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HARVARD UNIVERSITY
UBRARY OF THE
GRADUATE SCHOOL
OF EDUCATION
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x) rj _ lr\ HARVARD UNIVEHSITH
• ^ IBRADUATE SCHOOL OF EDUCATWM
I
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C. Grob's Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
srrr - -r^":
Jahrbuch
des
Dnterriclitswesens in der Schweiz
1893.
Siebentex- Ja.hx*g'a,ngf.
«>■«— H» »^- —
Bearbeitet ond mit BnndesanterstDtznng heraosgegeben
von
Dr. jur. ALBEÄT HUBEE
Sekretär des ErziehuogsweseDs des Kantons Zürich.
>' -H^-«- *^' —
Zfirich.
Verlag des Art. Inatitnta Orell Fflssll.
18»S.
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fiiehdnekeFei du Schweii. GritliTerein, Ziriek.
v^-
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Vorwort.
In der Vorrede zum letzten Jahrbuch hat der Verfasser die
Absicht ausgesprochen, wenn immer möglich, eine Spezialerhebung
über die Gemeindeausgaben in den einzelnen Kantonen zu ver-
anstalten und im fernem die Angaben über Lehrer- und Schüler-
verhältnisse, Absenzen etc. um ein Jahr vorzurücken. Es hat sich
aber diese Idee mitten in den Vorarbeiten als noch nicht ausführbar
erwiesen. Für eine Reihe von Kantonen wären zwar die bezüg-
lichen Angaben beisammen, für die Mehrzahl derselben aber nicht.
E^inzelne Kantone sind zudem im Augenblicke, da diese Zeilen
geschrieben werden, mit der Publikation ihrer Geschäftsberichte
pro 1892/93 Beziehungsweise pro 1893 noch im Rückstände.
Wenn der Verfasser daher auf die Durchführung seines Planes
in dem gewünschten Sinne zu seinem Bedauern Verzicht leisten
musste, so ist er doch so glücklich, seiner Freude darüber Aus-
druck geben zu können, dass ihm von seite der kantonalen Er-
ziehungsdii'ektionen auf gestellte Anfragen hin jeweilen ungesäumt
und in liebenswürdiger Weise Auskunft erteilt wurde. An dieser
Stelle spricht er daher den Herren Vorstehern der Erziehungs-
departements und seinen Herren Kollegen in den Kantonen seinen
besten Dank ans und bittet sie, dem Jahrbuche, als einem schwei-
zerischen Werke, ihr Wohlwollen auch fernerhin zu bewahren.
Der Verfasser findet in dem Entgegenkommen der kantonalen Er-
ziehnngsbureanx die Ennutigung, sein Möglichstes zu der Aus-
gestaltung des Werkes im Sinne seines Begründers zu tun.
Mit Bezug auf die Benützung des Jahrbuches muss neuer-
dings darauf verwiesen werden, dass, um ein einigermassen voU-
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IV
ständiges Bild der Bestrebungen auf den einzelnen Schalgebieten
zu erhalten, auch die frühern Jahrgänge der Publikation in den
einschlägigen Materien zur Vergleichung herangezogen werden
müssen.
Der siebente Jahrgang des Werkes ziehe hinaus als Zeugnis
der getreuen und erfolgreichen Arbeit auf dem Gebiete der Schule
in unserem Schweizerlande, für die einzelnen Glieder im Bande
aber als freundliche Mahnung, dass das Streben nach Vervoll-
kommnung unserer Schulverhältnisse nimmer aufhören darf. Denn
vieles bleibt noch zu tun!
Zürich, im Februar 1895.
A. Huber.
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r
Inhaltsverzeiclinis.
4
Seite
Torbemerknngen.
Erster Teil. Allgemeiner Jahresbericht über das Unterrichtswesen in
der Schweiz im Jahre 1893.
Enter Abschnitt: Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer an ig
der Volksschule und an den höhern Schulen in der Schweiz im Jahre
1894.
Einleitnngr 1—3
I. Die Vikariatsverhältnisse anf der Stufe der Volks-
schnle.
a. Kantone, in welchen die Frage der StellTertretnng dnrch Gesetz
oder Verordnnng oder dnrch eine st&ndige Praxis geregelt ist. >^
1. Baselland 3—^
2. Baselstadt 5-it
3. Zürich 9-11
4. St. Gallen 11—12
5. Schaffhansen 12
6. Bern . 13—15
7. Aargan 15—17
8. Lnzem 18—19
9. Waadt 19-20
10. Genf 20-21
11. Freibnrg 22
12. Solothnm 22
h. Kantone, in welchen die staatlich unterstützten Pensions- and
Hfilfskassen der Lehrerschaft ganz oder teilweise fUr die Kosten
der SteUvertietang aufkommen.
1. Thurgau 23— 2i
2. Neuenbürg 24—25
3. Tessin 25—20
4. Zug und zum Teil auch Freiburg (s. oben sub la 11) 26—27
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VI
Seite
e. Kantone, in welchen die Frage der StellTertretnng keine defi-
nitive Regelung erfahren hat.
1. Uri. — 2. Schwyz. — 3. Obwalden. — 4. Nidwaiden. —
6. Rlams. — 6. Appenzell A.-Bh. — 7. Oraubttnden. —
8. Wallis. — 9. Appenzell I.-Rh 27—31
d. Städtische Vikariatskassen.
1. Zürich. — 2. Winterthur. — 3. Bern. — 4. Neuenbürg.
— 5. La Chaux-de-Fonds 81—40
IL Die Vikariatsverhältnisse auf den höhern Schnl-
stnfen 40—47
1. Kanton Baselstadt: Untere Bealschale, Töchterschule, Unteres
Gymnasium. — 2. Kantoii Zürich: Kantonallehranstalten (Hoch-
schule, Kantonsschale, Lehrerseminar Kilsnacht, Technikum
Winterthur, Tierarzneischule). — 3. Kanton Bern : Städtisches
Gymnasium in Bern. — 4. Kanton Waadt: Höhere Unter-
richts-Anstalten (Colleges communauz, College cantonal,
Ecoles indastrielle et commerciale, Universit^). — 5. Kanton
Luzern. — 6. Kanton Schwyz. — 7. Kanton Freiburg. —
8. Kanton St. Gallen. — 9. Kanton Graubflnden. — 10. Kanton
Aargau. — 11. Kanton Thurgau. — 12. Kanton Zug.
Bückblick 47—58
Zweiter Abschnitt : Förderung des UnterrichUwesens durch den Bund
im Jahre 1893.
I. Eidgenösssische polytechnische Schale in Zürich ... 59
n. Eidgenössische Medizinalprtlfangeu 1893 .... 63
III. Eidgenössische Bekrutenprüfungen 1893 .... 65
TV. Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufs-
bildung . 68
V. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildungswesens . 73
Vi. Unterstützung des kommerziellen Bildungswesens ... 76
VII. Förderung des militärischen Vorunterrichts .... 81
VIII. Hebung der schweizerischen Kunst 88
IX. Schweizerisches Landesmuseum 90
X. Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit
und Wohltätigkeit 91
XI. Schweizerische permanente Schalausstellungen ... 93
XII. Vollziehung der Bandesverfassung 94
XIII. Verschiedenes 96
Dritter Abschnitt : Das Unterrichiswesen in den Kantonen 1893.
I. Primarschule.
1. Verfassungsbestimraungen, Gesetze und Verordnungen . 99
2. Schüler und Schulabteilungen und Absenzen . . . 102
3. Lehrer und Lehrerinnen 105
4. Schnllokalitäten und Schulmobiliar 108
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Seite
5. TJnenfgeltlichkeit der Lebnnittel nnd Schnlmaterialien . 110
6. Fürsorge für arme Schalkinder 112
7. Einzelne VerfQgangen Ton allgemeiner Bedeutung . 119
8. Handarbeiten der Mädchen 122
9. Arbeitsunterricht (Handfertigkeitsnnterricht) der Knaben . 125
IL Fortbildungsschulen, Bekrutenknrse 126
in. Sekundärschulen 130
IV. Lehrerbildungsanstalten 132
V. Höhere Töchterschulen 134
VI. Kantonsschulen (Organisation, Lehrer und Schüler) . . 134
VII. Landwirtschaftliche Berufsschulen 137
Vm. Handelsschulen 137
IX. Gewerbliche Berufsschulen 138
X. Tierarzneischulen 141
XI. Hochschulen 142
Vierter Abschnitt: Schulgesundheitspflege 146
Fünfter Abschnitt: Verhandlungen von offiziellen Lehrerrersammlungen
und freien Vereinigungen betr. das Unterrichtsweaen . . 148
Zweiter TeiL Statistischer Jahresbericht 1892/93.
Ä. Personalverhältnisse (1893).
I. Primarschulen (Schulen, SchtUer, Lehrer, Absenzen) . 153
n. Sekundärschulen 156
m. Fortbildungs- und Rekrutenschulen 157
rv. Privatechulen 158
V. Kleinkinderschulen 160
VI. Zusammenzug der Schttler auf der Volksschulstufe . . 161
Vn. Lehrerbildungsanstalten 162
Vni. Mittelschulen 163
IX. Zusammenstellung der Schüler in den Mittel- u. Berufsschulen 166
X. Verh<nis der Mittelschulen zu den Volksschulen . 166
XI. Hochschulen (1893) 167
Zusammenzng 169
Hochschulen (1894) 170
Zusammenzug 172
B. Finanzielle Schulverhältnisse der Kantone (1893).
I. Ausgaben der Kantone für das Unterrichtswesen.
1. Primarschulen 173
2. Sekundär- und Fortbildungsschulen 173
3. Mittelschulen 174
4. Berufsschulen 175
5. Hochschulen 175
6. Zusammenzug der Ausgaben der Kantone fOr das gesamte
ünterrichtswesen 176
n. Ausgaben der Gemeinden fOr das Unterrichtswesen . 177
m. Zusammenzug der Ausgaben für die Primarschulen . 178
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Tm
8«tte
IV. Znsammenzag der Ausgaben fUr die Seknndarschnlen . . 178
y. Zasammenzug der Ausgaben für das gesamte Unterrichts-
wesen 179
C. Ausgaben des Bundes für das Unterrichtswesen der Kantone (1893).
I. Für das gewerbliche Bildnngswesen in den Kantonen . 180
n. Für das landwirtschaftliche Bildungswesen .... 184
ni. Für das kommerzielle Bildungswesen 186
Zusammenzag der Ausgaben des Bandes für das Unterrichts-
wesen 188
t^
Beilagen. I. Beilage: Neue Gesetze und Verordnungen betreffend das
Unterrichtswesen in der Schweiz im Jahre 1893.
A. Eidgenössische Gesetze und Verordnungen.
1. 1. Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirt-
schaft durch den Bund 1
B. Kantonale Gesetze und Verordnungen.
I. Verfassungsbestimmungen, allgemeine Unterrichts- und Spezial-
gesetze.
2. 1. BeTision der §§ 75 und 78 der Verfassung des Kantons
Glaras von 1887 und § 62 des Schulgesetzes betreffend
Verwendung des Schulfonds zu Schulhansbauten 5
8. 2. Riforma parziale della legge snl riordinamento generale
degli studi del 14 maggio 1879 — 4 maggio 1882
(10 maggio 1893) 5
4. 3. Nachtrag zum Schulgesetz des Kantons Baselstadt . 10
5. 4. Gesetz betreffend die Versorgung verwahrloster Kinder
and jugendlicher Bestrafter und die Errichtung einer
kantonalen Rettungsanstalt auf Klosterfiechten . . 11
II. Verordnungen, Beschlüsse und Kreisschreiben betreffend das
Volksschulwesen.
6. 1. Ordnung für die Schulen in Riehen und Bettingen
(Kanton Baselstadt) 12
7. i. Ordnung für die Lehrer der Schulen in Riehen and
Bettingen (Kanton Baselstadt) 18
8. 3. Lehrplan für die Bezirksschulen des Kantons Aargau 20
9. 4. Verzeichnis der individuellen Lehrmittel für aargauische
Bezirksschulen 31
10. s. Reglement sur la surveillauce de l'enseignement reli-
gieu dans les äcoles pabliques primaires da canton
de Vaud 32
11. 6. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aar-
gau an die Schulpflegen und Inspektoren der Bezirks-
schulen 33
12. 7. Übungsprogramm für das Schaltamen im Kanton Bern 33
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IX
Seitf
13. K. Krei88chreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons
Bern an die Kreissynoden und Konferenzen des Kan-
ton» Bern 42
14. V». Beg:alatiT über die Verwendung der Staatsbeiträge zw
Untersttttznng von Schulhansbauten im Kanton St. Gallen 48
15. 10. Kantonsratsbeschlnss betreffend Beitrags! eistnngen an
Gemeinden des Kantons Zug zur Anschaffung neuer
Schulbänke 44
16. II. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aar-
gau an die Schulpfleger, Inspektorate nnd Tumexperten
der Gemeinde- und Bezirksschulen .... 44
17. 12. Begiemngsratsbeschlnss betreffend Verabfolgung von
Staatsbeiträgen an die Bettungsaustalten im Kanton
St. Gallen 46
IK. i:i. Kreisschreiben der Erziebuugsdirektion des Kantons
Baselland au sämtliche Primarlehrer .... 46
19. u. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons
Baselland an die Geuieinderäte 47
20. 15. Zirkular der Erziehnngsdirektion des Kantons Bern an
die Regierungsstatthalter 47
21. IS. Kreisschreiben des Eegiernngsrates des Kantons Glarus
an sämtliche Schulräte 48
22. i;. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Zug
an die tit. SchnlkoinmisBionen nnd die Lehrerschaft
des Kantons Zug betreffend Einführung der deutschen
Rechtschreibung nach Dudens orthographischemWürter-
buchc 48
23. 1». Zirkulär der Erziehungsdirektion des Kantons Basel-
land an die Lehrerschaft des Kantons ... 50
24. 1». Die HanpteigentUmlichkeiten der Dnden'sohen Ortho-
graphie 50
25. v». Lehnnittelverzeichnis für die deutschen Sekundär-
schulen des Kantons Bern 51
2(>. :!i. Erziehungsratsbeschlnss betreffend Einfithrang Ton
Lehrmitteln im Ranton Schaffhausen .... 54
27. :>:>. Beschluss des Regiernngsrates des Kantons Thurgan
betreffend Aufnahme der Stöcklin'schen Rechnungs-
lehrmittel in den Lehnnittelverlag .... 54
28. i». Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aar-
gau an die tit. Schulpflegen. Inspektorate nnd Lehrer-
schaft der Bezirksschulen 55
2i). :>4. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aar-
gau an die tit. Inspektorate, Schulpflegen nnd Lehrer
der (temeindeschulen 55
.'50. lÄ. Kreisschreiben der Erziehnngsilirektion de.s Kantons
Baselland an die Gemeindeschnlpflegen, die Lehrer*
Schaft nnd die Lehrmittelverwalter .... 5()
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Seit«
31. *6. Unentgeltliche Abgabe der Lehrmittel nnd Schul-
materialien im Kanton Baselland nnd Anleitung znr
Benützung der verschiedenen Fonunlare ... 57
82. 27. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements des Kan-
tons St. Qallen an die Primarschnlräte desselben . 58
38. sH. Reglement special ponr le serrice du mat^riel scolaire
gratuit dans le canton de Neuchätel .... 59
III. Forrbildnngsschnlwesen.
84. 1. Verordnung für die Fortbildungsachnlen des Kantons
Scbaffhausen (>2
35. i>. Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thargan
betreffend die freiwilligen Fortbildungsschulen . (>3
36. .H. D6cret du Grand Couseil du Canton de Vaud 66
37. 1. Kreisscbreiben der Direktionen des Militärs und der Er-
ziehung des Kantons Bern an sämtliche Regiernngs-
statthalterämter zn Händen der Einwohnergemeinde-
rate und Primarschulkomniissionen .... 6«>
38. A. Regierungsratsbeschlusa (Kanton Solothuru; betreffend
Staatsbeitrag an die Kosten der Rekmteu Vorkurse . 67
39. «. Reglement organique de l'Ecoleprofessionnelle de Genfeve 68
iO. 7. Reglement disciplin. de l'Ecole professionnelle de Gen^ve 72
4-1. 8. Programme de l'enseignenient i, TEcole professionnelle,
1893-1895 78
IV. Lehrerseminarien.
42. 1. Lehrplan für das Lehrerseminar Wettingen (Kanton
Aargau) 77
48. i. Lehrplan für das Töchterinstitut und Lehrerinnen-
Seminar in Aarau 82
44. .'I. Programma esperimeutale per rinsegnaniento nelle
Scuole normali del Cantone di Ticino .... S8
V. Lehrerschaft.
45. 1. Reglement für die Patentprüfungen der Primarlehrer
nnd -Lehrerinnen im Kanton Baselland ... 98
46. i. Vorschriften für die Prüfung von Bezirkulohrem im
Kanton Baselland 10(>
47. .1. RegiemngsratsbeschluBS betreffend die Entschädigung
der Vikare von Lehrern nnd Lehrerinnen (Kanton
Baselland) 108
48. 1. Alterszulagen an die Volksschullehrer des Kantons
St. Gallen K«
49. r>. Beschluss des Erziehnngsrates des Kantons St. (rallen
betreffend Schulbesuche der Sekundarlehrer 104
.50. II. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aar-
gau an die Gemeinde- nnd Bezirksschulpflegen . . 104
51. 7. Regulativ betreffend die Vikariatskas.se für Lehrer nnd
Lehrerinnen an den Schulen der Stadt Zürich 104
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XI
SrUe
VI. Mittelschnlen.
52. 1. Reglement fOr die Abhaltung der Maturitätsprflfmig an
der aarganischen Kantonsschnle, Abteilung Gewerbe-
schale lOft
53. s. Bevision von § 10, lemina 2, des Lehrplanes der aar-
gauischen Kantonsschnle 109
H. 3. Revision der §§ 4 (litt, c), 6 und 18 des Reglement«
Aber die Abhaltung der Haturitfttsprüfnngen am Qym-
nasium des Kantons Aargau .... . . 1Ü9
55. I. Rückvergütung des Kostgeldes fdr die Zöglinge der
pädagogischen Abteilung der Kantonsschnle des Kan-
tons Solothnrn 110
56. 6. Reglement organiqae du Coll&.ge de Oenäve 110
57. 6. Reglement discipliuaire de la division sup^rienre dn
College de Geneve 118
58. 7. Reglement organique de TEcole secondaire et sup^rienre
des jeunes Alles, de Genfeve 120
59. s. Beschluss des Regfierungsrates des Kantons Thurgan
betreffend die Kantonsschule (vom 1. April 1894) 12r»
YII. Hochschulen and Annexanstalten, Kantonalbibliotkeken.
60. I. Reglement fUr die Seminarien der neuern Sprachen an
der Hochschule Zürich 126
61. i. Reglement betreifend den botanischen Garten in Zflricb, 127
nebst
a) Reglement ttber den Besuch des botanischen Gartens 128
b) Instruktion für den Direktor des botanischen Gartens - 129
cj Instruktion fUr den Obergfatner des botanischen
Gartens 130
62. ». Reglement ttber die Disziplin an der Hochschule Bern 131
63. 4. Reglement für die chemische Versuchs- und Kontroll-
station der Universität Bern 132
64. 6. Beschlags betreffend Zulassung von weiblichen Studi-
renden an der Universität Basel .... 134
65. «. Reglement de l'üniversit* de Genfeve .... 135
66. 7. Reglement dn service des cliniqnes de l'(lniversit6 de
Genßve 150
67. H. Programme des cours et plan des ätndes de l'EcoIe
dentaire de Genäve pendant les deux semestres de
rannte 1898—1894 153
68. 9. Statuten der Universität Freiburg i. d. Schweiz (1893) 158
69. 10. Prttfnngsordnnng für das höhere Lehramt in den philo-
sophisch-philologisch-historischen Fächern an der philo-
sophischen Fakultät der Universität Freiburg (1893) . 163
70. II. Arret^ concemant l'organisation et l'administration de
la biblioth^qae cantonale et des mus^es (Cant«n de
Vaad) 167
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xn
Seite
71. 12. Reglement betreffend die Verwaltnng der Kantons-
bibliothek (Baselland) 1H9
Vni. Technische Schalen.
72. 1. Lehrplan der Schnlen für Maschinentechniker und
Elektrotechniker am Technikum des £antons Zürich
in Winterthnr 17.S
73. 2. Reglement für die Knnstgewerbeschule in Luzern 179
74. s. Conditions requises ponr Tobtention dn diplöme de
l'Ecole des Arts Industrieis de Geneve . 184
Nachtrag zum Jahrbuch pro 1892.
75. 1. Lehrplan des kantonalen Technikums in Burgdorf 18(>
76. 6. Schulreglement des kantonalen Techniknms in Bnrgdorf 195
II. Beilage: Verzeichnis der Programmarbeiten als Beilagen zu den
Jahresberichten schweizerischer Unterrichisanstalten 1893J94 203
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Erster Teil.
Allgemeiner Jahresbericht
Aber das
Unterrichtswesen in der Schweiz
im Jahre 1893.
Erster Abschnitt.
Die FüTsoni! 1 i MriirtretDiii ilsr Lto
an der
Volksschule und an den höhern Schulen in der Schweiz
im Jahre 1894.
In der einleitenden Arbeit des letzten Jahrbuches ist die Frage
der staatlichen Ruhegehalte, der Pensions-, Alters-, Witwen- und
Waisenkassen der Volksschullehrer und Lehrer an den höheren
Lehranstalten in der Schweiz im Jahr 1893 behandelt worden.')
Diese Institutionen haben in hervorragender Weise dazu mitgeholfen,
in einer Reihe von Kantonen das Los der Lehrerschaft erträglicher
zu gestalten, wenn die Gebrechen des Alters oder Krankheit sie
mahnen, im Interesse der Schule dauernd ihrer bisherigen Be-
tätigung zu entsagen. Jene Bestrebungen der Fürsorge für die
alternden Lehrer, die Lehi-erwitwen und -Waisen, die zum Teil
unter energischer Mithülfe des Staates und der Gemeinden eine
ganze Reihe wohltätiger Institutionen geschaffen haben und die in
segensreicher Weise zu wirken berufen sind, legen Zeugnis ab von
einer reichen Fülle humanen Sinnes und werktätiger Nächstenliebe
und insbesondere auch von dem wachsenden Solidaritätsgefühl der
■) Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz für das Jahr 1892.
pag. 1—107.
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2 Jahrbnch des Unterrichtsweaens in der Schweiz.
Lehi-erschaft. Zwar bleibt auch auf diesen Gebieten, die in ge-
wissem Sinne eine Versicherung für das Alter und auf den Todes-
fall darstellen, noch vieles zu tun übrig.
Im letzten Jahrbuch ist im Zusammenhang mit der dort be-
handelten Pensionsfrage die Frage der Stellvertretung der Lehrer
in Krankheitsfällen bereits gestreift worden, weil einige Lehrer-
hülfskassen dieselben in ihren Bestimmungen berücksichtigt haben.
Die Rücksicht auf den erheblichen Umfang der letztjährigen ein-
leitenden Arbeit, sodann auch die Wichtigkeit der Frage der Stell-
vertretung an und für sich, liess es nun für den Verfasser des
Jahrbuches als gegeben erscheinen, sie losgelöst für sich zu be-
trachten. Die vorliegende Arbeit bildet so gewissermassen eine
Ergänzung zu der oben zitirten Abhandlung.
Gerade in den letzten Jahren hat sich in den Kreisen der
Lehrerschaft stärker denn je die Strömung bemerkbai' gemacht,
in den Fällen, wo nur gemeinsames Vorgehen ganzer <^Klassea
Erfolg verspricht, sich zusammenzuschliessen und dem Gedanken
der Solidarität Ausdruck zu verschaffen. Als eine Frage von all-
gemeinem Interesse für die Lehrerschaft darf nun auch die in der
vorliegenden Arbeit behandelte gelten. Wenn für sie auch die Aus-
gestaltung auf schweizerischem Boden kaum möglich sein wird, so
könnte doch die nachstehende Orientirung über das, was in der
vorwürfigen Frage in der Schweiz bereits getan worden ist, die
Schulbehörden und die Lehrerechaft des einen oder andern Kan-
tons veranlassen, eine Lösung derselben in irgend einem Sinne an-
zustreben. Dass dies nötig ist, braucht nicht erst bewiesen zu
werden. Denn die Fürsorge für die Lehrer in Fällen von vorüber-
gehender Krankheit bedarf in unsem schweizerischen Verhält-
nissen noch sehr wohlwollender Aufmerksamkeit und tatkräftiger
Unterstützung.
Wie dies bei unsem bundesstaatlichen Einrichtungen nicht
anders zu erwarten ist, erweist sich die Füi-sorge in der be-
zeichneten Eichtung als sehr verschiedenartig und auch ungleich
intensiv.
In einer Reihe von Kantonen ist sie durch Gesetz und Ver-
ordnung geregelt; in andern Kantonen haben es die Lehrerhülfe-
kassen übernommen, die mit der notwendigen Errichtung von
Vikariaten für den Vertretenen verbundenen Unzukömmlichkeiten
zu mildem; an dritten Orten ist überhaupt keine allgemeine Re-
gelung der Frage vorgesehen, sondern man findet sich mit den
einzelnen Fällen von Stellvertretungen jeweilen nach Möglich-
keit ab.
Für die Betrachtung im einzelnen dürfte es sich empfehlen,
die Fürsorge auf den verschiedenen Schulstnfen für sich beson-
ders zu behandeln, da auch die Art der Stellvertretung und die
Häufigkeit derselben wesentlich verschieden sind. So ergeben
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r
Die Fürsorge fllr die Stellvertretung der Lehrer. 3
sich ohne weiteres zwei Gruppen: 1. Die Stellvertretung auf der
Stufe der Volksschule. 2. Die Stellvertretung an den über die
Volksschule hinausgehenden Unterrichtsanstalten.
Es ist noch vorauszuschicken, dass sich die folgende Orien-
tirung über die Stellvertretung der Lehrer in der Schweiz darauf
beschränken muss, im wesentlichen bloss die Verhältnisse zur Dar-
stellung zu bringen, in welchen Krankheit und Militärdienst
oder andere unverschuldete Zutälle die Gründe der Vikariats-
bestellung bilden.
Es sind also jene Fälle von der Behandlung ausgeschlossen,
in welchen ein anderer Grund (Unfähigkeit, Nachlässigkeit, Nicht-
beachtung der Schulgesetze und der Weisung der Schulbehörden,
Vergehen, Verletzung des konfessionellen Friedens, weitere Aus-
bildung etc.) Stellvertretung bedingt.
I. Die Vikariatsverhältnisse auf der Stufe der Volksschule.
in f elGben die Frage der Stellvertretimg durch Gesetz oder Verordnimg oder eine
ständige Praxis geregelt ist.
(Baselland, fiaselstadt, Ztlrich, St. Gallen, Schaffhansen, Bern, Aargau,
Luzern, Waadt, Genf, Freiburg, Solothum.)
1. Kanton Basclland.
Der ßegierungsrat des Kantons Basclland hat betreffend die
Entschädigung der Vikare von Lehrern und Lehrerinnen am 26. Jan.
1893 folgenden Beschluss i) gefasst :
In Betracht, das» gemäss Vorschrift der Verfassung vom 4. April 1892
die Entschädigung der Vikare, welche bis jetzt mit Fr.' 37'/s per Monat vom
Kirchen- und Schulgut ausgewiesen worden und im weitem in freier Woh-
nung und Kost, zu leisten durch den vertretenen Lehrer, bestanden hat, vom
Staate einzig zu tragen ist, wird die Entschädigung der Vikare von Lehrern
und Lehrerinnen auf Fr. 80 per Monat festgesetzt.
Die kantonale Erziehungsdirektion ernennt den Vikar für den
kranken Lehrer. Die Besoldung ist durch die oben erwähnte Über-
gangsbestimmung der Verfassung dem Staat Überbunden. Durch
Regicrungsratsbeschluss vom 2L Juli 1894 ist diese Verpflichtung
des Staates sodann auch auf die Arheitslehrerinnen ausgedehnt
worden, während bis dahin gemäss einer Verordnung über Stell-
') Beilage I, pag. 103.
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4 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz. '
Vertretung von Arbeitslehrerinnen vom 30. Mai 1851 ') dieselben die
Kosten vollständig auf sich zu nehmen hatten.
Die Frage der Stellvertretung der Lehrer im Falle von
Militärdienst ist nicht gesetzlich geordnet. Wenn ein Lehrer in die
Rekrutenschule einzurücken hat., so ernennt die Erziehungsdirek-
tion, gestützt auf die Bestimmung der Staatsverfassung vom Jahre
1892: „der Staat übernimmt die Besoldung der Vikare" 2), den
Vikar und honorirt ihn mit Fr. 80 per Monat auf der Stufe der Primar-
schule.*) Beim Einrücken eines Primär- oder Bezirksschullehrers
in einen militärischen Wiederholungskurs fällt für diese kurze Zeit
die Schule aus oder die Ferien werden im Einverständnis mit der
Schulpflege auf diese Zeit verlegt. Die Erziehungsdirektion des
Kantons Baselland gedenkt, einer Mitteilung zufolge, die Frage
des Militärdienstes der Lehrer in Baselland, und damit auch die
bezügliche Stellvertretung, durch einen Regierungsratsbeschluss
zu ordnen. Von einem Avancement der Lehrer beim Militär ist bis
heute ganz abgesehen worden. Die wenigen Lehrer, die beim
Militär irgendwelche höhere Stelle bekleiden, hatten ihre Chargen
schon beim Eintritt in den Schuldienst des Kantons.
In allen andern Fällen, in denen es sich nicht um Krankheit
oder Militärdienst handelt, hat der Lehrer die Kosten des Vika-
riats selbst zu tragen. Die Erziehungsdirektion genehmigt in diesen
Fällen den vom Lehrer vorgeschlagenen Vikar.
Im Jahre 1893 betrug die Ausgabe des Staates für 9 Vikariate
von 2 — 221/2 Wochen an den Primarschulen bei einer Gesamt-
zahl von 871/2 Ersatzwochen Fr. 1683, sodann für 3 Vikariate
au den Bezirksschulen (41/2, 16, 21 1/2 Wochen) mit zusammen 42
Wochen Fr. 1304 oder insgesamt für 12 Vikariate mit zusammen
1291/2 Wochen Fr. 2987.
'j Die zitirte, nun aufgehobene Verordnung lautet:
Wir, die Mitglieder des Regierungsrates des Kantons Baselland haben, in
Betracht, dass die Fälle, wo Lehrerinnen an Arbeitsschulen auf kürzere oder
längere Zeit sich vertreten lassen müssen, gar oft vorkommen, über die Art und
Weise solcher Vertretungen aber keine massgebende Vorschrift besteht, ver-
ordnet, was folgt:
§ 1. Sind Lehrerinnen an Arbeitsschulen genötigt, sich vertreten zu lassen,
MO kann dies, aber immerhin nur im Einverständnisse der Schulpflege nnd nur
durch solche Personen geschehen, die durch ihre Leumden, ihr Alter nnd ihre
Kenntnisse sich zu Lehrerinnen eignen.
§ 2. Vertretungen, die länger als einen Monat andauern, können nur
solche Personen übernehmen, welche ein Wählbarkeitazeugnis des Erziehungs-
departementes (künftig der Erziehungsdirektion) besitzen.
§ 3. Die Vertretung geschieht anf Kosten der Lehrerin.
*) Vergl. Jahrbuch des Unterrichtswesens 1892, Beilage I, pag. 20.
^) In der Bezirksschule kam der Fall noch nicht vor, da die Bezirks-
lehrer beim Amtsantritt gewöhnlich die Rekrutenschule schon passirt haben.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 5
2. Kanton ßaselstadt.
In ebenso vorzüglicher Weise hat dieser Städtekanton sein
Vikariatswesen geregelt, und zwar hat er das Prinzip durchge-
führt, dass auch die Lehrerschaft durch Beiträge an der Lösung
der Frage interessirt wird. § 85 nnd § 86 des Schulgesetzes vom
21. Juni 1880 setzen mit Bezug auf die Stellvertretung folgen-
des fest:')
§ 85. In sämtlichen Schulanstalten mit Ausnahme des obern Gymnasiums
und der obem Eealschnle sollen Vikariatskassen bestehen, aus deren Ein-
nahmen das Yikariat für die vorübergehend an der Erteilung des Unterrichts
verhinderten Lehrer bestritten wird.
Der Beitritt zu der Vikariatskasse ist für alle fest 'angestellten Lehrer
nnd Lehrerinnen obligatorisch.
Der Staat leistet an jede Vikariatskasse denselben Beitrag, wie die
Oesamtheit der an der Kasse beteiligten Mitglieder.
Der Erziehuugsrat wird das Nähere über die Verwaltung, die Beiträge
der Mitglieder und die Entschädigung der Vikare durch Reglement fest-
setzen.
§ 86. Für die Stellvertretung der Rektoren, der Inspektoren und der
Lehrer am obem Gymnasium und an der obern Realschule wird der Erziehungs-
rat auf Antrag der Inspektion das Geeignete im einzelneu Falle anordnen.
Die Ausfiihrungsbestimmungen hiezu enthält die „Ordnung für
die Vikariatskassen" vom 15. September 1881 imd 10. Dezember
18912), vom Regierungsrat genehmigt am 21. September 1881 und
30. Dezember 1891, lautend:
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt hat in Ausführung von § 85
des Schulgesetzes vom 21. Juni 1880 folgende Ordnung für die Vikariats-
kassen festgesetzt:
§ 1. Es soll für die folgenden Schulen je eine Vikariatskasse bestehen,
aus deren Einnahmen das Vikariat für die vorübergehend an der Erteilung
des Unterrichts verhinderten Lehrer und Lehrerinnen bestritten wird :
1. für die Primarschulen. 2. für die Knabenseknndarschulen, 3. für die
Mädchenseknndarschnlen, 4. für das untere Gymnasium, 5. für die untere
Realschule, 6. für die Töchterschule, 7. für die Schulen in den Land-
gemeinden.
§ 2. Die Rektoren, sofern sie regelmässigen Unterricht erteilen, und
alle festangestellten Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, der Vikariats-
kasse ihrer Schule beizutreten. Die mit festem Pensum angestellten Vikare
sind zum Beitritte berechtigt, doch hat der Beitritt sofort mit ihrer An-
stellung oder am Anfang eines Schuljahres zu erfolgen.
§ 3. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird nach der Zahl ihrer
wöchentlichen Schulstunden berechnet, Arbeits-. Straf- und Elitenklassen
inbegriffen.
Derselbe beträgt:
a. in den Primarschulen i)0 Cts. für den wissenschaftlichen nnd 25 Cts.
für den Arbeitsnnterricht per Stunde;
h. in den Knabenseknndarschulen, dem untern Gymnasium, und der
untern Realschnle 60 Cts. per Stunde;
e. in den Mädchensekuudarschulen für wissenschaftlichen Unterricht
60 Cts., für Arbeitsunterricht 30 Cts. per Stunde;
') Jahrbuch des Unterrichtswesens 1891, Beilage I, pag. 20, S§ 85 nnd 86.
-) Jahrbuch 1891, BeUage I, pag. 71—73.
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Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
rf. in der Töchterschule für wissenschaftlichen Unterricht 60 Cts., für
Arbeitsnnterricht 30 Vta. per Stunde, und in den beiden obem Klassen
fttr wissenschaftlichen Unterricht 90 Cts.
Die zur Zeit von der Beitrasrspflioht enthobenen Lehrer und Lehrerinnen
bleiben von derselben befreit.
Der Erziehnn^srat kann nach Anhörung der betreffenden Inspektion,
sowie der Lehrerkonferenz die Mit^liederbeiträge vorübergehend erhöhen
oder erniedrigen, sofern der Stand einer Vikariatskasse es rechtfertigt.
§ 4. Der Staat bezahlt jährlich an jede Vikariatskasse ebensoviel als
die Gesamtheit der an derselben beteiligten Mitglieder und kann fiberdies,
wenn infolge langandauernder Krankheit eines Lehrers eine Vikariatskasse
nnverhftltnismassig stark belastet wird, die Kosten des betreffenden Vikariates
ganz übernehmen.
§ 5. Das Rechnnng.sjahr beginnt und schliesst mit dem Schuljahr. Di«
Jahresbeiträge werden jeweilen im Mai vorau.sbezahlt. Für Mitglieder, die
im Laufe eines Schuljahres eintreten, wird für das erste Mal der Beitrag
nur vom Tage ihres Amtsantrittes an gerechnet.
§ 6. Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen, welche ihre Stelle aufgeben-
oder entlassen werden, haben keinen Anspruch mehr an die Kasse.
§ 7. Die Vikariatskasse kann in folgenden Fällen in Anspruch ge-
nommen werden :
a. bei Krankheit der Lehrer oder Lehrerinnen:
b. bei ansteckenden Krankheiten, infolge deren einem Mitgliede der
Schulbesuch ärztlich untersagt wird;
c. bei Todesfällen von Eltern, Kindern, Ehegatten oder Geschwistern;
d. beim Begräbnis andrer naher Verwandter;
e. bei der eigenen Hochzeit:
/. bei der Niederkunft der Gattin eines Lehrers;
g. bei einer Taufe, Konfirmation oder Hochzeit, welcher man als Vater.
Vormund oder Pate, Mutter oder Patin beiwohnt;
h. bei Militärdienst :
♦. bei notwendigem Erscheinen vor Behörden;
L: bei Wohnungsverändernng ;
l. in andern Fällen, über deren Gültigkeit die Konferenz zu ent-
scheiden hat.
§ 8. Dag Vikariatsgeld beträgt :
o. in den Primarschulen für jede Stunde wis-^enschaftlichen Unterrichte»
Fr. 1.20, für Arbeitsnnterricht 60 Cts.;
h. in den Knabensekundarschulen, dem untern Gymnasium und der
untern Realschule Fr. 1. 50 für jede Unterrichtstunde ;
c. in den Mädchensekundarschulen für jede Stande wissenschaftlichen
Unterrichtes Fr. 1. 50, fttr Arbeitsunterricht 76 Cts. ;
d. in den vier untern Klassen der Töchterschule dasselbe, in den beiden
obem Fr. 2. 50 für eine durch einen Lehrer erteilte Stunde wissen-
schaftlichen Unterrichtes.
S 9. Die Verwaltung der Vikariatskasse ist Sache der Lehrerkouferenz.
Diese .wählt durch geheimes absolutes Stimmenmehr auf je drei Jahre einen
Verwalter, welcher jährlich anfangs Mai Rechnung abzulegen hat. —
Vikariatsrechnungen werden erst dann bezahlt, wenn deren Richtigkeit
vom Rektor, bezw. Schulinspektor bescheinigt ist. — Fttr Anlage und
Abkttnduug von Kapitalien, den Verkehr in laufender Rechnung ausgenommen,
ist die Genehmigung der Recbnuugsrevisoren, und bei Meinungsverschieden-
heit derselben, der Entscheid der Konferenz einzuholen.
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r
Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 7
§ 10. Die Lehrerkonferenz wählt jeweilen anf ein Jahr zwei Rechnungs-
revisoren. Diese haben die Pflicht, die Wertschriften der Kasse einzasehen,
die Rechnung genan zn prUfen und dieselbe bei richtigem Befand zu unter-
zeichnen.
§ 11. Die Rechnung der Vikariatskasse wird jährlich im Mai der
Lehrerkonferenz zur Genehmigung vorgelegt, vom Rektor, bezw. Schnl-
inspektor nuterschrieben, und sodann der Inspektion und von dieser dem
Erziehnngsdepartement zugestellt.
Für die mittlem und unteru Schalen bestehen Vikariatskasseu
seit langer Zeit, die durch Beiträge der Lehrer und des Staates,
von beiden Parteien zu gleichen Teilen, unterhalten werden. Eine
Ausnahme macht die Töchterschule, welche ein so bedeutendes
Vermögen angesammelt hat (Fr. 18,600). dass die älteren Lehrer
mid der Staat einstweilen gar keine Beiträge mehr leisten. Das
umgekehrte Verhältnis ist bei der untern Realschule eingetreten:
die Kasse ist vollkommen erschöpft. Auch die Primarschule hat
im letzten Jahr, infolge mehrerer längerer Vikariate, einen be-
deutenden Ausfall gehabt: sie hat ihr Vermögen um Fr. 4526
reduzirt, besitzt aber immer noch Fr. 7924, so dass ein ausser-
ordentliches Eingreifen (§ 4 der Vikariatsordnung) noch nicht als
notwendig erachtet worden ist. Keine Vikariatskasseu haben : das
obere Gymnasium, die obere Realschule und die allgemeine Ge-
werbeschule. Ebenso, selbstverständlich, die Universität. Bei kür-
zeren Absenzeu hilft man sich mit dem Zusammenziehen von zwei
Parallelklassen; bei dauernder Krankheit wird auf Kosten des
Staates ein Stellvertreter ad hoc angestellt.
Aus der Vikariatsordnung ist im wesentlichen zu ersehen,
dass die Lehrerschaft der einzelnen Anstalten die Kasse verwaltet,
unter Genehmigung durch die Inspektion und den Erziehungsrat.i)
Der Staat leistet an jede Kasse einen den Beiträgen der
Lehrerschaft gleichkommenden Betrag (Töchterschule ausgenom-
men).
Es sind der Redaktion des Jahrbuches vom Erziehungsdepar-
tement des Kantons Baselstadt in ft-eundlicher Weise die nach-
folgenden Angaben betreffend den Bestand der Vikariatskasseu für
das Jahr 1893/94 (Mai bis Mai) mitgeteilt worden.
I. Volksschule.
a. Primarschnle:
Beiträge der Lehrer. 148() wöchentliche Stunden zn
50 Cts . . ■ Fr. 740. —
BeitiHge der Fachlehrerinnen, 1523 8td. zu .50 Cts. . „ 761. 50
518 Arbeitsstunden zn 25 Cts ^ . 129. 50 Fr. 1631. —
Staatsbeitrag . . . ..1631.—
Zinsen 453.10
Fr. 3715. 10
V Eine Folge dieser Autonomie ist die Verschiedenheit in den statistischen
Angaben: jede Anstalt rechnet wie ihr gut dtlnkt.
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S Jahrbuch de« üutemchtswesens in der Schweiz.
Auf die Lehrer entfallen an den Knabenschnlen in 25 Fällen 2039
zu ersetzende Stunden, zu Fr. 1. 20 Fr. 2446. 80
Mädchenprimarlehrer, 13 Fälle, 1405 Std. zn Fr. 1. 20 „ 1686. —
Fachlehrerinnen an den Mädchenschulen in 15 Fällen
1668 Stunden i Fr. 1. 20 2001. 60
Arbeitslehrerinnen, 19 Vikariate, 607 Std. za 60 Cts. ., 364.20
Kleinhüningen ') (jetzt mit der Stadt administrativ
vereinigt), 4 Vikare „ 2182. 80 Yt. 8681. 40
Vermösren : April 1894 „ 7924. 15
Abnahme ., 4926. —
b. Sekundärschulen:
Knabensekundaraehule : 41 Lehrer, 1206 wöchentliche Stunden zu
60Ct8 Fr. 723.60
Staatsbeitrag 723.60
Zinsen ,. 228.— Fr. 1675. 20
Vikariate, 29, zusammen 821 Stunden . . „ 1231. 50
Vermögen im April 1894 5664. 10
Zunahme , 441.20
MMchengekundarschuh : 3.5 Lehrer Fr. 619.80
27 Lehrerinnen . . . „ 238. — yt. 857.80
Staatsbeitrag Fr. 847.80
Zinsen n 288- 81 p,. 1994. 15
Vikariate : 22 für Lehrer . Fr. 2397. —
. 15 „ Lehrerinn. „ 826. 80 Fr. 3223. 80
Vermögen auf Ende April 1894 . . Fr. 6381. 10
Abnahme , 1244.05
c. Riehen u. Bettingen: Lehrerbeiträge .... Fr. 173.95
Staatsbeiträge 173.95
Zinsen _ . 140. 10 pj^ ^gg^
Vikariate in 14 Fällen ,, 256. 50
Zunahme 231.50
Bestand der Kasse , 3918. 29
II. Höhere Schulen.
«. Unter-Realschule: .504 Stunden zu 70 Cts. (ausserordentliche
Zulage, 70 statt 60 Cts.) Fr. 352. 80
Staatsbeitrag „ 852.80
Zinsen ., 14. — f ,. 719. 60
Vikariate, 24 Fälle und 582 Std 873. —
Abnahme des Vermögens : Fr. 419. 60. Bestand : Fr. 3. 80 Passivsaldo.
«..Töchterschule: 5 Lehrer Fr. 72.30
8 Lehrerinneu 56. 10
Fr. 128.40
Kein Staatsbeitrag.
Zinsen „ 743. 05 p, g?!. 45
Ausgaben fflr Vikariate „ 1473. 60
Abnahme des Vermögens .... „ 611.85
Bestand der Kasse auf 20. April 1894 Fr. 18635. 54
') In Kleinhäningen war ein Lehrer das ganze Jahr krank und abwesend.
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Die Fürsorge fttr die Stellvertretung der Lehrer. 9
e. Unteres Gymnagium: Beitrag der Lehrer . . Fr. 184. 8()
des Staates . . .184.80
Zinsen , 115. 35 p, 484.95
Vikariate, 19 Fälle, zusammen 301 Std. „ 4B1. 50
Zunahme 63. 45
Vermögen im April 1894 ... ., 4004.60
Der Kanton Baselstadt hat also auch mit Bezug auf die Ord-
nung des Vikariatswesens .seiner Lehrerschaft auf allen Schul-
stufen seinen Raf als Muster-Schulkanton bestätigt.
8. Kanten Zürich.
In diesem Kanton sind die von der Erziehnngsdirektion be-
stellten Vikare von den vertretenen Lehrern zu besolden. Aller-
dings haben die letztem dann Anspruch auf eine Staatszulage
(Vikariatsadditament), die bis auf den vollen Betrag der Vikariats-
entschädigung (Fr. 20 per Woche fOr einen Primarschulvikar, Fr. 25
für einen Sekundarschulvikar) ansteigen kann.
Die bezüglichen Bestimmungen des ünterrichtsgesetzes und
der einschlägigen Verordnungen lauten folgendermassen :
§ 307 des UnteiTichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 :
Lehrern, welche wegen vorübergehender Krankheit Vikariatsaushülfe be-
dürfen, werden StaatsziDagen erteilt, welche je nach den Verhältnissen des
Falls bis auf den vollen Betrag der Entschädigung des Vikars ansteigen kOnneii.
§ 2 des Besoldungsgesetzes fttr Volksschullehrer vom 22. Christ-
monat 1872 setzt sodann in weiterer Ausfährung der Bestimmung
des Unterrichtsgesetzes folgendes fest:
„Ein Vikar hat keinen Ansprach auf Altersznlage".
§ 3 bestimmt:
.,Ein Vikar an der Primarschule wird mit Fr. 20, an der Sekundärschule
mit Fr. 25 wSchentlich entschädigt".
Die Verordnung betreffend Staatsbeiträge für das Volksschul-
wesen vom 25. Februar 1892 1) fasst die auf die Stellvertretung
von Lehrern bezüglichen Bestimmungen, sowie auch die seit dem
Inkrafttreten des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 ge-
übte Praxis folgendermassen zusammen:
§ 11. Die Entschädigung des Vikars ist Sache des betreffenden Lehrers
und soll in der Regel monatlich ausbezahlt werden.
Gesuche um Verabreichung von Beiträgen (§ 307 des Unterrichtsgesetzes)
sind jeweilen mit einem Gutachten der Schnipflege am Schluss des betref-
fenden Schulhalbjahres unter Angabe der Familien- und Vermögensverhält-
nisse an die Erziehungsdirektion einzureichen.
§ 12. Der Betrag der vom Staat geleisteten Entschädigung fttr Vikariats-
aushülfe richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und den ökonomischen
Verhältnissen des Lehrers.
Wenn ein Lehrer das 30. Dienstjahr zurückgelegt hat oder gestorben
ist, so kann die Entschädigung im vollen Umfange der gesetzlichen Vikariats-
besoldnng (Fr. 20 bezw. Fr. 25 per Woche) vergütet werden.
Die Kosten der Vikariatsaushülfe während des militärischen Rekruten-
dienstes eines Lehrers werden vom Staate getragen.
') Jahrbuch des Unterrichtswesens 1892, Beilage T, pag. 33.
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10
Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Das ünterrichtsgesetz nimmt eigentlich nur bei Stellvertretung
Avegen Krankheit des Lehrers Staatszulagen in Aussicht ; im Laufe
der Jahre hat sich aber die Praxis herausgebildet, dass dieselben
auch in den Fällen gewährt werden, wo dem Lehrer durch amt-
liche Verfügung im Falle von ansteckender Krankheit in seiner
Familie untersagt wird, in der Schule zu erscheinen.
Für Vikariatsaushülfe während der Rekrutenschule wird dem
betreffenden Lehi'er die gesetzliche Vikariatsentschädigung vom
Staate vergütet, während für Wiederholungskurse oder Offiziers-
schulen kein staatliches Additament verabreicht wird.
Im Rahmen des § 307 des Unterrichtsgesetzes variiren die
Staatszulagen von der Hälfte bis zum vollen Betrag der Vikariats-
kösten und es kommt für die Bemessung der Additamente im
weseutlichen die Zahl der Dienstjahre in Betracht, so dass bei
weniger als 10 Dienstjahren za. die Hälfte der Kosten, bei 10 — 20
Dienstjahren za. ^/s, bei 20 — 30 Dienstjahren za. ^U iii<i bei über
30 Dienstjahren die volle Vikariatsentschädigung dem Lehrer vom
Staate zurückvergütet wird. Sodann werden auch die Vermögens-
niid Familienverhältnisse etc. des Lehrers berücksichtigt.
Die folgende Übersicht orientirt über den Umfang der Stell-
Acrtretungen auf der Stufe der Volksschule im letzten Jahrzehnt :
Schul-
jahr
21
ni ae
r paiie «on st
rartrstung
eil-
Dauer dar VIkarlate In
Wochen
QfAftl«.
<1. Mai
bis
EikIi'
l'riiiiar-
Tutal
11
Tutal
E
s
S
"5
2 J.C
= £|
Total
Kotten
beitrag
April;
%
%.=
^-
i
Fr.
Kr.
1884|,->
39
"5
44
9
53
1,5
36 7,.,
381
6392
5867
1885;6
24
4
28
10
38
2
30 9
342,5
10535
7534
1886 ,'7
43
4
47
13
60
2
38 5„,
327,5
8696
7316
1887;8
56
4
60
8
68
2
25 4,6
258
4512
4064
188H!)
59
3
62
12
74
l.f.
52 7,5
453
10328
8598
18890
68
4
72
17
89
1
26 5.8
501
10247
8693
1891);!
60
2
62
14
76
1
52 9
732,5
14437
13180
1891:2
71
2
73
12
85
3
26 6.4
516.5
10487
9417
189'2i8
75
6
81
16
97
1
26 5,0
502
12059
8973
1893,4
85
7
92
14
106
0,7
48.5 5.9
623
12879
10875
nSoillltl^^'O *" ö2„ 12,5 74,« 0,7 52 6,2 463,7 10057,« 8451,7
Es sind also im Lauf des letzten Jahrzehnts an die Gesamt-
summe der Vikariatskosten von rund Fr. 100,000 Fr. 85,000
(^-850/0) vom Staat übernommen worden.
An Vikariatsadditamenten infolge Rekrutendienstes i) sind in
den Jahren 1884/85—1893/94 ausgerichtet worden:
1884/85 ... Fr. 290 1889/90 ... Fr. 1085
18a5/86 . .
. . 140
1890191 . .
. .. 935
1886(87 . .
. ,. 300
1891192 . .
. .. 1064
1887/88 . .
. .. 600
1892/33 . .
. ; 2558
1888'89 . .
. _ 1070
1893/94 . .
. ,. 2230
') Weiterer Militürdienst (Wiederiiolungsknrse
berücksichtigt.
Avancement) wird nicht
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Die Fürsoi^e für die Stellvertretunar der Lehrer. 11
Die Zahl der wegen Militärdienst von Lehrern errichteten
Tikariate (Kekrntendienst, Wiederholungskurse, Avancement) war
folgende : ^
1884185 8 1889/90 25
1885/86 .- 7 1890/91 12
1886/87 7 1891/92 38
1887/88 23 1892/98 30
1888,-89 23 1893/94 22
Durch die Verordnung betreffend vorübergehende Stellver-
ti-etung von Lehrern vom 19. Augstmonat 1869 sind mit Bezug
auf alle Schulstnfen diejenigen Fälle behandelt, in welchen ein
Lehrer infolge anderweitiger öffentlicher Betätigung ausserhalb
seiner Schulverpflichtung in die Lage kommt, bei der Erziehungs-
behörde um Stellvertretung einzukommen. In diesen Fällen leistet
der Staat an die Kosten der Stellvertretung keinen Beitrag.
Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:
§ 1. Jeder Lehrer, der eine Stelle als Mitglied der Bundesversammlang.
des Kantonsrates, eines Geschwornengerichtes oder einer Erziehungsbehörde
annimmt (§ 297 des U. G.), hat seiner nüchsten Aufsichtsbehörde von der
erfolgten Wahlannahme Kenntnis zu geben.
§ 2. Er ist alsdann befugt, unter jeweilig rechtzeitiger Mitteilung an
den Präsidenten der Aufsichtsbehörde den ihm obliegenden Unterricht ein-
zustellen, so oft und so lange die amtlichen Verrichtungen in jenen Stellungen
es unausweichlich erfordern (§ 299 des ü. G.).
§ 3. Gleichzeitig hat er derselben Stelle Vorschläge zu machen fllr
bestmögliche Deckung des Ausfalles an Unterricht,
1. durch Nachholung der Stunden an schalfreien Halbtagen,
2. durch temporäre Verlängerung der täglichen Unterrichtszeit um
höchstens je eine Stunde,
3. durch Verlegung der Stunden auf eine andere geeignete Tageszeit.
4. durch temporären Klassenzusammenzng, wo mehrere Lehrer sind,
5. durch Vikariatsbestellung, oder endlich
6. durch eine passende Kombination zweier oder mehrer dieser Aus-
hillfsmittel.
§ 4. öfter wiederkehrende Abweichungen dieser Art vom Lektionsplan
unterliegen der Genehmigung durch die nächste Aufsichtsinstanz und werden
in Rekursfällen endgültig von der Erziehungsdirektion entschieden.
§ 5. Bei Unterbrechungen des Unterrichts, die in zusammenhängender
Folge mehr als eine ganze Woche betragen, findet, wo dies aus Grund
geringerer Schülerzahl und an der Schule vorhandener Lehrkräfte möglich
ist, Zusammenzug der Klassen, sonst aber nnd als Begel VikariatsbesteUung
auf dem gewöhnlichen Wege statt.
§ 6. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung anf die Geistlichen,
welche als Religionslehrer an öffentlichen Sehnlanstalten wirken.
4. St. Gallen.
Art. Hl des Gesetzes über das Erziehungswesen des Kantons
St. Gallen vom 19. März 1862 setzt mit Bezug auf die Stell-
vertretung folgendes fest:
.Wird ein Lehrer durch Krankheit verhindert, sein Amt zu versehen,
so hat derselbe einen dem Gemeinde- resp. Realschulrat genehmen Verweser
zu stellen, oder dieser stellt von sich aus einen solchen.
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12 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
„Der Gemeinde- resp. Realschalrat hat im Einverständnisse mit dem
Bezirksschnlrat die Entschädignu^ des Verwesers zu bestimmen, und den
Beitrag des Lehrers dazu festzusetzen. Dieser Beitrag darf den vierten
Teil des Bareinkommens der betreffenden Zeit nicht übersteigen und .^inea 3
des Art. 62 bestimmt des weitem, dass ein Lehrer vom Erziehungsrate ent-
lassen oder abgesetzt werden könne, wenn er durch eigenes Verschulden
sich dienstunfähig gemacht, oder wenn er länger als ein Jahr anverschuldet
an einer Krankheit gelitten hat, ohne Hoffnung Auf baldige Wiedergenesung."
Über die praktische Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen
im Kanton entnehmen wir einem Vortrag') von Lehrer Torgier
in Lichtensteig über die Stellvertretung der Lehrer in Krankheits-
fällen folgende Bemerkungen:
„Die gesetzlichen Bestimmungen entsprechen so ziemlich den diesbezüg-
lichen Vorschriften anderer Kantone und würden zum Schutze des kranken
Lehrers genügen ; aber die praktische Ausführung, die sie erfahren, ist sehr
ungleich und oft dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechend. So
zahlte an einem Orte unseres Kantons die Gemeinde den kranken Lehrer
und den Verweser ohne Abzug des Beitrages, den der Lehrer nach gesetz-
licher Vorschrift hätte leisten müssen, während der Dauer von fünf Monaten
voll aus. An einem andern Orte besorgte der Nebenlehrer eine Zeit lang
die Schule des kranken Kollegen neben der seinigen. Dann wurde ein Vikar
angestellt, der sich einen freien Tag für seine Berufsgeschäfte ausbedingte,
nach fünf Monaten Vikariatsdienst eine Rechnung von Fr. 7 per Tag ein-
reichte, sich aber dann nach einigem Hin- und Hermarkteu mit Fr. 5
begnügte. Der Lehrer erhielt seinen Gehalt ohne Abzug. In einer dritten
Gemeinde machte der kranke Lehrer eine zweimonatliche Erholungskur nnd
hielt unterdessen einen Vikar auf seine eigenen Kosten. Noch an einem
andern Orte lag der Lehrer hoffnungslos an Lungenschwindsucht darnieder
und wurde regelmässig wöchentlich vom Schulpfleger besucht, der von dem
todkranken Manne die Resignation auf seine Lehrstelle verlangte, damit er
der Gemeinde nicht weiter zur Last falle. Manche Gemeinden suchen sogar
aas solchen Stellvertretnugsfällen noch Gewinn zu schlagen, indem sie mit
dem Verweser einen niedrigem Besoldungsansatz vereinbaren, oder dem
kranken Lehrer den Gehalt entziehen."
Diese Tatsachen haben die kantonale Lehrerkonferenz veran-
lasst, den Erziehungsrat zu ersuchen, er mOchte die Ausführung
der beiden zitirten Art. 61 und 62, die als gesetzliche Normen
.genügen, durch eine klare und präzise Vollziehungsverordnung
sichern und der Unsicherheit über Beginn der Stellvertretung, Gre-
halt und Anstellungsbedingungen der Vikare, Maximaldauer der
Stellvertretung, allf&Uige Unterstützungspflicht des Staates gegen-
über der Gemeinde bei längerer Dauer des Vikariats durch be-
stimmte Vorschriften entgegentreten.
5. Kanton Schaffhausen.
Art. 96 des Schulgesetzes des Kantons Schaffhausen vom
24. September 1879 setzt folgendes fest:
Für Stellvertretung erkrankter Lehrer sorgt die unmittelbar vorgesetzte
Behörde. Die hiedurch entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den
betreffenden Besolduugsgeberu und zur Hälfte von dem betreffenden Lehrer
bezahlt.
') Vergl. Protokoll der 16. kantonalen Lehrerkonferenz in Uznach am
31. Juli 1893 im amtlichen Schulblatt des Kantons St. Gallen vom 15. September
1893, Nr. 9. pag. 114 nnd 115.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 13
6. Kanton Bern.
Das Gesetz über die öffentUchen Primarschulen des Kantons
Bern vom 11. Mai 1870 setzte folgendes fest:
§ 27. Die Entschädigung des Stellvertreters ist Sache des betreffenden
Lehrers and im Falle seines Ahsterbeus seiner Witwe oder Kinder während
der folgenden drei Monate (§ 30 des Organisatiousgesetzes).
Bei erledigten Sehnten, bei welchen ans irgend einem Grunde in der
gehörigen Zeit kein neuer Lehrer angestellt wird, gebührt dem Lehrer einer
andern Schule für die Stellvertretung nebst der gewöhnlichen Gemeinde-
besoldung für diese Stelle die Staatszulage eines Lehrers der untersten
Besoldungsklasse.
Während das ei-wähnte Gesetz die Last der Stellvertretung
vollständig dem betroffenen Lehrer überliess, hat das neue Gesetz
über den Primarunterricht im Kanton Bern vom 6. Mai 1894,
das mit Ausnahme einiger Bestimmungen auf 1. Oktober 1894 in
Kraft getreten ist, in seinem § 27 lemma 1 stipulirt: Die Kosten
für Stellvertretung erkrankter Lehrer werden von
Staat, Gemeinde und Lehrer zu gleichen Teilen ge-
tragen.i)
Nach § 37 desselben Gesetzes hat die Schulkommission für
provisorische Fortführung zu sorgen und für ihre diesbezügliclien
Anordnungen die Genehmigung der Erziehungsdirektion einzuholen.
Mit Bezug auf die durch § 27 fixirte Verteilung , der Stell-
vertretungskosten ist nach § 108, Ziffer 2 in den Übergangs-
bestimmungen, der Grosse Eat ermächtigt, den Zeitpunkt der An-
wendung der betreffenden Bestimmungen festzusetzen, immerhin
mit der Einschränkung, dass dies spätestens bis 1. Januar 1897
geschehe.
Der Vorstand des Lehrervereins des Kantons Bern hatte
seinerseits eine Stellvertretungskasse für den ganzen Kanton Bern
angestrebt. Der Vorschlag ist aber von der Delegirtenversamm-
luDg des Vereins abgelehnt worden mit Rücksicht auf den oben
zitirten Art. 27 des neuen Primarschulgesetzes.
Da das Gesetz erlaubt, dass einige Artikel von finanzieller
Bedeutung schon auf 1. Januar 1895 in Kraft gesetzt werden
') Schon die Schulsynode des Jahres 1892 hatte sich mit der Frage befasst.
Die zweite der gestellten obligatorischen Fragen lautete: Wie ist die Stell-
vertretung für erkrankte Lehrer zu lösen?
Der Referent, Herr Schulinspektor Wyss in Bnrgdorf, hatte für die Be-
handlang der Frage folgende Thesen aufgestellt:
1. Im Denen Schulgesetz ist auch die Entschädigung des Stellvertreters
erkrankter Lehrer und Lehrerinnen zu ordnen.
2. Im Erkrankungsfall des Lehrers oder der Lehrerin leistet der Staat
wenigstens die Hälfte an die Besoldung des Stellvertreters.
3. Der Staat schaffe auch eine genügende Altersversorgung der Lehrer-
schaft, damit unter den pensionirten Lehrern brauchbare Stellvertreter
leichter zn finden sind.
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Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
können, während die finanziellen Bestimmungen in der Haupt-
sache erst auf 1. Januar 1897 eingeführt werden sollen, richtete
das Zentralkomite des bernischen Lehrervereins eine Eingabe an
die Erziehnngsdirektion, sie möchte den in § 27 des neuen Schul-
gesetzes enthaltenen Grundsatz betr. die Stellvertretung möglichst
bald in Kraft setzen, um so mehr als der dem Staate zuzuweisende
Dritteil der Kosten kaum Fr. 7000 erreiche. *) Darauf hin hat die
Erziehnngsdirektion einen Posten in dieser Höhe ins Budget pro
1895 aufgenommen, der vom Eegiorungsrat akzeptirt worden ist und
nunmehr noch die Beratungen des Grossen Rates zu passiren hat.
Bis anhin erhielt der Stellvertreter gewöhnlich die Gemeinde-
besoldung nebst der Staatszulage I. Klasse (niedrigste Staats-
zulage) ; der Vertretene erhält die Naturalleistungen und bezieht
die Differenz zwischen der in der Regel höhern staatlichen Besol-
dungszulage und der Staatszulage I. Klasse.
Durch die Freundlichkeit der Erziehnngsdirektion des Kantons
Bern sind uns nachfolgende auf Grund einer speziellen Erhebung
durch die Schulinspektoren gesammelten statistischen Angaben
über den Umfang, der Stellvertretung im Jahre 1893 zur Verfügung
gestellt worden:
In-
Hpek-
tions-
k reise
Fälle von
StellTertretnuf
I ehrer Lchrer-
hehrer ,„„p„
Duner
Gesan«-
tlaiier
aller
Stellver-
treliingen
Wochen
Dnrch-
HChnitt
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Stellver-
tretung
Wochen
Kosten
der
Stell-
ver-
tretung.
Fr.
Beiträire
»n die
Kosten
Fr.
I
2
4 0
8 T.-6 M.
55
9.S
520 «)
—
n
7
8
12 T.- 12 M.
161
10.5
u. 3200 8)
III
6
4
20T.-12M.
134
13,4
2400 n
KX)')
IV
11
17
2 T.— 2,5 M.
680 T.
24.3 T.
1650
V
3
8
3 W.— 20 W.
87 5)
8
1150
—
VI
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1
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3
3
1..60
—
VII n. IX
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2
4 AV.— 12 W.
28
7
—
VIII
1")
2
6 \V.-8 W.
21
7
176
X
1«)
6
1-6 M.
101
14.5
2160
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XI
4
2
45 T.— 7 M.
21,5 M. 3.5 M.
16« ■■•>
XII
—
1
18 T.
3
3
—
—
') Inkl. die Arbeitslchreriii. — ') Wovon l Fall («Monate) Fr. jOO. — ') Fr. 15— S5 per
Woche. — *) •/» "ler bezüglichen Besoldungen. — ') In einem einzigen Fall von der (tenieinde
flbernonimcn. — ') Militärdienst. — ') Dauer des Vikariats 6 Monate.
So unvollständig diese Statistik ist, so lässt sie doch einige
sichere Schlüsse zu; nämlich, dass die Lehrerinnen viel öfter in
') Das Zentralkomite bemerkt hiezn folgendes :
„Das statistische Material, welches nnsern Berechnungen zu Grunde lag,
rührt her 1. von der Vikariatskasse der Primarlehrerschaft der Stadt Bern
(1884—1894), 2. von statistischen Erhebungen über Krankheits- und Stell-
vertretungstage der Lehrerschaft des berni.schen Jura, und 3. von amtlichen
Berichten über die jährlichen Ausgaben des Kantons /tlrich für Stellvertretung
erkrankter Lehrer.
,,Alle Berichte ergaben das tibereinstimmende Resultat, dass per Jahr und
per Lehrer 2 'fe Stellvertretungstage angenommen werden müssen. Kechnet
man für jeden Stellvertretungstag eine Entschädigung von Fr. 4, so ergibt sich
per Jahr und per Lehrer eine Ausgabe von Fr. 10. Was die Lehrerinnen an-
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r
Die Fürsorge für die Stellvertretunj? der Lehrer. 15
den Fall kommen, Stellvertretang beanspruchen zu müssen und
dass die bedeutende Zahl der Stellvertretungsfälle die definitive
Regelung der Frage zur gebieterischen Notwendigkeit macht.
Die Kosten der Stellvertretung lasteten mit wenigen Aus-
nahmen auf den vertretenen Lehrern und Lehrerinnen; in vielen
Fällen haben Kollegen die Stellvertretung unentgeltlich besorgt.
7. Kanton Aargau.
Für den Kanton Aargau sind folgende Bestimmungen von
Gesetzen und Verordnungen, welche die Frage der Stellvertretung
nach der einen oder andern Seite hin regeln, zu erwähnen.
1. StellvertrdurKj in Krankheitsfällen, i; 17, AI. 4 des Schul-
gesetzes sagt :
.Wird eine einstweilige Stellvertretung durch Erkrankung; oder Tod
nötig, so liegt die Entschädigung des Stellvertreters denjenigen ob, welche
nach Gesetz an die Lehrerbesuldnng beizutragen haben."
Diese Bestimmung hat Bezug auf alle im Kanton angestellten
Lehrer und Lehrerinnen.
Demnach müssen die Stellvertretungskosten bestreiten:
o. för Lehrer und Lehrerinnen an den Pritnarachulen und den weib-
lichen Arbeitsschulen die Gemeinden und der Staat nach Verhältnis
ihrer Beitragspflicht an die ordentliche Lehrerbesoldung:
6. für Lehrer an bezirkaschulen (ansgenommen die staatliche Bezirks-
schule in Muri) die Gemeinde, welche die Schule gegründet hat.
Nach § 115 des Schulgesetzes hat der Staat an eine Bezirks-
schule einen fixen jährlichen Beitrag von Fr. 2500—4000, je nach
Vermögen und Bedürfnis der Schule, zu leisten.
2. Stellvertretungen hei Mtlitärdienstleistungen. Unterm 13. Winter-
monat 1874 ist Art. 2, e, der Militärorganisation abgeändert worden
wie folgt:
„Die Lehrer der öffentlichen Schulen können nach bestandener Kekrnten-
schnle von weitern Dienstleistungen ili.spensirt werden, wenn die Erfüllung
ihrer Berufspflichten dies notwendig macht (Art. 81).''
Gestützt hierauf hat der Erziehungsrat unterm 22. Mai 188B
folgendes beschlossen:
,.Ein Lehrer hat für die Steüvertretnngskosten während seines Rekruten-
dienstes nicht aufeukommen, dagegen hat er die Stellvertretungskosten für
jeden fernem Dienst zu tragen, da er nach der Schweiz. Militärorganisation
von weitern Dienstleistungen dispensirt werden kann, wenn die Erfüllung
seiner Berufspflichten dies notwendig macht."
betrifft, so weisen dieselben eine höhere Zahl von Stellvertretungstagen auf;
die daherigen Mehrkosten werden jedoch aufgehoben durch die für Lehrerinnen
erheblich billiger sich gestaltenden Ausgaben für die Stellvertretung.
,Eine jährliche Summe von 10 Franken per Lehrer dürfte also vollständig
^enflgen, und die voraussichtliche Gesamtausgabe würde somit für 2064 Lehrer
und Lehrerinnen 2064 X 10 Franken oder Fr. 20,640 betragen. Der nach
Art. 27 des neuen Schulgesetzes dem Staat auffallende Dritteil dieser Summe
wflrde also eine Höhe von Fr. 6880 erreichen."
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16 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Mit Rücksicht auf diese Schlussnahme werden die Stellver-
tretimgskosten für Lehrer im Rekrutendienst nach den gleichen
Bestimmungen wie bei Krankheitsfallen bestritten ; in allen andern
Fällen, also bei weitern Militärdienstleistungen, müssen die Lehrer
für die fraglichen Stellvertretungskosten selbst aufkommen.
Gemäss der bezüglichen Vorschrift des Schulgesetzes sollen
die Kosten der Stellvertretung von Staat und Gemeinden in dem
Verhältnis getragen werden, in welchem sie an die ordentlichen
Lehrerbesoldungen beizutragen haben. Laut Staatsverfassung be-
träg-t die Leistungspflicht des Staates je nach den Finanzverhält-
uissen einer Gemeinde 20— öO/q. Die Stellvertreter erhalten, so-
fern nichts Besonderes vereinbart ist, 2/, der ordentlichen Lehrer-
bcsoldungen.
Für die ausser in Krankheitsfällen und bei Militärdienstleistungen
nötig werdenden Stellvertretungen muss, wenn sie länger als
4 Wochen danern, die Genehmigung der Erziehungsdirektion nach-
gesucht werden (§ 17, AI. 2 d. G.)0 Diese Vorschrift ermög-
licht die Kontrolle über die vorkommenden Stellvertretungen. Die
Bestellung des Stellvertreters ist bei nicht kantonalen Anstalten
Sache der betreffenden Schulpflege (§ 17, AI. 1 d. G.)i), wobei
eventuelle Wünsche des Lehrers mit Bezug auf seinen Stell-
vertreter berücksichtigt werden. Bisweilen wirkt auch die Er-
ziehungsdirektion hiebei mit, indem sie auf geeignete, disponible
Lehrkräfte aufmerksam macht.
An die Bestreitung von Sfellrerfrefun(/skosten, wo es sich nicht
um Krankheitsfälle oder Rekrutendienst handelt, leisten Staat und
Gemeinden keine Beiträge; diese Kosten müssen, wenn sich die
Gemeinden nicht aus freien Stücken zu Beitragsleistungen herbei-
lassen, von dem vertretenen Lehrer bestritten werden (§ 17, AI. 3
und § 18, AI. 2 d. G.).i)
Folgende statistische Angaben über die Stellvertretungen für
die bürgerlichen Jahre 1893 und 1894, soweit sie sich auf
Krankheitsfälle und Rekrutendienst beziehen, sind uns in ft-ennd-
licher Weise durch die aargauische Erziehungsdirektion zur Ver-
fügung gestellt worden:
') § 17 des Schulgesetzes vom 1. Juni 1865 lautet : Wenn infolge von Urlaub
eine bloss einstweilige Fürsorge für die Schule nötig wird, so stellt die Schul-
ptiege, nach Einvernahme des Lehrers, einen Stellvertreter an und macht sofort
dem Inspektorate davon Anzeige.
Ist eine solche Stellvertretung auf länger als vier Wochen nötig, oder eine
Wiederholung derselben vorauszusehen, so muss dafür die Genehmigung der
Erziehnngsdirektion eingeholt werden.
Die Entschädigung dieser Stellvertretung wird durch gegenseitige Über-
einkunft und, wo sie nicht möglieb, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt.
Wird eine einstweilige Stellvertretung durch Erkrankung oder Tod nötig,
so liegt die Entschädigung des Stellvertreters denjenigen ob, welche nach Gesetz
an die Lehrerbesoldung beizutragen haben.
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1893
1894
7
20 Tage bis 6 Monate
15';2 Monate
Fr. 1327. 50
. 549.30
7
U Tage bis 6 Monate
1() Monate
Fr. 1648.-
., 489. fH)
Die Fürsorge für <lie Stellvertretung der Lehrer. 17
0. Zahl der Fälle
b. Dauer der Stellvertretungen
«. Gesamtdaaer aller Vikariate
ä. Kosten der Stellvertretung .
e. Beiträge des Staates . . .
Es ist insbesondere noch anzaftthren, dass auf Antrag der
Schulpflege der Gemeinderat der Stadt Aarau unterm 8. September
1893 bezüglich Militärdienstleistung der Lehrer und der daraus
entstehenden Stellvertretung beschlossen hat:
A. Betreffend den Militärdienst der Lehrer im allgemeinen:
1. Den dienstpflichtigen Lehrern ohne Grad wird gestattet, nach Ab-
«olvimng der durch die Militärorganisation vorgeschriebenen Rekratenschule
die vier ordentlichen Wiederholungsknrse im Auszug mitzumachen.
2. Die Schulpflege entscheidet in jedem einzelnen Falle, ob einem
Lehrer da« militärische Avancement zn gestatten sei oder nicht, bezw. ob
ein Lehrer, «reicher schon einen militärischen Grad bekleidet, zur Wahl an
eine Aarauer Lehrstelle vorzuschlagen sei oder nicht.
B. Beireffend den Militärdienst der Lehrer, irelche Kchon einen mili-
tärischen Grad bekleiden :
1. Da die Militärdirektion solche Lehrer weder von den ordentlichen
Wiederholnngsknrsen, noch gegebenen Falles von den durch Avancement
bedingten lustmktionsknrsen dispensirt, ist hier ein grundsätzlicher ßeschluss
nicht zu fassen.
2. Freiwillige Dienstleistung wird den Lehrern nicht bewilligt.
C. Betreffend die Stellvertretung filr die im Militärdienst ahiresenden Lehrer :
Der Lehrer, welcher in den Militärdienst einzurücken hat, ist verpflichtet
f3r seine Stellvertretnng selbst zn sorgen. Er hat der Schalpflege spätestens
drei Wochen vor dem Dienstantritt seinen bezüglichen Vorschlag zur
Genehmigung zu unterbreiten.
Die Stellvertretnng geschieht:
1. bei einer Abwesenheit bis auf acht Tage durch die übrigen Lehrer,
gleichviel welcher Schalabteilung sie angehören,
2. bei einer Abwesenheit von mehr als acht Tagen durch einen speziellen
Stellvertreter,
3. die Schulpflege kann jedoch auch bei einer Abwesenheit von weniger
als acht Tagen die Stellung eines speziellen Stellvertreters ver-
langen, wenn das Interesse des Unterrichts dies als wflnschensw^ert
erscheinen lässt.
D. Betreffend die Kosten der Stellvertretung :
1. Der Stellvertreter bezieht in der Begel zwei Dritteile der Besoldung
des betreffenden Lehrers, mehrere Stellvertreter im Verhältnis zu den er-
teilten Unterrichtsstunden.
Vorbehalten bleibt eine allfällige gegenseitige Übereinkunft des ver-
tretenen und des vertretenden Lehrers.
Für die Stellvertretung durch Kollegen bis auf acht Tage wird keine
Entschädigung ausgerichtet.
2. Die Kosten der Stellvertretung sind zu tragen:
o. bei der ersten Bekrutenschule, sowie den vier ordentlichen Wieder-
holnngsknrsen, welche der Lehrer als gemeiner Soldat im Auszug
mitzumachen hat, durch die Gemeinde ;
b. bei der Unterofüziersschule, sowie allen Militärknrsen, welche der
Lehrer als Unteroffizier oder Offizier mitzumachen hat, zur Hälfte
durch die Gemeinde und zur Hälfte durch den Lehrer.
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18 .Tahrbuch des Uiiterrichtswesens in der Schweiz.
8. Kanton Lnzern.
Die Frage der Stellvertretung ist im luzemischen Erziehungs-
gesetz vom 26. September 1879 durch die §§ 96, 115, 116 geregelt:
§ 96. Wegen Krankheit oder anf andere gegründete Ursachen hin kann
der Erziehnngsrat einem Lehrer auf kürzere Zeit oder bis znm Schlüsse des
Schuljahres Urlaub bewilligen.
Wird die Verlängerung des Urlaubes über den Anfang des nächstfol-
genden Schuljahres hinaus nachgesucht, so kann der Erziehnngsrat die be-
treffende Lehrstelle als erledigt erklären und deren Wiederbesetzung an-
ordnen.
Für die Dauer des Urlaubes, sowie wenn infolge Todesfalls eine einst-
weilige Stellvertretung nötig wird, bezeichnet der Erziehungsrat den Schul-
verweser.
§ 115. Wird ein Lehrer beurlaubt, so verbleibt ihm während der Dauer
des bewilligten Urlaubs der Gennss der Besoldung, es sei denn, dass der
Erziehnngsrat anlädslich der Urlaubsbewillig^ung etwas anderes festgesetzt
habe.
§ 116. Die Besoldang des Schul Verwesers (§§ 90, 95, 96) fällt denjenigen
zur Last, welche nach gegenwärtigem Gesetze die Lehrerbesoldung zn
tragen haben.
In weiterer Ausführung dieser erziehungsgesetzlichen Bestim-
mungen setzt § 40 der „Vollziehungsverordnung zum Erziehungs-
gesetz vom 26. September 1879, Abteilung Volksschulwesen" vom
30. September 1891 1) folgendes fest:
ürlaiih wird vom Erziehungsrate erteilt, und zwar in der Regel nur in
Krankheitsfällen mit Belassung der ordentlichen Besoldung, ausnahmsweise
anch zum Zwecke weiterer fachlicher oder wissenschaftlicher Ausbildung.
Stellvertreter und Verweser erhalten für die Zeit ihrer Schnlfiihning die
gleiche Besoldung, wie wenn sie als ordentliche Lehrer augestellt wären.
Dauert die Schulfilhrung nicht wenigstens ein Quartal oder fällt dieselbe anf
ein Quartal mit weniger als zehn Schnlwochen, so wird die Besoldung per
Schnlwoche berechnet und für diese der vierzigste Teil der Jahresbesoldnng
in Anschlag gebracht: sonst wird die Besoldung per Quartal berechnet.
Wird demjenigen Lehrer, für welchen ein Stellvertreter bezeichnet wird,
Wohnung und Holz oder die daherige Entschädigung belassen, so hat der
Stellvertreter keinen Anspruch hierauf, dagegen wird in diesem Falle seine
Barbesoldnng entsprechend erhöht und die Gemeinde hat dann anch an den
Mehrbetrag der letztem den gesetzlichen Viertelsbeitrag zu leisten.
Wird dem Stellvertreter die Holzherechtigung nicht entzogen, oder tritt
während des Schuljahres ein Verweser ein, so ist, falls die Gemeinde die
daherige Schuld durch Naturalleistung abträgt, dem neuen Lehrer wenigstens
so viel Holz anzuweisen, als es im Verhältnisse zu der noch übrigen Schul-
zeit (Anzahl Schulwochen) trifft. Ist der noch vorhandene Vorrat kleiner,
so ist der Ausfall zu ergänzen oder durch Barentschädignng auszugleichen ;
ist derselbe grösser, so kann die Gemeinde den Wert des Mehrbetrages von
dem anderweitigen Besoldungsbeitrage in Abzug bringen. Eine entsprechende
Abrechnung darf resp. soll sie auch dem Vorgänger gegenüber treffen.
Den Arbeitslehrerinnen, „für welche die Schule nui* ein Neben-
verdienst ist", wird in der Regel für die Dauer von Krankheit
keine Besoldung ausgcrichtet.-
') Jahrbuch 1891, Beilage I, pag. 33 unten.
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Die Fürsorge fttr die SteilTertretung der Lehrer. 19
Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Er-
ziehuugsrate bezeichnet ; wenn indessen der Lehrer, der entweder
ans Krankheit oder aus einem andern Grande um Urlaub nach-
sucht, bezüglich der Stellvertretnng einen Vorschlag macht, so
wird dieser, wenn tnnlich, berficksichtigt.
Die Zahl der Fälle von Stellvertretung betrug im Scho^ahr
1893/94 11 in der Dauer von 2 Wochen bis 9 Monaten. Die Ge-
samtdauer der Vikariate stieg auf 35 Monate an.
Mit Bezug auf die Kostentragung ist darauf hinzuweisen, dass
der Staat bisweilen, wenn die Krankheit länger dauert, ^/^ der
Barbesoldung noch bezahlt, ohne die Gemeinde ebenfalls zu einer
Zahlung zu verhalten.
Die Berechnung der Gesamtkosten ist, da sie teilweise auf
die Erträgnisse der lokalen Schulfonds abstellt (§ 100 des Er-
ziehnngsgesetzes), eine komplizirte und wird daher hier über-
gangen.
Der Slaaisbeitrau an die Kosten der 11 Vikariate betrug
1893/94 Fr. 3294. 30.
9. Kanton Waadt.
Art 53 1) des Gesetzes über das Primarschulwesen vom 9. Mai
1889 lautet folgendermassen:
Lorsqn'un r^gent, une rßgente, une maitresse d'ouvrages ou d'6cole
enfantine est momentanßment empeche de remplir ses fonctions, le d^parte-
ment de rinstractiou publique et des Caltes pouryoit k l'enseignement aux
frais de la personue emp^ch^e.
Toutefois, si rempechement provient de maladie ou de tonte aatre cause
iiidependante de la volonte de Tinteress^, celui-ci ne peut etre priv6 de son
traitement arant six mois d'intermption de ses fonctions.
Les frais de son remplacement entrent en ligne de compte pour le
calcnl des subsides qne l'Etat accorde anx communes.
Art. 952) des Gesetzes über das Sekundarschulwesen vom
19. Februar 1892 setzt fest:
Lorsqn'un maitre on nne maitresse est inomentanäment empeche de
remplir ses fonctions, le Conseil d'Etat pourvoit ä l'enseignement aux frais
da titulaire.
Toutefois, si l'empechement prorient de maladie ou de tonte autre cause
ind^pendante de la volontä de l'int^ressä, il est pourvu d, l'enseignement
anx frais des commnnes pour les Etablissements communaux et anx frais de
l'Etat pour les etablissements cantonanx.
Si rempechement est de nature & se prolonger, il peut y avoir lieu k
Tapplication de l'art. 97. -)
V Jahrbuch des Unterrichtswesens 1889, Beilage I, pag. 11.
*) Jahrbuch des Unterrichtswesens 1892, Beilage I, pag. 18. — Art. 97
lantet: Lorsq'nn directenr, une directrice, un mütre ou une maitresse ne rem-
plit plus ntilement ses fonctions, le Conseil d'Etat peut le mettre hors d'activitä
de Service apres une enqn^te instmite conform^ment k l'article 96.
II peut §tre allouE nne indemnit^ k Tint^resse. Si l'intEress6 enseignait
dang nn Etablissement communal, l'indemnitE est snpportee par parts Egales,
par l'Etat et la Commune.
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20 Jahrtuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
Kegelmässig ordnet das Erziehnngsdepartement die Stell-
vertreter ab.
Gemäss Alinea 3 des Art. 53 des Gesetzes über das Primar-
schulwesen übernimmt der Staat einen Teil der Vikariatsentschädi-
gung. Sie variirt nach der bisherigen Praxis zwischen Vs— Vs der
Gesamtkosten und wird mit Rücksicht auf den finanziellen Stand
der Gemeinden festgesetzt; die Gemeinden haben aus eigenen Mit-
teln das Übrige hinzuzulegen.
Im Schuljahr 1893/94 waren 82 Fälle von einer Daner von
8 Tagen bis zu einem Jahre zu verzeichnen. Die Gesamtdauer
belief sich auf zirka 800 Wochen und die Staatsbeiträge zusam-
men auf zirka Fr. 6 — 700.
10. Kanton Genf.
Das ünterrichtsgesetz vom 5. Juni 1886 setzt folgendes fest :
„Art. 19 '). Lorsqu'un fonctionnaire est empechö de donner son enseigne-
inent, le departement pourvoit ^ son reraplacement. Les frais de ce rem-
placement sont, dans la rfegle, i la Charge du fonctionnaire. Un reglement *)
d^termine les cas oü ii est derogä ä cette disposition.
Das durch diesen Gesetzesartikel vorgesehene „Reglement
pour la mise en vigueur de l'Art. 19 de la loi sur l'instruction
publique, du 31 mai 1887" enthält nachfolgende Bestimmungen : 3)
Art. l^'. Lorsqu'un fonctionnaire est empfiehl de donner son enseigne-
ment, le departement pourvoit ä son remplacement.
Les frais de ce remplacement sont, dans la rfegle, k la Charge da
fonctionnaire (Loi sur I'Instrnction publique, art. 19).
Art. 2. Les frais de remplacement des fonctionnaires de l'instruction
publique sont &. la charge de l'Et'at:
a. si le fonctionnaire est empech^ par un service public obligatoire,
b. s'il est charg^ d'uue mission par le departement ou par le Cooseil
d'Etat.
Art. 3. Dans le cas d'une maladie dflment constat^e ou d'un autre cas
de force majeure reconnu tel par le departement, celni-ei, sur la demande
du fonctionnaire, pent accorder jnsqn'& trois mois de remplacement, aax
frais de l'Etat en tout ou en partie.
Art. i. Lorsqu'nne maladie dure plus de trois mois, le Conseil d'Etat,
sur la demande directe faite par le fonctionnaire ou en son nom, peut pro-
longer le remplacement aux frais de l'Etat en tont ou en partie.
Art. 5. Dans le cas ci-dessns, la rötribution des externes rerient
integralement & l'Etat (Loi sur l'instruction publique, art. 103 et 115).
') Vergl. C. Grob, Sammlang neuer Gesetze und Verordnungen nebst sta-
tistischen Übersichten über das gesamte ünterrichtswesen in der Schweiz im
Jahre 1886, pag. 4.
*) .Jahrbuch des Unterrichtswesens 1888, Beilage I, pag. 46, § 32.
•') Jahrbuch des Unterrichtswesens 1888, Beilage I, pag. 50, §§ 80—89
und pag. 79 und 80.
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Die Fürsorge für die Stellvertretnng der Lehrer. 21
Die in der Primarschulordnung enthaltenen Grundsätze be-
treffend die Stellvertretung lauten folgendermassen : •
Art. 52. Le r£gent principal est cbargä, sous Taatoritä de I'inspecteor
de tont ce qiii concerne le bon ordre et la discipline exterieure. £n cas
d'absence impr^rne d'nn des fonctionnaires de I'Ecole, il prend les mesures
n^cessaires ponr qne les enfants ne restent pas sans snrveillance et ayertit
anssitöt le directenr de l'Enseigneinent priinaire et l'inspectear.
Art. 80. ün fonctionnaire ne doit interrompre son enseignement qne ponr
canse de sant£ on pour t«ttt autre motiv grave, anqnel cas, il avertit le
I>irecteur et I'inspecteor dans le plus bref dölai possible.
Art. 82. Dans le cas d'une maladie düment constat^e ou d'nn autre cas
de force majeure reconnu tel par le Departement, celni-ci snr la demande du
fonctionnaire peut accorder jusqn'& trois mois de remplacement, aux frais de
l'Etat en tont on en partie.
Art. 8S>. Si le fonctionnaire emp€chä n'avise pas immädiatement le direc-
tenr, et s'il ne fait pas constater l'indisposition qui l'oblige k interrompre son
enseignement, les frais de son remplacement tombent k sa Charge.
Behufs Kontrolle der nötig werdenden Vikariate haben die
Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen ein Verzeichnis zu führen,
in das alle Fälle von Stellvertretung eingetragen werden müssen.
Dieses Verzeichnis ist allwöchentlich vom Inspektor zu visiren
und dem Erziehungsdepartement jeweilen acht Tage vor den Be-
soldungsterminen einzusenden.
Für das Schuljahr 1893/94 hat uns das Erziehungsdeparte-
ment des Kantons Genf folgende statistische Angaben zur Ver-
fügung gestellt:
1. Vikariate für Lehrer 153
2. „ „ Lehrerinneu 227
Total . 380
Gesamtdauer der Vikariate für Lehrer 907 Tage
„ ,. „ .. Lehrerinnen . . . ^717^ „
Total . 3724 Tage.
Die Brutto-Ausgaben des Staates für diese Stellvertretungen
erreichten eine Summe von Fr. 11109 (für Lehrer Fr. 3683, für
Lehrerinnen Fr. 7426). Davon sind abzurechnen:
Fr. 1800 nicht bezogene Jahresbesoldnug einer Lehrerin, für die während
des ganzen Jahres Stellvertretung nötig wurde;')
_ 364 zurückbehaltene Beträge von Besoldungen in Fällen kurz-
dauernder Vikariate ; *J
Fr. 2164.
Die Netto-Ausgaben des Staates betragen demnach:
für Lehrer Fr. 3692
. Lehrerinneu „ 5353
Total Fr. 8945.
■> In Fällen langandauemder Stellvertretung verzichten die vertretenen
Lehrer gewöhnlich auf das Besoldnngsbetreffiiis.
*) Fr. 273 Abzüge an Lehrerinnenbesoldungen. Fr. 91 Abzttge an Lehrer-
besoldungen.
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22 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
11. Kanton Freibarg.
Art. 109 1) des Gesetzes vom 17. Mai 1884 über das Primar-
schnlwesen stipulirt bezüglich der Stellvertretung folgendes:
„Bei längerer Krankheit kann der Lehrer einen Gehülfen rerlangen,
dessen Wahl anf den Yorbericht der Ortskommisson nnd des Inspektors von
der Erziehnngsdirektion genehmigt wird. Die gesetzliche Besoldung des-
selben wird zur Hälfte von der Gemeinde, zur HUfte vom Lehrer bestritten."
Das Ausführungsreglement vom 9. Juli 1886 zum Primar-
schulgesetz setzt im Art. 29 fest:
.Im Falle einer dnrch ärztliches Zeugnis bescheinigten Krankheit des
Lehrers, sowie bei Militärdienst darf die Unterhrechnng der Schule nicht
länger als 15 Tage dauern. Nach Verflnss dieser Zeit sorgt der Inspektor
nach Art. 81. 2. Alinea") des Gesetzes für eine provisorische Besetzung der
Schule."
Da das Erziehungsdepartement keine SpezialkontroUe über
die Fälle der Stellvertretung besitzt, so sind auch keine statisti-
schen Angaben möglich.
Ausserdem ermöglicht auch § 121 1) eine Unterstützung der
kranken Lehrer dui-ch die Lehrerpensionskasse. »)
„Die Lehrerpensionskasse hat die Bestimmung, den vom Dienst zurück-
getretenen Lehrern eine Pension zu bietenj sie gewährt ferner den
kranken Mitgliedern des freibnrgischen Primarlehrerstandes
Unterstützungen."
Im Jahr 1892 sind hiefür von der Kasse Fr. 247 ausgeworfen
worden.
12. Kanton Solothurn.
Irgendwelche Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen über
die vorwüi-fige Frage bestehen in diesem Kantone nicht, ebenso
ist sie nicht durch die Pensionskasse der Lehrer geregelt.
Die Stellvertreter werden vom Regierungsrat gewählt. Ist
die Stellvertretung infolge von Militärdienst notwendig, so über-
nimmt der Staat die bezüglichen Kosten vollständig. In kürzern
Ki-ankheitsföllen teilen sich Staat und Gemeinde in die Bezahlung
der Kosten. Bei längerer Krankheit wird auch dem betreffenden
Lehrer je nach Ermessen ein Teil davon Überbunden.
Im Jahre 1893 waren 25 Stellvertretungen von 2 — 26 Wochen
und einer Gesamtdauer von 206 Wochen notwendig.
Im ganzen kosteten diese Stellvertretungen Fr. 4148, woran
sich der Staat mit Fr. 2278 beteiligte.
') Vergl. Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen
Übersichten über das gesamte Untorrichtswesen in der Schweiz in den .Jahren
1883—188.5 von C. Grob, pag. 33 nnd 35.
*) „In dringenden Fällen ist der Inspektor ermächtigt, von amtswegeu,
im Einverständnis mit der Ortskommission und mittelst Anzeige au die Er-
ziehnngsdirektion, die provisorische Besetzung von Schulstellen vorzunehmen."
*) Vergleiche auch Gesetz vom 15. Januar 1881 und Reglement vom 11. Juni
1881 betreffend die Lohrerpensionskasse.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 23
l>. KZsintone,
ii velchen die staatlicli unterstützten Pensioos- and Hülbkasseo der Lehrembalt
ganz oder teilweise für die Kosten der SteUvertretnng aulkommen.
(Thnrgan, Neuenbürg, Tessin, Zng, Freiburg.)
1. Kanton Thurgau.
§ 12 1) der Statuten der Alters- und Hülfskasse der thurgaui-
sehen Lelu-erschaft vom 31. Mai/18. Juni 1887 macht die Aus-
richtung von Beiträgen an die Kosten der Stellvertretung von
Lehrern möglich. Er lautet:
EUne verminderte Nntzniessnng im Betrag von jährlich Fr. 50—200
wirrt verabfolgt:
a. wenn ein Mitglied vor erfSUtem zwanzigjährigen Schuldienst unver-
schuldet erwerbsunfähig geworden oder länger als ein Vierteljahr an
der Ausübung des Berufs durch Krankheit verhindert ist;
b. wenn andere Familienglieder von schwerer und über ein Vierteljahr
andauernder Krankheit heimgesucht werden (§ 12).
Bei Ausmittlung der durch ein Minimum und Maximum begrenzten
Xntznicssungen werden nicht nur die Dauer und Art der Krankheit, sondern
auch die Anzahl der geleisteten Jahresbeiträge und anderweitige Verhältnisse
des Bewerbers in billige Berücksichtigung gezogen.
Bei Beratung des Budgets für das Jahr 1892 hat der Grosse
Rat des Kantons den jährlichen Beitrag an die Alters- und Hülfs-
kasse der thurgauischen Lehrer von Fr. 4000 auf Fr. 7000 erhöht,
in der Meinung, dass diese Kasse den erkrankten Lehrern die
Kosten der Stellvertretung zu ersetzen habe.
Hierauf hat der Begierungsrat unterm 31. Dezember 1891
folgenden Beschluss gefasst:^)
1. Vom 1. Januar 1892 an übernimmt die Alters- und Hülfskasse die
Verpflichtung, für jeden Lehrer, der wegen unverschuldeter Krankheit Stell-
vertretung nötig hatte, den gesetzlichen Vikariatsgehalt von Fr. 16 per Woche
an die betreifende Schulkasse zu entrichten und zwar bis auf die Daner eines
halben Jahres, in der Meinung, dass diese Entschädigung nur für so viele
Wochen bezahlt werde, als der Stellvertreter wirklich Schule gehalten hat.
2. Sollte die Krankheit und Erwerbsunfähigkeit länger als ein halbes
Jahr dauern, so kommen §§ 11 und 12 der Statuten der Lehrer- Alters- und
Hülfskasse vom 18. Juni 1887 zur Anwendung, mit der Abänderung, dass in
§ 12, litt, a, der Ausdruck „länger als ^U Jahr" durch „länger als ^k Jahr"
zu ersetzen sei und die verminderte Nntzniessung von jährlich Fr. 50—200
beginne, nachdem die für Steilvertretung bestimmte Entschädigung auf-
gehört haben wird.
3. Die Schnlpflegschaften sind angewiesen, bei Erkrankung eines Lehrers
den Stellvertreter vorläufig aus der Schulkasse zu entschädigen und nach
Beendigung der Stellvertretung über die Dauer derselben (Anzahl der Wochen)
an das Präsidium der Lehrer-Alters- und Hülfskasse (Herrn Seminardirektor
Rebsamen in Kreuzungen) Bericht zu erstatten, woraiif ihnen der ge,setzliche
Beitrag von Fr. 16 per Woche durch die Verwaltung der Alters- und Hülfs-
kasse zurückerstattet wird.
') Jahrbuch des Unterrichtswesens 1888, Beilage I, pag. 84.
*) Jahrbuch des ünterrichtsweseus 1891, Beilage I, pag. 70 und 71.
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24 .Tahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Seit Inkrafttreten dieses Beschlusses hat, da die Unterrichts-
zeit per Halbjahr an einer Eeihe von Schulen 20, an andern 21
Wochen beträgt, femer die Krankheit eines Lehrers mehr als
ein Semester dauern kann und es sich endlich als wünschens-
wert herausstellt, in gewissen Fällen eine Wiederholung der frag-
lichen Vergünstigung eintreten zu lassen, die Bestimmung in Ziff. 1
des Regierungsratsbeschlusses : „bis auf die Dauer eines halben
Jahres" Interpretationsfragen gerufen, nämlich :
1. wie dieses halbe Jahr zu berechnen sei, zu wie viel Wochen
im Maximum;
2. ob, wenn der Lehrer im Jahr nur für 20 oder 21 Wochen
Anspruch auf Ersatz der .Stellvertretungskosten habe, er
später, in einem zweiten oder dritten Jahre den gleichen
Anspruch neuerdings erheben könne, oder ob alle Ansprüche
aufhören, wenn einmal die Entschädigung für ein halbes Jahr
bezogen worden sei. Die bezüglichen Entscheide lauten:
ad 1. Die Kosten der Stellvertretung sind von der Alters- und Httlfs-
kasse im Maximum für 20 Wochen zu bezahlen, in der Meinung, dass die
Ferienwochen nicht mitgezählt werden.
ad 2. Um nicht eine zu starke Belastung der Kasse herbeizuführen und
im Interesse der Erstarkung des Instituts wird die Vikariatsentschädigang
für einen und denselben Lehrer, bleibe er an der gleichen Schnle oder
wechsle er die Stelle, in der Regel nur für ein halbes Jahr (20 Wochen) be-
zahlt; ausnahmmveisf und unter Vorbehalt jeweiliger Genehmigung durch
den Regierungsrat kann dieselbe bis auf 40 Wochen verabreicht werden,
jedoch im gleichen Rechnungsjahr nie für mehr als 20 Wochen.
Die Vikare werden vom Erziehungsdepartement ernannt, wo-
bei allfällige Vorschläge und Wünsche der Lehrer oder Schul-
vorsteherschaften nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
Über die Frequenz der Stellvertretung im Kanton Thurgau
in den Jahren 1892 und 1893 geben die folgenden Zahlen Auf-
scWuss: ,g,j ,„3
Zahl der Stellvertretungsfölle ... 5 10»)
Dauer in Wochen 5—19 3—20
Gesamtdauer in Wochen 60 118
Kosten (per Woche Fr. 16; ... . Fr. 960 Fr. 1888
'I B Kelirer und l I^lircrin.
2. Kanton Neuenburg.
Die Frage der Stellvertretung in diesem Kanton wird durch
das Gesetz über den Primarunterricht vom 27. April 1889, Art. 98
und 103 1) und die J5§ 103 und 104 des „Reglement göneral pour
les ecoles primaires vom 20. Dezember 1889", 2) welche die Bestim-
mungen über den Fonds scolaire de prk-oyance enthalten, geregelt.
Der „Fonds scolaire de prevoyance" bildet eine Stiftung mit
rechtlichem Sitz in Neuenburg. Diese Stiftung hat zum Zweck,
') Jahrbuch des UnterricIitBwesens 1889, Beilage I, pag. 32 und 33.
-) .Tahrbnch des unterrichtswesens 1889, Beilage I, pag. 51 und 52.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 25
der Primarlehrerschaft einen angemessenen Buhegehalt zu ver-
schaffen, im fernem eine durch das Gesetz festgestellte Versiehe-
rnngssumme im Todesfall auszurichten, sodann in Krankheits-
fällen von Lehrern und Lehrerinnen zum Teil für die
Kosten der Stellvertretung aufzukommen.
Die oben erwähnten Bestimmungen der Vollziehungsverord-
nong zum Unterrichtsgesetz lauten:
Art. 103. L'iustitutenr on l'institntrice empecb^ de remplir ses fonctioua
ponr cause de maladie doit se ponrvoir d'nn rempla^ant agreä par la com-
mission, si la maladie dnre an delä de deax semaines, le Fonds scolaire de
pr^Toyance prend i. sa Charge, apr^s ce temps et pendant trois mois an
maximnm la moitiä de rindemnite allon^e an rempla^ant.
La commission arise imm^diatement de la maladie le comite dn Fonds
(art. 95 de la loi).
U ne ponrra jamais Stre allone au rempla^ant d'un institntenr ou d'nne
institntrice malade plus des ^U du traitement initial ') du titnlaire emp€ch6.
Art. 104. Tonte demande de seconrs, d'indemnit^ ponr remplacements
et cas de maladie, de pensions et g^n^ralement, tontes rSclamations doivent
€tre adresg^es directement au departement de rinstrnction publique qni les
transmet au comite d'administration.
Für die zwei ersten Wochen der Krankheit des Lehrers be-
zahlt die Hülfskasse also keine Entschädigungen. Die Entschädi-
gung per Tag kann im Maximum auf Fr. 4 für einen Lehrer und
Fr, 3 für eine Lehrerin in den grossen Ortschaften des Kantons
ansteigen, in den übrigen Dörfern auf Fr. 3. 50 bezw. Fr. 2. 50.
Die Hälfte der Entschädigung fallt zu Lasten des Fonds, die übrige
Hälfte ist durch den vertretenen Lehrer selbst zu tragen.
Was die Vikariatsentschädigung im Falle des MUitärdimstes
eines Lehrei-s anbetrifft, so wird dieselbe durch die Gemeinde über-
nommen gemäss Art. 341, Alinea 1 des schweizerischen Obli-
gationenrechts.
An Vikariatsentschädigungen sind in den letzten Jahren aus
den Erträgnissen der Alters- und Hülfskasse der Primarlehrer-
schaft („Fonds Scolaire de prövoyance") ausgerichtet worden:
1890 1891 1892 1893
•Fr. 515 Fr. 628 Fr. 578 Fr. 500
.\n 3 Lehrer u. 6 Lehrerinnen 4 m. + 9 f. 2 m. + 11 f.
Im Jahr 1893 kam die Entschädigung 2 Lehrern und 11
Lehrerinnen zu gute.
Da die Vikariatsentschädigungen sehr gering sind, hat die
Lehrerechaft der Städte Neuenburg und La Chaux- de -Fonds
Vikariatskassen gegründet mit jährlichen Mitgliederbeiträgen. Die
betreffenden Stadtgemeinden leisten hieran Zuschüsse.
3. Kanton Tessin.
Wenn ein Lehrer krank wird, so kommt der Staat oder die
Gemeinde bis auf einen Monat vollständig für die Kosten der
>) Fr. 1600 oder Fr. 2000 fdr Lehrer und Fr. 900 oder Fr. 1200 filr Leh-
rerinnen.
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26 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Stellvertretung auf. Ausserdem sorgt in diesem Kanton die HiUfs-
kasse der tessiniscben Lehrerschaft (Societä di mutuo soccorso
fra i docenti ticinesi) für etwelche Unterstützung der Lehrer im
Falle notwendiger Stellvertretung. Den Statuten der Hülfskasse
and dem bezüglichen Keglement vom 3. Oktober 1880') ist u. a.
folgendes zu entnehmen:
Die Leistungen der Kasse zerfallen in VnierstUtzungen und
Petmonen.
Die Vnier Stützungen sind entweder temporäre oder lebens-
längliche. Erstere werden in Krankheits- oder schweren Unglücks-
fällen gesprochen, letztere im Falle der konstatirten Unfähigkeit
infolge von Krankheit oder Gebrechen, den Lehrerberuf weiterhin
ausüben zu können.
Die temporären Unterstützungen werden nur bei Krankheit
von über 10 Tagen verabreicht und nur auf ein Attest eines Arztes
hin, die ständigen Renten bezw. Unterstützungen auf das Gutachten
einer von der Direktion bestellten Kommission von zwei Ärzten.
Das temporäre Krankengeld beträgt je nach der Zahl der
Dienstjahre :
','g Fr. per Tag; bei 3—10 einbezahlteii Jahresbeiträgen.
1 , 10-20
1»/« 20—30
2 .... . ., 30—40
Ln Falle schweren Unglücks kann für einmal keine höhere
Unterstützung als Fr. 50 verabreicht werden. Die unfreiwillige
Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zu einer Unterstützung.
Bevor ein Mitglied in den Genuss irgend welcher Unter-
stützung gelangen kann, muss es mindestens drei Jahre seine
Prämien einbezahlt haben.
Nach Art. 22 der Statuten dürfen keine Unterstützungen aus-
gerichtet werden, wenn das Gesellschaftskapital nicht mindestens
Fr. 10,000 beträgt. Falls dasselbe durch die Ausrichtung der
Unterstützungen und Pensionen angegriffen werden sollte, würden
dieselben suspendirt oder die Beträge entsprechend . reduzirt.
i. Kanton Zug.
Auf Unterstützung haben nach § 9 der Statuten des „Lehrer-
unterstützungsvereins des Kantons Zug" Anspruch „alle Mitglieder
jeden Alters, welche durch eine Krankheit oder deren Folgen
oder durch irgend einen unglücklichen, körperlichen oder geistigen
Zufall" längere Zeit an der Ausübung des Lehi-erberufes gehindert
werden. Diese Unterstützungen betrugen — wie wir der Rechnung
des Lehrerunterstützungsvereins pro 1892 entnehmen — zusammen
Fr. 262. 50 (zwei ä Fr. 30, je eine a Fr. 50, 67. 50 und Fr. 85).
') Begolaniento interno della societä di mntuo soccorso.
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Die Fürsorge fllr die SwIIvertretimg der Lehrer. 27
In diese Gruppe ist auch noch der Kanton Freiburg einzn-
reihen, dessen Lehrerpensionskasse kranken Mitgliedern des frei-
bnrgischen Primarlehrerstandes Unterstützungen verabreicht. Die
nähern Aasführungen finden sich auf pag. 22.
c- "Übrlgre Itantone,
in welcbeD die Frage der StellYertretnng keine deflnitife Regelmg erfaiiren bat.
Diese Gruppe begreift eine Reihe von Kantonen in sich, die
nur ein kleines Gebiet umfassen und deren Gesamtlehi-erzahl ver-
hältnismässig gering ist, so dass die StellvertretungsfäUe nur selten
vorkommen, ja Ausnahmen sind, oder in denen die Einschränkung
der jährlichen Schulzeit auf das Winterhalbjahr die Zahl der Fälle
nicht erheblich anwachsen lässt.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Fixirung der be-
züglichen Verhältnisse durch Gesetze oder Verordnungen sich nicht
als wfinschbar erweist.
Wir lassen nachstehend die uns von den Erziehungsdirek-
tionen der betreffenden Kautone in freundlicher Weise gemachten
Mitteilungen auszugsweise oder in extenso folgen:
1. Kanton Uri.
„Der Kanton Uri besitzt über Stellvertretung der Lehrer in
Krankheitsfällen, bei Militärdienst etc. keine gesetzlichen Be-
stimmungen; es steht aber der Entwurf einer neuen Schulver-
ordnnng in Aussicht, und dabei wird die Sache jedenfalls in Be-
ratung kommen. Bisher wurde die Stellvertretung von Fall zu
Fall geregelt; Fälle längerer Vertretung gehörten zur Seltenheit
und aus dem Jahre 1893/94 sind keine solchen Fälle bekannt
geworden. Im aktiven Militärdienste stehen nur sehr wenige
Lehrer. Wir haben, wenn ein Lehrer in einen Militärkurs aufge-
boten wurde, uns jeweilen dafür bemüht, dass derselbe diesen
Kurs während der Ferien durchmachen konnte."
2. Kanton Schwyz.
Die Sorge für allfällige Stellvertretung ist lediglich Sache
der betreffenden Ortsschulbehörden. Der Staat trägt an die Kosten
nichts bei.
Im Jahr 1893/94 wurde in Schwyz eine einzige Stellvertretung
in der Dauer eines Monats nötig und wurde von den Zöglingen
des Lehrerseminars Eickenbach bei Schwyz" besorgt, so dass weder
der Gemeinde noch dem Staat Auslagen erwuchsen.
Die Stellvertretung für Lehrer wegen Militärdienst wird nach
den Mitteünngen des Erziehungsdepartements allgemein durch
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28 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Verlegung der Ferien vermieden, bei Erkrankung von Lehr-
schwestem während der Schulzeit wird die Stellvertretung durch
die Lehrschwestem-Institute Ingenbohl und Menzingen unentgelt-
lich besorgt. In Krankheitsfällen von geringer Dauer übernehmen
auch die Pfarrgeistlichen und Kapläne die Besorgung der Schale
unentgeltlich.
3. Kanton Obwalden.
„Für den Fall der Erkrankung eines Lehrers oder einer
Lehrerin ist in diesem Kanton von Staatswegen für keine eigent-
liche Stellvertretung vorgesorgt; da die meisten Lehrerinnen bei
uns Lehrschwestern aus dem Institut von Menzingen sind, so
schickt im Falle der Erkrankung einer Lehrerin die dortige Oberin,
wenn die Krankheit länger dauert, eine Stellvertreterin; erkrankt
ein Lehrer, so holt er entweder die versäumte Zeit in den Ferien
nach, oder es tritt zeitweilig etwa ein Mitglied des Schulrates in
die Lücke ; so hielten z. B. in Engelberg der dortige Ortspfarrer
und der Hotelier Eduard Cattani schon wochenlang für den er-
krankten Lehi-er stramm und pünktlich Schule."
4. Kanton Nidwaiden.
„Stellvertretung auf längere Zeit wird in diesem Kanton
selten notwendig. Die Sorge für dieselbe liegt ausschliesslich auf
den Gemeinden. Da die Mädchenschulen und die Schulen in den
kleineu Berggemeinden ausschliesslich durch Lehrschwestem ge-
leitet werden, so ist jeweilen in Erkrankungsfällen von Lehrer-
innen das Institut in Menzingen oder das Frauenkloster in Stans
bereit, ohne weiteres Entgelt geeignete Vertretung zu stellen, so
dass hieraus den Gemeinden keine Sorgen und Mühen erwachsen.
Bei Krankheit eines Lehrers wird die Stellvertretung durch ein
Mitglied des Klerus oder aus dem Laienstande besorgt. In ähn-
licher Weise werden auch die Lehrerinnen aus dem Laienstande
ersetzt. Dauert die Stellvertretung nicht ein ganzes Semester, so
wii'd gewöhnlich keine Entschädigung angenommen und der Lehrer
bezieht seinen Gehalt fort."
5. Kanton Glarus.
„Im Kanton Glarus ist die Frage der Stellvertretung der Lehrer
nicht gesetzlich geregelt i) und es existiren unseres Wissens auch
') Zwar lautet § 31 lemma 2 des Schulgesetzes filr den Kanton Glarus
(Vergl. Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen in den Jahren 1883—1885
von C. Grob, pag. 16) folgendermassen : .,Ist der Lehrer durch länger andauernde
Krankheit ag der Ausübung seines Berufes verhindert, so hat die Gemeinde für
geeignete Stellvertretung zu sorgen. Der Kantonsrat ist berechtigt, in beson-
dern Fällen an die Kosten dieser Stellvertretung Beiträge zu verabreichen,
welche jedoch die Hälfte der Kosten nicht übersteigen sollen". Die Fassung
ermöglicht demnach doch eine Beihälfe des Staates in Ausnahmefällen von Stell-
vertretung.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 29
keine Beschlüsse von Schulgemeinden oder Anstalten, welche die-
selbe für die betreffenden Gemeinden oder Anstalten regeln.
In den Statuten der Lehrer- Alters-, Witwen- und Waisen-
kasse des Kantons Glarus wird die Stellvertretung der Lehrer
in keiner Weise berährt.
Eine Kontrollirung der notwendigen Lehrer-Stellvertretungen
findet seitens unserer Direktion nicht statt. Die Sorge für Be-
schafliing geeigneter Stellvertreter liegt den Schulräten ob.
Ein bestimmter Staats- oder Gemeindebeitrag wird an die
Kosten der Stellvertretung nicht verabfolgt. Diese Kosten werden
einfach in die laufende Schulrechnung eingestellt und ergibt sich
in derselben bei Erhebung des Schulsteuermaximums von l.öo/oo
ein Defizit, so wird dasselbe nach Massgabe der einschlägigen
Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zu ^/^ vom Staate, zu V4
von den betr. Tagwen (Bürgergemeinden) gedeckt.
Im Jahre 1893 ist einzig in der Rechnung der Schulgemeinde
Ennenda ein Ausgabeposten von Fr. 15 für Stellvertretung eines
im Militärdienste abwesenden Lehrers enthalten."
6. Kanton Appenzell A.-Rh.
„Wenn ein Lehrer erkrankt oder sonst eine längere Vakanz
eintritt, sorgt die betreffende Gemeindebehörde für Stellvertretung
and es werden die Verweser meistens ans Lehramtskandidaten
gewählt, die ohne Anstellung sind. Über die Besoldung der Ver-
weser bestehen keine Vorschriften. In dieser Beziehung mag es
verschieden gehalten werden ; in den meisten Fällen wird die Ge-
meinde den Verweser entschädigen und in den wenigsten Fällen
der Lehrer mit dem Verweser ein Abkommen treffen."
Der Entwurf zu einem neuen Schulgesetze, der aber an der
Landsgemeinde im April 1894 verworfen worden ist, hatte hin-
sichtlich der Stellvertretung in Art. 67 folgende Bestimmung auf-
genommen :
„Ist ein Lehrer durch Krankheit an der Ansflhnng seines Berufes ver-
hindert, so stellt die Gemeindeschnlkommission einen Verweser an, dessen
Besoldung im ersten Vierteljahr der Schulkasse (der Gemeinde), im zweiten
Viertetjahr je zur Hälfte der Schnlkasse und dem kranken Lehrer, später
ganz dem letztem zufällt."
7. Kanton Graubünden.
Sofern ein Primarlehrer in den Fall kommt, Stellvertretung
infolge von Militärdienst oder Krankheit oder wegen anderer Um-
stände za beanspruchen, so erfolgt dieselbe meistens in der Weise,
dass der Lehrer selbst dui'ch eine Anzeige in den öffentlichen
Blättern oder auf anderem Wege einen Stellvertreter sucht und
dem Schnlrate einen Vorschlag zur Genehmigung unterbreitet.
Die Honorirung des Vikars ist der gegenseitigen Vereinbarung
fiberlassen und geschieht meistens in der Weise, dass der von
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HO Jahrbach des Uuterrichtswesens in der Schweiz.
der betreffenden Schalgemeinde bezahlte Gehalt und die kantonale
Zulage zwischen dem vertretenen und dem providirenden Lehrer
(Vikar) pro rata temporis verteilt wird. Der Staat und die
Gemeinde leisten keine Beiträge an die Kosten der Stellver-
tretung. Einzig die Stadt Chur bezahlt dem erkrankten Lehrer
den vollen Gehalt und auch die Yikariatskosten.
Dem Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden sind
für das Schuljahr 1893/94 drei Fälle von Stellvertretungen zur
Kenntnis gelangt und zwar betrafen sie: 2 Austritte aus dem
Schuldienst und 1 Krankheit. Die Gesamtdauer betrug 28 (10, 15, 3)
Wochen.
8. Kanton Wallis.
„In unserm Kantone bestehen betreffend die Frage der Stell-
vertretung der Lehrer in KrankheitsfUUen, Militärdienst etc. keine
gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage wird allerdings bei einer
nahe bevorstehenden Revision unseres Unterrichtsgesetzes berück-
sichtigt werden; bisher wurde von Fall zu Fall entschieden.
Bei Krankheitsfällen kommt es darauf an, ob die Verhinde-
rung eine längere oder kürzere sei. Im erstem Falle wird auf
Anzeige an das Departement ein verfügbarer Lehrer mit der Schul-
haltung beauftragt; zuweilen übernimmt zeitweilig auch ein Orts-
geistlicher, wenn es seine Amtsgeschäfte erlauben, die Schule (im
hiesigen Priesterseminar erhalten nämlich die Zöglinge pädagogi-
schen Unterricht). Eine Unterbrechung von einigen Tagen wird
durch entsprechende Verlängerung der Schulzeitdauer nachgeholt.
Unter Umständen, wenn es vsich nicht anders machen lässt,
und die Schülerzahl das gesetzliche Maximum nicht überschreitet,
werden auch die Zöglinge zweier Schulen unter einen Lehrer
vereinigt, was jedoch selten vorkommt.
Die Kontrolle darüber, dass die Schule während der vorge-
schriebenen Dauer regelmässig ohne Unterbrechung gehalten werde,
übt der respektive Schulinspektor, der die Aufsicht der Schul-
kommission in den Gemeinden kontroUirt. Da aber über die Stell-
vertretung keine eigenen Gesetzesbestimmungen bestehen, so wird
darüber nicht Buch gehalten, und wir sind daher nicht in der
Lage, genaue statistische Mitteilungen zu machen. Immerhin aber
können wir Ihnen sagen, dass sich die Fälle von Stellvertretung
fast ausschliesslich auf Verhinderung wegen Krankheit beschränken,
indem der Militärdienst für Lehrer, wenn er in die Schulzeit fällt,
meistens während den Ferien nachgeholt wird.
Mit Bezug auf die Tragung der Stellvertretungskosten be-
stehen keine gesetzlichen Bestimmungen, jedenfalls übernimmt der
Staat dabei keine Verpflichtung; auch haben wir weder Alters-
noch Pensionskassen, weil bei dem beschränkten Gehalte unserer
Lehrer eine Beteiligung derselben zur Bildung dieser Kassen nicht
gefordert werden kann.
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 31
Der kranke Lehrer tritt einfach den betreffenden Teil seines
Gehaltes an seinen Stellvertreter ab, wenn es sich um den Ersatz
aaf längere Zeit handelt; für den Ersatz dagegen während bloss
einigen Tagen wird ihm kein Abzug gemacht. Wenn der Stell-
vertreter eine Zulage verlangt und ihm diese bewilligt wird, tritt
dafür die Gemeinde ein.
Im Falle anderer Abwesenheiten sorgt der Lehrer vorläufig
für einen Stellvertreter; hiefür muss aber die nachträgliche Ge-
nehmigung des Erziehungsdepartementes eingeholt werden."
9. Kanton Appenzell I.-Eh.
Von diesem Kanton waren keine Angaben erhältlich.
<1. Stli<ltiHclie ^il£a,n£i.tHka,MHen.
1. Stadt Zürich.
Seit der mit 1. Januar 1893 definitiv vollzogenen Vereinigung
der Ausgemeinden Zürichs mit der innern Stadt Zürich sind in
rascher Folge die Schulverhältnisse des Ganzen in verschiedenen
Richtungen einer Neuorganisation unterzogen worden. Insbesondere
hat sich diese organisatorische Tätigkeit auch in einer ganz inten-
siven Fürsorge für die materiellen Interessen der städtischen Lehrer-
schaft gezeigt. Als ein Ausfluss dieses lehrer- und schulfreund-
üchen Geistes ist auch die Gründung der städtischen Vikariatskasse
zu bezeichnen.
Das „Regulativ betreffend die Vikariatskasse für
Lehrer und Lehrerinnen an den Schulen der Stadt
Zürich" vom 20. März 1893 lautet folgendermassen :
Art. 1. Zur Bestreitung der Aosgaben für Stellvertretung kranker oder
ans andern Grflnden vorübergehend an der Erteilung des Unterrichts ver-
hindert«r Lehrer nnd Lehrerinnen besteht an den Schulen der Stadt Zürich
eine Vikariatskasse.
Art. 2. Sämtliche definitiv nngestellten Lehrer und Lehrerinnen der
»itädtischen Schulen aller Stufen, eingeschlossen die Arbeitslehrerinnen, Fach-
lehrer und Fachlehrerinnen, sind zum Beitritte in die stildtische Vikariats-
kaa.te verpflichtet.
Art. 3. Der jährliche Beitrag beträgt 1 "'oo der dem einzelnen Lehrer
ausgerichteten gesamten Besoldung.
Art. 4. In die Vikariatskasse fallen alle vom Staate im Sinne von § 307
de» l'nterricht.«gesetzes ausgerichteten Vikariatsbeiträge sowie ein von der
Stadt zu leistender .Tahresbeitrag, welcher mindestens dem jjesamtbetrage
der Mitgliederbeiträge gleichkommt.
Art. 5. Die Zentralschulpflcge ist berechtigt, nach Anhörung des städti-
schen Lehrerkonventes die Mitgliederbeiträge zu erhöhen oder zu erniedrigen,
soweit der Stand der Vikariatskasse dies rechtfertigt.
Art. 6. Die Vikariatskasse bestreitet die Kosten der Stellvertretung in
nachfolgenden Fällen:
a. bei Krankheit eines Mitgliedes;
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32 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
b. bei Krankheit von Familiengliedem, wenn dem Mitgliede der Scbni-
besnch ärztlich nntersagt ist;
c. bei Todesfällen in der Familie oder bei andern wichtigen Familien-
ereignissen bis anf vier Tage ;
<l. bei Militärdienst (Rekratendienst and Wiederholnngsknrs) mit Aus-
nahme Ton Spezialkarsen zur Erlangung eines Grades bezw. hohem
Grades ;
e. bei Teilnahme an Kursen auf Anordnung bezw. mit Bewilligung der
Zentralschnlpflege.
Art. 7. Die für Stellvertretung ausgerichtete Entschädigung beträgt :
a. für einen vom Erziehungsrat abgeordneten Vikar an der Primarschule
Fr. 3.5, an der Sekundärschule Fr. 40, an der Arbeitsschule Fr. 20 in
der Woche;
b. filr die wirklich erteilte Unterrichtsstunde als Fachlehrer oder Fach-
lehrerin: 1. in den hohem Schulen Fr. 3. — ; 2. in der Gewerbeschule
Fr. 1.50 bis 2.50; 3. in der Sekundärschule Fr. 1.50; 4. in der Arbeits-
schule Fr. — . 70.
Die Ausrichtung der Entschädigung für Vikariatsdienste findet
allmonatlich bezw. nach Beendigung der Vikariatszeit durch die Stadt-
kasse statt.
Art. 8. Die Gesuche um Verabreichung von Staatsbeiträgen an die
Kosten der Stellvertretung von Volksschullehrern (§ 307 des Unterrichta-
gesetzes) werden jeweilen von der Zeutralschulpflege am Schlüsse des be-
treffenden Schulhalbjahres an die Erziehungsdirektion gerichtet (S 11 der
Verordnung betreffend Staatsbeiträge für das Volksschulwesen).
Art. 9. Die Verwaltung der Vikariatskasse wird unter Mitwirkung der
Stadtkassenverwaltung durch eine Kommission von fOnf Mitgliedern besorgt,
wovon drei Mitglieder von der Zentralschnlpflege und zwei Mitglieder vom
Lehrerkonvente gewählt werden. Diese Kommission stellt alljährlich auf
31. Dezember Rechnung nebst Bericht an die Zentralschulpflege.
Art. 10. Dieses Regulativ tritt auf 1. Januar 1893 in Kraft. \
Gemäss einem Auszug aus der Rechnung für das (erste) Jahr
1893 ergeben sich flir die Vikariatskasse folgende statistische Ver-
hältnisse :
Zahl der Mitglieder: Primarschule 197
Sekundärschule ') 133
Arbeitsschule 56
Höh. Töchterschule u. Gewerbesch. 113_ 499
StellvertretungsfäUe : Lehrer 24
Lehrerinnen 17 41
Gesamtdauer (in Wochen): Primarschule 182
derVikariate Sekundärschule 33_ 215
(in Stunden) : Arbeitsschule 12(K)
Höhere Schulen 409 1609
Vikariatsdauer (Wochen) : Minimum 1
Maximum -^2
(lesamtkosten : Primarschule Fr. 0375. -
Sekundärschule 1309. 25
Arbeitsschule 952. 40
Höhere Schulen ., 924. - y,._ 95(j(). 65
Leistungen : des Staates Fr. 3497. 50
der Stadt „ 2463. 15
der Lehrerschaft 3<K)0. — -) p^. 95()0. 65
') Inkl. Fachlehrer. — ') llii-voii eiitfitllen auf fri-lwilliKc Beitrjijte Kr. 10»."..
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 33
2. Winterthur.
BetreflFend die Vikariatsverhältnisse in der Stadt Winterthur.
werden der Kedaktion des Jahrbuchs folgende Mitteilungen ge-
macht:
In der StadtWinterthur übernimmt die Stadtkassc die Vikariats-
entschädigungen vollständig, ohne dass die Lehrer einen Beitrag
hieran zu leisten hätten und zwar in folgenden Fällen:
a. wenn ein Lehrer erkrankt;
h. wenn ein Lehrer in eine Rekrute uschule oder einen Wiederholungs-
knrs einberufen wird.
Lehrer, welche Militärdienst leisten behufs Avancement, haben den Vikar
selbst zu entschädigen.
Der Primarschulvikar wird in der Hegel mit Fr. 30, der Seknndarschul-
vikar mit Fr. 40—50 per Woche entschädigt. Im Schulbudget ist unter dem
Titel „Vikariatsentschädignug" ein Betrag von Fr. 1500 eingesetzt.
Die Scbnlpflege stellt jeweilen das Gesuch nm ein Additament an den
Erziehnngsrat. Der Staatsbeitrag fällt in die Schalkasse.
Bei der Erkrankung einer Arbeitslehrerin übernimmt die Schulkasse die
Yikariatsentschädigang ebenfalls.
Die Stellvertreterin einer Arbeitslehrerin wird in der Regel mit Fr. 20
per Woche entschädigt.
8. Stadt Bern.
In der Stadt Bern haben die Lehrkörper der verschiedenen
Schulstufen eigene Vikariatskassen gegründet.
rt. Vikuriatskasse der Primarlehrer und -Lehrerinnen
der Stadt Bern.
Der Rechnung, umfassend das Schuljahr 1893/94 (vom 20. April
1893 bis gleiche Zeit 1894) entnehmen wir folgende Angaben :
Es wird für Lehrer und Lehrerinnen getrennte Rechnung ge-
führt. Mitgliederzahl : 62 Lehrer und 54 Lehrerinnen. Die Lehrer
zahlen per Jahr Fr. 8, die Lehrerinnen Fr. 10. Die Stadtkasse
zahlt laut Beschluss des Tit. Gemeinderates einen Beitrag von
Fr. 600, auf die beiden Kassen gleichmässig verteilt. Aus der
Yikariatskasse wird bis auf das Maximum von zwölf Schulwochen
an die Stellvertretungskosten eines Lehrers per Schultag Fr. 4,
an die einer erkrankten Lehrerin Fr, 2 bezahlt.
Die Einnahmen für die Kasse der Lehrer betragen pro Rech-
nungsjahr Fr. 844. 85, die Ausgaben an 11 erkrankte Lehrer mit
I4ÖV2 Stellvertretnngstagen (wovon jedoch auf Verlangen eines
Lehrers zehn Tage nur zu Fr. 3 vergütet wurden) nebst einigen
Verwaltnngskosten Fr. 592. 25, so dass die Mehr-Einnahmen
Fr. 252. 60 betragen. Das Vermögen beträgt nun auf 20. April 1894
Fr. 1764. 35, der Reservefonds Fr. 455. 90, zusammen Fr. 2220. 25.
Für die Lehrerinnen stellt sich die Rechnung etwas un-
günstiger. Die Einnahmen betragen Fr, 846. 85 ; die Ausgaben an
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34 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
17 erkrankte Lehrerinnen mit 534 Stellvertretungstagen nebst
einigen Verwaltungskosten Fr. 1088. 25, so dass eine Mehrausgabe
von Fr. 241. 40 entstand ; letztere Summe wurde dem Keservefond
entnommen.-
Die Kasse der Primarlehrerschaft besteht seit zehn Jahren.
Für Stellvertretungen bei Militärdienst der Lehrer werden keine
Entschädigungen bezahlt, da diese Fälle in den Statuten nicht
vorgesehen sind.
Die „Statuten des Vereins der Primarlehrerschaft der
Stadt Bern zur Erleichterung der Stellvertretung in
Krankheitsfällen" lauten folgendermassen :
Art. 1. Der Verein der Primarlehrerschaft der Stadt Bern znr Erleich-
terung der Stellvertretung in Krankheitsfällen hat zum Zweck, den Lehrern
und Lehrerinnen, welche durch eigene Krankheit oder durch Krankheit in
der Familie an der Ausübung ihres Berufs verhindert werden, die dadurch
entstehenden Stellvertretongskosten zn erleichtern.
Art. 2. Der Verein errichtet zu diesem Zwecke eine Stellvertretnngs-
kasse, welche alimentirt wird:
1. aus den Eintrittsgeldern der Mitglieder;
2. „ ., Jahresbeiträgen derselben;
3. „ „ Zinsen der angelegten Gelder;
4. _ „ Beiträgen der Behörden;
5. ,. allfälligen Schenkungen und Vergabungen.
Art. 3. Jedes Mitglied zahlt ein ünterhaltungsgeld und ein Eintritts-
geld. Letzteres beträgt Fr. 5. Das Ünterhaltungsgeld wird von der Haupt-
versammlung jeweilen für ein Jahr festgesetzt und ist halbjährlich zum
voraus zu bezahlen. Wer mit Entrichtung des letztern länger als ein
Vierteljahr im Rückstände ist, wird für das laufende Halbjahr in der Gennss-
berechtignng eingestellt.
Art. 4. Die Hülfe der Kasse erstreckt sich innerhalb eines Zeitranmes
von 12 Monaten bis anf 12 Wochen. Stirbt unterdessen der Vertreter, so
bleibt die Kasse im nämlichen Verhältnis zu den Hinterlassenen bis zum
Ab\anf von 12 Wochen. Die Hauptversammlung ist befngt, in ausser-
ordentlichen Fällen die Dauer der Genussberechtigung den Verhältnissen
entsprechend zu verlängern. Neueintretende sind erst drei Monate nach
ihrem Eintritt genussberechtigt.
Art. 5. Die Kasse zahlt an die Kosten der Stellvertretung einen täg-
lichen Beitrag, dessen Höhe jeweilen von der Hauptversammlung für das
laufende Bechnungsjahr festgesetzt wird. Das daheiige Gesuch ist dem
Vorstande schriftlich einzureichen.
Nach dem Grundsatze jedoch, dass jede Kategorie im Sinne des Art. 9
sich selbst erhalte, ist über Einnahmen und Ausgaben sowohl der Lehrer
als der Lehrerinnen gesonderte Buchhaltung zu führen.
Die Hauptversammlung ist befngt, beide Kassen zn verschmelzen.
Art. 6. Wenn in Krankheitsfällen keine Stellvertretung erfolgt, wird
keine Entschädigung bezahlt.
Art. 7. Der Beitritt zum Verein ist ein freiwilliger. Das Gesuch um
Anfiiahme, sowie die Austrittserklärung sind dem Vorstande einzureichen.
Der Austretende hat keinen Anspruch an den Kassenbestand.
Art.' 8. AUiUUige Schenkungen und Vergabungen werden kapitalisirt
Die Eintrittsgelder sollen zur Bildung nnd Äufnung eines Reservefonds
kapitalisirt werden.
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Die Fürsorge für die Stellvertretnng der Lehrer. 35
Art. 9. Wenn die in Art. 2, ad 1—4, angegebenen Hülfsqnellen nicht
ausreichen, nm den eingegangenen Verpflichtangen nachznkoramen, so soll
das Fehlende durch ansserordentliche Beiträge, welche jedoch den Betrag
der ordentlichen nicht Überschreiten dUrfen, gedeckt werden. In diesem
Fall darf der Beservefonds in Mitleidenschaft gezogen werden.
Art. 10. Die Auflösung des Vereins kann nur mit '^U sämtlicher Stimmen
beschlossen werden. In diesem Falle wird der Kassenbestand dem Tit.
Gemeinderate zu gutfind ander Verwendung zu Händen der stadtbemischen
Primarlehrerschaft zur Verfügung gestellt.
Art. 11. Die Leitung und rechtsverbindliche Vertretung des Vereins,
sowie die Verwaltung der Kasse besorgt ein Vorstand, bestehend ans einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Kassier und
einem Beisitzer. Die Hanptyersammlnng wählt denselben, sowie die zwei
Bechnungsrevisoren auf die Daner von zwei Jahren.
Der Vorstand ist beschlnssfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder
anwesend sind.
Das Rechnungsjahr mit mit dem Schuljahr zusammen.
Art. 12. Alljährlich nach Beginn des neuen Schuljahres hält der Verein
seine ordentliche Hauptversammlung ab zur Entgegennahme des Jahres-
berichts, der Eechnnngsablage, sowie zur Erledigung aller übrigen st-atu-
tarischen Geschäfte.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand nach
Bedürfnis oder auf schriftliches Verlangen von ^U der Mitglieder einberufen.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der in Art. 10 bezeichneten,
entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 13. Anträge auf Revision der Statuten oder Auflösung des Vereins
müssen dem Vorstande schriftlich eingereicht und den Mitgliedern bei der
Eänladnng zu der betreffenden Versammlung wenigstens 14 Tage vorher
mitgeteilt werden.
Art. 14. In streitigen Fällen entscheidet ein Schiedsgericht von drei
Mitgliedern. Je ein Mitglied dazu wird vom Vorstand und von der Gegen-
partei gewählt. Das dritte Mitglied, als Obmann, wird vom Regiernngs-
statthalter bezeichnet.
Art 15. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins-
vermögen.
Art 16. Vorstehende revidirte Statuten sind von 65 Mitgliedern von
101 angenommen worden und treten demnach sofort in Kraft.
Also beschlossen von der Hauptversammlung in Bern, den 15. November
1889.
b. Vikariatskasse der Lehrerschaft der Knabensekundarschule Bern.
Die Statuten dieser Kasse lauten folgendermassen :
§ 1. Der Unterstützungs -Verein, gegründet von den Lehrern an der
Knaben-Sekuudarscbule der Stadt Bern, hat zum Zweck, denjenigen Kollegen,
welche durch Krankheit an der Ausübung ihres Berufes gehindert werden,
die entstandenen Stellvertretungskosten zu erleichtem.
§ 2. Der ünterstützungsverein errichtet zu diesem Behufe eine soge-
nannte ünterstützungskasse, welche alimentirt wird:
1. ans den Eintrittsgeldern der Mitglieder,
2. aus den Beiträgen derselben,
3. aus dem von dem kranken Lehrer zu leistenden Zuschuss an die
Stellvertretungskosten,
4. aus den Zinsen der angelegten Gelder,
5. ans den Beiträgen von Behörden und
6. ans Schenkungen und Vergabungen.
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36 Jahrbuch des Unterrichtsw'esena in der Schweiz.
§ 3. Jedes Mitglied bezahlt ein Eintritts- und ein Unterhaltangsgeld.
Das Eintrittsgeld beträgt (l^/o) ein Prozent des jeweiligen Kassabestandes,
jedoch nie weniger als Fr. 15.
Das ünterhaltnngsgeld, welches halbjährlich bezogen wird, beträgt zwei
pro mille der Besoldung.
§ 4. Die Hülfe der Kasse erstreckt sich während eines Schuljahres
bis anf zwölf Wochen Krankheit oder dadurch veranlasste Abwesenheit
eines Mitgliedes. Danert die Stellvertretang ttber einen allföUig eintretenden
Todesfall hinaus, so bleibt die Kasse im nämlichen Verhältnisse zu den
Hinterlassenen bis zum Ablauf der zwölf Wochen, es sei denn, dass die
Behörden die Stellvertretung übernehmen.
§ 5. Besorgen Mitglieder des Vereins die Vertretung, so haben sie für
die erste Woche derselben keinen Anspruch anf Entschädigung, für die
folgenden Wochen jedoch wird die Stunde mit Fr. 1 honorirt.
§ 6. Der kranke Lehrer zahlt an die Kosten der Stellvertretung wöchent-
lich, die erste Woche nicht gerechnet, drei pro mille seiner Besoldung.
§ 7. Der Beitritt zum Verein ist ein freiwilliger, so wie auch der
Austritt jedem Mitglied anf den Abschlass eines Schuljahres freisteht,
welcher jedoch schriftlich angezeigt werden muss. Der Austretende hat
keinen Anspruch an den Kassabestand.
§ 8. Allfällige Schenkungen und Vergabungen dürfen nicht verwendet,
sondern müssen kapitalisirt werden.
§ 9. Wenn die in Art. 2, 1 — 5 angegebenen Httlf^quellen nicht aus-
reichen, um eingegangenen Verpilichtnngeu nachzukommen, so soll das
Fehlende durch ausserordentliche Beiträge der Mitglieder im Verhältnis
ihrer Besoldungen gedeckt werden.
§ 10. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel der sämt-
lichen Stimmen beschlossen werden. In diesem Falle wird der Kassabestand
im Verhältnis der geleisteten Beiträge unter die Mitglieder verteilt.
§ 11. Kapitalien, herrührend von Schenkungen und Vergabungen, sowie
allfällig nicht verwendete Beiträge von Behörden, dürfen nicht verteilt
werden, sondern es ist im Sinne der Geber darüber zu verfügen.
§ 12. Die Leitung des Vereins und die Verwaltung der Hülfskasse
besorgt ein Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, einem Kassier und
einem Aktnar. Derselbe wird alljährlich in der ordentlichen Sitzung durch
geheimes Stimmenmehr neu gewählt.
§ 13. Nach Beginn des neuen Schuljahres tritt der Verein zur ordent-
lichen Sitzung zusammen behufs Entgegennahme des Jahresberichts, der
Rechnung, zur Festsetzung der Beiträge, zur Wahl des Vorstandes ; ausser-
ordentlich, so oft der Vorstand oder die Hälfte der Mitglieder es als nötig
erachten.
§ 14. Diese Statuten können revidirt werden, sobald die Mehrzahl der
Mitglieder es beschliesst. Von einer vorzunehmenden Revision sind die
Mitglieder wenigstens 14 Tage vor der Versammlung in Kenntnis zu setzen.
Über das Schuljahr 1893/94 sind folgende statistische An-
gaben zn machen:
Mitgliederzahl 19
Beiträge der Mitglieder Fr. 149
Zahl der Stellvertretungen 1
Dauer der Stellvertretung 4 Tage.
Kosten Fr. 28
Beitrag der Gemeinde „ 150
Stand der Kasse „ 2018
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 37
c. Vikariatskasse der Mädchensekundarschule Bern.
Der Beitritt zu dieser Kasse ist obligatorisch. Jedes Mit-
glied hat 20/5Q der Jahresbesoldung als jährliches Unterhaltungs-
geld zu leisten. Das Eintrittsgeld beträgt lo/oo der Besoldung.
Für durch Krankheit oder Notfälle verursachte Absenzen haben
die Mitglieder einen Beitrag von 20 Cts. per Stunde zu bezahlen,
für Abwesenheit anderer Art 75 Cts.
Mitgliederzahl 48
Eintritts- und Unterhaltnngsgelder . Fr. 201
Absenzengelder „ 288
StellvertretnngsföUe 27
Oesamtdaner Wochen 16 nnd 95 einzelne Stunden.
Dauer der einzelnen Fälle bis . „ 4
Ausbezahlte Entschädigungen . . Fr. 629
Gemeindebeitrag 300
Stand der Kasse am 1. Januar 1894 . 279
4. Stadt Neuenburg.
Die Lehrerschaft der Primarschule der Stadt Neuenbürg besitzt
seit 1890 eine eigene HüLfskasse, 1) die ergänzend neben die gleich-
artige kantonale Institution tritt, und Pensionen, sowie Beiträge an
die Kosten allfälliger Stellvertretung ihrer Mitglieder garantirt.
Die auf die Stellvertretung bezüglichen Bestimmungen der
Statuten der Hülfskasse („Caisse de prevoyance") lauten folgender-
massen :
Art. 11. L'indemnitß de remplacement est calcuMe antaux admis par le Fonds
scolaire eantonal de prevoyance. Iia caisse paie sur prodnction d'ane däclaration
de maladie sigu^e par nn repräsentant du comit6 et yisäe par nn m^decin :
a. des le Premier jour et pendant trois mois et demi, la moitii de l'in-
demniti allouie au remphfant ;
b. Kprhs ce temps, et pendant trois mois lea trois quarts de cette indemniti.
Si la maladie se prolonge an-delä de trois mois et demi, la d^claration
mädicale doit €tre renoavel^e.
Art. 12. Lorsqn'nn soci^taire est empechö par la maladie de reprendre
ses fonctions au hont de six mois et demi l'assembläe g£n6rale d^cide, en suite
d'nn pr^avis du comit4, si la caisse sociale continne & payer nne partie des
frais de remplacement.
Der Rechnung der Kasse vom Jahre 1893 entnehmen wir die
folgenden Daten:
Gesellschaftsfonds:
Gesellschaftsfonds auf 31. Dezember 1892 Fr. 893. 36
Mitgliederbeiträge 281.—
*)j des Oemeindebeitrages 400. —
*li der eingegangenen Geschenke 480. —
Zinsen pro 1893 ^ 55.92
Znsammen . . F"r.2110.28
Entechädigungen fUr Stellvertretung pro 1893 .... „ 28. 50
Bestand des Gesellschaftafonds auf 31. Dezember 1893 . Fr. 2081. 78
') Vergl. : „Statuts de la Caisse de prevoyance du corps enseignant pri-
maire de la Commune de Neuchfttel", vom 3. Dezember 1890.
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38 Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
Beservefonds:
Bestand auf 31. Dezember 1892 Fr.. 143. 50
Eintrittsgelder von vier Mitgliedern „ 40. —
^k des G^meindebeitrageg 100. —
'Is der Geschenke 120. —
Zinsen pro 1893 „ 12.82
Bestand auf 31. Dezember 1898 . . Fr. 416. 32
Betriebsfonds Fr. 2081. 78
Beserrefonds „ 416.32
Zusammen auf 31. Dezember 1893 ... Fr. 2498. 10
— 1892 : „ 1036. 86
Vermehrung im Jahre 1893 Fr. 1461. 24
5. La Chaax-de-Fonds.
Auch die Primarlehrerschaft des Bezirkes La Chaux-de-Fonds
hat eine Stellvertretangskasse gegründet. Wir lassen die Statuten
der „Caissc de remplacement" vom 9. Juni 1894, i) weil sie in
mehr als einer Richtung von Interesse sind, in extenso folgen:
Art. l«''. Pour compl6ter les dispoaitions de l'art 95 de la loi scolaire
du 27 aviil 1889, il est fond£, entre les membres du eorpa enseignant pri-
inaire du district de la Chaux-de-Fond», une association ayant pour but de
pourvoir aux frais de remplacement en cas de maladie. Peuvent en faire
partie, tous les titulaires de classes et le secr6taire du College, aussitöt
tfpiha leur nomination. Tonte personne se faisant recevoir plus de six mois
apris son entr^e definitive en fonctions sera tenae de foumir un certificat
m^dical.
Art. 2. Les recettes de la Soci^tä proviennent: a. des mises d'entr^e;
b. des cotisations anuuelles ; c. des amendes ; d. des allocations ; e. des dons.
Art. 3. La cotisation annuelle est de fr. 5, quelle que soit l'äpoque de
la r^ception. Cette cotisation se paye soit en an seal terme, soit par cinq
versements de fr. 1, tombant sur le dernier jonr des mois de janvier, mars,
mai, septembre, novembre. Une araende de fr. 0,10 par mois de retard
sera appliqu^e.
Si les besoins l'exigent, une cotisation extraordinaire ponrra Stre vot^e
par une assembläe g^närale.
Art. 4. Aussitöt pergues, les cotisations devront etre vers^es i, la Caisse
d'äpargne neuch&teloise. Les sommes nScessaires au payement des indem-
nit^s seront retir^es sous la signature du präsident et du caissier.
Art. 5. II est crfi6 deui fonds:
1. Le fonds social aümentä par les cotisations, les amendes et les trois
cinqutömes des allocations.
2. Le fonds de r^serve forma : a. des deux cinqnifemes des allocations ;
b. des mises d'entr^e; e. des dons. Un retrait ne pourra y €tre op6r6 que
par d^cision d'une assembl^e g6n£rale. — Quand le capital de fr. 3000 sera
^) Unter diesem Datum sind die frühem „Statuts de la caisse de rem-
placement du Corps enseignant primaire du district de La Chaux-de-Fonds"
vom 7. Dezember 1889 abgeändert worden und zwar hauptsächlich in dem
Sinne, dass der Modus procedendi im Falle von Krankheit eines Mitgliedes,
sowie die Bechte und Pflichten desselben und der Kasse genau umschrieben
worden sind (Art. 7—10), während das frühere Beglement der Kasse ganz
allgemein und uneingeschränkt die Pflicht, für die Stellvertretungskosten auf-
zukommen, ttberbunden hat.
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Die Fttraorge für die Stelivertretang der Lehrer. H9
atteint, tootes les ressources de ce compte, ainsi qne les int^rlts, iront an
fonda social.
Chaqne fois qu'nn pr^l^vement sera fait, le capital sera compldtä pen-
dant l'exercice snivant.
Art. 6. Les droits d'nn sociätaire ne sont acqais qne s'il est en r&gle
avec la caisse. Tont nonveau membre n'a droit k l'indemnit^ qua trois mois
«ptha son inscription, et s'il a pay6 la finance d'entr^e.
Art. 7. En cas de maladie, le sociötaire fera ayertir le pr6sident et le
caissier dans les 5 jours.
Art. 8. La caisse sociale verse : a. apräs 10 jonrs de remplacement
effectif et pendant 75 jonrs de snppMance, la moitiä de l'indemnitS pay^e
an rempla^ant; b. apr^s ce temps, et pendant 75 jours de remplacement,
le traitement complet du sappläant. Le tanx maximnm d'indemnitä est celui
admis par le fonds scolaire de prävoyance. A la suite d'nne reprise de tra-
vail de plus de 6 jonrs de classe, l'indemnitä ne sera payäe h nonveaa
qn'aprfes 10 jonrs de remplacement.
Art. 9. Un sociätaire ne ponrra pas en nne ann^e r^voJne, retirer plns
de l'indemnitä totale pr^vne i l'art. 8. Si la maladie d'un soci^taire dnre
plns de 6 mois, on si, apr^s avoir retirä le maximum d'indemnite, nn sociö-
taire retombe malade avant l'ann^e r^volne, il sera ponrm ä son remplace-
ment par nne cotisation snppl^mentaire k fixer par le comit^ et Fassembläe
g^n^rale.
Art. 10. Pour tonte maladie, le comit^ a le droit d'exiger une d^cla-
ration dn mädecin.
Art. 11. L'assembUe g^närale se r^nnira le jonr de la prämiere con-
förence ofGcielle de district de l'ann^. Ses attribntions sont : a. de nommer
le comitä et les T^rificatenrs de comptes ; b. de statuer sur les propositlons
emanant dn comitä, des y6rificatenrs de comptes on des soci^taires. Des
assemblies extraordinaires ponrront etre couvoqn^es lorsqne le comit6 le
jngera nicessaire on lorsqne le tiers des membres en fera la demande.
Art. 12. S'il s'agit de modifications au rfeglement et sp^cialement du
Tote d'nne contribntion extraordinaire, la convocation devra porter cet objet
k l'ordre da jonr.
Art. 13. Pour qn'un vote seit valable, les deux tiers des soci^taires
dcivent Itre pr^sents 6, la s^ance. Les ddcisions, sauf celle pr^vue par
l'art. 19, sont prises k la majorit^ absolae des votants. Les buUetins blancs
n'entrent pas en liene de compte pour le calcul de cette majoritä. Si le
qnonun des deux tiers n'est pas atteint dans nne premiere assembläe, une
deuxi^me r^nnion sera conroqn6e; ses d^cisions seront valables, qnel que
soit le nombre des membres pr^sents.
Art 14. Tonte absence ä une assembMe, meme extraordinaire, est
passible d'nne amende de fr. 0. 50 ; les motifs d'excnse sont les m€mes qne
pour la Conference officielle.
Art. 15. L'assembl^e g^närale ordinaire nomme un comite de 11 membres,
dont 4 dames ; les membres sortants sont r€61igibles. Le comitS se constitue
Ini-meme par la nomination de un pr^sident, nn vice-pr^sident, un secrätaire,
nn Tice-secr^taire, an caissier et 6 assessenrs (3 dames et 8 messieurs)
chargös de visiter les coll6gnes malades.
L'assembl^e nomme 6galement, le meme jonr, deux v6rificateurs de
comptes et nn snppl^ant.
Tontes les fonctions sont gratuites et tont soci^taire 61n membre dn
comite doit accepter sa nomination s'il n'a pas encore fait partie dn comite
on si depnis cinq ans, il n'a rempli aucnne Charge.
Art. 16. Le comite pourroit k tonte radmlnistration et präsente k
chaqne assembUe an rapport ^crit, tant snr son activite qne sur l'etat
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40 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
financier. — Chaque ann^e, les comptes seront point^s par les T^rificateurs
et mnnig d'nn visa.
Art. 17. Apr&s chaqne assembl^e, le rapport dn comit^, le bilan
annuel, les r^solntions prises et les rapports späcianx seront relev^s dans
nn registre par le vice-secrötaire ; ce registre restera d6pos£ chez le
Präsident, oü les sociätaires et les candidats ponrront le consulter.
Art. 18. En cas de dissolution, l'avoir social sera ver86 intägralement
au fonds scolaire cantonal de prävoyance, dans le but special de payer
pendant plus de 3 mois l'indemnit^ de remplacement.
Art. 19. La dissolution ne ponrra Hte prononcäe qne si les trois qnarts
des sociätaires l'out votee.
Art. 20. La date de la fondation de la Soci6t6 est le 1*' janvier 1890,
soit le jonr m§me oü la loi scolaire est enträe en vigueur, pour ce qoi
eoncerne la partie financi^re.
Die Rechnung der Stellvertretungskasse der Primarlehrer-
schaft von La Chaux-de-Fonds entnehmen wir die folgenden An-
gaben :
Einnahmen : Ausgaben :
Mitgliederbeiträge ... Fr. 461 Vikariatsentschädigungen . Fr. 533
Subventionen „ 328 Einlage in die Sparkasse . „ 438
Andere Einnahmen . . . ,. 185 Kassasaldo _„ 2
Fr. 975 Fr. 974
Stellvertretungsfonds am 31. Dezember 1894 . . Fr. 1227
Keservefonds 937
II. Die Vikariatsverhältnisse auf den höhern Schulstufen.
1. Kanton Baselstadt.
Inj ersten Teil der vorliegenden Arbeit sind zusammen mit
den Vikariatskassen für die Volksschule auch diejenigen für die
höhern Anstalten besprochen worden. Es kann daher hierauf
verwiesen werden. Die Vikariatskassen der Basler höhern Schulen
sind diejenigen der untern Eealschule, des untern Gymnasiums
und der Töchterschule. (Vergleiche pag. 5—9.)
2. Kanton Zürich.
Der Direktion des Erziehungswesens, beziehungsweise dem
Erziehungsrate steht nach § 29 lemma 2 des Gesetzes betreffend
die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und
seiner Direktionen vom 25. Juni 1871 u. a. zu die Urlaubsertei-
lungen an die Lehrer der Kantonallehranstalten (Hochschule, Kan-
tonsschule, Tierarzneischule, Seminar und seit 1874 auch Techni-
kum) und die Fürsorge für vorübergehende Stellvertretung, ebenso
nach Ziffer III lemma 3 des zitirten § die Bestellung von Vikariaten
und Erteilung von Vikariatszulagen.
Im einzelnen ist die Materie folgendermassen geregelt:
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Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 41
a. Hochschule. Für die Hochschule bestehen keine weitern
Bestimmungen als die schon oben erwähnten des Organisations-
gesetzes des Eegierungsrates vom 25. Juni 1871 und der a. a. 0.
zitirten Verordnung betreffend Stellvertretung vom 19. August 1869.
b. Kantonsschule in Zürich (Gyliinasium und Industrie-
schule). Das Keglement für die Kantonsschule des Kantons Zürich
vom 26. März 1864 enthält folgende einschlägige Bestimmungen :
§ 35. Von Abhaltungen vom Unterricht ist dem Bektor sofort Mitteilung
zu mnchen.
Urlaub für mehr als zwei Tage (§ 46) ist bei der Erziehungsdirektiou
einzuholen; damit ist im Falle längerer Dauer desselben zugleich ein Vor-
schlag hinsichtlich der Stellvertretung oder anderweitiger AusföUung der
Lücke zu verbinden.
§ 36. Ausser den Obliegenheiten, welche jede Lehrstelle selbstverständlich
auflegt und wofür die Lehrer zunächst der Aufsichtskommission und sodann
dem Erziehnngsrate verantwortlich sind, ist jeder Lehrer verpflichtet:
a. bei vorübergehender kürzerer Verhinderung anderer Lehrer seiner Ab-
teilung unentgeltlich statt ihrer Unterricht zu erteilen oder wenigstens
die Schüler in den betreffenden Lehrstundeu zweckmässig zu be-
schäftigen.
§ 37. Vikare, welche aus andern Gründen, als wegen Krankheit des
Lehrers, nötig werden, entschädigt der betreffende Lehrer (§ 307 des Unter-
richtsgesetzes).
c. Lehrerseminar in Küsnacht. Das Keglement für das
zürcherische Lehrerseminar vom 6. Juni/14. Juli 1877 setzt fol-
gendes fest:
§ 13. Die Aufsichtskommission ist berechtigt, dem Direktor oder einem
Lehrer Urlaubsgesuche für höchstens acht Tage zu bewilligen. Findet sie,
dass die ausfallenden Stunden sich ohne Nachteil Mr den Gang der Anstalt
durch die übrigen Lehrer ausfüllen lassen, so weist sie den Seminardirektor
an, im Einverständnisse mit dem Konvente für die Ausfüllung zu sorgen.
Andernfalls überweist sie die Angelegenheit an den Erziehungsrat mit Vor-
schlägen für Bestellung eines Vikariates. Ein ähnliches Verfahren findet auf
Anzeige des Seminardirektors in Krankheitsfällen statt. (Vergl. §§ 23 und 30.)
§ 23. Wenn ein Lehrer vorübergehend am Unterrichte verhindert wird,
ohne ein diesfälliges Urlaubsgesuch rechtzeitig eingeben zu können, so sorgt
der Seminardirektor unter Mitwirkung des Konventes dafür, dass wo möglich
alle ausfallenden Stunden durch Unterricht von andern Lehrern ausgefüllt
werden.
In Fällen von Urlaub oder Krankheit verfährt er nach Massgabe von § 13.
§ 30. Jeder Seminarlehrer ist verpflichtet, innerhalb der Schranken von
§ 13 für andere Lehrer, welche verhindert sind, ihre Stunden zu halten, in
billigem Verhältnisse zu den eigenen Anstellnngsverhältnissen Unterricht in
seinen eigenen Fächern zu erteilen. Mehr als sechs Wochen darf eine solche
AnsfüUnng durch Stunden der übrigen Lehrer nicht stattfinden, ohne dass
«ich auch der Konvent der Seminarlehrer seinerseits dazu bereit erklärt. Ist
er selbst verhindert, seinen Unterricht zu erteilen, so hat er rechtzeitig bei
der Aufsichtskommission den dafür nötigen Urlaub nachzusuchen, oder wenn
dies nicht sein kann, davon beförderlichst Anzeige zu machen. Dauert eine
solche Verhinderung nicht mehr als zwei Tage, so genügt eine rechtzeitige
Anzeige an den Seminardirektor.
d. Technikum in Winterthur. Über die Frage der Stell-
vertretung für Lehrer am kantonalen Technikum in Winterthur
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42 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
enthält das Reglement für das Technikum des Kantons Zürich in
Winterthur vom 9. August 1881 folgende Bestimmungen :
§ 37, lemma 5. Tritt ein Lehrer für einen kranken oder abwesenden
Kollegen mit Bewilligung oder auf Anordnung der Anfsichtskommission
beziebnngsweise deren Präsidenten vikariatsweise ein, so hat er nach der
zweiten Woche der Aushülfe Anspruch auf angemessene Entschädigung.
§ 38. Jeder Lehrer hat für den Fall einer Verhinderung bis auf drei
Tage dem Direktor Anzeige zu machen; bei längerer Verhinderung hat er
der Anfsichtskommission ein Urlaubsgesuch einzureichen, das, wenn der yer-
langte Urlaub drei Wochen nicht übersteigt oder in dringlichen Fällen, deren"
Präsident von sich ans erledigt.
Wenn Stunden ausfallen, hat der Direktor dafür zn sorgen, dass die
Klassen angemessen beschäftigt werden. Es ist in solchen FUlen jeder
Lehrer zur Stellvertretung verpflichtet ; jedoch hat der Direktor darauf Be-
dacht zn nehmen, dass alle Lehrer möguchst gleichmässig zu solchen Mehr-
leistungen herbeigezogen werden.
Bei längerer Dauer der Abwesenheit hat sich der Direktor mit dem
Präsidenten der Aufeichtskommission bezüglich der nStigeu Massnahmen ins
Einvernehmen zn setzen. Die allfällige Vikariatsentschädigung wird von der
Aufsichtskommission festgestellt ; wurde das Vikariat wegen Krankheit nStig,
so wird dem Lehrer eine Staatszulage erteilt, die je nach den Verhältnissen
des Falles bis auf den vollen Betrag der Entschädigung des Vikars ansteigen
kann. (§ 307 des Unterrichtsgesetzes.)
e. Kantonale Tierarzneischule in Zürich. Für die Stell-
vertretung der Lehrer an der Tierarzneischule sind folgende Be-
stimmungen des Reglementes für die Tierarzneischule vom 16. März
1889 massgebend:
§ 41. Wenn ein Lehrer an der Erteilung des Unterrichtes gehindert
ist, so soll er davon dem Direktor Anzeige machen. Dauert die Verhinde-
rung eines Lehrers oder des Direktors länger als drei Tage, so ist dem
Präsidenten der Aufsichtskommission davon Kenntnis zu geben und hat der
Betreifende für den Fall, als nicht Krankheit die Ursache ist, rechtzeitig um
Bewilligung des nötigen Urlaubs nachzusuchen. Für einen Urlaub von mehr
als 14 Tagen ist die Bewilligung der Erziehnngsdirektion einzuholen und,
soweit bei derartigen und anderweitigen Unterbrechungen im Unterricht die
Bestellung eines Vikariates erforderlich wird, ist gleichzeitig ein Stellvertreter
vorzuschlagen.
Im Laufe des letzten Jahrzehnts hat an den Mittelschulen
im Kanton Zürich Stellvertretung in folgendem Umfange statt-
gefunden :
8chnl-
jalir
Zahl der
Stellver-
tretangen
Dauer der StelWertratung l* Stunden
Minimum Maximum J^h'nUt Total
Kosten
Fr.
Staat«-
beitnuf
Fr.
1884/85
5
52
469
374
1870
5619
.S576
1885/86
1
—
—
—
360
1080
360
1886/87
2
144
249
196
393
1179
1179
1887/88
6
123
938
547
1643
4929
3716
1888/89
6
238
928
233
1399
4197
3481
1889/90
3
230
321
264
791
2374
2374
1890/91
6
45
239
124
748
2245
2094
1891/92
4
58
275
195
781
2343
2164
1892/93
6
27
300
119
715
2144
2087
1893/94
—
—
—
—
—
—
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Die Fflnorge für die Stellvertretung der Lehrer. 43
3. Kanton Bern.
Fär die Lehrer am städtischen G3nnnasiam in Bern besteht
eine eigene Vikariatskasse. Die Statuten der Kasse haben folgenden
Wortlaut:
§ 1. Die Vikariatskasse bezweckt, den Lehrern, welche durch Krank-
heit an der Ansfibung ihres Bernfes verhindert sind, die entstehenden Stell-
Tertretnngskosten zn erleichtem.
§ 2. Die Vikariatskasse wird gebildet:
1. aas den Eintrittsgeldern der Mitglieder;
2. ans den jährlichen ßeiträgen der Hitglieder;
3. ans dem von dem kranken Lehrer zn tragenden Teile der Stell-
vertretungskosten (in Jahren, in welchen solche ausnahmsweise von
der Hauptversammlung beschlossen werden sollten) ;
i. ans den Zinsen der angelegten Gelder;
5. ans den Beiträgen der Behörden;
6. aus Schenknngen und Vergabungen.
§. 3. Jedes Mitglied bezahlt ein Eintritts- nnd Unterhaltungsgeld. — Das
Eintrittsgeld richtet sich nach dem jeweiligen Bestände der Kasse. Das jähr-
liche Unterhaltnngsgeld wird — nach Anhörung des Berichtes und Antrages
des Vorstandes — alljährlich von der Hauptversammlung für das laufende
Schuljahr festgesetzt. Der Bezug der ordentlichen Beiträge geschieht jährlich.
§ 4. Die Httlfe der Vikariatskasse erstreckt sich innerhalb eines Zeit-
raumes von 12 Monaten — vom Beginn einer ernstlichen Krankheit, welche
Stellvertretnng erfordert, an gerechnet — in der Regel bis auf 12 Wochen
der Abwesenheit des kranken Lehrers. Dauert die Stellvertretung über
einen allföUig eintretenden Todesfall hinaus, so bleibt die Vikariatskasse
in dem nämüchen Verhältnisse zu den Hinterlassenen bis zum Ablauf der
12 Wochen, es sei denn, dass die Behörden die Stellvertretnng nach dem
Tode übernehmen.
Die Woche zählt sechs effektive Schnltage.
§ 5. Besorgen Mitglieder der Vikariatskasse die Stellvertretung, so
haben dieselben Ansprüche auf folgende Entschädigungen:
für die ersten drei Wochen Fr. 1. 50 bis Fr. 2,
für neun weitere Wochen Fr. 2 bis Fr. 3 per Stunde.
§ 6. Der Austritt steht jedem Mitgliede jeweilen auf den Abschluss
eines Schuljahres frei und muss schriftlich angezeigt werden.
Der Austretende hat keinen Anspruch an den Kassabestand.
§ 7. Allfällige Schenknngen und Vergabungen, welche dem Vereine
znfiiessen, dürfen nicht angegriffen werden.
Wenn die in § 2, 1 — 5 angegebenen Einnahmen nicht hinreichen, um
den laufenden Verpflichtungen nachzukommen, so soU das Fehlende durch
ansserordentliche Beiträge der Mitglieder nach dem Verhältnisse ihrer Be-
soldungen gedeckt werden.
§ 8. Die Aufhebung der Vikariatskasse kann nur mit ^jt sämtlicher
Stimmen beschlossen werden. — Bei der Aufhebung wird der Kassabestand
unter die Mitglieder verteilt und zwar im Verhältnis zn ihren geleisteten
ordentlichen Beiträgen.
Kapitalien an Schenkungen und Vergabungen, sowie allfällige nicht
verwendete Beiträge von Behörden dürfen nicht verteilt werden, sondern
sind entweder im Sinne der Geber zu verwenden oder bei einer zuständigen
Behörde zn deponiren.
§ 9. Die Verwaltung der Vikariatskasse besorgt ein Vorstand, welcher
ans einem Präsidenten, einem Kassier nnd einem Sekretär besteht nnd all-
jährlich in der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung gewählt wird.
§ 10. Der Vorstand hat sich bei den Rektoren über die Art der Stell-
Tertretnng zn erkundigen und darnach deren Kosten genau zu ermitteln.
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44 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
§ 11. Alljährlich nach Beginn des nenen Schuljahres hält der Verein
seine ordentliche Hanptversammlnng zur Entgegennahme des Jahresberichtes,
der Rechnnngsablage, zur Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Beiträge
ab, sowie zur Vornahme der Wahlen des Vorst^andes und zweier Bechnungs-
revisoren für das laufende Rechnungsjahr.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird von dem Vorstande
nach Bedürfiiis oder auf das Verlangen von ^U der Mitglieder einberufen.
Bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der unter § 8 und 12 bezeichneten,
entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
§ 12. Anträge auf Revision der Statut«n oder Aufhebung des Vereins
müssen dem Vorstande schriftlich eingereicht werden und den Mitgliedern
bei der Einladung zu der betreffenden Versammlung wenigstens 14 Tage
vorher mitgeteilt werden.
Eine Revision der Statuten kann nur durch die absolute Mehrheit sämt-
licher Mitglieder der Kasse beschlossen werden.
Die Kosten der Stellvertretung werden seit 1. Juli 1891 ganz
aus der Vikariatskasse bestritten infolge eines Legates eines
gewesenen Gymnasiallehrers (Herr J. Koch sei.) im Betrag von
Fr. 5000. Früher, von 1888—1891, mnsste 1 o/^o der Besoldung,
von 1881—1887 2o/oo und im ersten .Jahr 1880/81 sogar 5o/oo
als Prämie einbezahlt werden.
Betreffend die Vikariatskasse des städtischen Gymnasiums in
Bern sind folgende statistische Angaben zu machen:
1893/94 1892/93 189t,'92
Mitgliederzahl ») 37 36 34
Beiträge (1 °/oo der jährlichen Besoldung
und 50/00 als Eintrittsgeld) . . . . Fr. 176
Stellvertretungsfälle«) 4 2 2
Gesamtdaner (in Wochen) 15 7 3
Kosten Fr. 745.— Fr. 276. 50 Fr. 232. 50
Beitrag der Kasse an die Kosten . . .. 745. — „ 276. 50 ,. 214. 80
Oemeindebeitrag seit Gründung d. Kasse ,, 200. — „ 200. — „ 200. —
Stand der Kasse auf 31. März 1894: Fr. 9166.
Für eine Unterrichtsstunde wird ein Betrag von Fr. 2 bis 3
vergütet.
4. Kanton Waadt.
Für die Mittelschulen schafft Art. 95 des Sekundarschulgesetzes
vom 19. Februar 1892 Recht (siehe oben) und für die Universität
in Lausanne das Gesetz über das höhere Unterrichtswesen vom
10. Mai 1890 in seinem Art. 25:
Lorsqu'un professenr est momentan^ment empSchä de remplir ses fonc-
tions, le ConseU d'Etat pourvoit k l'enseignement aux frais de ce professenr.
— Toutefois, si le professenr est empßche de remplir sea fonctions pour
canse de maladie ou pour toute autre cause ind^pendant« de sa volonte, il
est ponrvu ä l'enseignement aux frais de l'Etat.
Si l'empechement est de nature ä se prolonger, il peut y avoir lieu k
Tapplication de l'art. 28. ')
') Alle Lehrer, inkl. Turnlehrer; Schwimmlehrer nicht.
-) Nur Stellvertretungsfillle von mehreren Tagen berücksichtigt.
") Lorsqu'un professenr ne remplit plus ntilement ses fonctions, le ConseU
d'Etat pent, apr^s l'avoir entendn, mettre ce professenr hors d'activitfi de Ser-
vice. II peut §tre allouö nne indemnit^ ä l'int^ress^.
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. Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer. 45
Für das Schuljahr 1893/94 sind mit Bezug auf die Anordnung
von Stellvertretungen folgende Angaben zu machen:
Collies communanx 1 1 o -m« >>„„ —
CoUfege oantonal 4M J^ 1000
Ecolea indastrielle et commerciale . 4 ( « „„ . 400
Universit« 1 j ® "*>"*** 1200
5. Kanton Luzern.
Bezüglich der Kantonsschule (Gymnasium, Lyzeum und Real-
schule), der theologischen Lehranstalt, der Kunstgewerbeschule, des
Lehrerseminars und der Taubstummenanstalt fallen, wenn eine
Stellvertretung wegen Krankheit nötig wird, die daherigen Kosten
ganz zu Lasten des Staates, bei den Mittelschulen (Münster, Sursee
und Willisau) mit Vi zu Lasten des Schulkreises und mit ^U zu
Lasten des Staates.
6. Kanton Schwyz.
Im Verlaufe des Schuljahres 1892/93 wurde infolge Krankheit
eines Professors am Lehrerseminar eine dreimonatliche Stellver-
tretung nötig, die durch Professoren vom Kollegium in Schwyz
besorgt wurde. Die daherigen Kosten der Seminarverwaltung be-
trugen Fr. 300.
7. Kanton Freiburg.
Das Gesetz über das höhere ünterrichtswesen des Kantons
Freiburg vom 18. Juli 1882 1) enthält in seinem Art. 52 folgenden
auf die Stellvertretung bezüglichen Passus:
Art. 52. En cas d'absence ou de cong6, le Recteur (du College St-Michel)
pourvoit ä renseignement aux frais dn professear absent. Si toutefois l'ein-
pecbement provient de maladie oa de Service militaire, 11 est ponrra ä
i'enseignement aux frais de l'Etat.
Si ia maladie dure plus d'un trimestre, il est fait nne retenue de la
moiti6 da traitement lägal dn titulaire.
8. Kanton St. Gallen.
Art. 54: der Kantonsschnlordnung vom 10. Mai 1865 lautet:
„Im Falle der Erkrankung eines Lehrers fällt die Entschädigung eines
angestellten Stellvertreters dem Staate zur Last, sofern die Krankheit nicht
über drei Monate dauert."
9. Kanton Graubünden.
Bei Stellvertretungen an der Kantonsschule in Chur gelten
seit Jahren folgende Bestimmungen:
Dauert die Unterbrechung des ünteirichtes eines Lehrers
wegen Krankheit so lange, dass eine „Provision" durch die übrigen
■) Lei snr I'enseignement littiraire, industriel et sup^rieur du 18 juillet 1882.
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46 Jtihrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Lehrer veranstaltet werden muss, so ist jeder Lehrer verpflichtet,
nach Kräften bei derselben mitzuwirken. Der Staat entschädigt
die providirenden Lehi'er mit Fr. 2 per Stunde, und zwar ftr
jede Unterrichtsstunde, die sie über die ihnen zugeteilte Stunden-
zahl zu erteilen haben. Der wegen Krankheit oder aus andern
Gründen zu ersetzende Lehrer bezieht seine Besoldung so lange
fort, als die Behörde es nicht für angemessen erachtet, anders
zu verfügen.
Im Schuljahr 1893/94 wurden an der Kantonsschule in Chur
fünf Vikariate notwendig (4 wegen Erkrankung und 1 wegen Militär-
dienst). Die Gesamtdauer betrug 51 (7, 8, 9, 13 und 14) Wochen
und verursachte eine Auslage an Provisionen von Fr. 1250.
10. Kanton Aargau.
Im Falle von Stellvertretung von Lehrern an der Kantons-
schule, am Seminar in Wettingen und an der Bezirksschule in
Muri (Staatsanstalt) trägt der Staat die Vikariatskosten.
Am Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar in Aarau trägt
gemäss § 16 des bezüglichen Vertrages der Staat die Vikariats-
kosten zu 2/g, die Gemeinde Aarau zu Vs-
11. Kanton Thurgau.
Das Reglement der Aufsichtskommission der Kantonsschule
in Frauenfeld bestimmt:
„Für die Ersetzung ausfallender Lehrstanden, sowie für Anstellnng von
Vikarien zn zeitweiliger Anshttlfe — für letzteres nnter Vorbehalt der
regierungsrätlichen Genehmigung — erteilt ' die Aufeichtskommission die
geeigneten Aufträge. Ein längerer Urlaub kann nur Tom Kegiernngsrate
gestattet werden."
Das Seminar-Reglement setzt folgendes fest:
In den Geschäftskreis der Seminarkommission föllt im besondem:
„Vorschlag an den Regiernngsrat zur Anstellung von Httlfslehrem oder
zur Leistung allfälliger zeitweiser Aushülfe."
Wenn in obigen Bestimmungen die Bestellung von Vikariaten
auf Kosten des Staales nicht gerade strikte ausgesprochen ist, so
war die Praxis in allen bekannten Fällen die, dass durch spezielle
Beschlüsse und Verfügungen der betreffenden Aufsichtskommis-
sionen, beziehungsweise des Regierungsrates die Anstaltskassen
(indirekt die Staatskasse) angewiesen wurden, die Kosten der
Stellvertretung sowohl bei Krankheit als Einberufung eines
Lehrers in den Militärdienst zu tragen.
12. Kanton Zug.
In der „Verordnung betreffend Wahl, Amtsdauer und
Stellvertretung der Lehrer an der Industrieschule vom
4. August 1883" ist betreffend die Stellvertretung folgendes
festgesetzt :
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Die Fürsorge für die StellrertretTing der Lehrer. 47
§ 3. In Krankheitsfällen sind die Lehrer nach Anweisung der Anf-
aichtskommission auf die Dauer von vier Wochen zn gegenseitiger Anshttlfe
verpflichtet nnd zwar ohne Entschädigung.
Dauert die Krankheit des Lehrers über vier Wochen, so wird der £r-
ziehnngsrat auf Antrag der Anfsichtskommission einen Stellvertreter be-
zeichnen.
§ 4. Der Stellvertreter erhält als Honorar vom Kantone 50%, vom
kranken Lehrer 10 % des betreffenden Professorengehaltes.
§ 5. Auf Antrag des Erziehungsrates kann der Begierungsrat die Be-
soldung des Stellvertreters höher fixiren, auch unter Umständen dem kranken
Lehrer jeglichen Beitrag an den Stellvertreter erlassen.
§ 6. Die Stellvertretung soll die Zeitdauer von zehn Schnlmonaten nicht
überschreiten ; nach Ablauf dieses Termins hat der Regierungsrat auf Antrag
des Erziehungsrates eine Nenanstellnng vorzunehmen.
§ 7. Während der Daner der Stellvertretnng ist der durch Krankheit
an der Berufsaasflbnng gehinderte Lehrer zum vollen Bezüge des Gehaltes
— vorbehaltlich den Beitrag an den Stellvertreter — berechtigt.
Bückblick.
Um die Frage der Stellvertretung nach allen Seiten in richtiger
Weise würdigen zu können, bedarf es einer eingehenden Kenntnis
der kantonalen Schulorganisationen. Es ist für die Beurteilung ge-
wisser statistischen Angaben nicht gleichgültig, ob dieselben einen
Kanton betreffen, der seinen Volksschulunterricht auf das Winter-
halbjahr verlegt, oder einen Kanton, der die Ganztagjahrschule
durchgeführt hat. Zwischen den beiden Extremen finden sich in
ansem schweizerischen Verhältnissen eine Reihe von Abstufungen.
Denn jeder Kanton ist eben in seinem Schulwesen selbständig und
richtet sich mit Bezug auf die Schule in seinem Hause so gut ein, als
es die Umstände erlauben und als das Bedürfnis es gebietet. Wenn
der Lehrer nnr während eines Teils des Jahres in der Schule betätigt
ist, so ist selbstverständlich die Wahrscheinlichkeit geringer, dass
für ihn Stellvertretung notwendig werde, als wenn er seine Dienste
während des ganzen Jahres der Schule zu widmen hat. Es dürfte
die Notwendigkeit der Stellvertretung hier beinahe proportional
sein mit der von der Lehrerschaft der Schule durchschnittlich ge-
widmeten Zeit. Es muss aber hiebei doch noch in Betracht gezogen
werden, dass die während eines ganzen Jahres betriebene Schul-
arbeit die Gesundheit eines Lehrers unverhältnismässig mehr angreift
nnd die Gefahi- der Stellvertretung näher rückt, als wenn die
Schularbeit während eines Teils des Jahres mit anderer, insbe-
sondere körperlicher Betätigung abwechselt.
Ein weiterer Faktor darf sodann bei der Beurteilung dieser
Frage nicht vernachlässigt werden: das Verhältnis der Zähl der
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48
Jahrbuch des Untemchtsweaen« in der Schweiz.
Lehrer zu der Zahl der Ijehre^nnnen in den einzelnen Kantonen;
denn es ist eine bekannte Tatsache, die auch durch die folgende
Zusammenstellung von neuem erhärtet wird, dass die Lehrerinnen
häufiger als die Lehrer in den Fall kommen, Stellvertretung wegen
Krankheit beanspruchen zn müssen.
Endlich sind die Besoldungsverhältnisse des Lehi*per8onals mit
in Anschlag zu bringen, da sie wenigstens zum Teil in inniger
Wechselbezielmng zu der oben besprochenen jährlichen Dauer des
Schuldienstes der Lehrer stehen und auch die Stellverti-etungs-
fragen wesentlich beeinflussen.
Es soll in nachstehender Übersicht versucht werden, diese
drei Faktoren statistisch zur Darstellung zu bringen:
iDrcnicnn
insDewiD
Lelirer-
innen
Vt.
ungsn ini»
Lclir-
Zahl
pro 1882 dar
Schuldainr
Kantone
I#hrer
Fr.
perftonn]
fiberhaupt
Fr.
I.iehrer
Lehrer-
innen
Total
Wochen
per Jahr
Zürich . . .
2228
1805
2192
697
58
755
44
Bern . . .
1386
1032
1249
1216
833
2049
32-40
Lnzern . .
1287
1226
1279
270
55
325
17-25«); 37—42«)
Uri . . . .
.528
359
451
27
28
55
17-30 ») ; 44
Schwyz . .
1025
539
758
56
84
140
38-44
Nidwaiden .
650
370
448
8
32
40
28 ») ; 38-42
Obwalden
891
493
597
12
31
43
38-42
Glarus . . .
1610
—
1610
92
—
92
43^6
Zug. . . .
1122
419
778
33
35
68
40-43
Freibnrg . .
1031
693
897
256
190
446
31—44
Solothurn
1288
1169
1283
232
21
253
32-42
Baselstadt .
3213
1535
2778
83
.34
117
44
Baselland . .
1446
1450
1446
141
14
155
44—46
Schaffhausen
1664
1172
1623
117
5
122
42
Appenidl i.-Rk.
1821
1850
1821
111
—
111
46-48
Appeniell l.-Rh.
979
646
882
17
11
28
36-46*)
St. Gallen . .
1584
1195
1554
506
24
530
24—44 *)
Graubiinden .
694
482
669
423
48
471
24-308); 40—44«)
Aargau . .
1224
1096
1207
482
103
585
.S7-42
Thurgau . .
1561
1257
1552
276
12
288
40—42
Tessin . . .
666
507
572
171
345
516
26')
Waadt . . .
1744
1166
1514
501
460
961
37-44
Wallis . . .
425
342
387
288
239
527
24-32 ■)
Neuenbürg .
1938
1047
1356
186
323
4.59
42-44 8)
Genf . . .
2188
1227
1647
115
167
282
44
Schweiz 1419 901 1263 6266 3152 9418
') Für Sommer- und Wiiitersohalen. — ') Für Jahresschnlen. — •) Winterschulen. —
') Hali>tagjahrscbulen. — ') Der Kanton 8t. Gallen bf sitst : Ganztaitjahrgchnlen, Halbtagjahr-
schnlen, Dreirterteljnhrschulen, greteilte JahrsRiinlen, H&ll^ahrschulen. — *) Schalen von Uhar.
— ') Wintersehulen, ausgenommen in den Städten andKrössern Ortschaften, in welchen Droi-
rierteljahrscbnlen oder .Tahressehulen bestehen. — *) Die wenigen Ecoles temporaires (nur
wUhrend des Winters) ii Wochen.
Wii' bezeichnen diese Übersicht ausdrücklich als einen Ver-
such. Es muss zudem bemerkt werden, dass in Ermangelung
neuerer Angaben mit Bezug auf die Schuldauer und die Besoldungs-
verhältnisse der Lehrer auf die Übersichten der Schulstatistik von
C. Grob für das Jahr 1882 zurückgegi-iffen werden musste. Im
letzten Jahrzehnt haben aber alle Kantone ohne Ausnahme in er-
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Die FfirBorge fflr die Stellvertretung der Lehrer. 49
freulicher AVeise ihr Schulwesen zu fördern gesucht, sei es auf dem
Wege von Schulgesetzesrevisionen, sei es durch Vertiefung und
innere Ausgestaltung der Schuleinrichtungen innerhalb des Rahmens
der bestehenden Schulgesetze. So stellen sich denn die in den
Bubiiken betreffend die Schuldauer und die Besoldungsansätze
statistisch zur Darstellung gebrachten Verhältnisse durch die
Gegenwart zum Teil als bereits überholt dar. Mit Bezug auf die
Schuldauer wird es in einer Keihe von Kantonen innerhalb ihi-es
Gebietes verschieden gehalten. Wir finden nebeneinander Ganztag-
jahi-schnlen, Dreivierteljahrschulen, Halbtagjahrschulen, Halbjahi-
scholen oder doch einzelne dieser Arten von Schulen. Es ist dies
insbesondere in den grössern Gebirgskantonen der Fall. Immerhin
dürften die Angaben vom Jahr 1882 mit Bezug auf die Vergleichung
der Kantone unter sich im wesentlichen so ziemlich das Richtige
treffen. Was das Verhältnis der Zahl der Lehrer zu der Zahl der
Lehrerinnen anbetrifft, so sind die im statistischen Teil des Jahr-
buches 1892 enthaltenen Angaben eingestellt worden.
Nachdem wir diese Bemerkungen vorausgeschickt haben, dürfte
es als angezeigt erscheinen, in einem kurzen Überblicke die Er-
gebnisse der Untersuchung über die Frage der Stellvertretung der
Lehrer in der Schweiz zusammenzustellen.
I. Volksschule,
inkl. gehobene Volksschule (Sekundärschule, Realschule etc.)
und Mädchenarbeitsschule.
Die Stellvertreter werden fast allgemein durch die kantonalen
Erziehungsbehörden bezeichnet. Wenn dies durch die Gemeinden
selbst geschieht, so besteht für dieselben die Pflicht zur Kenntnis-
gabe an die Oberbehörde behufs nachträglicher Genehmigung. Nur
ganz ausnahmsweise ist es ins Ermessen des Lehrers gestellt,
seinen Vertreter (allerdings unter Mitteilung an die Gemeinde-
schulbehörde) selbst zu bestimmen (z. B. Graubünden). In andern
Kantonen nimmt die zuständige Amtsstelle den Vorschlag des
Lehrers für seine Stellvertretung entgegen und entspricht dem-
selben in der Regel.
Die Stellvertreter sind entweder stellenlose junge Lehrer
oder Seminaristen der obersten Seminarklassen. In einigen Kan-
tonen werden auch bereits im Ruhestande sich befindende Lehrer
und zwar insbesondere bei Lehrermangel zur Aushülfe heran-
gezogen (Zürich, Bern). In einigen Kantonen der Innerschweiz
(Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden) wird, wenn die an den
dortigen Schulen betätigten Lehrschwestern an der Schulhaltung
verhindert sind, Aushülfe in bereitwilliger Weise von den Instituten
Menzingen und Ingenbohl geleistet; hie und da treten auch in ver-
dankenswerter Weise die betreffenden Ortsgeistlichen und Kapläne,
ja ausnahmsweise sogar geeignete Private in die Lücke.
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50 Jahrbnch des Cntemchtswesens in der Schweiz.
Die Entschädigung der Stellvertreter ist sehr verschieden; sie
wechselt nach den Kantonen. Als Durchschnittsansatz für die
mehr landwirtschaftlichen Kantone der schweizerischen Hoch-
ebene darf ein Beitrag von zirka Fr. 20 per Woche für die Primar-
lehrer und von Fr. 20 — 30 für die Lehrer der gehobenen Volks-
schule (Real-, Sekundär- und Bezirksschule) angenommen werden.
Ausdrücklich festgelegt sind die Ansätze in den Kantonen Basel-
land (Fr. 20) und Zürich (Fr. 20 für Primarlehrer und Fr. 25 für
Sekundarlehrer), Thnrgan (Fr. 16).
In einer Anzahl von Kantonen steht die Entschädigungs-
summe noch unter diesen Beträgen.
Die Städtekantone und städtischen Gemeinwesen bewilligen
den an ihren Schulen wirkenden stellvertretenden Lehrkräften
grössere wöchentliche Entschädigungen, so die Stadt Zürich Fr. 35
für den Primär- und Fr. 40 für den Sekundarlehrer, Baselstadt
und Bern entschädigen nach der erteilten Stundenzahl.
Es ist in den einleitenden Bemerkungen zu der vorliegenden
Arbeit bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass im wesent-
lichen bloss die Verhältnisse der Stellvertretung in den Fällen
von Krankheit und Militärdienst zur Behandlung kommen sollen.
A. Stellvertretung wegen Krankheit.
Stellvertretung wird in der Regel nur gewährt bei Krankheit
des Lehrers selbst. Einige Kantone bewilligen dieselbe ausserdem
auch und beteiligen sich an den Kosten derselben in höherm oder
geringerm Masse in den Fällen, wo eine ansteckende Krankheit in
der P'amilie des Lehrers dessen Ausschluss aus der Schule zur Folge
hat. Dies ist beispielsweise der Fall in den Kantonen Basel-
stadt, Zürich und Thurgau. Die Vikariatskassen des Kantons
Baselstadt treten mit ihrer Entschädigung noch in einer Reihe
von Fällen ein, in welchen nicht Krankheit oder Militärdienst
der Grund der Stellvertretung ist. Der § 7 der Ordnung für die
Vikariatskassen gibt nämlich folgende Fälle an, in welchen die
Kassen in Anspruch genommen werden können: Krankheit der
Lehrer oder Lehrerinnen ; ansteckende Krankheiten, infolge deren
einem Mitgliede der Schulbesuch ärztlich untersagt wird; Todes-
fälle von Eltern, Kindern, Ehegatten oder Geschwistern ; Begräbnis
anderer naher Vei-wandter; eigene Hochzeit; Niederkunft der Gattin
eines Lehrers; Taufe, Konfirmation oder Hochzeit, welchen man
als Vater, Vormund oder Pate, Mutter oder Patin beiwohnt; Militär-
dienst; notwendiges Erscheinen vor Behörden ; Wohnungsverände-
rung; andere Fälle, über deren Gültigkeit die Konferenz zu ent-
scheiden hat.
Was die Frage der Tragung der Kosten der Stellvertretung
anbetrifft, so gestalten sich die bezüglichen Verhältnisse in der
Schweiz folgendermassen :
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Die Fürsorge für die Stellvertretnng der Lehrer. 51
Im Kanton Baselland trägt die Staatskasse die Kosten der
Stellvertretung vollständig; Staat und Gemeinde teilen sich in
dieselben in den Kantonen Aargaui),Luzem,Waadt, Freiburg, Solo-
thurn. In letzterm Kanton geschieht dies nur in kurzem Krank-
heitsfällen ; bei längerer Krankheit fällt auch dem Lehrer ein Teil
der Kosten zur Last. Staat und Lehrer übernehmen je nach
den Verhältnissen einen grossem oder geringern Teil der Kosten
in den Kantonen Zürich, Lnzem, Baselstadt (Vikariatskassen),
St. Gallen, Genf; im Kanton Bern werden die Vikariatsauslagen
za gleichen Teilen von Staat, Gemeinde und Lehrer getragen;
ähnlich verhält es sich mit Schaflfhausen, wo zur Hälfte der Lehrer
und zur Hälfte die betreffenden Besoldungsgeber (Staat und Ge-
meinde) belastet werden. 2) In den Kantonen Thui*gau, Tessin,
Neuenburg. Zug und Freiburg suchen die bestehenden staatlich
subventionirten Lehrerhülfskassen wenigstens etwelchermassen
die Last der Stellvertretungskosten ihren Mitgliedern abzunehmen ;
in Freiburg übernimmt überdies in bestimmten Fällen die Gemeinde
die Hälfte der Kosten. Im Kanton Tessin kommt der Staat oder
die Gemeinde vollständig für die Kosten während eines Monats auf.
Da aber die Hülfskassen in den letztgenannten Kantonen
regelmässig einer Eeihe ganz verschiedener Zwecke nebeneinander
zu dienen haben, wie Ausrichtung von Sterbefallsummen, Buhe-
gehalten, beziehungsweise Alterszulagen, sodann von Witwen- und
Waisenrenten, von Beiträgen im Falle von Krankheit in der Fa-
milie des Lehrers etc., und da sie zudem regelmässig nicht auf ver-
sicherungstechnisch absolut zuverlässiger Grundlage stehen und
nicht über bedentende Hülfsmittel vei-fügen, so sind die Beiträge,
die sie an die Kosten allfälliger Stellvertretung ihrer Mitglieder
zu leisten im stände sind, regelmässig ganz unerheblich.
Es ist auf die Zersplitterung der Kräfte der Kassen durch
die Berücksichtigung der verschiedensten Hülfszwecke bereits in
der einleitenden Arbeit des letzten Jahrbuches aufmerksam gemacht
worden, ä) Eine Beschränkung der Unterstützung auf einen, höch-
stens aber zwei Zwecke dürfte diesen Hülfskassen in hohem Masse
empfohlen werden. Dann könnten sie durch ihre reichlicher be-
messenen Unterstützungssummen, insbesondere auch in NotföUen,
in wirksamer Weise wahrhaft Gutes leisten.
In den übrigen oben nicht erwähnten Kantonen fallen die
Kosten der SteUvertretung regelmässig und ausschliesslich zu
') Die Stellvertretungskosten werden fttr die Stufe der Primarschule von Staat
n. Gemeinde im Verhältnis ihrer Beitragaleistung an die Besoldungen übernommen.
Stellvertretung auf der Stufe der Bezlrksschnle fällt zu Lasten der Gremeinde.
*) Einer nachträglich eingegangenen Mitteilnng entnehmen wir folgende
Details: An die Stellvertretung leisten: beim Elementarlehrer der Staat ^U,
die Gemeinde */<, beim Eeal- und Gymnasiallehrer der Staat die Hälfte; der
Rest der Kosten ist vom Lehrer zu tragen. Die Daner der Stellvertretungen
im Jahr 1893/94 varürte von 6 Tagen bis zu 6 Monaten und stieg zusammen
auf 154 Wochen an. Der Staat leistete einen Beitrag von Fr. 1762.
») Jahrbuch 1892, pag. 99—101.
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52 Jahrbach des LTuterricbtsweaens in der Schweiz.
Lasten des Lehrers, wenn nicht hie und da, in Berücksichtigung
des einzelnen Falles, die Gemeinden von sich aus etwa die Kosten
ganz oder zum Teil auf sich nehmen, ohne übrigens hiezn gesetzlich
verpflichtet zu sein.
Was die Fürsorge füi- die Stellvertretung an den Mädchen-
arbeitsschulen im besondern anbetrifft, so liegt sie noch sehr im
Argen. Bloss einige Kantone haben sich dazu aufgerafft, die
Arbeitslehrerinnen mit Bezug auf die Stellvertretung der Volks-
schullehrerschaft gleichzustellen, so Baselstadt, das in dieser
Beziehung durch seine mustergültige Ordnung betreffend die
Vikariatskassen vorsorgt; dann der Kanton Aargau, wo Ge-
meinde und Staat im Verhältnis ihrer Beitragspflicht an die
Arbeitslehrerinnenbesoldung die Kosten allfälliger Stellvertretung
auf sich nehmen. Ebenso sind die Arbeitslehrerinnen und Klein-
kinderlehrerinnen in den Kantonen Waadt und Genf der Fürsorge
des Gemeinwesens für ihre kranken Tage teilhaftig geworden.
Seit dem 21. Juni 1894 ist auch Baselland in die Reihe dieser Kan-
tone eingetreten, indem es in Zukunft die volle Vikariatsbesoldung
für die Arbeitslehrerinnen wie für die VolksscbuUehrer vollständig
zu Lasten der Staatskasse übernimmt.
Dagegen hat es die grosse Mehrzahl selbst derjenigen Kantone,
welche für ihre Volksschullehrerschaft in der bezeichneten Richtung
vorgegangen sind, unterlassen, die Fürsorge für allfäUige Stell-
vertretung auch auf die Arbeitslehrerinnen auszudehnen (Zürich,
Bern, Luzern, Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen,
Thurgau, Neuenburg).
Ebenso trifft dies selbstverständlich auch für alle übrigen
Kantone zu, die nach den Ausführungen in dieser Arbeit die
Frage der Stellvertretung noch nicht grundsätzlich oder nicht in
wirksamer Weise gelöst haben [üri, Schwyz, ünterwalden (ob
und nid dem Wald), Zug, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh., Grau-
bünden, Tessin, Wallis].
In vei-schiedenen Kantonen hat man in den letzten Jahren
an der Ausgestaltung und Hebung der weiblichen Aibeitsschulen
mit Erfolg gearbeitet ; man hat die Anforderungen an die Lehrer-
innen da und dort ganz wesentlich gesteigert; aber dabei in der
Regel in weniger intensiver Weise an die materielle Besserstellung
des Standes der Arbeitslehrerinnen gedacht (Zürich). Und dazu
wäre wohl auch die Fürsorge für Stellvertretung in Krankheits-
föllen zu rechnen.
Über den Umfang der in der Schweiz auf der Stufe der Volks-
schule für Stellvertretung ausgeworfenen Summen, sowie die
Beiträge des Staates an dieselben etc. gibt die nachstehende
Übersicht Auskunft:
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Die Fürsorge für die Stellvertretnnjr der Lehrer. 53
Zahl dar Dautr
Stolhertretungsfail« „,„,. j,^,.
Gesanit-
dauer
Dnrch-
schnittl. StaatD-
Dauer KoHten bel-
1 ,
"5 inum nmni
eines träitf
Lehrer
innen
§ Woch. Woch.
Wochen
Vikariats ... y^
n Wochen *'• *'^-
a. Kantone mit gesetzlicher Regelung
ier Stellvertretungsfrage.
Baselland .
12
—
12 >) 2 22>/2
1291/2
10,8 2987 2987
Basels tadt
107
49
156 — —
10722 Std.
68,7 std. 13393 3376
Zürich . .
99
7
106 5T»g. 48'/2
623
5,9 12879 10875
Bern . .
37
55
92 2 „ 30
727,8
7,9 9666 —
Aargan
15,5 M.
1327 549
Lnzem
11 2 9«.
36 „
3,2 M. 3294
Waadt. .
82 STige 52
800
9,7 6—700
Solothnm .
25 2 26
206
8,2 4148 2278
6. Kantone, in ureichen Lehrer-Hitlfskassenfilr die Kosten der Stellvertretung
aufkommen.
Thni^an . . 9 1 10 " 3 20 118 ll.g 1888
Neuenbürg . 2 11 13 500
Zug. . . . 6«) 262.50 2)
') ."» Vikariate an Bezirksachulen. — ') Im Jahr 189«.
Die vorstehenden statistischen Angaben, die znm Teil beim
besten Willen der Erziehungsbehörden nicht vollständiger zu
geben sindj lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Sie mögen
daher auch bloss als Versuch einer statistischen Behandlung des
an und für sich spröden Materials gelten. Die einzelnen Fälle
sind das Produkt so verschiedenartiger Faktoren und haben so
heterogene Voraussetzungen, dass es schwer hält, aus dem vor-
stehenden Zahlenbild ein zuverlässiges Ergebnis zu bekommen.
Es wird dies für ein grösseres Grebiet nur möglich sein,
wenn diejenigen Kantone, welche eine im wesentlichen ähnliche
Schulorganisation und durchschnittlich gleiche wirtschaftliche Vor-
bedingungen aufweisen und im femern möglichst vollständige Er-
hebungen über das Vikariatswesen besitzen, zusammengenommen
werden und wenn man sich dabei auf die Stufe der Primarschule
und die Fälle von Stellvertretung wegen Krankheit beschränkt.
Die Hereinziehnng der Sekundärschule würde das Bild wesentlich
trüben. Die Kantone, die hiebei in Betracht fallen können, sind
Baselland, Zürich, Bern und Thurgau.
Gasamtiahl 1892 93
der
Stell««rtretaag«fail«
Es entfallen
Stellvartretungt-
nile auf 100
Dauer
der Vikariate
in Wochen
KuiOM
II
0
Prlmar-
lehrer
Prlmar-
lehrer-
innen
0
Lehrer
I^ehrer-
Innen
Gesamt-
lehrer-
Oesamt-
ilauer
Duroh-
schnittl.
Dauer
Baselland .
. 145
13
158
9 1
10
6,2 7,7 6,8
87,5 9,7
Zürich ») .
. 671
57
728
38,5 4,1
42,e
5,7 7,2 5,9
463,7 7,5
Bern . .
. 1209
855
2064
37 55
92
3,1 6,4 4,5
711,5 7,7
Thargan .
. 278
12
290
9 1
10
3,2 8,3 3,4
11a« 11,8
2303 937 3240 93,5 61,, 154,« 4k» 6,5 4,« 1380,7 8,0
') Für den Kanton ZUrieh ist in allen Rubriken der Durchschnitt der letzten 10 Jahre
angegeben; somit sind die Zufiilligkeiten, die die Angaben eines einzelnen Jahres -n-esentiich
tn beclnHossen im stände sind, so ziemlich paralyslrt.
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54 Jahrbach des U&terrichtswesens in der Schweiz.
Aus dieser Zusammenstellang geht hervor:
1. Für das Gesamtgebiet der genannten Kantone
beträgt die Dauer der jährlich wahrscheinlichen Stell-
vertretung eines Lehrers der Primarschule im Durch-
schnitt 0,43 Wochen (3 Tage).
2. Die Stellvertretung wird in stärkerer Weise von
den Lehrerinnen als von den Lehrern beansprucht und
zwar im Verhältnis von 1,6 : 1.
3. Die Dauer eines Vikariats wegen Krankheit auf
der Primarschulstufe beträgt für den Betroffenen durch-
schnittlich 8 Wochen.
Wenn auch diese Durchschnittszahlen ans den oben er-
wähnten Gründen nicht absolut unanfechtbar dastehen, so dürften
sie doch bei allfälliger Regelung, beziehungsweise Revision der
Vikariatsverhältnisse in einzelnen Kantonen wertvolle Anhalts-
punkte zu bieten im stände sein.
Im Anschlnss an vorstehende Ausführungen möge die nach-
folgende unmassgebliche Nutzanwendung Platz finden:
Die Zahl der Primarlehrer und -Lehrerinnen in den vier
Kantonen Zürich, Bern, Basselland, Thurgau beträgt gegenwärtig
(Januar 1895) rund 3500, d. h. etwas mehr als ein Drittel der
gesamten schweizerischen Primarlehrerschaft. Diese Anzahl würde
10,500 Stellvertretungstage (3500x3 Tage) oder 1500 Stellver-
tretungswochen erfordern. Wenn man nun für den Stellvertretungs-
tag eine Entschädigung von Fr. 5 oder von Fr. 30 per Woche in
Aussicht nimmt — denn eine Entschädigung von Fr. 16 oder
Fr. 20 für eine Woche Schuldienst ist doch zu gering — so würde
das eine Ausgabe von Fr. 45,000 zur Folge haben. Gegenwärtig
leisten nun die vier genannten Kantone zusammen aus der Staats-
kasse bereits eine Summe von zirka Fr. 22,500 (Zürich zirka
Fr. 11,000, Thurgau Fr. 3000. Bern Fr. 7000, Baselland zirka
Fr. 1500) an die Kosten der Stellvertretung der Primarlehrer.
Wenn nun die Entschädigung für Stellvertretung durch eine zu
gründende Vikariatskasse unter den obigen Voraussetzungen über-
nommen würde und wenn die Kantone ihre bisherigen Beiträge
eventuell mit modifizirter, der Lehrerzahl mehr entsprechender
Kontingentirung weiter leisten würden, so hätte die Lehrerschaft
noch für einen Betrag von Fr. 22,500, d. h. die Hälfte der Ge-
samtkosten ans eigenen Mitteln aufzukommen. Auf den einzelnen
Lehrer würde das eine jährliche Beitragsleistnng von kaum Fr. 7
treffen. Diese Berechnungen betreffen bloss die Stellvertretung wegen
Krankheit. Würde auch noch die Stellvertretung wegen Militär-
dienst einbezogen und würde diese Ausgabe lediglich von der Ge-
samtheit der Lehrer getragen, so dürfte ein Beitrag von jährlich
Fr. 10 per Lehrer an die Vikariatskasse ausreichen, um dieselbe
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li
Die Fürsorge fUr die Stellvertretung der Lehrer. 55
mehr als genügend zu alimentiren und anch die Ansammlung eines
Reservefonds zu ermöglichen. Die Frage der Ausführung wäre
noch näher zu studiren; aber der Gedanke einer interkantonalen
Stdhertretungdcasse ist ein solcher, dem die schweizerische Lehrer-
schaft, bezw. deren Organ, das ZentraUcomite des schweizerischen
Lehrervereins, näher treten sollte. Denn diese Idee ist bei gutem
"Willen in absehbarer Zeit realisirbar, viel eher als die in Aussicht
genommene Gründung einer schweizerischen Stiftung für Lehrer-
witwen und -Waisen, weil die erstere eben mit viel bescheideneren
Mitteln als letztere in wirksamer Weise zu helfen vermag.
Was hier für das Gesamtgebiet der vier Kantone Zürich, Bern,
Thurgau, Baselland festgestellt worden ist^ gilt mutatis mutandis
auch für das Gebiet eines einzelnen Kantons. Es ist aber zu
hoffen, dass das Solidaritätsgefühl der Lehrerschaft nicht vor den
Zaunpfählen der Kantone Halt mache; sondei-n dass sich die
Lehrkörper der einzelnen Kantone immer mehr klar werden, dass
sie Glieder eines grossem Ganzen, der schweizerischen Lehrer-
schaft, sind.
Die Opfer, welche die einzelnen Kantone, beziehungsweise die
Staats- und Gemeindekassen bis anhin auf dem Gebiet der Fürsorge
für die Stellvertretung ihrer Volksschullehrer gebracht haben, sind
mit ganz wenigen Ausnahmen nicht erheblich und in ihrer Gesamt-
heit sogar sehr bescheiden. Sie dürften bis anhin per Jahr ins-
gesamt kaum Fr. 30,000—40,000 erreichen, während die Gesamt-
kosten fBr die Stellvertretung wohl auf ein Vielfaches dieser staat-
lichen und Gemeindeleistnngen ansteigen.
B. Stellvertretung wegen -Militärdienst.
Den Stand der Frage der Stellvertretung der Lehrer in der
Schweiz wegen Militärdienst hat bereits der Begründer des Jahr-
buches, HeiT C. Grob, gegenwärtig städtischer Schulvorstand in
Zürich, in seiner einleitenden Arbeit zum III. Jahrgang (18891)
berührt und es können hier im wesentlichen die dort auf Seite 27
und 28 enthaltenen Bemerkungen wiederholt werden. Sie sind
nur da abgeändert worden, wo die Erhebungen für die vorliegende
Arbeit eine Erweiterung, beziehungsweise Ergänzung brachten.
„In denjenigen Kantonen, wo die Rekrutenschulen in die
langen Schulferien fallen, bedarf es wegen der Militärpflicht in
der Regel keiner Stellvertretung des Lehrers in der Schule, indem
auch die Wiederholungskurse leicht in die schulfreie Zeit verlegt
werden können (Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden,
Zug, Baselland, Appenzell I.-Rh., Graubünden, Wallis, Tcssin).
Stellvertretung wird etwa auch dann nicht angeordnet, wenn der
Unterricht wegen Militärdienst längere Zeit unterbrochen wird;
') „Die Militärpflicht der Lehrer in der Schweiz", in pag. 1—30 des Jahr-
baches über das schweizerische Unterrichtswesen pro 1889.
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56 ■ Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
der Lehrer wird einfach zur Nachholnng der Schulzeit verhalten
(Schwyz, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Wallis)."
In letzterer Beziehung hat der Erziehnngsrat des Kantons
St. Gallen am 7. April 1875 folgende Anordnungen getroffen :
1. Es seien die Schulräte zur Verständigung mit den betreffenden Lehrern
über Einbringung der ausfallenden Schulzeit einzuladen: jedoch sei dieselbe
nicht unbedingt, sondern soweit sie sich ohne unbillige Verkürzung der Frei-
zeit des Lehrers erzielen lasse, zu fordern.
2. Den Lehrern ist auf Verlangen zwischen dem Kursschlnsse and der
Erüfihung des Winterkurses eine Ferienwoche einzuräumen.
Wo in der Schule wegen Militärdienst der Lehrer Stell-
vertretung angeordnet wird, da entsteht die Frage der Kosten-
venjiiiimg.
In einzelnen Kantonen werden die Vikariatsauslagen wegen
Militärdienst gänzlich vom Staate übernommen (Baselland, Genf i),
oder von der Gemeinde getragen (Glai'us, St. Gallen, Neuenburg 2),
oder von Staat und Gemeinde gemeinsam bestritten (Waadt), oder
es werden wenigstens die Ausgaben für Stellverti-etung flir die
Dauer der Rekrutenschule aus öffentlichen Mitteln gedeckt, während
diejenigen für weitem aktiven Militärdienst (Wiederholungskurse
und Avancement) zu Lasten des Lehrers fallen (Zürich, Solothurn,
Aargau »).
Es mag hier die Begründung des Erziehungsrates des Kantons
St. Gallen für seinen oben zitirten Beschluss vom 7. April 1875
Platz finden:
Bei der Unwahrscheinlichkeit, dass die Lehrer überall in wünschbarem
Masse die verlorne Schulzeit einholen können einerseits, und da anderseits
die Lehrer durch ihre Bürgerpflicht an der Versäumnis ihrer Amtsobliegen-
heiten verhindert sind, sieht sich die Behörde veranlasst, zu erklären, dass
die Anstellung eines Substituten auf Kosten des Lehrers oder anderweitige
Gehaltsabzüge unzulässig sind.
In andern Kantonen wird die Ausgabe für Stellvertretung zu
gleichen Teilen von Lehrer und Gemeinde (Obwalden, Freiburg,
Appenzell A.-Rh.), oder von Lehrer und Staat (Baselstadt), oder von
Lehrer, Staat und Gemeinde zusammen getragen (Zug, Schaffhausen).
In den übrigen Kantonen fallen die Kosten allfälliger Stell-
vertretung ausschliesslich zu Lasten des Lehrers (Bern, Thurgau),
') Weil der Lehrer durch eine obligatorische öffentliche Dienstleistung am
Schulhalten verhindert ist.
-) Gemäss Art. 341 alinea 1 des schweizerischen Obligationenrechts : „Bei
einen) auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrage geht der Dienst-
pflichtige seiner Ansprüche auf die Vergütung nicht verlustig, wenn er durch
Krankheit, durch Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Ver-
schulden auf verhältnismässig kurze Zeit an der LeLstnng seiner Dienste ver-
hindert wird."
') Für die Stellvertretungskosten von Primarlehrern kommen Staat und
Gemeinde auf im Verhältnis ihrer Beiträge an die Besoldungen; für Bezirks-
lehrer die betreffenden Gemeinden mit Ausnahme der Bezirksschule in Muri
( Staatsanstalt).
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Die Fürsorge flir die Stellvertretung der Lehrer. 57
oder deren Bestreitung bleibt der freien Verständigung zwischen
Gemeinde und Lehrer überlassen (üri, Graubünden).
Der Zentralaosschnss des schweizerischen Lehrervereins hat
in seiner Sitzung vom 30. April 1892 (nicht zum ersten Mal) die
Frage des Militärdienstes der Lehrer und damit auch die Stell-
yertretnngsverhältnisse behandelt. Er hat einstimmig folgende
Resolution zu Händen des Bundesrates angenommen:
a. der Militilrdienst des Lehrers soll abgehalten werden wie der der
anderen Bürger;
b. es sollen keine besonderen Lehrerrekmtenschnlen abgehalten werden ;
e. der Bund beteiligt sich in angemessener Weise an der Ent-
schädigung des Stellrertreters eines in den Militärdienst
eintretenden Lehrer».')
II. Höhere Schalen
(Mittelschulen und Hochschulen).
Die vorhergehenden Ausführungen zeigen, dass für die Lehrer-
schaft der Volksschule in einer Eeihe von Kantonen bei notwendig
werdender Stellvertretung wegen Krankheit oder aus andern Gründen
zum Teil in wirksamer Weise vorgesorgt ist. Zwar bleibt auch
hier noch vieles zu tun übrig.
Nicht in gleich umfassender Weise ist die Fürsorge für die
Lehrer der hohem Unterrichtsanstalten, der Mittel- und Hoch-
schulen geordnet. Es geht auf diesen Stufen auch weniger an,
über die Materie zu legiferiren, denn die Kantone besitzen nur
eine oder nur wenige höhere Anstalten. Zudem ist bei dem
durchwegs an den höhern Schulen herrschenden Fachsystem eine
Stellvertretung überhaupt nicht so leicht, und die Anzahl der
Fälle ist eine verhältnismässig sehr kleine. So beschränken sich
denn die meisten Kantone darauf, bei notwendiger Stellvertretung
in jedem einzelnen Fall in möglichst zweckdienlicher Weise vor-
zosorgeo. Einige wenige Kantone nur haben für die hohem Schulen
die Stellvertretung durch Gesetz oder auf dem Verordnungsweg
geregelt.
Es sind hier in erster Linie die Kantone Zürich, Bern,
Basel und Waadt zu nennen, die auf ihrem Grebiete vom Kinder-
garten bis zur Hochschule hinauf alle Bildungsanstalten besitzen,
sodann die Kantone Luzera, Schwyz, Freiburg, St. Gallen, Grau-
bünden, Aargau, Thurgau.
Die Kosten der Stellvertretung werden für die hohem Schulen,
da sie fast alle Kantonallehranstalten sind, beinahe ausnahmslos
von den betreffenden Kantonskassen übernommen. Nur wo auch
die Schulorte an den Anstalten ein Eigentumsrecht besitzen, wer-
den sie zur Kostentragung herangezogen (z. B. bei den luzemischen
*> Jahrbach des Unterrichtswesena 1892, pag. 196.
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58 Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
Mittelschulen in Sarsee, Willisaa and Münster and am städtischen
Lehrerinnenseminar in Aarau, sowie bei den Colleges im Kanton
Waadt).
III. Städtische Yikariatskasseii.
Schliesslich ist noch mit einigen Worten der atädti8chenYiktina.ts-
kassen zu gedenken. Sie treten mit ihren Beiträgen in Fällen von
Stellvertretung ergänzend neben die betreffenden Leistungen der
Kantone, einerseits um den vertretenen Lehrern die Last der
Kosten tragen zu helfen und anderseits, am den Stellvertretern
den Unterhalt in den kostspieligen städtischen Verhältnissen besser
zu ermöglichen. Regelmässig verhalten die städtischen Vikariats-
kassen ihre Mitglieder zu Beiträgen an dieselben.
Gegenwärtig bestehen unseres Wissens solche städtische In-
stitutionen in Zürich, Winterthur, Bern, Neuenburg und La Chaux-
de-Fonds. Wii' verweisen mit Bezug auf die interessanten Details
der Organisation derselben auf die Besprechung der städtischen
Vikariatskassen auf pag. 31 — 40.
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59
Zweiter Abschnitt.
lörtao les UateiTicIitswßseiis U len Bil im Jalire 1893.
I. Eidgenössische polytechnische Schule.
Die Frequenz erreichte im Schuljahr 1892/93 (Wintersemester
1892/93 und Sommersemester 1893) folgende Ziffera:
F achcchule
I. Bauschale . . .
n. Ingenienrschnle .
in. iMbuitck-tMtiiiicke Sckile
rV. Ckniick-itekiiiili« Schule w
ikarHueitiiibir Scktioi
rForatschule ...
V.^UBdwirUiktftlicki Sikil«
71. Schule fQr Fachlehrer
a. Mathematische Sektion
6. üthrwiiuAKkafllieki Siklioi .
Kw-Aifbiknti fieumt-Freqgeni
1893/98 1891/82 1898/fS 1891/92
11
76
79
56
8
13
4
9
7
12
61
97
63
3
17
10\
41
41
194
247
147
18
31
6
41
42
169
238
166
16
35
4
33
Difereni
+ -
— 1
25 -
9 —
19
Sckiler 1892/93
Schweiier Aoilbiiltr
28
91
133
73
17
14
3
13
103
114
74
1
17
3
— 18 23
263 267 725 703 46 24 377 348
52% 48»|„
Von den 335 (1891/92 : 358) Neuangemeldeten (Oktober 1892 :
811. Sommersemester 1893 : 24) wui-den als regelmässige Studirende
auf Grund genügender Maturitätsausweise 158 (73 Schweizer, 85
Ausländer) aufgenommen, und 105 (33 Schweizer und 72 Aus-
länder) bestanden die AufDahmsprüfung mit Erfolg. 36 Anmel-
dungen wurden vor der Prüfung zurückgezogen und 36 (26 o/o der
Geprüften) wurden zurückgewiesen. Von den 263 (1891/92: 267)
Au&ahmen fallen auf das Wintersemester 1892/93 253 (1891/92:
257) und auf das Sommersemester 1893 10 (Sommer 1892: 10).
Der Zudrang von Ausländem zur Ingenieur- und mechanisch-
technischen Schule hat abgenommen ; die Forst- und Kulturingenieur-
schnle weisen eine etwas erhöhte Frequenz auf.
L
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60 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Ausser den 725 regelmässigen Schülern besuchten noch 429
Auditoren (1891/92 : 427) inklusive Studenten der Hochschule das
Polytechnikum, so dass sich das Total der Frequenz auf 1154
(1891.92: 1139) stellt.
Vor Beendigung ihrer Studien haben 111 (1891/92: 81), mit
Abgangszeugnissen 147 (153), ältere Studirende, die nach Beendi-
gung ihrer Fachschule die Studien noch fortgesetzt hatten 12 (14)
die Anstalt verlassen, zusammen also 270 (248) Schüler.
Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die verschiedenen
Mutationen im Schülerbestande and die Piüfungsergebnisse :
s Übergangs- -^ S
* dinlompriininxen i fe -s
o im Olttober IMS "= £ i
_ Z '^ >""' AprU 18»8 6 » -<
Fachschule | . = | w, -g »o - -' « * -f
£ ? I a = i-i «r ■& 1 i 1
(S •< i: Ä -> S-= i5ä » £ s 5
Bauschule .... 30 3 24 3 10 5 5 10 8 — 8
Ingenieurschule . . 159 9 122 28 33 22 11 aö 11 4 7
Mechan.-techn. Schule 207 17 164 26 42 22 20 39 16 2 14
Chem.-techn. Schule . 94 2 80 12 23 4 19 ;^4 21 2 19
Forstschule .... 10 1 81 1—1 8743
Landwirtschaft!. Schilo 24 4 14 6 6 15 8 3 12
Kalturiageuieur-Scbiile 6 — 5 1 1 — 1 — — — —
F..ld.kr,r..l>.l. {*";»!',{; 1« -J IJ J - Z -) 12 4 ^ 4>)
1892'93: 551 40 432 79 119 54 65 146 70 13 57
1891/92: 538 43 449 46 128 .58 70 161 79 21 .58
') Wovon S mit Anszt-ichnnnii;.
Stipendien. Acht Studirende wurden mit Stipendien aus
dem Chätelainfonds im Gesamtbetrage von Fr. 28{X) (1891/92:
Fr. 2700) bedacht. Das Schulgeld wurde — abgesehen von den
Stipendiaten — 22 Studirenden ganz, 2 zur Hälfte erlassen. Da-
runter befanden sich 9 Ausländer.
2. Lehrerschaft. Im Schuljahr 1892/93 war der Lehr-
körper folgendermassen zusammengesetzt:
Angestelite Professoren und Httlfelehrer
Assistenten (davon zugleich als Privadozenten tätig
oder mit bestimmten Lehrauf trägen bedacht) . .
Anderweitige mit bestimmten Lehraufträgen bedachte
Dozenten
Privatdozenten, nicht inbegriffen Assistenten . . .
Davon mit bestimmten Lehranfträgen bedacht . .
Die Zahl der pensionirteti Professoren, die auf Ende des Schul-
jahres 1891/92 3 betrug, ist bis zum Schlüsse des Berichtsjahres
auf 6 gestiegen.
Winter
189Ü,9!>
55
Sommer
189«
54
26(9)
25(10)
6
33
(15)
6
31
(11)
120
116
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Fördernng des Unterrichtswesens dnrch den Bnnd. 61
3. Organisatorisches. An einer Reihe von Fachschulen
fanden kleinere Verschiebungen von Fächern und Neuumschrei-
bnngen von bestimmten Fachgebieten statt. Für die Ingenieur-
schule und die forstwirtschaftliche Abteilung ist die Revision der
Lehrpläne an Hand genommen worden. Für die übrigen Fach-
schulen ist das Berichtsjahr wesentlich ein Zeitraum der Befesti-
gung und des Ausbaues des Errungenen.
4. Anstalten für Übungen, Versuche und wissenschaft-
liche Arbeiten. Die Frequenzziffem dieser Anstalten sind fol-
gende :
Physikalisches Institut: Winter i8»i,'9S Sommer I8».t
WisseDSchaftliches Laboratorium 15 14
Elektrotechnisches Laboratoriam 51 17
Allgemeines Übnngslaboratorium 56 33
Chemisch-technische Schule :
Chemisch-analytisches Laboratorinm 105 68
Chemisch-technisches Laboratorium 63 63
Pharmazeutisches Laboratorium 7 7
Photographisches Laboratorium 24 24
Forst- und landwirtschaftliehe Schule:
Agriknltur-chemisches Laboratorium 14 17
Die Abteilung der allgemeinen Übungslaboratorien im physi-
kalischen Institut ist für Präzisionsmessungen so eingerichtet, dass
sie auch nach aussen auf diesem Gebiete Dienste zu leisten und
sich dem Lande in der Art einer Eichstätte nützlich zu machen
vermag. Die Werkstätte des Instituts war sehr stark beschäftigt.
Das photographische Laboratorium weist einen ganz bedeuten-
den Zuwachs von Praktikanten auf, so dass bei weitem nicht alle
Aspiranten berücksichtigt werden können.
5. Sammlungen und Bibliothek haben durch Geschenke
und systematische Äufnung im Berichtsjahre eine wertvolle Be-
reicherung erfahren. Insbesondere die Sammlung für Gewerbe-
hygieine hat durch Zuwendungen des eidgenössischen Fabrik-
inspektorates bedeutend gewonnen. Der Baummangel macht sich
von Jahr zu Jahr fühlbarer, so dass die Erstellung eines eigenen
Sammlungsgebäudes wohl nnr noch eine Frage der Zeit sein wird.
6. Annexanstalten. Die Anstult für Prüfung von Bau-
»uxterialien hatte einen besonders starken Verkehr mit den Eisen-
bahnverwaltungen, teils infolge grösserer Bauten derselben, teils
infolge der Untersuchungen über die Beschaffenheit der bestehenden
Eisenbahnbrücken. Im Laufe der vier letzten Jahre sodann hat
sich die Inanspruchnahme der agriktdtur-chemischen Untersuchungs-
slation nahezu verdoppelt. Im Berichtsjahre nehmen insbesondere
die durch die Futternot verursachten Futteruntersuchungen einen
bemerkenswerten Bang ein. Im fernem hat auch die Samenkontroll-
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62 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Station und die ZentralanstaU für forstliches Versuchswesen ihren
Geschäftskreis erheblich erweitert.
7. Nach dreijähriger Unterbrechung wurde an der landwirt-
schaftlichen Schule wieder ein sechstägiger (IV.) Zyklus von
Vorträgen für praktische Landwirte durch Dozenten des
Polytechnikums und der Tierarzneischule Zürich mit gutem Erfolge
abgehalten, der von 108 Landwirten besucht wurde. Für diese Vor-
träge, die sich über 22 Themata erstreckten, wurden Fr. 1961 ver-
ausgabt.
8. Die Verhandlungen betreffend Maturitätsver träge mit
den Kantonen Aargau und St. Gallen sind fortgesetzt und zu
einem wenigstens vorläufigen Abschluss gebracht worden.
9. Finanzielles. Die Ausgaben für die eidgenössische poly-
technische Schule betrugen im Jahr 1893 Fr. 766,968 (Beamtnng
und Verwaltung Fr. 61,080, Beheizung und Beleuchtung Fr. 49,767,
Besoldung des Lehrkörpers Fr. 425,514, Ruhegehalte Fi-. 17,175,
Unterrichtsmittel, Unterrichtsanstalten und Sammlungen, Abwarte
Fr. 168,990, Preise Fr. 302, Druck- und Kanzleikosten Fr. 9548,
Stipendien Fr. 4850, Verschiedenes Fr. 19,728), so dass nach Ab-
zug der Einnahmen von Fr. 112,648 noch Fr. 654,320 durch die
Bundeskasse zu decken bleiben. Am 24. Januar 1893 hat der
Bundesrat eine Botschaft i) an die Bundesversammlung betreffend
die Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytech-
nikum auf mindestens Fr. 800,000 erlassen. Die Räte haben darauf-
hin den Beschluss gefasst:
a. Der Bundesrat sei eingeladen, beförderlichst zn nntersnchen und
darüber Bericht zu erstatten, ob nicht das Bundesgesetz betreffend
die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule yom
7. Februar 1854 und die darauf bezüglichen Abänderungen der Revision
bedürftig seien ;
b. die Behandlung des Beschlussentwnrfes vom 27. Januar 1893 zu ver-
schieben, bis der Bnudeaversammlung der bezügliche Bericht vor-
gelegt werde.
Über das Resultat der Untersuchungen und den verlangten
Bericht wird im nächsten Bande des Jahrbuches zu berichten sein.
10. Verschiedenes. Als Repräsentanten des hohem tech-
nischen Unterrichts wurden vier Professoren des Polytechnikums
zum Studium der Weltausstellung in Chicago 1893 delegirt, die
ihre Erfahrungen und Studien in wertvollen Berichten an den
Bundesrat niedergelegt haben. — Für die biidhauerische Aus-
schmückung der Hauptfa^ade des schweizerischen Polytechnikums
mit vier allegorischen Figuren ist ein Konkurs veranstaltet und
für diese Vorbereitungen ein Kredit von Fr. 12,000 ausgesetzt
worden.
») Bundesblatt 1893, I 353.
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Fördernng des Unterrichtswesens daroh den Bund. 63
II. Eidgenössische MedizinalprUfungen.
Die Erziehungsdepartements der Kantone Zürich, Bein, Waadt
und Genf haben durch eine Kollektiveingabe dem Bunde die Kom-
petenz bestritten, in Sachen der Maturitätsprüfungen zu legiferiren
und sodann verschiedene Modifikationen in den Ausführungsmass-
regelni) des Beschlusses vom 10. März 18912) betreffend Ein-
setzung einer eidgenössischen Maturitätskommission für solche
Kandidaten der Medizin verlangt, die nicht einen regelmässigen
Maturitätsausweis besitzen. In einer Besprechung zwischen dem
eidgenossischen Departement des Innern und den genannten Di-
rektionen gelangte man zu einer Einigung, in welcher die Leit-
punkte für die Ausführung des obenerwähnten Beschlusses vom
10. März 1891 folgendermassen festgestellt wurden:
1. Die vom leitenden Aasschnss für die eidgenössischen Medizinal-
prttfnngen im Verein mit der eidgenössischen Maturitätskommission getroffene
Verfügung, das» alle schweizerischen Medizinalkandidaten ihre Maturitäts-
zeugnisse dem Präsidenten jener Kommission zum Visum zu unt«rbreiten
haben, ist und bleibt abgeschafft.
2. Die von den auf dem Verzeichnisse unsers Departements des Innern,
vom 21. Angust 1889, aufgeführten Schulen in gehöriger Form ausgestellten
Maturitätszeugnisse sind anzuerkennen, wenn sie Schüler betreffen, welche
wenigstens die oberste Klasse der betreffenden Anstalt durchgemacht haben.
3. Kandidaten, welche ein bis zur Universität führendes Gymnasium
vor dessen Abschluss verlassen, sollen, ausnahmsweise Fälle vorbehalten,
zur eidgenössischen Maturitätsprüfung erst nach Ablauf desjenigen Zeit-
• ranms zugelassen werden, der noch zur Vollendung ihrer Gymnasialstndien
an der verlassenen Schule notwendig gewesen wäre.
4. Kandidaten, welche zwar das Gymnasium vollständig absolvirt haben,
aber bei der Schluss-, beziehungsweise Maturitätsprüfung der Schule durch-
gefallen sind, sollen zur eidgenössischen Maturitätsprüfung erst nach Ablauf
eines halben Jahres nach il^em Anstritt ans der Sehnte zugelassen werden.
Die von der eidgenössischen Maturitätskommission in Zürich,
Bern und Lausanne abgehaltenen Maturitätsprüfungen ergaben
folgendes Resultat:
Aspiranten auf das
Arxt-, Zahnarzt- und Tierarzt-
Anmeldungen : Apothekerdiplom diplom
Total 46 29
Davon: Für die ganze Prüfung 37 29
Für die Ergänzungsprüfnng 9 —
Die Prüfung bestanden :
Ganze Prüfung 18 28
Ergänzungsprüfnng 7 —
Abgewiesen 19 4
Vom Examen weggeblieben 2 2
Die nachfolgende Übersicht orientirt über die Ergebnisse der
eidgenössischen Medizinalprüfungen im Jahr 1893:
') Bandesblatt 1892, I 943.
*) Jahrbuch 1891, pag. 56 und Beilage I, pag. 5—8.
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H4
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
n
PrQfungtn
+ -
{utirwiu. 15 7
uat.-fbji. 16 4
FatiiprifuDg 17 4
, , . M I »at.-pkTi. 2 —
^'"'""■iFiohpfifu.g --
\ Fuhpritong 1 —
( latirmsi. — —
Vrierinir < in»t.-pkji.
l Fiebprifgng — —
(4- = Prüfnngen mit Erfolg.
Buel Btn «Mf
+ -
27 4
14 2
27 6
1 -
ohne Erfolg.)
3 —
3 —
5 —
4 2
7 —
+ -
25 6
23 2
9 —
3 1
2 -
2 —
2 1
+ -
13 6
14 3
10 1
— 1
2 —
9 4
Zirkk
4- -
33 3
37 9
27 6
1 —
4 —
7 l
ZuMnM
+ -
113 26
104 20
90 17
7 1
2 1
12 —
22 6
12 4 17 4
14 2 18 4
11 1 18 1
Total
1391
124^370
107)
i!
121
28f
211
22
19)
11
40
62
1893:
52 15 91 14 66 10 48 15 146 26 403 80
483
67 105 76 63 172 483
1892: 75 8 111 24 55 6 45 17 137 25 423 80 508
83
185
61
62
162
503
Nach der Heimatangehörigkeit der geprüften Personen ver-
teilen sich sämtliche Prüfungen (nicht Personen) folgendermassen :
Zürich 54
Bern 59
Lnzem 37
Uri 1
Schwyz 9
Obwalden .... 1
Nidwaiden ... 2
Glarus 7
Zng _]_
Transport 177
Schweiz.
Transport 177
Freibnrg
Solothurn .
Baseistadt .
Baselland .
Schftifhansen
Appenzell .■V.-Bh
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . .
Transport 289
Transport 289
14 Granbflnden
10 Aargan 28
26 Thnrga« .... 13
7 Tessin 3
Waadt 41.
WaUis 5
Neuenbürg. ... 22
Genf. . . . . . 20
Total 447"
12
3
3
37
Ausland.
Transport. 31
Italien 1
U.-S. von Nordamerika ... 2
Brasilien 1
Australien 1
Total ~3er
Deutschland 15
Frankreich 3
Österreich -Ungarn 4
Russland 6
Holland 2
Bulgarien 1
Transport" 31" '
Schweiz 447
Ausland 36
483
Der Geschäftsbericht des eidgenössischen Departements des
Innern pro 1893 enthält auch eine Zusammenstellung über die
Entwicklung der eidgenössischen Medizinalpräfungen i) seit dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877, welche
wir hier, weil von weiterem Interesse, folgen lassen:
') Bundesblatt 1894, I 245.
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Google
Forderung des Unterricbtawesens durch den Bund. 65
Medizinalprfifungen.
Am« Tltrtrito Zahnlnto Apothelur
JS>
Total |ä 5 ^ « sä 5 r •£. 5 r -e « J «
1878 203 %8 51 ^7 U 9 23 11
1879 283 101 73 26 15 15 22 31
1880 301 94 85 17 18 14 27 46
1881 315 110 87 26 22 5 24 41
1882 217 81 55 23 4 5 37 12
1883 291 108 71 17 24 8 27 36
1884 293 115 76 14 21 20 25 22
1885 267 97 65 23 9 15 19 39
1886 311 136 68 32 13 17 18 27
1887 338 127 97 27 17 8 30 32
1888 407 141 38 1 89 33 14 20 13 27 31
1889 457 44 121 41 121 9 25 16 24 2 1 - 1 31 21
1890 467 12 153 83 91 4 28 16 26 --2 1 22 29
1891 522 168 132 104 40 23 22 - 2 2 - 10 19
1892 503 145 129 91 22 .35 23 — 4 1 17 36
1893 483 139 124 107 21 22 19 — 8 3 - 12 28
Im Berichtsjahre ist die schweizerische Landesphannakopöe voll-
endet nnd veröffentlicht worden. Alle Kantone mit Ausnahme des
Standes Glarus haben den Bundesrat ermächtigt, die neue Phai--
makopöe als offizielles Arzneimittelbuch für sie zu promulgiren i),
wie er es auch für sämtliche Zweige des eidgenössischen Sanitäts-
dienstes zu tun beabsichtigt.
III. Eidgenössische RekrutenprUfungen 1893. 2)
Im Berichtsjahre ist ein weiterer Fortschritt zum Bessern zu
konstatiren, denn auf je 100 Geprüfte kommen 2 mit sehr guten \
Noten*) mehr und 1 mit sehr schlechten Noten*) weniger. Die |
folgende Übersicht gibt eine Entwicklung der bezüglichen Ver- i
hältnisse seit 1881 : j
Von je 100 Geprüften hatten Von je 100 Geprüften hatten i
«ehr ante
Oemmtl
Mhr tehlacMe
sehr gute Mhr (chlMhto
GesumtleistnnKen
eistnngen
1881
17
27
1888
19 . 17
1882
17
25
1889
18 15
1883
17
24
1890
19 14
1884
17
28
1891
22 12
1885
17
22
1892
22 11
1886
17
21
1893
24 10
1887
19
17
•
') Bundesblatt 1893, V 551.
^ Nach der Statistik des eidgenössischen statistischen Bureau über die
-Pädagogische Prüfung bei der Rekrutimng im Herbste 1893". ausgegeben den
12. September 1894.
') Prüflinge mit Note 1 in wenigstens 3 Fächern.
*) Prüflinge mit Note 4 oder 5 in mehr als einem Fache.
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66
.Tabrbnch des Unterrichtswegens in der Schweiz.
Für die einzelnen Kantone stellt sich dieses Verhältnis im
Laufe der letzten 6 Jahre folgendermassen :
Vor i« tOO eeprOften hitton
Mrlirgntr «ehrschlrchte
Uenamtlpistan^n
1893 1892 1891 1890 1889 1888 1893 1892 1891 1890 1889 1888
Schweiz . .
24
22
22
19
18
19
10
11
12
14
15
17
Zürich . . .
32
32
31
27
29
29
7
8
8
9
8
12
Bern . . .
19
20
18
15
13
15
12
12
15
17
19
19
Luzern . .
22
16
20
14
13
15
13
17
16
21
25
24
Uri . . . .
11
15
9
7
7
5
23
25
28
22
29
36
Schwyz . .
18
14
13
11
11
12
16
27
23
23
26
23
Obwalden . .
29
31
22
12
17
15
1
3
5
17
12
15
Nidwaiden .
17
10
15
15
15
15
8
9
9
11
18
9
Glarus . . .
28
26
23
26
23
24
9
18
5
8
10
12
Zng. . . .
23
18
16
18
18
14
6
9
13
11
19
15
Freiburg . .
21
16
17
9
12
12
7
■ 9
11
19
18
24
Solothuni . .
19
19
19
17
20
17
10
8
12
12
10
12
Baselstadt
44
43
53
44
44
48
5
4
3
4
5
3
Baselland . .
15
14
19
14
21
21
11
12
11
15
12
11
Scbaffhansen
36
30
28
28
28
30
5
6
8
2
3
7
Appenzell A.-Rk.
21
20
22
16
14
16
11
13
12
14
12
13
Appenzell I.-Rli.
14
3
10
6
5
10
25
38
37
30
31
36
St. Galleu .
24
23
24
18
19
18
13
14
18
15
11
13
Oranbttnden .
22
23
20
16
16
16
12
11
12
16
20
22
Aargan . .
20
19
17
17
15
13
10
12
13
11
12
17
Thurgan . .
37
32
33
30
26
28
4
6
7
5
4
4
Tessin . . .
15
18
17
11
13
12
19
21
14
32
28
30
Waadt . . .
26
19
21
19
17
20
6
9
10
11
12
14
Wallis . . .
15
14
13
10
8
8
16
12
16
21
27
37
Neuenburg .
33
31
38
28
28
27
5
6
6
8
10
12
Genf . . .
35
36
36
42
34
28
6
8
8
6
7
10
Es ergibt sich aus dieser Zusammenstellung, dass im Verlaufe
der letzten sieben Jahre in nicht weniger als 15 Kantonen die
sehr schlechten Leistungen wenigstens um die Hälfte seltener ge-
worden sind.
In den einzelnen Fächern waren die Prüfungsergebnisse seit
1881 folgende:
Von Jo 100 OoprUfteii hatton
PrOfunK»-
gute
Noten,
d. h. 1 oder 2
schlechte Noten
, d. b. 4 oder
jahr
liCsen
Auftatz
Bechnen
Vaterl.-
kunde
Lesen
Anfeatz
Rechnen V«ter
1893
82
57
65
47
3
10
9 18
1892
79
57
60
46
4
10
10 20
1891
78
55
62
45
4
11
10 21
1890
76
53
57
41
6
13
12 24
1889
75
62
53
42
6
13
15 23
1888
71
51
54
40
8
16
14 25
1887
72
.52
58
38
8
16
13 28
1886
69
48
54
35
9
19
18 32
1885
67
48
64
34
10
18
18 34
1884
66
48
54
34
10
21
18 36
1883
66
46
61
32
11
23
19 38
1882
63
47
55
31
13
24
18 40
1881
62
43
49
29
14
27
20 42
Digitized by
Google
Förderang des Uoterrichtswesens durch den Bund.
67
1b der Publikation der Erg^ebnisse pro 1893 hat es das sta-
tistische Bareau unterlassen, die im letzten Jahr gebrachte Unter-
scheidung nach Berufsarten in derselben "Weise fortzuführen. Die
BerufsznsammensteUung zeigt dieses Jahr bloss, in welchem Masse
eine Verbesserung oder Verschlimmerung im Stande der Schul-
kenntnisse im besondem bei den in der Bildung am weitesten
zurückstehenden Berufen zu Tage getreten ist. Als solche bildungs-
arme Berufe wurden diejenigen angenommen, welche im ersten
Berichtsjahre, d. h. im Jahre 1886 noch wenigstens 5ö/o solcher
Prüflinge aufwiesen, die im Lesen die Note 4 oder 5 erhalten
hatten. Die Zusammenstellung umfasst auch alle Berufe, welche
wenigstens 20 Prüflinge stellten.
Vonj«
»100
Gtprit
LUftat
rten hatten dl« Not« 4 oder 6
Beruf
\jeeen
A
z
Rechnen
vaterlandskde.
1893
1890
1886
18BS
1890
1886
1893
1890
1886
1893
1890
188«
Bergbaa, SUiilir., Siligtw. .
16
17
20
26
26
31
26
26
29
30
51
54
Landwirtsch. u. Viehz.
6
9
14
16
20
27
13
18
25
26
33
42
Waldarbeiter. . . .
11
24
35
28
48
55
25
27
42
86
52
71
Schneiderei ....
2
1
8
8
7
16
9
8
21
20
19
30
Schuhmacherei . . .
3
3
8
10
13
22
10
14
22
24
28
38
Kalk- n. Ziegelbriutrti .
12
10
22
23
20
35
20
21
40
39
41
57
Steinhanerei ....
2
8
8
7
15
14
7
12
17
22
31
26
Manrerei n. Gipserei .
7
12
18
17
19
31
16
22
34
38
42
50
Dachdeckerei. . . .
5
13
7
8
20
18
5
21
18
26
33
39
Zimmerei
2
5
5
7
10
16
5
8
10
17
24
25
Schreinerei u. Glaserei
0
2
5
3
6
12
4
7
12
8
19
26
Hafnerei
3
2
6
9
8
17
9
13
19
21
29
25
Korb- 1. Sesselflechterei
14
6
26
25
18
36
23
24
38
82
35
31
Spinnerei, Webwii i. dgl.
5
5
8
16
16
18
13
15
14
26
27
32
Bleicherei, Auriitiig i. dgl.
—
2
16
16
8
22
16
8
22
29
18
88
Uhrmacherei ....
2
5
6
8
10
13
7
10
14
12
18
36
Strassen- n. Wasserbau
6
8
12
13
20
15
10
19
17
20
33
29
Fnhrwerkerei . . .
8
5
10
12
21
21
10
17
19
21
36
38
Schifferei, Flösserei
8
5
10
25
10
23
12
10
27
28
22
30
Bildhauerei o. Holucliiiti.
—
5
11
3
16
10
—
14
19
13
27
35
rikrikuVNitr thit geiutriB«.
4
3
§
4
12
23
17
14
25
17
28
42
Dienstboten ....
—
10
9
5
19
23
7
16
18
20
22
48
' Die mit Deutlichkeit zu Tage tretende Haupterscheinung, die
sich übrigens bei einem Vergleich aUer Jahresresultate seit 1886
noch gehauer nachweisen lässt, ist die einer sozusagen durchwegs
ganz namhaften Verbesserung im Stande der Schulkenntnisse.
Diese Erscheinung ist höchst wertvoll und rechtfertigt ohne wei-
teres alle von Bund und Kantonen für die pädagogischen Prüfungen
gebrachten Opfer, Mühen und Sorgen.
Die Gesamtzahl der Geprüften war nach einzelnen Kantonen
zusammengestellt folgende :
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68
Jahrbach des Unterrichtsweseug in der Schweiz.
BMrtlfta Rekruten
eenrofto Reknrtee
Kanton davon
Kenton
davon
de» letiten im J^jJ^^
den letiten
.„ hatten
'"" höhere
Primarnebulbesuches 8»i»en Schalen
Priuiarschalbesuehes
ganzen ^^^^^^^
be«acht
besucht
Schweiz 25949 5073
Aargan
1816 291
Zürich . . .
2709 1163
Thurgan
899 219
Bern . . .
5380 572
Tessin
930 156
Lnzern . . .
1454 389
Waadt
2198 282
Uri . . . .
176 17
Wallis
892 49
Schwyz . .
461 49
Neuenbnrg ....
952 150
Obwalden . .
126 8
Genf
505 213
Nidwaiden .
103 9
Ungeschnlte ohne be-
Glarus . . .
289 76
stimmten Wohnort .
3 -
Zng. . . .
226 50
Von der Gesamtiahl waren:
Freiburg . .
1227 86
Besucher höherer Schulen . . 5073
Solothnm . .
869 183
Baselstadt
494 183
und zwar Tun:
Baselland . .
607 95
Sekundär- u. ahnlichen Schulen 3311
Schaffhansen
342 117
Mittlem Fachschulen .
... 547
Appenzell A.-Rl
1.
456 89
Gymnasien u. ähnlich.
Schulen 1083
Appenzell I.-Rh
114 22
Hochschulen ....
... 132
St. Gallen. .
1910 433
überdies mit:
Graubttuden .
811 172
Ausländ, rrinvitbglgrt .
301 81
Im letzten Jahrbuch i) haben wir eine Zosammenstellung der
Präfangsergebnisse der Bekruten mit blosser Primarschulbildung
gebracht. Da die Verhältnisse sich im grossen Ganzen nicht wesent-
lich geändert haben, so unterlassen wir die Reproduktion der be-
züglichen Übersicht für das Berichtsjahr.
Es ist als erfreuliche Erscheinung zu konstatiren, dass sich
als direkte Folge der pädagogischen Prüfungen bei allen Kan-
tonen ein vermehrtes Interesse für dieselben zeigt. Die Kantone
Bern und Aargau haben es unternommen, die Resultate der
Rekrutenprüfungen für ihr Gebiet besonders zu bearbeiten; und
vielorts im Lande regt sich ein edler Wetteifer, die Jugend vor
ihrem Eintritt ins wehrfähige .Alter auch mit den nötigsten all-
gemeinen Kenntnissen auszurüsten.
IV. Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung.
(Vergleiche den statistischen Teil.)
Auf die einzelnen Kategorien der subventionirten Anstalten
entfallen die folgenden Bandesbeiträge 2) :
Anstaifen Anzahl BiindesteitrSsre
1. Techniken in Winterthur, Burgdorf, Biel (mit
Uhrenmacherschule) 3 92061
2. Allgemeine Gewerbeschule Basel 1 22300
3. Kunstgewerbeschulen in Zürich (mit Gewerbe-
musenin und Lehrwerkstätte fttr Holzbearbeitung).
Bern, Luzern, St. Gallen (mit Industrie und Ge-
werbemnseum), Chaux-de-Fonds, Genf 6 90592
') Jahrbuch 1892, pag. 115.
-) Bnndesblatt 1894. I 420 ff.
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Förderung des Unterrichtswesens dnroh den Bund.
69
Anstalten An«»hl BundcgbelträBe
•4. Gewerbliche Portbildungs- und Handwerkerschnlen
(in 18 Kantonen) 91 75726
5. Gewerbliche Zeichnnngsschulen (in 10 Kantonen) 43 17583
6. Webschnlen Wipkingen und Wattwil 2 10000
7. Uhrenmaeher- und Mechanikerschulen in St. Immer,
Pmntrut, Solothurn, Neuenbürg, Chaux-de-Fonds.
Locle, Fleurier, Genf 9 57806
8. Lehrwerkstätten für Metallarbeiter (Winterthnr),
Schuhmacher und Schreiner (Bern), Korbflechter,
Kartonnage, Steinhaner (Freiburg) 4 21860
9. Schttitzlerschule in Brienz 1 2500
10. Fachschulen für weibliche Handarbeit in Zttrich,
Winterthur, Bern, Basel, Chur, Chaux-de-Fonds . 6 11400
11. Gewerbemuseen und Lehrmittelsammlungen in
Zürich, Winterthur, Bern, Freiburg, Basel, Chur,
Äarau, Lausanne, Qent 12 45698
Total 178 447526
Wir geben nachstehend eine Zusammenstellang der seit dem
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 in den
ersten zehn Jahren seines Bestehens für das gewerbliche Bildungs-
wesen ausgeworfenen Summen :
Zahl der Beiträge
Jahr Blldimif»- Gesamtausgaben Gemeinden ' Bunde«belträgre ')
anstalten Privaten etc.«)
Fr. Fr. Fr.
1884 43 438235 304674 42610
1885 86 811872 517895 151940
1886 98 958570 594046 200375
1887 110 1024463 636752 219045
1888 118 1202512 724824 284258
1889 126 1390702 814697 321364
1890 132 1399987 773614 341542
1891 139 1522431 ^1568 363757
1892 156 1750022 954300 403771
1893') 178 1647919 732826 447.526
1884-1893: 12146713 6905196 2776188
') Angaben noch nicht ganz vollatändlg. — ') Dl« Kinnahmen bestehen ausser den ge-
Miniten Beiträgen noeh In Schalgeld, Erlös für Schillerarbeiten etc.
Die alljährlich stattfindende, einlässliche Inspektion sämtlicher
Bildnngsanstalten bestätigt, dass man auf dem Gebiete des ge-
werblichen Fortbildungsschulwesens erfreuliche Fortschritte macht
und dass die grossen finanziellen Aufwendungen gut angebracht sind.
Kurse. Im Berichtsjahr fand der VII. Instruktion skurA für
Zeichenlehrer in Winterthur mit 21 Teilnehmern aus 7 Kantonen
und der IX. Lehrerbildungskurs für Handarbeit in Chur statt.
Stipendien. Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über
die Verwendung der vom Bunde im Dienste des gewerblichen
Bildnngswesens verabreichten Stipendien:
Digitized by
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70
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton
Zttrich
Bern .
Lnzern
Uri. .
Schwyz
Obwalden
Nidwaiden
GlaruB
Zug . .
Freibnrg .
Solothum
Baselstadt
Baselland
Schaifhausen
Appenzell A,
Appenzell !.•
St. Gallen
Graubttuden
Aargan
Thurgan
Tessin
Waadt
WaUis
Neuenbürg
Genf . .
VII. ,„
D.I... ''"'» Handtertlj.
"•'••" am kelttkun
Technikiun ,„ r,i,„,
a B.r^ g- B*., ^^^^
BMueh von
Schulon
Rh
Eh.
Fr.
5 2000 2
7 2475 3
1 löO —
Fr.
450
600
Fr.
2100
Fr.
18 1440
— — 3 300
— — 2 160
1 200 — -
— — — 2 600
1()5() — — — —
1 250 -
3 750 —
2 550 1
2 1550 1
600
1100
300
200
250
500 —
2
1
1
2
6
33
1
3
2
10
32
4
160
100
100
200
150
480
2970
80
300
250
1000
3200
400
Total . 25 8775
Total
5990
3375
310
200
160
100
100
800
1050
150
aöO
2330
2970
1130
550
250
1000
5250
400
1850 21 .5050 122 11290 26965
Der Bund richtet an Stipendien den gleichen Betrag aus wie
die Kantone ; die Bezüge der einzelnen Stipendiaten betragen also
das Doppelte der in der obigen Zusammenstellung angegebenen
Summen.
Die Erteilung von Stipendien für den Besuch von Kunst-
schulen und -Akademien wurde im Berichtsjahre an die strikte Er-
füllung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses geknüpft und es
wird in Zukunft daiauf gesehen, dass Bundesstipendien nur an
solche Kandidaten verabreicht werden, welche sich zu Zeichen-
lehrern ausbilden wollen, nicht dagegen an solche, welche sich der
Künstlerlaufbahn zu widmen gedenken. Das gesamte SHpendim-
wesen betreffend die gewerbliche Berufsbildung wurde zufolge einem
Kreisschreiben des schweizerischen Industriedepartements vom
17. Juni 1892 einer eingehenden Untersuchung unterzogen und
das Resultat derselben in einem Gutachten vom 14. Juli 1893
„betreffend das Bundesstipendiat zur Heranbildung von Lehr-
kräften für das gewerbliche und industrielle Bildungswesen" nieder-
gelegt. In demselben wurde bestätigt, „dass die bisherigen
Aufwendungen für Stipendien zu einem guten Teil weder den be-
Digitized by
Google
Fördernng des Unterrichtswesens durch den Band. 71
stehenden Vorschriften entsprachen, noch überhaupt wirklichen
Nutzen für die Sache des fierufsbildungswesens brachten". Das
scli"weizerische Industriedepartement fügte, indem es in einem
Kreisschreiben vom 1. Aug./15. Sept. 1893 diese Tatsachen zur
Kenntnis der Kantonsregierungen brachte, bei:
„Nachdem nun der Tatbestand klar vorliegt, könnten wir es nicht ver-
antworten, wenn mit den finanziellen Mitteln des Bundes fernerhin ein nicht
zweckentsprechender Gebrauch gemacht wurde, und sind entschlossen, bei
der BewiUignng künftiger Bundesstipendien die durch die Verhältnisse
jeweilen gebotene Vorsicht und Zurttckhaltung in besonderem Masse walten
zn lassen. Ohne dass wir förmliche Vorschriften, da solche für dieses Gebiet
nicht passen, aufstellen möchten, ersuchen wir Sie daher dringend, uns
hiebei unterstützen zn wollen."
Andenveitige Subventionen zur Förderung der gewerblichen
Bemfebildang wurden ausgerichtet an:
1. Die Regierung des Kantons Bern fUr
a. Handfertigkeitaunterricht an den Seminarien Hofwyl
(Fr. 400) und Pruntnit (Fr. 350) Fr. 750
h. Zuschneidekurs der >9cAneirfe>vewerk3chaft Bern
(20. Xn. 92—12. m. 93) mit 19 Teilnehmern ... „ 150
c. Fachkurs des SrÄuÄmocÄerfachvereins Bern (20 Teil-
nehmer) 200
d. Zürich tkurs für lUustrationadrueh des Maschinenmeister-
klubs Bern mit 20 Teilnehmern (15. 1. —23. IV. 93) . . „ 50
e. Vergolderkurs des Bachbinderfach Vereins Bern (16.X.92
bis 28. V. 93) mit 19 Teilnehmern . 100
2. Die Regierung von Appenzell I.-Rh. für den Handstickerei-
kurs in Appenzell mit 38 Teilnehmerinnen (4. IV.— 3. VI.) ,. 300
3. Den schweizerischen Gewerbeverein filr seine Lehrlings-
prflfungen pro 1893 (1140 in 32 Kreisen geprüfte Lehr-
linge; Ausgaben total Fr. 21,290. 50) „ 8000
4. Den schweizerischen gemeinnützigen Frauenverein für
seine Hanshaltungs- und Dienstbotenschulen „ 2000
5. Den schweizerischen Verein für Forderung des Hand-
arbeitsnnterrichtes flir Knaben für Publikationen und An-
schaffungen 1000
6. Die „Blätter füi- den Zeichen- und gewerblichen Berufs-
unterricht" für 1893 ., 1100
7. Die Zeitschrift „Der gewerbliche Fortbildungsschüler" für
1892/98 . 1200
Total Fr. 14860
Betreffend das Institut der Lehrlingsprüfungen i) liaben wir
folgende Mitteilungen zu machen:
Die Beteiligung ist eine grössere geworden und es sind auch
eine Eeihe von Verbesserungen im Prüfungsveifahren eingeführt
worden. Die Kantone Neuenburg und Genf haben die Lehrlings-
prüfnngen im Berichtsjahi-e zur staatlichen Institution erhoben. Mit
Bezug auf die Dotirung der Prüfungen spricht sich die Zentral-
prüfungskommission folgendermassen aus:
') Vergleiche Bericht betreffend die schweizerischen Lehrlingsprüfungen
im Jahre 1898. Erstattet von der Zentralprüfangskommission und genehmigt
vom Zentralvorstand des schweizerischen Gewerbevereins. St. Gallen, Honeggor-
sche Bnchdmckerei 1893.
Digitized by VjOOQIC
72
Jahrbach des Unterrichtewesens in der Schweiz.
Einen wesentlichen Einflnss anf die Organisation and Durchführung
einer Lehrlingsprilfang Oben selbstverständlich auch die in reichlichem oder
ungenügendem Masse vorhandenen finamiMen Mittel ans. Der rege Eifer
und gnte Wille der Prfifangskommission, der erfreulicherweise in allen
Kreisen konstatirt werden konnte, sollte auch überall ausreichende finan-
zielle Unterstützung finden, was leider nicht immer zntrifft. Von den
Sektionen selbst können grössere Opfer nicht verlangt werden; sie sind in
den weitaus meisten Fällen so schon gross genng. Aber manche Kantons-
nnd Gemeindebehörden dürften dem gemeinnützigen Werk etwas mehr
Sympathie und Unterstützung gewähren, wenn wir auch dankend anerkennen,
dass schon eine Eeihe von Eantonsregierungen zum Teil ganz namhafte
Subventionen bewilligen. Es haben z. B. im Berichtsjahre beigetragen:
St. Gallen Fr. 1500, Appenzell A.-Rh. Fr. 800. Aargan Fr. 780, Thurgan
Fr. 700, Bern zirka Fr. 700, Schaffhausen Fr. 400, Basel Fr. 318, Freiburg,
Zug und Glarus je Fr. 300, Luzem Fr. 250; Uri hat für jeden geprüften
Lehrling Fr. 25 bewilligt und damit die Kosten der Prüfung gedeckt. Der Kan-
ton Neuenbürg hat die Ausgaben seiner Prüfangeu ebenfalls selbst bestritten
(1893: Fr. 3500). Die Gesamtausgaben der Kantone betragen Fr. 10473.
Die tatkräftigste Unterstützung wird den schweizerischen Lehrlings-
prttfungen durch die h. Bundesbehörden zu teil. Die Bundessubvention wurde
letztes Jahr von Fr. 4500 auf Fr. 8000 erhöht, und es ist unserem Gesuche
um Ausrichtung eines gleich hohen Beitrages für die diesjährigen Prttfnngen
mit sehr verdankenswerter Bereitwilligkeit entsprochen worden.
Anch einzelne Gemeindebehörden bekundeten ihre Anerkennung durch
beträchtliche Beiträge; wir nennen: St. Gallen mit Fr. 1000, Basel Fr. 400,
Bern Fr. 350, Luzem Fr. 260, Aarau Fr. 200, die Gemeindebehörden von
Appenzell A.-Rh. zusammen Fr. 655 u. s. f. Manche Kreise entbehren aber
noch immer der Beihülfe der Behörden und sind einzig auf sich selbst und
die Bundesunterstützung angewiesen. Möchte das bald besser werden!
Die im Jahre 1893 geprüften Lehrlinge, resp. Lehrtöchter,
gehören folgenden 80 Berufsarten an:
Bäcker . .
54
Bäcker und Konditoi
• 1
Bautechniker . .
1
Bauzeichner
1
Bijoutier
2
Bildliauer .
4
Blattmacher
1
Buchbinder
24
BDchdrieker (iikl. SchriRi.)
. 14
Bürstenmacher .
3
Coiifenrs . . .
. 19
Damenschneiderinne
n 69
Drechsler r . .
. 10
Dreher (Metall) .
7
Feilenhauer . .
2
Gabelnmacher . .
1
(färtner ....
38
Gerber ....
. 2
(liesser (Metall) .
. 1
Giletmacherin
. 1
Glaser ....
. 11
Glätterinnen . .
. 4
Gold-u. Silberschmie
d 1
(Travenre . . .
. 3
(iipser ....
. 2
Hafner ....
. 7
Herreikludersehneiilti
iniuB
4
Hufschmiede ... 5
Hutmacherin ... 1
Kartonnagearbeiter . 1
Kaminfeger ... 4
Käser 1
Kaufmann .... 1
Kleinmechaniker . . 17
Kleinschreiner . . 1
Konditoren .... 14
Korbmacher ... 1
Küfer 18
Kunstschlosser . . 1
Kunsttischler ... 1
Kupferschmiede . . 7
Lithographen ... 5
Maler ;j6
Maler und Gipser . 3
Marmoristen ... 3
Photogi'aph . .
Posamenter . .
Sattler ....
Sattler ud TipMitrer - .
Schäftemacherin .
Schlosser . . .
Schmiede . . .
Schneider . . .
Schneiderin . .
Schnitzler . . .
Schreiner . . .
Schreiner nnd Glaser
Schuhmacher . .
Spengler . . .
Steinhauer . . .
Strickerinnen . .
Stuhlschreiner
Tapezierer . . .
Uhrmacher . .
Maschinenschlosser . 11
Maurer 5 Ubrenindislrieirbtiter
Mechaniker ... 87 Dbregindoslreiurbeilriuei
Messerschmied . . 1
Metzger 6
Möbelarbeiterin . . 1
Modellschreiner . . 4
Modistinnen ... 3
.Mülileraachcr ... 2
Wagner . . . .
Weissnäherinnen
Zeugschmied . .
Zigarreiimacher .
Zimmerlente . .
1
2
28
8
1
96
27
45
1
2
106
1
22
34
12
2
2
14
2
16
8
23
11
1
1
28
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Förderung des ünterrichtswesens durch den Bund.
73
Lehrtöchter sind in folgenden 11 Ki-eisen geprüft worden:
Kanton Neuenbürg 29, Kanton Freiburg 19, Zürich 16, Kanton Appen-
zell 10, Solothnrn 9, Kauton Luzern 8, Kanton Thurgau 8, Bern 7, Winter-
thur 5, Kanton Schwyz 5, Kanton Aargau 2 = Total 118 LehrtOchter (von
1140 inagesamt geprüften Teilnehmern).
Betreffend die Entwicklung des Lehrlingsprüfungswesens in
der Schweiz verweisen wir auf die bezüglichen Notizen im letzten
Jahrbuch, pag. 119 u. 120.
V. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildungswesens.
(Vergleiche den gtatistischen Teil.)
«. Stipendien. Von dem von den Räten pro 1893 bewilligten
Kredit von Fr. 5000 sind bloss Fr. 2800 (1892 : Fr. 3325) verwendet
worden, nämlich als Fortsetzung von 8 bereits früher bewilligten
Stipendien Fr. 2000, für ein erstmalig bewilligtes StipenSum
(Zürich) Fr. 200 und für zwei Reisestipendien Fr. 600.
h. Ackerbauschulen. Die theoretisch-praktischen Ackerbau-
schnlen haben an die Auslagen, die im Jahre 1893 für Lehrkräfte
und Lehrmittel gemacht wurden, Bundesbeiträge von der Hälfte
derselben, und zwar in folgenden Beträgen bezogen:
Strickhof (Zürich) .
Bfitti (Bern) . . .
Ecdne (Wallis) . .
Cemier (Neuenbürg)
I.ehrer
8
4
8
7
Auf-
iieher
3
2
7
1
Schiller
50
27
28
16
BundMbaltrlg* für
Lehrmittel
Lehrkräfte
Fr.
9475
6150
13847
Fr.
1236
452
298
608
Total
Fr.
10711
8735
6448
14455
1893: 27
1892: —
13 121
— 118
37755
29516
2594
2823
40349
43013»)
+ 8 + 8240
229 — 2664
>) Inklnglre ¥t. 10676 als BundeHbeitrag ftir Deckung des Ausfalls an Schulgeld an
dir Srhule Striekhof (Zürich).
c. Landwirtschaftliche Winterschulen. Diesen Schulen
sind ebenfalls die Auslagen, die sie ftir Lehrkräfte und Lehrmittel
»■emacht haben, zur Hälfte vergütet worden.
Frequenz Bun<Mb«itriM I
Wintersemester Lehrkrftfte Leh
Fr.
Sursee (Luzern) .
PdroUes (Freiburg;
Bmgg (Aargau) .
Lausanne (Waadt)
1892:
■i M<rhr ii Anditoreu.
48
13
36
37»)
134
118
2857
3343
3666
J7240
17106
I fOr
r.ehrmittel
Fr.
380
155
1082
502
2119
ToUl
Fr.
3237
3498
4748
7742
19225
17920
d. Gartenbauschule in Genf Die Gartenbauschule des
Kantons Genf hat im Berichtsjahre für Lehrkräfte (15 Lehrer und
6 W'erkführer) und Lehrmittel Fr. 21,961 verausgabt und an diese
Auslagen einen Bundesbeitrag von Fr. 10.981 erhalten. Die An-
stalt zählte zur Zeit der Jahresprüfung (2. Juni 1893) 30 Schülei-.
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74
Jahrbnch des rnterrichtswesens in der Schweiz.
e. Versuchsstation und -Schule für Obst-, Wein- und
Gartenbau in Wädensweil. Im letzten Jahrbuch auf pag. 121
und 122 sind die nötigen Angaben über die Organisation dieser
Anstalt enthalten. Sie erfreut sich eines stets wachsenden Zu-
spruchs, so dass sie insbesondere mit Bezug auf die kurzzeitigen
Kurse bei weitem nicht allen Anmeldungen entsprechen kann. Der
3. Jahresbericht der Anstalt enthält über die an derselben während
des Schuljahres vom 1. September 1892 bis 31. August 1893 ab-
gehaltenen Kurse und deren Frequenz folgende Angaben:
Hauptkurse. KchOlemüil
1. Achtmonatlicher Obst- und Weinbaukurs 16
2. Einjähriger Gartenbauknrs 6
8. Einführung in wissenschaftliche Arbeiten anf dem (iebiete der
Pflanzenphysiologie und G&rungslehre 8
Kurzzeitige Kurse.
1. Kurse über das Klären der Obstweine 139
2. Frühjahrskurs für Obstbau 13
3. Kurs für Zwergobstbau 29
4. Obstverwertungskurs für Frauen 63
5. Obstverwertungskurs für Männer 20
6. Kurs über Mostbereitnng und Mostbehandlnng für Kursleiter und
Wanderlehrer 8
7. Frühjahrskurs Aber Gemüsebau für Knrsleiter 5
8. Herbstkurs über Gemüsebau für Kursleiter 7
Betreffend das Versuchsuesen teilt der Bericht mit, dass die
Versuche betrafen u. a. : die Obstverwertung, die Düngung in
Obstgärten und Weinbergen, die Konservirung von Eebpfählen,
Lanbarbeiten und Eebenschnitt, Zwischenkulturen in Bebbergen,
Unkrautvertilgung, Bekämpfung der Peronospora, Weinbereitung
und -Behandlung, die Beziehungen zwischen Mostgewicht und
Zuckergehalt des Traubensaftes, das Trübwerden der Obstweine.
Die Anstalt verausgabte während des Schuljahres 1892/93 :
Für Lehrkräfte Fr. 22424 \ Bundesbeitrag
Für Lehrmittel „ 1627 > Fr. 16000
Für das Versuchswesen ... „ 8487 J pro 1893.
Fr. 32538"
Gemäss der neuen Verteilung der Beiträge der subventioniren-
den Kantone haben die nachbezeichneten eidgenössischen Stände
gemäss Art. 6 des interkantonalen Vertrages wie folgt an die
jährlichen Betriebsausgaben der Anstalt im Betrage von Fr. 18,000
beizutragen :
Kantone ° •
1. Zürich .... 30
2. Aargau .... 14
3. Thurgau . . . U'/g
4. St. Gallen . . . 11 '/s
5. Bern 8';«
6. Luzem .... i^U
7. SchafThansen . . 4';4
8. Baselstadt ... 3
Transport . 87
Kr.
Kantonp
•,.
Vt.
5400
Transport
87
15660
2520
9.
Baselland . .
3
.540
2070
10.
Granbünden .
3
540
2070
11.
Schwyz . .
l'/2
270
1.530
12.
Solothnrn . .
Vjt
270
765
13.
Appenzell A.-Rh
l'l«
270
765
14.
Glarns . . .
l'/2
270
540
15.
Zug. . . .
Total
1
180
5660
100
18000
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Förderung des l^nterrichtswesens durch den Bnnd. 75
/. Weinbanversnclisstation und -Schule Lausanne-
Vevey. Als Versuchsstation, insbesondere zur Bekämpfung der
Beblaus, hat die Anstalt keinen Anspruch auf' einen Bundesbeitrag
aus dem Unterrichtskredit. Die Weinbauschule in Vevey ist im
Berichtsjahr eröffiiet worden. Der theoretisch-praktische Unter-
richt nmfasste die Zeit von Ende Februar bis Ende November
und wurde von 5 Schülern besucht.
Die ausgerichteten Bundesbeiträge betrugen Fr. 13,694, nämlich:
Für die Versuchsstation Fr. 11324
Fflr die Weinbanschnle a. für Lehrkräfte ... Fr. 2197
b. für Lehrmittel ... „ J73 ^ 2370
Sodann gelangte im Berichtsjahre die zweite Hälfte von
Fr. 17,150 des seiner Zeit bewilligten Beitrags an die Kosten des
Baaes und der Einrichtung chemischer Laboratorien der Station
zur Auszahlung.
g. Weinbauversuchsstation und -Schule in Auvernier.
Die Schule zählte im Berichtsjahre 13 Schüler. Die Auslagen der
Schule betrugen Fr. 9404 (Fr. 9000 für Lehrkräfte, Fr. 404 für
Lehrmittel), woran der Bund einen Beitrag von Fr. 4702 leistete.
Die Versuchsstation verausgabte im Jahre 1892 Fr. 22,382,
welche Ausgaben ihr zur Hälfte vergütet wurden. Die Station hat
im Jahre 1893 zur Anlage neuer Versuchsfelder 32,000 gepfropfte
Sehen abgegeben. Gegenwärtig befinden sich in den von der Keb-
laus infizirten Gremeinden 75 Versuchsfelder.
A. Molkerei schulen. Den Molkereischulen der Kantone
Bern, Freiburg, St. Gallen und Waadt ist die Hälfte iluer Aus-
lagen vom Bunde vergütet worden.
Rütti (Bemj [2 imiMBistrige l'irw] 15 5299 122.3 ()522
PeroUes (Freibnrg) .... 1 ») 4750 473 5223
Somthal (St. Gallen) .... 20 2) 4175 296 4471
LaU!<anne-Moudon (Waadt) . _ j4_ 6157 5.53 6710
40 20381 _ji^.5 22926
'i Am Aiifau^ iles Kurw« 10 Schüler. ') In zwei elnüenieittrigen Kurürii.
Neben der Molkereischule in Moudon i.st in Lausanne auch
eine Milchversuchsstation gegiündet worden. Die Kosten derselben
beliefen sich pro 1893 auf Fr. 9134; der Bundesbeiti-ag, gleich
der Hälfte dieser Summe, ist in dem obigen Posten von Fr. 6710
fBr die Schule Lausanne-Moudon inbegriffen.
/'. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezial-
knrse. Auf die Bundesbeiträge, welche den Kantonen für die
Veranstaltung oder Unterstützung landwirtschaftlicher Vorträge
und Spezialkurse zur Vei-fügung standen, haben 12 Kantone An-
spruch erhoben. Die Zahl der Kurse betrug 108 (1892 : 96), der
Vorträge 884 (1892 : 756), die Auslagen für Lehrkräfte und Lehr-
mittel stiegen auf Fr. 31,223 (1892 : 30,731). der Bundesbeitrag
auf Fr. 15,611 (1892: 15,366).
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76 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
VI. Unterstützung des kommerziellen Bildungswesens.
Im Berichtsjahr sind für das kommerzielle Bildungswesen Unter-
stützung:en im Gesamtbetrage von Fr. 87,490 ausgerichtet worden,
■wovon Fr. 46,800 an Handelsschulen, Fr. 38,640 an kaufmännische
Vereine und Fr. 2050 an drei Stipendiaten. Dem kaufmännischen
Verein Bellinzona wurde für das Rechnungsjahr 1892/93 nach-
träglich eine Subvention von Fr. 150 gewählt. Die Einzelheiten
ergeben sich aus den nachstehenden Zusammenstellungen.
A. HandelsBchnlen.
B
iidgct 1893,94
L'nterrleht»-
lonorare und
(.«bniiittel
Oesanit-
ausKHbe
BeltrüKe
von UtiMt nnd
Gemeinde
Schal-
Relder
Bundeit-
Hubventton
Schüler
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Bern
18050
20190
12030
2160
6000
47')
Chanx-de-Fonds
24320
33937
24237 8)
9700
.34
Genf
24310
45090
25790
10000
9300
112
Nenenburjj . . .
36845
48.845
24345
12000
120«)
103»)
Solothurn ....
15110
16920
10110
5000
50*)
AVinterthnr . . .
17400
19330
11830
2700
4800
60
1893,'94
146035
183812
10a342
26860
46800
406
1892;93
121499
156744
89326
38500
407
1891/92
66342
98590
20166
') Uarnnter 4 HoRpitanten. —
*) Beitntir des Burenn dir »nid- n
nd SiJberkontrolIe. —
') Oariiiiter I Hospitant. - ') Darunter 14 HoHpItantrn.
Verhaltniszahlen.
rnterricht»-
honorarp
•/.
der Gesaint-
au8|calM*n
Biindemubrentioii
honorare i^nriig«
Auf jeden Schfller
trifft eH
X'nterriehts- Gesamt-
bonorar aosKabe
Fr. Fr.
Bern
89
33
50
384 429
Chaux-de-Fonds
71
40 >>
40
715 998
Genf
76
27
36
306 402
Neuenburjur . . .
Solothnm. . . .
76
89
32,5
33
49
50
357 469
802 338
Winterthnr . . .
90
27,5
40
290 322
1893
79
32
43'
360 453
1892
77
32
43
298 385
1891
67
30
') Infolge einer einmaligen Anitgabe filr I>ehrniittel (eheuiisches Ijiboratorinni and physi-
kaliaphe Apparate) erhöhte sich die Subvention ausnahmsweise.
Das für die Beurteilung der Entwicklung wesentliche Ver-
hältnis der Unterrichtshonorare zu den Gesamtausgaben i.st seit
1891 von 67 auf 79« o gestiegen.
Die vorjährige Subvention an die Handelsschule in Berti wurde
für drei Quartale, d. h. vom 1. April bis 31. Dezember verlaugt
und ausgerichtet, während bei der diesjährigen Subventioninmg
die Lehrerhonorare und Lelirmittel für das ganze Jahr in Berech-
nung fielen. Auf Beginn des Schuljahres 1894/95 steht die Er-
öffnung der obersten Klasse dieser vierklassigen Handelsschule in
Aussicht.
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Forderung des Unterrichtsweseng durch den Band.
77
An den Handelsschulen in Solothum and in Winterthur ist die
dritte Klasse eröffiiet worden, weshalb die Bnndessnbventionen für
die beiden Anstalten bedeutend vermehrt werden mussten.
Die Errichtung neuer Handelsschulen steht in Aarau und Bel-
linzona beTor.
B. Kanfknlnnigche Vereine.
1. Sektionen des Schweizerisehen kaufmännUehen Vereins.
Zfirirh . . . .
Basel
St. Gallen . . .
Bera
Winterthur . . .
Schaffhansen . .
Borgdorf . . .
Nenchitel*) . .
Baden . . . .
Herisau . . . .
Lugano . . . .
Oinr
London . . . .
Solothnm . . .
Biel
Zofisgen . . . .
Laosanne . . .
SchSnenwerd . .
Aaraa . . . .
Widensweil . .
Horden . . . .
Freibnrg. . . .
Bellinzona . . .
St Inuner . . .
Langenthai . . .
Payeme . . . .
Uster
BuUe
Ölten
Wyl
Lenzburg . . .
Herzogenbnchsee .
Fraaenfeld . . .
fJenf
uterrichts-
honorare
Gesamt-
ausgabe
Hnbventlon
von 8ta«t, Oe
meinde und
Httndel8«tan(
Bundes-
guli-
ventiou
Uureh-
Hchnittllchu
Kahl der
Kurs-
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
teilnehmer
18800
25500
10000
5000
555
12000
13850
4150 »)
3000
168
6ä00
10500
3800
2000
314
5400
11020
2400
1800
192
4050
8770
1900
1500
183
2700
4500
620
1150
72
2(XX)
.%0()
250
1000
82
1875
4578
1050
KXM)
56
1400
2660
510
7(X)
96
1400
2900
1040
600
44
1400
3920
200
700
51
1270
2300
500
6(X)
74
1220
3340
—
750
.39
1170
2525
300
6.50
144
1000
3260
820
."»(X)
115
960
1985
90
.550
34
900
2000
75
450
78
9üO
1420
200
450
15
861
2330
.530
4.T0
.50
840
1117
120
4<X)
30
670
1200
1(K)
350
24
660
2235
200
5(X)
50
620
1905
200
450
42
610
1185
300
400
57
600
KiOü
550
3.50
78
600
970
150
300
16
530
1287
375
350
67
480
998
180
.S(X)
12
450
980
250
250
28
4.50
1350
50
;«x)
30
400
865
—
2.50
49
200
550
—
140
37
—
400
—
--
—
Zentralkomite des Vereins (für
Vorträlge, Preisarbeiten nnd
Bibliothekanschaffnngen für
die Sektionen)
73116 127500 30910 271'.X)
.50(X)
."HMK)
Total 73116 132500 30910 32190
2M82
2882
') Die JabreslielträKe der ,Freiinit(clieder" mit Fr. 2500 inlieKriAen. — ') Die Seiction in
Nearhätel hat sieh mit der Vniun eoininereiale daselbst zum Zwecl(e lier K>'ineinsainen Krtei-
l«ng de« l'nterriehts vereinigt. Die mitgeteilten Zahlen IjegreitVn l)elde Vereine in sieh.
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n
78
Jahrbuch des Unterrichtäwesena in der Schweiz.
I'nterrichtd-
honomrr
Lnzem, Fortbildungsschule d.
Vereins junger Kauf leute .
Paris, Cercle cominercial iiiu«
Lausanne, Soci^t^ des jeunes
commer^nts
Chaux-de-Fonds, Soci6t6 des
jennes commer^ants . . .
Fr.
Gesamt- von Staut, Ge- """?f*"
auuralM» meinde und "„,^„
Handeleatand ^'"♦"'"
Kr.
2. Vereinzelte Vereine.
8000
5100
1300
700
12050
5600
5000
1817
15100 24467
Total aller Vereine: 1893 88216 156967
1892 78906 141698
1891 63092 128236
1890 53562 106328
Fr.
6500
900
430
Fr.
2800
2500
650
350
7830 6300
38740 38490
33100
18700
DoTch-
schnittlidie
Zahl der
Kurs-
teilnehmirr
299
148
30
19
496
3378
Verh<niszahlen.
Bundegsnbventiou
7»
drg Unterriphts-
honorars
rnterrichtghonorar
Basel 25
Zürich 26
St. Gallen 32
Winterthur 33
Bern 33
SchafFbausen 43
Herisan 43
Chur 47
Wädensweil 48
Schönenwerd 50
Payeme 50
Lugano 50
Lausanne 50
Burgdorf 50
Biel 50
Baden 50
Horgen 52
Aarau 52
Neuchätel mit Dnioa eonurdtl« . 58
Solothuru 55
Ölten 55
Zofingen 57
Langeuthal 58
London 61
Lenzburg 62
Bulle 62
Stimmer 65
Wyl 66
Uster 66
Herzogenbuchsee .... 70
Bellinzona 75
Freiburg 76
37
•/.
der Geasmt-
ans((abeii
80
73
59
51
49
60
50
55
75
63
61
35
45
59
30
52
55
37
41
46
45
48
38
36
46
48
51
33
41
36
37
29
57
per
SehOler
71
34
20
24
30
37
30
17
, 28
60
37
27
11
24
9
14
28
17
33
8
16
29
8
31
8
40
11
15
8
6
15
13
25
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FSrdernng des Unterrichtswesens durch den Bund.
79
Bondessubrention
Unterrichtshonurar
Lnzem, Fortbildungsschule
le» Unterrichts-
honorare
der Gesamt-
ausgaben
Schüler
dw Ttreiii jugn Luflnt« . .
aö
6C>
27
Paris, Cercle cguerciil uisse .
49
90
34
Ohanx-de-Fonds, Society des
jennes commer^ants . .
.50
38
37
Lausanne, Soci^ti des jtnes
commergants ....
50
26
43
42
62
30
Gesamtrerhältnis: 1898
38
58
26
1892
42
55
17
Die Bemes-song der Bnndessubveutipn für die kaufinännischen
Vereine erfolgt nach dem Grundsätze, dass Vereine an kleineren
Ortschaften bei befriedigenden Leistungen niindesten.s 40 % der
bndgetirten Unterrichtshonorare, die grösseren städtischen Vereine,
wie Basel, Bern, St. Gallen, Zürich, welchen in Form von Bei-
trägen der Kaufmannschaft und LokalbehOrden, sowie von Zinsen
eigener Kapitalien reichere Mittel zu Gebote stehen, 1/4 bis i/s
derselben erhalten. Die schweizerischen kaufmännischen Vereine
in London und Paris, die nur vom Bunde in erheblicher Weise
unterstützt werden, haben mit grösseren Schwierigkeiten zu käm-
pfen und müssen daher bei Zuteilung der eidgenössischen Sub-
vention stärker bedacht werden als die städtischen Vereine in der
Schweiz selbst.
Die literarischen Anschaffungen sämtlicher Sektionen des
„Schweizerischen kanfmännischen Vereins" werden vom Zentral-
komite des Vereins nach einem gewissen Systeme besorgt; es sind
demselben zu diesem Zwecke, sowie für Vorträge in den Sektionen
und für Preisarbeiten Fr. 5000 ausgerichtet worden.
Stipendien. Dem Stipendiaten, der die Handelsschule in
Venedig besucht und einer der besten Schüler derselben ist, wurde
im Berichtsjahre wiederum ein Stipendium von Fr. 1200 gewährt.
Einem Lehrer der Handelsschule in Bern, der sich anerbot,
deutsche Handelsschulen zu besuchen, um die Art des Unterrichts,
sowie die Ausrüstung der Warensammlungen kennen zu lernen und
während des Wintersemesters Kollegien an der Handelsakademie
in München zu hören, um sich als Handelslehrer noch mehr aus-
zubilden, wurde ein einmaliges Stipendium von Fr. 700 zuge-
sprochen.
Der Erziehungsrat des Kantons Zürich stellte das Gesuch um
Snbventionimng der Handelsschule für Töchter in Zürich : diesem
Begehren konnte nicht entsprochen werden, weil der Bundes-
l>eschlus.s betreffend Förderung der kommerziellen Bildung keine
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80 Jahrbuch des Unterricbtswesens in der Schweiz.
Anhaltspunkte dafür enthält, dass man auch kommerzielle Bildqngs-
anstalten für das tceibliche Geschlecht Subventioniren wollte. Ähn-
liche Anfragen sind auch schon von den Vorständen der Mädchen-
sckundarschnlen in Bern und Biel erfolgt.
Der Bundesrat bemerkt in seinem Geschäftsbericht pro 1893
zu der obigen Schlussnahme :
Es ist zwar richtig, dass der erwähnte Bundesbeschlnss keine BeschrSii-
knng betreffend das Geschlecht enthält, sondern ganz allgemein von der För-
derung der kommerziellen Bildung spricht. Insoweit bestünde also kein
Hindernis, ihn auch auf Handelsachnlen für Töchter auszudehnen. Wenn
man jedoch nach der Zweckmässigkeit einer Förderung dieser Schulen von
Bundeswegen fragt, so ist zunächst zu beriicksichtigen, dass das Ziel der
weiblichen Handelsschulen ein verschiedenes sein kann: entweder die Ver-
breitung allgemeiner kaufmännischer Bildung unter dem weiblichen Ge-
schlechte Überhaupt zur Heranziehung tüchtiger Frauen als geschäftliche
Stutzen unseres Gewerbestandes und unserer Kaufmannschaft, oder aber
spezielle Ausbildung weiblicher Kräfte als bezahlte Gehülfen in Handels-
häusern und Verwaltungsbureaux. Das erstere Bestreben dürfte im allge-
meinen berechtigt, aber keiner besonderen Bundeshülfe bedürftig sein. Die
Ansichten über den Nutzen der berufsmässigen Heranziehung weiblicher
Httlfskräfte fUr den Handel sind hingegen sehr geteilt. Ohne einer nähern
Untersuchung der Frage vorgreifen zn wollen, glauben wir einstweilen doch
koustatiren zn sollen, dass ein solches Ziel der Tendenz bei der eidgenös-
sischen Snbventionirung der Handelsschulen nicht ganz entspricht, da es not-
wendig dazu fahren mnss, das Angebot von Handelsgehülfen numerisch zu
vergrössern, den Wettbewerb des männlichen Elements hierbei zu erschweren
und das letztere von Opfern zur Erwerbung einer gründlichen kaufmännischen
Bildung, welche durch die eidgenössischen Subventionirungen gefördert werden
soll, abzuschrecken.
Was uns übrigens von vornherein zur Zurückhaltung nötigte, sind finan-
zielle Bedenken. Höhere Mädchenschulen mit Handelsabteilnngen oder mit
einer Organisation, die die Bildung einer solchen Abteilung ermöglicht, g^bt
es in allen unseren grösseren Städten. Wir müssen befürchten, dass Handels-
schulen für Töchter im Falle von Bnndesunterstützung zahlreicher würden
als die männlichen und dass das gegenwärtige Budget von Fr. 120.000 für
die Förderung des kaufmännischen Bildungswesens in kurzer Zeit mindestens
zu verdoppeln wäre. Es entstünde dadurcli eine Zersplitterung unserer finan-
ziellen Aufwendungen. Soweit unsere Finanzen eine Vermehrung der Sub-
ventionen überhaupt erlanben, erscheint es uns zweckmässiger, dieselben anf
die männlichen Schulen zu konzentriren, anstatt durch die angeregte Er-
weiterung des Subventionskreises die förmliche, berufsmässige Ausbildung
unserer Töchter für einen Stand zn erleichtern, der im grossen und
ganzen doch eher die physische Veranlagung des Mannes voraussetzt und
nicht in der natürlichen Bestimmung des Weibes liegen kann.
Es ist indessen zn erwähnen, dass in der von uns subventionirten Handels-
abteilung am Technikum in Winterthur Schülerinnen zugelassen werden und
dass sich die dortige Schulbehörde über dieses gemischte System befriedigend
ausspricht. Die ersteren zeichnen sich in der Regel durch rasche Auffassung
und Fleiss, wie durch Fortschritte aus. Wir sind über die Znlässigkeit dieses
Systems im Zusammenhange mit der Snbventionirung des Bundes von der
betreffenden Behörde nicht angefragt worden. Die Entscheidung über das
besprochene Prinzip im allgemeinen vorbehalten, muss dieses gemischte
System wohl als die zweckmässigste Lösung der Frage betrachtet werden.
Wir haben uns einstweilen nicht veranlasst gesehen, gegen dasselbe Stellung
zu nehmen.
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Förderung des Unterachtewesens durcli den Bund. 81
VII. Förderung des militärischen Vorunterrichts. >)
1. Militärischer Vorunterricht.
a. Obllratorischer Unterricht, I.— IL Stufe (10.— 15. Altersjahr).
Auch im Berichtsjahre war eine Eeihe von Kantonen ange-
legentlich bemüht, sich klare Einsicht in den Tumbetrieb in ihren
Schulen zu verschaffen, sei es durch eine bis ins einzelne gehende
Berichterstattung wie im Kanton Wandt oder durch regelmässige
oder ausserordentliche Inspektionen und Untersuchungen. So liess
die Erziehungsdirektion des Kantons Bern durch die Schulinspektion
genaue Erhebungen über den Stand des Turnunterrichts aufnehmen
und veröffentlichte das Resultat jeder Gemeinde in ihrem Ver-
waltungsbericht pro 1892/93. Appenzell A.-Rh. ordnete eine ausser-
ordentliche Inspektion des Turnunterrichtes im ganzen Kanton
durch einen Fachexperten an ; Hcliaffliamen und Genf unterwerfen
alljährlich die Besichtigung des Turnunterrichtes dem gleichen
Fachinspektor. Auch Zürich, Ohualden, Freiburg, Baselland, Aargait
besitzen Spezialinspektoren, die entweder von den kantonalen Ver-
waltungen oder von den Bezirksschulräten bestellt werden.
Aufforderungen an die mit der ganzen oder teilweisen Durch-
führung des Turnunterrichtes noch im Rückstände befindlichen Ge-
meinden, namentlich für Beschaffung der fehlenden Turnplätze und
Geräte, für endliche Einführung des Turnunterrichtes, für Erteilung
desselben durch andere Persönlichkeiten, wenn die Lehrer der be-
treffenden Schulen nicht selbst dazu geeignet waren, erliessen
Bern, Uri, Sdothur», Aargau und Wallis. Solothum hielt durch
Exekntionsbeschlüsse einen Teil der säumigen Gemeinden dazu
an, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Zürich erklärte einen Leitfaden für den Turnunterricht, der
namentlich auch die Beschreibung einer Eeihe von Bewegungs-
spielen enthält, als obligatorisches Lehrmittel für die Primar-
schulen. Bern stellte ein Tumprogramm auf^), zu dessen Einübung
ein mehrtägiger, von 46 Primär- und Sekundarlehreru aus allen
Amtsbezirken des Kantons besuchter Zentralturnkurs stattfand.
Die Teilnehmer übernahmen die Verpflichtung 3), anlässlich der
Kreissynoden und Konferenzen Spezialkurse zur Einiibung und Er-
klärung des Programmes abzuhalten. Fast in allen Ämteni fanden
solche Kurse statt, die übrigen werden im nächsten Jahre abge-
balten. In Glarus und Schaffhausen wurde der Übungsstoff aus den
schon früher aufgestellten Programmen für das Schuljahr speziell
bestimmt. Ein Lehrerturnkurs fand auch in Appenzell I.-Rh. statt. Vom
^) Nach dem Geschäftsbericht des eidg. Militärdepartements pro 1893.
*> Vergl. Beilage I, pag. 33—42.
') Vergl. Beilage I, pag. 43.
6
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82 Jahrbuch des üiiterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton Waadt nahmen Lehrer an den Vortumerknrsen des Ean-
tonalturnvcreins teil. Der Grosse Rat des Kantons Neuenburg be-
willigte einen Spezialkredit zur Abhaltung von Lehrertumkursen,
welche indes erst im Jahre 1894 stattfinden; anch Tessin beab-
sichtigt, 1894 solche Kurse anzuordnen. Zürich, Schwyz, Aargau
und Waadt unterstützten Lehrer mit Beiträgen zur Teilnahme an
den schweizerischen Tumlehrerbildungskursen. Wie bisher wurden
von Zürich, Schaffhausen und St. Gallen Staatsbeiträge an die be-
stehenden Lehrerturnvereine verabfolgt. Solche wurden von ver-
schiedenen Kantonen anch an die Kantonalturnvereine ausgerichtet.
Tessin bewilligte der Gemeinde Lugano einen Staatsbeitrag von
Fr. 500 zur Anstellung eines Fachtumlehrers. •
Für den Bau von Turnhallen, wie auch für Anschaffung von
Geräten wurden Staatsbeiträge in den Kantonen Bern, Neuenburg
und Genf verabreicht. Aargau erliess ein Kreisschreiben betreffend
Erstellung von Turnschöpfen i), mit der Bestimmung, dass Ge-
meinden, welche solche Bauten nach den von der Oberbehörde
genehmigten Plänen erstellen, vom Staate unterstützt werden.
Neuenburg bewilligt für jede neue Turnhalle den Vierteil der Bau-
kosten. Zürich stellte unterm 25. Februar 1892 eine neue Ver-
ordnung betreffend Verabfolgung von Staatsbeiträgen an das Volks-
schulwesen auf, welche die Leistungen des Staates für Schulhaus-
bauten gegenüber früher bedeutend gesteigert hat und wodurch
es auch kleinern Gemeinden möglich gemacht wird, Turnhallen zu
erstellen. Die Beiträge des Staates Zürich für Schulhausbaut.en
haben sich von Fr. 80,000 im Jahre 1891 auf Fr. 440,000 im
Budget 1894 erhöht.
Das gesetzliche Minimum von 60 Turnstunden per Jahr wird
innegehalten in 1182 Schulen -= 23,9 o/o (1892 -- 23,5 o/^), noch
nicht in 3754 Schulen = 76,1 o/o (1892 --- 76,5 o/o).
Nachdem mehrere Jahre nacheinander nur Rückschritte hin-
sichtlich der auf den Turnunterricht verwendeten Zeit zu verzeigen
waren, macht sich im Berichtsjahr eine kleine günstigere Wen-
dung bemerkbar, indem die Zahl der Schulen, in welchen die ge-
setzliche Zahl von 60 Turnstunden erteilt wird, um 0,4 o/^ zuge-
nommen hat.
Der Kanton Baselstadt ist noch der einzige Kanton, dessen
sämtliche Schulen nicht nur das gesetzliche Minimum von 60 Turn-
stunden erhalten, sondern es wesentlich überschreiten. Ihm reiht
sich Appenzell L-Rh. an. Neuenburg und Schaffhausen haben nur 20,
beziehungsweise 25 o/^, der Schulen, welche unter 60 Turnstunden
erhalten. Diesen beiden Kantonen folgen Genf mit 46V2''/o ^^^
Waadt mit 481/2 0/^^ der Schulen, in denen nicht die gesetzliche
Stundenzahl erteilt wird.
*) Vergl. Beilage I, pag. 44—46.
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Fördernng des Untenichtewesens durch den Band. 83
Die andern Kantone lassen sich in fünf Eategorien teilen:
1. Zürich und Aargaa mit 66c/o der Schalen, die noch nicht
60 Turnstunden erhalten;
2. Appenzell A.-Eh. mit 72V2, Tessin mit 74, Baselland mit 76,
Granbönden mit 79 o/o;
3. St. Gallen mit 80. Thnrgau mit 8OV2, Zug mit 82, Freiburg
mit 830/0;
4. Wallis mit 90, Solothum mit 91, Glarus mit 92V2, Luzem
mit 931/2, Uri mit 95 und Bern mit 97 0/0 der Schulen unter
der gesetzlichen Stundenzahl;
5. Schwyz, Ob- und Nidwaiden, die keine Schulen besitzen, in
welchen die vorgeschriebene Stundenzahl erteilt wird.
Im einzelnen stellen sich die Verhältnisse folgendermassen :
in den PrlmanohulM wird
„ . , . da« vorgesrhrlebenr
.£«111 acr Turunnterricht erteilt Minimum von
Kantone Primär- 60 Stunden
schulen «, da» «nie*- 5"5, ^'"*" r.noch <i. inne- ^ noch
Jahr Jahre« »""■ "'"''' gehalten nicht
7.,; . /a.»eiU.8ifcil«i 371 28 341 2 ) .„, „^>
^^'"^[b.tmMUin 23 9 12 2 j ^^ ^Ö«
Bern 981 164 723 94 28 953
Lnzem 264 56 118 95 17 247
Uri 20 2 16 2 1 19
Schwvz 31 9 18 4 — 31
Obwalden ... 9 -- 8 1 — 9
Nidwaiden .... 16 — 5 11 — 16
Glarus 27 3 24 — 2 25
Zug 11 2 9 - 2 9
Freibnrg .... 237 10 218 9 41 196
Solothnm .... 201 18 181 2 18 183
Baselstadt .... 4 4 — — 4 —
Baselland .... 70 6 64 — 17 53
Schaffhanseu ... 36 31 5 — 27 9
Appenzell A.-Rh. . 87') 16 71 — 24 63
Appenzell I.-Rh. . 14 2 11 1 13 1
St. Gallen .... 348 69 226 53 69 279
Granbänden ... 214 1 173 40 45 169
Aargau 473 81 392 — 159 314
Thnrgau .... 185 11 174 — 36 149
Teasin .385 40 60 285 100 185
Waadt .388 273 101 14 200 288
Wallis 240 — 220 20 22 218
Nenenbnrg .... 230 182 38 10 185 45
„^ ffa. ifrail. itiiln 56 24 32 - 24 32
"*"^ V ft. PritatHhle. . 15 14 — _i^ 1£ _1^
1892/93 . 4936 1055 3235 646 ' 1182 ' 37.54
1891/92 . .5287 1170 3508 609 1241 4046
TMMkni; fn 18J«/9S . - - — 37 — —
Tcnii^ffiiiK r» 1S)2/)3 . -301 115 278 — 59 292
'> PriTatsehuIe In Herisan inbegriffen.
Bezüglich des Vorhandenseins von Turnplätzen, Tumlokalen
und Turngeräten gibt der Geschäftsbericht des Militärdepartements
pro 1893 folgende Auskunft:
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84
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
„ , , Von dan Schuigmialndaii besItzM
Bcnni- ge. vorKe- ^ ein ge- noch
Kantone ge- nagende J',„"„ schriebene ü^l nüeende« kein
ineinden Turn- rr„^„,^,^,, Geräte „"/X« Tu™- Turn-
inelnuen ^^^^^^ Turnplat. ^^j,^^^^,^ Gerilte ^^^J ,„^,
„„ . . r o. JlfeDtl. Schil» 371 356 6 319 8 30 330
^""•^"Xft.PriiitichuUn 23 19 1 18 2 3 12
Bern 825 572 91 245 210 63 738
Luzern 166, 93 30 22 104 5 155
Uri 20 10 5 2 12 6 8
Schwyz 31 27 1 6 4 7 22
Obwalden .... 7 7 — _ _ _ 7
Nidwaiden .... 16 9 7 5 6 1 15
Glams 27 25 — 22 — 3 24
Zug 11 8 — 3 — 1 9
Freiburg 216 122 49 22 67 5 209
Solothurn .... 128 100 4 67 2 5 123
Baselstadt') ... 4 31 4—3 1
Baselland .... 70 52 — 40—6 64
Schaffhausen . . . 36 .32 1 JW — 8 20
Appenzell A.-Rh.«) . 87 76 — 76 — 45 m
Appenzell I.-Rh. . . 14 4 3 - 1 1 13
St. Gallen .... 208 131 40 40 41 21 169
Graubünden. . . . 214 78 65 20 85 55 110
Aargau 286 262 4 211 — 35 232
Thurgau 185 178 — 185 - 10 172
Tessin 265 55 150 7 198 8 251
Waadt 3H8 .321 51 105 54 85 282
Wallis 167 127 13 64 7 11 146
Neuenburg .... 68 (54 2 47 1 26 40
r, ./a.ölrentl. Sdinlon .56 41 3 26 5 19 32
"^'^n *■ fri"'"»'»!'« • 1-1 _ ^6 6_ 10 — J_ 1
1892/93 . 3904 2778 533 1596 807 470 3218
1891(92 ■ 3840 2781 492 1619 793 ' 486 3176
YemihrMg pr« 18!l2/98 . 64 — 41 — 14 — 42
Torniiddraag fw 18!li/93 . — 3 — 23 — 16 —
') Die wenigen Schüler der Gemeinde Bettingen I>e8ucben den Turnunterrirht in Kiehrn.
') Eine PriTatschule in Herinau inbegritfen.
Von 3904; Primarschulgemeinden beziehungsweise Schulkreisen
(64 mehr als im Vorjahre) besitzen:
Ungenilgende Noeh keinen Geräte Keine Kein
Tiirnpiätze Turnplatz unvollständig Geräte Tnrnlokal
Zahl •/. Zahl •> Zahl •/. Zahl •/. Zahl •/•
1892(93: 593 15,5s 533 13,6 1501 88,4 807 20,7 3218 82,4
1891(92: 567 14,» 492 12,« 1428 37,« 793 20,« 3176 82,,
Die grössere Zahl der Schulgemeinden, sowie zweifelsohne
auch die genaue™ Angaben im Berichtsjahr erklären es, dass in
den verschiedenen Richtungen ein Rückgang zu verzeichnen ist.
Allein es ist dies wohl nur scheinbar. Eine Tatsache darf insbe-
sondere als eine recht erfreuliche notirt werden, nämlich die Zu-
nahme der Gemeinden, welche ein Tnrnlokal besitzen, um 0,3 o/o-
Von 4936 Primarschulen, beziehungsweise Schnlklassen, wird
Turnunterricht erteilt :
das ganze Jahr in 1055 Schulen = 21,4 "(0 (1892: 22,, "(o)
nur einen Teil des Jahres in 3235 „ —- 65.6 „ ( ,, : 66,4 „ )
noch nicht in 646 „ — 13,o :, ( „ : 1 1,5 ,, )
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Fördenmg des Unterrichtswesens durch deu Band.
85
Die 16 Kantone, welche noch Schulen ohne Tarnanterricht
besitzen, kommen in nachstehende Reihenfolge:
Schulen
Schulen
(
>hne Turnunterricht
ohne Turnunterricht
I.Zürich . . .
1
% (1892
= l,5»/o
) 9. Uri
. . . .
10
% (189S
= 9,50/„)
2. Solothorn . .
1
„ ( r
- 1 ..
) 10. Obwalden .
11
W \ «
= 0 ,.)
3. Freiburg . .
3
3 n V n
0 „
) 11. Schwyz . .
13
. < .
-13 „)
4.Waadt . . .
3
6 n ( X
3 „,
12. St. Qallen .
15
„ ( .
■14 „)
5. Neuenbürg .
5,
&I, ( !1
-- ^Sn
) 13. Ciraubünden .
18,7,, ( .
= 20 „)
6. Appenzell I.-Rk.
7
. ( .
= 33 „
) 14. Luzern . .
36
„ ( .
= 39 „)
T.WaUis . . .
8
», ( .
-12 .
) 15. Nidwaiden .
69
n ( .
= 69 „)
8. Bern. . . .
9
«,. ( .
-12 ..
) 16. Tessin . .
74
. ( .
= 71 .)
Höhere Yolksschi
len.
•
Zahl der
Schulen
Von den h5harn Volkttchulcn bMitz
Kg wird
Unterrricht das Miniin.
KantoR*
üenüjfen
den Alle
GenOgrendeg erteilt das
V. 60 Std.
Tumpl«
tz Geräte
Turnlokal
ganze Jahr
erreicht
Zürich . . .
99
99
82
32
41
63
Bern ....
74
33
72
. 28
(50
6
48
7
66
15
72
Lnzern . . .
9
Uri ....
1
8
1
8
1
6
1
1
3
1
Schwyz . . .
Obwalden . .
1
1
1
1
—
—
Nidwaiden . .
3
3
2
—
—
—
Olarus . . .
9
9
8
3
4
4
Zug ....
6
6
2
2
2
2
Freiburg . .
18
7
3
4
2
2
Solothorn . .
13
12
10
4
3
2
Baselstadt . .
3
3
3
3
3
3
Baselland . .
4
4
4
3
3
4
Schaffhansen
8
8
8
6
8
8
Appenzell A.-BJj.
11
9
10
6
3
4
Appenzell I.-Eh.
1
1
—
—
—
—
St. Gallen .
29
27
18
11
14
15
Granbünden
16
6
3
6
1
3
Aai^u . .
25
24
22
12
19
20
Tburgau . .
25
25
25
6
8
16
Tessin . .
26
26
6
6
6
6
Waadt . .
18
18
16
16
18
18
Wallis . .
4
4
4
4
4
4
Neuenbürg .
9
9
9
8
9
9
Genf . . .
11
6
4
313
2
191
2
2.35
3
93
1892,
455
416
268
iaoi/92
451
406
318
188
245
282
+4
+ 10
+3
10 -14
Von diesen höhern Volksschulen haben :
Zahl der
Schulen
keinen
Tumplatc
Zahl •/.
nnyollständige
Geräte
Zahl •/.
keine
Turngeräte
Zahl .»,.
keinen
Unterricht
Zahl •/.
nicht 60
Stunden
Zahl •/.
1893
455
15 3,8
94 20,7
48 10,5
37 8,1
189 41,5
1892
451
19 4,j
100 22,2
33 7,3
23 5„
169 37,5
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86
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Von den Knaben des 10.
Turnunterricht :
bis 15. Altersjahres besuchen den
Kantoa«
Zürich . .
Bern . . .
Lnzem . .
^«ribildiiguckil«
Uri . . .
Schwyz . .
Obwalden *)
Nidwalden .
Glarus . .
Zug . . .
Freiburg. .
Solothurn .
Baeelatadt .
Basellaud .
Schaffhausen
Appenzell A.-B.h.
Appenzell L-Rh.
St. Gallen . .
Graabflnden
Aargau
Thnrgau
Tessin
Waadt
Wallis
Neuenburg . .
Genf:t. öftntl.Sckiln
b. PrintuiUttra
^anxe Jabr
7800
10098
162ß
133
844
292
285
583
766
4273
885
2020
769
219
3174
231
3662
998
1763
12500
4938
1711
431
unr
«Inen Teil
des Jahres
8600
20575
3024
294
639
854
292
249
803
366
4694
4089
2616
313
2688
296
6220
4047
7803 •
4165
1900
.SOOO
(?) 7500
1114
992
39
noch
gar nicht
3000
■ 2030
1291
1465
27
45
64
207
(?) 57«)
153
45
30
20
1457 »>
(?) 195
166
5400
300
53
1892/93: 60001
1891/92: 54502
Differenz : +5499
87072
86475
16005
14908
+597
+1097
TaW
19400
32703
.5941
1759
699
1743
356
456
1152
651
5430
4900
4273
3501
2333
3487
5.S5
10851
(?) 4473
11631
5163
9063
15800
7500
61ft5
2703
470
163078
155885
+7193
■) In Kerns musste der Tumnnterrioht wegen Wegzug des Tnrnlehrens sistirt werden.
- *) RepetIrschiUer. — ') 1126 Ergäuzangsschüler Inbegriffen.
Das schweizerische Militärdepartement bemerkt zu der obigen
Zusammenstellung :
Es scheinen demnach bei weitaus der grossea Mehrzahl der Kantone
zum Teil recht namhafte Verbessernogen eingetreten zu sein, die das oben
erwähnte günstige Gesamtergebnis betreffend die Frequenz des Turnunter-
richtes bestätigen, immerhin würde dasselbe bei genauerer Berichterstattung
einzelner Kantone nicht unwesentlich herabgedrUckt.
Wir werden nun, gestützt auf das Ergebnis im Berichtsjahre, die Kantone
nachdrücklich einladen, zunächst die erforderlichen Schritte zu tun, dass
endlich in sämtlichen hohem Volksschulen den Bundesvorschriften fUr Durch-
führung des Schultumunterrichtes in allen Teilen entsprochen werde. Im
weitem werden wir die Kantone Teranlassen, unter angemessener Berück-
sichtigung der Verhältnisse derjenigen Gemeinden, denen die auch nur teil-
weise Durchführung des Turnunterrichtes Schwierigkeiten macht, dahin zu
wirken, dass innert bestimmter Frist in allen Ortschaften, welche mit der
Einführung dieses Unterrichtes noch ganz im Bückstande geblieben sind,
der Anfang dazu gemacht werde, und dass in andern <}emeinden, bei welchen
der Stand des Turnunterrichtes nach verschiedener Bichtnug noch zu wünschen
übrig lässt, jede mögliche Verbesserung ungesäumt vorgenommen werde. Zu
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Förderung des ünterricbtswesens durch den Bund. 87
dem Zwecke werden wir im Laufe des Jahres 1894 die schon im letztjährigen
Berichte in Aussicht gestellten Inspektionen des Schultnmnnterrichtes durch
vom Bunde bezeichnete geeignete Orgaue in verschiedenen Landesteilen vor-
nehmen lassen.
b. Freiwilliger militärischer Tornnterricht.
Der freiwillige militärische Voranterricht HI. Stufe wurde in
den Kantonen Zürich, Bern, Luzeru und Basel fortgesetzt und in
Nidwaiden wieder aufgenommen. In den beiden erstem Kantonen,
namentlich in Zürich, dehnte er sich über weitere Gebiete als
zuvor aus.
Die Beteilignng an den betreffenden Kursen ist folgende:
SohDIanahl Dnrch-
ani AnfHnge Hm Knde schnittlichr
des Kurses Stundenzahl
1. Zürich, 7 Kreise, X. Kurs (Zürich [2], Lim-
matthal, ßlatthal, Amt u. beide Seeufer 991 880 44
2. Winterthur, 7 Kreise, X. Kurs (Winterthur
[8], Andelfingen, Bfllach, Dielsdorf und
Hinan) 877 810 56
3. Zürich, Oberland, 5 Kreise, I. Kurs (Hiu-
weil, P&£fikon, üster, Wald n. Wetsikon) 186 164 60
4. Winterthur, Technikum, L Knrs .... 132 114 53
5. Männedorf; VI. Kurs ? ? ?
6. Bem-Stadt u. 15 Landsektionen, VI. Knrs 677 536 78
7. Lnzem, Enabenseknndarschule, V. Kurs . 114 87 56
8. Xidwalden, 6 Gemeinden, UI. Kurs . . 72 72 15-21
9. Basel, IV. Kurs 220 171 131
Total: 1893 3268 2834
1892 2277 2037
Am Unterricht beteiligten sich im ganzen 123 (1892 : 98)
Offiziere, 198 (131) Unteroffiziere und Soldaten und 49 (25) nicht
eingeteilte Lehrer und Vorturner, zusammen also 370 (2o4) Mann.
2. Eidgenössische Turnvereine.
Die Bestände des schweizerischen Turnvereins und des Grütli-
tumvereins sind auf Ende 1893 noch nicht bekannt. Beide Ver-
eine erfreuen sich indes einer stetigen Vergrösserung, und haben
mit dem nämlichen Erfolge, wie bisher, für die Ausbildung ihrer
Vorturner gewirkt. Ein dreiwöchentlicher Turnlehrerbildungskurs
wurde in Winterthur abgehalten, der von 34 Lehrern aus den
Kantonen Zürich, Bern, Schwyz, Freiburg, Solothum, Schaffhausen,
St. Gallen, Aargan und Thurgau besucht war.
Nach einer Statistik über die eidgenössischen Vorturnerkurse >)
im Jahr 1893 sind von 42 Kurslei tem in 18 Kurskreisen und 28
Knrsorten die nachstehenden Vortumerkurse abgehalten worden:
') Schweizerische Tnrnzeitung Nr. 15 vom 13. April 1894.
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88
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Zahl
Kor«-
« 1
q £ 3
Kititul-
nnd
Daner
tu
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Knrsbeaucli
durch die
begnch d.
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Vorturner
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1
—
19
— .
—
—
—
614
_
/lenii aiKnrse
1 Zürich
1
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__
__
—
845
Aargan .
/ A»r»i,Br.gg, \
■\ Beinwjl, loSng«» /
. Heriiia, TeiFeu
6
—
135
60
28
14
44
43
701
—
—
Appenzell.
3
—
87
49
13
4
16
14
486
1
31
Baselland .
. LieiUl, Siiiach
3
—
IIB
41
22
10
19
16
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. _
Baselstadt
Basel
3
. —
129
62
24
6
10
10
480
2
38
Bern . .
. Bern, Biel
1
1
161
102
59
—
41
36
946
24
Freibnrg .
Freibnrg
3
—
47
13
12
3
7
7
247
12
Genf . .
Genf
3
—
6;j
29
14
2
10
10
204
15
Glarus . .
Glams
3
39
25
9
5
9
9
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Graubünden
Chur
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1
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16
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2
6
«
315
18
Neuenbnre:
. Neuenbürg
1
1
70
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29
—
24
24
485
—
Schaffhanser
SchtlTh., TbijDgei
8
—
7t>
33
14
5
10
10
235
18
Solothum .
. 8*lotlian, GrncliH
1
1
76
17
14
15
21
19
336
15
St. Gallen .
. St. Gallen
3
238 107
49
12
37
37
1369
67
Tessin . .
. Lngtiii, BelÜEioBi
4
^
47
8
7
5
13
4
246
10
Thurgan .
. fraunf., IreiiliDg.
3
—
97
30
17
11
29
26
405
29
Waadt-Wallis Lausanne
—
2
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13'
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—
29
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Zentralschweiz Luzern
—
2
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26«) 20
20
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Zürich . .
Zürich
3
—
312 185
56
6
71
69
992
3
80
Total: ISKintriiit 28 Kursorte 44 8 1957 853 513 119 416 .385 11244 20 4<)3
') l'/i Tages l Vorturner. — ') i'/i Taires l Vorturner.
VIII. Hebung der schweizerischen Kunst.
Die eidgenössische Kunstkommission unter Zuzug weiterer
Experten zeichnete von den 88 eingegangenen und im Polytechni-
kum ausgestellten Entwürfen für die bildhauerische Ausschmückung
der Hauptfa^ade des eidgenössischen Polytechnikums deren acht,
herrührend von drei Künstlern, aus, und zwar vier mit je einem
ersten Preise von Fr. 500 und weitere vier mit je einem zweiten
Preise von Fr. 300. Dieser erste Konkurs war bloss fiir die Ge-
winnung einer Anzahl von Modellen berechnet. Es wird daher
noch ein weiterer Konkurs veranstaltet, zu dem ausser den drei
erwähnten Künstlern noch vier Einsender nicht preisgekrönter
Modelle eingeladen wurden. Jeder der sieben eingeladenen Künstler
hat je 5 Entwürfe (einen in V2 natürlicher Grösse und die vier
andern im Masstabe von 1 : 5) für die vier allegorischen Figuren
einzureichen.
Die definitiven Entwürfe für die Ausschmückung des Treppen-
hauses im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne mussten bis 1. Okt.
1894 fertiggestellt und eingereicht werden. Der Jury stehen drei
Preise im Gesamtbetrage von Fr. 6000 zur Verfügung.
Der Bundesrat hat sodann von sich aus im Interesse der
Pflege der Kunst folgende Beitragszusicherungen gemacht:
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Förderung de« Unterrichtswesens durch den Band. 89
1. Für ein Denkmal in Winterthur zu Ehren des ersten Bundes-
präsidenten Jonas Furrer.
2. Dem Kunstverein von Biel einen Beitrag von Fr. 500 an
die ungedeckten Kosten einer Aquarellausstellung älterer und mo-
demer Meister etc., die in der zweiten Hälfte des Monats Juli
189B stattfand.
3. Dem schweizerischen Knnstverein für das Jahr 1894 zum
Ankauf von Kunstwerken ein Beitrag von Fr. 12,000, wie bis
anhin. Die für das Jahr 1893 bewilligten Fr. 12,000 sind zum An-
kauf von 9 Ölgemälden durch die Sektionen Basel (2 : Fr. 6000) und
Lugano (7 : Fr. 6000) des schweizerischen Kunstvereins verwendet
worden.
Das im letzten Jahrbuch') erwähnte Louis Favre-Denkmal in
Chene-Bourg ist im Berichtsjahr vollendet und der zugesicherte
ßnndesbeitrag von Fr. 12,000 ausgerichtet worden.
Im Spätsommer des Berichtsjahres gelangte das definitive
Modell des Herrn Bildhauer Richard Kissling zum Teildenkmal
in Altdorf 2) zur Vollendung und wurde vor Einleitung der Vor-
kehren zum Gusse noch einer letzten Prüfung durch die Initiativ-
kommission und eine besondere Expertenkommission, zum Teil aus
Mitgliedern der Knnstkommission bestehend, unterworfen.
Das Zentralkomite des schweizerischen Kunstvereins hat eine
AbändeiTing der jetzigen Organisation der Kunstpflege in dem
Sinne begehrt 3), dass die Erwerbung von Kunstwerken ausserhalb
der nationalen Kunstausstellung zur Regel gemacht und diese
Knnstausstellnng selbst einerseits in erweiterten — z. B. drei-
jährigen anstatt zweijährigen - - Zwischenräumen veranstaltet
werde und anderseits einem Rundgang in den Städten des Landes
unterworfen werde, welche genügende Räumlichkeiten für eine
Ansstellnng aufzuweisen haben. Die Anregung ist vom Bundesrate
dahin beschieden worden, dass eine definitive Neuregelung dieser
Verhältnisse, sowie der Kunstpflege überhaupt nach den Ausstel-
lungen vom Jahre 1894 (Bern) und 1896 (Genf) wohl am besten
in Angriff genommen werden dürfte, um auch die Erfahrungen
dieser Ausstellungen sich zu Nutze machen zu können.
Die verfügbaren Erträgnisse der Gottfried Kdler-Stiftung wur-
den für wertvolle Erwerbungen verwendet und zwar u. a. zum
Ankauf von 6 Gemälden aus der Kunstsammlung von Oberst Roth-
pletz in Zürich ; ferner wurden angekauft : ein Ölgemälde und zwei
Studien von dem in Düsseldorf verstorbenen Luzenier Maler Aloys
■i Jahrbach 1892. pag. 130.
-) Vergleiche die Mit
^ Bandesblatt I 48(>.
-) Vergleiche die Mitteilung betreffend Subvention im Knndesblatt 1893,
I 4N").
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90 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Fellmann, ein Bild von Fran<jois Diday, das letzte Werk „Sermon
militaire" des Neuenbui-ger Malers Auguste Bachelin, Handzeich-
nangen des Medailleurs J. C. Hedlinger ans Schwyz, ein Bild von
Heinrich Füssli (Aqnarellportrait des Kaspar Lavater). Sodann
sind zu nennen Erwerbungen auf' den Auktionen Spitzer in Paris
(Schnitzaltar, Modell für die Scheide eines Schweizerdolches etc.),
Gubler in Zürich (Votivbild; vier Wandteppiche), endlich ein
Becher aus dem 16. Jahrhundert.
Ein Beitrag von Fr. 600 wurde an die Stadtbibliotbek in
Zürich ausgerichtet für die Herstellung der Illustrationen des Neu-
jahrsblattes derselben von 1894, betitelt: „Gottfried Keller als
Maler".
IX. Schweizerisches Landesmuseum.O
Erhaltung vaterländischer Altertümer. Mit Bezug auf
die Sorge für Erhaltung schweizerischer Altertümer stehen dem
Bundesrate zwei begutachtende Kollegien zur Verfügung*), näm-
lich die Kommission des Landesmuseums und der Vorstand der
schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenk-
mäler. Ersterer liegt in der Hauptsache zuerst ^e Sorge für die
Verwaltung des Landesmuseums und die Erwerbung von Alter-
tümern ob, sodann die Begutachtung der von kantonalen Antiqui-
tätensammlungen einlangenden Beitragsgesuche, sowie die Heraus-
gabe der „Statistik schweizerischer Kunstdenkmäler", letzterem
Vorstande die Prüfung der Gesuche um Beteiligung des Bundes
an Ausgrabungen und an der Restauration historisch oder künst-
lerisch bedeutsamer Baudenkmäler, sowie die Aufsicht über die
daherigen Arbeiten 3) und auch die graphische Aufnahme solcher
Denkmäler.
Am 29. April 1893 erfolgte die feierliche Grundsteinlegung
für das Landesmuseum in Zürich, nachdem die einleitenden Bau-
arbeiten schon im Oktober 1892 begonnen worden waren. Die
Kunstgewerbeschule und die Verwaltungsräumlichkeiten können
voraussichtlich im Herbst 1894 bezogen werden.
Im Berichtsjahr sind folgende Verwendungen gemacht worden:
a. Anschafftang: von Altertümern ron gemeineidgenössischem Interesoe,
die Eigentum des Bundes bleiben.
Die Einkäufe beziffern sich auf Fr. 51,086, die Wiederher-
stellung von Altertümern auf Fr. 2812 und die Ausgaben für die
Statistik auf Fr. 2030.
') Bundesblatt 1894, I 296 ff.
2) Bundesblatt 1893, I 488 ff.
•■') Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886, Art. 1, A. S. n. F. IX. 62.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 91
k. B«teill^ng an der Erhaltangr hlstoriseh oder künstlerisch bedeutsamer
Baudenkmäler.
Im Berichtsjahre sind folgende Beiträge zur Äoszahlang ge-
langt:
1. n. Rate des Beitrages an die Restanrationskosten der Kloster-
kirche in Könipfsfelden») Fr. 13500
2. I. Rate des Beitrages an die Herstellung der St. Ursenbastion
in Solothnm«) 5000
3. I. Rate an die Arbeiten fUr Sicherung des antiken Gemäuers
▼om Theater und der Stadtmauer von Avenches*) .... . 500
4. Beitrag an die Arbeiten zum Schutz des hölzernen bemalten
Plafond in der Kirche zu Zillis an der Viamala (Qraubünden) ^ 1200
5. I. Rate des Beitrages an die Herstellung des Schlösschens
A Pro bei Altdorf») _^ mO
Total Fr. 23200
■) Hiindpshlatt lüUU, 1 369 iiiiil Iti9l, 1 566. — ') liuiidesblatt 1892, V 70. — >) Bundesblatt
Ifv«, V 71.
c. Unterstützung kantonaler Altertttmersammlnngen.
Es wurden auf das Gutachten der Landesmuseumskommission
hin folgende Unterstützungen gewährt:
1. An den Staatsrat des Kantons Wallis für Ankauf von Antiqui-
t&ten fOr das historische Museum auf Valeria in Sitten (50 "/o
der ganzen Ankaufssumme) Fr. 540
2. An den historischen Verein des Kantons Thnrgaa für den An-
kauf von Altertümern in Bischofszell (50°/o) - 115
3. An den historischen Verein in St. Gallen ungefähr 33 "/o der
Ankaufssumme von 37 Donbletten alter Waffen ans dem Zeng-
hause Zürich (zahlbar 1894) „ 900
Total Fr. 1555
Die Bargeschenke an das Landesmuseum beliefen sich im
Berichtsjahr auf Fi*. 6405; ausserdem wurden demselben eine
ganze Reihe zum Teil durch Eunstwert hervorragender Gegen-
stände zum Geschenk gemacht.
Der Meriansche Museumsfonds, der auf 31. Dezember
1892' Fr. 7b,496 betrug, kann für einstweilen nicht in Anspruch
genommen werden, da eine Beute zu Gunsten zweier Verwandter
des Schenkers auf ihm lastet, die annähernd den ganzen £rtrag
beansprucht.
X. Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit und
Wohltätigkeit
1. Schweizerische naturforschende Gesellschaft.
Die seiner Zeit der geodätischen Kommission übertragenen
Nivellementsarbeiten sind im Berichtsjahre zum Abschluss gelangt,
indem die gemeinschaftlich mit dem eidgenössischen topographischen
Bureau und unter dessen Leitung unternommenen Aufhahmen zur
Verbindung des schweizerischen Höhennetzes mit demjenigen Frank-
reichs, sowie die Anschlüsse des schweizerischen Präzisionsnivelle-
ments an die Nachbarländer beendigt wurden*). Von der wissen-
>) Bandesblatt 1893, IV 595.
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92 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
schaftlicben Publikation der Kommission: „Das schweizerische
Dreiecknetz" liegt der VI. Band in Vorbereitung.
Die geologische Kommission hat folgende weitere Ab-
teilungen ihrer „Beiträge zur geologischen Karte der Schweiz" zum
Abschluss gebracht und veröffentlicht: 1. Lieferung XXI zu Blatt
XVIII, 2. Lieferung VII, Supplement 2 zu Blatt XI, 3. Lieferung
XXXII, welche die Kontaktzone von Kreide und Tertiär am Nord-
rande der Schweizeralpen, vom Boden- bis zum Thunersee be-
schreibt.
Im Berichtsjahre ist in den Neuen Denkschriften der allge-
meinen schweizerischen Gesellschaft für die gesamten NafUricissen-
schaßen die im letzten Jahrbuch (pag. 132) angekündigt«, mit dem
Preise der Schläflistiftung gekrönte Arbeit von Dr. R. Emden:
„Über das Gletscherkom" erschienen, im fernem auch die posthume
Abhandlung von Professor C. von Nägeli „Über oligodynamische
Erscheinungen in lebenden Zellen".
Der Arbeitstisch am internationalen zoologischen In-
stitut des Herrn Professor Dohru in Neapel erfreute sich
regen Zuspruchs und war sukzessive von fünf Gelehrten besetzt. Die
aus fünf Mitgliedern bestehende Aufsichtskommission dieses Tisches
ist im Berichtsjahr für eine neue Amtsdauer bestätigt worden.
2. Schweizerische geschichtsforschende Gesellschaft.
Im Berichtsjahre sind folgende Publikationen dieser Gesellschaft
erschienen : Jahrbuch für Schweizergeschichte, XVIII. Bd., Anzeiger
für Schweizergeschichte, VI. Band abgeschlossen (XXIV. Jahrgang).
8. Schweizerische statistische tiesellschaft.
Von der von dieser Gesellschaft herausgegebenen „Zeitschrift
für schweizerische Statistik" ist der 29. Jahrgang erschienen. Die
Gesellschaft erhält einen jährlichen Bundesbeitrag .von Fr. 5000
und es ist ihr ausserdem ftr 1893 zur Weiterfährung der von ihr
übernommenen schweizerischen Armenstatistik ein Kredit von
Fr. 4000 bewilligt worden.
4. Verschiedenes.
Im Berichtsjahre sind vom Idiotikon der deutsch-schweizerischen
Mundarten mehr Hefte als in frühern Jahren, nämlich 3 Lieferungen
(XXIII. — XXV.) erschienen. Sie enthalten die Wörter von
„Kum" bis „Knut". Der Bund leistet an die Kosten des Unter-
nehmens einen Beitrag von Fr. 7000, sodann 8 Kantone zusammen
Fr. 2170 (Zürich Fr. 1000, Bern Fr. 500, Nidwaiden Fr. 20, Zug
Fr. 50, Baselstadt Fr. 100, St. Gallen und Aargau je Fr. 200, Thur-
gau Fr. 100) und die antiquarische Gesellschaft in Zürich Fr. 400.
Von der „Bibliographie der schweizerischen Landes-
kunde" sind im Berichtsjahr eine ganze Reihe von Faszikeln
fertiggestellt worden :
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Fördeniug des rnterrichtswesens durch den Bond. 93
1. Architektur, Plastik, Malerei. Von Dr. Hsendke.
2. Bankwesen, Handelsst^tistik, Versicherungswesen. Von W. Speiser, Dr.
üeering, Dr. Kummer.
3. Christkatholische Literatur. Von Dr. F. Lanchert.
i. Bibliographie der landeskundlichen Literatur, Geschichte der Landeskunde.
5. Pläne, Kelie£9, Panoramen. Von Prof. Dr J. H. Graf.
6. Landwirtschaft und Viehzucht. Von Prof. Anderegg und Dr. E. Anderegg.
7. Forstwesen, Jagd und Fischerei. Von Oberforstinspektor Coaz.
8. Die katholisch-theologische und kirchliche Literatur deü Bi-stums Basel.
Von Pfr. L. B. Schmidlin.
Vom Bande erhalten im fernem in der einen oder andern
Form Subventionen:
Das „Jahrbuch des Vnterrichtsiresens in der Schweiz" von Er-
ziehungssekretär Dr. A. Huber, das „Tabellenwerk über die e.w-
baren und die giftigen Schwänme" von F. Leuba und H. Furrer
(snbventionirt zu Fr. 1 per Blatt), die „Geographie iUuntree" von
Professor W. Rosier (Subvention flir jeden der zwei Bände Fr. 1),
die „Rhätoromanische Chrestomathie" von Dr. C'. Decurtins. Sodann
sind einem Frauenkomite in Bern für statistische Erhebungen über
die philanthropische Tätigkeit der Frauen Fr. 4000 gesprochen
worden.
XI. Schweizerische permanente Schulausstellungen.
Über diese Institute, die vom Bunde mit je Fr. 10(X) sub-
ventionirt werden, haben wir im letzten Jahrbuch auf pag. \M
eingehende statistische Mitteilungen gemacht. Sie erfreuen sich
einer ruhigen Entwicklung. Im Berichtsjahr haben sich die Direk-
tionen dieser Anstalten unter dem Namen „Union der schweizeri-
schen permanenten Schulausstellungen" zu einem Verbände organi-
sirt zum Zwecke gemeinsamer Arbeit an der Entwicklung des
UnteiTichtswesens. Nach den bezüglichen Statuten vom 25. März
1893 hat jede Schulausstellung während eines Jahres als soge-
nannter Vorort die gemeinsamen Geschäfte zu führen. Erster
Vorort wurde Freibarg.
Wir lassen nachstehend die Statuten der Union folgen :
1. D est forme entre les Expositions scolaires de Zürich, Beme, Fribonrg
I et Xench&tel une association dite: Union des Eipositions scolaires suisses.
' Le bnt de cette association est de travailler en commun au developpement
I giniral de I'enseignement. La dur^e de cette union est flx^e k 4 ans.
I 2. Chacnne des quatre institntions snsmentionn^es sera charg^e h son
' tonr. et ponr nne annäe, de la direction generale de ITnion, et cela, dans
l'ordre m£me de leur fondation, soit: 1" Zürich, 2" Beme, 3** Fribonrg, 4* Neu-
i chätel. Exceptionnellement, Fribourg est chargä de la direction pendant
! rannte 1893.
La Commi.>«sion de la section centrale est, eq principe, la Commission
de rCnion. Elle repr^sente l'Union anpris des autorites. Le transfert de
la direction des affaires centrales d'une Exposition ä l'autre a lien k la fin
I de chaque ann^e civile.
4. La Commission centrale doit convoquer chaqne printeraps, au moins,
nne Conference des däl^gn^s des Expositions scolaires suisses. Elle en fixe
la date et les tractanda et la pr^side. Cette assembl^e a lieu dans la Tille
l
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n
94 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
oü est le sifege de la section centrale. En ontre, la Commisgion centrale a
le droit de convoqner, ponr des qnestions pressantes, des assembl^es extra-
ordinaires de d^l^^n^s.
5. Chacnne des Expositions scolaires qni peut etre chargee de la direc-
tion de l'Union, a droit k une voix d^libßrative, qnel qne soit le nombre de
ses ä6l6go.6B; en cas d'^galiti de Toix, celle de la section centrale » la pr^-
pondärance.
6. Les indemnit^s ä accorder aax delegn^s sont snpportees, ponr le
moment, par les ätablissements respectifs. Les frais d'administration sont k
la Charge de la Commission centrale. Aucnne d^pense extraordinaire & frais
communs ne ponrra Stre faite sans l'assentiment prealable des membres de
l'Union.
7. On doit consid^rer comme rentrant dans les intärSts g^näraux et par
cousßqnent comme objet de I'activitö de ITnion, tont ce qui peut serrir &
angmenter l'importance des Expositions scolaires, et, en particnlier. leur in-
üuence dans l'^cole et sur l'Sdncation en g£n6ral.
Les points snivanta Interessent tout particnliferement l'Union:
(1. Tout ce ^oi pent faire conuaitre an public le bnt et les tendance«
des Expositions scolaires;
b. Tout ce qni pent favoriser les bona rappdrts avec les autorit^s, en
Tue d'obtenir, en favenr des Expositions leur appui moral et ftnancier;
e. L'obtention de conditions farorables ponr les achats en g^n^ral;
d. L'achat on behänge en coramun d'articles divers avec les pays ätrangers.
Le Comitä central est chargä des demandes qni doivent etre foites
P4r rinterm^diaire du Departement föderal des affaires etrangeres;
«. L'entente en commnn pour 6tablir, cas echäant, dans les Expositions
universelles et nationales une exposition collective snisse.
8. La Conference annnelle determine le programme d'activite de l'Union
pour l'annee courante.
9. II est tenu un protocole des debats des Conferences. La Commission
centrale doit, ä l'espiration de ses pouvoirs, faire un rapport snr son activite,
et remettre toutes les pifeces concemant l'Union ä lanouvelle Commission centrale.
10. Chaque Exposition garde sa pleine liberte d'action dans toutes les
questions qui ne sont pas resolues dans le present rfeglement ou par les
decisions des Conferences.
XII. Vollziehung der Bundesverfassung i).
1. Artikel 27.
Im letzten Jahrbuch ist die von Herrn Nationalrat Curti und
Genossen in der Bandesversammlung gestellte Motion vom 20. Joni
1892 betreffend Unterstützung der Primarschule durch den Bund
erwähnt worden*).
Sie ist in der Sommersession der Bundesversammlung zur
Behandlung gelangt und hat am 7. Juni 1893 zu folgendem Be-
schlüsse geführt:
„Der Bundesrat wird eingeladen, zu unterstichen und darflber Bericht
und Antrag einzubringen, ob nicht zur Ausfiihrang der Bestimmung des
Art. 27 der Bundesverfassung, welcher genügenden Primarunterricht vor-
schreibt, und nach Massgabe des Standes der Bnndesfinanzen, die Kautone
vom Bunde flnaoziell unterstützt werden sollen."
>) Vergl. Bnndesblatt 1894, I, 238—239.
«) Jahrbuch 1892, pag. 134.
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FOrdernng des Unterrichtswesens dnrch den Bnnd.
95
Das eidgenössische Departement des Innern ist der durch
dieses Postulat gestellten Aufgabe sofort näher getreten und hat
sich in einlässlicher Weise mit derselben befasst. Der bezügliche
Entwurf, der zwar noch nicht offiziell publizirt worden ist, findet
sich im Anschluss an die einleitende Arbeit über die Buhegehalte
der Lehrer in der Schweiz im Jahrbuch des Unterrichtswesens
pro 1892 abgedruckt 1).
3. Artikel 88 and Artikel 5 der Übergangsbestlmmongen der
Bandesverfassang.
(Freizflgigkeit der Personen, welche wisuenschaftliche Bemfssrten ansttben.)
Aach im Berichtsjahr gelangte ein Rekurs betreffend die
Ausübung der Advokatur auf dem Gebiete der Schweiz an den
Bundesrat.
Ein Bürger des Kantons Bern, mit einem Doktordiplom der
bemischen juristischen Fakultät, bewarb sich, gestützt auf das
Diplom, um die Zulassung zur Advokatur in Genf. Gemäss der
in diesem Kanton geltenden Bestimmungen wurde dem Gesuche
entsprochen und der Petent als Advokat beeidigt. Darauf stellte
er, gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundes-
verfassung an die Regierung des Kantons Bern das Begehreu, ihn
nun auch im Kanton Bern zur Fürsprecherpraxis zuzulassen. Das
bemische Obergericht als Aufsichtsbehörde der Advokaten im Kan-
ton vrtes indessen sein Begehren mit der Motivirung ab, dass in
der präsentirten Bescheinigung über die bloss auf Vorlage des
Doktordiploms erfolgte Zulassung zur Advokatur in Genf ein „Aus-
weis der Befähigung" im Sinne des Art. 33 der Bundesverfassung
und des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zu derselben nicht ge-
funden werden könne.
Der Bundesrat als Rekursinstanz hob in seinem Entscheide
hervor, dass der Kanton Genf befugt gewesen wäre, das ihm prä-
sentirte Doktordiplom auf den Wert zu prüfen, den es in seinem
Urspmngskanton für die Erlangung des Rechtes zur Advokatur
besitzt, und es zuiückzuweisen, sofern der Befund ergeben hätte,
dass es für diesen Zweck wirklich wertlos sei, wie es wirklich
der Fall ist. Wenn Genf nun nicht so vorgegangen sei, sondern
das Doktordiplom für die Ausübung des Advokatenberufes aner-
kannt habe, so sei es hiezu ohne Zweifel berechtigt gewesen;
allein das Diplom habe durch im Kanton Genf erfahrene Aner-
kennung keine Änderung seines legalen Wertes erfahren, somit
auch nicht für den Kanton Bern ; mithin sei dieser nicht gehalten,
das Diplom im Verein mit dem offiziellen Attest über die statt-
gefnndene Beeidigung des Inhabers für die Advokatur in Genf als
Ausweis der Befähigung im Sinne des Art. 5 der zitirten Über-
gangsbestimmungen anzuerkennen.
») Jahrbuch 1892, pag. 102—104 (Anmerknng).
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96 Jahrbuch des Unterricbtsweseng in der Schweiz.
XIII. Verschiedenes.
a. Beteiligung des schweizerischen ünterrichtswesens an der
'Weltansstelinng in Chicago.
Unter den Delegirten, welche der Bundesrat an die Weltaus-
stellung in Chicago zum Studium derselben sandte, befanden sich
als Vertreter des Volksschulwesens je ein Schulmann der deutscheu
und der romanischen Schweiz und als Repräsentanten des höhern
technischen Unterrichts vier Lehrer des eidgenössischen Poly-
technikums. Die Delegirten i) für das Volksschulwesen hatten den
Auftrag, in Chicago die Schulausstellungen der verschiedenen Kultur-
länder zu studiren und es wurden ihnen zwei das schweizerische
Schulwesen betreffende Veröffentlichungen als Tauschmaterial fär
Erwerbung geeigneter Veranschaulichungsmittel aus dem Gebiete
des Unterrichtswesens mitgegeben*). Der eine der Delegirten, HeiT
Erziehungsdirektor Clerc, hat einen einlässlichen und höchst in-
teressanten Bericht über die gemachten Beobachtungen und Stadien
veröffentlicht.
Die über die Frage des hohem und des Volksschulwesens von
den Delegirten erstatteten höchst interessanten Berichte sind fol-
gende :
1. L'^tat de TiDstmction popalaire anx Etats-Unis d'aprSs l'exposition de
Chicago 1893 par J. Clerc, directenr de l'Instrnction publique, ä, Nenchätel.
2. Das technische und kommerzielle Bildnngswesen in den Vereinigten Staat«n
Nordamerikas von üirector U. Schmidliu in Winterthur.
3. L'enseigiiement professionnel pratiqae ä rexposition de Chicago par Löon
Genoud, directeur du mns€e pedagogique, ä, Fribonrg.
4. Amerikanische Volksschulen mit spezieller Berücksichtigung des Zeichen-
und Eandfertigkeitsuuterrichtes von Ed. Boos-Jegher in Zürich.
5. Die Tätigkeit der Frau in Amerika von Ed. Boos-Jegher in Zürich.
6. Die vervielfältigenden Künste an der Weltausstellung in Chicago von
H. J. Hofer-Burger in Zürich.
7. Die chemische Industrie und die chemisch-technischen Hochschulen in
Nordamerika von Prof. Dr. Lunge am eidgenössischen Polytechnikum in
Zürich.
b. Erstellung einer schweizerischen Schulwandkarte ^).
Der Bundesrat hat der Bundesversammlung mit Botschaft vom
20. März 1893 folgenden Beschlussesentwurf betreffend die Er-
stellung einer Schulwandkarte der Schweiz unterbreitet:
Art. 1. Der Bund lässt eine Schulwandkarte der Schweiz erstellen, um
dieselbe unentgeltlich an alle Primär-, Mittel- und Fortbildungschulen der
Schweiz, welche Unterricht in der Landeskunde erteilen, abzugeben, sofern
die Kantone das Hontiren derselben übernehmen.
') Sekundarschulinspektor Landolt in Nenenstadt und Staatsrat John Clerc,
Erziehungsdirektor des Kantons Neuenburg.
2) Bundesblatt 1893, HI 215.
'**) Vergleiche Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung be-
treffend die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz, vom 2(1. März 1893,
Bundesblatt 1893, I 1019—1024.
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Fördening des Unterrichtswesens darch den Bond. 97
Art. 2. Der hiefür nötige Kredit, welcher Fr. 85,000 nicht übersteigen
soll, wird auf die Jahre 1894 — 1896 verteilt und mit den betreffenden
Summen in die JahresToranschläge eingestellt.
Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-
tragt, welcher als nickt allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft tritt.
In seiner Botschaft führt der Bundesrat aus, dass bereits
im Jahre 1885 das Gesuch an das eidgenössische Militärdeparte-
ment gestellt worden sei, es möchte durch das topographische
Bureau eine Schulwandkarte der Schweiz erstellen lassen. Das-
selbe wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass das
Gebiet der Schulkarten der Privatindustrie erhalten bleiben müsse.
Denselben Standpunkt nahm im Jahr 1890 auch die Delegirten-
versammlung des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins
ein. Eingaben von zwei Privatfirmen um Subventionirung der
Heransgabe einer schweizerischen Wandkarte gaben Veranlassung^
dieser Frage überhaupt näher zu treten. In einer Konferenz von
technischen und pädagogischen Fachmännern wurde dieselbe ein-
gehend besprochen.
Die Botschaft stellt bezüglich der Schulwandkarte folgende
Forderungen auf:
Es muss von ihr in erster Linie verlangt werden, dass das Terrainbild
in plastischer Weise zum Ausdruck gelange und dass bei der Sichtung des
zur Darstellung gelangenden Stoffes einzig die Bedürfnisse des Schulunter-
richtes massgebend seien. £ine klare, zusammenfassende nnd übersichtliche
Behandlung des Gesamtinhaltes ist anzustreben. Das schroffe Hervortreten
von Einzelheiten ist zu vermeiden ; immerhin sollen die wichtigern Signaturen
auf Distanz lesbar sein. Für jedes Gebiet ist nur die dort herrschende
Landessprache anzuwenden. Der Masstab der Karte soll 1 : 200,000 sein.
Die Auswahl und Darstellungsweise der Kartenobjekte zu
bestimmen, ist Sache einer Redaktionskommission, welche auch
die Erstellung zu überwachen hat.
Über die weitere Behandlung dieser Frage wird im nächsten
Jahrbach zu berichten sein.
c. Errichtnng einer schweizerischen Nationalbibliothek.
Die Zentralkommission für schweizerische Laudeskunde, die
literarische Gesellschaft von Bern, die schweizerische naturfor-
schende Gesellschaft, die schweizerische statistische Gesellschaft
und der Verband der geographischen Gesellschaften der Schweiz,
sowie eine Reihe heiTorragender patriotischer Privaten haben sich
in besondern Eingaben an den Bundesrat dafür ausgesprochen,
er mOge die eidgenössische Zentralbibliothek mit der Sammlung
der in der Schweiz erscheinenden Druckschriften (Bücher, Bro-
schüren, Jahresberichte, Flugschriften etc.) betrauen. Eine An-
frage bei den Bibliotheken der Schweiz hat ergeben, dass von 82
Bibliotheken, die geantwortet haben, 67 ohne Unterschied der
Sprache und Konfession dem Projekt der Schaffung einer National-
bibliothek zustimmten, 12 verhielten sich indifferent und nur 3
sprachen sich dagegen aus.
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98 Jahrbuch des Unterrichtewesens in der Schweiz.
Zur Zeit fehlt es nämlich an einer allgemeinen Sammelstelle
für Helvetica, wenn schon eine ganze Reihe grösserer Bibliotheken
bestrebt ist, eine möglichste Vollständigkeit za erreichen. Das
ist nnr durch eine eigens dafür geschaffene Bibliothek zu erreichen.
Der Bundesrat hat daher der Bundesversammlung folgenden Be-
schlussesentwurf i) betreffend die Errichtung einer schweizerischen
Nationalbibliothek unterbreitet :
Art. 1. Es soll eine schweizerische Nationalbibliothek gegrftndet und
erhalten werden; derselben wird im neuen eidgenössischen Arrhivgebände ein
eigener Flttgel eingeräumt.
Art. 2. Diese Bibliothek soll, als Sammelstelle der Helvetica, soweit als
möglich, alle bedeutsamen Werke und Dmcksachen umfassen, welche als
dienliches Material znr Kenntnis der Natur und der Geschichte des Landes,
sowie des Lebens und der Tätigkeit seiner Bewohner zu betrachten sind.
Art. 3. Die Nationalbibliothek steht unter dem eidgenSssiaehen Departe-
ment des Innern, welches die Leitung und Beaufsichtigung derselben durch
eine Kommission ausübt, deren Mitglieder auf Vorschlag des Departements
vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden.
Art. 4. Die Geschäfte der Bibliothek besorgt ein Bibliothekar mit einem
A^unkten, welche von dem schweizerischen Bundesrat auf Grundlage eines
Vorschlages seines Departements des Innern auf die gesetzliche Amtsdauer
gewählt werden. Ihnen wird die nötige KanzleiaushUlfe beigegeben.
Art. 5. Der jährliche Gesamtkredit für die Nationalbibliothek, ans wel-
chem die Besoldungen des Bibliothekars und seines A (funkten, die Ent-
schädigung für Aushülfe, die Kanzleikosten und die Anschaffungen zu be-
streiten sind, wird auf Fr. 25,000 im Maximum festgesetzt.
Der Bibliothekar bezieht eine feste Besoldung von Fr. 3500—5000, der
Adjunkt eine solche von Fr. 3000—4000.
Art. 6. Ein besonderes Beglement, welches vom Bundesrat erlassen wird,
ordnet die Ubliegenheiten und Kompetenzen der Kommission, sowie diejenigen
des Bibliothekars und seines Adjunkten, wie überhaupt alles, was auf die
Organisation und Administration der Bibliothek Bezug hat.
Art. 7. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F., I, 116) betreffend
dieVolksab!4timmung über Bundeagesetze und Bundesbeschlttsse, die Bekannt-
machung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit
desselben festzusetzen.
Durch eine Nachtragsbotschaft vom 16. März 1893*) sodann
sucht der Bundesrat um Bewilligung eines Kredits für die Er-
stellung eines Gebäudes zur Unterbringung des eidgenössischen
Staatsarchives und eventuell der Nationalbibliothek auf dem Kirchen-
feld in Bern nach. Die Erledigung dieser Angelegenheit fällt ins
Berichtsjahr 1894.
») Bundesblatt 1893, 1 1013 u. 1014.
«) Bundesblatt 1893, I 1015-1018.
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99
Dritter Alischnitt.
Das UnterrichtsweseD in den Kantonen.
I. Primarschule.
1. Verfassnngsbestimmungen, Gesetze und Verordnungen,
a. Yerfaasnnggbestimiunngeii nnd Gesetxe.
Im Berichtsjahre ist die Verfassung des Kantons Glarns vom
Jahre 1887 (§ 75 und 76), sowie das Schulgesetz von 1873 in
dem Sinne abgeändert i) worden, dass den Schulgemeinden aus-
nahmsweise gestattet wird, für Schulhaus-Nenbauten oder Er-
weiterungen bestehender Schulhäuser einen Teil ihres Schulver-
mögens bis zum Höchstbetrage von 20% desselben zu verwenden.
Bis anhin durften dieselben dem Zwecke der Bestreitung der jähr-
lichen Betriebsansgaben für die Schule nicht entfremdet noch in
ihrem Bestände geschmälert werden.
Im Kanton Bern wurde die Beratung des neuen Primar-
schulgesetzes fortgesetzt, ohne dass es indessen zu einem Abschluss
hätte gebracht werden können. Die Berichterstattung über den
Abschlnss der Beratungen, die Volksabstimmungen über dasselbe
und dessen Inkraftsetzung, sowie die Besprechung seiner wichtig-
sten Bestimmungen hat im nächsten Berichtsjahi* zu erfolgen.
Durch die drei Beratungen im Grossen Rat sind die eigent-
lichen fortscbiittlichen Neuerungen des Gesetzesentwurfes der Er-
ziehungsdirektion ganz erheblich abgeschwächt worden. Insbesondere
ist dnrch das bisherige Ergebnis der Beratungen der Überfällung
der Schulen nicht gesteuert, ebenso nicht der Überbürdung der
Schüler und der Ausnützung der Schulzeit. Im femern hat auch
das Fortbildungsschulwesen darin keine zufriedenstellende Lösung
gefunden, indem nunmehr alles auf den freien Willen der Schul-
gemeinden abgestellt ist.
Die im Kanton Zürich Ende 1892 an Hand genommene
Sevision des Unterrichtsgesetzes wurde 1893 fortgesetzt, blieb
dann aber infolge einer ganzen Reihe äusserer und innerer Giiinde
') Beilage I, pag. 5.
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100 Jahrbuch de« Unterrichtswesens in der Schweiz.
mheo, um Ende 1894 wieder aufgenommen zn werden. Gegen die
Institution der Ruhegehalte für Lehrer und Geistliche und der
Witwen- und Waisenstiftungen wurde vom Bauembund Sturm ge-
laufen und es wurde von Seiten der Freunde und Gegner der
genannten Institutionen, bereits im Berichtsjahre ganz energisch
Stellung genommen. Über den Erfolg der Kampagne wird im
nächsten Jahr zn berichten sein.
Im Kanton Tessin.ist eine eingreifende Partialrevision des
Schulgesetzes!) vorgenommen worden, die sich im wesentlichen
über folgende Punkte verbreitet:
1. Im Interesse einer einlässlichern Überwachung der Schulen
ist das Schulinspektorat auf neue Grundlagen gestellt worden.
Für die Primarschulen sind 7 direkt dem Erziehungsdepartement
unterstellte Bezirksinspektoren mit einer Besoldung von je Fr. 2000
vorgesehen. Sie haben jede der ihnen unterstellten Schulen wäh-
rend des Schuljahres mindestens 3 Mal zu besuchen. Den Inspek-
toren stehen eine Beihe von Kompetenzen, insbesondere auch die
Bussenkompetenz bis zum Betrage von Fr. 30 zu.
2. In den Lehrerseminarien sind für die Erlangung des Lehrer-
patentes auf der Stufe der Primarschule von nun an nach dem
zurückgelegten 15. Altersjahr 3 statt 2 Jahreskurse, für die über
die Primarschule hinausgehende Stufe 4 Jahreskurse notwendig.
Für Zöglinge der Lehrerseminarien sind Stipendien von Fr. 220,
der Lehrerinnenseminarien von Fr. 200 ausgesetzt.
3. Der Lehi'erhülfskassc *) wird ein jährlicher Staatsbeitrag
von Fr. 1000 zugesichert.
4. Für Gymnasien und technische Schulen wird die Studien-
zeit auf 5 Jahre angesetzt. Voraussetzung zum Eintritt sind : Ein
vom Inspektor ausgestelltes Entlassungszeugnis aus der Primar-
schule und eine besondere Aufnahmsprüfung.
Durch einen Nachtrag zum Schulgesetz des Kantons Basel-
stadt3) hat der Grosse Rat die Besoldungsansätze der Lehrer-
innen an den öifentlichen Schulen ganz erheblich erhöht. Für die
Versorgung verwahrloster Kinder und jugendlicher Bestrafter ist
mit einer Summe von Fr. 80.000 das Gut Klosterfiechten vom
Regierungsrat erworben worden, um darin eine kantonale Rettungs-
anstalt einzurichten. Der Grosse Rat hat die bezüglichen Vor-
schläge unterm 9. März 1893 zum Gesetz erhoben.*)
im Kanton Appenzell A.-Rh. haben Landesschulkommission
und Regierungsrat einen Entwurf zu einem Schulgesetz vorberaten.
Mit Bezug auf die Schulpflicht setzt derselbe folgendes fest:
') Beilage I, pag. 5—10.
^) „SocietJl di mutuo soccorso dei Docenti ticinesi."
*) Beilage I, pag. 10.
•») Beilage I, pag. 11—12.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 101
Sie umfasst 7 volle Jahre Alltagsschule und 2 volle Jahre
"Übungsschule. Die wöchentliche Schulzeit (13) beträgt für die
drei ersten Schuljahre mindestens 15 Stunden, für Klasse 4 bis 7
eyentnell 8 im Sommer 171/2 und im Winter 15 Stunden, für die
Übungsschule 6 Stunden. An Stelle der Übungsschulen können Ge-
meinden ein 8. Alltagsschuljahr einführen, das jedoch als besondere
Klasse zu behandeln ist. Die Absolvimng des 8. Alltagsschu\jahres
oder zAveijähiiger Ilealschalbe.such entbindet von weiterem Schul-
besuch. Innerhalb 10 Jahren haben alle Gemeinden entweder das
8. Alltagsschuljahr einzuführen oder die wöchentliche Schulzeit
der 5. und 6. Klasse im Sommer auf 21, im Winter auf 18 Stunden
zu erhöhen. Für schwachsinnige Kinder (16) sind besondere Klassen
mit wenigstens 8 Stunden Unterrichtszeit in der Woche einzu-
richten. Der Staat leistet hieran angemessene Beiträge. Eltern,
die ihre Kinder am Eeligionsunterricht nicht teilnehmen lassen
wollen, haben hievon der Schulkommission Mitteilung zu machen.
b. Terordnnngen allgemeiner Natur über das Primär sclinlwesen.
Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt hat unterm
22. Februar 1893 infolge eines Grossratsbeschlusses vom 8. Juni
1891 eine revidirte Ordnung für die Schulen in Eiehen und Bet-
üngen^), sowie eine solche*) für die Lehrer der Schulen an den
genannten Orten erlassen, entsprechend den gesetzlichen Ver-
änderungen im Landschulwesen.
Die Erziehnngsdirektionen von Aargau und Waadt haben
sich im Berichtsjahre betreffend die Frage der Inspektion des
Religionsunterrichtes in besonderu Kreisschreiben ») an die untern
Schulbehörden gewendet, beide mit dem ausdrücklichen Bemerken,
dass nur die Verwendung der von den Behörden genehmigten
Religionslehrmittel gestattet sei. Im Kanton Waadt ist die Über-
wachung des Religionsunterrichtes, der einen wesentlich histori-
schen Charakter zu bewahren hat, den Ortsgeistlichen übertragen.
Im Kanton Bern ist _unterm 12. April 1893 füi' die Primar-
und Sekundärschulen ein „Übungsprogi-amm für das Schulturnen" *)
obligatorisch erklärt worden, das eine ganze Reihe von Übungs-
reihen bereits ausgearbeitet zu direkter Verwendung enthält. Auch
den verschiedenen Turnspiclen wird eingehende Berücksichtigung
zu teil. Um diesem Programm auch die wünschbare Folge zu
geben, hat die Erziehungsdirektion lokale Tumkurse angeordnet
und deren Beschickung den Kreissynoden und Konferenzen der
Lehrerschaft dringend anempfohlen *).
') Beilage I, pag*. 12—18.
«) Beilage I. pag. 18—20.
») Beilage I, pag. 32 nnd 33.
*) Beilage I, pag. 33—42.
^) Beilage I, pag. 42 nnd 43.
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102 Jahrbuch des Unterrichtawesens in der Schweiz.
Durch Ki'eisschreiben 1) des Regiernngsrates des Kantons
(]}laras sind die Scliulräte eingeladen worden, den Unterricht an
den Sepetirschnlen auf einen andern Tag als den Montag za ver-
legen, da doi'ch eine Reihe von auf den Montag fallenden Feier-
tagen der Untenicht in der Rcpetirschnle wesentlich verkürzt
werde and es sich auch aas sanitarischen Gründen empfehle, dass
„zwischen Ruhepause, Schule und bemflicher Tätigkeit ein dem
in der Entwicklung bogiiffenen Körper des Repetirschälers ange-
passtes Verhältnis herbeigeführt werden könne".
Die Erziehangsbehörden der Kantone Zug*) und BasellandS)
haben den Schalkommissionen und Lehi-em betreffend die Ein-
führung der deutschen Rechtschreibung nach Dudens orthographi-
schem Wörterbuch die nötigen Weisungen erteilt und hiebei im
einzelnen auf die Eigentümlichkeiten der neuen Orthogi-aphie hin-
gewiesen.
An diesem Orte dart' auch erwähnt werden, dass im Berichts-
jahr das Schalwesen von Neu-Zürich auf eine wesentlich andere
Grundlage gestellt wurde, nachdem die Ausgemeinden der Stadt
mit der letztem vereinigt worden waren. Die Änderungen sind
zum Teil recht tiefgi'eifende and in ihrer Ausgestaltung voraüg-
lich durchdacht. Einer der Hauptvorzüge der neuen Ordnung der
Dinge ist die weitgehende Fürsorge für die materielle Stellang
der Lehrer; Feststellung der Besoldungen der Primarlehrer auf
Fr. 2800— 3800, der Sekundarlehrer auf Fr. 3400—4400; Grün-
dung einer Vikariatska.sse, Regelung des Pensionenwesens ; sodann
die Verminderung der Durchschnittszahl der von einem Lehrer
gleichzeitig za unterrichtenden Schüler, die Anweisung zweckent-
sprechender Lokalitäten für die verschiedenen Schalabteilungen etc.
2. Schüler und Schnlabteilungen.
(Siehe statistischer Teil.)
Der Schülerbestand der Volksschule (Alltags-, Ergänzung»-,
Repetir-, Wiederholungs- und Singschüler) war im letzten Jahr-
fünft folgender:
Srhiiljahr
Srhaier
ZnwHC
Zahl
hu
Vermin«
Zahl
leroiiK
1688,89 . . .
475012
3996
0,8
—
—
188!)i90 . . .
476101
1089
0,»
—
—
189091 . . .
467193
_
8908
1..
189192 . . .
469911
2315
0,5
—
1892,93 . . .
469820
91
Oh«
Die beiden Kantone Appenzell A.-Rh. und Waadt unterlassen
es in ihren Berichten bis auf den heutigen Tag. die Angaben für
Knaben und Mädchen getrennt zu machen.
') Beilage I, pag. 48.
«) Beilage I, pag. 48—50.
*) Beilage I. pag. 50 und 51.
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Das Unterrichtswegen in den Kantonen.
mi
Es ist möglieb, aus den Berichten der Erziehongsdirektionen
folgende vollständige Übersicht über die Art der Schalabteilungen
(Knaben-, Mädchen-, gemischte Klassen) herzustellen.
a. Schnlabteilangen nach €)«8chlechtern.
Kantone tieinlschte Knaben Mädchen Total
Zürich 726 24 24 774
Bern 1910 81 85 2076
Lnzern 267 33 34 334
üri 33 13 18 59
Schwyz 72 36 34 142
Obwalden 16 14 15 45
Nidwaiden 25 7 6 38
Giarns 92 — — 92
Zug 20 25 25 70
Preiburg») 221 110 118 444
Solothnm 243 10 10 263
Baselstadt 3 69 67 139
Baselland 146 6 6 158
Schaffhansen .... 94 15 15 124
Appenzell A.-Eh. ... 112 — — 112
Appenzell I.-Rh. ... 16 6 6 28
St. GaUen 469 35 40 544
Graubfinden 456 8 9 473
Aargan 528 26 31 585
Thnrgan 290 — — 290
Tessin 218 152 151 521
Waadt 743 120 118 981
WaUis 183 174 164 521
Neuenbürg 246 86 89 421
Genf 106 72 77_ 255
1892/93: 7235 1122 1182 9489
1891/92: 7152 1099 1108 9359
Differenz: +83 +23 +24 +130
■) Freibarg: Inkl. 6 Kleinklndenehnlen.
b. Absenzen.
Das Gebiet der Absenzenstatistik ist eines der am wenigsten
Zuverlässigen, da die Handhabung der Kontrolle in den verschie-
denen Kantonen und auch innerhalb eines einzelnen Kantons eine
total verschiedene ist. Und doch ist aus der Betrachtung der
Absenzenverhältnisse eines einzelnen Kantons ohne weiteres heraus-
zulesen, in w^elcher Weise die Kontrolle durchgeführt wird. Wie
in frühem Jahren bringen wir auch diesmal wieder eine Zu-
sammenstellung der entschuldigten und unentschuldigten Absenzen
nach Kantonen im Schuljahr 1892/93.
Abseusen in SchnlhHllita^en
entaehuldi^ nnentschuidlgt Total
Zürich 8.7 0,7 9.4
Bern 9,» 10,» 20,s
Lnzern 8,« 1.« lO.c,
üri 7,5 0.9 H.4
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104
Jahrbnch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Absenten
In SehnlhklbtaKen
entsohnldli^
unentachuldlf^
Tatal
6„
2,8
8,4
8,0
0,8
8,6
6,8
0,4
6,T
5*
1,5
7,8
10k>
0.4
10,4
13,8
1,0
14,8
8a,
3,0
11,8
19,9
0,7
20„
9,s
10,8
19,6
12,»
0,4
12,6
7.9
6,»
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11,7
7,6
4,0
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1.1
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Schwyz
Obwalden
Nidwaiden
Glarns
Zug .
Freibnrg
Solothurn
Baselstadt
Baselland
Schaffhansen
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Kh.
St. Gallen
Oranbttnden
Aargan
Thnrgan
Tessin
Waadt
Wallis
Nenenbnrg
Genf .
Waadt und Genf haben die Absenzenangaben in ihren Be-
richten nicht gesammelt, trotzdem die Ordnung des Abseuzenwesens
dieser Kantone als eine mustergültige zu bezeichnen ist.
Eine Äusserung im Jahresbericht der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern, die in energischer Weise an einer Sanirung der
Absenzenverhältnisse arbeitet, zeigt die Schwierigkeiten, welchen
dieselbe bei der Durchführung ihrer Absichten, insbesondere in
einigen Gebieten des französischen Kantonsteiles begegnet. Wir
geben dieser Äusserung, weil sie mutatis mutandis ohne weiteres
auch für eine ganze Reihe der andern Kantone zutrifft, anver-
kürzt Baum:
„Unserer schon im letzten Verwaltungsbericht erwähnten
Weisung zufolge haben die drei jui-assischen Schulinspektoren
eine statistische Au&ahme sämtlicher Eltern, welche ihre Kinder
gar nicht oder sehr unregelmässig in die Schule schicken, besorgt.
Die Zahl solcher Väter und Mütter ist gross, der Herkunft nach
sind es aber nicht alles Jurassier, sondern zum guten Teil ein-
gewandert« Leute aus dem deutschen Kantonsteil und aus andern
Kantonen. Die Bemühungen der Erziehungsdirektion, in den Fällen,
wo oflfenbar grobe Nachlässigkeit vorliegt, oder wo die Eltern
liederlich sind, die Unterbringung der Fehlbaren in die Arbeits-
anstalten in Anregung zu bringen, sind leider sozusagen erfolglo.s
geblieben. Die Gemeindebehörden sind gleichgültig, fiirchten sich
wahrscheinlich auch vor den finanziellen Folgen einer solchen
Massregel, und die ßegierungsstatthalter, welche diese Massregel
von sich aus verfügen könnten, tun es nicht. Die Erziehungs-
direktion hat nun seit zehn Jaliren dem Schulbesuch im Jura ihre
besondere Aufmerksamkeit geschenkt und nichts unversucht ge-
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Da8 Unterrichtswegen in den Kantonen.
105
lassen, was den guten Schulbesach fördern kann. Ihre Bemühungen
sind nicht ganz erfolglos geblieben; aber für eine grosse Zahl
von Kindern steht nach wie vor das neunte, zum Teil auch das
achte Schuljahr nur auf dem Papier. Vollständige AbhUfe ist nur
mit einer Bevision des Schulgesetzes möglich.
„Die Zahl der Absenzen beträgt: Entschuldigte 934,919, un-
entschuldigte 1,089,796, gegen 1,060,355 und 1,134,809 im Vorjahr.
Der Durchschnitt der Abwesenheiten per Kind in Halbtagen be-
trägt 20,2, gegen 21,9 im Vorjahr. Mahnungen wurden im ganzen
erlassen: 12,206 gegen 12,651 im Vorjahr; Anzeigen 7245 gegen
7862 im Vorjahr."
3. Lehrer und Lehrerinnen,
n. Terordnnngen.
Der Regierangsrat des Kantons Baselland hat das Regle-
ment för die Patentprüfungen der Primarlehrer und -Lehrerinnen
vom 31. Dezember 1886 1) am 22. April 1893 2) in verschiedenen
Punkten einer Revision unterzogen. Während z. B. früher Fähig-
keitszeugnisse zur Bekleidung von Lehrstellen an einer Unter-
schale I. — in. Schaljahr (Zeugnis Nr. 1), und an einer Ober-
respektive Gesamtschule, I. — IX. Schuljahr (Zeugnis Nr. 2), aus-
gestellt wurden, werden nach der neuen Verordnung auf Grundlage
der in der Prüfung erhaltenen Noten Fähigkeitszengnisse 1., n.
und III. Grades ausgestellt. Durch Regieningsratsbeschluss vom
26. Januar 1893 ist in Ausführung eines bezüglichen Grundsatzes
der Verfassung vom 4. April 1892 bestimmt worden, dass die
Entschädigung der Vikare von Lehrern und Lehrerinnen auf
Fr. 20 per Woche festgesetzt und vollständig durch die Staats-
kasse zn tragen sei.')
Im letzten Jahrbuch (pag. 143) ist das St. Gallische Gesetz*)
betreffend die Alterszulagen an die Volksschullehrer kurz skizzirt
worden. Die Auszahlung der jährlichen Zulagen (Fr. 100 für
Lehrer im 11.— 20. Dienstjahr, Fr. 200 für solche mit mehr als
20 Dienstjahren) erfolgt jeweilen im ersten Quartal. Die Zahl
der Lehrer und Lehrerinnen auf der Primär- und Sekundarschul-
stufe, die mit Beginn des Jahres 1893 laut Gesetz zum Bezug
einer Alterszulage berechtigt waren, betrug 394, von welchen 209
Anspruch auf je Fr. 200 ( Fr. 41,800) und 185 auf Fr. 100
(^ Fr. 18,500), zusammen auf Fr. 60,300 hatten. »)
'.> C. Grob, Sammlnng nener Gesetze und Verordnungen nebst statistischen
Übersichten 'ober das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz im Jahre 1886,
pag. 90—92.
«) Beilage I, pag. 98—100.
') Vergleiche Beilage T, pag. 103 und die einleitende Arbeit des vor*
liegenden Jahrbuches, pag. 3 und 4.
') Jahrbuch 1892, Beilage I, pag. 95. — '") Beilage 1. pag. laS.
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106
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Der ErziehuDgsrat des Kantons Aargau hat sich nnterm
4. Dezember 1893 veranlasst gesehen, die untern Schulbehörden
darauf aafinerksam zu machen, dass die Lehrer jeweilen zu <üle%
Sitzungen derselben einzuladen seien.') Es hatte sich nämlich
herausgestellt — der Kanton Aargau steht übrigens in dieser
Beziehung nicht vereinzelt da — dass in vielen Fällen bei den
Schulpflegen die Ansicht obwaltete, es sei ihnen anheimgestellt,
die Einladung ergehen zu lassen oder nicht. Diese Auffassung
widerspricht nun dem klaren Wortlaut des Schulgesetzes.
b. Bestand.
Der Bestand des Lehrerpersonals war im letzten Jahrfdnft
folgender :
Jahr
1888/89 .
1889/90 .
1890,91 .
1891192 .
1892;93 .
Tatet
9151
9239
9330
9418
9480
I/ehrer
6180
6196
6225
6266
6291
'/•
67,5
67.0
67,0
66,5
66,4
J^hrerinnen
2971
3043
3105
3162
3187
32,5
33,0
33,,
33,5
33,,
In der folgenden Zusammenstellung ist die Lehrerschaft nach
dem Stand (weltlich, weltgeistlich, ordensgeistlich) unterschieden,
selbstverständlich nur für diejenigen Kantone, in welchen das
geistliche Element die Fährung von Schulklassen übernimmt. Li
den übrigen 15 Kantonen ist die Lehrerschaft an der Primar-
schule ausschliesslich weltlichen Standes.
Kautone
Lnzem .
Uri . .
Schwyz .
Obwaldea
Nidwaiden
Zng . .
Appenzell .
St. Gallen
Tessin .
Wallis .
■Rh.
1892/93
1891/92
Differenz +24
Tctal
335
53
142
43
41
70
28
532
521
53^
2296
2272
Lehrer
weltlich i^iBtlirh
275
19
54
10
5
29
17
506
170
_J85^
1370
1362
Lehrerinnen
weltlich geistlich
6
6
2
4
2
4
24
26
54
o
2
2
15
346
177
601
581
6
28
82
28
32«)
35
11
11
3
65
311
303
+8
-2
+20
+8
') Von den »i Schwestern üinil 4 au« dem Kloster St. Klara iu Stau» and t» «um dem
iiiKtitut Menziui^n.
Nach den in der betreffenden Tabelle des statistischen Teils
des vorliegenden Jahrbuches mitgeteilten Angaben wurden 381
Lehrer und 341 Lehrerinnen, zusammen also 722 Lehi-kräfte (7,,%
der Gesamtzahl der Lelircrschaft) neu patentirt.
>) Beilage I, pag. 104.
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Das ünterricht-swesen in den Kantonen. 107
c. Pflichterfttllangr.
Die Jahresberichte der Erziehnngsdirektiouen geben der Lehrer-
schaft durchschnittlich ein gutes Zeugnis. Sie enthalten hie und
da beherzigenswerte Bemerkungen und Winke mit Bezug auf die
Tätigkeit der Lehrerschaft an der Volksschule. Wir führen hier
einige bezügliche Stimmen an:
„Der geringere oder bessere Erfolg des Unterrichtes hängt hanptsächlich.
Ton der methodischen Behandlung der UnterrichtHfächer ah. Wie die Me-
thodik, so ist der Znstand der Schulen. Eine gute Methodik macht den Kin-
dern das Lernen leicht, erweckt Frende am Unterricht, steigert die Auf-
merksamkeit, bewirkt, dass die Kinder gerne zur Schule gehen. Und das
ist uns undenkbar, dass Eltäm ihren Kindern die Zeit zum Lernen, den
Schulbesuch verweigern, wenn diese lernen, zur Schule gehen wollen.
Um methodisch gut unterrichten zu können, wird nebst natürlicher An-
lage zum Unterrichtsfache erfordert genaue Kenntnis der Gesetze und Regeln,
nach welchen die geistigen Kräfte der Kinder angeregt und gebildet und so
denselben zu jenem Masse von Kenntnissen, Fertigkeiten und Geschicklich-
keiten verhelfen werde^ welche ihnen zur Erreichung ihrer zeitlichen und
ewigen Bestimmung notwendig sind; femer wird erfordert Kenntnis des
Stoffes, welcher behandelt werden soll, und endlich Kenntnis der Individualität
der Kinder, die unterrichtet werden sollen. Erstere Kenntnis kann der Lehrer
w&hrend seiner Bildungszeit sich aneignen; letztere aber muss im praktischen
Leben erworben werden und erfordert eben unablässiges Studium.
Wir gehen hiebei nicht von der Ansicht ans, dass der Lehrer die Kenntnis
der Schnlfächer für sich erst im Leben aneignen mttsse; denn diese voll-
ständige Kenntnis müssen wir voraussetzen; aber wir wollen und fordern,
dass der Lehrer unablässig studire, auf jede Unterrichtsstunde sich sorgfältig
vorbereite und danach trachte, wie sein Wissen und Können Je nach der
Forderung des Unterrichtsplanes und an der Hand der gegebenen Lehrmittel
▼ermittelst Zergliedern, Vergleichen, Entwickeln, Veranschaulichen, Erklären,
Beweisen und Anwenden durch Aufgaben zum bleibenden Eigentum seiner
Schfller gemacht werden könne.
Die Kinder kommen mit verschiedener Befähigung in die Schule und
mfissen eben genommen werden wie sie sind. Diese Verschiedenheit erfordert
sorg^tige BerDcksichtigping. Der Unterricht kann sich daher nicht so obenhin
an den Masstab eines vollkommenen Schülers halten, sondern nur an die-
jenigen Anlagen und Kräfte, die beim einzelnen Schüler wirklich vorhanden
sind. Der Unterricht soll so beschaffen sein, dass zwar alle Kinder gleich-
massig ergriffen und weiter geführt werden, dass aber einzelnen nach dem
beschränktem Masse ihrer Kraft durch grössere Veranschaulichung, durch
ausfüllende Fragen, einlässlichere Erklärangen u. s. w. die nöti|:e Nachhilfe
zn teil wird. Sitzen lassen, Vernachlässigung Schwachbegabter ist unverant-
wortlich; Versetzen solcher schon im ersten Kurse in eine eigene Bank,
Bildung eigener Abteilungen aus solchen ist verwerflich, weil von sehr nach-
teiliger Wirkung."' (Schwyz.)
„Über das religiös-sittliche Verhalten sind von keiner Seite Klagen ge-
kommen, sprechen sich im Gegenteil die Schnlkommissionsberichte fast durch-
weg recht günstig aus. Das Gleiche gilt auch bezüglich Pflichtei-füUung.
D^er waren die Resultate an den meisten Schulen trotz der Störungen durch
Krankheiten befriedigend. Sie würden es aber entschieden noch mehr sein,
wenn die Vorbereitung auf die Schule überall noch energischer betrieben
wfirde und das Klassenbuch in allen Schulen Eingang i%nde. Die Lehrerinneu
geben da den Lehrern mit einem guten Beispiele voran. Ebenso findet man
nur bei wenigen Lehrern den so notwendigen Stufen- oder Stoffrerteilungs-
plan. Ich betrachte beide Punkte für eine erfolgreiche und regelmässige.
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108 Jahrbuch des ünterrichtowesens in der Schweiz.
, zielbewasste Scbultätigkeit als dorchaua notwendig. In einer tflchtigen, be-
sonders methodischen Vorbereitung liegt der Schlüssel zu einer wahrhaft
guten Schule." (Zug.)
„Der grösste Teil der Lehrerschaft widmet sich der Schule mit grossem
Eifer; es wird nicht bloss gewissenhaft die vorgeschriebene Zeit Schule ge-
halten, sondern man bereitet sich auch Tag fQr Tag auf den Unterricht vor
und gibt beim Unterricht acht, ob man ihn richtig erteile. Zeigen sieh
Mängel, werden sie nach Möglichkeit verbessert. Es werden einschlägige
Schriften nachgeschlagen und erfahrene Lehrer oder Schulmänner nm Rat
gefragt. Auch wird nicht unterlassen, den Spender alles Guten täglich um
seinen Segen zu bitten. Es wurden denn auch vom grössten Teil der Lehrer-
schaft gute bis sehr gute Leistungen erzielt Wenn einige Lehrkräfte es mit
all ihrem Eifer nicht weiter gebracht haben, so hat das seinen Grand in den
ungünstigen Schul Verhältnissen. Wo im Sommer keine Schule gehalten wird
und im Winter viele Kinder oft und oft die Schule nicht besuchen können,
wie in Spiringen, Unterschächen, Bflrglen, Bristen n. s. w., da hält es schwer,
recht gute Leistungen zu erzielen.
Wahr ist freilich auch, dass einige Lehrer, wenn sie sich der Schule
eifrig gewidmet hätten, bessere Resultate zu erzielen im stände gewesen
wären. Tttchtige Leistungen kosten Anstrengung und Mühe nicht nnr in der
Schule, sondern ebenso sehr vor als nach derselben. Leider wird die Tätig-
keit mancher Lehrer vielfach durch eine Menge Nebenbeschäftigungen zer-
splittert, sodass die Schule erheblichen Schaden leidet. Es fehlt da gewShn-
lich die so notwendige Vorbereitung." (Uri.)
d. Fortbildung.
An Kursen für Lehrer und Lehrerinnen verzeichnen wir för
das Jahr 1893 folgende:
TeU-
Knrsort ITnterrirhtDurPf^nstand bexw. Kuraart Kurxdiincr nehoiw-
aahl
Zürich»). . . Kindergärtnerinnenknrs . . Mai 1893— Mai 1894 20
„ *) ■ • ■ Kurs für Mädchentnrnlehrer 9.— 21. Oktober 35
Winterthnr . Lehrerturnknrs 16. Oktober — 3. November 29
Bern .... ,. 81. Mai— 3. Juni 47
Corg^mont . . ,. 3 Tage 28
St-Imier. . . „ 3 „ 20
Chur') . . . Knaben -Handfertigkeitsknrs 17. Juli — 12. August 139
') Srhweizerisch« Kurae.
Diese Zusammenstellung enthält diejenigen Angaben, welche
die Geschäftsberichte der kantonalen Erziehungsdirektionen und
die Fachblätter enthielten. Zweifelsohne sind in der Schweiz noch
eine ganze Reihe von Kursen abgehalten worden, wenn auch die
offiziellen Berichte keine Angaben hierüber enthalten.
4. Schullokalitäten und Schnlmobiliar.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat unteim 28. April
1893 das Regulativ vom 2. Dezember 1890 bezw. 23. Januar 1891
betreffend die Verwendung der Staatsbeiträge zur Unterstützung von
Schulhausbautm teilweise revidirti). Die Staatsbeiträge von 2 — 30o/o
der Kosten werden bewilligt für Neubauten von Schulhäuseni und
') Beilage I. pat;. 48 und 44.
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Das UnterrichtsweBen in den Kantonen. 109
Turnhallen, für Umbauten, fiir Anlegung von Tuniplätzen und An-
schaffung von Turngeräten, für Errichtung von Schulbrunnen und
für Anschaffung von „St. Galler" oder auch andern Schnlbänken
eines mindestens gleichwertigen Systems.
Anspruch auf das Maximum des Staatsbeitrages haben nur
Primarschulgemeinden mit einem Steuerkapital von Fr. 50,000 per
Schule und weniger. Die Zahl der Prozente sinkt in der Regel
nm je einen für je Fr. 25,000 mehr Steuerkapital bis auf ein
solches von Fr. 500,000 (12 o/o) und von da an für je Fr. 50,000
mehr bis auf ein solches von Fr. 1,000,000 (2 o/o). Bei Bauten für
Sekundärschulen wird der Staatsbeitrag jeweilen nach Massgabe
der für den gegebenen Fall bestehenden finanziellen Verhältnisse
fe.stgesetzt.
Im Kanton Zug hat der Kantonsrat am 27. November 189S
beschlossen 1), den Gemeinden an die Anschaffung von vom Er-
ziehungsrat als zweckmässig anerkannten Schulbänken einen ein-
maligen Staatsbeitrag von 25 o/o der ausgewiesenen Kosten" zu
leisten.
Im Interesse der Hebung des Turnwesens hat die Erziehungs-
direktion des Kantons A arg au sich über die Frage der Erstel-
lung einfacher und billiger und ihrem Zwecke entsprechender
Turmchöpfe durch Fachmänner ein Gutachten 2) ausarbeiten lassen.
Dasselbe gelangt zu dem Schlüsse, dass je nach der Schülerzahl
in den verschiedenen Gemeinden des Kantons kleinere oder grössere
Tumschöpfe zu errichten seien und zwar wüi'den diese Lokalitäten
folgende Dimensionen aufweisen und die beigesetzten Kostensum-
men beanspiTichen:
a. für 20 Tnmschfller 9,00 m breit, U.OOm lang und 5,00 m Gevierthöhe,
Kosten zirka Fr. 1500;
b. für 30 Tomsuhiller 9,50 m breit, 18,00 m lang und 5,00 m Gevierthöhe,
Kosten zirka Fr. 2000;
c. flir 40 Tumschüler 10,00 m breit, 21,00 m lang nnd 5,00 m Gevierthöhe,
Kosten zirka Fr. 2500.
Dabei wäre angenommen, dass die Tumschöpfe auf drei Seiten
mit Ladenwänden eingeschalt werden zum Schutze gegen die Zug-
Inft und nur die auf der Ost- oder Südseite gelegene Längsfagade
bliebe ganz offen. — Den Schulaufsichtsorganen wurde das er-
wähnte Gutachten mitgeteilt und dieselben eingeladen, nach Kräften
dahin zu wirken, dass den örtlichen Verhältnissen entsprechende
Tumschöpfe erstellt werden; im fernem wurden den Gemeinden
auch angemessene Staatsbeiträge an die daherigen Baukosten in
Aussicht gestellt.
Überall richtet man sich bei der Erstellung von Schulhaus-
neubanten nnd der Beschaffung von Schulmobilien nach den An-
1) Beilage I, pag. 44.
*) Beilage I, pag. 44—46.
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110
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
foi-derangcn einer vernünftigen Hyg:ieine. Man sieht immer mehr
ein, wie wesentlich es für die Gesundheit der Schulkinder ist,
dass sie in hellen, luftigen Lokalen untergebracht seien.
Auch im Berichtsjahre sind eine ganze Reihe von Schulbanten
ausgeführt worden. Was sich an Angaben daiüber in den Staats-
rechnuugen der Kantone und in den Geschäftsberichten der kan-
tonalen Erziehungsbehörden voi-findet, ist in folgender Übersicht
zusammengestellt :
Knnton Zahl der Kanten
Staatsbeitrise
Fr.
Zürich ....
51')
349500
Bern ....
LS
29651
Schwyz . . .
5170
Freibnrg . . .
4066
Baselstadt . .
824495
Schaffhausen
10153
St. Gallen . .
13 Bauten und 5 Umbauten 49700
.\argan . . .
15«)
8000
Thnrgan . . .
( 6 Bauten
10475
1 26 Reparaturen
1395
Waadt. ....
9
38001
') 10 Menliaatpn von Schnlhinmrn, i Turnhallen. »9 Reparaturen (inkl. )> Waster-
vrrsiiripinKen), AnsrhaininK von Schulbinken und 4 rmbanten.
') Neubauten X, Reparaturen 12.
5. Unentgeltlichkeit der Lehrmittel
und Schulmaterialien.i)
Mit Bezug auf diese Frage kann auf die einlässliche ein-
leitende Arbeit im Jahrbuch 1891, sowie auf die in der letzt-
jährigen Publikation (pag. 148 — 150) enthaltenen bezüglichen Er-
gänzungen verwiesen werden. Es ist nur zu konstatiren, dass der
Gedanke der Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmat^rialien
in der Schweiz eifreuliche Fortschritte macht.
Der Kanton Baselland ist mit Bezug auf die technische
Ausgestaltung seiner obligatorisch eingeführten Unentgeltlichkeit
fleissig an* der Arbeit. Gemäss dem Reglement vom 19. November
1892 werden vom Beginn des Schuljahres 1893/94 an auch die
gedruckten Lehrmittel für die Schüler der Primarschulen vom Staate
unentgeltlich geliefert, ebenso das Material für die Arbeitsschulen.
In Kreissclireiben vom 28. Februar und 1. März 1893 «) erteilt
nun die Erzioliungsdirektion den Gcmeindeschulpflegen, Lehrera
und Lehrerinnen die nötigen Detailinstruktionen für die Kon-
trolle etc.
In organischer Weise hat auch der Kanton Neuenburg
durch eine umfangreiche Verordnung die gesetzlich eingeführte
allgemeine Uncntgcltlichkeit der Schulmaterialien (allgemeine und
') Vergl. Jahrbuch 1891, pag. 1—62 und 1892, pag. 148—150.
*) Beilage I, pag. 56—68.
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Dag Unterricbtswesen in den Kantonen. 111
individuelle Lehrmittel und Schulmaterialien) geregelt i). die genau
die Pflichten und Kompetenzen der interessirten Kreise (Schäler,
Lehrerschaft, Lieferanten, Depöthalter, Schulkommissionen, Ge-
meinden, und der Erziehnngsdirektion und ihrer Organe) um-
schreibt.
Über den Umfang der Unentgeltlichkeit der Schulmaterialieu
im Kanton Neuenburg in den letzten vier Jahren gibt die folgende
Übersicht Auskunft:
Jahr
GesamtauBKol«*
RtMtBbeltnu;
UeiiirindeleistUDK
Fr.
Fr.
Fr.
1890
84024
67219
16805
1891
82677
66064
16515
1892
63728
50282
12746
1898
73424
58780
14684
•hUlerzahl
Durchschnitt
per Schiiler
Fr.
18356
19736
20755
20951
4,5R
«,07
3,50
Im Kanton Waadt. der die ünentgeltlichkeit der Lehrmittel und
Scbulmaterialien eingeführt hat. betrugen die Ausgaben Fr. 113,791,
wovon Fr. 37,259 auf die Scbulmaterialien und Fr. 76,532 auf die
Lehrmittel entfallen.
Daran partizipirt der Staat mit Fr. 56,896 (50 %). Die durch-
schnittliche Ausgabe per Schiiler beträgt:
1893 1892 1891
Fr. Fr. Fr.
Fflr Schnlmaterialien O.g« l,oj 2,in
Für die gedruckten Lehrmittel . . l,»» O.m —
Zusammen . 2,go 1,85
Nach dreijähriger Erfahrung spricht sich das Erziehungs-
departement des Kantons Waadt höchst befriedigt über die Ee-
snltate der durchgeführten Ünentgeltlichkeit der Lehrmittel und
Schulmaterialien ans:
L'experience de trois annges pennet d'affirmer qu'ä tous 6gards la livraison
grataite dn mat^riel scolaire presente de nombreux et incontestables avantages.
Chaqne il^ve possfede leg moyeng de traTailler dang des conditiong faro-
rables.
Leg habitndes d'ordre, de propret^ et de bonne tenne dans leg traraux
^critg sont en g^rienx progrfeg dang beanconp de nos Cooles.
Le controle d'antoritä snpärieare egt facilit6, et gon action sur la marcbe
des clasges egt notablement angment£e.°
De meme le personnel enseignant a dans leg mains nn excellent moyen
d'action sur les enfants, tant an point de rue 6dncatif qn'intellectnel.
Enfin, la diminntion deg d^pengeg poor le canton est consid^rable.
Ceg progrfes g'accentueront encore gi chacan fait gon devoir avec zele et
pers^T^rance, ce qni n'est pag encore le cag g£n£ral.
Tontefoig nons gommeg henrenx de signaler daiu ce domaine une gaine
^mnlation et an lonable int4r€t. et de Toir g'accroitre le nombre des membres
da Corps enseignant qni redonblent d'ardenr et de vigilance dans l'application
des mesares propres ä agsnrer l'ngage ntile et la conservation dn mat^riel
remis gratnitement anz £16Teg.
Nons esp^rons qne ce mooTement se g^n^raligera et anra partout leg
plus henrenses coug^qnences ponr rsdncation et l'instmction de notre jeunegse.
') Beilage T, pag. 59.
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112 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Im Kanton Thurgau hat die Regierung ein Kreisschreiben
an die Schnlbehörden erlassen, welches die nötigen statistischen
Erhebungen zur Einführung der Unentgeltlichkeit der Lehrmittel
in Aussicht nimmt.
6. Fürsorge für arme Schulkinder,
a. Spezlalklassen and Anstalten für Schwachslnnire.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat im Interesse
einer möglichst gerechten Verteilung der für die Unterstützung
der Rettungsanstalten bewilligten Kredite eine genaue Enquete
veranstaltet.!) Ebenso ist ffir den Kanton Baselland 2) eine
Statistik der im primarschulpflichtigen Alter stehenden schwach-
sinnigen, aber gleichwohl nicht bildungsunföhigen Kinder erstellt
worden. Nach § 37 1. 3 der neuen Staatsverfassung vom Jahre 1892
beteiligt sich nämlich der Staat auch an der Erziehung und Ver-
sorgung blinder, taubstummer, schwachsinniger und sittlich ver-
wahrloster Kinder.
Betreifend die schwachsinnigen Kinder ist im Kanton Bern
durch die Schulinspektoren eine Statistik aufgenommen worden.
Eine besondere Kommission der ökonomischen und gemeinnützigen
Gesellschaft besorgt die Bearbeitung dieser Erhebungen. Die Er-
gebnisse derselben werden hoffentlich zu fruchtbringenden Schritten
in dieser hochwichtigen Angelegenheit führen. In der Stadt Bern
sind im vorigen Jahre zwei Spezialklassen errichtet und von ^r
Erziehungsdirektion anerkannt worden.*)
Der Kantonsrat von St. Gallen setzte zur Unterstützung
bildungsfähiger Taubstummer, schwachsinniger und blinder Kinder
einen Posten von Fr. 4500 in das nächstjährige Budget ein.
Die Zahl der taubstummen, blinden und schwachsinnigen Kinder,
welche auf 1. Mai 1893 im Kanton Zürich schulpflichtig wurden,
betrug nach einer alljährlich erhobenen bezüglichen Statistik:
Knaben Mädchen Total
Tanbstamme 6 5 11
Blinde 2 1 3
Schwachsinnige 25 20 ib
Frau Luise Escher-Bodmer sei. hat unter dem Namen Martin-
stiftung zur Gründung einer Anstalt für geistig oder körperlich
schwache, arme und verlassene Kinder eine grossartige Schenkung
gemacht : das Landgut Mariahalden in Erlenbach, dazu Fr. 508,000
0 Beilage I, pag. 46.
2) Beilage I, pag. 46 nnd 47.
*) In Bern sind noch folgende Spezialanstalten zn erwähnen: Im Snlgen-
bach: Klasse für Schwachsinnige mit 3 Lehrkräften und 30 Schülern; in der
Äussern Enge: „Hephata" für Taubstumme mit 1 Lehrer und 10 Schülern; in
Köniz: Blindenanstalt mit 6 Lehrkräften und 27 Schülern ; Wabern, Taubstummen-
anstalt mit 2 Lehrkräften und 32 Schalem.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 113
als StammgTit, dessen Zinsen zum Betrieb der Anstalt verwendet
werden sollen und Fr. 25,000 für Bauten, Mobiliar etc. Das jähr-
liche Kostgeld soll Fr. 250 nicht übersteigen; für ganz arme Kinder
bestehen Freiplätze.
An Anstalten fUr schwachsinnige Kinder sind zu nennen:
Knaben Mädchen Total
am 81. DczeiiilK-r 1898
Keller'sche Anstalt fUr Mädchen in Hottingen-Zttrich 15 12 27
Anstalt in Weissenheim bei Bern 12 21 33
Asile de l'Esp6rance k Eton (Vaud) 18 19 37
Anstalt fSr Knaben in Kegensberg 62 11 73
Anstalt zn St. Joseph in Bremgarten 52 24 76
Rettangsanstalt Olsberg (Pestalozzistiftnng) ... 59 — 59
Anstalt auf Schloss Biberstein 34 34
Spezialklassen für Schwachbegabte Schüler finden sich ausser-
dem nunmehr bereits in allen grössern Städten in den Schul-
oi^anismus eingefügt. Einzelne Kantone haben dieselben entweder
in ihren Schulgesetzen vorgesehen oder bereits durch Spezial-
gesetze geregelt.
b. yergorgnng Ton Kindern In TValsen- und Armenerziehnngsansalten.
Auch das statistische Jahrbuch der Schweiz für 1894 enthält
wieder eine einlässliche Übersicht über die „Bewegung der Be-
völkerung in den Waisen- und Annenerziehungsanstalten der
Schweiz". Damach zählt die Schweiz rund 160 solcher Institute,
ausserdem 15 Taubstummenanstalten (mit über 200 Schülern) und
vier Blindenanstalten (mit 123 Blinden).')
c Unterbrin^ng Ton Minderjährigen In Bessernngsangtalten.
Es ist a. a. 0. auch die Errichtung einer neuen Rettungs-
anstalt in Klosterfiechten bei Basel erwähnt worden. Sie wurde
auf 1. Juli 1893 mit 2 Knaben eröffnet; im Lauf des Jahres wuchs
die Zahl auf 10 (7 aus Basclstadt, 1 aus Baselland, 2 aus Luzem)
an. Für diese Anzahl befand sich in Haus und Feld genügende Be-
schäftigung. Beim Eintritt der rauheren Jahreszeit wurde dem
Schulunten-icht mehr Zeit und Mühe gewidmet. Die ganze Anstalts-
familie bestand am Jahresschluss aus 16 Personen: den Haus-
eltem mit 2 Kindern, einem Knecht und einer Magd und den 10
Zöglingen. Der Hausvater ist bemüht, der Anstalt den Charakter
eines ländlichen Waisenhauses, einer Erziehungsanstalt zn wahren.
Spaziergänge, Ausgänge zum Baden, Bewegungsspiele, eine fröh-
liche Weihnachtsfeier bildeten zu der emsigen Arbeit an den ge-
wöhnlichen Tagen passende Erholungsmomente.
Zum Zweck der Versorgung verwahrloster Kinder in aus-
wärtigeH Anstalten und Familien wurden für 29 Kinder Fr. 2270
bewilligt. Von den 29 Kindern sind 23 in Anstalten, 6 in Familien
') Vergl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1894, pag. 294—305.
8
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114
Jahrbuch des ünterrichtewesens in der Schweiz.
versorgt; 23 sind Knaben, 6 Mädchen; i gehören dem hiesigen
Kanton, 16 andern Kantonen an, 9 sind Aasländer.
Auf Grandlage des bezüglichen Regulativs wurden 5 Rettangs-
anstalten des Kantons St. Gallen folgende Staatsbeiträge ver-
abfolgt:
StsatsbeltntK
Fr.
Feldli bei St. Gallen 860
Wyden bei Balgach 728
Standen bei Orabs 634
Hochsteig bei Wattwil 653
Thurhof bei Oberbttren 1126
Zalmg« au« dem
Alkoholzehnt«!
Fi.
Zusammen
4000
172
145
127
131
225
800
Hiebei wurde 1/4 der verfügbaren Summe zu gleichen Teilen
unter die 5 Anstalten und ^U nach der Anzahl der Zöglinge, die
im Kalenderjahre 1893 in jeder Anstalt verpflegt wurden, verab-
folgt, wobei indessen nur solche in Betracht kamen, welche Schweizer-
bürger oder Kantonsangehörige (Bürger oder Einwohner) waren.
Im weitern wurden zum Zwecke der Versorgung verwahrloster
Kinder aus dem Erträgnis des Alkoholzehntek pro 1892 ange-
wiesen Fr. 1600 für den Kinderhort St. Gallen und Fr. 600 an die
gemeinnützige Gesellschaft der Stadt St. Gallen.
Dem statistischen Jahrbuch der Schweiz pro 1894: >) entnehmen
wir die folgenden vollständigen Angaben über die verschiedenen
Rettungsanstalten in der Schweiz:
Knaben Mädchen Total
Sl. Dezember ims
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Ringweil, kantonale Korrektionsanstalt . 45
Friedheim, Rettnngsanstalt 22
Freienstein, private Rettnngsanstalt . . 24
Schlieren, Pestalozzistifcung 40
RichtersweiljRettungsanstaltfSrkatholische
H&dchen —
Sonnenbflhl - Oberembrach, Rettnngsanstalt 20
Erlach, kantonale Rettnngsanstalt ... 47
Kehrsatz, kantonale Rettnngsanstalt . . —
Landorf bei Köniz, kantonak Rettungs-
anstalt 54
B&chtelen-Wabem, schweizerische Rettnngs-
anstalt 60
Äarwangen, kantonale Rettnngsanstalt . 44
TritchMclwald, kantonale Rettungsanstalt . 23
Sonnenberg, kantonale Rettungsanstalt für
katholische Knaben 54
Eschersheim - Niederumen, Anstalt Linth-
kolonie ■» . . . 26
Drognens-Romont, Colonie „St-Nicolas" . 33
Basel-Angst, Rettungsanstalt 30
Friedeck in Bnch, Rettnngsanstalt ... 20
12
15
451
34
39
40
Zfirich
85
18
57
85
38
471
57
—
54
Bern
E
60
44
23
—
54 Lozern
7
26
83
30
27
Glarns
Freibnrg
Baselland
Sckiffliuiei
•) Herausgegeben vom statistischen Bureau des eidg. Departements des
Innern, IV. Jahrgang, Bern 1894, Verlag des Art. Institut Orell Füssli in Zürich.
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Das ünteiricbtsweBen in den Kantonen. 115
Knaben Mtdehen Total
Sl. Dezember lOtS
18. %Vie8en-Heri8an, Bettungsanstalt .... 18 — 18 IffinuUi-Kk.
19. Feldli-Stranbenzell, Bettangsanstalt ... 22 9 31^
20. Thnrhof-Oberbüren, Rettnngsanstalt ... 41 — 41
21. ürabs, Rettnngsanstalt 13 10 23 > St. Gallen
22. Balgach, Bettnngsanstalt 16 7 23
23. Hochsteig- Wattwil, Bettnngsanstalt ... 16 6 22
24. Foral in Chur, Bettnagsanstalt .... 16 11 27 Graub.
2ö. Olsberg, kantonale Bettnngsanstalt (Pesta-
lozzifltiftnng) 60 — 60
26. Effingen, Meyer'sche Bettnngsanstalt . . 39 — 39
27. Kasteln in Oberflachs, Bettnngsanstalt . . 22 15 37
28. Aarbnrg, Bettnngsanstalt 19 — 19
29. Bemrain in Emmishofen. landwirtschaft-
liche Armenschule 31 14 45
90. Disciplinaire cantonal des üroisettes ä
Lausanne 33 — 33
31. Disciplinaire cantonal de Chailly ä Lausanne 14 — .14
32. Mondun, Disciplinaire cantonal .... — 15 15
33. Colonie agiicole et professionnelle de S^ris,
k Paläzieux 56 — 65
Total 957 281 1238
Neben diesen Anstalten bestehen da und dort auch noch be-
sondere Vereine, die es sich zur Aufgabe gesetzt haben, für die
verwahrlosten Kinder zu sorgen. So besteht beispielsweise in
Zürich eine Kommission für Veraorgung verwahrloster Kinder.
Dem XXVII. Jahresbericht ist zu entnehmen, dass dieselbe neuer-
dings 14 Kinder versorgt und damit dem sittlichen und geistigen
Elend entrissen hat, und dass im fernem 79 Pfleglinge unter ihrer
Obhut stehen. 31 dieser Kinder waren in Familien, 47 in An-
stalten, 1 im Seminar untergebracht. 23 dieser Kinder haben noch
ihre beiden Eltern; 21 sind vater-, 22 mutterlos; 6 sind Doppel-
waisen. Verausgabt hat die genannte Kommission des Bezirkes
Zürich im Kechnungsjahr Fr. 16,610 ; sie verfügt über einen Fonds
von Fr. 55,869; an Legaten gingen ihr während des Berichts-
jahres zu Fr. 15,500; an Gaben und Sammlungen Fr. 11,713. Wir
heben eine Stelle aus dem Bericht hervor:
„Pessimistische Anschauungen und abschätzige Urteile sind im Er-
ziehnngsfache, das in erster Linie Anspruch macht auf Langmut and Gednld,
die bösen Geister. Ein gewisses Mass von Vertrauen aber, das wir dem
Pflegling auch in den schlimmsten Fällen entgegenbringen, verfehlt seinen
Eindruck nie ganz, ja hat oft schon wahre Wunder gewirkt . . ."
Der Regierungsrat hat der Kommission für Versorgung
verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich einen Staatsbeitrag von
Fr. 1620, deijenigen für den Bezirk Winterthur von Fr. 700 aus-
gerichtet. Bern bestimmte für eine Reihe von Rettungsanstalten
Fr. 34,310. Luzern Fi-. 1100 (Hermetschwil 100, Sonnenberg 1000),
Uri Fr. 1500, Glarus Fr. 3526, Zug Fr. 200, Freiburg Fr. 8000
(vier Anstalten), Solothurn Fr. 13,927 (Armenerziehungsvereine
Fr. 10,000, Anstalt für schwachsinnige Kinder Fr. 3927), Baselstadt
Fr. 37,832 (Klosterfiechten), Basellandschaft Fr. 6500 (Armen-
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116 Jahrbuch des Unterrichtoweseus in der Schweiz.
erziehungsverein Fr. 2500, Besserungsanstalt für jugendliche Be-
strafte Fr. 4000), Schaflfhausen Fr, 1256, Appenzell I.-Eh. Fr. 1217,
St. Gallen Fr. 15,000. Graubünden Fr. 6378, Aargau Fr. 18,813
(Aarburg etc.), Thurgau Fr. 6200, Tessin Fr. 1100, Waadt
Fr. 41,095 (kantonale Erziehungsanstalt für die mittellose und
verwahrloste Jugend), Wallis Fr. 4488, Genf Fr. 5000 (Komite für
den Schutz der verwahrlosten Jugend), zusammen über Fr. 200,000
pro 1893.1)
d. Kinderhorte.
Der Jugendhort der Stadt Zürich beherbergte 25 Knaben
und 25 Mädchen und verausgabte dafür Fr. 3502. In die Leitung
des Jugendhortes teilten sich drei Lehrer und eine Lehrerin.
In Ba«el wurden die Ferienhorte von 166 Knaben und 141
Mädchen, in zusammen 11 Abteilungen, besucht; für die Wint«r-
hoite, die niit 13. November 1893 wieder begannen, hatten sich
238 Knaben und 201 Mädchen gemeldet ; es wurden 15 Abteilungen
gebildet.
Die Kinderhorte in Genf (classes gardienncs) waren während
des Jahres 1893 vom 6. Januar bis 30. März und vom 12. Sep-
tember bis 23. Dezember geöfbet. Sie sind durchschnittlich von
918 Schülern (363 Mädchen und 555 Knaben) in 35 Abteilungen
besucht worden.
Die Ferienhorte vom 14. Juli bis 12. August, die von 21
Lehrern geleitet wurden, haben 641 Kinder (310 Mädchen und
331 Knaben) zusammengeführt.
Im fernem ist zu erwähnen, dass die Institution der Ferien-
horte bereits seit einer ganzen Eeihe von Jahren in La Chaux-
de-Fonds eingeführt ist.
Zu dem von der Freimaurerloge Bern gegründeten Kinder-
hort an der Läuggasse in Bern, den wir bereits im letzten Jahr-
buch erwähnten, ist im Berichtsjahr ein weiterer Hort mit 34
Knaben im Breitenrainquartier eröffnet worden.
Aus dem Alkoholzehntel erhielten die Kinderhorte Zürich und
Winterthur Beträge von Fr. 270 und Fr. 400; zwei Kinder-
horte in Bern Fr. 500, die Kinderhorte der Primarschulen in Genf
Fr. 2914.
e. Ferienkolonien.
Fttrsor^e fBr Nahrung und Kleidung armer Schulkinder.
Fetienkolonien. Basel hat auch in dieser Beziehung für seine
Schuljugend in mustergültiger Weise vorgesorgt. Die Rechnung iur
die Ferienversorgung von 1893, die 288 Kindern einen Landauf-
enthalt und etwa lOOO andern täglich Milch und Brot gewährte,
kostete dieses Jahr Fr. 13,086 (Geschenke Fr. 13,759).
') Bundesblatt 1894, Bd. IV., pag. 186—189.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 117
In Ferienkolonien waren im Sommer 1893 84 Schülerinnen;
an der Milchspende hatten teil 304; an der Sappenverteilung im
Winter 285 ; in Langenbruck waren 49 versorgt. Das Schälertuch
■bezogen 525, Schuhe von der Lukasstiftung 94.
Bei der Ferienversorgung wurden 60 Knaben und 60 Mäd-
chen berücksichtigt ; an der Verteilung von Milch und Brot wäh-
rend der Ferien nahmen 289 Knaben und 265 Mädchen teil.
"Winterthur schickte letztes Jahr 143 Kinder in Ferien-
kolonien (Hömli etc.) und verausgabte dafür Fr. 6137. 63. Der
Kinderhort (58 Knaben und 36 Mädchen) erforderte Fr. 1700.
Eine Reihe von Kantonen hat den Ferienkolonien etc. Zuwen-
dungen aus dem Alkoholzehntel gemacht, so Zürich: An die
Ferienkolonien und Milchkuren der Stadt Zürich Fr. 1963, Winter-
thur Fr. 672, WädensweU Fr. 84, Töss Fr. 186; Bern für Speisung
armer Sehulkinder Fr. 6970, ebenso Zug Fr. 100, St. Gallen für
bessere Eniährung armer Kinder und Ferienkolonien Fr. 2000;
Wallis: Beiträge an 7 Gemeinden tür Speisung armer Schul-
kinder i), das macht zusammen zirka Fr. 12,500 aus.
Das Bestreben, armen und schwächlichen Schulkindern der
Städte nach der Schularbeit durch einen Ferienaufenthalt auf dem
Lande die Gesundheit wieder zu kräftigen, zieht immer weitere
Kreise. Es ist kaum eine grössere Stadt im Schweizerlande, die
nicht bereits in der bezeichneten Richtung vorgegangen wäre.
In Neuenburg hat das Komite für die Ferienkolonien Liegen-
schaften erworben und dieselben in den Stand : gesetzt, so dass
bereits 1893 vier Abteilungen von je 35 Schulkindern in den Ferien
Erholung finden konnten.
Fürsorge für Nahrung und Kleidung. Dem Jahresbericht der
Erziehnngsdirektion des Kantons Bern entnehmen wir folgende
Mitteilungen :
Behufs Organisation der Versorgung armer Schulkinder mit
Nahrung und Kleidung wurden im Kanton Bern die üblichen Zir-
kulare im ganzen Kanton erlassen. *) Dieses wohltätige Werk hat
sich neuerdings ausgedehnt ; mehrere Gemeinden, in welchen früher
nichts getan wurde, haben nun auch angefangen, Milch, Suppe,
Brot n. dcrgl. auszuteilen. Die Aussicht, aus dem Alkoholzehntel
Hälfe zu erhalten, hat viel dazu beigetragen. Die Beiträge, die
ans demselben gewährt worden sind, belaufen sich auf Fr. 4770.
Es konnte nicht allen Gesuchen entsprochen werden, da der Alkohol-
zehntel vorläufig nur den Gemeinden zu gute kommt, die ohne
Hülfe für die Versorgung armer Schulkinder nichts oder nur Un-
genügendes leisten können. Gesuche um Gewähning von Beiträgen
aus dem Alkoholzehntel für unbemittelten Schulkindern geschenkte
Kleidungsstücke oder Lehrmittel mussten abgewiesen werden.
>) Bundesblatt 1894, IV 190.
-) Beilage I, pag. 47.
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118 Jahrbuch des Untemchtswesens in der Schweiz.
Die Zahl der unterstützten Kinder betrag 13,488 (Voij&hr
13,172); die Ausgaben stiegen auf Fr. 65,248 an (Vorjahr: 67,833).
Die Versorgung der Schulkinder mit Nahrung ist wohl ein Mittel
und zwar eines der hauptsächlichsten zur Bekämpfung des Alkoholis-
mus in seinen Ursachen und Wirkungen.
In auffallend geringer Weise ist dieses Gebiet der Fürsorge
im Kanton Zürich gepflegt, nicht dass es ihm etwa an Gelegen-
heit fehlte. Es sind nur verhältnismässig wenige Gemeinden, die
einen Schritt in der bezeichneten Eichtung getan haben. Da könnte
sich Zürich an vielen seiner Schwesterkantone und insbesondere
am Kanton Bern ein Beispiel nehmen, wenigstens in dem Sinne,
dass in Zukunft die Fürsorge in die breitesten Schichten hinans-
dringe und steigendes Interesse für sie erweckt werde!
Im Kanton üri wird für jedes arme Kind, dem im Winter
unentgeltlich Suppe verabreicht wurde, 1 Franken aus dem Alkohol-
zehntel entrichtet.
Der Schulinspektor des Kantons Luzern macht in seinem
anziehend und lebendig geschriebenen Jahresbericht mit Bezug auf
dieses Gebiet der Fürsorge folgende zutrefl"ende Bemerkungen:
Die Verabreichung einer Mittagssnppe ist ein vorzügliches Mittel, den
fleissigen Schulbesuch teils zu ermöglichen, teils zu befördern. Wo es die
Mittel erlauben, erhalten die Kinder, gleichviel, ob sie armen oder reichen
Eltern angehören, eine Mittagssuppe. Dieselbe sollte aber in allen aus-
gedehnten Schulkreisen eingeführt werden. Wo die Gemeinden zu arm sind,
um die Auslagen bestreiten zu können, sollte der Staat die Kosten über-
nehmen oder wenigstens einen angemessenen Beitrag leisten. Wenn ein
Kind über Mittag einen Weg von 1'': bis 2 Stunden machen muss, so darf
man weder erwarten, dass es nachmittags rechtzeitig zum unterrichte ein-
treffen, noch aach, da«s es mit frischen Kräften seine Aufgaben lösen werde.
Die sogenannten Milchsappenanstalten fär arme Schulkinder
in Obwalden sind jetzt in allen Gemeinden organisirt und wirken
äusserst segensreich. So wurden in einer der ärmsten Gemeinden
des Kantons innerhalb 4 Jahren nahezu Fr. 8000 für Milch und
Brot an arme Schulkinder verausgabt. Im Jahrbuch 1891 haben
wir einige nähere Angaben über den Umfang der Fürsorge in
diesem schulfreundlichen Ländchen gebracht i). Es kann daher hier
darauf verwiesen werden.
Betreffend die bezüglichen Verhältnisse im Kanton Zug be-
merkt das Schulinspektorat folgendes:
„In Zug ist für ärmere Kinder and solche, die einen weiten Schulweg-
haben, die Mittagssnppe eingeführt. Sie wäre auch für andere Schulen
besonders auf dem Berge zu empfehlen. Ebenso wäre es gewiss eine grosse
Wohltat, für solche Kinder in der Schule eine warme nnd trockene Fass-
bekleidung bereit zu halten, damit sie nicht stundenlang in nassen Strümpfen
und Schuhen dasitzen müssen."
Basel Stadt gibt jeden Winter zirka Fr. 9000 für Suppenver-
teilung an arme Kinder der Primär- und Sekundärschule aus.
') Jahrbuch 1891. pag. 104.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 119
Zirka 1500 Schüler geuiessen diese grosse Wohltat, von der nur zu
wünschen ist, sie möchte noch weitem Bedürftigen zu teil werden.
Um die Auslagen, wofür bis jetzt die Mittel immer auf freiwilligem
Wege zusammengebracht wurden, zu decken, hat die Primarschule
den Versuch einer Schülerkollekte mit kleinen Couverts gemacht,
die jeweilen Fr. 3000 — 4000 ergab. Diese Suppenkollekte wird
in Zokunft in allen Schulen und am gleichen Tag angeordnet und
wird jedenfalls genügend Mittel zui- Deckung der Gesamtauslagen
ergeben.
An der Suppenverteilung partizipirten im Winter 1892/93
(vom 15. November bis 18. Februar) 718 Knaben und 618 Mäd-
chen, zusammen 1336 Primarschüler ; im Winter 1893/94 583 Knaben
und 526 Mädchen, zusammen 1109; die Austeilung begann am
6. November.
Das Schülertuch erhielten an der Sekundärschule 25 Knaben
and 30 Mädchen.
Von den Primarschülem erhielten das Schfilertuch 822 Knaben
and 695 Mädchen ; neue Schuhe von der Lukasstiftung 166 Knaben
and 142 Mädchen; Gutscheine für neue Sohlen 207 Knaben und
195 Mädchen.
Im Kanton Neuenburg befinden sich in einer ganzen Eeihe
von Gemeinden Komites, welche armen Kindern gescheukweise
Kleider verschaffen. In La Chaux-de-Fonds ist diese Fürsorge
halbofQziell eingeführt. Eine Gesellschaft „La bonne oeuvre" be-
fasst sich damit unter Aufsicht der Schulbehörde sehr eifrig.
Das Erziehungsdepartement des Kantons Genf bemerkt in
seinem Geschäftsbericht über die Institution der „Schulküchen"
folgendes :
Ces coisineg ont fonctionuä pendaut l'hirer 1892/93 dans les hätiments
snivantg :
j;^ I Total de« Moyenne qnotidienne I>nri<« en juurti
repH8 »ervis de fr^qiientatlon scolalre»
Boulevard James-Fazy . . . 1185.S 135 88
Päqnis 2808 38 82
MalagnoQ-Madelaine .... 5956 76 78
Eanx-Vivea 1973^ 23^ 86
22590 272 84(fflo}eDn«)
Lea cuisines scolaires continuent ä etre dirigäes pär des comites prir^s
dtTon^s et actifs entre lesquels, le Conseil d'Etat a pu, dans le conrant
de l'annee, repartir proportionnellemenl nne somme de 3000 francs prise snr
le 10<'/o du prodait du monopole de l'alcool destin^ & combattre ralcoolisme
dans ses effets et dans ses cause».
Diese Angaben zusammengehalten mit den in frühern Jahr-
bfichem gemeldeten Tatsachen geben ein erfreuliches Bild von der
Fürsorge für die Schulkinder. Zwar ist dasselbe ja unvollständig ;
aber es zeigt doch, dass überall im Schweizerlande Herzen und
Hände sich anftun, wenn es gilt, die Not zu lindem und der
körperlichen und geistigen Verkümmerung der Schulkinder bei
Zeiten vorzubeugen.
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120 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
7. Einzelne Verfügungen von allgemeiner Bedeutung.
AUtagsschulpflicht. „Eine Schulkommission hatte einen ans
einem andern Kanton in den herwärtigen eingezogenen Schüler, der
dort die Ergänzungsschule besucht hatte, aber noch im alltags-
schulpflichtigen Alter stand, in die Alltagsschxile zui-ückversetzt.
Da der betreffende Vater gegen dieses Verfahren Beschwerde ein-
legte, wünschte die Schulkommission zu vernehmen, wie sie sich
in dergleichen Fällen zu verhalten habe. Es wurde geantwortet,
das eingeschlagene Verfahren — Einreihung solcher Schüler in die
Alltagsschule — sei richtig und müsse auch in Zukunft eingehalten
werden, indem alle Schüler im Kanton sich nach unserer Schul-
verordnung zu richten haben," (Appenzell A.-Rh.)
Dispens katholischer Kinder an katholischen Feiertagen. Ein
katholischer Vater, dessen Kind unentschuldigt an einem Feiertag
der Schule ferngeblieben und welcher deshalb vom Schulrat ge-
büsst worden war, hatte gegen das Bussenerkenntnis den Rekars
an den Erziehungsrat erklärt. Vor diesem beschwerte er sich
wegen Verletzung der Religionsfreiheit. Der Erziehungsrat wies
den Rekurs letztinstanzlich ab. Hiebei wurde u. a. gesagt:
. . . „Die Beschwerde geht also nicht dahin, dass am 8. Dezember 1893
das Kind des Rekurrenten «um Schulbesnche gezwungen worden sei, worin
eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit liege. Immerhin ist zu
konstatiren, dass auch in einem solchen Zwange kaum eine Verfassungs-
verletznng erblickt werden könnte. Denn es ist einleuchtend, dass es Sache
des Staates ist, festzustellen, an welchen Tagen die Schulpflichtigen zur
Schule verhalten werden sollen und dass es nicht jedem einzelnen überlassen
werden kann, an den von ihm kraft der Beligionsfreiheit beliebig und püt
Wechsel der Überzeugung zu wählenden Feiertagen die Schule durch seine
Kinder willkürlich besuchen zu lassen oder nicht. Aach mnss konstatirt
werden, dass beim Besuch der Schule von den Schülern nichts verlangt wird,
was nicht von jedem Angehörigen des Staates, sei seine religiöse Über-
zengung, welche sie wolle, verlangt werden kann, speziell nichts, was nicht
vereinbar wäre mit der Feier eines religiösen Festtages.
Auch der Schulbesuch gehört zu den staatsbürgerlichen Pflichten, welche
von jedermann nach den vom Staate aufgestellten Vorschriften erfüllt werden
müssen ohne Bücksicht auf religiöse Gesinnung.
Nun ist aber der Stadtschulrat nicht so weit gegangen, das Kind des
Bekurrenten zum Schulbesuch am firaglichen Tage zu verpflichten. Dem
Bekurrenten war bekannt, dass, wenn er die vorgeschriebene Entschuldigung
einreichen würde, die Absenz seines Kindes ohne weiteres als entschuldigt
vorgemerkt werde. Es bedarf nun wohl keiner weitem Ausführung, dass der
Staat im Interesse der Schulordnung, im Interesse der Disziplin, wenigstens
das verlangen kann, dass ein Vater, der sein Kind an einem gewissen Fest-
tage statt zur Schule zur Kirche schicken will, die vorgeschriebene Anzeige
bezw. Entschuldigung einreiche. Wie durch ein solches Begebren dem Glauben
oder der Gewissensfreiheit des Bekurrenten soll Eintrag geschehen sein, hsX
nicht einzusehen.
Die Aufstellung einer solchen rein im Interesse der Ordnung bestehenden
Vorschrift liegt nicht nur im Eechte des Staates, sondern im Interesse der
Schule und auch mancher Eltern, deren Kinder vielleicht bei Freigabe der
sechs katholischen Feiertage ohne Entschnldignngsvorschrift weder zur Kirche
noch zur Schule gehen würden.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 121
Wenn der Reknrrent hat andeuten lassen, er werde nicht gleich be-
handelt, wie die Katholiken in Ramsen, so ist darauf zu erwidern, dass es
wiederum Sache des Staates ist, je nach den Verhältnissen in den Qemeinden
die Schnlordnnng festzustellen und dass gerade in Ramsen nur im Interesse
der Schulordnung die allgemeine Freigabe der sechs Feiertage verfügt worden
ist, weil dort die starke Hälfte der Kinder der katholischen Konfession an-
gehört Was in Ramsen der Schule frommt, würde ihr in Schaffhausen, wo
die Katholiken in Minderheit sind, schaden, abgesehen davon, dass die katho-
lische Gemeinde Ramsen eine der staatlichen Oberaufsicht unterstellte öffent-
liche Korporation bildet, während die katholische Genossenschaft Schaffhausen,
welcher die meisten Katholiken Schaffhausens angehören, eine private Kor-
poration ist. Wo es sich um Fragen des religiösen Friedens handelt, haben
die staatlichen Behörden auch diese Verhältnisse zu berücksichtigen. (Schaff-
bansen.)
Massregeln gegen verwahrloste Schüler, a. Ein Schulrat, welcher
einen lOjähi'igen, einem Nachbarkanton angehörenden Knaben bereits
vom Oktober 1892 bis Frühjahr 1893 wegen Unfleiss, Unreinlich-
keit nnd Lügen von der Schule ausgeschlossen hatte, begehrte
unsere Verwendung für Versorgung desselben in einer Rettungs-
anstalt, wozu aber weder die Angehörigen des Knaben, noch die
Heimatgemeinde die Mittel gewähren wollten. Eventuell war vom
Schalrat abermals der Ausschluss des Knaben von der Schule in
Aussicht gestellt.
Die Erziehungskommission erteilte folgende Weisung:
Nach Art. 191 des Strafgesetzbuches sind Eltern und Pflegeeltern, welche
sich einer schweren und trotz amtlicher Warnung fortgesetzten Vernach-
lässigung der nötigen Pflege oder häuslichen Erziehung ihrer Kinder schuldig
machen, mit Geldstrafe bis auf Fr. 500 oder mit Geftlngnis bis auf 3 Monate
zu bestrafen. Diese Strafen können auch verbunden werden. Dem Gerichte
steht zugleich die Befugnis zu, die Fehlbaren in ihrer elterlichen Gewalt
für bestimmte Zeit einzustellen. Kinder solcher Eltern werden dadarch den
AV^aisenkindern in Bezug auf die Obsorge für ihre Erziehung gleichgestellt.
Erst nachdem durch gerichtliches Urteil die Eltern ihrer bezüglichen
Gewalt verlustig geworden, ist die Möglichkeit gegeben, das betreffende
Kind seiner Heimatgemeinde znznschieben, der es dann anheimgegeben ist,
dasselbe entweder in einer Waisen- oder Besserungsanstalt unterzubringen.
Den in Frage stehenden Knaben von sich aus einer Besserungsanstalt zu
übergeben, läge nicht in der Kompetenz des Regierungsrates, weil derselbe
nicht ein im Strafgesetzbuche vorgesehenes Delikt begangen habe, sondern
nur in der Erziehung verwahrlost erscheine. Es sei auch nicht statthaft,
denselben von der Schale ausznschliessen, sondern es müsse im Gegenteil
auf dessen fleissige, regelmässige Beschulung gedrungen werden." (St. Gallen.)
b. Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen bemerkt in
einem ähnlichen Fall:
„Unser Schulgesetz enthält keine Bestimmung, welche die Behörden
ermächtigt, Schulkinder, die wegen sittlicher Verworfenheit der Schale zum
Schaden gereichen, aus derselben wegzuweisen. Diese Kompetenz wurde
nun aber von jeher als selbstverständlich betrachtet, die Wegweisuug aber
an die Zustimmung des Erziehungsrates und die weitere Bedingung geknüpft,
dass für anderweitige Versorgfung des betreffenden Kindes gesorgt sei. Eine
Schulbehörde wollte nun zwei Knaben, deren diebische Neigungen bei einer
Strafantersachung zu Ta^e getreten waren, aus der Schule ausweisen und
bat nm Anweisung, wie sie vorzugehen habe. Das Gericht hatte die Knaben
wegen Minderjährigkeit freigesprochen, aber auch keinen Antrug auf Ver-
sorgung der Täter beim Regierungsrat gestellt.
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122 Jahrbuch des UnterrichtsweseuB in der Schweiz.
Der Schalbehörde wurde vom Erziehnugsrat der Bescheid erteilt, daw
Tom freien Heramstreichenlassen natürlich nicht die Rede sein kOnne und
dass es Sache der Schnlbehörde sei, gegen die Knaben wegen ihrer Ver-
gehen strafend einzuschreiten." (SchafFhansen.)
c. Eine Schulpflege ersuchte um Wegleitnng darüber, ob es
nicht tunlich sei, im Falle von Renitenz gegen fortgesetzte Ver-
hängung von Absenzenbttssen und Zitationen vor die Schnlpflege
gegen die Fehlbaren mit Arrest einzuschreiten.
Es wurde derselben erwidert:
„Ihre Anfrage betreffend Massnahmen gegen einen Singschfiler, der
gegenüber seineu Eltern, wie gegenüber den Schnlbehörden sich renitent
zeigt, müssen wir im wesentlichen anter Einweisung anf § 622 des zürche-
rischen privatrechtlichen Gesetzbuches (Bd. XXI, pag. 534 der Gesetzes-
sammlung) beantworten, welcher die Behörden nicht nur als berechtigt,
sondern als verpflichtet erklärt, die Eltern in Ausübung g^ter Zucht und
wenn nötig in der Erzwingung schuldigen Gehorsams zu unterstützen.
Allerdings ist ein bezügliches Begehren der Eltern vorausgesetzt; allein
nach Ihrem Berichte scheint nicht zweifelhaft zu sein, dass die Eltern mit
energischem Vorgehen der Behörden mindestens einverstanden seien. Andern-
falls müsste selbstverständlich gegen die Eltern weiter vorgegangen werden.
Wir nehmen an, dass Entziehung der väterlichen Vonnnndschaft oder
Unterbringung des Knaben in der Korrektionsanstalt Ringweil einstweilen
nicht in Frage kommen. Nötigenfalls würden wir dafür sorgen, dass der
kantonale Polizeiposten sich Ihnen zur Verfügung zu stellen hätte." (Zürich.)
EintriU ron Minderjährigen in Vereine. Auf eine Anfrage, ob
es 14jährigen Ergänzungs- und Sekundarschülem gestattet werden
dürfe, Turnvereinen als Mitturner beizutreten, wird folgende Aus-
kunft erteilt:
„In den letzten Jahren sind dem Erziehungsrate mehrere Ausschreitungen
von Kuabenvereinen zur Kenntnis gebracht worden,, so dass sich die Behörde
veranlasst gesehen hat, die betreffenden Schulpflegen einzuladen, im Sinne
von § 39, 1. 2, des Unterrichtsgesetzes über allfällige Teilnehmer, welche
dem schulpflichtigen Alter angehören, strenge Aufsicht zu üben und ihnen
eventuell die Beteiligung an solchen Vereinigungen zu untersagen.
Gleichzeitig hat der Erziehungsrat die kantonale Justiz- und Polizei-
direktion ersucht, sie möchte auch ihrerseits der Angelegenheit ihre besondere
Aufmerksamkeit zuwenden und den untern Polizeiorganen die Weisung er-
teilen, gegenüber Knabenvereinen oder Vereinen von Erwachsenen, welche
schulpflichtige Knaben als Mitglieder aufnehmen, die Vorschriften des
Gesetzes betreffend das Wirtschaftsigewerbe (§ 45, Absatz 2), soweit das-
selbe in den genannten Fällen zur Anwendung gelangen kann, mit aller
Strenge zu handhaben. Diese Verfügung ist sodann von der Justiz- und
Polizeidirektion getroffen worden." (Zürich.)
8. Handarbeiten der Mädchen.
Im Geschäftsbericht des Erziehungsrates des Kantons üri
wird bemerkt, dass der Nutzen der Arbeitsschule von vielen Ge-
meinden immer noch nicht erkannt werde. „Wo Lehrschwestern
sind, wird, wenn immer Zeit und Umstände es erlauben, Unterricht
in den weiblichen Handarbeiten erteilt. Die meisten Kinder be-
suchen diesen Unterricht gern und lernen sehr viel Nützliches.
Im Berichtsjahr wurde er an 16 Schulorten erteilt und von mehr
als 700 Kindern besucht.«
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 12B
Die Gemeinden des Kantons sind vom Erziehungsrat ein-
geladen worden, da, wo es noch nicht geschehen ist, wenn mög-
lich von der vierten Klasse an, Arbeitsschulen für die Mädchen
einzuführen.
Genf meldet Aber diesen Unterricht folgendes:
„L'enseignement des travaax ä l'aiguille qui etait Aijit un progr&s, a re;a
nne impnision nonvelle. Un Programme d6taill£, elaborä par vine commission
de personnes compätentes, a 6t6 mis en viguenr et le temps consacrä ä
cette branche a 6U augment^ d'ane heure par semaine. Les examens de la
fin de rannte ont donn€ iien ä des appräciations g^n^ralement trte encon-
rageantes."
In Bezug auf die Trennung der Arbeitsschulen und die Be-
soldung der daherigen Lehrerinnen hat der Erziehungsrat des
Kantons Luzem, durch vielfache Besoldungsreklamationen veran-
lasst, unterm 23. Februar 1893 an die Lehrerinnen und die Bezirks-
inspektoren ein Kreisschreiben erlassen, welches mit folgender
Weisung schliesst:
1. Die Arbeitsschttlerinnen sollen erst dann in zwei respektive drei oder
mehr Unterricfatsabteilungen ausgeschieden werden, wenn die Anzahl der-
selben mehr als 30 respektive 60 u. s. w. beträgt, und zwar ist diesfalls die
Anzahl der arbeitsschulpflichtigeu Mädchen der zweiten Woche des be-
treffenden Arbeitsschulknrses massgebend.
2. Die Trennung einer Gesamtschule, respektive die Ausscheidung von
bereits getrennten Schulen in weitere Unterrichtsabteilungen soll, wenn in
einem folgenden Schuljahre oder Halbjahreskurse mit Rücksicht auf die
Kinderzahl eine Reduktion dieser Abteilungen zulässig ist, sofort wieder
aufigehoben werden.
3. Die Bezirksinspektoren haben über genaue Vollziehung dieser Be-
stimmungen zu wachen und über allfällige diesbezügliche Anstände der
Lehrerinnen zu entscheiden. Sie haben femer auch darüber zu wachen,
dass letztere dem Lehrplane soweit tnnlich Genüge leisten, und solche,
welche ihrer Aufgabe nicht nachkommen, dem Erziehnngsrate zu ver-
zeigen.
i. Die Besoldung beträgt für eine einzelne Schule, respektive bei einer
auf Grand der vorstehenden Bestimmungen durchgeführten Schaltrennung
für jede Unterrichtsabteilnng halbjährlich Fr. 4Ö. Lehrerinnen, welche
wenigstens fünf Dienstjahre vollendet haben, erhalten eine Zulage von
Fr. 10.
5. Wenn die vorgeschriebene Schulzeit von wenigstens 22 resp. 18 Halb-
tagen im Semester nicht innegehalten wird und kein genügender Grund für
eine Verkürzung derselben vorliegt, so wird die Besoldung entsprechend
rednzirt.
6. Wenn eine Schule getrennt wird, bevor die Kinderzahl mehr als 30
beträgt, so erhält die Lehrerin nur in dem Falle eine doppelte Besoldung,
wenn laut Bericht des Bezirksinspektors wegen Mangel an einem eigenen
oder an einem hinreichend grossen Arbeitsschullokale eine Trennung nicht
vermieden werden konnte oder aus sauitarischen Gründen geboten war. In
diesem Falle leistet aber der Staat an die Besoldung fttr die zweite Schule
keinen Beitrag, sondern es fällt dieselbe ganz zu Lasten der betreifenden
Gemeinde.
Im Beiichtsjahre wurden folgende Kurse für Arbeits-
lehrerinnen abgehalten:
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124
Jahrbach des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton
Kursort
Dauer in
Wochen
Teilnehmerinnen
Patentirt
StntilS)!
20 Wiai<n<a.IS)
SoBBtr 18)3
31
31
Zürich . . . .
Zürich
1« 27 .
27
26
26
Luzem . . . .
5
38
38
Solothnm . . .
Solothum
4
35
34
Baselland . . .
Liestal
2
40
39
Aargaa ....
Sarmenstorf
y
16
16
Granbanden . .
Sils i.D.
8
26
23
FninirMUHkil« Ckv
12
6
6
znrich 8 Kurse (s. Beilage).
Mehrere Erziehungsdirektioncn konstatii'en, dass die durch-
schnittliche Bildungsstufe der Kandidatinnen für die Kurse gegen-
über früher erheblich höher sei, zum Teil wohl infolge der grossem
Anforderungen bei den Aufiiahmsprttfangcn.
In verschiedenen Kantonen hat man in den letzten Jahren
au der Ausgestaltung und Hebung der weiblichen Arbeitsschulen
mit Erfolg gearbeitet, man hat die Anforderungen an die Lehrer-
innen da und dort ganz wesentlich gesteigert, aber dabei in der
Eegel in weniger intensiver Weise an die materielle Besserstellung
des Standes der Arbeitslehrerinnen gedacht.
Das sollte mit der Zeit durchschnittlich besser werden ; denn
jeder Arbeiter ist seines Lohnes wert. Eine richtige Schulhaltung
auf der Stufe der Arbeitsschule ist keine Kleinigkeit.
In den offiziellen Jahresberichten ist das statistische Material
über die Arbeitsschulen immer noch recht unvollständig. Was
darüber vorhanden ist, ist in folgender (Jbersicht zusammengestellt
worden :
Total
44384
Kantone
Sciiuieu
Schüler-
innen
l*hrer-
innen
AliKenzen
entschnld. nnentisrh.
Zürich . . . .
354
16619
424
41123
3261
Bern
1971
49812
1536
—
—
Luzem . . . .
202
7238
144
8079
2918
Uri
24
750
24
—
. —
Schwyz . . . .
112
y
9
?
?
Olaras . . . .
28
2120
65
2819
995
Zug
17
1306
28
—
—
Solothum . . .
245
6408
245
11366
8204
Baselstadt . . .
3121
135
—
Baselland . . .
126
3754
125
—
--
Schaffhausen . .
37
2619
55
—
Appenzell A.-Rh. .
20
3828
—
—
—
St. Gallen . . .
—
13115
236
16056
4376
Graubünden . .
200
5653
296
—
Aargau . . . .
303
12518
278
—
—
Thurgan. . . .
—
6206
—
11746
4650
Neuenburg . . .
265
8277
—
—
—
10997
8814
19570
8197
20432
16896
Zürich : Primarschulen : 326 Schalen mit 14930 Schülerinnen u. 378 Lehrerinnen
mit einer Totalbesoldung von Fr. 85885. Absenzen 37433 entschuldigt und
3098 unentschuldigt. — Sekundärschulen: 28 Schulen mit 1689 Schülerinnen
und 46 Lehrerinnen. Besoldung Fr. 8462. Absenzen 3690 entschuldigt und
7163 unentschuldigt.
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Google
Das ünterrichtswesen in den Kantenen. 125
Bern: Davon sind 805 zugleich Primarlehrerinnen.
Glarut : 34 Arbeitslehrerinnen für die AUtagsschole und 31 Lehrerinnen für die
Bepetirschnle.
Zug: Die Absenzen sind teilweise bei den Äbsenzen der Alltagsschule mit-
gerechnet.
Thnrgau: Es wurden 293 bussMlige Absenzen gemacht.
Sehaffhattaen : Inkl. 159 Schülerinnen der Sekundärschule und 3 Lehrerinnen der
Sekundärschule.
Baatlland: Von den 3754 Arbeitsschiilerinnen sind 2751 AUtagsschfllerinnen.
8568 Halbtagsschjllerinnen und 435 Repetirschülerinnen.
Aargau: 120202 Arbeiten wurden geliefert.
9. Arbeitsunterricht (Handfertigkeitsunterricht)
der Knaben.
Der Handarbeitsunterricht für Knaben ist im Berichtsjahr für
die ganze Stadt Zürich einheitlich organisirt worden. Derselbe
erstreckt sich auf das 5. und 6. Primär- und das 1. und 2. Sekundar-
schuljahr und ist fakultativ ; er umfasst 2 wöchentliche Unterrichts-
stunden pro Abteilung, welche, soweit die Lokalverhältnisse es
gestatten, auf die freien Schulhalbtage der Schüler zu verlegen
sind. Es werden vorbehaltlich genügender Anmeldungen 60 Kurse
eingerichtet. Bei der Aufnahme werden in erster Linie die-
jenigen Schüler berücksichtigt, welche bereits schon an einem
Handarbeitskurse teilgenommen, aber noch nicht alle Arbeiten
durchgemacht haben, von den übrigen Schülern erhalten jeweilen
diejenigen der obem in Betracht fallenden Klassen (6. Primär- und
2. Sekundarschulklasse) den Vorzug gegenüber den Schülern der
ontem Klassen (5. Primär- resp. Sekundarschulklasse). Als Ver-
gütung für das Material hat jeder Schüler beim Beginne des Kurses
Fr. 2. 50 zu entrichten. Die Kreisschulpflegen üben die Aufsicht
über die Kurse aus, soweit nötig unter Zuzug von Sachverständigen.
Die Stadt Zürich hat den Versuch unternommen, den Hand-
arbeitsunterricht in organischer Weise dem Schulorganismus ein-
zuverleiben und demselben gewissermassen den Charakter eines er-
gänzenden Unterrichtes zum Fach der Formenlehre zu geben.
Durch dieses, in Anlehnung an die durch Professor Kumpa in
Darmstadt vertretene Methode des Untemchts eingeschlagene Vor-
gehen sollte es mit der Zeit möglich sein, die gegenwärtige
Bewegung für den Handfertigkeitsunterricht von viel dilettanten-
haftem und unabgeklärtem Beiwerk zu befreien und dem Unter-
richt diejenige Stellung im Schulorganismus einzuräumen, die dem-
selben von rechtswegen zukommt.
Im Kanton Zürich haben diesen Unterricht ausserdem einge-
führt: Winterthur, Borgen, Seebach, Adlisweil, Eüti. Diese zählten
in 61 Abteilungen 909 Schüler (Papierabt. 642, Holz 87, Schnitzen
180) und 37 Lehrer. Kursdauer 19—22 Wochen; wöchentliche
Stundenzahl 21/2—4; Unterrichtsstunden eines Kurses 38 bis 112.
Gesamtausgaben Fr. 13,598, d. h. för Besoldungen Fr. 6332, Wcrk-
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126 Jahrbach des Unterrichtsweaens in der Schweiz.
zenge Fr. 3114, Material Fr. 2163, MobUiar Fr. 1224, Verschie-
denes Fr. 595; daran leistete das Schulgeld (Fr. 1—5) Fr. 1759,
der Staat Fr. 3665.
Der Kanton Zürich hat seine Subventionen sukzessive von
Fr. 2500 auf Fr. 4500 erhöht.
Eine Einfügung des Handarbeitsunterrichtes in den Schnl-
organismus haben vor allem die französischen Kantone Waadt,
Oeuf, Neuenburg und im fernem auch Baselstadt versucht Die
Ausgaben des letztern Kantons betrugen Fr. 8695 (Schüler 576,
Staatsbeitrag 80 o/o).
Die Kantone gehen ungleich vor. Die Erziehungsdirektionen
der welschen Kantone haben den Wert dieses Erziehungsmittels
ziemlich rasch aufgegriffen und sind daran, ihm eine feste Position
im Schulorganismus zu sichern; in einigen deutschen Kantonen
waren es die Lehrer der Städte, welche bahnbrechend vorgingen, um
für das neue Institut Freunde und Verständnis zu werben, während
die meisten Erziehungsdirektionen sich ziemlich kühl verhalten.
Über die gegenwärtige Verbreitung des Arbeitsunterrichtes in
der Schweiz ist im letzten Jahrbuch (1892) auf pag. 164 und 165
berichtet worden; es kann also hierauf verwiesen werden. Die
schweizerischen Handfertigkeitskurse für Lehrer wurden bisher
abgehalten 1884 in Basel, 1886 in Bern, 1887 in Zürich, 1888 in
Freiburg, 1889 in Genf, 1890 in Basel, 1891 in Chaux-de-Fonds,
1892 in Bern und 1893 in Chur. Von 9 Kursen fallen demnach
7 auf die Westschweiz und nur 2 auf die Ostschweiz. Die Gre-
samtteilnehmerzahl am letzten (IX.) schweizerischen Bildungskurs
für Lehrer an Handarbeitsschuien, der vom 17. Juli bis 12. August
1893 in Chur stattfand, betrug 144. Von den schweizerischen Teil-
nehmern arbeiteten 53 in Cartonnage, 47 an der Hobelbank, 24
im Kerbschnitt.
Folgende Kantone haben Lehrer snbventionii't: Aargau 1,
Appenzell A.-Rh. 1, Baselland 2, Bern 3, Freiburg 1, Genf 4,
Glarus 2, Graubünden 33, Luzem 2, Neuenburg 32, St. Gallen 6,
Solothurn 2, Tessin 2, Thurgau 3, Waadt 10, Zug 1, Zürich 19.
Bulgarien sandte 20 Teilnehmer. Von den Kantonen waren nicht
vertreten die Urkantone, Appenzell I.-Rh., Schaffhausen, Wallis,
Baselstadt.
Diese schweizerischen Kurse sind bis jetzt so ziemlich das
einzige Mittel geblieben, durch welches man die schweizerische
Lehrerschaft zu gemeinsamer Arbeit vereinigen kann. Hier steht
sie auf gemeinsamem Boden.
II. Fortbildungsschulen, Rekrutenkurse.
Unterm 27. Oktober 1893 hat der Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen eine „Verordnung für die Fortbildungsschule"*)
>) Beilage T, pag. 62 und 63.
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Das Unterricht8we8en in den Kantonen. 127
erlassen, die auf 1. November 1893 in Kraft getreten ist. Alle
Knaben, welche nicht volle 8 Schuljahre durchgemacht haben, sind
verpflichtet, noch während zwei Wintern im Alter von 17 und 18
Jahren die Fortbildungsschule zu besuchen. In wenigstens vier
wöchentlichen Unterrrichtsstunden sind die Schüler jeweUen vom
1. November bis Lichtmess in folgenden Fächern zu unterrichten:
Lesen, Aufsatz (namentlich Geschäftsaufsatz), Bechnen und ein-
fache Buchführung, vaterländische Geschichte und Geographie,
Verfassungskunde. Die Besoldungen der Lehrer werden zur Hälfte
vom Staat und zur Hälfte von der Gemeinde bezahlt. Der Kanton
unterstützt auch die Errichtung freiwilliger gewerblicher oder
landwirtschaftlicher Fortbildungskurse oder Kurse für den weib-
lichen Arbeitsunterricht, Haushaltungskui-se u. dergl.
In einer „Veroi-dnung betreffend die freiwilligen Fortbildungs-
schulen im Kanton Thurgau"i) vom 13. Oktober 1893 wird aus-
gesprochen, dass dieses Institut wesentlich die berufliche Au.s-
bildnng (Gewerbe, Landwirtschaft, Hauswirtschaft) von Jünglingen
und Töchtern im Alter von über 15 Jahren zu fördern berufen sei.
Der Kanton unterstützt die fireiwilligen Fortbildungsschulen nach
der Zahl der erteilten Unterrichtsstunden. Der in 3 Winter- oder
Jahreskursen zu erteilende Unterricht ist unentgeltlich. Es kann
vom Besuch der obligatorischen Fortbildungsschule zu Gunsten der
freiwilligen dispensirt werden. Für letztere existirt die Bestimmung,
dass ausser den der Bemfebildung dienenden Fächern auch in den
für die obligatorische Fortbildungsschule vorgeschriebenen Fächern
Unterricht erteilt werde und dass dieser Unterricht für die fort-
bildungsschulpflichtigen Jünglinge obligatorisch sei.
Durch Kreisschreiben 2) machte die Militär- und Erziehungs-
direktion des Kantons Bern, wie in frühern Jahren, so auch im
Berichtsjahre auf die Notwendigkeit aufmerksam, für die im Herbst
1894 und 1895 zur Aushebung gelangenden Eekruten Wieder-
holnngs- und Fortbildungskui-se anzuordnen. In ganz gleicher Weise
ist der Regiernngsrat des Kantons Solothurn^) vorgegangen
und hat zum Zwecke der Unterstützung freiwilliger Wiederholungs-
kurse für Stellungspflichtige Jünglinge zur Vorbereitung auf die
Sekrntenprüfangen einen Kredit von Fr. 2000 ins Budget pro 1894
aufgenommen.
Im Kanton Waadt hatte die Disziplin in den Fortbildungs-
schulen (6coles complömentaii-es) in den frühem Jahren sehr zu
wünschen übrig gelassen. Im Berichtsjahr konstatirt nun die Er-
ziehungsdirektion eine Wendung zum Bessern, die teils durch die
Hingabe des Lehrpersonals an seine Pflicht, als auch durch die
enei^schen Massregeln der Behörden erreicht wurde.
>) Beilage I, pag. 63—66.
^ Beilage I, pag. 66 und 67.
') Beilage I, pag. 67.
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^
128 Jahrbach de8 Unterrichtewesens in der Schweiz.
Über den Gang und die Erfolge des Unterrichts lässt sich
der Geschäftsbericht der Erziehungsdirektion folgendennassen ver- i
nehmen : 1
C'est ainsi qne plnsieurs commnnes qni gronpaient anparavant leg el^re« I
par classes d'äge, les ont rSpartis cet hiver, en tenant compte dn degre de
d^veloppement ; aussi la condaite et le travaily ont-üs gagne i, tons les
points de vne.
Dans quelques localitis, tu la grande distance ä parcoarir de nnit pv
les jeanes gens, et avec l'approbation da Departement, les coors ont iU
donn^s en une seale s^ance le samedi aprfes-midi.
La condaite des 616ve8 des classes mrales est gän^ralement tris satis-
faisante ; les jeunes gens £tant en petit nombre, an travail sirienx et de r^elg
prog^^s ont 6tä constat^s en maints endroits.
II y a donc \k un appoint qoi n'est pas ä dädaigner et qni contribue
certainement & maiutenir notre canton an rang qa'il a occnpä jnsqn'ici.
Ainsi qne l'ann^e demiere, il peat Stre afSrm^ que la bonne marche des
coars est assur^e partont oü les commissions scolaires, l'aatorit^ militaire
et le persounel enseignant se prStent an mntnel appni.
Un certain nombre de cours ont 6t6 visit^s par les adjoints da Departement.
Gegen die Institution der 6coles compl^mentaires wurde im
Kanton von verschiedenen Seiten Sturm gelaufen. Es wurden
12,000 Unterschriften gesammelt und der Grosse Rat ersucht, die-
selbe aufzuheben, da sie für die Jugend eine Gelegenheit zu Aus-
schreitungen, ja Ausschweifungen biete. In seiner Sitzung vom
22. August 1893 hat der Grosse Rat die Angelegenheit an den
Staatsrat überwiesen und ihm die Kompetenz erteilt, die bezüg-
lichen Bestimmungen des Untenichtsgesetzes (Art. 108 — 118) vom
9. Mai 1889 aufzuheben.
Infolge der erteilten Vollmacht hat das Erziehungsdeparte-
ment die jungen Leute vom 15. und 16. Altersjahr vom Schuljahr
1893/94 von diesen Kursen befreit und im fernem auch die all-
jährlich im März abzuhaltenden Prüfungen für das Jahr 1894 auf
den Herbst verschoben. Werden dieselben zur Zufriedenheit be-
standen, so kann Dispensation von einem Jahre Schulzeit für die
Schüler eintreten.
Über den Stand des Fortbildungsschulwcscns in der Schweiz
gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft:
a. Obligatorische Forthildnngsschalen.
Kanton r Schulen Eohtiler I.ehrer
Luzern 74 1742 98
Obwalden 8 374 8
Freibarg 258 8291 258
Solotham 202 2396 231
Baselstadt .... 2 63 3
Baselland 68 1178 108
Schaifhaasen . ... 30 215 30
Appenzell A.-Rh. . . 18 864 50
St. Gallen 12 276 12
Aargan 158 2989 228
Thurgaa 142 2597 250
Neuenbürg .... 64 978 64
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Das Unterrichtswegen in den Kantonen.
129
b. Freiwillige Fortbildungsschulen.
Kantone
Scholei
SehOler
Schüler
nn.
Total
I^.hrer I<i
»hrerii
>n. Tstal
Zürich . . . .
137
4226
850
5476
285
22
307
Bern
27
1408
—
1408
114
—
114
Luzem . . . .
1
113
—
113
4
—
4
Uri
2
65
—
65
2
—
2
Schwyz . . . .
2
123
—
123
6
—
6
Obwalden . . .
1
59
—
59
2
—
2
Nidwaiden . . .
—
—
—
—
—
—
—
Glarus . . . .
34
825
130
956
82
17
99
Zug
3
65
—
65
3
—
3
Freibarg . . .
6
130
—
130
11
—
11
Solüthnm . . .
8
563
—
563
21
—
21
Baselstadt . . .
3
844
142
986
—
—
—
Baselland . . .
3
135
—
135
9
—
9
Scbaffhausen . .
21
339
—
339
19
—
19
Appenzell A.-Rh. .
10
89
180
269
—
11
11
St. Gallen . . .
208
2250
1524
3774
290
39
329 .
Oraubflnden . .
43
677
39
716
55
—
55
Aargan . . . .
11
679
679
42
42
Thnrgan. . . .
44
789
393
1182
60
18
78
Tessin . . . .
18
724
115
839
27
3
30
Waadt . . . .
4
454
—
454
13
—
la
Neuenbürg . . .
8
609
173
782
56
—
56
Genf
16
576
456
1032
40
11
51
e. Wie
derholungskurse bezw.
Rekrut
enkurse.
Kantone
Zahl der Kurse
Uaner
Wochen
Schttler
I^hrer
Bern/. . . .
393
zirka 40
5106
393
Luzem o. . .
—
30—40 ütiidii
1321
Uri 0. ...
24
40 StindM
261
24
Sohwyz 0. . .
29
40
461
29
Obwalden o. .
8
60
124
8
Kidwaiden o. .
10
48
96
10
Glarus . . .
. -
—
18-20
232
Zug 0. . . .
14
75 Stalle!
209
14
Freiburg o.
154
20
1101
154
Solothnm . .
80
815
Basselland . .
10
590
.
Scbaffhausen .
19
115
19
Appenzell A.-Rh.
—
40
194
Appenzell I.-Rh.
—
—
199
St. Gallen . .
—
—
1844
,
Granbüiiden
—
—
60
Aargan . . .
—
—
910
Thnrgau . . .
—
—
596
Tessin . . .
49
40
4.59
49
Waadt . . .
—
—
2201
Wallis . . .
48
870
Neuenbürg . .
16
80
493
16
Genf ....
—
—
1316
—
Total 1892/
93:
._
19573
_
n 1891/
1*2:
—
—
15167
—
Differenz: — — +4406 —
Bern: ScbOler am Anfang des Kurses 6106, am Schlosse 4130. Im ganzen
wurden 13166 Unterrichtsstunden erteilt und dafür eine Entschädigung an
die Lehrer im Betrage yon Fr. 8454 verabreicht.
9
Digitized by
Google
1
130 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Schwffz: Zweijährige Kurse.
Obteatden: Gesetzlich 120 Standen jährlich. Der Knrs wird auf den Winter
verlegt.
Solothum: Jährlich 80 Stunden, drei Winterkurse.
Sehaffhausen: Die Fortbildungsschule ist den angehenden Rekruten während des
ihrer Stellnngspflicht yorangehenden Winters zu foknltativem Besnche ge-
Oifnet
Auf dem Gebiete des Fortbildungsschalwesens sind jedes Jahr
vermehrte Anstrengungen der Kantone zu verzeichnen und zwar
wird insbesondere der Institution der Rekrutenvorkurse grössere
Aufinerksamkeit zugewendet. Es entspringt dieses Bestreben zum
Teil der durch die pädagogischen Eekruten Prüfungen konstatirten
Tatsache, dass der Stand der Kenntnisse der zukünftigen Wehr-
männer oft sehr der Auffrischung bedarf, und im fernem dem
löblichen Ehrgeiz, in der Reihe der Kantone in den Ergebnissen
der pädagogischen Rekrutenprfifungen einen möglichst ehrenvollen
Rang einzunehmen.
III. Sekundärschulen.
1. Organisation.
Im Kanton Aargau ist im Berichtsjahre der „Lehrplan für
die Bezirksschulen" vom 24. April 1871 revidirt worden i). In Aus-
führung desselben ist auch ein „Verzeichnis der obligatorisch er-
klärten individuellen Lehrmittel"^) herausgegeben worden. Dem Lehr-
plan sind die folgenden, mit Bezug auf die Aufstellung des Stunden-
plans zu beherzigenden Regeln beigegeben:
1. Die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden soU (WaflTen-
übung ausgenonunen) 7 nicht übersteigen.
2. Ein ganzer Tag oder zwei getrennte halbe Tage der Woche
sollen frei bleiben.
H. Die jedem Lehrgegenstande zugewiesenen Stunden sollen
möglichst gleichmässig auf die sechs Wochentage verteilt
werden.
4. Für die Schüler sollen keine Zwischenstunden eintreten.
5. Keine Klasse darf mehr als 4 Unterrichtsstunden des Vor-
mittags und 3 des Nachmittags erhalten. Es soll nie mehr
als 3 Stunden wissenschaftlichen Unterrichts aufeinander
folgen.
6. Nach zwei Unterrichtsstunden ist eine Pause von 15 Min.
anzusetzen.
7. Die Unterrichtsstunden dürfen im Sommer nicht vor 7 Uhr
und im Winter nicht vor 8 Uhr beginnen.
>) Beilage I, pag. 20—30.
-') Beilage I, pag. .Hl— 32.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 131
Unter die Sekundärschulen, allerdings mit ausgesprochen be-
ruflicher Tendenz, dürfte auch die Ecole professionnelle in Genf ein-
gereiht werden. Sie nimmt Schüler im Alter von mindestens 13
Jahren auf und bereitet sie im besondern auf die technische Ab-
teilung des College, auf die Ecole des Arts industriels, auf die
Ecole des Beaux-Arts, auf die ührenmacherschule, etc. vor. Im
Jahr 1893 ist das Organisationsstatut i) der Schule abgeändert
worden, und im Zusammenhang damit auch das Programm 2) und
die DisziplinaiTerordnung8) der Anstalt.
Unterm 22. November 1893 hat der Regierungsrat des Kan-
tons Baselland „Vorschriften für die Prüfung von Bezirkslehrem" *)
erlassen, die gegenüber früher eine nicht unerhebliche Verschärfung
bedeuten. Zur Bezirkslehrerprüfung werden nur solche Kandidaten
zugelassen, welche auf Grund bestandenen Maturitätsexamens oder
mit Erfolg abgelegter Primarlehrerprüfung wenigstens 5 Semester
an einer Universität, Akademie oder polytechnischen Schule studirt
haben.
Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen hat in Anbetracht,
dass die Schulbesuche ein vorzügliches Bildungsmittel für die Lehrer-
schaft sei, unterm 15. März 1893 beschlossen, es seien die Sekundar-
lehrer berechtigt, im Einverständnis mit dem Präsidenten des
Sekondarschnlrates, in einem halben Jahre je einen vollen Tag
auf Schulbesuche zu verwenden. 6)
ä. Schüler and Lehrerperaonal.
Im Schuljahr 1892/93 besuchten 31,752 Schüler die Sekundär-
schulen. Darunter waren 18,070 Knaben und 13,682 Mädchen
(1891/92 : 29,888 Schüler, wovon 17,042 Knaben und 12,846 Mäd-
chen). Aus den Jahresberichten der Erziehungsdirektionen konnte
mit Bezug auf die Frequenz aufeinanderfolgender Klassen folgende
Übersicht festgestellt werden:
V-.,..«.. IKl. n.KI. m.KI. IV.KI. V.Kl. Schiilrr
Zürich . . 1839 1184 1628 1074 538 277 ^ — — _ 4005 2535 6540
Lnzern .. 444 261 226 97 3 63 - — — — 673 411 1084
Schwyz. . 197 87 14 183 115 298
Baselatadt . 563 688 532 619 390 474 201 289 35 65 1721 2135 3856
BaseUand . 169 55 129 43 67 9 _ _ _ _ 365 117 482
lir;u(BniriuMk.) 844 679 499 240 — — 1556 706 2262
Thnrgan . 294 158 280 129 156 44 1 — — _ 780 331 1061
Tessin . . 249 139 150 77 69 80 — — — — 468 296 764
Die nachfolgenden Kantone geben auch Auskunft über die
Absenzenverhältnisse an den Sekundärschulen:
«) Beilage I, pag. 68—72.
«) BeUage I, pag. 73—76.
3) Beilage I, pag. 72.
*) Beilage I, pag. 100—102.
'•) Beilage I, pag. 104.
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132
Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Kantone
HchOler
Absenien
entsch. unentsrh.
Total der
Absenzen
D
entgeh
■ rchiehnitt
per SchOler
onentsch. ToUl
Zürich . .
6540
71288
1646
72934
10,,
0,«
11,»
Bern . . .
5851
166027
48847
214874
28,4
8,.
36,T
Lnzem . .
1084
9303
754
10057
8,.
0,8
9.»
Uri . . .
77
512
40
552
6,7
0,5
7„
Schwyz . .
298
1939
143
2082
6,8
0^
6*
Glaros . .
400
2299
429
2728
5,7
1,1
6,8
Zng . . .
196
1163
25
1168
5,9
0,1
6^
Solothnm .
655
5344
542
5886
8,*
0,8
9k>
Baselstadt .
3856
67319
2433
69752
17,4
0,«
18„
Schaffhansen
806
13047
31
13078
16,,
16„
St. Gallen .
2131
17984
382
18366
8,4
0,*
8,.
ItrgtD (Btiirkiuli.)
2262
—
—
23768
10*
Thurgau
1061
8798
937
9735
8,8
ö^
9.«
Tessin . .
764
5647
1075
6722
7,«
1.«
8,8
Luzem: Halbjahrschalen, 4602 entschuldigt nnd 377 nnentschnldigt, total 4979
Absenzen. Jahresschulen 4701 entschuldigt nnd 377 nnentschnldigt, total
5078 Absenzen.
Das Lehrerpersonal bestand aus 1255 Lehrern und 205 Lehrer-
innen (1891/92: 1176 Lehrer und 200 Lehrerinnen).
IV. Lehrerbildungsanstalten. >)
Die Lebrpläne des aargauischen Seminars in Wettingen*),
des Töchterinstituts und Lehrerinnenseminars in Aarau»). sowie der
Lehi'erbildungsanstalten des Kantons Tessin*) sind im Berichts-
jahre einer Eevision unterzogen worden. Es wird, abgesehen von
einer eingehenden Vergleichung der einzelnen Fächergruppen, die
ganz weitgehende Verschiedenheiten aufweist (vergl. Beilage I,
pag. 77 — 97), nicht ohne Interesse sein, die Gesamtstundenzahlen
der einzelnen Seminarien nebeneinander zu stellen:
Kurs:
Total
Durch-
schnitt
148 37
131 32»/t
119'/, 29'/g
132 as
I. II. III. n-.
Stundenzahl
Aarganisches Seminar in Wettingen . . . 37'/, 39'/, 36 35
Tessinisches Lehrerseminar in Locarno . . 32 32 32 35
Lehrerinneuseminar in Aarau 28*/, 30'/, 30'/, 30
Tessinisches Lehrerinnenseminar in Locarno 33 33 33 33
Es ergibt sich hieraus, wie verschieden man die Aufnahme-
fähigkeit der Seminaristen in den verschiedenen Kantonen taxirt.
Eine Zahl von beinahe 40 Unterrichtsstunden ist offenbar für
diese Stufe zu viel. Die vergleichende Übersicht der Stundenzahlen
aller schweizerischen Seminarien, wie sie in der einleitenden Ar-
beit des Jahrbuches 1890 über „Die Lehrerbildungsanstalten in
der Schweiz" auf pag. 34 und 35 enthalten ist, beweist schlagend,
dass die Grosszahl der Kantone den Zöglingen ihrer Lehrer-
') Mit Bezug auf alle notwendigen Details kann anf die einleitende Arbeit
im .lahrbuih des Unterrichtsweseiis vom Jahre 1890, sowie auf die seither, 1891
und 1892 unter obigem Titel enthaltenen Bemerkungen verwiesen werden.
2) Beilage I, pag. 77-82. — «) Beilage I, pag. 82—88. — *) Beilage F,
pag. 88—97.
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Das ünterrichtswesen in den Kantonen.
133
l)ildangsanstalten zu viel zumutet. Überall ruft man einer Ab-
rüstung und einer Beseitigung der Überbfirdung, und selten bringt
man es bei Revisionen von Lehrplänen fertig, eine richtige Maximal-
stundenzahl nicht zu überschreiten. In keinem Fach soll jeweilcn
bei Revisionen auch nur eine Stunde geopfert werden; denn
jedes Fachgebiet erscheint eben den betreflfenden Vertretern als
unanfechtbar, im Gegenteil: oft wird der Wagen noch mehr
beladen. Da und dort mag die faktische Unmöglichkeit der Re-
duktion der Stundenzahl für gewisse Gebiete auch mit dem Usus
der Eesoldungszumessung nach der erteilten Stundenzahl zusammen-
hängen.
Nach § 73 des Primarschulgesetzes des Kantons Solothurn
vom 3. Mai 1873 haben diejenigen Zöglinge, welche aus der päda-
gogischen Abteilang der Eantonsschule austreten und als Lehrer
angestellt werden, für jede Woche ihres Aufenthaltes im Kosthaus
der pädagogischen Abteilung Fr. 3 dem Staate rfickzuvergüten.
Der ganze Betrag dieser Rückvergütung ist auf die ersten vier
Jahre ihrer Anstellung zu verteilen. Infolge Vermehrung der Studien-
zeit von drei auf vier Jahre und der dadurch bewirkten Erhöhung
der r&ckznvergütenden Summe erschien es angezeigt, dass auch
der Termin zur Rückzahlung des Kostgeldes um ein Jahr verlängert
wird. Es wurde daher beschlossen, die Rückvergütung des Kost-
geldes für die Zöglinge der pädagogischen Abteilung der Kantons-
schule nach § 73 des Primarschulgesetzes vom 3. Mai 1873 auf
fünf statt auf vier Jahre von der ersten Anstellung als Lehrer an
gerechnet zu verteilen.
Das neue tessinische Schulgesetz verlangt für den Eintritt
in die Lehrerseminarien das vollendete 15. Altersjahr, ein Zeugnis
über gutes Betragen und erfolgreiche Absolvirung von 3 Jahres-
kursen im Gymnasium oder der technischen Schule oder der obern
Schale und einen ärztlichen Ausweis über körperliche Befähigung
zum Lehrberuf. Die Lehrerbildung umfasst vier Jahre : die erstea
drei Jahre sind zur Ausbildung von Elementarlehrem, das vierte
Jahr für Lehrer an Oberschulen bestimmt. Aufnahme in den diitten
Jahreskurs wird nicht gestattet. In den vierten Kurs können Lehrer
mit zwei Dienstjahren und guten Zeugnissen eintreten. Die Re-
gierung kann auch fremden Professoren Lehrstellen an Seminarien
übertragen. Mit dem Seminar ist eine Musterschule zum prakti-
schen Unterricht verbunden.
Die Zahl der Lehrerbildungsanstalten ist dieselbe geblieben
wie im Vorjahre. Die Frequenz war folgende:
1892/93:
1891/92:
Schüler
1388
1369
HchUle-
rinnen
933
861
ToUl
2321
2230
-- ^!; Tot.. ^:r£L. ^"^
328
301
63
61
391
362
381
314
341
269
722
573
Differenz: -fl9 -|-72 +91 -1-27 +2 +29 +67 +82 +149
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n
134 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweü;.
V. Höhere Tfichterschulen.
Das Material aber diese Anstalten in den offiziellen Berichten
ist sehr dürftig. Es hat dies wohl zum Teil seinen Grand darin,
dass sie in vielen Fällen Gemeindeschnlen sind and dass daher
weniger Anlass vorhanden ist, sie in detaillirter Weise auch in
den Berichten der Erziehangsbehörden kompariren zu sehen. Dann
sind für eine Reihe dieser Anstalten die statistischen Angaben in
den Übersichten über die Sekundärschulen enthalten.
Was an statistischem Material in den Geschäftsberichten ent-
halten war, und was durch ergänzende Anfragen beigebracht wer-
den konnte, lassen wir hier folgen:
Hchalort 'knnr l^'**^" SchOlerinn. I^ebrer Lehrerinn. T«lal
Zörich') 2 2 31 8 1 9
Winterthur 2 2 32 3 4 7
I SthidanekiU \ 18]
Bern Seminar-, J 1 3} 780 «) 17 22 39
l Uudeli- a. hiik.JLl.) 3}
I Cittre AkUilu; i 16 616)
Basel Obtre Uieiliig 2 6 187> 16 15 31
[ Fortbildai^kluiM 2 2 - 77)
Aarau 3 4 82 14
Laasanne — — — — — —
Neuenbürg -- — — — — —
Genf) 7 18 783 — - —
') Am Solilugiie des äcliiiljahres 1891/88 zihlt« die höhere TSchterHChale 31, da« Lehrerinnen-
arminar 104 Schülerinnen, Gesamtzahl 1S5.
') Die 18 Seknndarklassen anent«reltllch. In den .1 Seminar- and den i Handels-, sowie
der PnrtbildungskJasse Fr. 60 Schulgeld.
*) Ecole secondaire et supiirlenre des Jeunes Alles.
Im Laufe des Jahres 1893 ist eine Reorganisation des Unter-
richts an der hohem Töchterschule in Zürich in Angriff genommen
worden und zwar im Sinne einer Erweiterung und Vertiefung des-
selben und durch Anfügung einer Handelsabteilung für Töchter und
einer eigentlichen Maturan denklasse zur Vorbereitung für den Ein-
tritt in die Hochschule. Über den Vollzug dieser Revision wird im
nächsten Jahrbuch zu berichten sein.
Was die obige statistische Zusammenstellung anbetrifft, so ist
zu bemerken, dass die Rubrik des Lehrerpersonds in den meisten
Fällen offen gelassen worden ist, weil dasselbe regelmässig auch
an den übrigen höheren Lehranstalten der betreffenden Städte be-
tätigt ist.
VI. Kantonsschulen.
1. Organisation.
Mit Bezug auf die Frage der Maturitätsvcrträge des
eidgenössischen Polytechnikums mit kantonalen Mittelschulen
ist folgendes zu berichten:
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 1H5
Die mit Aargan schwebenden Unterhandlungen gediehen so
weit, dass diesem Kanton die Zusage gemacht werden konnte, es
werden bis auf weiteres die von der kantonalen Gewerbeschule
ausgestellten Maturitätszengnisse in gleicher Weise und unter
den gleichen Bedingungen anerkannt werden, wie die von den
Vertragsschulen.
Die mit St. Gallen im Voijahr wieder aufgenommenen Ver-
handlungen haben einstweilen so weit geführt, dass dieser Kanten
an der technischen Abteilung der Kantonsschnle ein halbes Jahr
nach oben zum Anschlüsse an das Polytechnikum zugesetzt und
dagegen von diesem, vorbehaltlich der weitem Unterhandlungen
für Abschluss eines endgültigen Vertrags, die einstweilige Aner-
kennung der Maturitätszeugnisse zugesagt erhalten hat.
Von wichtigem Erlassen auf dem Gebiete des Mittelschul-
wesens sind für das Berichtsjahr folgende zu erwähnen:
1. Das Reglement für die Abhaltung der Maturitätsprüfung an
der aargauischen Kantonsschule, Abteilung (rewerbeschule^) vom
10. Febmar 1893. Die Kandidaten haben sich in folgenden Fächern
auszuweisen : 1. Deutsch, 2. Französisch, 3. Englisch oder Italienisch,
4. Geschichte, 5. Geographie, 6. Arithmetik und Algebra, 7. Geo-
metrie (Planimetrie, Trigonometrie, Stereometrie und analystische
Gteometrie), 8. Darstellende Geometrie, 9. Physik, 10. Chemie,
11. Naturgeschichte.
Die Prüfung in der Greographie wird in der Regel am Ende des
zweiten, diejenige im Englischen und Italienischen am Ende des
dritten Jahreskurses abgenommen. Sonst gelten für diese Fächer
die nämlichen Bestimmungen wie für die übrigen.
Für die Maturitltsnoten im Kunstzeichnen und im technischen
Zeichnen sind lediglich die Jahresleistungen massgebend (§ 6).
Die Abstufung der Zensuren ist folgende : 6, 5, 4, 3, 2, 1,
wovon 6 die beste und 1 die geringste ist.
Das Zeugnis der Reife wird nicht erteilt, sobald der Kandidat
in einem Fache die Note 1 hat oder in mehr als einem Fache die
Note 2 oder endlich in mehr als zwei Fächern die Note 3 (§ 15).
Am 15. März 1893 ist für das Gymnasium eine Abänderung
des Lehrplanes in dem Sinne beschlossen worden, dass Schüler,
welche keinen griechischen Unterricht nehmen, zum Besuch des
Englischen oder Italienischen verpflichtet sind und ebenso ist eine
bezügliche Abänderang des Maturitätsprüfungsreglements vorge-
nommen worden. 2)
In organisatorischer Richtung ist mit Bezug auf die Kautons-
schule in Aarau noch zu bemerken, dass nach 25jährigem Bestände
bereits im Jahre 1892 das Progymnasium aufgehoben und die An-
') Beilage I, pag. 105—109.
^) Beilage I, pag. 109 nnd HO.
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136 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
stalt als vierklassiges Gymnasium und als vierklassige Grewerbe-
schulo fortgeführt wurde. Die Erstellung eines neuen Eantons-
schulgebäudes ist in Angriff genommen worden, nachdem in einer
besondem Übereinkunft der Kanton und die Gemeinde Aarau die
Grundlagen hiefur gegeben hatten. Gegenwärtig geht man damit
um, der Eantonsschule eine merkantile Abteilung hinzuznf&gen.
Die Angelegenheit liegt bei den untern Instanzen noch in Beratung.
Die Anregung ging aus von der kaufmännischen Gesellschaft
in Aarau.
2. Reglement organique du College de Genhe vom 27. Januar
18981) und das zugehörige Reglement disciplinaire de la division
8up6rieure du College. 2)
Betreffend die thurgauische Kantonsschnle in Frauenfeld
sind folgende Regierungsbeschlüsse 3) zu erwähnen:
1. Um einer OberbBrdung der Ovmnasialabitnrienten entgegenzatreten,
ist in Znknnft am Schlüsse des Jahresknrses der V. Ojmnasialklasse, wenn
möglich am Tage der Maturitätsprilfang, den Scbttlern ein Examen in Botanik
und Zoologie abzunehmen, wobei die von den Schülern erzielten Noten als
Matnrit&tsnoten für diese Fächer gelten.
2. In der Verteilung des Unterrichtsstoffes an den.obersten Klassen der
Kantonsschnle (Oymnasialabteilung) sind folgende Änderungen getroffen
worden :
a. In der VII. Klasse sind fSr das Fach der Philosophie statt wie frtther
3 nur 2 Stunden, dagegen für den Unterricht im Deutschen 3 (statt 2)
Stunden wSchentlich zu verwenden.
6. Im allgemeinen erscheint es als wünschbar, dass dem Unterricht im
Deutschen am Gymnasium möglichst viel Zeit gewidmet werde. Zu
diesem Zweck ist das Althochdentsr.he als Unterrichtsfach fallen ge-
lassen worden, zumal sein Wert für die humanistische Bildung ein
sehr problematischer ist und dasselbe sonst nirgends an andern Gym-
nasien in grösserem Umfange betrieben wird. Das Hittelhochdeatsche
ist auf die Lektüre der wichtigsten Sprachdenkmäler und die zu diesem
Behuf unerlässlichen grammatikalischen Erklärungen beschränkt und
in eine der obersten Klassen verlegt. Die so gewonnene Zeit wird
für eine einlässlicbere und intensivere Betreibung des Neuhochdeutschen
(in Literaturgeschichte und Lektüre) verwertet.
3. In der Absicht, den Stenographieunterricht an der Kantonsschnle mög-
lichst nutzbringend zn gestalten und nach Einsicht eines bezüglichen Gut-
achtens des Lehrerkonventes ist beschlossen worden, mit Beginn des Sommer-
semesters 1893 die Stolzesche Stenographie in der im Jahre 1888 festgestellten
Form provisorisch als fakultatives Lehrfach einzuführen. Zu einem Steno-
graphieknrse werden Schüler erst von der III. Klasse an zugelassen und es
sind bei Ausscheidung der Teilnehmer nur gntbefähigte und gewissenhafte
zu berücksichtigen. Das Maximum der in einem Kurs aSzunehraenden Schüler
beträgt 25.
Der Lebrplan an der merkantilen Abteilung wnrde provisorisch dahin
abgeändert, dass bei der IV. Klasse der Unterricht in der. Chemie um eine
Stunde gekürzt, der Unterricht in den kanfinännischen Fächern in dieser
Klasse um zwei Stunden, in der V. um eine Stunde vermehrt wnrde.
') Beilage I, pag. 110—118.
«) BeUage I, pag. 118-125.
") Beilasje I. pag. 126.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. ' 137
Durch dasnene tessinische Unterrichtsgesetz i) ist für Gym-
nasien und technische Schulen die Stadienzeit auf 5 Jahre angesetzt
worden. Voraossetznng zum Eintritt sind : Entlassangszengnis aus
der Primarschule, aasgestellt vom Inspektor und Zeugnis &r gutes
Betragen. Eine Prüfung vor dem Lehrkörper bedingt den Eintritt.
In Luzern wurde im Berichtsjahre (13. Nov.) das Eantons-
schulgebäude eingeweiht, das in seinen 3 Stockwerken 54 Zimmer
für Lehrsäle, Laboratorien und Sammlungen umfasst.
Die neugegründete beziehungsweise reorganisirte Handels-
schule in Solothurn wurde im Herbst 1892 mit zwei Klassen
eröffnet; mit Beginn des Schuljahres 1893 erfolgte die Eröfihung
der III. Klasse.
Der neue Unterrichtsplau am Gymnasium in Bern ist nun
sukzessive bis in die I. Klasse des Progymnasiums durchgeführt,
so dass im Frühjahr 1893 der Lateinunterricht vorschriftsgemäss
in dieser Klasse seinen Anfang nehmen konnte. Im Schuljahr
1892/93 kam auch die neue Organisation der Realschule zur voll-
ständigen Durchfährung durch Hinzufügung der halbjährigen Ober-
prima im Frühjahr 1892. Die Reorganisation der Handelsschule
ist noch nicht ganz durchgeführt und kann erst im Frühjahr 1895
znm Abschluss gelangen.
2. Lehrer und Schflier.
Im Schuljahr 1892/93 waren 987 (1891/92:980) Lehrer an
den Mittelschulen (exkl. höhere Töchterschulen und Lehrersemi-
narien) tätig, wovon 725 (1891/92 : 709) an denjenigen mit An-
schlnss und 262 (1891/92:271) an denjenigen ohne Anschluss an
das akademische Studium. Die Maturitätsprüfungen an die Hoch-
schulen und das Polytechnikum wurden von 506 (1891/92: 430)
Abiturienten bestanden.
VII. Landwirtschaftliche Berufsschulen.
Es kann hier verwiesen werden auf die bei Besprechung der
Förderung des ünterrichtswesens durch den Bund erwähnten Daten,
auf die im statistischen Teil enthaltenen bezüglichen Zusammen-
stellungen and auf die Besprechung der landwirtschaftlichen Kurse
am eidgenössischen Polytechnikum.
VIII. Handelsschulen.
Auch hier darf (wie bei Abschnitt VII) auf die einlässliche
Behandlung der bezüglichen Verhältnisse im Abschnitt betreffend
die Förderung,,des kommerziellen Bildungswesens durch den Bund
und auf die Übersichten im statistischen Teil verwiesen werden,
sodann mit Bezug auf die rein organisatorischen Fragen auf den
Abschnitt über die Kantonsschulen (s. oben Ziffer VI 1).
') Beilage T. pag. 5—10.
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n
138 Jahrbuch des Cnterrichtewesens in der Schweiz.
IX. Gewerbliche Berufsschulen.
1. Technikum des Kantons Zürich in Winterthnr. Nach
§ 2 des Gesetzes, welches diese rasch aufblähende Anstalt in
dem gewerbtätigen Winterthur ins Leben rief, hat das Technikum
die Aufgabe, durch wissenschaftlichen Unterricht und praktische
Übungen die Aneignung derjenigen Kenntnisse zu vermitteln,
welche dem Techniker mittlerer Stufe in Handwerk und Industrie
unentbehrlich sind. Die sechs Fachschulen zeigten letztes Jahr
folgende Besuchsverhältnisse:
Fachschule für üomnier Winter
Bautechniker 56 125
Maschinentechniker 263 216
Elektrotechniker 21 32
Chemiker 32 22
Knnatgewerbe 19 21
fteometer 32 37
Handel 62 59
Tnstrnktionskurse (fflr Lehrer) • • y_ —
496 512
Die Heimathörigkeit der Schüler gestaltete sich folgender-
massen :
äommerseniestpr lS9i WintcrgenieBter iKd^MX
(TuUI 486) (ToUl S18)
Kanton Zürich 176 (35,s %) 175 (34,, %)
Übrige Schweiz 222 (44,« %) 246 (48,« «-o)
Ausland 98 (19,7 %) 91 (17,, %)
Die Hospitanten (im Sommer 166, im Winter 156) besuchten
zumeist die Handelskurse, daneben auch Kurse im Kunstgewerbe,
Maschinentechnik und Baulehre. An dem fakultativen Turnunter-
richt beteiligten sich 62 beziehungsweise 64 Schüler, am Unter-
richt in Spinnen und Weben 18 Schüler der Schule für Maschinen-
techuiker. Ihrer Heimat nach waren 81,4 Prozent aus dem Kanton
Zürich, 48,2 Prozent aus der übrigen Schweiz und 17,7 Prozent
Ausländer. Der Lehrköi"per zählte 21 Hauptlehrer und 13 Hülfs-
lehrer.
Die 421 Schweizer im Wintersemester 1892/93 verteilen sich
auf die einzelnen Kantone wie folgt: Zürich 175, Aargau 36,
Thurgan 26, Schaffhausen 24, St. (Jallen 24, Bern 21, Graubün-
den 21, Waadt 17, Glarus 9, Luzem 8, Schwyz 8, Basclland 7,
Genf 7, Solothurn 6, Appenzell A.-Rh. 6, Neuenburg 6, Freiburg 5.
Tessin 5, Baselstadt 4, Uri 3, Waliis 2, Zug 1.
Die 91 Ausländer verteilen sich folgendermassen auf die ein-
zelnen Staaten : Italien 29, Deutschland 23, Russland 9, Ostreich 5.
l^ürkei 4, Polen 3, Argentinien 3, England 2, Vereinigte Staaten 2,
Rumänien 2, Indien 2, Ungarn 1, Serbien 1, Chili 1, Bulgarien 1,
Mexiko 1, Frankreich 1, Griechenland 1.
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Das IJnterrichtswesen in den Kantonen. 1H9
Die fahigkeiispriifungen hatten folgendes Besaltat:
Fählg;keitsseoKnl88r
Bantechniker 13
Maschinentechniker 24
Elektrotechniker 17
Chemiker 4
Geometer 6
Kunstgewerbe 1
Zeichnnngslebrer (Instroktionsknrs) ... 10
Die Frage des Ausbaues der Schale f&r Maschinentecbniker
wurde im Berichtsjahr weiter gefördert. Die Aufsichtskommission
hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der Feststellang des Lehr-
plans für die elektrotechnische Abteilung beschäftigt. Sodann steht
auch die Frage der Einführung eines spezifischen Unterrichts füi'
Feinmechaniker in den Lehrplan des Technikums ihrem Abschlüsse
nahe. So dürfte nach und nach das Technikum immer mehr ge-
eignet werden, allen Forderungen, welche an eine technische Mittel-
schule, die sich an die Praxis anzulehnen hat, gestellt werden
müssen, zu genügen.
Der Unterricht wurde im Sommersemester 1892 in 22 Klassen
mit wöchentlich 672 Unterrichtsstunden erteilt, im Wintersemester
in 19 Klassen mit 601 Unterrichtsstunden. Alle drei Klassen der
Schulen für Maschinentechniker mussten im Sommersemester
parallelisirt werden ; die III. Klasse musste in vier, die l. und V.
in zwei Abteilungen untemchtet werden; im Wintersemester er-
forderte die grosse Schülerzahl in der IL Klasse die Errichtung
von vier, in der IV. Klasse die Errichtung von zwei Parallel-
klassen; auch die IL Klasse der Schule für Bautechniker musste
in zwei Gruppen unterrichtet werden.
2. Kantonales Technikum in Burgdorf. Das kantonale
Technikxim wurde am 20. April 1892 mit der I. Klasse, 18 Schüler
zählend, eröffnet und dauerte das I. Semester bis 19. August. In
Anbetracht der höchst ungleichen Vorbildung der Zöglinge und des
ziemlich umfangreichen Pensums darf das Resultat dieses ersten
Kurses als ein befriedigendes bezeichnet werden. 13 Schüler konnten
definitiv in die 2. Klasse promovirt werden, während den 5 übrigen
die Verpflichtung auferlegt wurde, in einzelnen Fächern nachzu-
arbeiten, um darin mit den neu Eintretenden die Aufhahmsprüfung
zo bestehen. Sämtliche 5 Schüler, sowie 11 neu Eintretende be-
stunden diese Prüfung, so dass der am 11. Okt. 1892 beginnende
zweite Semesterkurs 29 Zöglinge zählte. Von diesen im Alter von
16 — 24 Jahren stehenden jungen Leuten hatten 11 bereits seit
längerer oder kürzerer Zeit in der Praxis gearbeitet. 24 Schüler
entstammten dem Kanton Bern, den Kantonen Aargau, Freiburg,
Genf, St GaUen, Zürich je 1 Schüler.
Füi- das am 17. April 1893 eröffiiete 111. Semester zählte die
Anstalt 52 Schüler.
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140 Jahrbnch de« Untenichtawesens in der Schweiz.
Erst das Sommersemester 1894 wird sämtliche Kurse nnd
Klassen umfassen, d. h. so, dass zum ersten Mal die 5. Klasse
geführt wird.
3. Westschweizerisches Technikum in Biel. Die Anstalt
zählt 315 Schüler. Sie zerfällt in
eine Eisenhahnschale,
eine Uhrmacherschule,
eine Schule für Elektrotechnik und Kleinmechanik, und
eine kunstgewerblich-bautechnische Schule.
Die Eisetibahnschule allein zählt 103 Schüler. Sie bildet : Ein-
nehmer-, Gepäck- und Güterexpeditions-, Stations- und Bureau-
gehilfenj Telegraphisten, Güterschaffher, Wagenkontrolleure, Ean-
giermeister, Kondukteure, Zugführer etc. Ferner Aspiranten für
die verschiedenen Abteilungen des Zentraldienstes, als kommer-
zieller Dienst, Betriebskontrolle, Eeklamationsdienst etc. ; für den
höhern Stationsdienst: Kassabeamte, Gepäckexpedienten, Che& der
Gttterexpeditionen, Sous-Chefs, Vorstände etc.
Die Vhrmacherschule bildet in drei Jahreskursen die Schüler
hauptsächlich in der praktischen Uhrenmacherei aus, ohne das
Theoretische zu vernachlässigen. In einer neunsemestrigen Ab-
teilung werden sämtliche Branchen der höhern Uhrmacherknnst
gelehrt.
Die Schule der Elektrotechnik und Kleinmechanik zerfällt in
theoretische und praktische Kurse. Die letztem werden erteilt in
den hiefftr eingerichteten mechanischen Werkstätten, welche infolge
der starken Frequenz eine bedeutende Erweiterung erfuhren, und
im elektrotechnischen Laboratorium, dessen Erstellungskosten sich
auf zirka Fr. 25,000 belaufen und das allen Anforderungen ent-
.spricht, die an ein solches Institut gestellt werden können.
Die kutixtgewerblich-bautechmsche Schule stellt sich die Aufgabe,
einerseits tüchtige Graveure, Modelleure, Holzschneider, Schlosser,
Dekorationsmaler, Zeichner etc., andererseits Baumeister, Bau-
führer, Bauunternehmer, Zimmer- und Maurermeister, Steinbauer
und Bauschreiner heranzubilden.
4. Gewerbeschule Zürich. Mit der vollzogenen Vereinigung
von Zürich und Ausgemeinden wurde eine durchgreifende Reor-
ganisation der Gewerbeschule der Stadt Zürich in Angriff genom-
men. Bereits im Berichtsjahre ist ein eingehender bezüglicher
Entwurf in Beratung gezogen worden. Es liegt demselben der
Gedanke zu Grunde, dass alle gewerblichen Bildungsanstalten der
Stadt in einem Innern Zusammenhang zu einander stehen und sich
möglichst eng an die Bedürfnisse des Gewerbestandes anpassen
sollen. Art. 1 des bezüglichen Entwurfes lautet folgendermassen:
„Die Stadt Zürich unterhält mit Unterstfltznng des Bundes und des
Kantons für Handwerker und Kunsthandwerker, Gewerbetreibende nnd
Arbeiter beiderlei Oeschlechtes eine Gewerbeschule mit folgenden Abteilungen:
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Das Unterrichtawesen in den Kantonen. 141
1. Allgemeine nnd gewerbliche Fortbildangsschulen (zwei Semester);
2. Handwerkerschnlen mit Fachkursen (vier Semester);
3. Kunstgewerbeschnle (sechs Semester) und Oewerbemasenm.
In Verbindung mit der Gewerbeschule können auch Lehrwerkstätten nnd
praktische Kurse eingerichtet werden."
Wir werden Veranlassung nehmen, über die Verhältnisse der
neuen mit dem Schuljahr 1893/94 ins Leben getretenen Organi-
sation in einlässlicher Weise im nächsten Jahrbuch zu referiren.
5. Knnstgewerbeschule Bern. Diese Anstalt war in bis-
heriger Weise besucht, nämlich im Sommersemester 1892 von 43
Herren und 27 Damen (total 70), im Wintersemester 1892/93 von
46 Herren und 83 Damen (total 79).
X. Tierarzneischulen.
Die beiden Tierarzneischulen in Zürich und Bern wiesen
folgende Frequenz auf:
Sommersemester 1S92 Wintersemester 189i/9S
Schmer Kanton-b. gAnd*™, ,A«j^, Schüler K»nto„sb. ^And-« , „X
Zfirich . . 41
6
31 4 42
9 31
2
Bern . . 50
24
25 1 64
Erankenmaterial.
25 28
1
Tierspltal-
Piitienten
Konaultatlonen Sektionen
Ambnlat.
Klinili
Total
Zürich 1892/93
1675
3138 344
2664
7821
Bern 1892 . .
403
1188 ?
2020
3611
Von den für die Tierarzneischule Bern beschlossenen Ge-
bäuden ist im Berichtsjahre das Gebäude der Hufbeschlaglehr-
anstalt erstellt worden.
Andere Berufsschulen.
Es darf hier auf das Verzeichnis derselben im statistischen
Teil, Abschnitt „Förderung des gewerblichen Bildungswesens durch
den Bund", verwiesen werden. Es sind hier, insbesondere mit Bezug
auf ihre Wichtigkeit oder ihre erheblichen Frequenzziffem, hervor-
zuheben:
Die ührenraacherschulen in St. Immer. Biel, Solothum, Neuen-
burg, Chanx-de-Fonds, Locle, Genf; die Kunst- bezw. Kunstgewerbe-
schulen in Zürich, Bern, Luzem, St. Gallen (Gewerbemuseum und
Zeichenschule), Chaux-de-Fonds (Ecole d'art et de gravure), Genf
(Mnsäe des arts decoratifs, Academie professionnelle, Ecole des
arts industriels) ; Allgemeine Gewerbeschulen (Basel, Lausanne,
Genf [Ecole professionnelle]), die weiblichen Fach- und Frauen-
arbeitsschulen in Züiich (Schweiz. Fachschule für Damenkonfektion
nnd Lingerie), Bein, Basel, Chur (Frauenarbeitsschulen); Gewerbe-
mnseen (Zürich, Winterthur, Bern, Freiburg (Musee industriel),
Basel (Gewerbemuseum), Aarau, Chur (Muster- und Modellsamm-
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142 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
hing), Laasaune (Mns^e industriel), Webschden in Zürich (Seiden-
webschule) und Wattwil ; Lehrwerkstätten in Zürich (Holzarbeiter),
Winterthur (Metallarbeiter), Pruntrut (Uhrenmacher), Brienz (Holz-
schnitzer), Bern (Schuhmacher und Schreiner), Rnbigen-Bem (Dienst-
botenscbule).
Xi. Hochschulen.
1. Gesetze und Verordnungen.
Es sind für das Berichtsjahr eine Reihe von Erlassen betr.
die Hochschulen und deren Annexanstalten zu verzeichnen:
1. Reglement betreifend den botanischen Garten in ZOrichi)
vom 2. Dezember 1893. Durch dasselbe wurden die Gartenver-
hältnisse auf eine wesentlich andere Grundlage als früher gestellt,
indem der Pflanzen- und Samenhandel, sowie die mit demselben
verbundene Bouquetbinderei abgeschafft wurde. Damit war es
möglich, den Garten seiner wissenschaftlichen Bestimmung als
Hülfsiustitut der Hochschule wieder zurückzugeben, der er während
vielen Jahren entzogen war. Das Personal des botanischen Gartens
bezieht die nachstehenden jährlichen Besoldungen : Gartendirektor
Fr. 1500—2000 (früher Fr. 500), Obergärtner Fr. 2000—3000,
Obergehülfe Fr. löOO — 2300. Der Obergärtner hat ausserdem freie
Wohnung (bestehend aus einem Bureau, vier Zimmern, Küche,
Keller, Mägdezimmer, Estrich) und Feuerung. Die Besoldungen
der Untergehülfen und Arbeiter werden von der Aufsichtskom-
mission festgesetzt.
2. Reglement für die Seminarien der neueren Sprachen an der
Hochschule Züiich^) vom 18. Dezember 1893. Dasselbe hat gegen-
über früher als neue Bestimmung aufgenommen, dass die Mit-
glieder des Seminars durch Halten von Lektionen auf der Stufe
der Mittelschule mit dem praktischen Schuldienst bekannt zu
machon seien.
3. Unterm 20. Januar 1893 ist ein Reglement für die chemische
Versuchs- und Eontrollstation der Universität Bern 3) aufgestellt
worden.
i. Reglement de l'üniversite de Genöve vom 9. Mai 1893.*)
5. Einen prinzipiellen Beschluss hat der Regierungsrat des
Kantons Baselstadt unterm 14. Oktober 1893 dadurch gefasst*),
dass er die versuchsweise Zulassung von Schweizerinnen und Aus-
länderinnen von über 18 Jahren zum Hochschulstudium ausge-
sprochen hat ; für die Ausländerinnen mit der Einschränkung, dass
sie ihre Vorbildung im Kanton Baselstadt erhalten haben.
■) Beilas^e I. pag. 127.
*) Beilage I, pag. 124.
») Beilage I, pag. 132-134.
••) Beilage I, pag. 135—150.
'') Beilage I, pag. 134.
I
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Das Unterrichtswexen in den Kantonen. 148
Am 9. März beschloss der Grosse Bat einen Nachtrag zum
Unirersitätsgesetz zum Zwecke der Besoldungserhöhung haupt-
sächlich der untern Universitätsbeamten.
In Abänderung seines Beschlusses vom 8. März 1890 betr.
Zulassung von weiblichen Studirenden an der Universität beschloss
der Regierungsrat, dass Zuhörerinnen im Sinne des § 31 des Uni-
versitätsgesetzes zu den Vorlesungen der philosophischen Fakultät
zugelassen werden, sofern sie im Besitz eines Fähigkeitsausweises
sind, der sie zur Bewerbung um Lehrstellen an hiesigen Primar-
oder Mittelschulen berechtigt.
6. Ein „Bigletnent de VUniversiU de Genhje"^) vom 9. Mai 1893,
das alle wesentlichen die Hochschule betreffenden Bestimmungen
in übersichtlicher Weise zusammenfasst, sodann ein „B^glement
dn Service des cliniques" vom 15. September 1893.*)
7. Sodann muss hier aufgeführt werden das Vnten-ichtsj)ro-
gramm der zahnärztlichen Schule in Genf. 3)
8. Die Statuten der ünirersität Freiburg (III. Abschnitt*) und
die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt in den phüosophisch-
philologisch-pädagogischen Fächern. *)
II. Frequenz und Promotionen.
Der Besuch an den schweizerischen Hochschulen inklusive
Polytechnikum, war im Wintersemester folgender:
Winttr 1893/94
Html. Audit. Total
Schweiz. Polytechnikum Zürich ... 720 452 1172
Hochschule Zürich 627 (123) 161 (57) 788 (180)
Bern B66 (76) 127 (81) 693 (157)
Basel 485 (3) 82 (12) 517 (15)
Genf 598 (106) 210 (70) 808 (176)
Lausanne 416 (27) 95 (24) 511 (51)
Freiburg 196 ' 51 247
Akademie Neuenbürg 65 70 f20) 135 (20)
Theologische Anstalt Lozem .... 20 — 20
Tours de droit in Sitten 17 _ _j-- _ 17
1893/94: 3645 (335) 1210 (264) 4855 "(599)
1892/93: 3529 1062 4591
Differenz: + 116 + 148 + 264
IHe in Klammern (^setzten Zittern «eben die Zahl iler weihlicheii Htiidenten an. Hie
»ind in <ien daneben Ktehenden Zahlen inbef^riffen.
») Beilage I, pag. 135—150.
*) Beilage I, pag. 150-153.
») Beilage I, pag. 153-158.
*) Beilage I, pag. 158—162.
*) Beilage I, pag. 163—167.
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n
144
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die Zahl der im Jahre 1892/93 erfolgten Promotionen betrug:
Theologen Jaristen Hediciner Philosophen T«til
Zürich . .
Bern . . .
Basel . . .
Genf . . .
Lausanne
Freiburg
Die Ziffern in Parentbeiien bezeichnen dir Zahl der honoris caoM PromoTirten.
2
34 [1]
8 [2]
44
5
28
45
79
6
13
34
fä
2
12
16
30
3
8
4
15
2
ni. Lehrerpersonal.
Der Bestand des Lehrerpersonals im Wintereemester 1892/93
an den schweizerischen Hochschulen ist folgender;
Studlrende Znhirar
D. Aaditor. ■) perDoi.
Professoren
ordent. aosserord.
Schweiz. Polytechnikam, Zürich 55 —
Hochschnle Zürich 41 20
Bern 46 14
Basel 40 23
Genf 39 15
., Lausanne .... 3t 28
„ Freiburg .... 38
Neuenburg ... 30 2
Privat-
dosent.
65«)
56
53
19
38
15
8»)
Total
120
117
113
82
92
74
38
40
1172
651
682
435
831
430
186
134
10
6
6
5
9
6
b
4
') Zahl der SchBler und Auditoren pro 1893/94.
>) 36 Assistenten, lugletch Privatdozenten, 6 mit bestimmten Lehranftrigen bedachte
Dozenten und 33 Privatdozenten, davon mit bestimmten Lehrauftrilgen bedachte IS.
') Professeurs afrrdges et privat-docents, zudem 8 Honorarprofessoren.
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145
Vierter Abschnitt.
Schalgesondheitspflege.
Seit einigen Jahren wurde den hygienischen Zuständen in
den Schulen der Stadt Bern grosse Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Subsellien wurden verbessert, über Bau und Einrichtung-
von Schulhäusern Normalien aufgestellt, dem Turn- und Schwimm-
Unterricht vermehrte Aufmerksamkeit zugewendet, in grösseren
Ortschaften der Handfertigkeitsunterricht auch für Knaben einge-
führt n. 8. w.
In der Stadt Bern wurden seitens des städtischen Polizei-
direktors durch vier Sektionen von je 28 Mitgliedern die schul-
hygieni.schen Verhältnisse allseitig untersucht. Die einlässlichen
und gründlichen Resultate dieser Beratungen veröffentlichte dann
Herr Dr. Ost, Sanitätssekretär, in einer lesenswerten Broschüre:
„Die Frage der Schulhygiene in der Stadt Bern".
Dazu bemerkt aber ein Einsender im „Berner Schulblatt":
^Die primitirgten Fordernngen an eine rationelle Schnlgesundheitspflege
sind jedoch noch unerfüllt geblieben.
In den Primär- nnd Mittelschulen werden die Schnlzimmer wöchentlich nur
zweimal gekehrt, nnd nnr aof trockenem Wege, nicht auf nassem, z. B. mit
nassem Sftgmehl oder Fegtfichem, wie man's in jeder ordentlichen Haushal-
tung täglich vornimmt. Das Gleiche ist der Fall in den städtischen Turn-
hallen, wo ausnahmsweise Tag fUr Tag von Schulen und Vereinen von mor-
gens 8 Uhr bis abends 10 Uhr geturnt wird und die nur zweimalig wücheutlich
gereini^rt werden. Da wäre in allererster Linie eine schulärztSche Aufsicht
notwendig.
Es mag nicht uninteressant sein, die auf die Schulgesundheits-
pflege bezüglichen Bestimmungen der neuen Schulordnung der Stadt
St. Gallen vorzugsweise zu reproduziren : i)
Disziplin: Nach jeder Schulstunde tritt eine Pause von 10 Minuten
und nm 10 Uhr eine solche von 15 Minuten ein. Am Vormittag sind sämt-
liche PrimarsehOler 5 Minuten vor 12 Uhr zu entlassen.
Ein Zurückbleiben der Schiller über die Mittagszeit ist auf allen Schul-
stnfen untersagt. Die Stunde von 1 bis 2 Uhr darf nicht für Unterrichts-
erteilnng in Anspruch genommen werden.
') Den „Blättern für Gesundheitspflege" entnommen.
10
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146 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Alle Schüler sollen reinlich nud ordentlich gekleidet zur Schale kommen.
Unsaubere oder Nachlässige werden verwarnt, den Eltern verzeigt und im
Wiederholnngsfalle nach Hanse geschickt. Daherige Absenzen werden ab
nnentschuldigt angesehen.
In Bezug auf die Anwendnng körperlicher Ztichtigungen werden folgende
Omndsätze aufgestellt :
a. an der Mädchenschule sind körperliche Züchtigungen unstatthaft;
b. an den Knabenschulen ist die Anwendung körperlicher Strafen mit
Ausnahme der sogenannten Tatzen untersagt. Diese dürfen jedoch
nur für ernstere sittliche Vergehen (Lüge, Diebstahl, fortgesetzte
Widersetzlichkeit u. s. w.), niemals aber wegen Unfleiss oder unge-
nügenden Leistungen angewendet werden;
c. diese Strafen solleu übrigens mit Mass nnd erst nach vorangegangener
fruchtloser Ermahnnng und Verwarnung und nicht im Affekte gegeben
werden ;
d. von jeder körperlichen Züchtigung ist im Tagebuch motivirte Notiz
zu nehmen.
Es ist untersagt. Schüler auf die Gänge hinaus zu stellen oder sie nach
der Schule ohne Aufsicht sitzen zu lassen.
Hausaufgaben: Hierüber gelten folgende Vorschriften:
a. an den untern Klassen der Primarschulen (I — III) dürfen keine Haus-
aufgaben gegeben werden. An den oberu Klassen haben sich dieselben
vorzüglich auf MemorirObungen zu beschränken, welche auf Frei-
halbtage oder Feiertage zu verlegen sind;
Den HandarbeitsBchnlen dör Mädchen von der ersten bis znr letzten
Schulstufe ist verboten, Hansanfgaben zu geben. Es dürfen also in
der Schule begonnene Arbeiten nicht zur Fertigstellung im Hause
mitgegeben werden.
b. die Lösung der Aufgaben soll an Werktagen höchstens eine Stunde,
an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Stunden Zeit erfordern ;
e. Strafaufgaben dürfen von einem Tag anf den andern, nicht aber Ober
die Mittagszeit gegeben werden;
d. über die Ferien oder über die Mittagszeit Hansaufgaben zu geben,
ist untersagt;
e. ebenso ist es unzulässig, gegen das Examen hin das Mass der Auf-
gaben irgendwie auszndchnen;
/. diejenigen Lehrer an den Primarschulen, welche nicht das obliga-
torische Maximum von 33 Stunden per Woche zu geben haben, sind
verpflichtet, für die schwächsten Schüler ihrer Klasse wöchentlich
mindestens eine Nachhülfestunde zu halten, in welcher die Kinder
möglichst individuell behandelt werden sollen. Diese Nachhülfestunden
sind im Stundenplan vorzumerken, dürfen aber unter keinen Um-
ständen den Charakter von Strafstnnden erhalten oder gegen das
Examen hin vermehrt werden;
g. an den Bealschulen ist die Erteilung von Hausaufg^aben zunächst in
den Sprachrächern gestattet. In Mathematik nnd Realien sollen keine
schriftlichen Aufgaben gegeben werden. Aufgaben, welche die Kalli-
graphie, das Zeichnen oder den Gesang beschlagen, sind unzulässig;
h. diejenigen Lehrer, welchen Anfgaben zu geben eingeräumt ist, haben
sich miteinander über die Beanspruchung der Schüler zu verständigen,
damit für diese keine Überbürdung entsteht;
». Klagen wegen Überanstrengung der Schüler mit Hausaufgaben sind
beim Präsidenten des Schnirates anzubringen, welcher Untersach
walten Iftsst nnd das Nötige verfügt.
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Schnlgesnndheitspflege. 147
GesnndheitBpflege: Die SchOler sind nach ihrer GrOsse auf die
ihnen passenden Bänke zn verteilen. Fttr Kurzsichtige und Schwerhörige
sind die Tordersten Plätze anzuweisen.
Das Tragen von Oberkleidem, wie Schleifen, Überröcke, Palswärmer etc.,
ist im Schulzimmer anbedingt verboten.
Die Temperatur in den Schalzimmem soll während der Heizperiode nicht
unter 15» C. (12» R.) und nicht über 18» C. (14« B.) betragen.
Die Lehrer sorgen für genttgende Lüftung der Lokale. Von ÜbelslAnden
in Bezng auf Heizung und Ventilationseinrichtnngen haben sie sofort dem
Vorsteher zn Händen der Yerwaltungskommission Anzeige zu machen.
Wenn im Sommer im Laufe des Vormittags die Temperatur in den
Schulzimmem auf 27° C. (21—22 R.) steigt und über Mittag anhält, so dflrfen
an der Primarschale Klassenspaziergänge an Stelle des Unterrichts treten.
Die Lehrer sollen ein wachsames Auge auf epidemische Kinderkrank-
heiten halten und ihre Wahrnehmungen, wenn immer nötig, dem Bezirks-
physikat mitteilen. Kinder, die an Scharlach gelitten haben, dürfen nur auf
ärztliches Zengnis hin wieder in die Schale aufgenommen werden.
Im übrigen gelten die sanitätspolizeilicheu Vorschriften.
Der Besuch der Eisbahnen ist der Schuljngend nur von 10 — 12 Uhr
vormittags and von 1 Uhr mittags bis zu einbrechender Dunkelheit gestattet.
Der Besuch des Eisfeldes bei abendlicher Beleuchtung ist Schülern nnr
dann erlaubt, wenn sie unter elterlicher Begleitung erscheinen.
Alles Rauchen ist Schülern strengstens untersagt, ebenso aller Wirts-
hausbesach ohne elterliche Begleitung.
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148
Fünfter AlDschnitt.
YerhaDdlnngen von offiziellen LebrerTersammlaDgeD nnd freies
Yereinigangen betr. das ünterrlchtsweseQ.')
I. Schweiz. Volksschule.
21. November. Freiwillige Schulsynode des Kantons Baselstadt in
Basel. Eeferate über „Eidgenossenschaft und Volksschule"
von Lehrer Gass, und über „Zurückdrängung des fremdsprach-
lichen Unterrichts in den Mittelschulen zugunsten der deutschen
Sprache" von Lehrer Etter.
II. Kantonale Schulorganisation.
4. Mai. Society Valaisanne d'^ducation in Martigny. Referat
von Lehrer Pierre in Evolena „de la necessitö d'un bon r^le-
ment horaire", und Lehrer Darbellay in Martigny -Bourg „de
l'installation de l'öcole, des abords etc."
17. Mai. Kantonallehrerverein des Kantons Zug in Nenheim. Be-
ferat von Lehrer Nietlisbach-(Jham über die Frage: „Wodurch
kann das zugerische Schulwesen zur Erzielung besserer Ke-
sultate bei den Rekrutenprüfungen beitragen?"
19. August. Solothumischer Kantonallehrerverein in Solothurn.
Referat von Reallehrer Binz: „Welches sind die liauptsäch-
lichsten Übelstände in unsenn gesamten Primarschulwesen,
sei es, dass sie auf mangelhafte Handhabung des Gesetzes oder
auf Mängel in der Gesetzgebung selbst zurückzuführen sind?"
11. September. Thurgauische SchulsjTiode in Frauenfeld. Wahl
der Direktionskommission und Dankbezeugung an den von der
Leitung der Schulsj'node zurücktretenden Seminardirektor Beb-
samen in Kreuzungen. Referat von Schulinspektor Zehnder
und Korreferat von Seminarlehrer Erni über die Frage : „Er-
füllt der Staat und speziell der thurgauische Staat seine Pflichten
gegenüber der Volksschule, und in welcher Weise hat er den
Bedürfnissen der Gegenwart besser Rechnung zu tragen, nament-
lich bezüglich Verabfolgung grösserer Staatsbeiträge an die
Schulgemeinden und bezüglich einer gerechteren und billigeren
Verteilung derselben?" — Mitteilungen und Anregungen, be-
') Siehe auch die Zasammenstellnng von Prof. Dr. 0. Hnsziker im p5da-
Rogischen Jahresbericht 1893, von Albert Richter, Abteilang „Schweiz".
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Verhandlangen von offiziellen. Lehrerversammlnogen etc. 149
treffend das Rechnungslehrmittel von J. Stöcklin, das öesang-
lehrmittel, die Orthographiefrage, die Steilschrift, die Stellver-
tretung für erkrankte Lehrer.
7. Oktober. Vereinigung für schulgeschichtliche Studien in der
Schweiz, in Winterthur. Vortrag von Dr. 0. Hunziker : „Aus
den Verhandlungen über die Reform der zürcherischen Land-
schulen von 1771."
11. /12. November. Conftrences g^nörales du corps enseignant pri-
maire Neuchätelois in Neuenburg. Referate: 1. über die Ein-
führung der landwirtschaftlichen Arbeiten in der Primarschule
(bejahend entschieden); 2. über die Organisation von Koch-
kursen für Mädchen.
Im Anschluss an diese Konferenzen : Sitzung der Soci6t6 p6da-
gogique neuchäteloise : Ablehnung der Au&ahme von Lehrer-
innen in die Gesellschaft.
III. Schule und Leben.
13. Juli. Kantonale Erziehungsgesellschaft des Kantons Freiburg
in Murten. Referat von Lehrer Bochüd in Cressier über das
Thema: „L'enseignement doit avoir un caractere essentieUe-
ment professionnel (Art. 11 de la loi). Comment l'^cole pri-
maire peut-elle realiser les vues du legislateur?" — Diskus-
sion über die Thesen von Fräulein Collaud in Montet, betr.
die Frage : „Quelle influence le corps enseignant est-il appele
ä exercer sur l'^ducation des elfeves en-dehors des classes?"
31. Juli. St. Gallische Kantonallehrerkonferenz in Uznach. Korre-
ferat von Lehrer Helfenberger-Wattwil zu der Arbeit von
Lehrer Blöchlinger- Goldingen „Umfang und Gestaltung des
Unterrichts in der Vaterlandskunde mit Rücksicht auf das
bürgerliche Leben". — Motionen von Lehrer Winiger-Uznach,
betreffend Gratisabgabe von Lehrmitteln, und Torgler-Lichten-
stcig, betreffend Stellvertretung der Lehrer in Krankheitsfällen.
IV. Methodik des Unterrichtes.
29. Mai. Appenzell A./Rh. Kantonallehrerkonferenz in Bühler.
„Was ist für Schwachbegabte und schwachsinnige Kinder in
der appenzellischen Schule anzustreben?" Referent Steiger-
Herisau: Korreferent Kcllenberger- Walzenhausen.
7. August. Versammlung der Societe des instituteurs jurassiens in
Biel. Referate der Herren Gobat-Delömont : „Le travail ma-
nuel, l'enseignement agricole et reconomie domestiqne dans
l'öcole populaire", und E. E. Grosjean : „Caisse de retraite des
instituteurs bernois".
lO./ll. September. Vorsammlung der Schweizerischen gemeinnützigen
Gesellschaft in Lugano. Referat von Prof. Bon tempi-Bellinzona
über Einführung des Handarbeitsunterrichts in die Volksschule.
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150 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
11. September. Kantonale Reallehrerkonferenz des Kantons Schaff-
hausen in Ramsen. Referat von Prof. Dr. Schwarz über „Laut-
lehre als Hülfsmittel zum neusprachlichen Unterricht".
7. Oktober. Evangelischer Schulverein der Schweiz in Ölten. Re-
ferat von Seminardirektor Bacho&er-Zürich über „humanistische
und evangelische Erziehung".
7. Oktober. St. Gallische kantonale Sekundarlehrerkonferenz in
Rheineck. Referat über den „Geschichtsunterricht auf der
Sekundarschulstnfe" von Lehrer J. J. Führer, Korreferat von
Lehrer Ruess. — Diskussion und Vorschläge betreffend das
Lesebuch für die 1. Sekundarschulklasse. — Referat von Dr.
Müller über „Grammatik in Muttersprache und Fremdsprache".
7., 8. Oktober. Schweizerischer Tumlehrerverein in Zürich. Re-
ferat über „das Turnen in städtischen und ländlichen Ver-
hältnissen" von Lehrer Meier-Kreuzlingen, Korreferat von
Germiquet-Neuveville.
BO. Oktober. .Kantonale Herbstkonferenz der Glamer Lehrer in
Glarus. Referat von Lehrer Rieder-Niederurnen und Meier-
Glarus über den „Geographieunterricht in der Volksschule
mit besonderer Berücksichtigung 1. der Entwicklung der geo-
graphischen Grundbegriffe, 2. der Einführung ins Kartenlesen,
3. der geographischen Veranschaulichungsmittel, und 4. der
Heimatkunde".
i. November. Sociöte vaudoise des maitres secondaires in Mondon.
Referat von Prof. Lacombe-Lausanne „über den mathematischen
Elementarunterricht im Kanton Waadt".
15. November. Herbstkonferenz der zugerischen Lehrer in Zug.
Referat über den Lateinunterricht an den zugerischen Sekun-
därschulen.
V. Rekrutenprllfungen.
1./2. Juli. Konferenz der eidgenössischen Experten bei den Rekru-
tenprüfiingen in Zürich (Verhandlungen vgl. 4. Abschnitt I A.).
18. September. Aargauische Kantonallehrerkonferenz in Baden.
Referat von Lehrer Niggli in Zofingen und Korreferat von
Bolliger-Beinwil über die „Ergebnisse der Rekrutenpräfiingen
im Aargau pro 1891 und ihre Folgen". — Petition um E3r-
höhung der Alterszulagen. Anregung zu einer Partialrevision
des Schulgesetzes zur Schaffung einer Schulsynode, und auf
Anbahnung einer Verfassungsinitiative zum Zwecke der Unter-
stützung der Volksschule durch den Bund.
VI. Mittelschulen und Hochschulen.
29. April. Zürcherischer Hochschulverein in Zürich.
7.;'8. Oktober. Verein schweizerischer Gymnasiallehrer in Winter-
thur. Vortrag und experimentelle Untersuchungen von Rektor
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Verbandlangen von offiziellen LehrerTersammlangen etc. 151
Dr. Keller-Winterthur über „Ermfldnng der Schüler". — Vor-
trag von Prof. Dr. Meisterhans-Solothum : „Die römischen
Zwischenstationen auf der Konte von Aventicum bis Aagusta
Eauracorum". — Vortrag von Prof. Dr. Ulrich-Zürich über
die Wechselbeziehungen zwischen dem ft-anzOsischen und dem
lateinischen Unterricht".
22. Oktober. Zürcherischer Hochschul verein in Stäfa. Vortrag von
Prof. Dr. Morf über Franz Rabelais.
Vli. Lehrerschaft.
4. März. KonstituiruDg des zürcherischen Lehrervereins in Zürich.
22. April. Delegirtenversammlung des bem. Lehrervereins in Bern.
29. Mai. Kanton. Frühlingskonferenz der Glarner Lehrer in Schwan-
den. Referat von Sekundarlehrer Auer-Schwanden über „die
Notwendigkeit einer glamerischen Sekundarlehrerkonferenz,
ihre Aufgabe und ihre Stellung zum Kantonallehrerverein".
10. Juni. Ausserordentliche Versammlung der zürcherischen Schul-
synode in Zürich. Wahl zweier Mitglieder in den Erziehungsrat.
Referat von Sekundarlehrer KoUbrunner in Enge-Zürich über
die „Ruhegehalte der Lehrer".
6. Juli. Kantonallehrerkonferenz des Kantons Schaffhausen in
Schaffhausen. Referat von Prof. Imhof- und Reallehrer
Bäschlin-Schaffhausen über die Einrichtung einer Lehi-er-,
Witwen- und Waisenkasse, und Antrag von Lehrer Wanner
in Schaffhausen, betreffend Massnahmen zur Wahrung der In-
teressen der Schaffhauser Lehrerschaft.
18. September. Schulsynode des Kantons Zürich in Zürich. Re-
ferat von Lehrer Leemann-Flaach und Pfenninger-Zürich über:
„Die Stellung des Lehrers ausserhalb der Schule".
21. September. Gründung einer glamerischen Sekundarlehrerkon-
ferenz in Glarus.
23. September. Evangelischer Schulverein des Kantons Bern in
Bern. Referat von Lehrer Geissbjihler-Bern „über die Aus-
rüstung des Lehrers für seinen Beruf".
6. Oktober. Bernische Schulsynode in Bern. Referate über die
„Erstellung eines neuen Rechenlehrmittels", von Oberlehrer
Bfitzberger-Langenthal, und über die „Errichtung einer Witwen-
und Waisenkasse", von Oberlehrer Flückiger-Bern.
10. Oktober. Katholischer Lehrer- und Schulmännerverein der
Schweiz in Schwyz. Referate von Nationalrat Schobinger
über den Art. 27 der Bundesverfassung; von Musterlehrer
Lüönd und Sekundarlehrer Wissmann-Küssnacht „über die
Mittel, welche der Lehrerschaft zu Gebote stehen, um ihre
gesellschaftliche Stellung zu heben" ; von Seminarlehrer Baum-
gartner-Zug über „die Ziele des katholischen Lehrer- und
Schulmännervereins der Schweiz".
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152 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
' VIII. Verschiedenes.
24. April. Aargauischer Bezirkslehrerverein in Brugg. Referat
von Dr. Odinga über den neuen Lehrplan.
15./16. Mai. Schweizerischer Armenerzieherverein in Biel. Re-
ferate von Vorsteher Minder-Könitz über: „Der Blinde und
seine Ausbildung", und Prof. Dr. Pflüger-Bem: ,,Die Ursachen
der Erblindung und deren Verhütung".
31. Mai. Thurgauische Sekuudarlehrerkonferenz in Kreuzungen.
Referat von Inspektor Christinger-Hiittlingen über „Reform
des Lehrplans zu Gunsten der Schülerinnen" und der Herren
Huber-Erlen, Schmid- und Schweizer-Frauenfeld über den
„Unterricht im Französischen nach der neuen Methode".
11. August. Ausserordentliche Generalversammlung des Schweiz.
Vereins für Knabenhandarbeit in Chur. Statutenrevision.
12. August. Bezirkslehrerverein des Kantons Solothum in Gren-
chen. Referat von Bezirkslehrer Zehnder-Olten. über die
Frage: „In welchem Lichte erscheinen die solothurnischen
Bezirksschuien, wenn dieselben auf die Resultate der Rekruten-
prüfungen untersucht werden?"
1./2. September. Versammlung des Verbandes der schweizerischen
Geographen in Bern. Vorträge der Professoren W. Kosier-
Genf und Brückner-Bem über den geographischen Untemcht
an Gymnasien und Referat von Dr. Guillaume-Bem über den
Stand der „Bibliographie der schweizerischen Landeskunde".
10. September. Versammlung der Societä degli amici delFEduca-
zione del Popolo et d'utilitä pubblica des Kantons Tessin in
Lugano. Jahresgeschäfte.
16. September. Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbe-
Schullehrer in Fraucnfeld. Referat von Direktor Boos-Jegher:
„Zeichnungs- und Berufsunterricht in Amerika".
23. September. Appenzellische Reallehrerkonferenz in Bühler. Re-
ferate über „Schultheater" und „Gedanken zum appenzellischen
Schulgesetz".
25. September. Luzemische Kantonallehrerkonferenz in Eschen-
bach. Referat von Bezirkslehrer Erni-Altishofen und Kor-
referat von Direktor Bachmann-Sonnenberg über ..Verlängerung
der Schulzeit".
25. September. Basellandschaftliche Kantonallehi-erkonferenz in
Liestal. Referat von Lehrer Wirz-Weuslingen und Korreferat
von Rektor Wirth-Liestal über „unsere Schulprüfungen ".
10. November. Bündnerischer kantonaler Lehrerverein in Zernetz.
„Lehrplanentwürfe für den deutschen und romanischen Unter-
richt in romanischen Schulen". Referent: Lehrer Barclar-Sent;
erster Votant: Campell-Zuoz.
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153
Zweiter Teil.
Statistischer Jahresbericht 1892/93.
A. Personalverhältnisse.
I. Primarschulen (1893).
a. Schalen und Schfller.
Kantone
Zttrich ...
Bern ....
Lnzeni . . . .
Uri
Schwyz ...
Obwaldeii . .
Nidwaldeu . .
Glara.s . . . .
Zug ... .
Freiburg . .
Solothuni . .
Baselstadt . .
Baselland . .
Schaifhaasen .
Appenzell A.-RI1.
Appenzell I.-Bb.
St. GaUen . .
Granbünden .
Aargan ...
Thnrgan . .
Tessin . . .
Waadt . . .
Wallis . . .
Xeuenbiu* . .
Genf ....
1892/93 :
1891/92 :
Differenz :
Schii-
gtneind.
Sthilei I Scbiier
1
368 I
816 I
167 I
20 j
31 I
13
16
30
11 ;
285
126 '
4
69 I
37
20 1
15 :
209 ,
243 .
282
185
268
393
154
67 :
48 :
372 I
1917 .
325 I
24
142
47 '
38
30
22
444
263
135 :
158 ■
37 :
109 ;
29 I
542 ,
473 ,
585 ,
185
521
981
497
455 ■
60j
3877 8390
3870 j 8382
26307
50098
8959
1519
3665
1219
1009
2214
1688
11077
7391
3226
5463
3000
4871
1035
17774
7398
14981
8138
8776
20342
11868
8218
4469
234705
235392
Stkilniiun
29281
499%
8783
1451
3624
1166
819
3187
1680
10087
6915
3232
5397
3384
4871
1080
18182
7130
15467
9309
8474
20341
8790
8125
4344
235115
234519
+7 +8
-687
+596
Total
55588
100094
17742
2970
7289
2385
1828
5401
3368
21164
14306
6458
10860
6384
9742
2115
35956
14528
30448
17447
17250
40683
20658
16343
8813 '
469820
469911
-91
/aricli: .\lltiiKgiirhfller 19820 KiihImmi ii. »1121 Müilclirii, ziiHauiiiien S9941 äcliiil«r. Kr-
snniunKSsrhiilpr «4H7 Knaben u. 9160 Mädchen, lugammrn 15U47 Schiller. Total S.ISWt Sehiiler. -
l.nzern: .lahreskars .S881 Schüler, nXnilich 1H7U Knaben n. 2011 Mädchen, Winterkurs LStMil
HrhDler, nämlich 70t!9 Knaben nnd ti77ü Mädchen. — l'rl: Inkl. %tx Kepetirschiilcr, nämlich
lii Knaben ond ISS Mädchen. — Obwalden: Inkl. .'ilQ WiederholunKSschüler, nämlich ilUt
Knallen n. 364 Mädchen. Vun den 4<i Schalen »ind tl HalbtaKxsuhulen und 87 GanztiiKKschiilen.
— Xidwalden: Inkl. itiM WiederhoInnKfigchnier. — GlariiH: Inkl. 104.S Repetirschiiler. —
Xnir: Inkl. .190 ReiietirHchiilcr, nämlich 201 Knaben n. 198 Mädchen. — Baselvtadt: 810»
Knaben nnd .sini .\lädchen. Inkl. die Schiller in der Spezialklasae fOr Schwachbegabte 4.1
Knaben n. &7 Mädchen. — Baselland: Davon sind 871>i AlltaKsschiiler. nämlich 4886 Knaben
u. 48K'i Mäilrhen, 870 HalbtaKSscbiiler, näml. 805 Knaben n. 182 Mädchen, n. 12«i7 Kepetir-
"chiiler. nänil. 782 Knaben u. 53.^ Mädchen. — Apiienzell A.-Kh.: 7!&2 Alltaji^sschiiler u. 19110
ChiintrsHohiller. — Appenzell I.-Kh.i Inkl. 880 RcpetirKchiller, näml. 161 Knaben n. 198 Mäd-
chen. - St. (iallen: 59 Haibjahrachulen, 49 Dreiviertcljuhrgchulen, II Kcteilte Jahrschnien,
1-1 HallKaiuahrsehnlen, 78 teilweise Jahrschulen und 3U7 Jahrschulen. Inkl. 4791 Rrffänzunfcx-
schnler, näml. 2218 Knaben u. 2573 Mädch. ~ Thurgau: Total 17147 Schüler, 18180 AlltaKS-
»chiiler im Sommer n. 170.'i3 Schüler im Winter. Repctirschiilcr 4819, ticganKschUler 95-17 im
Hummer und n. 9394 im Winter. — Wallis: Inkl. 2191 Wiedcrholuni?sschiiler. — Xcucn-
bnrir: Die Verinindenm^f der Schulen nnd Schüler rührt daher, das» in frühern .lahren die
S'hnjer der st.intl. KleinkinderKchnlen niitjrczählt wnrdeii (ienf: Ecolc-s complcmentaireK
7M S.-bfiler, näml. 8!iu Knaben n. !l'll Mädcl-.cn. — Wandt u. Appenzell .V.-Uh.: Knnlien
und Mädrhen zu Kl<'<ehen Teilen genommen.
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15-t
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der i^chweiz.
b. Lehrer und Schüler (1893).
Total
Dink-
Kantone
Uhrtr
Uhnriniitii
Total
dtt Schilir
ukiitt
per Likrti ;
Zürich
715
59
774
55588
72
Bern
1209
855
2064
100094
49 1
Lnzem
275
60
3a5
17742
53 1
Uri
25
60
28
82
53
142
2970
7289
56
51
1 Schwyz
Obwalden
10
38
43
2385
55
Nidwaiden
7
34
41
1828
45 1
Glarus
92
—
92
5401
59 :
Zug
33
37
70
3368
47
Freiburg:
258
193
451
21164
47
Solothnrn
243
20
263
14306
54 ;
Basektadt
86
38
124
6458
Ö2
Baselland
145
13
158
10860
69 1
Schaffhausen
116
3
119
6384
54
Appenzell A.-Eh
112
—
112
9742
87 1
Appenzell I.-Rh
17
11
28
2115
76 ;
St. Gallen
507
25
532
35956
68 j
Graubttnden
402
71
473
14528
31
Aargau
483
102
585
30448
52 ]
Thurgau
278
12
290
17447
60 i
Tessin
172
349
521
17250
33 1
Waadt
503
478
981
40683
41
Wallis
289
242
531
20658
39
Neuenbtirg
136
270
406
16343
40 i
Genf
' 1892/98:
118
172
290
8813
80
50
6291
3187
9488
469820
j 1891(92:
j Differenz :
1
6266
3152
9418
469911
."iO !
+25
+85
+70
—91
i
Uri: Von den 25 männlichen Lehrkräften gehören 6 dem geistlichen Stande
an. Von den 28 weiblichen Lehrkräften sind 5 Klosterft-anen, die übrigen
Lehrschwestem.
Luzern: Von den 60 weiblichen Lehrkräften gehören 6 dem geistlichen Staude an.
Zug: Von den 33 männlichen Lehrkräften gehören 4 dem geistlichen Stande an.
Von den 37 weiblichen Lehrkräften gehören 2 dem weltlichen Stande an.
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Statistischer Jahresbericht.
155
e. Scbfller nnd Absenzen.
Total
Absenzen
Darcbclin. ur. Scbültr 1
U Kantone
der Schüler
Total
eutscli.
unenl. : Total
eotschuldigt
gnentscIiDldiTt
1 Zürich . . . .
55588
482983
40569
523552
8,7
0„l 9,
Bern . . . .
10(H)94
934919
1089796
2024715
9,3
10.9 ■ 20,2
Luzem . . . .
17742
156276
.32119
188395
8,8
1,8 10,6
Uri
2970
22132
2650
24782
7,5
0,9: 8,4
Schwyz . . .
7289
44759
16510
61269
6,1
2,8' 8,4
Obwalden . . .
2385
15006
1429
16435
8,0
0,8 1 8,8
Nidwalden . .
1828
11685
774
12459
6,3.
0,4 i 6,7
Glarus . . . .
5401
31606
8327
39933
5,8
1,5, 7,„!
Zug
"33(!8
33599
1447
35046
10,0 ;
0,4 1 10,4 !
Freibnrg . . .
21164
279951
215.50
301.501
l-%3
1,0; 14,3
Solothurn . . .
1430«
117399
43211
160610
8,3
3,0 11,3
Baselstadt . .
6458
128388
4461
132849
19,9 1
0,7 20,«
Baselland . . .
10860
100337
111558
211895
9,3
10,3 ; i9„-,
, Schaffhansen . .
6384
77906
1497
794o:j
12,2
0,4 : 12,6
Appenzell i..Kk. .
9742
•J
V
76981
7,„
Appenzell L-Rh. .
2115
13141
8488
21629
6,2,
i,i : 10,3 i
\ St. Cxallen . . .
35956
2973(>1
84280
.331641
8,3'
0,9 i 9,2:
Graubiinden . .
14.528
153997
10170
1()4167
10,G
0.7 11,3
i Aargan ....
30448
276884
49201
■ 326085
9,1
1,6:10,7
! Thurgau . . .
17447
165129
38510
203639
9.5
2.2 11.7
i Tessin . . . .
172.50
1.30789
68738
199527
7,6
4,0 1 11,6 1
Waadt . . . .
40683
y
V
y
; Walli.s . . . .
20658
96943
222S3
119226
4,"
1,1 5.H
Neuenbürg . .
16.343
416282
16320
432602
25,5
1,0 26.,
Genf . . . .
8813
0
V
*J
1892)93 :
469820
3987472
1623888
5688341
"9^5'
' 3,9 : 13,4 '
Zarieh: Alltajcasrhiiler: Kliaben 197293 rntgehuIdiKte (10,« per Hchtilrr) und 1U470 uii-
<fnl8<?haldiKtc (0,» per grhfller Absenzen; Mädchen 23.i412 entschuldijfte (lO.il und 8<)8(> Hlieiit-
»rhnldiirte (0,«) Abaenzen; KrKänzun);ssehfller: Knaben 9181 entschuldijfte (2,i) und 4ST0 1111-
pntsehaldi)rte (1,0 Aliaenzen; Mädchen 16008 entschuldigte (i,i) und 4002 unentschuldigte (0,7)
Abxenzen; Singschfller: (Htunden) 25079 entschuldigte (1,<) und 18761 unentschnliliiirte (U,>)
Absenzen. — Bern: KntschuldiKte Absenzen iui Somnierseniester 2.S8847, im Wintersemester
«96572. unentschuldigte im SnmmerseuieBter 491910, im Wintersemester 5»78(«). — Luzcrn :
Winterkurs 108012 entschnldlKte und 20079 unentscliuldigte Absenzen, Total 128091 Absenzen;
8omnierknrs 4825« entschnldigte und 12040 unentschuldliftc. Total 60294 Absenzen. — t'ri:
Inkl. 824 Repetirschüler mit 445 entschuldigten und 825 unentsclinldtgten Absenzen, Tt>tHl 770.
— Glaras: Inkl. 10-18 Repetirscbiilcrinnen mit 1525 entschuldigten und 1135 unentschuldigten
Absenzen, Total 2660 Absenzen. — Zug: 4U3 Repetirschüler mit 1887 eiitscliuldigten und372uneiit-
Mchuldigten Absenzen, Total 1700 Absenzen. — Obwalden: Die Absenzen beziehen sich nur
anf die Priniarschüler I1H66). — Nidwaiden: Von den 11B86 entschuldigten Absenzen sind
8836 durch Kritnkhelt entschuldigt. Die Krankheitsvcrsäuninissc sind ftir je ein Kind nur liis
anf 2<) halbe Tage berechnet. — Haselstadt: Knaben böS6-i entschuldigte und 2240 unent-
schuldigte Absenzen: Müdchen 668IH> entschuldigte und 1937 unentschuldigte Absenzen. -
Baselland: Inkl. die Absenzen der Repetirschüler. — Appenzell A.-Rli.: Alltngsschüler
7282.5 Absenzen, bungsschiiler 415<i Absenzen, Total 76981 Absenzen. — St. (lallen: Inkl.
IWöM Absenzen der RrgänzungsschGler, nämlich 11179 entschuldigte und 8416 unentschuldigte
Absenzen. — Oraubfl nden: Jede Absenz bedeutet ',• Tag. — Aargan: An Absenzenbussen
wurden Fr. 1812 erhoben. — Thnrgau: AlltagsachUler 15044S entschuldigte und 280IU) unent-
schuldigte Absenzen ; Krgänzungsschiiler i>477 entst^huldigte und 2033 unentschuldigte Absenzen;
Singscbfller 8203 entschuldigte und 8414 unentschuldigte Absenzen, Total 2i>3i>3U .\bscnzcn.
Von allen Absenzen waren 2.$82 bussfällige. Betrag der Absenzenbussen Fr. 6IU*. Anzahl der
hnssfalligen Kinder 260. — Waadt: Laut Mitteilung des Erzichungsdepartements ist es sehr
whwer wegen der Verschiedenheit des Besuches der Sommcrschulen, eine Statistik über die
Absenzenverbältnisse herzustellen. — Wallis: Von 8.5 Gemeinden fehlen die Angalien OI)er
die Absenzenverhültnisse. Unter diesen Gemeinden sind 6 im Distrikt Miinthey, die wegen
der gro8S<-n Anzahl von an den Masern erkrankten Kindern ilie Zahl der .Xbscnzen nicht
festgestellt haben.
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156
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
IL Sekundärschulen
(1893).
Kantone
Schill!
Schiltr
Scliilet.
inin
Total
Ltbrer
1
Ubrer- _ ^ ,
Total
luei
1
Zürich
94
4005
2585
6540
214
— 214
30
Bern
65
2615
8215
5830
219
108
327
18
Luzem
89
673
411
1084
37
6
43
25 ,
Tri
5
37
40
77
3
3 ' 6
13
Schwyz ....
11
195
97
292
11
2 i 13
23
Obwalden . . .
1
16
16
—
1 1
16
Nidwaiden . . .
4
48
34
82
2
2 1 4
21
Glanis
9
209
254
463
19
—
19
24
Zug
7
129
67
196
9
5
14
14
Freiburg ....
16
234
172
406
81
3
34
12
Solothurn ....
12
524
131
655
29
- , 29
23
Ba.selstadt . . .
4
1721
2135
3856
83
29 ! 112
34,
Baselland. . . .
6
365
117
482
16
1 17
27 1
Schaffhaosen . . .
8
529
277
806
41
- 1 41
19
Appenzell A.-Rh. .
10
247
152
399
17
2 1 19
21
Appenzell I.-Rh. .
l
28
6
84
1
— i 1
34 '
St. Gallen . . .
32
1314
817
2131
75
8 as
26 .
Graubünden . . .
18
291
251
542
21
1 , 22
251
! ^«g»" \B.... „
29
556
703
1259
29
- ' 29
43
28
1556
706
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206
3 , 209
11
! Thnrgau ....
25
730
331
1061
31
31
34
Tessin
31
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296
764
24
14
38
20
Waadt
7
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61
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11
—
11
25
Walli«
3
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49
119
2
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24
Neuenburg . . .
4
169
191
360
21
2 . 23
14
Genf
1892(93:
16
482
1207
667
13731
1874
105_
1257
15
' 208
120
J6
18140
31871
1465
22
1891192:
Differenz :
478
17042
12846
29888
1176
200 ;i376
21 •
+4
+1098
+885
+1983
+81
+8
+89
+1.
Luzem: Jahresschnlen besuchten 230 Knaben und 288 Mädchen. Total 518
Schüler; Halbjahresschulen be.suchten 443 Knaben und 123 Mädchen, Total
566 Schüler.
llri: Mädchenschule Altdorf Ganzjahr -Ganztagschule, Sekundärschule Ander-
matt Ganztag-Halbjahrschule, Amsteg, Erstfeld und Wassen Halbtag-Halb-
jahrschule. Von den 6 Lehrkräften sind 3 Geistliche n. 3 Lehrschwestern.
Nidwaiden: Von den 4 Schulen sind 2 gemischte, 1 Knaben- und 1 Mä<lchen-
scbule.
Glarus: Inkl. Mädchenschule in Glarus mit 53 Schülerinnen.
Baselstadt: Von den 29 Lehrerinnen sind 22 Arbeitslehrerinnen.
Baselland: Mädchensekundarschulen Liestal und Gelterkinden, Knabensekundar-
schnlen Liestal, Therwil, Bockten und Waidenburg.
St. Gallen: Weniger 2 Schulen als im .fahre 1891/92, weil die Schulen in
Wurmsbach und St. Katharina in Wyl als private Schulen erklärt wurden.
Neuenbürg: Sekundärschulen Colombier, Boudiy-Cortaillod, Flenrier und Cemier.
Wallis: Mädcheuschule Sitten. Knabenschulen Bagnes und Bourg-St-Pierre.
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Statistischer Jabresbericht.
III. Fortblldungs- und Rekrutenschulen (1893).
157
Kantone
For
tblldungochulaii
Rekrut
KurM
Teil-
nehm.
E
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M
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freiwillig«
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137
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5476
Bern . . .
—
—
—
27
1408
—
1408
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Lozem . . .
74
1742
1742
1
113
—
113
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3176
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—
—
—
2
65
—
65
261
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Schwya . .
—
—
—
2
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—
123
461
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Obwalden . .
8
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374
1
59
—
69
124
557
Nidwaiden
—
—
—
—
—
—
—
—
96
96
Glarus . . .
—
—
—
—
34
825
130
955
232
1187
Zug ....
—
—
—
—
3
65
—
65
209
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1 Freiburg . .
258
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—
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1 Solothnm . .
202
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—
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—
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! Baselstadt . .
2: 63! —
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844
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—
1049
i Baselland . .
68 1178| —
1178
3
135
—
135
.590
1903
Schaffhansen .
30 215; —
215
21
339
—
339
115
669
Appenzell 1.-U.
18 864
—
864
10
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180
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1327
Appenzell I.-U.
—
—
—
—
—
—
—
—
199
199
■ St. Gallen . .
12
275| —
275
203
2250
1524
3774
1844
5893
1 Granbttnden .
—
-1-
—
43
677
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776
. Aargan . . .
158
2989
—
2989
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679
—
679
910
4578
! Thnrgan . .
142
2597
—
2597
44
789
393
1182
596
4375
1 Tessin . . .
—
—
—
—
18
724
115
839
459
1298
IWaadt . . .
—
—
—
—
4
454
—
454
2201
2655
Wallis . . .
—
— —
—
—
—
—
—
870
870
Neuenbürg .
64
978, —
978
' 8
609
173
782
493
2253
1 Genf . . .
! 1892-93:
—
-_ _
—
15
604
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456
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19573
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1036
167821 180
16%2
16142 4002
1 1891,92:
i Differenz :
1003 16571
—
16571
510
13349 2355
15704
15167
47442 ;
+33
+211
+180
+391
+94
+2793
+16«
+4440
+ M06
+9237]
Luxem; 1. Kluge «18 Schüler, i. Klagge 824 Schiller. KntschuldiKte Absenzen 1958
nnil onentschnldit^e itOO, Total 4268 Abgenzon. — Uri: Die ZelchnnuKssrhule wurde mit der
Fortbildnn^gchule fTir Handwerkslchrlin^^e vereinigt und führt den Niinien „Gewerbliche
KurtbildnnKSschule". — Glarus: Au den F'ortbilduni^sschulen wirkten 94 Lehrer und l^hre-
rinnen. — St. Mallen: Der Unterricht an den 171 Schulen wird von 2S0 I^hrkrüften erteilt.
Inkl. 8* weibliche Fortbildunfi^siichulen, welche von S9 Arbeltslehrerinnen unterrichtet wurden
und G6I Schülerinnen zahlten. — Graubfinden: Inkl. (fewerbliche Fortbildunjcsschule Chur
Diit 19Ö Schniem und Thusis mit 21 Schülern. — Appenzell A.-Kh.: S freiwillige Fortbildun^s-
whulen flir Knaben in l'niäsch und Trogen. VilT Tochter sind die Fortbildungsschulen frei-
willig. In Trogen igt noch eine gewerbliche Zeichnungsschnle mit 28 Schülern. — Aargau!
S&»H entschuldigte and S300 unentschuldigte Absenzen. Ixthrstunden 1U674. — Thnrgan:
Obligatorisch. Inkl. li freiwillige Fortbildungsschulen. Lehrer i6». Unterrichtsstunden 11928.
Absenzen 1911 entschuldigte und 8331 unentschuldigte. An den freiwilligen Fortbildnngs-
»rhalen wirken 46 Lehrer und il Lehrerinnen. Zahl der erteilten Unterrichtsstunden 71«I.
Absenzen 2aci entschuldigte und es.'i unentschuldigte. — Solothurn: Die Mädchenfortbii -
dungsschnJe Solothurn inbegrilTen. l'nter den obligatorischen FortblldungsschUlern befinden
sich 10 freiwillige Schüler. Der irnterricht wird erteilt von SlH l.ehrern und Lehrerinnen. —
Baselstadt: Inkl. Allgemeine Gewerbeschule mit 030 Scliülem und Schülerinnen, welche
von 34 I^hrern und 1 Lehrerin anterrichtet wurden. — Basellaud: Die Fortl)lldung88chule
Ixt eigentlich bloss eine Wiederholungssehule bczw. Rekruten- Wic.derholungskurs. jVusser den
obligatorischen Fortbildungsschulen für die Jünglinge im 17. und 18. Alter^ahr finden Jcweilen
Tom I. November big Ende Februar mit wöchentlich 4 Stunden noch freiwillige Wiederholungs-
knrge statt.
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158
Jahrbnch des Unterrichte wesens in der Schweiz.
IV. Privatschulen (1893).
Kantone
Scha-I
lei !
Kubd i Hidihin Total
Ukrw
Ukrtr-
Total
Zürich
Bern
Baselstadt
St. Gallen
Aargan
Tessin
Zürich
Bern
Nidwaiden
Zng . . .
Baselstadt .
St. Gallen .
Granbttnden
Äargaa . .
Thurgan
Tessin . .
1. Priratschulen für allKemelne Bildanfsswecke.
a. Knabenschulen.
201
539
71
193
421
113
10
1.5
43
581
Znjf
Zürich
Bern
Luzeni
Obwalden . . . .
I Sekundärschulen
i Primarschulen .
Basclstadt
Appenzell A.-Rh. . .
St. Gallen
Graubünden . . . .
Tessin
Neuenbürg
2.
c. fiemltchie Schule*.
13
47
4
1
1
1
1
2
15
4
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115
84 j
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221 I
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97
407
1086
1458
64
20
31
14
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152
607
289
318
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34
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1
1
4
4
3
23
5
1
10
Zürich . . . .
Bern
Luzem . . . .
Uri
Baselstadt . . ,
Baselland . . .
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen . . .
Aargau . . . .
Thurgau
Privatachulen ftir besondere Z-weckc.
Rettungianataltea.
99
160
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60
25
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i:J8
193
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11
60
1
1
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7
20
21
Zürich
(?!■}
b. Blinden- und Taubttummeaantialten.
IBl.
\T.
Bern
Luzern
Freiburg .
Baselstadt T.
St. Gallen .
29
13
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26
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14
21
25
25 .
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19 !
16
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2
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2
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—
—
56
2 ,
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2
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4
1
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12
21
31
12
13
3
2
3
6
1
8
4
1
BnsellHnd: Knabenanstalt in Auffst, Anstalt fllr Knaben und Mädchen In Somnierau
nn« Mäuchonanstalt In Frenkendorf.
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Statistischer Jahresbericht.
159
Kantone
Aargan
Tessin
Waadt
Genf.
Sehi-
Etalrta ' lidefaen Total
55
7
12
8
45 100
7 14
8 ' 20
7 15
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Ulirer- |.f s
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1 : — —
Zürich . . .
Bern
Baselstadt
Basellaad
Aargan
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Appenzell A.-Rh. . .
Zürich
Bern, fflr arme Mädchen
Lozem
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Baselland
Appenzell A.-Bh. . .
Appenzell I.-Rh. . .
St. fiallen
Aargaa
Thnrgau
Neuenbürg ....
Waadt
0. Anttalten fDr Sohwachtlaiilg«.
21
64
35
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6
2
64
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d. Walsanaaitaltaii.
31 I
20
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119
22
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12
60
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30
20
25
128
77
92
47
24
Baselstadt
Zürich .
Lozem .
Baselstadt
Privatschulen ftir MiasioiiHweckc.
. . I 5 1 255 i 44
4. Allgemeine Maslk(clialen.
Knabengchnlen . . . .
Mädchenschulen ....
Oemischte Schalen . . .
Bettnngsan^talten . . .
Blinden- n. Taubst.- Anst. .
Anstalten f. Schwachsinn.
WaUenanstalten . . . .
Hisaiongschnlen . . . .
Allgemeine Musikschulen .
1892(98 :
1891/92 :
1 I 259 I 476
1 ' 69 - '
1 ; 165 I 165 I
Znsammenzng.
801 1655 - I
99
5
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123
2
8
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24
1
47
2
64
2
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1
60
1
82
2
30
1
37
2
65
1
247
6
99
1
248
7
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3
24
1
299 1
29
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16
69
2
330
14
401
127,
251
151
10
26
5
3
281
255
2375
738
260
200
555
255
493
6531
6211
2187
2619
286
224
126
614
44
641_
6741
6278
1655
2187
4994
1024
484
326
' 1169
! 299
U3i
13272
12489
Differenz : +26 +820 1+463 ! +783 +67 +59 |+11 +1.37I,
152
46
134
33
22
13
30
29
32
491
424
343
284
Total
2
3
2
7
—
_
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1
1
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1
1
1
2
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4
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2
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10 —
31
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2
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3
2
2
2
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5
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121
2
19
155
184
292
53
33
27
48
31
42
865
728
Zürich: Dir Musikschnle in Zliriph liihlte in Sommer- nnd Wintrrsenipstpr znxammrn
iSiSohüler, nSnilirh: Kiingflernoliale im Sommer 81, im Winter 86 Schüler, DiletUntenschule
fts Krhülcr, Sommer 81», Winter 849. In der iB^anzen Anstalt worden 9578 Unterrichtsstnnden
CTteilt, nimlich: Kliivier 5887'/. Stunden, Orgel und Harmonium »72'/., Violine UK7'/i, Violon-
«ello 159. Flöte 88'/i. Zugammeni,piel 110, Sologesang .^54'/,, Ohorgesang 518, Theorie 422, fle-
idiiehte der MoKik 40, Italienisch 78, Harfe »6. — Baseistadt: Die Aligemeine Masikschule
liklte ohne die C'horklassen 880 Schüier; Klavier 174, Violine 90, Violoncello 11, Einsel-
Itnuig 24, Orgel 6, Harmonielehre 22, Italienisch 8. Dazn kamen noch die Chorschulen, die
Hrrronklasfie mit 81, die Damenklagse mit 23 Stimmen. Knaben und Madchen zu gleichen
I Tfilen genommen. — Baselland: Die Erziehungsdirektion berichtet, dass im Kanton Basel-
■ lud S9 schwachsinnige Kinder vorhanden sind. Für die Unterbringung der Kinder in aus-
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160
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
V. Kieinkinderschulen.
Dirck.
Kantone
Schilu
Kuk«i
UdOn
Tatal
Mrtr-
iiiM
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Lakrtrii
Zttrich
69
1895
2088
3983
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1197
•2393
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Lozern . .
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Uri. . . .
1
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30
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Nidwaiden .
1
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Baselstadt .
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Baselland
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Schaffhansen
28
1429
28
51 1
Appenzell A.-Bh.
13
349
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1048
20
52
Appenzell I.-Rh.
3
60
55
115
3
38
St. Gallen . .
36
890
1129
2019
44
46
Granbttnden
5
75
63
138
5
27 '
Aargan . .
10
388
388
10
39 ;
1 Thurgan . .
15
198
231
429
15
28 ■
Tessin . .
28
748
802
1550
46
34 ,
Waadt . .
169
4486
169
27
WalUs . .
6
135
160
295
6
49
Neuenburg .
96
1211
1195
2406
94
26
Genf . . .
50_
679
1993
1879
3772
122
31 ■■
1892)93
29432
816
36
189i;92
Differenz
636
27986
768
36
+43
+1446
+48
—
Appenzell A.-Bh.: Kleinkinderschulen in Umäsch, Herisan (Dorf), Säge,
Fabrik, Waldstadt, Schwellbmnn, Stein, Heiden, Trogen, Bfihler, Gais,
Speicher.
Appenzell I.-Rh.: Es befinden sich nur Kleinkinderschulen iu Appenzell.
Schaffhausen: Kieinkinderschulen befinden sich in Buch, Hemmishofen, Lohn,
Ramsen, Stein, Thayngen (Hegau), Beggingen, Gächlingen, Löhningen,
Neunkirch, Oberhallan, Osterflngen, Schieitheim (Klettgau), Siblingen,
Trasadingen, Unterhallau, Wilchingen, Schaffhausen (Stadt 4), Beringen.
Buchberg, Dörflingen, Hemmenthai, Merishansen und Rttdlingen.
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statistischer Jahresbericht.
161
VI. Zusammenzug
der Schuler auf der Volksschulstufe (1893).
Kantone
Prinar-
sehiler
Mbilil.-
D.Reknit.-
schüler
Setondar-
schfiler
Prirat-
sehiiler
Total
der
Volbschäler
%
I.
n.
m.
IV.
I.
11.
in. IV. 1
Zürich ....
55588
5476
6540
2709
70313
79
8
9
4
Bern . .
100094
6514
5830
2731
115169
87
6
5
2
Lnzern .
17742
3176
1084
279
22281
80
14
5
1
Uri . .
2970
326
77
56
3429
87
9
2
2
1 Schwyz .
7289
584
292
60
8225
89
7
3
1
Obwalden
2385
557
16
20
2978
80
19
«,5
0,..i
Nidwaiden
1828
96
82
71
2077
88
5
4
3
Glams .
5401
1187
463
—
7051
77
17
6
Zug . .
3368
274
196
238
4076
83
7
5
5
Freibnrg
21164
4522
406
145
26237
81
17
1,5
0,5
Solothnm
14306
3774
655
—
18735
76
20
4
1 Baselstadt
6458
1049
3856
1603
12966
50
8
30
12
Baselland
10860
1903
482
103
13348
82
14
3
1
Schaffhansen
6384
669
806
—
7859
81
9
10
—
Appenzell A.-ßh.
9742
1327
399
2.30
11698
83
12
3
2
Appenzell I.-Rh.
2115
199
34
65
2413
88
8
1
3
St. Gallen . . .
35956
5893
2131
1296
45276
79
13
5
3
Granbttnden
14528
776
542
299
16145
90
5
3
2
1 Aargan . .
30448
4578
3521
560
39107
78
11
9
2
1 Thnrgan
17447
4375
1061
338
23221
75
19
5
1
Tessin .
17250
1298
764
1477
20789
83
6
4
7
Waadt .
40683
2655
281
44
43663
93
6
1
—
1 Wallifl .
20658
870
119
—
21647
95
4
1
—
Neuenbürg
16343
2253
360
983
19889
82
11
2
5
Genf . .
8813
2348
1874
15
13050
67
82
18
10
15^
6
2
1892'93:
469820
56679
31871
13272
571642
1891/92 :
469911
47442
29888
12669
559910
85
_8_
_5_
_2
II Differenz :
—91
+9237
+1983
+603
+11732
—3
+2
+1
—
11
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162
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Vil. Lehrerbildungsanstalten (1893).
a. Öffentliche Seminarien.
1
\~
Seipiteiitirtt
Anstalten
1
Total
1
1
ToUi
Urer
Ukrer-
ilUD
Total
Zürich.
1
Staatsseminar in Küsnacht
180;
22
202
18 i
1
19
68
6
74 '
Stadt. lithreriaatDstmiur ig Ziritk .
— ■
104
104
12
12
—
10
10 i
Bern.
Lehrerseminar Hofwyl . .
136
"~~
136
10 !
—
10
31
-
31
„ Pmntmt .
42
42
8
—
8
11
—
11
Lehrerinn.-Sem. Hindelbank
—
32
32
2
1
3
—
31
31 '■
„ Dclsberg .
—
28
28
2
1
3
—
43
43 !
Madch.-Sek.-Schule Bern .
—
89
89
11
2
13
—
32
32
j Luxem.
Lehrerseminar in Hitzkirch
51
—
51
6 !
—
6
12
—
12
' Schwyz.
1
1 lclir«rtcniur SeWji (RicUibuli)
üi
-^
43
5 '
5
10
23
33 '
1 Freiburg.
Lehrerseminar Hatiterive .
57 !
—
57
7 '
—
7
20
—
2t)
Mädch.-Sek.-Schule freibug .
— 1
54
54
2
2
4
—
31
31
I Solothum.
' Lehrerseminar Solothum .
48 j
—
48
17 !
—
17
—
_ ,
St. Gallen.
1
Lehrerseminar Mariaberg .
66
5
71
10
—
10
23
2
25i
Graubünden.
1
Lehrerseminar Chnr . . .
113 \
10
123
13
—
13
37
6
43
Aargau.
'
Lehrerseminar Wettingen
75 '
—
75
12 ,
1
13
20
—
20 1
Lehrerinnenseminar Aarau
—
51
51
4
2
6
—
16
16
Thurgau.
,
1 Lehrerseminar Kreuzungen
1 T^««4n
78,
—
78
8 ;
—
8
24
4
28
I cssin.
1 Lehrerseminar Locarno . .
41 i
41
6 \
6
7
7
1 Lehrerinnenseinin. Locarno
]
63
63
1
5
6
—
8
8 ,
Waadt.
I
Lehrerseminar Lausanne .
111 !
—
im
26 ;
1
27
31
31
1 Lehrerinnensem. Lausanne
—
100
1001
—
21
21 .
AVallis.
Dtgtseliii LthrtriigeiieDinir Brieg .
1
17
17
5 1
—
5
—
—
—
Franz. Lehrerinn.-Sem. Sillei
32
32
8 ,
8
11
11 1
Deutsch. Lehrersem. Sittti (
1 Franz.Lehrerseminar Sitt» |
54
—
54
8 1
8
23
23 1
1 Neuenburg,
1 Gymnase pfidagogiqne . .
18
—
181
12 '
1
2
14
4
—
4
Ecole normale des Alles .
22
—
221
—
10
10 1
1 Fröbelseminar
,
18
18
t
2
2
—
5
5
1 Genf.
] Gymnase p6dagogique . .
30 i
—
30
28')
—
28
«
—
6
Eeole super, des jeunes Sil«
— i
35
35
20'),
6
26
—
32
82,
Zürich: Untpr den 74 patentirten Lehrern befinden sich 14 8ek.-Lehrer and 4 Faehlehrer,
welche die PrOfiini; an der Hochschule in Zürich bestanden haben. Am l^hrerinnenseminar
bereiteten sieh auf die MatiiritätsprOftanf^ für die Hochiichule 11 NichtseminAristinnen vor. —
Bmi (Dpiaberi;): Inkl. 15 Ruswürtl^^e Kandidatinnen, — Sckmyt (Lehrerseminar Kickenbach):
Von den 33 patentirten I^ehrern beiw. Lehrerinnen wurden patentirt: 7 l^hrer anf i Jahre,
8 Lehrer aut 3 Jahre, 16 Lehrerinnen anf 2 Jnhre, 7 Lehrerinnen auf S.Jahre. — Mariairrt:
Inkl. 10 patentirte Sek. -Lehrer. — Chur: Am Lehrerseminar (Abieilx. an der Kantonsschale)
erhielten Pntente I 16 Seminaristen von (Jhur u. 1 Seminarist von Schlers, Patente II 23 Se-
minaristen von Chur u. 4 Seminaristen von Schiers. — Kreutlingen (Ix-hrerseminar): Von den
Lehramtskandidatinnen, welche die Prüf^nfjf bestanden, waren 3 am Lehreriunenseminar in
.Varau n. 1 am Ix^hrerinnensem. In Menzini^en vorgebildet. — Cf»/ (Ecole sapär. des Jeunes fillcs):
Im ganzen Institut beflnd. sich Sil Schiilerlnn. — ') Znicleich I^hrer an d. übrig. Abteilungen.
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Statistischer Jahresbericht
b. Privatseminarien.
168
i ,
1
1 :
h'eirtteitirt« ; \
Anstalten
fe
TS
■c '
T*t<l
e
Total
Uhrer '.
Lthrer: ^•**' ,
s,
^ ,
JS
JS
1
ilB«! I
Zürich.
1
1
'
1
Evangel. Sem. Unterstrass .
67
—
67
13
—
13
16
— 16
Bern.
1
Seminar Mnristalden . .
68
—
68
17'
__
17
14
-1 1*
Nene Mädcheiinchale Bern
—
102
102
12
4
16
30 30
Schwyz.
'
Lehrerinn.-Sem. Ingenhobl
—
80
80
—
12!
12
8
— S
Zag.
'
Kath. Lehrerseminar Zug .
37
—
37
6
—
6
7
- 7'
Lehrerinn.-Sem. Menzingen
91
91
4
21
25
— '
20 20
Granbiinden.
Seminar Schiers ....
27
._
27
8
— 1
8
3
»,
Netaenbarg.
Ecole normale ä Peseax .
24
—
24
1'
1
7
«,
-; 6;
1892/93:
"1388
933 2321
' 328
63
391
381 :
34li 722 i
1891192:
Differenz :
1369
861.
2230
301
6l!
362
314
259 573 >
+19 +72 +91
+27
+2! +29
+67'
+82 + 11«
hgmMit (l^hreTlnnrnsrmitMT): Exkl. die RealkliuuH- und den VorbprritnnKxkiir
■19 8chniprinnrn. — MntzingtH: Im ganzen Institut befinden sich :ir>8 Sehiilerinnen.
VIII. Mittelschulen (1893).
a. Mit Anschluss ans akademische Studitim.
_ _ _ .
_ _ _
_. .
SchUlor
litiri-
SdMtort
ARsUlt
Total
Kioloni-
uder«
Tii.
ais-
Urer |
1
birger
Schweiitr
Ibder
rrttugtn
Zarich . .
! Kantonsschnle . .
531
46 ■
Gymnasium . .
347
333
4
10
28
j
Industrieschule .
142
123
8
11
19
Handelsschule .
42
34
7
1
1
Winterthur .
' Höhere Schulen .
159
17 !
l
Gymnasium . .
123
116
7
—
7
Industrieschule .
36
36
—
—
6
Bern . . .
Gymnasium . . .
Progymnasinm .
Literarabteilnng
Bealabteilung .
Handelsabteiliig
630
402
109
80
48
417
181
41
22
35
Freies Gymnasium
, Literarabteilnng
Bealabteilung .
307
93
214
218
69
20
14
24
Bnrgdorf
Gymnasium . . .
1 Literarabteilnng
184
60
153
24
7
7
17
Bealabteilung .
124
4
iPrantTut. .
i
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Bealschule . .
15ö
43
112
142
10
3
l
14
Lnzem . .
1 Kantonsschule . .
856
34
1 Gymnasium . .
111
74
33
4
Lyzeum . . .
45
30
13
2
17
1 Bealschule . .
' Handelsschule .
1591
41/
108
80
12
10
Altdorf . .
' Kantonsschnle . .
Literarabteilnng
1 Bealabteilung .
42
20
22
40
2
7
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164
Jahrbuch des Unterrichteweseus in der Schweiz.
n
s
chGle
r
Mitiri-
Schulort
Anstalt
Total
Kintois-
lüdere
Abi-
(iti-
Ukm
bürger
Selmeiifr
linder
friftin»»!
Schwyz . .
Kollegium Mariaiilf
Gymnasium . .
Philosoph. Kurs
Realschule . .
309
152
23
134
71
164
74
8
22
Einsiedeln .
Uhr- 0. Inithan^s-ADsUlt
Gymnasium . .
Lyzeum . . .
260
206
54
44
181
35
7
25
Samen . .
Kaut. Lehranstalt
245
17
Gymnasium . .
183
20
147
16
17
Realschule . .
62
23
34
5
7
Zug . . .
Obergymnasium .
Industrieschule .
Gymnasium . .
119
88
31
65
49
5
14
Freiburg . .
College St-Michel
Literarabteilung
Realabteilung .
.321
215
106
189
99
33
32
i
Solothum .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Gewerbeschule .
Pärtagog. Abteil.
Handelsschule .
279
93
105
48
33
195
70
14
11
9
29
Basel . . .
Gymnasium . . .
Realschule . . .
483
878
314
97
72
39
26
38
Realabteilung .
794
433
205
156
HandelsabteiioBg
84
44
26
14
Schaifhausen
Gymnasium . . .
Human. Abteilung
Realist. Abteilung
138
65
73
112
23
2
9
6
16
Trogen . .
Kautousschule . .
Gymnasium . .
Realabteilung .
60
24
.36
46
10
4
3
8
St. Gallen .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Industrieschule .
Handelsschule .
346
181
112
53
219
99
28
16
15
30
Chur . . .
Kantonsschule . .
386
32
Gymnasium . .
82
82
19
Realschule . .
Handelsschule .
1531
281
176
4
1
4
Pildagog. Abteil.
123
123
Schiers ») .
Privatanstalt . .
Gymnasium . .
Realschule . .
109 -)
29
80
56
38
11
4
12
Aaran . .
Kantonsschale . .
144»)
22«)'
Gymnasium . .
55
48
7
9
Gewerbeschule .
89
62
22
5
10
Franenfeld .
Kantonsschale . .
Gymnasium . .
Industrieschule .
Handelsschule .
236
79
146
11
163
89
18
4
18
20
Schwyzt Von den S09 ScIiUlem waren iSJIinden Vorbereltunt^knrsen n. in der Real-
schule, Ihl im (iymnxsiiim und dem philosopli. Kurse. Von denselben hatten M7 Kost und
Wohnung; im Pcnsionate; 72 waren im Rxternate. Von den 21 Professoren gehören li dem
Priesterstande und » dem weltlirhen Htande an. 1.' Professoren wohnen im Konrikt, 1 im
Dorl'e ärhwyz. — Zur: l'nter den 88 Kealsehülern sind 18 Lehramtskandidaten. — Chor:
Inkl. die Lehrer fOr das »Seminar.
') Zudem eine Senilnarabteilnni; mit 27 Sehiilern. — *) Darunter befinden sich 10 Töchter.
— ■) An der Kantonsschule in .'Varan fehlen die untern Klassen; die Bezirksschulen bereiten
die Si<hnier auf das vierklassljce Uymnasium vor. — ') Inkl. Hiilfisiehrer.
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Statistischer Jahresbericht
165
S
chOlar
■itiri-
Sebalert
Aiwtalt
Total
Eutni-
uder«
im-
titi-
Uhrir
birgir
Sckwiiier
llndet
prihngin
Lugano . .
Oymn.-Lyzenm . .
Gymnasium . .
Lyzeum . . .
Techn. Abteilug
186
100
27
9
112
18
6
22
19
1 Lausanne
CoU6ge cantonal .
243
193
28
22
28
19
Oymnase . . .
81
70
7
4
4
16
1
Ecole indastrielle
884
198
114
72
13
30
1
Eealist. Abteilug
321
1
Handelsabteilug
63
Sitten. . .
CoU6ge-Lyc6e . .
87
82
5
9
18
Nenenbnra: .
Gymnase cantonal
130
74
38
18
20
22
Genf . . .
College cantonal .
718
49
Literarabteilong
527
360
68
99
85
Realabteilnng .
185
110
84
41
25
Handelsschole .
102
56
20
26
15
b. Ohne Anschluss ans akademische Studium.
Schalart
AMialt
Mllir
Kutut
birgtr
Mm
Sckwtii.
iu-
Ihdtr
Itkrtr
Lihrer
iniii
Total
Zfirich
Töchterschule . .
81
21
8
2
8
1
9
Winterth.
TSchterschnle . .
82
29
2
1
3
4
7
Thnn
Progymnasiom . .
187
118
14
5
8
—
8
Biel
Pro^^nasinm . .
281
183
75
23
14 1 —
14
iMTtlÜU
Progymnasinm . .
65
32
27
6
4 —
4
i Delemont
Progymnasinm . .
74
69
5
—
6 —
6
Mänster
Progymnasinm . .
52
46
6
—
5 i —
5
Snrsee
Mittelschule . . .
74
69
5
7 j -
7
Willisau
Mittelschule . . .
63
58
4
—
6 1 —
6
ligdkirg
Gymnasium . . .
88
6
74
8
10 ; -
10
Stana
Gymnasium . . .
104
19
79
6
10 1 -
10
1 Glams
Höh. Stadtschule .
88
73
12
3
15 . — 15 11
i Daves
Fridericiannm . .
59
13
2
44
11 —
11
Dissentis
Progymnasinm . .
74
64
7
3
12 i -
12
Roveredo
Kollegium St.Anna
46
6
36
5
6 ! -
6
Locamo
Technische Schule
65
61
8
1
9 ■ —
9
Miimu
Technische Schule
106
85
12
9
9 1 —
9
Mendrisio
Technische Schule
136
112
20
4
7
- ! 7 II
Waadt
19 CoUigH MBnun .
1749 (898)
—
—
—
—
—
1 St-luriM
Collage ....
140
78
57
10
14
—
14
Brieg
Collfege . . . .
64
59
2
8
10
—
10
Neuchätel
Ecole sec. industr.
664(589)
—
—
—
25
—
25
Ecole de commerce
148
92
18
88
19 - ; 19 II
College classiqne .
104
85
16
3
12 . —
12
Le Locle
Ecole industrielle .
142 (82)
90
33
19
11 1
12
Oituhhtii
Ecole industrielle .
233 (149)
117
81
35
18 ' —
18
. Caronge
CoUfege . . . .
1892/93:
35
32
2
1
3 : -
987 6
3_
993
13470
1891/92:
Differenz :
13061
974 i 6
980
+399
+13
+13
Uip in Klammern KKnetzton Zahlen grbrn die welbliehen Srhillcr iin.
Digitized by
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166
Jahrbuch des Unterrichtsweseng in der Schweiz.
nc. Zusammenstellung der Schüler in den Mittel- und Berufsschulen.
Kanton*
Ukitr- ' Titkbr- ' 6ja- Mntrit-
iNÜiir. itkiln I luin ' ukilii
HmMi-
lekilM
lu4w. Tteki.
$«kilM' S«kilH
Total
Zürich . .
Bern . .
Luzem . .
Uri . . .
Schwyz
Obwalden .
Olarns . .
Nidwaiden
Zog. . .
Freibnrg .
Solothuru .
BaseUtadt
Schaffhansen
ipptBiill A.-Rk.
St. Gallen.
Granbttnden
Aargan
Thurgau .
Te8sin . .
Waadt . .
Wallis . .
Nenenbnr«-
Genf . .
1892193
1891|92
63
780
373
497
51
123
50 :
128
111
48
71
«)<50
12«
78
104
211
103
82
66
2321
2230
796
- I
898
770
783
4140
3727
470
1264
345
20
436
271
13
104
31
215
*)141
483
65
24
181
401
55
79
127
1176
291
234
_562_
6986
6865
178 42
530 ;«)104
1591
• 22;
134:
62,
75'
88'
106
105
794
73
36,
112,
23;j
89
146
316
321
269'
185:
4033i
3710 ,
41
76
42
48
>)646
») 381 ;
45
43
._ ' 23 ; — —
84l
53
28
11
6i{;
148'
102 i
709 I
512
20
4
16
28
30_
287
267
^)760|
75
_70l —
1932 88'
1804 ! 104
1893
3641
644
42
692
333
88
154
247
455
327
2917
138
60
512
812
270
314
547
2672
410
1531
1797
20496
19219
I
I Differenz: +91 +413 1+121 ' +323 +197; +20 ; +128 i—16| +1277
Während des Sonimersementer» 189» zählte die Tlcrareneisehule Zilrieh -11 Schfiler.
I8Ȋ . , . Bern 4S
, Winterseniegters ISSü »8 . . . Zürich ii
lS»il»S , , . Bern 6»
'I Teehnikiiin in Winterthnr mit 4M Schülern und 152 Honuitanten. Darnnter 63 weil>-
liche. — ') Inkl. HandelxabtellnnK an der MXdehensekundarachule Rem mit 66 Schfllerinnen. —
') Teehniknm In Blei mit 815 SehOlern. Technikum BurKdorf mit 66 SchUlem. — •) Inklnsire
18 Schüler der päda^uK. .^bteiluni?. — ') Untere Töchterschule mit »US Schülerinnen. Otiere
Tik'hterschule 148 Scjiillerinneu. *) Päda^og. Abteilung der Kantousschule Ohur mit HS
Schülern und SeminamliteilnnK der Anstalt Scbiers mit S7 Schülern.
X. Verhältnis der INittelschulen zu den Volksschulen (1893).
Zürich .
Bern . .
Lnzem .
Uri . .
Schwyz .
Obwalden
Nidwaiden
Glarus .
Zng . .
Freibnrg
Solothum
70313
115169
22281
3429
8225
2978
2077
7051
4076
26237
18735
1893
3641
644
42
692
333
154
88
247
455
327
72206
118810
22925
3471
8917
3311
2231
7139
4323
26692
19062
97.4
97,5
97,8
98,8
92,2
89.»
93,1
98,9
94,4
98,5
98,2
2,a
2,5
2,8
1.«
7,8
10„
6,9
1,1
5,6
1.5
1,8
100
100
100 I
100
100
100
100
100
100
100
100
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statistischer Jahresbericht.
167
Tolki-
stkiler
liittl-
Hkilir
I.
Total
III.
Ttrliilliii ii %
I.
II.
III.
Baselstadt . . .
Baselland . . .
SchafFhaasen . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell L-Bh..
St •Gallen . . .
Graubttnden . .
Aargan ....
Thnrgan . . .
Tessin . . . .
' Waadt . . . .
Wallis .. . . .
Xenenbnrg . .
Genf
12966
13348
7859
11698
2413
45276
16145
39107
23221
20789
43668
21647
19889
13060
1892/93:
1891/92:
Differenz :
571642
559910
2917
138
60
512
812
270
314
547
2672
410
1531
_1797^
20496
19219
15883
las 48
7997
11758
2413
45788
16957
39377
28585
21336
46335
22057
21420
^4847
592138
579129
81,6
100,0
98,8
99,5
100
99,0
95,4
99,8
98,8
97,5
94,8
98,2
92.»
_88,o
96,6
96,6
I 100
100
1(K)
100
100
100
100
, 100
100
18,4
1,7
0,5
1,0
4,6
0,7
U
2,5 I 100
5,7 100
100
100
12;o i JOO
" 3,4 '" 100
3-4 i 100
l,s
7,,
+11732 +1277
+13009
I
XI. Hochschulen (1893).
Hochschulen
Studlranda
■iu- Veib-
Ikhi litk«
Hoipi-
UalM
Total
Von den Studironden sind
Kuloi!- ander«
bilrgtr Schwiiitr
ADsliniltr
Sehiceiz. Polgteehnikum
in Zürich.
ISDS.
Bauschale
Ingenienrschnle . . . .
Mechanisch-techn. Schale .
Chemisch-technische Schale
Forstschale
Landwirtschaftliche Schale
Koltar-Iiigenienr-Schale
Fachlehrer-Abteilung . .
Hochschule in Zürich.
Hoinmergrntester 1892.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät
Wintenemester 1892,. »S.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
41
194
247
146
19
31
6
41
40
74
222
150
36
75
211
163
725 429
1154
4
44
22
4
64
30
18(1)
15(2)
28
i 13
78
,103
105
114
56
74
12
! 1
11
1 17
1
1 3
16
, 23
40
96(5)
281 (46)
70(29) 242 (51)
36
9 88(4)
13 (2) 288 (66)
46(21)1239 (51)
5
13
28
16
6
3
2
2
31 6:3!
30 ,23 ■ 25 (4)i
65 (5) 104 (Di 97(38)'
37(l)i 47(1)! 88(20)|
29
34
59(2)
40(1)
6 1
28 , 17(4)
107(2)|109(60V
51 (3)1 102(26)1
l>le in Klammern gesetzten Ziffern im Total geben die Zahl der weibl. Studirenden nn-
Die HeimataangehOrlgkeit konnte nur von den immatrikulirten Studirenden angeKrlieu
werden.
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168
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
1 -
Studlranda
Van dan Studlrandon sind
1 Hochtehulan
1
Bufi-
tutei
Totti
Uli-
Wrik.
luttu-
ujere
Iniliiiiir
lieke
ll«ke
kicgw
SikwaiHr
ABIlalKT
j Hochschule in Bern.
SommerBemester ISMü.
1 Evangel.-theolog. Fakultät
45
—
—
45
36
8
1
1 Kathol.-theolog. Fakultät .
5
—
5
1
3
1
Juristische Fakultät . .
84
1
2
87(1)
49
32
4(1)
Medizinische Fakultät . .
164
63
3
230(63)
65
78(1)
84(621
Philosophische Fakultät .
131
13
43(17)
187 (30)
55(6)
37(2)
62(5)
Wintersemester 1892/fl8.
Evangel.-theolof?. Fakultät
40
—
40
30 I 8
2
Kath.-theolog. Fakultät .
5
—
5
3
2
Juristische Fakultät . .
110
4
5
119 (4)
57
47(1)
10 (3>
1 Medizinische Fakultät . .
186
61
2(1)
249 (62)
76
87.(1)
84(6Ü)
Philosophische Fakultät .
140
21
108(88)
269(109)
62(8)
37(3)
62(10)
Hochschule in Basel.
Sommpraemester lH9ä.
Theologische Fakultät . .
105
4
109
30
62
13
Juristische Fakultät . . .
45
—
1
46
22
22
1
Medizinische Fakultät . .
146
1
3
149(1)
52(1)
76
18
Philosophische Fakultät .
138
—
61
199
51
42
45
Wintersemester 1892/98.
Theologische Fakultät . .
110
3
113
30
65
15
Juristische Fakultät. . .
42
—
1
43
22
19
1
Medizinische Fakultät . .
156
1
4
161 (1)
53(1)
82
22
Philosophische Fakultät .
133
—
54
187
58
33
42
Universiti de Genive.
Bommersemester 189».
Facnlt6 de Philosophie. .
157
24
77(32)
258(56)
30(1)
28(1)
123(22)
Facultö de Droit ....
111
1
9 1121 (1)
14
4
94(1)
Facult6 de Theologie . .
43
1,
44
13
2
28
Facultö de Mßdecine . .
184
49
28(2)
261(51)
27(1)
71
135(48:
Wintersemester 1892/98.
113(27]
73 (2)
Facultä de Philosophie. .
174
27
188(4)
389(131)
53
35
Facult« de Droit ....
98
2
13
113 (2)
21
6
Facult« de Theologie . .
45
4
49
11
4
30
Facultß de Mödecine . .
184
64
32')(4)
280(68)
34(21)
69
146(62)
Universite de Lausanne.
Sommersemester 1892.
Paculte de Theologie . .
39
39
28
10
1
Facultö de Droit ....
99
14
113
13
17 1 69
Fualtt dl PliilHopk. (Seintes et Uirti)
99
4
48(6)
151 (10)
38
22(1)
43(3)
Sciences mädicales . . .
80
1
4
85(1)
26
41
14(1)
Wintersemester 1892/9;).
Facult6 de Theologie . .
36
36
29
6
1
Faculte de Droit ....
96
18
114
17
18
61
Pacnlle da Philoitph. (Scioeei et Uttres)
116
5
61(17)
182 (22)
50(1)
28(1)
43(3)
Sciences mödicales . . .
85
11
2
98 (11)
28
40
28(11)
Academie de Neuchdtel.
;
Soininersemcster 1892.
1
: FMilt« de Pbiloioph. (Seieieei et lettrti)
26
—
32(2)
58(2)
14
10 i 2
Faculte de Theologie . .
16
1
17
12
4 —
Facnltö de Droit ....
13
—
14
27
10
3
-
Bei der UnirersitSt Lamanne bildet die „„.„. „_ ^^ .^„„ »
mehr einen Ooslandtell der ptallosoph. Faknitat, sie wird also bei dieser mitgei
') Dnrnntrr 28 (8) der Zatinorütsehnle.
frtther selbstjtndigre technische FaknltSt nnn-
hlt.
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r
Statistischer Jahresbericht.
169
HoehtchilOR
Stuillrend«
B*ipi-
teitti
Total
Von den Stadironil
enslnd Jl
iiilbdir
Ibi-
Wtü-
Kuttu-
iilm
Ulk«
litki
klrgtr
MiUMr
Wintenemester t89S/»8.
ric.dirkau.(Sii«iiM«tUttr.)
31
—
42(6)
77(6)
19
14
2
Facnlt^ de Theologie .
8
—
1(1)
9(1)
5
2
1
Faculte de Droit . .
8
—
14
22
7
1
AeadSmie de Fribourg.
1 Sommerseineater 18M.
Facnitfe de Theologie .
81
1
82
5
50
26 !
Facnlte de Droit . .
60
1
61
25
16
19
Far.nlt6 de Philosophie
27
—
2
29
1
8
18
Winteriiemester ISM/M.
iFacnltö de Droit . .
66
6
72
22
18
26
iFacnlti de Philosophie
27
—
7
34
10
17
Facnltg de Theologie .
80
—
—
80
3
51
26
Theo). Anstalt Luzem
26
—
—
26
14
8
4
' Courg de Droit in Sitten
19
—
—
19
19
—
—
Zus
ammenzug.
1. Auf
ScMi
tss dl
» Sommersemes
ters 18i
>2.
[Unii.ril5tMkiifaBliricki)
725
—
429
1154
75
302
348
Hochschule Zürich
488
70
103(s»)
659(10«)
163(6)
180(2)
213(62)
Hochschnle Bern . .
429
77
48(17)
554(»4)
206(6)
158(8)
142(68)
Hochschale Basel . .
433
1
69
603(1)
155 (1)
202
77
Hodisehnle Genf . .
495
74
115(84)
684(108)
84(2)
106(1)
380(71)
1 L'niTersit^ i» Lausanne
317
5
66(6)
388(11)
105
90(1)
127(4)
' Academie it Neuohätel
55
—
47(2)
102(2)
36
17
2
Acadömie de Fribourg
168
—
4
172
31
74
63
Theol. Anstalt Luzem
26
—
26
14
8
4
1 Conrs de Droit in Sitten
1892:
19
3153
221
881 (91)
19
19
1366(205)1
4261(818)
888(16)
1136(7)
1891:
Differenz :
3066
225
839
4130
937
1096
1258
+87
+2
+42
+131
-49
+40
+98
■) Antrabe der Sehfllc
r im 8
ehnljah
r 189S/94.
2. Auf
ScUui
IS des
Winter
Semester
s 18921
93.
MiiiL FoljiidiikiB Zirah .
725
429
1154
75
302
348
Hochschule Zürich
485
98
68(28)
651(121)
162(8)
192 (5)
229(90) !
fioehschnle Bern . .
481
86
115(88)
682(176)
225(8)
182(5)
160(7«)
Hochschule Basel . .
441
1
62
504(1)
163(1)
199
80
Hochschule Genf . .
501
93
237(8)
831(101)
119(2)
114
361(91)
Universit^ dt Lausanne
333
16
81(17)
430(88)
124(1,
92(1)
133(14)
Academie it Neuchätel
51
—
57(7)
108(7)
31
17
3
Academie de Fribourg
173
—
13
186
25
79
69 1
Theol. Anstalt Luzem
26
—
—
26
14
8
4
Conrs de Droit ii Sitten
1892/93:
19
3235
'294'
"~
19
4591(48«)
19
957(15)
1185(11)
1
1387(268)
1062(144)
1891192:
Differenz :
3135
242
1134
4511
948
1163
1266 1
+100
+52
^72
+80
+9
+22
+121 '
L
Digitized by
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170
Jahrblich des Unterrichtswesens iu der Schweiz.
Hochschulen (1894).
Hochtchulan
Studirend*
tMfi-
«»■ ffnik- UnlM ^•**'
licht licke i
Vm in StadiraiidM iiid
Hiyr I Sthireuer:
Schtreiz. Polytechnikum
in Zürich.
Banschule
Ingenienrschule . . . .
Mechauisch-techn. Schule .
(^bemisch-technische Schule
Forstschule
Landwirtschaftliche Schule
Kultur-Ingenienr-Schule
B'achlehrer-Abteilung . .
Hochschule in Zürich.
SominernMix'ittKr ik»8.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät
WliiterseincatiT IW(.s/vi.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
Hochschule in Bern.
HoinincrgeiiieRter IS9S.
Uvang.-theolog. Fakultät
Kathol.-theolog. Fakultät
Juristische Fakultät . .
Medizinische Fakultät .
Philosophische Fakultät
WiiittTKPiiinster is«.'l »1.
Evang.-theolog. Fakultät
Kathol.-theolog. Fakultät
Juristische Fakultät . .
Medizinische Fakultät .
Philosophische Fakultät
Hochschule in Batet .
RoiiiuierseiiiPDtor isiw.
Theologische Fakultät .
Juristische Fakultät . .
Medizinische Fakultät .
Philosophische Fakultät
;i8
7
105
178
1.S2
:{5
7
118
172
158
720 -152 1172
39
132
262
134
20
25
8
40
42 - i - 42
.57 3 15 ; 75<8)
229 Ö8 ' 9 (i) 306 (»»)
161 40 : 75 (.10)' 276 (70)
44 — — 44
72 , 4 20 96(4)
216 75 23,41 314(79)
172 44 ; 118 (58)! .334 (»7)
"V
I
3
46
24
1
3 («)
24(171
38
7
109 (S)
227 (48)
180(41)
— 1
36
- ' — '7
1 5 124,1,
43 I - 215(4.1)
32 121 (»11)1 311(11.1)
102
46 , -
150 : 3
128 ' —
2 104
— 46
5 ' 158 (.1)
68 196
4
15
30
16
2
3
3
3
24
I 'ö
Il23
I 55
17
10
3
20
I
11
94
109
63
1
12
2
17
26 , 14 2
24 18 18, .11;
55 (S) 123,21 119 («4)
39(1) 46 (.1) 116 (.14)
25
36
53(1,
50 (1,
17 2
j 25 15 ,41
120 ,s, 118 (7ä,
; 49 (fi) 117 (Sil
29
55
76
(>4 (IUI
29
.59
80 ,i)
73(11,
4
45(1)
75 (4)
28 ,s.
.5
3
54(1,
70(1)
36 («)
2
H
8,s.
73 (44)
<>4(li)
1
4
6
Ü5,40>
81 .1«..
29 .58 15
26 18 12
57 (.1) 77 19
56 36 .S6
l>if in Klnniinvrii K>'S<'tzteii ZiAern im Total gt^wn die Zahl der weiblichen Studirentlen .hu.
Die Hi-iii)Hti<nn,;ebSriKkeit konnte nur von den inmmtriknlirten Studirenden »ngvfcthru
werden.
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Statistischer Jahresbericht.
171
Studlrend*
Von den Studirandan sind |
1 H.ch.chul.»
Doifi-
Uitei
Total
HtaB-
Weib-
Kuiois-
aiilere
Auliader
liehe
liche
birger
Sehweuer
4lKVI>M«l vi
■
Wlnteraemester 1898/M.
Theologische Fakultät . .
87
—
6 93
25
49
13
, Jnristische Faknltät . . .
46
—
5 51
27
15
4
1 Medizinische Fakultät . .
157
8
4
164(8)
57(8)
82
21
Philosophische Faknltät .
142
—
67(1«)
209 (li)
59
36
47
Unireraitf de Oenive.
182
25
192 («6)1 399 (41)
47
33
127 (25)i
Facnlt6 de Droit ....
100
—
5 ;105
18
6
76
Faoulte de Theologie . .
41
—
—
49
10
4
27 .
FacaltS de Mädecine . .
172
52
')27(4)
251 (86)
32(i()
64
128 (.wi
1 Wintersemester 1898/M.
Facnltä de Philosophie . .
189
43
165(6«) 397(11«)
49
34
149 (48)
Facnlte de Droit ....
81
—
9 i 90
15
11
55
Facnltä de Theologie . .
45
—
1 i 46
15
2
28
Facnlt^ de Hedecine . .
177
63
«)35<i)
275 («4)
38 («
73
12{) (fli.
Unirersiti de Lausanne.
SonuneTsemester 18W.
! Facnlt« de Theologie . .
37
—
2
39
28
8
1
Facnlt« de Droit ....
161
—
17
178
14
17
130
h(iHe4erkilM«pk.(S(UMM«tUttrM)
111
4
65(17)
180(21)
40(1)
26
49(8),
' Sciences medicales . . .
78
6
1 85 (B)
24
33
27 (8) ■
' Winterseniester 189S/94.
Facnlt^ de Theologie . .
50
—
1 1 51
40
8
2
Facnitä de Droit ....
107
—
18 125
18
15
79
! raraltt 4« PUltufli. (ScieiHei et Utra)
148
7
75(88) 230(80)
57(8)
35
63(6)1
' Sciences medicales . . .
84
20
1 (1) 105 (il)
29
41
34 (io)
1 Acadimie de Ntuchätel.
1
'
1 Somnieniemester 1S98.
racillt Je Pkileiepk. (Scieieei it Leitrei)
39
—
40(9) 79(9)
17
16
6
Facnlt6 de Theologie . .
7
—
1 8
5
1
1
'. Facnlte de Droit ....
11
—
10 1 21
9
1
1
' Winteraemeiiter ISVS/IM.
'
fMilte U rhilMtf k. (Seieuei et Leltrei)
43
—
46(17), 89(17)
23
17
3
Facnlte de Theologie . .
10
—
19(8)1 29(8)
7
1
2
Facnlt6 de Droit ....
12
—
5 , 17
9
3
ÄeadSmie de Fribourg
1
1
1 Sommersemegter 189S.
1
Facnlt« de Theologie . .
81
— ! 2 83
3
46
'ii '
, Facnlte de Droit ....
62
1
6 , 69(1)
22
14
27(1)
Facnlte de Philosophie . .
26
—
9 j 35
—
9
17 j
Wintersemester IiM>3/»4.
1 Facnlt<^ de Droit ....
62
—
6 68
23
12
27 ;
Facnlte de Philosophie. .
43
—
27 70
1
18
24
' Facnlte de Th6ologie . .
91
—
18
109
5
49
87
Theolog. Anstalt Luxem .
20
—
—
20
12
5
3 ,
Conrs de Droit in Sitten .
17
—
17
17
—
') Darunter 24 (3) Schflier der Zahnarztschalr,
■) Darnnter *6 (1) Schfiler der Ziihiiarztgchule.
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1
172
Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
Zusammenzug.
StodirwMle
Hoifi-
Voi den Shidirandon lind ||
Hoehtchulan
liu-
ffiik-
Total
luUii-
uim
IwtOmia 1
li(h«
lidi«
Ugw
S«kweiier {|
; 1. Auf Schluss des Sommersemesters 1893. 1
Schweiz. Polytech. Zürich
720
452
1172
76
335
309
Hochschule Zflrich . .
489
111
99(31)
699(142)
144(3)
201(7)
255(101)
Hochschule Bern . . .
460
73
28(19)
561(92)
224(10) 159(6)
150(68)
Hochschule Basel . . .
426
3
76
504(8)
168(3) 189
72
Hochschule Genf . . .
495
77
224(100)
796(177)
107(2) 107
358(75.
Universit^ de Lausanne
387
10
85(17)
482(27)
106(1) 84
207 (»>
Acadämie de Nenchätel
57! -
51(»)
108(9)
31 18
8
Acad^mie de Fribourf^ .
169
1
17
187(1)
25 69
76(1)
Tbeolog. Anstalt Lnzem
20
—
20
12 5 : 3 i
Cours de Droit in Sitten
1893:
17
"275"
1031(170)
17
4546(461)
17 ' - ; - II
3240
910 (19)
1167 (12)' 1438(244)
1 1892:
Differenz:
3153
227 881(81)
4261(318)
888(15)
II» (7) ll356<206)||
+87
+48
+158(86)
+mm
+22(4>!+31(5>+82(»9|
! 2. Auf Schluss des Wintersemesters 1893/94.
Schweiz. Polytech. Zürich
720 -
452
1172
76
335
309 '
Hochschule Zürich . .
504. 123
161 (57)
788(180)
164(2)
211 (8)
252(11»)
Hochschule Bern . . .
4901 76
127(81)
693(157)
241 (i.3);i68 (4)
157(59)1
Hochschule Basel . . .
432 3
82(12)
517 (15)
168(8) 182
85
! Hochschule Genf . . .
492 106
210 (70)
808(1-6)
117(2) 120
361(104«
Universitä de Lausanne
389 27
95(24)
511 (61)
139 (2) 99
178 (25)
1 Acadgmie de Neuch&tel .
65 —
70(20)
135 (20)
39 21
5
Acad^mie de Fribourg .
196 —
51
247
29 : 79
88
Theolog. Anstalt Luzem
20 i -
20
12 1 5
3
! Cours de Droit in Sitten
1893/94:
17
335
1248(264)
17__
4908(599)
17
1002(22)
—
—
3325
iKM(i2)'l438(30i)'|
1892/93:
Differenz:
3236 294
I062(144)U591(4»8)
957(15): IlSi (11), 1387(268)1
+90 1 +41
+I8t(l20)
+S!J(ltl)
+45 (7)] +35(1)
+51 (ss)|
!
~,
'
Digitized by
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statistischer Jahreabericht. 173
B. Finaiizielle Schulverhältnisse der Kantone.
I. Ausgaben der Kantone für das Unterrichtswesen (1893).
1. Primarschulen.
Kuh«j;eb.,
KaBtoM
Priunckilu
rtrtbiUii;
dtt Lekrti
Additam. n.
Beiträge an
Lehrer-
HOlftkuB.
Ttrwiltg.
hbitki tt«.
Siknikui-
ktitrige
Total
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
IZfirich . . . .
1125157')
11258«)
124007
48556»)
349540
1658518
Bern ....
914813
1887
62220
31K66
29651
1030437
i Luzem ....
253404
2448
8400
5062
._
269314
üri
12717
476
1234
14427
Schwyz . . .
1207«)
—
1300
2600
5169
10276
Obwalden . . .
4274
—
—
1279
—
5553
' Nidwaiden . .
10362»)
—
—
357
—
10719
Glanis ....
44250
533
6370
6792
56945
Zng* . . . .
27291
823
700
2549
—
30863
Freibnrg . . .
108300
234
4942
3650
4066
121192
Solothnm . . .
166762*)
620
3600
4166
—
175148
Baselxtadt . . .
591779^)
3718
45526«)
8960
824495"»)
1474478
' BaseUand . . .
143417»«)
—
4683
6441
—
154541
1 Schaffhaasen . .
102631
847
10672
5516
10153
129819
Appenzell A.-Rh.
10151
600
4110
5345
—
20206
Appenzell I.-Rh.
22602
106
450
441
23598
St. Gallen . . .
169144
5834
11780
28666
49700
265124
Granbttnden . .
118514
1050
4310
5824
—
129698
Aargaa ....
267207
2280
23628
21679
8000
322794
Thnrgau . . .
110327
—
7000
5877
11091
134295
Tessin ....
99000
1000
2800
102800
Waadt ....
332011
955
121057
7080
38001
499104
Wallis ....
13946
500
3536
17982
Neuenbürg . .
303360
6783
20000
4592
—
334736
Genf ....
1893:
521924«)
11568")
12800«»)
17818
—
564110^
7556676
5474550
52019
467555
232686
1329866
1892:
Differenz :
5206579
38178
461999
265548
1089306
7061610
+267971
+13841
+5566
-32862
+240560
+495066
• Angaben des Jahrea 1892 wiederholt — ') Inkl. Lehrmittelverlag. — ') Kurse für
I.ehrer o. Ärbeitalehrerinnen — ■) Kant. u. Bezirkaschnibeh., SchnUyn. u. Hchulkap. — ') Tag-
fSeU f. Lehrerkonf. n. Reisen v. Schullnap. — ') Inkl. Vt. »SS f. Rekr.-Wiederh.-Kurse. —
') Fr. ISSS7 an 7 Armeneriieh.-Verelne n. an d. Anstalt f. schwachs. Kinder. — ') Davon
Fr. 181648 ffir Keinlg., Heiz. u. Abwartdienst in sümtl. Schulgeb. — ') An 84 ehem. Schuibeanite
n. Fr. S'J14 an Vikar<.Ka88en. — ") Moblllaransch., Unterh., Um- n. Neubauten an den Kant.-
Lehranst. — ■*) Davon Fr. iWK aus dem kant. SchnlKat. — ") Conrs spManx. — ") Inkl.
Klelnk.-Sehnlen. — ") Caisse de prdvoyanee des fonctionnaires de renseignement prtm. (189Ü).
2. Sekundär- und FortbUduvgsRchulen (1893).
Kaatoa«
Btitldiigti
dir Likrir
Fr.
tiikudanihiltii
Total
Fr.
rortkildugt-
ickiltii
Fr.
Zusammon
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Uri
' Schwyz . . . .
i Obwalden . . .
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, Freibnrg ....
397560')
325333
39188
1600
8500
41000
7200
35720
*)
23050
40000
437560
348383
39188
1600
3500
44000
7200
35720
39817»)
— M
7383
388
1131
2572
600
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7200
10146
477377
348383
46571
1988
4631
2572
600
52300
14400
45866
* ADKaben des Jahres ii-M wiederholt. — NB. Die BundesbeitrXce an die Fortbild.-
Schnlen «ind nicht mitger. — ■) Inkl. Fr. 16,046 Beitr. a. d. L'nentjC. d. I<ehmi. — *) Siehe
Primarseb. — •) Inkl. Fr. 8000 a. d. Pestaloxzianum i. Zürich. — *) S. Brruftoch. pag. ITA.
Uigitized by vjOOQlC
174
Jahrbach de8 Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kaatoiia
Btioldiign
dar Ulinr
Sehidirwhilei
Ruhe- SrhUler
Total
hrtbildnigi-
icbilu
Zmainm ,
irehalte
stipend.
.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. 1
1 Solothum ....
60166
_
60166
12878
73044 '
' Baselstadt . . .
402236 1 —
—
402236
986
4aS222
; Baselland. . . .
42030'): 1667
1515
45212
9489
54701 !
Scbaffhauüen . .
74073
—
74073
—
74073
1 Appenzell A.-Rh. .
1500
—
1500
6640*)
8140-
1 Appenzell I.-Rh. .
2400
_
—
2400
—
2400 1
1 St. Gallen . . .
55500
—
—
55500
24435
79935
Granbünden . . .
— —
—
7185
7185
' Aargau ....
119862 3140
123002
38352
161354
1 Thnrgan ....
38285 i.Priaar-
1090
39375
3aS72
69747,
1 Tessin
49500 : lehka
—
49500
46250»)
95750
Waadt
113895 ,44081«)
. —
157976
3122
161098'
; Wallis
— —
--
—
600
600
! Neuenbürg . . .
88004 —
—
88004
8930
96934
■ Genf
39951») 8000<)
47951
19024-')
66975 1
1893:
1941503
79938
42605 2064046
285800
2349846 ;
1892:
Differenz :
1966144
63066
40320 2069530
228899
2298429
-24641
+I68i2 1+2285
-5484
+56901
+51417
') Inkl. Bundesbeitriifir**' — ') RufaßK^li. f< Sekundär- u. höh. Letirer. — ') Ecoles sepon-
(laircs ruralos. — *) Btaatsbeitr. r. d. Oaisse de präroyance des fonetionnaires de renseif^ne*
mont (teeond. (1892>. — *) Keoles compl^mentaires Fr. lOHit, cours tkcuJtatifn du soir Fr. SdKj.
*) Anhalten fltr das Jahr 1892 wiederholt.
3. Mittelschulen (1893).
Kantone
GjHMiM
Fr.
lidailrit-
uhilM
I Fr.
Kihi-gihiille,
Witnti- aid
Wiiinilirtiag
Fr.
Sliptiditi Total
Fr. Fr.
Zürich
Bern
Luzern
Uri
Obwalden (1892/93) ,
Nidwaiden . . . ,
Glanis
Zug •
Freiburg . . . ,
Solothum . . . ,
Baselstadt . . . ,
Baselland ...
Schaffhausen . . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh. .
St. Gallen ...
Graubflnden . . .
Aargau ....
Thurgau ....
Tessin ....
Waadt
Wallis ....
Neuenbürg ...
Genf
1331441)1 60194
197010») —
110415*) —
7719») —
7947
200 —
— I 14280
51621») ! —
130216
103637 i 309819»)
57235 , —
27789")' -
153375 ] —
107819 I —
76190 1 —
71200 —
46400 'S) 34450
103766'») 75073
45225
I. RKkichiltn
208038
1638946 '
1624904
18343«)
4900
I. FriaanclL
1520
7713
2122 I
600«)
1570
230
4900')
350")
775
6685">)
1400
150«)
2000
500
12605
6700
3393
110389^
604205
517520
213201
209628
112537
8319
9517
430
4900
14630
52396
130216
413456
6685
58635
27789
150
155375
108319
88795
71200
87550
182232
45225
— , — I 318427
23243
32630
53213 2319607
53265 2128319
1893:
1892:
Differenz: 1+114042 +86685 —9387 | —52 1+191288
* Angaben d. Jahres 1892 wiederholt. — ■) Inkl. Fr. l.^OOO a. d. höh. Schalen v. W'thnr
u. Fr. SWK) a. d. höh. Töchtersohule Zürich. — ') I^hrersch. a. allen Kant.-Lehranst. — •) Dav.:
An ProKymnusien Fr. 145278, Kantonssrh. Pruntriit Fr. 46832. — ') Kantonsach., theol. Lehr-
anat., Ml'tteUch. 1. MUnster, Siiraee, Willisan, Inst. Balde^K. — ') Kantonsarbale ') An I^hr-
amtakandidaten. — ') Stipend. an Seminaristen. — ') ColKsKe 8t-Michei: Inkl. Fr. SOOu Staata-
beitraK. U. Fonds d. Ooin-K« betrXirt — Realitäten inbegr. — Fr. ie71»18. — *) Dar.: Allfcem.
Gewerbeschule Vr. .Ml«), Realsch. Fr. USS68, Töclitersch. Fr. 1IM83. — ••) 8tlp. an Hoehach..
Seminaristen, Schüler höh. I.ehran8talten. — ") Wov. Fr. 838« a. d. Staatskasae. — ") Inkl.
¥t. 6U00 a. d. Philosoph, n. theolog. Seminar. — ") Kine Reihe gemeins. Ansg. f. Unireraltit,
('ollfege, (4ymna8. n. Indnstriesch. ist hier aofgen. — ") Rcole scond. et aiip^r. d, Jennea flilea.
Statistischer Jahresbericht.
175
4.
Berufsschulen (1893J.
Kwtone
Uknr.
^«■iurita
1
TtekiiliB
' Tieraruii-
itbilen
i Ludwirt- '<
ici»rilicb« 1
Schul» ;
Webichil«,
Oewerbens.
Total I
Vt.
Fr.
Fr.
Fr. 1
Fr.
Fr.
Zürich ....
132622*
' 124919*1
)' 91929*
i »99582«)!
4505ü*s)
494002
Bern ....
189212
60301
63523
124992^) 184398'*)
622426
Lnzerii ....
36100*
_..
8000
17126 6)
61226
Schwyz. . . .
23992
—
—
726*
24718 1
Zug
—
—
—
880*
650*
1530
i Freibnrg . . .
21400*
2500')
• —
20607»)
—
44507 i
; Solothuni . . .
—
—
—
270
270 1
Baselland . . .
■ —
810
.
810 1
Appenzell A.-Rh.
4875*
—
—
430
—
5305 i
St. Gallen . . .
55668
—
—
*185269)
16175*")
90369
Granbttnden . .
42998*
—
—
—
42998 ,
Aargan ....
57390*
—
—
22737*
10170*
90297 1
Thnrgan . .
57010*
—
—
350*
. —
57360 1
Tessin . . . .
35550
—
35550 ■
Waadt ....
88927*
—
32666">
__
121593
Wallis ....
33676
—
—
7626"'
41302 .
Neuenbürg . .
—
1
—
,e«.28000"i
20000")
48000
Genf ....
1893:
"779320
63884"
■ —
6398")
372600 1
80075 ")
373644
150357 1
"193262Ö ;
251604
155452
1892:
Differenz :
732916
, 288574
1149136
1628455 1
344593
2143674 1
+46404
1-36970
1+6316
-2558551 +29051
-211054
•) Inkl. 8tlB. — •) BnndrsbeitrHfr« nl'ht inboRr. — ') I^ndw. Schule Strickhuf Fr. W,ü30,
>lriitach-.tchweiz.\'ersachsKtatIonii. Schule tobst-, Welii- u.Oartenlmu in Wädensw. Fr.ll.Bö».—
'ttjrwerliemnseen Zürich u.Winterth. ii. Lehrwerkstätte f.HuIntrb. Fr. 17,800: Bernfssch. f.Metall-
«rbeiteri.WinterthiirFr. lO.Uüü; FHchscliulef. Damenschneicicrel ii. I.insrcrle Fr. 4500; Scitlenn-eli-
m-hnleFr. 9000; Mnsiksch. Fr.ü^UÜ; 8tlp. a. Kunstsehüler Fr. 1460. — Vliikl. Molkereisch. (»hiic
Outswirtsc-hatt). — ') Gewerbcmiiseuin Fr. 18,000; Musikschttle Fr. .'1000; Fach-, Kunst- n. (Je-
werbesch. Fr. 14fi,7B8. — ■) Kunstf^cwerbpsch. — ') Beitr. a. d. flirenmachersoh. i. Soiothnrn. —
Nilolkereigch. Fr. 13.98«; lAndw. Winterkurse Fr. titilil. — •) Molkereisch. Sorntbal, Kurse, Sti-
iiendien. Beitr. a. d. ostschweiz. Obst-, Wein- n. (iartcnltausoh. Wiidensnell Fr. 4010. — '") Inkl.
'r. 10,000 a. d. Industrie- u.Oewerbeuinsenni u. je Fr.iOOOB. d.VVebsch.Wattwil u. f. d. st. iranische
«ewrerl)ewe»en. — ") Inkl. Fr.il9,067 Htaatsbeitrag. — ") I^andw. Molkerei- u. Kilaerelscli. ~
"iLandw. Schule in F.cüne. — ") An die l'hreninacherschuien. — ") Keule professionnelle. —
'^1 Rcole rantonale d'horticnlture. — ") Krole des «rts indnstriels. — '*) Eeoles cantunales de rlti-
rnllorr et d'aicricaltan-.
5. Hochschulen (1893).
I. 1 II. 1 iii.
!. •^'- .1
V. i "vi". I VII. "Il
Hodisehulan
b,X« *""""« j *'"*"•
Fr. Fr. | Fr.
; Ternit nd ;
üuellscbaft
Prsmien j Ltbrmittel
DruliicbeJI
1 ¥t. I
Fr. 1 Fr. | Fr.
'< Zörich . . .
235718') 18013 | 12723
251673 18558 16774
! 1800 ■
1500; 2933 4438
Bern ....
1
Freiburg . . .
41800 — 1 2596
— —
Basel. . . .
200166«)! 41163»)! —
! __ .
— 400
; Waadt . . .
241702 —
—
' 2500*)'
1000 — —
' WalUs . . .
2633') —
—
!
1098: —
Neuenbürg *) .
106043 : —
7271
'
— - 2986
Genf) . . .
273348 : 25700
24^37
,
— — 5553
Polytechnikum
1893:
435514»)
103434
23472
87673
1 _ 1
4300 ,
302! 19728»)i 9553
1789597
3900' 23061
22520 II
1892:
Differenz :
1769110 71543
56704
8818 i
9080] 4775
13757 1
+20487
+81891
+30969
—4518 1
-5180i+18286
+8763 II
•) Inkl. Fr. 16.000 Beitr. a. d. eidR. Polytechn. — ')InkI. Fr. Ü4,616 Besoldungen d. Direkt.
und der 'Ante etc. aer Polikl. — ') Besold. d. lTniversitJitg))eaniten (Assistenten, Abwarte etc.) —
')Keil- u. FMbtnBterTicht. — ') Beitr. a. d. Rechtsschale. — ') Uymnas« cantonale et Arad(<mie. —
')Inkl. uihnilRtliehe AbteilnnK <<<role dcntaire). — VInkl. Besold. ftlr HOlf^lehrer n. Assist. —
*) Verschiedenes.
Digitized by
Google
176
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Vlll.
IX.
X.
XI.
^XIJ. , xiu.
I.— xm.
BiklitM
SlBBlngtB
1. Itbiliar
StipH-
din
Heiing
1. Btlraikt.
WiJw«-i.d '•'^'•»8
VkiiMitift. »■"*■*•
Total
Kr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. Fr.
Fr.
Zürich . . .
29671
aS083')
16300
31538
•.litUlldl.
6431
44414S
Bern ....
9000
258097«)
—
66697»)
8400
—
6231991
Freiburg. . .
6800
6946
1798
—
479
60419
Basel ....
55068«)
7612
304409
Waadt . . .
25218
16722
—
60420»)
—
8688
B46250
Wallis . . .
3557
5846
700
—
—
400
15234
Neuenbürg •) .
1602
5054
4750
5737
—
4303
137746
Genf ^) . . .
.
53638«)
27603
—
3500
414179!
Polytechnikum
1893:
11748
133795»)
4850«')
49767
17175
61080
766969")
87591
613249
28398
230762
25575
92493
3112553
1892:
Differenz :
82703
616171
22648
170712
8400
203527
3037948 1
+4888
-2922
+5750
+60050 1+17175
— IIIOM
+74605
') Inkl. Fr. «4807 f. d. botan. Garten ») An Institute u. Samml. Fr. 86800, landw.-chem.
Verg.-8tat. Fr. 67S4, botan. «arten Fr. 14*67, Beitr. a. d. Kliniken i. Inselspital Fr. 1S1240, Ijn-
rlclitnn» d. elieni. Lab. Fr. 86018. — •) Mobiliar, Beheli. etc. Fr. «127, Mietdnae !•>. 41570.
— •) Beltr. a. d. Univers.-Anat. u. Kliniken. — ') Ausg. f. d. Hochsch. u. Kant.-Lehranst. —
•) Gynin. c«nt. et Acad^mie. — ') Inkl. Ecoie dentaire. — •> Inkl. Observat. u. Inst, national
genevois. — •» Inkl. UUlfsanst. u. Lab. — ") A. d. Chätelalnfond». — ") U. Ansjs. worden
BStr. aus: Sehnig, n. Geb. Fr. 7W8S, and. Einn. Fr. 82865 u. Zusch. d. Bundes Fr. 654aso.
6. Zusammenzug
der Ausgaben der Kantone für das gesanUe Unterriehtswesen (1893).
Kanton«
PriMTMkiln
«ek.-u.Furt-
bildKSSch.
HiiMMkilii
B«nfiiikilti
Htckukiki
Total
Fr.
Fr.
Vt.
Fr.
Fr.
¥^.
Zürich . . .
1658518
477377
213201
494002
444148
3287246
Bern . . .
1030437
348383
209623
622426
623199
2834068
Luzem . .
269314
46571
112537
61226
—
489648,
Uri . . . .
14427
1988
8319
24718
—
49452
Schwyz . .
10276
4631
—
1530
—
16437
Obwalden . .
5553
2572
9517
.
—
17642
Nidwaiden .
10719
600
430
.
—
11749
Glania . . .
56945
52300
4900
—
114145
Zug ...
30863
14400
14630
—
59893
Freiburg . .
121192
45866
52396
44507
60419
324380
Solothurn . .
175148
73044
130216
270
378678
Baselstadt
1474478
40.S222
413456
810
304409
2596375
Basellaiid . .
154541
54701
6685
—
215927
Schaffhansen .
129819
74073
686.35
—
262527
i|ip<Dicll l.-Rk. .
20206
8140
27789
5306
—
61440
irpemeU I.-Kli. .
23598
2400
150
—
26148
St. Gallen .
265124
79935
155375
90369
—
590803
Granbünden .
12%98
7185
108319
42998
—
288200
Aargau . .
822794
161354
88795
90297
—
663240
Thurgau . .
184295
69747
71200
57360
—
332602
Tessin . . .
102800
95750
87550
35550
—
321650
Waadt . . .
499104
161098
182232
121593
346250
1310277
Wallis . . .
17982
600
45225
41302
15234
120343
Neuenburg .
334735
96934
48000
137746
617415
Genf . . .
1893:
564110
66975
318427
150357
414179
1514048
16504333
7556676
2349846
2319607
1932620
2345584
1892:
Differenz :
7061610
2298429
2128319
2143674
2246948
15878980
+495066
+51417
+191288
—211054
+98636
+625353
Digitized by
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statistischer Jahresbericht. 177
II. Ausgaben der Gemeinden für das Unterrichtewesen (1893).
: KaatCH«
Primariihil»
Fr.
Stkudintkol.
Fr.
FortbiMgi..
Ft.
litUlickulei
Fr.
Total 1
i
Fr. 1
Zttrich
Bern
Lozern
Uri
Schwyz
Obwalden ....
Nidwalden ....
Glams
Zug
Freibnrg
Solothurn ....
Baselstadt*) . . .
Baselland ....
Schaffhansen . . .
Appenzell A.-fih. . .
Appenzell I.-Bh. . .
StGaUen . . . .
OranbOnden ....
Aargan
Thntgan
Tessin
Waadt
Wallig
Nenenbnrg ....
Genf
1893:
1892:
Differenz:
3750000
2300000
385000
55640«)
180000
45000
42000
340025
100000
320000
400000
146493')
402505*)
280475
33000
2572135 »)
260000
1000000
920000
835000
1130000
280000')
600250
211801»)
700000
730000
36000
2873
20000
1000
1000
44000
20000
55000
300000
30000
56790
192342«)
25000
400000
390000
22000
20000
131900
8038
») 90000
10000
6400
50000
9017
BO(K)0
980000
8500
8000
17000
6000
21000
26000
300000
136000
4590000
4010000
429500
58513
200000
54000
43000
384025
137000
375000
700000
176493
402505
353265
33000
2785477
285000
1431400
1310000
357000
1450000
280000
917150
2-28856
16089324
15665601
3185943
2849671
164417
97756
1551500
1548090
20991184
20161118
+423723
+336272
+66661
+3410
+830066
Die Tontehendeu Antraben sind zum Teil BcUUunKSwelse ermittelt.
*) Siehe Ansgaben der Kantone.
*) Zflrich: Inklusive Oewerbeschule Zflr!c>.
>> Uri: InklDsIve die Ansj^ben für Schulmaterialien und Klelduni^sstflcke an amie
Sehnlkinder Im Betrage von Fr. SliS.
*) Baselland: Für Besoldunj^en des Lehrerpersonals an den Sekundär-. Primär- ond
ArtKltsschnlen (die Beitrlj^e des Staates und des Kirchen- ond Schnlgutes nicht in-
b«grifren) Fr. 86,714; Wohnungs-, PfTundland- und KompetenzholzentschUdlKungen
Fr. 11,448: Primär- und Arbeltsschnlmaterial Fr. S9,6i4; ÄnsehalfunK und Unterhalt
ron Ilobiiien Fr. 3004; Auftnunternng der SchulJuKend Fr. S70S; Verschiedenes
Fr. 11,985.
^Schaffhansen: Inklusire Ansgaben flir die Seknndarschalen; (Or Besoldungen
Fr. 3XS,060: Banten and Separatoren Fr. 10,l&il: Lehrmittel Fr. U,0«6; anderweitige
Ausgaben Fr. I4,sfi0.
Schaffhansen: Ffir Primarscholen Fr. 249,878; lUdchenarbeitsschole Fr. W,069;
Fortblldongssehnlen Fr. 7638.
'>8t. Gallen: Inbegriffen die Sekund.trscholen 8t.Oallen, Rhelneek, Lichtensteig
nnd Flawyl, wegen vereinigter Rechnung flir Primär- und Sekundärschulen. Die
AüKaben In den Rechnungen der Oemeinden sind In folgenden Posten Temiindert
wonlen: Kapitalanlage Fr. 1,421,162; Separatfond Fr. 64,342.
*)8t. Gallen: Die Aosgaben In den Rechnungen der Sekundarschaigemelnden sind
nm folgende Posten vermindert worden: Kapitalanlage Fr. 190,916.
*) Wallis: Inklosire Sekundärschulen.
*>6enf: Inklusive Kleinklnderachulen.
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178
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
III. Zusammenzug der Ausgaben für die Primarschulen (1893).
1
Durchschnitt »ar (
! Kanton«
Kantone
Gemeinden
Total
Primar-
schfiler
!;«iiiler
Eiiin(h.[
Fr.
Vr.
Fr.
Vt.
Fr.
Zürich . . . .
1658518
3750000
5408518
55588
97
16., :
Bern
1030487
2300000
8330437
100094
33
6,, '
Lnzem . . . .
269314
385000
654314
17742
37
i,i '■
Uri
14427
55640
70067
2970
23
4„ 1
Schwyz . . . .
10276
180000
190276
7289
26
3,s 1
Obwalden . . .
5553
45000
50553
2385
21
3,4
Nidwaldeu . . .
10719
42000
52719
1825
29
4,2
Glams . . . .
56945
340025
396970
5401
73
11,7 1
Zng
30863
100000
130863
3368
39
5,7 1
Freibnrg . . . .
121192
820000
441192
21164
21
3,7
Solothum . . .
175148
400000
575148
14306
40
6,7
Baselstadt . . .
1474478
1474478
6458
229
20 1
Baselland . . .
154541
146493
301034
10860
28
4,9
Schaffhansen . .
129819
402505
532324
6384
83
14 ■
Appenzell A.-Rh. .
20206
280475
300681
9742
31
5,6 ,
Appenzell I.-Rh. .
28598
33000
56598
2115
27
4,4
St. Gallen . . .
265124
2572135
2837259
35956
79
11,9 :
Graubünden . . .
129698
260000
389698
14528
27
4„
Aargau . . . .
322794
1000000
1322794
30448
44
6,.
Thurgau . . . .
134295
920000
1054295
17447
60
10 1
Tessin . . . .
102800
335000
437800
17250
26
3»
Waadt . . . .
499104
1130000
1629104
40683
40
6,6
Wallis . . . .
17982
280000
297982
20658
15
2.9
Nenenbnre . . .
334735
600250
934985
16343
57
8,0
Genf . . . . .
i 1893:
564110
7556676
211801
775911
8813
88
7,4
16089324
23646000
469820
50
8,1 !
; 1892:
Differenz :
7061610
15665601
22727211
469911
48
7.« .
+495066
+423723
+918789
—91
+2
+0rf,
IV. Zusammenzug der Ausgaben für die Sekundärschulen (1893).
Kanton«
Kantone
Gemeinden
Total
Schüler
Difcktckiit^
per Schal.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich
437560
700000
1137560
6540
174
Bern . .
348383
730000
1078383
5830
185
Lnzem
39188
36000
75188
1084
70
Uri . . .
1600
2873
4473
77
58
Schwyz
3500
20000
23500
292
80
Obwalden
—
1000
1000
16
62
Nidwaiden
1000
1000
82
12 1
Glams . .
44000
44000
88000
463
191
Zug . .
7200
20000
27200
196
139
Freibnrg .
35720
55000
90720
406
223
Solothnm .
60166
30000
90166
655
147 ,
Baselstadt
402236
402236
3856
104
Baselland .
45212
30000
75212
482
156
Schaffhausen
74073
')
74073
806
93 !
Appenzell A.-Rh.
1500
56790
58290
399
146
Appenzell I.-Rh.
2400
—
2400
34
71 i
') IVi den V
rlir
«r»
ohn
eil inberritren.
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Statistischer Jahresbericht.
179
Kaiitoa*
Kantone
1 Gemeinden
Total
Schfiler
Dirthighiilli
pr. Sfhill.'
Fr.
1 yr.
Fr.
Fr. 1
St. Gallen ....
55500
1 192342
247842
2131
116 !
Qraubflnden
—
25000
25000
542
46 1
1 Aargaa .
123002
400000
523002
3521
149 ;
Thnrgan .
39375
390000
429375
1061
405 .
! Teasin . .
49500
> 22000
71500
764
94
, Waadt . .
157976
20000
177976
281
633
i Wallis . .
—
—
—
119
Nenenbnrg
88004
1 131900
219904
360
611 ,
Genf . .
47951
; 8038
55989
1874'
30 !
1 1893:
2064046
' 2915943
4979989
31871
157 1
1892:
' Differenz :
2069530
1 2849671
4919201
29888
163
--5484
' +66272
+60788
+1983
-6 :
V. Zusammenzug
der Ausgaben für das gesamte Unterrichtswesen (1893).
Kaatcn«
Kantone
Gemeinden
Total
Ein-
wohner
1
iiitgtben
per im.
Kr.
Vr.
Fr.
: Fr.
Znrich
3287246
4590000
7877246
337183
23.4 '.
Bern . .
2834068
4010000
6844068
536679
i 12,8
, Lnzem
489H48
429500
919148
135360
1 6,8 :
Uri . . .
49452
58513
107965
17249
6.3 ,
1 Schwyz
16437
200000
216437
50307
' 4,., ■■
Obwalden
17642
54000
71642
15043
4,8 1
Nidwaiden
11749
43000
54749
12538
*,4 •
Glanis . .
114145
384025
498170
33825
14,7
Zng . .
1 Freiburg .
59893
137000
196893
23029
8,6
324380
375000
699380
119155
-'>,!) 1
. Solothurn
378678
700000
1078678
85621
14,9 i
, Baselstadt
2596375
2596375
73749
35,.. 1
Baselland
215927
176493
392420
61941
•5.:.
, Schaffhansen
262527
402505
665032
37783
17.7 ,
, Appenzell A.-Rh
61440
353265
414705
54109
7,7 ■
1 Appenzell I.-Rh.
26148
33000
59148
12888
4,«
■ -St. Gallen
590803
2785477
3376280
238174
14.»
1 Graubünden
288200
285000
573200
94810
6,, .
j Aargan
663240
1431400
2094640
193580
10.8
Thnrgau .
332602
1310000
1042602
104678
15,8
Tessin . .
321650
357000
678650
126751
5,4 .
; Waadt
1310277
1450000
2760277
247655
11,2
; Wallis . .
120343
280000
400343
1019a5
3,«
Neuenbürg
617415
917150
1534565
108153
14,2
1 Genf . .
1514048
228856
1742904^
105509
_16,o ;
1893:
16504333
20991184
37495517
2917754
12,9 '
1892:
Differenz :
15878980
20161118
36040098
2917754
12.4
+625353
+830066
+1455419
+ 0,.,
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180
Jahrbuch des ünterrichtswesenB in der Schweiz.
O. Ausgaben des Bundes für das Unterrichts-
wesen der Kantone (1893).
I. Für das gewerbliche Bildungswesen in den Kantonen.
So.
Anstalten
Orte
Jalires-
Keitr^e der
Kautvge. Qe-
meindeD etc.
Biidei-
SokTtltitD
10
Kanton Zürich.
Technikum
Gewerbemuseum
Gewerhemuseum
Zentralkommission der Gew.-
Mnseen
Pestalnzzianum
Berufsschule für Metallarbeiter
Seidenwebschnle
Fachschiilef.Damenschneiderei
und Lingerie
Handwerkerscliule des Bezirks
Affoltern a./A
Gewerbeschule
Fr.
1 11 Gewerbl. Fortbildungsschule
12
13 I
14;
15'
16;
17
il8
19
|2()i
|21'
Gewerbeschule
Gewerbl. Fortbildungs.schule .
Handwerkerschnle ....
Gewerbeschule
Gewerbl. Fortbildungsschule
Fortbildungsschule f. Tfichter .
Gewerbeschule
22
23 j
24!
25
26 I
'27'
128.
29
'm
:jl
32
83,
34
130
j36
!37
38
39
4()
Kanton Bern.
Kunstschule (kinitgewerbl. lUeiling)
Kantonales Gewerbemuseum .
Schweiz, penuau. Schnlausstell.
rhrenmacherschule . . . .
Lehrwerkstätte f. Uhrenm»ch«rfi
Lehrwtrkstitten (ir Schihnichcri. Schreiner
Frauenarbeitsschule . .
Westschweiz. Technikum
Kantonales Technikum
Sehnitzlerschule .
Schnitzlerverein
Handwerkerschnle .
Zeicbnungsschule .
Handwerkerschnle
Zeichnungsschule .
Handwerkerschule
Winterthnr
Winterthur
Zürich
Zürich und \
Winterthur J
Zürich
Winterthur
Wipkingen
Zürich
Aftolterna.A.\
Mettmenstelten)
Küsnacht
|Oerlit{»,Seebuhl
iSehwimeidingeiij
Pftffikon
Rüti
Stäfa
Töss
Uster
Wald
Wetzikon
Winterthur
Winterthnr
Zürich
Bern
Bern
Bern
St. Immer
Pruntmt
Bern
Bern
Biel
Burgdorf
Brienz
Brienzwyler
Bern
Biel
Bnrgdorf
Heimberg
nenogeobgcbste
Hofstetten
Huttwyl
Interlaken
A>
Fr.
\Rf
I6679(1(i2
15'J2i) 7
673-42 U
22626 57
2386
43350
36297
58362,44
1553 6t
1148 81
151130
700 95
1653 27
137125
109140
2564J10
135869
679 66
4023
631765
54183 55
94924
ui(i(;o4.")
4288091
1.5(K)0-
1935 43
14130 5.Ö
20003:50
9980-
1158
835 05
1010
10
40
538
790
900
617
12.50
1100 35
500,
2601651
4317165
38983 55
14137;
24841
350
29553
8093
74316
8486
124100
48010
14978
556
22217
3535
3859
750
767
386
485
3383
7719 95
16041 55
2051
1613582
4817
19549
3700
69131
30344
5846
397110
9690 60
2400
237140
500-
486140
250!—
389|
1885'
Fr-
37071
öOOO 3
20000
7500
900
7000
6000
4500
475
300
400
200
365
250
210
625
400
1100
2000
18800
3860
8000
9000
2500
11360
900
37740
17250
2500
200
4500
900
1150
250
225
125
150
723
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Stathtisoher Jahresbericht.
ISl
^
Jihra-
B«itiig«der
BundAi.
1 1*: 1 ARttaRta
1 }
j ,
Orte
lugibell
Ktutone, Ge-
meindes «tg.
SibrtDtioii
Fr. V
Fr.
Rf
Fr.
41
Zeichnungsschnle
St. Immer
4665 80
1950
900
142
Handwerkerschnle . . . ;
Langenthai.
1733 30
995
—
450
43
; n
Lan|;naa
1199 55
664
75
325
44
M .....
Münsingen
605:80
400
—
200
45
rt .....
Steffisburg
629;50
458
50
110
46
J) ..'...
Thun
2125 65
1180
—
600
47
n
Worb
529;45
340
—
160
Kanton Luzem.'
l48
Kunstgewerbeschule ....
Lnzern
17126108
10117
78
5032
49
Gewerbl. Fortbildungssshole .
Lnzem
5362 85
3877
85
1300
Kanton Uri.
50
Oewerbl. Zeichnnnfsschnle . .
Altdorf
240
• -
160
—
80
51 '. Schale f. Handwerkerlehrlinge
Altdorf
340 70
263
40
110
Kanton Schttyz.
52
Gewerbl. Fortbildirngsschule .
Einsiedeln
236640
1466
40
900
53
n n
Lachen
125419
743
—
365
54
r. «
Schwyz
1494 87
740
—
420
Kanton- Obwalden,.
55
Zeichnangsschnle .....
Kerns \
Sachsein /.
Samen j
56
n
2572 30
1672
30
850
57
n
Kanton Nidwalden.
58
Zeichnnnggschule
Bnochs
463 80
192
30
150
59
Gewerbl. Zeicbnnngsschnle . .
Stans
1711,28
1184
35
550
Kanton Glarus. :
60
Fortbildongsschnle ....
Glams
6024
35
4524
35
1500
61
1. ....
MoUis
1197
50
947
50
250
62
Näfels
872
89
600
—
250
63
« . - • . •
Netstal
779
05
572
05
200
64
w ....
Niederurnen
425
80
300
—
150
65
Kanton Zug.
Schwanden
1901
31
1288
31
600
66
Handwerkerschale. . . . .
Kanton Freiburg'.
Zug
3093
77
1769
77
1000
67
Coars de desain cantonal . .
Freiburg
13325 06
5241
16
2200
68
Coars de dessin professionnel .
Jl
619
95
453
95
166
69
Ecolß secondaire professionnellt
v>
10248
55
7748
—
2500
70
Ecoles profeT<siiitiieIles de riadiilriellt
Yl
13486
30
5680
—
2500
71
Ecol« de taillenrs de pierre .
n
9292
91
1500
—
1000
72
r.rtkililiisiHhle fix gewirkl. Zuckiei .:
Kanton Solothum.
Murten
526
25
357
25
174
73
Gewerbl. Fortbildnngsschule .
Grenchen
2239 25
148925
750
74
»T. - . » '
Hessigkofen
1659 65
1090
—
550
75
ft n •
Eriegstettti
2487 45
1450
—
800
76
ri H "
Ölten
4586 42
3119 22
1400
77
Handwerkerschnle . . . .
Solothurn
10002.92
6606 42
3000
78
Ubienmach^rschale ....
Solothum
J5867
88
5000
-
2500
Digitized by
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182
Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Jahres-
Bdlnigedtr
Baides-
No.
Anstalten
Orte
Kantone, üe-
iosgaben
meinden etc.
SaWeiti«! |
,
Kanton Baselatadt.
Fr.
Ä/
Fr.
RP
Fr.
79
Gewerbemuseiim
Basel
16958
35
9491
85
5000
80
Allgemeine Gewerbeschule . .
)?
73257
35
46119
80
22300 ;
81
Fraueiiarbeitssthiile . . . .
25809
63
6829
45
3000 !
82
Mittelalterliche Sammlung . .
Kanton Baselland.
"
19009
65
13698
80
6248
83
Gewerbl. Zeichnungssehule
Arlesheira
2003
50
1228 90
600
84
Liestal
1532
44
950-
428
85
Zeichiningsschule des OeverbeTereius
Kanton Schaffhausen.
Sissach
1426
82
950
405
86
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Kanton Appenzell A.-Rh.
Schaffhausen
6756
05
4576
05
2180
87
Gewerbl. Zeichnungssehule . .
Bühler
410
—
280
—
130
88
,.
Gais
452
30
295
—
130
89
. .
Heiden
1263
—
1063
—
200
90
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Herisau
3497
75
2297
75
1200
91
Gewerbl. Zeichnungssehule . .
Speicher
428
15
158
15
90
92
fi t* . .
Teufen
348
12
305
—
110
93
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Urnäsch
216
80
140
—
70
94
Gewerbl. Zeichnungssehule . .
Waldstadt
320
—
220
—
100
95
Kanton St.''Gallen.
Walzenhausen
961
08
760
—
200
1
96
Industrie- u. Gewerbemusenm .
St. Gallen
41350
18
28475
—
23500 !
97
Webschule
Wattwyl
15014
96
8035
—
4000
98
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Altstetten
1161
44
961
44
200
99
Zeichnungssehule
Berneck
1033
71
758
71
275
100
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Buchs
805
—
555
—
250
101
n
Bütschwyl
535
—
3K5
—
150
1102
'1 H
Ebnat-Kappel
1227
643
45
282
103
»I W
Flawyl
647
59
497
59
150
104
)' n
St. Gallen
16195
27
11091
—
2100
105
r n
Garns
890
45
770
45
120
106
'1 )1
Gossau
1072
50
495
250
107
» )*
Grub
235
.
175-
60 !
108
Gewerbl. Zeichnungssehule
Kirchberg
408
60
288
60
120
109
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Lichtensteig
—
—
—
275
HO
"! n
Necker
316
—
202
—
100
111
n n
Niederuzwyl
919
45
624
20
250
112
n n
Obernzwyl
518
20
368
20
150
113
Rappfrswyl
980
5r,
820
250
jll4
Gewerbl. Zeichnungssehule
Rorschach
1351
40
901
40
450
115
Gewerbeschule
Thal
1420
13
920
440
116
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Uznach
586
405
150
117
n n
Wartau
681
20
440
—
150
118
n B
Wattwyl
2437
52
1467
85
500
119
Kanton Graubünden.
W^yl
2478
60
1582
—
450
120
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Chur
6900
75
4600
75
2300
121
Frauenarbeitsschule . . . ,
4682
83
1000
500 I
122 Muster- und Modellsanimlune .
2000
1400
600 1
128
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Kanton Aargau.
Thnsis
901
60
600
~
300
11-
Muster- n. Modell>amralung .
Aarau
8260
12
5103
82
2300
il2o
Handwerkerscbnle
n
8584
74
5400
2600 1
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Statistischer Jahresbericht.
183
Jihrei-
Beitrigtdtr
Budes-
u.
Anttltm
Ort«
KutOM, ««■
AugllMI
■(iidti «((.
Sibiiitioi
fr. R/>
fr. \rp
f^.
126 Handwerkerschale ....
Aarbnrg
964 72
630!—
.315
127, „
Baden
2717199
1440-
700
128 „
Bremgarteu
2194 17
1560 —
500
129, „
Bmgg
1570 20
900-
476
i3o' :
Gebenstorf
77923
494 80
200
131 .
Lenzburg
1242,14
780 —
390
132. r
Menziken
1976 40
958
—
465
133' „
Muri
804 35
544
35
260 1
134; ,
Rheinfelden
969 45
603
80
251 1
135 „
Zofingen
1951|67
1214
20
570
Kanton Thurgau.
136i Gewerbl. Fortbildnngsschule .
137 .
Arbon
1007
25
757
17
250
Bischofszell
877
—
523
150
138 „
Diessenhofen
749 05
549
05
200
139 .
Franenfeld
2907 36
1757
77
800
140, „
OlMrhor.-ltDckinil.
572 30
378
50
150
Kanton Tessin.
141 Zeichnmigsschale
Agno
3373 45
3077
45
220
1142 „
Arzo
1420 70
1187
70
lob
143, „
144' „
Bellinzona
4988
50
3269
50
1537
Breno
1560
1386
100
145 .
Cevio
1410
—
1176
—
100
146: .
Chiasso
1957
50
1774
50
100
;147 ,
Cresciano
1537
—
1402
-^
100
148 .
149 .
Curio
3063
—
2638
—
280
Locarno
3983
—
2914
—
800
!l50! ,
Lugano
18092
25
12076 50
5500
151; -
Mendrisio
3589|60
2869 50
440
152' „
153, „
Rivera
1515150
1374'-
120
Sessa
188995
1494 70
213
!l54 ,
Stabio
198.-
50
16.56
50
140
,155 „
Tesserete
1967
—
1660
—
150
156 „
Tira Ginbirogio
1495
—
1326
—
100
1 Kanton Waaät.
157' enntlirtT. bumIi dtrictle iiduir. tut.
Lausanne
7445 251
4855 25
1600
158 Ctm rrvbuioiiili di li g«iei< indutr. .
3594
42
2480 42
1000
159 Hnsäe indnstriel
"
792
60
542 60
250
160 iMkimultiMiniitMddige.daMrtni.)
n
2693
92
2193
92
500
1 Kanion Neuenbürg.
161 Ecole d'art, appliqnä i riiAniri« .
Ckan-d(-Fondi
24765
86
15693
—
7800
162: Conrs d'enHei^eani proftuioaiitl .
Locle
3586
25
2160
—
1000
163! Ecole de dessin professionnel .
Nenchatel
3036
55
2701
50
850
164 Ecole professioiMll« ptir jtuei {llu
Chui-de-r»idr
3488 20
1300
—
500
165 Ecole d'horlogerie et de ■cMiitiie
r)
45665 50
27043
95
11080
166 , .
Fleurier
9209 75
5979
75
2600
167i ,
Locle
39028 56
17167
10
6322
168 Ecole d'horlogerie ....
Neuchätel
15253
8U
9644
80
4004
Kanton Genf.
169 Mns^e des ans dficoratifs . .
Genfeve
25072
80
17372
80
7700
170' Acadömie professionnelle . .
r
16354 35
11938
35
3660
171 1 Ecole cantonale dn Iris iiidutritli .
112758:50
64664
10
30400
!l72! Ecole d'horlogerie
l
47348 60
30944
70
12000
|173' Ecole de m^caniqne ....
25090 20
15155
20
7800
174
Conrs £acaltati& du soir . .
n
8985
151
5788
15
2500
Digitized by
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n
184
Jabrbncb des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Rekapitulation.
Kaalone
Jahrei-
Beitrigt Itr
Kiitoie ni
fieatiidn
Bulw-
SiknitMi
Zörich . . .
Bern ....
Lozem . . .
Uri
Schwy« . . .
Obwalden . .
Nidwaiden . .
Glams . . .
Zug ... .
Freibnrg . . .
Solothnrn . .
Baselstadt . .
Baselland . .
Scbaffhausen .
Appenzell A.-Bh.
Appenzell L-Rh.
St. Gallen . .
Oraubttnden . .
Aargan . . .
Thurgan . . .
Tessin . . .
Waadt . . .
Wallis . . .
Neuenbürg . .
Genf ....
21
26
2
2
3
3
2
6
1
6
6
4
3
1
9
Fr.
490843
394299
22488
580
5115
2572
2175
11200
3093
47489
36843
135035
4962
6756 i 05
7897 20
262916
197848
13995
423
2949
1672
1376
8232
1769 77
1893:
1892 :
24
4
I 12
I 5
I 16
1 8
; 6
i'l74
' 155
20980
187,54
76139
3128
4576
5518
fr.
109496
104078
6332
190
1685
850
7(10
2950
1000
8540
9000
36548
1433
2180
2230
92265 85
14485 18
31865
6112
53827
14526
60861
7600
1%28
3965
41281
10072 19
144024 47
_ 235609 60
1764069 I 52
1750021 I 99
71580
14iS863
981137 12
954299 70
34622
3700
9026 j
1550
10000
8250
34156
_63960
447476"
4a3771
Differenz: 1+19
+14047 i 53
+26837 I 42
+43705
II. Für das landwirtschaftliche Bildungswesen.
2.
1.
2.
3.
4.
a. Theoretisch-praktisch-
landwirtscbaftliche Schulen.
Kantonale landwirtschaftl. Schule im Strickhof
bei Zürich
Kantonale landwirtschaftliche Schule auf der
Rtttti bei Bern
Kantonale landwirtschaftliche Schule in Cer-
nier (Neuenbürg)
Gartenbauschule in Genf . -.
Obst-, Wein- n. Gartenbauschule Wädensweil
Ackerbanschule Ecöne (Wallis)
ZaliHtr
Sthiltr
50
27
28
80
25
16^
176
ia Kiittie I SÜTentiti
Fr. . Fr.
21422 10711
17470 8735
289041 14454
21961 I 10980
32538 laOOO
12896 ' 6448
b. Landwirtschaftliche Winterschulen.
Landwirtschaftliche Winterschule in Sursee .
„ - Pärolles
„ Brngg .
„ „ „ Lausanne
■) Zudem noch iS Aaditoren.
48
13
36
za^37')
134
135191 67328
6474 I 3237
6998 3499
9496 4748
15484 7742
38452 I 19226 I
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statistischer Jahresbericht.
185
e. Molkereischulen.
1. Holkereischnle Btttti (Bern) . . .
2. ^ Pörolles») (Freibnrg)
3. „ Somthal (St. Galle^
4. „ Houdon-Lausanne
■) '/M Anfang des Kurses.
d. Wandervorträge nnd
Spezialkurse.
1. Zürich
2. Bern
3. Lnzem
4. Schwyz
5. Zug
6. Preiburg
7. St. Gallen
8. Granbflnden
9. Aargan
10. Waadt
11. Wallis
12. Genf
Zahl dtr
MBIer
15
10
20
4
49
Aoigibei
der Kutone
Bindet-
Sübregtioi
fr.
13044
10446
8942
13420
45852
6522
5223
4471
6710
22926
Zahl Itr
Eine
45
15
8
1
1
4
12
108
Zahl der
Tortrigt
82
114
17
3
49
47
76
28
406
liigabei
der Kutoie
Ff.
5214
4092
1141
244
72
1200
990
3540
5498
1857
674
6700
Budes-
üibieDlioD
884 31222 15611
Fr.
2607
2046
571
■ 122
36
600
495
1770
2749
928
337
3350
e. Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Vereine
fflr Wandervorträge und Spezialkurse.
1. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein
2. Fädäration des soci£t6s d'agricnltnre
3. Verband der landwirtschaftl. Vereine der roman. Schweiz
4. Landwirtschaftlicher Verein der italienischen Schweiz . .
5. Schweizerischer Gartenbauverein
Boidei-
8ibTeDtioii
Ff.
27000
8000
15000
4000
7000
61000
ZvBaminenzug.
a. Landwirtschaftliche Schulen . . . .
b. Winterschulen
e. Molkereischnlen
d. Vorträge nnd Kurse
e. Vereine
1893;
1892:
Differenz :
Schnler
176
134
49
359
338
+21
iDigabti I Biadei-
der Kanteoe SubTtnlioi
Ff.
135191
38452
45852
31222
250717
271775
Fr.
67328
19226
22926
15611
61000
186091
146742
-21068 +39349
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1
186
Jahrbuch des ruterrichtswesens in der Schweiz.
III. Für das kommerzielle Bildungswesen.
(Htand der Sabveiitionirang des kanfmäniiischen Bildungswesens im Zeitpunkt
der Publikation des Jahrbuches.)
Ä. Handelsschulen.
Schulorl«
Ausgab«!)
Unterrichts-
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17179 14261
21782; 2238l)i
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Einnahmen
Schulorl«
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Kanton und
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12800 22322 21150
12350 24340, 25500
- 11929 9511
2OOOI4347I 13580
Fr. Fr.
6000, 7200
9700 7500
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5000, 4750
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322371 7500
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30
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30
50
50
50
50
45
B. Kaufmännische Vereine.
Untarrichtshonorare
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1. Sektionen des Schweizerischen kaufinäunisclien Vereins.
Aarau . .
Baden . .
Basel . .
Bellinzona
Bern . .
Biel . .
861 450 830, 432' 1258
1400 700, 1055' 527 I 12(K)
12000' 3000, 9412, 2354 ,12500
620 450 536| 38(i ! 800
5400 1800, 4653; 1.536 ' 5200
1000 500 1304, 650 i 1500
600
(JOO
3750
550
1700
700
150,
— 600
173 430
600, 3150
50l 500
200 1500
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Statistischer .lahregbericht.
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-
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Herisau
1400, 600 1829, 78«)
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550
150
- 700
Herzog^nbuchsee . .
200' 140 271, 190
400
250
50
;«K)
1 Horgen
670| 350 744! 387
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50
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1 Langenthai ....
600 350 732^ 425
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Lausanne
900 450 604' 302
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Lenzbnrg
400 250' 4*3, 264
510
300
15
- 31. ö;
London
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1000
750
—
- 7r,o'
1 Lugano
14001 70()i 830; 415
1550
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-
250 liM\
' ^tKikirg iid Diin («■ntrc.
1875' 1000 1034 548
1250
950
200 750
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450 250 3801 209
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600 300 5111 255
600
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—
— 3(K)
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6200. 20ÜO| 6905
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1150' 2497
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450, 640
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—
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41745
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188
Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
Zusammenzug
der Ausgaben des Bundes fOr das Unterrichtswesen in der Schweiz 1893.
Fr.
I. Für das schweizerische Polytechniknm in Zttrich ') • • •
766968
II. , _ gewerbliche Bildungswesen in den Kantonen . .
447476
in. „ ^ landwirtschaftL Bildnngswesen in den Kantonen
186091
IV. „ „ kommerzielle Bildnngswesen in den Kantonen .
1893/94 :
910^
1491630 j
1892/93 :
Differenz :
1418413
+ 78217
') Verminderung durch Einnahmen an Schnlgeldern and GebBhren
um Fr. 7898». 67
Andere Einnahmen , 8M64. 76
Zaachn88 des Bandes , 6MS10. 39
Fr. 766967.75
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Beilage I.
Neae Gesetze Qod YerordoQngen
betreifend das
TJnterriohtswesen in der Schweiz
Im Jahre 1898.
A. Eidgenössiscbe Gesetze und Yerordnnngen.
1. 1. Bundesgesetz betreffend die FSrderung der Landwirtschaft durch den Bund.
(Vom 22. Dezember 1893.)
A. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen nnd Versuchsanstalten.
Art. 2. Der Bundesrat ist ermächtigt, Schülern, welche sich als Landwirt-
schaftslehrer oder Enlturtechniker ausbilden wollen, nnter folgenden Bedingungen
Stipendien bis zum Betrage von je Fr. 600 per Jahr zu erteilen :
a. dieselben mfissen sich mindestens ein Jahr mit praktischer Landwirtschaft
befasst haben;
h. die Kantone, denen sie angehören, mflssen ein Stipendium von demselben
Betrage wie das eidgenössische gewähren;
e. die Stipendinmgenössigen haben sich zu verpflichten, nach Ablauf ihrer
Stipendienzeit während sechs Jahren ihre Tätigkeit der schweizerischen
Landwirtschaft za widmen.
Wer ohne hinreichende, vom Bundesrate zu würdigende Gründe dieser
Verpflichtung nicht nachkommt, ist gehalten, die genossenen Stipendien
zurückzuerstatten.
Der Bundesrat kann auch Reisestipendien für landwirtschaftliche Studien
und Untersuchungen erteilen.
Er wird die besondern Vorschriften betreffend die Ausrichtung der in diesem
Artikel überhaupt bezeichneten Stipendien erlassen.
Art. 3. An Kantone, welcbe theoretisch-praktische Ackerbauschulen und
landwirtschaftliche Sommer- oder Winterkurse eingerichtet haben oder einzu-
richten gedenken und dem Bundesrate das bezügliche Schulprogramm zur Ge-
nehmigung vorlegen, erteilt der Bund, in der Voratissetznng, dass Schüler aus
allen Kantonen nnter den gleichen Bedingungen Aufnahme in die Schule finden,
eine regelmässige jährliche Subvention.
Unter Bedingungen, die der Bundesrat aufstellen wird, erhalten auch solche
Kantone Unterstützungen, die landwirtschaftliche Wanderlehrer anstellen oder
Wandervorträge und Spezialkurse abhalten, Käserei-, Stall- und Alpinspektionen
oder anderweitige die Landwirtschaft fördernde Untersuchungen vornehmen lassen.
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2 EidgenSssische Oesetze und Verordnungen.
Art. 4. Der Bund subventionirt je nach Bedttrfiiis die Emchtnng und den
Betrieb von Milchversuchsstationen, Musterkäsereien, Obst- nnd VVeinbauversuchs-
stationen, sowie weitere landwirtschaftliche Untersuchungsstationen. Der Bundes-
rat wird mit den Kantonen, welche solche Stationen errichten wollen, in Unter-
handlungen treten, nnd falls dieselben einen befriedigenden Abschlass finden,
wird er die zu einer Beteiligung des Bandes an der Gründung und dem Betrieb
der erwähnten Anstalten erforderlichen Summen anlässlich der Budgetvorlage
verlangen.
Der Bund kann flberdies landwirtschaftliche Versuchsanstalten selbst er-
richten.
6. Allgemeine und Schlussbestimmnngen.
Art. 20. Der Bundesrat wird darilber wachen, dass die Beihnlfe des Bundes
nicht eine Verminderung der bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden
und landwirtschaftlichen Vereine zu Gunsten der Landwirtschaft zur Folge habe,
sondern ausschliesslich dazu diene, die in gegenwärtigem Gesetze namhaft ge-
machten Institutionen und Massregeln zu fördern und zu vervollkommnen.
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die FSrderung der Landwirt-
Schaft durch den Bund. (Vom 10. Juli 1894.)
Der schweizerische Bundesrat,
in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreifend die
Förderung der Landwirtschaft durch den Bund;
auf den Antrag seines Landwirtschaftsdepartements,
beschliesst:
Ai Landwirtadhaftliohet ünterriobtaweBeii und Vsisnohiftnittlten.
L Stipendien.
Art. 1. Die Gesuche um Erlangung von Stipendien für Schüler, welche
sich als Landwirtschaftslehrer oder Kultnrtechniker ausbilden wollen, miissen
dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement durch Vermittlung der Regie-
rung des Kantons eingereicht werden, dem der betreffende Schüler angehört
oder in welchem derselbe niedergelassen ist.
Dem Gesuche müssen folgende Schriftatttcke beigegeben werden:
o. Schulzengnisse, ans denen hervorgeht, dass der Bewerber sich diejenigen
Vorkenntnisse erworben hat und diejenigen Fähigkeiten besitzt, welche
zum Studium des Berufes eines Landwirtschaftslehrers oder Knltnrtech-
nikers für erforderlich gehalten werden;
b. der Ausweis darüber, dass der Bewerber sich mindestens ein Jahr mit
praktischer Landwirtschaft befasst hat;
c. die Erklärung der Regierung des Kantons, dem der Bewerber angehSrt,
dass letzterem ein Stipendium von mindestens demselben Betrage wie
das eidgenössische gewährt werde;
rf. die Verpflichtung des Gesuchstellers, seine Studien an der landwirtschaft-
lichen Abteilung des eidgenössischen Pol3'technikums oder mit spezieller
Bewilligung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements an einer
andern landwirtschaftlichen Hochschule oder höhern Spezialschule, deren
Programm vorzulegen ist, zu machen und abznschliessen ;
e. die Erklärung des Gesncbstellers, dass er sich verpflichte, nach Ablauf
seiner Studienzeit während sechs Jahren seine Tätigkeit der schweize-
rischen Landwirtschaft zu widmen oder die erhaltenen Stipendien zurück-
zuzahlen, wenn er ohne hinreichende, durch das schweizerische Land-
wirtschaftsdepartement, eventuell durch den Bundesrat zu würdigende
Gründe sich dieser Pflicht entzieht
Art. 2. Die Ausrichtung der eidgenössischen Stipendien, dei-en Betrag sich
im Maximum auf Fr. ßOO per Jahr beläuft, erfolgt durch Vermittlung der be-
treffenden Kantonsregierung jeweilen nach Verfluss eines Semesters. Aus der
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Vollziehnngsverordnung zum Bnndesgesetz betr. die Förderung 8
der Landwirtschaft.
Empfangsbescheinigung mnss die Ansrichtnng des eidgenössischen und des kan-
tonalen Stipendiums ersichtlich sein.
Die Fortsetzung des Stipendiums für das folgende Semester wird nur be-
willigt, sofern der Vorstand der betreffenden Schule im Falle ist, sich fiber den
Stipendiaten befriedigend auszusprechen.
Art. 3. Gesuche zur Erlangung von Reisestipendien mttssen durch Ver-
mittlang einer Kantonsreg^erung dem schweizerischen Landwirtschaftsdeparte-
ment eingereicht werden. Das Gesuch muss enthalten:
a. eine ausführliche Darlegung des Zweckes und Zieles und der Dauer der
Keise;
b. eine Begutachtung des Gesuches seitens der ttbermittelnden Organe ;
c. Angaben über die Art und Weise, wie die auf der Reise gewonnenen
Resultate der schweizerischen Landwirtschaft nutzbar gemacht werden
wollen.
Art. 4. Die Höhe des Stipendiums richtet sich einerseits nach dem Ziel
und der Daner der Reise und andererseits nach dem Betrage, der dem Bewerber
Ton anderer Seite geleistet wird.
Die Auszahlung des eidgenössischen Stipendiums erfolgt nur gegen Erstat-
tung eines einlSsslichen Berichtes über die Reise.
II. Landwirtschaftliche Unterrichtsanstalten.
Art. 5. Kantone, die theoretisch-praktische Ackerbauschulen, landwirtschaft-
liche Winterschnlen, milchwirtschaftliche Schulen, Obst-, Wein- und Gartenbau-
schalen oder andere landwirtschaftliche Unterrichtsanstalten grilnden und an die
laufenden Kosten derselben Bnndesbeiträge verlangen wollen, haben sich recht-
zeitig mit dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement zu verständigen und
demselben den Gründungsplan, das Lehrprogramm, die Namen der in Aussicht
genommenen Lehrkräfte, die Aufhahmsbedingungen und das Budget der betref-
fenden Anstalt zur Genehmigung einzusenden.
Art. 6. Der den landwirtschaftlichen Unterrichts anstalten zu gewährende
Bnndesbeitrag darf die Hälfte der von denselben für Lehrkräfte und Lehrmittel
gemachten Ausgaben nicht übersteigen.
Zar Bestimmung der Höhe des Buudesbeitrages dürfen nicht in Rechnung
gebracht werden :
1. Ausgaben für allgemeine Verwaltung, Bnreaukosten, Lokalmiete, Unter-
halt der Lokale, Beleuchtung und Heizung ;
2. Ausgaben für Schnlmobiliar, Mobiliar (Schränke für Sammlungen etc.),
zum Gebrauch der Schüler bestimmtes gewöhnliches Schulmaterial (Papier
etc.) ;
3. Aasgaben für die technischen Einrichtungen und den Betrieb der theo-
retisch-praktischen Anstalten ;
i. Ausgaben für den Unterhalt der Schüler.
Lehrkräfte für den praktischen Unterricht dürfen nur dann in Rechnung
gebracht werden, wenn dieselben auch eine bestimmte theoretische Fachbildung
genossen haben.
Art. 7. Die Auszahlung des zugesicherten Bnndesbeitrages erfolgt in der
Segel am Schiasse eines Betriebsjabres. Die Kantonsregierungen haben vorher
dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement einzusenden:
1. einen Bericht über den Gang, die Frequenz und die Leistungen der
Schule ;
2. die Rechnung über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben, speziell über
die Verwendung des Bundesbeitrages;
3. je drei Exemplare sämtlicher die Schule betreffenden vervielföltigten
Schriftstücke ;
4. ein Inventar über die mit BnndessnbTention gemachten Anschaffungen.
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4 EidgenSssische Gesetze and Yerordnungen.
Art. 8. Die Kantonsregierangen ttbemehmen femer die Verpflichtnng, die
mit Bondessabvention gemachten Anschaffiingen stets öffentlichen Zwecken
dienstbar za erhalten, wenn die Anstalt, zu welcher sie ursprünglich gehört,
eingehen sollte.
lU. Wandervortrage und landwirtschaftliche Spezialknrse.
Art. 9. Den Kantonen, welche landwirtschaftliche Wandervortoäge und
Spezialknrse veranstalten oder solche nnterstfltzen, können BundesbeitrSge ge-
währt werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:
1. es können nur solche Vorträge und Kurse in Betracht kommen, welche
sich auf die Landwirtschaft oder einzelne mit ihr zusammenhängende
Betriebszweige beziehen ;
2. am Schlosse jeden Jahres haben die Kantonsregiemngen dem schweize-
rischen Landwirtschaftsdepartement einen Bericht nach einem von ihm
aufzustellenden Formular einzusenden.
IV. Landwirtschaftliche Versuchsstafionen.
Art. 10. Kantone, die Milchversnchsstationen, Obst- und Weinbaaversuchs-
stationen, sowie andere landwirtschaftliche Versuchs- beziehungsweise Unter-
suchnngsstationen errichten und an die Kosten der Griindnng und des Betriebes
Bundesbeiträge verlangen wollen, haben sich rechtzeitig mit dem schweizerischen
Landwirtschaftsdepartement zu verständigen und demselben ein ausführliches
Programm über den Zweck, die Einrichtung, das Personal, den Betrieb und die
Kosten der Anstalt einzusenden.
Art. 11. Falls diese Verhandlungen zu einem befriedigenden Abschluss
fuhren, so dürfen diesen Anstalten Bandesbeiträge bis zur Hälft« derjenigen
Kosten der Errichtung und des Betriebes in Aussicht gestellt werden, die durch
die eigentliche Versuchstätigkeit erwachsen.
Es dürfen dabei nicht in Berechnung fallen:
1. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
2. Auslagen für Gebäude und Grundstücke, die nicht eigentlich zu den Ver-
suchen benutzt werden;
3. Auslagen und Besoldungen für Arbeiten, die nicht den im Programm ver-
einbarten Versuchszwecken dienen.
Dagegen mttssen in der Bechnung aufgeführt werden:
1. die Einnahmen aus dem Ertrag der Versnchsgrundstttcke und allfällig
veräussertem Material ;
2. Einnahmen für allfällig zu Gunsten von Privaten, Vereinen und Genossen-
schaften ausgeführte Untersuchungen und Arbeiten.
Art. 12. Die Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages erfolgt in der
Regel am Schlüsse eines Betriebsjahres. Die Kantonsregierungen haben dem
schweizerischen Landwirtschaftsdepartement einzusenden :
Leinen Bericht über die Tätigkeit und die Leistungen der Anstalten;
2. die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben mit den entsprechenden
Belegen ;
3.jeweilen sofort nach deren Erscheinen je drei Exemplare sämtlicher von
den Anstalten veröffentlichter Schriftstücke;
4. ein Inventar über die mit den Bnndesbeiträgen gemachten Anschaffungen,
die im Falle der Auflösung der Anstalten öffentlichen Zwecken dienstbar
zu machen sind.
V. Anderweitige Versuche.
Art. 13. Ausnahmsweise können landwirtschaftliche Versuche mit Bondes-
beiträgen bedacht werden, wenn sie durch dazu geeignete Personen oder Ge-
nossenschaften zur Ausführung gelangen. Derartige Begehren sind rechtzeitig
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Kant. Glaros, Eevision der §§ 75 und 78 der Verfessung Ton 1887 5
und § 62 des Schulgesetzes.
«n das schweizerische Landwirtschaftsdepartement zu richten. Dieselben müssen
Angaben Aber den Zweck, die Einrichtung und die mutmasslichen Kosten der
Yeranche, sowie Ausweise Aber die wissenschaftliche und praktische Befähigung
des Gesnchstellers enthalten.
B. Kantonale Gesetze and Terordnangen.
L Verfassuogsbestinunimgen, aUgemeine Unterricbts- und Spezialgesetz«.
2. 1. Revision dsr gg 75 und 78 der Verfassung des Kantons Giarus von 1887
i»d g 62 des Schulgesetzes betreffend Verwendung des Scliulfonds zu Scliul-
faausbauten.
Art. 75. Die bestehenden Schulgttter dienen mit ihren Zinserträgen vorab
zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für die Schule und
dürfen weder diesem Zwecke entfremdet noch in ihrem Bestände geschmälert
werden.
(Neu:) Ausnahmsweise wird den Schulgemeinden gestattet, für
Nenbanten oder Erweiterungen bestehender Schulhänser einen Teil
ihres SchulvermOgens, jedoch hSchstens 20 "/o, zu verwenden, inso-
fern sie nachweislich in den nächsten fünf Jahren nach Erstellung
des Baues nicht genötigt werden, zur Bestreitung ihrer laufenden
Bedürfnisse Staatsanterstfltznng anzusprechen.
Macht eine Schnlgemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so
hat der Tagwen sich für die Dauer von fünf Jahren zu verpflich-
ten, allfällig dennoch entstehende Defizite in laufender Kechnnng
gänzlich aus dem Tagwensgute zu decken.
Art. 78. An ausserordentlichen Ausgaben der Schulgemeinden, wie Neu-
bauten oder Erweiterungen bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Ge-
nehmigung erhalten haben, leistet der Kanton innerhalb des gesetzlichen Rah-
mens einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.
Abgeändert: Die nach Abzug des Staatsbeitrages und allfälliger
Zuschüsse aus dem Schulvermögen (Art. 75 Alinea 2) verbleibenden
Kosten haben die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nach-
weislich das Maximum der Schnlstener nicht ausreicht, um innert
fünf Jahren die daherigen Kosten abzutragen.
Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-,
Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der abgeänderte Passus wird auch in Art. 62 (51) als Lemma 4 des Schul-
gesetzes vom Jahre 1873 statt der bisherigen Fassung eingefügt.
3. 2. Riforma parziale della legge sut riordinamento generale degli studi del 14
fflaggio 1879 — 4 maggio 1882. (10 maggio 1893.)
IL GRAN CONSIGLIO
della Repubblica e Cantone del Ticino,
considerata la necessitä e la convenienza di procedere ad una nuova or-
ganizzazione deir Ispettorato scolastico, in modo da assicnrare una direzione
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6 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
gempre piü assidna ed nna sorveglianza 8empre piü continua ed efficace delle
sende ;
considerata 1' opportuniti di estendere i corsi d' insegnamento nelle Scaole
normal!, in modo che la formazione dei maestri debba pift completamente cor-
rispondere alle indicazioni della scienza pedagogica ed all' alto acopo del per-
fezionamento della scuola popolare;
considerata 1' intima connessione di talnni altri dispositivi della legge coi
punti Bovraccennati ;
snlla proposta del Consiglio di Stato,
Oecnia:
Art. 1. La legge snl riordinamento generale degli stnd! del 14 ma^o
1879 — 4 maggio 1882 viene modificata come segne:
„Art. 44. L' apertnra delle Bcaole comunali ayri Inogo dal 1" ottobre al
4 di noTembre, a gindizio dell' Ispettore, sentita la Mnnicipalitä.
Titolo IL Deir inatgnemento primario.
Oapltolo VI.
Art. 63. L" Ispettore di Circondario puö, in via eccezionale e ^er grari
motivi, dispensame anche prima qnegli obbligati la coi istmzione sia da Ini
riconoscinta sofficiente.
Oapltolo Z. DelU nomlaa del maettrl e delle maeitn nelle tonole primaria.
Art. 104. U maestro sta in carica qnattro anui, e puö senipre essere rieletto.
Eccezionalmente, puö il Dipartimento concedere, per nna prima nomina, la
dnrata di un solo anno.
Oapltolo ZV, Delle Antoriti prepoite alle direiloni delle unole primari».
Art. 130. Frorredono alla direzione immediata delle scuole primarie, nonch^
delle scuole maggiori e di disegno isolate, 7 Ispettori di Circondario, nominati
dal Consiglio di Stato.
Di regola verranno scelti fra gli insigniti di patente per 1' insegnamento
secondario o superiore.
Gli Ispettori stanno in carica qnattro anni.
n primo periodo di nomina dura soltanto dne anni.
Art. 131. Gli Ispettori devono risiedere nel rispettivo Circondario, in loca-
litä il piü possibilmente centrale, da designarsi dal Consiglio di Stato.
I Circondari sono i seg^enti:
Circondario I. — Mfndriaio.
C'omuni Scnole
Circolo di Mendrisio 4 14
„ Balema 6 18
_ Caneggio 9 14
„ Stabio 3 12
„ Biva S. Vitale 7 14
Comune di Melano 1 2
„ ., Maroggia 1 2_
30 76
ComanI
Scuole
30
76
Scuole primarie private —
4
„ maggiori —
., di disegno —
Asili infantili —
3
3
8
30 94
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Kant. Tesain, Riforma parziale della legge sul riordinamento
generale degli studi del 14 maggio 1879 — 4 maggio 1882.
Circondario II. — Lugano.
Comnne di RoTio
„ Arog^o
„ Bnuino-Anizio 1
„ „ Bissone
Circolo dl Carona(Mii« Agr») 12
„ Lugano
„ Pregassona
„ Sonvico
„ , Tesserete
Comnne di Sorengo
n Massagno
- Comano
Comuni
Scnole
1
2
1
i
io 1
2
1
1
r»)12
13
1
12
8
11
10
13
12
14
1
1
1
1
1
1
Comuni
Comnne di Porza 1
„ „ Savosa 1
„ ., Bregiiitu e Bi«pio 1
_ ., Canobbio 1
54
Scnole primarie private —
„ maggiori —
„ di disegno —
Asili infantil! —
Circondario III. — Agno.
Comnne di Agra
Circolo di Agno
della Magliasina
di Sessa
- „ Breno
delle Taverne
Comnne di Vezia
„ Cnreglia
_ Cadempino
- - Lamone
Comuni
1
10
6
6
8
9
1
1
1
1
Scnole
1
14
11
11
12
12
2
1
1
2
Comone di Medeglia
„ Isone
54
Comuni
1
1
46
Scnole primarie private
„ maggiori
„ di disegno
AsUi infantili
46
Scnole
1
1
1
!_
79
10
4
1
4
Scnole
2
3
72
1
6
4
_2_
85
Circondario PV. — Loearno.
Circolo delle Isole
di Loearno
della Naveg^a
„ Verzasca
del Gambarogno
Comuni
4
4
6
7
10
31
Scuole
12
13
17
12
16
70
Scnole primarie private
„ maggiori
., di disegno
Asili infantili
Comuni
31
31
Scuule
70
4
2
1
2
79
Circondario V. — Vallemaggia.
Comuni Scnole
Circolo di Lavizzara
„ Eovana
^ Maggia
, Onsernone
". Helezza
6
7
9
9
_T_
38
7
12
13
16
15
63
Scnole private
„ maggiori
„ di disegno
Asili infantili
Circondario VI. — Bellimona-Riviera.
Comuni Scnole
Circolo di Bellinzona 5 21
del Ticino 8 16
della Riviera 6 19
di Ginbiasco meno
Isone e Medeglia 7 18
26 74
Scnole private
„ maggiori
^ di disegno
Asiii infantili
Comuni Scnole
38 63
— 4
— 1
38
70
Comuni Scnole
26 74
— 4
— 6
— 1
26
87
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Kantonale Gesetze and Verordnungen.
Circondario VII. — Lerentina-Blento.
Comani Scnole
Circolo dl Glornlco
r, „ Faldo
„ „ Qulnto
„ ^ Älrolo
r n Castro
„ Olivone
y „ Malvaglia
7
10
9
17
8
10
2
11
9
13
5
10
4
14
39
85
Scuole private
„ maggiori
„ di disegno
Asili infantili
Comnnl Senole
39 85
— 5
— 3
93
Art. 132. GH Ispettori ricevono nn onorario flsso di fr. 2000 aU'anno, piit
fr. 4 per ogni giorno di occapazlone ftaori della localitik di residenza.
Se 1' Ispettore deve pernottare faori di residenza, 1' indennita riene anmen-
tata di 2 franchL
Saranno rimborsate le spese effettive dl trasferta ; dove non esistono mezzl
regolari di trasporto, qaeste spese verranne calcolate in ragione di 20 cen-
tesimi per chilometro.
Per le vlsite a scnole comprese entro an raggio di 6 chllometri dalla resl-
denza, non viene corrisposta nessana indennita.
Art. 133. 61i Ispettori di Circondario dipendono dal Dipartimento di Pab-
blica Edacazione.
Hanno l'obbligo di yisitare almeno 3 volte darante l'anno scolastico tatte
le scnole del rispettivo Circondario, e di trasmettere mensilmente al Diparti-
mento il rapporto solle visite esegaite;
assistono agli esami finali, ed eccezionalmente si fanno rappresentare da
delegati approvati dal Dipartimento ; per le scnole di 6 mesi i' assistenza agli
esami paö essere cumolata coUa terza visita;
vegliano al boon andamento ed all' incremento delle scnole loro affidate;
danno alle Mnnicipalitä, alle Delegazioni scolastiche e ai Maestri gU ordiui e
snggerimenti che occorrono, e ne cnrano 1' osserranza ;
alla chiasnra di ogni scuola, trasmettono analoge rapporto generale al Di-
partimento, preavylsando per il snssidio dello Stato.
Art. 134. La carica di Ispettore scolastico k incompatibile con qaalsiasi
altro pabblico officio e coli' esercizio di ona professione, compresa qoella di
docente.
Art. 135. Inaorgendo qnistioni, ed avvenendo casi di insnbordinazione per
parte di allievi, od altre mancanze per parte di genitori, maestri, Mnnicipalitä,
Commissioni scolastiche, ecc, 1' Ispettore di Circondario li sente Terbalmente
nel proprio officio o sal luogo, e d& qoelle ingionzioni che crede opportune,
facendone rapporto al Dipartimento di Pnbblica Educazione.
§. Se perö la qnestione richiedesse pronto scioglimento, e fosse pericoloso
il ritardo, 1' Ispettore prowederä d' nrgenza, cbiedendo all' nopo 1' appoggio dell»
Mnnicipalit& e del Commissario. >
Vi k sempre Inogo a ricorso al Dipartimento, al quäle 1' Ispettore di Cir-
condario dovrä far rapporto entro tre giomi al piü tardi.
Art. 137. Per ottenere 1' esecuzioue delle leggi, dei regolamenti e de«U
ordini scolastici, 1" Ispettore di Circondario puö infliggere multe sine a fr. 30.
facendone rapporto al Dipartimento, salvo ricorso.
In tntti i casi d'urgenza, 1* Ispettore di Circondario prowede a che le
Scoole non sabiscano alcana intermzione, e, qnando le misnre prese eccedano
la competenza attribnitagli dalla legge presente, ne fa rapporto al Dipartimento.
Art. 138. Gli Ispettori scolastici saranno rioniti ogni anno in conferenze
professionali presse la Scuola normale maschile e col concorso del Direttore
della medesima.
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Kanton Tessin, Biforma parziale della legge 8ul riordinamento 9
generale degli stodi del 14 ma^o 1879 — 4 maggio 1882.
L' epoca e la dnrata delle conferenze vengono determinate dal Dipartimento.
Agli Ispettori verrä corrisposta rindenniti come per le occupazioni faori
di residenza.
Art. 142. Qnando tma Delegazione scolastica trascnrasse gravemente i 8noi
doveri, o non tenesse conto degli avvertimenti che le sono diretti, poträ, sopra
il preawiso dell' Ispettore di Circondario, essere destitnita dal Dipartimento
di Pnbblica Educazione, salvo ricorso al Consiglio di Stato.
THlolo nr. Deir insegnamento aecondan'o.
Oapitolo in. Dell 0iniiuio oantonal« e delle Sonole teonidie.
Art. 181. Nel Qinnasio cantonale e nelle Scnole tecniche il corso degli
stndü dnra 5 anni, corrispondenti ad altrettante classi.
Art. 186. Per essere ammesso al Ginnasio od alle Scuole tecniche si richiede
I' attestato assolntorio della scnola primaria, rilasciato dall' Ispettore di Cir-
condario.
Gli aspiranti derono snbire nn esame d' ammissione davanti il corpo
insegnante.
Titolo IV. Capitolo Unico.
Belle Sonole Hormali.
Art 213. A queste scnole sono ammessi coloro che aspirano alla professione
mai^trale, pnrchi abbiano compito 1' etä di anni 15 e non oltrepassino i 25.
Si richiedono inoltre:
a. il certificate di bnona condotta ;
b. Y attestato di aver compit« con bnon snccesso il 3** corso ginnasiale o
tecnico, od il 3° corso di scnola maggiore;
c. nn cerdficato medico di costituzione fisica robnsta ed idonea alla pro-
fessione di maestro.
§. Potranno essere ammessi allieTi od allieve prorenienti da scuole secon-
darie private od estere, qnando presentino attestati di studio equivalenti a
qaelli prescritti sotto lett. h.
Art. 214. Tntti gli aspira.nti alle Scuole normali, indistintamente, devono
snbire an esame d' ammissione davanti le rispettive Direzioni e corpi insegnanti,
assiatiti da nna speciale Delegazione govematiya.
Art. 215. Gli studi di magistero si compiono in 4 corsi di nn anno
ciascnno.
Art. 216. I primi tre anni sono distinati alla formazione dei maestri per
le scnole elementari minori.
Art. 217. II 4<*. anno e escinäivamente riserrato a quei maestri o maestre
che aspirano a conseguire la patente per 1' insegnamento nelle Scnole maggiori.
I parteeipanti al 4^ corso non sono ammessi a borse di snssidio.
Art. 219. Air infnori del corso regolare di 4 anni, nessuno poträ essere
ammesso direttamente al S" corso nelle Scuole normali.
Potranno invece chiedere 1' ammissione al 2" corso qnelli che fossero in
possesso di licenza ginnasiale o liceale.
AI 40 corso non ai potranno ammettere che maestri 0 maestre aventi eser-
citato almeno dne anni, con buon snccesso.
Art. 221. Nella Scnola normale femminile T insegnamento h affidato ad
nna direttrice ed a maestre agginnte.
§. n Consiglio di Stato potr^ aMdare 1' insegnamento di date materie a
professori estemi.
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10 Kautonale Gesetze ond Verordnungen.
Art. 223. Sono istituite 60 borge di sussidio, le quali saranno dlatribuite,
posslbilmente a nnmero pari, tra gli allievi e le allleve delle Scnole normali,
in ragione di fr. 220 per i mascM e 200 per le femmine. Una di queste borse
per gli allievi avri il nome di sussidio La Harpe, a perpetua memoria di quel
benemerito legante, restando a carico dello Stato il compimento. Una per le
allieve avri il nome di xussidio Guasoni, per lo stesao motivo.
§. Qnando per 1' avvenire le scnole del Cantone risnltassero sufficientemente
prowedute di docenti, il Consiglio di Stato potril ridurre il nnmero delle borse
a teuere del bisogno.
Art. 229. L' allievo o 1' allieva che avri snperato lodevoimente 1' esame del
8<* corso, otterr& una patente d' idoneitä air esercizio di maestro di una scnola
primaria.
Art. 230. Annessa alle Scnole normali vi sari una scnola pnbblica primaria
(Scnola modello), per 1' applicazione pratica dell' insegnamento.
Titolo r.
Art. 238. Allo scopo di incoraggiare la Societi di mutno soccorso dei Do-
centi ticinesi, lo Stato le asegna un sussidio aunnale di fr. 1000, ritenuto che
la Society presenti ogni anno il rendiconto della sna gestione al Consiglio di Stato.
Qnesta disposizione verrü applicata a datare dall' anno 1893, senza retroat-
tiviti."
Art. 2. Le modificazioni portate dalla presente parziale riforma entrano in
vigore col nnovo anno scolastico 1893-1894, ed annullano ogni «Jtra disposi-
zione in contrario.
II regolamento scolastico 4 ottobre 1879 verri a cura del Consiglio di Stato
messo in armonia colle medesime.
Art. 3. II Consiglio di Stato h incaricato della esecozione del presente
decreto, adempiute le prescrizioni relative all' esercizio del diritto popolare di
Referendum.
4. 8. Nachtrag zum Schulgesetz des Kantons Baselstadt. (Vom 9. MBrz 1893.)
Der Grosse Bat des Kantons Baselstadt, in der Absicht, die Besoldungen
der Lehrerinnen an den öffentlichen Schulen zu erhöhen, beschliesst was folgt :
Die §§ 87, 88 und 89 des Schulgesetzes Tom 21. Juni 1880 erhalten folgende
Fassung :
§ 87. Die Besoldungen an den Primarschulen betragen für Lehrer 90 bis
100 Franken, für Lehrerinnen 50 — 70 Franken fflr die wöchentliche Lehrstunde
im Jahr.
Lehrerinnen, welche wissenschaftlichen Unterricht erteilen, werden irir den-
selben mit 70—100 Franken fttr die wöchentliche Lehrstnnde im .Tahr, in Ans-
nahmsfällen auch mit der vollen Besoldung eines Lehrers honorirt.
§ 88. Die Besoldungen an den Sekundärschulen, dem untern Gymnasium,
der untern Realschule und der untern Töchterschule betragen fftr Lehrer 100
bis 140 Franken und bei besondem Leistungen bis 160 Franken, für Lehrerinnen
50—100 Franken für die wöchentliche Lehrstnnde im Jahr.
Lehrerinnen, welche wissenschaftlichen Unterricht erteilen, werden für den-
selben mit 80 — 120 Franken für die wöchentliche Lehrstunde im Jahr, in Aus-
nahmsfällen anch mit der vollen Besoldung eines Lehrers honorirt. •
§ 89. Die Besoldung der Lehrer an dem obem Gymna.sium, an der obern
Realschule und an der obern Töchterschule beträgt 130 — 250 Franken , der
Lehrerinnen an der obem Töchterschule 60 — 90 Franken für die wöchentliche
Lehrstunde im Jahr.
Lehrerinnen an der obern Töchterschule, welche wissenschaftlichen Unterricht
erteilen, werden für denselben mit 100—140 Franken für die wöchentliche Lehr-
stunde im Jahr, in Ausnabmsfällen auch mit der vollen Besoldung eines Lehrers
honorirt.
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Kant. Baselstadt, Gesetz betr. die Veraorgnng verwahrloster Kinder 11
und jugendlicher Bestrafter etc.
5. 4. Gesetz betreffend die Versorgung verwahrloster Kinder und jugendlicher Be-
strafter und die Errichtung einer kantonalen Rettungsanstalt auf Klosterfiechten.
(Vom 9. März 1893.)
Der Grosse Bat des Kautons Baselstadt, in der Absicht, in vennehrtem
Masse nnd in zweckmässigerer Weise für die Besserung verwahrloster Kinder
und jugendlicher Bestrafter zu sorgen, beschliesst, nnter Abänderung des § 54
des Schulgesetzes vom 21. Juni 1880 und anter Aufhebung des Absatzes 2 des
Grosaratsbeachlusses betreffend die Fürsorge für unbeaufsichtigte und ver-
wahrloste Schulkinder vom 4. März 1889, was folgt:
I.
§ 54 des Schulgesetzes erhält folgende Fassung:
Bei andauernder Widersetzlichkeit oder besondem Vergehen, sowie in Fällen
von Verwahrlosung, können Schüler durch die betreffende Inspektion mit Ge-
nehmigung des Vorstehers des Erziehungsdepartements aus der Schale entfernt
werden.
Solche Schüler können vom Begieruugsrat auf Antrag des Erziehungs-
departements zwangsweise bis auf die Dauer der Schulpflicht, nötigenfalls dar-
fiber hinaus, längstens aber bis zum vollendeten 16. Altersjahre, auf ihre oder
ihrer Familie eventuell Heimatgemeinde Kosten in Bettungsanstalten oder in
auswärtigen Familien untergebracht werden. In Fällen von Bedürftigkeit kann
der Staat die Versorgungskosten teilweise oder ganz übernehmen.
n.
Zur Ausführung und Überwachung des ganzen Versorgungswesens wird
eine Versorgnngskommission aufgestellt, bestehend aus einem Präsidenten und
sechs Mitgliedern, welche vom Begiernngsrat auf eine Daner von drei Jahren
ernannt wird.
Die.se Kommission ist dem Erziehnngsdepartemeut unterstellt und hat dem
Reglerungsrat alljährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und Bechnung
vorzulegen.
Das Nähere über Pflichten und Befugnisse dieser Kommission wird der
Begiernngsrat durch Verordnung bestimmen.
m.
Der Begiernngsrat wird eimächtigt, das Gut Klosterflechten (Sekt. IV
Parzelle 652' des Omndbuchs der Stadt Basel) von der Gesellschaft zur Be-
förderung des Guten und Gemeinnützigen zu den im Vertrage vom 7. Dezember
1892 festgesetzten Bedingungen käuflich zu erwerben und gemäss den vorge-
legten Plänen zu einer Bettnngsanstalt für verwahrloste Knaben und jugendliche
Bestrafte männlichen Geschlechts einzurichten.
Hiefür wird ihm ein Gesamtkredit von Fr. 80,000 erteilt, wovon Fr. 50,000
ans dem StaatsvermSgen, Fr. 30,000 aus dem Alkoholzehntel zu bestreiten sind.
IV.
In der kantonalen Bettnngsanstalt auf Klosterfiechten sind verwahrloste
Knaben, sowie jugendliche Bestrafte männlichen Geschlechts im Alter von 10
bis 16 Jahren unterzubringen.
Die Anstalt steht unter Aufsicht und Oberleitung der Versorgnngskommission.
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung derselben liegt einem Hansvater
ob, dem die erforderliche Anzahl Gehilfen (Lehrer) beigegeben wird. Der Haus-
vater und die Gehilfen werden vom Begierungsrat auf Vorschlag der Versorgungs-
kommission auf unbestimmte Zeit ernannt; der Hansvater erhält freie Station
für sich nnd seine Familie, sowie eine Besoldung von Fr. 2000 — 3000, die Ge-
hilfen erhalten freie Station für ihre Person und eine Besoldung von Fr. 1200
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12 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
bis 2400. Die Pflichten und Befugnisse dieser Beamten werden durch eine Amts-
ordnnng festgesetzt, welche vom Begiemng^rat auf Vorschlag der Versorgnngs-
kommission erlassen wird.
Die Betriebskosten der Anstalt werden bestritten:
a. ans dem Ertrage der Landwirtschaft,
b. ans den Kostgeldern der Zöglinge,
e. ans freiwilligen Beiträgen und
d. ans einem jährlich festzusetzenden Staatsbeitrag.
Das Nähere über die Organisation und die Verwaltung der Anstalt wird
der Begiemngsrat durch Verordnung feststellen.
Dem Regiernngsrate wird zum Zwecke der Versorgung verwahrloster Kinder
und jugendlicher Bestrafter beiderlei Geschlechts in auswärtigen Rettnngs-
anstalten oder Familien ein jährlicher Kredit bis auf Fr. 4000 erteilt.
11. Verordnungen, Beschlüsse nnd Kreisschreiben betreffend das Volksscholwesen.
6. 1. Ordnung fOr die Schulen in Riehen und Bettingen. (Kanton Baselstadt)
(Vom Regiernngsrat genehmigt den 22. Februar 1893.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Baselstadt hat infolge des Grossrats-
beschlusses betrefTend Abänderung des Schulgesetzes vom 8. Juni 1891 und
unter Aufhebung dei' Ordnung vom 6. Juni 1882 folgende Ordnung ftlr die
Schulen in Riehen und Bettingen aufgestellt.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. In Riehen nnd Bettingen bestehen folgende Schalen:
a. in Riehen eine Primarschule und eine Sekundarschnle von je vier auf-
einander folgenden Klassen mit einjährigem Kurse;
b.in Bettingen eine Schule, welche in zwei Gesamtklassen, einer Frimar-
und einer Seknndarabteilnng, die Kinder aller Schuljahre vereinigt.
§ 2. Die Primarschule bezw. der Unterricht in den ersten vier Klassen
hat die Aufgabe, die Schüler mit den Elementarkenntnissen vertraut zn machen;
die Sekundarschnle bezw. der Unterricht in den folgenden vier Klassen soll
die erworbenen Kenntnisse so erweitern und abschliessen, dass die Schiller
beföhigt werden, genügend vorbereitet in das praktische Leben zn treten.
§ 3. Die Schälerzahl einer Primarschulklasse bezw. einer Primarabteilung
soll 52, diejenige einer Seknndarschulklasse bezw. einer Seknndarabteilnng
45 bleibend nicht übersteigen.
Soweit die Schfilerzahl es gestattet werden Knaben nnd Mädchen derselben
Klasse gemeinsam unterrichtet.
§ 4. Obligatorische Unterrichtsgegenstände sind:
n. in der Primarschule bezw. den Primarschulklassen : Lesen, Schreiben,
Rechnen, dentsche Sprache, Heimatkunde, Gesang, Zeichnen, für die
Knaben Turnen nnd fiir die Mädchen weibliche Handarbeiten ;
i.in der Sekundärschule bezw. den Sekundarschulklassen: dentsche lud
französische Sprache, Mathematik, Geschichte, Geographie, Vaterlands-
kunde, Naturkunde, Schreiben, Gesang, Zeichnen, Turnen; für die Mädchen
ausserdem weibliehe Handarbeiten.
Die Teilnahme am Religionsunterricht ist fakultativ.
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Knut. Baselstadt, Ordnung für die Schulen in Bieben n. Bettingen. 13
§ 5. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in den Primarschnlklassen
20 bis 26 Standen, in den Seknndarschulklassen 26 bis 30 Stunden.
§ 6. Schiller, welche sich als unfähig bewiesen haben, dem Unterrichte
im Französischen zu folgen, können durch die Schnlinspektion davon befreit
werden, erhalten jedoch während der betreffenden Stunden anderweitigen
Unterricht.
In gleicherweise kann mit solchen Schillern verfahren werden, welche
ohne Vorbildung im Französischen in eine der drei oberu Sekundarklassen,
oder erst im Laufe des Jahres in die erste Sekundarklasse eintreten.
§ 7. Von den mit dem Beginn des Schuljahres in die erste Primarklasse
eintretenden Kindern werden keine Vorkenntnisse verlangt.
§ 8. Der Schulunterricht ist unentgeltlich.
Die Schreib- und Zeichnungsmaterialien werden den Kindern unentgeltlich
von der Schule geliefert, ebenso den Schülerinnen der Primarschulklassen das
Material für die weiblichen Handarbeiten. Alle durch Nachlässigkeit oder Mut-
willen unbrauchbar gewordenen Materialien sind von den Schtllern zu ersetzen.
Beim Eintritt in eine Klasse erhält jeder Schüler durch die Behörde einmal
nnd unentgeltlich diejenigen gedruckten obligatorischen Lehrmittel, welche er
im Laufe eines Schuljahres nötig bat. Die Schüler haben zu den ihnen über-
gebenen Lehrmitteln Sorge zu tragen und unsaubere, unbrauchbar gewordene
oder verloren gegangene Exemplare in säubern Stand zu stellen bezw. durch
neue zu ersetzen. (Ordnung vom 23. September 1891.)
§ 9. Alljährlich findet in jeder Schule eine öffentliche Prüfimg statt.
§ 10. Die Schulen in Riehen nnd Bettingen stehen unter der Leitung
eines städtischen Schulinspektors bezw. Rektors oder eines andern Fachmannes.
§ 11. Die Eltern oder Pfleger haben sich in Schulangelegenheiten zunächst
an den Schoiinspektor, in besonders dringlichen Fällen an ein durch die Behörde
bezeichnetes Mitglied der Inspektion zu wenden.
n. Aufnahme und Entlassung.
§ 12. In die unterste Klasse werden die Kinder aufgenommen, welche vor
dem 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres das sechste Altersjahr zurücklegen.
Vor Erreichung dieses schulpflichtigen Alters darf kein Kind in die Schule
aufgenommen werden.
Kinder, die nach Beginn des schulpflichtigen Alters in die Primarschul-
klassen anfjgenommen werden, sollen in keine höhere Klasse als die ihrer Alters-
stufe entsprechende zugelassen werden.
In die Sekundarschnlklassen können ausnahmsweise mit Bewilligung des
Präsidenten der Inspektion Schüler in eine höhere als die ihrer Altersstufe
entsprechende Klasse aufgenommen werden, aber nur dann, wenn sie die er-
forderlichen Kenntnisse in vollem Masse besitzen.
§ 13. Bildungsunfähige Kinder werden nicht in die Schule aufgenommen.
Nicht im Kanton wohnhafte Kinder können nach den Bestimmungen von
§ 17 nnd § 19 in die Seknndarschulklassen aufgenommen werden, wenn sie im
Besitze guter Zeugnisse sind und durch ihre Aufnahme keine Vermehrung der
Klassenabteilungen nötig wird.
Unter den gleichen Voraussetzungen können Schüler in den Schulen ver-
bleiben, welche im Laufe des Schuljahres mit ihren Eltern eine Wohnung
snsserhalb des Kantons beziehen; jedoch Schüler der Primarschulklassen nur
bis zum Ende des Schuljahres.
§ 14. Die Schule ist nicht verpflichtet, solche Kinder aufzunehmen bezw.
zn behalten, welche
a. der deutschen Sprache so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterrichte
durchaus nicht zu folgen vermögen,
fr. oder aus einer andern Schule wegen Bildungsunfähigkeit, Unsittlichkeit,
grober Vergehen oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften
entlassen wurden.
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1
14 Kantonale Gesetze und Verordnimgen.
§ 15. Der Eintritt in die Schale geschieht regelmässig zn Anfang des
Schuljahres in der zweiten Hälfte des Monats April an dem alljährlich rom
Erziehnngsrate festzusetzenden Tage.
Die Schüler sind auf öffentliche Bekanntmachung hin durch die Eltern
oder deren Stellvertreter bei dem Schulinspektor anzumelden.
§ 16. Kinder, fQr welche ans Oesundheitsrflcksichteu eine Verschiebung
des Eintrittes in die Schule auf spätere Zeit nachgesucht wird, kOnnen durch
den Schnlinspektor auf einen bestimmten Zeitpunkt zurttckgestellt werden.
§ 17. Bei der Anmeldung haben Bttrger das Familienbttchlein, Nieder-
gelassene die Niederlassnngsbewilligung vorzuweisen.
Schttler, welche in eine höhere als die erste Klasse eintreten, haben sieh
durch ein Zeugnis Aber ihren bisherigen Unterricht auszuweisen bezw. einen
Entlassungsschein der zuletzt besuchten Schule vorzulegen und sich einer Auf-
nahmsprflfting zu unterziehen, für welche das Lehrziel der betreffenden Klasse
massgebend ist.
§ 18. Während des Schuljahres finden nur solche Kinder Aufiiahme, welche
a. von auswärts hierher ttbergesiedelt sind, oder
b. wegen Krankheit, Schwächlichkeit oder ans einem andern triftigen Grunde
nicht sofort beim Beginn des Schuljahres eintreten konnten, oder
c. welche zu Hanse Privatunterricht erhalten haben.
Die Bestimmungen des § 17 gelten auch fttr diese Fälle.
§ 19. Über die Aufiiahme bezw. Zulassung zur Aufnahmsprüfnng ent-
scheidet der Schulinspektor auf Grund der Ausweise und der Anfnahmsprfifung.
Gegen den Entscheid des Scbulinspektors kann innerhalb drei Tagen der Rekurs
an die Schulinspektion ergriffen werden.
Die Aufiiahme derjenigen Schüler, welche den Forderungen der Aufnahms-
prttfung genüget haben, erfolgt jeweilen zuerst auf eine Probezeit von vier
Wochen, nach deren Ablauf tlber die definitive Aufnahme entschieden wird.
§ 20. Der Austritt aus der Schule findet in der Kegel nur nach Toll-
endung des Jahreskurses statt.
Eltern oder deren Stellvertreter, welche ein Kind aus der Schule zurfick-
zuziehen wünschen, haben dem Klassenlehrer zn Händen des Schnlinspektors
Anzeige zu machen. Der austretende Schüler erhält sein letztes Schulzeugnis
und einen durch den Schulinspektor ausgestellten Entlassungsschein.
§ 21. Während des Schuljahres kann der Austritt nur auf motivirtes
schriftliches Begehren der Eltern oder ihrer Stellvertreter und, zwingende
Fälle, wie namentlich den Wegzug der Eltern, ausgenommen, nur auf Beginn der
Sommerferien, der Herbstferien oder der Weihnachtsferien durch den Inspektor
gestattet werden.
Schttler, welche ohne Bewilligung die Schule verlassen, erhalten kein
Zeugnis und keinen Entlassungsschein.
§ 22. Die Schüler sind schulpflichtig bis zum Schlüsse des Schuljahres,
in welchem sie das vierzehnte Altersjahr zui-ficklegen.
Vor beendigter Schulpflicht kann die Entlassung nur durch den Vorsteher
des Erziehungsdepartements auf ein motivirtes schriftliches Gesuch und nach
Anhörung der Schulinspektion bewilligt werden, ausgenommen die Fälle des
Wegzuges der Eltern und der Unterbringung des Kindes in eine andere Schule
oder Erziehungsanstalt. Im ersten dieser Fälle wird die Entlassung durch den
Inspektor, im zweiten durch die Schulinspektion gewährt, wenn die betreffenden
Angaben sich als glaubhaft erwiesen haben.
Der Vorsteher des Erziehungsdepartements wird, abgesehen von dem Fall,
wo der geistige oder körperliche Znstand eines Schülers den weitern Schul-
unterricht als schädlich erscheinen lässt, die vorzeitige Entlassung nur ans
erheblichen Gründen (z. B. Notstand in der Familie, besonders gute Gelegenheit
zum Eintritt in eine passende Lehre) und bloss solchen Schülern bewilligen,
welche das vierzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und in die dritte Klasse
vorgerückt sind.
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Kant. Baselstadt, Ordnung fQr die Schulen in Riehen n. Bettingen. 15
in. Promotion und Bemotion.
§ 23. Der Übertritt aus einer untern in eine höhere Klasse findet in der
Kegel nur am Ende eines Schuljahres statt.
Die Beförderung aus einer untern in eine höhere Klasse geschieht durch
die Klassenlehrer bezw. die Lehrerkonferenz im Einverständnis mit dem Inspektor
auf Grundlage des aufgestellten Lehrziels, und zwar entweder unbedingt oder
bedingungsweise.
Schüler, welche voraussichtlich dem Unterricht in der obem Klasse nicht
folgen können, müssen den Kurs in der bisher von ihnen besuchten Klasse
nochmals mitmachen.
§ 24 Schüler, welche mit ihrer Klasse nicht Schritt zu halten im stände
sind, können vom Inspektor bis zum Schlüsse des ersten Semesters in eine
untere Klasse bezw. in das Elternhaus zurückversetzt werden.
Sollten Schüler auch nach zweijährigem Aufenthalt in einer Klasse nicht
hinreichend vorgerückt sein, um befördert zu werden, so wird die Schulinspektion
an das Erziehungsdepartement berichten, welches je nach Umständen entweder
Zuweisung in eine höhere Klasse oder längeres Verbleiben in der Klasse ver-
fügt, oder den Austritt aus der Schule veranlasst.
W. Schulbesuch.
§ 25. Jedes Kind hat den Unterricht regelmässig zu besuchen. Eltern
nnd Pfleger sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich.
§ 26. Für alle vorausgesehenen Versäumnisse ist die Erlaubnis beim
Klassenlehrer und wenn dieselben die Dauer eines Tages überschreiten, beim
Schnlinspektor einzuholen. In besonders dringlichen Fällen kann nach § 11
g:ehandelt werden.
Bei voraussichtlich länger andauernder Krankheit eines Schülers, ebenso
wenn einem Schüler der Schulbesuch durch den Arzt wegen ansteckender
Krankheit eines Familiengliedes untersagt wird, ist innerhalb der ersten Tage
an den Klassenlehrer zu Händen des Inspektors eine Anzeige zu machen.
§ 27. Als nachträgliche Entschuldigungsgründe der Schulversäumnisse
werden angesehen:
a. Krankheit des Schülers,
6. Verbot des Schulbesuches durch den Arzt bei ansteckender Krankheit
eines Familiengliedes,
c. anssergewöhnliche Familienereignisse,
rf. besonders ungünstige Witterung, wenn ein Kind schwächlich ist,
e. bei Katholiken nnd Israeliten die auf Schnltage fallenden gebotenen
Feiertage, nämlich:
I. für Katholiken : 1. Dreikönigstag (6. Januar) , 2. Lichtmess
(2. Februar), 3. Fronleichnamstag (Donnerstag nach Dreifaltig-
keits-Sonntag), 4. Maria Himmelfahrt (15. August), 5. Allerheiligen
(1. November) nnd 6. Maria Empföngnis (8. Dezember) ;
IL für Israeliten: 1. Die beiden Tage des Neujahrsfestes, 2. das
Versöhnungsfest, 3. der erste Tag des Passahfestes (Ostern), 4. der
erste Tag des Wochenfestes (Pfingsten) und 5. der erste nnd achte
Tag des Lanbhüttenfestes.
§ 28. Alle Versäumnisse sind sofort beim Wiedereintritte des Kindes von
den Eltern oder Pflegern mit genauer Angabe des Grundes und der Dauer
derselben persönlich oder schriftlich zu entschuldigen.
Der Klassenlehrer wird in zweifelhaften Fällen die Entschuldigung dem
Schnlinspektor vorlegen, welcher entscheiden wird, ob sie als gültig kann an-
gesehen werden oder nicht.
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16 Kantonale (xesetze nnd Verordnungen.
§ 29. Alle Versttumnisse, für welche nicht vorher eine Erlaubnis nach-
gesucht worden ist, oder welche nicht nachher innerhalb zwei Tagen nach dem
Wiedereintritt des Schülers gehörig entschuldigt worden sind, werden als
unentschuldigt augesehen.
§ 30. Nach jeder unentschuldigten Absenz wird der Klassenlehrer dem
Grunde derselben nachgehen und mit den Eltern oder Pflegern in Verbindung
treten. Nach Tier unentschuldigten Absenzen im laufenden Semester erfolgt
durch den Klassenlehrer eine schriftliche Mahnung an die Eltern oder Pfleger.
Fruchtet diese Mahnung nichts, und wiederholen sich die Absenzen, so hat der
Klassenlehrer dem Schulinspektor ungesäumt Anzeige zu machen, welcher die
Eltern oder Pfleger vor sich bescheidet. Ist auch dieses Mittel ohne Erfolg, so
geschieht durch den Schulinspektor mit Genehmigung des Präsidenten der
Inspektion Anzeige beim Gericht nach § 49 des Polizeistrafgesetzes, welcher
bestimmt:
„Wer ungeachtet erhaltener Mahnung von selten der SchnlbehOrde beharr-
„lieh unterlässt, seine schulpflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen zum Schol-
„besnche anzuhalten, wird mit Geldbusse bis zu 30 Franken, im Wiederbolnnga-
„falle bis zu 50 Franken, oder Haft bis zu einer Woche bestraft.
„Kinder über 12 Jahre, welche den Schulbesuch ohne Grund längere Zeit
„oder Sfters versäumen, können auf Antrag der SchulbehOrde mit Haft bis m
„fünf Tagen bestraft werden. ■*
§ 31. Wie gegen unentschuldigte Versäumnisse, so wird auch gegen unent-
schnldigte Verspätungen eingeschritten. Als Verspätung gilt das Eintreffen deä
Schülers nach dem Beginne des Unterrichtes. Jede Verspätung muss von den
Eltern oder Pflegern mündlich oder schriftlich entschuldigt werden. Drei unent-
schuldigte Verspätungen werden einer unentschuldigten Versäumnis gleich-
geachtet.
V. Ordnung während und ausserhalb der Schulzeit.
§ 32. Das Schnlhaus wird vormittags und nachmittags eine Viertelstunde
vor Beginn der Schule geöffnet. Die Kinder sollen sich nicht zu frühe vor dem
Scbulgebände einfinden nnd sich nicht lärmend vor demselben herumtreiben.
Sie sollen, an Körper nnd Kleidang reinlich nnd anständig nnd mit den er-
forderlichen Lehrmitteln versehen, rechtzeitig in der Schule erscheinen nnd
sich sofort ruhig in ihre Klasse nnd an ihren Platz begeben.
§ 33. Kinder, welche ungewaschen und ungekämmt oder in zerrissenen
und schmutzigen Kleidern und Schuhen zur Schule kommen, werden sofort zur
Naohholung des Versäumten angehalten oder nach Hanse geschickt. Von den
Eltern erwartet die Schule auch in dieser Beziehung eine kräftige ünterstütznog.
§ 34. Der Unterricht beginnt vor- und nachmittags 7 Minuten nach dem
Stundenschlage. Er wird mit Gebet oder Gesang eröffnet und geschlossen.
§ 35. Beim Wechsel der Lehrstunden tritt eine Pause von 10 Minnten
ein. Die Freizeit wird zur Lüftung der Schulzimmer und, soweit es die Wit-
terung gestattet, zur Bewegung im Freien benutzt. Alles Lärmen und Cmher-
jngen in den Gängen ist verboten.
Das Hinausgehen in den Schulhof nnd das Hineinkommen in die Klasse
geschieht in einer bestimmten Ordnung.
Kein Kind darf sich während der Schulzeit aus dem Schulgebäude oder
dem Schulhofe ohne Erlaubnis seines Lehrers entfernen.
§ 36. Nach dem Schlüsse der Schule haben die Kinder ohne Lärm nnd
in gater Ordnung das Zimmer zu verlassen > und ruhig nnd anständig ihres
Weges zu gehen. Schnlsachen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Klassen-
lehrers in dem Schulzimmer gelassen werden.
§ 87. Die Kinder haben allen Lehrern und Vorgesetzten mit Ehrerbietung
und Höflichkeit zu begegnen.
§ 38. Dem Unterricht soll jeder Schüler mit Aufmerksamkeit folgen, anf
Fragen bestimmt und deutlich antworten und unaufgefordert nichts reden.
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Kant. Baselstadt, Ordnnng fUr die Schalen in Riehen u. Bettingen. 17
Spielzeug, Naschwerk nnd Tanschmittel, welche den Unterricht oder die
Ordnnng der Schale stören, werden in der Schale nicht gednldet.
§ 39. In allen Schnlrftumen soll Ordnung and Pünktlichkeit herrschen.
Wenn an irgend einem Teile des Schnlgebäudes, am Eigentnm der Schale oder
eines Schülers etwas beschädigt oder veranreinigt wird, so sind die Täter
bezw. deren Eltern oder Pfleger zum Schadenersatze verpflichtet.
§ 40. Unordnungen anf dem Schalwege, sowie schlechte Anfführnng ansser-
halb der Schule werden von der Schnle bestraft, wenn sie ihr zar Kenntnis
kommen. In wichtigen Fällen erfolgt Anzeige an die Schalinspektion.
VI. Zeugnisse.
(Vergl. Zeagnisordnnng vom 29. November 1888.)
§ 41. Nach bestimmten Zeiträumen wird jedem Kinde ein schriftliches
Zeugnis ausgestellt, in welchem die ihm erteilten Noten über Fleiss, Leistungen
und Betragen, sowie andere notwendig erscheinende Angaben enthalten sind.
Dasselbe ist, mit der Unterschrift der Eltern oder Pfleger versehen, am fol-
genden Schaltage dem Klassenlehrer vorzuweisen.
§ 42. Die Noten über Fleiss, Leistungen und Betragen werden durch fünf
Nummern bezeichnet, von denen 1 die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet.
§ 43. Die Zeugnisse werden ausgestellt:
a. in den Primarschnlklassen achtmal im Jahr, nämlich: Ende Mai, Mitte
Juli, Ende September, Mitte November, Ende Dezember, Ende Januar,
Ende Februar, Ende des Schnljahres;
b. in den Seknndarschniklassen sechsmal im Jahr, nämlich : Ende Mai, Mitte
Juli, Ende September, Ende Dezember, Ende Februar, Ende des Schul-
jahres.
§ 44. Nach Wunsch der Eltern bezw. Pfleger, oder nach Ermessen der
Lehrer können in den Sekundarschulklasaen ausnahmsweise auch in der Zwischen-
zeit einzelnen Schülern Zeugnisse ausgestellt werden, die, ebenfalls unter-
schrieben, womöglich am folgenden Schultage, dem Lehrer vorzuweisen sind.
VIL Strafen.
§ 45. Zur Aufrechthaltung von Ordnung und Zucht, sowie zur Bestrafung
des Unfleisses dienen, ausser sofortiger Zurechtweisung, folgende Strafmittel:
1. Strafklasse oder Arrest in der Schule ausser der gewöhnlichen Schulzeit
unter der Aufsicht eines Lehrers und mit Anzeige an die Eltern und
Anmerkung im Klassenbnche;
2. Bemerkung auf dem Zeugnisse;
8. Ansschliessen von Schulspaziergängen u. s. w. unter Anzeige an den
Schulinspektor;
4. Ausschliessen von allfälligen Unterstützungen durch die Schnifonds;
5. körperliche Züchtigung in der in § 6 der Ordnung für die Lehrer in
Biehen und Bettingen vorgesehenen Weise;
6. vorübergehende Wegweisung aus der Schule durch den Schulinspektor
bis zur Rücksprache mit den Eltern;
7. Verzeignng an die Schulinspektion;
8. Verweisung ans der Schule nach § 54 des Schulgesetzes und § 23 der
Verordnung über die Aufnahme in die Schulen nnd die Entlassung aus
denselben.
Vni. Dispensationen.
§ 46. Die Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht in allen Fächern
verpflichtet mit Ausnahme des Religionsunterrichtes. Zur Befreiung von dem-
selben genügt ein schriftliches Ansuchen der Eltern oder Pfleger an den Lehrer
zu Händen des Inspektors.
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18 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 47. Gesuclie nin Dispensation von andern Unterrichtsfächern sind —
Ansnahmsfälle vorbehalten — vor Eröffnung: des Schuljahres oder wenig«tcn.s
innerhalb der ersten Woche desselben dem Lehrer zu Händen des Inspektors
einzureichen und zwar, sofern sie aus Gesundheitsrflcksichten gestellt werden,
unter Beilegung eines ärztlichen Zeugnisses, welches genaue Angaben über
die den Dispens erfordernden Krankheitsnmstände enthalten und sich über deren
Daner und Umfang aussprechen mnss.
Der Inspektor legt das Gesuch nebst dem Zeugnis dem Vorsteher des Er-
ziehungsdepartemeuts zum Entscheide vor.
§ 48. Schfller. welche von einem Unterrichtsfache dispensirt sind, können
während der betreffenden Stunden auf andere Weise in der Schule beschäftigt
werden.
Schfller, welche wegen eines körperlichen Leidens vorübergehend gehindert
sind, an einzelnen Unterrichtsfilchem aktiv teilzunehmen, haben den betreffenden
Stunden als Zuhörer oder Znschauer beizuwohnen, falls der Schulinspektor es
nicht für angemessen hält, sie auch hievon zu befreien.
IX. Ferien.
8 49. Die Dauer der jährlichen Ferien an den Schulen in Riehen _ und
Bettingen ist acht Wochen, ungerechnet die auf Wochentage fallenden kirch-
lichen Feiertage und einzelnen Tage vor und nach denselben.
Es sind demnach im ganzen folgende Wochen bezw. Tage frei :
Anderthalb Wochen zur Zeit der Heuernte.
Drei Wochen zur Erntezeit.
Anderthalb Wochen zur Zeit der Weinlese.
Die Zeit vom '24. Dezember bis nnd mit dem 2. Januar.
Eine Woche am Schlüsse des Schuljahres im FrUhling.
Die Zeit vom Gründonnerstag bis und mit dem Ostermontag.
Der Himmelfahrtstag.
Der Pfingstmontag.
Der Beginn der Ferien zu den verschiedenen Erntezeiten wird mit Rück-
sicht auf die Landarbeit durch die Schulinspektion bestimmt, unter Kenntni.-!-
gabe an das Erziehungsdepartement. Derselben steht auch frei, die Herbstferien
auf zwei Wochen zu verlängern, unter der Bedingung, dass dafür vom 27. — tSO.
Dezember Schule gehalten wird.
7. i. Ordnung fOr die Lehrer der Schulen In Riehen und Bettingen. (Kanton
Baselstadt.) (Vom Regierungsrat genehmigt den 22. Februar 1893.)
Der Erziehungsrat des Kantons Baselstadt hat infolge des Grossratsbeschlusses
betreffend Abänderung des Schulgesetzes vom 8. Juni 1891 nnd unter Auf hebnne
der Ordnung fflr die Lehrer der Landschulen vom 1. Dezember 1881 folgende
Ordnung für die Lehrer der Schulen in Riehen und Bettingen aufgestellt.
§ 1. Jeder Lehrer hat, besondere Übereinkunft bei der Anstellung vor-
behalten, in denjenigen Klassen und denjenigen Fächern Unterricht zu erteilen,
welche ihm von der Schnlinspektion übertragen werden. Er steht unter der
unmittelbaren Aufsicht des Inspektors und ist für alle seine Amtsverrichtungen
der Schulinspektion verantwortlich.
§ 2. Der Lehrer soll sich rechtzeitig in der Schule einfinden, den Unter-
richt zur festgesetzten Zeit beginnen und schliessen, sowie denselben nicht ohne
Not unterbrechen.
§ 3. Um den Unterricht dem Lehrplan und den Lehrzielen gemäss erteilen
zu können, soll sich der Lehrer gehörig auf seinen Unterricht vorbereiten, die
Unterrichtszeit gewissenhaft ansnützen nnd im ganzen bestrebt sein, zu Gunsten
einer Beschränkung der Hausaufgaben das Schwergewicht seiner Tätigkeit in
die Stunden selbst zu verlegen. Femer soll er zum Zweck dauernder Anregung
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Kant. Baselstadt, Ordntmg für die Lehrer der Schalen in Biehen 19
und Bettingen.
Stetsfort anf seine weitere wissenschaftliche nnd methodische Anshildnng be-
dacht sein.
§ 4. Die Lehrer haben das von ihnen behandelte Thema, ebenso allfällige
Bemerkungen über Fleiss, Betragen, Schulbesuch etc., sowie die aufgegebenen
hänslichen Arbeiten in die hiefttr bestimmten Bücher einzutragen.
§ 5. Die Lehrer werden genau über den Fleiss und das Betragen der
Schüler wachen und alle Störungen der Ordnung fem zn halten suchen. Sie
werden sich angelegen sein lassen, mit Unparteilichkeit zu verfahren und in
ihrem ganzen Verkehr mit den Schülern durch Lehre und Beispiel an der sitt-
lichen Erziehung der Jugend mitzuwirken.
§ 6. Bei allen Strafen sollen die Lehrer mit.Mässigung vorgehen. Von
allen grobem Disziplinarfehlera der Schüler soll der Schulinspektor jeweilen in
Kenntnis gesetzt werden. Körperliche Züchtigung darf nur in Ausnahmsfällen
und nur in einer Weise angewendet werden, welche die Grenzen einer massigen
elterlichen Zucht nicht überschreitet. Jeder Lehrer, der in den Fall gekommen
ist. eine körperliche Züchtigung anzuwenden, hat dieses im Klassenbuche unter
Angabe des Grundes anzumerken. Die Inspektion kann auch einzelnen Lehrern
den Gebrauch dieses Strafmittels gänzlich untersagen.
§ 7. In den Freipauseu, sowie vor Beginn und nach Schlnss des Unter-
richtes, im Schulgebäude und auf dem Schulwege, wird jeder Lehrer für Auf-
rechthaltung von Ordnung und Anstand besorgt sein.
§ 8. Die in einem Schulgebäude vereinigten Lehrer wechseln in der Be-
an&ichtignng der Schuljugend periodisch miteinander ab.
§ 9. Jeder Klassenlehrer führt ttber die ihm angewiesene Klasse sowohl
in Bezug auf äussere Ordnung als auf sittliche Haltung besondere Aufsicht. Er
beaufsichtigt die Reinhaltung der Lehrmittel, führt über Fleiss, Betragen und
Versäumnisse seiner Schüler die vorgescliriebenen Tabellen und fertigt die Zeug-
nisse aus.
§ 10. Die Lehrer haben auf die Reinlichkeit der Schulkinder an Körper
und Kleidung ein wachsames Auge zu richten. Sie haben überhaupt auf die
Gesundheit der ihnen anvertrauten Jugend sorgfältig nnd gewissenhaft zn achten.
Aasser der Sorge für die Erneuerung der Luft gehört hieher die Gewöhnung
an gute Körperhaltung, die Bewahrang vor Kurzsichtigkeit, und überhaupt vor
allem, was den Kindern physisch oder moralisch schaden könnte.
§ 11. Die Lehrer werden es sich znr Pflicht machen, den Zusammenhang
zwischen Schule und Elternhaus nach Kräften herzustellen und das Zusammen-
wirken beider zu einer gedeihlichen Kinderzucht zu fördern. So oft es die Um-
stände erheischen, werden sie mit den Eltern Rücksprache nehmen.
§ 12. Für jede Schule wird von der Schulinspektion ein Lehrer bezw. ein
Mitglied der Inspektion bezeichnet, welchem rechtzeitig Mitteilung zu macheu
ist, wenn ein Lehrer durch Krankheit oder eine sonstige dringende Abhaltung
am Erscheinen in der Schule gehindert ist. Derselbe beruft einen von der Be-
hörde bezeichneten Vikar oder ordnet das Nötige zum Ersatz an und setzt den
Schulinspektor von den getroffenen Anordnungen samt deren Ursachen sofort
in Kenntnis.
§ 13. Die Lehrer haben den vom Inspektor angeordneten Konferenzen bei-
zuwohnen, die allfällig ihnen übertragenen Verrichtungen (Protokollführnng,
JBibliothekariat u. dgl.) zu übernehmen und überhaupt nach Kräften zum Ge-
deihen der Schule mitzuwirken.
§ 14. Am Ende des Schuljahres erstattet jeder Lehrer einen eingehenden
schriftlichen Bericht über den von ihm erteilten Unterricht und fügt demselben
allgemeine Bemerkungen ttber Betragen, Fleiss und Leistungen der Klassen,
eventuell auch einzelner Schüler bei.
§ 15. Urlaub bis auf zwei Tage wird den Lehrern durch den Schulinspektor,
bis auf zwei Wochen auf Antrag desselben durch den Vorsteher des Erziehuugs-
departements erteilt. Für langem Urlaub bleiben weitere Vorschriften des Re-
giernngsrates vorbehalten.
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20 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Die Teilnahme an akademischen Akten oder Schnlfeierlichkeiteu wird der
Schnlinspektor den Lehrern auf Wunsch möglich machen; ebenso den Besuch von
Unterrichtsstunden anderer Lehrer, sofern er das Verlangen für begründet hält
§ 16. Dem Schnlinspektor ist jeweilen rechtzeitige Anzeige von der Ab-
haltung eines Schnlspazierganges zu machen.
§ 17. Ohne Vorwissen des Schulinspektors ist der Lehrer nicht befugt,
weder seiner Klasse freizugeben noch einzelnen Schülern, eintretendes Unwohl-
sein ausgenommen, zu gestatten, aus der Lehrstunde wegzubleiben. Ebenso üt
es ihm untersagt, Schüler während der Unterrichtszeit für Privataufträge in
Anspruch zu nehmen.
§ 18. Allen vorübergehenden Änderungen des Pensums soll sich der Lehrer
unterziehen ; ebenso hat er in Krankheitsfällen für andere Lehrer nach Kräften
Anskilfe zn leisten.
§ 19. Die SchuIinsp6ktion wird die zur Durchführung dieser Ordnung er-
forderlichen weiteren Verfügungen treffen.
8. 8. Lehrplan fOr die Bezirksschulen des Kantons Aargau. (\'om 17. Februar
1893.)
/. UnieiricM.
Die Lehrgegenstände.
§ 1. An allen Bezirksschulen muss in folgenden Fächern Unterricht erteilt
werden: Religionslehre; dentsche und französische Sprache; Arithmetik nnd
Geometrie, in Verbindung mit praktischen Übungen; allgemeine und vaterlän-
dische Geographie und Geschichte; Naturkunde; Anleitung zur Buchführung;
Schreiben; Zeichnen; Gesang; Leibes- und Waifenflbung.
Der Unterricht in der lateinischen, griechischen, italienischen und eng-
lischen Sprache kann nur an Schulen mit vier, und in zwei dieser Sprachen
nur an Schulen mit drei Hauptlehrern in den Stundenplan aufgenommen werden.
An Bezirksschulen mit zwei Hanptlehrem bleibt die Organisation des Unter-
richts in den genannten vier Sprachen den Schnlpflegen im Verein mit der
Lehrerschaft überlassen.
Der Unterricht im Lateinischen, Griechischen, Italienischen und Englischen
ist fakultativ. Diejenigen Schüler, welche ihn besuchen, können von einer An-
zahl Stunden in andern Fächern dispensirt werden.
Wo die ökonomischen Verhältnisse einer Bezirksscbule es gestatten, kann
der Erziehungsrat die Anordnung treffen, dass auch Unterricht in der Instru-
mentalmusik erteilt wird.
Zur Anschaffung von Waffen und Ausrttstungsgegenständen (Uniform nicht
inbegriffen) dürfen die Schüler nicht verhalten werden.
Dispensation von einzelnen Fächern.
§ 2. Schüler sind anf ein schriftliches Gesuch ihrer Eltern oder deren Ver-
treter vom Besuch des Religionsunterrichtes zu dispensiren.
Von der Teilnahme am Unterrichte im Gesang, sowie in den Turn- und
Waffenübungen kann ein Schüler nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses
von der Schnlpflege dispensirt werden.
Schüler, welche einen nicht obligatorischen Sprachunterricht besuchen,
können von demselben nur auf Grund eines schriftlichen Gesuches ihrer Eltern
und zwar erst je nach Veriluss eines halben Jahres entlassen werden.
Schülerinnen haben den Arbeitsunterricht zu besuchen ; sie dürfen aber auf
gestelltes Gesuch vom Unterricht der Geometrie nnd des technischen Zeichnens
befreit werden.
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Kanton Aargan, Lehrplan für die Bezirksschnlen. 21
Eorrektnr der schriftlichen Arbeiten.
§ 3. Alle Lehrer sind verpflichtet, die Bchriftlichen Schülerarbeiten selbst
zu korrigiren, die von den Schülern vorgenommenen „Korrekturen sorg^fältig zn
kontroUiren und mit den Schülern die Gründe der Änderungen und Verbesse-
rangen zu besprechen.
Die Lehrsprache.
§ 4. In der Schale soll während des Unterrichtes von Lehrern und Schülern
Schriftdeutsch gesprochen werden.
Da das Ziel des gesamten Unterrichts nur dann erreicht werden kann,
wenn die sprachliche Ausbildung nicht auf die deutschen Sprachstnnden be-
schränkt, sondern in allen Unterrichtsstunden und bei jedem Lehrfach plan-
mässig angestrebt wird, so sind sämtliche Lehrer angewiesen, streng und be-
harrlich darauf zu halten, dass alle Antworten der Schüler lant, deutlich, sprach-
richtig nnd, wo immer tnnlich, in vollständigen Sätzen erfolgen.
Im weitem haben die Lehrer der Sprach- und Realföcher, der Religion und
der Mathematik bei allen Bepetitionen die Schüler im zusammenhängenden
Erzählen nnd Beschreiben, sowie im vollständigen Lösen und Erklären der
gestellten Aufgaben mündlich und schriftlich zu üben, wobei fortwährend auf
die Richtigkeit und Angemessenheit des Ausdruckes Rücksicht zu nehmen ist.
Es sollen daher auch die in den schriftlichen Arbeiten aller Unterrichts-
Acher etwa vorkommenden orthographischen, grammatischen nnd stilistischen
Fehler, ebenso wie bei den deutschen Aufsätzen, von den betrefi'enden Fach-
lehrern angemerkt und gerügt werden.
Endlich soll bei den schriftlichen Arbeiten aller Fächer von den Lehrern
streng auf eine korrekte und reinliche Schrift gehalten werden.
Die Lehrbücher.
§ 5. Dem Unterrichte sind ausschliesslich die obligatorischen Lehrmittel
zu Grande zu legen. Der Lehrstoff darf nicht diktirt werden.
Verteilung der Fächer unter die Lehrer.
§ 6. Die Verteilung der Fächer auf die Lehrer soll eine miSglichat gleich-
massige sein and auf der Verwandtschaft der Fächer beruhen. Wenn immer
möglich soll der Unterricht in einem Fache durch alle Klassen von demselben
Lehrer erteilt werden.
Einheit der Lehrweise.
§ 7. Wenn mehrere Lehrer verschiedene Klassen in demselben Fache
onterrichten, so sollen sie sich hinsichtlich des Lehrganges mit einander ver-
ständigen.
Ebenso soll in Beziehung auf die Hausaufgaben eine Verständigung unter
den Lehrern stattfinden, damit sich jene nicht allzusehr auf einen Tag anhänfen,
oder durch Übermass die Kraft und Zeit der Schüler zum Schaden der natur-
gemässen Entwicklung in Anspruch nehmen.
Endlich soll immer ein Teil der Unterrichtsstunden zur Wiederholung,
sowie zur sofortigen Einübung des eben Gelernten benutzt werden.
Vereinigung mehrerer Klassen bei einem Lehrer.
§ 8. Für Schulen, an welchen nur zwei oder drei Hauptlehrer wirken,
bestimmt die Schulpiiege, auf Vorschlag der Lehrer und im Einverständnis mit
dem Inspektor die Einteilung und Folge des Unterrichtsstoffes, die sich immerhin
«oviel wie möglich nach den Vorschriften des allgemeinen Lehrplanes zu
richten haben.
Hiebei ist nur eine Einschränkung der Lehrziele für die einzelnen Klassen,
keineswegs aber eine förmliche Weglassuug der für dieselben vorgeschriebenen
Semester- oder Jahrespensa zulässig.
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22 Kantonale Gesetze und Verorduangeu.
//. 0er Lehrstoff.
Religionsnnterricht
§ 9. Der Religionsunterricht soll zugleich mit der Kenntnis der Keligicns-
geschichte and der religiösen Wahrheit das sittliche nnd religiöse Gefühl
beleben nnd zu christlicher Gesinnung erziehen.
Die Konfirmanden sind während der Unterweisuugszeit Tom B«ligions-
Unterricht in der Schule dispensirt.
In der I. und 11. Klasse wird behandelt : Biblische Geschichte bis und mit
der Apostelgeschichte. Wöchentlich je 1—2 Stunden.
In der lU. nnd lY. Klasse sind zu behandeln: Genauere Einführung in
das Verständnis der nentestamentlichen Bücher ; die Schicksale der christlichen
Kirche in den ersten Jahrhunderten.
Wöchentlich je eine Stunde.
Deutsche Sprache.
§ 10. Der deutsche Sprachunterricht bezweckt : Richtiges Verständnis.
Sicherheit und Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauche der neu-
hochdeutschen Sprache.
Der Lehrer hat dafür zu sorgen, dass die Schüler ihre Vorstellungen nicht
nur aus dem Buche, sondern hauptsächlich direkt aus der Wirklichkeit gewinnen.
In allen Klassen sollen vorzugsweise Aufsätze über selbst Beobachtetes an-
gefertigt werden.
Die Zahl der jährlich anzufertigenden Aufsätze, zn denen das Datum der
Anfertigung zu setzen ist, soll mindestens betragen: für die I. und 11. Klasse
je 20, für die III. Klasse 14 und für die IV. Klasse 12. Bei der II. und
III. Klasse sind in den genannten Zahlen die geforderten Geschäftsaufsätze
nicht inbegriffen.
I. Klasse. Lektüre: Erklärung ausgewählter Lesestücke, fertiges, laut-
und sinnrichtiges Lesen derselben, und zwar in Prosa besonders erzählender
Abschnitte und in Poesie vorzugsweise leichterer epischer Gedichte und Lieder.
Zur Übung im mündliehen Ausdruck und zur Erzielung richtiger Aussprache :
Keproduziren des Gelesenen und Bezitiren memorirter Stücke, welche vorher
in der Schule gelesen nnd erklärt worden sind.
Grammatik: Der einfache Satz nnd im Anschlüsse daran Kenntnis der
Wortarten ; Elemente der Wortbildung und Wortbiegung, mit Berücksichtigung
der Mundart. Alle grammatischen Lehren sind fortwährend an Beispielen und
Lesestücken zu veranschaulichen und einzuüben. Übungen im Rechtschreiben.
Aufsätze : Darstellung von Gelesenem oder Gehörtem, besonders historischen
Inhalts und Aufsätze über Selbsterlebtes oder Beobachtetes, bisweilen in Briefform.
Wöchentlich 5 Stunden.
II. Klasse. Lektüre: Fortgesetzte Übung im richtigen Lesen. Erklärung
erzählender und beschreibender Lesestücke, epischer und lyrischer Gedichte.
Zur Übung im mündlichen Ausdruck: Reproduktion des Gelesenen nnd
Rezitation memorirter Musterstttcke in Poesie nnd Prosa, mit richtiger Betonung.
Grammatik: Der zusammengesetzte Satz nnd fortgesetzte Übungen in der
Wortbiegung, mit Berücksichtigung der Mundart. Übungen in der Orthographie
und Interpunktion.
Aufsätze: Übertragungen aus der Mundart: Erzählungen, Beschreibungen.
Übungen in der Briefform, einfache Geschäftsaufsätze.
Wöchentlich 5 Stunden.
III. Klasse. Lektüre: Übungen im ausdrucksvollen Lesen. Erklärung
historischer nnd didaktischer Lesestücke, epischer nnd Ijrischer Gedichte.
Zur Übung im mündlichen Ausdruck: Nacherzählung der Stoffe epischer
Gedichte nnd des Hauptinhaltes prosaischer Lesestücke ; ausdrucksvoller Vortrag
memorirter Musterstücke.
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Kanton Aargan, Lehi-plau fUr die Bezirkäschnleu. 23
Grammatik: Wiederholung der Satzlehre ; Satzanalyse and VerTollständigung
der Interpanktionslehre ; Worthildnngslehre, Übung in der Bildung von Wort-
lamilien.
Aufsätze : Beschreibungen, Erzählungen, z. B. zu gegebenen Sprichwörtern ;
Aachen im Anschluss an die Lektüre und den Bealnnterricht ; Geschäfts-
aa£3ätze mit besonderer Berttcksichtignng der Handelskorrespondenz; Übung in
der Abfassung postfertiger Briefe.
Wöchentlich 5 Stunden.
rV. Klasse. Lektüre: Fortgesetzte Übungen im ausdrucksTollen Lesen.
Erklärung ausgewählter MusterstOcke und Schillers Wilhelm Teil.
Zur mündlichen Übung: Zusammenhängende Darstellung des Hauptinhaltes
grösserer Lesestücke; ßezitation.
Grammatik: Fortgesetzte Übungen in der Satzanalyse und Wiederholung
der Interpunktionslehre. Erklärung sinnverwandter und uneigentlicher Ausdrücke.
Aufsätze: Darstellungen erzählenden, beschreibenden (vergleichenden) und
betrachtenden Inhalts.
Wöchentlich 1 Stunden.
Französische Sprache.
§ 11. Die Ziele des gesamten yierjährigen Kurses im französischen Unter-
richte sind: Möglichst vollständige Kenntnis der Formenlehre, nebst elementarer
Kenntnis der Hauptregeln der Syntax; geläufiges, lautlich fehlerloses Lesen;
Befähigung, ein leichteres erzählendes oder beschreibendes Stück aus dem
Französischen ins Deutsche, und einfache Sätze, grammatikalisch richtig aus
dem Deutschen ins Französische zu übertragen. Übung in der Konversation im
Anschlüsse an den Unterrichtsstoff.
L Klasse. Elementarkursus. Aussprache. Artikel: Substantiv; Adjektiv;
besitzanzeigendes und hinweisendes Fürwort; Präsens, Perfekt und Futur des
Indikativs der aktiven Form der Verben auf er, sowie die entsprechenden Zeiten
von avoir und etre : der Teilungsartikel. Lese-, Memorir- und Schreibübungeu ;
Übungen im Sprechen über Gegenstände aus dem Anschauungskreise der Schüler.
Diktate.
IT. Klasse. Fortsetzung des Elementarkursus: Adverb; Steigerung; Ab-
schluss der Konjugation der Verben auf er, Imparfait und Pass€ d^fini; der
KoiijnnktiT und seine Zeitfolge: das persönliche Fürwort (betont und unbetont),
nebst dazn gehörigen schriftlichen und mündlichen Übungen. Memoriren ein-
zelner Lesestücke. Fortsetzung der Sprachübungen, sowie Kenntnis der zu diesen
Übungen unentbehrlichen Fonnen einiger nnregelniässigen Verben. Diktate,
Extemporalien.
ni. Klasse. Einübung der Konjugation der Verben auf ir und re; ortho-
graphische Eigentümlichkeiten derselben. Das Passiv. Das rückbezügliche und
das unpersönUche Verb. Participe präsent und participe passö. Bezügliches
und rückbezügliches Fürwort. Kenntnis der gebräuchlichsten nnregelmässigen
Verben. Mündliche und schriftliche Übungen. Fortgesetzte Sprechübungen.
Lesen, Übersetzen und Auswendiglernen von Gedichten und Prosastücken.
Diktate, Extemporalien.
rV. Klasse. Bepetition der regelmässigen Konjugationen. Vervollständigte
Übersicht aller im praktischen Leben gebräuchlichen unregelmässigen Verben.
Ergänzende Übersicht der Formenlehre der übrigen Wortarten. Die wichtigsten
Regeln der Syntax. Händliche und schriftliche Übungen und Lektüre wie in
der vorigen Klasse. Aufsätze (Nacherzählungen und Beschreibungen). Diktate,
Extemporalien.
Jede Klasse erhält wöchentlich 4 Stunden.
Englische und italienische Sprache.
§ 12. Der Unterricht in der italieniseheH und englischen Sprache beginnt
erst in der II I. und IV. Klasse.
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24 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Einübung der Elementargrammatik ; Erzielung möglichst richtiger Äns-
sprache; Übersetzungen ans den beiden »Sprachen ins Deutsche und umgekehrt
an der Hand des eingeführten Lehrbuchea.
Jede Klasse hat wöchentlich 2 Stunden.
Lateinische Sprache.
Beim lateinischen Unterricht ist mit allem Nachdruck eine sichere und
geläufige Einttbnng der Elemente zu erzielen.
§ 13. IL Klasse. Die Formenlehre zum grösseren Teil, Einttbung der
Formen durch mündliche und schriftlicbe Übersetzungen aus dem Lat«ini8chen
ins Deatsche und umgekehrt. Memoriren der vorkommenden Wörter mit ge-
nauer Beobachtung der Quantität.
Wöchentlich 6 Stunden.
in. Klasse. Fortsetzung der Formenlehre; Anfänge der Syntax. Münd-
liche und schriftliche Übersetzungen aus dem Lateinischen und aus dem Deutschen.
Memoriren der vorkommenden Vokabeln. Einführung in die Kenntnis der Wort-
bildung.
Lektüre leichterer Erzählungen.
Wöchentlich 5 Stunden.
IV. Klasse. Das Notwendigste aus der St/ntax, in Verbindung mit Über-
setzungen aus dem Dentschen.
Lektüre einzelner Biographien aus Nepos oder grösserer Abschnitte ane
einer Chrestomathie. . Anfang der poetischen Lektüre mit Beschränkung aof
Hexameter und Pentameter.
Wöchentlich 5 Stunden.
Schriftliche Übersetzungen aus dem Lateinischen und ans dem Dentschen.
Memoriren der vorkommenden Vokabeln. Extemporalien.
Griechische Sprache.
§ 14. Beim griechischen Unterrichte gilt für die Befestigung der Schüler
in den Elementen die gleiche Vorschrift wie beim Lateinischen.
IV. Klasse. Die attische Formenlehre bis zu den Verben auf,«/. Stete
Einübung der Formen durch mündliches und schriftliches Übersetzen aus dem
Griechischen ins Deutsche und umgekehrt. Memoriren der vorkommenden
Wörter.
Wöchentlich 6 Stunden.
Geographie.
§ 15. Die Aufgabe des geographischen Unterrichtes ist, ein möglichst ge-
treues Bild der Erde und ihrer Teile in der Anschauung des Schülers zu er-
zeugen und zu befestigen.
Die physischen Verhältnisse bilden die Grundlagen des Unterrichts.
I. Klasse. Geographische Grundbegriffe. Beschreibung der Schweiz mit
besonderer Berücksichtigung des Heimatkantons.
Wöchentlich 2 Stunden.
n. Klasse. Physische und politische Geographie Europas, mit besonderer
Beachtung der Nachbarländer der Schweiz.
Wöchentlich 2 Stunden.
III. Klasse. Amerika in übersichtlicher Darstellung. Repetition der wich-
tigsten Kapitel aus der Schweizergeogi-aphie.
Wöchentlich 1 Stunde.
IV. Klasse. Die übrigen Weltteile in übersichtlicher Darstellung. Mathe-
matische Geographie.
Wöchentlich 1 Stunde.
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Kanton Aargaa, Lehrplan für die Bezirksschalen. 26
Geschichte.
§ 16. Freier Vortrag des Lehrers, dem ein Leitfaden zu Grunde zu legen
ist. Die Schüler sind anzuhalten, frei und zusammenhängend nachzuerzählen.
I. Klasse. Erzählungen aus der Schweizergeschichte von Kudolf von
Habsbnrg bis zur Reformation.
n. Klasse. Scbweizergeschichte von der Beformation bis zur franzö-
sischen Revolution 1789 mit Beziehungen zur allgemeinen Geschichte.
in. Klasse. Schweizergeschichte von der französischen Revolution bis
zur Gegenwart mit Beziehungen auf die allgemeine Geschichte. Verfassnngskunde.
r\'. Klasse. Erzählungen aus der allgemeinen Weltgeschichte bis Rudolf
Ton Habsburg.
Jede Klasse hat wöchentlich 2 Stunden.
Mathematische Fächer.
§ 17. Der Schfiler soll sich in dem mathematischen Unterrichte die für
sein Bemfsleben notwendigen Kenntnisse erwerben und dnrch mannigfaltige
Übungen fest einprägen können. Zugleich wird der Lehrer durch eine richtige
Methode den bildenden Einfluss dieser Fächer auf Verstandesentwicklnng für
Bestimmtheit der Begriffe, für geordnetes und zusammenhängendes Denken,
für Deutlichkeit und Schärfe des Ausdruckes geltend zu machen suchen.
A. Arithmetik,
I. Klasse. Wiederholung der vier Spezies in ganzen Zahlen (hauptsächlich
an benannten Zahlen), wobei die Subtraktion durch die Ergänzung geübt werden
soll. Einige Eigenschaften der Zahlen (Teilbarkeit, Primzahlen, grösster ge-
meinschaftlicher Faktor, kleinstes gemeinschaftliches Vielfache). Systematische
Behandlang der Dezimalbrüche und des metrischen Massystems. Einfache Zins-
nnd Dreisatzrechnungen. Übnngen in exakter Darstellung schriftlicher Lösungen.
Xachdrflckliche Pflege des Kopfrechnens.
wöchentlich 4 Stunden.
n. Klasse. Die gewöhnlichen Brüche (mit kleinen Nennern) und deren
systematische Behandlung bis zum fertigen Können an reinen nnd benannten
Zahlen. Venrandlung dieser Brüche in Dezimalbrüche nnd umgekehrt. Geo-
metrische Berechnungen. Prozent- und Schlussrechnungen. Übungen in der
fibersichtlichen schriftlichen Darstellung von Rechnungslösungen; Kopfrechnen
wie in der ersten Klasse.
Wöchentlich 3 Stunden.
III. Klasse. Verhältnisse und Proportionen mit Anwendung auf die
Teilungs-, Gesellsehafts-, Prozent- und Mischungsrechnongen. Terminrechnungen.
Kenntnis der wichtigsten ausländischen Münzen, Masse nnd Gewichte. Bildung
des Quadrates einer Zahl und Ausziehen der Quadratwurzel. Fortgesetzte
Übang im Kopfrechnen, sowie mündliche und schriftliche Darstellung gelöster
Aufgaben.
Im Sommer wöchentlich 3 Standen, im Winter wöchentlich 1 Stunde.
IV. Klasse. Repetition der bürgerlichen Rechnungsarten. Zinseszins-
recbnangen. Elemente der Wechselrechnnng. Kontokorrent-Rechnung. Schrift-
liche Arbeiten und Kopfrechnen wie in den frühem Klassen.
Wöchentlich 1 Stunde.
B. Algebra/-
III. Klasse. Bildung von Ausdrücken aus bestimmten Zahlen unter An-
wen<lnng der vier Spezies. Reihenfolge der Operationen. Gebrauch der Klammern.
Bildnng nnd Analyse von Buchstabenausdrücken. Umformung und Berechnung
von solchen Ausdrücken durch Substitution bestimmter nnd allgemeiner Zahlen.
Die zwei ersten Operationen mit allgemeinen Zahlen. Einfache Gleichungen
ersten Grades mit einer Unbekannten.
Im Winter wöchentlich 2 Stunden.
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n
26 Kantonale Gesetze nnd Verordnongen.
IV. Klasse. Die vier Grandoperationen mit Monomen, Polynomen and
algebraischen Brttclien. Bildung der dritten Potenz einer Zahl nnd Ansziehen
der Kubikwurzel. Einübung der Formelsprache durch Übersetzen von Formeln
in Sätze und umgekehrt. Schwierigere Gleichungen ersten Grades mit einer
Unbekannten. Die Behandlung yon Gleichungen mit mehreren Unbekannren i$t
freigestellt. Gründliche Übungen im Ansetzen von Gleichungen bei angewandten
Aufgaben. Übungen in mflndlicher und schriftlicher Darstellung wie in der
Arithmetik.
Wöchentlich 2 Stunden.
0. Bnahf&hrnng.
III. und IV. Klasse. Aasstellung verschiedener Rechnungen. Hanshal-
tungsbnch. Kassarechnung. Einfache Abrechnang zwischen Handwerkern. Vor-
anschläge. Ertvagsberechnung. Vormandschaftsrechnong. Einfache Bachfiihmng
eines Handwerkers oder Landwirts.
Wöchentlich je 1 Stunde.
S, Osometrie.
n. Klasse. Die geometrischen Formen, mit denen der Schüler bekannt
gemacht wird, sind mit Hilfe von Zirkel and Lineal in Tnsche saaber aoszo-
führen. Zur Behandlung sollen kommen : die gerade Linie, die Strecke, die ver-
schiedenen Winkeiarten. Gebrauch des Transporteurs. Übertragen von Winkeln;
Parallele zu einer Geraden; Normalen. Die verschiedenen Arten des Dreiecks.
Zeichnen von Dreiecken aus gegebenen Stücken. Das Viereck, insbesondere
Quadrat, Bechteck, Parallelogramm. Konstruktion dieser Formen ans gegebenen
Stücken. Die Kreiskonstruktiou der Tangente an einen und an zwei Kreise.
Das regelmässige Vieleck.
Wöchentlich 2 Stunden.
III. Klasse. Die Lehre von den Winkeln. Dreieck, Viereck und Vieleck.
Geometrische örter. Verwendung dieser nnd der bewiesenen Sätze für die
Lösung geometrischer Aufgaben nach analytischer Methode. Gleichheit und
Venvandlnng von Figuren. Ausmessung geradliniger Fignren.
Wöchentlich 2 Stunden.
IV. Klasse. Ähnlichkeit der Figuren. Die Lehre vom Kreis. Die Elemente
der Stereometrie mit Bücksicht anf die praktischen Bedürfnisse. Elementare
Übnngen im Feldmessen.
Wöchentlich 3 Standen.
Naturkunde.
§ 18. Der naturwissenschaftliche Unterricht soll Übung im Beobachten.
Schärfung der Verstandeskraft und Belebung der Freude an der Natur be-
zwecken, und die Schüler befähigen, die Natnrkörper genau zu beschreiben,
dabei die richtigen Kunstausdrücke anzuwenden, und daran anschliessend, einen
Überblick über die drei Naturreiche, sowie Aufklärung über die wichtigsten
Kräfte und Erscheinungen der Natur gewähren.
Der Unterricht hat daher von der Anscbanung des Einzelnen und Nahe-
liegenden auszugehen und die Schüler anzuleiten, am Ende jedes Kurses den
behandelten Stoff zu ordnen, indem sie die allgemeinen Gestaltuiigsverhältnisse
und die systematische Gmppirung aus dem von ihnen selbst beobachteten nnd
beschriebenen Material ableiten.
tJberall ist der Unterricht mit angemessener Belehrung über die nächsten
praktischen Beziehungen der Unterrichtsstoffe zu verbinden.
Die Schulpflegen haben dafür zu sorgen, dass durch Anschaffung zweck-
mässig ausgewählter und geordneter Naturaliensammlungen, der uotwendi^^sten
Abbildungen und Instrumente der Unterricht möglichst veranschaulicht wer-
den kann.
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Kauton Aargau, Lehrplan für die Bezirksschnlen. 27
A. Hatnigesohiolit«.
a. Botanik.
I. Klasse. Im Sommer. Entwicklung der Pflanzen ans den Samen. Be-
schreibung und Vergleichung von 12 — 14 typischen Pflanzen als Repräsentanten
der verschiedenen Klassen des natürlichen Systems aufgefasst. Vergleichende
Zasammenstellnug der Formen der verschiedenen Pflanzenorgane.
Wöchentlich 3 Stunden.
n. Klasse. Im Sommer. Einteilung des Pflanzenreiches nach dem natür-
lichen System auf Grand der in der ersten Klasse beschriebenen Kepräsentanten
und Behandlung der für den Haushalt, Gewerbe und Handel wichtigsten Pflanzen-
familien nach diesem System. Elementare Erläuterung des Innern Baues und
der Lebensverhältnisse der Pflanzen. Übungen im Pflanzenbestimmen sind frei-
gestellt.
Wöchentlich 2 Stunden.
b. Zoologie.
I. Klasse. Im Winter. Bau des menschlichen Körpers mit den notwen-
digsten Lehren der Gesundheitspflege. Beschreibung von wichtigern Repräsen-
tanten der Wirbeltiere.
Wöchentlich 3 Stunden.
II. Klasse. Im Winter. Eiulässliche Beschreibung von Repräsentanten
der Mrirbellosen Tiere. Systematische Zusammenfassung und Übersicht über
die Klassen des gesamten Tierreiches. Beschreibung besonders nützlicher oder
schädlicher Tiere aus den verschiedenen Ordnungen der behandelten Tierklassen.
Wöchentlich 2 Stunden.
B. Natorlehre.
«. Physik.
in. Klasse. Im Sommer und Winter. Demonstrirende Erklärnng der
wichtigsten Erscheinungen und Grundgesetze aus dem Gebiete der Mechanik,
fester, flüssiger und Inftförmiger Körper. Behandeln der wichtigsten Erschei-
nungen aus dem Gebiete der Wärme uud der Elektrizität.
Wöchentlich 2 Stunden.
IV. Klasse. Im Sommer. Lehre vom Schall und vom Licht.
Wöchentlich 2 Stunden.
h. Chemie.
Vf. Klasse. Im Winter. Experimentelle Behandlung der wichtigsten
chemischen Elemente und Erscheinungen mit Beschreibung der dabei zur
Sprache kommenden Mineralien.
Wöchentlich 2 Stunden.
Zeichnen.
^ 19. Das Zeichnen an der Bezirksschnle bezweckt: Übung des Sinnes,
Fertigkeit in der Darstellung, Beförderung des Geschmackes, Nutzanwendung
im Berufsleben.
A. TeohnisohoB Zeiohnen.
III. Klasse. Parkettzeichnungen, verbunden mit Kolorirübangen, Ver-
ziernngen, gothlsches Masswerk. Darstellung von Kürpermodellen in Gruudriss,
Aofriss und Schnitt. Konstruktion von Masstäben nach gegebenem Veijüngungs-
verhältnis. Übung im Skizzireu einfacher gewerblicher Gegenstände mit Ein-
!<chreibiing der Masse, Darstellung dieser Gegenstände in Grand- und Aufriss.
Wöchentlich 2 Stunden.
rv. Klasse. Fortsetzung der Übungen im Ausmessen. Skizziren, sowie
in <ler projektivischen Darstellung bekannter Gegenstände. Die Elemente der
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1
;i-
28 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Parallelperspektive mit Anwendung anf die Darstellung von GegenstänAen.
Zeichnen von Sitnationsplänen im Anschluss an die Übaugeu im Feldmessen.
Wöchentlich 2 Stunden.
B. Fnihandieiohntn.
I. Klasse. Klassennnterricht nach Yorzeicfanongen au der Wandtafel oder
nach Tabellen. Übnngen im Zeichnen der gebogenen Linie. Bildung einlmigei
Zierformen durch Zusammensetzung von Kreisen and Kreisteilen. Das Oral.
Geometrische nnd Bandfigaren aus konzentrischen Kreisen und Kreisteilen.
Rosetten, basireud auf Kreiseinteilung.
Wöchentlich 3 Stunden.
II. Klasse. Fortsetzung des Klassenunterrichts. Geradachsige, einfach
stilisirte Blatt- und Blütenformen, basirend auf bestimmten Höhen- und Breiten-
verhältnissen. Die Spirale als Grundlinie des Ornaments. Anwendung von Blatt-
und Blütenformen, Spiralen u. b. w. zu einfachen Füllungen, Blattfriesen u. s. w.
Benutzung der Farbe zur Anlage leichter Töne und Ausziehen in Tusche mit
Hiltfe der Feder.
Wöchentlich 2 Stunden.
III. Klasse. Freies Entwerfen ohne jegliches Hilfsnetz. Omamentaler
Blattschmuck und leichte Ornamente. Perspektivisches Zeichnen nach Klassen-
modellen mit leichter Angabe der Schatten.
Wöchentlich 2 Stunden.
lY. Klasse. Zeichnen nach Gips in einfachen Umrissen. Schattirflbnngen
in Bleistift und Lavirmanier. Erklärung der perspektivischen Gesetze und An-
wendung derselben beim Zeichnen geometrischer, geradliniger und krummliniger
Körper. Zeichnen einfacher Gegenstände nach der Natur.
Wöchentlich 2 Stunden.
Anmerkung: Der Zeiehenunterricht ist womöglich klassenweise nacheinander la
erteilen.
Schreiben.
§ 20._ Der Hauptzweck des Schreibnnterrichts geht dahin, dass sich die
Schüler eine regelmässige und geläufige Handschrift aneignen.
I. Klasse. Ausbildung der deutschen und englischen Kurrentschrift.
Übnngen im Ziflferschreiben.
Wöchentlich 2 Stunden.
II. Klasse. Fortgesetzte Übungen in deutscher und englischer Kurrent-
schrift. Rundschrift; letztere ist nur im 4. Quartal zu lehren.
Wöchenüich 2 Stunden.
III. Klasse. Übungen im SehneUschönschreiben. wozu als Stoff besonders
Formnlarien von (leschäftsaufsätzen gebraucht werden.
Wöchentlich eine Stunde.
Gesang.
§ 21. Der Gesangunterricht ist je nach den örtlichen Verhältnissen in
einer oder in mehreren Abteilungen zu erteilen. Bei den Übnngen, welche das
Gehör mehr in Anspruch nehmen, wie bei den Tonbildungsübnngen und Ke-
petitionen von Liedern, können mehrere Abteilungen zusammengezogen werden.
Bei den Lesettbungen und dem theoretischen Unterrichte müssen die AbteUungen
gesondert bleiben. Durchweg ist auf reinen Ton nnd deutliche Aussprache zn
achten.
Eine Anzahl Lieder, namentlich Volkslieder, soll zum freien Vortrag ein-
geübt werden, Schüler mit mutirenden Stimmen dürfen nicht zu den Sing-
iibungen beigezogen werden.
I
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Kanton Aargan, Lebrplan fttr die Bezirksscbnleu. 29
I. Unterrichtsstoff fttr die nntereu Klassen:
o. Tonbildnngsttbungen, TreffttbungeninDnr, Übungen in den gebr8.ncblicbsten
Taktarten und Rhytbinen.
6. Tonbenennnngen (c, d n. s. w.). Noten und Pausenwerte. Die gebräuch-
lichsten Versetzangszeichen (j|, b und Auflösungszeichen). Takt und
Taktarten. Dur-Tonleitern.
<r. Anwendung obiger Übungen in zahlreichen zweistimmigen, nur aus-
nahmsweise in dreistimmigen Liedern.
n. Unterrichtsstoff fttr die obern Klassen:
a. Fortgesetzte Tonbildungs- und Treffiibungen. Einführung in schwierigere
Rhythmen.
b. Dreiklang. Vergleichung der Dur- und der verwandten Moll-Tonart. Der
Basschlüssel. Die gebräuchlichsten musikalischen Zeichen und Bezeich-
nungen.
e. Einübung von zwei- und dreistimmigen Oesängen.
Wöchentlich fttr jede Abteilung 2 Stunden.
Leibesübungen.
§ 22. A. Turnen. Zweck: harmonische Ausbildung der Körperkraft, Ge-
wandtheit und Schönheit in den Bewegungen.
Fttr die Jahrespensa der einzelnen Abteilungen gelten die eidgenössischen
Vorschriften. Tnmspiele.
Jede Klasse hat wöchentlich 2 Stunden.
B. Waffenflbungen. Zweck: die Pflege des Sinnes für Ordnung und
Gehorsam, sowie Kenntnis und Handhabung der Feuerwaffen zur Vorbereitung
für den vaterländischen Militärdienst.
Für alle Klassen wöchentlich eine Übung, welche die Zeit von zwei Stunden
in der Hegel nicht übersteigen soll.
///. Die Lehrmittel.
§ 23. Jede Bezirksschule soll zum Gemeingebrauch ausser einer Bibliothek
ausgewählter Jugendschriften die nötigen obligatorischen Lehrmittel besitzen.
In allen aargauischen Bezirksschulen sind die gleichen individuellen Lehr-
mittel zu gebrauchen.
Ein Verzeichnis der obligatorischen allgemeinen und individuellen Lehr-
mittel wird besonders gedruckt und an Scbulpflegen, Lehrerkollegien und
Inspektoren abgegeben.
Die Inspektoren haben darauf zu achten, dass den darin enthaltenen Vor-
8chrift«n ttberall nachgelebt wird.
Die Abänderung des Lehrplanes in Bezug auf Einfiihrung neuer Lehrmittel
kann von vier zu vier Jahren durch die Konferenz der Lehrer an den Mittel-
schalen beim Erziehnugsrate beantragt werden.
IV. Stundenplan.
Stundenzahl in jedem einzelnen Fache.
§ 24. Die fitr jedes Fach zu verwendende Stundenzahl ist in der folgen-
den Tabelle niedergelegt. Abweichungen dürfen mit Rücksicht auf örtliche Ver-
bältnitise nur in ganz bescheidenem Masse von dem Inspektor im Einverständnis
mit der Schnipflege gestattet werden.
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30 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
A'erteiinng der Stunden auf die Klassen.
I. n. in. • rv.
Religionslehre 1—2 1—2 1 1
Deutsch 5 5 5 4
Französisch 4 4 4 4
Lateinisch — 6 5 5
Griechisch — — — 6
Italienisch — — 2 2
Englisch — — 2 2
Geographie 2 2 1 1
Geschichte 2 2 2 2
Rechnen 4 3 3 3
Bnchfilhmng — — 1 1
Geometrie — 2 2 3
Technisches Zeichnen ... — — 2 2
Naturkunde 3 2 2 2
Freihandzeichnen .... 3 2 2 2
Schreiben 2 2 1 —
Gesang 2 2 2 2
Turnen 2 2 2 2
Waffentthnngen 2 2 2 2
Die Lateinschüler der n. Klasse sind Ton einer Stande Geometrie, die-
jenigen der in. und IV. Klasse von dem Unterrichte der Ba(*hhaltnng nnd Tom
Besuche des technischen iieichnens (2 Stnnden) nnd je einer Gesangstnnde zn
dispensiren.
Die Griechischlemenden der IV. Klasse können überdies noch vom Besuche
der Naturkunde nnd einer Rechenstnnde dispensirt werden.
Aufstellung des Stundenplanes.
8 25. Auf Grundlage dieser Tabelle wird vor Beginn jedes Schuljahres
der Stundenplan vom Rektorate im Einverständnis mit der Lehrerschaft ent-
worfen, der Schulpflege zur Begntachtung mitgeteilt und endlich dem Inspektor
zur Genehmigung oder Abänderung vorgelegt.
Die so festgesetzte Anordnung der Unterrichtsstunden bleibt für das ganze
»Semester unverändert. Erheischen unvorhergesehene Umstände eineVerSndemng.
so ist auch hiefiir die Genehmigung des In.ipektors nachznsuchen.
Können Inspektor, Schnlpflege nnd Lehrerschaft über den Stundenplan
nicht einig werden, so bleibt ihnen der Rekurs an die Erziehnngsdirektion offen.
§ 26. Bei Aufstellung des Stundenplanes sind folgende Punkt« zu be-
rücksichtigen :
1. Die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden soll (AVaffenübung ausge-
nommen) 7 nicht übersteigen.
2. Ein ganzer Tag oder zwei getrennte halbe Tage der Woche sollen frei
bleiben.
3. Die jedem Lehrgegenstande zugewiesenen Stnnden sollen möglichst
gleichmässig auf die sechs ^¥ochentage verteilt werden.
4. Für die Schüler sollen keine Z-\vischenstunden eintreten.
5. Keine Klasse darf mehr als 4 Unterrichtsstunden des Vormittags und 3
des Nachmittags erhalten. Es soll nie mehr als 3 Stunden wissenschaft-
lichen Unterrichts aufeinander folgen.
<i. Nach zwei Unterrichtsstunden ist eine Pause von 15 Minuten anzusetzen.
7. Die Unterrichtsstnnden dürfen im Sommer nicht vor 7 Uhr und im Winter
nicht vor 8 Uhr heginnen.
Dieser Lehrplan tritt an die Stelle des bisherigen Lehrplanes vom
24. April 1871.
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Knnton Aorgan. Verzeichnis der individuellen Lelimiittel 31
fSr aargauische Bezirksftchnlen.
9. 4. Verzeichnis der individuellen Lehrmittel für aargauische Bezirkssehulen.
(.Vom 27. Februar 1893.)
In AnsfBhmng des § 23 des Lehrplanes für die Bezirlcsschnlen des Kantons)
Aargau vom 17. Februar 1893 werden nachbenannte, von den Schülern zu ge-
brauchende Lehrmittel vorgeschrieben.
Religionslehre.
Die Wahl der Lehrmittel in diesem Fache bleibt vorlänfig den betreffenden
Fachlehrern und den Schnlpflegen überlassen. Jedoch müssen die zu gebranchen-
den Lehrmittel dem Inspektor und eventuell dem Erziehangsrat zur Geneh-
migung vorgelegt werden.
Preise
Deutsche Sprache. nngteb. Keband.
'^ Kr. cts. Fr. Cts.
Ba.-iler Lesebuch fttr die schweizerischen Hittelschnlen für die
I. und n. Klasse, L und II. Teil & 1. 30
Bächtold, J., Deutüches Lesebuch für höhere Lehranstalten der
Schweiz, I. Band, untere Stufe, für die m. und IV. Klasse 2. 40
Bäbler. J. j. und Heuberger, S., Abriss der deutschen Gram-
matik fttr Bezirkssehulen bearbeitet — .75
Weber, Hugo, Deutsche Sprache u. Dichtung für höhere Bürger-,
Mittel- und Töchterschulen etc. für die III. und IV. Klasse — . 70 1. —
Französische Sprache.
Hnnziker. J., Französisches Elementarbnch I. Teil 2. 50
„ „ n. „ L Abschnitt 1.20
Lateinische Sprache.
Frei, J.. Lateinische Schulgrammatik, I. Teil 2. — 2. 40
Wesener, P., Lateinisches Elementarbuch. I. Teil 1. — 1. 50
II 2.— 2.55
m. „ . . . . . 1. 60 2. —
Vokabularium — .80
Lattmann, J., Lateinisches Lesebuch, II. Teil 2. 70 3. 20
Siebeiis. J., Tirocinium Poeticum 1. — 1.55
Griechische Sprache.
Kaegi. A.. Griechische Schulgrammatik 4. 55
Griechisches Übungsbuch 1.90 2.55
Italienische Sprache.
Heim. Sophie, Elementarbnch der italienischen Sprache, I. Teil 2. — 2. 50
Englische Sprache.
Plate, H., Lehrgang der englischen Sprache, I. Teil .... 2. 15 2. 80
Geographie.
Stneki. G., Schfilerbfichlein für den Unterricht in d. Schweizer-
geographie 1. 20
Hotz, R., Leitfaden für den Geugraphiennterricht an Sekundär-
nnd Mittelschulen 1.50
Randeg^r, J., Schulkarte der Schweiz, Ausgabe B — .60
Wettstem, H., Schulatlas 5. —
Geschichte.
Fricker, B., Schweizergeschichte für Bezirks- nnd Sekundär-
schulen (Preis für die aargauischen Schulen) 2. —
Spiess, M., und Beriet, Weltgeschichte in Biographien, I. Kursus 3. 85 4. —
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32 Kantonale Gesetze and Yerordnnngen.
Preise
Mathematik ongeb. icebnnd.
iaainematiK. Fr.Cts. Fr.«».
Wydler, H., Aufgaben für den rnterricht im Rechnen an
Sekundär- und Bezirksschnlen. I. Heft — -25
n. „ -.35
in. „ -.70
Jakob, F., Aufgaben für Rechnungs- und Bnchfiihrang an Volks-
und Fortbildnngsscbnlen _ . — .40
Schubert, H., Aufgaben ans der Arithmetik und Algebra fiir die
III. und IV. Klasse 1.35 1.65
Rtiefli, J., Kleines Lehrbuch der ebenen Geometrie für Sekundar-
und Realschulen — -^
Naturkunde.
Wettstein, H., Leitfaden fBr den Unterricht in der Naturkunde
an Sekundärschulen, beziehbar beim kaut. Lehrmittelverlag
in Zürich, Partienpreis 1. ^O "2. 20
Gesang.
Räuber, Th., und Bürli, G., Gesangschule und Liedersamm-
lung, IV. Heft 1. —
V. „ 1-20
Die in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Lehrmittel werden für die
aargauischen Bezirksschulen obligatorisch erklärt. Mit Beginn des Schuljahres
1893(94 müssen alle in die I. Klasse eintretenden, sowie alle diejenigen Schüler
der obern Klassen, welche infolge neuauftretender Unterrichtsftcher Anschaffun-
gen zu machen haben, mit den hier vorgeschriebenen neuen Lehrmitteln ver-
sehen sein. Vom Beginn des Schuljahres 1894/95 an ist der Gebrauch nicht
obligatorischer Lehrmittel in allen Klassen untersagt.
10. s. Riglement sur la surveillance de renseignement religieux dans les 6coles
publiques primalres du canton de Vaud. (Du 4 juillet 1893.)
Le Conseil d'Etat du canton de Vaud,
Vu le prßavis du Departement de l'Instruction publique et des Cnltes;
Vu l'article 14 de la loi sur Tiustruction publique primaire du 9 mai 1889;
ARRETE
le riglemtnt oi-apTia sur la snrrelllanoe de l'enieignemeiit religienx dans les iooles
publique! primaire«,
Art. le'- n ne sera enseigne, dans les ficoles publiques primaires du canton,
ancune doctrine religieuse autre que celle de l'Eglise nationale.
Art. 2. L'enseignement religieux est donnö d'aprfes les onvrages adoptds
par le Conseil d'Etat.
Art. 3. L'enseignement religieux dans les ^coles doit avoir nn caractere
esseutiellement historique.
Art. 4. Les commissions scolaires indiqueront chaqne ann^e au pastenr,
Charge de la surveillance de l'enseignement religieux, les jours-et heores des-
tinös & oet enseignement, ainsi que l'ßpoqne des vacances.
Art. 5. _ Le pasteur assiste, aussi soureut que possible, aux le^ons de
religion et s'assure de l'^tat des connaissances religieuses des Kleves.
Art. 6. S'ily a lieu, le pasteur fait part de ses observations au r^ent,
mais en particnlier; au besoin il les commnnique k la commission scolaire et
au Departement de Flnstmction publique et des Cultes.
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Kanton Aargan, Kreisscbreiben des Erzieh nugsrat es an die 33
Schnlpflegen und Inspektoren der Bezirksschnlen.
Art. 7. Le pastenr interroge las Kleves snr l'histoire sainte ^ Texamen
annnel des 6cole8 mentionn^ k l'article 82 de la ioi sur l'instruction publique
primaire.
U transmet k la commission scolaire les notes assign^es k cbaque ^I^Te.
Art. 8. Le Departement de l'Instraction publique et des Cultes est cbarg^
de l'ex^cution du preaent r^glement.
Donn6, sous le scean du Conseil d'Etat,.& Lausanne, le i juillet 1898.
II. 6. Kreisschreiben des Erzieliungsrates des Kantons Aargau an die Schul*
pflegen und Inspelctoren der Bezirlcsschulen. (Vom 12. August 1893.)
Zufolge jüngsten Mitteilungen in der SfPentlicben Tagespresse wurde in
einer aargauischen Bezirksschnle des katholischen Landesieiles ein von A. Sladeczek
Terfasstes Lehrbüchlein der Kirchengeschichte gebraucht, welches höchst in-
tolerante Aasfälle gegen die Beformatoren und die reformirte Konfession ent-
hält. Eine nähere Untersuchung bat ergeben, dass fragliches Lehrmittel in der
Bezirksschule Wühlen gebraucht wurde, ohne dass die Schnlpflege dessen Ein-
fQhmng in die Schule bewilligt hat, noch dass dasselbe dem Inspektor oder
dem Erziehnngsrat je zur Oenehmigung vorgelegt worden ist.
Nachdem der Erziehungsrat von den bezüglichen Untersuchungsakten und
dem inkriminirten Lehrmittel Einsicht genommen hatte, wurde von demselben
in seiner Sitzung vom 4. d. Hts. diesbezüglich
beschlossen:
1. Der Gebrauch der Kirchengeschichte von Andreas Sladeczek ist wegen
der in derselben enthaltenen intoleranten Ausfälle gegen andere Konfes-
sionen in allen Schulen des Kautons untersagt.
2. Durch Kreisschreiben ist den Bezirksschuliuspektoren und Bezirksschul-
pflegen mitzuteilen, dass an den Bezirksschulen der Keligionsunterricht
wie jedes andere Fach zu inspiziren und über denselben an die Ober-
behörde Bericht zu erstatten ist.
3. Die Bezirksschalinspektoren sind gemäss Vorschrift des Verzeichnisses über
die individuellen Lehrmittel für aargauische Bezirksschuten vom 27. Februar
1893 aofzuf ordern, über die im Religionsunterricht gebrauchten Lehr-
mittel zu rapportiren und dieselben in zweifelhaften Fällen dem Er-
ziehnngsrat zur Einsichtnahme vorzulegen.
12. I. Obungsprogramm fOr das Schulturnen im Kanton Bern. (Vom 12. April 1893.)
Verfügung.
Das nachfolgende Übungsprogramm für das Schulturnen wird hiermit für
die Primär- und Sekundärschulen des Kantons Bern obligatorisch erklärt.
Einleitung.
Die mancherlei Schwierigkeiten, welche einer rationellen Betriebsweise des
Schulturnens entgegenstehen, haben das jüngste der Unterrichtsfächer noch
nicht zu allgemeiner Geltung gelangen lassen. Seit Jahren wurde der Tum-
nnteriicht trotz kantonalem Obligatorium und eidgenössischer Verordnung nach
verschiedenen Seiten hin angefochten, so dass es angezeigt schien, denselben
ins Kreuzfeuer einer obligatorischen Frage zu stellen, was im Jahre 1892
geschah.
Die daherigen Besprechungen der Lehrerschaft und die Verhandlungen der
Schnlsynode haben in manchen streitigen Punkten abklärend gewirkt. Es steht
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34 Kautonale Gesetze und Verordnungen.
nunmehr zu erwarten, dass das Turnen fortan anter neuem Impnlse frisch und
fröhlich betrieben werde.
Nach den Beschlüssen der Schulsynode sollen die Ordnnngs- und Frei-
übungen beschränkt, dagegen das Geräteturnen, die Bewegungsspiele nnd das
angewandte Tarnen mehr gepflegt werden. Als Geräte werden namentlich
Springe!, Stemmbalken, Stab, Reck und Springbock zur Berücksichtigung
empfohlen. Für geeignete Tarnplätze und die erforderlichen Geräte sollen die
Gemeinden, nötigenfalls unter Beihfllfe des Kantons und des Bundes, aufkommen;
auch hygienisch richtig erstellte Turnhallen sind nach Möglichkeit anzustreben.
Das Tarnfach soll in die übrigen Unterrichtsstunden eingereiht and nicht nur
als Anhängsel betrachtet werden; es seien ihm wöchentlich wenigstens vier
Stundeu einzaräamen. Alle Eindrillerei zum Zwecke von Schaustellungen soll
vermieden, dagegen soll dem Fache bei Examen und Inspektionen volle Auf-
merksamkeit zugewendet werden. Eine tüchtige Ausbildung zur Erteilung des
Turnunterrichtes ist unerlässlich. Die Revision der eidgenössischen Tumschule
nach Massgabe der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des
neaen Exerzirreglementes wird als notwendig erachtet; ebenso sollen zweck-
entsprechende Lehrziele für das Knaben- and Mädchentarnen aufgestellt und
eine Sammlung von Bewegnugsspielen herausgegeben werden.
Eine von der Erziehungsdirektion bestellte und einberufene Tarukommission *)
hat seither die Umgestaltung des Turnunterrichtes nach den oben angeführten
Postulaten der Schalsynode, wie auch sonstige das Turnfach betreffende Fragen
eingehend besprochen und auftragsgemäss das nachfolgende Übnngsprogramm
aufgestellt.
Dieses Programm ist nicht im Sinne von strenggeordneten Lehrzielen auf-
zufassen. Bei der vorhandenen reichhaltigen Turiiliteratnr macht sich das
Bedürfnis nach solchen nicht gerade fühlbar. Dem Lehrpersonal soll möglichste
Freiheit gewahrt bleiben, den Tumstoif anter Zurateziehung von anerkannten
Lehrmitteln nnd mit Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse auszu-
wählen, den Klassen anzupassen und durchzuarbeiten. Bei alledem ist zu
beachten, dass die Übungen nicht Selbstzweck, sondern bloss Mittel zur turne-
rischen Ausbildung der Schuljugend sind.
Die nachstehende Programmarbeit ist als Versuch zu betrachten, den
gewaltig angewachsenen Tumstoff zu sichten und das unter normalen Ver-
hältnissen für die Schale Verwendbare als Jahrespensum darzulegen. Sie gilt
sonach für Primär- und Sekundärschulen zu Stadt uud Land und bedeutet für
die nuter den verschiedensten Normen arbeitenden Lehrkräfte ein Ansporn zor
allseitigen turnerischen Betätigung im Geiste eines Jahn, eines Spiess, eines
Niggeler.
Keine Schulklasse bleibe ohne Turnunterricht! Wenn eine Lehrkraft sich
zur Erteilung dieses Faches nicht befähigt erachtet, so werde für angemessene
Stellvertretung gesorgt. Bei mehrteiligen Schulen in grössern Ortschaften
empfiehlt es sich, den Turnunterricht durch tnrnbefähigte and tumbegeisterte
Lehrer erteilen zu lassen, in welchem Falle das Gleichgewicht der Arbeitslast
durch Fächeraustausch oder Mehrbezahlung hergestellt werden kann.
Der Erhaltung der Geräte und der Ersetzung der schadhaft gewordenen
Tumntensilien ist stete Aufmerksamkeit zuzuwenden; ebenso sind die vor-
handenen Turnhallen gut zu besorgen nnd ihrem Zwecke nicht zu entfremden.
Wo der Platz zu enge, da schreite die Tumklasse zu günstiger Zeit ins
Gelände; wo die Geräte noch fehlen, da bieten natürliche Hindemisse in Feld
und Wald, auf Weg und Steg manchen willkommenen Ersatz.
Zum Auswendigsingen werden vorgeschrieben: 1. Rufst do, mein
Vaterland. — 2. Wo Kraft und Mut. — 3. Lasst hören aus alter Zeit.
«r., '• ^'*;!?»' Si'"'""»!»«''*«'" InBoItiften, PiHslden»; Mnjor GumisberB, Turnlehrer iii Bern:
VVidmer Tunilelircr in Hern: Dr. Felix Schenk in Bern; FlOck, Turnlehrer in BurKdorf
Anderftifaren, Turnlehrer in B(el; Walker Sekundarlehrer in Twann; Aeschlimann, Cohrer
in Langnau; Gobat, Schnlinspektor in Delsberg.
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Kanton Bern, übungsprogramm für das Schaltarnen. 35
A. Ordnungsübungen.
Die Ordnungsübungen haben den Zweck, die Schüler zu Geräte-, Frei- und
Harschübungen aufzustellen. Sie sind der Soldaten- und Zngsschule zu ent-
nehmen und mit Enei^ie zn betreiben.
I. Stufe. Eingliedrige Linie.
1. An- und Abtreten. Nummeriren Art. 12. 62. Ex. -Begl.
2. Richtungen r ^- r
8. Übergang aus der Linie in Marschkolonne und umge-
kehrt durch Schwenken (Hände zur Kette) ... „ 81. 86. ,,
4. Änderung der Marschrichtung der Marschkolonne . „ 89. „
5. öfliien und Schliessen der Frontlinie : Staffelauf-
Stellung r 32. Tumschule
6. öffnen und Schliessen der Harschkolonne (doppelte
Annlänge) «26. ^
7. Frontmarsch (Faknltativ) n 7^- Ex. -Begl.
8. Ziehen (Fakultativ) ,.76. „
n. Stufe. Zweigliedrige Linie.
1. An- und Abtreten. Nummeriren Art 59. 62. Ex. -Begl.
2. Richtungen ,. 65. 66. „
3. Übergang von der zwei- zur eingliedrigen Linie und
umgekehrt n 79. ,,
4. Frontmarseh ,.75. ,.
5. Schwenkung „77. „
6. Übergang der Linie in Harschkolonne und umgekehrt
durch Schwenkung „ 81. 85. „
7. Öffnen und Schliessen:
o. Erstes Glied 8 Schritte vorwärts — Marsch. Mit Gruppen rechts schwenkt
— Marsch. Nach links zwei Schritte Abstand mit Vorwärtsgehen —
Marsch.
b. Zweites Glied rechts um — kehrt. Erstes Glied rechts, zweites Glied
links schwenkt — Harsch. Abstand nach links und rechts — Marsch.
c. Mit Gruppen rechts (links) schwenkt — Marsch. Abstand nach links —
Marsch. Links (rechts) — um, Abstand nach links (rechts, von der Mitte)
— Harsch.
8. Übergang aus der Linie in Marschkolonne durch Abbrechen und ans der
Marschkolonne in Linie durch Aufmarsch. (Fakaltativ.) Art. 82. 86. Ex.-Begl.
B. Freiübungen.
Die SteUungen and die Übungen der Arme, der Beine und des Rumpfes
sollen nicht zu lange einzeln betrieben werden.
L Stufe.
A. Stellungen. 1. Grandstellung, Drehungen in derselben. — 2. Schritt-
stellnngen. — 3. Schreiten und Schliessen. — 4. Wechsel der Schrittstellungen.
— 5. Grätschstellung.
S. Marschühungen. 1. Taktschritt. — 2. Spreizschritt. — 3. Kurztreten. —
4. Schrittwechselgang. — 5. Laufschritt. — 6. Dauerlauf.
C. Armübungen. 1. Armheben und -senken (vw., sw., rw. ; vw. hoch,
flw. hoch, rw. hoch). — 2. Armscbwingen in diesen Richtungen. — 3. Arm-
stossen ans der Stosslage (vw., sw., aufw., scbrilg rw. tief). — 4. Armkreisen
(vw., rw., ausw., einw., 1. oder r. sw.).
D. Beinübungen. 1. Zehenstand und Fusswippen. — 2. Beinheben und
Spreizen (1., r., wechselbeinig vw., sw., rw., einw.). — 3. Kniebeugen und
Kniewippen. — 4. Fersenheben, Kniebeben und Beinstrecken.
E. Bampfübungen. 1. Bampfdrehen und Wechsel der Drehhaitangen. —
2. Rumpfbeugen und Wechsel der Beugehaltungen.
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36 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
F. Hüpf- und Sprungübungen. 1. Httpfen an Ort, tw., sw. — 2. Spmng
an Ort, vw.
G. Zusammengesetzte Übungen. 1. Fosswippen mit Armschwingen, Arm-
stossen nnd Armkreisen nach den verschiedenen Richtungen. — 2. Armübnngen
o. im Zehenstand, b. in der Kniebeugestellnng. — 3. Schreiten nnd Schliessen
mit Armübungen. — 4. Stellungswechsel mit Wechsel von Armhaltungen. _ —
5. Arm- nnd Bumpfttbungen in Scbrittstellang und Grätschstand. — 6. Schritt-
stellungen mit Arm- und Beinübungen etc.
n. Stufe.
A. Stellungen. 1. Schritthockatand (Füsse rechtwinklig). — 2. Fecbtanslage.
— 3. Fechtausfall. — 4. Liegestütz.
B. Marachübungen wie auf Stufe I, nur intensiver.
C. Armübungen ausser den auf Stufe I noch : 1. Armhanen (Hiebe)
a. Arme vw., 6. Ausholen aufw., c. Hieb, d. Senken. (Speichhieb, Eammhieb,
Bisthieb, Ellenhieb.) — 2. Mühlkreisen. — 8. Haspelkreisen. — 4. Deckung. —
5. Winden (Unterarmkreisen).
D. Zusammengesetzte Übungen. 1. Übungen in der tiefen Kniebeuge (Ann-
beugen und -strecken, Armstossen, Hiebe). — 2. Kniebeugen in Seit- und
Qnergrätschstellnng mit Arm- nud Kampfttbnngen. — 3. Schrittstellnngen mit
Drehen, Hiebe, Arm- nnd Eumiifübungen. — 4. Stellungswechsel mit Beugen,
Mühlkreisen, Haspelschwingen. — 5. AusföUe aus Grundstellung oder Knie-
beugestellnng mit Armtätigkeiten. — 6. Wechsel von Ausfall mit Schritthock-
stand, Deckung. — 7. Übungen im Liegestütz (vorl., sL, rl.). — 8. Leichte
Boxübungen mit Schrittstellungen (Fakultativ).
C. Obungen im Springen.
Man verweile nicht zu lange bei den methodischen Übungen, sondern gehe
bald zam angewandten Springen über.
/. Der Weitsprung (mit und ohne Sprungbrett). 1. Sprung über kleine,
hingelegte Hindernisse. — 2. Sprang über das Seil und den Stemmbalken.
(Seil und Stemmbalken liegen am Boden). — 3. Sprung über das Seil auf den
Stemmbalken (Zielspringen). — 4. Sprung über natürliche Hindernisse (Gruben,
Bäche etc.).
//. Der Hoch- und Tiefsprung. 1. Sprung über das Seil nnd über den
Stemmbalken (Seil und Balken sind nach und nach höher zu stellen). —
2. Sprung auf den Stemmbalken und dann über das Seil. — 3. Beliebiges
Hinaufsteigen auf den Balken und Tiefsprang. — 4. Anlaufen über das Stnrm-
brett und Tiefsprnng. — 5. Tiefaprnng vom Stemmbalken oder Sturmbrett über
das gespannte Seil. — 6. Sprung über natürliche Hindernisse.
[IL Bockspringen (mit und ohne Sprungbrett). 1. Wende. — 2. Flanke. —
3. Kehre. — 4. Grätsche: a. Bockhochspmng, b. Bockweitsprung, c. Bockweit-
hochsprung. — 5. Bocksprung ohne Handstütz. — 6. Hocke. — 7. Überschlag.
Erschwerung der Sprünge durch das hinter oder vor dem Bocke ge-
spannte Seil.
D. Stabilbungen.
Stablänge 1 m, Gewicht des Stabes, 1,5 — 2 kg.
Für die elementaren Stabübungen wird auf die Art. 149—164 und 190—195
der eidgenössischen Turnschule verwiesen. Dieselben sind jedoch einzeln nicht
lange zu üben, sondern nach Mitgabe nachstehender Gruppen zu kombiniren.
L Leichtere Übungen.
1. Vorschrittsteilung 1., Stab vor; Rückschritt 1., Stab hoch; Vorschritt L,
Stab hinter die Schultern ; Grundstellung (Stab senken). Gegengleich. 0
') Der Weohgel von links in rechts und vice-vers« wird in der neuem Tnrnsprache mit
„Ketrengleieh' bezeichnet.
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Kanton Bern, Übungsprogramm für dag Schulturnen. 37
2. Seitschritt 1.; Stab sw. vor; Kreozschritt 1., Stab 1. hoch; Seitschritt l.,
Stab 8w. r. ; Grundstellung. Gegengleich.
3. Seitschritt 1., Stab r. hoch; Kreuzschritt 1. (h. dem r. Bein), Stab b. r.
Schulter; Seitschritt 1., Stab r. hoch; Grundstellung. Gegengleich.
4. Vorschritt 1., Stab v. die Schaltern; Kniebeugen I. 4 mal, Stabstossen
2 mal TW., 2 mal hoch; Grundstellung. Gegengleich.
5. Seitschritt 1., Stab sw. r., Kniebeugen 1., Stab hoch; Strecken 1., Stab
sw. 1.; Grundstellung. Gegengleich.
6. Kniebengen, Stab vor; tiefes Kniebeugen, Stab senkrecht vor den Leib;
kl. Kniebeuge, Stab vor; Grundstellung.
7. Stab vor die Schultern ; tiefes Kniewippen 4 mal, Stabstossen vw., sw. 1.,
8w. r., hoch; Grundstellung.
8. Hnmpfdrehen 1., Stab schräg 1. ; Rumpfdrehen r., Stab schräg r. ; Rumpf-
drehen 1., Stab schräg 1.; Grundstellung. Gegengleich.
9. Knieheben 1., Stab h. ; Beinheben vw., Stab vor; Beinheben rw., Stab
hinter die Schultern; Grundstellung. Oegengleich.
10. Knieheben 1., Stab vor die Schultern; Beinstossen sw. 1., Stabstossen
8w. r. ; Knieheben 1., Stab vor die Schultern; Grundstellung. Gegengleich.
11. Sprang zur Grätschstellung, Stab hoch; Rumpfbeugen vw., Stab tief:
Rampfbeugen rw., Stab vor; Strecken, Stab senken.
12. Rumpfbeugen sw. 1., Kniebeugen 1., Stab r. hoch; Rnmpfschwingen
sw. r., Kniebengen r., Stab 1. hoch; Rumpfschwingen sw. 1., Kniebengen 1.,
Stab r. hoch; Strecken, Stabsenken.
13. Sprung an Ort, 4 mal Stabflberheben beidarmig rw. und vw. je 2 mal.
14. Sprung an Ort, 4 mal mit je */4-Drehung l. (r.), Stab überheben rw.
und vw.
15. Sprung an Ort zum tiefen Kniebengen, Stab überheben rw., Strecken,
Stab überheben vw.
II. Schwierigere Übungen.
1. Beinheben 1. vw., Stab hoch; Beinschwingen rw., Stab 1. zurück; Bein-
schwingen VW., Stab hoch; Grundstellung. Gegengleich.
2. Seitschritt 1., Stab hoch; Kniebengen r., Rumpfbengen sw. 1., Stab r.
hoch ; Strecken r., Kniebeugen l., Rumpf bengen sw. r., Stab 1. hoch ; Strecken 1.,
Kniebeugen r., Rumpfbeugen sw. 1., Stab r. hoch; Grundstellung. Gegengleich.
3. Tiefes Kniebeugen, Stab hinter die Schultern : Kniestrecken und Rumpf-
bengen VW.: Stab tief; Rumpfstrecken, tiefes Kniebengen, Stab schräglinks;
Eniestrecken Rumpfbeugen sw. 1., Stab r. hoch ; tiefes Kniebeugen, Stab hoch :
Rampfbeugen sw. r., Stab 1. hoch; Rumpfstrecken; Grundstellung.
4. Sprung zur Grätschstellung, Stab hoch; tiefes Kniebeugen 1., Stab vor:
Kniestrecken, Stab hoch. Gegengleich.
5. Tiefes Kniebeugen 1., Stab überheben rw. 1. ; Kniestrecken, Rumpfbeugen
schräg VW. r., Stab tief; tiefes Kniebengen 1., Stab überheben vw.; Kniestrecken,
Stab fiberheben rw. Gegengleich.
6. Auslage 1., Stab gefällt; Ausfall l. und Stoss (oder Hieb), sofort zurück
in die Auslage, 4 mal : Grundstellung. Gegengleich.
7. Auslage 1., Stab gefällt; Parade hoch und sofort zurück in die Stellung
.fällt — Stab", 4 mal; Grundstellung. Gegengleich.
8. Ansfall vw. 1., Stab r. zurück, Nachstellen r. zum tiefen Kniebeugen,
Stab T. : Ans&U 1., Stab r. zurück. Nachstellen r. zur Grundstellung. Gegen-
gleich.
9. Tiefes Kniebengen, Stab schräg r. ; Spreizen 1. sw. und Ausfall 1. sw.,
Hieb i. ; Nachsteilen zum tiefen Kniebengen, Stab r. hoch: Grundstellung.
Oegengleich.
l
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38 Kantonale Gesetze oud Verordnangen.
10. Vonchritt 1., Stab r. znrflck; Sprang tw. zam tiefen Kniebeugen, Stab
vor; Grandstellnng. Gegengleich.
11. Sprang vw., Stab überheben rw. ; Sprang vw., Stab flberbeben vw.
12. Sprang 8w. 1. mit Stabkreisen von r. nach 1.; Gegengleich.
Hehrere von diesen Übungen können zu Fignren verwendet werden, indem
gerade und ungerade Reihen gegengleich beginnen.
Mit einem kurzen hölzernen Stab (80 em) lassen sich Übungen im Kamm-
griff ausfuhren (Stabwinden).
£. StemmbalkenObungen.
Nachbezeichnete Übnngsgrappen finden sich in der Turnschrift „Dreissig
Übungsgrnppen am Stemmbaien von Plück, Turnlehrer in Bargdorf, ausführ-
lich behandelt.
1. Seitsttttz vorlings und Querstütz. — 2. Seitstütz vorlings und Bein-
tätigkeiten. — 3. Aufknien. — 4. Seitschwebestütz. — 5. Wendespreizaufsitzen
zum Beitsitz ausserhalb des Sattels, dann im Sattel. Liegestütz vorlings. —
6. Hockstand auf einem Bein. — 7. Sprung zum Hockstand auf einem Bein,
mit Spreizen des andera Beines. — 8. Flankensprung.
F. HeckObungen.
I. Streckhang. Reck spranghoch. 1. Sprang in den Seitstreckhang, o. Rist-
griff, h. Kammgriff. — 2. Sprang in den Seitstreckhang mit GriffwechseL —
3. Sprang in den Querstreckhang mit Speichgriff. — 4. Wechsel von Seit- mit
Querstreckhang, Niedersprang mit '/4-Urehung 1. oder r. — 5. Wechsel von
Seit- zu Seitstreckhang mit '/j-ürehung 1. oder r. beim Niedersprang. —
6._ Wechsel von Quer- zu Querstreckhang mit 'fs-Drehung 1. oder r. beim
Niedersprang.
Niedersprang immer znr Kniebeuge; bei fortgesetzter Übung aus Kniebeuge
sogleich wieder zum Sprang.
//. Dauerstreckhang mit Beintätigkeiten; Reck spranghoch. 1. Seitstreck-
dauerhang mit verschiedenen Griffarten (Zählen). — 2. Seitgrätschhaltung und
Quergrätschhaltang. — 3. Streckbang mit Knieheben, Fersheben und Beinheben.
///. Querliegehang, Seitliegehang, Knieaufschwnng ; Reck Bcheitelhoeb,
1. Sprang aus Querstand mit Speichgriff zum Knieliegehang 1. dann r. —
2. Armbeugen und -strecken im Querliegehang. — 3. Ans Querliegehang zum
Seitliegehang; linkes Knie zwischen den Händen. Schwingen im Knieliegehang;
Hocke 1. zum Seitstand. Gegengleich. — i. Querliegehang 1. mit Knieanfschwung
zum Seitsitz auf dem 1. Oberschenkel, Knieliegehang, Hocke 1. zum Seitstand.
Gegengleich.
IV. Sturzhang, Felgauf schtcung ; Reck köpf hoch. 1. Aus Seitstand vor-
lings ntit Kammgriff, Sprang zum Sturzhang; linkes Knie zwischen den Armen
durchgedrückt, rechtes Bein der Reckstange nach aufwärts gestreckt. Gegen-
gleich ; dann beide gebeugten Kniee zwischen den Armen. — 2. Sprung in den
Sturzhang mit Hockhalte des 1. (r.) Beines. — 3. Sprang in den Sturzhang
mit Hockhalte beider Beine. — 4. Sprang in den Sturzhang rücklings mit
Hockhalte des 1. (r.) Beines ; Hocke zum Seitstand. — 5. Sprang und Hocke in
den Sturzhang rücklings, Hang bei wagrechtem Oberkörper; Hocke zum Seit-
stand vorlings. — 6. Felgaufschwung in den Streckstütz; Feigabschwung zum
Seitstand.
y. Beugehang; Schwingen im Beugehang; Unter- und Oberarmhang. Reck
scheitelhoch. — 1. Aus dem Qnerstand Sprang mit Speichgriff in den Beoge-
hang, Anschultern. — 2. Aus dem Seitstand voriings Sprung zum Beugehang-
schwingen; Medersprung rw. — 3. Sprang zum Beugehang r. und ünterarm-
hang 1.; (Jegengleich. — 4. Sprang zum Beugehang r. und Oberarmhamr 1.:
Gegengleich.
VI. Felgaufschwung mit verschiedenen GriffaHen. Reck scheitelhoch. 1. Felg-
aufschwung mit Kammgriff. Abhnrten zum Seitst«nd vorlings. — 2. Felg-
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Kanton Bern, Übungsprogramm fflr das Schulturnen. 39
aufschwung mit Bistg^riff, Spreizen 1. auswärts und Senken zum Kniehang,
Kuieaufschwnng zum Seitsitz, Spreizen auswärts und Niederspmng rückvi-ärts.
Gegengleich. — 3. Felgaufschwung mit Kammgriff iu den Seitstreckstfltz,
Feigabschwung, Bengehangschwingen und Niedersprung rückwärts.
YII. Hocke zum Knieliegehang. Hang rücklings. Beck reichhoch. Die
Übungen beginnen mit Ristgriff aus Seitstand vorlings. 1. Hocke 1. zum Knie-
liegehang 1. zwischen den Händen ; Hocke zum Seitstand. — 2. Hocke 1. dann r.
zam Knieliegehang beider Beine ; Hocke zum Seitstand. — 3. Hocke zum Knie-
liegehang: Sturzhang rttcklings ; Kniebeugen und Hocke r. (1.) zum Knieliege-
hang 1. (r); Knieaufschwung zum Seitsitz; Spreizen 1. (r.) auswärts zum.
Seitfltreckstfltz ; Feigabschwung zum Sturzhang Torlings und Hocke zum Seit-
hang rücklings; Niederspmng.
Vni. Schtcingen im Beugehang und Felgaufschwung, Kniehang und Knie-
aufschwung. Beck sprunghoch. 1. Schwingen im Beugehang mit Kammgriff
und Stnrzhang vorlings mit gebeugten Knieen. — 2. Schwingen im Beugehang
mit Kammgriff und Felgaufschwung zum Seitstütz vorlings ; Feigabschwung
zum Seitstand. — 3. Schwingen im Beugehang mit Ristgriff, Knieliegehang 1. (r.) ;
Knieaufschwung zum Seitsitz ; Spreizen 1. (r.) auswärts zum Seitstütz ; Abhnrten
zum Seitstand. — 4. Schwingen im Beugehang mit Ristgriff und Knieaufschwnng
I. (r.), nach Vorschwung zum Seitsitz; Knieumschwnng rückwärts wieder zum
Seitsitz; Spreizen L auswärts. Abhurten.
e. Spiele.
Es wird ausdrücklich betont, dass den Jugendspielen grössere Aufinerksam-
keit zugewendet werden muss, als bisher. Für die Elementarklassen und die
Mädchen der obem Klassen sollen regelmässige Spielstnnden eingeführt werden
und es wird namentlich den Lehrerinnen zur Pflicht gemacht, hiebei anleitend
und mitspielend sich möglichst zu betätigen.
I. Unterstufe.
1. Diebschlagen, 2. Scblaglaufen, 3. Zwei Mann hoch, 4. Schwarzer Mann,
5. Weisser Mann, 6. Das letzte Paar vorbei; eins, zwei, drei, 7. Blinde Kuh,
8. Katze und Maus, 9. Jakob, wo bist du? 10. Henne und Geier.
n. Mittelstufe.
a. Für Knaben und Mädchen: 1. Kette oder ürbär, 2. Jagd, 3. Fuchs
ans dem Loch, 4. Stebball, 5. Hutballspiel, 6. Kreisballschlag.
b. Für Knaben : 1. Weiss und schwarz, 2. Plnmpsackwerfen, 3. Seilkampf.
c. Für Mädchen : 1. Fischzug, 2. Königsball, 3. Vorrücken.
m. Oberstufe.
a. Für Knaben und Mädchen: 1. Barlaufen (Fahnenbarlauf), 2. Schlaglauf,
3. Ball mit Freistätten, 4. Kreisfussball.
b. Für Knaben : 1. Schnitze^agd, 2. Grenzball, 3. Hochballschlagen, 4. Fuss-
ball (ohne Aufnehmen).
IV. Progymnasien und Gymnasien.
I. Tamburin, 2. Torball (Cricket).
Empfehlenswerte Spielsammlnngen : 1. Kohlrausch & Märten, 2. Jakob.
Deutschlands spielende Jugend, 3. Wagner, Spielbuch für Knaben.
1. Der Kreisfussball.
Die Spielenden, deren 20 und mehr sein können, bilden mit Händefassen
einen Kreis. Innerhalb desselben befindet sich der Balltreiber, welcher durch
einen Schlag mit der innem Fnsskante den grossen Stossball durch die Zwischen-
räume der Spieler ans dem Kreise hinauszutreiben sucht. Jeder Spielende hat
die Aufgabe, den Ball mit dem Fusse im Kreise zurückzuhalten.
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40 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
Wer den Ball an der von ihm zu deckenden Seite aus dem Kreise hinaos-
lässt, hat ihn zunächst von aussen wieder in den Kreis zn treiben; ist ihm
dies gelungen, so tritt er als Treiber in den Kreis und der bisherige Treiber
tritt an seine Stelle. Stösst der Balltreiber oder auch einer der im Kreise
Stehenden den Ball über die Hände oder die Köpfe der Mitspieler hinweg ans
dem Kreise, so muss der Betreffende ihn selbst wieder holen und als Balltreiber
das Spiel fortsetzen.
Dieses Spiel kann auch in der Weise betrieben werden, dass die im Kreise
stehenden Spieler die Handfassnng loslassen, einen Abstand von drei Schritt
nehmen und dann mit rechtem Fuss und rechts geballter Hand (resp. auch
links) versuchen, den Ball zurückzuschlagen.
2. Die Schnitzeljagd. (Hase und Hand.)
Zwei schnellfüssige Knaben, welche im Terrain gut bekannt sind, werden
als „Hasen" bezeichnet und tragen ein Abzeichen; ausserdem nehmen sie ein
Säckchen mit sich, das die „Witterung", nämlich eine Menge Papierschnitzel,
enthält. Die flbrigen Knaben sind die „Hunde", welche auch Abzeichen tragen
können.
Beim Beginn des Spiels wird den Hasen ein Vorsprang von etwa 15 Ui-
nuten gegeben und sie haben die freie Wahl, welchen Weg sie einschlagen
wollen; sie sollen ihn nehmen durch Feld und Wald, Ober Stock nnd Stein.
Während des Laufens streut der eine Hase die Schnitzel aus, um ungefähr den
Weg zu bezeichnen, den sie gegangen, doch nicht so dicht, dass den Hunden
die Jagd zu leicht gemacht wird. Dann geht's in wilder Jagd auf die Ver-
folgung und man gibt sich ab und zu, wenn man die sichere Spnr der Hasen
gelinden, dies dnrch lauten Zuruf kund. Sind die Hasen in Sicht, so ertönt
ein kräftiges „Hallo!" Gelingt es, die Hasen zu fassen, bevor sie die zu An-
fang des Spieles bestimmte „Freistatt" en-eicht haben, so gehört der Sieg den
Hunden, erreichen aber die Hasen die Freistatt, so ist der Sieg auf ihrer Seite.
Die Jagd dauert meist sehr lange, wenn es den Hasen gelingt, durch ge-
schickte Wendungen ihre Verfolger irre zu führen. Man verwende Freihalbtage,
auch Sonntagnachmittage zu diesem vortrefTlichen Laufspiele. Bei zahlreicher
Schölerklasse können gleichzeitig 2 — 3 getrennte Jagdpartien, die verschieden-
farbige Papierschnitzel und besondere Abzeichen tragen müssen, veranstaltet
werden.
3. Der Grenzball. (Balltreibeh.)
Die Spielgesellschaft kann 12—40 betragen. Der Platz sollte 80—100
Schritte lang und 30—40 Schritte breit sein. Auf demselben steckt man durch
je zwei Stangen in etwa 80 — 100 Schritt Entfernung von einander zwei Male,
10 — 15 Schritt in Breitenabstand, ab; auch die Mitte des Platzes wird durch
ein Mal bezeichnet. Zum Spiel wird der grosse Stossball verwendet; er hat
15 — 30 cm Durchmesser und ein Gewicht von '/z — 5 kg. Der Überzug besteht
aus Leder, die Füllung aus Haaren.
Von den zwei Parteien hat jede die Aufgabe, eines der Male zu verteidigen,
das andere zu erobern. Der Werfer der Partei, welche durch's Los bestimmt
ist, den ersten Wurf zu tun, geht bis auf 10 Schritte an die Mitte heran (bei
leichtem Ball und grossem Schülern jedoch nicht so nahe) und wirft den Ball
mit den Händen gegen die feindliche Partei, die versucht, ihn während des
Fluges zurückzustossen, damit derselbe recht weit vor dem Male den Boden
berühre, ihn zn fangen oder doch mit Arm oder Bein aufzuhalten. Von dem
Orte des Auffangens oder Aufhaltens, wobei das Zurückrollen nicht gerechnet
werden darf, wirft derjenige, der den Ball aufgefangen oder aufgehalten hat.
denselben zurück. Ist es gelungen, den Ball während des Fluges recht weit
zurückzustossen, so kann die betreffende Partei auch weit vordringen und ge-
winnt von der Niederfallsstelle des Balles aus einen Wurf, wenn die Gegner
den Ball nicht fangen können. Hat die Gegnerpartei den Ball nicht aufgehalten,
bevor er den Boden berührte, so muss sie bis zur Bnhestelle des Balles zurück-
kehren: von hier aus wirft deijenige den Ball, der ihn zuerst berilhrt hat.
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Kanton Bern, Übunfj^sprogramm für das Schulturnen. 41
Dem Werfenden ist es gestattet, seitwärts links oder rechts von der Bnhstelle,
dem Orte des Auffangens oder Anfhaltens zuzulaufen, um an einer vom Gegner
schwach besetzten Stelle werfen zu können, so dass die Gegnerschaft zn einem
möglichst grossen Rückznge gezwungen wird. Derjenige, der den Ball ans der
Luft fängt, hat zudem das Recht, ehe er wirft, drei Schritte vorzuspringen.
Nach dem Auffangen den Ball noch fortzustossen, ist nicht gestattet. Beide
Parteien werfen regelmässig abwechselnd. So fliegt der Ball hinüber und her-
über; die Parteien können je nach dem Wurfe vorrücken oder müssen zurück-
weichen, bis es einem Spieler gelingt, den Ball von vom zwischen den feind-
lichen Malstäben hindurch zu werfen, so dass er hinter denselben den Boden
berührt; seine Partei hat dann ein Spiel gewonnen.
4. Fussball (Ohne Aufnehmen.)
Zn diesem Spiele wird ein grosser, hohler Ball, Fussball genannt, benützt.
Derselbe hat einen Durchmesser von 16 — 25 cm; es ist ein hohler Gnmmiball
in einer schützenden Lederhülle. Zum Aufblasen des Balles dient ein Schlauch.
Die Schülerzahl kann 16—40 betragen. Der Spielplatz soll baumfrei und möglichst
eben nnd trocken sein; seine Länge sollte zirka 100, seine Breite 75 Schritte
messen. Man bezeichnet den Platz mit Eckstangen; in der Mitte der Mallinien
werden die 5 m von einander entfernten nnd etwa 8'/2 w hohen Malstangen
errichtet, die in einer Höhe von 3 m durch ein weisses oder rotes Band ver-
bunden werden. Auf den Marklinien oder Längsseiten des Platzes werden 6
Seitenstangen mit Fähnchen aufgepflanzt, 25 Schritte von den Ecken und in der
Mitte je eine.
Die Oespielschaft wird durch die zuvor gewählten Führer („Hauptleute")
in zwei gleich starke Parteien geteilt, deren jede eines der Male zu verteidigen,
das andere zu erobern hat. Zur Unterscheidung während des Spieles trägt jede
Partei ein Abzeichen. Die Hauptleute übernehmen die Organisation und Leitung
ihrer Partei; es ist zweckmässig, einen „Unparteiischen" zu ernennen, welche
Rolle der Lehrer übernehmen kann. Diejenige Partei, die durchs Los dazu bestimmt
wird, eröfiiiet das Spiel oder hat die Wahl des Males ; eröffnet sie das Spiel, so
wählt der Gegner das Mal. Der Hauptmann des Spieles jeder Partei weist
seinen Leuten nach ihren besondem Fähigkeiten fürs Rennen, Stossen oder
Tribeln etc. ihre Plätze an; er hat „Zentrumslente" und „Plügelleute", einen
Spieler stellt er als Wächter in das Mal (Malwächter).
Das Spiel wird mit einem Platzstoss von der Mitte des Spielplatzes aus
begonnen. (Wenn der Ball aus einer kleinen Vertiefang nach einem Anlaufe
gestossen („getreten") wird, so ist das ein Platzstoss). Der Gegner mnss
wenigrstens 10 Schritte vom Balle entfernt sein, so lange der Ball nicht ge-
treten ist; auch darf kein Spieler die Mitte des Spielplatzes in der Richtung
des feindlichen Males überschreiten, bis der Ball gestossen ist. Folgende Regeln
sind im weitem Verlaufe des Spieles zu beachten:
1. Der Ball darf nur mit den Füssen gestossen werden. Eine eigene Art
der Weiterbeförderang ist das „Tribeln"; der Ball wird mit schwachen Stössen
so vorwärts getrieben, dass er immer dicht vor den Füssen hinrollt und man
Um in seiner Gewalt behält.
2. Liegt es im Interesse der Spielenden, so soll der Ball einem Freunde
zngestossen werden, der sich in günstiger Stellung befindet; dieser Fall trifft
Sfters ein. Es soll so ein lebhafter Wechsel von Stossen, Tribeln und Znstosseu
stattfinden, bis es gelingt, den Ball von vorn zwischen den beiden Malstangen
nnter dem gespannten Bande hindurchzntreten, dann ist ein Mal erobert, ein
Sieg errungen !
3. In keinem Falle darf der Ball, wenn er im „Spiele" ist, mit den Händen
mler Armen berührt werden. Man kann etwa gestatten, den Ball mit dem Kopfe
oder mit der Brust aufzufangen, damit er zurückpralle.
4. Ist der Ball von Händen oder Armen, wenn auch ohne Absicht, berührt
worden, so hat die Gegenpartei von der betreffenden Stelle aus einen „Fr ei-
stos«", d.h. die Wahl zwischen einem Platzstoss und „Fallstoss". Bei einem
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42 Kantonale Gesetze nnd Yerordnnngen.
FallstosB lässt der Spieler den Ball während eines kurzen Anlaufes niederfallen
nnd tritt ihn, wenn er vom Boden aufspringt. Ein solcher Freistoss darf nie
ein Mal gewinnen.
5. Süne Ansnahme macht der Halw&chter, dem gestattet ist, den Ball, der
sein Mal hedroht, mit Händen und Füssen au&nhalten, zu werfen oder zu stossen.
Der Malwächter hat einen verantwortungsToUen Posten ; seine ganze Anfinerk-
samkeit nnd körperliche Gewandtheit hat er aufzubieten, nm zn verhindern,
dass der Ball ins Mal getrieben werde. Er darf sich auch vom Mal entfernen,
um dem Balle, der in gefährliche Nähe kommt, entgegenzutreten.
6. Wird der Ball ausserhalb der Malstangen Aber die Mallinie getreten, so
hat die bedrohte Partei einen Platzstoss yon dem Punkte aus, an welchem der
Ball die Grenze fiberschritt.
7. Fliegt der Ball Aber eine der Marklinien, so kann ein Spieler der Partei,
welche ihn nicht hinübergetreten hat, Ton dem Punkte ans, wo er die Grenze
überschritt, denselben ins Spiel werfen, darf ihn aber nicht stossen, bis er von
einem andern Spieler zuerst getreten worden ist.
8. Wird der Ball von einer Partei gestossen oder von der Marklinie ins
Spiel geworfen, so darf kein Spieler dieser Partei, welcher im Momente de«
Stossens oder Werfens näher der feindlichen Mallinie ist, den Ball selbst be-
rühren oder einen andern Spieler irgendwie verhindern, dies zu tun, bis der
Ball gespielt worden ist, wenn nicht wenigstens drei Spieler der Gegenpartei
näher an ihrer Mallinie sind; er ist nämlich „ausser Spiel" in diesem Falle;
aber kein Spieler ist ausser Spiel, wenn der Ball von der Mallinie gestossen wird.
9. Der Gegner darf nicht mit den Händen berfihrt, noch von hinten „an-
gerannt" werden, während das Anrennen von vom, Brust gegen Brost und von
der Seite, Schulter gegen Schulter gestattet ist; auch das Beinstellen ist ver-
boten. Die Partei, welche gegen diese Regel verstOsst, gibt der Gegenpartei
das Becht auf einen Freistoss von der Stelle aus, wo der Fehler begangen
wurde.
10. Wenn dem eigenen Male Gefahr droht oder wenn es gilt, das Mal des
Gegners zu „erstürmen", dann schliessen sich die Spieler eng aneinander, Arm
an Arm, Beine geschlossen, stossen den Ball vor sich her, verhttten, dass er
ihnen nicht zwischen den Beinen hindurch getrieben wird und versuchen, die
Gegner zurückzudrängen und den Ball durchs Mal zn stossen. Verändert sich
die Lage, so gehen die Spieler wieder auf ihre angewiesenen Posten.
11. Die Spieler haben sich den Anordnungen ihrer Hanptlente nnd den
Entscheiden des Unparteiischen strikte zu fügen.
12. Nach jedem gewonnenen Spiele oder nach einer halben Stunde sollen
die Male gewechselt werden.
Der Fussball ist ein vorzügliches Bewegungsspiel, das allgemein eingeftthrt
zu werden verdient. Er dürfte ein Lieblingsspiel unserer Jugend werden. Bei
Tumfahrten nach günstigen Plätzen könnte dieses Spiel zn Wettkämpfen zwischen
Tnmklassen verschiedener Ortschaften verwendet werden.
H. Angewandtes Turnen.
Hiebei kommen namentlich Bingen, Schwingen, Wettlaufen und
Springen über Hindernisse in Betracht. Empfohlen werden femer Ziel-
werfen nnd Armhrnstschiessen zur Übung von Auge nnd Arm.
18. R. Kreisschreiben der Erziehungsdireklion des Kantons Bern an die Kreis-
synoden und Konferenzen des Kantons Bern. (Vom 8. Juni 1893.)
Tit. Zur Durchführung des unterm 12. April 1893 obligatorisch erklärten
Ubnugsprogrammes für das Schulturnen erscheint es zweckmässig, lokale
Turnkurse zu veranstalten. Dieselben können in Verbindung mit Ihren Ver-
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Kant. St. Oallen, Regulativ Aber die Verwendung der Staatsbeiträge 43
znr Unterstützung von Schulhaosbauten.
Sammlungen oder ausserhalb derselben angeordnet werden. Der Besuch dieser
notwendigen Kurse wird der Lehrerschaft dringend anempfohlen.
Die Deleg^rten Ihres Amtes, welche den vom 31. Mai bis S. Juni abhin
stattgefandenen Zentraltumkurs in Bern mitgemacht haben, sind bereit, die
Lokidtomkurse zu leiten und Ihnen mit Bat und Tat an die Hand zu gehen.
Sie wollen sich mit diesen Abgeordneten aus Ihrer Mitte und mit den
Schnlinspekuren der betreffenden Kreise in Verbindung setzen; dieselben werden
Ihnen bei Anordnung und Durchführung der Kurse behülflich sein.
14. ». Regulativ Ober in Verwendung der Staatsbeitrage zur Unterstatzung von
Scbulhausbauten im Kanton St. Gallen. (Vom 28. April 1893.)
Wir Landammann und Begiernngsrat des Kantons St Gallen,
In teilweiser Bevision des Begulativs vom 2. Dezember 1890, beziehungs-
weise 23. Janaar 1891,
verordnen was folgt:
Art 1. Der vom Grossen Bäte für die Unterstützung von Schul-
bansbauten bewilligte Kredit findet Verwendung:
1. für Neubauten von Schulhäusern und Turnhallen ;
2. für Umbauten an bereits bestehenden Gebäuden ;
3. für die Anlegung von Turnplätzen und die Anschaffung von Tnmgei-Sten ;
4. für die Errichtung von Schulbmnnen, und
5. für die Anschaffung von „St. Galler" oder auch andern Schulbänken eines
mindestens gleichwertigen Systems.
Art 2. Die Zuerkennung von bezüglichen Staatsbeiträgen ist an folgende
Bedingungen geknüpft:
1. Einschlägige Gesuche müssen vor Beginn der Baute resp. Anschaffung
der betreffenden Gegenstände in Begleit von Plänen und Kostenvoran-
schlägen der Erziehungskommission eingereicht werden, welche die
Pläne u. s. w. auf vorausgegangene Begutachtung des Kantonsbauamtes
genehmigen wird.
2. Bei den Bauten und Umbauten ist eine besondere Baurechnung zn führen,
bei Anschaffungen sind die betreffenden Ausgaben in der ordentlichen
Schulrechnung gesondert anzuführen.
Art. 3. Der Staatsbeitrag beträgt 2—30 Prozent der wirklichen Kosten,
immerhin in dem Sinne, dass auf Grund des eingereichten Kostenvoranschlages
znm voraus durch den Regiernngsrat auf Antrag der Erziehungskommission
(welche znm Zwecke der Begutachtung von Schulhausbauten durch weitere
zwei Mitglieder des Erziehnngsrates zu verstärken ist) eine Maximalsnmme
angesetzt wird.
Anspruch auf das Maximum haben nur Primarschulgemeinden mit einem
Steuerkapital per Schule von Fr. 50,000 und weniger. Die Zahl der Prozente
sinkt in der Regel um je einen für je Fr. 25,000 mehr Steuerkapital bis auf
ein solches von Fr. 500,000 (12'>/o) nnd von da an für je Fr. 50,000 mehr bis
auf ein solches von Fr. 1,000,000 (20/0).
Für die Berechnung des Stenerkapitals per Schule ist die Zahl der Schulen
massgebend, wie dieselbe im Zeitpunkte, wo das neue Schulhaas bezogen wird,
besteht.
Bei Bauten für Sekundärschulen wird der Staatsbeitrag jeweilen nach
Massgabe der für den gegebenen Fall bestehenden finanziellen Verhältnisse
bestimmt.
Unter wirklichen Kosten werden die eigentlichen Baukosten mit Hinzu-
recbnnng der Erwerbung des Bauplatzes und unter Abzug des Verkaufswertes
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44 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
eines allfällig vorhandenen alten Schnlhaoses, bezw. Platzes, insofern dieses
nicht ausschliesslich nnd nnmittelbar für Schnlzwecke (Lehrzimmer und Lehrer-
wohnnngen) weiter Verwendung findet, verstanden.
Schenkungen nnd bereits vorhandene Banfonds fallen nicht in Abzug.
Dagegen hat die Nichteinhaltung der bestehenden allgemeinen ban- nnd
feuerpolizeilichen Vorschriften und des von der Behörde genehmigten Bau-
planes, sowie auch die Nichtbefolgnng der von derselben erteilten Weisungen
einen Abzog an der bereits zuerkannten Beitragssumme zur Folge, dessen Höhe
in da« Ermessen der zuständigen Behörden (Erziehungskommission nnd Re-
gierungsrat) gelegt ist.
Art. 4. Der Staatsbeitrag wird in mehreren, gleichzeitig mit der Zner-
kennung desselben von der Behörde festzusetzenden Raten ausbezahlt. Bei der
Feststellung des Zeitranmes, innert dessen die Gesamtauszahlung erfolgt, kommen
sowohl die Höhe der im ganzen auszurichtenden Summe, als auch diejenige
des zur Zeit zur Verfügung stehenden Büdgetpostens in Betracht. Jedenfalls
ist von dem Zeitpunkte der Beendigung des Rohbaues dem Erziehungsdeparte-
ment rechtzeitig Kenntnis zu geben, welches dann den Kantonsbanmeister zur
Besichtigung und Untersuchung desselben abordnen nnd auf dessen Gutachten
hin in der Regel die Anzahlung der ersten Rate anordnen wird. Die Anszablnng
der letzten Rate erfolgt fdihestens nach völliger Fertigstellung des Baues wiedemm
auf Gutachten des Kantonsbauamtes.
Art 5. Vorstehendes Regulativ ersetzt Abschnitt IV „Staatsbeiträge bei
Schulhansbanten" im Regulativ über die Verwendung der Staatsbeiträge für
das Volksschulwesen vom 2. Dezember 1890 resp. 23. Januar 1891 und tritt
sofort in Kraft.
15. 10. Kantonsratsbeschluss betreffend Beitragsleistungen an Gemeinden des Kan-
tons Zug fOr Anschaffung neuer Schulbänke. (Vom 27. November 1893.)
Der Kantonsrat,
unter Bezugnahme auf die t^§ 23 und 71 des Gesetzes über Organisation
des Schulwesens vom 24. Oktober 1850
bescbliesst:
§ 1. An die Auslagen, welche die Gemeinden für Anschaffung neuer Schul-
bänke haben, leistet der Kanton unter der Bedingung, dass das gewählte System
zum voraus vom Erziehungsrate als zweckmässig anerkannt wird, einen ein-
maligen Beitrag von 2ö°/o der ausgewiesenen Kosten.
8 2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und findet Anwendung auf be-
zttgliche seit 1892 gemachte Neuanschaffungen.
Mit dessen Vollziehung wird der Regiemngsrat beanftragt.
16. 11. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Scbul-
pflegen, Inspektorate und Turnexperten der Gemeinde- und Bezirksschulen.
(Vom 10. Februar 1893.)
Von Seite des Bezirksschulrates Lenzburg wurde bei der Erziehung»-
direktion die Frage angeregt, ob behufs Hebung des Turnwesens die Gemeinden
nicht zur Errichtung einfacher und doch dem Zweck entsprechender Tumschöpfe
veranlasst werden sollten. Die von genanntem Schulrat gleichzeitig vorgelegte
Planskizze samt Kostenberechnung für Tumschöpfe wurde vom Erziehungsrat
zwei Fachexperten (einem Bau- und einem Tumtechniker) zur Beg^utachtung
überwiesen.
Dieselben erstatteten nach einlässlicher Prüfung der Frage und Bespre-
chung derselben in Fachkreisen folgendes Gutachten:
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Kant. Aargan, KreisHchreiben des Erziehnngsrates an die Schulpflegen, iö
Inspektorate und Tnmexperten der Gemeinde- und Bezirksschulen.
^Sofern es sich um die Beschaffung billiger Tumschöpfe handelt, so muss
zum voraus von einer Beheizung abstrahirt werden; heizbare Turnhallen
erforden eine solidere und auch köstlichere Bauart als Tumschöpfe, welch
letztere nur den Zweck haben, das Turnen bei ungünstiger Witterung nament-
lich im Frühjahr und Herbst zu ermöglichen. Heizbare Turnhallen, in welchen
den ganzen Winter geturnt werden kann, müssen gegen aussen durch solide
Mauern oder mindestens durch Biegwände abgeschlossen werden und bedürfen
einer Decke, welche die Wärme nicht sofort entweichen lässt; derartige heiz-
bare Tumgebände kosten erfohrangsgemäss Fr. 10,000 bis Fr. 30,000 und even-
tuell noch mehr.
Die eidgen. Verordnung betr. Durchführung des militärischen Vorunterricht«8
verlangt jährlich mindestens 60 Turnstunden pro Schüler. Dieser Forderung
konnte bisher bei weitem nicht Genüge geleistet werden, indem sich die Turn-
stasden in vielen Landschulen pro Jahr und pro Schüler durchschnittlich nur
auf 20 bis 30 bezifferten. Durch die Errichtung von Tarnschöpfen lässt sich
bei regelmässigem Unterricht die eidg. Vorschrift annähernd erreichen.
Die Experten sind der Ansicht , dass je nach der Schfilerzahl in den
verschiedenen Gemeinden des Kantons kleinere oder grössere Turnschöpfe zu
errichten seien und zwar würden diese Lokalitäten folgende Dimensionen auf-
zuweisen haben:
a. Für 20 Tumscbttler 9,00 m breit, 14,00 m lang und 5,00 m Gevierthöhe.
6. Für 30 Tumschüler 9,50 m breit, 18,00 m lang und 5,00 m Gevierthöhe.
e. Für 40 Tumschüler 10,00 »i breit, 21,00 m lang und 5,00 m Gevierthöhe.
Es wird angenommen, dass die Turnschöpfe auf drei Seiten mit Laden-
wänden eingeschalt werden müssen, damit der Raum gegen Zugluft geschützt
ist ; eine auf der Ostseite oder Südseite liegende Längsfa^ade bliebe ganz ofTen
und zwar wird von der Anbringung von Schiebtoren oder dergleichen Vor-
richtungen als Abschlnss der vierten Seite ans dem Grunde abgeraten, damit
das Turnen iu möglichst frischer Luft stattfinden kann und nicht hinter Cou-
lissen vollzogen wird.
Das Dach muss mit Laden eingeschalt, mit Ziegeln eingedeckt und der
Boden muss mit Lehmschlag belegt werden ; die Dachverschalung ist notwendig,
damit die Stürme das Dach nicht demoliren und der Lehmschlag ist erforder-
lich, um den Boden möglichst staubfrei zu halten. Selbstverständlich muss der
Boden im Tamschopf höher liegen, als das umgebende Terraiu liegt.
Die Anbringung der Turngerätschaften erfolgt am zweckmässigsten auf
der offenen Langseite, woselbst der Dachvorsprung um 1,00 m breiter anzulegen
ist, als auf den übrigen drei Seiten.
Um Raum zu ersparen, und damit der Turnlehrer seine Schüler doch
alle fiberblicken kann, wird die Anbringung eines aufklappbaren Podiums auf
der geschlossenen Langseite empfohlen.
Was die Baukosten anbetrifft, so betragen dieselben unter der Voraus-
setzung, dass das Bauholz von der betreffenden Gemeinde unentgeltlich geliefert
und die Fuhren, Erdarbeiten und der Ziegeltransport nicht in Anrechnung
kommen :
a. Für einen Tnmschopf für 20 Schüler, 9,00 m breit, 14,00 m lang und 5,00 m
hoch zirka Fr. 1500.
b. Für einen Tnmschopf für 30 Schüler, 9,50 m breit, 18,00 m lang und 6,00 m
hoch zirka Fr. 2000.
c. Für einen Tnmschopf für 40 Schüler, 10,00 m breit, 21,00 m lang und
5,00 m hoch zirka Fr. 2500.
Erfahmng^sgemäss ist es fast unmöglich, mehr als 40 Schüler auf einmal
mit Erfolg unterrichten und die nötige Disziplin aufrecht halten zu können.
Tumschöpfe, wie die in Frage stehenden, würden nicht allein den Ge-
meinde- and Bezirksschulen dienen, sondern auch den Tamvereinen und dem
militärischen Vorunterricht dritter Stufe nützlich sein."
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46 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Der Erziehungsrat hat das Projekt betr. Erstellnng von TamschSpfen
an Hand des vorstehenden Gatachtens geprfift nnd demselben in allen Punkten
seine Zastiiumung erteilt nnd sodann des weitem
beschlossen:
1. Das Expertengntachteu soll den Schulanfsichtsorganen mit der Einladung
wir Kenntnis gebracht werden, sie möchten in den Gemeinden, wo noch
keine geschützten Turnlokale besteben nnd infolge dessen ein regel-
mässiger Unterricht nicht erteilt werden kann, nach Kräften dahin wirken,
dass den örtlichen Verhältnissen entsprechende Turnscbüpfe erstellt
werden.
2. Gemeinden, welche nach einem von der Oberbehörde genehmigten Plane
Tnmschöpfe erstellen, werden an die daherigen Bankosten angemessene
Staatsbeiträge verabfolgt.
17. 12. Regierungsratsbeschluss betreffend Verabfolgung von Staatsbeiträgen an die
Rettungsanstalten im Kanton St. Gallen. (Vom 24. Januar 1893.)
Wir Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
In der Absicht, eine möglichst gerechte Verteilung des vom Grossen
Bäte fiir Unterstützung der Rettnngsanstalten jeweilen bewilligten Kredites zn
erzielen, und in Revision des Beschlusses vom 18. Oktober 1883,
beschliessen:
Art. 1. Die Verwaltungen bezw. Vorsteher der im Kanton befindlicheD
Rettungsanstalten sind verpflichtet, al^ährlich auf Ende Januar dem Regiemngs-
rate einen Jahresbericht einzureichen, welcher ttber die Lehrkräfte, die Anzdil
der Zöglinge, deren Namen, Herkunft, Alter, Datum des Eintrittes, Grund der
Unterbringung und Bezeichnung des Unterbringers Aufschluss geben soll.
Art. 2. Die Unterstützungen werden auf den Bericht des zuständigen
Departements vom Regierungsrate in der Weise festgesetzt, dass ein Viertel
des vom Grossen Rate jeweilen bewilligten Unterstützungskredites auf die zn
subventionlrenden Anstalten zu gleichen Teilen repartirt wird. Die Verteilung
der übrigen drei Viertel erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Zöglinge, die
im abgelaufenen Kalenderjahr in jeder Anstalt verpflegt worden sind, wobei
jedoch nur diejenigen in Betracht fallen, welche Schweizerbürger oder Kantons-
angehörige (Bürger oder Einwohner) sind.
Art. 3. Gegenwärtiger Beschlnss, durch welchen derjenige vom 18. Ok-
tober 1883 aufgehoben und ersetzt wird, tritt sofort in Kraft nnd soll in die
Gesetzessammlung aufgenommen werden.
18. IS. Kreissehreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an stat-
liehe Primarlehrer. (Vom 1. Juni 1893.)
Paragraph 37, Absatz 3 der neuen Staatsverfassung bestimmt:
,.er (der Sttuit) beteiligt sich auch an der Erziehung und Versorgung
blinder, taubstummer, schwachsinniger nnd sittlich verwahrloster Kinder."
Die unterzeichnete Direktion hat nun vom Regierungsrat Auftrag erhalten,
über die Ausführung dieser Verfassungsvorschrift betreffend die schwachsinnigen
Kinder einen Antrag einzubringen. Um diesem Auftrage nachkommen zu können,
sollte ich vor allem aus wissen, wie viele schwachsinnige, noch bildungsfähige
Kinder im Kanton vorhanden sind, ob die Zahl derselben so gross ist, dass sich
die Errichtung einer besondem Bildnngsaustalt mit den erforderlichen Lehr-
kräften rechtfertigen Hesse. Zu diesem Zwecke ersuche ich Sie, mir bis längstens
den 15. d. Mts. am Fnsse dies mitzuteilen, ob und welche schwachsinnige, bil-
dnngsföhige Kinder Sie unterrichten. Zu diesen sind natürlich diejenigen nicht
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Kanton Baselland, Ereisochreiben der Eraehungsdirektion 47
an die Qemeinderäte.
zn rechnen, welche nach ein- oder mehrmaligem Zurückbleiben in derselben
Klasse mit den Mitschtllern noch leidlich Schritt halten können.
Statistik
Aber die Zahl der im primarschulpflichtigen Alter stehenden schwachsinnigen,
aber gleichwohl nicht bildungsanfähigen Kinder.
Schuljahr. • 1893J94. Primarschule:
Name des Kindes
H«iin«f Gebnrts- Käme des Vaters 1 Vermöfcengverhiilt-
neiiDsi j^^^ ijj^j. jg,gg„ Vertret. nlsse der Eltern
.den Jnni 1893. Der Lehrer:
19. 14. Kreisschreiben der Erzieliungsdireirtion des Kantons Baseiiand an die
Gemeinderate. (Vom 17. März 1893.)
Änlässlich der Bndgetberatnng pro 1893 ist vom Landrate beschlossen
worden, es solle die Frage betreffs Einrichtung von Volksbibliotheken vom
Segiemngsrate geprüft und speziell untersucht werden, ob für die Unterstützung
solcher Bibliotheken aus dem Zehntel des Alkoholertrages ein gewisser Betrag
ansgelegt werden sollte.
In Ausführung dieses Beschlusses erlaube ich mir, Sie zu ersuchen, Sie
wollen der Erziehungsdirektion mitteilen, ob in Ihrer Gemeinde eine Bibliothek
(Schulbibliothek, Volkabibliothek) besteht, eventuell von welchem Bestände sie
ist, wer dieselbe unterhält, wie viel jährlich für sie ausgelegt wird, ob dieselbe
viel benätzt wird und welcher Betrag für die Benützung bezahlt wird.
Es könnte sich ofTeubar für den Staat nicht darum handeln, in jeder Ort-
schaft eine Volksbibliothek anzulegen, sondern höchstens in grossem Ortschaften,
welche zugleich Yerkehrszentren bilden, solche zn errichten, beziehungsweise
dort bestehende Bibliotheken zn unterstützen.
Schliesslich wäre es mir angenehm, Ihre Meinung in der Sache überhaupt
sn erfahren, ob Sie der Ansicht sind, dass durch derartige Errichtung bezw.
Unterstützung von Volksbibliotheken dem Alkoholgennss wirklich gesteuert
werden könnte.
90. 15. Zirkular der Erziehungsdirektion des Kantons Bern an die Regierungsstatt-
kalter. (Vom 20. November 1893.)
Sie werden dem Verwaltungsbericht unserer Direktion für das Jahr 1892/93
entnommen haben, dass die Versorgung armer Schulkinder mit Nahrung nnd
Kleidungsstücken aoch im letzten sehr strengen Winter erfreuliche Ergebnisse
aufweist. Es ist in der Tat viel geleistet worden, bedeutend mehr als man
erwartete.
Dieses Resultat mnss jeden Schulfreund erfreuen. Es zeigt, dass anch
nnter dem Volke der feste Wille vorhanden ist, die Schule zu heben, und dass
es an Opfersinn und Mildtätigkeit gegen die in ungünstigen Verhältnissen
aufwachsende Schuljugend nicht fehlt.
Haben wir nnn die Unterstützung armer Schulkinder in Gang gebracht, so
mfissen wir darnach streben, diese gemeinnützige Einrichtung zu bewahren nnd
weiter zu entwickeln.
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48 Kantonale Gesetze nnd Verordhongen.
Wir bringen Ihnen deshalb unsere früheren Zirkulare in Erinnemng, mit
der Bitte, in dieser Angelegenheit in gleicher Weise wie die vorigen Jahre Tor-
zngehen, das heisst die Versorgung armer Schalkinder mit Nahrung and Klei-
dungsstticken anf den kommenden Winter mit allem Ernste wieder anzuregen
und an die Hand zu nehmen.
Sie wollen nns bis 15. April 1894 Bericht erstatten nnd zwar in gleicher
Weise wie yoriges Jahr nach beiliegendem Formular. Sie werden jeder Schal-
kommission Ihres Amtsbezirkes ein Exemplar zustellen, mit der Aufforderung,
Ihnen dasselbe rechtzeitig ansgefUUt zukommen zu lassen.
Indem wir Ihnen unser Zirkular Tom 18. Juni 1891 in Erinnerung bringen,
teilen wir Ihnen mit, dass wir auch dieses Jahr denjenigen Gemeinden, welche
die Speisung armer Schulkinder einfuhren nnd durch Beiträge unterstützen,
aus dem zu diesem Zwecke bestimmten Kredit aus dem Ertrag des Alkohol-
monopols entsprechende Beiträge bewilligen werden.
21. IC. Kreisschreiben des Regierungsrales des Kantons Glarus u stmtiiehe
Schulrate. (Vom 12. Januar 1893.)
Die landrätliche Kommission für Prttfung des 1891192er Amtsberichtes hat
sich bezüglich des Repetirschulwesens zu folgenden Bemerkungen veranlasst
gesehen :
„Mit Bezug auf das Repetirschulwesen dürfte eine Besserung vielleicht
dadurch erzielt werden, dass für die Abhaltung der Bepetirschulen der Montag
ausgeschlossen wird. Auf den Montag fallen die meisten Feiertage, so dass der
rnterricht in der Repetlrschule um einige Tage des Jahres verkürzt wird.
Auch vom sanitarischen Standpunkte aus wäre es wünschenswert, dass der
Schulbesuch für die Repetirschüler vom Montag anf Mitte Woche verlegt würde,
um zwischen Ruhepause , Schule und beruflicher Tätigkeit ein dem in der
Entwicklung begriffenen Körper des RepetirschUlers angepasstes Verhältnis her-
beizuführen. Es hätte dies in den Gemeinden, wo den Lehrern an der Elementar-
schule auch die Repetlrschule übertragen ist, zudem noch das Gute im Gefolge,
dass die Schüler der erstem nicht schon unmittelbar nach dem Sonntag, sondern
mitten in der Woche diejenige Zeit frei hätten, welche für die letztere ver-
wendet werden muss." Das aus diesen Motiven hervorgegangene Postulat „der
Regierungsrat wird eingeladen, dafdr zu sorgen, dass der Montag als Repetir-
schultag fallen gelassen wird und die Repetirschnlen in allen Gemeinden ent-
weder am Mittwoch oder am Donnerstag gehalten werden", wurde vom Land-
rate mit der Beschränkung, dass dasselbe anf die Bepetirschulen derjenigen
Gemeinden, welche einen besondem RepetirscbuUehrer angestellt haben, keine
Anwendung finden müsse, in unserm vollen Einverständnis angenommen. Wir
sehen uns deshalb veranlasst, Sie, Tit., einzuladen, diesem Beschlüsse mit Be-
ginn des neuen Schuljahres Nachachtung zu verschaffen, sofern nicht ohnehin
bereits der Mittwoch oder der Donnerstag in Ihrer Gemeinde als Bepetirschultag
bezeichnet ist.
22. 17. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Zug an die tit. Schulkommls-
slonen und die Lehrerschaft des Kantons Zug betreffend Einfahrung der deutschen
Rechtschreibung nach Dudens orthographischem WSrlerbuche. (Vom 22. April
1893.)
Tit. I Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, fand den 24. August des
verflossenen Jahres in Bern unter dem Vorsitze des Herrn Bundesrat Dr. Schenk,
des Vorstehers des eidg. Departementes des Innern, eine interkantonale Kon-
ferenz zur Anbahnung einer einheitlichen Orthographie für Deutschland and
die Schweiz statt. Dieselbe kam laut Schreiben des Departementes des Innern
vom 20. Oktober 1892 an die Regierungen der Kantone deutscher Zunge zu
folgenden Resolutionen :
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Kant. Zog, Ereisschreibeu des Erziehuugsrates au die Scbulkommiss. 49
n. die Lehrerschaft betr. EinfQhnng d. deutschen Bechtschreibnng.
1. Als znkänftige Orthographie der deutschen Schweiz gilt die in Deutsch-
land verbreitetste, die in Dudens „Orthographischem Wörterbuche" festge-
setzte Orthographie, — Die interkantonale Konferenz drttckt den Wunsch
ans, dass in nicht gar femer Zeit in der prenssischen Orthographie die
Inkonsequenz in betreff des ,,th" yerschwinden möchte;
2. die Konferenz ersucht die h. Bundes- und Kantonsbehörden, ihre neuen
Drucksachen von jetzt, resp. 1. Januar 189B an nur mehr nach der in
Dudens „Orthographischem Wörterbuche'' festgesetzten Orthographie
herstellen zu lassen und derselben so viel als möglich zur Durchführung
zu verhelfen;
3. die Konferenz ersacht die kompetenten schweizerischen Behörden, eine
grössere Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtschreibung in
allen Ländern deutscher Zunge, sobald die Gelegenheit sich dazu bietet,
nach Kräften zu nnterstützen.
Diese Resolutionen wurden von den Vertretern des Schweiz. Pressver-
bandes, des Vereins Schweiz. Buchdruckereibesitzer, des Schweiz. Typographen-
bnndes, des Schweiz. Bnchhändlervereins und von der Mehrzahl der Abgeordneten
der deutsch-schweizerischen Kautonsregierungen angenommen und haben daher
alle Anssicht, verwirklicht zu werden. In der Tat haben bereits eine grosse
Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften diese deutsche Orthographie inzwischen
znr Anwendung gebracht und die meisten deutschen Kautonsregierungen zu
derselben in zustimmendem Sinne Stellung genommen. Auch die Bundeskanzlei
hat sich seither derselben angeschlossen. Es ist daher ausser Zweifel, dass
dieselbe in kurzer Zeit die herrschende Orthographie der Schweiz sein wird.
In VoUfUhrung des oben angeführten Schreibens des eidgen. Departe-
mentes des Innern mnssten auch wir die Orthographiefrage in Beratung ziehen
und zu derselben bestimmte Stellung nehmen. Hiebei leiteten uns die Grund-
sätze und Tatsachen:
a. Eine einheitliche Orthographie ist ein unabweisbares Bedürfnis ffir das
Leben im allgemeinen und für die Schule insbesonders ;
b. die dentsche preussische Orthographie ist in Deutschland weitaus die
verbreitetste nnd findet ihren Weg jetzt schon auch in die Schweiz durch
eine Unzahl von Schriften, Bflchem, Zeitschriften u. s. f., die der dentsche
Bflchermarkt bis in die entlegensten Ortschaften unseres 1. Vaterlandes
verbreitet;
e. sie bat auch an nnsem Schulen bereits Einzug gehalten, indem die in
Deutschland gedruckten Lehrbücher in dieser Orthographie erscheinen,
80 die meisten BUcher für die höhern und die Sekundärschulen;
d. die biblische Geschichte in den Primarschulen ist ebenfalls in der deutschen
Orthographie gedruckt, wie alle Bücher, die in der Firma Benziger in
Einsiedeln erscheinen;
«. der Übergang von der jetzigen zur neuen Orthographie ist nicht schwer
und in wenigen ünterrichtslektionen zu bewerkstelligen; daher kann
diese Orthographie in den Schulen ohne erhebliche Schwierigkeiten
durchgeführt werden, trotzdem die Lesebücher noch die schweizerische
Orthographie haben.
In Erwägung all dieser Umstände hat der Erziehnngsrat in der Sitzung
yom 4. dies beschlossen:
1. Die Resolutionen der Orthographiekonfereuz vom 24. August 1892 in Bern
sind ohne Einschränkung anzunehmen;
2. daher soll die deutsche Orthographie, wie sie in Dudens „Orthogra-
phischem Wörterbuch" niedergelegt ist, vom Beginn des neuen Schul-
jahres an in allen Schulen des Kautons, sowohl den höhern als den
niedern, gelehrt werden und zwar in dem Sinne, dass alle Schüler zur
Beobachtung und Benutzung derselben konseqnent anzuhalten sind.
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50 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Wir verbinden mit der Kenntnisgabe von diesem Beschlüsse die Ein-
ladung, demselben Nachachtung zu verschaffen und zor Ausführung desselben
die notwendigen Weisungen zu erteilen. Als Leitfaden für die Hand der Schüler
kSnneu Sie vom kantonalen Lehrmitteldepöt beziehen: ,.Die deutsche
Orthographie", Zusammenstellang der wichtigsten Abweichungen vom hy-
herigen, von S. Wittwer, Sekundarlehrer. Fttr die Hand der Lehrer empfehlen
wir: „Regeln und Wörterverzeichnis fttr die deutsche Recht-
schreibung", zum Gebrauche in den preussischen Schulen. Herausgegeben
im Auftrage des kgl. Ministeriums. Berlin, Weidmann'sche Buchhandlung.
Indem wir uns der Erwartung hingeben, dass diese Verordnung dazu bei-
trage, die Klagen über L'naicherheit in Bezng auf die Orthographie zu besei-
tigen nnd den Orthographie-Unterricht auf ruhige und feste Bahnen zu führen
und zudem eine einheitliche Orthographie für Deutschland und die Schweiz
herzustellen, versichern wir Sie unserer Hochachtung nnd Ergebenheit.
28. 18. Zirkular der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an die Lehrer-
schaft des Kantons. (Regieruugsratsbesthluss vom 25. November 1893.)
Laut Beschluss des Regierungsrates soll mit 1. Mai 1894 die Duden'sche
Orthographie in sämtlichen Schulen de» Kantons eingeführt werden. Damit
Sie Gelegenheit haben, sich bis dahin mit derselben vertraut zu machen, fiber-
senden wir Ihnen ein Exemplar des Dnden'schen Wörterbuchs. Ausserdem
erhalten Sie eine Znsammenstellung der Haupteigentümlichkeiten der neuen
Orthographie, und wir laden Sie ein, diese Tabelle im Schalzimmer aufzuhängen.
Beides bleibt Eigentum der Schule.
Zur Tabelle fügen wir folgende Erläuterungen bei :
1. Das h in lli dient wie das h in Kehle, Rohr, Kahn, Rahmen als'Dehnangs-
zeichen; es wird deswegen auch nur vor 1, r, n, m und zwar bloss im Anlaut
angewendet. Daher wird es nur in den genannten 9 Wortstämmen geschrieben.
In Tau, Teil, teuer, Tier, Turm ist keine Dehnung nütig, und in Blüte, raten.
Kot, Not, Wert, Wirt steht t im In- und Auslaut. Dagegen wird in Eigen-
namen und Fremdwörtern das h nicht weggelassen.
2. Die bisherige Orthographie behandelte die Wörter auf ieren als Fremd-
wörter und wandte das ,.ie" wegen der verwandten Hauptwörter nur in „bar-
bieren", „einquartieren", „regieren", „spazieren" und „tapezieren" an. Jetzt ist
überall „ie" durchgeführt.
3. In Fremdwörtern wird c, wenn es wie k ausgesprochen wird, d.h.
vor a, 0, n und Konsonanten, gewöhnlich durch k ersetzt. Dagegen wird c
vor e und i, wenn es wie z lautet, gewöhnlich beibehalten, obschon Duden
selbst nach dem Vorbilde Württembergs hier lieber z schriebe. (Vgl. pag. 5
und 57 des Wörterbuchs.) Doppeltes c wird nicht gerne preisgegeben, besonders
wenn das eine dem k und das andere dem z entspricht. Wörter mit fremd-
artigem Klang wie Comptoir, Coiffeur behalten ihre eigenartige Orthographie.
4. Über Silbentrennung spricht sich Duden selbst auf Seite X seines
Wörterbuches aus. Einfache Konsonanten und Konsonantenverbindungen, welche
nur einen Laut bezeichnen, wie ss, ch, seh, ph, th und dt, werden stets zur
folgenden Silbe gezogen, auch vor der Silbe „ung", die früher oft wie ein
selbständiges Wort behandelt wurde. Dagegen werden zusammengesetzte Wörter
nach ihren Bestandteilen getrennt z. B. ber-aus, war-om (was-nm). St, sp. pf
und ck gelten als zwei Konsonanten und bleiben also nicht beisammen, wenn
nicht noch ein Konsonant vorangeht (Kär-ste).
24. 19. Die HaupteigentOmlichkeiten der Duden'schen Orthographie.
1. Th wird geschrieben in folgenden deutschen Wörtern mit ihren Ab-
leitungen: Thal, Thaler, Thon (= Erde, thönerii), Thor (thöricht). Thran,
Thräne, Thron, thun (That. Unterthan). Thüre.
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Kant. Bern, LehrmittelverzeichniB für die dentsclien Sekundärschulen. 51
Dagegen ohne h: Tan, Teer, Teil, tener, Tier, Tnrm, Blüte, raten,
Pate, Rute, Draht, Flnt, Gemttt, Kot, Not, rot, wert, Wirt und die Wörter mit
der Nachsilbe -tum z. B. Eigentum.
In Eigennamen und Fremdwörtern bleibt das h: Bertha, Elisabeth,
Martha, Theodor, Thomas, Walther, Thun, Thnrgau, Themse, Mythen, Lothringen,
Bethlehem. — Antipathie, Apotheke, Arithmetik, Bibliothek, Hypothek, Katholik,
Orthographie, Panther, Rhythmns. Theologie, Thema, Theorie, Thermometer,
Zither.
2. Man schreibt Überall: ieren.
3. In Fremdwörtern wird c = k meistens durch k und c = z bis-
weilen dnrch z ersetzt, z. B. : Akt, Aktie, Aktion, Aktuar, Deklamation, delikat,
Direktor, Doktor, Faktur, Inspektion, Kabinett, Karton, Kantion, Kollekte,
Komitee, Kommandant, Kommission, Konferenz. Kopie, Korrespondenz, korri-
gieren, Kredit, Publikum, Redaktion, Takt, vakant. — Konzert, Konzession,
Offizier, Parzelle, Prozent, Prozess, Rezept.
Dagegen: Accent, Accord. — Bacillen, Ceder, Cement, Centimeter, Centner,
Centrum, Ceremonie, Cigarre, Cirknlar, Cirkns, civil, Disciplin, social, apeciell.
— Clique, Cocon, Cognac, Coiifeur, Commis, Comptoir, Coulisse, Coupon, Convert.
i. Silbentrennung: le - sen, bü - ssen, spre-cben, lö- sehen, Stro-phe,
Biblio - thek, Stä - dte, BSegie - rung. — vor - ans, war - um, her - ein, hin - aus,
Inter - esse, beob - achten, här - ten. Hoff- nun - gen, £a« » ttn (Saj « ten), finoä « pe
(itno^'pe), klop-fen, Kat-ze, Bek-ken (Becken), Fttr-sten, Kar-pfen.
(Konrad Dnden, Ortbographiselies Wörterbach, 4. Auflage, 1893.)
Sa. ». Lehrmittelverzeichnis fOr die deutschen Sekundärschulen des Kantons Bern.
(Vom 1. März 1893.)
/. Religion. Fr. Ct».
Obligatorisches Lehrbach filr den Religionsunterricht in den Volksschulen
des Kantons Bern. Verlag von W. Kaiser in Bern 1. —
//. Deutsch.
Edinger, Fr., Dentsches Lesebuch f. schweizerische Progymnasien, Bezirks-
ond Seknndarschulen. Verlag von Nydegger & Baumgart in Bern.
(NB. Gegenwärtig in Revision.)
///. Franzötiaeh.
1. Banderet & Reinhard: a. Orammaire et Lectures fran^aises. Verlag
von Schmid, Francke & Cie. in Bern. I™ partie — .90
Ilme ^ 1.
inme " '.....! 1.50
R^snm^ de langue fran^aise par Paul Banderet 1.80
b. Conrs pratique. (Zusammenzng der drei Partien in einen Band) 1. 35
2. Bnfer, H., Esercices et Lectnres. Verlag v.W^ Kaiser, Bern. P« partie —.90
Ilme ^ 1. _
Ulme „ 1. 60
3. Bertholet, F. : o. Livie de lecture. Verlag von H. Georg in Basel . 1. 60
b. Mosai'qne fran^aise 2. - -
IV. Englisch.
(SB. Xenbearbeitung des Lehrbuches noch nicht beendigt.)
V. Italienisch.
(NB. Neuerstellnng eines für unsere Verhältnisse passenden Lehrbuches
notwendig.)
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52 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
VI. Latein. Fr. n«.
Haag, Prof. Dr., Lehrmittel zur Einführung in die lateinische Sprache
auf Grund der französischen. (Excercices de laugue latine.) Zweite
vollständig umgearbeitete Auflage. Bei Langlois in Bargdorf . .
VIT. Griechisch.
Kaegi, Äd. Dr. : a. Griechische Schulgrammatik. Verlag von Weidmann
in Berlin 4. £Ö
b. Griechisches Übungsbuch I und II je 2. .t5
rin. Mathematik.
A. Arithmetik.
Rflefli, J. Au^abensammlnng für das angewandte Rechnen. 5 Hefte.
Verlag von J. Kuhn in Bern. Preis pro Heft —.20
B. Algebra.
Ribi, D., Aufgaben für die Elemente der Algebra. 4 Hefte, bearbeitet
von M. Zwicky. Verlag von Schmid, Francke & Cie. in Bern.
I. Heft -.30
II -.40
III. und rv. Heft je -.50
C. Geometrie.
a. Fttr zweiklassige Schulen.
1. Egger, J., Übungsbuch fttr den geometrischen Unterricht an Sekundär-
schulen. 2. Auflage. Verlag von K. J. Wyss in Bern.
I. Geometrische Formenlehre 1. —
II. Planimetrie 1.20
III. Stereometrie 1.20
2. Rüefli, J.: I. Kleines .Lehrbuch der ebenen Geometrie, nebst einer
Sammlung von Übungsaufgaben, dritte umgearbeitete Auflage.
Verlag von Schmid, Francke & Cie. in Bern — .70
II. Kleines Lehrbuch der Stereometrie, nebst einer Sammlung von
Übungsaufgaben, zweite, umgearbeitete Auflage. Verlag von
Schmid, Francke & Cie. in Bern — .90
b. Für fünf klassige Sekundärschulen u. Progymnasien ohne Oberbau.
1. Rttefli, J., Kleine Lehrbücher der Geometrie und Stereometrie (siehe
hievor unter o. 2.).
2. Zwicky, M., Grnndriss der Planimetrie u. Stereometrie nebst Übnngs-
an^aben. Verlag von Schmid, Francke & Cie. in Bern. Preis der
Planimetrie 1. 80
c. Für Progymnasien mit Oberbau.
Zwicky, M., Grnndriss der Planimetrie nnd Stereometrie (siehe vor-
stehend unter b. 2.).
IX. Naturkunde.
Wettstein, Leitfaden für den Unterricht in der Naturkunde an Sekundär-
schulen, obligatorisches Lehrmittel der Sekundärschulen des Kantons
Zürich. Bezug beim kantonalen Lehrmittelverlag des Kantons Zürich 2. 20
X. Geschichte.
1. Schelling, J., Knrzes Lehrbuch der Welt- und Schweizergeschichte
im Zusammenhang. Verlag von Huber & Cie. in St Gallen ... 3. 25
2. Dietschi, Lehrbuch der Weltgeschichte. Verlag von Jent & Gass-
mann in Solothnrn 2.40
3. Sterchi, J. : o. Einzeldarstellungen aus der allgemeinen u. Schweizer-
geschichte. Verlag von W. Kaiser in Bern —.70
b. Sterchi-König, Schweizergeschichte. Neue umgearbeitete, illustrirte
Auflage. Verlag von W. Kaiser 1.20
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Kant. Bern, Lehnnittelverzeichnis iUr die dentschen Seknndarschulen. 53
XL Geographie.
A. Individnelle Lehrmittel.
a. Kanton Bern. Fr. Cts.
Jakob, X., Verlag von J. Knhn in Bern — .40
h. Für Schweizergeographie.
1. Stncki, G., Schfilerbflchlein fQr den Unterricht in der Schweizer-
geographie, reich iliuatrirt. Verlag des Art. Institnt Orell Füssli,
Bern and Zfirich 1. —
2. .Takob, N., Illuatrirte Geographie der Schweiz fUr Mittelschulen.
Sechste, verbesserte Auflage. Verlag von J. Kahn in Bern . . . — .70
c. Ffir ausländische Geographie.
1. Hotz, K., Leitfaden für den Geographieunterricht an Sekundär- und
Mittelschulen. Verlag von R. Beich in Basel 1. 50
2. Baenitz & Kopka, L Teil, Lehrbuch der Geographie für höhere Lehr-
anstalten, mit Illustrationen nnd Kärtchen, welch letztere wohl einen
Atls.^ entbehrlich machen. Verlag von Velhagen & Klasing, Bielefeld
und Leipzig 2.40
3. Keil & Biecke. Deutscher Schulatlas. Verlag von Th. Hofinann in Gera 1. 35
B. Wandkarten.
1. Wandkarte des Kantons Bern. W. Kaiser in Bern 20. —
2. Keller, Karte der Schweiz von Leuzinger 16. —
3. Sydow-Habenicht, Die physikalischen Karten der verschied. Erdteile 22 — 26. 50
Neben diesen Karten, die im Falle von Nenanschaffnngen für alle Schulen
obligatorisch sind, werden folgende Veranschaulichungsmittel für den
geographischen Unterricht sehr empfohlen:
a. Physikal. Erdkarte in Merkators, Projektion, von Debes in Leipzig 27. —
b. Die politischen Karten von Sydow-Habenicht.
e. Das Schweizerische Bilderwerk von W. Benteli u. G. Stucki, Verlag
von W. Kaiser in Bern. Preis für Schulen pro Serie 15. —
Einzeln 3. —
>/. Flir ausländische Geographie die Bilder von Hölzel in Wien,
Einzelpreis zirka 6. —
oder die billigern von Schreiber.
XII. Zeichnen.
A. Freihandzeichnen.
Allen Schulen wird die Anschaffung des bemischen Wandtabellenwerks,
bei W. Kaiser in Bern,
I. Serie 8. 50
n. n 10.-
iind weiter der Häuselmaun'schen Vorlagen empfohlen. — Besser situirte
Schulen dürften sich auch die Huttenlocher'schen Modelle erwerben.
B. Technisches Zeichnen.
Benteli. A.. Lehrgang zum technischen Zeichnen für Mittelschulen.
(48 Blätter mit Text.) Verlag von Schmid, Francke & Cie. . . . 12. —
XIII. Sehreiben und Buchhaltung.
Marti. Obligatorischer Schreibkurs für die Primarschnle wird empfohlen.
W. Kaiser in Bern 1. 60
Jakob, Ferd.. Au%abensammlung für Rechunngs- u. Buchführung. Ver-
lan von .T. Schmidt in Bern —.40
XIV. Singen.
Obligatorische Liedersammlung für die bernischen Seknndarschulen.
Verlag von K. J. Wyss in Bern — .20
(XB. I>tr Besrhafting des weltern Übungsstoffes fUr Gesang wird den I^ehrern freigestellt.)
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r
n
54 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Verftlgung.
Die in Torstehendem Verzeichnis angeführten Lehrmittel werden hiemit fflr
die bemischen Mittelschulen, mit Ausnahme der Obergymnasien, obligatorisch
erklärt, in dem Sinne zwar, dass da, wo für ein Fach mehrere Lehrmittel an-
gegeben sind, nur das eine, nach Wahl der Scholkommission, obligatorisch ist.
Diese Lehrmittel sind mit Beginn des Schuljahres 1893 '94 einzufahren.
26. tt. Erziehungsratsbeschluss betr. EinfObrang von Lehrmitteln im Kanton
Sehaffhausen. (Vom 1. Mai 1893.)
k^ Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,
y in teilweiser Abändemng des Verzeichnisses der obligatorischen Lehrmittel
^ für die Elementarschulen vom 11. Oktober 1880, sowie der Artikel 17 und 18
V des allgemeinen Lehrplanes für die Elementarschulen vom 22. Mai 1880, nach
eingeholter Genehmigung des Regierungsrates
1. beschliesst:
A. Bezüglich der Lehrmittel für den deutschen Sprachunterricht:
1. Die Auswahl der Fibel ist freigegeben, die Einführung einer solchen be-
darf jedoch der Genehmigung des Erziehungsrates.
2. Für das 2. und 3. Schuljahr sind die Sprachbücher n und ITT für Schweiz.
Volksschulen von Küegg obligatorisch.
3. Für das 4. Schuljahr ist das Lesebuch II von Hotz gestattet (die sprach-
lichen Übungen ausgenommen), sofern die in Ziff. 2 und 4 genannten Lehrmittel
nicht genügenden Stoff bieten.
•i. Für das 5., 6. und 7. Schuljahr sind die Lehrbücher:
I, 11 und III von Rüegg für die Schweiz. Schulen oder
I, II und in „ Eberhard „ „ „ „ bearbeitet
von Gattiker, einzuführen.
Als Ergänzung zum I. Teil von beiden wird als gesonderter Anhang eine
Kantonskunde des Kantons Schaffhausen erscheinen.
D. Für das 8. und 9. Schuljahr, sowie für die Fortbildungsschule werden
gestattet :
a. Das Lesebuch für die Oberklasse des Kantons Bern.
*• " V ^ r, n . ., Thurgau.
c. Eberhard IV, bearbeitet von P. Kind.
Nach Aufbranch der Vorräte an alten Lehrmitteln haben die Neuan-
Schaffungen nach Vorschrift dieser Anleitung zu geschehen.
B. Bezüglich der Liederaustcahl fürs Memoriren :
6. Art. 17. des allgemeinen Lehrplans für die Elementarschulen vom
22. März 1880 ist aufgehoben und tritt an dessen Stelle: Art. 17 neu.
Liederauswahl für Memoriren: Neues Kirchengesangbuch: Nr. 6, 16, 17,
•25. .S2, U, 47, 66, 77, 82. 100, 112, 132, 144. 151, 180, 228, 251. 2&S, 266, 268,
294. .S04, 315, 348.
Die hier gegebene Liederauswahl fürs Memoriren tritt sofort in Kraft
27. ii. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau betr. Aufnahme der
Sticklin'schen Rechnungslehrmittel in den Lehrmittelverlag. (Vom 2. Dez. 1893.)
Der Begierungsrat des Kantons Thurgau,
nachdem die thurg. Schnlsynode unterm 11. September d. J. den Beschluss
gefasst hat, es sei das Erziehnngsdepartement zu ersuchen:
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Kant. Aargau. Kreissuhreiben des Erziehuugsrates an die Schnlpflegen, 55
luspektorate nud Lehrerschaft der Bezirksschnlen.
a. die Stöcklin'schen Bechnungshefte für den Thurgau fakultativ zn er-
klären;
b. die genannte Sammlnng in nnseru LehrmittelTerlag an&nnehmeu und
dafUr zu sorgen, dass die einzelnen Hefte (insbesondere das 7.) zu er-
mässigten Preisen an die Schulen abgegeben werden können; —
nnd auf diesbezügliche Eingabe der Direktiouskommission der Lehrersynode
vom 23. November d. J. —
auf Bericht und Antrag des Erziehungsdepartements —
beschliesst:
l.Die StScklin'schen Recbnungslehrmittel werden als fakultatives Lehr-
mittel fBr die thnrg. Primarschnleu eingeführt nnd zur Benutzung em-
pfohlen.
2. Dieselben sind in den tharg. Lehrmittelverlag aufznnehmen und znm
halben Preise an die thurg. Primarschulen abzugeben.
3. Mitteilung an das Erziehungsdepartement und an den Kurator des Lehr-
mittelverlags, Publikation im Amtsblatt nnd Mitteilung in Separat-
abdrtlcken an die Primarschulvorsteberschaften .^u Händen der Lehrer.
2M. £1. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Tit. Schul-
pflegen, Inspektorate und Lebrerscbaft der Bezirksschulen. (Vom 7. Juni 1893.)
In dem nnterm 27. Februar 1. J. herausgegebenen Verzeichnis der indivi-
«Inellen Lehrmittel für aargauische Bezirksschnlen ist infolge eines der Lehrplan-
nnd Lehrmittelkommission unterlaufenen Irrtums der Titel des deutschen Lese-
buches für die beiden untern Bezirksschnlklassen zu Händen des Erziehuugs-
rates unrichtig angegeben worden.
Anstatt „Basier Lesebuch fttr die schweizerischen Mittelschulen für die I.
nnd II. Klasse, I. und IL Teil h 1 Fr. 30 Cts." soll es heissen: „Deutsches
Lesebuch für die untern Klassen schweizerischer Mittelschulen,
Basel 1890."
Das nnter diesem letztem Titel in einem Band erschienene Lesebuch ist
das für die I. und II. Klasse der Bezirksschulen obligatorisch erklärte. Dasselbe
kann zufolge getroffener Vereinbarung direkt im Verlag der untern Bealschule
in Basel (Vorsteher : Herr Rektor Dr. Julius Werder) um den verhältnismässig
billigen Preis, gebunden zu Fr. 2. — bezogen werden, während das im Lehr-
niittelverzeichnis irrtümlich genannte, in zwei Teilen erschienene Lesebuch mit
dem neuerlich erfolgten Bnchhändlerzuschlag auf 2 Fr. 80 Cts. zu stehen kommt.
Indem wir hiemit auf den vorgefallenen Irrtum aufmerksam machen, fügen
wir bei, dass diejenigen Bezirksschnlen, welche mit der Lesebnchanschaffung
fflr die I. nnd n. Klasse bis dato zugewartet haben, das im Verlag der I'nter-
realschule in Basel beziehbare Buch anzuschaffen haben.
Dei^jenigen Schulen, welche bereits das im Lehrmittel-Verzeichnis aufge-
führte, im Verlag von K. Reich in Basel erschienene Lesebuch angeschafft haben,
wird gestattet, dasselbe im laufenden nnd eventuell auch im Schuljahr 1894195
noch gebrauchen zu dürfen.
29. i4. Kreisscbreiben des Erziebungsrates des Kantons Aargau an die Tit.
Inspektorate, Scbulpflegen und Lehrer der Goffleindeschulen. (Vom 7. April 1893.)
Behufs Erzielnng grösserer Einheit im Rechnnngsunterrichte nnd um den
■liesfalls auch von Schnlpflegen nnd Lehrerkreisen geäusserten Wünschen Rech-
nung zu tragen, wurde vom Erziehnngsrat die Frage betreffend Vereinheitlichnn;;-
der RechnuDgslehrmittel an den Gemeindeschulen einer Prüfung unterstellt.
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56 Kantonale Gesetze und Terordnungen.
Gestützt auf die von einer Lehrer- und einer Gemeindeschnlinspektoren-
Kommission in Sachen erstatteten Gutachten hat der Erziehung^rat unterm
1. November 1892 grundsätzlich
beschlossen:
1. Den von H. Wydler verfassten Kechnungsheften für die L, IL und in.
Klasse der Gemeindeschnle wird das Obligatorium erteilt. Dieselben sollen
mit Beginn des Schuljahres 1893,'94 als ausschliessliches Lehrmittel in
den genannten Gemeindeschulklassen gebraucht werden.
2. Die übrigen, vom gleichen Verfasser für die IV. bis VIII. Klasse Ge-
meindeschule herausgegebenen Rechnnngshefte werden für den Fall obli-
gatorisch erklärt, als derselbe in diesen Heften die ihm vom Erziehungsrat
vorgeschriebenen Ab&udemngen anbringt.
Hr. Wydler hat sich inzwischen bemüht, dieser. Forderung Rechnung zu
tragen, so dass in nächster Zeit den drei nüchstfolgenden Heften das Obliga-
torium wird erteilt werden können.
Für einmal wird also
verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1893;94 sind in den drei untern Klassen der
Gemeindeschule die drei ersten Rechnungshefte von H. Wydler von den
Schttlem als ansschliessliches Rechnungslehrmittel zu gebrauchen. Die-
selben sind im Verlag von R. Sauerländer in Aarau erschienen und können
daselbst per Exemplar um je 15 Rp. bezogen werden.
2. Die Tit. Inspektorate werden mit der Vollzugsüberwachung dieser Ver-
fügung beauftragt.
80. 2ö. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an die
Gemeindeschulpflegen, die Lehrerschaft und die LehrmIttelverwaHer. (Vom
1. März 1893.)
Gemäss dem vom Regierungsrate am 19. November 1892 erlassenen Regle-
mente betreffend die BeschafTung der Lehrmittel und Schulmaterialien etc.,
welches Ihnen seiner Zeit zugeschickt worden ist, werden vom Beginne des
nächsten Schuljahres an auch die gedruckten Lehrmittel für die Schüler der
Primarschulen vom Staate unentgeltlich geliefert, ebenso das Material für die
Arbeitsschulen.
Die gedruckten Lehrmittel sind festgestellt worden durch Regierungsrats-
beschluss vom 24. Dezember 1892 (s. Amtsblatt vom 29. Dezember 1892, Seite
588 ff.). Sie finden dieselben auf den beiliegenden Formularen verzeichnet.
Am 25. Februar 1893 hat der Regierungsrat auf Antrag der Erziehungs-
direktion, gestützt auf eine Eingabe der Lehrerkouferenz des Bezirks Liestal
nach Anhörung einer fachmännischen Kommission neben dem Gesangbuche von
Schänblin das neu erschienene Gesangbuch von Zweifel als obligatorisch
erklärt. Exemplare vou Schäublin werden danach keine mehr geliefert: es
werden vielmehr die Herren Lehrer und Lehrmittelverwalter ersucht, auf inlie-
genden Formularen, welche bereits vor dem Beschlüsse des Regierungsrates
gedruckt waren, den Namen „Schäublin" in „Zweifel" umzuändern.
Für die Bestellungen der Lehrer bei den Lehrmittelverwaltem und diejenigen
der letztern resp. der Schulptiege bei der Krziehungsdirektion liegen Formu-
lare bei. Ebenso linden sie beigelegt Kontrolen, welche die Lehrerschaft und
die Lehrmittelverwalter zu führen haben. Zur Orientirung über diese Formulare
und die Kontrolen ist eine Anleitung beigedruckt.
Die Art und Weise, wie diese Kontrolen geführt werden, wird bei jedem
Schulbesuche und anlässlich der Jahresprüfnngen vom Schulinspektorate geprüft
werden.
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Kauton Baselland, Ereis8cbreiben der Erziehnngsdirektion an die 57
Gemeindeschnlpflegen, die Lehrerschaft nnd die Lehnnittelverwalter.
Sie finden beigelegt auch Enveloppen. Sämtliche Bestellungen und Em-
pfangsanzeigen, sowie Eille sonstigen Tabellen, Kontrolen etc. sind an das Sekre-
tariat der Erziebungsdirektion zu adressiren.
Die Scbuloflegen werden hiemit eingeladen, gemäss § 4 des obgenannten
Reglementes ihre Bestellungen für 1. Schnlmaterial, 2. Arbeitsschulmaterial,
S. Gedruckte Lehrmittel, bis zum 20. März nächsthin und zwar für Schnl-
material nnd Arbeitsschulmaterial für einen Halbjahrsbedarf und flir die ge-
druckten Lehrmittel für einen Jahresbedarf der Erziehungsdirektion (Sekretariat)
einzusenden.
Zur Entgegennahme der nötigen Anleitungen bei Aufgabe der Bestellungen
and Verwendung des Materials werden die Arbeitslehrerinnen auf nächste
Woche in den Bezirken zu Konferenzen einberufen.
Bei den Bestellungen soll nach folgenden Grundsätzen verfahren werden.
In erster Linie sind die Vorschriften des Reglementes vom 19. November
1892 massgebend ; dort ist der Maximalverbranch an Schulmaterial in einem
Jahre festgestellt und es wird der Lehrerschaft möglichste Sparsamkeit und
Ansnütznng des noch vorhandenen Materials empfohlen.
Speziell was die Schulbücher anbetrifft, welche Schüler aus einer frühem
Klasse in eine obere mitbringen (biblische Geschichte, Karten etc.) — wo die
Randeggersche Karte vorhanden ist, bietet dieselbe genügenden Ersatz für die
Karte von Leuzinger — halten wir dafür, dass die Schüler diese Exemplare
anch in den obern Klassen gebrancheu nnd dass nur unbrauchbare, abgenützte
Exemplare ersetzt werden sollen.
Das neue Zweifel'sche Gesangbuch wird für die Schüler der IV. Klasse
geliefert und nur ausnahmsweise als Ersatz von fehlenden oder abgenutzten
Exemplaren von Schäublins Gesangbuch in den Klassen V und VI. Diese
Klassen, sowie die Repetir- nnd Halbtagsschulen behalten sonst das bisherige
Gesangbnch bei.
Die Lehrerschaft wird eingeladen, während der nächsten 1 — 2 Jahre in
denjenigen Klassen, wo während der Übergangszeit zwei Gesangbücher in
Gebrauch sein werden, hauptsächlich Lieder zu wählen, welche in beiden Ge-
sang-bflchem verzeichnet sind.
Die Erziehnngsdirektion gestattet, da.ss in Schulen, wo die Schüler der
Halbtags- bezw. Repetirschnle zugleich mit denjenigen der Alltagsschnle nnter-
richtet werden, schon in der VI. Klasse an Stelle von Rüegg, Iiehr- und
Sprachbuch III, nach Belieben des Lehrers das Lesebuch für Oberklassen,
welches in der Repetir- und Halbtagsschule obligatorisch erklärt ist. einge-
fHhrt wird.
Die Erziehungsdirektion hält darauf, dass die einzelnen Fristen für die
Bestellungen genau eingehalten werden nnd erwartet bestimmt, dass nicht
mehr, wie bei den letzten Bestellungen, solche zwei oder drei Wochen zn spät
einlangen.
Im weitern erwartet sie, dass sofort mit Eingang der letzten Lieferung
seitens der Lieferanten die Anzeigen über Empfang für sämtliche Materialien
nnd gedruckten Lehrmittel von den Lehrmittelverwaltem resp. Schulpflegen
zusammen eingesandt werden.
31. ^i. UaentgeMicbe Abgabe der Lehrmittel und Schulmaterialien im Kanton
Baselland und Anleitung zur Benfltzung der verschiedenen Formulare. (Vom
•28. Februar 1893.)
1. Die Lehrmittelverwalter der Gemeinden haben dafür besorgt zu sein,
da.-<3 ihnen vom Lehrpersonal rechtzeitig der Bedarf au Lehrmitteln und Schul-
material mitgeteilt wird.
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»8 Kautonale Gesetze und Verordnmigen.
2. Die Lehrerschaft hat sich biefttr besonderer Bestellscheine zn bedienen,
die vom Lehrmittelverwalter zu beziehen sind.
3. Die eingegangenen Bestellungen der Lehrer werden vom Lehrmittelver-
walter genau zusammengestellt. Es ist biefQr ansscbliesslich das Formular A
und A' zn verwenden, das beidseitig auszufüllen ist. Der eine Teil (rechts) gilt
als Bestellschein, der andere bleibt als Doppel in den Httnden des Vem'alters.
4. Nach Eingang aller bestellten Waren hat der Verwalter der Erziehnngs-
direktion den Empfang zu bescheinigen. Auch hiefiir bedient er sich des For-
mulars A und A', auf welchem er die Worte ^.Bestellung über' ausstreicht
Reklamationen über schlechte Qualität etc. sind unter Bemerkungen an-
zubringen.
Die Bestellungen bei der Erziehungsdirektion und Anzeigen ttber Emp&ng
.sind auch vom Präsidenten der Schulpflege zu unterschreiben.
5. Die eingegangenen Waren verzeichnet der Verwalter in der Eontrole
(Formular B); in gleicher Weise hat er mit den Ausgängen zu verfahren.
Dabei wird angenommen, dass da, wo mehrere Lehrer wirken, die bestellten
Gegenstände den verschiedenen Schulen an demselben Tage geliefert werden,
so dass der V^erwalter nur die Gesamtabgabe zn notiren hat.
6. Der Lehrerschaft dient das Formular C als Kontrole. Die Einträge sind
möglichst genau auszuführen.
32. i7. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen an die
Primarschulräte desselben. (Vom 21. Mäfz 1898.)
Unter Einweisung auf unsere Bekanntmachung im Amtlichen Schulblatte
vom Dezember v. J. betreffend die vom Staate unentgeltlich gelieferten Lehr-
mittel haben wir Sie nun einzuladen, den Vorrat an noch brauchbaren Büchern
und Karten beförderlich möglichst genau ermitteln, auf Grund davon den Bedarf
an neuen Lehrmitteln für das Schutjahr 1893/9i feststellen nnd hierauf den be-
züglichen Bestellschein unverweilt an den zuständigen Bezirksschulratsprä-
sidenten gelangen zu lassen. Sowohl bei Ausscheidung der femer branchbaren
Lehrmittel, als auch bei der Wiederausteilung derselben neben den nötigen neuen
Exemplaren an die Schulkinder erscheint uns die Mitwirkung eines schulrät-
liehen Delegirten durchaus geboten, um die Autorität des Lehrers zu unter-
stützen. Im Falle neue Exemplare nötig sind und zur Austeilung gelangen, er-
heischt es schon die Billigkeit, dass dieselben in erster Linie solchen Schülern
zukommen, die ein ähnliches Lehrmittel in gutem Zustande zurückgegeben
haben.
Die Schulanfänger (1. Klasse) sollen ohne Ausnahme ein neues Lesebttchlein
(Fibel) nnd ein neues Rechenheft (von Stöcklin) erhalten.
Es dürfte sich empfehlen, wenn zum Zwecke einer vorläufigen Orientimng
schon in nächster Zeit eine erste Inspektion ttber die in den Händen der Schüler
sich befindenden Lehrmittel veranstaltet würde, um auf diesem Wege die Zahl
der voraussichtlich für das künftige Schuljahr noch brauchbaren wenigstens an-
nähernd zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass mit dem neuen Schuljahre
in der 1., 2., 3. und 4. Klasse nur noch das Rechenheft von Stöcklin gebraucht
werden darf und dass für allfällige Änderungen im Gebrauch eines Rechen-
heftes der oberen Klassen unter den als zulässig erklärten, ebenso für Änderungen
in der Auswahl von Gesanglehrmittelu die Zustimmung des Schulrates erfor-
derlich ist, wobei wir als selbstverständlich voraussetzen, dass nach ökonomischen
Gesichtspunkten vorgegangen und auf die Interessen des Staates gebührend
Rücksicht genommen werde.
Sollten Sie über diesen oder jenen Punkt weitere Auskimft wünschen, so
wollen Sie sich diesfalls an das Präsidium des Bezirksschulrates wenden, welches
von sich aus entscheiden oder unsere Weisung einholen wird.
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Cantou de Nenchätel, Bfeglement special ponr le Service du mat^riel 59
scolaire gratuit.
3S. 28. Reglement special pour le service du matiriel scolaire gratuit dans le
canton de NeuchUei. (Dn 15 mars 1893.)
Le d^partemeut de rinstmctiou pabliqae de la R^publiqne et canton de
Nenchätel ;
Vn l'article 115 de la Loi aar renseig^nement primaire da 27 arril 1889,
Yu la loi sor la gratuit^ des fonrnitures scolaires ä l'ecole primaire, da
21 mai 1890,
Considärant qa'il y a liea d'adopter an r&glement special poar le Service
du mat^riel scolaire gratuit, d^terminaut las deTcirs et les attribations des
diverses aatorit^s et personnes int^ress^es & ce service,
Vu le preavis de la direction da service da mat^riel scolaire gratnit.
ARRETE:
Chapitre premier. DisposHions gen4ral«s.
Art. V"- L'Etat foamit aux commanes le mat^riel scolaire qa'elles sont
tennes de d^livrer grataitement aux Etablissements pablics d'instruction primaire.
(Article premier de la Loi sar la gratnit^ da matiriel scolaire.)
Art. 2. Ce mat^riel se divise en mat^riel de classe et en mat^riel individael.
Le materiel de classe, qai ne peat sortir de l'ecole, comprend les objets
n^cessaires k l'enseigaement frcebelien, les mannels des Elfeves, les encriers,
pinmes, porte-plnmes, crayons, porte-crayons, gommes k eifacer, ardoises, crayons
d'ardoise, regles, boites d'Scole; — les ciseanz, les aigailles, les d6s, rnbans
m^triqnes, Epingles, ainsi qae les foamitnres n^cessaires k l'enseignement
th^oriqne des travanx mauaels des jeanes filles: toile, coton, laine, fll, chevi-
liires, bände de tricot.
Le materiel individnel comprend les manaels de räp^tition, les atlas et
cartes geographiqaes inscrits aa programme g^n^ral ; les cahiers n^cessaires anx
travanx et r^petitions k domicile.
Art. 3. Le departement de Tlnstraction publique norame, toas les trois
ans, une commission chargEe de pr£aviser sar les mesnres susceptibles d'amE-
liorer la natare et la qnalit^ du materiel gratuit, snr le choix et les adjudi-
ratinns de ce raatöriel, sur le prix d'achat des divers objets et sur le nombre
qni doit en etre remis chaqne annie aux 616ves.
Elle pr6avise de meme sar les Conventions avec les auteurs et les Editeurs
ainsi que snr les contrats avec les foornissears.
Chapitre IL Du chef du service.
Art. 4. Le cbef da service convoque et pr^side la commission consultative
pour le choix da materiel, signe les Conventions avec les fournisseurs, re^oit et
fah expedier les commandes des commanes, vErifie les accusEs de r^ception des
depositaires et les factnres des fournisseurs; il sig^ne les bons de payements,
tient la comptabilit6 gänörale da service et dresse le tablean annnel des d£-
penses incombant k l'Etat et aux commanes; il värifie la comptabilitc des
depositaires et, dans la mesare dn possible, snrveille la tenae des däpüts locanx
et du materiel des El^ves.
Chapitre III. Des Communes.
Art. 0. Les communes nomment, sous r^serve de la ratification du departe-
ment de rinstmction publique et sur le preavis de la commission scolaire, un
-depositaire dn materiel dans chaqne localit^.
Chapitre IV. Des commissions scolaires.
Art. 6. L'administration du service du materiel scolaire est placke, dans
chaque commune, sous la surveillance et la direction de la commission scolaire.
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60 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 7. Aprfes ayoir consulti le persnnnel enseignant et les d^positaires, les
commissions scolaires dressent, deiix fois par an, en janvier et en aoüt, la list-e
des manuels et da mat^riel n^cessaires aux clagges pendant le semestre snirant:
elles veillent & la r^gularit^ de la comptabilitä de chaque classe, k remploi
normal dn mat^riel courant, au remplacement par les äl&veg des manneis et
objets qn'ils auront perdns ou d6terior68 et, en g^n^ral, aux soins k apporter
pour la i-onservation des fournitnres coufiäes aux classes.
Chaque mannel sera marqng du scean de la commission scolaire et portera
un nnm^ro.
Dans chaqae classe sera stabile nne armoire ponr j ddposer les objets
formant le mat^riel de classe.
Art. 8. A la flu de cliaqne ann^e scolaire, les mesnres nScessaires seront
prises ponr la conserration du mat£riel et des manuels k l'usage des classes
d^donbl^es temporairement : ces objets seront ddpos^es en lieu sür.
Art. 9. II est loisible aux commissions scolaires de mettre k la dispositiou
de chaqae classe deux manuels de lecture, & la condition que le uombre total
des exemplaires ne d^passe pas le nombre des Kleves de chacane de ces classes.
Chapitre V. Des däpositairea.
Art. 10. Les d^positaires re?oivent les envois, les reconnaissent et en
accnsent r^ception au chef du Service, an moyeu de formulaires imprimös fonmis
par le Service du matfriel: ils conservent les avis d'expfidition comme pi^ces
justiflcatives.
Les accns^s de reception doivent etre envoyßs au chef du Service iuimediate-
ment aprfes l'arrivße de chaque envoi des fonrnisseurs.
Un accusä de reception ne doit mentionner que les objets d'un senl envoi.
Les d^positaires ont k leur disposition un local convenable, k l'abri de
l'humiditä et suftisamment &6t6, ponr y d^poser les envois des fournissenrs :
dans la rfegle, ce local se tronvera dans le College.
Art. 11. Les d^positaires sont chargSs de la lirraisou aux classes du ma-
t^riel qui lenr est n^cessaire et exigeront de l'iustitutear et de l'institntrice nn
rcQU d^taille chaque fois qn'ils leur dölivreront des objets quelconqnes; ces
formulaires de regus sont d61ivr6s par le service du matöriel; l'eusemble de
ces re^ns servira au contröle de la comptabilit^ dn d^positaire.
Art. 12. Les däpositaires tiennent un compte d'entr^e et de sortie des
marchandises : les formulaires k ce destin^s sont foumis par le Service dn
mat^riel.
Cette comptabllit^ doit etre constamment k jour et k la disposition des
couseils communaux, des commissions scolaires, des inspecteurs d'^cole et dn
chef dn service qui en ont le droit de contröle.
Chaque ann^e, k la flu dn mois de dßcembre, nn double de cette compta-
bilit6 est adresse au service du mat^riel.
Art. 13._ Les demandes de mat^riel sont adress^es an chef dn service par
les däpositaires et signees par le prßsident on le d616gn6 de la commission
scolaire.
Dans la rfegle, ces demandes doivent se faire deux fois par an. savoir
jusquau 1"' fövrier ponr le matöriel nficessaire k partir du 1«' avril etjusqn'an
liT septembre pour eelui qui sera näcessaire k partir du l«"" novembre.
Les d^positaires ne r^clameront que les objets prävus dans la liste arretfie
par le d6partement de l'Instruction publique.
Les demandes d'une localitd seront r^capitul^es sur nne seule liste, sans
r^p^titioD des m§mes objets.
En vne dn rfeglement des comptes de l'annie, les envois de mat^riel ces-
seront pendant les mois de dicemhre et de janvier.
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Canton de Nenchätel, Rey^lement special ponr le service du mat^riel 61
scolaire gratait.
Art. 14. Les d6positaires re^oivent des communes ane indemnit^ pour le
seryice des distribations ; cette indemnitö est fix6e par le Conseil communal qni
pent, soit s'en tenir au poar ceut ([ue lai bouiüe l'Etat ponr ce service, soit
fixer tonte antre base.
Le d€partement de Tlnstmction pnbliqae n'a pas i, interrenir dans la
tixation de cette indemnit^.
Art. 15. Les däpositaires n'ont pas le droit de vendre dn mat^riel fonmi
par l'Etat, pas mSme anx ^l^ves qni ont perdn ou d^tdrior^ nn objet qnelconqne
fonmi par le service da matSriel.
Art. 16. Tont changement dans le personnel des d^positaires doit @tre
immödiatement commnniqu^, par le Conseil commnnal, an chef du service.
Art. 17. Les d^positaires ont le devoir de renseigner le chef du service
snr les irr^gnlarit^s et les abus qni ponrraient se prodaire dans les classes.
Chapitre VI. Des fourniaseun.
Art. 18. Les fonmitnres scolaires sont mises au conconrs, dans la Feuille
offieielle, k £poqnes ind^terminäes et lorsqne le besoin s'en fera sentir.
Une Convention, dont la dur^e ne d^passera pas trois ans, sera falte entre
le service du mat^riel et chaqne fonrnissenr; eile mentionnera les objets k
fonmir et lenr prix.
Le mat^riel conc^d^ anx fonrnissenrs se trouvera toujonrs en magasin en
qnantitä süffisante et sera, en tons points, conforme anx ^chantillons d^pos^s
dans les bnreanx da d^partement de l'Instmction publique.
Art. 19. Les envois se feront sans retard, au vu des lettres de commande ;
ils correspondront k la quantitä commise par le chef du service.
Chaque envoi portera snr l'adresse la mention : „Matiriel scolaire gratuit".
Les fonrnissenrs ne feront ancou envoi que snr une commande expresse dn
chef dn service.
Jfttia. — En ce qui concerne la fournitiire de l'encre, les d^posltaire« enrerront le r^ei-
pient aa fonrnlsaenr et rn avertlront le chef du Service ; il lenr est reroinmandi; de faire cette
commande avant la saison fh>lde afin d'tJviter la di!t(!rioration de reiicre par le gel.
Chapitre VII. Des instüuteurs et des institutrices.
Art. 20. Les institntenrs et institutrices tiennent une cnmptabilit^ des
objets qn'iis reQoivent des d^positaires et de cenx qn'ils dilivrent anx Kleves.
A cet effet, ils ont k lenr disposition an formnlaire special dit „comptabüiti de
dasse" fonmi par le service dn mat^riel.
La tenue de cette comptabilitä correspond k l'annäe scolaire ; eile est sons
le contröle des antorit^s locales et des inspectenrs d'^cole.
Art. 21. Le personnel enseignant a la surveillance directe dn mat^riel
d^livrä dans les classes et s'attache k inculqner anx enfants l'habitnde de
Tordre, de la propret4 et de l'^conomie dans les objets qui lenr sont remis.
Chapitre VIIL Des elwes.
Art. 22. Les ^Ifeves n'ont droit qu'ä la quantit6 normale de foumitures
scolaires öx^e par le däpartement; tontes fonmitnres en sus sont k la charge
des parents on autres personnes responsables.
Art. 23. Les ßlfeves remplacent k lenrs frais tont objet perdu ou dßteriorö
par lenr fante; autant que possible le mat^riel remplac^ sera pareil k celui
qae fonrait le service dn mat^riel. A cet effet, les autorit^s locales favorisent,
dans chaque commune, la cr^ation d'nn d^pöt special tont k fait ind^pendant
dn d^pöt officiel et anx risqnes et p6rils de la personue qni s'en chargera.
Art. 24. L'61eve qni se domicilie dans nne antre localit£ laisse, dans la
classe qn'U qnitte, les manneis et le mat^riel conrant ; il ne peut prendre avec
Ini que les cahiers en cours.
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02 Kantonale Gesetze nnd Verordnongen.
Art. 25. L'^l&ve promn ne prend avec loi qne le« cahiers. le mat^riel et
las mannels qn'il ponrra utiliser dans sa nonvelle classe.
Art. 26. Les ^Ifeves dispens^s pendant l'dt^ remettent sou» la garde de
l'institatenr oa de l'institatrice les manneis et le mat^riel dont ils disposent.
Les jennes gens qni, qnoiqne ayant d^pass^ l'äge pr^vn par la loi, con-
tinuent ik frtquenter l'^cole, ne re^oivent ancane fonrniture scolaire gratnite.
Les viferes qni, tont en ^tant domicili£s dans an canton ou pars voisins.
snivent les 6coles neuch&teloises, paient fr. 4 par an dont fr. 3 reviennent ä
la caisse de l'Etat.
in.
84. I. Verordnung fOr die Fortbildungsschule des Kantons Schaffliausen. (Vom
27. Oktober 1893.)
Der Regiemngsrat des Kantons ."^chaffhansen in Vollziehung des Art. 61
des Sch.-G.
verordnet was folgt:
Art. 1. Alle Knaben, welche nicht volle acht Schuljahre dnrchgeuiacht
haben, sind Terpflichtet, noch während zwei Wintern die Fortbildungsschule zn
besuchen (Art. 56 Sch.-G.).
Für die nicht niedergelassenen Ansl&nder ist der Besuch fakaltativ.
Art. 2. Jede Gemeinde, in der sich für den Besuch der Fortbildungsschule
Pflichtige Jflnglinge vorfinden, ist zur Einrichtung und zum Betrieb der Fort-
bildungsschule verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können gemeinschaftlich
eine solche Schule betreiben nach eingeholter Genehmigung des Erziehnngsrates.
Art. 3. Die obligatorischen Fortbildungskurse sind mit wenigstens vier
w(ichentlichen Unterrichtsstunden jeweilen vom 1. November bis Lichtme&s ab-
zuhalten.
Art. 4. Jflnglinge, welche mit 1. Mai das 17. nnd solche, welche an diesem
Tage das 18. Lebensjahr zurfickgelegt haben, sind verpflichtet, die Fortbildungs-
schule zu besuchen. (Art. 1.)
Freiwilligen Teilnehmern ist der Eintritt in die Fortbildungsschule zu ge-
statten, fOr dieselben gilt jedoch auch die Bestimmung von Art. 7 dieser Ver-
ordnung.
Art. 5. Der Unterricht umfasst:
I.Lesen;
2. Aufsätze, namentlich Geschäftsaufsätze ;
3. Rechnen und einfache Buchführung;
4. Vaterländische Geschichte nnd Geographie, Verfassungsknude.
Art 6. Die Schulbehörde bezeichnet auf Antrag der Lehrer die Schultage
und die Stunden für den Unterricht. Die Stundenpläne sind acht Tage vor Be-
ginn der Kurse der Schnlbehörde und durch diese dem Schnlinspektor vorzulegen.
Art. 7. Jede unentschuldigte Absenz wird pro Stunde mit 50 Rappen ge-
bttsst. Für die Absenzenbussen haften die Eltern bezw. der Meister oder Arbeit-
geber. Im übrigen gelten auch für die Fortbildungsschule die Artikel 31, 32,
38 und 34 des Schulgesetzes.
Art. 8. Nach Abschluss der Unterrichtskurse haben die Schulbehörden dem
Schnlinspektor zu Händen des Erziehungsrates nach einem bestimmtem Formular
Bericht zu erstatten über die Zahl der Schüler, die Unterrichtszeit, die Unter-
richtsfächer, die erzielten Leistungen, die Zahl der von jedem Lehrer erteilten
Stunden und die Absenzen.
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Kanton SchafFhausen, Verordnung fär die Fortbildungsschule. 63
Art. 9. Die filr Fortbildungsschnlen erforderlichen Besoldungen werden
zur Hälfte von den Gemeinden und zur Hälfte vom Staat bezahlt. Die H9he
der Besoldungen bestimmt der Regierungsrat anf Vorschlag der Ortsschulbehörde,
wenn bei angestellten Lehrern die ihnen zukommende wöchentliche Stundenzahl
überschritten wird (Art 59 Sch.-G.).
Art. 10. Wenn eine Gemeinde, um einem öffentlichen Bedürfnis entgegen-
zakommen, freiwillige berufliche Fortbildungskurse wie z. B. gewerbliche oder
landwirtschaftliche, oder Kurse für den weiblichen Arbeitsnnterricht, Haus-
haltnngäknrse o. dgl. veranstaltet, so beteiligt sich der Staat nach Massgal)e
von Art. 9 in gleicher Weise an deren Kosten wie bei den obligatorischen
Fortbildungsschulen.
Fflr solche Kurse finden Art. 6 bis 8 dieser Verordnung ebenfalls Anwendung.
Art. 11. Jnnge Leute, welche den in Art. 5 genannten Unterricht an einer
freiwilligen beruflichen Fortbildungsschule geniessen oder bereits genossen oder
anderswo an einer ähnlichen Anstalt erhalten haben, können durch die Schul-
behörde vom Besuche der obligatorischen Fortbildungsschule befreit werden.
Art. 12. Die individuellen Lehrmittel für die obligatorischen Fortbildungs-
knrse bedürfen der Genehmigung durch den Erziehungsrat.
Art. 13. Die Zivilstandsämter und Ortspolizeibehörden haben den Schul-
behörden die nötigen Mitteilungen über die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden
fortbildnngsschnlpflicbtigen Jünglinge zu machen.
Art. 14. Jünglinge, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
bisherige Fortbildungsschule besucht haben, können zum Besuch der neuen
Fortbildungsschule nur im 19. Lebensjahre verpflichtet werden, sind aber auch
znm Besuch des ersten Fortbildungsschuljahres berechtigt.
Art. 15. Diese Verordnung, durch welche die Verordnung über die Fort-
bildang^scbnle vom 19. Oktober 1881 aufgehoben wird, tritt mit dem 1. No-
vember 1893 in Kraft.
35. 2. Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau betreffend die frei-
willigen Fortbildungsschulen, fv^om 13. Oktober 1893.)
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die freiwilligen Fortbildungsschnlen sollen wesentlich die berufliche
Ansbildang fSrdem nnd können von Jünglingen und Töchtern besucht werden,
welche das 15. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch den Besuch
anderer Lehranstalten am Besuche der Fortbildungsschule verhindert werden.
Ausnahmsweise kann der Besuch einzelner Fächer auch den Sekundär- und
Primarschülern des 8. und 9. Schuljahres gestattet werden.
S 2. Der Unterricht soll so viel als möglich an Werktagen erteilt werden.
Nur da, wo wenigstens ein voller Werktagvor- oder -nachmittag für die frei-
willige Fortbildungsschule verwendet wird, dürfen auch auf den Sonntag und
auf Werktagabende Stunden verlegt werden, jedoch nur so, dass die Teilnehmer
nicht am Besuche des Gottesdienstes gehindert sind.
§ 3. Die Unterrichtslokale müssen zweckentsprechend bestnhlt nnd hin-
länglich geräumig und hell sein. Wenn der Unterricht in Abendstunden erteilt
wird, ist für zweckmässige Beleuchtung, im Winter auch für gute Heizung zu
sorgen.
§ i. Freiwillige Fortbildungsschulen können überall errichtet werden, wo
genügende Beteiligung nnd die nötigen Lehrkräfte sich finden. Der Kanton
unterstützt dieselben durch Beiträge, die bemessen werden nach der Zahl der
erteilten Unterrichtsstunden.
Ausserdem werden Beiträge an die Lehrer für den Besuch entsprechender
Lehrkurse verabfolgt und die Veranstaltung kantonaler Lehrkurse in Aussicht
genommen.
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^i Kantonale Geüetze nud Verordnungen.
Um Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben, mttssen die Kurs^e
von mindesteng 8 Schülern besucht werden und die Statuten oder Reglemente
der Schulen vom Erziehnngsdepartemente genehmigt sein.
Für den Anspruch auf Bnndessubvention sind die einschlägigen Bunde«-
gesetze und Verordnnngen massgebend.
§ 5. Der Unterricht an den freiwilligen Fortbildungsschulen irit unent-
geltlich.
In der Regel ist die Teilnahme am den Kursen auch den Schülern ausser-
halb des Schulkreises zu gestatten.
8 6. Der erklärte Eintritt in die Fortbildungsschule ist fflr die Schüler
auf die Dauer eines Semester« bindend und zieht die Verpflichtung zum regel-
mässigen Besuche der belegten Fächer nach sich.
Um einen regelmässigen Schulbesuch zu erzielen, ist von den Lehrern ein
Absenzenverzeichnis zu führen. Unentschuldigte Absenzen sollen gebüsst werden,
worüber die Reglemente der einzelnen Schulen spezielle Bestimmungen zn
treffen haben.
Als Disziplinarmittel sind Verweis und Ausschluss vom Schulbesuche statthaft.
§ 7. Die freiwilligen Fortbildungsschulen richten sich bei der Auswahl
der Fächer nach den Bedürfnissen der Schüler und den vorhandenen Lehr-
kräften, wobei immerhin auf ein stufenmässiges Fortschreiten der Schüler
gehalten werden soll. Die Teilnahme an Kursen höherer Stufe soll durch die
nötige Vorbildnug bedingt sein. Die Schüler sollen daher angehalten werden,
zuerst die vorbereitenden Kurse zu absolviren, oder im Falle ungenügender
Fortschritte dieselben zu wiederholen, bevor sie zu den Kursen für Fort-
geschrittenere zugelassen werden.
Der Unterricht kann auch von fachkundigen Personen ausserhalb des
Lehrerstandes erteilt werden.
§ 8. Um den Besuch der freiwilligen Fortbildungsschulen zu erleichtem,
werden deren Schüler vom Besuche der obligatorischen Fortbildungsschule dis-
peusirt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a. es muss an der freiwilligen Fortbildungsschule ansser den der Berufs-
bildung dienenden Fächern auch in den für die obligatorische Fortbil-
dungsschule vorgeschriebenen Fächern Unterricht erteilt werden und
dieser Unterricht muss für die fortbildungsschulpflichtigen Jünglinge obli-
gatorisch sein;
h. es ist diesen Fächern dieselbe Zeit zn widmen, wie an der obligatorischen
Fortbildungsschule. Dies soll in der Regel nach folgendem Lehrplan
geschehen.
1. An Wintersehiden toll erteilt werden :
I.Kurs: Deutsch (Lesen und Aufeatz) . . 2 Std. — 40 Std.
Bürgerliches Rechnen 1 „ ^ 20 „
Buchhaltung 1 „ = 20 „
2. Kurs : Deutsch (Geschäftsaufsatz) ... 1 ,. == 20 „
Geschäftsrechnen und Buchhaltung 1 „ r^ 20 „
Neuere Schweizergeschichte mit Geo-
graphie 1 „ = 20 „
S.Kurs: Deutseh (Lesen und Aufsatz) . . 1 „ = 20 ,
Verfassungskunde 1 . = 20 „
Gesuudheitslehre J^ ^ ^= 20 ,
Total: -- 200 StcL
2. An Gamjahrsehulen soll erteilt werden :
I.Kurs: im Sommer, Deutsch 1 Std. 20 Std.
„ ., Rechnen 1 „ - 20 „
„ Winter, Deutsch 1 ., 20 „
r. „ Rechnen n. Buchhalt g. 1 „ ■ 20 ^
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Kanton Thorgan, Verordnnng des Begienmgsrates betreffend die 65
freiwilligen Fortbildungsscholen.
2. Knrs: im Sommer, Deutsch 1 Std.
„ Winter, Rechnen n. Bnchhaltg. 1 „
^ „ Nenere SchwÜHrgeMhichtt
■it fi«ogr>phit .... 1 ,,
S.Kurs: ,. „ Deutsch 1 „
„ „ Verfassungskunde . . 1 „
» Gesundheitslehre . . 1 -
20 Std.
20
r.
20
20
20
20
Total : = 200 Std.
Dabei ist per Semester während 20 Wochen Unterricht zu erteilen.
e. Für diese Fächer mttssen die fortbildnngsschulpflichtigen Schüler hin-
sichtlich der Disziplin und des Absenzenwesens den Vorschriften für die
obligatorische Fortbildungsschule unterstellt werden;
il. schwache Schüler haben mindestens während des ersten Winters die
obligatorische Fortbildungsschule zu besuchen; bei ungenügenden Leistungen
sind sie auch für die folgenden Winter in die obligatorische Fortbildungs-
schule zu verweisen.
§ 9. Die unmittelbare AnfsichtsbehCrde ist die Schulvorstsherschaft des
Schnlortes, oder eine von dieser bestellte Anfsichtskommission, in welche auch
die Lehrer oder andere ausserhalb der Schulvorsteherschaft stehende Mitglieder
gewählt werden können. Mit der Amtsdauer der Schulvorsteherschafteu läuft
auch die Amtsdauer dieser Anfsichtskommissionen ab.
Den Verhandlungen Aber Fragen des Unterrichts sollen die betreffenden
Lehrer mit beratender Stimme beiwohnen.
§ 10. Die Anfsichtskommission setzt das Eeglemeut oder die Statuten fest
und unterbreitet dieselben durch Vermittlung des Inspektorates dem Erziehungs-
departemente zur Genehmigung.
Sie bestellt die Lehrer, bestimmt deren Besoldung und überwacht den Unter-
richt durch Schulbesuche. Sie beachliesst auf den Antrag der Lehrer die er-
forderlichen Anschaffungen an Lehr- und Veranschaulichungsmitteln.
Sie wacht über die Disziplin, erteilt nötigenfalls Verweise oder beschliesst
den Ausschluss von der Schule. In den Fällen des § 8 übt sie die Funktionen
der Vorstehersohaft der obligatorischen Fortbildungsschule aus.
Sie wählt den Rechnungsführer und prüft die Jahresrechnung.
§ 11. Es ist für die flreiwillige Fortbildungsschule stets eine besondere
Rechnung zu führen, die alljährlich dem Erziehungsdepartemente zur Ge-
nehmij^ong vorzulegen ist.
§ 12. Das Inspektorat wird besorgt durch Inspektoren, welche der Re-
gierongsrat hiefUr bezeichnet.
Dem Inspektorat steht ausser der allgemeinen Aufeicht die Antragstellung
zu bei Genehmigung der Statuten und bei Anständen über das Absenzenwesen,
Ober disziplinarische Massnahmen und über Verweigerung der Aufnahme von
Schülern in die einzelnen Unterrichtskurse.
§ 13. Die Lehrer haben ein Schnltagebuch und das Absenzenverzeichnis
zn führen. Am Schlüsse eines Kurses haben sie letzteres der Aufsichtskommission
zu Händen des Inspektorates und des Erziehnngsdepartements zu übergeben
und mit einem kurzen Berichte über den Gang der Kurse zu begleit«n.
B. Besondere Bestimmungen.
§ 14. Für die Zwecke der gewerblichen Fortbildung ist vorzugsweise der
rnterricht im Zeichneu (Freihaud- und technisches Zeichnen), im Modelirren
und in Naturkunde (Chemie und Physik) unter besonderer Berücksichtigung
der Anwendung für die technischen Gewerbe zu pflegen.
§ 15. Für den Zeichnungsunterricht soll in der Regel folgender Stufen-
gang beobachtet werden:
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66 Kautouale Gesetze nnd Verordnungen.
1. Kars: Freihandzeichnen, event. Anfänge des Konstruktionszeichnens.
2. Kurs: Eonstrnktionen und Projektionslehre mit Anwendungen, daneben
Fortsetznng des Freihandzeichnens.
3. Kurs: Fachzeichnen nach den Bemfsarten, und Handskizzen.
§ 16. Wo Gewerbevereine bestehen, welche die freiwilligen Fortbildnngv-
schulen finanziell ontersttttzen, haben dieselben Anspruch auf eine Vertretung
in der Aufsichtskommission und sind von der Schulrorsteherschaft zur Ein-
reichung eines Vorschlages für diese Vertretung einzuladen.
§ 17. Ftlr die Fortbildung der sich der Landwirtschaft widmenden Jüng-
linge sind vorzugsweise die Naturwissenschaften in ihrer Anwendung auf die
Landwirtschaft ins Auge zu fassen, sowie Rechnen nnd Buchhaltung.
§ 18. Für Tdchter sind Kurse in weiblicher Handarbeit, Haushaltnngs-
knnde, Qesnndheitslebre, Lesen nnd Aufsatz, Rechnen und Bnchhaltung einzu-
richten.
§ 19. Bei Töchterfortbildnngsschnlen sollen sich auch die Franenanfsichts-
kommissionen der Hädchenarbeitsschulen an der Schulaufsicht beteiligen. Es
können auch besondere Franenkommissionen für die Fortbildungsschulen be-
zeichnet werden; die Wahl steht der Schulvorsteherschaft zu.
Mit der Inspektion der Kurse in weiblichen Handarbeiten und in Hans-
haltnngskunde werden die Inspektorinnen der Hädchenarbeitsschulen beauftragt
C. Schinssbestimmnng.
§ 20. Durch diese Verordnung wird das Reglement für die thurgauischen
Fortbildungsschulen vom 27. Januar 1866 aufgehoben, sowie § 2 der Verordnung
über die Organisation der obligatorischen Fortbildungsschule vom 15. September
1876, soweit er mit § 8 dieser Verordnung in Widerspruch steht,
i; 21. Publikation dieser Verordnung im Amtsblatt und in der Gesetzes-
sammlung, und Mitteilung derselben in Separatabdrttcken an sämtliche Schnl-
vorsteherschaften, Inspektoren und Lehrer.
86.8. Döcret du Grand Conseil du Canton de Vaud. (Da 23 novembre 1893.)
LE GRAND GONSEIL DU CANTON DE VAUD
Vn le projet de d^cret präsente par le Conseil d'Etat;
Vu la d^cision prise par le Grand Conseil, le 22 aoüt 1893, de renvoyer
au Conseil d'Etat, poar £tude et rapport, les p^titions demaudant l'abolition de«
conrs compl6mentaires ,
DECRETE :
Art. l^^ Des ponvoirs sont accord^s an Conseil d'Etat, pour d^roger, par
voie d'arrStd, aux dispositions des articles 108 h 118 de la loi dn 9 mai 1889
snr rinstruction publique primaire.
Art. 2. Les ponvoirs accord^s expireront au 31 mars 1896.
Art. 3. Le Conseil d'Etat est chargß de rex6cation du präsent d^cret.
87. 4. Kreisschreiben der Direktionen des Militärs und der Erziehung des Kantons
Bern an sämtliche Regierungsstatthalterämter zu Händen der Einwonnergemeinde-
räte und Primarschulkommissionen. (Vom 20. November 1893.)
Wir halt«n es fUr unsere Pflicht, auch dieses Jahr au alle Gemeinderäte
und Schnlkommissionen das dringende Ansuchen zu stellen, im kommenden
Winter Wiederholungs- und Fortbildungskurse für die im Herbst
189^ nnd 1895 zur Aushebung gelangenden Rekruten anzuordnen.
So lange für die jungen Leute keinerlei Verpflichtung zum Besuche dieser Kurse
vorhanden ist, wird es allerdings schwierig sein, ganz günstige Resultate za
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Kant. Solothnm, BegierongsratsbescUnss betr. WieilerholaDgsknrse 67
zTir Vorbereitung auf die Bekmtenprüfimgen.
erzielen, weil gerade diejenigen, die der An^schnng ihrer Kenntnisse am
meisten bedürfen, ans Nachlässigkeit nnd wegen einer gewissen Sehen am
häufigsten wegbleiben. Das ist aber kein Gmnd, nichts zu ton; im Gegenteil,
da wir die obligatorische Fortbildungsschnle nicht besitzen, ist es Pflicht der
Gemeinden, an Stelle derselben freiwillige Wiederholangskurse einzurichten.
Wenn die Gemeinderäte und Schulkommissionen, sowie die Kreiskommandanten
nnd Sektionschefe sich der Sache mit Eifer und Energie annehmen, so dürfte
doch an den meisten Orten etwas Erspriessliches erreicht werden.
Die Kreiskommandanten werden spezielle Instruktionen erhalten, damit sie
Ton ihrer Autorität ttber die Rekruten noch mehr als bisher Gebrauch machen.
Beinahe in sämtlichen Kantonen werden die jungen Leute auf die Rekmten-
präfnngen vorbereitet, teils durch obligatorische Fortbildungsschulen, meisten-
teils aber auch durcL freiwillige Kurse. Will der Kanton Bern nicht einen be-
schämenden Rang unter den Schweizerkantonen einnehmen, so mnss er absolut
mehr tun als bisher. Das hängt aber in erster Linie von den Gemeinden ab,
nnd wir erwarten, dass denselben die Weiterbildung der Jugend und die Ehre
des Kantons nicht gleichgültig sein werden; übrigens ermöglichen es die Re-
kmtenprüfiingen, die Schnle jeder Ortschaft zu beurteilen; schlechte Noten
sagen, dass die betreffende Schule schlecht geführt wird; nun gibt es eine
AnzshI von Gemeinden, deren Rekruten Jahr fllr Jahr gleich beschämende Re-
sultate liefern und dadurch die Durchschnittsnote des Kantons wesentlich herab-
drficken. Das beweist, dass die Schulen in diesen Gemeinden ungenügend oder
schlecht beauäichtigt werden. Die andauernd schlechten Resultate der Rekniten-
prüfnngen könnten deshalb die Behörden veranlassen, gewissen Gemeinden den
Staatsbeitrag zu entziehen (§ 59 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1870). Es liegt
daher im Interesse derselben, Wiederholungskurse anzuordnen.
Als das geeignetste Lehrmittel für die Wiederholnngskurse empfehlen wir
das neue Oberklassen-Lesebuch, insbesondere dessen realistischen Teil ; den Knrs-
leitem wird es nicht schwer fallen, dieses Buch von den Primarschulen zum
Gebrauche zu erhalten. Die Erziehungsdirektion wird auf gestelltes Begehren
hin jedem Knrslehrer ein Exemplar der Fragen ans der „Vaterlandskunde" von
Ph. Reinhard nnd eine Sammlung von Rechnungsaufgaben vom gleichen Ver-
fasser und soweit der Vorrat reicht, auch das Lehrbuch : „Der bürgerliche Unter-
richt" von Numa Droc, gratis zustellen.
Die Kreiskommandanten und Sektionschefs werden Weisung erhalten, Ver-
zeichnisse der im nächsten Jahre zur Aushebung gelangenden Mannschaft an-
zufertigen und den Gemeindebehörden zur Verfügung zu stellen. Für jede
Scbolgemeinde übermachen wir Ihnen ein Formular, welches Sie uns, genau
ausgefüllt, bis 15. April 1894 wieder einzusenden haben. In dieses Verzeichnis
sind auch diejenigen Kurse aufzunehmen, welche im Laufe des Sommers 1893
stattgefunden haben.
38. 5. Regierungsratsbeschtuss. (Vom 14. Juli 1893.)
3. Die Primarschnlinspektoren des Kantons Solothurn machten
in ihrer Versammlung vom 24. November 1892 neuerdings die Anregung, e.s
möchten im Kanton Solothurn alljährlich freiwillige Wiederholungskurse
für stellnngspflichtige Jünglinge zur Vorbereitung auf die Rekrn-
tenprüfnngen eingeführt werden und sprachen zugleich die Ansicht aus, dass
die Lehrer dieser Kurse für ihre Arbeit entschädigt werden sollen.-
Infolge dessen beschloss der Regierungsrat am 14. Juli 1893, es sei zu
diesem Zwecke in das Staatsbudget für das Jahr 1894 ein Kredit von Fr. 2000
snfennehmen, was durch den hohen Kantonsrat gutgeheissen wurde.
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68 Kantonale Oesetze und Yerordnungen.
S9. 6. Reglement organique de l'Ecola profmsionnelle de Genive. (Dn 20 janvier
1893.)
LE CONSEIL D'fiTAT,
Vn les articies 123 et 185 de la Loi snr I'instniction publique dn 5 juin 1886:
Vn le pr^Tis de la commission scolaire en date du 13 janvier 1893;
Sor la proposition da Departement de rinttraction publique,
ARRfiTE:
l^Le riglement organique de l'Ecole professionnelle est approuT^;
2**il entrera imm^diatement en vigueur.
Chapitre premier. Organisation dt fScol» profesv'onneUe.
Art. 1^''. L'Ecole professionnelle est destin^e aux jeunes gens qui, ayant
achev^ la sixi6me aun^e de l'Ecole primaire, ont l'intention de se vouer k l'in-
dustrie et an commerce. Elle pr^pare en particulier & la section techniqne du
College, ä l'Ecole des Arts indnstriela, k l'Ecole des Beaux-Arts, k l'Ecole
d'horlogerie, ä l'Ecole de m^caniqne, etc. (Loi, art. 77.)
Art. 2. L'enseignement comprend denx annees d'ätudes et porte snr les
branches suivantes: le fran^ais et l'allemand en vue de la rMaction et de la
correspondance ; l'arithm^tique commerciale et la comptabilit4, les notiona des
math^matiqaes, des sciences physiqnes et des sciences naturelles qui sont d'nne
application frequente dans Tindustrie; la gäographie commerciale; rhistoire;
l'instruction civique ; le dessin et les travaux manneis. (Loi, art. 79.)
Art. 3. Le nombre des ^l^ves d'nne classe ne doit pas d^passer d'nne
manifere permanente le chiffre de 60. (Loi, art^ 122.)
Au-delä de es chiffi-e, les älfeves sont r^partis en autant de classes paralleles
qne l'exige leur nombre. La r^partition des Kleves entre les classes paralleles
se fait sons le contröle dn doyen et avec la participation des maltres int^reasäs.
Chapitre IL Ouräe du travail scolaire.
Art. 4. L'ann^e scolaire est de 40 ä 46 semaines, k raison de 30 k 35 henres
par semaine. (Loi, art. 80.)
Art. 5. Elle est partag^e en deux semestres, s'^tendant: le premier, da
niois de septembre k la fin de janvier; le second, du mois de f§Tner k la fin
de juin.
Art. 6. Les le^ons commencent le matin k 7 heares 10 en 6t6 et k
8 henres 10 en hiver; l'apr^s-midi, elles commencent k nne henre et demie
pendant tonte l'annie.
L'horaire d'hiver entre en vigneur le premier Inndi d'octobre et l'horaire
d'6t6 le premier Inndi d'ayril.
Art. 7. II n'est point donnä de legons le jendl pendant le semestre A'iti.
ni l'apres-midi de ce jonr en hiver.
Art. 8. ün interralle de dix minntes säpare toutes les leQons de la matin^e
et les leQons de l'apres-midi k partir de 3 henres.
Art. 9. Les vacances d'6t6 commencent le jour de la dSlivrance des cer-
tificats et dnrent hnit semaines.
n est, de plus, accord6 nne semaine au Nouvel-An, trois jonrs k la fin du
premier semestre et nne semaine k partir du jeudi qui prÄcfede P&ques.
Chapitre III. Direction de FEcole profesaiomelle.
Art. 10. L'Ecole professionnelle reifere du directenr de l'enseignement pri-
maire; la direction est exercöe par nn doyen.
Art. 11. Le doyen inspecte les classes et veille notamment:
1">A ce qne les dispositions du rfeglement tant organique que disciplinaire
soient strictement observ^es;
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Canton de Genive, Beglement organique de l'EcoIe professionnelle. 69
2<*A ce que l'enseignement sott donnä anx heares et conform^ment aux
prog^ammeg adoptäg p«r le Departement et aux instniotions qni peuvent
y §tre annezäes.
A la fin de chaqne semestre, il adresse au oomit6 dn fonds de bourses
des notes oa nn rapport aoi le travail et la condnite de chacnn des boursiers
de l'Ecole.
Chapitre IV. Penonnel enaeignant
Art. 12. Chaqae classe de l'Ecole est dirig^e par an maitre ordinaire qni
est Charge d'nne partie de Tenseignement. Certaines branches sont conflees ii,
des mütres späcianx.
Art. 13. Leg maitres dcivent se montrer ponctnels anx henres des lefons
et n'interrompre lern enseignement que pour canse de »ante on tont antre
motif grave.
Art. 14. Lorsqn'nn fonctionnaire est empSche de donner son enseignement,
le Departement ponrroit & son remplacement.
Les frais de ce remplacement sont, dans la r&gle, k la Charge dn fonc-
tionnaire. (Loi, art. 19.)
Art. 15. Les frais de remplacement des fonctionnaires de l'instmction
publique sont ä la Charge de l'Etat:
a. si le fonctionnaire est emp€che par nn Service public obligatoire;
b. s'U est Charge d'nne mission par le Departement ou par le Conseil d'Etat.
Art. 16. Dans le cas d'nne maladie düment constatee on d'nn antre cas
de force majeure reconnu tel par le Departement, celni-ci, snr la demaude du
fonctionnaire, pent accorder jasqn'ä trois mois de remplacement, anx frais de
l'Etat, en tont on en partie.
Art. 17. Lorsqn'nne maladie dnre plus de trois mois, le Conseil d'Etat,
sur la demande directe faite par le fonctionnaire ou en son nom, peut prolonger
le remplacement aux frais de l'Etat, en tont on en partie.
Art. 18. Si le fonctionnaire absent n'avise pas immediatement le doyen
et s'il ne fait pas constater l'indisposition qui l'oblige d'interrompre son
enseignement, nne somme proportionnelle anx henres d'absence est dednite de
sou traitement.
Art. 19. L'osage des locanx de l'Ecole est exclnsivement reserve ä, l'en-
seignement ordinaire obligatoire et facultatif, sauf autorisation dn Conseil d'Etat
dans des cas speciaux.
Art. 20. Les fonctionnaires de l'Ecole sont rennis periodiquement en Con-
ferences sons la presidence du directeur. Lenr presence est obligatoire. (Loi.
art. 127.)
Le mutre le plus recemment nomme est Charge des fonctions de secretaire.
Si plusienrs maitres ont ete nommes en mgme temps, ces fonctions sont devo-
Ines an plus jeune d'entre enx.
Art. 21. Les maitres rennis en Conference discutent les questions qui lenr
sont soumises par le Departement on par le directeur. Celui-ci transmet au
Departement une copie du procäs-verbal de la Conference.
Chapitre V. Suneillance de la diacipline. Comp4tence diaciplinaire des mattrea
et du doyen de FEcole.
Art. 22. Les maitres doivent consigner dans les registres disposes k cet
effet tons les renüeignements necessaires snr la regnlarite, le travail et la
conduite des eieves.
Art. 23. Si un eiive est absent depuis deux jours saus que le maitre
ordinaire ait ete offtciellement informe des motifs de cette absence, celni-ci doit
immediatement aviser les parents ou lenr fonde de ponvoir.
Art 24. Chaque maitre special est Charge da la discipline Interieure de
ses legons. II a le droit de renvoyer un eieve pour la dnrle d'nne lefon. II
en avise le maitre ordinaire.
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1
70 Kautonale Gesetze and Verordnungen.
Art 25. Chacnn des m^tres ordinaires est chargä de la disdpline Inte-
rieure de la classe qui lui est confi^e. II examine les cas qni Ini sont sonmü
par les maitres sp^ciaux et pent prononcer le renToi d'nn jonr.
Art. 26. Chaque maitre doit tenir eu tont temps ä la disposition du direc-
tenr et du doyen les registres on doeuments lenr permettant de s'enqn^rir de
la discipliue de la classe.
Art. 27. Les cas de r^cidive on cenx qni prSsenteut nne certaiue gtaxiti
doiveut @tre d^f^r^s an doyen, qni pourra prononcer nn renvoi de hnit jonrs
an plns.
Une exclnsion de plns longne dnrÄe, ainsi qne Tespulsion, doit §tre son-
mise k l'approbation du Departement.
Chapitre VI. De renseignement.
Art. 28. Les maitres sont tenns de se conformer dans lenr enseignement
an Programme arrete par le Departement, ainsi qu'anx instmctions methodiqnes
qni peurent y etre annex^es.
Art. 29. Sauf autorisation du Departement, il lenr est interdit d'introdnire
d'antres livres qne cenx qni sont prevns par le programme.
Art. 30. Pendant les henres de classe, les eieves doivent totgoors tra-
vailler avec Tactive participation de lenrs maitres.
Art. 31. Les divers maitres charges de Tenseig^nement dans une meme
classe, doivent s'entendre pour qne les devoirs k domicile ne demandent, ponr
les eieves de force moyenne, pas plus d'nne lienre de travail par jonr.
Art. 32. Dans chaque brauche, des interrogations on des eprenves ecrites
portant sur des revisions d'ensemble ont lien an moins nne fois tons les denx mois.
Leg maitres d'nne mime classe doivent s'entendre ponr qne lenrs eieves
n'aient pas ä preparer simultanement plnsienrs interrogations.
Art. 33. Chaque mois, les maitres consigneut dans un registre dispose k
cet effet le champ d'enseignement qu'ils ont parconm.
Chapitre VIL Bulletins hebdomadcüres et semestriels.
Art. 34. Le livret rendant compte chaqne quinzaine de la conduite et du
travail des eieves, doit faire retour an maitre ordinaire le lendemain du jonr
de classe oü il aura ete remis, aprfes avoir ete sigue par les parents on par les
personnes ayant qualite ponr les remplacer.
Art. 35. Le chiffre du travail est determine par la moyenne des chifires
obtenns par l'eieve pour les recitations et les epreuves orales on ecrites faites
eu classe.
Art. 36. Les chiffires mensnels de travail sont communiqnes par les mmtres
speciaux ou maitres de classe.
Art. 37. A la flu de chaqne semestre, un bnlletin est adresse anx parents;.
Ce bnlletin contient, entre antres, les resultats eu chüfres des examens de
reieve, de ses travanx, une appreciation de sa conduite peudant le semestre et
sa Situation dans la classe.
Cliapitre VHI. Des examene.
A. EzamenB d'admiuion.
Art. 38. Ponr etre admis dans la premiere annee de l'Ecole profession-
uelle, les eifeves doivent etre äges d'an moins 13 ans.
Art. 39. Les dispenses d'äge ne peüvent etre accordees qne par le De-
partement de rinstruction publique, snr le preavis du directenr.
Art. 40. Les examens d'admission ont Heu k la fin de l'annee scolaire et
i la rentree des vacances d'ete. Eu dehors de cette epoque, aucnn eifeve n'est
admis saus une autorisation speciale du Departement.
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Canton de Oen^ve, Reglement organiqne de l'EcoIe professionnelle. 71
Art. 41. Ponr €tre admis en 1™ annöe, les eiives doivent jnstifler d'un
ensemble de connaissances correspondant h Celles qne possfedent les dlfeves
sortant de la 6""« ann^e de l'Ecole primaire. Ils sont, en particulier, examin^s
!<iir le frangais, la gäom^trie, rarithm^tique, rallemand et le dessin.
Art. 42. Ponr Stre admis dans la 2^ annäe, reifere devra snbir nn examen
portant aar le Programme de la 1'« annäe.
Art, 43. Lea ölÄves qui sortent de la 6""« annee de l'dcole primaire sont
admis en V« annäe snr la Präsentation d'un certificat d'examen aigni par le
directeur de l'enseignement primaire.
Art. 44. L4 directenr appr^cie la valeor des certificats d'^tndes provenant
d'aatres Etablissements pnbUcs nationanx on Etrangers. Snr le vn de cenx-ci,
11 pent dispenser nu EUve, totalement on en partie, des examens d'admission.
Art. 45. Les examens d'admission se fönt sons la direction ef la sur-
veillance des maitres de la classe dans laquelle l'äläve demande h Stre adnüa.
Une commission compos^e da doyeu et des maitres däcide des admissions.
Art. 46. Ponr §tre admis, l'^l^ve doit avoir obtenn an moins la moitiä da
maximnm snr Tensemble des branches, n'avoir pas en de chiffre inf^rienr k 2
ponr deax branches an plns, ni le chiffre 0 ponr aacnne branche.
B> Examsna de promotion.
Art. 47. La promotion d'nne classe dans une antre däpend du r^snltat des
examens combinE avec le travail de l'annäe.
Les ühvea sont appelEs ä snbir, an moins denx fois par ann^e, des examens
8ar l'enseignement qu'ils ont refu. (Loi, art. 123.)
Art. 48. Les examens sont Ecrits on oranx.
Les examens ecrits portent snr le fran^ais, l'allemand, l'algfebre, la gäo-
in^trie, la mäcaniqne.
Les examens oraux portent snr la g^ographie, l'histoire, l'allemand, les
Sciences physiqnes et les sciences naturelles.
II y a en outre an examen de dessin.
Art. 49. Ponr les examens semestriels, le Departement nomrae nn jury
pour chaqne branche.
Art. 50. Ponr l'examen äcrit, le jury fixe les questions d'accord avec le
maitre charg4 de l'enseignement et sons la surreillance du directenr oa dn
doyen. Le maitre corrige les äpreuves et soumet les <;orrections ainsi qae son
appr^ciation au contröle dn jory.
Art. 51. Dans l'examen oral, le maitre chargä de l'enseignement dirige
l'interrogation.
Art. 52. Les premiers examens semestriels se fönt dans la seconde quin-
zaine de janvier.
Les seconds examens semestriels se fönt imm^diatement aprfes la clöture
de l'enseignement.
Art. 58. Pour etre promn, il faut que, ponr chaqne branche, k l'exception
de la gymnastique, l'^lgve alt obtenn plus de la moitid d'nn maximnm formd
ponr denx tiers par l'ensemble des chiffires r§snltant du travail de l'annäe, et
ponr nn tiers par les chiffres de l'examen.
Art. 54. Tont 61iYe qui a EchouE dans denx branches au plus , a la facultE
de refaire des examens compl^mentaires k la rentr^e des classes.
Art. 55. Les examens complEmentaires portent snr tout le programme de
rannte qui vient de s'äconler. Tont Elive qui Schone dans l'nn quelconque des
examens i. refaire n'est pas promn.
Art. 56. Le directenr pent, snr le pröavis du doyen, et pour des motifs
graves, ajoumer les examens d'un ßlfeve i la rentr^e des classes. Les ölfeves
«lont les examens ont 6t6 ajonrn^s ponr cause d'indiscipline ne sont pas auto-
ris^s k les refaire en cas d'insncces.
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72 Kantonale Gesetze nnd Verorcbiaugen.
Art. 57. Toute communication verbale avec nn Toisin pendant la dnr^
d'on examen £crit entraine Tannulation de Texamen poar la brauche dont il
s'agit. Tonte frande on tentative de frande entraine Taunnlation de tons les
examens.
Art. 58. Les ^l^res qni sortent de l'Ecole professionnelle sont admis dans
la IVme classe des sections technique et p^dagogique du College snr la Prä-
sentation de lenr buUetin.
Ponr §tre admis dans la section classique ou dans la section r^ale, ils
devront en ontre subir nn examen complementaire de latin.
Chapitre IX. Ou certificat annoel.
Art. 59. Les 61&yes qni se sont disting^Ss par le travail, la condnite et le
räsnltal; des examens regoivent des certificats qni leur sont d^livr^s, en seance
pnbliqne, i la fin de l'annee scolaire. (Loi, art. 123.)
Art. 60. A droit an certificat tont 6live promu sans condition i la fin de
rannte, avec la note 4'/2 ponr les examens et le travail, et dont la condnite a
6t6 satisfaisante.
40. ;. Reglement disciplinaire de l'Ecole professionnelle de Genive. (Dn 20 janrier
1893.}
LE CONSEIL D'ÄTAT,
Vu le § 2, chap. 11, de la loi snr l'instmction pnbliqne dn 5 juin 1886;
Vn le präavis de la Commissiou scolaire, en date dn 13 janvier 1893;
Snr la proposition du Departement de l'instmction publique;
ABRATE:
Les ilkfea de l'Ecole professionnelle sont sonmis aux rigles disciplinaire«
snivantes; HM. les Maitres sont chargds d'en faire obserrer l'exäcution.
Art. l«"". Les ^Ifeves doivent se präsenter dans une tenne propre et ehre
ponrvus de tont ce qni est n^cessaire pour leurs legons. A lenr entr6e en classe.
ils se mettent imm£diatement k lenr place et pr^parent ce dont Us ont besoin
ponr leurs travanx. Ils ne peuvent apporter ancun objet ätranger k l'Stnde.
Dnrant l'enseignement, ils seront attentifs et appliqnös, et ils ^viteront arec
soin tont ce qui serait contraire ä la discipline, h l'ordre et an respect anqnel
ils sont tenns envers leurs supärienrs.
Art. 2. Les arriv^es tardives et les absences doivent etre excns^es par nne
lettre des parents. L'excnse doit etre signee, dat6e, et indiquer les motifs dn
retard ou de l'absence.
Art. 3. Pour la discipline extörieure, les ilhves de l'Ecole sont sous la
surveillance de MM. les maitres et doivent anssi se conformer aux avis qni leur
sont dounäs par l'hnissier. Ils s'abstiendront de tont ce qni ponrrait tronbler
l'ordre on nuire aux bons rapports qui doivent exister entre camarades.
Les ei^ves sont tenus de respecter les locaux et le mat^riel de l'Ecole.
En cas de d^gäts, les frais de r^paration seront mis k la Charge des anteurs.
Art._ 4. Chaque ^Ifeve est muni d'un livret sur lequel sont consign^es les
observations relatives 4 son travail et k sa condnite.
Ce livret est d61ivr6 tons les qninze jonrs, et il doit ^tre rdguli^rement visf
par les parents.
Art. 5. L'^lJve qui dfirange une legen d'une maniire persistante pent etre
renvoyö par le maitre; les parents en sont avertis.
En cas d'actes d'indiscipline graves ou trop fr^quents, l'^live sera d^ferfi
par le maitre de la classe k M. le Doyen, qui pourra lui infliger une pnnition
speciale et, snivant la gravitS du cas, le renvoyer an Directeur.
Les renvois dont la duree exc^derait huit jonrs seront sonmis k l'approbation
dn Departement.
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Canton de Geneve, Programme de renseiguement & l'Ecole professionnelle. 73
il. ». Programme de l'enseignement i CEcole professionnelle, 1893—1895. (Du
30 juin 1893.)
PROGRAMME.
Premihre annee.
(Fait snite k la VII* da College et an 6« degr6 de l'Ecole primaire.)
Eliru ägaa ds 13 i, 14 an«.
Fnuifcu'a. 4 henrea. — Rärision da programme de l'Ecole primaire en
insistant aar rorthographe. — Lectare d'an certain nombre de morceaax choisis,
avec remarqnes aar la grammaire, la composition des mots, la construction des
phrases, les sjmonymes les plns usuels et la ponctuation.
Reprodnction orale et 6crite de morceaax las oa racont^s.
Esercices de r^daction (descriptions, narraüous et correspondance).
Allemand. 4 heares. — Revision du programme de l'Ecole primaire en in-
sistant sar I'äcritare et la prononciation. — D^clinaisons. — Coiy'agaisons. —
Etnde de la proposition simple.
Lectare carsive et exercices de conversation. Vocabulaire pratique. Thfemes
et Tcrsions.
Biographie commerciafe. Hiatoire et insfruction civique, 4 heares. — Lectare
des cartes : plan, Gebelles, conrbes de niveau, relief, profil, cartes g^ographiqaes,
projections, hächores, signes conventionnels. — Dessin de cartes, croqnis,
r^eanx.
Etade de l'Earope. — Grands traits de la g£ograpbie physique. Sitaation
^conomiqne. Prodnctions, indastrie, commerce. Yoies de commnnication. Ports
et TÜles indastrielles.
Expose saccinct du d^Teloppement bistoriqae des Etats de l'Earope en
insistant snr le XIX^ sifecle.
(On s'attachera sortont k montrer comment le gouremement et le terri-
toire de ces Etats se sont constitnös. Poar la Snisse et le canton de Genfere,
on entrera dans qaelqnes d^taüs sar l'organisation politiqae, administrative et
jndiciaire.)
Mriihmetique et alghbre. 2 beures. — L Revision da programme de l'Ecole
primaire en insistant snr la signrfication des Operations. — Rfegle de trois simple,
regle de trois compos^e ; appfication an calcnl des intärSts simples. — Intro-
daction des lettres dans les calcals. — R^solation de probl^mes par les 6qaa-
tions namäriqaes da premier degrö. — Eqnations du 1*' degr6 4 une on plu-
«ienrs inconnues avec nombrenses applications.
eiomitrie. 2 heares. — Ä. Theorie des angles. Somme des angles des poly-
gones. Application & l'assemblage des Agares (parquetage, omementation des
snrfaces planes).
B. Construction des triangles. Application k la recberche graphique de
Inngaeurs et d'angles.
C. Calcnl des snrfaces. Parall^logrammes, triangles, polygones. Cercles et
sectears. D^Teloppement des prismes, cylindres, pyramides et cönes. — Trans-
formation des surfaces.
D. Figures semblables. Theorie simple des proportions, expliquäe sur les
fignres et non abstraitement.
Ecbelles, cartes et plans. Croqais cot^s. D^terminations graphiques.
Methode pratiqne da centre de similitude. Application k la r^daction des
fignres. — Operations snr les sorfaces.
Sciences naturelles. 2 beures. — En hiver, les animaux ; en 6ti, les plantes.
L'homme : Description sommaire du sqnelette. Notions eiementaires sur les
fonctions de la vie. Digestion, circnlation, respiration. Conseils hygi^niques.
Animaux: Etnde de quelques types faisant connaitre la division des ver-
tebr^s en classes (mammifäres, oiseaux, reptiles, batraciens, poissons). Etüde
d'nn type de chacnn de« ordres suivants:
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7-1 Kautouale Gesetze nud Verordnangen.
A. Qnadramanea, carnassiers, insectivores, rongenrs, pachydermes, nuni-
iiants, c^tac^s.
B. Oiseaiix: rapaces, passereaux, grimpeurs, gallinacees, ^chassiers. pal-
mipfedes.
R^8nm6 comparatif des caractferes obserr^s, en iusistant sur l'adaptatioii des
organes au genre de vie des divers animanx. Race, s^lectioii, domestication.
Produits employ^s dans l'industrie: cnirs, plnmes, fonrrures, laines, corue.
ivoire, äcaille, etc.
Notions sommaires snr quelques types d'invertäbr^s, en particalier le«
abeilles, le ver & soie, etc. — Nacre, perle, ^ponge, etc.
Vigitaux. — Etüde sur qneiqnes plantes bien choisies, des principans or-
ganes et de lenrs fonctious. Germination.
Recherche des caractferes essentiels de quelques types appartenant aus
familles principales de la flore suisse.
Physique. 2 henres. Introduction. — Propri^tös g6n6rales des corps. —
Forces. — Mouvement — Inertie. — Travail d'tine force.
ProprUtia des eorps solides. — Cristallisation, t^nacit^, malleabilit^, §lasti-
cit^, etc.
Propriitis des eorps liquides. — Compressibilit^. — Egalitö de pression.
— Presse hydranlique. — Parodoxe hydrostatique. — Principe d'Archimede. —
Conditions d'dquilibre des liquides. Poids spicifique. — Niveau d'ean. — Pnits
artösiens. — Capillaritö.
ProprUtis des gaz. — Poids. — Atmosphfere. — Barometre. — Machine
pneumatique. — Chute des eorps dans le vide. — Loi de Mariotte. — Mano-
metre. — A^rostats. — Pompes.
Chaleur. — Dilatation. — Changements d'^tat. — Calorimötrie. — Conduc-
tibilit6. — Rayonnement. — Appareils de cbauffage. Machines ä vapenr.
Comptabilitd. 2 heures. — Calcul des intfirets par les m^thodes pratiqnes.
— Effets de commerce: billets de change, lettres de change, mandats. — Bor-
dereaux d'escompte. — Calcul de l'escompte par des m^thodes pratique«. —
Comptes courants par les principales m^thodes.
Dessin. 7 henres. — Dessin de solides et d'objets d'apres les coupes et les
croquis cotßs. — Croqnis cot6s. Constructions de perspective cavaliere faites
d'apres ces croquis. — Ombres, en admettant le parall61isme des rayons. —
Etüde de types choisis dans le but de faire connaitre la natare des formes
ouvröes, savoir : formes assemblees ; formes superposßes ; formes tissöes. — De-
coration de ces types snivant la matiere et l'nsage. Couleurs. — Elements de
perspective normale. — Dessin de memoire. Composition.
(Le maftre de dessin fera executer en carton des coupes et des developpe-
ments. D consacrera en moyenne nne heure par semaine & ce travail.)
Dessin technique. 2 heures. ■ — Usage des Instruments. — Constructions geo-
metriques öl^mentaires. — Dessins de coupes et d'^Uvations d'apres des croquis
cot^s. — Perspective cavalifere d'aprfes des croqnis cot^s de formes superposSes
et assemblees.
Traraux manuels. 3 heures. — Propriites de la matiire premih-e qui sert
aux travaux. Les ontils, leur denomination, leur usage, leur entretien.
Travail du bois. — Les divers bois employfis dans l'industrie; leur Classi-
fication: bois indigfenes et bois exotiques; bois r^sineux, bois Ans, bois dnrs,
bois tendres. — Leurs qualit^ et leurs d^fauts; leurs emplois.
Exercices apprenant & l'^l&ve & scier droit et parallMement ä nne direction
donn^e. (Par ex.: construetion d'un cadre en sapin.)
Assemblages. — Tenon, mortaise, assemblaige ä queue d'aronde, & en-
fonrchements. Constructions en employant ces divers assemblages.
(Les Kleves devront constrnire tons les ouvrages d'apres des croquis cotfo.)
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Cantou de Genfeye, Programme de l'enseignemeut ä l'Ecole professionnelle. 75
efmnaitiqae. 1 henre. — Exercices d'ordre. — Exercices libres combinßs
avec Cannes, halt&res et maasnes. — Sants. — Mftts et cordes. — Poutre d'appni
et d'^qailibre. — Echelle horizontale. — Äppareils de traction. — Barres pa-
rallMes.
Seconde annee.
EUres d» 14 & 15 uu.
Frangais. 3 henres. — Exercices d'älocution et de rädaction sur des s^jets
indnstiiels. Descriptions orales et ^crites. Compositions. Correspondance.
Les exercices d'dlocntion et de rädaction porteront snrtout sar des des-
criptions d'objets, des r^snmäs et des comptes rendus.
Allemand. 4 heares. — Verbes irrßguliers et compos^s. — Etüde de la
phrase. Mode. Disconrs indirect. Exercices d'Slocntiou et de lecture cnrsive. —
Vocabnlaire pratiqne. Eeprodnctiou de morceaox Ins. Lettres.
Biographie commerciale et Hisioire. 4 heures. — Etnde de l'Asie, de l'Aftiqne,
de I'Am^riqne et de l'Oc^anie. Ei6ment« de la ggographie physiqae. Situation
economiqne des principanx pays et des possessions enrop^ennes. Prodnctions,
commerce, indostrie, Toies de commnnication. Lignes de navigation. Lignes
t^legraphiqnes. Ports et villes industrielles.
Notice historiqne sur les priucipales nations d'Asie, d'Afriqne et d'Ameriqne.
Orandes dßcouvertes göographiques et progrfes de la colonisation europ^euue
accomplis depnis le XV"« siecle.
Alghbre. 2 heures pendant le l«' semestre. — CaiT^s et racines. Eqnations
da second degrö en partant d'exemples namgriques. — Progressions arith-
m^tiqnee et gäomötriques. — Logarithmes (table ä, 5 d^cimales). — Appli-
cations aox int6r€ts compos^s.
Gäomäirie. 8 heures pendant le 1«' semestre. — A. Revision du calcnl des
snrfaces des corps par les developpements ; extension aux surfaces des corps
de rotation (sphöre). — - B. Yolome des corps : prismes, cylindres, pyramides, cönes,
cönes tronqu^s, corps de rotation (sphäre). — Applications pratiqnes au m6tr6 et au
eubage. — C. Notions ^l^mentaires sur les courbes usuelles (parabole, ellipse;
hyberbole, h61ice). — D. Premiers äl^meuts de trigonomÄtrie. — Resolution de
triangles rectangles et de triangles qnelconques. (On laissera de c6t6 les for-
mnies th^oriqnes servant & calcnler les rapports trigonom^triques de sommes
et diff^rences d'angles, ainsi qne les transformations propres k rendre les for-
males calculables par logarithmes).
M4canique. 4 heures pendant le 2">« semestre. — Introduction. — Dn temps
et de sa mesnre. — Chronographes. Mouvement Vitesse. Inertie.
Staiique. — Composition et dßcomposition des forces. Constmction graphiqne
de la resaltante et des composantes. Polygone fiiniculaire dans les cas simples.
Applications ä la r6partition des efForts dans les charpentes, dans les cas simples.
Centre de gravit^; d^termination exp6rimentale et graphiqne.
Dynamique. — Loi dn mouvement ; chute des corps. Intensit4 de la pesan-
teor. Dynamom&tre, mesnre des forces. Travail mäcanique. Eqnation des forces
vives; ses applications. Resistance passive.
Mieanigue appliquie. — Transformation et transmission des mouvements.
— Systfemes articulös. — Organes eidmentaires des machines. — Classification
des machines. — Motenrs hydranliqnes. — Machines ä vapenr.
NB. — Les demonstrations seront le plus possible experimentales, le raaitre
insistera sur les avantages des constractions g^aphiqnes et fera nn grand nombre
d'applications.
Exercices de caicul. 1 henre par semaine pendant le 2™^ semestre.
Physiqae. 2 heures. — A. ElectriciU statique. — Dßconverte. — Loi des
attractions et des r^pulsions. — Inflnence. — Foudre. — Tonnerre. — Con-
densation. — BouteiUe de Leyde. — Machines ölectriques. — B. MagnStisme.
— Dicouverte. — Fabrication des aimants. — Boussole. — Declinaison. —
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n
76 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Inclinaboii. — C. Electridte dgnamique. — a. Production. — Piles. — De-
finition des mots: circuit, r^sistance, force ^lectro-motrice. intennti, xaütis
äeetriques, Ohm, Volt, Ampere. — b. A.ctiou chimiqne des conrants. — Gal-
vanoplastie. — Accumulateura. — Voltamfetre. — Hesure du conrant. — e, Action
d'un courant älectrique snr l'aiguille aimant^e. — Galvanomfetre. — d. Action
d'un courant sur le fer dorn. — Electroaimant. — Motenrs. — Sonneries. TiXi-
graphie. — Horlogerie ölectrique. — e. Action calorifiqne du courant 61ectriqne.
— Incandescence. Are voltaique. — Pyro-ölectrioitö. — /. Action d'un conrant
ölectrique sur un antre courant. — Courants mobiles. — Action de la terre.
— Sol6noides. — g. Action d'un courant sur un circuit fermd. — Indnction. —
Bobine Buhmkorif. — Machines magn^to et dynamo-^lectriqnes. — Transfen
de la force. — Täfiphones.
Notions sommaires d'acoustique et d'optique.
Chimie. 2 henres. — Introdnction. — Corps simples et corps composls.
A. Oxygöne, hydrogfene, azote. — Etüde de l'air et de l'ean. — Le carbone
et ses compos^s. Gaz d'ficlairage. — Phosphore, soufre, chlore, iode et Icuts
compos^s. — Silice, quartz, grfes, sables.
D. M6taux. — Propri^t6s gto^rales, alliages. ^ Les principanx m^taux.
Applications de la chimie k l'^tude de la chaux, des mortiers, du plätre,
de la porcelaine, de la faience, du verre, des pierres pr^cieuses. Fer, fönte et acier.
Comptabitite. 2 heures. — Principes fondamentans de la tenue des Uvres.
Livres principanx et livres auxiliaires.
Tenue des livres en partie double. — Comptes g£näraux. — Balance de
virification. — Inventaire et bilan. — Rßouverture des comptes.
Dessin et modelage. 7 heures. — Etüde et dessin de types choisis dans le
but de faire connaitre les fonnes model^es et tailläes, toumSes et martel6es.
— D^coration snivant la mati^re et l'usage. Formes, couleurs. — Desain de
plantes et d'animaux en partant de la recherche des points principaux de la
forme. — B4sum£ de notions de perspective normale. — Dessin de memoire.
Composition.
Desain technique. 2 heures. — Trac4 de courbes usuelles. Epures : fragments
d'architecture et organes ^l^mentaires des machines, d'apr^s des croqois cot£s.
Ombres par rayons paralleles. Perspective cavali^re et isom€trique anx fonnes
ouvr^es.
Traraux manuels. 3 henres. — Suite et d^veloppement du programme l'^ anne«.
Tour. — Natnre et entretien de l'outillage. — Coupe des corps de rotation.
— Extoition d'objets contenant des surfaces cylindriques, coniques et sph^riques.
Travail du fer et du laiton. — Nature et entretien de l'outillage. — Exer-
cices habituant i'616ve k limer plat et k limer d'ßqnerre. — Les Älfeves devront
construire t«us leurs ouvrages d'apris des croquis cot6s.
Gymnastique. 1 heure. — D^veloppement du programme de l'ann^e pr^c^dente.
Lirres employis ä FEcole professionnelle.
1" annie. — Dnssand et Gavard. Livre de lectnre. — Halbwachs et Weber.
La premifere ann^e d'allemand. — Weiss-Haas. Becneil d'exercices de conver-
sation allemande pour les commen^ants. — Bosier. Lebens de g^ographie. —
Atlas de Wettstein.
2' annSe. — Dassaud et Gavard. Livre de lectnre. — Halbwachs et Weber.
La premifere ann^e d'allemand. — Atlas de Wett«tein. — Dupuis. Table de
logarithmes & 5 däcimales.
Pendant l'ann^e scolaire 1893'94 les lectnres allemandes de Beitzel (I" partie)
seront encore employöes en 2« ann^e.
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Kanton Aargan, Lehrplan für das Lehrerseminar Wettiugen. 77
iV. Lelirersefliinan«».
42. 1. Lehrplan fOr das Lehrerseminar Wettingen (Kanton Aargau). (Vom 18. März
1893.)
§ 1. /. Religionsunterricfit
I. Klasse (2 Std.). Einleitung in das Alte Testament mit Lektttre ans-
gew&hlter Stücke.
n. Klasse (2 Std.). Einleitung in das neue Testament mit Lektttre aus-
geirählter Stflcke.
DI. Klasse (1 Std.). Geschichte der christlichen Kirche.
rV. Klasse (1 Std.). Im Sommer: Fortsetzang der Geschichte der christ-
lichen Kirche bis zur Reformation. Im Winter: Die Religionssysteme der Übrigen
Knlturvölker.
§ 2. //. Ctz'tehungs- und Unterrichtslehre.
A. Pädagogik.
m. Klasse (4 Std.). Allgemeine Erziehungs- und Unterrichtslehre.
rV. Klasse (3 Std.). Geschichte der Volksschnlpädagogik vom Anfang des
XVI. -Tahrhnnderts bis auf die neuere Zeit Einführung in das aargauische
Schulgesetz.
B. Methodik.
IV. Klasse (2 Std.). Spezielle Anleitung zur Behandlung der einzelnen
Unterrichtsfächer der Volksschule unter Beiziehung des Lehrplanes fttr die aarg.
Cremeinde- und Fortbildungsschulen und der SchuUesebtlcher.
Die spezielle Methodik des Turnens und des Zeichnens wird von den be-
treffenden Fachlehrern erteilt.
C. Lehrfibungen.
TV. Klasse. Die Zflglinge haben während des ganzen Jahres zuei-st in
den unteren, dann in den oberen Klassen der Übungsschnle Lehrfibungen vor-
zunehmen. Hiezu sind wöchentlich wenigstens 9 Stunden an 3 Halbtagen zu
verwenden. Während des Jahres sollen einige Schulen der Umgegend besucht
und deren Gang und Stand einlässlich besprochen werden.
§ 8. ///. Sprachfächer.
A. Deutsche Sprache.
I. Klasse (6 Std.). a. Grammatik: Wort- und Flexionslehre ; Syntax des
einfachen Satzes, b. Lesen und Erklären von leichteren prosaischen und poetischen
Stücken nach Inhalt und Form. e. Übung im mündlichen und schriftlichen Aus-
druck. Freier Vortrag memorirter poetischer Musterstücke, welche vorher ge-
lesen und erklärt worden sind. Einfache Aufsätze erzählender, beschreibender
oder abhandelnder Art.
n. Klasse (6 Std.). a. Grammatik: Syntax der Satzverbindung und des
Satzgefüges, Laut- und Wortbildungslehre mit Berücksichtigung der Mundart,
Interpunktion, Orthographie, Analysen, b. Lesen und Erklären schwererer Muster-
stficke in Prosa und Poesie nach den verschiedenen Darstellnngsformen. c. Übun-
gen im mündlichen und schriftlichen Ausdruck. Mündliches Referat über den
Inhalt grösserer Prosastücke und Gedichte. Schriftliche Arbeiten, wie in der
I. Klasse, über schwierigere Themata. Analysiren gegebener Themata und Ent-
werfen von Dispositionen. Briefe. Geschäftsaufsätze.
in. Klasse (5 Std.). a. Einführung in die mittelhochdeutsche Literatur
auf Grund der Lektüre epischer und lyrischer Stücke und mit Anlehnung an die
Literatur- und Sprachgeschichte (3 Std.). b. Lektüre neuhochdeutscher grösserer
und kleinerer Dichtungen (2 Std.).
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78 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
IV. Klasse (5 Std.). a. EinfOhrung iu die nenhochdentsche Literatur aaf
Grund der Literaturgeschichte mit besonderer Betonung des XVIII. und XIX. Jahr-
hunderts (3 Std.). 6. Lektüre neuhochdeutscher kleinerer und grösserer Dich-
tungen, wobei auch der sprachliche Teil des aarg. Lesebuches fltr die obem
Klassen der Gemeindeschulen in Berücksichtigung zu ziehen ist (2 Std.).
In der I. nnd II. Klasse sollen per Jahr je 18, in der III. und IV. je 14
Aufsiltze angefertigt werden, wovon die eine Hälfte in der Schnle.
B. Französische Sprache.
I. Klasse (4 Std.). a. Grammatik: Formenlehre. Schriftliche und münd-
liche Übungen, b. Lektüre : Lesen, Übersetzen nnd Erklären französischer Lese-
stücke. Sprechübungen. Memoriren und Rezitiren prosaischer Mnsterstücke.
n. Klasse (4 Std.). a., Grammatik : Das Hauptsächliche ans der Syntax.
Mündliche und schriftliche Übungen, b. Lektüre wie in Klasse I. Memoriren
und Rezitiren prosaischer und poetischer Stücke. Sprechübungen.
ni. Klasse (8 Std.). a. Grammatik: Syntax. Schriftliche und mündliche
Übungen, b. Lektüre wie in Klasse I, in Verbindung mit literargeschichtlichen
Bemerkungen. Bezitationen, Reproduktionen gelesener Stücke. ELleinere Auf-
sätze. Sprechübungen.
IV. Klasse (8 Std.). a. Grammatik: Bepetitionen. b. Lektüre: Klassische
Stücke in Verbindung mit literargeschichtlichen Besprechungen. Reproduktionen.
Sprechübungen. Vorträge. Aufsätze.
Der Unterricht in der III. nnd IV. Klasse soll, mit Ausnahme der Gram-
matik, französisch erteilt werden.
§ 4. /K Mathematik.
A. Rechnen.
I. Klasse (3 Std.). Rechnen mit abgerundeten Zahlen. Gleichungen vom
I. Grade mit einer und mit zwei Unbekannten. Proportionen. Potenzlehre nnd
Wurzelauszieheu. Leichte quadratische Gleichungen.
n. Klasse (2 Std.). Quadratische Gleichungen mit einer und mit zwei
Unbekannten. Rechnen mit Wnrzelgrössen. Gleichungen mit mehreren Un-
bekannten.
III. Klasse (2 Std.). Rechnen mit Logarithmen. Arithmetische nnd geo-
metrische Progressionen.
IV. Klasse (2 Std.). Die bürgerlichen Rechnungsarten. Zinseszins und
Rentenrechnung. Ergänzungen und Repetitionen.
In allen Klassen, wo irgend möglich, Kopfrechnen.
B. Geometrie.
I. Klasse (2 Std.). Die Hauptsätze über Symmetrie, Diametrie nnd per-
spektivische Kongruenz ebener Figuren. Kreise in Verbindung mit Dreiecken.
Berechnung, Teilung und Verwandlung ebener Vielecke. Parallele Transversalen.
Ähnlichkeit der Dreiecke und der Vielecke. Konstmktionsanfgaben.
II. Klasse (2 Std.). Proportionen in schiefwinkligen Dreiecken. Algebraisch-
geometrische Entwicklungen und Konstmktionsaufgaben. Entwicklung der For-
meln- für die Kreisberechnnngen.
III. Klasse (2 Std.). Hülfssätze über gerade Linien und Ebenen im Räume
und über die wichtigeren geometrischen Körper. Entwicklnng der nötigen For-
meln zur Oberflächen- und Volumberechnung der geometrischen Körper. Trigono-
metrische Berechnung rechtwinkliger Dreiecke.
IV. Klasse (2 Std.). Das Unentbehrliche aus der Goniometrie. Ebene
Trigonometrie. Ergänzungen und Repetitionen.
In der L, II. nnd IV. Klasse je 4 Übungen im Feldmessen. Diese sind zwei-
stündig und werden ausser den im Stundenplan bezeichneten Stunden abgehalten.
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Kanton Aargan, Lebrplan fttr das Lehrerseminar Wettiugen. 70
§ 5. K Realfächer.
A. Geographie.
I. Klasse (3 Std.). Das Relief der Erde. Kartenlegen. Europa, Asien,
Amerika nnd Afrika.
n. Klasse (3 Std.). Australien. Beschreibnng der Schweiz nnd der ein-
zelnen Kantone mit besonderer Hervorhebung der statistischen und volkswirt-
schaftlichen Verhältnisse.
B. Geschichte.
I. Klasse (2 Std.). Einfübrnng in das Verständnis der Aufgaben und der
Organisation des Staates. Kurze Übersicht über die Geschichte der orientalischen
Völker. Die wichtigsten Partien aus der Geschichte der Griechen und B^imer.
(Kürzere Behandlung der Kriegs-, eingehendere der Kulturgeschichte.)
n. Klasse (2 Std.). Kurze Übersicht der mittleren Geschichte. Geschichte
der Renaissance und der Reformation.
III. Klasse (2 Std.). Geschichte vom Beginn des Bevolutionszeitalters bis
znr Gegenwart mit Hervorhebung der schweizerischen Verhältnisse.
IV. Klasse (2 Std.). Geschichte der Schweiz bis 1798. Grundzttge der
Bandes- und der Kantonalverfassung und der daherigen Einrichtungen.
C. Naturkunde.
I. Klasse (3 Std. im Sommer, 2 Std. im Winter). Botanik. Übungen im
Beschreiben nnd Bestimmen von Pflanzen mit besonderer Berücksichtigung der
nfltzlichen nnd schädlichen Gewächse. Belehrungen ttber die Formen und die
Bedeutung der Org^ane bei den höheren Pflanzen. Grundzüge der Systematik.
Übersicht der wichtigsten Pflanzenfamilien mit elementaren Erläuterungen ttber
den innem Bau der Pflanzen nnd ihre Lebensverrichtungen. Exkursionen.
II. Klasse (4 Std.). o. Zoologie (4 Std. im Sommer, 2 Std. im Winter).
Charakteristik der wichtigsten Tiergruppen mit Hervorhebung nützlicher und
schädlicher Tiere und mit Übungen im Beschreiben. — Der Bau nnd die Lebens-
Terrichtungen des menschlichen Körpers, in Verbindung mit hygieinischen Be-
letamngen. b. Chemie (2 Std. im Winter). Die wichtigsten chemischen Ele-
mente nnd die binären Verbindungen.
in. Klasse (5 Std.). a. Mineralogie (1 Std.). Die allgemeinen Eigen-
schaften der Mineralien nnd Übungen im Beschreiben derselben, b. Chemie
<2 Std.). Die Behandlimg der Hydrate und Salze mit beständiger Ableitung
der allgemeinen chemischen Gesetze, e. Pliyisik (2 Std.). Die physikalischen
Gnmdlehren and ihre Anwendung in der Tedinik.
rV. Klasse (5 Std.). a. Geologie und mathematische Geographie (1 Std.).
Im Sommer: Geologische Vorbegriffe an hierländischen Bildungen erläutert.
Exkursionen. Im Winter : Elemente der mathematischen Geographie. 6. Chemie
(2 Std.). Fortsetzung und Schlnss der anorganischen Chemie. Elemente der
organischen Chemie im Hinblick auf die physiologischen Vorgänge bei den
Pflanzen und Tieren. Im Winter: Anleitung zu einfachen physikalischen und
chemischen Experimenten im Laboratorium, c. Pliysik (2 Std.). Fortsetzung
imd Schlass.
§ 6. VI. Kunstfächer.
A. Gesang nnd Musiktheorie.
I. Klasse (2 Std.). a. Gesang. ElementarUbungen, Intonationsttbnngen,
Tonleitern, rhythmische Übungen und Treifttbnngen im Durgeschlecht. Deutsche
Lautlehre, b. Musiktheorie. Intervallenlehre.
II. Klasse (2 Std., vom 2. Semester an 3 St.).* a. Gesang. Fortgesetzte,
schwierigere Treffübungen im Dur- nnd Mollgeschlecht. EiuÄihrung in den
zweiittimmigen Gesang, sowie Übungen im mehrstimmigen Gesaug. Volks- und
Vaterlandalieder, Kirchenmusik, b. Musiktheorie. Der Dreiklang, seine Be-
grfindnng, seine verschiedenen Arten, sowie deren Uinkehrungen. Übung in
der Anwendung dieser Akkorde.
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80 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
in. Klasse (3Std.).* a. Gesang. Dynamische Übnngen. Zwei- and dreistiiii-
mige Tonbildnngsitbnngen, sowie Übungen im mehrstimmigen Gesang. Motetten.
Volks- nnd Vaterlandslieder, Kirchenmusik, b, Musiktheorie. Stimmorgan.
Stimmbildung. Klangfehler, Atmnng nnd Vortrag. Anfänge der Harmonielehre.
rv. Klasse (3 Std.).* a. Oesang. Motetten. Kirchenmusik und Chöre ttie
Klasse in. Direktionsübnngen. h. Musiktheorie. Fortsetzung der Harmonielehre.
Theoretische EinfOhrung in das obligatorische Gesanglehrmittel.
* Die dritte Stande ist flir die DI. und IV. Klasse wührend des grauen Jahres nnd fBr
die n. KiHSse während des Winterliail^ahrea ais gemeinsame Cliorgesangstnnde ku liehandeln.
B. Instrumentalmusik.
1. ViolintpleL
I. Klasse (2 Std.). Elementare Übnngen unter steter Rflcksichtnahme anf
richtige Haltung des KOrpers und des Instrumentes, anf richtige BogenfBhmng
nnd reine Intonation.
II. Klasse (2 Std.). Fortsetzung der Übnngen zur Erlangung reiner In-
tonation. Tonleitern. Verschiedene leichtere Stricharten.
ni. Klasse (2 Std.). Weitere Übnngen zu reiner Intonation, sowie Strich-
ttbnngen zur Entwicklung eines losen Handgelenkes. Duette in der ersten Lage.
Übnngen der Vorgerückteren in weiteren Lagen.
rv. Klasse (1 Std.). Übungsstücke und Liederspiel, der Fertigkeit der ein-
zelnen Abteiinngen entsprechend, wobei auch die übrigen gebräuchlichsten
Lagen Berücksichtigung finden.
Die Geübteren der m. und IV. Klasse sollen hie nnd da zur AnsfShrung
leichter Ensemblesätze vereinigt werden.
Die Bestimmung der einzelnen Abteilungen jeder Klasse ist dem Lehrer
überlassen.
8. Org«lapi«l.
I. Klasse (2 Std.). Als Vorbereitung für das Orgelspiel erhält diese Klasse
Klavierunterricht. Fingerübungen in beiden Schlüsseln. Etüden nnd Vortragstücke.
II. Klasse (2 Std.) Fortsetzung der Klavierühungen.
III. Klasse (2 Std.). Übungen im Lieder- und KadenzenspieL Anleitung
zum Orgelspiel ohne Benutzung des Pedals. Leichte Orgelsätze nnd Choräle.
rv. Klasse (2 Std.). Schwierigere Tonstflcke mit Benutzung des Pedals,
der Fertigkeit der Einzelnen angemessen. Einübung der Choräle und sonstiger,
beim Gottesdienste gebräuchlicher Gesänge; rituelle Begleitungen. Belehrungen
über den Bau der Orgel und über Registrimng.
Für das Klavier- und Orgelspiel werden jedem Zögling die erforderlichen
wöchentlichen Übungsstunden zugewiesen, während deren er von gleichzeitigen
landwirtschaftlichen Arbeiten zu dispensiren ist.
C. Freihandzeichnen.
I. Klasse (2 Std.). Massenunterricht im Zeichnen von Flachomamenten
nach Vorzeichnungen an der Wandtafel, nach Wandtabellen und nach ESnzel-
vorlagen. Anlagen in einfachen Farbentönen. Theorie der malerischen Per-
spektive in Verbindung mit Übnngen im Zeichnen nach geometrischen Körpern.
IL Klasse (2 Std.) Fortsetzung des Omamentzeichnens mit gesteigerten
Anforderungen in Auffassung und Ausführung. Fortgesetzte Übungen im An-
legen von Farben. Perspektivisches Zeichnen nach gewerblichen Gegenständen,
vorzugsweise Gefilssformen.
III. Klasse (2 Std.). Fortsetzung des perspektivischen Zeichnens nach
gewerblichen Gegenständen. Zeichnen in ganzer Rundung nach Gipsomamenten,
Larven und Büsten. Malübungen nach natürlichen Pflanzen nnd Früchten.
rv. Klasse. Im Sommer: (2 Std.) Fortsetzung der mit Klasse m begonnenen
Übnngen. Im Winter: Übungen im Entwerfen von Aufgaben an der Wandtafel
nach dem Lehrplane für den Freihandzeichenunterricht an der aargauischen
Gemeindeschnle. Methodik.
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Kanton Aai-gan, Lehrplau für das Lehrerseminar Wettingen. 81
D. Technisches Zeichnen.
II. Klasse (2 Std.). Konstraktionen von Kegelschnitten. Einfache Objekte
aas dem Ban- and Maschinenfache.
E. Schönschreiben.
1. Klasse (2 Std.). Übungen in der deutschen and englischen Karrent-
schrift und in Titelschriflen.
n. Klasse (1 Std.). Fortsetzung.
§ 7. W/. Tumw.
I. Klasse (2 Std.). a. Ordnungs- und Freiübungen (Eepetition und Weiter-
fühmng der eidgenössischen Tnmschule I und 11). b. Stufe III der eidgen.
Tumschule nebst Soldaten- und Zugsschule, c. Geräteturnen, d. Tumspiele.
II. und ni. Klasse (gemeinschaftlich, 2 Std.). a. Repetition von Stufe III
der eidgen. Tumschule, Soldaten- und Zagsschule. 6. WeiterfUhrung der Frei-
übungen, c. Geräteturnen nach Schwierigkeitsstufen, d. Tumspiele.
IV. Klasse (2 Std.). «. Anleitung zur Erteilung des Schulturnens, ver-
banden mit Belehrungen aus der Systematik, h. Die Grenze zwischen Knaben-
nnd Mädchentumen. c. Geräteturnen.
§ 8. VIII. Landwirtschaftslehn.
I. Klasse (1 Std.). Gemüse-, Getreide- und Futterbau.
II. Klasse (1 Std.). Obst- und Weinbau und Viehzucht.
ni. Klasse (1 Std.). Die Bodenarten. Bearbeitung und Verbesserang des
Bodens. Bienenzucht.
IX. Schlussbestimmungen.
S 9. Die im Lebrplan vorgeschriebenen Lehrfächer sind für alle Schüler der
betrefienden Kni'se obligatorisch. Aus besonderen Gründen können jedoch einzelne
.Schiller vom Unterrichte im Violin- und Orgelspiele befreit werden. (Schul-
gesetz § 166 bezw. 164.)
Die diesfälligen Dispensationen werden auf den Bericht und Vorschlag des
Lehrers von der Lehrerversammlung ausgesprochen und der Seminarkommission
mitgeteilt.
S 10. Am Ende des zweiten Jahresknrses soll darüber entschieden werden,
welche Schüler ihren Bildungsgang im Seminar fortsetzen dürfen.
§ 11. Die Unterrichtssprache des Seminars soll, mit Ausnahme des Fran-
zösischen, für alle Fächer die schriftdeutsche sein.
Jeder Lehrer soll beim Unterrichte von den Zöglingen stets vollständige
Antworten verlangen nnd sie aach mit allem Nachdmck an eine zusammen-
hängende und wohlgeordnete Wiedergabe der behandelten Gegenstände ge-
wShnen.
Zur Förderang des richtigen Sprachgebrauches wird überdies jedem Lehrer
zur Pflicht gemacht, die schriftlichen Arbeiten der Schüler nicht nur in sach-
licher Beziehung, sondern auch als deutsche Aufsätze zu korrigiren und zu
beurteilen.
§ 12. Schriftliche Hausaufgaben dürfen nur in den Sprachfslcheru und in
Mathematik gegeben werden. In den realistischen Fächern sollen sich die häus-
lichen Angaben auf die mündliche Hepetition des Unterlichts beschränken. Über
die Neujahrs- nnd Frühlingsferien sollen keine, über die Sommer- und Herbst-
ferien höchstens zwei Aufgaben von massigem umfange gegeben werden. Die
Lehrer werden sich in gemeinsamer Beratung darüber verständigen, dass die
Unterrichtsfächer in richtigem Verhältnisse berücksichtigt und die Schüler nie
auf Unkosten ihrer geistigen nnd körperlichen Entwicklung und der notwen-
digen Erholung mit Aufgaben fiberladen werden. Der Direktor hat über Ein-
haltung dieser Bestimmungen zu wachen.
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82 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 13. Auf Grandlage des Lehrplanes wird jedes Jahressemester vom Direktor
im Einverständnis mit der Lelirerrersammlung ein Stundenplan aufgestellt
welcher der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten ist.
Derselbe ist so einzurichten, dass die Schäler während eines halben Tages
nie zu viel Unterrichtsstunden nacheinander erbalten.
Femer ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Klassen im Winter-
semester wenigstens wöchentlich einen und im Sommersemester zwei halbe Tage
von wissenschaftlichem Unterricht frei sind. Die gleiche Bflcksicht soll soweit
möglich auch den Lehrern getragen werden.
Für den Unterricht im Zeichnen und Schönschreiben ist auf das Tageslicht
gebührende Rücksicht zn nehmen.
§ 14. Im Sommer sollen unter geeigneter Leitung jeweilen kürzere B«isen
und naturwissenschaftliche Exkursionen und im Wintersemester kleinere musi-
kalische und deklamatorische AufftUimngen durch die Seminaristen veranstaltet
werden.
§ 15. X. Obersicht der Stundenzahl für die Schüler.
I. n. in. IV. Total
1. Religion 2 2 1 1 6
2. Pädagogik — — 4 3 7
3. Methodik — — — 2 2
4. Deutsch 6 6 5 5 22
5. Französisch 4 4 3 3 14
6. Rechnen 3 2 2 2 9
7. Geometrie 2 2 2 2 8
8. Geographie 3 3 — — 6
9. Geschichte 2 2 2 2 8
10. Naturgeschichte . . . 2'/i 3 11 7«;,
11. Chemie — 1 2 2 5
12. Physik — — 2 2 4
13. Gesang und Musiktheorie 2 2^ii 3 3 lO^it
14. Violinspiel 2 2 2 1 7
15. Orgelspiel 2 2 2 2 8
16. Freihandzeichnen ... 2 2 2 2 8
17. Technisches Zeichnen . — 2 — — 2
18. Schönschreiben .... 2 1 — — 3
19. Turnen 2 2 2 2 8
20. Landwirtschaftslehre . . __1 1 1 — 3
Total . 37'/o 39>/2 36 35 148
Während des Sommerhalbjahres haben sich die Schüler der drei unteren
Klassen je 3 Stunden wöchentlich im Garten, auf dem Feld und im Weinberg
unter Anleitung des Fachlehrers mit landwirtschaftlicher Arbeit zu betätigen.
Die IV. Klasse nimmt während drei Schulhalbtagen (zu 3 Stunden) jede Woche
an dem Unterrichte der Übungsschale teil ; sobald ein gewisses Verständnis für
die Leitung einer Schule gewonnen ist, besorgen die einzelnen Zöglinge ab-
wechselnd den Unterricht und die SchnUtthrung überhaupt.
Gegenwärtiger Lehrplan tritt an die Stelle desjenigen vom 1. September
1881 und kommt mit Beginn des Schuljahres 1893/94 zur Einführung.
48. 3. Lehrplan fOr das TSchterinstitut und Lehrerinnenseminar in Aarau. (Vom
18. März 1893.)
L Pädagogik.
ni. Klasse (3 Std.). Erziehuugslehre. Geschichte der Pädagogik seitdem
Anfang des XVI. Jahrhunderts, mit Lektüre pädagogischer Meisterwerke.
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Aaran, Lehrplan für das Töchterinstitnt und Lehrerinnenseminar. 88
IV. Klasse (4 Std.)- Abschlags der Geschichte der Pädagogik. Methodik.
EinfQhmng in die allgemeine und speziell in die aarganiscbc Schulknnde und
in die Kenntnis der obligatorischen Lehrmittel (2 Std.). Schalbesache. Lehr-
flbangen (2 Std.).
IL Religionslehre.
I. Klasse (1 Std.). Lektüre ausgewählter biblischer Stoffe des alten und
nenen Testamentes.
n. und in. Klasse vereinigt (2 Std.). Historische Einleitung, abwechselnd
das eine Jahr in die Schriften des alten, das andere in diejenigen des nenen
Testamentes.
IV. Klasse (1 Std.). Kirchengeachichte in übersichtlicher Darstellung.
m. Deutsche Sprache.
I. Klasse (4 Std.). Lektüre, Besprechung und Wiedergabe Ton Stttcken
eines Lesebuches. Desgleichen tou Schillers „Wilhelm Teil" und „Glocke". —
Memoriren und Vortragen. — Grammatik: Wortarten. Deklination und All-
gemeines über die Konjugation. Lehre vom einfachen Satz mit praktischen Übun-
gen. — Aufsätze 15, wovon vierteljährlich einer in der Schule. — Orthogra-
phische Übungen.
n. Klasse (5 Std.). Lektüre und Besprechung von Dichtungen Hebels
Qud Uhlands. Desgleichen von Schillers „Jungfrau von Orleans". Lektüre und
Übersetzen epischer und lyrischer mhd. Dichtungen. Biographische Notizen
über die Autoren. Referate. — Memoriren und Vortragen. — Grammatik : Nhd.
Konjugation. Komparation. Partikeln. Lautlehre. Syntax des zusammengesetzten
Satzes mit praktischen Übungen. Mhd. Formenlehre an der Hand des Lehr-
buches. — Au&ätze 11, davon vierteljährlich einer in der Schule.
III. Klasse (6 Std.). In 3 Stunden gemeinsam mit Klasse IV: Lektüre
ausgewählter Partien aus Homer. Werke der zweiten Blüteperiode. z. B. Lessings
^Minna von Bamhelm"; Goethes „Hermann und Dorothea", „Iphigenie", „Götz
von Berlichingen", „Tasso"; Schillers „Maria Stuart", „Wallenstein"; Shake-
speares „Julius Cäsar".
In 3 besondem Stunden Hauptlektüre: Schillers Dramen. Auswahl aus
„Geschichte des Abfalls der Niederlande" oder „Geschichte des dreissigjährigen
Krieges". Balladen von Schiller und Goethe. Auswahl aus den ersten 6 Büchern
von „Wahrheit und Dichtung", Biographische und literarhistorische Notizen über
die Autoren. — Memoriren, Vortragen, Referate. — Grammatik: Praktische
Übungen mit graphischer Darstellung der Perioden. Wortbildung. Aufsätze 8
wovon 2 in der Schale.
rV. Klasse (6 Std.). 3 Stunden gemeinsame Lektüre mit Klasse III s. o.
In 3 besondern Stunden: Literaturkuude namentlich der zweiten Blüteperiode
mit Lektüre von Werken Klopstocks (Auswahl aus „Messias", Oden), Lessings
(Laokoon, Fabeln, Nathan), Herders, Goethes, Schillers („Über naive und senti-
mentalische Dichtung"). — Memoriren. Vorträge. — Grammatik : Wortbildungs-
lehre mit Berücksichtigung der Mundart; Geschichte der Sprache. — Au&ätze 8,
wovon mindestens 2 in der Schule.
IV. Französische Sprache.
I. Klasse (4 Std.). Unregelmässige Verben. Wiederholung der regelmässi-
gen. Leichte prosaische und poetische Lektüre, verbunden mit Sprechübungen.
— Übersetzungen, Diktate, Extemporalien.
n. Klasse (5 Std., davon 1 fakultativ). Wiederholung der gesamten For-
menlehre. Die Elemente der Syntax. Lektüre nnd schriftliche Arbeiten wie in
Klasse I (4 Std.). Konversation (1 Std., fakultativ).
in. Klasse (4 Std., davon 1 fakultativ). Abschluss der Syntax. Lektüre
von Lafontaines Fabeln und einer Auswahl aus den französischen Lyrikern. —
Masterstücke aus französischen Historikern, immer mit Sprechübungen ver-
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n
84 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
bunden. — Diktate, Extemporalien und leichte Kompositionen (3 Std.) Konyer-
sation (1 Std., fakultativ).
IV. KlasBe (3 Std.). Lektüre klassischer Stttcke, namentlich der drama-
tischen Literatur, mit Sprechübungen verbunden. Literarhistorische Notizen im
Anschluss an die Lektüre. Freie Kompositionen.
V. Englische Sprache.
I. Kurs (3 Std.). Formenlehre und das Wichtigste aus der Syntax. —
Übungen im Übersetzen und etwas Konversation.
IL Kurs (3 Std.). Abschlnss der Grammatik. Übungen im Übersetzen
und Sprechen. Lektüre eines leichtern Prosaikers.
ni. Kurs (2 Std.). 1 Stunde besonders: Fortsetzung der Lektüre mit
Sprechübungen. 1 Stunde mit Kurs IV : Zusammenhängende Lektüre klassischer
Werke mit biographischen Notizen über die Autoren.
IV. Kurs (1 Std.) gemeinsam mit Kurs III. Lektüre s. o.
VI. Italienische Sprache.
I. Kurs (3 Std.). Formenlehre und Syntax auf Grund eines methodischen
Übungsbuches.
II. Kurs (3 Std.). Fortsetzung und Abschluss der Grammatik. Lektüre
entsprechender Stücke in einem Lesebnehe.
in. Kurs (2 Std.). 1 Stunde besonders : Lektüre schwierigerer Stücke aus
der neuem Literatur. In einer gemeinsamen Stunde mit Kurs IV: Zusammen-
hängende Lektüre klassischer Werke verbunden mit einer literargeschichtlichen
Skizze behufs Orientirung in der neuern italienischen Literatur.
IV. Kurs (1 Std.) gemeinsame Lektüre mit Kurs IIT s. o.
Vn. Geschichte.
I. Klasse (2 8td.). Allgemeine Vorbegriffe über Staat und Gesellschaft.
Alte Geschichte bis Augustus.
n. Klasse (2 Std.). Von Augustus bis zum dreissigjährigen Kriege.
III. Klasse (2 Std.). Neue Geschichte von 1648 bis 1871.
IV. Klasse (2 Std.). Schweizergeschichte. Quellenlektüre. Einführung in
die Bundes- nnd Kantonsverfassungen.
VIII. Geographie.
I. Klasse (2 Std.). Elemente der Kartographie. Amerika. Asien, Afrika
und Australien.
IL Klasse (2 Std.). Europa.
IIL Klasse (2 Std.). Die Schweiz.
IV. Klasse (1 Std.). Mathematisch-physikalische Geographie.
IX. Mathematik.
Vorbemerkung: Der Rechenunterricht ist möglichst praktisch zu gestalten.
Dem Kopfrechnen soll iu allen Klassen nnd bei jeder Gelegenheit die ihm ge-
bührende Aufinerksamkeit geschenkt werden. Beim Geometrieunterricht ist die
Zahl der zu beweisenden Lehrsätze möglichst zu beschränken ; dafür sollen die
Übungsaufgaben in den Vordergrund treten.
A. Rechnen. I. Klasse (3 Std.). Eepetition der gemeinen Brüche und der
Dezimalbrüche. Einfache und zusammengesetzte Dreisatzrechnungen mit Auf-
gaben. Proportionen. Elemente der Rechnungs- und Bnchftthmng.
II. Klasse (2 Std.). Bürgerliche Rechnungsarten. Einführung in das
Rechnen mit unbestimmten Zahlen. Einfache Gleichungen I. Grades mit einer
Unbekannten.
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Aaran, Lehrplan fBr das Töchterinstitut nnd Lebrerinnenseminar. 80
III. Klasse (2 Std.). Bürgerliche Rechnungsarten (Schluss). Eiuftthmug
der negativen Grossen. Die vier ersten Operationen mit einfachen Buchstaben-
Ausdrucken. Die Elemente der Potenz- und Wurzellehre. Einfache Gleichungen
T. Grades mit mehreren Unbekannten.
IV. Klasse (2 Std.). Elemente des kanfinännischen Bechnens. Leichtere
quadratische Gleichungen. Bepetitionen mit besonderer Berücksichtigung des
Bechenunterrichtes an den Volksschulen.
B. Geometrie. I. Klasse (2 Std.). Geometrische Formenlehre in Verbin-
daog mit Linearzeichnen.
II. Klasse (2 Std.). Planimetrie mit besonderer Betonung der geometrischen
Aufgabe.
in. Klasse (2 Std.). Planimetrie (Ähnlichkeit und Ausmessung der Figuren).
Im "Winter: Stereometrie mit Bttcksicht auf praktische Bedürfnisse.
IV. Klasse (1 Std.). Die Elemente der Goniometrie und der ebenen Tri-
«ronometrie. Wiederholungen.
X. Naturkunde.
I. Klasse (im Sommer 3, im Winter 2 Std.). Botanik: Übungen im Be-
schreiben nnd Bestimmen von Pflanzen mit besonderer Berücksichtigung der
nützlichen und schädlichen Gewächse. Belehrungen über die Formen und die
Bedeutung der Organe bei den hohem Pflanzen. Anlegung eines morphologischen
Herbars. Gi-undzüge der Systematik. Übersicht der wichtigsten Pflanzen-
familien mit elementaren Erläuterungen über den Innern Bau der Pflanzen nnd
ihre Lebensverrichtungen. — Während des Sommersemesters 8 meistens kleinere
Exkursionen.
II. Klasse (3 Std.). Im ^ovojaBr Zoologie: Charakteristik der wichtigsten
Tiergrnppen mit Hervorhebung nützlicher und schädlicher Tiere und mit Übungen
im Beschreiben (3 Std.). Im Winter : Der Bau und die Lebensverrichtungen des
menschlichen Körpers mit gelegentlichen hygieinischen Winken (1 Std.); Minmxi-
logie: Die allgemeinen Eigenschaften der Minerale und Übungen im Beschreiben
derselben. Kenntnis der wichtigsten Repräsentanten mit Berücksichtigung der
Krystallographie (2 Std.).
nL Klasse (2 Std. im Sommer, 3 im Winter). Im Sommer: Kenntnis der
Gesteinsarten. Elemente der Geologie. Exkursionen (wenigstens 2). Im Winter :
Die Grundlehren der Physik mit möglichster Betonung der praktischen Ver-
wertung derselben (2 Std.). Eepetition der Botanik, Zoologie und Mineralogie
(1 Std.).
r\". Klasse (ö Std.). Physik: Fortsetzung und Schluss (3 Std.); Chemie:
Einfflhmng in die Chemie mit besonderer Berücksichtigung der in der Haus-
wirtschaft sich vollziehenden chemischen Prozesse (2 Std.).
Mathematisch-physikalische Geographie s. n. Geographie.
XL Gesang.
I. Klasse (2 Std.). Deutsche Lautlehre. Allgemeine Musiklehre mit Ein-
schlnss der theoretischen nnd praktischen Einfühmng in die Kenntnis sämt-
licher Dnr-Tonarten, ihrer Intervalle und ihrer Hauptdreiklänge samt Umkeh-
mngen. Bhythmische nnd kurze chromatische Übungen. Einführung in die
Molltonart.
Intonations-, Ton- und Stimmbildungsttbungen im Falsett- und Brustton-
register und nach Festigung dieser auch im Kopftonregister. Ausgleichung der-
selben an der Hand einfacher Solfeggien nnd Vokalisen. Ein- und zweistim-
mige Gesänge.
II. Klasse (2 Std.). In einer besondem Stunde: Sprachliche Rhythmik
nnd Dynamik. Kurze Deklamationaübungen behufs Erzielnng eines deutliclien,
klang.schönen. richtig betonten und gegliederten Vortrages. Theoretische und
praktische Behandlung aller Molltonarten. Fortgesetzte schwierigere Treff-
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86 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Übungen in Dur- und Moll. Die chromatische Tonleiter. Nebendreiklinge. Die
Umkehruugen des Vierklanges. Einfache Akkordverbindungen im drei- und
yierstimmigen Satz.
1 Stunde gemeinschaftlich mit Klasse III: Lesen nnd Singen von Übungen
und Liedern mit schwierigeren Khythmen und Intervallen, mit Ausweichangen
in andere Tonarten and reichern dynamischen Schattimngen. Schwierigere Ak-
kordyerbindnngen. Studium von ein- und mehrstimmigen Gesängen für Fraaen-
chor a capella und mit Begleitung.
in. Klasse (2 Std.). 1 Stunde Bepetitiou und Abschlnss der Harmonie-
lehre. Vorhalte, Wechselnoten, Verzierungen. Schwierigere Solfeggien nnd
Vokalisen.
1 Stunde Studium ein- nnd mehrstimmiger Lieder und Gesänge für weib-
lichen Chor gemeinschaftlich mit Klasse 11 und IV.
rV. Klasse (2 Std.). 1 Stunde Studium ein- und mehrstimmiger Lieder
und Gesänge fiir weiblichen Chor mit Klasse n nnd UI.
1 Stunde Gesangsmethodik nach dem obligatorischen Lehrmittel. Das kind-
liche Stimmorgan. Klangfehler nnd deren Beseitigung.
XII. Instrnmentalunterricht.
Vorbemerkung. Die Stundenzahl für beide Instrumente beträgt für Klasse I i,
Klasse 11 3, Klasse III 2 und Klasse FV 2. FUr die Schalerinnen ist nur ein
Instrument obligatorisch und die Zeit im Verhältnis zu ihrer Zahl zu Terteilen.
A. Violinspiel: I. Klasse. Elementare Übungen zur Erlernung einer rich-
tigen Bogenführung (Tongebung) nnd Fingers tellnng (Int-onation). Studium
entsprechender getragener Melodien.
IL Klasse. Fortsetzung der mit Klasse I begonnenen Übungen. Befesti-
gung der bisher erlangten Bogen- nnd Fingerfertigkeit durch gleichzeitiges Spiel
leichter Etüden, sowie einschlägiger Lieder mit reicheren Khythmen.
III. Klasse. Die gebräuchlichsten Stricharten. Entsprechende Etüden.
Anleitung zur Ansftlhrung der natürlichsten Doppelgriffe. Studium passender
Duette und leichter mehrstimmiger Choral- und Lied-Sätze (event. im Verein
mit Klasse IV).
rV. Klasse. Fortsetzung der mit Klasse III begonnenen Übungen. Ver-
zierungen. Zusammengesetzte Stricharten. Einführung in das Spiel der wich-
tigsten höhern Lagen. Ausgewählte Etüden und Vortragsstücke. Leichtere
Ensemblesätze (event. im Verein mit Klasse IH). Liederspiel behufs Erteilnng
des Gesangunterrichtes an der Volksschule.
B. Klavierspiel: I.Klasse. Vorbereitende technische Übungen. Elementare
Übungsstücke zur Erlangung eines schulgerechten Legatospiels'in den einfachsten
Ton- und Taktarten. Geeignete leichtere Vortragsstücke (Lieder).
n. Klasse. Fortsetzung der technischen Übungen unter besonderer Be-
rücksichtigung der wichtigsten Anschlagsarten, sowie des dynamischen Elements.
Studium ausgewählter Etüden nnd Vortragsstücke (Lieder).
III. Klasse. Weitere technische Übungen und Etüden. Anleitung zum
Hannoniumspiel. Fortgesetztes Stadium klassischer und modemer Klavierstücke.
Ausführung entsprechender Choräle und Lieder, resp. kleinerer Orgelsätze auf
dem Harmonium.
IV. Klasse. Erweiterung und Fortführung des in Klasse III behandelten
Lehrstoifes. Praktische Anleitung zur Einübung und Begleitung von Schal- nnd
Volksgesängen. Übungen zu vier Händen im Primavista-Spiel.
XIII. Freihandzeichnen.
Vorbemerkung. Das Zeichnen soll auf den untern Stufen vorwiegend Ge-
samtunterricht, auf den obem, soweit es sich nicht um methodische Vorübungen
handelt, mehr Einzelunterricht sein. Jeuer hat die Erreichung eines bestimmten
Klassenzieles, dieser die Förderung der verschiedenartigen^ef&higungen zur
Angabe.
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A&ran, Lehrplan fHi das TScliterinstitut und Lehrerinnenseininar. 87
I. Klasse (2 Std.). Übungen im Zeichnen von Blatt- und Bltttenformen,
teilweise in TergrSssertem Masstabe, nach Vorlagen. Flachornamente mit An-
wendung Ton einfachen FarbentOnen. Einführung in das körperliche Zeichnen
nach Modellen in Verbindung mit der Theorie der malerischen Perspektive.
n. Klasse (2 Std,). Fortsetzung des Omamentzeichnens und der Mal-
flbnngen nach Vorlagen mit gesteigerten Anforderungen in Formen und Farben.
Zeichnen nach gewerblichen Gegenständen, namentlich nach antiken Gefössen.
in. Klasse (2 Std.). Zeichnen in ganzer Rnndnng von Pflanzen, Blumen
nnd Frücht«n nach Gipsmodellen und nach der Natur. Malübungen nach natür-
lichen Pflanzen und nach Vorlagen.
Für die Seminaristinnen gegen Ende des Kurses : Vorlagenzeichnen an der
Wandtafel.
IV. Klasse (2 Std.). Nur im Sommer: Übungen im Vorzeichnen an der
Wandtafel nach dem Lehrplane für das Freihandzeichnen an der Primarschule.
Methodik.
XIV. Schönschreiben.
I. Klasse (1 Std.). Übung der deutschen und englischen Kurrentschrift.
Arabische und römische Ziffern. Taktschreiben.
n. Klasse (2 Std.). Fortsetzung und Bandschrift. Übungen im Wand-
tafelschreiben.
XV. Turnen.
I. und n. Klasse (1 Std.). Frei- und Ordnungsübungen, sowie einfache
Reigen.
III. und IV. Klasse (1 Std.). Fortsetzung des Freiturnens wie oben.
XVI. Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Gebranch der schriftdentschen Sprache ist bei allen Unterrichts-
disziplinen, mit Ausnahme deijenigen Sprachfächer, bei welchen die betreffende
Fremdsprache vorgeschrieben ist, flir Lehrer und Schülerinnen obligatorisch.
2. Znr FSrdemng des richtigen Sprachgebrauches wird überdies jedem Lehrer
zur Pflicht gemacht, die schriftlichen Arbeiten der Schüler nicht nur in sach-
licher Beziehung, sondern auch als dentsche Aufsätze zu korrigiren und zu
beurteilen.
In sämtlichen schriftlichen Arbeiten aller Fächer ist strenge auf eine gute
Handschrift zn halten.
3. Dag Diktiren des Lehrstoffes ist zu vermeiden; dagegen sollen dem
rnterrichte, wo es erforderlich ist, entsprechende Lehrbücher zu Grunde gelegt
werden. Die Lehrerversammlung in gleichzeitigem Einverständnis mit dem
Fachinspektor begutachtet zu Händen des Erziehungsrates die einzuführenden
Lehrbücher und sonstigen Lehrmittel (§ 2, Lemma 2 des Schulgesetzes).
4. Schülerinnen, welche von einzelnen Unterrichtsfächern dispensirt zu
werden wünschen, haben durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter dem Rek-
torate zn Händen der Direktion ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Einem Dispensgesnche aus Gründen der Gesundheit ist ein ärztliches Zengnis
beiznlegen.
Lehramtskandidatinnen können von keinem für sie obligatorischen Unter-
richtsfaehe dispensirt werden.
XVn. Übersicht der Stundenzahl für die Schülerinnen.
I.
II.
III.
IV.
Total
Pädagogik ....
—
—
3
4
7
Religionslehre . . .
1
2
2
1
6
Dentsche Sprache . .
4
5
6
6
21
Fran/Osische Sprache .
4
4
1*
3
1*
3
14 •?♦
Englische Sprache . .
3*
3*
2*
1*
.9*
Italienische Sprache .
S*
3*
2*
1*
9*
» Fakultative Stunden.
Digitized by VjOOQIC
88 Kantonale (besetze nnd Terordunngeu.
I.
11. III.
IV.
Total
Geschichte ....
2
2 2
2
8
Geographie ....
2
2 2
1
7
Mathematik : A. Rtchieo .
8
2 2
2
9
B. Geonelrie
2
2 2
1
7
Naturkunde ....
2"2
3 2>is
5
13
Gesang
2
2 2
2
8
Instnwnentaluiiterricht
2
2*
1>/, />,♦ 1 J*
1
/*
ö'.a -^^ s==
Freihandzeichnen . .
2
2 2
t
7
Schönschreihen . . .
1
2 —
3
Turne«
1
t 1
1
4
28'2
H*
30'/2 «','.>* 30'i2 6'*
30
.y*
119'i. i.i.»s»
* Fakultative Stiindrn.
Durch geofenwärtigen Lehrplau wird derjenige für das TSchterinstitnt nnd
Lehrerinnenseiiiinar in Aarau vom 28. Mai 1877 aufgehoben.
44. .'S. Programma esperimentale per rinsegnaniento nelle Scuole normali del Cantone
di Tieino. (1898.)
Istruzione morale.
Anno I. — Del flne supremo della vita. Caratteri della legge morale e
suo fondamento reale; sua manifestazione e oggetto. Sauzione della leg^e mo-
rale ; rapporto fira la felicitä e la virtü. Coscienza morale e responsabiuttV. Del
dovere in generale e dei doveri in particolare.
Anni II, III e IV. — Ripetizioue del programma precedente con piü ampio
e graduato sviluppo.
Lingua e lettere' italiane.
Anno I. — Studio dell' Etimologia, seguendo il programma della IV ele-
mentare e delle scuole maggiori. — Lettura e commento letterale e grammaticale
di una bnona antologia e di un' opera in prosa. — Snnto orale e scritto delle
lettnre fatte. — Esercizi di composizione orale e scritta in comune. dietro gnida
ed indirizzo. — Studio a memoria di alcune pagine di buona prosa, con tras-
crizione modificata da parte dell" allievo. — Studio e commento di poesie. —
Versioni in prosa. — Correzioni di compoaizioni errate. — Esercizi di compo-
sizioni sopra lezioni di cose e sopra argomenti famigliari, morali e sociali di
facile intelligenza. I rari secoli della letteratura italiana, esposti in brevissimi
cenni.
AnnoII. — Ripetizione ed ampliamento deir antecedente programma. Lettnra
e commento grammaticale, sintattico e filologico di una antologia e di an autore.
— Studio a memoria e commento di prose e poesie. — I prenotati esercizi
debbouo giovare specialmente peruh^ le regole di grammatica e di sintassi ed
i precetti intorno alla bnona elocuzione vengano insegnati mediante il metodn
intuitiro. Anche le nozioni sullo Stile saranno desnnte da queste lettnre e studi:
di modo che lo scolaro non abbia solo una cognizione mnemonica dei precetti.
ma riesca a giudicare da se dei pregi e dei difetti delle opere. — Nella stessa
raaniera mediante graduato tirocinio si gniderä l'allievo alla imitazione hene
intesa degli antori prima, poi della natura. — Esercizi di composizione in eo-
mun<>, come nel I corso. — Correzione di composizioui errate. — Kipetiziont'
della Storia Letteraria, con particolari notizie degli antori e dell' indole lettt'-
raria del 300, 400 e 500.
Anno III. — Completainento del progamma dei due anni antecedenti. —
Ammaestramenti di letteratura per i componimenti in prosa ed in poe^ia, sosti-
tuendo opportunamente all' arido precetto la storia d'ogni genere letterario
dalle origini flno ai nostri giomi. — Particolare nota di quelle specie di com-
ponimenti che hanno maggiore influenza snlla civiltÄ moderna. — Studio del
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Kanton Tessin, Programinn esperimentale per 1' insegnamento 89
nelle Scnole normali.
Monti. del Foscolo, del Leopardi, del Manzoni e dello Stoppani. — Esercizi
di declamazione. — Yersificazione e metrica; ritennto che qualche nozione sia
gi& stata impartita ne' dae anni precedenti. — Biasaanto generale della Storia
Letteraria. con isviluppo completo dei fasti letterari degU Ultimi tre eecoli. —
La scuola classica, la romantica e la nataralista. — Esercizi di correzione di
cnmposizione, che abitnino 1' allievo a soddisfar poi il compito suo nelle scuole
minori. — Esercizi di composizione.
Anno IV. — Sommario della Storia delle letterature moderne francese,
tedesca e inglese, con lettara, commenti e raffronti coUa letteratnra italiana
di una o piü opere straniere nella miglior yersione italiana. Biassnnto degli
stndi e degli esercizi! precedenti.
Lingua francese.
Anno I. — Esercizi di pronuncia. — Dettatnra. — Noraenclatura. — Re-
gole di grammatiea. — Tradazioni e retroversioni.
Anno n. — Grammatiea e sintassi. — Esercizi dl ortografia. — Analisi. —
Studio a memoria. — Tradnzioni dal francese all' italiano e viceversa.
Anno ni. — Kiassunto della grammatiea e della sintassi. — Studio a
memoria di brani in prosa ed in poesia. — Traduzioni dal francese in italiano
e viceversa e facili componimenti.
Anno IV. — Bipetizione delle parti piü difficili della grammatiea e della
sintassL — Lettnre analitiche di brani scelti in prosa e in versi, accom-
pagnate da osserrazioni snllo Stile. — Quadro sommario della letteratnra fran-
cese. — Componimenti.
XB. NeUe classi III e IV Ri taxk ogo escluBivo delJa lingua ft-aucese dnrantp Je lezioni.
— Per tntte le claisi, csercizlo di coiirersaziune francese durante le riereazioni, nn'ora gior-
■mlinente.
Lingua tedesca.
Anno IV. — Alfabeto. — Scrittnra. — Lettnra. — Nomenclatura. — Ee-
gole solle parti del discorso; verbi ansiliari e regolari. — Traduzioni facili.
Pedagogia e Didattica.
Anno I. — Pedagogia. — Incominciare dalla scnola, secondo il metodo
Svedese.
1. Scopo, importanza e necessitä della scuola. — Cenni storici brevissimi
»nlle scuole dei popoli pagani e cristiani. — Varie forme di scuola. — La fa-
miglia. — Scuole pubbliche e scnole private. — Enumerazione delle varie scnole
del Cantone Ticino e dei principali istitnti scolastici nella Confederazione. —
l'omini ticinesi benemeriti della scuola (il Padre Soave, l'Abate Fontana, La-
nioni, Stefano Franscini, ecc.).
2. I locali scolastici e relativa igiene. — Dispositivi di legge in proposito.
3. II maestro. — Nobiltft della missione edncativa e doli del maestro. —
I principii del sistema del Rayneri circa 1' autorit&, la caritä e la libertä. —
Diüpositiri costitnzionali e legali intomo ai maestri. Disciplina scolastica, suo
nfScio. snoi limiti e suoi mezzi. — Dei premi e dei castighi. — Cenni storici
intomo ai vari metodi disciplinari.
■t. Lo scolaro. — Definizione dell' nomo e studio del corpo umano. — Enu-
merazione delle facoltä psichiche e loro fanzioni elementarmente esposte. —
Nozioni sommarie di educazione fisica, intellettuale e morale. — Storia dei pe-
dafirogisti Svizzeri.
Ditattica. — 1. Legge, regolamento e programma scolastioo per le scuole
elenientari. — Commentando quest' ultimo si daranno le prime nozioni di di-
dattica generale o particolare, con cenni storici sni vari metodi, fermandosi
specialmente al metodo intuitivo.
2. Lezioni pratiche oggettive, di lettura e scrittura , d" aritmetica ed in
generale di tutte le materie, attenendosi al programma delle classi inferiori
delle scnole elementari.
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90 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Anno II. — Pedagogia. — 1. Della edncazione. — NecessitJt, limiti, mezzi
e fattori della edncazione. — Belazioni tra famiglia, Stato, Chiesa e Scnola.
2. Carlo Magno. — La Riforma. — La Bivolnzione francese. — Lo Stato
modemo. — Leggi fondamentali dell' edncazione. — OMci dell' edncatore in re-
lazione col metodo naturale, sempre con richiami della gtoria della Pedagogia. —
Mezzi diretti ed indiretti dell' edncazione fisica.
3. Edncazione fisica in genere. — Edncazione di ciascnn senso. — Scopo. —
Edncazione fisica stndiata nella storia dei tempi anticM e modemi. — Ginnas-
tica. — Disegno. — Canto. Dispositivi di legge in proposito.
4. Edncazione intellettnale. — Percezione. — Intnizione. — Attenzione. —
Osservazione. — Biflessione. — Sintesi. — Analisi. — Mezzi diretti ed indiretti
dell' edncazione intellettnale. — Leggi della intnizione. — Della attenzione e
della riflessione. — II gindizio. — Modo di edncazione del gindizio. — Della
ragione e modo di educarla. — Principi elemeutari di logica (sillogismo e cri-
terii della veritä). Edncazione della fantasia, della memoria, del sentimento
delicto e dell sentimento estetico.
5. Edncazione morale. — Sna importanza. — Sue leggi. — La volonti. —
Libertil e licenza. — Diritto e dovere. — Edncazione morale positiva e nega-
tiva. — Regole per 1' edncazione morale della gioventü.
6. Storia generale della pedagogia e studio speciale dei dne sistemi Girar-
diano e Pestalozziauo.
Didattiea. — 1. Ripetizione del programma fissato pel I anno. — Piii ampio
svilnppo della didattiea generale e particolare. — Metodo naturale e sne doti. —
Diverse forme di insegnamento. — Forma espositiva, dialogica e mista. — Dia-
logo socratico. — Domande e risposte. — Obbiezioni. — Programma didattico. —
Orario. — Bdpeüzioni. — Qnadri sinottici. — Studio a memoria. — Applic«-
zione del metodo naturale nell' insegnamento di tutte le materie, dando speciale
importanza al metodo di studiare la lingna matema. — Lezioni oggettive. o
per r aspetto, lettora e scrittura, composizione, grammatica, aritmetica, calcolo
mentale e scritto. — Studio delle opere del Padre Girard, le quali potranno
servire come libro di lettnra nei tre corsi di lingua francese. — Ogiii allievo
gioruo per giorno fari nna copia del programma didattico che verrä allestito
per la Scnola pratica.
2. Lezioni in tntte le materie d'iuseguamento seguendo il programma delle
classi elementari superiori.
Anno m. — Pedagogia. — Quest' anno dev' essere particolarmente consa-
crato allo studio della pedagogia nella storia, comprendente 1' esposizione ob-
biettiva e la critica dei vari sistemi e metodi di edncazione ; ripetizione gene-
rale di qnanto fn insegnato negli anni precedenti. Lettnra e spiegazione della
Psicologia Intnitiva del Martig.
Didattiea. — 1. Ripetizione generale ed amplificazione di quello che venne
insegnato nei dne anni precedenti. — Insegnamento orale e scritto. — Libri
pedagogici e didattici che devono formare la biblioteca d' un maestro. — Libri
di testo. — II metodo naturale applicato all' insegnamento . della storia, della
geografia, della civica, della religione, del disegno, del canto, della ginnastica,
dell'igiene, del galateo, dei lavori mannali.
2. Storia dei metodi, richiamando qnanto gli Scolari hanno appreso nella
Storia della Pedagogia.
3. Lezioni pratiche in tntte le materie ed in tntte le classi elementari.
4. Redazione del programma analitico sviluppato nella Scnola pratica.
cosicchfe uscendo dalla Normale i novelli maestri debbano aver preparato il
materiale pei primi dne anni di scuola.
5. Tenuta della tabella scolastica, con tutte qnelle annotazioni che vi farä
1' insegnante della Scuola pratica.
6. Temi di composizione nello svolgimento dei quali gli allievi abbiano
ciimpo di applicare i principii didattici appresi coUa teoria e colla pratica.
7. Yisita a scnole ed istitnti scolastici.
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Kanton Tessin, Programma esperimentale per 1' insegnamento 91
nelle Scaole nonnali.
Anno IV. — Pedagogia. — Ricapitolazione generale ampliata.
Didattiea. — Norme e lezioni pratiche per 1' insegnamento preseritto nelle
sende maggiori.
Mirnttioa.
Anno I. — Kiepilogo generale di qnanto prescrive il programma delle Scnole
primarie e maggiori.
Preliminari. — Nnmerazione. — Le qnattro operazioni sui uumeri interi e
decimali. — Sistema metrico. — Nnmeri complessi attenendosi alle divisioni del
tempo, della circonferenza e di alcnne monete. — Frazioni ordinarie e decimali. —
Conversione delle frazioni ordinarie in decimali e viceversa. — Calcolo d'nn
tanto per 100. — Regole del tre col metodo di ridnzione all' nniti. — Interesse
semplice. — Sconto semplice.
Numerosi problemi di calcolo mentale inerenti all'Economia domestica,
all' Agricoltnra, aU' Indnstria, al Commercio, alla Storia, alla Geografia, alla
Civica. — Qnesiti pratici.
IfB, Ij» lezioni dcTODo m^r« impartite col metodo intoitiTo.
Anno n. — Riepilogo dell' Aritmetica stndiata nel I anno. — Caratteri
di Divisibilitä. — Nnmeri primi. — Hassimo comnn dirisore e minimo mnltiplo
comone. — Proprietä fondamentali delle frazioni — Le qnattro operazioni delle
firazioni. — Rapporti. — Proporzioni. — Regola del tre. — Interesse. — Sconto. —
Regula di ripartizione proporzionale e di Societft. — Miscnglio e alligazione. —
Quadrat! e radice qnadrata. — Cubi e radice cabica. — Calcolo mentale come
nel I anno. — Qnesiti pratici.
Anno m. — Riepilogo dell' Aritmetica stndiata nei primi dne anni. —
Le quattro operazioni fondamentali. — Teoremi relativi alla moltiplicazione ed
alla divisione. — Frazioni. — Teoremi relativi alla moltiplicazione ed alla di-
visione delle frazioni. — Rapporti. — Proporzioni e loro proprietä. — Interesse
semplice e composto. — Uso della Tavola degli interessi composti, delle annna-
Uta e degli ammortimenti, liinitandosi alle operazioni che si possono risolvere
senza il soccorso dei logaritmi colle tavole delle annnalitä. — Regola con-
ginnta. — Nozioni elementari sui fondi pnbblici. — Teoria dei quadrati e ra-
dice qnadrata. — Teoria dei cubi e radice cubica. — Problemi di calcolo men-
tale e scritto come negli altri corsi.
Anno IV. — Riepilogo dell' Aritmetica stndiata nelle altre classi. — Com-
puti sni cambio. — Arbitrati mercantili. — Rendite dello Stato. — Azioni. —
Obbligazioni. — Compnti sui metalli nobili e solle monete. — Casse di ris-
parmio. — Algebra. — Nozioni preliminari. — Le quattro operazioni. — Fra-
zioni algebriche. — Binomi di Newton. — Potenze e radici. — Eqnazioni di
I grado. — Progressioni aritmetiche e geometriche e loro proprieti. — Loga-
ritmi e loro proprietä. — Disposizione ed nso delle tavole dei logaritmi. —
Applicazione dei logaritmi alla moltiplicazione, alla divisione, alle potenze, alle
radici, all' Interesse composto, alle anunalitä ed agli ammortimenti. — Calcolo
mentale come nei corsi precedenti. — Qnesiti pratici in applicazione alle regole
stndiate.
Geometria.
Anno I. — In qnesta classe Tinsegnante deve impartire solamente qnelle
poche nozioni di geometria plana e solida che sono in relazione col sistema
metrico.
Anno II. — L' insegnamento della Geometria in questo corso non deve
pnnto consistere in nna concatenazione di rigorose dimostrazioni, ma in un
semplice studio intoitivo e grafico. — Linea retta ; angoli retti, acnti, ottusi. —
Hisnra degli angoli. — Proprieti delle parallele. — Somma degli angoli di
un triangolo, d'nn qnadrilatero, d'nn poligouo qnalnnqne. — Egnaglianza dei
Triangoli. — Snperficie del rettangolo decomponendolo in quadrati egnali. —
Snperflcie d'nn parallelogrammo qnalunque. — Snperficie del triangolo, del tra-
pezio, d'nn poligono qnalnnqne decomponendolo in triangoli. — Circoli, archi,
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92 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
corde. dianietro, tangenti e seganti. — Angoli al eentro. angoli inscritti e cir-
coscritti. — Misura della circonferenza e della superficie del circolo. — Volnme
del cnbo, del parallelepipedo rettangolo. del prisina, della piramide, del cilindrn
del cono retto — del prisma, della piramide del eilindro, e del eono tronco —
della sfera. — Esercizi e problemi sul calcolo delle superfici e dei volnini.
Anno in. — Riepilogo di qnanto prescrive 11 Programma dei due anni pre-
cedenti. — Dimostrazione dei principali teoremi di geometria plana e solida.
iVB, Trnendo caiculo dei bisogni ordinarl della vita, 1' Inseinuinte avrk cura di far f»\-
culare in ugnl eorBO dal propri alllevi la superficie ed II rolnme di oggettl reali.
Anno IV. — Nozionl preliminari. — Linea retta. — Angoli e triangoli. —
Dimostrazione dei teoremi che bisogna conoscere per ben comprendere Taqui-
valenza delle figure. — Calcolo delle superfici. — Rettangolo, qnadrato, parallelo-
grammo, triangolo. trapezio e poligoni irregolari. — Teorema di Pitagora. —
Poligoni regolari e circolo. — Calcolo delle superfici e dei volumi dei diversi
solidi geometrici; parallelepipedo, prisma triangolare e prisma poligonale. —
Cilindro, piramide, cono. — Tronco di piramide e tronco di cono retto a basi
parallele. — Superficie e volume della sfera. — Problemi vari.
Computisteria.
Anno I. — Xozioni generali di contabilitä semplice. — Gontabiliti do-
mestica.
Anno II. — Bipetizione di quanto sopra. — Titoli commereiali. — Ke-
gistrazioue a partita doppia.
Anno III. — Bipetizione. — Nozioni bancarie (titoli, effetti, registri, opera-
zioni). — Nozioni snlle Industrie ed i coramerci in Isvizzera e in Europa.
Anno rV. — Bicapitolazione generale e maggiore sviluppo dei pnuti piii
importanti. — Nozioni di storia del commercio.
.Vota. — Per la Scnola normale feuimlniie l'insegnamento dell'aritmetica, della };*<•-
metria e della rompntisteria verra »empliflcato a iionna dei prugramma gpeeiaie.
Storia.
Annol. — Storia Svizzera. — Rapida ripetizione della Storia Svizzera
giü studiata neue Scuole maggiori. Studio particolareggiato della medesima
dalla Bivolnzione Francese ai nostri giomi. Storia del Cantone Ticino dal suo
Ingresso nella Confederazione ai giorni nostri.
Storia Universale. — I principali fatti della storia moderna e contemporanea.
con speciale rignardo alla storia d"Italia.
Anno IL — Storia Svizzera. — (JH autichi Elvezi. Origini della Con-
federazione Svizzera. L' antica Confederazione degli 8 e dei 13 Cantoni. Cadnta
deir antica Confederazione. I riordinamenti successivi fino ai di nostri. Le terre
ticinesi sotto la dominazione dei Cantoni Elvetici.
Storia Universale. — II medio Evo e ripetizione con piü ampio sviluppo
della storia moderna e contemporanea ed in particolare degli awenimenti ris-
gnardanti 1' Italia.
Anno III. — Storia Svizzera. — Le costitnzioni della Svizzera e quelle
del Ticiuo, ricliiamando nel tempo istes.io i fatti della Storia Svizzera stndiati
precedenteinente.
Sforia Universale. — Storia di Boma dalla sua fondazione fino alia caduta
deir Impero d'occidente. Ripetizione e maggiore sviluppo della Storia medioevale.
moderna e contemporanea.
Anno IV. — Storia Svizzera. — Lezioni sui fatti piü importanti.
Sforia Universale. — Sominario della Storia dell' Antico Oriente e di Grecia
Antica. Ricapitolazioiie della storia .studiata negli anni precedenti lilevando
particolarmente i progressi fatti dalla civiltä secolo per secolo.
Geografia.
Anno I. — Idea generale del Ticino, della Svizzera e dell' Europa pren-
dendo le mo.sse dal Comune ove risiede la scuola. Nozioni di geografia fisica. —
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Kanton Tessiu, Programma esperimentale per 1' insegnamento 98
nelle Scaole normali.
La terra come corpo Celeste e la sua posizione nel sistenia planetare. — Costi-
tnenti della terra. ■ — Lettura delle carte Reografiche.
Anno n. — Nel priino bimestre ripetizione di qnanto »opra. — II Ticino
e la Svizzera; stadio partJcolareggiato fisico, politico, etnografico — civiltit,
commerci. istitnzionL — Studio dell' Europa e delle altre parti del inondo, fatto
änl globo terracqueo.
Anno in. — Nel primo bimestre riepilogo dello studio sopra esposto. —
I Cantoni della Svizzera. — L' Europa nei suoi Stati particolari. — Etnografta
europea, collegata collo studio della Storia. — Studio üsiro e politico delle altre
qnattro parti del mondo. — Studio particolareggiato delle colonie europee e de'
paesi ne' qnali specialmente emigrano i ticinesi.
Anno rv. — Completamento dello studio snespnsto. - La Svizzera e le
soe relazioni coli' estero. Modiftcazioni geogTafiche piü notevoli <lei principali
Stati europei negli nltimi secoli. — Storia delle scoperte geografiche piü im-
portanti; inflaenza di qneste snlla civiltJk.
Cirica e Mmministrazione Comunale.
Anno I. — Regole di galateo. — La faniiglia, il romune, il distretto. il
cantone; notizie particolareggiate. — Notizie sommarie circa 1' organamento
politico, amministrativo e gindiziario della Coufederazione. — Xozioni generali
i-irra le varie forme politiche di govemo ed i doveri e diritti dell' uomo.
.\nno n. — Ripetizione del programma del I corso. — Studio particolar-
eggiato della costitnzione cautonale ticinese e delle principali leggi d' appli-
cazione. — Studio sommario della costituzioue federale.
.4nno III. — Ripetizione dei precedenti insegnamenti. — Lettura e com-
meoto del ^Manuel de Civique'' di N. Droz. — L' Amministrazione comunale
sanV in via di pratici esercizi, insegnata ne' tre anni, procedendo per gradi,
e segnendo la raccolta generale delle leggi del Cantone Ticino.
.\nno IV. — Studio delle condizioni politiche co»tituzionali delle princi-
pali nazioni. — Principii fondamentali delle Costitnzioni dei Cantoni Svizzeri.
Scienze naturali.
Anno I. — Fumioni ßxioloffiehe negli animali e nelle jiiante. - 1. Negli
animali. — Tessuti animali. — (Connettivo, mnscolare, nervoso, osseo. glandu-
läre.) — o. Funzione di nntrizione. — Digestione (suo apparato, sue diverse
fa-'i e umori che la determinano). — Circolazione, suo apparato, il aaiigue ed i
äuni componenti. — La milza. — Sangne arterioso e venoso. — La grande e
la piccola circolazione. — Respirazione, apparato ed afficio. — Calore animale. —
.Vssimilazione. — b. Funzione di riprodnzione. — Riproduzione agama e sessnata.
I — c. Fnnzione di sensazione. — Sistema cerebro-spinale e glaugliare. — Loro
utficio. — I cinqne sensi. — d. Funzione di secrezione. — Glandole perfette e
i imperfette, escrezione. — e. Funzione di locomozione (scheletro e sue suddivi-
äioni, sinovia). — Organi vocali.
Idea generale della clasai/ieazione zoologica. — Pivi.sioui degli animali per
I famiglie.
j 2. Xei vegetali. — I tessuti vegetali. — Gli organi della nutrizione. —
Circolazione e suo apparato. — Respirazione, suo meccanismo. — Riproduzione
fanerogama e crittogama. — II fiore e il frutto. — Idea* d'una clas.sificazione
botanica; piante fanerogame mono e dicotiledoni. — Plante crittogame.
Alcune ttozioni intorno ai corpi non or<fanizzati. — Minerali, metalli, me-
talloidi. liqnidi, gas. — Element! di Kisica sperimentale ; i tre stati fisici dei
corpi e modificazioni che ponno subire per diverse cause. — Proprietä generali
e particolari dei corpi.
.V'^. Qae»t' nltinia pm-te dell' inseiciuiniento »in puraiiiente »pcrimentiih- ed rieuientare. —
Aurhr lo stadio della zouloKia e della Dotaiiira non pruceda senza presentaziune degli oggetti
•• relativo diiwgno.
l
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94 Kantonale Gesetze nnd Yerordnnngen.
Anno IL — Ripetizione di qnanto sopra, dando allo svolgimento del pro-
gramma una ma^iore estensione e facendn notare le Tariazioni che gli apparati
di digestione, di circolazioue, di respirazione snbiscono nelle diverse famiglie
ftnimaii. — Intelligenza ed istinto animale.
Claasifieazione zoologica. — Fanna ticinese e svizzera. — Esame e descri-
zione delle piante piü comnni della flora ticinese, col snssidio di esemplari frescM
0 disseccati. — Nella primavera passeggiate botanicbe.
I principali metalli e metalloidi, osservazioni, descrizione ed esperimenti. —
Ampliameuto delle nozioni di Fisica. — Mineralogia. — Nozioni generali ed
esame dei principali minerali ticiuesi.
Anno in. — Ripetizione. — Nozioni di agricoltnra. — Natura dei terreni. —
Principi vegetali che contengono. — Concimi naturali e artificiali. — ColtlTa-
zione delle piante alimentari. — Botazione agraria. — Biproduzione artificiale
delle piante. — Zigosi, talea, margotto, innesto.
II docente procnrerä che la classe possa assistere ad esperimenti di innesti
e fari qualche passeggiata in poderi e vigne ben tennte. — Visite a qualche
Tivujo.
Le principali macchine semplici. — Nozioni snlle forze e snl moto. — Gra-
vitä e attrazione aniversale. — Idrostatica, barometro, macchina pnenmatica.
pompe, termometro, macchina a vapore, macchine elettriche, lenti e istrumenti ottici.
A'B. 8e possihile non sl descrlrerh nemun» macchina senca presentarla e senza (krr
qncgl! esperimenti che ne ponno dimostnire 1' importanza e 1' utilitit.
Principi di nomenclatnra chimica. — Corpi semplici e compostL — Forza
di affinit&, di attrazione e di repnlsione. — Coesione. — Composti ossigenati e
non ossigenati. — L' acqua e 1' aria.
NB. Per la ripetiiione della zooloKla e della botanica sarh lieiie clic qnesto eorsu sega»
una leiione eotsH aJtri due.
Principi d' igiene. — L' aria. — La luce. — II calore. — L' elettricitä. —
II sole. — L' acqua. — I venti. — Le abitazioni. — Le vesti. — Gli alimenti. —
Le bevande. — Gli stimolanti. — Igiene dei sensi. — Lavoro e riposo. — Veglia
e sonno. — Le etä della vita. — Cura delle malattie leggiere. — La morte.
Anno IV. — Fisica e chimica. — Introduzione. — PropHetd generali dei
corpi: estensione; impenetrabilitä ; divisibiliti ecc. — DensitA e peso specifico. —
Stati particolari della materia: Equilibrio e morimento; equilibrio delle forze;
composizione delle forze; forze parallele; centro di gravitä. Parallelogramma
delle forze, leva, carmcola, piano inclinato, vite. Del movimento : moto di discesa,
velocitä, media, pendolo, forza centrifuga, urto. attrito. Della meccanica: leva;
ruote acilindro; molino; orolo^o. Equilibrio dei liqnidi ; torchio idraalico: areo-
metro. Equilibrio dei corpi aenformi: barometro; pompa ad aria; pompa assor-
bente; tromba per gli incendi; sifone. — Del suono: oscillazione e vibrazione;
ondnlazione, ecc. — Calorico: dilatazione del calorico; termometro; bollitora,
eraporazione ; del vapore; macchine a vapore: trasmissione del calore; calore
latente; calore specifico; azione delle diverse sostanze combnstibili. — DeUa
luce : riflessione ; specchi ; specchi concavi ; rifrazione della luce ; lenti ; stromenti
ottici; Magnetismo: ago magnetico ; bussola. — Elettricitä: elettricitit di sfrega-
mento ; distribuzione dell' elettricitä ; macchina elettrica : elettricitä di contatto
0 galvanismo. Pila dl Volta. Telegrafo elettrico. — Meteorologia : distribuzione
del calore; temperatnra media; pressione atmosferica e venti; fenomeui atmosferici.
Chimica generale. — Nomenclatura chimica. Operazioni del chimico e snoi
istrumenti. Metalloidi e metalli piü importanti.
Disegno.
Anno I. — Ripetizione degli esercizi prescritti dal Programma per le scuole
primarie e niaggiori.
Esercizi snlle linee. — Angoli. — Varie specie di angoli. — Meandri. —
Quadrato. — Sne trasformaziom ed applicazioni. — Circonferenza. — Costru-
zione del triangolo equilatero, deir esagono, della Stella a sei punte, dell' ott*-
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Eanton Tessin, Programma esperimentale per 1' insegnamento 95
nelle Scnole normali.
gono. — Nastri intrecciati, spirali, steli, foglie, fiori. — Esercizi a mano libera. —
Insegnamento simaltaneo.
Anno IT. — Continnatsione degli esercizi precedenti. — Combinazione di
Tolate. — Volnte impiegat« come ramiflcazioni di piante. — Bappresentazione
di solidi geometrici e di oggetti nsnali semplici. — Disegno di rosette, di cor-
nici, di vasi.
Anno in. — Disegni vari di oggetti nsnali relativi all'economia domestica,
all* agricoltnra, all' indnstria. — Disegno di carte come ansiliari alle lezioni di
geografia e di storia. — Bappresentazione degli oggetti che sono materia d'iu-
segnamento oggettiTO, quadrnpedi domestici, macchine semplici, foglie, frntti,
fncciate di edinzi, porte, finestre, scale. — Disegno del corpo umano. — Nozioni
sni colori. — Uso dei colori, specialmente per 1' insegnamento oggettivo nelle
scnole.
Anno IV. — Continuazione degli esercizi precedenti. — Nozioni di pros-
pettiva. — Copia dal vero. — Rilievo di piani (piazze, case, campagne) ottennte
mediaute il grafometro e la tavoletta.
Conto.
Anno I. — Stndio gradnato dei snoni della scala. — Svilnppo della teoria
elementare e della voce. — Canti tessuti snlla scala diatonica.
Anno II. — Bipetizione della teoria stadiata nell'anno precedente, con
niaggiore sviluppo. — Canti come sopra, atunentando progressivamente nella
combinazione e scelta dei medesimi.
Anno III e rv. — Bipetizione della parte teorica imparata negli anni
antecedenti a complemento della medesima. — Canti scelti da una buona Bacoolta.
Oinnastica.
Per qnesto ramo d' insegnamento l'istmttore si atterrjk alle prescrizioni
federali in proposito, non dimenticando perö di insegnare agli allievi maestri
qnei esercizi che dovranno a loro volta insegnare nelle scnole primarie.
Insegnamenti special! per la Scuola Normale femmlnile.
Economia domestica.
Bipetizione e piü ampio svilnppo delle teorie studiate nelle scnole maggiori
ed applicazione pratica delle medesime nella Tita del convitto.
Aritmetica.
Anno I. — Biepilogo generale di quanto prescrive il programma delle
scnole primarie e maggiori. — Preliminari — nnmerazione — le qnattro opera-
zioni fondamentali sui nnmeri interi e decimali. — Sistema metrico. — Numeri
complessi, attenendosi alle divisioni del tempo e di alcnne monete. — Nnmerosi
problemi di calcolo mentale inerenti all' economia domestica, all' agricoltnra,
all' indnstria. al commercio, alla storia, alla geografia, alla civica. — Qnesiti
pratici.
ys. Lc lezIonl devono engere impartite col metodo intnitiTO.
An_no_n. — Biepilogo dell' aritmetica studiata nel primo anno. — Caratteri
di divisibilitä. — Nnmeri primi. — Massimo comnn divisore e minimo mnltiplo
comnne. — Frazioni ordinarie e decimali. — Conrersione delle frazioni ordinarie
in decimali e viceversa. — Le proprieti fondamentali delle frazioni. — Le
quattro operazioni delle frazioni. — Calcolo d' nn tanto per 100. — Begola del
tre col metodo di ridnzione all'nnitä. — Interesse semplice. — Sconto sem-
plice. — Calcolo mentale come nel primo anno. — Qnesiti pratici.
Anno ni. — Biepilogo dell' aritmetica stndiata nei primi dne annL —
Bapporti e proporzioni. — Begola del tre semplice e composta. — Interesse
semplice e composto. — Sconto. — Begola di ripartizione proporzionale e di
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96 Kantonale Gesetze nnd VerordnuDgen.
societjl. — Miscnglio e alligazione. — Qnadrati e radice qnadrata. — Cubo e
radice cubica. — Problemi di calcolo mentale e scritto come negli altri corsi.
Anuo IV. — Riepilogo di tutta 1' aritmetica stadiata nelle classi antece-
denti. — Teoremi relativi alla moltiplicazione ed alla divisione delle frazioni. —
Teoremi relativi ai quadrati e ai cnbi. — Problemi di calcolo mentale e scritto
come sopra.
Geometria.
Anno I. — Deftnizioni di geometria piana.
Anno IL — Regole per trovare la snperficie dei triangoli, dei qaadrilateri.
dei poligoui e dei circolo.
Anuo III. — Conoscenza per mezzo dei metodo intnitivo, dei solidi geo-
metrici e regole per calcolarne la superficie ed il volnme.
Computisteria.
Anno I. — Azienda domestica, preliminari e impianto di nn registro relative.
Anno II. — Nozioni intomo alle principali operazioni di commercio ed ai
registri oecorrenti in nna amministrazione commerciale.
Anno III. — Impianto di un registro a partita semplice.
Anno IV. — Ripetizione della materia studiata negli anni precedenti.
Istruzione civica.
Anno I. — La famiglia, il Comnne, il Distretto, il Cantone.
Anno II. — Organamento politico, amministratlTO e gindiziario dei Cantone
Ticino.
Anno lll. — Organainento politico, amministrativo e gindiziario della Con-
federazione.
Larori femmini li.
Anno I. — Imparaticcio dei dirersl pnnti a maglia che occorrono per fare
uua calza. — Un pajo solette. — Calcagni capovolti. — Calza senza soletta,
con istaffa .separata dai gheroni. — Calza, genere misto, con mezza soletta. —
Calza con pedule, secondo le regole di proporzioni date. — Imparaticcio di nn
gnanto colle dlta. — Riproduzione all' nncinetto di disegni diversi e graduati. —
('opia di facili disegni di tappezzeria e di alfabeti con lettere di varia forma.
Imparaticcio di diversi pnnti di cucitnra. Rimendi, dapprima sopra appositn im-
paraticco fatto a maglia; quindi s« calze rotte. — Rattoppare con ferri calze
nsate. - — Imparaticcio di rappezzature diverse per biancberia e loro applicazioui
a capi sdmsciti. — Imparaticco su filondente di rimendo di tessuto semplice e
di tessuto Spina a disegni diversi. — Rimendo sul panno e sn tnlle. — Appli-
cazione degli accennati rimendi a capi usati. — Disegni gradnati dei primi ele-
menti di ricamo in passato e loro esecuzione dapprima su filondente e poi suUa
stoffa. — 1" modello di camicia per bambina senza gheroni, senza sparato con
pnra scollatura. — 2" modello di camicia per bambina, con gherone, sparato e
lista festonata; spiegazione e disegno alla lavagiia delle diverse sne parti secondo
le dimensioni date. — Taglio della camicia prima in carta e poi in tela, imbasti-
tnra e confezione della medesima.
Anuo IL -- Camicia per ragazzo. — Taglio e confezione dei diversi capi
di biancheria, personale, da letto e da tavola. — Taglio e confezione dei capi
pifi necessari di vestiario pei bambini, secondo le norme indicate nel trattato
di A. Sechehaye. — Ricamo in bianco.
Anno III. — Come il secondo anno, piil taglio ed imbastitnra d' nna ca-
micia elegante da nott« per uomo. — Idem di sproni diversi per camicie da donna.
Anno IV. — Perfezionamento di rimendi e di tutti gli altri lavori appresi
nei corsi elementari. — Riproduzione o copie sopra Stoffe diversi di disegni
graduati per ricamo in bianco ed in colore.
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Kanton Tessiu. Programma esperimeDrale per 1' iiiüeguaiuento 97
nelle tScuole nonnali.
Igiene.
Anno I. — L' aria. — Gli alimenti e le bevande. ■ - L' alcoolismo. La
ca8a et la scnola.
Anno II. — L' igiene dello scolaro. — Le malattie contagiose rispetto alla
scnola. — Vaccinazione e rivacciiiazione.
Anno tri. — Primi soccorsi d'nrgenza.
Gfnnasiica.
Ginnastica edueativa femmiuile. — Movimenti ritmici combinati col canto. —
GinocM.
Libri di testo.
Curti, prof. Giuseppe. lusegnamento naturale della lingna. — Picci, üuida
allo stndio delle Belle lettere ed al comporre. — D' Aneona, A. e. 0. Bacci,
Mannale della letteratnra italiana. — Leitenitz, Grammatichetta della lingua
francese. — Girard. De l'enseignement regulier de la langue matemelle. —
Xartif;, Psicologia intuitiva. — Lindner, G. A., Pedagogia generale. — Lindner.
G. A., Didattica generale. — Paroz, Giulio, Storia universale della Pedagogia. —
Bertrand, Trattato di aritmetica. — Socci, Dr., Antonio, Aritmetica pratica. —
Gli elementi d' Enclide. — Daquet-Nizzola, Storia Svizzera. — Weber, Dr.,
(iioigio. Compendio di Storia Unive^ale. — Pozzoni. Geografia della Svizzera. —
Belio, Vittore, Trattato di geografia elementare. — Pokomy. Storia illnstrata
deitre regni della natura. — Balfonr Ötewart-Cantoni, Pisica. — Privat-Deschanel,
Trattat« di fisica. — Solichon, L'amica di casa. — Gozenbac, M., Manualetto
di lavori femminili. — Dellemont, Teresa, Enciciopedia di lavori per signora.
Orario settimanale delle Lezioni.
Scuola normal* iMMhIl* Seaola normal« fommlnll*
Matori* d' Insognamonfo Annu Anno Annu Anno Anno Anno Anno Anno
I 11 III IV I U in IV
lütrozione reU^iosa e storia Sacra 1111 1111
Etica e iatmzione mörale ...1 1 1 1 ') — — —
Lingua e lettere italiane ...7656 7656
Lingna francese 2 2 2 3 2 2 2 8
Lingna tedesca — — — 2 -- — —
Pedagogia 2 2 2 2 2 2 2 2
Didattica 2 3 4 2 2 .'< 4 2
Aritmetica 2 2 2 2 2 2 2 2
Geometria 1 1 1 1 l 1 1 1
Compotisteria 1 1 1 1 1 1 1 1
Storia 3 3 3 3 3 3 3 3
Geografia e civica 2 2 2 2 2 2 2 2
Storia naturale 3 3 3 — 3 3 3 —
Fisica e chimica — — — 4 — — — 4
Disegno 1 1 1 1 1 1 1 1
Canto 2 2 2 2 2 2 2 2
Ginnastica 2 2 2 2 1 11 1
Economia domestica .... — — — — ') — — —
Igiene — — — — ') — — —
Lavori femminili — — — — 3 3 3 2
32 32 32 35 33 .33 .33 .33
'I Le lezloni di morale, igiene ed epononiia domestlc« potranno fssere combinate <-oi
Isrori frmminlli.
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98 Kautonale Gesetze and Verordnungen.
V. Lebrerscbaft
45. 1. Reglement fflr die PatentprOfungen der Primarlehrer und -Lehrerinnen im
Kanton Baselland. (Vom 31. Dezember 1886, abgeändert den 22. April 1893.1
Der Regierungsrat, in der Absicht, Aber die durch § 20 des Schulgesetzes
vom 6. April 1835 von allen Bewerbern um Schulstellen geforderte Prüfung eine
feste Regel aufzustellen,
beschlieast auf den Antrag der Erziehungsdirektion:
§ 1. Bewerber und Bewerberinnen um ein Fähigkeitszengnis zur Bekleidung
einer Lehrstelle an den Primarschulen des Kantons Baselland haben sich einer
Prüfung vor der vom Regierungsrate angestellten Prüfungskommission zn
unterziehen.
§ 2. Die regelmässigen Prüfungen finden jährlich im Monat Hai statt:
ausserordentliche Prüfungen kann die Erziehungsdirektion auf Antrag des Schnl-
inspektorates anordnen.
§ 3. Es werden Fähigkeitszengnisse I., IL und III. Grades ausgestellt.
Diese Grade werden durch die in den einzelnen Fachabteilungen erzielten Noten
und die daraus sich ergebende Gesamtzensur bestimmt.
§ 4. Die Bewerber und Bewerberinnen haben sich bei der Erziehnngs-
direktion anzumelden und der Meldung beizulegen : einen] Gebnrts- und einen
Leumundsscbein, eine selbstverfasste Darstellung ihres Lebens- und Bildnngü-
ganges, Zeugnisse von den besuchten Schnlanstalten und über allfilllig geleistete
Schuldienste.
§ 5. Die Erziehungsdirektion entscheidet auf Grund der eingereichten Aus-
weise der Bewerber resp. Bewerberinnen und nach eingeholtem Gutachten des
Schulinspektorates über ihre Zulassung.
In der Regel wird sie nur solchen Bewerbern gegenüber ausgesprochen,
welche nach erfolgreichem Besuch sämtlicher drei Klassen einer Bezirksschnle
oder einer ähnlichen Anstalt einen volLständigen Seminarkurs dnrcbgemacht and
das 19. Altersjahr zurückgelegt haben.
§ 6. Die Fähigkeitsprüfung setzt eine gründliche allgemeine und eine
tüchtige theoretisch-praktische Berufsbildung voraus.
Sie umfasst folgende Gebiete:
o. als Fächer erster Linie : 1. Pädagogik, 2. Deutsche Sprache, 3. Mathe-
matik, 4. Naturkunde;
b. als Fächer zweiter Linie : 5. Religion, 6. Französische Sprache, 7. Ge-
schichte, 8. Geographie, 9. Musik, 10. Zeichnen, 11. Schreiben. 12. Tarnen
(nur für Lehrer).
S 7. Die Prüfung zerfällt in eine theoretische und eine praktische ; erstere
wieder in eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche besteht in der
Abfassung eines Aufsatzes über ein gegebenes Thema, in der Beantwortung von
Fragen aus der Pädagogik und MethodJk und in der Lösung von arithmetischen
und geometrischen Aufgaben.
§ 8. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über sämtliche Fächer und
zwar in folgendem Umfang:
I.Pädagogik: a. Psycholog^ie: Bekanntschaft mit der Entwicklung der
allgemein menschlichen Seelentätigkeiten des Empfindens, Fühlens, £r-
kennens und Wollens ; b. allgemeine Pädagogik : Kenntnis einerseite der
Erziehungsanfgaben mit besonderer Bücksicht auf die intellektuelle und
die praktische Erziehung, anderseits der Erziehungsmittel, insbesondere
der Zucht und des Unterrichts in der Volksschule ; c. Kenntnis der metho-
dischen Behandlung der einzelnen Unterrichtszweige in der Volksschule
mit besonderer Beritcksichtigung der obligatorischen Lehrmittel, des Lehr-
nnd Lektionsplans ; d. Geschichte der Pädagogik seit der Reformation :
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Kanton Baselland, Begleinent für die Patentprttfan^^en der 99
Primarlehrer und -Lehrerinnen.
2. Dentscke Sprache: a. fliessendes Lesen mit richtiger Aussprache und
sinngemässer Betonung; b. Gewandtheit in zusammenhängender münd-
licher Wiedergabe des Gelesenen und Fähigkeit, dasselbe richtig zu er-
klären; c. Kenntnis der Wort- und der Satzlehre und Anwendung der
Sprachgesetze auf die Bichtigkeit des Ausdrucks ; d. Kenntnis der Haupt-
formen der Prosa-Stilarten und der poetischen Darstellnngen und des
Wesentlichsten aus der neuhochdeutschen Verskunst; c. Kenntnis der
Hanpterscheinungen der neuhochdeutschen Literatur und insbesondere der
klassischen Hauptwerke;
S.Mathematik: a. Arithmetik: Sicherheit und Gewandtheit im Kechnen
mit ganzen Zahlen, gemeinen und Dezimalbrüchen; die bürgerlichen Rech-
nungsarten: h. Algebra (nur für Lehrer): die verschiedenen Operationen
mit Bnchstabenausdrücken ; Ausziehen der Quadratwurzel; die geometri-
schen Proportionen : die Gleichungen des I. Grades mit einer Unbekannten ;
c. Geometrie : Die Elemente der Planimetrie und der Stereometrie ; Ge-
wandtheit in Lösung praktischer Aufgaben über Flächen- und Körper-
inhalt« ;
4. Naturkunde: a. das Wesentliche ans der Naturbeschreibung; Zoologie,
Botanik, Mineralogie und Geologie; h. die Grandlehren der Physik nnd
der Chemie;
ö.Beligion: a. biblische Geschichte; h. Bibelkunde; c. die Hauptmomente
aus der Kirchengeschichte;
6. Französische Sprache: a. richtiges nnd geläufiges Lesen ; 6. Fertigkeit
im Übersetzen leichterer Lesestücke aus dem Französischen ins Deutsche
und einzelner Sätze aas dem Deutschen ins Französische; e. Kenntnis
der Formenlehre;
T.Geschichte: «.genauere Kenntnis der Schweizergeschichte, insbesondere
der neuem Zeit unter Bezugnahme auf die Verfassungsentwicklung;
b. Kenntnis der wichtigsten Begebenheiten und Personen der allgemeinen
Geschichte :
S.Geographie: a. allgemeine Kenntnis der physikalischen and politischen
Geographie der fünf Erdteile; genauere Kenntnis des Schweizerlandes
nnd Europas ; h. Kenntnis der mathematischen Geographie, soweit sich
dieselbe auf gemeinfassliche Erscheinungen bezieht;
9. Musik: o. Vortrag eines leichtem Liedes; h. Kenntnis der Rhythmik,
Melodik und Dynamik, der Akkorde, wichtigsten Akkordverbindungen und
der verschiedenen Gesangssatzarten; c. Notirung einer leichten Melodie;
rf. Vorti-ag eines leichten Violin- oder Klavier- bezw. Orgelstückes;
10. Zeichnen: a. richtige Auffassung und Darstellung gegebener einfacher
Natur- oder Kunstgegenstände im TJmriss ; h. Vorweisung von selbst ans-
gefBhrten Zeichnungen; c. Ausführang von Zeichnungen an der Wand-
tafel; d. Kenntnis der Methodik des Zeichenunterrichts, besonders des
Klassenunterrichts ;
11. Schreiben: a. Ausführang einer Probeschrift an der Wandtafel ; 6. Vor-
weisung von selbst ausgefthrten Schönschriften ; c. Kenntnis der Methode
des Schreibnnlerrichts, insbesondere des Taktschreibens;
12. Turnen: Kenntnis der Ordnnngs-, Frei-, Stab- und Gerätttbuugen, sowie
der Tnraspiele der Volksschule nach Massgabe der eidgen. Tumschnle.
Fertigkeit in der Ausfährang und Leitung der Frei-, Stab- und Gerät-
übnngen.
§ 9. Die praktische Prüfung besteht in einer Probelektion in einer ent-
sprechenden Schulklasse. Das betrefTende Thema ist den Bewerbern jeweilen
Tags zuvor mitzuteilen. Bewerber, die sich bereits über erfolgreiche Schul-
fnhrang ausgewiesen haben, können von der praktischen Prüfung dispensirt
werden.
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100 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
i; 10. .Teder Examinator bezeichnet die Ergebnisse der nittndlichen and
der schriftlichen Prüfungen und das Qesamtergebnis in seinem Fach mit den
Noten 1 =; sehr gut, 2 - gut, 3 — genügend und 4 - ungenügend. Zwischen-
stufen sind ausgeschlossen.
§ 11. Nach Schlnss der Prüfung wird unter Beteiligong sämtlicher Exa-
minatoren das Gesamtergebnis festgestellt und werden die Noten in eine Tabelle
eingetragen.
§ 12. Ein Zeugnis I. Grades erhftlt. wer in sämtlichen Fächern erster und
/.weiter Linie die Noten 1 und 2 (recht gut und gut) erzielt. Ein Zeugnis
II. Grades erhält, wer in allen Fächern der ersten Linie und in fünf Fächern
der zweiten Linie die Note 2 (gut) erhalten ; ein Zeugnis III. Grades, wer in
wenigstens drei Fächern erster Linie und in fünf Fächern zweiter Linie die
Note 3 (genügend) erhält.
Wer geringere Noten erhält, kann kein Fähigkeitszengnis erhalten.
§ 13. Kandidaten, welche nur ein Fähigkeitszengnis III. Grades erwerben,
können nicht definitiv gewählt werden ; es steht ihnen aber frei, bei der nächst-
folgenden Prüfung sich einer Nachprüfung zu unterziehen. Bei derselben können
sie von den Fächern, in denen sie bei der ersten Prüfung die Note gut erhalten
haben, dispensirt werden. Zu mehr als einer Nachprüfung wird kein Bewerber
zugelassen.
§ 14. Nach vollendeter Verhandlung übermittelt die Prüfungskommission
die Prüfnngstabelle mit ihren Anträgen der Erziehungsdirektion,
§ 15. Bewerber oder Bewerberinnen, welche die Prüfung mit Erfolg be-
standen haben, erhalten ein von der Erziehungsdirektion ausgestelltes Fähig-
keitszeugnis für die Bekleidung einer Lehrstelle auf der Primarschulstnfe.
§ 16. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 10 und muss vor der Prüfung bei
der Staatskasse erlegt werden. Bewerber oder Bewerberinnen, welche die Prü-
fung das erste Mal nicht bestanden haben, zahlen bei der Wiederholung der-
selben die halbe Gebühr.
§ 17. Dieses abgeänderte Reglement tritt mit dem 1. Mai 1893 in Kraft.
4«. 3. Vorschriften für die Prüfung von Bezirkslehrem im Kanton Baselland. (Vom
'22. November 1893.)
Der Regierungsrat des Kantons Baselland stellt für die Prüfung der Be-
zirkslehrer folgende Vorschriften auf:
L Zur Bezirkslehrerprüfong werden nur solche Kandidaten zugelassen, welche
auf Grund bestandenen Matnritätsexamens oder mit Erfolg abgelegter Primar-
lehrerprüfnng wenigstens fünf Semester an einer Universität, Akademie oder
polytechnischen Schule studirt haben.
IL Es gibt zweierlei Prüfungen: a. eine sprachlich-historische; h. eine
mathematisch-naturwissenschaftliche.
Fächer der sprachlich-historischen Prüfung sind: Pädagogik, deutsche Sprache,
französische Sprache, Geschichte, Geographie, eine alte oder eine zweite moderne
Sprache.
Fächer der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung sind : Pädagogik,
deutscher Aufsatz, Mathematik, geometrisches Zeichnen, Physik und Chemiei
Naturgeschichte.
Ausserdem hat jeder Kandidat eine Prüfung in einem der uachgenaunten
fakultativen Fächer zu bestehen: a. Freihandzeichnen; h. Gesang; c. Turnen;
rf. Schreiben ; e. eine zweite alte ; /. eine dritte neue Sprache.
III. Die Bewerber haben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfnng der
Erziehungsdirektion einzureichen und denselben beizulegen: einen Lebenslauf,
emen Geburtsschein, Zeugnisse über Stndiengang und allf&llig praktische T&tig-
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Kanton Baselland, Vorschriften für die Prüfung von Bezirkslehrern. 101
keit, sowie ein ärztliches Zeugnis : zugleich sollen sie erklären, welche Prüfung
sie zn bestehen wünschen.
r\'. Die Abnahme der Prüfung geschieht durch eine Prüfungskommission,
bestehend aus dem Schulinspektor und zwei weitem Mitgliedern, welche vom
Beg^emngsrat auf eine Amtsdaner von drei Jahren ernannt werden. Den Vorsitz
in der Kommission flihrt der Schulinspektor, sofern nicht der Erziehungsdirektor
der Sitzung beiwohnt. Die Erziehungsdirektion ist ermächtigt, für einzelne Fächer
besondere Experten beiznziehen.
V. Die Prüfung ist mit Ausnahme der unter Ziffer II a—d aufgeführten
Fächer für jedes der genannten eine schriftliche (Klausurarbeit) und eine mündliche.
Aussei-dem hat jeder Kandidat in der Kegel in einem seiner Prüfungsfächer
«ine Lehrfibung zn halten, wozu ihm einen Tag vorher das Thema mitge-
teilt wird.
VI. Die mündliche Prüfung dauert für jedes Fach eine halbe Stunde, so-
fern nicht mehr als zwei, eine Stunde, wenn mehr als zwei Bewerber zusammen
geprüft werden. Für die schriftliche Prüfung erhält der Kandidat in jedem Fach
<lrei Themata, von denen er eines in höchstens drei Stunden zu bearbeiten hat.
VII. Die Leistungen der Kandidaten werden mit Nummern 1—4 taxirt,
wobei Nr. 1 die beste Nummer ist. Wer mehr als eine Nr. 4 hat, hat die Prüfung
nicht bestanden, kann sich aber in diesen Fächern innert Jahresfrist zu einer
Nachprüfung melden. Zn mehr als einer Nachprüfung wird kein Bewerber zu-
srelassen. Die Kommission stellt auf Grund des Resultates der Prüfung frei
ihre Anträge an die Erziehungsdirektion.
VIII. In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Anforderungen
gestellt: 1. Pädagogik, a. Psychologie: Bekanntschaft mit der Entwicklung
der allgemein menschlichen Seelentätigkeiten des Empfindens, Fnhlens, Erkennens
luid Wollens ; b. allgemeine Erziehungslehre und Methodik der einzelnen Fächer.
in welchen der Kandidat geprüft wird; c. Geschichte der Pädagogik (bis zur
Reformation nnr übersichtlich).
2. Deut-^che Sprache. Kenntnis der wichtigsten Tatsachen der deutschen
Sprachgeschichte ; allgemeine Kenntnis des Mittelhochdeutschen und Befähigung,
einen leichtem Schriftsteller dieses Idioms zu übersetzen. Sichere Kenntnis der
Grammatik des Neuhochdeutschen auf historischer Grundlage, sowie die Lehre
vom Vers und der prosaischen und poetischen Darstellnngsformen. Kenntnis
der Hauptmomente der deutschen Literaturgeschichte und der bedeutendem
Werke der neuem Zeit. Fähigkeit, ein Lesestück in Bezug auf Komposition,
Inhalt und Form zu erklären.
3. Französische Sprache. Geläufiges Lesen mit guter Aussprache und
Betonung. Kenntnis der franzfisischen Wort- und Satzlehre und Fertigkeit im
richtigen Sprechen. Fähigkeit, ein französisches Musterstück vom grammatischen,
metrischen und literarischen Standpunkt ans zu erklären, sowie einen leichtern
dent.schen Text ins Französische zu übersetzen. Bekanntschaft mit den Hanpt-
erscheinnngen der neuem französischen Literaturgeschiclite vom 17. Jahr-
hundert an.
4. Geschichte. Kenntnis der allgemeinen und Schweizergeschichte anf
sicherer geographischer und chronologischer Grundlage. Verfassungsgeschichte
der Schweiz und der wichtigsten Kulturländer.
5. Geographie. Kenntnis der Erdoberfläche, topographisch und politisch.
Gmndbegnriffe der mathematischen und physikalischen Geographie. Genaue
Kenntni.s der Geographie der Schweiz. Übung im Kartenlesen.
6. Lateinische Sprache. Fähigkeit, beliebige Abschnitte aus Caesar,
Livius, Phaedrus. Ovid, Virgil, Sallust und Cicero ohne Vorbereitung zu über-
setzen und nach Form und Inhalt zu erklären. Sicherheit in der Grammatik
und Bekanntschaft mit der Literaturgeschichte, der römischen Geschichte, der
Mythologie und der Metrik, soweit diese zum Verständnis der genannten Autoren
in Betracht kommen.
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102 Kantonale Gesetze nn<l Verordunngen.
7. Griechische Sprache. Befähigung, beliebige Abschnitte ans Xeno-
phon, Herodot, Lysias and Homer ohne Vorbereitung zn übersetzen nud nach
Form and Inhalt zn erklären. Sicherheit in der Formenlehre des attischen nnd
jonischen Dialekts, sowie der Syntax, der Literaturgeschichte nnd der Realien,
soweit sie für die Autoren in Betracht fallen.
8. Englische Sprache. Fähigkeit, einen nenern englischen Schriftsteller
korrekt zn lesen, zu übersetzen nnd nach Form und Inhalt genan zn erklären.
Übung im mündlichen Gebranch der Sprache. Kenntnis der Hanpterscheinungen
der englischen Literaturgeschichte. Schriftliche Übersetzung eines vorgelegten
dentschen Textes ins Englische oder Bearbeitung eines gegebenen Themas in
englischer Sprache.
9. Italienische Sprache. Wie englisch.
10. Mathematik, a. Arithmetik. Kenntnis der bürgerlichen Rechnungs-
arten. Einfache Bnclihaltnng. b. Algebra. Kenntnis der elementaren Algebra,
einschliesslich der Gleichungen dritten Grades. Algebraische Analysis. e. Geometrie.
Planimetrie, Stereometrie, ebene und sphärische Trigonometrie mit praktischen
Anwendongeu. Analytische Geometrie der Geraden und Kegelschnitte. Kenntnis
der wichtigsten Instrumente und Messverfahren.
11. Geometrisches Zeichnen. Elemente der darstellenden Geometrie
mit Anwendungen.
12. Physik. Kenntnis der Experimentalphysik nebst einiger Übung im
Experimeutiren.
13. Chemie. Kenntnis der unorganischen und einiges aus der organischen
Experimentalchemie. Einige Übung im Experimentiren.
14. Naturgeschichte, a. Botanik. Bekanntschaft mit den Haaptrepräsen-
tanten der Pflanzenwelt. Allgemeine Übersicht über Fhanerogamen nnd Krypto-
gamen. Grundbegriffe der Morphologie, Anatomie und Physiologie der Pflanzen.
Übung im Bestimmen von Pflanzen, b. Zoologie. Kenntnis der wichtigsten Re-
präsentanten der Tierwelt. Übersicht über das Tierreich. Anthropologie nnd
Gesundheitslehre, c. Mineralogie und Geologie. Grnndzüge der Krystallographie
und Petrographie. Kenntnis der geologischen Formationen. Einige Übuns im
Bestimmen von Mineralien.
15. Freihandzeichnen. Fertigkeit im Kopiren von Vorlagen nnd im
Zeichnen nach einfachen Modellen. Kenntnis der Perspektive. Aquarelliren.
Ausführung von Zeichnungen an der Wandtafel. ~
16. Gesang. Vortrag eines leichtern Liedes. Kenntnis der Rhythmik.
Melodik und Dynamik, der Akkorde, der verschiedenen (ireäangssatzarten nnd der
wichtigsten Akkordverbindungen im Umfange des einfachen Schul- und Volks-
gesanges. Notirung einer leichtern Melodie. Vortrag eines leichten Violin- oder
Klavierstückes.
17. Turnen. Kenntnis der Ordnnngs-, Frei-, Stab- und Gerättlbnngen,
sowie der Turnspiele der Volksschule nach Massgabe der eidgenossischen Tnrn-
schule. Fertigkeit in der Ausführung und Leitung der Frei-. Stab- und Gerät-
Übungen.
18. Schreiben. Ausführen von Probeschriften in deutscher und lateinischer
Kurrentschrift, sowie in Ronde.
IX. Wer die Bezirkslehrerprüfung mit Erfolg bestanden hat, erhält von
der Erziehungsdirektion ein Zeugnis der Wahlf&higkeit als Bezirkslehrer.
X. Die Prüfung kann auf Antrag der Erziehungsdirektion in geeigneten
Fällen vom Regierungsrate erlassen werden.
XL Vorstehende Vorschriften sollen im Amtsblatt publizirt werden und
treten sofort in Kraft.
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Kanton St. Gallen, Alterszulagen an die Yolksschallehrer. 103
47. .1. RegierungaratsbescMuss betreffend die Entschädigung der Viicare von Lelirern
■nd Lehrerinnen. (Vom 26. Januar 1893.)
Der Regiemngsrat des Kantons Baaelland, in Betracht, dass gemäss Yor-
schrift der Verfassnng vom i. April 1892 die Entschädigung der Vikare, welche
bis jetzt mit Fr. 37. 50 per Monat vom Kirchen- nnd Schnlgnt ausgewiesen
worden nnd im weitem in freier Wohnung und Kost, zu leisten durch den ver-
tretenen Lehrer, bestanden hat, vom Staate einzig zu tragen ist,
heschliesst:
Die Entschädigung der Vikare von Lehrern nnd Lehrerinnen wird auf Fr. 80
per Monat festgesetzt. _
4M. 4. Alterszulagen an die Volkssehullehrer des Kantons St. Gallen. (Vom 15. Sep-
tember 1893.)
Die Frage der laut Gesetz vom 27. Juni 1892 den Volksschnllehrern zu-
kommenden .\lterszulagen wurde jtlngst von einer Spezialkommission, bestehend
aas den HFT. Erziehongsrat Messmer und Seminarlehrer Morger mit Zuziehung der
Erziehnngskanzlei, eingehend geprüft. Diese hatte die Zahl der Berechtigten, die
Höhen sämtlicher Zulagen und den geeigneten Auszahlungstermin zu ermitteln.
Nach dem von ihr abgegebenen Berichte betrug die Zahl der Lehrer und
Lehrerinnen der Primär- und Sekundarschnlstufe, die mit Beginn des Jahres
1893 laut Gesetz zum Bezüge einer Altersznlage berechtigt waren, 394, von
welchen 209 Anspruch auf je Fr. 20O - Kr. 41,800 und 185 auf Fr. 100 —
Fr. 18,500, zusammen auf Fr. 60,300 hatten, während im Budget pro 1893 nur
Fr. 55,500 vorgesehen waren.
Diese Differenz hatte ihren Grund darin, dass erstens die Angaben der
Lehrer, die der ersten Berechnung zur Grundlage dienten, zum Teil zu niedrig
waren, nnd dass zweitens zwischen den beiden Berechnungsdateu der Zeitraum
eines Jahres liegt, innert welchem die Zahl der Berechtigten wider Erwarten
stark zugenommen hat. Auf Bericht und Antrag des Erziehungsdepartements
hat alsdann unterm 15. September 1. J. der Kegierungsrat in teilweiser Abände-
rung seines Beschlusses vom 17. Januar 1893
in Erwägung:
1. dass die durch Gesetz vom 27. .Juni 1892 eingeführten Alterszulagen au
die Volksschullehrer nach Sinn und Wortlaut von Art. 1 des zitirten
Gesetzes (siehe Amtl. Schulblatt Juli 1892) als Zulagen zum Gehalte für
das 11. bis 20., resp. für das 21. oder ein noch höheres Dienstjahr auf-
zufassen sind;
2. dass das Gesetz offenbar bloss deshalb erst mit dem 1. Januar 1893 in
Vollzug erklärt wurde, obwohl es doch schon unterm 17. Mai 1892 vom
Grossen Rat erlassen nnd mit dem 27. Juni gleichen Jahres in Kraft
getreten war, weil der 1. .Tanuar 1893 den frühesten Tennin bezeichnet,
wo das Budget eine Auszahlung gestattete;
3. dass aber von diesem Datum an jeder Volksschullehrer Anspruch auf die
Auszahlung der .\lterszulage hatte, der die Bedingungen des Gesetzes
erfüllte, also am l. Januar 1893 wenigstens das 11., resp. das 21. Dienst-
jahr erfüllt hatte und zugleich im aktiven st. gallischen Schuldienste »ich
befand ;
4. dass eine Auszahlung der Alterszulagen im Monat Dezember sich nach
dem Gutachten der mit der erneuten Untersuchung der Angelegenheit
betrauten Experten als unzweckmässig herausgestellt hat,
beschlossen:
1. die erste Auszahlung der Alterszulagen an die Volkssehullehrer erfolgt
noch im September des laufenden, die künftigen jeweilen im 1. Quartal
des betreffenden Jahres;
2. die erste Auszahlung ist an alle Lehrer und Lehrerinnen zu entrichten.
die mit dem 1. Januar 1893 die Bedingungen des Gesetzes erfüllt haben.
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104 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
49. 5. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen betreffend Schul-
besuche der Sekundarlehrer. (Vom 15. März 1893.)
Die Teilnehmer des letztjährigen Fortbildungskurses für Sekundarlehrer
haben an die Erziebungsbehörde das Gesuch gerichtet, es mSchte den Sekundir-
lehrern gestattet werden, jährlich einige Schulbesuche machen zu dürfen. Durch
das Anhören der Probelektionen im genannten Kurse sei nämlich die Ansicht
mächtig unter.^tützt worden, dass zur Förderung einer tüchtigen ünterrichts-
weise die Schulbesuche ein vory.ügliches Kittel sein dürften. Bei der grossem
Entfernung, in welcher die meisten Sekundärschulen von einander sich befinden
und ihrer reichen Lehrfächerzahl, wäre es freilich notwendig, dass in der Regel
ein ganzer Tag auf einen solchen Besuch verwendet würde.
Die Erziebungsbehörde hat die Berechtigung dieses Gesuches anerkannt
und unterm 15. März 1. .1. beschlossen : Es seien, analog Art. 73 der Schulord-
nung, die Sekundarlehrer berechtigt, im Einverständnisse mit dem Präsideuten
des Sekuudarschnlrates, in einem halben .Jahre je einen vollen Tag auf Schul-
besuche zu verwenden. Die Tit. SekundarschnlrHte werden ersucht, hievon gefl.
Notiz zu nehmen und die Herren Lehrer in genannter Absicht, sich durch Schnl-
besnche im Bernfe zu vervollkommnen, möglichst unterstützen zu wollen.
50. li. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Gemeinde-
und Bezirksschulpflegen. (Voui 4. Dezember 1893.J
Mit Schreiben vom 27. September 1. ,T. brachte der Vorstand der kantonalen
Lehrerkonferenz zur Kenntnis, dass, entgegen dem klaren Wortlaut der §§ 93.
Lemma 2, und 128, Lemma 2 des Schulgesetzes, vielerorts die Schulpflegen die
Vertreter der Lehrerschaft nicht zu ihren Sitzungen einladen, bezw., dass bei
manchen Schulpflegen die Ansicht obwaltet, es sei ihnen anheimgestellt, die
Einladung ergehen zu lassen oder nicht. Der Kantonalvorstand erblickt in
diesem Vorgehen eine Missachtung des Schulgesetzes und knüpft an die Mit-
teilung das Gesuch, es möchte der Erziehungsrat Vorkehren treffen, dass sich
solche Vorkommnisse nicht wiederholen.
Es wird in Sachen befunden, dass der Wortlaut der zitirten Gesetzesstellen
klar ausspreche, dass die Einladung zu allen Schnlpflegssitzungen zu ereehen
habe, weil das (ie.setz selbst keine Ausnahmen nenne.
Gestützt hierauf wird beschlossen:
1. gemäss §S 93 und 128 des Schulgesetzes sind die betreffenden Vertreter
der Lehrerschaft zu allen Sitzungen der Schulpflegen einzuladen. Dabei
wird es als selbstverständlich erachtet, dass dieselben bei der Behandlung
von Gegenständen, wobei sie persönlich interessirt sind, sich in Austritt
begeben :
2. die Schulpflegen werden mit der pünktlichen Vollziehung genannter Para-
graphen beauftragt.
51. T. Regulativ betreffend die Vikariatskasse für Lehrer und Lehrerinnen an den
Schulen der Stadt Zürich. (Vom 20. März 1893.)
Art. 1. Zur Bestreitung der Ausgaben für Stellvertretung kranker oder
ans andern Gründen vorübergehend an der Erteilung des Unterrichts verhin-
derter Lehrer und Lehrerinnen besteht an den Schulen der Stadt Zilrich eine
Vikariatskasse.
Art. 2. Sämtliche definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen der städti-
schen Schulen aller Stufen, eingeschlossen die Arbeitslehrerinnen, Fachlehrer
und Fachlehrerinnen, sind zum Beitritte in die städtische Vikariatskasse ver-
pflichtet.
Art. 3. Der jährliche Beitrag beträgt 1 »no der dem einzelnen Lehrer ans-
genchteteii gesamten Besoldung.
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Stadt Zürich, Regulativ betreffend die Vikariatskasse für Lehrer 105
und Lehrerinnen.
Art. 4. In die Vikariatskasse fallen alle vom Staate im Sinne von 5} 307
des Unterrichtsgesetzes ansgerichteten Vikariatsbeiträge sowie ein von der Stadt
XU leistender Jahresbeitrag, welcher mindestens dem Gesamtbetrage der Mit-
jrlierterbeiträge gleichkommt.
Art. 5. Die Zentralschalpflege ist berechtigt, nach Anhörung des städtischen
Lehrerkonventes die Mitgliederbeiträge zn erhöben oder zu erniedrigen, soweit
der Stand der Vikariatskasse dies rechtfertigt.
Art. 6. Die Vikariat-skase bestreitet die Kosten der Stellvertretung in nach-
folgenden Fallen:
«. bei Krankheit eines Mitgliedes ;
h. bei Krankheit von Familiengliedem, wenn dem Mitgliede der Schulbesuch
ärztlich untersagt ist;
c. bei TodesföUen in der Familie oder bei andern wichtigern Familieuereig-
nissen bis anf vier Tage ;
il. bei Militärdienst (Rekrutendienst und Wiederholuugskurs) mit Ausnahme
von Spezialkarsen zur Erlangung eines Grades hezw. höhern Grades;
''. bei Teilnahme an Kursen auf Anordnung bezw. mit Bewilligung der
Zenfralschulpilege.
Art. 7. Die fflr Stellvertretung ausgerichtete Entschädigung beträgt:
«. für einen vom Erziehunggrat abgeordneten Vikar an der Primarschule
Fr. 35, an der Sekundärschule Fr. 40, an der Arbeitsschule Fr. 20 in der
Woche ;
/>. für die wirklich erteilte Unterrichtsstunde als Fachlehrer oder Fachlehrerin :
1. in den höhern Schulen Fr. 3. — : 2. in der Gewerbeschule Fr. 1.50 bis
2. 50; 3. in der Sekundärschule Fr. 1. 50; 4. in der Arbeitsschule Fr, — . 70.
Die Ansrichtnng der Entschädigung für Vikariatsdienste findet all-
monatlich bezw. nach Beendigung der Vikariatszeit durch die Stadtkasse
statt.
Art. 8. Die Gesuche um Verabreichung von Staatsbeiträgen an die Kosten
der Stellvertretung von Volksschullehrern (§ 307 des Unterrichtsgesetzes) werden
jeweilen von der Zeutralschulpflege am Schlüsse des betreffenden Schulhalhjahres
an die Erziehungsdirektion gerichtet (S 11 der ^'erordnung betreffend Staats-
beiträge für das Volkssehnlwesen).
Art. 9. Die Verwaltung der Vikariatskasse wird unter Mitwirkung der
Stadtkassenverwaltung durch eine Kommission von fünf Mitgliedern besorgt,
wovon drei Mitglieder von der Zentralschulpflege und zwei Mitglieder vom Lehrer-
konvente gewählt werden. Diese Kommission stellt alljährlich auf 31. Dezember
Kecbnimg nebst Bericht an die Zentralschulpflege.
Art. 10. Dieses Regulativ tritt auf 1. .Tanuar 1893 in Kraft,
VI. MittelscliuleD.
52. 1. Reglement fflr die Abhaltung der Maturitätsprüfung an der aargauischen
Kantonsschule, Abteilung Gewerbeschule. (Vom 10. Februar 1893.)
«5 1. Jeden Herbst wird mit den Schülern der obersten Klasse der Gewerbe-
schnlc eine Maturitätsprüfung abgehalten.
S 2. Durch diese Prüfung soll ermittelt werden, ob diese Schüler das von
«ler .Schule gebotene Mass allgemeiner Schulbildung und die erforderliche Reife
besitzen, nm mit Erfolg den Untenicht an einer polytechnischen Schule hv-
snchen zu können.
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106 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 3. Zur Leitung der Prüfung ernennt der Erziehnngsrat auf die Daner
von vier Jahren eine Kommission von drei Mitgliedern, deren Vorsitzender seinem
Kollegium angehört.
Die Prüfung wird von den Fachlehrern der Kantonsschule abgenommen.
§ i. Das Prttfnngsprogramm wird vom Bektor im Einverständnis mit der
Lehrerschaft entworfen und dem Erziehungsdirektor zur Genehmigung vorgelegt.
§ 5. Diejenigen Schüler, welche die Prüfung zn machen wünschen, haben
ihre Anmeldungen nebst einer kurzen Darstellung ihres Lebens- und Bildungs-
ganges und Angabe der Fachschule, welche sie zn besuchen wünschen, dem
Kektor einzureichen.
Die Anmeldungen gehen mit den Quartalzeugnissen an die Erziehungs-
direktion, welche über Zulassung zur Prüfung oder Abweisung entscheidet, nnd
nachher an die Prüfungskommission.
§ 6. Die Kandidaten haben sich in folgenden Fächern auszuweisen:
1. Deutsch, 2. FranzHsisch, 3. Englisch oder Italienisch, 4. Geschichte, 5. Geo-
graphie, 6. Arithmetik und Algebra, 7. Geometrie (Planimetrie, Trigonometrie,
Stereometrie nnd analytische Geometrie), 8. Darstellende Geometrie, 9. Physik,
10. Chemie, 11. Naturgeschichte.
Die Prüfung in der Geographie wird in der Kegel am Ende des zweiten,
diejenige im Englischen und Italienischen am Ende des dritten Jabreskurse.«
abgenommen. Sonst gelten für diese Fächer die nämlichen Bestimmungen, wie
für die übrigen.
Für die Maturitätsnoten im Knnstzeichnen und im technischen Zeichnen
sind lediglich die Jahresleistungen massgebend.
§ 7. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. Die
letztere ist öffentlich nnd findet frühestens acht Tage nach der schriftlichen statt.
§ 8. Schriftliche Arbeiten sind zu liefern: 1. im Deutschen ein Aufsatz:
2. im Französischen eine Komposition über einen den Schülern hinlänglich be-
kannten Stoff; 3. im Englischen oder Italienischen eine Komposition oder eine
Übersetzung: 4. in der Mathematik drei Aufgaben, welche den verschiedenen
Gebieten derselben zu entnehmen sind: h. in der Physik: 6. in der Chemie:
7. in der Naturgeschichte.
§ 9. Für die schriftlichen Arbeiten werden in einem Fache höchstens vier
Stunden, für die Mathematik das doppelte eingesetzt.
Die Themata, für jedes Fach (in der Mathematik für jede Fachgruppe) drei,
sind w^enigstens acht Tage vor der Prüfung von den Examinatoren dem Rektor
zu Händen der Prüfungskommission verschlossen einzureichen.
§ 10. Die Arbeiten werden unter der Aufsicht des Fachlehrers angefertigt,
der die von der Kommission gewählte Au%abe verschlossen unmittelbar vor
Beginn der Prüfungszeit von ier Erziehnngsdirektion erhält.
Ausser den Wörterbüchern in den Fremdsprachen und den Logarithmen-
tafeln werden keine Httlfsmittel gestattet.
Die Benutzung unerlaubter Httlfsmittel in einem Fache hat für den Matu-
randen die Nichtigkeit der ganzen Prüfung zur Folge und es kann der letztere
erst wieder zur nächsten Prüfung zugelassen werden. Liegt begründeter Ver-
dacht vor, dass ein Schüler nicht selbständig gearbeitet hat, so erhält er eine
neue Aufgabe.
§ 11. Die korrigirten und beurteilten Arbeiten werden vom Examinator
mit den in § 15 vorgeschriebenen Prädikaten bezeichnet und dem Rektor zu
Händen der Prüfungskommission abgegeben.
Diese Arbeiten sind während der mündlichen Prüfung im Prüfnngslokale
aufzulegen.
Dasselbe soll geschehen mit den Arbeiten im Kunstzeichnen und im tech-
nischen Zeichnen. Die erstem sollen einige Übnng im Omamentzeichnen. die
letztem Fertigkeit in der Ausführang geometrischer Konstmktionen und einige
Fertigkeit im Tuschen dartun.
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Kant. Aargan, Beglement für die Abhaltung der Matnritätsprttfang 107
an der aargauischen Kantonsschnle, Abteilung Gewerbeschule.
§ 12. In der mflndlichen Prüfung wird gefordert:
1. Deutsche Sprache und Literatur. Kenntnis der Literaturgeschichte
nnd der herrorragendsten Werke der neuhochdeutschen Klassik.
2. Französische Sprache. Übersetzung nnd Erklärung noch nicht ge-
lesener Abschnitte ans nicht zu schwierigen Prosaikern oder Dichtern (Kenntnis
technischer Ausdrücke wird nicht verlangt). Dabei hat der Examinand die Fähig-
keit darzutun, über ihm bekannte StofTe sich französisch mit einiger Sicherheit
auszudrücken nnd gesprochenes Französisch zu verstehen.
3. Englische oder italienische Sprache. Sichtige Aussprache, fliessen-
des Lesen und Übersetzen eines Proäastückes oder leichterer Dichterstellen,
wobei der Examinand sich darüber ausweisen soll, dass er einen angemessenen
Vokabelvorrat besitzt und mit den grammatikalischen Formen und Regeln
der Fremdsprache vertraut ist.
4. Geschichte. Alte, mittlere und neuere Geschichte und besonders auch
Kenntnis der vaterländischen Geschichte.
5. Geographie. Geographie aller Erdteile mit besonderer Berilcksichti-
gang des Handels und der Gewerbe.
6. Algebra. Die vier Operationen mit Monomen, Polynomen und algebrai-
schen Brflchen. Potenzen, Wurzeln und Logarithmen. Teilbarkeit und Mass
der Zahlen. — Gleichungen 1., 2. und 3. Grades. Einfache Exponentialgleichun-
gen. Unbestimmte Gleichungen 1. Grades. Höhere Gleichungen und deren
nnmerische Auflösung mit HUfe der regula falsi. — Arithmetische und geome-
trische Progressionen. Zinseszins- und Beutenrechnung. Die Elemente der
Kombinationslehre und der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Der binomische Lehr-
satz. — Komplexe Grössen. Unendliche Reihen.
7. Geometrie, a. Planimetrie: Kongruenz, Ähnlichkeit und Flächeninhalt
von Figuren. Übung in der Lösung geometrischer Aufgaben. Transversalen-
theorie, harmonische Teilung, Ähnlichkeitspunkte, Pol und Polare. — b. Stereo-
metrie: die Elemente mit besonderer Berücksichtigung des Dreikanta. Ausmes-
sung von Körpern. — c. Trigonometrie: Goniometrie. Berechnung des ebenen
Dreiecks. Elemente der sphärischen Trigonometrie. — d. Analytische Geometrie.
Rechtwinklige und Polarkoordinaten in der Ebene und dereu Transformation.
Die Gerade, der Kreis und die Kegelschnitte. — Die rechtwinkligen Koordinaten
im Raum ; Punkte und ihre Entfernungen von einander : gerade Linie und die
von ihnen gebildeten Winkel; Gleichung der Ebene.
8. Darstellende Geometrie. Bestimmung der rechtwinkligen Projek-
tionen eines Punktes, einer Geraden nnd eines Kreises, sowie der Spuren einer
Ebene ans einer hinreichenden Anzahl gegebener Bedingungen in den einfachsten
Fällen. — Bestimmung der Lage eines Punktes nnd einer Ebene, sowie der Lage
nnd Grösse einer Geraden nnd eines Kreises aus ihren Projektionen nnd Spuren.
— Übertragung der Projektionen und Spuren auf andere Projektionsebenen und
Umklappen ebener Figuren auf die Projektionsebene. — Bestimmung der gegen-
seitigen Entfernung von Punkten, Geraden und Ebenen, sowie der Durchschnitts-
ponkte und Winkel zwischen den beiden letzten Grössen. — Eigenschaften der
Projektionen des rechten Winkels. — Darstellung von Prismen und Pyramiden ;
Schnitte derselben mit Ebenen und unter sich. — Darstellung von geraden
Cylindern und Kegeln ; Bestimmung ihrer Schnitte mit einander und mit Ebenen. —
Bestimmung der Spuren von Ebenen, welche gerade Gelinder und Kegel be-
rühren nnd einen gegebenen Berührungspunkt haben oder zu einer gegebenen
Geraden parallel sind. — Bestimmung des Schlagschattens einfacher Körper
auf den Projektionsebenen bei parallelen Lichtstrahlen.
9. Ph ysik. n. Mechanik: die gleichfömige und die gleichförmig veränderte
Bewegung. Der Wurf. Die gleichfönnige Bewegung im Kreise. Die Pendel-
bewegung. Znsammensetzung und Zerlegung von Kräften. Kräfte an einem
starren System. Statisches Moment. Schwerpunkt. Die einfachen Maschinen.
Begriff der Arbeit. Fortpflanzung des Drucks in Flüssigkeiten. Boden- und
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los Kantonale Gesetze und Verordnungen.
1
Seitendrnck. Das archimedische Prinzip. Spezifisches Gewicht. Ansflussgeschwin-
digköit. Wassennotoren. — Gewicht und Druck der Luft. Barometer. Pag
Mariotte'sche Gesetz. Manometer. Pumpen.
b. WellmJehre: Entstehung nnd Arten der Wellen. Interferenz, Reflexion
und Brechung derselhen.
c. .^fc««<»A-.- die Tonverhältnisse. Die Erzeugung von Tönen. Fortpflsnzmig
und Reflexion des Schalles. Das Mittönen. Analyse von Klängen.
d. Optik: Wesen. Fortpflanzung und Messung des Lichtes. Die Gesetze
der Reflexion und Brechung (Spiegel. Prismen und Linsen). Zerstreuung des
Lichtes. Spektralanalyse. Das Auge und die wichtigsten optischen Instrumente.
Elemente der Interferenz nnd Polarisation.
e. WänneMire : die Ausdehnung der Körper durch die Wärme. Thermometer.
Spezifische Wärme. Zusammenhang zwischen Wärme und Arbeit. Verändeninsi
des Aggregatzustandes. Dichtigkeit und Spannkraft der Dämpfe. Elementares
über Dampfmaschinen. J'ortpttanzung der Wärme durch Leitung und Strahlani;.
Die Feuchtigkeits- und Wärmeverhälfnisse der Atmosphäre. Winde.
/. Magnetismus und Elektrizität : Herstellung künstlicher Magnete. Wir-
kungsweise des Magnetismus. Das magnetische Verhalten der Erde. Element«
der Reibungselektrizität. Entstehung des galvanischen Stromes. Das Ohm'sche
(iesetz. Leitungsfähigkeit und Widerstand. Magnetische Wirkung des Strome?.
Taugentenbussole nnd Galvanometer. Vergleichende Messung von Stromstärke
und elektromotorischer Kraft. Die Ampere'schen Versuche nnd Theorie des
Magnetismus. Erzeugung von Strömen durch Induktion. Dynamomaschinen und
Motoren. Prinzip der elektrischen Kraftübertragung. Telegraphie und Telephonie.
Wärme- und Lichterzengnng durch den Strom. Chemische Wirkung desselben.
Akkumulatoren. Thermoströme.
10. Chemie. Die allgemeinen Lehren der anorganischen Chemie ; einfache
und zusammengesetzte Körper, chemische Affinität, chemische Proportionen.
Äquivalent, Atom. Molekül, Stöohiometrie, Zeichensprache und Nomenklatur.
Die physikalischen und chemischen Eigenschaften, sowie die Darstellungs-
methoden der wichtigsten nichtmetallischen nnd metallischen Grundstofl'e nnd
ihrer theoretisch nnd praktisch wichtigsten A'erbindungen, soweit deren Kenntnis
zum Verständnis der organischen und anorganischen Chemie nnd zur Ansfuhnue
qualitativer analyti.><cher Arbeiten im Laboratorium nötig ist.
11. Naturgeschichte, a. Botanik: das Wesentlichste von dem Bau und
den Verrichtungen der Organe: der Wurxel, des Stengels, des Blattes und der
Bltttenteile. sowie die allgemeinsten Kenntnisse von den wichtigsten Gruppen
des Pflanzenreichs: den Kryptogamen (Pilze, Flechten. Algen, Moose. Farren-
kräuter) and den Phanerogamen CGyranospermen, Monokotyledonen, üikotyle-
donen).
h. Zooloyie: die wichtigsten Organe des tierischen Körpers und ihre Funk-
tionen : Einteilung der Tiere : die Hauptcharaktere der Gruppen, besonders der
Wirbeltiere.
c. Mincraloffie und Oeoloyie: Kenntnis der wichtigsten Minerale und Ge-
steinsarteu. Vorbegriffe der Geologie. Kenntnis der wichtigsten allgemeinen und
speziell der heimatlichen Lagerungsverhältnisse der geschichteten Fonuationeu.
§ 13. Die Leitung der mündlichen Prüfungen liegt dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission ob. Die beiden andern Mitglieder haben der Prüfung eben-
falls beizuwohnen. Eine.'« von ihnen führt das Protokoll. Ausserdem verzeichnen
die Mitglieder die Ergebnisse der Pi-flfung in den einzelnen Fächern.
\ov Beginn der Prüfung haben die Examinatoren der Kommission schriftlich
ihre Vorschläge itber den zu behandelnden Stoff vorzulegen.
Jeder Kandidat soll in jedem Fache wenigstens 10 Minuten (in Algebr«
und Geometrie zusammen 20 Minuten) geprüft werden.
Die Prüfung hat in Gruppen zu erfolgen, wenn die Zahl der Kandidaten
sechs flliersteifft. *
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Kant. Aargau. Reglement fiir die Abhaltnng der Matnritätsprnfnng 109
an der aarganiscben Kantonsschnle, Abteilung (lewerbeschule.
i; 14. Nach Scblnss der mttudlicben Prüfung tritt die Kommission mit den
Examinatoren zur Feststellung der Noten zusammen. Hiebei sollen auch die
Jahresleistungen berücksichtigt werden.
Die Examinatoren haben bei der Verhandlung beratende Stimme und das
Vorschlagsrecbt für die Fachnoten. Die Kommission entscheidet mit Stimmen-
mehrheit.
§ 15. Die Abstufung der Zensuren ist folgende: 6, 5, 4, .'1, 2, 1, wovon 6
•lie beste und 1 die geringste ist.
Das Zeugnis der Keife wird nicht erteilt, sobald der Kandidat in einem
Fache die Note 1 hat oder in mehr als einem Fache die Note 2 oder endlich
in mehr als zwei Fächern die Note 3.
Bei Beurteilung der Beife zählen nur die in § 6 aufgeführten Fächer. Bruch-
zahlen dürfen nicht gegeben werden.
§ 16. Gemäss § 3 lit. b des Schulgesetzes und in Übereinstimmung mit § 20
des Reglements über die Maturitätsprüftng am Gymnasium soll dag Maturitäts-
zeugnis lauten :
Der Erziehungsrat des Kantons Aargau
urknudet hiermit:
Herr N. N. von . . .
besuchte die aargauische Eautonsschule und zwar . . .
Nach abgelegter schriftlicher und mündlicher Prtlfung am . . . sowie am . . .
erhielt derselbe folgende Noten:
1. Deutsche Sprache und Literatur . . . j 9- Darstellende Geometrie . . .
2. Französ. „ ., ., ... 10. Physik . . .
3. Englische „ „ „ ... i 11. Chemie . . .
i. Italienische _ _ „ ... 12. Naturgeschichte . . .
5. Geschichte ... i *13. Im Kunstzeichnen . . .
6. Geographie ... , *14. Im technischen Zeichnen . . .
7. Algebra ... ' • Hier gelten die Jahrcsleistunffen.
8. Geometrie (Planimetrie, Trigono- i
metrie, Stereometrie und analytische !
Geometrie) ... |
§ 17. Durch gegenwärtiges Reglement wird dasjenige für die Abhaltung
der Maturitätsprüfung an der Gewerbeschule vom 6. September 1876 aufgehoben.
5S. i. Revision von § 10, Lemma 2, des Lehrplanes der aargauischen Kantons-
sehule. (Vom 15. März 1883.)
Der Erziehnngarat des Kantons Aargau
bescbliesst:
§ 10, Lemma 2, des Iichrplanes wird also abgeändert:
Schüler des Gymnasiums, welche keinen griechischen Unterricht
nehmen, sind zum Besuch des Englischen oder Italienischen verpflichtet.
M. 3. Revision der §§ 4 (litt, c.), 6 und 18 des Reglements Ober die AbliaKung
der Maturitatsprfliungen am Gymnasium des Kantons Aargau. (Vom 12. Juli 1888.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Aargan
bescbliesst:
§ 1. Der § 4 litt. c. des Reglements wird also abgeändert:
e. Im Griechischen (eventuell Englisch oder Italienisch).
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^
110 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 2. Der § 6 des Reglements wird also abgeändert :
Die Leistungen der Examinanden in der schriftlichen nnd mttndlirh»
Prflfnng der einzelnen Fächer werden sowohl von den Examinatoren al« toi
der Prüfungskommission durch folgende Zensuren ausgedrückt : 6, 6, i, 3. 2. t
wovon 6 die beste und 1 die geringste ist.
§ 3. Der § 18 des Reglements wird also abgeändert:
Dag Zeugnis der Reife wird nicht erteilt, sobald der Kandidat, mit Ans-
uahme des Hebräischen, in einem Fache die Note 1 hat oder in mehr als einem
Fache die Note 2 oder endlich in mehr als zwei Fächern die Note 3. BeiB^
urteilung der Reife zählen nur die in § 4 aufgeführten Fächer. Bruchzahlen
dürfen nicht gegeben werden.
55. 4. RackvergOtung des Kostgeldes fOr die ZCglinge der pSdagogischen AUrilmi
der Kantonsschule des Kantons Solothurn. (1893.)
I. Organisatorisches.
IVimarschule.
l. Nach § 73 des Primarschnlgesetzes vom 3. Mai 1873 haben diejenigen
Zöglinge, welche aus der pädagogischen Abteilung der Kantonsschnle austreten
nnd als Lehrer angestellt werden, für jede Woche ihres Aufenthaltes im Kost-
han.s der pädagogischen Abteilung Fr. 3 dem Staate rflckzuvergüten. Der ganic
Betrag dieser Rückvergütung ist auf die ersten vier Jahre ihrer Anstellung m
verteilen. Infolge Vermehrung der Studienzeit von drei auf vier Jahre und der
dadurch bewirkten Erhöhung der rückzuvergtttenden Summe ist es angezeigt,
dass auch der Termin zur Rückzahlung des Kostgeldes nm ein Jahr verlängert
wird. Es wurde
beschlossen:
Die Rückvergütung des Kostgeldes für die Zöglinge der pädagogischen
Abteilung der Kantonsschule nach § 73 des Primarschulgesetzes vom 3. Mai
1873 ist von nun an auf fünf statt auf vier Jahre von der ersten Anstellnng
als Lehrer an gerechnet zu verteilen.
5<(. ö. Riglemenl organtque du College de Genive. (Du 27 janvier 1893.)
LE CONSEIL D'ETAT,
Vu les articles 96, 100, 108, 123 et 185, de la loi sur l'instraction publiqne
du 5 juin 1886 :
Vu le präavis de la Commission scolairc en date du 20 janvier 1.893:
Sur la proposition du Departement de Tlnstmction publique;
ARRETE:
1" D'approuver le rfeglement organique du College de Gen^ve :
2" Ce rfeglement entrera en vigueur dfes le 1" f^vrier 1893.
Chapitre premier. - - Organisation du College.
Art. l*' — Le College comprend nne division inf^rieure et une division
sup^rienre ou Gymnase. (Loi, art. 95.)
Art. 2. La division införienre du Collfege comprend trois ann^es d'etudes.
(Loi, art. 97.)
Art. 3. — Dans la division inferieure du College, l'enseignement porte sar
les brauches snivantes: fran^ais, latin, allemand, göographie, histoire, notions
constitutionnelles, arithm^tique et notions (?16ment.aires de g6om6trie, premiers
Clements des siences physiques et naturelles, dessin. calligraphie, chant et gym-
nastiqne. (Loi, art. 98 et 21.)
I
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College de (reneve. Reglement organiqne. 111
Art. 4. La dirision sup^rieare du College comprend qnatre ann^es d'etudes.
Elle est snbdivis^e en qnatre sectious: une section classiqne, nne sectioii
reale, nne section p^detgogiqne et une section techniqne. (Loi, art. 99.)
Art. 5. Daus la section classiqne, renseignement porte sur les branches
suivantes: la langne et la litt^ratnre fran^aises, la langne et la litt^ratnre
latines, la langne et la litt^ratnre grecques, la langue et la litt6ratare alle-
mandes, la geographie et la cosraograpbie, rhistoire, les math6matiqnes, les
Sciences physiqnes et naturelles, les dlöments de la log^qne et de la Psycho-
logie et, facnltativemeut, l'anglais.
Dans la section r^ale, renseignement porte sur les branches snivantes : la
langue et la litt^rature frangaises, la langne et la litterature allemandes, le latin,
l'anglai.'i. la geographie et la cosmographie, l'histoire, les mathämatiques, les
stiences physiqnes et naturelles, de« notions de droit usuel et d'economie poli-
tiqne. le dessin, la comptabilitd et, facultativement, la philosophie. Exceptionnelle-
nient, le Departement de l'Instruction publique peut dispeuser de l'ötnde du latin.
Dans la section de pedagogie, l'enseignement porte sur les branches sni-
vantes: la langne et la litterature fran(;aises, la langne et la litterature alle-
mandes, la geographie et la cosmographie, l'histoire, les mathematiques, les
Sciences physiques et naturelles, des notions de droit usnel et d'economie poli-
tiqne, la coraptabilite, le dessin et les conrs normaux.
Dans la section technique, l'enseignement porte sur les branches snivantes :
la langne et la litterature frau^aises, la langue et k litterature allemandes,
l'anglais, la geographie et la cosmographie, l'histoire, les sciences physiques et
naturelles, les mathematiques generale» et les mathematiques speciales, la geo-
metrie descriptive, le dessin technique et le dessin i, main levee.
Art. 6. Dans la regle, le nombre des eifeves d'une classe ne doit pas de-
p.i^fser d'nne maniere permanente le chiffre de 50. (Loi, art. 122.)
An-delä de ce chiffre, les eieres sont repartis en antant de divisions paralleles
qne l'exige leur nombre.
Art. 7. An debut de Tannee scolaire, les eieves qui entrent dans une classe
autre qne ia classe inferieure sont repartis selon les moyennes de l'annee pre-
cedente en antant de groupes de meme force qn'il doit y avoir de divisions
paralleles.
La repartition des ei^ves de la classe inferieure en divisions paralleles
s'etablit dans la rfegle le second jour, d'apres le meme principe et sur la base
des chiffres fonmis par nne eprenve de frangais et une epreuve d'arithmetique.
Art. 8. La divLsion superienre du College regoit des externes. (Loi, art. 102.)
Les externes sont astreints aux memes ohligations que les eieves regnliers,
ä moins d'ane dispense accordee par le directenr.
Dans la division inferieure, le directenr peut dispenser, pour un an et ä
titre esceptionnel, des eieves de suivre certaines legons. Les eiäves qui obtiennent
cette dispense sont soumis aux mSmes obligations qne les externes de la division
superienre. et sont places sur le meme pied en ce qni eoncerne la retribution
scolaire.
Öhapitre II. — Duree du travail scolaire.
Art. 9. L'annee scolaire est de 4Ü ä. 42 semaines, ä raison de 25 ä 87
faeures par semaine. (Loi, art. 104.)
Art. 10. Elle est partagee en deux semestres, s'etendant: le preraier du
muis de septembre ü la fin de jauvier: le second, du mois de fevrier k la fin
de juin.
Art. 11. Les le^ons commencent le matin k 7 henres 10 m. en ete et ä 8 heures
lU m. en biver; l'apr&s-midi. elles commencent k 1 heure 30 m. pendant tonte
l'annee.
L'horaire d'hiver entre en vigneur le premier lundi d'octobre et l'horaire
d'cte le premier lundi d'avril.
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112 Kantonale Gesetze und Verordnnnsren.
Art. 12. 11 n"est point donne de le^ons le jendi pendaut le semestre d'etr.
ni rapres-midi de ee jour en hiver.
Art. 13. l'n Intervalle de dix minntes separe tonte« les le^ons de la lua-
tin^e ec les legous de lapres-midi, -i, partir de 3 henres.
Art. 14. Les vacances d'6t(5 commencent le jour de la distribntion des cer-
tificats et durent hnit seraaines.
II est, de plus, accordä trois jours de vacances ä l'6poque des vendanges.
nne semaiue au Nouvel-An, trois jours k la ftn du premier semestre et une
seinaine ä partir du jeudi qui pr^cede Pftques.
Chapitre III. — Direciion et Administration du College.
Art. 15. La direction des deux divisions du (."ollfege est confiee ä nn
directeur qui ne fait pas partie du corps enseig^iant.
Chaqne section est coiifi6e, sous l'antorite du directeur, d. la surveillante
disciplinaire d'un doyen.
Le directeur et les doyens fonnent le Conseil du College. (Loi, art. 105.)
Art. 16. Le directeur du College inspecte les classes et reille notamment:
1" A ce que les dispositions du reglement tant organique que disciplinaire
soient stricteraent observ^es;
2*> A ce qne Tenseigneinent soit doune aux beures et coufonnement anx
programmes adopt^s par le D^part-enient et aux instructions qui peuvent y etre
annex^es.
A la fin de chaque semestre, il adresse au Comitö du fonds de bonrses des
notes on un rapport sur le travail et la conduite de chacnn des bours^iers da
Collfege.
Art. 17. Le Conseil du College examine les questions qui se rattachent
aux intSrets genßranx du College. En particulier, il etudie, sur rinitiative du
directeur ou d'un doyen, tout ce qui concerne les horaires, les programmes et
les manuels. Ses propositions peuvent etre ensuite soumises an corps enseignani
reuni en Conference.
Le Conseil a Tadministration de la bibliothfeque.
Art. 18. Le Conseil est un corps pnrement consultatif. Aucune demande
ou r^clamation ne pent lui etre adress^e ni par les parents, ni par les eleves.
Chapitre IV. — Personnel enseigntuit
Art. 19. Chaque classe du College est dirig^e par an maitre ordinaire
qui est charg6 d'une partie de l'enseignement. Certaines branches peuvent etre
confiöes k des maitres sp^cianx. (Loi, art. 106.)
Art. 20. Lorsqu'nn fonctionnaire est empeche de donner son enseigne-
ment, le Departement pourvoit ik son remplacement.
Les frais de ce remplacement sont, dans la regle, ä. la Charge du fonction-
naire. (Loi, art. 19.)
Art. 21. Les frais de remplacement des fonctionnaires de rinstrnction
publique sont ft la cbarge de l'Etat:
a. si le fonctionnaire est empiche par nn Service public obligatoire;
b. s'il est charg6 d'une mission par le Departement ou par le Conseil
d'Etat.
Art. 22. Dans le cas d'une maladie dflment constat^e on d'un autre cas
de force majeure reconnu tel par le Departement, celui-ci, sur la demande du
fonctionnaire, pent accorder jusqu'i trois mois de remplacement, aux firais de
l'Etat, en tout ou en partie.
Art. 23. Lorsqu'une maladie dure plus de trois mois, le Conseil d'Etat,
sur la demande directe faite par le fonctionnaire ou en son nom, peut pro-
longer le remplacement aux frais de l'Etat en tout ou en partie.
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College de Geneve, Rt-glement organique. IIH
Art. 24. Dans le cas ci-dessns, la retribntion des exterues revient integrale-
ment ä TEtat. (Loi, art 103.)
Art. 25. Si le fonctionnaire absent navise pas immediatement Ic dirci'tenr
et s"il ne fait pa.s constater rindisposition qni l'oblige d'interrompre son en-
seignement, nne somme proportionnelle anx benres d'absence est d^dnite de smi
traitement.
Art. 26. L'iisage des locaax dn CoUfege est exclnsivement rt'serve ft l'en-
seignement ordinaii-e obligatoire et faenltatif. sauf antorisation du Conseil d'Erat
dans des cas späcianx.
Art. 27. Les fonctionnaires du College sont reunis periodiquement eil Con-
ferences sons la presidence dn directenr. Leur präsence est obligatoire. (Loi,
art. 127.;
Ces confereuceg cot lieu, dans la regle, une fois par mois.
Le msitre le plus receminent nomme est chargA des fonctions de spcr6taire.
Si plnsiears maitres ont ete nommes en meme temps, ces fonctions sont d£Tolue.s
an plus jenne d'entre enx.
L'ordre du jonr de chaqne sfiance doit etre indique sur la carte de con-
vocation.
Art. 28. Les maitres r6nnis en Conference discatent le« qnestions qni leur
sont soumises par le Departement, par le Directeur ou par Tun d'entre enx.
Tis preavisent sur les programmes. les manuels et les rfeglemeuts d'ordre
interienr.
Ils arretent les decisions ä prendre en ce qni concerne les admi.ssious ä la
snite d'examens, la promotion des Bieres et les certificats.
Le directeur pent, s'il le juge convenable, sonmettre ces decisions ä l'appro-
bation dn Departement de l'Instruction publique. II tran.iniet au Departement
nne copie du procäs-rerbal de chaqne söance.
Chapitre V. — Surveillance de la discipline. — Competence diaciplinaire des
maitres, des doyens et du directeur du Collhge.
Art. 29. Les maitres doivent consigner dans les registres dispos^s il cet
effet tons les renseignements necessaires sur la rögularite, le travail et la con-
"tnite des Slfeves.
Art. 30. Si nn eifeve est absent depnis deux jours saus qne le maitre ordi-
naire ait 6t6 ofSciellemeut inform6 des motifs de cette absence, celui-ci doit
immediatement aviser les parents ou lenrs fondes de ponvoir.
Art. 31. Chaqne maitre special est Charge de la discipline interienre de
les le?ons. II a le droit de renvoyer un eifeve pour la duree d'nne le^on. II en
avise le maitre ordinaire.
Art. .S2. Chacun des maitres ordiuaires est Charge de la discipline interienre
de la classe qni lui est confiee. H examine les cas qni Ini sont soumis par le.'<
maitres speciaux et peut prononcer le renvoi d'nn jour.
Art. 33. Chaqne maitre de la division snperieure doit tenir en tont temps
ä la dispKDsition du doyen de sa section les registres ou documents pemiettaut
ä celui-ci de s'enquerir de la discipline de la classe.
.Art. 34. En ce qni conceme la discipline exterienre, Tautorite des maitres
»'exerce indistinctement sur tons les eifeves du CoUfege.
Art. Sä. Le doyen statue sur les cas d'indiscipline qui lui sont deferes par
lest maitres ordinaires.
II pent, sniTant le cas, prononcer on renvoi d'une seinaine au plus.
Art. 36. Tont renvoi, quelle qu'en seit la duree, doit etre immediatement
communique au directeur avec les motifs.
Art. 37. Les cas de recidive on ceux qui presentent une certaine gravite
doivent etre deferes an directeur, qui pourra prononcer un renvoi de quinze
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114 Kautonale Uesetze und Verordnungen.
jours au plns. Le directeur pent, lorsqn'il le juge convenable, soiimettre ce».
ras au Conseil du College.
l'ne exclnsion de plus longue dur^e, ainsi que rexpulsion, doirent 5tre son-
misps k Tapprobation du Di^partement.
ChapUre Vf. — Enseignement.
Art. 88. Les maitres sont tenus de se confonner daii.s leur enseig-nement
au Programme arret^ par le Departement, ainsi qu'aux instructions methodiqne.«
(|ui peuvent y ötre annexöes.
Art. 39. Ils ne peuvent, sans Tantorisation du directeur, affecter le.s heures
de leurs legons ä d'autres branches qxx'i Celles qni sont stipnUes dans l'horaire
approuve par le Departement,
.\rt. 40. Sauf anturisation du Departement, 11 leur est interdlt d'introdiiire
d"aiitres livres qne c.enx qui sont pr^vus par le Programme.
Art. 41. Dan.s la regle, ren.seignement est oral.
Art. 42. Dan.K les classes paralleles, les maitres charge.s de renseigneiuenl
doivent, an commencement de Tann^e scolaire, arreter d'un commun aocord l'ordre
dans leqnel seront traitöes les matieres du Programme.
Art. 43. Les divers maitres charg^s de l'enseiguement dans nne meme classe
doivent 8"entendre pour que les devoirs k domicile demandent, pour les eleves
de force moyenne, environ nne henre de travail par jonr dans le College inf<?rieur.
et denx heures dans la division supiSrieure.
Ohapitre VIL — Admission des elwes.
Art. 44. Tour i'tre admis dans la VII'' classe, les eleve.s doivent etre an
moins dans lenr 12«' annöe. L'äge flx6 pour l'entröe dans les clas.ses suivantes
e.st d'nne annee de plns pour chaque degrö d'etudes.
Les menies dispositions s'appliqnent anx externes.
Les dispenses d'&ge ne peuvent etre accordfies que par le Departement de
rinstrnction publique sur le pr6avis dn directeur.
Art. 45. Les admissions ont lieu ä l'ouvertnre de l'annee scolaire et au
commencement dn second semestre. En dehors de ces deux epoqnes. ancnn eleve
regulier n'est admis k moins de oirconstances speciales.
l'ne Session extraordinaire en juin pour l'admission dans la classe infcrienre
ne pent avoir lieu qu"en vertu d'nne decision du Departement de rinstrnction
pnblique.
Art. 4(5. Pour etre admis en VII* classe, les eleves doivent justitier dun
eusemble de connaissances correspondant k Celles que possc^dent les elfeves sor-
taut du 5" degrfi de l't^cole primaire.
Art. 47. Les eleves qui sortent dn 5« degrÄ de Tecole primaire sont admis
en VlI» classe sur la presentation d'un oertiflcat d'examen sign6 par le directeur
de l'enseignement primaire. (Loi, art. 96.)
Art. 48. Pour etre admis dans la VI" classe, l'eleve devra subir nn exameii
portant sur le Programme adopt6 pour la VII«' classe.
Art. 49. Pour etre admis en V'' classe l'eleve devra subir uu examen por-
tant sur le Programme adopte pour les VII« et VI«' classes.
Art. 50. Les examens d'admission pour la IV« clause portent sur les branches
suivantes: 1" frangais (dict6e orthographique et rödaction); 2" latin (theme et
Version) : 3" allemand (thfeme et version) ; 4" notions elementaires de geographie
et d'histoire gen^rales; 5** arithmötiqne et gßometrie eI6mentaire; 6" notions
Elementaires des sciences physiqnes et naturelles; 7" dessin.
Les ßleves qui dösirent entrer dans la section classique sont dispensfs de
l'epreuve de dessin, et ceux qui dösirent entrer dans les sections p6dagogique
et techniqne sont dispenses de l'öpreuve de latin. •
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(.'ollere de Genfeve, Rögleinent organique. 115
Kxceptionnelleraent le Departement peut dispenser de l'examen dn latin
pour i'admission en seetion r^ale.
Art. 51. Les ßleves qui ont acher^ l'öcole professionnelle de Geufeve on
l'uue des £coles secondaires rurales sont admis dans la IV« classe des sections
p^dagogique et techniqne sur la pr^sentation d'un certificat d'examen signfi par
le directeur de l'enseignement primaire et professionnel.
Ponr ptre admis dans la IV** classe des sections classiqne et reale, les äl^ves
<ini sortent de l'ecole professionnelle ou des öcoles secondaires rurales, munis
<run certificat d'examen, devront subir an esamen complfimentaire de latin por-
tant sur le Programme de la division införienre.
Art. 52. Pour etre admis dans Tune ou l'antre des trois classes sup6rieures,
les eli'ves doiTent subir un exameu portant sur le Programme des classes prä-
cedeutes dn Gymnase, et justifler en outre de connaissances snfSsantes en gram-
luaire franf^aise, en arithm^tique, en histoire et en gäograpkie nationales.
Les filöves ätrangers peuvent etre dlspen8^.s de l'examen d'liistoire et de
Geographie nationales.
Art. 53. Le Conseil du College appr^cie la valeur des certificats d'etudes
provenant d'autres Etablissements pnblics nationanx on etrangers. Sur le tu de
oeux-ci, il peut dispenser nn eleve, totalement ou en partie, des examens d'ad-
ini.ssion.
Art. 54. Les examens d'udmission se fönt sous la direction et la surveil-
lance des maitres de la classe dans laqnelle TEleve demande d. §tre admis.
Art. 55. Les examens d'admission sont apprßcißs par les chiffres de 0 ä 6,
<ini designe le maximum.
.\rt. 56. Les maitres de chacnue des deux divisions du College r^nnis »6-
])arement en Conference döcident des admissions k la suite d'examens.
Art. 57. Pour etre admis, l'Eleve doit avoir obtenu au raoins la moitie dn
nmximnm sur l'ensemble des branches et n'avoir pas eu de chiffre inf^rieur ä
2 ponr plus d'uue brauche.
Toutefois, dans la division snpErieure. Töleve doit refaire, en janvier, tont
examen ponr leqnel il n'a pas d6passü pr6c6demment le chiffre 3. S'il echoue,
il oesse d'etre ßlfeve regulier.
Daus les examens d'admission qui ont lieu au commeuoenient du second
sfinestre. l'eleve ao doit avoir aucnn chiffre inferienr ft 3.
Art. 58. Les maitres ne sont pas oblige.s de conserver & leurs leyous uu
externe qn'ils jugent absolnmeut incapable de prottter de l'enseignement, ou qui
est ponr la classe unc cause de d^sordre.
Art. 59. L'eleve qui est entrö comme externe et qui desire devenir rögnlier,
tst oblige de subir des examens d'admission dans les fonnes prescrites par les
articles precedent».
ChapUre Vlff. — Examens semestriels.
Art. 60. Les 61eve« subissent ä la fln de chaque semestre nn examen por-
tant »nr Tenseignement de chaque branche pendant ce semestre.
A la fin dn premier semestre, l'examen est ßcrit.
A la fin du second semestre, il est 6crit ou oral, suivant les branches, et
d'apres un tablean appronvß par le Departement.
Dans la division inferieure. il n'est pas fait d'examen en histoire ni en
«cienoes naturelles.
Art. 61. Le Departement designe un jury pour chaque branche ou ponr
plasienrs branches reunies. Le maitre Charge de l'enseignement d'une branche
fait de droit partie dn jury nomme pour cette branche.
Dans la division inferieure, le jnry, ponr les examens ecrits, est forme du
maitre (bärge de l'enseignement dans la classe, du maitre cbarge du meme en-
seignement dans la classe suivante et d'un troisifeme jure designe par le De-
partement.
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116 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Art. 62. Pour I'exanten öcrit, le jnry fixe les qaestions d'accord avec le
maitre Charge de l'enseignement et sous la snrreillance dn directenr. Le maitre
corrige les dprenres et sonmet les corrertions ainsi qne son appr^ciation aa con-
tröle dn jnry qni les transinet ensuite an directenr. £n cas de d^accord, le
chi&e d^finitif est d^termini^ par la moyenne entre les appr^ciations du mairre
et des antres jnr4.s.
Art. 63. Dans la division supßrieure. l'examen ßcrit comprend, ponr les
langnes, nn fragment interpräte pendant le semestre et nn fragmeut choisi ra
dehors des textes Ins en classe. Les deux parties de l'examen comptent chacnne
ponr nne moiti^ dans le r^snltat total.
Art. 64. II ne pent etre fait plus de deux ßpreuves ^crites par jonr daus
nne meine classe.
Art. 65. Ponr l'examen oral, les qnestions et les t«xtes sont proposes par
le maitre an jnry, qni pent les modifier on en ajouter d'antres, d'accord avec
le maitre.
Art. 66. Le maitre charge de Tenseignement dirige l'interrogation. Le«
qnestions sont tir6es au sort par les ßlfeves. Un 61eTe pent demauder de tirer
une seconde qnestion, mais il perd ainsi le tiers dn chiffre auqnel il anrait en
droit par sa r^ponse.
Art. 67. Les premiers examens semestriels se fönt dans la seconde qnin-
zaine de janvier.
Les seconds examens semestriels se fönt immSdiatement apres la clötnre
de l'enseignement.
Chapitre IX. — ApprSciation du trarail et de la conduite des iihres.
Art. 68. Dans chaqne classe, des äprenves orales on ^crites portant sor de.<
revisions d'ensemble ont lien ponr chaqne branche an moins denx fois par semestre.
Ces 6preuves penvent servir de thfemes de classement dans les classes III« et
rv^«' et dans la division inf^rienre.
Art. 69. — Dans la rigle, il ne doit y avoir qu'une epreuve de revision
par semaine ; eile a lien, autant qne possible, au commencemcnt de la seinaine.
Au d^bnt de chaqne semestre, le maitre ordinaire arrete, d'accord avec
les mwtres speciaux de la classe qn'il dirige, les dates des fipreuves de revision
et les inscrit snr nn tablean afflchä dans la clause,
Exceptionnellement il pent etre fait, en dehors des indications de ce tablean.
de» öprenves ne coniportant pas de preparation speciale. En ancnn ca.s les
dates de ces demi^res öprenves ne doiveut etre anuonc^es d'avance anx €l^ves.
Art. 70. D'une nianiöre g€n£rale, la note mensuelle du travail, dont le
maximnm est 6, est d6tennin6e ponr chaqne branche par nne moyenne enire
le r^sultat d'une epreuve et le chilfre attribn^ i. l'ensemble des interrogation:«.
des rßcitations et des travanx ecrits faits en classe depnis le jour oft a ^te
donnee la demi^re note mensuelle.
Lorsqn'ils sont jug^s insuffisants, les travanx ecrits faits i, domicile penreut
entrainer une r^duction de la note du travaiL
Chaqne brauche doit avoir an moins denx chifTres par semestre.
Art. 71. Les maitres sp^cianx sont tenns de commnniqner en temps utile
an maitre ordinaire les notes mensuelles du travail pour leur enseignement
ainsi que lenrs remarques an snjet de la conduite des äl^ves.
Art. 72. A la fin de l'annee scolaire la Conference des maitres de chaqne
division du College arrete les notes g^närales de la conduite des älives snr la
base des notes mensuelles qni leur ont m attribn^es.
Chapitre X. — Bulletins.
Art. 73. Dans la division infärieure, un relevß du registre, contresigne par
le maitre ordinaire, est communiqn^ chaqne samedi anx parents on k lenrs
fondes de ponvoir.
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College de Geneve, Begleinent organiqne. 117
Le bnlletin de la premiere semaine de chaqne mois contient en ontre Tin-
dicätion des notes obtenues par r^lSve pour le travail et la condnite dans le
mois precMent.
Art. 74. Dans la division supörieure, le maitre ordlnaire d^livre le premier
Inndi de chaqne mois. k tons ses Kleves, regnliers ou externes, nn bnlletin cou-
tenant : 1* Tindication dn nombre de leurs absence.s ; 2** les notes qn'ilg ont ob-
tennes ponr leur travail et lenr conduite : 3** le rang par les th^mes de classe-
mest. s'il y- a lien ; 4** le relev^ des faits disciplinaires consignes k leur charge
dans le registre de classe.
En ontre, dans les classes IV«" et IlJe. les 61feves re^oivent, le troisieine
londi de cbaqne mois, nn bnlletin supplimentaire conteuant les indications rela-
tiTes anx absences, i la discipline et anx thimes de classement.
Art. 75. Les bnlletins doivent etre rapportes k lYpoqne fixfe par le maitre
ordinaire, revetns de la signature des parents ou de lenrs fond^.'« de pouvoir.
Art. 76. Ä la fin de chaqne semestre il est adress^ anx pai-ents nn bnlletin
contenant le risnltat des examens, les notes Hemestrielles du travail et le rang
de l'el^Te dans la classe.
Chapitre XL — Promotion des Slwes.
Art. 77. A la fln de l'ann^e scolaire, il est donnä ä chaque ßleve nne note
generale ponr cbacnne des branches d'enseignement. Cette note gönfrale est
formte moitiä par la moyenne des examens et moiti^ par la moyenne des notes
.«emestrielles dn travail. Le maximnm est 6.
Art. 78. La promotion d'nne classe dans nne autre depend dn r^snltat des
examens combin^ avec le travail de Tann^e. (Loi. art. 128).
Ponr etre promn il fant qne, pour chaqne brauche, l'öltve regulier ait ob-
tena an meine la note g^n^rale 3.
ToQtefois, dans la division införienre. il n'est pas tenn compte, ponr la
promotion, des notes g^n^rales de chant, de gymnastiqne. de calligraphie ou de
tonte autre brauche qni pent etre d^sign^e par le Departement.
Art. 79. Dans chaqne division dn College, la promotion des eleves e.-^t
arretie eneonffirence g^n^rale des maitres de cette division.
Art. 80. Tont elfeve regulier qui, dans le Gymnase, obtieut an plus trois
notes gfeerales införieures iL 3, a la facnltf de refaire des examen»- compl6men-
taires & la rentr6e des classes.
La meme facnltä est accordee, dans le College inftrienr. ä tont eleve re-
gulier qui obtient an plus denx notes g^nirales inftrienres i, 3.
Art. 81. Les examens compl^mentaires sont Berits; ils portent »ur tont le
prnpT'amme de l'annee qni vient de s'6conle| et sont faits sons la direction des
maitres de la classe oü l¥lfeve d6sire entrer.
Art. 82. Dans le cas oü il n'a qn'on examen complementaire ä refaire,
Televe est promn s'il obtient dans cet examen au moins la note 2 sur le maxi-
mnm 6.
Dans le cas oii U a plnsieurs examens rompl^mentaires k refaire, l'^leve
est promn s'il obtient an moins la note 2 ponr nne brauche et 3 pour le.i autres.
Tont €lhve qni Schone dans les examens compl^mentaires n'est pas promu.
Art. 83. Le directeur pent, snr le pröavis de la Conference des maitres. et
ponr des motifs graves. ajourner les examens d'un 61feve k la rentree des classes.
Leu 61eves dont les examens ont H€ ajournes pour cause d'indiscipline ne sont
pas autoris^s ä les refaire en cas d'insucces.
Art. 84. Tonte frande ou tentative de fraude düment constatee dans un
examen. entraine l'annnlation de tons leg examens et la non-promotion de l'fileve.
Art. 85. L'6I4ve entr6 r^g^lier dans nne classe dn College sup6rieur reste
regnlier jnsqn'^ la fin de l'annee scolaire. Tontefois, si anx premiers examens
semestriels, nn ^Ifeve n'a pas obtenu le tiers du maximnm total, ou si sa con-
l
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118 Kantonale (lesetze nnd Verordnungen.
duite a et6 mauvaise, le directeur, snr le preavis de la conförence des maitre«.
peut lui enlever, ponr le second semestre, la qualitä d'ßlfeve regulier.
Art. 86. Sont congid6r6s coinme sortis r^gnlierement dn College les eleves
(^ui, dans la classe sup^rieure, ont obtenn: a. dans chaqne branche plns de 3
ponr la moyenne des examens du premier semestre et du travail de l'annee.
h. au moins la note generale 4 pour la conduite.
Les ölfeves de la classe supfirienre ont la facnlte de refaire, i, la renfree de.
Päques, cenx des examens de la fin du premier semestre dans lescfuels ils ont
obtenu nn chiffre inf^rienr k 3.
Art. 87. L"61feve qui, ayant 6t6 regulier, a perdn cette qualite, pent la
recouTrer b, l'issue du premier semestre, si ponr l'ensemble de ses esamenü il
a obtenu les deux tiers du maximnm total sans avoir de chiffre inf^rienr ä 2.
II peut egalement la recouvrer a la flu de l'annee si dans les exameu« de»
deux semestres il n'a obtenu aucnn chiffre införienr i 3.
Lorsqu'il s'agit d'un 61eve externe de la I™ classe, les chiffi-es du travail
dn second semestre tiennent lien de chiffres d'examens.
Chapitre XIL — Certificat annuel et autres räcompenses scolaires.
Art. 88. Les ßleves qui se sont distingnäs par le travail, la conduite et
le rßsultat des examens regoivent des certificats qni leur sont dölivr^s, en seance
publique, ä la fin de l'annee scolaire. (Loi, art. 123.)
Art. 89. A droit au certificat tont 61feve qui est promn sans condition ä
la fin de l'annee scolaire, et qni obtient au moins la note moyenne 4 pour le.*
examens, 4 pour le travail, et 5 pour la conduite.
Art. 90. Dans chaque division du College, la conförence des maitres arrcte
la liste des el^ves de chaqne classe auxqnels le certificat est accorde.
Art. 91. Pour la distribution des certificats, les classes peuvent etre r£unies
en groupes.
Art. 92. II peut etre cr^e, en snite de dons et de legs (Loi, art. 129). mais
senlement ponr les deux classes snpörieures du Gymnase, des concours facul-
tatifs dont les programmes. les conditions et les räcompenses sont detennines
par les donatenrs, sons röserve de l'approbation du Departement de l'Instniction
publique.
Les Jurys charges äventnellement de jnger ces concours doivent en tons
cas etre pr^sid^s par le directeur du College, et renfermer an moins nn des
maitres du Gymnase.
57. i;. Reglement disciplinaire de la division supirieure du Collige de Geneve.
(1893.)
LE CONSEIL D'ETAT,
Vu l'article 185, § 1, de la loi snr l'Instruction publique dn ö jnin 1886 :
Vu le pr^avis de la Commission scolaire, en date du 24 juin 1893;
Sur la proposition dn Departement de rinstruction publique;
ARRETE:
D'approuver le reglement disciplinaire de la division snperieure dn College
de Genive.
Les 61feves r6guliers et externes de la division sup^rienre dn College sont
Boumis anx rfegles disciplinaires ci-dessous. Les parents ou lenrs fondfis de pon-
voir s'engagent ä en faire observer strictement les prescriptions.
Art. l«"". Ancun 61eve n'est accepte au Collfege, s'il n'a pas ä, Geneve des
parents ou, ä defant, nn fonde de ponvoir de ceux-ci, agrSe par le Directeur et
responsable envers les autorit^s scolaires.
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College de Geiieve, R^jEcleinent disciplinaire de la divisiou superienre. 119
Art. 2. Les Kleves doivent se presenter dans nne teuae couvenable et se
comporter d'nne inaniire respectuense envers les maitrea.
Art. 3. Un coup de cloche aimonce le commencement et la fln des leyous.
.\rt. 4. Les 616ves ant ä se pourvoir de tont ce dont ils ont besoin pour
ecrire, des livres d'6tude prescrits par le programme, ainsi qiie des fonrnitures
indlqn^es par les maitres.
Art. 5. Les ^l&yes sont tenns de pr^parer avec soin les devoirs qnc chaque
maitre donne ä faire i domicile. An cas oft ils en seraient empechäs, ils doivent
presenter au maitre, an commencement de la le^on, une excuse 6crite et motivße,
sii^^e par les parents on par lenrs fond6s de ponvoir.
Art. 6. La fräquentation rögnlifere des cours est obligatoire de la part des
eleves. A chaque legon, il est pris note des absenceg. Les arriv6es tardives et
les absences doivent 6tre jnstifi^es par nne däclaration 6crite et dflment motivee
de.s parents ou de lenrs fondes de pouvoir. Le maitre reste jnge de la valenr
des? motifs de tonte excuse qui lui est presentäe, aussi bien pour nn travail uon
fait qne pour une absence.
D§s qn'nne absence dipasse deux jonrs, le maitre ordinaire avertit les parents,
<iai doivent en indiquer les raisons.
Art. 7. Les ßlfeves sont tenos de respecter les locans et le matäriel du
College. £n cas de d^gats, les frais de r^paratiou sont mis &, la Charge des
autenrs, ind^pendamment des peines disciplinaires.
Art. 8. La snrveillance immediate et la discipline des 616ves appartiennent
ao personuel enseignant, anx doyens et au Directenr qui veillent en particnlier
an maintien de l'ordre dans la cour, conjointemeut avec l'huissier.
Art. 9. Au dehors dn College, les äfeves doivent respect et oböissance ä.
lenrs maitres. L'autoritä de chaque maitre s'ötend, ä l'^gard de la discipline
extirienre, non seulement sur ses propres ^Ifeves, mais snr tuns les jennes gens
du College indistinctement.
II est interdit anx 6Ifeves de fnmer dans la cour on aux abords du College
er de lancer des pierres ou des projectiles quelconqnes. II leur est egalement
interdit d'avoir snr eux nne arme quelconque.
Art. 10. Leg elfeves, dont la conduite an dehors du College serait de natura
reprehensible, seront l'objet de peines disciplinaires qui pourront aller jnsqu'^
l'expulsion.
Art. 11. Les sociöt^s d'^lfeves analogues aux soci^t^s d'^tndiants sont inter-
dites au College.
Tontefois avec l'autorisation tonjonrs r^vocable et sons la surveillauce du
Directenr, les flÄves des deux classes superieures ont la facnlt6 de former entre
eux des soci6t6s qui ne pourront recevoir ancun membre 6tranger au Collfege.
II est interdit aux membres de ces sociöt^s de porter des insignes et de
participer ä des manifestations nniversitaires.
Art. 12. Les infractions k la discipline, les devoirs mal fait!<, les abseuces
»an» motif valable penvent entrainer les peines suivantes, selon la gravite des
cas ou les r^cidives:
a. la r^primande inscrite an registre de classe ;
b. le renvoi de la le^on. Les parents en sont prävenus par nne carte qne
r^leve doit rapporter signäe par enx et qui doit €tre comniuniqnee au
maitre ordinaire, si le renvoi a 4te prononcä par nn maitre special ;
e. le renvoi pour un jour pronouce par le maitre ordinaire, qui en avertit
imm^diatement les parents et le doyen qne cela conceme;
rf. la censure prononcäe devant le Conseil du Collfege par le Directenr ;
e. l'expnlsion, par le doyen, de toutes les le^ons. Cette expnlsion pent
s'ätendre k nne semaine. Le Directenr et les parents en sont imin^diate-
ment inform^s.
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120 Kantonale Gesetze und Verordnung:eu.
Art. 13. En cas d'actes d'indisciplinc rep6tes ou de fautes d'une gravite
cxceptionnelle, Tel^ve peut etre exclu ponr nn temps plus on moins long ou
expulse dt^'fiuitiTement par Ic Directenr ou le Conseil du Collfege.
hes renvois d'une duräe d^passant quinze jours, ainsi que l'expnlsioii, sont
Roumis ä rapprobation du Departement.
Art. 14. Le premier lundi de chaqne moig et le troisieme Inndi ponr le«
classes IV et III, les eleres re^oivent un bnlletin renfennant Tindication des
absences qu'ils ont faites et Tappr^ciation de lenr trayail et de lear condnite.
exprim^e par des chiffres dont le maximum est 6. Le chiffre obtenn ponr le
travail daus chaque branche d'etnde sera indiqu^ au moins tine fois dans !>«-
pace de denx mois.
Ce bnlletin doit etre rapportf revetu du visa des parent«.
Art. 15. Le.« filfeves qni quittent le College dans le c^urs de l'annöe scolairt-
doivent präsenter an Directenr une d^claration sign^e par leur parents. C'eux
qni ne se conformeront pas k cette prescription ne seront pas admis dan« 1«
suite i\ r^claraer aucnu certificat.
Art. 16. Un exemplaire du präsent reglement sera remis aux parent.< au
moment de l'inscription.
58. ;. Riglemenf organique de l'Ecole secondaire et supirieare des jeunes fillet,
de 6en«*e. (Dn 17 janvier 1893.)
LE CONSEIL D'ETAT,
Vu les articles 111, 121, 123 et 185 de la Loi snr Tlnstniction publique
dn 5 juin 1886 ;
Vu le pr6avis de la Commission scolaire en date du 28 decembre 1892;
Sur la proposition du Departement de Tlnstruction publique:
ARRETE:
1" Le reglement organique de TEcole secondaire et sup^rieure des jeunes
Alles est approuv6.
2" n entrera immediatement en viguenr.
Chapitre premier. — Des Etudes.
Art. l«'''. L'Ecole secondaire et sup^rieure des jeunes fiUes comprend une
Division infcrieure de quatre annees dVtndes et une Division snp^rieure de trois
aunees (Loi, art. 110).
Art. 2. Chacune des sept classes represente une ann6e compläte d'etude.'.
La classe est divisfe en sections paralleles, d'apres le nombre des 41feves.
Le nombre des elfeves d'une section ne doit pas, dans la regle, d^passer
dune manifere permanente, le chifte de 50 (Loi, art. 122).
Art. 8. Les diff^rentes brancbes d'^tudes sont r^parties dans les classes,
conformenient ä un programme appronv^ par le Departement.
Les lejons commenceiit le matin ^ T^U henres pr^cises en 6te et ä 8' <
heures precises en hiver : pendant toute l'annöe. l'apres-midi, k 1 heure 25 minates.
A l'exception des le^ons d'ouverture et de celle qui suit le qnart d'heure
de r^cröation, les le^ons doivent commencer, au plus tard. dix minutes apr^s Theiire.
La dur^e d'une le^on ne doit en aucnn cas etre inf^rienre ä trois qnarts d'heure.
II n'est point donn^ de le^ons le jeudi pendant le semestre d'ßtf, ni l'apres-
raidi de ce jour en hiver.
Art. 4. L'ann^e scolaire se partage en deux semestres et comprend de
quarante ä quarante-deux semaines d'^tndes (Loi, art. 116).
Elle est partag^e en denx semestres, s'etendant: le premier, dn mois de
.xtptembre A la fin de janvier : le second, du mois de ftvrier k la fin de juin.
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Canton de Genere, Reglement organiqae de l'Bcole secondaire 121
et saplrienre des jenues filleg.
Chapitre II. — Des Fonctionnairea de tEcole.
Section 1. — Direction.
Art. 5. La direction de l'Ecole secondaire et 8up<^rieure est confl^e t\ nn
IHrecteur tjui ne fait pas partie du corps enseignant (Loi, art. 117).
Art. 6. Le Directeur inspecte les classes et veille: 1" ä ce qne les dispo-
sitions dn reglement, tant orgauique qne disciplinaire, soient strictemeut obser-
Tees: 2" ä ce que l'enseignement soit donnä aus heures et conformfiment aiix
protTrainmex adopt^s par le Departement et aux instmctions qni penrent y etre
»nnexees.
II intervient lorsqn'nn maitre on une maitresse le reqniert. II adresse des
reprimandes aux eleyes qni Ini sont envoyees et peut prononcer, dan» les cas
prevns par le reglement de discipline, lenr exclasion temporaire.
A la flu de chaqne semestre, il adresse an Comit^ dn fonds de bonrses des
notes ou nn rapport snr le travail et la condnite de chacnne des ^Ifeves adraises
au benefice d'nne bonrse.
Section II. — Des Maitresses et des Maitres spiciaux.
Art. 7. Les classes sont plac^es sons la snrveillance d'une maitresse d'^tudes.
Les maitresses sont chargees de la direction des Kleves an point de vue educatif.
Elles donnent nne partie de Tenseignement et an besoin remplacent les maitres.
EUes veillent k la tenne de lenrs elfeves, & lenr maintien, k lears rapports
mottiels et, en gen^ral, ä l'observation de l'ordre et de la discipline. Elle» fönt
l'inspection des livres et des cabiers et contr61ent les devoirs.
Art. 8. Les maitres speciaux donnent la partie de l'enseignement qni lenr
est attribnee par le programme dVtndes.
Ils ont n^anmoins, pendaut Tenseig^iement dont ils sont charg^s, la discipline
des classes, concurremment avec les mtutresse-s.
lU sont tenns de se servir des livres d'^tnde qui figurent an programme
ft ne doivent pas en imposer d'autres k lenrs Kleves.
Art. 9. Les maitres et les maitresses d'^tndes charges de Teuseignement
dans une in^me classe doivent s'entendre pour que les devoirs k domicile, t&ches
«-t le^-ons. ne d^passent pas, pour les eleves de force moyenne, une beure de
travail par jonr, dans la Division inftrienre, et une heure et demie, dans la
I>ivision snp^rienre.
Art. 10. Les fonctionnaires de TEiole doivent etre ponctnels aux heures
de le<;ons et tenir de« notes pr^cises snr le travail des ^Ifeves.
Les divers renseignements sur les eleves, tels qn'absences, notes de con-
dnite. chifire.s d'examens, etc., Mont consignfs, par les soins de la maitresse, dans
nii registre de classe qni est transuiis cbaque mois au Directeur. Les fonction-
naires Ini adressent ^galement, k la fin de chaqne semestre, un rapport ^crit sur
le travail des (l^ves dont ils sont charges, ainsi que sur le resnltat des examens.
Le.< maitres et les maitresses sont reunis periodiquement en couförences
Houx la prfsidence du Directeur. Lenr prßsence est obligatoire (Loi, art. 127).
Le maitre le plus r^cemment nomm^ est charge des fonctions de seer6taire.
.\rt. 11. Dans les Conferences, les fonctionnaires «"entretiennent de tont ce
<|iii int^resse l'Ecole ; ils peuvent en particalier 6tre appeles k donner des pröavis
*nr tonte.« les qnestionK qni lenr .«ont sonmises par le Departement on par le
Irtrecteur.
Les fonctionnaires sont tenus d'assister ä toutes les s^ances anxqnelles ils
penvent ftre convoqnes pour le Service de l'Ecole.
Art. 12. Un fonctionnaire ne doit interrompre son enseignement qne pour
cause de gante on antre motif grave, anqnel cas il avertit le Directeur dans le
plns bref deiai possible.
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122 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Ponr une abseuce h, nne ou plnsieurs le^ons. le Pirectenr d^signe le reni-
pla^aut, (Vaccord avec le fonctionnaire.
Ponr une absence il'une dnree snixJrienre ä huit jonrs. le Direoteur avise
le Departement.
Art. 13. Lorscprun fonctionnaire est einpeche de donner son enseigntment.
le Departement pourvoit k son remplacement.
Lea frais de ce remplacement sont, danx la reirle, ä la charge du fonction-
naire (Loi, art. 1*J).
Art. 14. Les frais de remplacement des fonctionnaires de Tlnstruction pub-
lique sont ä la Charge de l'Etat:
a. si le fonctionnaire est empeche par nn service public obligatotrc ;
b. s'il est Charge d'une missiou par le Departement ou par le Conseil d'Etat.
Art. 15. Dans le cas d"nne maladie düment constatee ou d'un autre oa«
de force majeure reconuu tel par le Departement, celui-ci, snr la demande du
fonctionnaire. jteut accorder jusqn'ä trois mois de remplacement, ans frais de
l'Etat, en tont on en partie.
Art. 16. Lorsqu'une maladie dure plus de trois mois. le Conseil d'Etat. ^ur
la demande directe faite par le fonctionnaire on en son nora, pent ])rolonKer le
remplacement anx frais de l'Etat, en tout ou en partie.
Art. 17. Dans le cas ci-dessus, la retribution des externes revient integrale-
ment i, l'Etat (Loi, art. 103 et 115).
Art. 18. L'nsage des locau.x de l'Ecole est exclusivement reserve a l'en-
seignement ordinaire obligatoire ou facnltatif, sauf autorisation du Conseil d'Etat
dans des cas speciaux.
OhapUre HI. — Des Eleves.
Art. 19. Les Kleves se repartissent en Kleves regulieres et en eleves externes.
Art. 20. Les Kleves r^guliferes sont Celles qni ont 6te admises ä la snite
d'examens snbis snr un champ d'etude determine par le programme.
Art. 21. Les eifeves externes penvent suivre un on plusieurs cours ä leur choix.
II n'est admis d'extemes que dans la Division sup^rieure (Loi, art. 114).
Les externes ne sont rejues 4 ces cours qu'apres leur inscription aupres du
Directenr et snr la presentation ä, la maitresse d'un buUetin sigai par lui.
Art. 22. Pour etre admises dans la Vllf ('lasse, les eleves doivent etre
dans leur douzieme annöe.
L'äge exig6 ponr l'admission dans les classes suivantes est en nioyenue d'uue
anufe de plus pour chaqne degrfe d'6tudeg.
Art. 23. Les externes doivent justifier d'un Age au moins egal k celni qui
est exige pour les eleves regulieres de la Division supärieure.
Art. 24. Les entr^es ont lieu ä l'ouverture de l'annee scolaire et au oom-
mencement du second semestre. En dehors de ces denx epoques. ancnne eleve
reguliere n'est admise, iv moins de circonstances speciales.
Art. 25. Les eitves regulieres sont tenues de se oonformer. en tont teuips.
aux diverses dispositions du reglement disciplinaire de l'Ecole.
Art. 26. Les externes, en ce qui concerne la ponctnalite, l'assiduitc et la
condnite en classe, sont soumises aux memes obligations que les eleves regulieres.
Art. 27. Tonte eleve qni contreviendrait k la rfegle de l'Ecole est passible.
Selon le cas, des puuitions snivantes : 1" la perte d'nne on de plusieurs bonnes :
2" le renvoi d'une le^on; 3"> la comparution devant le Directeur; 4" le renvoi
temporaire de l'Ecole; 5" le renvoi definitif.
Aucnn pensnm ou travail extraordinaire ne doit etre impose aux eleves i.
titre de punition. Tontefois, les devoirs k refaire pour mauvaise ecritnre ou
negligence ne sont pas consideres conime pensnms.
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Canton de (leneve, Reglement organique de I'Ecole secondaire 123
et superienre des jeuiies Alles.
Art. 28. Le renvoi teinporaire est prononc^ par le Directeur qni eu avise
aassitöt leg parents. Ce renvoi ne peut d^passer le terine de quinze jonrs. Lors-
cjd'ü doit depasser ce terme, le Directeur en informe le Departement.
Dans des cas pIns grares, l'exclusion pent etre d^finitire; eile est alors
decid^e par le Departement, sar le pr^avis du Directeur.
Art. 29. Le livret rendant compte de la conduite et du travail des el^Tes,
chaque quinzaine ponr les cinq classes införieures et chaque mois ponr les denx
classes snp^rienres, doit faire retour k la maitresse le lendemain du jonr de
classe oü il aura 6ti remis, apres avoir £t£ sign6 par les parents ou par les
personnes ayant qualitä pour les representer.
Art. 30. A la fin de chaque semestre, un buUetin est adresse aux parents.
Ce bnlletin contient, entre antres, les r^sultats en cbifires des examens de l'^leve
et des observations sur sa conduite. -
ÜhapHre IV. — Des examens.
Art. 31. Les examens sont oranx on ecrits. Ils se divisent en: 1" examens
d'admission ; 2P examens de promotion ; 3° examens ponr le certificat de capacit«^.
i; 1. Examens d'admission.
Art. 32. La VII« classe fait suite au 5<' Aegri des Ecoles primaires.
Art. 33. Les examens d'admission se fönt sons la direction et la snrveil-
lauce des maitres et des maitresses de la classe dans laquelle l'^l^ve demande
ä ptre admise.
Une commission composee du Directeur, des maitres et des maitresses de
la rlasse decide des admissions.
Les eiiiTes sorties du 5<' ou du 6<' degrä des Ecoles primaires sont admises
en VIIc ou en W< sur la Präsentation d'un certificat d'examen signe par le
Directeur de l'Enseignement primaire.
Les viferes sortant des Ecoles secondaires rurales sont admises dans la
IV«' classe, sur la presentation d'un certificat d'examen signe par le meme Directeur.
Art. 34. Le champ de ces examens, pour cbaqne classe, est Joint au pro-
i^ramme d'etndes.
Art. 35. Pour etre admise, l'^leve doit avoir obtenu au moins la moiti^ du
maximnm sur l'ensemble des branches, n'avoir pas eu de chiffre inf^rieur d, 2
ponr deux brancbes, ni le cbifTre 0 pour aucnne brauche.
Art. 86. L'ei^ve uon admise aura, en tont cas, la facult^ de se präsenter
k nonvean, lors des examens du semestre suivaut.
Art. 37. Dans chaque b&timent, la repartitiou des el6ve.<t dans les difiirentes
sections des classes de l'Ecole est fixäe par le sort.
§ 2. Examens de promotion.
Art. 3H. La promotion d'nne classe dans nne antre depend du resnltat des
examens rombinä avec le travail de l'annee.
Les Kleves sont appel^es & subir, au moins deux fois par annee, des examens
sur l'enseignement qu'elles ont re^u (Loi, art. 123).
Art. 39. Les examens de promotion ont lieu denx fois par an, vers la flu
de chaque semestre : le premier, dans la seconde quinzaine de janvier et le
second dans le mois de juin. Ces examens portent sur le travail du semestre
courant. Ponr leg branches d'etndes n'ayant qn'une heure par semaine, le second
examen porte sur Tann^e enti^re.
Ponr Stre admise ä subir les examens, l'^live devra justifier d'une moyeune
de pr^sences 6gale aox trois qnarts au moins des heures qne comporte l'en-
seignement de chaque semestre. 11 ne sera admis d'exceptions que ponr les
ilhvea dont les absences anront £te düment motiv^es.
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124 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Chaqne maitre ou maitresse est charg^ de l'examen des branches qui le
coßcernent, avec le concours de jures d^signes par le Departement.
Lorsqne leg examens sont oraux, l'el^re qni a tir^ an sort nne question gar
laquelle eile se d^clare incapable de r^pondre, est autoris^e ä eu tirer nne
seconde. Dans ce cas, eile perd le tiers du maximum affectä k la brauche.
Art. 4(). PouT Stre promue, il faut que, pour cha<iue brauche, k l'exception
du chant et de la gymnastique, l'^l^ve alt obtenu au moins 3','} sur nn maxi-
mum forme, moitie par les chiffres rfsultant dn travail de rannte, moitie par
les chifires des examens.
Les eifeves qni, sur denx hranches au plus, n'auraient pas obtenn le chiffit:
reglementaire, seront seule.M admises i. refaire, & la rentr^e, nn nonvel examen
sur ces brauches.
Une eifere qui echoue dans Fun qnelconque des examens i refaire n'est pa*
promue.
Art. 41. Le Directeur proclame, dans chaque classe, les resultats des exa-
mens et indiqne les observations auxquelles ils ont pn donner lieu. Un releve
detailie est egalement adresse aux parents dans le bulletin semestriel.
Art. 42. La Conference des fonctionnaires de rScole prononce en demier
ressort, d'aprfea les resnltats qui lui sont presentes, sar la promotion ou la non-
proniotion des eieves.
§ 3. Ejcamens pour le Certißcat de capadtf.
Art. 4S. Les eiJ-ves sortant de la 3">« annee de la Division snperienre
peuvent obtenir un certiiicat de capacite (Loi, art. 121).
L'epoque et les conditions des examens pour l'obtention du certificat sont
fixees par un rfeglement special.
En dehors du certificat de capacite, les eifeves n'ont droit qu'ä nne deda-
ration dn Directeur indiquant la duree de freqnentation de l'Ecole et les resnl-
tats generaux dn trarail et de la conduite.
Ohapitre V. — Des Cerfificafs annuela.
Art. 44. Les eiferes qni se sont distingnees par le travail, la conduite et
le resultat des examens, regoivent des certiflcats qni leur sont deiivres en seanee
publique, k la fin de l'annee scolaire (Loi, art. 123).
Art. 45. A droit au certificat, dans la Division inferieure, tonte eieve promue
Sans condition et qui a merite au moins 5 pour la conduite et Tassiduite, 4' •
pour le travail de l'annee et 4'/2 pour les examens.
A droit an certificat, dans la Division snperienre, tonte eifeve prorane sans
condition et qui a merite an moins 51/2 pour la conduite et l'assiduite, 5 ponr
le travail de l'annee et 5 pour les examens.
Art. 46. II pent etre cree, en snite de dons et de legs (Loi, art. 129), mais
seulement ponr les deux classes superieures de l'Ecole, des concours facultatif»
dont les programmes, les conditions et les recompenses sont detennines par les
donatenrs, sous reserve de l'approbation du Departement de rinstruction publique.
Li's Jurys charges de juger ces concours doivent etre eu tont cas presides
par le Directenr de l'Ecole et renfermer au moins un des maitres ou une des
niaitresses.
Chapifre VI. — Des Vacances.
Art. 47. Les vacances sont fix6es par le Departement.
Dans la rfegle, elles se repartissent comme suit:
1" les vacances d'etö comprenant huit semaines ä dater de la clöture de
l'annee scolaire ; 2* les vacances d'automne, limitees i trois jours ; 8* les vacances
Ä Toccasion des fetes du Nouvel-An et de celle.'! de Pftques, chacune de la duree
d'nnc .«cmaine.
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Canton de Geneve, Reglement organiqne de l'Ecole secondaire 125
et snperienre des jeunes Alles.
Chapitre VIT. — Disposition» financihraa.
Art. 48. Leg eleves rtgnlieres payent par semestre: 20 franc« dans les denx
premieres ann^es de la Division inf^rieure, 25 francs dans les deux annöes sui-
vantes et SOfrancs dans la Division snp^rieure (Lei, art. 115).
Les äeves r^gnliferes de la Division .sap6rieare peuvent suivre trratnitement
les conrs facnltatifs, sous reserve de l'approbation da Directenr.
Art. 49. La i-6tribntion doit etre acquitt^e. antant que possible, dis la
premiere qninzaine de chaque semestre, contre remise. par la maitre.'^se. de la
carte d'inacription.
Art. 50. Les externes payent chaqae conrs ä raison de 4 franos par se-
mestre, ponr nne henre de legon par .<iemaine.
Cette finance est payable dans la qninzaine qni suit l'inscription an conrs.
Art. 51. Les cours concernant l'enseignement facnltatif qni n'est pa.s ä la
Charge de l'Etat, se payent ä part et directement an maitre anqnel est ronfiS
l'eDseignement. ün tarif special ponr ces letons est flx# par le D^'partement et
indiqne an programme.
Chapitre VUI. — Bibliothique.
Art. 52. Cbaqne Bätiment dVcole poss^de nne bibliotheqne ä l'usa^e des
i'leves. La Division supMeure dispose en outre d'une bibliotheqne sp^^ciale cora-
pos^e des antenrs classiques et d'onTrages servant k l'etude.
Ponr la premiere de ces biblioth^qnes, nne cotisation de 20 Centimes par
mois est reclamee anx ^l^ves abonnees. Cette cotisation, destin^e '», courrir en
Partie les frais d'entretien, est per^ne par les soins de la maitresse remplissant
les fnnctions de biblioth^caire.
Les livres sont remis anx Kleves sons lenr responsabilit^. En cas de dete-
rioration de qnelqne importance, on de perte d'nn on de plnsienrs volnmes, elles
ont ä payer nne indemnitö qne determine la bibliotbecaire.
Les elfeves n'ont droit qn'ä nn volume k la fois, sanf an moment de l'entrde
en vacances. Elles penvent l'ecbanger nne fois par seniaine. anx jonrs et henres
a$»ign6s ponr la distribntion.
Art. 53. Une commission, prßsid^e par le Directeur, eomposee de cinq
membres, soit deux maitres et trois maitresses design^s cbaqne ann^e par la
conftrence de TEcole, est charg6e de la direction g^nferale des bibliotheqnes et
du choix des livres. Ce cboix doit 6tre appronve par le Departement.
«9. 8. Beschluss des Reglerungsrates des Kantons Thurgau. (Vom 1. April 1894.)
I An der Kantonsschnle werden für das Schn^jabr 1893,94 nacbfolgende
Lehrmittel neu eingeführt:
1. Kurzer Abriss der Beligionsgeschichte in Katechismusform von einem
Priester der Diözese Chur für den katholischen Religionsunterricht in
der IV. kombinirten Klasse.
2. StScklin, Rechenbuch für Schweiz. Volksschulen (au die Stelle von
Zähringers Leitfaden), fllr die L und II. kombinirte Klasse.
8. Behn-Eschenbnrg, Elementarbnch der englischen Sprache, für den fakul-
tativen englischen Kurs (statt des Lehrgangs von Plate).
4. J. Bube, englisches Lesebuch für die VI. und VII. technische Klasse
(an SteUe des Lesebuchs von Behn-Eschenburg).
5.Villicns, Wechsellehre für die IV. und V. merkantile Klasse (nunmehr
definitiv).
U. um einer Überbürdung der Gymnasial- Abiturienten möglichst entgegen-
zuwirken, wird verfügt, dass in Zukunft am Schlüsse des .Jahreskurses der
l
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126 Kantonale Gesetze nnA Verordnnngen.
V. Ciymnasialklasse. wenn möglich ain Ta^^e der Uaturitätsprüfaug, den Schülern
ein Examen in Botanik und Zoologie abzunehmen ist, wobei die ron den Schfilem
erzielten Noten als Haturitätsnoten für diese Fächer gelten.
III. In der Verteilung des Unterrichtsstolfes an den obersten Klassen der
Kantonsschnle (Gymnasialabteilung) werden folgende Änderungen getroffen:
a. In der VII. Klasse sind für das Fach der Philosophie statt wie früher
3 nur 2 Stunden, dagegen für den Unterricht im Deutschen S (statt 2)
Stunden wöchentlich zu verwenden.
b. Im allgemeinen erscheint es als wünschbar, dass dem Unterricht im
Deutschen am Gymnasium möglichst viel Zeit gewidmet werde ; zu diesem
Zweck ist das Althochdeutsche als Unterrichtsfach fallen zu lassen, zumal
sein Wert für die humanistische Bildung ein sehr problematischer ist
und dasselbe sonst nirgends an andern (Tvmnasien in grösserem l'mfange
betrieben wird. Das Mittelhochdeutsche ist auf die Lektüre der wichtigsten
Sprachdenkmäler und die zu diesem Behuf nnerlässlichen grammatikalischen
Erklärungen zu beschränken und in eine der obersten Klassen zn ver-
legen. Die so gewonnene Zeit ist für eine einlässlichere und intensivere
Betreibung des Neuhochdeutschen (in Literaturgeschichte und Lektüre)
zn verwerten.
IV. In der Absicht, den Stenographieunterricht an der Kantonsschnle
möglichst nutzbringend zu gestalten und nach Einsicht eines bezüglichen Gnt-
achtens des Lehrerkonventes d. d. 11. März d. J. wirtf beschlossen, mit Beginn
des Sommersemesters 1893 die Stolzesche Stenographie in der im Jahre 1888
festgestellten Form provisorisch als fakultatives Lehrfach einzuführen. Zn einem
Stenographiekurse werden Schüler erst von der III. Klasse an zugelassen und
es sind bei Ausscheidung der Teilnehmer nur gntbefähigte und gewissenhafte
zu berücksichtigen. Das Maximum der in einem Kurs aufzunehmenden Schüler
beträgt 2.5.
YII. HocbSGbulen und Annexanstalten, Kaotonalbibliotlieken.
<iO. 1. Reglement für die Seminarien der neueren Sprachen an der Hochschule
Zürich. (Vom 13. Dezember 1893.)
§ 1. An der I. Sektion der philosophischen Fakultät bestehen neben dem
Seminar für die alten Sprachen Seminarien für die neueren Sprachen : Deutsch,
Romanisch, Englisch.
§ 2. Dieselben haben den Zweck, die wissenschaftliche und praktische
Ausbildung der Mitglieder in den genannten Sprachen zu fördern und zwar:
o, durch Anleitung zu selbständigen schriftlichen Arbeiten auf dem Gebiete
der Sprache und Literatur älterer »md neuerer Zeit;
h. durch mündliche tJbungen in Form von Diskussion über vorliegende
schriftliche Arbeiten oder über Lesestücke und in Form von Repetitorien
der Grammatik und Literaturgeschichte;
c. durch freie Vorträge über beliebige (»egenstände (RedeUbungen) ;
rf. durch Anleitung zum Halten von Lektionen auf der Stufe der Mittel-
schule. Wenigstens einmal im Semester soll den ordentlichen Mitgliedern,
welche sich auf das höhere Lehramt vorbereiten, an den städtischen oder
kantonalen Mittelschulen Gelegenheit zu praktischer Betätigung in der
bezeichneten Richtung gegeben werden, regelmässig unter Zuzug des
betreifenden Fachlehrers an der Mittelschule;
«. durch Schulbesuche in den verschiedenen Anstalten der Mittelschnlstnfe.
§ 3. Mitglied eines oder mehrerer Seminare wird, wer sich, durch per-
sönliche Anmeldung bei dem betreffenden Vorsteher und durch Einschreibung
für eine der im Katalog angekündigten Übungen des betreffenden Faches, zu
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Kant. Züricli. Reglement betr. den botanischen Garten in Zilrich. 127
rcgeliniUsigeni Besuch derselben und zur Leistung der ihm zugeteilten Aufgaben
verpflichtet. Wer die Übungen und tlbernommenen Arbeiten unentschuldigt ver-
säumt, verliert die Mitgliedschaft und das Recht zur Benutzung der Biblio-
theken der Serainarien.
>; 4. Ordentliches Mitglied eines Seminars wird, wer imraatriknlirt ist,
durch Zeugnisse oder eine Prüfting sich zur Teilnahme an den Übungen fähig
erweist und in jedem Semester wenigstens eine grössere Arbeit (schriftlich
Oller mündlich) ausführt. Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer
zunächst nur als Zuhörer und an kleinern mündlichen Übungen teilnehmen will.
*! 5. Für die einzelnen Serainarien bestehen Bibliotheken, welche unter
Aufsicht der Vorsteher durch ein Mitglied des betreffenden Seminars verwaltet
und durch im Bedttifnisfall bei der Erziehnngsdirektion nachzusnchende Bei-
träire geänfnet werden können.
S (■>. Die Übungen der Seminare sind für die Mitglieder unentgeltlich. Wer
als ordentliches Mitglied eine besonders tüchtige schriftliche Arbeit eingereicht
hat, kann durch die Leiter der betreffenden Seminarabteilungeu dem Erziehungs-
rate bei der halbjährlichen Berichterstattung über die Gesamtleistungen zum
Knipfang einer Prämie im Betrage von .50 bis ICH) Fr. empfohlen werden.
S 7. Dieses neue Gesamtreglement für die seminaristische Betreibung der
neueren Sprachen wird mit Beginn des Sommersemesters 1894 vorläufig für
4 Semester in Kraft gesetzt und soll, wenn nach Verfluss dieser Zeit keine
Andernngen vorgeschlagen oder verfügt werden, ohne weiteres in Geltung bleiben.
<>1. :; Reglement betreffend den botanischen Garten in Zürich. (Vom 2. Dezember
185«.)
/. Zweck und Benutzung des Gartens.
S 1. Der botanische Garten soll die zum botanischen Unterricht an der
Universität und am eidgenössischen Polytechnikum nötigen Pflanzen liefern, zum
Stndinm der wissenschaftlichen Pflanzenkunde überhaupt, sowie als öffentlicher
Spaziergang zur Belehrung und Unterhaltung des Publikums dienen, letzteres
immerhin innerhalb der Vorschriften, welche die Aufsi<;htskommission des hota-
ni-chen (fartens unter Genehmigung der Erziehungsdirektion erlassen wird.
S 2. Die Dozenten der Botanik an der Universität und am Polytechnikum
haben das Recht, aus dem Garten die zu ihrem Unterricht und zu ihren wissen-
.«chaftlichen Forschungen nötigen Freilandpflanzen zu beziehen ; ebenso die Fach-
lehrer an den kantonalen und städtischen Mittelschulen unter (ienehmigung des
Gartendirektors.
§ 3. Den Dozenten der Botanik an der Universität und am Polytechnikum
und solchen Personen, welche mit Eintrittskarten des Direktors versehen sind,
stehen auch die Herbarien und übrigen Sammlungen des Gartens zur Be-
nutzung offen.
S 4. Das Auditorium ist in erster Linie den Dozenten der Botanik an der
Universität und am Polytechnikum zur Benutzung zu überlassen. Für jede
weitere Inanspruchnahme ist die Genehmigung der Erziehnngsdirektion ein-
zuholen.
5; 5. Für den regelmässigen Besuch der Gewächshäuser und der Samm-
lungen des Gartens werden Karten ausgestellt, welche die Bedingungen des
Besuches enthalten nnd von der Gartendirektion zu beziehen sind.
§ 6. Der Besuch der Gewächshäuser ist unter Aufsicht des Gartenpersonals
an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden einem weiteren Publikum
zu gestatten.
Das Nähere hierüber findet sich in dem Reglement über den Besuch des
Wanischen Gartens.
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128 Kantonale (iesetze und Verordnungen.
//. Personal des Gartens.
§ 7. Die Oberleitung des Gartens ist einem Direktor übertragen. Xebst
der Aufsicht über die ganze Anstalt liegt ihm insbesondere die Besorgung des
wissenschaftlichen Teiles derselben ob.
§ 8. Die Ansfnhrnng aller für den Unterhalt des Gartens notwendigen
Arbeiten besorgt ein Obergärtner, welcher seine ganze Tätigkeit d«-m Garten
zuzuwenden hat.
§ 9. Die nähere Umschreibung der Pflichten und Kompetenzen des Garten-
direktors und des Obergärtners findet sich in den bezüglichen, vom Erziehungs-
rate erlassenen Instruktionen.
§ 10. Der Oberg^rtner ist der Anfsichtskommission verantwortlich für allen
Schaden, der durch seine Schuld im Garten oder an den Gebäuden entsteht.
§ 11. Dem Obergärtner ist ein Obergehfilfe beigegeben. Die Zahl der
Untergehttlfen und Arbeiter wird durch die Aufsichtskommission bestimmt.
§ 12. Der Obergärtner kann im Einverständnisse mit dem (Jartendirektor
Lehrlinge annehmen ; jedoch steht die Genehmigung der Lehrverträge der .•Vnf-
sichtskommission zu.
S 13. Der Direktor und der Obergärtner werden nach eingeholtem Gut-
achten der AufsichtskommissiQn auf den Vorschlag de» Erziehnngsrates vom
Kegierungsrate auf eine Amtsdauer von drei .Jahren gewählt. Die Wahl des
Obergehülfen ist Sache der Aufsichtskommis.<!ion ; die Untergehttlfen und Arbeiter
(§ 11) stellt der Obergärtner im Einverständnisse mit dem Gartendirektor an.
§ 14. Das Personal des botanischen Gartens bezieht die nachstehendra
jährlichen Besoldungen: Gartendirektor Fr. 1500— 2000 , Obergärtner Fr. a««»
bis U(XX), Obergehülfe Fr. 1800— 2300. Der Obergärtner hat ausserdem freie
Wohnung (bestehend aus einem Bureau, vier Zimmern. Kttche, Keller. Mägde-
zimmer, Estrich) und Feuerung. Die Besoldungen der üntergehülfen und Arbeiter
werden von der Aufsichtskommission festgesetzt.
S 15. Sofern ein Fembleiben des Direktors oder des Obergärtners vom
Garten von mehr als zwei Tagen notwendig wird, ist bei der Erzieh nns^.«-
direktion ein Urlaubsgesuch einzureichen. Für kürzere Abwesenheit hat der
Obergärtner die Genehmigung des Gartendirektors einzuholen.
///. Aufsichtskommisaion.
§ Ifi. Der botanische Garten steht unter der Oberaufsicht des Erziehnngs-
rates. Die unmittelbare Aufsicht übt unter dem Präsidium des Direktors des
Erziehnngswesens eine Aufsicht^kommissinn von fünf Mitgliedern aus, welcher
der Direktor des Gartens von Amtswegen angehört. Den Verhandinngen der-
selben wohnt der Obergärtner, soweit sie nicht seine persönlichen Verhältnisse
betreffen, mit beratender Stimme bei. Die Anfsichtskommission sorgt im allge-
meinen für die Vollziehung des Reglementes. Sie disponirt Über die Verwendung
des jährlichen Kredites, entscheidet über die Vorschläge des Direktors betreffend
neue wichtige AnschafTungen und allfällige Umänderungen im Garten, prüft all-
jährlich die Rechnungen und legt dieselben nebst einem Berichte über den Gang
nnd die Leistungen der Anstalt dem Erziehungsrate vor. Jedes Mitglied der Auf-
sichtskommission ist per Jahr zu mindestens drei Besuchen des Gartens verpflichtet.
S 17. Die Aufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte für die ganze Amts-
dauer den Vizepräsidenten; ihr Aktuariat wird vom Sekretär der Erziehnngs-
direktion besorgt, dem beratende Stimme zukommt.
§ 18. Durch gegenwärtiges Reglement, welches mit 1. Januar 189+ in
Kraft tritt, wird dasjenige vom 18. Oktober 1872 aufgehoben.
Reglement über den Besuch des botanischen Gartens.
Der botanische Garten ist in den Monaten März bis September täglich von
(> Uhr vormittags bis 7 Uhr abends, in den Monaten Oktober bis März von
8 Uhr vormittags bis 4 Uhr abends geöffnet.
An Sonn- und Feiertagen ist der Garten von 12 — 2 Uhr geschlossen.
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Kant. Ztlricb, Keglement betr. den botanischeu Garten in Zürich. 129
Der Eintritt in die Gewächshäuser ist luir dann ohne weiteres gestattet,
wenn dieselben durch Anschlag au den betreffenden Türen ausdrücklich al»
geöffnet bezeichnet sind. Der Besuch zu andern Stunden ist nur solchen Per-
sonen gestattet, welche eine von der Direktion ausgestellte Erlaubniskarte
besitzen.
Die den Garten Besuchenden haben den Weisnngen des (rartenpersonals
Folge zn leisten.
Kinder unter 15 Jahren dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht von
Erwachsenen den Garten besuchen. Kinderwagen dürfen nicht in den Garten
mitgenommen werden.
Hnnde dürfen nicht mitgeführt werden.
Die Anlagen und Gewächse des Gartens werden der besondern Schonung
des Publikums empfohlen. Das Abpflücken irgend welcher Pflanzenteile ist
strengstens untersagt, ebenso jede Beschädigung des Inventars, Verunreinigung
des (lartens, Wegwerfen von Papierresten und dergleichen.
Lehrer dürfen im Garten und in den Gewächshäusern mit ihren Schülern
Demonstrationen abhalten. Sie haben jedoch Tags zuvor dem Obergärtner ihren
beabsichtigten Besuch anzuzeigen.
Das Schliessen des Gartentores wird 10 Minuten vorher dem Publikum durch
Glockenzeichen bekannt gegeben.
Instruktion für den Direktor des botanischen Gartens in ZSricIi.
§ 1. Der Direktor ist verpflichtet, die Oberleitung der botanischen Institute,
welche der Universität Zürich angehören oder mit derselben in Verbindung
8tehen und zwar:
a. des botanischen Gartens;
b. der Herbarien, der Bibliothek und der übrigen für die Zwecke der Vorlesun-
gen an der Universität über spezielle Botanik angelegten Sammlungen,
auf eine die Wissenschaft und die besondere Bestimmung dieser Anstalten for-
dernde Weise zu besorgen.
Der Direktor hat täglich mindestens eine Stunde im Garten anwesend zn
sein. Sofern er für entsprechende Stellvertretung sorgt, erstreckt sich diese
Verpflichtung nicht auf die Dauer der flochschulferien.
§ 2. Da der botanische Garten vorzugsweise bestimmt ist, zur Benutzung
beim Unterricht an der Universität und am Polytechnikum zu dienen, und die
zn den botanischen Vorlesungen nötigen frischen Pflanzen soweit radglich zu
liefern, so hat der Direktor eine für die Zwecke des Unterrichts geeignete Aus-
wahl der in dem Garten zn kultivirenden Pflanzen zu treffen, und hiebei be-
sonders die Repräsentanten der natürlichen Pflanzenfamilien, der Arznei-Gewächse,
der Nahmngs- und Handelspflanzen, sowie die Vertretung der charakteristischen
Pflanzenformen der verschiedenen Erdteile zu berücksichtigen.
§ 3. Dem Direktor liegt es ob, dafür zu sorgen, dass alle Pflanzen des
Gartens mit deutlich lesbaren Etiquetten versehen sind, und die zur Demon-
stration bei den botanischen Vorlesungen erforderlichen Pflanzen den Dozenten
dem Bedürfiiisse des Unterrichts gemäss verabfolgt werden.
§ 4. Er hat über die treue Erfüllung der dem Obergärtner und dem übrigen
Dienstpersonal obliegenden Pflichten, sowie über die Beobachtung der auf den
Besuch und die Benutzung des Gartens bezüglichen Anordnungen sorgfältig zn
wachen.
§ 5. Die Vermehning der mit dem botanischeu Garten verbundenen und
fiir den Unterricht bestimmten botanischen Sammlungen hat er nach Kräften
zn fördern.
§ 6. In Rücksicht auf die Hauptaufgabe des botanischeu Gartens, welche
in der Förderung der wissenschaftlichen Pflanzenkunde besteht, soll der Direktor
dabin wirken, «Uss der Garten für wissenschaftliche botanische Arbeiten jeder-
zeit reiches Material darbiete.
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130 Kantonale Gesetze and Verordnnnf^en.
§ 7. Er hat die nötige Untersnchung und wissenschaftliche Bestiunnnne
der vorhandenen and noch hinzukommenden Gew&chse Torznnehmen.
§ 8. Wie der Direktor einerseits verpflichtet ist, die Benntznng des bota-
nischen Gartens zn wissenschaftlichen Zwecken in jeder Weise zn erleichtem,
so hat er anderseits darüber zn wachen, dass nicht fremdartige Bestrebungen
in die Verfolgung der wissenschaftlichen Zwecke des Gartens st^irend eingreifen,
so namentlich, dass dieser nicht in einen blossen Ziergarten ausarte, oder zn
Handel mit Gewächsen etc. missbraucht werde.
§ 9. Für botanische Demonstrationen, welche Lehrer mit ihren Schfilem
im botanischen Garten zu halten wünschen, ist die Bewilligung des Garten-
direktors einzuholen. Ebenso hat er den Studirenden, welche sich in der Botanik
weiter aasbilden und die Gewächshäuser auch dann besuchen wollen, wenn
dieselben für ein weiteres Pnblikum geschlossen sind, die erforderlichen Ein-
trittskarten auszustellen. Femer hat er anch das Interesse der Stndirenden
wahrzunehmen, welche ausser den beim Unterricht verteilten, noch weitere
Exemplare ans dem botanischen Garten zu erhalten wünschen.
§ 10. Da der botanische Garten als öffentliches Institut zugleich zur all-
gemeinen Belehnmg nnd wissenschaftlichen Anregung bestimmt ist, so hat der
Direktor den Besuch desselben dem Publikum, soweit es ohne Beeinträchtigung
der wissenschaftlichen Aufgabe geschehen kann, und soweit es die nötige Sicher-
heit des Gartens zulässt, nach Möglichkeit zn gestatten nnd die pünktliche Ans-
fühmng der in dieser Hinsicht erlassenen Bestimmungen zu überwachen.
§ 11. Der Direktor ist dem Obergärtner, sowie dem ganzen Personal de^
botanischen Gartens vorgesetzt und bleibt daher für alles und jedes, was anf
seine Anordnung oder unter seiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Ge-
nehmigung durch seine Untergebenen vollführt wird, verantwortlich.
§ 12. Er hat die ganze auf die allgemeine Verwaltung des Gartens be-
zügliche Korrespondenz zu führen, und Ar die tauschweise oder anderweitige
Beschaffung der Sämereien und Pflanzen zu sorgen.
§ 13. Der Direktor führt die Aufsicht über die der Universität und dem
Garten gehörenden Herbarien und über die Bibliothek des Gartens.
§ 14. Die finanzielle Verwaltung der genannten Institut« gehört insoweit
zu den Obliegenheiten des Direktors, als derselbe verpflichtet ist, dahin zn
wirken, dass die Zwecke der seiner Leitnng anvertrauten Institute mit den im
jährlichen Staatsbudget bestimmten Kitteln erreicht werden.
Zu diesem Zwecke hat er über Einnahmen und Ausgaben sorgfältig Rech-
nung zu fähren.
§ 15. Mit Bezug anf die Stellung des Direktors znr Anfsichtskommission
ist § 16 des Reglements betreffend den botanischen Garten massgebend.
Instruktion für den Obergärtner des botanischen Gartens in Zürich.
§ 1. Der unmittelbare Vorgesetzte des Obergärtners ist der Direktor de»
botanischen Gartens.
§ 2. Der Obergärtner hat durch geeignete Kulturverfahreu fUr die Er-
haltung der im botanischen Garten befindlichen Pflanzen Sorge zu tragen, die-
selben nach Anordnung des Direktors mit zweckmässigen und dentlich lesbaren
Etiquetten zu versehen, und einen Katalog über die vorhandenen Pflanzen,
sowie ein Verzeichnis über Zuwachs und Abgang zu führen und von diesen
Veränderungen dem Direktor sofort Bericht zu erstatten. Er hat, soweit es
zweckmässig ist, auf die Gewinnung von Sämereien Bedacht zu nehmen und
dabei auf richtige Bezeichnung der Namen derselben zu sehen. Gehen Pflanzen
durch grobe Versehen bei der Kultur oder durch Fahrlässigkeit bei der Pflege
und Wartung ein, so ist der Obergärtner dafür verantwortUch.
§ 3. In Beziehung auf die zu trefi'ende Auswahl der zu knltivirenden
Pflanzen hat der Obergärtner die Weisungen des Direktors zn befolgen. Nene
Anschaffungen, sei es durch Kauf, sei es durch Tausch, hat er nur anf An-
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Kant. Zttrich, Reglement betr. den botanischen Garten in Zttrioh. 131
ordnnng des Direktors zu machen. Mit Pflanzen oder Sämereien des botanischen
Gartens Handel za treiben, ist dem Obergärtner nicht gestattet; anch ist ihm
nicht erlanbt, für sich oder Andere Pflanzen im Garten zu ziehen oder in den
Gewächshänsei-n ohne Erlaubnis des Direktors zu pflegen oder zn ttberwintem.
tj 4. Dem Obergärtner liegt die Anfrechterhaltnng der Ordnnng im Garten
ob. Er hat denselben zn den durch das diesfällige Reglement festgesetzten
Stunden Slfnen und schliessen zu lassen, den im Garten Belehrung suchenden
Besuchern freundlich und geföllig zn begegnen, zugleich jedoch darflber zn
wachen, dass den Bestimmungen des Besuchsreglementes in jeder Hinsicht nach-
gelebt werde.
§ 5. An sämtliche Dozenten der Botanik an der Universität und am Poly-
technikum hat der Obergärtner die zur Benutzung bei den Vorlesungen ge-
wfluschten Freilandpflanzen, soweit als möglich und mit alleiniger Ausnahme
der zur Erhaltung und Samengewinnnng nötigen Exemplare ohne weitere An-
frage beim Direktor abzugeben, wogegen die Abgabe von Pflanzen an andere
Personen oder Institute der Genehmigung des Direktors unterliegt.
§ 6. Der Obergärtner hat die Aufsicht über die Gehtllfen und Arbeiter;
er hat denselben die Arbeiten zuzuweisen nnd darauf zn sehen, dass sie die
vorgeschriebenen Arbeitsstunden einhalten. Er ist verpflichtet, jeden Morgen
mit Beginn des Dienstes Appell zu halten und dem Gartenpersonal die Arbeits-
instmktionen zn geben. Er kann Urlaubsgesuche nur im Einverständnis mit
dem Direktor bewilligen.
§ 7. Der Obergärtner hat die Löhne des Gartenpersonals auszuzahlen, wozu
vr auf Anweisung des Direktors die Gelder aus der Staatskasse zu erheben hat.
§ 8. Der Obergärtner hat für die möglichste Erhaltung resp. rechtzeitige
Instandsetzung oder Ergänzung der Gartengerätschaften aller Art, Baulich-
keiten etc. zn sorgen und zn diesem Behufe eventuell dem Direktor die nötige
Anzeige zu machen. Er hat auf die rechtzeitige BeschalTung der zur Gärtnerei
erforderlichen Materialien Bedacht zn nehmen, sowie für die zweckmässige Auf-
bewahrung nnd sparsame Verwendung der vorhandenen zn sorgen. Er hat ein
Inventar der Gartengerätschaften nnd Mobilien zu führen und in demselben die
Veränderungen so vorzumerken, dass darnach zu jeder Zeit die sorgföltigste
Bevision stattfinden kann.
§ 9. Die für den Garten eingehenden Kisten, Pakete, Briefe etc. dtirfen,
sofern der Direktor nicht anders bestimmt, nur in dessen Gegenwart geöfihet
werden.
§ 10. Ohne Wissen und Genehmigung des Direktors darf der Obergärtner
das Personal der Gartengehülfen, Lehrlinge und Arbeiter weder vermehren noch
vermindern.
§ 11. Überhaupt hat der Obergärtner das Beste des Gartens, entsprechend
4len Zwecken desselben, nach Kräften wahrzunehmen, den Garten selbst, sowie
sämtliche Gartenanlagen und Rasenplätze in gutem Stande zn erhalten nnd für
Ordnung und Reinhaltung darin zu sorgen. Er ist verpflichtet, den Direktor
auf etwaige Misstände aufmerksam zn machen.
m. a. Reglement aber die Disziplin an der Hochschule Bern. (Vom 22. Februar
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
auf den Antrag der Erziehnngsdirektion,
beschliesst:
§ 1. Es ist Ehrenpflicht jedes Stndirenden der Hochschule, die Vorlesungen,
für welche er sich angemeldet hat. fleissig zu besuchen nnd Sitte nnd Anstand
zu beobachten, sowohl innerhalb als ausserhalb der Hochschule.
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n
182 Kautonale Gesetze und VerordnunKen.
1
§ 2. Er hat am Schlnsse des Semesters das ihm bei der Immatrikulation
eingeliändigte Zeugnisbogenheft den Lehrern, deren Vorlesungen er besucht hat.
persönlich zn unterbreiten. Der Dozent trägt alsdann seinen Namen und das
Datum der Abmeldung ein.
§ 3. Abgangszengiiisse (Exmatrikel) werden den Studirenden gegen Vor-
weisung der Matrikel, des Zeugnisbogenheftes und der Bescheinigungen der
Hochschnl- und Stadtbibliothek über Rückerstattung der gelieheneu Bücher vom
Rektorate kostenlos ausgestellt.
§ i. Jeder Studirende, der während eiues Semesters keine Vorlesung an
der Hochschule besucht, wird als ausgetreten betrachtet.
Der Wiedereintritt ohne neue Immatrikulation wird nur demjenigen ge-
stattet, welcher nachweislich durch erhebliche Gründe, wie Krankheit oder
Militärdienst, verhindert war, die Vorlesungen zu besuchen. Kostenlose Re-
imraatrikulation darf nur derjenige beanspruchen, welcher mit Exmatrikel abge-
gangen ist und sich darüber ausweist, dass er an einer höheren, wissenschaft-
lichen Anstalt seine Studien fortgesetzt oder auf andere Weise seiner Berufs-
ansbildung obgelegen hat.
§ 5. Die allgemeine Aufsicht über das Betragen und die Sitten der Studi-
renden liegt dem Rektor ob.
Die Hochschullehrer handhaben die Ordnung in den HSrs&len und über-
wachen den Besuch der Vorlesungen durch die Stndirenden.
§ 6. Die Studirenden können beim Pedell gegen eine Gebühr von 10 Cts.
Legitimationskarten erheben.
§ 7. Jeder Studirende soll den vom Rektor oder von der Fakultät an ihn
ergangenen Vorladungen Folge leisten. Für jede nötig gewordene Wieder-
holung derselben hat er dem Pedell eine Entschädigung von 60 Cts. zu bezahlen.
§ 8. Der Hochschule stehen folgende Disziplinarmittel zu Gebote: 1. Er-
mahnung durch den Rektor; 2. Ermahnung vor dem Senat; 3. Streichung ans
der Reihe der Studirenden (Relegation).
.\usserdem ist die Erziehnngsdirektion befugt, dem Fehlbaren allflllh'ge
Stipendien zn entziehen oder deren Entziehung zu veranlassen.
§ 9. Die Relegation wird von der Erziehnngsdirektion nach eingeholtem
Gutachten des Senats verfügt.
§ 10. Der Zweikampf und die Herausforderung zum Zweikampf werden
disziplinarisch bestraft.
Vorbehalten sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
§ 11. Dieses Reglement, durch welches dasjenige vom 25. März 1868 über
die Disziplin an der Hochschule aufgehoben wird, tritt sofort in Kraft und ist
in die Sammlung der Gesetze und Dekrete aufzunehmen.
«3. 4. Reglement für die chemische Versuchs- und Kentrollstation der Universität
Bern. (Vom 20. Januar 1893.)
§ 1. Die Versuchsstation der Universität Bern steht unter Aufsicht der
Erziehnngsdirektion des Kantons Bern laut Beschluss des Regiernngsrates vom
25. Januar 1892 und tritt an Stelle der aufgehobenen chemischen Versuchs-
station der landwirtschaftlichen Schule Rtttti.
§ 2. Die Station betasst sich mit der Untersuchung von natürlichen und
künstlichen Düngraittelii, Erdarten, von Nähr- und Futterstoffen und soviel es
Zeit und Umstände erlauben mit noch andern chemischen Untersuchungen, welche
im Interesse der Landwirtschaft und naheliegenden Gebieten liegen.
§ 3. Die Station wird sich in erster Linie mit Unteranchungen befassen,
welche von Landwirten, Handelsfirmen, Vereinen und Behörden des Kantons
Bern nnd benachbarter Kantone nnd in zweiter Linie mit solchen, die von Land-
wirten und Hnudelsfimien ausserhalb dieses Kreises verlangt werden.
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Kant. Bern, Heglement fUr die chemische Versuchs- u. Kontrollstation. 133
§ 4. Untersuchungen, welche zum Zwecke eines administrativen oder ge-
richtlichen Entacheides verlangt werden, samt sachhezOglichem Berichte werden
nur nach Gotfinden übernommen nnd findet für solche der nachfolgende Tarif
nicht Anwendung.
§ 5. Die Analysen werden nach einheitlichen, vereinbarten Methoden ans-
^efilhrt.
§ 6. Fflr Dtlngeranalysen kann die Station mit Fabrikanten nnd Düu^er-
handlnngen nach folgenden Orundzügen Verträge abschliessen :
0. Jede Firma, welche sich unter die Kontrolle der Station stellt, verpflichtet
sich, nnr solche Düngmittel in den Handel zu bringen, welche keine dem Pflanzen-
wncbs schädlichen Substanzen enthalten ; sie erklärt, die Untersuchung, sowie
die Resultate der Station als richtig und massgebend auznerkennen ; gleichwohl
ist es der Firma nicht benommen, auf ihre Kosten auch in einer zweiten, nnter
staatlicher Aufeicht stehenden Station nntersnchen zu lassen.
6. Die Untersuchung der Dünger erstreckt sich anf : 1. wasserlösliche Plios-
phorsänre ; 2. Oesamtphosphorsäure ; 8. Stickstoff, organisch oder als Ammoniak
oder als Salpeter ; 4. Kali in wasserlöslichen Verbindungen ; 5. im Thomasmehl
wird ausser der Phosphorsäure der Gehalt an Feinmehl bestimmt.
c. Im verkauften Dünger garantirte Gehalte, welche sich aber bei der
Untersuchung nicht vorfinden, geben dem Käufer das Anrecht zu einer Ent-
schädigungsfordemng an den Verkäufer.
d. Mindergebalte an garemtirten Substanzen, welche nachstehende Beträge
nicht übersteigen, werden nicht entschädigt, sofern die Firma durch einen
besonderen Vertrag mit dem Abnehmer nicht andere Bestimmungen eingeht.
1. Bei Düngemitteln: für Phosphorsäure 0,5 <*/o; für Stickstoff in Düngern
mit unter 50/0 Stickstoff 0,3 »/o; für Stickstoff in Düngern mit b% Stick-
stoff nnd mehr 0,50/0; für Kali 0,5 0/0.
2. Bei Futtermitteln: für Protein 2,0 »/o; für Fett 0.5 »|o.
«. Der Mehrgehalt bei dem einen Pflanzennährstoffe kann bei etwaigem
Mindergebalt eines andern bei der Entschädigungsfordemng in Abrechnung ge-
bracht werden.
/. Der Käufer, welcher auf Nachuntersuchung Anspruch machen will, hat
innert fünf Tagen nach Empfang der Ware Proben nach §6 litt, h an
die Station einzusenden.
g. Das Reklamationsrecht erlischt fünf Tage nach Empfang des Gutachtens
der Station ; als Massgabe dient das Datum des Poststempels der Empfangsstation.
h. Die Probenahme der gekauften Düngstoffe muss genau nach folgender
Vorschrift geschehen:
Die Proben sind von dem Empfänger der Ware oder von dessen Be-
auftragten an der Bahnstation oder innerhalb zweier Tage nach Eintreffen
der Ware am Empfangsorte zu entnehmen. Dieses muss unter Mitwir-
kung zweier unparteiischer, mit diesen Bedingungen bekannt zu machen-
den Persönlichkeiten, wobei der Lieferant und der Abnehmer das Recht
hat sich vertreten zu lassen, nach folgeudem Verfahren geschehen :
Von jeder Sendung nnter 200 Zentner (10.000 kg) sind ans dem Innern
eines jeden, auf dem Transport nicht beschädigten, fünften Sackes, bei
200 Zentner nnd darüber aus jedem zehnten Sacke, am besten mittelst
Probestecher, eine Probe zu entnehmen. Diese erhaltenen Proben werden
auf einer trockenen, reinen Unterlage innig miteinander gemischt, aus
dieser Mischung drei gleiche Proben, jede ungefähr '/2 Kilo schwer ge-
bildet, einzeln in trockene Glasflaschen oder in trockene Tongefässe ver-
packt (metallene Grefässe sind bei der Verpackung von Snperphosphuteu,
Kainit u. a. nicht zulässig), gemeinschaftlich versiegelt und mit der In-
haltsangabe versehen. Femer ist eine Bescheinigung über die Probenahme
auszufertigen, in welcher der Fabrikant, die Marke, die Sackzahl, das
Gewicht und die Gehaltsgarantie augegeben werden. Diese Bescheinigung
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134 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
muss von den Personen, welche bei der Probenahme zugegen waren, ge-
meinschaftlich unterschrieben nnd sofort auf das Gefäsg, welches an die
Station eingesandt wird, geklebt oder gebunden werden.
Die Probenahme kann auch amtlich stattfinden.
§ 7. Die Station kann beztlglich Futtermitteln mit Fabrikanten und Handels-
firmen ähnliche KontroÜTertrftge abschliessen und es erstreckt sich hiebe! die
Untersachnng auf: o. quantitativ: Eohfett, Rohprotein; b. qualitativ:
Frische (Fett unverdorben, frei von Schimmelpilzen etc. etc.), Abwesenheit
anderer schädlicher Substanzen, Echtheit (richtige Bezeichnung), Beinheit und
Unverfälschtheit (Abwesenheit von Beimischungen organischer und anorganischer
Natur).
§ 8. Nach Beendigung der Untersuchung erhalten sowohl Käufer wie Ver-
käufer das Resultat der Untersuchung als amtlichen Bericht zugeschickt. Bei
Znsendung von Düngemitteln wird die lOslicbe Phosphorsäure von der Station
je weilen innerhalb 48 Stunden bestimmt, um jede Reklamation wegen znrfick-
gegangener Phosphorsäure im Muster zu beseitigen.
Dasselbe Verfahren wird eingehalten fSr sämtliche Substanzen, welche durch
das Aufbewahren verändert werden können.
§ 9. Jede unter Kontrolle stehende Firma (Kontrollfirma) bezahlt eine
dnrch Kontrakt festgesetzte jährliche Pauschalsumme als Honorar an die Station,
wofür sie berechtigt ist, für die Abnehmer kostenfreie Nachuntersuchung zu
verlangen.
Die Höhe der Pauschalsumme wird zwischen der Station und der Kontroll-
firma vereinbart und alljährlich vom Vorstande der Station festgestellt.
S 10. Proben, welche nicht dem Verderben ausgesetzt sind, werden 1 Monat
lang auf der Station aufbewahrt.
§ 11. Als Organ der Station dienen die ,.Bemischen Blätter tflr Land-
wirtschaft".
§ 12. Alle Sendungen sind wohl verpackt und franko an die ^.chemische
Versuchs- nnd Kontrollstation in Bern"* zu adressiren.
Tarif.
/. Düngemittel. Bestimmung des Wassergehaltes Fr. 1. 50, der wassert. Phos-
phorsäure Fr. 4, der Gesamtphosphorsäure Fr. 4. 50, des Stickstoffs Fr. 4. 50.
des Kali Fr. 5, des schwefelsauren Kalkes Fr. 3, der Asche Fr. 2, des Gehaltes
an Feinmehl Fr. 1. 50.
//. Futtermittel. Vollständige Untersuchung Fr. 15, Bestimmung des Wasser-
gehaltes Fr. 1. 50, des Rohproteins Fr. 4. 50. des Rohfettes Fr. 4. der Kohfaser
Fr. 5, der Asche Fr. 3. 50, der Ranzidität Fr. 4.
///. Erde. Mechanische Analyse Fr. 10, Bestimmung je eines Stoffes Fr. 5.
Femer werden berechnet: Einzelbestimmungen, so weit sie oben nicht erwähnt
sind, mit Fr. 2 — 5, Mikroskopische Untersuchungen und Bestimmungen mittelst
optischer Instrumente Fr. 2—6, Qualitative Nachweise mit Fr. 1— .S.
64. 6. Beschluss betreffend Zulassung von weiblichen Studirenden an der Universitfit
Basel. (Vom 14. Oktober 1893.)
In Abänderung des Beschlusses vom 8. März 1890 betreffend Zulassung von
weiblichen Studirenden an der Universität Basel hat der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt am 14. Oktober 1893 folgendes festgesetzt:
Das Erziehungsdepartement wird ermächtigt, die Bestimmungen des § ;*»
des Universitätsgesetzes versuchsweise und bis auf weiteres auszudehnen auf
Schweizerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie auf solche
Ausländerinnen von gleichem Alter, welche ihre Vorbildung im hiesigen Kanton
erhalten haben.
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Cantou de GeuÄve, Reglement de rUniversite. 135
Im Fall der noch nicht erlangten Mehij&hrigkeit ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Znhörerinnen im Sinne des § 31 des UniTersitätsgesetzes werden zu den Vor-
lesungen der philosophischen Fakultät zugelassen, sofern sie im Besitze eines
FShi^eitsansweises sind, der sie zur Bewerbung um Lehrstellen an hiesigen
Primär- oder Mittelschulen berechtigt.
65. «. Reglement de l'UniversM de Genöve. (Du 9 mai 1893.)
Chapitre preinier. — De F Enaeignemeirt.
Article l«'- L'enseignemeut est räparti en deux semestres qui constituent
rannte uniTersitaire.
Le semestre d'hiver s'ouvre le 15 octobre. La premifere semaine est con-
sacr^e aus examens de grade et aux examens arri^rls. Les cours commencent
le 22 octobre et se terminent le 22 mars.
Le semestre d'ßtö commence le 8 avril et finit le 15 juillet.
La demifere semaine de ce semestre est cousacr^e aux examens de flu
d'ann^e et aux examens de gradea.
Les cours ne sont interrompus que les jours f^ri^s, ainsi qn'aux fetes de
NoSl, du 23 d^cembre au 4 janvier inclusivement, et aux fStes de Päqnes, du
Yendredi-Saint au Inndi de Päques inclusivement.
Art. 2. Les programmes des cours ponr les deux semestres, pr^par^s par
chaque Facult^, sont soumis k l'examen du S^nat dans la seconde quinzaine
de mal, et anssitöt aprfes, transmis au Departement de Tlnstmction publique
qui les arrete d^finitivement (Loi, art. 147).
Les programmes des examens de grade sont revisßs. s'il est n^cessaire, k
la m£me äpoqne. sur la demande des Facultas.
L'horaire des lec^ons est arretß par le Bureau du Sänat pour chaque semestre.
Art. 3. L'Universiti est dirigee par le Eecteur, et chaque Facultö par un
Doyen.
Le Bureau du Sönat universitaire est compos6: d'un Recteur, d'un Vice-
Rectenr, d'un Secr^taire et des Doyens des Facultas (Loi, art. 145).
Le Reglement Interieur determine les obligations des professenrs et des
privat-docents. II est soumis k l'approbation du Conseil d'Etat.
Art. 4. Les salles de l'UniTersit^ sont r^serv^es k l'enseignement des pro-
fessenrs et des privat-docents. Elles ne peuveut servir k d'autres usages que
snr l'antorisation speciale du Departement.
Chapitre IL — Des Studianfs et des Auditeurs.
Art. 5. Les cours de l'Universite sont suivis par des etndiants et par des
auditeurs (Loi, art. 150).
Les personnes qui veulent etre immatricuiees comme etndiauts doivent
s'adresser au Secrßtaire-caissier de rüniversite, en designant la Facnlt<5 dans
laqnelle eile d^sirent 6tre inscrites et en däposant leurs titres.
Ces titres sont soumis au doyen de la Faculte, lequel, en se conformant
aux prescriptions du chapitre V, accorde ou refuse l'immatriculation du candidat.
Kn cas de r^clamation, le Bureau, sur le preavis de la Faenlte. statne
definitivemeut.
Les auditeurs doivent avoir dix-huit ans accomplis ; aucnn titre n'e.st exigü
ponr leur inscription (Loi, art. 152).
Art. 6. Les etudiants et les auditeurs sont libres de choisir les cours et
les exercices pratiques qu'ils veulent suivre.
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186 Kantonale besetze und Verordnungen.
Les etndiants immatricul^s dans une Facnlt^'' penvent s'inscrire ponr les
conrs d'une autre Faculte.
Tontefois, sauf antorisation speciale du profesdcur. les cliuiqnes et les cour
pratiques de la Facult* de Medecine ne sont accessibles qu'anx personnes qui
justifient d'etudes m^dicales rägulieres.
Art. 7. Les etndiants et les auditeurs dolvent prendre, dans les qiiinze
Premiers jonrs dn semestre. une inscription ponr chacun des conrs ou des exer-
«•ices pratiques qu'ils se proposent de suivre. et payer les r^'tribntions fixees
au chapitre IV.
l'n livret d'etude est remis aus etndiants et aux anditenrs par le Secretaire-
caissier de ITniversitß. Ce livret doit etre signi!', chaque semestre, par le
Kectenr. par le Doyen de la Faculte et par t-ous leg professeurs ou priTaf-
doccnt.s dnnt F^tudiant ou l'anditenr snit les cours.
Art. 8. Tuiit L-tailiaut präc6demment immatricuU' cesse de figurer sur 1«
röles s'il n'e.st inscrit ponr aacun conrs ou exercice pratiqne. k moius qu'il
u'ait annonce au Doyen rintention de snbir nn prochain examen. 11 pent ton-
jonrs. apris une Interruption, se faire reintegrer dans le registre des ötndianU
Sans autre formalit^>.
Art. 9. Quand les listes des etadiants et des anditenrs sont arretto, le
Recteur les fait oontröler par les Doyens, et le» adresse an Departement.
Art. 10. Les etudiants et les anditenrs sont. soumis ä la discipline nniversi-
taire confonnfment aux regles suirantes :
a. Chaque professeur a la police de son auditoire: il peut exclure de s»
legon tont 61^ve qni tronblerait l'ordre; il peut prolonger cette exclusion jas-
qn'ä la decision dn Recteur, qn'il doit. dans ee cas, infonner immediatement.
b. Le Recteur, ainsi que le Doyen, peut faire comparaitre devant Ini tont
eleve ponr lui adresser, selon le cas, ^es observations ou des räprimandes.
c. Le Rectenr peut, en outre. exclure de certains conrs et m^me de too«
les conrs nniversit^ires, pendant un niois an plus, un ^leve qui anrait donne
des Sujets de plainte.
(l. Si le Recteur estime qu'il y ait lien d'infliger une peine plus grave. il
doit en rfiförer au Bureau de l'Universite qui pent prononeer contre cet el^ve,
soit s<^parement, soit conjointement: 1" L'exclusion des cours nnirersitaires ponr
nn terrae qni ne ponrra d^passer nne annee ; 2*' L'ajonrnement de l'epoqne i
laquelle il ponrra snbir ses examens.
Les peines prononc6es par le Bureau sont immediatement sonmises ä 1«
sanction du Departement.
e. Le Bnreau peut, en outre, demander an Departement qn'n« t^leve soit
definitivement exlu de l'Universite.
Le port de« armes est interdit dans les bätiments uiiiversitaires.
Art. 11. II est delivrfe aux etndiants qui en fönt la demande: 1" Pendant
la dürfe de leurs etndes, des certificats d'inscription sign^s par le Rectenr et
con.statant les inscriptions qu'ils ont prises; 2" A leur sortie de l'Universite.
des certificats d'exmatricnlation, signes par le Rectenr et le Doyen, constatant
l'immatricnlation dans nne faculte avec indication des cours snivis ; 3" Des cer-
tificats d'dtndes, sigufs par le Rectenr et le Secretaire, constatant les resnltats
des examens de flu d'annfe.
Les anditenrs penvent anssi recevoir des certificats d'inscription et des cer-
tificats d'etudes.
Art. 12. Les personues qui ont obtenu un prix acadfmiqne retoivent nn
certifleat signe par le Recteur et le Doyen, indiqnant la nature de ce prix et.
s'il y a lien, les condilions dans lesquelles il a ete decerne.
Chapitre III. — Des grades ei des examens.
Art. 13. II est delivre au nom de l'Universite nn diplöme ii tous les
itndiants qni ont obtcnn. aprfes examen. nn grade nniversitaire, Ce diplöme
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CantoB de Genive. Reglement de l'Universit^. 187
est signe par le Rectenr, le Doyen de la Faonlte et le Secrftaire de l'Cni-
versite.
Art. 14. Les grades confer68 sont: 1" Cenx de bacbelier fes lettre«: es
Sciences mathematiques ; ts sciencea physiqnes et naturelles ; es «ciences phy-
äiqnes et ohimiques; es sciences medicales ; en th^ologie. 2" Cenx de licencie
es lettres ; es sciences sociales ; en droit ; en th^ologie. 8* Cenx de docteur es
lettres: 6« sciences mathematiques : ts sciences physiqnes; es sciences naturelles;
«n droit; en th^ologie; en mMecine. 4® Le S^nat dflivre en ontre le diplöme
de chimiste et le diplöme de pbarmacien (Loi. art. 158).
11 n'est pas necessaire, pour postnler les grades universitaires. d'avoir suivi
les cours de rUnirersite de Geneve; les candidats peuvent .se faire immatri-
eoler en s'inseriTant pour Texamen, s'ils satisfont anx conditions stipulees anx
chapitres VI, \7I. VIII, IX et X du präsent reglement, et moyennant paie-
ment de la finanee d'immatricnlation. s'il y a lieu.
Art. 15. Snr la demande d'nne Facnlt^ et avec l'approbation du C'ouseil
d'Etat, le S^nat pent conßrer. sans examens, le grade de Doctenr ^ des hommes
qni se ^>ont distingn^s dans une brauche des connaissances humaines.
Art. 16. Les examens sont publics. IIa se fönt devant des Jurys compost-s
de professeurs designäs par le Senat et de personnes choisies par le Departe-
ment (Loi, art. 161;.
Ponr les examens de doctorat en m^decine. le Departement designe corame
jor^ des docteurs en m^decine ayant droit de pratiqner dans le canton de Geneve.
Ponr les examens des pbarmaciens, le Departement designe comme jnrös
des pharmaciens ayant droit de pratiquer la pharmacie dans le canton de
fienfve.
Les qnestions sont tirees au sort; toutefois il pent etre fait exception k
oette regle dans les examens de doctorat et de pharmacien.
Les qnestions posees par les professeurs sont prealablement portees n la
connaissance du jury si celni-ci en fait la demande.
II est interdit de faire connaitre d'avance aux candidats la liste de ces
«inestions.
Les jnrys estiment la valeur de chaqne e\amen par des chiffroB. le maximum
•^tant 6. Ces chifPres sont inscrits snr le proces-verbal signe par tons les meni-
bres dn jnry.
Le proces-verbal est remis an Doyen de la Faculte, lequel statue snr le
resnltat des examens et Tannonce aux etudiants conformement anx regles etablie>
ilans les articles suivants.
Les examens de licence, du pbarmacien et de doctorat sont presides par
le Doyen de la Faculte interessee.
Art 17. Le» examens de baccalanreat ont lieu an commenceraent et h la
fin de Tannee nniversitaire.
Les examens de licence en droit, es lettres et es sciences sociales ont lieu
an commencement et ä la fin de l'annee universitaire.
Les examens de licence en theologie ont lieu au commencement de chaqne
i^emestre et k la fin de l'annee nniversitaire.
Exceptionnellement, ponr les examens de bachelier et de licencie en tlu'-o-
logie, pour ceax de licencie en droit, de licencie es lettres, de licencie es
sciences sociales et pour le second examen de bachelier es sciences medicales,
le» Facnltes penvent. avec l'assentiment du Bureau, fixer de sessions inter-
siediaires.
Les examens de doctorat, dn diplöme de chimiste et de pbarmacien se
fönt snr la demande dn candidat, k l'epoque fixee par la Facnlte.
Art. 18. Les etudiants et les auditenrs peuvent subir, i\ la flu de l'annee
aniversitaire et snr lenr demande, des examens snr les cours ponr lesiiuels ils
Se sont inscrits. ('es examens ne sont pas obllgatoires.
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188 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
II est, daus la thgle, adressi ane qnestion par coars et par semestre. La
dur^e de chaqne examen ne pent d^passer diz minntea par qnestion. S'U n'eM
pas d^clari admissible, le candidat peut ae präsenter ponr le sabtr de nonvean
an commencement dn semestre d'hiver suivant. Exceptionnellement le Bnieag
peut permettre qn'nn examen de fin d'annie alt lien an commencement dn
semestre d'hiver, ai le candidat a 6t6 empech6 de le anbir i Vipoqae reglemen-
taire par une cause de force migeure.
Les ätudiants qni ont travaill^ r^^nli^rement pendant le semei<tre d'«te
dans an laboratoire, ont le droit de snbir les examena de lin d'ann6e au com-
mencement du semestre d'hiver suivant, ai la demande est appuyie par le pro-
fessenr qui dirige le laboratoire.
II est delivrä nn certi£cat aux Studiauls qni ont snbi des examens annuel«,
moyennant nne fiuance de cinq francs vers6e ä la caisse de l'Etat (Loi. art. 157).
Les r^snltats de ces examena ne peuvent, en ancnn cas. entrer en ligne de
compte ponr lea examens de grade.
Art. 19. Le Bureau annonce par des afliches l'^poqne precise de ton« les
e.vamens.
Les candidats anx examens doivent s'inscrire auprfes du Secr^taire-caiasier.
en d^posant lenr demande ^crite avec piices ä l'appui, une semaine au moins
avant l'äpoqne iix^e ponr les examens. Ces demandes, accompagn€es dn re^a
dn droit de graduation (voir art. 27), sont imm^diatement transmises anx dorens
des Facultas.
Art. 20. Les examens aunuels, les examens oraux dn baccalanreat es
lettrea ou du baccalanreat es sciences, et le premier examen du baccalanreat
Js sciences medicales sont jugfes d'aprfes les regles suivantes :
a. Si l'examen comprend qaatre partiea au moins, il est appräcie dans suo
ensemble et d'apres la moyenne des chiffres obtenna sur les differentes qaestions.
L'examen n'est pas admis: 1" si la moyenne des chiffres ne depasse pa» 3;
2" .«i le Jury a donn£ le chiffre 0 pour deux questions.
L'examen est admis qnand la moyenne des chiffres depasse 8. Tontefois
si le Jury a donnä le chiffre ü ponr nne questiou, le candidat doit snbir de
nonvean, dans une autre Session, l'epreuve qn'il a manqu^e: cn attendant, le
prononc^ est suspendn.
L'examen est admis avec approbation qnand la moyenne des rhiffres eit
coniprise entre 4'/2 et ö'/4.
L'examen est admis avec approbation compl&te quand la moyenne d^paase 5^ ,.
Si le candidat obtient le maximum de» chiffres, ce rfenitat lui est annonc?.
b. Si l'examen porte sur moins de qnatre parties, chaqne qnestion est ap-
pr^ciöe isol^meut. Chaqne examen est admis si le chiffre d^passe 3, admis avei"
approbation si le chiffre est compris entre 4'l2 et 5"4. admis avec approbatinn
complete si le chiffre d^passe 5'f4.
Le prononcfi du resultat des examens a lieu en public. Les chiffres obtenu?
ne sont pas indiqnes, la formnle senle est proclam^e.
Art. 21. L'examen 6crit du baccalanreat es lettres ou es sciences, les einq
examens dn baccalanreat en thäologie et le second examen du baccAlaureat e.»
sciences medicales, sont jngds dans lenr ensemble. Si la moyenne des chiffres
depasse 3, et si le chiffre 0 n'a €t6 donne ponr aucnne eprenve, l'examen est
admis, sans autre indication sur son merite.
Ponr les grades de licenciö et de docteur et ponr le» diplOme.s de phar-
macien et de chimiste. les examens oraux on ecrits sont admis, sans antre in-
dication sur lenr merite si la moyenne des chii&ea atteint 4, et si le chiffre
0 n'a ete donne ponr aucnne 6preuve.
Dans l'appreciation des theses qui fönt partie des epreuves exigies ponr
le Doctorat, le jnry doit estimer par un chiflre la valeur du travail en Ini-meiue.
et par un antre chiffre la manifere dont la these a et6 sontenne.
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Canton de Genfeve, Reglement de l'üniversit*. 139
Chapitre IV. — DitpoiHions financihrea.
Art. 22. Les finances et r^tribations des ^lives, ainsi qae les droits de
^radnatioD, sont per^s par le Secr^taire-caissier de rUniversit^, sons l'inspen-
tion da Bectenr.
Art. 23. A lenr entröe dans l'üniversitß, les ^tndiants doivent payer nne
iinance d'immatriculation de fr. 20. Les ^tndiants qui sortent da Gymnase de
Geneve (diTision superienre du College) sont dispens^s de cette fina&ce (Loi,
art. 154). Les etndiants qni passent d'nne Facnlt^ dans one antre, on qoi ren-
trent dans l'Universite apres Tavoir temporairement qnittäe, ne sout pas astreints
k payer nne nonvelle iinance d'immatriculation.
Le coAt du lirret (voir art. 7) est de 1 franc.
Art. 24. La r^tribution pour les conrs est flx6e ä fr. 5 par semestre. pour
rhaqne lienre de le^on par semaine.
Le Departement pent, dans des cas sp^cianx, dispenser totalement on pai^
tiellement de ces retribntions les ätadiants et les auditeors de l'Universite.
(.'ette faveur s'applique senlement aux Etndiants et aux auditeors de nationalit^
snisse. Elle est accordäe snr le pr^avis des Facultas (Loi, art. 156). La demande
doit etre adress^e au Departement par la famille du pcstulant, et si celle-ci
n'est pas domicili^e dans le canton de Genfeve, la requete doit €tre l^^alis^e.
Art. 25. Les rätributions ponr les travanx de laboratoire fönt l'objet de
r^glement« specianx sonmis ä l'approbation du Conseil d'Etat.
Art. 26. Les certificats d'exmatricnlation (voir art. 11) content fr. 1»)
(Loi, art. 154). Lea certificats d'^tndes content fr. 5 (Loi, art. 157). Les cer-
tificats d'inscription sont gratnits.
Art. 27. Les droits de graduation, qni appartiennent i l'Etat (Loi, art. 162),
sont fix^s comrae sult: Baccalaur£at fr. 50, Licence fr. 100, Diplome de phar-
macien fr. 100, Diplome de chimiste fr. 200, Doctorat fr. 200.
Les candidats doivent payer ces droits en mains du Secr^taire-caissier, en
«'inscrivant ponr l'examen, sons r^serve des art. 44, 48, 51, 67, 73, 82, 86 et
89. En cas d'insucc^s, la moitie de la somme leur est rendne, un quart est
acqnis k l'Etat et nn quart vers^ au fonds de la Facultä.
Les candidats an doctorat en m^decine doivent, de plus, payer des fiuance^)
d'examens stipnl^es anx articies 86 et 89 dn präsent Reglement.
Le droit de ^adnation ponr le Doctorat 6s sciences est r^dnit & fr. 50 pour
les candidati« qni ont dejä obtenn & Genfeve le dipldme de chimiste (Loi,
art. 162).
Le Conxeil d'Etat pent dispeiiser des droits de graduation les persouneii
(|ai anront re(u des snbsides confonnäment k la loi dn 1^'' mars 1876.
Art. 28. Les candidats au doctorat dans les cinq Facultas, ainsi qn'ä la
licence et an baccalanr^at en th^ologie, sont tenns de d^poser 150 exemplaires
de lenr dissertation imprimee. Ces exemplaires sont destin^s anx Behanges avec
les Universit^s etrangfires. ou distribuäs par la Facult^.
Chapitre V. — Conditiona ifadmisaion.
1* Sciences et Lettre».
Art. 29. Sont admis & l'immatricnlation comme etndiants dans la Facnltä
des Sciences et dans la Facnlte des Lettres: 1" Les personnes qni out obtenu
le certificat de maturit^ de l'nne des sections dn Oymnase de Genfeve; 2" Les
personnes qui, par des certificats ou des diplömes, justiflent d'^tndes äquiva-
lentes. Le Bnrean, snr le pr^avis de la Facult6, Statue snr l'^qnivalence.
2" Droit.
Art. 30. — Sont admis k l'immatriculatiou comme etudiants dana la Facult6
de Droit: 1" Les personnes qni ont obtenn le certificat de matnrit^ de la
Sectios classiqne ou de la Section r^ale dn G3rmnase de Genäve ; 29 Les bache-
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n
140 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
liers es lettres de Tüniversitö de Geneve; 3" Les persoiines qni, par des eer-
tifieats ou des diplömes, jnstiftent d'^tudes äquivalentes. Le Bureau, snr le
pröavis de la Facultö, statne sur l'ßqnivalence.
.•$» TMologie.
Art. .Sl. Sont admis h l'iinmatricnlation comine 6tudiants dans la Facnlte
de Theologie: 1" Les personnes qni ont obtenu le certificat de maturit^ de la
Section classiqne ou de la Section r6ale du Gymnase de Geneve ; 2** Les bache-
liers es lettres de l'Universitö de Geneve; .S" Les personnes qni, par des cer-
Titioats on des diplömes, justifient d'ßtudes äquivalentes. Le Bureau, snr le
preavis de la Facultß, statne sur T^quivalence.
.\rt. 82. En ontre, les personnes qui fournissent la preuve qn'elles ont
etudiä pendaut nu semestre au moius, comme ^tndiants regulier», dans la
Faculte de Theologie d'uue autre Universitä, peuvent etre immatriculees dans
la Farultß de Theologie. Toutefois cette inscription ne leur donne pas le droit
4e postuler des grades. si elles ne satisfont pas aux conditions d'admission
prescrites dans l'art. .Hl.
■1" MMeeine.
Art. .^8. Sont admis k rimiuatricnlation eomme etndiants dans la Faculte
<le Mödecine : 1" Les personnes qni ont obtenu le certificat de matoritä de l'une
des Sections du (iyinnase de Geneve ; 2*' Les bacheliers es lettres et les baehe-
liers es seiences de l'Universitß de Geneve: 3** Les personnes qui, par des cer-
tificats ou des diplomes, justifient d"etudes äquivalentes. Le Burea», sur le
preavis de la Faoultä, statue sur Täquivalence.
N. B. Ponr subir les examens fädäraux de mödecine, les camUdats doirent
prnduire nn certificat de matnrite eonforme an rfeglement ffedäral.
Art. 34. En ontre, les personnes qui fournissent la preuve qn'elles ont
etndie durant un semestre an moins, comme etndiants räguliers dans la Faculte
de Medecine d'une autre Universitß, penvent etre immatriculäes dans la Faculte
<le Medecine. Toutefois cette inscription ne leur donne pas le droit de postuler
des ffrades, .«i elles ne satisfont pas aux conditions d'admis.sion prescrites dans
l'art. 33.
Chapitre VI. - Grades litteraires.
A. Baccdluurdat is lettre».
Art. 35. Sont admis ä postaler le baccalaureat es lettres, les etndiants de
IT'niversitä de Gen&ve et les personnes qui, satisfaisant aux conditions d'ad-
mission stipulees dans l'art. 29, se fönt imniatricnler en s'inscrivant pour l'examen
<voir art. 15).
Art. 36. Les cpreuves impo.sees aux candidats consistent en un exameu
oral et un examen äcrit. Les candidats ne sont autorises ä. passer l'examen
ecrit que si l'examen oral a äte declare admissible.
Art. 37. L'examen oral porte sur les objets d'enseignement snivauts : 1. La
Langne grecque; — 2. La Langne latine; — 3. Les Antiqnitäs. l'Histoire des
deux littäratures auciemie.s et la Metrique latine; — 4. L'Histoire de la littärature
frau(,aise; — 5. L'Histoire; — 6. LaLogique; — 7. L'introduction aux Sciences
pliysiques et naturelles: — 8. Les Mathämatiqnes älämentaires : — 9. La Langne
allemaude. Toutefois les ätrangers ponrront etre dispensäs par le Becteur de
l'examen d'allemand.
Art. 38. Sont exemptäs de l'examen oral : 1" Les Kleves sortis de la Section
classiqne du (jymnase de Genfeve avee le certificat de maturitä: 2" les per-
sonnes qni. Sans avoir snivi les cours de la Section classiqne du Gymnase. ont
obtenu le certificat de maturitä classüjue.
Le Bureau, sur le präavis de la Facnlte. peut exempter tot-alement on par-
tiellement de cet examen les personnes jnstifiant qn'elles ont subi des äpreuves
e(|nivalente8.
Art. 39. L'examen ecrit se compose : 1. l")'un thfeme latin : — 2. D'une
Version greccjue : - - 3. D'une Version latine : — 4. D'nne Version et d'nn theme
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Cantou de Geneve, Reglement de l'üniversite. 141
ailemands (sauf dispense accordße par le Bectenr) ; — 5. D'nne composition fran-
(^aise snr un sujet historique on litt^raire.
Ponr les 61feves du Gymnase et les autres personnes qui nnt obtenu le cer-
tilic-at de matarite classique, conformement au preinier paragraphe de l'article 38,
Texamen 6crit se compoae de troia fipreuves: 1" une fepreuve de latiii (theme
et Version) ; 2" une öpreuve de grec (version) : 3" une composition fran^aise sur
nn sujet historique ou littgraire.
Les auteurs grees, latins et alleiuands d^signes pour les ^prenves oralei< et
poar les 6prenves ecrites, sont indiqnäs dans le programme dftaille.
B. Lieenee is lettrea.
Art. 40. Pour obtenir le grade de licenci^ ^s lettres, les candidats doivent
.«nbir deux examens successifs.
Le Premier examen est oral. Le seeond est äcrit et oral; il comprend des
^preuTes speciales 4 l'ordre d'^tudes choisi par le candidat, et dont la mention
devra etre faite i>ur le diplöme, k savoir : Lettres classiques ; — Lettres modernes.
Dans le seeond examen, les epreuves Ecrites pr^cident les 6preuves orales.
Art. 41. Sont admis i, se präsenter an premier examen: 1" Les etndiants
qui ont obtenu le certiflcat de maturit6 classique du Gymnase de Geneve, le
grade de bachelier ka lettres de Geneve, ou le certiflcat de maturitä de la Section
reale du Gymnase, et qui justiflent de quatre semestres an moius d'^tudes r6gu-
liires dans une Facnltä des Lettres ; 2" les personnes qui, par des certificats on
des diplömes, fönt prenve d'ätudes äquivalentes.
Le Bureau, sur le pröavis de la Faculte, statue sur l'equivalence.
Sollt admis i, se presenter au seeond examen, les ätudiants dont le premier
examen a itik däclarg admissible.
Art. 42. Le Bureau, snr le pröavia de la P^acultä, peut dispenser totalement
on partiellement du premier examen les candidats qui, par des certiücats ou des
diplömes, jnstifient d'itndes äquivalentes ; mais en ancun cas le seeond ne peut
etre restreint.
Art. 43. Le premier examen porte snr les matidres snivautes: Interpretation
d'antenrs latins ; Littäratnre latine; Littärature fran^aise ; Littärature comparee:
Histoire de la pbilosophie: Histoire gänärale.
Le seeond examen porte sur les matiferes snivantes :
Ordre des Lettre! olasaiqnea.
Epreuves Serites: Une composition de prose fran^aise: Une composition de
prose latine; Un thfeme grec; Une version latine avec coramentaire.
Epreuves orales : Interpretation d'auteurs grecs ; Interpretation d'nn auteur
latin; Interpretation d'un auteur allemand; Littärature latine et grecqne (nne
qnestion); Lingnistique et philologie.
Ordre des Lettres modernes.
Epreuves ierites: Une composition de prose frangaise; Une composition de
prose anglaise on italienne (au choix du candidat); Un theme allemand: Une
version anglaise ou italienne.
Epreuves orales: Interpretation d'nn anteur anglais ou Italien (le candidat
choisira entre l'anglais et l'italien) ; Interpretation d'nn ancien antenr fran^ais :
Interpretation d'nn auteur allemand; Histoire de la litteratnre et de la langue
fran^aises (nne qnestion); Litteratnre comparee; Liuguistiqne et philologie.
(Yoir les programmes detailie».)
Art. 44. Les candidats paient nne somme de fr. 50 comme droit de gra-
dnation avant le premier examen, et de fr. 50 avant le seeond. En cas d'in8ncct>s,
la moitie de la somme versäe lear est rendne. Les candidats dispenses du pre-
mier examen doivent en acquitter la finance en s'inscrivant pour l'exameu sui-
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142 Kantonale Gesetze und Verorduungeii.
vant. £n cas d'insuccfes. il ne lenr est rendn qne la inoiti^ de la finance de
Texamen qu'ils ont snbi.
C. Licence H acience» sociales.
Art. 45. Pour obtenir le g^de de licenci^ es sciences sociales, leg can-
«lidata doiyent snbir nn examen ^crit et nn examen oral; ils ne sont antorise»
ä snbir l'fiprenve orale qne si l'^prenve 6crite a 6t6 dMar^e admissible.
Art. 46. Sont admis 4 se präsenter ä l'examen: 1" les ^tadiants qui ont
obtenu le certificat de maturit^ de l'nne des sections dn Oymnase de Gen^re,
on le grade de bachelier 6h lettres de Oen^ve, et qui jnstiiient de qnatre se-
mestres an moins d'6tndes r^guli^res dans uns Facnlt6 des Lettres; — 2<* Les
personnes qui, par des certificats on des diplömes, justifient d'^tndes ^qnivalenteä.
Le Bureau, sur le pr^avis de la Facult^, statae snr r^quivalence.
Le Bureau, sur le pr^avis de la Facnlt6, pent dispenser totalement ou par-
tiellement de l'examen oral les candidats qui, par des certificat« ou des diplömes,
justifient d'^tudes äquivalentes, mais Texamen ^crit ne peut pas $tre restreint.
Les candidats i. la licence 6s sciences sociales dont le fran^ais n'est pas la
langne matemelle devront jnstifier de leur connaissance süffisante de cette langne.
Art. 47. L'examen äcrit porte sur les ]nati&re8 suivautes : Histoire g^n^ral«-
et, pour lea ätudiauts suisses, histoire nationale; Economic politique ; Sociologie.
L'examen oral porte sur les mati^res snivantes: Philologie; Archeologie:
Histoire de la civilisation ; Histoire des religions; Histoire de la philosophie;
Critique historique ou Philosophie de l'histoire: Legislation comparee : Systeme«
sociaux.
(Pour ces deux examens, voir les programmes d^taill^s.)
Art. 48. Les candidats payent une somme de fr. 100 comme droit de gra-
duation en s'inscrivant pour l'examen. En cas d'insucces, la moitie de la somme
versSe lenr est rendue. Les candidats dispens^s de l'examen oral doivent acqnitter
la finance compl^te en s'inscriyant. En cas d'insucces, il ne leur est rendn qne
25 francs.
D. Doctorat ia lettres.
Art. 49. Sont admis k postuler le grade de docteur fes lettres, les licenci6s
ts lettres de l'üniversitö de Geneve et les personnes qui fönt preuve d'etudes
jug^es süffisantes par la Facult&
Les äpreuves pour obtenir ce doctorat consistent: 1" Dans des r^ponse.«
orales faites k des questions qui porteront sur l'une des sciences enseignees
dans la Facnlt^, choisie par le candidat selon la nature de ses 6tudes ; 2** Dans
la pnblication et la soutenance d'nne thäse en fran^ais ou en latin : cette disser-
tation, dont le sujet est laissä au choix du candidat, doit etre prMablement
communiqn^e ä la Facnlt^ qui en autorise l'impression.
Ces deux ^prenves ont lien dans la meme Session. Le candidat n'est aatoiis^
& snbir la seconde ^preuve qne si la premiere a 6t€ däclaräe admissible.
Chapitre VII. — Oradea acientifiguea.
A. Baccalaur^at ia aeienees.
Art. 50. Sont admis k postuler le baccalaur^at ha sciences math^matique.«,
es sciences physiqnes et naturelles oa ka sciences physiqnes et chimiques, les
etndiants de l'Ünirersit^ de Genfeve et les personnes qui, satisfaisant aux con-
ditions d'admission stipuläes dans l'art. 31, se fönt immatricnler en s'inscrivant
pour l'examen (voir art. 15>.
De plus, tout candidat au baccalauräat 6s sciences math^matiques doit
fournir, par une attest«tion, la preuve qu'il a suivi deux semestres d'exercices
de matbämatiques.
Tont candidat au baccalanr6at 6s sciences physiqnes et naturelles doit prä-
senter une attestation de deux semestres d'exercices pratiques dans nn labora-
toire de physiqne, de chimie, de botaniqne ou de Zoologie.
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Canton de Geneve, Riglement de ITniTensite. 143
Tout candidat au baccalanr^at 6s sciences phygiqnes et chimiqnes doit pre-
Menter nne attegtation de denx semestrea d'exercices pratiqnes dans un laboratoire.
on bien d"nn semestre de laboratoire et d'un semestre d'exercices de math^matiques.
Art. 51. Les gprenves iinpos^es anx candidatH sont nn examen oral et an
examen 6crit; les candidats ne snbissent rexamen 6crit qne si l'examen oral a
«t^ d^clar^ admiasible.
Snr la demande da candidat rexamen oral peat etre partag^ en denx sessions
MOS la condition que les ^prenves, dans lenr ensemble, comprennent toat le
champ d^termine ci-dessous. Toatefois Imterralle des denx sessious ne ponrra
d^passer denx ans. Le candidat doit payer le droit de {f^radaation par moitiä en
s'inscrivant ponr chaqne examen.
a. Baooalannat ta loiesoei matliämatiqiiei.
Art. 52. L'examen oral comprend : 1. Les Math^matiqaes speciales ; — 2. Le
Calcal diff^rentiel et integral ; — 3. La M^caniqne : — 4. L' Astronomie et la Geo-
graphie phjsiqae; — 5. La Physique; — 6. La Chimie inorganiqae: — 7. I^a
Mineralogie.
L'examen ^crit se compose de r^ponses ä des qaestions snr : 1. Les Mathe-
matiqneii speciales ; 2. Le calcnl diff^rentiel et integral : — 3. La Geometrie
descriptive : — 4. L'Astronomie : — 9. La Physique.
(Ponr ce» denx examens, voir le programnie detaille.)
b> BaooaUnieat ta «oienoM phfiiqnai «t natnnllM.
Art. 53. L'examen oral comprend: 1. La Physique; — 2. La ('himie: —
3. La Mineralogie ; — 4. La Paläontologie ou la Geologie ; — 5. L'Organo-
iirapbie et la Physiologie botaniqae; — 6. La Classification botanique: — 7. La
Zoologie; — 8. L'Anatomie comparee.
L'examen ecrit se compose de r^ponses 4 des qnestions tir^es au sort sar :
1. La Phyaiqne; — 2. La Chimie; — 8. La Paläontologie oa la Geologie: —
1. La Botaniqae; — .'>. La Zoologie et l'Anatomie comparee.
(Poor ce» denx examens. voir le Programme detailie.)
c. Baaoalaueat i> loieaoei phytiqnea at ohimiqnes.
Art. 54. L'examen oral cniuprend: 1. La Physique; — 2. La Chimie;
3. La Mineralogie; — 4. Les Mathematiqiies speciales; — .">. Le Calcnl diffe-
rentiel et integral; — 6. et 7. Denx des branchcs suivantes an choix du can-
didat: Zoologie, Anatomie comparee. Geologie, Organographie et Physiologie
botaniqne, Classification botanique, Geographie physique et Meteorologie.
L'examen ecrit se compose de reponses ä des qnestions snr: 1. La Phy-
sique: — 2. La Chimie iuorganique; — 3. La Chimie organiqne; 4. La Minera-
logie ; — 5. Les Mathematiqnes speciales on le Calcnl differentiel et integral.
(Ponr ces denx examens, voir le programme detailie.)
Art. 55. Les personnes qui ont obtenu I'nn des baccalaurents es sciences
<ie ITniversit^ de GenÄve et qui en postulent un antre, sont dispensees de
l'examen oral et ecrit snr les matieres communes anx denx grades.
Toatefois cette dispense ne sera accordee que pour les epreuves orales ou
ecrites dans lesqnelles le candidat a obtenu nn chiffre superieur k 3.
B. Diplome de Chitniste.
Art. 56. Hont admis ä postnler le diplöme de chimiste (Loi. art. 158), les
«tndiants qui ont subi, d'une maniere declaree admissible, l'examen oral de Tun
des baccalanreats es sciences de l'üniversite de Genfeve. Les candidats penvent
etre totalement ou partiellement exemptes de cet examen prealable s'ils fönt
preove d'etndes jogees süffisantes par la FacuUe.
Art. 57. Leg epreuves ponr obtenir le diplöme de chimiste consistent en
an examen pratiqne et un examen oral.
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14-t Kantonale Gesetze und A'erordnnngren.
L'exame» pratique comprend : 1. Cne analyse qualitative; — 2. Une ana-
lyse quantitative; — 3. Une preparation inorg;aniqne : — 4. üne pr^paration
orjfaniqne.
Sur la deinande dn caudidat, l'uue de ces denx pr^parations peut etre rem-
plac^e par nne mauipulation de physique.
L'examen oral comprend : 1. La Physique i — 2. La Chimie th^orique : —
H. La Cbimie inorganiqne; — 4. La Chimie organique; — 5. La Chimie tech-
nique; — 6. Une des autres branches comprises dans 1e programme du dortorat
(■s Sciences, au choix du caudidat.
L'examen oral ne peut ^tre scind^.
C. Doctorat es geienees.
Art. bS. Ponr etre admis k poRtnler le grade de docteur es science«. il
fant : 1" Avoir obtenn Tun des baccalanri^ats fes sciences de l'Universite de
(ieneve, on faire preuve d'ötudes scientifiqnes equivalentes ; 2. Pronver, par de«
certificats on antrement, que l'on a cousacre nu temps jngä saffisaut par la
Kacnlt^, ä l'ötnde speciale des sciences inipliquäes dans Texamen de doctorat.
Art. 59. II y a trois doctorata es sciences, savoir : le doctorat es sciences
mathämatiqnes, le doctorat fes sciences physiqnes et le doctorat i*^» sciences
natnrelles.
Le champ de l'examen oral dn doctorat fes sciences mathematiqnes com-
prend les Matbömatiques pures, la M^caniqne et 1' Astronomie.
Le champ de l'examen du doctorat hs sciences physiques, comprend la
Physique. la Chimie et la Mineralogie.
Le champ de l'examen du doctorat ^s sciences natnrelles comprend la
(Jeologie, la Botaniqne et la Zoologie.
Art. 6(). Les ßprenves exig^es ponr obtenir le grade de docteur consist«nt :
1" Dans la prese>t.ation d'une dissertation en francais, admise par la Facnlt'^,
et dont le sqjet est laiss^ an choix dn caudidat ; 8° Dans nn examen oral por-
tant sur la science que le caudidat ddclare avoir approfondie, et sur les denx
autres branches comprises dans le Programme du doctorat qa'il postule. — Le
candidat peut, avec l'approbation de la Facnlt^, remplacer l'une de ces denx
derniferes branches par l'une de celles qui sont comprises dans les programmes
des antres doctorats es sciences. — 3" Dans un examen ecrit portant sur la
brauche principale.
Art. 61. Tonte personne qui dösire ('tre admise & subir les öpreuves dn
doctorat fes sciences, doit adresser au Doyen eu temps utile, une demande ecrite
accompagn^e d'un exposä de ses ütudes ant^rieures, des pieces justificatives et
de l'indication de la brauche principale et des branches accessoires snr les-
qneUes eile desire Stre interrog^e.
Art. 62. Dans la regle, la presentation de la dissertation devra precMer
les examens oraux et 6crit-8. II ne ponrra etre derogö 4 cette regle que dans
le cas du doctorat hs sciences mathematiqnes et dn doctorat 6s sciences phy-
.«iques.
L'examen oral et l'examen ecrit ont lien dans une meme Session. Le can-
didat n'est autorise ä subir l'examen ecrit que si l'examen oral a ete döclare
admissible.
Art. 63. Le caudidat ne recevra le titre et le diplöme de docteur qu'apres
l'impression de sa dissertation. La Faculte peut d'aill'enrs dispenser d'une pnbli-
cation speciale les dissertations inserees, soit in extenso, soit sons forme d'ex-
trait, dans un Journal Hcientifique.
Art. 64. Les personiies qui ont obtenn ä Genfevc le diplöme de chimiste
et qui postulent le grade de docteur es sciences physiques, sont dispensees de
l'examen oral et de l'examen dcrit et doivent senlement präsenter et publier
une dis.'ertation conformement & l'art. 60.
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Cantoii de Genfeve, R^jflement de TUniversit^. 145
Chapitre VI IL — ßrades en droit.
A. Lieener en droit.
Art. 65. Ponr obtenir le ^ade de licenci^ en droit, leg candidats doirent
sabir cinq esamens successifg. Les qaatre premiers sont oranx; le cinquieme
comprend ane partie orale et une partie äcrite.
Art. 66. Sont admis ä postnler la licence en droit et i se präsenter an
1« examen, les etndiants immatricule» dang la Facnltö de Droit de Geneve.
et les personnes qni gatiafout anx couditions d'immatricnlation dans la Faculte
(art. 30). Les candidats doivent de plus jnstifier de deux seniestres dVtades
regolieres dans une Facnlte de Droit.
Sont admis & se presenter & cbacnn des qaatre demiers examens. les can-
didats dont l'examen prec^dent a et^ declar^ admissible.
Leg candidats ne peuvent gnbir le 5ine examen qu'apris six semestres d'€-
tndes r^li^res dans une Facnlte de Droit.
Le Bnrean, sur le preavis de la Facnlte. pent dispenser totalement ou
partiellement des 4 premiers examens les candidats qni, par des certificats ou
i» diplömes, jnstifient d'etndes equivalentes ; mais, en aucun cas, le b""'- examen
ne pent etre restreint
Art. 67. Les candidats payent une somme de fr. '20 comme droit de gra-
doation avant cbacnn des cinq examens. £n cas d'insncces, la moitie de la
somme rersie lenr est rendne. Les candidats dispen-s^s d'nn ou de plnsieurs des
qnatre premiers examens doivent en acquitter les finances en s'inscrivant ponr
l'examen snivant. En cas d'insucces, il ne lear est rendu que la moitie de la
finance de l'examen qu'ils ont subi.
Art 68. Les examens de licence portent snr les matiferes suivantes :
1"" examen. Histoire dn droit et Institutes (2 qnestions). — Introdnction
sü droit civil. — Economie politiqne. — Histoire politiqne de la Suigge (ponr
le» ^tndiants snisses).
2"« examen. Droit romain. — Droit civil. — Droit commercial; l" partie
(voir le programme dßtailW). — Legislation civile compar^e.
•?*" examen. Droit romain. — Droit civil. — Droit commercial ; 2^' partie
(Toir le Programme d6taill6). — Droit priv6 föderal (ponr leg ^tndiants suisses). —
Medecine Mgale.
fit examen. Droit pnblic. — Droit public f^d^ral (ponr les etndiants suisses. —
Droit international public et prive. — Droit p^nal et proc6dure pönale. — Pro-
cednre civile.
Les candidats penvent separer, intervertir ou r^unir les mati^reg des divers
eiamens, sons la condition que l'ensemble des examens subis par un candidat
comprenne tont le champ d6termin§ ci-dessng.
Le 5>ne examen se compose d'une epreuve orale et dune ßprenve 6crite.
La partie orale comprend: une question sur le Droit romain; denx qnestions
snr le Droit civil ; et ane question portant, an choix dn candidat, snr le Droit
pnblic, le Droit pänal ou le Droit commercial (1'« on 2"'« partie du Droit com-
mercial).
La partie ^crite comprend deux qnestions portant sur les memes branches,
dont une an moins de Droit civil. — Les r6ponses doivent etre faites ä hüls
dos. dans un temps donn^, sans autre secoars que le texte des lois.
L'examen est appr^ci^ snr l'ensemble des ^prenves äcritcs et orales, ({ui
doivent etre snbies dans une meme session.
B. Doctorat en droit.
Art. 69. Sont admis k postuler le grade de docteur en droit les licencies
en droit de l'Universit^ de Geneve et les personnes qni fönt preuve, par des
eertificats on des diplömes, d'^tndes jngies äquivalentes par la Facult^.
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146 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 70. Ponr obtenir le grade de doetenr en droit, les candidats doivent:
1" Subir nn examen 6crit et oral snr les memes branches qne le 5"« examen
de licence. Sont exempt^s de cet examen les licenciös en droit de l'UniTersite
de Genäve ; 2" Publier et sontenir en fran^ais une these dont le siqet est laiss^
k lenr choix. Oette thtse doit etre prealablement communiqn^e i la Facnlte qni
en antorise rimpression.
Chapitre IX. — Grades en theologie.
A. BacealaurM en thiologie.
Art. 71. Ponr obtenir le grade de bachelier en theologie, les candidats doi-
vent subir cinq examens snccessifs. Les quatre premiers sont oranx ; le cinqnieme
comprend une partie orale et une partie 6crite.
Pour ponvoir se präsenter ä. chacun des quatre derniers examens, les cau-
didats doivent avoir suhi Texamen pr^c^dent d'une mani^re d^clar^e admissibk
Art. 72. Sont admis ä postuler le baccalaurßat eu tli^ologie et k se prä-
senter au l'""" examen (seit examen prealable):
Les 6tndiants immatricul4s dans la Facnlte de Theologie de Geneve. et
les personnes qui satisfont aux conditions d'immatriculation dans la Facnltr
(art. 31).
Les candidats doivent de plus justifier de denx semestres d'etndes nni-
versitairea.
Sont dispenses de ce premier examen: 1" Les licencies es lettres (ordre
des Ijettres classiques) de l'Universitö de (ien^ve qni justiflent d'une eonnaii-
sance sufüsante de la langae h^brai'que. 2* Les licenciSs es lettres (ordre de»
Lettres modernes) de TUniversite de Geneve qui jnstifient d'une connaissance
süffisante de la langue h^braVque et de la langue grecque. 3" Les licenci^s v>
Sciences sociales et les bacheliers es sciences de Genfeve qui justifient d'une
connaissance sufiisante des langues latine, grecque et häbraVque.
Sont admis k se presenter an 2'"« examen, les ötudiants qni justifient de
deux semestres d'^tudes r^gulieres ilans une Facultä de Theologie, depnis qu'ils
ont snbi le i" examen.
Sont admis i se presenter au 3"><' examen, les ^tndiants qui jnstifient de
quatre semestres d'6tudes reguliferes dans une Facultö de Theologie depuis lenr
premier examen, etd'exercices pratiques comprenant trois propositions, une disser-
tation et une catächfese.
.Sont admis k se prösenter aux 4"'« et ß'»« examens, les ßtudiants qni justi-
flent de six semestres d'etudes regnlieres dans une Facultfi de Theologie depuis
leur l''' examen, et d'une nonvelle s6rie d'exercices pratiques comprenant trois
propositions et une catöchese.
Le Bureau, sur le pr^avis de la Faculte, peut dispenser totalement ou par-
tiellement des quatre premiers examens les candidats qui, par des certificats nn
des diplömes, justifient d'etudes äquivalentes: mais, en aucnn cas, le 5'"* examen
ne pent etre restreint.
Les etudiants qui ont snbi, dans l'Universit^ de Genfeve, des examens an-
nnels declares admissibles sur les matieres des examens partiels du bacc^urfst
en Theologie, sont dispenses des parties correspondantes des dits examens.
Art. 73. Les candidats paient une somme de fr. 10 comme droit de gra-
duation avant chacun des cinq examens. En cas d'insncces, la moitie de la
somme vers^e leur est rendue. Les candidats dispenses d'un on de plnsieurs des
quatre premiers examens doivent en acquitter les finances en s'inscrivant ponr
l'examen snivant. En cas d'insncces, il ne lenr est rendu que la moitiä de 1«
finance de l'examen qu'ils ont subi.
Art. 74. Les exameus de Baccalanrc^at en theologie portent .«tnr les ma-
tieres suivantes:
!"■ examen. Langue hfibraique. — Interpretation danteurs latins et grecs.
snivant un Programme special. — Sciences naturelles (Biologie g^n^rale). —
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Canton de Genfeve, Reglement de rUnirersit^. 147
Introdnction ä l'fitnde des sciences historiques. — Histoire des religious. —
Philosophie oa Histoire de la Philosophie. — Economie polltique. — Langne
allemande. — Diction.
La Facalte peut antoriser les candidars i, snbir le prämier examen snr
d'antres branches de renseignement des Facnlt^s des Sciences et des Lettres.
?"' examen. Apolog^tiqae. — Histoire de TEglise pendant les six premiers
siecles. — Histoire du penple d'Israel et ex#gfese de deux livres de rAncien
Testament. — Histoire du texte et du canon dn Nonveau Testament : ex^gtse
de l'Evangile selon Saint-Jean. — Morale.
3'" examen. Theologie bibliqne. — Histoire de l'Eglise pendant le moyen
ige et histoire de la Reformation. — Archäologie bibliqne et exögese de deux
liTres de l'Ancien Testament. — Ex^g^se des srnoptiqnes et de l'Epitre aux
Romains. — Homil^tiqne.
4"* examen. Dogmatiqne. — Histoire de l'Eglise pendant les X\TI<'- XVEH« et
XIX« siecles. — Introdnction k l'Ancien Testament, histoire du texte et du cänon :
exegese de deux livres de l'Ancien Testament. — Herm^neutique et introdnction
aux livres du Nouveau Testament: exfigese du Livre des Actes. — Theologie
pratiqne,
Le Doyen, snr la demande dn candidat, peut intervertir l'ordre des matierea
des 2"'", 3"'^ et 4^"« examens, sons la condition que, dans lenr ensemble, il.s
romprennent tont le champ determin^ ci-dessus.
5«" examen. — a. ün examen oral et nn examen eorit passes dans une
meme session, et ayant chacnn pour objet les matieres en.seignf es dans la Paculte
de Theologie (Loi, art. 130 rf) ; — b. Une proposition d'fprenve composSe sur nn
texte donn^ et apprise en 48 henres ; — c. Une catechese compos^e snr nn snjet
donne et apprise en 24 henres; — rf. La pnblication et la soutenance d'nue
these en fran^ais, dont le snjet doit etre approuT6 par la Facult^. Cette these
«■st prialablement commnniqnäe k la Facnlt^ qui en autorise Timpression.
Exceptionnellement, la Facnlt6 peut antoriser le candidat & snbir cette der-
niere Sprenve dans nne antre session qne les trois pröcc'dentes a, b et c.
B. Licence en theologie.
Art. 75. Sont admis b, postnler le grade de licencie en theologie. les
liacheliers en theologie de rUniversitö de üenfeve et les personnes qni jnstifient,
pai des certificats ou des diplömes. d'ötndes universitaires equivalentes. Le
Bureau, snr le prßavis de la Facult^, statue sur l'^quiTalence.
Art. 76. Les eprenves pour obtenir le grade de licenciö en theologie con-
sistent: 1" Dans nn examen oral et ecrit snr les memes branches que le 5"><'
examen dn baccalanr^at en theologie. — Sont exemptes de cet examen les
bacheliers en theologie de l'Universite de Genfeve. — 2" Dans des reponses
orales faites k des questions portant, au choix du candidat, snr l'une des branches
sniTantes: Exegese et Histoire de l'Ancien Testament; — Exegese et Histoire
dnXonveau Testament; — Theologie systematique. — Theologie historiqne. —
3° Dans des reponses äcrites faites h huis clos et dans nn temps donnä, i, deux
qaestions portant sur la m€me brauche. — 4" Dans la pnblication et la sou-
tenance d'une these en fran^ais. Cette thfese, dont le sujet est laiss*? an choix
du candidat, doit etre pr^alablement commuuiqn^e k la Faculte qni en autorise
rimpression.
C. Doetorat en thMogie.
Art. 77. Sont admis ä postnler le grade de docteur en theologie les licen-
ci& en theologie de l'ünirersitö de Geneve et les personnes qni feront preuve,
par des certificats on des diplömes, d'etudes jng^es äquivalentes par la Facnltfe.
Art. 78. L'öprenve exigße ponr obtenir le grade de docteur en theologie
consiste dans la pnblication et la sontenance d'une thtse en franfais, dont le
«njet est laiss^ an choix dn candidat. Cette th^se doit etre präalablement com-
nraniqnie ä la Facnlt^ qni en autorise l'impression.
l
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HS . Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Chapitre X. — Grades en medeeine.
A. Baecalauriat ig seienees mediecUes.
Art. 79. Les ^preuves exigees ponr obtenir le grade de bachelier es science.«
mädicale.s consistent an deux examens; ancun d'enx ne peut etre scinde.
Art. 80. Sont admis h postuler le grade de bachelier fis seienees inf dicales
et it se präsenter au premier examen, les ^tndiants de la Facultä de Medeeine
qui ont satisfait aux conditions d'immatricnlation ^nam6räes dans l'art. 33.
Les candidats doivent, en ontre, präsenter l'attestation d'un semestre an
moins de traTaux pratiqnes dans nn laboratoire de cbimie.
Ponr ponyoir se präsenter an second examen, les candidats doirent avoir
subi le premier examen d'nne maniere declar^e admissible. Ha doivent, en ontre.
ätablir qn'ils ont sairi nn conrs complet de prdparations anatomiqnes, et prä-
senter nne attestation d'nn semestre an moins de travanx pratiques dans an
laboratoire de microscopie.
Le Burean, snr le präavis de la Facultä, pent dispenser du premier examen
les candidats qui, par des certificats on des diplömes, jnstifient d'^tndes äqui-
valentes; mais en aucnn cas le second examen ne peut etre restreint.
Art. 81. Le premier examen est oral; il comprend les branches suivantes:
1. La Physiqne; — 2. La Cbimie; — 3. La Botaniqne; — 4. La Zoologie et
l'Anatomie compar6e. (2 questions snr chacnne des qnatre branches.)
Le second examen comprend les ßprenves suivantes: 1. Anatomie: a. ii-
monstration d'une pr4paration anatomique faite par le candidat, et ponr laqnelle
il Ini est accordä 4 benres; 6. öprenve orale. 2. Histologie et embryologie:
o. dämonstration d'nne oa plusieors pr^parations histologiqnes faites par le
candidat, et pour lesquelles il Ini est accordä nne henre; b) äprenve orale.
3. Physiologie: o. äpreuve §crite pour laqnelle il est aceord6 2 heures an can-
didat; b. öprenve orale.
(Pour ees deux examens, voir le Programme d^tailU.)
Art. 82. Les candidats payent nne somme de tr. 2.5, comme droit de gra-
dnatiun en s'inscrivant ponr chacun des deux examens. En cas d'insncc&s. k
moitie de la somme versee leur est rendue. Les candidats dispens^s du 1" examen
doivent en acqnitter la finance en s'inscrivant pour le second examen; en ca.<
d'insncces, il ne lenr est rendn que la moiti6 de la finance de l'examen qn'ils
ont subi.
B. Doctorat en mSdecine.
Art. 83. Sont admis k postuler le grade de docteur en medeeine: 1*> Les
bacheliers es seienees m^dicales de l'Universitä de Oen^ve; 2fi Les personnes
qui, par des diplömes ou des certificats, fönt preuve d'6tudes jug^es äquiva-
lentes par la Facnltö; 3" Les m^decins qui ont pass6 l'examen professionnel
f£d6ral suisse (voir art. 90).
Art. 84. Pour obtenir le grade de docteur en medeeine, les candidats doi-
vent subir quatre examens.
!"■ examen. Pathologie interne. — Patholog^ie externe. — Medeeine op4ra-
toire: deux Operations.
2"" examen. Anatomie pathologique et pathologie generale: nne antopsie
pour laqnelle il est accordß une heure an candidat ; 6preuves histologiqnes ponr
lesquelles il est aceorde une demi-heure au candidat ; ßpreuve orale. — Hygiene :
eprenve Perlte pour laqnelle il est aecordä deux heures au candidat; ^preuve
orale. — MMecine legale ; rapport m^dico-l^gal d'apres un cas donn£, ou k d6-
faut, d'aprfes les renseignements fournis, et pour la r^daction dnqnel il est
aecordd trois heures au candidat; Eprenve orale. — Hatiäre m^dicale et th^ra-
peutique.
S^' examen. Cliniqne medicale: examen d'un malade avec consnltation
ecrite pour laqnelle il est aceorde deux heures au candidat; examen d'un ma-
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Canton de Genfeve, Reglement de l'üniversiW. 149
lade, avec discuHsion orale. — Cliniqne chirnrgicale: examen d'an malade avec
consnltation 6crite, pour laqaelle il est accordä denx henres au candidat ; examen
d'un malade, avec discussion orale ; nne application de bandages. — Acconclie-
ments et gynecologie: examen d'nn cas d'accouchement ou de gynßcologie, avec
discnasion orale; obstßtrique avec mancenvres sur le manneqniu. — Bprenve
pratiqae d'ophtahnologie. — Psychiatrie.
4mt examen. Präsentation d'nne thfese en langue frangaise, allemande on
italienne, sur nn sujet laissfi au choix du candidat. — Cette thfese doit etre
admise par la Faculte sur le rapport öcrit d'un jury nommS par eile. — Le
«andidat ne recevra le titre et le diplöme de Doctenr qu'aprfes l'impression de
sa dissertation, dont il devra d^poser 150 exemplaires (art. 28).
Art. 85. La dnr£e des examens est de vingt minutes par examinateur ponr
les ^prenves orales.
Art. 86. En s'inscrivant pour subir chacnn des trois premiers examens,
le candidat doit payer une somrae de fr. 30 qui sera vers6e au fonds destin6
ä la cräation du prix de la Faculte de M^decine. En cas d'insnccfes d'nn examen,
la moiti^ de la finance correspondante est rembours^e au candidat.
En s'inscrivant pour le 4""« examen, le candidat doit payer fr. 200 comme
droit de gradnation.
Art. 87. Le procfes-verbal de chaque examen est remis au Doyen. Si
l'examen n'est pas admis, le Doyen, sur le pr6avis du Jury, d^cide dans quel
d^'lai le candidat pent se repräsenter. Ce delai ne peut d^passer une ann^e.
Art. 88. Un examen refnsä trois fois entraiue l'annulation des examens
pr^cßdents.
Art. 89. Les candidats au doctorat qui ont obtenu le diplöme föderal de
m^decin conform^ment aux rfeglements actnellement en viguenr, doivent, per-
sonnellement, präsenter les rertificat'S de leurs examens et les notes qu'ils ont
obtennes.
a. Si le candidat a obtenu t\ l'examen föderal la note „Trfes bien" ou
.Bleu", il est dispensä des examens de Doctorat et n'est sonmis qu'ä la Präsen-
tation d'une these.
b. Si le candidat a obtenn k l'examen fädäral une note infärieure h „Bien",
il ne sera pas entierement dispeuse des deux premiers examens de Doctorat.
II devra,' dans la regle, subir une äprenve compllmentaire sur les branches pour
lesqnelles la note speciale, obtenue & l'examen fädäral, a ätä infärienre k „Bleu".
La Faculte statue, dans ce demier cas, sur le mode et les conditions de
cet examen complämentaire qui doit ätre passä en une seule Session et qui est
gratuit. Si cet examen est däclare süffisant, le candidat sera admis k präsenter
nne these.
Dans l'nn et dans l'autre cas, pour etre admis k präsenter une thäse, le
candidat devra payer, en mains du Secrätaire-caissier une somme de fr. 250,
dont fr. 200 & titre de droit de gradnation, et fr. 50 k verser au fonds des
prix de la Facnlte de Mädecine. En cas d'insucces, la moitiä de la somme versäe
est remboursäe au candidat.
C. DijMme de Phafmaeien.
Art. 90. Sont admises il postnler le diplöme de pharmacien les personnes
i|ui jnstifieront: 1. D'avoir ätä immatriculäes ä l'Universite confonnäment k
l'art. 33 du reglement; 2. De certiflcats attestant qu'elles ont fait deux ans an
moin^ d'apprentissage chez nn ou plusieurs pharmaciens; 3. De certiflcats
attestant qu'elles ont passe un examen de commis pharmacien et exercä les
fonctions de commis pharmacien pendant deux ans. Les certiflcats doivent ätre
lägali»!äg : 4. D'avoir fait qnatre semestres d'ätndes dans une Facnltä des Sciences
ou de Medecine: 5. D'avoir fait des travaux pratiqnes: a. pendant quatre semestres
dans nn on plusieurs laboratoires de chimie; h. pendant un semestre, an moins,
dans chacun des laboratoires de physique, de botanique et de mieroscopie phar-
macentique.
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150 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 91. Les personnes qni veulent subir l'examen de commis pharmacien
prßvu i Tart 90, 3, doivent: 1* Avoir ^te immatricnl^es ä l'l'niversitÄ confor-
mement 4 l'art. 33 da reglement; 2** Präsenter nn certificat d'apprentissage de
denx ans chez un ou plnsieurs pharmacieus patentes; ce certificat doit etre legalise.
L'examen de commis pharmacien se divise en examen pratiqne et examen oral.
L'examen prati(iue comprend : 1" La pr^paration de trois remedes an mein,«,
d'apres des formnies magistrales ; 2" Une manipulation pharmaco-chimiqne, ane
pr^paration galeniqne de la pharraacopäe helvßtique; 3" Denx analyses faciles
de drognes ou de pri'parations offieinales d'aprfes la pharmacop^e helvetiqne.
L'examen oral s'ütend aux branches snivantes: 1" Tradnction de qnelqne«
articiesde la phannacop6e helvetique; 2" Botaniqne systömatiqne et connaissance
des diverses plantes offieinales et utiles: 3* Physiqne elßmentaire : 4* Chimie
generale el^mentaire: ö" Etüde des snbstances pharmaceutiqnes dn commerce:
6" Formnies, doses et präparations de medicaments.
Les candidats doivent verser en s'inscrirant nne somme de 30 francs.
Art. 92. Les epreuves pour le diplöme de pharmacien consistent en nn
examen oral et en un examen pratique.
L'examen oral comprend: 1. Botanique g^närale: 2. Botaniqne systematiqne
et pharmaceiitiqne ; 3. Physiqne: 4. Chimie theoriqne: 5. Chimie des prepsra-
tions pharmacentiqnes : 6. Hygiene et police sanitaire; 7. Pharmacognosie:
8. Pharmacie.
L'examen pratique comprend : 1. Execntion de deux pr^parations de chimie
pharmaceutique ; 2. Analyse qualitative d'une snbstance falsifi^e ou venenens«
(m^dicament ou denr€e alimeutaire) ; 8. Analyse qualitative d'nn melange ne
renfermant pas plus de six substances (trois bases et trois acides) : 4. Deux
analyses qnautitatives d'une snbstance d^terminäe daus un melange, Tune par
voie grarimätrique, l'antre par voie volnm^trique. (Sur les points 1 i 4 le can-
didat presentera nn rapport ecrit); 5. Determination microscopiqne de qnatre
substance.>i ayant trait ä la niatiere mädicale; 6. RMaction d'un memoire snr
un snjet de pharmacie, de pharmacognosie ou d'hygiene, au choix du camUdat.
Les candidats doivent verser en s'inscrivant i, cet examen une somme de
100 francs.
Art. 93. Sout applicables anx examens de pharmacien les dispositions spc^-
ci&ien par les articles 16, 85 et 88.
Disposition transiloire et Clause abrogatoire.
Le present regleraent entrera en vigueur le l«' juin 1893.
Tontefois, le Bureau est autorisß ä mettre les 6tudiant8 an benffiee de
l'ancieu Reglement dans les cas oü l'application des nouvelles dispositions anrait
un elFet rötroactif qui leur serait prfijndiciable.
Est abrog6 le Reglement dn 31 aoftt 1888.
(Stt. 7. Reglement du Service des ciiniques de i'Universiti de Geneve. (Du 15 sep-
tembre 1893.)
LE CONSEIL D'ETAT,
Sur la propositiou dn Departement de l'Instruction publique, la demande
de la Commission administrative de l'Hßpital cantonal et le präavis conforme
de la Facultfi de Mädecine,
ARRETE :
Art. If"". — Le personnel du service mf dical de l'Höpital cantonal se com-
posera: a. du professeur de clinique mi^diuale, chef dn service de mßdecine:
b. du professeur de clinique chimrgicale, chef du service de Chirurgie ; c. du
professeur de clinique obstätricale, chef du service d'acconchements et de gyne-
cologie ; d. d'nn medecin adjoint A la clinique mfedicale ; e. d'un premier assistant
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Cauton de Geueve. Reglement du sercive de rliiiiqnes de ri'uiversite. löl
medeciu diplöme i, la cliniiiue cbirargicale; /. d'un chirargien adjoint & la cli-
niqne obst^tricale et gynecologique ; g. d'nn nombre snfligant d'assistaiitg atta-
eh^s anx differentes cliiiiques.
Art. 2. — Les professenrs sont tenns de se confonner aux directions qui
lenr aont donnees par la Commissinn de l'Hopital. Ils assisteront aus sC'ances
de la Commission arec voix consaltatiTe, toutea les fois qn'ils y seront appel^g.
Art. 3. — Ils sont tenna de faire rhaqne jour la Tuite des malatles de
lenr diTision et, en oatre, de se rendre k l'Hopital tonteg les fois qa'ils y seront
demandäs ponr un cas urgent. Les risites anx pensionnairex seront faites daus
lenrs chambres respectives.
Art. 4. — Les professeurs recevront dans leur cabinet les malades qui
Tiennent en consaltation k l'Hopital.
Art. 5. — Ils veilleront ä ce qne leurs pregcriptions soieut strictement
execnt^es par les assistants, les pharmaciens, les infirmiers et les antres em-
ploT^ dont ils anront ä r^clamer la Cooperation.
Art. 6. — En cas d'empecliement de plus de trois jours, les professeurs
devront avertir lenr adjoint qni prendra le Service.
Art. 7. — Chaqne annee, k l'äpoque du compte rendu annnel, ilg adresscroiit
i la Commission an rapport m^dical gnr le service de l'annee prevedente.
Art. 8. — Le medecin ai^oint et le chirni^en adjoint & la clini(|ue obstetri-
cale et gynecologiqne sont nommes par la Commission administrative de l'Ho-
pital ensnite d'nn conconrs.
Art. 9. — A cet effet, nne inscription sera onverte par 1' Administration
de l'Hopital deux mois an moius arant l'epoque fixee pour le conconrs.
Art. 10. — Sont admis i\ conconrir les mädecins et ehirurgieng autorises
ä la pratique r6gali6re dans le Canton de (ieneve depnis <lenx ans au moins.
Art. 11. — Dans le .cas oü aucun candidat ne serait iuscrit pour le cou-
cours. les nominations seraient faiteg par la Commis.sion, sur la presenration
des professenrs de cliniqne.
.\rt. 12. — Le medecin adjoint et le Chirurgien adjoint ä la cliui(|ue obste-
tricale et gynfcologique sont nommes ponr le terme de quatre ans. Ils ne sont
pas reeligibles.
Leur traitement est k la charge de r.Vdministration de l'Hopital. II est
6i6 ä 1,000 francg par an.
Art. 13. — Toutefois, lorsqn'un professeur est empPchc de donner son en-
seignement, le Departement de l'Instmction publique pourvoit iV son remplace-
nienc (art. 14 de la loi sur Tinstruction publique).
Art. 14. — Les adjoints doivent, s'ils en sont requis, faire le service (ino-
tidien et regulier d'nn quartier detennine, sons la direction des profes.seurs.
Les adjoints sont cbart^^s du service des malades nou cboisLs par les profes-
senrs de cliniqne.
Art 15. — La Commission administrative de l'Hopital cantonal nomme les
usiätauts. ainsi qne le preroier assistant, medecin diplöm^ de la rlini<tue chimr-
cicale, sur la proposition des professenrs et apres avoir ouvert une inscription.
Le traitement da premier assistant de Chirurgie est tixe h 1,(MH) francs ; relui
des autres assistants k 500 francs par an. (Vs traitements sont k la rharge de
l'Hopital. Les assistants »ont loges dang l'Hopital et y re<;oivent la pension.
Art. 16. — Le premier assistant diplöm^ de la cliniqne chirurgicale est
reeligible, mais il ne pent pas etre maintenu dans ses functions plus de qnatre
ans de saite.
Art. 17. — Le nombre des assistants attaches k chaque clinique est fixf,
sur le präavis des professenrs, par une entente entre le Departement de l'In-
struction publique et 1' Administration de l'Hopital. II pent etre nomme' des
externes.
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152 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 18. — Les assistants sont sonmis aux ordres de leurs chefs ponr tont
ce qui a rapport au service m^dical et chirargical ; üb doivent leur rendre compte
de tont ce qui s'est passö dans les salles depuis la dernifere visite et ponrroir
au traitement provisoire des malades entrants. lU doivent, en particolier, veiller
4 ce que les prescriptions faites anx malades soient ex^cot^es, et faire chaqne
jour nne seconde Tisite daus les salles, entre 5 et 7 henres dn soir.
Ponr tout ce qui conceme la police et l'int^rienr, les assistants sont soo.-
les ordres du Directeur.
Art. 19. — Le premier assistant de la clinique chirnrgicale remplace le
professenr en cas d'absence.
Art. 20. — Les assistants surveilleut la dölivrance des m^dicaments et la
tenue des registres des salles. Tis donnent les ordres anx infirmiers et infir-
mieres ponr tout ce qui a rapport au serrice sanitaire. Us donnent anssi k>
ordres ponr le transport des malades et des morts.
Art. 21. — II y aura tonjours au mnins un assistant de garde; le serrice
dure vingt-quatre henres cons^rntives. L'assistant de garde ne pent s'absenter
de r^tablissement sons ancun prätexte.
Art. 22. — Si Tun des assistants de l'Höpital ou de la Maternite est oblin^
de s'absenter plusieurs jonrs, il devra en demander l'antorisation an chef de
Service et au President de la Commission et proposer un rempla^ant.
Art. 23. — Tontes les antopsies qui ponrront etre pratiqnöcs sur les c»-
davres depos^s 4 la Morgue de l'Höpital seront faites par le professenr d'ana-
tomie patliologique ou par son assistant. Ancune autopsie ne poorra etre &ite
Sans qne le chef de service chez leqnel le d6c^s a eu lieu ait 6t6 pr^venne en
temps utile. 11 aura le droit d'y assister.
Art. 24. — Le präsent rfeglement pourra 6tre modiiie A tonte ^poqne par
l'entente des denx parties.
Reglement du Concours du Mädecin adjoint ä la Clinique de fHSpital et du
Chirurgien adjoint ä la Matemiti.
Composition du Juty.
Le Jury, pr^sidä par un administratear de l'Höpital, se eompose: des trois
professenrs de clinique; de denx professeurs d^sign^s par la Faculte de Me-
decine; d'nn mMecin et d'nn Chirurgien tir^s an sort parmi les anciens chefs
de Service de l'Höpital cantonal, parmi les anciens adjoints aux cliniqnes et les
adjoints titulaires ; d'nu sappleant designe de la meme fa^on que les denx
demiers, avec voix delibdrative.
Les appr^ciations du .Tury se fenint au moyen de points, dont le maximnm
sera de dix ponr chaqne ßprenve.
Le candidat qui aura obtenu le plus de points sera propos«^ par le Jury
k la Commission administrative. Dans le cas dVgalitä entre les candidats qui
auraient obtenu le plus de points, le Jury tiendra compte des titres des candidats.
Les ^prenves du concours sont pnbliqnes ; n^anmoins, l'examen des malades
se fera en pr^senee dn Jury et des candidats senlement. Les candidats devront.
avant de proceder k l'examen du malade qui leur est designe, dSclarer s'if
leur est inconnn ou non.
Le Jury devant tonjonrs etre an complet, rAdminisrration devra an prea-
lable s'assnrer de l'acceptation de MM. les .Tur(?s.
Spreuyea du Concours pour le Midecin adjoint.
Premiire seance. Pour chaqne candidat, examen pendant qninze minntes an
plus de denx malades tires au sort sur un nombre de malades egal k celni des
candidats. Consultation orale de qninze minntes sur chacon des malades.
Deuxihne siance. Pour chaqne candidat, examen pendant qninze minntes
au plus d'nn malade design<^ comme les premiers. Le candidat aura deiix henres
pour rediger immediatement sur ce malade nne consultation C'crite.
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Canton de Geneve, Reglement dn service de cliniqnes de rUniversitö. 153
Ti-oüiime »iane«. Lecture par leg candidats de leurs coninltationg ^crites
et df'cision du Jury.
Epremes du Conceurs pour le Chirurgien adjoint de la Matemiti.
Memes äprenves que ponr le medecin, en reinpla(;ant le.s ras de m^decine
par leg cas d'obgt^trique et de g-yn^cologie, et en y joignant nne ^prenre de
medecine opdratoire.
Pour chaqne candidat, deux Operations tireeg an aort gur nn nombre de
qnestiong ^gal ä celni des candidat«.
Le präsent arret6 entrera en vignenr h l'expiration des functions du chirur-
(Tien adjoint actueliement titulaire iTe ce pogte.
«7. s. Programme des cours et plan des itudes de l'Ecoie dentair« d« 6enive
pendant les deux semestres de l'annia 1893-1894. (189B.)
Ouvertüre des conrs donnes k l'Ecoie deutaire, le 1 octobre 1893 pour le
semestre d'hiver. le 8 arril 1894 pour le gemestre d'et4.
Onrertnre des conrs donnes dans les Facnlt^s des Sciences et de Medecine,
le 1.5 oetobre 1893 ponr le semestre d'hiver, le 8 avril 1894 pour le semestre ä'itL
Commission de l'Ecoie deittmre.
MM. Dortenr Eeverdin. Aug., professeur 4 la Faculte de Medecine. PriS-
»dent. — Docteur Bedard, f., professeur ä l'Ecoie dentaire. Secr^taire. —
I>octeur Vincent. Alfred, professeur k la Faculte de M6decine. — Silvestre,
Edouard, medecin-dentiste. — Lander, William, Secr^taire du Departement de
llnstmction publique. — Wartmann, C.-L., docteur en medecine.
EXTRAIT DU REGLEMENT.
Conditions d'admission.
Art. 14. tiont inscrits comnie Kleves res^liers : a. Les jennes gens sortis
<Io la section classique on de la sectiou r6ale du Gymnase de Geneve, avec un
certi£cat de Haturite: b. Ceux qui snbisseut d'nne manitre satisfaisante des
examens sur le champ d'ßtndes d'une des snsdites sectiuns du Gymnase; —
c. i'enx qni prouvent par des diplömes ou certificats le meme degr^ d'instmction.
Dispositions administratires et financibres.
Art. 16. — La freqnenfation des conrs, aiusi que les travaux pratiqnes
<ians les laboratoires et les ateliers est nbligatoire pour les eifeves reguliers.
Art. 17. o. Les personnes d^sirenses de s'inscrire au nombre des eleves de
TEcole dentaire, doiyent se mnnir dans les quinze premiers jours de chaqne
semestre, c'est-ä-diro avant le 31 octobre ponr le semestre d'hiver, et le 2.5 avril
poiir le semestre d'ßte, d'nn o.ertificat d'admission qui lenr sera delivre par M.
le President de la commission de TEcole, apres examen de lenrs titres par la
Cnrnmission.
La presentation de oe certilicat est rigonreusement exigee ponr Tiiiscription
*n\ conrs et laboratoires.
Leg demandes d'admission doivent etre adressees par ^crit an President de
la Commission de l'Ecoie, dans les d^lais fixes plns haut.
*. Le» inscriptions ponr les conrs et laboratoires de ITniversite sont reyue.s
«n bnreau dn Secrötaire-Caissier de ITniversite : eelles pour le.s cours et labo-
ratoires de l'Ecoie dentaire sont re<;nes an Bnreau du Departement de l'instrnc-
ti'in publique. Hotel de Ville.
c. Les inscriptions d'^leve regulier, avec Tindication des sommes per?nes,
»ont trauscrites sur un livret special, qni reste entre les mains de Tetudiant.
»•t qne ce demier doit faire signer par SIM. les professeurs anx conrs desquels
il P8t inserit.
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154 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
d. Les eleves externes re^.oivent un simple r^cäpiss^ des sommes qD'ils ont
vers^es pour leun inücriptions. Aucan livret de l'Ecole dentaire ne peut lenr
etre delivre.
e. Le payement des droits ponr l'exainen propödeutiqne et ponr reximeii
professionnel a lieu au D^.partement de rinstruction pnbliqae.
Art. 18. Les retribntions poar les conrs suivis dans ia Facoltä des sciencet
et dans la Facalte de M^decine sont de cinq fraucs par semestre ponr oi«
heure de conrs par semaine.
Les eleves re^liers paient cinquante francs par semestre poar chaqne
cours special donue dans l'Ecole dentaire, ainst que pour les traraux dans hs
ateliers.
Otte Unance est portäe. pour les Kleves externes, ä soixante francs.
Art. 19. Les eleves r^guliers et les externes se pourvoient k lenrs frais
des Instruments qni lenr sont näcessaires, ainsi que des substances qa'ils ein-
ploient dans les travaux pratiqnes. (Loi, art. 172).
Des examens.
Art. 21. Les eleves reguliers de rEcole dentaire sont appeles ä passer:
1" l'examen prop6deutiqne ; 2" l'examen professionnel, donuant droit an dipli'une
de mödecin-i'.liirnrgien-dentiste de l'Ecole dentaire de Geneve. L'examen prope-
deutique est divisö en denx parties qui peuvent se faire dans deux sesüiuns
diftereutes: la partie scientifique et la partie m^dicale.
Art. 28. L'examen scientifique est oral et comprend les branches snivantes:
1" Pbysiqne; 2" Cbimie; 3* Botaniqne; 4" Zoologie et anatomie comparee.
Art. 30. L'examen niedical est un examen oral et comprend ranatomie.
l'histolog^e et la physiologie, en tenant tont particuli^rement compte de l'art
dentaire.
Art. 32. Les personnes qui justiflent d'etudes äquivalentes par des diplüuies
ou des certiflcats, peuvent etre dispensfies der parties correspondantes de.< exami^Ds
propedeutique.^.
Art. 33. Pour etre admis ä passer l'examen professionnel, il fant :
a. Avoir passfi avec succes l'examen propfidentique ;
h. Acqnitter le droit de 300 francs prfivu par l'art. 171 de la loi;
c. .Justifier par des certiflcats reguliers d'avoir suivi des cours d'anatomie
patbologique speciale, d'anatomie et de pathologie genfirales, de Chirurgie theo-
rique generale, de pathologie et de therapeuthiqne speciales des organes bnccaai:
d. Avoir fr^quentö pendant deux semestres la clinique chirurgicale de ITni-
versitfi et la clinique dentaire de l'Ecole;
e. Avoir suivi, i, l'Ecole dentaire, pendant deux semestres, les travaux pra-
tiques d'obturation et d'aurification, et pendant trois semestres ceux de prothese.
Art. 34. L'examen professionnel des dentistes se divise en trois partiei«:
une pratique (.avec examen ficrit), une orale et la Präsentation d'nne these,
(Pour les dfitails, volr le Reglement.)
Art. 36. Les docteurs en medecine et les mfidecins autorises peuvent obtenir
le dipldme de medecin-chirurgien-dentiste, apres avoir suivi, k l'Ecole dentaire.
l'enseignement de deux semestres et passfi avec succes l'examen professionnel.
Les docteurs en mädecine et les medecins autorisfis peuvent etre dispenses
par la C'ommission de certaines fiprenves de l'examen professionnel.
Les dentistes diplöraee i\ l'etranger peuvent etre admis, aprfes vfirification
de lenrs titres par la Commission, k passer l'examen professionnel Sans avoir
suivi les cours de l'Ecole.
Art. 37. Les dentistes qui ont subi avec succes l'examen professionnel tiünl
peuvent, dans la regle, obtenir le diplAme de l'Ecole moyennant la Präsentation
dun travail manuscrit ou imprimfi admis par la Commission, sur un sujet relatif
ä l'art dentaire, au choix du candidat. Toutefois la Commission statne sur chaqne
cas particulier.
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Cauton de Genfeve, Kegiemeut dn serTice de cliuiques de ITuiversit^. Iö5
Premihre annee.
Premier semestre (hiver).
Physique experimenlale. — M. le professeur C. Soret (Facnlt6 des sciences).
Qnata« heures par semaine.
Chimie inorganique. — M. le professeur C. Grabe (Facultß des sciences).
Cinq heores par semaine.
Botanique midieale et pharmaceutique. — M. le professeur K. Chodat (Fa-
culte des sciences). Denx heures par semaine.
Physiologie botanique. — M. le professeur M. Thury (Facultö des sciences).
Denx heures par semaine.
Zoologie et anatomie comparee des anitnaux incertihris. — M. le professeur
C. Vogt (Faculte des sciences). Cinq heures par semaine.
Anatomie normale. — M. le professeur Laskowski (Facnltß de medecine).
Six heures par semaine.
Laboratoire d'anatomie. — M. le professeur Laskowski. Tous les joui-s.
Deuxiime semestre (et6).
Physique erpirimentale. — M. le professeur C. Soret (Facnlte des .sciences).
Qnatre heures par semaine.
Chimie organique. — M. le professeur C. Graebe (Facult«5 des science.s).
Cinq heures par semaine.
Botanique midieale et pharmaceutique. — M. le professeur R. Chodat (Fa-
cnlte des sciences). Qnatre heures par semaine.
Anatomie eomparh et Zoologie des animaux veriibrSs. — M. le professeur
C. Vogt (Facultß des sciences). Cinq heures par semaine.
Anatomie normale. — M. le professeur Laskowski (Faculte de mödecine).
Six heures par semaine.
Physiologie. — M. le professeur Schiff (Faculte de medecine). Six heures
par semaine.
Laboratoire de chimie analytique. — M. le professeur D. Monnier (Faculte
des sciences). Tons les jours.
A la fin dn denxiime semestre, examen propädentique (partie scientifiqne).
Deuxieme annee.
Troisiemn semestre (hiver).
Histoire normale. — M. le professeur A. Etemod (Faculte de medecine).
Denx heures par semaine.
Anatomie normale et pathologique de la cavit^ buccale et de l'appareil den-
taire. Partie normale. — Le meme professeur. Denx heures par semaine.
Embryologie. Le meme professeur. Trois heures par semaine.
Anatomie normale. — M. le professeur Laskowski (Faculte de medecine).
Six heures par semaine.
Physiologie. — M. le professeur Schiff (Facultö de mödecine). Six heures
par semaine.
Laboratoire d'anatomie. — M. le professeur Laskowski. Tous les jours.
Quatriime semestre (6t6).
Histologie normale. — M. Le professeur A. Eternod (Facnlte de mMecine).
Qnatre heures par semaine.
Anatomie normale et pathologique de la cavit^ buccale et de l'appareil den-
taire. Partie pathologique. — Le meme professeur. Deux heures par semaine.
Anatomie normale. — M. le professeur Laskowski (Faculte de medecine).
Six heures par semaine.
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1
156 Kantonale Gesetze nnd Verordatingen.
I
PItysxoiogie. — M. le professenr Schiff (Facnlt^ de mßdecine). Six henre« p« \
semaine. i
Ciinique et policlinique chirurgicales. — M. le professenr G. Jnlliard (F»- |
cultö de mädecine). Sept heures et demie par semaine. 1
Laboratoire d'rmhryologie et d'histologie normale. — M. le professeurEtenKMl. j
Tons les jonrs, sauf le jeudi. j
A la fin de qnatrieme semestre, exameii prop6deutiqne (partie medicale). |
Troialhme annäe.
Cinquiime semestre (hiver).
Anatomie et physiologie pathologiques gftUrales. — M. le professenr Zahn
<Facnlt6 de mädecine). Six henres par semaine.
Pathologie chirurgieale ginirale. — M. le professenr J. Reverdin (Facnlte
de m^decine). Trois henres par semaine.
Clinique et policlinique chirurgicales. — M. le professenr G. Jnlliard (Fa-
cnlte de m^decine). Sept henres et demie par semaine.
Prothise. — H. E. Metral (Ecole dentaire). Travanx pratiques dans les
ateliers, tous les jonrs apr^s-midi.
Sixihne semestre (it4).
Pathologie chirurgieale. — M. le professenr J. Reverdin (Facnlte demMeciiie).
Peux henres par semaine.
Clinique dentaire. — M. le professenr C. Redard (Ecole dentaire). Xeaf
henres par semaine.
Pathologie et thirapeutique des maladies de la bauche. — Le ra€me pro-
fessenr. Denx henres par semaine.
Hygihte et matteres mfdicales en rapport avec l'art dentaire. — Le menie
professenr. Une henre par semaine.
Conßrences et rfpititions. — Le mgme professenr. Trois henres par semaine.
Prothise. — M. E. Mitral (Ecole dentaire). Travanx pratiqnes. dans les
ateliers, tous les jonrs.
Prothhe dentaire (cellnloide, vulcanite, m^tallurgie, procfid^s divers). iV»-
ihise hucc<de (restanration faciale et palatine). — Le meme professenr. Une
henre par semaine.
Obturation et aurification. — M. E. Mitral. Travanx pratiqnes. tons le?
jours apres-midi.
Matiires plastiques et amalgames. Ttiffirents procidis d' aurification. — Le
mt'me professenr. Une heure par semaine.
Septihne semestre (hiver).
Clinique dentaire. M. le professenr C. Redard. Nenf heures par semaine.
Pathologie et th^rapeutique des maladie de la houehe. — Le meme professenr.
Denx henres par semaine.
Hygiene et matiires mfdicales en rapport arec l'art dentaire. — Le meme
professenr. Une heure par .semaine.
ConfSrences et repStitions. — Le m§me professenr. Trois heures par semaine.
Prothise. — M. E. Mitral. Travanx pratiqnes dans les ateliers, tous les jonrs.
Prothise dentaire (cellnloi'de, vulcanite, m^tallnrgie, proc^däs divers). Pro-
thrne buccale (restanration faciale et palatine). — Le m4me professenr. Une
heure par semaine.
Obturation et aurification. — M. E. Mitral. Travanx pratiqnes, tous les jours
apres-midi.
Matiires plastiques et amalgames. Difffrents proefdis d'aurifieation. — Le
meme professenr. Uns henre par semaine.
A la fin du septifeme semestre, exameu professionnel.
XB. La commission recommande vivement k MM. les 6löves la r^partitio«
des conrs sur sept semestres, teile qn'elle est indiqn^e dans le prfesent programme.
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Canton tle Genfeve, Kfeglement du Service de cliuiques de l'üniversitö. 157
Horaire des cours donites ä f£cole dentaire.
dnquiime semestre (hiver)
Tous les jonrs, de 2 tV 5 henres, Prothfese, Travaux pratiqnes dans les
ateliers.
Sixihne semeatre (6t6).
Lundi. — 7 h., Conferences et r^p^titions; — 8 h., Clinique dentaire; —
10 h. k midi, Prothfese; — 2 h. ä 6 h., Obturation et Anriflcation.
Mardi. — 7 h., Hygifene et Matiferes m^dicales; — 8 h., Clinique dentaire; —
10 h. k midi, Prothese; — 2 h. ä 5 h., Obturation et Aurification; 5 h. Gours
th^oriqne.
Mercredi. — 7 h., Maladies de la beuche; — 8 h., Clinique dentaire; —
10 h. i. midi, Prothese; — 2 h. ä 6 h., Obturation et Aurification.
Jeudi. — 7 h., Conferences et repätitions; — 8 h., Clinique dentaire; —
10 h. i midi, Prothese.
Vendredi. — 7 h., Hygifene et Matieres m^dicales; — 8 h., Clinique den-
taire; — 10 h. i midi, Prothfese; — 2 h. & 5 h., Obturation et Aurification; —
5 h., Conrs theoriqne.
Samedi. — 7 h., Conferences et repätitions ; — 8 h., Clinique dentaire ; —
10 h. k midi, Prothfese; — 2 h. ä 6 h., Obturation et Anriflcation.
Septiime semestre (hiver).
Lundi. — 8 h., Conferences et r6petitions; 9 h., Clinique dentaire; —
10 h. k midi, Prothfese; — 2 h. ä 6 h., Obturation et Aurification.
Mardi. — 8 h., Hygiine et Matiferes medicales ; — 9 h., Clinique dentaire ; —
10 h. k midi, Prothfese; — 2 h. 4 5 h., Obturation et Aurification; — 6 h.,
Cours theorique.
Mercredi. — 8 h., Maladies de la bouche; — 9 h., Clinique dentaire: —
10 h. k midi, Prothfese; — 2 h. & 6 h., Obturation et Aurification.
Jeudi. — 8 h., Conferences et repetitions; — 9 h., Clinique dentaire; —
10 h. k midi, Prothfese.
Vendredi. — 8 h., Hygiene et Matiferes medicales; — 9 h., Clinique den-
taire ; — 10 h. ä midi, Prothfese ; — 2 h.. kh h., Obturation et Aurification ; —
5 h., Conrs theoriqne.
Samedi. — 8 h., Conferences et repetitions; — 9 h., clinique dentaire; —
10 h. k midi, Prothese; — 2 h. ä 6 h., Obturation et Aurification.
Ponr les conrs donnes dans la Faculte des sciences et dans la Faculte de
medecine, voir l'horaire de l'Universite de Genfeve.
Adresses. Commission de fEcole dentaire.
MM. Doctenr Beverdin, Auguste, professeur, President, rue du General-
Dnfotir, 15. — Doctenr Redard, Camille, professeur, Secretaire, rue du Mont-
Blanc, 11. — Doctenr Vincent, Alfred, professeur, nie des Voirons, 2. — Silvestre,
£donard, medecin-dentiste, rue Bonivard, 6. — • Lander, William, Secretaire du
Departement de Tlnstmction publique, Hotel de ville. — Docteur Wartmann,
C.-L., rue du Mont-Blanc, 16.
Professeurs ä FEcole dentaire.
MM. Doctenr Eedärd, Camille, rue du Mont-Blanc, 14. — Metral, Ernest,
medecin-chirurg^en-dentiste, rue Ceard, 5.
Professeurs ä la Faculti des sciences.
MM. Chodat, Bobert, Boulevard de Plainpalais, 11. — Grsebe, Charles,
nie de Candolle, 11. — Monnier, Denis, rue des Grottes, 28. — Soret, Charles,
place St-Antoine, 22. — Thury, Marc, chemin de Florissant, 21. — Vogt, Charles,
chemin du Soleil-Levant. 26.
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15K Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Profesaeurs ä la FacuM de mSdecine.
MM. Eternod, Augnste, chemin de l'Industrie. Acacias. — Jnlliard, GustiTe.
arenne Marc-Monnier. — Laakowski, Sigismond, ronte de Carouge. — Beyerdin,
Jacques, rue du Rhfine, 43. — Schiff, Maurice, chemin du Mail, 16. — Zahn.
Frßd^ric-Guillaume. chemin de la Roseraie, 2.
Micanicien-dimons trateur.
M. X.
Cottcierge.
M. F. Pellet, h&timent de l'Ecole dentaire, rue de Lausanne, 16.
Etab/issements publics accesaibles ä MM. les eliires de tEcole dentaire.
Le Musie il'hisfoiiv naturelle, nioyennant l'autorisation du professenr d«
Zoologie, M. le professenr Vogt.
Les Serres da Jardin botanique et le Conserratoire botanique, moyennani
Tantorisation dn Directeur du Jardin, M. le professeur Muller.
Les ölfeves travaillant dans les laboratoires de la Facult^ des seiences pen-
Tent faire nsage des Bihliothiguen attachßes h ces laboratoires.
La Bibliothhque publique (Salle de lecture), est onverte tous les joms de
9 heure.s k midi et de 1 heure k 6 heures : en outre. pendant l'hiver, de 8 henres
k 10 heures du soir. Pendant les vacances d'et^, de 8 heures ä midi senlement.
Sont aussi accessibles aux Kleves de l'Ecole dentaire: TEcole de gymnas-
tiqne, le Manege, le Conservatoire de musique, le Musee Rath. le Mnsie archeo-
logique, le Cabinet de numismatique, le Mnsee epigraphique, le Mus^e historiqae
genevois, le Musee Fol, le Musee des Arts d^coratifs, l'Ariana, et, k l'Athinee.
le Conservatoire industriel, la Bibliotheque technologiqne et la Bibliotheqne de
la Soci6t6 genevoise d'l'tilitß publique.
Pour pensions et logements, out peut s'adresser au Bureau officiel et gra-
tnit de renseignements. 5, Quai du Mont-Blanc.
<iS. !). Statuten der Universität Freiburg i. d. Schweiz. (1893.)
Dritter Abschnitt. Juristische Fakultät.
S 1. Die juristische Fakultät erteilt zwei akademische Würden, die eine«
Licentiaten der Rechte und die eines Doktors der Rechte.
§ 2. Zur Erlangung dieser Würden wird nur derjenige zugelassen, dessen
wissenschaftliche Vorbildung den Bedingungen genügt, welche für die Irnm»-
trikulation an hiesiger Hochschule gestellt werden.
§ 3. Die Würde des Licentiaten der Rechte wird erteilt auf Gmnd einer
mündlichen Prüfung ; die Würde des Doktors der Rechte dagegen auf Gmnd
einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), zweier schriftlichen Probe-
arbeiten und einer mündlichen Prüfung (vorbehaltlich jedoch der Bestimmung
des § 27).
A. Die L i c e n t i a t e n - W ü r d e.
55 4. Zur Erlangung der Licentiaten-Wttrde wird nur zugelassen, wer in
dem betreffenden Semester (§ 6) an hiesiger Hochschule immatriknlirt ist
Die Anmeldung zur Prüfung hat bei dem Dekan oder dem statt seiner mit
der Leitung der Licentiaten-Prüfung besonders beauftragten Mitgliede der
Fakultät zu geschehen. Diesem steht die Entscheidung über die Zulässigkeit
der Anmeldung zu, in zweifelhaften Fällen nach Anhörung der Fakultät,
§ 5. Jeder Bewerber hat die Wahl ob er:
a. sich nach Beendigung eines dreijährigen Studiums an einer ünivereitit
oder einer entsprechenden höheren Lehranstalt der Prüfung in sämt-
lichen Prüfungsfächern (§ 7) gleichzeitig unterziehen,
b. oder aber während seines Universitätsstudiums durch Teilprüfungen seine
Reife in den einzelnen Prüfungsfächern dartun will.
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Kanton Freilmrg, Stataten der Universität. 159
In letzterem Falle (b) hat sich jede, namentlich auch die letzte Teilprttfung
aber mindestens drei Prüfungsfächer zu erstrecken. Die erste Teilprüfnng setzt
voraus, dass der Bewerber bereits zwei Halbjahre eine Universität oder eine
entsprechende höhere Lehranstalt besucht hat. Die letzte Teilprttfung kann erst
nach Beendigung des dreijährigen Universitäts-Studiunis abgelegt werden.
Hat der Bewerber sich in einer Teilprüfang in mindestens drei Fächern
prüfen lassen, so ist er im Falle des Erfolgs von einer weiteren Prüfung in
diesen Fächern befreit. Im Falle des Nichterfolges hat er nur die Pflicht, sich
in den nicht genügend erledigten Fächern abermal.M der PrUftang zu unterziehen.
§ 6. Die Gesamtprflftingen und die Teilprüfungen finden statt nach Wahl
des Bewerbers am Anfange des Winterhalbjahres, oder am Ende eines der
beiden Halbjahre.
.Tedoch hat die Anmeldung, und zwar bei jeder Teilprüfnng unter Angabe
der Prüfungsfächer, mindestens drei Wochen vor dem 20. Oktober oder vor
dem festgesetzten Schlüsse des Sommer- bezw. Winterhalbjahres zu erfolgen.
I)ie nähere Zeit der Prüfung bestimmt alsdann der Dekan beziehentlich
des.sen Stellvertreter f§ 4).
S 7. Die Prüfung erstreckt sich insgesamt auf folgende Fächer : 1. Philo-
sophie des Kecbts: 2. Geschichte und Institutionen des römischen Rechts:
8. I'andekten; 4. Privatrecht mit Einschluss des Handelsrechts (schweizerisches,
deutsches, französisches); 5. Zivilprozess ; 6. Strafrecht; 7. Strafprozess :
K. Staat.srecht : 9. Völkerrecht; 10. Kirchenrecht; 11. Nationalökonomie;
12. Deutsche Rechtsgeschichte: 13. Internationales Privatreoht; und zwar hat
zwischen den zuletzt genannten beiden Fächern (12 und 13) der Bewerber die
Wahl ; jedoch kann er sich auch einer Prüfung in beiden Fächern unterziehen.
.■Vnch steht es jedem Bewerber frei, sich noch in anderen juristischen oder
verwandten Lehrzweigen einer Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis einer
solchen Prüfung wird alsdann bei der Feststellung des Gesamtgrades gemäss
{5 10 berücksichtigt.
§ S. Die Daner der Prüfung beträgt:
». je dreissig Minuten für Pandekten (§ 7 N" 3) und für Privatrecht mit
Einschluss des Handelsrechtes (S 7 N" 4);
b. je zwanzig Minnten für Institutionen und Geschichte des römischen
Recht« (§ 7 X» 2) , Zivilprozess (S 7 N« 5) , Strafrecht (§ 7 N« 6).
Staatsrecht (§ 7 N" 8). Kirchenrecht (§ 7 N" 10), Nationalökonomie
(?! 7 N» 11),
c. je zehn Minuten für Philosophie des Rechts (§ 7 N" 1), Strafprozess
(§ 7 N'o 7). Völkerrecht (§ 7 N» 9), deutsche Rechtsgeschichte (§ 7 N»
12). internationales Privatrecht (§ 7 N" 13) und jedes der nach § 7
Absatz 2 freigestellten Fächer.
§ 9. Die Prüfungen in den einzelnen Fächern werden von je einem Ver-
treter des betreffenden Faches unter Beisitz zweier weiteren Professoren vor-
genommen.
Die Vertreter der einzelnen Prüfungsfächer sind durch Anschlag am
schwarzen Brett bezeichnet. Unter mehreren Vertretern desselben Prüfungs-
faches hat der Bewerber die Wahl.
Die Beisitzer ernennt der Dekan beziehentlich dessen Stellvertreter (§ 4).
§ 10. Das Ergebnis der Prüfung wird in jedem einzelnen Fache beson-
ders dnrch den jedesmaligen Prilfungsausschnss festgestellt. Die Grade sind
legitime, cum lande, egregie. Erhält der Bewerber in einem Fache nicht wenig-
stens den Grad legitime, so gilt die Prüfung in diesem Fache als nicht be-
standen.
Die einzelnen Grade sind dem Dekane (beziehentlich dessen Stellvertreter
§ 4) mitzuteilen, welcher nach vollständiger Beendigung der Prüfung den Ge-
!>amtgrad feststellt. Für diesen Gesamtgrad gelten ebenfalls die Abstufungen
legitime, cum lande, egregie.
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160
Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Bei der Feststellung wird legitime mit eins, cnm lande luit zwei, egregie
mit drei, und der Grad für das einzelne Prüfungsfach, je nachdem die Zeit
der Prüfung gemäss § 8 zehn oder zwanzig oder dreis»ig Uinnten beträgt, als
eins oder zwei oder drei berechnet.
Je nachdem das fUr die Gesamtprttfung gewonnene Ergebnis eins bis zu
zwei, oder zwei bis zu zwei einhalb, oder zwei einhalb und mehr beträjgt, gilt
die Gesamtprüfung als legitime oder cum laude oder egregie bestanden.
§ 11. Nach Feststellung des Gesamtergebnisses erfolgt die Verleihung der
Licentiaten-Würde durch Überreichung der Ernennungsurkunde.
Die Verleihung ist jedes Mal dem Rektor anzuzeigen.
§ 12. Die Gebühren für die Verleihung der Licentiaten-Würde betragen
einhundert Franken. Von denselben sind den Anmeldungen für jedes ange-
meldete Fach fünf Franken beizufügen ; der Kest ist nach Beendigung der ge-
samten Prüfung vor der Überreichung der Ernennungsurkunde (§ 11) einzu-
zahlen. Vor dieser Einzahlung erfolgt die Überreichung nicht.
§ 13. Über die Verteilung der Gebühren ist eine besondere Festsetzung
getroffen.
B. Die Doktor-Würde.
4j 14. Die Würde des Doktors der Rechte wird erteilt auf Grund der in
§ 3 genannten Leistungen,
§ 15. Wer die Doktor-Würde erwerben wiU, hat sich schriftlich beim
Dekan anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen :
1. eine kurze Skizze des bisherigen Lebens- und Bildungsganges;
2. ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Sittenzengnis ;
3. beglaubigte Zeugnisse über die bisherigen Studien des Bewerbers. Diese
Zengnisse (sub 3) haben nachzuweisen, dass die wissenschaftliche Vor-
bildung des Bewerbers dem Erfordernis des § 2 genügt., und der Be-
werber während dreier Jahre an einer Universität oder einer ent-
sprechenden höhereu Lehranstalt stndirt hat.
Über die Zulässigkeit der Bewerbung entscheidet der Dekan; wenn jedoch
bezüglich der wissenschaftlichen Vorbildung des Bewerbers Zweifel obwalten,
die Fakultät nach Anhörung des Rektors.
§ 16. Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) ist der Anmeldong
beizufügen.
Dieselbe muss in Handschrift vorliegen, deutlich und sauber geschrieben
und mit Seitenziffem versehen sein.
An die Stelle eines Schriftwerkes kann jedoch ausuahmsvreise nach Ge-
nehmigung der Fakultät ein Druckwerk treten.
Der Gegenstand der wissenschaftlichen Abhandlung ist der freien Wahl
des Bewerbers überlassen ; er muss aber in den Kreis der an der juristischen
Fakultät gelehrten Fächer fallen.
Die Abhandlung kann in lateinischer, französischer, deutscher oder itali-
enischer Sprache abgefasst sein. Sollte vom Bewerber eine andere Sprache
gewünscht werden, so hat die Fakultät über deren Zulässigkeit zu ent-
scheiden.
§ 17. Der Abhandlung ist eine Erklärung beizufügen, in welcher der Be-
werber auf Ehrenwort versichert, dass die Arbeit von ihm selbst verfasst seL
.\uch sind die wichtigeren vom Verfasser benützten Hülfsmittel hierbei an-
zugeben.
§ 18. Der Dekan ernennt zur Prüfung und Begutachtung der Abhand-
lung zwei Berichterstatter, einen ersten und einen zweiten, aus der Zahl der-
jenigen Professoren, in deren Fach der Gegenstand der Abhandlung fällt. Im
Falle eines besonderen Bedürfnisses kann auch ein Mitglied einer anderen
Fakultät um ein Gutachten ersucht werden.
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Kauton Freibnrg, Statuten der Universität. 161
Das Gntachteu hat za entscheiden, ob der Bewerber za den schriftlichen
Probearbeiten (§ 19 Abs. 2, § 20) zaznlassen sei, oder nicht.
Als Grundlage der Entscheidang selbst hat die Forderung zn gelten, dass
die Arbeit Zeugnis ablege von der Vertrautheit des Verfassers mit dem be-
treffenden Gegenstande, von Klarheit und Selbständigkeit des Urteils und sprach-
licher Gewandtheit
§ 19. Hit dem Gutachten der Berichterstatter versehen, wird die Abhand-
lung den einzelneu Professoren der Fakultät vorgelegt und geht sodann an den
Dekan znrttck.
Unter Zugrundelegung des Urteils der Berichterstatter entscheidet die Fa-
kultät in einer besonderen Sitzung Aber Zulassung oder Abweisung des Be-
werbers. Wird derselbe zu den schriftlichen Probearbeiten zugelassen, so hat
die Fakultät gleichzeitig den Grad für die Abhandlung festzustellen ; die Grade
sind legitime, cum laude, egregie.
Xach dieser Feststellung trifft der Dekan die erforderliche Einleitung zn
den schriftlichen Frobearbeiten.
§ 20. Von den schriftlichen Frobearbeiten ist die eine dem römischen
Rechte, die andere einem der in § 7 Absatz 1 für die Licentiateu-Prflfung ge-
forderten Fächer zu entnehmen. Unter letzteren Fächern hat der Bewerber
die Wahl.
Die Auswahl der Arbeiten selbst erfolgt durch den entsprechenden Fach-
professor; unter mehreren Vertretern desselben Faches bestimmt der Dekan den
Professor, der die Arbeit auszuwählen hat.
Fttr beide Arbeiten, welche der Bewerber an jedem beliebigen Orte an-
fertigen kann, steht demselben insgesamt ein Zeitraum von vierzehn Tagen zur
Vertagung.
Die Probearbeiten sind nach Ablauf dieser Zeit dem Dekan einzureichen.
Die beiden Professoren, welche die Auswahl getroffen haben, gelten als erste
Berichterstatter. Je einen zweiten Berichterstatter ernennt der Dekan.
Nach Eingang der Gutachten aller Berichterstatter entscheiden diese unter
Vorsitz des Dekans fiber die Zulassung des Bewerbers zur mündlichen Prüfung
und im Falle der Zulassung über den Grad (legitime, cum lande, egregie) der
Probearbeiten.
Nach Festsetzung des Grades leitet der Dekan die mündliche Prüfung ein.
§ 21. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer: 1. Rö-
misches Recht (Geschichte, Institutionen und Pandekten); 2. Privatrecht mit
Einschlnss des Handelsrechts (schweizerisches, deutsches, französisches) ; S.Staats-
recht; 4. Strafrecht; 5. Kirchenrecht; 6. über weitere drei der in § 7 für die
Licentiaten-Prüfnng geforderten oder freigestellten Fächer.
Unter diesen Fächern steht dem Bewerber die Auswahl zu.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch diejenigen Professoren, welche die
betreffenden Fächer an der Universität vertreten, unter Vorsitz des Dekans.
Bei mehreren Vertretern desselben Faches wählt der Dekan demjenigen ans, der
an der Prüfung teilnimmt.
Die Prttfiingszeit beträgt höchstens drei Stunden.
Die Professoren, welche an der Prüfung teilgenommen haben, entscheiden
nnter dem Vorsitz des Dekans über deren Ausfall und bei günstigem Ausfall
über den Grad Gegitime, cum laude, egregie).
§ 22. Diejenigen Bewerber, welche an der hiesigen Universität die Würde
eines Licentiaten der Rechte erworben haben, sind von der mündlichen Prüfung
(^ 21) befreit.
§ 23. Nach Feststellung des Grades für die mündliche Prüfung (§ 21), be-
ziehentlich bei Bewerbern, welche an der hiesigen Universität die Würde eines
Licentiaten der Rechte erworben haben (§ 20), nach Feststellung des Grades
der Probearbeiten (§ 20), wird vom Dekan ein Gesamtgrad (legitime, cum
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162 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
lande, egregie) fQr die mttndliche Prfifnng und die schriftlichen Probearbeiten
festgestellt. Bei dieser Festsetzung ist der Einzelgrad für beide Präfangen zu
Grnnde zu legen ; und zwar wird legitime mit eins, cum lande mit zwei, egregie
mit drei, nnd der Grad für die mttndliche Prüfung als zwei, fttr die schriftliche
Prüfung als eins berechnet.
Nach dieser Festatellnng wird der Bewerber vor der versammelten Faknltit
vom Dekan feierlich zum Doktor der Rechte erklärt. Diese Erklärung ist dem
Bektor anzuzeigen.
§ 24. Über den Erwerb der Doktorwürde wird eine besondere Urkunde
fttr den Erwerber ausgefertigt (Promotionsurknnde). Dieselbe hat den Gesamt-
grad fttr die Prüfungen (§ 23) und den Grad für die wissenschaftliche Ab-
handlang (§ 19) zu enthtdten. Diese Urkunde wird aber dem Bewerber erst
ausgehändigt, wenn er zweihundert Druckabzfige seiner wissenschaftlichen Ab-
handlung der Faknltät abgeliefert hat.
Zu dem Drucke seiner wissenschaftlichen Abhandlung, sowie zu der Ab-
lieferung von zweihundert Druckabzügen hat der Bewerber vor der Promotion
(§ 23 Absatz 2) sich schriftlich zu verpflichten.
Ist die Abhandlung sehr umfangreich, so kann die Fakultät dem Bewerber
gestatten, nur einen Teil der Abhandlang drucken zu lassen. Indessen mns«
der bezügliche Abschnitt zum mindesten zwei Druckbogen umfassen. Ein ent-
sprechender Antrag ist schon bei Einreichnng der Abhandlung (§ 15) zu stellen.
Auf dem Titelblatte des Druckes mttssen Zeit und Ort der Promotion
(§ 23 Abs. 2) angegeben sein.
§ 25. Wird die wissenschaftliche Abhandlung oder dasErgebnis der schriftlicheu
oder mttndlichen Prüfung fttr nicht ausreichend (legitime) befanden, so kann
die Fakultät dem Bewerber eine Frist setzen, innerhalb welcher die verbesserte
Abhandlung einzureichen, beziehentlich die betreffende Prüfung zu wieder
holen ist.
Ans wichtigen Grttnden kann die Fakultät die Wiedereinreichung der Ab-
handlung oder die Wiederholung der betreffenden Prüfung versagen.
Ist zweimal die Abhandlung des Bewerbers oder das Ergebnis einer seiner
Prüfungen nicht ausreichend (legfitime) befunden worden, so wird keine weitere
Meldung desselben angenommen.
§ 26. Die Gebtthren für die Verleihung der Doktorwürde betragen drei-
hundert Franken.
Von diesen sind :
a. für die Prttfnng der wissenschaftlichen Abhandlung einhundert Franken,
6. für die schriftliche Prüfting einhundert Franken,
c. für die mündliche Prttfnng einhundert Franken zu entrichten, und zwar
jedesmal vor Beginn der betreffenden Prüfung.
Wird die wissenschaftliche Abhandlung oder das Ergebnis der schriftlichen
oder mttndlichen Prttfnng nicht ausreichend (legitime) befunden, so wird, wenn
es sich um die wissenschaftliche Abhandlung handelt, nichts, sonst jedesmal
die Hälfte der betreffenden Gebühr znrückbezahlt.
Über die Verteilung der Gebühren ist eine besondere Festsetzung getroffen.
§ 27. Ausserordentlicher Weise kann die Fakultät die Wttrde eines Doktors
der Eechte ohne Prttfnng „honoris causa" erteilen, als eine freie Anerkennung
ausgezeichneter Verdienste um die Wissenschaft.
Der Antrag zu einer solchen Erteilnng muss von mindestens drei Mit-
gliedern der Fakultät gestellt und schriftlich begrttndet sein. Die Erteilnng
kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der Mitglieder in geheimer Abstimmung
den Antrag annehmen.
Die Erteilnng der Doktorwürde „honoris causa'" geschieht gebührenfrei.
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gle j
Kanton Freiborg, Prflfangsordnnng für das höhere Lehramt in den 163
philnsophisch-philologisch-historiachen Fächern an d. Universität.
«9. 10. Prflfungsordnung für das höhere Lehramt in den philosophisch-philologisch-
historiscben ncbern an der philosephischen Fakultftt der Universitftt Freiburg.(1893.)
/. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Fttr Kandidaten des höheren Lehramtes, welche sich nach Beendigung
ihrer philosophisch-philologisch-historischen UniversitätsstTidien einen Ausweis
Aber ihre Lehrbef&higung und erworbenen Kenntnisse zu verschaffen wünschen,
findet gegen Ende eines jeden Semesters eine Prüfung statt.
§ 2. Die Leitung dieser Prüfung untersteht einer Kommission. Dieselbe
ist zusammengesetzt aus fünf ordentlichen Mitgliedern, welche die philosophische
Fakultät aus der Zahl ihrer ordentlichen Professoren auf eine Dauer von drei
Jahren ernennt. Die Kommission wählt sich aus ihrer Mitte deu Vorsitzenden
für je ein Jahr. Sie hat erforderlichen Falles noch weitere Examinatoren cu
berufen . denen fttr die jedesmalige Prüfung die n&mlichen Kechte wie den
Kommissionsmitgliedern zustehen.
§ 3. Das Examen findet in der Mehrzahl der Prüfungsfächer sowohl für
den rntericht auf der oberen Schnistufe als auch für den Unterricht auf der
unteren Schnistufe statt. Die Prüfung für die obere Schnistufe soll den Beweis
erbringen, dass der Kandidat die zum Unterricht an den oberen Gjmnasial-
bezw. Lyzealklassen erforderlichen Kenntnisse besitzt, die Prüfung für die untere
Schnistufe den gleichen Beweis für den Unterricht an den vier unteren Gym-
nasialklasseu bezw. an Sekundarschnlen.
§ 4. Derjenige Kandidat, welcher sich der Prüfung unterziehen will, hat
sich schriftlich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzumelden und in
dieser Anmeldung die Fächer und die Schnistufe zn bezeichnen, ans welchen
bezw. für welche er geprüft zu sein wünscht.
§ 5. Der Anmeldung sind beizufügen:
I. Ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf.
II. Beglaubigte Zeugnisse über bisherige Stadien und eventuelle Prüfungen.
IIL Ein amtliches Sittenzeugnis.
§ 6. Der § 5 I geforderte Lebenslauf hat die Angabe von Namen, Zeit
und Ort der Gebart des Examinanden zn enthalten, ausserdem dessen Schnl-
bildong und vor allem den Gang und Umfang seiner Gymnasial- und Universi-
tätsstndien genauer darzustellen.
§ 7. Die § 511 geforderten Zeugnisse haben nachzuweisen, dass der Kandidat :
a. die letzte Klasse eines Gymnasiums bezw. Lyzeums mit Erfolg besucht and
b. sich sechs Semester lang an einer Universität oder gleich berechtigten
höheren Lehranstalt entsprechenden Fachstndien gewidmet hat.
Von solchen Kandidaten, welche sich der Prüfung für den Unterricht anf der
unteren Schnistufe unterziehen, wird nur ein viersemestriges Fachstadium gefordert.
Hat der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben, so ist
«las Diplom, sowie ein Exemplar der Dissertation vorzulegen.
§ 8. Das § 5 III genannte Sittenzengnis ist erforderlich, falls die Mel-
dung des Kandidaten zur Prttfang mehr als drei Monate nach dem Abgange
von der Universität erfolgt.
§ 9. Anf Grund der in der Meldung eingereichten Ausweise entscheidet
die Prüfungskommission über die Zulassung oder Abweisung des Kandidaten.
Dispens von den in § 5 geforderten Nachweisen kann dieselbe nnr mit Ge-
nehmigung der Fakultät erteilen.
§ 10. Die Prüfungsfächer sind : 1. Philosophie : 2. Griechische Sprache und
Literatur; 3. Lateinische Sprache und Literatur: 4. Französische Sprache und
Literatur; 5. Deutsche Sprache und Literatur; 6. Geschichte; 7. Hebräische
Sprache.
§ 11. Ob ein hier nicht genanntes Fach gewählt oder eines der genannten
anders begrenzt werden könne, entscheidet in jedem Einzelfalle die Fakultät.
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164 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Für die Prttfnng in Philosophie und Hebräisch wird ein Unterschied in der
Schnlstufe nicht gemacht.
§ 12. Den Kandidaten steht es frei, za wfthlen, in welchem Fach und ffir
welche Schnlstufe sie geprüft sein wollen. Diejenigen, welche die Pröfong ia
einem Fache bestanden haben, können sich jederzeit znr Prüfung in weiteren
Fächern bezw. znr Prüfung filr eine höhere Schulstafe in demselben Fache
melden. Auch kann sich jeder an einem Termin fOr mehrere Fächer prflfen lassen.
§ 13. Die Prflfaug in jedem Falle zerfällt 1. in eine schriftliche nnd 2. in
eine mündliche.
§ 14. Die schriftliche Prttfnng besteht entweder in Haus- oder in Klansar-
arbeiten.
Znr Anfertigung der Hausarbeit steht dem Kandidaten die Benützung aller
ihm zugänglichen Hillfsmittel frei ; fdr ihre Ausarbeitung hat er sechs Wochen
Zeit zu beanspruchen. Bei ihrer Abliefemng hat er schriftlich die Versicherang
anf Ehrenwort abzugeben, dass er sie ohne fremde Beihttlfe abgefasst hat.
Für die Klansurarbeit sind als Minimalzeit drei, als Maximalzeit fünf Stunden
festgesetzt.
§ 15. Diejenigen, welche bereits die philosophische Doktorwürde erworben
haben, können von der schriftlichen Prüfung dispensirt werden.
§ 16. Die mündliche Prüfung dauert filr jedes Fach eine Stunde. Sie findet
stets unter Anwesenheit des Vorsitzenden bezw. eines stellvertretenden Mit-
gliedes der Prttfnngskommission statt, dem auch die Führung des Prflfnngs-
protokoUes obliegt. Am Schlüsse des Protokolls ist das Ergebnis der Prfifiing
einzutragen, welches der betreffende Examinator zn bestimmen hat.
§ 17. Anf Grund des Ergebnisses der schriftlichen nnd mündlichen Prüfong
bestimmt die Prüfungskommission die Gesamtnote und entwirft den Wortlaat
des dem Kandidaten einzuhändigenden Zeugnisses. Das vom Dekane der Faknltät
und dem Vorsitzenden der Kommission unterzeichnete und mit dem Siegel der
Fakultät versehene Zeugnis enthält ausser den Personalien des Kandidaten die
Auskunft über die Prüfnngsgegenstände, über die Schnlstufe, für welche der
Befähigungsnachweis erlangt wurde und über die Leistungen in jedem einzelnen
Prüfungsgegenstande.
§ 18. Die Prüfnngsnoten sind: 1 ^ sehr gut; 2 — gut; 3 := genügend;
4 -— ungenflgend.
§ 19. Erhält der Examinand in einem Prttfungsfache die Zensur 4, so gilt
die Prttfnng in diesem Fache als nicht bestanden. In diesem Falle ist es dem
Kandidaten anheim gegeben, sich an einem späteren, von der Prttfnngskom-
mission festzusetzenden Termine einer Wiederholungsprüfung in dem betreffenden
Fache zu nnterziehen.
§ 20. Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter Annahme der Mel-
dung an den Vorsitzenden der Kommission einzuzahlen. Dieselben betragen f3r
jedes Prttfungsfach 25 Franken.
Die Gebühren für eine Ergänzungsprüfung d. h. filr die Prüfung zu einer
höheren Schulstufe betragen 15 Franken.
§ 20a. Das Diplom eines Licentiaten erhält als Ergänzung des in § 17 er-
wähnten Prüfnngszengnisses auf Verlangen deijenige Kandidat, welcher das
Examen in zwei Prtlfnugsfächem für die obere Schulstafe oder in einem Prüfungs-
fache für die obere und zugleich in zweien für die untere Schulstafe mit Erfolg
abgelegt hat.
Das Diplom ist von dem Rektor der Universität und dem Dekane der philo-
sophischen Fakultät unterzeichnet.
//. Besondere Beatimmungen
über das Mass der Anforderungen in den einzelnen Fächern.
§ 21. In Philosophie. Schrißliehe Prüfung. — Hausarbeit: Eine Arbeit
aus dem Gebiete der Geschichte der Philosophie, worin der Verfasser die ver-
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Kanton Freibnrg, Prüfnngsordnnng fttr das höhere Lehramt in den 165
pbilosophisch-philologisch-historischeu Fächern an d. Universität.
schiedenen Ansichten über eine einigennassen kontroverse Lehre klar darzu-
stellen nnd seine eigene Meinung anszndrflcken weiss.
Mündliche Prüfung. — Kenntnis der logischen Regeln, vertieftere An-
schauung von der empirischen Psychologie und von dem Verlauf der Geschichte
der Philosophie. Ausserdem muss der Kandidat sich ein freigewähltes philo-
sophisches System so zu eigen gemacht haben, dass er eine genaue Auseinander-
setzung nnd in den Hauptpunkten auch Bechtfertignng davon geben kann.
§ 22. In griechischer Sprache und Literatur.
a. Für die nntsr« SohalEtnfe.
Schriftliche Prüfung. — Klausurarbeit: Übersetzung und Erklärung eines
leichteren griechischen Textes.
Mündliche Prüfung. — Sichere Kenntnis der Elementargrammatik und eine
durch Lektüre gewonnene Bekanntschaft mit Homer, Xenophons Anabasis und
den kleineren Staatsreden des Demostheues ; das Notwendigste aus dem Gebiete
der griechischen Literaturgeschichte bis auf das Zeitalter Alexanders des Grossen.
b. Tir di« obsr« Soholftofa.
Schrifaiehe Prüfung. — Hansarbeit : Kritisch-exegetische Behandlung eines
längeren und schwierigeren Abschnittes aus einem in den oberen Gymnasial-
klassen gelesenen griechischen Autor, oder eine kürzere literaturgeschichtlicbe,
auf selbständiger Quellenforschung beruhende Untersuchung.
Mündliche Prüfung. — Genauere Kenntnis der griechischen Literatur-
geschichte und Altertümer; Bekanntschaft mit den wichtigsten Fragen der
Metrik; Belesenheit in den griechischen Klassikern, besonders in den für die
obere Schnlstufe in Betracht kommenden Autoren.
§ 23. In lateinischer Sprache und Literatur,
ft. Fitr die nntere Sohnlatnfe,
Schriftliehe Prüfung. — Klausurarbeit : Übersetzung eines vorgelegten Textes
der Muttersprache ins Lateinische.
Mündliche Prüfung. — Gründliche Beherrschung der Elementargrammatik
und eine durch Lektüre gewonnene Bekanntschaft mit den leichteren Klassikern
(Csessr, Sallnst, Ciceros Reden, Ovids Metamorphosen, Vergils Aeneis) ; Über-
blick fiber das Gebiet der römischen Literaturgeschichte unter besonderer Be-
rücksichtigung der Schulschriftsteller.
b. 7ir die obere Scbalstnfe.
Schriftliche PHifung. — Hausarbeit: Kritisch-exegetische Behandlung eines
längeren nnd schwierigeren Abschnittes aus einem in den oberen Gymnasial-
klassen gelesenen lateinischen Autor (diese Abhandlung ist in lateinischer
Sprache abzufassen), oder eine kürzere literaturgeschichtliche, auf selbst-
stftndiger Quellenforschung beruhende Untersuchung.
Mündliche Prüfung. — Genauere Kenntnis der römischen Literaturgeschichte
nnd Altertümer; Bekanntschaft mit den Hauptfragen der Metrik: Belesenheit
in den römischen Klassikern, besonders in den für die obere Schulstnfe in Be-
tracht kommenden Autoren: einige Fertigkeit im mündlichen Gebrauche der
lateinischen Sprache.
§ 24. In französischer Sprache nnd Literatur,
k. Ffir die nntdre Sohalatnfe.
Schriftliche Prüfung. — Klansurarbeit : a. für Kandidaten deutscher Zunge :
Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische: b. fttr Kandidaten tnn-
zösischer Zunge : Bearbeitung eines leichteren Themas ans der neueren Literatur-
geschichte.
Mündliche Prüfung. — Genaue Kenntnisse der modernen Grammatik und
Bekanntschaft mit den wichtigsten Ergebnissen der historischen Grammatik der
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1
166 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
französiscben Sprache; Kenntnis der alt- nnd neufranzösischen Literaturgeschichte,
namentlich derklaaaischen Periode; Interpretation neufranzösischer Texte. Ansser
dem fllr Kandidaten deutscher Zunge: Übung im mündlichen Gebrauche der
neufranzöäischen Sprache.
bi Ffir dl« obait Bohnlttnfe. — L Für K»ndid*t«ii denttohar Zniig«.
Schriftliche Prüfung. — Hansarbeit: Bearbeitung einer leichteren litemr
historischen Frage auf Grund selbständiger Quellenstudien, oder kritisch-exe-
getische Behandlung eines altfranzösischen Textes. ("Die Arbeiten sind in fran-
zösischer Sprache abzufassen.)
Mündliche Prüfung. — Genauere Kenntnisse der alt- und nenfranzösisrheo
Literaturgeschichte und Bekanntschaft mit den namhaften literarischen Denk-
mälern der alten und neuen Zeit ; Vertrautheit mit den Ergebnissen der all^re-
meinen romanischen Sprachwissenschaft nnd der historischen französischen Gram-
matik im besonderen ; Interpretation altfranzösischer Texte ; Gewandtheit im
Gebrauche der französischen Umgangssprache.
2. Ffir Kandidaten franiöiiaohar Znng«.
SchriflUche Prüfung. — Hansarbeit: Eine schwierigere literarhistorische
Untersuchung und grammatische Analyse eines altfranzösischen Texte.s.
Mündliche Prüfung. — Wie fttr Kandidaten deutscher Zunge.
§ 25. In deutscher Sprache und Literatur,
a. Fär di« unters Sohnlitnfe,
Mündliche Prüfung. — Klansurarbeit: a. fttr Kandidaten französischer
Zunge: Übersetzung eines schwierigeren französischen Textes ins Deutsche;
h. fttr Kandidaten deutscher Zunge: Bearbeitung eines leichteren Themas am
der neueren Literaturgeschichte.
Mündliche Prüfung. — Bekanntschaft mit den wichtigsten Ergebnissen der
historischen Grammatik der deutschen Sprache; Übersicht über die deutsche
Literaturgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der zweiten Blüteperiode :
genauere durch Lektüre erworbene Kenntnis der hervorragenderen klassischen
Werke der neueren Literatur. Ausserdem fttr Kandidaten französischer Zange:
Übung im mündlichen Gebrauche der neuhochdeutschen Sprache.
b. Ffir die obere Sohnlitnfe. — 1. F&r Kandidaten frauÖBiaciier Znnge.
Schriftliche Prüfung. — Hausarbeit: Bearbeitung einer leichteren literar-
geschichtlichen Frage auf Grund selbständiger Quellenstudien, oder kritisch-
exegetische Behandlung eines mittelhochdeutschen Textes. CBeides in deutscher
Sprache abzufassen.)
Mündliehe Prüfung. — Vertrautheit mit den Ergebnissen der germanischen
Sprachforschung; Kenntnis der althochdeutschen, mittelhochdeutschen und neu-
hochdeutschen Literaturgeschichte ; Fähigkeit, einen mittelhochdeutschen Text
zu übersetzen und sprachlich und metrisch zu erklären. Leichter und korrekter
Gebrauch der lebenden deutschen Sprache.
2. Für Kandidaten dentsoher Zunge.
Schriftliche Pi-üfung. — Hausarbeit: Bearbeitung einer literarhistorisi-hen
Frage auf Grund selbständiger Quellenstudien und grammatischer Analyse eines
gotischen oder althochdeutschen Textes.
Schriftliche Prüfung. — Vertrautheit mit den Ergebnissen der germani-
schen Sprachforschung, namentlich Kenntnis der gotischen, althochdeutschen
und mittelhochdeutschen Grammatik, sowie der Entwicklungsgeschichte der
neuhochdeutschen Schriftsprache; althochdeutsche, mittelhochdeutsche, neu-
hochdeutsche Literaturgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der bei-
den Blüteperioden; Interpretation althochdeutscher oder mittelhochdeutscher
Penkmäler.
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Kanton Freiborg, Prfifangsordnung fttr das höhere Lehramt in den 167
philosophisch-philologisch-historischen Fächern an d. Uniyersit&t.
§ 26. In Geschichte,
ai Ffir di« nntors Sohnlitnfe.
SehrifUiche Priifung. — Klansnrarbeit : Behandlung einer leichteren Frage
ans dem Gebiete der allgemeinen Geschichte.
Mündliche Prüfung. — Übersichtliche, anf sicheren chronologischen nnd
iceogiaphischen Kenntnissen beruhende Bekanntschaft mit der allgemeinen und
vaterländischen Geschichte, sowie Vertrautheit mit guten wissenschaftlichen
Hiilfsmitteln.
b. Für die obsra Sohnlitnfe.
Sehriflliche Prüfung. — Hansarbeit : Eine anf kritische Qnellennntersuchnng
gegründete Darstellung eines historischen Gegenstandes mit Berflcksichtigung
der schon vorhandenen Bearbeitungen.
Mündlicht Prüfung. — Genauere Kenntnis der Hauptmomente und des
pra^^matischen Znsammenhanges der allgemeinen Geschichte in Verbindung mit
Kultur- nnd Verfassungsgeschichte; Bekanntschaft mit den Quellen und histo-
rischen Hnlfswissenschaften (Diplomatik, Paläographie und Chronologie). Es
bleibt dem Kandidaten überlassen, ob er unter Betonung der alten, mittel-
alterlichen, neueren oder Laudesgeschichte geprüft sein will.
§ 27. In hebräischer Sprache.
Schriftliche Prüfung. — Klausurarbeit: Übersetzung eines schwierigeren
hebräischen Textes in die Muttersprache.
Mündliehe Mifung. — Beherrschung der Grammatik nnd Literatur der
hebi^ischen Sprache; Fähigkeit, leichtere Stellen ex tempore zu übersetzen.
70. 11. ArrfiM concernant rorganisation et l'administration de la bibliothique can-
tonale et des musies. (Du 4 aoflt 1893.)
Le Conseil d'Etat du eanton de Vaud,
Vn le pr^avis da d^partement de Tiustruction publique et des cnltes;
Vn les ponvoirs qui Ini ont 6t6 accord^s par le d^cret du 24 novembre 1892
ponr rorganisation et l'administration de la bibliothäqne cantonale et des musäes,
ponvoirs qui expireront le 31 däcembre 1894;
ABBETE : — Chapitre premier.
Art. l""- II est instita^, pour la surveillance et la direction g£n6rale : 1" de
la biblioth^ue cantonale; 2" des mus4es d'histoire naturelle; 3" du cabinet d'an-
tiquit^s, des mSdailles et des mannscrits, ainsi que du mus6e des beanx arts,
trois commissions distinctes, organis^es conform6ment aux dispositions suivantes :
Chapitre IL — Biblioiheque cantonale.
Art. 2. La surveillance et la direction g£n6rale de la bibliothSqne cantonale
et de ses biblioth&ques annexes prävues ä l'article 4, sont confiäes ä nne com-
mission compos^e du chef da d^partemeut de l'instruction publique et des cnltes,
qni la pr^side, et de neuf membres, dont le biblioth^caire en chef mentionn^ ä
l'article suivant, et de huit autres personnes choisiea de maniäre ä repräsenter
les sciences, les lettres et les arts. Le biblioth^caire en chef remplit les fonctions
de secr^taire de la commission.
Art. 3. Un biblioth^caire en chef, un biblioth^caire adjoint et un sous-
bibliothöcaire sont charg^s de la direction speciale et de l'administration de la
bibliothiqne.
Un concierge est attachä ä la bibliotheque ; il peut etre Charge, en meme
t«mp8, du Service des antiquit^s, des m^dailles et de la Zoologie.
Art 4. Des bibliothfeques d'un caractere special servant ä des ätablisscments
d'instmction publique peuvent etre rattach^es ^ la bibliotheque cantonale sous
le nom de bibliothiqnes-annexes.
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n
168 Kantonale Gesetze und Verordiiangen.
ElleR sont dirig^a et adniinisträes par le biblioth^caire en chef anquel
peuvent §tre adjoints, k et effet, des aidea-biblioth^caires.
Art. 5. Les bibliothScaires jouissent d'an mois de racances dont l'ipoqae
est fix^e par le d^partement de rinstmction publique et des coltes, snr le
pr^avis da bibliothäcaire en chef.
Le Service de la bibliotheqne est assnr^ dnrant tonte .l'ann^e.
Chapitre HI. — Des mus4ea iThhtoire naturelle.
Art. 6. La snrveillance et la direction gSn^rale des mus^es d'histoire na-
turelle sont conft^es ä une commission compos^e du chef du departement de
riustruction publique et des cultes comme President et des quatre conserrateurs
Instituts par l'article sniTant:
Art. 7. II est cr^£, pour la direction speciale et l'administration des trois
mus^es d'histoire naturelle, quatre conservateurs, dont denx poor la Zoologie,
un ponr la botanique, et un pour la g^ologie, avec des adjoints dont le nombre
est ftx4, suivant les besoins et les circonstances, par le d^partement de rin-
stmction publique et des cultes, snr le pr^avis de la commission.
Art. 8. Les conserrateurs ont sous lears ordres:
a. trois pr^paratears charges, l'an de ce qui conceme la botanique, rautre
de ce qui conceme la gSologie, et le troisiime de ce qui conceme la Zoologie :
h. des aides temporaires si le besoin en est reconnu.
Art. 9. Le serrice de concierge est fait poar la Zoologie par le concierge
de la bibliothique, et pour la geologie et la botanique par Thnissier-concierge
du d^partement de l'instruction publique et des caltes.
Chapitre IV. — Du cabinet fantiquHia, des midailles et manusaits et du musi«
des beaux-arts.
Art. 10. La surveillance et la direction g^n6rale du cabinet d'antiquit^s,
midailles et manuscrits, et du mnsee des beaux-arts sont confiäes ä. une com-
mission compos6e du chef du däpartement de l'instraction publique et des caltes
en qnalit^ de President, et des trois conservateurs institu^s par l'article suivant.
Art. 11. Un conservatenr est chargä de la direction speciale et de l'admini-
stration du cabinet d'antiquit^s, midailles et manuscrits; un second de Celles
du mnsäe des antiqnit^s lacustres et un troisieme de Celles da mns^e des
beaux-arts.
Le Service de concierge du mus^e des antiqait^s et du midailler est feit
par le concierge de la bibliotheqne cantonale.
Un concierge special est attacbä an mus^e des beaux-arts.
Chapitre V. — Nominationa, traitementa, indemnit6s et dispoaitions diverses.
Art. 12. Les membres de la commission de la bibliotheqne, le bibliothecaire
en chef, le bibliothecaire adjoint, le sous-bibliotb£caire, les conservateurs et les
pr^parateurs sont nomm^s par le Conseil d'Etat pour un terme ^ch^ant au
31 d^cembre 1894. Ils sont r^^ligibles. II en est de m€me des concierges.
_ Art. 13. Les aides bibliothecaires, les adjoLats anx conservateurs des mas6es
d'histoire naturelle sont nommes par le Conseil d'Etat pour un temps qui est
d^terminä dans chaque cas particulier, de meme que leur traitement.
Art. 14. Les membres de la commission de la bibliothöque cantonale re^oi-
vent une indemnite de 10 francs par säance.
Art. 15. Le personnel de la biblioth&qae cantonale refoit les traitements
snivants :
a. le bibliothecaire eu chef, un traitement de 3600 ä 5000 fr.
b. le bibliothecaire-adjoint .. 2800 k 4000 fr.
c le sons-biblioth<ifaire . 2000 « 3000 fr.
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Canton de Vsnd, Arret6 concernant rorganisatiou et Tadministration 169
de la biblioth^qne cantunale et des mns^eg.
Art. 16. Chaqne conservatenr regoit pour ses fonctions speciales vm traite-
ment annael de fr. 100.
Art. 17. Les pr^paratears re^oireut chacun un traitement annael de 1200
ä 1800 francs et le logement.
Chaqne ann6e, il8 jonissent d'nn mois de vacances, dont l'^poque est d^ter-
inin^e par le conserrateor int^ress^.
Art. 18. Le concierge de la bibliotheqne, des mns^es de Zoologie et d'an-
tiqnit^s lacnstres, da cabinet d'antiqnit^s, m^dailles et manascrits, re^oit an
traitement annuel de fr. 1500 k 1900 et le logement.
Celai des mnsees de botaniqae et de gäologie, en meme temps buissier-
concierge du d^partement de rinstmction pabliqae et des caltes, rejoit, pour
la totauiitä de ses fonctions, un traitement annnel de fr. 1500 k 1900 et le
logement.
Celui de rausfe des beanx-arts re^oit an traitement annael de fr. 650 et
le logement.
Art. 19. Chacnne des deux commissions des musees a pour secr^taire an
des employ^s dn d^partement de l'instruction publique et des caltes.
Art. 20. Des rfeglements d^terminent les fonctions et les attributions respec-
tives des trois commissions, ainsi qae des fonctionnaires ou employes plac^s
soos lenrs ordres.
Ces reglementä sout elabores par les commissions elles-memes, chacune
pour ce qui la conceme, et soumis ä la sanutiou du Couseil d'Etat.
Art'. 21. Les trois commissions correspoudent directement avec le d^parte-
ment de l'instraction publique et des cultes, dnquel elles relivent, et qni i6-
cide, en demier ressort, de tont ce qui conceme la bibliotbeque et les musSes,
sauf reconrs aa Conseil d'£tat.
Art. 22. II est port^ chaque ann^e an budget la somme n^cessaire pour
faire fitce aax d^penses de l'administration de la biblioth&qae et des musees.
Art. 23. Les fonctionnaires attach^s k la bibliotbeque cantonale et aux
mas6es qui, an moment de leur nomination, fönt partie du corps enseignant sn-
perienr et secondaire, restent an b^n^fice des dispositions de la loi da !<"' sep-
tembre 1882 allonant nne pension de retraite aux membres du dit corps.
Art. 24. L'arrgtä da 19 mai 1873, concernant l'administration de la biblio-
tbfeqne cantonale et des musees, est abrogg.
Art. 25. Le präsent arret^ sera imprimä et publik. II entrera en vigneur
aa l«"" janvier 1^4.
Donn£, S0U8 le scean du Conseil d'Etat, ä Lausanne, le 4 aoüt 1898.
71. li. Reglement betreffend die Verwaltung der Kantonsbibliothek. (Vom 8. Fe-
braar 1893.)
Der Begierungsrat des Kantons Basellaud, in Betracht, dass es notwendig
erscheint, das Reglement betreffend die Verwaltung der Eantonsbibliothek vom
28. Januar 1858 einer Revision zu unterziehen, beschliesst. was folgt:
Bibliothekkommission.
§ 1. Die Verwaltung der Bibliothek geschieht durch eine Kommission, be-
stehend aus dem Erziehtmgsdirektor als Präsidenten und sechs weiteren Mit-
gliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren vom Regierungsrate gewählt
werden.
Die Kommission versammelt sich in der Regel alle Vierteljahre ein mal,
ausserordentlicher Weise, so oft es die Umstände erfordern. Die Verrichtungen
der Kommission sind nnentgeltlich.
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"^
170 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 2. Der Bibliothekkommission fallen folgende Obliegenheiten za:
1. sie überwacht die ganze Verwaltung, Vennehrang und den ünterhalr
der Bibliothek, sowie die Tätigkeit nndGeschäftsftthnng des Bibliothekars;
2. sie verfügt über die znr Vennehnng nnd zum Unterhalt der Bibliothek
gewährten Kredite und beschliesst alle Anschaffungen. Sie übertragt zn
diesem Zwecke jedem ihrer Mitglieder die Verpflichtung, fdr bestimmte
Abteiinngen der Literatur der Kommission Vorschläge zn unterbreiten:
3. sie entscheidet über alle sonstigen die Bibliothek betrefTenden Angelegen-
heiten und begutachtet solche, welche einer höhern Behörde zur Ent-
scheidung vorgelegt werden müssen.
Der Bibliothekar.
§ 3. Einem von der Bibliothekkommission gewählten Bibliothekar liegt
speziell die Besorgung der Bibliothek ob, sowie die Ausführung der Beschlnssf
der Kommission.
§ 4. Dem Bibliothekar kommen im einzelnen folgende Obliegenheiten zn:
1. er wohnt den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme hei und
führt das Protokoll derselben;
2. er besorgt alle von der Kommission beschlossenen Anschaffungen :
3. er verschafft sich die wichtig^sten Anktions- und Antiqaariatskataloge
und setzt sich mit Antiquaren etc. in Verbindung, um mit ihnen
über Verkauf oder Austausch von Donbletten oder über Ankauf von
Werken zu unterhandeln nnd diesbezügliche Vorschläge der Kommission
zu unterbreiten. In dringenden Fällen steht dem Präsidenten der Kom-
mission das Recht zn, von sich ans dem Bibliothekar die nötigen
Weisungen zu geben;
4. der Bibliothekar hat in dringenden Fällen eine Kompetenz bis auf Fr. 2tl
zum Ankauf von Werken, besonders antiquarischer Sachen; er soll jedoch,
sofern er davon Gebrauch macht, dem Präsidenten der Kommission so-
fort Kenntnis geben ;
5. er nimmt alljährlich die in § 21 vorgesehene Revision der Bibliothek vor:
6. er nimmt alle Rechnungen entgegen, prüft dieselben, bescbeint deren
Richtigkeit und übermittelt sie behufs Anweisung zur Zahlung an die
Erziehung^direktion ;
7. er hält den Katalog in Ordnung und führt denselben weiter;
8. er besorgt die Ausgabe der Bücher und ist für rechtzeitige Zurück-
stellung derselben, wie überhaupt für Aufrechthaltuug des Bücher-
bestandes verantwortlich ;
9. er hat für Reinhaltung, gehörige Lüftung n. s. w. der Bibliotheklokale zn
sorgen. Er ist im Besitz der Schlüssel zn diesen Lokalen und ist dafür
verantwortlich, dass die letzteren jeweilen gehörig abgeschlossen werden.
10. Ausser der Fortsetzung des Kataloges hat er folgende Verzeichnisse und
Kontrollen zu führen : a. ein Verzeichnis der jährlichen Neuanschaffungen,
sowie über den jährlichen Zuwachs überhaupt (Accessionsjounial) ; b. eine
Kontrolle über Lieferungen der Buchhandlungen nnd Antiquariate ; c. ein
Journal über Buchbinderarbeiten; d. ein Gesuhenkeverzeichnis; e. ein
Verzeichnis der fehlenden, unvollständig gewordenen und abgenützten
Bücher behufs allmäligen Ersatzes; /. eine Abonnenten-, eine Ausleihe-
nnd eine Bücherkontrolle.
11. Der Bibliothekar führt die Rechnungen über Einnahmen au Abonnement»-,
wöchentlichen Lesegeldem, Bussen, Verkauf von Katalogen, Entschädi-
gungen etc. und legt halbjährlich Rechnung ab. Zu diesem Zwecke
nlhrt er ein Kassabuch und ein Quittungeubuch. Seine Rechnung dart
keine Ausstände zeigen. Über seine Auslagen an Porti n. dgl. führt er
ein besonderes Verzeichnis. Nach Abzug derselben liefert er jeweilen
nach Verlauf eines Semesters die Einnahmen an die Staatskasse »b.
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Kant. Bikselland, Reglement betr. die Verwaltung der Kantonsbibliothek. 171
12. Der Bibliothekar erstattet alljährlich im Jannar über seine Tätigkeit
im abgelaufenen Jahre, sowie ttber' die Verwaltung, Benützung und Ver-
mehrung und übrigen Verhältnisse und Bedürfnisse der Bibliothek einen
Bericht an die Erziehnngsdirektion.
Benützung der Bibliothek.
§ 5. Die Bibliothek steht während des ganzen Jahres, die Zeit der £e-
Tision ausgenommen, jeweilen am Mittwoch und Samstag von 1—3 Uhr nach-
mittags zur Benützang offen.
§ 6. Zur Benätssung berechtigt sind alle Eantonseinwohner, mit der Ein-
schränkung jedoch, dass miudeijährige Leser einen Kaationsschein ihrer Eltern,
Vormünder oder deren Stellvertreter beizubringen haben.
Vorübergehend im Kanton sich aufhaltende Personen haben einen annehm-
baren Bürgen zu stellen oder eine angemessene Realkantion zu leisten.
Ausser den Kanton sollen Bücher direkt nur an solche Personen geschickt
werden, die genügende Sicherheit bieten.
In besonderen Fällen können Bücher durch Vermittlung und unter Ver-
antwortung einer Bibliothek oder einer andern staatlichen Anstalt nach aus-
wärts ausgeliehen werden.
§ 7. Manuskripte, Kupfer-, andere seltene oder kostbare Werke, Nach-
schlagebflcher, sowie solche, deren Inhalt dieselben zum unbeschränkten Aus-
leihen nicht eignet, dürfen ohne Bewilligung des Präsidenten der Kommission
nicht ansgegeben, kSnnen aber auf der Bibliothek eingesehen werden.
§ 8. Wer ein Werk aus der Kantonsbibliothek wünscht, hat dasselbe in
der Üefür festgesetzten Zeit entweder persönlich im Ausleihezimmer in Empfang-
XU nehmen oder durch eine zuverlässige Person abholen zu lassen.
Auswärtigen Lesern wird Verlangtes auf mündliche oder schriftliche Be-
stelinng hin durch die Post zugeschickt.
Sendung und Zurttcksendunj^ der Bücher geschehen auf Kosten und Verant-
wortung des Bestellers.
Auf die Bibliothek können jährliche und halbjährliche Abonnements ge-
nommen werden.
Es kostet das Abonnement:
für 1 Band wöchentlich Fr. 2. — per Jahr,
„ 1—2 Bände „ ,. 3.50 ,. ,.
n 1—4 ^ 1 „ 5. — „ ,,
1-6 , .. .. 6.50 „ „
- 1 — 10 - r n 8. „ „
Bei halbjährigen Abonnementen wird jeweilen die Hälfte berechnet.
Auf einen Band kann nur für ein ganzes Jahr abonnirt werden.
Basellandschaftliche Lesevereine kSnnen sich abonniren auf 10 Bände per
Woche zu Fr. 6. — jährlich, auf 15 Bände zu Fr. 8. — , auf 20 Bände zu Fr. 10. —
und fUr je 5 weitere Bände mit Fr. 2. — Zuschlag. Ein Mitglied, das sich ttber
seine Zahlnngsfilhigkeit gehörig auszuweisen hat, übernimmt die Garantie filr
die dem Leseverein anvertrauten Bücher.
Die Verfalltage der Abonnemente sind der 1. Jannar nnd der 1. Juli. Für
in der Zwischenzeit eintretende Abonnenten wird die Lesegebühr bis zum
nächsten Verfalltag naush dem angegebenen Verhältnis berechnet.
Wer für kürzere Zeit Bücher zu erhalten wünscht, hat per Band und
Woche eine Lesegebflhr von 10 Centimes zu entrichten.
§ 10. Die Benützung von rein wissenschaftlichen Werken ist unentgeltlich.
Die Entscheidung, ob ein Buch wissenschaftlichen Inhaltes sei oder nichts
steht dem Bibliothekar, in streitigen Fällen dem Präsidenten der Kommission zu.
§ 11. Den Mitgliedern des Regiernngsrates, dem Landschreiber, den Mit-
gliedern der Bibliothekkommissiou und dem Bibliothekar steht die Bibliothek
zu freier Benützung offen.
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172 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
{ä 12. Wer ein Buch verliert, hat den vollen Wert desselben zu vergüten.
Oehen einzelne Bände eines Werkes verloren, so sind diese alsbald zu
ersetzen.
Wenn die Ersetzung einzelner Bände nicht mOglich ist, so mnss der Wert
-des ganzen Werkes gegen Anshändignng des Restes entrichtet werden.
Wer ein Bach mit Feder oder Bleistift beschreibt, sonst verunreinigt, be-
schädigt oder in seiner Brauchbarkeit verstümmelt, hat je nach umständen
volle oder dem Schaden angemessene Vergütang zu leisten.
Über die HShe dieser letztem entscheidet der Bibliothekar, in streitigen
Fällen der Präsident der Kommission.
Bei noch brauchbaren Büchern werden die Beschädigungen auf der innem
Seite der hintern Decke angemerkt. — Unbrauchbar gewordene Bücher sind
sofort za ersetzen.
§ 13. Wer ein Buch empföngt, hat sich sofort von seinem Zustande zn
überzeugen. Nicht bereits vorgemerkte Schädigungen sind unter Zurückstellung
4es Buches nnverweüt dem Bibliothekar anzuzeigen.
§ 14. Der Leser darf von ihm bezogene Bücher nicht andern zur Be-
nützung überlassen. Ebenso ist der Gebranch von Werken der Kantonsbibliothek
als SchnlbUcher, zur Zirkulation in Schnlklassen und ähnlicher Verwendung
untersagt.
§ 15. Die Lesezeit für ein oder mehrere Werke beträgt ein Vierteyahr.
Nach Verflass dieser Zeit muss das Bezogene zurückgegeben werden.
Eine längere Benützung kann nach erfolgter Neueinschreibnng gestattet
werden, wenn das Werk inzwischen nicht von andern verlangt worden ist.
Wer der Aufforderung, ein Buch zurückzustellen, innert vier Wochen nicht
nachkommt, hat per Band für jede Woche Säumnis eine Busse von Fr. 1. — zu
entrichten.
§ 16. Das Betreten der Bibliothek, sowie das Herausnehmen der Bücher
aus den Kepositorien ist dem Publikum nur mit Erlaubnis des Bibliothekars
gestattet.
Ausgenommen sind hievon die Mitglieder der Bibliothekkommission.
§ 17. Wünsche des Publikums betreffend neue Bücheranschafliingen sind
zu Händen der Bibliothekkommission in ein im Ausleihezimmer aufgelegte.«
Buch einzuschreiben.
Vermehrung der Bibliothek.
S 18. Die Vermehrung der Bibliothek soll neuih folgenden Gmndsätzen
stattfinden :
1. es sollen nur solche belletristische Werke angeschafft werden, welche
anerkannt klassischen und historischen Wert haben;
2. von wissenschaftlichen Werken sollen ebenfalls nur solche von dauerndem
Werte zur Anschaffung kommen;
3. Werke einheimischer Schriftsteller, sowie solche über die Schweiz und
die Kautone sollen vorzugsweise Berücksichtigung finden.
§ 19. Die Kommission ist befngt, mit wissenschaftlichen Vereinen Verträge
abznschliessen, wonach sie die von denselben angeschafften fachwissenschaft-
lichen Werke resp. periodisch erscheinenden Fachzeitschriften unter Vergütung
<lesjenigen Wertes übernimmt, den jene Literatur für die Bibliothek hat.
Katalog.
i; 20. Über sämtliche in der Bibliothek angestellten Werke wird ein Ka-
talog geführt. Von Zeit zu Zeit sollen Supplemente des Kataloges angefertigt
und gedruckt werden.
Der Katalog sowie die Supplemente sollen enthalten: 1. den Namen des
Autors ; 2. den Titel des Buches so gedrängt als möglich ; 3. Angabe des Drnck-
jahre.f: 4. Angabe der Auflage (in römischen Ziffern in Parenthese, wenn
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Kanton Zflrich, Lehrplan der Schulen für Maschinentechniker nnd 17.'^
Elektrotechniker am Technikum in Winterthnr.
mehr als eine Auflage vom betreffenden Werke erschienen ist); 5. die Anzahl
der Bände.
Eevision der Bibliothek.
§ 21. Alljährlich findet an Hand des Kataloges eine BeTision de» Bestandes
der Bibliothek statt. Während der Daner derselben ist die Bibliothek geschlossen,
und es sollen bis zum Beginn der Revision alle ausgeliehenen Bücher durch
öffentliche Bekanntmachung zurückgefordert werden.
§ 22. Durch dieses Reglement wird dasjenige vom 11. Januar 1858 auf-
gehoben. Das neue Reglement soll im Amtsblatt publizirt werden nnd tritt mit
dem Tage der Pablikation in Kraft.
Vni. Teclinisclie Hochschuleo.
73. 1. Lehrplan der Schulen fOr Maschinentechniker und Elektrotechniker am Tech-
nikum des Kantons Zürich in Wintertbur. (Vom 15. November 1893.)
k. Kaschiaeatechniker.
I. Klasse (im Sommersemester).
Deutsche Sprache. WSchentlich 3 Stdn. a. Behandlung prosaischer und
poetischer Lesestücke. — h. Aufsätze nnd Übungen im mUndlichen Ausdruck. —
c. Stilistik. — d. Ergänzende Repetition der Grammatik.
Rechnen. Wöchentlich 4 Stdn. Wiederholung nnd Erweiterung des in
der zflrcher. Sekundärschule behandelten Stoifes mit besonderer Berücksich-
tigung der Proportionen, des Kettensatzes, der Prozent-, Zins- und Diskonto-
rechnnngen. Schriftliche und mündliche Auflösung von Aufgaben ans dem bürger-
lichen Leben.
Algebra. Wöchentlich 5 Stdn. Repetition der Elemente der Algebra.
Gleichungen des I. Grades mit einer und mehreren Unbekannten. Lehre von
den Potenzen und Wurzeln. Quadrat- nnd Kubikwurzeln aus Zahlen und
Polynomen.
Geometrie. Wöchentlich 5 Stdn. Repetition und Ergänznng der Plani-
metrie mit Übungen. Elementare geometrische Theorie der Kegelschnitte. Stereo-
metrie I. Teil: Gerade und Ebenen im Räume.
Physik. Wöchentlich 2 Stdn. Experimentelle Einleitung in die Physik;
Die allgemeinen Eigenschaften der Körper. Gleichgewicht und Bewegung fester,
flüssiger und gasförmiger Körper.
Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Die Metalloide und ihre wichtigsten Ver-
bindungen.
Linearzeichnen u. Skizzirübungen. Wöchentlich 7 Stdn. Geometrische
Konstruktionen. Darstellung von geometrischen Körpern in Grund- und Aufriss,
Seitenansicht nnd Schnitten mit Hilfe des Masstabes n»ch Modellen. Technische
Schriftarten. — Vorübungen nnd Beispiele aus der Projektionslehre nach Wand-
tafelskizzen. Sämtliche Skizzen sind in rechtwinkliger Projektionsart, ohne Zu-
hilfenahme von Lineal nnd Zirkel auszuführen.
Freihandzeichnen. Wöchentlich 4 Stdn. Zeichnen von Umrissen nach
Vorlagen (einfachere omamentale Motive, Gefässformen etc.). Gruppen- und
Einzelunterricht.
Kalligraphie (faknlt). Wöchentlich 1 Std. Die Rundschrift.
//. Klasse (im Wintersemester).
Deutsche Sprache. Wöchentlich 2 Stdn. Fortsetzung des Unterrichts der
L Klasse in Bezug auf a., b. und c.
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174 Kantonale Gesetze und Yerordnungen.
Algebra. Wöchentlich 4 Stdn. Fortsetzung der Lehre Ton den Gleichungen
des I. Grades. Gleichungen des 11. Grades mit einer Unbekannten. Die Loga-
rithmen und der Gebranch der Logarithmentafeln. Exponeutialgleichnngen.
Geometrie. Wöchentlich 4 Stdn. Stereometrie, II. Teil: Da« Dreikant
Von den Körpern; Berechnung derselben. Ebene Trigonometrie. Berechnung
<les rechtwinkligen und schiefwinkligen Dreiecks.
Darstellende Geometrie. Wöchentlich 6 Stdn. Darstellung von Punkten,
Geraden und Ebenen auf zwei und di'ei Projektionsebenen. Gegenseitige Lage
von Punkten und Geraden zur Ebene. Ebene Systeme und Bestimmung ihrer
wahren Grösse durch Umklappung. Darstellung von ebenflächigen Körpern und
Rotationsflächen bei allgemeiner Lage und nach Massen. Ihre ebenen Quer-
schnitte und deren Abwicklung. Drehung um Axen und Änderung der Bildebenen.
Graphische Übungen.
Physik. Wöchentlich 5 Stdn. Physikalische Mechanik. Lehre von der
Wärme ; Elemente der Meteorologie ; Magnetismus, Beibungselektrizität. Experi-
mentell mit mathematischer Bekundung.
Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Die wichtigsten Metalle und ihre Ver-
bindungen. Abriss der organischen Chemie.
Mechanisch-technisches Zeichnen. Wöchentlich 6 Stdn. Zeichnen
von Werkzeugen, Maschinenteilen und Apparaten nach Modellen and Vorlagen.
Skizzirübungen. Wöchentlich 4 Stdn. Klassennnterricht (Vorzeichnen
auf der Wandtafel mit und ohne Angabe der Proportionen), hernach Einzel-
unterricht. Die Skizzen sind in rechtwinkliger Projektionsart ohne Zuhilfenahme
von Lineal nnd Zirkel auszuführen.
Kalligraphie (fakult). Wöchentlich 1 Std. Die Rundschrift.
///. Klasse (im Sonunersemester).
Algebra. Wöchentlich 4 Stdn. Gleichungen des II. Grades mit 2 Unbe-
kannten. Maxima und Minima der ganzen Funktionen II. Grades. Graphische
Darstellung von algebraischen Gleichungen des II. Grades. Arithmetische und
geometrische Progressionen mit Zinseszins- und Rentenrechnung.
Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Übungen in der ebenen Trigonometrie.
Analytische Geometrie der Ebene : Rechtwinklige nnd Polarkoordinaten. Flächen-
inhalt ebener Polygone. Die Gleichnngsformen der geraden Linie. Distanz- und
Winkelrelationen zwischen Punkten und Geraden.
Darstellende Geometrie. Wöchentlich 4 Stdn. Durchdringungen von
Körpern (Fortsetzung). Die Schattenlehre. Anwendungen auf das mechanisch-
technische Zeichnen. Graphische Übungen.
Physik. Wöchentlich 4 Stdn. Galvanismus. Optik. Experimentell mit
mathematischer BegrSndung.
Mechanik. Wöchentlich 6 Stdn. Allgemeine Bewegungslehre; gleichförmige
nnd ungleichförmige Bewegung, lineare und Winkelgeschwindigkeit. Beschlea-
nigung. Znsammensetzung von Geschwindigkeiten, Beschleunigungen nnd
Drehungen. — Begriff der Kraft. Zusammensetzung von ungleich- und gleich-
gerichteten Kräften. Gleichgewichtsbedingungen, statisches Moment, Kr8ft«pa«r
Hebel. Schwerpunkt und Theorie der Waagen. Mechanische Arbeit nnd leben-
dige Kraft. Stoss fester Körper. — Bewegung auf vorgeschriebener Bahn.
Zentral- und Pendelbewegung. Gleitende Reibung an Keilen, Schrauben, Lagern
und Riemen. Wälzungswiderstand.
Festigkeit der Materialien. Wöchentlich 3 Stdn. Zugfestigkeit, Schnitt-
festigkeit, rückwirkende Festigkeit. Festigkeit kugelförmiger nnd zylindrischer
Gefässe, Biogungs- und Torsionsfestigkeit, zusammengesetzte nnd Arbeits-
festigkeit.
Konstrnktionslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Behandlung der Maschinen-
•elemente; Schrauben und Schranbenverbindungen : Nieten und Nietenverbindungen.
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Kanton Zürich, Lehrplan der Schalen für Haschinentechniker nnd 175
Elektrotechniker am Techniknm in Winterthnr.
Zahnräder: Die Lehre von den Zahnformen: Konstruktion von Stirnrädern,
konischen Bädern und Schraubenrädern.
Mechanisch-technisches Zeichnen. Wöchentlich 8 Stdn. Zeichnen
Ton Instrumenten und einfachen Maschinen nach Modellen und Vorlagen.
IV. Klasse (im Wintersemester).
Algebra. Wöchentlich 2 Stdn. Kombinationslehre. Binomischer Lehrsatz fUr
positive ganze Exponenten. Anwendung des Sammenzeichens ^ . Faktoriellen ;
Unendliche fieihen. Binomischer Lehrsatz mit negativen und gebrochenen Ex-
ponenten. Exponentialreihen ; Sinus- nnd Kosinusreihen ; Logarithmische Reihen.
Auflösung höherer numerischer Gleichungen mit der Newton'schen Näherungs-
niethode.
Geometrie. Wöchentlich 2 --3 Stdu. Analytische Geometrie. Fortsetzung
der Lehre von der Geraden. Die Transformationen. Die allgemeine Kreisgleichnng
nnd die Mittelpnnktsgleichnngen der Kegelschnitte. Diskussion der allgemeinen
Gleichung des IL Grades in zwei Veränderlichen nnd Reduktion auf die Axen.
Mechanik. Wöchentlich 7 Stdn. Statischer Druck nnd Gleichgewicht bei
Flüssigkeiten, Auftrieb. Ausflnssg^setze. Bewegung des Wassers in Röhren und
Kanälen. Wasser- nnd Gefällsmessung. Stoss des Wassers. — Druck, Bewegung
nnd Arbeit der Oase. — Einleitung in die theoretische Maschinenlehre : Messung
der Maschinenarbeit. Regulirende Maschinentheile. Theorie der Wasserräder und
Turbinen.
Graphische Statik. Wöchentlich 1 Std. Das Kräfte- und Seilpolygon.
Graphische Bestimmung des Schwerpunktes von ebenen Figuren und des Träg-
heitsmomentes derselben. Bestimmung der Momentenfläche für Kräfte, welche
in gleicher Ebene liegen.
Konstrnktionslehre. Wöchentlich 5 Stdii. Behandlung der Maschinen-
elemente (Fortsetzung) : Axen und Wellen, Lager und Lagerstühle, Wellen-
kapplangen. Transmission mittelst endloser Riemen und Seile; Konstruktion
von Kiemen und Seilscheiben. Ketten and Seile, Kettenhaken. Ketten- und
."Seilrollen.
Konstruktionsftbungen. Wöchentlich 6 Stdn. Graphische Ausführung
der in der Konstruktionslehre (III. und TV. Klasse) behandelten Maschinen-
elemente: Schraubenverbindnngen, Nietverbindungen; Konstruktion von Zahn-
knrven, Zahniüdem, Wellen, Lager und Lagerstühle.
Mechanisch-tehnisches Zeichnen. Wöchentlich 10 Stdn. Zeichnen
von Maschinen nach Auftiahmen. Für die vorgerücktem Schüler Übungen im Laviren.
Technologie. Wöchentlich 2 Stdn. Gewinnung und Verarbeitung von
Eisen, Kapfer, Zink, Zinn, Antimon nnd Blei. Die Legirangen aus diesen Me-
tallen und ihre Eigenschaften. Die Giesserei im allgemeinen; die Verarbeitung
des Schmiedeiseus.
Spinnen ^fakultativ). Wöchentlich 3 Stdn. Gewinnung, Eigenschaften und
Znbereitnng der zum Spinnen geeigneten Rohstoffe: Tierwolle, Seide, Baum-
wolle, Flachs, Hanf, Jute, Nessel, Asbest. Kultur und Verarbeitung der Baum-
wolle: Anbau und Hauptsorten. Egreniren, Verpacken. Arbeitsprozess in der
Spinnerei: Ballenbrechen, Mischen, Öffnen, Schlagen, Karden, Peigniren. Be-
schreibung der betreffenden Maschinen nach antographischen Skizzen. Berech-
nung derselben nach authentischen Getriebsskizzen.
V. Klasse (im Sommersemester).
Theoretische Maschinenlehre. Wöchentlich 5 Stdn. Theorie der
Wasserpumpen. Hydraulischer Widder. Technische Wärmelehre. Die Brenn-
materialien und ihre Heizkraft. Theorie der Dampfbildung. Dampfkessel nnd
Schomst-eine. Theorie der Dampfmaschine. Theoretische, indizirte tmd effektive
Arbeit. Wirkungsgrad der Dampflnaschinen und Kessel. St«uerungen, Kon-
densatoren.
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1
176 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Graphische Statik. Wöchentlich 2 Stdn. (Fortsetzung). Konstruktion
der Momentenfläche für Kräfte, welche in verschiedenen Ebenen wirken; Kon-
stmktion der konibinirten Torsions- nnd Biegnngsmomentenfläche. Die FlSchei
der Scheer- oder Schubkräfte. Graphische Behandlaug einfacher Formen von
Fachwerken und Fachwerksbalken.
Konstrnktionslehre. Wöchentlich 5 Stdn. Behandlung der Maschinen-
elemente (Fortsetzung) : Karbelmechanismns, Kurbeln, Schubstangen und Schnb-
stangenkjipfe ; Kolbenstangen, Geradführungen. Exzenter, Stopfbüchsen. Bfihren
und Röhrenverbindnngen, Zylinder, Kolben nnd Ventile. — Konstruktion ein-
facher Maschinen : Flascbeuzflge, Winden und Krahnen.
Konstraktionsübungen. Wlichentlich 12 Stdn. (iraphische Ansfiihnuig'
der Mascbinenelemente (Fortsetzung): Kurbeln, Schubstangen, Geradfühmnsfea.
Exzenter, Kupplungen und Riemenscheiben, Seilscheiben, Bohren nnd Röhrrn-
verbinduugen. — Entwerfen, von Hebevorrichtungen nnd Krahnen.
Feuernngskunde. Wöchentlich 1 Std. Wftnneverluste durch die Wände:
Raum- und Oberflächenmethode. Die gewöhnliche Ofenheizung. Die Zentrsl-
heizung: Luft-, Dampf- und Waaserheizung ; kombinirte Systeme.
Elektrotechnik. Wöchentlich 3 Stdn. Repetition des Galvauismus mit
besonderer Berücksichtigung elektrotechnischer Fragen. Das absolute Ma«-
system. Begriff des Potentials. Begriff elektrischer und magnetischer Kraft-
felder. Die Grössen Ohm, Ampere und Volt und ihre Bestimmung. Allgemeines
über elektrische Messmethoden.
Wasserbaukunde. Wöchentlich 1 Std. Praxis der Wassermessung. Theo-
retischer und praktischer Wert der Wasserkräfte. Konzessionserwerbnng. Günstige
Verhältnisse der Gerinne in Längen- und Qnerprofll. Die Wehre und ihr Bau.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie nnd Praxis der
einfachen Längenmesswerkzeuge und der Instrumente zum Abstecken rechter
Winkel. Das Nivelliren. Aufnahme eines kleinen Gebäudekomplexes nach der
Orthogonalmethode. Anfnehmen von Längen- nnd Querprofilen.
Kalkulationen. Wöchentlich 1 Std. Gewichts- und Kostenberechnnng
von Maschinen: Hfllfsmittel für Kostenberechnungen, verschiedene Arten ?os
Kostenberechnungen.
WerkKengmaschinenlehre. Wöchentlich 2Stdn. Die Werkzengmaschineii.
ihre Konstriktion und Wirkungsweise und ihr Antrieb, a. Für Metallbear-
beitung. Drehbänke. Vertikal- und Horizontal-Bohrmaschinen. Plan- und
Stoss-Hobelmaschinen. Fraismaschinen. Schraubenschneidmaschinen. Schmiede-
maschinen. 6. Für Holzbearbeitung. Sagemaschinen. Hobelmaschinen. Bohr-
und Stemmaschinen.
Mathematik (fakultativ). Wöchentlich 2 Stdn. Ausgewählt« Kapitel ans
der Diiferential- nnd Integral-Rechnung mit Rücksicht auf die Bedürfiiisse der
Mechanik.
Spinnen (Fakultativ). Wöchentlich 3 Stdn. Strecken, Vorspinnen, Fein-
spinnen. — Waterspinnmasohinen (Flügel- nnd Ringspinnmaschinen zum Spinnen
und Zwirnen), Mnlespinnmaschinen (Selfactors zum Spinnen und Zwirnen), —
Berechnung und Beschreibung nach authentischen Skizzen, Wechselberech-
nangen. Tabellen über Zwirn, Kraftbedarf etc. — Maschinendiraensionen und
Antriebsverhältnisse der Spinnereimaschinen. Berechnung der Organisation einer
Baumwollspinnerei zur Herstellung bestimmter Garnnummern. — Au&eichnen
der Planskizze resp. des fertigen Planes für die berechnete Spinnerei.
VI. Klasse (im Wintersemester).
Theoretische Maschinenlehre. Wöchentlich 4 Stdn. Die Gebläse-
maschinen und Luftkompressoren. Gmndzflge des Lokomotiv- und Schiffbaues.
Gasmotoren etc. Maschinen zur Erzeugung von Kälte.
Konstruktionslehre. Wöchentlich 5 Stdn. Konstruktion von Maschinen:
Hydraulische Pressen, Krahnen und Aufzüge. Anleitung zur Konstruktion der
Wasserräder, Turbinen, Pumpen und Dampfmaschinen.
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Kanton Zttrich, Lebrplan der Schulen für Maschinentecbniker mid 177
Elektrotechniker am Techniknm in Winterthnr.
Konstrnktionsü^nngen. Wöchentlich 18 Stdn. Entwerfen von hydrau-
lischen Aufzügen und Krahnen. Wasserräder, Turbinen, Pumpen und Dampf-
maschinen.
Elektrotechnik. Wöchentlich 3 Stdn. Die Indnktionserscheinungen. All-
gemeines Aber Dynamomaschinen und Transformatoren. Verteilung der elek-
trischen Energie-Akkumulatoren. Elektrische Beleuchtung und Beleachtungs-
sy8t«me. Allgemeines ttber elektrische Kraftübertragungen. Telegraphie und
Telephonie.
Bachhaltung'. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie der einfachen und doppelten
Bachftthrung. Bearbeitung eines mehrmonatlicheu Geschäftsganges eines Fabrik-
geschäftes nach beiden Methoden. Erklärung des Wechsels und des Cheks. Ein-
Abrong in das Verständnis des Konto-Korrentes.
Bankcnstruktionslehre. Wöchentlich 2 Stdn. Einführung in die Grund-
zage der Stein- und Holzkonstraktion an Hand einiger einfacher konkreter
Beispiele von Bauten fUr technische Anlagen.
Weben (fakultativ). Wöchentlich 2 Stdn. Grundprinzipien des mechanischen
Webens. — Das Weissweben und seine Vorbereitungen. Das Buntweben und
seine Vorbereitungen.
Technische Chemie (fakultativ). Wöchentlich 2— 3 Stdn. Die natlUlichen
Wasser and Methoden zu ihrer Reinigung. Die Brennstoffe und Beleuchtungs-
materialien (Leuchtgas, Petroleum). Die Schraiermittel.
B. Elektrotechniker.
I., n. und in. Klasse wie Schule ftlr Maschinentechniker.
IV. Klasse (im Wintersemester).
Mathematik. Wöchentlich 4 Stdn. — Mechanik. Wöchentlich 7 Stdn. —
(Wie in der FV. Klasse der Schule für Maschinentechniker.)
Konstruktionslehre. Wöchentlich 4—5 Stdn. Behandlung von Maschinen-
elementen. Achsen, Wellen, Lager und Lagerträger, Mauersttpports and Balken-
werke in Verbindung mit Räderiibersetzungen. Kupplungen.
Konstrnktionsflbungen und technisches Zeichnen. Wöchentlich
8 Stdn. Zeichnen von elektrotechnischen Apparaten und Maschinen nach Mo-
dellen und Skizzen. Maschinenelemente: Nieten- und Schranbenverbindungen,
Kupplnngen, Lager und Achsen, Kader etc.
Technologie. Wöchentlich 3 Stdn. Allgemeine physikalische und chemische
Eigenschaften der wichtigsten Metalle und Legirungen. Lötverfahren, Leitnngs-
materialien und Isolationsmittel. Glas, Holz, Lacke, Firnisse, Kitte, Polirmittel.
Die im Handel vorkommenden Materialformen, Normalien und Bezugsquellen.
Chemie. Wöchentlich 2 Stdn. Ausgewählte Kapitel aus der unorganischen
Chemie unter möglichster Berücksichtigung derjenigen Prozesse, die bei den
galvanischen Elementen and in der Galvanoplastik von Wichtigkeit sind.
Chemisches Laboratorium. Wöchentlich 8 Stdn. Qualitative Analyse
nnd Darstellung einfacher Präparate.
V. Klasse (im Sommersemester).
Mathematik. Wöchentlich 2 Stdn. Aasgewählte Kapitel aus der Differential-
nnd Integralrechnung mit besonderer Rücksicht auf die Elektrotechnik.
Theoretische Maschinenlehre. Wöchentlich 5 Stdn.
(Wie V. Klf^sse der Schule für Maschinentechniker.)
Konstraktionslehre. Wöchentlich 3 — 4 Stdn. ArbeitsUbertragungen aaf
kleinere and grössere Entfernungen. (Riemen- und Seilbetrieb.) Kleinmotoren.
Konstruktionsfibangen. Wöchentliche — 7 Stdn. Fortsetzung des Unter-
richtes in Klasse IV. Riemen- und Seiltriebe.
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178 Kantonale Gesetze und Verordnnn^^eu.
Elektrotechnik. WSchentlich 6 ätdn. Die Gesetze des Galvanisrnns hin-
Eichtlich deren Anwendung auf die Elektrotechnik (AnVendnngen nnd Erwei-
terungen des Ühm'schen Gesetzes; das absolute Massystem etc.). — Theorie
nnd Berechnungen von Gleichstrom- und Wechselstromdynamo«; Transformatoren.
Elektrotechnisches Praktikum. Wöchentlich 6—8 Stdn. Elektrische
Messmetboden und Messinstramente.
Chemie. Wöchentlich 2 Stdn. Fortsetzung des Unterrichtes in Klasse IT.
Chemisches Praktikum. Wöchentlich 4 St4n. Quantitative Anal,T.se
durch Elektrolyse. Galvanoplastik.
VI. Klasse (im Wintersemester).
Konstrnktionslehre. AVöchentlich 3 Stdn. Berechnung von Turbineo
und Dynamos.
Konstruktionsübungen. Wöchentlich 14 Stdn. Turbinen, Kleinmotoren,
Dynamos.
Elektrotechnik. Wöchentlich 6 Stdn. Leitnngssysteme und ihre Berech-
nung, Akknmnlatoren, Herstellang elektrischer Beleuchtungsanlagen, Bogen-
lampen, Glühlampen, Theorie und Anwendungen der elektrischen Kraftüber
tragung. Das Wichtigste der Telegraphie nnd Telephonie. Das Signalwesen.
Elektrotechnisches Praktikum. Wöchentlich 6—8 Stdn. Technische
Messungen : Messungen an Dynamomaschinen und Leitungssystemen, Wickeln
von Armaturen, Erstellung von Leitungen. — Messungen an Beleuchtungs-
anlagen. Messungen an Kabeln. Messungen an Akkumulatoren. Photometriren
von Lampen.
Buchhaltung. Wöchentlich 2 Stdn. Wie in Klasse VI der Schule fBr
Maschinentechniker.
Lehrpitm der Schule für Feinmechaniker.
I., ir. und in. Klasse wie Schule für Maschinenti'chniker.
IV. Klasse (im Wintersemester).
Mathematik. Wöchentlich 5 Stdn. — Mechanik. Wöchentlich 7 Stdn. —
Graphische Statik. Wöchentlich 1 Std. — fVVie in der TV. Klasse der Schnle
für Maschinentechniker.)
Konstrnktionslehre und Übungen. Wöchentlich 11 Stdn. Konstmiren
von Instmmententeilen (speziell von Lagern, Fühmngen, Schrauben, Über-
tragungen) und von einfachen Messinstrumenten, nach Modellen nnd Skizzen.
Technologie. Wöchentlich 3 Stdn. — Chemie. Wöchentlich 2 Stdn.
(Wie in der IV. Klasse der Schule für Elektrotechniker.)
Chemisches Laboratorium. Wöchentlich 4 Stdn. Einfache qualitative
Analyse und galvanoplastische Übungen.
Physikalische Übungen. Wöchentlich 3 Stdn. Aufstellung und Hand-
habung physikalischer Apparate. Ausmessung von Längen. Flächen nnd Volu-
mina. Wägungen. Prüfung von Schrauben.
V. Klasse (im Sommersemester).
Mathematik. Wöchentlich 2 Stdn. Wie in der V. Klasse der Schnle fttr
Elektrotechniker (mit besonderer Rücksicht auf die Feinmechanik).
Mathematisch-physikalische Berechnungen. Wöchentlich 2 Stdn.
Elektrotechnik I. Wöchentlich 3 Stdn. — Werkzeugmaschinen-
lehre. Wöchentlich 2 Stdn. — (Wie in der V. Klasse der Schule für Maschinen-
techniker.)
Instrumentenknnde. Wöchentlich 6 Stdn. Elemente der Konstruktion,
.Tustirung und des Gebrauches physikalischer und chemischer Apparate und
Instnimente zur Messung von Längen. Flächen nnd Volumina. Waagen. Instru-
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Kanton Zflrich, Lehrplan der Schulen für Maschinentechniker und 179
Elektrotechniker am Techniknm in Winterthnr.
menre sur Messnng von Zeiten, Geschwindigkeiten nnd Drucken. Thermometer,
Calorimeter, akastische Instmmente.
Konstraktionslehre und Übungen. Wöchentlich 14 Stdn. Im Än-
schlasse an die Instmmentenknnde.
Physikalische Übungen. Wöchentlich 6 Stdn. Fortsetzung der Übungen
in Kla.s8e IV. Messung von Drucken nnd Geschwindigkeiten, von Temperaturen
nnd Wärmemengen. Akustische und optische Messungen.
Graphische Statik. Wöchentlich 1 Std. Konstruktion der Momenten-
lläche für Kräfte, welche in verschiedenen Ebenen wirken; Konstruktion der
kombinirten Torsions- nnd Biegungsmomentenfläche. Die Flüchen der Scheer-
oder Schubkräfte.
VI. Klasse (im Wintersemester).
Mathematisch-physikalische Berechnungen. Wöchentlich 3 Stdn.
An.s dem Gebiete der Elektrizität nnd Optik.
Elektrotechnik II. Wöchentlich 3 Std.. Wie iu der VI. Klasse der Schule
für Maschinentechniker.
Instramentenkunde II. Wöchentlich 6 Stdn. Optische, elektrische und
elektrotechnische Messinstramente und Apparate.
Konstrnktionslehre und Übungen. Wöchentlich 16 Stdn. Im An-
schlüsse an die Instmmentenknnde.
Physikalische Übungen. Wöchentlich 6 Stdn. Optische, elektrische und
elektrotechnische Messungen. Arbeitsmessungen.
Buchhaltung. Wöchentlich 2 Stdn. Wie in der VI. Klasse der Schule
für Ma.<!chinentechniker.
;s. i. Reglement fOr die Kunstgewerbeschule in Luzern. (Vom 27. Sept. / 9. Okt. 1893.)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
In Revision des Reglementes fUr die kantonale Knnstgewerbeschnle dahier
vom 7. April 1877,
Auf den Vorschlag des Erziehongsrates,
beschliesst:
§ 1. Zweck der Anstalt.
Die kantonale Knnstgewerbeschnle iu Luzern hat den doppelten Zweck,
einerseits befähigte Jünglinge für das Kunsthandwerk heranzubilden, nnd anderer-
seits durch Sammlungen, Ausstellungen nnd andere zu Gebote stehende zweck-
mässige Mittel das Interesse für das Kunstgewerbe anzuregen und zu fördern.
§ 2. Abteilungen.
Die Kunstgewerbeschnle besteht aus sechs .Abteilungen mit folgenden Lehr-
gesrenständen :
A. Abteilung für Zeichnen. Unterweisungen nnd Übungen, welche zur Vor-
bereitang für den Eintritt in eine der nachfolgenden Abteilungen dienen.
B. Abteilung fttr dekorative Malerei. Unterricht im Malen mit Leim-, Tempera-
tind Ölfarben, sowie Aquarellmalerei.
C. Abteilung für Glastnalerei. Unterweisung in Kabinet- und Kirchen-
.tcheibenmalerei.
D. Abteilung für Modelliren und Skulptur. Unterweisung und Übung im
Modelliren in Ton und Wachs; Skulpturarbeiten in Gips, Holz und Stein:
Pnnktiren.
E. Abteilung für Schmiedearbeiten. Übungen in Ausführung von Metall-
arbeiten; getriebene Arbeiten; Ziseliren; Ätzen.
F. Freikurse. Übungen im Zeichnen und Modelliren.
Digitized by VjOOQIC
IKO Kantonale Gesetze und Verordnangeu.
Ansserdem werden für sämtliche Schttler aller Abteiinngen theoretische
nnd knnsttifeschichtliche Vorträge über Knnstgewerbe, femer Ober Geometrie
nnd Architektur angeordnet.
Die nähere Organisation des Unterrichtes wird einem vom Erziehnngsrate
zn erlassenden Lehrplane vorbehalten.
§ 3. Lehrer.
Jeder Abteilang der Schnle steht ein vom Regierungsrate gewählter Fach-
lehrer vor; es kann jedoch einem nnd demselben Lehrer die Leitnng mehrerer
Abteilungen ttbertragen werden. AlUUllig nötige Hilfslehrer werden, innert den
Schranken des vom Grossen Rate bewilligten Kredites, vom Erziehnngsnt«
angestellt.
Dem Fachlehrer liegen ausser der Leitnng des Unterrichtes ob:
a. Verwaltnng und Kontrolle über Eingang, Ansgang und Bestand der
den Schülern gratis abzugebenden Utensilien und Materialien.
b. Verwaltung und Kontrolle über Eingang, Ansgang und Bestand von
Werkzeugen, Vorlagen und Modellen etc., welche der betreffenden Abteilnng
gehören.
c. Verwaltung und Kontrolle über Eingang, Ausgang und Bestand an
solchen Rohmaterialien, welche gegen sofortige oder spätere Rückvergütung
den Schülern oder einer Gmppe von Schülern für auszuführende Arbeiten ab-
geliefert werden.
d. Einreichnng von Vorschlägen für Anschaffung von Vorlagen, Modellen u. s.w.
Kleinere dringende Anschaffungen kann er bis zum Gesamtbetrage von jährlich
Fr. 20 von sich aus besorgen.
Die unter litt, o — c genannten Verwaltungsrechnungen und Inventarien
sind gesondert zu führen, nach Formnlarien und Anweisung des Präsidenten
der Aufsichtskommission, und unterliegen jederzeit seiner Einsicht und Kontrolle.
§ 4. Der Direktor.
Der Erziehungsrat wählt ans der Mitte der Lehrerschaft der Schule den
Direktor. Derselbe bezieht für seine Funktionen ein angemessenes Honorar.
Ihm kommen folgende Obliegenheiten zu:
a. Unmittelbare Leitnng der Schule und Vertretung derselben nach aussen.
b. Entgegennahme der Anmeldungen der Schüler; Einzug der Eintritts-
gelder, die er nachher an den Präsidenten der Änfsichtskommission abzugeben
hat; Führung des Schülerverzeichnisses mit vollständiger Angabe des Namens,
des Heimats- und Wohnorts, des Geburtsdatnms, Namen der Eltern, des letzten
Schnlortes nnd des Kostgebers. Nach Eröffnung eines Jahreskurses reicht er
jeweilen dem Präsidenten der Aufsichtskommission ein Verzeichnis sämtlicher
für die einzelnen Abteilungen angemeldeten Schüler, sowie allfällige Abände-
rungsvorschläge des Stundenplans ein.
c. Ausstellung der Quartalberichte nnd Schulzeugnisse.
d. Einberufung und Leitung der Konferenzen des Lehrervereins.
e. Er wohnt den Sitzungen der Änfsichtskommission mit beratender Stimme bei
/. Er ist Konservator der Samminngen der Schule und führt darüber genaue
Kontrolle, sowie ein Verzeichnis über allfällige Schenkungen, welches er von
Zeit zu Zeit der Aufsichtskommission vorlegt.
Er hat, bis auf einen Jahresbetrag von fünfzig Franken, das Recht, dringende
Anschaffungen und Reparaturen von Lehrmitteln, unter Anzeige und Rechnnngs-
Stellung an den Präsidenten der Änfsichtskommission von sich aus zn besoigen;
im übrigen ist die vorherige Genehmigung der An&ichtskommission erforderlich.
ff. Er nimmt allfällige Arbeitsaufträge und Bestellungen entgegen, welche
von der Schule als solcher ausgeführt werden sollen, er macht die Kostenbe-
rechnungen, leitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Aufsichtekom-
mis.sion die bezüglichen Abmachungen, schliesst unter Vorbehalt der Geneh-
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Kanton Lnzern, Keglement fttr die Knnstgewerbeschale in Lazern. 181
mignng der Anfsichtekommission die Verkftafe und Akkorde ab nnd macht der
Aiif8i(£t8kommia8ion Vorschläge über die Verwendung der betreffenden Er-
tragnisse. (Siehe § 15.)
h. Er erstattet gegen Ende des Schuljahres dem Präsidenten der Anfsichts-
kommission behnfs ganzer oder teilweiser Veröffentlichung im Jahresberichte
der hohem Lehranstalt nnd zn Händen des Erziehnngsrates Bericht flber den
Stand und die Leistangen der Schale.
§ 5. Übernahme von Privatarbeiteu.
Dem Direktor und den Lehrern ist nur soweit gestattet, auf eigene Kech-
nong Arbeiten zu übernehmen, als die Schnle nicht darunter leidet.
§ 6. Der L'ehrerverein.
Die sämtlichen Lehrer der Schule bilden den Lehrerverein, dessen Prä-
sident der Direktor ist; im ttbri|:en konstituirt sich derselbe von sich ans. Er
Tenammelt sich ordentlicher Weise jeweilen binnen 4 — 6 Wochen nach Anfang
eines Knrses und gegen Ende eines Semesters, Überdies so oft, als es das In-
teresse der Schule erfordert.
Dem Lehrerrerein steht zu: der Entscheid fiber Aufnahme der Schüler,
die Begutachtung zn Händen der Anfsichtakommission betreffend Wegweisnng
▼on solchen, die Bestimmung der Zensumoten fQr die Zeugnisse, der Vorschlag
fBr Zuteilung von Stipendien, Beratung aller vorgelegten oder im Schosse des
Lehrervereins aufgeworfenen Fragen über Angelegenheiten, welche das Interesse
nnd Gedeihen der Schule betreffen.
§ 7. Die Anfsichtskommission.
Der Erziehnngsrat wählt die aus drei bis fttnf UitgUedern bestehende Auf-
sichtskommission und bezeichnet aus deren Mitte den Präsidenten; im fibrigen
konstituirt sich die Aufsichtskommission selber. Dieselbe versammelt sich auf
Einladung des Präsidenten ordentlicherweise nach ErOffnnng eines Kurses nnd
dann jeweilen jeden zweiten Monat; ansserordentlicherweise so oft es das In-
teresse der Schnle erfordert. Ihre Obliegenheiten sind:
a. Sie fiberwacht die Schule.
b. Sie genehmiget den vom Direktor ihr vorzulegenden Stundenplan.
e. Sie entscheidet auf den Vorschlag des Direktors über alle Anschaffungen
innerhalb des Budgets der Schule, welche die Kompetenzen der einzelnen Lehrer
and des Direktors überschreiten, und macht dem Erziehungsrate Vorschläge
über anfällige Änderungen des Budgets.
d. Sie hat das Recht, auf Gutachten des Lehrervereins Schüler von der
Anstalt wegznweisen. Immerhin steht den ordentlichen Schülern das Bekurs-
recht an den Erziehungsrat zu.
e. Sie entscheidet über die Genehmigung der vom Direktor abgeschlossenen
Verkäufe von Schülerarbeiten, sowie über Abmachungen und Verträge be-
treffend Übernahme von Akkordarbeiten durch die Schule und über die Ver-
wendung der Erträgnisse derselben.
/. Sie begntachtet die Zuteilung von Stipendien.
ff. Sie prüft und begutachtet die von ihrem Präsidenten vorzulegenden
Jahresrerhnungen nnd Inventarien der Schnle, sowie alle die Schule betreffenden
Angelegenheiten nnd Fragen, deren Entscheid den OberbehOrden anheimsteht.
§ 8. Der Präsident der Anfsichtskommission.
Dem Präsidenten der Anfsichtskommission kommen folgende besondere
Fanktionen zu, fBr welche er eine angemessene Entschädigung bezieht:
a. Er widmet sowohl durch öftere Schulbesuche als auch sonst dem Unter-
richte nnd überhaupt dem ganzen Anstaltsbetriebe eine möglichst einlässliche
Anfnierksamkeit und steht den Lehrern in allem beratend zur Seite.
b. Er ist der Verwalter und Kassier der ganzen Schule. Als solcher ver-
mittelt er alle Einnahmen nnd Ausgaben und führt darüber fortlanfende Rech-
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182 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Bong ; er kontrollirt nnd ergänzt die Schulinventarien der einzelnen Abteiinngen
nnd der ganzen Schale ; er fertigt die Jahrenechnnng der Schule ans nnd reicht
sie nach vorheriger Prüfung dnrch die Äufsichtskommission nebst einem Be-
richte Aber die Schale dem Erziehongsrare ein.
§ 9. Aufnahme der Schttler.
Die Einschreibang fUr die Ennst^ewerbeschnle findet jeweilen anfangs
Oktober, auf erfolgte Ausschreibung, beim Direktor statt.
Über die definitive Aufnahme entscheidet jeweilen bis in längstens sechs
Wochen nach Schulbeginn auf das Gutachten des betreffenden Fachlehrers der
Lehrerrerein. Dieselbe wird nur solchen gestattet, welche sich über eine ge-
nügende Vorbildung ausweisen. Schttler der höhern Lehranstalt können die
Schule als Hospitanten besuchen.
Hospitanten und Freischüler haben bei der Einschreibung die Zahl der zu
besachenden Stunden anzugeben.
§ 10. Schulgeld.
Jeder Schttler und Hospitant hat zu Händen der Schale ein Schalgeld zu
entrichten and zwar beträgt dasselbe für Schttler der
a. Abteilang fttr Zeichnen Fr. 5; b. Abteilung für dekorative Malerei.
Glasmalerei, Modelliren und Skulptur Fr. 20; c. Abteilung für Metallarbeiten
Fr. 40; d. Freischule fttr Zeichnen Fr. 2; e. Freischale fttr Modelliren Fr. 1.
In den Abteilungen h und e ist bei der Einschreibung wenigstens die
Hälfte der Taxe zu bezahlen, der Best spätestens bei Beginn des zweiten
Semesters; die Übrigen Abteilungen haben gleich anfangs das ganze Schnigeld
zu entrichten.
Dürftigen Schülern kann die Aufsichtskommission auf den Vorschlag des
Lehrervereins das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
Ordentliche Schttler der höhern Lehranstalt (§ 9) sind von der Entrichtung
eines- Schulgeldes befreit.
§ 11. unentgeltliche Leistungen der Schale.
Die Schule liefert:
a. der Abteilung fttr dekorative Malerei: das nötige Rohmaterial:
b. der Abteilung für Glasmalerei: das nötige Material fttr alle Arbeiten:
Glas, Farben, Chemikalien, Brennmaterial, Blei, Zinn;
c. der Abteilung für Modelliren und Skulptur: Modellbrett«r, Schiefer-
platten, Staffeleien, Modellirstüble, Gips, Ton, ferner Stein nnd Holz fttr die
Übungsstücke ;
d. der Abteilung fttr Schmiedearbeiten: Material, Werkzeug, Kohlen.
Fttr jede angefertigte Arbeit ist der Wert des verwendeten Materials an-
zugeben nnd, sofern die Arbeit nicht im Besitze der Schule verbleibt, der letztem
zu vergüten.
Werden Schttler zu Privatarbeiten (§ 5) beigezogen, so dttrfen hiefttr keine
Materialien der Schale verweudet werden.
§ 12. Schalzeit.
Der Unterricht fttr ordentliche Schttler dauert von Anfang Oktober bis
Ende Juli.
Der Freiknrs dauert von Anfang Oktober bis Ostern.
Die Fachlehrer sind befagt, den Schttlem auch während der Ferien den
Zntritt zu den Unterrichtslokalen zeitweise zu gestatten, aber nur unter Aufsicht.
Der Unterricht für die ordentlichen Schüler dauert an Werktagen in der
Kegel am Vormittag von 8—12 Uhr, am Nachmittag von 2— '/«B Uhr: fttr die
Freischaler an vier Werktagen abends von '/aS— 'j^lO Uhr.
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Kanton Luzem, Reglement fQr die Knnstgewerbesuhule in Lnzeni. IKH
^ 13. Stipendien.
Der Begiernngsrat kann anf Vorschlag des Erziehnngsrates flei^^sigeu und
beiirabteu ännem Schfllem ans den hiefttr zn Gebote stehenden Mitteln (Kredit
des Grossen Rates, Stiftnngen etc.) Stipendien verabfolgen.
i^ 14. Samminngen.
Es wird tou den Behörden alljährlich ein Kredit gewährt fQr Schaffung
and Änfnnng einer Sammlnng ron Mustern älterer oder neuerer kunstgewerb-
licher Gegenstände. Direktor und Anfsichtskommission lassen sich die Yer-
mehrung und Bereicherung dieser Sammlung mCglichst angelegen sein.
Die Sammlungen sind wenigstens einmal in der Woche zu bestimmter
Zeit den Interessenten aus dem Gewerbe- und Handwerkerstande zugänglich
za machen.
§ 15. Verwertung der Schttlerarbeiten.
Die Arbeiten der Schüler sind Eigentum der Schule ; doch können dem
Schüler einzelne Stacke gegen Entschädigung des Rohmaterials und der Ab-
nntzung an Werkzeugen als Eigentum abgetreten werden.
Die Schtllerarbeiten können mit Gefiehmigung des Präsidenten der Anf-
sichtskommission verwertet werden. Aus dem Erlös ist vorab der Schule das
Rohmaterial zn vergüten; sodann kann auch eine Entschädigung an den Ver-
fertiger verabreicht werden. Der Rest ist an den Präsidenten der Anfsichts-
kommission abzuliefern.
Ans dem Ertrage der von der Schule angefertigten Arbeiten (§ 4 litt, g.)
kann ein Teil den beteiligten Schülern zugewendet werden, das Ülmge tHUt
in die Schalkasse.
§ 16. Schulansstellung. -
Am Schlüsse eines Schuljahres findet in der Regel eine öffentliche Aus-
stellung der Arbeiten sämtlicher Abteilungen der Schule statt.
§ 17. Zeugnisse.
Jeweilen zu Weihnachten und zu Ostern erteilt der Direktor den Schülern
zn Händen der Eltern oder deren Stellvertreter auf Gmnd der Zensur des
Lehrervereins Bericht über Fleiss, Fortschritt und Aufführung.
Am Schlnsse des Jahreskurses wird ein Gesamtzenguis über Fleiss, Fort-
schritt und Aufführung ausgestellt.
Alle diese Zeugnisse werden nach erziehungsrätlich genehmigten Formu-
larien ausgefertigt.
Nur der Direktor hat die Befugnis, Schulzengnisse irgend welcher Art
auszustellen.
§ IS. Disziplinarreglement.
1. Den Schülern der Kunstgewerbeschule wird ein anständiges, gesittetes
Betragen sowohl innerhalb, als ausserhalb der Anstalt, regelmässiger Schul-
besnch, Reinhaltung der Arbeitsräume, Schonung der in denselben befindlichen
knnstgewerblichen Gegenstände, Gipsabgüsse, Vorlagen, Werkzeuge, Utensilien
and Mohilien, sowie die Befolgnng der vom Direktor oder von den Lehrern
tregrebenen Weisungen zur Pflicht gemacht.
2. Es ist den Schülern untersagt, in den Unterrichtslokalen zu rauchen,
ohne Erlaubnis des betreffenden Lehrers das Lokal einer andern Abteilung zn
betreten oder einen Gegenstand aus einem Arbeitslokale in ein anderes, oder
gar aus den Räumen der Anstalt wegzunehmen.
3. Wer ans Mutwillen oder Unvorsichtigkeit irgend einen der Schule an-
gehörenden Gegenstand beschädigt, hat die Wiederherstellungs- oder Ankanfs-
losten zn bezahlen oder einen angemessenen Schadenersatz, wie derselbe von
den Lehrern und der Anfsichtskommission festgestellt wird, zu leisten. Sollte
der Urheber der Beschädigung nicht zn ermitteln sein, so haften sämtliche au-
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184 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
wesende Schüler fOr den Schaden und haben die auf sie fallende Kostenqnote
ohne Säamnis zu bezahlen.
4. Vorlagen und Fachschriften (ausgenommen Handzeichnnngen oder sonst
seltene Blätter, Photographien nnd kostbare Werke) können auf bestimmte
Zeit an die Schüler ausgeliehen werden. Der Direktor fährt darüber Kontrolle.
Gipsabgüsse nnd kunstgewerbliche Gegenstände dttrfen nnter keinen Be-
dingungen ausgeliehen werden.
5. Ein allfälliger Austritt ans der Schule während eines Jabreskarses ist
dem Direktor schriftlich anzuzeigen, ebenso ist ihm von jeder Wohnungsver-
änderung Mitteilung zu machen.
Ein im Laufe des Schu^ahres Austretender hat kein Anrecht auf Bfick-
vergütung des Schulgeldes.
6. Wer den disziplinaren Vorschriften zuwiderhandelt oder sich anhaltende
Trägheit zu schulden kommen iSsst, kann von der Schnle ausgeschlossen
werden (§ 7 d).
7. Die disziplinaren Vorschriften finden in gleicher Weise auf permanente
Schüler, Hospitanten und Freischüler Anwendung.
Bei der Einschreibung ist jedem9«eueintretenden ein Exemplar dieses Dis-
ziplinarreglementes zuzustellen.
§ 19.
Vorstehendes Keglement, das in die Sammlung der Verordnungen nnd
Weisungen aufzunehmen ist, tritt auf den 1. Januar 1894 in Kraft Mit dem
Erlasse Ton allflUlig nötigen Übergangsbestimmungen ist der Erziehnngsrat
beauftragt.
74. 8. Conditions requises pour l'obtention du dipifime de l'Ecole das Arts Industrieis
de Geneve. (Admis par le Conseil d'Etat en säance du 21 f^vrier 1893.)
L' Allministration de l'Ecole des Arts Industrieis dilivre aux ilives miritant»,
deux catigories de ricompenses:
Ricompense supMeure : Diplome de l'Ecole des Arts Industrieis.
2»" ricompense: Certiflcat de capacite.
Conditions requises pour leur obtention.
10 Oandidatnre.
1" Tont 616ve classe en 5^ ann^e d'^tudes, peut, aprfes le premier semestre
6coul6 de la dite ann6e, adresser par 6erit, avant le 15 janvier, & 1' Administra-
tion de l'Ecole, une demande pour Tobtention du diplöme.
20 Si sa demande est prise en considiration, le candidat devra remettre k
l'Administration avant le 31 janvier, un ensemble d'^tudes soit travanx fait£
pendant sa fr^quentation des cours de l'Ecole; notamment tous ses conconrs,
ainsi qne ses notes et textes Berits des examens du conrs de styles.
30 Un Jury compose des membres de la Commission de surveillance et des
professeurs de l'Ecole statuera sur l'opportnnitÄ de la candidatnre.
Si les conclusions du Jury sont favorables au candidat, ce demier deyra
ex6cuter en löge un travail dit de fin d'^tudes, en conformit^ da programme
du on des cours qu'il a suivis ä l'Ecole.
(Voir plus loin le programme particulier ä chaque cours).
40 L'acceptation par le Jury de l'admission en löge du candidat donne
droit, de fait, ä ce demier au certiflcat de capacite.
50 Si les conclusions du Jury sout döfavorables la candidature sera diff^ree.
ßo L'§16ve dont la candidature anra et6 diff^ree pourra reprßsenter ceüe-cit
en romplfitant son bagage artistiqne dans l'nne ou l'autre des deux ann^es
»uivautes, aux dates prescrites (art. 1 et 2) ä la condition qu'il reste i, l'Ecole.
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Conditions reqnises ponr l'obtention du diplöme de l'Ecole des A.Tt» 185
Tndnstriela de Oenäve.
80 TrftTftil de fin d'etndea.
1** Le travail dit de fin d'^tndes sera, en temps opportun, Boumis ä l'examen
du Jury, qai statuera (par nn vote an scrutin secret) ponr on contre Tobten-
tion du diplöme.
2*> L'^l^ve dont le travail dit de fin d'^tudes aura 6t6 reconnu insuffisant,
aura droit de faire un nonveau traTail (en löge) pendant leg denx ann^es
saivantes.
3** Passe ce d61ai toute demande sera §cart6e.
4" Le trayail dit de fin d'ätndes des älfeves qui obtiendront le diplöme
restera la propri6t4 de l'Ecole ; celle-ci convrira les frais de matiferes premiferes
on autres n^cessaires i> son exicntion.
Un devis estimatif de ces frais devra §tre sonmis k la Commission de
FEcole, avant de commencer le travail.
Ces trayaux serriront de points de comparaison et concourront k former
le Mns^e des diplöm^s.
L'^ÜTe-antenr recevra une Photographie on reprodnction de son oenvre
et dans certains cas sp^cianx l'aeuvre elle-m€me ponrra Ini gtre remise ä titre
de pr$t momentan^.
Anssitöt qne le Jury anra statnä, nne exposition des travanx des candidats
sera ourerte pendant trois jours &. TEcole.
5** Les traraux non diplöm^s ponrront Stre retir^s k la clötnre de la dite
exposition, moyennant la retenne pr^yne par le räglement snr la yalenr esti-
matiTe.
6^ Le dipldme et les certificats de capacitä contiendront les inscriptions
des differentes branches pour lesqnelles le lanr^at anra it6 räcompens^.
Programme pour fobtention dos diffirento dipISmoo.
Claiae d6 loolptiir« (<^re).
Moddage et exieutton. Temps maximnm accord^ : 4 mois de trayail en löge.
1** L'äiye deyra faire nne composition soit nne esqnisse modelte ronde-
bosse on bas-relief k son choix.
2° D'apris natnre et en 18 s^ances de 4 henres chacune, maximnm, une
acadämie d'homme, modelte snr fond, hauteur enyiron de 0,80.
3" D'aprfes le plfttre une oeuyre de maitre, celle-ci pourra Stre execut^e en
marbre, pierre ou bois.
01mm d« lonlptnre (ornsment).
Modelage et exieution. Temps maximnm accordä : 4 mois de trayail en löge.
1" L'ilfeye devra faire une composition d^coratiye modelte, celle-ci tres
arretee comme exäcation.
2*> L'exäcntion d'nne 6tnde faite daus la Classe de modelage pendant le
conrs des ^tndes.
Cette ex^cntioD ponrra €tre en marbre, pierre on bois.
OUue de olielnre (Ignre).
Modelage et exeeution. Temps maximnm accord^ : 4 mois de trayail en log«.
l" L'^l^ye deyra faire une composition, esqnisse modelte ronde-bosse ou
lias-relief k son choix.
20 D'apres natnre et en 18 säances de 4 henres chacune, maximum, nne
acad^mie d'homme, modelte snr fond, hauteur enyiron 0,80.
30 La ciselnre d'nne composition ex^cut^e dans les cours de modelage. ou
nne copie d'oenyre de maitre.
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^' 186 Kautonale Gesetze und Verordnnngen.
OlasM d« oiselnr« (oTnement).
R^ Modelage et exicution. Temps maxlmum accordä : 4 mois de travail eu löge.
E 1" L'^lire devra faire nne composition modelte, en vne d'nne ex^cntion
W_' (löterminee.
2" La cüelure d'nne ätude es^cut^e dans les cours de modelage.
■^ 01ai83 de Xylographie (ptvare rar boli).
Temps maximum accord^: 4 mois de travail en löge.
V L'^live devra faire en 8 seauces de 4 heures chacnne, maximuni. un
desHin d'apris natnre, i. son choix, tete on eusemble.
2" D'apr^s nne Photographie ou un dessin de maitre une gravnre deMsiix'e
par lui-meme. Celle-ci devra etre k une aatre Schelle que l'original.
Si ri^leve choisit une oenvre de maitre, celle-ci ne devra en ancnn cas etre
gravee.
l' GlaBse de peintnra decorative.
1^ Temps maximnm accord^: 4 mois de travail en löge.
'' 1" L'ölfeve devra faire une composition r^sumant les connaissauces artis-
tiqnes acquises:
Composition, dessin gäomätral et perspectif, peintnre decorative, etc.
t 2** L'exßcution, grandenr natnre, d'nne partie de sa composition devra «'-tre
J^ falte en un rendo en coulenrs.
jj Cette clan.se sera naturellement supprimee si l'^lfeve präsente sa compnsi-
/ tion en grandenr d'exficntion.
Olaue de aerrnrerie aitigtiqne.
' Temps maximum accord^ : 4 mois de travail.
Dessin, modelage et exieution, 1" L'eleve devra faire (en löge) nne compo-
' sition dessin6e d'un motif d'emploi usuel, applicable i, la d^coration du bätiment
;: ou du mobilier.
Quelques fragments de cette composition devront etre modeles.
' 2* L'exäcution en fer de cette composition. Celle-ci devra rösumer le rra-
Y vail de la forge, de l'ajustage et du repouss^.
'. 3" Un second travail en fer, comprenant la forge, le tonrnage et la liine;
soit clefs, sermres, targettes, peutures, etc. Le travail de la lime devra ötre
pous3(5 jnsqu'ä la lime douce inclusivement.
Nachtrag zum Jahrbuch pro 1892.
75. 4. Lehrplan des kantonalen Technikums in Burgdorf. (§ 6 des Dekrets vom
7. September 1891.) (Vom 24. Februar 1892.)
Allgemeine Bemerkungen.
Fitr den Eintritt in die erste Schulklasse wird mindestens die ErfälluD^r
des 15. Ältersjahrs und der Ausweis über den Besitz der in einer zweiklassigen
hernischen Sekundärschule geforderten Kenntnisse verlang^. Die Angemeldeten
liaben eine Anfnahmsprilfang zu bestehen, sofern nicht die Anfsichtskommission.
nach Einsicht ihrer Zeugnisse, sie davon dispensirt (§ 5 des Dekrets).
Die Anfhahmsprttfung umfasst:
Deutsche Sprache. Fähigkeit, einen leichten Aufsatz möglichst fehlerfrei
auszuarbeiten.
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Kanton Bern, Lehrplan de» kantonalen Technikums in Barg^dorf. 187
Französische Sprache. Kenntnis der Orammatik his und mit der Kon-
jugation der gebräuchlichsten nnregelmässigen Verben. Fähigkeit, ein einfaches
Lesestück ins Französische zu übersetzen.
Rechnen. Die vier Spezies mit ganzen Zahlen, gemeinen BrUchen und
Dezimalbrfichen. Prozentrechnungen.
Algebra. Die vier ersten Operationen mit ganzen und gebrochenen ein-
fachen Bnchstabenansdrücken. Die Ausziehnng der Quadratwurzel aus dekadischen
Zahlen. Die Auflösung einfacher Gleichungen des ersten Grades mit einer Un-
bekannten.
Geometrie. Die einfacheren Verhältnisse von Punkt, Linien, geradlinig
begrenzten Figuren und Kreis. Berechnung der Inhalte ebener Figuren.
Geometrisches Zeichnen. Handhabung der Zeichnungsgeräte. Aus-
fSbrung der einfacheren geometrischen Konstruktionen.
Freibandzeichnen. Einige Fertigkeiten im Umrisszeichnen nach Vorlagen.
Zur Anfiiahme in eine höhere Klasse ist die Kenntnis des in den vorher-
gehenden Klassen behandelten Stoffes erforderlich.
Fflr Schiller, welche in deutscher und französischer Sprache schwach vor-
bereitet sind, kann in der T. Klasse, bei genügender Beteiligung, Httlfsunterricht
erteilt werden.
■Tede Schulabteilnng umfasst vier bis ftlnf zusammenhängende Halbjahrkurse.
Die 1., 3. und 5. Klasse fallen in der Regel in den Sommer, die 2. und 4. Klasse
io den Winter.
Die bei jeder Fachschule aufgeführten Fächer nnd Stunden sind, soweit
nicht ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist, obligatorisch. Neben den obliga-
torischen Fächern wird den Schillern, bei genügender Beteiligung, Gelegenheit
geboten, besondem Sprachunterricht (Französisch, Englisch und Italienisch) als
fakultatives Fach zu besuchen.
/. Baugewerbliche Abteilung.
1. Klasse.
Deutsche Sprache. Wöchentlich 4 Stdn. Behandlaug prosaischer und
poetischer Lesestücke. Aufsätze nnd Übungen im mündlichen Ausdruck. Stilistik
nod ergänzende Repetition der Grammatik, alles angemessen verteilt.
Französische Sprache. Wöchentlich 4 Stdn. Grammatik, im Auschluss
an den in der zweiklassigen bemischen Sekundärschule behandelten Stoff. Über-
setzungen, Diktate, Lese-, Memorir- und Sprechübungen.
Rechnen. Wöchentlich 6 Stdn. Wiederholung und Erweiterung des in der
bemischen zweiklassigen Sekundärschule behandelten Stoffes, mit besonderer
Berücksichtigung der gemeinen und Dezimalbrüche, der Proportionen, des Ketten-
satzes etc. Schriftliche nnd mündliche Auflösung von Aufgaben aus dem bürger-
lichen Leben.
Algebra. Wöchentlich 4 Stdn. Die vier Spezies mit BuchstabengrUssen-
Potenzen mit ganzen Exponenten. Ausziehen dei- Quadratwurzel aus bestimmten
Zahlen. Gleichungen des I. Grades mit einer Unbekannten.
Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Planimetrie mit besonderer Berücksich-
tigung der Flächenberechnnng nnd Verwandlung der Figuren.
Geometrisches Zeichnen. Wöchentlich 5 Stdn. Geometrische Konstruk-
tionen. Lineare Flächendekoratiouen. Darstellung von geometrischen Körpern
in Grund- nnd Aufriss, sowie Seitenansicht.
Freihandzeichnen. Wöchentlich 6 Stdn. Zeichnen von Umrissen nach
Vorlagen nnd Modellen.
Kalligraphie. Wöchentlich 2 Stdn. Vervollkommnung der deutschen und
lateinischen Kurrentschrift. Einttbnng der Planschriften und Zahlen.
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"^
188 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
2. Klasse.
DentHche Sprache. WSchentlich 3 Stdn. Fortsetzang des in der I. Klasse
erteilten Unterrichts, mit besonderer Berttcksichtigung der Oeschäftskorrespon-
denz. Übungen im mflndlichen Vortrag.
FranzCsischeSprache. Wöchentlich 3 Stdn. Fortsetzung des in der I. Klasse
behandelten Stoffes, mit besonderer Berttcksichtigung von Sprachfibungen.
Algebra. Wöchentlich 4 Stunden. Wnrzelgrössen. Gleichungen des I. Grades
mit mehreren Unbekannten. Gleichungen des 11. Grades mit einer Unbekannten.
Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Stereometrie mit besonderer Berttck-
sichtigung der Oberflächen- nnd Inhaltsberechnungen.
Darstellende Geometrie. WSchentlich 4 Stdn. Punkt, Gerade, Ebene
nnd ihre Verbindungen, Körper nnd ebene Schnitte durch dieselben. Einfache
Borchdringnngen.
Übungen: Graphische Ausführung des im Vortrage behandelten Stoffes.
Physik. Wöchentlich 3 Stdn. Die allgemeinen Eigenschaften der Körper.
Gleichgewicht nnd Bewegung fester, flüssiger nnd gasförmiger Körper. Ex-
perimente.
(.'bcraie. Wöchentlich 3 Stdn. Die Metalloide nnd ihre wichtigsten Ver-
bindungen.
Bau zeichneu. Wöchentlich 7 Stdn. Architektonische Glieder, Sockel,
Gurten, Hauptgesimse, Fenster- nnd Türeinfassungen. Einfache Fa^aden.
Ornamentzeichnen. Wöchentlich 4 Stdn. Flachomamente nach Vor-
lagen. Ausziehen der Konturen mit Tnsch. Anlegen in einfachen FarbentOnen.
3. Klasse.
Mathematik. Wöchentlich 2 Stdn. Logarithmen. Elemente der ebenen
Trigonometrie. Kepetitionen.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie und Anwendung
der einfachen Längen-Messwerkzenge und der Instrumente zum Abstecken rechter
Winkel. NiTelliren. AnAiahme eines kleinen Gebändekomplexes nach der Ortho-
gonalmethode. An&ehmen von Längen- und Querprofilen.
Angewandte darstellende Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Dach-
zerlegungen. Erdböschungen nnd Manerflächen. Schattenlehre.
Physik. Wöchentlich 3 Stdn. Optik. Wärme. Magnetismns und Elektrizität.
Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Die wichtigsten Metalle nnd ihre Ver-
bindungen. Abriss der organischen Chemie.
Baukonstruktionslehre. Wöchentlich 5 Stdn. Maurer-, Steinhaaer-,
Zimmer- und Dachdeckerarbeiten.
Bankuude. Wöchentlich 2 Stdn. Grundrissanlage einfacher Wohngebäude.
Banformenlehre. Wöchentlich 4 Stdn. Architektonische Glieder, Sockel,
Gurten, Hauptgesimse, Fenster- und Türeinfasanngen. Sänlenordnnngen. Ge-
staltung der Fa^aden.
Banzeichnen. Wöchentlich 8 Stdn. Kopireu von Fagaden nnd deren De-
tails. Entwerfen von einfachen Fa^aden und deren Details. Aufnehmen nnd Auf-
tragen von Architekturteilen.
Ornamentzeichnen. Wöchentlich 4 Stdn. Omamentale Formenlehre.
Oesimsglieder mit ihrer Symbolik. Perlschnur, Mäander, Riemengeflecht etc.
Konsole. Senkrechte Füllungen mit flachem und plastischem Ornament. Hori-
zontale Deckenfelder.
Modelliren. Wöchentlich 4 Stdu. Kopiren nach einfachen plastischen
Vorlagen mit scharf a\i8geprägten Formen.
4. Klasse.
Baumechanik. Wöchentlich 4 Stdn. Zusammensetzung nnd Zerlegung
von Kräften. Statisches Moment. Parallele Kräfte. Kräftepaare. Schwerpnnkt-
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Kanton Bern, Lehrplan des kantonalen Techuiknms in BnrgdoTf. 189
bestünmiingen. Trägheitsmoment. Reibnng. Einfiiche Mechanismen (Hebel, schiefe
Ebene, Keil, Schraube, Rolle, Räderwerke, Aufzngsmaschinen). Stabilität. Festig-
keitslehre (Zag-, einfach rückwirkende, Zerknickungs- und Biegnngsfestigkeit).
Zahlreiche Anwendungen der Festigkeitslehre.
Mineralogie. Wöchentlich 2 Stdn. Elemente der Krystallographie. Be-
schreibung und Vorweisung der wichtigsten Mineralien. Abriss der Geologie.
Baumaterialienkunde. Wöchentlich 2 Stdn. Natürliche und kliustliche
Bausteine. Hölzer. Metalle. Mörtel, Kitte und Asphalt. Glas, Farben, Firnisse etc.
Steinschnitt. Wöchentlich 2 Stdn. Mauern und ManerdurchbrechuDgen.
Gewölbe, Nischen, Treppen. Austragen der Schablonen einzelner Steine.
Bankonstraktionslehre. Wöchentlich 7 Stdn. Schreiner-,Glaser-,Spengler-,
Schlosser- und Gipserarbeiten.
Banknnde. Wöchentlich 2 Stdn. Grnndrissanlage des besser ausgestatteten
Wohnhauses und ron einfachen öffentlichen Gebänden.
Landwirtschaftliche Banknnde.
Banz ei ebnen. Wöchentlich 8 Stdn. Kopiren von Fa;aden der italienischen
Renaissance-Architektur. Austragen der Details.
Entwerfen der Werkpläne für ein freistehendes Wohnhans nnd fttr
ein landwirtschaftliches Gebäude.
Baukostenberechnung. Wöchentlich 3 Stdn. Vorausmass nnd Voran-
schlag eines Wohngebäudes. Einheitspreise nnd deren Ermittlung.
Banführung. Wöchentlich 1 Std. Allgemeine und spezielle Banvorschriften.
Bauverträge. Bauleitnng. Baujoumal,Wochenli8ten,Lieferscheine, Massurkunden etc.
Expertisen mit bezüglichen Taxationen und Gatachten.
Ornamentzeichnen. Wöchentlich 6 Stdn. Plastisches Ornament der Antike
und der Renaissance nach Gipsmodellen.
Ornamentmodelliren. Wöchentlich 3 Stdn. Kopiren von Akroterien, Pirst-
und Trau&iegeln im griechischen Stil, von Fenster-, Hauptgesims- nnd Balkon-
Konsolen, Schlussteinen etc. im Renaissancestil. — Übungen im Formen nnd
Giessen in Gips.
5. Klasse.
Perspektive. Wöchentlich 2 Stdn. Konstruktion von zentral-perspekti-
vischen Bildern in gerader und schiefer Ansicht. Übungen im perspektivischen
Zeichnen von Inuenränmen und freistehenden Gebäuden.
Bankonstrnktionslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Ergänzungen in Holz-
und Elsenkonstruktionen. Kombinirte Stein-, Holz- und Eisenkonstruktionen.
Entwnrfzeichnen. Wöchentlich 15 Stdn. Entwerfen von eingebauten
Wohnhäusern, von Landhäusern, Ökonomiegebäuden, Schulhäusern etc., von
kunstgewerblichen Gegenständen mit architektonischem Aufbau (Brunnen, Grab-
monumenten, Möbeln etc.).
Banstillehre. Wöchentlich 3 Stdn. Übersicht der Baustile mit besonderer
Berücksichtigung der Architektur der Griechen, der Römer und der italienischen
Renaissance.
Elektrotechnik. Wöchentlich 2 Stdn. Elemente der Elektrotechnik.
Heiz- und Ventilationsanlagen. Wöchentlich 2 Stdn. Vorbegriffe aus
der Wärmelehre. Allgemeines über Heizanlagen (Feuerranm, Rost, Schornstein etc.).
Koch- und Wascheinrichtungen. Gewerbliche Feuernugsanlagen. Lokalheizung
(Ofen, Kamin), Zentralheizung. Einrichtungen zur Ventilation.
Wasserversorgung nnd Beleuchtnngseinrichtungen. Wöchentlich
1 Std. Versorgung der Gebäude mit Wasser und Licht.
Erd- und Wegban. Wöchentlich 4 Stdn. Terraindarstellungen durch Hori-
zonalknrren u. Vertikalprofile. Konstruktion der Vertikalprofile aus den Horizontal-
knrren und umgekehrt. Schnitte von Ebenen mit krummen Flächen. Übergang
▼on Abtrag und Auftrag. Massenberechnnngen und Preisentwicklungen. Spezieller
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1
190 Kantonale (Tesetze nnd \>rordirangen.
Wegban. Graphische Dnrchfahning eines kleinen Strasaenprojektes, Kostenvor-
anachlag desselben.
Bnchhaltnng. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie der einfachen und doppelten
Buchhaltung nnd Anwendung derselben auf den Geschäftsgang eines einfachen
Baugeschäftes. Erklärung des Wechsels. Einfiihmng in das Verständnis des
Konto-Korrentes.
Banrecht. Wöchentlich 1 Std. Rechte des Eigentums. Nachbarrecht. Recht-
liche Stellung und Verantwortlichkeit des Bannuternehmers. Rechtliche Konse-
qnenzen Tun Vertragsbestimmungen. Expropriationsrecht.
Ornamentzeichnen. Wöchentlich 4 Stdn. Polychrome Omanjente und
Farbenstndien.
Ornamentmodelliren. Wöchentlich 3 Stdn. Kopiren von Kapitellen und
Kapitellteilen, Friesstftcken, Fmchtschnttren. Filllnngsomamenten etc. im Re-
naissancestil.
IL Mechanisch-technische Abteilung, mit Inbegriff der Elektrotechnik.
A. Abteilung für Maschinentechniker.
1. Klasse.
Deutsche Sprache, wöchentlich 4 Stdn. — Französische Sprache,
wöchentlich 4 Stdn. — Rechnen, wöchentlich 6 Stdn. — Algebra, wöchentlich
4 Stdn. — Geometrie, wöchentlich 3 Stdn. — Geometrisches Zeichnen,
wöchentlich 5 Stdn. — Freihandzeichnen, wöchentlich 6 Stdn. — Kalli-
graphie, wöchentlich 2 Stdn. — ("Wie in der 1. Klasse der bangewerblichen
Abteilung.)
2. Klasse.
Deutsche Sprache, wöchentlich 8 Stdn. — Französische Sprache,
wöchentlich 3 Stdn. — Algebra, wöchentlich 4 Stdn. — Geometrie, wöchentlich
'3 Stdn. — Darstellende Geometrie, wöchentlich 4 Stdn. — Physik,
wöchentlich 3 Stdn. — Chemie, wöchentlich 3 Stdn. — fWie in der 2. Klasse
der baugewerblichen Abteilung.)
Mechanisch-technisches Zeichnen. Wöchentlich 7 Stdn. Werkzeuge.
Maschinenteile nnd Apparate, nach Vorlagen nnd Modellen.
Freihandzeichnen. Wöchentlich 4 Stdn. Skizzirttbungeu ohne Znhfilfe-
uahme von Schiene nnd Zirkel (Vorzeichnen auf der Wandtafel mit nnd ohne
Angabe der Proportionen).
3. Klasse.
Algebra. Wöchentlich 5 Stdn. Logarithmen. Arithmetische nud geometrische
Progressionen. Zinseszins-, Renten- und Amortisations-Rechnungen. Exponential-
gleichungen. Elemente der Kombinationslehre.
Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Ebene Trigonometrie mit zahlreichen
Anwendungen.
Darstellende Geometrie. Wöchentlich 3 Stdn. Durchdringungen von
Körpern. Schattenlehre. Axonometrie.
Übungen : Graphische Ausführung des im Vortrag behandelten Stoffes.
Physik. Wöchentlich 3 Stdn. Lehre vom Licht, von der Wärme und dem
Magnetismus. Experimente mit mathematischer Begrttndnng.
Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Die Metalle und ihre Verbindungen. Äbriss
der organischen Chemie.
Mechanik. Wöchentlich 4 Stdn. Über Kräfte im allgemeinen. Zusammen-
setzung und Zerlegung der Kräfte. Anwendung auf verschiedene Konstrnktionen.
Seilpolygon. Lehre vom Hebel, vom Schwerpunkt und von der Stabilität. An-
wendung auf die Waagen. Mechanische Arbeit. Wasser- und Dampfkraft. Glei-
tende und rollende Reibung. Steifigkeit der Seile. Seilreibung. Gleichgewicht
an Seilrollen, dem gewöhnlichen nnd Diiferential-Flaschenzug, an Räderwerken,
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Kantou Bern, Lehrplau des kantonalen Techniknms in Burgdorf. 191
der schiefen Ebene, dem Keile, der Schranbe ohne Ende mit Rttcksicht auf die
Nebenhindemisse.
Festigkeitslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Zugfestigkeit, Schnittfestigkeit,
rürkwirkende Festigkeit. Festigkeit kugelförmiger und zylindrischer Gefösse.
Biegrnngs- und Torsionsfestigkeit. Zusammengesetzte und Arheitsfestigkeit.
Konstrnktiouslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Behandlung der Maschinen-
elemente: Schrauben und Schraubenverbindnngen. Nieten u. Nietenverbinduiigen.
Ketten und Seile. Kettenhaken, Ketten- und Seilrollen. Wellen und Lager,
LagerreibuDg.
Mechanisch-technisches Zeichnen. Wfichentlich 10 Stdn. Instrumente
und einfache Maschinen nach Vorlagen und Modellen.
4. Klasse.
Mathematik. Wöchentlich 5 Stdn. Binomischer Lehrsatz mit beliebigen
Exponenten. Exponentialreihe. Sinns- und Cosinusreihe. Logarithmische Beihe,
Auflösung höherer numerischer Gleichungen durch Näherungsmethoden. Elemente
der analytischen Geometrie der Ebene.
Physik. Wöchentlich 4 Stdn. Beibnngselektrizität und deren Gesetze. Be-
rühmngselektrizität. Elektrolyse. Gesetz von Ohm. Anziehung und Abstossung
elektrischer Ströme. Erdmagnetismu.«. Induktion. Masseinheiten und Mess-
methoden.
Mechanik. Wöchentlich 6 Stdn. Die einfachen, gleichförmigen und gleich-
förmig veränderten Bewegungen. Proportionalität zwischen Kraft und Beschleu-
nigung. Zusammengesetzte Bewegungen : Bewegung auf der schiefen Ebene,
Wurfbewegung, Pendelbewegung, relative Bewegung, Kurbelbewegiing, Quan-
tität der Bewegung und lebendige Arbeit. Zentrifugalkraft. Anwendung auf
das Schwungrad. Trägheitsmomente. Stoss unelastischer und elastischer Körper. —
Hydrostatik : Boden- und Seitendruck, Mittelpunkt des Druckes. Hydrostatischer
Auftrieb. Hydraulik : Ausflnss des Wassers aus Öffnungen mit konstanter Druck-
hohe. Wassermessung mittelst des Überfalles. Bewegung des Wassers in Kanälen
und Röhrenleitnngen. Hydraulischer Druck. Stoss des Wassers. Gleichgewicht
und Bewegung elastischer Flüssigkeiten.
Die altern Wasserräder, die neuern von Sagebieu und Poncelet. Die Tur-
binen von Jonval, Girard und Poncelet. Wassersäulenmascbinen.
Graphische Statik. Wöchentlich 1 Std. Theorie und Anwendung des
logarithmischen Rechenschiebers. Das Kräfte- und Seilpolygon. Schwerpunkt-
bestimmungen einfacher Momentenfläcben.
Konatruktionslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Behandlung der Maschinen-
teile (Fortsetzung) : Kuppelungen, Zahnräder, Kurbeln. Exzenter, Schubstangen
und -Köpfe, Geradfflhrungen, Riemenscheiben, Transmissionen mittelst endloser
Riemen und Seile.
Konstruktionsübungen. Wöchentlich 9 Stdn. Graphische Ausführung
des in der Konstruktionslehre (3. und 4. Klasse) behandelten Stoffes. (Nietver-
bindungen. Ketten, Lager, Lagersttthle, Kuppelungen, Zahnräder etc.)
Mechanisch-technisches Zeichnen. Wöchentlich 9 Stdn. Aufnahmen
von Maschinen. Übungeu im Laviren.
Technologie. Wöchentlich 2 Stdn. Gewinnung und Verarbeitung von
Eisen. Kupfer, Zink, Zinn, Antimon. Blei und Aluminium. Die Legirnngen aus
diesen Metallen und ihre Eigenschaften. Die Giesserei im allgemeinen. Die
Verarbeitung des Schmiedeisens.
6. Klasse.
Mechanik. Wöchentlich 6 Stdn. Die wichtigsten Lehren der mechanischen
Wärmetheorie. Eigenschaften des Dampfes, Berechnung seiner Dichtigkeit
mittelst des Satzes von Carnot. Die Dampfkessel, die Rauch- und Dampfvor-
wärmer, die Überhitzer. Kesselgarnitur. Die Dampfmaschine und ihre Teile:
die .Steuerung mittelst des einfachen und des Meyer'schen Schiebers unter An-
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192 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Wendung des Zeaner'schen Diagraiumes. Die Steuerungen von Bieder, Corliss
nnd Snizer. Kondensatoren und Regulatoren. Berechnung der indizirt«n mi
wirklichen Arbeit, letztere durch Ermittlung der wesentlichen Nebenhindemisse.
Dampf- und Kohlenverbranch. Der technische und physikalische Wirkungsgrad
der Dampfmaschine. — Elemente des Lokomotivbaues. Die Kolben- und Zentri-
fugalpumpen für Wasser und Luft.
Elektrotechnik. Wöchentlich 2 Stdn. Die Volta'scbeu Elemente. Akku-
mulatoren nnd die thermo-elektrischen Batterien. Dynamomaschinen. Elektrische
Beleuchtung und Kraftübertragung.
Graphische Statik. Wöchentlich 1 Std. Konstruktion der Momenten-
tlächen für mehrfach belastete und schief belastete Balken. Momentenflächen
fitr ttber den Balken gleichmässig verteilte Belastung. Graphische Berechnong
von Fachwerken.
Konstrnktionslehre. Wöchentlich 4 Stdn. Behandlung der Flaschenziigt,
Winden, Krahne, hydraulischen Krahne, Aufzüge und hydraulischen Pressen.
Berechnung der Bremsen nnd wichtigsten Federarten.
Konstruktionsflbnngen. Wöchentlich 19 Stdn. Konstmiren von Krahnen,
Pumpen, Wasserrädern, Turbinen, Pressen, Dampfkesseln und Dampfmaschinen.
Fenernngskunde. Wöchentlich 2 Stdn. Brennmaterialien nnd ihre Heil-
kraft. Feuerungsanlagen. Wärmeverluste dnrch die Wände. Raum- und Ober-
flächenmetbode. Die gewöhnliche Ofenheizung. Die Zentralheizungen: Lnft-.
Dampf- und Wasserheiznng. Kombinirte Systeme.
Wasserbaukunde. Wöchentlich 1 Std. Praxis der Wassermessung. Theo-
retischer und praktischer Wert der Wasserkräfte. Konzessionserwerbung.
Günstigste Verhältnisse der Gerinne in Längen- und Querprofil. Die Wehre
und ihr Bau.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie und Anwendang
der einfachen Längenmesswerkzeuge nnd der Instrumente zum Abstecken rechtet
WinkeL Nivelliren. Aufnahme eines kleinen Gebäudekomplexes nach der Ortho-
gonalmethode. Aufnahme von Längen- und Qnerprofilen.
Baukostenberechnung. Wöchentlich 1 Std. Gewichts- und Kostenbe-
rechnung von Maschinen: Hülfsmittel für Kostenberechnungen. Verschiedene
Arten von Kostenberechnungen.
Buchhaltung. Wöchentlich 2 Stdn. Theorie der einfachen und doppelten
Buchführung. Bearbeitung eines mehrmonatlichen Geschäftsganges eines Fabrik-
geschäftes nach beiden Methoden. Erklärung des Wechsels nnd des Cheks.
Einführung in das Verständnis des Konto-Korrentes.
Betriebslehre. Wöchentlich 1 Std. Werkstattordnung. Werkvertrag.
Fabrikgesetzgebung etc.
B. Abteilung für Elektrotechniker.
1., 2. nnd 3. Klasse wie die Abteilung für Maschinentechniker.
i. Klasse.
Mathematik, wöchentlich 5 Stdn. — Physik, wöchentlich 4 8tdn._—
Mechanik, wöchentlich 6 Stdn. -^ Konstruktionslehre, wöchentlich
4 Stdn. — Technologie, wöchentlich 2 Stdn. — (Wie in der 4. Klasse der
Abteilung für Maschinentechuiker.
Mechanisch-technisches Zeichnen und Konstruktionsflbnngen
Wöchentlich 6 Stdn. Elektrotechnische Apparate und Maschinen nach Auf-
nahmen. Konstruktion der Maschinenelemente: Schrauben, Nieten, Ketten etc.
Elektrizitätslehre. Wöchentlich 2 Stdn. Ergänzungen und Übungen
zum Unterricht in der Physik.
Elektrotechnisches Praktikum. Wöchentlich 6 Stdn. Anleitung zur
Ausfilhrung elektrischer Messungen. Die fundamentalen Messungen von Strom-
stärke, Widerstand nnd elektro-motorischen Kräften.
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Kauton Bern, Lehrplau des kantonalen Techniknuia in Bnrgdorf. 193
Chemie. Wöchentlich 2 Stdn. Ausgewählte Kapitel aus der unorganischen
('heuie unter mündlichster Berücksichtigung derjenigen Prozesse, die bei den
galvanischen Elementen und in der Galvanoplastik von Wichtigkeit sind.
Chemisches Praktikum. Wöchentlich 3 Stdn.
5. Klasse.
Mechanik, wöchentlich 6 Stdn. — Eonstruktionslehre, wöchentlich
4 Stdn. — Bacbhaltung, wöchentlich 2 Stdn. — (Wie in der 5. Klasse der
Abteilung fttr Maschinentechniker.)
Konstrnktionsttbungen. Wöchentlich 10 Stdn. Fortsetzung des Unter-
richts der 4. Klasse.
Prinzipien der Elektrotechnik. Wöchentlich 4 Stdn. Theorie und Praxis
der elektro-magnetischen Telegraphen. Telephon und Mikrophon. (Telephon-
anlagen.) Elektro-dynamische Maschinen. Bogen- und Glühlampen. Beleuchtungs-
anlagen. Kraftübertragung.
Elektrotechnisches Praktikum. Wöchentlich 8 Stdn. Magneto- u.Volta-
Indnktion. Messung elektromotorischer Kräfte mittelst Kondensator. Messungen
an Dynamomaschinen. Vollständige Messungen an Beleuchtungsanlagen.
Chemisches Praktikum. Wöchentlich 8 Stdn. Übungen im Zusammen-
stellen von Apparaten. Versuche aus dem Gebiete der nuorganischen Chemie,
die den Schfiler mit den Manipulationen im Laboratorinm vertraut machen
sollen. Einführung in die qualitative Analyse. Elektro-chemische quantitative
Analyse.
///. Chemisch-technologische Abteilung.
1. Klasse.
Deutsche Sprache, wöchentlich 4 Stdn. — Französische Sprache,
wöchentlich 4 Stdn. — Rechnen, wöchentlich 6 Stdn. — Algebra., wöchentlich
4 Stdn. — Geometrie, wöchentlich 3 Stdn. — Geometrisches Zeichnen,
wöchentlich 5 Stdn. — Freihandzeichnen, wöchentlich 6 Stdn. — Kalli-
graphie, wöchentlich 2 Stdn. (Wie in der 1. Klasse der mechanisch-technischen
Abteilung.)
2. Klasse.
Deutsche Sprache, wöchentlich 3 Stdn. — Französische Sprache,
wöchentlich 3 Stdn. — Algebra, wöchentlich 4 Stdn. — Geometrie, wöchentlich
3 Stdn. — Darstellende Geometrie, wöchentlich 4 Stdn. — Physik,
wöchentlich 3 Stdn. — Chemie, wöchentlich 3 Stdn. — Mechanisch-tech-
nisches Zeichnen, wöchentlich? Stdn. — Freihandzeichnen, wöchentlich
4 Stdn. (Wie in der 2. Klasse der mechanisch-technischen Abteilung.)
3. Klasse.
Physik. Wöchentlich 3 Stdn. Wie in der 3. Klasse der mechanisch-tech-
nischen Abteilung.
Mineralogie. Wöchentlich 1 Std. Beschreibung der wichtigsten Mineralien
nnd Gesteinarten. Verwitterungsprozess.
Unorganische Chemie: a. Wöchentlich 3 Stdn. gemeinschaftlich mit
der 3. Klasse der mechanisch technischen Abteilang. h. Wöchentlich 2 Stdn.
Allgemeine Reaktionen. Repetitorien.
Analytische Chemie. Wöchentlich 4 Stdn. Qualitative Analyse mit Ex-
perimenten.
Organische Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Methanderivate. Fettverbin-
dnngen. Kohlenhydrate. Analyse organischer Verbindungen.
Chemische Technologie. Wöchentlich 3 Stdn. Fabrikation nnd Prüfung
anorganischer chemischer Produkte. Photographie. Reinignng des Wassers für
den Fabrikbetrieb.
Laboratoritim. Wöchentlich 16 Stdn. Qualitative Analyse. Darstellung
unorganischer Präparate.
Beschreibende Maschinenlehre. Wöchentlich 3 Stdn.
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"^
194
Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
4. Klasse.
l'hysik. Wöchentlich 2 Stdn. Elektrizitätslehre.
Organische Chemie. Wöchentlich 5 Stdn. Aromatische Verbindungen.
Analytische Chemie. Wöchentlich 3 Stdn. Volumetrie. Titrirmethoden.
Quantitative Gewichtsanalyse. •
Chemische Technologie: a. Wöchentlich 5 Stdn. Organische chemische
Produkte. Gerberei, Brennerei und Brauerei, b. Wöchentlich 3 Stdn. Bleicherei,
Färberei und Druckerei.
Laboratorium. Wöchentlich 17 Stdn. Quantitative Analysen. Obnngeo
im Titriren. Darstellung von Präparaten. Analyse von chemischen Produkten
and Bohmaterialien.
Mikroskopische Übungen. Wöchentlich 3 >Stdn.
Bnchhaltnng. Wöchentlich 2 Stdn. Wie in der 5. Klasse der mechanisch-
technischen Abteilung.
Obersicfit über den Lehrplan des kantonalen Technikums in Burgdorf.
I. Baugewerbliche Abteilung.
1. Klasse. Deutsche Sprache 4 Std., Französische Sprache 4, Rechnen 6,
Algebra 4, Geometrie 3, Geometrisches Zeichnen 5, Freihandzeichnen ß, Kalli-
graphie 2; zusammen 34 Std'.
2. Klasse. Deutsche Sprache 3 Std., Französische Sprache 3, Algebra 4.
Geometrie 3, Darstellende Geometrie 4, Physik 3, Chemie 3, Banzeichnen 7.
Ornamentzeichnen 4 ; zusammen 84 Std.
.1. Klasse. Mathematik 2 Std., Praktische Geometrie 2, Angewandte dar-
stellende Geometrie 3, Physik 3, Chemie 3, Baukonstruktionslehre 5, Baukunde 2.
Banfomicnlehre 4. Bauzeichnen 8. Ornamentzeichnen 4, Modelliren 4: zusammen
40 Std.
4. Klasse. Banmechanik 4 Std., Mineralogie 2, Banmaterialienknnde 2,
Steinschnitt 2, Bankonstruktionslehre 7, Baukunde 2, Bauzeichnen 8, Bankcsten-
herechnung 3. Banführnng 1, Ornamentzeichnen 6, Ornamentmodelliren 3; zn-
sammen 40 Std.
■ü. Klasse. Perspektive 2 Std., Bankonstruktionslehre 4, Entwurfzeichnen 15.
Baustillehre 3, Elektrotechnik 2, Heiz- und Ventilationsanlagen 2, Wasserver-
sorgung nnd Beleuchtuiigseinrichtung 1, Erd- und Wegbau 4, Buchhaltung 2,
Baurecht 1, Ornamentzeichnen 4, Ornamentmodelliren 3: zusammen 43 Std.
II. -Mechanisch-technische Abteilung, mit Inbegriff der
Elektrotechnik.
A< Abteilang für Masohinenteohniker.
1. Klasse. Deutsche Sprache 4 Std., Französische Sprache 4, Rechnen 6,
Algebra 4, Geometrie 3, Geometrisches Zeichnen 5, Freihandzeichnen 6, Kalli-
graphie 2; zusammen 34 Std.
2. Klasse. Deutsche Sprache 3 Std., Französische Sprache 3, Algebra 4,
Geometrie 3, Darstellende Geometrie 4, Physik 3, Chemie 3, Mechanisch-techn-
Zeichnen 7, Freihandzeichnen 4; zusammen 34 Std.
3. Klasse. Algebra 5 Std., Geometrie 8, Darstellende Geometrie 3, Physik 3,
Chemie 3, Mechanik 4, Festigkeitslehre 4, Konstmktionslehre 4, Mechanisch-
technisches Zeichnen 10 Std.; zusammen 39 Std.
4. Klasse. Mathematik 5 Std., Physik 4, Mechanik 6, Graphische Statik 1.
Konstruktionslehre 4, Konstrnktionsttbnngen 9, Mechanisch-techn. Zeichnen 9,
Technologie 2; zusammen 40 Std.
5. Klasse. Mechanik 6 Std., Elektrotechnik 2, Graphische Statik 1, Kon-
struktionslehre 4, Konstraktionsflbungen 19, Fenerungskantle 2, Wasserban-
knnde 1, Praktische Geometrie 2, Bankostenberechnung 1, Buchhaltung 2, Be-
triebslehre 1 ; zusammen 41 Std.
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Kanton Bern, Lehrplan des kantonalen Technikums in Bnrgdorf. 195
B. Abtailnng Kr Elektroteduiktr.
1., 2. nnd 3. Klasse wie die Abteilang für Maschinentechniker.
4. Klasse. Mathematik 6 Std., Physik 4, Mechanik 6, Konstrnktionslehre 4,
Technologie 2, Mechanisch-techn. Zeichnen nnd Konstruktionsübungen 6, Elektri-
nt&tslehre2, Elektrotechnisches Prakükom 6, Chemie 2, Chemisches Praktikum 8;
zusammen 40 Std.
5. Klasse. Mechanik 6 Std., Konstrukfionslehre 4, Konstrnktiousübnngen 10,-
Bnchhaltnng 2, Prinzipien der Elektrotechnik 4, Elektrotechnisches Praktikum 8,
Chemisches Praktikum 8; zusammen 42.
m. Chemisch-technologische Abteilung.
1. Klasse. Deutsche Sprache 4 Std., Französische Sprache 4, Rechnen 6,
Algebra 4, Geometrie 3, Geometrisches Zeichnen 6, Freihandzeichnen 6, Kalli-
graphie 2; zusammen 34 Std.
2. Klasse. Deutsche Sprache 3 Std., Französische Sprache 3, Algebra 4,
Geometrie 3, Darstellende Geometrie 4, Physik 3, Chemie 3, Mechanisch-techn.
Zeichnen 7, Freihandzeichnen 4; zusammen 34 Std.
3. Klasse. Physik 3 Std., Mineralogie 1, Unorganische Chemie 5, Analytische
Chemie 4, Organische Chemie 3, Chemische Technologie 3, Laboratorium 16,
Beschreibende Maschinenlehre 3; zusammen 38 Std.
4. Klasse. Physik 2 Std., Organische Chemie 6, Analytische Chemie 3,
Chemische Technologie 8, Laboratorium 17, Mikroskopische Übungen 3, Buch-
haltung 2; zusammen 40 Std.
76. 6. Scbulreglement des kantonalen Technikums in Burgdorf. (§ 6 des Dekrets
vom 7. September 1891.) (Vom 27. April 1892.)
/. Zweck und Umfang der Anstalt.
§ 1. Das kantonale Technikum hat zur Aufgabe, durch wissenschaftlichen
Unterricht und, soweit nötig, durch praktische Übungen die Aneignung der-
jenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu Termitteln, welche dem Techniker mitt-
lerer Stufe in Handwerk und Industrie unentbehrlich sind. (§ 1 des Dekrets
Tom 7. September 1891.)
§ 2. Zu diesem Zwecke werden an der Schule zunächst folgende Abteilungen
errichtet:
1. eine bange weibliche Abteilung;
2. eine mechanisch-technische Abteilung, mit Inbegriff der Elektrotechnik;
3. eine chemisch-technologische Abteilung, unter spezieller Berücksichtigung
der einheimischen Gewerbe, wie Gerberei, Färberei, Bleicherei, Brauerei,
Brennerei nnd dergleichen.
Die Errichtung weiterer Abteilungen erfolgt durch Beschlnss des Grossen
Bates. (§ 2 des Dekrets.)
§ 3. Ausser den regelmässigen Lehrknrsen veranstaltet die Aufsichts-
kommissiou nach Bedürfnis von Zeit zu Zeit kürzere Fachkurse für Arbeiter
verschiedener Gewerhszweige. Dieselben sollen hauptsächlich auf die Winterszeit
verlegt werden. (§ 3 des Dekrets.)
§■ 4. Zur Förderung der Unterrichtszwecke der verschiedenen Abteilungen
dienen Sammlungen, welche nach Bedürfnis und nach Massgabe des Voranschlages
angelegt und vermehrt werden sollen. (§ 4 des Dekrets.)
//. Bibliothek und Sammlungen.
§ 5. Die den Lehreni und Schülern dienende Bibliothek nmfasst sowohl
Werke der verschiedenen Fachrichtungen, als solche allgemein bildenden Inhaltes.
Ihre Vermehrung geschieht innerhalb des von der Aufsichtskommission, auf An-
trag der Lehrerkonfereuz, zngeschiedenen Spezialkredites.
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196 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
§ 6. Die Bibliothek wird von einem von der Aafsichtskommission ans der
Lehrerschaft gewählten, verantwortlichen Bibliothekar geleitet; es ist über die-
selbe ein besonderer, stets auf dem Laufenden zn haltender Katalog zn fähren.
Der Direktor hat die gute Instandhaltung der Bibliothek zn überwachen.
§ 7. Von dem fiir die Sammlungen im ganzen jährlich bewilligten Kredite
scheidet die Anfsichtskommission, auf Bericht and Antrag der Lehrerkonferenz,
Jeder einzelnen Sammlung ihren Spezialkredit zn. Die Verwendung desselben
zum Unterhalt und zur Mehrung der Sammlung erfolgt durch die Fachlehrer
mit Genehmigung der Lehrerkonferenz.
§ 8. Jeder Lehrer ist verpflichtet, die ihm zum Unterricht erforderlichen
Sammlungen, Apparate u. s. w. in gutem Stande und guter Ordnung zu erhalten
und ein . genaues, immer auf dem Laufenden zu haltendes Inventar zn führen.
Dient eine Sammlung mehreren Lehrern oder der ganzen Anstalt, so wählt
jeweilen die Anfsichtskommission denjenigen, welcher die besondere Aufsicht zu
fahren nnd die Verantwortlichkeit zu tragen hat.
///. Der Unterricht.
§ 9. Der Unterricht ist teils vorbereitender, teils unmittelbar beruflicher
Art, d. h. er wird nicht nur in rein theoretischer, sondern wesentlich in prak-
tischer Richtung gegeben.
Das Erlernen der gewerblichen Handarbeiten (praktische Lehrzeit) bleibt
indessen der Übung auf Werk- und Bauplätzen oder in Werkstätten und Fabriken
überlassen.
§ 10. Jede Schulabteilung umfasst vier bis fönf zusammenhängende Halb-
jahrkurse (Klassen); sofern jedoch das Bedürfnis die unausgesetzte Fortführung
nicht bedingt, können einzelne Kurse zeitweise ausgesetzt werden.
Die baugewerblicbe und mechanisch-technische Abteilung mit Inbegriff der
Elektrotechnik haben je fünf Klassen. Die chemisch - technologische Abteilung
umfasst dagegen nur vier Klassen.
Die 1., 3. nnd 5. Klasse fallen in der Kegel in den Sommer, die 2. nnd
4. Klasse in den Winter.
Um den Banhandwerkem zu ermöglichen, im Sommer der Praxis nachzu-
gehen, kann die Aufsichtskommission anordnen, dass die 3. Klasse sowohl im
Sommer, als im Winter abgehalten wird.
§ 11. Bei stark besuchten Klassen können durch Beschluss des Begierungs-
rates auf Antrag der Aufsichtskommission Parallelklassen errichtet werden.
§ 12. Der Lehrplan wird auf Antrag der Anfsichtskommission durch den
Regierungsrat festgestellt.
§ 13. Vorübergehende Abänderungen der Stundenzahl iür die der speziellen
Bemfsbildung dienenden Fächer liegen in der Befngnis der Au&ichtskommission.
tj 14. Die Verteilung des Unterrichtes auf die einzelnen Lehrer wird je-
weilen vor Beginn eines Semesters durch die Aafsichtskommission auf Antrag
des Direktors vorgenommen.
§ 15. Der Stundenplan für den Unterricht wird unter tnnlicher Berück-
sichtigung allfälliger Wünsche der Lehrer vom Direktor festgestellt.
Anstände entscheidet die Aufsichtskommission.
§ 16. Für die Pflege angemessener Gesang- und Turnübungen können von
der Aufsichtskommission die zweckdienlichen Veranstaltungen getroffen werden.
§ 17. Der Sommerkurs beginnt in der zweiten Hälfte April, derWinterknrs
in der ersten Hälfte Oktober. Die Aufsichtskommission bestimmt Anfang und
Schluss der Semesterknrse.
Dem Beginn des Sommerknrses gehen zwei, dem Beginn des Winterkurses
sieben Wochen Ferien voraus ; von Weihnachten bis Neujahr wird der Unterricht
unterbrochen.
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Kanton Bern, Schulreglement des kantonalen Techuiknms in Bargdorf. 197
Ansnahmsweise Einstellung des Unterrichts fQr einen Tag kann der Direktor
unter Anzeige an den Präsidenten der AafsichtskommisBion verfügen.
§ 18. Am Schlüsse eines jeden Semesters werden für alle Klassen öffent-
liche Bepetitionen abgehalten; dabei werden die im Laufe des Semesters au-
gefertigten Arbeiten ansgestellt.
IV. Die Schüler.
A. Aufnahme.
§ 19. Fflr den Eintritt in die erste Schulklasse wird mindestens die Er-
füllung des 15. Altersjahres und der Ausweis über den Besitz der in einer zWei-
klassigen bemischen Sekundärschule geforderten Kenntnisse verlangt. Die An-
gemeldeten haben eine Anfuahmsprüfnng zu besteben, sofern nicht die Anfsichts-
kommission, nach Einsicht ihrer Zeugnisse, sie davon dispensirt. (§ 5 des Dekrets.)
Zur An&ahme in eine höhere Klasse ist das entsprechende Alter, sowie die
Kenntnis des in den vorhergehenden Klassen behandelten Stoffes erforderlich.
§ 20. Die Anstalt nimmt Schüler und Hospitanten auf.
Die Schüler haben in der Begel sämtliche durch den Lehrplan der betref-
fenden Klasse vorgeschriebenen Stunden za besuchen. Der Besuch weiterer
Fächer kann ihnen gestattet werden.
In Berücksichtigung spezieller Bildungszwecke eines Schülers ist ein Aus-
tausch einzelner ob^gatorischer Stunden gegen solche einer andern Fachschule
zulässig.
§ 21. Die Anmeldungen zum Besuche nicht obligatorischer Stunden und
die Gesuche um Dispensation von obligatorischen Standen bezw. um Bewilligung
des Austausches gegen andere Fächer sind je in der ersten Unterrichtswoche
beim Direktor anzubringen. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber, auf
Antrag der Lehrerkonferenz.
§ 22. Die Hospitanten nehmen an einzelnen Unterrichtsfächern teil, sofern
sie sich darüber ausweisen, dass sie dem Unterricht folgen können.
§ 23. Der Eintritt in die entsprechenden Klassen kann im Frühjahr oder
Herbst erfolgen, jedoch ordentlicherweise nur zu Anfang eines Semesters. Bei
einem etwaigen Eintritt im Laufe des Semesters ist für Schüler und Hospitanten
die Zustimmung der Aufsichtskommission notwendig.
§ 24. Die Anmeldung zum Eintritt hat schriftlich bei dem Direktor zu
erfolgen, unter Angabe der Klasse, welche der Angemeldete zu besuchen wünscht.
Der Anmeldung sind beizulegen:
0. der Geburtsschein;
h. die Zustimmungserklärung des Vaters oder Vormundes (für Mehijährige
entbehrlich) ;
c.die Zeugnisse der besuchten Schulen;
(/. allfällige Zeugnisse aus der Praxis, und
<». ein Leumundszeugnis (vom Vorstand der zuletzt besuchten Schule oder
der zuständigen Behörde ansgestellt).
Hospitanten haben ihr Geburtsdatum und die gegenwärtige Berufsstellung
anzugeben.
(Für aufgenommene Schüler ist die Beibringung des Wohnsitz- oder Heimat-
scbeines erforderlich.)
§ 25. Die Aufnahmsprüfongen finden auf Anordnung der Aufsichtskommission
vor Beginn des jeweiligen Semesters statt.
Die Aufnahme erfolgt definitiv oder auf eine Probezeit bis zu zwei Monaten,
nach deren Ablauf die Aufsichtskommission, auf Antrag der Lehrerkonferenz,
Aber die weitere Zulassung entscheidet.
B. Pflichten im allgemeinen.
§ 26. Die Schäler sind znm regelmässigen Besuche der ihnen vorgeschrie-
benen and von ihnen gewählten Fächer, zur Lösung der häuslichen Aufgaben
nnd zur Teilnahme an den halbjährlichen Bepetitionen verpflichtet.
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198 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Wer dnrch Krankheit oder andere wichtige umstände am Besuche von
Unterrichtsstunden verhindert iat, hat hieven dem Direktor, zn Händen der
Lehrer, schriftliche Anzeige zn machen.
Die Lehrerkonferenz richtet fiher die Abseuzen eine regelmässige Kontrolle ein.
§ 27. Es ist den Schülern gestattet, ihre häuslichen Aufgaben nach Möglich-
keit in den Lokalen des Technikums zn bearbeiten; sie haben sich den bezüg-
lichen Anordnungen des Direktors zu unterziehen.
§ 28. Beschädigungen des Eigentums der Anstalt dnrch die Schüler sind
von letztern zu vergüten.
§ 29. Die Schüler sind innerhalb wie ausserhalb der Schule zn einem ge-
ordneten und gesitteten Betragen strenge verpflichtet. Verbindungen sind unter-
sagt.
Die Schüler haben den Anordnungen nnd Weisungen des Direktors und der
Lehrer in allen Stücken Folge zu leisten.
Jeder Schüler erhält bei der Aufnahme einen Auszug ans dem gedruckten
Schnlreglement zur pünktlichen Beachtung.
§ 30. Jeder Schüler hat beim Beginn des Semesters seine Wohnung dem
Direktor anzugeben und diesem von einem allfälligen Wohnungswechsel inner-
halb drei Tagen Mitteilung zu machen.
§ 31. Der Anstritt ans der Schnle ist dem Direktor anzuzeigen.
§ 32. Als Disziplinarvergehen der Schüler werden im besondern angesehen:
«.Vernachlässigung der Studien;
b. Verletzung des Anstandes nnd Ungehorsam gegen Schnibehörden oder
Lehrer;
c. öfterer Wirtshansbesnch, Nachtlärm, Raufereien und anderer Unfug;
rf. Verletzung der Sittlichkeit.
§ 33. Zur Handhabung der Ordnung nnd Disziplin sind ausser der Ein-
wirkung der einzelnen Lehrer auf die Schüler, je nach der Natur des Falles,
folgende Mittel anzuwenden:
a. Verweis durch den Direktor;
b. Verweis vor versammelter Lehrerkonferenz :
c. Verweis dnrch den Präsidenten der Anfsichtskommission ;
d. -Androhung der Wegweisung durch Beschlnsa der Aufsichtskommission ;
e. Wegweisung, auf Antrag der Lehrerkonferenz, dnrch Beschlnss der Anf-
sichtskommission bezw. Verfügung ihres Präsidenten.
Von den Strafen b—e ist sofort auch den Eltern bezw. dem Vormund des
Gestraften Mitteilung zu machen; die erfolgte Wegweisnng ist durch Anschlag
am schwarzen Brett der Schülerschaft bekannt zu geben.
Alle diese Mitteilungen geschehen dnrch den Direktor, der den Eltern bezw.
Vormündern der Schüler auch sonst von nachlässigem oder ungehörigem Ver-
halten, sowie von Unfähigkeit derselben, dem Unterrichte zu folgen, Kenntnis
zn geben hat.
§ 34. Bezüglich der Pflichten im allgemeinen werden die Hospitanten den
Schülern gleichgestellt.
C. Zeugnisse. Promotionen. Schulgeld. Stipendien.
§ 35. Schüler und Hospitanten erhalten am Schlüsse eines Semesters Zeug-
nisse über Fleiss, Leistungen nnd Betragen, in welchen die Urteile dnrch die
ganzen Zahlen 1 — 6 (1 die beste Note) ausgedrückt sind.
Die Zeugnisse über Fleiss und Leistungen werden von den einzelnen Lehrern,
das Zeugnis über das Betragen dnrch die Lehrerkonferenz erteilt.
Diejenigen Schüler, welche eine Fachschule mindestens von der 3. Klasse
an bis zum Schluss durchlaufen haben nnd ordnnngsmässig austreten, erhalten
auf Verlangen ein Abgangszeugnis, welches die sämtlichen von ihnen besuchten
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Kanton Bern, Scbnlreglement des kantonalen Technikums in Bnrgdorf. 199
Fächer nnd die in denselben erhaltenen dnrchschnittlichen Noten aa£fährt nnd
sich aach Aber das Betragen ansspricht.
Besondere Zeugnisse ausser den genannten werden weder vom Direktor
noch von den Lehrern erteilt.
Die Form der Zeugnisse wird von der Aufsichtskommission festgestellt.
§ 36. Über die Promotionen entscheidet die Aufsichtskommission auf An-
trag der Lehrerkonferenz.
i) 37. Das Schulgeld beträgt fQr einen Schüler Fr. 25 per Semester, für
die Hospitanten Fr. 2 per wöchentliche Stunde und per Semester. Die Teilnehmer
an den Arbeiten im chemischen Laboratorium bezahlen ausserdem Fr. 20 per
Semester. '
Das Schulgeld für vorübergehende kttrzere Fachkurse wird jeweilen von der
Au&ichtskommission festgestellt, soll jedoch höchstens Fr. 5 betragen; auch kann
von einem solchen ganz Umgang genommen werden.
Das Schulgeld, sowie die Entschädigung für das Laboratorium sind jeweilen
in den ersten vier Wochen eines Semesters zu entrichten. Wer nach Beginn
des Semesters ein- oder vor Schluss des Semesters austritt, hat das Schulgeld
fBr das ganze Semester zu bezahlen.
§ 38. Schfllem nnd Hospitanten, welche sich über ihre Mittellosigkeit aus-
weisen, kann das Schulgeld durch die Aufsichtskommission ganz oder teilweise
erlassen werden.
Die Gewährung von Stipendien au KantonsangehSrige, aus dem jährlichen
Kredite fQr Stipendien, erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission durch den
Regierungsrat.
Sowohl die Freiplätze als die Stipendien werden jeweilen am Anfange des
Semesters auf bezügliches Gutachten der Lehrerkonferenz vergeben, jedoch mit
dem Vorbehalt der Nachforderung des Schnlgeldes bezw. Vorenthaltung der noch
nicht ausbezahlten Raten des Stipendiums, wenn sich der Bedachte desselben
unwürdig erweisen sollte.
K Die Lehrer.
§ 39. Für die Erteilung des Unterrichts werden die erforderlichen Lehr-
stellen errichtet. Die Zahl derselben bestimmt der Regierungsrat, welcher auch
die Wahl der fest angestellten Lehrer vorzunehmen hat. Vorübergehend kann
die Aufsichtskommission, mit Genehmigung der Direktion des Innern, auch
«ndere Lehrkiilfte verwenden.
Die Wahlen erfolgen, von den letztgenannten Lehrkräften abgesehen, je-
weilen auf sechs Jahre. Jedoch kann der Regierungsrat ausnahmsweise eine
solche auch provisorisch auf kürzere Zeit vornehmen. (§ 8 des Dekrets.)
§ 40. Jeder Wahl eines fest angestellten Lehrers hat eine Ausschreibung
der Stelle voranzugehen.
Die Aufsichtskommission prüft die Anmeldungen, ergänzt nach ihrem Er-
messen die Ausweise der Bewerber (Probelektion etc.) nnd übermittelt die Akten
mit ihrem Vorschlage der Direktion des Innern, behufs Äntragstellung an den
Regierungsrat.
§ 41. Die Anstellung eines Lehrers erfolgt für eine Gruppe verwandter
Fächer, nicht aber für eine bestimmte Fachschule; der Ernannte kann jedoch
auch in andern Fächern zur Aushülfe beigezogen werden.
Das Maximum der wöchentlichen Unterrichtsstunden wird durch den An-
stellungs vertrag festgestellt: l'|2 Stunden Zeichnen. ModelUren oder Übungen
im Laboratorium zählen hiebei für eine Stunde Vortrag.
§ 42. Der Begierungsrat bestimmt die Besoldung der von ihm gewählten
Lehrer. Dieselbe beträgt jährlich Fr. 120 bis Fr. 220 für die wöchentliche
Unterrichtsstunde. In Ausnahmsfällen kann vom Regierungsrat inaerhaib der
Schranken des Voranschlages eine Besoldungszulage erteilt werden, um eine
ausgezeichnete Lehrkraft zu gewinnen oder zu erhalten.
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200 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
Die Ansrichtang von Rubegehalten an zurücktretende Lehrer geschieht nach
den gleichen Grundsätzen, welche für die Lehrer an bemischen Mitt«l8chnlen
in § 4 des Gesetzes betreffend Aufhebung der Eantonsschule in Bern vom
27. Mai 1877 aufgestellt sind. (§ 9 des Dekrets.)
Die Besoldungen der Httlfslehrer werden auf Antrag der Anfsichtskommissiou
durch die Direktion des Innern bestimmt.
§ 43. Im Verhinderungsfälle eines Lehrers hat der Direktor dafür zu sorgen,
dass die Klassen angemessen beschäftigt werden. Es ist in solchen Fällen jeder
Lehrer zur Stellvertretung verpflichtet; jedoch hat der Direktor darauf Bedacht
zu nehmen, dass alle Lehrer möglichst gleichmässig zn solchen Mehrleistungen
herbeigezogen werden.
§ 44. Tritt ein Lehrer für einen kranken oder abwesenden Kollegen, mit
Bewilligung oder auf Anordnung der Aufsichtskommission bezw. deren Präsidenten
ein, so hat er nach der zweiten Woche der Aushülfe Ansprach auf angemessene
Entschädigung, sofern das Maximum der vertraglichen Unterrichtsstunden über-
schritten wird.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt die Aufsichtskommission. Dieselbe
entscheidet auch, in welchen Fällen und in welchem Umfange ein Lehrer die
Kosten seiner Stellvertretung selbst zu tragen hat.
§ 45. Der Direktor kann einem Lehrer bis auf drei Tage Urlaub erteilen :
bei längerer Verhinderung hat der Lehrer, durch Vermittlung des Direktors,
der Aufsichtskommission ein Urlaubsgesuch einzureichen, über welches in drin-
genden Fällen, oder wenn der Urlaub drei Wochen nicht übersteigt, der Prä-
sident von sich aus entscheidet.
§ 46. Jeder Lehrer hat seine ganze Zeit und Tätigkeit der Schule zu
widmen. Die Annahme einer andern Beamtung oder der Betrieb eines Gewerbesi
darf nur mit Bewilligung der Aufsichtskommission stattfinden.
§ 47. Jeder Lehrer, welcher von seiner Lehrstelle zurücktret«n will, hat
durch Vermittlung der Anfsichtskommission sein Entlassnngsgesnch der Direktion
des Innern einzureichen.
Die Entlassungsgesuche sollen in der Regel nur auf den Schluss eine.<<
Semesters und zwar wenigstens sechs Wochen vorher eingegeben werden. Aus-
nahmsweise kann in Fällen, wo durch eine frühere oder in das Semester fallende
Entlassung für die Schule kein erheblicher Nachteil entsteht, dieselbe auch auf
andere Termine bewilligt werden.
VI. Die Lehrerkonferenz.
§ 48. Sämtliche Lehrer der Anstalt bilden die Lehrerkonferenz.
Der Direktor der Anstalt, oder im Verhinderungsfälle seiu Stellvertreter,
präsidirt die Lehrerkonferenz; dieselbe wählt den Aktuar ans ihrer Mitte auf
die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit, aber ohne Amtszwang für
die zwei nächsten Amtsperioden.
Die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkouferenz liegt dem Direktor in
Verbindung mit dem Aktuar ob, sofern nicht in einzelnen Fällen andere Mit-
glieder damit betraut werden.
Die Lehrer sind verpflichtet, den Sitzungen der Lehrerkonferenz beizuwohnen.
§ 49. Die Lehrerkonferenz versammelt sich auf Einladung des Direktors,
so oft hinreichende Traktanden vorliegen, mindestens zu Anfang und gegen
Schluss jeden Semesters; ausserdem, wenn zwei Lehrer es verlangen.
§ 50. Die Lehrerkonferenz wird in der Anfsichtskommission durch den
Direktor mit beratender Stimme vertreten. Die Befugnis, direkt au die Schtü-
behörden zu gelangen, ist hiebei fQr die einzelnen Lehrer nicht ausgeschlossen.
Die Anträge und Gutachten der Lehrerkonferenz an die Aufsichtskommission
erfolgen auf schriftlichem oder mündlichem Wege.
§ 51. Die Lehrerkonferenz hat ausser den in diesem Reglement speziell
aufgeführten Obliegenheiten und Befugnissen die allgemeine Aufgabe, das Wohl
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r
Kanton Beni, Schulreglement de» kantoualeu Techniknins in Burgdorf. 201
der Schnle im Auge zu behalten. Sie wird innerhalb des aufgestellten Lehr-
plans auf die nötige Obereinstimmung des Unterrichtes in den einzelnen Klassen
und auf eine methodische Behandlung des rnterrichtii.stoffes hinwirken, auf all-
fällige Mängel in der Organisation der Anstalt ihr Augenmerk richten und die
nötig scheinenden Verbesserungen bei der Anüiichtskommission anregen, ebenso
die ihr von der letztem zugewiesenen, die Anstalt betreffenden Angelegenheiten,
wie den Lehrplan, die Errichtung von Parallelklassen und von Arbeiterkur.sen etc.
begutachten.
¥11. 0er Dinkior.
§ 52. Der Regierung!<rat wählt jeweilen auf drei Jahre au» der Zahl der
Lehrer einen Direktor, welchem die nnmittelbare Leitung der Anstalt und die
Huidhabang der Schulordnung obliegt. Dieser bezieht hie^r eine Entschädigung
bis auf Ft. 2000; er soll jedoch nur zu einer geringem Zahl von ünterrichts-
stnnden als die Übrigen Hauptlehrer, verpflichtet werden.
Dem Direktor kann, wenn n5tig, ans der Zahl der übrigen Lehrer ein
Sekretär beigegeben werden. (§11 des Dekrets.)
§ .53. Jeder Lehrer ist, nuter Voraussetzung zeitweiliger Stundenreduktion,
verpflichtet, eine allföllig auf ihn fallende Wahl als Direktor für eine Amtsdaner
anxnnehmen.
S 54. Der Stellvertreter des Direktors wird von der Aufsichtskommission
aus der Mitte der Lehrerschaft gewählt.
§ 55. Der Direktor wohnt jede Woche einer Anzahl Unterrichtsstunden bei
nnd sorgt durch passende Belehmngen, eventuell Anregung von Besprechungen
in der Lehrerkonferenz dafür, dass der Unterricht methodisch richtig und dem
TOB den Behörden vorgezeichneten Plane gemäss erteilt wird.
Ausser den schon aufgeführten und den aus seiner allgemeinen Aufgabe
$idi ergebenden Obliegenheiten nnd Befugnissen hat er insbesondere noch fol-
sende spezielle Aufgaben:
a. Führung eines vollständigen Verzeichnisses der Schüler und Hospitanten
unter Angabe ihrer Wohnung, der Semesternoten, sowie aller den einzelnen
Schäler betreffenden Beschlüsse;
b. Anfertigung der Semester- und Abgangszeugnisse :
c. Ffihmng eines Inventars über das bewegliche Eigentum der Anstalt;
d. Erledigung allfälliger Beschwerden der Schüler oder ihrer Angehörigen,
eventuell Übermittlung an die Aufsichtskommission;
e. Leitung der Ökonomie der Anstalt und Vorbereitung des Budgets mit
dem nötigen Detail, zu Händen der Aufsichtskommission:
/. Abfassung des Semesterberichtes über die Anstalt, zur Vorlage an die
Anfsichtskommission.
§ 56. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Verhinderung hat der Direktor
dem Pi^identen der Anfsichtskommission Anzeige zu machen.
Soweit nicht Krankheit oder Dienstgeschäfte die Ursache der Verhinderung
war. hat der Direktor seinen Stellvertreter angemessen zu entschädigen.
S 57. Dem Direktor ist der Schnlabwart und wenn nötig ein Abwarts-
gehfilfe, letzterer mit Bücksicht auf Laboratorien und Modellirräume, unterstellt.
Die Anstellnngsverhältnisse dieses Dienstpersonals werden durch die Anf-
sichtskommission geordnet.
Vlll. Oie Behörden.
§ 58. Die Schule steht als gewerbliche Bildungsanstalt unter der Ober-
aufsicht der Direktion des Innern, Abteilung Volkswirtschaft.
Die allgemeine Leitung und Überwachung derselben wird einer Aufsichts-
kommission von neun Mitgliedern übertragen, dereir Präsident nebst fünf Mit-
gliedern vom Regierungsrate und drei vom Gemeinderate von Burgdorf gewählt
werden. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. In der Zwischenzeit erledigte
Stellen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.
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K
202 Kantonale Gesetze und Verordnongei
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für die ganze Amtsdaner den Vize-
präsidenten; ferner nach freier Wahl einen Sekretär, unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung durch die Direktion des Innern.
§ 69. Die Kommission versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so
oft es die Geschäfte erfordern.
Sie überwacht den Gang der Schale und die Vollziehung der gesetzlichen
und reglementarischen Vorschriften. Überdies lieg^ ihr ob:
1. die Einreichnng des Jahresbudgets und der mit den nötigen Belegen ver-
sehenen Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, nebst dem Jahres-
bericht der Schule, an die Direktion des Innern;
2. die Überwachung der Ökonomie der Schule, insbesondere die richtige
Verwendung der für dieselbe bestimmten Gelder;
3. die Vornahme möglichst regelmässiger Schulbesuche durch ihre Mitglieder;
4. die Beratung aller gemäss den gesetzlichen Vorschriften bei den obem
Behörden zu beantragenden Massnahmen, sowie der ihr von der Direktion
des Innern zugewiesenen Geschäfte.
§ 60. Die Anfsichtskommission bestellt aus ihrer Mitte einen Prüfangs-
ausschuss von drei Mitgliedern. Dieser Ansschuss hat den Aufnahmsprüfongen
beizuwohnen, eventuell auch die nötigen Wegleitungen für deren Anordnung za
geben. Nach den Prüfungen tritt er mit dem Direktor und den prüfenden
Lehrern zu einer Konferenz zusammen, die unter Leitung des ersten Mitgliedes
des Ausschusses mit Stimmenmehrheit über definitive oder provisorische Auf-
nahme oder Abweisung der Angemeldeten entscheidet.
§ 61. Die Aufsichtskommission überträgt einem oder mehreren ihrer Mit-
glieiler die Aufsicht über die Sammlungen mit Einschluss der Bibliothek.
§ 62. Die Mitglieder der Kommission beziehen ein Sitzungsgeld von Fr. 5,
nebst Reiseentschädigung nach dem für die Mitglieder des Grossen Rates gel-
tenden Regulativ.
Der Sekretär erhält für die Protokollflthrnng inklusive Vorbereitung und
Vollzug der Beschlüsse eine Entschädigung von Fr. 10 per Sitzung und dazu
Rei.seentschädigung analog wie die Kommissionsmitglieder.
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r
Beilage II.
Yerzeichnis der ProgramiD -Arbeiten
a,lM Deila.g'en
zu den
Jaliresbericliteii scHerisGlier UDterricIitsanstalteD 1893 94.
1. Die Stelltutg der liberalen Künste oder encyklischeu WissenschaftMi im
Altertnm. Von Prof. Dr. M. Guggenheim.
Beilage zum Programm der Eautonsschnle in Zflrich 1898.
2. Erinnerungen an Dr. Georg Geilfns. Von Dr. J. J. Welti.
Beilage zum Programm des Gvmnasinms und der Indnstrieschnle in
Winterthur 1894/95.
3. Die Bakterien. Von P. Martin Gander, Lehrer der Naturgeschichte.
Beilage zum Jahresbericht Aber die Lehr- und Erziehungsanstalt des
Benediktinerstiftes Maria-Einsiedelu 1893(94.
4. Die Hyperbel in den KomOdien des Plautus nnd in CUceros Briefen an
Atticus. Ein Beitrag zur Charakteristik der römischen Umgangssprache.
Von Dr. J. Egli. (Fortsetzung.)
Beilage zum Jahresbericht der kantonalen Industrieschule, des städtischen
(Tymnasiums nnd der Sekundärschule in Zug.
ä. Sprachgeschichtliche Abhandlungen. Von Prof. P. Leo PMscher, 0. S. B.
Beilage znm Jahresbericht über die kantonale Lehranstalt zu Samen
1893/94.
6. Sammlung der Gesetze, Verordnungen nnd Beglemente für die Kantonsschule.
Beilage zum Jahresbericht über die Kautonsschnle von Solothum 1893/94.
~i. Ein verschollener deutscher Dichter. Von Dr. Fritz Meissner.
Beilage zum Jahresbericht über das Gymnasium in Basel 1892/98.
5. De l'enseignement dn Fran^ais dans les äcole.s de langne allemande. Von
Ernst Lugrin.
Beilage znm Jahresbericht über die Töchterschule in Basel 1893/94.
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TTjr-vgt
Kantonale Gesetze nnd v
. /;r<>nldttsan8talteii.
Die Kommission wählt aus ihr' . ^ /üre Verwertong für die Büudn«r-
präaidenten; ferner nach fireio- . .', x, '^Jrtsnamen.
nehmigung dnrch die Di--' . ^^dnerischen Kantonsschule 1892,'93.
oft es die Gese'- "^ ' ^>'';i^'"" ^alensee. Von Prof. Dr. J. Winteler.
"i"'-'^' der aargauischen Kantousschnle 1893,'94.
Sie übp
und regier
//'
'-\^ ""'/^'^gietteü. Von S. Döbeli, Bezirkslehrer.
- >' 'f^' *'L>ons:saDlage des städtischen Schulhanses in Aaraa.
/{fi'.'^''^greiidangsgt»t\a(!\it6 Aer Pendeluhr. Von C.Wüest, Rektor.
' '.'fuet '"^„m /»hresbericht der städtischen Schulen in Aarau 1803.'94.
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Google
Orell Füssli Verlag-, Züricli.
Bedeutende Preisermässigung.
Durch besonderes Entgegenkommen des Verfassers sind wir in den Stand gesetzt,
Silleii A-tmeliiÄeil» de«« IV. Jalu^l>ii.«}ie«<s die nachstehend ver-
zeichneten Werke des gleichen Verfassers zu folgenden, bedeutend reduzirten Preisen
abzugeben, sofern die Bestellung der Verlagsbuchhandlung direkt zugeht und von
dem entsprechenden Betrage in Briefmarlfen begleitet i&t
Bei Bezug" durch die Buchhandlungen bleibt der bekannte L^deupreis aufrecht.
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fUn&igjährigen Jubiläums der Anstalt, in dankbarer Erinnerung gewidmet
von ihrem ehemaligen Schüler.
Statt Fr. I«50 nur 50 Centimes.
— — Sammlungen neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen Über-
sichten über das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz in den Jahren
1883—1885.
.Statt 8 Franken nur 2 Franken.
— Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen Über-
sichten über das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz im Jahre 1886.
Statt 4 Franken nur 2 Franken.
— — Jahrbuch des Unterrichtstwesens in der Schweiz 1887.
Statt 4 Franken nur 2 Franken.
— — Slatistilc aber das schweizerische Unterrichtswesen. 7 Bände.
Statt 12 Franken nur 4 Franken.
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unter der Redaktion von F. FrltSChi, .Sekundarlehrer, Zörich-Neumünster ; E. BalsigOr.
Schnldirektor, Bern; G. Stucici, Sekundarlehrer, Bern; P. Conrad, Seminardirektor, Chur;
Dr. Th. Wiget, Seminardirektor, Korschach.
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Beilage: Pestalozzi bltttter,
redigirt von Professor Dr. O. Hiinziker in Zürich.
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JMqcIi t natemclitmseiis in 1er ScM 1889.
Bearbeitet von C. 6rob,
gr. 8» broschirt. XVI und 366 Seiten. 4 Fmnken.
Einleitende Arbeit: Die MilitSrpflicM der Lebror in der Schweiz. 30 Seiten.
JMcli les nDterricUmw In 1er ScM 1890.
Bearbeitet von C. Grob.
gr. 8' broschirt. VIU und 296 Seiten. 4 Franken.
Einleitende .\Tbeit: Die LehrerbildungsanstaHeii In der Schweiz. 47 Seiten.
ßrot's JatrM les UoterriGlitsweseiis iB 1er ScIi eiz 1891.
FUr das Jahr 1891 bearbeitet und mit liundesunterstutzung herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber, Sekretär des Krziehungswesens des Kantons Zdiich.
gr. 8» broschirt. VIU, 172 und 148 Seilen. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: Die UnentgellDchkeit der individuellen Lehrmittel und
Sehulmaterialien in der Schweiz 1893. .'>2 Seiten.
M's JalirU les Iterriclitsweseüs in 1er Mweiz 1892.
Ftir dos Jahr 1892 bearbeitet und mit Bundesunterstützung herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Httber, Sekretär des Erziehungsweaens des Kantons Zarich.
gr. 8» broschirt. XU, 238 und 152 .Seiten. 5 Franken-
Einleitende Arbeit: Staatliche Rubagehalte, Pansions-, Alters-, WHwen-
und Waisenicassen der Volltsachullehrer und der Lehrer an den hfiharen
Lehranstalten in der Schweiz 1893. 107 Seiten.
M's JalirM les DBterricIitsf esens in 1er ScM 1893.
Für das Jahr 1893 bearbeitet und mit BundesunterstUtzung herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber, Sekretär des Eiziehnngswesens des Kantons Zttrich.
gr. 8" broschirt. XII, 188 und 204 Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Fürsorge für die Stellvertretung der Lehrer an
der Volltsschule und an den höheren Schulen in der Schweiz 1894. 58 Seiten.
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JalirMch des ünterricIitsweseDS in der Schweiz.
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Jahrbuch
des
Unterrictitswesens in der Schweiz
-75 '
^1
1894.
'>•* 'H-t- «^''
^ditef •Ta.liT'g'a.ng'.
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Bearbeitet und mit Bundesuntersttttzung herausgegeben
von
Dr. jur. ALBEET HUBEB
Sekretär des Erziehungswesens des Kantons Zürich.
ZÜRICH.
Vorlas de« Art. InstitnU Urell FUsBÜ.
1896.
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Grob's Jahrbach des ünterrichtswesens in der Scbweiz.
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Jahrbuch
des
Unterfichtswesens in der Schweiz
1894.
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A-cbter JeLixTgSkrig.
Bearbeitet und mit Bundesiintersttitzung herausgegeben
von
Dr. jur. ALBEßT HUBER
Sekretär des Erziehungswesens des Kantons ZUricb.
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ZÜRICH.
Verlag des Art. Instituts Orell Fiigsll.
189«.
)igiti2ed by LjOOQIC
Buhdrickerei des 8«hfeii. Grütlnereiu, liriek.
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Vorwort.
Indem der Verfasser den achten Jahrgang des Werkes der
Öffentlichkeit übergibt, tut er es mit dem Gefühle herzlichen
Dankes allen denjenigen gegenüber, welche ihm auch dieses Jahr
mit Rat und Tat beigestanden sind. Insbesondere ist ihm von
Seite der kantonalen Erziehungsdirektionen rege Fördernng zu teil
geworden.
Die Anlage des Jahrbuches ist dieselbe geblieben wie in den
Voijahren. Als wesentliches Material standen die Jahresberichte
der 25 kantonalen Erziehungsbehörden und die kantonalen Staats-
rechnungen zur Verfügung. Ausserdem wurden die Publikationen
verschiedener eidgenössischer Amtsstellen, Fachzeitschriften und
wo nötig, die übrige einschlägige Fachliteratur benutzt. Die nächste
Publikation wird voraussichtlich eine etwas andere Anordnung
erfahren, da ihr, zum Teil wenigstens, die Ergebnisse der allge-
meinen schweizerischen Schulstatistik zu Grunde gelegt werden
können, die im Auftrage des eidgenössischen Departements des
InneiTi auf den Zeitpunkt der Eröfihung der schweizerischen Landes-
ausstellung in Genf 189(5 fertiggestellt wird. Dann wird es mög-
lich sein, das schulstatistische Material zu vervollständigen und
da.s Jahrbuch für den ihm gesteckten Zweck der Orientirung über
die kantonalen und schweizerischen Schulverhältnisse immer ge-
eigneter zu machen.
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IV
Der Verfasser kann den achten Band des Jahrbuches nicht
hinausziehen lassen, ohne dankbaren Herzens des Herrn Bundesrat
Dr. C. Schenk zu gedenken, des hochsinnigen eidgenössischen
Magistraten, dessen unerwarteten Hinschied das gesamte Schweizer-
volk in diesem Jahre betrauerte. Der Verblichene war dem Jahr-
buch jederzeit ein verständnisvoller, wohlwollender und tatkräftiger
Förderer.
Möge das Jahrbuch dazu beitragen, die einzelnen Kantone
in ihren Bestrebungen auf dem Gebiete des Schulwesens einander
immer näher zu bringen und für den Gedanken einer allgemeinen
schweizerischen Volksschule neue Freunde zu werben. Dessen Ver-
wirkliclmii^ sieht der Verfasser nicht in der Ausgestaltung irgend-
welcher allgemeinen Formel, sondern in der wackem, von echt
schweizerischem Sinne getragenen treuen Schularbeit in den
einzelnen Kantonen.
Zürich, 31. Dezember 1895.
Albert Huber.
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Inhaltsverzeichnis.
Seite
Vorwort.
Erster Teil. Allgemeiner Jahresbericht über das Unterricbtswesen der
Schweiz im Jahre 1894.
Erster Abschnitt : Die Fürsorge für Mahnung und Kleidung armer Schul-
kinder in der Schweiz im Jahre 1895.
Einleitnng 1—3
I. Die Fürsorge in den einzelnen Kantonen .... 4 — 26
n. Die Notwendigkeit der Fürsorge 26 — 3()
in. Die bisherigen Leistungen auf dem Gebiete der Fürsorge für
Nahrung und Kleidung artner Schulkinder .... 36— 4S
IV. Welches sind die Erfahrungen, welche man mit der Fürsorge für
Nahrung und Kleidung der Schulkinder bereits gemacht half 44 — 46
V. Sehlussbemerkungen 46 — 48
VI. Anlagen :
1. Fragebogen für die Enqn^te über die Fürsorge . . . 49—50
2. Statistische Übersicht nach Kantonen und Bezirken über die
Fürsorge für Nahmng und Kleidnng armer Schulkinder in
der Schweiz 51 — 55
3. Verzeichnis der Schulen bezw. Schulgemeinden, in welche
bis im Frühjahr 1895 die Fürsorge für Nahrung und Kleidnng
armer Schulkinder Eingang gefunden hat .... 56 — <>((
Zireiler Abschnitt: Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund im
Jahre 1894.
I. Eidgenössische polytechnische Schule in Zürich ... 61
n. Eidgenössische Medizinalprüfungeii 1894 65
in. Eidgenössische Rekrntenprüfnngen 1894 67
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VI
Sei«.-
IV. Unterstützung der £>:ewerbliohen und industriellen Berufs-
bildung 72
V. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildnngswesens . . 7<i
VI. Unterstützung des kommerziellen Bildnngswesens ... 79
Vn. Förderung des militärischen Voruuterrichts .... 84
VUI. Hebung der schweizerischen Kunst 91
IX. Schweizerisches Landesmusenm 92
X. Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit
und V?ohltätigkeit 94
XI. Schweizerische permanente Schulaasstellungen . . . 9(>
Xn. Vollziehung der Bundesverfassung 97
XIII. Verschiedenes 98
Dritter Abxchnitt: Das Untemchtswesen in den Kantonen 1894.
I. Primarschnle.
1. Verfassungsliestiramungen, Gesetze und Verordnungen . 101
2. Schüler und Schiüabtcilungen 105
3. Lehrer und Lehrerinnen 108
4. Schullokalitäten und Schulmobiliar 111
5. Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien . 112
(i. Fürsorge für arme Schulkinder 115
7. Einzelne Verfügungen von allgemeiner Bedeutung . . 123
8. Handarbeiten der Mädchen 124
9. Arbeitsunterricht (Handfertigkeitsunterricht) der Knaben . 12«
IL Fortbildnngschulen, Kekrutenkurse 130
III. Sekundärschulen 134
IV. Lehrerbildungsanstalten 136
V. Höhere Töchterschulen 137
VI. Eantonsschulen (Organisation, Lehrer und Schüler) . . 138
VII. Landwirtschaftliche Berufsschulen 140
VIII. Handelsschulen 144t
IX. Gewerbliche Berufsschulen 140
X. Tierarzneischulen 146
XI. Hochschulen 147
Vierter Abschnitt: Schulgesundheiispflege 149
Fünfter Abschnitt: Verhandlungen von offiziellen Lefirerveraammlungen
und freien Vereinigungen betr. das Unterrichtswesen . . 152
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Sfite
Ziveiter Toil: Statistischer Jahresbericlit 1893,94.
A. Per»onalverhältnisse (1894).
i. Frimarschnlen (Schulen, Schüler, Lehrer, Absenzen) . 165
11. Seknndarschalen 168
III. Fortbildnngs- und Rekrutenschnlen 169
IV. Privatschnlen 170
V. Kleinkinderschulen 172
VI. Znsammenzng der Schfller auf der Volksschnlätufc . . . 173
VII. Lehrerbildungsanstalten 174
VIII. Mittelschulen 175
IX. Zusammenstellung der Schttler in den Mittel- n. Berufsschulen 178
X. Verhältnis der Mittelschulen zu den Volksschulen ... 178
XI. Hochschulen (1894) 179
Znsaramenzng 181
K. Finanzielle Schulverhältnisse der Kantone (X89i).
I. Ausgaben der Kantone filr das Unterrichtswesen.
1. Primarschulen 182
2. Sekundär- und Fortbildungsschulen 182
3. Mittelschulen 183
4. Berufsschulen 184
5. Hochschnlen 184
6. Zusammenzug der Aus$;aben der Kantone für das gesamte
Uuterrichtswesen 185
II. Ausgaben der Gemeinden ftlr das Unterrichts wesen . 186
III. Zusammenzug der Ausgaben für die Primarschulen . 187
IV. Zusammenzug der Ausgaben fttr die Sekundärschulen . . 187
V. Zusammenzug der Ausgaben fttr das gesamte Unterrichtswesen 188
t". Aiisguben des Bundes för das Vnterrichtstresen der Kantone (1894).
1. Für das gewerbliche Bildungswesen in den Kantonen . . 189
II. Für das landwirtschaftliche Bildungswesen .... 193
III. Fttr das kommerzielle Bildungswesen 195
Zusammenzug der Ausgaben des Bundes fttr das Unterrichts-
wesen 197
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vm
Bailagen. /. Beilage: Heue Gesetze und Verordnungen betreffend das Unter-
richtswesen in der Schweiz im Jahre 1894.
Seite
A. Eidgenössische Gesetze und Verordnungen. •
1. Bundesbeschlnss betreffend die Erstellung einer Schul-
wandkarte der Schweiz 1
2. Bundesbeschluss betreffend Subvcntionining der schwei-
zerisclien Landesausstellung in Genf .... 1
H. Bundesbeschlnss betreffend Errichtung einer schwei-
zerischen Laudesbibliothek 2
L Bundesbeschlnss betreffend Bewilligung des Kredites
fOr den Bau eines Gebäudes für das eidgenössigche
Staatsarchiv und die Landesbibliothek in Bern . 8
B. Kantonale Gesetze und Verordnungen.
/. Verfasaungshestimmungen, allgemeine Unterrichts- und Sjifzial-
gesetze.
1. i. Gesetz über den Primarnnterricht im Kanton Beni (vom
6. Mai 1894) 3
2. 2. Gesetz über die Schulsynode des Kantons Bern . . 16
3. 3. Gesetz betreffend Errichtung einer Franenarbeitsschnh-
(Kanton Baselstadt) ....... 17
4. 4. Gesetz betreffend die EinfQlirung der obligatorischen
Bürgerschule (Kanton Aargau) 18
5. 5. Gesetz betreffend Abänderung des Artikels 70 nnd Auf-
hebung des Artikels 72 des Gesetzes vom 18. Juli 1882
über das höhere Unterrichtswesen des Kantons Frei-
bnrg (vom 23. November 1894) 19
//. Verordnungen, Benchlilsse und Kreisschreiben betreffend das
Volkssch ulwesen.
6. 1. Verordnung betreffend Sehulgesundheitspflege (Kanton
Zug) 2<t
7. s. Verordnung betreffend Vorsichtsniassregeln bei an-
steckenden Kinderkrankheiten (Kanton Thurgan) 21
8. ;i. Verordnung betreffend die Schulinspektion in den Pri-
marschulen, speziell über den Turnunterricht (Kanton
Thurgau) 23
9. 4. Reglement -type de diseipline pour les ^eoles neuclm-
teloises 23
10. 5. Dekret über die Schulinspektoren (Kanten Bern) 25
11. 6. Ordnung über die Kinderhorte der Primarschule in
Baselstadt 26
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r^"
IX
iSfUc
12. 7. Lehrplan für die Primarschnlen des Kantons Grau-
bänden 27
13. 8. Programma d'insegnamento per le scnole primaric della
repnbblica t- cantone dol Ticino . • . . . 42
14. 9. Lehrziel der Hädchensekandarsclinle in Basel 59
15. 10. Das Erziehnngsdepartement des Kantons Thnrgau an
die Seknndarschnl-Vorateherschaften nnd Seknndar-
lehrer des Kantons Thargan betreifeud die Erziehung
der Mädchen in den Sekundärschulen ... <v<
li). II. Ltstmctions pour le serrice des fonmitures scolaires
(Canton de Vaud) 64
17. lt. Zirkular der Erziehungsdirektion an die Schulpflrgen,
Lehrer und Lehnnittolverwalter des Kantons Baselland
betreffend die unentgeltliche Abgabe der Lehrmittel . 70
18. 13. Noten- und Absonzentabellcn fUr Sekundärschulen des
Kantons Zug 71
19. u. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons
Aargiin an die Tit. Bezirksschulräte, Gemeinde- nnd
Bezirksschulpflegen betreffend Abwandlung der Schul-
TeTsänmnisse 72
20. 15. Zirkular des Erziehnngsdcpartementes des Kantons
Thnrgau an die Vorsteherschaflen und Lehrer der
thurgauischen Primär- nnd Sekundärschulen . 72
21. 1«. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons
Baselland an sämtliche Schnlpflegen betreffend die
Examenferien 73
22. n. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aar-
gau an die Tit. Schulpflegen und Bezirksschulräte be-
treffend Schulpflicht 7'i
23. iK. Lehrplan für die Arbeitsschulen des Kantons Zürich . 74
24. i!i. Zirkular der Erziehungsdirektion des Kantons Basel-
land an sämtliche Oemeindeschulpflegen und Arbeita-
lehrerinnen des Kantons betreffend Ergänzungen zum
Lehrplan für die Arbeitsschulen 77
2."). 20. Zirkular der Erziehungsdirektion an sämtliche Am-
männer des Kanton.-< Solothum 77
26. »I. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion an sämtliche
Schulkommissionen nnd die Lehrerscliaft der Primar-
schnlen des Kantons Bern 78
27. ii. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons
Zürich an die'Bezirks-, Gemeinde- und Sekundarschul-
pflegen, sowie an die Schnlvorsteherschaften betreffend
die Zuteilung von Staatsbeiträgen .... 7i)
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28. ^:i. Krcigschreibi'u des ErziehnuKsratus dva Kantous Aargan
an die Tit. Lehrer, Sclmlpflegen und Inspektoren der
Gemoindescliulen b()
29. si. Kreisschreiben des Erzichuugsdepartomentes des Kan-
tons Thurgau an die Sekundarschulvorstcherschaften
und Sekundarlehror des Kantons Thurga\i hetreifend
die Schnlpfliclit der Kinder nach dem Anstritt aus der
Sekundärschule 81
30. s.'i. Kreissclirciben d<'s Erziehungsrates des Kantous Aargau
an die Tit. Inspektoren und Seiinipflegen der (Jemeinde-
und Bezirksschulen 81
31. »1. Kreisschreiben der Erziehnngsdiri'ktion drs Kantons
liaselland an die Gemi'iiiderät«' betr. die An.szahinng
von Staatsbeiträgen 82
IIL Fortbildungsschulen.
32. 1. Gi'setz betreifend die Einfillirung der obligatorischen
Bürgerschule (Kauton Aargaii) 82
33. i. ViTordnuug zum Bilrgersohulgesetz (Kanton Aarg^n) H3
34. .1. Disziplinarordniing für die Bürgerschule (Kt. Aargau) 8i
35. 1. Lehrplan für di<' Bürgertclmle 85
36. ä. Reglement für die Fortbildungsschulen für Jünglinge
(Kanton Bern) 87
37. <i. Haudwerkersc lulle der Stadt Bern. Entwurf zu einem
ünterrichtsplan 88
38. ;. Kreissehreiben der Erzieliungsdirektiou des Kantons
Baselland an die Genieindeschulpflegen betreffend die
FortbUdungssclmlen f">
39. K. Circulaire du Departement de Tinstnietion publique du
Ganton de Vaud eoncemant les eours du soir . '■Xt
40. 0. Bekanntmachung betri'ffend Fortbildungskurse für die
männliche Jugend des Kantons Baselstadt vom 17. bis
20. Altersjahr !«i
41. Kl. Kreisschreibeu der Erziehungsdirektion des Kantons
Zug an die Tit. Schulkommissionen und die Lehrer-
schaft an Kekrutenschnlen betreffend Repetitionsknrs
für die im Jahr 1895 ins wehiiiflichtig«' Alter tretende
Mannschaft *>
42. 11. Decreto leglslativo circa l'istituzione di una scuola di
disegno in Biasca (Kanton Tessin) .... 9"
IV. Lehrerschaft.
43. I. Reglement des Kantons Baselstadt für die Prüfung von
Primarlehrem und -Lehrerinnen und Arbeitslehrerinnen '••7
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r
xr
Seiti-
44. s, Rfgttliitiv für die Prüfunffcn der Primär- nnd Rcal-
h'hrer im Kanton St. Gallen 100
4.^. .!. Nachtrag zum Rcjiriilativ für die Prüfungen der Primar-
und Reallchrer vom 21. Oktober 1886 (Kt. St. Gallen) 105
V. Mitttlschulen.
4(i. t. VollziehunjrjiverordnunK zum Erzieliungsgesetze vom
, 26. September 1879 betreffend die höhere Lehranstalt
in Lnzem 106
I 47. i. Verordnnnp über die Organisation und den L'nterrichts-
plan der Kantonsschule des Kantons Graubünden . 122
: 48. :i. Disziplinarordnung für die aargauische Kantonsschule 12H
I 49. 1. Grossratsbeschluss betreffend Konvikt^-inriclitung im
I Lehrerseminar des Kautons Granbftnden . . 131
! VT. lluchxchuh. .
TiO. 1. Statuten für die Studirenilen und Auditoren der Uni-
^ versität Zürich 131
."■>!. i. Reglement betreffend die stationäre Klinik der Tier-
arznoischule in Bern 1.H8
.")2. ü. Modification au Reglement intf'-rieur de l'universitfi
de Geneve 139
I 03. 4. Gesetz betreffend Abänderung des Artikels 70 und Auf-
hebung des Artikels 72 des Gesetzes vom 18. Juli 1882
über das höhere Unterrichtswesen (Kanton Freiburg) 140
//. Beilage: Beaoldungsrerhältnisse der Sehmdarlehrer im Kanton Zürich
auf 31. April 1895 141
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1
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Elfter Teil.
Allgemeiner Jahresbericht
über das
Unterrichtswesen in der Schweiz
im Jahre 1894.
Erster Absclinitt.
Die FlTsome
für
Nabning und Kleidang armer Schulkinder in der Schweiz
Im Jahre 1895.
Einleitung.
Die Winterszeit ist für ai-me Schulkinder eine besonders harte
Zeit. Mancher Vater und manche Mutter wissen wohl, wie wenig
die dürftige Kleidung ihrer Kinder geeignet ist. sie vor der Unbill
des Wetters auf dem weiten Schulwege zu schützen. Sie würden
ihre Kleinen so gerne mit „währschaften" Winterstoffen ausstatten,
aber die Mittel reichen etwa nur für die nötigsten Lebensbedürf-
nisse aus. So kommen denn diese Knaben und jMädchen Sommer
und Winter fast in denselben ärmlichen Kleidern zur Schule. Was
im Sommer nicht aufgefallen war und nicht als Mangel empfunden
wurde, das wird im Winter ein offenkundiger Notstand. Nicht
besser steht es mit der Nahrung, die oft in der Winterkälte nicht
ausreicht, um den Körper zu erwärmen und widerstandsfähig zu
erhalten.
„Schützet und nähret die Vögel", so lassen sich die Tier-
freunde im Winter vernehmen. „Kleidet und nähret die Schüler",
mahnen die Kinderfreunde. Aber das geschieht ja überall, meinen
viele und wundern sich, dass man immer wieder denselben Mahnruf
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Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
-r • ■ &H
ertönen lässt und die andern in ihrer behaglichen Ruhe stört. Ja.
glücklicherweise ist die Menschenliebe überall tätig, der Not zn
steuern, wo sie als offene Wunde zu Tage tritt.
Und diese Menschenliebe geht jeden Winter als guter Geist
um im Schweizerlande und öffnet überall zu Stadt und Land, zu
Berg und Tal mildtätige Herzen und Hände.
Zweck der folgenden Übersicht ist es nun, in gedrängtem
Rahmen all das vor Augen zu fuhren, was werktätige Nächsten-
liebe für die heranwachsende schweizerische Schuljugend tut, um
deren körperliches und geistiges Wohlsein nach Kräften zu fordern.
Dabei können grössere Gebiete der Fürsorge nur gestreift werden
und es muss insbesondere auf ein hauptsächliches Gebiet derselben,
auf die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien nur
ganz kurz verwiesen werden, da diese Frage im Jahrbuch des
Unterrichtswesens für das Jahr 1891 bereits eine eingehende Be-
handlung erfahren hat; ebenso verhält es sich mit der Institution
der Ferienkolonien und der Kinderhorte, die in der schweize-
rischen statistischen Zeitschrift, Jahrg. 1894, pag. 473 ff. gezeichnet
worden ist.
Dass gerade die Frage der Fürsorge für Nahrung und
Kleidung armer Schulkinder als Thema für die einleitende
Arbeit des vorliegenden Jahrbuches dient, hat seinen Grund darin,
dass in einem gewissen Stadium der Behandlung der eidgenössi-
schen Schulfrage der Gedanke in den Vordergrund ti-at, die Für-
sorge des Bundes für das Volksschulweson auf dieses Gebiet zn
beschränken.
Und zwar schien hiefür die 150. \\iederkehr des Geburtstages
von Heinrich Pestalozzi (12. Januar 1896), des Begininders unserer
modernen Schule, als besonders passend. Der nunmehr A'^erblichene
Herr Bundesrat Dr. C. Schenk, der hochsinnige Förderer des Ge-
dankens einer schweizerischen Volksschule, hat der Fürsorge fiii'
die armen Schulkinder besondere Sj'mpathie entgegengebracht und
auf seine Veranlassung hin hat das eidg. statistische Bureau eine
Enquete über den gegenwärtigen Stand der Frage in der Schweiz
unternommen. Durch dieselbe, die direkt bei den schweizerischen
Lehrern erhoben wurde, ist nun ein äusserst reichhaltiges Material
zusammengekommen, das in den nachfolgenden Ausführungen und
Zusammenstellungen im wesentlichen bereits verwertet ist*).
*) Der Verfasser des .Tabrbnches hatte beabsichtigt, im Laufe des Spät-
sommers 1895 die kantonalen Erziehungsdirektionen um ihre freundliche Mithülfe
bei einer Spezialenquete über die Fürsorge für arme Schulkinder anzugehen,
um Angaben, die für die schweizerische Schulstatistik pro 1896 gesammelt worden
waren, weiter auszuführen. Nun ist demselben in ebenso verdankenswerter als
liebenswürdiger Weise das statistische Material, welches das eidg. stÄtistiso.he
Bureau durch Anfragen bei den sclnveizerischen Lehrern gesammelt hatte, zn
freier Benutzung im Jahrbuch des Unterrichtswesens überlassen worden. Es war
dem statistischen Bureau selbst wegen einer ganzen Reihe anderer dringenderer
Arbeiten nicht möglich, das gesammelte Material zu verarbeiten. Immerhin
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder. 3
Die neuem Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen über das
Schulwesen tragen dem Gedanken weitgehende Rechnung, dass
die am 29. Mai 1874 durch die Bundesverfassung garantirte Un-
entgeltlichkeit des Besuches der allgemeinen Volksschule als na-
türliche Folgerung auch die Verabreichung der nötigen Lehrmittel
und Schulmaterialien durch Gemeinde und Staat an alle zum Schul-
besuch verpflichteten Kinder in sich schliesse. Und wo die Unent-
geltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien nicht für sämtliche
Schüler eingeführt ist, wird sie vielerorten durch öffentliche oder
private Mittel wenigstens den Dürftigen zugewendet. „Man gelangt
„nach ..und nach im ganzen Lande zur Überzeugung, dass auch
„dem Ärmsten in der Schule das Werkzeug nicht fehlen darf, und
,.dass, wenn die Eltern dasselbe nicht zu beschaffen im stände sind,
^Gemeinden oder private und öffentliche Wohltätigkeit in die
Lücke treten müssen." Mit der unentgeltlichen Verabreichung von
Lehrmitteln und Schulmaterialien ist aber noch lange nicht alles
getan. Manches Kind kommt nur notdürftig gekleidet in die Schule,
manches andere kommt hungrig und soll mit knurrendem Magen
aufmerksam und fleissig sein. Da bietet sich denn ein weites Feld
fiir die Fürsorge und wenn sie noch nicht überall in gleichem
Masse an Boden gewonnen hat, sind doch die Anfange so erfreu-
lich und ermutigend, dass sie als gutes Beispiel ins Land hinaus-
zünden und neue Anregung und Aneiferung für das Gute bringen
werden.
Der dringende, überall gehörte Ruf weitester Kreise, die Für-
sorge nach Möglichkeit auszudehnen, hat gewiss seine tiefe Be-
rechtigung und muss gehört werden in einer Zeit, da der Existenz-
kampf für den einzelnen so hart geworden ist. Dieser Kampf wird
gelegentlich noch verschärft durch Missjahre in der Landwirtschaft
und industrielle Ki-isen. Wo nun die Erwerbsverhältnisse sich als
so schwierig erweisen, ergibt sich ohne weiteres, dass auch die
Existenzbedingungen für das heranwachsende Geschlecht nicht so
sind, wie man wünschen muss. Darum ist es eine Pflicht der Gesell-
schaft, des Staates, vorhandene Not zu lindem, und im Interesse
seiner Selbsterhaltnng dafür besorgt zu sein, dass wenigstens die
Jugend die unumgänglich notwendigen Grundbedingungen für ihr
körperliches und geistiges Fortkommen finde. In welcher Weise
und in welchem Umfange an der Lösung dieses Problems, das
einen bescheidenen TeU der sozialen Frage repräsentirt, im Schweizer-
lande gearbeitet wird, darüber sollen die folgenden Notizen auf-
klären.
werden die wichtigsten Ergebnisse der Enquete sich im statistischen Jahrbuch
pro 189Ö reproduzirt finden. An diesem Orte spreche ich den leitenden Per-
aonen der genannten Amt«stelle meinen herzlichen Dank aus für ihre freundliche
Bereitwilligkeit.
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Jahrbuch des l'iiterrichtswesens iu der Schweiz.
I. Die Fürsorge in den einzelnen Kantonen.
1. Kanton Zürich.
Die Frage der Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer
Schulkinder ist durch eine vom Kantonsrat im Jahr 1882 erheblich
erklärte Motion in Fluss gebracht worden. Infolge dieser Motion
liess der Regierungsrat durch das Organ der. Statthalterämter und
Gemeinderäte Erhebungen über die im Kanton bestehende Notlage
veranstalten. Dieselben ergaben, dass ein Notstand in dem von
vielen befürchteten Mass und Umfange damals nicht vorhanden
war, wenigstens in den Kantonsteilen nicht, in welchen Land-
wirtschaft und Industrie sich vereinigt finden. Immerhin konnte
konstatirt werden,,, dass sich vielorts während der kalten Jahres-
zeit empfindliche Übelstände spürbar machten.
Im Hinblick hierauf erliess der Erziehungsrat an die Gcmeinde-
und Sekundarschulpflegen am 10. Januar 1883 J) ein Kreisschreiben
betreifend Vorsorge für dürftige Schulkinder, dem wir folgendes
entnehmen :
Es exlstirt wohl in den meisten, wo nicht in allen Gemeinden des Kan-
tons eine mehr oder minder grosse Zahl von Familien, die zwar nicht almosen-
genössig sind, noch es werden wollen, bei denen aber znr Zeit wegen man-
gelnder Vorräte infolge missratener Ernten die Sorge am das tägliche Brot
besonders drückend geworden ist. Es legt sich mithin die Befiirchtung nahe,
dass auch manche unserer Schulkinder nur mangelhaft genährt die Schule
besuchen oder in wenig schützender Fussbekleidung einen weiten Schulweg
zu machen haben.
Der einfache Hinweis auf den Tatbestand dürfte genügen, um die Orts-
schulbehörden zu veranlassen, entsprechende Massnahmen zu treffen, soweit
dies nicht bereits geschehen sein sollte.
Sie werden auch leicht die geeigneten Mittel und Wege finden, um den
erwähnten Übelständen abzuhelfen, sei es, dass sie für die dürftigeren Schüler
über Mittag Freitisch in besser sitnirten Familien oder iu bereits eingerich-
teten Suppenanstalten beschaffen, sei es, dass sie ihnen für die Dauer des
Unterrichts zweckmässige Fussbekleidung zur Verfügung stellen.
An die für diesen Zweck von den Schulgemeinden gebrachten ökono-
mischen Opfer würden mit Zustimmung des Regierungsrates in ähnlicher
Weise Staatsbeiträge verabreicht werden, wie dies bei der BeschafFung
von Lehrmitteln für ärmere Kinder der Fall ist.
Indem wir Sie angelegentlich einladen, den erwähnten Verhältnissen Ihre
Aufmerksamkeit zuzuwenden, haben wir wohl nicht nötig, darauf hinzuweisen,
dass das Zartgefühl der Schüler und ihrer Eltern hiebei in keiner Weise
verletzt werden, und dass eine Nachhülfe im angedeuteten Sinne nicht den
Charakter eines Almosens annehmen darf.
Die regierungsrätUche Verordnung betreffend Schulhausbau
und Schnlgesundheitspflege vom 31. Dezember 1890 2) fixirte sodann
') Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen etc. über das gesamte
Unterrichtswesen der Schweiz in den Jahren 1883 — 188.Ö von C. Grob, pag. 59.
2) Jahrbuch 1890, Beilage I. pag. 21 ff.
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Die Fürsorge für Nahrung nnd Kleidung amier Schulkinder. 5
die im obigen Kreisschreiben erwähnte Zusicherung eines Staats-
beitrages im § 26, lautend:
An Ausgaben der Schulkassen, welche für dürftige Schulkinder, ins-
besondere zur Winterszeit in Bezug auf Nahrung und Kleidung gemacht
werden, wird ein Staatsheitrag in Aussicht gestellt.
Das erziehungsrätliche Kreisschreiben vom 6. Dezember 1890 *)
zu "dieser Verordnung sagt in den Bestimmungen betreffend Schul-
gesundheitspflege mit Bezug auf die Schüler u. a.:
Die Lehrer haben darauf zu achten, dass die Schüler nicht in nnordent-
lichen nnd zerrissenen Kleidern zur Schule kommen. Sollte es sich er-
geben, dass ein Schüler einen seiner Entwicklung schädlichen
Mangel leidet, oder wegen ungenügender Kleidnng an seiner
Gesundheit Schaden zu nehmen droht, so ist geeignete Abhülfe
zn treffen.*) An bezügliche Auslagen der Schulkasse wird ein
Staatsbeitrag in Aussicht gestellt.
Im Laufe der Jahre ist von der Möglichkeit, Staatsbeiträge
«n die Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder zu
erhalten, nur wenig Gebrauch gemacht worden, so dass man daraus
schliessen könnte, dass in vielen Teilen des Kantons ein zwin-
gendes Bedürfnis hiezu nicht vorhanden sei, oder dass die dort
vorhandenen privaten Mittel genügen. Zwar lassen gelegentliche
Mitteilungen und Beobachtungen das Gegenteil als zutreffend er-
scheinen.
Über den Umfang der Fürsorge lässt sich auf Grund der Trien-
niumsberichterstattung 1890/91 bis 1892/93 folgendes konstatiren :
Es waren im Winter 1892(93 51 Primär- und 26 Sekundargchulgemeinden,
die ihren dürftigen Schtilem kräftige Mittagssuppe mit Brot nnd auch wär-
mende Kleidungsstücke verabreichten. Atiif der Stufe der Sekundärschule
wird es an manchen Orten durch Erhöhung der Stipendien oder durch Ver-
abreichung von Beiträgen au das Kostgeld armem Schülern mit weitem
Schulweg ermöglicht, am Schulorte ein einfaches aber kräftiges Mittagessen
zu geniessen. Die aus der Beschaffung der „Schulsnppen" und warmen
Kleidungsstücke erwachsenden Kosten werden regelmässig ans den Beiträgen
von Privaten, Vereinen, sowie aus Zinsen hiezu bestimmter Fonds, da und
dort auch aus Beiträgen der Schul- nnd Gemeindekassen bestritten.
Um einigermassen ein Bild von der Verbreitung der Fürsorge für arme
Schulkinder zur Winterszeit im Gebiete des Kantons Zürich zu geben, bringen
wir nachstehend nach Bezirken geordnet die Zahl der Schulgemeinden, welche
in der bezeichneten Richtung vorgegangen sind :
Bezirk
Primär- Sekundar-
Schul gemeinden
Bezirk
Primär- Seknndar-
SchnlRemeliideii
Zürich . .
Affoltern .
Borgen . .
Meilen . .
Hinweil .
. 13
1
7
6
6
1
4
1
1
3
2
1
Pfäfflkon . .
Winterthnr .
Andelflngen .
Bülach . . .
Dielsdorf . .
Total
6
7
1
8
Bl"
3
5
5
1
Unter . .
26
•) .Jahrbuch 1890, Beilage I, pag. 25 ff., IT. Abschnitt.
-) Die Schulordnung der Stadt Zürich vom .Tahr 1882 hat übrigens bereits
Anordnungen in der bezeichneten Richtung getroffen durch folgende Bestimmung:
-Kinder, von denen bekannt wird, dass sie an Nahnmg und Kleidnng einen
ihrer Entwicklung schädlichen Mangel leiden, sind dem Präsidenten der Schul-
pflege zu geeigneter Fürsorge zu überweisen.'' (Jahrbnch 1889, pag. 87.)
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6 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die vorstehenden Zahlen zeigen zur Genüge, dass es noch verhältnis-
mässig' wenis Scbulgemeinden sind, die bis jetzt der Fürsorge für arme
Schulkinder ihre Aufinerksamkeit geschenkt haben.
In indii-ekter Weise haben auch die Bestimmungen der Ver-
ordnung betreffend Staatsbeiträge tür das Volksschulwesen vom
25. Februar 1892 die Fürsorge für Sekundarschüler in der be-
zeichneten Richtung unterstützt. § 32 der Verordnung, Abschnitt V
(Stipendien an Sekundarschüler) lautet nämlich:
Das Stipendium an almoseugenössige Schüler darf nicht in die Armen-
kasse fallen, sondern muss zur Anschaffung von Kleidern, insbesondere für
den Winter, oder zu anderweitiger persönlicher Erleichterung des Schülerf
verwendet werden. Ebenso wenig kann das Stipendium später durch die
Armenpflege von dem Unterstützten zurückverlangt Averden.
Nach der oben zitirten Enquete des eidg. statistischen Bureau
sind im Winter 1895 bei-eits zirka ISöO Kinder mit Nahrung von
der Schule aus versehen worden und 3723 Kinder untei-stützte
man durch Verabreichung von Kleidungsstücken. Die gehobene
Volksschule (Sekundär-, Bezirks-, Keal- und Regionalschule) ist
hiebei nicht berücksichtigt.
Betreffend die Stadt Zürich sind folgende Mitteilungen zu
macheu :
Versorgung körperlich schwacher Kinder. Auf Anordnung des
Schiüvorstandes wurden 14 Schüler (Alltagschule 7, Ergänzungs- und Sing-
schule i, Sekundärschule 3), welche teils an hochgradiger Anämie litten,
sodass sie den Unterricht nur sehr unregelmässig besuchen konnten, teils
nach überstandenen schweren Krankheiten in ihren häuslichen Verhältnissen
nicht die ufitige Pflege fanden, für je 2 — 11 Wochen in der Erbolungsstation
auf dem Schwäbrig untergebracht nnd zwar 5 Schüler im Sommerhalbjahre
und 9 in der Zeit zwischen den Herbstferien und der Weihnacht. Die
Kosten wurden von der Kommission für Ferienkolonien, vom freiwilligen
Annenverein nnd der Stadt getragen; in einzelneu Fällen leisteten auch die
Eltern kleinere Beiträge.
Unterstützung der Ferienkolonien. In den Sommerferien wurden
299 Kinder der Stadt unentgeltlich und 18 gegen Entrichtung eines Teils der
Kosten während drei Wochen in den Ferienkolonien im Appenzellerlaud und
im zürcherischen Oberlande verjjflegt. Ausserdem nahmen 2390 Kinder an
den Ferienniilchkuren teil. Die ZentraLschulpflege leistete an die Ausgabe
für diese Kinder einen städtischen Beitrag von Fr. 1500.
Unterstützungen für Verabreichung von Nahrung und
Kleidung. Im Kreise I erhielten 31 Kinder während eines Teiles des
.Tahres teils Mittagstisch, teils Neunuhrbrot, letzteres bestehend aus Milch
und Brot, bei den Abwarten der Schulhäuser am Hirschengraben, Wolfbaoh,
Grossniünster, Schanzeugraben und im Brunnentunn.
Im Kreise II wurde den Schülern aus den Kosthäusern in Leimbach nnd
von der Alhnend im Schulhanse an der Kilchbergstrasse während der Monate
Januar und Febraar an den Tagen mit Vor- und Nachmittagsunterricht am
Mittag Suppe mit Brot verabreicht. Einige Damen fibernahmen abwechselnd
die Bedienung der Kinder. Die Zahl der teilnehmenden Schüler stieg bis
auf 42; durchschnittlich betrug sie 25. Im ganzen wurden 597 Portionen
veral)reicht.
Im Kreise III erhielt ein Schüler in den Monaten Januar bis April bei
einem Sohulabwarte Mittagstisch. Zwanzig Schüler des Kreises, welche den
im Schulhause an der Rosengartenstrasse im Kreise IV untergebrachten
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Die Fürsorge für Xahrnug und Kleidung armer Schulkinder. 7
Klassen angehören, erhielten im Januar und Febraar Mittagstisch in der von
der Gemeinnützigen Gesellschaft Wipkingen errichteten Suppenanstalt. Den
Hülfsvereinen von Anssersihl und Wiedikon wurden an die Anschaffung von
5!chnhwerk für Schulkinder städti-sche Beiträge ausgerichtet.
Im Kreise IV Hess die Gemeinnützige (iesellschaft Unterstrass vom
8. .Jannai- bis 3. März dürftigen Schulkindern am Mittag nneutgeltlich Suppe
und Brot verabreichen. Im ganzen wurden 1351 Portionen abgegeben, d. h.
durchschnittlich per Tag 29 Portionen (Minimum 21, Maximum 38). Die
Kosten beliefen sich auf Fr. 364. 06. Ausserdem hat die (resellschaft für
Unterstützung dürftiger Schulkinder verausgabt : für .Anschaffung von Schuhen
(26 Paare) Pr. 195, für Unterstützung dürftiger Schüler der Gewerbeschule
und der Sekundärschule Fr. 60, so dass sich die Gesamtansgabe für die schul-
pflichtige Jugend in den bezeichneten Richtungen ausser einem Beitrage
von Fr. 200 an die Ferienkolonien auf Fi'. 619. 06 beläuft. An diese Aus-
gabe leistete die Stadt einen entsprechenden Beitrag.
Im Quartiere Wipkingen liess die dortige Gemeinnützige Gesellschaft
vom 9. Januar bis 24. Februar ausser den 20 Schülern des Kreises III noch
weiter« 55 Schülern am Mittag Suppe verabreichen; im ganzen wurden
2346 Portionen unentgeltlich abgegeben. Die Stadt bezahlte das der Gemein-
nützigen Gesellschaft Wipkingen durch die Snppenaustalt erwachsene Defizit.
Im Kreise V liess die Kreisschulpflege hauptsächlich für das Quartier
Hottiugen vom 22. Januar bis 22. März armen Schulkindeni im Schulhause
an der Il;renstrasse am Mittag Suppe verabreichen und zwar im ganzen an
46 Tagen 3384 Portionen d. h. durchschnittlich 72 Portionen per Tag. Über-
dies erhielten 25 Schüler neues Schuhwerk und eine grössere Zahl teils ffiuize
Anzüge, teils einzelne Kleidungsstücke. Die Ausgaben belaufen sich auf
Fr. 852. 75, wovon Fr. 507. 60 auf die Abgabe von Snppe entfallen. An diese
.Ausgaben gingen teils an Beiträgen des Hülfsvereins Neumünster und anderer
Vereine, teils an freiwilligen Gaben von Privaten Fr. 750 ein ; den Restbetrag
bezahlte die Stadt.
Beim Abwart des Scbulhanses im Seefeld erhielten 3 Kinder des Quartiers
Fluntern. welche dort die Spczialklasse für Scliwachbegabte besuchen, vom
24. Mai bis Weihnachten auf Kosten der Stadt Mittagstisch.
An zwei Spezialklassen wurden je 6 Paare Finken abgegeben ; die Aus-
gabe betrug Fr. 21.60, wobei seitens des Lieferauten allerdings nur das
."Sohlen in Rechnung gebracht war.
Die Untei-stützungen für Verabreichung von Nahrung und Kleidung für
dürftige Schulkinder im Jahre 1894 verursachten eine Ausgabe von Fr. 1181. 62 ;
hieran leistete die kantonale Erziehungsdirektion einen Beitrag von Fr. 590.
Unterstützung der Jugendhorte. Im Kreis I bestanden wie im
Vorjahre zwei Knabenhorto und ein Mädchenhort; im Kreise III wurde im
November ein Mädchenhort gegründet, die beiden Knabenhorte wurden in
bisheriger Weise fortgeführt. Es bestehen somit vier Knabenhorte und zwei
Mädchenhorte. Die Horte des Ki'eises I werden von einer Kommission, die-
jenigen des Kreises III von der Gemeinnützigen Gesellschaft Aussersihl
betrieben. Die Zahl der Kinder eines Hortes beträgt zirka 25, sodass im
ganzen 150 bis 160 Kinder in den Horten untergebracht sind. Die Erfolge
werden als sehr gute bezeichnet. Die Zeutralschulpflege leistete an die
Ausgaben der Horte Beiträge im Gesamtbetrage von Fr. 2300.
2. Kanton Bern.
In finem Gesetzesentwurf der Eraiehungsdirektion aus dem
Jahre 1888 über den Primaranterricht war die Versorgung armer
Sclnilkinder mit Nahrung und Kleidung zu einem öffentliclien In-
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8 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
stitut gemacht, indem der Staat in Verbindung mit den Gemeinden,
Vereinen und Privaten sich an diesem Werke beteiligen sollt*.
Der Kegierungsrat strich damals diese Bestimmung, stellte dagegen
in sichere Aussicht, dass ein Teil des Ertrages des Alkoholmono-
pols für diesen Zweck verwendet werden solle. Das ist seitdem zu
verschiedenen Malen geschehen. Das neue Unterrichtsgesetz vom
6. Mai 1894 entliält ebenfalls keine diesbezügliche Bestimmung,
dagegen ssctzt § 3 Ziffer 5 des Keglementes über die Obliegenheiten
der Primarschulbehörden des Kantons Beni vom 3. Juli 1895 fol-
gendes fest:
Sie (die Schulkommission) sorgt dafür, dass die Kinder bedürftiger Fa-
milien die nötigen Lehrmittel unentgeltlich erhalten, Avobei der Staat die
Hälfte der Kosten trägt. Das Augenmerk ist auch daranf zu richten, dass
die Schulkinder gehörig genährt und gekleidet werden.
Die Erziehungsdirektion des Kantons erlässt alljährlich durch
ein Zirkulari) an die Statthalter die Aufforderung, für die Anhand-
nahnie der Versorgung der Schulkinder besorgt zu sein. Den Ge-
meindon, welche die Speisung armer Schulkinder durchführen und
durch Beiträge unterstützen, werden Beiträge aus dem Ertrag des
Alkoholmonopols bewilligt (1894 : Fr. 7700).
Durch diese Unterstützung haben es die Behörden dahin ge-
bracht, dass eine ganze Reihe von Gemeinden die wohltätige In-
stitution bei sich eingeführt haben, und sie sprechen in ihren
Geschäftsberichten ihre unverholene Freude über das "Wachsen
dieser Idee im Kanton aus und über die Tatsache, dass man
überall den günstigen Einfluss der Fürsorge auf die Kinder ein-
zusehen beginne. Zwar kommt der Alkoholzehntel vorläufig nur
den Gemeinden zu gute, die ohne Hülfe für die Versorgung
armer Schulkinder nichts oder nur Ungenügendes leisten können.
Gesuche um Gewähnmg von Staatsbeiträgen aus dem Alkohol-
zehntel für unbemittelten Schulkindern geschenkte Kleidungs-
stücke oder Lehrmittel wurden abgewiesen. (.Jahrbuch 1893.
pag. 117.)
Im Verwaltungsbericht der Erziehungsdirektion über das Schul-
jalir 1894/95 wird konstatiit, dass trotz der erfreulichen Leistungen
auf dem Gebiete der Fürsorge noch grosse Anstrengungen not-
wendig wären, um allen Bedürfnissen zu entsprechen.
Der einlässlichen Statistik der beniischen Erziehungsdirektion
im Jahre 1893 94 über die Versorgung armer Schulkinder mit
Nahrung und Kleidung entnehmen wir folgende interessante An-
gaben :
') Siehe Zirkulare : Jahrbuch 1887. Anhang, pag. .H8 und Jahrbuch 1893.
Beilage I. pag. 47 und 48.
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder.
Kahl
der
Von
Privat.
Zahl
der verab-
Beiträjre
Einnahmen
Ab-
Amtsbetirke
unter-
stützten
Kinder
zu
Tisehe
Kelad.
Kinder
folKten
Klei-
dunKS-
«tiirke
aus dem
Alktdiol-
Zehntel
Kr.
von
Ge-
meinden
Kr.
Samui-
lunfi^eu,
Geschenke
Fr.
gaben
Fr.
Oberhasle
200
19
84
400
423
204
976
Interlaken .
611
57
467
500
1036
2041
3507
Frutigen . .
236
—
70
550
289
39(5
1235
^^aanen . .
157
15
■>
40
374
484
Obersimmentha
302
2
214
100
412
357
853
Niedersimraenilial 497
_ -
572
275
1307
971
2575
Thnn . . .
867
4
94
370
1695
29(K)
4360
Signau . . .
1039
2
86
900
1582
248:5
4732
Kouollingen .
1008
22
445
425
2577
2470
5392
Seftigen . .
625
5
72
300
1537
822
2619
Sehwarzenbnrg
342
—
141
400
597
227
1190
Bern, Stadt .
1278
_-
603
—
3362
10017
10892
Land .
762
13
348
.38
1317
2471
3283
Burgdorf . •
1328
42
774
3(K)
2519
2107
4720
Trachselwald
552
46
378
200
588
2031
2625
Aarwangen .
540
17
360
1689
1122
2684
Wangen . .
138
42
124
—
540
461
1023
Franbrunnen
294
1
138
—
768
757
1564
Büren. . .
82
—
50
150
291
257
7(50
Aarberg . .
. 326
5
303
—
1265
1083
2314
Laapen . .
262
—
70
—
94
913
919
Erlach . .
57
—
4
100
184
108
563
Nidau . . .
7()
_
2(K)
120
527
842
Biel . . .
421
—
345
300
185
4293
4426
Neuenstadt .
121
10
205
441
225
654
< 'onrtelarv .
411
32
402
650
125
1318
2055
Münster . .
161
6
623
.5:53
981
Delsberg . .
. 152
5
150
—
25
1150
1175
Freibergen .
81
49
100
—
118
185
303
Pnuitrut . .
. 299
—
83
—
785
1280
2323
Laufen . .
—
—
—
6158
26534
~43083
—
Total 1893>
l 13195
394
6682
72029
1892195
J 13488
419
()425
25654
44564
Ö5148
189191
> 13172
488
27152
43259
67833
1890.9]
11337
328
—
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—
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369
—
11300
30066
39155
1H8H.8J
1 7941
379
—
15229
30471
43951
Aus der obigen Znsammonstdlung: ergibt sich zur Gentige, vde
die Fürsorge neben den Leistungen von Staat und Gemeinde im
wesentlichen auf der privaten Wohltätigkeit beniht. Die Mittel
werden entweder durch freiwillige Sammlungen, durch Kirchen-
kollekten, durch besondere Stiftungen, wohl auch durch Schenkungen
oder Lotterien (Tombola) aufgebracht. Wir geben nach dem ,. Berner
Schulblatt" auszugsweise einige Mitteilungen über den Erfolg der
Bestrebungen für die Versorgung der Schulkinder. Sie zeigen die
Notwendigkeit energischer Hülfe, aber auch die Schwierigkeiten,
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10 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
mit denen etwa zn kämpfen ist, und andereeits die stete Bereit-
willigkeit weiter Kreise zu werktätiger Nächstenliebe.
Matten bei St. Stephan meldet, dass der gemeiiiniltzige Verein von
St. Stephan nun schon mehrere Jahre etwas in der Sache ^etan habe, aber
leider fehlte ihm das Geld, um rationell und wirksam die Speisung armer
Schulkinder an die Hand zu nehmen. Der Vorstand des obigen Verein» will
nun durch eine Tombolavcrlosung einige Mittel beschaffen.
Porrentruy sagt: La distribution de la soupe aux enfants des familles
pauvres fr^quentant les fecoles a comraencä le lundi 10 dßcembre. II n"y a
paa moius de 280 enfants qui profitent de ee repas. Comme les ann^es pre-
cedentes, l'ordinaire se compose d'une soupe grasse aux legumes avec uu
bon morceau de pain.
Les soupes scolaires sont organisees sons le contröle de la Comniission
d'ecole et la surveillance des instituteurs et iustitntrices.
Oberbnrg hat neuerdings einen Kredit von Fr. 400 bewilli|:t zur Speisung
armer Schulkinder mit Milch und Brot. Von 450 Schulkindern werden
löl unterstützt! Also keine gar rosigen Verhältnisse!
In Ostermundigen wurden im Winter 1893,94 wiodorum 12- -13
Wochen lan"- des Mittags zirka 50 annc Schulkinder mir einem halben Liter
Milch und einem schönen Stück Brot gespeist. Die Kosten worden meistens
durch freiwillige Beiträge gedeckt.
Wie wohltuend die Snppenanstalten wirken, das hat diesen Winter auch
Ttzcnstorf erfahren. Täglich wurde, nachdem die Schulkommission dii'
Enichtung einer solchen Anstalt beschlossen hatte, den armen Kindern
gratis eine kräftige Suppe verabfolgt. Die Wirkungen zeigten sich bald in
sehr ertreulicher Weise, indem manch bleiches und schwächliches Kind ein
munteres Aussehen bekam und mehr Lust und Liebe zum Unterricht zeii^te.
Die Sammlung für Ernährung unbemittelter Schulkinder im Winter 1898,94
hat in Thun die respektable Summe von Fr. 2035. 70 ergeben. — Im Januar,
Februar und März wurden total 4915 '.'o Liter Milch und 2011 Kilo Brot
verteilt. Die Primarschüler erhielten täglich di'ei Deziliter Milch und
125 Gramm Brot, die Elcmentarschüler und Kindergarti'uschüler 2 ■'. Dezi-
liter Milch und 100 Gramm Brot.
Der Milchpreis betrug für die gekochte Milch 18 Ep. per Liter. Zur
Verteilung fanden sich neben der Lehrerschaft abwechslungsweise Töchter
ein, um mitzuhelfen. So hat da.s kinderfreundliche Werk auch im Winter
1894/95 bei vielseitiger Hülfe seinen Fortgang genommen.
In Zimmerwald erhielten 26 anne Schüler seit drei Monaten alle
Mittag ',2 Liter Milch und '/a Pfund Brot; die daherigen Kosten wurden
von der Schulgutskasse gedeckt. Die Bürgergemeinden spenden jeweileii
kleinere Beiträge dafür. Es existirt ferner hier zu Nutz und Frommen der
Schule ein Frauenverein für Arme. Dieser verfertigt seit anfangs Winter
für die dürftigen Kinder Kleidungsstücke aller Art.
Wie schon während mehreren Jahren, so ist auch in diesem Winter
1894,95. nämlich seit Neujahr in Madretsch, im Sehulhauskeller für zirka
lOt) Schulkinder eine nahrhafte Suppe gekocht worden. Den Kindern wurden
je nach ihrem Bedürfnis ein oder mehrere Teller Suppe verabreicht, so dass
diese samt einem vom Hause mitgebrachten Stück Brot ihm n das Mittag-
essen ersetzte. Bei rauher Witterung brauchten dann die kleinen muntent
Kostgänger über Mittag das Schulhaus nicht zu verlassen. Das Unternehmen
ist Sache des „Armenvereins", an dessen Spitze ein Frauenkomite steht,
welches Beiträge in Geld und Gaben in natura entgegennimmt. Das schöne
Werk ist also privater AVohltätigkeit zu verdanken.
Einem Bericht aus St. Imier entnehmen wir folgende Bemerkung:
L'ieuvre des soupes scolaires a eu en mo.yenne 204 pensionnaires, pendant
nne duree de 81 jours, du 11 decembre 189;! au 29 mars 1894. Une quaran-
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Die Fürsorge fttr Nabrnng und Kleidnug armer Schulkinder. H
taine d'antres enfiants s'^taient encore presentes, ils out dfl malheureuse-
ment etre renvoyßs. II a 6t6 servi 33,144 assiettäes de soupe et 16,572 mor-
ceaux de pain, qui repr^sentent environ 1086 miches de 2 kg. La sant^ des
enfants et la fräquentation scolaire se sont amälior^es par la distrihntion
des soupes.
II faut aussi mentionner Ic zele tr^s hean et tres lonable des membres
du Corps enseignant. Sans leur devouement, il n'y anrait gnere possibilite
d'organiser les distribntions d'une »laniere si pratique et si exp^ditive.
Notre Corps enseignant mßrite par 1& la recounaissance de leurs petita pen-
sionnaires et les gloges de la Commission et de tonte la population. Les
recettes se sont elevßes k fr. 1859. 39 et les depenses ä fr. 1351. 34.
An einigen Orten bestehen eigene Fonds, um dem humanen
Zwecke ein Genüge zu leisten. So besteht in der Stadt Bern die
^.Zähringertuch-Stiftung'' nach dem Muster der Basler Schüler-
tuch- und Lukas-Stiftung. Die Stiftung hatte auf 31. Dezember
1893 einen Bestand von Fr. G790. 15. der bis auf den Betrag von
Fr. 10,000 geänffiiet werden soll, bis die Zinsen im Sinne der
Stiftung verwendet werden dürfen. Wie einer Notiz des ..Berner
Schulbiatt'' zu entnehmen ist, ist nun — Ende 1895 — der Be-
trag von Fr. 10,000 erreicht.
St. Stephan besitzt einen Fonds zur Speisung und Kleidung
anner Schulkinder von beinahe 2000 Franken, welcher durch Ge-
schenke edler Bürger und Bürgerinnen fortwährend gemehrt wird.
3. Kanton Lnzern.
Die Vollziehungsverordnung zum Erziehungsgesetz des Kan-
tons Luzern, vom 30. September 1891, setzt in § 42, lemma 5,
folgendes fest:
Sind Kinder durch Kleidermangel am Schnlbesnch verhindert, so hat der
Lehrer beim Armenverein, oder, wenn am betreffenden ürte kein solcher
besteht, oder dieser seinem Gesache nicht entsprechen will, beim zuständigen
Waisenamte auf Abhülfe zu dringen. Bei notorischer Armut der Eltern soll er
in dringenden Fällen, mit Zustimmung des Präsidenten der Schalpflege, bis
auf den Betrag von Fr. 10 die nötigen Kleider auf Rechnung des Waisen-
amtes von sich aus anschaffen und letzterm die Rechnung, mit dem Visum
des Bezirksinspektors oder des Schnlpflegepräsidenten versehen, zustellen.
Weitere Bestimmungen sind uns nicht bekannt, dagegen können
wir nicht umhin, aus einem Zirkular des Erziehungsrates des Kan-
tons Lnzern an die Schulpflegen, vom 14. Januar 1892 '), einen Passus
hervorzuheben, der sich auf die Fürsorge für arme Schulkinder
bezieht:
Anschliessend an das Gesagte möchten wir Ihnen noch einen andern
Paukt fttr Ihre Obsorge aus Herz legen. Es sind dies die armen Kinder,
denen oft der Mangel an nötiger Kleidung, namentlich ganzer Schuhe, den
fleissigen Besuch der Schule unmöglich macht und welche nicht selten einer
genügenden, die im Wachstum begriffene Jugend stärkenden Nahrung ent-
') Bereits durch Kreisschreiben vom Jahre 1884 hatte übrigens der Er-
ziehungsrat eindringlich darauf hingewiesen, da.><s neben der Handhabung der
gesetzlichen Strafbestimmungen als ein ganz wesentliches Mittel zur Hebung
des Schulbesuches die Verabreichung von Sehnlsuppen oder anderweitiger l'nter-
stfltznng an ärmere Schulkinder zu bezeichnen «ei.
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12 Jahrbuch des Unteniehtswesens in der Schweiz.
behreu inttssen. Es ist zwar wahr und sehr anerkennenswert, dass die
christliche Nächstenliebe in vielen Gemeinden in dieser Beziehung schon
sehr viel Gutes getan hat. Behörden und habliche Leute scheuen kein Opfer,
um den armen Kloinen zum Mittag eint' kräftige Suppe oder warme Milch
und Brot zu rerschaffen nnd sie zu klcidon, dass sie die Unbilden der
Witterung nicht vom Schulbesuch abzuhalten vermögen. Das sind gute
Werke und der Segen des Himmels wird ganz gewiss auf denselben nihen.
Arbeiten Plo stets dafür, dass diese Unterstützungen nicht ausbleiben, und
wo man sie noch nicht eingeführt hat, regen Sie solche an! Es finden sich
überall wackere Väter und mildtätige Fraui-n, welche Ihren Wünschen hieför
gerne nachkommen werden, Sie in Ihrem Wohltun freudig unterstützen nnd
so willig ihr Scherflein zur Linderung fremder Not beitragen wollen. Ihr
diesfillliges Wirken wird Ihnen selbst Freude bereiten, Ihnen zur Ehre nnd
der Gemeinde zum Segen gereichen.
Anlässlich der Beratung des regierungsrätlichen Geschäft.s-
Lcrichtes ist dem Regierungsrat der Auftrag erteilt worden, „die
„Frage zu prüfen, ob es nicht im Interesse des Schulwesens liege.
,. diejenigen Vereine und Behörden, welche die arme schulpflichtige
„Jugend durch Vcrabfolgung von Mittagessen und Beschaffung von
„Kleidern zu fleissigem Schulbesuch anzuspornen suchen, durch
„angemessene Beiträge aus der kantonalen Armenkasse (Älkohol-
„ zehntel) zu unterstützen.-'
In der Tat zeigt sich für die Fürsorge in diesem Kanton
reges Interesse. So besteht in der Stadt Luzern ein Verein zur
Unterstützung armer Schulkinder, welcher jährlich mehrere Tau-
sende ausgibt, um ärmere Schüler mit Schuhwerk und Kleidungs-
stücken zu versehen!) und einer Schätzung im Jahrbuch des Un-
teiTichtswesens pro 1889*) zufolge sollen damals im Kanton all-
jährlich ungefähr Fr. 20,000 von Privaten und wohltätigen Ver-
einen für Kleidungsstücke und Mittagessen an arme Schulkinder
verausgabt worden sein.
Da seitdem der Frage selbst von selten der Behörden eine
vermehrte Aufinerksamkeit zugewendet worden ist, wie die eingangs
ei-wähnten Erlasse bezeugen, so dürften die betreffenden Summen
nicht unbeträchtlich gewachsen sein.
Das Schulinspcktorat des Kantons Luzern widmet der Frage
der Fürsorge ein äusserst reges Interesse und jeder Geschäft.s-
bericht über das Erziehungswesen enthält einlässliche Mitteilungen
und Anregungen 3).
Wir entnehmen u. a. dem Geschäftsbericht über die Jahre
1892 und 1898 die folgenden Notizen. Ein Berichterstatter einer
Berggemeinde teilt dem Inspektorat mit:
Die Armut verursacht hier viele Absenzen. Aber man soll eine Mittags-
suppe einführen. Da wären schon viele, die essen würden, aber wenige sind
zu finden, die etwas geben wollen. Mir ist es unmöglich, in allen Schulen
eine Mittagssuppe zu unterhalten, obgleich es in allen sehr notwendig wäre.
') Vergl. Jahrbuch 1891, pag. 103 und Jahrbuch 1893. pag. 118.
2) Jahrbuch 1888, pag. 67.
") Jahrbuch 1889, pag. 89.
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Die Fürsorge für Xahrnug und Kleidung armer Schulkinder. 13
Es würde sicher im Interesse der Schule und der Sozialpolitik liegen, wenn
einige Brosiunen des Älkoholertrages gerade für Unterstätzung einer Mittags-
suppc an die Schulkinder in dieser armen Berggemeinde verwendet würden.
Dazu bemerkt nun das Schulinspektorat in ganz tveffender
Weise, indem es die Anregung unterstützt, dass die Schulsuppen
in armen Gemeinden durch staatliche Unterstützung ins Leben
gerufen werden sollten:
Mit dieser Ansicht bin ich, wie schon früher bemerkt, nicht nur ein-
verstanden, sondern glaube, nicht niu- die armen, sondern alle Schulkinder,
welche einen weiten (3—4 km) Schulweg machen müssen, sollten Anteil an
der Schnlsuppe haben. Wenn solche dabei sind, welche nicht zu den Armen
gehören wollen, so verwehrt ihnen niemand, einen grössern oder kleinern
Beitrag an die Kosten der Schalsuppe zu leisten. Letztere sollte indes
nur jenen Kindern verabreicht werden, welche den Unterricht fleissig besuchen.
Ein Schüler, der wöchentlich 2 — 3 mal in die Schule kommt, verdient doch
gewiss nicht eine Gratiszulage. Tatsächlich gibt es in gewissen Gemeinden
übergenug Schüler, welche unter allen möglichen und unmöglichen Vor-
wänden in einem einzigen Winter an 60 — 80 halben Tagen die Schule ver-
säumen; solche möchte ich nicht mit der Mittagssuppe belohnt wissen, wenn
sie glücklicherweise oder auch zufällig wieder einmal für den ganzen Tag
die Schule besuchen.
4. Kanton Uri.
Eine vorzügliche Übersicht über die Fürsorge für die armen
Schulkinder im Kanton Uri hat Herr Landammann G. Muheim in
seiner Eede am 29. Jahresfeste der schweizerischen gemeinnützigen
Gesellschaft in Altdorf im Jahre 1894 gegeben. Wir lassen seine
Ausfuhrungen in extenso folgen, da sie als für unsere Zwecke
erschöpfend bezeichnet werden können >):
Nach dem Schulberichte von 1893 besass der Kanton 2963 Schulkinder ;
von diesen hatten 551 einen Schulweg von einer halben bis einer Stunde und
840 einen solchen von über 1—2 Stunden zurückzulegen. Abgelegen und
entfernt wohnen nicht selten die unbemittelten und armem Leute. Ihren
Kindern mangelt öfters eine gute Kleidung un* eine ausreichende Nahrung
und dennoch müssen sie auf dem Schulwege häufig empfindliche und sogar
gefährliche Unbilden und Zufälle der Witterung über sich ergehen lassen.
Dieser sicherlich bedauernswerten Schulkinder erbarmt sich indes je länger
desto mehr die öffentliche und private Wohltätigkeit, In den letzten Jahren
sind mehrere Suppenaiistalten für sie gegründet worden, so in Altdorf, Bürglen,
Schattdorf, im Meyen- und Isenthale. Der Kanton ermuntert znr Ausbreitung
dieser höchst nützlichen und zeitgemässen Institute durch Beiträge ans dem
Alkoholzehntel sowohl an die Enichtung, als auch an den jährlichen Unter-
halt derselben.-) Die Hauptlast ruht jedoch auf den Schultern privater
Wohltäter. In den meisten Gemeinden sind sodann die Christbäume ein-
geführt worden, teils auf Stiftungen, teils auf Kollekten basirend. Beim
Glanz der muntern Lichtlein gelangen jeweilen Schuhe, Striimpfe und andere
Kleidungsstücke zur Verteilung. Die Wirkung dieser neuen Hülfsmittel blieb
nicht aus. Die leidigen Absenzen verminderten sich zusehends nnd die Kinder
wurden lernbegieriger. Der Sprechende wüsste kein Mittel, das der Hebung
') Vergl. Schweiz. Zeitschrift für Gemeinnützigkeit, XXXIII. Jahrgang.
Heft 4, pag. 341.
-} Für jedes arme Kind, dem im Winter unentgeltlich Suppe verabreicht
wurde, wird Fr. 1 ans dem Alkoholzehntel entrichtet. (Jahrbuch 1893, pag. 118.)
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14 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
unseres Schulwesens förderlicher sein nnd mit dem spezifisch erzieherischen
gleichzeitig den humanitären und ethischen Zweck derart vortrefflich ver-
binden wiirde, wie die beiden gedachten Anstalten. Auf diesem Boden dai<-
jenige vollständig zu erringen, was Not täte, bleibt allerdings der Zukunft
anheimgestellt. Die von Opfersinn getragene Begeistening, welche die Anfänge
geschaffen hat und Stetsfort sorgend umgibt, lässt erwarten, das« die Voll-
endung sich kein übermässig langes Ziel gesteckt habe.
Nach einer Notiz im Jahrbuch des Unterrichtswesens pro
1892 1) wurden in diesem Jahre für Schulmaterialien und Kleidungs-
stücke an arme Kinder über Fr. 3000 ausgegeben.
Eine Reihe von Gemeinden bestreiten einen Teil ihrer Aus-
gaben aus den Muheimschen Weihnachtsfonds, deren im
ganzen vier im Gesamtbetrage von Fr. 24,575 auf 31. Dezember
1893 bestehen, nämlich in Altdorf (Fr. 12,475), Bürglen, Spiringen,
Silencn (Fr. 6000). In Altdorf wurden dem Fonds für eine Weih-
nachtsbescherung Fr. 500 entnommen, der Frauenverein beteiligte
sich mit Fr. 81 und besorgte sämtliche Kleidungsstücke, sodass
80 Mädchen und 90 Knaben beschenkt werden konnten. Die
Suppenanstalt verabreichte an arme Kinder 6084 Liter Suppe. Für
die Suppenanstalt Isenthal wurden Fr. 370 ausgegeben; im fernem
wurden auch Kleidungsstücke verabreicht, in Schattdorf betrugen
die Ausgaben Fr. 419, in Bürglen wurden für Kleider Fr. 135.
für Schulsuppen Fr. 600, in Spiringen für Kleider Fr. 135, ebenso
in Silenen, Filiale Bristen Fr. 273.
Wie schon oben ausgeführt ist, sind die Schulwegverhältnisse
in diesem Kanton ausserordentlich schwierige und es wäre im
höchsten Grade zu wünschen, dass den Schülern mit weitem, be-
schwerlichem, ja gefährlichem Schulweg nach der Schule kräftige
Nahrung, vielleicht Suppe und Brot verabreicht werden könnte.
Doch fehlen hie und da dazu die Mittel, selbst wenn der gute
Wille, zu helfen, vorhajiden wäre.
5. Kanton Schwyz.
Trotzdem das Bedürfnis nach der Fürsorge für Nahrung und
Kleidung armer Schulkinder insbesondere wegen eines weiten Schul-
weges für eine grosse Anzahl von Schülern vorhanden ist, so
wird doch verhältnismässig wenig in der bezeichneten Eichtung
getan. Zwar hat dies nur seine Richtigkeit mit Bezug auf die
Speisung der Schulkinder; melden doch bloss die Gemeinden
Gersau, Feusisberg, Immensee, Arth und Schwyz von der Verab-
reichung von Schulsuppen; zahlreicher sind die Gemeinden, in
welchen armen Kindern Kleidungsstücke und zwar insbesondere
Schuhe und Strümpfe geschenkt werden. Dieser freundlichen Für-
sorge nehmen sich vor allem die zahlreichen in diesem Kanton
bestehenden Frauen- und Töchtervereine an.
') Pag. 15!).
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Die Fürsorge für Nalimiig und Kleidung armer Schullcinder. 15
0. Kanton Unterwaiden ob dem Wald.
Dieser kleine Halbkanton hat in den letzten Jahrzehnten auf
dem Gebiete der Fürsorge für die ai-mcn Schulkinder ganz Her-
vorragendes geleistet. Die zu diesem Zwecke seit 30 Jahren zu-
sammengelegten Fonds der einzelnen Gemeinden haben im Jahre
1893 bereits Fr. 91,818 betragen und es ist gerade im vergangenen
Jahr der Gemeinde Kerns wieder ein Legat von Fr. 3000 zu diesem
Zwecke zugefallen. Nach dem Jahresbericht pro 1893/94 sind für
Nahrung und Kleidung armer Schulkinder folgende Summen ver-
ausgabt worden und zwar für das Schuljahr 1892/93 :
Mittags-
suppe
Fr.
RekleI(Iunii> anner
Schulkinder. Arlwitsstoff
fiir Arbeitssclinlen etc.
Fr.
Total
Fr.
Fonds flir Mittagssuppe
und Bckieidnn«
nrmer Seluilkimler
Fr.
Samen . .
. 1140
890
2031
24.660
Kerns . .
. 1344
780
2124
27,6(K)
Sächseln .
. 543
620
1163
16.118
Alpnaoh
Giswil . .
. 520
. 1300
73
155
593
1455
5,000
7,394
Lungern .
Engelberg
'. 1340
435
707
435
2047
3.575
7:465
6188
mm
9848
91,818
Nachfolgende bedeutende Fonds existirten
in:
Kür Mittiig^HUppe Kili
Fr.
ltekl<Millin<r ''''''' *♦<>*" '"'■ """'
BeliieiiltinK Arl)eits«oIiaierii.iieu
Fr. Fr.
Kerns 15.200 —
.Sachsein 5,431 6400 918
Giswil 7,394 —
Lungern — - 2439
Der Schulinspektor des Kantons konstatirt in seinem Berichte
über die Schuljahre 1892/93 und 1893/94 ausdrücklich, dass auf
diesem Gebiete vieles getan worden i.st. mit folgenden \¥orten :
Und woran hat man seit 20 Jahren in unserem Lande am meisten ge-
stiftet ? Antwort : an die armen Schulkinder fiir Mittagssuppe. fiir Bekleidung
u. s. w., was wieder der Schule zu gute kommt, der Schule nützt und frommt,
und ein Ausgleich ist fUr das, was gewissenlose Eltern durch den nnmässigen
Gennss des Alkohols an der Gesundheit nud am Leben ihrer armen Kinder
sündigen.
In diesem Kanton ist es gelungen, in allen Gemeinden ttir
den Mittagstisch der armen Kinder zu sorgen, ein Ziel, das
übrigens bereits vor IV2 Jahrzehnten und zwar ohne bedeutende
Anstrengungen erreicht war, wie wir einer Notiz des frühem
Schulinspektors in seinem Bericht über das Schuljahr 1881/82 ent-
nehmen. Noch anfangs der 70er Jahre war es nur Engelberg, das
in so fürsorglicher Weise an seine Schulkinder dachte.
7. Kanton Unterwaiden nid dem Wald.
In diesem Kanton wurde zu Anfang des Jahres 1895 nach
den Erhebungen des eidg. statistischen Bureaus in acht Schulen
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16 Jahrbuch dos Unterrichtswesenä in der Schweiz.
361 Schulkindern für Nahrung gesorgt. Mit Ausnahme von zwei
Gemeinden (Kehrsiten, Obbiirgen-Wiesenberg) verabreichten alle
Schulgemeinden ihren armen Schulkindern (zusammen za. 500) auch
Kleidungsstücke. Die Mittel werden je nach den Gemeinden in
verschiedener Weise beschafft, bald durch besondere Stiftungen
und Fonds, bald durch Beiträge von Privaten, Korporationen und
Gemeinden, durch Kollekten, sodann in einigen Gemeinden auch
durch Zuschüsse der Erspamiskasse Nidwaiden.
Über den Umfang der Fürsorge für die Ernährung der Schul-
kinder im Schuljahr 1893/94 in Nidwaiden oricntirt uns die nach-
folgende amtliche Übersicht über die „Mittagssuppe"* der Schul-
kinder :
i.,..~ „„L, Kill nahm eil Ausg;«b«n
^o^„r a„i,.,i™,.,«i...i„ aI!, Von Beteiligten Zins und für Bestreitunif
nunK«- Sehulgcnieimle der „„dgaidoetc. VerifalranBen der Kosten
•>*"' Kinder j,.^ ^^ ^,,, jjp j..^ gp
1892,'93 Altzellen 29 112.38 221.86 195.92
1879«0 Beckenried 47 -tl.ö.T 348.05 aS().90
1874,75 Bttreu 9 13.18 1(51.27 103.07
Dallenwvl
1893/94 Emmetten 45 29.90 477.50 410.21
1878179 Ennetbürgen 38 — . — 477.41 309.96
1872/73 Hergiswyl 67 21.49 302.— 317.58
187273 Stans 153 1028.80 1425.80 932.38
1889 90 Wolfenschicssen 64 418.70 531.56 400.75
Total 452 1666.— 3945.45 30(X). 72
Einer besonderen Fürsorge recht praktischer Art erft-euen sich
die Mädchen-Arbeitsschulen Nidwaldens, wie dem Schulbericht
über die Jahre 1891 und 1892 zu entnehmen ist:
Die Arbeitsschule Stans besitzt einen eigenen Fonds mit besonderer
Verwaltung und die Schnlkasse hat hiefür keine Auslagen. Die übrigen
Arbeitsschulen werden von der Ersparniskasse Nidwaldeu unter-
stützt. Jede Schule erhält nach Verhältnis ein Quantum soliden Rohstoffe
unter der Bedingung, dass jede Schulkasse wenigstens halb so viel beilegen
muss. Der Stoff wird dann von armen Kindern verarbeitet und die Kleidungs-
stücke unter sie verteilt. Dies Verfahren hat sich gut bewährt. Denn man
hört nun keine Klagen mehr von den Arbeitslehrerinnen, dass es ihnen an
Arbeitsstoff fehle oder dass sie genötigt seien, geringes Futterzeug anzu-
schaffen, um nur die Kinder beschäftigen zu können.
8. Kanton Olarns.
Trotzdem das Bedürfnis nach Unterstützung von einer Reihe
von Berichterstattern konstatii-t wird, ist in der Fürsorge für
Nahrung und Kleidung armer Schulkinder hier beinahe nichts getan
worden. Von zwei einzigen Gemeinden wird gemeldet, dass sie an
zusammen 74 Schüler Kleidungsstücke verabfolgt haben. Die ge-
ringe Ausdehnung dieser wohltätigen Institutionen hängt wohl zum
Teil mit der vorzüglichen Armengesetzgebung dieses industriellen
Kantons zusammen.
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Die Fürsorge fär Nahrang und Kiddung armer Schulkinder. 17
9. Kanton Zug.
In drei Gemeinden (Menzingen. Oberägeri, Zug) wurden im
Wintersemester 1894/95 zusammen 149 Kinder gespeist; eine
grössere Zahl von Schulgemeinden verabreichte an zusammen zirka
250 Schüler Kleidungsstücke. Die tiberwiegende Mehrzahl der Be-
richterstatter hat anlässlich der vom eidg. statistischen Bureau
angehobenen Enquete erklärt, dass ein Bedürfnis für die Speisung
der Schulkinder durch die Schule nicht vorhanden sei i).
10. Kanton Freibnrg.
Ungefilhr 30 Schulgemeinden verabreichen an rund 750 Schul-
kinder Nahrung und 64 Gemeinden an zirka 1100 Schulkinder auch
Kleidungsstücke. Während in früheren Jahren die von den Behörden
gebrachten Anregungen betreffend die Einrichtung von Schulsuppen
nur ein schwaches Echo gefunden hatten, beginnt man sich, ge-
stützt auf die gemachten guten Erfahrungen und infolge der Not-
wendigkeit, in einem grossem Kreis von Gemeinden für • diese
Ideen zu erwärmen.
11. Kanton Solothnm.
In diesem Kanton ist die Frage der „Schulsuppen" über das
Stadium der Anregungen und Wünsche noch kaum hinausgekommen,
sind jene ja doch kaum in einem halben Dutzend Gemeinden ein-
geführt. Wirksamer und verbreiteter sind die Bestrebungen von
Vereinen und Privaten, welche auf die Abgabe von Kleidungs-
stücken an Schulkinder abzielen. In einem Gutachten der Bezirks-
schulkommissionen ans den Jahren 1892 und 1893 über die Frage:
„Welches sind die Mängel im solothurnischen Primarschulwesen?"
haben sich dieselben mit Bezug auf Nahrung und Kleidung armer
Schulkinder folgendermassen ausgesprochen:
Es ist auch in unserm Kanton eine nicht wegzuleugnende Tatsache, dass
ungenügende Nahrung und Kleidung bei einem erheblichen Prozentsatz der
Schulkinder dieselben hemmen, zum Versäumen der Schule direkt oder in-
direkt veranlassen. Mehrere Kommissionen haben diesen Übelständen ihre
Aufmerksamkeit zugewandt und dringen auf Abhülfe derselben.
Güsgen will, dass armen Kindern im Winter im Notfalle warmes Schuh-
werk verabfolgt werde. Ollen beantragt, die kantonale gemeinnützige Ge-
sellschaft zu ersuchen, Vorkehrungen zu treffen, dass armen Schülern Nahrungs-
mittel und Kleidungsstücke abgegeben werden. Kriegstetten fordert: Das
physische Wohl der Kinder in Beziehung auf Schnleinrichtungen, Bestuhlung,
Reinlichkeit, Lüftung, Kleidung und Nahrung soll durch die Gemeinden,
durch die Armen- und gemeinnützigen Vereine besser gepflegt werden.
') Damit stimmt nicht die von Dr. Hürlimann in den Blättern für Gesund-
heitspflege 1888 in einem Artikel „Über Gesundheitspflege in unsern Volks-
schulen"* gebrachte Notiz, dass der Mittagstisch für arme Kinder während der
Winterszeit in mehr als der Hälfte der Gemeinden eingeführt sei.
2
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18 Jahrlmch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
12. Kanton Baselstadt.
In ganz vorzüglicher Weise hat Baselstadt die Fürsorge für
seine Schülerschaft auf allen Stufen organisirt. An bezüglichen
behördlichen Erlassen sind zu nennen die „Bestimmungen betreifend
die Gesundheitspflege in den Schulen" vom 27. Mai 1886 1), wo
gesagt wird:
Wenn ein Lehrer bemerkt, dass ein Schüler einen seiner Entmcklang:
schädlichen Mangel an Nahrung leidet, oder wegen anznreichender Kleidung
oder schlechten Schuhwerks seine Gesundheit Schaden zu nehmen droht, so
soll er dem Schulvorsteher Mitteilung machen. Dieser wird trachten, die ihm
geeignet scheinende Abhülfe zu treffen, sei es durch Besprechung mit den
Eltern, sei es durch Empfehlung an die Schülertnchkommission oder Lukas-
stiftung -) oder auf andere Weise. In einzelnen vorkommenden Fällen ist er
berechtigt, die einem Kinde fehlende, aber dringend nötige Nahrung anf
Kosten der Schulkasse sofort herbeizuschaffen.
Stellt sich heraus, dass auf seite der Eltern oder deren Stellvertreter
eine sträfliche Vernachlässigung der schuldigen Pflege vorliegt, so wird der
Schnlvorsteher Anzeige beim Polizeigericht erheben.
Im weitern hat der Grosse Rat betreffend die Fürsorge für
unbeaufsichtigte und verwahi-lostc Schulkinder unterm 4. März 1889
folgenden Beschluss gefasst:
Der Oriisse Rat des Kantons Baselstadt beschliesst auf den Antrag des
Regiemngsrates zum Zwecke einer vermehrten staatlichen Fürsorge für un-
beaufsichtigte und verwahrloste Schulkinder:
1, Der Kegierungsrat wird ermächtigt, Kinderhorte einzurichten, in
welchen Schüler der Primarschule, welche der elterlichen Aufsicht entbehren,
ausserhalb der Schulzeit an den Wochentagen beaufsichtigt und beschäftigt
werden können, und es wird hiefiir ein jährlicher Kredit bis auf Fr. 500O
und ein einmaliger Kredit bis auf Fr. 5000 anf Rechnung des .Tahres 1889
für die baulichen Einrichtungen bewilligt.
2. Der Regierungsrat wird zur vermehrten Unterbringung von verwahr-
losten Schulkindern in Besserungsanstalten") oder in auswärtigen Familien
ermächtigt und erhält hiefür einen jährlichen Kredit bis auf Fr. 2000.
In weitherziger und musterliafter Weise wird nun die Für-
sorge für die Schulkinder gehandhabt. Davon legen die Jahres-
') Grob, Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen aus dem (iebiete des
Schweiz. Unterrichtswesens im Jahre 1886, pag. 70.
^) Am 18. Oktober 1856 zur Erinnerung an das Erdbeben in Basel am
Lukastag 1,S5() gegiündet. Damals wurde in Basel eine Geldsammlnng veran-
staltet, die etwa.H über Vr. 25.000 ergab. Diese Summe wurde unter dem Namen
..Lukasstiftnng" einer besondern Kommission übergeben mit dem Auftrag, die
Zinsen für das leibliche und geistige Wohl armer Schulkinder zu verwenden.
Dies geschieht seither durch Verteilung von Schuhen und durch Einrichtung
der verschiedeneu Abendkurse und -Schulen. Durch Legate und Geschenke hat
seither das Vermögen zugenommen: infolge starker inansprachnahme in den
letzten .Tahren aber wieder abgenommen. Am 81. Oktober 1895 betrug es noch
Fr. 46,618.
•'') Weiter ausgeführt durch das „Gesetz betreffend die Versorgung ver-
wahrloster Kinder und jugendlicher Bestrafter und die Errichtung einer kan-
tonalen Rettnngsanstalt auf Klosterfiechten vom 9. März 1893'' (Jahrbuch 189;-{,
Beilage I, 11 12).
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Die Fttrsorge für Nalirnng und Kleidung amier Schulkinder. 19
berichte des Erziehtmgsdeparteraentes sprechendes Zeugnis ab. So
entnehmen wir demjenigen für das Jahr 1894 folgende Notizen:
Von den reg:nlären Primarschttlern erhielten das Schülertuch: 776
Knaben and 663 Mädchen. Bedürftige Schäler in Kleinbiiningen wurden aus
dem dortigen Schnlfonds bedacht. Aus der Lnkasstiftnng erhielten 160
Knaben und 135 Mädchen neue Schuhe, 157 Knaben und 145 Mädchen Gut-
scheine für neue Sohlen.
An der Ferienversorgang nahmen 75 Knaben und 75 Mädchen teil : an
der Milchspende 28.3 Knaben und 292 Mädchen.
Die Winterhorte 1893'94 wurden von 238 Knaben und 211 Mädchen in
zusammen 15 Abteilungen besucht: die Ferienhorte von 186 Knaben und 157
Mädchen. Die Winterhorte 1894i95 wurden mit 227 Knaben und 216 Mädchen
eröffnet. An der Suppenausteilung im AVinter 1893 94 hatten 583 Knaben und
326 Mädchen Anteil ; es wurden vom 6. November bis 10. März täglich 454
Liter Suppe verteilt. Die Austeilung im Winter 1894 95 begann am 5. November
mit 565 Knaben nud 543 Mädchen. Der tägliche Bedarf war 478 Liter.
In Riehen und Bettingen wurden dürftige Kinder aus dem Schulfonds
beschenkt und mit Kleidern versehen.
An der Sekundärschule erhielten das Schülertuch ()96
Schüler, neue Schuhe 135, an der Milchkur wärend der Sommer-
ferien nahmen 416 Schüler teil, an der Supponanstalt im Winter 402.
Um die Auslagen, welche per Jahr allein für Suppenverteilung
auf zirka Fr. 9000—10,000 angestiegen sind und wofür bis jetzt
die Mittel immer auf freiwilligem Wege zusammengebracht wur-
den, zu decken, hat die Primarschule den Versuch einer Schüler-
kollekte mit kleinen Couverts gemacht, die jeweilen Fr. 3000 — 4(K)0
ergab. Diese Suppenkollekte wird in allen Schulen und am gleichen
Tage angeordnet.
13. Kanton Baselland.
Auch in diesem Kanton hat sich das Bedürfnis der Fürsorge
geltend gemacht. So entnehmen wir dem Bericht des Schulinspek-
tors über das Schulwesen pro 1889 folgende Mitteilungen:
Unsere Schulen werden vielfach von armen Kindern besucht, die oft
noch, znmal in den Berggemeinden, einen weiten und beschwerlichen Schul-
weg znrtickzulegen haben. Manchen dieser Kinder fehlt es an warmer und
ausreichender Kleidung ; sie kommen in durchnässten Schuhen in die Schule
nnd sollen nun so den ganzen Tag in den» oft nur mangelhaft erwärmten
Ranm zubringen. Gar häufig sind sie schlecht genährt und blutarm, und da,
wo sie über Mittag nicht nach Hanse gehen können, wird ihnen nicht einmal
ein warmes Mittagessen zu teil. Da tut denn besondere Fürsorge dringend
not nnd darum veranlasste ich schon vor drei Jahren das Kreisschreiben, in
welchem die Erziehungsdirektion den Schnlpflegen. den Lehrern nnd (feist-
lichen diese Fürsorge nahe legt. Damals hat der gemachte Appell an manchen
Orten geneigtes Gehör gefunden; ich möchte bitten, desselben Jahr für Jahr,
namentlich bei strengem Winter, zu gedenken und sich der armen Kinder
freundlich anzunehmen.
In etwas anderer Form gestaltet sich die Fürsorge auf der
Stufe der Bezirksschule. Nach dem Jahrbuch des l'nterrichts-
wesens pro 1889 pag. 90 erhielten nämlich 70 Schüler von Bezirks-
schulen ,. Winterentschädigung" im Betrage von Fr. 297. 30 und
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"1
20 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Unterstützung zur Anschaffung von Lehrmitteln im Betrage von
Fr. 1100.
14. Kanton Schaffliansen.
Aus diesem Kanton ist einzig aus der Stadt Schaffhansen
gemeldet worden, dass an zirka 70 dürftige Schüler Kleidungs-
stücke verabfolgt werden ; nur aus 6 Gemeinden wird Unterstützung
für die Schulkinder gewünscht ; alle andern Gemeinden sind in der
angenehmen Lage, zu erklären, dass kein Bedürfnis für Unter-
stützung vorhanden sei.
15. Kanton Appenzell I.-Rh.
Die Fürsorge wird dui'ch die Vorschrift von Art. 16 der
Schulordnung für den Kanton Appenzell I.-Kh. vom 24. November
1873 vorgesehen, lautend:
Die notwendigen Schulsachen' hat jedes K.ind selbst mitzubringen. Solchen
Kindern, die wegen Armut die Anschaffung derselben nicht selbst besorgen
können, sowie auch denjenigen, denen es zum Schulbesuch an den nötigen
Kleidern and am Unterhalt gebricht, oft bei UnvermOgenheit der Eltern,
ist von Seite der Armenbehörde nachzuhelfen.
In einigen Gemeinden wird der Stoff für die Arbeitsschulen
von Seite der Ortsschulräte angeschafft und geschenkweise an
ärmere Kinder abgegeben.
16. Kanton Appenzell A.-Rh.
DcM- Inspektionsbericht über die Primarschulen dos Kantons
Appenzell A.-Rh. über die Jahre 1891 — 1894 enthält über die
Frage der Fürsorge fiir arme Schulkinder folgende kurze Notiz:
Im Winter wird ungefähr in der Hälfte der Gemeinden auch fflr Klei-
dung (zum Teil anch für Nahrung) der Kinder Vorsorge getroffen.
Nach den Erhebungen des eidg. statistischen Bureau erhielten
zu Beginn des Jahres 1895 in 3 Schulen 13 Kinder Nahninfj and
an 547 Kinder in 40 Schulen wurden Kleidungsstücke verteilt.
17. Kanton 8t. Gallen.
In diesem Kauton wird ein Teil dos Alkoholzohntels von
Staats wegen zur Unterstützung von Gemeinden bestimmt, in welchen
an arme Schulkinder Nahrung und Kleidung verabreicht werden.
Wir entnehmen dem Amtsbericht des Erziehungsdepartements pro
1893 folgende bezügliche Mitteilungen:
Von der durch den Crossen Bat für bessere Ernährnng armer Schul-
kinder aus dem Erträgnisse des Alkoholzehntels ausgesetzten Summe wnr
nach Verabfolgung der Staatsbeiträge für das Schnljahr 1891(92 noch ein
beträchtlicher Rest übrig geblieben. Es wurden deshalb durch das amtliche
Schulblatt alle Vereine und Behörden, welche im Schuljahre 1892(93 für
genannten, nicht genug zu empfehlenden menschenfreundlichen Zweck etwas
leisteten, eingeladen, dem Departement auf Ende April Bericht und Rechnung
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r
Die Fürsorge fQr Nahrnng und Kleidung armer Schulkinder. 21
einzusenden, worauf 25 Gesuche eingingen, von denen bis auf 2 alle Berück-
sichtigong fanden. An die Kosten der Suppenanstalten wurden 2()".'o und
an diejenigen der Milchstationen und Ferienkolonien lO^'o, im ganzen die
Summe von Fr. 1595 verabfolgt. Zwei (iesnche mnssten abgewiesen werden,
weil an den betreffenden Orten eine eigene Leistung einer Korporation oder
Gesellschaft nicht nachgewiesen werden konnte.
Über die „Schulsuppen" eutnehmen wir dem Jahrbuch dos
L'nterrichtswesens pro 1889, pag. 66, dass in der Stadt St. Gallen
seit der Verschmelzung der früher konfessionell getrennten Schulen
eine Schularmeiikommission wirke. In den 9 Wintern von 1880 bis
1888 wurden für Suppenkarten Fr. 13,1.52, für Schuhe und Kleider
Fr. 4:661 verausgabt. Seit 1883 sind auch Ferienkolonien und Milch-
stationen eingerichtet. Ausserdem bestehen zwei Kinderhorte, wo
die Kinder nach der Schule genährt und beschäftigt werden.
Im Dienste der christlichen Caritas verschwinden in diesem
Kanton auch die konfessionellen Gegensätze. Auf Anregung des
Bezirksarztes und der Gesundheitskommission in der Gemeinde
Oossau haben der katholische und der evangelische Schulrat in
gemeinsamer Beratung schon 1882 beschlossen, für weit entfernt
wohnende Schüler, besonders aber in Rücksicht auf arme Schul-
kinder eine Schulsuppenanstalt ins Leben zu rufen, die sich be-
deatender Frequenz erfreut, indem täglich bis 100 Schulkindern die
Wohltat einer nahrhaften und kräftigen Suppe zukommt.
In Bemhardzell besteht ein Fonds von über Fr. 1200 zu dem
bezeichneten Zwecke.
18. Kanton Graobönden.
Die Schulordnung für die Volksschulen des Kantons Graubünden
vom Jahr 1877 setzt in § 30 folgendes fest :
In Bezug auf die Kinder, welche die f^chule wegen erwiesener Armut
nicht besuchen kennen, hat der Schulrat in Verbindung mit der Gemeinde-
Annenkommission das Geeignete zu verfügen, um denselbeu den Besuch
möglich zu machen.
Das Bedürftiis ist in diesem Kanton in einer grossen Anzahl
von Gemeinden vorhanden; doch hat die Fürsorge für Nahrung
und Kleidung noch nicht festen Fuss gefasst, melden doch die
Ergebnisse der Enquete des eidg. statistischen Bureaus, dass nur in
4 Schulen an zusammen 99 Schüler Nahrung und in 7 Schulen an
Zusammen 215 Schüler Kleidungsstücke verabreicht werden.
19. Kanton Aar^au.
Seit einer langen Reihe von Jahren richtet die Staatskasse
an die Oberlehrerinnen jeweilen einen Betrag von Fr. 1500') aus
zur Anschaffung von Arbeitsstoff und Arbeitsgeräten für ärmere
Schülerinnen. Zu diesem Zwecke werden an manchem Orte den
') Vor 1887: Fr. 500.
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22 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Arbeitslehrcrinnen auch vou Frauenvereinen die nötigen Mittel zur
Veifügung gestellt.
Was die Fürsorge für die Ernährung und Bekleidung armer
Schulkinder betrifft, so ist zu konstatiren, dass erstere nur sporadisch
vorkommt ; etwas mehr wird in der Richtung der geschenkweisen
Verabfblgung von Kleidungsstücken getan.
20. Kanton Thnrgau.
Der Lehrplan für die Mädcheuarbeitsschulen des Kantons
Thnrgau vom 31. Oktober 1884 1) setzt in § 23 folgendes fest:
Der Stoff zu den Übungsstücken ist unentgeltlich, dagegen deqenige für
die Nutzarbeiten (Strümpfe, Hemden etc.) zum Selbstkostenpreise an die
Schülerinnen abzutreten; armen Mädchen ist auch dieser letztere Stoff
gratis zu verabreiclien.
In einigen wenigen Gemeinden dieses Kantons bestehen Ein-
richtungen für die Fürsorge; aber diese Bestrebungen ruhen rein
auf der Freiwilligkeit. Es sind die in gi-össern Gemeinden zur
Winterszeit ins Leben ti-etenden Suppenanstalten hieher zu rechnen,
die auch von Schülern benutzt werden, und an welche der Staat
einen Beitrag ans dem Alkoholzehntel leistet. In Ermatingen besteht
eine besondere Suppeuanstalt füi' Schüler, da verschiedene der Ent-
ferimng wegen über Mittag nicht ins Elternhaus zurückkehren
können.
21. Kanton Tessiii.
Das Bedür&is für Unterstützung der Schulkinder mit Nahmng
und Kleidung scheint in diesem Kanton kein besonders starkes
zu sein, wenigstens finden sich solche Institutionen nur in ver-
schwindend kleiner Zahl.
22. Kanton Waadt.
Die wohltätige Institution der „Schulsuppen" hat auch in diesem
Kanton noch verhältnismässig wenig Boden gewonnen. Zwar hat
es an Anregung von selten der obersten Erziehungsbehörde nicht
gemangelt. So hat sie u. a. unterm 4. September 1891 bei Über-
sendung der a. a. 0. zitirten Broschüre von Pfr. nnd Schuldirektor
P. C6sar in St. Imier mit dem Hinweis auf den humanen Charakter
dieser Institution den lebhaften Wunsch ausgesprochen, die Ge-
meinden möchten von sich aus die Fürsorge für die armen Schul-
kinder energisch an Hand nehmen.
In Lausanne besteht die segensreiche Institution seit dem Jahre
1889 und wird in tatkräftiger und verdienstlicher Weise durch
ein besonderes „comite des cuisines scolaires" geleitet.
']' Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen etc. über da.s gesamt«
Unterrichtsweseu der Schweiz in den Jahren 1883—1885. von C. Grob, pag. 71.
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Die Fürsorge für Xnhnmg und Kleidnng armer Sclinlkinder. 28
Nach der Enquete des eidg. statistischen Bureau betrug die
Zahl der anfangs 1895 mit Nahrung von seite der Schule ver-
sehenen Kinder 624 in 23 Schulen, der mit Kleidungsstücken ver-
sehenen 707 aus 72 Schulen.
23. Kanton Wallis.
Das Erziehungsdepartement des Kantons Wallis betrachtet
die Verabreichung von Nahining an die Schulkinder von seite der
Schule als eines der wesentlichsten Mittel, um insbesondere in den
Landschulen dem Absenzenunwesen zu steuern und den Schulbesuch
regelmässiger zu gestalten. Es hat diesem Gedanken u. a. Aus-
druck verliehen in seinem Geschäftsbericht über das Schuljahr
1889 — 1890, wo es sich folgendermassen vernehmen lässt.
A ce propos, nous croyons devoir signaler et recommander une pratique
d^jä connue dans d'autres cantons et appel^e k obvier ä une Situation que
nons diplorons: c'est celle de I'introdnction des sonpes scolaires par les ad-
ministrations eonunnnales, seul moyen de rendre regnliäre la fr^quentation
d'nn certain nombre d'6coles rurales. Encore ä. cet 6gard, uons soinmes
heureux de constater ici que cette Innovation a dejÄ. 6te introduite en Valais,
ä notre connaissance dans une senle commune, il est vrai, celle de Loeche.
L'ecole de la Sonste, relevant de dite commune, et qui röunit les enfunts des
hameanx et des habitations öparses dans un certain rayon se tient, r^guliere-
ment, deux fois par jour grftce i\ cette Institution.
21. Kanton Neuenburg.
Das Erziehungsdepartement hat im Jahr 1891 an alle Men-
schenfi-eunde im Kanton einen Aufruf erlassen zur Bildung einer
Gesellschaft zur Verabreichung von Nahrung an dürftige Schul-
kinder, die entweder zu weit vom Schulhaus wohnen oder über-
haupt schlecht genährt sind. Daraufhin hat sich die Gesellschaft
gebildet. Zwar bestand die Institution der Schulsuppen schon früher
an einigen Orten des Kantons, so in Chaux-de-Fonds seit 1884,
in Locle seit 1886. In Chaux-de-Fonds ist die Fürsorge halboffizieÜ
eingeführt, indem sich eine Gesellschaft „La bonne ceuvre" unter
Aufsicht der Schulbehörde eifrig damit befasst.
Wir lassen nachstehend die „Statuts de la Societe cautonale
neuchäteloise des soupes scolaires-' vom 25. Januar 1892 folgen:
Art. !"• n est form6, entre toutes les personnes qui adhferent aux pr6-
aents Statuts, nne soci6te jouissant de la personnalite civile, conformemeut
ä l'article 716 du Code des Obligations. Elle prend le nom de : SociMe cun-
tonale neuchäteloise des soupes scolaires.
Art. 2. La Soci6t6 cantonale nenchäteloise des soupes scolaires a pour
but de contribuer, par des subventions faites k des commnues ou ä, des comites
particnliers, ä cr6er des soupes scolaires gratnites, servies pendant l'hiver,
dans les qaartiers isol6s et de montagnes, vises ä l'article 7, aliu6a 2, de la
loi sur l'instruction publique primaire du 27 avril 1889, et ä assurer le Service
regulier de celles qui pourraient dejil y exister lors de la fondation de la
Societfe.
Par exception, la Soci6t^ pourra subventionner des coraitßs prives qui
organiseront des soupes scolaires pour les Kleves des quartiers isoles fre-
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24 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
quentant les ecoles du centre principal de population et qiii ne ponrraient
rentrer" pour lenr repas au lieu de leur domicile.
Art. 3. Les ressources tinancierea de la Soci^tfi des soupes scolaire«
consistent :
a. dans son fouds capital ;
b. dans les intirlts de ce fonds ;
c. dans les cotisations de ses membres ;
d. dans les snbventions Eventuelles de TEtat on des commnnes:
e. dans des dons et legs qni ponrraient lui etre faits.
Les dons et legrs sans destination speciale sont affect^s en premier lieu
k angmenter le fonds capital.
Art. 4. Est membre de la SociätE, tonte personne qni anra fait acte
d'adh^sion aux pr^sents statnts et qni anra Ters6 au fouds capital nne coti-
sation nniqne de fr. 25 on qui se sera engag^e k payer une cotisation aninielle
de fr. 1 au minimnin.
Tout membre eu retard de plus de denx ans dans le pa3'ement de ses
cotisations est räpute d^missiounaire.
Art. 5. L'assemblee g^n^rale se r^unit en s^ance ordinaire nne fois par
auD^e ponr recevoir les comptes de l'exercice 6conlE, prendre conuaissance
du rapport annuel presente par le comite et Elaborer le budget de Texercice
snirant.
Des säances extraordinaires penvent avoir lieu sur convocation du comiti.
Art. 6. Un comitä de nenf membres dirige et administre la Soci£t£. Les
membres sont €lus pour trois ans et imm^diatement r^äigibles. Le comite
s'orgacise Ini-meme et r^partit les fonctions entre ses membres, le prdsident,
le caissier et le secrötaire devant. dans la rfegle, etre pris dans nn meme
district. Les autres membres sont de droit presidents des comit^s de district
qne le comitß central ponrrait juger utile de constituer pour le bon fono-
tionnement de la SoeißtE.
Art. 7. Le comite de la Socißtö a les attributions suivante.« :
a. il Studie toutes les questions qui devront etre soumises 4 l'asaemblee
gön^rale ;
6. il prösente k l'assemblee generale les demandes de snbventions qni
lui sont parvenues;
e. il regle le service des subventions vot^es par l'assemblee gönßrale-.
d. il peut exceptionuellement ordonner d'nrgence une d6pense qui n'anrait
pas 6ti autorisEe, par l'assembMe. i condition de faire rapport k la
premiere r^nniou de la Soci6te et sous reserve de ne pas engager
plus de la moitiä des ressources annuelles restees disponibles:
e. il s'occupe de l'organisation et de la surveillance du service dans les
districts ;
/. il rend chaque ann^e ses comptes k TassemblEe g^u^rale et lui prä-
sente un rapport sur »on activite pendant l'exercise econlö:
g. il repr6sente la Societe pour tons les actes qui se rapportent au but
qu'elle ponrsuit par au moins denx de ses membres spEcialement
dälEgues dans chaque cas special.
Art. 8. Les subventions pr6vnes k l'article 2 des pr^sents st«tuts sont
calculfes en tenant compte du nombre des Kleves profitant de Tinstitution
des soupes scolaires ainsi qne des charges et de la richesse commnnales. Ces
subventions pourront, si les moyens finauciers le permettent, mouter au Wo
des d^penses annuelles et, snivant les cas, des frais de premifere instaiiation.
Art. 9. Toute proposition de modiftcation aux pr^sents statnts devra 6tre
notifi^e aux membres de la Society par les soins du comitä an moins huit
jonrs avant la r^nninn de l'assemblee generale. Pour etre adopt^e, eile devra
rfeunir nne majorit6 des denx tiers des suffrages exprim^s.
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidnng armer Schulkinder. 25
Art 10. La dissolntion de la Soci6t6 ne pourra €tre prononc6e qu'ä la
majorit^ des denx tiers de ses membres. £n cas de dissolation, l'actif ne
sera paa partagä eutre les sociätaires, mais sera remis an departement de
rinstruction publique pour Ini conserver son affectation premifere ou Itre
affectäe ä des buts aualogaes.
Ainsi fait et adopt^ k Xenchätel, par Tassembl^e gänärale des membres,
le 25 janvier 1892.
Dem dritten Jahresberichte der kantonalen Gesellschaft für die
Schulsuppen für das Jahr 1894 entnehmen wir, dass von ihr an
acht Gemeinden des Kantons Fr. 620 an Subventionen ausgerichtet
worden sind, um vom Schulhans entfernt wohnenden Schülern
durch Verabreichung einer kräftigen Suppe am Mittag den weiten
Schulweg nach Hause zu ersparen. Es haben erhalten : St-Sulpice
Fr. 60, La Br^vine Fr. 150, Les vieux-Pres sur Dombresson Fr. 35,
Los Ponts Fr. 50, La C6tc-aux-F6es Fr. 140, La Seignotte sur
les Brenets Fr. 60, Les Planchettes Fr. 50, Mont de Boveresse
Fr. 75. Seit der nunmehr dreijährigen Wirksamkeit der Gesellschaft
hat sich die Zahl der Gemeinden des Kantons, welche die Institution
der Schulsuppen bei sich eingeführt haben, erheblich vermehrt,
so dass im Jahre 1895 nui- noch folgende zwanzig neuenburgische
Gemeinden die Fürsorge für die Nahrung ihrer Schulkinder nicht
eingerichtet haben: La Coudrc, Marin, Cornaux, Thielle-Wavre.
Saint-Aubin, Colombier, Fresens, Auvernier. Montaichez, Coffranei),
<Teneveys-sur-Coffrane, Montmollin, Päquier. Fontainemelon, Valan-
gin, Villiers, Hauts-Genevej'S, Fontaines, Brot-Plamboz, Eplatures.
In einer gi-ossen Anzahl von Gemeinden, wo seit langer Zeit
lirivate oder Gemeindesparküchen eingerichtet sind („soupes econo-
miques"), durch welche den Dürftigen der betreflfenden Ortschaft
Suppe und Lebensmittel zu sehr billigem Preise verabfolgt werden,
erhalten auch die entfernter wohnenden Schüler von selten dieser
Küchen aus ihre Mittagssnppe.
Selbstverständlich wird in diesen Orten die Einrichtung einer
besondern Schul suppenanstalt unterlassen.
25. Kanton Oenf.
In Genf sind seit dem Jahre 1887 durch private Tätigkeit
die Schulküchen (cuisines scolaires) eingeführt, wo diejenigen
Kinder, welche über den Mittag nicht nach Hause gehen, ein Essen
(Suppe, Fleisch, Gemüse und Brot) zu möglichst niedrigem Preise,
eventuell auch gi-atis erhalten können. Dieselben sind wie bei
ihrer Gründung Stetsfort durch private Komites geleitet.
Die Speiseverteilung findet statt in den folgenden Schul-
häuserii: Boulevard James Fazy, Päquis, Malagnon - Madeleine,
Eaux-Vives. Im Jahi- 1893 hat der Staatsrat Fr. 8000 aus dem
Alkoholzehntel zur Unterstützung der ..('uisines scolaires" bewilligt.
') Xnnmehr aber doch für den Winter 1895 96.
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26
Jahrbuch des Uuterrichtswesens in der Schweiz.
1
Die Statistik der Frequenz dieser Schulküchen ergibt für den
Winter 1892/93 folgende Resultate:
Zahl Tägliche Dauer
8rhulen der Bervirten (hirehachnittliehe ,„ v/,h" i,.„..„
MittaBensen Frequen« '" »«»"""S«"
Boulevard Jaiues-Fazy .... 11,853 135 88
Päquis 2,8()8 .'« 82
Malagiion-Madeleiue 5,956 76 78
Eaux-Vivos 1,973 23 86
22,590 272 334
Durchschnittlich 84
In den Schulen am Boulevard James Fazy und an der Rue
Necker sind Horte (classes gardiennes) erölRiet worden, die
von 6 — 8 Uhr abends schulpflichtige Kinder aufnehmen, ersterer
21 Mädchen, letzterer 36 Knaben, denen jeweilen auch ein Imbiss
verabreicht wird.
In Plainpalais sind eine Reihe dürftiger Schulkinder durch
die Fürsorge des Komites der Sparküchen (cnisines 6cononiiques)
gespeist worden.
II. Die Notwendigkeit der Färsorge.
Nach diesem Gang durch die Bestrebungen auf dem Gebiete
der Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder ist es
wohl angezeigt, diejenigen Tatsachen Revue passiren zu lassen,
welche die Fürsorge gebieterisch fordern.
Da ist vor allem auf den weiten Schulweg vieler Schüler
hinzuweisen und im fernem auf die ungenügenden Ernährungs-
verhältnisse weiter Kreise unserer Bevölkeniug.
1. Der weite Schulweg.
Über diesen Punkt geben uns die Ergebnisse der schweizeri-
schen Schulstatistik vom Jahre 1882 von ('. Grob und diejenigen
der von dem Verfasser des Jahrbuches in Angriff genommenen
Schulstatistik für das Jahi- 1895 Auskunft. AVir geben nachstehend
die Resultate derselben nach Kantonen.
Zahl der Schiller mit einem Schulweg
von
Von j
' lOli
Kantone
1 ■ I
1896
1 9
2 und
1882
, 1 1 Stunde
8i-hulk
hatten
Schul»
ndern
einen
eir von
1 — 1
Stunde
1 — Z
Stund.
mehr
8tiind.
Stunde
und
mehr
',1—1 niehrals
Stunde iStde.
Zflrich . .
. . 250
25
—
261
34
1
0
Bern . . .
. . 5433
699
16
4925
603
5
Luzeru . .
. . 1972
423
2
1577
238
9
Uri . . .
. . 4.54
315
46
429
427
14
14
Schwyz . .
. . 733
261
15
674
271
10
Obwalden .
. . 370
266
2
381
258
17
11
Xidwalilt-n .
. . 90
18
. —
143
21
9
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Google
Die Fürsorge für Nahrnng imd Kleidung armer Schulkinder.
27
Kantone
Glarus
Zug . .
Freiburg
Solothurn
Baselstadt
Baaelland
Schaffhausen
Appenzell A,
Appenzell I.
St. Gallen
Graubfinden
Aargan .
Thurgau
Tessin .
Waadt .
Wallis .
Neuenbürg
Genf . .
Zahl der Schüler mit einem Schulweg von
1895 1882
Vi-1 1—2
Stande Stund.
2 nnd
mehr
Stund.
■A-i
Stunde
1 Stunde
nnd
mehr
Von Je lOO
Schulkindern
hatten einen
Schulweg von
'/i— I niehrais
Stunde 1 Stde.
-Rh.
Rh.
96
15
—
108
18
2
0
209
18
139
12
4
0
2180
234
4
2150
324
11
2
325
7
113
85
3
266
76
2
1
10
62
5
1
0
88
—
53
2
1
0
254
16
197
14
2
0
289
48
120
18
6
1
1424
115
1279
62
4
0
595
107
1
460
89
3
1
199
14
—
261
6
1
0
101
4
.»..
59
—
0
—
708
9
—
481
8
3
0
2349
143
10
1123
156
3
0
—
1133
526
5
2
'. 1285
46
—
852
57
3
0
243
6
—
—
—
—
—
19712 2877 99
17132 3225
22688 20357 5 ')
Die gegenüber dem Jahre 1882 grössere Zahl von Schülern
mit weitem Schulweg im Jahre 1895 hat ihren Grund wohl in der
Hauptsache in den auf Grund der frühern Erfahrungen genauer
gewordenen Erhebungen und nur zum kleinem Teil in der Zu-
nahme der Schülerzahl übeihaupt. Der Prozentsatz der Schüler
mit weitem Schulweg hat sich gegenüber 1882 etwas vermindert.
Ganz erheblich hat die Anzahl der Schüler mit einem Schulweg
von einer Stunde und mehr abgenommen.
Immerhin steht die Zahl der schweizerischen Primarschüler,
welche einen Schulweg von mehr als einer halben Stunde zurück-
zulegen haben, auf zirka 5 o/o der Gesamtschülerzahl (4"/o mit einem
Schulweg von I/2 — 1 Stunde und l"/,, mit über 1 Stunde Schul-
weg). Der Schulweg hat nun selbstverständlich einen wesentlichen
Einfluss auf die Regelmässigkeit und den Erfolg des Schulbesuchs.
Alles, was die nachteiligen Wirkungen eines weiten Schulweges
ganz oder teilweise aufzuheben geeignet ist, arbeitet direkt an der
Hebung der Schule. Eines dieser Mittel ist nun auch die Fürsorge
für Nahrung und Kleidung der Schulkinder.
Dieselbe sollte soweit gehen, dass während des Winters zum
wenigsten alle Schüler mit einem Schulweg von mehr als einer
halben Stunde (in der ganzen Schweiz zusammen also nahezu
23,000 = zirka 5% der Gesamtschülerzahl) entweder zur Mittags-
zeit oder vor oder nach der Schule, je nach Bedüi-ftiis kräftige
') Vergl. Publikation des eidg. statistischen Bureau (102. Lieferung) über
«Ue pädagogische Prüfung bei der Rekrutirung im Herbste 1894.
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Google
2H
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Nahrung von der Schule aus erhalten würden und dass sie nicht
den weiten Weg nach Hause zu machen hätten, um ein manchmal
recht kärgliches Mahl einzunehmen; denn „die Schwierigkeiten
des Schulweges wachsen nicht bloss mit seiner Länge". Ein langer
Schulweg ist häufig auch ein schlechter, in strenger Winterszeit
und bei schlechter Witterung selbst ein gefährlicher ja ungang-
barer, weil er an vielen Orten in den Berggegenden oft an La-
winenzügen vorbeiführt und deswegen sowie wegen starken Schnee-
gestöbers oft tagelang nicht begangen werden kann. Im Frühling.
Herbst und Sommer werden die Schulwege insbesonders bei und
nach Regenwetter oft durch Erdrutschungen und Sturzbäche un-
gangbar gemacht.
Über die Schulweg-Verhältnisse in den einzelnen Bezirken
der Schweiz hat das eidg. statistische Bureau anlässlich der Pu-
blikation der Ergebnisse der pädagogischen Prüfung bei der Re-
krutirung im Herbste 1894 auf Grund der Schulstatistik von
C. Grob vom Jahre 1882 1) folgende interessante Berechnungen an-
gestellt, die auch für die Beurteilung der vorwürfigen Frage von
Wert und hohem Interesse sind und im gi'ossen und ganzen auch
noch heute zutreffen:
Kanten
liezirk
Von Je
100 Schulkindern
hatti-n einen
Schul n'«i; von
8—6 niebr als 6
Kiloniet. Kiluniet.
Zürich 1
Affoltern 1
Andelfingen .... 0
Bülacb 0
Dielsdorf .
Hinweil .
Borgen
Meilen . .
Pfäffikon .
Ustcr . .
Wintertlmr
Zürich 0
Bern 5
Aarberg 1
Aarwiingen .... 2
Bern 4
Biel 0
Büren 0
Bnrgdorf 4
Conrtelary .... 5
DeMmout .5
Erlach 1
Franches-Montag^es . 17
0
0
0
0
1
0
1
1
1
1
Kanton
Brcirk
Franbmnnen
Frntigen . .
Interlaken
Konolfingeu .
Laufen . . .
Lanpen . .
Montier . .
Neuveville .
Nidaii . . .
Oberhasle . .
Porrentmy .
Saanen . . .
Schwarzenburg
Sefügen . .
Signan . . .
Simmentlial, Nieder-
Simmenthal, Ober-
Thuu . . .
Trachselwald
Wangen . .
Luzern . .
Entlebuch
Hochdorf . .
Von
je
tOO Schulkindern
hatten
einen
Schulweg von
3—5
mehr also
Kilomet.
Kilomet.
0
—
9
2
2
0
8
1
1
0
3
7
1
3
0
• 0
5
1
2
0
9
1
7
0
9
1
15
3
12
2
18
3
4
ü
9
1
9
15
8
<) Die bezüglichen Angaben pro 1895 sind in dein Angcnblicke, da diese
Arbeit dem Druck übergeben wird, noch nicht abgeschlossen. Übrigens haben
diese Verhältnisse kaum wesentliche Veränderungen erfahren, wie sich schon
aus der obigen Zusammenstellung nach Kantonen ergibt.
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder.
29
Von je
Von
je
Kanton
100 Schulkindern
hatten einen
v..t.. " 100 Schulkindarn
"""" hatten einen
Bezirk
Schulweg von
Beiipk Schulweg von
»—6
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mehr als 6
KUomet.
Kiloniet.
Kilomet.
Kilomet.
Luzem
6
1
Sargans 3
0
Sursee
7
0
Seebezirk . . .
5
1
WilUsan ....
11
1
Tablat ....
2
Uri
14
14
Toggenburg, Alt-
9
0
Schwyz ....
10
4
Toggenburg, Neu-
5
0
Einsiedeln . . .
5
0
Toggenburg, Ober-
8
1
Gersau
7
15
Toggenbnrg, Unter-
4
—
Höfe
10
1
Werdenberg . . .
8
0
Küssnach ....
8
—
Wil . . . .
4
—
March
12
2
Graubflnden
3
1
Schwyz ....
12
6
Albula . . .
1
0
ünterwalden o. <l. ff
17
11
Bemina . .
12
3
Unterwaiden b. d.ff
9
1
Glenner . .
1
0
Glarns ....
2
0
Heinzenberg .
6
2
Zug
4
0
Hinterrhein .
5
2
Freiburg . . .
11
2
Imboden . .
—
--
Broye
7
0
Inn ....
6
—
Gläne
10
0
Landquart, Ober-
3
—
Gmyfere ....
15
3
Landquart, Unter-
2
0
Sarine
13
2
Maloja ....
3
0
See
4
0
Moesa . .
2
Sense
16
3
Mfiusterthal
9
4
Veveyse ....
7
2
Plessnr .
3
1
Solothurn . . .
2
1
Vorderrhein
1
0
Baisthal ....
5
2
Aargau .
1
0
Bucheggberg-tritgiUtten
0
—
Aarau . .
1
—
Domegg-Thierstein
5
1
Baden . .
1
—
Olten-Göägen . .
0
0
Bremgarten
1
—
Solothum-Lebern .
1
1
Brngg . .
2
0
Basel-Stadt . .
—
Knlm . .
1
—
Basel-Landschaft
1
0
Laufenburg
2
—
Ariesheim . . .
—
—
Lenzburg .
0
—
Liestal
0
—
Muri . .
1
—
Sissach ....
0
Rheinfelden
0
—
Waidenburg . . .
3
0
Zofingen .
1
0
Schaffhausen
1
0
Znrzach .
0
0
Klettgan, Ober-
0
—
Thurgau
0
—
Klettgau, Unter- .
1
0
Arbon . .
0
.__
Reiath
2
Bischofszell
1
—
Schaffhansen . .
0
—
Dii'ssenhofen
—
—
Schleitheini . . .
3
—
Frauenfeld
■ —
—
Stein
0
—
Kreuzungen
—
—
Appenzell A.-£h.
2
0
Münehwilen
1
—
Hinterland . . .
4
0
Steckbom
0
—
Mittelland . . .
3
0
Weinfelden
0
—
Vorderland . . .
0
—
Tessin .
3
0
Appenzell L-Kh.
6
1
Bellinzona
2
0
St. Gallen . . .
4
0
Blenio . .
7
—
Gast«r
12
1
Leventina
0
—
Go.ssan
7
0
Locarno .
3
—
Bheinthal, Ober- .
1
_ -
Lugano .
3
0
Kheinthal, Unter- .
Rorschacli . . .
0
8
—
Mendrisio .
Riviera
3
2
0
St. Gallen. . . .
0
—
Valle-Maggia
2
0
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Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton
Bezirk
Von J«
100 Schulkindern
hatten einen
Schulweg von
8—6 mehr als 5
Kilomet. Kilomet.
Waadt 3
Aigle 9
Auboune 5
Avenches 0
Cosaonay 1
Echallens 3
Grandson 2
Lausanne 2
LaVall^e 1
Lavaux 10
Morges 1
Moudon 2
Nyon 8
Orbe 5
Oron ...... 2
Payerne 2
Pays-d'Enhaut .
Rolle .
Vevey .
Yverdon
Wallis
Kanton
Bezirk
Von je
tOO Schulkindern
hatten einen
Scliulwes von
3 — 6 mehr ata 5
Kilomet. KUomet.
Brig 10
Conthey 1
Entremont .... 2
Goms 2
Harens 2
Leuk 8
Martigny 3
Monthey 11
Raron 6
St-Manrice .... 1
Sierre 3
Sion 7
Visp 14
Neuenburg ... 8
Boudry 3
La Chanx-de-Eonds . 3
Le Locle 6
Neuchätel .... 2
Val-de-Ruz .... 2
Val-de-Travers ... 1
Genf —
6
3
1
7
3
1
2
10
0
0
1
0
1
0
Anlässlich der Eiiquete des eidg. statistischen Bureaus haben
sich die Lehrer über den nachteiligen Einfluss eines langen Schul-
weges in deutlicher Weise ausgesprochen. Es mögen hier aus der
reichen Fülle bezüglicher Mitteilungen einige auszugsweise Platz
finden. So meldet ein Lehrer:
Der Schulweg ist äusserst beschwerlich, die Steigung ungemein gross;
im Winter ist bei hohem Schnee Lawinengefahr. Jedenfalls würde eine
Speisung der armen Kinder auch in unserer Schule von grossem Erfolge,
sowohl für die andauernde Aufmerksamkeit in der Schule als auch für die Ent-
wicklung des Körpers, sowie auch des Geistes der Kinder sein. Des Lehrers
Wunsch ist, seine armen Kleinen einmal so verpflegt zu sehen. (Bemer
Oberland.)
Es ist leicht begreiflich, dass Kinder, welche morgens schon ^U Stunden
gelaufen sind, bis Mittag ordentlich Appetit bekommen; die mitgebrachte
Nahrung betrachte ich als sehr ungenügend, da nur einige sich zu dem
nötigen, der Milch, emporgeschwungen. (Kanton Sohwyz.)
Da unsere Gemeinde arm und sehr stark belastet, dazu von jeglichem
Verkehr ganz abgeschnitten ist, und ausserdem elende Verkehrswege besitzt
(einzelne Kinder haben gar keinen eigentlichen Weg), so ist es ihr wohl kaiun
möglich, in der so wflnschbaren Sache etwas zu leisten. Hier wäre dem
Staat die beste Gelegenheit geboten, zum Wohl der lieben Kinder helfend
einzugreifen. Denn schlecht ernährte und mangelhaft gekleidete Kinder sind
selten gute, aufmerksame Schüler. Überhaupt ist hier die ganze Ernährung
jedenfalls keine gute (Kartoffeln und Kaffee — die Milch kommt viel abge-
rahmt in den Kaffee). (Kanton Bern.)
Wie oft kommt es vor, dass armen Kindern, wenn sie mittags nach Hanse
kommen, nur eine Tasse schlechten ,.Milchkaffees"' mit in Wasser gebratenen
Erdäpfeln, sogen, „ungezeugtes Bräusi", gereicht werden kann. Soll eine
solche Beköstigung das ermattete Kind für einen dreistündigen nachmit-
tägigen Unterricht restauriren, das vorher noch eine halbe Wegstunde zu-
rückzulegen hat? Keineswegs. (Kanton Luzern.)
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Die Fürsorge für XahruBjj nnd Kleidung armer Schulkinder.
31
2. Die angenägenden Ernährangsverhältnisse in den Familien.
a. Im allgemeinen.
Selbstverständlich kann es sich hier nicht dämm handeln, ein-
lässlich auf die Ursachen des menschlichen Elends und des Pau-
perismus einzutreten, sondern es muss für den Zweck der vor-
liegenden Arbeit genfigen, mit einigen Worten darauf hinzuweisen.
Die ungenügende Ernährung der Kinder hat ihren Grund in
dem verschuldeten oder unverschuldeten Elend, im Pauperismus
der Eltern. Dieses Elend selbst hat seine Wurzel wieder ent-
weder im Müssiggang, schlechten LebonsAvandel, Trunksucht der
Eltern, oder dann in Unwissenheit derselben, in Unglücksfällen,
Krankheit, Alter, Tod, landwirtschaftlichen und industriellen
Krisen. In diesen Familien fehlen für die Kinder genügende
Räume, frische Luft und Pflege. „Die Nahrungsmittel, welche?
nicht ausreichen und von schlechter Beschaffenheit sind, werden
schlecht gekocht, zu heiss oder zu kalt gegessen. Die Älutter
kommt aus der W^erkstatt, aus der Fabrik nach Hause, um in
Eile die magere Kost zu bereiten, die nun ebenso eilig genossen
wird. Die Portion ist klein, fast homöopatisch, man könnte zwei
bis dreimal so viel essen, denn der Körper fordert's ; der Magen
ut nicht befriedigt, der Hunger nicht gestillt, aber es ist unmög-
lich, mehi- zu geben, da nicht mehr vorhanden ist. Daher muss
den Kindern dieser armen Familien die Schulsuppe das Ungenügende
zn Hanse reichlich ersetzen."')
So leiden denn am allermeisten die armen Kinder. Der Zweck
der Fürsorge für diese armen Kleinen, die zu Hause keine genügende
Nahrung erhalten, ist nun der, sie in der Schule zu sättigen.
Z^SLT wäre ja wohl der Idealzustand, dass jedes Kind nach der
Schularbeit in ein trautes Heim zu liebenden und sorgenden Eltern
üuiückkehren könnte, die würdig sind, diesen Namen zu tragen.
Durch ein solches Familienleben würde der jugendliche Geist gehoben
nnd getragen. Aber das ist alles noch ein schöner Traum, von dem
vir zwar hoffen wollen, dass er einst goldene Wirklichkeit werde
nnd dass dereinst auch der einfachste Arbeiter im Falle sei, mit
seiner Familie länger und öfter zusammen zu sein, als dies unter
den gegenwärtigen Verhältnissen geschieht. Und daran wollen wir
arbeiten! Denn nicht nur für die Kinder, sondern auch für die
Eltern ist ein trautes Familienleben, von dem die drückendsten
>vahrungssorgen fern gehalten sind, eine der Vorbedingungen für
die Entwicklung zu schönem Menschentum.
So sehr es wahr ist, dass das Elend in vielen Fällen ein
unverschuldetes ist, so lehrt die Erfahrung auf der andern Seite
doch auch deutlich — und wir haben schon in der Aufzählung
') Vergl. die ausgezeichnete, prei-sgekröiite Arbeit ..Die Speisung armer
Schulkinder'' (Les soupes scolaires) von Pfr, P. Ce-sar in St. Imier.
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32 Jahrbuch des Unterrichtswescns in der Schweiz.
der Ursachen dos Elends hierauf hingewiesen — dass ein grosser
Teil der Fälle des Elends dem Leichtsinn und der Gedankenlosig:-
keit zur Last gelegt werden muss und dass die Schuld der Eltern
sich an den Kindern bis ins dritte und vierte Geschlecht rächt.
Dass es auch da anders werde, ist ein schönes Ziel philanthropischer
Bestrebungen.
b. Im besondern mit Bezug auf die vorwürfige Frage.
. Was wir in den vorstehenden Ausführungen im Vorbeigehen
nur gestreift haben, ist nicht nur graue Theorie, sondern „in
der schiinsten aller Welten", ja in unserm Schweizerlande rauhe
Wirklichkeit. In der Enquete des statistischen Bureaus wei'deu
durch die Mitteilungen der Lehrerschaft sonderbare Streiflichter
auf unsere sozialen Verhältnisse geworfen, unter denen unsere
Schulkinder in erster Linie leiden. Da fallen denn recht schwere
Anklagen gegen den Missbrauch des Alkohols, der so viele
Familien und damit das Glück der Angehörigen zu (Srunde richtet.
Wir können es nicht unterlassen, einem offiziellen Bericht eine
zutreffende und nur zu wahre Bemerkung darüber zu entnehmen,
da sie durch eine grosse Anzahl von Mitteilungen aus den ver-
schiedensten Landesteilen ihre Bestätigung erfahren hat. Der
Schulinspektor des Kantons Obwalden, HeiT Pfr. Ludwig Omlin in
Sachsein, meldet in seinem Bericht über die Schuljahre 1892 93
und 1893/94 folgendes:
. . . Noch mehr Schuld daran trägt der Alkohol, dieses Fenergift.
wie der Indianer ihn nennt. Wo in einer Schule mir recht nnfleissige und
Schwachbegabte, fast stumpfsinnige Kinder, recht armselige Bleichgesichter
begegneten und wo ich bei. den anwesenden Behörden oder deren Lehrer
mich leise um die Ursache erkundigte, da hiess es in der Kegel : „ach, die
Eltern sind dem Schnaps, dem Köhli ergeben". In N. erklärte mir letztes
Jahr ein Kind der ersten oder zweiten Abteilung: die Mutter gebe ihm als
Frühstück schwarzen Kaffee mit Schnaps. Eine solche Rabenmutter ver-
diente freilich eine scharfe Züchtigung. Und solche arme bedauernswerte
Kinder geben einem Lehrer doppelte Arbeit und bleiben trotzdem im Unter-
richt und in der Erziehung immer zurück.
Aus einem Stickereidistrikt der Ostschweiz wird berichtet:
Mit Bezug auf die Ernährung vieler Schulkinder ist zu bemerken, dass
ein allzu reichlicher Mostgenuss vom Bezirksphysikat stets gerügt w^ird, und
es ist das bleiche Aussehen vieler Kinder auf den Mostgenuss, der an Stelle
einer richtigen Ernährung tritt, zurückzuführen. Derselbe Berichtei-statter
fiihrt aber dann fort: Doch steht im militärpflichtigen Alter unsere Jung-
mannschaft mit Bezug auf Abhärtung und Peldtfichtigkeit derjenigen anderer
Gegenden nicht nach. Eine Unterstützung im Sinne einer Änderung in der
Ernährungsweise würde hierorts diesfalls auf starken Widerstand stossen
und muss als zwecklos bezeichnet werden! (Kanton St. Gallen.)
Viel soziales Elend, viel Unheil für die Schulen hat der Alkoholteufel
verschuldet, der zuerst die Väter ihren Familien entfremdet, dann die Nach-
kommen degenerirt hat. Da wirksam zu steuern, ist eine Hauptaufgabe der
Staaten, scheint aber eine Sisyphusarbeit zu sein.
(Alis dem Kanton St. Gallen.)
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Die FUrsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder. 33
Ein weiterer und nicht weniger beklagenswerter Grund ist
die vollständige Inanspruchnahme von Eltern und Kindern durch
die Industrie. Und eine wahre Ausbeutung der Kinder findet
insbesondere in denjenigen Teilen des Landes statt, wo die grossen
schweizerischen Exportindustrien ihre Arbeiterschaft rekratiren.
In vielen Fällen ist nun die übermässige industrielle Betätigung
schulpflichtiger Kinder gewiss durch die bittere Not des Lebens
geboten, um den kargen Verdienst der Eltern wenigstens etwelcher-
massen zu erhöhen; aber auch die gewissenlose Ausbeutung fühl-
loser Eltern ist nicht selten. Für beide Arten liefert die bereits
an andern) Orte erwähnte Enquete des statistischen Bureaus
genügende Anhaltspunkte. Und zwar zeigt sich diese Inanspruch-
nahme der Kinder sofort nach beendigter Schulzeit bis in die tiefe
Nacht hinein, oft bis nach Mitternacht, und zwar sowohl in der
Stickereiindustric der Ostschweiz (Kantone St. Gallen, Thurgau.
Appenzell, Züiich), wo die Kinder zum Fädeln, Spachteln und
Ausschneiden verhalten werden, als in der Strohindustrie im
Aargau, mit der Kinderarbeit des Flechtens, sodann in der Fabri-
kation von Posamenterie- und Bandwaren des Kantons
Baselland. Der gleiche Misstand lässt sich auch konstatiren in der
Zündhölzchenindustrie des Frutigcntales im Berner Oberland
und beim sogenannten ..Hüte In" im Kanton Obwalden. über das
der Berichterstatter, Herr Schulinspektor Omlin. im Schulbericht
l)ro 1892/93 und 1893/94 mit allem Freimut folgendes berichtet:
Es werden riele Schulkinder in der freien Zeit für die dermalige Haus-
industrie fflr das ..Hütein" von den Eltern in Anspruch genommen, oft sogar
bis in die spätere Nacht hinein. So bleibt dem lebensfrohen Kinde keine
Zeit zur Erholung im Freien und keine Zeit zum Lernen der allfalligen
Haasaufgaben und ermattet und mttde und yielleicht mit Furcht, weil das
Kind sich nicht Torbereiten konnte, kommt es in die Schule. Die Eltern
sollten sich ein Gewissen daraus machen, schulpflichtige Kinder zu dieser
Arbeit anzuhalten.
\\ir lassen im fernem einige Berichterstatter selbst sprechen,
da sich ihre Mitteilungen durch die Frische und Unmittelbarkeit
der Anschauung auszeichnen:
Leider sind viele Kinder angehalten, ihre Freizeit der Aushiilfe in der
Stickereiindustrie — Fädeln — zu opfern. Daraus resultiren: Absenzen,
Xichtlösen der Angaben, verminderte Arbeit.slust in der Schule. (Aus dem
Kanton St. Gallen.)
Die einzige Nahrung in mehreren Familien sind Kaffee und Kartoffeln,
und sehen die Leute daher nicht ans, wie es auf dem Lande der Fall sein
srdlte. Ebenfalls sehr gesundheitsschädlich nnd besonders vielen Kindern
sehr nachteilig ist, dass sie vor und nach der Schnle zum Fädeln gebraucht
werden, sodass sie den ganzen Tag in mehr oder weniger schlechter Luft
sitzen müssen, und ein weiterer Cbelstand ist, dass viele Kinder keine
ordentlichen, besonders nicht gelüfteten Schlafzimmer haben und dass viele.
Gross und Klein, in demselben Zimmer schlafen. Die Luft und das Wasser
werden überhaupt, trotzdem beides hier vorzüglich ist, zu wenig zu Nutze
gezogen. (Ans dem Kanton St. Gallen.)
Wohl die Hälfte der hiesigen Schulkinder gehören der armem nnd wenig
bemittelten Klasse an nnd müssen neben der Schnle zu Hause mit Stroh-
8'
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;]4: Jahrlnicli des l'ntemchtswesens in der Schweiz.
arbeitt'ii ihre Xahrniig verdienen helfen, weslialb man anf Hausaufgaben
verzichten muss und die VorbereitunK auf die Schule oft eine sehr mangel-
hafte ist.' (Aus dem Kanton Aargau.)
Durch Unterstützung würde auch hier einem Lehrer oder einer Lehrerin
die schwierige Stellung erleichtert : denn Tatsache ist, dass man die Kinder
der Schule entzieht so viel möglich, um sie daheim zur Arbeit anzuhalten.
Zur Verfertigung von Zttndhülzchenschachteln müssen viele Kinder
die Zeit zwischen der Schule opfern, um einige wenige Franken zu ver-
dienen. Hinter dieser mechanischen Arbeit können sich die Kinder weder
geistig noch körperlich richtig entwickeln. Ftlr nichts haben sie Interesse
und sind abgestumpft in allem, was sich anf Lehre und Schule bezieht. Ich
glaube auch, dass bei den Kindern Freude und Wille zu bemerken wäre,
wenn ihnen gerade von der Schule aus etwas zukommen würde. (Ans dem
Kanton Bern.)
Die Eltern vieler Schüler gehen morgens früh, manchmal schon nm
6 Uhr, zur Arbeit in Fabriken etc., so dass bei deren Verlassen die Wohuung
der Kinder noch nicht geheizt ist, und die Kinder zur kalten Winterszeit
darauf angewiesen sind, das warme Schullokal schon lange vor Beginn des
Unterrichts (l — 1 '.'•> Stunden) aufzusuchen. Dasselbe ist jeweileu aucli der
Fall vor Beginn des Nachmittagsunterrichts. (Kanton Zürich.)
So lange anf nnsern Schulbänken Kinder armer Fabrikarbeiter sitzen,
deren blasse Wangen und blaue Augenringe von mangelhafter Krnähnmg
zeugen, ohne dass wir ihnen helfen können, dürfen wir uns mit unsern
humanitären Einrichtungen nicht brüsten. Für solche Kinder muss ein Teil
des Unterrichtes verloren gehen. (Aus dem Kanton Zürich. Baumwollen-
und Seidenindustrie.)
In einer ganzen Roilio von Fällen ans dem Kanton Zürich
wird mitgeteilt, dass von Natur gilt beanlagte Schüler infolgf
schlechter Ernährung und mangelhafter Bekleidung anch geistig
so herunterkamen, dass ein schlaffes und zugleich flatterhaftes
>A'esen überhand nahm und die Schüler nach und nach ganz abge-
stumpft wurden. Ja, in einem Falle, wo der Lehrer schon seit
einer Reihe von Jahren an denselben Schule wirkt, wird von dem-
selben konstatirt, dass an seinem Orte, wo fast ausschliesslich
schlechtbezahlte Fabrikarbeiter wohnen, ein grosser Prozentsatz
der Schüler — bis 2()o „ — die von der Schule geforderte Arbeit
nicht leisten können, weil sie körperlich und geistig nicht gesund
sind. Und gerade das Kranken des Geistes ist oft auf ungenügende
Ernährung und Pflege zurückzuführen.
In einigen Landesteilen betrachtet man es als grösstcu ('bei-
stand, dass die Schulkinder unter Darangabe einer halben Stunde
Schulzeit ihren Eltern oder Geschwistern bei grimmigster Kälte
das Mittagessen in die Fabrik tragen müssen, wodurch die Mittags-
zeit in eine wilde Jagd verwandelt wird.
Aus einer Gemeinde des Kantons Solothurn wird lierichtet.
dass zirka 10 Kinder täglich in das eine Stunde entfernte N. das
Mittagessen zu tragen haben. Von 11—1 Uhr ist aber die Zeit
zu kurz, um selbst gehörig zu speisen, und so kommen denn die
Kinder nachmittags wieder in die Schule, nachdem sie bloss ein
Stück Brot auf dem ^^'ege verzehrt haben.
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Die Fürsorge für Nahmng und Eleiiluug anuer Schnlkiiidt-r. Hö
Aber auch in den rein landwirtschaftlichen Gegenden
sind in der bezeichneten Kichtnng Misständc zu konstatiren.
Weit schädlicher als schlechte Ernährung wirkt hei yielen Kindern die
körperliche Üheranstreugnng : gibt es doch ganz schwach entwickelte Kinder,
meistens Knaben, welche am Morgen um 3 und 4 Uhr (Sommer n. Winter)
aufstehen mlissen : natürlich sind dies meistens Verdingkinder. Wenn dann
noch mangelhafte Ernährnng dazu kommt, so ist es solch armen Kindern
rein unmöglich, in der Schule etwas zn leisten. (Aus dem Kanton Bern.)
Ein grosses Hindernis in der ungestörten Entwicklung vieler Kinder ist
der Umstand, dass dieselben schon sehr frühe zur schwersten Arbeit heran-
gezogen werden müssen, indem sie z. B. morgens und abends gro.-ise Strecken
die Milch zur Käserei tragen müssen. (Kanton Bern.)
Diese Beispiele lassen sich noch beliebig vermehren und die
ei-wähnten Misstände bestehen tatsächlich nicht nur sporadisch.
Sie zeigen die übrigens bekannte Tatsache, dass weite Kreise
unserer Bevölkerung insbesondere in Zeiten industrieller und land-
wirtschaftlicher Krisen auf eine äusserst bescheidene Ernähnmgs-
weise angewiesen sind, trotzdem in den letzten Jahrzehnten die
Lebenshaltung auch fiir jene im allgemeinen gestiegen ist.
Wir haben uns in vorstehendem darauf beschränkt, auf zwei
wesentliche Ursachen des Elends, auf den Alkohol und die Miss-
verhältnisse in der industriellen und landwirtschaftlichen Produk-
tion hinzuweisen und übergehen eine detaillirtere Besprechung der
weitern Ursachen des Pauperismus.
Die vorgeführten Tatsachen regen zum Denken an und es
ist Pflicht aller Wohlgesinnten und vorab auch weitblickender
Staatsmänner, auf Abstellung dieser Übel nnd Linderung dos
Loses der Enterbten bedacht zu sein. Die Erreichung dieses
Zweckes ist durch die im Wurfe liegende soziale (resetzgebung
angebahnt. Hand in Hand aber mit der versuchten materiellen
Besserstellung der wirtschaftlich Schwachen muss auch eine bessere
geistige Erziehung und Schulung gehen. Sie ist notwendig, wenn
der Mensch im heutigen erbannungslosen wirtschaftlichen Kon-
kniTcnzkarapf nicht unterliegen soll. Sie ist aber anch notwendig,
nm in vielen Fällen die Familie mit ihrer wahren Zweckbestimmung
wieder auf den richtigen Boden zu stellen nnd vorab die Frau
und Mutter des Hauses derselben wieder zurückzugeben.
Dafür soll nun aber auch die Frau befähigt werden, einer
Haushaltung vorzustehen. Wie manche Frau, nnd zwar insbeson-
dere aus Arbeiter- und kleinbäuerlichen Kreisen, ist dies aber
nicht im stände! Es fehlen ihr die elementarsten Kenntnisse nnd
Fertigkeiten zur Führung einer Haushaltung. Und das ist dann
in vielen Ehen der Grund zu Zerwürfnissen, Unfrieden, Unglück
und Elend.
Die Gesellschaft hat daher die Pflicht, hier helfend einzu-
greifen vind zu versuchen, die erkannten Übelstände abzustellen.
Es war ein guter Griff, dass die Schweiz. Bundesversammlung die
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36 Jahrbuch des riitemchtsweseus in der Schweiz.
Subventionirung a'ou Koch- und Haushaltnngsschulen beschlossen.
Es bildet dies zusammen mit den Bestrebungen des Bundes zur
Hebung der Produktivkraft des Volkes durch Förderung der indu-
striellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und kaufmännischen
Berufsbildung eine Abrundung der im Wurfe liegenden Sozial-
gesetzgebung, der Vorlagen über die Unfall- und Krankenver-
sicherung.
III. Die bisherigen Leistnngen auf dem Gebiete der Fürsorge för Nabrang
nnd Kleidnng armer ScbnIUnder zur Winterszeit.
(In statistischer Znsammenfassung.)
Wir haben bei dem eingangs angetretenen Rundgang durch
die Kantone alle diejenigen Bestrebungen mitgeteilt, welche uns
auf unsere Anfragen in den einzelnen Kantonen in freundlichster
Weise zur Vei-fugung gestellt worden sind. Es dürfte sich nun
wohl noch lohnen, den Versuch einer statistischen Übersicht über
das Gebiet der Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schul-
kinder zu wagen.
Es ist an anderm Orte darauf hingewiesen worden, dass das
eidg. statistische Bureau sich der nicht leichten Aufgabe unter-
zogen hat, die Bestrebungen auf diesem Gebiete durch eine En-
quete zu konstatiren und zur Darstellung zu bringen i). Das ist
mit grossem Geschick geschehen und es sind die bezüglichen Er-
gebnisse bereits tabellarisch verwertet und für das schweizerische
statistische Jahrbuch pro 1895 nutzbar gemacht worden. Wir lassen
die von der genannten Amtsstelle angefertigte Zusammenstellung
in einer für unsere Zwecke dienlichen Übersicht folgen und be-
merken im Anschluss, dass dieselbe nicht vollständig sein kann,
da dem Bureau das Urmaterial nicht aus allen Gemeinden zuge-
gangen ist. Immerhin könnte auch durch eine ganz ins Einzelne
gehende Erhebung das Gesanitresultat in seinen grossen Zügen
kaum wesentlich modifizirt werden. Es macht das Material, das
bei der schweizerischen Lehrerschaft durch direkte Anfrage erhoben
worden, in seinem Detail dui-chaus den Eindruck grosser Zu-
verlässigkeit und Gewissenhaftigkeit in der Ausfüllung und doku-
mentirt damit eine anerkennenswerte statistische Schulung der
Lehrerschaft.
'} Der bezügliche Fragebogen findet sich in AnInge I der vorstehenden
Arbeit abgedruckt.
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rie Fürsorge für Xahning und Kleidung armer Schulkinder.
37
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88
Jahrbnch des Uiiterriclitsweseus in der Schweiz.
n
über die bezüglichen Verhältnisse auf Grund der Erhebungen
des eidg. statistischen Bureaus in den einzelnen Bezirken orien-
tirt die Zusammenstellung am Schlüsse dieser einleitenden Arbeit.
Anlage II. — Eine kantonsweise Aufzählung der (lemeindcn gibt
Anlage III, wie sie durch die Schulbehörden auf Grund der vor-
läutigen Ergebnisse der auf die Landesausstellung in (Tcnf 189(i
zu erstellenden Schweizerischen Schulstatistik eihoben woi-den ist.
Die letztern Ergebnisse dürfen wohl als ziemlich vollständige be-
zeichnet werden und unterscheiden sich in dem Sinne von den
Aufstellungen des eidg. statistischen Bureaus, dass sie gegenüber
letztern eine grössere Anzahl von (xenieindon angeben, welche in
der Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder etwas
getan haben.
Zahl der Genielnden, welche im Frühjahr 18A5 der Fttrsor^ für Nahrnnir
und Kleidung in Ihren Schulen Eingang gewährt hatten. ')
(Xach den Aufzeichnungen der schweizerischen Schulstatistik fiir die
Landesausstellung in Gonf 1896.)
Kitntnii
Zürich . .
Bern . . .
Luzern . .
Uri . . .
.Schwyz . .
Obwalden .
Xidwaldeii .
filaros . .
Zns: . . .
Freiburg .
Solothurn .
Biiselstadt .
Baselland .
Nahrung v.^.
und •^*"
Kleidung ■■"»«
r)9 —
Klei-
dung
470
70
16
14
H
8
53
12
1
12
— 1
1
1 1
1 1
6
Kanton
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh
, Appenzell I.-Rh
St. Gallen . .
firanbiindeu .
Aargau . . .
Thurgati . .
Tes.sin . . .
j Waadt . . .
1 Wallis . . .
Neuenburg . .
! Genf ....
Nahrung .. .
und - ""
KI,-idung ""'"
Klei-
dung
1
26
7
80
32
56
10
1
50
15
— fi
15
Total um
7 -
35
41
Zu diesen Zusammenstellungen sind noch folgende Bemer-
kungen zu machen:
«. Mit Bezug auf die Fürsorge für Nahrung.
1. Die dürftigen Schulkinder erhalten in den Gemeinden, wo
die Speisung derselben von seite der Schule eingeführt ist. in dei'
Regel Milch und Brot, an vielen Orten auch eine kräftige Suppe
mit Brot; nur einige wenige Gemeinden, wie beispielsweise Genf
gehen noch weiter, verabreichen ein einfaches Mittagessen mit
Suppe, Fleisch, Brot und Gemüse. Nach den eingegangenen Mit-
teilungen dürften sich die Kosten per Tag und Schulkind auf zirka
15 — 20 ("ts. belaufen. In einer grössern Anzahl von Gemeinden
nun besteht die Einrichtung, dass die „Schulsuppen" nicht bloss auf
') Die Aufzählung der einzelnen (Temeiuden siehe in Anlage III am Schlus.*
dieses Leitartikels.
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidniig armer Schulkinder. 89
die Dürftigen beschränkt bleiben, sondern dass sie auch andern Schul-
kindern gegen ein kleines Entgelt zur Verfügung stehen. Dasselbe
beträgt per Tag 5 — 10 Cts. und ermöglicht es vielen Kindern, die
Wohltat einer guten Verpflegung von seite der Schule zu geniessen,
der sie sonst nicht teilhaft werden könnten, da die Eltern aus
einem gemssen (iefühl des Stolzes es nicht zugäben, dass ihre
Kinder unentgeltlich gespeist würden.
2. Nach der vorstehenden Statistik des eidg. statistischen Bureau
nimmt eine grosse Zahl von Schülern ihr Mittagsmahl in der Schule
ein. da sie über Mittag nicht nach Hause gehen. Nach den Be-
richten der Lehrer ist dasselbe recht oft sowohl an Quantität als an
Qualität ungenügend, sodass von einer auch nur annähernd ge-
nügenden Ernährung der Schüler nicht gesprochen werden kann.
(Gerade für diese Schüler auch erweist sich die Einrichtung von
,, Schulsuppen" bezw. die Verabreichung warmer Nahrung als
durchaus geboten. Zwar machen es sich überall wohldenkende und
besser situirte Private zur Pflicht, Schülern mittags Freitisch zu
geAvähren. Doch genügt diese freiwillige Liebestätigkeit nicht,
denn sie erstreckt sich doch nur auf verhältnismässig wenig Schul-
kinder; aber sie ist doch ein freundliches Zeichen von warmem
Mitgefühl.
3. Die Fürsorge für die ..Schulsuppen" ruht beinahe aus-
schliesslich auf den Schultern privater Wohltätigkeit und es ist von
den Berichterstattern oft ausgesprochen worden, dass es so bleiben
möclite. (lemeinde und Staat sollten aber durch Unterstützungen
tatkräftig eingreifen, wo die freiwillige Liebestätigkeit nicht aus-
reicht.
In welchem Umfange dies wenigstens von selten der Kantone
geschieht, darüber orientiren die Berichte der Kantone über die
Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholisraus bestimmten
10" 0 ihrer Einnahmen aus dem Eeinertrage des Alkoholmonopols
des Jahres 1894 1).
Wir entnehmen dem Berichte pro 1894 folgendes:
y~ ■ 1 . !• FUr Speisung von Scliullcindern ; Ferienkolonien.
l. An den Schukorstand der .'^tadt Zürich für
Versorgung von Kindern in der Erholnngs-
station auf dem Si-hwäbrig Fr. 95. 80
'2. An die Ferienljolonien und Milchljureu Zürich „ 1483. i)ü
!i. An die Ferienkolonie Wädensweil .... ,, 80. —
4. An die Ferienkolonien u. Milchkuren Winter-
thur (i-24. —
■1. An die Ferienkolonie Töss , 197. 60
Bern : Beiträge für Speisung armer .'Schulkinder an 70 Gemeinden „ 7700. —
tf'allis : Beiträge an 16 Gemeinden fiir an Schulkinder ausgeteilte
Xatnralverpflegung 3n8. —
Total Fr. 10.539.30
') Bundesblatt 1895, IV., 475.
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40 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
2. Zur Hebung der Volksernährung und fflr Fördernng der Massigkeit.
Bei-n: Beiträge an Volksküchen, Kaifee- und Speisehallen etc. . . Fr. 500» •
Uri: An die Suppeuanstalten der Gemeinden Schattdorf, Isenthal,
Wassen (Meien), Biirglen, Flüeleu, Altdorf , 607
Appenzell A.-Rh. : Beitrag an die Huppenanstalt Herisan .... . "i.'iO
St. Gallen : Beitrag an Suppenanstalten - 1(.HKI
Thurgau: Beitrag an vier Snppenanstalten 3.3(t
Genf: An die Volksküchen des Bahnhofes, dos Päquis. Malagnon,
Eaux-Vives l(>2.'i
Total Fr. 8212
Hiezu wären auch noch die nicht unerheblichen Beiträge zu
rechnen, welche die Kantone aus dem Alkoholzehnt*! zur Unter-
stützung von KafFeehallen, von Koch- und Haushaltungsschulen
und -Kursen ausgeben; doch beschränken wir uns auf diejenigen
Veranstaltungen, welche auch den Schulkindern zur Verfügung
stehen.
4. In einigen Kantonen findet sich die Fürsorge für die Er-
nährung der dürftigen Schulkinder von seite der Schule aus nw
sehr sporadisch, trotzdem das Bedürfnis offenbar vorhanden ist.
Als solche Kantone sind zu nennen : Zürich, Schwj'z, Glarus, Zug.
Freiburg. Solothurn, Basellaud, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh..
Graubünden, Aargau. Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis. Als ge-
meinsamer Grund für diesen Mangel kann wohl angenommen wer-
den, dass sich die betreffenden Kantone der Fürsorge noch nicht
in der wttnschbar intensiven Weise angenommen haben. In jedem
einzelnen Fall sprechen dann aber wiedei- besondere Gründe mit.
die den konstatirten Mangel erklärlich erscheinen lassen: in ein-
zehien Kantonen die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden
Mittel der Gemeinden und des Staates, anderwärts eine genügende
Armengesetzgebuiig, hie und da auch das weniger dringende Be-
dürfnis.
Es ist aber keine Frage, dass nach den eingelaufenen Be-
richten in allen angeführten Kantonen noch recht viel in der be-
zeichneten Eichtung zu tun übrig bleibt. Das gilt übrigens zum
Teil auch von den Kantonen, welche für die Ernährung ihrer
Schulkinder eine ausgebildetere Füi-sorge vorgesehen haben.
h. Mit Bezug auf die Fürsorge für Kleidung.
Die Fürsorge für die Bekleidung armer Schulkinder ist bei-
nahe überall zu Haus. Im Sinne derselben wirken Private, frei-
willige Armenvereine, wohltätige Frauenvereine und hie und da
auch (Gemeinden, welche ihie Schulkinder jeweilen regelmässig
durch Weihnachtsbescherungen erfreuen. Hier ist es ungemein
schwer, in der Verteilung des den Kindern Gebotenen das Zartgefühl
vieler Armen nicht zu verletzen und es liegt, die Gefahr nahe,
den Unterschied zAvischen reich und arm bereits in die Schule
hineinzutragen. Denn das verwundet manche Kinderseele tief.
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Die Fürsorge für Nahmng und Kleidung armer Schulkinder. 41
klingt manchinal bis in die spätem Jahre nach und muss daher
um jeden Preis vermieden werden. Doch ein mild fühlendes Herz
wird auch da den rechten Weg zu finden vermögen.
Ein Vorschlag ist uns auf unscnn Gang durch die Kantone überall
begegnet : es möchten von selten der Schule für die Schüler, welche
einen weiten Schulweg haben, und für solche, welche wegen ungenü-
gender Fus.sbekleidung mit nassen Füssen in die Schule kommen,
trockene Strümpfe und wannes Schuhwerk (Filzi)antofFeln oder
besser ,. Endefinken", Litzenschuhe) zm- Verfügung gehalten wer-
den, damit die Schüler ihre nasse Fussbekleidung wechseln können.
Eine grosse Anzahl von Gemeinden sind bereits in diesem Sinne
vorgegangen. Die meisten Berichterstatter rufen energisch einer
Besserung in der bezeichneten Eichtung und weisen darauf hin.
dass die gewünschten Anschaffungen die Schulkasse nur wenig
belasten würden.
Es mögen noch einige bezügliche Wünsche von Lehrern hier
im Wortlaut Platz finden.
Die meisten Kinder sollten trockene Kleider, besonders Schuhe und
Strümpfe anlegen können, damit sie nicht last den ganzen Schultag in
nassen Strümpfen frieren. Dies ist ein grosser Übelstand, wodurch die Kinder
oft mit Husten und Fieber geplagt werden.
Seit uns Pantoifeln zur Verfügung stehen, haben die Schulversäumnisse
abgenommen. Der gesnndheitliche Znstand ist gehoben worden, können doch
die nassen kalten Schuhe durch warme, trockene Fnssbekleidungen ersetzt
werden. Die Übel, wie Zahnweh. Kopfschmerzen, Husten und Halsschmerzen,
denen die Kinder im Winter häufig unterworfen sind, haben sich merkbar
Temiindert. (Kanton Bern.)
Möge auch diese Seite der Fürsorge immer weitere Verbreitung
finden.
Wenn wir schliesslich die statistischen Ergebnisse in ihrer
Gesamtheit betrachten, so kommen wir zu folgenden Schlüssen
und Anwendungen:
Nach den Ergebnissen des vorliegenden statistischen Jahr-
buches beträgt die Zahl der Primarschulen, bezw. -Schulgemeinden
in der Schweiz gegenwärtig rund 3900. die Primarschülerschaft
wird mit 475,000 Schülern ungefähr richtig geschätzt sein. Die
Erhebungen des eidg. statistischen Bureaus erstrecken sich anf
rund 380,000 Schüler, so dass ziemlich genau 1,5 der Primar-
schüler in der Schweiz nicht berücksichtigt Avorden ist. Mit Nahrung
von Seite der Schule aus sind zirka 25,(X)0 Schüler vei-sehen
worden, durch Verabreichung von Kleidungsstücken wurden zirka
30,000 Schüler unterstützt. Wenn wir nun an diesen Zahlen, die
sich aus der höhern Schülerzahl von 475,000 Schülern (statt 380,000)
ergebende Korrektur anbringen, so werden wir nicht weit fehl
gehen, wenn wir die Zahl der von seilen der Schule mit Xahrunü:
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42 Jahrbuch des T'ntemchtswesienB iii der Schweiz.
Bedachten auf rund iW.OOO. der mit Kleidungsstücken Beschenkten
auf 135,000 —40,000 annehmen. Nach den vorläufigen Ergebnissen
der schweizerischen Schulstatistik pro 1895 hat diese Fürsorge bis
jetzt in rund 1100 Schulen, bezw. Schulgenieinden, Eingang ge-
funden, d. h. von den zirka 3900 Primarschulen bezw.
Schulgemeinden verabreichen zirka 1100 (28%) an 30.0(M)
bis 40,000 oder durchschnittlich 35,000 Schulkinder (7— 8" „
der gesamten Primarschülerzahl der Schweiz) Nahrung
oder Kleidung, oder b-eides zusammen.
Es darf nämlich nach den Ergebnissen der Enquete ange-
nommen werden, dass diejenigen Schüler, welche von seite der
Schule Nahrung erhalten, kaum leer ausgehen werden, wenn die
Schulkinder auch mit Kleidungsstücken bedacht werden.
Die obige Zahl von 30—40.000 Schulkindern erschöpft mm
das Bedürfnis noch lange nicht, denn in der Enquete des eidg.
statistischen Bureaus spricht die erdrückende Mehrzahl der bericht-
erstattenden Lehrer aus den Gemeinden ohne das Institut der
Schnlsuppen oder der Fürsorge für Kleidung den lebhaften "Wunsch
aus, es möchte die Einführung dieser segensvollen Institutionen
nicht mehr lange auf sich warten lassen, damit man armen Schul-
kindern helfen könne. Dieser Ruf nach Hülfe tönt insbesondere
aus den armen Berggegenden, die wegen äusserst geringer Mittel
nicht im stände sind, von sich ans etwas zu tun. So schreibt ein
Berichterstatter:
Eine rnterstützung zur gesnndlieitlichen Ernährnng ist höchst nötig. Iiic
(iemeinde ist arm: sie besitzt die Mittel nicht zur radikalen Abhülfe der
Notstände. Wir sind hier wie die armen verschnpfteu Spatzen. Die grossen
Vaterlands- und Volksfreunde vermögen mit ihrem Seherblick in so weit ab-
gelegenen, wilden Berggegenden das Elend nicht zu er.spähen. Worte von
Liebe und Erbarmen nützen nichts, wenn Taten fehlen. '.\us dem Kantun
liern.)
Wir dürfen unbedenklich behaupten, dass ein Viertel unserer Schulkinder
.schlecht ernährt werden. Auch mit Bezug auf die Lehrmittel steht es noch
ziemlich schlimm. (Aus dem Kanton Zürich.)
Seit 21 .laliren Mitglied der Spendkommissiou und seit 3."i Jakren Lelirer,
könnte ich keine Bestrebung besser empfehlen, welche für die Hebung des
bernischen Scliulwesens mehr gefruchtet hätte, als die vorerwähnte. (Kanton
Bera.)
Eine Unterstützung armer Schüler durch Nahrung und Kleidung wäre
hier äusserst notwendig. Da aber die Steuerkraft bei 394 Seelen wenig
über Fr. 5ö0,00() versteuerbaren Grundbesitzes steht und die (iemeinde
durch Steuern ohnehin schwer belastet ist (örtliclie Schultolle 2";oo im Durch-
schnitt, neben Gemeinde- und Staatssteuern), war os derselben rein unmöglich,
hierin das Nötige vorzunehmen. — Möchten Bun<l und Kantone doch
ja bald dazu beitragen, dass den vielen schlecht ernährten
Kindern bessere Nahrung geboten werden kann.
Und so tönt dieser Ruf hundertfach aus allen Teilen dei'
Schweiz, aus Ost und West, aus Nord und Süd, aus föderalistischen
und zentraiistischen Kreisen, ans den katholischen und refornärten
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung anner Schulkinder. 43
Kantonen. Nur eine verschwindend kleine Zalil von Bericht-
erstattern ist in der angenehmen Lage, zu konstatiren, dass ein
Bedürfnis nicht vorhanden sei, da von einer eigentlichen Dürftig-
keit von Schulkindern nicht gesprochen werden könne.
\\ie weit die vorstehende Zahl von 35,000 Schulkindern zu
erhöhen wäre, wagen wir nicht in verlässlicher Weise zu bestimmen ;
wir glauben aber, dass mit einer Zahl von 50.000 dürftigen
Schülern, für die Unterstützung in dem angedeuteten Sinne von
nöten wäre, nicht zu hoch gegriffen wäre. Übrigens tun Zahlen
ja selbst nichts zur Sache; es genügt zu konstatiren, dass auf
diesem Gebiete noch vieles getan werden muss, und dass für die
Liebestätigkeit aller Kinder- und Schulfreunde noch ein weites
Feld der Bebauung harrt.
Es wird schliesslich nicht ohne etwelches Intei'esse sein, uns
einen Begriff zu verschaffen über die Höhe der Ausgaben, welche
eine grössere, allgemeine Verbreitung der Fürsorge für bessere
Eniährung der Schulkinder zur Folge hätte. Wir haben oben
als Zahl der dürftigen Schüler, an welche von seite der Schule
aus wenigstens einmal per Tag bessere Nahrung verabreicht
werden sollte, auf 50.000 geschätzt, d. h. auf rund 10 "/o der
gesamten Schülerschaft der Volksschule. Wenn nun für den
Winter — während zirka 4 Monaten (Dezember bis März inkl.) —
und per Kind durchschnittlich 100 Vorpflegungstage angenommen
werden, so ergibt sich für die 50,000 Schüler eine (jesamtzahl
von 5,000,000 Verpllegungstagen. Die Kosten zu 20 Cts. per
Tag und Schüler angesetzt, ergeben eine notwendige Gesamt-
ausgabe für die Schweiz von Fr. 1,000,000. Der Bund könnte
somit mit einigen hunderttausend Franken, die er für die Unter-
stützung armer Schulkinder auswerfen würde, viel Segen stiften.
Es dürften unseres Erachtens auch eine grössere Anzahl von
Kantonen beispielsweise den Alkoholzehntel noch stärker für die
Ernährung der Schulkinder in Anspruch nehmen, als es bis anhin
geschehen ist. Es bliebe auch dann der privaten Wohltätigkeit
noch genug zu tun übrig. — Wir möchten diese Berechnung selbst-
verständlich als blossen Versuch betiachtct wissen, der aus dem
Bedürfnis hervorgegangen ist, sich über die finanzielle Tragweite
einer eventuellen Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
die Fürsorge wenigstens etwelchermassen Klarheit zu verschaffen.
Wir verziehten darauf, diesen rechnungsmässigen Versuch auch
auf das Gebiet der Fürsorge für die Bekleidung der Schulkinder
auszudehnen, da uns hiezu eine irgendAvie verlässliche Grundlage
nicht zur Verfügung steht.
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i
i
44 Jahrbuch des rnterrichtswesens in der Schweiz.
lY. Welches sind die Erfahrungen, welche man mit der Fnrsorge (nr Nahnui^
und Kleidung der Schnlkinder bereits gemacht hat?
Darüber sprechen sich nun die Berichte mit voller Einstimmig-
keit nur lobend aus, soweit es den Einfluss der Fürsorge auf die
Schulkinder selbst anbetrifft. Der Zweck, den man durch die-se
Institutionen erreichen will, nämlich einen regelmässigem Schul-
besuch herbeizuführen, die Kiudei-, indem man sie vor Hunger
schützt, fähig zu macheu, dem Unterricht zu folgen, die Belehi-ung
aufzunehmen und ihren tTesundheitszustand zu üeben, ist erreicht
worden.
So wird durch die befragten Lehrer durchweg konstatirt, da.'^s
der Schulbesuch regelmässiger geworden sei, bezw. dass die Absenzen
abgenommen haben. Auch die Besserung des körperlichen Be-
findens lasse sich mit Sicherheit konstsitiren, und eine erhöhte
Aufmerksamkeit und Lebendigkeit. Aus ängstlichen, misstimmten,
unzutranlichen, schwachen, Icränklichen, trägen Kindern werden
frische, lebensfrohe Schüler, die mit Interesse dem Schuluntei-richt
folgen. Dass damit auch der Schulerfolg ein besserer werden
muss, ist naheliegend.
Aus der grossen Zahl bezüglicher erfreulicher Mitteilungen
geben wir einige wörtlich wieder:
Nie ist der Schulbesuch von seite der unterstützten Kinder fleissiger,
als gerade zu der Zeit, da ihnen Nahrung und Kleidung verabreicht wird.
In der kurzen Zeit der Unterstützung bemerkt man, dass die Gesichtchen
der Kleinen blühender werden, auch die Aufmerksamkeit wird dadurch günstig
beeinflnsst. (Kanton Lnzern.)
Wenn auch das humane Werk der Versorgung armer Schüler hier erst
in seinen Anfängen steht, so ist es jetzt schon leicht, seinen Segensspuren
zu folgen. Kinder, sonst mutlos, aller Freude am Spiele ihrer glücklicheren
Mitschüler bar, im Unterricht dumpf hinbrüteud, schlürfen ans dem ihnen
geltenden Liebeswerk einen Osterhauch zum Heil der Schule, der Familie
lind der Menschheit. Wirklich ein dankbarer Beruf, die darbenden Kleinen
zu speisen und zu kleiden.
Dass der fleissige Schulbesuch durch das, was für die armen Kinder
getan wird, befördert wird, unterliegt keinem Zweifel. Von diesem Gesichte-
punkte aus betrachtet, erscheint mir jede Unterstützung an Nahrung nnd
Kleidung für wünschenswert, die ans christlicher Wohltätigkeit hervorgeht.
Ob wir aber durch tägliche Speisung der meisten Schulkinder auf «ffentliche
Kosten nicht zu sehr in den Staatssozialiamus ablenken würden, ist eine
andere Frage. (Ans dem Kauton Uri.)
Die Fürsorge hat einen grossen erzieherischen Wert. Sie trägt nicht
wenig dazu bei, in den Kindern Lust und Freude am Unterricht zu wecken.
Zwei Knaben hatte ich persünlich unterstützt, da sie bei Hause zu wenig
Nahrung erhielten. Seitdem habe ich nun aus den wildesten und moralisch
heruntergekommenen Knaben die anhilusflichsteu Schüler erhalten. (Kanton
Zürich.)
An einem zwöl^ährigen Mädchen und noch in viel grösserem Mas^e an
einem siebenjährigen Knaben habe ich erfahren, wie bei Mangel an Nahrang
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Die Fürsorge fdr Xahrnng und Kleidnng aniier Schnlkiiuler. 45
und Unregelmässigkeit mit dem Körper der Geist enuattet. Pas Mädchen
erhält morgens, der Knabe auch noch nachmittags Milch und Brot. Dieser,
kGiperlich und geistig gut beanlagt, hat seitdem nicht nur ein viel kräftigeres
Aussehen; seine geistigen und sittlichen Kräfte haben erfreulich zugenommen.
(Kanton Zürich.)
So erfreuliche Erfolge mit Bezug auf die Schulkinder zu
verzeichnen sind, so wenig ermutigend sind leider die Erfahiuiigen,
die man gelegentlich mit den Eltern der unterstützten Kinder
macht. Hie und da vernachlässigen Familienväter infoljre der
von der öffentlichen Mildtätigkeit übernommenen Emähruug der
Kinder ihre Pflichten der Familie gegenüber. In diesem Sinne
sprechen sich vei"schiedene Berichte aus:
J'ai toujoars constatä que les secours en natnre out eu. chez nouü, une
henrense influence sur les enfants sous le rapport de la fr^qnentatiun et de
la sant« snrtout ; mais certains parents y trouvent un moyen conimode pour
se soastraire k lenr obligations et constituent uue classe de pauvres int€-
ress^s. Lenr ötroitesse d'esprit les porte ä consid^rer finalement cette inter-
Tention comme obligatoire. Nonobstant, cette opuvre doit etre poursuivie et
organis^e de maniere k lui faire prodnire le plus d'heureux fruits et eu
cousiderant que dans ce monde il est difficile de trouver des champs de bl6
Sans quelques tiges d'ivraie. (Kanton Bern.)
Wird von der Schule aus in der bezeichneten Richtung nachgeholfen,
so kann Lust und Liebe zum Schulbesuche geweckt und geiTirdert werden.
Jedoch muss es in weiser Art geschehen, weil mit solcher rnterstiitznng
leicht die Bequemlichkeit sorgloser Faniilienvorstände gepüeort wird oder
undankbare Zudringlichkeit sich breit machen kann.
Die Unterstützungen in frühem Wintern haben mit Ausnahme des Schul-
besuchs keine besonders gUnstisren Kesultate zu Tage gefordert ; im Gegen-
teil nahm Begehrlichkeit und Undank zn.
Mit w^enigen Ausnahmen findet die Versorgung dankbare Aufnahme von
Seite der Eltern und der Kinder. Leider wächst aber die Begehrlichkeit
nebenher und veranlasst Rückweisung von Kindern, deren Eltern über eigenes
Dach oder schönen regelmässigen Verdienst verfügen, eine Mahnung, die
öffentliche Wohltätigkeit da einsetzen zn lassen, wo sie wirklich notwendig ist.
(Kanton Bern.)
Von Dankbarkeit keine Spur; hingegen für das leibliche Wohlbefinden
der Kinder unstreitig von guter Wirkung.
Anderseits wird von selten der berichterstattenden Lehrer
auch geklagt, dass ein an und für sich bis zu einem gewissen
Grade berechtigter Stolz viele Eltern zurückhalte, ihren Kindern
den Segen der Fürsorge für Nahning und Kleidung zukommen zu
lassen, trotzdem es eine wahre Wohltat für dieselben wäre. Es
ist dies eine Mahnung an die die Austeilung überwachenden
Kreise, mit allem Zartgefühl bei ihrem Liebeswerk vorzugehen,
dass nicht verschämte Armut hungert und leer ausgeht, während
die Zudringlichkeit sich sättigt.
Wir geben einigen bezüglichen Mitteilungen nachstehend Raum:
II est bien Evident qu'il y a des besoins caches, et dont les pauvres
enfants ne se plaignent pas, mais que nous remarquons sur les figures päles,
tirant snr le jaune, de quelques enfants. Les parents de ces enfants sont
gen^ralement de pauvres fermiers chasses par la misire du plateau beruois.
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46 Jahrbuch des rnterrichtsweseus in der Schweiz.
Leider ^rassirt hier auch der leidige Bettelstolz, sodass lauge nicht alle
Kinder, die es bitter nötig hätten, die Unterstützung akzeptiren. Viele Kinder
würden die gebotene Suppe mit Freuden geniessen, aber sie dürfen ihrer
Eltern wegen nicht.
Arme Schnlkinder unterstützen können wir hier nicht, weil die be-
treffenden Eltern eben nicht arm sein wollen, nicht begreifen wollen, da.•^^
ansschliesslicbe Kartolfelnahning mit vielem himmelblauem Kaifee und wenig
Brot eine nngenflgende Nahrung ist . . . Der Bettelstolz, der oft schon im
Kindergemüt genährt wird, macht die Ausführung für unsere Ortschaft un-
möglich.
Die Fürsorge insbesondere für die Bekleidung ai-mer Schul-
kinder rauss daher nach Möglichkeit so vor sich gehen, dass .sie
ohne irgend welches Mitwissen der Mitschüler geschieht und somit
für die Bedachten nichts Beschämendes hat, die moralische Ent-
wicklung fördert und daher auch in intellektueller Beziehung nur
förderlich sein wird.
Sehlussbemerkungen.
Die Fürsorge erstreckt sich naturgemäss auf die Schüler der
Volksschulen, d. h. für unsere schweizerischen Verhältnisse auf
die Kinder vom (J. — 14. oder 15. Altersjahr. Von Schülern der
Mittelschulen wird dieselbe kaum oder nur sehr sporadisch in
Anspruch genommen. Unter den Schülern der Volksschule soll sie
beschränkt sein auf die Armen, die zu Hause nicht genügend
ernährt werden können, und sodann in zweiter Linie auf solche
Schüler, die z. B. zur Mittagszeit wegen zu weitem Schulweg nicht
zu Hause speisen können und endlich auf solche Schüler, deren
Eltcni sich darum bewerben, ohne dass einer der zwei angeführten
Gründe zutrifft. Während für die Kinder der ersten Kategorie die
volle unentgeltliche Verabreichung unbedingtes Erfordeniis
ist. stellt sich die Frage in den beiden letztern Fällen anders
und es dürfte sich empfehlen, von den Genannten ein grösseres
oder geringeres Entgelt für die von der Schule erhaltene Nahrung
zu erheben.
Diese Fürsorge soll im wesentlichen eine Domäne privater
Wohltätigkeit bleiben; das bedeutet aber für Staat (Bund und
Kantone) und (Temeinden nicht, dass sie sich um die Frage über-
haupt nicht zu bekümmern haben; im Gegenteil. Doch soll sich
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Die Fürsorge für Xahmng und Kleidung armer Schulkinder. 47
ilue Mitwirkung darauf beschränken, ilborall nur da mit ihren
Mitteln einzuspringen, wo arme, mit Steuern gedrückte (Gemeinden
nicht im stände sind, dem Bedürfiiis zu genügen. \Va.s die Behörden
hier tun, das bringt in nationalökonomisclier, sozialer und ethischer
Beziehung reichliche Zinsen.
Möchte doch in jeder Gemeinde der grosse Wert einer rationellen
Kinderpflege eingesehen werden! Man erhalte bei den armen
Kindern den Lebensmut aufrecht, man unterstütze sie derart, dass
der Hausbettel überflüssig wird und verboten werden kann und
man wird später weniger Bettler und Tagediebe finden. Man gebe
den Armen das zu ihi-em Leben Notwendige in einer Weise, dass
es nicht als direktes Almosen aufgefasst wird und mau wird die
Wurzel des Anarchismus zerstören.
\\' eitere Nutzanwendungen haben wir bereits oben gelegentlich
der Besprechung der a. a. 0. zitirten Enquete gezogen und wir
können hier einfach darauf veiweisen.
Damit sind wir am Schluss unserer Sammlung von Materialien
für die vorwürfige Frage angelangt. Um vollständig zu sein, hätten
wir auch noch der Ferienkolonien i) zu gedenken, wo die
Kinder aus den dumpfigen Städten und grössern industriellen Ort-
schaften in Gottes freie Natur hinausgeführt werden und ihre
Ferien bei reichlicher Nahrung auf einem Berge verbringen, um
nachher eifrischt an Leib und Seele wieder zur Schularbeit zurück-
zukehren. Es wäre zu gedenken der F e r i e n m i 1 c h k u r e n i) in
den Städten, wo die zurückbleibenden Kinder von der Schule aus
täglich 1^2 mal reichlich Milch und Brot erhalten: im fernem
dürfen hier nicht unerwähnt bleiben die Kinderhorte (classes
gardiennes). welche die schulpflichtigen Kinder, deren Elteni tags-
über von zu Hause weg sind, in ihrer freien Zeit zu nützlicher
Arbeit und frohem Spiel besammeln und sie speisen.
Es ging nicht anders an, als auf die schweren Misstände in
nnsenn sozialen Leben und damit auf die Notwendigkeit der Abhülfe
hinzuweisen. Es darf aber auch mit herzlicher Freude konstatirt
werden, dass die werktätige Nächstenliebe nimmer rastet und am
Werke ist. um milden Balsam auf die \\'unden zu träufeln und das
') In vorzüglicher Weise i.'t diese Frage in der Schweiz, statistischen Zeit-
schrift 1893, pag. 473—489. in einer Arbeit „Die Ferienkolonien in der Schweiz
in den ersten 15 .Tahren ihrer Entwicklung" (1876 — 1890) von Pfr. K. Marthaler
in Bern behandelt worden. Es kann daher hierauf verwiesen werden.
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48 Jahrbuch des Unterrichtsweseus in «ler Schweiz.
Los der Enterbten immer menschenwürdiger zu gestalten. Das
ist die schönste Aufgabe edeln Menschentums und der höchsten
Ansti-engungeu aller Edeln wert.
Möchte jeder, der von den vorliegenden Tatsachen Notiz
nimmt, sich bewusst werden, welch hohe Mission die Fürsorge für
die leidende Kinderwelt zu erfüllen hat und welche Wichtigkeit
ihr für Gemeinde und Staat zukommt, ürum soll sie überall da.
wo sie sich als notwendig erweist, mit allen Mitteln und Kräften
gefördert werden.
„Kettet das Kind, beseitigt das Elend, unter dessen Folgen
es physisch und moralisch zu Grunde geht und ein gesunderes,
kräftigeres und besseres Geschlecht wird diese Arbeit lohnen i)-"
Und indem Ihr das tut, handelt Ihr im Sinne und Geiste des
grossen Menschenfreundes Heiniich Pestalozzi, dessen Gedächtnis
wir an seinem 150. Geburtstag am 12. Januar 1896 feiern. Das
„Pestalozzijahr-' 1896 möge für unsere bedürftigen Schulkinder für
alle Zeiten ein Jahr des Segens sein!
') Vergl. die Speisung armer Schulkinder (les soupes scolaires) von P. Cfsar,
flbersetzt von Agnes Binmenfeld, Berlin 1892, Verlag von Emil Apolant.
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Anlage I.
Fragebogen des eidg. statistischen Bareans
an die
Tit Lehrersehaft der schweizerischen Primarschulen.
1. Primarschule in Amtsbezirk
2. Zahl der Schiller und Schülerinnen am Anfang des Jahres 1895:
3. DnrchBchnittliche Zahl der Kinder per Klasse:
4. Die g^össte Entfernung vom Wohnorte der Schulkinder bis zur Schule be-
trägt: km ... . oder Wegstnnden ....
5. Anzahl der Schüler, welche vom elterlichen Hause bis zur Schule über
1 Wegstunde zurückzulegen haben: ....
6. Anzahl der Schüler, welche vom elterlichen Hause bis zur Schule über '/s,
aber unter 1 Wegstunde zurückzulegen haben: ....
7. Befinden sich in Ihrem Schulbezirke Wege (speziell im Winter), welche für
Kinder schwer gangbar sind:
8. Wie viele Kinder versäumen zeitweise diesen Winter die Schule infolge der
Witterung und wegen der Ungangbarkeit der Wege? ....
9. Wie viele Kinder versäumen zeitweise diesen Winter die Schule wegen
mangelhafter Bekleidung? ....
10. Wie viele Kinder versäumen zeitweise diesen Winter die Schule wegen
Krankheit, die man der mangelhaften Ernährung und Pflege zuschreiben
11. Ist bei Ihnen die Einrichtung getroffen, dass bei schlechter Witterung weit
entfernt wohnende Kinder über Mittag in der Schule bleiben können? ....
Wenn ja,
o. Wie viele Kinder benutzen diese Gelegenheit in gegenwärtiger Zeit '!....
b. Welche Lokalität wird den Kindern zum Mittagsmahl angewiesen ? . . . .
c. Aus was besteht der Hauptsache nach das Mittagsmahl, das den Kindern
vou Hause aus mitgegeben wird ?
d. Wieviele Kinder bringen ungenügende Nahrung von Hause mit?
12. Besteht in Ihrer Ortschaft eine Volksküche, in welcher die Kinder zu
Mittag speisen können? ....
Wie viele benutzen dieselbe? ....
13. Ist in Ihrer Schule Vorsorge getroffen, den armen Kindern Speisen unent-
geltlich zn verabfolgen? ....
Wenn ja,
a. Werden dieselben das ganze Jahr hindurch oder nur im Winter ver-
abfolgt? ....
6. Ans was besteht diese Verpflegung?
c. Wie viele Kinder werden diesen Winter so verpflegt?
4
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^■iTy"'^*VT * V r« "
50 Jahrbuch des rnterrichtswesens in der Schweiz.
14. Werden ärmere Kinder von Privatfamilien zu Ti.scbe geladen? .... Wie
yiele Kinder? ....
15. Ist in Ihrer Schule Vorsorge getroffen, die armen Kinder mit Kleidnnars-
stücken zu versehen? ....
Wenn ja,
a. Welche Kleidungsstücke werden verabfolgt und in welcher Jahreszeit
vornehmlich?
b. Wie viele Kinder erhielten diesen Winter eine derartige Unterstützung? . . .
16. Von wem und auf welche Weise werden die notwendigen finanziellen Mittel
für die Speisung nnd Bekleidung der armen Kinder bestritten (Gemeinde-
behörde, Lokalfonds, Kollekten, wohltätige 6e8ellschaft«n, einzelne Pri-
vate etc.)?
CWenn in Bezug auf Fi-age Iß uedruckte Berichte vorhanden sein aoUten,
möchten irir hößich um Zusendung der letzten ä — 3 derselben gebeten haben.j
17. Bemerken Sie, dass durch die Verabfolgnng von Speisen und Bekleidung
die Schul versau mnisse abnehmen? — Bemerken Sic des ferneren,
dass diese Art der Unterstützung auf den gesundheitlichen Znstand
der Kinder, ebenso auf eine erhöhte Achtsamkeit der Schüler
während des Unterrichts, ja sogar auf die intellektuelle Ent-
wicklung der Kinder eine günstige Wirkung ausübt? Über diese vier
Punkte bitten wir Sie, uns Ihre Ansicht zu äussern. Im Falle in Ihrer
Schule keine Nahrung und keine Kleidung verabfolgt werden, erachten Sie
es von diesem Standpunkte aus als wünschenswert, dass eine solche Unter-
Stützung stattfände?
18. Weitere diesbezügliche Bemerkungen des Berichterstatters:
Für die Primarschule:
Der Berichterstatter: ,
den 1895.
Ist in Ihrer Schule eine Schulsparkasse eingeführt?
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Anlage II.
Übersicht nach Kantonen und Bezirken
über die
1 Naliriiiig il Kletag nr MnWer in 1er ScH
im Winter 1894/95.
(Nach der zu Anfang des Jahres 1395 vom eidg. statistischen Bureau in Bern
veranstalteten bezüglichen Enquete.)
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52
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
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Tablat . . . .
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54
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
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Anlage III.
Yerzeiclmis 1er ScMen bezw. ScImloeineMeQ,
in welche bis im Früttjalir 1895 die Fürsorge für Nalining nnd Kleidung
armer Sclmlkinder Eiiigeg gefunden hat
Nach den vorl&nfigen Ergebnisaen der schweizerischen Schalstatistik f&r die
Landesausstellnng in Genf 1896 *).
Kanton Zürich. Ztirich Stadt, Binnensdorf, Dietikon ref., Oerlikon, Uitikon,
Hansen, Adlisweil, Hütten, Bichtersweil, Schönenberg, Mittelberg, Wädensweil,
Ort, Stocken, Langrüti, Hombrechtikon, Feldbach, Ützikon, Küsnacht, Männe-
dorf, Meilen Dorf, Feldmeilen , Obeimeilen, Ülikon, Ürikon, Ütikon, Küti, Wald,
Riet-Wald, Diibendorf, Volketsweil, Gutensweil, Zimikon, Hegnau. Kindhansen,
Banma, Blittersweil, Ottikon-Illnan, Kyburg, Winterberg, Weisslingen, Neach-
weil, Wildberg, Elgg, Schottikon, Pfungen, Waltenstein, Seen, Eidberg, Tnrben-
thal, Hntzikon, Winterthur, Wülflingen, Fenerthalen, Bttlach, Eglisan, Bop-
pelsen, Schöffiisdorf. (58 Schulgemeinden.)
Kanton Bern. Bezirk Oberhasle: Innertkirchen-Grund, Unterstock,
Bottigen, Wiler, Gadmen, Eäppli, Mühlestalden, Meiringen, Hausen, Brttnigen,
Unterbach, Zaun, Balm, Hasleberg - Büti, Hochfluh, Golderen, Schattenhalb-
Willigen. Bezirk Interlaken: Interlaken, Bfinigen, Matten, Wilderswil,
Gsteigwiler. Lfltschenthal, Iseltwald, Brienz, Kienholz, Ebligen, Einggenberg.
Goldswil, St. Beatenberg, Waldegg, Spirenwald, Schmocken, Ruchenbühl, Där-
li^en, Unterseen, Lauterbrunnen- Vordergrund, Wengen, Hintergrund, Murren,
Gimmelwald, Grindelwald, Burglauenen, Bussalp, Itramen, Wergisthai, Endweg.
Thalhaus, Scheidegg, Aeschi, Emdthal, Aeschiried, Reichenbach, Kien, Radien,
Scharnachthal, Kienthal, Falschen. Bezirk Frutigen: Frutigen. Hasle,
Schwandi, Kandergrund, Reckenthal, Adelboden, Innerschwand, Hirzboden. Ausser-
schwand, Boden, Stiegeischwand, Saanen, Gstad, Grund, Ebnit, Gruben, Hohen-
egg. Schonriet, Kalberhöhni, Turbach, Bissen, Lauenen, Gsteig, Fentersoey.
Bezirk Obersimmenthal: Leuk, Pöschenriet, Boden, Gntenbmnnen,
Aegerten, Brand, Oberried, St. Stephan, Matten, Hüseren, Fennel, ZweisLmmen,
Bettelried, Richenstein, Mannried. Bezirk Niedersimnienthal: Oberwil.
Bunscheu, Hintereggen, Därstetten, Erlenbach, Latterbach, Oey, Diemtigen,
Bächlen, Horbern, Schwenden, Wimmis, Spiezwiler, Spiezmoos, Spiez, Fatden-
see, Hondrich, Einigen. Bezirk Thnn: Thun, SträttUgen, Scheren, Amsol-
dingen, Forst, Zwieselberg, Längenbtthl, Thierachem, Uebeschi, Blamenstein.
Stefflsburg, Heimberg, Fahmi. Homberg-Enzenbühl, Buchholterberg, Badhaus,
Wangelen, Bruchenhühl, Unterlangenegg. Oberlangenegg, Eriz, Inuercriz, Ansser-
eriz, Horrenbach-Buchen, Hilterfingen, Oberhofen, Heiligenschwendi. Bezirk
Signan: Eggiwil, Heidbühl, Horben, Hinten, Leber, Nenenschwand, Pfaffen-
■> Die kantonalen Erzlehnnesbnreanx werden um geffillige Ergänzung beiw. Berlch-
tlffun}? (lioses Verzeichnisses ersucht.
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Die Fttrsorge für Nahrang und Kleidung armer Schulkinder. 57
inoos, Niederberg, Sieben, Langnan, Hinterdorf, ..Gmfinden, Bärau, Gol, Kam-
mershans. Htthnerbach, Ilfia, Ober-Trittenbach, Äugatmatt, Lauperswil, Ebnit,
Unter-Trittenbach, Moosegg, Mnngnau, Schangnau, Bnmbach, Röthenbach, An
der Egg, Oberey, Süderswil, Niederbach, Ranflflh-Thau, Si«naa, Schflpbacb,
Hübe, Hälischwand, Hütten, Trobschachen, Ortbacb. Bezirk Konolfingen:
Biglen, Ami, Lütiwil, Roth, Laudiawil, Obergoldbach, Oberdieasbach, Aeschlen,
Bleiken, Brenzikofen, Kurzenberg-Linden, Otterbach, Grosahöchstetten, Zäziwil,
Sentenen, Bowil, Httbeli, Oberthal, Mttnaingen, Ruhigen, Allmendingen, Giaen-
stein, Konolfingen, Hftutligen, Niederhflnigen, Ruhigen, Walkringen, Bigenthai,
Schwendi, Wikartawil, Wil-Schlosswil, Oberbünigen, Oberwichtrach, Niederwich-
trach, Kiesen, Oppligen, Worb, Ried, Richigen, Vilbringen-Rnfenacht. Bezirk
Seftigen: Belp, Kehrsatz, Qerzcnsee, Gurzelen, Seftigen, Kirchdorf, Uttigen,
MHUedorf, Riieggisberg, Rohrbach, Bfitschel, Vorderfultigen , Hinterfnltigen,
Kirchthnmen, Mtlhlethurnen, Riggisberg, Burg^iwil, Rüti, Stutz, Wattenwil,
Zimmerwald-Obermuhleren, Niedermnhleren, Bezirk Schwär zenbnrg: Aeb-
li«ren, Guggiaberg, Hirschmatt, Riedacker, Schwendi, Kriesbanmen, Riedatätten,
Gambach, Bundsacker, Graben, Aeugaten, Schwarzenbnrg, Tännlenen, Moos.
Bern-Stadt: Bern. Bern-Land: BoUigen, Ittigen, Ober-Mundingen,
Ferrenberg, Geriatein, Bremgarten, Zollikofen, Btimplitz, Oberbottigen,
Kirchlindach, Herrenschwanden, Köniz, Wabern, Niederacherli, Oberscherli,
Mengi8t«rf, Mittelhttseren, Oberwangen, Niederwangen, Schlieren, Mari, Gtlm-
iitren. Oberbalm, Borisried, Stettlen, Vechigen, Utzigen, Littiwil, Lindenthal,
Wohlen, Uettligen, Säriswil, Hinterkappelen, Mnrzeln. Bezirk Burgdorf:
Bargdorf, Heimiswil, Bosswil, Hindelbank, Mötschwil-Schlemmen, Kraucbthal,
Kirchberg, Bütigkofen, Ersigeu, Aefligen, Rndligen, Lissach, Koppigen, Alchen-
storf, Winigcn, Kappclen, Rüdisbach, Miatelberg, Hasli, Bigeiberg, Biembach,
Goldbach, Oberburg, Schnppoaen, Gumm. Bezirk Trachselwald: Affol-
tem. Dttrrenroth, Hnbbach, Eriswil, Neuligen, Schwendi, Wyssachengraben,
Hnttwil, Niffel, Schwarzenbach, Lützelflüh, Egg, Grttnenwald, Lauterbach, Ober-
ried, Banhflfib, Rnegsan, Engatern, Rnegabach, RuegsauHchachen, Snmiawald,
Schonegg, Kleinegg. Wasen, Ried, Kurzenei, Trachaelwald, Kramershaua-Thal,
Walterswil, Dürrenrotb-Gaaaen. Bezirk Wangen: Wangen, Oberbipp,
Wiedlishach, Rumisberg, Ober- und Niederönz, Niederbipp, Herzogenbuchaee,
Graben, Oachwand, Grasawil. Bezirk Aarwangen: Aarwangen, Bannwil,
SchwarzhUseren, Bleienbach, Thunstetten, Büzberg, Boggwil, Langenthai, Lotz-
wil. Obersteckholz, Madiswil, Wisabach, Miittenbach, Rohrbach, Auswil, Klein-
dietwil, Leimiswil, Ursenbach, Oeachenbach, Melchnau, Reiaiawil, Gondiswil.
Bezirk Fraubrunnen: Mnnchenbuchaee, Hofwil, Diemers wil, Jegenstorf,
Mfinchringen, Zanggenried, Zuzwil, Grafenried, Fraubrunnen, Ruppelsried,
Bätterkindcn, Kralligen, ützenstorf, Wiler. Bezirk Büren: Büren, Pieterlen.
Bezirk Aarberg: Aarberg, Werdhof, Lyss, Meikirch, Dettligen, Lobsigen.
Schupfen, Schwanden, Ammerzwil, Dieterawil, Moosaffoltem. Bezirk Laupen:
Laupen, Dlcki-Kriechenwil, Frauenkappelen , Mühleburg (nur Nahrung) Güm-
menen, Bergli, Maus, Ledi, Buttenried, Ferenbalm, Gammen. Bezirk Er-
lach: Erlach. Brüttelen, Siselen (nur Nahrung). Bezirk Nidau: Nidan,
Beimund, Ligerz, Twann, Lutz-Lattrigen. Brttgg, Aegerten (nur Kleidung),
Täuffelen, Orpund. Safiieren, Madretach. Bezirk Biel: Biel, Bözingen, Bvil-
ard, Magglingen, Vingelz. Bezirk NeuTeville : NeuvevlUe, Nods, Diesse, Pretes.
Bezirk Court clary: Cort^bert, Corg^mont (nur Kleidung), Courtelary, Cor-
morel (nur Kleidung), Renan, Les Converts, La Terrifere, La Combe du P61uz,
St. Imier. Montagnes du Droit, Villeret, Sonceboz-Sombeval, Sonvillier, Mon-
tagne de TEnvers. Tramelan-dessus, Tramelan-dessous, Les Reuailles (nur
Nahrung). Bezirk Montier: Mallerey, Court, Crfimines, Lajoux, Fornet-
dessus. Leg Genevez, Perrefltte. Tavannes, Reconvillier, Seehof-Elay. Bezirk
Del^mont: Develier (nur Nahrung), Conrroux (nur Nahrung), Del^mont,
Montse velier. BezirkFrancbes-Montagnes: Les Breuleux (nur Nahrung),
Montfaucon, Noimiont, B^mont. Bezirk Porrentruy: Bressaucourt, Bure,
Bonfol (nur Nahrung), Conrgenay, Damvant, Roche d'Or, Porrentruy, Vend-
linconrt. Bezirk Laufen: Blaneu, Burg. (478 Schulgemeinden.)
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58 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton Liizern. Bezirk Entlebach: Doppleschwand, Holz, Eiitlebnch,
Ebnet, Fiustenvald, Eengg, Escholzmatt, Eischachen, Glichenberg. Lehn, Vorder-
graben, Wiggen (nur Kleidung), FlQhli, Sandboden, Sörenberg, Seebli, Schüpf-
heim, Berg, Fontannen, Sitenberg, Schachen. Bezirk Hochdorf: Enimen,
Eschenbach, Gelfingen, Hochdorf, Hohenrain, Ibennioos, Kleinwangen (nur Klei-
dung), Inwil (nur Nahrnng), Rain, Retswil, Römerswil (nur Kleidung), Rothen-
burg, Sulz. Bezirk Luzern: Horw, Kriens, Obemau, Littau, Malters. Blatten.
Breite, Meierskappel, Root (nur Kleidung), Schwarzenberg, I'dligenschwil. Bezirk
Sursee : Büren, Bnttisholz, Orosswangen, Gunzwil, Bühl. Neudorf (nur Kleidung).
Neuenkirch, Hellbühl, Nottwil, Oberkirch, Pfefflkon (nur Kleidung), Ruswil.
Rttdiswil (nur Kleidung), Sempach, Sursee, Triengen, Wohlhusen, Steinhusen.
Bezirk Willisau: Altbüren, Dagmersellen, Egolzwil. Grossdietwil, Eppenwil,
Luthernbad, Menzberg, Pfaffnau, Üt. Urban, Beiden (nur Kleidung), Schötz.
Uffhnsen (nur Nahrung). Ufflkon, Lütenberg (nur Kleidung), Ostergau. Rohr-
matt, Schulen. Willisau-Stadt. (81 Schnlgemeinden.)
Kanton Schwyz. Schwyz, Seewen, Ibach, Schönenbuch. Riekenbach, Eied-
Haggen, Auf Iberg. Arth. Goldau, Ingenbohl, Muotatbal, Ried, Bisithal. Steinen,
Sattel, Gersau, Galgeneu (nur Kleidung). (17 Schnlgemeinden.)
Kanton Obtcalden. Sarnen, Frauenkloster, Stalden, Kägiswil, Kerns, St.
Niklansen, Melchthal, Sachsein, Flüeli, Alpnacb, Giswil, Lungern, Bflrglen.
Engelberg. (14 Schnlgemeinden.)
Kanton Nidwaiden. Stans, Thalenwil (nur Nahrung), Oberdorf-Büren, Buochs,
Ennetbürgen, Wolfenschiessen, Altzelleu, Beckenried, Emroeten. (9 Schnlge-
meinden).
Kanton Glarus. Mühlehorn (nur Nahrung), Linthtal (nur Kleidung). (2 Schnl-
gemeinden.)
Kanton Zug. Zug, Oberägeri, Hanptsee, ünterägeri, Neuägeri, Menzingcn,
Finstersee, Neuheim. (8 Gemeinden.)
Kanton Freiburg. Freiburg, Epondes. Essert (nur Kleidung), Ferpicloz. Givi-
siez, Freyvaux, Benewil, Btisingen, Berg, Fendringen, Giffers, Oberschart-Bühl.
Rechthalten, Heitenried, Plasselb, St. Antoni, St. Ursen, St. Sylvester (nur Nahrnng).
Tafers, Übersdorf, Kessibrnnnholz , Wünnenwil-Flanmtt, Bulle, Avry-devant-
Pont, Botterens, Cerniat, Charmey, Echarlens, Gniyeres, Gnraefens, Jann, La
Roche, Le Pftquier, Lenoc, Maules, Pont-la-Ville, Riaz, Sales, Sorens, Vauliruz,
Vuadens, Murten, Burg, Cordast, Cressier, Vuilly-le-Bas, Praz, Forel, Lnlly.
Prevondavaux, Le Saulgy, Chätel St-Denis, Besencens, La Rougere, Porsel. Re-
manfens. (55 Schnlgemeinden.)
Kanton Solothum. Solothnrn, Bettlac.h, Grencheu, Günsberg (nnr Kleidung).
Hubersdorf, Oberdorf, Selzach (nur Kleidung), Lüterkofen, Biberist, Lohn, Znchwil
(nur Kleidung). Baisthal, Lanpersdorf, Neuendorf (nur Kleidung). Oberbnchsiten
(nur Kleidung), Ölten. Schönenwerd (nur Kleidung), Lo.storf. (18 Schnlge-
meinden.)
Kanton Baselstadt. Stadt Basel.
Kanton Baselland. Ariesheim (nur Kleidung), Binningen (nur K leidnng), Birs-
felden, Bottmingen, Schönenbuch, Pratteln '), Ramlinsburg, ])iepflingen, Ormallngen
(nur Kleidung), Rothenfluh (nur Kleidung). Sissach, Wenslingen, Zeglingen,
Arboldswil, Langenbruck, Waldeuburg, (16 Schulgemeinden.)
Kanton Schaffhausen. Schieitheim (nnr Nahrung), Bnchthalen. (2 Schnlge-
meinden.)
Kanton Appenzell A.-Rh. Herisan, Mühle. Säge. Kreuzweg, Einfang, Moos,
Ramsen, Waisenhaus, Saum. Schwellbrunn (nnr Kleidnng), Risi (nur Kleidung),
') Durch Private.
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Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung: anner Schulkinder. 59
Sägenbach (nur Kleidung), Scbönengruud (nur Kleidung), Teufen, Rüti-N.-Tenfen,
Egg, Tobel, Waigenaustalt, Kothenwies, Rietli, Steinleuten, Trogen, Bach. Hiltt-
schwendi, Wald, Sägen, Lutzenberg-Hanfen-Brenden (nur Kleidung), Wienacht-
Tobel, Walzenhausen (nur Kleidung), Bild, Platz, Lachen. (32 Schulgemeinden.)
Kanton Appenzell I.-Rh. Kau, Steig, Gonten, Oberegg, Eggerstanden,
Haslen, Schlatt. (7 Schulgeineinden.)
Kanton St. Gallen. Bezirk St. Gallen: St. Gallen. Bezirk Tablat:
Tablat kath., St. Fiden (nur Nahrung), Langgass (nur Nahrung), Neudorf (nur
Nahrung), St. Georgen (nur Nahrung), Tablat ev., Kronthal, Rotmonten (nur
Kleidung), Wittenbach (nur Nahrung), Häggenswil. Bezirk Rorschach:
Mörschwil (nur Nahrung), Goldach, Berg, Rorschacherberg-Langraoos, -Loch,
Rorschach (nur Kleidung). Bezirk Unterrheintal: Thal ev. (nur Kleidung),
Bauriet (nur Kleidung) , Buchen (nur Kleidung) , St. Margarethen ev. (nur
Nahrung), Au ev., Bemegg kath., Bemegg ev. Bezirk Oberrheintal:
Marbach ev., Altstätten kath., Altstätten ev., Homberg ev., Gäziberg kath.. Eich-
berg-Hinterforst *), Eichberg, Rüthi. Bezirk Sargans: Quarten, L'nterterzen,
Bezirk Gaster: Kaltbrunn. Scebezirk: Bollingen. Obertoggenburg:
Wildhans kath., Wildhaus ev., Lisighaus, Alt-St. Johann kath., Unterwasser ev.,
Starkenbach, Stein ev., Nesslan-Schlatt, Nesslau-Dorf, Bühl, Laad, Enn<'tbnhl,
Ebnat, Hänsliberg, Dicken, Kappel ev., Bendel, Winterberg, Brandholz, Stein-
thal. Neutoggenburg: Wattwil kath., Wattwil ev., Bundt, Krummbach,
Hochsteig, Eggen. Alttoggeuburg: BütswiP), Orämigen 2), Kengelbach ^),
Dietfurt^, Kirchberg kath., Dietswil, Tannen, Unterbazenhaid, Obcrbazenhaid,
Kirchberg ev., Müselbach. Untertoggenburg: Mogeisberg kath., Ganterswil
kath., Niederglatt, Flawil, Burgau, Altorswil, Egg. Bezirk Gossau: Gossau
kath., Mettendorf, Gossau ev., Andwil, WaldMrch, Oberwald, Bembardzell,
Qaiserwald-Engelburg, St. Josephen, Straubenzell-Bild, Bruggen, Schönenwegen,
Lachen-Vonwil. (92 Schulgemeinden.)
Kanton Graubünden. Brienz, Reams, Savognin, Valendas, Dutgien, Brün,
Duvin, Nenkirch, Andest, Avers, Madris-Campsut, Rongellen, Flims, Guarda"),
Tarasp, Schieins, Klosters-Dörfli , -Platz, Kohlplatz, Bündelti, Serneus, Sayis,
Untervaz kath., Jenins, Malans, Grüsch*), Celerina, St. Moritz. Arvigo, Münster,
t'hur. Truns. (32 Schulgemeinden.)
Kanton Aargau. Aarau, Densbttren, Asp, Oberentfelden (nur Kleidung). Erlius-
bach. Baden, Nenenhof, Oberrohrdorf, Ob.-Siggeuthal-Kirche, Oetlikon, U.-Siggen-
thal U.-Siggingen, Würenlingen, Hilfikon, Jonen, Unterlunkhofen,Wohlen, Zuflkon,
Lanffbhr, Oberbötzberg, Rinikon, Thalheim, Unterbötzberg Ursprung (nur Klei-
dung), Menzikon, Oberkulm, Schöftland, Unterkulm, Zezwil, Gansingen, Laufen-
burg, Lenzbnrg. Mörikon, Othmarsingen, Schafisheim, Abtwil, Besenbüren, Bett-
wil, Boswil, Bttnzen, Buttwil, Dietwil, Jluri, Mägden, Obennumpf, Olsberg,
Rheinfelden, Aarburg, Bottenwil, Brittnan, Oftringen, Safenwil, Staftelbach,
Streugelbach, Vordemwald, Wiliberg, Wittwil, Zofingen, Dfittingen, Klingnau.
(58 Schulgemeinden.)
Kanton Thurgau. Arbon, Oberhegi, Amriswil, Gottshaus (nur Nahrung),
Sitterdorf, Feiben, Frauenfeld, Emmishofen, Ermatingen, Kreuzungen, Dussuang-
Oberwangen (nur Kleidung), Hüttwilen *), Weinfelden. (13 Schulgemeinden.)
Kanton Tessin. Gudo, Isone, Olivone. (3 Sehulgemeinden.)
Kanton Waadt. Leysin, Yvorne (nur Nahrung), Versvey (nur Nahrung),
Bex (nur Nahrung), Le Chätel (nur Nahrung), Freuieres (nur Nahrung), Les
Plans (nur Nahrung), Fenalet (nur Nahrung), Les Posses (nur Nahrung),
Ollon (nur Nahrung), St-Triphon (nur Nahrung), Atagnes (nur Nahrung),
Forchex, Hnemoz, Villars, Panex, Ormont-dessus, Les Diablerets, Le Crettez,
Villenenve, Aubonne, Montricher, Daillans, Mex, Bretigny-sur-Morrens, Vuar-
') Krauenverein. — ') Arnienverein. — ') Privat. — ') Arinenpflcgo.
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1
60
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweis.
rens, Villars-Burqnin , Provence (nur Nahrung), Le Fordon (nur Nahrung),
Nouyelle-Consifere (nur Nahrung), Ste-Croix, La Sagne, Le Ch&tean, La Gittaz,
L'Auberson, La Chaux, La Vraconnaz, La Prise-Perrier, Lausanne, Orand-Mont,
Jouxtens-Mezcry (nur Kleidung), Prilly, Grandvanx (nur Nahrung), Horgies')t
Echichens, Bussigny, Neyruz, Begnins, St-Cerque, Maracon, Grandcour, Cor-
cellea, Henniez, Chäteau-d'Oex, G^rignoz, Le Mont, Les Moulins, CoUondaz-Jocnr,
L'Etivaz, Bougemont, Flendmz, La Manche, Siemes-Picata, Rossiniferes, Cutcs,
Bartigny, St-L^gier-la-Chi^saz, B^lmout, Villaret. (69 Schnlgemeinden.)
Kanton Wallis. Naterg, Ardon (nur Kleidung), Fiesch, Steinhaus, Soostc,
Leukerhad, Blatten, Icogne '), Montana '), Sierre (nur Kleidung), Bramois, Sion,
Randa, Törbel, Visperterbinen, Zeneggen, Zermatt. (17 Schn^emeinden.)
Kanton Genf. Genive, Ecole r^form^e allemande de Genfeve, Satigny-dessug,
Ch^ne-Bourg, Plainpalais, La Cluse, Gonrgas. (6 Schnlgemeinden.)
') PriTut.
-S>!^-
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61
ZTiveiter Abschnitt.
Förderung desünterriehtswesens durch den Bund
im Jahre 1894.
I. Eidgenössische polytechnisclie Schule. >)
1. Schülerschaft. Wie in Mhern Jahi-en geben wir auch
diesmal eine Übersicht über die Frequenz der Schule während . des
Schnljahres 1893/94 (Wintersemester 1893/94 und Sommersemester
1894):
c . 1. . •. . I . Kei-AgbahDeB GeiiDt-Freqneiii Diffcreii Sckiler IS)3f94
1898/94 1888/98 1893/91 1892/98 + ScIlWeiHr Aislüdtr
I. Bauschule .... 13 11 39 41 — 2 28 11
II. Ingenieurschule . . 55 76 192 194 — 2 98 94
m. lMhuüi(k-ttcliiüulie Stbii« . 90 79 262 247 15 — 153 109
IV. CbiBJjili-tMbBisdkdSihBle*). 42 56^ 134 147 — 13 71 63
r o. Forstechnle ... 8 8 20 18 2 — 19 1
V.{ 6. ludwirtubaftliche Sthiü« 12 13 25 31 — 6 18 12
( c. Kgltiriigenieir-SthQle .24 8 6 2 — 62
VI. Schule für Fachlehrer:
a. Mathematische Sektion 5 9) ,,^ .^ . oo 47
6. Xatgrwiuastliaftliih« Stktion . 10 7( *" *^ ~ ^ ^'^ ^'
Total 237 263 720 725 19 24 411 309
*) Iiikliwir« phHnnazentischr Sektion. 57 "/o 43 ','0
Von den 237 Neuaufgenommenen (1892/93: 263) hatten 78
(1892/93: 105) die Aufnahmsprüfung zu bestehen, die übrigen
159 (111 Schweizer und 48 Ausländer) dagegen nicht, weil sie
genügende Maturitätsausweise besassen. Angemeldet hatten sich
339 (1892/93: 335) Kandidaten (Oktober 1893: 327 [311], Sommer-
semester 1894: 12 [24]), von welchen 49 ihre Anmeldungen vor
der Prüfung zurückzogen und 53 (40,50/0 der Geprüften) wegen
ungenügenden Resultates der Aufiiahmsprüfungen abgewiesen werden
mussten. Von den 237 Aufnahmen (1892/93 : 263) fallen auf das
Wintersemester 1893/94 226 Schüler (1892/93 : 253) und auf das
•> Nach dem Geschäftsbericht des eidg. Departements des Innern pro 1894.
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62 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Sommersemester 1894: 11 (1893: 10). Darunter befauden sich
139 (59 o/o) Schweizer (1892/93: 106 = 40 o/o). Die Gesamtzahl
der Neueingetretenen ist zwar etwas gesunken. Der Rückschlag
rührt indessen ganz von bedeutender Abnahme der Zahl der Aus-
länder her, während sich die der Schweizer erlieblich vermehi-t
hat, so dass dieselben der Zahl nach in allen Abteilungen das
Übergewicht haben. Während die Frequenz der Ingenieur- und
der chemischen Schule abgenommen hat, weist diejenige der me-
chanisch-technischen Schule eine erhebliche Zunahme auf infolge
des in den letzten Jahren ständig gewachsenen Zudranges zur
Ausbildung als Maschineningenieur.
Ausser von den 720 regelmässigen Schülern wurde das Pol}--
technikum noch von 452 (1892/93: 429) Zuhörern einzelner Vor-
lesungen (inklusive die Studenten von der Hochschule Zürich)
besucht, so dass sich die Gesamtfrequenz auf 1172 (1892/93: 1154)
Hörer stellt.
Über das Prüfungswesen am Polytechnikum und die daherigen
Mutationen im Schülerbestande gibt die nachfolgende Übersicht
Aufschluss.
♦ c l'berganKB- := 1
2 diplompriiflinifen -S j -s
ö im Oktober 1898 "^ S ^
_ So ""<• April 1894 ^ \ä -<
Fachschule
E ho '9 bO i: U-: t>D 1, -es
I 1 ^i Jl g 1 I 1
Bauschule .... 31 3 26» 2 954 84—4
Ingenieurschule . . 1(51 17 131 13 30 12 18 31 14 3 11
Mechan.-techn. Schule 217 23 18.5 9 48 24 24 48 20 — 20
Chem.-techn. Schule . 132 27 90 15 31 11 20 — _ _ _
Forstschule .... 15 — 14 1 734 41—1
Landwirtschaftl. Schnl« 21 5 13 3 4—4 5 5 — 5
Kulturingenieur- Sehnl« 71 51 1—1 11—1*)
Mehrer.cii.1. {*"•"•;•; ^» | ^^ - ^ Z 3f ^ 5 - 5
1893/94: 609 82 481 46 135 55 80 108 50 3 47
1892/93: .551 40 432 79 119 .54 65 112 49 11 .38
*) Mit Anszeichnang.
Stipendien. Die Zahl der aus der Chätelain'schen Stiftung
ausgerichteten Stipendien betrug im Berichtsjahr 13 mit einem
Gesamtbetrag von Fr. 4800 (1892/93 8 mit Fr. 2800). Schulgeld-
erlass wurde ausser den 13 Stipendiaten 17 Studirenden ganz und
1 zur Hälfte zu teil, darunter 3 Ausländern ; 11 dieser Studirenden
hatten schon im Vorjahre Schulgelderlass gewährt erhalten.
2. Lehrerschaft. Der Bestand des Lehrkörpei-s ergibt sich
aus folgender Zusammenstellung:
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Förderung; des rnterrichtsweseus durch den Bund. 63
Winter Soiiiiiicr
IHV» V4 IK'.ll
Fest angestellte Professoren und Lehrer 52 55
Assistenten (wovon zugleich als Privadozenten tätig
oder mit bestimmten Lehraufträgen bedacht) . . 28(12) 24(11)
Anderweitige mit bestimmten Lehraufträgen bedachte
Dozenten «> (i
Privatdozenten (Assistenten, die zugleich Privat-
dozenten sind, nicht inbegriffen) 84 29
Davon mit bestimmten Lehranfträgen bedacht . (11) (!•)
120 114
Die Zahl der pensionirten Profes-soreu betrug im Winter-
semester 6, im Sommensemester 7.
3. Organisatorisches. An der Ingenieur- und der me-
chanisch-technischen Schule wurde der Unterricht in höherer Mathe-
matik am II. Jahieskurs auf das dritte Semester zusammengedrängt
und der Elektrotechnik, insbesondere der annrewandten vermehrte
Beachtung geschenkt. — Die chemisch-technische Schule verfolgte
weiter die Durchführung dos auf 7 Semester ausgedehnten Studien-
plaues und beim Übergang des Berichtsjahres zum neuen Schul-
jahr 1S94/95 kam zum ersten Male das VII. Semester des neuen
Studienplanes zur Ausführung und es wurde im Berichtsjahre an
der chemischen Schule insbesondere den Disziplinen der Hygiene
und Bakteriologie, der physikalischen Chemie und der Elektro-
chemie grössere Abrundung gegeben. — Der Studienplan der Forst-
schuie ist in Revision begriifen. — Für die Kulturingenieurschule
haben die Eriahrungen dahin geführt, den auf 7 Semester be-
rechneten Studienplan auf 5 Semester zu rcduziren und damit das
Schwergewicht der Ausbildung nach der Richtung der Ingenieur-
tind Geometerausbildung zu suchen, während vorher mehr die
gleichmässige Ausbildung im Ingenieur- und Agronomfach beab-
sichtigt war. Der bezügliche Studieuplan wird für die auf das
Schuljahr 1894, 95 neueintretenden Studirenden vorläufig zur Ein-
führung gebracht.
Im grossen Ganzen wurden im Berichtsjahre die im Vorjahre
augebahnten Neuerungen in Studienplänen und UnteiTichtsmethoden
befestigt und weiter entwickelt und durch eine Reihe neuer Lehr-
kräfte kam neues Leben und ein frischer Zug in viele Unterrichts-
gebiete.
4. Anstalten für Übungen, wissenschaftliche Ar-
beiten und Versuche. Die Laboratorien der verschiedenen
Abteilungen des Polytechnikums zeigten im Berichtsjahre folgende
Frequenz :
Physikalisches Institut: Winter ih«.i »4 Sommer ik9»
Allgemeine Übnngslaboratorien 57 35
Elektrotechnische Laboratorien 52 21
Wissenschaftliche Laboratorien 21 11
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64 Jahrbuch des ünterrichtsweBens in der Schweiz.
Chemisch-technische Schule: Winter ISSS/M Sommer iii>i
Analytisch-chemischeg Laboratorium 124*) 73
Technisch-chemiaches Laboratorinm 67 63
Pharmazentigches Laboratorium 3 5
Agriknlturchemisches Laboratorium der landwirt-
schaftlichen Schale 6 14
Photographisches Laboratorinm 24 20
Maschinenban-Laboratorinm — 67
Zoologisches Laboratorinm 2 5
*) Davon 43 von der mechanisch-technischen Schule.
Für die mechanisch-technische Schule ist die volle Aus-
gestaltang eines Maschinenbau-yersnchslaboratoriums in Aussicht
genommen. — Für die Übungen stehen ausserdem die Sternwarte,
die Versuchsfelder der landwirtschaftlichen Schule und insbesondere
diejenigen fiir Ackerbau, Obst- und Weinbau zur Verfügung.
5. Sammlungen. Die Sammlungen und die Bibliothek sind
im Berichtsjahre durch eine Eeihe von Geschenken und Legaten
geäufnet worden und zwar vor allem die Bibliothek, sodann auch
das botanische Museum, welche beiden Anstalten infolge Hinschieds
der gewesenen Direktoren in den Besitz der Privatsammlungeu
derselben gelangten. Das stete, zum Teil ausnahmsweise stai-ke
Anwachsen der Sammlungen lässt den schon seit vielen Jahren
signalisirten Baummangel je länger, je mehr empfinden und ruft
dringend nach Abhülfe. Ein Schritt zur Abhülfe ist bereits getan,
indem zum Zwecke der Erstellung eines Sammlungsgebäudes in
der Nähe des Hauptgebäudes bereits ein Platz erworben worden ist.
6. Annexanstalten. Die Geschäfte und die Frequenz der
Annexanstalten sind in steter Zunahme begriffen und sie werden
von den Interessentenkreisen immer mehr als Bcdüi-fnis empfunden.
So stehen denn als polytechnische Anstalten dem Publikum zur
Verfügung die Anstalt für Prüfung von Baumateiialien, die agri-
kulturchemische UntersHchungsstation, die Samenkontrollstation und
die Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen.
7. Maturitätsvcrträge. Infolge einer vom Kanton Neuen-
burg vorgenommenen Reorganisation seiner Akademie und seines
Gymnasiums ist der bisher mit der Akademie Neuenburg bestandene
Maturitätsvertrag fallen gelassen und dagegen in Unterhandlung
für den Abschluss eines neuen Maturitätsvertrages mit dem Gym-
nasium eingetreten worden. Einstweilen erhält Neuenburg für die
erste Maturitätsprüfung der Realabteilung seines reorganisirten
(rymnasiums Anerkennung der Maturitätszeugnisse für prüfungs-
freien Eintritt ins Polytechnikum zugesagt. Mit einer Reihe von
kantonalen Mittelschulen, worunter auch Literargymnasien, sind
Unterhandlungen über den Abschluss weiterer Maturitätsvcrträge
angebahnt. Dieselben sollen ausgetragen weiden, sobald eine
Neuordnung der Beziehungen der eidgenössischen Medizinalprüfungen
zu der Maturität der Mittelschulen entschieden sein wird.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bnnd. 65
8. Finanzielles. Die Ausgaben für die eidgenössische
polytechnische Schule betrugen im Jahre 1894 Fr. 846.916. Be-
treffend weitere Details verweisen wir auf den statistischen Teil.
9. Verschiedenes. Die Frage der Einrichtung elektrischer
Beleuchtung im Polytechnikum ist im Berichtsjahre weiter studirt,
aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden. Daneben wurde
das Auer'sche Gasglühlicht in gi'össeremJMasstabe erprobt. Es hat
sich dasselbe^ im ganzen gut bewährt.
II. Eidgenössische Medizinalprüfungen.
a. Medizinal-MatimtätsprüfungMceseH. Das vom eidgenössischen
Departement des Innern am 21. August 1889 aufgestellte Ver-
zeichnis!) der schweizerischen Schulen, deren Abgangs-, d. h. Reife-
zeugnisse als Maturitätsausweise für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
und Kandidaten der Tierheilkunde gelten sollen, hat eine Ver-
YoUständigung insofern erfahren, als auf das empfehlende Gut-
achten der eidgenössischen Maturitätskommission die höhere kan-
tonale Lehranstalt in Sarnen (Obwalden) und das freie (Privat-)
Gymnasium in Bern auf jenes Verzeichnis aufgenommen worden
sind. Die Maturitätszeugnisse an die Zöglinge der letztern Anstalt
müssen jedoch von der kantonalen bemischen Maturitätskommission
ausgestellt werden. — Die Maturitätskommission selbst ist durch
zwei Mitglieder erweitert worden und sie wird sich nun mit der
Frage zu befassen haben, ob nicht eine gnmdsätzliche Änderung
der Maturitätsbedingungen ins Auge zu fassen sei.
Der leitende Ausschuss für die Medizinalpiüfnngen hat im
Einverständnis mit der Maturitätskommission infolge des grossen
Zudi-anges von Ausländem zur schweizerischen Arztpraxis be-
schlossen, dass von nun an keine ausländischen Maturitätsausweise
in h"gend welcher Richtung mehr anzuerkennen seien, ausser,
wenn sie sich im Besitze von Schweizerbürgera befinden und dass
in Zukunft die Maturitätsprüfungen sehr strenge geführt werden. —
Das Ergebnis der im Berichtsjahr an den Prüfungsorten Lausanne
und Zürich abgehaltenen Maturitätsprüfungen ist folgendes:
Aspiranten auf das
Arit-, Zitliiiarzt- und Tierarzt-
Anmeldungen : .\|iotlieki-r(li]iloni diplom
Total 57 29
Davon : Für die ganze Prüfung ... 43 29
, _ ErgänzungsprUfnug . . 14 —
Die Prüfung bestanden :
Ganze Prüfung 22 18
Ergänznngspräfung 8 —
Abgewiesen 18 11
Vom Examen weggeblieben 9 —
') Bundesblatt 1889, IV, 2.S1.
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66
Jahrbuch des Uuterrichtswesens in der Schweiz.
b. MedizhialprüfHmjsiresvn. Über den Erfolg der Mediziual-
prüfungen im Jahre 1894 gibt folgende Übersicht Auskunft.
(+ = Prttftinareii mit Erfolg.
ohne Erfolg.)
Prüfungen
Basel
4- —
Bern
+ -
Senf
+ —
laisaiiM
+ —
Ziritli
H
Zasannti
+ —
Total
1 lutiniisg.
Heditii. \ uat.'.yliTi.
l Padhpriifoiig
34 1
20 (5
30 6
14 5
34 6
132 24
1561
125! 412
131 1
19 6
24 1
18 4
12 1
34 6
107 18
24 5
32 7
8 -
12 1
36 6
112 19
^'^»^""•{hÄ
ZZ
3 2
6 —
1 —
1 —
4 2
7 —
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^^-■{SÄ
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2 —
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15 —
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4 —
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1 —
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2 l
17 5
1 natarwiss.
Yelerinär \ anat.-phys.
■ l Fatliprifiinj
—
5 4
15 3
20 7
27|
20 79
— —
8 3
_
9 —
17 3
ir> —
13 4
28 4
.32)
1894:
8ß 12
111 21
(>8 12
46 11
148 26
459 82
541
'
- 1 .
■
■
-■ ..
"11^
98
132
80
57
174
541
1893:
52 15
91 14
m 10
48 15
146 26
403 80
483
G7
105
76
63
172
483
Sämtliche Präfungen (nicht Personen), genügende und un-
genügende, verteilen sich nach der Heimatangehörigkeit der ge-
prüften Personen folgendermassen :
Schweiz.
Ztlrich 46
Bern 94
Luzern 37
Uri 5
Schwyz 9
Obwalden .... 3
Nidwaiden ... 2
Glarus 8
Zug 5
Transport 209
iiniispuri
Freibnrg . . .
Solothuru . . .
14
13
Baselstadt . . .
38
Baselland . . .
11
Sohaifhausen . .
9
Appenzell A.-Eh.
Appenzell I.-Bh.
St. Gallen . . .
7
2
38
Transport
341
Transport 341
Grauhnnden ... 24
Aargau 20
Thnrgau .... 21
Tessiu 5
Waadt 48
Walli.« 3
Neuenbürg ... 23
Genf. .■. . . .20
Total 505'
Ausland.
Deutschland 18
Bussland 9
Frankreich 3
Österreich 2
Transport 32
Transport 32
Italien 1
Bulgarien 1
Vereinigte Staaten Nordamerikas 2
Total ~36
Schweiz 505
Ausland 36 "
541
Mit Bezug auf die Entwicklung des Medizinalprüftingswesens
seit dem Jahre 1878 verweisen wir auf die im letzten Jahrbuch')
gebrachte Zusammenstellung.
') Jahrbuch 1893. pag. 65.
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Förderung des Uiiterrichtswesens durch den Bund.
67
Es ist an diesem Orte noch folgender Entscheide betreffend
das Medizinalprüfungswesen Erwähnung zu tun:
1. Das schweizerische Gesundheitsamt hatte die Frage an-
geregt, ob die Aspiranten auf das Arztdiplom nicht] anzuhalten
seien, zur Erlangung des letztem den Nachweis zu erbringen, dass
sie wenigstens während eines Semesters als Assistenten an einem
Spital praktische Übung in der Heilkunde erlangt haben. Der
leitende Ausschuss für die Medizinalprüfungen beschloss, sich über
die Frage dahin auszusprechen, „dass er im Hinblick auf die wenn
„auch nicht gerade ungenügende, doch im Vergleich zum Bedürfnis
„nicht reichliche Zahl von Assistentenstellen sich veranlasst sehe,
^auf die Anregung für Einführung des sogenannten Assistenten-
„semesters nicht einzutreten, sondern die definitive Lösung der
„Frage bis zum Zeitpunkt der allgemeinen Revision der jetzigen
„Prüfungsverordnung zu verschieben".
2. Betreffend den Zeitpunkt der Vornahme der Zensuren bei
der anatomisch-phj'siologischen Prüfung für Mediziner (Art. 31)
wurde festgestellt, dass das Ergebnis der anatomisch-physiologischen
Prüfling (Art. 44, 45, 75, 76) und der pharmazeutischen Gehülfen-
prüfling (Art. 65 und 66) erst nach gänzlicher Vollendung dieser
Prtiflingsabschnitte zu zensiren sei und wirklich zensii-t werde.
3. Auf eine Eingabe des Erziehungsdepartements des Kantons
Xeuenbui^ hin, ob im Hinblick auf die stattgefundene Reorgani-
sation des kantonalen Gymnasiums und der kantonalen Akademie
in Neuenburg nicht ein, Prüfungssitz für die naturwissenschaft-
lichen Prüfungen für Arzte und Zahnärzte errichtet und dem
-entsprechend die Zahl der Mitglieder des leitenden Ausschusses
um eines, das in Neuenburg residiren wüi'de, erhöht werden könne,
wurde eine fachmännische Delegation nach Neuenburg abgeordnet,
um an Ort und Stelle die für den dargelegten Zweck getroffenen
Einrichtungen zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Expertise wird
im nächsten Jahrbuch zu berichten sein.
III. Eidgenössische RekrutenprUfungen. 0
In der vergleichenden Zusammenstellung der Prüfungssergeb-
nisse wurden seit Jahren die Gesamtleistungen je eines Prüflings
als „sehr gute^ bezeichnet, wenn der Betreffende in wenigstens
drei Fächern die Note 1 erhielt, dagegen als „sehr schlechte"',
wenn dieselben in mehr als einem Fache die Note 4 oder 5 zur
Folge hatten.
Werden nun die Ergebnisse für die ganze Schweiz in dieser
Zusammenfassung in Betracht gezogen, d. h. wird die Häufigkeit
') S. Lieferang 102 der Publikationen des eidg. statistischen Bureau : -Pft-
dagojfischc Prüfung bei der Rekrutirung im Herbste 1894".
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?•■ 68 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
■^' der sehr guten und der schlechten Gesamtleistungen festgestellt,
i so zeigen die Prüfungen des letzten Herbstes einen, allerdings
kleinen, Rückgang gegenüber dem Vorjahre. Denn wohl ist die
Häufigkeit der sehr guten Gesamtleistungen — mit 24 auf je 100
Geprüfte — die gleiche geblieben, wie letztes Jahr; aber die Zahl
der sehr schlechten Gesamtleistungen ist auf je 100 Prüflinge
um 1 grösser geworden, nämlich von 10 auf 11 angestiegen. —
Vergleichbare Feststellungen liegen seit dem Jahre 1881 vor und
es ist in dieser Zwischenzeit ein Stillstand der sehr schlechten
Leistungen nur einmal beobachtet worden, eine Zunahme aber
niemals. Die Ergebnisse der einzelnen Jahre seit 1881 waren in
dieser Beziehung die folgenden.
■'""'^ GesamtlelstiniKen •>*"'
189i 24 11 I 1887
1893 24 10 ; 1886
1892 22 11 1 ias.5
1891 22 12 1884
1890 19 14 ' 1883
1889 18 l'"» j l«*i
1888 19 17 ! 1881
Zu dem in gewissem Sinne unerwarteten Ergebnis des Jahres
1894 bemerkt das eidgenössische statistische Bureau in seinen
erläuternden Bemerkungen :
Wenn hienach die diesmalige Erscheinung wohl als eine unerwartete
auftrat, so lässt doch die folgende Betrachtung sie einigermassen erklärlich
finden. Die sehr schlechten Leistungen waren in den ersten Vergleichsjahren
noch mehr als doppelt so häufig, wie heute ; einer allmälifren Besserung stan-
den damals offenbar leichtere, heute dagegen stehen ihr schwierigere, hart-
näckigere Hindemisse entgegen. Selbst die Aufgabe, auch nur den bis jetzt
erreichten Stand zu erhalten, ist umfangreicher geworden. Eine etwelche
Verlangsaraung in der Besserung der Prttfungsergebnisse wäre somit als
natürlich zu betrachten.
Die diesmalige Zunahme der sehr schlechten Gesamtleistungen erscheint
als noch etwas gemildert, wenn im folgenden die Häufigkeit der guten und
schlechten Leistungen nach den einzelnen Fächern in Betracht gezogen wird
Die Häufigkeit der sehr guten und der sehr schlechten Ge-
saratleistungen ist erst seit dem Jahre 1886 festgestellt worden.
Wir lassen nachstehend die bezügliche Übersicht folgen:
Van |e 100 Geprüften hatten
selifKit^ s«hrschli'«hte
Von je 100
Geprüften hutten
sehr gute
Geuu
sehr schlecht»
ntleistnngen
19
17
17
21
17
22
17
23
17
24
17
25
17
27
1894
1893
1892
1891
1890
1889
1894
1893
1892
1891
1890
1889
Schweiz
. 24
24
22
22
19
18
11
10
11
12
14
15
Zürich .
. 3.5
32
32
31
27
29
8
7
8
8
9
8
Bern .
. 20
19
20
18
1.5
13
11
12
12
15
17
19
Lnzern
. 17
22
16
20
14
13
21
13
17
16
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25
Uri . .
. 11
11
15
9
7
7
24
2;}
2.5
23
22
29
Schwyz
. 16
18
14
13
11
11
17
16
27
23
2a
26
Obwalden
. 21
29
31
22
12
17
8
1
3
5
17
12
Nidwaiden
. 16
17
10
15
15
1.5
12
8
9
9
11
18
L
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund.
69
Von jo 100 6eprttften hatten
s e li r ^ n t « g e h r s c h 1 c <■. h t e
Ge8amtlei8tnng;en
1894 1893 1892 1891 1890 1889 1894 1893 1892 1891 1890 1889
Clarus . . .
31
28
26
23
26
23
7
9
13
5
8
10
Zug. . . .
18
23
18
16
18
18
11
6
9
18
11
19
Freiburg . .
23
21
16
17
9
12
7
7
9
11
19
18
Solothum . .
25
19
19
19
17
20
7
10
8
12
12
10
Baselstadt
46
44
48
53
44
44
3
5
4
3
4
5
Baselland . .
2<i
15
14
19
14
21
9
11
12
11
15
12
Schaff hausen
40
86
30
28
28
28
4
5
6
8
2
8
AppenztU A.-Rb.
22
21
20
22
16
14
15
11
13
12
14
12
Appenzell I.-Kli.
7
14
3
10
6
5
25
25
33
37
30
31
St. Gallen .
21
24
23
24
18
19
14
13
14
18
15
11
Graubünden .
23
22
23
20
16
16
12
12
11
12
16
20
Aargau . .
23
20
19
17
17
15
11
10
12
18
11
12
Tbnrgan . .
33
37
32
33
80
26
5
4
6
7
5
4
Tessin . . .
16
15
18
17
11
18
17
19
21
14
82
28
Waadt . . .
22
26
19
21
19
17
10
6
9
10
11
12
Wallis . . .
17
15
14
13
10
8
17
16
12
16
21
27
Neuenbürg .
34
33
31
38
28
28
5
5
6
5
8
10
Genf . . .
34
35
36
36
42
34
6
5
8
8
6
7
Daraas ergibt sich nuii doch ohne weiteres, dass eine eflfek-
tive Verschlechterung der Prüfungsergebnisse eingetreten ist. Wenn
dieselbe auch im schweizerischen Durchschnitte nicht allzu deut-
lich in die Erscheinung tritt, so läs.st sich doch die grössere Ver-
breitung derselben nachweisen. Denn im Berichtsjahre sind die
schlechten Gesamtleistungen in 14 Kantonen häufiger und nur in
7 Kantonen seltener geworden — 4 Kantone sind sich in dieser
Beziehung gleich geblieben.
Wenn wir nun nach den Fächern Umschau halten, in welchen
sich diese Vor- und Rückschritte gezeigt haben, so belehren uns
darüber folgende Übersichten:
Prüfoni;«-
jahr
1894
1893
1892
1891
1890
1889
1888
1887
1886
1885
1884
1883
1882
1881
a. Mit Bezug auf die ganze Schweiz.
Von jo 100 GoprUtton hatten
gntc Xoten, d. h. 1 «der 2 schlechte Noten, d. h. 4 oder 5
liegen Aufsatz Rechnen ^■'*5e*
Lesen Anfüatz Rechnen |^„5p
80
82
79
78
76
75
71
72
69
67
(>6
60
63
62
57
57
57
55
53
52
51
52
48
48
48
46
47
43
64
65
60
62
57
53
54
58
54
54
54
51
55
49
46
47
46
45
41
42
40
38
35
34
34
32
81
29
3
3
4
4
6
6
8
8
9
10
10
11
13
14
10
10
10
11
13
13
16
16
19
18
21
23
24
27
9
9
10
10
12
15
14
18
18
18
18
19
18
20
18
18
20
21
24
23
2.-)
28
.32
34
36
38
40
4-2
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70
Jahrbuch des Uuterrichtswesens in der Schweiz.
b. Mit Bezog auf die einzelnen Kantone.
Von je tOO Gsprllften hattsn
Ifute Noten, d. h. 1 oder 2 achlechte Noten, d. h. 4 oder S
1-esen Aufsatz Rechnen ^if„ndp' Lesen Aufsatz Rechnen ^^^jj'
18M 189» 1894 18»S 1894 18»:) 1894 1898 1894 1893 1894 1S93 1894 1893 1894 1S9S
Schweiz
80
82
57
57
64
66
48
47
3
3
10
10
9
9
18
18
Züricli . .
86
88
66
62
75
76
51
49
2
2
8
7
7
5
15
16
Bern . . .
77
80
56
55
60
60
42
42
4
4
10
12
10
10
21
21
Luzern . .
71
78
46
52
51
62
36
46
6
5
17
12
17
10
32
22
Uri . . .
44
48
24
28
52
44
25
28
12
12
23
24
15
15
39
32
Schwyz . .
72
73
37
38
57
60
42
43
7
10
21
22
18
12
20
23
Obwalden .
83
90
54
61
81
84
55
64
2
—
12
3
5
1
10
2
Nidwaiden .
82
80
51
43
67
67
42
49
5
4
10
9
12
8
18
15
Glanis . .
84
89
64
67
71
74
49
54
1
1
4
8
7
7
14
15
Zujf . . .
85
85
52
59
59
67
49
51
2
2
8
5
15
5
18
18
Freiburp: .
78
81
57
61
70
70
58
56
2
2
7
7
5
5
11
11
Solothnm .
86
81
68
65
69
65
53
48
2
3
7
9
7
7
11
20
Baselstadt .
96
95
86
81
77
72
60
61
0
1
3
5
3
6
6
10
Baselland .
77
80
53
54
65
66
44
42
1
3
8
10
8
7
18
26
SchitrhiDiieii .
93
94
73
72
80
77
59
55
—
1
3
4
3
4
10
10
ApptDioll i.-Rh.
73
75
49
49
(il
63
47
50
4
4
15
12
13
7
18
16
IpptiMll {.-Sil.
43
61
20
36
40
43
26
28
13
11
28
26
12
19
39
38
St. Gallen .
75
78
51
53
61
(>2
41
44
4
4
13
13
11
12
21
22
(rraubünden
89
89
66
54
67
69
36
35
2
3
11
9
7
8
29
28
Aargau . .
84
82
61
57
63
63
49
48
3
3
9
9
11
9
17
17
Tliurgau .
94
92
79
73
78
80
53
61
1
1
4
4
5
4
14
»
Tessin . .
79
76
46
48
39
35
25
17
6
8
15
15
11
18
31
45
Waadt . .
78
87
55
63
62
71
45
52
4
2
8
6
8
6
17
10
WaUis . .
70
70
36
38
55
59
50
47
6
7
26
21
18
15
14
16
Neuenbul-g
88
88
66
63
76
75
66
66
2
2
5
5
4
4
6
7
Genf. . .
94
92
73
71
78
75
55
52
1
1
6
6
3
5
12
14
Die oben erwähnte Erscheinung des Rückgangs in den Prü-
fungsergebnissen ist eine derart in die Augen springende, dass
sie zum Aufsehen mahnt. Und sie wird auch in unsern schweize-
rischen Verhältnissen die gute Wirkung haben, dass sich alle
Kantone zu enieuter, getreuer Schularbeit angeregt sehen werden.
Es geht auch nicht an, angesichts der bunten Musterkarte unserer
schweizerischen Schulverhältnisse, den nämlichen Masstab an die
verschiedenen Kantone anzulegen, und es kann ein irgendwie ver-
lässliches und kompetentes Urteil nur auf Grundlage einer genauen
Kenntnis der Schulorganisationsverhältnisse des beti-eifenden Kan-
tons und der in Frage kommenden begleitenden faktischen Vor-
hältnisse, wie Schülerwechsel, Schulweg, Lehrpersonal etc. gefällt
werden. Das muss aber der Schluss aus den durch die Rekruten-
prüfungen pro 1894 konstatirten wenig erfreulichen Tatsachen
sein, dass rastlos an der Verbesserung der kantonalen Schulver-
hältnisse gearbeitet werden muss und dass es da keinen Stillstand
geben darf. Dass das geschehen wird, dafiir bieten sich dem Beob-
achter bei einer Betrachtung der Schularbeit in den Kantonen
mannigfache Anhaltspunkte, denn die Grosszahl der Kantone ist
daran, im Rahmen des Möglichen ihre Schulorganisationen auszu-
gestalten.
Digitized by
Google
Fördenmg des üntemchtswesens durch den Bnud.
71
Das eidgen. statistische Bureau hat sich in seiner Besprechung
der Ergebnisse der Eekrutenprfifungen die Mühe genommen, einen
gewissen Zusammenhang zwischen der Länge des Schulweges und
den Kekmtenprüfungsergebnissen zu suchen. Es lässt sich über
diese schwierige Frage folgendermasscn vernehmen:
Die Betrachtung dieser Tabelle (siehe ohen sah 6) macht wohl den Ein-
druck, daas die Häufigkeit eines weiten Schulweges in Wirklichkeit vielfach
eine andere ist, als man sich ohne diese Nachweise vorgestellt hätte. Von
den Bergkantouen Grauhünden und Wallis z. B. zeigt in dieser Beziehung
der erstere sogar günstigere, der letztere nur wenig nngtinstigere Verhält-
nisse, als die durchschnittlichen der Schweiz. Die Kleinheit selbständiger
Gemeinden, dazu die in diesen Gegenden weit vorherrschende dorfweise Be-
siedelung des Landes, haben die einzelnen Wohnungen dem Schulhause näher
gebracht. Am häufigsten findet sich der weite Schulweg im zerstreut bewohnten
Hügellande, welches den Übergang von den Berggegenden zur Ebene bildet.
Werden nnn diese Schulwegverhältnisse mit den Prüfnngsergebnissen
der nämlichen Gegenden verglichen, so ergibt sich daraus in der Tat da und
dort eine Erklärung und teilweise Entschuldigung weniger guter Leistungen.
Denn jedermann erkennt an, dass dort, wo ein beträchtlicher Teil der Schüler,
bis ein Zehntel und mehr, täglich einen stttndigen Schulweg zurückzulegen
haben, die Erzielung guter Leistungen für alle daran Beteiligten, Kinder
und Eltern. Lehrer und Gemeinden, eine viel schwierigere ist, als unter so
glatten Verhältnissen, wie z. B. jenen der Kantone Thurgau, SchafFhausen,
Zürich, Aargau. Aber im einzelnen tritt diese Vergleichung doch auch nicht
selten als Anklage auf, nämlich dort, wo mangelhafte Prüfungsergebnisse
mit nicht schwierigen Schulwegverhältnissen zusammentreffen und dort, wo
die Häufigkeit schlechter Leistungen diejenige eines weiten Schulweges ganz
nnverhältnismässig übersteigt. Die Vergleichung zeigt femer, dass selbst
Gegenden mit sehr schwierigem Schulweg wohl befriedigende Prüfungen zu
erzielen vermögen; bei vollem Eifer sind also auch diese Schwierigkeiten
besiegbar.
Wir geben nachstehend eine Übersicht nach Kantonen der
im Jahr 1894 überhaupt geprüften Reki-uten:
Kanton
(leg Irtzten
PriDiarschnlbesaclies
Gspriine Rekruten
davon
, hatten
-iinr^ii •"■>I>P''<"
«iinzen ^^,,„1^,,
besucht
Schweiz 26970 5272
Zürich 2813 1260
Bern .5522 624
Luzeni 1480 373
Uri 158 12
Schwyz 527 53
Obwalden 1.53 6
Nidwaiden .... 121 13
Olarus .306 74
Zug 211 57
Freiburg 1113 72
Solothum 817 193
Baselstadt .... 506 202
Baselland .568 96
Schaffhausen ... .348 124
Appenzell A.-Rh. . . 534 93
Appenzell L-Rh. . . 127 8
St. Gallen 2044 419
Graubttnden .... 800 l«ö
Kanton
des letzten
l*rinmrg<-hnlbc8Uches
Aargau 2019
Thurgau 998
Tessin 952
Waadt 2283
Wallis 963
Neuenburg .... 1036
Genf 570
Ungeschulte ohne be-
stimmten Wohnort . 1
Von der Gesuintzahl waren:
Besucher höherer Schulen . .
und zwar von :
Sekundär- u. ähnlichen Schulen
Mittlem Fachschulen ....
Gjrmnasien u. ähnlich. Schulen
Hochschulen • . .
Cberilies mit:
Ausländ. Primirsehal«rt . 401
Geprüfte Rekruten
davon
. hatten
«— s'ÜI'nTn
lieKUcht
323
203
126
288
52
170
268
5272
3424
603
1105
140
93
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72
Jahrbuch des Uiiterrichtswesens in der Schweiz.
Von den 155 nicht peprAften Rekruten waren 106 schwachsinnig, 23 taub,
schwerhörig oder taubstumm. 4 blind. 5 sehr schwachsichtig, 4 epileptisch. 7 mit
andern Krankheiten oder Gebrechen behaftet und boi 6 Rekruten war kein Be-
frcinnffsgnmd angegeben. Den Xiclitgeprttften sind auch 5 Rekruten zugerechnet,
die in nicht mehr als 2 von den 5 Fächern geprüft wurden. Diese 5 teilweise
Geprüften sind in der obigen (Gesamtzahl von 155 inbegriffen.
IV. Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung. 0
O'ergl. den statistischen Teil.)
Nach den einzelnen Kategorien der subventionirten Beni£s-
bildungs-Anstalten ergibt sich folgende Zuteilung der Bundesbeiträge
für 1894:
An.tKiten Anz«hl BundesbeitrSR.-
a. Techniken in Winterthur, Burgdorf. Biel (rait^ühren-
macherschule) 3 86485
b. Allgemeine Gewerbeschule Basel 1 25900
c. Kunstgewerbeschulen in Zürich (mit Gewerbemuseum
und Lehrwerkstätte für Holzbearbeitung), Bern,
Luzern. St. Gallen (mit Industrie- und Gewerbe-
museura), Chaux-de-Fonds, Genf 6 81840
d. Handwerkerschulen, gewerbliche Zeichnungs- und
Fortbildungsschulen (in 23 Kantonen) 189 117717
e. Webschulen in Zürich IV und Wattwyl .... 2 10000
/. Uhrenmacher- und Mechanikerschulen in St. Immer,
Pruntrut, Solothum, Chaux-de-Fonds, Couvet, Locle,
Fleurier, Neuenburg, Genf 10 58766
g. Lehrwerkstätten llir Metallarbeiter (Winterthur),
Schuhmacher, Schreiner, Metallarbeiter (Bern), Korb-
flechter, Kartonnage, Steiuhauer (Freiburg) ... 4 29225
h. Schnitzlerschule in Brienz 1 25Ü0
I. Fachschnlen für weibliche Handarbeit in Zürich,
Winterthur, Bern, Basel. Herisau, Chur, Chaux-de-
Fonds 7 12800
k. Gewerbemuseen und Lehrmittelsammlungen in
Zürich. Winterthur, Bern, Freiburg, Basel, Chur,
Aarau. Lausanne, Genf 12 45160
Zusammen 185 470399
Da die Zahlen für 1893 im letzten Jahrbuch nur unvollständig
geboten werden konnten, rekapituliren wir folgende ergänzte Ta-
belle, welche die Wirkungen des Bundesl)eschlusses vom 27. Juni
1884 in den ersten zehn Jahren seines Bestehens veranschaulicht:
Zaiil iler Beitrüge
lalii- KUbveiitlonlrteii (JeMiiitHusgnben von Kantonen, n,„„!pslipiirii.'i-
"""" Bildung8- derselben «emeinden, Hunilesüeitr«„.
anstalten Privaten etc.
Fr. Fr. Fr.
1884 43 438234.65 304()74.65 42(509.88
1885 8« 811872.16 517895.38 151940.22
188<! 98 9585(i9. 70 594045.(54 200375.25
1887 110 10244(52.84 (536751.(52 219044.68
1888 118 1202512.29 724824.01 284257.75
1889 125 1390702.29 814696.77 3213(54.—
») Bundesblatt 1895. I. 683 ff.
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Förderung des Unterrichtsweaens durch den Bund. 73
Zahl drr Britrige
anstalten Privaten etc.
Fr. Fr. Fr.
1891) 132 1399986.67 773614.30 341542.25
1891 139 1522431.10 «VlSe?. «7 368757.-
1892 156 1760021.99 954299.70 403771.—
1893 177 1764069. 52 981137. 12 447476. —
1884 bis 1893 12262863.21 7153506.86 2776138.03
Zur Deckung der Ausgaben dienen ausser den angegebenen
Beiträgen noch andere, nicht speziell angeführte Einnahmen (Schul-
gelder. Erlös für Schülerarbeiten etc.).
Die Inspektion der 185 Anstalten wird durch ein Experten-
kolleginm von 11 Mitgliedern besorgt.
Anlässlich eines schweren Unfalles in einer Kunstgeworbe-
schule hat das Industriedepartement den Kantonsregierungen in
einem Zirkular zur Kenntnis gebracht, dass die Bundosgesetzgobung
betreifend die Haftpflicht auf die gewerblichen und industriellen
Fachschulen nicht anwendbar sei i). Es hat hiebei darauf hinge-
wiesen, dass für die jenen Schulen anvertrauten jungen Leute,
welche Uiifallgefahren ausgesetzt seien, von der Schule aus frei-
willig durch Versicherung gegen Unfall vorzusorgen sei.
Unterm 21. Mai sind die vom Bunde subventionirten gewerb-
lichen und industriellen Bildungsanstalten zur Beschickung der
Landesausstellung in Genf verhalten worden 2).
Die verschiedenen rasch aufeinanderfolgenden Ausstellungen
der Fachschulen (Basel 1892, Zürich 1894 und Genf 1896) sind
des Guten tatsächlich zu viel, denn sie lassen die Anstalten nicht
zu einem ruhigen zielbewussten Arbeiten kommen und schaffen
allzu häufig Perioden hochgradiger Auft'egung, die der Schule nur
zum Schaden gereichen können.
Unterm 23. November 1894 hat der Bundesrat der Bundes-
versammlung Bericht 8) erstattet betreffend die Unterstützung von
Koch-, Haushaltungs-, Dienstboten- und Krankenwärterkursen durch
den Bund*) und ist zu folgendem Antrag an die Bundesversamm-
lung gelangt:
Es sei der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884 betreffend
die gewerbliche und industrielle Berufsbildung dahin zu inter-
pretiren, dass ihm auch die Anstalten iür die praktische Aus-
bildung des weiblichen Geschlechts, wie Koch-, Haushaltungs-,
Dien.stboten-, Handarbeitsschulen und -Kurse unterstellt seien.
■) Bnndesblatt 1894, I, 415.
2) Bnndesblatt 1894. n, 890 und 893.
") Bnndesblatt 1894, IV, 229.
••) Postulat TOD StÄnderat Wirz vom 28. März 1893, lautend : _Der Bundes-
rat wird eingeladen, darttber Bericht und Antrag zu hinterbringen, ob nicht
Koch- nnd Haushaltungs-, Dienstboten- und Krankenwärterkurse von der Eid-
genossenschaft zu unterstützen seien".
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74
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die im Berichts-
jahi'e bewilligten Bandesstipendien.
VIII.
Kanton
Zürich
Bern . .
Luzem .
Uri . . .
Schwyz .
Obwalden
Nidwaiden
Glams
Zug . .
Froiburg .
Solothnm
Baselstadt
Baselland
Schaffhausen
Appenzell A,
Appenzell I.
St. Gallen
Graubttnden
Aargau .
Thurgau .
Tessin
Waadt .
Wallis .
Neuenbürg
(■lenf . .
FUr
BMUCh von
Schulon
FUr
Studien-
roloon
81ip«D-
diitra
Belr^
Fr.
Stiptil-
diäten
Bttr«;
Fr.
Inotrnktlon«-
kur«
am
Techniknm
Winterthnr
Siifta-
diattD
X. Librer-
blldungskurt
fttr HudarMI
in I.augiiiiiie
Betrag
Rh.
Rh.
Total
*) In ilcr lieiin
liclier Bunde8b«ltraj(
unter der Bedingunt?
HandiirbcItKunterrloht«'
4 2200 — — -. _
i 1200 2 500 1 200
Slipen-
diitei
24
b
o
1 100 —
— — 1 750 -
1 m) — — —
3 1000
1 200
2 500
2 1175 -
+
5
2
8
2
28
1
32
2
Beirtf
Fr.
1.560
380
200
200
100
400
500
mo
.360
Totti
Kr.
.S76(»
228(1
m
m
:m
14(1(1
&
(iflti
4(K1
4800') 4S()0
100 KU'
.32(X) 4375
160 lß<»
4tK)
4.50
160
.300
400
17 (5575 3 1250 2 300 128 1.3970 22(I9.>
Kanton Waadt liffurlreiidcn Summe von Fr. IHIX) ist eio auHseronlpnt-
•on Fr. iHOO inbegriffen, der zur Deckung den Defiiit« des W. «cliwei-
Eerisehen I.ehrerbilduniifsl^uraes ffir Knabenarheitäunterrieht (L.au8anne lü. Juli bis 13. Autpiütt
b<-wijlij(t wurde, änt» der schweiierisclie Verein xur Fördoning de«
8 für Knaben die ]''raK^> der Keorjrauiiiation der l.ehrerkurse und der
BeteilieunK des Bundes seiner I'riifun); unterzielie (7. Dezember).
Fünf Stipendiengesuche sind auf Grund der bestehenden Vor-
schriften und des Kreisschreibens vom l.Augnst/l.ö. September 1893
(vergl. Jahrbuch 1893, pag. 71) abgewiesen worden. Die Wirkung
dieser schärfern Bestimmungen zeigt sich in der Verminderung der
Au.sgaben für Stipendien.
Anderweitige Bundessubventionen zur Förderung der geweib-
lichen Berufsbildung wurden ausgerichtet an:
a. Die Regierung des Kantons Bern fiir den Handfertigkeits-
unterrii-ht an den Lehrersemlnarien Hofwvl (Fr. 4(K)) und
Pruntrut (Fr. 350) ". Fr. '.V»
b. Die Regierung des Kantons Lnzem für den Fachkurs der
Schuhmachergcwerkschaft Luzern (14. Januar bis ?. 18 Teil-
nehmer) 8(1
c. Die Regierung des Kantons Appenzell I.-Rh. für den Hand-
stickereikurs in Appenzell (2. April bis 2. Juni. 23 Teil-
nehmerinnen) '^
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund.
7»
d. Die Kegiemng des Kantons Aargan für den Fachkars des
Schnhmachermcistervereins Zofingen (29. Januar bis 21. Fe-
bruar, 24 Teilnehmer) Fr. 100
e. Der schweizerische Gewerbeverein für seine Lehrlingsprüfnngen
im Jahre 1894 fzirka 1200 in 33 Kreisen geprüfte Lehrlinjre :
Gesamtausgaben Fr. 19,946. 59) ,. 8,000
/. Der schweizerische gemeinnützige Fraurnverein für Haus-
baltnngs- und Dienstbotenschulen „ 2,000
g. Der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbeits-
unterrichtes für Knaben zu Anschaffungen, Publikationen,
methodologischen Arbeiten ,, 1,000
h. Die „Blätter für den Zeichen- und gewerblichen Bemfs-
unterricht" für 1894 ,. 1,500
i. Der „gewerbliche Fortbildnngsschüler'' „ 1,000
Total Fr. 14,680
An die Kosten der Lehrlingspi*üftingen von zirka Fr. 20,000
trug der Bund Fr. 8000, die Kantone zusammen Fr. 6935 bei. Die
Lehrlingsprüfungen der Kantone Neuenburg und Genf sind staat-
lich organisirt; sämtliche Kosten werden vom Staate übernommen.
Die im Jahre 1894 geprüften Lehrlinge, resp. Lehrtöchter,
gehören folgenden Berufsarten an:
Altarbauer . . .
Bäcker ....
Bäcker n. Konditoren
Bauzeichner . .
Bijoutier . . .
Bildhauer . . .
Blattmacher . .
Buchbinder . .
BicMnckw (iikl. Sehriftt.
Büchsenmacher .
Bürstenmacher .
Coiffeurs . . .
Dachdecker . .
DackdNktr iid KiBiiftgtr
Damenschneiderinnen
Dekorationsmaler
Drechsler . . .
Dreher . .
Elektrotechniker
Feilenhauer . .
Gärtner ....
Glätterinnen . .
Glaser ....
Glasmaler . . .
Gürtler ....
Gipser ....
Gipser und Maler
1 Ha&er ....
26 HerrMUtiderichatideriiini
2 Holzbildhauer
2 Hutmacherin .
1 Kaminfeger
1 Kleinmechaniker
1 Kleinschreiner
24 Konditoren . .
19 Küfer und Kubier
3 Kupferschmiede
2 Lithographen .
14 Maler . . .
1 Maler und Gipser
8 Marmoristen . .
36 Maschinenschlosser
2 Maschinentechniker
6 Maurer . .
9 Mechaniker
1 Messerschmiede
1 Metalldmcker
16 Metzger . .
6 Modistinnen
10 Mühlemacher
2 Müller . .
1 Orthopädist
1 Photographen
2 Sattler . .
2 Sitlltr iid TtpHienr .
4 Schlosser . . .
1 Schlosser md Drther
1 Schlosser nid Zeigsehmitd
4 Schmiede . . .
15 Schneider . . .
1 Schneiderinnen
19 Schnitzler . . .
19 Schreiner . . .
5 Schuhmacher . .
2 8pengler . . .
37 Speogler ond Kopftrschmicd
3 Steindrucker . .
3 Steinhauer . . .
11 Stickereizeichner
4 Strickerin . . .
1 Stuhlschreiner
65 Tapezierer . . .
2 Uhrmacher . .
4 Wagner ....
4 Weissnäherinnen
6 Zeichner . . .
1 Zengschmied . .
1 Zimmermann . .
1 Zimmermuo iid BiaxhrBlDer
2 Zinkograph . . .
22
4
105
1
2
21
39
24
2
107
29
36
1
1
9
1
1
2
15
2
35
22
2
1
22
1
1
Lehrtöchter sind in folgenden Kreisen geprüft worden :
Affoltem 1, Bülach 2, Winterthur 5, Zürich 21, Bern 12, Biel 1. Luzern 7.
Schwyz 4, Zug 2, Freiburg 14, Solothnrn 4, Basel 10, Appenzell 2, St. Gallen 5,
Aargan 2, Tbnrgau 7, Kanton Neuenbürg ?, Kanton Genf 12 = Total 111 Lehr-
töchter (ohne Neuenbürg) in 17 Kreisen.
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7() Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Auf die eiuzelnen Prüfungskreise verteilen sich die geprüften
Lehrlinge folgendennassen :
PrOfungtkrei* l894 gj,''*^^ PrOfungtkr»!» '"»♦ sclt'^n
Bezirk Affoltem ... 9 54 Kanton Freiburg ... 51 280
Bezirk Bülach .... 18 33 ! Solothnrn 16 81
Winterthnr 33 195 j Ölten 9 45
Bezirk Zürich .... 60 738 Baselstadt 74 670
Zürcher Oberland ... 35 819 Baselland 18 147
Zürcher Seeyerband . . 24 214 ! Schaflfhausen 23 272
Bern 61 369 ! Kanton Appenzell ... 39 23«
Burgdorf 6 128 Kanton St. Gallen ... 121 716
Oberaargau (bisker Ug;«itliil) 8 78 Chnr 13 73
Amt Konolftngen ... 10 73 ■ Kanton Aargan ... 84 243
Biel 38 99
Thnn 12 116
Interlaken 9 20
Kanton Lüzern .... 44 405
Kanton Uri 5 28
Kanton Schwyz ... 19 84
Kanton Glarns .... 16 70
Kanton Thurgau ... 48 a53
Goilear- Dod CbirargeaT«rbuil . . 8 32
Deitiehichweizer. QirteibuTirbuii 12 23
Uhnnacherverband . . — 13
Katiton Neuenburg . . 236 1) 466
Kanton Genf .... 84 34
Total (».1200*) 6815
Kanton Zug 22 114 : Prüfungskreise 33
') Inklusive 135 Teilnehnirr im Herbst 18I).1. — ') Die (i^nauen Ziffern der Beteili|;anK
Im Kanton Nenenburg vom Koniiner 1894 waren nicht erhältlich.
Gegenüber dem Vorjahre weisen die diesjährigen Lehrlings-
prüfiingen keine grosse Zunahme in der Zahl der Prüfungsteil-
nelimer auf. Es hat diese geringe Zunahme ihren Grund wohl in
der Hauptsache darin, dass die Zulassungsbcstimmui^en, nament-
lich mit Bezug auf die Dauer der Lehrzeit, strenge gehandhabt
werden.
V. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildungswesens. >)
(Vergleiche den statistischen Teil.)
Das Landwirtschaftsgetz vom 22. Dezember 18932) ist am
20. April 1894 in Kraft getreten und es ist zu demselben unterm
10. Juli 1894 eine Vollziehungsverordnung erlassen worden ^). Die
Erlasse bauen auch das landwirtschaftliche Bildungswesen aus.
a. Stipendien. Im Berichtsjahre wurden 6 Stipendien für
Laudwirtscliaftslehrer und Kulturtechniker im Betrage von Fr. 1475
und 6 Reisestipendien im Betrage von Fr. 1700. zusammen also
Fr. 3175 (1893 Fr. 2800) bewilligt. Im Zeitraum 1885—1894.
d. h. im verflossenen Jahrzehnt, sind nun 26 Stipendien an Land-
wirtschaftslehrer (Fr. 20,450), 4 Stipendien fiir Kulturtechniker
(Fr. 3400) und 46 Reisestipendien (Fr. 12.250), zusammen also
Fr. 36,100 ausgerichtet worden.
») Bundesblatt 1895, I, 696 ff.
2) A. S. n. F. XIV, 209 und Jahrbuch 1893, Beilage I, 1—2.
8) A. S. n. F. XIV, 287 und Jahrbncli 1893, Beilage I, pag. 2—5.
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Förderung des Unterrichtsweseus durch den Bnud.
77
b. Ackerbauschulen. Die Auslagen, welche die Kantone tür
Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben, sind denselben, wie
bi.s anhin, zur Hälfte vergütet worden.
Strickhof (Zürich) . .
Eütti (Bern) ....
Ecöne (Wallis) . . .
Cemier (Neuenbürg) .
Schiller
52
33
12
28
Kantonale Amlagan
l.phrkrjiftc Lehrmittel
Kr. Kr.
1894: 125
1893: 121
20370
18687
12300
27555
78912
1018
1178
456
1741
4393
Total
Kr.
21388
19865
12756
29296^
83305
80696
Bundosbeltrag
Kr.
10694
9933
6378
14648^
41653
40349
c. Landwitischaßliche Winterschulen. Der Besuch der Winter-
schulen nimmt, Freiburg ausgenommen, fortwährend zu. Der Bund
beteiligt sich hier in gleicher Weise wie bei den Ackerbauschulen.
Krequenz im
Wintensemester
1«94;95
Kantonale Aualagon
I.Khrkritne I^hnnittel Total
Kr. Ft. Kr.
Bundei-
beltrag
Kr.
Sursee (Lnzem) ....
PiroUes (Freiburg). . .
Bmgg (Aargau) ....
Lausanne (Waadt) . . .
43
11
64
42
5553
5971
8374
13590
788
770
2249
2221
6341
6741
10623
15811 _
3170
.3371
5.311
7906
1894:
1893:
160
134
a3488
6028
39516
38450
19758
15)225
Die Winter schule in Chur, für welche ein Kredit von
Fr. 3000 verlangt und bewilligt wurde, kam nicht zu stände.
d. Gartenbauschule in Genf. Im (Tange dieser Anstalt ist keine
Änderung eingetreten. Die Anstalt zählte im Berichtsjahre 38
Schüler (1893 30 Schüler). An die Auslagen für Lehrkräfte und
Lehrmittel (Fr. 20,801) wurde ein Beitrag von der Hälfte der-
selben, also von .Fr. 10,401 verabfolgt.
e. Weinbamchulen und Weinbauversuchsstationen. Die kantonalen
Auslagen und die an dieselben verabfolgten Bundesbeiträge be-
laufen sich pro 1894 auf folgende Beträge:
Kantonale Aualagen
Lehrmittel Versudisweseii
Bandes-
Lehrkräfte
Total
beitrag
Kr.
Kr. Kr.
Kr.
Kr.
Wädensweil . . .
23490
968 8660
33118
16000
Lausanne -Vevey . .
4661
468 24802
29931
14965
Auvemier . . . .
9805
114 20625
30544
15272
1894:
37956
1550 54087
93593
46237
1893:
91713
45588
Die Frequenz der Versuchsstation und Schule für Obst-, Mein-
und Gartenbau in Wädensweil ist in stetem Wachsen begriffen und
besonders erfreuen sich die dort veranstalteten praktischen Haupt-
und kurzzeitigen Kurse eines ungeahnten Zudranges. Wir haben
über Organisation und Frequenz der Anstalt in den beiden Jahr-
büchern pro 1892 und 1893 einlässlich referirt und können daher
an diesem Orte hierauf verweisen.
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78 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die Weinbauversuchsstation und -schule Lausanne -Vevey wii'd
durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Reblaus immer mehr
in Anspruch genommen, wodurch andere Arbeiten in den Hinter-
grund gedrängt werden.
Die Versuche mit amerikanischen Beben wurden fortgesetzt,
neue Versuchsfelder in Epesses, Vevey und Annecy, sowie eine
Rebschule in Novalle.s angelegt und eine Reihe bereits früher in
Angriff genommener Arbeiten weiter verfolgt.
Die Wein- und Obstbauschule in Vevey war im zweiten Jahi'e
ihres Bestehens von 7 Schülern besucht (1893: 5 Schüler). Der
Kurs dauerte vom 22. Februar bis zum 1. Dezember 1894.
An der Weinbaurersuchsstation und -schule in Auvernier sind
von französischen Propfera und den Zöglingen der Weinbauschnle
240,000 Stecklinge für die Rebschulen gepfropft worden. Die Anzahl
der Versuchsparzellen ist die gleiche geblieben.
Die Weinbauschule in Auvernier zählte 14 Schüler (1893:
13 Schüler).
/. Molkereischulen. Die Auslagen der beteiligten Kantone, sowie
die Beitragsleistungen des Bundes, entsprechend der Hälfte der
Unterrichtskosten, sind aus folgender Zusammenstellung ersichtlich :
Krequei« , ^ , .»"■"*?"'!'' *."»'«8«" ^ . , ?"".?•»■
a 1.^.. Lenrkrnfte Lehriiiittel Total beltrao
Hcnnler p, j-,. p, j,-, "
1. Bern, Rütti 17 13007 2402 15409 770.T
2. Freibursr, Perolles .... 11 10100 3568 13668 6834
3. St. Gallen. Sornthal ... 16 8900 843 9743 4871
4. Waadt, Lansanne-Mondon . 5 1071.") .3020 13735 6868
1894: 49 52555 26278
1893: 30 45852 22926
g. Landwirtschaftliches Versuchsweten.
1. Die schweizerische Samenkontrollstation verwendete den ihr
vom Landwirtschaftsdepartement gewährten Kredit von Fr. 5000
folgendermassen : Fr.
1. Für Versuchsfelder 2964. 5«
2. ,. Neubearbeitung des II. Teiles des Fntterbauwerkes .... 1010. —
3. .. Wiesennntersuchungen 795. 65
4. „ chemische Untersuchungen 168. —
5. „ Pflanzensammlnngen 61.85
Total 5ÖÖ0.—
Das Versuchsfeld in WoUishofen wurde erweitert und umfasst
nunmehr 21 je eine Are grosse Parzellen.
Die Wiesenuntersuchungen der Station erstreckten sich im
Berichtsjahre vorzugsweise auf Streuewiesen, als Vorarbeit für den
IV. Teil des Futterbauwerkes.
2. Für die Untersuchungen der Henen Professoren Hess und
Dr. Guillebeau in Bern, sowie für im Laboratorium des bemischen
Kantonschemikers ausgeführte Arbeiten wurden Fr. 6494. 64 ver-
ausgabt.
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Förderung des ünterrichtswesens durch den Bond.
79
Die Berichte über diese Arbeiten werden jeweilen im land-
wirtschaftlichen Jahrbuch veröffentlicht.
3. Für das unter der Leitung des Herrn Dr. E. von Freuden-
reich stehende bakteriologische Institut in Bern verausgabte der
Regierungsrat des Kanton.s Bern Fr. 5500, an welche Auslage ein
Bundesbeitrag von Fr. 2750 ausgerichtet wurde.
h. LandirirUichafÜiche Wandervorträge und Spezialkurse, von den
Kantonen veranstaltet. Über deren Umfang gibt die folgende Zu-
sammenstellung Auskunft:
Anzahl der
Kantonale
Kanton
Vor-
trage
Kurse
Käserei- n.
Stallunter-
suchnnRen
Alp-
in8i>ek-
tionen
Aoslairen
(Lehrkräfte
und
Lehrmittel)
Fr.
Bundes-
beitrag
Fr.
1. Zürich . . . .
76
22
5
—
3823. 20
1911. 60
2. Bern . . . .
177
10
6
—
4274. 90
2137. 45
3. Lnzern . .
6
7
13
—
1082. 40
541. 20
4. Schwyz . .
4
2
—
—
322. 85
161. 42
.'). Obwalden. .
5
— .
_
—
1(X). —
50.—
6. Nidwaiden .
11
—
. —
—
120.30
60.15
7. Freibarg . .
21
—
11
-
390.70
195. 35
8. Appenzell A..Rb
—
1
—
—
160. 95
80.45
9. Appenzell I.-Rh
—
2
—
—
363. 10
181. 55
10. St. Gallen
—
11
41
37
3099.25
1549. 62
11. Graubünden .
28
9
—
—
2716. 55
1358. 27
12. Aargau . .
155
28
—
6138. .50
3069. 24
13. Thurgau . .
18
—
V
—
954.64
597. 42
14. Tessin . . .
47
—
-
65
1510. 25
7fö. 12
1.-). Waadt . . .
81
2
8
3
3203. —
1601. 50
16. Wallis . . .
. 33
1
__
. —
1139. 90
569. 95
17. Genf . . .
376
—
—
—
5898. —
2949. -
Total
i038
90
84
105
3.5298. 49
17769. 29
1893
884 '
108 '
—
—
37456.40
18728. 18
VI. Unterstützung des kommerziellen Bildungswesens, i)
Dem Geschäftsbericht des eidgenössischen Departements des
Auswärtigen (Handelsabteilung) entnehmen wir folgende Angaben :
Behufs Förderung der kommerziellen Bildung sind im abge-
laufenen Jahre Subventionen im Gesamtbetrage von Fr. 100,355
ausgerichtet worden, wovon Fr. 49,350 an Handelsschulen, Fr. 47,795
an kaufmännische Vereine und Fr. 3210 an acht Stipendiaten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Zusammen-
stellungen :
A. Handelsschulen.
rnterriehts-
honorare und
Lehrmittel
Fr.
Bern 21575
Chaux-de-Fonds . 22868
Rechnung pro 1894
Geaanit-
au8gabe
Fr.
25402
31265
Beiträge
von Staat und
Gemeinde
Fr.
15442
23765 2)
Sehliler
Schul- Bumle8-
gelder Subvention
Fr. Fr.
2760 7200 62 »)
— " 7500 34
') Uarnnter 6 Hospitanten. — ') Beitrag des Bureaus fUr Gold- und Silberkontrolle.
') Bnndesblatt 1895. I. 908 ff.
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80
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Rechnung pro
1894
rnterrichts-
lonorare und
Lehrmittel
Fr.
Gesanit-
aa8c;abe
Fr.
HeitritKe
ron Staat ond
Gemeinde
Fr.
Scfaiü-
gelder
Fr.
Bundes- o.i.ii„.
Subvention '*'"''''
Fr.
Genf . .
.
34218
45919
22084
13235
10600
112
Neuenbürg
. > •
40380
57105
25471
19134
12500
103')
Solothurn .
.
14531
17440
12440
250
4750
50 i)
Winterthur
•
20628
24005
13995
3210
6800
71 =t
1894
154200
201136
113197
38589
49350
432
1893
14(5035
183812
108342
268(»0
46800
406
1892
121499
156744
89326
3StOO
407
1891
66342
66392
89590
20166
V
erhältniszahlen.
l'nterrlcht»-
hunorare
»,.
der Gemnit-
anOKxben
Biindesiubrentioii Auf jeden Soiinlrr
•;. trifft es
jo. iT„>'..^.i.«. derStaat«-«. l'nterricht«- (jesanit-
h^^r„«r»ro «eineinde- lionorar aosKabe
honorarc beitrage Fr. F?.
Bern . .
85
73
33
33
46
31
348
673
410
Chanx-de-Fonds .
919
Genf . .
74
70
m
31
31
33
48
49
38
806
392
291
410
Nenenhnrg
Solothuni .
^4
349
Winterthnr
.
m
33
49
290»)
338»)
Durchschnitt 1894
77
32 "
43
357
466
n
1893
79
32
43
360
453
1892
77
32
43
298
380
*!
1891
67
30
1891 67 30
■) Darunter 1 Hospitant. — ') Darunter 14 Hospitanten. — ') ISI Hospitanten sind in
diesen Zahlen nicht Kerecbnet.
Die Subventionen an die Handelsschalen und kaufmännischen
Vereine wurden bisher gestützt auf die Budgets berechnet und
zum voraus ausbezahlt, unter der Bedingung, dass, wenn nach dem
Rechnungsabschlüsse die Ausgaben unter den Ansätzen des Budgets
bleiben, bei Entrichtung der nächstjährigen Subvention ein ent-
sprechender Betrag abgezogen werde. Die aus diesem Modus resul-
tirenden Komplikationen haben jedoch das Departement zu der
Verfügung veranlasst, dass von nun an die Subventionen ei-st nach
Eingang der Jahresrechnungen festgestellt und ausgerichtet werden.
Nach einer Mitteilung des Regierungsrates des Kantons Luzem
soll infolge der Erstellung eines neuen Kantonsschulgebäudes das
Projekt der Gründung einer Handelsschule mit drei Jahreskursen
verwirklicht und die bereits bestehende zweiklassige Merkantil-
abteilung an der Realschule in Luzem um eine Klasse erweitert
werden. Damit wurde das Gesuch um Zusicherung eines Bundes-
beitrages für das Jahr 1895 verbunden.
Das Departement des Auswärtigen ist durch den Bundesrat
ermächtigt worden, „bei der Anwendung der Bestimmung betieflfend
das Minimalalter für den Eintritt in die Handelsschulen (Voll-
ziehungsverordnung zum Bundesbeschlusse betreffend Förderung
der kommerziellen Bildung vom 24. Juli 1891, Art. 2, litt, a) den
verschiedenen kantonalen und örtlichen Verhältnissen in dem Sinne
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Förderung: des Unterrichtswesens durch den Bund. Hl
Rechnung zu tragen, dass im Falle nachgewiesener Befähigung im
Sinne von Art. 2, litt, b derselben VoUziehungsverordnung und
einer befriedigend abgelegten Prüfung auch Schülern unter 15
Jahren der Eintritt in eine vom Bunde subventionirte Handelsschule
gestattet werden kann".
Im feiTiern sind im Interesse eines möglichst intensiven Unter-
richts Grenzen für die Schüler zahl einer Klasse aufgestellt
worden, weil die CberfüUung der untcra Klassen bis jetzt eine
Hauptschwäche der meisten Handelsschulen bildet und ohne eine
wesentliche Besserung in diesem Punkte alle übrigen Bemühungen
nm Vervollkommnung mehr oder weniger lahmgelegt werden.
Der Bundesrat lässt sich in seinem Geschäftsbericht darüber
folgendermassen vernehmen:
..Eine bestimmte Maximalzahl ist bis jetzt nicht fest|;eKetzt worden. Es
mnss in dieser Hinsicht den tatsächlichen Verhältnissen jeder Schule, nament-
lich anch in Bezng anf die momentan verfügbaren Bäamlichkeiten, Rechnung
getragen werden. Unser letztes Ziel ist naturgemäss das Kleinklassensystera,
wie es die meisten kaufmännischen Vereine in ihrem Unterrichtswesen durch-
geführt haben. Nach demselben werden jeweilen für die Schiller gleicher
Stufe so viele Parallelklassen eingerichtet, als nötig sind, damit in der Regel
eine Zahl von fünf bis zehn Schülern nicht überschritten wird.
„Die Vorteile solcher Klassen treten namentlich für den Unterricht in
Sprachen, im Rechnen und in der Bnchfilhrung zu Tage, wo es vor allem
darauf ankommt, dass jeder Schüler während des Unterrichtes selbst so oft
wie mSglich zum Worte komme, und dass der Lehrer der Eigenart eines
jeden gerecht werden könne. In der obersten Klasse der von uns subven-
tionirten Handelsschulen besteht dieses Maximum bereits allgemein, und zwar
wegen der im übrigen bedauerlichen Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der
in die Schule Eintretenden bis zum Ende ausharrt. In der mittleren Klasse
ist die Schülerzahl fast durchgehends schon zu gross, wogegen sie bis jetzt
in der untersten Klasse, mit Ausnahme der an und für sich in ihren Ver-
hältnissen begrenzten Schulen in La Chaux-de-Fonds und Solothurn, geradezu
ins Masslose ging, d. h. zwischen 36 und 42 Schülern per Klasse schwankte.
In solchen Verhältnissen kann anch die disziplinirteste Schule und der beste
Lehrer nur bescheidene Leistungen erzielen ; ein grosser Teil der Schüler
tritt nur schlecht oder mittelmässig vorbereitet aus der untersten Klasse in
die höhere ein. Es bedurfte selbstverständlich unserer Intervention nicht,
um die betreffenden Schulbehörden hievon zu überzeugen, wohl aber wurde
ihnen die Überwindung der räumlichen und fiskalischen Hindernisse, die ihren
Verbessemngsbestrebungen bisher entgegenstanden, durch unsere Dazwischen-
kunfc erleichtert und ein erster Schritt in Form einer Verdoppelung jener
Klassen ermöglicht. Wir müssen uns einstweilen mit diesem Resultate, das
natürlich eine verhältnismässige Erhöhung unserer Subvention bedingt, zu-
frieden erklären. Gegenwärtig bestehen bereits drei Parallelklassen an der
untersten Klasse der Handelsschule in Neuenburg, je zwei solcher an der
untersten und der zweiten Klasse der Handelsschule in Genf, und mit Be-
ginn des kommenden Schuljahres werden die untersten Klassen der Handels-
schulen in Bern und Winterthur verdoppelt werden. Ebenso soll die für ein-
zelne Fächer bereits vorgenommene Teilung der zweiten Klasse der Handels-
schule in Neuenbürg auf alle wichtigeren Fächer erstreckt werden. An
diesem Orte, wie in Genf, ist die Errichtung besonderer Bauten für die
Handelsschule in Aussicht genommen."
Es wurde einem Schüler der königlichen Handelsschule in
Venedig ein Jahresstipendium von Fr. 1200, einem Schüler des
Technikums in Winterthur ein solches von Fr. 150 bewilligt.
6
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82
Jalirbuch de« rntemchtswesens in der Schweiz.
Sodann sind im Sinne des Art. 12, Ziffer 1 der Vollziehungs-
verordnung auf Empfehlung der betreffenden Schulbehörden an
zwei Schüler der Handelsschule in Bern, drei Schüler der Handels-
schule in Neuenburg und einen Schüler der Handelsschule in Solo-
thura Stipendien gewährt worden.
Kaufmännische Lehrlingsprüfungen. Diese Einrich-
tung, die vom gesamten Handelsstande freudig begrüsst wird, ist
vom Zentralkomite des Schweizerischen kaufmännischen Vereins,
unter Mitwirkung seiner Sektionen, sowie der Handelsabteilung
und des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins,
im Berichtsjahr vorbereitet worden. Versuchsweise sollen im April
1895 solche Prüfungen auf Grund eines vom Departement des
Auswärtigen genehmigten Reglements in Aaran, Basel, Beni.
Lausanne. Lugano, Neuenburg, St. Gallen und Zürich vorgenommen
werden. An diesen Prüfungen können alle in der Schweiz wohn-
haften kaufmännischen Lehrlinge oder angehenden t'ommis teil-
nehmen, sofei-n sie seit wenigstens zwei Jahren in der kaufmännischen
Praxis tätig waren. Die Prüfungen werden an jedem der genannten
Orte durch eine Kreiskommission organisirt und von ständigen
pädagogischen Expei'ten geleitet, die vom genannten Zentralkomite,
unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Departements des Aus-
wärtigen, gewählt und entschädigt werden. Obligatorische Pi'üfungs-
fächer sind kaufmännisches Rechnen und Buchführung, deutsche
Sprache und mindestens eine Fremdsprache, Wechsellchrc und
kaufmännische Usanzen. Fakultativ ist die Prüfung in andern
Sprachen, Warenkunde, Handelsgeographie und -Geschichte, spe-
ziellen Branchekenntnissen, Handelsrecht und Stenographie. Die
mit befriedigendem Resultat Geprüften erhalten ein Diplom.
An die Kosten dieser neuen Institution, von welcher erfreu-
liche Erfolge und namentlich eine vortreffliche Rückwirkung auf
das kommerzielle Unterrichtswesen erwartet werden darf, leistet
der Bund einen Beitrag von 75%, der für 1895 auf zirka Fr. 2200
veranschlagt wird.
B. Kaarmännische Tereine.
1. Sektionen des Schweizerischen kaufmünnischen Vereins.
Subvention n„„,i,,„ Duri-h-
rntcrrichts- Gesamt- von Staat, Ge- """[**" gpi,ni„iiehe
Honorare «UBRabc meinde und ^.p„,jj,„ Zahl der
Ilandelsstand Knr»-
Fr. Fr. Fr. Fr. tcilnehmer
Zürich 19300 27600 10700 BOOO 563
Basel 12500 15300 49(KI 3750 357
St. Gallen 7700 14690 51(K) 2400 222
Bern 5200 11080 25(K) 1700 192
Winterthur 3850 7600 2100 1250 153
Schaffhausen 31(K) 4150 1400 1350 88
Burgdorf 2500 4080 400 1250 162
Lugano 1550 3965 200 950 .59
Biel 1500 3875 1020 700 71
Chnr 1400 2430 700 660 80
Herisau 1400 2750 700 550 45
Solothnrn 1400 2835 350 7.50 65
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Förderung des Uiiterrichtswesens durch den Bund.
8:}
Aaran
Neuenburg ud Uniiiii ccBnertiil« .
Baden
London
Wädensweil
Thun »)
SchSnenwerd
Zofingen
Lausanne
Bellinzona
Chaux-de-Fonds
Morgen
Langenthai
St. Immer
Franenfeld
Ölten
Freibnrg
l'ayenie
Lenzbnrg
Uster . '
Wyl
Herzogenbuchsee
Bulle '^
Genf)
Total
Zentralkomite des Vereins (fSr
Vorträge, Preisarbeiten und
Bibliothekanschajfungenfiir
die Sektionen)
Zentralkomite des Vereins (für
die Organisation der kauf-
männischen Lehrlingsprflf-
ungen)
An verschiedene Sektionen
einmalige Spezialbeiträge .
Total
rntcrrirhts-
Opsamt-
Subvention
▼on 8tHat, Ge-
Bnnde»-
«ub-
Tention
Uurc'k-
»clmittliclie
lionorHre
auBgab«
meinde und
Hnndelsstand
Zahl der
Knrg-
Kr.
Fr.
Fr.
Fr.
teilnehnier
1258
2800
750
600
131
12ö()
3650
950
142
1200
2410
670
600
83
1000
3125
—
750
39
1000
2118
120
450
34
975
2140
._
43
960
1410
200
500
16
878
2252
205
500
26
m)
25(K)
75
425
70
800
2570
180
550
46
750
1882
400
350
46
750
1396
100
350
25
750
2000
570
350
77
750
1500
300
490
82
7a-i
1330
550
400
15
(«)8
1628
—
370
51
624
2385
200
450
44
600
1020
100
300
26
510
1060
80
300
33
470
1560
.390
300
45
450
1250
30
300
27
400
900
100
250
29
340
791
—
—
-
~793(»r'
l44Öi32
35091)
29845
' ln37
70(H)
1700
IHK)
153832
70(H)
— 17(K)
1100
39645
2. Vereinzelte Vereine.
Lausanne, Society des jeune.s
commergants
Luzem, Fortbildungsschule d.
Vereins junger Kauf lente .
Paris, Cercle coinmercial iiiiie
Total
Ffir Bibliothekanschaffungen
dieser Vereine
Total
Total aller Vereine : 1894
1893
1892
1891
1890
1300
7600
5050
1395Ö
93318
88216
78906
63092
53562
5100
11165
5650
21915
1250
J3165'
176997
156967
141698
128236
106823
9(K)
4500
5400
(iOO
2.500
_38Ü0
6900
1250
40490
.38740
8150
47795
38490
.33100
18700
274
291
J23
688
3825
V Hin Snbreiition wird an diese neue Sektion erat am Schlugs de« Seliuljahres I894'<.i.'>
entriehtet werden, ebenso auch an die Sektion Bnlle. Oenf liat keine Kurue efn(ferlchtet.
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84: Jahrbuch des Uiiterrichtswesens in der Schweiz.
Die Bemessung der Bundessubvention für die kaufmännischen
Vereine erfolgte wie bisher nach dem Grundsatze, dass Vereine
an kleineren Orten bei befriedigenden Leistungen mindestens 40%
der Uuterrichtshonorare, die grössern städtischen Vereine 1/4 bis
Vs derselben erhalten. Immerhin wird auch bei diesen Vereinen
künftig teilweise noch etwas weiter gegangen werden müssen, da
in einigen derselben trotz der Subventionen von Behörden und
Privaten das von den Teilnehmeni zu entrichtende Stundengeld
20—30 Cts.. bei einem Unterricht in zwei Fächern und 4 Stunden
per Woche also ungefähr Fr. 50 im Jahr beträgt. Es ist dies für
mittellose junge Leute, von denen manche schon eine Stütze der
Eltern sein müssen, eine bedeutende Last.
VII. Förderung des militärischen Vorunterrichts, i)
I. Militärischer Vorunterricht.
a. Obligatorischer Unterriclit, I.— II. Stufe (10.— 15. Alterajalir).
Von den Bemühungen und Anstrengungen der kantonalen
Erziehungsbehörden, den Turnunterricht zu verallgemeinem und
ihn mehr und mehr den bundesrätlichen Vorschriften entsprechend
zu gestalten, heben wir, abgesehen von den in unsern frühern
Berichten stets mitgeteilten, jährlich wiederkehrenden Erlassen
der Kantone an ihre Schulbehörden, namentlich folgende hervor:
Zürich erliess ein Kreisschreiben mit der Einladung an die
Schulbehörden, an denjenigen Schulen, in welchen nur im Sommer
geturnt werden kann und in welchen daher das gesetzliche Mini-
mum von 60 Turnstunden nicht erreicht wurde, die lehrplanmässige
■ Stundenzahl für den Turnunterricht zu erhöhen, um denselben
intensiver und im ganzen Kanton wenigstens quantitativ gleich-
massiger zu gestalten. In gleicher Weise forderten Uri, Obualden
und Appenzell I.-Rh. die Schulgemeinden auf, die vorgeschriebene
Stundenzahl möglichst genau einzuhalten oder auf eine bestimmt
fixirte, das bisherige Mass überschreitende Stundenzahl zu erhöhen.
11 Kantone belichteten, dass der Turnunterricht entweder
alljährlich oder in einer Periode von zwei bis drei Jahren einer
Inspektion durch Fachexperten unten\'orfen wird. Dabei bemerken
Baselland und Schaff kamen , dass diese Inspektion bei solchen
Lehrern, deren Unterricht zu wünschen übrig lässt, nach Bedürftüs
wiederholt werde. Thurgau erliess eine spezielle Verordnung für
periodisch wiederkehrende Inspektionen des Turnunterrichtes.
Länger dauernde Lehrerturnkurse von 12 — 16 Tagen wurden
in den Kantonen Luzern, Tessin und Wandt abgehalten. Obtralden
') Nach dem Geschäftsbericht des eidgenössischen MUitärdepartemcnts
pro 1894, Bundesblatt 1895, n, 22.0 tl.
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r
Förderung des üntemchtswesens durch den Bund. 85
und Baselland seheu solche für das Jahr 1895 vor. Bei-n setzte
die ÄnordnuDg fort, wonach im Anschlüsse an den im Vorjahre
abgehaltenen Zentralbildungskurs in einer Anzahl von Amtsbezirken
kleinere Tumkurse mit der ganzen Lehrerschaft stattfanden. Basel-
land liess den für die Lehrer speziell bearbeiteten Turnstoff, ein-
schliesslich einer Anzahl von Turnspielen, in zu diesem Zweck
besonders angeordneten Konferenzen durchführen. Tessin stellte, um
auch die Lehrer des Kantons für Erteilung des Turnunterrichtes
besser ausbilden lassen zn können, an der Normalschule in Lo-
carno, am Gymnasium in Lugano nnd an der technischen Schule
in Mendrisio, ständige Turnlehrer an, welche auch die Verpflich-
tung zur Leitung regelmässiger Tumkurse in den Schulferien
haben. Eine grosse Anzahl Kantone unterstützte die an den schwei-
zerischen Turnlehrerbildungskursen teilnehmenden Lehrer mit Staats-
beiträgen und förderte durch Gewährung solcher die Bestrebungen
der Lehrer- nnd der kantonalen Turnvereine für Entwicklung des
Schul- wie des Vereinstumwesens.
Zürich verwendete im Berichtsjahre für Turnhallenbauten,
Turnplätze und Turngeräte die sehr ansehnliche Summe von
Fr. .")0,(X)0. Neuenburg verabfolgte wiederum an Gemeinden 25 %
der Kosten für den Bau von Turnhallen. Auch in .SV. Gallen und
Waadt wurden an Gemeinden Staatsbeiträge für Turnlokale und
Turngeräte ausgerichtet. In sehr namhafter Weise statteten Luzem
und Waadt die Seminarien und kantonalen Schulanstalten mit
Turngeräten aus.
Das gesetzliche Minimum von 60 Tunistunden per Jahr wird
innegehalten in 1358 Schulen = 26.4o/o (1898: 23,9 ",o). noch nicht
in 3787 Schulen = 73.60/0 (1893: 76,1 o/o). Es ist also eine Ver-
mehrung der Schulen, an welchen die gesetzliche Zahl von 60
Turnstunden jährlich erteilt wird, um 2,5 o/o gegenüber 1893 ein-
getreten, welch günstige Verschiebung der wachsenden Zahl von
Schulen mit ganzjährigem Unterricht zuzuschreiben ist.
Betreffend die Abstufung der auf die Erteilung des Turn-
unterrichtes in den Kantonen jährlich verwendeten Zeit, verweisen
wir auf die im letzten Jahrbuch (pag. 82 und 83) reproduzirten
Angaben, da sich die Verhältnisse in dieser Beziehung nicht we-
sentlich verändert haben.
Für das Berichtsjahr stellen sich die bezüglichen ^'erhält-
nisse folgendermassen :
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86
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
1
/. Primarschulen.
In d«ii Primarichulan «rtrd
das vorgeschriebeiir
Zahl dtT
Turimnterrrcbt erteilt
Minimnm
von
K H II t n 11 n
Prlinar-
60 Stunden
Kohiilrn
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Jaliree
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t. nwb
gar nicht
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27
349
3
99
28(1
7
9
8
5
14
Bern
1057
241
785
81
69
988
Lnzem ....
252
56
109
87
17
235
Uri
21
3
16
2
21
Schwyz ....
31
7
17
7
—
31
Obwalden .
8
— -
8
—
8
Nidwaiden . . .
16
—
5
11
—
16
ölarns ....
27
3
24
2
25
Zng
11
2
9
__.
2
9
Preibnrg . . .
234
9
223
2
18
216
Solothnrn . . .
2()0
21
177
2
21
179
Baselstadt . . .
4
4
—
_.,
4
Baselland . . .
70
6
64
12
58
Schaffhau8en . .
34
6
28
—
25
9
Appenzell Ä.-Rh.
89
15
78
1
21
68
Appenzell I.-Rh.
14
3
11
—
13
1
St. Gallen . . .
349
65
229
55
67
282
ßranbünden . .
218
1
165
52
19
199
Aargan ....
472
81
391
--
158
314
rhurgan^j p^^^,^j^,
in 184
13
171
—
45
139
tn 8
2
1
._.
2
1
Tessin ....
515
160
140
215
.'300
215
Waadt ....
388
274
102
12
210
178
Wallis ....
249
--
220
29
23
226
Neuenbürg . . .
2:30
182
38
10
1R5
45
f. f(a. 5ff«ii(l. Siklei
''*^'" ( b. rriittuiiaitei
56
26
30
26
:»»
15
"5145
15
1229
"3344
—
15
1358
—
Total pro 1893/94
572
3787
Total pro 1892/98
4936
1055
3235
646
1182
3754
Tcrnthring pro IgSS/M
209
174
109
—
176
33
Vermindern? pro 189S/M
—
—
74
—
—
Über da.s Vorhandensein von Turngeräten und Turnplätzen
in den einzelnen Kantonen gibt die mitfolgende Tabelle Auskunft:
Kuiit 0110
Bchiil-
iiieindeii
Von den Schulgemeinden besitzen
keinen »'^l'S'f"«^ keine
iiilKPnrte J!?,™, schriebenc
Turn- rp,7r,"il,. Gerate ,,.rf,,.
platte Turnplatz voilständiR <"''*"'
'/iw;nj, / "■ •"«»"■ i*«!"'«« 379
z,uricn ^ j priTjtanstnK.« 19
Bern 809
Luzem 167
Kri 21
Schwyz 31
Obwalden .... 7
Nidwaiden .... 16
(Uarus 27
i2«g 11
Freiburg 201
Solothnrn .... 128
359
17
565
95
11
28
7
9
25
9
121
107
6
1
66
30
4
1
50
0
2as
12
279
22
1
6
5
22
3
9
76
13
3
138
103
38
2
niipiendes
Tnrn-
lokal
23
3
61
6
()
8
1
3
1
3
5
nueh
kein
Tnrn-
lokal
;«9
18
731
ir>4
9
21
I
15
24
f9
197
122
Digitized by
Google
r
Förderung des Uuterrichtswesens durch den Bund.
87
Srhnl-
VORd«
Hl ScbulganieliKleii bMitzM
Kantone
ge-
nipinden
utif^ende
Turn-
pliitze
noch
keinen
Turnplatx
vortce-
M-hriebene
Geräte
vollMtündif;
noeli
keine
Geräte
ein ge-
nii Inende
Turn-
lokal
Baselstadt . . .
4
3
1
3
1
3
Baselland . . .
70
41
1
36
—
3
Schaffhansen . .
34
26
29
—
6
Appenzell A.-Rh. .
89
76
—
77
1
38
Appenzell I.-Eh. .
14
11
—
—
. —
2
St. Gallen . . .
208
128
41
37
43
23
GranbOnden . . .
218
103
72
36
99
.59
Aargan ....
283
259
5
190
-
33
T,. ,^„ (a.»fMll.S«h.l.
1 184
171
1
162
6
1 3
3
—
2
—
2
T«ssm ....
2fö
55
150
7
198
8
Waadt ....
388
336
41
120
46
91
Wallis ....
167
128
13
65
15
12
Nenenbnrg . . .
68
64
2
48
1
26
n .( a. öfcDtl. Üchiltn
**^"' (. b. PriTitmstjlteii
m
41
2
28
3
21
15
8
4
10
—
8
Total pro 1893,94
Total pro 1892 93
3882
3904
2806
2778
500
533
1488
1596
716
807
461
470
nfu'li
kein
Turn-
lokal
1
64
24
37
11
171
lim
234
176
1
251
279
146
40
30
1
3213
;öih
28
Tcraikriii; pro 1893 94 .
Feraiideraig pro ISJJM . 22 — :« 108 91 9 5
Ans den vorstehenden tabellarischen Zusammeiistelluugeu er-
.?ibt sich somit folgendes:
1. Die Zahl der Schulen, au welchen noch kein Turnunterricht
erteilt wird, hat sich um 2 o/q vermindert und diejenige, in welchen
das ganze Jahr geturnt wird, um 2,6 o/q gegenüber dem Vorjahre
vermehrt. In 11 Kantonen, nämlich Obwalden, Glaru.s. Zug. Bascl-
stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh. (nur eine Privat-
schule ist noch ohne Turnunterricht). Appenzell l.-Rh., .\argau,
Thurgau und Genf, haben alle Schulen TumunteiTicht. In drei
weitern Kantonen, üri, Freiburg und Solothum, sind nur je zwei
Schulen noch ohne Turnunterricht. Die übrigen Kantone, welche
mehr Schulen ohne Turnuntemcht besitzen, kommen in nach-
stehende Reihenfolge:
Schulen ohne Turnunterricht
1,5'>;„(1898--- 1 %)
3 „ ( „ = 3.6 . )
5.5 „(..--= 5,5 „ )
7,7 , { , - 9.6 .. )
11,7 „ ( .. - 8.3 ,. )
15,7 .. ( ,. -= 15 .. )
2. In der Zahl der Schulgemeinden, welche überhaupt Turn-
plätze besitzen, ist eine Vermehrung von 0,7 "/o, und welche
überhaupt Turngeräte besitzen, eine Vermehrung von 2,2", o gegen-
über dem Vorjahre eingetreten, und um 1,1 •>/o hat sich auch die
Zahl der Gemeinden mit genügenden Turnplätzen erhöht, während
dagegen die Zahl der Gemeinden, welche im Besitze aller vorge-
schriebenen Geräte sind, um 2,6 'Vo abgenommen hat. Vermindert
hat sich ferner die Zahl der Gemeinden mit Turnlokalen um 0.4" o-
1. Zürich . .
2. Waadt . .
3. Neuenbürg .
4.Bem. . .
ö. Wallis . .
6. St. Gallen .
7. Sohwvz
8. Graubilnden 24
9. Luzern . . 34.5
10. Tessin . . 41.7
11. Nidwaiden . 68,7
Hdiuien ohne Tiirnuiitcrriclit
22.2'"n(1893:---13 "«)
,. ( „ - IH ,7 .. )
. ( .. --^ 36 .. )
„ ( ,. -=74 ..)
„ ( . ^ 68,7 ,. )
Digitized by
Google
88 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Nur in 6 Kantonen, und zwar in Obwalden, Glarus. Zug.
Schatfhausen und beiden Appenzell, haben alle Gemeinden sowohl
Turnplätze als Turngeräte. Der Turnplatz fehlt jeweilen bloss
einer Gemeinde in den Kantonen Schwj'z, Baselstadt. Baselland
und Thurgau. Keine oder nur eine Gemeinde ohne Geräte haben
feiTier noch die Kantone Uri, Aargau und Neuenburg. In den
übrigen Kantonen ist die Zahl der Gemeinden, welche noch keine
Turnplätze und Turngeräte besitzen, folgende:
Ohne TnrnplHtze Ohne Tnrai^eräte
1. Solothnni .... l,50/„ (1893 = 4 %) 1.5»;« (1893 = 2 " „)
2. Ziirieh 1.7 ^ ( ,. = 7 , ) 4 ..(..= 10 . )
3. Bern 8 ^ ( „ =11 „ ) 17 .. ( .. = 25,5 , )
4. Wallis 8 ,.(,.= 8 ^) 9 ,. ( „ = 4 . )
5. Genf 8.5 ..(..= 14 „ ) 4 .. ( . = 7 , i
ß. Waadt 10,5 .. ( ,. =13 J 12 ,. ( .. =14 . )
7. Lnzern 18 „ ( .. --18 ,, ) 62 ,. ( . = 62,5 . )
8. St. (iallen .... 20 „ ( .. =19 „ ) 20,7 „ ( ,. = 19.7 „ )
9. Freiburg 30 .. ( . = 22,7 ,. ) 19 ,. < .. =^31 „ )
10. Graubttnden. ... 33 . ( , =30 .. ) 4.5,5,. ( .. =40 _)
11. Xiilwalden .... 43.7 . ( ^ = 4.3,7 ,. ) 50 „ ( . -- 37.5 . )
12. Tessin 56,5 . ( .. = 56,5 ,. ) 74.7 ^ ( .. = 74.7 ,. )
Es muss zwar zu diesen statistischen Angaben bemerkt wer-
den, dass insbesondere die Zusammenstellung betreffend die Geräte
kaum vollständig zuverlässig sein wird, weil der Begriff der ge-
nügenden Geräte in verschiedenen Kantonen auch verschiedene
Auffassung erfahrt.
//. Höhere Volksschulen,
Mit Bezug auf die Ausrüstung der höhern Volksschulen mit
Turngeräten und Tumlokalen kann im wesentlichen auf die Zu-
sammenstellungen des letzten Jahrbuches verwiesen werden. Wir
glauben durch Mitteilung der Bemerkungen, welche das eidgen.
Militärdepartement an die bezüglichen statistischen Ergebnisse
knüpft, über den gegenwärtigen Stand der Frage des Tuiiiunter-
richts in genügender AVeise zu orientiren:
über den Turnunterricht der Ergänzung»- und Fortbildungsschtller
wurden nicht von allen Kantonen, die solche Schulen haben. Mitteilungen
gemacht. Noch immer besteht kein Turnunterricht an diesen Schulen in den
Kantonen Zürich und Glarus. Im Kanton Lnzern hat der vierte Teil, im
Kanton St. Gallen die Hälfte der Repetirschüler Turnunterricht. In den
Kantonen Baseiland, Appenzell A.-Rh. und Thnrgau nahmen alle diese Schüler
am Turnunterricht teil. Eine abendliche Repotirschule besteht auch im
Kanton Granbünden, sie wird aber von nicht mehr schulpflichtigen, über
15 .lahre alten Knaben besucht, denen kein Turnunterricht erteilt wird.
Von 460 höhern Volksschulen (6 mehr als 1893) sämtlicher Kantone
(Tabelle II) haben:
19 Schulen = 4,1 »lo noch keinen Turnplatz .... (1893= 3,3 *n)
33 .. = 7.2 ., noch keine Turngeräte . . .
104 .. — 22,() .. nur einen Teil der Turngeräte
206 ,. = 44,8 .. noch kein Turnlokal ....
12 .. -- 2,6 .. noch keinen Turnunterricht .
175 „ — 38 .. noch nicht das vorgeschriebone
Minimum von (K) Turnstunden ( _ = 41.5 . )
( .
= 10.5 .. )
( -
= 20.7 . )
( ..
= 42,0 . )
( ..
= 8.1 . )
Digitized by VjOOQIC
Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund.
89
|lit Ausnahme der Verhältnisse bezüglich der Turnplätze und Turnlokale.
i'BS ung^instiger geworden sind, künnen wir «onst in allen andern
pgen zum Teil ganz wesentliche Fortschritte konstatiren. da
der Schulen, welche noch keine Turngeräte haben, um 3,3 *'n,
_ keinen Turnunterricht haben, um ö.»"«.
_ nicht die gesetzliche Stnndenzalü erhalten,
pich vermindert hat.
iftallend muss es bezeichnet- werden, da.>i.>i in den hohem Schulen
-»■. Tner Kantone, wie namentlich Obwalden und Freiburg, erheblich weniger
Tunstunden als in den Primarschulen erteilt werden.
Von den Knaben des 10. — 15. Altersjahres aller Schulen und
Stufen besuchen Turnunterricht:
Kantone
Kunze Jahr
uiir
einen Teil
lies .lahre»
noch
Kar nicht
Total
Zürich . . .
TWX)
8(i(X)
30(K)
194(Ht
Bern ....
1(»4H<)
20222
1583
32285
Luzeni . . .
1769
2764
1379
.5912
rtrtbildngtscliil«
—
339
1291
1630
rri ....
152
,500
y ')
6.52
Schwyz . . .
758
823
117
1698
Obwalden . .
425
425
N'idwalden . .
—
2()5
119
384
Glarus . . .
3()8
779
'f ■)
1087
Zug ... .
378
500
—
878
Freiburg 8» . .
240
5392
V
5632
Solothurn . .
1001
4(M>1
;J4
5096
Baselstadt . .
4392
—
—
4,392
Baselland . .
mi
2716
3517
Schaffhausen
1740
373
2113
Appenzell A.-Rh.
783
2.520
16
asi»
Appenzell I.-Rh.
245
287
51
,583
St. Gallen . .
25HM}
6187
*) 17H2
10875
Graubündeii
V
6127
279
* ()4<Hi
Aargan . . .
3.591
7812
163
11.566
Thnrgau . . .
1308
43(i9
--
5677
Tessin . . .
3.500
2400
4.500
104<KI
Waadt . . .
123(K)
28(H»
3(NI
1.5400
Wallis . . .
9
7.5(X)
'>
7.5<M)
Neuenbürg . ,
4950
1120
47
6117
Genf:a.»f(Dll.S(liilen
3528
97.3
—
4501
k. friiaiaistiltui
401
—
—
401
1893(94
6.3331
89S54
14(i61
167846
1892 93
()0(K)1
.87072
16«H15
1()3078
2782
4768
Vermehrnng pro 1893.94 SÜSO
A'enninderung pro 1893^94 - — 1344
') In einer ücbnle wird aus Manfrel nn Kiinben, in einer andern wegen eines fehlenden
l*hrer» nicht Keturnt. ') Die Zahl der ReiM-tirsehiiler, die allein noch keinen l'nterrielit
haben, i»f nicht auKeBeben. ') Die Anjtaben von x (Jenieinden fehlen. ') KUH KrBÜnüunKs-
»ehüler inbeKriflen.
Der Bundesrat hat: 1. unterm 13. Dezember 1S91: beschlossen,
den Turnunterricht sämtlicher schweizerischer Lehrerbildungs-
anstalten im Zeiträume vom Frühling 1895 bis März 1896 einer
Inspektion durch Mitglieder der eidgenössischen Tuinkonimission
und andere Fachmänner zu unterwerfen;
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90 Jahrbneh des Unterrichtsweseng in der Schweiz.
2. unterm i. Januai" 1895 die Kantone eingeladen, den Tura-
unterricht in allen hohem Volksschulen bis Ende des Jahres 1895
den bundesrätlichen Vorschriften vollständig entsprechend durch-
zuführen, mit der Verpflichtung zu detaillirter Berichterstattung
anf den genannten Zeitpunkt über die Ausfuhrung, und unter
gleichzeitiger Mitteilung au die Kantone, dass in den Jahren
1895 und 1896 eine möglichst' umfassende Inspektion des Turn-
unterrichtes in den Mittelschulen durch Organe des Bundes ange-
ordnet werde;
3. ebenfalls unterm i. Januar 1895 die Kantone eingeladen,
die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass
a. in allen Primarschulgemeinden, in welchen bis jetzt noch
kein Turnunterricht erteilt worden ist, derselbe bis Ende de*
Jahres 1896 eingeführt werde;
b. allerspätestcns innerhalb gleicher Frist in allen Gemeinden,
in welchen der Primarschulunterricht nach verschiedenen
Richtungen noch zu wünschen übrig lässt, sukzessive jede
irgend welche Verbesserung durchgeführt werde, ebenfalls
mit der Einladung zu detaillirter Berichterstattung über die
Ausführung auf den genannten Zeitpunkt.
b. Freiwilliger inilitärischer Yornnterricht.
Der freiwillige militärische Vorunterricht III. Stufe wurde in
den Kantonen Zürich, Bera. Tjuzern und Basel fortgesetzt und in
der Stadt St. Gallen und Umgebung neu eingeführt. Im Kanton
Bern verbreitete er sich zugleich über noch weitere Gebiete als
1893. Die Beteiligung war folgende:
ScbiUerzHhl Darc-h-
aiii .^ufanKP am Kndr iwImittHclie
des Kurxes Stniulcnuihl
1. Zärich, XI. Kurs. 9 Kreise (Zürich,
Limmat- uud Glattthal, See niid Amt
Affoltern) 954 852 50
2. Winterthur, XI. Kurs, 6 Kreise (Be-
zirke Andelfingeii. Biilach uud AViu-
terthur 6()3 62() 56
3. Zürich. Oberland, II. Kurs. 7 Kreise
(Bezirke Hinweil. Pföffikon u. l'ster) 272 248 58
4. Mäunedorf. VII. Kurs _48 48 50
Total Züricli 1937 1768
5. Bern, Kanton. VII. Kurs, 8 Krei.«ie
(Bern. Aarberj;:, Biel, Burgdorf, Lan-
genthal. KonolAngen, Thnn n. Inter-
laken) 2649 1954 73
6. Luzern, Knubeuseknndar.schnle. VI.
Kurs 86 77 68
7. Basel, V. Kurs 231 181 106
8. St. Gallen. I. Kurs .3.38 248 5«
Total 1K94 5241 4228
.. 1893 3268 2834
Digitized by VjOOQIC
Förderung des Unterrichtswesens durch den Bnud. 91
Die Beteiligung weist daher gegenüber dem Vorjahre einen
ei-freulichen Zuwachs von nahezu zweitausend Schülern auf.
Den Unterricht leiteten und erteilten:
t'nter-
Kicht einseteiltr
Offiziere
ufliziere
und SolilHtcii
Lehrer und
Vorturner
Total
1. Zürich
19
68
33
120
2. Winterthur . . .
12
79
11
102
3. Zürich, Oberland .
12
28
—
40
4. Männedorf ....
2
4
3
9
Total Zürich
45
179
47
271
5. Bern, Kanton . . .
140
150
—
290
6. Lnzern
2
—
1
3
7. Basel
7
6
1
14
8. St. Gallen ....
17
211
40
375
57
Total 1894
49
635
, 1893
123
198
49
.370
So hat denn auch in diesem Jahre die Fürsorge für den
obligatorischen Turnunterricht in der Volksschule und die frei-
willige Tätigkeit zur Hebung der Volkskraft recht erfreuliche Fort-
schritte gezeitigt. Möge dieses Bestreben auch in Zukunft in un-
serm Lande immer weitere Kreise ziehen und der Tnniunterricht
immer mehr als ein den übrigen Fächern gleichwertiges Fach seinen
Einzug in die Volksschule halten.
VIII. Hebung der schweizerischen Kunst.
Die ///. nationale Kunstausstelluny in Bern vom 1. Mai bis
17. Juni 189.") war von 169 Künstlern und Künstlerinnen mit zu-
sammen 316 Werken (216 Ölgemälden, 48 Aquarellen, 12 rastellen,
15 Zeichnungen und Eadirungen und 25 Skulpturen) beschickt.
Davon kaufte die Kunstkommission 87 Werke (21 Ölgemälde, .S
Aquarelle, 2 Pastelle, 8 Radirungen und 3 Skulpturen) zum Preise
von Fr. 69,298 an. die den kantonalen Kunstsammlungen zur Auf-
bewahrung zu den schon nach der ersten Ausstellung aufgestellten
Bedingungen!) übermittelt wurden.
Von den für die Ausschmiiehnng des Hauptifebäuden des xchueiz.
Polyfechtiikttms bis zum 1. Mai 1895 eingelaufeneu 6 Modellen wurde
die Lösung von Bildhauer Albisetti von Stabio, in Paris, als ganz
hervorragend gute künstlerische Leistung mit dem I. Preise aus-
gezeichnet und demselben auch die Auslührung der Figuren in
Savonnieres-Sandstein, 1. Qualität, zum Preise von Fr. 31,500 über-
tragen. Die Figuren sollen bis 6. Oktober 1896 durch den Künstler
vollendet sein. Der II. Preis wurde den Modellen von Bildhauer
Otto Schweizer von Zürich, in Florenz, zuerkannt und ausserdem
noch an drei andere Künstler je eine Entschädigung von Fr. 750
und an einen vierten eine solche von Fr. 250 ausgerichtet.
1; Bundesblatt 1891, 1, 559.
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92 Jahrbuch des Unterrichtswesens In der Schweiz.
Von den für die Ausschmückung des grossen Treppenhauses
im Bwidengerichtsgebäude in Lausanne eingereichten zehn Entwürfen
konnte keinem ein I. Preis zuerkannt werden, dagegen einem Ent-
würfe ein II. von Fr. 2600 und an zwei andere in gleicher Linie
je ein III. von Fr. 1700 ; drei weitere Entwürfe wurden mit Ehren-
melduugen und je einer Gratifikation von Fr. 500 bedacht ').
Beitragszusicherungen in Sachen der Kunstpflege sind wähi'end
des Berichtsjahres zwei erfolgt, nämlich:
1. Eine Summe von Fr. 10,000 an die auf Fr. 32,000 veran-
schlagten Kosten eines Denkmals in Winterthur für den ersten
schweizerischen Bundespräsidenten, Dr. Jonas Furrer.
2. An den Schweiz. Kunstverein ein Beitrag von Fr. 12,000
für das Jahr 1895.
Die pro 1894 bewilligten Fr. 12,000 sind von den Sektionen
Aarau und Schaffhausen zum Ankauf von 6 Gemälden verwendet
worden.
Im Berichtsjahr ist der dem Heinrich Zschokke-Denkmal in
Aarau am 5. Februar 1892 zugesicherte Bundesbeitrag von Fr. 8000
zur Auszahlung gelaugt.
Aus der Gottfried Keller-Stiftung standen dem Bundesrat
pro 1894 für Erwerbungen Fr. 140,000 zur Vei-fügung. Die Glas-
gemäldesammlung, die aus 6 Stücken bestand, ist auf 49 gebracht
worden. Von den 43 neuen Scheiben wurden 11 durch die Direk-
tion des Landesmuscums auf der Auktion Grünfeld in Berlin er-
worben, die übrigen aus dem Nachlasse des Dichters Martin üsteri
stammenden und im Schlosse Gröditzberg bei Bunzlau (Bezirk
Liegnitz) zum Vorschein gekommenen Stücke wurden durch ein
zürcherisches Konsortium für das Landesmuseum erworben. Der
Gesamtpreis der erworbenen Scheiben beträgt Fr. 81,711. 05. Die
übrigen durch die Kommission der Gottfried Keller-Stiflung ver-
mittelten Erwerbungen sind: ein Ölgemälde von Leopold Robert
(gest. 1835), ein solches von H. Bosshardt, ferner von Gustav Adolf
Schöner, gest. 1841 (Bildnis Pestalozzis), von Angelika Kaufmann;
von W. Riefstahl ein Gemälde und eine Farbenskizze 2).
IX. Schweizerisches Landesmuseum.
Die Bauarbeiten am Landesmuseumsgebäude in Zürich sind
auch im Berichtsjahr nach Möglichkeit gefördert worden; doch ist
kaum daran zu denken, das Museum vor dem Jahre 1896 zu er-
öffnen. — Gemäss dem Bundcsbeschlusse vom 30. Juni 1886») sind
>) Vergl. Buudesblatt 1895, I, 10.
2) Was die nähere Beschreibung der aufgeführten Erwerbungen anbetrifft.
SC) wird auf den einlässlicheu gedruckten Jahresbericht der Kommission der
<iottfried Keller-Stiftung verwiesen.
") A. S. n. F. IX, 02.
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Fßrderniifr des Unterrichtswesens «lurrli den Bund. 93
eine Reihe von vaterländischen Altertümern auch im Be-
richtsjahr erworben woi'den und eine ganz erhebliche Anzahl sol-
cher ist durch patriotisch gesinnte Bürger und Bürgerinnen der
Anstalt geschenkt worden. Als besonders wertvoll ist die schon
a. a. O. erwähnte Erwerbung von (ilasgemälden hervorzuheben.
-Das Jahr 1894 wird denkwürdig bleiben durch eine Keihe hervor-
ragender Erwerbungen schweizerischer Altertümer im In- und Aus-
lande, welche die Zweifel zu beseitigen geeignet sind, dass das
Landesmuseum nicht schon von Anfang an eine des Landes wür-
dige Sammlung werde aufweisen können."
Für Ankäufe von Altertümern wurden ausgegeben Fr. 42,573,
nicht inbegi'iflFen die Erwerbung der prähistorischen Sammlung von
Dr. Nüeseh, wofür Fr, 27,000 durch die Bundesversammlung be-
sonders bewilligt worden sind i). Diese letztere Sammlung ist vor-
läufig im Eaufhause Zürich untergebracht worden.
Zur Erhaltung historisch oder künstlerisch bedeut-
samer Baudenkmäler wurden im Jahre 1894 folgende Beiträge
ausgerichtet*):
1. An die Herstellung der Deckenmalereien in der Kirche zn
Lntry Fr. 1600
2. An die Schntzarbeiten zur Erhaltung römischer Gebäudereste
in Wiflisbnrg , 500
3. An die Kosten der Herstellung der St. Ursenbastion in Solo-
thurn (II. und IH. Quote) „ 5000
Total Fr. 7100
Die graphische Aufnahme von alten, unabwendbar der Ver-
änderung entgegengehenden Baudenkmälern hat sich im Berichts-
jahre über Kirche und Kloster in Münster (Graubünden), den ge-
malten Wandfries in der Kapelle Santa Maria degli Angioli in
Lugano und das Schloss Saillon (Wallis) erstreckt. Die daherigen
Kosten stiegen auf Fr. 4934. 40.
Sodann sind Fr. 500 an die historisch-antiquarische Gesell-
schaft in Basel für Ausgrabung des römischen Theaters in Basel-
Angst ausgerichtet worden.
Es wurden durch den Bundesrat auf das Gutachten der Landes-
mnsenmskommission nachfolgende Unterstützungen an kan-
tonale Altertumssammlungen bewilligt.
1. Der antiquarischen Gesellschaft von Granbünden für Ankauf
eines Glasgemäldes im Wert von Fr. 500 (50 "lo der Ankaufs-
summe) Fr. 250
2. Der Bittersaalkommission Burgdorf für Ankauf einer Scheibe
im Wert von Fr. 130 (50 "/o des Ankaufspreises) .... „ 05
3. Dem historischen Museum in Bern für Ankauf des Reynier'-
schen Zimmers, welches von der Kommission auf Fr. 6000
gewertet wurde (50o,'o) „ 3000
'; Bezügl. Botschaft des B.-R., siehe Bundesblatt 1894, II, 270.
«) Bundesblatt 1894. IV, 600.
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94 Jahrbuch des UnterrichtsweBens in der Schweiz.
4. Dem Miia^e cantonal de Fribourg für Anlcauf einer Sammlung
von Altertümern im Gesaratwert von Fr. 4665 (3.3'is*'fn der
.\nkauf8summe, zahlbar 1895 Fr. 1555
Total Fr. 4870
Schliesslich ist noch eines Geschenkes der ägyptischen Re-
gierung, bestehend aus vier Sarkophagen (zwei dreifache, ein dop-
pelter und ein einfacher Sarkophag) nebst einer Anzahl Statuetten
zu erwähnen, welches Geschenk in 6 Teile geteilt und an die
archäologischen Museen in Bern, Basel, Neuenburg, Genf, sowie
der historisch-archäologischen Gesellschaft Appenzell und der geo-
graphischen Gesellschaft St. Gallen schenkweise überlassen wurden.
Der Meriansche Museumsfonds betrug auf 31, Dezember
1894 Fr. 76,176. 40.
X. Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit
und Woliltätigkeit.
1. Schweizerische natnrforsrhende Oesellschaft.
Die geodätische Kommission hat, nachdem in den letzten
Jahren die Lotablenkungen auf der schweizerischen Hochebene
bestimmt worden sind, im Jahre 1894 begonnen, die geodätische
Tätigkeit dem Alpengebiet, zunächst dem Gotthard zuzuwenden
und zwar werden sich die astronomischen Bestimmungen und
Pendelbeobachtungen auf die Stationen Gütsch bei Andermatt,
Hundstock und Homberg oder Rccketschwand erstrecken.
Das Programm der Nivellenientsarbeiten umfasst: 1. das Kon-
trollnivellement der Linien Werdenberg- \\ildhaus, Rheineck-Lindau,
letztere im Anschluss an die Nivellemente der angi-enzenden öster-
reichischen und baierischen Gebiete und das Nivellement der
Bodenseepegel; das Nivellement der Rheinpegel von Ragaz bis
Rheineck. gleichzeitig mit der Festsetzung der Fixpunkte der Linie
Ragaz -Rheineck; 3. die Sicherung der Fixpunkte der Linien
Sargans-Zürich, Steckborn-Basel, Brugg-Stein, Eglisau-P'rauenfeld,
W'einfelden-Wyl.
An wissenschaftlichen Publikationen der geologischen Kom-
mission sind w^ährend des Berichtsjahres auf Veranlassung der
Kommission folgende Kommentare zur geologischen Karte der
Schweiz erschienen :
1. Die Lieferung VIII, Supplement 1, bearbeitet von Louis RoUier, unter
dem Titel: „Structure et histoire geologiques de la partie du .Iura centrar.
2. Lieferung XXIV, 3, zu Blatt XIII von Dr. Casimir Möseh.
3. Lieferung XXXIII von Dr. E. C. Qaereau ,.über die Klippen von Iberg*".
4. .■Vis besondere Arbeit auf den internationalen (reologenkongress in Zürich:
die von den Professoren Dr. A. Heim und Dr. C. Schmidt auf Grundlage
der grossen Karte und der Spezialaufnahmen einiger Mitarbeiter entworfene
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Fördemnisr des I'nterrichtswesens durch <leii Bund. 95
geologische Übersichtskarte der Schweiz im Masstab von 1 : 5tK),Ü00 mit
Südostbeleacbtnng. Diese meisterhaft entworfene nnd ausgeführte Karte
erhielt die Anerkennung aller Fachantoritäten. (Yetla,g: Buchhandlung
Schmid, Francke & Cie. in Bern.)
Im Berichtgjahre ist in den „Neuen Denkschriften der alUjc-
meinen schreizerhchen naturforarhenden Gesellschaf/" zwar keine
Publikation zur Herausgabe gelangt; es stehen inde.ssen für die
nächste Zeit solche bevor, indem einerseits ein „Catalogue de la
Flore valaisanne" von Jaccard im Drucke beendigt und anderseits
eine Abhandlung des Herrn Professor Dr, A. Baltzer, „Arbeiten
am untern Grindelwaldgletscher zur empirischen Bestimmung der
Eiserosion'' (mit Karte) druckfertig ist.
Im weitern sind eine bedeutende Anzahl Monogiaphien ver-
schiedener Forscher über die prähistorischen Funde von Schweizeis-
bild im Manuskript vollendet und deren Publikation in den neuen
Denkschriften vorgesehen.
Der Arbeitstisch am internationalen zoologischen
Institut des Herrn Professor Dohrn in Neapel war während
7 Monaten von Gelehrten aus Zürich, Bern und Basel besetzt.
2. Schweizerische ge!<chicht«forsichende (•esellschaft.
Im Berichtsjahre sind von der Gesellschaft veröffentlicht
worden :
1. Jahrbuch für schweizerische (ieschichte. Band XIX, enthaltend die Fort-
setzung der umfangreichen, auf neu herangezogenes archivalisches Ma-
terial gegründeten Abhandlung des Staatsarchirars von Liebenau über
den Lnzerner Bauernkrieg von 16.53.
'2. Quellen zur Schweizergeschichte, Band XIV, umfassend den I. Teil de»
Ton Dr. Maag in Glarus bearbeiteten Habsburg-Österreichischen Urbar-
bnches. — Band XVI (Publikation von Materialien des 16. Jahrhunderts
ans italienischen Archiven durch V. D. M. Kaspar Wirz in Boni) kann
demnächst zur Veröffentlichung gelangen.
3. Anzeiger für Schweizergeschichte, Band VII. erster Teil.
3. Schweizerische statistische Gesellschaft.
Diese Gesellschaft hat im Berichtsjahr wieder eine Subvention
von Fr. 5000 erhalten. Ein Teil derselben ist für Honorirung des
Bearbeiters der schweizerischen Armenstatistik verwendet worden.
Die Armenstatistik selbst ist im Herbst des Berichtsjahres im
Manuskript fertiggestellt worden.
4. Verschiedenes.
Vom Idiotikon dei' deutsch-schueizerischeii Mundarten sind drei
Lieferungen XXVI— XXVIII, zusammen 40 Druckbogen umfassend,
herausgekommen.
Von der Zentralkommi.ssion der Bibliographie der schwei-
zerischen Landeskunde wurden im Berichtsjahre folgende Fas-
zikel veröffentlicht:
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})6 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
1. Landwirtschaft, Heft 1—4. Prof. F. Anderegg und Dr. E. Anderegg.
2. Mass und Gewicht. Direktor F. Ris.
3. Bibliographie der landeskundlichen Literatur und Kataloge der Biblio-
theken der Schweiz. — Prof. Dr. J. H. Graf.
4. Forstwesen. — Eidg. Oberforstinspektorat.
5. Fauna der italienischen Schweiz. — Prof. Dr. A. Lenticchia.
6. Katholisch-theologische nnd -kirchliche Literatur des Bistnms Basel. —
Pfr. L. R. Schmidlin, Biberist.
Auf Ende des Jahres waren im Druck :
7. Post-, Telegraphen- nnd Telephonwesen. — Postdepartement nnd Tele-
grspheniuspektor Abrezol.
8. Heraldik. — Soci6t6 snisse heraldiqne.
9. Ansichten etc. — Dr. J. H. Graf.
10. Alkoholisnius nnd Temperenz. Direktor W. Milliet. Pfr. 0. Lanterburg nnd
Pfr. A. Rochat.
11. Schntzbanten. — Eidg. Oberforstinspektorat.
Von der durch die geschichtsforschende (resellschaft der ro-
manischen Schweiz unternommenen Publikation historischer Akten-
stücke betreffend den Kanton Wallis^) ist der zweite der subventio-
nirten Bände (der VII. de.s ganzen Werkes) erschienen ; der letzte
(VIII.) soll im Jahre 1895 herau.skommen.
Der Bund hat im fernem die Herausgabe nachfolgender Pu-
blikationen subventionirt :
Das „Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz" 1892,
„Statistische Erhebungen über die philanthropische Tätigkeit der
Frauen in der .Schweiz" 2). die „Rätoromanische Chrestomathie"
von Dr. Decurtins (3. u. 4. Heft), das ladinische Wörterbuch Zaccaria
Pallioppiss) (3. Lieferung).
XI. Schweizerische permanente Schulausstellungen.
Die permanenten Sch^ilausstellungen in Zürich. Bern,
Freiburg und Neuenburg, von denen die erstgenannte seit Anfang
des Berichtsjahres mit Fr. 2000, die übrigen mit je Fr. 1000 sub-
ventionirt sind, erfreuten sich, wie aus deren Berichten zu ent-
nehmen ist, einer gedeihlichen Tätigkeit. Ihr ökonomischer Stand,
auf Ende des Jahres ist folgender:
Kmi-
Umfang
ton«- u.
der
Ausge-
<ie-
Ein-
*"'' saidn Inventar*
gaben '""■" wert
Pacb-
Be-
liehenp
■neiiide-
nahmen
sarnml.
suche
Uegen-
liel-
in
8»nde
trä«..
Stück.
Zarich . .
6470 17025.2.5
16382. 39 +642. 86 59055. 85
34308
4019
3005
Bern . .
I20O
.S020. —
2823.07 -f 196. 93 31985.09
15000
2834
3142
Freiburg .
1550
2050.—
2385. 89 —335. 89 30148. 31
10233
1490
340
Neuenbürg
2100
3116. 60
3080.75 + 35. a5 12975.20
?
216
')
■) Es werden nac-h ReKleinent8vorii<.'hritt keine (ieeenstnnde ansgellehen ; die Uenutsnng
der letztern hat im Aiu8teilimK8lokai selbst xii geschehen.
•) Bundesblatt 1891, V, 63. — «) Bundesblatt 1894, II, 962. — ») Bundes-
blatt 1893, IV, 616.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 97
Die „Union der schweizerischen permanenten Schul-
ausstellungen", deren Vorort im Berichtsjahre Zürich war, hielt
drei Konferenzen ab. Hauptgegenstand derselben war die Betei-
ligung der Schulausstellungen an der Organisation der Gruppe XVII:
Unterrichtswesen, an der Landessausstellung 1896 in Genf. Ferner
arbeitete die Union an der Aufnahme eines Lehrmittelverzeich-
nisses der schweizerischen Primär- und Sekundärschulen und eines
Verzeichnisses schweizerischer Fabrikanten und Verleger von Schul-
hölfsmitteln, sowie an der Anbahnung eines gemeinschaftlichen
Tanschverkehrs mit ausländischen Schulausstellungen, deren zur
Zeit B6 vorhanden sind.
XII. Vollziehung der Bundesverfassung.
Art. 83 und Art. ö der Cbergangsbestinunungen der Bandeüverfassnng:.
Dem Geschäftsbericht des eidg. Departements des Innern ent-
nehmen wir folgende Mitteilung:
Da.s Berichtsjahr brachte einen Rekurs über die Ausübung der Advo-
katar, den wir als begründet erkannten. Ein Advokat tind Bürger des Kan-
tons Neuenbürg stellte an das Obergericht des Kantons Bern, als Aufsichts-
behörde über die Ausübung der Advokatur in diesem Kanton, das Gesuch,
er möchte ermächtigt werden, vor dortigen Assisen in einem Strafprozesse
als Verteidiger aufzutreten. Dabei produzirte er zwei Bescheinigungen des
Staatsrates von Neuenbürg, ans denen zu entnehmen war, dass die Beding-
ungen für die Aufnahme in den neaenbnrgischen Advokatenstand und die
Zulassung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt im Kanton Neuenburg bis
zum 26. Dezember 1884 im Nachweis einer in einem Advokaturbureau des
Kantons durchgemachten Lehrzeit und in einer probeweise geführten Ver-
teidigung vor dem Appellationshofe bestanden, welch letzterer die zur Zu-
lassung oder Zurückweisung des Kandidaten zuständige Behörde war; dass
er, der Gesuchsteller, ferner am 11. April 1876 durch den Appellationshof
in den nenenburgischen Advokatenstand war aufgenommen und zur Aus-
übung des Advokatenberufes ermächtigt worden.
Das bemische Obergericht erklärte jedoch, diese Zeugnisse nicht als
einen Ausweis der Befähigung im Sinne des Art. 33 der Bundesverfassung
und des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zu derselben anerkennen zu
können ; denn zu einem solchen Beweise bedürfe es notwendig eines Examens.
Der Petent bestritt diese Annahme und siichte um unsem Entscheid nach.
Wir zogen in Betracht, dass im Zeitpunkt, als der Rekurrent auf die
Zulassung zur Advokatur im Kanton Neuenburg aspirirte. die staatlichen
Anforderungen an die Kandidaten ausschliesslich in dem Nachweis einjähriger
praktischer Übung in einem Advokaturburean und in einem genügenden
Probevortrag vor dem nenenburgischen Kantonsgerichte bestanden : dass der
Rekurrent, wie aus den vorgelegten Bescheinigungen des Staatsrates von
Neuenbürg hervorgehe, diesen Erfordernissen Genüge geleistet habe und
daraufhin durch die kompetente Kantonsbehörde als Mitglied des Advokaten-
standes aufgenommen und damit als zur Ausübung des daherigen Berufes
berechtigt erklärt worden sei. Dieser kantonale Ausweis müsse nach Art. 5
der Übergangsbestimmungen von allen andern Kantonen anerkannt werden.
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98 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
XIII. Verschiedenes.
a. Ansstellmigeii in Chicago nnd Genf.
Die Berichte der pädagogischen und wissenscliaftlichen Ab-
geordneten an die Weltausstellung in Chicago 1893 (vergl. Bundes-
blatt 1894, I, 262 und 263). .sind während des Berichtsjahres, mit
Ausnahme eines verspätet eingereichten, zur Publikation gelangt.
Ebenso hat auch Herr Professor Dr. Hess in Freiburg einen Bericht
über die Ergebnisse seiner mit Bundesunterstützung ausgeführten
wissenschaftlichen Reise nach Oberägypten (Bundesblatt 1893.
IV, 616) eingereicht.
Endlich sind auch die schon im Bericht des Voijahres er-
wähnten Vorbereitungen zur schweizerischen Landesausstellung
1896 in Genf — mit Bezug auf die Gruppe XVII; Erziehung.s-
wesen — ordnungsgemäss fortgeschritten. Es wurde eine grosse
Organisationskommission aus Abgeordneton der Kantone und ein
engeres Exekutivkomite, bestehend aus 9 Mitgliedern, bestellt.
Diese Behörden haben im Verlaufe des Sommers das Gruppen-
programm entworfen, das vom Zeutralkomite genehmigt wurde.
Im November wurden dann auf den Vorschlag des obgenannten
engern Komites durch das Departement des Innei'u als Redak-
toren der auf die Ausstellung auszuarbeitenden schweizerischen
Schulstatistik die Herren Professor Dr. 0. Hunziker, Direktor des
Pestalozzianums, und Erziehungssekretär Dr. A. Huber, beide in
Zürich, ernannt. Über die Tätigkeit dieser letztern Avird nächstes
Jahr zu berichten sein.
Im Laufe des Berichtsjahres hat sodann die Bundesversamm-
lung eine Subvention von Fr. 1,000,000 an die Laudesausstellung
in Genf 1896 bewilligt mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass
daraus auch die Kosten der Schulausstellung und der Erstellung
einer schweizerischen Schulstatistik zu bestreiten seien, i)
b. Schnlwandkarte der Schweiz.
Der Bundesbeschluss betreffend die Erstellung einer Schul-
wandkarte der Schweiz vom 31. März 1894 2) (vergleiche dazu
den Antrag des Bundesrates vom 20. März 1893 3) lautet folgender-
massen :
Art. 1. Der Bund gibt im eidg;. Staatsverlage eine Schulwandlearte der
Schweiz heraus und lässt dieselbe unentgeltlich allen Primär-, Mittel- und
Fortbildungsschulen der Schweiz zukommen, welche Unterricht in der Landes-
kunde erteilen.
1
•) S. Beilage I, pag. 1 und A. S. n. F. XIV, pag. 263.
2) A. S. n. F. XIV. 227.
8) Bundesblatt 1893 I, 1019—1024 u. Jahrbuch 1893, I. Teil, pag. 96—97.
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Fördernng des Unterrichtswesens durch den Band. 99
Art. 2. Es wird hiefür ein Kredit von Fr. 100,000 bewilligt, welcher in
<len betreffenden Voranschlägen anf die Jahre 1895 bis und mit 1897 zn ver-
teilen ist.
Art. 3. Ftir die Fortführung und Nachlieferung der Karte ist nach Er-
ät«llang derselben in angemessener Weise auf dem Budgetwege vorzxuorgen.
Art. 4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses be-
auftragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft tritt.
Die Bundesversammlung hat sich also in ihrem Beschlüsse
theoretisch durchaus auf den Boden des Staatsverlages gestellt,
entgegen einer in derselben mächtig wirkenden Strömung und auch
■wohl entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrates, welche
die Erstellung der Karte der Privatindustrie überlassen wissen
wollte. Der obenzitirte Bnndesbeschluss hat unseres Erachtens eine
sjanptomatische Bedeutung.
Nach der Budgetbotschaft des Bundesrates pro 1895 1) sind
für das Jahr 1895 Fr. 28,000 an Auslagen vorgesehen. Mit Bezug
«uf die Redaktion soll die Karte, abgesehen von der Terrain-
zeichnung, in einem Entwürfe dargestellt wei'den und es soll alles
bereinigt eingezeichnet werden (Masstab : 1 : 250,000), was die Karte
All Ortschaften, Gewässern. Kommunikationen, Schrift und Um-
rahmung bieten soll. Nach der technischen Seite hin ist für die
Karte das Gradnetz und das Cadres der vier Blätter zu erstellen,
die Hauptpunkte der Triangulation aufzutragen, die Horizontal-
kurven im Masstabe von 1 : 200,000 zu zeichnen und das Flussnetz
photographisch auf jenen Masstab zu reduziren.
Sobald die Redaktion nach Eingang bezüglicher Gutachten
der Kantone durch eine Kommission definitiv festgestellt ist, so
wird die gesamte Situation genau im Masstab gezeichnet. Der
Zeichnung ier Karte folgt Schritt für Schritt das Graviren, sodass
wenn möglich schon Ende 1895 mit dem Malen des Terrains be-
gronnen werden kann. Auf Beginn des Jahres 1895 ist femer zu
ermitteln, welche Anzahl von Wandkarten an die Schulen abge-
geben werden muss, damit die I. Auflage normirt werden kann.
Mit Bezug auf die Fortsetzung der Arbeit in den Jahren
1896 und 1897 ist folgendes zu bemerken:
1896: Es ist ein Modell für die Darstellung in Relieftönen zu
zu malen, sobald die Gravüre der Karte soweit vorgerückt ist,
dass Abzüge auf Whaatmanpapier erstellt werden können. Hierauf
werden die Töne auf Stein übertragen. Nachdem auch hierüber
Probeabdröcke vorliegen, können die Grenzen, Seetöne und weiteres
Detail fertiggestellt werden. — Alle Korrekturen und Nachträge
sind vorzunehmen. Die Karte ist druckbereit zu stellen. Das Druck-
papier ist anzuschaffen.
') Bundesblatt 1894, III, 725—727.
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^-^r—
100 Jahrbuch des Uuterrichtswesens in der Schweiz.
1897: Nachdem durch Versuche die richtige Farbstimmung der
Karte ermittelt ist. wird der Druck der I. Auflage durchgeführt.
t Hierauf folgt das Aufziehen und die Expedition der Schulkaile.
c. Errichtung einer scliweizerisclien Landesbibliotliek.
Unterm 28. Juni 1894 hat die Bundesversammlung die Er-
richtung einer schweizerischen Landesbibliothek bewilligt i) und
sodann am 18. Dezember 1894 2) auch einen Kredit von Fr. 750,000
für den Bau eines Gebäudes fiir das eidg. Staatsarchiv und die
Landesbibliothek in Bern zur Verfügung gestellt. Wir verweisen
auf die bezüglichen Mitteilungen im Jahrbuch 1893, I. Teil, pag. 97
und 98 und auf die in der Beilage I des vorliegenden Bandes in
extenso gebrachten Bundesbeschlüssc.
>) Vergl. Beilage I, pag. 2 fr. u. A. S. n. F. XFV, -435.
2) Vergl. Beilage I, pag. 3 und A. S. n. F. XIV, 690.
i
I
L^,
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101
Dritter Abschnitt.
Das Unterriehtswesen in den Kantonen.
I. Primarschule.
! 1. Verfassungsbestimmungen, Gesetze und Verordnungen.
8. TerfagsnngTsbestimmnngeii und Gesetze.
i Die wichtigste gesetzgeberische Tat im Berichtsjahre auf
dem Gebiete des VoLksschulwesens ist der Erlass des Gesetzes
über den Primarunterricht im Kanton Bern vom 6. Mai 1894 1).
Nach jahrelangen Beratungen und heissem Bemühen ist endlich
! dieses Werk zu stände gekommen und hat, nachdem es vom Grossen
Rate am 30. Januar 1894 einstimmig angenommen worden war,
in der Abstimmung vom 6. Mai 1894 auch beim Volk mit 89,450
Ja gegen 29,333 Nein Gnade gefunden. Das Gesetz bedeutet einen
I wichtigen Schritt vorwärts in der Entwicklung des bemischen Volks-
schulwesens, indem es gegenüber früher einige ganz wesentliche
! Neuerungen enthält. Trotzdem bleiben die im letzten Jahibuch
': gebrachten kritischen Bemerkungen auch heute noch bestehen.
Wir heben einige Grundsätze daraus hervoi-:
1. Die Schulzeit dauert in der Regel 9 Jahre. Die Gemeinden
können jedoch die achtjährige Schulzeit einführen (§ 9) ; im erstem
Falle beträgt die Zahl der Schulwochen im Jahr mindestens 34,
im letztern Falle wenigstens 40.
2. Das Gesetz gibt grandsätzlich der Einrichtung der ge-
mischten Klassen den Vorzug, gestattet dagegen den Gemeinden
unter Genehmigung der Erziehungsdirektion die Trennung der
Klassen nach Geschlechtern und sieht im femern den abteihmga-
ireisen Unterricht vor.
8. Die Zahl der Schüler einer Gesamtschule darf 60 Schüler
und einer geteilten Schule 70 Schüler nicht überschreiten. Ge-
schieht dies dennoch während drei aufeinanderfolgenden Jahren,
so ist die Gemeinde verpflichtet, den Unterricht abteilungsweise
'j Beilage I, pag. 3 ff.
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102 Jahrbuch des Unterrichtswesen« in der Schweiz.
erteilen zu lassen oder eine neue Schulklaase zu errichteu. Die
Abteflungsschule darf nicht über 80 Kinder zählen. (§§ 21 u. 22.)
4. Den Kindern bedürftiger Familien sollen durch die Gemeinden
die nötigen Lehrmittel unentgeltlich verabfolgt werden und der
Staat verpflichtet sich, dieselben zur Hälfte der Selbstkosten zu
liefern. Das implizirt die Einrichtung eines staatlichen Lehr-
mittelverlags (§ 17). Wenn eine Gemeinde die ünentgeltlichkeit
einführt, so leistet der Staat hieran einen Beitrag (§ 29).
5. Für die Einführung des Handfertigkeitsunterrichts auf der
Stufe der Volksschule sind Staatsbeiträge vorgesehen, sofern die
Gemeinde von sich aus eine Besoldung flir diesen Zweck auswirft.
6. Der Lehrerschaft ist durch das neue Gesetz eine etwelche
materielle Besserstellung zu teil geworden. Die Gemeinden haben
für jede Lehrstelle eine „anständige, freie Wohnung" auf dem
Lande, mit Garten, 9 Ster Holz, 18 Aren Pflanzland und eine viertel-
jährlich zahlbare Barbesoldung von mindestens Fr. 450 per Jahr
anzuweisen. Über dem Minimum stehende Besoldungen dürfen
nicht vermindert werden (§ 13). Die staatlichen Barleistungen
variiren nach dem Dienstalter von Fr. 500 — 800 für die Lehrer
(Fr. 500 vom 1. bis 5. Dienstjahr, Fr. 650 vom 6. bis 10., Fr. 800
vom 10. Dienstjahre an) und von Fr. 350 — 550 für die Lehrerinnen
0e nach den Dienstjahren wie oben Fr. 350, 425, 500).
Die Vei-setzung in den Ruhestund, mit einem Leibgeding von
Fl-. 280 — 400 kann bei ganzer oder teilweiser körperlicher oder
geistiger Invalidität bei Lehrern nach 30 Dienstjahren, bei Lehrer-
innen nach 20 Dienstjahren erfolgen. — Die Kosten für Stellrer-
tretung erkrankter Lehrer werden von Staat, Gemeinde und Lehrer
zu gleichen Teilen getragen (§ 27).
7. Ein ausserordentlicher Staatsbeitrag von wenigstens Fr.
100,000 wird durch den Regierungsrat alljährlich an besonders
belastete Gemeinden mit geringer Steuerkraft verteilt.
Gemäss den Übergangsbestimmungen §§ 105 — 109 mussten
auf 1. Januar 1895 alle Schulkommissionen und Schulinspektoren
neu gewählt werden. Das Gesetz selbst trat auf 1. Oktober 1894
in Kraft, mit dem Vorbehalt immerhin, dass der Grosse Rat er-
mächtigt werde, den Zeitpunkt der Anwendung einer Reihe von
Bestimmungen festzusetzen, nämlich von § 14, Ziffer 3 (Herab-
setzung der Gemeindebesoldung), § 27, erster Satz (Staatszulage)
und letzter Satz (Stellvertretungskosten), § 29, zweiter Satz (Bei-
trag an die Kosten der Unentgeltlichkeit), § 79 (Beiträge an die
Fortbildungsschulen). Die vollständige Anwendung der erwähnten
Bestimmungen muss jedoch bis zum 1. Januar 1897 durchgeführt
sein. Wenn bis zum 31. Dezember 1896 die zur vollständigen
Durchführung des Gesetzes erforderlichen Mittel nicht vorhanden
sein sollten, so ist der Grosse Rat befugt, auf die Dauer von
höchstens 5 Jahren eine besondere Steuer bis zu 3o/oo zu beschliessen.
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Das Unterrichtäwesen in den Kantonen. 103
Dm-ch ein Spezialgesetz vom 19. November 1894 1) wurde die
Schulsynode in einer neuen Ge.stalt eingeführt. Die Synode ist
eine Versammlung von in den Grossratswahlkreisen gewählten
Abgeordneten. Auf 5000 Seelen ist ein Mitglied zu wählen. Die
Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Der Vorstand der Synode besteht
aus 9 Mitgliedern. Die Schulsynode muss, vor Erlass aller Gesetze
und allgemeinen Verordnungen, welche den Unterricht und die
innere Einrichtung der öffentlichen Schulen beschlagen (exkl.
die Hochschule), um ihr Gutachten angegangen werden.
Der Kanton Aargau hat im Berichtsjahre einen glücklichen
Wurf mit seinem Gesetz betreffend die Einführung der obliga-
torischen Bürgerschule vom 28. November 1894 2) getan. Danach
sind zum Besuche der Bürgerschule während drei aufeinander-
folgenden Winterhalbjahren alle bildungsfähigen, der Gemeinde-
schule entlassenen Knaben schweizerischer Nationalität vom 16.
bis 19. Altersjahr verpflichtet. Der Unterricht per Woche beträgt
4 Stunden und darf keinesfalls auf die Zeit nach 7 Uhr abends
ausgedehnt werden. Die Fächer sind: Lesen, mündliche Wieder-
gabe des Gelesenen, Aufsatz, praktisches Rechnen, mündlich und
schriftlich, Vaterlands- und Veifassungskunde. Die Minimalbe-
soldung des Lehrers beträgt Fr. 100.
Im Kanton Zürich ist die seit mehr als 2 Jahren in Angriff
genommene Revision des Unterrichtsgesetzes ins Stocken geraten.
Es ist zu hoffen, dass nachdem beinahe alle umgebenden Kantone
durch organische Gesetze ihr Schulwesen ausgebaut haben, auch
der Kanton Zürich wieder einmal einen Schritt zur Ausgestaltung
seines Untenichtswesens tue, bezw. sein ehrwürdiges Schulgesetz
vom Jahre 1859 einer gründlichen Revision unterziehe.
Der von Landesschulkommission und Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.-Rh. vorberatene Schulgesetzesentwurf hat vordem
Volke keine Gnade gefunden.
b. Yerordnongen allgemeiner Natur über das Priniarschulwesen.
Die beiden Kantone ZugS) und Thurgau*) haben im Berichts-
jahre Verordnungen schulliygienischer Natur erlassen und hiebei
insbesondere das Verhalten beim Ausbrach ansteckender Kinder-
krankheiten in den Schulen präzisirt. Im Interesse eines inten-
siveren Betriebes des Turnunterrichtes in den Schulen hat der Re-
gierungsrat des Kantons Thurgau eine systematische Inspektion
dieses Faches in Aussicht genommen und zwar in der Weise, dass
dieselbe je mindestens das zweite Jahr an einer Schule vorzu-
nehmen ist.»)
') Beilage I, pag. IB— 17.
*) Beilage I. pag. 18—19.
») Beilage I, pag. 20.
*) Beilage I, pag. 21.
*) Beilage I, pi«. 2.S.
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n
104 Jahrbuch des rnterrichtaweaens in der Schweiz.
i
Unterm 1. November 1894 ist im Kanton Neuenburg eine
allgemeine Disziplinarordnung (r^glement-type) für die dortigen
Schulen erlassen worden i). Es ist den Schulkomroissionen frei-
gestellt, dasselbe in der publizirten Form, tel quel, anzuwenden,
oder daran die den lokalen Verhältnissen entsprechenden Modifi-
kationen unter Festhaltung der in demselben ausgesprochenen
Grundsätze anzubringen. Das Reglement enthält bis ins einzelne
— vielleicht zu detaillirt — die für das Verhalten der Schüler
notwendigen Wegleitungen.
In Ausführung des neuen Gesetzes über das Primarschulwesen
des Kantons Bern ist unterm 19. November 1894 ein auf 1. Jannai-
1895 in Kraft getretenes Dekret des Grossen Rates über die Schnl-
inspektoren erlassen worden. 2) Durch dasselbe ist der Kanton
wie bis anhin wieder in 12 Inspektoratskreise eingeteilt worden
und es sind die Besoldungen und Reiseentschädigungen der ge-
nannten Funktionäre in genauer Weise festgestellt worden. Die
Besoldungsansätze variiron von Fr. 3000 — 4200, die Reiseentschä-
digungen von Fr. 500 — 1200. Die Kuhegehaltsfrage für dieselben
ist nach Massgabe der Bestimmungen über die Pensionirung der
Lehrer an den Mittelschulen geordnet.
Zwei Kau tone haben im Berichtsjahre die Lehrpläne ihrer
Primarschulen einer durchgreifenden Revision unterzogen, nämlich
die Kantone Graubünden 3) und Tessin*). Der Lehrplan für
die Primarschulen des Kantons Graubünden (vom 18. Sept. 1894)
gestattet den romanischen oder auch deutschen und italienischen
Schulen, die mit besondern Schwierigkeiten zu kämpfen haben,
den in demselben vorgemerkten fakultativen Lehrstoff ganz oder
teilweise unbeilicksichtigt zu lassen. Ein Teil der romanischen
Lehrerschaft war in ihren Anforderungen weiter gegangen, indem
sie gewünscht hatte, es möchte für die romanischen Schulen ein
besonderer Lehrplan aufgestellt werden. Dieser Wunsch wurde
damit beginiudet, dass dieselben nicht in der Lage wären, den
ganzen für die übrigen Schulen vorgeschriebenen Lehi-stoff zu be-
wältigen und ausserdem die Kinder in einer schwierigen fremden
Sprache den Anforderungen ent.sprechend zu unterrichten.
Durch den Lehrplan der Primarschulen des Kantons Tessin
vom H. November 1894 ist eine gegenüber früher wesentlich vor-
änderte Methode in einigen Fächern vorgesehen und es sind in
denselben insbesondere die nach der Stoffzuteilung für jedes Fach
enthaltenen methodischen Erläuterungen und Winke recht schätzens-
werte Beigaben.
Im Berichtsjahre haben die meisten kantonalen Erziehungs-
behörden den ihnen unterstellten Schulen Wegleitung mit Bezug
auf den täglichen Unterrichtsbeginn erteilt, wie .sie sich durch die
Einführung der mitteleuropäischen Zeit für die ganze Schweiz
') Beilage I. pag. 23 25. -- '-) Beilage I, pag. 2.5 w. 26. — ") Beilage I,
paa:. 27 -47. - ■•) Beilaire I. paff. 42- öit.
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Das Unterrichts^^-esen in den Kantonen.
105
auf 1. Juni 1894 ergeben haben. Einige wenige Kantone haben
sich darauf beschränkt, die lokalen Schulbehörden ihre Erfahrungen
selbst sammeln zu lassen und sich eben den Verhältnissen ent-
sprechend einzurichten.
Der Erziehungsrat des Kantons Aargau hat sich veranlasst
gesehen, die Unterbehörden durch ein Kreisschreiben >) auf die
genaue Beobachtung der Bestimmungen über die Schulpflicht und
insbesondere auf die regelmässigen Fälle der versuchten Umgehung
derselben aufmerksam zu machen. Im fernem wird in einem
weitern Erlass der erwähnten Behörde auch die vorzeitige Auf-
nahme von Schülern in die Primarschule ernstlich gerügt^^, ein
Übelstand, der übrigens nicht im Kanton Äargau allein, sondern
auch anderwärts — wenn auch vielleicht nicht in demselben Um-
fange — vorkommt.
2. Schüler »nd Schulabteilungen.
Über den Schülerbestand der Primarschulen in der Schweiz
(Alltags-, Ergänzungs-, Repetir-, Wiederholungs- und Singschüler)
orientirt die nachstehende Übersicht.
Verinindcrunic
Zahl ". .
0.J - -
8908 1,9
0.5 -
91 0.«2
0.4 -
Aus den Jahresberichten der kantonalen Erziehungsbehörden
ist mit Bezug auf das Verhältnis der gemischten Abteilungen zu
den Knaben- und Mädchenklassen folgende Zusammenstellung zu
emiren :
a. Schulabteilungen nach OeBchlechtern.
K a n t u n e
Zürich . .
Bern . .
Lnzem . .
Uri . . .
Schwyz
Oliwaldeu .
Nidwaiden
Glams . .
Zng. . .
Freibnrg .
Solothnrn .
Baselstadt
Baselland .
Schaffhausen
Appenzell A,-Rh
Appenzell I.-Rh
St. Gallen
Graubttnden
SchuUahr
Schüler
Zuwachs
Zahl
1889/90
476101
1089
1890/91
467193
—
1891/92
469911
2315
1892(93
469820
189394
471723
1903
(Jcmisehte
Knaben-
MSdchcii-
Total
KlHgSPII
klatssen
klHseen
741
24
24
789
1915
83
87
2085
267
34
U
335
27
13
12
52
73
35
34
142
17
15
15
47
25
7
7
39
92
—
92
20
25
25
70
235
113
106
454
246
10
10
266
4
73
70
147
148
8
8
164
95
15
15
125
112
—
112
16
6
6
28
470
36
41
547
455
8
8
471
1) Beilage I. pag. 73 u. 74. — *) Beilage I. pag. 80.
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106
Jahrbuch des ünteirichtswesens in der Schweiz.
neniischte
Knaben-
MKdchen-
K a n
0 n e
Klassen
klassen
klawen
Toul
Aargau .
528
27
38
588
Thurgau .
294
—
—
294
Tessin . .
220
156
155
531
Waadt . .
745
123
122
991)
Wallis . .
198
173
163
534
Neuenbürg
239
85
87
411
(ienf . .
106
77
77
260
1893/94:
7288
1146
1139
9573
1892/93:
7235
1122
1132
9489
Differenz :
+ 53
+24
+07~
+84
An der Gesamtzahl vou 9573 Primarschulabteilungen in der
Schweiz im Schuljahr 1893/94 sind somit die gemischten Klassen
mit 76 o/o, die Knabenklassen mit 12,^ %, die Mädchenklassen mit
11,90/0 beteiligt. Im Schuljahr 1888/89 betrugen die bezüglichen
Verhältniszahlen bei einer (Gesamtzahl von 9069 Schulabteüungen
noch 77,5 (7029). 11„ (1011) und 11,^0/0 (1029). In den letzten
fünf Jahren hat sich also das Verhältnis der gemischten Klassen
zu den nach Geschlechtern getrennten Klassen zu Ungunsten der
erstem um zirka 1,40/0 verändert. Au der absoluten Vermehiung
um zirka 500 Klassen im vergangenen Jahrfünft sind die gemischten
Klassen mit der Hälfte, zirka 250. beteiligt.
Wir lassen nachstehend eine Zusammenstellung der Angaben
betreffend die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen folgen,
wie sie in den Jahresberichten der kantonalen Erziehungsdirektipueu
enthalten sind. Es ist dabei zu bemerken, dass in dieser Über-
sicht nur die Absenzen derjenigen Schüler konipariren, welchen
täglicher Schulbesuch zugemutet wird.
Absenzen hi SclinlhalbtaKeii
pntschuldiii^ nnentxchuldigt Total
Zürich
Bern .
Lnzem
Uri .
Schwyz
Obwalden
Xidwalden
Glarns
Zug .
Freibnrg
Solothum
Baselstadt
Baselland
Schaffhansen
Appenzell A.-Rh
Appenzell I.-Rh
St. Gallen
Granhünden
Aargau
Thurgau
Tessin
Waadt
Wallis
Neuenburg
(^.enf .
10,2
0,7
10.9
10,6
10,4
21.«
10„
1,7
ll.s
5,5
0,9
6..
5.8
2.0
l^
6,4
0...
6,9
9.8
0.«
9.7
7,0
0.,
«,i
9,3
0.4
9.7
14,1
1.0
14.1
8.7
3...
11.7
21.S
0,7
22.«
8,2
9.1
17„
12.1
0,»
*!•*
7,0,
4.0
7.1
11.f.
10,1
1.1
11,2
y
9
'/
8.S
1,.-.
l(i..H
11, f.
1.7
13.8
7,7
3^7
11.4
y
V
V
5.S
0.9
6,7
23.,
1.0
24.4
Digitized by
Google
Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 107
Die beiden Kantone Waadt und Genf verzichten trotz der
vorzi^lichen Ordnung ihrer Schulverhältnisse daraul^ in ihren Be-
richten Angaben betreffend die Absenzenverhältnisse mitzuteilen.
Von Graubünden waren bis zum Zeitpunkt der Drucklegung des
Jahrbuches die Angaben nicht erhältlich.
b. Absenzen.
Die Erziehungsbehörden lassen dem Absenzenwesen stetsfort
eine besondere Aufmerksamkeit angedeihen; denn der Schulerfolg
hängt eben mit einer richtigen Eegelung desselben eng zusammen.
Auch im Berichtsjahr sind einige bezügliche Erlasse zu verzeichnen.
So hat der Erziehungsrat des Kantons Zug am 21. April 1894
auf eine genaue Befolgung der Absenzenvorschriften hingewiesen^)
and insbesondere auf eine richtige und regelmässige Eintragung
der Schulversäumnisse gedrungen. — Am 20. Dezember 1894 hat
der Erziehungsrat des Kantons Aargau den untern Schulbehörden
betreffend die Abwandlung der Schulversäumnisse die Mitteilung
zugehen lassen, dass in Zukunft bei Erledigung von vor die Ge-
richtspräsidien gezogenen Absenzenfallen die Schulpflegen das Er-
scheinen vor der gerichtlichen Instanz ablehnen können. Damit
ist einem schon längst von selten der untern Schulbehörden ge-
äusserten Wunsche Rechnung getragen.
Die Verschiedenheit der auf das Absenzenwesen sich beziehenden
Bestimmungen in den verschiedenen Kantonen, im fernem die ver-
schiedene Durchführung dieser Bestimmungen lassen eine statistische
Znsammenstellung der Absenzenverhältnisse der verschiedenen Kan-
tone immer als etwas Gewagtes erscheinen. Kommt es ja doch
vor, dass beispielsweise im Kanton Baselland ein gewisses
^Gnimum von Absenzen per Monat gesetzlich erlaubt ist. Zwar
suchen die Behörden mit lobenswertem Eifer den aus einer solchen
Bestimmung sich ergebenden Missbräuchen auf administrativem
Wege zu steuern. Was hier gesetzlich sanktionirt ist, kommt wohl
in einer ganzen Reihe von Kantonen, bezw. in besondem Gebieten
derselben tatsächlich vor. Übrigens hat der Regicrungsrat des
Kantons Baselland, um die vielen Schulversäumnisse, welche das
jetzige Schulgesetz gestattet, zu vermindern und ein rascheres
Strafverfahren einzuführen, einen Gesetzesentwurf aufgestellt, dem
wir folgendes entnehmen:
Die Eltern resp. deren Vertreter sind für die Versäumnisse der schul-
pflichtigen Kinder verantwortlich. Ohne begründete Ursache darf die Schule
nicht Tersänmt werden. Begründete Ursachen sind : Krankheit des Schttlers -,
schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie; weiter Schulweg bei
schlechter Witterung ; andere Gründe, welche einen Schüler am Schulbesuche
wirklich hindern. Jede Absenz ist von seite der Eltern schriftlich zu ent-
.schuldigen. Die entschuldigten und unentschuldigten Schulversäumnisse sind
vom Lehrer im Schulrodel zu notiren und innert drei Tagen nach Verfluss
eines Monats an die Erziehungsdirektion einzusenden bei Fr. 2 — 20 Strafe
im Unterlassungsfall. Als Versäumnis gilt in der Alltagsschule ein Halbtag, in
') Beilage I, pag. 71 u. 72.
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108 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
der Arbeitsschnle 2, beim Tnrnnnterricht 1 Stande. Beim Wechsel des Wohn-
ortes hat der Wiedereintritt in die Schule innert 4 Tagen zu erfolgen :
Überschreitungen dieser Frist gelten als unentschuldigte Absenzen. Nach
zwei unentschuldigten Versäumnissen sind die Eltern durch den Lehrer
schriftlich an ihre Pflicht zu ermahnen. Die Strafen betragen:
für die 3 ersten unentschuldigten Versäumnisse Fr. — . 20
. ,. 4 ., .. , ., —.50
^ o
1
6 . ,. , .,1.50
7 ^ u. jede folgende .. , 2. —
Versäumt ein Schüler in drei auf einander folgenden Monaten die Schule
unentschuldigt mehr als 6 Mal, su sind die Versäumnisse zu behandeln, als
wären sie in einem Monat vorgekommen. Bei Bestrafung werden für die
Strafskala die Versäumnisse vom Beginn des Schuljahres an gerechnet. Die
Bussen werden von der Erziehungsdirektion ausgesprochen und die Straf-
befehle den tiebüssten durch die Post zugestellt. Gegen den Strafbefehl der
Erziehnngsdirektion kann innert 5 Tagen von der Znsteilung an gerechnet
beim Gericht Appellation eingereicht werden. Von einer solchen ist der Er-
ziehnngsdirektion Anzeige zu machen, und ebenso das bezügl. Urteil mitzu-
teilen. Erfolgt die Bezahlung der ausgefüllten Strafen nicht innert 10 Tagen
von der Mitteilung an, so tritt Freiheitsstrafe ein, eine Stunde zu 20 Ep.
gerechnet. Die Geldbussen fallen iu die Staatskasse, die Freiheitsstrafen sind
in den staatlichen Gefängnissen abznbflssen.
Dieses Gesetz rückt den Schiilversäiimnissen gehörig auf den
Leib und wird, wenn es angcnomuien ist, durch Beseitigung eines
wirkliches Krebsübels dem Schulwesen förderlich sein.
Mit diesen Bemerkungen soll darauf hingewiesen werden, dass
die statistischen Angaben im Sinne einer Vorgleichung der ver-
schiedenen Kantone nur mit grösster Vorsicht zu verwerten und
dass Schlüsse nur bei vollständiger Kenntnis der organischen
Gliederung des Schulwesens der betreffenden Kantone zulä.ssig sind.
3. Lehrer und Lehrerinnen.
a. Verordnungen.
Es ist bereits auf Seite 102 darauf hingewiesen worden, dass
das neue Primarschulgesetz des Kantons Bern für die Lehrerschaft
eine Eeihe wertvoller Bestimmungen gebracht habe, welche für
dieselbe eine tatsächliche ökonomische Besserstellung bedeuten
(Besoldungsminimum und Akzidenzien, Leibgedinge, Stellvertretung).
Der Erziehungsrat des Kantons Baselstadt hat für die
Prüfung von Primarlehrern und -Lehrerinnen und Avbeitslehrerinnea
unterm 15. März 1894 ein Reglement erlasseni). Danach sind
für die Primarlehrerprüfung auch Abiturienten des GjTnnasiums
oder der Realschule zugelassen. Denjenigen Kandidaten, welche
die Maturitätsprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird die Prüfung
im Französischen, in der Mathematik, Naturkunde, Geschichte und
Geographie erlassen.
Das St. gallische Regulativ für die Prüfungen der Primar-
und Reallehrer vom 10. November 1886 ist in den Art. 16 und 18
unterm 14. /16. März 1894 revidirt worden 2). In Art. 18 sind die
') Beilage I. pag. 97. — 2) Beilage I. pag. 105— 106.
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Das Unterriclitswesen in den Kantonen.
109
massgebenden Grundsätze niedergelegt, unter welchen die Patent-
erteilung erfolgen kann und in welcher Weise das Nachprüfangs-
wesen zu regeln sei.
Die Stadt Schaff hausen genehmigte eine Besoldungsordnung
der Lehrer, die auf die Zahl der wöchentlichen Stunden gegründet
ist. Für einen Primarlehrer der ersten Stufe (1. — 4. Scliuljahr)
beträgt die Besoldung für die wöchentliche Stunde Fr. 70, für einen
Primarlehrer der zweiten Stufe (5. — 8. Schuljahr) Fr. 75, für einen
Keallehrer Fr. 95. Dazu kommt unter Anrechnung der auswärtigen
Dienstzeit bei wöchentlich 30 Stunden vom 6. — 1(). Dienstjahr noch
Fr. 200, vom 11.— 15. Jahr Fr. 400, vom 16.— 20. Jahr Fr. 600
und in jedem folgenden Jahr Fr. 800 als Zulage. Jeder Ober-
lehrer bezieht überdies jährlich Fr. 250—300. Die Arbeitslehrerinnen
erhalten Fr. 50 an der untern Stufe und Fr. 50 an der obem
Schulstufe für die wöchentliche Stunde. Nach 5, 10, 15 und 20
Dienstjahren erfolgt eine entsprechende Steigerung von 5, 10, 15
und 20 Fr.
Die Erhöhung, die in diesen Ansätzen liegt, kommt der Mehr-
leistung des Staates gleich, die dieser seit 1892 (Festsetzung des
Minimalgehaltes auf Fr. 1400 bis 1800 und Fr. 50 bis 200 Zulage)
übernommen hat.
b. Bestand.
Der Bestand des Lehrerpersonals war im letzten Jahrfünft
folgender:
Total Lehrer "o Lehrerinnen "/•
1889/90
1890/91
1891/92
1892/93
1893/94
9289
9330
9418
9480
9609
6196
6225
6266
6291
6348
67,0
07,0
66.5
66,4
66,1
3043
3105
3162
3187
3261
33,0
33,3
33,5
33,e
33.9
Im Schuljahr 1893/94 waren die weltlichen und geistlichen
Lehrer und Lehrerinnen in denjenigen Kantonen, welche überhaupt
weltliche und geistliche Lehrerschaft auf der Stufe der Piimar-
schule betätigen, folgende:
Kantone
Lnzern . . .
üri ....
Schwyz . . .
Obwalden . .
Nidwaiden . .
Zug ... .
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . .
Tessin . . .
Wallis . . .
Total Lehrer
'<»" weltlich KeUtlii-h
335 278 —
55 21 6
142 54 6
48 10
43 5 1
70 29 4
28 17 —
537 507 —
531 174 2
553 284 12
1379 31
1370 24
Lehrerinnen
«eltlich K*'<>!tlU'h
52
o
>2
2
19
348
194
1893/94: 2342
1892/93: 2296
Differenz +46 +9
622
601
o
28
82
33
35
35
11
11
7
63
310
301
+7
+21
+9
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110 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
_,, Lehrer .Lehrerinnen
'""' weltlich geigtlieh weltlich Keistlieh
Im Schuljahr 1888/89
waren die betr. Zahlen: 2213 1326 27 573 287
In Prozenten ausge-
drückt . . . 1888/89: 100 60 l.g 25,9 12,9
1893/94: 100 58,» l,s 26,. 13,9
Daraus ergibt sich, dass im vergangenen Jahi-fünft in den
oben genannten zehn Kantonen zusammen die Zahl der Lehrer ver-
hältnismässig ab- und der Lehrerinnen zugenommen hat; im gleichen
Sinne hat sich, wenn auch in ganz bescheidenem Masse, das geist-
liche gegenüber dem Laienelcment sowohl bei den Lehrern als
den Lehrerinnen vermehrt.
c. PflichterfBIInng.
In den Geschäftsberichten der Erziehungsdirektionen wird den
Lehrern und Lehrerinnen weltlichen und geistlichen Standes im
allgemeinen für ihre Leistungen und die Hingabe an ihren Beruf
volle Anerkennung zu teil. Nur vereinzelt werden Ausstellungen
gemacht. Wir reproduziren einige davon, da sie Punkte berühren,
die auch andenvärts volle Aufmerksamkeit verdienen und daher
ein weiteres Interesse beanspruchen können:
Die Bezirksschulräte erteilten der Lehrerschaft abermals in Hinsicht
auf Fleiss und Geschick in der SchnlfUhmng sowie bezüglich Charakter und
Lebenswandel in obigen Noten in überwiegender Mehrzahl ein gnt«8 bis sehr
gutes Zengnis.
Ein Bezirksschulrat meldet in seinem pädagogischen Jahresberichte:
Man darf nicht anstehen zu sagen, dass die Mehrzahl der Lehrer pflicht-
eifrig und gewissenhaft ihrem Berufe obliegt. Der Erfolg ihrer Bemühungen
ist freilich ein verschiedener, je nach ihrem eigenen pädagogischen Geschicke
und je nach den lokalen Schulverhältnisseu, uiiter denen sie stehen. Trotzdem
dass viele Nebenbeschäftigungen, wie z. B. Agentaren, haben, konnte bei
den betreffenden nicht konstatirt werden, dass die Schulen damntcr leiden.
Eine Verhinderung der kleinen Einnahmsquellen würde somit nicht als billig
oder gerechtfertigt erscheinen. (St. Gallen.)
Es wird von den Inspektoren im allgemeinen der Eifer der Lehrer nnd
die Hingabe an ihren Bernf rühmend hervorgehoben und demnach auch mit
den Leistungen alle Zufriedenheit ausgesprochen. Vereinzelte Ausnahmen gibt
es freilich immer. Die bezüglichen Klagen der Inspektoren wurden den
Lehrern, die sie betreffen, zur Kenntnis gebracht, und diese zu gewissen-
hafter Pflichterfüllung ermahnt. Eine Zusammenstellung der Primarschulen
nach den Noten der Inspektoren wäre am besten geeignet, über den innem
Gang und Zustand der Schulen Aufschluss zu erteilen. Wenn wir es dennoch
unterlassen, eine solche zu veröffentlichen, so beruht das auf der Erfahrung,
dass erstens bei der Taxation die subjektive Auffassung der einzelnen In-
spektoren meistens zu stark zum Ausdruck gekommen ist, um ein zu rich-
tigen Vergleichungen verwertbares Material zu liefern, und dass zweitens
die früher erfolgte Veröffentlichung der Noten manche Inspektoren veranlasst
hat, in der Erteilung übermässig guter Noten noch freigebiger zn sein, als
es vordem der Fall war. (Graubünden.)
Die von den Schulpflegen und den Inspektoren über die Lehrer er-
statteten Berichte lauten, wenige Ausnahmen abgerechnet, durchaus günstig.
Gegen zwei Lehrer wird vorgebracht, dass sie betreffend pünktlicher Inne-
haltung der Schulzeit zn wünschen übrig lassen. Eine Schnlpflege bemerkt,
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Kursdauer Teilnehmer
9.— 21. Okt.
37
19.-29. Juli
25
zweimal per Woche
15
31. Mai bis 3. Juni
46
15.-29. Okt.
9.— 19. April
60
15.Jnlibi8l2.Ane.
144
9.-28. Jnli
za.40
Das l^nterrichtsnesen in den Kantonen. 111
«lass ein Lehrer in zu ausgedehntem Masse der Landwirtschaft obliege (hat
das vielleicht nicht gewisse finanzielle Gründe? Korr.), und eine andere,
dass ein solcher auf Kosten der Schule zu sehr dem Yereinsleben sich
widme. (Aargau.)
d. Fortbildung.
An Kursen für Lehrer sind fiir das Jahr 1894 folgende zu
verzeichnen :
Kiirsorr rnlcrrichtsgejfenBtanrt
Zürich Schweiz. Kurs f. Mädchenturnlehrer
Zürich Handarheitskurs
Winterthnr Handarbeitskurs
Bern Tumknrs
Luzern Mädchentarnkurs
Krenzlingen (Jesangkurs
Lausanne Handfertigkeitsknrs
Oenf Turnkurs
Diese Zusammenstellung ist unvollständig; immerhin enthält
sie alle diejenigen Angaben, welche aus den Jahresberichten der
Erziehungsdirektionen und aus Fachblättem zusammengetragen
werden konnten. Es wurde unterlassen, bloss eintägige Tumkurse
aufzuführen, wie sie im Kanton Bern in allen Ämtern zur Ein-
führung in das neue Untenichts-Programm für das Schulturnen
abgehalten wurden.
4. Schullokalitäten und Schulmobiliar.
In seiner Verordnung betreffend die Schulgesundheitspflege i)
hat der Regierungsrat des Kantons Zug auch Bestimmungen über
die regelmässige Reinigung und Instandhaltung der SchuUokalitäten
autgenommen. — Die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich
hat sich untenn 14. Juni 1894 veranlasst gesehen, in einem Kreis-
schreiben 2) an die untern Schulbehörden darauf hinzuweisen, dass
sie sich bei Schulhausbauten möglichster Einfachheit befleissen
möchten, und dass die Ausgaben für luxuriöse Bauausführung bei
der Berechnung der Staatsbeiträge nicht in Berücksichtigung fallen
könnten.
Im neuen Schulgesetz des Kantons Bern vom 6. Mai 1894
setzt § 13 fest, dass, wenn die Schullokale in Bezug auf Unter-
richt und Gesundheit der Kinder den Erfordernissen nicht ent-
sprechen, die betreffende Gemeinde durch die Erziehungsdirektion
zu den nötigen Um- oder Neubauten zu veranlassen sei. — Der
Erziehungsdirektion ist bei Neubauten und wesentlichen Umbauten
nach i; 14 das Genehmigungsrecht für den Bauplatz, Plan und
Devis vor der Ausführung vorbehalten.
Den Staatsrechnungen der einzelnen Kantone und den Ge-
schäftsberichten der Erziehungsdirektionen pro 1894 sind die fol-
genden Angaben betreffend Staatsbeiträge an Schulhausum- und
Neubauten zu entnehmen:
') Beilage I, pag. 20, 21. — -) Beilage I, pag. 79.
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112 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton Zihl der Bauton Stoatrteltriige
Zürich 349765
Bern 11340
Schwyz 5230
Glarns 1100
Freiburg 4180
Baselstadt 310350
Sohaffhansen 11344
St. Gallen .... 13 Neubauten, 23 Umbauten 49990
Granbünden ... 4 Neubauten 3600
Aargau 5 Gemeinden 8000
Thurgau .... 2 Neubauten, 35 Reparat. u. Mobiliaranschaff. 11091
Waadt 39995
Genf 52500
5. ünentgeltlichkeit der Lehrmittel
und Schulmaterialien.
Im Jahrbuch des Unterrichtswesens über das Jahr 1891 ist
auf Seite 1 — 52 eine Übersicht über die Bestrebungen zur Aus-
dehnung der Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien
in den verschiedenen Kantonen gegeben worden und es kann daher
hierauf verwiesen werden. In den Publikationen des Jahres 1892,
pag. 148 bis 150, und 1893, pag. 110 bis 112, sind diejenigen
Tatsachen neu erwähnt, welche seit Anfang des Jahres 1893 —
dem Zeitpunkt der Drucklegung des Jahrbuches pro 1891 — zu
registriren waren. Es erübrigt uns demnach für das Berichtsjahr
1894, die Sammlung von Materialien für dieses Gebiet fortzusetzen.
In erster Linie sind hier einige wichtigere, die Fi-a^e der
Unentgeltlichkeit beschlagende Erlasse zu erwähnen. Vor allem
ist hinzuweisen auf den Beschluss der Bundesversammlung vom
31. März 1894 betreffend die Erstellung einer Schulwandkarte
der Schweiz i), wonach dieselbe im Staatsverlage erscheinen
wird und unentgeltlich an alle Primär-, Mittel- und Fortbildungs-
schulen der Schweiz abgegeben werden soll. Es ist hiefür ein
Kredit von Fr. 100,000 bewilligt worden.
Unterm 18. Oktober 1894 hat das Erziehungsdepartement des
Kantons Waadt mit Bezug auf den Dienstzweig der Verabrei-
chung von Lehrmitteln und Schulmateriaüen einlässUche Instruk-
tionen 2) für alle Beteiligten: Schüler, Lehrer, Behörden etc. er-
lassen.
Über den gegenwärtigen gesetzlichen Stand der Frage geben
die „Dispositions genörales" des zitirten Reglements Aufschluss
und wir lassen daher den bezüglichen Passus folgen:
1. Les äl^Tes des ecoles primaires du canton de Vaud re^oivent gra-
tuitement : a. le materiel scolaire, savoir : les cahiers avec buTard, les boites
d'^cole, les plumes, les porteplumes, les crayons, les rfegles, les encriers,
l'encre, les ardoLses, le.s crayons d'ardoise, les albums, les gommcs et les
porte crayons ; — h. les manneis confonu^ment & la liste arret^e annuellement.
>) Beilage I, pag. 1. — ") Beilage I, pag. 64—70.
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Das ünterrichtsweaen in deu Kantonen. 113
2. Les enfants de 6 ans, qni freqnentent les äcoles primaires publiques,
sont inis an b^nMce de la gratnit6 des fournitures scolaires an meme titre
qua les enfants astreints ä. la fr^quentation.
3. Les commnnes fournissent, )\ leurs frais, le papier pour les travaux
d'exameu.
L Le mat^riel n^cessaire pour les travaux fecrits ä domicile, les cahiers
except^s, est ^ la Charge des parents. Les Kleves n'emportent k la maison
qne leurs cahiers, leurs albnins et leurs manuels; ils laissent en classe les
autres eifets scolaires.
5. Les Kleves des cours complämentaires ne bän^ficient pas de la gratnit^
des fournitures scolaires.
6. En aucun cas, ces fournitures ne peuvent etre vendues, ni ditournfies
de lenr deatination.
Im Kanton Basellaud hat der Regierungsrat beschlossen,
dass, damit Ersparnisse bei der Verabfolgung der Lehrmittel er-
zielt werden können, einige gedruckte Lehrmittel, welche der
Staat den Schülern des 11. — VI. Schuljahres liefert, noch ein zweites
Jahr im Gebrauch bleiben sollen. Die Erziehungsdirektion hat
sodann in einem Kreissclireiben vom 4. August 1894 an die untern
Scbolbehörden die zur Ausfuhrung dieses Regierungsbeschlusses
nötige Wegleitung gegeben i).
Der Kanton St. Gallen hat die unentgeltliche Abgabe der
Lehrmittel für die Alltags- und Ergänzungsschüler bereits für das
Jahr 1892 eingeführt. Im ersten Jabire der Einführung, 1892, hatte
der Staat 90,914 Exemplare Schulbücher zu bezahlen im Betrage
von Fr. 43,837. 92. Bei der Budgetberatung des Grossen Rates
wurde angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Kantons
darauf aufmerksam gemacht, dass man bei diesem Posten bedeutend
ersparen könnte, wenn die noch brauchbaren Bücher an die fol-
genden Klassen abgegeben würden und der Staat es so machen
würde, wie es früher auch die Eltern gemacht. Der Budgetposten
^Tirde hierauf von Fr. 45,000 auf Fr. 80,000 herabgesetzt. Den
Lehrern wurde anempfohlen, dafür zu sorgen, dass die Bücher in
gutem Stande erhalten bleiben, damit man sie zwei Jahre gebrau-
chen könne. Finanziell stellte sich der Staat dabei nun allerdings
besser, denn im Jahre 1893 hatte derselbe nur noch 60,258 Bücher
abzuliefern und die Kosten betrugen nur noch Fr. 28.243. 77. Also
ist ein Dritteil erspart worden.
Im Jahre 1894 betrugen die Lehrmittelkosten Fr. 33,422 bei
einer Zahl von 31,068 Alltags- und 4629 Ergänzungsschülern,
wozu noch die gleichfalls bedachten Schüler der Waisen- und
Rettungsanstalten (etwa 400) kommen, also per Schüler rund
90 Centimes.
Im Kanton Zürich hat die Unentgeltlichkeit weiter an Aus-
dehnung gewonnen.
Auf 1. Mai 1894 verabreichten von den 355 Primarschul-
gemeinden 290 oder 81,7 o/o die Lehrmittel und Schulmaterialien
*) Beilage I, pag. 70 u. 71.
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114 Jahrbuch des Untcrrichtswesens iu der Schweiz.
ganz oder teilweise imentgeJtlich. Diese ünentgeltlichkeit kam bei
einer Gesamtschülerzahl des Kantons Zürich von 61,597 56.162
»Schülern oder 91,2 o/o der Gesamtzahl zu gute. Nur 65 Primar-
schulgemeinden (i8,B<*/o mit einer Frequenz von 5435 Schülern
(8,8 o/o) hatten der Unentgeltlichkoit an ihren Schulen noch keinen
Eingang verschafft.
Von den 90 zürcherischen Sekundarschulkreisen hatten 44
(490/0) die ganze oder teilweise Unentgeltlichkeit an ihren Schulen
durchgeführt. Die Schülerzahl dieser 44 Sekundärschulen betrug
4889 oder 72,5 0/0 der gesamten Sekundar-Schülerzahl des Kantons.
46 Sekundarschulkreise (51 0/0) mit 1850 (27,5 0/0) Schüleni hatten
in der bezeichneten Richtung noch nichts getan.
In Chur wurde der Antrag des Grütlivereins auf Einführung
der ünentgeltlichkeit der Lehrmittel mit 591 gegen 569 Stimmen
verworfen. Der gleiche Antrag ist vor 6 Jahren mit zirka 800
gegen 400 Stimmen abgewiesen worden.
Im Kanton Thurgau hat das Volk die ihm von der Regie-
mng vorgeschlagene Unentgeltliclikeit der Lehrmittel abgelehnt.
Nachstehend geben wir noch einer Notiz über die Kosten der
Ünentgeltlichkeit in der Stadt Bern Eaum.
Die Kosten für die unentgeltliche Verabfolgung der Lehr-
mittel an die Primarschüler beliefen sich im verflossenen Jahr auf
Fr. 15,426.72. oder per Schüler auf Fr. 3.02. (1892 auf Fr. 15,417.88,
oder Fr. 3. 03 per Schüler). Für Schulmaterialien wurden im Durch-
schnitt verausgabt Fr. 1. 95, für Bücher Fr. 1. 07 per Schüler.
Es haben pei- Schüler ausgegeben : Lon-aine Fr. 3. 29, Mittlere
Stadt und Untere Stadt Fr. 3. 23. Länggasse Fr. 3. 17. Sulgenbach
Fr. 3. 12, Matte Fr. 3. 05, Breitenrain Fr. 2. 93, Obere Stadt
Fr. 2. 80, Schosshalde Fr. 2. 42, Friedbühl Fr. 2. 27.
Als die Unentgeltlichkeit eingeführt werden sollte, glaubte
man es mit einer jährlichen Ausgabe von wenigstens Fr. 20,000
zu tun zu haben. Glücklicherweise hat sich diese Voraussicht nicht
erfüllt.
Gesetzlich eingeführt ist die ünentgeltlichkeit bis heute in
9 Kantonen : Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Baselland, St.Gallen,
Waadt, Neuenburg, Genf. Im Kanton Thurgau ist wie oben erwähnt
ein bezüglicher Versuch zurückgewiesen worden. Das neue Primar-
schulgesctz des Kantons Bern schreibt in seinem § 17 vor, dass
den Kindern bedürftiger Familien die Lehrmittel unentgeltlich zn
verabfolgen seien und dass der Staat diese Lehrmittel zur Hälfte
der Selbstkosten liefern werde. Nach § 29 des Gesetzes hat der
Staat an die Einführung der ünentgeltlichkeit in einer Gemeinde
einen Beitrag zu leisten. Eine ganze Reihe von Gemeinden hat im
Berichtsjahr von sich aus die ünentgeltlichkeit für ihre Schulen
eingeführt. So schreitet denn dieser Gedanke, wenn auch langsam,
so doch sicher vorwärts.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 115
6. Färsorge für arme Schulkinder.
a. Spezialklsssen und Anstalten für Hchtrachsinnige, Tersorgnng Ton
Kindern In Waisen- und Armenerziehnngsangtalten.
In einer Reilie von Schweizerstädten wird für schwachbeanlagte,
aber noch bildungsfähige Kinder gesorgt, indem man eine kleinere
Zahl solcher Schüler zu besondem Klassen vereinigt. Wir geben
nachstehend die Bestimmungen wieder, durch welche die Stadt
Zürich, in der nächstes Schuljahr fünf derartige Schulabteilungen
bestehen werden, die „Spezialklassen" ordnet.
Art. 1. In den Spezialklassen finden diejenigen bildangsfähiji^en Kinder
Anfiiahme, welche wegen geistiger oder körperlicher Mängel den normal
beanlagten Klassengenossen nicht zn folgen vermiigen nnd einer besondem
individnellen Behandlung bedürfen.
Art. 2. Die Aufnahme findet in der Regel statt, wenn am Schiasse des
ersten Schuljahres die Promotion nicht erfolgen kann nnd aach bei allfälliger
Repetition der Klasse die Erreichung des Lehrzieles Toranssichtlich als un-
möglich erscheint.
Ausnahmsweise kann auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern oder Be-
sorger die Versetzung in eine Spezialklasse schon am Schlüsse des ersten
Schulhalbjahres oder in einem spätem Schuljahre angeordnet werden.
Art. 3. Die Aufnahme ist Sache der Kreisschulpflege. Sie geschieht auf
schriftlichen Antrag des betreffenden Klassenlehrers und nach erfolgter
Prüfung durch eine hiefBr bestellte Kommission, welcher auch der Stadtarzt
und ein Lehrer an einer Spezialklasse angehören sollen.
Den Eitern bleibt das Recht des Rekurses an die Oberbehörde offen.
Art. 4. Die Schüler bleiben so lange in der Spezialklasse, bis ihre
Leistungen die Wiederversetzung in die allgemeine Volksschule rechtfertigen,
in besondern Fällen bis nach Vollendung der Schulpflicht. Die Kommission
(Art. 3) stellt hierüber jeweilen auf Schluss des Schuljahres nach Anhörang
des Lehrers der Spezialklasse Antrag an die Kreisschulpflege. Die Rück-
versetzung kann auch auf Probezeit geschehen.
Art. 5. Wenn nach Ablauf eines Jahres bei einem Schüler der Unter-
richt in der Spezialklasse ohne Erfolg geblieben ist, so erstattet die Kreis-
schulpflege nach Entgegennahme eineä Antrages der Kommission (Art. 3)
Bericht an die Zentralschulpflege, welche unter Mitwirkung der Eltern für
geeignete Unterbringnng des Kindes Vorsorge trifft.
Art 6. Die Zahl der Schüler einer Spezialklasse soll auf die Daner 25
nicht fibersteigen.
Art. 7. Das Lehrziel der Spezialklasse ist im wesentlichen dasjenige der
allgemeinen Volksschule. Unter Berücksichtigung der individuellen Befähigung
ist den einzelnen Schfllern insbesondere das für das praktische Leben nötige
Wissen und Können beizubringen.
Art. 8. Die wöchentliche Stundenzahl fUr die Schüler der Spezialklassen
soll nicht grösser sein als diejenige der entsprechenden Altersstufen der
Primarschule. Hiebei ist abteilungsweiser Unterricht nicht ausgeschlossen.
Art. 9. Über die Jahresprüfungen an den Spezialklassen trifft die Zentral-
scbnlpflege die nötigen Anordnungen.
Art. 10. Die Lehrer und Lehrerinnen der Spezialklassen sind der Pflicht
der Erteilung von Unterricht an der Ergänzungs- nnd Singschule enthoben.
Überall ist man darin einig, dass für diese armen Kinder mehr
denn bis anhin gesorgt werden muss.
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116 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Thurga u beschloss
am 22. August, in Mauren bei Weinfclden eine Anstalt für schiparh-
sinnige Kinder zu errichten. Ein Stickereigebäude wird durch Um-
bauten für 30 Zöglinge eingerichtet. Es ist Familiensystem ohne
landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen. Die Gesellschaft übernimmt
den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt. Es ist der Gesellschaft
für diesen Zweck bereits eine Summe von Fr. 25,000 zur Verfügung
gestellt worden und der Grosse Rat hat noch weitere Fr. 12,000
hinzugelegt. (Geschenk von Frau Pfr. Wartenweiler in St. Gallen.)
Herr H. Handschin, ein Schweiz. Industrieller in Moskau, hat seinem
Heimatskanton Baselland Fr. 50,000 zur Gründung eines Asyls für
verwahrloste Kinder hinterlassen.
Im Kanton Solothurn soll ebenfalls eine Anstalt filr schwach-
sinnige Kinder errichtet werden. Ein Frauenkomite der Stadt
Solothura hat eine Sammlung hiefür veranstaltet. Es gingen
Fr. 6150 in Geld und für Fr. 1600 in Naturalien ein. Ehre dem
Frauenkomite und den Gebern!
Den bestehenden Anstalten sind im Laufe des Berichtsjahres
wieder eine grosse Menge von Vergabungen zugegangen, die be-
redtes Zeugnis ablegen von dem menschenfreundlichen Sinn der
Schenkgeber.
Über die Leistungen der Staatskassen der einzelnen Kan-
tone in der Füreorge für einen Teil der Schwachsinnigen und
Schwachbegabten, orientirt etwelchermassen der Bericht des Bundes-
rates über die Verwendung des Alkoholzelmtels im Jahre 1894.
Dem Titel VI des Berichtes „Für die Versorgung armer,
schwachsinniger, verwahrloster Kinder oder jugend-
licher Verbrecher" entnehmen wir, dass für diesen Zweck in
21 Kantonen im ganzen Fr. 184,473 im Jahr 1894 bestimmt worden
sind, nämlich:
Zürich: Fr. Fr.
1. An die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im
Bezirk Zürich 1700
2. An die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im
Bezirk Winterthur 900
3. An die Jugendhorte Zürich I 375
4. An den Kinderhort Wintertliur 475
5. An die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg . 5000 at^
Bern:
1. Beiträge an 178 Gemeinden :
a. Für 1758 bei Privaten verkostgeldete Kinder von Alkoho- '
likem, denen die elterliche Gewalt entzogen worden ist,
Fr. 15 für jedes Kind 26370
b. Für 62 Kinder in Bettungsanstalten unter den gleichen
Bedingungen, Fr. .50 für jedes Kind .3100
2. Beiträge an Vereine und Anstalten für 167 Kinder zu Fr. 40 6680
S.Beiträge an zwei Kinderhorte in der Stadt Bern .... 1000 a-r-i^
Uri:
An die kantonale Erziehungsanstalt für arme und verwahr-
loste Kinder 1500
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Das Unterrichtswesen in den Kautonen. 117
Schwifx: Fr. Fr.
I.Fär Versorgiing verwahrloster Kinder in Besserangs- nnd
Arbeitsanstalten an zehn Gemeinden, welche im .Tahre 1894
zu diesem Zwecke Fr. 4470 aufwendeten, Beiträge von 25"'/o 1117
2. Dem Fonds fSr Errichtung einer kantonalen Korrektionsanstalt
für verwahrloste junge Leute wurde zugeteilt za. die Hälfte
des Alkoholzehntels 3878 ,qq-
Nidtcalden :
Fflr Versorgung eines zum Trünke sicli neigenden Knaben . 150
Glarus :
Für Unterbringung von verwaisten und verwahrlosten Kindern
in Erziehungs- und Rettungsanstalten 8000
Zug:
Beiträge an die Unterbringung korrektionsbedilrftiger junger
Leute 1653
Freihurg:
1. Beitrag an die Erziehungsanstalt St- Nicolas für jugendliche
Sträflinge und verwahrloste junge Leute in Drognens (Gläne-
Bezirk) 450O
2. Beitrag an das landwirtschaftliche Waisenhaus Marini in
Montet (Broyebezirk), Handfertigkeitsnnterricht .... 1000
3. Beitrag an die landwirtschaftliche Erziehungsanstalt von
Sonnewyl (Saanebezirk) 500
4. Beitrag an das Waisenhaus St-Loup (Anstalt für arme nod
verlassene Kinder aus einer Anzahl von Gemeinden des
Sensebezirks) , 500 --q^
^olothum :
1. Beiträge an Armenerziehungsvereine 8260
2. Beiträge an die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder 2564 iQUi^j
Baselstadt :
Betriebsau.sfall der Rettungsanstalt Klosterficchten für verwahr-
loste Knaben 7274
Baselland ;
1. Beitrag an die Errichtung einer Besserungsanstalt für sittlich
verwahrloste Knaben 4000
2. Beitrag an den kantonalen Annenerziehungsverein . . . 2000 „qq^
Sehaffhausen :
1. Rettungsanstalt in Buch 250
2. Rettnngsanstalt in Bächtelcn 100 ..-j^,
A)>j>e»zell I.-Rh.:
1. An den Spezialfonds für den Bezirk Oberegg (äusserer Landes-
teilj zur Unterstützung für sich oder Private in dorten, sofern ""
durch ihn oder durch letztere verwahrloste Kinder, Irren oder
Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt untergebracht
werden .%!»
2. An denselben Fonds zum gleichen Zweck im innern Landes-
teil verwendet 682 .^.^
Sl. Gallen:
1. An die kantonale Besserungsanstalt für Knaben in Oberuzwil
(Rettnngsanstalt für jugendliche Verbrecher) 12(XK)
2. Für Versorgung verwahrloster Kinder, an Kinderhorte und
Rettnngsanstalten 3000 ^rniiA
OraubBnden :
An die Versorgung armer Kinder (3ö",'o) 4885
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Google
118 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Aargau: Fr. Vt.
1. Teilweise Bestreitung des Betriebsansfalls der neu errichteten
Zwangserziehnngsanstalt Aarbnrg 12449
2. Beiträge an elf Bezirksarmen- oder Kinderversorgungavereine 3500
3. Beiträge an verschiedene Frauen-, Kranken- und Arbeiter-
vereine 1479
4. Beiträge an verschiedene im Kantone bestehende Erziehungs-
anstalten, die nicht Strafanstalten sind: Anstalt für schwach-
sinnige Kinder in Biberstein und Bremgarten je Fr. 500,
Meyer'sche Eettungsanstalt in Effingen Fr. 500, Eettnngs-
anstalt Hermetschwyl Fr. 500, Armenerziehangsanstalten
Kasteln Fr. 500, Maria Krönung in Baden Fr. 335, Friedberg
Fr. 800, zusammen 3135 20563
Thurgau ;
1. Beitrag an die Armenerziehungsanstalt Iddazell und au eine
dortige Schülerin 623
2. Beitrag an die Armenerziehungsanstalt Bernrain .... 3000
S.Beitrag an den thurgauischen Armenerziehungsverein . . 1000
4. Beiträge an die Erziehnngskosten für zwSlf schwachsinnige
Kinder _^'^^ 583»
Tessin :
1. Beiträge an die Waisenhäuser zu Lugano und Locarno . . 1000
2. Beitrag an die Rettnngsanstalt Sonnenberg 100 ^^^
Waadt :
An die kantonale Erziehungsanstalt unglücklicher und ver-
wahrloster Kinder 38162
Wallis:
1. Beitrag an die Knaben-Waisenanstalt in Sitten .... 3000
2. Beitrag an die Mädchen- Waisenanstalt in Sitten .... 1000
3. Beitrag an die Mädchen-Waisenanstalt in St-Manrice . . 1000
4. Pflegekosten für einen jugendlichen Gefangenen in der Straf-
kolonie zu Drognens (Freiburg) 403 - i^jg
Genf:
1. An das Rettungswerk der verwahrlosten Jugend .... 3674
2. An die Abteilungen des Kinderhortes der Primarschulen 2450
^ 6124
186473
Hielier wären teilweise auch noch die Ausgaben aus dem Al-
koholzehntel „für EpUeptiker-, Taubstummen- oder Blindenansfallen
oder für die Unterbringung in solchen" zu rechnen, die in zehn
Kantonen (Zürich, Freiburg, Baselstadt, Baselland, Appenzell A.-Rh.,
St.* Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis) den Betrag von
Fr. 28,275 erreicht haben.
Mit Bezug auf die Frequenz der einzelneu Anstalten, die im
Berichtsjahr ungefähr dieselbe geblieben ist wie im Vorjahr, ver-
weisen wii- auf die Angaben im letzten Jahrbuch und im fernem
auch auf das statistische Jahrbuch der Schweiz 1895, i&s wie in
frühern Jahi-en eine einlässliche Znsammenstellung der Bewegung
der Bevölkerung in den „Waisen- und Armenerziehungsanstalten
der Schweiz" enthält. Die Schweiz zählt gegenwärtig rund 160
solcher Anstalten und ausserdem 15 Taubstummen- und 4 Blinden-
anstalten.
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r
Das rnteiriohtswesen in den Kautouen. 119
b. Untvrbrintpinif tob Minderjihrit^en in Bess^ran^rsanstalten.
Auch hier können wir auf das genaue Verzeichnis der An-
stalten im letzten Jahrbuch i) verweisen und im femeni auf die
oben aufgeführten Aufwendungen aus dem Alkoholzehntcl zum
Zwecke der Versorgung von verwahrlosten Kindern in Eettungs-
anstalten. Was in den letzten Jahren für diese Armen getan worden
ist, zeigt in erfreulicher Weise den humanen Sinn weitester Kreise.
Es sei hier insbesondere an die bezüglichen energischen Bestre-
bungen in den grossem Städten und Industriezentren erinnert, wo
sich Vereine und Private mit seltener Hingebung dem Liebeswork
widmen.
Wir können es uns nicht versagen, die Bemerkungen zu re-
produziren, die der Jahresbericht der Zentralschulpflege von (irross-
Zürich über die vorwürfige Frage enthält. Diese Behörde hat sich
in enei^scher Weise offiziell der Versorgung dieser Verwahrlosten
angenommen und zusammen mit den bestehenden Vereinen in Zürich
und Winterthur schon ungemein viel (4utes auf diesem (Tebiete
gewirkt.
Die bezüglichen Mitteilungen, die in ihren allgemeinen Sätzen
und konstatirten Tatsachen von allgemeinem Interesse sind, mögen
hier folgen:
Im .Tahre 1894 warden dem Sehnlvorstande seitens der Lehrer bezw.
der Kreisschnlpflegen 53 Schüler der städtischen Volksschulen (45 Knaben
und 8 Mädchen) als verwahrlost angezeif^t.
Die Untersachang dnrch den SchnlvorstAnd ergab, dass in 20 Fällen teils
keine eigentliche Verwahrlosnog vorlag, teils SchUler in Frage kamen, die
bereits am Schlüsse des schulpflichtigen Alters standen und als Lehrlinge,
Handlanger, Ausläufer etc. betätigt waren, so dass das Einschreiten der
Schnlbehördeu nicht mehr als angezeigt erschien. Es gelangten znr weitern
Behandlung 45 Fälle. Von den betreffenden Schillern gehörten der AUtag.«-
schnle an: 29, der Ergänzungsschule: 15 und der Sekundärschule: 1. Hievon
sind verbnrgert in der Stadt Zürich 6, in andern (lemeinden des Kantons 4,
in andern Kantonen der Schweiz 18. im Auslande 17 (Deutschland 13,
Italien 2, Frankreich und Österreich je 1). Die Dauer des Aufenthaltes
der Angehörigen im Gebiete der Stadt Zürich beträgt in lü Fällen weniger
als 5 Jahre, in 7 Fällen 6 — 10, in 14 Fällen 11 — 15, in 14 Fällen mehr als
15 Jahre. 10 Schüler sind vaterlos, 6 mutterlos, die übrigen 29 haben Vater
and Mutter. Von den Vätern üben 4 einen selbständigen Beruf aus, 31 sind
Angestellte und Arbeiter verschiedener t-iewerbe; von den Müttern sind 30
mit der Besorgung der Hausgeschäfte, bezw. einem Berufe zu Hause be-
schäftigt, während 0 ihren Verdienst ausser dem Hause suchen. Die Zahl
der Geschwister beträgt in 27 Fällen 1—3, in 17 Fällen 4 und mehr, nur in
einem Falle sind keine Geschwister vorhanden.
Die Vermögens- nnd EinkomDiensverhältni.ss(> der Eltern sind sozusagen
in allen zur Anzeige gelangten Fällen ungünstig : Vermögen versteuern drei
Familien (Fr. 1000. Fr. 2000, Fr. 5000); au Einkommen versteuern weniger
als Fr. 1000: 19, Fr. 1000: 18, Fr. 1100 bis Fr. l.")(X): 6. und je eine Familie
Fr. 2000 und Fr. 4000.
Die Wohnnngsverhältnisxe sind nur in 10 Fällen befriedigend; in 15
Fällen sind sie im allgemeinen noch genügend, während sie in 20 Fällen als
V Jahrbuch 1893, pag. 114 und 115.
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120 Jahrbuch des Unterrichtewesens in der Schweiz.
schlecht zu bezeichnen sind, indem entweder die Wohnung ttberfilllt ist, oder
die Belenchtuns^sverhältni-ise nngenü;)^end sind oder infolge von Schmutz und
mangelhafter Ventilation die Luft verdorben ist. Es kommt vor, daas ein
einziges Zimmer als Wohn- und Schlafraum und als Ktiche zugleich dient
und zwar filr Familien, bestehend aus Vater. Mutter und 2—4 Kindern. Oft
werden noch Zimmer ausgemietet oder Schlilfer gehalten, selbst wenn die
eigenen Familienangeh<$rigen zu zweien das gleiche Nachtlager benutzen
müssen oder ein altes Kanapee als Schlafstelle zu dienen hat.
Dazu kommt das schlimme Beispiel, das in vielen der vorliegenden Fälle
die nächste Umgebung auf das Kind ausflbt. Schlechte Wohnungsverhältnisse.
Trunksucht des Vaters, ein liederlicher Lebenswandel der Mutter mttssen mit
Notwendigkeit das Kind physisch und moralisch zu Grunde richten. Da
vermag die Schule mit ihren 25 — 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht
aufzukommen gegenüber den schlimmen Kinflüssen, denen das Kind in der
übrigen, schulfreien Zeit ausgesetzt ist.
Die Verwahrlosung zeigt sich vor allem in einem Hang zum Lfigen.
Stehlen und Vagabundireii, in rohem Benehmen, im Versäumen des Unter-
richtes ohne Wissen iler Eltern. Oft sind Lügen und Vagabundiren die
Folgen roher Behandlung durch die Eltern : es kommt auch vor, das« Schüler
reissaus nehmen, weil sie des Lernens müde sind oder weil der Lehrer sie
nicht zu behandeln weiss. Ein Knabe verlies» die Eltern und trat bei einem
Bauer zur Zeit der Heuernte in Dienst, um dann nachher seine Wanderung
nach dem Bodensee furtzusetzen ; ein anderer fing einen Sandhandel an, der
ihn bis na«h Lachen im Kanton Schwyz führte und aus dessen Erträgnissen
er sich den Lebensunterhalt beschaffte: ein Schüler der IV. Klasse begab
sich mit seinem Schultornister während des Truppenzusammenzuges nach
Schwyz und diente beim Heere als Stiefelputzer. Scheunen. Neubauten. Hnnde-
stRlle, sogar Zementröhren dienen den jungen Vaganten als Nachtquartier, bis
es den Polizeiorganen gelingt, sie aufzufangen und heimznsch äffen.
Solche, durch die Macht der Verhältnisse heruntergekommene Kinder
können nur durch Wegnahme aus der Familie und Versorgung in einer
geeigneten Familie auf dem Laude oder in einer Anstalt wieder auf die
rechte Bahn gebracht werden. Wohl hätte die Familienversoi^ng grosse
Vorzüge vor der Anstaltsversorgung ; aber die Familien, welche den nötigen
Takt und das nötige pädagogische (feschick für diese schwierige Aufgabe
haben, finden sich nicht immer leicht ; kinderlose Familien eignen sich häufig
nicht, nnd in Familien mit Kindern können verwahrloste Elemente einen
gefährlichen Einfluss ausüben. Dazu kommt, dass die Anstaltsversorgung,
wenn die Leitung in tüchtigen Händen ist und körperliche Arbeit nnd Unter-
richt in geeigneter Weise nut einander abwechseln, enviosenermassen in
manchen Fällen das Ziel in kürzerer Frist und sicherer erreicht, als dies die
Familienversorgung im stände wäre. Auf Anregung des Schulvorstandes
priifte daher der Stadtrat unter Zuzug von Sachverständigen die Frage, ob
nicht im Schlosse Schwandegg eine Erziehungsanstalt flir eine beschränkte
Zahl verwahrloster Kinder der Stadt eingerichtet werden könnte : man hatte
dabei insbesondere die leichteren Fälle im Auge, in welchen schon bei einem
ein- bis zweijährigen Aufenthalte Besserung zu erwarten wäre. Die betreffende
Kommission kam indessen aus bautechnisehen Gründen dazu, das Schloss
Schwandegg im gegenwärtigen Znstamle als für diesen Zweck nicht geeignet
zu bezeichnen.
Die Eltern sind allerdings nicht immer leicht dazu zu bestimmen, in die
Versorgung, insbesondere in einer Anstalt, einzuwilligen: sodann machen
auch oft die Heimatgemeinden Schwierigkeiten, indem sie sich weigern, au
die Versorgungskosten einen ausreichenden Beitrag zu leisten : dies ist ins-
besondere bei Ausländern der Fall, für welche von der Heimatgemeinde
nicht einmal immer eine Antwort auf ein bezügliches Gesuch zu erwirken
ist. Diese Umstände veranla.ssten den Schulvorstand, mit der Kommission
für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirke Zürich ein Abkommen zu
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Das Unterriehtswesen iu den Kantonen. 121
treffen, welches von der Zontralschnlpflege in ihrer Sitznuff vom 22. November
1894 genehmigt wurde. Danach übernimmt die Kommission in den Kalender-
jahren 1894, 1895 nnd 1896 je 8—10 vom Schul vorstanrle empfohlene Kinder,
sowohl Schweizer wie Aasländer, zur Veisorgung frefren einen jährlichen
Pauschalbetrag von Fr. 800, welcher pro rata auf so lange entrichtet wird,
als die Kinder im ergänznngsschulpflichtigen Alter stehen.
Von den zur Anzeige gi-langten Schüleni wurden auf Veranlassung des
Schulvorstandes versorgt: 18 Knaben und 2 Mädchen und zwar 12 in An-
stalten (Wiesen - Appenzell 2, Pestalozzistiftung. Ringweil, Briittisellen,
Sonnenbcrg-Luzem, Olsberg-Baselland, Bächtelen und Erlach-Bern, Löwen-
herg-Graubünden. Dieschersche Anstalt in Solothnm, Riegel-Grossherzogtum
Baden je 1) nnd 8 bei Privaten. Sieben dieser Versorgungen nahm die Kom-
mission fttr Versorgung verwahrloster Kinder vor, fünf die betreffenden
Ueimatgemeindeu , vier geschahen direkt durch den Schnlvorstand soweit
nStig unter finanzieller Inanspruchnahme der Eltern, und vier durch die
Eltern selbst. Ein Ausländer M'urde auf Verwenden des Scbnlvorstandcs
durch die kantonale Justiz- und Polizeidirektion ausgeschafft, zwei weitere
entzogen sich der Versorgung durch den Wegzug. In 11 Fällen wurden die
betreffenden Schüler der speziellen Anfsicht de.i Lehrere unterstellt, was,
aus den eingegangenen Rapporten zu schliessen, von gutem Einflüsse war:
11 Fälle waren am Schlüsse des .Jahres noch pendent.
c. Kinderhorte.
Solclic bestehen unseres Wissens in Zürich, Winterthur, Bern (2),
Basel, ("hur, St. Gallen. La Chaux-do-Fonds, Genf (classes gar-
diennes). Aus dorn Alkoholzehntel sind an einige dieser Horte
Beiträge verabreicht worden : Zürich I Fr. 875. Winterthur Fr. 475,
Bern (2 Horte) Fr. ICKX), Genf Fr. 2450.
Im Berichtsjahre ist im Kanton Baselstadt unterm 21. Juni
1894 eine neue Ordnung für die Kinderhorte der Primaischulen')
erlassen worden. Überhaupt ist diese Seite der Fürsorge für die
Schulkinder in dieser Stadt vorzüglich geordnet.
Den Berichten über die Kinderhorte der Primarschulen
im Winter 1894/95 entnehmen wir folgende statistische Angaben:
•Die Zahl der angemeldeten Kinder betrug 227 Knaben und
216 Mädchen. Diese 443 Schüler wurden in lö Horte (7 Knaben-
nnd 8 Mädchenhorte) verteilt. An zeliu Abteilungen war je ein
Leher, bezw. Leiterin betätigt, an ^ier Abteilungen je zwei und
au einer Abteilung drei.
Die Ferienhorte dei- Primarschulen begannen Montag den
16. Juli und dauerten bis Samstag den 11. August. Sie waren vor-
sihrift.sgemäss geöffnet täglich von H — 11 Uhr und von 2 — 5 Uhr.
Angemeldet waren 186 Knaben und 157 Mädchen, üie (.^esaint-
schülerzahl von 343 wurde in 6 Knaben- und (i Mädchenhorten
nntergebracht. Zu Ende der Ferien waren die Horte noch von
U4 Knaben und 119 Mädchen, total 263 Kindern be.sucht.
An der Knaben-Sekundarschule waren für die Forien-
liorte 138 Schüler angemeldet. Im Durchschnitt waren in den
') Beilage I. pag. 26 und 27.
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^
122 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
ersten 14 Tagen nach Eröffnung derselben gegen 100, in den letzten
nur noch 70—80 Schüler anwesend.
d. Ferienkolonien.!)
Die erste Ferienkolonie wurde von Zürich aus auf die An-
regung von Pfr. Bion hin im Jahre 1876 gegründet. Es folgten
dann im Jahre 1878 Basel, 1879 Aarau, Bern, Genf, 1880
Chur, Neuenburg, Schaffhausen, 1881 Winterthur, 1882 Enge bei
Zürich, 1883 St. Gallen, 1884 Lausanne, 1889 Biel und Töss und
später auch noch Wädensweil und Lnzem 1894. Wahrscheinlich
findet sich diese wohltätige Institutiou noch an andern Orten.
Die Stadt Basel beabsichtigte im Jahr 1894 in der Nähe von
Niederumen ein Heim füi- ihre Ferienkolonie zu bauen. Das An-
wachsen des Ferienkoloniewesens in der Schweiz erhellt deutlich
aus folgender Übersicht:
lahfM
7*M der
Zahl der
Zahl der
Aucgib«
JHiirt*
Kolonien
Leiter
Kinder
in Frank
1876
3
10
68
2361
1877
3
13
94
2461
1878
16
24
242
7845
1879
21
32
382
12567
1880
27
40
536
19854
1881
37
828
28971
1882
44
67
898
32546
1888
44
63
943
35398
1884
46
78
1056
38963
1885
47
72
1063
39882
1886
49
75
1126
41307
1887
46
77
1137
48069
1888
52
82
1310
46600
1889
53
82
1377
51059
1890
53
86
1403
52185
Bis zum Jahre 1890 sind also in den 15 Jahren seit 1876
mehr als 12,000 Kolonisten ausgesandt und dafür beinahe eine
halbe Million Franken verausgabt worden. Die Einnahmen 'aller
dieser Kolonien übersteigen die halbe Million erheblich und das
angesammelte Vermögen belief sich auf zirka Fr. 100,000 auf Ende
des Jahres 1890.
In Luzem wurden im Berichtsjahre zum ersten Mal von 76
angemeldeten Kindern 40 in die Ferien ge.schickt.
Hier müssen auch noch die Halbkolonien oder Milchhiren Er-
wähnung finden. Da die Zahl der für die Kolonien angemeldeten
Kinder in den meisten Städten zu gross war, so wurden nach und
nach, da Hülfe dringend not tat, die Halbkolonien ins Leben ge-
rufen, in welchen meist während eines Teils der Sommerferien je
morgens und abends Milch und Brot verabreicht wird.
') Vergleiche: „Die Ferienkolonien in der Schweiz in den ersten 15 Jahren
ihrer Entwicklung (1876—1890) von Pfr. Marthaler in Bern'', Zeitschrift fBr
scliweizerische Statistik 1893. pag. 473 — 489.
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r"
Das Unterrichtswesen iu den Kantonen.
128
Der Übersicht von Pfi-. Marthaler in der Zeitschrift für
Schweiz. Statistik pro 1893 entnehmen wir die folgenden stati-
stischen Daten:
Stadt«
Grnndnni;
der Ferien-
Gründuntr
der
Zahl
der Kinder
AutgalMD
Dauer
der Knr in
Verabreichte
Milch per
Hchaier und
Tag in Litern
kolonien
Milchkur
im Konzen
Fr.
Tagen
Zürich . .
. 1876
1882
1169
—
21
0,6
Basel . . .
. 1878
1883
5191
16759
21
0,8
Aarau . .
. 1879
1886
184
660
18
ü,«
Schaffhansen
. 1880
1880
1142
jährlich
4327
21
O.jüitBrvt
Winterthnr .
. 188t
1884
50-70
1196
18
0,5
St Gallen .
. 1883
1884
1114
im ganzen
6544
19
soTiil lii aöj»
Biel . . .
. 1889
1889
200
920
20
0,«
Über die Entwicklung der Frage seit 1890 geben die be-
treffenden Abschnitte der Unterrichtsjahrbttchcr (1891, 1892, 1893)
Ansknnft.
Luzern hat, wie schon oben bemerkt, im Berichtsjahr zum
ersten Mal seine Kolonisten ausgesandt. Seit der Vereinigung der
Stadt Zfiiich mit den Ansgemeinden hat die neue Verwaltung in
hervorragender Weise auch tür wirksame Hülfe auf diesem Gebiet
gesorgt. So ist u. a. als ständige Erholungsstation während des
Sommers und Winters für kränkliche und schwächliche Kinder
ein Komplex auf dem Schwäbrig angekauft worden.
So ist denn die werktätige Nächstenliebe auch hier wacker
an der Arbeit. Es ist für den Berichterstatter eine rechte Freude,
alle diese humanen Bestrebungen registriren zu können.
f. Fürsorge filr Nahrung und Kleidung armer Schnlkinder im IVinter.
In der einleitenden Arbeit des vorliegenden Jahrbuches ist
versucht worden, einen Überblick zu geben, was auf diesem Ge-
biete der Fürsorge für die Schulkinder in der Schweiz getan wird.
Es kann daher hierauf verwiesen weiden.
7. Einzelne Verfügungen von allgemeiner Bedeutung.
Äbsemen. Ein Primarschnlrat wünschte Weisung über Behandlung
von Absenzen im Schulreligionsunterricht und erhielt dieselbe von der Er-
ziehnngskommission in folgender Weise. Was zunächst die Frage betreffe,
ob solche Absenzen strafbar seien, so sei dieselbe durch die Entscheide des
Bundesrates im Falle Elisabeth Python (Bundesblatt 1887, Band 4. Seite
1^) und im Falle F. Gassmann (Bnndesblatt 1891, Band 5, Seite 381) im
bejahenden Sinne entschieden. Nach diesen bundesrätlichen Entscheiden
unterliege die Behandlung unentschuldigter Absenzen vom Religionsunter-
richt so lange vollständig den bezüglichen Bestimmungen der Schulordnung,
als nicht durch den Inhaber der elterlichen Gewalt ausdrücklich die Er-
klärung abgegeben ist, das betreffende, noch nicht 16jährige Kind nicht, resp.
üicht mehr länger in den Keligionsunterricht schicken zu wollen. (St. Gallen.>
Der Präsident eines Bezirksschulrates übermittelte ein Schreiben eine»
Ortsschnlrates, worin ein Entsclieid der Erziehungskomniission nachgesucht
wurde betreffend de» Samstags-Schnlbesuches von Kindern dortiger „Adven-
tisten vom siebenten Tage". Die Erziehungskommission sprach sich im Sinne
der Verpflichtung zu diesem Besuche ans. Wohl erkläre Art. 49 der Bundes-
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124: Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Verfassung die Glaubens- und Gewissensfreiheit fiir unverletzlich, zugleich
aber auch, dass Olaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen
Pflichten entbänden. Zu letzteren gehöre aber nach Art. 27 der Bundes-
verfassung der regelmässige Schulbesuch. Weiter bestimme Art. 50 der
Bundesverfassung, dass die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen
nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung gewährleistet sei. Za
der öffentlichen Ordnung gehöre es aber, dass nur bestimmte Tage als öffent-
liche Buhetftge. an denen auch der Schulbesuch allgemein nuterbrochen wird,
gelten können. Als öffentliche Ruhetage endlich werden in Art. 13 der Kantons-
verfassung ausdrücklich der Sonntag und die gemeinsamen Feiertage bezeichnet.
Mit diesem Entscheid stimmt ein neuester bundesrätlicher, im Beknrsfall
A. L. Meyrat in Neuenburg vom 22. Januar 1895, ganz ttberein. (Schweiz.
Bundesblatt, Januar 1895, Seite 101). (St. Gallen.)
Schulpflicht. Die Anfrage einer Schulpflege, ob Schüler, welche in
andern Kantonen vor der im Aargau gesetzlichen Schulzeit in die Schule
getreten und später in Aargauer Schulen aufgenommen worden seien, nun-
mehr, nachdem sie acht rolle Schuljahre vollendet haben, aber erst etw&8
über 14 Jahre alt sind, aus der Schule entlassen werden dürfen oder nicht,
wird dahin beantwortet: „Schüler, welche unter andern gesetzlichen Be-
stimmungen, also vor dem im Aargau vorgeschriebenen Alter, in die Schule
eingetreten sind, dürfen entlassen werden, sofern sie den Nachweis leisten,
dass sie acht Jahre lang die Schule besucht haben."
Kin- oder Zweiklaasensgstem. Ein Gesuch des Schulvorstandes der Stadt
Zürich um Genehmigung des Beschlusses der Zentralschnlpflege der Stadt
Zürich, es sei an der Primär- und Sekundärschule das Einklassensystem
durchzuführen, wird vom Erziehungsrat in nachfolgender Weise beschieden :
Der Erziehungsrat ist nach eingehender Würdigung aller in Sachen
massgebenden Faktoren einstimmig zu dem Schlüsse gekommen, dass prin-
zipiell und in Ansehung der faktischen Verhältnisse dem Zweiklassensystem
gegenüber dem Einklasseusystem unbedingt der Vorzug zu geben sei, immer-
hin in .\nerkennung der Grunde theoretischer und praktischer Natur, die fOr
das letztere ins Feld gefuhrt werden können. Er kaim von diesem Stand-
punkte aus der geplanten Beorganisation nicht zustimmen and mnss darauf
halten, da8.s von selten der Schulbehörden der Stadt Zürich vielmehr der
sukzes.sive Übergang zum Zweiklassensystem ins Auge gefasst werde und
dass für den Augenblick jedenfalls das jetzige Verhältnis zwischen den
städtischen Ein- und Zweiklassenschulen nicht zu Gunsten des erstem Systems
verändert werde. (Zürich.)
Laut vorjährigem Bericht wurde beim Regiernngsrate die Verschmelzung
der konfessionell getrennten Schulen beantragt. Diese Behörde wie auch der
Grosse Rat, an welchen die Frage gelangte, hat den Antrag zum Beschluss
erhoben. Die Verschmelzung ist nun faktisch durchgeführt in Lengnau (christ-
lich und israelitisch) und in Tegerfelden (rcfonnirt und katholi.sch). Die Ver-
schmelzung der christlichen Schulen mit der israelitischen in Endingen, sowie
der reformirten und katholischen Schulen in Birmenstorf, Gebenstorf und
Würenlos, Bezirk Baden, ist im Gange. (Aargau.)
8. Handarbeiten der Mädchen.
Im Berichtsjahr ist im Kanton Zürich unterm 7. März ein
Lehrplau für die Arbeitsschulen erlassen worden '), die Erziehungs-
direktion des Kantons Bas eil and sodann hat am 26. Juli 1894
eine Ergänzung zum Lehrplan der Arbeitsschulen erlassen 2) und
gleichzeitig den untern Schulbehörden mitgeteilt, dass gemäss dem
Wortlaut der Vcifassung (ij 52 al. 2) der Staat in Zukunft die
') Beilage I, pag. 74—76. — *) Beilage I, pag. 77.
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Das ünterrichtswesen in den Kantonen.
125
Kosten der Vikariate für kranke Arbeitslehrerinnen übernehme. —
Die Erziehungsdirektion des Kantons Solothurn hat vom 20. Au-
gnst bis 15. September 1894: einen Arbeitslehrerinnenkurs A'eran-
staltet, und hiebei auch bereits im Amte stehende, aber noch un-
patentirte Arbeitslehrerinnen verpflichtet, den Kurs mitzumachen.
Wie in frähem Jahren geben wir auch diesmal wieder eine
Zusammenstellung des statistischen Materials, wie es sich aus den
Geschäftsberichten der kantonalen Erziehungsbehörden zusammen-
tragen Hess:
" ToUl
46870
Kantone
Schulen
Schüler-
innen
Lehrer-
innen
Abneuzen
entachuld. nnent^'li
Zürich . . .
349
15214
398
44024
2846
Bern ....
1992
49449
1536
—
—
Lnzern . . .
204
8151
183
11300
3847
üri ....
15
6.50
15
—
__
Schwyz . . .
142
—
142
—
—
Nidwaiden . .
26
727
26
-
Glaros . . .
28
2012
66
3601
976
Zng . . . .
16
1551
30
—
—
Freibnrg . .
145
—
126
—
Solothurn . .
249
6380
249
12359
7501
Baselstadt . .
139
3158
139
—
Baselland . .
128
3787
123
—
Schaffhanaen .
36
2503
65
—
—
Appenzell A.-Rh.
20
3728
31
—
—
St. Gallen . .
—
13429
237
18599
4;U8
Granbänden
204
5714
2515
—
—
Aargan . . .
302
12289
276
—
—
Thoi^an . . .
6076
—
15719
3962
Neuenbürg . .
271
8374
—
—
—
15147
4577
19860
6905
22947
19681
Xidtcalden. Von den 26 Arbeitslehrerinnen sind 22 I^ehrsehwestem und 4 welt-
lichen Standes.
Glarus. Inklnsive 554 Schülerinnen der Repetirsohnle mit 478 entschuldigten
und 320 nnentscholdigten Absenzen. Von den 66 Lehrerinnen wirken 32
an der Arbeitsschule rar Repetirschttler.
Zug. Es wurden 7169 Arbeiten geliefert.
Luxem. Von den 183 Arbeitslehrerinnen sind 37 zugleich Primarlehrerinnen.
Aargau. Es wurden 140104 Arbeiten geliefert.
GraubBnden. Beiträge des Kantons an die 204 Arbeitsschulen Fr. 2455.
Im Berichtsjahre sind folgende Arbeitslehrerinnenkurse
abgehalten worden:
Kanton
Zarich
Bern
Solothurn
Aargan .
Knnturt |
Djiuer
Teilnelimerinnen
Wochen
patentirt
Zürich ')
3
8 7
20
30 30
Bern
8
.51 49
Herzogenbnchsee
8
48 ?
Solothurn '-)
4
40 39
,,
•^)
9 9
Baden
22
22 22
Rheinfelden
22
18 17
Zurzach
22
15 15
Mariaberg
3
35 35
Samaden
—
23 20
8t. Gallen ....
Granbfinden . . .
Zürich. An 9 Teilnehmerinnen wnrd. Stipendien im Betrage v. Fr. 1290 verabreicht.
') Instraktionsknr« fiir uniuttentlrte stadtziireherisohe .\rbeitslehrerinnen (8. -ä7. Ok-
tober). — >) Bildnngskurs. — ■) Wieclerb(ilun|;8kurg.
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126 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Das Zeugnis, das von seite der Behörden den Arbeitslehrerinnen
erteilt wird, ist durchwegs ein günstiges. So meldet Zürich:
Die Arbeitslehrerinnen bekunden fast alle anerkennenswerten Pflicht-
eifer. Von den 425 Arbeitslehrerinnen sind noch ttber ^U (127) nnpatentirt.
Wenn anch diese letztern an Leistnni^en nicht immer hinter den patentirten
zuriickstehen, so erscheint es doch als sehr wünschenswert, dass nnr patentirte
Lehrerinnen gewählt werden. Für die Anfnahmsprüfungen sollten die An-
forderungen bezüglich allgemeiner Bildung und Vorbildung in den weiblichen
Arbeiten etwas gesteigert werden, damit die ohnehin kurz bemessene Zeit
fast ausschliesslich zur beruflichen HeranbUdang ausgenützt werden kann.
Aargau sagt: Flem und Pflichttreue der Lehrerinnen werden
von den Oberlelirerinnen allseitig anerkannt. Im besondern führen
wir noch Stellen aus einzelnen recht günstig lautenden Berichten
an. Der Bericht von Bremgarten sagt:
„Bei der beschränkten Schulzeit und den manch andern, Jahr um Jahr
sich einstellenden Hindernissen haben die Lehrerinnen mit guten und sehr
g^ten Schulen (der Bezirk Bremgarten zählt deren 8 nnd 15) ihre ganze
Kraft einzusetzen, um die Schulen auf der Höhe zu erhalten." (Aargan.)
9. Arbeitsunterricht (Handfertigkeitsunterricht)
der Knaben.
Im Berichtsjahre ist der 10. schweizerische Lehrerbildangskurs
für Knabenhandarbeit in Lausanne vom 15. Juli bis 12. August
abgehalten worden. An denselben i.*<t vom Bund ein ausserordent-
licher Bundesbeiti-ag von Fr. 2000 bemlligt worden, der zur Deckung
des Defizits unter der Bedingung bestimmt wurde, dass der schwei-
zerische Verein zur Fördei'ung des Handarbeitsunterrichtes fär
Knaben die Frage der Reorganisation der Lehrerkurse und der
Beteiligung des Bundes seiner Prüfung unterziehe (7. Dezember).
In der Jahresversammlung der schweizerischen gemeinnützigen
Gesellschaft vom 11. September 1893 in Lugano wurde im An-
schluss an einen Vortrag des Herrn Bontempi, Sekretär der Er-
ziehungsdirektion des Kantons Tessin, beschlossen : „Die schwei-
zerische gemeinnützige Gesellschaft unterstützt die bisherigen Be-
strebungen zur Einführung des Handfertigkeitsunterrichts in den
schweizerischen Volksschulen. Sie beauftragt ihre Erziehungs-
kommission, sich mit der Angelegenheit zu befassen, indem sie das
von der Fortbildungsscliulkommission begonnene Werk weiterfuhrt
und sich eventuell mit dem Vorstand des schweizerischen Vereins
zur Verbreitung des Handarbeitsunterrichts ins Einvernehmen setzt."
Die Bildungskommission hat ihren Auftrag ausgeführt und in
Verfolgung desselben folgende Thesen formulirt:
1. Der Anklang, den der Enabenarbeitsunterricht insbesondere in den Städten
auch der Schweiz findet, deatet auf gewisse Mängel im bisherigen Bildungs-
gange eines Teils unserer schulpflichtigen Jugend.
Worin bestehen diese Mängel und inwiefern ist eventuell der Hand-
arbeitsunterricht ein geeignetes Mittel, denselben abzuhelfen?
2. Erscheint dabei vom pädagogischen Gesichtspunkt ans dessen Einordnung
als eines allgemein bildenden und erzieherischen Faktors in die Unterrichts-
fächer der Volksschule wünschenswert, oder aber
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r
Das rnterrichtswesen in den Kantonen. 127
3. Ist die Handfertigkeit mehr in freier Weise neben der Schule nach Art
der mancherorts bestehenden Knabenarbeitsschnlen zweckentsprechend
anszubilden und allfällig zn veiallgemeinom?
+. In welcher Weise nnd unter welchen Torbehalten (speziell weibliche
Handarbeiten etc.) sind die bezüglichen Ziele zu verfolgen und welche
Anforderungen betreffend Lehrer, Schttlerzahl, Räumlichkeit, gesundheit-
lichen nnd beruflichen AVert der einzelnen Beschäftignngsmittel etu.
machen sich dabei geltend V
5. Von welcher Schulstufc an hat die Einftthmng in die manuellen Fertig-
keiten zu beginnen 'i
6. Wie stellen sich bezüglich der neuen Disziplin die Bedürfhisse von Stadt
nnd Land?
Diese Grundsätze wurden in zwei Konferenzen durch die be-
teiligten Kreise beraten.
Im Zusammenhang mit vorstehendem mag hier erwähnt werden,
dass die Bildungskommission der schweizerischen gemeinnützigen
Gesellschaft die Bewilligung einer Bundessubvention zu Gunsten
einer Preisausschreibung nachsuchte, deren Thema lautete : „Wie ist
der Handarbeitsunterricht llir beide Geschlechter auf der Elemen-
tarstnfe (1. — 3. Schuljahr) als allgemein bildender und erziehe-
rischer Faktor in die Volksschule einzuführen und in stofflicher
imd methodischer Hinsicht zu gestalten?" Das eidg. Industrie-
departement lehnte dieses Begehren ab, indem aus diesem Wort-
laut ohne weiteres hervorgehe, dass es sich um eine Frage handle,
die in das Gebiet der Volksschule, keineswegs in dasjenige des
Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 falle; letzterer schliesse
aber in Art. 1, Abs. 2, jede Subventionirung des Bundes zu Zwecken
der .allgemeinen Bildung" ausdrücklich aus, und das Departement
habe sich an diese Direktive allein zu halten, indem ihm andere
Kredite, welche das Gesuch zu berücksichtigen erlauben würden,
nicht zu Gebote stehen; ausserdem zwinge die finanzielle Lage
des Bundes gegenwärtig zu grosser Zurückhaltung (15. Mai).
Über den Stand des Handarbeitsuntenichtes in der Schweiz
orientirt die im Auftrage der Bildungskommission der schweize-
rischen gemeinnützigen Gesellschaft durch das Archivbnreau des
Pestalozzianums herausgegebene Schrift: „Der Handarbeits-
unterricht für Knaben in der Schweiz", Stand im Früh-
jahr 18931). Wir entnehmen derselben die folgenden Angaben:
Der Handarbeitsunterricht ist gesetzlich geregelt in den west-
schweizerischen Kantonen Genf, Waadt. Neuenburg. Nach dem
genferis eben Unterrichtsgesetz vom 5. Juni 1886 hat der Lehr-
plan auch die „travaux manuels" zu umfassen; „aber sie werden
ins Programm nur aufgenommen, soweit es (au für et ä, mesure)
nach dem Urteile des Staatsrates möglich ist". — Im Primarschul-
gesetz des Kantons Waadt vom 9. Mai 1889 sind die travaux
manuels unter die „obligatorischen Untorrichtsgegenstände" der
Primarschule eingereiht (Art. 15). Die allgemeine praktische Durch-
fflhrung steht zur Stunde noch aus. — Im Kanton Neuenburg
') Siehe Zeitschrift für Schweiz. Statistik 1894, 4. Heft.
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128 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweb:.
wrd, nach dem Schulgesetz vom 27. April 1889 (Art. 37) — unter
Zusicherung einer staatlichen Unterstützung — die Einführung dieses
Unterrichts den Schulkommissionen fi-eigestellt. Er soll in mindestens
zwei wöchentlichen Stunden die Fortsetzung der Kindergarten-
boschäftigungen bilden und sich nach dem „Reglement gen6ral pour
les ecoles primaires" vom 20. Dezember 1889, Art. 111 und 112 auf
Papparbeiten, Modelliren, Holz- und Modellarbeiten, etc. erstrecken.
Der Unterricht muss unentgeltlich und fakultativ sein. An den
Lehrerseminarien dieser Kantone wird der Handarbeitsunterricht
von Staatswegen gepflegt. Die Reihe dieser Kantone ist im Jahre
1894 durch den Kanton Bern erweitert worden. Sein Gesetz über
den Primaruntcrricht vom 6. Mai 1894 setzt folgendes fest : In § 25,
Ziff. 7 : Durch Beschluss der Gemeinde kann für die Mädchen das
Turnen, für die Knaben der Handfertigkeitsunterricht obli-
gatorisch eingeführt werden und § 27 fügt bei: „Wenn an
einer Schule der Handfertigkeitsunterricht obligatorisch
eingeführt (§ 25, Ziffer 7) und dafür von der Gemeinde
eine besondere Besoldung ausgesetzt wird, so leistet der
Staat hieran einen Beitrag von Fr. 60—100." — Im Kanton
Basel Stadt kann man geradezu von einer staatlichen Knaben-
arbeitsschule sprechen, nämlich insofern, als für den Hauptteil
ihrer Uuterhaltskosten der Staat aufkommt. — Der Kanton Thurgau
behandelt diese Schulen ähnlich wie die freiwilligen Fortbildungs-
schulen, d. h. er übernimmt von Fall zu Fall die Besoldung der
Lehrer nach einem einheitlichen Satze (Fr. 1. 50 per Stunde).
Unter den grössern Städten hat einzig Zürich von Gemeinde
wegen einen umfassenden Handarbeitsunterricht für seine Primar-
und Sekundarschüler eingerichtet; in Genf sorgen Staat und Ge-
meinde, in Basel Staat und Verein, den eigentümlichen Verhält-
nissen der beiden Städte gemäss, für den Arbeitsnnterricht.
Die statistischen Ergebnisse über den Handarbeitsunterricht
lassen sich an Hand der oben zitirten Broschüre folgendermassen
zusammenfassen :
Die vorwiegend landwirtschaftlichen Kantone Luzem, Uri.
Schwyz, Ob- und Nidwaiden, Zug, Baselland, Appenzell I.-Rh.,
Tessin, Wallis besitzen keine Handarbeitsschulen. Allen voran
stehen die Städtekantone Basel und Genf. Im femern sind noch
besonders anzuführen Zürich mit 6 Schulen, St. Gallen und Bern
je mit 5, Thurgau und Neuenburg je mit 4 Schulen. — Von den
im Jahre 1893 bestehenden 78 schweizerischen Schulen oder Kursen
(die nach Abzug von 6 Lehramtsschulen verbleiben) beschäftigt
sich nicht ganz die Hälfte (37) mit nur einerlei „Handwerk" : Pa-
pier- und Pappai'beit 23, Schreinerei 13, Schnitzerei 1. Die An-
stalten mit drei- oder gar viererlei Arbeit machen noch nicht i/g
jener Gesamtzahl aus.
Die Gesamtzahl der Handarbeiter (ohne Lehramtsschüler) ist
()529; rechnet man dazu diejenigen (kaum viel mehr als 100),
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Das Unterrichts wegen in den Kantonen. 129
welche der Statistik entgangen sind, ferner die von vorneherein
ausgeschlosseaen Pfleglinge der Knabenhorte (deren Zahl mit 600
hoch genug geschätzt sein dürfte), so ergibt sich, dass die Werk-
stätten fttr Angehörige der öffentlichen (Staats- und Gemeinde-)
Primär- and Sekundärschulen im Frühjahr 1893 rund 7200 Arbeiter
zählten. Das sind von sämtlichen schweizerischen Primär- und
Sekandarschülern nicht mehr als 3% — und nur 1,70/0, wenn die
Genfer nicht mitgerechnet werden, wenn man sich also auf etwa
4200 beschränkt. „Ziehen wir freilich nur diejenigen Knaben in
Betracht, welche unter den Handaibeittreibenden die grosse Mehr-
zahl bilden, nämlich die Elf- bis Fünfzehnjährigen, so mögen jene
4200 ungefähr 50/0 darstellen."
Die Frage des Handarbeitsuntemchtes marschirt in vielen
Kantonen nicht in dem von den Förderern desselben gewünschten
Masse; so sagt der Geschäftsbericht der Erziehungsdirektion des
Kantons Graubünden pro 1894:
Die Bemflhnn^en des Kantons, Lehrer der Primarschulen fttr den Unter-
richt in Handarbeiten für Knaben ansznbildeu nnd dadurch die Einführung
dieses Unterrichtszweiges in den Primarschulen zu fördern, haben bisher
geringen Erfolg gehabt. Mit staatlicher Subvention wurden bis zum Jahre
1892 8 Lehrer ausgebildet; im Jahre 1893 gingen ans dem Kurse in Chor
33 bündnerische Lehrer hervor; im Jahre 1894 haben 5 Lehrer Stipendien
erbalten. Von dieser stattlichen Zahl haben nnseres Wissens nur fünf Unter-
richt erteilt, zwei in Chur, zwei in Sent nnd einer in Hinterrhein. Wenn
auch die Einführung dieses Unterrichtszweiges zumal in kleineren Gemeinden
mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden ist, so müssen wir doch zu einem
Teile den Lehrern an diesem Misserfolge die Schuld geben. Wenn sich jeder
Handarbeitslehrer in geiner Gemeinde für Einführung des betreffenden Unter-
richtes bemühen würde, so würde sicherlich mancher Schnlrat wenigstens
einen Versnch machen. Der Gemeinde Sent hat der Kleine Hat, auf spezielles
Gesuch hin, an die Handarbeitsschule ans dem Gewerbekredit einen Beitrag
von Fr. 20 bewilligt.
Der Geschäftsbericht der Erziehungsdirektion des Kantons
Bern lässt sich über diesen Unterrichtszweig folgendermassen ver-
nehmen :
Derselbe ist in sämtlichen Primär- und Sekundärschulen der Stadt Bern,
sowie noch in einigen andern Ortschaften eingeführt, doch sind wir ohne
genauen Bericht darüber; dies dürfte anders werden, wenn einmal der im
neuen Schulgesetze vorgesehene Staatsbeitrag an diesen Unterricht ausge-
richtet wird. An Lehrern für diesen nützlichen Unterrichtszweig wird es in
nnserm Kanton nicht fehlen; an einer Beihe von Handfertigkeitskursen be-
teiligte sich eine grosse Zahl bernischer Lehrer; seit längeren Jahren wer-
den die Seminaristen in Hofwyl für diesen Unterricht ausgebildet und nun
auch in Pruntrut. Die erstere Anstalt erhält seit einigen Jahren einen
Bundesbeitrag von Pr. 400 an die Kosten des Handfertigkeitsunterrichtes;
Pruntrut im letzten Jahre nun auch einen solchen von Pr. 350. An dem im
Sommer 1893 in Chur abgehaltenen Bildungsknrs für Lehrer des genannten
Faches beteiligten sich 3 bernische Lehrer und erhielten kantonale und eid-
genössische Beiträge.
So sehr dem Handarbeitsuntemcht die innere Berechtigung
nnd Begründung nicht abzusprechen ist, so sicher ist, dass er,
bevor er als vollwertiges Glied in den Lehrplänen der Volksschulen
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180 Jahrbuch des Uiiterrichtsn'eseu« in der Schweiz.
in den Kantonen allgemeine Anerkennung finden wiid, noch eine
Wandlung durchmachen und sich von viel uniitzem Beiwerk be-
freien muss. Dass dies geschehe, ist im Interesse dieses nütz-
lichen Faches zu hoffen. Übrigens arbeitet eine ganze Reihe von
Lehrern in dem angedeuteten Sinne und es ist zu erwarten, das.s
ihre Bemühungen von Erfolg gekrönt werden.
II. Fortbildungsschulen, Rekrutenkurse.
Im Gesetz über den Primarunterricht im Kanton Bern vom
6. Mai 1894 ist die Fortbildungsschule in den §§ 76—83 behandelt.
Danach steht es jeder Gemeinde frei, die nötige Anzahl von Fort-
bildungsschulen zu errichten.
Wenn eine Gemeinde die Errichtung einer Fortbildnngaschule beschlossen
hat, so ist dieselbe für alle innerhalb dieser Gemeinde wohnenden Jflnglinge,
welche in dem von der Gemeinde bestimmten Alter stehen, obligatorisch,
insofern sie zn dieser Zeit nicht eine höhere Lehranstalt oder eine gewerb-
liche Fortbildangsschnle besuchen. (§ 80.)
Durch ein Reglement betreffend die Fortbildungsschulen für Jüng-
linge vom 14. November 1894 1) werden die allgemeinen Grund-
sätze und Minimalforderungen für die Einrichtung dieser Schulen
festgestellt. Dieses Institut ist für Schüler bestimmt, welche das
schulpflichtige Alter hinter sich haben, aber noch nicht militär-
pflichtig sind. Die Schulzeit hat mindestens zwei Jahre zu min-
destens 60 Stunden zu dauein. Der Unterricht soll womöglich
auf die Tagesstunden verlegt werden. Der Staat übernimmt mit
der Genehmigung der gegründeten Schulen auch die Verpflichtung
zur Ausrichtung eines Staatsbeitrages. In gleicher Weise sind von
Gemeinden organisirte Mädchenfortbildungsschiilen zu berücksichtigen.
Der Kanton A arg an hat ein Gesetz betreffend die Einführung
der obligatorischen Bürgerechule unterm 28. November 1894 an-
genommen. 2) Demselben sind in rascher Folge die Vollziehungs-
verordnung vom 11. Juli 1895 8), die Disziplinarordnung vom
6. August 1895*) und der Lehrplan für die Bürgerschule vom
6. August 1895*) gefolgt. — Jede Schulgemeinde ist verpflichtet,
eine Bürgerschule mit vier wöchentlichen Stunden zu errichten.
Der Staat leistet nach Massgabe von Art. 65 der Verfassung
Beiträge von 20 — 50% der dem Lehrer für Führung der Fort-
bildungsschule auszurichtenden Besoldung, die mindestens Fr. 100
betragen soll.
In einem Zirkular an die Schulkommissionen ladet das Er-
ziehungsdepartement des Kantons Waadt ein, für die Vorbereitung
1) Beilage I, pag. 87 u. 88.
-) Beilage I, pag. 82 u. 83.
8) Beilage I, pag. 83 u. 84.
*) Beilage I, pag. 84 u. 85.
^) Beilage I, pag. 85—87.
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Das Unterricbtswesen in den Kantonen.
131
tler künftigen Rekniten die „Cours du soir" an Hand zu nehmen i),
ebenso fordert die Erziehungsdirektion von Baselland in einem
Kreisschreiben vom 12. Oktober 1894 2) die Schulpflegen zur Or-
ganisation der obligatorischen Fortbildungsschulkurse auf mit
Hinweis auf die für den Kanton Baselland wenig zufriedenstellenden
Ergebnisse der Rekruten prüf ungen. In demselben Sinne hat auch
das Erziehungsdepartement des Kantons Baselstadt unterm
8. Oktober 18948) ^m allgemeinen Kenntnis gebracht, dass für
das Wintersemester 1894/95 wieder Fortbildungskurse eingerichtet
werden, „um der männlichen Jugend Gelegenheit zu geben, die in
der Schule erworbenen Kenntnisse aufzufrischen und zu entwickeln,
und sie zu befähigen, die eidgenössische Rekiutenprüfung mit Ehren
2U bestehen". Auch die Erziehungsdirektion des Kantons Zug hat
durch Kreisschreiben vom 27. Oktober 1894 dem gleichen Gedanken
Ausdruck verliehen*). Tessin hat ein neue Zeichenschule (scuola di
disegno) in Biasca gegründet *).
Über die Bürgerschule, die nun zur obligatorischen Institution
im Kanton Aargau geworden, entnehmen wir dem Jahresbericht
der Erziehungsdirektion, dass bereits unter dem Fakultativum 158
Gemeinden, d. h. etwas über die Hälfte, sie infolge einer Ver-
fassnngsbestimmung obligatorisch eingeführt haben.
Mit Befriedigung wird gemeldet, dass an der Mehrzahl der
Schulen der Unterricht an je einem Vor- oder Nachmittag, also
zvLT Tageszeit, und nicht in den Abendstunden von 4 — 7 Uhr, wie
es zulässig wäre, erteilt worden ist. Doch darf nicht verhehlt
werden, dass in nahezu 30 Schulen der Unterricht trotz regierungs-
rätlicher Verordnung ganz oder zum Teil auf die Zeit nach 7 Uhr
abends verlegt und bis 10 Uhr nachts ausgedehnt worden ist.
An Sonntagen wird nur an wenigen Orten noch Unterricht
erteilt. Die Verlegung auf den Tag spricht dafür, dass die Be-
völkerung wie die Schulpflegen und die Schüler sich mit der bürger-
lichen Fortbildungsschule mehr befreundet haben und derselben
nicht mehr so schroff gegenüberstehen, wie früher.
Im Schuljahre 1893/94 bestanden laut den ans Erziehungs-
departement St. Gallen gelangten Berichten 178 dem Regulativ
vom 2. Dezember 1890 entsprechende allgemeine Fortbildungs- und
Handfertigkeitsschulen nebst Schulgärten, 7 mehr als im Vorjahre,
28 neue gegenüber 21 anderen, die im Berichtsjahr nicht mehr
geführt wurden.
Obligatorisch für Jünglinge bestimmter Jahrgänge war der
Besuch bereits an 19 Orten, nämlich in Rheineck, St. Margrethen,
Bemeck. Eichberg, Oberriet, Eichenwies, Montlingen, Kriesern,
') Beilage I, pag. 95 n. 96.
*) Beilage I, pag. 95.
3) Beilage I, pag. 96.
*) Beilage I, pag. 96 u. 97.
*) Beilage I, pag. 97.
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132 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Gams, Buchs, Wai-tau, Sargans, Wangs, Eufi, Wildhaus, Ebnat, Mo-
gelsberg, Bichwil und Flawil. Es wurden in diesen Schulen bis zum
Schlüsse des Kurses 482 Jünglinge von 67 Lehrern unterrichtet.
Der Fortbildung in weiblichen Handarbeiten dienten 43 Schulen,
welche von 53 Arbeitslehrerinnen geführt wurden und 752 Schfi-
lerinuen zählten. Ein Drittel der letzteren gehören dem Bezirke
Werdenberg an, während in den Bezirken St. Gallen, Tablat, Ror-
schach, Gaster und Gossau Schulen dieser Art nicht bestanden.
Unter die Fortbildungsschulen dürfen auch die i?«/>eftVschulen
des Kantons Graubünden eingei-eiht werden. Sie sind gewisser-
massen eine Ergänzung des Volksschulwesens. Einem Berichte über
diese Institution entnehmen wir folgendes:
Trotz der weitgehendsten Untersttttznng dnrch den Kanton, wollen die
Bepetirschulen nicht recht Fnss fassen. Der kantonale Beitrag variirt zwischen
Fr. 80 und Fr. 100 und ist bei den bescheidenen Ansprüchen unserer Lehrer
in den meisten Fällen gerade ausreichend, um den Unterricht zu bezahlen;
die Gemeinden haben nur das Schullokal und die Beleuchtung zu liefern;
und trotzdem will's nicht vorwärts gehen. Die Zahl der Repetirschulen ist
zwar nach und nach auf 40 angewachsen; im vorhergehenden Jahre waren
es ihrer sogar 41. Aber es sind nur wenige Gemeinden darunter, die eine
ständige Bepetirschule besitzen; in den andern Gemeinden herrscht ein
immer wiederkehrender Wechsel. Von Jahr zu Jahr entstehen in mehreren
Gemeinden neue Repetirschulen; allein in ebenso vielen Gemeinden gehen
die bestehenden wieder ein.
Angesichts solcher Umstände ist es begreiflich, dass immer wieder neue
Vorschläge über die Organisation der Bepetirschulen auftauchen. Namentlich
ist das Obligatorium ein vielumstrittener Punkt. Neuerdings hat der bflnd-
nerische Lehrerverein beschlossen, bei den zuständigen Behörden um Be-
willigung kantonaler Beiträge nicht nur an die obligatorischen, sondern auch
an die freiwilligen Abendschulen zu petitioniren.
Im Laufe des Schuljahres 1893/94 hat Herr Lehrer .J. Steiner
in Winterthnr seine ausserordentliche Inspektion der Fortbildungs-
schulen des Kantons Zürich beendet und einen äusserst wert-
vollen Bericht darüber erstattet.
Aus den Geschäftsberichten der kantonalen Erziehungsbehörden
konnten folgende statistische Übersichten verarbeitet werden:
a. Obligatorische Fortbildungsschulen.
Kantone Schulen Schüler I^hrer
Luzern 74 1742 98
Obwalden 8 361 8
Freiburg 260 3298 260
Solothum 193 2193 238
Baselstadt .... 2 46 3
Baselland 69 1223 118
Schaff hausen . ... 30 263 30
Appenzell A.-Rh. . . 19 984 74
St. Gallen 19 482 19
Aargan 169 3004 235
Thnrgau 143 2564 247
Neuenburg .... 63 ' 972 63
llmrgau inklusive 20 freiwillige Schüler.
Solothum. Im ganzen wurden 16582 Unterrichtsstunden ertoUt; auf den Sonntag
fallen 1166, auf vor 7 Uhr abends 15929 Lehrstunden.
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Das Unterrichtswesen in den Kautonen.
133
St. Gallen. Der Fortbildung in weiblichen Handarbeiten dienten 43 Schulen,
welche von 53 Arbeitslehrerinnen geführt wurden und 752 Schülerinnen zählten.
Ein Drittel der letzteren gehören dem Bezirke Werdenberg an, während in
den Bezirken St. Gallen, Tablat, Borschach, Gastor und Gossan Schulen dieser
Art nicht bestanden.
b. Freiwillige Fortbildungsschulen.
Kantone Schulen
Schüler
Schillerinn.
Total
Lehrer I^hrerinn,
Total
Zürich . .
. . 139
4433
783
5216
356
33
389
Bern . . .
. . 28
1509
—
1509
115
—
116
Luzeni . .
. . 1
113
113
4
—
4
Uri . .
. . 2
65
—
65
2
—
2
Schwyz .
. . 2
130
—
130
5
—
3
Obwalden
. . 1
65
. —
65
2
2
Midwalden
—
—
—
Glarus . .
'. '. 34
948
126
1074
34
.
34
Zug . .
. . 4
71
—
71
4
—
4
Freibnrg
. . 6
144
—
144
7
—
7
Solothnm
. . 10
427
427
22
22
Baselstadt
. . 3
881
100
981
31
1
32
Baselland
. . 3
135
—
135
9
9
Schaffhausei
i . . 24
347
—
347
18
—
18
Appenzell A
.-Rh. . 10
45
294
339
—
11
11
St. Gallen
. . 178
2341
848
3189
290
39
329
Graubünden
. . 17
257
195
452
26
26
Aargau .
. . 12
754
—
754
40
—
40
Thurgau .
. . 42
797
275
1072
57
18
75
Tessin
. . 19
794
126
920
27
3
30
Waadt . .
. . 6
483
—
483
12
—
12
Neuenburg
. . 8
627
144
771
54
—
54
Genf . .
. . 16
764
760
1524
39
13
52
Thurgau. Zahl der erteilten Unterrichtsstunden 9310.
Appenzell A.-JBh. 1 freiwillige Fortbildungsschule für Knaben in Urnäsch. Für
Töchter sind die Fortbildungsschulen freiwillig. Hiezu kommen noch 10
gewerbliche Fortbildungsschulen.
c. Wiederholnngskurse bezw. Bekrntenkurse.
Kantone
Zahl der Kurse
Dauer in
Wochen
Schüler
I-ehre
Bern/. . .
370
40
5289
370
Luzern o. .
—
30—40
1423
—
Uri 0. . .
; 24
40 g. aehr Ui.
267
24
Schwyz 0. .
26
40
408
26
Obwalden o.
8
60
131
8
Nidwaiden o.
10
48
103
10
Glams . .
—
18-20 Std.
280
—
Zug 0. . .
14
80 StiDden
238
14
Freiburg o.
154
20
120<)
154
Solothurn
80
817
—
Baselland .
10
617
SchafFhansen
19
119
19
Appenzell A.-R
h. . -
40
213
—
Appenzell I.-R
h. . —
—
172
—
St. Gallen .
—
—
1910
—
Granbfinden
—
. —
498
Aargan . .
—
—
1015
—
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134
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
n
Kanton«
Zahl der Korse
Uauer in
Wochen
Schüler
IjiiitrT
Thurgau ....
—
619
—
Tessin ....
49
40
495
49
Waadt ....
—
2198
Wallis ....
48
895
Neuenbürg . . .
16
80
473
16
Genf
—
—
1406
—
Total 1893/94.
—
20792
„ 1892/93:
-_^
—
19573
—
Differenz: — — +1219 —
Bern. Schüler am Anfang des Kurses 5289, am Schlüsse 4109. Im ganzen
wurden 12489 Unterrichtsstunden erteilt und dafür eine Entschädigung an
die Lehrer im Betrage Ton Fr. 8997. 95 verabreicht.
Wie sehi" die pädagogischen Rekrutenprflfangen geeignet sind,
den Ehrgeiz und die Tätigkeit der Erziehungsbehörden in der
Veranstaltung von Fortbildungskursen zur Vorbereitung auf jene
Prüfung anzuregen, zeigt das Verzeichnis der amtlichen Erlasse,
sowie die auch in diesem Jahre wieder konstatirte erhebliche
Zunahme der SchülerzjJd in den Fortbildungsschulen und Rekruten-
vorkursen.
Auch einer andern Seite der Schultätigkeit wird gegenüber
früher eine erheblich grössere Aufmerksamkeit zugewendet, nämlich
der Fortbildung des weiblichen Geschlechtes in Koch- und
Haushaltungsschnlen und -Kursen. Es wird Sache eines
nächsten Jahrbuches sein, die bezüglichen Bestrebungen in einer
Übersicht vor Augen zu führen.
Für diesmal seien nur kurz diejenigen Bestrebungen erwähnt,
welche im Jahre 1894 aus dem Alkoholzehntel unterstützt worden sind.
Zürich. An die Arbeiterhaushaltnngsschule Winterthnr Fr. 8885, an
die Koch- und Haushaltnngsknrse im Erholnugshause Flnntem
Fr. 186, in Zürich IV Fr. 408, in üster Fr. 588, in Dübendorf
Fr. 672, in lUnau Fr. 552 Fr. 6291
Bern. Besoldung von Kochkurslehrerinncn Fr. 3004, Beiträge an
Koch- und Hanshaltnngskurse Fr. 7584
Freiburg. Beitrag an Kochkurse
Baselstadt. Beitrag an die Kommission für Koch- und Haashaltungs-
kurse
Aargau. 8 Koch- und Hanshaltnngskurse in den verschiedenen
Bezirken veranstaltet ftlr Unbemittelte Fr. 3000, der Dienstboten-
schnle in Lenzburg Fr. 250 und der Haushaltnngsschulc in Boniswyl
Fr. 250
Thurgau. Beitrag an die Hanshaltungsschule Nenkirch
1068(i
300»
500O
350(>
500
Total Fr. 28879
III. Sekundärschulen.
1. Organisation.
Im Kanton Baselstadt ist das Lehrziel der Mädchensckun-
darschule neu umschrieben worden i). Der Kanton Thurgau hat
') Beilage I, pag. 59.
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Das Untemchtäweseu in den Kantonen.
135
im fernern der Erziehung der Mädchen in den Sekundärschulen
eine yermehrte Aufinerksamkeit zugewendet (Zirkular vom 15. Nov.
18941), und eine Reihe von Weisungen mit Bezug auf die Be-
handlung der einzelnen Fächer ergehen lassen, um den besondern
Anforderungen der Mädchenerziehung im Rahmen des Lehrplans
besser gerecht werden zu können. Der Lehrplan für die Arbeits-
schulen des Kantons Zürich hat auch f&r die Sekundärschulen
genauere Vorschriften gebracht 2). Die wöchentliche Stundenzahl
während der drei Sekundarschuljahre beträgt je 4 Stunden. In
allen drei Klassen wird insbesondere auch das Einzeichnen der
wichtigsten Schnittmuster und das Einschreiben der bezüglichen
Massverhältnisse verlangt, ebenso die Anfertigung von Mustern.
2. Schäler und Lehrerpersonal.
Im Schuljahr 1893/94 besuchten 32,662 Schüler die Sekundär-
schulen. Darunter waren 18,541 Knaben und 14,121 Mädchen.
(1892/93 : 31,752 Schüler, ^ovon 18,070 Knaben und 13,682 Mädchen.)
Über die Frequenz der einzelnen Jahreskurse der Sekundar-
sehole gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft, soweit sie sich
in zuverlässiger Weise aus den Jahresberichten erstellen Hess:
\
K--,„„, I.KI. II
KI.
DI. Kl.
IV. Kl.
V. Kl.
Schfller
KAnlonP u_
M. Kn.
M.
Kn. M.
Kn. M.
Kn. M.
Kn. M. Tvtal
Zürich . . 1917 1277 1567 1046
596 336
— ._
— _-
4080 2659 6739
Lnzem . . ?
? V
?
9 9
— —
— . -
739 420 1159
Schwyz. . 224
86
6
170 146 316
Zog. . . 185
74
3
— _-
180 82 262
BuelsUdt . 582
661 536
656
391 532 213 273
41 67
1763 2189 3958
BawUand . 209
34 132
43
77 9
—
_
418 86 .■)04
lifni(lniriiuli.) 837 722
472
233
— —
1534 730 2264
Thurgan . 326
182 266
134
151 38
4 —
743 358 1101
Tes.'rin . . 251
141 151
78
70 80
— —
— —
472 299 771
Über die
Absenzenverhältnisse an den
Sekundärschulen ist
nach den Jahresberichten folgendes zu
konstatiren :
Kantone
Schaler
Abirnzen
rutsch. imrntHch.
Tot«! der
Abftcnzcn
D
entsch
nrchschnitt
per Srhttler
unentHch. Total
Zürich . . .
6739
85318
1480
86798
12,7
0.2 12,9
Ben» ....
5875
205634
30790
236424
35,,
5,2 40.S
Tri ... .
62
226
10
236
3,,
0.2 3,,
Schwyz . . .
316
2098
145
2243
6.«
0,i 7„
Glaras . . .
393
2902
249
3151
7,4
0,« 8,0
Zug ... .
262
1725
30
1755
6,«
0„ 6,7
Solothnrn . .
679
6339
635
6965
i>,8
0.» 10,2
Basebtadt . .
3952
78727
2083
80810
19,0
5,8 25,2
Schaffhansen .
823
11248
45
11293
13,7
0„ 13.«
Appenzell i.-iUi.
401
—
—
2345
— 5,g
St. GaUen . .
2190
21860
445
22305
10,0
0,2 10,2
lirpi(lairliMk.).
2264
?
?
22266
•>
•i 9.8
Thargan . .
1101
11683
913
12596
lÖ,«
0,s 11,4
Tessüi . . .
771
5768
1172
6940
7,5
U 9.0
')»Beilage I.
pag. 68 und 64.
^) Beilage I.
pag. 74—
76.
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Google
136 Jahrbuch des Unterrichtsvreseus in der Schweiz.
IV. Lehrerbildungsanstalten.
Im Berichtsjahr ist durch den Grossen Rat des Kantons
Graubünden beschlossen worden, die Konviktverhältnisse im
Lehrerseminar neu zu ordnen i).
Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen hat die Vorlage der
Regierung über Errichtung eines vierten Jahreskurses am Seminar
an eine Kommission gewiesen. Die baulichen Vorrichtungen, die
für den vierten Kurs nötig sind, werden etwa Fr. 5000 erfordern ;
die jährlich wiederkehrende Mehi-ausgabe wird auf Fr. 5500 —
Fr. 2500 für Erhöhung der Lehrergehalte und 3000 für Stipendien
— berechnet. Die Botschaft der Regierung, sagt in der Begrün-
dung des Vorschlages u. a. : „Der vierte Kurs am Lehrerseminar
wird von einem Jahr zum andern eingeführt werden und dann
sofort auch den von ihm erwarteten Nutzen leisten können. Dieser
wird kein kleiner sein. Nicht dass wir zwar beabsichtigen, den
gegenwärtig am Seminar behandelten Lehrstoff seinem Umfange
nach wesentlich zu vermehren, wir suchen die verbesserte Bildung
unserer Primarlehrer nicht in dieser Richtung, sondein vielmehr
darin, dass der Lehrstoff ohne Überhastung mit derjenigen Müsse
behandelt werden könne, die für eine gründliche Verarbeitung, für
eine eigentliche geistige Besitzesergreifung desselben unumgänglich
notwendig ist, dass dem Schüler mehr Gelegenheit zur Selbst-
betätigung geboten werde, worin wir ein erzieherisches Moment
von hervorragender Bedeutung erblicken, und endlich auch schon
darin, dass der künftige Lehrer als Schüler ein Jahr älter werde.
Wir sind fest überzeugt, dass wr dem Übergange unserer Seminar-
zöglinge in den Lehrerstand mit weit mehr Beruhigung entgegen-
sehen dürften, wenn wir dieselben ein Jahr länger auf der Schul-
bank behalten und dabei nicht bloss ihre wissenschaftliche und
pädagogische Ausbildung vervollständigen und tiefer begründen
würden, sondern auch den f 'harakter der jungen Leute .sich mehr
festigen Hessen."
Auch im Kanton Bern scheint die Erweiterung der Seminar-
zeit um ein weiteres Halbjahr, d. h. Ausdehnung auf 4 Schuljahre
Wirklichkeit werden zu sollen, nachdem nun das neue Primar-
schulgesetz unter Dach und Fach gebracht worden ist.
Im Kanton Zürich ist die Revision des Lehrplans des Se-
minars im Sinne einer Entlastung der Schüler und im Interesse
der Vertiefung des Unterrichts an Hand genommen worden. —
Vom Beginn des Schuljahres 1893/94 an ist der Stoff für den
Gesangunterricht am Seminar in Küsnacht in der Weise einge-
teilt worden, dass der theoretische Unterricht mit der Vorprüfung
— — - «
') Beilage I, pag. 131.
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Das üuterrichtBwesen in den Kantonen. 137
der III. Klasse abgeschlossen wird und die beiden wöchentlichen
Singstunden der lY. Klasse zu praktischen Gesangübungen ver-
wendet werden können.
Die Zahl der Lehrerbildungsanstalten ist dieselbe geblieben
wie im Vorjahre. Die Frequenz war folgende:
«".«.« Ä- T.U. Uhrer Jf„1.- T.U, ..StS.... ^«^
1893i94: 1358 938 2226 319 64 383 345 284 629
1892/93: 1388 933 2321 328 63 391 381 341 722
Differenz: —30 +5 —25 —9 +1 —8 —36 —57 —93
Was die Organisation der Lehrerseminarien im einzelnen an-
betrifft, so kann auf die einleitende Arbeit im Jahrbuch des Unter-
riehtswesens vom Jahre 1890, sowie auf die seither unter dem
Titel ^Lehrerbildungsanstalten" im Jahrbuch gebrachten Daten
über die Organisationsverhältnisse und die Bewegung der Bevöl-
kerung in den Seminarien verwiesen werden.
V. Höhere Töchterschulen.
Im Laufe des Berichtsjahres ist nun die Neuorganisation der
hohem Töchterschule in Zürich perfekt geworden und ist mit
Beginn des Schuljahres 1894/95 in Kraft getreten. Danach be-
steht nun die Anstalt aus den Seminarklassen, den Handelsklassen
und den Fortbildungsklassen. Auf Beginn des Wintersemesters
1894/95 wurde eine Fremdenklasse eingerichtet; in dieselbe wurden
gemäss Art. 32 der Verordnung über die Organisation der Anstalt
Schülerinnen aus der französischen und italienischen Schweiz auf-
genommen, welchen die zum Eintritt in die regulären Abteilungen
nötige Kenntnis der deutschen Sprache noch mangelte. Von den
Handelsklassen gelangten zwei zur Ausführung. Infolge der Neu-
organisation wurde die Klasse der „Nichtseminaristinnen" von den
Seminarklassen losgetrennt und den Fortbildungsklassen zuge-
wiesen.
Durch Bcschluss der Direktion wurden nun auch wieder Fach-
prüfiingen mit Ausstellung von Fachzeugnissen auch für die
Schälerinnen des Instituts am Lehrerinnenseminar Aar au einge-
führt, während in den letzten Jahren bloss die Seminaristinnen bei
der Wahlfähigkcitsprüfung individuell gepriift würden und Zeug-
nisse erhielten. „Es wird dies ohne Zweifel dazu beitragen, dass
die Schülerinnen zu grösserer Ausdauer und zu ernsterem Studium
veranlasst werden."
Die statistischen Angaben können dies Jahr vollständiger
gegeben werden, als in frühem Jahren. Die Frequenz der höhern
Töchterschulen stellte sich im Berichtsjahr wie folgt:
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138 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Schul ort ^kuriw" Klassen Schttlerinii. I^elurer Lehn-rinn. TobI
„.,../ HM. TSihtwichit« 2 2 46 8 1 9
^""«^•»ISMinr 4 4 112
^ Winterthnr 2 2 19
■* rStkudanchil« j 19») 595^
i Bern 1^^^ 1 l «J 20 24 44
l rortbildugiUuM j 1 20J
I Ollere UteUug 4 16 614)
Basel \ Obere AbteOug 2 7 281 y 16 17 83
l MbildugiUaueii 2 — 87l
Aarau 3 3 71^) 4 2 6
Lausanne 9 12») 374 20 10 30
Neuenbürg 1 — 517 ? ? ?
Genf 7 17 806 27 b 32
■) Davon sind U Parallelklassen. — >) Von den 71 Hehfllerinnen gehören 18 dem üniiiiiiir
au, — ') Davon sind 3 Parallelklassen.
VI. Kantonsschulen.
1. Organisation.
|; Von wichtigern Erlassen anf dem Gebiete des Mittelschulwesens
^ sind im Berichtsjahre zu nennen:
£* 1. Vollziehungsverordnung zum Erziehungsgesetz vom 26, Sep-
f:' tember 1879, betreffend die höhere Lehranstalt in Lozem, vom
t" 2. März 1894'), die sich in einlässlicher Weise über die organi-
|, satorischen Verhältnisse, die Stellung der Behörden und der Lehrei-
j:' Schaft, über das Prüfungswesen etc. vernehmen lägst.
^ 2. Verordnung über die Organisation und den Unterrichts-
t; plan der Kantonsschule Graubfinden^). Danach besteht die
^r Kantonsschule aus folgenden Abteilungen: Progymnasium (I. und
|; n. Klasse), Gymnasium (III. — VII. Klasse), technische Schule
f (ni. — VI. Klasse), Handelsschule (III.— V. Klasse), Lehrerseminar
I (III.— V. Klasse).
f. 3. Disziplinarordnung für die aargauische Kantonsschule
£ vom 24. März 1894 »). Mit Rücksicht auf die Vorbereitung für
^ die allgemeine Maturität hat der Grosse Rat des Kantons Neuen-
r bürg unterm 8. Mai 1894 die Anfügung eines dritten Studien-
jahres an der Literar- und der Realabteilung (section littöraire
;>. und section scientifique) beschlossen, so dass in Zukunft das Ma-
: turitätszcugnis dieser Anstalt zum Eintritt als Schüler des Poly-
t technikums oder einer anderen schweizerischen Hochschule be-
r' rechtigt.
* Dem Jahresbericht der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
! entnehmen wir folgende Mitteilungen betreffend die Reorganisations-
r Verhältnisse am städtischen Gymnasium in Bern:
^
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Das Unterrichtswesen iu den Kantonen. 139
Im abgelaufenen Schuljahr begann der Unterricht im Latein znm ersten-
mal in Klasse I des Progymnasinnis mit sechs Standen per Woche; dio 47
LateinschiUer wurden in zwei Parallelklassen geteilt. Wenn sich dennoch
die Lehrerschaft beklagt, es sei ihr bei der grossen Schfilerzahl (?) anmöglich
gewesen, den gewaltigen Stoff der Formenlehre grfindlich durchzuarbeiten,
so ist ihr zu empfehlen, doch einmal mit der alten Unterrichtsmethode zn
brechen. Der neue Unterrichtsplan wnrdc auch in Klasse IV der Literar-
schole dnrchgeftthrt ; die Schüler schieden sich fast zn gleichen Teilen in
solche, die das Griechische, und in solche, die das Englische wählten. Im
Frfihling 1894 musste die Quarta des starken Zudranges wegen in zwei
Parallelklassen getrennt werden.
Hit Errichtung einer I. Klasse ist nun auch der Ausbau der Handels-
schule mit Tier Jahresknrsen vollendet worden.
Das Gebäude des Gymnasiums ist zu klein geworden und es mossten
einige Klassen ins angrenzende Primarschulhaus verlegt werden.
Die Bestimmungen über die Aufnahme, die Promotio'nen and die Disziplin
sind wesentlich verschärft worden, welche Massregel sich als heilsam erwiesen
hat für die Ordnung und den Gang der weitläufigen Schulanstalt.
Anf ein bezügliches Gutachten des Erziehungsrates hin hat
der Begiernngsrat des Kantons Solotharn in seiner Sitzung
vom 11. Juli 1894 beschlossen:
a. Der Unterricht in der griechischen Sprache ist obligatorisch für die
Schüler der HL, IV. und V. Klasse des Gymnasiums.
b. Schüler, welche sich dem technischen Berufe widmen wollen, können
vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirt werden. Dafür haben
solche Schüler in der IU., IV. und V. Klasse den Unterricht in der Mathe-
matik (drei Stunden wöchentlich) und im technischen Zeichnen (zwei Stunden
wöchentlich) zu besuchen.
e. In der VI. und VII. Klasse ist den Schülern die Wahl zwischen der
griechischen und englischen Sprache freigestellt.
d. Dispensationsgesnche von der griechischen Sprache sind jeweilen
längstens in der ersten Woche des neuen Schu^'ahres durch den Inhaber der
väterlichen Gewalt dem Rektorat schrißlich einzureichen.
In die Kantonsschule St. Gallen werden Mädchen nur auf
besondem Wunsch als ordentliche Schülerinnen aufgenommen, sonst
werden sie als Hospitantinnen mit wenigstens 20 Lehrstunden
betrachtet.
2. Lehrer und Schüler.
Im Schuljahr 1893/94 waren 1008 (1892/93 987) Lehrer an
den Mittelschulen (exklusive höhere Töchterschulen und Lehrer-
seminarien) tätig, wovon 737 (1892/93 725) an denjenigen mit
Anschluss an das akademische Studium. Die Zahl der Schüler an
den Mittelschulen mit Anschluss an das akademische Studium be-
trug im Schuljahr 1893/94 8633, wovon 5512 Bürger der betreffenden
Kantone waren, in welchen die Anstalt sich befindet, 2213 Schüler
waren Bürger anderer schweizerischer Kantone und 908 Schüler
waren Ausländer. Der Besuch der Schulen ohne Anschluss aus
akademische Studium betrug im Schuljahr 1893/94 5003 Schüler.
Total der Schüler an allen Schulen mit und ohne Anschluss an.s
akademische Studium 13,636 (1892/93 13,470 Schüler).
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140 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die Maturitätsprüfungen an die Hochschulen und an das
Polytechnikum wurden von 563 (1892/93 von 506) Abiturienten
bestanden.
VII. Landwirtschaftliche Berufsschulen.
Es ist an diesem Orte den bei der Besprechung der Fördemng
des landwii'tschaftlichen Bildungswesens durch den Bund gebrachten
Daten nichts mehr beizufügen. Ebenso kann auf die bezügliche
Zusammenstellung im statistischen Teil verwiesen werden.
VIII. Handelsschulen.
Dieselbe allgemeine Bemerkung wie bei Abschnitt VII gilt
auch hier mit Bezug auf die Handelsschulen. Sodann darf mit
Bezug auf die Fragen organisatorischer Natur auf den Abschnitt
über die „Kantonsschulen" verwiesen werden.
IX. Gewerbliche Berufsschulen.
1. Kantonales Technikum in Winterthur.
Organisation. Die Frage des Ausbaus der Schule für Ma-
schinentechniker wurde im Berichtsjahr zum Abschluss gebracht.
Die Abteilungen tür Maschinentechniker und Elektrotechniker sind
nunmehr auf 6 Semesterkurse erweitert. Ebenso wurde eine spe-
zielle Abteilung für Feinmechaniker neu errichtet. Es wurde bei
den Beratungen von fachmännischer Seite darauf hingewiesen,
dass gerade letzterer Zweig sich zu allgemein schweizerischer
Bedeutung entwickeln Hesse, wodurch die Schweiz sich auf diesem
Gebiete vom Ausland unabhängiger machen könnte.
Eine weitere Neuerung wird zum erstenmal im Wintersemester
1894/95 Platz greifen : nämlich die Einfuhrung einer I. Klasse an
der Bauschule auch im Winter, um auch denjenigen jungen Leuten,
die unmittelbar nach dem Besuch der Sekundärschule in die Praxis
treten, den Besuch des Technikums zu ermöglichen.
Im Sommersemester 1893 wurde der Unterricht in 24 Klassen
mit wöchentlich 752 Unterrichtsstunden erteilt. Alle drei Klassen
der Schule für Maschinentechniker mussten parallelisirt werden;
die III. Klasse musste in vier, die I. in drei und die V. in zwei
Abteilungen unterrichtet werden.
Im Winter 1893/94 wurde die auf sechs Semester ei^weiterte
Handelsabteilung zum erstenmal nach dem neuen ünterrichtspro-
gramm dui-chgefiihrt. An der II. Klasse der Schule für Maschinen-
techniker wurden vier, an der IV. Klasse derselben Abteilung drei
Parallelklassen errichtet. Zum erstenmal mussten auch die II. und
IV. Klasse der Schule für Bautechniker und die IV. Klasse der Ab-
teilung für Elektrotechniker in zwei Gruppen untemchtet werden.
In 23 Klassen wurden zusammen 742 Unterrichtsstunden erteilt.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 141
Frequenz. Die Anfnahmspräfang fand am 17. April statt und
am 18. April nahm der Unterricht seinen Anfang. Es wurden in
die I. Klasse 193, in die III. Klasse 44 neue Schüler aufgenommen.
Die Zahl der regulären Schüler aller Klassen und Fachschulen be-
trug 571. Ausserdem wurde die Anstalt von 146 Hospitanten be-
sucht, so dass sich eine Gesamtfrequenz von 717 ergibt.
Im Herbst wurden 154 neue Schüler aufgenommen, 17 Aspi-
ranten mussten wegen ungenügender Vorbildung abgewiesen werden.
In der ersten Hälfte des Semesters fanden sodann noch weitere
6 Schüler Au&ahme. Die Zahl der Schüler stieg auf 536. Ausser-
dem nahmen 146 Hospitanten an dem Unterricht teil, so dass sich
eine Frequenz von 682 ergibt.
Heimatangehörigkeit der Schüler. Diese ergibt sich aus folgender
Übersicht:
Sommerseinester 1893 Winteraeinester 1898/04
(Total 67 t) (Total 686)
Kanton Zürich .... 237 oder 41,50/0 223 oder 41,6 0/0
Übrige Schweiz .... 251 „ 44 % 250 „ 46,7 »/o
' Ansland 83 „ 14,5% 63 „ 11,7%
Sommersemester 1893. Die 488 Schweizer verteilen sich auf
die einzelnen Kantone wie folgt: Zürich 237, Schaffhausen 29,
Aargau 28, St. Gallen 24, Bern 20, Thurgau20, Waadt20, Bünden 15,
Solothurn 14, Glarus 12, Neuenburg 10, Luzern 9, Schwyz 7,
Appenzell A.-Rh. 7, Genf 7, Tessin 6. Freiburg 5. Baselstadt 5,
Uri 4, BaseUand 4, Zug 3, WalUs 2.
Die 83 Ausländer gehörten folgenden Staaten an: Deutsch-
land 26, Italien 22, Russland 14, Österreich 4, Vereinigte Staaten
von Amerika 6, Türkei 3, Argentinien 2, Frankreich 1, England 1,
Rumänien 1, Serbien 1, Mexiko 1, Chile 1.
Winter-Semester 1893. 94. Die 473 Schweizer verteilen sich
auf die einzelnen Kantone wie folgt: Zürich 223, St. Gallen 33,
Aargau 31, Bünden 25. Schaffhausen 24, Thurgau 22. Bern 17,
Glams 16, Solothurn 14, Waadt 12, Genf 10, Baselstadt 7, Neuen-
bürg 7, Baselland 6, Luzern 5, Appenzell A.-Rh. 5, Schwyz 4,
Zug 3, Freiburg 3, Tessin 3, Wallis 2, Obwalden 1.
Die 63 Ausländer gehörten folgenden Staaten an: Deutsch-
land 20, Italien 14, Russland 12, Vereinigte Staaten von Amerika
6, Österreich 2, Frankreich 2, Türkei 2, England 1, Spanien 1,
Griechenland 1, Serbien 1, Chile 1,
Bei den Fähigk&tsprüfungen erlangten folgende Abiturienten
der einzelnen Schulen das Fähigkeitszeugnis:
Bantechniker 13
Maschinentechniker 20
Elektrotechniker 10
Chemiker 3
Geometer 13
Handelsschttler 4
Zeichnnngslehrer (Instmktionsknrs) .... 18
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142 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Auf Wunsch des Bundesexperten wird künftig die Prüfung
am Instruktionskurs für Zeiclmungslehrer dahin erweitert werden,
dass im Projektionszeichnen jeder Teilnehmer ausser der schwierigen
zeichnerischen Aufgabe eine einfache Aufgabe an der Tafel zu
lösen hat, unter gleichzeitiger mündlicher Begi'ündung und Er-
Idämng des Gezeichneten. Es soll damit auch die Lehrbefahigung
der Kandidaten einigermassen dargetan werden.
2. Kantonales Technikum in Burgdorf. Um den
Schülern der baugewerblichen Abteilung die Möglichkeit zu ver-
schaffen, das Sommerhalbjahr in der Praxis zuzubringen, hat die
Aufsichtskommission beschlossen, es sei die III. Klasse dieser
Abteilung nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter zu fiihren.
Es steht also den Schülern dieser Abteilung frei, entweder alle
fünf Klassen ohne Unterbruch zu absolviren oder vorerst nur die
I. und II. Klasse zu besuchen, dann den darauf folgenden Sommer
zur praktischen Ausbildung auf dem Bauplatz zu benutzen und
im Wintersemester in die III. Klasse des Technikums einzutreten.
Der folgende Sommer ist wieder in der Praxis zuzubringen, wo-
rauf die IV. und V. Klasse am Technikum absolvirt werden können.
Am Lehrplan sind folgende Ändeioingen vorgenommen worden :
1. In Klasse IV der elektrotechnischen Abteilung werden
3 Stunden chemisches Praktikum ersetzt durch „Bau und
Betrieb elektrischer Anlagen".
2. In Klasse IV der mechanisch-technischen Abteilung wird
die Stundenzahl der Konstruktionsübungen von 9 auf 12
erhöht, dagegen diejenige des mechanisch-technischen Zeich-
nens von 9 auf 6 reduzirt.
3. Klasse IV der chemischen Abteilung erhält 2 Stunden Ma-
thematik, kombinirt mit Klasse III der baugewerblichen
Abteilung.
4. Mineralogie (2 Std.) fällt flir Klasse IV der baugewerblichen
Abteilung weg. Die Gi-undzüge dieses Faches sollen, soweit
notwendig, in der Baumaterialienkunde behandelt werden.
In den beiden untern Klassen verhält sich die den theore-
tischen Fächern zugeteilte Stundenzahl zu derjenigen der graphi-
schen Fächer ungefilhr wie 2:1; in den obern Klassen, ganz be-
sonders an der baugewerblichen Abteilung, überwiegen dagegen
die praktischen und graphischen Fächer.
Über die Herkunft (Wohnorte) der Schüler gibt folgende
Tabelle Aufschluss:
Kanton Schüler
Bern 82 t
Aargan .... 8 '
Zürich .... 5 I
Solothum ... 5 I
Kanton Waadt, Glarus, Luzcrn, St. Gallen, Appenzell je 1 Schttler,
Deutschland 2, Italien 1, Russland 1.
Kanton
SehHIer
Basel . .
. . 4
Neuenbürg .
. . 5
Thurgan
Genf . . .
. . 3
. . 2
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 143
Die Frequenz war folgende:
A. Sommersemestcr 1894.
VI.... I Klassalll. Klasse V. Hospi- ..^i
Klasse I. 1^ 1^ Q,^ 1^ H^ 1^^ ^„(g„ loui
An dt'r Anstalt vurbliebeu vom
vorigen Semester ...... — 523 1 54 2 — 40
Aufnahmen bei der Anfnahms-
prOfting vom 14. April ... 25 15 — — — — — 31
Zuwachs wälirend do.s Semester» — — — — — — — 2 2
Abgang während des Semesters 1 — 2 — — 1 — — 4
Schttlerzahl am Schluss d. Kurses 24 6 26 1 5 3 2 2 69
B. Wintersemester 1894/95.
Klassen. Klasse III. Klasse IV. Hospl- .^.1
tu. Ml>. CkMli ha ha. Mi EMtr. anw tanten "™'
An der Anstalt verblieben vom
vorigen Semester ....9 14 — 6 16 7 1 — 53
Aufnahmen bei der Anfnahms-
prOfnng vom 13. Oktober .14 16 9--— 1— 444
Zuwachs während desSemesters 1 1 — — 21 — 88
Abgang während des Semesters^- 1 — — — — — 1 2
Schnierzahla.Schlu8sd. Kurses 24" 31 9 6 18 9 1 6 103
3. Westschweizerisches Technikum in Biel. Im
letzten Jahrbuch i) sind die nötigen Notizen über die Organisation
dieser Anstalt enthalten. Mit Eücksicht auf die tüchtigen Lei-
stungen der Anstalt föhrt der Staat Bern fort, dieselbe in be-
deutendem Masse zu unterstützen, von welcher Unterstützung
einzig die bautechnische Abteilung, deren Existenzberechtigung
neben dem kantonalen Technikum bezweifelt werden darf, aasge-
schlossen ist. Im Berichtsjahre belief sich der Staatsbeitrag auf
Fr. 28,680, der des Bundes auf Fr. 37,740 und der der Gemeinde
selbst auf Fr. 28,690. Der Rest der Ausgaben wird durch Schul-
gelder, Kapitalzinse, durch den Erlös von Arbeiten der Schüler
und durch Beiträge der Jura-Simplonbahngesellschaft und der Kon-
trollgescllschaft von Biel gedeckt. Laut der Jahresrechnung für
1893 betrugen die Gesamteinnahmen der Schule Fr. 135,667. 60, die
(resamtausgaben Fr. 124,100. 20. Dieser günstige Abschluss ist
hauptsächlich der stets zunehmenden Frequenz der Anstalt zu
verdanken, welche eine bedeutende Mehreinnahme an Schulgeldern
bewirkte. Die Gesamtzahl der Schüler aller Abteilungen ist im
Berichtsjahre auf 329 gestiegen. Es zählen nämlich:
übrenmacherschole 25 Schüler
Elektrotechniker 46 .
Mechaniker (theoretische Kurse) .... 22 „
Mechaniker (praktische Kurse) 21 „
Kunstgewerbe 40 „
Bautechniker 34 „
Kisenbahnschnle 114 „
Hospitanten 27 ^
Total 329 SchfUer
(Nach dem Verwaltungsbericht der Direktion des Innern des
Kantons Bern.)
") Pag. 140.
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144 Jahrbach des ünterrichtswesens in der Schweiz.
4. Gewerbeschule Zürich. Unterm 31. März 1894 hat
der Grosse Stadtrat Zürich die Verordnung betreffend die Organi-
sation der Gewerbeschule erlassen, die bereits im letzten Jahrbuch
kurz skizzirt worden ist. Der Erziehungsrat hat derselben die
nachgesuchte Genehmigung erteilt. Im Sommersemester 1894 hatte
der Lehrkörper der Anstalt folgenden Bestand:
L«hrer Af»i«tenten TaW
Fortbildungsschulen und Handwcrkerschule .78 2 80
Kunstgewerbeschule 12 2 14
Lehrwerkstätte für Holzarbeit«?r 1 1 2
Zusammen 91 5 96
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden betrug:
Sommereemactar Wfntsnenwstor
erk- amHonn- >|._.„) anWerk- amBonn- (
tugen tage i"i«' tajten tage
SÄÄ:} 214'/. 97 31ix;, 291V. 94
in den
and der
in der Knnstgewerbeschule ' 163 4 167 158 4 162
in der Lehrwerkstätte 62 — 62 62 — 62
Während an den beiden untern Stufen im Sommersemester
das Verhältnis zwischen Werktags- und Sonntagsunterricht unge-
fähr das gleiche ist wie im Vorjahre, hat im Wintersemester die
Zahl der UnteiTichtsstunden an "Werktagen um 71 Vg zugenommen,
die Zahl der Unterrichtsstunden am Sonntag dagegen um 16 ab-
genommen. In der Kunstgewerbeschule findet nur der Vergolde-
km-s am Sonntag statt.
Die Frequenz der Gewerbeschule war im Schuljahre 1894/95
folgende :
Anfang dei Schuljahres Ende dei SohuHilirci
Knab. Mädch. Total Knab. Mfidch. Total
a. Gewerbliche Fortbildungsschulen! ^327 300 1527 1456 293 1749
b. Handwerkerschnle /
c. Kunstgewerbeschulc, inkl. Lehr-
werkstätte für Holzarbeiter . 87 44 131 121 51 Iß
Die Anstalt erfreut sich sonach steigenden Besuches und ist.
wie es scheint, durch ihre Reorganisation einem dringenden Be-
dürfnisse nachgekommen.
5. Bernische Kunstschule. Direktion und Lehrpersonal
blieben unverändert.
Die Frequenz der Schule
war folgende:
Sommer
Winter
Herren Damen
Herren Damen
-akademische Kunstschttlcr
2 17
3 15
Kunstgewerbeschüler . .
26 4
25 4
Lehramtskandidaten . . .
5 —
1 —
Gymnasianer
2 9
12 7
Total 35 30 41 26
Unentgeltlichen Unterricht genossen ausser den Lehramts-
schnlem im Sommersemester 13, im Wintersemester 8 Schüler.
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Das Vnterrichtswesen in den Kantonen. 145
Die Einnahmen betrugen 1894 Fr. 14,015. 30, die Ausgaben
Fr. 14,137. 35.
Die Hanpteinnahmen sind: Staat Fr. 6000, Bund Fr. 3600,
Schulgelder Fr. 2215, Gemeinde Bern Fr. 500, Burgerschaft Fr. 400,
Zänfte Fr. 380. Die grössten Ausgabeposten sind: Lehrerbesol-
dungen Fr, 10,470, Lehrmittel Fr. 1190. 35, Abwart Fr. 600 u. s. w.
6. Frauenarbeitsschule St. Gallen. Die Schulgemeinde
St. Gallen hat ihr Schulwesen durch eine neue Institution ergänzt.
Sie hat nämlich den Antrag des Schulrates auf Übernahme einer
Franenarbeitsschule einstimmig angenommen.
Im Gewerbemuseum waren seit einigen Jahren durch das
kaufmännische Direktorium Spezialkurse für weibliche Handarbeiten
eingeführt worden. Dieser Anfang wurde zu einem guten Ende
geführt, indem eine Frauenarbeitsschule auf gesunder Grundlage
errichtet und von der Gemeinde übernommen wurde.
Die neue Schule zerfällt in drei Abteilungen, in die Fachschule,
in die Fortbildungsschule und in den Kurs für die Arbeitslehrerinnen.
Die Fachschule will Mädchen vom 15. Altersjahre an in vier-
monatlichen Kursen die Befllhigung verschaffen, die Frauenarbeiten
für den Hausgebranch selbständig besorgen zu können. Wer noch
mehreres wünscht, kann durch wiederholten Besuch einzelner Kurse
sich vervollkommnen. Als Unterrichtsfächer für diese Kurse sind
vorgesehen : Hand- und Maschinennähen mit Musterschnitt, Kleider-
machen, Musterzeichnen. Wollenarbeiten und Bügeln. Die Fortbil-
dungsschule kann von Mädchen vom 14. Jahre an besucht werden.
Es wird Abendunterricht erteüt, und es soU Gelegenheit ge-
boten werden, sich in den Handarbeiten für den häuslichen Ge-
brauch einzuüben, sowie in den Schulfächern die für berufliche
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Es wird Unter-
richt erteilt in deutscher und französischer Sprache, im Rechnen,
in der Buchhaltung, in der Haushaltungskunde und in der Ge-
sundheitslehre.
Die Arbeitslehrerinnenabteünng umfasst einen Jahreskurs oder
einen solchen von 16 Monaten, je nachdem sich die Zöglinge zu
Arbeitslehrerinnen an der Primär- oder aber an der Sekundärschule
auszubilden gedenken. Die Aspirantinnen müssen das 17. Alters-
jahr zurückgelegt haben. Die Aufsicht über alle drei Abteilungen
übernimmt eine vom Gesamtschulrat zu wählende Spezialkommission.
Das Unterrichtspersonal besteht aus einer Vorsteherin, die zugleich
Lehrerin der Methodik ist, drei Hauptlehrerinnen, zwei Hülfs-
lehrerinnen und den nötigen Lehrkräften für die Eealfächer und
die Pädagogik. Die jährlichen Kosten der neuen Anstalt betragen
etwa Fr. 22,000. An dieselben leisten der Bund, der Kanton und
einige städtische Korporationen ungefö.hr die Hälfte, während den
Rest die Schulgemeinde auf ihre Rechnung nimmt.
•) Beilage I, pag. 17.
10
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146 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
Damit ist die dritte der auf breiterer Basis auf schweizerischem
Boden organisirten öffentlichen Frauenarbeitsschulen entstanden.
Der Grosse Rat des Kantons Baselstadt hat nämlich im Be-
richtsjalire durch sein Gesetz vom 11. Oktober 1894 1) die dort
bestehende Frauenarbeitsschule erweitert nnd in eine staatliche
Anstalt umgewandelt. Seit dem Jahi-e 1889 besteht in Zürich
zudem die vom Kanton, Bund und Stadt Zürich subventionirte
schweizerische Fachschule für Damenschneiderei und Lingerie.
Es würde uns zu weit führen, wollten wir jede einzelne der
gewerblichen und Berufsschulen auch nur kurz skizziren. Wir
haben uns darauf beschränkt, einige typische Schulen herauszu-
heben. Es würden vor allem auch noch die in Genf, Neuenburg,
Basel, St. Gallen, Bern, Lnzern organisirten Anstalten aufgeführt
werden müssen. Es möge daher auf das detailliite Verzeichnis
der Gewerbe- und Berufsschulen im statistischen Teil: , Beiträge
des Bundes an das gewerbliche Bildungswesen" verwiesen werden.
Die Höhe der Ausgaben wird dort etwelchermassen über den Um-
fang der betreffenden Anstalten Auskunft zu geben im stände sein.
X. Tierarzneischulen.
Die Frequenz der beiden Tierarzneischulen in Zürich und
Bern war folgende:
Sommersemester 1S9S M'intersemester 1898j'94
SchBler Knntonsb. gAnd«'«, ,,f„- Schüler KaMonsb. «^»^^S'^ „^
Zürich . . 34 9 24 1 56 10 44 2
Bern .. 43 18 24 1 51 23 24 4
Das Ergebnis der wissenschaftlichen Pillfungen erzeigt fol-
gende Zusammenstellung:
Zürich Bern
Oeprfift Patentirt Gepraft Patentirt
Naturwissenschaftliche Prttfnng ... — — 5 5
Anatomisch-physiologische Prüfung . . — — 6 4
Fachprüfung 11 7 7 7_
18 16
Die Neubauten an der Tierarzneischule Bern, die eine
Zeit lang, nach Vollendung des Administrations- und des Schmiede-
Gebäudes, stille stunden, sind wieder aufgenommen worden; die
neuen wohleingerichteten Stallungen sind vollendet und das Ana-
tomiegebäude in der Ausführung begriffen. Bis Frühling 1895 soll
die ganze neue Anstalt vollendet und betriebsföhig sein, da sich
im Sommer 1895 in Bern der inteinationale tierärztliche Kongress
versammeln wird.
Nachdem die neuen zweckmässigen Stallungen erstellt sind,
hat der Begiernngsrat am 3. März 1894 ein Reglement betreffend
") Beilage I, pag. 17.
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Das Unterrichtowesen in den Kantonen. 147
die stationäre Klinik an der Anstalt erlassen i); danach wird die
Verpflegung und Fütterung der behandelten Tiere auf Eechnung des
Staates gegen eine von den Tierbesitzern zu leistende Entschädi-
gung geflihrt, wofär auch ein bestimmter Tarif aufgestellt wurde.
In Zürich soll nun die Frage des Neubaus der Lehrschmiede
energisch an Hand genommen werden, nachdem sich die Behörden
endgültig dahin schlüssig gemacht haben, von einem Gesamtnenbau
der Anstalt abzusehen.
Die an beiden Tierarzneischulen bestehenden Institute: Tier-
spital, konsultatorische und ambulatorische Klinik erfreuen sich
Stetsfort wachsender Frequenz und liefern selbstverständlich für
den Unterricht höchst schätzenswertes Material.
XI. Hochschulen.
1. Gesetze und Verordnungen.
Im Berichtsjahr sind als bedeutendere auf die Hochschulen sich
beziehenden Erlasse zu erwähnen die „Statuten für die Studirenden
und Auditoren der Universität Zürich vom 22. Juni 1894" 2) und
eine „Modification au rfeglement int6rieur de l'universit^ de Genfeve".
An der juridischen Fakultät der Hochschule Bern ist ein
neues Seminar entstanden, das juristisch-germanische für deutsches
Privatrecht mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen
Eechtsgeschichte. Am 5. März 1894 ist das bezügliche Reglement
erlassen worden. Um aber ein kräftigeres Zusammenwirken zu
erreichen, beabsichtigt die Fakultät, ein einheitliches Seminar mit
einheitlichem Reglement einzurichten, mit verschiedenen Abteilungen
für die verschiedenen Studienzweige.
Die evangelisch-theologische Fakultät hat ein theologisches
Seminar mit fünf Abteilungen eingerichtet: für das alte und das
neue Testament, für Kirchengeschichte, für die systematische und
die praktische Theologie; dagegen gehen die bisherigen Seminare
für neutestamentliche Exegese und für Kirchengeschichte ein. Das
neue Reglement ist am 9. April 1894 erlassen worden.
Das physiologische Institut hat im Frühling 1894 das neue,
vorzüglich eingerichtete, 22 Lokalitäten enthaltende Gebäude neben
dem neuen Chemiegebäude bezogen. Das Institut entspricht allen
Bedürfnissen auf lange Zeit hinaus. Für die Möblirung ist nach-
träglich ein Kredit von Fr. 12,700 bewilligt worden.
2. Frequenz nnd Promotionen.
Der Besuch an den schweizerischen Hochschulen inklusive
Polytechnikum war folgender:
■) Beilage I, pag. 138 nnd 139.
^ BeUage I, pag. 131—138.
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148
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Stud.
Sommer 1895
Audit.
ToM
Schweiz. Polytechnikum Zürich . .
. 757
473
1230
Hochschule Zürich
. 674 (128)
84 (25)
758 (153)
„ Bern ....
. 564 (80)
37 (18)
601 (98)
„ Basel ....
. 442 (3)
92 (10)
534 (13)
Genf ....
. 590 (88)
111 (23)
701 (101)
„ Lausanne . . .
. 462 (23)
54 (16)
516 (39)
„ Freiburg . • . .
. 195
52
247
Akademie Neuenburg . . .
. 59
42(6)
101 (6)
Theologische Anstalt Lnzem
. 29
29
Conrs de droit in Sitten . .
. 22
—
22
1894:
3794 (322)
945 (98)
4739 (420)
1893:
3515 (275)
1031 (170)
4546 (451)
Differenz :
+ 279 (47)
— 86 (72)
Winter 1894/96
+ 193— (31)
8tud.
Audit.
Total
Schweiz. Polytechnikum Zürich . .
757
473
1230
Hochschule Zürich
676 (133)
132 (63)
808 (196)
Bern ....
630 (82)
82 (43)
712 (125)
„ Basel ....
459 (3)
68 (8)
527 (11)
Genf ....
653 (124)
162 (60)
815 (184)
„ Lausaune . . .
402 (19)
114 (43)
516 (62)
„ Freiburg ....
240
65
305
Akademie Neuenburg ....
59(1)
71 (21)
130 (22)
Theologische Anstalt Luzem
29
—
29
Cours de droit in Sitten . .
22
3927 (362)
1167 (238)
22
1894/95:
5094 (600)
18
93/
94:
3660 (335)
1248 (264)
4908 (599)
Differenz: + 267 (27) — 81 (26) + 186 (1)
Die in Klammern (resetztpn Ziffern ^eben die Zahl der weiblichen Stndenten an. Sie
sind in den daneben stehenden Zahlen inbe^ilfen.
Die Zahl der Promotionen im Jahre 1893/94 betrag:
Tfaeoloc^n Juristen Ueditiner Philosophen
Zürich .... — 4 24 ') 27 «)
Bern 1 5 28 46
Basel — 5 16 54
Genf — 1 7 12
Lausanne ... 1 ') 4 3 4
Freiburg ... — — — —
■) Darunter 1 Dame. — ') Darunter 6 Damen. — ') Honoris causa.
3. Lehrerpersonal.
Der Bestand des Lehrerpersonals im Wintersemester 1893/94 an
Total
55
79
Tb
20
12
3
den schweizerischen Hochschulen war folgender:
Professoren Privat-
ordent. ansserord. dosent.
Schweiz. Polytechnikum Zürich 56
Hochschule Zürich 44
Bern . .
Basel . .
Genf . .
Lausanne .
Freiburg .
Neuenburg
51 2)
43
40
31
40
31
18
18
26
16
28
3
2
67
57
52»)
26
42
15
3
7
Total
123
119
121
95
98
75
46
40
Stndirende ZnhOrer
n. Auditor. ') perOoz.
1230
808
712
527
815
516
305
130
10
7
6
6
8
7
7
3
') 8(^hiiierzahl pro Wintersemester I894/9B. — >) Inklusive 6 Professoren der Tierarsnei-
schule. — ') Inklusive 6 Dozenten der Tierarzneiachuie.
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149
Vierter Abschnitt.
Sehulgesundheitspflege.
Im Berichtsjahre hat der Regierungsrat des Kantons Zug eine
Verordnung betreffend Schulgesundheitspflege >) und der Begienmgs-
rat des Kantons Thurgau eine Verordnung betreffend Vorsichts-
massregeln bei ansteckenden Kinderkrankheiten erlassen*). Es
sind in beiden Erlassen diejenigen Grundsätze niedergelegt, wie
sie durch eine vernünftige Schulhygiene gefordert werden.
Die Schulgesundheitspflege erfreut sich einer besondem Auf-
merksamkeit bei den leitenden Schulbehörden in Neu-Zürich.
Die Tätigkeit des Stadtarztes wird zum grossen Teil dadurch in
Anspruch genommen. Im Berichtsjahre umfasste dieselbe :
1. Instruktion der Lehrer der I. Klasse für die Augen- und Ohreuunter-
suchnngen und Leitung der Voruntersuchung.
2. Untersuchung der als verwahrlost angezeigten Schüler, sowie der
hänslichen Verhältnisse der letztem.
3. Untersuchung der Schüler, für welche ein Aufenthalt in der Krholunga-
station auf dem Schw&brig in der nichtschulfreien Zeit als angezeigt er-
achtet wurde.
4. Untersuchung von Schülern bei der Anfoahme in die Spezialklassen.
5. Gutachten in Fällen von Dispensationen von Schülern.
6. Visitation des in einzelnen Schulhäusem für die erste Hülfe bei Un-
glficksf&Uen bereit gehaltenen Sanitätsmaterials.
7. Gutachten betreffend bauliche Anordnungen in Schnlhänsem (Heiz-
einrichtungen, Ventilation, Schulbäder, Abtritte etc.).
Den interessanten statistischen Mitteilungen der Zentralschul-
pflege der Stadt Zürich über die Resultate ihrer Bemühungen in
der bezeichneten Richtung entnehmen wir folgende Daten, die auf
ein Interesse in weiteren Kreisen berechtigten Anspruch erheben
können :
») Beilege I, pag. 20 u. 21.
») Beilage I, pag. 21 u. 22.
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150 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Gesundheitszustand. Derselbe ist im allgemeinen als ein guter zu
bezeichnen. Die Lehrer der Primär- und Sekundärschule wurden eingeladen,
in allen Fällen, wo mehrere Schüler gleichzeitig krankheitshalber den Unter-
richt nicht besuchen, oder wo in Erfahrung gebracht werden kann, da«8 Ge-
schwister von Schülern an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, dem
Schnlvorstande zu banden des Stadtarztes Kenntnis zu geben behu& Fest-
setzung, ob eine ansteckende Krankheit die Ursache des Wegbleibens seL
Sodann wurde die Lehrerschaft angewiesen, strenge darauf za halten,
dass Schiller, die wegen ansteckender Krankheiten vom Schulbesuche aosge-
gchlossen waren, erst dann wieder zum Unterrichte zugelassen werden, wenn
sie im Besitze der Bewilligung hiezn seien.
Hehrere Diphtheritisfälle veranlassten Ende Januar die Schliessung der
im Schulhause Hnttenstrasse untergebrachten Primarabteilungen fUr eine
Woche ; während dieser Zeit wurden die Unterrichtszimmer, sowie die Korridore
und Abtritte gründlich desinfizirt.
Gestützt auf die Verordnung über den Ausschluss vom Schulbesuche
bei ansteckenden Krankheiten vom 6. Mai 1893 mussten 805 Schüler (Alltags-
schnle 631, Ergänzungsschule 69, Singschule 26, Sekundärschule 79) zeit-
weise vom Unterrichte ausgeschlossen werden und zwar wegen Diphtheritig,
Scharlach, Pocken und Kinderblattem ; hiezu ist indes zu bemerken, dass
in vielen Fällen nicht die Krankheit eines Schülers, sondern seiner vorschul-
pflichtigen Geschwister den Schulansschluss verursachte.
Im Kreise III trat in einer Elementarklsisse eine veitstanzartige Krank-
heit auf, die zur zeitweiligen Dispensation von 25 Schülerinnen führte.
Als Todesursache für die verstorbenen Schüler wird in 8 Fällen Diph-
theritis, in je drei Fällen Tuberkulose, Gehirn-, Lungen-, Nieren-, ünterleibs-
entzündung angegeben ; drei Todesfälle waren die Folge von Unglücksfällen,
die übrigen erfolgten ans andern Krankheitsursachen.
Untersuchung der Augen und Ohren der Schüler der I. Primar-
klasse. Gestützt auf ein Gutachten der ärztlichen Mitglieder der städtischen
Schulbehörden, setzte die Zentralschulpflege fest, dass zu Beginn des Schul-
jahres 1894/95 die Augen und Ohren sämtlicher Schüler der ersten Primar-
klasse einer Untersuchung zu unterziehen seien in der Meinung, dass die
Untersuchung nicht sowohl Sammlung statistischen Materials, als vielmehr
möglichste Hebung der zu Tage tretenden Übel und Schäden zum Zwecke
habe.
In einer Konferenz gab der Stadtarzt den Lehrern der ersten Klasse die
fUr die Untersuchung notwendigen Instruktionen und führte sodann unter
Mitwirkung der Lehrerschaft die Voruntersuchung aus ; die Resultate wurden
für jeden einzelnen Schüler in ein Formular eingetragen.
Es kamen im ganzen zur Untersuchung 1943 Schüler (946 Knaben und
997 Mädchen); von denselben waren Repetenten 41 (20 Knaben und 21
Mädchen) = 2,i%; 315 Schüler (151 Knaben, 164 Mädchen) = 1G,,% hatten
einen Kindergarten, 630 Schüler (283 Knaben, 347 Mädchen) = 32,40|o eine
Kleinkinderschule, 957 Schüler (492 Knaben, 465 Mädchen) = 49,s<'/o keine
Anstalt für das vorschulpflichtige Alter besucht.
Die Voruntersuchung ergab für 1368 Schüler (680 Knaben und 688 Mäd-
chen) normales Gesicht und Gehör; bei 575 Schülern (266 Knaben und 309
Mädchen) zeigten sich Anomalien, oder es war die Normalität zweifelhaft und
zwar erschienen:
Augen anormal, Ohren normal bei 438 Schülern (206 K, 232 M)
„ normal, „ anormal „63 „ ( 34 K, 29 H)
Augen und Ohren anormal «74 „ ( 26 K, 48 M)
Anomalien des Gesichtes zeigten somit im ganzen 512 Schüler (282
Knaben, 280 Mädchen), Anomalien des Gehöres 137 Schüler (60 Knaben, 77
Mädchen).
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Schalgesnndheitspflege. 151
Von den Schttlern, für welche die Untersnchnng ein anormales Gesicht
ergab, waren Repetenten 17 (7 Knaben, 10 Mädchen), 66 Schüler (27 Knaben.
39 Mädchen) hatten einen Kindergarten, 167 (68 Knaben, 99 Mädchen) eine
Kleinkinderschule, 262 (130 Knaben, 132 Mädchen) hatten noch keine Scbnl-
anstalt besucht.
Von den Schülern, für welche die Unteranehung ein anormales Gehör
ergab, waren Repetenten 9 (5 Knaben, 4 Mädclien), 16 Schüler (6 Knaben,
10 Mädchen) hatten einen Kindergarten, 45 (15 Knaben, 30 Mädchen) eine
Kleinkinderschnle und 67 (34 Knaben, 33 Mädchen) noch keine Schulanstalt
besucht.
Anormal mit Bezug auf das Gesicht erschienen: von den Repetenten
41,4**(o, von den ehemaligen Schülern Ton Kindergärten 20,9*'/o, von den ehe- .
maligen Schülern von Kleinkinderschulen 26,5 <*/o, von den übrigen Kindern
27,8 »lo.
Anormal mit Bezug auf das GehSr erschienen: von den Repetenten
2.*";'ot ^on den ehemaligen Schülern von Kindergärten b°lo, von den ehe-
maligen Schülern einer Kleinkinderschule 7,i %, von den übrigen Kindern 7 *>,'o.
Schulbäder. Solche bestanden: Kreis I: im Schulhanse am Hirseben-
graben; Kreis IV: in den Schnlhäusem Huttenstrasse, Weinbergstrasse und
Nordstrasse; Kreis V: in den Schnlhäusem Karthans nnd Ilgenstrasse. Der
Badeplan ist so eingerichtet, dass jeder Schüler je die zweite Woche an die
Reihe kommt. Die Grosszahl der Schüler der Alltagschnlklassen nimmt am
Badenteil; in einzelnen Klassen gehört es sogar zu den Ausuabmen, wenn
Schüler nicht teilnehmen. In der Sekundärschule ist die Frequenz im allge-
meinen etwas geringer. Die Lehrerschaft der betreffenden Schnlhäuser spricht
sich günstig über den Erfolg ans ; es wird den Schulbädern ein hober sani-
tarischer Einflnss zugeschrieben, direkt: durch die reinigende nnd therapeu-
tische Kraft des Wassers, indirekt : weil die Eltern veranlasst werden, die
Kinder wenigstens in der Badewoche mit frischer Wäsche zu bekleiden ;
auch findet die Lehrerschaft, dass die Störung, die im Unterrichte durch
das Baden entsteht, vollständig aufgehoben werde durch die grössere geistige
Frische, welche die Schüler nach dem Bade an den Tag legen.
Als Grund des Wegbleibens von Schülern vom Schnlbade wird angegeben:
eigene Badegelegenheit zu Hanse, Voreingenommenheit der Eltern, Furcht
vor Erkältung, mangelhafte Unterkleider etc.
Eis ist in Aussicht genommen, in sämtlichen neuen Schnlhänsern Bade-
einrichtangen anzubringen.
Sanitätamaterialien. Auf eine Anfrage des Schulvorstandes sprach
sich die Lehrerschaft von 25 Schnlhänsern für Anschaffung von Sauitäts-
materialien für die erste Hülfe in Unglücksfällen in den einzelnen Schnl-
häusem aus; die Lehrerschaft von fünf Schulhänsem erklärte, dass kein
Bedttrfiiis vorhanden sei. Von den Mitgliedern der städtischen Lehrerschaft
sind 54 Lehrer nnd Lehrerinnen des Samariterdienstes kundig. Gestützt auf
ein empfehlendes Gutachten des Stadtarztes nnd die Zusage des letzteren,
den betreffenden Lehrern noch weitere Instruktionen zu geben, wird die
sukzessive Ausrüstung der städtischen Schulhäuser mit Sanitätskistchen,
deren Inhalt vom Stadtarzte zusammengestellt wird, in Aussicht genommen.
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152
Fünfter Abschnitt.
Yerbandlongen m offiziellen LebrerTersammlnngen ond freien
Yereinignngen betr. das Unterriclitswesen.
I. Schweizerischer Lehrertag in Zürich.
I. Hauptversammlung vom 2. Juli 1894.
Bund und Schule. Erster Votant Herr Dr. Largiad^r in
Basel.
Thesen:
1. Bund und Hochschulen: Die kantonalen Hochschulen sind
Anstalten, welche eine interkantonale Bestimmung haben, weshalb
sie der Bund finanziell unterstätzen soll.
II. Bund und Mittelschulen: 1. Der Bund wird fortfahren, zur
Förderung der materiellen Wohlfahrt unseres Volkes die Anstalten
für gewerbliche, landwirtschaftliche und kommerzielle Bildung durch
finanzielle Unterstützung auszubreiten und zu heben.
2. Der Bund wird auch andere Anstalten dieser Art unter-
stützen, namentlich auch die Hebung der Lehrerbildung in den
Kantonen ins Auge fassen und eine tunlichst gleichmässige Be-
rücksichtigung aller Kantone anstreben.
III. Bund und Primarschulen (Volksschulen): 1. Es ist Pflicht
der Bundesbehörden, sich von den Leistungen der Primarschulen
in den einzelnen Kantonen genaue Kenntnis zu verschaffen.
2. Wenn diese Leistungen in einzelnen Kantonen sich als
ungenügend herausstellen, ist es fernere Pflicht des Bundes, die
eigentlichen Ursachen dieser Erscheinung zu ermitteln.
3. Sofern ungenügende Leistungen der Primarschulen durch
unzureichende Massregeln der kantonalen Behörden verursacht
sind, hat der Bund das Becht und die Pflicht, solche Kantone znr
Erfüllung ihrer Aufgabe zu verhalten.
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Yerhandlnngeii von offiziellen Lehrerversammlnngen etc. 153
4. Sind ungenügende Leistungen der Primarscliulen durch
unzureichende Mittel der betreffenden Kantone verschuldet, so hat
der Bund das Recht und die Pflicht, solche Kantone behufs Hebung
ihres Primarschulwesens finanziell zu unterstützen.
Zweiter Votant: Professor Gavard in Genf.
I. La Gonf^däration a le droit constitutionnel de s'assnrer que
Tinstmction primaire donn^e par les cantons est süffisant et, si
eile ne Test pas, de prendre les mesures nöcessaires pour obliger
les cantons k raccomplissement de leur täche.
II. Si le fait est imputable ä l'insufftsance des ressources can-
tonales, la Conf6d6ration a le droit et le devoir de prßter son
aide financifere aux cantons int6ress6s.
III. Äu surplus, et en raison de l'accroissement des besoins
äconomiques et socianx actuels, la Conf6deration doit accorder ä.
l'ensemble des cantons des subsides qui seront affectös surtout ä
ram^lioration de la Situation des institutenrs, k la gratnit6 du
mat^riel et aux moyens d'enseignement, comme au soin physique
et moral des enfants pauvres pendant le temps de l'^cole obli-
gatoire.
IV. Ces subsides auront poui* but non pas de diminuer les
prestations cantonales et communales, mais d'encourager les cantons
et les communes k d^velopper et k faire avancer l'instruction
populaire.
La r^partition et l'emploi en seront r6gl6s de conccrt avec
les cantons.
Am Schlüsse wurde einstimmig nachfolgende von Hei-m Schul-
inspektor Weingart namens des ßernischen Lehrervereins einge-
brachte Besolntion angenommen:
Der in Zürich versammelte XVIII. Schweizerische Lehrertag
begrüsst und unterstützt das Programm Schenk und erwartet zu-
traaensvoll von den eidgenössischen Eäten und dem Schweizer-
volke, dass die für das Gedeihen des schweizerischen Volksschul-
wesens dringend gewordene Frage der finanziellen Unterstützung
der Volksschule durch den Bund mit allem Nachdi'uck gefördert
und zum guten Ende geführt werde.
TT. Hauptversammlung vom 3. Juli 1894.
Ausbreitung des Hochschulunterrichts auf weitere
Kreise. Referent Professor G. Vogt in Zürich.
1. Die Ausbreitung des Hochschulunterrichts darf nicht zu
einer Herabdrückung seines wissenschaftlichen Charakters führen;
die ins praktische Leben übertretenden Schüler schweizerischer
Hochschulen müssen sich ebenso leistungsfähig erweisen, wie ihre
auf ausländischen Anstalten ausgebildeten Berufsgenossen.
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154 Jahrbach des ünterricbtswesens in der Schweiz.
Die Hochschulen sind zunächst fär solche hestimmt, die den
akademischen Studien ihre ganze Zeit widmen können.
An dem Erfordernis einer genügenden Vorbildung ist festzu-
halten ; der Hochschulunterricht hat von dieser Voraussetzung aus-
zugehen.
Für Zwecke, die ausserhalb der akademischen Fachstudien
liegen, dürfen die Lehrkräfte und Anstalten der Hochschulen nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als es ohne Beeinträch-
tigung der nächsten Aufgaben, welche die Hochschulen zu erfüllen
haben, geschehen kann.
2. Publica. Der Zutritt zu Vorlesungen, welchen Zuhörer aus
der Mitte des Volkes, ohne die zur Aufnahme unter die Studirenden
erforderte Vorbildung zu besitzen, mit Verständnis folgen können,
ist möglichst zu erleichtem.
Die Fakultäten sind einzuladen, im Einverständnis mit dem
Vertreter des Faches solche Vorlesungen zu veranlassen ; das
Publikum soll durch besondere Anzeigen auf dieselben aufmerksam
gemacht werden.
3. Fortbildungskurse. Vorzugsweise während der Hochschul-
ferien sind unter der Leitung von Hochschullehrern Fortbildungs-
kurse abzuhalten, um Praktiker, insbesondere Ärzte und Ver-
waltungsbeamte, sowie die Fachlehrer an Mittelschulen mit den
Fortschritten der Wissenschaft bekannt zu machen.
Kurse, welche der Anstalten und Sammlungen der Hochschule
nicht bedürfen, sind ausserhalb des Hochschulsitzes zu halt«n,
wenn die Ortschaft die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
stellt und einen Beitrag an die Kosten leistet.
Der Zutritt ist frei ; jedoch kann von Teilnehmern, die weder
Lehrer noch Beamte des Kantons sind, die Entrichtung eines
Kursgeldes verlangt werden.
4. Arbeiterkurse. Es sind unter der Leitung von Hochschul-
lehrern ünterrichtskurse einzurichten, welche den Bildungsbedürf-
nissen der industriellen und kommerziellen Klassen, insbesondere
der in diesen Berufszweigen beschäftigten Arbeiter und Gehülfen
angepasst sind.
Sie sind auf Tage und Stunden zu verlegen, an welchen die
Arbeiter sich frei machen können, und vorzugsweise ausserhalb
der Hochschulsitze an Orten, welche für die Kosten aufkommen,
abzuhalten.
Der Zutritt ist frei.
5. In den Arbeiterkursen soll, ausser auf das im Beruf und
im Leben unmittelbar Verwertbare, auch auf die Erweckung und
Pflege des Sinnes für höhere geistige und künstlerische Genüsse
Bedacht genommen werden.
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Verhandlungen von o^ziellen Lehrerversammlungen etc. 155
6. An den Vortrag des Lehrers sind Besprechungen mit den
Kursteilnehmern, sowie schriftliche, den Inhalt des Vortrages zu
Grande legende Ausarbeitungen anzuschliessen ; über diese Arbeiten
"werden den Teilnehmern am Schlüsse eines Kurses Zeugnisse aus-
gestellt.
Der Lehrer empfiehlt den Teilnehmern die zu ihrer selbst-
tätigen Weiterbildung geeigneten Bücher; diese werden ihnen von
den Öffentlichen Bibliotiiekcn unentgeltlich geliehen.
7. Das eidgenössische Departement des Innera wird gebeten,
die Einleitungen zu treffen, damit alle schweizerischen Hochschulen
zur Einrichtung von Arbeiterkursen zusammenwirken.
Es ist die Einsetzung zweier Ausschüsse ins Auge zu fassen ;
der weitere Ansschnss stellt den Organisationsplan und die allge-
meinen Anordnungen fest, der engere besorgt die Vollziehung,
In den weiteren Ausschuss wählen die Lehrerkollegien des eidg.
Polytechnikums, der Hochschulen von Basel, Zürich, Bern, Genf,
Lausanne und Freiburg, sowie der Akademie von Neuenburg aus
ihrer Mitte je zwei Abgeordnete; der engere Ausschuss besteht
ans zwei vom weiteren Ausschuss bezeichneten Mitaliedern. In
beiden Ausschüssen führt der Präsident des schweizerischen Schul-
rates den Vorsitz; er bestellt das Sekretariat; er hat bei Stimmen-
gleichheit zu entscheiden.
8. Der schweizerische Lehrertag spricht die Hoffnung ans,
dass der Bund die Kosten dieser Ausschüsse, sowie von Leitfaden,
welche für die Arbeiterkurse ausgearbeitet werden, auf sich
nehmen werde.
Die Entschädigungen der Lehrer und die sonstigen Kosten
sind vom Kanton, bezw. von dem Orte, wo die Kurse abgehalten
werden, zu bestreiten.
Schale und Friedensbestrebungen. Eeferent Dr. Edwin
Zollinger in Basel.
III. Sektionsvertammlungen.
a. Sektion der Volksschullehrer, 2. Juli 1894. L Schule
und VdOcsgesang. Referent G. Isliker, Zürich V.
Thesen des Beferenten:
1. Die erste und wichtigste Aufgabe des Gesangunterriehts
in der Volksschule ist die Pflege des Volksgesanges. Diese geschieht
a. Durch einen streng methodischen Gesangunterricht, der die
Schüler zum bewussten Singen bringt.
(Es ist unrichtig, zu behaupten, dass im Gesanguuter-
richt nur eine Methode zum Ziele führe. Die „absolute"
Methode hat ihre Berechtigung wie die „rationelle".)
b. Durch die Pflege des vaterländischen Liedes und des Volks-
liedes (Volksweise).
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156 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
c. Durch vieles Auswendigsingen.
d. Dadurch» dass jedes Lied, das eingeübt werden soll, vorher
textlich erklärt wird.
e. Dass beim Gesangunterrichte auf Tonbildung und schöne,
deutliche Aussprache ebensoviel Gewicht gelegt wird als
auf die Treifsicherheit.
/. Dass der Lehrer der Gemütsbildung seine volle Aufimerk-
samkeit widmet.
2. Wenn in irgend einem Fache, so ist auf dem Gebiete des
Schulgesanges eine Zentralisation wünschbar und dnrchfühi-bar.
3. Der 18. schweizerische Lehrertag unterbreitet dem Zentral-
ausschuss des schweizerischen Lehrervereins den Wunsch, es möchte
derselbe Mittel und Wege beraten zur Heransgabe eines schwei-
zerischen Schulgesangbuches und dem nächsten Lehrertage hierüber
Bericht und Antrag hinterbringen.
4. Es ist ungerechtfertigt, von einem Niedergange des Volks-
gesanges zu reden, wenn auch zugegeben werden muss, dass der-
selbe während der drei letzten Jahrzehnte durch eine gewisse
Hyperkultur im Gesangwesen in ungesunde Bahnen gelenkt wurde.
Diese Richtung scheint ihren Höhepunkt erreicht zu haben; eine
Eückkehr zur gesunden Natürlichkeit ist überall wahrzunehmen.
5. An unsern Sängerfesten sollte noch mehr als bisher das
patriotische Lied in den Vordergrund gestellt werden.
6. Der Volksgesang pflege nicht nur den Männerchor, sondern
auch gleich intensiv den Gemischten- und Frauenchor.
II. Beschaffung von Veranschaulkhungsmitteln für die Volksschule.
Referent Dr. j. Eberli, Sekundarlehrer in Zürich I.
Angenommene Thesen:
1. Der schweizerische Lehrerverein gibt ein Verzeichnis der-
jenigen Veranschaulichungsmittel heraus, die zur Einführung in
schweizerischen Schulen empfehlenswert sind.
2. Der schweizerische Lehrerverein sucht die allgemeine Ein-
führung guter Veranschaulichungsmittel unter Mithülfe von Bund
und Kantonen, Landes- und Gewerbemuseen, Kunstvereinen, ge-
meinnützigen Gesellschaften und Privaten zu fördern, insbesondere
ersucht er die hohen Bundesbehörden, die Herausgabe des „Schweiz,
geographischen Bilderwerkes", sowie eines historischen Bilder-
werkes zu unterstützen oder selbst in die Hand zu nehmen.
3. Der schweizerische Lehrerverein beauftragt den Zentral-
ausschuss, die Schaffung eines Zentraldepots mit kantonalen F'ilialen
für den Austausch und Ankauf der empfohlenen Veranschaulichungs-
mittel, event. im Anschluss an eine der permanenten Schulaus-
stellungen zu prüfen und für dasselbe die Unterstützung des Bundes
zu sichern.
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Verhandlungen Ton offiziellen LehrerTersammlungen etc. 157
4. Der schweizerische Lehrerverein veranstaltet Kurse für
Lehrer in der Herstellung von Veranschaulichungsmitteln, wofür
Band und Kantone um Subvention anzugehen sind.
b. Sektion für Lehrer an höhere Schulen, 2. Juli.
Wahlfähigkeit und Freizügigkeil der Lehrer an Mittelschulen. Referent:
Direktor E. Balsiger-Bern.
Angenommene Thesen:
Die Sektion der Lehrer an höheren Schulen richtet an das
Departement des Innern zu banden der Bundesbehörden das
Gesuch, die Wahlfähigkeit und Freizügigkeit der Lehrer an Mittel-
schulen dadurch zu verwirklichen, dass gemäss Art. 33 der B.-V.
ein Gesetz ausgearbeitet werde, welches die Ausübung der Lehr-
tätigkeit an Mittelschulen von einer eidgenössischen Diplomprüfting
oder einer von der Eidgenossenschaft als gleichwertig anerkannten
Prüfung an einer schweizerischen Volksschule abhängig macht,
zn welchen je nur solche Kandidaten zuzulassen sind, die sich im
Besitze einer eidgenössischen Maturität befinden. — Die Freizügig-
keit soll indessen auch für diejenigen Lehrer gelten, welche zur
Zeit dieses Gesetzerlasses an einer schweizerischen Mittelschule
als definitiv angestellte Lehrer amten.
Der Vorstand der Sektion wird beauftragt, in Verbindung mit
dem Zentralausschnss des Schweizerischen Lehrervereins die zur
Verwirklichung dieser Postulate geeigneten Schritte beförderlich
einzuleiten.
c. Sektion der Lehrerinnen, 2. Juli. Ein schweizerisches
Lehrerinnenheim. Referentin : Fräulein E. Stauffer-Bem.
d. Sektion der Arbeitslehrerinnen. Die Grundzüge de^
Unterrichts in weiblichen Arbeitsschulen. Referentin: Frau Karrcr-
Frauenfeld.
Beschlags:
Die Arbeitsschule kann nur dann ihre Aufgabe in gewünschtem
Masse erfüllen,
1. wenn der Besuch derselben bis zum Schluss des 15. Alters-
jahres, d. h. Schluss der Ergänzungsschule obligatorisch
erklärt wird;
2. wenn die Schule mit den nötigen Hilfsmitteln ausgerüstet
wird;
3. wenn der Staat für möglichst tüchtige berufliche Ausbildung
der Lehrerinnen besorgt ist.
e. Versammlung des Verbandes schweizerischer
Zeichen- und Gewerbeschullehrer, 2. und 3. Juli.
1. Das Zeichnen in der beruflichen Fortbildungsschule. Referent:
Architekt Chiodera-Zürich.
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158 Jabrbncli des üntemchtswesens in der Schweiz.
n
2. Der gestaltende Zeichenunterricht. Referent: Fr. Grabeif-
Zürich.
3. Jahresgeschäfte.
/.Vereinigung für schulgeschichtliche Studien in
der Schweiz, 2. Juli.
1. Disziplinarisches aus der alten zürcherischen Schule. Referent:
Professor Dr. Ulrich Ernst-Zürich.
2. Die Beziehungen des J. J. Bedinger, weiland Pfarrer zu
Urdorf, zu Joh. Arnos Cotnenius. Mitteilungen von Schnl-
sekretär Fr. Zollinger.
g. Die Konferenz der Seminarlehrer (Referat von
ützinger in Küsnacht über die „Wünschbarkeit gemeinschaftlicher
Lehrmittel der deutschen Sprache an den deutsch-schweizerischen
Seminarien") konnte wegen Mangel an Beteiligung am 2. Juli
nicht abgehalten werden, was zu einer gesonderten Konferenz
(13. Oktober 1894) führte.
Im Anschluss an die zweite Hauptversammlung — 3. Juli —
fand die Generalversammlung des Schweizerischen
Lehrervereins statt.
1. Berichterstattung und Rechnungsablage 1890 — 1893.
2. Mitteilung über Gang und Stand der Lehrerzeitung.
3. Statntenrevision. Die definitive Redaktion der neuen Statuten
wird der Delcgirtenversammlung übertragen; dagegen
wurden folgende prinzipielle Punkte durch die General-
versammlung festgestellt:
a. Gründung einer Waisenstiftung und Herausgabe eines
Lehrerkalenders.
b. Bildung kantonaler Sektionen und Wahl einer Delegirten-
versammluug.
c. Abhaltung eines Lehrertages von je vier zu vier Jahren,
in Abwechslung mit dem Lehrertag der romanischen
Schweiz.
d. Wahl eines Zentralvorstandes von sieben Mitgliedern,
davon der Präsident und zwei Mitglieder dem Vorort
angehören und den leitenden Ausschuss bilden sollen.
e. Wahl des Zentralausschusses durch Urabstimmung.
/. Verpflichtung des jeweiligen Organisationskomites zur
Herausgabe eines Festberichtes.
II. Schweizerische Volksschule.
18. Juni. Bemischer Lehrerverein in Bern. Stellungnahme zum
Programm Schenk.
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Yerhandlnngen von offiziellen Lehrerversammlangen etc. 159
23. Juni. Zürcherischer Lehrerverein in Zürich. Stellungnahme
zum Programm Schenk.
6. Juli. Soci6t6 p6dagogique Vaudoise in Lausanne. „Ing6rance
de la confed6ration dans le domaine de l'ecole primaire."
(Referent Jaton-Lausanne). Reorganisation de la soci^t^ p6da-
gogique.
20. September. Jahresversammlung des schweizerischen Vereins
katholischer Lehrer und Schulmänner in Sursee. „Bund und
Volksschule," Referent ßegierungsrat Düring-Luzem. „Was
kann der katholische Lehrerverein zur Hebung des Schul-
wesens in den katholischen Gemeinden tun?" Referent Seminar-
direktor Baumgartner-Zug.
6./7. Oktober. Evangelischer Schulverein der Schweiz in Basel.
„Bund und Volksschule," Referent: Joos-Bem.
III. Kantonale Schulorganisation.
3. März. Delegirtenversammlung des Bernischen Lehrervereins in
Bern. Referat betreffend Schulgesetz (Flückiger-Bern) und
Subvention der Volksschule durch den Bund (Grünig-Bem).
30. April. Soci6t6 Valaisanne d'education in Sitten. Referat von
Maytain-Neudaz : „Verbesserungen am Schulgesetz betreffend
den Primarunterricht" und von H6ritier-Saviese : „Sprachlehre
an der Volksschule."
8. September. Conferences g6n6rales du corps enseignant primaire
Neuchätelois in Neuenburg. 1. Serait-il bon d'organiser
dans notre canton des classes gardiennes, qui rendent de si
grandes Services aux populations industrielles et rurales dans
certaines contr6es? Comment ces classes devraient-elles 6tre
organisees? — La cr6ation de classes d'ötudes destin^es ä
recevoir les enfants laiss^s seuls entre les heures de l'ecole
par le fait des occupations journaliöres de leurs parents, serait-
elle d^sirable et utUe? Comment ces classes devraient-elles etre
organisees? — Rapporteur E. Amez-Droz, ä Villiers. 2. En vue
de permettre au corps enseignant d'acquörir une culture plus
generale et plns complfete y aurait-il lien d'organiser pour ses
membres des voyages d'6tudes, comme cela ce fait en France,
en Allemagne, en Angleteire et en Am^rique? — La faculte
accordee aux elfeves de nos 6coles normales, d'aller, moyennant
subsides, fair un stage de quelques mois dans une autre 6cole
normale de la Suisse allemande ou italienne, afin de se
familiariser avec les proc6des pedagogiques mis en pratique
dans ces regions ne serait eile pas d'un grand effet sur le
d6veloppement de l'esprit national? — Dans Tidöe que la
conf6d6ration subventionnera l'ecole primaire, une partie des
nouvelles ressources mises k la disposition des cantons ne
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160 Jahrbuch des Untemchtswesens in der Schweiz.
devrait-elle pas 6tre affect6e k couvrir les döpences, qui
resulteraient des voyages d'ötudes et des sabsides accord6s.
Eapporteur Cand, Chözard.
IV. Methodik des Unterrichts.
24. Februar. Kulturgesellschaft des Bezirkes Aarau in Aar an.
Vortrag von Oberst Hintermann über die Unterrichtsmethode
an der Volksschule.
17. März. Glamerische Sekundarlehrerkonferenz in Glarus. „Der
Unterricht im Französischen in den Glarneriscben Sekundär-
schulen." Referent: Stäger-Niederurnen, Korreferent : Dr. Haf-
ter-Glanis.
12. Juli. Sociötö fribourgeoise d'education in Bomont. 1. Pour-
qnoi la composition et l'elocution laissent-elles ä d^sirer dans
un certain nombre d'6coles? Moyens k prendre pour relever
le niveau de ces branches." Referent: Pasquier-Villarabond.
2. „Comment pourrait-on obtenir un meilleur enseigneroent
des travaux manuels dans les 6coles des Alles?" Referentin:
L. Borghini-Romont.
11. August. Appenzellerisch-rheintalisehe Lehrerkonferenz in Wal-
zenhausen. Referat von Lehrer Vetsch-Wald über „-Zeit-
und Kraftverlust in den Schulen".
18. August. Appenzell'sche Reallehrerkonferenz in Walzcn-
hausen. Referat von Reallehrer Wegmann-Waldstatt über
„der Französische Unterricht nach Algescher Methode".
24. September. Zürcherische Schulsynode in Stäfa. Referat von
Sekundarlehrer Russenberger-Bassersdorf über „der Geschichts-
unterricht in der Volksschule", Korreferat von Sekundarlehrer
Weiss-Zürich V.
13./14. Oktober. Jahresversammlung des schweizerischen Tum-
lehrervereins in Luzern. „Turnen und Spiel in ihrer gegen-
seitigen Bedeutung und Wertschätzung für die Volksschule."
Referent: Turnlehrer Michel- Winterthur; Korreferent: Matthey-
Neuonburg.
17. Oktober. Kantonale gemeinnützige Gesellschaft in Pfäffikon-
Zürich. „Die Veranschaulichungsmittel der Volksschule".
Referent: Lehrer Kägi-Pfaffikon.
14. November. Kantonale Herbstkonferenz der Zuger Lehrer in
Zug. „Methode des Buchhaltungsunterrichts an Primär- und
Sekundärschulen." Referent: Lehrer Wick-Zug.
17. November. Generalversammlung des Bündnerischen Lehrer-
vereins zu Davos-Plalz. 1. „Jugendspiele". Referenten:
Professor Hauser-Chur und Imhof- Schiers. 2. „Fortbildungs-
schulen". Referenten: Hitz-Herisau und Inspektor Lorez-
Hinterrhein.
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Verhandlungen von offiziellen Lehrerversammlnugen etc.
161
21. November. Kantonale Schulsynode in Basel. 1. „Die Mund-
art im Sprachunterricht". Eeferenten: A. Seiler-Basel und
Dr. 0. Gessler in Basel. 2. „Errichtung einer obligatorischen
Fortbildungsschule." Referent: Schwarz-Basel.
29. Dezember. Kantonale Sekundarlehrerkonferenz in St. Gallen.
Diskussion über den Deutsch-Unterricht und das Geschichts-
lehrmittel.
V. RekrutenprUfungen.
4. Juni. Glarnerischer Kantonallehrerverein im Stachelbe rger-
bad. Vortrag von Lehrer Schiesser-Glarus über „die Ergeb-
nisse der glarnerischen RekrutenprUfungen".
VI. Mittelschulen und Hochschulen.
28. April. Zürcherischer Hochschulverein in Zürich. Jahres-
geschäfte.
29../30. September. Verein schweizerisQher Gjnmnasiallehrer in
Baden. Vorträge von Dr. J. Escher-Zürich: „Homer und die
mykenische Kultur" ; Dr. R. Hotz-Basel : „Der geographische
Unterricht an den schweizerischen Gymnasien" ; Dr. H. Suter-
Zürich: „Die Araber als Vermittler der Wissenschaften und
deren Übergang vom Orient in den Okzident".
13. Oktober. Versammlung der Vertreter deutsch-schweizerischer
Lehrerseminarien in Zürich. „Plan eines einheitlichen Se-
minarlesebuches". Referent: Seminarlehrer Utzinger-Küsnacht.
21. Oktober. Zürcherischer Hochschulverein in Uster. Vortrag
von Rektor Dr. Keller-Winterthur : „Über Bosnien."
27. Oktober. Konferenz der Lehrer an den Seminarübungsschulen
in Küsnacht-Zürich. „Die Stellung der Übungsschulen
und der Methodik an den Seminarien."
VII. Lehrerschaft.
8. Februar. Kantonallehrerkonferenz in Seh äff hausen. Beratung
des Statuts der zu gründenden obligatorischen Unterstützungs-
ka.sse.
21. April. Generalversammlung des Zürcherischen Lehrervereins
in Winterthur. Geschäftliches, Statutenrevision.
15. Mai. Konstituirende Sitzung der kantonalen obligatorischen
Lehrer-Witwen- und -Waisenkasse in Schaffhausen.
28. Mai. Kantonallehrerkonferenz des Kantons Zug in Hünenberg.
Referat von Lehrer Brandenberg-Zug über „das Verhältnis
des Lehrers zum Schüler", und von Lehrer Aschwanden-Zug
über „Handfertigkeitsunterricht".
11
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162 Jahrbuch des Unterrichtswegeiis in der Schweiz.
22. Juli. Versammlung des Zürcherischen Lehrervereins in Zürich.
Stellungnahme zur Initiative betreffend Abschaffung der Kuhe-
gehalte (kantonale Volksabstimmung vom 12. August 1894).
25. September, Luzernische Kantouallehrerkonferenz in Weggi.s.
„Lehrerbesoldungen." Referent Inspektor G. Amöld-Lnzem.
29. September. Societö vandoise des maitres secondaires in Lau-
sanne. Statutenrevision.
30. September. Societä degli amici dell' Educazione et d' Utilitä
pubblica in Locarno. Jahresgeschäfte.
3. Dezember. Basellandschaftliche Lehrerkonferenz in Liestal.
1. Eeorganisation der Alters-, Witwen- und Waisenkasse.
Eefei-enten: Eestenholz. Vei-sicherungstechniker, und Lehrer
Stöcklin. 2. Welches Gresanglehrmittel soll bei uns obligatorisch
eingeführt werden? Referenten: Lehrer Vogt-Pratteln und
Lehrer Schnyder-Sissach.
VIII. Verschiedenes.
20. Januar. Konstituining der Gesellschaft füi- deutsclie Sprache
in Zürich.
21. Januar. Pestalozzifeier in Zürich. Vortrag von Lehrer
A. Fisler: Unsere Sorgenkinder.
9. Februar. Delegirtenkonferenz der schweizerischen permanenten
SchulausstoUungen in Bern: Jahresbericht des Vororts Zürich;
Übergang der vorörtlichen Leitung an Bern.
7. April. Delegirtenkonferenz der schweizerischen permanenten
Schulausstellung in Bern zur Aufstellung des Jahresprogramms.
21. /22. Mai. Schweizerischer Armenerzieherverein in Glarus.
Referat von Äbli-Linthkolonic : „Steht die heutige Armen-
erziehuug auf der Höhe der an die allgemeine Volksbildung
gestellten Anforderungen?" Korreferat von Engel-Aai-wangen.
26. Mai. Konstituireude Sitzung der Grossen Kommission für
Gruppe XVII (Unterrichtswesen) an der Landesausstellung
in Genf 1896 in Bern.
26. Mai. Thurgauische Sekundarlehrerkonferenz in Romanshorn.
Referat von Oberholzer-Arbon über die Frage: „Soll der
Besuch der Sekundärschule erleichtert werden, und wenn ja,
durch welche Mittel?" Korreferat von Sekundarlehrer Bolts-
hauser-Amrisweil.
28. Mai. Kantonale Lehrerkonferenz von Appenzell A.-Rh. in
Hundwil. Referat von Lehrer Landolf-Heiden über „Revision
des Lehrplans für die Appenzellischen Primarschulen." Kor-
referat von Lehrer Crestas-Trogen.
2. Juni. Aargauischer Bezii-kslehrerverein in Brugg. Referat
von Bezirkslehrer Heuberger-Brugg über „Schlussexamen".
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Verhandlungen von offisiellen LehrerveTgauunliingen etc. 168
7. Juli. Interkantonale Lehrerkonferenz (Bern-Solo thurn) in
Gerla fingen. Vorträge über Heine (Binz-Solothurn) und
Schweizerische Sitten und Gebräuche (Sieber-Lüterkofen).
<i./7. Juli. Schweizerische Statistikerkonferenz und Jahresversamm-
lung der schweizerischen statistischen Gesellschaft in Zürich.
Vorträge von Dr. A. Huber, Erziehungssekretär-Zürich:
„Schweizerische Unterrichtsstatistik," und Dr. G. Schmidt-
Zürich: „Die Statistik als Unterrichtsfach."
7./8. Juli. Delegirtenversammlung des Schweizerischen Gewerhe-
vereins in Herisau. Referat von Museumsdirektor Wild-
St. Gallen über „Förderung der Berufslehre beim Meister".
13. Juli. Soci6t^ Mbourgeoise d'öducation ä Morat. D61ib6ration
approfondie sur la question suivante: „L'enseignement doit
avoir un caractfere professionnel (loi, art. 11). Comment
r^cole primaire peut-elle r6aliser les vnes du legislateur?"
221. /22. Juli. Schweizerischer kaufmännischer Verein in Biel.
Referat von R. Thüring-Bern über „Lehrlingsprüfungen".
Beschluss: „Die Einführung von kaufmännischen Lehrlings-
prfifangen (Abgangsprüfiingen) ist nach Kräften anzustreben."
1. September. Solothumischer Kantonallehrerverein in Solothurn.
Vortrag von Lehrer Zeuger-Solo thurn über „die geschichtliche
Entwicklung des schweizerischen Handels- und GJcwerbe-
fleisses".
S. September. Solothumische Bezirkslehrerkonferenz zu Krieg-
stet ten. Referat von Bezirkslehrer Muth-Schönenwerd über
„Lehrplan für die zweiklassigen Bezirksschulen".
9./10. September. VI. Schweizerischer Kindergartentag in Neuen-
bürg. „Popularisirung des Kindergartens." Referenten: Mlle.
Vuaguat-Neuenburg und Direktor Guex-Lausanue. „Soll nicht
der Anschauungsunterricht die häufig aufregenden Spiele sowie
die anstrengenden Beschäftigungen teilweise ersetzen und
zurückdrängen?" Referentin Frl. Niedermann-Zürich.
17. September. Thurgauische Schulsjoiode in Weinfelden. „Schul-
hygieine," Referent : Dr. Isler-Frauenfeld ; Korreferent Sekundar-
lehrer Braun-Bischofszell.
21./22. September. Evangelischer Schulverein des Kantons Bern
in Bern. „Was wir wollen!" Referent: Direktor Pfarrer
Gerber in Bern, Korreferent: Joss-Bem.
24. September. Aargauische Lehrerkonferenz in Brugg. „Vor-
schläge zu definitiven Lehrplänen für die aargauischen Ge-
meinde- und Fortbildungsschulen," Referent Lehrer Holliger-
Eglisweil.
29. September. Letzte Versammlung der Bernischen Lehrer-Schul-
synode in Bern. „In welcher Form können Schulexamen
und Schulinspektion ihrem Zweck am besten entsprechen?"
Referent Gitlnig-Bei-n.
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164 Jahrbuch des Unterrichtsweseng in der Schweiz.
1. Oktober. Thurgaulsche Sekundarlehrerkonferenz in Franen-
feld. „Über Orts- und Flurnamen im Thnrgau," Referent:
Sekundarlehrer Fnchs-Bomanshorn.
2. Oktober. Generalversammlung des Schweizerischen Vereins für
Sonntagsfeier in St. Gallen. Referat von Pfarrer Hanri-
St. Gallen: „Der Sonntag und die Fortbildungsschulen."
25. Oktober. Glamerischer Kantonallehrerverein in Glarns. „Ent-
sprechen die glamerischen Schuleinrichtungen den Anforde-
rungen der modernen Gesundheitspflege?" Referent: Lehrer
Stähli-Glarus, Korreferent: Dr. Fritzsche-Glams.
14. Dezember, Glamerische Sekundarlehrerkonferenz in Netstall.
„Einiuhrung in das Verständnis der Dynamo-Maschine." Re-
ferent : Sekundarlehrer Weber- Netstall.
15. Dezember. Vereinfär das Pestalozzianum in Zürich. Geschäft-
liches. Vortrag von Prof. Dr. Hnnziker : Gruppe XVII an der
Landesausstellung in Genf
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Zweiter Teil.
Statistischer Jahresbericht 1893/94.
A. Personalverhältnisse.
I. Primarschulen (1894).
a. Schulen und Schfller.
Kantone
ftmM.
Miltr gckihciiiM
Total
Zarich . . .
Bern ....
Lnzem . . . .
üri
Schwyz . . .
Obwalden . .
Nidwaiden . .
Claras . . . .
Zug ... .
Freibnrg . .
Solothnra . .
Baselstadt . .
Baselland . .
Schaffhansen .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Bh. .
St. GaUen . .
Oraabttnden
Aargan . . . .
Thurgan . .
Tessin ...
Waadt ...
WaUis . . .
Neuenbürg . .
Genf ....
1893/94 :
1892/93 :
Differenz :
364')
816
168
20
31
13
16
30
11
285
127
4
69
37
20
15
209
242
282
187
268
395
155
67
48_
3879
3877
+2
371
1917
325
24
142
48
40 •
30 :
22
444
266 .
139
161 '
37 .
111
29 I
547 •
471 I
588
187 !
524
990
498
457
61
8429
8390
26896
49744 '
10021 !
1500
3528
1177
1003
2617
1595
10570
7412
3262
5470
3012
4829
1035
17686
7580
14712
8683
8978
20476
12029
8643
4449
236857
234705
29754
49641
9659
1433
3550
1145
837
2618
1623
9380
6667
3345
5375
3386
4830
1080
18061
6902
15297
8683
8786
20477
9277
8638
4422^
234866
235115
56650
99385
19680
2933
7078
2322
1840
5235
3218
19950
14079
6607
10845
6398
9659
2115
35697
14482
30009
17366
17764
40953
21306
17281 I
8871_
471723
469820
+39 : +2152 —249
+1903 I
■) Die Venninderung rShit daher, das« die Stadt ZUrich ais ein Schnikreig i^zühlt wurde.
ZBricIi: Alltagsichaier 20SS7 Knitb. u. 202i<4 MId., Kusain. 4U(>21 Schiller. ErKänznn«^8ch.
•WM Knab. a. »470MJidch.,zusani. 161«9 SehUIpr. Total hSfibO Sohiller. -- Uri : Inkl. »SSRepetirsch.,
nÄml. 183 Knab. n. 156 Mild. — Obwalden: Inkl. .ö38 WiederholunKRgch., nünil. 2U7 Knab. n.
2tl Uid. — ^'idwalden: Inkl. 198 WlederliolunKSSoh. — HlaruB: Inkl. 1000 Rp|K'tirsch.,
Kiab. n. Hid. zu gleichen Teilen genommen. — Zug: Inkl. 411 Repetirsoh., nünil. 30U Knab.
I. 808 lUd. — Basel Dtadt: Inkl. die Schüler der Speziulkl. ftir SchwachlH-gabte, 44 Knab.
u. 58 Mid. — Buseiland: Davon sind 87M Alltagssch., näml. 4389 Knab. u. 4876 Mädch.,
<»S Hzibtagssch., nüml. 403 Knab. u. 485 Mäd., n. 17H Renetirsch., nänil. 102 Knab. u. 76 M8d. —
Appenzell A.-Rh.: 7!:&ä Alltagssch. n. 1704 Cbungsscb., 81 Halbtagsach. u. DO Oanztagsach.
- 8t. Gallen: 58 Halbjahrsch., 61 Ureivierteljahrsch., 9 geteilte Jahrsch., 46 Halbtagjahrsch.,
71 teilweise Jahrsch., Ali Ganztagjahrssch. Inkl. 4629 Ergänznngssch., näml. 2181 Knab. u.
üMHid. — Thurgan: Tot. 17888 Schul., 18St!4 Alltagssch. im Soninierscnu. 16W1 im Winter-
«ent. Inkl. Repetirsch. 4102 SchBl., Gegangsch. im Wintersem. 9281 Schill, im Sommer 9627.
-liraublinden: Inkl. 879 Repetirsch., nüml. .H69 Knab. ii. 10 Müd. — Wallis: Inkl. 2281
WiederhoiangMCb. — Neuenbürg: Ecole couipl^ni. U78 Schill. — Genf: Kcole compiciu.
ni 8chOI., viml. 327 Knab. u. 405 Müd. — Appenzell A.-Rh.. Thurgau und Wandt:
Knab. n. Jiäd. zu gleichen Teilen genommen.
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166
Jahrbuch des Uiiterrichtswesens in der Schweiz.
1
b. Lehrer nnd Schüler.
Total
DlRk. !
Kantone
Uhrtr
LehnrlDlta
Total
der SckiUr
ickmtt
Ittr Lehrer
Zürich
725
64
789
56650
68
Bern . . .
1202
871
2073
99385
48
Lnzeni . .
278
57
335
19680
58
Uri ...
27
28
55
2933
53
Schwyz . .
60
82
142
7078
50
Obwalden .
11
33
44
2322
53 !
Nidwaiden .
6
37
43
1840
43
ölamg . .
92
—
92
5235
57
Zug . . .
33
37
70
3218
46 :
Freibnrg . .
262
192
454
19950
44 i
Solothurn .
247
19
266
14079
53
Baselstadt .
113
34
.147
6607
45 ■
Baselland .
148
16
164
10845
66 '
Schaifhansen
119
6
125
6398
51
Appenzell A.-Bh.
112
—
112
9659
86 i
Appenzell I.-Kh.
17
11
28
2115
76 ;
St. Gallen . .
607
30
537
35697
66 ;
Graubflnden
399
72
471
14482
31
Aargau . .
476
112
588
30009
51
Thurgau
281
13
294
17366
59
Tessin . .
176
355
531
17764
34
Waadt . .
502
488
990
40953
41 i
WalUs . .
296
257
553
21306
39 1
Neuenburg .
139
272
411
17281
42
Genf . . .
120
175
295
8871
30 :
49
1893194:
6348
3261
9609
471723
1892193:
Differenz :
6291
3187
9478
469820
50
+57
+74
+131
+1903
—1 :
Nidwaiden: Von den 43 Lehrkräften sind 1 Geistlicher nnd 5 Weltliche, 2 welt-
liche Lehrerinnen nnd 5 Schwestern aus dem Kloster St Clara in Stans,
2 ans dem Institut in M.-Rickenbach und 28 aus dem Institut in Menziugen.
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statistischer Jahresbericht.
167
c. Schüler und Absenzen.
1
1 Kantone
Total
iltr Hehülor
Ab,.„>.„
Total
Darchscim. pr. Seliöltr
eolseliDldid onentschnidid
enUeb.Uneiit.l Total
Zürich . . . .
[ Bern . . . .
' Luzern . . . .
j Uri
■ Schwyz . . .
. Obwaldeu . . .
Nidwaiden . .
1 Glarus . . . .
Zug
Freiburg . . .
! Solothurn . . .
1 Baselstadt . .
Basellaud . . .
Sehaft'hausen . .
Appenzell .\.-!Ui. .
Appenzell i.-Rh. .
St. Gallen . . .
■ Graubündeu . .
.■Vargau ....
Thurgau . . .
\ Tessin ....
Waadt ....
i Wallis . . . .
i Neuenburg . .
Genf . . . .
1 1893i94 :
56650
99385
19680
2933
7078
2322
1840
5235
3218
19950
14079
6607
10845
6398
9659
2115
35697
14482
30009
17366
17764
40953
21306
17281
8871
471723
575283 40530
10534(i6 ' 1028598
196384 33660
16063 2814
37663 14208
14805 1078
16083 1 758
39833 : 2633
29922 : 1364
281524 19926
123358 42477
141773 : 4867
89027 98189
77602 16.58
16141 8488
362864 36877
y y
264214 44168
202047 29763
136790 (i4987
y V
12.3693 19210
382306 15702
«80841 , 1511955
615813
2082064
230044
18877
51871
15883
16841
42466
31286
301450
165aS5
146640
187216
79260
68853
24629
399741
308382
231810
201777
y
142903
398008
5761649
10.2 I 0,7
10,6 1 10,4
10,1 1 1,7
5.5 0,9
5,8 : 2,0
8.2: 0,0
9,8 0,4
7.6 0,5
9,3 1 0,4
14,1 1,0
8,7 1 3,0
21.3 0,7
8,2 9,1
12,1, 0,3
7^6 4
10,1 ; 1,1
? i ?
8,8 1,5
11,6 1 1,7
7.7 3,7
? ?
5.8 0,9
23.4 1
y y
9,1 3,3
10,9
21,0
11,8
6,4
7,3
8,8
9,7
8,1
9,7
15,1
11,7
22,0
17,,,
12,4
7,1
11,6
11,2
y
10,3
13,3
11,4
y
6,7
24.4 1
•;> !
12^4!
ZUrich: AlItaKSocIiUlpr : Knaben 24004» entsclioldifrte (ll,> per Schiller) nnd 9896 un-
rntiiehaldii^e (0,i per Schiller) Absenzen ; Müdchcn 281390 rntschnldlKte (I3,>) und 8166 nuent-
wbnldl<^ (0,<) Absenzen; Ergänzun^^gschiller: Knaben 9510 entschuldigte (2,,) nnd 3939 un-
rntachnldlKte (!,•) Absenzen ; Mädchen 17894 entschuldigte (3,i) und 3997 unentschuldigte (0,,)
.Absenxen; SIngschOleri (Stunden) 2638U entschuldigte (l,i) und 14543 unentschuldigte (0,i)
Absenzen. — Bern; Entschuldigte Absenzen im Sommerseuiester jg«98l, im Wintersemester
786486, unentschuldigte im Sommersemester 477168, im Wintersemester 66I4S0. — Luzern:
Whiterkurs 1894/96 139188 entschuldigte und 20896 unentschuldigte Absenzen, Total 16008S Ab-
senzen; Sonmier 1894 67196 entschuldigte und 12766 unentschuldigte Absenzen, Total U99(il
Absenzen. — l'ri: Inkl. 838 Repetirschiiler mit .<)60 entschuldigten und 370 unentschuldigten
Absenzen, Total 720 Absenzen. — Obwalden: Die Absenzen beziehen sich nur auf die (1794)
PrlmarschQler. — Glarus: Absenzen der Alltagsschitler: 38224 entschuldigte und 1646 un-
entschuldigte; Kepetirschiiler: 1609 entschuldigte und 1087 unentschuldigte Absenzen. —
Kng: 414 Kepetirschiiler mit 1420 entschuldigten und 428 unentschuldigten Absenzen, Total
1818 Absenzen. — Appenzell I.-Kh. Well keine Angaben der Absenzen erhältlich waren,
worden dieselben vom vorigen Jahr eingesetzt. — Appenzell A.-Rh.: AUtagssohule 66142
Abeeozen, Übungsschule 8711 Absenzen. - St. Gallen: Inkl. 18949 Absenzen der Ergänznngs-
sehfiler, nimlich 11886 entschuldigte und 7114 unentsirhuldigte Absenzen, — .\argau: An
Absenzenbnssen wurden Fr. l-WS erhoben. - Thurgau: Alltagsschüler 199241 entschuldigte
und 2(il7U unentschuldigte, Krgänzungsschiller 2806 entschuldigte und 3566 unentschuldigte,
Singschiller 11843 entschuldigte und 8288 unentschuldigte Absenzen. Von den Absenzen der
AiltagsschUler waren 1737 Absenzen bnssenfillllg, von deivjenigen der Repetlrschiiler iüi.
Betrag Kr. 668. — Waadt: Wegen der Verschiedenheit de« Besuches der Soininerschulen
ixt eine Statistik über die AbsenzenverhSltnisse nicht möglich. — Wallis: V^on 69 Gemeinden
fehlen ilie Angaben Aber die AbsenzenverhSltnisse.
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168
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
II. Sekundärschulen (1894).
Kantone
SiIiIm
Scliltr
Still«.
iUM
Total
lelrtr
Ulrtr-
imei
Total
|t
Zürich
90>)
4080
2659
6789
218
218
31
Bern . .
65
2637
3238
6875
223
111
834
18
Luzem . .
•
89
739
420
1159
88
6
44
27
Uri . . .
.
5
20
42
62
8
3
6
10
Schwyz .
11
170
146
316
10
2
12
26
Obwalden
1
—
11
11
1
1
11 i
Nidwaiden
4
39
34
73
1
2
4
18
Glarus . .
.
9
196
197
393
19
19
21
Zug . . .
.
7
180
82
262
17
8
25
10
Freiburg .
16
245
184
429
31
3
34
13
Solothum .
. . .
18
648
181
679
80
—
30
23
BaselsUdt
. . .
4
1763
2189
3952
82
4
86
46
Baselland .
.
7
418
86
504
16
1
17
80
Schaifhausen
8
525
298
823
34~
34
24:
Appenzell A.
-Eh. '.
10
243
158
401
17
2
19
21 ;
Appenzell I.-
Rh. .
1
30
10
40
1
—
1
40.
St. Gallen
32
1326
864
2190
80
8
88
25 j
Graubündeu
16
257
195
452
20
1
22
21
A«^'« IE
.•S«iiilei
31
599
736
1335
29
—
29
46
^
28
1534
730
2264
207
207
11
Thurgan .
26
743
358
1101
32
—
32
34
Tessin . .
81
469
302
771
25
15
39
20 1
Waadt. .
8
245
78
323
13
13
25
' Walli.s . .
3
74
51
125
2
8
5
25
Neuenburg
5
219
240
. 459
26
2
28
16
Genf . ■■
16
486
1242
682
14121
1924
106
17
123
16
; 1893'94:
18541
32662
1281
189
1470
22 1
1892/93:
Differeuz :
482
18140
13731
31871
1257
208
1465
22
+4
+401
+390
+791
+24
—19
+5
—
'I Weil die Stadt Zürich nicht mehr als fOnf, «onderii nU ein Seknndsmchulkrrl» aaf-
tir«faH8t wird.
Uri: Mädchenschule Altdorf Ganzjahr -Ganztagschule, Sekundärschule Ander-
matt Ganztag-Halbjahrschule, Ainsteg, Erstfeld und Wassen Halbtag-Halb-
jahrschule. Von den 6 Lehrkräften sind 3 Geistliche n. 3 Lehrschwestem.
Schwyz: Von den 11 Sekundärschulen sind 6 gemischte, 2 Knaben- and 8
Mädchenschalen.
Nidwaiden: 2 gemischte Schulen in Beckenried und Bouchs. Knabenschule
und Mädchenschule in Staus.
Aargau: Bezirksschnlen : Von den 207 Lehrern sind 84 Haupt- und 128 Hfllfs-
lehrer.
Neuenbürg: Sekundärschulen Colombier, Boudry-Cortaillod, Flenrier, Verrieres
und Cemier.
Wallis: Mädchenschule Sitten, Knabenschulen Bagnes und Bourg-St-Pierre.
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Statistischer Jahresbericht.
169
III. Fortbildungs- und Rekrutenschulen (1894).
i
Kantone
For
tbll4aa|»tch>l*i
Rokrat
KnrM
«
E
E
Sikil. Eukei lUck.; Total
S«kil.
fr«l«illl|*
luUt
nUA. Total
nehm.
jZfirieh . . .
1
I
__
189
4433
788 5216
5216
iBem . . .
—
28
1509
— 1509
5289
6798
Lnzent . . .
74
1742
1742
1
113
— 113
1423
3278
|Cri . . . .
—
—
—
2
65
— : 65
267
332
Schwy« . .
—
— —
—
2
130
— i 130
408
538
Obwalden . .
8
175| 186
361
1-
65
— ; 65
131
557
Mdwalden
—
— —
—
—
— ; —
103
103
Olaras . . .
'
—
34
126 ■ 1074
280
1354
Zog ... .
—
4
71
—
71
238
309
Freibnrg . .
260
329» —
3298
6
144
—
144
1206
4648
Solothom . .
193 2193' —
2193
)0
427
427
817
3437
Baselstadt. .
2' 46 —
46
3
881
100
981
—
1027
Basellaad . .
69: 1223; —
1223
3
185
—
135
617
1975
Schaffhansen .
30' 263
263
24
347
—
347
119
729
Appenzell A.-U.
19 984
10
45
294
339
213
1536
Appenzell I.-Rk.
— ' —
—
—
—
—
—
—
172
172
1 St. Gallen . .
19 482 —
482
178
2.^1
848
3189
1910
5581
Granbänden .
—
— —
—
17
257
195 I 452
498
950
Aargan . . .
169
30041 —
2564 —
3004
12
754
—
754
1015
4773
Thnrgau . .
143
2564
42
797
275
1072
619
4255
Tessin . . .
—
— ! —
—
19
794
126
920
495
1415
Waadt . . .
—
— i —
—
6
483
—
483
2198
2681
Wallis . . .
—
—
—
—
—
—
—
—
895
895
1 Neoenbarg .
631 972
—
972
8
627
144
771
473
2216
Genf ...
' 1
—
16
764
760
1524
1406
2930!
1893'94:
1049
169461 186
17132
565
16130
36Ö1
19781
20792
57705
1892/93:
Differenz :
1036116782: 180
16962
604
16142
4002
20144
19573
56679
+13
+164
+6
+170
-39
—12
—351
-363
+K»
+1026
ZO rieh: 11» Knaben-FortbildunKsschuleii mit 44SS KiiHben und iU Töriiter-Fortbiidunirs-
»■huleu mit 788 MSdcheu. I^lirer SW. Erteilte Stundenzahl per Woche: Sommer «la,
Wiiter 1306. — I,uzern: Die .\nKahen in-ziehen sich anf dag Jahr 1H8S. — Banelstadt:
Inkl. AIlKPmeine Gewerbeschnle mit SSS Schülern und Schülerinnen, welche von 31 I^hrern
and 1 I^hrerin unterrichtet wurden. — Appenzell A.-Rh.: Die Furtliildungssehulen filr
Töchter (ind fk-eiwilliK. Die Tfichter-FortbildunKsachule in Herigau mit 41 Schiilerinnen
ist inbrf^rlflen. An die Fortbildun|;8iichnIen wurden Fr. »StiO StaatsbeitrÜKe verabreiilit. -
8t. tiallen: Freiwillige FortbildunKUSchulen. Die Anzahl der erteilten l.ehrstiinden blieb
in 14 Schulen etwa« unter dem rorj^egehenen Minimum von HO; daf^ej^n betruf? sie an
IM Schulen «0—9» Stunden, an 61 Schulen 100—199 Stunden, an 7 Schulen SOO— xsa Stunden
und an den i städtischen Schulen 147», resp. Ü36S Stunden. — Aarfrau: Total der l.ehr-
stunden der obliicatorigchcn Fortbildunf^schulen lUli. Absenzen. entschuidlute .12»!, un-
entgrbnldigte S04.%. — ThurKau: Die 2564 Schiller an der obli)p«torigchen FurtbildunfirHschule
muhten SIU entgehaldigte and itil unentschuldii^e Abgenzen. Zahl der erteilten l'nterrichtx-
»tanden 11604. An den fk-elwilligen Fortbildunfrggehulen wurden 7»»1 l'nterrichtggtnnden erteilt.
Ahaenzen: *5S» entgchnldi^te und sr>» nnent»chuldi)rte.
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170
Jahrbnch des üntenichtswesens in der Schweiz.
IV. Privatschulen (1894).
Kantone
Silii-
lu
Kulei
tUAtn Total
lekrtr
Ltknr-
iiiM
Total
t. PriTatochulen iSr •llgemeine Bildanguwecke.
a. KnabtntchuUn.
Zürich .
Bern . . ,
Baselstadt .
St. Gallen ,
Aargan . .
Tessin . .
7
486
— 486
8
398
— 398
1
236
— 236
3
166
— 165
1
28
— i 28
9
584
- 1 584
Zttrich .
Bern . .
Nidwaiden
Zng . , .
Baselstadt .
St. Qallen
Aargau .
Thnrgau
Tessin .
b. Mldchtnschttlan.
7
9
2
2
7
3
1
1
7
c. Gamltchl* Schaltn.
224
224
_
532
532
—
78
78
186
186
—
660
560
104
104
—
18
18
24
24
—
589
589
59 ;
34
8 '
9 i
61 ;
15
18 '
Zttrich
Bern
Lnzem
Obwalden ....
2 I Sekundärschulen
^ \ Primarschnlen .
Baselstadt
Appenzell A.-Bh. . .
St. Gallen
Granbflnden ....
Tessin
Neuenburg
15
557
639
1096
50
701
829
1530
3
38
24
62
1
9
5
14
1
24
14
38
1
7
9
16
1
101
82
183
2
81
66
147
14
262
321
583
4
123
95
218
10
230
102
332
29
442
412
854
Zttrich . . . .
Bern
Lnzem . . . .
Uri
Baselstadt . . .
Baselland . . .
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen . . .
Aargan . . . .
Thnrgau . . .
5
88
64
162
4
169
67
236
1
42
—
42
1
30
24
54
1
36
28
64
3
49
29
78
1
16
16
5
117
27
144
5
240
10
250
1
29
4
38
Zürich
Bern
(Bl.
IT
(Bl,
IT.
':]
Lnzem
Freiburg .
Baselstadt T.
St. Gallen .
1
30
31
61
1
18
21
39
3
70
65
135
1
24
23
47
1
34
27
61
2
26
29
55
1
26
18
44
2. PriTatschulen für besondere Zwecke,
a. Rattunsstnitaltan.
7
12
1
1
4
1
5
5
1
b. Blinden- und Taubttummenanstalten.
4 '
1
2
2
4 ''
2
_
61
3
--
37
— ,
—
8
_
—
6
—
9
2
—
es
9
7
31
26
—
44
13
13
15
—
22
7
—
7
2
—
3
1
60
62
—
36 10 16
43
3
1
4 . - I -
— : 1 —
4 - I 1
3
26
5
1
11
10
42
1
20
7
22
22
2
1
5
2
1
5
2
6
1
2
1
—
3
1
—
3
1
—
o
62 ;
86
4
1
4
1
Tt
3|
46
12
23
33
12
15
3
2
3.
6 !
1
8
7 Ij
1
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Statistischer Jahresbericht.
171
Kantone
Üchi- .
len !
Kult! Mädchen
Total
Lehrer
Lehrer- .■= .2
Total
Äargan
Tessin
Waadt
WaUis
Genf .
47
8
1-2
10
8
00
7
11
11
7
102
15
23
21
15
3 1
t I
1 I
1
3 I -
e. «■•taltan fOr Sehwachtlnnli*.
Zttrich . . . .
Bern
Baselstadt . . .
Äargan ....
Thurgan . . .
Appenzell A.-Rh.
2
51
28
79
5
2
19 ;
39
58
3
1
16 ,
6
22
1
2
60 i
56
116
2
1
7 1
6
13
1
2
11 1
10
21
2
4, Walsaaanttalt«!.
Zürich
Bern, fOr arme Mädchen
Lozem
Schwyz
Freibnrg
Baselland
Appenzell A.-Rh. . .
Appenzell I.-Rh. . .
St Gallen
Aargan
Thnrgau
Nenenbnrg ....
Waadt
2
36
21
2
17
44
1
32
14
2
—
60
2
45
37
1
28
1
17
18
1
34
26
6
123
128
3
20
83
2
140
8(5
2
82
44
1
—
20
57
61
46
60
82
28
35
60
251
103
226
126
20
3. PriTatacbnlen <&r MIsslonssivecke.
Baselstadt
Zarich .
Lozem .
BaseLstadt
I 5 1 244 34 I 278 1
Allgemeine Musikschulen.
2
2
1
1
2
1
2
1
6
3
7
3
1
27
1 —
2 2
2 —
— 1
1 . —
1 -
1 , —
1 —
1 —
Zasammenzng.
Knabenschnlen . . .
MSdchenschnlen . . .
Gemischte Schulen . .
Bettongsanstalten . .
Blinden- n. Tanbst.-Anst.
Anstalten f. Schwachsinn,
Waisenanstalten . . .
Hissionsschnlen . . .
Allgemeine Masikscholen
1893/94
1892/93
Differenz
29
39
131
27
17
10
26
5
8
287
281
1897
2575
816
313
164
546
244
448
7003
6531
2315
2498
253
305
145
609
34
594
6753
6741
1897
2315
5073
1069
618
309
1155
278
1042
13756
13272
+6 !+472 I +12 +484
177
50
137
37
23
14
32
27
M_
531
491
7
124
125
16
14
11
16
4
10
327
343
1
259
476
735
16
5 ^
1
72
—
72
2
— —
1
117
118
235
16
5 —
6
1
1 I
1 ;
1 1
?!
1 '<
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3 ,
3
2
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2
8 i
iSi
l\
I 31 '
21 I
2 !
21 ,
7
17
5
2
2
1
34
31
+40 —16 i+3
184
181
279
58
39
27
49
31
44
892
865
+27
Zürich: Die Masikschnle ZOrich zählte Im Sommer- und Wintersemester zusammen
iUSehOler, nimlich: Kfinstlergchnle im Sommer 81, im Winter StiSchUier, Dilettantensehuie
M8 Schiller, Sommer 918, Winter 349. In der ganzen Anstalt wurden 9578 Unterrichtsstunden
erteilt, nümlich: Klavier SSST'/i Stunden, Orgel und Harmonium ili'l; Violine 148;V>> Violon-
cello IM, Flöte 88</>. Znaammenspiel 110, Sologesang ö64V<, fhorgesang 62S, Theorie 422, Ge-
whichte der Musik 40 Italienisch 78, Harfe 36.
Baselstadt: Am KlaTlerunterrlcht nahmen 164 Schiller teil, Violine 90, Violoncell l'i.
Ginielgesang 23, Orgel 2, Harmonielehre 21, italienische Spraehe 8; an der Chorscbule
JO Herren nnd 27 Damen.
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172
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
n
V. Kleinkinderschulen.
Kantone
SthglcD
KgibcR Midelieu
Total
Lebrer-
Hbitt
mit» I f
litinrii
Zürich
Bern
Luzerii
Uri
Schwyz
Obwaldeu
Nidwaiden
Glarns
Zug
Freiburg
Solothurn
Baselstadt
Basellaud
Schaffhausen
Appenzell A.-Rh
Appenzell I.-Rh
St. Gallen
Graubflnden
Aarpau
Thnrgan
Tessin
Waadt
Wallis
Neuenbürg
Genf
1893;94:
1892;93:
Differenz :
68
63
2')
1
2^)
1
1
8»)
6
7
7*)
37
12
31«)
14*)
1
33'')
10
14»»)
11")
36'*)
180")
90")
Tel»)
711
679
+32
1765
1262
71
22
50
27
38
167
145
229
120
1174
402
689
289
29
865
124
257
237
803
2478
1585
2128
14951
1958
1262
88
25
75
23
32
170
158
253
129
1141
483
" 754
343
38
986
130
279
250
817
2462
1479
1920
15250
3723
2524
159
47
125
50
70
337
303
482
249*)
2315
885
1443')
632
62
1851
254
536
487
1620
4935
88
64
5
1
3
1
1
11
6
11
8
45
19
36
16
1
45
10
15
12
59
187
3064
4048
%
141
30201
29432
881
816
+769
+65
42
39
32
47
42
50
70
31
51
44
31
51
47
40
40
62
41
25
36
41
27
29
34
+2
Uri: Kleiukiuderschnlc in Altdorf. — Obwalden: Kleinkinderschnle in Stans.
') Wovon «in FriibelKartrn : Lnzern HirgcbenKraben. — *) Wovon 1 FröbclKurten: Ein-
siedeln. — •) Wovon i Frübclgiirtpn : Mollig und Hchwanden. — *) Sämtlich« Schaleo «lud
FrObelgarten. — ») Es fehlen die Schiilrnablen von Ölten. — •) Ein FrSbelgarten: Sehiff-
hansen; die Sehnie In RUdlinKen ist in Enuani^lnni; einer gebildeten J^hrerin mehr einf
Kinderbewahrangtalt. — ') Kk fehlen die Sebiilerzablen von Lohn und Rüdlingen. — 'i Wovon
4 Fröbeigärten: Herisau-NeaKAsse, >k;liSnengrnnd, Gais und Trogen-Hflttscbwende. — •) Wo-
von 10 FrSbelKÜrten. — '•) Wovon 8 FrabelgÄrten. — ") Wovon 8 FrSbelffXrten. - ") Wo-
von ät Fr9b<'lgttrten. — ") Wovon 5 Frilbeigkrten: Lausanne-Grand ChSne, I^nsanne-Haldi-
niand, Jonxtpns-Mtizery, I# Chenit, ChÄtcan-d'(Kx. — ") Wovon 58 S'röbelffÄrten. — ") Wo-
von M FrabelfcKrten.
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Statistischer Jahresbericht
173
VI. Zusammenzug
der Schuler auf der Volksschulstufe (1894).
========
Kantone
Prinir-
ichnler
Portbild.-
Dltkrii..
Schüler
S«koiidar.
sehiler
PriTal-
schiltr
Total
der
Ttlkiiihiltr
%
1.
II.
in.
IV.
I. 1 II.
m.
IV.
Zürich ....
56650
5216
6739
2890
71495
79
7
10
1
4
Bern . .
99385
6798
5875
2989
115047
86
6
5
3
Lnzem .
19680
3278
1159
269
24386
81
13
5
1
üri . .
2933
332
62
54
3381
87
9
2
2
Schwyz .
7078
538
316
60
7992
89
6
4
1
Obwalden
2322
557
11
14
2904
80
19
0,5
0,5
1 Nidwslden
1840
103
73
78
2094
88
5
3
4
< Glams .
5235
1354
393
—
6982
75
19
6
Zug . .
3218
309
262
240
4029
80
8
6
6
Freibnrg
19950
4648
429
143
25170
79
18
2
1
Solothnm
14079
3437
679
—
18195
77
19
4
—
Baselstadt
6607
1027
3952
1633
13219
50
8
30
12
Baselland
10845
1975
504
106
13430
81
14
4
1
Schaffhansen
6398
729
823
—
7950
81
9
10
—
Appenzell A.-Rh.
9659
1536
401
219
11815
82
13
3
2
Appenzell I.-Rh.
2115
172
40
60
2387
89
7
2
2
St. Gallen . . .
35697
5581
2190
1291
44759
79
13
5
3
Granbüuden
14482
9.50
452
218
16102
90
6
3
1
Aai^au . .
30009
4773
.3599«)
617
38998
77
12
9
2
' Thnrgan
17366
4255
1101
296
23018
76
18
5
1
1 Tessin .
17764
1415
771
1520
21470
82
7
4
7
Waadt .
40953
2681
323
43
44000
93
6
1
—
WaUis .
21306
895
125
21
22347
95
4
1
—
Neuenbürg
17281
2216
459
980
20936
83
11
2
4
Genf. .
8871
2930
1924
15
13740^
65 21
14
6
~2
1893/94:
471728
57705
32662
13756
575846
82
10
1892/93 :
Differenz :
469820
56679
31871
13272
571642
82
ü
6
_2
+1903
+1026
+791
+484
+4204
—
_
■) Wovon 1886 Fortbildniigsgrhflier.
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174
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
VII. Lehrerbildungsanstalten (1894).
0. Öffentliche Seminarien.
^ !
T
s
ll«i;«ttiliit«
AnstaHen
J i
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s
Total
s
■g
1
ToM
Ltkrtr
Ltkrer-
iuei
Total
! Zürich.
1
1 Staatsseminar in Küsnacht
182
25
207
18
—
18
53
2
55')
StUt. UhrerieieBumiur ii Zirick .
— :
112
112
12
12
11
11
Bern.
, Lehrerseminar Hofwyl . .
134
—
134
11
—
11
32
32!
! „ Pnintrut .
46 1
—
46
7
—
7
6
—
6 :
Lehrerinn.-Sem. Hindelbank
—
32
32
2
1
3
31
31.
„ Delsberg .
1
28
28
2
1
3
-
—
— •
M&dch.-Sek.-Schule Bern .
—
87
87
11
2
13
—
33
33
Luzern.
1
Lehrerseminar in Hitzkirch
52 i
—
52
6
6
13
—
13
1 Schwyz.
Ukrtntniur Schwyi (BUktiktcli) .
47
—
47
6
—
6
10
23
33
1 Freiburg.
Lehrerseminar Hauterive .
66
—
66
7
—
7
17
—
17
Mädch.-Sek.-Schnle heikirg .
— '
60
60
2
2
4
—
21
21
Solothum.
Lehrerseminar Solothnru .
46
—
46
17
—
17
4
—
4
1 St. Gallen.
Lehrerseminar Mariaberf? .
67
6
73
10
—
10
31
2
38*):
Graubünden.
1
! Lehrerseminar Chur . . .
114,
14
128
13
13
29
7»)
36.
Aargau.
1
■
Lehrerseminar Wettingen
75
—
75
12
1
13
12
—
12;
Lehrerinnenseminar Äaraa
—
48
48
4
2
6
—
9
9
Thurgau.
Lehrerseminar Kreuzungen
80
—
80
8
—
8
24
—
24
Teasin.
Lehrerseminar Loearno . .
41
—
41
6
—
6
7
—
7
Lehrerinnensemin. Loearno
_
63
63
1
5
6
—
8
8
Waadt.
Lehrerseminar Lausanne .
115
—
1151
27
1
28
35
—
35 1
Lehrerinnensem. Lausanne
—
102
1021
—
26
26 '
AVallis.
1
Deitsekes LthreriiiieiiiemiDir Britg .
—
12
12
1
3
4
—
3
3 ;
Franz. Lehrerinn.-Sem. Sitt»i
—
30
30
8
1
9
—
10
10,
Deutsch. Lehrersem. Sitt«» \
Franz.Lehrerseminar Sitt«« /
60
—
50
10
10
19
19'
Neuenburg.
Gymnase pfidagogique . .
7
19
2ß{
12
3
15
2
—
2
Ecole normale des filles .
—
25
25(
—
11
11 !
Fröbelseminar
—
20
20
. —
2
2
—
6
6 1
Genf.
Gymnase pödagogique . .
32
—
32
28*)
—
28
7
—
7
Ecole sup^r. des jeunes illti
—
29
29
20»)
6
26
—
29
29
■) Zürich: Unter den M patentirtcn Lehrern befinden sich 16 8ek.-Lehrer and 7 Fach-
lehrer, welche die PrUfung nn der Hochschule in Zflrich bestanden haben. — ')St. Oallen:
Davon erwarben lO das Sek.-Lehrerpatent. — ') Graub linden: Von den Patentirten sind
4 aus dem Seminar und 8 ans dem Constantineum in Chnr. — ') Zndem I.ehrer am Gyin-
nasinm. — ') Zudem I^hrer an übrigen Abteilungen.
Digitized by
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Statistischer Jahresbericht.
b. Privatsemwarien.
175
Anstalten
s
■c
Total
s
I
Total
Heipattitirit
Likrer
Lekrer-
ToUl
Zärlch.
ETangel. Sem. Unterstrass .
Bern.
Seminar Maristalden . .
Nene Hädchenschnle Bern
Sch^vyx.
Lehrerinn.-Sem. Ingenbohl
Zug.
Kath. Lehrerseminar Zog .
Lehreriiin.-Sem. Henzingen
Graab&Dden.
I Seminar Schiers . . . .
Neuenbürg.
Ecole normale ä Pesenx .
1893194:
1892193:
Differenz :
67;
I
49
94
— 48
67
143
48
12
25
32:
30
26
1358
1388
— 32
84 84')
— , 30
— j 26
938:2296
933:2321
3
8
23
12
28
8
6
23«)
10
20
22:
2()|
22l
— 10 10
81—8
328i
641
63
_7
383
391
11, — !
—I 20
5
1
8_
3451 284
381 341
-9' +1|
-8
—36!— 57
11
20
6291
722'
-931
-30 +5—25
■> Zahl der SchQlcrinnpii inhi. IViuinnat il6. — *) ZuKlcIrb I^hrrrlnnrn am Pensionat
VIII. Mittelschulen (1894).
a. Mit Anschbiss ans akademische Studium.
'
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chOlor
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Schilort
Anstalt
Total
KmIobs-
»den
««■
ttti-
Uhrer
Mrpr
SekwÜHr
ibJir
rrihagei
Zürich . .
Kantonsschule . .
546
47
Gymnasium . .
344
332
4
8
29
Industrieschule .
157
138
8
11
19
Handelsschule .
45
35
8
2
—
1
Winterthnr .
Höhere Schulen .
164
17
Gymnasium . .
133
121
4
8
9
Industrieschule .
31
20
7
4
4
Bern . . .
Gymnasium . . .
Progymnasinm .
Literarabteilung
Realahteilnng .
640
407
116
66
412
192
36
17
36 :
i
Handelsabteiliig
51
Freies Gymnasium
318
223
74
21
14
24 j
Literarabteilung
89
Eealabteilung .
229
Burgdorf
Gymnasium . . .
191
156
25
10
9
17 ■
Literarabteilung
57
Healabteilnng .
134
Pmntrat. .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Eealschnle . .
208
57
151
187
15
6
7
14
; Lnzem . ,
Kantonsschule . .
334
36 !
Gymnasium . .
81
57
19
5
—
Lyzeum . . .
40
27
13
—
18
Realschule . .
195
111
74
10
13
Handelsschule .
18
6
7
5
Altdorf . .
Kantonsschnle . .
42
7
Literarabteilung
20
40
2
—
—
Bealabteilung .
22
—
—
—
—
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176
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
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Schulort
AnttaH
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KtoUu-
blfgtr
udtn
Sckweiur
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prilkigu
Ukrir
Schwyz . .
Kollegium Mariakilf
Gymnasium . .
Philosoph. Kurs
Realschule . .
313
128
26
159
76
154
83
9
22 !
Einsiedeln .
Uhr- 1. Iniehingi-AuUlt
Gymnasium . .
Lyeeum . . .
271
209
62
44
200
27
8
25
1
Samen . .
Kant. Lehranstalt
240
17
Gymnasium . .
182
29
139
14
11
,
Sealschale . .
58
19
36
3
9
Zug . . .
Obergymnasium .
131
Industrieschule .
Gymnasium . .
1001
81
25
103
3
ö
15
Freibnrg. .
College St-Mlchel
Literarabtellung
Kealabteilung .
321
186
135
182
108
31
82
Solothnm .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Gewerbeschule .
Pädagog. Abteil.
Handelsschule .
300
95
105
45
55
191
87
22
8
10
32 i
Basel . . .
Gymnasium . . .
523
325
116
82
43
28 ,
Realschule . . .
864
470
226
168
38 1
Realabteilung .
787
27
'
Handelsabteilmg
77
6
SchafFhansen
Gymnasium . . .
Human. Abteilung
Realist. Abteilung
143
64
79
117
22
4
5
4
16 !
Trogen . .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Realabteilnng .
66
27
39
41
20
5
4
9
St. Gallen .
Kantonsschnle . .
346
31
Gymnasium . .
178
116
47
15
16
Industrieschule .
115
73
34
8
15
Handelsschule .
53
30
18
5
6
ChttT . . .
Kantonsschnle . .
366
33 i
Gymnasium . .
74
72
1
1
21
Realschule . .
159
1B5
3
1
Handelsschule .
26
25
1
—
5
Pädagog. Abteil.
107
107
—
—
Schiers ») .
Privatanstalt . .
Gymnasium . .
Realschule . .
104
21
83
69
27
8
5
12 i
Aarau . .
Kantonsschule . .
141
■)
21 1
Gymnasium . .
56
48
8
—
8
Gewerbeschule .
85
56
23
• 6
7
Franenfeld .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Industrieschule .
Handelsschule .
274
85
177
12
186
59
29
19
8
20
') Schierg: Dazu noch eine Seminar-Abteilung mit 80 Schülern. — •) Kantonsschnle
Aarau: Angaben pro 1894/95. Es fehlen die untern Klassen; die Bezirksschulen bereiten die
Sciiüler auf das vierklassige Gymnasium vor.
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Statistischer Jahresbericht.
177
s
chortr
Natgri.
Scbviort
Anstatt
Total
Kiotons-
lodere
All-
täti-
Leiirer
bürger
Seiiwebtr
lioder
präfuigeii
Lugano . .
Gymn.-Lyzenm . .
Gymnasinm . .
Lyzeum . . .
Techn. Abteilng
136
100
27
9
112
18
6
22
19
Lausanne .
College cantonal .
243
189
32
22
27
19
Gymnase . . .
68
34
18
16
5
16
Ecole industrielle
336
178
97
61
17
30
Realist. Abteilug
267
170
65
32
16
3
Handeisabteilu;
69
B
36
28
1 Sitten. . .
College-Lyc6e . .
90
85
4
1
10
18
1 Nenenbnrg .
Gymnase cantonal
135
82
43
10
18
22
Genf . . .
College cantonal .
671
Literarabteilung
489
345
55
89
29
49 !
Eealabteilnng .
182
106
84
42
23
1
Handelsschule .
108
60
28
20
14
15
b. Ohne Ansckluss ans akademische Studium.
Schnlort ' Anstatt
1
Sthiier
Kantons
bnrger
Andere
tjchveii.
Au-
linder
'"''"' innen
Total
! Zürich Töchterschule . .
46
22
18
6
8' 1
9
Winterth. Töchterschule . .
19
17
1
1
3 3
6
' Than Progymnasium . .
126
95
25
6
8, —
8
1 Biel Progymnasium . .•
328
210
90
28
14 —
14
' SeMefille Progymnasium . .
73
45
25
3
4i —
4
1 Delemont
Progymnasium . .
72
70
1
1
6 —
6
Münster
Progymnasium . .
47
46
1
li' —
ul
Sursee Mittelschule. . .
66
61
2
3
8 —
8
Willisau Mittelschule . . .
60
55
4
1
4 —
4
1 Kigellerg Gymnasinm . . .
87
5
76
6
121 —
12
Staus Gymnasium . . .
97
18
73
6
10, —
10
1 Glams
Höh. Stadts<'.hule')
72
62
8
2
10 —
10
' Davos
Fridericiannm . .
72
18
6
48
12; —
12,
Dissentis
Progymnasium . .
69
60
7
2
12 —
12
' Bflveredo
Kollegium St.Anna
48
8
35
5
ßi -
6
1 Locamo
Technische Schule
65
61
3
1
9, —
9!
BelliiuM
Technische Schule
106
a5
12
9
9 —
9|
' Mendrisio
Technische Schule
136
112
20
4
T —
7
Waadt 1 19 Colleges eonmaniu .
1813 (956)
—
—
—
— —
! SHiirice | College ....
146
79
56
11
14' -
14
, Brieg ; College .....
69
61
3
5
10, -
10
' Neuchatel Ecole sec. iudustr.
682(544)
—
—
—
25' -
25 !
1 Ecole de commerce
169
105
24
40
19, —
19!
1 College classiqne .
115
96
17
2
12 —
12,
I Le Locle Ecole industrielle .
159(91)
98
41
20
111 1
12
CkuidefMdi 1 Ecole industrielle .
239 (144)
119
89
31
19 -
19
! Caronge College ....
19
17
1
1
3 —
3
; . i 1893/94:
13636
1003 5
1008
■ 1 1892/93:
' 1 Differenz :
13470
987 6
993 1
+166
+ 16;— 1
+ 15!
Die in Klammern t^pxetzten Zahlen sfeben die weiblichen Schüler an. — ') Im ifa
tn der hühern HtadlKchule in Glariig 1.1« Schüler. Kealschiile 74, G.vmnK8inni io
L A n an li n 1 a ntt
sind an -^ .
Müdebengchule öK.
— ') Im Kanien
«nil
12
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178
.fahrbach de» Unterrichtswesens iu der Schweiz.
IX. Zusammenstellung der Schüler In den Mittel- und Berufsschulen.
r "
Lthrer- Tühtcr-
QjB-
lodutrit-lHiidels-' Liid«.i Teciin.
"is
'
Kantone
Total
semJDir. < lEhnlen
iii8ieD
scliileii schilen Schnltn Scbilti
i
•
Zürich . . .
386 65
477
188 1 60, 1)81 i 717
56
2030'
Bern . . .
470 671
1325
580 »)107 33 «)452
43
3681 '
Luzern . . .
52
294
195' 18 43 1 —
602
Uri ... .
— —
20
22 1 - - ' -
—
42,
Schwyz . .
95
425
159: _ _ _
679
Obwalden . .
— —
269
58 ! - ' - -
—
827;
Xidwalden
— 50
97
_ 1 — — ; —
—
147'
! Glarns . . .
— 56
10
72 - 1 - —
—
138
Zng. . . .
116 —
31
100 — 1 — ' —
—
247
Freiburg . .
126 —
186
135 — j 11 i —
—
458 j
Solothnm . .
46 -
95
105 ; 55 — . —
—
301
Baselstadt .
— 982
523
787 1 77. — 1 787
3156
Schaffhausen .
— ' —
64
79 1 - j - 1 -
—
143!
Appouell A..RI1. .
— —
27
39 - 1 - -
—
66
St. Gallen, .
73
178
115 1 53 26 96
—
541,
Graubünden .
158 —
391
242 26 , - ! -
—
817
Aargau . .
123 23
5(5
85 ' - 1 64 , -
—
351 1
Thurgau . .
80 —
85
177 , 12 - 1 —
--
354
Tessin . . .
104 —
127
316' — 1 — ' —
547 1
Waadt . . .
217 956
1168
267! 69' 63 —
—
2740
Wallis . . .
92 —
305
— - 12 —
—
409'
Neuenburfä: .
97 779
269
301 *)169 1 28 , —
1643
(ienf . . .
61 806
489
182 i 108 32 ' 86
1764'
1893:94:
2296 ! 4388
6911
4204 754 1 393 2138
99
21183
1892.93 :
! Differenz :
2321 4140
6986
4033 709 287 , 1932
88
20496 i
-25 +248
--75
+ 171 i +45 ,+106 +206 +11
-r687'
') Zfflrirh. Inkl. 20 Hcbiiler an der Obst- u. Weinbauscliule in Wüilengweil ') Technikum
in lliol mit 'M'J Bi'hiilern, l'hrrnmaehprsRhnle mit 25, KlektrotiM-.hnikcr 4<i, Mechaniker 4S.
KiMidtstcwcrbe 40, Uauterhniker 34, Eisenbahnschulc 114, Hoüuitanten 3". — Technikum in Bars-
dorf: Itauijewerbliche AbtcilunB4«, nieebanisch-tecliniwhe ÄbteiiunK 57, Elektrotechniker 11,
cheniiwh-ti'chiiisohe 2, Hospitanten 7. Von den Schälern sind 82 Kantonsbüps«r, S7 andere
Schweizer und 4 Aiislän<ler. — •) Bern. An der Mädcbensekundarscbulc der tstadt Bern ist
eine llandelsabteilani; mit fiB Schülerinnen. — *) Inkl. die Handel.sschule in »nenburs: mit
I2IS Schillern in i> Klassen.
X. Verhältnis der Mittelschulen zu den Volksschulen (1894).
Kantone
Volks. ': litte).
tchiUer tehiler
I. II.
ToUl
III.
ferhilliiii in %
I. 1 11. , UI. 1
Zürich
Bern
Luzern
Uri
Schwyz
j Obwalden
Nidwalden
Glarus
Zug
Preiburg
Solothum
71495 i 2030
115047 3681
24386 602
3381 42
7992 679
2904 327
2094 147
6982 138
4029 247
25170 458
18195 301
73525
118728
24988
3423
8671
3231
2241
7120
4276
25628
18496
97,s 2,7 100 ;
96.7 3,3 100
97,9 2,, ItX) 1
98,9 1,1 100
92,2 7,s 100 1
89,9 10,1 100
93,5 6,5 lOO ■
98„ 1,9 100 ,
94.8 5,8 100 '
98,2 ! 1,8 100
98,4 1,6 lOO
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Statistischer Jahresbericht.
179
Kantone
Tolki-
athiiltr
1.
lilUl.
itbiler
Total
111.
Ttrhillnis in %
1.
II.
ni.
Baselstadt . . .
Baselland . . .
■ Schaffhaasen . .
Appenzell A.-Rh,
Appenzell I.-Bh..
St. Gallen . . .
Graubttnden . .
Aargau ....
Thargan . . .
Tessin ....
Waadt ....
WaUis ....
Neuenbürg . .
Genf
1893/94:
1892193:
Differenz :
3156
143
66
541
817
351
354
547
2740
409
1648
1764
575846 21188
571642, 20496
13219
13430
7950
11815 I
28871
447591
16102 i
38998
28018 i
21470
44000
22347
20936
13740
16375
13130
8093
11881
2387
45800
16919
39349
23372
22017
46740
22756
22579
_15504_
597029
592138
80,7
100
98,s
99,8
100
98,8
95,8
99,1
98,5
97,5
94,8
98,8
92,7
88,7
96,5'
96.e
19,3
1.7
_0,7
1.«
0.9
1,5
2,5
5,8
1,8
7«
_11-«
8,6
3,4
! 100
i 100
100
I 100
100
100
100 '
100
100
I 100
100 ,
' 100 i
, 100 I
100
' 100
! 100
- 1
+4204. +687
+4891
-0,1 1+0,1 I -
XI. Hochschulen (1895).
Hochtchnlen
Studirondo : 1
- ! Hoipi- ■
Mina- : W«ib- j tinteg {
iitlu iitkt I
Total
Von don Studiroadon sind
Kanto- :i»d.r. lj^„,i,j,
burger Schveiztr
ScJiweis!. Fi>lffteehnikum
in Zürich.
I8»5.
Bauschule
Ingenieurschule . . . .
Mechanisch-techn. Schule .
Chemisch-technische Schule
Forstschule
Landwirtschaftliche Schule
Knltur-Ingenieur-Schule .
Fachlehrer-Abteilung . .
Hochschule in Zürich.
8on>nirr8rnii>8ter 1894.
Theologische Fakultät . .
Staatswisseusch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
WiDteraemeirter 1804 »5.
Theologische Fakultät . .
Staatswisseusch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
89
198
288
188
27
26
9
32
88
80
235
198
30
75
286
202
757 473 11280
I
2
24
13
18
84
96
80
187
121
14
53
71
2
23
2
4
11
11
2
6
1
4
17
11
4
80
10
8(1)
33
94(4)
323 (81)
44 66(24) 308 (68)
I
4
81
48
21
14(1)
80
100(4)
331 (82)
97(62)'347 (110)
I
20 10 I 3
35 20 I 29(4),
57 (3) 113 (2) 145(75y
62(1)1 54(5)126(38)^
i '■ I
20 9 1 I
41 I 22 16(4)
67 (4)]123 (2)1127(7.5)'
55(2)' 55 (3), 140(43)'
l>ie in Klamnifra gesetzten Ziffern im Total geben die Zahl der wcibl. Sludirrnden an.
Die Heimatsangeliiirigkcit konnte nur von den immatrikulirten Stndirenden angegeben
werden.
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180
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweis.
^
StudlfMd«
Von den Stadlrendea tlnd f
Hochschulen
Htipi-
ttitoi
Total
Hill-
Wrib.
KiDtou-
udere
lulialn
liike
li<b«
kÜFB«
Schwiiur
Hochschule in Bern.
1
1 1
Sommersemester 1804.
•
Evangel.-theolog. Fakultät
30
—
— 3(1
- 29
1 1
Kathol.-theolog. Fakultät .
6
—
— 6
— 3
3
Juristische Fakultät . .
126
1
1 128(1)
57 60 (1)
10
Medizinische Fakultät . .
160
44
- 204(44)
75(2) 63(1)
66(+lt
Philosophische Fakultät .
162
35
36<18) 233 (53)
81(14) 36(2)
80(1911
Wintersemester l8«4/»6.
1
Evangel.-theolog. Fakultät
34
—
— 34
31 3
—
Kath.-theolog. Fakultät .
7
—
- 1 7
— : 4
3
Juristische Fakultät . .
141
1
8 1150 (1)
66 61 (1)
15 1
Medizinische Fakultät . .
166
46
1 1213 (46)
80(2) 65
67(441
Philosophische Fakultät .
2Ü0
35
73(43) 308 (78)
94(13) 40(3)
101(19)
Hochschule in Basel.
'
Soinniersemester 1R94.
1
1
Theologische Fakultät . .
83
—
2 1 85
20
42
21 •
Juristische Fakultät . . .
55
—
— i 55
28
21
6 :
Medizinische Fakultät . .
155
3
4 il62(3)
51(2)
88(1)
19
Philosophische Fakultät .
146
86(10) 232 (10)
57 ! 39
50
"Wintersemester 1894/B.'>.
Theologische Fakultät . .
78
—
5
83
14 1 43
21
Juristische Fakultät. . .
62
_
1
63
28 ' 26
8
Medizinische Fakultät . .
159
3
3 165 (3)
48(2) 92(1)
22
Philosophische Fakultät .
157
—
59 (8) 216 (8)
54 ■ , 55
48
UniversiU de Genivr.
1
Sommersemester 1S94.
1
1
Facult6 de Philosophie. .
192
35
71(20)298(55)
42
32(l)153i34V|
Faculte de Droit ....
105
1
8 114(1)
12
11
83 (i>;
Facnltö de Theologie . .
48
2 1 45
11
2
30 i
Facultä de M^decine . .
162
52
30i$)'),244(55)
35(2)
69
110(501
Wintersemester 18!'4/9B.
1
Facult«5 de Philosophie. .
220
51
105(52)'376{103)
52 1 37 (1) 182(50k|
Facult6 de Droit ....
85
1
11(1) 97(2)
20
12
54(1}
Facult6 de Theologie . .
61
—
7(1) 68(1)
39(e)ä) 274(78)
14
5
42 i
Facultß de Medecine . .
las
72
37(1)
69
129(711
Universite de Lausanne.
1
Sommersemester 1894.
Faculte de Theologie . .
50
1 i 51
39
9
2
Facultö de Droit ....
165
—
14 (1)1 179(1)
9 . 16
140
Faciilteil« l'hiluupli. (Ü(i«ii«es et liettrti)
138
7
36(13)181(20)
48(2)
äS
64 (5;
Sciences medicales . . .
86
16
3 (2)|105 (18)
31
40
31(16)
Wintersemester 1894/».
'
Faculte de Theologie . .
54
—
— 54
40
11
3
Facultö de Droit ....
107
18
125
12
16
79 ■
Fwille de Philoioph. (ScitiMs «1 Ltilret)
136
8
95(42)
239 (50)
46(1)
35
63(7)
Sciences m6dicalos . . .
86
11
1(1)
98 (12-
32(1;
44
21(101
Academie de Neuchtjtel.
Sommerseniester I8M.
Pwilte(iePI<ilM»pii.(S(ietteietUttrei)
37
—
37(6)
74(6)
21 13
3
Faculte de Theologie . .
10
—
2 12
7 1
2
Faculte de Droit ....
12
—
8
15
9
3
—
') Zuhörer der Medizin: Uarunter S« (ü) Schüler der Zahnarztsclinle.
*) Zuhörer der Medizin: Darnnter 2» (1) Sehiiler der Zahnaritsehule.
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r
Statistischer Jahresbericht.
181
Stodirmd*
Vor dtn StudlmdM siRd ll
Hoehtckultn
H«pi.
Uitn
T«UI
lantoii-
udeti
-- 1
Inllidir
lim-
Weit-
liiki
liiki
birser
S<k«citer i
Wintersemester I8W/96.
Fu.(l«rUlM.(StiticK«tLattr.)
35
1
64(21)
100(22)
16 ■
17 (1)
3
Facnltä de Theologie .
17
4
21
12 ;
3
2
Facnlte de Droit . .
6
3
9
5 1
1
1 i
—
Acadhnie de Fribourg.
1
,
, SommerRemester ISM.
1
»4
—
19
113
1
43 '
50
Facnlt6 de Droit . .
55
—
4
59
18 1
10
27
' Facnlt6 de Philosophie
46
29
75
— .
18
28
Winterseiuegter 18M/»6.
1
Facolte de Theologie .
128
—
24
152
5
60
63
FacTÜt« de Droit . .
60
■ —
6
66
17
13
30
Facult^ de Philosophie
52
—
35
87
2
18
32
Theol. Anstalt Luzem
29
—
29
18
9
2
, Conrs de Droit in Sitten
22
__
22
21
1
—
Zusammenzug.
1. Auf Schi
ISS dt
is Sommersemes
ters 18i
H.
[Sckieii. FolTttcknikin Jöricli .
757
473
1230
76
355
326
, Hochschnle Zürich .
546
128
84(a5,
758(103)
174 (4)
197(7)
303(117)
1 Hochschule Bern . .
484
80
37(18)
601(98)
213 (iB)
191(4)
160(«<)) 1
: Hochschnle Basel . .
439
3
92(10)
534(13)
156(2)
190(1)
96
Hochschnle Genf . .
502
88
111(83)
701(111)
100(2)
114(1)
376,85)
üniversitö d« Lausanne
439
23
54(iB)
516(39)
127(2)
98
237(21)
Acaddmie 4« Nenchätel
59
—
42(6)
101(8)
37
17
5
AcadSmie de Fribourg
195
—
52
247
19
71
105
Theol. Anstalt Luzem
29
—
—
29
18
9
2
Conrs de Droit in Sitten
22
—
—
_.22_
2J _
1
—
1894:
3472
322
945(98)
4739(420)
94] (2«)
1243 (13)
1610(28.1)
1893:
Differenz :
3240
276
1031(130)
4546(451)
910(19)
1167 (12)
1438(244)1
+232
+47
-86(72)
+!;•» (-81)
+31 (7,
+76,1,
+ 172(39
2. Auf Schill
is des
Wintersentester
S 1894:
<};->.
is«k«eii. PnljlMhiiliBZirick .
757
1
1 473
1230
76
.355
326
Hochschnle Zürich
543
i 133
1 132 (BS)
' 808(19«)
183 (tf)
209 ,6)
284(122)
Hochschule Bern . .
548
' 82
82(43)
: 712(125)
271 (15)
173(4)
186,BS)
'Hochschule Basel . .
456
1 3
68(8)
' 527(11)
144(2)
216 ,1)
99
Hochschule Genf . .
529
124
162(B(.)
1 815(184)
123(1)
123(1,
407(122)
: iniversitS it Lausanne
383
i 19
114(43)
516(02)
130,2)
106
166(17)
' Acad^mie de Nenchätel
58
1 1
! 71(21)
, 130(22)
33
21 (1.
5
Acad^mie de Fribourg
240
; 65
1 305
24
91
125
Theol. Anstalt Luzem
29
—
—
1 29
18
9
2
Conrs de Droit in Sitten
1 1894/95:
22
3565
' 362
—
22
'5094(800)
21
1023(26)
1
1304(12)
1600(321)
1167(238)
1893/94:
Differenz :
3325
! 335
Il248(2.i4)
14908(599)
1002(22)
1220,12)
1438(801)
+240
: +27
1— 81(2B)
'+186(1)
+21 (I)
+84( )
+ 162(2:t|
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iy2 Jahrbuch dea Unterrichts wesens in der Schweiz.
B. Finanzielle Schulverhältnisse der Kantone.
I. Ausgaben der Kantone für das Unterrichtswesen (1894).
1. Primarschulen.
—
Kuhef^eh.,
—
Prinar-
ITariliiMiiiKr ' AdditBin. u.
»•rwiltg.
Sikilhui-
Total
Kantone
Kkilti*
4er Itknr : l^hrer-
, Hfllf8klU8.
Aihiekt tt«.
beitrlge
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich ....
1155572')
7733«)
112870
46196«)
255000
1577371
Bern ....
1098580
6680«)
56573
30593
11340
1203766
' Luzem ....
266451
900 4862
8940
.—
281153
lUri** . . . .
12717
476 —
1234
—
14427
; Schwyz . . .
1736»)
— 1150
2730
5230
10846
; Obwalden*** . .
5000
— i —
600
—
5600
', Nidwaiden . .
10510
— i —
343
—
10853
Glarus ....
51909
565 : 4600
6160
1100
64334
Zug** . . . .
27291
323 1 700
2549
—
30863
Freibnrg . . .
116954
2150 1 5010
3650
4180
131944
Solothum . . .
163708
1706 1 4100
3701
—
173215
BaselRtadt . . .
649620
.-)000 ' 59000
13200
310350
1037170 :
! Baselland . . .
135169
— , 3828
6126
145123 ,
Schatfhauseu . .
166919
2885 11586
6808
11344
199542
Appenzell A.-Rh.
10260
30 4140
7003
—
21433 1
Appenzell I.-Rh.
22934
105 450
613
—
34102
St. (lallen . . .
179522
7617 ' 11980
29704
50000
278823
Graubünden . .
130300
400 4000
6000
—
140700
, Aargau ....
307020
600 23137
33569
8000
37232«
Thurgau . . .
109355
1421 , 7000
14251
6189
138216
Tessin*** . . .
96300
1000
9400
__
106700
Waadt ....
356929
974
120962
32980
39995
551840 i
Wallis ....
14063
500
5658
—
20221 1
Neuenbürg . .
298000
6800
20000
7600
—
332400
j Genf ....
1894:
503853
4991
58866
21207
52500
641416
7514384
5890672
51856
515813
300815
75.5228
i 1893:
Differenz :
5474550
52019 1 467555
232686
1329866
7556676
+416122
—163
+48258
+68129
-574638
-42292
* Inkl. RettnntfsHnstaltcn, ohne THubstuuinien- und Blindpnangtalten. — ** Angaben
des .Tabrti. 1893 reproduxirt. — *** Voranschlag. — ') Inkl. I^rhrniittelverlaK. — ') Inkl. Karsr
nir Lrhrer ii. Arbeitslehreriunen u. Preisingtitut flir Volksschnllehr^r. — ') Kant. ii. Brcirk»-
Huhulbrb., Rohulgyn. u. Schnlkap., .Stlpi^nd. f. Augb. t. Armenerz. — ') Tn^K. «. Reisen der
Behnllngp,, Tagg. f. I.obrrrkonf,
2, Sekundär- und Fortbildungsschulen (1894).
Kantone
Bnoldgiigtii i S.kud«n«hnlei !
der Leiter etc. Ruhe- ISehüler '•"'
Kehalte|stiuend.
Fr.
Fr.
Fr.
Fortbilduigi-
JKhileg
Fr.
Zusammen
Vt.
412384») «)
334859 '21200
40166 I —
1600 ! —
3500 —
40260
452644
356059
40166
1600
3500
Zürich ....
Bern ....
Luzem . . .
Uri* ....
Schwyz . . .
Obwalden** . .
Nidwaiden . .
Glams ....
Zug* ....
Freiburg . . .
NB. Die Iliindegbeiträge an die Fortbildangggchnlen nieht Kereehnet.
des .Inhrhiiehi-.K 1H!)8 reprodiizirt. — »» Voransehlag. — ') Inkl. Fr. 2S6S» Beitr.
d. Irf-hrni. ii. Fr. 47a') Staatsbeit. an frenidgp. l:nterr. - ') 8. l'riniarKeh. — »)
!i. d. Pegtalozianiiin Ziiricb. - •) Beiträge an Koch- und HnnKlialtnnggiiehiilen und Stipendien
au lA>hrerinnen Fr. idivw. — -i Ti-chni»<'hcr Zeielienunterrioht. ^
Uigitized by VJV^V^v IC
45167
7200
35357
45167
7200
35357
40673«)
Benbuk.<)
7500
388
1915
2700*)
430
7405
7200
za.l0000
493317
356059
47666
1988
5415
2700
4m
52572
14400
45357
— * Angaben
n. d. l'nentg.
Inkl. Fr. 2.W)
r
statistischer Jahresbericht.
183
Kantone
Btioldingtii
d<r Ltknr
SckgndinchglH
Ruhe- Si-hnier,
Total
FortbUdiDgi-
ickilei
Zutammon j
irehaltr
8tippnd.|
Fr.
Kr.
Kr.
Kr.
Kr.
Solothum ....
61919
620
625.S9
13382
75921 •
; Baselstadt . . .
427077
•.Pliwat.
9200«),
436277
1200
437477
Baselland ....
46364
1750
300
48414
9807
58221
, SchaffhauMen . .
83082
—
—
8;}082
83082
! Appenzell A.-Rh. .
1500
— 1
1500
5705
7205 1
; Appenzell I.-Rh. .
2400
—
— .
2400
—
24(K) 1
St. Gallen . . .
55000
—
. —
55000
26447
81447
Graubünden . . .
—
—
, . '
—
aöoo
8500
Aargan ....
108203
4130
1250
113583
12.->81
126164 1
TbnrEan ....
37560
iMmn*.
— ;
37560
32220
69780 1
■ Tessin* ....
53100
— ;
53100
49000
1021(K) '
Waadt
114140
455M«)
—
159704
za. 3500
163204 !
Wallis
—
—
— ;
600
600 1
Xenenburg . . .
91850
—
91850
3500
95350
Genf
1894:
401813)
7920
— . 48101
51010 21348aS
22905<)
267558
710(H) '
24Ö2361 i
2002609
81184
1893:
Differenz :
1941508
79938
42605' 2064046
285800
2349846 '
+61106
+1246 +84Ü5 +70757
-18242
+52515 i
» VumnMhlai;. — ') Stipendienkredit. — ') KuhrKPh. f. Sdniiidar- und höliere Lclirer.
*) ft-nles üecondaire» rurale». — •) Rcolea complänientaircg et euiirg faciiltatif» du s<iir.
3. Mittelschulen (1894).
Kanton*
Sjnusiti
Kr.
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iikiln
I Kr.
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I WitwM- lad '
WuienitiftiDj;'
Kr. I
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Glanis . . .
Zng* ....
Freibnrg . .
Solothnm . .
Baaelstadt . .
Baselland . .
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . .
Grasbänden .
Aargan . . .
Thnrgan . . .
Tessin** . . .
Waadt . . .
Walüs . . .
Neuenbürg . .
Genf ....
157722') 64086
203445») —
131678*)
7719 -
7800
340 I —
— ' 14280
50851 ' —
139558 I -
105510 , 367475
— 4113
58181 I -- •
25882 -
175142) i
6400
I _
I. PriBWKh.
3304
7800
3230
600
1700
4300
350
8450
4623
200
242626
217645
134908
8319
9500
340
4300
14630
.58801
139558
472985
8736
58381
25882
1894:
1893:
155305
101800
85873
707.33
34600
112766
45650
1. Ilochscbglen
192386 _
1687299
1638946
6000
4300
2500 I 163805
500 i 102300
31050
91538
J86566
759108"
604205
12078
j — ; 1350
I — ;za. 7000
s.Sekiidirech. —
i — I 350
102251
72083
72650
204304
46000
s.Stkiind«nch. — ;_ 378952 |
1 34214 5a335 ' 2538956
23243 I 53213 \ 2319607
Differenz: +48353 +154903 ^+10971 +5122 +219349
* .ln^l)en des Jahrbaches 189S reprodnjirt. — ** VoranachlaK- - ') Inkl. Bcltr. a. d.
Ihili. 8tadt8eh. in W'thur. n. d. höh. TöKlitersch. in Ziirieh. — ') Kür d. Lehrersrh. an allen
Kantunallehranst. — ') Kantonseh. Pruntrnt Kr. 510M, Heifr. «. ProK.vuinHsien Fr. l.'c'Süö. —
') Kantonj<8eh., theol. Ix-hr»nst., Mittelsch. in Willi.siiu, .Miiniitt'r, SurKi-e, Inst. Italilcj?;?. 8tn-
(lentenkonv. im Heilevne, Knntons1>ilili(>th., physik. u. XHtur»lit'ii)<aliinot, Miinx.vnniiilun}?.
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184
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
4.
Berufsschulen (1894).
Uknr-
TiertTuti-
UndwirU |
Webiehile,
i KantoM
1
Stüiiiarin
TMliaikim
ichil«!
uhiftlitiit
SthiM
Qeierbinu.
et«-.
Total
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. ,
Fr.
Fr. i
Zürich ....
183317
185735
92137
100470') 1
44050 2)
505709!
Bern ....
191860
89026
68637
130630'')
279322 *)
758975 !
1 Luzem ....
35409
—
7375
18281
61015 i
Schwyz ....
25796
—
286
—
26082 1
1 Zu^ * . . . .
—
—
—
880
650
1530
Freihurg . . .
20950
—
—
20502 1
5^58
46910
Solothnm . . .
—
270 1
2500 ä)
2770
1 Baselland . . .
2150
—
za.500
2650
1 Appenzell A.-Rh.
5291
1 —
420
2600«)
8311
1 St. Gallen . . .
55608
—
—
18381 !
22731 ')
96720
Graubttnden . .
43895
—
—
—
— :
43895
Aargan ....
58679
—
—
26316
7940
92935
j Thnrgau . .
25066
—
1 —
484 ,
—
25550;
1 Tessin ....
36300
—
1 _
1200 I
—
37500
jWaadt . . . .
96802
—
75974 i
—
172276
Wallis ....
33123
—
1 —
8472 '
—
41595
Neuenburg . .
—
—
32724
33850
66574
Genf ....
1894:
"763246"^
224761
160774
15504 1
440388 "i
96069
111573
513401
2102570
1893:
1 Differenz :
779320
251604
155452
872600
373644
1932620
-16074
-26848
+5322
+677Ö8 i+139757
+169950
NU. Dir Aos^^richteten 8tl|>enilipn flberall intM-i7riffi;n ; BnndegbeitriUfe nirht Inbe-
Krilteu. — * Angaben des Jahrbiiclies 1898 reprndnzirt. — ') Obst-. Wrln- und (iartt'nbausehole
Wiideiisweil, l>and»'. Schule Strickhof. — 'i Gewerlx-inuseenZilrich u.Winterthur, öeidenweb-
Ei'htilr, Fachgcbnie f. Danienschnnidert^i u. Linxerie, Hii8ik8cbulp. — *) Landwirt. Schale RQti
inkl. .Molkereiseh. (»iiiie (»utswirtaehaft). — ') Historisches Miisenin, Kiinstsch. ii. KanKtiimaeam,
Musikschule zusaiiiiiieii J?Y. 7ö,0(X); Faeh-, Kunst- u. (»ewerbeseh., Gewerbemuseuni und Hnf-
hesehiajfanatalt Fr. 17H,087; Berufs- u. «ewerbl. Stipendien Fr. 28,2.%. — ') Beitrag a. d. Thren-
niae.herseh. i. Solothnrn. — •) Ueiträt^e a. d. Gewerueinuseum St. Gallen, a. d. Websch.Wattwil
und Stipendien. — ') Davon Fr. 11!,(KI0 a. d. (Tcwcrbeniuseuni St. Gallen. Fr. äSOO a. il. Web-
schule Waftwil, Fr. 260() a. d. Franeuarbeltssch. St. Gallen, Fr. 2(X)0 a. (1. st. »all. «ewerbe-
wesen, Fr. lOOu a. d, Stickfaehsehnle (irabs, Fr. 1600 f. Stipendien, ete.
5. Hochschulen
(1894).
1. 1 11.
III.
IV.
V. 1
VI. VII.
Uhrmittd!Dn<kuckn
I
1 Hochschulon
b.sSg« !*««"«"»
Abwarte
Ttreini und
Gexllschafl.
Pränidi
!
Fr. 1 Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. 1 Fr.
i Zürich . . .
238054')' 16376 i 12700
1500
1725:
3177«) 3236
i Bern ....
243950 ; 18850 1 17323
-
— —
! Freibnrg. . .
47206 1 — ' 1783
—
— .
Basel ....
208650S); 41200') —
—
—
, . —
; Waadt . . .
249598<)' s.I
8.1
i
— — '
Wallis . . .
2593^) —
—
—
— ,
— —
1 Neuenbürg") .
94400 1 —
8000
_
- ; 2250
Genf ....
278361 22684
34492
—
1
— ■ 860 ,
Polytechnikum
417111«) 1 76852
39237»)
352:
10) 11) 1
1894:
1774923 175962
113535
1500
2077i
3177 i 6346 !
1893:
Differenz :
1789597 103434
87673
4300
3900!
23061 22520 1
-14674 +72528
+258(52
-2800
-1823
-198841-16174
') Inkl. Fr. l«,oon Beitr. a. d. eidj?. Poljtechn. — ') EntKchKdiKunK f. ein^febraehte laichen.
») Inkl. Besoldnni^en d. Direkt, der Polikl., der Aerzte n. des Abwarts inkl. Wohniinffsentsch.
') Inkl. Besold. d. Abwarte nnd Assistenten u. d. weitern Bedienung. - ') Ree.liisschule. —
") GyninasR eantonal et aeadt'mie — 'i Besoldungen der rniversilätsbeamteu ete. — ') Inkl.
Selinigeldanteil und Fr. MM fiir Gratilikationeu. — •) Inkl. Kosten filr Kustoden der Saniui-
lungen und Anstalten. — "\ In den Sannnlungen inliegriffen. — ") Diese .\nsgaben sind In
denselhen der Verwaltung inbegritfen.
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r"^
StAtisti8cher Jahresbericht.
185
vm. K. X.
XI.
ILil. xiii
I.-XIII. !
Hschschttlsn
1
Htiiu«
1. NtubL
KiMgtuU«
Wilvw-ud
WaiMulift.
Twtiltiag
1. BmiI.
ToUl
Fr. I Fr. | Kr. i Kr.
Vr. 1 Kr.
Kr.
' Zürich . . .
27074 • 79252')
22179«)| 30984
■.Mitttluh. 4500
440757
Bern ....
9000 ,234478»)
74852^)
10900 i.Bikr.Il.
609353
Freibnrff. . .
6567 7519
1500
— 834
65400
Basel ....
5500 72760»)
45650 —
368760
Waadt . . .
23510«) 77664')
9350 , 11200
—
3499
374821
Wallis . . .
1462 7013
1000 —
—
—
12068
Nenenburg*) .
1600 : 5300
4500 3000
—
4450
123500
Genf ....
10334 46527
— 31945
—
11382
4S6585
Polytechnikum
12349 1123521
6000 1 51190
29925
90379»)
846916
1894:
97396 654034
44529 ' 203171
86475 115044
3278169'
1893:
Differenz :
87591 613249 128398 ; 230762
25575 92493
3112553
+9805 i +40785
+1(131
-27591 1+60900 1+22.551
+m\t
■) Fr. 21,069 für den botanischen Uarten nnd Kr. 50,11)3 an dir SauimlnnKen. — ') Inkl.
Stipendien an Musik- nnd Kuostsehfller. — ') InKtitnte und Sanimlnnfiren Kr. n,ü64, laud-
wirtMhaftl.-chem. Vemnehs- and Kontrollxtation Kr. 10,i!68, houniHvIipr Karten Kr. 14,328.
Kliniken im Inselspital Vr. ini,i*0. — •) Verwaltung, Heizung nnd Iklobiliar »V. *5,i(l2, Mict-
mme Fr. 4»,640. — *) Davon Kr. 86,000 Beitrox an die Kliniken. - *) Davon Kantonalbibiio-
thek Fr. i;,S26. — ') Inkl. Kr. 18,074 an Muvern. — •) Gyinnase cantonal et aead#niie. -
•) Inkl. Fr. 10,70« EntsrbädiKung fiir PrOftingen und Exkursionen und Fr. 816! fiir Ver-
»liiedenes.
6. Zusammenzug
der Ausgaben der Kantone für das gesamte Unterrichtstresen (1894).
KiBtona
Priuricliglen
8ek..u.Kort-
bildinsch.
MiUilieliilen
BerufsseliileQ
Hoiiisehileu
Total
Fr.
Fr.
Kr.
Fr.
Kr.
Vr.
Zürich . . .
1577371
493317
242626
505709
440757
3259780'
Bern . . .
1203766
356059
217645
758975
609353
3145798
Lnzem . .
281153
47666
134908
61015
—
524742
Uri . . . .
14427
1988
8319
—
—
24734
Schwvz . .
10846
5415
—
26082
_-
42343
Obwalden . .
5600
2700
9500
—
17800
N'idwalden
10853
430
340
—
11623
1 Glams . . .
64334
52572
4300
—
12120(>
iZug . . .
30863
14400
14630
1530
—
61423
\ Freibnrg . .
131944
45357
58801
46910
65409
348421
Solothum . .
173215
75921
139558
2770
—
391464
Ba.selstadt .
1037170
437477
472985
368760
2316392
Baselland . .
145123
58221
8736
2650
—
214730
.Schaffhatisen .
199542
83082
58381
—
.'«1005
trri»ll A.-K)i. .
21433
7205
25882
8311
--
62831 !
IpptutU I.-U. .
24102
2400
—
—
--
20502.
St. Gallen .
278823
81447
1«>3805
96720
—
620795
üranbünden .
140700
8500
102300
43895
--
295395
Aargau . .
372326
126164 •
102251
92935
-
693676
Thnrgan . .
138216
69780
72083
25550
—
3()5(>2it
Tessin . . .
106700
102100
72650
37500
—
3189.50
Waadt . . .
551840
163204
204304
172276
374821
1466445;
i Wallis . . .
20221
600
46000
41595
12068
120484
; Neuenbnrjf .
332400
95350
66574
12.3500
617824
Genf . . .
641416
71006
378952
111573
43(i5a5
1(539532
1894:
7514384
2402.S61
2538956
2102570
2431253
16989524
1893:
Differenz :
75.56676
2349846
2319607
1932620
2345584
1650433.3
-42292
+52515
+219.349
-;-1699ö0
+85669
+4a5191
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186
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
II. Ausgaben der Gemeinden für das Unterrichtswesen
(1894).
r — ■ - - ■"
Kantone
Priunnehgl» Sek.lidwKbd.'''""*'''''^-' HittelidiilM
. 8(kilM 1
Fr. 1 Fr. | Fr. Kr.
Total
Fr.
Zürich
Bern
i Luzern
Uri
Schwyz
Obwalden ....
Nidwaiden ....
Glarus
■ Zug
Freiburg
[ Solothurn ....
'. Baselatadt* ....
; Baselland ....
SchafThauseu . . .
Appenzell A.-Rh. . .
Appenzell I.-Rh. . .
^ St. Gallen ....
Graubünden ....
' Aargau
. Thurgau
Tessin
Waadt
WalUs
' Neuenburg ....
! Genf
! 1894:
; 1893 :
Differenz :
3795000
2330000
395000
58(536')
190000«)
47000
43000
347030
121408»:
a35300
5226.33^)
155600
260868
233296»)
35000
2482244»)
280000
1020000
930000
349000
1140000
2a5000")
&34a57
219715'«)
16205087
16089324
730000
740000
39000
2726
18000
1050
1200
45000
21000
59000
30000
31000
20000
57995«)
196204"»)
2(5000
405500
395000
23000
21000
131281
8038
3001994
2915943
100000
7877')
5900
51000
8895
173(512
164417
60000
990000
9500
18000
aise"*)
25000
27000
310000
141045
1588931
1551500
46850(X) !
4060000 :
44aTO0
56362
208000
48050
442(t0
392030
160408
394300 ,
552(533 i
186600 '■■
280368 1
307494
35000
2703448 .
306000
14584410 :
1325000
372000 :
1471000
2a5000
958183
_236648 ;
20969624 '
20721184 1
+115763
+86051
+9195
+37431
+248440
Die vorgtehemien Angaben sind zani Teil whätimiKswcim' cniiittolt.
*) HIpIif Au8Kabrn der Kautonr.
') l'ri: An diese Ansgaben leistet der Staat einen BeitraK von Fr. I<i5.'>l.
') «eliwy«: Davon tlir LehrerbesoldiniK Fr. UgW5.
') Xng: Fehlen die Rechniini^en der Gemeinden Steinliausen und Nenlieini. Dnvun für
(.ehrerbesoldnni; Fr. (U67Ä, Bebeiznn)i; 71«», Lehrmittel 51S1, Verschiedenes H4i".
'I Bulothnrn: Davon tBr Besoldun^i; der I'rimarlehrer Fr. XH'Hi und Fr. SliUt fiir
Arbeitslehrerinnen.
') Appenzell A.-Uh.. Davun für Besiiiduni^-n Fr. 17»5<W und Fr. UI»K für I.<-hnnitt«-l.
'I Davun fiir Uesnldnn^en Fr. blKiü.
') - Zudem tlir Material fiir Arbeitssehulen fr. üiXT.
') — Kantonsschule in Tropen. Die Haltte vom Deflzit im Betra({p von Fr. lfiT7S ist von
der (icnieiude Tropen zu zahlen, die andere Hälfte zahlt der Staat.
'I 8t. (Tallen: Inbcf^riffen die Ausgaben fiir die Sekundärschulen 8t. (»allen, Kheiueck.
I.ichtensteiK nnd Flawyl, weifen vereiniitter KeehnanK fiir Primär- und 8ekundar-
schulen. Die AnsRaben in den KechnunKen der Gemeinden sind nm fnlf^ende I'nsten
vermindert worden: Kapitalanlam' Fr. 1S2!>702; Separatfond Fr. 44671.
") St. Gallen: Die Ansjcaben in den RechnnnKen der SekundarschulKemeinden sind
um foit;ende Posten vermindert worden: KapitalanlaKC Fr. liUTSU ; Separatf. Fr. .VIJ.
"I Wallis: Inklusive Ausgaben fiir die Sekundärschulen.
") (ienfi Inklusive .An8|i;al>en für die Kleinkinderschuleu,
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Statistischer Jahresbericht.
187
III. Zusammenzug der Ausgaben für die Primarschulen (1894).
-
—
—
Durchschnitt par 1
KartoM
Kantone
Gemeinden
ToUl
Primar-
schüler
S«kiler
Siiwtbn.
Kr.
Kr.
Kr.
Kr.
Kr.
Zürich . . . .
1577371
3795000
5372371
56650
94.S
15,9 .
Bern . . .
1203766
2asoooo
3533766
99385
35,e
6,6
Luzem . .
281153
395000
67(5153
19680
34,a
U
üri. . . .
14427
53636
68063
2933
23,,
3.9
Schwyz . .
10846
190000
200846
7078 ■
28.4
4
Obwalden .
5600
47000
52«)0
2322
22,T
3,0
Xidwaldeu .
10853
43000
53853
1840
29,8
4.3
Glama . .
64334
347030
411364
5235
78.6
12,2
Zug . . .
30863
121408
152271
3218
47„
0.« ,
Freiburg . .
131944
335.S00
467244
19950
2:^.4
3,« '
, Solothnrn
173215
.52263:}
695848
14079
49,4
8
Baselstadt .
1037170
1037170
6607
156.9
14.,
Baselland .
145123
155600
300723
10845
27,,
4.8
Schaffhansen
199542
2(k)368
459910
6398
71.9
12,2
Appenzell A.-Rh. .
21433
2.'«296
254729
9659 '
26.4
4,7
', Appenzell I.-Rh. .
24102
35000
59102
2115
27.»
4.«
ist. Gallen . . .
278823
2482244
2761067
35697
77.«
11.«
Granbttnden .
140700
280000
420700
14482
29
•1,4
Aargan . .
372326
1020000
1392326
3(KX)9
46,.,
^.i
Thnrgau . .
138216
9.'J0000
10<)8216
17366
61,7
10.2
: Tessin . .
106700
349(KK>
455700
17764
25.8
3,6
; Waadt . .
551840
114(K)00
1691840
40953 ,
41,3
6,*.
1 Wallis . .
20221
2a5000
305221
21306 '
iU
3
Neuenbnrjr .
332400
634857
967257
17281
55.»
9
Genf . . .
(H1416
7614384
219715
861131
23719471
8871
471723 ,
97.,
r>o.3
8.2
H.,
1894:
16205087
1893:
7556676
16089324
23646000
469820
.50
8„ '
1 DilTerenz :
-42292
+115763
+73471
+1903,
+0.3 ;
—
IV. Zusammenzug der Ausgaben
für die Selcundarschulen (1894).
Kanton*
Kantone Gemeinden
Total
Schüler
Darcbschoitt,
pprSrlitn.
Kr.
Vr.
Kr.
1 Kr.
Zürich
4.52644
730000
1182644
67.39
175
Bern . . .
356059
740000
1096059
5875
187
Lozern . .
40166
39000
79166
1159
68
üri ... .
1600
2726
4.326
62
1 70
Schwyz . .
3500 ;
18000
21.500
316
; 68 1
1 Obwalden
_ I
10.50
10.50
11
! 95
Nidwaiden
1200
1200
73
16
Glanjs . . .
45167 '
4.5000
90167
393
2.S0
i Zug ...
7200
21000
28200
262
108
Freibnrg . .
35357 ■
59(X)0
94357
429
220 1
' Solothnrn . .
62.539 ;
30000
92,539
679
136
1 Baselstadt .
436277 ,
—
436277
3952
110
' Baselland. .
48414
31000
79414
504
1.58
Schaffhausen
83082 ,
2(K)00
10.3082
823
125 '
Appenzell A.-Eh.
1500 ,
57995
.59495
401
148
Appenzell I.-Kh
2400
—
2400
40
60
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Beilagen.
Z.QS^iSflS'
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BeilagB I.
Nene Gesetze nnd Yerordonngen
betreffend das
Unterrichtswesen in der Schweiz
Im Jahre 1894.
A. Eidgenössische Gesetze und Terordnnngen.
Die Yerordnung znm „Bondesgesetz betreffend die Förderang der Land-
wirtschaft durch den Bund" vom 22. Dezember 1893, die am 10. Juli 1894
erlassen worden ist, findet sich abgedruckt i|n Jahrbuch 1893, BeiL I, pag. 2 ff.
Bundesbeschluss betreffend die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz.
(Vom 31. März 1894.) ']
Die Bundesversammlung der Schweiz. Eidgenossenschaft,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1893,
beschliesst:
Art. 1. Der Bund gibt im eidgenössischen Staätsverlage eine Schulwand-
karte der Schweiz heraas und lässt dieselbe unentgeltlich allen Primär-, Mittel-
und Fortbildungsschulen der Schweiz zukommen, welche Unterricht in der Landes-
kunde erteilen.
Art. 2. Es wird hierfür ein Kredit von Fr. 100,000 bewilligt, welcher in den
betreffenden Voranschlägen auf die Jahre 1895 bis und mit 1897 zu verteilen ist.
Art. 3. Für die Fortführung und Nachlieferung der Karte ist nach Erstel-
lung derselben in angemessener Weise auf dem Budgetwege vorznsorgen.
Art. 4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-
tragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft tritt.
Bundesbeschluss betreffend Subventionirung der schweizerischen Landesausstellung
in Genf. (Vom 9. Juni 1894.) «]
Die Bundesversammlung der Schweiz. Eidgenossenschaft,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1893,
beschliesst:
Art. 1. Der schweizerischen Ansstellungskommission wird an die Kosten
der schweizerischen Landesausstellung, welche vom 1. Mai bis 15. Oktober 1896
in Genf stattfindet, eine Bundessnbvention von Fr. 1,000,000 bewilligt. In dieser
Summe sind inbegriffen die Ausgaben für die Schalstatistik, sowie die Kosten
für Durchführung des Programmes der Gruppe 17 (Erziehung, Unterricht etc.).
•> .\. 8. n. F. XIV, 2«7.
') A. 8. n. F. XIV, «63.
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Google ^
2 KaBtonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 2. Es ist diese Summe in die Ausgaben von 1894. 1895 und 18%
gleichmässig: zu verteilen.
Art. 3. Dieser Beschlnss tritt als nicht allgemein verbindlicher Xatnr
sofort in Kraft.
Bundesbeschluss betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landesbibiiotbek.
(Vom 28. Juni 1894.) ']
Die Bundesversammlung der Schweiz. Eidgenossenschaft,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1893,
beschliesst:
Art. 1. Es soll eine schweizerische Landesbibliothek gegründet und als
solche weitergeführt werden.
Art. 2. Der Sitz der Landesbibliothek ist in Bern.
Art. 3. Die Landesbibliothek hat zum Zweck, von der Zeit des neuen
Bundes (1848) an die „Helvetica" zu sammeln und zur Benutzung bereit zu stellen.
Als ,.Helvetica'' gelten die auf die Schweiz oder einzelne Teile derselben
Bezug habenden Publikationen und literarischen Erzeugnisse, seien dieselben
im In- oder Auslände erschienen, sowie die von schweizerischen Autoren her-
rührenden bedeutsamen Schriftwerke jeder Art.
Art. 4. In Bezug aaf die „Helvetica", welche die Zeit vor dem neuen
Bunde betreffen und welche vor 1848 erschienen sind, wird die Bürgerbibliothek
Lnzern als Sammelstelle bezeichnet. Die seit 1848 erschienenen und erschei-
nenden Publikationen, welche .sich auf die Zeit vor dem neuen Bunde beziehen, sollen
sowohl der Landesbibliothek als der Bürgerbibliothek Luzern einverleibt werden.
Für die Fortführung ihrer die frühere Zeit beschlagenden ..Helvetica" wird
der Bürgerbibliothek Lnzern ein angemessener jährlicher Bnndesbeitrag gewährt.
Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Bürgerbibliothek Luzern eine sach-
bezUgliche Vereinbarung festzusetzen. Durch diese Vereinbarung ist dafür So^e
zu tragen, dass der Bund in der Verwaltung der genannten Bibliothek eine
Vertretung erhält.
Ausserdem kann der Bund denjenigen öjfentlichen Bibliotheken, welche
„Helvetica" in erheblichem Umfange besitzen und mit der Sammlung derselben
fortfahren, zu wichtigeren Erwerbungen solcher Art, welche die Kräfte der
betreffenden Anstalt unverhältnismässig stark in Anspruch nehmen würden, an-
gemessene Beiträge gewähren. Die derart angeschafften ,.Helvetica'' müssen
der allgemeinen Benutzung zugänglich sein.
Art. 5. Die Landesbibliothek wird in Verbindung mit der Bürgerbibliothek
Luzern einen Xachweisekatalog über die in den öffentlichen Bibliotheken des
Inlandes vorhandenen, die Zeit vor 1848 beschlagenden „Helvetica" erstellen und
fortfiihren.
Das Departement des Innern kann unter Beratung der Bibliothekkommission
der Landesbibliothek anderweitige ähnliche Aufgaben übertragen.
Art. 6. Die Benutzung der in der Landesbibliothek vorhandenen Werke
kann sowohl im Lesezimmer der Bibliothek selbst, als mittelst einer möglichst
uneingeschränkten Aushingabe derselben geschehen.
Art. 7. Die Landesbibliothek steht unter dem eidgenössischen Departement
des Innern.
Für die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek und die Leitung der-
selben wird eine Bibliothekkoramission bestellt, deren Mitglieder vom Bundesrate
auf Vorschlag des Departements des Innern fUr die gesetzliche Amtsdauer ge-
wählt werden.
Art. 8. Die Direktion der Landesbibliothek besorgt ein Bibliothekar, dem
ein Adjunkt beigegeben wird.
') A. 8. n. F. .\IV, 436.
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Kanton Bern, Gesetz Aber den Primarnnterricht. 3
Der Bibliothekar und sein Adjunkt werden vom Bundesrate auf Vorschlag
des Departements des Innern für die gesetzliche Amtsdaner gewählt. Die
Bibliothekkommission hat in Bezug auf diese Stellen ihrerseits ein Yorscblags-
recht za handen des Departements des Innern.
Dem Bibliothekar wird das erforderliche Hülfspersonal beigegeben.
Art. 9. Es werden folgende jährliche Kredite ausgesetzt:
Für die Anschaifangen der Landesbibliothek und die Beitragsleistung an
•die Bttrgerbibliothek Luzem, sowie für Bnchbinderarbeiten und Bureaubedürfnisse,
ein Maximalbetrag von Fr. 15,000. — Für den Gehalt des Bibliothekars Fr. 4000
bis 6000. — Für den Gehalt des Adjunkten Fr. 3000—4000. — Für das Hülfs-
personal bis auf die Höhe von Fr. 4000. — Für die sich ei^ebenden besondem
Ausgaben (£rstelliuig des Nachweisekatalogs, Beitragsleistung an einzelne „Hel-
vetica"-Erwerbungen etc.) werden jeweilen spezielle Kreditposten ausgesetzt.
Art. 10. Die weitem Bestimmungen, insbesondere über die Obliegenheiten
und Kompetenzen der Bibliothekkommission, des Bibliothekars und seines Ad-
junkten, sowie über die Organisation, Administration und Benutzung der Biblio-
thek und über die Beitragsleistungen für Erwerb älterer „Helvetica", werden
vom Bundesrate auf dem Wege des Eeglements getroffen.
Art. 11. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. .Juni 1874. betreffend die Volksabstimmung über
Bandesgesetze und Bandesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlnsses
zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Bundesbeschluss betreffend Bewilligung des Kredites für den Bau eines Gebäudes
fOr das eidgenössische Staatsarchiv und die Landesbibliothek in Bern. (Vom
18. Dezember 1894.) »]
Die Bundesversammlung der Schweiz. Eidgenossenschaft,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1892 und
«iner Nachtragsbotschaft vom 16. März 1893,
beschliesst:
Art. 1. Für den Bau eines eidgenössischen Staatsarchives und einer Landes-
bibliothek in Bern wird ein Kredit von Fr. 750,000 bewilligt.
Art. 2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur,
sofort in Kraft.
Art 3. Ber Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.
B. Kantonale Gesetze und Terordnungen.
I. YerfassungsbestiinDiniigeD, allgememe Unterriciits- and Spezialgesetze.
1. 1. Gesetz Ober den Primarunterricht Im Kanton Bern. (Vom 6. Mai 1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Erwägung, dass das Gesetz über die öffentlichen Primarschulen vom
1. Hai 1870 einer Revision bedarf;
auf den Antrag der Erziehnngsdirektion und des Regierungsrates,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Schule hat den Zweck, die Familie in der Erziehung der Kinder
zn unterstützen. Sie hat der ihr anvertrauten Jugend nicht nur dag jedem
') A. 8. n. F. XIV. 690.
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4 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
Bürger nnnmgänglich nötige Mas« von Kenntnissen nnd Fertigkeiten beizu-
bringen, sondern anch Verstand, Gemüt nnd Charakter derselben auszubilden
und die Entwicklung des Körpers zu fördern.
§ 2. Der Primamnterricht wird in den öffentlichen Schulen erteilt Die
Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jedes Kind den Primaninterricht in
einer öffentlichen Schale erhalten kann. Yorbehalten bleiben die Bestimmungen
der §§ 84 — 88 betreffend die Privatschulen.
§ 3. In den öffentlichen Schulen dürfen nur solche Lehrer definitlT an-
gestellt werden, welche ein bernisches Lehrerpatent oder einen Ton der Er-
ziehungsdirektion anerkannten gleichwertigen Ausweis besitzen.
§ 4. Der Primaninterricht in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
§ 5. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekennt-
nisse, ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit, besucht
werden können.
§ 6. Die Abgeordneten in die Schulsynode werden durch das Volk gewählt.
§ 7. Die Gemeinden sind, unter Vorbehalt des Aufsichtsrechtes des Staates
und der gesetzlichen Bestimmungen, in der Einrichtung ihrer ScholTerhältnisse
selbständig.
B. Besonderer Teil.
/. Die öffentliche Primarschule.
1. Die Schule.
a. In ökonomischer Beziehung.
§ 8. In der Regel bildet jede Gemeinde einen Schalkreis. .Tedoch kann
eine Gemeinde, um den Pflichtigen Kindern den Schulbesuch zu erleichtern, ihr
Gebiet in mehrere Schulkreise einteilen.
§ 9. Die gegenwärtig bestehenden Schulgemeinden, mit Inbegriff derjenigen,
welche mehr als eine Einwohnergemeinde oder Teile mehrerer Einwohnerge-
meinden umfassen, werden beibehalten.
Die beteiligten Gemeinden haben sich über die Verteilung der Kosten, Or-
ganisation und Verwaltung der Schulgemeinden auf dem Wege des Seglementes
zu Terständigen. In streitigen Fällen entscheidet der Regierungsstatthalter,
unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat.
Die Bildung neuer Schnigemeinden kann durch Beschluss des Regiemngs-
rats gestattet werden.
Den Schulkommissionen solcher Schulgemeinden, welche nicht mit den Ein-
wohnergemeinden zusammenfallen, können die letztem auf dem Wege des Regle-
mentes die sonst dem Gemeiuderate in Schulsachen zukommenden Kompetenzen
übertragen.
Umgekehrt können auf demselben Wege grosso Einwohnergemeinden mit
mehreren Schnlkreisen und Schnlkommissionen gewisse Kompetenzen dieser
letztern, im Interesse einer einheitlichen Ordnung gemeinsamer Angelegen-
heiten, dem Gemeinderat fibertragen.
§ 10. Kinder, welchen dadurch der Schulbesuch bedeutend erleichtert wird,
dürfen in eine ausserhalb ihres Schulkreises gelegene Schale aufgenommen
werden. Die beteiligten Gemeindebehörden haben sich über allfällige Gegen-
leistungen zu einigen. In streitigen Fällen entscheidet die Erziehungsdirektion.
§ 11. Die Gemeinden sorgen für Herstellung, Unterhalt, Heizung und
Reinigung der Schullokale. Jeder Schulklasse ist ein geräumiges, helles, zweck-
milssig eingerichtetes Schulzimmer, und für jeden Schulkreis ist ein gemein-
samer, womöglich teilweiser gedeckte Tum- und Spielplatz zur Verfügung zu
stellen. Jeder der Schule nachteilige Gebrauch der Schallokale ist untersagt.
§ 12. Wenn die Schullokale in Bezug auf Unterricht und Gesundheit der
Kinder den Erfordernissen nicht entsprechen, so soll die Erziehungsdirektion
die Gemeinde zu den nötigen Um- oder Neubauten veranlassen.
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Kanton Bern, Gesetz fiber den Primarunterricht. 5
§ 13. Bei Nenbanten sollen Bauplatz, Plan nnd Devis vor der Ansführung
Ton der Erziehnngsdirektion genehmigt werden, ebenso die Pläne für wesent-
liche Umbanten.
§ 14. Die Gemeinden haben fttr jede Lehrstelle anzuweisen :
1. eine anständige freie Wohnung, auf dem Lande mit Garten ;
2. 9 Ster Tannenbolz oder anderes Brennmaterial vom gleichen Geldwert,
frei zum Hanse geliefert;
3. eine Tierteljährlich zahlbare Barbesoldnng von mindestens Fr. 450 per Jahr;
4. 18 Aren gntes Pflanzland in möglichster Nähe des Schnlhanses.
Über dem Minimum stehende Besoldungen und Einkünfte der Lehrer dürfen
«hne Zustimmung der Erziehungsdirektion nicht yennindert werden.
Die Gemeinden können an Platz der Naturalleistungen entsprechende Bar-
zahlung treten lassen. Über den Geldwert der Naturalleistungen entscheidet
im Streitfalle der Begierungsstatthalter endgültig.
§ 15. Den Hinterlassenen eines verstorbenen Lehrers kommt die Besoldung
noch während drei Monaten nach seinem Ableben zu.
§ 16. Die Gemeinden sorgen für vollständige Ausrüstung der Schullokale
mit Schulgerätschaften und gemeinsamen Lehrmitteln.
Insofern nicht anderweitig fttr die Bedürfnisse gesorgt wird, bt wenigstens
in jeder Kirchgemeinde eine Jugendbibliothek zu errichten, deren Benutzung
i&T die Schulkinder unentgeltlich sein soll. Der Staat nnterstützt diese Biblio-
theken durch Büchergeschenke (§ 29).
§ 17. Den Kindern bedürftiger Familien sind von der Gemeinde die nötigen
Lehrmittel unentgeltlich zu verabfolgen.
Der Staat wird diese Lehrmittel zur Hälfte der Selbstkosten liefern.
§ 18. In jeder Gemeinde besteht ein Schulgut, dessen Kapitalbestand ohne
Bewilligung des Regierungsrates nicht vermindert werden dan und dessen Er-
trag ausschliesslich zu Gunsten der Schnle zu verwenden ist.
§ 19. Znr Bildung nnd Änfhung des Schulgiites sollen verwendet werden :
1. Schenkungen und Vermächtnisse ;
2. erblose Yerlassenschaften bis auf die Hälfte des daherigen Betrages, in-
sofern der Ertrag des Schulgntes der betrefTenden Gemeinde nicht hin-
reicht, die allgemeinen Schulausgaben zu bestreiten;
3. 20<*/o der Bürgerrechtseinkaufsummen;
4. die durch spezielle Gesetze bestimmten Einkünfte ;
5. die Bussen der Fortbildungsschulen nach § 81.
b. In Bezug auf innere Organisation.
§ 20. Knaben nnd Mädchen erhalten in der öffentlichen Primarschule ge-
meinsamen Unterricht. Wo jedoch die Verhältnisse es als wünschenswert er-
scheinen lassen, kann die Gemeinde, mit Zustimmung der Erziehungsdirektion,
eine Trennung der Geschlechter vornehmen.
Der Unterricht kann abteilungsweise erteilt werden.
§ 21. Eine Schnlklasse, welche alle Schulstufen umfasst, darf nicht mehr
als 60 und eine Schulk]asse, welche nur einen Teil der Schulstnfen umfasst,
nicht mehr als 70 Kinder zählen. Wenn dieses Maximum mehr als drei Jahre
lang überschritten wird, so soll die Gemeinde den Unterricht abteilungsweise
erteilen lassen oder eine neue Schnlklasse errichten.
Auf Weisung der Erziehungsdirektion hat das eine oder das andere innert
Jahresfrist zn erfolgen.
Schulen, welche wegen Überfüllnug geteilt worden sind, dürfen nur mit
Bewilligung der Erziehungsdirektion wieder verschmolzen werden.
§ 22. Die Abteilungsschnle darf nicht über 80 Kinder zählen. Wenn dieses
Maximum mehr als drei Jahre lang überschritten wird, so soll die Erziehungs-
direktion eine Teilung der Schnle innert Jahresfrist anordnen.
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6 Kautonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 23. Wird in einer Schule die Einfilhrnng des abteilungsweisen Unter-
richts beschlossen, so hat der Lehrer diesem Beschlüsse nachzukommen.
Er bezieht dafflr einen Mehrgehalt, der durch Dekret des Grossen Bates
festgesetzt wird. Staat und Gemeinde leisten daran je die Hälfte.
§ 24. In den Elementarklassen wird der Unterricht in der Regel durch
Lehrerinnen erteilt.
c. In Bezug auf den Unterricht.
§ 25. Der Primamnterricht umfasst folgende Fächer:
1. Christliche Religion auf Grundlage der biblischen Geschichte. Die Schul-
kommission kann verfUgeu, dass dieser Unterricht durch den Ortsgeist-
lichen erteilt werde. In diesem Falle soll derselbe nach den Vor- oder
N'achmittagsstunden stattfinden, nnd der Stundenplan ist so einzurichten,
dass dieser Bestimmung nachgelebt werden kann;
2. Muttersprache (Lesen, Schreiben, mit Inbegriff der Anfangsgründe der
Buchhaltung, und Aufsatz) ;
3. Rechnen und Anfangsgründe der Raumlehre;
4. anschauliche Belehrungen über die für das praktische Leben wichtigsten
Gegenstände und Erscheinungen aus der Naturkunde; Geographie nnd
Geschichte des Kantons Bern und der Schweiz nnd in günstigen Yer-
hältnissen auch Belehrungen aus der allgemeinen Geschichte und Geo-
graphie; diese Fächer können mit dem Sprachunterricht verbunden werden;
5. Singen ;
6. Zeichnen ;
7. für die Knaben Turnen, für die Mädchen weibliche Handarbeiten. Durch
Beschluss der Gemeinde kann für die Mädchen das Turnen, für die Knaben
der Handfertigkeitsunterrieht obligatorisch eingeführt werden.
(f. Finanzielle Beteiligung des Staates.
§ 26. Die Gemeinden, welche neue Schnlhäuser bauen oder an den alten
wesentliche Umänderungen vornehmen, erhalten vom Staate, wenn die Pläne
und der Devis der Erziehungsdirektion vorgelegt und von ihr genehmigt worden
sind, 5, belastete Gemeinden mit geringer Steuerkraft bis 10 "'o der Bankosten
als Beitrag.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Turnräume.
§ 27. Der Staat leistet an die Besoldung der Lehrer folgende Zulagen:
a. an solche Lehrer oder Lehrerinnen, welche ein bemisches Primarlehrer-
patent oder ein gleichwertiges FiUiigkeitszeugnis besitzen:
Dienstjahre Lehrer Lehrerinnen
vom 1. bis und mit dem 5. Fr. 500 Fr. 850
„ 6. „ „ „ „ 10. ,660 „425
„ 10. Dienstjjahre an „800 „500
b. an nnpatentirte Lehrer oder Lehrerinnen Fr. 100.
Der Staatsbeitrag wird vierteljährlich ausgerichtet.
Den Hinterlasseuen eines verstorbenen Lehrers kommt die Staatszulage
noch während drei Monaten nach dessen Ableben zu.
Wenn an einer Schule der Handfertigkeitsunterrieht obligatorisch eingeftUirt
(§ 25, Ziffer 7) und dafür von der Gemeinde eine besondere Besoldung aus-
gesetzt wird, so leistet der Staat hieran einen Beitrag von Fr. 60 bis Fr. 100.
Den Lehrern und Lehrerinnen in den vom Staate bezahlten oder unter-
stützten Erziehungs-, Armen- nnd Strafanstalten, nnd nach Ei-messen des Re-
gierungsrates auch in andern Anstalten, werden bei ihrem Wiedereintritt in den
öffentlichen Primarschnldienst ihre Dienstjahre in jenen Anstalten tuigerechnet.
Die Kosten für Stellvertretung erkrankter Lehrer werden von Staat, Ge-
meinde nnd Lehrer zu gleichen Teilen getragen.
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Kanton Bern, Gesetz ttber den Frimarunterricht. 7
§ 28. Ein ausserordentlicher Staatsbeitrag von wenigstens Fr. 100,000 wird
dnrch den Äegierungsrat, auf den Antrag der Erziehnngsdirektion, an besonders
belastete Gemeinden mit geringer Steuerkraft verteilt. -Dabei sollen einerseits
die sämtlichen Leistungen der Gemeinden zu öffentlichen Zwecken, insbesondere
diejenigen für die Primarschule, andrerseits das reine Steuerkapital und der
Stenerfiiss, sowie die Erwerbs-, Verkehre- und Lebensverhältnisse der Gemeinden
berücksichtigt werden. Die Verteilung erfolgt jeweilen auf zwei Jahre und ist
im Verwaltungsbericht der Erziehungsdirektion bekannt zu geben. Sie kann
auch durch ein Dekret des Grossen Rates geregelt werden.
Ausserordentliche Staatsbeiträge dürfen auch an Privatschulen, welche mit
Rücksicht auf Sprachverhältnisse oder Wegschwierigkeiten errichtet werden
müssen, verabfolgt werden.
Die ausserordentlichen Staatsbeiträge an die Gemeinde können auch als
Znls^e zum Minimum der Gemeindebesoldung ausgerichtet werden, zum Zwecke
der Gewinnung oder Erhaltung guter Lehrkräfte.
Nur solche Gemeinden, welche sich über einen normalen Schulbesuch und
befriedigende Leistungen ihrer Schulen ausweisen, sollen ausserordentliche
Staatsbeiträge erhalten.
§ 29. Zur Unterstützung allgemeiner Bildnngsbestrebungen (Schul- und
Volksbibliotheken, Erstellung und Anschaffung von Lehrmitteln etc.) wird der
Erziehungsdirektion ein jährlicher Kredit bis auf Fr. 15,000 zur Verfügung gestellt.
Wenn eine Gemeinde die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel einführt, so leistet
der Staat hieran einen Beitrag.
e. Verfahren gegen säumige Gemeinden.
§ 30. Wenn eine Gemeinde in der Erfüllung ihrer Pflichten der Schule
gegenüber säumig ist, so wird, nach fruchtloser Mahnung, von der Erziehungs-
direktion auf Beschluss des Begierungsrates das Fehlende auf Kosten der Ge-
meinde ausgeführt.
2. Der Lehrer,
a. Wahl und Anstellung.
§ 31. Keine Lehrstelle darf ohne vorherige Ausschreibung im Amtsblatt
definitiv besetzt werden, es sei denn bei Beförderungen an derselben Schule.
Eine solche Beförderung kann von der Wahlbehörde (§ 33) auf Antrag der
Schulkommission vorgenommen werden.
Erledigte Lehrstellen schreibt die Erziehnngsdirektion auf Antrag der Schul-
kommissionen sofort ans, mit Ansetzung einer Anmeldnngsfrist von mindestens
8 Tagen.
Die Ausachreibung soll alle mit der Stelle verbundenen zulässigen Rechte
nnd Pflichten enthalten, soweit sie sich nicht aus bezüglichen Gesetzen und
Verordnungen ergeben. Sie hat den Charakter eines für die anstellende Be-
hörde wie für den Lehrer verbindlichen Vertrages.
§ 32. Die Bewerber haben sich innert der vorgesehenen Frist bei der
Schalkommission anzumelden und der Anmeldung ihr Patent nebst allfälligen
Zeugnissen beizulegen.
Nach Ablauf der Anmeldangsfirist entscheidet die Schnlkommission darüber,
ob die Anmeldungen genügen oder ob eine neue Ausschreibung vorzunehmen sei.
Sie ist berechtigt, die Kandidaten dnrch einen von der Erziehungsdirektion
zu bezeichnenden Schulmann eine Probelektion abhalten zu lassen.
§ 33. Die Lehrer werden auf den Vorschlag der Schulkommission, nach
Mitgäbe der bezüglichen Bestimmungen der Gemeindereglemente, frei ans der
Zahl aller patentirten Bewerber auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die
Amtsdaner beginnt mit dem Anfang des auf die Wahl folgenden Schnlhalbjahres.
Hinsichtlich derselben wird der Anfang des Sommerhalbjahres auf den 1. Mai
und derjenige des Winterhalbjahres auf den 1. November festgesetzt.
§ 34. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode soll die Wahl-
behörde entscheiden, ob die Stelle ausgeschrieben werden soll oder nicht.
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8 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
§ 35. Beschliesst sie, die Stelle nicht auszuschreiben, so ist damit der In-
haber aof eine neue Amtsdauer wiedergewählt.
§ 36. Wer an eine Lehrstelle definitiv gewählt ist, darf dieselbe ohne Ein-
willigung der Schulkommission Tor Ablauf eines Jahres nicht verlassen. Der
Bücktritt darf nur auf Ende eines Schulhalbjahres erfolgen, und die Demission
ist spätestens zwei Monate vor dem 1. Hai oder dem 1. November der Schal-
kommission einzureichen.
Denjenigen, welcher dieser Bestimmung zuwiderhandelt, um eine andere
Lehrstelle zu versehen, kann, durch Verfügung des Begiernngsrates, der Staats-
beitrag ganz oder teilweise entzogen werden.
§ 87. Wenn eine Lehrstelle im Laufe eines Schnlhalbjahres ledig wird,
oder wenn eine erledigte Stelle nicht rechtzeitig definitiv besetzt werden kann,
sowie bei Krankheit des Lehrers, hat die Schulkommission für provisorische
Führung der Schule zu sorgen und für ihre daherigen Anordnungen die Geneh-
migung der Erziehungsdirektion einzuholen.
Eine provisorisch besetzte Stelle ist dann rechtzeitig wieder auszuschreiben,
so dass auf Beginn des nächsten Halbjahres eine definitive Besetzung erfolgen kann.
b. Pflichten undBechte des Lehrers.
8 38. Die Primarlehrer haben die Pflicht, durch Unterricht, Zucht und
gutes Beispiel an der Erfüllung des Schnlzweckes zu arbeiten.
Sie haben die Schulstunden streng und gewissenhaft einzuhalten und wäh-
rend denselben ihre ganze Zeit nnd Kraft der Schule zu widmen.
Die Lehrer sind verpflichtet, den Unterricht so einzurichten, dass die Kinder
mit Hausaufgaben nicht überbürdet werden.
Sie haben die schriftlichen Aufgaben sorgfältig zu korrigiren.
§ 39. Sie haben in und ausserhalb der Schule in jeder Hinsicht auf Ord-
nung, Anstand, Beinlichkeit und gute Körperhaltung zu dringen. Kinder, welche
mit ansteckenden Krankheiten oder mit Ungeziefer behaftet sind, haben sie
wegzuweisen.
Sie führen tlber alles, was der Schale als Eigentum gehört, ein genaue.«
Verzeichnis.
Die Lehrer sind überhaupt verpflichtet, jeden Mangel und jeden Übelstand
in ihren Schulen der Ortsschulkommission anzuzeigen.
§ iO. Die Übernahme einer Gemeindebeamtung, welche zum Lehrer in
einem Überordnungsverhältnis steht, ist unzulässig, ebenso die Übernahme einer
Beamtung, oder die Betreibung einer Nebenbeschäftigung, welche die Schule
oder das Ansehen des Lehrers beeinträchtigen.
Die Lehrer sind gehalten, der Schulkommission Anzeige zu machen, wenn
sie einen Nebenberuf annehmen and betreiben. In streitigen Fällen entscheidet
die Erziehnngsdirektion.
Dagegen dürfen ihnen, ohne ihre Zustimmung, ausser den ihnen gesetzlich
obliegenden, keine weiteren Verpflichtungen als die in der Ausschreibung an-
gegebenen auferlegt werden. Vorbehalten bleibt ein etwaiger von der Schul-
kommission angeordneter Fächeraustausch, welchem sich jeder Lehrer zu fügen hat.
§ 41. Die Lehrer sind verpflichtet, mindestens alle drei Monate, jedem
Schüler ein Zeugnis über Betragen, Fortschritte und Schulbesuch zu banden
der Eltern oder ihrer Stellvertreter auszustellen und sich dasselbe von diesen
unterschrieben wieder vorweisen zu lassen.
§ 42. Sie wohnen allen Verhandlungen der Schnlkommission, bei welchen
weder sie selbst noch einer ihrer Kollegen persönlich beteiligt ist, mit beratender
Stimme bei.
In grösseren Ortschaften kann sich, im Einverständnis mit der Schnlkom-
mission. die Lehrerschaft durch eine aus ihrer Mitte gewählte Abordnung ver-
treten lassen.
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Kanton Bern, Gesetz Aber den Primarnnterricht. 9
e. Beschwerden.
§ 43. Die Lehrer stehen nnter der unmittelbaren Aufsicht der Schulkom-
ittission. Sie haben innert den Schranken der Gesetze nnd Verordnungen die
Weisungen der Schulbehörden zu befolgen. Im übrigen sind sie in der Aus-
übnng ihres Berufes, namentlich auch in den Grenzen des ünterrichtsplanes in
Bezug auf die Lehrmethode, selbständig. In der Schule selbst oder sonst in
Gegenwart von Schülern dürfen ihnen keine Rügen gemacht werden.
§ ii. Beschwerden von Eltern oder andern Personen gegen den Lehrer
werden der Schulkommission, Beschwerden der letztem gegen denselben, sowie
von Eltern gegen die Schulknmmission werden dem Schulinspektor eingereicht.
Jede Beschwerde ist den Beteiligten sofort zu eröffnen.
§ 45. In allen Fällen, in welchen die Beschwerde die Einstellung oder
Abberufung des Lehrers zur Folge haben könnte, wird dieselbe sofort nut dem
{jntachten des Schnlinspektors der Erziehungsdirektion überwiesen.
In den andern Fällen sind die Beschwerden durch die Schulkommission
bezw. den Schnlinspektor zu erledigen.
Den Beteiligten steht der Beknrs an die Erziehungsdirektion zn.
§ 46. Die Einstellung, Abberufung oder Entsetzung von Primarlehrern
geschieht nach den darauf bezüglichen Gesetzen nnd Verordnungen. Hissver-
hftltnisse zwischen Lehrer, Gemeinde nnd Schulkommission, die jede gesegnete
Wirksamkeit des erstem hemmen und sich nicht auf andere Weise heben lassen.
bilden einen bestimmten Abberufangbgmnd. Die Amtsentsetzung hat stets die
Streichung aus dem Lehrerstande zur Folge, die Abberufung dagegen nur die
Entfernung von der wirklich innegehabten Stelle.
§ 47. Wenn das Wohl der Schule es dringend verlangt, kann die Schul-
kommission dem Lehrer, gegen den eine Beschwerde eingelangt ist, provisorisch
ersetzen. Diese Verfügung unterliegt ebenfalls der Genehmigung der Erziehnngs-
direktion nach eingeholtem Gutachten des Schulinspektors.
§ 48. Beschwerden des Lehrers gegen die Schnlkommission werden durch
die Erziehnngsdirektion erledigt.
d. Versetzung in Ruhestand.
§ 49. Der Staat kann solche Primarlehrer, welche infolge der Abnahme
ihrer physischen oder geistigen Kräfte nicht mehr zu genügen im Stande sind,
nach 3Qjährigeni Dienst an öffentlichen Primarschulen des Kantons, in besondera
Fällen schon vorher, mit oder ohne ihr Ansuchen, mit einem Leibgeding, welches
je nach der Zahl der Dienütjahre Fr. 280 bis 40Ü beträgt, in den Ruhestand
versetzen. Dieselbe Vergünstigung kann der Lehrerin nach 20 Jahren gewährt
werden.
Der Grosse Rat kann durch Dekret die Pensionirung der Lehrerschaft nach
dem Grundsatz der obligatorischen Versicherung und unter finanzieller Beteili-
g^g der Lehrer selbst einführen, sofern der vom Staate hiefür zu leistende
Beitrag die Auslagen für die hievor bestimmte Pensionirung nicht übersteigt.
§ 50. Der Regiemngsrat kann den Beitritt znr bemischen Lefarerkasse
für jeden Primarlehrer des Kantons obligatorisch erklären unter der Voraus-
setzung, dass dieselbe zweckentsprechend organisirt wird und die Statuten der
Genehmigung des Regierungsrates unterbreitet werden.
Der oblig:atorische Beitritt zur bemischen Lehrerkasse kann auch ausgedehnt
werden auf die Lehrer an Mittelschulen, Seminarien oder andern staatlichen
Unterrichtsanstalten, sowie auf die Schulinspektoren. Ausgenommen sind die
Hochschullehrer.
3. Der Schüler.
a. Auftreten nnd Betragen.
§ 51. Jeder Schüler ist za Ordnung nnd Reinlichkeit, Höflichkeit und
Gehorsam verpflichtet.
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10 Kantonale Gesetze~nnd Verordnungen.
§ 52. Der Schiller, welcher an Leib und Kleidung tinsauber in die Schale
kommt oder überhaupt sich in einem nnanständigen Zustand vorstellt, kann
zurückgewiesen werden, unter sofortiger Anzeige an die Eltern.
§ 53. Ansteckende Krankheiten schliessen den damit behafteten Schaler
bis zur völligen Genesung von der Schule aus ; weitergehende Verfügungen der
SchulkommisKion. sowie der Sanitätsbehörde, bleiben vorbehalten.
§ 54. Schüler können, wenn dies notwendig erscheint, in eine Besserungs-
anstalt versetzt werden. Die Versetzung in eine Besserungsanstalt wird durch
den Regierungsrat auf Antrag der Gemeindebehörden verfügt Wenn die Ge-
meindebehörden in der Anwendung dieser Massregel säumig sind, so kann der
Regiernngsrat von Amtes wegen einschreiten.
S; 55. In die Schule sollen nur bildungsfähige Kinder aufgenommen werden.
Blödsinnige sind vom Schulbesuch gänzlich zu dispensiren.
Taubstumme, blinde, schwachsinnige und epileptische Kinder mflasen, wenn
sie bildungsfähig sind und nicht in den öffentlichen Schulen unterrichtet werden
können, in Spezialaustalten oder -Klassen untergebracht werden.
Der Staat sorgt dafür, dass diese Anstalten den besondem Bedürfnissen
genügen.
An die Besoldungen und die Altersversorgung der Lehrer solcher Anstalten,
welche nicht vom Staate unterhalten werden, kann derselbe einen Beitrag leisten.
§ 56. Alle Schüler, die Knaben bis zur Rekmtenausbebung, die Mädchen
bis zum Austritt ans der Primarschule, sind verpflichtet, das Schulbüchlein, in
welchem ihre Zeugnisse, sowie die Angaben betreffend den Schulbesuch ein-
getragen werden, sorgfältig aufzubewahren.
b. Die Schalzeit.
i$ 57. Jedes Kind, weiches vor dem 1. Januar das sechste Jahr zurück-
gelegt hat, ist auf den Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Immer-
hin können Kinder, welche das sechste Altersjahr vor dem 1. April zarfiekgelegt
haben, auf Verlangen der Eltern ebenfalls auf den 1. April in die Schule ein-
treten. Das Schuljahr beginnt mit dem 1. April. Geistig oder körperlich un-
genügend entwickelte Kinder können auf Begehren der Eltern und durch Ver-
fUgfung der Schnlkommission am ein Jahr zurückgestellt werden.
g 58. Eltern, welche mit ihren Kindern den Wohnort zeitweise verlassen,
haben sich bei ihrer Rückkehr darüber auszuweisen, dass die Kinder unterdessen
eine Schule besucht haben. Ebenso sind die Eltern schulpflichtiger Kinder,
welche ausserhalb des Kantons sich aufhalten, verpflichtet, der Schulkommission
ihres Wohnortes nachzuweisen, dass dieselben die Schale besuchen.
Die Bestimmungen der §§ 65 u. ff. finden, im Falle des ungenügenden Nach-
weises. Anwendung.
§ 59. Die Schulzeit dauert in der Regel 9 Jahre. Die Gemeinden können
jedoch die achtjährige Schulzeit einführen.
§ 60. Bei der neunjährigen Schulzeit wird wenigstens Si Wochen Schule
gehalten. Die jährliche Stundenzahl beträgt in den drei ersten Schaljabren
wenigstens 800, in den übrigen wenigstens 900. Kinder, von denen durch eine
Prüfung konstatirt ist, dass sie ihr Primarschulpensum erfüllt haben, dürfen
nach Ablauf des achteh Schuljahres aus der Schule entlassen werden.
Bei der achtjährigen Schulzeit wird wenigstens 40 Wochen Schule gehalten.
Die jährliche Schulzeit beträgt im ersten, zw^eiten und achten Schuljahre 900
und in den übrigen 1100 Stunden, Turnen und Handarbeiten überall inbegriffen.
Die Mädchen sind gehalten, die Arbeitsschule oder eine allfällig bestehende
Mädchen - Fortbildungsschule oder Haushaltungsschule noch ein Jahr lang zu
besuchen.
§ 61. Die wöchentliche Stundenzahl darf in den drei ersten Schuljahren
nicht über 27 und in den übrigen nicht über 38 ansteigen.
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Kanton Bern, Gesetz über den Primarunterricht. 11
Anf einen Tag dürfen in den drei ersten Schntjahren nicht über 5 und in
den übrigen nicht über 6 Schnistunden fallen.
Zwischen den Unterrichtsstunden sollen durch die Schulkommission zu be-
stimmende Unterbrechungen stattfinden.
Innert der durch die Torstehenden Bestimmungen gezogenen Schranken sind
die Schulkommissionen in der Verteilung der Schulzeit frei.
§ 62. Wo der Unterricht abteilungsweise erteilt wird, kann, soweit es
nötig ist, um denselben sachgemäss einzurichten, die wSchentliche Stundenzahl
▼ermindert werden. Die Stundenpläne sind in diesem Falle der Erziehnngs-
direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 63. Bei der nennjährigen Schulzeit sind denjenigen Kindern, welche den
reformirten kirchlichen Religionsunterricht besuchen, von obiger Schulzeit nötigen-
falls im Winter wöchentlich zwei halbe Tage zu diesem Zwecke freizugeben.
Wenn in einer Schule die Zahl der Katechumenen überwiegt, so kann die Schule
selbst durch Beschluss der Schulkommission an diesen zwei Halbtagen ausge-
setzt werden. Der kirchliche Religionsunterricht ist so anzusetzen, dass die
Schale keine weitere Einbnsse erleidet.
In den katholischen Gemeinden kann zur Vorbereitung anf die Kommunion
eine Woche freigegeben werden.
e. Unfleissiger Schulbesuch.
§ 64. Die Eltern oder deren Vertreter sind unter Verantwortlichkeit ver-
pflichtet, die ihrer Obhut anvertranteu Kinder fleissig in die Schule zu schicken.
Derjenige, der während der Schulzeit ein schulpflichtiges Kind durch irgend
eine Beschäftigung vom Schulbesuch abhält, ist im gleichen Masse strafbar,
wie die Eltern.
§ 65. Der Schulbesuch wird vom Lehrer in einem dazu eingerichteten
Rodel kontroUirt
Wenn die unentschuldigten Schulversäumnisse während eines Monats im
Winter und innert vier Schulwochen im Sommer einen Zehntel der Unterrichts-
stunden überschreiten, so soll Anzeige an den Regiemngsstatthalter erfolgen.
§ 66. Die Schulkommission hat, unter persönlicher Verantwortlichkeit ihrer
Mitglieder, innert den nächsten acht Tagen nach Ablauf der im § 65 festgesetzten
Periode die im Schnlrodel vom Lehrer bezeichneten Abwesenheiten zu prüfen
und zu berechnen und sofort die Anzeigen zu machen. Dieselben sind vom
Prüsldenten und Sekretär zu unterzeichnen und mit Datum im Schulrodel an-
zumerken. Als abwesend wird auch derjenige betrachtet, der gemäss § 52 furt-
gewiesen wird.
§ 67. Die Anzeigen der Schnlkommissionen an die zuständige Behörde
haben bis zur Leistung des Gegenbeweises volle Beweiskraft und sind ohne
Zögerung zur Beurteilung zu überweisen.
Auf die erste Anzeige während eines Schuljahres sind die Fehlbaren, je
nach der geringem oder grossem Zahl von Abwesenheiten, mit Fr. 3 bis 6 zu
bestrafen. In jedem Wiederholungsfall innert des gleichen Schuljahres ist die
Busse jeweilen zu verdoppeln.
Den betreffenden Schulkommissionen sind die ausgeföllten Urteile sofort
anzuzeigen.
§ 68. Geht aus den Umständen hervor, dass ein Kind fortgesetzt der Schule
entzogen wird, so ist im zweiten Rückfall, insofern sich derselbe innert Jahres-
frist seit der Verbüssung der letzten Strafe ereignet, Gefängnisstrafe von 48 Stun-
den bis 20 Tage zu verhängen.
Im neuen Rückfall innert JahresfHst, seit der Verbüssung der Gefängnis-
strafe, hat die Schulkommission die Anzeige dem Regierangsrate einzusenden,
der gegen den Fehlenden die Versetzung in eine Arbeitsanstalt verfügen kann.
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12 Kantonale Oesetze und Yerordnangen.
(f. Entschnldignngsgründe.
§ 69. Als Entscfauldigungsgründe für Schulversänninisse gelten namentlicli
Krankheit des Kindes, unter Umständen auch Krankheit und Todesfälle in der
Familie und sehr nngtlnstige Witterung, insofern Schwächlichkeit der Kinder
«der grössere Entfernung vom Schulhause den Schulbesuch den Kindern unmög-
lich machen.
§ 70. Die Kntschuldignngsgrflnde sind dem Lehrer mitzuteilen.
Die Schnlkommission entscheidet nach Äusserung des Lehrers unter ihrer
Verantwortlichkeit über die angegebenen Entschnldigungen.
//. Die erweiterte Oberschule.
§ 71. Die Gemeinden sind berechtigt, anstatt der Oberklassen oder neben
denselben eine erweiterte Oberschule zu errichten.
Hinlänglich befähigte Oberschüler solcher Gemeinden, in welchen sich weder
eine Sekundärschule noch eine erweiterte Oberschule befindet, sind, wenn sie
sich zum Besuche eines dreijährigen Kurses verpflichten, zum Besuche der
nächstgelegenen Oberschule berechtigt, und ihre Gemeinde hat das Betreffnis
der Kosten zu bezahlen.
i^ 72. Die Schulzeit beträgt jährlich wenigstens 36 Wochen zu 24 bis 33
Stunden.
§ 78. Zu den in § 25 erwähnten Fächern kommen für die erweiterte Ober-
schule noch als obligatorische hinzu : das Wichtigste aus der allgemeinen Geo-
graphie und Geschichte, Naturkunde und Französisch bezw. Deutsch.
§ 74. Die Lehrer solcher Schulen müssen, ausser dem Primarlehrerpatent
auch ein Fähigkeitszeugnis für französische bezw. deutsche Sprache besitzen.
Ihre Besoldung beträgt wenigstens Fr. 400 mehr als das Minimum ; der
Staat trägt die Hälfte der Besoldungserhöhung über das gesetzliche Minimum.
§ 75. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die er-
weiterte Oberschule Anwendung.
///. Die Fortbildungsschule.
§ 76. Jede Gemeinde kann die nötige Zahl von Fortbildungsschulen er-
richten. Es können sich auch mehrere Gemeinden behufs Errichtung gemein-
samer Fortbildungsschulen vereinigen.
§ 77. Der Fortbildungsschule sind von der Gemeinde die nötigen Räum-
lichkeiten samt Beheizung und Beleuchtung, die Gerätschaften, die gemeinsamen
Lehrmittel etc. zur Verfügung zu stellen.
§ 78. Auf Fortbildungsschüler aus bedürftigen Familien ist der § 17 dieses
Gesetzes anwendbar.
§ 79. Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Fortbildungsschule durch
Übernahme der Hälfte der Lehrerbesoldungen.
§ 80. Wenn eine Gemeinde die Errichtung einer Fortbildungsschule be-
schlossen hat, so ist dieselbe für alle innerhalb dieser Gemeinde wohnenden
Jünglinge, welche in dem von der Gemeinde bestimmten Alter stehen, obliga-
torisch, insofern sie in dieser Zeit nicht eine höhere Lehranstalt oder eine ge-
werbliche Fortbildungsschule besuchen.
Der Austritt aus der Fortbildungsschule kann jedoch einem Schüler gestattet
werden, wenn er sich durch eine Prüfung über genügende Kenntnisse in den
«bligatorischen Fächern ausweist.
§ 81. Der Sohnlunfleiss ist strafbar; jede unentschuldigte Abwesenheit
•wird mit einer Busse von 20 Cts. per Stunde bestraft.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit betreffend den Schulbesuch hat der
Kichter zu untersuchen, ob die in § 64 genannten Personen oder der Schüler
selbst den Schulnnfleiss verursacht haben.
Die Bestimmungen von § 68 sind auch auf die Fortbildungsschule anwendbar.
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Kanton Bern, Gesetz ttber den Primaranterricht. 13
§ 82. AUföllig;e von Gemeinden organisirte Fortbildangsschnlen fttr Töchter,
sowie Hanshaltungsschalen oder -Enrse sind vmter der Voraussetzung einer
zweckmässigen Organisation vom Staate in gleicher Weise zu unterstützen, wie
die Fortbildungsschnlen für Jünglinge.
§ 83. Jede Gemeinde hat ttber die Ordnung ihrer Fortbildnngsschnle ein
Tom Regierongsrate zu genehmigendes Reglement zu erlassen.
/K Die Pmatschuten.
§ 84. Die Privatschulen, in welchen Primaranterricht oder für schnlpflich-
tige Kinder bestimmter Seknndamnterricht erteilt wird, bedürfen der Bewilli-
gung der ErziehungsdirektioQ und stehen unter derselben staatlichen Aufsicht,
wie die öffentlichen Schnlen. /
Die Bewilligung kann jedoch nicht verweigert werden, wenn der Bewerber
sich Aber Befähigung und nnbescholtenen Ruf ausweist.
Sinken die Leistungen dauernd unter diejenigen der öffentlichen Primär-
schalen, so ist die Bewilligung zurückzuziehen.
§ 85. Eltern oder Pflegeeltern, welche ihre Kinder in eine nicht anerkannte
Schale schicken, sind den in § 68 aufgestellten Strafbestimmungen unterstellt.
§ 86. Der Schulbesuch wird in der Privatschule wie in der öffentlichen
kontrolliert, und der Schulunfleiss unterliegt den gleichen Strafbestimmungen.
Die Bestimmung des § 56 ist auch auf die Schüler der Privatschnlen anwendbar.
§ 87. Die Vorsteher von Privatschulen haben jährlich bis spätestens Ende
April der Schnlkommission des Ortes, wo ein Kind schulpflichtig ist, ein Ver-
zeichnis der ihre Schule besuchenden Kinder, mit Angabe des Geburtsjahres
and der Namen der Eltern, einzusenden.
Wenn sie im Laafe des Schuljahres schulpflichtige Kinder aaftiehmen, haben
sie innert 3 Tagen der betreffenden Schulkommission Anzeige davon zu machen.
Die Vorsteher von Privatschnlen sind fttr die Folgen der Unterlassung ver-
antwortlich.
§ 88. Der Unterricht, welchen die Eltern ihren Kindern selbst erteilen
oder zu Hanse erteilen lassen, ist keiner Bewilligung unterworfen. Doch hat
der Schnlinspektor jederzeit das Recht, diese Kinder zu prüfen oder durch einen
angestellten Lehrer prüfen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, öffent-
liche Prüfungen mit den Schülern ihrer Altersstufe zu bestehen. Stellen sich
dieselben zur Prüfung nicht oder erweist sich der Unterricht als nngenflgeud,
so unterliegen die in § 64 genannten Personen den Straf bestimmnngen des § 68.
C. Behörden.
/. OemeindebehSrden.
§ 89. Die öffentliche Primarschule, die erweiterte Oberschule, sowie die
Fortbildungsschule stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Schulkommission.
§ 90. Die Schnlkommission besteht ans wenigstens fünf Mitgliedern.
Wählbar in dieselbe ist jeder Bürger, welcher das 20. Altersjahr zurück-
gelegt hat and in bürgerlichen Ehren steht.
§ 91. Personen, die mit dem Lehrer bis und mit dem dritten Grade ver-
wandt oder verschwägert sind, können nicht Mitglieder der Schulkommission sein.
§ 92. Die Schalkommission wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch
die zuständige Gemeindebehörde gewählt.
In Gemeinden, welche in mehrere Schulkreise eingeteilt sind, kann die Wahl
der Kommission den stimmföhigeu Bürgern des Schalkreises übertragen werden.
§ 93. Die Schnlkommission wählt ihren Präsidenten, Vizepräsidenten und
Aktuar and bestimmt die Form ihrer Verhandlungen.
Sie tritt während der Schulzeit wenigstens jeden Monat einmal zusammen;
ihre Verhandlungen werden protokollirt.
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14 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 94. Die Schulkommhsion ist die Verwaltungs- nnd Aufsichtsbehörde der
Schale. Als solcher liegt ihr ob, dafUr zu sorgen, dass alle bildangstäbigen.
schulpflichtigen Kinder die Schnle fleissig besuchen und dass der Scholnnfleiss
streng geahndet, überhaupt das Wohl und Gedeihen der Schnle in jeder Be-
ziehung gefördert werde.
§ 95. Sie fuhrt die Aufsicht Aber die Lehrer und trifft die nötigen Mass-
nahmen, damit die Schule nie unbesetzt sei.
Sie ist befugt, unter Anzeige an den Schulinspektor, dem Lehrer einen
Urlaub bis auf 14 Tage zu gewähren und während seiner Abwesenheit für eine
angemessene Vertretung zu sorgen.
§ 96. Die Schulkommission wacht über den gehörigen Unterhalt nnd die
zweckmässige Benutzung des Schnlhauses, der Schulgerätschaften und Lehr-
mittel, sowie über pünktliche Erfüllung der Leistungen, welche der Schnl-
gemeinde gegenüber Schnle und Lehrer auferlegt sind. Es ist ihr von der
Schul gemeinde der nötige Kredit zu bewilligen.
§ 97. Sie besucht wenigstens alle vier Wochen einmal durch wenigstens
zwei ihrer Mitglieder die Schule und wohnt allen Inspektionen und Prüfangen
bei. Die bezüglichen Besuche werden im Schalrodel eingetragen.
Sie bestimmt die Ferien (§ 60) nnd allfällige öffentliche Prüfungen.
§ 98. Die Mitglieder der Schulkommission sind persönlich für die treue
Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich und haften der Schulgemeinde für allen
Schaden, der durch ihre Schuld oder Xachlässigkeit erwächst.
§ 99. Wenn die Schulkommission in den Schulbesuchen und in der Hand-
habung der Gesetzesbestimmungen betreffend Bestrafung des Schnlunfleisses
nachlässig ist, so kann der Regierungsrat nach zweimaliger fruchtloser War-
nung verfügen, dass die Gemeinde dem Staate den Staatsbeitrag ganz oder
teilweise zuriickznvergflten habe.
//. Staatsbehörden.
1. Schulinspektor.
§ 100. Für die technische Aufsicht über die öffentlichen Primarschulen,
die Fortbildungsschulen und die Privatschulen werden höchstens 12 Primar-
schulinspektoren gewählt, und demgemäss wird der Kanton in entsprechende
Primarschul-Inspektoratskreise eingeteilt.
§ 101. Die Primarschnlinspektoren werden vom Regiernngsrate auf vier
Jahre gewählt. Durch ein Dekret des Grossen Rates wird die Zahl und die
Besoldung derselben, sowie die Einteilung des Kantons in Kreise festgesetzt.
§ 102. In einem durch den Regierungsrat zu erlassenden Reglemente soll
die Aufgabe der Schulinspektoren genauer umschrieben nnd präzisirt werden.
Dabei ist namentlich festzusetzen, dass die Schulinspektoren das Hauptgewicht
auf das erzieherische und allgemein bildende Moment des Unterrichts legen
sollen. Dem Lehrer ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Inspektion aktiv zu
beteiligen. Bei Beurteilung der Leistungen einer Schule ist auf die örtlichen
Verhältnisse und die besondem Schwierigkeiten, mit denen sie zu kämpfen hat,
gebührend Rücksicht zu nehmen. Zn den Inspektionen sind die Schulkommis-
sionen rechtzeitig einzuladen; denselben ist gestattet, besondere Inspektionen
zu verlangen.
2. Erziehungsdirehtion.
§ 103. Die Erziehnn^sdirektion führt die Oberaufsicht über das gesamte
Schulwesen, sowie über die Behörden und Gemeinden. Sie ist jederzeit befugt,
zu nötigen Erhebungen in einer Schule Delegirte abzuordnen.
Es dürfen keine Lehrmittel in der Schule verwendet werden, die nicht vom
Regierungsrate genehmigt worden sind.
Die Erziehungsdirektion sorgt in der Regel auf dem Wege der freien Kon-
kurrenz für Erstellung guter Lehrmittel. Sie hat für Schul- und Turngeräte
Normalien aufzustellen.
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Kanton Bern, Gesetz Aber den Primarnnterricht, 15
Der Staat übernimmt den Verlag der obligatorischen Lehrmittel. Bei Hin-
gabe der Liefeningen ist vor allem die bernische Prodaktion möglichst za be-
rücksichtigen.
§ 104. Es ist der Erziehungsdirektion gestattet, in Berücksichtigung vor-
handener lokaler Schwierigkeiten und Bedürfnisse in Bezug auf die innere Ein-
richtung der Schule und auf die Schulstunden und Schulwochen besondere Aus-
nahmen zu gestatten.
Ebenso ist sie berechtigt, in besondern Fällen Kinder zeitweise vom Schul-
besuche zu dispensiren.
D. Übergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 105. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gemeinde-
besoldungen dürfen nicht um mehr als Fr. 100 herabgesetzt werden.
§ 106. Sämtliche Schnlkommissionen und Schulinspektoren sind auf 1. Januar
1895 neu zu wählen.
§ 107. Der Begierungsrat und die Erziehungsdirektion erlassen die zur
Ansfühmng dieses Gesetzes notwendigen Reglemente. Die mit Rücksicht auf
§ 6 des gegenwärtigen Gesetzes nötige Revision des Gesetzes über die Schul-
synode wird durch Dekret des Grossen Rates stattfinden.
§ 108. Das gegenwärtige Gesetz tritt nach dessen Annahme durch das
Volk mit dem 1. Oktober 18§t in Kraft, jedoch mit dem Vorbehalt, dass der
Grosse Rat ermächtigt wird, den Zeitpunkt der Anwendung folgender Bestim-
mnngen festzusetzen:
l.§14, Ziffer 3: Die Herab.setznng der Gemeindebesoldung von Fr. 550 anf
Fr. 450 darf erst eintreten, wenn das Maximum der Staatsznlage ans-
gerichtet wird;
2. Jj 27, erster Satz, betreffend Staatszulage, und letzter Satz, betreffend
Kosten der Stellvertretung.
Die Staatszulagen werden vom 1. Januar 1895 an vorläufig wie folgt
ausgerichtet :
(t. an patentirte Lehrer und Lehrerinnen :
Diens^ahre T^rhrer I^hrcrinnen
vom 1. bis und mit dem 5. Fr. 3(X» Fr. 200
. 6. „ . .. . 10. ,. 450 „ 250
. 10. Dienstjahre an ,600 .300
b. an unpatentirte Lehrer und Lehrerinnen Fr. 100 ;
3. S 29, zweiter Satz, betreffend Beitrag an die Cnentgeltlichkeit der Lehr-
mittel ;
4. § 79, betreffend Staatsbeitrag an die Kosten der Fortbildungsschule.
Die vollständige Anwendung obiger Bestimmungen muss jedoch bis zum
1. Januar 1897 durchgeführt sein.
Sollten bis zum 31. Dezember 1896 die zur vollständigen Durchfuhrung des
Gesetzes erforderlichen Mittel nicht vorhanden sein, so ist der Grosse Rat befugt,
auf die Dauer von höchstens fünf Jahren eine besondere Steuer bis zu 'lo^loo
zu beschliessen.
§ 109. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Organisation des Volksschulwesens vom 24. Juni 1856,
soweit dasselbe die Primarschulen betrifft;
2. das Gesetz über die öffentlichen Primarschulen vom 1. Mai 1870 ;
3. die Verordnung über die Schnlinspektorate vom 15. Oktober 1870 ;
4. die §§ 2 bis 32 des Reglements über die Obliegenheiten der Volksschul-
behördeu vom 5. Januar 1871 ;
5. das Gesetz über die Erhöhung der Primarlehrerbesoldungen vom 31. Okt.
1875;
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16 Kantonale Gesetze uud Yerordnnngeii.
6. die VerordnunK vom 28. Mai 1879 über die Ausfiihniiig des Art. 27, zweites
Lemma, der Bundesverfassnng vom 27. Mai 1874;
7. die Yerordnnng ttber die Prüfangen beim Anstritt ans der Primanchule
vom 22. Januar 1880 ;
8. das Gesetz über den PriTatnnt«rricht vom 24. Dezember 1832, soweit das-
selbe den Primarnnterricht betrifft;
9. die Verordnung über die Leibgedinge vom 3. Juli 1872 ;
10. alle übrigen mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widersprach stehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
ä. i. Gesetz Ober die Scbulsynode des Kantons Bern vom 2. November 1848, ab-
geändert durch das Primarschnigesetz vom 6. Mai 1894 und durch Dekret des
Grossen Rates. (Vom 19. November 1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Vollziehung des Art. 87 der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 und der
§§ 6 nnd 107 des Gesetzes ttber den Primarunterricht im Kanton Bern vom
6. Mai 1894 nnd in Abänderung des Gesetzes ttber die Schulsynode des Kantons
Bern vom 2. November 1848;
auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
§ 1. Die Schulsynode besteht aus Abgeordneten, welche von den stimm-
föhigen Bürgern des Kantons gewählt werden.
Wählbar in die Schulsynode ist jeder nach der Verfassung stimmfähige
Bürger.
§ 2. Auf je 5000 Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Abgeordneter in
die Schnlsynode gewählt. Eine Bruchzahl über 2500 Seelen berechtigt ebenfalls
zur Wahl eines Abgeordneten.
Die Wahl der Abgeordneten geschieht in den Grossratswahlkreisen. Be-
züglich der in den einzelnen Kreisen zu wählenden Anzahl von Abgeordneten
macht die eidgenössische Volkszählung Regel.
Die Einberufung der Wähler zu den Synodalwahlen erfolgt durch eine Ver-
ordnung des Begierungsrates, welche spätestens drei Wochen vor der Wahlver-
handlung durch Einrücken ins Amtsblatt bekannt zu machen ist.
Alle vier Jahre findet eine Gesamtemeuernng der Schulsynode statt Die
Amtsdaner beginnt mit dem 1. Januar, erstmals mit dem 1. Januar 1895.
§ 3. Die Schulsynode wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren
einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten und acht Mitgliedern.
§ 4. Die Schulsynode versammelt sich ordentlicherweise einmal jährlich,
ausserordentlicherweise auf den Ruf der Erziehuugsdirektion, auf ihren eigenen
Beschluss oder auf Antrag des Vorstandes.
Die Sitzungen sind öffentlich.
Der Erziehnngsdirektor oder ein von diesem zu ernennender Stellvertreter
wohnt denselben mit beratender Stimme bei.
§ 5. Die Schulsynode behandelt diejenigen Gegenstände, welche ihr von
der Erziehungsdirektion oder dem Vorstand zugewiesen werden, nnd kann von
sich aus Scbulsachen beschlagende Wünsche und Anträge an die Staatsbehörden
gelangen lassen.
§ 6. Über alle Gesetze und allgemeinen Verordnungen, welche den Unter-
richt und die innere Einrichtung aller öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der
Hochschule, beschlagen, mnss, bevor sie erlassen werden, das Gutachten der
Schulsynode oder des Vorstandes eingeholt werden.
§ 7. Wenn die Staatsbehörde ein Gutachten der Synode verlangt, so hat
der Vorstand den Gegenstand vorzuberaten.
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Kanton Baselstadt, Gesetz betr. Errichtang einer Franenarbeitsschule. 17
§ 8. Der Vorstand hat der Synode jedesmal vor ihrer Emenemng einen
Bericht Aber die Yerhandlungeu abzustatten. Dieser soll, in beiden Sprachen
geijxnckt, dem Erziehnngsdirektor und den Mitgliedern der Synode mitgeteilt
weifden.
§ 9. Die Mitglieder der Schalsynode erhalten für ihre Sitzungen und Reisen
die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.
§ 10. Dieses dnrch Dekret des Grossen Rates abgeänderte Gesetz tritt
sofort in Kraft. Der Regiernngsrat wird beauftragt, die erforderlichen Regle-
ment« zu erlassen.
3. 3. Gesetz betreffend Errichtung einer FrauenarbeKtschule. (Vom 11. Oktober
1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Baselstadt, in der Absicht, gemäss den §§ 11
und 12 der Verfassung vom 2. Dezember 1889 die Ausbildung des weiblichen
Geschlechts für Haus und Beruf zu fördern, beschliesst:
§ 1. Der Staat errichtet unter dem Namen „Frauenarbeitsschule Basel"
eine üffentlicbe Unterrichtsanstalt, welche die Aufigabe hat, Frauen nnd Mädchen
durch theoretischen und praktischen Unterricht in den weiblichen Handarbeiten
nnd in der Ftthrung eines Hauswesens für den hänslichen Beruf oder für den
Erwerb, sowie Arbeitslehrerinnen oder Lehrerinnen an Koch- und Haushaltungs-
whnlen gründlich auszubilden.
§ 2. Die Frauenarbeitsschale ist dem Erziehungsdepartement unterstellt.
Zur Leitung der Anstalt wird eine Inspektion, bestehend ans einem Prä-
sidenten nnd vier Mitgliedern, bestellt, welche Tom Regierungsrate anf eine Amts-
daner von drei Jahren gewählt wird.
Der Inspektion ist eine Frauenkommission von sieben Mitgliedern beigegeben,
die von der Inspektion auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt wird und
deren Obliegenheiten durcji eine vom Erziehnngsrat anf Antrag der In.spektion
zu erlassende Ordnung f^tg;esetzt werden.
§ 3. Der Unterricht wird in Kursen erteilt, deren Daner sechs Monate
nicht abersteigt, und umfnsst folgende Gegenstände : 1. AVeissnähen, 2. Maschinen-
nahen, 3. Kleidermachen, 4. Weissticken, 5. Buntsticken, 6. Filet-, Häkel-, Knüpf-
und ähnliche Arbeiten, 7. Flicken, Verstecken. Stopfen, 8. Glätten, 9. Putzmachen,
10. Zeichnen. 11. Rechnen und Buchführung, 12. Pädagogik und Methodik des
Arbeitannterrichts, 13. Gesundheitslehre und Krankenpflege, 14. Koch- und Haus-
hai tnngskunde.
Nach Bedürfnis kann die Inspektion innerhalb der Grenzen des Budgets
mit Genehmigung des Erziehnngsrates weitere Lehrgegenstände vorübergehend
oder dauernd einführen. Neue Lehrgegenstände, welche dauernd eingeführt
werden, auterliegen nach einer Probezeit von zwei Jahren der Genehmigung
des Eegiemngsrates.
§ 4. Zur Aufnahme ist das Zurückgelegte 15. Altersjahr und der Besitz
der nötigen Vorkenntnisse erforderlich.
Auswärts Wohnenden kann die Aufnahme bewilligt werden, wenn sie im
Besitz guter Zeugnisse sind nnd durch ihre Aufnahme nicht die Anstellung
einer Gehilfin oder die Errichtung einer neuen Abteilung nötig wird. {§ 6.)
§ 5. Der Unterrichtsplan, das Lehrziel und die Schulordnung werden vom
Erziehnngsrat auf Antrag der Inspektion erlassen. Die Schulordnung unterliegt
iler Genehmigung des Regiernngsrates.
§ 6. Die Zahl der Schülerinnen in den einzelnen Klassenabteilungen be-
trägt, je nach der Natur der Fächer, 12—25; übersteigt die Zahl der Schüler-
innen die in der Schulordnung für die einzelnen Fächer festgesetzte Maximal-
zahl, so kann die Inspektion der Lehrerin eine Gehilfin beigeben oder mit Ge-
nehmigung des Erziehungsrates eine neue Abteilung bilden.
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n
18 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 7. Der Unterricht der Frauenarbeitsschtile ist unentgeltlich. Die Schü-
lerinnen de.s Koch- und Hanshaltnngskurses haben ein von der Inspektion fest-
zusetzendes angemessenes Kostgeld zu bezahlen : doch können von der Inspek-
tion auch unentgeltliche Koch- und Haushaltungskurse eingerichtet werden.
Die Kosten für Arbeits-, Schreib- und Zeichnungsmaterialien sind von den
Schülerinnen zn tragen; doch können diese Kosten unbemittelten Schfiletinnen
durch die Inspektion ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8. Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Schule liegt einen
Vorsteher oder einer Vorsteherin ob, welchen auch die Erteilung von Unterrieht
an der Anstalt oder an einer andern hiesigen üifentlichen Schnle übertragen
werden kann. Die Jahresbesoldung eines Vorstehers beträgt Fr. 6000, die einer
Vorsteherin Fr. 4000 bis Fr. 5000.
§ 9. Die Besoldung der Lehrer betragt Fr. 130 bis Fr. 250 für die wöchent-
liche Lehrstnnde im Jahr; die Besoldung der Lehrerinnen Fr. 60 bis Fr. KHI.
in Ausnahmefäillen bis Fr. 140, die Besoldung der Gehilfinnen Fr. 50 bis Fr. 9».
§ 10. Bezilglich der Wahl des Vorstehers, bezw. der Vorsteherin und de»
Lehrpersonals, sowie der ttbrigen Lehrerverhältnisse gelten die Bestinunaneen
des Schulgesetzes vom 21. Jnli 1880 (Jjg 76—84, 86. 90—97, ItK»- 103).
Übergangsbestimmungen.
§ 11. Dem Regierungsrate wird auf Rechnung des Jahres 1894 ein Kredit
von Fr. 12,000 eröffnet für die baulichen Veränderungen und die notwendigen
Mobiliaranschaffuugen im Schulgebäude zum Sessel.
§ 12. Dem Regierungsrat wird Vollmacht erteilt und der notwendige Kredit
bewilligt, um mit dem Vorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft einen Vertrat
abzuschliessen betreffend Übernahme der bisherigen Fraueuarbeitsschule und
Miete des Gebäudes Stapfelberg 7.
i. 1. Gesetz betreffend die EinfObrung der obligatoriscben BOrgerschole. (Vom
28. November 1894.)
Der Grosse Rat des Kautons Aargau,
in Vollziehung des Art. 63 der Verfassung,
beschliess t:
§ 1. Jede Schulgemeinde ist verpflichtet, eine Bürgerschule zu errichten
und für deren Ausstattung und Unterhaltung zn sorgen.
§ 2. Zum Eintritt in die Bürgerschule sind alle bildungsfähigen, der lie-
meindeschule entlassenen Knaben schweizerischer Nationalität verpflichtet, dif
jeweilen bis zum 31. Dezember das 16. Altersjahr zurückgelegt und das 19. noch
nicht vollendet haben.
Das Schülerverzeichnis wird vom Zivilstandsamt angefertigt, von der Orts-
polizeibehörde jeweilen ergänzt und rechtzeitig der Schulpflege eingereicht.
§ 3. Von der Verpflichtung zum Besuche der Bürgerschule sind jedoch
ausgenommen :
1. Bezirksschttler, so lange .sie die Bezirksschule besuchen:
2. Schüler gewerblicher Fortbildungs- oder Handwerkerschulen, insofeni sie
den Unterricht der Bürgerschule im vollen Umfang geniesseu. für die
Dauer des Schulbesuches:
3. Schüler der höhern Lehranstalten.
§ 4. Die Pflicht zum Schulbesuche erstreckt sich auf die Daner von drei
vollständigen Winter-Halbjahwknrsen.
§ 5. Einem Lehrer dürfen höchstens 30 Schüler ziun gleichzeitigen Unte^
richte zugeteilt werden.
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Kant<>n Aargan, Gesetz betr. die Einfiihmng der obligat. Bürgerschule. 19
Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft die Zahl der zum Besuch der
Bürgerschule verpflichteten Knaben weniger als zehn beträgt, so ist der An-
schluss an die Bürgerschale einer andern Gemeinde oder Ortschaft zu ermöglichen.
Im Streitfall entscheidet darüber der Regiemngsrat.
§ 6. Der Unterricht wird von Anfang November bis Knde März in' vier
wSchentlichen Stnnden erteilt, welche nach dem Ermessen der Sehulpflege auf
einen oder zwei Halbtage zu verlegen sind; auf keinen Fall aber darf der
Unterricht auf die Zeit nach 7 Uhr abends ausgedehnt werden.
Der Jahreskurs schliesst mit einer Prüfung, für deren Vornahme der Bezirks-
schulrat die nötigen Inspektoren bezeichnet. Dieselben haben ihm zu banden
der Erziehangsdirektion Bericht zu erstatten und werden für ihre Bemühungen
vom Staat angemessen entschädigt.
§ 7. Die Bürgerschulen stehen unter den nämlichen Aufsichtsbehörden wie
die übrigen Schulen der Gemeinde.
Im Falle des Anschlusses einer Gemeinde oder Ortschaft an die Schule
einer andern ist die Schulpflege des Schnlortes die nächste Aufsichtsbehörde.
§ 8. Die Abwandlung der Schulversänmnisse findet nach Anleitung des
Schulgesetzes statt.
Die Absenzen der Schüler, welche gewerbliche Fortbildungsschulen im Sinne
des § 3 Ziff. 2 dieses Gesetzes besuchen, werden in gleicher Weise erledigt.
§ 9. Die Unterrichtsfächer sind:
I.Lesen, mündliche Wiedergabe des Gelesenen, Anfsatz;
2. praktisches Rechnen, mündlich und schriftlich;
3. Vaterlandsknnde und Verfassungskunde.
§ 10. Die notwendigen Lehrkräfte werden alljährlich von der Sehulpflege
ans der Zahl der wahlfähigen Lehrer gewählt.
Jeder patentirte Lehrer einer Gemeinde ist zur Annahme einer Wahl ver-
pflichtet.
Die Gemeinden haben einem Lehrer für den gesamten Unterricht eines
Halbjahrkurses eine Mindestbesoldnng von Fr. 100 ausznrichten.
Der Staat leistet an die Besoldungen nach Massgabe des Art. 6.Ö der Ver-
fassung Beiträge von 20 — öC/o-
§ 11. Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme in der Volksabstimmung
durch den Regierungsrat vollzogen werden.
i. 5. Gesetz betreffend Abänderung des Art. 70 und Aufhebung des Art. 72 des
Gesetzes vom 18. Juli 1882 Ober das hShere Unterricbtswesen. (Vom 23. No-
vember 1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg,
im Hinblick auf Art. 70 und 72 des Gesetzes vom 18. .Tuli 1882 über das
höhere Unterrichtswesen:
auf Antrag des Staatsrates,
beschliess t :
Art. 1. Der Inhaber eines Doktordiplomes der Rechte braucht keine anderen
Diplome vorzuweisen, um zur Staatsprüfung für das Advokatenfach zugelassen
za werden.
Art. 2. Die praktische Schulung (stage) muss vor der Prüfung zur Er-
langung eines Fähigkeitspatentes für den Advokaten-, sowie für den Notarberuf
stattfinden.
Art. 3. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Verfügungen
sind aufgehoben.
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Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 4. Der Staatsrat ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt und dieses tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.
Also beschlossen vom Grossen Rate, Freiburg den 23. November 1894.
II. Verordnuogen, Besclüässe und Kreisscbreiben betreffend das YolksscbnlweseL
6. 1. Verordnung betreffend Schulgesundheitspflege. (Vom 25. Juli 189d.)
Der Begierungsrat des Kantons Zug,
anf Antrag des Erziehungsrates, verordnet :
/. Schaler.
§ 1. Schuleintritt. Die Schulkommissionen haben dafür zu sorgen,
dass alle Kinder der ersten Klasse 14 Tage nach Beginn der Schule durch einen
Arzt untersucht werden. Derselbe bezeichnet in einem schriftlichen Bericht an
die Schulbehörde erstens diejenigen Kinder, welche infolge mangelhafter kör-
perlicher oder geistiger Entwicklung noch ein Jahr zurückzustellen sind, zweitens
diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Fehler aus der Schule
gänzlich entlassen werden sollten.
Die Entscheidung in allen diesen Fällen ist Sache der Schulkommission.
§ 2. Ansteckende Krankheiten. Erkrankt ein Kind an Pocken.
Scharlach, Croup oder Diphtheritis, so müssen sowohl dieses Kind, als auch
Kinder, welche in einer Hanshaltung oder in Räumlichkeiten wohnen, wo solche
Krankheiten herrschen, vom Schul- oder Kirchenbesnch so lange femgehalten
werden, bis durch ein ärztliches Zeugnis die Erlaubnis zum Wiederbesuch nach-
gewiesen wird.
Bei Masern kommt diese Bestimmung nur bei bösartigen Epidemien zur
Anwendung.
Kinder mit ekelhaften Hautkrankheiten, Läusen oder Klotze dürfen bis zu
ihrer Heilung die Schule nicht mehr besuchen.
Kinder, deren Eltern für richtige Behandlung nicht sorgen wollen oder
können, sind dem Präsidenten der Schulkommission zu verzeigen, welcher für
die Behandlung zu sorgen hat.
//. Unterricht.
§ 3. Stundenplan. Die Unterrichtsfächer sollen so aufeinaaderfolgen,
dass zwischen anstrengendem und weniger anstrengendem Unterricht eine ge-
eignete Abwechslung stattfindet. Fächer, welche das Denkvermögen mehr be-
anspruchen, sollen anf die ersten Stunden angesetzt werden.
Mehr als drei Stunden ununterbrochener Unterricht, auch wenn Pansen
dazwischen treten, sind auf der Stufe der Primär- und Sekundärschule tunlichst
zu vermeiden.
An den Knaben-, wie Mädchenprimarschulen sollen wöchentlich zwei halbe
Tage frei gegeben werden.
§4. Schreiben und Lesen. Es ist schon vom ersten Unterricht an
darauf zu halten, dass die Entfernung des Auges von der Schrift nicht weniger
als 30 cm betrage. Beim Schreiben sind spätestens von der zweiten Klasse an
Papier, Feder und schwarze Tinte zu gebrauchen.
Die Schulwandtafeln sollen einen matten, schwarzen Anstrich haben.
Die Schüler sind nach ihrer Grösse auf die ihnen passenden Bänke zu ver-
teilen.
Kurzsichtige und schwerhörige Schüler sollen in die vordersten Plätze-
gesetzt werden.
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Kanton Zug, Verordnung betr. Schulgesnndheitspflege. 21
§5. Die Turnstunden sollen regelmässig darchgefUhrt nnd, wenn
immer möglich, im Freien gehalten werden.
§ 6. Pausen nnd Ventilation. Entweder soll nach jeder Schul-
stunde eine Pause von 10 Minuten oder in der Mitte eines Schnlhalbtages eine
«olche Ton 15 Minuten eintreten. Während derselben sind die Schüler durch
den Lehrer zu überwachen.
Die Panse hat für alle im gleichen Schnlhanse befindlichen Klassen gleich-
zeitig stattzufinden.
Wenn die Witterung es irgendwie erlaubt, mttssen sich die Schüler ins
Freie begeben.
Während den Pansen sind die Zimmer durch öffnen der Fenster mit Mscher
I<nft zn versehen.
Nach Schlnss der Schule nnd vor Wiederbeginn derselben ist fleissig fttr
gut« Lüftung der Schulzimmer zu sorgen.
§ 7. Hansanfgaben. In der L und 11. Klasse der Primarschule dürfen
keine schriftlichen Hausaufgaben gegeben werden. In den obem Klassen sind
dieselben möglichst zu beschränken.
Über die Sonn- und Festtage, sowie über die Mittagszeit dürfen in den
Primarscbnleu keine schriftlichen Hausaufgaben gegeben werden.
An den höheren Schnlstnfen (Sekundärschulen, Gymnasium und Industrie-
schule) ist die Überbürdnng mit Hansanfgaben ebenfalls zn vermeiden.
§ 8. Hitzferien. Wenn im Sommer während des Vormittags die Tem-
peratur in den Schulzimmern am Schatten auf 2T^ C steigt und über Mittag
anhält, so sollen an den Primarschulen nachmittags Ferien sein oder Spazier-
gtlnge gemacht werden.
IIL UnterrichUlokale.
§ 9. Den zahlreichsten Klassen sind die geräumigsten Schulzimmer an-
zuweisen.
§ 10. Die Unterrichtslokale sollen wöchentlich mindestens zweimal auf
nassem Wege, z. B. mit nassem Sägemehl, gereinigt werden. Frühling und
Herbst sind dieselben einer gründlichen Hanptreinigung zu unterwerfen.
In jedem Schulzimmer soll an geeigneter Stelle ein Thermometer (nach
Celsius) angebracht werden.
Erhebliche Abweichungen von der normalen Zimmertemperatur von 15* C
sind von der Lehrerschaft in der Schulchronik zu bemerken.
§ 11. Für die sanitarische Einrichtung der Aborte, die Entleerung der
Abtrittgrnben und die Keinhaltnng der Abtritte haben die Schnlbehörden und
die Lehrerschaft besondere Sorge zn tragen.
§ 12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt bei-
zulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
7. 2. Verordnung betreffend Vorsichtsmassregeln bei ansteckenden Kinderkrank-
heiten. (Vom 11. November 1892 nnd 8. Jannar 1894.)
Der Eegiernngsrat des Kantons Thnrgau,
in Bestätigung und teilweiser Ergänzung der Verordnung vom 11. November
1892 (Amtsblatt 1892, S. 933) nnd veranlasst durch das Umsichgreifen der Diph-
theritis im herwärtigen Kantone
verordnet:
§ 1. Den Vorschriften dieser Verordnung sind alle öffentlichen und Privat-
schulen, Kleinkinderschulen, sowie der kirchliche Unterweisungs - Unterricht
unterstellt.
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22 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 2. Die SchnlTorsteherschafteu und Geistlichen haben fUr richtige Hand-
habung der Vorschrifteu zn sorgen.
S 3. Die Ärzte sind verpflichtet, von jedem Senchenfalle der Schnlrorsteher-
schaft eventuell dem betreffenden Geistlichen Anzeige zn geben.
§ 4. Der Schnlbesach und der Besuch der Kinderlehre sind
verboten :
a. bei Keuchhusten dem Patienten ;
6. bei Scharlach nnd Diphtheritis dem Krauken, sowie dessen schul-
pflichtigen Wohnungsgenossen, sofern nicht die vollständige Absonderung
des Krauken ärztlich bescheiniget ist;
c. bei M a 8 e r n nur auf besonderes Verlangen des Arztes und bei bösartigen
Epidemien.
§5. Besuche von Kindern in den mit Ansteckung behafteten Häusern
sind nicht gestattet, diejenigen Erwachsener mSglichst zu beschränken.
Den Eltern oder deren Vertretern liegt die Pflicht ob, allfällige Besuche
von Kindern abzuweisen nnd Erwachsene auf den Ausbruch der ansteckenden
Krankheit aufmerksam zn machen.
Die Ärzte können, wenn es nötig scheint, zur Vermeidung der Ansteckungs-
gefahr den Verkehr mit den kranken Kindern und ihren Wohnungsgenossen
noch in strengerem Masse einschränken. Vort solchen besondem Massnahmen
haben sie den Bezirksarzt unverzüglich in Kenntnis zn setzen.
§ 6. Bricht in der Familie eines das Schulhaus bewohnenden Leh-
rers Scharlach oder Diphtheritis aus, so ist der Kranke entweder sofort
auszulogiren oder die Schule fitr so lange zu schliessen, bis die in § 9 gefor-
derten Bedingungen erfüllt sind.
Dieselbe Massregel hat auch einzutreten, wenn in einer das Schulhaas be-
wohnenden Privatfamilie Scharlach oder Diphtheritis ausbricht, sofern nicht
besondere Verhältnisse die Ansteckungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen
lassen.
§ 7. Erkrankt jemand in der Familie eines ausser dem Schalhause
wohnenden Lehrers oder dessen Kostgebers an Scharlach oder Di-
phtheritis, so darf der Lehrer den Unterricht nur erteilen, wenn die voll-
ständige Absonderung gemäss § 4 vorhanden ist.
§ 8. Bei starker Überhandnähme einer ansteckenden Kinderkrankheit kann
der Bezirksarzt die Schliessung der Schulen für kürzere oder längere Zeit an-
ordnen. Von einer solchen Mnssregel ist jedoch dem Schulinspektorate zu banden
des Erziehungsdepartements unverzüglich Hitteilung zu machen.
§ 9. Der Wiederbesuch der Schule ist dem Kranken und seinen
schulpflichtigen Mitbewohnern gestattet, wenn die Heilung nnd die richtige
Desinfektion durch ein ärztliches Zeugnis bescheiniget sind.
§ 10. Anordnung und Überwachung der Desinfektion ist in Privat-
häusern Sache des behandelnden Arztes, in Schulgebäuden der Ortsgesundheits-
kommission.
§ 11. Das Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung wird gegenüber allen
Fehlbaren mit Bussen von Fr. 5 bis 100 bestraft nach Massgabe des Gesetzes
über die Abwandlung der Polizeistraffillle vom 6. Juni 1865. Treffen die Vor-
aussetzungen des Strafgesetzes zu, so werden die Schuldigen dem Strafrichter
überwiesen.
Die Ärzte, Schulvorsteherschaften nnd Geistlichen sind unter eigener Ver-
antwortlichkeit verpflichtet, von den ihnen zur Kenntnis gelangenden Über-
tretungen Anzeige zu machen.
§ 12. Publikation dieser Verordnung im Amtsblatt nnd in der Gesetzes-
sammlung, sowie Mitteilung in Separatabdrflcken an die Bezirksämter, Physikat&
sämtliche Schulvorsteherschaften, Lehrer, Geistliche, Ärzte imd Gesnndheits
komniissiouen.
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r '
Kanton Thurgau. Verordnung betr. die Schuliuspektiou in den • 23
Primarschulen, speziell über den Tnmnnterricht.
8. 3. Verordnung betreffend die Scbulinspektion In den Primarschulen, speziell über
den Turnunterricht. (Vom 1. Juni 1894.)
Der Regiernngsrat des Kantons Thurgau,
nachdem sich ans den Berichten der Primarschulin.spektoren nenerdings er-
gibt, dass periodisch wiederkehrende Tnrninspektioneu unerlässlich sind, um die
allgemeine Durchführung der hinsichtlich des Turnunterrichts bestehenden Bundes-
nnd kantonalen Verordnungen zu erzielen und sich die Inspektion anlässlich der
Jahresprtlfongen als unzweckmässig erweist, sodann als wünscbbar erscheint,
dass Überhaupt auch während des Sommerknrses Schulbesuche der Inspektoren
stattfinden.
verordnet:
1. Die Priniarschulinspektorate haben in der Eegel. abgesehen vom Examen,
jährlich zwei Schulbesuche zn machen, von denen einer in das Sommersemester
fällt und speziell auch zur Vornahme der Tnrninspektion dienen soll.
2. An jeder Schule ist mindestens je das zweite Jahr die Tuminspektion
vorzunehmen. Sofern an einer Schule das Ergebnis derselben ein ungenügendes
ist, hat fiir die betreifende Schule die Inspektion auch im folgenden Jahre wieder
stattzufinden.
Es ist in das Ermessen der Inspektoren gestellt, allfällig mehrere Schulen
an einem geeig^neten Orte zu schicklicher Zeit zur Tnrninspektion zusammen-
zuziehen.
3. Es wird in Erinnerung gebracht, dass auf Grund des § 2 des Gesetzes
betreffend das Unterrichtswesen der Turnunterricht auch für die Mädchen des
4.. 5.. 6., 7. und 8. Schnyahres obligatorisch ist (Verordnung vom 30. November
1S78) und daher auch diese Mädchen bei der Inspektion beizuziehen sind.
4. t'ber das Ergebnis der Tnrninspektionen ist jeweils zu Ende des Sommer-
knrses besonders Bericht zu erstatten.
5. Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt und Mitteilung der-
selben in Separatabdrücken an sämtliche Primarschulvorsteherschaften, Primar-
lehrer. Inspektoren und an das Erziehnngsdepartement.
9. 4. Rigiement-type de diseipline pour les äcoles neuchätelolses. (Vom 1. No-
vember 1894.)
Chapitre premiei: — De la diseipline des enfants dans l'ecole.
Art. \". Les Kleves de toutes les classes sont places sous la diseipline et
la surveillance de la commission scolaire et du corps enseignant. Ils doivent
en tout temps obeissance et respect ä leurs supörieurs.
Ils sont tenus d'obSir an concierge du collöge.
Art. 2. La fr^queutation reguliere des le^ons est obligatoire. Toutes les
ahseuces doivent etre justifiees, Celles qui ne le seraient pas sont passibles des
p^'nalit^s prevues par la loi scolaire (art. 43 i 52).
Les seules absences jnstifl^es sont Celles qui ont pour cause : «. la maladie
de l'äeve; — b. les autres circonstances jugöes süffisantes.
Les personnes responsables de Tölfeve sont tenues de demander congö, pour
chacnn de ces cas. au president de la commission ou au delög^ö d^signö par
eile k cet effet. (Loi scolaire, art. 42.)
Art. 3. L'appel nominal a lieu dans toutes les classes, le matin et l'apres-
midi de chaque jour, k l'onverture de la premiere le?on.
Art. 4. Les Kleves sont tenus d'arriver en classe assez tot pour que les
lei;ons pnissent commencer k Theure fix^e.
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1
24 ■ Kautonale Gesetze und Verordnungen. i
I
Tout retard sans motif jng£ sufSsant ponrra etre pnni par nne des p^na-
lit^B prfivnes Ji l'article 7.
Trois retards de cette natnre dans la in€me semaine seront assimil^s k nne
absence non-jnstifi6e. (Loi scolaire, art. 44.)
Art. 5. Chaqne äl^ye doit: a. se präsenter en classe, propre snr sa per-
gonne et snr ses Tetements; — b. mainteuir en bon ätat le mat^riel scolaire
qui Ini est remis ; — • c. etre docile, attentif et silencienx pendant les le^ons ; —
d. s'acqnitter conscienciensement des travaux domestiqnes prescrit« par le maitre.
Art. 6. II est interdit aaz Kleves : a. de mnrmnrer oa de r^pliqner lorsqne
des observations lenr sont adress^es; — 6. de prendre en classe des postnres
inconvenantes : — e. de proferer des propos grossiers, malhonn^tes on inde-
cents ; — d. de se battre et de s'injnrier ; — e. de faire du tapage : — /. d'en-
dommager ou de salir le bätiment, le mobilier et le mat^riel scolaire par des
inscriptions, des dessins, ou de qnelque manifere que ce soit.
Art. 7. Le mutre infligera, en cas de violation des rhglee de discipline
mentionn^es, aux art. 5 et 6 les unes on les antres des peines snivantes : a. mau-
vaises notes; — b. censure en particulier ou devant la classe: — c. traraux
domestiques suppl^mentaires dont la dnr^e ne pourra exender 1 heare par
jour; — d. perte da rang; — e. retennes en classe sous la surreillance du
maitre aprfes l'heure de sortie. Dans ce cas, la retenne ne pourra se prolonger.
le matin, au-delä de l'heure de midi; le soir, apr^s la tomb6e de la nnit et au
plns tard nne benre aprfes la sortie rfeglementaire ; — /. reparation aux frais
du conpable de tout douiraage causa an mobilier et au mat^riel d'ecole, ainsi
qii'aux bfttimeuts scolaires.
Dans les cas graves et selon les circonstances, les £16ves on les personnes
ans soins desqnelles ils sont conftis, seront d£nonc£s aux antorites jadiciaires.
Art. 8. Les ^l^ves qui persisteraient dans la paresse et dans l'indiscipline
on qui se rendraient conpables de mensonges et de grossieret^s graves seront
signal^s i, la commission scolaire ou ä son repr^sentant pour etre punis suirant
la gravit^ du cas.
Art. 9. La commission scolaire, aprfes avoir entendu l'institntenr ou l'insti-
tutrice de la classe, peut appliqner i, l'äleTe conpable les p6nalites snivantes:
a. la censure en classe on en s^ance de la commission ; — b. les arrets scolaires
dans le local de pnnition, ponvant dnrer jnsqu'i trois fois 8 heures k subir de
jonr, entre 8 heure.s du matin et 4 heures du soir; — c. le renvoi dans nne
classe inf^rieure pour un temps limitä ; — d. le retrait total on partiel, tempo-
raire ou d^finitif des dispenses accord^es aux termes des art. 25 et 31 de la
loi sur l'enseignement primaire.
Art. 10. Les parents ou les personnes responsables de l'enfant qui toWre-
raient ou encourageraient la paresse on l'indiscipline de celni-ci seront d^nonc^s
par la commission scolaire an Jnge de Paix qui les poursuivra i nne amende
de fr. 2 kb.
Art. 11. Les parents on les personnes responsables qui aaraient qnelqne
r^clamation k faire snr l'application des articles 7 k 10, devront les adresser
k la commission scolaire qui eutendra aussi l'iustitnteur.
Art. 12. Camet de conduite. Les observations du maitre sur la conduite,
l'application et le travail de cbaque ilhve seront consign^es dans nn camet
spicial qui devra etre rapportö en classe mnni de la Signatare des personnes
responsables de l'älfeve.
Art. 18. La r^cr^ation ne devra Jamals se prolonger au-delä de dix minute«
en hiver et qninze minutes en 6t6.
Pendant la rScreation, les enfants devront rester anx abords du College.
Ils sont plac^s sous la snrveillance des maitres et dn concierge.
L'entröe en classe, de meme que la sortie, devra tnujours avoir Heu dans
nn ordre parfait.
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Kanton Neuenbürg, B^glement-type de discipline ponr les ecoles. 25
Chapitre IL De la discipline des enfcuits en de/iors de l'ecole.
Art. 14. Les enfants doivent le respect i chacun, et tont particnlierement
anx vieillards, aux femnies et aus infinues.
Art. 15. II est interdit anx enfants: a. de proförer des propos grossiers,
injnrieax oa indäcents; — b. d'etre dehors la nuit, apr&s 9 henres du soir en
6t6 et 7 henres en hiver, sans motif legitime ; — c. de famer, d'entrer dans
les etahlissements pnblics, s'ils ne sont pas accompagn^s de leurs parents uu
d'ane personne adiüte responsable; — d. de prendre part anx travanx ou anx
exercices de qnelque 80ci6t6 que ce soit, sans autorisation de la commission
scolaire; — «. de maltraiter les animaux et particuliferement de d^trnire les
iiids d'oiseaux ; — /. de jeter des pierres, des boules de neige et d'antres pro-
jectiles, de se battre, de se lirrer k des jeux inconvenants on dangerenx et
d'effrayer les chevaux; — g. d'entraver la circnlation des v61ocip6distes : —
A. d'öcrire on de dessiner quoi que ce soit sur les portes ou sur les murailles ; —
>. de toucher i, des armes ä fen et i, des matiSres explosibles; — j. de p^n^trer
sans permission dans les propriät^s particulieres, de faire tomber les fruits des
arbres, de marander, d'endommager en ancune mani^re tout ce qui est du
domaine public ou du domaine privä; — k. d'entrer dans les abattoirs.
Les parents, on les personnes responsables pourront etre recherch^s par
qui de droit ponr les dommages cans^s par les enfants confiäs k leur surreillance.
Art. 16. Les contrevenants aux art. 14 et 15 seront passibles des pßnalitös
pr^ynes anx articles 7 et 9 et snivant la gravitä du cas, renvoyäs deyant l'an-
toritä judiciaire qni appliqnera l'article 3 de la Lei concernant la discipline
scolaire et les arrets de discipline dn 25 septembre 1893 (arrets de discipline
ponvant aller jnsqn'ä 8 jours), ainsi que les lois et les räglements de police de
la commune ou de l'Etat.
Art. 17. Plainte sera port^e contre les tenanciers d'6tablis$ements pnblics
et d'^picerie qui auront Tendn k des enfants des boissons spirituenses, on qui
lenr en auront d^livrä ponr §tre emport^es.
Art. 18. Les membres de la commission scolaire, les membres du corps
enseignant et en gön^ral tons les citoyeus ont le droit et le devoir de faire
respecter le präsent r&glement.
Les infractions seront signal^es an personnel enseignant on & la commission
scolaire.
Celle-ci avertira de ces infractions les parents en les invitant & snrreiller
leurs enfants et en les pr^yenant des punitions ou des p^nalit^s qu'ils ont
eneonrues.
Art. 19. Le präsent riglement sera aMchä dans toutes les salles d'^cole,
11 sera lu anx äl^ves, ä. la rentr^e en classe, apres les vacances.
U est applicable ä. tons les enfants au dessous de seize ans, domicilies
dans le ressort commnnal.
.Vä/a. 1^8 cominlgslong scolaire« adopteront ce rigleinent-type tel quel, ou y apporteront
leg modlficationg exifipdes par leg circonstances loraleg.
10. 5. Dekret Ober die Schulinspektoren. (Vom 19. November 1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von § 101 des Gesetzes über den Priinarnnterricht im Kanton
Bern vom 6. Mai 1894,
anf den Antrag des Begiernngsrates,
beschliesst:
§ 1. Ftir die technische Aufsicht über sämtliche Primarschulen des Kantons,
sowie über die Fortbildungs- und Privatschnlen werden zwölf Primarschulinspek-
toren gewählt.
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2Ö Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 2. Demgemäss wird der Kanton in zwölf Inspektoratskreise eingeteilt.
Diese Kreise werden aus folgenden Amtsbezirken resp. Teilen von Amtsbezirken
gebildet :
I.Kreis: Oberhasle, Interlaken, Fratigeu. — II. Kreis: Saanen, Ober-
simmenthal, Niedersimmenthal, Tbun, linkes Aamfer. — III. Kreis : Thon,
rechtes Aarufer, Seftigen, Schwarzenburg. — IV. Kreis : Konolfingen, Signau.
— V. Kreis: Bern. — VI. Kreis: Bnrgdorf, Trachselwald. — VU. Kreis:
Wangen. Aarwangen. — VIII. Kreis : Fraubrunnen, Büren, Xidau. — IX.
Kreis : Laupeii, Aarberg, Erlach. — X. Kreis : Nenenstadt, Biel, Courtelary. —
XI. Kreis : Münster, Delsberg. Laufen. — XII. Kreis : Freibergen, Pmntmt.
Die Schnlinspektoren nehmen ihren Wohnsitz im Inspektoratskreis.
»5 3. Die Besoldungen und Keiseentschädiguugen der Inspektoren werden
bestimmt wie folgt:
Besoldung
ReiKe-
entschäiligung
Besoldung
Beise-
entschüdlgang
L Kreis:
Fr. .SÜOO
Fr. V2IM.
VII. Kreis :
Fr. 3000
Fr. 800
n. „
,. 30(X)
„ 1200.
^^II.
„ 2800
„ 800
III. „
,. 3200
„ 1200.
IX.
r)
„ 28(X)
. 700
IV. „
„ 3000
„ 1000.
X.
,1
, 3500
n lOOO
V. ,.
„ 4200
,. 500.
XL
n
,. 3400
„ 900
VL „
., 3000
. IKK).
Xll.
„ 34(K)
. 900
S 4. Die Ausrichtung von Ruhegehalten an zurücktretende Schulinspektoren
geschieht nach den (trundsätzen, welche für die Lehrer an bernischen Mittel-
schulen in § 4 des (Gesetzes betreffend Aufhebung der Kantonsschule in Bern
vom 27. Mai 1877 aufgestellt sind.
«! 5. Dieses Dekret tritt auf 1. Januar 1895 in Kraft.
11. >i. Ordnung fOr die Kinderhorte der Primarschule in Baselstadt. (Vom 21. Juni
1894.)
1. In Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 4. März 1889 werden Kinder-
horte eingerichtet für solche primarschnlpflichtige Kinder, denen es aus irgend
einem Grunde in schulfreien Zeiten an geeigneter Beschäftigung, an Beaufsich-
tigung oder einem passenden Aufenthaltsorte fehlt.
Die Horte haben den Zweck, solche Schulkinder dem verderblichen Gassen-
leben zu entziehen und ihnen das zu ersetzen, was das Elternhaus nicht bieten kann.
2. Demgemäss muss im Kinderbort ein freier Ton vorherrschen, der indessen
nicht in Ungebnndenheit und Zügellosigkeit ausarten darf. Die Hortstunden
bieten vorzugsweise eine gesunde Unterhaltung; von eigentlichem Unterricht,
ähnlich dem Schulunterricht, ist gänzlich abzusehen.
3. Als Mittel zur Unterhaltung und Beschäftigung der Hortkinder sind be-
sonders zu empfehlen: Einzelspiele, Gesellschaftsspiele, Erzählen, Singen, Aus-
schneiden, Flechten und Knüpfen, Stricken, Brodiren, Zeichnen, Ansn&hen von
Figuren, Papparbeiten.
4. Wenn es die Witterung erlaubt, sollen die Hortkinder oft ins Freie ge-
führt werden, entweder zum Spiel an geeigneten Plätzen oder zu kurzem
Spaziergängen.
5. Anmeldungen zum Besuch der Horte werden jeweilen auf Weisung der
Schulinspektoren in allen Schulklassen entgegengenommen. Das Verzeichnis
der Angemeldeten wird dem Schnlinspektor eingehändigt, welcher auch für das
nötige Aufsichtspersonal sorgt und in Verbindung mit dem Hortaufseher die
Verteilung der Horte unter das Personal vornimmt. Die Verteilung der Kinder
und Aufstellung des Pensums ist Sache des Hortaufsehers.
6. Die Zahl der Kinder, welche einen Hort bilden, soll in der Regel nicht
über 35 und nicht unter 20 sein.
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Baselstadt, Ordnung fBr die Kinderhorte der Primarschnle. 27
Sinkt die Zahl der regelmässigen Besucher unter zehn, so i»t der Hort auf-
zuheben resp. mit einem andern zu verschmelzen.
7. Ein Hort soll, wenn möglich, einem einzigen Leiter übergeben werden.
Sind zwei oder mehr Aufsichtspersonen in einem Hort beschäftigt, so sollen
sie sich bezüglich Art der Leitung, Führung der Kontrolle, Aufbewahrung und
Benutzung des Materials mit einander yerstäudigen.
8. Die Hortleiter überwachen und leiten die Spiele und Beschäftigungen
der Kinder und halten diese zu freundlichem, gesittetem Benehmen an. Sie
dringen auf einen regelmässigen Besuch des Hortes, führen darüber eine Kon-
trolle nnd mahnen im Bedürfnisfalle die Eltern. Besonders unartige oder bos-
hafte Kinder können von den Aufsichtspersonen weggewiesen werden unter An-
zeige an die Eltern und mit Vormerkung auf der Kontrolle.
Die Hortleiter widmen die ganze Zeit der Hortstunden ausschliesslich der
Unterhaltung, Anleitung und Beaufsichtigung der Kinder und vermeiden jede
Privatbeschäftigung, wie Lektüre, Stricken, Nähen etc. Sie verwahren die Spiel-
sachen und Materialien in guter Ordnung und wachen darüber, dass das Hort-
eigentmn möglichst gut erhalten bleibe.
Sie bezieben das nötige Unterhaltungs- und Arbeitsmaterial vom Hortanf-
seher. welcher sämtliche Anschaffnngen en gros besorgt, das Material an einem
geeigneten Ort in einem Schulhause aufbewahrt und Kontrolle und Bechnung
darüber führt.
Die Hortleiter halten darauf, dass die Standen pünktlich angefangen und
g^chlossen werden, dass die Kinder das Zimmer und !<chnlhaus ordentlich und
miteinander verlassen, und dass jeder Unfug vermieden werde.
9. Die Ferienhorte dauern während der Sommerferien und finden statt
täglich von 8 bis 11 Uhr und 2 bis 5 Uhr.
Die Winterhorte dauern von Mitte November bis Anfangs März, täglich
von 4 bis 6 Uhr ; am Mittwoch und Samstag von 2 bis ö Uhr.
10. Das Erziehnngsdepartement bezahlt an Entschädigungen auf Bechnung
«les im Budget bewilligten Kredites : männlichen Aufsichtspersonen Fr. 1. 25 per
Stunde; weiblichen Aufsichtspersonen Fr. 1 per .*<tunde ; den Schul warten für
tinen Ferienhort Fr. 10; au die Ferienhorte Fr. 1 per Kind für Erfrisch-
ungen bei Spaziergängen.
Auslagen für Arbeitsmaterial und Spielsachen werden zu gleichen Teilen
Ton den Schulkrediten der Knaben- und der Mädchenprimarschule getragen.
11. Die Gesamtauiäicbt über alle Ferien- und Winterhorte übt der Hort-
anfeeher ans, welcher auf Antrag der Schulinspektoren vom Erziehungsdeparte-
ment auf unbestimmte Zeit ernannt wird. Er besucht die einzelnen Horte und
überzeugt sich vom richtigen Gang derselben; bei wichtigern An.ständeu be-
richtet er an den Schulinspektor. Er erstattet alljährlich Bericht über die Fre-
qnenz, die Einrichtung und den Gang der Horte an die Schulinspektoren zu
banden des Erziehnngsdepartements.
Für seine Bemühungen erhält er vom Erziehungsdepartement eine ange-
messene Entschädigung.
11 ;. Lehrpian fOr die Primarschulen des Kantons GraubOnden. (Vom 18. Sep-
tember 1894.)
A. Einleitende Bemerkungen.
1. Ein Teil der romanischen Lehrerschaft hatte den Wunsch ausgesprochen,
es möchte für die romanischen Schulen ein besonderer Lehrplan aufgestellt
verdeii, indem dieselben nicht in der Lage wären, den ganzen für die übrigen
Schulen vorgeschriebenen Lehrstoff zu bewältigen und ausserdem die Kinder
m einer schwierigen fremden Sprache den Anforderungen entsprechend zu
unterrichten.
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28 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
1
Diesem Wunsche wurde Rttcksicht getragen durch Ausscheidung i»
fakultativen Lehrstoffes, welcher im Drucke dnrch Kursivschrift wieder-
gegeben ist. Es kann nun romaniacheu Schulen oder auch deutschen nnd itali-
enischen Schulen, die mit hesonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, ^e-
stattet werden, den fakultativen Lehrstoff ganz oder teilweise unberücksichtifut
zu lassen.
2. Der Beginn des deutschen Unterrichts in romanischen Schulen soll in
der Begel im IV. Schuljahr stattfinden : es bleibt jedoch den SchuMten unbe-
nommen, denselben auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen. Unter Berück-
sichtigung der Verschiedenheit der Verhältnisse kann der Kleine Rat ausnahms-
weise, auf gestelltes Gesuch hin, gestatten, dass erst im V. Schuljahr mit dem
deutschen Unterricht begonnen werde. Je nach dem hat das Deutsche im
VII. oder VIII. Schuljahr als hauptsächliche Unterrichtssprache aufzutreten.
3. Für das III. Schuljahr waren anfänglich die Nibelangen als Gesinnnng?-
stoff vorgesehen. Da sich jedoch dagegen Opposition erhob, wird den SchnlrSten
und Lehrern die Freiheit gelassen, diesen Stoff oder die Patriarchen zu wählen.
4. Im Lehrplan für das Rechnen sind die Dezimalbruche fClr das V. nnd
die gemeinen Brüche für das VI. Schuljahr aufgenommen ; es soll aber den
Schnibehörden ganz freigestellt sein, wenn sie es wollen, die gemeinen Brüche
im V. und die Dezimalbrüche im VI. Schuljahr als Lehrstoff zu bestimmen.
Der Lehrstoff für das Rechnen bezieht sich auf Kopf- und Tafelrechnen:
es wird Gewicht darauf gelegt, dass auch das Kopfrechnen fleissig geübt werde.
Für jede Einheit des Rechnens und der Formenlehre ist ein Sachgebiet
zu wählen, das dem Schüler aus dem übrigen Unterricht oder aus der täglicheo
Erfahrung, zum Teil wenigstens, bekannt ist, und dieses hat die grundlegenden
Aufgaben zu liefern.
5. Der eigentliche Geographieunterricht beginnt erst im HI. Schuljahr; die
den ersten zwei Schuljahren zugewiesenen Stoffe werden im naturkundlichen
Unterricht behandelt.
B. Lehrplan.
/. ßeligionauniem'cht.
1> Tür die reformirteu Sohnlen.
(Nach dem VorschlaK <ie« eraii|i;eliiichen Kirchenrates.)
III. und rV'. Schuljahr: Patriarchenzeit und mosaische nebst KSnigs-
zeit, von Jahr zu Jahr abwechselnd.
V. und VI. Schuljahr: Leben Jesu. I. nnd II. Teil, abwechselnd. Me-
moriren von Kirchenliedern.
Vn. und VIII. Schuljahr: Apostelgeschichte und Kirchengeschichre,
auch etwa biblische Lesestücke: Psalmen, Briefe.
3. Für die katholisohen Sohnlen.
(Nach dem Vorschlag des bischöflichen Ordinariates, geiiiXss einem Zirkular vom
1. August 1881.)
1. Vorbereitungsklasse. (Unterschule.)
Die Vorbereitungsklasse umfasst die Kinder des I. und IL Schu^ahres.
Die Kinder dieser Stufe erhalten noch keinen Katechismus in die Hand.
Sie werden vielmehr durch den mündlichen Vortrag des Katecheten in den ein-
fachsten Wahrheiten der Religion (Schöpfung, Erlösung) unterrichtet, und zwar
auf Grundlage von entsprechenden Erzählungen und Vorlagen aus der biblischen
Geschichte. Für die Vorbereitung auf den Empfang des hl. Bnss-Sakramentes
dagegen mag der Katechet sich einiger diesbezüglicher Fragen ans dem Kate-
chismus bedienen. Einfache Sprüche und die einfachsten im Anhang zum Kate-
chismus enthaltenen Gebete sollen von den Kindern auswendig gelernt und
geübt werden.
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Kanton tiranbttnden, Lelirplan fttr die Primarschalen. 29
2. Erste Katechismus-Klasse. (Mittelschule.)
Die erste Katechismns-Klasse umfasst die Kinder des HI., IV. und V. Schul-
jahres.
A. Kattohismna.
Als Leitfaden erhalten die Elinder den Diözesan-Katechismns.
Der in demselben enthaltene Stoff wird in einer der Fassungskraft der
Kinder entsprechenden Weise vollatändig durchgenommen und anf die drei
ünterrichtsjahre folgendermassen verteilt:
1. Im ersten Jahre: die Lehre vom Glauben.
2. Im zweiten Jahre: die Lehre von der Gnade und von den Sakramenten.
3. Im dritten Jahre: Die Lehre von den Geboten und vom Gebete.
B. Biblisohe 0«sahiohte.
Gewissermassen den Anschauungsunterricht zu den Wahrheiten, die im
Katechismus enthalten sind, haben die Begebenheiten zu bilden, die in der bibli-
schen Geschichte erzählt werden. Der Unterricht hierin geschieht nach einer
von der kirchlichen Behörde genehmigten Schulausgabe, welche in den Händen
der Kinder sein muss.
Die biblische Geschichte wird auf dieser Stufe mehr im Znsammenhange
behandelt und zwar vorerst das alte Testament als Zeit der Vorbereitung anf
Christus: das neue als Erfüllung des alten; Christus als Mittelpunkt, jedoch
stets mit genauer Berücksichtigung der Fassungskraft der Schüler. Bei keinem
Lehrstücke darf die Verknüpfung mit dem Katechismus und die Anwendung
auf das religiöse und sittliche Leben fehlen.
3. Zweite Katechismns-Klasse. (Oberschule.)
Die Kinder des VI., VIL und VIII. Schu^ahres bilden die zweite Kate-
chismns-Klasse.
In dieser dreijährigen Klasse wird sowohl aus dem Katechismus, als auch
aus der biblischen Geschichte der gleiche Stoff und in der gleichen Reihen-
folge durchgenommen, wie in der ersten Katechismus-Klasse, mit dem Unter-
schied jedoch, dass der Stoff an der Hand der den Autworten im Katechismus
beigefügten Anmerkungen gründlicher erläutert und entsprechend erweitert wird.
Die Schüler der zweiten Katechismus-Klasse sind daher immer tiefer in den
Inhalt des Katechismus und der biblischen Geschichte, sowie in den Znsammen-
hang beider einzuführen. Ebenso sind sie mit besonderem Nachdruck anzn-
leiten, in allen Lebensverhältnissen die Vorschriften des katholischen Glaubens
zu beobachten.
Am Schlüsse des gesamten Unterrichtes ist eine prägnante Wiederholung
und Einprägnng der behandelten Wahrheiten und Vorschriften fürs Leben
vorzunehmen.
Für letzteres bietet die im Anhange zum Katechismus befindliche „Christ-
liche Tages- und Lebensordnung" geeignete Anhaltspunkte.
Lehrmittel.
Fttr die Schüler der ersten und zweiten Katechismus-Klasse: Kate-
chismus der katholischen Religion, herausgegeben auf Befehl und mit Gut-
heissung des bischöfl. Ordinariates Chur je nach den Schulen in deutscher
Sprache oder in romanischer resp. italienischer Bearbeitung. Biblische Ge-
schichte von Mey, Bnsinger, Schuster in der entsprechenden Sprache.
FürdenKatecheten: G. Mey: Vollständige Katechesen für die untere
Klasse der katholischen Volksschule. — E. Huck: Der erste Bussunterricht.—
J. C. Rathgeb: Schnlkatechesen zum Diözesan-Katechismns für das Bistum
Rottenburg. — Karl Möhler: Kommentar zum Katechismus für das Bistum
Rottenburg. — Dr. Holzammer: Handbuch zur biblischen Geschichte des
alten und neuen Testamentes. — Dr. Knecht: Praktischer Kommentai zur
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30 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
biblischen Geschichte. — R. Hirschfelder: Handbuch zur Erklärung der
biblischen Geschichte in den Volksschulen.
//. ßesinnungaunterricht und Geschichte.
I. Schuljahr.
Märchen: 1. Die Sternthaler. — 2. Frau Holle. — 3. Strohhalm, Kohle
und Bohne. — 4. Der Tod des Hühnchens. — 5. Die Bremer Stadtmusikanten.
— 6. Der Wolf und die sieben Geisslein. — 7. Der Wolf und der Fuchs. —
8. Zaunkönig und Bär. — 9. FnndeTOgel. — 10. Der Arme und der Reiche.
IL Schuljahr.
Robinson.
III. Schuljahr.
Die Nibelungensage oder die Patriarchen.
IV. Schuljahr.
1. Tellsage. — 2. Bflndnersagen.
V. Schuljahr.
1. Die Urzeit unseres Landes. — 2. Die etruskische Einwanderung unter
Rätus. — 3. Das römische Weltreich und sein Zerfall. — 4. Die Schweiz unter
den Alemannen. — 5. Verbreitung des Christentums in der Schweiz. — 6. Karl
der Gro.sse. — 7. Geistliche Herrschaften (Schenkungen Ludurigs des Frommen,
Ottos des Grossen und Ludwigs des Deutschen). — 8. Weltliche Herrschaften.
Je nach den örtlichen Verhältnissen: Donat ron Vaz, Freiherren von Räzüns,
Grafen von Sax zu Misox. — 9. Die Kreuzzttge. — 10. Entstehung der freien
Gemeinden (Davos, Hinterrhein, Bergell etc. Wieder mit Berücksichtigung der
Lokalverhältnisse). — 11. Zürich zur Zeit Bruns, die ZSnfle als Beispiel der
Organisation der städtischen Bürgerschaft. — 12. Kampf Berns gegen Graf
Rudolf ron Nidau, als Beispiel des Kampfes der Städte gegen den Adel.
VL Schuljahr.
1. Die Bünde in Rätien. — 2. Die Habsburger und ihre Stellung zu den
Waldstätten, o. Die Schlacht bei Sempach ; b. Die acht alten Orte ; c. Der Band
von 1291 ; d. Schlacht bei Näfels. — 8. Die Entstehung des Appenzellerbundes.
— 4. Der alte Zürichkrieg. — 5. Der Burgunderkrieg. — 6. Der Schwaben-
krieg. — 7. Die 138rtige Eidgenossenschaft.
Vn. Schuljahr.
1. Eroberung des Veitlins. • — 2. Mailänder Feldzüge. — 3. Eroberungen
der Eidgenossen. (Zugewandte Orte und Untertanenländer. Stellung der Orte
zu einander und innere Zustände.) — 4. Die Reformation und ihre Folgen. —
5. Der dreissigjährige Krieg. — 6. Die Entdeckung Amerikas.
VIIL Schuljahr.
1. o. Die Stellung des Veltllns unter der Herrschaft der drei Bünde. Auf-
stand im Veltlin; b. Aufstand der Bauern; e. Erhebung der Leventiner gegen
Uri; d. Aufstände gegen die Herrschaft der Patrizierfamilien: Samuel Henzi,
Major Davel, Du Crest. — 2. Die französische Revolution. — 3. Die Über-
gangsformen der Eidgenossenschaft (Helvetik 1801 — 1803, Mediation 1803 —
1813, Restauration 1814—1830, Regeneration 1830—1848, Sonderbund). — 4. Die
neue Bundesverfassung, 1848 und 1874.
///. Geographie.
I. S c h u 1 j a h r.
Tag und Nacht. Himmel, Sonne, Mond und Sterne.
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Kanton Granbünden, Lehrplan für die Primarschulen. 31
n. Schuljahr.
1. Der Hauptfluss des Heimattales nebst allfälligen Seen und Teichen : das
Meer. — 2. Halbinseln und Inseln in Flüssen, Teichen oder Seen der Heimat.
— 3. Täler, Berge, Ebenen. — 4. Einfaches Karteubild. — 5. Verfolgen eines
Baches oder Flusses der Heimat bis zur Quelle. — 6. Jahr und Tag und dessen
Einteilung. — 7. Wege, Strassen, Eisenbahnen. — 8. Wie ■vrir uns auf einer
Reise orientiren. — 9. Kartenbilder.
III. Schuljahr.
a. Bei Behandlung der T^'ibelnngensage: 1. Heimattal und angren-
zende Täler. Einführung in das Verständnis der Wand- und Handkarten. —
2. Rhein, Inn, Ponan.
b. Bei Behandlung der Patriarchen: 1. Wie suh a in Ziffer 1 ange-
geben. — 2. Einiges über Palästina, Mesopotamien und Ägypten.
IV. Schuljahr.
1. Uri, Schwyz, Unterwaiden. — 2. Bflndner Oberland, Schamsertal, En-
gadin. — 3. Die wichtigsten Bergketten Oraubündens, nach Massgabe des be-
handelten Gesinnnugsstoffes.
V. Schuljahr.
1. Die wichtigsten Täler Graubflndens. — 2. Lage und ümriss der den
Römern untencorfenen Länder. Kömerstrassett über die Alpen und andere toich-
tige Alpenstrassen. — 3. Zürichsee und Limmat. — 4. Bodensee, Steinach.
St. Gallen, Arbon, Bregenz. — 5. Cbur und Churer Rheintal. — ' 6. Rhone und
Aare. — 7. Palästina und Wege dahin. — 8. Bern und die Bemer Alpen. —
9. Überblick über die wichtigsten Gebirge und Flüsse der Schweiz.
VI. Schuljahr.
1. Granbünden. — 2. Luzern. — 3. Zürich. — 4. Glarus. — 5. Zug. —
6. Bern. — 7. Appenzell. — 8. St. Gallen. — 9. Freiburg. — 10. Solothurn.
11. Basel. — 12. Schaffhausen.
VII. Schuljahr.
1. Aargan. — 2. Thurgau. — 3. Tessin. — 4. Waadt. — 5. AVallis. —
6. Neuenbürg. — 7. Genf. — 8. Italien, Österreich und Deutschland, soweit zum
Verständnis der Geschickte nötig. — 9. Amerika nach den für unsere Auswan-
derer wichtigsten Seiten. — 10. Kugelgestalt der Erde.
VIII. Schuljahr.
1. Erweiterung der Kenntnis schon behandelter Schweizerkantone nach
Massgahe des Geschichtsunterrichts in diesem Schuljahr. — 2. Frankreich. —
3. Kultnrgeographie der Schweiz (I'ost- und Eisenbahnwesen, Erwerbsverhält-
nisse, Handel und Industrie, Zölle, Handelsverträge etc.) ; dabei Wiederholung
der physikalischen und politischen Geographie der Schweiz.
/K. Maturkunde.
I. Schuljahr.
Im Anschlnss an die Märchen: 1. Wohnstube, Bett, Kleidungsstücke, Nah-
rungsmittel (Brot), Feld, Wald. — 2. Brunnen, Spinnrad, Spule, Backofen,
Apfelbaum und Apfel, Gold, Pech. — 3. Getreidehalm, Bohne, Kohle, Feuer,
Wasser. — 4. Henne und Hahn. Xuss, ein Berg der Heimat. — 5. Esel, Hund,
Katze. — 6. Ziege und Zicklein, Wolf. — 7. Fuchs, Bauernhof. — 8. Bär,
Zaunkönig, Hornisse, Wespe. — 9. Förster und Jäger. Kanbvogel (Habicht,
Adler oder Lämmergeier), Ente, Kirche. — 10. Das Pferd.
n. Schuljahr.
Anknüpfend an die einzelnen Abschnitte der Robinsonerzählung : 1. a. Der
Bau unserer Häuser ; b. Feuer und Licht bei Robinson und bei uns. — 2. a. Wiese
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32 Kantouale (jesetze nnd Verordnangen.
nnd Wiesenblumen; 6. Unsere tcichtigsten Waldhäume. — 3. a. Hafer, Gerste
nnd Reis ; b. Saat und Ernte : Düngen, Pflügen, Eggen, Säen, Entwicklnng der
Saat nnd Ernte. Ackergeräte; c. Korbflechter; d. Waldrögel ; e. Papagei;
f. Einige unserer wichtigsten Stubenvögel. — 4. a. Dreschen des Getreides;
b. Witterung nnd Jahreszeiten. — 5. Der Töpfer. — 6. Der Fischfang. —
7. Die wichtigsten Haustiere. — 8. a. Das Mahlen des Getreides ; b. Das Brot-
backen. — 9. Der Schneider.
ra. Schuljahr.
a. Bei Behandlung der Nibelungen:,!. Pferd, Schwein, Hand, Fuchs,
Marder, Dachs, Bär, Hase, Reh, Hirsch, Hühnerhabicht. — 2. Der Schmied und
die Bearbeitung von Eisen und Stahl. — 3. Marmor und Edelsteine, die in
Bingen oder beim Glaser vorgewiesen werden können.
b. Bei Behandlung der Patriarchen: 1. Kuh, Ziege, Schaf (Butter-
und Eäsebereitung), Kamel, Pferd, Schwein, Hund und Hanskatze. — 2. Hans-
hnhu, Hühnerhabicht. — 3. Frflhlingspflanzen, z. B. Schlüsselblume, Frdhlings-
euzian.
IV. Schuljahr.
(I. Bei Behandlung der Nibelungen im IIL Schuljahr: 1. Koh
(Butter- und Käsebereitung), Ziege, Schaf, Kamel, Gemse, Murmeltier. — 2. Haus-
huhn, AVeisshuhn, Auerhnhn. Birkhuhn. — 3. Wiesenpflanzen, z.B. Storchschnabel-
und Nelkenarten. — 4. Frühlingspflauzen, z. B. Schlüsselblume, Veilchen, Früh-
lingsenzian, Frflhlingssafran.
2). Bei Behandlung der Patriarchen im III. Schuljahr: 1. Wildtiere:
Gemse, Reh, Hirsch, Fuchs, Marder, Dachs, Bär, Hase, Murmeltier. — 2. Schnee-
huhn, Auerhahn, Birkhuhn. — 3. Wiesenpflanzen, z. B. Storchschnabel- und
Nelkenarten. — i. Frttblingspflanzen, z. B. Veilchen, Frtthlingssafran.
V. Schuljahr.
I.Wiesenbau: a. Wiesenpflanzen, z. B. Kreozblüter, Glockenblumen. Lippen-
blttter, Hahnenfnssgewächse ; b. Mäuse, Maulwurf Spitzmaus. Hauskatze, Mäuse-
bussard, Engerlinge, Maikäfer. — 2. Obstbau : a. Die Obstbäume und ihre Pflege;
b. Singvögel, Fledermäuse; c. Apfelblütenstecher, Ringelspinner. — 3. Charakter-
tiere Asiens und Afrikas : a. Löwe und Tiger {nach der Hauskatze) ; b. Kamel
(nach unsem Wiederkäuern); c. Elefant {nach dem Schwein). — 4. Frühlings-
pflanzen, z. B. Frühlingsheidekraut, Fingerkraut, Scharbockskraut, Leberblümchen,
Buschwindröschen, Küchenschelle.
VI. Schuljahr.
1. Geflügelzucht: «.Hühner, Tauben, Schwimmvögel; 6. Raubvögel; c. Fuchs,
Marder, Iltis. — 2. Fischzucht: Forelle und andere in den heimatlichen Ge-
wässern vorkommende Fische, Fischotter. — 3. Amphibien: Frösche, Kröten,
Molche. — 4. Ackerbau: o. Kartoff'el, Erbse, Bohne; b. Erbsenwickler, Erbsen-
kafer; c. der Schmied und die Bearbeitung des Eisens. — 5. Wiesenbau: Wiesen-
pflanzen, z. B. Doldengewächse, Schmetterlingsblüter, Vereinsblüt*r. Düngung
und Bewäs.serung, — 6. Alpwirtschaft. — 7, Frühlingspflanzen, z. B. Huflattich,
Gänseblümchen, Salweide, Haselstrauch.
VII. Schuljahr.
1. Ackerbau: Getreidearten. Unkräuter, schwarzer und weisser Korn wurm.
Düngung, Bodenkunde, Wechselwirtschaft. — 2. Weinbau. — 3. Wald: o. Bäume
und Sträiicher; 6. geniessbare Beeren, Tollkirsche; c. Spechte, Kuckuck. Eich-
hörnchen, d. schädliche Insekten, z. B. Borkenkäfer; e. Bedeutnng nnd Bewirt-
schaftung des Waldes. — 4. Charaktertiere Amerikas : Lama, Biber, Seehund,
Kolibri. — 5. Ausländische Kulturpflanzen: Baumwolle {nach Mähe), Kaffee
(nach Labkräutern und Waldmeister), Zucker {nach Schilfrohr). — 6. Physik:
Die verschiedenen Hebelarten, die schiefe Ebene nnd der Keil, Schraube nnd
Pressen, Pendel, Standfestigkeit der Körper. Der Kompass.
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Kanton Graabttnden, Lehrplan für die Primarschulen.
33
Vin. Schuljahr.
1. Der menschliche Körper: a. Kenntnis der wichtigsten Organe nnd der
Fnnktionen derselben ; b. das Wichtigste aus der Gesnndheitslehre. — 2. Wiesen-
bau: a. die wichtigsten Gräser ; 6. Ernährung und Emährungswerkzenge unserer
Wiederkäuer. — 3. Bienenzucht: die Bienen, deren Pflege und Feinde. — 4. Die
trichtigsten in der Heimat vorkommenden Mineralien und Gesteinsarten. — 5.
Physik: Witternngserscheinungen. Barometer, Thermometer. Spezifisches Gewicht.
— 6. Systematischer Überblick ttber den ganzen Stoff.
K Muttersprache.
1, Laien.
I. Schuljahr.
1. Vorübungen. — 2. Schreibenlemen nach der Normalwörtermethode oder
nach der Schreiblesemethode.
3. Kleine Stücke aus dem Lesebuch.
IL bis Vra. Schuljahr.
Behandlung prosaischer und poetischer Lesestflcke, die in inhaltlicher Be-
ziehung stehen zu den in den übrigen Fächern behandelten Stoffen.
U. Anfsati.
L Schuljahr (Schreiben).
1. Vorübungen znm Schreiben (richtiges Auffassen und Darstellen der Form-
elemente). — 2. Schreibenlernen nach der Normalwörtermethode oder nach der
Schreiblesemethode.
n. Schuljahr.
Schriftliche Übungen im Umfange des behandelten Stoffes und unter Be-
schränkung auf den einfachen Satz, als: 1. Aufschreiben von Auswendiggelem-
tem. — 2. Schreiben von Sätzen über den Stoff des Lese-, des Gesinnnngs-
oder des naturkundlichen Unterrichtes. — 3. Schreiben von Diktaten. — 4. Ab-
schreiben von Wörteni bestimmter orthographischer Gruppen, z. B. Wörter mit
mm. hl etc.
in. bis VUL Schuljahr.
Erzählungen, Beschreibungen, Yergleichungen, Schilderungen, Charakter-
skizzen, einfache Betrachtungen im Anschluss an die Lektüre, die Erfahrung
der Schüler und den Unterricht in den übrigen Fächern.
In den obersten Klassen leichte Briefe und Geschäftsaufsätze, deren Stoff
im Erfahrungskreise der Schüler Hegt.
m. Sprachlehre.
IL Schuljahr.
1. Grosschreiben der Wörter am Anfang, nach Punkt und Doppelpunkt und
derjenigen, vor welche man der, die oder das setzen kann. — 2. Bildung von
Wortreihen nach orthographischen Gesichtspunkten, hauptsächlich mit Bezug
auf Dehnung und Schärfnng, z. B. Wörter mit ie, hm, hn, hl, mm, un, rr, ee,
aa, 00 etc.
irr. Schuljahr.
1. Fortsetzung der begonnenen und Bildung neuer orthographischer Reihen.
— 2. Einige der wichtigsten orthographischen Regeln z.B. über Schärfnng, Deh-
nung, Silbentrennung und über Interpunktion.
IV. Schuljahr.
1. Erweiterung der orthographischen Beispielsammlung und Ableitung neuer
Regeln ttber Orthographie und Interpunktion. — 2. Die wichtigsten AVortarten :
Hauptwort, Artikel, Zeitwort, (persönliches) Fürwort, Bindewort, Eigenschafts-
wort, Zahlwort.
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34 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Y. Schuljahr.
1. Orthographie wie im IV. Besondere Beachtung der Zusammensetzung
der Wörter. — 2. Vor-, Ausrufe- und Umstandswort. — 3. Die Fälle des Haupt-
wortes, die Hauptzeiten des Zeitwortes. — 4. Aus der Satzlehre: der einfache
Satz, Satzgegenstand und Satzaussage.
VI. Schuljahr.
1. Der zusammengesetzte Satz, Haupt- und Nebensatz, gleichartige Sätze.
— 2. Zusammengezogene Sätze.
VII. und Vm. Schuljahr.
1. Einlässliche Behandlung derjenigen Gegenstände ans Formen-, AVort-
bildungs- und Satzlehre, bei denen die Schüler das Sprachgefühl nicht sicher
leitet, sei es, weil der Dialekt von der Schriftsprache abweicht oder aus anderen
Gründen, wie Plnralbildung und Deklination mancher Haupt-, Für- und Eigen-
schaftswörter. Anwendung der Zeiten. Rektion der Kasus bei Zeitw^örtern, Eigen-
schaftswörtern. Vorwörtern, Wortstellung, Zusammenziehung und Abkürzung
von Sätzen etc. — 2. Dan Einfachste über Reim, Rhi/thmus, Bilder und Figuren
nach Massgabe der Lektüre.
tfl. Fremdsprache.
(Deutsch in romanischen Schulen.)
IL und III. Schuljahr.
Vorbereitungen für den deutschen Unterricht (Bildung von Wört«rreihen
nach sachlichen Gesichtspunkten).
TV. Schuljahr.
1. Übersetzung einer Anzahl einfacher Erzählungen oder einiger leichten
Beschreibungen von Gegenständen, die mit dem übrigen Unterrichte im Zusam-
menhange stehen. Kückübersetzungen und Memoriren der deutschen Erzählungen.
Statt der Lesestücke können dem Unterrichte auch konkrete Gegenstände
oder deren Abbildungen zu Grunde gelegt werden (Anschauungsmethode).
2. Abstraktionen: der Artikel, das Substantiv, das Adjektiv, Konjugation
der Hülfsverben oder schwachen Verben im Präsens, Imperfekt und Futurum
des Indikativs. Unterscheidung und Eintragung der Präpositionen für die ver-
schiedenen Fälle, natürlich nur der im Lesen oder in den schriftlichen Aufgaben
vorgekommenen. Bildung von Wörterreihen nach orthographischen Gesichts-
punkten. Wörterreihen nach dem Artikel und nach Klassen für den Plural.
3. Übersetzen und Rückübersetzen von Sätzen, Beschreibungen und Erzäh-
lungen zur Anwendung der gewonnenen grammatischen Regeln.
V. Schuljahr.
1. Lesen und Übersetzen einer zusammenhängenden Erzählung oder einiger
Beschreibungen, oder Fortsetzung der Besprechung konkreter Gegenstände, die
in Natur oder im Bilde vorgewiesen werden.
2. Grammatik: die Deklination des Substantivs mit einem attributiven Ad-
jektiv, mit und ohne .\rtikel. Behandlung der drei Deklinationen des Adjektivs,
der Bestimmungswörter und Zahlwörter. Das Pronomen, das Adverb. Vervoll-
ständigung der Konjugation des regelmässigen Verbs bis zum Konjunktiv. Die
un regelmässige starke Konjugation biszum Konjunktiv. Vervollständigung der
Präpositionsreiheu und orthographischen Wörterreihen, die wichtigsten Regeln
der Orthographie.
3. Übersetzung von Beschreibungen, Erzählungen, Sprachttbungen zur An-
wendung der gelernten grammatikalischen Regeln.
VL Schuljahr.
1. Prosaische und poetische Lesestücke, die in inhaltlicher Beziehung zn
den übrigen Fächern stehen. AUmäliger Übergang von der Übersetzung zur
Behandlung des Lesestückes in deutscher Sprache.
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Kanton Oranbfluden, Lehrplan für die Primarschnlen. 85
2. Grammatik : Fortsetzung der orthographischen Wörterreihen und Gewin-
nung neuer Regeln. Konjugation der regelmässigen und nnregelmässigen Verben
im Konjunktiv und Konditional. Die passive und reflexive Konjngatiou. Rektion
des Verbs. Kategorienbildung. Der einfache Satz mit häufigen Übungen für
Attribute im Genetiv vor und nach dem Substantiv und für die Umkehrungen
der Sätze mit transitiven Teilen von der aktiven in die passive Form.
3. Aufsatz: Beschreibungen, Erzählungen, Umformungen, Umschreibungen.
VII. Schuljahr.
1. Lesen: wie im 6. Schuljahr.
2. Grammatik: Vervollständigung der Flexionen, speziell genauere Znsam-
menstellnng und Ordnung. Fortsetzung der Rektion der Verben und Adjektive.
Der zusammengesetzte Satz und die Interpunktion.
3. Aufsatz : wie im VI. Jahrgang, dann noch Briefe und Verkürzungen.
Vm. Schuljahr.
1. Lesen und Aufsatz: wie im VI. und VII. Schuljahr. — 2. Grammatik:
Vervollständigung der AVort- und Satzlehre je nach Bedürfiiis. — 3. Etwas itber
Reim, Rhythmus und Redefiguren.
\fll. Kechnen.
I. Schuljahr.
Anschauliche Entwicklung der Zahl Vorstellungen von 1 — 10. Innerhalb
dieser Reihe werden die vier Grandrechnungsarten an jeder einzelnen Zahl ge-
lehrt und geübt.
IL Schuljahr.
1 . Entwicklung der Zahlenreihe von 1 — 100 in reinen Zehnern und Addiren,
Subtrahiren, Multipüziren und Dividiren mit diesen. — 2. Entwicklung der
Zahlenreihe von 10 — 100 mit allen zwischenliegenden Zahlen. — 8. Entwick-
lung der Multiplikations- und Divisionsreihen des kleinen Einmaleins und Übung
derselben bis zur Sicherheit. Gewandtheit im Auffinden der bezüglichen Pro-
dukte nnd Quotienten auch ausser der Reihe.
m. Schuljahr.
1. Multiplikation und Division zweistelliger Zahlen durch einstellige im
Zablenraum bis 100. — 2. Entwicklung der Zahlenreihe bis 1000. — 3. Die
vier Operationen bis zu dieser Grenze.
IV. Schuljahr.
1. Der unbegrenzte Zahlenraum nebst Addition und Subtraktion, Multipli-
kation nnd Division über KXX) hinaus. (Vermeidung sehr grosser Zahlen.) —
2. Die einfachsten Übungen mit gemeinen Brüchen, wenn die Aufgaben mit
ganzen Zahlen zn solchen führen.
V. Schuljahr.
1. Entwicklung der Zahlenreihe von den Einem aus nach rechts: Dezimal-
zahlen. Das metrische Mass und Gewicht. — 2. Addition und Subtraktion von
Dezimalzahlen. — 3. Multiplikation und Division von Dezimalzahlen durch
Ganze. — 4. Gemeine Brüche wie im IV. Schuljahr. — 5. Der erste Fall der
Zinsrechnung : der Zins wird gesucht. — 6. Andere Drei- und Vielsatzrechnun-
gen, z. B. Gewinn- und Verlustrechnungen. — Eventuell: gemeine Brüche im
V. nnd Dezimalbrüche im VI. Schuljahr.
VI. Schuljahr.
1. Die gemeinen Brüche. (Aufsuchen des Hauptnenners ohne Zerlegen der
Nenner. Vermeidung grosser Brüche.) — 2. Weitere Übungen im Berechnen des
Zinses. — 3. Die übrigen Fragen der Zinsrechnung.
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36 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Vn. Schuljahr.
1. Die Dezimalzahlen als Brüche. — 2. Wiederholung und weitere Übung'
der schon gelernten Operationen. — 8. Multiplikation und Division Ton Dezimal-
brflchen durch Dezimalbrüche. — 4. Rabattrechnung. — 6. Einfache Gesellschafts-
und Mischnngsrechnungen.
VIIL Schuljahr.
1. Wiederholung, Übung, eventuell Ergänzung der durchgenommenen Bech-
nungsarten. — 2. HaushaltungsbuchfOhmng.
VIII. Formenlehre.
V. Schuljahr.
1. Würfel und rechtwinklige Sftule. Quadrat und Rechteck. — 2. Berech-
nung der Flächen.
VI. Schuljahr.
1. Schiefwinklige Säule, Pyramide, abgestumpfte Pyramide, Dreieck, Trapez,
Trapezoid, Vieleck. — 2. Berechnung der Flächen.
\1I. Schuljahr.
1. Walze, Kegel und Kugel. — 2. Berechnung des Kreises, des Würfels,
der Säule und der Walze.
VIIL Schuljahr.
1. Berechnung der Pyramide und des Kegels (Baumstämme und Fässer). —
2. Wiederholungen.
IX. Zeichnen.
1. Schuljahr.
Kein eigentlich planmässiger Unterricht, keine besonderen Zeichnungsstunden,
sondern sogenanntes malendes Zeichnen ohne allzu grosse Anforderungen : Stuhl,
Tisch, Fenster, Bett (Variationen und Kombinationen), Türe, Schrank, Hesser.
Gabel etc., Schulstnbe, Schulgarten, Schulhaus (Grondriss), Haus, Zaun, Leiter,
Wege, Rad, Brunnen (Kombinationen), Schere, Stecknadel, Säbel, Schlitten.
Tannenbaum, leichte Blatt- und Fruchtformen.
IL Schuljahr.
Anlehnend an den Gesinnnngs- und heimatkundlichen Unterricht: Bnder.
Flagge, Anker, Kahn, Zelt, Werkzeuge (Beil, Hammer und Säge), Spaten, Hfigel,
Insel, Geräte, Waffen, Pflanzenformen etc.
in. Schuljahr.
Anlehnend an den Gesinnnngs- und heimatkundlichen Unterricht: Spiess,
Lanze, Schwert, Pfeil, Bogen, Schild, Helm, Burgen, Brücken, Pflanzenformen,
Füsse, Schnäbel, geographische Kärtchen. Anwendung von Farben (Farbenstift
und Täfelchen).
IV. Schuljahr.
Beginn des systematischen Zeichnungsunterrichts.
Gerade Linien nach verschiedenen Richtungen, Zusammenstellung solcher
zu geradlinigen Figuren, rein geometrische Formen und Umrisse leicht zu zeich-
nender Gegenstände.
Neben der Form ist auch die Farbe zu berücksichtigen. Alles soll wo
möglich an Gegenständen aufgesucht und abgeleitet werden.
V. Schuljahr.
1. Geradlinige Figuren. Teilen der Linien nach verschiedenen Richtungen,
Teilung des Winkels, einfache und zusammengesetzte krumme Linien, Verbin-
dungen von geraden und krummen Linien, das regelmässige Achteck, das gleich-
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Kanton Graubünden, Lehrplan fUr die Primarschulen. 37
seitige Dreieck, das regelmässige Sechseck, der Kreis, das regelmässige Fünfeck.
— 2. Vergrössern nnd Verkleinem.
Zeichnen nach Tabellen nnd eigentlichen Gegenständen.
VI. Schuljahr.
1. Fortgesetztes Zeichnen gemischtliniger Figuren: Kurvenlinie' mit ver-
schiedenen Wendungen, Füllungen der im V. Schuljahre einfach gezeichneten
Figuren, Ellipse, Oval, Spirale, Schneckenlinie, Ornamente mit freier Grundlage,
taufende Bänder {BandverzierungenJ, Vorderansichten von Gegenständen. — 2.
Belehrungen aus der Farbenlehre.
Zeichnen nach Vorlagen, ans der Erinnerung oder frei.
Vn. Schuljahr.
1. Elemente des perspektivischen Zeichnens behufs Darstellung einfacher
Gegenstände nach der Katur; Fortführung des Ornamentzeichnens (Farben):
Kreuz, Quadrat, Würfel, Prisma in verschiedenen Lagen, Kombinationen, die
vierseitige Pyramide, regelmässiges Sechseck und sechsseitiges Prisma, Anwen-
dung des Vorangegangenen beim Zeichnen von Gegenständen, wie: Fenster,
Türe, Wand, Gitter, Federkasten, Schachtel mit geöffnetem Deckel, Schrank,
Kommode, Ofen, Tisch. — 2. Farbenlehre.
Vm. Schuljahr.
Körper- nnd Omamentzeichnen : die runden Körper, Modellzeichnen, ver-
eehiedenfarbige Flächenomamente, Kreis, Zylinder, Kegel, Kugel, Kombinationen,
Pflanzenformen, wie Weide, Flieder, Haselwurz, Ephen, Ahorn, Eiche etc.
Besondere Berücksichtigung der Mädchen beim Stickmuster- nnd Pflanzen-
formenzeichnen.
X. Schönschreiben.
1. Schuljahr.
1. Vorübungen zum Schreiben (richtiges Auffassen nnd Darstellen der Fonn-
elemente). — 2. Schreiben von Normalwörtem, die nach der Schreibschwierig-
keit zn ordnen sind.
n. Schuljahr.
Schriftliche Übungen im Umfange des behandelten StofTes.
in. Schuljahr.
1. Das kleine und grosse lateinische beziehungsweise deutsche Alphabet. —
2. Wortgruppen aus dem deutschen Unterricht.
Weil die Buchstabenformen der Lateinschrift einfacher sind, ist namentlich
mit Rücksicht auf das Auge zu empfehlen, in den ersten Schuljahren nur diese
zn lehren. Wo dies geschieht, hat sich natürlich auch der Schönschreibeunter-
richt zuerst mit der Lateinschrift zu befassen und ist die deutsche Schrift im
V. Schuljahre einzuüben. Wird dagegen in den ersten Schuljahren die deutsche
Schrift gelehrt, so geht auch im Schönschreiben diese voraus.
IV. Schuljahr.
1. Weitere Übungen im lateinischen beziehungsweise deutschen Alphabet,
besondere Berücksichtigung der fehlerhaft geschriebenen Buchstaben. — 2. Schrei-
ben von Sätzen, besonders solcher, die in den übrigen Fächern auf der Stnfe des
Systems gewonnen wurden. Dabei aber kein Vermischen der Unterrichtsföcher
in einer Lehrstunde.
V. Schuljahr.
1. Das kleine nnd grosse deutsche beziehungsweise lateinische Alphabet. —
2. Wörter und Sätze wie im UI. und IV. Schuljahr.
VL Schuljahr.
1. Fortgesetzte Übung der. deutschen beziehungsweise lateinischen Schrift,
wiederholte Besprechung und Übung der schwierigen Formen. — 2. Sätze wie
im V. Schuljahr.
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88 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
Vn. Schuljahr.
Anfertigrang von Reinschriften, z. B. Eintragnngen in die Stichworthefte,
Abschreiben des systematischen Materials ans den unteren Klassen in neue
Hefte etc. Schlecht geschriebene Buchstaben werden auch hier wieder fflr sich
behandelt.
VIII. Schuljahr.
Wie im VII. Schuljahr.
XI. Singen.
I. und U. Schuljahr.
Singen nach dem Gehör.
III. Schuljahr.
Üben des Siugens nach dem Gehör, Beginn mit dem Notensingen, und zwar
sollen die Töne aus bekannten Liedern gleichsam herausgehoben werden. Ein-
übnng der Skala (anfangs : ut-mi-sol-ut, später Zwischentöue). Die ersten Lied-
chen sollen nicht schon den Umfang einer Oktave haben.
IV. bis VI. Schuljahr.
Zweistimmiger Gesang. Übung der Tonleiter auf verschiedenem Gmndton.
rhythmische Übungen im Anschlnss ans Notenlesen. Gehör- nnd Xotensingen
gehen nebeneinander her. Takt ^U, *U, ','4, "/a, */8. Treffübnngeu nach Hand-
zeichen nnd Leitern, Tonunterscheidungsttbungen und Notendiktate, Lieder. Zwei
bis drei Vorzeichen.
vn. nnd Vm. Schuljahr.
Zwei- und dreistimmiger Gesang. Das Notensingen bat vorzuwiegen. Ge-
steigerte Anforderungen in Bezug auf Rhythmus (Triolen, Synkopen), Aussprache
und dynamischen Vortrag, Vorzeichen bis zu 4 |f oder 4 b. Übergänge von einer
Tonart in die andere (überhaupt schwer ins Ohr fallende Stelleu), zufällige Er-
höhungen und Vertiefungen.
Der Inhalt der zu lernenden Lieder soll in allen Schuljahren so beschaffen
sein, dass er zum übrigen Unterrichtsstoff in Beziehung gebracht werden kann.
Die vaterländischen Volkslieder sollen vorwiegen, ebenso der zweistimmige Gesang.
Auf Answendigsingen und -Behalten muss stets eine besondere Sorgfalt
gelegt werden.
XII. Turnen.
IIL bis V. Schuljahr.
1. Ordnungsübungen: Reihenbildung, Schwenken einer Reihe, Richtnngs-
verändemngen beim Marsch einer Flaukenreihe. — 2. Freiübungen: Stellungen,
Gangarten, leichte Arm-, Bein- nnd Rnmpfübungen, Zusammensetzung derselben.
Hüpf- und Sprnngübnngen. — 3. Gerätttbungen : Springen über die Schnur, Klet-
tern, Übungen am Stemmbalken.
\l. bis vm. Schuljahr.
1. Ordnungsübungen : siehe oben und dazu Fonnveränderungen des Reihen-
körpers. — 2. Freiübungen: Marschflbnngen mit besonderer Berflcksichtignng
eines geordneten Laufschrittes, Ann-, Bein- und RumpfUbnngen mit gesteigerten
Anforderungen, Zusammensetzung derselben, Übungen in abgeleiteten Stellungen.
— 3. Gerätübnngen : Stabübungen, Übung im Hoch- nnd Weitsprung über die
Schnur, Übungen am Sturmbrett, an den Kletterstangen nnd am Stemmbalken.
Auf allen Stufen sorgfältige Pflege der Spiele, mit besonderer Berücksich-
tigung der Bewegungsspiele, die sich im Volke erhalten haben.
XIII. Handarbeiten für Mädchen.
IV. Schuljahr.
1. Stricken : Erlernen der rechten und der linken Maschen, der Verbindung
beider zum Bördeben, des Abnehmens, des Nähtchen.s, der Ferse mit Käppchen,
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Kanton Graubünden, Lehrplan fttr die Primarschnlen. 39
eingefibt an einem Strickübungsstreifen, teils als Takt-, teils als Freiarbeit,
Stricken des Stmmpfes nach der von der Lehrerin aufgestellten Regel (Be-
nutzung der Stnunpfzeichnung).
V. Schuljahr.
1. Stricken (nngeffthr die halbe Schulzeit): verschiedene neue Stiümpfe,
Anstricken an Strümpfe. — 2. Nähen: Einüben der gewöhnlichsten Sticharten,
als Vor- und Hinterstich, Stepp-, Saam- und Überwindliugsstich auf uneinge-
teiltem Stramin (Nährahmen und Wandtafel). Verbindung der Stiche zu Nähten,
Nebenstichsaum, Überwindlings-, Stepp- und Gegenstichnaht, Hohlsaum, ein-
geübt an einem Nähtuche.
VI. Schuljahr.
1. Stricken: ein Paar Strümpfe als Nebenarbeit, vier Piqu^muster an einem
Tbungsstreifen (Benutzung der Wandtafel). — 2. Nähen : Kinder- und Mädchen-
hemden. — 3. Zeichnen : Erlernung des Kreuzstiche« auf nneingeteiltem Stramin
(Wandtafel und Xährahmen). — 4. Flicken des Gestrickten : Stückeln (Einstricken
der Ferse), Erlernung des Maschenstiches am Kärtchen (Strick- und Maschinen-
stichnetz, Wandtafel).
Vn. Schuljahr.
1. Stricken: ein Paar neue Strümpfe, vier Hohl- und vier Patentmuster an
einem Übnngsstreifen (nur als Nebenarbeit). — 2. Nähen: Franenhemden, Bett-
zeug u. s. w. — 3. Flicken des Gestrickten : Fortsetzung in der Einübung des
Maschenstiches an einem Strickstttck und an Strümpfen. — 4 Flicken des AVeiss-
zeuges : Erlernen des Ein- und Anfsetzens von Stücken mit der Überwindlings-,
Kapp- und Wallnaht, eingeübt an einem Flicktuche (Benutzung der Wandtafel),
Anwendung des Gelernten an schadhaftem Weisszeng und Kleidern.
Vm. Schuljahr.
1. Stricken : Strümpfe, Handschuhe, Häubchen u. s. w. (nur als Nebenarbeit).
— 2. Nähen: Herrenhemden. — 3. Flicken des Gestrickten: alle Arten, aus-
geführt an verschiedenen Gegenständen. — i. Flicken des Gewobenen : Anwen-
dung des Gelernten, das Wifeln und Verweben. — 5. Zeichnen: Zeichnen der
angefertigten Weisszenggegenstände mit dem Kreuzstich. — 6. Zuschneiden:
Erlernung des Zuschneidens der verschiedenen Weisszeugstücke, Vorübungen
an Papier und in verkleinertem Masatabe, Einzeichnen in ein Heft.
Jf/K Handarbeiten für Knaben.
a. Hobelbankarbeiten,
1. Übungen im Handhaben von Messer und Glaspapier: gerader und konischer
Federhalter, Blumenstäbchen etc. — 2. Übungen mit Messer, Feile und Glas-
papier: Hammerstiel, Papiermesser etc. — 3. Sägeübungen: durch den Strich,
neben dem Strich (links, rechts), Blnmenbänkchen, Kockhalter, Waschseilhalter.
— 4. Anwendung des Hobels und der Ziehklinge (Schlichthobel, Rauhbank:
Leisten, Werkzeugkasten, Kehrichtschaufel etc. — 5. Übungen mit Schweif-
nnd Lochsäge, Raspel, Feile und Bohrer (Tannenholz und Hartholz) : Zwiebel-
brett, Türhebel, Schlüsselbrett, E^leiderhalter etc. — 6. Übungen mit den Meissein
(Hohlmeissel, Stechbentel) : Tintengeschirr. Löffel etc. — 7. Übungen mit Grat-
säge, Streichmass und Stosslade : Salzkästchen, Schachtel, Stiefelknecht, Bttcber-
schäftchen etc. — 8. Einüben von verschiedenen Holzverbindungen : Überplatten,
Zusammenschlitzen, Zinken, Verzapfen. — 9. Anwendung der bisherigen Übun-
gen zur Herstellung von Gegenständen.
b. Eaitonnage,
L Kurs:
1. Übungen im Falten von Papier : Mittellinien im Quadrat. Diagonalen im
Quadrat, kleines Quadrat (= '/'j in einem grossem), kleine Enveloppe (ohne
Werkzeuge). Achteck und Sechseck aus Quadrat, Lampenschirm (Ausschneiden
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40 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
mit der Schere). — 2. Übungen im Schneiden von Papier nnd Karton nach be-
stimmten Massangaben: anfeinandergesetzte Quadrate, Dreiecke, Kreise, grössere
Enveloppe, Oktavheft, Quarthefl. — 3. Einfassen und Überziehen des Kartons
mit Farbenpapier : Adresskarte, Unterlageteller, Stundenplan, Pflanzenmappe. —
4. Zusammensetzen von zwei oder mehreren Kartonflächen mittelst Scharnieren
(Leinwand): gewöhnliche Mappe, Büchennappe, Visitenkarleni äschchen, englische
Brieftasche. — 5. Leichte Papparbeiten mit geradlinigen Formen (Ansdehnnng
nach der dritten Dimension) : Wtlrfel dm', andere geometrische Körper, Mineral-
sehachtel, Schreibzeugschäle, sechsseitiges Körbchen mit Fnssfläche, Zündholz-
behälter, Photographierahmen, Buchfutteral, Serviettenband, Wandkorb mit ge-
brochenen Ecken, Zigarrenständer.
IL Kars.
1. Eigentliche Buchbinderarbeiten : dickere Hefte mit Leinwandrttcken. S<tek-
brieflasche, Schreibmappe mit Einlagen, Notizbuch (gebunden). Aufziehen einer
Karte, blindes Buch. — 2. Schwierigere Papparbeiten mit geschweiften Kanten :
fünfseitiges Körbchen mit Fuss oder Fnssfläche, achtseitiges Körbchen mit Fuss
oder Fussfläche, Visitenkartenschale mit getrölbten Seiten, Kammtasche, Wand-
korb mit gebogener Vorderseite, Wandtasche mit zwei Taschen, UhrentSscheheti.
Wandtasche mit eingesetztem Bild. — 3. Schwierigere Papparbeiten, ans zwei
genan zn einander passenden Teilen bestehend: Schalschachtel, Schaehtd mit
übergreifendem Deckel, Apothekerschachtel, Wütfei als Sparbüchse, Handschnh-
schachtel, sechs- oder achtseitige Schachtel mit Hals, Nähschachtel mit Einsatz,
Knäuelhalter, runde Schachtel.
C. Lehrmittel für den Lehrer.
Rein, Pickel und Schell er: Theorie nnd Praxis des Volksschnlnnter-
richts. 1.— 8. Schuljahr. — Leutz: Unterrichtslehre. — Largiadfer: Volks-
schnlknnde. — Kehr: Praxis der Volksschule. — Wiget: Die formalen Stnfen.
— Plorin: Methodik der Gesamtschule. — Dörpfeld: Gnmdlinien einer Theorie
des Lehrplans. — Dörpfeld: Die schnlmässige Bildung der Begriffe. — Stande:
PrUparationen zn den biblischen Geschichten des alten und neuen Testaments. —
Fufehs: Robinson als Stoff eines erziehenden Unterrichts in Präparationen nnd
Konzentrationstabellen. — Staude und Göpfert: Präparationen zur deutschen
Geschichte. LTell: Thüringer Sagen nnd Nibelungensage. — Biedermann:
Der Geschichtsunterricht auf Schulen nach kulturgeschichtlicher Methode. —
Oechsli: Quellenbuch zur Schweizergeschichte. — Matzat: Methodik des geo-
graphischen Unterrichts. — Finger: Heimatkunde. — Beyer: Die Natur-
wissenschaften in der Erziehnngsschnle. — Junge: Beiträge zur Methodik des
naturkundlichen Unterrichts. — Junge: Naturgeschichte in der Volksschule.
1. Der Dorfteich. 2. Kulturwesen. — Kiessling und Pfalz: Methodisches
Handbuch für den Unterricht in der Naturgeschichte. — Piltz: 700 Aufgaben
für die Naturbeobachtung der Schüler in der Heimat. — Stucki: Materialien
für den naturgeschichtlichen Unterricht in der Volksschule. — Florin: Präpa-
rationen zur Behandlung lyrischer nnd epischer Gedichte. — Eberhard: Die
Poesie in der Volksschule. — Dietlein. Gosche und Polak: Ans deutschen
Lesebüchern. — Vonzun: Der Anfang des deutschen Unterrichts in romanischen
Schulen. — Hartmann: Der Rechenunterricht in der deutschen Volksschule. —
Hentschel: Lehrbuch des Bechenunterrichtes in der Volksschule. — Frese-
nius: Die Raumlehre, eine Grammatik der Natur. — Pickel: Geometrie in
der Volksschule. — Falke: Propädeutik der Geometrie. — Hansmann: Bei-
träge zum Untenicht in der Raumlehre. — Schoop: Der Zeichenunterricht zw
Ende des 19. Jahrhunderts. — Birchmeier: Der Zeichenunterricht an der Volks-
schule (Separatabdrnck aus dem IV. Jahresbericht des bttndn. Lehrervereins). —
Schäublin: Gesanglehre für Schule und Haus. — Weber: Anleitung zum
rationellen Gesangsunterricht in der Volksschule. — Götze: Werkstücke zam
Aufbau des Arbeitsunterrichts. — Ranscher: Der Handfertigkeitsnnterricht in
Theorie und Praxis. — Maul: Anleitung für den Turnunterricht in Knaben-
schulen. — Eidgenössische Turnschule. — Leitfaden für den Tnrn-
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Kanton Granbttnden, Lehrplan fOr die Primarschnleu.
41
Unterricht an Primarschulen (Kantonaler Lehrmittelverlag, Zflrich). —
Sch&nbli: Freiflbnngen. — Meier: Übungen am Stemmbalken und im Sprin-
gen. — Bollinger-Auer: Handbuch fär den Tumanterricht in Mädchenschalen.
D. Verteilung der Unterrichtszeit auf die einzelnen Fächer.
L F&T dentaohe und italisnlBohe Bohnltn.
8chuU»hr I II III IV V VI VU VIII Total
Keligion 333 333 33 24
Oesinnungsnnterricht und
Geschichte 2 2 3 3 3 3 3 3 22
Geographie — — 33333 3 18
Naturkunde 33222222 18
Muttersprache .... lO»,'« 10»|« 777777 63
Fremdsprache .... — — — — — — — — —
Rechnen Vk l^'.s 6 6 6 6 6 6 61
Formenlehre (fflr Knaben) — — 111111 6
Zeichnen __ 2-2 2 2 2 2 12
Schönschreiben .... — — 2 22222 12
Singen 22 2 2 222 2 16
Turnen (für Knaben) .. — —222222 12
Handarbeiten (fttr Mftdch.) — — 333333 18
Handarbeiten flir Knaben
(fakultativ) - - (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2)
28 28 33 33 83 83 33 33 254
n. Ffir ronutnisohe Sohnlen.
SchnUahr I II III
Keligion 3 3 3
Oesinnungsunterricht und
Geschichte 2 2 3
Geographie — — 3
Naturkunde 3 3 2
Muttersprache .... lO'/g lO»/« 7
Fremdsprache .... — — —
Rechnen 7>/8 7>/2 6
Formenlehre (für Knaben) — — 1
Zeichnen — — 2
Schönschreiben .... — — 2
Singen 2 2 2
Turnen (für Knaben) . . — — 2
Handarbeiten (für Mädch.) — — 3
Handarbeiten für EJtaben
(fakultativ) .... — — (2)
IV V VI VII VIII Total
3 3 3 3 3 24
3
3
3
3
3
22
2
2
2
2
2
13
2
2
2
2
2
18
3
3
3
3
3
43
6
6
6
6
6
30
6
6
6
6
6
51
1
1
1
1
1
6
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3
3
3
3
18
(2) (2) (2) (2) (2) (12)
28 28 33 33 33 33 33 33
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Wird in den ersten Schuljahren kein Religionsunterricht erteilt, so sind
die betreffenden Stnnden auf Oesinnungsunterricht und Muttersprache zu ver-
teilen. Werden in den späteren Schuljahren wöchentlich nur zwei Stunden fiir
den Religionsunterricht verwendet, so kommt die dritte Stunde deqjenigen
Fächern zu gut, die je nach deu Verhältnissen dessen am meisten bedUrfen. Die
Schnlräte werden eingeladen, bei der Ansetzung der Stunden für den Religions-
unterricht die Wünsche der Beligionslehrer möglichst zu berücksichtigen und
dabei auch auf die Ansetzung der ausserhalb der gewöhnlichen Unterrichtszeit
fallenden Stunden für den Konfirmandenunterricht der reformirten Kinder im
VII. und Vin. und für den Erstkommunikantenunterricht der katholischen Kinder
im V. Schuljahr Bedacht zu nehmen.
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42 Kautonale Gesetze nnd Verordnungen.
13. 8. Programma d' insegnamento per le scuole primarie della repubblica e cantone
del Ticino. (Vom 3. November 1894.)
/. Insegnamento della lingua.
a. Insegnamento oggettlvo.
Classe I. Esercizi di nomenclatnra, con forma espositivo-dialogica : osrni
allievo sappia dire in buon italiano et con corretta pronuncia il nome. co$niome
proprio e dei genitori; il mese, l'anno in cni i nato; i nomi dei fratelli, delle
sorelle, dei parenti e delle persone colle qnali ha pih stretta relazione ed a coi
si deve maggior rispetto.
Esercizi orali sugli oggetti piü importanti e piü conosciuti di scuola, di casa.
snlle vestimenta, sui cibi, suUe plante, sugli animali e snlle parti principali del
corpo nmano, presentando sempre e facendo ben osserrare agli Scolari le «ose
di cui si parla o per lo meno nn buon disegno delle stesse.
Tali eonservazioni famigliari devono mirare a fornire il ragazzo di cogni-
zioni utili, po.sitiTe, Ordinate, educando tutte quante le sne facolth, i seniii.
r intelletto, la memoria, 1' immaginazione, la volonte, il cuore, addestrandolo a
parlare correttamente per modo che nell' ultimo bimestre sia capace di scrivere
per propoaizioni alcnni degli esercizi orali di lingua eseguiti nei mesi precedenti.
Classe II. Studio piii particolareggiato ddle coae che fonnarono soggetto
.delle lezioni nell' anno precedente, avviando i ragazzi a scrivere ordinatamente
parecchie proposizioni intorno ad un dato oggetto.
II maestro in questa classe, come nelle altre, deve aver cnra di far parlar
molto e bene gli Scolari, obbligandoli sempre a ripetere le sue domande ed a
formare delle proposizioni intiere e sensate.
Classe III. Continuazione degli esercizi orali e scritti intorno alle (o»e
come negli anni precedenti, facendo si che gli allievi di questa classe riescano
capaci di scrivere, — intorno agli oggetti, alle inimagini, ai quadri, — descri-
zioncelle semplici, ma Ordinate, raccontini facili, ma con proposizioni ben col-
legate. ,
Classe IV. Continuazione degli esercizi orali e scritti degli anni prece-
denti destinati a dare agli allievi idee pratiche e dutxUure, specialmente intorno
ai tre regni della natura, ed alle principali indnstrie, con riguardo particolare
a quelle del nostro paese, all' agricoltura, alla pastorizia ecc. Senza pretendere
di introdurre nelle scuole primarie un iusegnamento diretto e tecnico di stori»
naturale, colle lezioni oggettive i ragazzi devono acqnistare cognizioni nette
ed Ordinate di zoologia e botaniea, qnindi conoscere, quanto piü possibiie com-
pletamente, il corpo umano e le sne funzioni in rapporto coli' igiene ; i princi-
pali animali domestici e selvatici, ntiii e nocivi, indigeni ed esotici, gli nccelli
utili air agricoltura, le plante da orto, da giardino, da selva, da foresta ecc.
nozioni tanto facili, utili e divertenti che offrono bell' argomento per nna infiniti
di esercizi orali e scritti di lingua, di aritmetica, di geografia, di economia, di
igiene ecc. II maestro puö valersi a tale nopo del Corpo umano e sue funzioni
del dottor Villa o delle opere preziosissime del Figuier che fanno parte della
biblioteca annessa a ciascuna scuola maggiore del Cantone. In questa classe si
deve poi aggiungere la conoscenza elementare dei principali fenomeni che acc«-
dono intorno al fanciuUo, come: la rugiada, la brina, la pioggia, la neve. la
grandine ; e delle principali scoperte come il termometro, il barometro. il para-
fulmine, il vapore, il telegrafo ecc.
Ben inteso che questo non deve essere un insegnamento seienfißco nel vero
senso della parola, ma consistere in cognizioni elementar!, data in forma popo-
lare, ajutandosi con esperimenti facili ad esegnirsi anche senza avere un gabi-
netto di fisica e di cbimica. Veggasi il Libro di Paolo Bert.
E desiderabile che ogni locale scolastico sia circondato da nn giardino, in
cui il maestro possa dare ai snoi allievi delle lezioni pratiche di orticoitnra.
frutticoltura, floricoltura ed agricoltura in generale; qnesti per intanto sono i
soll lavori manuali possibili nel nostro Cantone.
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Kanton Tessin, Programma d' insegnamento per le scuole primarie. i9
Le passeggiate scolastiche nei dintorni del comnne, sni monti, nelle cittä ecc,
le coUezioni dl erbe, di fiori, di iusetti, di minerali, le visite a qaalche stabili-
mento industriale serviranno a meraviglia a rendere intuitive e veramente effi-
cace l'insegnamento oggettico-scientifico, mentre svilnpperanno nei giovani lo
spirito di osservazione e renderanno amabile la scnola.
b. Lattore e soTittnra (oopiatara e dettatnra).
Classe L Prima di incominciare 1' inscgnamento della lettnra e indispen-
sabile cbe gli allievi iraparino a scomporre le parole in siliabe ed a riconoscere
in qneste le vocali. Tafi esercizi, oltre all' abitnare 11 fanciuUo a scomporre la
parola nei snoi elementi (analisi) e cogli stessi elementi a ricomporla (sintesi)
ne esercitano 1' udito e ne svilnppano gli organi vocali.
Insegnamento simnltaneo della lettnra e scrittnra col metodo sillabico-fonico.
Msno mano che il maestro insegna le lettere dell' alfabeto, seguendo il
metodo matemo, ossia cominciando sempre di nna parola intiera, (e che sia il
nome d' nna cosa bene nota, interne alla qoale si possa fare una brevissima
lezione oggettiva) deve addestrare lo scolaro a äcriverle, cioe a leggerle snlla
lavagna, a riscoutrarle snl sillabario o sni cartelloni, a copiarle snlla lavagnetta
e goi quademetti, prima col lapis e poi colla penna e finalmente a scriverle
sotto dettatnra. Lo scolaro, giunto colla lettnra alla iine dell' abecedario, deve
sapeme copiare e scrivere sotto dettatnra gli nltimi esercizi.
Avvertasi bene che in qnesta classe, come nelle altre tanto negli esercizi
orali che scritti, il maestro deve partire dal dialetto, che pei fancinlli e i7 noto
ed il facile, eqqnindi faccia dire in dialetto nomi e qnalitä delle cose e poi
immediatamente ne faccia segiiire la traduzione in bnona lingna; detti qnalche
volta in dialetto e gli Scolari scrivano convertendo le parole ed i modi del
vernacolo in italiano corretto. Qnando il fanciuUo pronnncia in dialetto i nomi,
le quaiitä ecc. delle eose, noi siamo sicnri che egli ha giü delle idee giuste,
epperö il corrispondente termine italiano che gli verrä insegnato subito dal
maestro, sarä. da Ini piü facilmente compreso e ritenuto, per la ragione che ne
conosceva il signifieato giä prima di udirlo. Si ricordi perö bene il docente che
nn tale esercizio va fatto soltanto nei caso in cni il ragazzo non conosca ancora
il buon italiano e che in ogni modo ai maestri non sar& mai permesso di par-
lare il dialetto.
La lettnra deve sempre essere indiciduale (simultanea perö quauto all' at-
tenzione che tntti gli Scolari devono prestare) ; la cantilena della sillabazione
si pnö e si deve evitare fin dapprincipio, faceudo pronnnciare con t<mo naturale
ossia rieomporre \' intiera parola, subito dopo la sna scomposizione avvenuta
per istndiame gli elementi.
La spiegazione delle parole dell' abecedario e delle prime lettnre dev' essere
fatfa sempre con forma espositivo-dialogica e col metodo intnitivo, ossia facendo
conoscere il signifieato delle parole coli' impiegarle in nnmerose proposizioni e
presentando agil Scolari le cose che formano il soggetto della lezione.
Classe n. II maestro legge tutto intiero il piccolo brano; lo riassume;
lo fa leggere ancora tutto da vari Scolari, interrogati saltnarianiente; poscia vi
ritoma sopra ; fa notare l' ordine dei pensieri ; spiega il diverso signifieato dei
Tocaboli principali incarnandoli in tanti esempi, come giä 1' anno precedente, e
gnardandosi bene dal mal vezzo invalso di esigere dai fancinlli delle deßnizioni
inveee di condurli col dialogo socratico alla conoscenza pratiea del valore delle
parole. Dopo la spiegazione, nuova lettura del brano, la quäle stavolta deve
rinscire abbastama corretta e capita.
Freqaenti esercizi di copiatura e di dettatnra, seguendo per quest' ultima
le norme indicate per la I classe. In qnesta gradazione si possono giii dettare
di taato in tanto delle proposizioni contenenti buone massime e piti tardi alcnne
piccole poesie facili, esprimenti concetti ed affetti infantili, le quali bene spie-
gate e bene comprese verranno mandate a memoria e recitate senza cantilena.
Classe ni. II maestro da sempre lui 1' esempio d'una lettnra chiara,
espressiva, spigllata. Dopo la lettura esegnita da diversi allievi, fa rilevare con
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44 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
gran cnra i gmppi principali di pensieri, la loro disposizione, le parole e le
frasi con cni sono espressi.
Qnesto rifare, per cosi dire, a voce e freqnentemente per iscritto nn com-
ponimento altrui, h lavoro pid che mal importante per far ritenere le cose lette,
per arrichire la mente dei fanciulli di Idee nette ed ordinate, per aTriarle
insomma a comporre senza quella confasione che si nota sempre negli scritti
di Chi non h mai stato abituato a classißcare i propri pensieri.
Dettatara, spiegazione, studio e recita a memoria di brani iacili in prosa
e in poesia.
Classe IV. Come nella classe precedente il maestro deve curare attenta-
mente e pazientemente che gli Scolari leggano con naturalezza, intelligenza ed
espressione. Non dimentiebi che nell' ultimo anno, al pari dei precedenti, il libro
di lettura deve costituire come il pemo di tutti gli esercizi di lingna, orali e
scritti : • riassunti, le spiegazioni, le amplificazioni, le trasformazioni ecc, devono
fomirgli materia per tanti temi di composizioncelle.
Qnindi i brani scelti, per ri»peUo alla sostama, sieno tali da edncare gra-
duatamente tutte le facoltä dei fanciullo, senza forzarlo ad oltrepassare prima
dei tempo i confini dei suo piceolo mondo ; e qnanto alla forma, siano cosi vari
da bastare a fargli conoscere intuitirametUe i principali generi di componimenti.
Studio a memoria di pezzi scelti in prosa ed in poesia, i qnali bene spiegati
e recitati con grazia e sentimento abitnano il fanciullo alla bella pronnncia e
ne ingentiliscono 1' animo arricchendo la mente di buoni pensieri, di scelte parole
e di bei modi di dire.
0, Oomposisione.
Classe I e n. Gli esercizi orali suUe cose presenfi o rappresentafe eol
disegno e le proposizioni scritte intorno alle medesime costituiscono nel 1** e
2° anno la preparazione all' insegnamento della composizione, che si ridani
pertanto ai seguenti esercizi:
1. Scrivere sotto dettatnra proposizioni circa le cose osserrate ed i qnadri:
2. Scrivere da ah i nomi degli oggetti osservati, di alcune loro parti o
proprietJl principali;
3. Formare mediante domande e risposte o liberamente proposizioni sogli
oggetti e sui qnadri.
Perö »Mi beue awiare i bambini della 2> classe a scrivere raccontini.
Ävolette, letterine di poche proposizioni, composte prima a voce col dialogo
socratico ed in iscritto per mezzo di domande t risposte o liberamente, servendosi
sempre di oggetti o di immagini.
Classe m. Le lezioni oggettire o per V aspetto devono sempre fomire al
maestro i migliori temi di composizione.
Ecco 1' ordine da segnirsi :
1. Scrivere a proposizioni staccate e poi rinnite sugli oggetti e sulle im-
magini.
2. Rispondere ad interrogazioni gradnatamente piü complesse che rignardino
ora le cose e le immagini osservate, ora le cose spiegate nel libro di lettnra:
3. Scrivere liberamente sugli stessi argomenti per brevi periodi:
4. Le lezioni oggettive ed il libro di lettura daranno poi occa«ione di «d-
destrare gli allievi nella composizione di raccontini, favolette, descrizioncelle,
letterine, mediante domande e risposte o per imitazione o con tracce. Prim»
perö di dettare le domande o le tracce o di leggere i modelli la composiacne
deve sempre farsi a voce conversando cogli Scolari.
Classe IV. 1. Rispondere a domande sempre piil complesse e scrivere
liberamente sulle lezioni di cose, sni quadri, snlle spiegazioni delle cose lette
nei libri.
2. Favolette, raccontini storici e morali, descrizioni di fatti e di fenoineni
ben noti agli Scolari; letterine famigliari e commerciali, per imitazione, per
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Kanton Tessin, Programma d' iusegnamento per le 8cnole primarie. 45
tema spiegato, per traccia e per inveuzione. II maestro gnidi perö sempre gli
allievi nella invenzione e nella disposizione delle idee.
3. Comporre tracce, che, corrette dal maeatro, Terranno svolte dagli aUievi.
Come giä si disse parlaudo della lettnra si guardi bene il docente di obbligare
il ragazzo a parlare ed a scrivere di cose che non conosca bene, che non ap-
partengono alla sua vita reale. Importa assai che il maestro non detti, per cosi
dire, le idee e le parole ai snoi allieyi, ma 11 gnidi a far si che nel loro animo
si rifletta la realU delle cose e della Tita, se vnole poi ehe nelle composizionl
si rispeccbi spontaneo 1' animo loro.
d. Eieroiii grammatioali.
Classe I e II. Trädurre le parole ed i modi di dire del dialetto in lingna
italiana; parlarla e farla parlare agli allievi, afSnchfe ne acqnistino l'nso con
nn esercizio continnato, ecco la grammatica tutta pratica di qnesti dne anni
di stndio.
Tnttavia agli allievi del secondo anno non sarä difflcile far riconoscere,
sema perö definirli, negli esercizi di nomenclatara e di lettnra, i nomi e farli
classificare (nomi di persona, di animali, di cose ecc.) e le loro qualitä.
Cosi pnre si coinincieril la conjugazione, nei tempi semplici, di alcnni verbi,
impiegati perö sempre in brevissime e facilissime proposizioni.
Classe ni. Tntte le nove parti del discorso e spiegazione della propo-
sizione.
Non incominciare mai dalla definizione, ma partire dagli esempi, e da questi
raccogliere la definizione, confermaudola con nnovi esempi, i qnali non devono
esäere stndiati a memoria dagli allievi, ma a tolti opportnnamente dal libro di
lettnra, o dalle stesse composizioncelle degli Scolari o proposti dal maestro che
deve sempre aveme pronto nn gran nnmero.
In ogni lezioncina di grammatica introdnrre la conjugazione di qnalche
verbo, fatta mediante piccole proposizioni, contenenti un buon pensiero, nn
affetto gentile, nna savia massima. Per teuer desta l' attenzione degli allievi
sarä bene che abbiano a conjngare nna voce o due per ciascuno.
Nnmerosi esercizi pratici col segnente ordine:
a. Nei nomi: 1. Da nn brano letto estrarre i nomi e classificarli (di persona,
di animali, di cosa, di professioni, di arti, di mestieri, di animali domestici,
selvatici, ntili o nocivi, di plante, di fiori, di frntti, di monti, di finmi, di Stati ecc).
2. Permntazioni di genere e di nnmero.
b. Negli artieoli: 1. Dati dei nomi, premettervi il conveniente articolo; e
viceversa dati degli artieoli, farli segnire da opportnni nomi.
2. Permutazione di genere e di nnmero.
e. Negli aggettivi: 1. Dal brano letto estrarre gli aggettivi e claDsificarli
(qnalificativi ed indicativi).
2. Dati dei nomi accompa^narli con opportnni aggettivi, o viceversa dati
degli aggettivi trovare dei nomi convenienti.
3. Permntazione di genere e di nnmero.
d. Nei pronomi: 1. Da nn brano cavare i pronomi e classificarli (di per-
sona, di cosa).
2. Copiare un brano sostitnendo ai pronomi i nomi di cni tengono le veci ;
dettare delle proposizioni senza pronomi, ed al posto dei nomi ripetuti far
mettere opportnni pronomi.
3. Permntazione di genere e di nnmero.
e. Nei verbi: 1. Dal brano estrarre i verbi e classificarli secondo la con-
jugazione, il modo, il tempo, il nnmero e la persona.
2. Copiare nn brano mntando o il tempo, o il nnmero o la persona dei verbi.
/. Cavare dal brano le preposizioni, gli avverbi, le congiunzioni e le interie-
zioni e classificarli.
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46 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
y. Per quanto rigaarda la proposizione, data una o piü delle sae parti,
cioe 0 nomi, o qualitä, o azioni, farle impiegare in numerose proposizioni espri-
uienti bnone idee, savi precetti di morale, di igiene, di galateo ecc.
Classe IV. Kipetere la spiegazione delle parti del discorso e dare intui-
tiramente le principali norme di concordanza.
Come nella classe precedente, mnovere sempre dagli esempi per andare
alle regole, fare niolti esercizi pratici in iscnola, molta grammatica pratica.
pnchissima grammatica teorica.
Osservazioni generali.
Tutti gli esercizi di lingna devono essere raccolti sopra appositi qnademi.
tenuti coUa massima cura e Jiligenza per abitnare gli allieri all' ordine, alla
politezza ed edncare in loro 11 seutimento estetico.
Qnindi ogni scolaro deve avere:
a. Un quaderno per gli esercizi di copiatura.
b. „ ^ „ „ ,. ^ dettatura.
0. r r V V V r grammatica.
d. „ „ y, ,. ,. ,. di proposizioni e di composizioni.
L' allievo scrive i propri lavori lasciando in biauco la terza parte circa di
ogni pagina: il maestro li rivede accuratamente, e segna o corregge con
inchiostro differente, tutti gli errori che trova. e fa in genere quelle osser-
vazioni che crede del caso. Fa conoscere oralmente agli allievi i diversi errori:
fa leggere i raigliori od i peggiori esercizi e finalmente fa traserivere diligente-
mente snl margine le correzioni debitamente controllate od il compito intiero.
di seguito al primo, se mal fatto, ma in questo caso bisogna poi riTederlo t
ricorreggerlo.
£.sip;ere che a ciascun lavoro scritto 1' allievo apponga la data del giomo
e del mese in cui e stato esegnito.
Ciö permetterjt alle antoriti. scolastiche di fitrsi nna idea esatta del come
sia stato diviso il lavoro dnraute 1' annata.
//. Aritmetica, Geometria e Contabilitä.
Classe I. Calcolo mentale intuitiro : a. Numerazione intuitira; conoscenza
intuitiva della decina, operazioni fondamentali combinate sommando, sottraendo,
moltiplicando o dividendo oggetti reali e presenti, nell' ordine progressive segnente:
1 sopra nnmeri dall' 1 al 10,
2 . , , 1 ,. 2(),
3 , ,: , 1 „ 100,
4 „ „ „ 1 fin dove si potri arrirare.
b. Piccoli problemi relativi ai bisogni della vita dei fanciulli.
c. Conoscenza iutnitiva dei principali tipi delle misure e dei pesi del sistenia
metrico decimale.
d. Far misurare col metro diverse lunghezze e dar sempre, col metodo. la
prima idea delle frazioni.
e. Escrcitare il senso della vista degli allievi, facendo loro distingnere fira
diverse lunghezze, le maggiori, le eguali, le minori.
/. Presentare la bilancia e far eseguire dagli allievi delle pesate, adope-
rando il gramma, il decagramma, 1' ettogramma, il chilogramma.
g. Presentare il centesimo, il cinque, il dieci, il venti, il mezzo franco ed
il franco. Far eseguire dagli alnnni compre e vendite fittizie, con esempi basati
sulle misure di lunghezza, di peso e sulle monete giä couoscinte.
Calcolo scritto: h. Copiatura e dettatura delle cifre. Esercizi scritti di ad-
dizione e di sottrazione tenendosi nel limite dei nnmeri che gli allievi hanno
conosciuto.
Classe II. Calcolo mentale: a. Esercizi orali di addizione, di sottrazione,
di moltiplicazioue e di divisione dall' 1 fino al 1000 servendosi di nnmeri con-
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Kanton Tessin« Programma d' insegnameuto per le scuole primarie. 47
creti e di qnesitini pratici che diauo ai ragazzi la conoseenza del valore preciso
degli oggetti scolastici, dei loro abitini, delle principali derrate ecc.
h. CompUtusione da parte degli allievi della tarola di moltiplicazione e delle
sne applicazioni.
c. Divjsione intuitira del metro, decimetro, centimetro. Multipli del metro,
decametro, ettometro, uhilometro. Esercizi di misnrazione. Conversione delle
nuit& lineari in altre nnitä, di ordine inferiore o snperiore. Tracciare linee rette
di data lunghezza sul terreno, sulla lavagna, snlla carta. Dividerle in decimetri
e centimetri, se sono piccole, e iu metri se sono grandi.
d. Dare nn' idea iutuitiva delle divisioni del metro qnadrato, - decimetro
qnadrato, centimetro qnadrato. Disegno del metro quadrato e delle sue divisioni
e gnddiTisioni.
e. Dare un'idea intuitiva della grandezza del metro cubo.
/. Mostrare agli allievi il litro, il decilitro, il decalitro. Misnrazioni colF acqna
e colla sabbia. Idea dell' ettolitro.
g. Presentare i mnltipli ed i sottomnltipli del gramma. Pesare un qnintale
di roba, legna, patate, castagne ecc. servendosi del cosi detto centinajo che
trovasi in ogni Comune.
h. Divisione decimale del franco. Suoi sottomnltipli e mnltipli (due franchi,
cinqne, dieci, venti, cinqnanta, cento, in argento, in oro ed in carta).
Calcolo seritto: i. Piccoli problerai relativi ai bisogni qnotidiani della vita
del ragazzo snlle quattro operazioni fondamentali, avvertendo perb che la divi-
sione non abbia piii di nna cifra al divisore.
Classe III. Calcolo mentale: a. Nuraerosi esercizi snlle qnattro operazioni
fondamentali applicati ai numeri intieri, ai nnmeri decimali ed alle frazioni
ordinarie, fino ai ventesimi e comprendenti qnistioni tolte dalla vita ordinaria,
dai mestieri, dall' agricoltur'a, dalla pastorizia ecc. : calcoli facilissimi di Interesse.
b. Kipetizioni ed estensione di qnanto venne insegnato nei dne anni pre-
cedenti intomo al sistema metrico. Dare nn' idea intnitiva della grandezza
dell' ara, tracciando o nel cortile o nella piazza o in nn prato nn decametro
qnadrato e dividendolo in metri qnadrati. Cosi pure del decimetro cubo e del
centimetro cubo.
Scrivere ed enunciare un numero esprimeirte nna snperflcie. Applicazione
all' area del quadrato e del rettangolo. Misure effettive di lunghezza, di snpcr-
ficie, di volunie, di capacitä, di peso e di moneta.
Calcolo seritto: c. Esercizi di applicazione sopra ogni specie di misnra,
comprendenti le quattro operazioni fondamentali combinate. Problem! sempre
tolti dalla vita comune.
Geometria: d. Fresentazione dei principali corpi geometrici:
1. Cnbi, sfere, cilindri, parallelepipedi di diverse dimensioni e di diverse
materie, richiamando alla mente dei fancinlli le cose ch' egli conosce e che
presentano le forme che noi vogliamo insegnargli.
2. Superficie: qnadrato, rettangolo, triangolo, circolo, intuitivamente come
sopra.
3. Linee, rette, curve, miste, spezzate, facendo vedere sempre oggetti reali.
Contabilitä: e. 1. Far registrare, sopra qnaderno apposito, gli oggetti sco-
lastici necessari a ciascnno allievo: libri, quademi, penne, matite, carta ecc,
di mauo in mano che si coraprano, e coli' indicazione del giomo di compera e
del prezzo. Sopra nn' altra parte dello stesso qnaderno notare i danari mauo
mano che il ragazzo li riceve o fingeudo di riceverli dai parenti.
2. Inventario degli abitini di ciascnn fanciuUo col loro prezzo piii approssi-
mativo che sia possibile.
3. Inventario della casa o della scnola.
Classe IV. Calcolo mentale: a. Numerosi problemi sempre piü complessi su
tntte le operazioni e con tntte le applicazioni ai diversi casi che possono presen-
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48 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
tare il sistema metrico, le regele del tre, d'interesse, di sconto, di societi ecc. In
questo anno coi quesiti mentali noi possiamo dare ai fanciolli le piü ntili e
svariate cognizioni di morale, di economia domestica, di storia, di geografis, di
ciTica ecc. Le poste dei bilanci del Comune, del Cantone, della Confederazione.
d' nna latteria, d'nn' azienda indnstriale o commerciale, le tasse postali, feiro-
viarie, daziarie ecc, devono somministrare al maestro diligente materiale per
una lunga serie di problemi veramente pratici.
Calcolo scritto : h. Problemi relativi al sistema metrico. Regola del tre,
d' interesse, di sconto e di societä col metodo di riduzione all' nni^.
Geometria: c. Disegno e misnrazione dei principali solidi e delle principali
ügure piane. Calcolare la snperficie della scuola, del cortile, del giardino ecc,
la capacitjk d' una sala, d' nn vaso, il volume di un muro, d' nna catasta ili
legna, di fieno, d' una colonna ecc, il peso d' nna sbarra di ferro ecc. dato il
peso specißeo.
Contabilitä : d. Continnazione degli esercizi della classe precedente -. 1. Prin-
cipali poste del bilancio del Comnne. — 2. Scritture conunerciali piä importanti :
quitanza, fattnra, conto di compera, conto di vendita, cambiale, pagherb, vaglia. —
3. Inventario d'un piccolo negozio. Alcune operazioni commerciali registrate
snllo sfogliazzo, snl giomale e sal mastro a partita semplice.
Osgervazioni generali.
II programma per 1' aritmetica viene totalmente cambiato : parte prima e
piii importante di qaesto insegnamento k il calcolo mentale; il calcolo scritto
comprende non soltanto i qnesiti relativi al sistema metrico, ma ancbe altri di
interesse, di sconto, di societä ecc. sempre perb col metodo di ridozione all' unici:
cosi per 1' nno come per 1' altro calcolo si tolgano pussibilmente i dati dalle
varie materie d' insegnamento. II metodo intuitivo trova qni la sna piü larga
applicazione ; le poche nozioni di geometria e di contabilitä non soyraccaricsno
puuto il programma, perche possono e devono essere comprese negli esercizi
orali 6 scritti di lingna.
n calcolo mentale deve sempre precedere lo scritto. II maestro dia molta
importanza a questa g^nnastica della mente, se vnol rinscire a qnalche eosa
neir insegnamento dell' aritmetica, ossia se intende rendere capaci gli alunni di
risolvere con facilitä e sicurezza i problemi che possono presentarsi nelle cir-
costanze ordinarie della Tita, sviluppare le loro facnltÄ intellettaali. abitnarli
a riflettere, a legare le loro idee, ad esprimersi con chiarezza e precisione.
Perche il calcolo mentale faccia lavorare davvero tutti gli allieri, si pro-
cederä nel modo seguente : II docente propone il quesito a tutti gli allieti di
una o di due elassi : lo fa ripetere da uno o piü Scolari, per accertarsi che sia
stato ben capito, lascia un po' di tempo perchfe venga risolto possibilmente da
tutti, poi domanda la risposta a parecchi alnnni, senza approvarla o disappro-
varla, e finalmente lo fa risolvere a voce alta da nno o piü Scolari. I qnesiti
di calcolo mentale devono essere preparati prima della lezioue e scritti nel
programma didattico giomaliero.
Gli esercizi scritti devono essere diligentemente raccolti in appositi qna-
demi. II maestro fa scrivere la soluzione del problema sopra nna pagina del
quaderno e lo ritira ; poi da nno o piü allievi fa ripetere U qaesito snlla lavagna,
intanto che gli altri al posto lo rifanno snlla loro lavagnetta: restituisce il
quaderno, perche gli Scolari medesimi correggano il loro quesito e lo trascri-
vano interamente sulla pagina dirimpetto se 1' hanno molto sbagliato : raccoglie
nuovamente i manoscritti, li corregge e li classifica in base a quanto l'allievo
aveva fatto la prima volta da sk
II ragionamento e la risposta devono essere compresi nella solozione.
///. Storia avizzera.
Classe I e II. Conversazioni famigliari per far narrare dai fanciulli qualche
fatterello della loro infanzia, della vita scolastica o di famiglia senza entrare
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Kanton Tessin, Prognunma d' insegnamento per le scnole primarie. 49
nei particolari; brevi cenni di qualcbe penonaggio benemerito del Comnne, di
cni si possa far vedere il raonnmento od il ritratto. Narrazione dei principali
fatti che avvengono o sono avvenuti nel Comnne.
Classe in. a. Storia del Cantone Ticino, dal 1803 ai nostri giorni.
6. Storia della Confederazione, dalla Bivoluzione francese ai nostri giorni.
c. Breve riyista della Storia ticinese dalla dominazione svizzera al 1803.
d. Brevi cenni Btorici dalla fondazione della Confederazione fino alla Bivo-
luzione francese.
Classe IV. II Cantone Ticino, dai tempi remoti alla dominazione svizzera.
Bapida rassegna della Storia patria, dai tempi antichissimi fino alla prima
Lega del 1291.
Bipetizione con maggior estensione di qnanto venne inseg^ato nell' anno
precedente.
Cenni biografici dei piti illnstri Edncatori ticinesi: Padre Soave, Stefano
Franscini, Abate Balestra, e di alcnni grandi artisti qnali : Cav. Albertolli. Arcb.
Font-ana, Vela e Ciseri ecc.
Ossenazioni. — Lo studio della Storia si fa col metodo retrospettivo : si
incomincia, eiofe, dagli awenimenti pifi vicini per andare ai piü loutani. Neil' in-
segnare questa materia il docente abbia cura di fissare bene nella mente degli
alanni le date principali, di coUegare bene tra loro gli awenimenti per modo
ehe i fancinlli vengano a conoscere con sicnrezza i fatti che determinarono
mano mano l'entrata dei diversi Cantoni nella Confederazione, costituendola
prima di tre, poi di qnattro, di otto, di tredici, di dicianove e finalmeute di
ventidne Cantoni.
II docente iusegni la storia per biografie; narri i fatti con brio; sospenda
di spesso la sua esposizione per interrogare gli Scolari e per gnidarli a rica-
vare da qaesto studio ntUi ammaestramenti per la yita.
Benda intnitivo 1' insegnamento di questa materia coli' nso costante della
carta geografica, coli' attirare 1' attenzione degli alnnui snlle Vignette che
possono essere nel libro di testo e possibilmente colla presentazione di qnadri
rappresentanti i fatti ed i personaggi principali.
/K Oeografia.
Classe I e IL Per gli allievi di qneste classi 1' insegnamento prepara-
torio della geografia h compreso negli esercizi di lingna.
a. Divisione del tempo, giorni, settimane, mesi, stagioni. Planta della scuola.
Pnuti cardinali. Breve descrizione del Comnne conducendo i ragazzi stessi a
vedere gli ediflci principali, le piazze, le vie, i corsi d'acqua, i ponti, le mon-
tagne, facendone il disegno snlla lavagna e presentandone la mappa. In qnesto
modo i fancinlli impareranuo a leggere bene le carte geografiche.
Classe in. a. Geografia fisica e politica particolareggiata del Comnne,
del Circolo, del Distretto.
Nozioni generali del Cantone e della Svizzera.
b. Presentazione del globo, conoscenza intuitiva della forma della terra;
mostrare su di esso le terre e le acque, le cinque parti della terra e i grandi
oceaui; prime osservazioni e spiegazioni intomo ai moti della terra.
Classe IV. a. Bipetizioni di ciö che venne studiato nell' anno precedente.
b. Descrizione particolaregg^iata del Cantone Ticino e sicura conoscenza di
qnanto havvi di piü importante in ciascnn Cantone in particolare e nella
Svizzera in generale.
e. Descrizione sommaria dei principali Stati d' Europa e nozioni generali,
ristrettissime, snll'Asia, Africa, America, Oceania.
d. Bipetizione e continaazione degli esercizi sul globo terrestre : asse, poli,
meridiani, paralleli, eqnatore, circoli polari, tropici, latitudine, longitudine, alti-
tadine, fasi lunari.
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50 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Osservazioni. — II procedimento da segnirsi nelle lezioni di geografia «
questo. II maestro fa snlla lavagna 1o scbizzo dei Inoghi che formano il soggetto
della lezione, schizzo che Tiene coutemporaneamente riprodotto dagli allieTi
snlla loro lavagnetta e poi a hello sopra nn qnaderno, lasciando sempre nna
pagina in biauco per iscrivervi qnelle notizie geografiche o storiche che il
maestro crederä opportune. Queste carte geografiche che il fanciullo vede
nascere, per cosi dire, sotto la mano del maestro, hanno il vantaggio di andan
per gradi, vale a dire di indicare solamente quel tanto che si vuol insegnare
in ogni lezione. Ynole, per esempio, il maestro dare in una lezione nn' idea
generale della Svizzera, ossia parlare dei conflni, delle alpi, del Giura, dei
quattro o cinqne fiurai principali colle relative vallate, delle cinque o sei cittä
piü importanti? li abbozzo che a tal uopo verrä disegnando suUa lavagna non
comprenderä che queste cose, le quali per conseguenza resteranno piii ckiara-
mente impresse nella mente dell' alanno, di quello che possa avvenire vedendole
sopra una caria geografica compita.
L' allievo riproducendo la prima volta la lezione fa nso della carta geo-
grafica parlante del Ticino e della Svizzera di cni dev' essere prowisto: nelle
ripetizioni adopera le carte mute e traccia lui stesso degli schizzi snlla tavola nen.
K Omca e Morale.
a. La famiglia,
Classe I e II. II nome dei genitori, degli avi. degli zii, dei fratelli. delle
sorelle ecc. ecc: i doveri di un bnon figliuolo. Esempi di buoni figliuoli, tolti
dalla storia sacra e civile e dalla vita reale.
Classe III e IV. Ripetizione del precedente insegnamento. Og^i allievo
faccia il piccolo albero genealogico della sua famiglia e cosi praticamente com-
prenda il valore delle parole ascendenli, discendenti, collateruli, eonsanguiuri,
afßni. I vari gradi di parentela. II matrimonio religiöse e civile. L' Ufficio di
Stato Civile. Doveri dei genitori verso i figli. L" amore fratenio. L' amore del
prossimo. II perdono delle offene. Esempi tolti dalla Storia, di buoni e di cattivi
genitori, di bnoni e di cattivi fratelli, di generoso perdono ecc. Istituti di bene-
ficenza. (Ospedali, asili, ricoveri, scuola dei sordo-muti ecc). Doveri di soccor-
rerli. Pietä anche verso le bestie.
b. n Oomnne, il Fatriiiato e la Farrocohia.
Classe I e IL Dali' auioritä paterna che regge la famiglia facile e il
passo a quella del Sindaco o della Municipalitü che govemano il Comune — e
del Cnrato che regge la Parrocchia. — Norae del Sindaco, del Segretario, del
Parroco, del Medico-condotto, dei Maestri, dell' Ispettore scolastico ecc. —
Obbedienza e rispetto alle Antoritft. — Numero dei Comuni ticinesi. — Bispetto
della proprietä altrui. — Osservanza dei contratti.
Classe III e IV. Ripetizione del precedente insegnamento.
Modo di elezione delle Municipalitft. — Asseniblee comnnali ordinarie e
straordinarie. — Idea intuitiva del Bilancio comunale. — Preventivo e Con-
suntivo. I varii funziouari del Comune : cassiere, segretario, capo-sezione. gnarda-
boschi ecc.
L' amore per il proprio Comune.
Modo di elezione del Parroco e del Consiglio Parrocchiale. L'Assemblea
Parrocchiale. — Organizzazione diocesana ticinese. — Le diocesi svizzere. —
Doveri verso i superiori eeclesiastici. — II rispetto per quelli che professano
una religione diversa. — I gravi danni delle lotte di religione.
L" Assemblea e 1' Amministrazione patriziale. — II Patriziate fe ente a sJ. —
Dovere nei patrizii di curare la conservazione ed il miglioramento delle pro-
prietä collettive : doveri di fratellauza verso i non patrizi.
Sussidi federali e cantonali per le arginature, la selvicoltura, la pasto-
rizia ecc. ecc.
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Kanton Tessin, Programma d' insegnamento per le scnole primarie. M
0, La lonola.
C lasse I e II. Conoscenza intuitiva del locale scolastico e sno arreda-
mento ecc. — Somma importanza della scuola. — Obbligo di bene istrairsi ed
edncarsi. — Doveri di un buoii scolaro: la pnntualitä, la pulizia personale,
l'obbedienza, lo studio, la disciplina, la conservazione dei libri, Pamore ed il
rispetto per i compagni ecc.
Classe m e IV. Bipetizione del precedente insegnamento.
Numero delle scuole elementari minori, maggiori maschili e femmiuili e di
disegno del Cantone ; le scuole tecniche di Locarno e di Mendrisio, colle relative
sezioni letterarie, il ginnasio cantonale di Lugano colla rispettiva sezione tecnica.
la scnola commerciale cantonale di Bellinzona. le dne Normali a Locarno. il
Ucee, i seminari, il politecnico federale, i principali istituti privati del Cantone ;
le nnirersitä cantonali svizzere. (Gli allievi potranno. gnidati dal maestro, com-
porre una piccola carta geografico-didattica del Cantone in cui sieno segiiate
le loealit^ che hanno scnole di istmzione secondaria). — Si combattano i pre-
giudizi e le prerenzioni contro la scnola. — La libertä del privato insegna-
mento.
d. II Oantona e la Gonfaderaiiona.
Classe I e n. II nome dei principali Cantoni; il capoluogo del Ticino e
la Kapitale della Confederazione — (sempre s° intende segnandoli snlla carta
grengrafica) : il nome degli otto distretti : la popnlazione del Cantone e della
Confederazione. — Parlando della famiglia, ore il padre esercita il potere legis-
lativo, esecntivo. gindiziario, si dia qnalche idea dei tre nmonimi poteri detlo
Stato. — Nozioni elementari dei doveri del huon cittadino: amare la patria.
servirla, difenderla, pagare le imposte ecc.
Classe III e IV. Bipetizione amplificata del precedente insegnamento e.
»tndio piü accnrato dei tre poteri :
Potere legiglatiro. — Cantonale: il Gran Consiglio e la Costitnente; loro
modo di elezione.
FtätraU : il Consiglio degli Stati, il Consiglio Nazionale, 1' Assemblea fede-
rale: dispositivi costitnzionali e legislativi in proposito.
Potere esecutiro. — Cantonale: il Ooverno ed i snoi Commissari.
Feilerale: il Consiglio federale. Modo di nomina ed attribnzioni di tutti
^nesti poteri.
(Nota. Si ricordi una volta per sempre il docente di non entrare in parti-
colari troppo minuti e presto dimenticati e di servirsi dei dati che presta la
Civica per continui ed interessanti calcoli mentali che giorano anche a meglio
apprendere e ritenere la Civica stessa.)
Potere gindiziario. — Cantonale : \ Istrnttoria gindiziaria, la Camera d' Ac-
«nsa, il Procuratore Pubblico, le Giudicatnre di Pace, i sette Tribunali Distret-
tnali, il Tribunale d' Appello, la Camera di Cassazione, 1' Ufflcio di Esecnzione
e Fallimenti.
Federale: il Procuratore federale, 1' Istruttore federale, il Tribunale federale,
le .As.sisie federali ; modo di nomina e loro attribnzioni.
e. II Uilitare.
Classe I e n. A mezzo di qnalche lezione oggettiva (cartelloni, immagini.
soMatini ed attrezzi militari) non tomerä diflicile al docente di dare ai tan-
cinlli le cognizioni prime circa 1' esercito federale, i vari corpi, le diverse
arnii ecc. ecc. e, mediante esempi storici, di far loro romprendere rudimental-
mente i doveri del bnon soldato.
Classe in e IV. L' armata federale. — Sua divisione in attiva, land-
wehr, landsturm. — Varie nnitä tätliche. — Principali piazze d' armi. — For-
tificazioni. — Neutralit^ armata. — Leggi sul servizio militare. — Dovere di
prestarlo. — Esame federale delle reclute ed obbligo di ben prepararvisi. —
Le virtii del bnon soldato. — La guerra. — La Croce Sossa per il servizio
dei feriti. — L' arbitrato internazionale. — Condanna del dnello e del suicidio.
L
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52 Kantonale Gesetze und "Verordnungen.
f. Diritti ooititmionali dal oittadino tioineae e sriiuro.
Classelell. In qneste dne prime classi basterä che i fancialli appren-
dano cosa voglia dire andare a votare, cosa sia nomina popolare ecc, facendo
loTO vedere degli esempi nella scaola stessa, e cosa significhi Totare con co-
scienza ecc.
Classe III e IV. II diritto di voto negli affari comnuali. parocchialir
patriziali, cantonali e federali. — Importanza somma di qiiesto diritto. — So-
vranitä popolare, suffragio universale. — Differenza tra monarchia assolat« e
monarchia costituzionale ; tra repnbblica rappresentatira e democratica poriL —
Doveri del cittadino elettore. — La corruzione elettorale. — II fanatismo. —
Responsabilitä del voto.
Iniziativa cantonale ed iniziativa federale per la rifonna della costitnzioiie. —
Idem per la sanzione d'nna legge. — Referendum cantonale e federale sorra
le leggi. — Revoca del governo.
g. V imposta,
Classe I e II. I fancinlli hanno visto l'esattore venire a chiedere 1" im-
posta; ne hanno sentito parlare, e, ordinariamente, molto male, in casa; si
riprendano qneste cognizioni, si spieghino, si amplifichino, si correggano lä ore
occorra e si condnca cosi il fanciollo a capire che se ci sono tante spese,
bisogna pure che il popolo paghi senza tante recriminazioni.
Classe ni e IV. Necessitä delle imposte. — Imposta diretta ed indiretta. —
Obbligo di pagare lealmente le imposte. — Risorse cantonali: il sale, la carta
da boUo, le carte da ginoco, i sussidü federali, le tasse militari ed ereditarie ecc.
— Risorse federali : i dazi, il monopolio della polvere, dell' alcool, dei telegrafi
e delle poste ecc. — Conoscenza intnitiva del Bilancio cantonale e federale.
(E facile procararsi nna copia a stampa dei detti Biianci e mostrarla alla sco-
laresca.)
Sappreaentanze diplomatiche e conaolari: I ticinesi ed i confederati emi-
granti. — Protezione che loro accorda la patria mediant« i Hinistri ed i Con-
soli. — Principali legazioni e consolati svizzeri all' estero. — Rappresentanze
delle principali Nazioni Estere a Bema. — Loro importanza per le bnone
relazioni coli' estero. — Doveri degli emig^anti verso la patria ed ii paese che
li ospita.
Awertenze. — 1. II docente si mantenga sempre nella piü serena ogget-
tivitä, schivando ogni insinnazione, allasione, spiegazione che possa o fomentare
le divisioni di partito o far credere al fanciollo che si voglia introdnrre la
politica nella scuola.
2. Badi il docente che questo insegnamento non si propone soltanto di
disporre i giovani all' esame federale delle reclnte e di dare le cognizioni neces-
sarie circa i diritti civici e politici, ma ben anco e sopratntto di prepararli
al retto esercizio dei diritti stessi facendo loro conoscere i rispettivi doteri,
creando in loro le virtii cittadine e formandoli al vero civismo. Abbia qnindi
cnra di insistere sovra quei pnuti che hanno piii bisogno di essere chiariti e
che meglio si prestano a moralizzare quali, ad esempio, i costomi elettorali, il
servizio militare, la scnola, l'imposta, U rispetto della: legge e del principio
d' antoritä.
3. Sebbene all' istmzioue civica e morale sieno assegnate ore specialis
tnttavia esse devono eutrare anche nelle altre materie; qnindi le lettnre, i
componimenti orali e scritti di lingua, la geografia e la storia svizzera. i qnesiti
di aritmetica, gli esemplari di calUgrafia ecc. possono e devono servire di (yuto
all' insegnamento di qnesti due rami : sarä anche bnona cosa di approfittare
delle occasioni che si presentassero dnrante 1' anno scolastico, o di nn' assemblea
comnnale, o di nna votazione federale, o della nomina popolare di qaalche
magistrato ecc. per ispiegame ai fancinlli il meccanismo.
4. Per facilitare e rendere intnitiva la spiegazione dei vari metodi di vo-
tazione, il docente si serva di esempi pratici, fingendo che la scolaresca tenga.
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Kanton Tessiu, Programma d' insegnamento per le scnole primarie. 53
xm' assemblea, proceda ad nna elezione ecc. badando perö sempre a non aizzare
le passioni partigiane.
5. Non si cada neu' errore madornale di credere che V istrazione cirica
voglia egsere riserbata per la sola 4* sezione. Sin dal primo giorno in cai il
fancinllo entra nella gcnola, deve sentirsi parlare di famiglia, di Comnne, di
Cantone, di Confederazione ecc, come avverebbe se restasse in famiglia; qui,
«ome in tntte le materie, si conviene piä che mai andare per gradi, cioi di
anno in anno, col metodo ciclico, si Tanno ampliando e completando le primu
nozioni mdimentali ; ma intanto tntti partecipano all' insegnamento ; l'abilitä
del maestro consisterä nel ben adattare alle varie eti il quantum delle cogni-
zioni da darsi o meglio da esigersi.
6. Kon si separi mai il cantonale dal federale, come si nsa nei libri di
ciTica a stampa, ciö che h grave errore didattico e logico ; quando si dicono le
Tarie antoriti politiche, amministrative, gindiziarie, ecclesiastiche cantonali,
perch^ non far immediatamente seguire 1' ennmerazione anche delle corrispon-
denti antoritä federali ? Cosi dei diritti costitnzionali ecc. ecc. Non h ciö richiesto
dalla identitA, di materia e dal hisogno di aemplificare 1' insegnamento ?
7. Si faccia uso di tavole sinottiche compilate dagli Scolari sotto la dire-
zione del maestro; si eseguiscano dei piccoli componimenti circa argomenti di
civica e di morale.
8. Non si pretenda lo studio a memoria ch'e dei nomi e delle cifre.
9. Si mettano in bei rilievo i grandi snssidi federali e cantonali per le
«rginature, la selvicoltnra, la pastorizia, le scnole professionali, le ferroyie e le
strade ecc. ecc, sussidi da molti ancora o non conosciati o negletti.
10. La cirica e la morale devono essere insegnate in tntte indistintamente
le scnole elementari maschili, femminili e miste, perch^ nessnno ha il diritto
di crescere nella ignoranza delle cose risguardanti la patria ed i diritti ed i
doveri del cittadino.
11. II programma di civica e di morale che qni precede fii steso ampia-
mente perchfe si tratta di insegnamento nnoro ; esso perö ne indica soltanto le
linee principali ; al doceute il completarlo preparandosi diligentemente a qneste
lezioni, serrendosi dei vecchi manuali di civica che non difettano e corregendoli
collo stndio della Raccolta delle leggi e delle riforme costituzionali nltime, in
attesa del nnovo libro di teste per la civica.
Ifl. Istruzione religiosa.
(Catechismo e Storia Sacra.)
La cnra di qnesto inseg^namento essende per legge Ge^S^ sul riordinamento
generale degli stndi - . "ff ^ ° ,„L art. 6 e legge sulla libertA della Chiesa cat-
tolica del 28 gennaio 1886 art. 3 al. ¥>) attribuita all' AntoritA ecclesiastica,
alla medesima si lascia la determinazione del relative programma. ritennto in
vigore 1' attnale fino a nnove disposizioni, e riservate le gnarentigie stabilite
dalla Costitnzione federale snlla libertä di coscienza.
VII. Igiene e Oalateo.
Classe I e II. Galateo ed igiene del corpo; posizione regolare del corpo;
nettezza del corpo: pulizia delle mani, del viso, dei piedi, del corpo tutto
(bagni), dei capelli e della testa. I<a virtü della temperanza. Nettezza della
casa, della biancheria, degli abiti. Igiene dei sensi; danni che deriyano dalla
Ince troppo viva, dai forti rumori, dai gusti eccitanti, dagli odori acuti e dai
corpi o troppo mvidi 0 troppo morbidi.
Chi devesi salutare; quando e come si salnta. Come stare in iscnola, iu
casa, a mensa, in societik.
Classe ni e I\'. 1. Continuazione dell' igiene del corpo.
2. Igiene delle vesti: pnlite, agginstate al corpo, adattate alla stagione.
Stoffa e colore delle vesti. Le calzatnre.
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54 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
n
3. Igiene della casa: nettezza, aercazioue, illnminazione, riacaldamento.
4 Igiene dei sensi: a. della vista; Ince naturale; Ince artificiale e suo nso;
rapido passaggio dalle tenebre alla Iure ; polvere ; vapori irritanti ; fnmo. Bimedi
elementari. — b. dell'udito: pnlizia delle orecchie ecc. — c. del gnsto e della
nutrizione; nettezza della bocca e dei denti; cibi e bevande. Qnalitä. quantitä.
e mescolanza degli alimenti ; alimenti plastici, amidacei, alcoolici, caffeici, nar-
cotici, aromatici ecc. — d. dell' odorato : nettezza dei naso ; odori graderolL
odori nocivi. — e. del tatto: nettezza delle mani, delle ungbie cd in generale
di tntto il corpo; igiene della pelle, bagni, sudore ecc.
Meto, lavoro e riposo.
Modo di conteuersi in casa altrni ed in pubblico, coi couoscenti. cogli aiuici.
coi superiori, colle Autorit^.
Queste lezioni si derono fare, non tanto mediante precetti teorici, quauto
con osservazioni ed applicazioni pratiche sugli Scolari, sempre coi inetodo intuitiro.
VIII. Oisegno e Calligrafia.
Classe I e II. Tracriare delle linee verticali e delle orizzontali isolate,
oppure riunite a formare angoli retti, croci, lettere dell' alfabeto, stampatello
majnscolo, — poi delle linee spezzate con piegature ad angoli retti formanti
meandri. — Descrizione di linee obblique, sia isolate, sia congiunte ad angoli
retti, acuti ed ottn.si variamente disposti; — di qnalche semplicissimo motivo
di decorazione lineare e di lueandri inclinati. — Descrivere dei trlangoli in
differenti posizioni, dei quadratini, dei rett«ngoli adagiati, per diritto, oppare
inclinati. — Studio e dirisione dei qnadrilateri — modelli di comici risnltanti
da semplici combinazioni di qnadrilateri. — Rappresentazioni scbematiche,
rudimentali di oggetti nsuali, (scala a mano, croce, fontana, gradinata. csrta
geografica, barca, cassette, macinino da caffe, bottiglia, bicchiere, bilancie,
inferriata, vaao da liori, porta bugnata, finestre, armadio). — L' alfabeto stam-
patello. — Esercizi di tratteggio. — Oraati risnltanti dalle sovrapposizioni dei
poligoni. — Applicazioni diverse (stemmi, cancellata per giardini, monumesti
funebri, comici, ecc). — Disegno a memoria.
Calligraßa. I primi edercizi gralici e di disegno, la copiatnra e la scrittnra
sotto detitatura delle vocali, delle parole e delle cifre costituiscono altrettante
lezioni di calligrafia.
Perö si incomincienV pure 1' insegnamento diretto della calligrafia, e se il
maestro vorrä seguire qnalche sistema particolare, fari eseguire dapprima su
appositi qnademi, quadrettati od a due linee degli esercizi preparatori, nei
quali gli allieTi devono essere guidati dai bei modelli che il maestro traccieri
alla loro presenza snlla layagna o solle pagiue degli stessi alunni. Sui qnademi
intestati gli Scolari scriyono un pajo di volte per settimana, e, tenninati, Ten-
gono ritirati, classificati e conservati come esperimenti.
Classe III e IV. Ripetizione del precedente insegnamento.
Diversi meandri, nastri intrecciati, piegati, oppure avTolti attomo ad an
asse. — Nuove combinazioni colle linee rette e coi qnadrilateri, le quali trovano
applicazione nei lavori femminili, nella costruzione di pavimeuti, nella decora-
zione di mobili, di pareti ecc. — Figure circolari. — Omati risnltanti dalla
combinazione degli archi di circolo fra loro e coUe linee rette. — Modello di
alfabeto miuuscolo ; — principali modanatnre — applicazioni del disegno a mano
libera degli archi di circonferenza. — Deflnizione dell' intera circonferenza. sua
divisioue e svariate applicazioni di qnesta divisione. — Disegno a memoria.
Calligraßa. Esercizi di scrittura mezzana, corsita e rotottda.
Trascrivere calligraficamente tutti compiti a hello, facendo curare assai i
margiui superiori, inferiori e laterali, la forma delle diverse lettere, la distanza,
la regolaritä, la simmetria tra le parole e le righe dello scritto ecc.
In ogni esempio badare al valore educativo delle parole e delle frasL le
quali dcTono sempre contenere nn buon pensiero, nua bella massima, atili cogni-
zioni storiche, geograficbe ecc.
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Kanton Tessiu, Programma d' insegnauiento per le scnole primarie. 55
Molto bene farebbero qnei docenti che tentassero di introdarre nelle loro
scnole la calligrafia verticale, abbandonando quella pendenle e lo scambio delle
mani nei diversi esercizi scritti e particolarmente nel disegno, per dare ad
entrambi la stessa agilitä, come raccomandano i piü antorevoli pedagogisti
modemi.
Avverteme. — Inseguamento simnltaneo ed a mano libera, e quanto piü h
possibile riproduzione delle cose dal vero, ossia rappresentazione di oggetti
reali. Per questa materia, che coli' introduzione del metodo tntuitivo diventa
assai importante, rimandiamo i maestri alle saggie istrnzioni premesse alla
Raecolta di modelli compilata dal »ig. prof. G. Anastasi (giä Vice-Direttore
(lella Normale), dietro incarico affidatogli dal Dipartimento di Pubblica Educa-
zione. Dalla Raecolta snddetta e tolto il programma di questa materia.
IX. Conto.
Classelell. 1. Far apprendere ad orecchio dei canti facili e semplici
per armonia e melodia.
2. II maestro procnrerä: a. di far comprendere il senso delle parole; b. di
ottenere che si pronnncino bene ; c. di avere 1' intonazione ginsta.
Classe III e IV. 1. Lo stesso che nelle classi antecedenti, sopra canti
patriottici e morali piü difiicili e piü Innghi.
2. Esercitare gli allievi nel ritmo mnsicale, facendo notare la misnra.
3. Far imparare ad orecchio canti insieme, ad nna e a dne voci.
4. Conoseenze delle note — loro valore — segni nmsicali. — Primi eser-
cizi di intonazione e di solfeggio.
X. Oinnastica.
a. Esercizi in classe : Mani snl banco — in piedi — posizioni ginnastiche —
braccio destro avanti, braccio sinistro avanti — volta del capo a sinistra, a
deätra, in avanti, indietro — volta del tronco a sinistra a destra ecc. — braccia
in alto, in posizione orizzontale — combinazione di qnesti diversi movimenti —
namerazione degli allievi per banco — alzarsi successivamente in piedi per
banchi, con cambiamento di posizione delle mani. delle braccia, del corpo ecc.
Se lo spazio libero nella sala lo permette, si possono agginngere i segnenti
esercizi :
Allineamento an d' nna fila per ordine di statura — modi di numerarsi, di
voltarsi nelle varie direzioni, di legarsi, di schierarsi per due, di schierarsi in
semicircolo, in circolo ecc.
b. Esercizi fnori di classe: I. Esercizi ordinativi — di namerazione — di
cambiamenti di posizione — passi avanti, indietro, obliqui e di fianco — modi
di legare gli allievi, di prendere la distanza.
11. Esercizi del capo, del buato, delle estremitä snperiori e delle estremiti
inferiori.
m. Esercizi coi bastoni — maneggio — posizione — slancio — spinta —
rotazione ecc.
IV. Schieramento per due, per tre, per qnattro, per squadre.
V. Marcie, contromarcie, conversioni e rotazioni — evolnzioni diverse
dnrante le marcie.
VI. Passi ritmici, mezzo passo semplice e mezzo passo doppio camminando
e saltellando — passo composto, passo saltato, equilibrato ecc.
Vn. Esercizi di salto.
Vni. Criuochi ginnastici.
Tutti i movimenti ginnastici si possono combinare fra di loro in modo da
fonnare moltissimi e svariatissimi esercizi.
A'B. — Gli esercizi ginnastici e di canto si devono fare, non soltanto
nn' ora o dne per settimana, sibbene tntte le mattine e tntte le sere per un
dieci minnti, qnando il maestro s' accorge che gli allievi sono stanohi od annojati.
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56 Kantonale Gesetze nnd Verorduangen.
1
XI. Materie specia/i per le souole femm'mili.
IiATOri fsmminili.
(Metodo 8lmult«neo.)
Classe I. Imparaticeio di maglia ritto e rovescio:
1. Un pajo legacci: maglia dritta (dne fem).
2. Un pajo calze per 1' allieva stessa, con istaffa separata dai gheroni,
senza sclette.
3. ün pajo calze da ragazza, genere misto.
4. Un pajo solette.
5. Principi di cacito: orli a fazzoletti, grembiali ecc.
NB. — L' avviatnra dei lavori in questa classe si fa naturalmente dalla
maestra, perb dinanzi all' allieva, spiegando il modo e non dimenticando mai
la nomenclatnra dei diversi pnnti e deUe diverse partL
L' insegnamento dei lavori femminili dovendo essere impartito non piii
individaalmente, ma per classe. come ogni altro insegnamento, h permesso alle
allieve piü svelte ed intelligenti di esegnire un lavoro aecondarHo facoltutito.
dope aver terminato il loro compito giornaliero.
I lacori facoltativi devono perö essere sempre scelti fra le gradazioni gü
apprese, onde 1' allievo possa eseguirli senza 1' ajnto della maestra. che dere
portare tntta la sua atteuzione sni lavori obbligatori.
Lavori facoltativi. Lavori a maglia: solett«, manichette, legacci, calze ecc
Classe IL Imparaticeio dei diversi disegni a maglia, ritto e rovescio.
1. Un pajo di calze per donna e per uomo colle relative solette, esigendo
che r allieva sappia cominciare il lavoro da sä e da se finirlo.
2. Un pajo calcagni capovolti per le rimpedolatare.
3. Imparaticeio a maglia di facili disegni a traforo.
4. Imparaticeio di pnnti diversi di cucitnra.
6. I primi elementi d' uncinetto.
6. Primo modello di camicia per bambina; uomeuclatnra delle parti e dei
pnnti.
NB. — Spiegazione, disegno alla lavagna delle diverse parti della camiccia.
colle misure precise ed il prezzo approssimativo.
Disegno da parte dell' aUieva su libro apposito, colle regele analoghe «1
disegno ed al lavoro.
Taglio della camicia prima in earta, in classe, e poi in tela individnalment«.
Imbastitnre e confezione della camicia. Gnarnizione a merletto.
La maestra e autorizzata a tagliare ella stessa per quelle ragazze che, per
la loro inabilitä, fanno temere di guastare la tela; deve perb far ci5 in pre-
senza dell' allieva stessa.
Disegno, su libro quadrettato minutamente, di facili disegni di tappezzeria.
che g^idino a qnelli di alfabeti con lettere di forma diversa.
Alfabtto a punti a croce ed esecuzione di disegni diversi a facili pnnti di
tappezzeria.
Lavori facoltativi. Lavori a maglia, all' uncinetto, e di cncito : rifare cal-
cagni, cappellette delle solette, le stafTe anteriori e posteriori di calze usate.
Qualche lavoro d' ornamento di facile esecuzione.
Classe III. 1. Ricapitolazione dei corso precedente ed imparaticeio snl
cartone dei rammendi di calza, maglia dritte, rovescio e combinazione coUe
calatnre.
Lavori a maglia : corpetti, giubboncini, mantelline, gnanti ecc. ; rifare parti
di calze usate.
3. Lavori all' uucinetto.
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Kanton Tessin, Programma d'inseg^aroento per le scuole primarie. ö7
4. Camicia da nomo e da donna, nomenclatnra delle parti: taglio in pre-
üeoza delle ragazze con analoghe spiegazioni : far ritagliare dalla ragazza il
modello sn carta e fare imbastire le parti della camicia.
5. Pnnto scritto snlla tela: alfabeto e cifre. — Imparaticcio delle rappez-
zatnre diverse.
6. Bappezzatora delle vesti e della biancheria.
7. Disegno colle misure e col valore dei lavori esegniti: disegno applicato
ftl ricamo: festoni, foglie, stellette, bottoni dl rose, mnghetti ecc.
Lavori facoltativi. Festoncini e la cifra alla propria camicia od altro ricamo
!>emplice.
Classe IV. 1. Imparaticcio dei diversi rammendi a maglia ed applicazione
dei medesimi nelle calze nsate.
2. Taglio e confezione della camicia da donna e da nomo senza ajnto della
maestra.
3. Taglio SU carta di altri capi di biancheria e di vesticcinole per fancinlle :
n^ubboncini, mntande, grembiali, sottane ecc.
4. Ogni sorta di rammendo gn Stoffe diverse, nnore ed nsate.
5. üso della macchina da cncire e dei ferro da stirare. — Piccolo impara-
ticcio ricamo.
6. Ricami semplici di fazzoletti, di sproni, di camicie ecc.
7. Disegno ridotto dei principali capi di biancheria e di vestimenta colle
misure precise e coi prezzi approssimatiri.
NB. — Alle ragazze che hanno esanrito lodevolmente il programma si
potranno pennettere lavori d'omamento; ricamo in colore, sul canavaccio, con-
fezione di porta- carta, allaciamantili, porta orologi, borse da viaggio ecc.
An-ertenza. — Si richiama 1' attenzione sopra la radicale innovazione intro-
dotta neir insegnamento sia dei disegno che dei lavori femminili, e che consiste
nella simultaneitä di tntti qnesti lavori per tutli gli allievi della medesima
classe. Dit'atti, se per la lingaa italiana e per 1' aritmetica si da a tutti gli
Scolari t7 medesimo t«ma e a tittti si fa la stessa lezione. che devono tendere a
«vitappare tntte le facoltä, piü che a prodnrre dei capolavori artistici, perch^
uon si farä altrettanto pel disegno e pei lavori femminili? Siccome la grada-
zione i legge fondamentale per tntte le materie d' insegnamento e siccome
bisogna correggere la naturale volnbilifft dei fancinlli, per cni volontiert essi
passano da cosa a cosa senza niente approfondire e preferiscono 1' omamentale
al sostanziale; e siccome condizioue essenziale pel buon andamento di ogni
«cnola h il controllo diretto da parte dei maestro dei lavori esegniti dagli Sco-
lari, cosi si e pensato di dare nn programma preciso e dettagliato di lavori
femminili e di fissame il metodo d' insegnamento, senza spaventarsi dei pro-
babili lamenti inconsnlti di tanti parenti che vorrebbero convertire la scnola
primaria in nn istifuto professionale. Fa d' nopo reagire contro gU antichi nsi,
0 pinttosto abnsi in materia, qnali per esempio la mania delle splendide espo-
sizioni di lavori d' arte e di ricamo per tre quarti o comperati semifatti ovvero
esegniti dai parenti o dalle maestre. II merito di nna scolaresca in queste dne
materie come nelle altre devesi gindicare, non dalla precisione di ogni singolo
lavoro 0 di qnelli di ogni allieva in particolare, sibbene dal complesso dei lavori
di tntte le scolare. D' altronde, rimane sempre libero alle famiglie di far ese-
pän a casa dalle loro figlie tutti qnegli altri lavori che non possono far parte
d'nn programma di scnola elementare.
XII. Eoonomia domestica.
Classe I. 1. La casa: nomenclatnra delle sne parti, nso delle diverse stanze.
2. Hobili: letto, sedie, tavolo, canterano, armadio.
3. Nomenclatnra della biancheria della persona, da tavola e da letto.
4. Nomenclatnra delle vesti.
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58 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
5. II fuoco, il Inme.
6. Cibi: cotti e crudi.
7. Bevande.
Cla.sse II. 1. Compimento della nomenclatura della casa, dei mobili e
dejjli utensili.
2. Condizioui richieste perchü una casa sia salnbre.
8. Consigli pratici intorno all' arieggiamento, al ripulimento ed all' illnmi-
uazioue dell' alloggio e relative parti.
4. Oonservazione della biancheria d' og^i specie.
■5. Ranno, diverse specie di sapone. — Sgrassamento : maniera di levare le
raacchie di diverse specie. Uso e danno di alcnni sali.
6. Conserrazione della biancheria non lavata.
7. Consigli pratici per 1' alimeutazione. — Qualiti. degli alimeuti : loro
conserTazlone : Pane, patate, carui, pesci, uova, burro, grassi, legnmi e frutta
(fresche e secche). Diverse specie di farine.
8. Utensili di cnciua, niateria di cni possono essere fatti, e nettezza loro.
9. Bevande : acqua, vino, latte, birra. caffe e loro conservazione.
10. Äbbigliamenti.
11. Entrate e spese della famiglia.
Classe III. 1. Eipetizione delle nozioni date nelle classi antecedenti.
2. Nettezza della casa. Ordine delle sue parti, ordine nella disposizione del
mobilio. Mobilio necessario.
3. Alimentazione parca, ma Sana. Istruzione generale suUe principali pre-
parazioni di cucina.
i. Preparazione di alcnue bevande : acque dolci.
5. Provviste di commestibili e combustibili necessari. — Convenienza delle
provviste airingrosso od al minnto secondo le diverse qualitä delle cose.
6. Äbbigliamenti necessari e di lusso. Diversiti delle Stoffe con cni si pos-
souo fare : canape, lino, cotone, lana, seta.
7. Conto delle spese della famiglia.
Classe IV. 1. Ripetizioue del programma di 3» classe.
2. Norme per ben amministrare una famiglia.
3. Orario dei pasti, del lavoro, delle ricreazioni, del riposo.
4 Occupazione e divertimenti dei giorni festivi.
5. Vesti ed äbbigliamenti delle diverse persone.
6. Preparazione dei cibi e delle bevande.
7. Diverse specie di bevande, di verdnre, di legumi. — Varietä nella loro
imbandigione. Condiraenti. Frutta.
8. Cure da prestarsi agli ammalati. Cibi e bevande da somministrarsi loro.
9. Trattamento dei diversi membri della famiglia e delle persone di servizio.
Sorveglianza.
10. Pnntnalitä nel pagamento dei debiti.
11. Bisparmio : abitndine di prendere note per cib che risguarda 1' azienda
domesti(-a.
XB. — Una gran parte delle snddette nozioni di Economia Domestica si
possono insegnare cogli esercizi orali o scritti di lingna italiana, di aritmetica
e di igiene.
Oratio settimanale.
1. Lingua italiana (Insegnamento og^ettivo, Lettura e Scrittura, Compo-
sizione, Grammatica) 11 ore. — 2. Aritmetica (Calcolo mentale, Calcolo scritto)
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Baselstadt, Lehrziel der Mädchensekandarschnle. 59
4 ore. — 3. Storia 2 ore. — 4. Geografla 2 ore. — 5. Civica e Morale 1 ora. —
6. Beligione 1 ora. — 7. Igiene e Galateo 1 ora. — 8. Disegno e Calligrafia
3 ore. — 9. Canto e Ginnastica 3 ore. Totale 28 ore.
Katerie speoiali per Is SonoU femminili.
10. Lavori femminili 3 ore. — 11. Economia domestica 1 ora.
NB. — Per iusegnare qnesti dne rami senza aumentare 1' orario settimanale,
le maestre potranno fare qnalclie ora di meno di lingna italiana e di ginnastica
ed appUcare 1' iiisegnamento del disegno ai lavori femminili.
Resta in faeoltä delle Mnnicipalitä. e dei signori ispettori di permettere o
meno la vacanza intiera al giovedi.
L' insegnamento della Keligione, fissato nel Modülo di Orario dalle 3 alle
4 del yenerdi, puö essere trasportato alla fine delle lezioni di qualunqne altro
giomo della settimana, da convenirsi tra il maestro ed il catechista.
U. s. Lehrziel der Midchensekundarschule in Basel. (Von 1895.)
/. Religion.
Klasse 1. Erzählungen aus dem Leben Jesn bis za seinem Leiden. Be-
trachtung und Erklärung von Gleichnissen. — 2 Stunden.
Klasse 2. Jesu Leiden und Erhöhung. Die ersten Zeiten der christlichen
Gemeinde. Aus dem alten Testament werden zur Besprechung herbeigezogen
die Propheten, das Buch Hiob und die Psalmen. — 2 Stunden.
Überdies in jeder Klasse Auswendiglernen einer massigen Anzahl von
Sprüchen und Liedern religiösen Inhalts.
//. Deutsche Sprache.
Klasse 1. — o. Lesen und Erklären prosaischer und poetischer Muster-
gtttcke im Lesebuch nach freier Auswahl durch den Lehrer.
6. Übung im mündlichen und schriftlichen Ausdruck der Gedanken. Münd-
liche und schriftliche Wiedergabe einfacher Erzählungen und Beschreibungen
und selbständige UmbUdung eines Lesestflckes; Abfassung einfacher Erzähl-
ungen und Beschreibungen im Umfange des im Lesebuch oder in Geschichte,
Geographie und Naturkunde behandelten Unterrichtsstoffes. — Kinderbriefe.
e. Grammatik. Darstellung der Grundverhältnisse des einfachen Satzes.
Kenntnis der Wortarten und ihrer Flexion. Übung der Indikativzeitform. Ortho-
graphie. Dehnung und Schärfting, Silbentrennung, Anwendung der grossen
Anfangsbuchstaben, Berücksichtigung der Interpunktion. — 4 Stunden.
Klasse 2. — o. Lesen und Erklären einer vom Lehrer selbständig ge-
troffenen Aaswahl prosaischer und poetischer Musterstücke aus dem Lesebuch.
h. Übung im mündlichen und schriftlichen Ausdruck der Gedanken. Auf-
sätze erzählenden und beschreibenden Inhalts; einfache Vergleichungen, Dar-
stellung von Erlebtem in Briefform.
e. Grammatik. Fortsetzung der Lehre des einfachen erweiterten Satzes.
Darstellung der Grundverhältnisse des zusammengesetzten Satzes. — Sicherheit
im Unterscheiden der Wortarten. Konjugation und Deklination. Häufige An-
deutungen über Entstehen des Sprachreichtums durch Ableitung und Zusammen-
setzung der Wörter. Orthographie der gleichlautenden und ähnlich lautenden
deutschen Wörter. Möglichste Sicherheit in der Interpunktion. — 4 Stunden.
Klasse 3. — a. Lesen und Erklären prosaischer und poetischer Muster-
stflcke nach freier Auswahl des Lehrers aus dem Lesebuch.
b. Übung im richtigen Ausdruck der Gedanken. — 1. Mündliche Wieder-
gabe des Gelesenen und Erklärten in möglichst zusammenhängender Rede. —
2. Aufsätze, teils im Anschluss an die Lektüre und den übrigen Unterrichtsstoff,
teils nach eigener Erfindung. (Erzählungen, Beschreibungen, Vergleichungen,
Briefe.)
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60 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
1
c. Grammatik. Der znaammengesetzte Satz. Die Wortbildung nnd W<nt-
Liegnng als Repetition nnd Ergänzung des früher Behandelten. Analygiren imd
Nachbilden von kleinem nnd grossem Satzgefügen nnd Satzverbindnngen. —
4 Stnnden.
Klasse 4. — o. Lesen und Erklären in Verbindung mit kurzen bio-
graphischen Mitteilungen fiber einige der hervorragendsten deutschen Dichter.
Eine Auswahl prosaischer und poetischer Musterstücke ans dem Lesebuch und
das Schauspiel „Wilhelm Teil" von Schiller werden nach Inhalt und Form
einlässlich erklärt.
b. Aufsätze. Beschreibungen nnd Schilderungen, Charakteristiken, Ver-
gleichungen, schriftliche Darstellung von historischen Tatsachen, leichte Be-
trachtungen, Briefe ttber Erlebnisse der Schülerinnen, Geschäftsanfs&tze.
c. Sprachlehre. In Verbindung mit der Lektüre und den schriftlichen Ar-
beiten der Schülerinnen Belehrungen über die grammatischen nnd stilistischeD
Erfordernisse der sprachlichen Darstellung nnd über die Hanptstilgattnngen.
— 4 Stunden.
In allen Klassen Auswendiglernen einer massigen Anzahl ron Gedichten
und kleinem Prosastficken.
Der Unterricht im Deutschen legt auf allen Stufen besondem Wert anf die
Vergleiehung mit der Mundart, um durch Hervorhebung des sinnlichen MomeitU
in der Sprache das Sprachgefühl und die Sprachfertigkeit der Schülerinnen sn
fördern.
///. FranzSaische Sprache.
Klasse 1. Lesen und Übersetzen einfacher Sätze zur Einübung der Vokal-
laute und Konsonanten behufs Erlangung einer guten Aussprache. Deklination
des Substantivs im Singular und Plural. Der Artikel, bestimmter, unbestimmter
und Teilungsartikel.
Das prädikative und attributive Adjektiv, Steigerung des Adjektivs. Di«
besitzanzeigenden und hinweisenden adjektivischen Pronomen. Gmndzahlen.
Ordnungszahlen nnd Brachzahlen.
Konjugation der Hilfsverben etre und avoir. Mündliche nnd schriftliche
Übung an Hand des französischen Übungsbuches, besonders auch selbständige
Bildung von Sätzchen zur Anwendung und Befestigung des erleraten Wort-
schatzes. — 4 Stunden.
Klasse 2. Einübung der Indikativzeitformen der regelmässigen Verben
anf er, re und ir. Die relativen und interrogativen Pronomina. UnregelmSssige
Steigerong der Adjektive und Adverbien.
Mfindliche und schriftliche Übungen nach dem französischen Übungsbuch.
Schriftliche und mündliche Beantwortung der Fragen des an die Lesestticke
geknüpften Questionnaire. Geläufiges Lesen der behandelten Übungs- und Lese-
stttcke. Memoriren kleiner Erzählnngen.
Klasse 3. Der Konjunktiv der Hilfsverben, Koqjugation der unregel-
mässigen Verben.
Lesen und Erklären zusammenhängender Lesestücke. Im Anschluüs münd-
liche Beantwortung der vom Lehrer in französischer Sprache gestellten Fragen.
Schriftliche Übersetzung der (-'bnngen in der eingeführten Grammatik. Memo-
riren kurzer Lesestücke nnd Gedichte.
Klasse 4. Die hauptsächlichsten Kegeln fiber die Orthographie des Par-
ticipe passö. Übung im richtigen Gebranch der Modus- und Zeitformen. Bepe-
tition des grammatisclien Stoffs der drei untera Klassen und Erweiterang desselben
durch Vergleiehung abweichender deutscher und französischer Ausdrucksweise.
Lesen und Erklären zusammenhängender Lesestücke. Mündliche Bepro-
duktion des Gelesenen.
Übersetzen zusammenhängender Stücke aus dem Deutschen ins Französische.
Aufsätzchen im Anschluss au Gelesenes nnd Erklärtes.
Memoriren von Erzählungen nnd Gedichten.
Die Unterrichtssprache ist französisch.
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Bagelstadt, Lehrziel der HädcheDsekandarschnle. 61
l¥. Rechnen.
Klasse 1. Repetition der 4 Spezies in reinen Zahlen. Rechnen mit Sorten.
Gründliche Behandlang des metrischen Mass-, Mttnz- nnd Gewichtsystems. 6e-
naae Unterscheidung zwischen Teilen und Messen. Verwandlung deutscher
Währung in Schweizerwährung und umgekehrt. Häufige Anwendung des Ge-
lernten in praktischen Beispielen. — 4 Standen.
Klasse 2. Die gemeinen Brüche nnd ihre Anwendung in praktischen
Beispielen; der Schlnssatz. — 4 Stunden.
Klasse 3. Der Dezimalbruch; seine Anwendung in den vier Spezies und
im Dreisatz. Prozent- und Zinsrechnung. --4 Standen.
Klasse 4. Rechnen, Buchführung und Raumlehre. — o. Lösen praktischer
Aufgaben aus den im gewöhnlichen Leben vorkommenden Rechnungsarten. —
b. Anfertignng der im kleinen Geschäftsverkehr vorkommenden Rechnungs-
bücher. Ausstellung von Rechnungen. — c. Anschauen, Vergleichen und ge-
legentlich auch Messen und Berechnen der wichtigsten elementaren Raum-
grössen. — 4 Standen.
V. Geographie.
Klasse 1. Heimatkunde. Vermittlung geographischer Vorbegriffe und einer
sichern Vorstellung der geographischen Verhältnisse des Kantons Baselstadt
und seiner Umgebung durch unmittelbare Anschauung, Benutzung des Reliefs
und durch Zeichnungen des Lehrers. Einführung in das Verständnis geogra-
phischer Karten. — Allgemeine Übersicht der Schweiz. — 2 Stunden.
Klasse 2. Behandlung der einzelneu Kantone der Schweiz, mit Berück-
sichtigung der historischen Ereignisse. — 2 Stunden.
Klasse 3. Kurze Übersicht der Erdoberfläche in Verbindung mit den für
das Verständnis der Geographie von Europa notwendigen Belehrungen aas der
mathematischen und allgemeinen physischen Geographie. Beschreibnng der Länder
Europas mit Berücksichtigung der bedeutendsten historischen Ereignisse. —
2 Standen.
Klasse 4. Beschreibung der fremden Erdteile. Belehrnugen aus der
mathematischen und allgemeinen physischen Geographie. — 2 Stunden.
W. Geachichte.
Klasse 2. Bilder aus der Schweizergeschichte von den ältesten Zeiten
bis zum Ende des Appenzellerkrieges. — 1 Stande.
Klasse 3. Bilder aus der Schweizergeschichte, umfassend den Zeitraum
von den Appenzellerkriegen bis zur Neubildung der Eidgenossenschaft. —
2 Stunden.
Klasse 4. Bilder aus der allgemeinen Geschichte. Übersicht über den in
der 2.. 3. und 4. Klasse behandelten historischen Stoff. — 2 Standen.
¥11. Maturkunde.
Klasse 1. a. Im Sommer. Anschauung und Beschreibung einheimischer
Pflanzen ans den bekanntesten Familien. — b. Im Winter. Anschauung und
Beschreibung einzelner bekannter Repräsentanten aus den 4 Wirbeltierklassen.
— 1 Stunde.
Klasse 2. a. Im Sommer. Anschauung und Beschreibung verschiedener
Pflanzen ans je einer Familie. Vergleichung ihrer äussern Merkmale zur Unter-
scheidung der bekanntesten Familien mit Berücksichtigung der bei uns ge-
bräuchlichsten ausländischen Kulturpflanzen. — b. Im Winter. Eingehendere
Beschreibung der Tiere. Vergleichung ihrer wichtigsten Merkmale zur Unter-
scheidung der bekanntesten Ordnungen mit besonderer Berücksichtigung der
Wirbeltiere. — 2 Stunden.
Klasse 3. Das Elementarste aus der Physik zur Erklärung der einfachsten
physikalischen Erscheinungen. — 2 Stünden.
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<>2 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Klasse 4. a. Behaudlnng der elementarsten Schall- und Licliterscheinnngen.
— h. Belehrungen über die Organe des menschlichen Körpers.
K///. Schreiben.
Übung der lateinischen und deutschen Kurrentschrift und der Ziffern. Die
Anforderungen steigern sich hinsichtlich der Schönheit und Geläufigkeit.
In der 4. Klasse Übung der Rundschrift. Klasse 1 hat 2 Stunden, Klasse
2, 3 und 4 haben 1 Stunde.
//. Zeichnen.
Klasse 1. Übungen im Zeichnen nnd Einteilen gerader Linien nnd Zn-
sammenstellung derselben zu einfachen Figuren mit Schrafßrung. — 2 Stunden.
Klasse 2. Geradlinig verschlungene Figuren mit besonderer Berücksichti-
gung der schrägen Schraffirung. Übungen im Zeichnen von Bogenlinien und
Anwendung derselben in verschiedenen Figuren (Rosetten). — 2 Stunden.
Klasse 8. Einzelne und zusammengestellte Blattformen nnd Verzierungen :
überhaupt Übungen im Gebiet des Flachornamentzeichnens. — 2 Stunden.
Klasse 4. Zeichnen nach Vorlagen nnd nach Modelt. Blnmen nnd Feder-
zeichnungen und Ornamente mit Schattimng. — 2 Stunden.
/. Singen.
Klasse 1. a. Theoretisch-praktische Übungen nach Schäublins Gesauglehre
Seite 1 — 38. Bildung von F- und G-Dur. Verwertung der leichteren im Anhange
gegebenen „Übungen der Geläufigkeit" und Kanons 1 — 14. — 6. Einübung ein-
und zweistimmiger Lieder aus den „Kinderliedern" und ans den Liedern „Für
Jung und Alt" und einstimmiger Choräle. — 2 Stunden.
Klasse 2. «. Theoretisch-praktische Übungen nach Schäublins Gesanglehre
(5. Auflage) Seite 39 — 51 nnd im Ansehlnss hieran geeignete „Übungen der
Geläufigkeit", sowie eine Auswahl aus Kanons 5 — 15 des Anhangs. — h. Ein-
übung zwei-, auch wohl dreistimmiger Lieder ans „Lieder für Jung und Alf*
nnd einstimmiger Choräle. — 1 Stunde.
Klasse 3. a. Theoretisch-praktische Übungen nach Schäublins Gesang-
lehre (5. Auflage) Seite 51 — 69 mit Benutzung passender „Übungen der Ge-
läufigkeit" und Kanons 16 — 30. — b. Einübung zwei- und dreistimmiger Lieder
aus „Lieder für Jung und Alt", sowie dreistimmige (!!horäle aus „Zwölf drei-
stimmige Choräle" von Schänblin. — 1 Stunde.
Klasse 4. Einführung in das Moll-Geschlecht (siehe Gesanglehre, 5. Auf-
lage, Seite 74 — 78) und Anwendung des Gelernten bei Einübung von Liedern
und Chorälen in Moll. — 1 Stunde.
XI. Turnen.
In diesem Fache erhält jede Klasse wöchentlich zwei Unterrichtsstunden.
Der Lehrgang richtet sich nach dem für den Turnunterricht in den Mädchen-
schulen aufgestellten besondern Lehrziel.
XII. Weibliche Handarbeiten.
Klasse 1. (5 Stunden.) — 1. Strümpfe stricken. Einflbnug der Strumpf-
regel. - - 2. Anfertigung eines einfachen Mädchenhemdes. — 3. Stricken eines
Musterstreifens mit 12 Mustern. — 4. Weitere Strickarbeiten: Strümpfe, Socken
oder auch Anstricken von Strümpfen.
Klasse 2. (5 Stunden.) — 1. Strümpfe stricken. Wiederholung der
Strumpfregel. — 2. Anfertigung von Mädchenhosen. — 3. Erlernung des
Maschenstichs an einem gestrickten Streifen oder an blöden Strümpfen. —
4. Weitere Übungen im Verstechen der Strümpfe an blöden Stellen nnd an
Löchern. — 5. Stückeln von Strümpfen.
jYß. Sind besonder» vorgerückte Kinder in den Arbeiten des Lehrziels ge-
nügend gefördert, so kann von solchen auch noch eine einfache Schürze ange-
fertigt werden.
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Eauton Tbnrgan, Zirkular des Erziehnngsdepartementes dS
betreffend die Erziehung der Mädchen in den Seknndarschnlen.
K 1 a s 8 e 3. (6 Stunden.) — 1. Strümpfe stricken. — 2. Anfertigung eines
Bändchenhemdes und Zuschneiden desselben. — 3. Erlernung der drei gewöhn-
lichen Flickarbeiten an einem Flickstück von grobem Stoff. — 4. Anleitung im
Stoffverstechen au grobem Stramin. — 5. Soweit es die Zeit gestattet, praktische
Übungen in den gelernten Flickarbeiten.
Klasse 4. (6 Stunden.) 1. Strümpfe stricken. — 2. Nähtuch mit Heseu-
stich, Hohlsaum, Festons und Namen mit einfachen Zierstichen. — 3. Anferti-
gung einer Nachtjacke. — 4. Häkelarbeiten, verschiedene Muster in Spitzen
und Rosetten. — 5. Praktische Übung in den verschiedenen Flickarbeiten.
(Flicken der Wäsche. Verstechen und Stückeln der Strümpfe.) — 6. Einfache
ifusterzeichnungen mit Massangabe und Beschreibung des Zuschneideng für
Frauenhemden und Beinkleider.
Fortbildungsklasse. (6 Stunden.) — 1. Stricken und Flicken der
Strümpfe, a. Stricken: Strümpfe und Socken als Nebenarbeit; b. Flicken: Ver-
stechen und Stückeln, bis die Leistungen von der Lehrerin als zufriedenstellend
anerkannt werden. — 2. Flicken und Nähen der Wäsche, a. Flicken: Allerlei
mitgebrachte Flickarbeit zum „Plätzen" und „Verstechen", bis die Schülerin
in dieser Arbeit zur Selbständigkeit gelangt ; b. Nähen : Ein Franenhemd mit
CoUer und gesticktem Namen. Wenn es die Zeit gestattet, als zweites Stück:
Eine Schürze. (Diese Gegenstände werden von den Schülerinnen nach Anleitung
selbst geschnitten und zn Faden geschlagen.) — 3. Anfertigung einer oder
mehrerer Strick-, Häkel- oder Weisstickarbeiten, je nachdem die Schülerin vor-
gerückt ist, (z. B. Schlutteli, Finkcheu, Ärmelchen, Mäntelchen, Unterleibchen,
Handschuhe etc.) eventuell irgend eine Häkel- oder Stickarbeit; alles nach
Wunsch und Bedarf jeder einzelnen Schülerin.
Bemerkung. Um die Augen der Kinder zu schonen, soll beim Nähen das
Fadenzählen in allen Klassen wegbleiben.
15. 10. Das Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau an die Sekundarschul-
Vorsteherschaften und Sekundarlehrer des Kantons Thurgau betreffend die Er-
ziehung der Mädchen in den Sekundärschulen. (Vom 15. Nov. 1894.)
Es hat sich die thurgauiäche Sekundarlehrer-Konferenz einlässlich mit der
Frage beschäftigt, wie den besondern Anforderungen an die Erziehung der
Mädchen in den Seknndarschnlen besser Rechnung getragen werden kßnnte.
als bisher. Die über dieses Thema stattgehabten Verhandinngen haben zn der
in der Hauptsache unveränderten Annahme der Anträge der betr. Spezialkom-
mission geführt.
Die Anregung der Sekundarlehrer-Konferenz verdient volle Beachtung:
immerhin i.st davon Umgang zu nehmen, die beantragten Zusätze als besondere
Bestimmungen dem Lehrplane beizufügen, weil die vollständige Durchführung
derselben leicht zu einer gewissen Zersplitterung führen könnte und sich auch
an Hand des bestehenden Lehrplaues durch etwelche Änderung in der üblichen
Verteilung und Behandlung des Unterrichtsstoffes viel erreichen lässt.
In diesem Sinne weisen wir Sie im Einverständnis mit der Sekundarschul-
Inspektionskommission an, folgenden Punkten Nachachtung zu verschaffen:
1. Deutsche Sprache. Bei Auswahl und Besprechung der Lesestücke soll
der Lehrer das Interesse und Bildungsbedürfnis der Mädchen ähnlich wie das
der Knaben zn berücksichtigen suchen, auch etwa in angemessenem Wechsel
denselben besondere Themata und Memorirstoffe aus ihrem Interessenkreise
znteilen und mit ihnen besprechen.
2. Oesehichte. Im Rahmen eines behandelten grös<seren Abschnittes sind
jeweils einzelne kulturgeschichtliche Sittenbilder vorzuführen. Daneben ist anch
anf den Einftuss des weiblichen Geschlechtes auf die gesamte Kultnrentwick-
lung der Menschheit hinzuweisen, sowie auf die Stellung, welche das Christentum
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64 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
diesem Geschlechte verschafft kat, im Unterschied vom Altertum und der ansser-
christlicben Welt.
3. Buchhaltung. Im Zusammenhang mit der einfachen Rechnongs- nnd
Buchführung sind die Mädchen namentlich mit der rationellen Einrichtung und
Führung des Haushaltnngsbuches vertraut zn machen.
i. Geometrie. Die Mädchen sollen von einem wissenschaftlichen Lehrgang
in diesem Fache dispensirt bleiben; dafür sind sie im Zeichnungs- nnd Eech-
nnngsunterricht in anschaulich elementarer Weise in die geometrische Formen-
lehre einzuführen.
5. Zeichnen. Von dem gewöhnlichen mehr ästhetischen Lehrgang im Fache
des Zeichnens soll auch für die Mädchen ein praktischer sich abzweigen, welcher
vorzugsweise einfache Eonstraktioneu, Nachbildung geometrischer Ornamente
nnd stilisirter Pflanzen und sodann das Mnsterzeichnen umfassen wird.
6. Turnen. In Sekundärschulen mit 2 Lehrern soll in der Kegel fOr die
Mädchen ein gesonderter Tnmkurs eingerichtet und, soweit es die Lokalver-
bältnisse erlauben, das ganze Jahr fortgesetzt werden. In Sekundärschulen mit
einem Lehrer und wo sonst die Zahl der Mädchen für einen gesonderten Knrs
zu klein ist, sind dieselben im Turnen mit der Abteilung der Knaben zn ver-
einigen, jedoch in allen Übungen, die für ihr Geschlecht unpassend oder
gesundheitsschädlich sind, zu dispeusiren, um dafür durch anderweitige, z. B.
Stabübungen entschädigt zu werden.
Bei gesonderten Kursen für Mädchen darf auch der Reigen zur Bildung
der Anmut und Gewandtheit des Körpers angemessene Pflege finden.
7. Arbeitsunterricht. Der Arbeitsunterricht soll womöglich auf die Xach-
mittagsstunden verlegt werden. Eine Vermehrung der Unterrichtsstunden durch
Freikurse ist für reguläre Seknndarschülerinneu nicht zulässig; weitergehende
praktische Bedürfnisse sind auf den spätem Besuch einer freiwilligen Fort-
bildungsschule zu verweisen.
8. Stundenplan. Im Anfang eines jeden Semesters ist dem Inspektor eine
Abschrift des Stundenplanes einzusenden ; auch sind allfällige ausserordentliche
Schuleinstellungen an denselben möglichst frühzeitig zu berichten.
Es ist darauf zu halten, dass auch den Mädchen ein freier halber Tag
bleibt.
16. 11. Instructions pour le Service des fournitures scolaires. (Du 18 octobre 1894.)
/. Dispositions ginirales.
1. Les Kleves des 6coles primaires du canton de Vaud re?oivent gratnite-
ment : a. le matäriel scolaire, savoir : les cahiers avec buvard, les boites d'öcole.
les plnmes, les porteplumes, les crayons, les r&gles, les encriers, l'encre, les
ardoises, les crayons d'ardoise, les albnms, les gommes et les porte-crayons ; —
b. les manuels conform^ment ä la liste arrSt^e annuellement.
2. Les enfants de 6 ans, qui fr^quentent les 4coles primaires pnbliques, sont
mis au b6nefice de la gratuitS des fournitures scolaires au m€me titre que les
enfants astreints ä la freqnentation.
3. Les communes fournissent, i^ leurs frais, le papier pour les travaux
d'examen.
4. Le mat^riel näcessaire pour les travaux Berits & domicüe, les cahiers
escept^s, est & la Charge des parents. Les Kleves n'emportent & la maison qae
leurs cahiers, leurs albums et leurs manuels; ils laissent en classe les autres
effets scolaires.
5. Les ^Iftves des cours compl6mentaires ne bäu^ficient pas de la gratoite
des fournitures scolaires.
6. En aucun cas, ces fournitures ne penvent etre vendues, ni detoum^es de
leur destination.
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Kanton Waadt, Instruction ponr le serrice des fonrnitares scolaires. 65
7. Les parents on tnteurs sont responsables des fonrnitnrea pei-dnes, AitA-
riorees. on mises intentionnellenient. par n^g'ligence ou manqne de soins, bors
de Service par lenrs enfants ou pupilles. Les ionmiturcs de remplacement doivent
etre semblables et de valeur eqaivaiente ä celles foumies gjatuiteiuent.
8. La yente des fonrnitares ou des mannels k remplacer par les parents
e^t laiss^e anx commer;ants.
9. Dans chaque commune, le serrice g6n6ral des fonrnitares scolaires est
confie an d^positaire des foumitures. Le serrice de detail incombe an personnel
enseignant.
10. L'Etat fonmit an depositaire le registre des r^quisitions, le formulaire
des accus^s de r^ception. le registre de röception et de livraison des fonrnitares
et le formalaire du rapport annuel au Departement; enfin il fonrnit, & Tusage
dn Corps enseignant, le registre de comptabilite de l'icole.
11. Tonte correspondance relative aux foumitures scolaires doit etre adress^e
an Bureau des foumitures ; eile doit etre attest^e offtcieUe, afin de jouir de la
franchise de port.
//. Municipalites.
12. Chaqne Muuicipalit^, sur preavis de la Comniission scolaire, nomme le
depositaire commnnal, cbargi du service des fonroitnres : eile nantit, sans retard,
le Bureau des fonmitnres scolaires de cette nomination.
13. La Municipalite met i, la disposition du depo.'iitaire une ou plnsieurs
armobes bien conditionn^es, fermant k clef, ou, si les besoins Tesigent, un local
convenable. a^r^ et ii, l'abri de l'humiditä.
U. La Municipalitä fixe la rdtribntion annuelle du depositaire, en tenant
«•ompte dn temps ä consacrer k ces fonctions.
Cette retribution est k la cbarge de la commune.
///. Commiasiona scolaires.
15. Les Commissions scolaires ont les attribntions snivantes: a. Elles exercent .
nne snrveillance generale sur le service des d^positaires et sur celni du corps
enseignant dans tout ce qni conceme les foumitures scolaires ; — b. Elles sur-
veillent la remise semestrielle des fonmitnres anx diff^rentes ecoles ; — e. Elles
v^rifient, s'il y a lieu, la qualit^ et la quantitä des foumitures re^ues, exercent
m contröle actif sur leur conservation et leur usage, et rfipriment spontan^-
ment, ou si elles en sont reqnises, les abns ou les gaspillages; — d. Elles en-
tendent les renseignements ou examinent les plaintes dn depositaire et du corps
enseignant relativement au service ou k l'usage des foumitures, et prennent,
daiw leur comp^tence. les mesnres necessaires, ou en röfferent an Departement
ponr directions speciales ; — e. Elles procfedent. une fois lan. immediatement
avant on pendant les examens du printemps, k l'inspection generale des fonmi-
tnres scolaires et de la bibliotbfeque de IV'cole, ainsi qn'ä la verification des
icritnres tennes par les d^positaires et le personnel enseignant.
Cas £chäant, elles fönt connaitre, au Bureau des foumitures, k l'occasion
de l'envoi du formulaire n" 5, les irr^gularitfes constat(?es pendant rannte scolaire
«n il l'inspection annuelle.
16. Le President de la Commission. ou son rempla^ant, signe les r^quisi-
tions. les accnses de röception donnant lieu k des observations et la corres-
pondance relative au service des foumitures.
/K Depositaires.
17. Les depositaires sont responsables des foumitures confi^es k leur soins.
Qs sont rdvocables, en tout temps et sans indemnit^, en cas de n^gligence dans
l'eiercice de leurs fonctions.
Les membres du corps enseignant, regents on rägentes, peuvent remplir
les fonctions de depositaire.
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66 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
'■— F-^^i™
18. Les d^positaires sont cbarg^s : a. de conserrer arer soin le« ^rbantilloos-
types de mat^riel envoyös par le Bureau des fonmitnres: — 6. d'^tablirles
röquisitions, aprJs s'f tre entour^s de tous les renseignemeuts necessaires, et de
les envoyer semestriellement an Bnrean des fournitnres ; — <•. de recevoir le*
fonmitnres, de les reconnaitre d'apres les ßcbantillons-types et le« factnies def
foumisseurs, de les serrer avec ordre, d'accuser rßception des envois au Bure»ü
des fournitures, avec obserrations, s'il y a lien, et d'amer le meme Bureau
quand les fournitnres reines sont inacceptables ; — d. de mettre l'encre, anasitüt
aprfes r6eeption, dans des bouteilles trfes propres, ä döposer, boncb^es et couchfes.
dans un eudroit ä l'abri du gel et des rayons solaires : — e. de retoumer. ca«
ecb^ant, dans les trois jonrs dfea la rdception de Tenroi. les bonbonnes ou les
ffits ayant servi an transport de Teuere; — /. de remettre semestriellemem,
et quand les besoins l'exigent. les fournitnres scolaires anx diffßrentes ecnles;
— g. de noter, saus retard, dans le registre ad hoc, par ordre de dates, les
rfceptioüs et les livraisons des fournitnres; — h. de verifier les factnres et de
les douuer, pour visa, an President de la Commission ou ä son remplufaiit: —
I. d'dtablir, avant les examens du priutemps, le conipte gfneral, afin de deter-
miner les soldes de fournitures disponibles pour l'annde scolaire suiTaute et. de
tenir ce compte, avec pleces k l'appni, k disposition du President de la Com-
mission scolaire on de son rempla^ant; — J. d'envoyer, sans fante. an Bnrean
des fournitures, dans les dix jours apres les examens du printenips, le fonnn-
laire n" 5 düment rempli et sign6, afin de faire connaitre d'apres le compte
general : 1" les soldes des fournitures disponibles non nsag^es. 2** les solde« des
fournitures retirdes et utilisables, 3" le total des fournitnres retirees non utili-
sables on laissdes aux Kleves Iib6r6s, 4" le cont total des fonmitnres rev'oes
pendant l'annde scolaire et la dgpeiise moyenne par elfeve ; — k. de faire la
correspondance, d'en garder copie, de classer avec soin et rdgnlarit6 tonte» je»
pifeces et les lettres de son service ; — ?. de seconder la Commission si-olairt
dans la surveillance generale concemant le service et l'usage des fonmitnies
dans les classes et de lui transmettre par ecrit ses obserrations et ses Ti«ai:
— m. de vendre, cas 6chdant, au profit de l'dcole, les fournitnres hors de
Service.
19. Dans aucun cas, les depositaires n'ont k correspondre ni ä entrer en
relations avec les foumissenrs en ce qui conceme les fournitures scolaires gra-
tuites et rdciproquement. Le Bnrean des fournitures est leur intennfidiaire
Obligo.
K. Bequisitions.
20. Les räquisitions sont dtablies avec le plus grand soin, en tenant compte
des directions donnäes, et envoyfeea rigulidrement k leur adresse, signees du
President de la Commission ou de son remplaijant, arant le 1'^ fhrier ponr le
semestre d'6t6 et avant le 1"" aoüt pour celui d'hiver.
21. La copie des r^quisitions, faite sur le talon du registre doit porter les
memes signatures que la rdquisition; eile est k modifier, cas ^chdant. dapres
les rectiflcations du Bureau des fournitures.
22. Les cabiers, les albums. les plumes, les crayons ordiaaires et ceni
d'ardoise sont riquisitionnis chaque semestre, les manuels et les antres fourni-
tures, sauf l'encre, dont l'envoi fait l'objet de dispositions speciales, sont, dans
la rfegle, riquisitionnis pour l'annSe scolaire entikre, dans la r^nisition du
Premier semestre.
23. Tonte rdquisition suppldmentaire, on toute rdqnisition qni n'est pas Mte
en conformite de» directions donnöes, doit, pour etre prise en considfratioB.
gtre motivde par lettre ou sur la r^quisition meme.
VI. Accusäs de reception.
24. Tout acousß de reception doit indiquer la valenr totale des fonmitnres
reines.
25. Ce formulaire est stabil pour cbaqne fonrnisseur, en conformite de la
facture, et anssitöt apr^s la räception et la reconnaissance des foumitnrea.
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Kanton Waadt, Instruction pour le Service de» fonmitures scolaires. (>7
26. L'accus^ de reception signale. cas £ch4ant, sous la mbriquc ad hoc,
totstes les observations relatives & la qnantit^. ä la qnalite oa ä l'^tat des foami-
tnres reines.
27. Les observations ä inscrire snr I'accus^ de reception ne doivent cou-
cemer qne les fournitnres lirr^es par le fonmisseur int^ress^.
28. Ponr $tre prises en consid^ration, les röclamations relatives anx fonmi-
tnres re^ues doivent, sans faate, etre adress^es au Burean des fonmitnres sco-
laires daus leg trois jonrg des la reception des envois; i ce d^faot, le rem-
placement des foumitures sera exigd anx frais des d^positaires.
29. L'accusä de reception concemant des fournitnres destin^es ä compUter
BD envoi non conforme ä la facture, ou ä remplacer de» foumiturea inaecep-
taUea indique si les qnantit^s re^-nes le sont en snppli^ment on en remplacement.
W/. Personnel enseignant.
30. Le personnel enseigmant tient, snr un registre special, un compte exact
des fournitnres quil regoit du däpositaire et de celles qn'il remet ä chaque öleve.
31. II est responsable des foumitures qni Ini sont remises et les serre dans
larmoire de la classe r^servöe & cet usage.
32. Afin de prövenir les abus et le gaspillage. de combattre et de r^primer
le d^sordre, la negligence et tont ce qni peut nnire i. un bou emploi dn mate-
riel on ä la conservation des manuels, il e.xerce une snrveillance active sur les
fonmitnres gratuites livrdes anx ^l^ves.
33. H s'efforce d'habituer les Kleves ä l'emploi jndicieux dn papier ; il in-
terdit formellement Tenlevenient des feuilles, les pages inacbeväes. les blancs
dans les pages et les marges exag^rees. (Au maxiranui, 2 cm. au bord ext^rienr
■de la page et 1 cm. vers la coutnre.)
34. Cbaqae Inndi matin, il procide, avaut le comuienceiuent des le^ons, ft
Viaspection des foumitures scolaires de cbaqne ^l^ve.
Cette inspection fait l'objet d'une iuscription sommaire an Journal de classe,
«vec observations, s'il y a lieu.
35. D exige, cas ^cheant, le remplacement des fournitnres gratnites aux
frais des parents on tuteurs, et, s'il est n^cessaire, en r^f^re ä la Commission
scolaire.
36. II inscrit dans le carnet scolaire de chaque ^l^re, d'apres les instrac-
tions renfermäes anx pages 24 k 27 du dit camet. Edition de 1892, les fonrni-
tores remises gratnitement, ainsi qne son appreciation sur leur usage.
37. Äa moins trois joars avant les examens du printemps, il fait connaitre
an d^positaire les soldes des differentes fonraitnres de son £cole, tels qu'ils
sont d^termin^s par le compte annuel.
38. II porte anssitöt aprfes reception. dans le catalogue de la bibliotheque
de l'dcole, tont ouvrage ou brochnre remis ä la classe.
¥111. roumiaaeurs.
39. Les fouraissenrs envoient franco k domicile. frais de factage ou de
camionnage compris, les foumitures demand^es par les bons de commande du
Barean des fonmitnres scolaires.
Par mesnre d'ordre, le Departement pent mettre k la charge des d^posi-
taires, on dn personnel enseignant, les frais de transport des fonmitnres, lors-
qae les r^qnisitions snppl^mentaires sont motiv(5e8 par la negligence.
40. Dans la rfegle, les fonmissenrs fönt lenrs envois denx fois Tan: dn
1" au 31 mars, pour le semestre d'etö, et dn l«"' au 20 octobre, pour le
semestre d'hiver.
_ 41. Tont envoi dun foumissenr doit etre accompagn^ d'nne facture d^taill^e,
indiqnant exactement la valenr totale des fonraitnres, ainsi qne le öO",o i payer
par la commnne.
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68 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
42. Les fonrnisseurs 8ont tenus, sar ordre du Departement, de compl^ter
lenrs envois on de remplacer les fonrnitures en inanvais etat on non conformes
aux äcbantillons.
//. Paiement des foumitures.
43. Dang les six mois apres la r^ception des envois, chaque commune regle
integralement et & ses frais, de la maniäre qui lui parut la plus avantageose,
la moitie des fonrnitures reconnues par le d^positaire.
Pass6 ce terme, le foumisseur quittance sa note par remboursement postal,
au frais de la commune.
44. Si, par mesnre exceptionnelle, le däpositaire a r^gie des frais de trans-
port (factage on camionnage) k la charge d'nn fonmissenr, ces frais sont k
deduire de la somme k payer par la commune.
X. Remise et retrait des foiirnitui*s.
45. Chaque eieve primaire re^oit le mat^riel näcessaire et les manuel»
gratuits appropri^s A son degrä de d^veloppement.
46. Les Kleves qui changent de localite emportent lenrs cahiers, lenrs albnms
et lenrs carnets scolaires ; ils remettent les autres foumitures aux maitres qn'ils
quittent.
47. L'eifeve qui, dans une m€me localite, change de classe empörte, en
outre, sa boite d'Scole avec son contenu et de plus ses mannels si, en changeant
de classe, il reste dans le mSme degre.
48. Les eifeves libßrSs dßflnitivement par äge remettent k leurs maitre»
lenrs boites d'öcole, lenrs encriers et leurs ardoises ; s'ils le dösirent, les autres
fonrnitures scolaires restent en lenr possession.
49. Tonte fournitnre scolaire, encore en bon etat ou dans un etat satis-
faisant, que reieve, pour raison de depart, de promotion on de liberation, remet
ä son maitre, est donnee, k l'occasion, k un autre ei^ve ponr etre ntilisee aussi
longtemps que l'etat du materiel on dn livre le permet.
50. Les foumitures retirees et ntilisables, si elles ne sont pas remises k.
une autre ecole de la commune, restent en depöt dans la classe k disposition
du maitre, tandis que les fonrnitures retirees et hors de Service sont rendnes
an depositaire k la fin de l'annee scolaire.
XL Emploi du matäriel.
51. L'emploi du materiel scolaire gratnit, remis aux eifeves, est regle par
les dispositions gönerales suivantes : 1 boite d'ecole et 1 encrier doivent durer,
an minimum, peudant la scolarite de l'eieve; — 1 plnme pendant 1 semaine
d'ecole; — 1 porteplnme et 1 gomme pendant 1*/« annee; les ardoises, l'/g on
ä 2 ans dans le degre inferieur, 3 ä 4 ans dans les degres moyen et superienr;
— les regles et les porte-crayons pendant 4 ans; — les crayons sont livreSj
dans le degre inferieur, k raison de 2 par an et par eleve et de 3 i 4 dans
les deux antres degres ; enfin les crayons d'ardoise sont remis snr la base
moyenne de 3 par eieve et par annee.
Les parents ou eieves ne penvent toutefois se prevaloir de ces directions
ponr redamer le remplacement d'nn effet scolaire quelconque, avant qn'un emploi
normal Tait mis hors d'usage.
52. Tont le materiel qui en est snsceptible doit porter le numero de Teieve;
ce numero ne change pas tant que l'enfant reste dans la mime classe.
53. Cahiers, Le nombre des cahiers en usage est fixe comme suit pour
chaque felfeve:
Degr^ inßrieur. 2 cahiers: 1 d'ecriture et le second pour tous les antres
travaux.
JDegrS moyen. 5 cahiers: 1 d'ecriture, 1 de composition, 1 de dictee, 1 de-
copie et 1 de devoirs divers, cenx de punition y compris.
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Kanton Waadt, Instractiou pour le service des fournitnres scolaires. 69
Degri siipSrieur. 7 cahiers: cenx du degr4 moyen et en plus 1 cahier-
brouillard pour l'arithmätiqne et la comptaLilit^, et 1 de copie de comptabilit^.
Le personnel enseignant sera tenu de retirer les cahiers livräs en non con-
formit^ de ces directions et de les remplacer & ses frais dans la Provision de
l'6cole.
54. Tout cahier porte sur la couverture sa destination et le nom de l'^lfeve.
La couverture suppl^meutaire, qui protege les cahiers, doit porter les mimes
inscriptions.
55. Les ^Idves de la 2e division du degr6 införieur n'emploient que le
cahier n" 1 : ceux de la 1'» division se servent du cahier n* 2 pour l'^criture
et du cahier n** 3 pour les autres travaux.
56. Dans les degrßs moyen et snp^rieur, le cahier n" 2 est de mSme em-
ploye pour l'^criture et le n^ 3 pour tons les autres travaux, sauf pour la copie
de comptabilite ä. faire sur le cahier n" 4.
Les exercices de comptabilite se fönt sur Tardoise ou sur le cahier d'arith-
m^tique.
57. Un nouveau cahier n'est donn^ que sur Präsentation de l'ancien et apres
constatation par les maitres que celui-ci est düment fini et complet.
Le remplacement des cahiers incomplets (moins de 20 feuillets) est k la
Charge des parents.
58. Les cahiers terminds dans le courant de l'ann^e scolaire sont retir^s et
conservfe par le maitre pour §tre präsentes ä l'examen.
Aprfes l'examen ils sont remis anx älSves.
Les cahiers non termin^s k l'examen sont continu§s, avec la meme desti-
nation, au commencement de la nouvelle ann^e scolaire, puis retiräs et gard^s
par le maitre, comme il est dit plus haut.
59. Plumes. Trois espfeces de plumes sont k remettre dans chaqne 6cole de
maniere k pouvoir donner k l'enfant celle qui lui convient le mieux.
60. Orai/ons. II n'est pas livr^ de crayons späciaux k dessin.
61. Eneriers. Tout encrier est mnni d'un houchon foumi par l'ßlfeve.
62. Encre. La Provision d'encre 4 r^quisitionner dans les communes ayant
moins de 36 enfauts, astreints k la fr^quentation des äcoles primaires, est de
4 litres. La Provision annuelle est limit^e k 5 litres pour une angmentation de
1 ä 10 enfants (36 k 45), k 6 litres pour 46 k 55 enfants, et ainsi de suite.
63. Les provisions annuelles de 4 & 30 litres sont demandees, en une seule
fois, dans la r^quisition du 1«'' ou du 2« semestre: Celles de 31 litres et plus le
sont en denx fois, soit semestriellement.
64. Ardoises. L'usage de l'ardoise est obligatoire pour les exercices d'arith-
mätique dans les degräs inf^rienr et intenn^diaire : il est facnitatif dans le
degrf sup^rieur.
65. Albums. Les Instructions g^n^rales relatives aux cahiers concernent
aussi les albums.
L'album n* 1 est röservfi aux Kleves du degr6 inf^rieur et le n** 2 A ceux
des degrös moyen et sup^rieur.
Denx albums, par 61eve, doivent suffIre pour une annee scolaire. Sil est
n^cessaire, les dessins peuvent §tre faits k chaque page.
Les Kleves du degre sup4rienr penvent etre exerc^s k faire sur papier des
croqnis g^ographiqaes k la plume. tln albnm n" 1 par ^l^re et par ann^e est,
cas ech^ant, r^servö k cet usage.
XII. Usage des manuels.
66. En rfegle generale, la dur6e des manuels est limit^e au temps pendant
leqnel les Kleves s'en servent dans un degre ; on tieudra compte toutefois qu'un
manuel ne sera pas remplacfe gratnitement avant le tenne minimnm de 1"2 k
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70 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
2 ans dans le degre införienr, de 3 ans dans le degr^ moyen et de i ans dans
le degr6 snpßrienr.
67. Leg ßlfeves dn degrö inftrienr, qui ne lisent pas, re^civent nn syllabairCr
pnis eu temps utile un vocabulaire et, plus tard, en 6change dn syllabaire, un
livre de lectnre; tandis que les felfeves qui savent lire en entrant k l'fecole-
retoivent immßdiatement un vocabulaire et un livre de lectnre.
68. Dans ce äegr6, les le^ons de choses, d'histoire sainte, de chant ainsi
que les premieres notions de grammaire et de g6ograpbie, sont donn^es sans
manuels.
69. Les Kleves promus dans les degres nioyen et snperienr rendent i, lenrs
maitres les manuels dont ils n'ont plus nsage en äcbange de ceus qui lear
sont remis.
70. Tons les Kleves d'une commune appartenant au m6me degr6, pu, dans
le degrä inferieur. ä, la meme division de ce degr^,- se servent des mSmes ma-
nuels. Tontefois, en cas de changement de manuels, les anciens 61eTe8 de tont
degrä continuent k se servir des manuels k ächanger, taut que lenr 6ttA de
conservation le pennet.
71. Tout manuel en usage doit porter sur la page du titre : le nom de la
commune, k date de la remise du volume et le numero de l'^live, ou, en lien
et place de ce nnm^ro, la d^sigoation de T^cole, si le livre appartient k la
bibUoth&qne d.e la classe.
Les inscriptions en tete des carnets et des livrets scolaires sont conformes
k Celles du registre matricule.
72. Le cartonnage de tont manuel dnit etre constamment präserv^ par une
couverture, en bon ötat, de papier ou de toile. Les couvertures de toile noire
sont recommand^es.
73. Les livres de lectnre remis jusqn'ici ponr les degres moyen et sup^rieur,
l'Ecole musicale, ainsi que tout ouvrage äonai k l'ecole, fönt partie de la
bibliotbfeque et ue sortent pas de la classe saus la permission du maitre.
74-. L'Ecole musicale est livr^e gratuitement k raison des ''5 du nombrc
des elfeves des degres moyen et supferieur, et des livres de lectnre en nombre
Sgal anx 616ves de ces degräs.
75. Pour l'etude de la langne allemande, les manneis n6cessaires sont remis,
anx m^mes conditions que les founiitures gratuites, aux ölfeves des degres moyen
et supßrieur des 6co!es primaires publiques, qui snivent des cours r^giiliferement
organis^s et plac^s sous la snrveillance des Commissibns scolaires.
XIII. Dispositions finales.
76. Le Departement de l'Instruction publique et des Cultes se r^serve la
faculte d'exiger le remplacement imm^diat des depositaires qui ne rempliraient
pas leurs fonctions avec soin, ponctualit^ et exactitnde.
77. Les präsentes Instructions annulent les directions pr^cödentes et entrent
imm^diatement en vignenr.
17. li. Zirkular der Erziehungsdirektion an die Schulpflegen, Lehrer und Lehrmittel-
Verwalter des Kantons Baselland betreffend die unentgeltliche Abgabe der Lehr-
mittel. (Vom 4. August 1894.)
Nach Beschluss des Regierungsrates vom 1. August 1894 sollen, um Er-
sparnisse bei der Verabfolgung der Lehrmittel zu erzielen, einige gedruckte
Lehrmittel, welche der Staat den Schillern des II. bis VI. Schuljahres liefert,
noch ein zweites Jahr im Gebrauch bleiben. Zur Ausführung dieses Beschlusses
verfügt die Erziehungsdirektion:
1. Die Fibel und das Rechenbeftcheu I werden jedem Schüler neu abgegeben,
verbleiben also nur ein Jahr lang im Gebrauch.
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r
Kant. Basellaud. Zirkulär betr. die nnentereltl. Ab<]:abe der Lehrmittel. 71
'2. Die Sprachbücbleiii 11 nnd III, die Lehr- nnd LesebOcher I, 11 nnd III,
die Rechnnugsbüchlein II bis VI, welche im letzten Schuljahre im Gebrauche
waren, sollen ^emeindeweise eingesammelt werden, ebenso sollen diese Bücher,
die im jetz%eu Schuljahr gebraucht werden, am Ende des Schuljahres einge-
sammelt werden nnd haben in der betreffenden Schule zu verbleiben.
3. Die besterbaltenen dieser gebrauchten Bücher der beiden Schu^ahre
189394 nnd 1894;95 gelangen im Hai 1895 zur Verwendung, so dass alle Schüler
für das Scha^ahr 1895 96 gebrauchte Bücher haben, Schüler, die eine Klasse
zn repetiren haben, müssen diese ihre Lehrmittel ein zweites Jahr gebrauchen.
4. Beschädigte oder verloren gegangene Bücher sind im ersten .Tahre des
(Tcbranches ganz und im zweiten Jahre zur Hälfte zu bezahlen. Im erstem
Falle hat der Schüler Ansprach auf ein neues, im letztern Falle auf ein gut
erhaltenes gebrauchtes Buch.
5. Schüler, welche die Schnlgemeinde im Kanton im Laufe eines Schul-
jahres wechseln, nehmen die Schulbücher mit. In der Austrittüanzeige an das
."(chnlamt ist die Mitnahme der Lehrmittel anzumerken. Schüler, welche den
Kanton verlassen, haben die Lehrmittel abzugeben.
6. Alle gedruckten Lehrmittel sollen auf dem Titelblatt den Namen der
Schule nnd die fortlaufende Nummer in der Gemeinde haben. Die Lehrer führen
ein Verzeichnis, aus welchem zn ersehen ist, welche Nummer jedem Schüler
abgegeben wurde. Die Nummern können mit denjenigen des Schulrodel» über-
einstimmen..
7. Die Schulbücher sollen mit einem Umschlag versehen werden und auf
diesem Umschlag i.st der Name des Schülers zu schreiben. Das Schreiben in
die Bücher selbst ist unstatthaft.
8. Das Lesebuch für die Halbtags- nnd Repetirschulen wird jedem Schüler
nnr einmal gratis verabfolgt nnd verbleibt demselben als Eigentum, ebenso das
Rechenbuch VII— IX. das Gesangbuch und die biblische Geschichte.
9. Schülerhandkarten sind Eigentum der Schule und verbleiben so lange
im Gebrauche, als sie verwendbar sind.
10. Alle die persönlichen Lehrmittel dürfen nach dem Ermessen der Lehrer
znm Gebrauche nach Hause genommen werden.
11. Die Schnlpflegen haben in den Monaten August nnd Februar den Stand
der Lehrmittel zu untersuchen und an die Erziehungsdirektion Bericht zn er-
statten.
l>i. u. Noten- und Absenzen-Tabellen fOr Sekundärschulen des Kantons Zug.
Weisungen über deren Führung für die Sekundärschulen, sowie betreffend
entsprechender Beachtung der bezüglichen Vorschriften für die Primarschulen.
{Kreisschreiben des Erziehungsrates vom 21. April 1894.)
Znm Zwecke der Herstellung einer gleichmässigen Eintragung der Noten
nnd Schnlversänmnisse durch die Lehrerschaft an Sekundärschulen hat der
Erziehnngsrat in seiner Sitzung vom 19. März die Erstellung nnd Einführung
von diesfälligen Tabellen als nötig erachtet. Nachdem die Formularien nun
erstellt sind, werden in nächsten Tagen den Schulkommissionen zu banden der
Lehrerschaft selbe in hinreichender Anzahl zugestellt werden.
Mit dieser Mitteilung verbinden wir die Einladung zur sofortigen ent-
sprechenden Verwendung der Tabellen ; sodann verweisen wir die Lehrerschaft
an den Seknndarschnlen auf § 23 des Reglements für die Sekundärschulen vom
'2. .Taonar 1834 mit dem Bemerken, dass die Disziplinar- Vorschriften für die
Primarschulen in Bezug auf Schulordnung, Entlassungen, Verzeichnisse über
Fortgang, Fleiss, Betragen und Versäumnisse etc. insoweit und für so lange
nicht andere Bestimmungen erlassen werden, ihre Anwendung auch auf die
Sekundärschulen linden. Durch den oberwähnten Beschlnss des Erziehungsrates
hat nun der § 23 des zitirten Reglements für die Sekundärschulen seine Geltung
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72 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
verloren, immerhin jedoch nur soweit es sich um Führung der Schfiler- und
Absenzen-Verzeichnisse handelt.
Anlässlich richten wir an die gesamte Lehrerschaft der Primär- wie Sekundär-
schulen die Einladung, dem § 2 der Verordnung betreffend Ftlhrnng der Schul-
tabellen, Aufzeichnung der Schnlversäumnisse und Aasstellung yon Entla«sungs-
zeugnissen vom 11. April 1885 eine besser entsprechende Vollziehung angedeihen
zu lassen, als dies bisher da und dort geschehen ist. Die diesfölligen Vor-
schriften finden nämlich dahingehend zu wenig Beachtung, als die Noten viel-
fach nicht allmonatlich in die Tabelle eingetragen werden und als auch
der Bestimmung, die Absenzen alle 14 Tage in denselben vorzumerken, zu
wenig nachgelebt wird.
Indem wir glauben, uns der berechtigten Erwartung hingeben zu dürfen,
es finden vorstehende Weisungen allseits entsprechende Befolgung, versichern
wir die Lehrerschaft neuerdings unserer Hochachtung.
19. u. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Aargan an die Tit.
Bezirksschulräte, Gemeinde- und Bezirksschulpflegen betreflend Abwandlung der
Schulversäumnisse. (Vom 20. Dezember 1894.)
Es ist neuerdings hierorts wieder Beschwerde darüber geführt worden, dass
einzelne Gerichtspräsidenten bei der Abwandlung der ihnen im Sinne von § T6
des Schulgesetzes und der §§ 15 und 16 der revidirten Verordnung über die
Abwandlung der Schulversäumnisse vom 1. Heumonat 1868 überwiesenen Schnl-
versäumnisse das Erscheinen von Delegationen der Schnlpflegeu verlangen.
Da diese Praxis für die Schnlpflegen einerseits mit Kosten und Zeit-
versäumnis verknüpft ist und es anderseits vor den Gerichtspräsidien zwischen
den Schulpflegsabordnungen und den beklagten Eltern oder deren Vertretern
bisweilen zu unangenehmen Auseinandersetzungen kommt, wird wiederholt anf
Abstellung derselben gedrungen.
In Rücksicht darauf, dass weder im Schulgesetz noch in der bezüglichen
Verordnung die genannte Praxis begründet ist und der Erziehungsrat schon
nnterm 18. November 1891 mit einer bezüglichen Eingabe in dem Sinne an das
Obergericht gelangte, es möchte dasselbe den Gerichtspräsidenten Weisung
erteilen, inskünftig von der Zitation von Schulpflegsabordnungen Umgang zu
nehmen und dasselbe in entsprechendem Sinne vorgegangen ist (vide Jahres-
bericht der Erziehungsdirektion pro 1891, pag. 5), wird den Schulpflegen hiemit
zur Kenntnis gebracht, dass sie, gestützt auf das vom Obergerieht in Sachen
bereits erlassene Kreisschreiben, das Erscheinen vor den Gerichtspräsidenten
behufs Anskunftgabe über die ihnen zur Abwandlung überwiesenen Schulabsenzen
ablehnen können, wovon jedoch dem Herrn Gerichtspräsidenten Mitteilnng zu
machen ist.
20. 1.5. Zirkular des Erziehungsdepartementes des Kantons Thurgau an die Vor-
steherschaften und Lehrer der thurgauischen Primär- und Sekundärschulen. (Vom
2. Mai 1894.)
Mit Kücksicht auf die Einführung der mitteleuropäischen Zeit vom 1. Juni 1. J.
an und auf die Berichte der Schulinspektorate über ungenaue Innehaltung der
gesetzlich vorgeschriebeneu Schulzeit an manchen Schulen, sehen wir uns zn
folgenden AVeisungen veranlasst:
1. Die mitteleuropäische Zeit wird vom 1. Jnni d. J. an auch fiir die Schulen
massgebend sein: es sollen daher alle Schuluhren auf den Morgen des 1. Juni d. J.
der neuen Zeit entsprechend gerichtet werden.
Dagegen wird nicht verlangt, dass der Schulunterricht jeweils tim eine halbe
Stunde vorgeschoben werde, sondern es kann derselbe auch zur halben Stunde
beginnen und schliesseu, d. h. es kann die bisher übliche wirkliche Zeit bei-
behalten werden, so dass z. B. die Schule nm halb 8 Uhr (jetzt 7 Uhr) beginnt
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Kanton Baseiland, Kreisschreiben betr. die Esainenferien. 73
and um halb 12 Uhr (jetzt 11 Uhr) anf hört. Es ist Sache der Schnlvorsteher-
schaft. die Schulstunden festzusetzen. Um aber für später wo möglich wieder
Einheit za erzielen und die Nachteile des ungleichen Schulbeginns zu vermeiden,
ist den Schulinspektoren von der getroffenen Festsetzung der Stunden sofort
Mitteilung zu machen, ebenso auch wieder beim Beginn des Wintersemesters und
bei jeder spätem Änderung des Stundenplanes.
2. Es ist darauf zu halten, dass die Schulstunden genau innegehalten, d. h.
zur vorgeschriebenen Zeit begonnen und beendigt werden und dass weder die
Lehrer noch einzelne Schfller durch kirchliche Dienste oder Besuch eines kon-
fessionellen Keligionsnnterrichtes die gesetzliche Schulzeit beeinträchtigen. Ohne
die Erlaubnis des Präsidenten der Schulvorsteherschaft darf der Lehrer weder
Ferien auskündeu noch sonst die Schule einstellen. In Krankheitsfällen des
Lehrers, welche über zwei Wochen dauern, soll dem Erziehuugsdepartenient
Anzeige gegeben werden (§§ 43 und 44 des Gesetzes betr. das Unterrichtswesen).
3. Als katholische Feiertage sind anerkannt: das Dreikönigfest. Lichtmess.
Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfäuguis. An
diesen Tagen (und nnr an diesen) sind die katholischen Kinder vom Schul-
besuche entbunden, und wo sie einen grössern Bruchteil der Schülerzabl aus-
machen, oder wo der Lehrer Katholik ist. kann die Schale eingestellt werden.
4. Die Schalinspektorate sind eingeladen, über ihre Beobachtungen hinsicht-
lich der Einführnng der mitteleuropäischen Zeit, sowie über allfSUige Übelstände
hinsichtlich der Beachtung vorstehender Weisungen dem Erziehangsdepartemente
Bericht zu erstatten.
31. 16. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baseiland an sSmtliche
Schulpflegen betreffend die Examenferien. (Vom 12. April 1894.)
Paragraph 4 des Regiemngsrat^beschlnsses vom 19. Dezember 1892 betr.
die Ferieu an den Primarschulen (Neue Cresetzessammlnng Band I. S. 756) be-
stimmt :
„Am Schlüsse des Schuljahres werden acht bis zehn Tage Ferien gegeben ;
die Zeit und die Dauer derselben sowie der Beginn des neuen Schuljahres werden
jedes .Tahr einheitlich für sämtliche Primarschulen des Kantons von der Er-
ziehnngsdirektion festgesetzt."
Behufs Ansfühmng dieser Vorschrift hat die unterzeichnete Direktion in
Betreff der diesjährigen Examenferien folgendes verordnet (s. Amtsblatt vom
."). April 1894):
1. der Schluss des Schuljahres 1893/94 wird auf den 18. April 1894 fest-
gesetzt; bis zu diesem Zeitpunkte muss in sämtlichen Gemeinden des
Kantons Schule gehalten werden;
2. vom 19. bis 30. April haben sämtliche Primarschulen Ferien ;
8. das neue Schuljahr 1894|95 beginnt im ganzen Kanton nach gesetzlicher
Vorschrift am 1. Mai 1894. Es ist absolut unstatthaft, dass Schulpflegen
diesen Zeitpunkt weiter hinausschieben;
4. die Schulpflegen werden mit der Vollziehung dieser Anordnungen beauf-
tragt.
Indem wir Ihnen diesen Erlass zur Kenntnis bringen, laden wir Sie ein.
für den Vollzug besorgt zu sein und darüber zu wachen, dass dem Erlass pünkt-
lich nachgelebt werde.
». 17. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die tit. Schul-
pflegen und Bezirksschulrate betr. Schulpflicht. (Vom 30. Januar 1894.)
Ans einem Grenzbezirk sind Fälle zur Anzeige gekommen, wo im Kanton
niedei^elassene Schalkinder, in deren Heimatkanton die Schulpflichtigkeit von
kürzerer Daner ist als im Aargan, sieh weigerten, nach den Aargauer Vor-
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74 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
schrifteu bis zum zurückgelegten 15. Altersjabre die Schule zn besuchen. So-
dann ist mitgeteilt worden, dass im verflosgenen Jahre ein Aargauer Sclifller
zum Zwecke der Umgebung der heimatlichen Schulpflicht in einem andern Kant«n
mit kürzerer Schulpflicht sich niedergelassen habe.
Behufs Verhinderung solcher von Zeit zu Zeit sich wiederholender ähnlicher
Fälle wird beschlossen :
1. Die betreifenden Schulpflegen sind anzuweisen, gegenüber allen in ihren
Gemeinden wohnenden Kindern, also auch gegenüber solchen aus andern Kan-
tonen und Ländern (letzteres nach den XiederlassungsvertrSgen) den § 40 des
Schulgesetzes anzuwenden.
2. Diese Erledigung der Angelegenheit ist mit dem Auftrage sämtlichen
Schulpflegen und Bezirksschulräten mitzuteilen, dass sie in vorkommenden Fällen
den genannten Gesetzesparagraphen strikte zu vollziehen haben.
8. Bei diesem Anlasse sollen die Bezirksschulräte beauftragt werden, der
Oberbehörde mitzuteilen, ob in ihren Bezirken es auch vorkomme, dass schul-
pflichtige Kinder den Kant«u verlassen und in benachbarten Kantonen mit
kürzerer Schulzeit Arbeit, namentlich Fabrikarbeit suchen, damit nötigenfalls
auch gegen eine solche Gesetzesumgehung die geeigneten Massnahmen ergriffen
werden kennen.
2S. 18. Lehrplan far die Arbeitsschulen des Kantons ZOricb. (Vom 7. März 1894.)
I. Primarschule.
Verteilung des LeJirBtoffes auf drei Arbeitsaohnljahre.
1. Arbeitsschulklasse (4. Primarschulklasse). — 6 wöchentliche Standen.
Stricken : a. Ein Übungsstück, an welchem die rechten und linken Maschen,
die Bandmaschen, das Abnehmen, die Ferse und das Käppchen eingeübt werden.
— b. Stricken des Strumpfes.
Veranschaulichungsmittel : Ein Strickrahmen, dicke Stricknadeln, grobes
Garn (Schnüre), ein gezeichneter und ein gestrickter Strumpf.
Nähen: Ein Übungsstück zur Erlernung der Grundstiche: Vor-, Hinter-,
Stepp-, Sanni- und Überwindlingsstich, sowie der wichtigsten Nähte an grobem
Baumwollstoffe (Triplure).
Veranscbaulichnng am Nährahmen.
2. Arbeitsscbnlklasse. — 6 wöchentliche Stunden.
Stricken : a. Fortsetzung im Stricken von Strümpfen. — b. Anfertigung
einiger Piqu6-, Patent- und Hohlmuster.
Anmerkung: Das Musterstricken soll an das Ende des Schuljahres ver-
legt werden. Schwächere Schülerinnen, welche den übrigen Lernstoff nicht
bewältigt haben, müssen selbstverständlich von dieser Arbeit ausgeschlossen
bleiben.
Nähen: a. Ein Mädchen-Zughemd. Vorweisen eines fertigen Hemdes, Be-
nennen der verschiedenen Teile desselben, Vorzeichnen des Schnittmusters an
der AVandtafel und Zuschneiden des Hemdes durch die Schülerinnen. — b. An-
fertigung der Ärmel (mit abgerundeten Sauten) zum Mädchen-Bflndchenhemde. -;
e. Ein Kreuzstich-Übungsstück mit Zackenrand, Alphabet, Ziffern und zwei
Rosetten.
Zur Veranschaulichung: Vorlagen und Vorzeichnen an der Wandtafel. —
Stoff: Uneingeteilter Stramin, farbiger Zeichnungsfaden. — Einschreiben der
Strumpfregel. — Einzeichnen der Schnittmuster und Einschreiben der Mass-
verhältnisse für das Zughemd.
3. Arbeitsschulklasse. — 6 wöchentliche Stunden.
Nähen: a. Vollendung des Mädchen-Bündcheuhemdes. — b. Ein Franen-
Bündchenhemd mit abgerundeten Ärmeln.
Gleiches Lehrverfahren wie beim Znghemde (2. Klasse).
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Kanton Zürich, Lebrplan für die Arbeitsschulen. 75
Flicken: a. Ein Übungsstück: Einsetzen yon Stücken in Qnadratform mit
der Überwindlnngs-, Kapp-, Sanm- und Rollnaht an weissem Baumwollstoffe.
(Erklärung über die Anwendnng der verschiedenen Einsetzarten.) — h. Aus-
führung obgenannter Flickart an Wäschegegenständen. — c. Erlernung des
Maschenstiches an einem ÜhungsstUck: Überziehen von rechten und linken
Maschen, Nähtchen nnd Abnehmen ; den Abschlnss des Übungsstückes bildet
eine glatte Stopfe. (Verauschanlichung am Maschensticbrahmen.) — d. An-
wendung an Strümpfen: — e. Einstricken von Fersen und andern Stücken.
Einzeichnen der Schnittmuster und Einschreiben der Massverhältnisse für
das Bnndchenhemd.
Anmerkung: Wo ein einschlägiges individuelles Lehrmittel benutzt wird,
kann in der 2. und 3. Arbeitsschulklasse das Einschreiben der Massverhältnisse
wegfallen nnd dafür der Lehrstoff im Anschlnss an dasselbe möglichst gründ-
lich behandelt werden.
Anhang.
VsTttilnng dei Lehratoffai anf vier Arbtituohnljahre.
1. Arbeitsschulklasse (3. Primarschnlklasse). — 4 wöchentliche Stunden.
Striektn : o. Ein Übungsstück, an welchem die rechten nnd linken Maschen,
die Randmaschen, das Abnehmen, die Ferse nnd das Käppchen eingeübt werden. --
b. Stricken des Strumpfes.
Veranschaulichungsmittel : Ein Strickrahmen, dicke Stricknadeln, grobe*
Garn (Schnüre), ein gezeichneter und ein gestrickter Strumpf.
Xähtn: Ein Übungsstück zur Erlernung der Grundstiche: Vor-, Hinter-,
Stepp-, Sanm- nnd Überwindlingsstich.
Veranschaulichnng am Nfthrahmen. — Material: Ungebleichte Etamine.
2. Arbeitasuhulklasse. — 6 wöchentliche Stunden.
Stricken : Fortsetzung im Stricken von Strümpfen. — Erklärung der Strumpf-
regel.
Nähen: a. Ein Übungsstück zur Erlernung der wichtigsten Nähte an grobem
Baumwollstoffe (Triplure). — b. Ein Mädchen-Zughemd.
Vorweisen eines fertigen Hemdes, Benennen der verschiedenen Teile des-
selben, Vorzeichnen des Schnittmusters an der Wandtafel und Zuschneiden des
Hemdes durch die Schülerinnen.
3. Arbeitsschnlklasse. — 6 wöchentliche Stunden.
Stricken : a. Fortsetzung im Stricken von Strümpfen, Anstricken. — h. An-
fertigung einiger Piqn^-, Patent- und Hohlmuster.
Anmerkung: Das Musterstrieken soll an das Ende des Schuljahres ver-
legt werden. Schwächere Schülerinnen, welche den übrigen Lernstoff nicht
bewältigt haben, müssen selbstverständlich von dieser Arbeit ausgeschlossen
bleiben.
Nähen: a. Ein Mädchen-Bündchenhemd (Ärmel mit abgemndeten Rauten).
Gleiches Lehrverfahren wie beim Zughemde (2. Klasse). — 6. Ein Krenzstich-
trhnngsstück mit Zackenrand, Alphabet, Ziffern und zwei Rosetten.
Zur Veranschaulichnng : Vorlagen nnd Vorzeichnen an der Wandtafel. —
Stoff: Uneingeteilter Stramin, farbiger Zeichuungsfaden. — Einschreiben der
Stmmpfregel. — Einzeichnen der Schnittmuster und Einschreiben der Mass-
verhältnisse für das Zughemd.
4. Arbeitsschnlklasse. — 6 wöchentliche Stunden.
Nähen: Ein Franen-Bündchenhemd mit abgemndeten Ärmeln.
Flicken : a. Ein Übungsstück : Einsetzen von Stücken in Qnadratform mit
der Überwindlings-, Kapp-, Saum- und BoUnaht an weissem Baumwollstoffe.
(Erklärung über die Anwendnng der verschiedenen Einsetzarten.) — h. Aus-
fühmng obgenannter Flickart an Wäschegegenständen. — c. Erlernung des
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76 Kantonale Gesetze und Yerordnangeu.
Maschensticbes an einem Übungsstücke: Überziehen von rechten und linken
Maschen, Nähtchen and Abnehmen; den Abschlnss des Übungsstückes bildet
eine glatte Stopfe. (Veranschanlichung am Maschenstichrahmen.) — d. Anwen-
dung an Strümpfen. — e. Einstricken von Fersen nnd andern Stöcken.
Einzeichnen der Schnittmuster nnd Einschreiben der Hassverbältnisse fnr
das Bündchenhemd.
Anmerkung: Wo ein einschlägiges individuelles Lehrmittel benutzt winl.
kann in der 3. und 4. Arbeitsscbnlklasse das Einschreiben der Massverhältnisse
-wegfallen und dafür der Lehrstoff im Anschluss an dasselbe möglichst gründ-
lich behandelt werden.
II, Sekundärschule.
1. Klasse. — 4 wöchentliche Stunden.
Xähen : Ein Frauentaghemd mit Koller. — Anleitung zum Massnehmen;
Konstruktion von Mastern (Ärmel und Koller) nach dem KCrpermasse.
Flicken : a. Ein Übungsstück : Einsetzen von Stücken mit der Überwindlings-
naht an farbigem (karrirtem) Baumwollstoffe. — b. Nutzanwendung. — c. Ein
Masebenstich - Übungsstück : Stopfen von Löchern durch rechte, linke Abnehme-
maschen. — d. Flicken von Strümpfen mit Maschenstich. — e. Einstricken von
Fersen und andern Stücken.
Nach Beendigung aller oben genannten obligatorischen Arbeiten Anfertigung
von Kissenüberzügen, einfachen Hemden, Franenbeinkleidern oder Hansschnrzen.
2. Klasse. — 4 wöchentliche Stunden.
Xähen: Ein Franennachthemd mit RückenkoUer oder ein Herrenhemd. —
Bei Ausführung der letztern Arbeit Anleitung im Massnehmen am Körper und
am Musterhemd. — Notiren der Massverhältnisse für Normalhemden nnd der
Ergebnisse des Massnehmens am Musterhemde.
Flicken : a. Ein Übungsstück i Verweben (Wifeln) und Stopfen (gewöhnliche
nnd drillichartige Muster). — b. Anwendung an Wäsche. — c. Erlernung des
Flanell- und Tuchflickens. — d. Fortsetzung des Flickens von Strümpfen.
Sticken: Ein einfaches Übungsstück.
Anmerkung: An dessen Stelle kann die Anfertigung einfacher W&sche-
gegenstände treten.
3. Klasse. — 4 wöchentliche Stunden.
Nähen : Ein Franenkollerhemd eventuell mit Stickerei. — Die daran vor-
kommende Näharbeit kann mit der Maschine ausgeführt werden.
Flicken : Nochmalige Übung gelernter Flickarteu an Nutzgegenstftnden. —
Nach Beendigung genannter obligatorischer Arbeiten je nach Wunsch der
Schülerinnen Anfertigung von Wäschegegenständen oder Sticken.
In allen drei Sekundarklassen wird das Einzeichnen der wichtigsten Schnitt-
muster und das Einschreiben der bezüglichen Massverhältnisse verlangt ebenso
die Anfertigung von Mustern.
Zur Beachtung für die Arbeitslehrerinnen.
1. Die Arbeitsschulen haben, im Anschluss an die Praxis der Volksschule,
den Unterricht methodisch und in der Weise zu betreiben, dass die Schülerinnen
einer Klasse gleichzeitig mit der nämlichen Arbeit beschäftigt werden.
2. Durch gründliche Besprechung nnd Veranschanlichung der Arbeiten
sollen die Schülerinnen in das nötige Verständnis derselben eingeführt und
allmälig zur selbständigen Ausführung, auch zum Zuschneiden der Wäsche-
stücke befähigt werden.
3. Sämtliche Arbeiten müssen ausschliesslich in der Schule begonnen, aus-
geführt nnd fertiggestellt werden und zwar von jeder Schülerin nur in der-
jenigen Abteilung, welcher sie angehört.
4. Das Waschen der vollendeten Arbeit vor der Jahresprüfung ist untersagt.
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Kanton Solothurn', Zirkulär betr. Heranbildung von Arbeitslehrerinnen. 77
24. 1». Zirkular der Erzlehungsdlrektion des Kantons Baselland an sämtliche Ge-
melndescbiilpflegen und Arbeitslebrerinnen des Kantons betreffend Ergänzungen
zum Lebrplan für die Arbeitsschulen. (Tom 26. Juli 1894.)
Änf Antrag einer Konferenz von Arbeitslehrerinnen, die am 26. Juli 1894
in Liestal tagte, werden folgende Bestimmungen zum Lehrplan fUr die Arbeits-
schulen des Kantons festgesetzt :
1. Der Kfthfleck (erstes Übungsstück zum Einüben der wichtigsten Stiche)
darf in parallelen Linien oder in Linien im Quadrat ausgeführt werden.
2. Der Nähsack (das Übungsstttck zum Einüben der wichtigsten Nähte)
soll ans weissem Baumwollstoff oder ans Leinwand bestehen. Farbige Stoffe
sind unzulässig.
3. Das Zuschneiden des ersten Mädcbenhemdes soll nach der im letzten
Kurs vorgeführten Weise ausgeführt werden, d. h. so, dass für Anfertigung des
Hemdenstockes nur zwei Seitennähte nötig sind.
4. In der V. Arbeitsschnlklasse ist ein schöneres Frauenhemd und in
der YI. Klasse das Knaben- resp. Mannshemd als Klassenarbeit auszuführen.
Im fernem teilt Ihnen die unterzeichnete Direktion mit, dass nach dem
Wortlaut der Verfassung (§ 52, litt. 2) in Zukunft der Staat die Kosten der
Vikariate für kranke Arbeitslehrerinnen übernimmt. Ist also in Zukunft eine
Vertretung für eine Arbeitslehrerin nötig, so kann die Schulpflege von sich aus
eine Stellvertretung ernennen. Von der Ernennung ist der Erziehungsdirektion
sofort Mitteilung zu machen.
"£&. 20. Zirkular der Erziehungsdirektion an sämtliche Ammänner des Kantons
Solothurn. (Vom 24. Juli 1894.)
Das Erziehungsdepartement hat für dieses Jahr einen Kurs zur Heran-
bildung von Arbeitslebrerinnen unter folgenden nähern Bestimmungen ange-
ordnet :
1. Der Kurs dauert vom 20. August bis und mit 15. September des laufen-
den Jahres. Die Teilnehmerinnen haben sich am 19. August nachmittags im
Stndentenpensionat in Solothurn einzufinden.
2. Zur Teilnahme werden zugelassen, sofern sie das 17. Altersjahr zurück-
geleg^t haben: a. Solche Arbeitslehrerinnen, die noch keinem Kurse beigewohnt
haben und nicht im Besitze eines Wahlfähigkeitszeuguisses sind; b. solche
Bewerberinnen, welche sich zu Arbeitslehrerinnen ausbilden und das Wahl-
fähigkeitszeugnis erlangen wollen.
3. Der Unterricht teilt sich in Schulunterricht, Unterricht in den weiblichen
Handarbeiten (Nähen, Stricken, Flicken, Wäschezeichnen und Zuschneiden) und
in der Haushaltungskunde.
4. Die Teilnehmerinnen erhalten nach Schluss des Kurses Zeugnisse über
ihre Befähigung.
5. Sie erhalten während des Kurses Kost und Logis gegen Vergütung von
Fr. 4 für die Woche.
6. Sie haben ihre Anmeldung längstens bis am 6. August beim Ammannamt
ihres Wohnortes zu machen uud daselbst zugleich einen amtlichen Geburts-
schein und ein Leumundszeugnis einzureichen.
7. Die Ammannämter werden angewiesen, diesen Knrs für Arbeitslehrerinnen
in ihrer Gemeinde, mit Angabe der hier verzeichneten nähern Bestimmungen,
znr Anmeldung anskünden zu lassen und das Verzeichnis der Angemeldeten
mit den nötigen Schriften sofort nach Ablauf der bezüglichen Frist dem
unterzeichneten Departement einzusenden.
Zugleich werden die Ammannämter, unter Hinweisnng auf § 42 der Voll-
ziehungsverordnung zum Primarschulgesetz vom 26. Mai 1877, ersucht, ihre
Arbeitslebrerinnen, falls dieselben noch nicht im Besitze eines Wahlfähigkeits-
zeugnisses sind, aufzufordern, an dem Kurse teilzunehmen.
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n
78 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
8. Vor Beginn des Kurses findet eipe Yorprflfang über den Besitz der
nötigen Schulkenntnisse und im Stricken und Nähen statt.
9. Die Teilnehmerinneu haben mitzubringen: a. 3 Paar Strflmpfe znm
Flicken mit Stopfkagel, Strick- nnd Stopfnadeln; 6. Fingerhut, Schere, Näh-
nnd Stecknadeln.
^. 21. Kreisschreiben der Erziebungsdlrektion an sämtliche SchnikominissioneB
und die Lehrerschaft der Primarschulen des Kantons Bern. (Vom 30. November
1894.)
In Ausführung des Gesetzes ttber den Primaranterricht im Kanton Bern
vom 6. Mai 1894 haben wir Ihnen folgende Mitteilnngen zu machen:
I. Die Jugendbibliotheken.
Laut § 16 des Gesetzes ist, insofern nicht anders dafür gesorgt wird, wenig-
stens in jeder Kirchgemeinde eine filr die Kinder unentgeltliche, vom Staate
mit Bächergescheuken zu unterstützende Jugendbibliothek zu errichten. Damit
die Kräfte nicht zu sehr zersplittert werden, ist es zweckmässig, wenn sich
mehrere kleinere, nicht zu weit voneinander entfernte Schnlgemeinden ma
Gründung einer gemeinsamen Jngendbibliothek, die zugleich auch als Volks-
bibliothek organisirt werden kann, yereinigen. Als Wegweiser zur Anscbaffang
zweckmässiger Bücher übermachen wir Ihuen den neuen, Ton der Jugendschriften-
Kommission ausgearbeiteten Katalog.
Um vom Staate ein Büchergeschenk zu erhalten, ist der unterzeichneten
Direktion durch den Schulinspektor ein gestempeltes Gesuch samt Statuten,
und Katalog über die bereits vorhandenen Bücher einzusenden ; solche Gesuche
dürfen alle zwei Jahre gestellt werden. Die Anschaffungen der Gemeinden sollen
mindestens den Wert der Geschenke des Staates erreichen.
II. Die Fortbildungsschule.
Wir flbermachen Ihnen hiemit das vom Begierungsrat am 14. November
1894 erlassene Reglement, welches für die Einrichtung dieser Schule als Weg-
leitung dienen soll. Jede Gemeinde hat einen Beschluss zu fassen, ob sie sofort
die Fortbildungsschule einführen wolle oder nicht und dem Schulinspektor davon
Mitteilung zu machen.
Denjenigen Gemeinden, welche keine eigentliche Fortbildungs-
schule errichten wollen, empfehlen wir dringendst die Einrichtung
von freiwilligen Wiederholungskursen für die angehenden Be-
krnten.
Für die Berichterstattung werden die Schnlinspektoren gegen Ende des
Winterhalbjahres Formulare versenden.
III. Der Schulrodel.
In Zukunft ist derselbe jährlich nur einmal dem Schnlinspektor einzusenden
und zwar jeden Frühling nach Schluss des Schuljahres, jeweilen spätestens bis
15. April. Wir werden ein neues, für ein ganzes Jahr eingerichtetes Bodel-
Formular erstellen lassen, das im Frühling 1895 einzuführen ist.
IV. Die Schulzeugnis-Büchlein.
Gemäss § 41 nnd 56 des Schnlgesetzes wird ein neues Formular erstellt
werden, welches im Frühling 1895 obligatorisch einzuführen ist; über den Bezog
•derselben werden wir später Mitteilung machen.
V. Die Schulkommissionen.
Gemäss § 106 des Schnlgesetzes sind sämtliche Schnlkommissionen aaf
1. Januar 1895 neu zu wählen, worauf die Gemeinderäte behufs Anordnung der
Wahlen aufmerksam zu machen sind.
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Kant. Zflrich, Kreisschreiben betr. die Znteilung von Staatsbeiträgeu. 79
VI. Die Versorgung armer Schulkinder mit Nahrung und Kleidung.
Dieses Werk wird den Schulknmmissionen wiederum bestens empfohlen.
Diejenigen Gemeinden, welche auf einen Beitrag ans dem zur Bekämpfung des
Alkoholismns bestimmten Zehnte! des Alkoholmonopolertrages Anspruch machen,
haben ihre Gesuche bis zum 20. Dezember 1894 durch die Regierungsstatthalter-
ämter einzureichen, unter genauer Angabe der Zahl der betreffenden Kinder,
der fttr den Winter 1894/95 budgetirten Ausgaben, des Beitrages der Gemeinden
und Privaten.
Wir werden die Formulare über die im Frtthling 1895 einzusendenden Be-
richte 8. Z. den Regiemngs8t«tthalterämtem zukommen lassen.
27. ii. Kreisschreiben der Erziebungsdirektion des Kantons ZOrich an die Bezirks-,
Gemeinde- und Sekundarscbulpflegen, sowie an die Schulvorstehersebaflen betr.
die Zuteilung von Staatsbeitrfigen. (Vom 14. Juni 1894.)
Die Erziehungsdirektion sieht sich veranlasst, den untern SchulbehCrden
mit Bezng auf die Staatsbeiträge an Schulhausbanten folgende Mitteilungen zu
machen :
Es ist in erster Linie zu bemerken, dass nach § 1 der Verordnung vom
25. Februar 1892 die Staatsbeiträge stets nur ,.innerhalb der Schranken
der vom Kantonsrat bewilligten Kredite" ausgerichtet werden. Danach
ist also wohl zn beachten, dass der rein rechnungsmässige Anspruch einer Ge-
meinde, wie er sich auf Grundlage des § 22 der zitirten Verordnung ergibt,
nur dann in vollem Umfange realisirt werden kann, wenn der Kantousrat
den zu letzterem Zwecke erforderlichen Gesamtkredit voll bewilligt. Eine all-
ftllige Reduktion dieses Gesamtkredites, wie dies 1894 geschah, zieht auch ent-
sprechende Redaktion aller Einzelbeiträge nach sich.
I Ganz mit Unrecht beklagen sich oftmals Gemeinden über Verkürzung gegen-
I ttber andern mit dem gleichen oder fast gleichem Stenerfuss. Nachdrücklich
I sei daraufhingewiesen, dass eben in den meisten Fällen nicht nur der Stener-
fuss. sondern auch die Zahl der Stenerfaktoren für Berechnung der Staats-
beiträge an Schulhausbauten in Betracht kommt, letzteres überall da, wo ein
Zoschuss zum ordentlichen Staatsbeitrag gewährt wird (vide § 22 1. 2 der zitir-
ten Verordnung). Es kann vorkommen, dass zwei Gemeinden mit ganz dem
gleichen Stenerfuss, infolge stark differirender Zahl der Steuerfaktoren an die
gleiche Kostensumme sehr verschiedene Zuschüsse erhalten. Da ein solcher
Züscbnss verhältnismässig sehr bedeutend sein kann, so wird das Total des
Staatsbeitrages nnter Umständen viel höher erscheinen, als man vielleicht bei
ganz oberflächlicher Betrachtung auf Grund des Steuerfusses angenommen hatte.
Eine Vergleichung zweier Staatsbeiträge lässt sich daher ohne Kenntnis der
I Zahl der respektiven Steuerfaktoreu nicht richtig vornehmen.
Vielfach verbreitet ist auch die Meinung, als ob der Berechnung der Staats-
beiträge der Durchschnittsstenerfass der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt
werde. Dies zn tan, ist tatsächlich unmöglich, da die ofAzielle Statistik der
Gemeindefinanzen stets um zirka zwei Jahre zurückbleibt. Möglicherweise fällt
90 ein Staatsbeitrag etwas kleiner aus, als wenn das unmittelbar zurttck-
liegende Qninquennium als Basis hätte angenommen werden können. Dieser
Mangel ist jedoch bei den alljährlich wiederkehrenden Staatsbeiträgen nur ein
scheinbarer und momentaner und gleicht sich im Verlaufe der folgenden Jahre
Ton selbst wieder aus.
Oft fehlen die Gemeinden auch darin, dass sie dem statistischen Bureau
die Steuern nur nnvollständig aufgeben und so durch eigene Schuld mit einem
geringeren Sienerfuss in den Tabellen erscheinen, als sie ihn faktisch besitzen.
Der Staatabeitrag wird dann aber mit diesem tatsächlichen Stenerfuss verglichen
und erscheint ungenügend.
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80 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Im Anscblusse an obige Bemerkungen betreifend Staatsbeiträge an Schnl-
hausbanten laden wir die Schnlgemeinden ein, bei zukftnftigen Bauprojekten
nur die wirklichen Bedürfnisse zu berücksichtigen und sich alles unnötigen
Prunkes in der Innern oder äussern Ausstattung solcher Neubauten zu enthalten.
Man kann sich oft des Eindruckes nicht erwehren, als ob manche Gemeinden,
welchen sonst ihre eigene ökonomische Belastung eine bescheidene BauausfQh-
mug zur Pflicht machen würde, im Hinblick auf den Staatsbeitrag über den
Rahmen des Notwendigen hinausgehen. Die gespannte Finanzlage des Kantons
lässt äusserste Sparsamkeit in den Staatsausgaben als dringend geboten er-
scheinen, um so mehr, als die Staatsbeiträge an das Volksschnlwesen von Jahr
zu Jahr steigende Summen erfordern.
Wir würden uns veranlasst sehen, in allen Fällen, wo augenscheinlich diesem
Grundsatze keine Kechnung getragen worden, die Verordnung in rigorosester
Weise auszulegen, und die Gemeinden werden daher gnt tun, um bei Zuteilung
der Staatsbeiträge nicht in ihren Erwartungen enttäuscht zu werden, diese Weg-
leitnng schon bei Aufstellung der Pläne stets im Auge zu behalten.
28. t3. Kreisschreiben des Erziebungirates des Kantons Aargau an die Tit. Lehrer,
Schulpflegen und Inspektoren derGemeindeschulen. (Vom 30. Januar 1895.)
Gemäss § 40 des Schulgesetzes ist jedes im Kanton wohnende Kind, welches
bis zum 1. Mai das siebente Altersjahr zurückgelegt hat, oder bis zum 1. Winter-
monat zurücklegen wird, mit dem Beginn des Schuljahres zum Besuch der
Gemeindeschnle verpflichtet und hat in derselben bis zum Schlüsse des achten
Schuljahres zu verbleiben.
Bei der Erziehnngsbehßrde sind im verflossenen Jahre Mitteilungen ein-
gelangt, aus welchen geschlossen werden musste, dass fragliche Gesetzes-
bestimmung mancherorts unbeachtet gelassen und ein früherer Schuleintritt
bewilligt wird. Es worden in Sachen Erhebungen angestellt; diese führten zu
ganz überraschenden Anfschlttssen. In der bezüglichen Gesetzesverletzung stehen
die Gemeinden Gontenschwyl mit 17, Muri mit 20, Aarau mit 51, Wohlen
mit 57 und Bothrist mit 62 Fällen obenan. Die Bezirke Brugg und Rhein-
felden weisen keine, andere, hier nicht namhaft gemachte Bezirke eine kleinere
Zahl bezüglicher Fälle auf. Auf den Bezirk Muri kommen 52, auf Kulm ^,
auf Aarau 88, auf Bremgarten 184, auf Zof ingen 215 und auf den ganzen
Kanton 651 Fälle. Von den zirka 31,000 Gemeindeschülern, welche gegen-
wärtig schulpflichtig sind, traten 2,1% im vorschulpflichtigen Alter in die
Schule ein.
Um einer weitem bezüglichen Gesetzesverletznng für die Zukunft vorzn-
beugen, wird
beschlossen:
1. Durch ein Kreisschreiben an die Lehrer, Schulpflegen und Inspektoren
der Gemeindeschulen ist allen denjenigen, welche bei der Aufnahme von SchiUem
im vorschulpflichtigen Alter, also bei einer bezüglichen Gesetzesverletzung mit-
gewirkt haben, die MissbUlignng des Verfahrens auszusprechen.
2. Lehrer, Schulpflegen und Inspektoren sind aufzufordern, in Zukunft den
§ 40 des Schulgesetzes ohne Ansehen der Person zu handhaben.
3. Die Inspektoren haben streng daran festzuhalten, dass die ihnen mit
Beginn des Schuljahres zuzustellenden Schülerverzeichnisse das Geburtsdatum
wenigstens der neuaufgenommenen Schüler enthalten.
4. Die statistischen Jahresberichte der Lehrer sollen angeben, im wievielten
.\ltersjahre die Schüler stehen oder während des Schuljahres gestanden sind.
Zu diesem Zwecke soll das Berichtsformular für die Lehrer entsprechend er-
weitert werden.
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Kanton Aargan, Kreisachreiben des Erziehnngsrates. 81
ä9. u. Kreit$ebreiben des Erziehungsdepartementes des Kantons Thurgau an die
Sekundarschui-Vorsteherschaften und Sekundariehrer des Kantons Thurgau be-
treffend die Schulpflicht der Kinder nach dem Austritt aus der Sekundärschule.
(Vom 15. November 1894.)
Es hat sieb ans gemachten Erhebungen ergeben, dass die gesetzlichen
Vorschriften über die Schulpflicht der Kinder in einzelnen Fällen dadurch
unbeachtet blieben, dass Schüler nach dem Anstritt aus der Sekundärschule
nicht trieder die Primarschule besuchten, obwohl sie noch im schulpflichtigen
Alter standen (§ 13 des Gesetzes über das ünterrichtswesen), auch scheint
bisweilen fOr Schiller der LEI. Sekundarschulklasse allzuweit gehender Dispens
von einzelnen Schnlfächem beansprucht zn werden. Wir sehen uns daher zu
folgenden Weisungen veranlasst:
1. Die Sekundariehrer haben in allen Fällen, wo der Austritt aus der
Sekundärschule erfolsft, bevor der Schüler oder die Schülerin das 15. Altersjahr
zurückgelegt hat (und zwar vor dem 1. April des betreffenden Jahres), der
Primarschnlvorsteherschaft des Ortes, wo die betreffenden schulpflichtig sind,
Mitteilung zu machen, damit dieselben zum Schulbesuche augehalten werden;
es sollen auch die betreffenden Schüler und Schülerinnen vor dem Austritt aus
der Sekundärschule auf ihre Schulpflicht aufmerksam gemacht werden.
2. Dispensation von einzelnen Fächern ist zu gewähren für solche Schüler,
welche nicht mehr im primarschulpflicbtigen Alter stehen und als Hospitanten
noch die ni. oder IV. Klasse der Sekundärschule zu besuchen wünschen. Im
übrigen sollen auch die Schüler der III. Klasse gehalten sein, alle Unterrichts-
facher zu besuchen, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe, welche ärztlich
bezeugt sind, die teilweise Entlassung eines Schülers notwendig machen.
SO. ». Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Tit. In-
spektoren und Scbulpflegen der Gemeinde- und Bezirksschulen. (Vom 19. Juli
1894.)
Die neue Verordnung über Schulhausbauten vom 4. Mai 1891 schreibt in
§ 18 vor: „Als Bestuhlung ist das zweiplätzige System mit aufklappbaren
Tischblättern nach den von der Erziehungsdirektion genehmigten Mustern
zu verwenden. Die Sitzbank ist durch Schwellen mit dem Tisch fest ver-
bunden."
Unter der hier in Frage kommenden Bestuhlung ist kein anderes, als das
von Schlaginhaufen dargestellte sogenannte „St. Galler Schulbank-System"
verstanden. Unterm 8. April 1886 hat der Erziehungsrat dasselbe für den
Kanton Aargau obligatorisch erklärt. Die St. Galler Schulbank hat ein auf-
klappbares Tisch blatt und wird, je nach Grösse und Alter der Schüler, in
fünf verschiedenen Nummern erstellt. Bei der Aufgabe von Bestellungen sollten
bezügliche Angaben zu handen des Lieferanten nie unterlassen werden. In
der angerufenen Verordnung heisst es, dass bei SchuLhausumbauten ausnahms-
weise auch die dreiplätzige Schulbank zur Verwendung kommen dürfe. Allein
die Erfahrung hat gezeigt, dass die dreiplätzige Schulbank eine höchst unbequeme
und unpraktische ist und man daher von deren Anschaffang gänzlich Umgang
nehmen sollte.
Die Behörde sieht sich veranlasst, neuerdings auf die Schulbankfrage zurück-
zukommen, weil es dem Vernehmen nach vorkommen soll, dass an Stelle der
obligatorischen St. Galler Schulbank an manchen Orten die veraltete sogenannte
„Aargauer-Schulbank" mit eisernen Ständern und aufklappbarer Sitzbank,
welche vor dem Tische angebracht ist, angeschafft werde. Diese Schulbank
wird ohne Rücksichtnahme auf die Grösse und das Alter der Schüler gewöhn-
lich nur in einer Nummer angefertigt, wodurch sie sich, ganz abgesehen von
andern Mängeln, als höchst unpraktisch erweist.
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82 Kautonale Gesetze nnd Verordnungen.
In Bttcksicht aaf das Mitgeteilte wird beschlossen:
Den tit. Inspektoren und Schulpflegen der Gemeinde- und Bezirksschulen
in Erinnerung zu rufen, dass bei der Anschaffung neuer Bestuhlung nur das
St. Galler Schulbanksystem zulässig ist.
Musterbänke für Gemeinde- und Arbeitsschulen, Bezirks- und
Zeichnungsschulen sind nach dem verbesserten St. Galler System in der
Strafanstalt Leuzburg zu jedeiwanns Einsichtnahme aufgestellt.
31. in. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an die
Gemeinderäte betreffend die Auszahlung von Staatsbeiträgen. (Vom 28. Sep-
tember 1894.)
Der Kegierungsrat des Kantons Basellandschaft hat in seiner Sitzung Tom
26. September 1894 auf Antrag der Erziehungsdirektion beschlossen:
1. Die Staatskasse wird beauftragt, die Staatsbeiträge an die Schullast«n
der Gemeinden (Besoldungsbeiträge) jeweilen sofort in bar auszuzahlen, eventuell
ohne Rücksicht darauf, dass die letztem der Staatskasse noch verpflichtet sind.
2. Die Gemeindekassiere haben die Beiträge an die Lehrerbesoldungeu
unverzüglich an die betreffenden Beamten abzuliefern.
3. Die Erziehnngsdirektion hat die erforderlichen Anzeigen an die Gemeinde-
räte zu machen.
III.
32. 1. Gesetz betreffend die EinfOhrung der obligatorischen Bflrgerscbule. (\'oin
28. November 1894.)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
in Vollziehung des Art. 63 der Verfassung,
bescbliesst:
§ 1. Jede Schulgemeinde ist verpflichtet, eine Bürgerschule zu errichten
und für deren Ausstattung nnd Unterhaltung zu sorgen.
§ 2. Zum Eintritt in die Bürgerschule sind alle bildungsfähigen, der Ge-
meindeschule entlassenen Knaben schweizerischer Nationalität verpflichtet, die
jeweilen bis zum 81. Dezember das 16. Altersjahr zurückgelegt und das 19.
noch nicht vollendet haben.
Das Schülerverzeichnis wird vom Zivilstandsamt angefertigt, von der Orts-
polizeibehörde jeweilen ergänzt und rechtzeitig der Schulpflege eingereicht
§ 3. Von der Verpflichtung zum Besuche der Bürgerschule sind jedoch
ausgenommen :
1. Bezirksschüler, so lange sie die Bezirksschule besuchen ;
2. Schüler gewerblicher Portbildungs- oder Handwerkerschnlen, insofern sie
den Unterricht der Bürgerschule im vollen Umfang gemessen, für die
Daner des Schulbesuches ;
3. Schüler der höhern Lehranstalten.
§ 4. Die Pflicht zum Schulbesuche erstreckt sich auf die Daner von drei
vollständigen Winter-Halbj ahrskursen.
§ 5. Einem Lehrer dürfen höchstens 30 Schüler zum gleichzeitigen Unter-
richte zugeteilt werden.
Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft die Zahl der zum Besuch der
Bürgerschule verpflichteten Knaben weniger als 10 beträgt, so ist der Anschluss
an die Bürgerschule einer andern Gemeinde oder Ortschaft zu ermöglichen.
Im Streitfall entscheidet darüber der Begierungsrat.
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Kanton Aargan, Vollziehungsverordnung zum Bttrgerschnlgesetz. 83
§ 6. Der Unterricht wird von Anfang November bis Ende März in vier
-wöchentlichen Stunden erteilt, welche nach dem Ermessen der Schulpflege anf
einen oder zwei Halbtage zu verlegen sind; auf keinen Fall aber darf der
Unterricht auf die Zeit nach 7 Uhr abends ausgedehnt werden.
Der Jahreskurs schliesst mit einer Prüfung, für deren Vornahme der Bezirks-
schulrat die nötigen Inspektoren bezeichnet. Dieselben haben ihm zu banden
der Erziehangsdirektion Bericht zu erstatten und werden für ihre Bemühungen
vom Staat angemessen entschädigt.
§ 7. Die Bttrgerschulen stehen unter den nämlichen Aufsichtsbehörden wie
-die übrigen Schulen der Gemeinde.
Im Falle des Anschlusses einer Gemeinde oder Ortschaft an die Schule
«iner andern ist die Schulpflege des Schnlortes die nächste Aufsichtsbehörde.
§ 8. Die Abwandlung der Schulversäumnisse findet nach Anleitung des
Schulgesetzes statt
Die Absenzen der Schüler, welche gewerbliche Fortbildungschnlen im Sinne
des § 3 Ziifer 2 dieses Gesetzes besuchen, werden in gleicher Weise erledigt.
§ 9. Die Unterrichtsfächer sind:
1. Lesen, mündliche Wiedergabe des Gelesenen, Aufsatz.
2. Praktisches Rechnen, mündlich und schriftlich.
3. Vaterlandskunde und Verfassungskunde.
§ 10. Die notwendigen Lehrkräfte werden alljährlich von der Schulpflege
«US der Zahl der wahlfähigen Lehrer gewählt.
Jeder patentirte Lehrer einer Gemeinde ist zur Annahme einer Wahl ver-
pflichtet.
Die Gemeinden haben einem Lehrer für den gesamten Unterricht eines
Halbjahreskurses eine Mindestbesoldnng von Fr. 100 auszurichten.
Der Staat leistet an die Besoldungen nach Massgabe des Art. 65 der Ver-
fikssung Beiträge von 20— SC/o.
§ 11. Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme in der Volksabstimmung
durch den Regierungsrat vollzogen werden.
SH. i. Vollziebungsverordnung zum BOrgerschulgesetz. (Vom 11. Jnli 1895.)
Der Regierungsrat des Kantons Aargan,
in Vollziehung des Gesetzes betreffend die Einführung der obligatorischen
Bürgerschule vom 28. November 1894,
beschliesst:
§ 1. Die Zivilstandsämter und die Ortspolizeibehörden der Schulgemeinden
haben der Schnlpflege längstens bis zum 1. Oktober das Verzeichnis der Schul-
pflichtigen gemäss § 2 des Gesetzes mitzuteilen.
§ 2. Wenn ein nach § 2 des Gesetzes Schulpflichtiger gemäss § 3 des-
selben um Dispens vom Besuch der Bürgerschule nachsucht, so hat er der
Schnlpflege eine Bescheinigung über den Dispensgmnd vorzuweisen.
§ 3. Wenn es sich aus dem Verzeichnis der Schulpflichtigen ergribt, dass
deren Zahl weniger als zehn beträgt, so hat die Schnlpflege die nötigen Schritte
zu tun zum Anschluss an die Bürgerschule einer Nachbarsgemeinde. Sind ihre
diesfälligen Bemühungen erfolglos, so hat sie darüber der Erziehnngsdirektion
Bericht zu erstatten.
§ 4. Steigt die Schälerzahl über 30, so ist durch die Schnlpflege eine
zweite parallele Bürgerschule einzurichten und hievon der Erziehungsdirektion
Anzeige zu machen.
§ 5. Die Schnlpflege wird gemäss § 6 des Gesetzes die nötigen Schlnss-
nahmen fassen und deren Vollzug überwachen.
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84 Kantonale Gesetze and Verordnnngen.
Insbesondere wird sie strenge darauf achten, dass die Schulzeit nicht über
7 Uhr abends ausgedehnt wird.
§ 6. Die Schulpflegen haben dafOr zn sorgen, dass die Schnlabsenzen genau
nach den Vorschriften des Schulgesetzes und der DiszipUnar-Ordnung, sowie
nach § 8 des Bärgerschulgesetzes abgewandelt werden.
§ 7. Die Schulpflegen haben die Wahl der Lehrer jeweilen bis zum 10. Ok-
tober für den folgenden Winterkurs vorzunehmen und der Erziehnngsdirektion
sogleich davon Anzeige zu machen.
§ 8. Die Schulpflegen haben dahin zu wirken, dass die Schnlgemeinden
anlässlich der Budgetberatung Beschluss darüber fassen, ob' der Lehrer über
die gesetzliche Mindestbesoldung eine höhere Entschädigung erhalten solL
Von den gefassten Gemeindebeschlttssen haben die Schulpflegen sogleich
Mitteilung an die Erziehungsdirektion zu machen.
§ 9. Die Staatsbeiträge an die Bürgerschulen werden nach dem gleichen
Prozentsatz berechnet, wie die Beiträge an die betreffenden Oemeindeschulen
und zwar bis zn einer Besoldung von Fr. 125 für den einzelnen Lehrer, sofern
die Schulgemeinde solche bis auf diesen Betrag erhöht hat.
§ 10. Wenn eine oder mehrere kleinere Gemeinden nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes sich an eine andere Schulgemeinde angeschlossen haben, so wird
der Staatsbeitrag an die in dieser Weise vereinigte Bürgerschnlgemeinde ver-
abfolgt. Den übrigbleibenden Teil der Lehrerbesoldnng und die sonstigen
Schulausgaben haben die Gemeinden nach Verhältnis ihrer Steuerkraft zn tragen.
§ 11. Die Schulpflegen haben am Schlüsse jedes Bürgerschulkurses dem
Inspektorat zu banden des Bezirksschulrates ihren Bericht einzusenden und
zwar längstens bis zum 15. April.
§ 12. Die Bezirksschulräte haben gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes di&
Inspektoren für AbnsLhme der Schlussprüfungen an den einzelnen Bürgerschalen
zu ernennen und deren Namen der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
§ 13. Die Bürgerschulinspektoren haben über das Prflfnngsergebnis und
die Abwandlung der Absenzen jeder einzelneu Schale dem Bezirksschalrat bis
zum 25. April Bericht zu erstatten.
§ 14. Der Bezirksschulrat stellt die Berichte der Schulpflegen und der In-
spektoren zusammen und übermittelt dieselben mit seinem eigenen Bericht der
Erziehungsdirektion bis zum 10. Mai.
§ 15. Durch diese Vollziehungsverordnung werden aufgehoben die Regie-
rungsverordnung betreffend die bürgerlichen Fortbildungsschulen vom 15. Janaar
1886, der Regiemngsbeschlnss betreffend Ergänzung derselben vom 2. Oktober
1891, und alle sonstigen mit derselben im Widerspruche stehenden Vorschriften.
84. 3. Disziplinarordnung fOr die BOrgertcbule. (Vom 6. Augast 1895.)
Der Regieruugsrat des Kantons Aargau
beschliesst:
§ 1. Die Schulpflichtigen, über welche der Lehrer im Sinne von § 77 de»
Beglements für Gemeindeschulen die vorgeschriebene Schnlchronik zn fBhrea
hat, haben den Unterricht zu der von der Schulpflege bestimmten Zeit fleissig-
und aufmerksam zu besuchen.
Die Verzeichnung der Absenzen findet nach Vorschrift von § 72 des Schul-
gesetzes statt.
Wer den Unterricht ohne genügende Entschuldigung versäumt, wird nach
Anleitung von § 74 des Schulgesetzes, Absatz 3 und folgende, gebüsst.
Jede unentschuldigte Versäumnis von je zwei Stunden belegt die Schul-
pflege mit einer Busse von 20 bis 50 Rappen, wobei es ihr frei steht, schon
beim ersten Falle das Maximum von 50 Rappen in Anwendung zu bringen.
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Kanton Aargau, Lehrplan fttr die Bürgerschule. 8b
Wo an einer Schule ansnahmsweiae sämtliche vier Unterrichtsstunden an
Vlemselben Tage erteilt werden, sind je zwei Tersäumte Unterrichtsstunden als
«ine Tagesversäumnis zu betrachten.
§ 2. Als Entschnldignngggrflnde, welche von den Eltern oder Arbeitgebern
schriftlich zu bezeugen sind, werden nur Krankheitsfälle oder notwendige Orts-
abwesenheit angenommen.
§ 3. Ein Schüler, der sich grober Disziplinarfehler schuldig macht, z. B.
sich gegen den Anstand, gegen den schuldigen Gehorsam u. s. w. derart rer-
fehlt, dass er dadurch seinen Mitschülern ein bSses Beispiel gibt, wird dem
Oemeinderat verzeigt und kann von demselben mit Geld (bis Fr. 10) oder Ge-
fängnis (bis 60 Stunden) bestraft werden. (Gemeindeorganisationsgesetz §§ S&
nnd 83.)
§ 4. Wer mutwillig Schulmobiliar oder Lehrmittel beschädig, wird vom Ge-
meinderate zum Schadenersatze verhalten und ausserdem disziplinarisch gebUsst.
§ 5. Die Bfirgerschüler haben sich auf dem Schulwege anständig anfiiu-
fBhren und allen Lärm zu vermeiden. Dawiderhandelude werden vom Gemeinde-
rste nach Mitgabe des Gemeindeorganisationsgesetzes (§§ 82 und 83) zur Ver-
«ntwortung gezogen nnd bestraft.
§ 6. Im Schulzimmer ist das Rauchen untersagt.
§ 7. Die Schnlpflegen werden den Unterricht fleissig besuchen.
§ 8. Schüler, welche die vorgeschriebene Schlnssprttfüng versäumen, werden
nach Anleitung von § 1 dieser Disziplinarordnung gebüsst, und vom Bezirks-
schulrate zu einer besondem Prüfung verhalten.
§ 9. Diese Disziplinarordnung tritt mit dem 1. November 1895 in Kraft;
durch sie wird diejenige vom 8. März 1889 aufgehoben.
sa. 4. Lehrplan fOr die BOrgerschule. (Vom 6. August 1895.)
Der Begierungsrat des Kantons Aargan
erlässt auf den Vorschlag des Erziehnngsrates nachfolgenden provisorischeu
Lehrplan für die Bürgerschule.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Unterricht der Bürgerschule wird von Anfang November bis Ende
März in je wöchentlich vier von der Schulpflege unter Mitwirkung der gewählten
Lehrer zu bestimmenden, aber nicht über 7 Uhr abends hinaasgehenden Stunden
erteilt (Gesetz § 6). Von Weihnachten bis Neujahr wird der Unterricht unter-
brochen.
§ 2. Die Unterrichtsfilcher sind :
I.Lesen, mündliche Wiedergabe des Gelesenen, Aufsatz;
2. praktisches Rechnen, mündlich und schriftlich;
3. Vaterlandsknnde und Verfassnngskunde.
Naturkundliche, volkswirtschaftliche nnd gewerbliche Bildung soll, so viel
als möglich, durch den Leseunterricht vermittelt und gefördert werden.
§ 3. Die Schüler der Bürgerschule werden in der Regel in zwei Klassen
■unterrichtet. Diese Klassen (eine untere und eine obere) werden unter Mit-
wirkung und Kontrolle der Schulpflege nach der Befähigung der Schüler gebildet;
jeder Schüler soll aber wenigstens im letzten Jahre in die obere Klasse kommen.
§ 4. Der Unterricht hat sich in allen Teilen an das praktisch Not-
wendige und Nützliche zu halten. Lehrmethode und Lehrsprache
sind der Altersstufe der Schüler sorgfältig anzupassen.
§ 5. Der Unterricht ist so zu erteilen, dass er das Interesse der Schüler
wacbmft und unterhält.
Die allgemeinen Lehrmittel der Gemeindeschulen stehen der Bürgerschule
zur Verfügung.
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86 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 6. Hauptsache des Unterrichts ist sicheres Wissen. Es bt daher
weniger auf Mannigfaltiglteit des Stoffes, als anf Sicherheit und Grfindlichkdt
zu halten.
§ 7. Die Schiller sollen angehalten werden, selbständig, laut, deutlich nad
in ganzen Sätzen zu antworten. Beim schriftlichen Rechnen ist anf eine rich-
tige Anordnung der Zahlen zu halten. Hier so wenig als für die Anfe&ue
sind besondere, sogenannte Keinhefte zu führen,, dagegen ist überall anf eine
saubere Schrift Gewicht zu legen.
II. Behandlung und Verteilung des UnterrichtsstoSes.
§ 8. Ltstn und Aufsatz. (Wöchentlich für jede Klasse 1*^2 Stunden, total
30 Stunden.) a. Das Lesen wird in der untern Klasse als Unterrichtsfach um
seiner selbst willen noch besonders gettbt. Hauptsache ist das richtige Ver-
ständnis des Gelesenen. Dazu dient die mündliche Wiedergabe desselben, Ter-
bunden mit den nötigen Fragen und Erklärungen. Lesestoff: Darstellungen
ans der Vaterlands-, Natur-, Volkswirtschafts- und Gewerbskunde ; vateriändische
Gedichte und Volkslieder. — b. Der Aufsatz schliesse ans Leben an und werde,
so viel als die Zeit os gestattet, in der Schule ausgearbeitet. Alle Aa&ätze
sind zu korrigiren und wesentliche Verstösse zu besprechen.
Untere Klasse: kleine Aufsätze und Briefe geschäftlicher und nicht ge-
schäftlicher Art, Anzeigen, Bestellungen, Anfragen, Rechnungen, Quittungen u. s.w.
Obere Klasse: Geschäftsbriefe, Zeugnisse, Vollmachten, Schuldscheine nnd
einfache Verträge, Schreiben an Beamte und Behörden, Berichte u. s. w.
§ 9. Praktisches Rechnen. (Wöchentlich für jede Klasse 1 Stunde, total
20 Stunden.) Untere Klasse: Kopf- nnd Zifferrechnen als Wiederholung
und Fortsetzung der Bechnnngsoperationen in ganzen nnd Dezimalzahlen (Ab-
kürzungen). Einfacher Dreisatz, Zinsrechnungen; leichte Flächenberechnungen.
Obere Klasse: Fortsetzung des Dezimalrechnens, Anwendung desselben
bei Zins-, Ertrags-, Kosten-, Flächen- und Körperberechnungen.
§ 10. Vatertands- und Verfassungshunde. (Wöchentlich für jede Eaise
1' 2 Stunden, total 30 Stunden.) Diesem Unterrichte haben Karten (stumme
Schweizerkarte) und auch andere Veranschaulichungsmittel zu dienen.
Untere Klasse:
a. die physikalische Beschaffenheit der Schweiz: Lage, Grenze,
Grösse, Haupt- und Nebenflüsse, Seen, Berge, Thäler, Bergketten, Berg-
gruppen und die wichtigsten Bergstrassen;
6. Bildung der Eidgenossenschaft, der acht alten Orte und der drei-
zehn Orte nebst den Freiheitskämpfen;
C.Organisation des Staatswesens: die Behörden in der Gemeinde, ün
Kreise, im Bezirke, Kantone und Bunde.
Die Pflichten und Leistungen des Staates: Militärwesen. Er-
ziehungs- und Unterrichtswesen, Bauwesen (Strassen, Gewässer und Hoch-
bauten), Gesundheitspflege (Krankenhäuser), Polizeiwesen, Rechtspflege,
Forstwesen, Verkehrswesen (Post. Eisenbahn, Telegraph, Telephon).
Obere Klasse :
a. die Kantone, ihre Hauptorte, Bezirke, ihre Bewohner. Sprachverh<-
nisse, Beschäftigung, religiösen Bekenntnisse; die klimatischen Verhält-
nisse, Verkehrslinien und Absatzgebiete ;
6. die Grundzüge der Helvetik, Mediation und Restauration ; Sonderbtmds-
krieg und Bundesverfassung. Geschichtliche Entwicklung des Heimat-
kantons; Grundzüge der Verfassung;
c. die Pflichten und Leistungen des Staates (Fortsetzung). Amien-
wesen, Vonnundschaftswesen, Zivilstandswesen, Kultnswesen, Hypothekar-
wesen, Finanzwesen, Landwirtschaft, Gewerbswesen, Wirtschaftswesen.
Feuerpolizeiwesen, Staatseinkünfte und ihre Verwendung (Voranschlag).
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Kanton Bern, Entwurf für die Fortbildungsschulen für Jünglinge. 87
Die Rechte und Pflichten der Bürger: Freiheit der Person
und ihrer Handlungen (persönliche Verantwortlichkeit), Schutz des Eigen-
tums, Stimm- und Wahlrecht, Vereinsrecht, Petitionsrecht, Glaubens- und
Gewissensfreiheit, Pressfreiheit, Niederlassungsrecht, Militärpflicht, Steuer-
pflicht, Gehorsam gegen die Gesetze, Volksrechte.
Vorstehender provisorischer Lehrplan tritt mit Beginn des Winterhalb-
jahres 1895 96 in Kraft und Vollzug.
36. 5. Reglement fOr die Fortbildungsschulen fflr JOnglinge. (Vom 14. November
189i.)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausftthrnng von § 107 des Gesetzes über den Primarnnterricht vom
6. Mai 1894,
auf deu Antrag der Direktion der Erziehung,
beschliesst:
§ 1. Jede Gemeinde hat über die Ordnung ihrer Fortbildungsschule ein vom
Regiemngsrate zu genehmigendes Reglement zu erlassen (§ 83 des Gesetzes).
Es wird keinem Reglement die Genehmigung verweigert, welches den nach-
folgenden Anforderungen entspricht. Dieselben sind als Minimalfordemugen zu
betrachten und können von den Gemeinden beliebig erweitert werden, die ge-
setzlichen Bestimmungen vorbehalten.
Hit der Genehmigung des Reglementes wird die Beteiligung des Staates
an den Kosten der Fortbildungsschule anerkannt.
§ 2. Die Fortbildungsschule ist für Jünglinge einzurichten, welche das
schulpflichtige Alter zurückgelegt, das militärpflichtige Alter jedoch noch nicht
erreicht haben. Die Gemeinde hat innerhalb dieser Grenzen zu bestimmen, in
welchem Alter der Eintritt in die Fortbildungsschule erfolgt.
§ 3. Die Schulzeit dauert mindestens zwei Jahre zu mindestens sechzig
Stunden.
§ 4. Der Fortbildungsschule sind von der Gemeinde die nötigen Räumlich-
keiten samt Beheizung und Beleuchtung, die Gerätschaften, die gemeinsamen
Lehrmittel etc. zur Verfügung zu stellen (§ 77 des Gesetzes).
Den Schülern aus bedürftigen Familien sind von der Gemeinde die nötigen
Lehrmittel unentgeltlich zu verabfolgen (§ 17 des Gesetzes).
8 5. Als Lehrer an der Fortbildungsschule können die Ortslehrer und an-
dere gebildete Männer angestellt werden. Die Wahl derselben erfolgt durch die
Schnlkommission.
§ 6. Die Unterrichtsstunden können nachmittags oder abends abgehalten
werden. Wo es tunlich ist, sollte der Nachmittag vorgezogen werden.
§ 7. Die Fortbildungsschule dient zur Repetition und Entwicklung des Lehr-
stoffes der Primarschule. Sie nmfasst folgende Fächer:
1. Muttersprache und Buchhaltung.
2. Rechnen und praktische Raumlehre.
3. Vaterländische Geschichte, Geographie nebst Vaterlandsknnde und all-
gemeine Geographie.
4. Beruf liehen vorbereitenden Fachunterricht, namentlich mit Berücksichti-
gung der Landwirtschaft und der Gewerbe, je nach den Ortsverhältnissen.
§ 8. Der Schulbesuch wird vom Lehrer in einem dazu eingerichteten Rodel
kontrollirt.
Für die Ahndung der Schulversäumnisse gelten die Bestimmungen von
§ 81. sowie von §§ ^ und 67, erstes Alinea, und § 68 des Gesetzes.
Als Entschnldignngsgründe gelten die in § 69 des Gesetzes genannten.
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88 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 9. Diejenigen Jfinglinge, welche in Anwendung des § 80, zweiter Absatz,
des Gesetzes, sich einer Prüfung zu unterziehen wünschen, nm von der Fort-
bildaugsschule dispensirt zu werden, haben sich Tier Wochen vor Beginn der
Fortbildnngsschnle beim Schnlinspektor des Kreises anzumelden.
§ 10. Die Gemeinden haben am Ende des jährlichen Kurses die Bechnnng
der Kosten der Fortbildungsschule nebst Belegen und Schalrodel dem Schal-
inspektor zuzustellen, welcher sie der Erziehungsdirektion behufs Anweisung
des Staatsbeitrages überweist.
Rechnungen, welche nach Abschluss des Rechnungsjahres eingegeben werden.
werden nicht mehr berücksichtigt.
§ 11. Die §§ 38, 89, 43 bis 48, 51 bis 54 und 97 des Gesetzes über den
Primarunterricht vom 6. Hai 1894 finden für die Fortbildungsschule analoge
Anwendung.
Den Schülern .sind mindestens einmal in einem Halbjahreskurs und min-
destens zweimal in einem Jahreskars Zeugnisse über Fortschritte, Schnlbesnch
und Betragen auszustellen.
87. ». Handwerkerschule der Stadt Bern. Entwurf zu einem Unterrichtsplan. (1894.)
/. Buchhaltung, Geachäfisaufsatz und Rechnen.
Klassen in« und III b. — Buchhaltung: Die leichtem Formalarien ans
der Rechnungsführung.
Geschäftaaufsatz: Annoncen, Zeugnisse, Quittaugen, Schuldscheine, Bflrg-
schaftsverpflichtungen und FanstpfandTerschreibungen. Briefe über einfache
VorlUlle aus dem täglichen und beruflichen Leben.
Seehnen: Einübung leichterer Aufgaben aas dem täglichen Leben mit
Anwendung des metrischen Mass- und Gewichtssystems und der Dezimalbrüche.
Klassen IIa und 116. — Buchhaltung.- Die schwierigem Formnlarien
der Rechnungsführang. Ein Beispiel der einfachen Buchhaitang mit leichten
Bnchungsfällen.
Geschäftaaufsatz: Abtretungen, Anweisungen, Vollmachten, Eingaben in
amtliche Güterverzeichnisse, Betreibnng and Konkurs. Briefe über einzelne
Fälle aus dem beraf liehen Leben; Briefe über die im Bacbhaltungsanterricht
Terbuchten GeschäftsvorföUe.
Bechnen; Behandlung der leichtem gewerblichen Rechnungsarten.
Klasse I. — Buchhaltung: Ein Beispiel der erweiterten einfachen Buch-
haltnng mit schwierigem Buchungsposten. Behandlung eines Systemes der
doppelten Buchhaltung.
Geschäftsaufsatz : Der Wechsel-, Miet-, Pacht-, Kauf-, Dienst-, Werk- und
Lehrvertrag. Vermischte Aufgaben zur Repetition. Geschäftsbriefe über einzelne
Geschäftsvorfälle, sowie im Zusammenhange mit dem behandelten Buchungsstoffe.
Bechnen : Die schwierigem bürgerlichen und gewerblichen Rechnungsarten.
//. Französisch.
Die Pensen der verschiedenen Klassen richten sich nach den Vor-
kenntnissen der Zöglinge. In den letzten Jahren wurde im Sommer in zwei
bis drei, im Winter in vier Klassen von je zirka 25 Schfllem unterrichtet und
konnte jeweilen ungefähr bewältigt werden :
Klasse IV: Artikel, besitzanzeigendes Fürwort, Substantiv und Adjektiv
in ihrer Deklination, Präsent von avoir und Stre.
Klasse III: Avoir, gtre, planter und die Verben auf cer, ger, yer, eler
und ener bis und mit dem Conditionnel.
Klasse II: Wiederholung der I. Konjugation, Verben auf ir und re bis
und mit Subjonctif, Deklination des persönlichen Fürwortes.
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Stadt Bern, Eutwurf der Handwerkerüchnle zn einem ünterriclitsplau. 89
Klasse I: Participe passä, rflckbezfigliche und unregelmässige Verben.
Briefe, Geschäftsaofsätze, Yaterlandskonde.
In allen Klassen wird dem Unterricht das Lehrbuch von Banderet und
Beinhard — Cours pratiqne — zn Grunde gelegt: in Klasse I kommen dazu:
R^anm^ de grammaire de Banderet ftlr die Grammatik und ausgewählte Bänd-
chen ans „la bibliothiqae des ^coles et familles" fUr die Lektüre.
///. Deutsche Sprache.
Vorbemerkungen: 1. Der ünterrichtsplan sieht einen 3— 4jährigen Unter-
richtskurs vor. — 2. AU Unterrichtslehrmittel wird die flranzßsisch-dentsche
Grammatik von Keitzel, I. und 11. Band, vorausgesetzt.
Erster Jahresknrs. — Erstes Semester. Lese- und Schreibübnngen,
die Gegenwart der gebräuchlichsten Hülfszeitwörter und regelmässigen Zeit-
wörter, Deklination des Substantivs in der Einzahl, die leichtem Präpositions-
«bangen. Nr. 1—78, L Band.
Zweites Semester. Vollständige Deklination des Substantivs und des
Adjektivs, Steigerung des letztem, Übungen mit Präpositionen, Koi^ugation der
Bülfsverben. Nr. 79—152, I. Band.
Zweiter Jahresknrs. — Erstes Semester. Koqjugation der schwachen
Verben, der starken Verben, der passiven, der rilckbeztigfichen, der unpersön-
lichen, der trennbaren und untrennbaren Verben und gemischte Konjugation.
Xr. 153 bis 208, I. Band.
Zweites Semester. Direkte und indirekte Rede, Deklination der Für-
wörter, des Zahlwortes, des Adverb, Hauptsatz und die verschiedenen Neben-
sätze. Leichtere Erzählungen, Konversationaübnngen und Briefchen. Nr. 209— 250,
L Band.
Dritter und vierter Jahreskurs. Wiederholung der Grammatik, im
Anschluss die Version und Th&mes Nr. 1 — 40, IL Band. Konversationsttbnngen,
schriftliche Beantwortung von Fragen ttber Gegenstände aus verschiedenen
Unterrichtsgebieten. Nr. 1 — 42, II. Band. Behandlung von Lesestflcken und
zusammenhängende Lektüre. W. Teil etc. Nr. 1—46, II. Band. Freie Aufsätze,
Briefe etc. Leichtere Beispiele aus der deutschen Handelskorrespondenz, deutsche
Geschäftsaufsätze etc., etc., soweit Zeit und Fähigkeit der Schüler es erlauben.
IV. Freihandzeichnen.
Der Vorkurs im Freihandzeichnen hat zum Zweck: Ausbildung von
Auge und Hand in dem Masse, dass der Schüler mit Erfolg die Spezialkurse
(berufliches Zeichnen) besuchen kann.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden besonders der Spirale und dem Blatt-
schnitt grossere Auänerksamkeit geschenkt.
Das Programm setzt sich wie folgt zusammen: 1. Spiralen und deren An-
wendung. — 2. Palmetten. — 3. Gefässformen (in geometrischem AnMss. —
4. Blatt- und Blütenformen (Kastanien-, Eichen-, Epheu-, Ahorn-, Reben-,
Akantusblatt etc.). — 5. Flachomamente (Bordüren, Rosetten, Füllungen).
Die Vorgerückteren zeichnen nach Vorlagen, wobei nicht auf das pe-
dantische Kopiren, sondern auf die freie Auffassung des Ornamentes das Haupt-
gewicht gelegt wird.
V. Technisches Zeichnen.
A. Geometrische Konstruktionen in der Ebene. — 1. Die verschiedenen
Linienarten. — 2. Konstruktionen von Senkrechten, Halbiren und Übertragen
von Winkeln; die parallelen Linien; Einteilnng der Linie. — 3. Konstruktion
regulärer Vielecke ; ein- und umgeschriebener Kreis des Dreiecks ; der Kreis
und seine Linien. — 4. Oval, Eiform, Spirale, Ellipse.
B. Frojektionszeichnen. — 1. Projektionszeichnen einfacher Körper in ver-
schiedenen Stellungen, Abwicklungen, Schnitte. — 2. Zeichnen nach Modellen
mit Anwendung der Parallelperspektive.
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90 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
KB. Die Zeichnungen sind nach bestimmten Massen in Teijttugt«m Hasstabe
und mit Massangaben auszuführen und der Masstab jeweilen aufzutragen.
C. Berechnung der gezeichneten Flächen und Körper.
VI. Maschinenzeichnen.
Erster Kurs. Konstruktion von Schrauben und Nieten. Skizziren ein-
facher Maschinenteile von freier Hand, nach vorhandenen Modellen mit Angabe
der Masszahlen. Aufzeiclinen dieser Maschinenteile nach den Skizzen in geraden
Projektionen und Schnitten.
Zweiter Kurs. Skizziren einfacher Maschinenteile von freier Hand, nat-h
vorhandenen Modellen mit Massangabe. Konstruktion der Verzahnungen. Auf-
zeichnen der skizzirten Maschinenteile in geraden Projektionen und Schnitten.
Aufnahme, ausgeftthi-ter Maschinenteile und Maschinen und Aufzeichnen derselben
in geraden Projektionen und Schnitten. Konstniktion einfacher Maschinenteile
nach gegebenen Verhältniszahlen.
Vn. Mechanische Physik.
1. Vorbegriffe der Algebra bis und mit Potenzimng und Ausziehen der
Quadratwurzel. — 2. Flächen- und Körperberechnungen. — 3. Berechnung des
Körpergewichtes. — 4. Anleitung zum Gebrauche der Tabellen, -wie solche m
Fachkalendem vorkommen. - - 5. Lehre von den Kräften (Bestimmung der
Resultirenden und Zerlegung in Komponenten). — 6. Lehre vom Hebel. —
7. Lehre vom Schwerpunkt. — 8. Festigkeitslehre (Zug, Biegimg, Schnitt). —
9. Einfache Bewegungen und mechanische Arbeit.
17//. Fachkurs fUr Möbelschreiner.
Übungen im Grund- und Aufrisszeichnen einzelner Möbelteile, wie Lisenen.
Konsolen, Säulen, Pilast.er, Gesimse u. s. w. Ferner Skizziren ganzer Möbel iu
'/lo natürlicher Grösse, mit darauf folgender Detaillimng in natürlicher Grösse.
wo möglich nach Aufnahmen und Objekten.
Benutzung der Vorlagen nur mit Kombinationen und Verbesseningen. Aus-
führung der Skizzen in Bleistift, Tusch und leichter Farbenmanier.
IX. Kurs für Lithographen.
Zeichnen der verschiedenen Schriftarten, Schraflir- und SchattirübungeD
mit Feder und Pinsel.
Zeichnen nach flachen und plastischen Motiven, speziell solcher Art, die
in der Lithographie Verwendung finden. Figürliches Zeichnen, wenn mSglich
nach Handzeichnungen älterer Meister und Skizzirübnngen nach der Natur mit
besonderer Berücksichtigung der Kostümstudien xmA Übungen im Entwerfen.
X Kurs fSr Tapezierer und Dekorateure.
Zeichnen nach einfachen Faltenwürfen, Draperien, Portieren und sonstigen
Einzelheiten, in den verschiedensten Ausführungsweisen behandelt. Skizär-
iibungen nach der Natur und Übungen im Entwerfen.
NB. — Für Lithographen ist das flgilrliche Zeichnen, speziell der Kostflni-
flgur höchst notwendig, trifft man doch häufig auf Diplomen, Festkarten und
dergleichen mehr allegorische Darstellungen etc. Einer skizzenhaften Behand-
lung ist der kurzbemessenen Unterrichtszeit wegen der Vorzug zu geben.
Für Tapezierer und Dekorateure muss unbedingt das Zeichnen und Malen
nach wirklichen Stoffen gepflegt werden. Ebenso müssen allerhand dekorative
Ausschmückungsgegenstände mitberücksichtigt werden.
XI. Lehrplau für die Fachklasse der Maler.
(Schriftenmalen, Dekorationsmalen, Holz- und Marmorimitation.)
Schriftenmalen. — Erstes Semester: Kopiren gut«r, einfacher Schrift-
Alphabete in einem praktischen Masstabe; malen dieser Alphabete mit Leim-
farbe auf Papier.
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Stadt Beru, Entwni-f der Handwerkerschule zn einem Unterrichtsplan. 9 t
Ziel: Der Schiller soll sowohl das Auge zum Verständnis fiir eine schöne,
leichtleserliche Schrift, als die Hand zur Ftthmng des Stifts und des Pinsels
zur richtigen Darstellung solcher Schrift heranbilden.
Zweites Semester: Entwerfen und Malen Ton Wörtern und ganzen
Siltzen (beziehungsweise Affichen).
Ziel: Der Schttler soll die Buchstaben, die er einzeln zeichnen und malen
gelernt^ zn Wörtern und Sätzen zusammenstellen lernen und Verständnis erhalten
filr eine gute Schriftenmalerei. Sowohl in Bezug auf Leserlichkeit, Grössen-
verhältnissc und Distanzen, als auch auf dekorative Wirkung.
Dekorationsmalen. — Erstes Semester: Kopiren ron einfachen Flach-
omamenten in grösserem Masstabe und Malen derselben mit Leimfarbe. Konturen
und Liniren.
Ziel : Der Schüler soll in diesem ersten Semester das im Vorkurs Gelernte
praktisch anwenden; er soll am Schluss desselben im Stande sein, jedes Flach-
omument sauber und mit Verständnis zu zeichnen, die Pause anzufertigen, die
Leimfarbe zu bereiten, die Zeichnung aufzupausen und zn malen, womöglich auch
zu konturen und mit Pinsel und Lineal zu liniren.
Zweites Semester: Kopiren ron im Zeichnen und Malen schwierigerem,
einfach schattirten Oniamenten; Malen nach dem Gipsmodell grau in grau mit
Leimfarbe. Abiiniren von Leisten.
Ziel : Der Schüler soll ein klares Verständnis der Schattengebung nach der
Natur und der Darstellung der Schatten in der praktischen Dekorations-Malerei
erhalten.
Drittes Semester: Malen nach dem Gipsmodell und nach. leichten Natur-
üfegenständen (Bänder, Bluttformen) in bunten Farben. Übersetzen von farblosen
Vorlagen in bunte Ausführung.
Ziel: Der Schüler soll selbständiger werden und im staude sein, jedes
Ornament nach Gips in einer beliebigen Farbe zu schattireu, auch unschattirte
Vorlagen mit Schatten in gut zus<imraengestellten Farben auszuführen.
Holz- und Martnorimifation. — Erstes Sera est er: Die einfachsten Holz-
arten: Nnssbaum, Eiche, Ahorn sollen von jedem Schüler so erlernt werden,
dass er dieselben praktisch und geläufig darzustellen versteht.
Zweites Semester: Einige schwierigere Holzsorten, s. B. Mahagoni und
Palissander werden zuerst noch geübt; hauptsächlich aber Mannor- Übungen
betrieben, wenn möglich auch ein paar leichtere Arten erlernt.
Drittes Semester: Mannormalerei.
XU. Schmied- und Wagnerkurs.
Sehmiede. — Erstes Jahr. Zeichnen nach Modell und Vorlagen von:
1 Rad, Schmier- und Patentachse, OcstcUbestandteile, Beschläge verschiedener
Art, ganzes Vordorgestell, einfachen Karren und Lastwagen etc. mit theoretischen
und praktischen Erklärungen.
Zweites und drittes .Tahr. Rankkonstniktion, Abwicklung der Kot-
flügel, verschiedene Gestelle, Aufstellung von Wagen, vom Leichtem zum Schwerem
übergehend.
Bei sehr Fortgeschrittenen Zeichnen von Wagen und Kastenplan in natür-
licher Grösse und in kleinem Masstabc.
Wagner. — Erstes Jahr. Zeichnen nach Modell und Vorlagen von:
1 Rad, Schmier- und Patentachsc, Gestollbestandteile, ganzes Vordergusteil.
Kastenbestandteile, einfache Karren und Lastwagen etc. mit theoretischen und
praktischen- Erklämngen.
Zweites und drittes Jahr. Schnörkel und Tasseaux, Kastenplan, vom
Leichten zum Schwerem übergehend.
Bei sehr Fortgeschrittenen Zeichnen von Wagen und Kastenplan in natür-
licher Grösse und in kleinem Masstabe.
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92 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Xlll. Abteilung Bauzeiehnen.
1. Für Bautechniker. — Aufzeichnen der verschiedenen Sänlenordnnngen
nach Vignole, mit mündlicher Erklärung ihrer Verhältnisse, bezogen auf den
Säulendnrchmesser, hernach Fachzeichnen mit Skizziren und Massaufnahme von
ausgeführten Arbeiten der verschiedenen vorkommenden Banbenife inklusive
Details in natürlicher OrSsse.
Für Vorgerücktere im 3. Jahre, Projektiren nach gegebener Skizze und
Ausarbeiten der Ausführungspläne für kleinere Bauten.
2. Für Bausehreiner. — Erklären und Aufzeichnen der in ihrem Bemfe
vorkommenden Holzverbindungen, Skizziren und Massaufnahme von ausgeführten
Arbeiten, wie Türen, Fenster und Wandtäfelungen inklusive Details in natfir-
lichcr Grösse.
Hit Vorgerückteren Entwerfen und detaillirtes Ausarbeiten von Bauplänen
für Fenster, Türen, Wandverkleidungen etc.
3. Für Zimmerleute. — a. Spezialkurs einmal wöchentlich. Kon-
stmktionslchrc vom Holzbau mit isometrischer Darstellung der nötigen Zeich-
nungen und beigefügter schriftlicher Erklärung. Diese letztere sowie die
Zeichnungen werden vom Lehrer hektographirt jedem Schüler behufs Ausarbeitang
zu Hanse eingehändigt. Die verschiedenartige Vorbildung der einzelnen Kurs-
teilnehmer und die kurze Unterrichtszeit (nur 20 Abende) haben den Lehrer zn
obigem Verfahren veranlasst und hofft er in dieser Zeit die Holzverbindungen
lind ihre Anwendung bei Wand-, Decken- und Dachkonstmktionen, sowie den
Treppenbau durchnehmen zu können.
h. Zeichnungskurs. Angewandtes Zeichnen nach Masstab von Holz-
konstmktioncn, wie Dachsttthle, Werksätze, Biegwände, Balkenlagen und Treppen.
Aufstellen der zugehörigen Holzlisten.
4. Für Drechsler. — Zeichnen in natürlicher Grösse von gedrehten Bügen,
Geländersprossen, Tisch- nnd Stuhlbeinen, Knöpfen, Kosetten etc. nach Vorlagen
und Modellen.
NB. — Es ist selbstverständlich, dass obiger Lehrplan nur mit fleisslgen
Schülern von Sekundarschnlbildung und die mindestens die Kurse während
2 Jahren besuchen, bis zu Ende abgewickelt werden kann.
5. Bauschlosser. — Zweites Lehrjahr. Aufzeichnen der verschiedenen
Eisenverbindungen von Stabeisen und Fatoneisen, Konstruktionsteile der Schlösser
und einfache Schlösser, einfache Eiseukonstruktion, wie: Gitter, Geländer, Be-
schläge, Schrauben, Klammern, Treppen und Glasdächer, alles nach Vorlagen
und Skizzen mit vorgeschriebenem Masstab. Bei den Konstruktionen werden
noch die Eisengewichte berechnet.
Drittes Lehrjahr. Skizziren von Schlössern nach Modell, sowie von
ausgeführten Konsti-uktionen und nachheriges Aufzeichnen. Aufzeichnen von
grösseren Eisenkonstruktionen, wie Gewächshäuser, grosse Glasdächer, sowie
von verzierten Füllungen, Gitter, Geländer, Beschläge, Aushängschilder etc. nach
Vorlagen und Skizzen samt Qewicht-sberechnungen.
6. Spengler. ■ — Zweites Lehrjahr. Aufzeichnen der verschiedenen Ab-
wicklungen von Bausachen und Küchengeräten nach Vorlagen und bei Bau-
sachen mit Quadratinhaltsberechnungen.
Drittes Lehrjahr. Aufzeichnen von grösseren Haus- und Küchengeräten
samt Abwicklungen, sowie von Bausachen, wie Lucamen, Dachspitzen, Blech-
dächer, Känelkonstruktionen eto. nach Vorlagen und Skizzen und vorgeschriebenem
Masstab samt Berechnung der Quadratinhalte.
7. Steinhauer. — Zweites Lehrjahr. Zeichnen von einfachen Gesimsen
und Details der Säuionordnungen, sowie von Fenster- und Türeinfassungen,
einfachen Sockel- und Qnrtpläncn sowie Treppen. Alles nach Vorlagen und
Skizzen mit vorgeschriebenem Masstab und wo möglich mit Inlialtsberechnuugen
und Aufstellen der Steinzettel.
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Stadt Bern, Entwurf der Handwerkerschnle zu einem Unterrichtsplan. 93
Drittes Lehrjalir. Steinschnittlehre von Bogen, Nischen, Auskragungen,
freitragenden Treppen und Gewölben. Isometrische Darstfillnng einzelner Teile
dieser Konstruktionen, Austi'agung von Schablonen und Anfertigung von Gips-
modellen nach denselben.
8. Maurer und Cementer. — Zweites Lehrjahr. Anfzeiclinen von Back-
8t«inTerbänden in Terschiedenen Maaerstärken mit Ecken etc. samt Fenster nnd
Türeinfaasungen in Backsteinen, Bögen und Gewölbe in Backsteinen, einfache
Gesimse, Kamine und KaminhUte. Nach Vorlagen nnd Skizzen mit vor-
geschriebenem Masstab.
Drittes Lehrjahr. Detailpläne von Maurerarbeiten, wie Gebäudeecken,
Treppenanlagen, Abtrittanlageu etc., sowie Anfzeichnen von Grundrissen und
Schnitten von Gebäuden eventuell Fai^aden, samt Berechnungen von Quadrat
und Kubikinhalt.
9. Gipser. — Zweites Lehrjahr. Zeichnen von einfachen Gesimsen und
Details der Sänlenordnnngen, Gipsgeaimse und einfache Plafondeinteilungen
nach Vorlagen und Skizzen.
Drittes Lehrjahr. Anfzeichnen von Gipsplafond, dekorirten Wänden,
Gewölbe und Treppenhäuser samt den Details für Gesimse etc. nach Vorlagen
eventuell nach vorherigen angefertigten Skizzen von ausgeführten Arbeiten.
Alles nach vorgeschriebenem Masstabe und verbunden mit Inhaltsberechnungen.
10. Hafner. — Zweites Lehrjahr. Zeichnen von Gesimsen, Kacheln,
Ofendetails nnd leichtem Ofenkonstrnktionen nach Vorlagen und Skizzen.
Drittes Lehrjahr. Aufzeichnen von Kachelöfen verschiedener Kon-
struktionen samt den zugehörigen Details, sowie von sonstigen Ofenkonstruktionen
nach Vorlagen, sowie nach aufgenommeneu Skizzen von ausgeführten Arbeiten.
Bei den Öfen werden die Heizflächen berechnet.
XIV, Modelliren in Holz.
Bevor das ModelUren beginnt, muss die Zeiclinung im Blei soweit fertig
sein, dass darnach gearbeitet werden kann.
Zum Modelliren gelangen nur Dachwerke mit kunstreichen Gebinden oder
abgewalmten Dächern, wie auch gewundene Treppen.
Das Anpassen ist untersagt.
Erst wenn das Modell fertig abgebunden ist, darf mit dem Aufrichten
begonnen werden.
Xr. Fachkurse für Gärtner.
I. Kurs. Der Kurs bezweckt die Ausbildung der Schüler in der Garten-
kunst. Die Gartenkunst nmfasst: 1. Den Gartenbau, das ist das rein
Gärtnerische und 2. die Kunst, konstruktive und natürliche Formen ästhetisch
nnd logisch richtig durch die Pflanzenwelt anszuschmflcken.
Die Ausbildung der Schüler im Gartenbau ist Sache der Lehrmeister.
Der Kurs setzt folgende Kenntnisse der Schüler voraus :
a. Geschicklichkeit im Zeichnen ;
6. Kenntnis der elementaren Geometrie nnd Arithmetik;
e. gute Fachkenntnisse.
Hier anschliessend folgt für das 1. Jahr des Fachkurses: 1. Die Plan-
zeichnungslehre, bestehend in der Darstellnng der materiellen Beschaffenheit
der Gartenanlage und der Art ihrer Benutzung, sowie in der Darstellung der
auf dem Terrain vorkommenden Unebenheiten. — 2. Die Lehre der Formen-
Elemente und deren Zusammensetzungen in der Gartenkunst.
IL Kurs. Derselbe soll die Anwendung der Planzeiclmungslehre oder das
Entwerfen der Anlagen unter Berücksichtigung der hiebei leitenden Gmnd-
lehren der Gartenarchitektur, vom Standpunkt der Ästhetik und der praktischen
Ausnutzung der gegebenen Verhältnisse ans, behandeln.
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9-i Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Hiezn sind erforderlich:
1. Die elementaren Begriffe über den Entwicklungsgang der
Gartenarchitektur.
2. Die Lehre über die zur Verwendung gelangenden und je
nach den Verhaltnissen zu verwendenden Gartenstile (symmetrisch,
landschaftlich oder gemischt).
3. Die notwendigen Begriffe über allgemeine zu berücksich-
tigende Punkte beim Planentwurf mit Bezug auf die jeweiligen
«irtlichen Verhältnisse, als: Umgebung, Lage der Liegenschaft, Benutzung
der verschiedenen Xiveanvcrhältnisse behufs deren zweckmässiger Ansnutznne,
spezieller Zweck der Anlage und dessen Einfluss auf die innere (isstaltung etc.
4. Die engere Entwurfslehre: o. Die leitenden Grundideen der \Vcg-
fnhrung unter Hinweis auf ihren Zweck und die damit übereinstimmende Be-
handlung. — b. Allgemeine Überblicke über Bedeutung und passende Art der
Anpflanzung unter Hinweis auf Formen- und Farbenkontraste und der damit
zu erzielenden Wirkungen. — e. Die Begriffe über Blumenschmuck der Anlagen. —
rf. Die Lehre über Behandlung einfacher Wasser- und Felspartien.
5. Belehrungen über Kostenvoranschläge, ihre Zusammenstellung
und zweckmässige Abfassung.
Zwischen diese beiden Winterkurse wäre im Sommerhalbjahr einzuschalten:
Ein Kurs für Feldmessen und Nivelliren unter Berücksichtigung ein-
sclilägiger praktischer Beispiele. (Das Ganze in einfacher, populärer Form
gehalten.)
XVI. Gipszeichnen.
Der Gang des Unterrichts macht sich ungefähr wie folgt: 1. Perspektivische«
Körperzeichnen. — 2. Entwerfen und Skizziren nach Gipsmodellen in auf-
steigender Schwierigkeit, von einfachem Blattformen und Ornament^Motiven bis
zu komplizirtern Füllungen. Abschattiren der Skizze entweder mit Pinsel und
Farbe (hauptsächlich für die Maler) oder mit Bleistift, eventuell Tusche und
Feder in Strichmanier für Graveure und Lithographen. — 3. Für fortgeschrittene
Schüler: Zeichnen nach Naturabgüssen von Körperteilen und figürlichen Reliefe
und Füllungen.
Znr Einrichtung möchte empfehlen, weil von ungemeinem praktischen
Nutzen und als Fortsetzung respektive Anwendung obigen Unterrichts: 1 halb-
tägigen Kursus im Skizziren (in schwarzer und farbiger Ausführung) nach
Gegenständen aus dem täglichen Gebranch, aus dem Kunstgewerbe und der
Natur als Vorübung zu einem erspriesalichen Fachunterricht im dekorativen
Zeichnen. Letzterer wäre bis zur Heranbildung genügend vorbereiteter Schüler
zu sistiren. (Angewandte freie Perspektive, frisch hingeworfene Bleistiftskizzen
und Farbenstndien nach vorhandenem Material, in bestimmter, vom Lehrer
vorgeschriebener Zeit fertig auszuführen.)
Nur bei Tagesbeleuchtung möglich. Vielleicht für den Winter in Aussicht
zn nehmen, oder weil günstiges Licht voraussetzend auch im Sommer zu machen.
XriT. Fachkurs für ModelUren.
Modelliren in Ton, Plastilin und Wachs. — (Material wie StoffwabI ent-
sprechend der Berufsart des Schülers.) Im allgemeinen wird folgendes Pro-
gramm eingehalten: Kopiren einfacher Blattformen, ornamentaler Details- und
Ensemblebildungen nach Gipsvorlagen. Umarbeiten beziehungsweise freies Mo-
delliren geeebener Gipsvorlagen, Modelliren nach Photographie und Zeichnung
beziehungsweise Skizzen. Modelliren eigener Entwürfe anlehnend an das Ent-
werfen in irgend einem Fachkurs der Handwerkerschule. Figürlich dekorative
Arbeiten.
Mit Gipsern wird statt Modelliren Übungen im Gipsschueiden von verzierten
Architekturgliedern vorgenommen z. B. Schneiden von Zahnschnitten, Ochsen-
augen, Blattwellen, Konsolen, einfache Kapitale etc.
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Kanton Baselland, Kreisschreiben betr. Fortbildnngsschulen. 95
Gleichzeitig werden die Schtller mit der Kenntnis des Gipsfonuens mit den
sogenannten verlorenen Formen, sowie mit Leimformen (zur Vervielfilltignng)
vertraut gemacht.
38. 7. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an die Ge-
meindeschulpflegen betreffend die Fortbildungsschulen. (Vom 12. Oktober 1894.)
Mit dem 1. November nächstbin haben die Fortbildungsschulen zu beginnen.
Die Schulpflegen der Gemeinden sind mit deren Organisation betrant. Indem
wir Sie auf das Gesetz betreffend das Fortbildnngsschulwesen imd auf die dazu
gehörende Verordnung aufmerksam machen, empfehlen wir Ihnen nachfolgende
Punkte znr besondern Beachtung.
1. Bis znm 20. Oktober sollen Sie durch das Zivilstandsamt und durch den
Gemeindepräsidenten das Verzeichnis der fortbildungsschulpflichtigen Jünglinge
erhalten. Der gemäss § 5 Absatz 2 des Gesetzes erlaubte Dispens soll mög-
lichst sparsam erteilt werden.
Solche letztjährige Fortbildnngsschttler, die von der Schulpflege wegen
mangelnden Fleisses zu einem weitem Kurs verpflichtet worden, sind ebenfalls
aufzubieten.
2. Der Unterricht ist so anzusetzen, dass immer zwei Stunden nacheinander
gegeben werden ; femer soll er auf Tageszeit verlegt werden, entweder so, dass
die Schule abends 7 Uhr beendigt ist oder noch besser auf die Kachmittage, an
-welchen Arbeitsschule gehalten wird.
3. Die Schulpflegen sind ersucht, darüber zu wachen, dass keine Stunden
ausfallen und die Stunden voll und ganz erteilt werden.
i. Der Schulbesuch ist streng zu handhaben, und unentschuldigte Ver-
säumnisse sind ohne Nachsicht zu bestrafen, ebenso Verstösse gegen die Dis-
ziplin in der Schule und gegen Ordnung und gute Sitte auf dem Schulwege.
5. Die Schulpflegen sind eingeladen, die Fortbildungsschüler bei der Er-
öffnung der Schule an ihre Pflichten zu erinnern und ihnen die Strafbestim-
mnugen mitzuteilen.
6. Die Fortbildungsschule ist fleissig durch die Mitglieder der Schulpflege
zu besuchen, und der Schlussprüfung hat die gesamte Schulpflege beizuwohnen.
7. Mit dem Bericht der Schulpflege und demjenigen des Lehrers ist zu-
gleich der Bericht über den vor der letzten Kekrutenprüfung stattgefundenen
Repetitionsknrs der Erziehungsdirektion einzureichen.
P. S. Wie Ihnen bekannt ist, hat unser Kanton in den Reknitenprüfungen
vom Jahre 1893 den 21. Rang erhalten, was seit Bestehen dieser Prüfungen
noch nie vorgekommen ist. Es ist daher Pflicht jedes patriotischen Bürgers, die
Ehre unseres Kantons zu retten und alles zu tun, was dieses Resultat ver-
bessern könnte. Wir erwarten deswegen auch von Ihnen, wenn es nicht schon
geschehen ist,, dass Sie den Unterricht auf Tagesstunden, wenigstens vor das
Nachtessen verlegen werden; denn Leute, welche während des Tages im Freien,
in der Kälte und oft im Regen gearbeitet haben, sind abends müde und leisten
gewöhnlich nichts mehr. Arbeiten Sie also dahin, dass die Eltern ihren Söhnen
ein kleines Opfer bringen und ihnen diese Stunden einräumen. Sie würden
dadurch dem Kanton einen grossen Dienst erweisen.
9. 8. Circulaire du Departement de l'instruction publique du Canton de Vaud con*
eernant les eours du soir. (Novembre 1894.)
Nous vons prions de bien vouloir vous charger des conrs ä donner, d^a le
prochain, a recme ülettr6e
domicili^e ä
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96 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Les instmctions n^cessaires ont 6U transmiBes an chef de section arec
leqael vons vondrez bien conf^rer relativement k l'organisation de ces conrs.
Nous vons donnons ci-apris un eztrait dn rfeglement et dn Programme.
Veuillez bien nons faire part de votre acceptation.
Le Chef du Dipartement.
Les coars du soir seront au nombre de trois par semaine, cbaque le^a
durant dem henres.
Toute absence et tout acte d'indiscipline sont d^nonc^s an Chef de seetion
qui procfedera comme pour les ^Uves indisciplinäs des Conrs complämentaires.
Les 6coles du soir dcivent §tre tennes dans une des classes primaires de la
localitä, en dehors des heures consacries ä l'icole et aux cour» complimentaires,
La fixation des jonrs et des heures est laiss^e k l'instituteur, sous r^serve
de I'approbation de la Commission scolaire.
L'instituteur per^oit une finance de deux francs par soiräe.
L'instituteur transmet un rapport au Departement de l'Instruction publique
i, la flu dn cours.
Lorsqn'au bout de 15 jonrs, il constate que l'instmction n'est pas suscep-
tible d'am^lioration, l'institntenr demande des directions au Däpartemeut de
l'Instruction publique.
Programme. Lecture dans un manuel d'hiatoire suisse, d'instruction civiqne
on dans celni de Benz. Exercices d'6critnre, d'orthographe et de composition;
pour les plus retardes, copie de correspondances diverses ou de morceaux faciles.
Arithm^tique, histoire, instmction civique et g^ographie suisse, d'apres le
dfeveloppement des 61feves. _____
10. 9. Bekanntmachung betreffend Fortbildungskurse fOr die männliche Jugend des
Kantons Baselstadt vom 17. bis 20. Altersjahr. (Vom 3. Oktober 1894.)
Es aollen auch im Icommenden Winter wieder Fortbildungskurse ein-
gerichtet werden mit dem Zwecke, der männlichen Jugend Gelegenheit zu geben,
die in der Schule erworbenen Kenntnisse aufzufrischen und zu entwickeln, nnd
sie zu befähigen, die eidg. Bekrutenprüfung mit Ehren zu bestehen.
Diese Fortbildungskurse sind freiwillig und unentgeltlich. Sie werden
während der Monate November, Dezember, Januar nnd Februar an den
Wochentagen abends 8 — 9 Uhr im Schulhanse zum „Sessel" (Totengässlein
Xo. 3) stattfinden, und zwar :
1. Ein Kurs für Lesen nnd Aufsatz (geschäftliche Korrespondenz
u. dgl.): Montags nnd Donnerstags.
2. Ein Kurs für Bechnen: Dienstags und Freitags.
3. Ein Kurs für Vaterlandsknnde (Geographie, Geschichte and Ver-
fassungsknnde der Schweiz): Mittwochs nnd Samstags.
Zur Teilnahme sind berechtigt alle hier wohnenden Jünglinge vom 17. bis
20. Jahre. Jedem Teilnehmer steht firei, sich an allen drei Kursen oder nur
an einzelnen zu beteiligen.
Anmeldungen werden von Montag 22. bis Samstag 27. Oktober abends
8 — 9 Uhr im Schnlhause zum „Sessel", eine Treppe hoch, entgegengenommen.
41. 10. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Zug an die tit. Schul-
kommisslonen und die Lehrerschaft an Rekrutenschulen betreifend Repetltions-
kurs fOr die im Jahre 1895 Ins wehrpflichtige Alter tretende Mannschaft. (Vom
27. Oktober 1894.)
Betreff des Unterrichts fQr die im Kanton Zug wohnende Mannschaft, welche
im Laufe kommenden Jahres in das wehrpflichtige Alter tritt, wurden im Ein-
verständnisse mit der Militärdirektion folgende Veifflgungen getroffen:
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Kanton Baselstadt, Reglement betr. Prüfung von Primarlehrern. 97
1. Die Einschreibnng der Mannschaft wird Sonntag den 4. November, nach-
mittags 3 Uhr, dnrch die Sektions-Chefs vorgenommen. Der Unterricht selbst
ist aber erst am 11. November zu beginnen. Die Unterrichtszeit soll höchstens
2','» Stunden per Woche betragen.
2. Den Tit. Schnlkommissionen bleibt es überlassen, je nach den betreffen-
den Verbältnissen die Schale auf Sonn- oder Werktage zn verlegen. Im Wnnsche
des Erziehongsrates wäre es gelegen, dass die Schnle an Werktagen könnte
abgehalten werden. Bei ansnahmsweisen Verhältnissen kann auch — immerhin
nur im Einverständnis mit dem Inspektorat für Rekrutenschulen — hinsichtlich
Bestimmung der Tageszeit für die Schule eine entsprechende VerfQgnng ge-
troffen werden.
3. Für den Kurs sind wenigstens 80 Stunden zu verwenden. Die Verteilung
der Unterrichtsstunden auf das Winter- und Sommersemester hat so zu ge-
schehen, dass für letzteres mindestens 10 Stunden reservirt und selbe unmittel-
bar vor der eidg. pädagogischen Prüfung abgehalten werden.
Was die weitere organisatorische Gestaltung des Kurses betrifft, so wird
auf die fHihem bezüglichen Anordnungen verwiesen und am deren gehörige
Beachtung, sowie Befolgung vorstehender Weisungen ersucht.
Als obligatorisches Lehrmittel wird erklärt: Nager, F., Übungsbuch für
Fortbildnngsschulen.
ii. 11. Decreto legisiativo circa l'istituzione di una scuola di disegno in Biasca.
(Vom 19. September 1894.)
II Grau Consiglio della Repubblica e Cantone <hl Ticino
Decreta:
11 Consiglio di State k autorizzato ad aprire nua scuola di disegno nel
Comnne di Biasca, a tennini del ca^itolo II, Titolo III della vigente legge
14 maggio 1879, 4 maggio 1882 snl riordinamento generale degli stndi.
IV. Lebrerecliaft
43. I. Reglement des Kantons Baselstadt fflr die PrOfung von Primarlehrern und
•Lehrerinnen und Arbeits-Lehrerinnen. (Vom 15. März 1894.)
In Ausführung des § 6 der Ordnung vom 28. Jnni 1883 und unter Auf-
hebung des Reglementes vom 11. Okt. 1883 hat der Erziehungsrat des Kantons
Baselstadt folgendes Prfifnngsreglement aufgestellt.
§ 1. Bewerber und Bewerberinneu um ein Fähigkeitszeugnis zur Bekleidung
einer Lehrstelle der Primarschulstufe oder als Arbeitslelirerin an einer Schule
im Kanton haben sich einer Prüfung vor der vom Erziehungsrat aufgestellten
Prüfungskommission zu unterziehen.
§ 2. Die regelmässigen Prüfungen finden jährlich im Monat April statt.
Ausserordentliche Prüfungen kann der Erziehungsrat auf Antrag der Prüfungs-
kommission festsetzen.
Der Zeitpunkt der Prüfung wird von der Prüfungskommission öffentlich
bekannt gemacht.
§ 3. Es werden Fähigkeitszeugnisse ausgestellt zur Bekleidung einer Lelir-
sreUe o. an einer Schule der Primarstufe; b. für Arbeitsunterricht.
§ 4. Die Bewerber oder Bewerberinnen haben sich bei dem Präsidenten der
Prüfungskommission anzumelden unter Angabe des Fähigkeitszeugnisses, um
das sie sich bewerben.
Sie haben der Anmeldung beizulegen : einen Geburtsschein, eine selbst ver-
fasste Darstellung ihres Lebenslaufes, sowie Zeugnisse über ihre Ausbildung.
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1
98 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 5. Die Prüfungskommission entscheidet auf Grnnd der eingelegten Aus-
weise der Bewerber oder Bewerberinnen tlber ihre Zulassung.
Die Piilfung selbst geschieht unter der Leitung eines Mitgliedes der
Präfnngskommission durch die Examinatoren.
I. Prüfungen fUr Primarlehrer und -Lehrerinnen.
§ 6, Die Ffthigkeitsprttfnng setzt eine gründliche allgemeine und eine
tüclitige tlieoretiscli-praktische Berufsbildung voraus.
Sie umfasst folgende Gebiete: a. Als Fächer erster Linie: 1. Pädagogik.
2. deut^clie Sprache, 3. Mathematik, 4. Naturkunde; b. als Fächer zweiter Linie:
5. Religion, 6. französische Sprache, 7. Geschichte, 8. Geographie, 9. Mn.sik,
10. Zeiclmen, 11. Schreiben, 12. Turnen (nur für Lehrer).
Denjenigen Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung mit Erfolg bestanden
haben, wird die Prüfung im FranzSsischen, in der Mathematik, Naturkunde. Ge-
scliichte und Geographie erlassen.
§ 7. Die Prüfung ist teils eine mündliche, teils eine schriftliclie, teils eine
praktische. Die erstere ist öffentlich, zu den letzteren, welche unter besonderer
Aufsicht stattfinden, hat das Publikum keinen Zutritt.
§ 8. Die mündliche Prüfung eretreckt sich über sämtliche Fächer, und zwar
in folgendem Umfange:
1. Pädagogik: «.Psychologie: die Grandzüge der geistigen Entwicklung
des Menschen; — b. Erziehungslehre: <lie Aufgaben der Erziehung. Mittel und
Verfahren zur LSsung derselben: — e. Volksschulkunde: Die Organisation der
Volksschule. Methodik der verschiedenen Unterrichtsfächer. Die Schulfühmng: —
ff. Geschichte der Pädagogik. Entwickelung der pädagogischen Ideen, nament-
lich seit der Reformation.
2. Deutsche Spraciie. a. Fliessendes Lesen mit sinngemässer Betonnng:
— b. Gewandtheit in zusammenhängender mündlicher Wiedergabe des Gelesenen:
Fähigkeit zur richtigen Erklärung desselben und zum freien Vortrag über ein
leichteres Thema ; — c Grammatik, die Eigenschafren des Stils im allgemeinen,
der Fonueu und Arten der prosaisclien und poetischen Sprachdarstellung im
besondern; — rf. Die Hauptmomente der Geschichte der neueren deutschen
Literatur; namentlicli Kenntnis der klassischen Hauptwerke.
3. Mathematik, a. Arithmetik. Die ganzen Zahlen; die geraeinen und
Dezimalbrüche ; die bürgerlichen Rechnungsarten : — b. Algebra, nur für Lehrer.
Die sechs Grundrechnungsarten mit allgemeinen ganzen und gebrochenen, posi-
tiven und negativen Grössen; die Ansziehung der Quadratwurzel; die georaetri-
sclien Proportionen ; die Gleichungen des ersten und zweiten Grades : die aritli-
metischeu und geometrischen Progressionen; die Logarithmen und ihre Anwen-
dung auf Zinseszinsrechnang; — c. Geometrie. Für Lehrer: Planimetrie und
Stereometrie; die Elemente der ebenen Trigonometrie. Für Lehrerinnen: Die
Elemente der Planimetrie und Stereometrie.
4. Naturkunde. Mit besonderer Berücksichtigung alles dessen, was in das
praktische Leben eingreift: a. Das Wesentliche aus der Naturbeschreibnns.
Zoologie. Botanik, Mineralogie und Geologie ; — b. Die Grundlehren der Physik
und Chemie.
5. Religion, a. Biblische Geschichte; — i. Bibelkunde : — c. Die Haupt-
raomente aus der Kirchengeschichte.
6. Franzö sische Sprach e. «.Richtiges und geläufiges Lesen; —
b. Mündliche Wiedergabe des Gelesenen in französischer Sprache : — c. Fertig-
keit im Übersetzen leichter klassischer Stücke ans dem Französischen in;:
Deutsche und leichter Stücke aus dem Dentsclien ins Französische. — d. Wort-
und Satzlehre.
7. Geschichte, a. Genauere Kenntnis der Schweizergeschichte, insbe-
sondere der neuem Zeit, unter Bezugnahme auf die Verfassungsentwicklung:
— h. Kenntnis der wichtigsten Begebenheiten und Personen der allgemeinen
Geschichte.
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Kanton Baselstadt, Reglement betr. Prüfung von Primariehrern. 99
8. Oeograpliie. a. Allgemeine Kenntnis der physikalischen nnd politischen
Geographie der fünf Erdteile; genauere Kenntnis des Sehweizerlandes und Eu-
ropas; — b. Kenntnis der mathematischen Geographie, soweit sich dieselbe auf
gemeinfassliche Erscheinungen bezieht.
9. Musik, a. Vortrag eines vorher bezeichneten Liedes von Tolkstümlichem
Charakter; — b. Im Anschluss hieran: Kenntnis der Bhythmik, Melodik und
Dynamik, der Akkorde, der wichtigsten Akkordverbindungen und der verschie-
denen Gesangsatzarten; — c. Notirung einer leichten Melodie; — d. Vortrag
eines vorher bezeichneten leichten Violin- oder Klavierstückes.
10. Zeichnen, a. Kichtige Auffassung und Darstellung gegebener ein-
facher Natur- oder Kunstgegenstände in Umriss; — b. Vorweisung von selbst
ansgefflhrten Zeichnungen.
11. Schreiben, a. Ausführung einer Probeschrift an der Wandtafel; —
b. Vorweisung von selbst ausgeführten Schönschriften.
12. Tnrnen. Kenntnis der Ordnungs-, Frei-, Stab- und Gerfttübungen,
sowie der Tnmspiele der Volksschule. Fertigkeit in der Ausführung der Frei-,
Stab- und Ger&tttbungen.
§ 9. Die Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern wird von der Pi-üfungs-
kommission festgesetzt, jedoch darf sie für das einzelne Fach die Zeit von
1 Stande, bei gleichzeitiger Prüfung von 2 oder 3 Bewerbern die Zeit von 1','»
«der 2 Stunden nicht überschreiten.
§ 10. Die schriftliche Prüfung besteht:
1. in der Abfassung eines deutschen Anfsatzes über ein allgemeines oder
ein pädagogisches Thema, 4 Stunden;
2. in der Lösung von zwei mathematischen Aufgaben, 2 Standen;
3. in der Übersetzung eines leichtem Stückes aus dem Deutscheu ins Fran-
zösische, 2 Stunden;
4. in der Beantwortung von zwei Fragen aus dem Gebiete der Methodik,
2 Stunden;
5. in der Beantwortung von zwei Fragen aus den Gebieten der Geschichte,
Geographie nnd Naturkunde, 2 Stunden.
Den Examinanden ist jeweilen die freie Auswahl aus mehreren vorgelegten
Aufgaben gestattet.
§ 11. Sobald eine Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung gestellt ist, darf
sich kein Examinand ohne Erlaubnis entfernen, bis er sie vollendet hat.
Die Benutzung unerlaubter Hülfsmittel zieht die Ungültigkeit der Prüfung
in dem betreffenden Fache nach sich ; in schwereren Fällen kann die Kommission
auch die ganze Prüfung bezw. ein schon erteiltes Fähigkeitszengnis als nngültig
erklären.
Fertige Arbeiten sind, mit dem Namen des Verfassers bezeichnet, sofort
nach ihrer Vollendung, unvollendete nach Ablauf der bestimmten Arbeitszeit
abzugeben.
§ 12. Die praktische Prüfung besteht in der Erteilung einer Lektion in
einer Priraarklasse. Das Thema zu derselben wird dem Bewerber am voraus-
gehenden Tage mitgeteilt.
II. Prüfung für Arbeitslehrerinnen,
§ 13. Von den Bewerberinnen um ein Fähigkeitszeugnis für den Arbeits-
unterricht wird der Nachweis mindestens deijenigen Schulbildung verlangt,
welche durch den Besuch der Mädchen-Sekundarschule samt- Fortbildungsklasse
erworben wird.
§ 14. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Vorlegung selbstverfertigter Musterarbeiten aller Gegenstände, die in der
Primär- und Sekundärschule angefertigt werden.
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100 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
2. Genane Auskunft über Zuschneiden, Zeichnen und Veranschaulichen der
von den Scbttlerinnen der verschiedenen Stufen herzustellenden Arbeiten, nament-
lich Anfertigung von Schnittmustern und Ausführung von Zeichnungen an der
Wandtafel.
3. Methodik des Arbeitsnnterrichts. Beantwortung von Fragen aus der
Schulkunde im allgemeinen, namentlich Aber Behandlung der Kinder, Schnlzuchr,
Unterrichtsgnindsätze, Organisation unserer Mädchenschulen.
i. Eine schriftliche Arbeit ttber ein leichtes Thema aus dem Gebiet der
beim Arbeitsunterricht zur Verwendung kommenden Materialien und Veran-
schaulichungsmittel (Zeit 2 Stunden).
III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 15. Jeder Examinator bezeichnet die Ergebnisse der mündlichen, der
schriftlichen und der praktischen Prttfangen und das Gesamtergebnis in seinem
Fach mit den Noten: vorzttglich, gut, geuttgend, ungenügend.
Zwischenstufen sind ausgeschlossen. Die Ergebnisse werden in eine Tabelle
eingetragen.
§ 16. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Gesamtheit der
Examinatoren mit Stimmenmehrheit. Das leitende Mitglied der Prüfungskom-
mission stimmt mit und gibt bei gleichstehenden Stimmen den Ausschlag.
Wer in der Prüfung für Primar-Lehrer oder -Lehrerinnen nicht wenigstens
in drei Fächern der ersten Linie und in fünf Fächern der zweiten Linie eine
bessere Note als „ungenügend" erwirbt, kann kein Fähigkeitszeugnis erhalten.
Ebenso, wer in der Prüfung für Arbeitslehrerinnen nicht wenigstens in drei der
in § 13 genannten GegenstÄnde eine bessere Note als „ungenügend" erwirbt.
§ 17. Erhält ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem oder zwei Fächern
eine von dem Empfang des Fähigkeitszengnisses ansschliessende Note, während
die Prüfung in den übrigen Fächern eine befriedigende ist, so kann die Prüfungs-
kommission eine Nachprüfung in diesen Fächern gestatten. Dieselbe findet bei
der nächsten regelmässigen Prilfiing statt.
§ 18. Bewerber oder Bewerberinnen, welche die Prüfung mit Erfolg be-
standen haben, erhalten ein von der Prüfungskommission aasgest«llte3 Fähig-
keitszengnis für die Bekleidung einer Lehrstelle der Primarschulstufe oder für
den Arbeitsunterricht.
§ 19. Nach vollendeter Verhandlung teilt die Prüfungskommission dem Er-
ziehnngsdepartement einen Protokollauszug nebst einer Abschrift der Tabelle
der Prüfnugsnoten mit.
Auf Verlangen wird auch dem Geprilften eine Abschrift seiner Notentabelle
ausgefertigt.
§ 20. Die Prüfungsgebühr beträgt für Primar-Lehrer oder Lehrerinnen
Fr. 20, für Arbeitslehrerinnen Fr. 10, und muss vor der Prüfung bei dem
Schreiber der Prüfungskommission erlegt werden. Bewerber oder Bewerberinnen,
welche die Prüfung das erste Mal nicht bestanden haben, zahlen bei Wieder-
holung derselben die halbe Gebühr.
Die Gebühr für Ausfertigung des Fähigkeitszengnisses und der Notentabelle
ist in der Prüfungsgebühr inbegriffen; jede weitere Kopie des einen oder de.-«
andern Schriftstückes wird mit Fr. 1 berechnet.
44. i. Regulativ fOr die PrOfungen der Primär- und Reallehrer. (Vom Erziehungs-
rat erlassen 21. Oktober 1886. — Vom Regierungsrat genehmigt 10. Novembt-r
1886. — Artikel 16 und 18 rcvidirt 14./16. März 1894.)
Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen,
in Vollziehung der Art. 54 und 55 des Gesetzes ttber das Erziehungswesen
vom 8. Mai 1862, betreffend die Prüfung der Bewerber um Lehrstellen an Primar-
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Kant. St. Gallen, Eegnlatir für die Prüfungen der Primär- n. Reallehrer. 101
nnd Roalschnlon; in Revision des Prüftingsregnlativs vom 17.f20. Februar 1871
verordnet, was folgt:
k. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die ordentliche Wahlf&higkcitsprüfting für die Primär- und Real-
k-hramtskandidaten wird alljährlich von der Stndienkommission angeordnet nnd
in der Regel in der zweiten Hälfte April vorgenommen. Ausserordentliche Prü-
fungen können in der Zwischenzeit auf gestellte Begehren veranstaltet werden
und finden in der Regel auf Kosten der Examinanden statt.
Tag nnd Ort der Prüfung werden von der Erziehungskanzlei wenigstens
■vier Wochen vorher im amtlichen Schulblatte ausgekündet.
Die Prüfung der Primarlehrer, eventuell anch der Reallehrer, ist eine zwei-
malige, indem eine erste zur Erlangung des provisorischen Patentes, eine andere
nach zweijähriger Schulpraxis behiäs definitiver Patentirung verlangt wird.
Art. 2. Jeder, der sich behufs definitiver Patentirung der Prüfung zu unter-
ziehen wünscht, hat sich wenigstens 14 Tage vor derselben scliriftlich bei der
Erziehungskanzlei anzumelden und kurze Angaben über die Lebensverhältnisse
nnd über die genossene Bildung, sowie ein Leumundszeugnis nnd Anaweis über
praktischen Schuldienst während zweier Jahre beizufügen.
Art. 3. Die Abnahme der Wahlfähigkeilsprüfung kann von der Studien-
kommission verweigert werden auf Grund unbefriedigenden sittlichen Lebens-
wandels, auffallender körperlicher Gebrechen oder zweimaliger Rflckweisung
wegen ungenügenden Prilfungserfolges.
Art. 4. Die Studienkommission ernennt die Examinatoren nnd wohnt der
Prüfung bei. Werden die Examinanden in mehrere Sektionen geteilt, so steht
jede derselben unter Leitung eines Erziehungsratsmitgliedes.
Der Präsident des Erziehungsrates setzt auf Vorsclilag der Examinatoren
das Programm der Prüfung fest und trifft überhaupt alle nötigen Anordnungen.
ß. Besondere Bestimmungen,
l. Prüfung der Primarlehrer.
Art. 5. Jede der beiden Prüfungen (Art. 1) zerfällt in eine theoretische
und eine praktische und erstreckt sich über die in Art. 6 nnd 7 ihr besonders
zugewiesenen Gebiete.
Die praktische Prüfung best<'ht in einer Probelektion mit Schülern der
Mnsterschnle oder einer andern mehrklassigcn Primarschule nnd in Probeleistun-
gen in den Knnstfächem.
Die theoretische Prüfung erfolgt teils schriftlich, teils mündlich ; die letztere
wird Öffentlich, die erstere unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten.
Die schriftliche Prüfung (Klausur) besteht in der Ausarbeitung eines deut-
.^chen Aufsatzes und in der Lösung von Aufgaben aus den verschiedenen wissen-
schaftlichen Fachgebieten. Die schriftlichen Arbeiten gelten zugleich als kalli-
graphische Probeleistnng.
Art. 6. Bei der Prüfung für das provisorische Patent werden in
den einzelnen Fächern folgende Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert:
a. Religion. Biblische Geschichte des alten und neuen Testaments.
h. Pädagogik. Die physische und psychische Entwicklung des Menschen.
Seelcnlehre. — Allgemeine Erziehungslehre.
e. Deutsehe Sprache. Lesen nnd Erklärung respektive Reproduktion des
Gelesenen. Grammatik, Poetik und Stilistik.
d. Mathematik. Algebra. Das Rechnen mit einfachen und zusammengesetz-
ten, ganzen und gebrochenen, positiven und negativen Buchstabengrössen. Po-
tenzen und Wurzeln, Logarithmen, Gleichungen des 'ersten nnd zweiten Grades. —
Geometrie, Planimetrie, Stereometrie, die vier trigonometrischen Gnindfunktionen.
e. Geschichte. Allgemeine und Schweizergeschichte bis zur franz. Revolution.
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102 Kantonale Gesetze und Verordnnngeu.
/. Geographie. Allgemeine physikalische und politische Geograpliie der fünf
Erdteile. — Vaterlandskunde (Schweizergeographie).
g. Naturkunde. Physik und Chemie. — Mineralogie.
h. Musik. lustnunentalmusik. Orgel' und Klavierspiel. Richtiger Vortrag
von vierstimmigen Choralsätzen mit Vor- und Nachspielen. — Musiktheorie.
Rhythmik, Melodik- und Akkordenlehre im Umfange des einfachen Schul- und
Volksgesanges.
Art. 7. Bei der Prüfung fttr das definitive Patent werden in den
einzelnen Fächern folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt:
a. Religion. Die Hanptmomente der Kirchengeschichte.
6. Pädagogik. Geschichte der Pädagogik. — Allgemeine und spezielle Me-
thodik.
c. Probelektion. Befähignng, eine mehrklassige Schule angemessen zu leiten
und zu unterrichten.
d. Deutsche Sprache. Literaturkunde, liauptsächlich von Lessing an. —
Aufsatz. (Bechtschreibung, Stil- und inhaltliche Darstellung.)
e. Mathematik. Das bürgerliche Eechnen. Niedere Progressionen, Zinses-
nnd Reutenrechnungen. — Einfache gewerbliche und landwirtschaftliche Bnch-
fflhrung. — Flächen- und Körperberechnnngen. Trigonometrische Flächenberech-
nuug (Feldmessen).
/. Geschichte. Vaterländische und allgemeine Geschichte der Neuzeit (tob
1800 an).
g. Geographie. Mathematische Geographie. — Verfassungskunde.
h. Naturkunde. Botanik. Zoologie. Anthropologie.
I. Musik. Singen. Richtiger Vortrag eines Volksliedes, eventuell Vortrag
desselben auf der Violine.
k. Zeichnen. Richtige Auffassung und Darstellung gegebener einfacher
Natur- oder Kunstgegenstände im Umriss.
l. Schönschreiben. Deutliche, regelmässige nnd fliessende Darstellung der
deutschen und englischen Kurrentschrift.
m. Turnen. Kenntnis und Fertigkeit in der Ausftlhmng der im Volksschal-
unterrichte vorkommenden Frei-, Ordnnngs- und Gerätübnngen.
IL Prüfung der Reallehrer.
Art. 8. Die Reallehramtskandidaten können ihre Wahlfdhigkeitsprüfang
fttr das definitive Patent entweder auf einmal oder in zwei Abteilungen
ablegen. Im letztem Falle sind in die eine Hälfte der Prüfung alle sprachlich-
historischen, in die andere alle mathematisch naturwissenschaftlichen Fächer
aufzunehmen.
Die Examinanden können auch zu einer praktischen Prüfung, bestehend in
einer Probelektion, angehalten werden.
Art. 9. Die schriftliche Prüfung (Klausur) besteht in der Ausarbeitung
eines deutschen und eines französischen Aufsatzes und in der Lösung mathe-
matischer nnd naturkundlicher Aufgaben. Sie findet analog den Bestimmungen
des Art. 5 statt. Fttr die Ausarbeitung der beiden Aufsätze wird eine Frist
von drei Stunden eingeräumt.
Wird die Prttfnng bloss in den mathematisch-naturhistorischen Fächern ab-
gelegt, so hat der Kandidat einen Aufsatz ans dem Gebiete der letztem aus-
zuarbeiten.
Art. 10. Bei der mündlichen Prüfung werden für die einzelneu Fächer fol-
gende Kenntnisse nnd Fertigkeiten verlangt:
a. Pädagogik. Kenntnis des Menschen nnd seiner physischen und psychischen
Entwicklung. Begriff der Erziehung; Zweck, Mittel nnd Methode derselben.
Gesetze der leiblichen und geistigen Erziehung. Hauptmumente ans der Ge-
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Kant. St. Uallen, Regulativ fiir die FrUfaugeu der Pi-imar- u. Reallehrer. 103
schichte der Pädagogik. Begriff der Volksschale und Gliederung derselben.
Aufgabe der Realschule und Mittel zur Lösung derselben.
6. Deutsche Sprache. Kenntnisse der systematischen neuhochdeutschen Sclml-
granunatik; Wort- und Satzanalyse. Kenntnis der Dichtungsformen und Dich-
tungsgattungen. — Übersichtliche Kenntnis der ganzen deutschen Literatur-
geschichte: besondere Kenntnis der klassischen Periode des achtzehnten Jahr-
hunderts und der klassischen Dichtungen.
c. Französische Sprache. Genaue Kenntnis der französischen Grammatik,
namentlich der Formenlehre und der -»'ichtigem Regeln der Syntax. Geläufiges
Lesen mit richtiger Aussprache. Fertigkeit im Ausdrucke, sowohl im münd-
lichen Austausch der Gedanken als in der schriftlichen Darlegung derselben.
Fliessende Übersetzung ins Deutsche. — Kenntnis der Literaturgeschichte des
17. nnd 18. Jahrhunderts.
rf. Geschichte. Kenntnis der Schweizergeschichte, kantonale und schweize-
rische Verfassungsknnde. — Kenntnis der allgemeinen Geschichte in ihren
Hauptmomenten.
e. Geographie. Spezielle Kenntnis der vaterländischen Geographie. — Kenntnis
der Geographie der fttnf Erdteile.
/. Mathematik. 1. Arithmetik und Algebra. Die Bruchlehre; die
Mass-, Gewicht- nnd Mttnzsysteme ; Verhältnisse und Proportionen ; die Schluss-
rechnnng, Proportionsrechnung, der Kettensatz ; die bürgerlichen und die wich-
tigsten kaufmännischen Rechnungsarten. — Die sechs arithmetischen Operationen,
die Teilbarkeit, der grösste Teiler und das kleinste Vielfache von Zahlen- und
BnchstAbenausdrücken. — Die Gleichungen des ersten und zweiten Grades mit
einer und mehreren Unbekannten; die Gleichungen des dritten Grades mit einer
Unbekannten; die unbestimmten Gleichungen des ersten Grades; numerische
Auflösung von Gleichungen mittelst der Regula falsi. Die arithmetischen und
geometrischen Progressionen und die'figurirten Zahlen; die Kettenbrüche. Die
Logarithmen und fertiges Rechnen mit denselben. Die Elemente der Kombi-
nationslehre. Der binomische Lehrsatz.
2. Geometrie. Die Kongruenz, Ähnlichkeit, Gleichheit und Flächenaus-
messung der Drei-, Vier- und Vielecke. Die Transversalen. Die Lehre vom
Kreis. — Die Lage gerader Linien und Ebenen im Räume; der Dreikant. Die
Eigenschaften der eckigen (Prismen, Pyramiden, Obelisken und Prismatoide) und
d<>r runden (Zylinder, Kegel und Kugel) geometrischen Körper und ihre Berech-
nung. — Die goniometrischen Formeln und die ebene Trigonometrie. — Die
(ierade als Linie des ersten Grades. Die Ellipse, Parabel und Hyperbel als
Linien des zweiten Grades. Darstellung ihrer wichtigsten Eigenschaften. —
Bezeichnen von Punkten, Abstecken und Messen gerader Linien auf offenem
Felde. Erklärung, Prüfung und Gebrauch der Kreuzscheibe und des Winkel-
spiegels, der Quadrattafel, der Kaualwage und eines einfachen Nivellirinstrumentes.
Aufnahme einfacher Fig^uren und Anfertigung eines einfachen Planes.
3. Darstellende Geometrie und technisches Zeichnen. Bestimmung
der rechtwinkligen Projektionen eines Punktes, einer Geraden und eines Kreises,
>owie der Risse einer Ebene. Bestimmung der Lage eines Punktes und einer
Ebene, sowie der Lage und (irösse einer Geraden aus ihren Projektionen und
Rissen. Umklappen ebener Figuren. Bestimmung der gegenseitigen Entfernung
von Punkten, Geraden und Ebenen, sowie der Durchschnittspunkte xind Winkel
zwischen den beiden letzten Grössen. Eigenschaften der Projektionen des rech-
ren Winkels. Darstellung von geometrischen Körpern imd ihrer Sclinitt« mit
Ebenen und unter sich. — Bestimmung des eigenen und Schlagschattens ein-
facher Körper bei parallelen Lichtstrahlen. Die einfachsten Fälle parallel-
perspektivischer Darst4.'llung einfacher Körper. Fertigkeit im geometrischen und
technischen Zeiclinen und einige Übung im Tuschen und Koloriren.
g. Naturkunde. 1. Naturgeschichte. — Somatologie. Kenntnis des
Baues und der Funktionen des menschlichen Körpers. — Zoologie. Allgemeine
Verhältnisse und systematische Einteilung der Tiere, mit besonderer Berück-
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104 Kantonale Gesetze und Verordnnngcn.
sichtigung der Wirbeltiere und der Insekten. — Botanik. Organographie ; natfir-
liches und kttnstliclies System; die wichtigeren Familien der Blätenpflanjzen.
sowie die allgemeinen Verhältnisse der Kryptogamen ; Gmndzüge des Pflanzen-
baues. — Mineralogie. Grundztlge der Kristallographie; physikalische und
chemisclie Eigenschaften ; Kenntnis der wichtigsten und verbreitetst.en Mineralien.
Besonderes Gewicht ist zu legen auf die Kenntnis der häufiger rorkonunen-
den einheimischen Naturalien aller drei Reiche, sowie auf die Fähigkeit, die-
selben beschreiben und bestimmen zu können.
2. Physik und Chemie. — Physik mit Einschluss der Meteorologie und
die Elemente der Himmelskunde. Chemie : anorganischer Teil ; die wichtigsten
organisclien Verbindungen.
Von den Kandidaten wird verlangt, dass sie die für die Realschule nOtigen
Apparate nicht bloss grttndlich kennen, sondera auch mit denselben zu esperi-
mentiren im stände sind.
h. Gesang. Gesaiigtheorie, Rhythmik, Melodik- und Akkordenlehre im Um-
fange des einfachen Schul- und Volksgesanges. — Richtiger Vortrag eines Volks-
liedes, eventuell Vortrag desselben auf der Violine.
I. Turnen. Die Kandidaten haben sich durch eine Probelektion mit Schfilem
der Realschulstufe sowohl über eine genügende technische Fertigkeit, als auch
über die Fähigkeit in der Erteilung des Turnunterrichtes im Umfange des Pen-
sums der Realschule auszuweisen.
Art. 11. In den Fächern der Kalligraphie und des Freihandzeichnens ordnet
die Stndienkommission entweder eine eigene Prüfung an oder entscheidet nach
vorgelegten Proben, Ausweisen und Zeugnissen.
Art. 12. Auf ausgesproclienen Wunsch hin kann auch eine Prüfling in den
Fächern der lateinischen, italienischen und englischen Sprache bewilligt werden.
Art. 13. Ausnahmsweise und in besondern Fällen kann eine Prüfung in
einzelnen Realfächern abgelegt und zur ünterrichtserteilung in denselben ein
Faclipatent erteilt werden.
III. Prüfung von Lehrerinnen und altern Lehrern.
Art. 14. Die Prüfung von Lehrerinnen für ein provisorisches oder defini-
tives Patent findet in gleiclier Weise wie diejenige der Lehramtskandidaten und
Lehrer statt.
Art. 15. Wenn ältere Lehrer einer Prilfting iiuterstellt werden, so st<'ht es
im Ermessen der Studienkommission, die Anforderungen bezüglich der Kennt-
nisse und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern angemessen zu reduziren.
IV. Festsetzung der Prttfungsergebnissc und Erteilung
der Patente.
Art. 16. Jedes Mitglied der Prüfungskommission und jeder Examinator er-
liält eine Tabelle, in deren Rubriken Name, Konfession, Alter, Wohn-, Bürger-
und Bildungsort der Kandidaten, allfällige bisherige Anstellungen, sowie die ein-
zelnen Prüfungsfächer angegeben sind. In diese Tabelle werden die Prüfungs-
ergebnisse in Ziffern eingetragen. Für die praktische Lehrbefäliigung wird eine
besondere Notenziffer erteilt, gestützt auf das Ergebnis der Probelektion mit
angemessener Berücksichtigung der Zeugnisse des Kandidaten über seine prak-
tische Wirksamkeit.
Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = gi>-
nügend, 4 = gering, 5 = sehr gering.
Art. 17. Nach Vollendung der Prüfling findet die gemeinsame Festsetzung
der Noten durch die betreffenden Mitglieder des Erziehungsrates und die Exa-
minatoren statt, bei welcher letztere je für ihre Prüfungsfächer ebenfalls stimm-
berechtigt sind.
Hierauf ermittelt die Studienkommission die Durchschnittsprädikate und for-
mulirt ihre Anträge über die Wahlfähigkeitserteilnng an den Erziehungsrat. bei
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Kant. St. Gallen, Regulativ fiir die Prüfungen der Priinar- u. Rcallclirer. 105
«lessen nächster Sitzun;; neben diesen Anträgen auch die Prüfungstabellc und
<lie schriftlichen Arbeiten der Gepritften vorgelegt werden.
Art. 18. Für die Patenterteilung gelten folgende allgemeine Grundsätze :
1. Primär- und Reallcliramtskandidaten, welche nicht wenigstens die rolle
Durchsclmittsnotc 3 („genügend") erhalten, sind abzuweisen.
Primarlehrer mttssen in den Fächeni Pädagogik, Deutsch und Mathematik
mindestens die Note 3 erhalten haben, und zwar soll dieser Note der Durch-
schnitt der beiden Teilnoten jedes Faches zu Grunde gelegt werden.
Wenn ein Examinand die nötige Durchschnittsnote im ganzen zwar erlangt
hat. aber in einem der genannten Fächer eine geringere Durchschnittsnote ab 3
aufweist, so hat er in beiden Teilen dieses Faches im nächsten Jahre eine Nach-
prüfung zu bestehen.
Hat ein Kandidat, der in einem der genannten drei Hauptföcher die Note 3
nicht erreichte und also zur Nachprüfung verpflichtet ist, auch noch in einem
andern Fache eine ungenügende Note (4 oder 5) erhalten, so mnss er auch in
diesem Fache eine Nachprüfung bestehen.
Auf angehörtes Gutachten der Studienkoramission entscheidet der Erziehungs-
rat nach § 6 der Verordnung über provisorische Patcntining der Primär- und
Reallehramtskandidaten vom 22. Dezember 1870, ob die Abweisung eine ein-
malige oder unbedingte sei.
2. Die Wahlfähigkcit wird bei solchen, welche das ganze Reallehreresamen
(höchstens mit Ausnahme der Kunstfdcher) abgelegt haben, nnr in dem Falle
ausgesprochen, wenn sie wenigstens in den Fächern der deutschen Sprache und
der Mathematik die zweite Note („gut") erhalten haben.
3. Wird das Reallehrerexamen nur für einen Teil der Fächer abgelegt (Art. 8),
so ist die zweite Durchschnittsnote („gut") für Erteilung der Lehrbewilligung
erforderlich.
i. Der Mangel an musikalischen oder überhaupt künstlerischen Anlagen und
Fertigkeiten soll keinen Grund zur Verweigerung des Reallehrerpatentes bilden.
5. Besteht ein Reallehramt«kandidat die Prüfung noch in weitem als den
obligatorischen Fächern (lateinische, italienische und englische Sprache), so sind
dieselben im Patente besonders zu erwähnen.
Art. 19. Die Patente für Primarlelirer enthalten einfach das Durchschnitts-
prädikat der Prüfungsresultate ; diejenigen für Reallehrer dagegen die Prädikate
fUr jedes einzelne Fach, in dem die Prüfung bestanden worden ist.
Die Wahlfähigkeitsnrkunden erhalten die Unterschrift des Präsidenten und
des Aktuars des Erziehungsrates.
Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Art. 20. Vorstehendes Regulativ, durch welches dasjenige vom 17./20. Febr.
1871 ersetzt wird, soll in die Gesetzessammhing aufgenommen, im amtlichen
.Schulblatt veröffentlicht, besonders gedruckt und den Seminaristen und an der
Kantonsschule befindlichen Reallehramtskandidaten, sowie andern Examinanden
gratis verabfolgt werden.
Bei der Konkursprüfung für das definitive Primarlehrerpatent im April 1887,
die noch auf Grund des Regulativs von 1871 stattfindet, soll dieses neue Regu-
lativ angemessen berücksichtigt werden.
Im übrigen tritt dasselbe sofort in Kraft.
4.>. 3. Nachtrag zum Regulativ für die Prüfungen der Primär- und Reallehrer vem
21. Okteber 1886. (Vom 16. März 1894.)
Der Erziehnngsrat des Kantons St. Gallen,
in teilweiser Revision des Regulativs vom 21. Oktober 1886
verordnet was folgt:
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KM) Kantonalo Gesetze und Verordnungen.
Die Art. 16 und 18 des Rejnilativs für die Prüfungen der Primär- und Keal-
lelirer vom 21. Oktober 1886 erhalten folgende veränderte Fassung:
Art. 16. Jedes Mitglied der Prüfungskommission und jeder Examinator er-
hält eine Tabelle, in deren Rubriken Name, Konfession, Alter-, Wohn-, Bürger-
und Bildunggort der Kandidaten, allfällige bislierige Anstellungen, sowie die
einzelnen Prilfungsfächer angegeben sind. In diese Tabelle werden die Prttfiings-
ergebnisse in Ziffern eingetragen. Für die praktische Lelirbefähigung wird eine
besondere Notenziffer erteilt, gestützt auf das Ergebnis der Probelektion, niit
angemessener Beriicksichtigung der Zeugnisse des Kandidaten über seine prak-
tische Wirksamkeit. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 1 := sehr gut.
2 = gut, 3 = genügend, 4 = gering, 5 = sehr gering.
Art. 18. Für die Patenterteilung gelten folgende allgemeine Grundsätze:
1. Primär- und Eeallehramtskandidaten. welche nicht wenigstens die volle
Dnrchnittsnote 3 = genügend erhalten, sind abzuweisen. Primarlelirer müssen
in den Fächern Pädsigogik, Deutsch und Mathematik mindestens die Note 3
erhalten haben und zwar soll dieser Note der Unrchschnitt der beiden Teilnott-n
jedes Faches zu Grunde gelegt werden.
Wenn ein Examinand die nötige Durchsehnittsnote im ganzen zwar erlangt
hat, aber in einem der genannten Fächer eine geringere Diirehschnittsnote als 3
aufweist, so hat er in beiden Teilen dieses Faches im nächsten Jahre eine Nach-
prüfung zu bestehen. Hat ein Kandidat, der in einem der genannten drei Haupt-
fächer die Note 3 nicht erreichte und also zur Nachprilfnng verpflichtet ist, auch
noch in einem andern Fache eine ungenügende Note, 4 oder 5, erhalten, so muss
er auch in diesem Fache eine Nachprüfiing bestehen.
Auf angehörtes Gutachten der t>tiidienkomraissiou entscheidet der Erziehuiiars-
rat nach § 6 der Verordnung über provisorische Patentining der Primär- und
Reallehramtskandidaten vom 22. Dezember 1870. ob die Abweisung eine ein-
malige oder itnbedingte sei.
2. Die Wahlfähigkeit wird bei solchen, welche das ganze Reallehrerexanifu
(höchstens mit Ausnahme der Kunstfächer) abgelegt haben, nur in dem Falle
ausgesprochen, wenn sie wenigstens in den FSchem der deutschen Sprache und
der Mathematik die zweite Note („gut") erhalten haben.
3. Wird das Reallehrerexamen nur ftir einen Teil der Fächer abgi'legt
(Art. 8), so ist die zweite Durchschnittsnote (ngnt") für Erteilung der Lehr-
bewilligung erforderlich.
4. Der Mangel an musikalischen oder überhaupt künstlerischen Anlagen uud
Fertigkeiten soll keinen Grand zur Verweigerung des Reallehrcrpatentes bilden.
5. Besteht ein Reallehramtskandidat die Prüfung noch in weiteren als den
obligatorischen Fächern (lateinische, italienische und englische Sprache), so sind
dieselben im Patente besonders zu erwähnen.
V. Mittelscliulen.
46. 1. Vollziehungsverordnung zum Erziehungsgesetze vom 26. September 1879,
betreffend die hthere Lehranstalt In Luzern. (Vom 2. März 1894.)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
In Revision der unterm 22. November 1880 erlassenen, das höhere Schul-
wesen betreffenden Vollziehungsverordnung zum Erziehungsgesetze vom 26. Sep-
tember 1879,
Auf den Vorschlag des Erziohnngsrates,
b e s c h l i e s s t :
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Kanton Lnzern, VollzietinngsTerordnanK znm Erziehnngsgesetz. 107
I. Aufsicbtsorg^ane.
A. Au/gichtskommissioneH und Inspektoraf.
§ 1. Der Erzielmngsrat bestellt jeweilcn auf eine Amtsdauer von 4 Jalireu
ans seiner Mitte oder ausserhalb derselben für das Gymnasium und Lyceum, für
die Realschule und für die theologische Lehranstalt einen oder zwei Inspektoren.
Diese bUden unter Vorsitz des Präsidenten des Erziehungsrates zusammen die
in § 161 des Erziehungsgesetzes vorgesehene Aufsiohtskommission.
Ausserdem bestellt der Erziehungsrat, und zwar ebenfalls auf eine Amts-
daner von 4 Jahren, für den Musik- und den Turnunterricht und für das physi-
kalische und das Xaturalienkabinet noch weitere, je aus 3 — 5 Mitgliedern be-
stehende Kommissionen.
Die Kommissionen zur Beaufsichtigung des Musik- und d<>s Turnunterrichtes
iM'snchen die betreffende Schule jährlich wenigstens zweimal und wohnen den
Schlussprüfungen bei; über das Resultat erstatten sie jeweilen nach Schluss des
Schuljahres dem Erziehungsrate einen schriftlichen Bericht. Der Kommission zur
Beaufsichtigung des physikalischen und des Naturalienkabinets liegt ausserdem
auch die Begutachtung grösserer Anschaffungen für die genannten Samm-
lungen ob.
Die Aufsicht über den Zcichnungsnnt^'rricht am (fymnasium und an der
ßealschule. über die Fortbildungsschule für technisches Zeichnen und über die
dalierigen Sammlungen ist Sache der für die Kunstgewerbeselmle bestellten Auf-
sichtskommissiou (§ 7 des Reglements vom 9. Oktober 1893).
B. Rektorat.
§ 2. Für die gesamte höhere Leliranstalt wählt der Erziehungsrat aus den
Professoren derselben einen oder zw^ei Rektoren und zwar auf eine Amtsdauer
TOB 2 Jahren, nach deren Ablauf sie wieder wählbar sind. Jeder Professor ist
verpflichtet, für eine Amtsdauer eine auf ihn gefallene Wahl zum Rektor anzu-
nehmen.
Werden zwei Rektoren bestellt, so wird dem einen das Gymnasium und
Lyceum und die theologische Lehranstalt und dem andern die Realschule zu-
geteilt.
§ 3. Den Rektoren kommen folgende Rechte und Pflichten zu:
1. Sie haben die von den Behörden ausgegangenen Verordnungen sowie die
Beschlüsse der Lehrervereine zu vollziehen.
2. Sie führen ein genaues Verzeichnis aller Zöglinge der Anstalt, mit den
"'rforderlichen Angaben über Heimats- und Wohnort, Alter, Kosthaus u. s. w.
3. Sie verpflichten die Schüler auf die Disziplinarvorschriften, entscheiden
über allfällige Urlaubsgesuche derselben, sowie über die Aufnahme und Weg-
weisung von Gästen (§§ 20 und 81); sie fertigen jeweilen den Jahresbericht
(Katalog) über die gesamte höhere Lehranstalt an und haben allein das Recht,
Schulzeugnisse irgend welcher Art auszustellen.
4. Sie setzen den Stundenplan fest und wachen über die Befolgiing des
Lehrplanes, sowie der übrigen Schulvorschriften; sie führen ein genaues Ver-
zeichnis über alle Absenzen der Sciiüler und allfällige über sie verhängte Strafen,
sowie Ober alle von den Professoren nicht gehaltenen Unterrichtsstunden mit
-Angabe des Grundes.
5. Sie behandeln die seitens der Schüler (§ 60), oder der Lehrer (§ 79) an
sie gebrachten Disziplinarfälle und wachen überhaupt über die Disziplin an der
Anstalt Feldbaren Schülern können sie den Besuch der Stunden vorläufig
untersagen, haben jedoch sodann zur Behandlung der jVngelegenheit sofort den
•tetreffenden Lehrerverein einzuberufen, eventuell dem Erziehungsrate Mitteilung
zn machen.
6. Bei bloss vorübergehender Verhindenmg eines Lehrers sorgen sie, wenn
nötig, soweit tnnlich von sich aus für Stellvertretung oder anderweitige Be-
schäftigung der Schüler; wichtigere Fälle legen sie dem Erzi<'hnngsrute vor
M. §§ 6 und 8).
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108 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
7. Sic haben das Rocht, nnvcrschiebbaro Anschaffungen und Reparataren,
sofern der Botrag einer einzelnen Auslage die Summe von Fr. 15 nicht über-
steigt., von sich aus besorgen zu lassen.
8. Sie besorgen mit tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Pro-
fessoren innerhalb des bewilligten Kredites die Anschaffungen für die Schnl-
bibliotheken ; sie führen über letztere genaue Kataloge und legen dieselben all-
jälirlich dem Erziehungsrate zur Kenntnisuahme vor.
9. Sie künnen vom Erziehungsrate jederzeit zu seinen Beratungen beige-
zogen werden.
10. Sie erstatten dem Erziehungsrate jeweücn nach Schluss des Schuljalires
über dasselbe einen schriftlichen Bericht, in welchem u. a. aufzunehmen sind:
a. Frequenz der Anstalt, resp. der betr. Abteilung derselben ; — h. Absenzen
der Schüler ; — c. Vorgehen und Strafen derselben ; — d. Abseuzen der Lehrer
mit Angabe des Grundes; — e. Innehaltnng des Lehr- und Stundenplanes; —
/. Vereinswesen; — g. Benutzung der Bibliotheken; — h. Bemerkungen über
das disziplinare Verhalten und das geistige Leben an der Anstalt im allgemeinen.
allMlige Mängel in der Organisation derselben, über die Unterstützung des
Rektorates durch die Lehrerschaft, die Kosthäuser etc.
§ 4. Die Rektoren führen Aufsicht über die Kosthäuser der Stndlrenden.
Sollten sie die Wahrnehmung machon, dass in einem Kosthause das religiös-
sittliche oder das leibliche Wohl der Schüler gefährdet ist, so erstatten sie der
Erzichungsbehörde hierüber Bericht. Diese wird ihrerseits die erforderlichen
Massregeln treffen; nötigenfalls kanu sie, und zwar ohne Angabe der Gründe,
solche Studirende anhalten, das betreffende Kosthans zu verlassen.
Der Erziehungsrat orlässt jeweilen während der Herbstferien au solche
Familien, welche Studierende in Kost und Logis zu nehmen gedenken, eine
Einladung zu einer bezüglichen Anmeldung und stellt das Verzeichnis der da-
herigen Kosthäuser, nachdem er dasselbe geprüft und allfäUig bereinigt hat, dem
Rektor zu.
In Wirtshäusern Kost und Wohnung zu nehmen, darf der Rektor nur
ausnahmsweise gestatten.
C. Der Kirchenpräfekt.
§ 5. Der Kirchenpräfekt steht der Kirche zu St. Xaver vor und besorgt
in derselben, unterstützt von den geistlichen Professoren der hSheru Lehranstalt,
den Gottesdienst. Unter seiner unmittelbaren Leitung und Aufsicht steht insbe-
sondere alles, was auf die religiösen Übungen der Studirenden besagter Anstalt
Bezug hat.
Er gibt den geistlichen Professoren die nötigen Anweisungen hinsichtlich
der Aushülfe in der Kirche zu St. Xaver. Diese Aushülfe bezieht sich auf die
Funktionen beim Stndentengottesdienste, den Beichtstuhl und den Frühgottes-
dienst an Sonn- und Feiertagen.
Er s-orgt in Verbindung mit den Rektoren und Professoren für die Beauf-
sichtigung der Studirenden beim Kirchenbesuche, er führt bezüglich derselben
eine Kontrolle über die Erfüllung der religiösen Vorschriften, bestimmt die dafür
in den Quartalberichten vorgesehenen Zensuren, entscheidet über allfällige Dis-
pensgesuche und ist befugt, unontschnldigto oder nicht genügend entschuldigte
Abseuzen sowie ungebührliches Betragen in der Kirche zu bestrafen. Er hat auf
seinem Gebiete die gleichen Strafkompetenzen wie der Rektor.
Er bestimmt ans der Zahl der Studirenden die zum Altardienste nötigen
Gehülfen.
Hinsichtlich der Kirchenmusik hat der Kirchenpräfekt sich mit dem Musik-
direktor ins Einvernehmen zu setzen.
II. Die Lehrer.
§ 6. Jeder Lehrer kann angehaltou werden, in seinem ordentlichen oder
einem verwandton Fache auch an einer andern als der im Anstcllnngsakte ihm
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Kanton Lnzern, Vollziehnnggrerordunng zum Erziehnnji^sjifesetz. 109
Zugewiesenen Abteilnn;; Untorricht zu erteilen und im Falle der Verhinderung'
eines andern Lehrers für denselben Aushülfe zn leisten.
§ 7. Ohne Genehmigung der Behörde darf ein Lehrer weder ein Lehrmittel
einfähren, noch auch in den bereits eingeführten oder im Stundenpläne eine
Ändenmg vornehmen.
§ 8. Allfällige Versäumnisse einzelner Unterrichtsstunden liaben die Pro-
fessoren dem Rektor wenn mOglich zum voraus anzuzeigen; ebenso haben sie
ihm auch von gelegentlichen Stundenaustauschen schon vorher Kenntnis zu
gcheiL. Beträgt das Versäumnis voraussichtlich mehr als drei Tage, so haben
sie, von Krankheitsfällen abgesehen, beim Erziehnngsrate Urlaub einzuholen.
§ 9. Die Lehrer haben die erste Schulstunde sowohl Vor- als Nachmittags
mit dem Glockenschlage zu beginnen und desgleichen jede Stunde mit ülocken-
scblag zn scbliessen.
Die Pause zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden darf höchstens zehn
Minuten betragen.
Jeder Lehrer hat in seinen Unterrichtsstunden für Aufrechtlialtung der
Schalzucht zu sorgen und allfällige Vergelten während derselben von sich aus
nach Massgabe der §§ 78 und 79 zn bestrafen; für die Aufrechthaltung der
Disziplin während der Ruhezeit haben nach Möglichkeit die betreffenden Klassen-
lehrer zu sorgen.
Jeder Lehrer hat die Pflicht, den Rektor in der Handhabung der Disziplin
nach Kräften zu unterstützen und daher soweit möglich auch ausser der Schule
das sittliche Betragen der Schüler zu beobachten und über wahrgenommene
Felder oder Aussclireitungen an den Rektor zu berichten. An letztem sind auch
allfaUige Klagen über anhaltenden Unfleiss zu bringen.
§ 10. Jeder Lehrer hat sich auf den Unt^'rricht sorgfältig vorzubereiten
(Erziehnngsgesetz § 74) und zu diesem Zweck ein ausfülirliclies Vorbereitungs-
heft zn führen. Ist letzteres wegen des zu behandelnden Stoffes zu umständ-
lich oder wegen des vorordneten Lehrmittels überflüssig, so hat er für jede
Stande das Unterrichtspensum wenigstens summarisch in ein besonderes Heft
einzutragen.
§ 11. Die Lehrer beaufsichtigen die Privatlektüre der Studirenden und
geben denselben Anleitung zur Benutzung der Schulbibliotheken und der Kantons-
bibliothek. Sie haben das Recht, den Bibliotliekaren bezw. dem Erziehnngsrate
Vorschläge für Neuanschaffungen zu machen.
in. Die Lehrerveteine.
§ 12. Es bestehen für die höhere Lehranstalt folgende Lehrervereine:
1. ein allgemeiner Lehrerverein,
2. ein Lehrerverein für das Gymnasium und Lyceum,
3. , „ n die Realschule, und
i. „ „ „ die theologische Lehranstalt.
Präsident der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Lehrervereine ist der Rektor
des Gymnasiums und Lyceums und Präsident des Lehrervereins der Realschule
ist der Rektor dieser Anstalt ; der theologische Lehrerverein bestellt seinen Prä-
sidenten in freier Wahl und zwar je auf zwei Jahre. Auf die gleiche Amtsdauer
wählt jeder dieser vier Vereine aus seiner Mitte einen Aktuar.
§ 13. Die Lchrervereine versammeln sich ordentlicher Weise am Anfange
mid am Schlüsse eines jeden Semesters und in der Zwischenzeit so oft, als die
Geschäfte es erfordern oder der Präsident oder wenigstens ein Drittel der be-
treffenden Lehrer es verlangt. Jeder Lehrer ist gehalten, den Sitzungen des
betreffenden Vereins beizuwohnen und die vom letztem ihm zugewiesenen Ar-
beiten zn ttbemchmen.
§ 14. Die Verhandlungen der Lchrervereine erstrecken sich auf alle Gegen-
stände, welche die innem oder äussern Verhältnisse der Anstalt oder einer ein-
zelnen Abteilung derselben betreffen und deren gedeihlichen Fortgang bedingen.
Im besondera liegt jedem Lehrervereine ob :
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n
110 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
a. Über dit' Grundsätze einer übereinstimmenden Amtsftthmng hinsichtlich
des Unt<'rrichts sowohl als aucli der Disziplin sich zn verständigen and
daliin zu trachten, dass namentlich die einzelnen Lehrfächer nach einrr
und derselben wissenschaftlichen Methode behandelt und je nach ihrer
Verwandtschaft in genaue wechselseitige und ineinander greifende Vt-r-
bindung gebracht werden;
b. den Umfang der häuslichen Arbeiten der Schüler je nach der Bedontnng
und Stundenzahl der ünterrichtsgegenstände zn bestimmen;
c. die Aufnahmsprüfimgen anzuordnen und die Beförderungen Torzunchnen:
rf. die vom Brzichungsrate ihm überwiesenen Dispensgesuche zu begutachte
oder eventuell zu erledigen:
e. die Anmeldungen der Stipendienbewerber zn beraten und dem Erziehnngs-
rate Vorschläge einzureichen;
/. die Sitten- nnd Betragensnoten festzustellen und jährlich wenigstens zwei-
mal sämtliche Schüler zu zensuriren;
g. allfällige aus seiner Mitte eingebrachte Anträge oder vom Erziehunasratc
gestellte Aufragen betreffend Abänderungen im Lehrplane, Einfähmnj;
von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln oder betreffend anderweiticf,
auf die inncm oder äussern Verhältnisse der Anstalt bezügliche Ver-
besserungen zu beraten und zn begutachten.
IV. Wissenschaftliche Sammlungen.
§ 15. Zur Unterstützung des Unterrichts in den verschiedenen Fächern
dienen folgende Sammlungen:
«. die natnrhistorische Sammlung; — b. die physikalische Sammlung: —
c. das chemische Laboratorium; — rf. die Sammlung mathematischer Apparate:
— «. die Modellsammlung: — /. die Sammlung der Zeichnungsschulcn ; — j. die
Sammlung der Musikschule; — h. die Warensammluug der Handelsschule: —
I. die kunsthistorische Sammlung; — k. die Schulbibliotheken nnd /. die kan-
tonale Münzsammlung.
Die unter litt. « — i genannten Sammlungen sind den betreffenden Fach-
lehrern unterstellt und es haben diese die Pflicht, über sämtliche Gegenstände
derselben ein genaues fortlaufendes Inventarverzeichnis zu führen, dieselben in
gutem Zustande zu erhalten und die nötigen Neuanschaffungen und Rcparatoren
innerhalb des bewilligten Kredites zu besorgen, und zwar können sie. wenn
eine einzelne solche Anschaffung oder Reparatur den Betrag von Fr. 15 nicht
übersteigt, dieselbe von sich aus anordnen, sonst aber haben sie hiefür die Be-
willigung des Erziehungsrates einzuholen.
Über die Bibliotlieken und deren Benutzung wird der Erziehungsrat ein
besonderes Reglement erlassen ; über die Benutzung der Münzsammlung, die der
Aufsicht des Staatsarchivars unterstellt ist, haben sich die betreffenden Pw-
fessoren mit diesem ins Einvernehmen zn setzen.
V. Die Schüler.
A. Aufnahme.
§ 16. Die ordentliche Aufnahme der Studirenden findet jeweilen zu An-
fang des Schuljahres statt. Die Betreffenden haben sich beim Rektor anzu-
melden.
Ausser einer Gebühr von Fr. 3 für die Bibliotheken, die wissenschaftlichen
Sammlungen und den Pedell, welche sowohl die ordentlichen Schüler als auch
die Gäste jeweilen bei der Einschreibung zn entrichten haben, wird, die Kunst-
gewcrbeschule ausgenommen, kein Schulgeld gefordert.
Ausländer haben fflr obige Zwecke eine Gebühr von Fr. 20 zu entrichten.
§ 17. Die Neueintretenden haben ihre Geburtsscheine, Studien- nnd Sitten-
zcngnisse beizubringen nnd, ausgenommen solche, welche von einer Hittelschnte
des Kantons herkommen und an der betreffenden Anstalt befördert worden
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Kanton Luzem, Vollziehnnffs Verordnung zum Erziohnngsgesetz. 111
waren, eine Anfnahmsprüfung abzulegen. Auf gute Zeugnisse hin kann indessen
der Lehrerrerein, ansgenommen beim Eintritte in die 1. Klasse, von besagter
Prüfung dispensiren. Später Eintretende unterliegen den gleichen Bestimmungen.
§ 18. Wer keine oder in Hinsicht auf das religiüs-sittliche Betragen nicht
befriedigende Zeugnisse vorzuweisen hat, wird zu einer Aufhahmsprüfung nicht
zugelassen.
§ 19. Fttr den Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums oder der Realschule
ist erforderlich, dass der Aspirant sich über den Besitz deijenigen Kenntnisse
ausweise, welche durch Absolvirung der Primarschule sich erwerben lassen.
Überhin wird zum Eintritte in die 1. Klasse des Oymnasioms ein Alter von
wenigstens 11 Jahren verlangt und zum Eintritte in die Bealschnle ein solches
von wenigstens 12 Jahren (§ 28) ; Ausnahmen zu gestatten, liegt in der Kom-
petenz des Erziehungsrates.
§ 20. Als Gäste für einzelne Fächer dürfen nur solche au^enommen werden,
welche :
a. des Deutschen noch nickt so mächtig sind, dass sie dem Unterrichte folgen
können, jedoch sich darUber ausweisen, dass sie in besagter Sprache
Privatunterricht nehmen, oder
/>. ausserhalb der Schule eine regelmässige Beschäftigung liaben, oder
e. laut ärztlichem Zeugnisse so kränklich sind, dass sie nicht sämtliche
Unterrichtsfächer der betreffenden Klasse besuchen können.
Die Gäste haben sich über ihre Vorbildung in denjenigen Fächern, für
welche sie den Zutritt begehren, sowie über gute Sitten gehi5rig auszuweisen.
Die Bewilligung zum Hospitiren erteilt auf das Gutachten der betreffenden
Lehrer der Rektor.
Die unter litt, a bezeichneten Gäste werden höchstens ein Jahr als solche
geduldet.
B. BefSrderung.
§ 21. Die Beförderung der Schüler in eine höhere Klasse wird jeweilen am
Ende des Schuljahres vorgenommen, Dieselbe erfolgt mit Rücksicht auf die
während des Jahres gemachten Fortschritte und ist entweder eine bedingte
oder unbedingte. Im ersten Falle hat der betreffende Schüler in denjenigen
Fächern, in welchen er als schwach befunden worden war, bei Beginn des
nächstfolgenden Schuljahres eine Prüfung zu bestehen.
§ 22. Die Nonnen, welche bei der Beförderung massgebend sind, werden
auf das Gutachten der Lehrervereine vom Erziehungsrate festgesetzt.
§ 23. Muss einem Schüler zwei Jahre nacheinander die Beförderung ver-
weigert werden, so wird ihm der weitere Besuch der Anstalt nicht mehr ge-
stattet.
§ 24. Über allfällige Anstände betreffend die Aufnahme o<ler Beförderung
eines Schülers entscheidet der Erziehnngsrat.
C. Schlussprüfungen.
§ 25. Am Ende des Schuljahres finden unter Leitung eines Mitgliedes des
Erziehnngsrates öffentliche Prüfungen statt. Bei denselben sollen die während
des Jahres angefertigten schriftlichen Arbeiten der Schüler vorgelegt werden.
§ 26. Bei der Pi-üfung jeder Klasse wird ein Namensverzeichuis der
Schüler mit Angabe ihrer Noten, sowie ein Verzeichnis der während des Schul-
jalires behandelten Abschnitte der einzelnen Lehrgegenstände vorgelegt.
§ 27. Die nach einem vom Erziehungsrate vorgeschriebenen Formulare aus-
zufertigenden Jahreszeugnissc werden den Schülern nach Beendigung der
Sclilnssfeier zugestellt. Wer ohne hinreichenden Gnuid sich der öffentlichen
Prüfung entzieht, erhält kein Schulzeugnis.
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112 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
D. ifaturitfitsprUfungen.
a. Für Abiturienten der Realsclinle.
§ 28. Tra demjenigen Zöglingen der Realsclinle, welche die 6. KIa:>$e der-
selben absolvirt haben, den Eintritt in den praktischen Beruf, oder, behufs wei-
terer wissenschaftlicher Ausbildung, die Aufnahme in das eidgenössische Poly-
technikum oder in eine andere Hochschule zu erleichtem, wird für dieselben
und zwar ordentlicher Weise im Verlaufe der zwei letzten Wochen des Schul-
jahres, eine Maturitätsprüfung abgehalten, welche jedoch nicht obligatorisch
ist. Diese ersetzt fttr die Abiturienten die Schlussprüfnng. Der Zutritt zu der-
selben wird erst nach Vollendung des 18. Altersjahres gestattet.
§ 29. Die Matnranden haben ihr Gesuch um Zulassung zur Prüfung schrift-
lich beim Rektor einzureichen und in dasselbe einen kurzen Abriss ihres Lebens
aufzunehmen, worin sie ihren vollständigen Namen, das Datum ihrer Gebmt
mit Heimat und Wohnort, die Wahl ihres Berufes und, wenn sie in eine poly-
technische Schule einzutreten gedenken, auch die zu besuchende Fachschnle
angeben.
§ 30. Die Prüfungskommission besteht ans den betreffenden Fachlehrern
unter Vorsitz eines Mitgliedes des Erziehungsrates. Das Protokoll führt der
Rektor der Realschule.
§ 31. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Deutsche Sprache und Literatur; — 2. französische Sprache und Lite-
ratur; — 3. Geschichte und Geographie; — 4. Arithmetik, Algebra und Ana-
lysis; — 5. ebene und räumliche Geometrie; — 6. ebene und sphärische Trigo-
nometrie; — 7. analytische Geometrie der Ebene; — 8. darstellende Geometrie: —
9. technisches Zeichnen; — 10. Freihandzeichnen; — 11. Physik; — 12. Chemie;
— 18. Naturgeschichte.
§ 82. Ans diesen Fächern wird im Umfange des Lehrplanes der Realschule
und nach Massgabe des Regulativs für die Aufnahmsprllfungen am eidgenössi-
schen Polytechnikum gcprftit, und zwar wird, namentlich bezüglich der mathe-
matischen Kenntnisse, nicht nur theoretisches Verständnis, sondern auch Sicher-
heit und Fertigkeit in der Anwendung gefordert.
§ 33. Die Prüfung ist fttr alle Abiturienten dieselbe ohne Rücksicht auf
ihre Berufswahl; es kann also keines der aufgezählten Fächer wegfallen.
§ 34. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche Ab-
teilung; die schriftliche Abteilung wird jcweilen zuerst vorgenommen.
Statt der Prüfung im technischen und Freihandzeichnen hat der Examinand
diejenigen seiner vom Fachlehrer anerkannten Arbeiten vorzulegen, welche er
während der zwei letzten Jahreskurse angefertigt hat.
§ 35. Fttr die schriftliche Prttfhng gelten des nähern folgende Vorschriften :
1. Im Deutschen erhält der Maturand ein im Bereiche seiner Stadien
liegendes Thema. Er soll dasselbe in Hinsicht auf Orthographie, Grammatik
nnd Stilistik korrekt behandeln.
2. Im Französischen kann entweder ein freier Aufsatz oder eine Über-
setzung aus dem Deutschen verlangt werden.
3. In den Fächern der reinen und angewandten Mathematik, sowie der
Physik und Chemie werden je wenigstens zwei Aufgaben gestellt.
4 In der Naturgeschichte wird ein Aufsatz über Zoologie oder Botanik
oder Mineralogie verlangt.
In jedem der genannten 10 Fächer wird für die schriftliche Prüfung
wenigstens eine Stunde eingeräumt.
§ 36. Für jede schriftliche Arbeit werden vom Fachlehrer zwei oder drei
Aufgaben vorgeschlagen, von welchen der Präsident der Prüfungskommission
eine auswählt. Alle Examinanden erhalten dieselben Aufgaben und jede der-
selben erst in dem Augenblicke, in welchem ihre Bearbeitung beginnen soll.
Den Schülern sind hiebei keine andern Hülfsmittel als die mathematischen
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Kanton Lnzern, Vollziehungsverordnnng zum Erziehuugsgcsetz. 113
Tafeln und die Zeichnungginstruiuente zn gestatten. Die Schüler haben eine
jede Arbeit, ohne sie zn verlassen, binnen der hiefdr festgesetzten Zeit nnd
unter beständiger Aufsicht eines Jlitgliedes der Prüfnngskommission zu ver-
fertigen. — Jeder Aufseher wird in einem besondem Verzeichnisse bemerken,
in welcher Zeit und bei welchem Gegenstande er die Aufsicht geführt, sowie,
wann jeder Examinand die angegebene Arbeit beendigt habe. Wer nach Ablauf
der vorgeschriebenen Zeit mit der Arbeit noch nicht fertig ist, muss sie un-
vollendet abliefern.
§ 37. Die schriftlichen Arbeiten werden von den betreffenden Fachlehrern
durchgesehen und mit Bäcksicht auf die an den Abitarieuten zn stellenden
Forderungen beurteilt. Mit diesem Urteile der Fachlehrer und dem über die
schriftliche Prüfung von den Aufsehern geführten Verzeichnisse werden sämtliche
Arbeiten bei den Mitgliedern der Prüfungskommission in Umlauf gesetzt.
§ 38. Die mündliche Prüfung bildet den öffentlichen Teil der Maturitäts-
prüfnng.
Ihre Abhaltung wird vom Erziehnngsrate jeweilen durch das Kantonsblatt
zur öfientlichen Kenntnis gebracht nnd überdies wird dem schweizerischen
Schnlrate. mit Angabe der Zahl und der künftigen Fachschule der Matnranden,
behufs anfälliger Beschickung davon rechtzeitige Anzeige gemacht.
§ 39. Die mündliche Prüfang erstreckt sich auf sämtliche in § 31 genannten
Fächer, mit Ausnahme des technischen nnd des Freihandzeichnens, und wird
fBr alle Esaminanden zn gleicher Zeit nnd soweit möglich im Beisein der Mit-
glieder der Prüfungskommission abgehalten. Sie wird in jedem Fache vom
betreffenden Lehrer abgenommen nnd dauert für den einzelnen Maturanden je
10 bis 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung hat vorzüglich diejenigen Gebiete eines Faches ins
Aug^ zu fassen, welche von der schriftlichen Prüfung nicht berücksichtigt werden
konnten.
§ 40. Betreffend die Festsetzung der Matnritätsnoten und das Maturitäts-
zeugnis finden die §§ 50 — 53 analoge Anwendung.
b. Für Abiturienten des Lycenms.
§ •41. Jeder Studirende, welcher bei seiner Berufsprüfung (Staatsexamen)
ein Maturitätszeugnis vorzuweisen hat, soll vor Beginn seines Bernfsstndinms
eine Maturitätsprüfung bestehen. Ausser auf Grund einer Prüfung wird kein
Maturitätszeugnis erteilt.
Die Nachbolung einer versäumten Maturitätsprüfung kann ausnahmsweise
ror Ablegnng des Staatsexamens durch den Erziehnugsrat bewilligt werden.
§ 42. Der Zweck dieser Prüfang ist, auszumitteln, ob der Abiturient den
erforderlichen Grad allgemeiner Bildung erlangt habe, um sich mit Erfolg einer
Beruf swissen Schaft widmen zu können.
§ 43. Die Maturitätsprüfung wird alljährlich ordentlicher "Weise im Ver-
laufe der zwei letzten Wochen des Schuljahres gehalten nnd ersetzt so die
Jahresprfifung des zweiten Lycealkurses.
Dieselbe wird jeweilen öffentlich ausgeschrieben; die Bewerber hiesiger
Anstalt haben ihre Anmeldungen mit Angabe des von ihnen gewählten wissen-
schaftlichen Benifes, unter Beilage der Studien- und Sittenzeugnisse, wenigstens
8 Tage vor der Prüfung dem Erziehungsrate einzureichen.
Solche Schüler, welche, ohne au der hiesigen Anstalt zu studiren. an der
ordentlichen Maturitätsprüfung derselben teilnehmen wollen, haben ihre An-
meldung jeweilen bis längstens Ende Juni zu machen und hiebei Fr. 30 zu erlegen.
Allföllige Begehren für Abhaltung einer ausserordentlichen Prüfung sind
der nämlichen Behörde einzureichen.
§ 44. Die Fächer, aus denen, zum Teil bloss mündlich, zum Teil aber
mündlich und schriftlich geprüft wird, sind: deutsche, lateinische, griechische
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114 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
(für letzt«re eTentuell englische oder italienische) nnd französische Sprache.
Philosophie, Geschichte nnd Geographie, Mathematik, Physik, Chemie und Natur-
geschichte.
§ 45. Die schriftliche Pröfang erstreckt sich auf deutsche, lateinische nnd
französische, eventnell italienische oder englische Sprache, und auf Mathematik.
Fflr dieselbe werden in den einzelnen Fächern folgende Anforderungen gestellt :
«.Deutsche Sprache: Vorgelegt wird ein im Kreise der Gymnasial- und
Lycealstndien liegendes historisches, naturhistorisches oder literarisches
Thema. Der Examinand soll dasselbe richtig auffassen, den Stoff mit
einiger Vollständigkeit in der Hauptsache beherrschen, logisch nnd sach-
gemäss disponiren und in richtiger, klarer und angemessener Sprache
behandeln.
h. Lateinische Sprache: Fflr die Abfassung eines lateinischen Aufsatzes wird
ein Stoff gewählt, der im Gesichtskreise der Schfiler liegt nnd dessen
Behandlung keine besondere Vorarbeiten erfordert. Statt eines freien
lateinischen Aufsatzes kann auch die Übersetzung eines deutschen, vom
lateinischen Ausdrucke sich nicht zu sehr entfernenden Textes gefordert
werden. Diese schriftliche Arbeit soll vom Examinanden mit einiger
Gewandtheit, ohne wesentlichen Verstoss gegen die Grammatik, sowie
ohne grobe Germanismen ahgefasst werden.
c. Französische Sprache : Übersetzung eines zu.sammenhängendeu Stückes
ans dem Deutschen. Bei der Beurteilung der Arbeit ist besonders aof
die Vokabelkenntnis, die Sicherheit in der Formen- und Satzlehre und
die Vermeidung von Germanismen zu achten.
(I. Englische oder italienische Sprache: Übersetzung eines leichtern zusammen-
hängenden Stflckes oder eines Übungsstückes aus dem Deutschen in eine
der geuannten Sprachen.
e. Mathematik: Der Examinand soll im stände sein, sowohl geometrische
als arithmetische Aufgaben, erstere aus dem Gebiete der Planimetrie.
Stereometrie, ebenen Trigonometrie nnd elementaren Astronomie, die
arithmetischen aus der Lehre von den Gleichungen 2. Grades nnd den
Progressionen zu lösen.
§ 46. Für jede schriftliche Arbeit werden vom Fachlehrer zwei oder drei
Aufgaben Torgeschlagen, von welchen der Präsident der Prüfungskommission
eine auswählt. Alle zugleich zu Prflfenden erhalten die nämlichen Au%aben
und jede derselben erst in dem Augenblicke, in welchem ihre Bearbeitung be-
ginnen soll. Hiebei sind ihnen keine andern Hfllfsmittel als die mathematischen
Tafeln zu gestatten. Die Benutznng unerlaubter Hülfsmittel wird mit sofortiger
Zurückweisung von der Prüfung bestraft. Hievon sind die Kandidaten jedesmal
vor Beginn der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
Die Schüler haben eine jede Arbeit — ohne sie zu verlassen — in einer
von der Prüfungskommission bestimmten Zeit zu verfertigen, unter beständiger,
in bestimmter Folge wechselnder Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungs-
kommission. Jeder Aufseher wird in einem besondem Verzeichnisse bemerken.
in welcher Zeit und bei welchem Gegenstande er die Aufsicht geführt, sowie
wann jeder Examinand die aufgegebene Arbeit beendigt hat. Wer nach Ablauf
der vorgeschriebenen Zeit mit der Arbeit noch nicht fertig ist, mnss dieselbe
unvollendet abliefern.
§ 47. Die schriftlichen Arbeiten werden von den betreffenden Examinatoren
durchgesehen und mit Bücksicht auf die an den Abiturienten zu stellenden
Forderungen beurteilt. Gehört die Arbeit einem Schüler der hiesigen Anstalt
an, so sollen, wenn es nötig erscheint, die bisherigen Leistungen des Schülers
in dem mündlichen Gutachten des betreffenden Examinators Erwähnung finden.
Die übrigen Examinatoren können von der Arbeit Einsicht nehmen.
§ 48. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 44 bezeichneten
Fächer. Sie dauert für den einzelnen Prüfling in einem einzelnen Fache in
der Regel 10 bis 15 Minnten und soll womöglich auf mehrere Teile des letztern
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Eanton Lnzem, VollziehungSTerordnang zam Erziehnngsgesetz. 115
ansg^edehnt werden. Ihre Leitung steht dem Lehrer des hetreffeuden Faches
zu, jedoch bleibt es dem Präsidenten nnbenommen, selbst anch Fragen zn stellen.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ 49. Für die mündliche Prüfung werden in den einzelnen Fächern folgende
Anforderungen gestellt:
a. Deutsche Sprache: Kenntnis der Haupterscheinungen der deutscheu Lite-
ratur. Fähigkeit, die deutsche Sprache in zusammenhängender Bede
grammatikalisch richtig und stilistisch gewandt zu handhaben.
b. Lateinische Sprache : Der Examinand soll im Stande sein, eine Stelle aus
einem am Lyceum gelesenen Klassiker mit Gewandtheit ins Deutsche zu
übertragen. Der Examinator ist zudem befugt, ihm eine leichtere Stelle
ans einem beliebigen andern Autor zur Übersetzung vorzulegen. Der
Examinand soll die Geschichte der römischen Literatur im Abriss kennen.
Über die am Lyceum gelesenen Klassiker soll er eingehende literarische,
sowie anch sachliche Kenntnisse aufweisen.
e. Griechische Sprache : In betreff derselben gelten, mit der Ausnahme, dass
an Stelle der römischen die griechische Literaturgeschichte tritt, die
gleichen Anforderungen wie bezüglich der lateinischen Sprache.
d. Französische Sprache : Der Examinand soll ohne Vorbereitung und mit
einiger Geläufigkeit französische Prosa oder Poesie ins Deutsche über-
tragen können, sowie über ziemliche Fertigkeit im mündlichen Ausdrucke
sich ausweisen.
e. Englische oder italienische Sprache : Der Examinand soll im Stande sein,
korrekt und mit Verständnis englische oder italienische Prosa zu lesen
und bereits hehandelte oder leichtere noch nicht behandelte Stücke ins
Deutsche zu übersetzen.
/. Philosophie: Logik, Anthropologie, Geschichte der Philosophie.
ff. Geschichte und Geographie : Übersichtliche Kenntnis der allgemeinen
Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit und genauere
Kenntnis der vaterländischen Geschichte; physikalische und politische
Geographie.
/r. Mathematik : Dasselbe Gebiet wie bei der schriftlichen Prüfung; des
weitem Kenntnis des binomischen Lehrsatzes mit ganzen Exponenten.
der Hauptsätze der sphärischen Trigonometrie und der analytischen
Geometrie der Ebene.
i. Physik : Kenntnis desjenigen Lehrstoffes, der am Lyceum behandelt w^ird :
die allgemeinen Eigenschaften der Körper, die Mechanik der festen,
flüssigen und luftftirmigen Körper, Akustik, Optik, Wärmelehre, Magnetis-
mus und Elektrizität.
k. Chemie : Grundgesetze der Chemie ; die wichtigsten einfachen Körper und
unorganischen und organischen Verbindungen.
l. Naturgeschichte; Allgemeine Kenntnis des menschlichen Körpers; Kenntnis
der Haupttypen des Tierreichs ; Kenntnis der Organe der höhern Pflanzen,
der wichtigsten Pflanzenfamilien des natürlichen Systems; Kenntnis der
wichtigsten Mineralien.
§ 50. Unmittelbar nach Schlnss der Prüfung tritt die gesamte Prüfnngs-
liommission zusammen, um über die zu erteilenden Noten zu beraten, wobei
der Gesamteindruck der Prüfling und der bisherigen Leistungen eines jeden
Ahiturienten mit in Betracht gezogen werden darf. Darauf geben die Examina-
toren, jeder in seinem Fache, jedem der Matnrsndeu eine Note nach der Skala 6
(heste) bis 1 (geringste); in denjenigen Fächern, in welchen mündlich und
schriftlich geprüft worden ist, wird nur eine Note erteilt.
Nachher erstattet die Prüfungskommission dem Erziehungsrate einen von
dessen Kauzlei in ein besonderes Protokoll einzutragenden schriftlichen Bericht,
in welchem enthalten sein sollen:
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116 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
1. Familien- und Personenname und Heimatsort jedes einzelnen Matnranden
• (in alphabetischer Eeihenfolge), für Schüler des hiesigen Lyceums ausser-
dem eine Zensur über Fleiss und Betragen während des Aufenthaltes an
demselben.
2. Angabe der bei der Prüfung gestellten schriftlichen Aufgaben.
3. Prüfungsnote in jedem einzelnen Fache.
4. Antrag, welchen Prüflingen ein Haturitätszengnis auszustellen sei und
welchen nicht, und wenn ja, mit welcher Note.
5. Allfällige Bemerkungen über einzelne Maturanden und dergl.
§ 51. Bei der Festsetzung der Maturitätsuoten erhält ein Matnrand:
A. Die Note I (sehr gut), wenn a. die Durchschnittsnote sämtlicher Fächer
nicht unter 5,5 und b. keine einzelne Fachnote unter 4 sinkt.
B. Die Note II (gut), wenn a. die Durchschnittsnote nicht unter 4,8 und
b. keine einzelne Fachnote unter 3 sinkt.
C. Die Note III (genügend), wenn a. die Durchschnittsnote nicht unter 4
und b. keine einzelne Fachnote unter 2 sinkt.
Wer nicht zum mindesten die Maturitätsnote III erhält, wird nicht als reif
erklärt.
§ 52. Das Maturitätszeugnis soll enthalten : a. die Noten der einzelnen
Fächer; — b. die Gesamtmaturitätsnote ; — c. (bei den Schülern des hiesigen
Lyceums) eine Zensur über den Fleiss und das Betragen während der betreffenden
Studienzeit.
§ 53. Wenn ein Examinand den im § 51 gestellten Anforderungen nicht
entspricht, wird beim Erziehnngsrate auf Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
angetragen.
Dem Examinanden kann im Falle der Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
vom Erziehnngsrat gestattet werden, in den Fächern mit einer unter 4 sinkenden
Prüfnngsnote binnen Jahresfrist eine Ergänzungsprüfnng zu bestehen, zu welcher
er sich unter Entrichtung einer Gebühr von Fr. 10 für jedes einzelne der be-
treffenden Prüfungsfächer rechtzeitig bei genannter Behörde anzumelden hat.
Eine dritte Prüfung wird nicht gestattet.
§ 54. Der Erziehnngsrat bezeichnet ans den Professoren des Gymnasiums
und Lyceums die niitige Zahl Mitglieder der Prüfungskommission. Präsident
derselben ist ein Mitglied des Erziehungsrates oder ein Delegirter desselben.
§ 55. Die Prüfungskommission versammelt sich auf die Einladung ihres
Präsidenten. Für eine ausserordentliche Prüfung erhält jedes Mitglied eine
Entschädigung von Fr. 6. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten des oder der
betreffenden Maturanden und sind gleich bei der Anmeldung (§ 43) zu deponiren.
§ 56. Wer, ohne im Besitze eines Maturitätszeugnisses zu sein, ein Bernfs-
studium bereits angetreten hat, soll die Maturitätsprüfung nach Anleitung des
§ 41 nachholen, wenn für die Bestehung der Staatsprüfung ein solche» Zeugnis
notwendig ist.
c. Für Kandidaten der Tierarzneikunde.
§ 57. Um solchen Studirenden, welche sich der Tierarzneikunde widmen
wollen, den Zutritt zur propädeutischen Prüfung für Tierärzte zu erleichtem,
wird für dieselben, wenn sie mit einem bezüglichen Gesuche eingelangen, eine
den betreffenden Anforderungen der vom schweizerischen Bundesrate unterm
19. März 1888 erlassenen Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprflfnn^en
entsprechende Maturitätsprüfung abgehalten.
Dieselbe nmfasst folgende Fächer:
I.Muttersprache. Fertigkeit in schriftlicher und mündlicher Darstellung-.
2. Eine zweite schweizerische Nationalsprache. Angemessene Fertigkeit im
mündlichen und schriftlichen Ausdruck. Übersetzung eines leichtem
Schriftstellers.
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Kanton Luzern, Vollziohunffsverordming zum Erziehnngsgesetz. 117
S.Latein. Grammatik nnd Hanptregeln der Syntax. Nepos. Cäsar.
4. Geschichte. Allgemeine Geschichte der neuem Zeit nnd vaterländische.
5. Geographie. Angemessene Kenntnis der politischen und physikalischen
Geographie.
6. Arithmetik. Die bürgerlichen Rechnnngsarten bis zum Kettensatz.
7. Algebra. Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten. Logarithmen.
8. Geometrie. Planimetrie, Stereometrie, Elemente der Trigonometrie.
9. Physik und Chemie. Allgemeine Eigenschaften der Köri)er. Grandzflge
der Mechanik. Feste und flüssige Körper. Elemente der Lehre von
Schall, Licht, Wärme, Elektrizität und Magnetismus. Die wichtigsten
einfachen Körper und ihre Verbindungen.
10. Naturgeschichte. Elemente der Botanik nnd Zoologie.
§ 58. Der Erziehnngsrat bezeichnet aus den Professoren der Kantonsschnle
die Mitglieder der Prü&ngskommission. Präsident derselben ist ein Mitglied
des Erziehnngsrates oder ein Delegirter desselben.
Im übrigen finden in Bezug anf die Art und Weise der Abhaltung der
Maturitätsprüfung für Kandidaten der Tierarzneikunde, sowie in Bezug auf die
Notenerteilung u. s. w. die Bestimmungen über die Maturitätsprüfung für Abi-
turienten der Realschule analoge Anwendung.
VI. Disziplinarordnung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 59. Die höhere Lehranstalt hat neben ihrem besonderu wissenschaftlichen
auch den Zweck, in ihren Zöglingen wahre Religiosität und Sittlichkeit zu pflanzen.
Die genaue Beobachtung der Disziplinarordnung ist eine unerlässliche Be-
dingung der Teilnahme an der Anstalt.
Vor allem aus werden dem Schüler ein bescheidenes und gesittetes Betragen,
beharrlicher Fleiss und pünktlicher Gehorsam zur Pflicht gemacht.
§ 60. Hat ein Schüler seinerseits hinsichtlich seines Verhältnisses zu
Schule oder Lehrer über irgend etwas mit Grund sich zu beschweren, so mag
er in angemessener Weise sich an den Rektor oder an den Erziehnngsrat wenden.
2. Besondere Vorsehriffen,
a. Hinsichtlich der Religionsübungen.
§ 61. Für die Studirenden katholischer Konfession werden hinsichtlich
der Religionsübnngen von dem Kirchenpräfekten im Einverständnis mit dem
Erziehungsrate die nötigen Anordnungen getroffen, namentlich über den Besuch
des Schnlgottesdienstes und des katechetischen Unterrichtes, sowie über den
Empfang der heiligen Sakramente.
Der Besuch der Katechese ist für die ScWtler der vier ersten Klassen beider
Abteilungen der Kantonsschnle, sofern sie bei Beginn des Schu^ahres das 18.
Altersjahr nicht erreicht haben, verbindlich.
Diejenigen Schüler, welche zur Aushülfe in der Kirchenmusik oder zum
Altardienste in Anspruch genommen werden (vergl. § 5, Absatz 4 und 5), haben
dem daherigen Rufe zu folgen nnd ihre Pflichten pünktlich zu erfüllen.
§ 62. Wer als Schüler in die Anstalt eintritt, unterwirft sich damit auch
den an derselben als verbindlich aufgestellten Kultusvorschriften, den bezüg-
lichen Anordnungen des Kirchenpräfekten und der daherigen Kontrolle.
Wenn jedoch ein Schüler von den Religionsübnngen der Anstalt ganz oder
teilweise sich glaubt befreien zu dürfen, so hat er dies gleich bei seinem Ein-
tritte durch eine schriftliche Erklärung dem Rektorate zu banden des Kirchen-
präfekten kund zu tun. Für Schüler unter 16 .Jahren wird Mezu die schrift-
liche Einwilligung des Vaters oder des Inhabers der elterlichen Gewalt verlangt.
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118 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Wer ans Gesundheitsrücksichten oder wegen Wohnsitzes ausser der Stadt
eine teilweise Dispensation von den Religionsübungen begehrt, hat dem Eirchen-
prätekten ein bezügliches motivirtes Gesnch einzureichen.
Anfällige Versäumnisse müssen sobald als mögliöh mündlich oder schriftlich
beim Kirchenpräfekten entschuldigt werden.
Zur Ahndung von unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Ver-
säumnissen oder von ungebührlichem Betragen, überhaupt von Übertretungen
der vorgenannten Verpflichtungen, stehen dem Kirchenpräfekten die gleichen
Straf kompetenzen zu, wie den Rektoren für Disziplinarvergehen (vgl. §§ 5 und
79). Weitergehende Strafen können nur vom Erziehungsrate ausgefällt werden.
6. Hinsichtlich der Pflichten gegen Lehrer und Schule.
§ 68. Jeder Schüler soll in seinem ganzen Benehmen Achtiug und Ehr-
erbietung gegen alle Lehrer an den Tag legen. Er hat daher ihren Weisungen
und Befehlen sofort Folge zn leisten. Widerspruch und Widersetzlichkeit wird
strenge geahndet.
Jede absichtliche Kränknng der Ehre oder der Person eines Lehrers zieht
unausbleiblich ernste Strafe nach sich.
Die Schüler des Gymnasiums und der Realschule werden mit „Du" angeredet.
§ 64. Jeder Schüler ist dem Rektor und den Lehrern gegenüber verpflichtet,
auf Befragen, sei es in Ansehung seiner selbst oder anderer, immer offen die
Wahrheit zu sagen.
§ 65. Kein Schüler darf ohne Not eine Lehrstande versäumen.
Für jedes vorhergesehene Versäumnis der Unterrichtsstunden, gleichviel ob
in einem Haupt- oder Nebenfache, ist eine schriftliche Urlanbsbewilligung beim
Rektor einzuholen und diese nachher den Professoren als Entschuldigung vor-
zuweisen.
Für alle unvorhergesehenen Absenzen ist zuerst dem Rektor und dann den
Lehrern, deren Unterricht versäumt wird, eine schriftliche Entschuldigung vor-
zuweisen, ausgestellt von den Eltern oder deren Stellvertretern, den Kostgebem.
Alle Entschuldigungen, sow^ie alle ürlanbsbewiiliguugen sind nach erfolgter Vor-
weisung den Rektoren abzugeben.
In allen unvorhergesehenen Fällen soll der Schüler sogleich durch die Eltern
oder deren Stellvertreter eine Anzeige an den Rektor zu banden der betreffenden
Lehrer machen.
Bei wiederholten, auch entschuldigten Absenzen wird der Rektor mit den
Eltern oder deren Stellvertretern Rücksprache nehmen respektive dieselben den
nicht in Luzem wohnenden Eltern zur Kenntnis bringen.
Die Professoren zeigen die Absenzen der Schüler dem Rektor jeweilen
sofort an und führen zudem ein Verzeichnis über dieselben, das sie jenem all-
wöchentlich abgeben.
Die Kontrolle über die Absenzen der Theologiestudirendeu führt der Prä-
sident des theologischen Lehrervereins.
Will ein Schüler an einem Forientage sich vom Anstaltsorte entfernen, so
hat er hiefür die Bewilligung des Rektors einzuholen.
§ 66. Die Schüler haben sich auf jede Lehrstunde gehörig vorzubereiten,
alle von den Lehrern aufgegebenen Arbeiten sorgfältig anzufertigen und zu
bestimmter Zeit abzuliefern, dem Unterrichte von Anfang bis zu Ende mit un-
geteilter Anfinerksamkeit beizuwohnen und sich jeder Störung zu enthalten.
§ 67. Ferner wird von jedem Schüler gefordert :
1. dass er nach den Ferien jedesmal pünktlich in der Schule wieder er-
scheine, im Verhinderungsfälle aber über das Ausbleiben sich gehörig
verantworte (§ 65) ;
2. dass er immer genau zur festgesetzten Stunde in seinem Schulzimmer
sich einfinde;
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Kanton Luzern, Vollziehungsverordnnng znm Erziehnngsgesetz. 119
3. dass er sich vor Vernnreinignng oder Beschädigung des Lokals, der Tische
and Bänke, der Schnlgeräte u. s. w. hüte.
Bei fahrlässigen oder mutwilligen Beschädigungen wird der Rektor den
oder die Täter und nötigenfalls die ganze Klasse znm Schadenersatze anhalten.
(Vergl. Hausordnung vom 7. September 1893.)
§ 68. Alles Lärmen, Raufen und überhaupt alles unschickliche Betragen
in oder Tor dem Schulgebäude ist untersagt.
§ 69. Die Schüler haben sich gegen einander eines fireuudlichen und ge-
fälligen Betragens zu befleissen.
Parteinngen und Zänkereien sind strengstens untersagt.
Allfällige Streitsachen sind zur Entscheidung an den Rektor zu bringen.
§ 70. Dem Pedell in seiner amtlichen Stellung hat jeder Schüler die ge-
hörige Achtung zu erzeigen und seinen Weisungen augenblicklich Folge zu
leisten. Keiner darf denselben durch Wort oder Tat beleidigen.
c. Hinsichtlich der Pflichten ausserhalb der Schule.
§ 71. Schüler, deren Eltern nicht in der Stadt Luzern oder deren nächster
rmgebung wohnen, dürfen ihr Logis nur bei solchen Familien nehmen, welche
die Erlaubnis dazu besitzen. Ungeeignete Kost- und Wohnhäuser sind ohne
Angabe der Gründe zu untersagen (§ 2).
Ohne Bewilligung des Rektors darf kein Schüler Kost und Wohnung ge-
trennt von einander nehmen, oder den einmal gewählten Kost- und Wohnort
während des Schuljahres wechseln.
§ 72. Sollten zwischen Kostgebem und Schülern wegen des Kost- oder
Mietvertrages oder dergleichen Streit entstehen, so haben sich dieselben zum
Zwecke der Vennittlung an den Rektor zu wenden.
§ 73. Des Abends sollen die Studirenden der vier ersten Klassen der Real-
schule und der fünf ersten Klassen des Gymnasiums im Winter um 7 L'hr, im
Sommer um 9 Uhr, die andern im Winter um 9 Uhr, im Sommer um 10 Uhr in
ihren Wohnhäusern sich befinden und dieselben ohne dringende Ursache nicht
wieder verlassen.
Schüler, welche aus irgend einem Grunde über die festgesetzte Zeit ausser-
halb ihrer Wohnung zu verweilen gedenken, haben vorher unter Angabe des
Grundes die Bewilligung des Rektors einzuholen.
Zusammenkünfte von Schülern auf Privatzimmern zu Trinkgelagen sind
verboten.
Wenn ein Kostgeber dergleichen duldet und nicht strenge darauf hält, dass
flie Schäler des Abends zur vorgeschriebenen Zeit zu Hause bleiben, oder all-
fällige Übertretungen der Disziplinarordnung von selten der bei ihm wohnenden
Sdiülcr dem' Rektor nicht anzeigt, so verliert er das Recht, dieselben länger zu
behalten und femer solche bei sich aufzunehmen.
§ 7-i. Jeweilen bei Beginn eines Schuljahres wird der Erziehungsrat einige
Wirtschaften in oder ausser der Stadt bezeichnen, deren Besuch den Studirenden
des Lyceums, sowie der obersten Klasse des Gymnasiums und der zwei obersten
Klassen der Realschule gestattet ist, immerhin jedoch nur am Dienstag, Donners-
tag und an Sonn- und Feiertagen und zwar nur des Abends und nicht über die
in § 73 festgesetzte Zeit hinaus. Daselbst darf aber weder mit Karten noch
•ionstwie um Geld oder Geldeswcrt gespielt werden.
Wirten, welche der Übertretung dieser Vorschriften Vorschub leisten, kann
das Recht, Studirende bei sich aufzunehmen, jederzeit entzogen werden.
Andere als die bezeichneten Wirtshäuser zu besuchen, ist nur in Begleitung
der Lehrer oder Eltern gestattet.
Studirenden, welche von der Erlaubnis des Wirtshansbesnches einen unge-
bührlichen Gebrauch machen, kann dieselbe auf kürzere oder längere Zeit, den
Stipendiaten überhin das Stipendium ganz oder teilweise entzogen werden.
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120 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 75. Der Besuch von Tanzböden ist nntcrsagt. Unter Umständen kann
der Rektor den Besuch von Bullen gestatten.
§ 76. Alles Bauchen auf den Strassen, öffentlichen Plätzen und Brücken
der Stadt ist den Stndirenden des Gymnasiums nnd der Realschule untersagt.
Im Schulgebäude ist das Rauchen allen Studirenden verboten.
§ 77. Den Studirenden des Lyceums und der 6. Klasse des Gymnasiums
einerseits und der 5. und 6. Klasse der Realschule andererseits ist es gestattet,
je unter sich, zu wissenschaftlichen oder artistischen Zwecken Gesellschaften
zu gründen. Sie haben jedoch alle auf ihr Vereinsleben bezüglichen Vorschriften
dem Erziehungsrate zur Prüfung vorzulegen.
Mitglieder von Vereinen dürfen nur solche Stndirende werden, welche dem
Rektor die schriftliche Zustimmung der Eltern oder der Inhaber der elterlichen
Gewalt vorweisen und im vorhergegangenen Schuljahr sich unklagbar betragen
und durchschnittlich die erste Fleissnote erhalten haben. Änfnahmsgesnche tmd
Mitgliederverzeichnisse sind den Rektoren mitzuteilen ; ebenso sind ihnen jeweilen
Ort nnd Zeit der Vereinssitzungen anzuzeigen. Die Rektoren und Professoren
haben das Recht, nach Belieben den Sitzungen beizuwohnen.
Gehen während des Schuljahres betreffend Fleiss nnd Betragen eines Vereins-
mitgliedes Klagen ein, so suspendirt der Rektor auf kürzere oder längere Daner
dessen Vereinsmitgliedschaft.
Für Abhaltung von besoudern Festlichkeiten, welche jedoch nicht am Vor-
abende eines Sonn- oder Feiertages stattfinden dürfen, haben die Vereine wenig-
stens 10 Tage vorher die Bewilligung des Erziehnngsrates nachzusuchen.
Für den Eintritt in Vereine oder Gesellschaften, welche nicht ausschliess-
lich aus Studirenden bestehen, sowie für die Mitwirkung bei solchen ist die
Bewilligung des Rektors einzuholen.
3. Von den Strafen.
% 78. Gegen Schüler, welche während der Lehrstunde etwas verfehlen,
werden die Professoren die geeigneten Strafmittel anwenden.
Die Strafen, welche die Lehrer von sich aus verhängen können, sind: der
Verweis auf dem Zimmer oder vor der ganzen Klasse, die Strafandrohung, die
Versetzung im Platze, Strafanfgaben, die Erteilung eines Zimmerarrestes bis
auf drei Stunden mit gehöriger Beschäftigung. Überdies ist jeder Lehrer befngt.
Schüler aus einzelnen Unterrichtsstunden wegzuschicken; von einem solchen
Falle hat er aber sofort dem Rektor Kenntnis zu geben.
§ 79. Unordnungen nnd Vergehen bedeutender Art, welche in der Schnle
vorfallen, haben die Lehrer nngesäumt zur Kenntnis des Rektors zu bringen.
Dieser wird sofort die Untersuchung vornehmen und nach deren Schlnss ent-
weder von sich aus oder mit Zuzug des Lehrervereins strafen, oder den Fall
vor den Erziehungsrat bringen.
Desgleichen sollen alle Vergehen, welche die Studirenden allfällig ausser der
Schule sich zu schulden kommen lassen, zunächst dem Rektor angezeigt werden.
Die Strafen, welche der Rektor von sich aus verhängen kann, sind: der
Verweis mit oder ohne Androhung schwererer Strafen, Hausarrest von 1 bis 8
Tagen, Zimmerarrest oder Karzer von 1 bis 6 Stunden, Angabe des Vergehens
im Schulzeugnisse mit Zustimmung des Lehrervereins.
Den Studirenden der obem Klassen kann der Rektor den Wirtshausbesnch.
sowie die Teilnahme an einem Vereine auf unbestimmte Zeit untersagen (vergl.
§§ 74 und 77).
Alle von den Rektoren nnd den Kirchenpräfekten verhängten Strafen werden
von denselben aufgezeichnet und je nach Umständen den Eltern oder Vormün-
dern der betreffenden Schüler zur Kenntnis gebracht.
Weitergehende als die hier bezeichneten Strafen dürfen nur vom Erziehnngs-
rate ausgefällt werden.
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Kanton Ltizern, VollziehnngsTcrordnung zum Erziehangsgesetz. 121
§ 80. Der Rat zum Verlassen der Anstalt (consilinm abeundi) wird auf
Bericht und Antrag des Lehrervereins vom Erziehungsrate erteilt, ebenso die
Wegweisung (exclusio oder relegatio) von letzterem beschlossen.
Die Wegweisung eines Schülers muss von der Lehrerversammlung in Be-
ratung gezogen werden :
o. wenn die wiederholt und in gesteigertem Masse angewandten Besserungs-
mittel sich bei dem Schüler unwirksam ei-wiesen haben;
b. wenn der Schüler einen länger beobachteten schädlichen Einflnss auf die
Mitschüler ausübt und Warnungen und Strafen nichts fruchten;
c. wenn der Schüler eines schweren Vergehens gegen die Schnlzucht, na-
mentlich offenbarer Widersetzlichkeit oder eines Vergehens gegen die
Sittlichkeit sich schuldig gemacht hat.
§ 81. Die Wegweisung von Gästen liegt in der Kompetenz der Rektoren ;
im übrigen sind die Gäste in gleicher Weise den Bestimmungen der Schulord-
nang unterworfen wie die andern Schüler.
§ 82. Vergehen und Verbrechen, welche unter die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches fallen, werden den Gerichten überwiesen.
4. Vom Pedell.
§ 83. Der Pedell wird vom Erziehnngsrate jeweilen auf zwei Jahre ge-
wählt. Er steht unter der Aufsicht der Rektoren und hat deren Befehle und
Weisungen pünktlich zu vollziehen; überhin hat er, soweit die übrigen Ver-
pflichtungen ihm dies gestatten, auch die Aufträge der Professoren in Schul-
sngelegenheiten auszuführen.
Der Pedell wird sowohl im allgemeinen, als im besondern Auftrage des
Rektorats nicht nur den Wirtshansbesuch, sondern auch das öffentliche Verhalten
der Schüler überhaupt nach Möglichkeit überwachen und in vorkommenden Fällen
den Rektoren die bezüglichen Mitteilungen machen. Nachlässigkeit in dieser
Dienstpflicht oder wiederholte Unterlassung solcher Anzeigen hat für den Pedell
nach vorangegangener Warnung die Entlassung zur Folge.
Der Pedell erhält nebst seiner ordentlichen Besoldung alljährlich von jedem
Schüler der Anstalt, Gäste inbegriffen, einen Franken (§ 16). Für jede Stunde
Zimmerarrest hat der Bestrafte in den zwei ersten Klassen des Gymnasiums
und der Realschule dem Pedell 20, in den übrigen Klassen 30 Rappen zu be-
zahlen ; für jede Stunde Karzer ist ihm eine Abwartgebühr von 50 Rappen zu
entrichten. Ebenso hat jeder wegen unerlaubtem Wirtshausbesnch vom Pedell
verzeigte und schuldig befundene Schüler demselben 50 Rappen zu bezahlen.
Der Pedell hat die Strafgebühren sofort einzuziehen und, wenn der Be-
treffende die Zahlung verweigert, dies dem Rektor anzuzeigen.
Da« Nähere über die Pflichten des Pedells enthält das bezügliche Reglement.
VU. Allgemeine Bestimmungen.
§ 84. Das Schuljahr beginnt in der Regel Anfangs Oktober. Am Ende
eines jeden Schuljahres findet eine Schlussfeier statt, deren Anordnung vom
Erziehungsrate oder in seinem Einverständnisse von den Rektoren getroffen
wird. Auch erscheint auf Schluss des Schuljahres jeweilen der gedruckte Jahres-
bericht.
§ 85. An der ganzen Anstalt finden ordentlicher Weise während 12 Wochen
Ferien statt und zwar : a. nach Schluss des Schuljahres zwei Monate ; — h. die
übrige Zeit wird vom Erziehungsrate auf Weihnacht und Ostern vorlegt.
§ 86. Gegenwärtige Verordnung findet auch für die Professoren und Stu-
direnden der Theologie ihre Anwendung. Für letztere gelten diejenigen Be-
stimmungen, welche oben für die Studirenden des Lyceuras aufgestellt sind;
allffllige Ausnahmen setzt der Erziehungsrat fest.
Femer findet diese Verordnung auch bezüglich der Mittelschulen analoge
Anwendung.
Digitized by VjOOQIC
122 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 87. Die von der Disziplin handelnden Abschnitte dieser Verordnung sind
jedem nen eintretenden Schüler und ttberhin auch den Eltern beziehungsweise
Kostgebern mitzuteilen.
§ 88. Gegenwärtige Verordnung ist in die bezügliche Sammlnng anfzn-
nehmen und in Separatabzttgen den betreffenden Behörden und Angcstellti-n
mitzuteilen und urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen.
47. 2. Verordnung aber die OrganiMtion und den Unterricbtsplan der Kantonsscbule
dea Kantons GraubOnden.
4. Organisation.
Art.. 1. Die Kantonsschule besteht aus folgenden Abteilungen :
a. Progymnasium und Bealschulc (I. und 11. Klasse).
b. Gymnasium (III. — VII. Klasse).
c. Teclmische Schule (m.— VI. Klasse).
rf. Handelsschule (III. -V. Klasse).
«. Lehrerseminar (III. —V. Klasse).
Art'. 2. Progymnasinm und Realschule umfassen alle Schüler der
I. und IL Klasse.
Es wird Unterricht erteilt in folgenden Fächern : Religion, Deutsch, eine
Fremdsprache (Latein, Italienisch oder Französisch), Geschichte, Geographie.
Naturgeschichte, Naturlehre, Rechnen, Geometrie, Handzeichnen, Schönschreiben.
Gesang und Turnen.
Die Schüler des Progymnasinms erhalten UnteiTicht im Lateinischen; die
Realschüler haben die Wahl zwischen dem Italienischen und dem Französischen.
Die Realschüler italienischer Zunge haben die Wahl, den Unterricht im
Französischen zu nehmen oder den für sie besonders eingericliteten Unterricht
in ihrer Muttersprache zu besuchen.
Die Schüler romanischer nnd italienischer Zunge erhalten in beiden Kla><en
im Deutschen getrennten Unterricht und zwar je zwei Stunden mehr als die
deutschen Schüler.
Art, 3. Das Gymnasium besteht aus 5 Jahreskursen (ETI, — Vll. Klasse).
Es wird Unterricht erteilt in folgenden Fächern : Religion, Deutsch, Latein.
Griechisch, Hebräisch, Französisch, Italienisch, Englisch, Geschichte, Geograplüe,
Naturgeschichte, Physik, Chemie, Mathematik, Gesang und Turnen.
Das Griechische ist fakultativ.
Diejenigen Schüler, welche Griecliisch nehmen, erhalten von der IV, Kla^-e
an Unterricht im Französischen.
Diejenigen Schüler, welche nicht Griechisch nehmen, erhalten Unterricht
in zwei modernen Fremdsprachen. Sie beginnen den Unterricht in den mo-
dernen Fremdsprachen in der III. Klasse und haben dabei die Auswaltl zwischen
Italienisch und Französisch (I. — V. Kurs), In der IV. Klasse bekommen sie die
zweite Fremdsprache und können wählen zwischen Französisch und Englisch
(L— IV. Kurs).
Den Schülern, welclie Theologie studiren wollen, wird in der VII. KIa>se
im Hebräischen Unterricht erteilt. Dafür kann der Unterricht im Französischt-n
wegfallen.
Die Scliüler italienischer Zunge haben die Wahl, den Unterricht in d*T
modernen Fremdspraclie zu nehmen oder den für sie besonders eingerichteten
Unterricht in ihrer Muttersprache zu besuchen.
Art. 4. Die technische Schule besteht aus vier Jahreskursen (HI, — VI.
Klasse).
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Kant. GraubflndeD, Verordnung üb. d. Organisation d. Kantonsschule. 123
Es wird Unterricht erteilt in folgenden Fächern : Beligion, Deutsch, Italienisch,
Franz6sisch, Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Physik, Chemie, Mathe-
matik, technisches Zeichnen, Freihandzeichnen, Gesang, Turnen.
Diejenigen Schüler, welche in der Realschule Italienisch gehabt haben oder
die Aufnahmsprüfung im Italienischen bestehen, setzen diesen Unterricht fort
(HL — VI. Kurs) und beginnen in der III. Klasse neu den l'nterricht im Fran-
zösischen 0. — iV. Kurs), und umgekehrt.
Die Schüler italienischer Zunge besuchen den für sie besonders eingerichteten
Unterricht in ihrer Muttersprache und je nach ihren Vorkenntnissen den I.— IV.
oder den III. — VI. Kurs im Französischen.
Art 5. Die Handelsschule besteht aus drei Jahreskursen (III. — V.Klasse).
Es wird Unterricht erteilt in folgenden Fächern : Religion, Deutsch, Italienisch,
Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie, Physik, Chemie und Warenkunde,
Mathematik, kaiifmännische Arithmetik, Buchhaltung, Handelslelire, Schreiben,
Gesang und Turnen.
Diejenigen Schüler, welche in der Realschule Italienisch gehabt haben oder
die Au&alimsprttfung im Italienischen bestehen, setzen diesen Unterricht fort
(HL — V. Kurs) und beginnen in der III. Klasse neu den Unterricht im Fran-
zösischen (I. — in. Kurs), und umgekehrt. In der IV. Klasse beginnt der Unter-
richt im Englischen (I. und II. Kars).
Die Schüler italienischer Zunge besuchen den für sie besonders eingerichteten
Unterricht in ilirer Muttersprache und je nach ihren Vorkenntnissen den I. — III.
oder ni. — V. Kurs im Französisclien. In der IV. Klasse beginnen sie mit den
andern Schülern den Unterricht im Englischen (I. und II. Kurs).
Art 6. Das Lehrerseminar besteht aus drei Jahreskursen (III. — V. Klasse).
Es wird Unterricht erteilt in folgenden Fächern: Religion. Deutsch, Päda-
in>gik, Methodik, praktische Übungen, Italienisch oder Französisch, Geschichte,
Geographie. Naturgeschichte, Physik, Chemie, Rechnen, MathematÜc, Freihand-
zeichnen, geometrisclies Zeichnen und Feldmessen, Schreiben, Instrumentalmusik,
Gesanglehre, Gesang, Turnen.
Die Schüler erhalten Unterricht in einer Fremdsprache und haben dabei die
Wahl zwischen dem Italienischen und dem Französischen (III. — V. Kurs).
Die Schüler italienischer Zunge haben die Wahl, entweder mit den andern
Seminarzöglingen den Unterricht im Französischen (III. — V. Kurs) oder den
flr sie besonders eingerichteten Unterricht in ihrer Muttersprache zu besuclicn.
Die aus dem Proseminar Roveredo eintretenden Schüler erhalten besondeni
Unterricht im Deutschen und Italienischen, ferner den Unterricht in der Geschichte
und Naturgeschichte in ihrer Muttersprache.
Die Schüler romanischer Zunge erhalten besondem und nach den beiden
Hanptdialekten getrennten Unterricht in ihrer Muttersprache.
Art. 7. Ausser den obligatorischen Fächern der einzelnen Schulabteilungen
wird in Freifächern Unterricht erteilt, welcher von Schülern aller Abteilungen
besucht werden kann.
Die Aufnahme solcher Freifächer in den Unterrichtsplan richtet sich nach
dem Bedürfnis im allgemeinen, insbesondere der landwirtschaftlichen Bevölkening.
Die Berechtigung zum Besuche eines Freifaches hängt von der Bewilligung
der Lehrerkonferenz ab. Diese kann auch Schüler, welche vom Besuche obli-
gatorischer Fächer dispensirt werden, zum Besuche von Freifächem anhalten.
Art 8. Zum Eintritt in die I. Klasse müssen die Schüler das 18., zum
Eintritt in eine höhere Klasse je ein weiteres Altersjahr erfüllt haben oder bis
Ende Dezember des Eintrittsjahres erfüllen.
Altendispensationcn kann auf Gutachten des Examinationskollegiums hin
die Erziehungskommission bewilligen.
Art 9. Zum Eintritt in die erste Klasse werden diejenigen Vorkenntnisse
verlangt, welche sich ein guter Schüler in wner guten Primarschule in den
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124 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
ersten sechs Schuljahren nacli Massgabe des Lehrplanes für die Volkssohnicn
erwerben kann.
Zum Eintritt in die zweite oder eine der folgenden Klassen irgend einer
Abteilung wird diejenige Vorbildung gefordert, welche die vorhergehende Klasse
vermittelt.
Auf Grund dieser Bestimmungen wird der Kleine Rat ein Prüflings- und
Aufnahmsreglement erlassen.
B. UnterricMaplan.
Art. 10. Die Gnindlage für den Unterrichtsplan. d. li. für die jedem ein-
zelnen Fach in einer Klasse eingeräumte Zeit und für den zu bewältigenden
Lehrstoff bilden die sub Art. 11 bis Art. 15 folgenden Normen.
Bis zu ihrer vollständigen Durchführung wird der Kleine Rat jeweilen für
ein Jahr einen provisorischen Unterrichtsplan aufstellen und diesem die
erwähnten Normen, soweit sie zur Anwendung gelangen können, im fibri^fn
ji'docli den bisherigen Unterrichtsplan zu Grunde legen.
Nach Ablauf der Übergangszeit wird der Kleine Rat mit Berflcksichtigimg
der gemachten Erfahrungen einen definitiven ünterricht>plan aufstellen.
Art. 11. Normen für den Unterricht in Proff^mnasium und Realtchule.
1. Religion. — a. Für reformirte Schiller, l. und IL Klasse je 2 Stunden.
Repetition der alttcstamentlichen Geschichten und des Lebens Jesu. Apostel-
geschichte und Kirchengeschichte bis zur Reformation.
b. Fär katholische Schiller. I. und IL Klasse je 2 Stunden. Katecbismni.
biblische Geschichte, Liturgik.
2. Deutsch. — a. Deutsche Abfeilung. I. und II. Klasse je 5 Stunden.
Fortsetzung und Abschlu>s der Grammatik. Prosaische und poetische Lesestflcke.
Memoriren von Gedichten. Aufsätze (Beschreibungen, Schüderangen, kleinere
Abhandlungen).
b. /{omanische Abteilung. I. und IL Klasse je 7 Stunden. Wie sub a.
si. Latein. — I. und II. Klasse je 6 Stunden. Formenlehre und wichtigiitv
Sätze der Syntax. Mündliche und schriftliche Übersetzungen aus dem Lateinischen
ins Deutsche und umgekehrt. Lektüre angemessener Sehriftatücke.
4. Italienisch. — I. und II. Klasse je 5 Stunden. Formenlehre und
wichtigste Sätze der Syntax. Mündliche und schriftliche Übersetzungen. Memo-
riren von leichten Texten. Diktate.
5. Französisch. — I. und IL Klasse je 5 Stunden. Wie für den Unterricht
im Italienischen.
6. Italienisch für Italienischgeborne. — I. und IL Klasse 5 Standen
gemeinsam. Repetition der Grammatik. Lektüre poetischer und prosaischer
Schriftsteller.
7. Geschichte. — L und IL Klasse je 2 Stunden. Kurze Repetition der
Schweizergeschichte bis zum Abschluss der Xlllörtigen Eidgenossenschaft. Fort-
setzung der Schweizergeschichte bis auf die Gegenwart mit Berücksichtigung
der zum Verständnis wichtigen Teile der allgemeinen Geschichte.
8. Geographie. — I. und IL Klasse je 2 Stunden. Repetition und Abschluss
der (rcographie der Scliweiz. (leograpliie von Europa. Übersicht über die Geo-
graphie der aussereuropäisclien Länder. Elemente der mathematischen Geographie.
9. Naturgeschichte. — I. und IL Klasse je 2 Stunden. Beschreibung der
wichtigem Pflanzen und Tiere. Pflanzenmori>hologie. Elementare Anatomie des
Menschen. Bau des Tierkörpers. Elementare Behandlung der wichtigem Min»--
ralien und Gebirgsarten.
10. Naturlehre. — I. und IL Klasse je 2 Stunden. Besprechung der ein-
fiu'heren physikalischen und chemisclien Experimente.
11. Rechnen. — I. und IL Klasse je 4 Stunden. Fortsetzung und Abschlns»
des bürgerlichen Rechnens. Elemente der Bnch- respektive Rechnungsführung.
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Kant. Graubttnden, Verordnung ttb. d. Organisation d. Kantonsschnlc. 125
12. Geometrie. — I. und IL Klasse jo 2 Stunden. Planimetrie und Stereo-
metrie. Berechnung der Flächen und Körper. Einfache Zeichnungen.
13. Hand zeichnen. — I. und II. Klasse je 2 Stunden. Omamentzeichnen
nach Vorlagen und Vorzeichnungen.
14. Schönschreiben. — I. und IL Klasse je 2 Stunden. Takt- und Schön-
schreiben.
15. Gesang. — I. und IL Klasse 2 Stunden gemeinsam. Gemischter Chor.
16. Turnen. — I. und II. Klasse je 2 Stunden. Nach der eidgenössischen
Tumschnle.
Art. 12. formen für den Unterricht am Gymnasium.
1. Religion. — a. Für reformirie Schüler. III. und IV. Klasse je 2 Stunden,
V. Klasse 1 Stunde, VI. und VII. Klasse 1 Stunde gemeinsam. Fortsetzung der
Kirchengeschichte von der Beformation bis zur Gegenwart. Allgemeine Keligions-
geschichte. Besprechung der wichtigsten Probleme der Keligion. Ethik.
a. Für katholische Schüler. III. und IV. Klasse je 2 Stunden, V. Klasse
1 Stunde, VI. und VII. Klasse 1 Stunde gemeinsam. Kirchengeschichte. Apolo-
getik des Christentums und der katholischen Kirche. Wissenschaftliche Dar-
stellung und Begi-ttndung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
2. Deutsch. — in. — VII. Klasse je 4 Stunden. Grammatik: Wieder-
holung. Lektüre: Poetische und prosaische Stücke aus dem Lesebuch, sowie
aus klassischen und neuem Werken. Memoriren. Aufsätze (Schilderungen,
Abhandinngen) und Vorträge. Literaturgeschichte: Übersicht bis zur
klassischen Periode ; eingehende Behandlung von der klassischen Periode an bis
znr Gegenwart.
3. Latein. — IIL Klasse 6 Stunden, IV. Klasse 6 Stunden, V. Klasse
7 Stunden, VI. Klasse 6 Stunden, VII. Klasse 7 Stunden. In der III. und
IV. Klasse Vervollständigung der Syntax. Schriftliche Cliersetzungen ins La-
teinische. Lektüre der poetischen und prosaischen Schriftsteller. Eingehende
Behandlung des Inhalts der gelesenen Stücke.
4. Griechisch. — III. Klasse 6 Stunden, IV. Klasse 5 Stunden, V. Klasse
6 Stunden, VI. Klasse 5 Stunden, VII. Klasse 6 Stunden. Grammatik in der
m. — V. Klasse. Stilübungcn. Lektüre der poetischen und prosaischen Schrift-
steller. Eingehende Behandlung des Inhalts der gelesenen Stücke.
5. Hebräisch. — VII. Klasse 4 Stunden. Formenlehre. Übersetzung pro-
saischer Lesestttcke.
6. Französisch. — IV. imd V. Klasse je 4 Stunden, VL und VIL Klasse
3 Standen gemeinsam. Grammatik. Übungen. Lektüre. Aufsätze. Von der
VI. Klasse an Unterrichtssprache.
7. Italieni.sch oder Französisch (für Nichtgriechen). — III. Klasse
6 Stunden, IV. und V. Klasse je 3 Stunden, VI. und VIL Klasse 3 Stunden
gemeinsam. Grammatik. Übungen. Lektüre. Aufsätze. Von der V. Klasse an
Unterrichtssprache.
8. Englisch (für Nichtgriechen). — IV. und V. Klasse je 4 Stunden, VI.
und VII. Kla-sse 3 Stunden gemeinsam. Grammatik. Übungen. Lektüre. Auf-
sätze. Von der VI. Klasse an Unterrichtsspraclie.
9. Italienisch (für Italienischgeborne). — III. und IV. Klasse 3 Stunden
gemeinsam, V. — VII. Klasse 3 Stunden gemeinsam. Lektüre und Aufsätze.
Memoriren. Freie Vorträge.
10. Geschichte. — UL— VIL Klasse je 3 Sttmden, IIL— VIL Klasse.
Allgemeine Geschichte in vier Jahreskursen (Altertum. Mittelalter, Neuere Zeit,
Neueste Zeit) mit besonderer Berücksichtigung der bttndnerischen und Schweizer-
gcschichte. VII. Klasse Repetition.
11. Geographie. — III. und IV. Klasse je 2 Stunden. Geographie Europas
und der wichtigem aussereuropäischen Länder. Mathematische Geographie.
12. Naturgeschichte. — IIL— V. Klasse je 2 Stunden. Ergänzungen in
der Botanik, Zoologie und Mineralogie. Systematik. Anthropologie.
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126 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
13. Physik. — VI. und MI. Klasse je 3 Stunden. Mechanik. Akustik.
Optik. Magnetismus, Elektrizität und Wärme.
14. Chemie. — VI. und VII. Klasse je 2 Stunden. Die Grundlehren der
theoretischen Chemie. Die wichtigsten Grundstoffe und Verbindungen. In der
Vn. Klasse 2 Stunden Laboratorium (fakultaÜT).
15. Mathematik. — III. Klasse 6 Stunden, IV. Klasse 3 Stunden, V. nnd
VI. Klasse je 2 Stunden. Algebra: Die 4 Grundoperationen. Gleichangvn
I. und II. Grades. Arithmetische und geometrische Progressionen. Binomischer
Lehrsatz mit ganzen Exponenten. Geometrie: Repctition der Planimetrie and
Stereometrie. Ebene Trigonometrie nnd die einfachsten Sätze der sphärischen
Trigonometrie. Kegelschnitte.
16. Gesang. — III. und IV. Klasse 2 Stunden gemeinsam, V. — VII. Klasse
2 Stunden gemeinsam. Männerchor.
17. Turnen. — III.— VII. Klasse je 2 Stunden. Ordnungsfibungen, Frei-
übungen, Geräteübungen, Tnmsxüele. Nationalturnen.
Art. 13. Normen für den Unterricht an der ttehnischen Schule.
1. Religion. — a. Für refonnirte Schüler, m. und H''. Klasse je 2 Stunden,
V. und VI. Klasse je 1 Stunde. Vide Gymnasium.
b. Für katholische Schüler. III. und IV. Klasse je 2 Stunden, V. und VI Klass«
je 1 Stunde. Vide Gymnasium.
2. Deutsch. — III.— V. Klasse je 4 Standen. Vide Gymnasiiun.
3. Italienisch oder Französisch. — HI. und IV. Klasse je 3 Stunden,
V. und VI. Klasse 3 Stunden gemeinsam. (III. — VI. Kurs) Abschluss und Repe-
tition der Grammatik. Lektüre und Aufsätze. Konversation und Rezitarion.
Von der IV. Klasse an Unterrichtssprache.
4. Italienisch oder Französisch. — III. Klasse 6 Stunden, IV. — VLKlasse
je 3 Stunden (I. — IV. Kurs). Vide Gymnasium.
5. Italienisch (für Italienischgebome). — TU., und IV. Klasse 3 Standen
gemeinsam, V. und VI. Klasse 3 Stunden gemeinsam. Vide Gymnasium.
6. Geschichte. — III. — VI. Klasse je 3 Stunden. Vide Gymnasium.
7. Geographie. — III. und IV. Klasse je 2 Standen. Vide Gymnasinm.
8. Naturgeschichte. — HI. — V. Klasse je 2 Stunden. Vide Gymnasinm.
9. Physik. — V. und VI. Klasse je 3 Standen. Vide Gymnasium.
10. Chemie. — V. Klasse 2 Stunden, VI. Klasse 4 Standen. Vide Gymnasima.
11. Mathematik. — HL Klasse 6 Stunden, IV. Klasse 9 Standen, V.Klasse
6 Standen, VI. Klasse 8 Stunden. Algebra, Geometrie imd darstellende Geo-
metrie, gemäss Reglement für die Aufnahme in das eidgenössische Polytechnikum.
12. Technisches Zeichnen. — III. — VI. Klasse je 2 Stunden. Gemäss
Reglement für die Aufiiahme in das eidgenössische Polytechnikum.
13. Freihandzeichnen. — III. — V. Klasse je 2 Standen. Fortsetzung des
Ornamontzcichnens.
14. Gesang. — III. und IV. Klasse, V. und VI. Klasse je 2 Stimden ge-
meinsam. Männerchor.
15. Turnen. — III. — VI. Klasse je 2 Standen. Vide Gymnasium.
Art. 14. Normen für den Unterricht an der Handelsschule.
1. Religion. — a. Für reformirte Schüler. III. und IV. Erlasse je 2 Stunden,
V. Klasse 1 Stunde. Vide Gymnasium.
b. Für katholische Schäler. IIL und IV. Klasse je 2 Stunden, V. Klasse
1 Stunde. Vide Gymnasium.
2. Deutsch. — III. — V. Klasse je 4 Standen. Vide Gymnasium.
3. Italienisch oder Französisch. — III. — V. Klasse je 3 Standen
(III.— V. Kurs). Vide technische Schule.
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Eant. Graubfinden, Yerordnniig flb. d. Organisation d. Kantonsschnle. 127
4. Italienisch oder Französisch. — III. Klasse 6 Stunden, IV. und
V. Klasse je 3 Stunden (I. — III. Kurs). Vide Gymnasium.
5. Englisch. — IV. nnd V.Klasse je 4 Stunden. Grammatik. Übungen.
Lektfire; Anfsätze.
6. Italienisch (für Italienischgebome). — III. — V. Klasse je 3 Stunden.
Vide Gymnasium.
7. Geschichte. — HL nnd IV. Klasse je 3 Stunden. Allgemeine Geschichte
in zwei Jahreskursen (Altertum und Mittelalter, Neuere und Neneste Zeit).
8. Geographie. — HI. — V. Klasse je 2 Stunden. Geographie Europas
nnd der wichtigem ansserenropäischen Länder. Mathematische Geographie.
Handelsgeographie.
9. Physik. — IV. Klasse 2 Stunden. Die wichtigeren physikalischen Er-
scheinungen nnd Gesetze.
10. Chemie. — V. Klasse 3 Stunden. Die Gmndlehren der Chemie und
ihre Anwendung in der Praxis. Warenkunde.
11. Mathematik. — in. Klasse 3 Stunden, IV. Klasse 2 Stunden. Die
Tier ßrundoperationen. Gleichnugen I. und einfache Gleichungen II. Grades.
12. Kaufmännische Arithmetik. — III. — V. Klasse je 3 Stunden.
MOnz-, Mass- und Gewichtsreduktionen, Prozentrechnung, Zins-Diskont- und
Tenninrechnung. Gold- nnd Silberrechnung. Mttnzrechunng. Wechselrechnung.
Effekteurechnung. Warenkalkulation.
13. Buchhaltung. — III. und IV. Klasse je 2 Stunden, V. Klasse 3 Stunden.
Einfache und doppelte Buchhaltung und die Hanptformen der letztem. Kontor-
praiis.
14. Handelslehre. — III. — V. Klasse je 2 Stunden. Elementare Volks-
wirtschaftslehre. Wechselrecht Die für den Handel besonders wichtigen Partien
des Obligationenrechtes.
15. Schreiben. — III. Klasse 2 Stunden. Kaufmännische Schrift.
16. Gesang. — III. — V.Klasse 2 Stunden. Männerchor.
17. Turnen. — III. — V. Klasse je 2 Stunden. Vide Gymnasium.
Art. 15. Xorme-H für den Unterricht am Lehrerseminar.
1. Religion. — a. Für reformirte Schaler, in. und IV. Klasse je 2 Stunden.
V.Klasse 1 Stunde. Vide Gymnasium.
b. Für katholische Schüler. III. nnd IV. Klasse je 2 Stunden, V. Klasse
1 Stunde. Vide Gymnasium.
2. Deutsch. — HI. — V.Klasse je 5 Stunden. Vide Gymnasium.
3. Pädagogik. — IV. Klasse 2 Stunden, V. Klasse 6 Stunden. Die wich-
tigsten psychologischen nnd ethischen Gesetze und deren Anwendung auf den
Unterricht. Erziehungsgrundsätze der wichtigsten Pädagogen der Neuzeit.
Schulhygiene.
4. Methodik. —V. Klasse 2 Stunden. Auswahl, Anordnung und Behandlung
des Lehrstoffes in den Unterrichtsfächern der Volksschule.
5. Praktische Übungen. — V. Klasse 4 Stunden. Unterrichten in der
Mnsterschnle unter Aufsicht. Präparationen und Kritiken.
ß. Italienisch oder Französisch. — III. — V. Klasse je 3 Stunden
'DI.— V. Kurs). Vide technische Schule.
7. Italienisch (für Italienischgebome). — III.— V. Klasse je 3 Stunden.
Vide Gymnasium.
8. Romanisch. — a. Oberländer Idiom. III. Klasse 2 Stunden, IV. und
V. Klasse 2 Stunden gemeinsam. Grammatik. Lektüre. Aufsätze. Besprechungen
Aber den romanischen Unterricht in der Volksschule.
b. Engadiner Idiom. III. Klasse 2 Stunden, IV. und V. Klasse 2 Stunden
gemeinsam. Vide für Oberländer.
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128 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
9. Geschichto. — III. — V. Klasse je 3 Stunden. Allgemeine Geschichte
in 2 Jahreskursen, vide Handelsschule, V. Klasse Schweizergeschichte.
10. Geographie. — HI. und IV. Klasse je 2 Standen. Vide Gymnasium.
11. Naturgeschichte. — lU. Klasse 3 Stunden, IV. Klasse 2 Standen.
Ergänzungen in Botanik, Zoologie und Mineralogie mit Kttcksicht aaf die Be-
dürfnisse der Volksschule und der Landwirtschaft.
12. Physik. — IV. Klasse 2 Stunden. Vide Handelsschule.
13. Chemie. — V. Klasse 2 Stunden. Die Gmndlehren der Chemie und
ihre Anwendung in der Praxis.
14. Rechnen. — III. und IV. Klasse je 2 Stunden. Einfache Bnchfülirnng.
Methodik des Rechnens.
15. Mathematik. — III. Klasse 4 Stunden, IV. Klasse 3 Stunden. Eepe-
tition der Planimetrie und Stereometrie. Algebra bis zu einfachen Gleichungen
II. Grades.
16. Freihandzeichnen. — III. — V. Klasse je 2 Stunden. Fortsetzung des
Omamcntzeichnens. Methodik des Zeichnens.
17. Geometrisches Zeichnen. — HI. Klasse 2 Stunden. Planimetrische
Konstruktionen. Feldmessen.
18. Schreiben. — HI. und IV. Klasse je 1 Stunde. Fortgesetzte Übungen
im Scliönschreiben. Methodik des Schreibens.
19. Instrumentalmusik. — III. und IV. Klasse je 2 Stunden, V. Klasse
3 Stunden. Klavier (Orgel) oder Violine.
20. Gesanglehre. — III. — V. Klasse je 1 Stunde. Harraonielelire und
Methodik des Gesanges.
21. Gesang. — LH. — V. Klasse je 2 Stunden'. Männerchor. Kirchengesang.
22. Turnen. — III. — V. Klasse je 2 Stunden. Vide Gymnasium.
48. X Disziplinarordnung fflr die aargauische Kantonsschule. (Vom 24. März 1894.)
Der Regierungsrat des Kantons Aargan beschliesst:
§ 1. Die Schiller haben in und ausserhalb der Schule ein anständiges und
gesittetes Betragen zu beobachten, ihren Lehrern und Vorgesetzten überall mit
Achtung und Bescheidenheit zu begegnen und sowohl den Schulgesetzen und
der Schulordnung, als den besondem Weisungen ihrer Lehrer Gehorsam zu leisten.
§ 2. Die Schulordnung verlangt von den Schülern einen regelmässigen,
ununterbrochenen Unterrichtsbesuch, pünktliches Eintreffen in der Schule nach
den Ferien und rechtzeitiges Erscheinen in den Lehrstnnden.
§ 3. Ohne dringende Gründe darf keine Lehrstunde versäumt werden.
Für Aussetzung einer Stunde ist die Erlaubnis des betreffenden Lehrers,
für längere Versäumnisse die des Rektors einzuholen.
In Fällen, wo die Erlaubnis nicht vorher nachgesucht werden kann, haben
die Schüler eine von den Eltern oder Kostgebem ausgestellte, mit der Unter-
schrift des Klassenlehrers versehene Entschuldigung in den nächsten Unterrichts-
stunden vorzuweisen.
Dauert die Verhinderung wegen Krankheit oder aus andern Gründen länger
als acht Tage, so ist die schriftliche Entschuldig^ung beförderlichst an den Rektor
zu schicken, der sie alsdann den Lehrern zur Kenntnis bringt.
§ 4. Schüler, welche die im vorigen Paragraph gegebenen Vorschriften
nicht beachten, haben Strafe zu gewärtigen. Bleibt ein Schüler mehr als acht
Tage vom Unterrichte weg, so kann er von der Schülerliste gestrichen werden.
Im letztern Falle wird kein Abgangszeugnis erteilt.
§ 5. Wer am Schulgebände oder im Innern desselben etwas beschädigt
oder veninreinigt, hat dafür Ersatz zu leist-en und wird ausserdem, je nach Be-
schaffenheit des Falles, zur Strafe gezogen.
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Kanton Aargan, Disziplinarordnung für die Kantonsschale. 129
Kann der Täter nicht ermittelt werden, so sind alle heim Vorfall betroffenen
Schüler fOr den Ersatz haftbar.
§ 6. Weisungen des Pedells, die auf Grund seiner Dienstvorschriften oder
im Auftrage des Rektors oder eines Lehrers geschehen, sind von den Schülern
ungesäumt zu befolgen.
§ 7. Den Sohttlern wird empfohlen, jeden Sonn- und Festtag dem öffent-
lichen Gottesdienst beizuwohnen, so lange die Vorschriften ihrer Konfession
solches verlangen.
§ 8. Das Ranchen ist den Schfilem der ersten Klasse verboten, den Schülern
der übrigen Klassen auf den Strassen und öffentlichen Plätzen, sowie auf der
Eisenbahn untersagt.
§ 9. Schüler, welche nicht bei ihren Eltern oder Verwandten wohnen, haben
bessüglich der Wahl ihres Kostortes, oder bei Änderung desselben die Genehmi-
gung der Lehrerversammlung einzuholen.
Die Genehmigung kann von der letztern verweigert werden, wenn sie die
ubtrzeugung hat, dass der gewünschte Kostgeber eine hinreichende Garantie
für gehörige Aufsicht oder Aufrechterhaltung einer guten Hausordnung nicht
zu geben im stände ist.
Ebenso können Schüler von der Lehrerversammlnng zum Verlassen ihres
bisherigen Kostortes angehalten werden.
Weder im erstem noch im letztern Falle ist die Lehrerversammlung zu
einer nähern Angabe ihrer Beweggründe verpflichtet.
Eltern, welche über angemessene Wohnungen für ihre Söhne Auskunft
wünschen, können diese jederzeit bei dem Rektor erhalten.
§ 10. Den Schülern der ersten Klasse ist der Besuch von Wirtschaften,
ausser in Begleit ihrer Eltern oder deren Vertreter, untersagt.
Den Schülern der hohem Klassen ist der Besuch mehrerer, beim Beginn
des Schuljahres von der Lehrerversammlung zu bezeichnender Lokale gestattet
unter folgenden Bedingungen:
a. daas die Schüler diese Lokale nicht vor abends 6 Uhr aufsuchen und
nicht nach 10 Uhr verlassen;
b. dass sie sich nicht in abgeschlossene, vom übrigen Publikum nicht benutzte
Räumlichkeiten zurückziehen ;
e. dass sie das Kartenspiel meiden.
Schülern, welche mehrmals wegen Übertretung dieser Vorschriften straf-
föllig geworden sind, oder welche nicht Mass zu halten wissen, wird jeder
Wirtschaftsbesuch verboten.
§ 11. Die Teilnahme an öffentlichen Vergnügungen und Festen, welche
nicht von der Schule veranstaltet werden, ist ohne Erlaubnis des Rektors
untersagt.
Für Zusammenkünfte von SchUIem in einem öffentlichen Lokale zu einem
besondern Zwecke ist ebenfalls die Erlaubnis des Rektors einzuholen.
§ 12. Vereine unter den Schülern dürfen nur unter folgenden Bedingungen
gestattet werden:
a. dass unter Vorlage der vollständigen Statuten und des Mitgliederverzeich-
nisses die Erlaubnis hiefür bei der Lehrerversammlnng nachgesucht und
von dieser erteilt worden ist;
b. dass der Verein keinen andern Zweck verfolgt, als die Fortbildung der
Schüler in wissenschaftlicher, musikalischer oder gymnastischer Beziehung;
c. dass sie nicht mit akademischen Vereinen in Verbindung treten.
§ 13. Im besondern gelten für die Vereine folgende Vorschriften :
a. die Schüler der untersten Klasse dürfen nicht Mitglieder eines Vereins
sein. Die Erlaubnis zum Eintritt wird von der Lehrerversammlnng er-
teilt, nachdem die Einwilligung von seite der Eitern oder deren Stell-
vertretern vorliegt. Die Teilnahme an mehr als einem Verein ist untersagt:
Digitized by VjOOQIC
130 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
b. wird ein Schüler im Frilhjahr provisorisch proinovirt, so kann er trährend
des folgenden halben Jahres nicht Mitglied eines Verein« sein:
c. die Lehrerrersammlnnfr hat anch das Secht, den Austritt eines Schfilers
ans einem Verein zu verlangen, wenn sie glaubt, das fernere Verbleiben
in demselben sei fQr ihn nachteilig:
d. das Tragen von besondem Abzeichen und Farben ist nur bei Vereiib-
festlichkeiten. niemals aber in der Schale, auf der Strasse und in öffeui-
licben Lokalen gestattet:
e. für Vereinsausfliige muss die Erlaubnis des Rektors eingeholt werden:
/. Vereine, welche zu begrtlndeten Klagen Anlass geben, können von der
Lehrerschaft zeitweilig sospendirt oder mit Genehmigung der Erziehnng!!-
direktion ganz aufgehoben werden.
8 14. Die Kantonsschtiler sind auch während der Ferien den Bestimmnneen
der Disziplinarordnung unterworfen.
8 15. Über die Beobachtung der Disziplinarvorschriften wacht der Kektur
und neben ihm jeder einzelne Lehrer in und, soweit mUglich, auch ansserhalh
der Schule.
§ 16. Behufs Überwachung der Schüler ausserhalb der Schule kann die
Lehrerschaft, so oft sie es für nötig hält, Hausinspektionen veranstalten.
8 17. Die Strafmittel, welche gegen fehlbare Schüler augewendet werden,
sind:
1. seitens der Lehrer: Verweis; Note im Zeugnis: Arrest bis anfrier
Stunden :
2. seitens des Bektors: Verweis: Arreststrafe bis auf acht Standen:
3. seitens der Lehrerversammlung: Verweis; Arrest bis anf 12 Stunden:
Bemerkung ins Zeugnis; Androhung der Wegweisung unter Anzeige an
die Erziehungsdirektion :
4. seitens der Erziehnngsdirektion: Wegweisung von der Schale anf
Antrag der Lehrerversammlung.
8 18. Die verhängten .^rreststrafen werden dem Pedell behufs Erledigung
angezeigt. Dieser führt darüber ein Verzeichnis und legt da.sselbe dem Rektor
monatlich zur Einsicht vor.
Die mit einer Arreststrafe belegten Schüler erhalten während der Abbüssnng
derselben eine angemessene Beschäftigung.
8 19. Für jede bis auf sechs Stunden gehende Arreststrafe ist dem Petlell
eine Gebühr von 30 Cts. und für mehr als sechs Stunden eine solche von ötl ('t>.
zu entrichten.
8 20. Gibt ein Schüler, welcher mit der Wegweisung bedroht ist, neuer-
dings zu begründeten Klagen Anlass, so kann die Lehrerschaft bei der Er-
ziehnngsdirektion die Wegweisung beantragen.
Wenn die Androhung der Wegweisung gegenüber einem Schiller ein halbes
Jahr bestanden hat, so kann sie von der Lehrerschaft aufgehoben werden.
§ 21. Die Wegweisung von der Schule wird von der Lehrerversammlnng
beantragt und von der Erziehungsdirektion verfügt:
a. wenn sich ein Schüler wiederholt schwere Übertretungen der Disziplinar-
ordnung zu schulden kommen lässt;
b. wenn ein Schüler auf seine Mitschüler einen schädlichen Einfluss «nsfibt:
c. wenn derselbe die öfTentliche Sitte verletzt oder sonst Handlangen begebt,
die mit den fiffentlichen Gesetzen in Widerspruch stehen.
Bei groben Vergehen, die ein ungesäumtes Einschreiten erfordern, ist die
einstweilige Ausschliessung von der Schule bis zum Entscheide der Behörde
vom Rektor zu verfügen.
8 22. Von den Strafen, welche die Lehrerversammlung oder die Erziehnngs-
direktion verhängt, wird den Elt«m oder deren Vertretern schriftlich Mitteilnng
gemacht.
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r
Grossratsbeschluss betr. KonTikteinrichtung im Lchrorgcminar. 131
Dasselbe geschieht anch, wenn einem Schiller beharrlicher Unfleiss oder
Nachlässigkeit zur Last fällt.
Ebenso wird die Lehrerversammlung Eltern, oder Vormünder von ihren Wahr-
nehmnngen in Kenntnis setzen, wenn sie die Überzengnng gewonnen hat, dass
ein Schüler in seinem Kosthause nicht gut versorgt ist, oder dass er aus
Gründen der Gesundheit, Neigung oder Begabung sich nicht für die weitere
Verfolgung höherer wissenschaftlicher Studien eignet.
§ 23. Schfller, welche glauben, dass ihnen durch das Verfahren eines Lehrers
Unrecht geschehen, können dem letztem bescheidene Vorstellungen ttber den
Sachverhalt machen und im Falle sie ihre Wünsche nicht erreichen, die Sache
dem Bektorate vortragen, welches die Angelegenheit nach Befinden entweder
von sich erledigen oder der Erziehnngsdirektion zum Entscheide vorlegen kann.
§ 24. Vorstehende Disziplinarordnung, durch welche diejenige vom 16. April
1888 aufgehoben wird, tritt mit ihrer Publikation in Kraft und Vollzug.
49. 4. Grossratsbeschluss betreffend Konvikteinrichlung im Lehrerseminar. (\' om
23. Mai 1894.)
1. Unter Gutheissung der in der kleinrätlicheu Botschaft vom 1. Hai 1894
enthaltenen Ansichten und Vorschläge behufs Neugestaltung des Konviktes im
Seminar wird ein Kredit von Fr. 900 für die nötigen baulichen Umänderungen
bewilligt.
2. Unter Aufhebung der jetzt bestehenden Einrichtung der Moderatur wird
(las System von Konvikteltern eingeführt, welche die ganze Leitung des Kon-
viktes — immerhin unter Kontrolle des Seminardirektors und des Kleinen Rates
— in der Weise zu überwachen haben, dass dem Hausvater die Rechnungs-
führung und die allgemeine Leitung des ganzen Hauswesens, sowie die spezielle
Anfsicht ttber die Konviktschttler obliegt, während die Hausfrau ausser der
Küche die Wäsche und die Lingerie im Schlafeaale zu besorgen hat. Dem Haus-
vater kann zudem der Unterricht in einzelneu Schnlfächem übertragen werden.
3. Die Kostgeberei ist in Regie zu betreiben.
4. Die Hauseltern erhalten nebst freier Station eine jährliche Barbesoldung
von Fr. 1500 bis 2000. Für im Konvikt untergebrachte Kinder der Konvikt-
eltern ist ein billiges Kostgeld zu berechnen. — Unterrichtsstunden werden
besonders honorirt.
5. Die Besoldung der Konvikteltern hat in das allgemeine Budget des Er-
ziehongswesens zu fallen.
6. Der Kleine Rat ist mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeiten, sowie
mit der Festsetzung der erforderlichen Ausführungsbestimmnngen beauftragt und
bevollmächtigt.
VI. Hochscbule.
•iO. t. Statuten fGr die Studirenden und Auditoren der Universität ZUrich. (Vom
22. Jnni 1894.)
Erster Abschnitt, aufnähme der Studirenden. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Wer an der Universität Vorlesungen hören will, ist verpflichtet, sich
Tom Rektor durch Immatrikulation aufnehmen zu lassen. Ausgenommen von
dieser Verpflichtung sind die Auditoren (s. Abschnitt V). Als Studirende der
Universität gelten nur die Immatriknlirten.
§ 2. Zur Immatrikulation ist erforderlich, dass dem Rektorat vorgelegt
werde :
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132 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
«. ein amtlicher Ausweis ttber das zurückgelegte 18. Altergjahr;
b. ein genügendes bis auf die letzte Zeit reichendes Sittenzengnis ;
c. ein Ausweis über den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 3);
(l. für alle nicht in der Stadt Zürich verbürgerten Studirenden ein Heimat-
schein, Reisepass oder ein hiemit gleichwertiger Ausweis ttber die Heimats-
zuständigkeit.
Die Prüfung dieses Heimatsausweises bleibt den politischen Behörden
vorbehalten.
Die unter a bis c erwähnten Zeugnisse kOnn'en durch ein einziges Akten-
stück, z. B. das Abgangszeugnis eines Gymnasiums oder einer andern Univer-
sität ersetzt werden, falls dieses die Erfüllung der aufgestellten materiellen
Fonlerungen nachweist.
§ 8. Alle Eantonsbttrger haben ein Maturitätszeugnis vorzuweisen. Dieses
Zeugnis wird durch eine vom Erziehnngsrate gewählte Kommission ausgestellt
auf Grundlage der Ergebnisse einer vorherigen Prüfung. Letztere wird jedoch
in der Regel denjenigen erlassen, welche mit befriedigendem Entlassnngszeugnis
von der obersten Klasse eines zürcherischen Gymnasiums, einer zürcherischen
Industrieschule, des Lehrerseminars oder anderer schweizerischen Schulen von
gleicher Höhe an die Hochschule übergehen.
Nichtkantonsbttrger haben sich auszuweisen ttber genügende Vorkenntnisse
zum Besuch einer Hochschule, insbesondere über hinlängliches Verständnis der
deutschen Sprache und zwar entweder durch Zeugnisse in- oder ausländischer
höherer Bildungsanstalten oder durch Prüfung (siehe § 141 des Unterrichts-
gesetzes and das Reglement über die Zulassungsprüfung).
§ 4. In zweifelhaften Fällen entscheidet die Hochschalkommission ttber die
Zulassung zur Immatrikulation; gegen einen abweisenden Beschlnss derselben
kann an den Erziehnngsrat rekurrirt werden.
§ ö. Die regulären Immatrikulationen finden in der Woche vor dem offi-
ziellen Semesterbeginn und in der Woche des Semesterbeg^ns statt. Der Rektor
macht im Vorlesungsverzeichnis und am schwarzen Brett die Termine derselben
bekannt. Nachträgliche Immatrikulationen werden nur ausnahmsweise im Fall
einer triftigen Entschuldigung der Verspätung vorgenommen.
§ 6. Ist die Immatrikulation vom Rektor bewilligt, so hat der Betreffende
auf der Kanzlei der Universität das vom Gesetze bestimmte Einschreibgeld von
12 Franken sowie eine Kanzleigebühr von 1 Franken zu entrichten und sich
in das Matrikelbuch einzutragen.
Stipendiaten des Kantons Zürich, sowie solche Studireude, welche innerhalb
der voranfjegangenen 5 Jahre an der Universität immatrikulirt gewesen und
mit gehöriger Anzeige abgegangen sind (§ 39 6 — d, 40), sind von der Einschreib-
gebühr befreit. Studirende, welche ein Abgangszeugnis von einer andern Uni-
versität oder dem eidg. Polytechnikum beibringen, sowie hiesige Stadirende.
deren Matrikel ausgelaufen ist (§ 39 a), bezahlen nur die HUft« des Ein-
schreibgeldes.
§ 7. Bei der Immatrikulation legt der Studirende dem Rektor das Hand-
gelübde ab, sich den Statuten der Universität und den Gesetzen des Landes
in allem zu unterziehen, den Studien mit Ernst und Eifer obzuliegen und alles
zu meiden, was der Universität zum Schaden oder zur Unehre gereichen könnte.
§ 8. Die vorgelegten Ausweise werden durch das Rektorat aufbewahrt
und den Studirenden darüber ein Empfangschein ausgestellt. Ausserdem eitält
der Studirende nach der Immatrikulation eine Matrikelurkunde und eine per-
sönliche Ausweiskarte (Legitimatiouskarte), sowie ein Zeugnisbuch (§ 19) and
ein Exemplar der gegenwärtigen Statuten nebst Anhang.
§ 9. Der Studirende hat bei der Meldung zur Immatrikulation, eventuell
so bald als möglich nachher, seine Wohnnng auf der Kanzlei anzuzeigen, wo
sie in die Tabelle einzutragen und auf der Legitimationskarte vorzumerken i«t.
Ebenso ist jede Wohnungsänderung binnen 24 Stunden zum gleichen Zwecke
daselbst anzuzeigen.
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Kant. Zflricb, Statuten fttr d. Studirenden u. Auditoren der Universität. 133
Unterlassung oder Yerzögerang dieser Anzeige ist vom Rektor mit ange-
messener Disziplinarstrafe zn belegen.
§ 10. Durch die Immatiiknlation erhalten die Studirenden das Anrecht auf:
1. den Zutritt zu den von ihnen gew&hlten Vorlesungen, unter Voraus-
setzung akademischer Lernfreiheit gemäss § 126 des Gesetzes ttber das
Unterrichtswesen ;
2. amtliche Bescheinigungen von den Dozenten, bei welchen sie Kollegien
gehört haben, und ein darauf begründetes Abgangszeugnis des Rektors;
3. die reglementarische Benutzung aller der Universität offenstehenden Bi-
bliotheken, Sammlungen, Anstalten fär den Unterricht, der Krankenkasse
u. s. w.) vgl. auch Anhang IL, No. 1 u. 2).
§ 11. Jeder Studirende hat zu Anfang jedes Semesters an die Kasse der
Universität einen Beitrag von Fr. 3 fttr die Kantonalbibliothek und die Samm-
Inngen, einen solchen von Fr. 2 fttr die Krankenkasse und einen solchen von
Fr. 1 fttr gemeinsame Ausgaben der Studentenschaft zu bezahlen. Stipendiaten
des Kantons Zürich sind von dem erstgenannten Beitrag befreit.
§ 12. Für die Benutzung derjenigen Bibliotheken, fttr welche besondere
Answeiskarten von seite des Rektorats erforderlich sind, können solche von den
Studirenden auf der Kanzlei bezogen werden.
§ 13. Die Legitimationskarte ist im Beginne jedes Semesters durch Ab-
stempelung in der Kanzlei zu erneuern.
§ 14. Verliert ein Studirender seine Legitimationskarte, so hat er davon
binnen 24 Stunden dem Rektor Anzeige zu machen.
Unterlassung oder Verzögerung dieser Anzeige zieht angemessene Dis-
ziplinarstrafe nach sich.
Die Kosten fttr die öffentliche Annullirung einer verlornen und die Aus-
stellung einer neuen Legitimationskarte hat der Studirende zu tragen.
Bei wiederholtem Verlust der Legitimationskarte kommt noch eine Busse
von 5 Franken in die Kasse der Kantonalbibliothek hinzu.
§ 15. Der Rektor ttbermittelt halbjährlich den kantonalen und städtischen
Behörden das amtliche Verzeichnis der Studirenden. Überdies gibt er dem
Zentralkontrollbureau der Stadt jeweilen Kenntnis von allföllig nach Abschluss
des Verzeichnisses eingetretenen Immatrikulationen und teilt demselben perio-
disch die Abgänge von Studirenden mit.
§ 16. Die Legitimationskarte gilt zugleich als Aufentbaltsbewilligung von
Seite der politischen Behörden.
§ 17. Gegen Vorweisung der Legitimationskarte wird der Studirende von
den Polizeibehörden und deren Bediensteten in Beziehung auf Verhaftung und
ähnliche Massregeln gleich Personen mit festem Wohnsitz behandelt.
§ 18. Polizeiliehe Wegweisnng eines Studirenden findet, dringende Fälle
ansgenommen, erst nach eingeholtem Bericht des Rektors statt ; auch wird von
der getroffenen Verfügung dem Rektor Kenntnis gegeben.
Zweiter Abschnitt. Einschreibung der Kollegien. Kollegienzeugniase.
§ 19. Jeder Studirende erhält bei seiner Immatrikulation ein rubrizirtes.
anf zehn Semester aasreichendes Zengnisbnch, in welches eingetragen werden:
(I. durch den Studirenden beim Beginn eines jeden Semesters die Vor-
lesungen, die er zu hören wünscht;
h. sodann durch den Kassier der Hochschule die Bescheinigung der gesche-
henen Einschreibung und geleisteten Honorarzahlung;
c. durch die betreffenden Dozenten die Bescheinigung der geschehenen An-
meldung und am Schlüsse des Semesters der geschehenen Abmeldung,
bei h und c unter Beifügung von Datum und Unterschrift.
§ 20. Für die von ihm gewählten Vorlesungen hat der Studirende sich
während der ersten 2 AVochen nach Beginn des Semesters bei dem Kassier der
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1
134 Kautonale Gesetze und Verordnniigen.
üni-versität einzuschreiben und das Honorar zu entrichten, sodann abvr nntir
Vorlegung des die Einschreibung und Quittung enthaltenden Zeugnisbnchrs b«i
den betreffenden Dozenten zur Einzeichnnng sich anzumelden. |
Will ein Dozent einem Studirenden das Honorar erlassen, so stellt er clcni-
selben darüber einen Freischein ans. Diesen hat dann der Stndirende dem i
Kassier der Hochschule einzuhändigen, demselben aber zugleich die ihm gv- i
setzlich zukommenden zwei Prozente (§ 142 des U.-G.) vom erlassenen Honorar j
zu entrichten. * I
S 21. Sofern einzelne Vorlesungen zn ihrem gehörigen Verständnisse Ans ]
vorausgegangene Studium gewisser anderer Disziplinen erfordern, ist der Lehrer
berechtigt, zu verlangen, dass der Studirende sich für den Zutritt zn seinen •
Vorlesungen flber die nötigen Vorkenntnisse ausweise.
S 22. Es wird den Fakultäten freigestellt, behufs Kontrolle des Besuohs '■
der Vorlesungen durch Berechtigte besondere den Verhältnissen augemes?ene ■
Bestimmungen, z. B. die Aushingabe von Platzkarten anzuordnen.
Nicht eingeschriebene Zuhörer können durch den Pedell fort^ewiesen wenlen.
§ 23. Diejenigen Studirenden, welche 3 Wochen nach Beginn des Semesters
nicht auf Vorlesungen von zusammen wenigstens 6 Stunden eingeschrieben
sind, werden vor den Sektor zitirt und zur Einhaltung ihrer Verpflichtnngen
aufgefordert. Dabei werden Gratiskollegien, die Seminarttbungen ausgenommen,
nicht gerechnet.
Kann die Unterlassung nicht durch triftige, vom Rektor anerkannte Gnmde
gerechtfertigt werden, und bleiben wiederholte Ermahnungen fnichtlos, so werden
die Säumigen aus dem Verzeichnis der Studirenden gestrichen, und zwar spä-
testens mit Ablauf der 5. Woche nach Beginn des Semesters.
8 24. Urlaub kann den Studirenden vom Rektor höchstens je auf ein
Semester erteilt werden, und zwar nur in dringenden, durch Zeugnisse gerecht-
fertigten Fällen, insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit oder durch
Militärdienst.
8 25. Anmeldungen und Abmeldungen bei den Dozenten müssen persönlich
geschehen. Nachträgliche Bescheinigungen über erfolgte Abmeldung dürfen nar
ausnahmsweise ausgestellt werden. Später als zu Anfang des nächstfolgenden
Semesters sind die Dozenten nicht mehr verpflichtet, überhaupt noch Beschei-
nigungen auszustellen,
i^ 26. Über eine Vorlesung, welche ein Student nicht bis zum Schln.<!'e
gehört hat, darf von dem Dozenten ohne schriftliche Ermächtigung durch den
Rektor keine Abmeldung bescheinigt werden. Der Rektor wird diese Ermäch-
tigung nur auf triftige OrUnde hin gewähren. In den Abmeldungsbescheinigun^'en
ist der Zeitpunkt, bis zu welchem die Vorlesung besucht worden ist, anzngeWn.
Dritter Abschnitt, Disziplin.
§ 27. Die Studirenden sind gleich jedem andern Einwohner des Kautons
den Gesetzen und Behörden desselben unterworfen.
Sie haben keinen privilegirten Gerichtsstand.
g 28. Feierliche Aufzüge und Fackelzüge der Studirenden bedürfen der
Erlaubnis des Rektors.
§ 29. Verbindungen, welche dem Duell Vorschub leisten oder das Duell in
ihren Statuteu nicht ausdrücklich ausschliessen, sind untersagt.
§ 30. Disziplinarfehler werden von den akademischen Behörden bestraft.
Zu jenen (vorausgesetzt, dass sie nicht in das Gebiet der bürgerlichen Straf-
gesetzgebung fallen) gehören, ausser den schon in den §§ 9 und 14 angeführten,
namentlich noch folgende:
a. Vernachlässigung der Studien ;
b. Übertretung von Vorschriften dieser Statuten, sowie Ungehorsam gegen
Rektor und Senatsausschuss, insbesondere Nichterscheinen auf Zitation:
c. Verletzung der den akademischen Lehrern gebührenden Achtung;
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Kant. Ztti-ich, Statuten für d. StuiUreuden n. Auditoren der Universität. 135
rf. Verletzung der Sittlichkeit und des Anstandes, z. B. durch Trunkenheit,
Störung der nächtlichen Ruhe oder sonstige Exzesse;
e. leichtfertiges Schuldenmachen;
/. Provokation von Händeln oder leichtfertige Beteiligung an solchen.
§ 31. Die gerichtliche Beurteilung wegen A'erbrechen. Vergehen oder Polizei-
Übertretungen hebt die Befugnis der akademischen Behörden zu disziplinarischem
Einschreiten im Sinne des § 32 nicht auf.
Insbesondere bleibt denselben vorbehalten. Stadirende wegen Teilnahme an
Duellen oder an solchen Verbindungen, welche gemäss § 29 dieser Statuten
untersagt sind, von sich aus zu bestrafen oder au eine vom Strafrichter aus-
gesprochene Strafe die in § 32, Ziff. 5—7 bezeichneten Folgen zu knüpfen (vgl.
auch die Bestimmungen des Strafgesetzes in Anhang I).
§ 32. Zur Handhabung der Disziplin sind folgende Mittel anzuwenden:
I.Ermahnungen oder Verweise durch den Rektor allein;
2. Ermahnungen oder Verweise durch den Rektor vor Senatsausschuss ;
3. Geldbussen bis auf Fr. 24 in die Kasse der Eantonalbibliothek ;
4. Karzer im Universitätsgebäude bis auf sechs Tage ;
5. Unterschrift des Consilium abeundi ;
<3. Cousilium abeundi;
7. Relegation.
i; 33. Der Rektor hat die Kompetenz zur Erteilung von Mahnungen und
Verweisen, zur Verhängung von Bussen bis auf Fr. 6, von Karzerstrafen bis auf
24 Stunden und zu der in § 23 bezeichneten Streichung aus dem Verzeichnis
der Studirenden.
Höhere Disziplinarstrafen sind Sache des Senatsausschusses, des Senats
oder des Erziehungsdirektors.
§ 34. Die Unterschrift des Consilium abeundi wird vom Senate beschlossen.
Dieselbe besteht darin, dass der Fehlbare eigenhändig bezeugt, es sei ihm auf
den Fall, dass er sich in der Folge wieder einen gleichen oder ähnlichen Fehler
zu schulden kommen lassen werde, das wirkliche Cousilium abeundi bereits
»ngedroht worden.
§ 3.Ö. Die Entscheidung Aber Consilium abeundi und Relegation erfolgt auf
Antrag des Senats durch den Erziehungsdirektor.
Das (Konsilium abeundi ist eine nicht öffentliche Ausschliessung von der
Universität für das laufende und das folgende Semester.
Die Relegation ist eine öfTentliche Ausschliessung von der Universität,
welche sich wenigstens auf das laufende und die zwei folgenden Semester er-
streckt, am schwarzen Brett angeschlagen, sowie den andern Universitäten der
Schweiz angezeigt wird, und zur Verschärfung in den öffentlichen Blättern
bekannt gemacht werden kann.
§ 36. Von den Strafen, welche durch den Senatsansschuss oder eine höhere
Instanz verhängt wurden, ist durch den Rektor auch den Eltern oder Vor-
mündern des Bestraften Kenntnis zu geben.
Von einem Consilium abeundi und einer Relegation gibt der Erziehungs-
direktor der Polizeidirektion zu banden der untern PoUzeistellen Kenntnis und
kann, wenn die Strafe einen Ausländer betrifft, gleichzeitig an dieselbe den
Antrag auf Wegweisung aus dem Kauton stellen.
§ 37. Über die VViederauftiahme von Studirenden, welche mit dem Consilium
abeundi oder mit Relegation bestraft worden sind, entscheidet der Senat, über
die Aufnahme von Studirenden, die von andern Universitäten relegirt worden
sind, der Senatsansschuss.
S 38. Der Pedell erhält für jede Zitation oder Mahnung, welche durch die
Schuld des betreffenden Studirenden nötig geworden ist, von demselben 60 Cts.;
wird eine erste Zitation nicht befolgt, so beträgt bei jeder Wiederholung der-
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186 Kantonale Gesetze und YerordBungen.
selben (abgesehen von Disziplinarstrafe, siehe § 30 6) die Gebühr 60 Cts. mehr
als bei der vorangegangenen Zitation.
Merter Abschnitt. Abgang der Studirenden. Abgangszeugnis.
§ 39. Die durch die Iiumatrikolation erworbenen Rechte erlöschen für den
Studirenden :
a. nach einer Dauer von 11 Semestern des Studiums an der Univenitit
Zürich ;
b. durch Abgang von der Universität;
e. durch Immatrikulation an einer andern Universität;
d. durch Verfügung des Rektors im Sinne von § 23;
e. infolge der Strafe des Consilium abeondi oder der Relegation;
f. im Falle polizeilicher oder gerichtlicher Ausweisung ans dem Eantoii
oder der Eidgenossenschaft.
In Bezug auf die Emenerang der Immatrikulation vgl. die nähern Be-
stimmungen für die Fälle a—d in § 6, für den Fall « in § 37.
§ 40. Jeder Studirende, welcher von der Universität abgehen will, hat
hievon dem Rektor mündlich oder schriftlich Anzeige zu machen und demselben
die Legitimationskarte, wie etwa erhaltene Bibliothekkarten abzuliefern. Er
empfängt gegen Rückgabe des Empfangscheiues (§ 8) die bei der Immatriku-
lation deponirten Schriften zurück.
§ 41. Zur Erlangung eines Abgangszeugnisses (Exmatrikel) hat der Stu-
dirende, nachdem er sich gemäss § 40 abgemeldet, au die Kanzlei der Uni-
versität Fr. 3 zu Gunsten der Kantonalbibliothek und 60 Cts. für Ausfertigalis;
des Zeugnisses zu bezahlen. Stipendiaten des Kantons Zürich sind von ersterem
Betrage befreit.
Behufs Eintragung der gehörten Kollegien in das Abgangszeugnis ist das
Zeugnisbnch einzureichen, welches mit dem Abgangszeugnis wieder zurflct-
gegeben wird. Kollegien, deren Besuch nicht amtlich bezeugt ist, werden nicht
in das Abgangszeugnis aufgenommen. Kann das Zeugnisbuch überhaupt nicht
mehr vorgele^ werden, so wird nur die Daner der Immatrikulation an der Uni-
versität bezeugt.
Das Abgangszeugnis enthält femer eine Bemerkung über das Betragen des
Studirenden während seiner Studienzeit. In derselben sind etwaige akademische
Strafen (§ 32) zu erwähnen.
§ 42. Während ein Studirender in eine Untersuchung verwickelt ist, erhllt
er ohne vorhergegangene Verhandlung mit der üntersucnnngsbehSrde kein Ab-
gangszeugnis.
Fünfler Abschnitt. Die Auditoren.
§ 43. Als Auditoren, welche ohne Immatrikulation zum Besuche einzelner
Kollegien berechtigt sind, werden aufgenommen:
1. Schüler der eidgenössischen polytechnischen Schule;
2. Personen, die voUjährig sind oder sich über bestandene Promotion oder
Staatsprüfung ausweisen:
3. unter der Bedingung einer besondem Erlaubnis des Erziehungsdirektori-
auch anderweitige, mindestens 18 Jahre alte Personen, besonders solche,
welche sich auf die Haturitäts- resp. Zulassungsprüfung vorbereiten (vgl.
§ 143 des Gesetzes über das Unterrichtswesen).
§ 44. Die Auditoren haben die Kollegiengelder gleich den Studirenden «i
entrichten. Für den Besuch von Seininarien, die für die Studirenden unent-
geltlich sind, haben sie ein der Stundenzahl entsprechendes Honorar zu bezahlen.
§ 45. Die Auditoren stehen während ihres Aufenthaltes in den Gebäuden
der Universität und mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu den Dozenten unter
akademischer Disziplin. Abgesehen von Wegweisung wegen unterlassener Ein-
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Kant. Zürich, Statuten für d. Studirenden n. Auditoren der Universität. 137
Schreibung der von ihnen besuchten Kollei^en können sie infolge Ton Über-
tretung der Disziplinarrorschriften durch Beschlnss des Senatsansschusses für
kürzere oder längere Zeit von der Erlaubnis, Vorlesungen zu besuchen, aus-
geschlossen werden. Verfehlungen von Schülern des eidgenössischen Poly-
technikums werden den Behörden dieser Anstalt mitgeteilt.
§ 46. £s steht im Ermessen des Dozenten, einem Auditor über den Besuch
von Kollegien ein Zeugnis auszustellen.
§ 47. Die Auditoren können durch Bezahlung eines Semesterbeitrages von
Fr. 3 das Recht zur Benutzung der Bibliotheken und Sammlungen der Uni-
versität erwerben.
§ 48. Die Zahl der Auditoren wird vom Rektor, auf Grund der Listen des
Kassiers der Universität, in dem von ihm halbjährlich zu Teröffentlichenden
Personalverzeichnis der Universität besonders angegeben.
Sechster Abschnitt. Schlussbestimmung.
§ 49. Durch gegenwärtige Statuten werden diejenigen vom 29. August 1889
aufgehoben.
§ 50. Diese Statuten sind im Amtsblatt zu veröifentlicben und in je einem
Exemplar nebst dem Anhang den sämtlichen Studirenden der Hochschule Zürich
einzuhändigen.
AXHANCt L
Auszug aus dem Strafgesetzbuch vom 8. Januar 1871.
II. Abteilung. U. Titel: „Verbrechen gegen den Frieden".
§ 92. Der Zweikampf (Duell) wird, wenn er auch keine Körperverletzung
oder bloss eine unbedeutende zur Folge hatte, gegenüber dem Herausforderer
und dem Herausgeforderten mit Gefängnis bis zu zwei Monaten, verbunden mit
Geldbusse, bestraft. Erfolgt aber eine Tötung oder eine der in § 138 litt, a ')
bezeichneten Körperverletzungen, so besteht die Strafe für den Urheber der-
selben in Gefängnis von wenigstens zwei Monaten, verbunden mit Geldbusse.
§ 93. Ist eine Kampfweise gewählt worden, welche eine Tötung oder
schwere Verwundung notwendig herbeiführen musste, oder wurden bei dem
Zweikampf die üblichen Kampftegeln absichtlich fibertreten und dadurch eine
Tötung oder schwere Körperverletzung verursacht, so sind die Täter und Teil-
nehmer der ersteren, sowie die Täter der letzteren nach den Bestimmungen
Aber Tötung oder Körperverletzung zu bestrafen.
§ 94. Kartellträger werden mit Gefängnis bis zu zwei Monaten, verbunden
mit Geldbusse, die Sekundanten, Zeugen und der Unparteiische mit Geldbusso
bis zu Fr. 100 bestraft. Die Ärzte sind straflos.
§ 95. Haben die Beteiligten (§§ 92 und 94) sich an dem für das Duell
bestimmten Orte eingefunden, unterblieb aber der Vollzug wegen äusserer
Eindemisse, so triflFt den Herausforderer und den Herausgeforderten Gefängnis
bis zu einem Monat, verbunden mit Geldbusse.
§ 96. Wer zum Duell oder zur Fortsetzung desselben anreizt, oder der
gQtli<!hen Beilegung des Streites entgegenwirkt, ebenso wer wissentlich das
I.okai oder die Waffen zu einem Duelle hergibt, oder demselben anderweitigen
Vorschub leistet, soll mit Gefängnis bis zu zwei Monaten, verbunden mit Busse,
in milderen Fällen mit letzterer allein belegt werden. Betrifft es einen Wirt,
so kann ihm das Recht, eine Wirtschaft zu betreiben, zeitweise entzogen werden.
§ 97. Verbindungen, welche dem Duell Vorschub leisten, sind untersagt.
Wer an solchen Verbindungen teil nimmt, verfällt in eine Polizeibnsse von
Fr. 25 bis zu Fr. 100.
') « 188. Wer vorsätzlieh und in rechtswidrlgpr Welse, jedoch ohne die Al)si(>ht zu töten,
den Körper mler die Gesundheit eines Antlern verletzt hat, soll wegen Körperverletiung
folKendermasgen l)egtral^ werden: «. Mit Zuclithau» liis zn acht Jahren oder Arbeitshaus,
wenn ein erheblicher bleibender Kachteil am Körper oder an der Gesundheit des Verletzten
verursacht wurde.
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138 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
ANHANG IL
Auszüge aus verschiedenen Verordnungen.
1. Preise für hervorragende Leistungen.
Zur Belebung des selbsttätigen wissenschaftlichen Eifere und Fleisses diT
Studirenden wird, abgesehen von dem Preisinstitut, sowie von den Bestimmmigeu
für das philologisch-pädagogi.fche Seminar, von dem Erziehungsrate jährÜch
eine Summe ausgesetzt, welche zu semesterweiser Vergebung von Preisen an
solche Studirende der theologischen, staatswissenschaftlichen und philosophischen
Fakultät, welche sich in schriftlichen wissenschaftlichen Übungen durch vor-
vorzügliche Leistungen hervorgetan haben, verwendet werden kann.
Über die Zuerkennang solcher Preise entscheidet am Ende des Semesters
der Erziehnngsdirektor auf das abgegebene motivirte Gutachten der betreffendi-u
Fakultät.
Diejenigen Seniesterarbeiten, welche mit Preisen ausgezeichnet wnrdi-n.
können von den Fakultäten den Studirenden als schriftliche Promotionsprüfnngs-
arbeiten angerechnet werden.
Ausser den Semesterpreisen werden für alle Fakultäten am Stiftnngstagr
der Hochschule (29. April) Preisaufgaben verkündet, für welche eine zweyährige
Bearbeitungsfrist besteht. Die näheren Vorschriften über Bearbeitung dieser
Aufgaben, über die Höhe der Haupt- und Xahepreise etc. sind in besondereu
Statuten enthalten, welche beim Pedell einzusehen und zu beziehen sind. Die
laufenden Preisanfgaben sind jederzeit am schwarzen Brett angeschlagen nad
im Vorlesungsverzeichnis abgedruckt.
2. Verpflegung der Studirenden in Krankheitsfällen.
Jeder Studirende geniesst nach Vertrag der Erziehungsdirektion mit der
Sanitätsdirektion vom 8. Dezember 1886 gegen Entrichtung eines jährlichen
Kraukenbeitrages vom Fr. i in Erkraukungsfällen. welche eine Aufnahme in
ein Krankenhaus erforderlich machen, freie Verpflegung im Kautonsspital Zürich,
ausnahmsweise auch im Kantonsspital Winterthür bis zu einer Dauer von
49 Tagen. Zwei Studirende erhalten eventuell ein gemeinsames Zimmer in der
Abteilung für Privatkranke, wenn nicht die Natur der Krankheit Isolimng
erfordert.
Die Studirenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen das Eecht
der Benutzung der Abteilung für Privatkranke im Falle des Platzmangels
erlischt, dagegen freie Verpflegung im Kantonsspital zugesichert bleibt, wenn
sie sich in die allgemeinen Krankensäle aufnehmen lassen.
Endlich können auch erkrankte Studirende, welche in ihrer Wohnung bleiben,
sobald sie unbemittelt sind, durch die Poliklinik freie Behandlung und unter
Umständen auch freie Arznei erhalten.
51. i. Reglement betreffend die stationäre Klinik der Tierarzneischuie Bern. (Vom
3. März 1894.)
Art. 1. Die Verpflegung und Fütterung der in der stationären Klinik der
Tierarzneischule behandelten Tiere wird vom 15. März 1894 an auf Rechnung
des Staates gegen eine von den Tierbesitzem zu leistende Entschädigung geführt.
Art. 2. Der Tarif der zu entrichtenden Beträge wird unter Berücksichtigansr
der jeweiligen Futterpreise und der Interessen der Anstalt, auf Vorschlag der
Direktion und der Aufsichtskommission, von der Erziehungsdirektion alljährlich
im Oktober für das kommende Jahr normirt.
Für 1894 wird der Tarif wie folgt festgesetzt :
für ein erwachsenes Pferd per Tag Fr. 2. 65
r r „ Rind „ , 2.—
„ Pferd oder Bind unter 2 Jahren per Tag „ 1.50
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r
Kant. Bern, Reglern, botr. die stationäre Klinik der Tierarzneischnic. 139
Art. 3. Ausnahmsweise kann auf Antrag des Direktors des Tierspitals fUr
Patienten, welche ein besonderes Interesse bieten oder die bedürftigen Besitzern
angehören, von der Erziehungsdirektion eine Preisermässignng gewährt werden.
Art. 4. Der stationären Klinik wird als Betriebskapital zam Ankaufe von
Futter- und Strenevorräten ein Vorschusskredit von Fr. 4000, zu 3**,'o verzinslich,
bei der Staatskasse eröfiiiet.
Art. 5. Die Buchführung der stationären Klinik wird dem I. Assistenten
unter Aufsicht des Direktors der Klinik gegen eine monatliche Entschädigung
von Fr. 50 übertragen.
Art. 6. Die Anschaffung von Bareaumaterial und die Kosten des Beschlagens
der fibemommenen Militärpferde durch den .^nstaltsschmied, sowie andere Aus-
tagen können Torschussweise aus der vorhandenen Barschaft bestritten und der
Kantonskasse bei den Ablieferungen angerechnet werden, jedoch erst nach Ge-
nehmigung und Anweisung der Erziehungsdirektion.
Art. 7. Über die entstehenden Guthaben und über die Einnahmen und Aus-
gaben (Ablieferungen) der stationären Klinik sind entsprechende Bücher zu führen.
Jeweilen am Anfang eines Monats ist derErziehnngsdirektion ein detaillirtes
Verzeichnis der Einnahmen, welche während des abgelaufenen Monats ein-
gegangen sind, und ein detaillirtes Verzeichnis der Ausstände, welche am Ende
des abgelaufenen Monats bestehen, soweit sie während desselben entstanden
sind, einzureichen. Am Ende des Jahres mnss dieses Ausstandsverzeichnis
jedoch aämtUche dannznmal bestehende Ausstände umfassen.
Die Rechnungen über die Ausstände werden den Schuldnern jeweilen am
Ende des Monats zugestellt und es ist auf möglichst baldige Reglimng der-
selben zu dringen.
Die Einnahmen sind der Kantonskasse am Ende jeden Monats abzuliefern,
bis auf einen Rest von höchstens Fr. 50. Im Lanfe des Monats sind entsprechende
Ablieferungen zu machen, wenn die Barschaft Fr. 300 übersteigt.
Art. 8. Dem Abwart des Tierspitals wird die Anstellnng des notwendigen
Hfilfepersonals, dessen Unterhalt und Entschädigung übertragen. Er ist für
dasselbe verantwortlich. Die Anstellung des Hülfspersonals unterliegt dor Ge-
nehmigung des Direktors der Klinik. Als Entschädigung für das Hülfspersonal
bezieht der Abwart des Tierspitals ans den Einnahmen der Klinik pro er-
wachsenes Pferd oder Bind per Tag den Betrag von 35 Rappen und für Pferde
oder Kinder unter 2 Jahren 25 Rappen. — l5ie Wärter haben Wohnung im
Tierspital; das notwendige Mobiliar hiezu wird vom Staate geliefert.
Art. 9. Für Versuchs- und Anatomietiere, sowie für ambulatorische Pferde
wird der Futter- und Streueverbrauch nach den laufenden Preisen berechnet;
die daherigen Kosten werden, unter Zuschlag einer Vergütung von 20 Rappen
Kt Grossvieh und 10 Rappen pro Stück Kleinvieh an den Abwart, von den
betreffenden Instituten übernommen.
Art. 10. Dieses Reglement tritt sofort provisorisch für ein Jahr in Kraft.
02. 3. Madification au Reglement intirieur de l'universite. (Du 22 juin 1894.)
LE CONSEIL D'ETAT,
Vu la lettre en date du 16 juin 1894 par laquelle M. le recteur de l'Uni-
Tersiti informe le Departement de l'Iustruction publique que le S6nat universi-
taire demande la modification de l'article 14 du reglement Interieur de l'I'ni-
versit« du 20 avril 1889;
Sar la proposition du Departement de l'Instruction publique ;
ARRETE:
A partir de Touverture de Tannöe universitaire 1894-1895, l'article 14 du
rtglement Interieur de l'Universite du 20 avril 1889 est modifie de la manifere
snivante:
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140 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
„Le professenr oblig^ d'interrompre son enseignement par snite d'tm em-
pechement survena dans le conrant du semestre, doit en donner avis dans le
d^lai de huit jours an Doyen de la Facnltä, qui en informe le rectenr. Le
recteur transmet la demande au Departement qui pourvoit au remplacemeat
momentane du professenr, apr^s l'avoir entendn et avoir pris Favis da Doyen
de la Facultä.
„Lorsqne l'empechement d^passe la dnr^e du semestre courant oa s'^tend
i, tont nn semestre, la demande de cong6 du professenr est transmise par le
recteur au Departement, leqnel statne aprfes ayoir entendn le professenr intir-
ess6 et aprSs avoir pris l'avis de la Faculte et celui du Bureau du S^nat."
58. 4. Gesetz betreffend Abänderung des Art. 70 und Aufhebung des Art. 72 des
Gesetzes vom 18. Juli 1882 Ober das hibere Unterriehtswesen. (Vom 23. No-
vember 1894.)
Der Grosse Bat des Kantons Freibnrg
im Hinblick auf Art. 70 und 72 des Gesetzes vom 18. Jnli 1882. Aber das
höhere Unterrichtswesen;
auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
Art. 1. Der Inhaber eines Doktordiplomes der Rechte braucht keine andern
Diplome vorzuweisen, um zur Staatsprüfung für das Advokatenfach zugelassen
zu werden.
Art. 2. Die praktische Schulung (stage) muss vor der Prflfim^ zur Er-
langung eines Fälugkeitspatentes fttr den Advokaten-, sowie fOr den ^otarbemf
stattfinden.
Art. 3. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Verfügungen
sind aufgehoben.
Art. 4. Der Staatsrat ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt und dieses tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.
Also beschlossen vom Grossen Rate, Freiburg, den 23. November 1894.
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Beilage II.
Besoldungsverhältnisse
der
Sekundarlehrer im Kanton Zürich
anf
31. AprU 1895.
.A.nmei'kvi.ng'en.
1. Gesetzliches Minimum von Staat und Gemeinde Fr. 1800.
2. Altersznlagen des Staates (je Fr. 100 yon fünf zu fttnf Jahren bis Fr. 400).
3. Wohnung >) (4 Zimmer, Küche etc.), Pflanzland (18 Aren), Holz (6 Ster).
4. Pension nach 30 Diens(Jahren im Krankheitsfall (Fr. 1100—1400 per Jahr).
5. Jährliche Witwen- und Waisenrente Fr. 400.
6. Nachgenuss der vollen Besoldung für die Hinterlassenen während 6 Monaten
(Stellvertretung durch den Staat bezahlt).
7. Vikariatsentschädigung bei Krankheit und Rekrutendienst bis zum vollen
Betrag der Kosten.
8. Freiwillige Zulagen der Gemeinden.
9. Freiwillige Beiträge der Gemeinden zur Erhöhung der staatlichen Pension.
■> Oder je naeh den lokalen VcrhiltnUeen entsprechende Entschädigung von Fr. 300
bis Fr. 1000.
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142
Besoldungsverliältnisse der Sekundarlehrer im Kanton Zürich.
Die in den
Rubriken 8—1
LI der
nachs
behende
n Zns
amuiens
tellunt
I enth
alteieii
Angaben sind in den Rubriken S
, 6 und 7 verwertet.
1
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Fr«iiiill.
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Gemtinden
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oder Eruti in bur
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Fr. Fr. 1 Fr. |
1 1
~
3
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'
1!
7
8
9
10 11
Bezirk ZüriGh.
1
Zürich . .
71
213000
52000 '16400
281400
3963
71000
7100
7100 sm
Altstetten .
2
5200
1000
400
6600
3300
1200
200
200 1600
Birmensdorf .
1
2280
400
100
2780
2780
300
100
80 4«0l
Dietikon . .
2
4760
320
200
5280
2640
800
200
160, 1160
; Höngg . .
1
2500
400
400
3300
3300
500
100
100 700
: Oerlikon . .
3
7650
1650
700
10000
3333
1650
300
300 2250
! Weiningen .
1
2350
—
2350
2350
350
100 ! 100 öäOl
1 Zollikon . .
_1_
2650
250
400
3300
3300
650
100' 100 soj
82
240390
56020
18600
315010
3842
74950
7900
7860 90710
Bezirk Affoltem.
Hausen ....
2
4500
400
400
5300
2650
600
180 1 120 90i1|
Hedingen. . . .
2
4380
400
100
4880
2440
500
16«: 120 780
Mettmenstetten .
1
2250
500
400
3150
3150
300
90i 60 4d0
Ohfelden-Ottenbuli
1
2300
200
100
2600
2600
350
80 ' 70 m
6
13430
1500
1000
15930
2655
1750
510
370: 2630
Bezirk Horgen.
Adlisweil. . . .
1
2380
500
100
2980
2980
400
90
90, 580
Hirzel
1
2240
2240
2240
300
80
60 440
Horgen ....
4
10000
2880
1100
13980
3495
2000
400
400 2800
Kilchberg . . .
1
2380
750
400
3530
3530
400
80. 100 58Ö
Langnau ....
1
2330
300
200
2830
2830
350
90, 90i 530
Oberrieden . . .
1
2480
400
100
2980
2980
500
100 1 80 H«
Richtersweil . .
2
4980
1020
800
6800
3400
1000
1801 200 1380
Küschlikou . . .
1
2380
400
300
3080
3080
400
80 ! 100 580
1 Thalweil ....
3
7470
2130
1100
10700
3567
1500
270 1 300 2070
Wadensweil. . .
4
9920
2880
1400
14200
3550
2000
320 400 -2720
19
46560
11260
5500
63320
3333
8850
1690
1820 ' 12360
Bezirk Meilen.
1
Herrliberg . . .
1
2310
400
2710
2710
350
85
75 5111
1 Hombrechtikon
1
2285
500
100
2886
2885
300
85
100
485
j Xüsnacht . . .
3
7380
1920
900
10200
3400
1500
255 225
1980
Männedorf . . .
2
4800
1200
500
6500
3250
800
200 200
1200
, Meilen ....
2
4800
1200
300
6300
3150
800
200 200 ; 12001
1 Stäfa
2
4600
1000
500
6100
3050
600
200 200
1000
1
11
26175
6220
2300
34695
3154
4350
1025
1000
6375
1 Bezirk Hioweil.
,
1 Bärentsvreil . . .
1
2250
300
2550
2550
300
80
70 450
, Bubikon . .
.
1
2250
300
300
2850
2850
300
90
60
4501
') « Ster Holr.. — ») 1« Aren Lanil.
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Besoldungsverbältnisae der Seknndarlehrer im Kanton Zürich.
143
1
fieseiil.
freiwill.
Zilwedti
Alten.
zoltgti
dei
Stutes
Total
Dink-
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Wtrt dtr Ri
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2
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1
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11
Diimten ....
2360 1 300
— .
2660
2660
400
90
70
560
Fischenthal
2150
200
400
2750
2750
200
90
60
350
Gossau
2250
300
2550
2550
300
90
60
450
(irüningen
2150 ' —
200
2350
2350
200
90
60
350
Hinweil .
2250 200
400
2850
2850
300
90
60
450
Rüti . .
2
4900 2000
700
7600
3800
900
200
200
1300
Wald . .
2
4900 1000
500
6400
3200
900
180
220
1300
Wi-tzikon
_2
4700 600
100
5400
2700
800
180
120
1100
13
30160 j 5200
2600
37960
2920
4600
1180
980
6760
Bezirk Uster.
lȟbendorf . . .
2
4700 ' 500
200
5400
2700
800
160
140
1100
Egi? ■ ■
1
2260 1 300
,
2560
2560
300
80
80
460
Jlanr . .
1
2200 —
400
2600
2600
250
80
70
400
Mönchaltorf
1
2200 '. 200
—
2400
2400
250
80
70
400
Uster . .
5
12250 2900
900
16050
3350
2500
400
350
3250
Volketsweil
1
2250
—
100
2350
2350
300
80
70
450
11
25860 ! 3900
1600
31360
2851
4400
880
780
6060
Bezirk ?Vmoi.
1
Banma ....
1
2335 mXl
400
3235
3235
400
75
60
535
Fehraltorf .
1
2180 150
—
2330
2330
250
70
60
380
' Hinan . . .
1
2185 400
100
2685
2685
250
75
60
385,
' Pföffikon . .
2
4670 800
100
5570
2785
800
150
120
1070
Rykon-Lindan
1
2175
200
2375
2375
250
75
50
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Weisslingen
1
2235
200
—
2435
2435
300
75
60
435
AVyla . . .
1
2230 200
—
2430
2430
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70
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430
8
18010 24.50
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3610
Beziric Wintertliur.
1
Elug
2
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1
2190 300
100
2590
2590
250
80
60
390
Oberwinterthur
2
4780; 400
400
5580
2790
900
160
120
1180
Pfiingen . .
2240 ! —
2240
2240
300
80
60
440
Eäterschen .
2240 200
2440
2440
300
80
60
440
Kickenbach .
2190 300
200
2690
2690
250
80
60
390
Rvkon-Zell .
2190 300
._
2490
2490
250
80
60
390
Seen . . .
4700 , 250
600
5450
2725
8(X)
160
140
1100
Senzach . .
2220 200
400
2820
2820
300
70
50
420
T«8S . . .
9800 2267
500
12567
3142
2000
320
280
2600
Turbenthal .
2240 200
100
2540
2540
300
80
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440
Veitheim . .
5000 as2
500
6332
3166
1100
140
160
1400
VViesendangen
2190 250
2440
2440
250
80
60
390
Winterthnr .
17
46800 15800
4700
67300
3959
12600
1800
1800
16200
Wiilflingen .
2
4720 : 800
400
5920
2960
800
2(K)
120
1120
39
97880
23124
8100
129104
3310
20900
3570
3210
27680
1
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14i
BesoldungSTerhältnisse der Sekundarlehrer im Kanton Ztlrich.
FMiwill. 1 jj„,„.
Dirck-
Wtrt der NatnrtlleJsUig
Geneiidei
1
Omtil.
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Bezirk Andelfingen.
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2735
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55 435,
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50 430
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— ' - i 2235
2235
300 m
50 435
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2225
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80
45 425
, Stammheim
2240
300 - ; 2540
2540
300
80
60 440
Uhwiesen
2300
200
3001 2800
2800
360
80
60; 500
8
18085
1900
1600 1 21585
2697
2600
665
420 ; 3685
Bezirk Bülacli.
!
Bassersdorf .
1
2350
200 ' 300 2&t()
2850
400i 80
70. 550
Bttlacli .
2
4480
- , - 4480
2240
600 i 160
120 880
Eglisau .
1
219«
200 1 400 2790
2790
250, 80
60! 390-
Embrach .
1
2200
150 400 2750
2750
250 . 75
75 400
Freienstein
1
2200
200 ' 300
2700
2700
250 80
70 : 400
Glattfeldeu
1
2160
200 —
2360
2360
220 80
60' 360
Kloten .
1
2190
300 100 2590
2590
250 80
60' 390
Rafz . .
1
2200
— 100 1 2300
2300
250. 80
70 400
Wallisellen
1
2340
200 400 1 2940
2940
400
80
60 5i0
Wyl . .
_1_
2130
- 400 1 2530
2530
200
80
50 330
11
24440
1450 2400 28290
2572
3070
875
695' 4610
Bezirk Dielsdorf.
1
1
Dielsdorf. . . .
1
2300
200 ' 400 2900
2900
350; 80
70 500
Xiederhasli
1
2180
— — ; 2180
2180
250
80
50 380
Otelfingen
1
2130
— 400' 2530
2530
200
80
50 330 ;
Regensdorf
1
2130
200 300 1 2630
2630
200 1 80
50 330l
Riimlaug .
1
2180
300 4(M). 2880
2880
250 80
50 m
Schöffiisdorf
1
2130
200 30O 2630
2630
200 80
50 330
Stadel. . .
1
2130
— 400 2530
2530
200 • 80
50 330
7
15180
900 . 22(K) , 18280
2611
1650 1 560
370 2580
Rc
kapitulation.
1
Zürich ....
82
240390
56020 18()00'315010
3842
74950 7900
7860
90710
Affoltem .
6
13430
1.500 1000 15930
2655
1750 510
370
2630
Borgen .
19
46560
11260 5500
63320
3333
8850 1690
1820
12360
Meilen
11
26175
6220 2300
34695
31.54
4350 1025
1000
6375
Hinweil .
13
30160
5200 26(K)! 37960
2920
4600 1180
980 6760
Uster . .
11
25860
35(00' ItKH) 31360
2851
4400 880
780! &m
Pfäffikon .
8
18010
2450 600 21060
2&33
2550 590
470 3610
Winterthur
39
97880
23124 8100|129104
3310
20900 3570
3210. 27680
Andelfingen
8
18085
1900 1600 21585
2697
2600
665
420
3685
Biilach .
11
24440
1450| 2400 28290
2572
3070
875
695
4640
Dielsdorf .
7
15180
900, 2200 18280
2611
1650 560
370
2580
215
556170
113924
46500
716594
a333
129670
19445
17975
167090
••S^f^S"
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Orell Füssli Yerlag, Zürich.
Bedeutende Preisermässigung.
Durch besonderes Entgegeakommen des Verfassers sind wir in den Stand gesetzt,
allen ^bnehmcim det« IV. jraltrTk>ixolifes die nachstehend ver-
zeichneten Werke des gleichen Verfassers zu folgenden, bedeutend reduzirten Preisen
abzugeben, sofern die Bestellung der Verlagsbuchhandlung direkt zugeht und von
dem entsprechenden Betrage in Briefmarken begleitet ist.
Bei Bezug durch die Buchhandlungen bleibt der bekannte Ladenpreis aufrecht.
Groby C>y Das Lehrerseminar des Kantons Zürich in Ktisnacht. Zur Feier des
fanSdgjährigen Jubiläums der Anstalt, in dankbarer Erinnerang gewidmet
von ihrem ehemaligen .Schtller.
Statt Fr. f>SO nur 50 Centimes.
Sammlungen neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen' Über-
sichten über das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz in den Jahren
1883— 188S.
■ Statt 8 Franken nur 2 Franken. '
— — Sammlung neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen Über-
sichten flber das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz im Jahre 1886.
Statt 4 Franken nur 2 Franken.
— — Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1887.
Statt 4 Franken nur 2 Franken.
— — St)it>stik flber d^s schweizerische Unterrichtswessn. 7 Bände.
Statt 12 Franken nur 4 Franken.
•»* Ein für die Beamten , wie. für die pädagogische Welt unentbehrliches Nach-
scUi^ebnch, das ttber .Schuleinrichtung, Zahl und Art der Schulen, Lehrer- tmd Schüler-
schaft, Besoldungsverhältnisse und die Scfaulgesetzgebungen der Schweiz alle nur
mögliche Auskunft gibt.
In unserem Verläse erscheint:
Schweizerische pädagogische Zeitschrift
Herausgegeben vom Schweizepischen Lehpepverein
unter der Redaktion von F. Frltschi, Sekundarlehrer, Zürich-NTeumünster; E. Balsiger,
Schnldirektor, Bern; 6. Stuclli, Sekundarlehrer, Bern; P. Conrad, Seminardirektor, Chur;
Dr. Th. Wiget, Seminardjrektor, Rorschach.
Jährlich vier Hefte izu ftlnf Boeren.
Beilage: P«8taIozzibI&tter,
redigirt von Professor Dr. O. Hunziker in Zürich.
Abonnementspreis 6 Franken.
Die bei der Verlagsbuchhandlung eingeschriebenen Abonnenten der «Schweiz.
Lehrerzeitung > erhalten diese Zeitschrift zum reduzirten Preise von Fr. 2.
Die Bestellungen sind zu adressiren an den Verleger.
Statistisches Jahrbuch der Schweiz.
Beraisgeoetieo roi Eidgenösslscli-statistisiilen Bimn in Bern.
1891. I. Jahrgang.
XrV und 263 Seiten Lex. 8", mit zwei kolorirten Tafeln.
Dichtigkeit der Bevöllcerung und militärische Diensttauglichlceit
Preis 6 Franken.
1892. U. Jahrgang.
XVI und 364 Seiten Lex. 80. Broschirt Preis Fr. 6. 76.
1893. III. Jahrgang.
XVr und 450 Seiten Lex. 8". Broschirt Preis 8 Franken.
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Orell Füssli Verlag, Zürich.
Jj
Ferner erschien:
Jatolflcli äes ünterriclitsf esens in t Schweiz 1888.
Bearbeitet und mit Bundesunlerstützung herausgegeben von C. Grob, Redaktor
der Schweiz. L'nterrichtsstatistik für die Landesausstellung in Zürich 1883.
gr. 8" broschirt. VI und 228 .Seilen. 4 Franken.
• Jalirliücli Jßs ünterriclitsf esens in äer Schweiz 1889.
Bearbeitet von C. Grob.
gr. 8" broschirt. XVI und 366 .Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Militärpflicht der Lehrer in der Schweiz. 30 .Seiten.
Jahrtacli fles ünterriclitswesens in äer Schweiz 1890.
Bearbeitet von C. Grob.
gr. 8* broschirt. VIII und 296 Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Lehrerbildungsanstalten in der Schweiz. 47 Seiten.
Groh's Jahrhnch äes ünterrichtswesens in äer Schweiz 1891.
Bearbeitet und mit Bundesiinterstützung herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber, Sekretär des Erziehungswesens des Kauions Ztlricb.
gr. 8" broschirt. VIII, 172 und 148 Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Unentgeltlichkeit der individuellen Lehrmittel und
Schulmaterialien in der Schweiz 1893. 52 Seiten.
Groh's Jahrhnch fles üntemchlswesens in t Schweiz 1892.
Üearheilet und mit Bundesuuterslützmig herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber, Sekrelär des Erziehungswesens des Kantons Zürich.
gr. 8" broschirt. XII, 238 und 152 Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit: Staatliche Ruhegehalte, Pensions-, Alters-, Witwen-
und Waisenkassen der Volksschuliehrer und der Lehrer an den höheren
Lehranstalten in der Schweiz 1893. 107 Seiten.
Groh's Jahrhnch äes ünterrichtswesens in äer Schweiz 1893.
Bearbeilöl und mit Bundesunterstützucg herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber, Sekretär des Erziehungswesens des Kantons Zürich.
gr. 8" broschirt. XII, 18S und 204 Seiten, ö Franken.
Einleitende Arbeit: Die Fürsorge fUr die Stellvertretung der Lehrer an
der Volksschule und an den höheren Schulen in der Schweiz 1894. 58 Seiten.
Groh's Jahrhnch äes ünterrichtswesens in äer Schweiz 1894.
Bearbeitet und mit Bundesunierstützung herausgegeben von
Dr. jur. Alb. Huber. Sekretär des Erziehungswesens des Kantons Zürich.
gr. 8" broschirt. XII, 20<J und 144 Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit; Die Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schul-
kinder in der Schweiz im Jahre 1895. 60 Seiten.
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r
JalirM des Unterriclitsf estns in 1er Schweiz.
^^^^^■r»«-' "m^jww .--g^r— '^r»»
Jahrbuch
des
Unterrichtswesens in der Schweiz
1805 und 1896.
INeiintex* rund zehnter Ja.lix'g'a.iig'.
Bearbeitet und mit Bimdesimterstfitzimg herausgegeben
Ton
Dr. jor. ÄLBEBT HüfiEB
Sekretär des Erziehungswesens des Kantons Zttricb.
ZÜRICH.
Verls« in Art. IiutltnU Orell FIKsli.
1898.
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BatUnektni 4«i S«kw«it. MUmniii, UtM.
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Vorwort.
Bei Anlass der schweizerischen Landesausstellung in
Genf 1896 ist durch den Verfasser des Jahrbuches im Auf-
trage des schweizerischen Departements des Innern in Bern
eine allgemeine schweizerische Schulstatistik in acht Bänden
erstellt worden. Dadurch ist das Erscheinen eines Jahrbuch-
bandes für das Jahr 1895 unmöglich geworden.
Die Berichterstattung im voriiegenden Unterrichtsjahrbuch
umfasst daher die Jahre 1895 und 1896. Der Band ist aus diesem
Grunde viel umfangreicher ausgefallen als seine Vorgänger.
Insbesondere hat die Beilage I (Sammlung der Gesetze, Ver-
ordnungen etc.) mit ihren 400 Seiten Petitsatz einen ausser-
ordentlichen Raum beansprucht
Die bisherige Anlage des Werkes hat sich im grossen
ganzen als praktisch erwiesen und ist auch für die Berichts-
jahre beibehalten worden. Im einzelnen sind aber doch
eine grössere Anzahl systematischer und materieller Ände-
rungen zu verzeichnen, die bei einem aufmerksamen Durch-
gehen des Jahrbuches unschwer zu erkennen sind. Sie
waren bedingt durch die in den Jahren 1895 ^^^ '^9^ er-
schienenen Publikationen auf dem Gebiete des Unterrichts-
wesens, die alle geeignet sind, in eingehender Weise über
schweizerische Schulverhältnisse zu Orientiren,
Als solche sind zu erwähnen:
I. Die im Auftrage des schweizerischen Departements des
Innern herausgegebene schweizerische Schulstatistik pro
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n
i\'
1894/95, die über die statistischen Verhältnisse und die
Gesetzgebung des Bundes und der Kantone für die
Schulanstalten aller Stufen erschöpfende Auskunft erteilt
2. Recueil de monographies p^dagogiques publikes ä l'oc-
casion de l'Exposition scolaire suisse, Gen^ve 1896. Lau-
sanne, F. Payot, libraire-6diteur 1896.
3. Rapport sur le Groupe XVII. Education et Instruction
par Franqois Guex, etc. Lausanne, F. Payot, libraire-
^diteur 1897,
Diese Werke ') sind anlässlich der schweizerischen
Landesausstellung in Genf 1896 erschienen und werden für
längere Zeit — abgeisehen von den Jahrbuchpublikationen, die
alljährlich das Neue auf dem Schulgebiet zu weiterer Kenntnis
bringen — die Grundlage für die Orientirung über das ge-
samte Unterrichtswesen in Bund und Kantonen bilden.
Die Ergebnisse der schweizerischen Schulstatistik haben
im vorliegenden Jahrbuch weitgehende Berücksichtigung ge-
funden und es muss bemerkt werden, dass sie insbesondere
bei der Aufstellung der Tabellen im statistischen Teil nicht
unwesentliche Änderungen materieller Natur zur Folge ge-
habt haben, so dass viele Angaben der frühem Jahrbücher
nicht ohne weiteres mit den Angaben des vorliegenden
Bandes verglichen werden können.
Im einzelnen ist zu sagen, dass die Mannigfaltigkeit der
schweizerischen Schulverhältnisse es ungemein schwer macht,
eine klare Scheidung der verschiedenen Schulstufen vorzu-
nehmen, und dass beispielsweise die Fragen: Was muss
alles unter dem Abschnitt Primarschule berücksichtigt wer-
den ? Was unter Sekundärschule ? Was unter Fortbildungs-
schule? etc. äusserst schwierig zu beantworten sind. Der
Verfasser war bestrebt, dies nach seiner Kenntnis der Ver-
') Sie sind beim schweizerischen Departement des Innern, sowie auch dvirch die
schweizerischen permanenten Schalausstellungen in Zttrich, Bern, Freiburg, Neuenbürg
zu redtizirtem Preise erhältlich.
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hältnisse nach bestem Wissen und Gewissen zu tun. Dass
noch eine ganze Reihe Punkte übrig bleiben, über die man
in guten Treuen und mit guten Gründen verschiedener
Meinung sein kann, ist bei der Vielgestaltigkeit unserer
Verhältnisse selbstverständlich. Es kann hier ausgespro-
chen werden, dass oft Schulen und Anstalten ihrem Wesen
nach zu gleichartigen Gruppen zusammengezogen wor-
den sind, auch wenn dies dem Namen der Schulen oder
der Auffassung in den betreffenden Kantonen nicht ent-
sprach. Daraus erklären sich im statistischen Teil, insbe-
sondere bei der Frequenz- und Finanzstatistik der Schul-
stufen, gewisse Inkongruenzen, wenn nämlich die betreffenden
Angaben mit denjenigen früherer Jahre verglichen werden.
Zum erstenmal ist es in diesem Jahrbuch möglich geworden,
die Gemeindeausgaben für die Primarschulen auf
Grund direkter Angaben der meisten kantonalen Erziehungs-
direktionen festzustellen ; für die Feststellung der betreffenden
Summen für die andern Schulstufen sind die Ergebnisse
der i894/95er Schulstatistik wesendich bestimmend gewesen.
Die auf dieser Grundlage in vielen Fällen schätzungsweise
ermittelten Angaben dürfen den Anspruch erheben, der
Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Es ist sodann zu
konstatiren, dass die Schätzungen in frühern Jahrbüchern,
auch nach der neuen Grundlage — mit verschwindenden
Ausnahmen — die Probe auf ihre Richtigkeit ausgehalten
haben.
Die Staatsausgaben für das Unterrichtswesen, über
deren Rubrizirung im einzelnen die Ansichten auseinander-
gehen können, sind diu-ch den Verfasser direkt aus den
Staatsrechnungen der beiden Rechnungsjahre 1895 und 1896
ausgezogen worden. Diese Angaben sind also zuverlässig.
Auf eine Schwierigkeit muss hier aber doch hingewiesen
werden: die verschiedenen Staatsrechnungen sind in ihrer
Anlage und Form grundverschieden; die Art der Darstellung
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VI
wechselt von Kanton zu Kanton. Aus diesem Grunde ist es oft
schwer, die Ausgaben der verschiedenen Kantone für die
gleichen Unterrichtszwecke genau auszuscheiden. Es ist
hiebei oft nur Klarheit zu schaffen durch ergänzende Anfragen
bei den betreffenden kantonalen Amtsstellen.
Das Material für die Ausarbeitung des Jahrbuches ist
dem Verfasser, wie in frühem Jahren, so auch diesmal mit
grosser Bereitwilligkeit und Liebenswürdigkeit zur Verfugung
gestellt worden und er schuldet hiefür den kantonalen
Erziehungsdirektionen ganz besondem Dank.
Nachdem nun nahe an 700 Erlasse (Gesetze, Verordnungen,
Kreisschreiben, Reglemente, Regulative etc.) seit dem Jahre 1885
in den Jahrbüchern in extenso veröffentlicht worden sind,
hielt es der Verfasser an der Zeit, über das erschienene
Gesetzesmaterial ein Generalregister anzulegen (S. Beilagen
II und III, pag. 401 — 436), das die Erlasse sowohl nach
Materien (Beilage II), als auch nach Kantonen (Beilage III)
ordnet. Dadurch ist das in elf Bänden (1883 — 85, 1886,
1887, 1888, 1889, 1890, 1891, 1892, 1893, 1894, 1895/96) zerstreute
Gesetzesmaterial ohne grosse Arbeit direkt benutzbar ge-
worden, und es wird dieses Register zweifelsohne für die
Interessenten, vorab für die kantonalen Erziehungsdirektionen
und die andern Schulbehörden, eine schätzenswerte Beigabe
bilden.
Der Verfasser lässt diesen Jahrgang des Werkes mit dem
Wunsche hinausziehen, es möge derselbe an seinem be-
scheidenen Orte ein weiteres Verbindungsglied zwischen
den einzelnen Kantonen, zwischen den verschiedenen Stäm-
men des Volkes der Eidgenossen bilden!
Zürich, 20. März 1898.
Albert Huber.
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Inhaltsverzeichnis.
Seite
Vorwort.
Erster Teil. Allgemeiner Jahresbericht Ober das Unterrichtswesen in
der Schweiz in den Jahren 1895 und 1896.
Erster Abschnitt: Die Zählung der schwachsinnigen Kinder im schul-
pflichtigen Alter mit Cinschluss der körperlich gebrechlich und sitt-
lich rerwahrlosten Jugend 1—115
Zweiter Abschnitt: Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund in
den Jahren 189 S und 1896:
L £idgenö8Bische polytechnische Schule 116
n. Eidgenössische Hedizinalprilftangen 122
DL Eidgenössische Rekmtenprüfangen 125
IV. Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung 128
V. Unterstützung der weiblichen Beru&bildung .... 133
VI. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildnngswesens . 138
Vn. Unterstützung des kommerziellen Bildnngswesens . . 143
Vlll. Förderung des militärischen Vomnterrichtes .... 148
IX. Hebung der schweizerischen Kunst 157
X. Schweizerisches Landesmuseum 160
XL Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit
und Wohltätigkeit 162
XII. Schweizerische permanente Schnlausstellnngen 167
Xin. Vollziehung der Bundesverfassang, Art. 27, 33 und Art. 5 der
Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung . 168
XTV. Schweizerische Landesbibliothek 173
XV. Verschiedenes (Kongresse, Schweiz. Schulwandkarte, Pestalozzi-
feier) 176
Dritter Abschnitt : Das Unterrichtswesen in den Kantonen 189B und 1896.
1. Primarschule:
1. Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Verordnungen . 181
2. Schüler und Schulabteilungen 185
3. Lehrer und Lehrerin^pn 188
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vm
Seite
4. Schullokalitäten und Schnlmobiliar 192
5. Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schnlmateiialien 193
6. Fürsorge fflr arme Schulkinder (Spezialklassen, Anstalten
für Schwachsinnige, Rettungsanstalten, Waisen- nnd Armen-
erziehungsanstalten, Kinderhort«, Ferienkolonien, Speisung
der Schulkinder) 196
7. Handarbeiten der Mädchen 199
8. Arbeitsunterricht (Handfertigkeiteunterricht) fttr Knaben . 202
n. Fortbildangsschnlen ; Rekmtenkurse 2ttö
m. Sekundärschulen 209
IV. Lehrerbildungsanstalten 212
V. Hebere Töchterschulen 214
VI. Kantonsschnlen 215
Vn. Bemfsschnlen (gewerbliche, landwirtschaftliche, kommersielle,
fttr Mädchen) 216
VIIL Tierarzneischnlen 219
IX. Hochschulen 230
Vierter Abnehnitt: SchulgesundheifapfJege 225—226
Zweiter Teil. Statistischer Jahresbericht 1894/95 und I895f96.
A. Personalverh/Utnisse. mßMM
I. Primarschulen (1895) 227 260
II. Sekundärschulen 230 263
ni. Fortbildnngs- und Hekmtenschnlen 231 264
IV. Privatschulen 232 265
V. Kleinkinderschulen 234 267
VI. Zusammenzug der Schiller auf der Volksschulstnfe . 235 268
vn. Lehrerbildungsanstalten 236 269
Vra. Mittelschulen 237 270
IX. Zusammenzug der Schflier in den Mittel- und Beru&schulen 240 273
X. Verhältnis der Mittelschulen zu den Volkssclinlen . . 240 273
XI. Hochschulen 241 274
Zusammenzug 243 276
B. Finanzielle Schuh erhältnisse der Kantone (1895 und 1896).
I. Ausgaben der Kantone für das ünterrichtswesen : uss 1S9(
1. Primarschulen 244 277
2. Sekundär- und Fortbildungsschulen .... 244 277
3. Mittelschulen 245 278
4. Berufsschulen ........ 246 279
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IX
Seite
I89B 1896
5. Hochschulen 246 279
6. Znsammeiuciig der Ausgaben der Kantone für das gesamte
ünterrichtswesen 247 280
n. Ausgaben der Gemeinden für das Unterrichtswesen 248 281
m. Zosammenzag der Ansgaben fQr die Primarschnlen 249 282
IV. Zusammenzog der Ansgaben ftlr die Sekundärschulen 249 282
V. Znsammenzng der Aasgaben fflr das gesamte ünterrichtswesen 250 283
C. Autgaben des Bundes für das Ünterrichtswesen der Kantone (1895\96).
I. FUr das gewerbliche Bildnngswesen in den Kantonen 251 284
n. Fttr das landwirtschaftliche Bildnngswesen 255 288
ni. Für das kommerzielle Bildnngswesen .... 257 290
Znsammenzng der Ansgaben des Bandes fSr das ünter-
richtswesen
Beilagen. /. Beilage : Heue Gesetz» und Verordnungen betreffend das Unter-
Hehttwesea in der Schweiz in den Jahren 189S und 1898.
A. Eidgenössische Gesetze und Verordnungen.
1. 1. Bnndesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und
bemfliche Bildung des weiblichen Geschlechtes . 1
2. i. Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantons-
regiernngen, betreffend Forderung der Pestalozzi-
forschnngen 1.
3. s. Regulativ betreffend die Preisanfgaben am eidgenös-
sischen Polytechnikum 2
4. 4. RegnlatiT betreffend Erteilung von Stipendien ans dem
Chätelain-Fonds am eidgenossischen Polytechnikmn . 3
5. 6. Regulativ betreffend Erteilung von Pr&mien und Sti-
pendien ans der Kem'snhen Stiftung am eidgenössischen
Polytechnikum 4
B. Kantonale Gesetze und Verordnungen.
/. Verfassungsbestimmungen, allgemeine Unterrichts- und Spezial-
gesetze.
1: 1. Schnlverordnung für den Kanton Appenzell I.-Rh. . 4
2. «. Gesetz betreffend Kleinkinderanstalten im Kanton Basel-
stadt 11
3. 3. Loi snr la caisse de retraite des membres du corps
enseignant primaire et secondaire du canton de Fribonrg 13
4. 4. Gesetz betreffend Lehrlings- nnd Arbeiterschntz im
Kanton Freibnrg 15
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1
8elk
5. 6. Loi aar rinstruction publique dn canton de Qen^Te . 18
Loi institnant des claasea gardiennes dans les icolea
primaires de la vUle de 6cn6ve et des communes snbur-
baines 39
7. 7. Gesetz betreffend das Techniknm des Kantons ZOiich fö
8. 8. Loi snr l'enseignement snpäriear (Acad^mie et gymnase)
du canton de Neachätel 56
n. Verordnungen, BescMüsae und Kreiaiehreiben betreffend das
Volkaschulwesen.
9. 1. Bestimmnngen Ober den Betrieb der staatlichen Klein- ]
kinderschnlen im Kanton Baselstadt .... 62 '
10. i. Sanitarische Vorschriften für Kleinkinderanstalten des
Kantons Baselstadt 6i
11. s. Reglement sur l'organisation des ecoles enfantines et
sur l'obtention des brevets prävus par l'art. 89, lettres c
et (f., de la loi du 9 mai 1889 sar Tinstmction publique
primaire (brevet ponr l'enseignement des onvrages du
sexe et brevet de maitresse de classes enfantines) dans
le canton de Vaud 66 I
I
12. 4. Dekret über den abteilnngsweisen Unterricht in den
Primarschulen im Kanton Bern 70
13. 6. Reglement für die Regionalschulen im Kanton Freibnrg 71
14. 6. Reglement gän^ral pour les äcoles primaires dn canton
de Neuchfttel 74
15. T. Arretä concemant la r^pression des absences scolaires,
la perceptiou des amendes scolaires et la conrersion
de celles-ci en emprisonnement dans le canton de Yand 85 j
16. 8. Arr§t6 flxant la finance annuelle due aux commnnes i
pour £colage d'^l^ves primaires externes du canton de |
Neuohätel 86
17. 9. Regulativ Aber die Verwendung der StaatsbeitrSge an
die Fonds und Rechnungsdefizite der Volksschulen des
Kantons St. Gallen 87
18. 10. Reglement fflr die Schulsynode des Kantons Bern 91 i
19. 11. Reglement über die Obliegenheiten der Primarschnl-
behdrden des Kantons Bern ^ i
20. 12. Normen fUr die Beurteilung der Schulen und der Lehrer
im Kanton Granbfinden 98
21. 18. Verordnung des Regiernngsrates des Kantons Bern
betreffend Massnahmen gegen diejenigen epidemischen
Krankheiten, welche nicht unter das Epidemiengesetz
vom 2. Juli 1886 fallen 100
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22. u. Arret^ du 27 noTembre 1896 concernant l'hygi^ne dans
les öcoles pnbliques et dans les ^coles priy^es dn canton
de Vaud 102
23. 16. Kreisschreibeil des Regiemngsrateg des Kantons Aargau
an die Inspektorate, Schnlpflegen and Lehrer der Oe-
meindeschnlen 104
24. 1«. Dekret Aber den Staatsverlag der Lehrmittel im Kanton
Bern 105
25. 17. Circnlaire da Departement de l'Instmction publique et
des Cultes dn canton de Vaud aux commissions scolaires
et aux d^positaires communanx 105
26. 18. Vortrag der Erziehnngsdirektion des Kantons Bern an
den Regiemngsrat zu banden des Grossen Bates betreffend
die authentische Auslegung von § 17 des Primarschnl-
gesetzes 106
27. 19. Plan d'^tndes pour les Cooles primaires frangaises du
canton de Beme 107
28. so. Lehrpläne fttr die Gemeinde- und Fortbildungsschulen
des Kantons Aargau 118
29.21. Bekanntmachung betreffend Änderung des Lehrplanes
der Mädchenarbeitsschalen des Kantons Tburgau 127
30. a. Programme de l'enseignement dans les ^coles enfemtines
et dans les äcoles primaires du canton de Genfeve . 127
31. 23. Progneamme d£taill£ de l'enseignement des travaux ma-
naels de jennes Alles dans les äcoles primaires dn
canton de Genfeve pour les ann^es scolaires 1894/95 et
1895(96 189
32. M. Lehrplan fflr die Sekandarschnlen des Kantons Luzem 142
33. SS. Lehrplan far die zweiklassigen solothumischen Bezirks-
schulen 146
34. M. Lehrplan fUr die Mädchenschulen des Kantons Bascl-
landschaft 148
35. 17. Programma analitico, esperimentale per le scnole mag-
giori maschili e femiuili del cantone Ticino . . 153
36. 28. Programme de l'enseignement dans les 6coles secondaires
rurales pour les ann6es scolaires 1895—1896 et 1896— 1897
da canton de Genfeve 179
37. 2».' Programme de l'enseignement 1895—1896 de l'^cole
professionnelle k Geneve - . 182
38. SV. Bekanntmachung betreffend den Turnunterricht an den
Volksschulen im Kanton Zürich 188
39. 31. Kreisscbreiben des Erziehungsrates des Ksmtons Luzem
an sämtliche Gemeinderäte und Bezirksinspektoren
desselben 189
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xn
40. s». Beschlass des Erziehnngsrates des Kantons Schwyz
betreffend das Tnrnen 190
41.3». Zirkalar des Erziehnngsrates des Kantons Nidwaiden
an die SchnWontftnde betreffend Tomnnterriclit 192
42. M. Verordnang betreffend den Turnunterricht Ar die männ-
liche Jugend vom 10. bis nnd mit dem 15. Altersjahr
im Kanton Zug 193
43. S5. Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons Soio-
thnm an sftmtliche Schnigemeinden, Primarlehrer, Be-
zirksschnlkommissionen bezw. Primarschnl- und Tom-
Inspektoren des Kantons Solothum .... 194
44.86. Turnunterricht an den Bezirksschnlen des Kantons
Solothum 1%
45. S7. Lebrziel fflr das Turnen der Knaben an den Primar-
und Hittelschulen des Kantons Baselland ... 196
46. SS. Zirkulär des Erziehungsrates des Kantons Schaffhansen
an die Scbnlbebörden betreffend das Tnmwesen . 199
47. 39. Übnngsprogramm für den Turnunterricht an den Schnlen
des Kantons Schaffhausen im Jahre 1896/97 . 300
48.40. Kreisschreiben des Erziehnugsdepartements des Kan-
tons Graabündeu an die Tit. Realschulr&te desselben . 204
49.41. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kan-
tons Graubflnden an sämtliche Schnlräte ... 204
50. 4t. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargan
an die Bezirksschnlrftte, Schulpflegen, Inspektorate,
Tnrnexperten nnd Lehrer der Gemeindeschulen nnd die
Bektorate der Bezirksschulen 2ßö
51.43. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons
Aargau an die Scbulpflegen nnd Turnexperten und die
Herren Lehrer der Gemeinde- und Turnlehrer der Benrks-
schulen 206
52.44. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kan-
tons Wallis an die Tit. Gemeindebehörden betreffend
Turnunterricht 20T
///. Forthildungsschulen.
53. 1. Regulativ über die DispensationsprOfungen von Fort-
bildangsschUlern im Kanton Bern, gemäss § 80 des Ge-
setzes Aber den Primamnterricht Tom 6. Mai 1894 20T
54. t. Kreisschreiben der Inspektoratskommission des Kantons
Schwyz an sämtliche Gemeindeschulräte und an die
Lehrer der Rekrutenvorschulen des Kantons . 206
55. 3. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Lncem
an die Lehrerschaft der Bekratenwiederholangsschnle 209
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56. 4. Gesetz betreffend das Fortbildangsschnlweseii im Kanton
Basellandscbaft 210
57. 5. Yerordnang betreffend die Organisation der Fortbil-
dnugsschalen im Kanton Basellandschaft . 211
58. 6. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion an die Gemeinde-
schnlpflegen des Kantons Bewelland .... 214
59. 7. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion an die Schal-
pflegen des Kantons Baselland zn banden der Fort-
bUdnngslehrer 215
60. 8. Regulativ Aber die staatliche Unterstützung der Fort-
bildnngsscbnlen im Kanton Appenzell A.-Ilh. . 215
61. ». Unterstützung freiwilliger Repetirscbulen im Kanton
Graubttnden 216
62. 10. Die Erlasse Aber die Bürgerschule im Kanton Aargau
vom Jahre 1895 217
63.11. Programme des coura du soir du canton de Geneve
ponr rannte scolaire 1895—1896 217
/ V. Lehrersetninarien.
64. 1. Unterrichtsplan für das deutsche Lehrerseminar des
Kantons Bern 223
V. Lehrerschaft.
65. 1. Reglement de la Caisse de retraite du corps enseignant
primaire et secondaire du canton de Fribonrg . . 230
66. s. LehrerprUfangsreglement im Kanton Lnzem 285
67. 3. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Luzem be-
treffend Fachprttfongen 240
68. 4. Programm fttr die Kurse zur Heranbildung von Lehrer-
innen an der TSchterschnle Basel für Kleinkinderanstalten 241
69. s. Ordnung betreffend Erfordernisse fär die Anstellung
als Lehrerin an Kleinkinderanstalten im Kanton Basel-
stadt 242
70. «. Vorschriften für die Prüfung von Lehrern und Lehrer-
innen an Sekundärschulen im Kanton Baselland 243
71. 7. Regolamento per gli esami di idoneitJt all' insegnamento
nelle scnole primarie e maggiori del cantone di Ticino 245
73. 9. Reglement für Schalkapitel und Schulsynode im Kanton
Zürich 247
74. 10. Statuten der ünterstütznngskasse fttr die Volksschul-
lehrer des Kantons St. Gallen 252
75. 11. Re^ement fttr die Sekundarlehrerkonferenz des Kan-
tons Thurgau 257
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XIV
Seito
76. ii. Tarn-Repetitionskun der zngerischen Lehrerschaft auf
Anordnung des Erziehnngsrates des Kantons Zug vom
3. bis und mit dem 8. August 1896 im Lehrerseminar
in Zug 258
77. 18. Programme du canton de Fribourg ponr le cours de
r6p6tition de gymnastique des Institnteurs de laOmyire
k Gmyires 281
VI. Mittelschulen.
78. I. Eantonsschnle Zürich. Lehrplan der Handelsabteilnng
der Industrieschule 265
79. a. Reglement pour l'Scole cantonale fhin^ise de Porrentmy 272
80. s. Lehrpläne der Kantonsschule des Kantons Luzem 276
81. 4. AnsBug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kan-
tons Graubfliiden betreffend die Handelsabteilnng an
der Kantonsschule 291
82. 6. Lehrplan fDr die Handelsabteilung an der aargauischen
Kantonsschnle 291
83. «. Konriktordnung für die thurgauische Kantonsschule . 291
84. 7. Reglement provisoire ponr leGymnasecantonal du canton
de Neuch&tel 29s
85. 8. Reglement et Programme des examens ä snbir obtenir
le diplöme de bachelier ka sciences et le certiflcat de
maturiti du colIäge St-Michel ä Friboarg . . . 3K)
86. 9. Dekret betreffend Abänderung des Matnritätsreglements
im Kanton Obwalden 315
VIT. Technische und Berufsschulen.
87. 1. Gesetz betreffend das Technikum in Winterthur 315
88. s. Lehrplan der Schule für Geometer und Kultnrtechniker
am Technikum des Kantons Zürich in Winterthur 315
89. s. Regulativ für die Diplomprüfungen am westschweize-
rischen Technikum Biel 319
90. 4. Unterrichtsplan und Lehrziel der Frauenarbeitsschule
Basel 320
91. (. Ordnung für die Franenarbeitsschule Basel 322
92. 6. Unterrichtsplan der landwirtschaftlichen Schule Bfitti . 325
93. 7. Reglements de l'Ecole des arts industriels da canton
de Genfeve 330
94. 8. Programme de l'enseignemcnt de l'Ecole cantonale d'agri-
culture k Lausanne durant rhiver 1894/95 . 336
95. 9. Programme du collfege et de l'Ecole m€nag&re et pro-
fessionnelle des jeunes filles de Carouge ... 337
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96. 10. Programme dätaill£ de renseignement de la coape, de
la contnre, dn blanchissage et dn repassage dang les
£cole8 secondaires rurales (troig ann^es) et dang l'Ecole
m^nagere et professionnelle de Caronge (denx ann^es) 342
Vm. Hoehsehulen.
97. 1. Diengtordnang fttr den Präparator der Anatomie an
der Hochgchnle Zttrich 343
98. 2. Diengtordnnng fttr den Progektor des anatomischen In-
gtitnteg der Hocligchiile Zürich 845
99. s. Diengtordnnng far den I. Abwart am anatomischen In-
gtitnt der Hochgchnle Zürich 34C
100. 4. Dienstordnung fDr den 11. Abwart (Heizer) der Ana-
tomie der Hochgchnle Zttrich 349
101. 6. Promotiongordnnng der rechts- und staatswissenschaft-
licben Fakaltät der Hochgchnle Zttrich . . . 35Ü
102. 6. Reglement fttr die Benutzung der Sammlungen und der
Bibliothek deg botanischen Museums der Universität
Zttrich 353
108. 7. Reglement über die Disziplin an der Hochschule Bern 354
104. 8. Reglement über die Erteilung der akademischen Würden
an der erangelisch-theologischen Fakultät der Hoch-
schule Bern 355
105. 9. Reglement über die Habilitation an der evangelisch-
theologischen Faknltät der Hochschule Bern . 35C
106. 10. Reglement Aber die Erteilung der Doktorwürde durch
die juristische Fakultät zu Bern 356
107. 11. Dekret betreffend die Errichtung der Stelle eines Ver-
walters der Hochgchule und der Tierarzneigchole (Bern) 358
108. li. Statuten der Universität zu Freibnrg in der Schweiz 359
109. 13. Statuts de l'Universit« de Friboarg .... 366
110. u. Dicret concemant Forganisation de la Facultä des
Sciences de l'üniversitö de Fribourg .... 370
111. 15. Dekret betreffend Organisation der naturwissenschaft-
lichen Fakultät an der Universität in Freibnrg . . 370
112. 16. Ordnung fttr die akademischen Lehranstalten der Uni-
versität Basel 371
113. 17. Reglement de la Facnlti des scienccg de l'Universitä
de Lausanne 372
114. 18. R^lement de la section des sciences techniqnes, seit
£cole d'ing^nieurs de Lausanne 377
115. 19. Biglement pour l'Ecole d'escrime de l'Universit^ de
Lausanne 382
116. 80. Reglement de l'Universit« de Genfeve .... 382
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XVI
//. Beilage: Hegister der in d»n »eit 1883 erachiuMoen Bänden^) de» Jahr-
buch»» Sber da» »chweiz»riach» Unt»rricM»wes»n rollatändig zum
Abdruck g»langi»n ferfauungsbeatimmungen, ßeaetze, Ifarordnungen,
R»gl»m»nte, Regulathr», Kr»iaachr»ib»n, Beach/Oaae, Verfügungen etc.,
»»Ich» »ich auf da» geaamte Schulufcaen in Bund und Kantonan be-
ziehen (nach Schulstufen und Materien geordnet) ....
///. Beilage : Ifeneichm'a d»r in Beilag» II aufgeführten Erla»ae nach Kan-
tonen ....
Sfiif
403-431
43Ö
■) 1883—1885, 1886, 18S7, 1888, 188», 1880, 18»1, 189S, 1893, 18M, 18W— 1896.
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Erster Teil.
AUgemeiner Jahresbericht
ttber das
Unterriehtswesen in der Schweiz
in den Jahren 1896 und 1896.
Erster Abschnitt.
Die Zählung
der
schwachsinnigen Kinder im schulpflichtigen Alter*)
mit Einschlnss der
törperllcb gebrechlichen und sittlich Terwahrlosten Jugend
dnrchgefilhrt im Monat März 1897.
Nachfolgend veröffentlichen wir die Hanptresultate der Erhebung,
welche im Monat März 1897 über die schwachsinnigen, körperlich
gebrechlichen und sittlich verwahrlosten Kinder stattgefunden hat.
Diese Übersichten werden genügend Anlass bieten, um in die Dis-
kussion, welche die Beurteilung der verschiedenen Kategorien von
Kindern zweifelsohne hervorrufen wird, Klarheit zu bringen. Weitere
durch die Enqußte erzielte Aufschlüsse werden wir in einer be-
sondem, später erscheinenden Publikation zur Kenntnis bringen.
*) Von der Direktion des eidgeniissischen statistischen Bnreaas, Herrn
Dr. L. Onillanme, sind, im Einverständnis mit dem eidg. Departement des Innern,
der Bedaktion des ünterrichtsjahrbuches auf ihr Gesuch hin die Hesoitate der
Enqa€te der in der Schweiz gezählten schwachsinnigen, körperlich gebrech-
lichen und sittlich verwahrlosten Kinder im schulpflichtigen Alter znr freien
Benutzung im Jahrbuch zugestellt worden.
Das im Frühjahr 1897 gesammelte Material hat durch das eidg. statistische
Bureau eine so rorzflgliche und allseitige Behandlung erfahren, dass die £e-
1
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1
2 Jahrbuch des Untenichtswesens in der Schweiz.
Die Erhebung verdankt ihre Anhandnahme den schweizerischen
pädagogischen Gesellschaften, welche sich unterm I.November 1896
mit folgender Eingabe an das eidgenossische Departement des Innern
wandten :
An das h. eidgenössische Departement des Innern.
Hochgeehrter Herr Bundesrat l
Im Vertrauen auf die wohlwollende Förderung, welche humanitäre Be-
strebungen durch unsere höchste LandesbehSrde finden, erlauben sich die Unter-
zeichneten die Aufmerksamkeit des h. Departements des Innern auf das Los der
nnglflcklichen Jugend zu lenken und um die Organisation einer einheitlichea
Erhebung über die Zahl der schwachsinnigen Kuider in sämtlichen Kautonen
nachzusuchen.
Gestatten Sie, dass wir diesem ergebenen Gesuche eine knrze Begründung
beifügen.
Die allgemeine Volksschule kann ihrem Wesen und ihrer Einrichtung nach
nur die mehr oder weniger bildungsfähigen Kinder aufbehmen und in ihrer
Entwicklung fördern. Auf dem Wege der Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit
hat die rettende Liebe sich schon längst der unglücklichen Jugend angenommen,
der die Natur die Vollkraft der Sinne versagt hat : Blinden- und Taubstummen-
anstalten sind gegründet worden, man sucht das Los der Epileptischen und
Irrsinnigen zu verbesxern, und schwachen, kränklichen oder verlassenen Kindern
wird die Wohltat der Ferienkolonien, Kinderhorte und Spielstätten zu teil. Die
Einsicht, es sei Christen- und Henschenpflicht, sich dieser Ärmsten anzunehmen,
ist allgemein, und es ist kein Kanton, der nicht von Staats wegen an einem
dieser Rettnngswerke christlicher Barmherzigkeit mithilft.
Welches ist aber das Los jener Kinder, die, ohne taub, stumm oder blind
zu sein, geistig achwach entwickelt, aber doch nicht ganz bildungsnnfähig
sind? Wie viele dieser Unglücklichen, die einem geringem oder starkem
Idiotismus verfallen sind, bleiben sich selbst überlassen und gehen einem Dasein
entgegen, das bei dem Hangel einer geeigneten Fürsorge sich überaus traorig
gestaltet! Viele dieser Kinder werden, obgleich sie dem Unterricht nicht zn
folgen vermögen, der Volksschule zugewiesen, wo ihnen die Sorgfalt, Pflege und
Aiänerksamkeit nicht zn teil werden kann, die nötig ist, um ihre schwachen
Kräfte zu entwickeln. Und doch sind viele dieser Schwachsinnigen nicht ganz
bildungsunfähig, nicht ganz ftir jede Erziehung verloren. Schwachsinnige Kinder
aber erziehen heisst sie so viel als möglich zu brauchbaren Menschen, zn nütz-
lichen Gliedern der Gesellschaft machen. Ihre Erziehung aber fordert viel, viel
mehr Mühe und Geduld als die Erziehung gesunder Kinder: darum ist auch eine
besondere Sorge für die schwachsinnigen Kinder nötig.
sultate unverkürzt hier wiedergegeben werden. Sie werden übrigens durch die
genannte Amtsstelle durch eine besondere Ausgabe weitesten Kreisen zugäng-
lich gemacht. Sie verdienen das auch in hohem Hasse und werden in allen
Teilen der Schweiz wieder eine ganze Menge von Anregungen zur Betätigung
des humanen Sinnes für die armen Kinder geben.
Der Wunsch, den Ergebnissen zu dem genannten Zwecke möglichst weite
Verbreitung zu sichern, war wesentlich bestimmend, dass die Direktion des
eidg. statistischen Bureaus die Erlaubnis zur Reproduktion ihrer Publikation im
vorliegenden Jahrbuch erteilte.
Der Verfasser benutzt gerne die Gelegenheit, den massgebenden Amts-
stellen an diesem Orte für die freundliche Erlaubnis zum Abdruck der Publi-
kation seinen herzlichen Dank auszusprechen.
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Die Zählung der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 3
Seit Jahren hat edler Menschensinn in nnserm Vaterland nach Mitteln und
Wegen gesucht, um das Los dieser unglücklichen Kinder hesser zu gestalten.
In grossem Ortschaften haben sich die Spezi alklassen, die zur Aufnahme
von Schwachbegabten Kindern bestimmt sind, als eine Wohltat erwiesen.
In einer Reihe von Kantonen sind für noch schwächere und ganz schwache
Kinder besondere Erziehungsanstalten ftlr Schwachsinnige eingerichtet
worden (Regensberg, Bremgarten, Biberstein, Kriegstetten, Mauren etc.), andere
Kantone stehen im Begriffe, solche Anstalten einzurichten (Glarus, Luzem,
Baselland etc.).
Die Torhandenen Anstalten werden etwa 400 Kinder beherbergen. Ent-
sprechen diese Anstalten dem Bedttrfhis? Ist dieses nicht weit grösser? Unter-
suchungen im Kanton Glarus, Thurgan, Solothnm u. s. w. und die ärztliche
BeurteUung der Rekruten ergeben, dass die Zahl der schwachsinnigen oder doch
äusserst schwachbeföhigten Kinder ^ 1 — 2 % der Zahl der normal beanlagten
Kinder beträgt. Danach beliefe sich die Zahl der besonderer Fürsorge bedürftigen
Kinder in die Tausende, währand die Klassen für Schwachbegabte und die
Erziehungsanstalten für Schwachsinnige nur für Hunderte diese Fürsorge treffen.
Wird auch manchem dieser Unglücklichen in der Familie, der eigenen oder
einer fremden, die beste Sorge und Pflege zu teil, so ist doch anzunehmen,
dass yiele dieser Kinder infolge mangelnder Pflege, mangelnder Erziehung einem
hfliflosen Dasein entgegengehen.
Angesichts der grossen humanitären Aufgabe, die sich im Anblick dieser
htUfsbed&ftigen Jugend der werktätigen Menschenliebe eröffnet, erachtet es die
schweizerische Lehrerschaft in ihrer Pflicht, nach Kräften mitzuhelfen, auf dass
das Mögliche getan werde, nm diesen unglücklichen Kindern die nötige Für-
sorge werden zu lassen.
Der erste Schritt zur Heilung eines Übels ist die Erkenntnis desselben.
Bei den bisherigen Erhebungen zeigte es sich, dass die Zahl der schwachsinnigen
Sander stets eine grössere war, als allgemein angenommen wurde. Um die
Grösse der Not und die Grösse der Aufgabe, die hier vorliegt, wirksam klar-
zustellen, genügt ein blosser allgemeiner Hinweis, Gesellschaft und Behörden
mochten sich der schwachsinnigen Kinder annehmen, nicht; da kann nur die
klare Einsicht helfen, die durch Feststellung der Tatsachen, d. b. der Zahl dieser
unglücklichen Kinder, zu gewinnen ist. Um diese zu erhalten, erlauben sich
die Unterzeichneten, die Anregung zu einer gleichzeitig und einheitlich in der
ganzen Schweiz vorzunehmenden Enquete über die Zahl der schwachsinnigen
Kinder zu machen, und bitten Ihr b. Departement des Innern, die Veranstaltung
einer solchen Erhebung au Hand nehmen und im Einverständnis mit den kanto-
nalen Erziehungsbehörden ausführen lassen zu wollen.
Eine gleichmässige und nach einheitlichen Grundsätzen durch-
geführte statistische Erhebung ergäbe zuverlässige Resultate. Die bei
bisherigen Erhebungen gemachten Erfahrungen Hessen sich dabei verwerten,
and die Durchführung der Untersuchung f&näe bei den kantonalen und lokalen
SchnlbehOrden, sowie bei den Lehrern bereitwillige Kräfte.
Hat eine derartige Enquete die Grösse der Notstände ergeben, so wird
die rettende Tat nicht ausbleiben. Der aufopfernde, von christlicher Menschen-
liebe getragene Geist, der in nnserm Vaterland zum Wohl der Armen und
Gebrechlichen so manche humanitäre Anstalt ins Leben gerufen hat, wird auch
die Kräfte des einzelnen, der Gesellschaften und des öflentlichen Wesens ver-
einigen, nm diesen nnglttcklichen Kindern die helfende Hand zu bieten.
Indem wir uns erlauben, auf die weitern Ausführungen hinzuweisen, mit
denen Herr Auer in dem beigelegten Vortrag an der Lehrerversammlung zu
Lnzem die Anregung zu der nachgesuchten Enquete begründete, unterbreiten
wir unser Gesuch um Anhandnahme einer allgemeinen Erbebung über die Zahl
der schwachsinnigen Kinder in der Schweiz Ihrer h. Behörde zu geneigter
Prüfung.
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1
4 Jahrbach des Unterrichtsweaens in der Schweiz.
Überzeugt, dass der Bundesrat der Frage der Versorgung nn^ficklicher
Kinder das wärmste Interesse entgegenbringen wird, sehen wir dem Entscheide
des h. Departements entgegen und benutzen diese Gelegenheit, Sie nnserer
vollsten Hocbachtang zn versichern.
Zürich, den I.November 1896.
Im Auftrag des Zentralvorstandea des Sehioeiz. Lehrerverem»,
Der Präsident: (sig.) Fr. Fritscbi.
Der Aktnar: (sig.) R. Htst.
Au nom de la SoeiStS pidagogique de la Suisse romande,
Le Präsident: (sig.) W. Rttier.
Le Secr^taire: (sig.) Ch. Pesstn.
Per la commissione dirigente della Societä degli amiei
d' Educazione e d'utilitä Pubblica Ticinese,
II Presidente: (sig.) Prof. 6. NizMia.
II Segretario: (sig.) 6. fiaifatti.
Nach Einholung eines Grntachtens von seinem statistischen
Bnrean richtete das eidg. Departement des Innern folgendes Zirkulär
an sämtliche Kantonsregierungen :
Bern, den 14. Jannar 1897.
Das Departement des Innern der schweizensclien Eidgenossenschaft
an
den hohen Regieningsrat des Kantons
Hochgeachtete Herren!
Der Zentralvorstand des schweizerischen Lehrervereins hat uns gegen
Ende des abgelaufenen Jahres das Gesuch vorgetragen, dass in der ganzen
Schweiz eine einheitliche Erhebung über die Zahl der schwachsinnigen Kinder
im Alter der Schulpflicht gemacht werde. Da der genannte Vorstand uns mit-
teilt, dass er ein Exemplar dieser Eingabe auch den kantonalen Erziehnngs-
direktionen eingesandt habe, so betrachten wir es als aberflflssig, hier die Gründe
darzulegen, auf welche jenes Gesuch gestützt wnrde.
Bevor wir unsere Vorschläge zu der gemachten Anregung dem Bundesrate
vorlegen, wäre es uns sehr erwünscht, zu vernehmen, wieweit die gedachte
Erhebung, mit Bficksicht anf ihren wohlgemeinten Zweck, sich des Entgegen-
kommens und der tätigen Mithülfe der Kantonsregierungen zu erfreuen hätte.
Es handelt sich zur Zeit nur um eine Zählung der schwachsinnigen und
der geistig zurückgebliebenen Kinder und um die Feststellung, wie dieselben,
sei es durch Unterricht in Spezialklassen oder -schulen, sei es durch Unter-
bringung in besondem Anstalten, doch einer gewissen geistigen Entwicklung
fähig wären. Wir denken uns, dass diese Zählung mitteist persönlicher Zähl-
karten durchzuführen wäre, die sich darauf beschränken würden, gerade das zu
erheben, was notwendig ist, um zu erfahren, wie viele der in leichterem oder
höherem Grade schwachsinnigen Kinder doch einer gewissen geistigen Bildung
zugänglich sein möchten. Da die Erhebung überhaupt nur die im Alter der
Schulpflicht stehenden Kinder umfassen soll, dürfte die Aufstellung jener Zähl-
karten dem Lchrpersonal und den lokalen Schuibehörden kaum nennenswerte
Schwierigkeiten bieten.
Der Inhalt dieser Zählkarten und die etwa weiter erforderlichen Anweisungen
für die mit der Zählung beauftragten Organe soll durch eine Kommission von
Fachmännern begutachtet werden, sobald uns die erwünschte Zusicherung Ihrer
entgegenkommenden Unterstützung zugegangen sein wird.
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Die Zählung der schwachsinnigen Kinder im schnlpflicht. Alter. 5
Ba die Zählung gegebenen Falles noch im Laafe des gegenwärtigen Schnl-
halbjahres, somit spätestens Anfang Uärz durchgeführt werden sollte, wären
wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Ihre Antwort mit tunlichster Beförderung
zugehen lassen wollten.
Wir benfltzen diesen Anlass, Sie, hochgeachtete Herren, unserer aus-
gezeichneten Hochachtung zu versichern.
Eidg. Departement des Innern:
E. Bnfly.
Die EantonsregienuigeD bezeugten ihre Sympathie für die
AnhaBdnahme der angestrebten Erhebung und versprachen ihre
Mithülfe, trotzdem einzelne von ihnen schon früher eine ähnliche
Zählang veranstaltet hatten.
Das statistische Bureau, das mit der Aufstellung des Pro-
gramms und mit der Organisation der Zählung betraut wurde,
setzte sich mit den geeigneten Personen i) in Verbindung, welche
sich firüher schon mit der Frage beschäftigt hatten, und bat sie
um ihre Ansichtsftusserungen in Bezug auf die beste Art und Weise
einer zuverlässigen Durchführung der Erhebung und um die Fest-
stellung einer richtigen Fragestellung.
Das Eesultat dieser Beratung lässt sich in folgenden Grund-
zügen zusammenfassen:
1. Die Erhebung soll sich auf diejenigen schwachsinnigen und
mit körperlichen Gebrechen behafteten Kinder erstrecken,
welche in den Primarschulen dem Unterrichte nicht zu folgen
vermögen.
2. In die Erhebung sind nur die im primarschulpflichtigen Alter
sich befindlichen Kinder einzubeziehen.
3. Im Erhebungsformular sollen nur solche Fragen gestellt werden,
auf welche die lokalen Schulbehörden, sowie die Lehrer und
Lehi'erinnen leicht und ohne Beizug von ärztlichen Experten
zu antwoiten vermögen.
') Das statistische Bureau gestattet sich an dieser Stelle nachstehenden
Personen für ihre wertvolle Mithülfe bei Anlass der Anhaudnahme der Erhebung
den wärmsten Dank auszusprechen: Herren Auer, Sekundarlehrer in Schwanden
(Glaras); Balsiger, Direktor der Oberabteilnng der Mädchensekundarschale in
Bern; Erhardt, Direktor der Taubstummenanstalt in St. Gallen; Prof. Dr.Forel,
Direktor der Heilanstalt BurghBlzli in Zürich; 0. Gisler, Pfarrer, Direktor des
Asyls St. Joseph in Bremgarten ; Dr. Grcppin, Direktor der Heilanstalt Bosegg
(Solothnm); Dr. Kaufmann, Präsident der Anstalt für schwachsinnige Kinder
in Kriegstetten ; F. KöIIe, Direktor der Anstalt für Epileptische in Zürich;
K. KöUe, Direktor der Anstalt für schwachsinnige Kinder in Begensberg (Zürich);
Dr. A. Largiadir, Bektor der Töchterschule in Basel; G. Leumann, Ständerat,
in Bflrglen (Thnrgau): Mailief er, Directeur des ^coles municipales k Lau-
sanne; Nehracher, Direktor der Anstalt für schwachsinnige Kinder in Basel;
P. Oberhänsli, Direktor der Anstalt für schwachsinnige Kinder in Mauren
(Thnrgau); Pfarrer Bitter in Nenmünster (Zürich); Dr. Schenker, Präsident
des Komites der Anstalt fUr schwachsinnige Kinder in Biberstein (Aargau).
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^r-^
Jahrbach des Unterrichtswesans in der Schweiz.
4. Es möchte bei dieser Erhebung versucht werden, nach be-
stimmten Kategorien die Zahl der Kinder festzustellen, welche
in der Schule ihi-en geistig und körperlich gesunden Kame-
raden nicht folgen können und zurückbleiben. Eine spätere
genauere Untersuchung der einzelnen Kinder durch Experten
wird den Kantonen überlassen bleiben. Auf diese Weise
werden die Angaben der ersten Erhebung kontrollirt, und
man wird dadurch auch besser über die Art und Weise dw
zu ergreifenden Massnahmen orientirt sein.
5. Die mit Blödsinn, Kretinismus, Taubstummheit, Blindheit und
Epilepsie behafteten Kinder, welche infolge dieser Gebrechen
vom Besuche der Primarachule ausgeschlossen sind, sollen
ebenfalls gezählt werden.
6. Endlich sei es wünschenswert, die sich darbietende Gelegen-
heit zu benützen und wenn möglich auch die Zahl der ver-
wahrlosten Kinder festzustellen, die weder in einer Anstalt
noch bei Privatfamilieu untergebracht sind, sowie diejenigen,
welche bereits der öffentlichen oder privaten Fürsorge an-
vertraut sind.
Am 2. Februar 1897 beschloss der Bundesrat, auf den Vor-
schlag seines Departements des Innern hin, dass im Laufe des
Monates März eine Zählung der im Alter der Primarschulpflicht
stehenden schwachsinnigen, körperlich gebrechlichen und sittUch
verwahrlosten Kinder durchzufahren sei.
Der Entwurf einer Zählkarte, sowie derjenige einer Instruktion
zu banden der Schulbehörden und des Lehrerpersonals, welche Dach
Ansicht der konsultirten Experten und der Mehrzahl der Kantons-
regierungen mit der Aufnahme der Enquete betraut werden sollten.
wurde in einer nach Bern einberufenen Konferenz diskutirt and
endgültig festgestellt. An derselben nahmen teil die Herren Auer,
Sekundarlehrer, der Urheber der Enquete, Schuldirektor Balsiger
in Bern und der Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaas.
Die Zählkarte hatte folgende Fragestellung:
Zählkarte.
Kanton: Gemeinde:
1. Vor- und Gesclilechtsname des Kindes:
2. Gebartsdatnm des Kindes: Tag Monat Jahr
ehelich* unehelich* geboren.
3. Tanfiiame des Vaters (resp. der Mntter):
4. Beruf des Vaters (resp. der Mutter):
5. Wohnort: Heimatort:
6. Wohnt das Kind im Eltemhause* — oder bei Verwandten*? und zwar
bei:
7. Oder ist es verkostgeldet* ? Bei wem?
8. Oder ist es in einer Anntalt versorgt*? In welcher?
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Die Zählung der schwachginnigeii Kinder im Schulpflicht. Alter. 7
A. Weu du Kill eine ileitlicte oler filTit« Priianclnile bemokt:
9. Name der Schule:
10. Klasse (KL I als nnterete angenommen):
11. Kann es dem Klassennnterrichte nicht folgen:
a. weil es bei sonst geistig normaler Beanlagnng schicerhSrig* oder kurz-
resp. sehtoaehaichtig* oder mit einem andern körperlichen Gebrechen*
behaftet ist, und zwar:
h. weil es in einem geringeren* — oder höheren Grade schwachsinnig*,
aber doch noch mehr oder weniger bildnngsfihig ist?
12. Wftre es dringend angezeigt, es individuell zn behandeln, d. h. es in einer
Speeialklasse* zn unterrichten — oder in einer Spezialanatalt* zu ver-
sorgen?
13. Ist es bereits einer allfällig bestehenden Spezialklasse fflr Schwachbefähigte
zugeteilt?
14. Ist es sittlich vencahrlosf* ?
B. Weil du Kiid Tai eiier Priianeliil« aiigtioliloiiiei lit
adar sie iii iiden Griidai liott bestellt:
15. Besucht es die Schule aus einem der A. 11, a und b und A. 14 angeführten
Orflnde nicht, und zwar ans welchem derselben?
16. Oder ist es von der Schule ausgeschlossen, weil es mit einem der folgenden
Gebrechen behaftet ist: hochgradiger Schwachsinn (Blödsinn)* — Kretinis-
mus* — Fallsucht* — Taubstummheit* oder Schwerhörigkeit* — Blindheit*
oder haibe Blindheit* — oder andere Gebrechen* und welche:
Unterschrift des Zählers:
Datum:
M^T" * ^** Zutreffende zn ontcrstrelehen.
Auf der Rückseite befanden sich nachfolgende Verhaltungs-
massregeln:
Anweisungen für die Zähler.
Zu Frage 1 — 8. Alle diese Fragen sind für jedes Kind zn beantworten,
das überhaupt in die Erhebung gehört.
Zu 6 und 7. Wenn das Kind bei Verwandten verkostgeldet ist, so ist
sowohl das Wort „Verwandte" (Frage 6), wie das Wort „verkostgeldet" (Frage 7)
zn unterstreichen.
Zu 9. Wo in einer Qcmeinde mehrere Schulen bestehen, ist diejenige,
welche im besondem Falle gemeint ist, genauer zn bezeichnen durch Angabe
des betreffenden Quartiers, Weilers oder der Anstalt u. dgl.
Zu 10. Oemeint ist diejenige Klasse oder Schnlstufe, der das Kind gegen-
wärtig zugeteilt ist. Die Vergleichnng dieser Angabe mit dem Geburtsjahr läast
ungeÄbr darauf schliessen, um wie viel das Kind zurttckgeblieben ist.
Zu IIa. „Andere Gebrechen", die hier zn nennen sein werden, sind
z. B. Stottern, Veitstanz, Fallsucht oder sonstige dauernde Gebrechen.
Zu Üb. Die Abschätzung des Grades der Schwachsinnigkeit mag oft
schwierig scheinen, immerhin wird auch eine weniger sichere Antwort ergänzt
durch die Antwort auf die folgende Frage.
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^
8 Jahrbncb des ünteirichtswesens in der Schweiz.
Zu 12. Unterricht in einer Spezialklasse oder Unterbringung in eine
Spezialanstalt wird unter Umständen anch bei einem Kinde als an^^ezeigt er-
scheinen können, das nur in einem geringern Grade schwachsinnig ist.
Zu 13. Diese Frage wird man nur dann mit „Ja" beantworten, wenn die
betreffende Klasse in einem besondem Unterrichtszimmer untergebracht ist und
nach einem Programme unterrichtet wird, das eigens für zurfickgebliebene Kinder
berechnet ist.
Zu 14. Als sittlich verwahrlost sind alle Kinder zu bezeichnen, die sieh
in einer Umgebung befinden, in der ihre Erziehung ernstlich gefährdet erscheint,
und ferner alle, die ans gleichem Grunde oder weil sie sittlich verdorben bereits
in einer Rettung»- oder ähnlichen Anstalt untergebracht sind.
Allgemeine Bemerkungen zu 11 — 14. Ein schwachsinniges Kind kann gleid-
zeitig auch mit einem körperlichen Gebrechen behaftet und gleichzeitig sittlich
verwahrlost sein. In solchen und ähnlichen Fällen sind alle Bezeichnungen zu
unterstreichen, die beim fraglichen Kinde zutreffen. Es liegt gerade daran, zu
erfahren, wie häufig körperliche, geistige und sittliche Mängel zusammentreffen.
Zu 15 und 16. In Bezug auf diese Fragen verweisen wir auf das Kreis-
schreiben, das in dieser Angelegenheit an die SchuIbehSrden gerichtet wurde.
Insoweit die Beantwortung dieser Fragen bei Änstaltsdirektionen einzuholen
sein wird (Anstalten für Idiote, Taubstumme, Blinde, Epileptische u. s. w.), kann
ohne weiteres angenommen werden, dass diese Beantwortung sich ohne Schwierig-
keit vollziehen werde.
Die Instruktionen hatten folgenden Wortlaut:
Anleitung für die Schulbehörden und Lehrer,
welehr mit der Zfthlung
der schiracbslnnigen, der körperlich gebrechlichen und der sittlich ver-
wahrlosten Kinder im schulpflichtigen Alter betraut sind.
Der Schweiz. Lehrerverein, die Pädagogische Geseilschaft der romanischen
Schweiz und der Vorstand der tessinischen Gesellschaft für Erziehung nnd
öffentliche Gemeinnützigkeit haben das Gesuch eingereicht, es möchte die Zahl
der körperlich nnd geistig zuräckgebliebenen Kinder in der Schweiz genau fest-
gestellt werden. Da die Eantons-Begierungen, die hierüber zunächst angefi^
wurden, diese Anregung sehr sympathisch aufgenommen und ihre kräftige Mit-
wii-knng bei der Durchführung der gewünschten Erhebungen zum voraus zu-
gesichert haben, hat der Bundesrat beschlossen, es sei eine Zählung der schwach-
sinnigen, der körperlich gebrechlichen und der sittlich verwahrlosten Kinder
im schulpflichtigen Alter vorzunehmen.
Die Schnlbehörden, die Lehrer nnd Lehrerinnen der Yolksschilen
sind in erster Linie berufen, diese Erhebung aufzunehmen. Das Interesse, das
diese Kreise in der vorliegenden Frage bereits bekundet haben, ihre selbst-
verständliche Pflicht, sich der hUlfsbedürftigsten Kinder am meisten anzunehmen,
befähigen sie in besonderem Masse dazu, diese Aufgabe an& beste zu lösen.
Zu diesem Zwecke werden sie sich in jeder Gemeinde zuvörderst miteinander
beraten, wie dafür gesorgt werden könne, dass kein Kind, auf welches die Er-
hebung sich erstrecken sollte, derselben entgehe. Sie werden es sich femer
zur Pflicht machen, alle Fragen, auch solche, deren Beantwortung teilweise von
subjektiver Beurteilung abhängt, nach bestem Wissen und auf Grund bestimmter
Tatsachen zn beantworten und sich nicht allzusehr vom persönlichen GefOhle
leiten zn lassen.
Um Missverständnisse über den Sinn einzelner Fragen tunlichst zu ver-
meiden und eine möglichst gleichmässige Beurteilung zn erzielen, werden sich
die Zähler genau an die Weisungen auf der Bückseite der Zählkarte nnd an
die folgenden Erläuterungen halten.
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^
Die Zfthlnng der schwachsinnigen Kinder im schnlpflicht. Alter. 9
Zlhlkarten, d. h. Formnlare, die ffir jedes einzelne Kind besonders ans-
znfUlen sind, wurden dämm gewählt, weil sachverständige Persönlichkeiten, die
ähnliche Erhebungen bereits aufgenommen haben, dies als die zweckmässigste
Form bezeichneten, vorausgesetzt, dass nur solche Fragen gestellt werden, die
von Schnlbehörden und Lehrern beantwortet werden können. Bei der gegen-
wärtigen Zählung handelt es sich keineswegs darum, die einzelnen Fälle mit
aller Ausführlichkeit darzustellen oder gar den Ursachen der verschiedenen
Mängel nachzuforschen. Ein Hauptzweck dieser ersten Erhebung besteht darin,
es zu ermöglichen, diese oder jene Abteilung der gezählten Kinder später einer
eingehenden fachmännischen Untersuchung zu unterstellen. — Eine genaue und
vollständige Beantwortung der Fragen 1—8 erlaubt, diese Kinder leicht auf-
zufinden.
Der Umfang der Zählung. Wie schon ans der Überschrift der Zählkarte
hervorgeht, sind nur solche Kinder zu zählen, die sich im Alter der Schul-
fiflichtigkeit befinden, und zwar ist dabei nur die obligatorische Primarschule
Alltags- und Repetir- oder Ergänzungsschnle) gemeint, nicht etwa schon die
Kleinkinderschnle und ebensowenig die Fortbildungsschule, selbst wenn der
Besoch derselben verbindlich sein sollte. Als Dauer der Schulpflicht ist an
jedem Orte die durch das betreffende kantonale Schulgesetz vorgeschriebene Zeit
anzunehmen. Es sind auch ttberall nur die Kinder zu zählen, die in der Ge-
meinde wohnen. Nach diesen Einschränkungen sollte es möglich sein, sämtliche
Kinder zu ermitteln, fBr welche die Erhebung berechnet ist.
Schulen, die in einem Waisenhanse, einem Kloster oder einem Pensionate
eingerichtet sind, und in denen Primamnterricht erteilt wird, femer die freien
und privaten Schulen werden bei dieser Erhebung wie die öffentlichen Primar-
schulen behandelt. Die örtlichen Schulbehörden werden daher ersucht, auch
den Vorstehern der genannten Schulen eine Anzahl Zählkarten zuzustellen. Sind
hier SchtUer vorhanden, die in den Bereich der Zählung gehören, so mttssen fQr
sie die Zählkarten in gleicher Weise ausgefttUt werden, wie in den öffentlicheu
Primarschulen ; sind keine solchen Kinder vorhanden, so ist der Gemeindeschul-
behSrde hieven Kenntnis zu geben.
Es ist beiionders darauf zu achten, dass die Kinder, die sich im schul-
pflichtigen Alter befinden, aber keine Primarschule besuchen, bei der
Zählung ebenfalls berücksichtigt werden — gleichviel ob sie bei ihren Eltern
wohnen, bei Privaten verkostgeldet, in Armenhäusern oder anderen Anstalten
untergebracht seien, auch wenn sie keinen Privatunterricht erbalten.
Zelt der Zählung. Die Zählung ist überall im Laufe des nächsten
Monats März und jedenfalls vor Schluss des Winterhalbjahres
durchzufahren.
Schwachsinnige Kinder. Die bezüglichen Fragen der Zählkarte sollen
ermöglichen, die schwachsinnigen Kinder vorläufig nach dem Grade ihrer Geistes-
schwäche in drei Gruppen einzuteilen :
1. in Schwachsinnige geringern Grades, Schwachbefähigte (Frage 116);
2. in Schwachsinnige höheren Grades, die aber doch noch mehr oder weniger
bildungsfähig sind (Frage 11 i);
3. in hochgradig Schwachsinnige, Blödsinnige, die bildungsunfähig sind
(Frage 16).
Ans den Antworten auf die Fragen 11 und 15 geht hervor, wie viele
bildungsfähige schwachsinnige Kinder individuell behandelt,
d. h. in einer Spezialklasse für Schwachbefilhlgtc oder in einer Spezialanstalt
unterrichtet werden sollten.
Es ist in erster Linie Aufgabe der Lehrerschaft, den Grad des Schwach-
sinns in jedem einzelnen Falle festzustellen, und die Schulbehörden werden die
Ergebnisse kontroUiren. Es sollen nur solche Kinder als schwachsinnig be-
zeichnet werden, von denen dies mit Sicherheit behauptet werden kann. Die
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10 Jahrbuch des Unterrichtsweseus in der Schweiz.
Erfahrang hat bewiesen, dass Kinder, die man als schwachsinnig betrachtete
und ans diesem Grande in eine Spezialklasse versetzte, sich hier in wenigen
Monaten geistig so entwickelten, dass sie später mit ihren Klasaengenossen
wieder Schritt halten konnten. Es gibt auch Kinder, die eine ansgesprochene
geistige Trägheit an den Tag legen, die aber vielleicht doch nur vorttbergehend
ist oder sich als Folge eines ungewöhnlich raschen körperlichen Wachstums er-
klären lägst. Mit den Schwachsinnigen dürfen die Nachzügler oder Repe-
tenten im gewöhnlichen Sinne des Wortes nicht verwechselt werden;
diese letztem sind einseitig begabte Schiller, die mit ihren normal beanlagten
Altersgenossen z. B. in einem Hauptfach nicht Schritt halten können und infolge-
dessen um eine Klasse zurflckbleiben, im flbrigen aber dem Klassenunterricht
gleichwohl zu folgen vermögen. Besondere Vorsicht ist bei den Kindern ge-
boten, die eine Schale erst knrze Zeit besnchen und die der Lehrer noch nicht
genttgend beobachten konnte. Da die Grenzen zwischen den verschiedenen
Graden geistiger Begabung schwankend sind, so wird die Zuteilung eines Kinde«
zur einen oder andern Klasse oft schwer fallen. In der Mehrzahl der Fälle
aber wird der Entscheid nicht allzu schwierig sein. Im wesentlichen kommt
es doch nur darauf an, zwischen bildungsfähigen nnd bildnngsnnfähigen Kindern
auf der einen, zwischen Schwachsinn und schwacher Begabung auf der andern
Seite zu unterscheiden. £s wird im allgemeinen aU Regel angenommen, dass
ein Kind, das in leichterem Grade schwachsinnig ist, im schulpflichtigen
Alter immerhin die Stufe der dritten oder vierten Elementarklasse erreichen
kann. Bleiben seine erreichbaren Leistungen noch mehr zurück und gehen sie
nicht über diejenigen der zweit- oder drittuntersten Klasse hinaus, so muss es
zu den in höherm Grade Schwachsinnigen gezählt werden.
Für jedes in geringerem oder höherem Grade schwachsinnige Kind ist
femer die Frage zu beantworten, ob es individuell behandelt werden sollte,
d. h. ob sich die Versetzung in eine Spezialklasse für Schwachbefähigte
empfiehlt oder ob die Versorgung in einer Erziehungsanstalt für Schwach-
sinnige angezeigt erscheint. Durch die Antworten auf die Frage 12 werden
die Angaben über den Grad des Schwachsinns ergänzt.
Als im höchsten Grade schwachsinnig (blödsinnig) sind Kinder zn
bezeichnen, die man nicht als bildungsfähig betrachten kann und die daher
nicht nur von der Primarschule ausgeschlossen sind, sondern auch in einer
Spezialanstalt für geistig zurückgebliebene Kinder keine Aufnahme finden können.
Wenn man für solche Kinder in Frage 16 die Worte „hochgradiger Schwach-
sinn" unterstreicht, so wird ihre Gesamtzahl festgestellt, nnd die Antworten auf
die Fragen 5, 6, 7 und 8 geben an, wo sie wohnen.
Nicht alle schwachsinnigen Kinder besuchen die öffentliche Primarschule.
Es gibt solche, die eine Privat- oder Anstaltsschule (in einem Waisenhanse,
einer Rettungsanstalt, einer Anstalt für Schwachsinnige n.s.w.) besnchen, während
andere ihren Unterricht in einer Familie erkalten. Die Schulbehörden sollen
auch diese Fälle möglichst genau feststellen und den Vorstehem der betreffenden
Schulen oder Anstalten eine entsprechende Anzahl Zählkarten zum Ausfüllen
in gleicher Weise übermitteln, wie dies den öffentlichen Schulen gegenüber
geschieht. Was die schwachsinnigen Kinder anbelangt, die keine Schulen be-
suchen, aber bei ihren Eltern wohnen oder bei anderen Familien versorgt sind,
Avird es angezeigt sein, ein Mitglied der Schulbehörde zu beauftragen, die diese
Kinder betreffenden Angaben zu sammeln nnd in die Zählkarten einzutragen.
Die Herren Geistlichen, die Armenbehörden und die Mitglieder der Armen-
erziehungsvereine dürften am ehesten im Falle sein, diese Erhebungen zu prüfen
und zu ergänzen. Es wird sich somit empfehlen, auch diese Kreise um ihre
Mitwirkung zu ersuchen.
Körperlich gebrechliche Kinder. Als solche Kinder sind zn bezeichnen,
die mit einem der in IIa genannten oder mit einem andern körperlichen Ge-
brechen derart behaftet sind, dass dieses sie hindert, dem Klassenunterricht zu
folgen, selbst wenn sie normal begabt wären. Als „andere" Gebrechen sind
Stottern, Stammeln, Veitstanz, Epilepsie, Lähmung u. s. w. anzuführen.
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Die Zahlong der Bchwachsinnigen Kinder im schalpflicht. Alter. H
So kann die Schwerhörigkeit einen Grad erreichen, dass es dem Kind
nicht möglich iat, die gesprochenen Lante genügend zn unterscheiden und die
Worte des Lehrers deutlich zn hören nnd zn Tersteben. Wenn iu diesen Fällen
in Frage IIa das Wort „schwerhörig" unterstrichen wird, so erfährt man da-
durch nnd dorch die übrigen Angaben der Karte, wie viele solche Kinder es
g^bt nnd wo sie wohnen. Auch wird es auf diese Weise ermöglicht, nachher
eine fachmännische Untersuchung darüber zu yeranstaiten, ob das betreffende
Leiden dnrch richtige Behandlung gemildert oder geheilt werden kann.
Ähnliches gilt in Bezug auf Kurz- nnd Schwachsichtigkcit.
Wenn sich Kinder im schnlpflichtigen Alter, die mit Fallsncht, Taub-
stummheit, Blindheit oder andern Gebrechen behaftet sind, in Spezial-
anstalten befinden, so sind den Vorstehern derselben ebenfalls Zählkarten zum
Ausfüllen zu übergeben.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die schulpflichtigen Kinder zu richten,
die mit den vorhin genannten Gebrechen behaftet, aber nicht in Anstalten unter-
gebracht sind, sondern bei ihren Eltern wohnen oder sich in einer fremden
Familie befinden. Diese können bei der Zählung am leichtesten übersehen nnd
vergessen werden. Und doch ist es von grösster Wichtigkeit, die Zahl der-
jenigen Kinder kennen zu lernen, die an einem schweren Gebrechen leiden und
der sachverständigen Pflege oder der Versorgung in einer zweckentsprechend
eingerichteten Anstalt bedürfen, dieser Wohltat aber entbehren müssen.
Sittlich venrahrloste Kinder. Auf vielfach geäusserten Wunsch ist die
Zählnng auch auf diese Gruppe ausgedehnt worden ; die Schulbehörden und die
Lehrer, eventuell unter Mitwirkung der Armenpflegen, sind wohl am ehesten
im Falle, die hier in Betracht fallenden Kinder ausfindig zu machen. Es handelt
sich um Kinder, deren Erziehung in solchem Masse vernachlässigt wird, dass
ihr sittliches Wohl ernsthaft gefährdet ist; femer um sittlich verdorbene Kinder,
bei denen sich die Erziehung im Elternhaus nnd in der Schule erfolglos erweist
und die offenbar eine sittliche Gefahr für die Jugend bilden ; auch sind alle die
Kinder zu zählen, die aus den genannten Gründen bereits in einer Erziehnngs-,
Bettungs- oder ähnlichen Anstalt untergebracht sind. Daher müssen anch den
Vorstehern dieser Anstalten eine entsprechende Anzahl Zählkarten zum Aus-
füllen zugestellt werden.
Schlnssbemerknngen. Unter den Anweisungen anf der Rückseite der
Zählkarte empfehlen wir die „Allgemeinen Bemerkungen zu 11 — 14" besonderer
Beachtung. Die Anleitungen zu den Fragen 9 und 10 bedürfen keiner weitem
Ergänzung. Zwar ist der Wunsch geäussert worden, dass in der Antwort anf
Frage 10 auch der Name des betreffenden Klassenlehrers genannt werde, damit
in grösseren Gemeinden die gezählten Kinder später leichter ausfindig gemacht
werden könnten. Dies mag in der Tat gewisse Vorteile bieten, doch erschienen
dieselben nicht so gross, nm jenen Wunsch als allgemeine Fordprang aufzustellen.
Die ansgefüUteu Zählkarten sind nach ihrer Prüfung dnrch die Schul-
behörde bis Ende März oder spätestens anfangs April beförderlichst
an die kantonale Erziehnngsdirektion oder, £alls eine andere Behörde hieffir
bezeichnet worden ist, an diese einzusenden.
Die kantonale Erziehungsdirektion übermittelt das eingegangene Material
dem eidgenössischen statistischen Bureau.
Falls sich in einer Gemeinde kein Kind vorfindet, das in diese Erhebung
gehört, so hat die lokale Schnlbchörde, unter Rücksendung der erhaltenen Zähl-
karten, ihre vorgesetzte kantonale Behörde hievou in Kenntnis zu setzen.
Werden einer Gemeinde zu wenig Z&hlkarten übermittelt, so können solche
bei der kantonalen Erziehnngsdirektion bezogen werden.
Wenn in gewissen Fällen einlässlichere oder spezielle Weisungen gewünscht
werden, so möge man sich an die kantonale Erziehnngsdirektion oder an das
eidg. statistische Bureau wenden.
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n
12 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweie.
Zu gleicher Zeit, wie das eidg. Departement des Innern, Anfang
Februar, den Kantonsregierungen den gefassten BescMuss mit-
teilte und dieser Mitteilung die festgesetzte Zählkarte samt
Instruktion für die Zählbeamten beifügte, schlug das Departement
den Regierungen vor, es möchten die Direktionen des Unterrichts-
wesens eingeladen werden, die Verteilung der Zählkarten und
Instruktionen in der Weise ausführen zu lassen, dass die Schal-
behörden aller Gemeinden mit einem genügenden Vorrat von
Exemplaren versehen würden. Dieser Vorschlag erhielt die all-
gemeine Zustimmung, woraufhin das eidg. statistische Bureau, das
mit der Anhandnahme der Erhebung betraut worden war, im Laufe
des Monats Februar sämtlichen Kantonen eine Anzahl Formulare
und Instruktionen zustellen liess, welche nach dem Verhältnis der
schulpflichtigen Bevölkerung berechnet worden war. Ein genügender
Vorrat überdies verblieb als Reserve auf dem statistischen Bureau
für den Fall, dass von hier oder dort noch Material nachgefordert
werden sollte. Verschiedene Kantone verlangten später noch Nach-
schub zu fernerer Verteilung oder zur Erstellung von Abschriften
der Originalkarten.
Von Ende April an gelangte das statistische Bureau nach und
nach in den Besitz der ausgefüllten Zählkarten, und es wurde
ohne Verzögerung mit der Ausarbeitung der Resultate begonnen,
um in möglichst kurzer Frist die Hauptresultate der Zählung mit-
teilen zu können. Dies geschah in Form einer provisorischen
Tabelle A, von welcher die kantonalen Unterrichtsdirektionen zu
banden ihrer Schulbehörden und des Lehrerpersonals eine ent-
sprechende Anzahl Separatabzüge bestellten.
Auf diese Weise wünschte die Direktion des Unteirichtswesens
des Kantons Zürich 2300 Exemplare, diejenige des Kemtons Bern
1000, Luzern 50, Schwyz 200, Zug 100, Solothurn 400, Schaff-
hausen 100, Appenzell A.-Rh. 300, Appenzell I.-Rh. 100, St. Gallen
1500. Aargau 150, Thurgau 400. Genf 1000 Exemplare.
Die Ziffern dieser provisorischen Übersichten haben indessen
seither noch einige Veränderungen erfahren. Es. fehlte des öftem
auf den Karten die Beantwortung der einen oder der andern
Frage, namentlich war es die Frage 12 bezüglich der Opportunität
einer individuellen Behandlung in einer Spezialklasse oder in einer
Spezialanstalt, welche in vielen Fällen unbeantwortet geblieben
war und eine zweite Nachfrage an die Zählbeamten erheischte. Im
fernem hatten verschiedene Anstalten, namentlich Rettungsanstalten
für verwahrloste Kinder, nur Karten für diejenigen ihrer Zöglinge
geliefert, welche entweder schwachsinnig oder mit andern körper-
lichen Gebrechen behaftet waren, da die Vorsteher von dei" An-
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Die Zählung der schwachsinnigen Kinder im schnlpflicht. Alter. 13
sieht ansgingen, dass die Kinder mit der Yerbringang in die Anstalt
nicht mehr als verwahrlost za betrachten seien and deshalb nicht
in den Bahmen der Erhebung gehörten. Nachdem aber diese
Anstaltsvorsteher aaf den Wortlaut der Instruktion aufmerksam
gemacht worden waren, welche den Wunsch ausspricht, auch die
Zahl der wegen Verwahrlosung in den Anstalten untergebrachten
Kinder kennen zu lernen, um sie mit der Zahl der Kinder ver-
gleichen zu können, bei welchen, auch aus Gründen der Verwahr-
losung, der Wunsch für die Unterbringung in eine Anstalt oder
in eine Familie geäussert wird, haben dann auch die meisten der-
selben sich der Mühe willig unterzogen, uns diese Angaben zu
liefern.
Trotz allen getroffenen Massregeln darf man sich dennoch
leider nicht der Genugtuung hingeben, eine vollständige Zählung
erzielt zu haben, wie sie für die verschiedenen Kategorien von
Kindern bezweckt worden war; vornehmlich ist dies der Fall bei
denjenigen verwahrlosten Kindern, die durch die Vermittlung der
Schutzaufsichtsvereine verkostgeldet sind. Diese Kinder entgingen
der Zählung, da dem Zählbeamten die Gründe ihrer anderweitigen
Unterbringung unbekannt blieben.
Verschiedene Anfsichtsvereine haben uns die Liste ihrer Schutz-
befohlenen mitgeteilt, wir haben indessen, angesichts der Wert-
losigkeit unvollständiger Angaben, vorgezogen, dieselben in der
Erhebung nicht zu berücksichtigen.
Um ein Beispiel anzuführen, erwähnen wir, dass die „Associa-
tion pour la protection de l'enfance ä Genfeve" eine Liste von 101
ihrer unterstützten Kinder eingeschickt hat, von denen aber bloss
in 12 Fällen Zählkarten ausgefüllt worden sind, und zwar aus
dem Grunde, weil diese 12 Eander in Anstalten untergebracht sind
und so der Zählung nicht entgehen konnten. Andereraeits hat die
Kommission für die verwahrloste Jugend in Genf eine Liste von
121 ihrer Schutzbefohlenen eingesandt. Von diesen figuriren bloss
7 Kinder in der Zählung, weil sie in Anstalten untergebracht sind ;
alle übrigen bei Privatfamilien untergebrachten Kinder blieben bei
der Erhebung unberücksichtigt. Einzelne Wohltätigkeitsgesell-
schaften anderer Kantone haben uns ebenfalls die Listen ihrer
unterstützten Kinder mitgeteilt.
Eine Statistik dieser von den verschiedenen Gesellschaften
für die verwahrloste Jagend in Obhut genommenen Kinder wird,
wenn irgendwie möglich, als Anhang unserem Nachti'age beigefügt
werden.
Aus den in aUen Kantonen eingezogenen Erkundigungen er-
gibt sich, dass von den im primarschulpflichtigen Alter stehenden
Kindern 13,155 in den Rahmen der Erhebung gehören. Von dieser
Zahl sind angegeben als:
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14 Jahrbach des Unterrichtswegens in der Schweiz.
1
I. sch-wachsinnig in einem geringeren Grade 5052 oder 39 %
II. „ „ „ höheren „ 2615 „ 20%
III. mit körperlichen Gebrechen behaftet.
aUein '. 1848 ^ 14o/o
IV. Idiote, Taubstumme, Blinde etc. . . . 2405 ^ 18 «/o
V. Verwahrloste allein 1235 „ 9 %
Zusammen 13155 oder 100 "/o
Zum Zwecke einer möglichst raschen Veröffentlichung der
definitiven Eesultate und deren Bekanntgebuc^ in Kreisen der
daran Interessirten, insbesondere demjenigen der SchulbehOrden
und der Lehrerschaft der Primarschulen, werden wir die nach-
folgenden Tabellen bloss einer summarischen Analyse unterziehen,
und dies nur insoweit, als es sich um die Angaben über diejenigen
Kinder handelt, welche als schwachsinnig bezeichnet worden
sind und deren Versetzung in eine Spezialklasse oder in eine
Spezialanstalt gewünscht worden ist. Eine vollständigere Arbeit,
in welcher alle auf den Zählkarten enthaltenen Angaben verwendet
werden sollen, wird später veröffentlicht werden.
In irgend welchem Grade schwachsinnige, aber einer
intellektuellen Entwicklung noch fähige Kinder gibt es
in der Schweiz 7667 oder 59 % des Totais der fünf bezeichneten
Kategorien.
Am 31. Dezember 1895 zählte man in den schweizerischen
Primarschulen 463,548 Schüler; es entfallen somit auf je lUOO
derselben 16,5, welche in geringerem oder höherem Grade mit
Schwachsinn behaftet sind.
Die Volkszählung von 1888 konstatirte 490,252 Kinder im
Alter von 7 — 14 Jahren, was auf ein Verhältnis von 15,e per 1000
schulpflichtige Kinder schliessen würde. Dieses Verhältnis ist
dasjenige, welches die Lehrervereine in ihrer Petition angeführt
haben, so dass die Schlussfolgerungen, die man ans den Resul-
taten früherer in einzelnen Kantonen unternommener Eihebungen
in Bezug auf die wahrscheinliche Zahl der Kinder dieser Kategorie
gezogen hatte, nicht übertrieben waren. 96 o/o dieser Kinder be-
suchen die Primarschale oder sind in Anstalten untergebracht,
welche ihren Insassen eine analoge Instruktion zu teil werden
lassen, und 4 o/o geniessen ihren Unterricht bei ihren Eltern oder
in denjenigen Familien, bei denen sie untergebracht sind.
Eine weitere Verteilung dieser 7667 in einem geringeren oder
höheren Grade schwachsinnigen, aber immerhin noch etwelcher-
massen bildungsfähigen Kinder ist folgende:
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Die Zählung der gchwachsinnigen Kinder im 8chnlpflicht. Alter. 15
567 Kinder erhalten ihren Unterricht in einer Spezialklasse ;
411 Kinder sind in Anstalten für Schwachsinnige unter-
gebracht;
104 Kinder befinden sich in Waisenanstalten oder analogen
Instituten und bedürfen keiner speziellen Behandlung;
bei
5585 Kindern wird eine Spezialbehandlung in einer ent-
sprechenden Klasse oder in einer Anstalt gewünscht;
bei
534 Kindeni wird eine Spezialbehandlung, trotzdem sie als
schwachsinnig bezeichnet sind, nicht gewünscht, und bei
466 Kindern ist die Frage in Bezug auf eine eventuelle
Unterbringung unbeantwortet geblieben.
Total 7667.
Da die Resultate der allgemeinen Erhebung diejenigen der
vor wenigen Jahren in verschiedenen Kantonen unternommeneu
gleichartigen Enqueten bestätigen, so ergibt sich daraus eine ge-
-wisse Garantie, dass überall die Zählung mit Sorgfalt durchgeführt
■worden ist und dass die Zähler den vorgeschriebenen, weiter oben
angeführten Instruktionen Rechnung getragen haben. Der Beweis
hiefür liegt in der intelligenten und zuverlässigen Weise, mit
welcher in der Grosszahl der Gemeinden auf die einzelnen Fragen
der Zählkarte geantwortet wurde. Den Zählbeamten wurde em-
pfohlen, sämtliche Gebrechen, mit denen ein schwachsinniges Kind
behaftet sein könnte, anzuführen, und es beweisen die in den Zu-
sammenzugstabellen II — VII (pag. 28 — 36) angebrachten Bemerk-
ungen, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wurde. Diese
speziellen Mitteilungen, die aus allen Kantonen einliefen, lassen
die Überzeugung gewinnen, dass die Beurteilung der Zähler in
Bezug auf den Grad des Schwachsinns auf Beobachtung von Tat-
sachen beruht und dass die Angaben somit einen unbestreitbaren
Wert besitzen.
Wie jedermann weiss, tritt in den meisten Fällen der Schwach-
sinn in Begleitung anderer physischer Mängel und Gebrechen auf,
deren Signalisirung von Wichtigkeit gewesen wäre. Da man aber
das Erhebungsformular nicht mit Fragen überlasten wollte, wurde
auf die mit dem Schwachsinn gleichzeitig auftretenden Symptome
nicht einmal hingewiesen. Als solche erwähnen wir z. B. Defor-
mationen des Schädels und der Ohren; Stumpftiasen mit einer
abnormalen Entwicklung der Kinnbacken ; dicke Lippen und stets
geöflfheter Mund ; stupider Blick mit fixen Augen, welche sich nur
mit dem Kopfe drehen, um einem vorbeigehenden Gegenstand zu
folgen, und andere nervöse Symptome, welche ebenso mehr oder
weniger sichere Indizien für eine anormale geistige Entwicklung
bedeuten.
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16
Jahrbnch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Immerhin sind die Antworten auf die Frage IIa des Formu-
lars, obschon sie nur die begleitenden Gebrechen des Schwach-
sinns (IIb) mitteilen, dennoch instruktiv genug.
Öfters sind auf den Karten verschiedene gleichzeitig vorhan-
dene Gebrechen notirt worden. In diesen Fällen sind die Fehler
der Gehörorgane, sobald sie mit andern Gebrechen angeführt wurden,
als die wichtigsten den andern vorangestellt worden ; hernach die
Gebrechen der Sehorgane, sobald sie mit andern Fehlem, aber mit
Ausschluss der Gehöriehler, auftreten, und auf diese Weise fort die
Sprachfehler, dann die nervösen Affektionen, sowie andere physische
Gebrechen und endlich die Verwahrlosung.
Auf diese Weise hat die Gruppirung der den Schwachsinn
begleitenden Gebrechen stattgefunden, und wenn man die Angaben
der Tabellen II und III mit denjenigen der Tabellen VI und VII
vergleicht, wird das Verhältnis der Kinder, welche fttr den Be-
such einer Spezialklasse oder fär die Verbringnng in eine Spezial-
anstalt empfohlen sind, zu denjenigen, welche bereits von selten
der Schulbehörden berücksichtigt worden sind und in Spezialklassen
oder Spezialanstalten unterrichtet werden, ersichtlich.
fiatamlnhl dar In einem geringeren
oder höheren Grade achwach-
höherem Grade achwachtinrigw ||
Sekwacksiiiije Kiider
aller Grade des Sctwacli-
alnnlgai
Kinder
Kindern ||
twim
■■tai» ll
lius, mit oder
otie kaikommiUireide
IkiM
IhtoTMl
initai
iMiitilii
ilnr
'1^
ivAli
nrta
hiinr
Mkknta
liihw
tu
■kMb
Gtkreekei
MfWta
tsr
■iMta
1^
£
ti
Ä
Sm
Einrig Bit Schwach-
sinn behaftet . .
2665
315
843
239
69,0
55„
48,,
58,1
mi zudem bthiftot mit:
Gehörfehlern . .
483
97
337
82
12,5
17,1
19,,
20^
Sehorganfehlem.
162
33
71
25
*,.
5,s
4..
6,,
1 Sprachfehlem
241
59
138
21
6,*
10,4
8k)
5,1
1 NerySsen Ibklioiea
46
24
57
12
1,2
i,t
Ba
2,.,
1 andern physisch.
1 Gehrechen . .
146
36
76
12
8,8
6,4
4,4
2,.
Verwahrloste. .
118
3
202
18
3,1
0,6
11,7
4m
Körperlich ge-
brechlich allein
Total
—
—
—
2
—
—
—
Orf
8861
567
1724
411
100,0
100,0
100,0
100,0
Obenstehende Tabelle zeigt uns, dass die Verhältniszahlen der
für eine individuelle Behandlung empfohlenen Kinder und der-
jenigen, welche bereits einer solchen Behandlung teilhaftig sind,
ziemlich übereinstimmen und dass sogar auch bei den verschiedenen
den Schwachsinn begleitenden Gebrechen diese Übereinstimmung
des Verhältnisses erhalten bleibt.
Digitized by
Google
Die Zählung der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 17
Nachstehende Zusammenstellung veranschaulicht das Verhältnis
der bereits in einer Spezialklasse oder in einer Spezialanstalt be-
findlichen Kinder zu demjenigen, für welche eine solche Versetzung
gewünscht wii-d.
Total der In vorangehender Tabelle flgurlrenden Kinder der'KTmier '^lo
Schwachsinnige in einein geringeren oder höheren
Grade und zwar mit oder ohne konkommittireude
Gebrechen 6563 100
Davon sind:
für den Unterricht in eine Spesialklasse em-
pfohlen 3861 69
bereits in einer Spezialklasse 567 9
fOr die Versetzung in eine Spezialanstalt em-
pfohlen 1724 26
bereits in einer Spezialanstalt 411 6
Wie zu erwarten war, ist das Verhältnis der ohne weiteres als
schwachsinnig bezeichneten Kinder unter den für den Unterricht
in einer Spezialklasse Empfohlenen bedeutend grösser als bei den-
jenigen, die einen solchen Unterricht bereits geniessen.
Wir werden für diesmal bloss die 6585 Kinder der 3 letzten
Kategorien von Seite XVIII berücksichtigen, welche vor allem aus
die Anfinerksamkeit der Schulbehörden auf sich zu lenken ge-
eignet sind.
Die folgende Darstellung zeigt, ausgeschieden nach den in
Begleitung des Schwachsinns auftretenden Gebrechen, auf welche
Art die 6585 Kinder der Fürsorge der Schulbehörden empfohlen
werden.
Angefleben al. .ch»eh.innlg ta*r "ii*» "if" , beantl^t
ipultlklun MuUmWI >»">''<•«" gelanen
1. Schwachsinnig ohne weitere Bei-
fügung 2665 843 862 308
Schwachsinnig und zudem behaftet
mit:
2. Gehörfehlern 483 337 66 43
3. Fehlem der Sehorgane .... 162 71 24 19
4. Sprachfehlern 241 138 37 29
5. nervösen Affektionen 46 57 7 12
6. andern physischen Gebrechen und
Krankheiten 146 76 31 28
7. Verwahrlosung _ 118 202 17 27 _
Total 3861 1724 534 466
Wir werden in aller Kürze jede dieser sieben Kategorien einer
Betrachtung unterziehen.
1. Die Zahl der Eänder, welche auf den individuellen Karten als
schwachsinnig in einem geringeren oder in einem höheren
Grade, aber doch noch als mehr oder weniger bildungsfähig be-
zeichnet sind und bei welchen kein anderes vorhandenes 6e-
2
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18 Jahrbuch des Unterrichte wesens in der Schweiz.
brechen mitgeteilt ist, beziffert sich auf 4168. Von diesen Kindern
werden empfohlen:
fSr den Besnch einer Spezialklasse . . . 2665 oder 63,9 ''/o
für die Versetzung in eine. Anstalt . . . 843 „ 20,2%
eine anderweitige Behandlung oder Unterbrin-
gung nicht für nötig erachtet 352 „ 8,5 «/o
Frage unents*chieden gelassen 808 „ T,i^U
4168 oder lÖÖTo^
Wie man sieht, wäre es angezeigt, die Mehrzahl dieser nur
mit Schwachsinn behafteten Kinder in einer Spezialklasse zn unter-
richten. Wir werden später die Motive mitteilen, warum die Zähler
in gewissen Fällen es nicht für notwendig erachteten, die Kinder
einer individuellen Behandlung zu unterziehen, oder die Frage
überhaupt unbeantwortet Hessen.
2. Das am häufigsten in Begleitung des Schwachsinns auf-
tretende Gebrechen betriflft, wie aus vorstehender Tabelle ersicht-
lich ist, die Gehörorgane. Es ist dieses Gebrechen auf den
Karten unter verschiedenen Namen angeführt, wie z. B. Harthörig-
keit, intensive Taubheit, Gehör bereits null, Ohrenentzündung,
Eiterung der Ohren, Wucherung der Ohrendrüsen, Ohrenentzündung
mit Polyp etc., alles Affektionen der Gehörorgane, bei welchen die
Art und oftmals die Ursache mitgeteilt sind. Gleichzeitig mit dem
Schwachsinn und den Gehörorganfehlera ist auch des öftern auf
den Zählkarten das Vorhandensein von Fehlem der Sehorgane oder
Sprachorgane erwähnt, ebenso nervöse Affektionen oder eine andere
physische Anomalie und endlich auch Verwahrlosung.
Mit einem Wort, man begegnet unter den Primarschülem allen
Arten der Taubheit, vom leichtesten Falle bis zur vollständigen
Taubheit oder Taubstummheit, und diese Fälle sind häufig noch
erschwert durch das eine oder andere der angeführten Gebrechen.
Aus den Zusammenstellungen II — V ist ei*sichtlich, dass 929
schwachsinnige Kinder gleichzeitig auch als mit Gehörorganfehlem
behaftet gezählt worden sind. Von diesen werden empfohlen:
für die Versetzung in eine Spezialklasse . . 483 oder 52,o°/o
für die Versetzung in eine Spezialanstalt . . 337 „ 36,30/0
eine individuelle Behandlung nicht für not-
w^endig erachtet 66 „ 7,i °/o
Frage unentschieden gelassen 43 „ ^«6 °/o
929 oder lOO^j^/o
Nach der Ansichtsäusserung der Zähler wäre es somit ge-
boten, mehr wie die Hälfte dieser Kinder in eine Spezialklasse und
ein Drittel in eine Spezialanstalt, und zwar je nach dem Falle in
eine Anstalt für Schwachsinnige oder in eine Taubstummenanstalt,
zu versetzen, welch letztere Unterbringung in einzelnen Fällen
ganz besonders betont wird.
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Die Zäblnng der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 19
Es sei aber hier erwähnt, dass die Tendenz, den Kindern
dieser Kategorie einen sorgfältigen, gutgeführten Unterricht in
einer Spezialklasse angedeihen zu lassen, vorherrscht, und es ist
auch begreiflich, dass einer solchen individuellen Behandlung,
welche die Kinder dem wohltätigen Einflüsse des Familienlebens
bei ihren Eltern nicht entzieht, vor allem aus der Vorrang gegen-
über der Versetzung in eine Anstalt gebührt.
Eine Anzahl von Karten bezeichnen als Ursache des mit Taub-
heit verbundenen Schwachsinns Hirnhautentzündung und Scharlach-
iieber. Sache einer nachträglichen Erhebung wird es sein, die
sicheren und die wahrscheinlichen Ursachen dieser Gebrechen zu
erforschen, und zwar nicht allein in Bezug auf die infektiösen
and andern Krankheiten, welche denselben vorangegangen sind,
sondern auch auf die Zeit des Erscheinens des Gebrechens, auf
die Verwandtschaftsverhältnisse der damit behafteten Kinder, die
Blutsverwandtschaft der Eltern etc.
3. Die gleichzeitig mit dem Schwachsinn vorhandenen Fehler
der Sehorgane sind an Zahl geringer, als diejenigen der Gehör-
organe. Sie sind meistens unter den allgemein gehaltenen Be-
zeichnungen, wie Schwachsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Halbblind-
heit etc., angeführt; sobald aber ein Schularzt die Untersuchung
geführt, wie dies z. B. in Chaux-de-Fonds der Fall war, sind diese
Fehler mit ihrem richtigen Namen bezeichnet worden. So finden
wir auf den Zählkarten Angaben, wie Augenliderentzündung, Hom-
hantfleck mit Zentral- und allgemeiner Trübung, Phlyctenen, Wuche-
iTing der Hornhaut, Linsentrübung, halb resorbirt, Folge von Un-
fall, schwarzer Star, Augapfelatrophie, Schielen etc. ; erwähnt sind
auch Augenliderkrampf und die verschiedenen Anomalien der
Accommodatiou.
Zum Schwachsinn mit gleichzeitigem Vorhandensein von Seh-
organfehlern gesellen sich in gewissen Fällen auch Konstitntions-
feUer, wie z. B. Skrophulose, Tuberkulose, allgemeine Schwäche
und Gebrechen anderer Natur.
Nach den Angaben der Tabellen II — V wurden 276 schwach-
sinnige Kinder mit gleichzeitigem Vorhandensein von Sehorgan-
fehlem gezählt Von dieser Zahl sind empfohlen:
für eine Versetzung in eine Spezialklasse . . 162 oder 58,70/0
für eine Versetzung in eine Spezialanstalt . . 71 „ 25,7 °/o
eine individuelle Behandlung nicht für notwendig
erachtet 2i „ 8,7 0/0
Frage unentschieden gelassen 19 n 6,gO/o
276 oder 100,oO/o
Wie man sieht, sollten nach der Ansicht der Zähler die
meisten Kinder dieser Kategorie in eine Spezialklasse versetzt
werden und 1/4 derselben in eine Spezialanstalt. Auf diesen Zähl-
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n
20 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
karten finden wir nur selten die Mitteilung über die Ursachen
dieser Gesichtsfehler. Diese Frage ist, wie bereits mitgeteilt, auf
dem Erhebungsformular nicht gestellt worden. Die Skrophulose
ist mitunter angeführt, auch Verwundungen infolge von Unglücks-
fällen, sowie die Masern.
4. Die Fehler der Sprachorgane in Begleitung des Schwach-
sinns sind in grösserer Anzahl vorhanden. Wir finden sie an-
gegeben unter den Bezeichnungen Stottern, Stammeln, Anstossen,
Lispeln, dicke Zunge, Sprachorgane nicht entwickelt, schweres
und mühsames Sprechen, lautloses Sprechen, Stummheif, d. h. wir
finden die verschiedensten Formen dieses Gebrechens von der
leichtesten bis zur schwersten. Wie in den beiden vorangehenden
Kategorien, treten auch hier oft noch andere Afi'ektionen hinzu.
Wenn wir die in den Tabellen II — V angeführten schwach-
sinnigen und zugleich mit Sprachorganfehlem behafteten Kinder
zusammenfassen, erhalten wir ein Total von 445 Kindern. Von
denselben sind empfohlen:
für die Versetzung in eine Spezialklasse . . 241 oder 54,2 o/^
für die Versetzung in eine Spezialanstalt . . 138 „ 31,o**/o
eine individuelle Behandlung nicht für notwen-
dig erachtet 37 „ 8,30/0
Frage unbeantwortet gelassen 29 „ 6,5 «/q
445 oder 100,0 o/o
Auch hier ist weitaus der gi-össte Teil der Kinder für den
Besuch einer Spezialklasse empfohlen, und 31% sollten in einer
Spezialanstalt untergebracht werden, unter welcher für eine ge-
wisse Anzahl Kinder ein Institut für Taubstumme verstanden ist.
Unter den 138 Kindern, deren Versetzung in eine Spezialanstalt
gewünscht wird, befinden sich z. B. drei Stumme, welche, wenn
individuell und in methodischer Weise behandelt, das Sprechen
erlernen könnten.
5. Von den in Gemeinschaft mit dem Schwachsinn auftretenden
nervösen Affektionen werden erwähnt: Nervenschwäche, Ner-
vosität, Nervenkrisen, Veitstanz und Epilepsie.
Die Zahl der Kinder dieser Kategorie beläuft sich nach den
Tabellen II — V auf 122. Von denselben sind empfohlen:
für den Besuch einer Spezialklasse .... 46 oder 37,70/0
für die Versetzung in eine Spezialanstalt . . 57 „ 46.7O/0
eine individuelle Behandlung nicht für notwen-
dig erachtet 7 „ ö,g*/o
Frage unentschieden gelassen __^'^ '^ 9«8"/o
~~122 ode7T0Ö,öo7o
Die Zahl deijenigen, für welche eine Versetzung in eine Spezial-
anstalt gewünscht wird, ist grösser als diejenige, welche für den
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Die Z&blang der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 21
Besuch einer Spezialklasse empfohlen werden. Nach den Formen
der nervösen Affektionen verteilen sich die Kinder wie folgt:
Empfohlen tOr AtSektlOMii Ep>l*P*l« Veitttani
Spezialklasse 23 16 7
Spezialan 8 talt 1-6 35 6
Nicht far nötig erachtet .... 3 4 —
Frage anentschieden 6 3 3
Total 48 58 16 ,
Diese Zusammenstellung erzeigt, dass der grosse Prozentsatz
der für die Spezialanstalten empfohlenen Kinder hauptsächlich der
Epilepsie zuzuschreiben ist. Die Frage aber muss hier gestellt
werden, ob es als ratsam erscheint, Kinder, die mit dieser Krank-
heit oder mit Veitstanz behaftet sind, in eine Spezialklasse zu
versetzen. Da diese Kinder momentan die Primarschule besuchen,
werden sie jedenfalls einer ganz besondern Fürsorge von selten
der Schnlbehörden teilhaftig sein müssen.
6. Die übrigen Gebrechen oder physische Krankheiten,
welche in Begleitung des Schwachsinns auftreten, sind sehr mannig-
faltig. Die Zählkarten vermerken allgemeine SchAväche, Anämie,
mangelhafte körperliche Entwicklung, dann konstitutionelle Ge-
brechen, wie Skrophulose, Tuberkulose, Khachitis (Skoliose), teil-
weise Lähmung, Magenkrankheiten, Harnfluss, Grind etc.
Die Zahl der Kinder dieser Kategorie beläuft sich auf 281,
und es verteilen sich dieselben nach der Wünschbarkeit ihrer
Behandlung in folgender Weise:
zum Besuche einer Spezialklasse empfohlen . 146 oder 52,o°/o
Versetzung in eine Spezialanstalt 76 „ 27,o"/o
individuelle Behandlung nicht für nötig erachtet 31 „ ll.o%
Frage unentschieden gelassen 28^ 10,o%
~281 oder 100,0 o/o
Die Zähler sind der Ansicht, dass mehr als die Hälfte dieser
Ejnder in einer Spezialklasse individuell behandelt werden sollte.
Die Kinder, für welche die Versetzung in eine Spezialanstalt ge-
wünscht wird, sollten hauptsächlich einer nachträglichen Unter-
suchung unterzogen werden, um genau die Art der Anstalt zu
bestimmen, in welcher diese Kinder am zweckmässigsten unter-
zubringen wären.
Ungenügende Nahrung ist ziemlich häufig bei denjenigen
Kindern als mitwirkende Ursache erwähnt, welche mit allgemeiner
Schwäche, Anämie und mangelhafter körperlicher Entwicklung
behaftet sind.
7. Endlich ist Verwahrlosung, einzig in Verbindung mit
Schwachsinn, angeführt bei 364 Kindern. Von denselben sind
empfohlen :
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22 Jahrbuch des üntenichtswesens in der Schweiz.
für den Besuch einer Spezialklasse .... 118 oder 32,40/0
für die Versetzung in eine Anstalt .... 202 „ 55,5 o^'o
individuelle Behandlung nicht für notwendig
erachtet 17 ^ 4:.7"'o
Frage unentschieden gelassen 27 „ 7,^ %
364 oder 100k)%
Es ist leicht begreiflich, dass für mehr als die Hälfte dieser
unglücklichen Kinder die Versetzung in eine Spezialanstalt ge-
wünscht wird. Nach den Bemerkungen, welche auf einer Anzahl
Ton Karten angebracht sind, hatten die Zähler eine Rettungsanstalt
oder eine Armenerziebungsanstalt im Auge, d. b. eine Anstalt für
verwahrloste Kinder; aber öfters auch wurde eine Anstalt fSr
geistig zurückgebliebene Kinder vorgeschlagen. Im ersteren Falle
war das Kind als nur in geringerem Grade mit Schwachsinn be-
haftet angegeben, während im zweiten Falle der Schwachsinn als
in höherem Grade vorhanden bezeichnet wurde.
Obschon im allgemeinen die Eettungsanstalten nur geistig and
körperlich gesunde Kinder aufnehmen, finden sich in denselben
dennoch eine gewisse Anzahl in leichterem Grade schwachsinniger
Kinder, gerade so wie auch in den Anstalten für geistig zurück-
gebliebene Kinder solche zu treffen sind, welche vor ihrem Eintritt
als verwahrlost angegeben waren. Infolgedessen sind die auf den
verschiedenen Zählkarten ausgesprochenen Wünsche in Bezug auf
die zukünftige Unterbringung wohl berechtigt. Das gleiche ist
der Fall, wenn der Zähler bemerkt, dass die Verbringung der
Kinder in eine brave Familie angezeigt sei, denn im Falle der
Verwahrlosung ist es vor allem aus wichtig, das Kind dem un-
günstigen Einflüsse seiner nächsten Umgebung zu entziehen.
Weniger begreiflich erscheint es daher, dass so viele ver-
wahrloste Kinder für den Besuch einer Spezialklasse empfohlen
werden, da ja hiedurch der schlimme Einfluss, dem sie zu Hause
ausgesetzt sind, nicht beseitigt wird. Man kann sich häufig des
Gefflhls nicht erwehren, dass der Lehrer einer Klasse sich in einer
gewissen Unbehaglichkeit befand und die Empfehlung für die Ver-
bringuDg dieses oder jenes Kindes in eine Anstalt scheute, um sich
nicht Vorwürfen und Unannehmlichkeiten von selten der Eltern
auszusetzen, im Falle diese die Beurteilung des Lehrers über ihr
Betragen erfahren würden. Indem der Zähler die Versetzung in
eine Spezialklasse empfahl, entkräftete er einigermassen sein Zeugnis
über die Art und Weise, wie das Kind zu Hause erzogen oder bei
andern Leuten versorgt war. Solche Umstände erklären uns,
warum die Frage der Unterbringung bei einer grösseren Zahl von
schwachsinnigen und ausserdem verwahrlosten Kindern unbeant-
wortet geblieben ist.
Wie dem auch sei, gerade die Kinder dieser Kategorie ver-
dienen ganz besonders den Schatz und die Aufinerksamkeit von
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Die Zfthlnng der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 23
selten der Schulkommissionen und der Gesellschaften, welche sich
der hülfsbedürftigen Jugend annehmen. Sich ihrer annehmen, heisst
ihr Los erleichtern; aber auch die Last der freiwilligen und amt-
lichen Armenpflege wird dadurch vermindert und die Möglichkeit
gegeben sein, einzelne Quellen der Armut versiegen zu lassen.
Die in den Zusammenzugstabellen enthaltenen Angaben werden
sowohl den kantonalen Behörden, als auch den Gemeinden und den
gemeinnützigen Gesellschaften die anzubahnenden Wege andeuten.
In dieser Hinsicht gestatten wir uns, ganz besonders die Auf-
merksamkeit auf die Resultate von Basel-Stadt hinzulenken, in
welchem Kanton die für den Besuch einer Spezialklasse empfohlenen
Kinder auf eine kleine Zahl beschränkt sind, was beweist, dass
in Basel alle Massregeln getroffen werden, um den Kindern dieser
Kategorie ein besseres Los zu bereiten. Es ist erfreulich, zu
sehen, in welch hohem, edlem Geiste dort Staat und Piivatinitiative
zusammenstehen, um der unglücklichen Jugend auf praktische Weise
zu Hülfe zu kommen. In diesem wie in andern Gebieten darf
Basel andern Kantonen als Muster dienen.
Die in den Tabellen B niedergelegten Angaben interessiren
insbesondere die lokalen Schulbehönden; sie werden daraus ent-
nehmen können, wie viele Kinder in jeder Gemeinde für den
Besuch einer Spezialklasse oder für die Versetzung in eine Spezial-
anstalt empfohlen werden. Nicht alle so empfohlenen Kinder sind
schwachsinnig; es gibt solche, bei denen nur Gehörfehler, Seh-
organfehler oder andere Gebrechen angeführt sind, die sie ver-
hindern, dem Unterrichte mit Vorteil zu folgen. In Gemeinden, in
welchen 10 — 12 Kinder für eine individuelle Behandlung befürwortet
sind, werden die Schulbehördcn sich veranlasst sehen, die mit-
geteilten Informationen zu kontroUiren und darüber schlüssig zu
werden, ob die Gründung einer Spezialklasse dringend ist. Nach-
bargemeinden, besonders solche an einer Eisenbahn, werden sich
in dieser Richtung gegenseitig verständigen können.
Es ist auch möglich, dass die gebotenen Mitteilungen in
mehreren Nachbarbezirken den Gedanken wachrufen werden, sich
zum Zwecke der Gründung einer Anstalt für schwachsinnige
Kinder zu vereinigen.
In der Annahme, dass das Bürgerrecht, d. h. die Heimat der
Kinder für oder gegen die Gründung einer Spezialklasse oder
einer Anstalt angerufen werden könnte, haben wir kantons- und
bezirksweise zur Darstellung gebracht, wie viele Kinder Angehörige
der Wohngemeinde sind, wie viele einer andern Gemeinde des
Kantons, wie viele einem andern Kanton und endlich wie viele
dem Auslande angehören. Diese Ausscheidung hätte für jede
Digitized by VjOOQIC
1
24 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Gemeinde gemacht werden können, aber abgesehen davon, dass
es die Darstellung bedeutend erweitert und belastet haben würde,
war es vorsichtiger, diese Detailangaben beiseite zu lassen, da
dadurch wahrscheinlich einzelne Kinder, über welche die Lehrer
Auskunft erteilt haben, erkannt worden wären. Wir haben die
Mitteilungen des Lehrerpersonals als konfidentiell betrachtet, und
ganz besonders die Mitteilnngen bezüglich der vei-wahrlosten Kinder.
Unter den schwachsinnigen Kindern, für welche die Versetzung
in eine Spezialklasse oder in eine Anstalt nicht gewünscht wird,
befinden sich auch solche, welche im Elteruhaas nicht nur jede
wünschbare Pflege, sondern sogar auch Privatunterricht erhalten,
was in diesem Falle auf den Zählkarten speziell bemerkt wordeu
ist. In vielen Fällen erwähnt der Zähler ebenfalls, dass das Kind
im Begriffe sei, die Schule zu verlassen, oder dass dieser Austritt
bald stattfinden werde und dass somit nicht die Rede davon sein
könne, das Kind in der Schule individuell zu behandeln, ebenso-
wenig als es in einer Anstalt fiii- intellektuell zurückgebliebene
Kinder unterzubringen. Man darf somit annehmen, dass in den
meisten Fällen, in welchen die Frage 12 unbeantwortet geblieben
ist, ähnliche Gründe wie die erwähnten vorhanden waren. Einige
Mitglieder von Schulkomraissionen, welche als Zähler bei der
Erhebung tätig waren, glaubten, es sei die Enqußte an die Hand
genommen worden, um den Gemeinden die Gründung von Spezial-
klassen aufzudrängen; diese erklärten dann auch, dass ihre Gemeinde
die Mittel nicht besitze, um bei ihnen eine solche Institution ins
Leben zu rufen.
Es wäre interessant gewesen, an dieser Stelle die gewonnenen
Resultate von Frage 10 der Zählkarte zu besprechen. Auch hier
würde man die Überzeugung gewonnen haben, dass die Beurteilung
in möglichst objektiver Weise vor sich gegangen ist und dass in
den meisten Fällen die Zähler ihre Angaben auf eine Reihe augen-
scheinlicher Tatsachen gründeten. Die Zahl der Zurückgebliebenen,
das heisst derjenigen, welche nicht in eine höhere Klasse promo-
virt werden können, wird in unserer angekündigten spätem Publi-
kation mitgeteilt werden. Diesem Abschnitte wird alsdann eine
Darstellung der kantonalen Schulverordnungen in Bezug auf das
verlangte Eintrittsalter zum Besuche der Primarschule, ebenso der
vorgeschriebenen SpezialVerordnungen für die geistig Zurück-
gebliebenen oder mit Gebrechen behafteten Kindern vorangehen.
Die Mitteilungen bezüglich der Kinder, welche einzig mit
physischen Gebrechen behaftet, sowie derjenigen, welche nur als
verwahrlost bezeichnet sind (Kategorien III und V der Tabelle A)
werden einer ähnlichen Analyse unterstellt werden wie die voran-
gehenden bezüglich der Kinder der Kategorien I und II d. h. der
schwachsinnigen Kinder, für welche speziell die Erhebung gewünscht
worden ist.
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Die Zählang der schwachsinnigen Kinder im Schulpflicht. Alter. 25
Die Kategorie IV, welche diejenigen Kinder in sich begreift,
die wegen Idiotismus, Kretinismus, Taubstummheit, Blindheit. Epi-
lepsie und andern physischen Grebrechen nicht in die Primarschule
aufgenommen wurden, verdient ebenfalls, einer detaillirten Be-
.sprechung gewürdigt zu werden. Diese Darstellung wird in der
Weise auszuführen sein, dass man die Kinder, welche bei ihren
Eltern leben oder als Pensionäre in einer Familie untergebracht
sind, von deqjenigen, welche sich bereits in einer Spezialanstalt
befinden, ausscheidet. Für diese letztern wird es zweckmässig sein,
den Wohnort, resp. den Wohnkanton der Eltern anzuführen.
Die Tabellen Ä enthalten bereits die Angaben über die Zahl
der unehelich geborenen und der als Pensionäre untergebrachten
Kinder. Nach den Antworten auf die Frage 3 der Zählkarten
wird man auch so gut wie möglich die Zahl der Waisen festzu-
stellen suchen.
P^ndllch wird eine Tabelle den Beruf des Vaters oder der
Mutter all der Kinder, welche in den Rahmen der verschiedenen
Kategorien der TSebrechen gehören, zur Darstellung bringen.
Diese Arbeit erfordert indessen einen gewissen Zeitaufwand;
wir haben daher vorgezogen, mit der Veröffentlichung der gegen-
wärtigen Publikation nicht zuzuwarten, zumal sie geeignet sein
wii-d, diejenigen, welche bereits in den Besitz der provisorischen
Resultate gelangt sind und welche mit Ungeduld die definitiven
Zahlen erwarten, zu befriedigen.
Digitized by VjOOQIC
26
I. Hauptformen der körperlichen und geistigen Gebreclien und nach dar
Angegeben als
i
SD
'S. a. n t o n e
e
i
I. Schwachsinnig in tiiitH geringeren Qride
do. und zudem verwahrlost . .
n. Schwachsinnig ih tiHta höheren Qrade
do. und zudem cencahrlost . .
m. KSrperiich gebrechiich
do. and zndem verwahrlost . .
IV. BlSdsinnige, Cntin, Tukitim«, BliiJ« «t«.
do. und zndem verwahrlost . .
V. Verwahrlost
Total
Blhelich geboren
Unehelich geboren
A. Kategorien I, li, III und V:
Bei ihren Eltern lebend
Bei Verwandten lebend
Verkostgeldet
In Anstalten yersorgt, und zwar:
In Tanbstnmmenanstalten . . .
„ Armenanstalten
„ Waisenanstalten
„ Krankenanstalten
„ Armenerziehnngsanstalten . .
„ Anstalten für Schwachsinnige .
„ Rettnngsanstalten
Bereits ii «ii«r SpezialMasse nterrieliitt .
Kin« indlviduelieSehandlung befflrwortet :
In einer Spezialklasse . . . .
„ „ Spezialanstalt . . . .
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage nnentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde . .
Epileptische
Im Eltembang lebend »der ttrkoitgeljet
In Anstalten versorgt, nnd zwar:
In Taubstammenanstalten . . .
„ Blindenanstalten
,, Anstalten fäi Epileptische . .
p Waisen- oder Armenanstalten .
,. Kranken- oder Pflegeaustalten
. Anstalten für Schwachsinnige .
4657
395
2419
196
1786
62
2379
26
1235
733
39
283
8
186
1
254
128
1147
137
632
70
406
19
653
3
353
ISlöö
1682
8420
12460
695
8070
425
626
4
72
166
21
256
411
699
567
4353
2484
898
1007
2405
722
71
152
1713
512
49
56
22
16
37
1576
56
1035
27
77
7
12
12
140
68
213
541
265
71
254
63
16
41
162
42
9
32
3193
227
2023
127
272
2
2
1
27
34
276
54
1290
668
233
182
656
168
24
44
484
124
23
22
2
1
216
15
101
4
52
2
125
1
41
4
22
5
19
3
130
4
55
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38
2
27
10
2
5
10
13
8
5
5
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»4
268
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318
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19
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132
61
34
13
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1
10
3
5
3
13
70
54
19
26
31 166
— 3
25
In Kide du Jihru l8iS lUIb dit Schweiz in den PriBinchiln: 231,821 hikti ud 231,727 liddiw.
Uigitized by "
IV^V7V1V^
27
!K!a>iito]ieix..
bisherigen nnd zukünftig wünschbaren individuellen Behandlung der Schulkinder.
1
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64
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30
4
34
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79
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1
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21
109
17
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—
130
72
37
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114
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809
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20
225
16
245
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404
6
59
943
30
427
28
839
46
342
21
305
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778
59
515
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280
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190
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23
79
5
3
305
8
2
47
1
590
22
11
332
21
4
449
26
52
189
5
15
210
17
2
429
31
59
361
28
1
163
13
9
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12
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—
1
2
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28
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2
28
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127
1
2
6
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4
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39
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14
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—
—
139
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44
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—
—
—
12
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6
—
124
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3
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4
369
186
44
142
104
46
271
192
58
77
101
17
95
18
16
162
65
86
163
107
43
76
58
29
69
42
18
85
9
8
3
1
32
2
30
55
12
13
103
247
72
21
13
114
25
3
8
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3
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4
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3
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43
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30
17
11
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4
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32
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28
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46
9
113
83
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49
160
124
34
5
8
—
49
—
1
—
—
48
—
89
34
17
17
22
—
24
5
1
—
2
1
1
—
6
—
4
1
1
2
18
5
3
1
2
5
—
—
2
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28
IL Zahl der Kinder, für welche eine individuelle Behandlung
I. Schwachsinnig ii tiien geringeren Grade
a. als solche allein angegeben . .
und zadem behaftet:
b. mit Gehörorganfehler
taubstumm
c. mit Sehorganfehler
halbblind
blind
(f. mit Sprachorganfehler
stumm
e. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
/. mit andern körperlichen Gebrechen
g.uml zudem verwahrlost . . . .
II. Schwachsinnig ii «iitm höheren Grade
a. als solche allein angegeben . .
und zudem behaftet:
b. mit (Jehürorganfehler
taubstumm
c. mit Sehorganfehler
halbbliud
blind
d. mit Sprachorganfehler ....
stumm
e. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
/. mit andern körperlichen Gebrechen
g. und zudem verwahrlost ....
III. Körperlich gebrechlieh allein . . .
behaftet :
a. mit Qebörorganfehler
taubstumm
b. mit Sehorganfehler
halbblind
blind
c. mit Sprachorganfehler ....
stumm
d. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
«. mit andern körperlichen Gebrechen
IV. Sittlich verwahrlost allein angegeben
Gesamtzahl
A
2990
2044
375
1
135
197
19
15
5
117
82
S71
621
107
27
44
4
1
2
29
36
484
265
90
2
78
8
9
2
30
4858
I£ a. n t o n e
484
354
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1
2
8
4
61
58
46
31
4
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493
163
49
56
2
3
39
33
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29
in einer
Spezialklasse befürwortet wird.
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2
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4
3
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1
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5
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12
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1
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1
1
1
18
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261
183
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13
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1
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1
1
1
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5
1
2
2
215
143
28
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17
2
12
18
13
41
28
7
1
1
1
2
271
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13
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4
37
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2
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10
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1
1
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134 104
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157
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142
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30 .
III. Zahl der Kinder,
für
welche eine individuelle Behandlung
Angegeben als
1
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I. Schwachsinnig in eittm geringeren Grade
<i. als solche allein angegeben . . .
lind zudem behaftet :
h. mit Gehörorganfehler
tanbstnmm
c. mit Sehorgaiifehler
halbblind
blind
(l. mit Sprachorganfehler ....
stumm
f. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
/. mit andern körperlichen Gebrechen
(/. und zudem verwahrlost ....
IL Schwachsinnig in einem höheren Grade
(1. als solche allein angegeben . . .
und zudem behaftet:
0. mit Gehörorganfehler
taubstumm
738
285
143
4
31
67
1
6
21
4
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185
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175
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18
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260
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1
6
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3
14
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4
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191
57
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16
4
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157
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1
14
1
15
5
4
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12
21
118
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1
3
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c mit Sehorganfehler
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c. mit Nervenkraukheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
f. mit andern körperlichen Gebrechen
g. und zudem verwahrlost ....
behaftet :
ti. mit Gehörorganfehler
taub
taubstumm
h. mit Sehorganfehler
halbblind
blind
(.-. mit Sprachorganfehler ....
(1. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
e. mit andern körperlichen Gebrechen
IV. Sittlich verwahrlost allein angegeben
Gesamtzahl
24S4
265
668
128
22
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pc-'-TI«^«
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Speziftlanstalt befürwortet wird.
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32
IV. Zahl der Kinder, für welche eine individuelle Behandlung:
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I. Schwachsinnig ii tium fferingeren Grade
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und zudem behaftet:
b. mit Gehörorganfehler
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i c. mit Sehorganfehler
halbblind
1 blind
d. mit Spraehorganfehler ....
stumm
' e. mit NerTenkrankheit«n , . . .
j mit Epilepsie
mit Veitstanz
/. mit andern körperlichen Gebrechen
g. und zudem verwahrlost ....
n. Schwachsinnig !■ «iien hSheren Grade
o. als solche allein angegeben . .
und zudem behaftet:
b. mit Gehörorganfehler
taubstumm
c. mit Sehorganfehler
halbbUnd
blind
d. mit Sprachorganfehler ....
stumm
«.mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
/. mit andern körperlichen Gebrechen
g. und zudem verwahrlost ....
in. Kdrperllch gebrechlich aUein . . .
behaftet :
a. mit Qchörorganfehler
taubstumm
6. mit Schorganfelder
halbblind
blind
e. mit Sprachorganfehler ....
stumm
(J. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
mit Veitstanz
e. mit andern körperlichen Gebrechen
rv. Sittlich verwahrlest allein angegeben
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Spezialklasse
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Spezialanstalt nicht für nötig erachtet wird.
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V. Zahl der Kinder, bei welchen
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I. Schwachsinnig in einem geringeren Grade
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II. als solche allein anjjegeben . .
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und zudem behaftet:
b. mit Gchörorganfehler
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—
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—
—
mit Veitstanz
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—
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ff. und zudem verwahrlost ....
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— —
—
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Tl. Schwachsinnig in einem höheren Grade
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(1. als solche allein angegeben. . .
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uml zudem behaftet:
b. mit Gehörorganfehler
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—
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c. mit Schorganfebler
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c. mit Nervenkrankheiten ....
mit Epilepsie
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g. und zudem verwahrlost ....
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—
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—
—
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L halbblind
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—
—
—
—
—
i blind
—
—
—
_
—
c. mit Sprachorganfehler ....
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IV. Sittlich verwahrlost allein angegeben
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—
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genden Gebrechen oder
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e. Sprachorganfehler . . .
d. Nerrenkrankheiten . . .
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und zudem behaftet mit fol-
genden Gebrechen oder
verwahrlost :
a. Gehörorganfehler . . .
h. Sehorganfehler ....
c. Sprachorganfehler . . .
d. Nervenkrankheiten . . .
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der Wohngemeinde
einer andern Gemeinde des Kantons
eines andern Kantons ....
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Baselstadt,
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Schaffbanaen
Appenzell A.-Rh
Appeniell L-Rh
StOallen
Gnrabllnden
Aaigan
Thnrgau
Teasin
Waadt
Wallis
Nenenborg
Genf
Digitized by
Google
38
IX. Unterscheidung nach der bisherigen und der zukünftig wünschbaren
individuellen Behandlung der Schulkinder.
(Sämtliche in die Eriiebung gehörende Kinder mit Einschlnss der Verwahrlosten.)
IniliTidDeile Beliiidliiig
Ge-
Bereits
Yii der
befürwortet
nlcMnaUg
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Schweiz — Kantone
samt-
erachtet
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Spezial-
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einer andern Gemeinde des Kantons
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eines andern Kantons ....
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604
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Kantone:
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1682
213
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541
265
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Bern
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415
487
Luzem .
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Uri
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Nidwaiden
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61
—
1
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20
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47
124
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im
Solothurn
322
—
78
104
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i Baselstadt
241
139
73
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11
Baselland .
254
—
19
129
67
11
28
Schaft'hausen
102
22
1
37
25
5
12
Appenzell A.-Rh
410
63
14
157
71
53
52
Appenzell l.-Rh ,
59
—
31
13
6
9
St. Gallen
973
455
44
14
182
11
369
142
186
104
74
101
118
83
Graubünden
Aargau
885
—
272
271
192
70
80
Thurgan
363
—
117
77
101
30
38
Tessin .
316
—
34
95
18
119
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882
12
158
162
65
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163
76
107
53
115
50
124
34
Neuenbürg
309
Genf
185
38
69
42
31
;»
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39
b, IVacli DBezirkeii.
Hanptformen der körperlichen and geistigen Gebrechen und nach der
bisherigen and zukünftig wänschbaren individuellen Behandlung der
Schulkinder.
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40
ingegeben als
ICanton Znricli
Kanton
ToM
UMtan
AiMlitn
I. Sehwachsinnig ii nimgeringeren Grade
do. nnd zudem veneaht1o»t . .
n. Schwachsinnig ii tiiM hOhertn Grade
do. nnd zudem vertoahrloit . .
m. KSrperlich gehrechlicb
do. nnd zndem verwahrlost . .
IV. BKdtinnig, Cretins, TukituM, BliiJe «tc.
do. nnd zndem venvahrioat . .
V. VarwahrlMt aliein angegeben . . .
Total
Ehelieh geboren
UnehHieh geboren
A. Kiadar der lUtagoriM I, II, III und V:
Bei ihrtH Mtem lebend
Bei Venoandten lebend
Verhostgeldet
In Anstalten Tersorgt, nnd zwar:
In Rettungsanstalteu ')
In Anstalten für Schwachsinnige^
In der Escherstiftung üt. Au> ^) ii ilrich
In Waisenk&nsem ^)
In SpitWem*)
Bereits ii «imr Speziallcfasse unterrichtet
Ii» hdividuelle Behandlung befOrwertet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialanstalt
Nicht fttr nötig erachtet . . . .
Frage nnentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
Im Elternhans lebend oder nitutgeMtt
In der Tanbstnmmenanstalt Zflrich .
In der Blindenanstalt in Zflrich . .
ii itx Schweiz. Anstalt fir Kpiltp tiMh« ii Jlrick
Im Martinastift in Erlenbach (Bu. I«ilei),
Anstalt fflr Schwachsinnige . . .
733
39
283
8
186
1
254
128
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541
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16
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162
42
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Am lile iH iürei 1895 lihltt i« EuUi ZOrich ii Im Priuntkilti: 26,681 Kukn ud 29,503 lUekM.
■) Bnirk Sülach: Bettnngunatalt Frelensteln in Frelenstelu 6 Knabea nnd S lUdchen; BettauKMuiatitt
äonnenbflhl In Oberembrach 10 Knaben und 6 Hkdchen. Beark Hämxil: Kettungsanstalt Frledlieim bri Bnbikn
10 Knaben und 4 Mädchen. Bezirk Hargm: Eettungdanstalt für katholUche Mädchen in Riehtenwell S Ktnil«.
Bnirk Ziirick: Zttrcherlache FestalouistiftnnK, Rettungsanstalt fllr Knallen in ScUieren. — *) Brark DüUJiffi
RrzlehungaanBtalt für ichTracbginnige Kinder in Regensberg 46 Knaben und 20 Mädchen. Bezirk Hvrtm
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41
Kanton Züricfai 1
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42
Angegeben als
Kanton Bem
Kanton
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Total
Airwufei
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I. Schwachsinnig in «iHtm geringeren Grade
(lo. und zudem verwahrlost . .
II. Schwachsinnig in mm höheren Orade
do. und zudem venrahrloat .
ni. Körperlich gebrechlich
do. und zudem lenruhrlost .
IV. Blödsinnige, Cretins, TtabitonnK, Bllnilc «tc.
do. und zudem rerirahrlost
V. Verwahrlost allein angegeben . .
Total
Ehelich geboren .
Unehelich g:eboren
. Kinder der Kategorien I, II, III und V:
Bei ihren Eltern lebend
Bei Verwandten lebend
Verk-ostgeldet
In Anstalten versorgt, und zwar:
In Anstalten für Schwachsinnige ')
In Arraenerziehnngsanstalten -) . .
In Rettungsanstalten") . . . .
In Waisenanstalten *)
In Spitälern-')
In Armenhäusern*)
Bereits in riiier Spezialklasse unterrichtet
Eioe individuelle Behandlung befürwortet:
In einer Spezialklasse
„ ,. Spezialanstalt
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
Im Eltemhans lebend oder nriLutgellet
In Anstalten versorgt, und zwar:
In Tanbstnmmenanstalten ^) . . .
In Blindenanstalten")
In Anstalten für Epileptische <>)
In Armenhäusern '*)
Im Spital n)
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Ab End« dei Jihrti tS95 ithlte ia Kutta Bern ii d» Priainehln: 49,811 Kiikn ud 49,262 IUcIm.
') Bezirk Bern: Anstalt Welgaenheim bei Bern 12 Knaben nnd SO Mädchen: Prlvatanttalt inr HotfonBf.
Enge bei Bern, 9 Mädchen. — *) Bezirk Bern: MorMa In Wabern bei Bern S lUdchen; Viktoria in Wabpm bd
Bern 3 Mildchen; ArmenerzleluiiiKsanstalt flir Mltdchen im gtelnhölzli 1 Mädchen; Anstalt Qrnbe bei KOnix >
Knaben; Anstalt Wartheim, Muri, 1 Mädchen. Bezirk KoHolfingen: Armenenlehun^^sanstalt Enf^gisteln TKnsbrB.
Bezirk Hänfen: Arnienerziehun^sanstalt in Oberbipu 6 Knaben. — ') Bezirk AarvmmfeH: Rettan^sanstalt i*
AaTvang^n 68 Knaben. Bezirk Bern: Rettung^sanstalt Landorftii Knaben; Rettungrsanstalt Bii-htelen 47 Knabea.
Bezirk Erlach: Rettun(?sanBtalt in Erlach 61 Knaben. Bezirk Sejügen: Rettun^si^nstalt für rerwahrlostr
Mädchen In Kehrsatz Vi Mädchen.
Digitized by
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43
Klanton Irtera
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Digitized by
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44
Angegeben als
Kanton Rei-n 1
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NegreTille: Nidin Diu-.
m. j w. 1' m.
w. 1 m. 1 w.
m.
w.
m. w. m. 1
I. Schwachsinnig in einem geringeren
Grade
do. und zudem verwahrlost . .
U. Schwachsinnig in einem hSheren
Grade
do. und zudem verwahrlost . .
in. Körperlich gebrechlich
do. und zudem verwahtiost . .
IV. Biadsinnige, Cretins, Taubstumme,
Blinde etc
do. und zudem verwahrlost . .
V. Verwahrlost allein an^^egeben. . .
Total
Ehelich g^eboren .
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1
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In Anstalten versorgt, und zwar:
In Anstalten fttr Schwachsinnige .
In Armenerziehnngsanstalten . .
In Bettungsanstalten
In Waisenanstalten
In Spitälern
In Armenhäusern
Bereits in einer Spezialklatee unter-
richtet
Eine individuelle Behandlung befOr-
wortet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialanstalt ....
Nicht für nötig erachtet ....
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
Im Elternhaus lebend oder verkost-
geldet
In Anstalten versorgt, and zwar:
In Taubstummenanstalten . . .
In Blindenanstalten
In Anstalten für Epileptische . .
In Armenhäusern
4!
Kanton Bern
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46
Angegeben als
Kanton T^uzem
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stumme, Blinde etc. .
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232 '37
31 '47
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60
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Unehelich geboren
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15
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1 ' —
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6
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1
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beantwortet
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1
2
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1
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1.
B. Kinder der Kategorie iV . .
126
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5
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12
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6
1
Davon: Taubstumme . . .
64
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4
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1
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Im Elternhans lebend oder
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In der Taubstummenanstalt
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In einer Armenanstalt . . .
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Im hde dei Jahre: 1895 lUltt der Kutoi Luzem ia den Friiunehilei: 10,191 KuIh» ni 8810 UMml
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Zu
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7
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47
Afljegeben als
Kanton Sch^vyz
Kanton
Total m. w.
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KAllliet
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I. Schwachsinnig in einem geringe-
ren Grade
do. und zndem rerwahriost .
II. Schwaclisinnig in einem höheren
Grade
do. nnd zndem verwahrhat .
m. KSrperlich gebrechlich . . . .
do. und zndem rertcahrlost .
W. Blödsinnige, Cretins, Taubstumme,
l Blinde etc
do. und zndem rerieahrlost .
I V. Verwahrlost allein angegeben
I Total
180
4
55
8
38
2
27
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10
5» 4
ä' 1
29' 6
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W 2
Ij 1
17! 1
388
4
146
Ehelieh geboren
Unehelich geboren
Ji. Kinder der Kategorien I, II,
and V :
Bei ihren Eltern lebend
Bei Verwandten lebend . .
Verkostgeldet
III
In Anstalten versorgt und zwar:
In der Erziehungsanstalt Para-
dies
Im Spital Einsiedeln ....
In einem Armenfaaas . . . .
In einem Waisenhaus . . .
Bereits in einer Speziallllasse un-
terrichtet
264
4
220
10
2
145
1
126
5
1
Eine individuelle Behandlung be-
fOrwortet :
In einer Spezialklasse . . .
,. „ Spezialanstalt . . .
Nicht für nötig erachtet . . .
Frajore unentschieden gelassen
oder noch nicht beantwortet
Kinder der Kategorie IV ... .
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
132
61
34
13
27
Im Eltemhans lebend oder ver-
Icostgeldet
In Anstalten versorgt, nnd zwar:
Im Waisenhans
26
1
3 7
6 2
21 13 37
5, 3 13
1221 17
12
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13
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1
Ab Eade dei Jakm tSK ittite in lutn Schwyz ii ia E^riMrickilta: 3570 Kubti iiil 3368 Nidct».
Uigitized by VJV^OQIC
25
16
9
48
Angegeben ab
Kanton
Obwalden
Kamtom
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Kanton
appenzell .A..-Rb.
Kanton
T«w
liitariul^ IHtallui "^
r. I
I. Sehwachiinnig in einem geringeren
Grade
do. und zudem «enroAWoft . .
n. Schwachsinnig in einem höheren
Grade
do. und zudem veneahrlost . .
in. KOrperiich gebrechlich
do. und zudem veneahrlost . .
IV. BI8dsinnige, Cretins, Tanbstamme,
Blinde etc
do. und zudem verwahrlost . .
V. Verwahrlost allein angegeben . . .
Total
Ehelieh geboren
Unehelich geboren
A. Kinder dar Kategorien I, II, III und V:
Bei ihren Eltern lebend
Bei Verwandten lebend
Verkostgeldet
In Anstalten versorgt, und zwar :
In der Rettungsanstalt Drognens .
„ „ r Wiesen .
In einem Armenhaus
„ , Waisenhaus
Bereits in einer Spezialklasse unter-
richtet
Eine individuelle Behandlung belSr-
wertet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialanstalt . . . .
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
Im Elternhaus lebend oder verkost-
geldet
In Anstalten versorgt, nnd zwar:
Im Waisenhans
In einer Armeuanstalt ....
10
2
5
6
3
186
7
92
4
48
99
2
46
3
87 58 47
5,! — : 1
46 20
1
25
10
10
7_
40
7 I 8
1
29 11
52
29: 23: 4
21
19, 2; 16
410
221
11
20
2
2
404
6
305
8
2
218
3
189, lOS
186
3
150 1 155
4I 4
21 —
16
1
7
24
2
13
1
4
19 ;22
2 -
9 13
— 2
6 9
18 12 12
1—2
80 |S8 48 «
102 78 158 48
1 2
75; 71
4! 1
1: —
')1
1
4
3
6
9
6
1
3
6
4
8
8
10
7
3
3
—
—
14
1
28
63
157
71
21
32
53
15
3
46
2
4
14; _ 14 _
1
7 5 1
21
82
79
40
13
14
2»
5
1
24
31
21; 21
32 ' 90
— 2
1
I 2
I
i43
12
11
4
10
78 37 j 33 17 I 14
31 : 16 i 8 7 i 4
81; 5 1
181
23 4
10 —
^1~
22
6 10
5
5
18
3
7 12
2 -: - — 1
3 1; 1 — _
6
2
12
4
1
12
17
3
I
I 3
li
2
1
Ab Eid« de« Jihru Iü95 lUlt« der Kuton Obwalden
„ M „ V Appenzell A.-Rh.
■) Zur Zeit der Zahlaug aUehtig.
in dn Printnckilti: 1113 Euk«! ■■({ 1016
.. .. .. *66ö „ „ 5044
Digitized by
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49
Kanton Thui^au
Kanton ArkU
Tot m.
m. w.,|iii. w.li m
Irtu-
liigM I
-I
Hluk
wilei
Sttck-: W(ii-
bori i Mu
m. w.,ini. w.
Kanton
Nidwalden
Kanton
Total m. w.
I. Schwachsinnig in «iiem
geringeren (intJe
4». 1. ii4«B vertcak rl.
n. Schwachsinnig !■ «iita
höheren Grade
do. i. »dem verwahrl.
m. Kfirpariich gebrechl. .
do. I. tidtH verwahrl.
IV. Blödsinnige, Cretins,
TnkitioiM, Bliade (t(.
da. 1. tid» vertcahrl.
V. Verwahrlost allein .
146
18
77
4
31
4
46
37
Total |368206{157|
Ehelich geboren . . .
Unehelich geboren . .
A. Kinder der Kategorien
I, II, III und V :
B«i ihren Eltern l«k«id
Bei Vencandten leWid
Verkostgeldet . . .
Il lutiltM Tenor^, i. iwir :
li 4«r WiiHiuiUli Idduell
In der iiiUli fir Scbwaek-
liiii^e il luren . .
li der iutalt Fricdheia toi
Bn. Eutifnti i« Weiifeld.
LUrr.i.g«iit.Ziiiiligekl.
Il der ludwirtichtfUithei
AiaeiMlitU Bennii
!■ Wiiteikui laaetki .
Bereits ii eiicr Spezial-
lilasse unterrichtet
liie individHolle Behand-
lung befOrwortet:
li eiier SpezialMasae
„ „ Spezialanttalt
üickt flr litig eiuktet .
frage nnticii. geluu« oder
■e«k litkt keutwortet
B. Kiader der Kategorie IV
Davon : Taubstumme .
Blinde . . .
Epileptische .
Ih Eltenhau lek. od. rerloitg.
\t Anstalten, iid i«ir:
la trukeuql Kithiriieitbl
h d. kt. Irreiutt. liuierliig.
h der luUtt ii Hurei
342
21
189
5
15
18
35
14
42
189
17
77
101
13
17
4«
8
4
38
3
2
441 33
3 1
"' 12
20|
'1
103
2
10
10
16
11
29
11
13
10
51
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18
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38 39I 3
59 42| 4
18: 5^, 1
I I
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2«' 20{ 3
3 5i 2
3 Ij-
22 16 3
3 2
25
191 39I26I27 29
f)6«)äp)3; 1;
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81 2
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3i:-
2
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I
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-lii
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13 17
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10 8;
J
2 -
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9147
31
25
19
5
3
13
2 1
24
24
20
1
3
im hde deiJikrts 18)$ Oklte der Kuton Thurgau ii dei Prinamkilei: 8449 Kiakei aad 8893 lidtkei.
„ „ „ „ „ „ „ „ Nidwalden „ „ „ 939 „ „ 805 „
') In der Anitalt Bemraln, rerw«hrlo«t Tor der Aufbahme. — «) Davon In der An»t. Bernrain, yerwahrl.
vor der Anfti. : B Knaben und % MHdchen. — ') Dav. 7 K. und i M. in der Walsenanst. Iddaiell. — ') Dav. S K.
und 4 M. In Iddaiell. — ») In Iddaiell. — •) Dav. 6 K. und « M. In Mauren und 6 K. und 8 M. In Friedheim. —
') Davon l In Uauren. — •) In Mauren. — •) Dav. 7 K. In Mauren und 6 K. In Friedheim. — '•) Dav. 8 M. In
Maaren. — ") Dsv. t K. und 1 M. in Maaren und 1 K. In Friedheim.
Digitizedby VjOOSK
>8'
50
comme
Canton de Fxäboui'g-
Cauton
Toi. in. f.
Broje ! Glase
m. f. ni. f.
Griyere
m. I f
Sariu Lic
m. f. ,m. f. m. 1 f. lim. i f.
Siigiie'
y«-
I. Faibles d'esprii & nn Uger degrä .
id. en outre mortU. abandonnis
II. Faibiet d'esprit i n degri plusprononci
id. en ontre moral. abandonnis
lll.Atteints i'infirmitäs physiques . .
id. en ontre moral. abandonnis
Vf. IdiotS, crttini, soird-mDeti, aTcogUi, «t(.
id. en outre moral. abandonnis
y. Moralement abandonnis seulemeut .
Total
De naissance Ugitime
„ „ ilUgitime
A. Enfants rentrant dans les caligories
I, li, III et V:
Vivant dans la famille
„ ckez des parents . . . .
Mia en pension
Plac^ä dans nn itablissement, k MToir :
Dans u Etablissement d'6dncation')
Dans nne maison d'orphelins ^) .
Dans nn asile de panrres ") . .
Recevant dijä l'instruction dans uns
classa speciale
Recommandis ponr €tre placEs:
Dans une classe spSciale . . .
Dans nn itabliasement special . .
Placement non n^cessaire . . .
Qnestion laissEe ind^cise on non
r^pondne
B. Enfants rentrant dans la catigorie IV
Desqnels: Sourds-muets
Äveugles
EpilepHques
Vivant dans la famille ou mis en peniioi
Daus nn orphelinat*)
Dans nn Etablissement de sairds-mieti ^)
Dans nn etablLssement d'aUEnEs') .
Dans un asile de pauTres'^) . . .
167
27
109
15
118
5
108
7
62
B18
102
20
74
13
70
2
44
2
58
885
570
48
393
29
20
350
35
253
17
13
220
13
124
118
138
85
114
25
3
8
100
1
8
1
4
81
76
56
45
11
2
2
36
1
3
1
4
140
12
7
26
22
72
il7
30
37
62
2d
14
1
6
64
5
39
22
21
74
41
69
24
14
10
I 9
12
2
10
8
5
7
31
10
2
101
57
12 IM
lli 5
1 -
11 1 2
54:361120
52 33 ii 18,
2| 3'| 2{-
48'22 '1 151
^'-.is:
4i
9 I
11
3 I
7 1
5|1
6 6
I
2
1 -
11 i li-
— 1'-
la ti iktnin 18K, U cait«n de Frlbourg eoaptüt dui tu «wlei printirM: 10,426 gir(oii «t 9468 ill«&.
') District dt la Broye: Orphelinat Marin! ii Montet, 89 jrarQon«. — ') Disirict de la Gntyirt: Orphelinat
de Uriiyire, 1 i^arton. District dt la Sarint: Orphelinat de Fribonrg, 6 (^rgons. Disttict du Lac: Orphelinat
& Bnrfirt 1 gar^on. District de la Singine: Orphelinat 8t-Loup h Quin, 1 gargon. — ') District dt tts dt-mytre
Hospice des panvres & Avry-devant-Poiit, 7 garjons, 5 fllles. District de la Vtvtyst: Hospice parolssiMi d'Att«-
leng, 2 gar^ona. — *) District du Lac: Orphelinat ii Bnrg, 1 garton. — ') Disirict dt la Cruyere: Institut d«
goardg-rauet» ii GrayiSre, 8 Karfong, 5 flUeg. — ') District de la Gruyhe: Hogpice d'alWnia k ATry-devaut-Pon»
1 garton, — ') District de la Gruyhe: Hogpicedes paarreg ii ATry-devant-Pont, 1 gar(oo. District Or /«, .s«-»*'-
Maigon deg paarreg li Treyvaux, a gar^ong. District de la Veveyse: Hogpioe parolgsial d'Attaieng, 1 Kiu-con. "
Digitized by
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51
Angegeben als
Kanton Solothurn
Kanton
Total I 111. w.
ilriesJlilUnlilni™«"'
m. w. 1 Hl.
w. ' m.
Olten-
Güsgea
Solothom-
Lebern
Kauton
AppeDZ.I.-Rb.
Kanton
Total in. w.
I. Schwachsinnig in einem ge-
ringeren Grade . .
do. und zudem renrahrl.
IL Schwachsinnig in einem hö-
heren Grade . . .
do. und zudem renrahrl.
III. Körperlich gebrechlich . . .
d<i. und zudem renrahrl.
IV. Blödsinnige, Cretins, Taub-
stumme, Blinde etc. .
do. und zudem renrahrl.
V. Verwahrlost allein angegeben
Total
Ehelich geboren
Unehelich geboren
A. Kinder der Kategorien I, II, III
und V:
Bei ihren Eltern lebend . .
Bei Venrandten lebend . . .
Verkostgeldet
In Anstalten versorgt, nndiiwr:
In der Anstalt Kriegstetten
für schwachsinnige Kinder
In der Anstalt St. Joseph in
Dänikon für Verwahrloste
In der Bischer Anstalt in
Solothurn fnr Verwahrloste
In der Waisenanstalt Oberegg
Bereits in einer Spezialklasse
unterrichtet ....
Eine individuelle Behandlung be
fürwortet :
In einer Spezialklasse
_ „ Spezialanstalt
Nicht für nötig erachtet
Frage unentscliiedengelassen
oder noch nicht beMtwortet
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme . . .
Blimle
Epileptische . . .
la Elterghani lebend oder rerlios^eldet
In der Pflegeanstalt Rosegg
Im Sanatorium Langenbrück
137
11
64
5
30
4
34
37
322
19
J5
176
302
20
190
13
9
39
22
15
104
89
10
32
1
1
160
IB
102
9
7
& 2
27 3
3 -
111 2
4 —
I,
151 1
7 81
1 1
19
1' 6
147 13
- 3
13
142 12
^ 1
8» 10
4!! 1
2il 1
13 60
— 9
10 1 29
J:
46
3' 1
1.^ 1
2 —
2 —
27
1; 6
15i, 1
41
26
19
13 15
1,1 2
I
4 7
3 —
2 3
3 —
3 2
8 I 1
— 'I —
37 30
20
1
22
7
5»
39i26
2
21 20
1
12
6
19
36 '28
1 1 2
22 26
1
11
11!-
9' 13
5 7
- 1
6 5
2 —
12! 13
10: 12
11 1
-I-
I
H \
22
59
47
1
15
31
13
4
33
33
in Ende des Jilirei 1895 ühlte der Kanton Solothurn
1895
Appenzell I.-Rh.
I
in den Primsrschilen : 7417 Kniben nnd 6769 Miidelien.
1015 „ „ 1041 ,
DigitizedbyLjOOSlC
>8'
52
Kanton
Baselstadt
Kanton
Total ni. w.
Kanton Sclia.ii'lia.ii.sen
Kanton
Tot in. w. m. w. m. I w.
Reiatli
Schilf- Sctlejt-
htusei teim
Sieü
m , w. m. . w. m. «
I. Schwachsinnig in einem ge-
ringeren Orade . . .
do. und zudem vencahrl.
n. Schwachsinnig ii tium höheren
Grade
do. and zudem verwahrl.
III. KSrperlich gebrechlich . . .
do. und zudem verwahrl.
IV. BlSdsinnige, Cretins, Taub-
stumme, Blinde etc. .
do. und zudem verwahrl.
V. Verwahrlest allein augegeben
Total
Ehelich geboren .
Unehelich geboren
63
7
79
7
16
271 36 43
7 -
60
►)1
241
A. Kinder der Kategorien I, II, III
und V:
Im Elternhaus lebend . . .
Bei Verwandten lebend . . .
Verkostgeldet
In Anstalten versorgt, vA iwir :
In einem Waisenhans . .
Im Pfleghaus (Schaffh.) . .
In der Anstalt „Z. Hoffnung"
In der AnstaltKlosterfiechten
Bereits in einer Spezialklasse
unterrichtet
Eine individuelle Behandlung be-
fOrwortet :
In einer Spezialklasse . .
„ „ Spezialanstalt . .
Nicht für nötig erachtet
Frage unentschieden gelassei
oder noch nicht btiitwortet .
B. Kinder der Kategorie IV . . .
Davon: Taubstumme . . . .
Blinde
Epileptische . . . .
In Elknhui ItWiJ »d«r rerkoitpldtt .
In dtr TubitiBBeauiUlt ii Riekei
■ „ „ „ r Bettiigei.
Ig einer Aiililt ig lidwinborg (WBrtLj
225
16
148
6
4
11
13
26
9
124
116
8
139' 62
')3
*)7
8
60
34
11
40
9
»)7
11
41
2
4 16
20
34
12
117
o
102
42:1 8
109
8
I
95154
71 6
23
24
5
12
41
1
35 3
12
15, 1
7i 2
2 —
1 —
6 -
— 1
— 1
— 1
1 -
— i —
4 9
1 115
— 6
1 —
1 3
-i! ^
— ■ 4
10
s
22
— 3
2
25
1 1
1 1
2!—: 5
-!- i.i
1 2
24 I 4 2
1,
21
41 2
5
M
1012
2 1
2 1
2'
4, — i-
3
1
ll-
1
11
4'-- 1
Am Ende ilei Jilirei 1895 liklU der Kiiton Baselstadt in den PriBinekiltn : 3337 Knb«i ud 3303 lädcko.
„ „ „ „ 1895 „ , „ Schaffhausen „ „ „ 2947 „ „ 3348 ,
•) Ohne dl^enljen, welche unter der Obhut der Kommission ftlr Versorgung verwahrloster Kinder slift
befinden.
') In Kleln-HftnInKen. — ■) DRvon 8eltundar»phlller: 4 Stotterer, t sittlieh Verwuhrloste. Primarschlller:
1 SchwerhSrIger und 8 Hchwachslnnigc der Speilalklassen. davon 1 sndem verwahrlost. — •) Sekundarsehlller.
Davon 1 schwerhArit;, 3 sehwachslchtlg und 8 Stotterer.
Digitized by
Google
53
Angegeben als
Kanton
Grlarus
Kanton Baselland
Kanton
Kanton Arleslieiin
Lieslal
SJssacli
Waideo-
burg
Total
in.
W.
Total
m.
w. 1
m.
w.
m.
w.
m.
w.
m.
w.
I. Schwachsinnig in einem ge-
i
t'
ringeren Orade . . .
77
85
42
132
69
63
19
11
22
16 18
17
15
19
(lo. und zudem venrahrl.
6
3
8
11
6
5
1
3
2 1
2
1
1
II. Schwachsinnig in einem höheren
1
Grade
29
17
12
2.-1
15
10 j 5
5
7
3
i 2
—
1
2
do. und zudem veru-ahrl.
2
1
1
3
3
—
1
2
—
—
ni. Körperlich gebrechlich . . .
26
16
10
.^2
22
10
6
5 3
2
8
—
5
3
do. und zudem verwahrt.
1
1
—
8
3
—
—
—
3
— ! —
—
—
—
IV. Blödsinnige, Cretins, Tanb-
l'
sturame. Blinde etc. .
19
7
12
29
17
12 3
4
4
2 9
1
1
5
do. und zudem venrahrl.
—
1
1
— 1
—
—
—
Y. Verwahrlost allein angegeben
Total
Ehelich geboren
9
7
2
IS
•254
15
151
3. 1
2
27
12
1
55
1
2«
2
37
20
23
30
169
87
S2
108
m
166
86
80
245
144
101
83
26
54
26
135
20
22
29
Unehelich geboren
3
1
2
9
7
2
3
1 1
—
2
—
1
1
A. Kinder der Kategorien 1, II, IM
1
und V;
i
Bei ihren Eltern lebend . .
138
70
68
174
102
72 28
20
32
19
124
16
18
17
Bei Verwandten lebend . . .
5
4
1
10
3
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Am Ende des Jahres 189.5 lihlte der Kanton Glarus
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54
I. Schwachsinnig in e. geringeren Qrade
do. und zndem verwahrlost . .
II. Schwachsinnig i. einemhöheren Grade
do. and zudem verwahrlost . .
III. Ktrperlich gebrechlich
do. und zndem verwahrlost . .
IV. Blödsinnige, Cretiii, TukitiBB«, Bliidt «tc.
do. und zudem verwahrlost . .
y. Verwahrlost allein angegeben . .
Total
Ehelfeh geboren
Unehelich geboren
A. Kinder der Kategorien I, II, III und V:
Bei ihren Eltern lebend ....
Bei Veneandten lebend ....
Verkostgeldet
In Anstalten versorgt, und zwar:
In einer Armenanstalt
In einer Waisenanstalt . . . .
Im Spital Wallenstadt . . . .
In Wilhelmsdorf (Württemberg) .
la Retiinp- ud BeiuniBguiitilt«! . . .
Bereits in einer Speziaildasse unterr.
Ein individuelle Behandlung befOrwortet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialanstalt . . . .
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
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ii 4«! TaikitiBBtnaisUlt ii St. ttallen . . .
Im Kantonsspital
In einer Waisenanstalt
In einer Armenanstalt
In der Anstalt Deibach (Bayern)
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Kanton St. Grallen
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Durg. - «) In Wattwil. _ ') Anstalt Feldll. — •) Anstalt mm graten Hirten in AltstHtten. — ») In Balgach. —
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55
Kanton St. Oallen
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56
Angegeben als
Kanton Oraxibündeii
Kanton
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I. Schwachsinnig in einem geringeren
Grade
do. und zudem verwahrlost . .
n. Schwachsinnig in einem höheren Grade
do. und zudem verwahrlost . .
III. KSrperlich gebrechlich
do. und zudem verwahrlost . .
IV. BIBdsinnige, Cretins, Taubstumme,
Blinde etc.
do. und zudem verwahrlost . .
y. Verwahrlest allein angegeben . . .
Total
Ehelich geboren
Unehelich geboren
A. Kinder der Kategorien I, II, III und V:
Bei ihren Eltern lebend
Bei Verwandteti lebend
Verkostgddet
In Anstalten versorgt, und zwar:
Im Stadtwaisenhaas Masans . . .
In der Hosanstiftung
In der Anstalt Foral
In einem Armenhaus
Bereits in einer Spezialklasse unter-
richtet
Eine individuelle Behandlung befür-
wortet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialanstalt
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon: Taubstumme
Blinde
Epileptische
Im Elternhaus lebend oder verkost-
geldet
In einer Pflegeanstalt (Waidhaus) .
147
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92
6
87
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9
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14
142
104
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14
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11
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58
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Angegeben als
Kanton ^a,T>g-a.ii
Kanton
Total I m. I w. I m. I w. I m.
Aarau
Baden
Breig{irteii Brngg
=
I. Schwachsinnig in einem geringeren
Grade
do. nnd zudem verwahrlost . .
n. Schwachsinnig in einem höheren Grade
dn. und zudem verwahrlost . .
in. Körperlich gebrechlich
do. und zudem verwahrlost . .
IV. Blödsinnige, Cretins, Taubstumme,
Blinde etc
do. und zudem verwahrlost . .
V. Verwahrlost allein angegeben . . .
305
21
185
3
110
2
187
72
Total
886
Ehelieh geboren .
Unehelich geboren
A.Kinder der Kategorien i, li, III und V:
Bei ihren Eltern lebend
Bei Vertvandten lebend
Verkoütgeldet
In Anxtiilten versorgt, und zwar:
In Anstalten für Schwachsinnige')
In Annenerziehungsanstalten') . .
In Rettungsanstalten') . . . .
In Waisenanstalten
Im Gemeiudearmenhaus^) . . . .
In einer Erziehungsanstalt . . .
839
46
449
26
52
110
2
53
168
12
95
3
54
1
101
60
494
6
Bereits in einer Spezialklasse unter-
richtet
Eine individuelle Behandlung befOr-
wortet:
In einer Spezialklasse
„ „ Spezialan stalt
Nicht für nötig erachtet . . . .
Frage unentschieden gelassen oder
noch nicht beantwortet . . . .
B. Kinder der Kategorie IV
Davon : Taubstumme
Blinde . . .
Epileptische .
469
25
252
7
26
56
48
Im Elternhaus lebend oder verkost-
geldet
In Anstalten versorgt, und zwar:
lu Taubstummenanstalten'*) . . .
In Anstalten für Schwachsinnige^)
271
192
58
12
187
91
4
4
80
18
142
107
35
101
44
3
4
48
43
10
137
9
90
56
1
86
12
370
21
197
19
26
54
2
5
129
23
47
1
32
46
8
25
18
7
23
74
73
1
29
2
1
19
21
9
2
28
18
18
24
9
25
1
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2
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16
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16
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18
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6
12
10
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10
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1
2
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10
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id. en ontre moralement aban-
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II. Faibles d'esprit i, uu degrä plus
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id. en ontre moralement aban-
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id. en ontre moralement ahan-
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IV. Idiots, cr^tins, loardi-nuti, Httglei, «t«.
id. en ontrt moralem. abandonn.
Y. Moralement abandonnes seulement
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„ chez des parents ....
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Orphelinat de Bex
Colonie dn Chätelard (filles mo-
ralement abandonn^es) . . .
Asile de l'Kiperuce (hiblti d'eiprit) ji lli«j
Colonie de Serix
Disciplinaire du Crtinttei piti Ltiunut
Recevant diji rinstruction dans
une classe speciale ....
Recommandis pour Stre plac6s:
Dans une classe speciale . . .
„ nn Etablissement spScial .
Placement non n^cessaire . .
Question IiImm iideciit oa ion npoidi«
B. Enfants rentrant danslacatigorielV
Desquels: Sourds-muets . . .
Aveugles
Epileptiques . . .
Vivant dans la famlUe «i mit tu praiioi
Placks dans nn Etablissement, ä Mieir :
Asile des aveugles äi Lausanne
Hospice orthop^diqueä Lausanne
Asile dt l'Espertnc« (faiblei d'eiprit) i Eto;
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II. Faibles d'esprit & un degrä plu»
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donnis
IV. Idiots, cr^tins, sonrds-muets,
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id. ^noxitt&moralementahan-
donnis
V. Moralement abandennit seole-
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Total
De naissance Ugitime
y. „ ilUgitime
A. Enfants rentrant dans las cati-
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Vivant dans la familU ....
„ chez des parents . . .
Mis en pension
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B. Enfants rentrant dans la cati-
gories IV
Desqaels: Sourds-muets . . .
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Cantone Ticino
Cantone ^'JJj'ßl«
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I. Affetti da debolezza di mente
in grado leggiero .
id. edinoltre mora/>n«n«e
ahandonati . . . .
n. Affetti da debolezza di mente
in grado maggiore .
id. edinoltre moraZment«
ahandonati ....
in. Affetti da infermiM «siehe .
id. ed inoltre moralmente
ahandonati ....
rv. Imbecilli, cretini, sordomnti,
ciecbi, ecc. . . .
id. edinoltremoroim«n<«
ahandonati ....
V. Moralmente abandonati . .
Totale
Legitimi
Illegitimi
A. Fanciulli delle categorie 1, 11,
111 e V:
Conviventi eoi genitori . .
„ presso i parenti .
Messi in pensione ....
Messi in uno stabilimento e
ciofe:
In un ospedale ....
In uu carcere distrettnale
Avendo iezioni giA in una classe
tpec aie
Racoomandati per esser messi:
In una dasse speciale . .
In nno stäbüimento speciale
Collocamento non necessario
Domanda restata indecisa o
non risposta
B. Fanciulli della categoria IV .
Dei qnali: sordomuti . .
cieehi . . .
epüettici . . .
ConviTenti coi genitori o messi
in pensione
Messi in nno stabilimento, e
ciofe:
Nell'istitDto dei sordomnti in
Locamo
Neil' ospedale cantonale in
Mendrisio
11 81 dietnkn 1895 ü tut«
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Indiqnds coniine
Canton de NeuchÄtel
Canton Boidr; J 1 ':, '^,
Triil 111. 1 f. in., f. m. f. ,m. f. m. f. ,ni. f. m. f.
Am
Kanton de Genöve
Canton
TiW| in.
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111. f.
ini\t
m. f.
Rift
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III. r.
1. Faibles iTMprit k un
Ifger degr^ . .
id. en outre moralt'
mtnt abandon. .
n. Faibles d'asprit > ■■ itfti
plus pronotici .
id. en ontre morale-
ment abandon. .
In. A.tteinta d'infirmHis
physiques . . .
id. en ontre morale-
ment abandon. .
rV. idiots, crätins, sonrds-
mnets, ireijUi «tt.
id. en ontre morale-
tneut abandon. .
. V. Moralement abandon-
nös senlement .
Total
De naiasance Ugitime
„ „ illigitime .
K. Enfants rentra'nt dans
tescatög.UUlletV:
TiTaat dans la/amille .
^ chez des parents .
Mis en pention . . .
Placks dau n itahlisse-
ment, k savoir:
Dans nn orphelinat .
„ „ asile ponr
Vnlaac* ■alkiirtiu . .
Recev. H\i l'instruction
dans une Classe spte.
Reeammandis ponr ftr«
1 plac^s :
Vms lae classe speciale
I Vaaf n äUMissem. apic.
\ Placement in iKeaiin
j Qnestion laiss^e in-
i decise on non rrpcodoc
S. Enfants rentrant dans
^ la catögorie IV: . .
Bctqitli: Sourds-muets
Aveugles . .
Epileptiques
f ifaat L 1. baillt »a aii ei ptai.
Places im ii etoblisse-
ment, k savoir:
Duf u iiitit. de itardi-Bteti
f«ir (pilepliqiei
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2: 1 1'-'— II- - 11 1
li 31 deceabre 1895, It uitti de Neuchätel MarUit dui itt ce«i<i priMire« : 8345 ;irt»u el 8339 Cllei.
„ 31 „ 1895, „ , „ Genive . „ , „ „ 4663 „ „ 4583 „
'» I>e medecin »colalre de La Chniix-de-Fond», M. le Dr. Bonrqulii, qiii a prooädi' aa recensement, aaaiaW
01» MM. le» docteura G. Bore! et SchStzel, a 8i(rnal# en outre Ht enfants pröaentant des affections plus ou
>*"*. .,._.• j_ l„ y„g p( jg i'ouie et d'autre», iiiais «ini n'euipeehent imb ce« enfiinta de siiivre renseiKiie-
toina* Ipjjeres de :
Dient donnt! dans la rlasse.
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Bisherige und zukünftig wünschbare individuelle Behandlung der Schulkinder.
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In den Gemeinden Aeusst, Hedhij?en nnd Wctt»-
weil sind keine in den Rahmen der Erhebtinj? >^hnrende
Kinder K<^zilhlt wurden.
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der Wohngemeinde
(iner and. Gemeinde d. Kait.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
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Bassersdorf
Bülach
Dietlikon .
Eg-lisau
Freienstein
Glattfelden
Hochfelden
Höri . .
Hflntwangcn
Kloten . .
Lafingen .
Xttrensdorf
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Wallisellen
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Bürger
der Wohngemeinde
ciiii ud, Stneiide d. Kut.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Affoltem b. Zfirich
Bachs . .
Boppelscn
Buchs . .
Dällikon .
Neerach .
Niederglatt
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■) Rettnnfsaiwtalt Freieiistein, 6 Knaben und 2
Mädchen. — *) Rcttangmnstalt SonnrnbUhl, 10 Knnlien
aiid 5 Müdehen.
Niederhasli . ,
Niedenveningen
Oberglatt
Otelfingen
Raat . .
Regensberg
Repensdorf
Rümlang .
Sehleinikon
Stadel . .
Steinmaur
Weiach
Windlach
1
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— 1
2 1
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1 —
In de» Gemeinden Dttnikon. Dielsdorf, Hüttikon,
Oberwenlni^n und Schöfflisdorf sind keine in den Rah-
men der Erhebang gehörende Kinder gpzUhlt worden.
5. Hinweil. .
Bürger
der Wohngemeinde
tiur ud. Geaeiide d. Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Bäretsweil
Bnbikon .
Dttmten .
Fischenthal
Gossan
Grüningen
Hinweil .
Rüti . .
Seegräbeu
Wald . .
Wetzikon
6. Morgen . . .
Bürger
der Wohngemeinde
einer and. (ieneindt d. Kui
eines and. Kantons
Ausländer . . .
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30
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1
■) Erziehungsanstalt für 8ch>rach8innige Kinder in
Kegensberg, 46 Knaben and 20 Hidchen.
V Kettungsanstalt Frie<lheim bei Bnbikon, 10 Knaben
und 4 Müdehen.
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der. — Biindenan8talt Kiinlz, 16 Knallen nnd 7 Müdehen.
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— AnneneniehnnKaanstait Viktoria in Wabern 3 Miid-
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3
2
Gemeinden:
Biel ....
Bözingen . . .
Evilard . . .
27
35
3
22 2
8, 9
1, 1
In der Gemeinde VinRelz sind keine in den Rahmen
der Eni|H$te K^htrende Kinder fcesShlt worden.
5. BUren . . . .
Bürger
der Wohngemeinde
eiitr md.Oineindc d.Kait.
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:
Arch ....
Büren ....
Busswyl . . .
Diessbach b. B.
Dotzigen . . .
Lengnan . . .
Lenzigen . . .
Meinisberg . .
Oberwyl . . .
Pieterlen . . .
B«iben . . .
Rüthi ....
Wengi . . .
48 -
23
22
3
I
83 11; 1
1
2 -
I 1
In den <4emeinden BUeti^ren und Meienried sind
keine in den Kahme» der Rnquete icebitrende Kinder
geiAhlt worden.
6. Burgdorf . . .
Bürger
der Wohngemeinde
eiter ud. OemeiDde d. Kiit,
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:
Aefligen .
Alchenstorf
Bäriswyl .
Bnrgdorf .
Ersigen .
Hasli . .
Heimiswyl
Hellsan
Hindelbank
Höchstetten
Kemenried
Kirchberg
Koppigen
Kranchthal
189
22 ,
87
44 8
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Lissach . . .
Mötschwil-Ücblennei
Niederösch
Oberbnrg .
Rttdtligen
Rtttti . .
Winigeu
2
3
3
8
3
1
15
2; -
3i —
1-
1 -
In den Gemeinden Biekigren-Hchwiinden, OberSscb.
Rnmendtnren und Willadingen sind keine in den Rah-
men der Enquete K^hSrende Kinder geuihlt worden.
7. Courtelary . . 7« 38 18' 13 12
Bttrger
der Wohngemeinde 26 — — 12 8 1 5
«iatr ud. fitneindt d, Kint. 42 — — 21 5 11 5
eines and. Kantons 7 — — 5 — | — 2
Ausländer . .
Gemeinden:
CoTg^mont
Cort6bert
Courtelary
La Heutte
Orvin . .
P6ry . .
Benan . .
St-Imier .
Sonceboz -Sombeval
Sonvilier .... 8 — — 2—11 5
Tramelan-dessons
Tramelau-dessns . 14 — — 8 1 1 — 5
Villeret .
In den Gemeinden Cormoret, Ja Ferriere, Mont-
Tramelan, Pla(n>e, Komont und vauffelln sind keine
In den Rannien der EnquOte gehörende Kinder f^zählt
7«
—
—
38
18
13
26
12
8
1
42
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8
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2
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—
1
1
-1
worden.
8. Delimont .
Bttrger
der Wohngemeinde
einer iid. Uemeinde d. Kut.
eines* and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:
Basseconrt . .
Conrfaivre . .
Courronx . .
Conrtetelle . .
Delömont . . .
Develier . . .
Ederscliwyler .
Glovelier . . .
Montsevelier
Movelier . . .
Pleigne . . .
22
8
3
2
3
1
3
3
6
14 6 10 5
1 1
3 —
1
1
1
4
1
2 —
2|-
Rebeuvelier
Roggenbnrg
Saulcy . .
Soyhiferes
Undervelier
Vennes
Vicques
- 3
1 -,-
In den Gemeinden Bo<k!ourt, Boorrlf^non, Mettem-
befK, Rebt^reller und gontee sind keine In den Rahmen
der Enquete gehörende Kinder gezAhlt worden.
9. Erlach . .
Bürger
der Wohngemeinde
«iltr ud. flintiide d. Kut.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Brflttelen . . .
Erlach . . . .
Finsterhennen . .
Gampelen . . .
Ins
Lttscherz ....
Tschugg . . . .
Vinelz
112
—
831
14
--1
92
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3
1
—
1
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2
2
—
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2
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- «)22
14
-1
lOlSi g
1 1
l!
In folgenden Gemeinden des Bezirks Erlaeh sind
keine in den Rahmen der Euqnete gehörende Kinder
gezählt worden: Gäierz, Gals, HUutschemier, Hüllen,
iselen und Treiten.
10. Franches-Moitigiiei
Bürger
der Wohngemeinde
eiier nd. Gemeiide d.Kut.
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:
Lo Bois . . .
Les Brenlenx
La Cham . .
Les Enfers . .
Epanvilliers . .
Les Epiquerez .
Montfaucon . .
Montfavergier .
Huriaux . . .
Noirmont . .
Saignelögier
St. Brais . . .
38
—
-
12 4|| 9
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11
1
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3! 1 -
5 12
'«)1
2
1
In den Gemeinden Bämont, Goumois, Peaehapatte.
Lp8 Pnnunerats und Sonbey sind keine In den Ranroen
der KnquPte gehörende Kinder gezählt worden.
') RettungHanstalt für Knaben in Erlaeh.
') „Bethesda", Anstalt fllr Kpileptigche in Tsebngi^,
9 Knaben und IS Müdchrn.
■) 1 MXdcheu im Grphellnat Ht. Vineent de Panl.
*) 1 Müdchen im 8|iitai Ton 8aigneli'gier.
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73
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Bern
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MiTüiall«
Bekuding
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Fraubninnen
Bürger
er Wohngemeinde
Mr ud. 6<B«iMlt i. luL
nes and. Kantons
.Oslander . . .
Gemeinden:
iStterkinden
iemerswyl
tzelkofen
'raubmnnen
rafenried
egenstorf
Fwyl . .
■impach .
~att8tetten
!oos«eedorf
iflnchenbnchsee
LÜnchringen
nppelsried . .
Jrtenen . . .
'tzenstoif . .
^yler ....
«anggenried
ielebach . .
Itiarwyl . . .
In naebbe nannten Gemeinden dei Bezirks Fniu-
nnnen (ind keine In den Rahmen der Enquete ge-
irrnde Kinder KeiSblt wordrn: Ballmoog, Ktngerten,
Fen zum Hof, Deinwyl, Menen-SchUneii, Mfilchi,
ibersrhSnen, Scbalnnen nud WIggiswyl.
l. Fnitigen . . .
Bürger
er Wohngemeinde
iBW uL fitMiide i. luL
iines and. Kantons
nsländer . . .
Gemeinden:
.delboden
ßyntigen . .
andergmnd
.rattigen
eichenbach .
In der Gemeinde Aeschl «Ind keine In den Rahmen
ler Enqnete gehörende Kinder trezChlt wordrn.
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—
—
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14
48
15
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1
2
1
IntariaJcen . .
Bürger
[er Wohngemeinde
BWulSa«ii<tj.lui
ines and. Kantons
^nsländer . . .
■) TaulMtnmmeDanstalt
(iiaben.
in HUnrhenbnchafe 81
121
—
—
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34
17 8 4
3
—
2 - 1 1
5
—
—
1
31 1|
Gemeinden
Bünigen . .
Brienz . .
Brienzwyler .
Därligen . .
Hofstetten
Interlaken
Iseltwald . .
Lanterbmnnen
Leissigen . .
LUtschenthal
Matten . .
Niederried .
Oberried . .
Binggenborg
St. Beatenberg
Saxcten . .
Unterseen
Wilderswyl .
8
15
4
1
5
6
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13
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1
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1 -
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21 1
8'l-
Von nachfolgenden Gemeinden sind keine Zähl-
karten eiugeirangen : Rbllgen, Grindelwald, Gsteig-
wyler, Ullndlischwand, Habkem, Isenflub und
Schwanden.
14. Konolfingen
Bürger
der Wohngemeinde
tiier ud. QiBeiml« d. Kui
eines and. Kantons
Ansl&ndor
Gemeinden
Aeschlen . .
Ami . . .
Ansserbirrmoos
Biglen . . .
Bleiken . .
Bowyl . . .
Brenzikofen .
Freimettigen
Oysenstein .
Häutligen
Herbligen
HOcbstetten .
Innerbimnoos
Kiesen . .
Landiswyl
Mirchel . .
Münsingen
Niederhttnigen
Oberdiessbach
Oberthal . .
Oberwichtrach
Oppligen . .
186
—
7
66
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12 1
26
11
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108
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1
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ImüTldieile
Belludiug
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Otterbacli ... 1 — I — — — — 1
Kubigen .... 4 2 1 — 1
Stolden .... 1 — i — 1
Tägertschi ... 8 — , — 2 — — l
Walkringen ... 5 - — 2 - 2 1
Wyl 6 3 1-2
Worb 23 - »)7 6 3 1 6
Zäziwyl .... 2— — — — — 2
In der (jenieiiide Niederwlphtrach siuil keine In
den Rahnten der Rniiiii'te (gehörende Kinder ireziililt
worden.
15. Laufen . . .
10
1
5
8 1
1
Bürger
1
der Wohngemeinde
(JDtr ud. Qcneiade d. Kut.
6
3
— 1 —
3
2
2 1
1 —
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eines and. Kantons
1
— —
—
1 ._
1
Aasländer . . .
—
— —
—
—
Gemeinden:
Brislach . . . .
1
—
-1 1 -
—
Grellingen . . .
Lanfen . . . .
5
1
5,-' —
— 1- 1
—
Taggingen . . .
Wahlen . . . .
2
1
1
—
1 -
1 -
1
In den Oeuieinden Blauen, Burer, tjiesberg, Menz-
lingen, Kttscheux, Tittln^en und Zwinireu sind keine
in den Rahmen der Enquete gehörende Kinder gezählt
worden.
16. Laupen . . .
Bürger
der Wohngeraeinde
(iier ud. Gemeind« d. Kut.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Dicki
Ferenbalm . . .
Franenkappelen
Lanpen ....
Mühleberg . . .
Münchenwyler . .
Neuenegg . . .
Wylero tigen . .
47
18
29
1
4
1
6
12
2
17
4
—
—
17
4
13
1
2
3
4
7
11 4
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6 4
1 1
- 1
1 i -
5 -
- 2
4 -
15
9
6
2
3
2
8
In den (•emeinden (Jlnvaleyres, Golaten nnd Ourbrii
»lud keine in den Rahmen der Erhebung gehörende
Kinder gezählt worden.
') Arnienerziehungeanstalt Eiiggistein bei Worli
7 Knaben.
17. Moutler . . .
Bürger
der Wohngemeinde
eiier ud. Qemeiide d. Kut.
eines and. Kantons
Ausländer
Gemeinden
B6vilard .
Corban
Conrehapoix
Courrendlin
Court . .
Las Genevez
Orandval .
Malleray .
Mervelier
Montier
Perrefitte .
Reconvillier
Rossemaison
Saicoart .
Seehof . .
Sorvilier .
Sonboz
TaTannes .
Vellerat .
60
17
38
5
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1» 20
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1 —
41-
3: 3
1 1-
2 1
1 -12
1
2 - 1
1 9
In fiilgpnden Gemeinden sind keine in den Rahmen
der Erhi'linng gehörende Kinder gezAblt worden : Bel-
prahiin, Ohampoz, Chätelat, Ciiitillon, C'oreclles, fr. -
mines, Eschert, Lt^joax, Ivoverease, Monible. Pontenii.
Rofhes, Saules, la Scheulte und Sornetan.
18. Neuenstadt . .
Bürger
der Wohngemeinde
einer md. Gemeinde d. Kut.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Nenveville . . .
Nods
Freies
80
1
14
sr 6
9
16
5
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6
3
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4 3
- 1
14
4
12
1
6
3
5
2, 3
-1 1
3 2
In den (Gemeinden Diesse nnd I^amboing sind keiiir
in den Rahmen der Erhebung gehörende Kinder jre-
zihlt worden.
19. Nidau . . . .
Bürger
der Wohngeraeinde
einer ud. Qeneinde d. Kul.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
79
38
33
8
42 24 1 5
22 1 9 2
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13
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Behiidligg
Gemeinden
', Aegerten . .
Belmnnd . .
Brngg . . .
Bühl . . .
Jens . . .
|> Ipsach . . .
Ligerz . . .
I Madretsch
I Mett . . .
Nidan . . .
Orpnnd . .
I Port . . .
Schenren . .
Schwadernan
Staden . .
Sutz-Lattrigen
Täuifelen . .
Tfischerz-Afeim^e
Twann . .
Walperswyl .
Worten . .
2
1
3
2
1
5
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3
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1
4
2
2
5
1
4
2
8
1
1
1
1
4i
In dru <Temeinden Epnch, Ha)(npck, HennriKrn,
MnrxliR«!! und Möiifcen sind keine in den Rahmen der
ErhebnnK gehörende Kinder gesllhlt worden.
20. Oberiiule
. 47
Bürger
der Wohngemeinde
tiin ud. Gib. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Oadmen . .
Gattannen
Innertkirchen
Meiringen
Schattenhalb
21
21
4
1
2
2
7
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—
22
14
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1
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3 2
6 2
1 —
-' 2
1' 1
7 1
2i -
11
In der Gemeimle Haaleberg iit kein In den Rahmen
der Erhebung KehOrendei Kind geilthlt worden.
21. Porrentruy
Bfirger
der Wohngemeinde
«ia«r and. flia. dd Kant.
eines and. Kantons
Aasländer . . .
71
—
1
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28
43
17
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13
17
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6
—
—
3
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Gemeinden
Alle . .
Benmev^sain
Bonfol . .
Bressaucourt
Bure . .
Charmoille
Chevenez .
Coenve
Comol . .
Courgeuay
Conrtedouz
Coartemaiche
Fontenais
Lugnez
Montignez
Montmelon
Ocourt
Porrentmy
R6elere
Rocoart .
Vendelincourt
1
1
13
3
1
1
1
8
7
1
6
1
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1
2
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In nachfolgend. (4emeln>leii siiul keine in den Bahnten
der Rrbebnng gehörende Kinder geifthlt worden : Asnel.
Bnncoart, Bulx, Courchavoii , Damphreux , Damrant,
Fahy, Fr^gi^coiirt, Grandrontaliie. Mi^coiirt, Montenol,
Pledjouge, Koche il'Or, St-Uraanne und »eleute.
22. Saanen . . .
Bflrger
der Wohngemeinde
(iier ud. Ota. dti Kant,
eines and. Kantons
Ausländer , . .
Gemeinden:
Gsteig
Laueuen ....
Saanen ....
23. Sehwarzenburg .
Bttrger
der Wohngemeinde
eiier ud. Oen. dei Kant,
eines and. Kantons
Ansl&nder . . .
Gemeinden:
Albligen . . . .
Guggisberg . . .
Rüschegg . . .
Wahlern . . . .
') Hoapice du chAtean de I'orrentniy 1 Knabe.
41
—
—
17
18
8
8
20
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—
—
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1
2
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—
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3
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14
10 9
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29
—
13
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11
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24. Seftigen . . .
Bürger
der Wohngemeiude
«intr »Bd. Um. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:
Belp ....
Bclpberg . . .
Burgistein . .
Gelterfingeu . .
Gerzensee . .
Gurzelcn . . .
Jaberg- Stofelsrütt
Kanfdorf . . .
Kehrsatz . . .
Kirchdorf . . .
Kirchenthnrnen
Mühlethnrnen
Niedermnhlern .
Xofien ....
Obermuhlern
Eiggisberg . .
Rüeggisberg
Rümligen . .
Seftigen . . .
TofEen ....
Uttigen . . .
Watten'wyl . .
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storf, Miihlnlorf iiiict Küthl sind keine in den Ilahmen
dtT Krhebun;: K'ehörende Kinder j^ezilhlt worden.
25
Signau . . .
B ü r ji: e r
der Wohngemeinde
einer and. Gem. des Kant,
eines and. Kantons
Ausländer
Gemeinden
Eggiwyl .
Laugnau .
Lauperswyl
RSthenbach
Rüderswyl
Schangnan
Signau
Trnb . .
Trubgchachen
') Reltuiigoanstalt fllr Mttdchpii 48 Kiiiiler.
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26. Nieder- Sinrnirnlhal
Bürger
der Wohneemeinde
einer ind. flem des Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Därstetten
Diemtigen
Erlenbach
Niederstoeken
Oberstocken
Oberwyl
Reutigen .
Spiez . .
Wimmis .
27. Ober-Simmenthil
Bürger
der Wohngemeinde
einer and. Ijtm. des Kant,
eines and. Kautons
Ausländer . . .
Gemeinden
Boltigen . .
Lenk . . .
St. Stephan .
Zweisimmen
28. Thun . . . .
Bürger
der Wohngemeinde
einer and. Gem. des Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Amsoldingen . .
Blumenstein . .
Buchholterberg
£riz
Fahrni . . . .
Forst
Goldiwyl . . . .
Heiligeuschwendi .
Heimberg . . .
Hilterfingen . . .
Höfen
Homberg . . . .
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Steffisburg . . .
Strättligen . . .
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eines and. Kantons
Ausländer . . .
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Gemeinden:
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Unterlangenegg .
Wachseldom . .
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PoJeren nnd Uebeichi aind keine
Herzogenbnchsee .
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der Wohngemeinde
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—
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Gemeinden:
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Iidiridielle
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Kanton . . . .
Bürger
j der AVohngeineinde
tiiir ud. (Im. dei Kant.
I eines and. Kantons
i Ausländer . . .
Bezirke:
1. Entlebnch
2. Hochdorf .
3. Luzern
4. Sursee . .
5. Willisau .
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1. Entlebuch .
Bürger
der Wohngemeinde
«btr Md. im. dci Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Dopleschwand
I Entlebnch
Escholzmatt .
Flahli . . .
Hasle . . .
Marbach . .
Romoos . .
Scbttpfbeim .
2. Hochdorf .
Bürger
der Wohngeineinde
einer ud. tlea. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
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') FolKen<le Gemeinden weisen keine Kinder auf,
welche in den Rahmen der Krhebaniir f^ehSren : Schachen
im Bezirli Kiitlebiich, Altnia, Mögen, MUswnnifen, Uets-
wil, Rlchensee, K9nier8>vil, 8ul» im Bezirk Hoehdorf,
OisikoM, Greppen, Honau, MeKi^en und Meierskappel
im Bezirk l.nzern, Hildisrieden, Pfeffikon, Sehwarzen-
Imch, Wiiihof und Winik(>n im Bezirk Sursee, Alberg-
wii und Kgulzwll im Bezirk Willisnu.
•) Die kleinen Noni)nreilie>ZHhlen gelten die sitt-
lich verwahrlosten Kinder nn.
Gemeinden
Aesch . .
Ballwil
Einmen
Ermensee
Ebchenbach
(ielfingcn
Häniikon .
Herlisberg
Hitzkirch
Hochdorf .
Hohenrain
Inwil . .
Lieli . .
Rain . .
Rothenburg
Schongau
3. Luzern
Bürger
der Wohngemeinde
eiier ud. flen. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer
Gemeinden
AdligeuBwil .
Buchrain . .
Dierikon . .
Ebikon . .
Horw . . .
Kriens . . .
Littau . . .
Luzern . .
Malters . .
Root . . .
Schwarzenberg
Udligenswil .
Vitznan . .
AVeggis . .
4. Sursee
Bürger
der Wohngemeinde
eiier ud. Gen. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
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') In der Taubstummenanstalt Hohenrain.
') In der ErziehunKsangtalt Rathausen.
') In der Rettnnfi^sangtalt Sonnenberf?.
'j Davon 8 In der Waisenanstalt.
') In der Armenanstalt.
Ö Davon 1 in der Waisenanstalt.
') Davon i in der Armenanstalt.
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Geuensee
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Gunzwil .
Knntwil .
Knlmerau
Manensee
Münster
Keudnrf
Nenenkirch
Xottwil
Oberkirch
Rickenbach
Ruswil
Schenkon
Schlierbach
Sempach .
Siirsee
Triengon .
Werthenstein
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Bürger
der Wohngemeinde
eiiei ud. Gea. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
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Altishofen . .
Bachs ....
Dagmersellen .
Ebersecken . .
Ettiswil . . .
Fischbach . .
Gettnan . . .
Grossdietwii
Hergiswil . .
Kottwil . . .
Langnau . . .
Luthem . . .
Menznan-Menzberg
Nebikon
Ohmstal - Niederwil
Pfaifnan . . .
Beiden . . .
Richcnthal . .
Roggliswil . .
Schötz ....
Uffikon . . .
Uffhuseii . . .
Wauwil . . .
Wikon . . .
Willisau-Land .
Willisan-Stadt .
Zell
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') Davon t in iler Armpnanstalt.
') Davon 1 in (In Annenanstalt. — ') Davon 1 In
der Wnisenanstalt. — ') Davon 3 in ilrr .Arnienanstalt.
— *) In der Armenanstalt.
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Ausländer ... 1 _ _ _ _ _ i
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Andermatt . .
•) Die kleinen Non
lieb vorwahrloaten Kinder an.
') Die Oemeinden Bauen, Hogpentbal und Unter-
schScheii i;eben keine Kinder an, weiche in den Itah-
men der Krhebnnfr K^httren.
*) Davon t im Waicenhaiia und 1 in iler kant. Er-
ziehnnKSanstait.
pareille-Zahlen Keben die «itt-
dei
Attinghausen
5
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2
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3
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3. Höfe ....
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der Wohngemeinde
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1 einer snd. Oem. des Kant.
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eines and. Kantons
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Ausländer . . .
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Freienbach . . .
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— ^-
2
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—
ber;? im Boxirk Schwyz weisen keine Kinder auf, welch»-
! Wolleran ....
11
1
3 4
3
in den Kahmen der"ErhebanK gehttren.
^) In der Erziehungsanstalt Paradies.
^) Davon 1 im Armenhans. j
*) Die kit'infii Niiniiarcillo-Zahlon scl»''i <Ii'' sittlich
verwahrlosteii Kiiiilcr an.
•) Davon 2 in der Armenanstalt.
*) Davon 1 im Waisenhaus. j
') Davon 1 in der .\rnienaiistalt.
1 ') Davon 1 im Spiti
ii.
1
'') Im Armenhans.
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der Wohngemeinde
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—
1
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eines and. Kantons
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Ausländer . . .
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■) Davon 1 im Waiaenhaui. ||
1
•) Im Waisenhans.
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Kanton ....
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Ennetbttrgen . .
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1
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1
—
—
—
—
1
eines and. Kantons
6
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—
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1
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—
—
1
—
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1
—
—
—
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1
—
Gemeinden: >)
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2
1
1
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2
—
—
—
—
1
1
Bnochs ....
1
—
—
—
—
1
—
') Die Gemeinde Ennetmoos gibt Iceine Kinder an, 1
welene in den Rühmen der ErbebunK KShOren. |
') Im Waiienhans.
Tüeuaton.
Gla-ims.
Kanton ....
10»
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1
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—
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15
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1
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—
—
3
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2
—
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3
2
• 1
eines and. Kantons
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—
—
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15
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—
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1
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1
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11
—
—
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3
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1
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1
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—
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1
—
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1
1
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10
—
—
5
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—
1
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5
7
—
1
•) Die kleinen Nonpareille-Zahlen geben die »itt-
lieh Terwahrloiten Kinder an.
Sool . .
2
—
—
1
1
—
—
■) Die Gemeinden Betachwanden nnd Leofinirelbaeh
weiaca keine Kinder auf, welche In den Kahmen der
>) Davon 1 in der
Waise
nanitalt. |
ErhebuniT ^hOren.
>) Davon 1 Im Wa
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') Davon 1 In
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Zug
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einer and. (lein, des Kant,
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*) Die kh'irien Xonparpille-Z«hleii ^oboii die sitt-
lich vprwiilirldfiteu Kimlor «n.
Gemeinden
Baar . .
Cham . .
Hünenberg
Menzingen
Neiiheiiii .
Oberägeri
Risch . .
Sreinhansen
Uiiterägeri
Walchwil
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1
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') Düvon 1 in der Waiseuanetult.
Canton . . . .
Bourgeois
delacomin.derrsidence
d'une aniro comm. da cant.
d'un autre canton .
Etraugers . . .
Districts :
1. Broye . .
2. Gläne . .
3. Grny^re .
4. Sapne . .
5. Lac . .
6. Singiue
7. Veveyse .
I. Broye . .
Bourgeois
de la coniin. de residenee
d'une autre comm. du cant.
d'un autre canton
Etrangers . .
^ *) I^cs petita chifTre-s <'n iioiip
enfants möralcmeiit abandunneB.
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11
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1
Canton de Fi-ibourg-,
Communis :
Auinont
BoUion
Cluibles
Chapelle
Chätillon
Chevres
Cug> .
Delley .
Douididier . .
Estavaycr-le-Lac
Ffitigny . . .
Fraucx . . .
Graugcs-de-Vesin
L6chelle.s . .
Lnlly ....
Mannens - Grandsitai
Menieres . . .
Montagny-la-Ville
Montagny- In-Monts
Montet . .
Morens . .
Murist . . .
Nuvilly . .
Portalhau
Prevondavanx
St-Aubin . .
Sevaz . . .
Surpierre . .
Vesin . . .
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— 1
1 -
1 -
— 2
— 1
— : 1
N'indiquent pas d'enfants rentraut dang le eailR
de Tenquötp, Jeß cüraimuies iVAutavaax, Hussy, Chaa-
iliin, Cheiry, Uompicrre, Font, Forel, Les FriqiiMi
(ilettercns, älontbortyet, Müntbrelloz,P'"*'^Hto"**^Ru<'>Tf*
los-Prt's, Kussy, Soiry, Vallon, ViUeiU'Uve, Lm VunmÜMl
rt Vuissens.
') Orphc'Hnat Marini ä Montet, niaition (IVdocatiöc
poar des ^ar^'ous abaudoiin^s.
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Friboarg
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2. Gläne . . . .
Bourgeois
de la comm. de leiidtice
d'ne »tn coa>. di tut.
d'nn autre canton .
Etrangera . . .
Commune» :
Billens . . . .
Chapelle-snr • Oilluni
Le Chätelard . .
Chätonnaye . . .
ChaTannes - lei-Forts
CIrtriiiti-iirOnoneiii .
üsmonts . . . .
EstävencDS . . .
La Jonx . . . .
M£zi6re3 . . . .
Ononnens . . .
Prez
Promasens . . .
Romont . . . .
Smriez . . . .
Viliargirond . .
Villarimbond . .
Villaz-St-Pierre
Vnarraarens . . .
TDJilerini -dtTint- KoDOit
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14
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1
1
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1
1
1
9
i
1
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1
1
1
19
112
5
1
1
1
N'iiiiliqurnt pas d'enliints rentniiit d«ns iR cadre
dp IVnqnetp, les communes d'Aubomnf^ , Berlens,
Bioiiiiens, Blessens, Lea Ecaaseys, Ecublens, Kschiens,
Fuyens, (rLllHreiis, Les C4]Hiie8, Graiigettes, Hennene,
Lipffrpns, Lussy, Maconneng, La Maj^ne, Masmniiens,
MUidp8-Toriiy-le-Petlt, Montet, Morlpus, Moasel, Im
Npirigne, Rue, Ij« Saaliö', Sominpiitier, Torny-Ip-Grand,
Ursy, Vauderens, Villangeaux, Villaraboiid, VUlaraiion,
Villariaz, VUlaraiTlriaiu.
3. Gruyöre . . .
Bourgeois
de la comm. de reiideiee
d'uBe Hin coMm. di cut.
d'aii autre canton .
Etrangers . . .
Ckimmunes :
Avry-devant-Pont .
Botterens ....
Broc
Bulle
Cerniat ....
Charmey ....
Chätel-snr- loitiilTeu
Corbifereg ....
Enney
Egtavannens . .
■) T frarfons et 6 fiUcs «e trouvent h Tbospicp des
pauTTes a ATry-devant-Pont.
*) 1 eaifon ae troure & l'hosplce d'Mini» et 1 gar-
Qon a l'SoapIce dei pauTiea & ATry-derant-Pont.
140
—
8
12
22
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28
102
82
6
—
8
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1
1
2
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—
—
2
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1
1
—
—
—
, 1
—
Orandvillard
Grnyferes . . .
Gnmefens . .
Hauterille . .
Jann ....
Marsens . . .
Mauleg . . .
Houtbovon . .
Morlon . . .
Päqnier . . .
Pont-en-Ogoz .
Pont-la-Vilie .
Riaz ....
La Roche . .
Romanens . .
Rneyres - Treyfayes
Sorens ....
LaTour-de-Treme
Vatilruz . . .
Villarvolard . .
Ynadena . . .
Vnippens . . .
1
25
5
4
5
2
1
2
1
7
4
1
6
6
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2
5
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2
1
3
1
1
1
7
3
4
3
1
1
4
2
4
1
N'indiquent paa d'en&nts rentrant dang le cadre
de renqnete, les communea d'AlbpnTP, Cr^snz, Ekshar-
leiis, Leasoc, Häles, Villarbeney, Villara-d'Avry et
Villars-soDslilont.
4. Sarine . . . .
Bourgeois
de la comm. de leiideiee
d'DBe aitre comm. di cait,
d'un autre canton
Etrangers . .
Communes :
Arcouciel . . .
Autigny . . .
Avry-sur-Matran
Belfanx . . .
Bonnefontaine .
Ch^salles . . .
Chesopellnz . .
La Corbaz . .
Corminboenf . .
Cottens . . .
Cuterwil . . .
Ecnvillens . .
Estavayer-le-flibloH
Farvagny - le-Orand
Pribourg . . .
Givisiez . . .
GroUey . . .
Lossy- Formengieirei
102
40
47
13
2
1
1
2
3
4
1
1
2
2
2
1
1
1
1
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1
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5
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1
1
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1
1
9
1
29
10
16
1
2
1
1
1
1
')^
2
2
') Institut de sourda-mnetR fc äruTirea, !) fcarcona
et 6 Alles. — ') 1 garton et plaoä a rorphelinat dp
GrnyAre. — •) S gar^na soiit plac^s dang l'orphelinat
de Fribonrg. — *) S gar^ons sont p1ao48 dana rorphe-
linat de Fribourg. u g tzecl bv VJWV7V l\^
Si
Fribourg
Maily-le-Petit .
Neyruz . . .
Oberried . . .
Onnens . . .
Ponthaux . .
Posat ....
Praroman . .
Prrz ....
Rneyres-St-Laurent
Treyvanx . .
Villarlod . . .
Villars . . .
Vaistei-nens - en-Ogo
Z^nanva . . . .
Dtja
pUci's
itecommandrs
pouretrrpluccs
1 II
3 g 5
st ii
N'indlquent pas d'enfnnts rcntraiit dans le eadre
de I'enquete, leg cominnnes d'Aatafond, Cheiiens, Cnr-
Jolens, CormaxeiiSf CorpatHiix , Corserey, Ependp8,
Essert, KarvaRnv-Ie-Petit, Ferpicloi, (4ran(ife-Paei'«t,
Grpiiill««, IllenB, Leiitigiiy, Lovens, Maf^nedens, Marlj-
Ip-Graud, Matran, Montöcn, MoiiteTnu, Jiierlet-le-Boi«,
Noriaz, PterrafortBcba, Posieux, Rossens, äales, Srni-
Aes, Viilargel-le-Qibloux et Villarsel-snr-Marly.
6. Lac . . . .
Bourgeois
de la comm. d« reiidnce
d'n« iiltt MDm. dg ciiit.
d'un autre cantoii
Etrangers . .
Commune» :
Agriswil . .
Altavilla . .
Barbereche .
Bilchslen . .
Borg . . .
Coiirgevaud .
Couruillens .
Courtcpin
Conrtion . .
Coussiberlö .
Cressier . .
Galmiz . .
Gerapenach .
Grossgarmels
Jens . . .
Kerzers . .
Kleinguschelmnth
Liebistorf
Meyriez . .
Montilier . .
Murten . .
Oberried . .
Salvenach
Ulmiz . . .
100
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') t garfunB gont plac.'g daiig la maigoii
a Treyvaux.
deg paurreg
') S gartong goiit plaecig h rorphelhiat de Bars.
Fribourg
Vuilly-le-Bas
Vuilly-le-Haut
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K(C9Blllu4'i
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9 I 41-
N'iDdiqiient pag d'entiantg rencrant dmns le raAn
de I'enquete, leg cammnneg de Chandosael, Curdaa^
Cormärod, Coraaletteg, Coorlevon, ConrtAinao Kti-
gclielg, Greni;, 6rog«ii;ugchelinatb, Kieinb<(3in2ra, KleiaJ
f^urmelg , Lurtqren, Migery, Monterachn . VilUrrpä,
Wallenbueh et Wallenried.
1-1
6. Singine . . .
Bourgeois
de la comm. de rnidtuce
d'iit ulre MBB. da cut.
d'un autre canton
Etrangers . .
Communes :
Alterswyl
Bösingen . .
BrOnisried .
Dttdingen
Giffers-Nenhans
Heitenried .
Oberschrot .
Plaffeyen . .
Plasselb . .
Rechtbalten .
St. Antoni
St. Sylvester
St. Ur«€n . .
Tafer» . . .
Tentlingen .
Ueberstorf .
Wttnnewyl
La commune de Zumboli n'indiqne p>8 d'enrnne
rentrant dang le radre de I'enquete.
7. Veveyse . . .
Bourgeois
de la comm. dt riiideiM
d'mi iitn coBB. dl tut.
d'un autre canton
Etrangers . .
Communes :
Attalens . .
Besences . .
Bossonnens .
Chätel-St-Denis
Le CrSt . .
Fiangferes
Grattavache .
Porsol . . .
Progens . .
Remaufens .
Semsales . .
N'indiqnent pag d'enfantg rentrant dang le
(lang
90
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Solothurn
Bereits
3 '1
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Individnelle
MOntrtit
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Solotliurn
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Individuelle
Mrworiil ;
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Kanton
Bürger
der Wohngemeinde
«iitr ui fi«. da Kant.
eines aud. Kantons
i Aasländer . . .
Bezirke:
1 Baisthal . . .
2. Bi<heggbir;-Krii;itett.
3. Domegg-TiiiirBUl»
4. Oltcn-Gösgen .
5. Solotham-LeWn .
I. Baisthal . . .
Bürger
der Wohngemeinde
tiwet ui. (Jen. im Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden: ')
Aedennannsdorf
Balstbal . . .
Egerkingen . .
Oänsbninnen
Herbctswil . .
Holderbank . .
Lanpersdorf . .
Matzendorf . .
Hflmliswil . .
Nenendorf . .
Oberbnchsiten .
Ocnsiugen . .
Woifwil . . .
3. Bietettlerg-Krlejit,
Bürger
der Wohngemeinde
liier ui. flea. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . .
126
10
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38
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2
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1
^'1
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*) Die kleinen Nonpareille-Zahlen ((eben die sitt-
lich rerwahrlosten Kinder an.
■) Die Gemeinden HttrkInKen, Kestenholi, Nieder-
bochsiten und Welschenrohr im Bezirke Baisthal weisen
keine Kinder auf, welche in den Kabmen der Erhebnnfir
KCbSren.
Gemeindon : ■)
Aetigkofen
Aetingen .
Biberist
Biezwil
Bolken
Deitingen
Derendingen
Etziken
Gächliwil
Gossliwil .
Horiwil .
Eriegstetten
Lttsslingcn
Lüterswil
Luterbach
Messen
Mflhledorf
Nieder - Gerlafingen
Ober-Gerlafingen
Oekingen .
Eecherswil
Schuottwil
Steinhof .
Tscheppach
Unteramsern
Winistorf
Zachwil .
3. Domegg -Thierst.
Bürger
der Wohngemeinde
•iitr ud. dem. dei Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden:')
Bärswil .
B&ttwil
Breitenbach
Büren . .
Büsserach
Dornach .
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2)JJ
1 —
-I 1
3 2
1 -
') Die Gemeinden Äsebi, Ammannseinr, Balni, Bi-
bern, BrUicKen, Rmnnenthal, Burtschi, Halten, Hein-
richswil, Hersiwil, Hessikofen, HUniken, Iw'hcrtgwil,
Kibberir-BncheBK, KUttiffkofen. Lohn, Luterkofen,
Nennigkufeii, OberamBern and Bnbifren im Bezirke
BnehegKberg - Kriegstetten weisen keine Kinder anf,
welrhe in den Babmen der Erhebnnic gehSren.
>) In der Anstalt ftlr sehwacbsinniKe Kinder.
") Die Gemeinden Beinwil, Erswil, Fehren, Grindel
und KleinlUtzel im Bezirk Dorueim-Thlerstein weisen
keine Kinder auf, welche in den Rahmen der Rrhebun;;
gehnren.
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86
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Bereits
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eines and. Kantons
Ausländer . . .
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I^aneenbraek.
1
') Die «emeinden Bettlai
1 1
h, Feldbrunncn, 1
' 1
') Die fJemeinden Fulenbach, Oretzenbach, «rocl,
GuniKen, HRuenstpin Kieiiberg, NiedererllsbiK'h, Olier-
K«8Keii, RU'keiihacli. llohr, StUssliiigen, Walterswil und
thal, Hnbertsdorf, Kammersr
«irk Solothurn-Lebem weigei
in den Kahmen der Erbebun
Ohr und Niederwil im Be- *
1 keine Kinder auf, welehe
g grehOren.
Wiii7.nau im Bezirk Olten-GöBgeii weisen keine Kinder
•) Daron 16 in der Diese
her Anstalt und 1 in der
auf, welolie in den Ralimen der Erhebnni; i;eh«ren.
Pflegeanstalt Kosei^K.
») In der Eniebim
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Baselstadt
iBdiTidielle
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«IM ui. fliB. dti Kant.
eines aud. Kantons
Ausländer . . .
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Gemeinden:
Stadtbezirk :
Basel ....
Landbezirk :
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Kleinhttningen
Riehen . .
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*) Die klelnrn Nonparellle-Zahlfn grben <Ile sittlieb verwahrlogten Kinder an.
') Davon 4, fUr welche eine Veriorgunjr in einer H|iezialanstalt befllrwortet ist.
') Davon 1 verwalirloster, der iiüehstens in einer SpezialauHtalt versorsrt wird.
In der Anstalt ..Zar HnfTnung' nir tichwaeh«inni|ce befinden sieh 1 Baalerbarger, der verwahrlost war,
8 Berner, davon t, der verwahrlost war, 2 Hrhalf hanser und je 1 aus Baaelland, Zürich, Uraubllnden, Aari^u
nnd TharKan; alle letztern waren verwahrlost vor ihrer Anmahme.
In der Taubstummenanstalt Riehen sind 6 aus Baselstadt, 7 aus dem Kanton Bern, a aus Baselland,
4 aus dem Kanton Aargau, S ans dem Kanton Solothnrn, S ans dem Kanton Thurfi^an, 2 aus dem Kanton Zllrich,
2 aus dem Kanton Sctiaifhausen uud Je 1 aus den Kantonen Lnzern, Glnms und 8t. (jallen. 4 aus dem
(irossherzogtum Baden und 1 aus Italien.
In der Anstalt Klostertiechten sind 6 aus Raselstadt, davon 4, welche verwahrlost waren, 2 ans Basel-
land nnd je 1 aus den Kantonen Zllrich nnd Bulothnrn. 1 WllrtteniberKer, 1 Italiener uud t Pole, alle waren
verwahrlost vor Ihrer Aufnahme In die Anstalt.
Kanton . . . .
Bfirger
der Wohngemeinde
«Mr ud. 6tB. in Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . .
Bezirke:
1. Ariesheim
2. Liestal . .
3. Sissach . .
4. Waldenbnrg
I. Ariesheim . .
Bärger
der Wohngemeinde
•iitr lud. 8eB. dei Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
ICanton Ba.sella.nd.
Gemeinden
Aesch . .
Allswil
Ariesheim
Benken
Biel . .
Binuingen
Birsfelden
Bottiningen
Ettingen .
Münchenstein
Mnttenz .
Oberwil .
Pfeffingen
Reinach .
SchOnenbnch
Therwil .
2. Liestai .
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der Wohngeraeinde
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eines and. Kantons
Ausländer . . .
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Bürger
der Wohngemeinde
tiner iid. Qta. du Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Anwil . .
Bockten .
Bückten .
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Diepflingen
Gelterkinden
Häfelfingen
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Känerkinden
Kilchberg
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Maisprach
Nnsshof .
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■) In der RettniiKSaiiBtalt BaselauKSt.
*) In der Armenerziehnnfirsangtalt.
') In der Anstalt Sominerau.
Ormaiingcn
Kickenbach
Rothenfluh
Bümlingen
Rilnenberg
Sissach
Tecknau .
Tenniken
Thümen .
Wenslingen
Wintersingen
Wittinsburg
Zöglingen
Zunzgen .
4. Waidenburg
Bürger
der Wohngemeinde
«ii«r ud. flem. du Kant
eines and. Kantons
Aasländer
Gemeinden
Arboldswil
Bennwil .
Bretzwil .
Diegten .
Eptingen .
Holstein .
Lampenberg
Langenbruck
Lauwil
Liedertswil
Niederdorf
Oberdorf .
Reigoldswil
Titterten .
Waldenbnrg
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der Wohugemeinde
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Bezirke:
1. Ober-Klettgau .
1
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Bürger
der Wohngemeinde
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>) Die Gemeinden Altdorf. Buch, BOttenhardt, Höfen,
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Ausländer . . .
auf, welche in den Rahmen der Erhebung «ehilren. —
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Von der Kettuntfsanstalt Friedeck in Buch haben wir
*) Die kleinen Nonpareille-Zahlen geben die sitt-
lich verwahrlosten Kinder an.
keine Antraben erhalten. ,
■) Die Gemeinde Merishauscn im Bezirk Schaff- !
') Die Gemeinden GnntmadiuKen nnd LOhninKen
hausen weist keine Kinder auf, welche in den Rahmen |
im Bezirk Ober-KlettKao weisen keine Kinder anf.
der Erhebunic ^bOren.
welehe in den Rahmen der Erhehnng gehBren.
•) In der Anstalt LudwlRSburg (Wfirttemberit).
^) In der Ämienanstalt.
*) Davon 1 im Waisenhaus.
*) Die Gemelndeu OI)erhallau and Trasadingen im
>) Die C4emeiiide Siblingen im Bezirk Schleitheim
Bezirk t'iiter-Klettgau weisen keine Kinder auf, welehe
weist keine Kinder anf, welche in den Rahmen der |
In den Kabmen der E
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') In der Rettungiwnstalt Wiesen.
') Daran 1 im Waisenhaus.
•) Davon 2 Im Waisenbaiis.
') Davon 1 im Waisenhaus.
') Davon 2 im Waisenhaus.
*) Im Waisenhaus.
*) Davon 8 im Waisenhaus.
') Davon 1 im Armenhaus.
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') Davon 1 momentan in
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') Davon 1 In der
A-rmenanstalt.
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•) In einer Anstalt
in Ualbaeh (I^utnicl
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•) Davon 2 im Idaheini.
') In der Taubstun
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•) Im Idahelm.
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vor ihrer Aiiftiahine verwah
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vor ihrer Anftiahme verwahrlost.
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nanstalt.
>) In der RettnnKsanstalt Orabs.
>) In der Anstalt WUheJ
msdorf (Württemlwrg).
') Davon 1 In der Arnieuanstalt.
*) Davon 1 Im Armenbai
1.
*) Davon 1 nioinpntan im Kantoniapital.
') Davon 2 in der Armer
lanitalt.
') In der Waisenanatalt.
') Davon 8 in der Annenanstalt.
') Rettnngganstalt
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Tiefencastel, Ber^Un, Ftlianr, Latsrh, Stuls, Wiesen,
■) Ule »enieinden F
ellers, Flond. Laax, Lmdir, I.BTi^
Coiiters Marmels, MUlen, PrSsans, RofTna, Savognin,
Pitasch, Sehleni», Scbn
ans, SeewlB. Dnvin, Fürth, 8tg
Stalla, Snr und Tlnien im Beilrlc Albula weisen keine
Martin, Temnau», Viff«
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Kinder auf, welche in den Kabmen der Erbebune Re-
und 8eth im Bezirk 61
enner weisen keine Kimler aa(
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welche in den
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Bürger
der Wohngemeinde
«'■«r >nd. Uta. du Kant,
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Gemeinden: *)
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Bürger
der Wohngemeinde
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eines and. Kantons
Anslftuder . .
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Bürger
der Wohngemeinde
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eines and. Kantons
Ausländer
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■) Dip (inneinden Pa«ppl8, Prfttral, Scbarang, Hphrid,
Tomils, Saften, Teiina, Flerden, Fr»«, Sarn, Tartar,
'Pst'happina und Unneln im Bezirk Heinzenber)^ weisen
keine Kinder auf. welehe in den Rahmen der Erhebunic
gehören. — ') Die Gemeinden Hinterrhein, Medels,
Nafenen, Spinaen, Siifers, Ca<ti, Donath, Innerferrera,
J>ohn, Mathon, Pazen-Farün, Songellen and Wersren-
stcin Im BezirW Hinterrhein weisen keine Kinder auf,
welche in den Bahmen der Erhebung gehören. — ') Die
Gemeinde Tamlns im Bezirk Imlraden weist keine Kinder
•uf, welche in den Rahmen der Erhebung gehSren.
Gemeinden: ')
Ardez .
Guarda
Lavin .
Stts . .
Tarasp
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Sanutann
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eines and. Kantons
Ausländer . . .
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Bürger
der Wohngemeinde
eiur and. Oea. dei Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . .
Gemeinden: *)
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Trimmis
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Zizers
Fläsch
Jenins
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■) Die Gemeinden Zernei und Fetan im Bezirk Inn
weisen keine Kinder auf, welche in den Rahmen der
Erhebung gehören.
') Die ßemelnden Fideris und 8t. AntSnien-RUti Im
Bezirk Ober-Landquart weisen keine Kinder auf, welche
iu den Rahmen der Erhebung gehören.
1 Die (4emeinden Sayis und Fanaa im Bezirk Unter-
I>andqnart weisen keine Kinder auf, welche in den
Rahmen der Erhebung gehören.
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Verdabbio . . .
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1
1
■) Die (^metndcn Cierfs, Fnldera und Ltt Im Bezirk
MUnBterthal weisen keine Kinder anf, welche in den
Rahmen der Erhellung gehSien.
>) Die Gemeinden Parpan, Tschiertachen , Arom,
') Die Ormeiudrn Boiido,
Casaecia, Soxllo, 8tampa,
Calfrtlsen, LUen, Pagig Peist und 8t. Peter Im Beiirk
Pleuur weisen keine Kinder auf, weiche in den Rah-
Celerlna, Madulein, Hcanft» n
nd Zuoi im Beiirk Maloja
1 wfiseii keine Kinder auf, w«
Iche In den Rahmen der
men der Erhebung geboren.
Erhebung eehfiren.
») Die Gemeinden Arvli^i
•) Daron 9 in der Rettungsangtal t Foral und 2 in
>, Anfrlo, Brairgio, Casta-
der Pflegeanstalt Wnldhelm.
neda, Cauco, Landarenca, Ros
sa, 8t. üomenica, 8t. Maria,
^) Davon 1 in dem Stadtwaisenhaus Masans.
Selma, Brazut und Cama im
Beiirk Moesa weisen keine
') Davon 1 in der Hosang'schen Stiftung.
Kinder auf, welche in den B
.ahmen der Erhebung ge-
*) Die Gemeinden Schians und Tavetaeh im Beiirk
hören.
Vorderrhein weisen keine Kinder auf, welche in den
Rahmen der Erhebung gehSren.
1
') Im Armenhaus.
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Aargan
Btreiti
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Aargan
Bereits
IfldiTidielle
BelmdlDig
Wünnrtit -is
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Kanton . . . .
Bürger
der Wohngemeinde
(iier iid. Qin. dei Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . .
Bezirke:
1. Aaraa . .
2. Baden . .
3. Bremgarten
4. Brngg . .
5. Kulm . . .
6. Laofenburg
7. Lenzbnrg .
8. Muri . . .
9. Bheinfelden
10. Zofingen
11. Znrzach
I. Aarau . . .
Bttrger
der Wohngemeinde
ÜDtr ud. fl«m. dti Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Aar an . .
Biberstein
Buchs . .
Densbüren
Erlisbach .
Uränichen
Kttttigen .
Muhen
885
870
1»
334
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7| 3,-
3I 3!
80
•) Uie kleinen Nonpareille-Zahlen geben die »itt-
lich Terwahrloaten Kinder an.
■) Anstalt fllr Schwaehginnige in Blberstein, 19
Knaben nnd 22 Hildchen,
Oberentfelden
Rohr . . .
Snhr . . .
Unterentfelden
6
4
7
38
i)SJ
2!-
6! —
-! 1
In der Gemeinde Hirschthal sind keine in den
Rahmen der Erhebung gehfircnde Kinder gezihlt
wonlen.
2. Baden . .
Bttrger
der Wohngemeinde 29 — — 10 10 6 3
(iitr all. «tm. dn Kant. 33 — 8 10 10 3 2
eines and. Kantons 12 — 6 3 2 — 1
Ausländer . . .
Gemeinden:
Baden . . .
Bergdietikon
Eunetbaden .
Fialisbach
Gebenstorf ... 7 — — 1 5 ! — 1
Mägenwyl
Meilingen ... 6 — — 4 1 — 1
Nenenhof . .
Oberrohrdorf
Obersiggenthal . . 1 — — — — ' — 1
Stetten . .
Turgi . . .
Untersiggenthal . 4 — — — 3 — 1
Wettingen . .
Wohlenschwyl .
Würenlingen . . 3 — — — — , 1 2
Wttrenlos
In den Oemelnden Belllkon, Binnenstorf, BUbllkon,
Dilttwyl, Freienwyl, Kempfhof, Killwangen, KUnten,
NIederrohr(J(irf, Oberehrenaingen, Oetükon. Hemetsch-
wyl, 8preitenl»ch und Unterehrendingeu üind keine in
den Kahmen der Erhebung gehörende Kinder gezählt
worden.
81
—
16
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29
33
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7
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1
—
1
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—
3. Bremgarten . .
Bttrger
der Wohngemeinde
eiitr Uli. (I«B. d(s Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
178
40
64
66
3
121
1
55
63
2
■) Taabstnmmenanstalt Aarau, 16 Knaben und 21
MKdchen.
') Taubstummenanstalt Baden, 12 Knaben und 4
Mädchen.
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98
1
lidiTidielle
Behudimig
II 11 11
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Aargan
Bereits
Inlifidielle
Bekudlui!
111
Hiiili
Gemeinden:
Anglikon . .
Berikon . . .
Bremgarten . .
Dottikon . . .
Eggenwyl . .
Fischbach-Göslikou
Hägglingen . .
Hermetschwjl - SUfeli
Hilfikon . . .
Jonen ....
Nesselnbach . .
Niederwyl . .
Oberlnnkhofen .
Oberwyl . . .
RadolfihtlM-rritdliib;.
äarmenstorf . .
Tägerig . . .
Villmergen . .
Wyden . . .
Wohlen . . .
Zufikon . . .
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2
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1; —
In d(>ii Geineindpn Arni-Islisb^rK, BUttikon, Lirli,
Uezwyl und Unterlniikhuff n sind krinp In den Rabnipn
der Erhebung gehörende Kinder gezahlt worden.
4. Brugg . .
Bürger
der Wohngemeinde 15 — — 7 6 11
«iwt ud. fleB. dei Kant. 6 — — 2 112
eines and. Kautons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Birr
Brngg
Effingen ....
Hausen ....
Hottwyl ....
Lnpflg
Oberbötzberg . .
Riuiken ....
Scherz ....
Schinznach . . .
Tbalbeim . . .
') Anstalt 8t. Josef fOr sehwachsinnit;« Kinder in
BremgartP», 17 Knalien und 10 Müdcheii.
') Rettnngsanstalt Hemietschwvl, i'.' Knaben und
b Mildeben.
■) 1 Knabe in der Armenanstait üarmenstorf.
*) 2 Mädehen in der Armenanstait Hamienstorf.
') S Knaben beHuden sieh im Annenhans Wohteu.
24
—
—
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—
—
1
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Umikeu . .
Unterbötzberg
Veitheim . .
Villigen . .
Windisch . .
- 1
1 ,-
2 -
2;-
In den Oemeindeu Altenbnrg, Birrenlauf, Uirrhird,
Hntzeu, Elfingen, (tellenkircii, Ualwbarg, LanlTobr,
Linii, Mandach, MVntbal, Miiiligen, Obernaehs, Rein,
Kernigen, Rnrenach, 8tllli und Villnaehern sind kein'
in den Rahmen der Erhebung gehSrendr Kinder g[
zahlt worden.
5. Kulm ....
Bärger
der Wohngemeinde
rintr ud. fim. du Kant,
eines and. Kantons
Ansländer . . .
Gemeinden
Birrwyl .
Burg . .
Dflrrenäsch
Gontenschwyl
Leutwyl .
Menziken .
Oberkulm
Beinach
Schlossrued
Schmidrued
Schöftland
Teufenthai
Unterkulm
Zetzwyl .
In den Gemeinden Beinwjl, Holziken nnd Leim-
liach sind keine iu den Rahmen der Erhebung gehtrenilr
Kinder gezahlt worden.
6. Laufenburg
Bürger
der Wohngemeinde
(iitr nd. Gcb. du Kaut,
eines and. Kantons
Ausländer
81
—
—
89 26 9
52
23 '16 8
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1
—
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—
2 6-
9
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2
—
—
— 1 1
14
13 1 -
6
—
—
— 1 5
Gemeinden
Eiken . . .
Frick . . .
Kaisten . .
Laufenbarg .
25
—
—
11
10
2
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Bereiti
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Bereiti
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lidiYidielle
Behiodliig
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Oberhof . .
Oeschgen
Schw^erlocb
Ueken . . .
Wittnan . .
Wölfliswyl .
1
In den Gemeinden Etzgen, Ganslngen, Uipf-Ober-
fWck, Hprxnnch, Hornnsgen, Itenthal, Mettan, Mttnch-
wyleii, Oberhofen, SisseJn, Sulz und Zeihen sind keine
In den Rahmen der ErheDung gehörende Kinder ge-
iHhlt worden.
. 78
2
27
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—
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—
1
—
7. Lenzburg .
Bürger
der Wohngemeinde
einir ud. Qen. itt Kant,
eines and. Kantons
Ausländer
Gemeinden
Ammerswyl
Boniswyl .
Brnnegg .
Dintikon .
Egliswyl .
Fahrwangen
Hendschikon
Hnnzenschwyl
Lenzbarg
Meisterscb wanden
Mörikeu .
Niederlenz
Othmarsingeu
Enpperswyl
Schaüsheim
Seengen .
Seon . .
Stanfen .
Tennwyl .
In den Gemeinden Alllswyl, Holderl)ank, Nieder-
hallwyl und Ketterswil xlnd keine in den Räumen der
ErhebnnK Kebflrende Kinder gezHblt worden.
2
2
- 1
8. Muri . . . .
Bfirger
der Wohngemeinde
«iier Md. 0«d. dei Kant,
eines and. Kantons
Ansländer . . .
2»
16
12
1
■) Friedberg, Amienerziehnng^anstalt fUr Mädchen
In Seengen.
Gemeinden
Anw
Beinwyl
Boswyl
Bflnzen
Bnttwyl
Dietwyl
Meienberg .
Merenschwsnd
Mühlan . .
Muri . . .
Oberrüti . .
Rottenschwyl
In den Gemeinden Abtwyl, Aristau. Bensenswyl,
Besenbüren, Bettwyl, Geltwyl, Kallern, WaldhSuBern,
Wallen«wyi und Werd sind keine In den Bahmen der
Krhebnug gehörende Kinder gezahlt worilen.
9. Rheinfelden .
Bürger
der Wohngemeinde
eiier ud. Qm. dci Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Hellikon . .
Kaiseraugst .
Möhlin-Ribnrg
Mumpf . .
Olsberg . .
Rheinfelden .
Wallbach
Wegenstetten
Zeiningen
Zuzgen . .
41
—
7
18
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2
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12
—
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2
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1
—
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2
7
1
1
1
1
2
1
—
—
2
—
1
In den Gemeinden Hagden, Obennnmpf nnd, von
der Kettnngiwnstnlt abgesehen, in Olsberg, dann in
Schnpfart und Stein sind keine in den Rahmen der
Erheonng gebSrende Kinder gezählt worden.
10. Zofingen . . .
Bürger
der Wohngemeinde
eiier ud. Gem. du Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
163
—
48
58
34
6
57
27
15
2
62
—
21
22
14
3
41
—
26
8
4
1
3
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1
1
1
*) Rettungsanstalt Olsberg, 7 Knaben.
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Gemeinden:
li. Zurzach . . .
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Aarburg: . . . .
Balzenwyl . . .
Bottenwyl
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Bürger
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der Wohngemeinde
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eiuer ud. Gen. dei Kant.
11
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Kirchleerau . . .
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eines and. Kantons
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KöUiken . . . .
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Ausländer . . .
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2
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Gemeinden
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1
1
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—
—
4
1 2
—
Ryken
3
2
1
Füll . . .
4
—
—
1
3,-
—
Rothrist . . . .
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5
1
3
Kaiserstuhl .
1
—
—
—
— : 1
—
Safenwyl . . . .
2
2
Klingnan . .
1
—
—
—
1 —
—
Staffelbach . . .
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1
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Koblenz . .
2
—
—
2
— , —
—
Strengelbacb . .
8
—
1
2
Leibstadt
1
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—
—
1
1 -
2 -
—
Ucrkheim . . .
1
1
—
Lengnau . .
—
—
—
Vordemwald . .
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Leugern . ..
5
—
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—
Wittwyl . . . .
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1
Oberendingen
4
—
2
1 j —
1
Zoflngen . . . .
52
2)36
10
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Rietheim . .
Schneisingen
Siglistorf . .
Unterendingen
Zarzach . .
1
3
1
3
3
—
—
1
1
1 : 2
- 1
1
In den Ornieinilrn
Attelwyl, Mdsleeran and Wili-
In den (Gemeinden KaldinKen, Böbikon, Böttatein
berKSind keine in den
Rabnien der ErheltnnK (cehOrende
Fisibsrh, Mellikon, MelUtorf, Rekinxen, Rilmikon und
Kinder «ezählt wiirder
.
Wislikoren sind keine in den Rahmen der Krhebung ge-
*) ZwHiifcserziohiiii
i;8nn8tHlt AarlmrK, 12 Knaben.
hörende Kinder gezählt worden.
^) TaiibBtunnnenan
«talt ZolinBen, 16 Knaben und
81 Mädchen.
1
I^Eiiiton 'X'hurg'a.u.
Kanton . . . .
363
- 117
77 1101 30
38
4. Franenfeld . .
U
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_
11
23 4
6
Bürger
»)«;<
47
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1» 1
5. Kreuzungen
1
73
4?
—
44
42
7
13 5
i
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der Wohngemeinde
100
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3
37
37i 7
16
6. Münch weilen
60
18
14
14 6
8
4
1
1
2
6
1 4 1
tiier aid. 6«B. dtiEant.
166
—
84
28
32 14
13
7. Steckborn . .
23
8' 7, 4
4
4H
45
1 2
8. Weinfelden . .
89
52
16 ■ 17 3
1
eines and. Kantons
68
—
28
8 20 7
5
8
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Aasländer . . .
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1. Arbon . . . .
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10 ö
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Bezirke:
1
1
1
Bürger
1. Arbon . . . .
27
8
—
6
10 5
6
der Wohngemeinde
5
. —
—
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1
2. Bischofszeil . .
35
10
14 3
8
«iur ud. Otn. dfi Kant.
12
—
—
4 3 2
3
.1
1
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eines and. Kantons
5
—
—
1 1 2
1
3. Diessenhofen
12
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1
5' 3 -
1 1
1
Ausländer . . .
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—
—
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1
1
"1 Die kleinen Xon
pareillc-Zahlen
(feben die sittlich 1
1
1
1 verwahrlosten Kinder
in.
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9
—
—
Hemmers« il . . .
1
—
—
—
—
1
Gachnang
4
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—
1
1
2
Hom
1
—
—
1
—
—
HiitÜingen
7
—
2
4
1
—
Kesswil ....
1
—
—
1
—
—
Mazingen
2
—
—
1
1
—
Roggwil ....
3
—
—
1
—
2
Nennfom .
3
—
—
2
—
1
Komanshorn . .
3
—
2 -
1
Stettfiirt .
2
—
2
—
—
—
Salmsach ....
8
2l-
1
Thnndorf .
2
—
1
1
1
Uesslingen
1
—
—
—
1
—
—
I>ie (4fiiieinden Hefenho
fen, gommeri und Uttwll
im Beiirk Arbon weisen kei
np Kinder anf, weirbe in
5. Kreuzungen . .
78
—
44
7
18
6
4
den Rabmen der ErliebnnK »
'ehörcu.
Bürger
2. Bischofszell . .
86
10
14
8
8
der Wohngemeinde
14
—
1
4
5
1
3
«MI Uli. im. dti Kant.
49
—
42
1
4
2
—
Borger
eines and. Kantons
3
1
1
1
der Wohngemeinde
12
—
—
5
4
—
3
Aasländer . . .
7
2
3
1
1
(iur Ulli. 8(m. In Kant.
16
—
—
4
6
2
4
eines and. Kantons
6
—
—
1
3
1
1
Gemeinden:
Ausländer . . .
1
—
1
—
Altnan . . . .
3
1
2
—
Gemeinden:
Emmishofen . . .
43
—
>H2
—
1
—
—
Amriswil ....
Bischofszell . . .
Hauptwil ....
Neukirch . -. . .
Zihlachlacht . . .
11
6
5
5
8
—
—
2
3
1
4
5
3
1
2
3
2
1
2
4
2
Ermatingen . . .
Qottlieben . . .
Güttingen . . .
lllighansen . . .
Kreuzungen . . .
Langrickenbach
4
1
3
1
8
5
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\
4
1
3
1
1
1
4
1
3
1
2
•
Die Oemoinden Rrlen, H<
Bezirk Bisctioftoell weisen k
ihentsnuen und Hnl^en Im
«ine Kinder auf, welche in
Scherz.iugen . . .
Tägerwilen . . .
2
1
2)2
1
z
z
z
den Bahnten der Erhebnnfc (
(ehOren.
Wäldli . . . .
2
—
—
1
— j —
1
Die Hemeinde Alte
rswlle
n Im Bezirk KreuzlinKeii
3. Diessenhofen
12
8
6
8 -1
1
weist keine- Kinder a
nf, wp
Iche in den Kahmen der
Krhebun^ gehören.
Bürger
der Wohngemeinde
«ii*i ud. StiL in Kant.
5
3
—
>)3
3
1
—
1
6. MOnchweilen
«0
—
18
14
14, «
8
eines and. Kantons
2
—
—
2
—
—
Bürger
,!
Ausländer . . .
2
—
—
2
—
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—
der Wohngemeinde
8
—
—
4
1 '-
3
Gemeinden:
einer ui. Gem. dei Kant.
29
—
8
8
6. ?
2
Basadingen . . .
7
4
2 -
1
eines and. Kantons
19
—
9
2
5! 1
2
Diessenhofen . .
5
—
')3
1
1|-
—
Ausländer . . .
4
—
1
—
2 —
!
1
4. Frauenfeld . .
44
11
88 4
6
Gemeinden:
Bürger
der Wohngemeinde
HMT m4. Ben. itt Kant.
eines and. Kantons
Ausländer . . .
1
1
Affeltrangen . .
2
—
—
1
—
1
—
26
9
6
3
—
E
8
2
1
16
5
2
2
1
1 1
2
2
1
1
Bichelsee . . . .
Fischingen . . .
Lommis . . . .
Rickenbach . . .
11
21
3
3
-'«jTs
2
3
3
3
1
3
3
2
') Inder landwirtac
haftlic
henArmenscbule Bernrain. 1
') In der kantonal
en Irr
pnanstalt MQnsterlingen. |
■) Im Krsnkenatyl
St. K
atha
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ithal
') In der Walsena
DStalt
Idda
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102
Thurgau
Bereits
iDdividuelle
Behandlung
befonrorttt 's :
•S =£
Thurgau
Bereit!
S 3
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3 .'s
8. i.
JndiYidielle
Behaadiu;
WIngrM ji
TB -= «1
Schönholzersweiler
Sirnach
Tobel . .
Wängi
VVnppenaa
7. Steckborn
Bürger
der Wohngeineinde
einer aad. Qrm. des Kaut,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden
Berlingen
Eschenz .
Homburg .
Hüttwilen
Miillheim .
Pfyn . ■
Raperswilen
Salensteui
Steckborn
Wagenhansen
— ; 1
2
8. Weinfelden . .
Bürge r
der Wohngemi'inde
einer und. iiem. dts Kant,
eines and. Kantons
Ausländer . . .
Gemeinden:
Amlikon .
Berg . .
Birwinken
Bilrgleu .
Bussnang
Hugelshofen
Märstetten
Weinfelden
Wigoltingen
89
16
42
27
4
6
41
3
4
2
2
1
24
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2 6 1
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3 -
1 —
8 -
2 -
1 -
4 1
3 2
Die U«melnde Uerderii im Bezirk Steckborn weist
keine Kinder auf, welche in den Rühmen der Erhebuni;
l^hOreii.
') BHvun 29 in der Austait Manren und S in ^1
Anstalt „Friedhelm".
') Davon 7 in Haaren and 11 in .„Frimlheim''.
•) In der Aiutalt „Friedheim".
*) In der Anstalt Mauren.
CaBtone . . . .
31«
28
—
84
95
13
18 119
6 10
50
Cittadini
1
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167
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—
46
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35
di «llri coniii del (utooe
89
34
20
— 25
10
7
« 1 1
di altri cantoni
1
1
Esteri
59
9
—
—
29
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1 *
4
Dintretti:
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1. Bellinzona . .
62
37
4
9
12
18
12
2
4
2. Blenio ....
21
11
- 1 6
4
8. Leventina . .
d
— 1 2
6
4. Locamo . . .
99
2
85
—
34
16
4 36
9
5. Lugano . . .
_
26
s' 45
11
7
1
1 5
6. Mendrisio . .
21
2
2| 13
4
7. Riviera . . .
10
2
4 4
8. Valle-Maggia .
10
1
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4
1
1
Oa-ntone Ticino.
I. Bellinzona . .
Cittadini
del MBiie di domicilio
di illri coniii del euttiit
di altri cantoni
E8teri . . .
Comuni :
Bellinzona
Camorino .
Daro . .
Giubiasco
Gnosca
Gudo . .
Lumino
Medeglia .
Honte-Carasso
Preonzo . .
«2
—
—
87
*
9
27
13
4! 3
16
1
18
—
—
11
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—
13
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30
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1
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103
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Ticino
GiiBNii
1
KuMBIDÜti
fer cmr meui
11
ll
11
1 'is
m
Ticino
flu mmi
BaTecchia
I S. Äntonino
Sementina
2
■— 1 1
Xri 8exi«^<>t> romuni non vi gono del raiioiuUi che
rientrano nei limltl tlelP inchiesta: Arbeilo e, Castlone,
Cadenazzo, Carawo, Gordnuo, Isono, Moleiio, Pianezzo,
Rübas«acco, S. Antonio.
2. Bienio
Ciltadini
iil eonaat di domiciiio
di allri lOBiBi del cutoie
di altri cantoni
Esteri
21
—
11
—
6
4
17
1
—
9
5
1
8
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—
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—
1
11
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—
9 —
2
1
2
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1
1
1
3
3
2;-
B
1
1
1
Comuni:
Aqaila ....
Campo (Bienio)
Dongio . . .
OliTone . . .
Ponte-Valentino
Pmgiaaco . .
Nei W^DPuti coninni non vi sono dei fanciulli che
rirntrano nei limiti dell' inchienta: Castro, CorzonPHii,
Gbironr, Gmmo, LarKarlo, Leonttea, LottiKna, Lndlano,
Malvaiflm, Marulta, Benilone, Torre.
3. Leventina . . .
Cittadini
del MBU* di domiciiio
di iltri loBiii del cuteu
di altri cantoni
Esteri
8
6
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
—
—
_
2
2
1
1
6
4
1
1
1
1
1
1
1
1
Comuni :
Bodio . . .
Campello . .
Cavagnago .
Chironico
Faido . . .
Oiornico . .
Prato (Leventina)
Qninto . . .
Xei aef^enti comuni non vi sono dei fanciulli che
rientrano nei limiti dell' inchiesta: Airoio, .4nzonlco,
Bedretto, Calonlco, Calpiogna, Ohif^jifiofcna, Dalpe, Mai-
reogrOi Oaco, Penonico, Pollegio, Kossura, Sobrio.
4. Locarno . . .
Cittadini
del MBHie di domiciiio
di »Itri eemiDl del cintoie
di altri cantoni
Estri
99
40
44
84
34
Itt
7 224
31—16
Comuni:
Ascona . . .
Brione s. Minnsio
Cavigliano . .
Contone . . .
Corippo . . .
Cognasco . .
Frasco . . .
Gerra • Gambarogno
Oordola . . .
Gresso ....
Intragna . . .
Locarno . . .
Magadino . .
Minusio . . .
Mosogno . . .
Muralto . . .
Orselina . . .
Pallagnedra . .
Vairano . . .
Vergeletto . .
Vogorno . . .
16
3
14
1
3
2
2
1
2
4
1
1
38
2
6
1
7
3
1
3
2
2
6: 2 6
')M
3 —
- 11
— ^i 3
— ! 1
Nei »euuenti comuni non vi gono dei fanciulli ehe
rientrano nei limiti dell' inchiestra: Anresgio, Berzona.
BoFKnone, Hrione-Verzasea. BrissHf^o, Casenzano, i^a-
viaiio, Comolofjrno, Contra, Crana. Gerra-Verxasca. In-
demini, Lavertezzo, Loeo, l.ogone, Mericoscia, Plazzo^na,
Raga, Ronco d'Ascona, Buggo, 8. Abbondio, Soldüno,
Sonof^o, Teftna, Vergcio, Vira-Wambarojfn»-
') Igtitnto dei Sordomnti in Locarno, ii ra^azzi e
IS ntKazze.
5. Lugano . . .
Cittadini
del coMM di domiciiio
di iltri MBui del cutoie
di altri cantoni
Estri
Comuni:
Äranno . .
Arogno . .
Arosio . . .
Barbengo
Bedigliora
Bidogno . .
85
-
—
28
8 45
47
23
15
5
2 24
- 13
15
—
—
6
1 8
1
1
2
—
—
—
- : 1
- 2
1
2
1
- 2
1
—
—
—
— 1
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104
Ticino
Gilt mcssi
5 iS-s
i il
Kaccummidatl
per euer messi
■i \% lil
SS iE
i iljl
.£ ,.= "I s-^
Ticino
Gii mcssi
RaccomaDdati
per euer oessi
i f I i-i
Bioggio . . .
Bre
Cadempino . .
Cadro ....
Carona . . .
Caslano . . .
Castanola . .
Ccrtara . . .
Cimo ....
Corticiasca . .
Croglio . . .
Davesco e Soragno
Fescoggia . .
Orancia . . .
Iseo ....
Laraone . . .
Lugaggia . .
Lugano . . .
Magliaso . . .
Melano . . .
Mezzovico e Vira
Miglieglia . .
Monteggio . .
Morcote . . .
Mnzzano . . .
Noranco . . .
Novaggio . . .
Origlio ■ . .
Pregassona . .
Rivera . . .
Scssa ....
Sonvico . . .
Toricella e Taverne
Vezio ....
Viganello . .
Villa ....
Ol
')1
Kpi 8eKii<^nti comani iion vi gono dei fiinclnlli che
rientrnnu iiei liiiiiti dell' inchieata: A)cno, A^a, Astano,
Bedauü, Biojyno-Beride, Bironipo, BUsoitp, Bo^no, Bosco,
BrejfanzoiKi, Breno. Ilnisino-Arsizlo, CadeiiiariOf Oa-
^ihMo, Calprino, Camijjfiiolo, Campestro, CanobblOf Ca-
rabbia, Carabbietta, Ca»ta;irnula, Cimadrra, Colla, Cu-
inaiio, Currp|i;ia, üiireKlIa, Oiirlo, Oandria, Hentillno,
Oraresano, Iiisone. Lopattno, Manno, Marrofircr'>*i M>8-
saKiio, Melide, Montagnola, MuRenn, Ne)(K>o. Pambiu,
Pazzallu, Piandera, Ponte -Capriaeca, Ponte -Trega,
Porza, Piira, Roveredo, Bovio, 8ala, Savos«, BcarPKlia,
äij;irino, SiKnAra, Soreiijfo, Tcsserete, Vagllo, Vernate,
Vezia, Vico-Morcote. — ') Ospedale cantoiiale dl Meii-
driHiu, 1 raitazzo, — *) üspedale di LuKiino, l raf^zzo.
6. Mendrisio . . .
CittaAini
del comiie di domicilio
di iltri ctmiiii del etitont
di altri cantoni
Esteri
21
—
—
3
2 18
4
14
4
—
—
1
1
2 7
- 3
4
8
—
—
—
— 3
—
Comuni:
Arzo ....
Baierna . . .
Chiasso . . .
Ligornetto . .
Mendrisio . .
Meride . . .
Monte ....
Morbio Inferiore
Xovazzano . .
Sagno ....
Vacallo . . .
-I-I 2
-114
— 1
2
- 2
Ne! seffuenti comuni non vi sono del fancluili che
rientrano nei llmiti dell' inchiesta: Besazio, Bruxelli.
Oabblo, CancKgio, Capolago, Casiina, OHStello 8. Pietro,
Coldrerlo, «enegtrerio, Morbio Superiore, Mukk'iO) P«-
drinat«, Haneste, Riva 8. Vitale, Salorlno, 8tabia, Tr»--
7. Riviera . . .
Cittaäini
de) comiie di domicilio
di tltri comniii d«I cutoi«
di altri cantoni
Esteri
Comuni:
Biasca
Claro
Lodrino . . . .
10
6
3 3
1
— 1
Nei gesnentl comnni non vi gono del fancialli
che rientrano nei llmiti dell' inchlegta: Cresclan«,
Iratpia, Ogogna.
8. Valle-Maggia
Cittaäini
del comone di domicilio
di altri ctmiii del eantoie
di altri cantoni
Esteri
Comuni :
Avegno , . .
Bignasco . . .
Cavergno . . .
Oinmaglio . .
Linescio . . .
Meuzouio . . .
Peccia ....
10
—
—
1
1-
4
10
—
—
1
1
4
1
2
1
1
1
2
—
—
1
*)1
2
1
1
2
—
—
—
—
—
— 1
Nei gegnentl comnni non vi gono del fanplnlli ehe
rientrano nei liraitl dell' inchlegta: Auri;^no, Bogco.
Brojflio, Brontallo, Campo, Cerentino, Cevio, CokU«.
Kiigio, tiordevio, Lodano, Hatcgla, MoRhegno, Prato e
Sornii'o, Someo.
') Nei careere.
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105
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KMommtidci
poirctrtpUcei
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11
Canton . .
Bourgeois
dt U coDmoM de räideile
d'iM ntie MDm. da cut,
d'nn antre canton
Etrangers
Distriets:
1. Aigle . .
2. Äubonne
3. Avenches
i. Cossonay
5. Ecballens
6. Grandson
7. Lausanne
8. La Vallöe
9. Lavanx
10. Morgig
11. Mondon
12. Nyon .
13. Orbe .
14. Oron .
15. Payerne
16. Pays-d'Enhant
17. Rolle .
18. Vevey
19. Yverdon
882
•)168
247
30
350
69
177
57
58
12
58
8
32
6
18
2
30
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25
4
33
2
140
12
7
1
48
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65
3
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26
22
2
75
60
59
15
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3
27
1
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12
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162
22
1
1
69
29
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16
10
4
4
12
25
18
18
33
17
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7|1
19110
3 10
2 3
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17! 4
i. Aigle . .
Bourgeois
it h MHBDi« dl reiidtgee 26 — 1 8 2 10
i'nt utre umm. du cait. 19 — — 6 2 5
d'un autre canton .10 — 3 3 — 1
Etrangera ... 3 — — —1
*) Lra petita ohllhea en nonparellle indiquent Ira
enfonts abandonn^a.
152
123
11
108
9
37
8
15
18
11
12
2
12
1
36
1
3
1
10
4
17
3
29
2
14
11
5
23
2
43
6
1
13
18
39
76
26
11
15
7
6
3
51
1
9
6
4
3
3
2
7
2
1
6
Communes :
Aigle
Bex
Chessel
Noville
OUon
Ormont-dessoas
Ormont-dessus .
Yvome . . .
12
16
8
1
9
7
2
3
')4
7
1
I 4
— '■ 6
Dana lea communpa de Corbeyrler, Gryon, IjiTey-
Morolea, I^eyaiii, Rennaz, Roch« et Villenenve, tl ii'a
iti receiiaä aucun ilbve rentmnt dana le cadre de ren-
qiiete.
2. Aubonne . . .
Bourgeois
df la connoD« de reiidence
d'aie aitre coaiH. di eait.
d'un antre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Apples
Anbonne
Ballens
Berolle
Eifere .
F6chy .
Gimel .
Longirod
MoUens
Montherod
St-Georges
St-Livres .
Saubraz .
82
7
18
1
6
2
4
3
1
10
2
2
2
1
2
1
1
1
—
—
18
2
8
1
2
2
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1
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2
2
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1
1
8
1
2
3
3
1
3
1
1
1
2
Dans lea communea de Boufcy, Marchigay, PIzr et
Rt-Oyena 11 ii'a 6tf receua^ ancun ilbre. rentrant dana
ie cadre de l'enqnete.
16
1^ 3. Avenches . . .
Bourgeois
de la commiDe de reiidence
d'one iitre conm. di eilt.
d'nn autre canton .
Etrangers . . .
18
—
—
4
8
8
8
1
1
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—
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1
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1
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>) Orphelinat de Bex, 4 flilea.
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106
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poaretnplicti
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1 II
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Cominunes :
Avenches
Coiistantine .
Doniityre . .
Faoug . . .
Moutniagny .
Olcyres . .
Vallamand .
Villars-lc-Grand
— I 1
- 1
1 5
Dmi8 les communeg de Bellerive, Chabrey, Chainp-
martin, Cndretln et Mar, U n'a itf reeens^ aucnn iXbvr
I rentraiit dans le cadre de l'enquete.
4. Cossonay . .
Bourgeois
d( Ii commnie dt rtiideice 13 — — 5 2 4 2
d'ont mlre cdub. da eait. 14 — 1 2 2 { 6 3
d'un antre canton . 3 — — — — 1 2
Etrangers . .
Commune» :
Bettens . . .
Bournens . . .
Chavannes-le-TejwB
Chevilly . . .
OoUion . . .
Grancy .... 1 — — — — i'— 1
L'Isle ....
Lachaax .... 3 — — — 1 — 2
Lussery . . .
Mex ....
Mont-la-Ville .
Montricher . .
Pampiguy . .
Peuthalaz . .
Pompaples ... 2 — i)l — — ' — 1
La Sarraz ... 2 — — — — i — 2
Severy . . .
Snllens . . .
Dans Ie8 cominunes de BoussenB, Cossonay, C'ot-
tens, l'niirnens, Daillens, Diiy, KcWpens, Kerreyrcs,
Mniiraz, Moiry, Omy, Penthaz, Senarclens et Vnfläens-
la-Ville, il n'a ^t^ recens^ anrun illsve rentrant dans
le eadre <le l'enquete.
') Hospice de St-Loup, 1 Alle.
80
—
1
7
41
11
13
14
3
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1
5
2
2
2
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1
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1
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1
1
1
2
2
1
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1
—
1
1
—
—
—
—
1
5. Echallens . . .
Bourgeois
de la (omniDe dt leiidiice
d'nui »tre cobb. di cut.
d'un antre canton .
Etrangers , . .
26
—
—
4| 8j
12
7
13
4
—
—
3:-
3
7
2
1
—
—
Ü-l
—
Communes :
Bioley-Orjulaz .
Bottcns . . .
Brctigny- snr • Borrens
(iigy ....
Echallens . .
Etaguieres . .
Fey ....
Goumoens-la-Ville
Morreus . . .
Poliez-le -Grand
Pollez-Pittet .
Rueyres . . .
St-BartWlemy .
Villars-le-Terroir
1
— i
1
Dans les communes d'Assens, Dommartiii, Eelag-
nens, Froitlevllle, Guumoens~Ie-.Tnx, Malapalnd, Naz,
Ouleii», Paillv, Penth^rtei, Suifnens, Villars-Tiepcelin
et Vuarrena fl n'a ^t^ recen8<5 ancnn eifere rentrant
dans |p catlre de l'enquete.
6. Grandson .
Bourgeois
it !• «omut dt midtiM
d'ttit utn Mm. dl Mit
d'un antre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Concise . . .
Fiez ....
Fontanezier . ,
Graudson . . ,
Novalles . . .
Provence . . .
Ste-Croix . . .
Villars-Bnrqnin
16
88
—
—
18
11
4
—
—
3
1
1
2
3
—
•
—
—
2
19
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2
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—
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10 —
41 2
1
1|
-
1
1
1
3
—
2
—
8
1
1
— 1
Dans les communes de BonTÜlars, Bullet, Cham-
pajirnr, Corcelles, Pontalacs, Oiez, Orandevent, Man-
boff?et, Mutruz, Ounens, Komairon et Vanjirondry, B
n'a ^te recensÄ ancun iierv rentrant dans Ic cadre de
l'enquete.
7. Lausanne .
Bourgeois
dt II coBDQBi dt reiidenc«
d'ine intrt comn. di eint.
d'un autre canton .
Etrangerä . . .
140
12 26
11
5
96
11
1
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1
2
81
5 12
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2
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29
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2
2
5
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1
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107
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Eccommudei
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Becommaoii»
poirrlreplscts
Commune» :
Cheseanx . .
Crissier . .
Epalinges
Lausanne
Le Mont . .
Paudex . .
PriUy . . .
Pnlly . . .
Renens . .
1
2
2
1(»
13
2
7
3
5
12 ')25
8)20
! 8
DaiM Ips conimunes de Belmont, Joiixteiis-M^zcry
et Romaiiel, il n'n iti rcceiiBä aiicun ilkve rentrant
dans le cailre de I'enqaete.
8. U Valiie . . .
Bourgeois
i» la {•nmui it mid<ne<
d'iM uirt (oiiB. do cut.
d'an antre canton .
Etrangers . . .
Commune» :
L'Abbaye . . .
Le Chenit . . .
Le Lien ....
9. Lavaux . . .
Bourgeoi»
it la («mmu« de reiidtac«
i'vu aatre MBB. da tMt.
d'an autre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Chexbres ....
Grandyaux . . .
Lutry
Pniiloux ....
Riez
Rivaz
St-Sapborin . . .
Daii8 le» eommunes de CuIIy, Epesws, Forel, 8m-
rigny et Villctte, 11 n'a iti rwenai hiiciiii ilbvv ren-
trant dann le radre de l'enqui-te.
■) A»lle des aveagles k Lauaanne 18 khi^o"« <*t
4 filles; Uiaclplinaire des Croisettes ptig Lausanne
8 gar^ons.
*) 1 Alle SP tronve k rh6pltal eantonal k I^iisaune
et 1 K»r;on k l'asile orthoptSulqiie k Lausanne.
') 1 if»iqon k l'hdpital eantonal k Lausanne.
*) 1 gar^n k I'aslle orthopMlque k Lausanne.
') Colonie du ChAtelard pris Lutry 18 Alles.
7
—
—
2
1
8
1
6
1
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—
2
1
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8
1
8
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5
3
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2
1
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—
-
—
—
4
—
10. Morges . . .
Bourgeois
dt la «ommiiat de reiideaee
d'iae aatre conn. da eaat.
d'an aatre canton .
Etrangers . . .
Communes-
Buchillon . . . .
Bussy sar Horges .
Clarmont . . . .
Denges . . . .
Ecnbleng . . . .
Etoy
Lonay
Lully
Lassy sur Horges .
Morges . . . .
Reverolle . . .
St-Prex . . . .
St-Saphorin . . .
Tolochenaz . . .
Villars-sons-Yens .
Vuillierens . . .
Yens
66
13
86
13
3
1
1
1
1
1
38
4
1
1
7
1
8
1
2
3
1
3
>)»
17
Dans les eoiuninnes d'Aclens, Breinblens. Bussi^rnr,
Chardonnay, C'bavannes, Ohisiny, Oolloinbicr, Dencim,
Rchandens, Echirhens, LavlKny, Monnaz, PnWerenge*,
Rumanel, 8tP-8ulpice, Vanx, Villars-Hte-Croix et Vnf-
Hens-le-ChÄtean, il n'a itf reeensi aucnn rflfcve ren-
traut daus le cadre de l'enquete.
II. Moudon
Bourgeois
de la coDaiuDe de reiideaee 27 — — 9 611 1
d'ine aalre cobib. da ciat. 36—17 5 2 11 1
d'un aatre canton . 10 — — 2 1 5 2
Etrangers . .
Communes:
Bercher . . .
Boulens . . .
Brenles . . .
Chapelle . . .
Chavannes aar laadn
Coartilles
Denezy . .
Hermenchcs .
Lovattens
Lacens . .
') Aslle de PRsp^rance (fiiibles d'esprit) k Etoy 18
Karbens et 15 Alles.
77
—
17
17
10 29
27
36
10
4
—
17
9
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1 5
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1
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Recoumiidcs
poir rtrt placrs
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RtcommanilM
ponretreplacrs
iPii
Montaubion
Mondon .
Neyruz
Ogens . .
Prövonlonp
St-Cierges
Sarzens
Syens . .
Tbierrens
Vucberens
2
29
1
1
1
4
2
2
3
3
1)13
I 1
Dana leg commuiieg de Biissy, Ohesalles, Correvon,
Oeiniii, Dompierre, Forel, MarthereiiKe« , Üiilons,
Peyres-Possens , RossenKes, Sotten», VIIIar»-le-Conite
et VillHrs-Mentlraz il n'a ^te recensö ancnn i'leve ren-
trant dang le eadre de l'enquete.
12. Nyoti . .
Bourgeois
d( la conmai« de rtiidtnee 6 — — 2.12 1
d'nno aotr« conn. da eaat. 7 — — — 1 5 1
(l'nn autre canton
Etrangei's . .
Communes :
Arzier-Ies-Hnids
Bassins . . .
Borex ....
Commugny . .
Coppet . . .
Crans 2— — 1 — — 1
Eysins .... 1 — — — — — 1
Founex .... 2 — ___.! i
Nyou . . .
La Kippe
Le Vand . .
2«
—
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4
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1
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1
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1
—
2
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1
10
1
3
—
—
1
—
9
1
2
—
—
1
—
Dang leg communes d'Arnex, Besnins, Ba)i;i8-Bos-
gey, Chavannes-de-BoKig, ChaTaniieg-deg-Bols, Ch^screx,
Coinging, t'raggler. Dulllier, Genolier, Ginifiug, öivring,
Gland. Ureng, Mieg, Pran^ing, 6t-Ceri^ieg, 8ii;ny,
Tnnnay, Trtlex et Vieh, il n'a (ti recengeancun ^leve
rentrant dang le cadre de l'enqnete.
13.
Orbe . .
Bourgeoi»
de la commiiie de rriideaee
d'sge aitre eomm. du cait.
d'un antre canton .
Etrangers . . .
22
—
—
7
1
11
11
4
5
7
—
—
2
1
4
4
—
—
1
2
') Institntion de gourdg-moetg k Mondon iSirarcong
et 5 «lies.
Communes :
L'Abergement
Arnex . . .
Ballaignes
Baulmes . .
Cbavornay .
Les CMes
Corcelles . .
Envy . . .
Jnriens . .
Lignerolles .
Orbe . . .
Rauces . .
Vallorbes . .
Dans les comniunea d' AKiez, Baroig, Bofllens, Bre-
tonniireg. Croy, Montcherond, La Praz, Premier, Bo-
mainuiötier, Serj^ey, Valeyrea-song-Kance«, Vanlion et
Vaitebcenf, il n'a iti recens^ auenn ^l}ve rentrant dang
lo cadre de l'enquöte.
14. Oron . .
76
—
«0
7
1
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6
26
38
5
—
18
37
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1
— 1
1
2
—
1
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1
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1
—
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1
2
1
1
3
2
—
—
2
2
Bourgeois
dt la eommnue de midenct
d'iie aatre (om. dn cait.
d'on autre canton .
Ertrangers . . .
Communes :
Caronge . .
Chesalles . .
Les CuUayes
Ferlens . .
Mözieres . .
Faläzieuz
Peney-le-Jorat
Les Tavemes
Vulliens . .
Dang leg comnuines de Bnggiirny, Chätillens, Cor
celles-Ie-Jorat, Ecoteaux, Kesertes, Maracon, Mont- i
ßrevpyres, Oron-la-Ville, Oron-Ie-CnÄtel, la Hoj^irne, i
:oprnz, Servlon, Thioleyreg etVuibroye, il n'a öte re- i
ceng£ aucun 4\lsve rentrant dWtis le eadre de l'enquetr.
15. Payerne .
Bourgeois
4« la conmaie de reiidenee 26 — — 5 4 1; 14 3
d'me aatre comm. da caat. 21 — — 7 5 | 6 3
d'un autre canton .11 — — 6 1 1 3 1
Etrangers
') Maison de gant^ de Corcelleg l garfon.
*) Colonie de Bitix. 60 garfons.
69
—
—
19
10 23
26
5
4 14
21
7
5: 6
11
6
1 3
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—
—
1
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Commune»:
18. Vevey ....
27
9
8
9
6
Champtanroz . .
3
—
—
—
3
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Bourgeois
Chevroux ....
1
—
—
1
—
de la «ommDio do reiideice
6
1
2
3
Combremont-le-Oniil
1
1
—
d'oie aitre cobb. do eaat.
8
2
5
1
Corcelles pris Pijenie
3
—
—
1
—
2
d'nn autre canton .
11
—
6
2
1
2
Grandcour . . .
3
—
—
—
—
3
Etrangers . . .
2
1
1
_
GraDges-M
Henniez
M am and
Uissy .
Payerne
Sassel .
aman
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8
2
1
2
19
7
—
1
2
2
2
3
7
1
Communes :
Blonay . . . .
Chardonne . . .
2
1
—
—
—
1 2
1
—
—
—
14
1
1
Corseanx . . . .
Corsier . . . .
1
1
—
—
1
1
Sei^eux
Trey .
Treytorren
s .
1
2
11
—
—
1
1
9
2
1
—
Jongny . . . .
Le Ch&telard . .
Les Planches . .
St-Lggier-Ia-Chi«iu
1
14
3
1
.
—
6
1
3
1
2
1
1
4
Vevey
2
—
—
1
—
1
—
" ' " '
Veytanx . . . .
1
1
Dans le» coinmnnes de
Cerniaz, Combremont-le-
■
Petit, Romeng, Srdeilles, Vil
lare-Brainitril et Villarzel,
Dang la commune
de la Tour-de-Peilz. il n'a ^tü II
il n'a 6ti recens« aucnn ilbv
e rentrant dans le cadre
recens^ aiiciin 6lbye re
i traut
daH8 le cadre de l'enquete. 1
de renqnete.
1
19. Yverdon . . .
87
6
4 lai
14
16. Pays-d'Enhaut .
60
—
—
2
8
43
2
Bourgeois
!
Bourgeois
de la coniie de iwidtac«
13
— —
1
3 5
4
il la UBiiDK de reiidenee
36
_
1
2
31
2
d'iie antre comm. da eant.
16
_ _
3
1 ' 5
7
d'ne uire mdb. dg cut.
7
7
d'un antre canton .
7
— —
1
— 3
3
d'un antre canton .
6
1
5
_
Etrangers . . .
1
— —
1
—
—
Etrangers . . .
1
—
—
1
—
—
Communes:
Arrissoules . . .
2
1
2
Oommunes :
Belmont ....
1
—
1
Chäteau-d'Oex . .
43
2
3
38
Bioley-Magnoux .
1
—
—
—
1
—
—
Sossiniere . . .
4
4
Champvent . . .
1
—
—
—
— '
1
—
Bougemont . . .
3
1
2
Chavannes-le-Ckrte .
1
—
—
—
—
—
1
Ch6nc-Päqnier . .
1
— —
1
—
17. Rolle ....
8
—
—
1
1
1
DSmoret ....
Donneloye . . .
1
3
— ' —
—
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1
1
2
Bourgeois
Gressy ....
2
— —
—
—
2
de li MBune de re'iideite
1
1
Mollondins . . .
1
— —
—
1 —
—
i'm aitre («mm. dn caot.
1
1
Prahins ....
1
— —
—
- l
—
d'un antre canton .
1
1
Treycovagnes . .
2
— 1 —
—
- 2
—
Etrangers . . .
—
—
—
—
—
—
—
Ursins
Yalleyrei-i»gi-leitaipi}
1
2
— i —
1
-, 1
1
Communes :
Valley res-sous -Uttiu
1
■
1
Allaman ....
1
1
Vngelles-la-Mothe .
1
— —
—
.1
1
Bursins ....
1
1
Yverdon ....
11
— —
2
— ' 2
7
Bnrtigny ....
1
—
—
—
—
1
Yvonand ....
4
— , —
1
1 -
2
Dans les couimiines
leCha
nblon, Chan^aZgCheseaux-
Noräaz, Cronay, Üuarn}
,Epei
ides, Kssert-Pittet, Kssert-
Aons-Cnanipvent, (Josse
ns. Ml
ithod, McWry. Monta^ny,
Dana ie» commnnes de B
irsinel, Dttlllt, Eagertines,
Oppens, Oriifps, Orzeiis
, P(im
y, Rovrav, Suoliy, Hnsoe-
Billy, J^nins, Mont, Prrror,
I n'a fti recenc^ aurnn ilbt
Rolle, Tarteirnin et V'inzel,
e rentrant dang )e cadre
vaz, Villars-Epeiipy et
VillBI
•s-Bous-Cliampvpiit, II n'a
ilv recensß auciiii 6lky
e rent
rnnt dans le cadre dp Ten-
Je l'enqn^te
1
quete.
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de 1« coBMit d« ratidtiM
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Zwischbergeu . .
2. Conthey . . .
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Bourgeois
d'agt autre coma di cant.
101
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de la cennDie de resideiu
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d'nn autre canton .
Etrangers . . .
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2
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1
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1
1
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d'iie aitre conn. di cut.
d'un autre canton .
Etrangers . . .
2
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1
1 1
Diglrlds:
Commune» :
1. Brigne . . .
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2. Conthey . . .
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Conthey ....
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3. Entremont . .
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Nendaz ....
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4. Conches . . .
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3. Entremont . .
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5. Hörens . . .
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—
11
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Bourgeois
6. Lofeche . . .
3
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3
—
—
9 6:
1
7
2
1
8
de la (OBBiM de reiidence
d'ioe aotra camai. da cnt.
52
—
—
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11
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7. Martigny . .
69
11
—
—
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15
16
2
d"un autre canton .
Etrangers . . .
—
—
—
1
8. Monthey . .
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1
12
—
—
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1
1 6
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4
Communes :
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1
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Bagnes ....
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—
—
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Liddes ....
2
—
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1
9b. Baron occidtitil
21
—
—
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1
13
2
4
Orsi^res ....
Sembrancher . .
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1
—
—
15
4 —
1
10. St-Maurice . .
29
—
—
6
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10
6
Vollfege ....
1
—
—
1
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11. Sierre . . .
69
22
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15
I«a cummuup de Honfff-Sl
-Pierre n'indique |i«8 <IVn-
4
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2
1
fantB fpntrant dang le cadre
de l'enqapte.
12. Sion ....
29
3
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8
13. Viege . . .
52
—
17, 14
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16
4. Conches . . .
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1. Brigue ....
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Bourgeois
1
Bourgeois
de la eomnune de rttideice
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—
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de la connine de niideace
32
—
21 5
1
5
d'aae aitre comm, da cait.
4
— —
3 1 -
—
d'gie aitre craa. da eut.
17
—
—
81 3^
2
4
d'un antre canton .
—
— 1 —
— — —
—
d'un antre canton .
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—
—
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—
Etrangers . . .
—
— 1 —
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—
Etrangers . . .
Communes :
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—
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—
—
Communes :
Birgisch ....
Brigue
1
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1
Aemen ....
5
— 1 —
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1
5
—
—
5
Bellwald ....
12
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8, 4'l —
—
Eggerberg . . .
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1
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—
—
Oberwald . . .
2
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1
Naters
3
—
—
—
3
X'indiqnent pa« d'pnfani
» rentrant dans le caitrrl
Ried
16
—
—
9' 4i 1
2
dp IViiquetp, les ponimuiies
de Biel, Binn. itlitzini;ea,§
(Tpsehpiipn, (Tluriiiffpn, Niesle
rwald. ObefKesIPlen, Keek-I
N'indiqiipnt pa» dVnfants rentrant <I«ii8 lp cadre
intfpn, Steinhaus Pt Ulrieher
1
dp rpiKiiii'te, Ips oommnnpg de BriKPrImd pt Simpeln.
IjeH rengelj^nenieiitg des
communeg d'An»8orl>inii. ft
ph, Ritiingen et Selkiji)r.-BB
*) Les pptits chlflfreg en nonparpille indlqnpnt leg
Fiegpli. Kipgphprtbal, Mllhliba
piifantg inoralement al
Mindon
u<5b.
nianqnent.
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111
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Eetomnuiilei
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Rer.«mmudei
poDF ttre plaeei
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5. Hörens . . .
Bourgeoi»
de la eoBBDie dt räideiH
d'gie »In coiib. dn cui
d'an antre canton .
Etrangers . . .
Communes:
Les Agettes . . .
Ayent
Evolene . . . .
Mage
Nax
St-Martin . . .
Vex
36
1
15
4
2
4
8
2
11
K'lniliriupnt pas d'enfanti rentrant dans U PHilrr
dp l'eiMinete, les coiniiinnes d'HJnSmenre et Vcrna-
mifefte.
6. Loöche . . .
Bourgeois
dt la Mnnant de niideice
d'iie utn csnm. di cait.
d'nn antre canton .
Etrangers . . .
Commune»:
Agaren . . .
Ergisch . . .
Erschmatt . .
Feschel . . .
Gampel . . .
Lenk ....
Lenkerbad . .
eberems . . .
Turtmann . .
Varen ....
24
6
— 9 6! 7 8
5 6
1 1
N'tndlquent pu d'enfitnts rentrant dans le cadre de
l'enqnete, les commnnes de AlUnen, Bratsch etGultet.
1.P8 rpnseigneiiipiits manquetit ponr Indpn, Salgesch
et UnteremB.
7. Martigny . . .
Bourgeois
de la eoiiBige de reiidtice
d'nt aitre awt. di eait.
d'nn antre canton .
Etrangers . . .
Communes :
La Bätiaz . . .
Charrat . . . .
Fnlly
Is^rables . . . .
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—
—
28
16
15
59
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1
—
—
22
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15
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—
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1
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—
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—
—
Leytron . . .
Martigny-Bonrg
„ -Combe
-Ville .
Riddes ....
Saillon . . .
Saxon ....
5
8
3
11
5
- 1
La cominnne de Bovernier n'indlque pas d'en&nts
rentrant dans le cadre de l'enquite.
8. Monthey . . .
Bourgeois
dt la comnint dt niidtict
d'ait agtre comm. dt «alt.
d'un antre canton
Etrangers . .
Communes :
Champ^ry . .
CoUombey-Mnraz
Monthey . . .
Port-Valais . .
Troistorrents
Val-d'Dliez . .
Vionnaz . . .
Vouvry . . .
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1
1
2
2
12
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3
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2
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1
1
1
8
1
1
i;
1:
0
1
I^a comuinne de St-Oingolph n'a pas donii« de ren-
splKiiements.
9 a. Raron oriental .
Bourgeois
dl la eonmnt dt rnideict
d'iut aitrt conm. di Mit.
d'nn antre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Bitsch
Greich . . . .
Grengiols . . .
Morel
12
—
1
6
1
4
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1
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1
1
—
—
Les renself^nements manquent pour les communes
de Bister, Ftlet et Kied-M«rel.
9 k- Raron Occidental
Bourgeois
de la MBMie dt rerideice
d'git agtri conm. dg canL
d'un autre canton .
Etrangers . . .
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2
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Bourgeois
Eischol . .
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12
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Hothenn . .
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d'uit aatn coDm. da eaiit.
7
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. 2
—
— 1 —
—
2
d'nn autre canton .
1
—
—
—
1 —
—
Steg . . .
. 2
—
—
—
—
2
—
Etrangers . . .
—
—
—
—
— —
—
Unterbilch .
. 3
—
—
3
—
—
—
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1
N'lndiqnent p«
8 d'enfantB reiitraiit dnns le cndre
Communes :
de l'piiqiiete, les c
et Wiler.
Celle de Ferde
umniiines
n n'a paa
de Blatten, Hippel, Karoti
donii^ de renseignements.
Arbaz
1
6
—
—
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1
1
1
Bramois . .
. .
Grimisnat
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1
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1
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Bourgeois
. 2»
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Sayi^se . .
Sion
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d'oDi antn eomm. di
saut. 1
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—
1
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La rommiine de 8aling 11
'indlqne na« d'etifantg ren- 1
d'nn antra cantc
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--
—
—
—
—
traut dang le cadre de l'enqnete. ]
Etrangers
. 1
-
—
—
—
1
Leg reiigeij^iiementg nianqiieiit pour la coinmane de ]
Veigounaz. H
Commune« :
1
Collonges
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1
1
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13. Visp ....
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1
17
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16
Dor^naz .
1
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1
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Evionnaz .
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2
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Bourgeois
1
Finhaut .
. 5
—
—
1
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—
de la comaaDt de ritidtiN
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16
10, 5
14
Massongex
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—
2
1
—
d'oae anln coan. da uot.
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1
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1
—
—
—
—
—
1
d'nn autro canton .
1 _
St>Manrice
Salvan
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—
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2
1
5
1
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Etrangers . . .
—
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—
— —
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1
—
—
—
—
1
—
Communes :
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II. Sierre . .
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6
5
22
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Almagell . .
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1
Bourgeois
Eisten . . .
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17
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Emd . . .
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d'un antre canto
Etrangers
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Communes:
Randa . . .
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1
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St. Niklans .
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. 2
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2
—
—
—
—
2
Kaudogne
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1
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Zeneggen . .
2
—
—
—
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St-L6onard
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Cantoii . . .
Bourgeois
U h MHUM U Mitut
4'n« Hin («■■. li tut.
d'on autre canton .
Etrangers . . .
Distriets:
1. Boudiy . . .
2. La Chaax-4«-r«iJ]
3. Le Locle . . .
4. Nenchätel. . .
5. Val-de-Kuz . .
6. Val-de-Travers .
I. BvHdry . . . .
BourgeoU
<lt la «MUiu« dt niideiM
d'lU Utr« MBM. dl Mit.
d'on antre canton .
Etrangers . . .
Contmunea :
Anvernier . . .
Bondry . . . .
Be-vaix . . . .
Colombier . . .
Corcelles - Ctraoidmk«
Cortaillod . . .
Gorgier . . . .
Montalchez . . .
Rochefort . . .
YaTumarcDS-Ttniu .
809
»8
75
82
90
86
125
26
19
5
37
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60
47
60
IS
23
2
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9; 12
2
19
1
18
8
7
1
2
1
I 1
1
2. 3
10
1
2
X'scciuient ancun enfiint rentrant (Uns le enAn dr
PfnciaÄte: le» communes de B61e, Brot-deuuus, Fre-
sens, Peseiix et St-Aubin.
') Dans r^tablissement de Belmont.
2. La Cbaux-de-Foidi
Bourgeois
de la conaiat de reiideice
d'ue aitre coan. da eaat.
d'un autre canton .
Etrangers . . .
Commune»:
La Cbanx-de-Fonds
Les Eplatores . .
«0
5
14
34
7
55
5
20
3
8
9
6
25 1
1, 2
11
N'ac-cusent aucaii enfant rentrant dans le cadre de
l'enqu^te : les communes des Planchcttes et de la Sa^e.
3. Le Locle . . .
Bourgeois
de la coBBiie de reiideiee
d'aae aitre eomn. di eant.
d'nn antre canton .
Etrangers . . .
Communes:
Les Brenets . .
La Brävine . . .
Le Locle . . . .
Les Ponts-de-Hartel
80
—
41
20
10
8
25
_
15
6
1
1
28
—
15
6
5
1
22
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8
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1
5
—
3
—
1
—
2
7
—
—
3
1
3
—
70
—
>)«
17
6
2
1
—
-_
1
N'accnse anenn enfant rentrant dans le cadre de
l'enqaete: Brot-Plamboz.
4. Neuehfttel
Bourgeois
de la (omaaoe de reiideaie
d'iie aatre evnu. dn caii
d'un autre canton .
Etrangers . . .
Communes:
Cressier . . . .
Enges
Ligniferes . . .
Marin-Epagnier
Neuchätel . . .
St-Blaise . . . .
60
6
12
18
4
12
7
1
2
i 2
14
4
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6
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34
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11
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1
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—
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—
49
6 »)9
14
4
llO
1
—
1 —
t
1
N'acenaent ancnn enfant rentrant dans le cadre de
l'enqnSte: les communes de Cornaux, La Coudre, Hau-
terive, Landeron-Combe» et Thlelle-WaTre.
<) Dans r^tabllssement des Billodes.
*) Asile de Cressier.
•) PrtSbarreau.
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114
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RtCOBBUdcl
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Neuchätel
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5. Val-de-Ruz . .
Bourgeois
dt Ii eoBBiu de riiidtiH
d'oie aitn cona. di tut.
d'un autre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Ch6zard-St-Martin .
CofErane . . . .
Dombresson . . .
Fenin-Vilars-Saules
Fontaincs . . .
Hants-Geneveys
Päqnier . . . .
Savagnier . . .
Vilüew . . . .
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)2
4 6
2
6. Val-de-Travers .
Bourgeois
d« li MBBut d( räidtiM
d'ii« utn coiB. dl <uL
d'uD autre canton .
Etrangers . . .
Communes :
Les Bayards
Buttes . .
Couvet . .
Fleurier . .
Mötiers . .
St-Sulpice .
Travers . .
Les Verriöres
4»
17
22
8
2
16
15
5
2
4
1
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N'acriiMFDt auenn enfant rentTaiit ditns Ir cadre de
IViKiuetp: les conunuiips de BoudeviUier», Ceriiler, En-
li^ulluii, Foiitaiiiemeloii, GeneTeys-8ur-Ooffr»iie, Mniit-
inolliu et Valanj^in.
*) Dans l'orphellnat Borel,
') Dana l'aalle de* Bayard«.
*) Dana Tasile des Buttea.
■) Itan» l'lnntitut Sully Ijinibelet.
Canton . . . .
Bourgeois
d« I« MBBiit dt iMdtaet
d'ait utrt »■■. dg tut
d'nn autre canton .
Etrangers . . .
Districts:
1. Ville de Genfeve
2. Bive droite . .
3. Rive ganche
Oa-nton de Genöve.
1. Ville de GenAve .
Bourgeois
dl la «owigii dt reiidtice
d'iii antri comB. di tut.
d'un autre canton .
Etrangers . . .
2. Rive droite . .
Bourgeois
dt la coiBuit dl riiidiMi
Tut aitre cobb. dg laat
d'un antre canton .
Etrangers . . .
— Communes:
Dardagny . . .
Genthod ....
Grand-Saconnes
185
—
88
69 42
81
6
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1
18
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1
1
1
1
*) Dans l'orphelinat cantonal (Rne de Lanaanne).
') DoQt 1 dang l'orphelinat de VaremM,
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Petit-Saconnex
Vernier . .
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N'accosent ancun cnfant rrntraiit daiia |p cadre de
renqn^te: les communes doBellerue, O^lij^ny, Collex-
Bouy, Prigny, Russin, Sstigiiy rt Versoix.
3. Rive gauche
Bourgeois
it la Mnaiie <• rMdtne«
d'iie aatre cobh. di «ut.
d'nn antre canton
Etranger« . .
Communeg :
i Avnsy ....
Bardonnex . .
Bcmex . . .
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16
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17
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1
—
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1
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1
1
■) Dans rinstitut des soiirds-miiete.
Carouge . . .
Cartigny . . .
Chancy . . .
CbSne-Bongeries
Collonge-Bellerive
Cologny .
Confignou
Gy . . .
Hennance
Jnssy . .
Laconnex
Lancy . .
Meinier
Perly-Certonx
Plainpalais .
Plan-les-Onates
14
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1
1
N'accusent aueun eiifaut rentraiit dans le eadre de
l'enquete : les onDiniiiniies de Airr-lH-Vllle, Anlire,
Avully, Chene-Bourff, Chonlex, Corsier, Eaux-ViTe«,
Onex, Presinires, PuplinK«, Soral, Thüiiex, Troinex,
VandoBUTres et Veyrier.
') 8 dans r^cole des soards-umets et G daiis l'erole
rnrale de la ^ommlftre".
') Dans l'aslle des ^plleptiques.
"BmSh
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116 Jahrbuch des ünterrichtewesens in der Schweiz.
Zweiter Abschnitt.
Förderung desUnterriehtswesens durch den Bund
in den Jahren 1895 tmd 1896.
I. Eidgenfissische polytechnische Schule, i)
1. Scliülerscliaft. Die Frequenz der Schule während der
Schaljahre 1894/95 und 1895/96 (je Wintersemester und Sommer-
semester) ergibt sich aus folgender Übersicht:
Fachschule »•■■iilii«k««i fltiwUnfieM »«m/m i«»l»»
18M/g6 18Wi/96 1884/95 1885/96 S(llWti»r lulhlu StkwUMr luttlllt
I. Bauschule .... 12
22
39
48
26
13
36
12
IT. Ingenieurschule . . 61
53
198
177
102
96
103
74
in. iMkuiick-tMkniicke Sckile . 96
119
288
323
167
121
172
151
IV. CktBiuk-tNkQiiektSiknte*). 44
58
138
139
67
71
63
76
f o. Forstschule ... 12
7
27
27
25
2
25
2
y.{ b. LuMrtiihiRlicke 8«kalt 10
12
26
24
15
11
13
11
[ c. Kgltoriipiinr-Stkil« . 3
3
9
9
8
1
9
—
VI. Schule für Fachlehrer :
a. Mathematische Sektion 4
2>. KatinrinenukalUitk« 8«kti*i . 7
10
6
1 32
40
21
11
20
20
Total 249
290
757
787
431
326
441
346
570/0
430/0
56»/o
440/0
1893/94 287
720
411
309
431
326
*) InklnsiT« pharmaxentlsche Sektion
59<»/o
41 «/o
570/0
430/0
Von den neu aufgenommenen 249 Schülern pro 1894/95 (290
pro 1895/96) hatten 137 (1895/96: 81) die Aulnahmsprüfung zu
bestehen, nämlich 39 Schweizer und 98 Ausländer; die übrigen 161
(100 Schweizer und 61 Ausländer) dagegen nicht (1895/96: 209),
da sie im Besitze genügender Maturitätsausweise waren.
Die Zahl der Anmeldungen hat betragen pro 1894/95: 340
(Oktober 1894: 315, Sommersemester 25); pro 1895/96: 370 (Ok-
tober 1895: 355, Sommersemester 1896: 1.5). Davon haben ihre
Anmeldung vor der Prüfung zurückgezogen 1894/95: 42, 1895/96:
33, und es sind Abweisungen erfolgt infolge ungenügenden Be-
stehens der Prüfung: 1894/95:49 (36 o/« der Geprüften) ; 1895/96:
47 (36 o/o).
^) Nach den Geschäftsberichten des eidgenössischen Departements des Innern
pro 1895 und 1896.
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Fördening de« Unteirichtswesens durch den Bond.
117
Die Vermehrung der Schülerzahl wird durch die Frequenz-
st«igenmg der mechanisch-technischen Schule erklärt (323 regel-
massige Schüler pro 1895/96 gegen 262 pro 1893/94); sie ist
im wesentlichen eine Folge des grossen Aufschwungs auf dem Ge-
biete der Elektrotechnik.
Zu den regeboaässigen 757 Schülern pro 1894/95, pro
(1895/96 787) kamen noch 478, bezw. 463 Auditoren i), so dass
die Gesamtfreqnenz auf 1230, bezw. 1250 anstieg.
Über das Prüfungswesen am Polytechnikum Zürich in den
Schuljahren 1894/95 und 1895/96 gibt die folgende Übersicht
Auskunft:
Schuljahr 1894/95.
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Ingenieurschule . .
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116
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12
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16
M echan.-techn. Schule
232
18
195
19
49
24
25
55
22
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20
Chem.-techn. Schule .
102
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11
20
30
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16»)
Forstschule ....
19
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2
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—
6
LandwirUchaftl. S(M«
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140
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S
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■ 1895/96.
Bauschule ....
39
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6
Ingenieurschule . .
186
17
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Mechan.-techn. Schule
268
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209
26
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14
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Chem.-techn. Schule .
109
12
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25
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Forstschule ....
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—
6
Landwirtschaft!. Stkil«
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—
2
6
1896/96 : 609 67 499 43 140 40 100 172 94 15 79
*) Womntei l Pharmaieut.
Stipendien. Um solche bewarben sich 1895 19 Studirende
(1896: 23), von denen 18 berücksichtigt (1896: 22) und im ganzen
mit Fr. 6100 (1896: Fr. 6150) unterstützt wurden. Über die Vor-
schriften bei der Stipendienerteilung sind die bezüglichen Regle-
mente in Beilage I des vorliegenden Jahrbuches zu vergleichen.
') In der Mehnahl für die Fächer der Vn. Ahteilung, zum Teil der Stu-
dentenschaft der Hochschule angehörend.
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118 Jabrbnch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Das Schulgeld wurde 1895 23 (1896: 21) Schülern erlassen.
Znsammen mit den Stipendiaten, die als solche ohne weiteres Schul-
gelderlass geniessen, sahen sich demnach 1895 42 (1896 : 43) Stu-
dirende von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
2. L e h r e r s c h a f t. Beim unterrichte in Vorlesungen, Übungen
und Arbeiten aller Art waren betätigt:
Wiittneanter So>»ntBeit(r Sckiljthr
1894/1» 18»& lg»S/96
Fest angestellte Professoren und Lehrer. . 55 56 66
Honorarprofessoren — — — (6)
Assistenten (wovon zugleich als Privat-
dozenten tätig oder mit bestimmten Lehr-
aufträgen bedacht) 25 (8) 27 (8) 33 (6)
Anderweitige mit bestimmten Lehraufcrägeu
bedachte Dozenten 9 9 5
Privatdozenten (Assistenten, die zugleich Pri-
vatdozcnten sind, nicht inbegriffen) . . 32 28 32
(Davon mit bestimmten Lehraufträgen
bedacht) (9) (8) (6)
Total 130 128 136
Die Zahl der pensionirten Professoren ist von 7 im Jahre
1894 auf 4 im Jahre 1896 zurückgegangen.
3. Organisatorisches. Entsprechend den Fortschritten
auf allen technischen Gebieten erscheint es als selbstverständlich,
dass auch der Lehrplan der einzelnen Fachschulen des Polytechni-
kums in beständigem Fluss begriffen ist und hierin den Be-
därfhissen der Wissenschaft in Fühlung mit dem praktischen Leben
zu entsprechen sucht. So wären denn eine ganze Reihe von kleinern
und grossem Änderungen der Stadienpläne in den letzten Jahren
namhaft zu machen; doch seien hier nur die wichtigsten heraus-
gehoben.
Mit Bezug auf die immerfort gestellten Wünsche betreffend
die Aufnahme neuer Fächer und Stunden in den Stundenplan der
Fachschulen spricht sich der Geschäftsbericht des Bundesrates
(Departement des Innern) folgendermassen aus:
„Die Einführung neuer Unterrichtsfacher in die Studienpläne
der Fachschulen erfolgte nach Möglichkeit und zwar meistens so,
dass den Studirenden hinsichtlich dieser Fächer die Wohltat der
Reglementsbestimmung gewahrt blieb, nach welcher an den Fach-
schulen vom dritten Jahre an die Auswahl des Unterrichtsstoffes
innerhalb des Rahmens des Jahreskurses frei ist. Auf Grund dieser
Bestimmung lassen sich die Studienpläne, ohne die Studirenden zu
überlasten und die Studienzeit noch weiter auszudehnen, erweitern,
so dass auch die Nebenzweige der Hauptfächer sich ausreichend
berücksichtigt finden. Indem die Schule auf diesem Wege vor-
geht, bietet sie den Studirenden auch die Möglichkeit, nach Be-
lieben ihre Studien schliesslich auf einen besondern Zweig des von
der Fachschule vertretenen Berufes zu richten."
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Förderang des Unterrichts wesens dnrch den Band. 119
In der Bauschule ist der bis anhin fakultative Unterricht in
Hygieine obligatorisch erklart worden; die Stundenzahl für das
wichtige Fach „Technologie der Baumaterialien" ist für die Bau-
und Ingenieurschule von 2 auf 3 Stunden erhöht worden, im ersten
Kurs der Bauschule für die Baukonstruktionslehre von 3 auf
4 Stunden.
An der Ingenieurschule ist der Unterricht in „angewandter
Elektrotechnik" neu eingeführt worden. Im feniem ist im Sinne
der Bestimmungen des Schnlreglements, wonach den Studirenden
der hohem Kurse die Auswahl unter den gebotenen Fächern frei-
steht, auch „geodätisches Praktikum" und „technologisches Prak-
tikum" im Studienplane der Ingenieurschule berücksichtigt. Ein
neuer Stndienplan für diese Abteilung, der allen gegenwärtig
geltenden Anforderungen und Bedürfnissen Rechnung tragen soll,
ist in Arbeit.
Der Studienplan der mechanisch-technischen Schule er-
hielt im Sommersemester 1895 die endgültige Ausgestaltung nach
den längst gehegten Plänen. „Durch etwelche Umgestaltung und
Erweiterung des Unterrichtes in theoretischer und angewandter
Elektrotechnik und in Maschinenbau und durch Einführung der
„Fabrikanlagen" als neues Unterrichtsfach in den obersten Jahres-
kurs ist der Maschinenbau mit der Elektrotechnik nun in zweck-
mässige organische Verbindung gebracht und der Stadienplan so
eingerichtet, dass den Studirenden Gelegenheit geboten ist, sich
nach freier Wahl als Masciiinenkonstrukteur, als Elektrotechniker
oder als Fabrikingenieur besonders auszubilden."
Bei der chemisch-technischen Abteilung ist die Durch-
fühnmg des neuen auf 7 Semester ausgedehnten Studienplanes mit
dem Wintersemester 1894/95 zum Abschlüsse gelangt. Besonderer
Unterricht wird nun auch in Elektrochemie erteilt und zwar ist im
II. Kurs ein Kurs über „Elektrochemie mit Praktikum", sodann
auch „bakteriologische Übungen" eingefügt worden.
Die projektirte Ausdehnung des Studienplanes der Forst-
schule auf 7 Semester wurde fallen gelassen und innerhalb des
bisherigen Rahmens von 6 Semestern die notwendige Revisions-
arbeit vorgenommen.
Für die Kulturingenieurschule gelangte der neue, von 7
auf 5 Semester verkürzte ünterrichtsplan zur Ausführung. Als
neues Fach ist eine Vorlesung über „Ausgleichungsrechnungen"
eingeführt worden.
Der Studienplan der landwirtschaftlichen Schule ist durch Auf-
nahme von Vorlesungen über „Molkereiwesen" und „Bakteriologie"
ergänzt worden.
Für eine Reihe der neuen Fachgebiete sind frische Lehrkräfte
eingestellt worden.
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120 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
4. Anstalten für Übungen, Arbeiten, Untersachnngen.
Die verschiedenen Laboratorien und Werkstätten zählten an Prak-
tikanten :
Winter Sommer Winter Sommer
Physikalisches Institut: »»M/s» i»» i«»/»« i«»
Allgemeine Übnngslaboratorien 60 35 71 86
Elektrotechnische Laboratorien 59 76 90 70
Wissenschaftliche Laboratorien 14 15 22 16
Chemisch-technische Schule:
Analytisch-chemisches Laboratorium*). . . 94 — 94 91
Technisch-chemisches Laboratorium ... 60 47 57 43
Pharmazentisches Laboratorium 4 7 4 7
Bakteriologisches Laboratorium 4 5 6 5
Agrikultnrchemisches Laboratorium der land-
wirtschaftlichen Schule 8 20 6 17
Photographisches Laboratorium — 20 80 30
Zoologisches Laboratorium 8 7 10 5
Maschinen-Laboratorium der mechan.-techn.
Schule 15 48 25 63
Petrographisches Praktikum — — 10 7
Modellirwerkstätte 19 — 25 8
') Inkl. Stadlrende der mechanlich-technlschen Schale: 18M/96: S6; 18t6/<6: 36.
5. Sammlungen. Auch in den Jahren 1895 und 1896 hatten
sich die Samminngen und die Bibliothek zahlreicher, zum Teil
recht bedeutender Geschenke zu erfreuen. Diese sowie die syste-
matische Äutnung des Sammlnngsmaterials beanspruchen immer
mehr Eaum, neue Einrichtungen, grössere Mittel für Unterbringung,
Unterhalt und Besorgung. Erweiterungen des Unterrichts, Ein-
führung neuer UnterrichtsßLcher nötigen zur Erweiterung bestehen-
der oder zur Anlage neuer Sammlungen und Unterrichtsmittel. Auch
hier ist neuerdings darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Käum-
lichkeiten für die grossen Sammlungen absolut ungenügende sind
und dass letztere in dieser Richtung einer förmlichen Kalamität
gegenüberstehen. Dies ist in noch stärkerem Masse mit der Unter-
bringung der sehr ansehnlichen Bibliothek des Polytechnikums der
Fall. Unverzügliche Abhülfe erscheint dringend geboten.
6. Annexanstalten. Die Benutzung derselben durch das In-
und Ausland ist eine Stetsfort steigende und es kommen diese In-
stitute (Materialprüfungsanstalt, agrikulturchemische Untersuchungs-
station, Samenkontrollstation und Zentralanstalt für forstliches Yer-
suchswesen) neben ihrer Mission im Dienste des Polytechnikums
faktischen Bedürfnissen entgegen. Im Laufe des Jahres 1895 ist
infolge der steigenden Anforderungen an die Anstalt für Prüfung
von Baumaterialien das Reglement von 1891 einer eingehenden
Revision unterzogen worden. Dasselbe wurde auf Beginn des Jahres
1896 in Kraft gesetzt, i) — Die agrikultur-chemische Station
hat trotz der neu gegründeten kantonalen Untersuchnngsstationen in
Bern und Lausanne in den beiden Berichtsjahren einen erheblichen
Zuwachs ihrer Tätigkeit zu verzeichnen.
•) Vergl. Bundesblatt 1896, I, S. 13.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 121
Die Vorstände sowohl der agrikulturchemischen als der Samen-
kontrollstation sind durch Yoiträge und Leitung von Kursen viel-
fach mit der praktischen Landwirtschaft in Verbindung getreten.
7. Maturitätsverträge. Die 1894 mit Neuenbürg aufge-
nommenen Unterhandlungen fttr Abschluss eines Vertrages ffir An-
erkennung der Maturitätszeugnisse des reorganisirten kantonalen
Gymnasiums für prüftingsfreien Eintritt in die eidgenössische poly-
technische Schule endigten 1895 damit, dass der frühere, mit der
Akademie abgeschlossene Vertrag auf das Gymnasium übertragen
wurde.
Neue Unterhandlungen wurden 1895 mit Waadt angeknüpft
für Abschluss eines Maturitätsrertrages mit dem Gymnase math^-
matique in Lausanne. Im Dezember 1895 hat mit den Behörden
des Kantons Waadt eine Konferenz stattgefunden ; der damals auf-
gestellte Vertragsentwurf ist 1896 noch nicht perfekt geworden,
sondern harrt noch der Genehmigung von selten der waadtländi-
schen Behörden.
8. Finanzielles. Die Ansgabetitel des Polytechnikums
sind folgende: „a, ,,„
Beamtnng Fr. 41,184 Fr. 44,932
Verwaltung „ 115,720 „ 105,714
Kosten des Lehrpersonals „ 570,729 „ 588,205
Unterrichtsanstalten und Sammlungen ... „ 187,094 ,. 166,186
Preise „ 453 „ 653
Unvorhergesehenes . ' ^ 18,564 ^ 16,908
Total Fr. 933,744 Fr. 922,598
In diesen Ausgaben sind die Rechnungen der militärwissen-
schaftlichen Abteilung nicht berücksichtigt, da die eidgenössische
Militärverwaltung für sie sorgt. Ebenso bleiben die sogenannten
Annexanstalten unberücksichtigt, da sie gesondert verwaltet werden.
9. Verschiedenes. Zur Sicherung des Physikgebäudes
gegen die Arbeiten in demselben störende Einflüsse, welche aus
Strassenanlagen und ans Bauten zu befürchten waren, ist ein hinter
dem Physikgebäude gelegenes Stück Land durch den Bund erworben
worden.
Der Schulrat hat 1895 nach langen Verhandlungen für eine Kol-
lektiwersicherung der Studirenden auf deren Kosten einen Vertrag
zur Versicherung der Studirenden gegen Unfall mit der
Unfall Versicherungsgesellschaft „Zürich" abgeschlossen. In ähn-
licher Weise ist bereits an deutschen technischen Hochschalen für
die Studirenden vorgesorgt worden.
„Die Versicherung lehnt sich an die bestehende Krankenkasse
der Studirenden an, deren günstiger Stand ermöglicht, mit einer
Erhöhung der vorgeschriebenen jährlichen Einlage der Studirenden
von Fr. 5 auf Fr. 6 aus ihr die auf den Einzelnen entfallende Ver-
sicherungsprämie von Fr. 3 ohne Belastung der Schule zu ent-
richten."
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122 Jahrbuch dea Unterrichtswesens in der Schweiz.
„Neben den Stadirenden durften die Assistenten auch nicht
länger mehr gegen Unfall unversichert bleiben und es wurde daher
auch für diese ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, wie es für
die zur Verwaltung der Schule gehörenden Angestellten schon früher
geschehen ist."
Das Polytechnikum als Ganzes und einzelne seiner Abteilungen
und Annexanstalten insbesondere haben sich durch ihre hervor-
ragende Beteiligung an der Landesausstellung in Genf 1896
ausgezeichnet.
II. Eidgenössische MedIzlnalprUfungen.i)
a) Maturüäisangelegenheiien. Zu Anfang des Jahres 1895 wurde
durch die eidgenössische Maturitätskommission beim eidgenössischen
Departement des Innern eine Anregung für Umgestaltung der For-
derungen über die Vorbildung (Maturität) der Medizinalkandidaten
gemacht, die ihrem Wesen nach sehr weitgehend ist. Die Vorberatung
dieser Angelegenheit ist zunächst dem schweizerischen Schulrat und
dem leitenden Prüfungsausschuss überwiesen worden. Nach Eingang
des Ergebnisses der Beratung ist dasselbe im Jahre 1896 den medi-
zinischen Fakultäten der fünf schweizerischen Hochschulen zur
Ansichtsäusserung mitgeteilt worden, die sich bis Ende 1896 darüber
haben vernehmen lassen. Über die weitem Vorkehren in dieser
Angelegenheit wird nächstes Jahr zu berichten sein.
Das Verzeichnis der schweizerischen Schalen, deren Abgangs-
d. h. Reifezeugnisse als Maturitätsausweis für Ärzte, Zahnärzte,
Apotheker und Veterinäre gelten sollen *), hat auf das Gesuch des
Erziehungsdepartements des Kantons Neuenburg und das em-
pfehlende Gutachten der Matuntätskommission eine Abänderung
in dem Sinne erfahren, dass unter I» und P die Akademie Neuen-
burg gestrichen und an deren Stelle das dortige Kantonsgymnasium
mit seiner Literar- und Realabteilung als Anstalt für Ausstellung
der Maturitätsausweise gesetzt wird.
Das Ergebnis der in den Jahren 1895 und 1896 in Basel,
Bern, Genf, Lausanne, Zürich, Neuenburg, Aaräu veranstalteten
Maturitätsprüfungen ist folgendes : »,pi,.,t,n ..f «u»
Arzt-, Zahnarzt- und Tierarxt-
Anmeldungen : Apotbekerdiplom diplom
1896 1896 189S 1896
Total 61 57 32 40
Davon: Fflr die ganze Prüfung 44 47 32 40
„ „ Erg^nzong^sprüfang .... 17 10 — —
Die Prüfung bestanden :
Ganze Prüfung 20 24 20 23
ErgänznngsprUfnng 6 8 — —
Abgewiesen 28 17 11 15
Vom Examen weggeblieben 7 8 1 2
') Vergl. Qeschäftsberichte des eidgenössischen Departements des Innern pro
1895 nnd 1896.
«) Bnndesblatt 1889, IV, 231 und Jahrbuch 1889, BeUage I, pag. 1.
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FOrderang des Unterrichtswesens durch den Band.
123
Von den Aspiranten auf das Arzt-, Zahnarzt- und Apo-
thekerdiplom haben sich für folgende Prüfnngsorte angemeldet:
1895: 9 für Genf, 23 für Zürich, 23 für Aarau, 6 für Neuenburg.
1896: 4 für Lausanne, 18 für Zürich, 10 für Freiburg, 25 für Bern.
Für die Maturitätsprüfungen in Zürich für die Tierarznei-
kandidaten haben sich 1895: 24, 1896: 21, in Bern 16 pro 1895
und 11 pro 1896 angemeldet.
b) Medizinalpräfungswesen. Über das Resultat der in den
Jahren 1895 und 1896 stattgefundenen Medizinalprüfungen orientirt
die nachstehende Übersicht:
II
m Jahre 1895:
(+
= mit Erfolg. -
- = ohne Erfolg.)
PrDfungtn '"^
tat
+ -
aeif
+ —
Lioiuie
+ -
Xeuabiig
+ -
Ziruh
-1- -
ZuiUBtll
-f -
Total
fiitirwitt. 16 i
Mitii. {uii.-pbji. 29 1
Mprifu; 22 2
4 -
28 5
23 4
28 5
18 1
7 2
9 2
3-
5 2
—
—
26 4
51 7
41 2
83 15
129 14
98 12
98
143
110
"™""- ruhprihig
6 1
5 1
1 —
z
1 —
1 1
9 1
6 2
10
8
"•^- irwliprifug 3-
3 -
3 2
1 -
3 —
6 -
z
—
4 —
3 —
11 —
17 2
11
19
(utinriti.
TttKiOr^ttit-pk}!.
(rukpritug
10 3
3 1
4 1
—
—
6 4
12 2
15 1
16 7
15 3
19 2
23
18
21
1895: J2 7
79^
J8 16
94~'
^ 10
76"
J7 4
31~^
—
—
160 Jl
18T
403 58
461
461
1894: ^ 12
111 21
132"
^ 12
80"
J6J1
—
—
148 J6
174
459 82
541
541
Im Jahre 1896:
p.. Butl
prgi.ng.n ^ _
B«ni
+ -
««if
+ -
LuuiM
+ -
S«i«ikirg
»rick
-f -
ZlllMI«!
-f -
Total
(utirwitt. 27 2
■«Uiii. ^uiL-plin. 20 8
Ihthprifug 23 2
28 9
18 2
23 5
20 3
12 1
5 —
24 3
12 4
10 3
3
—
32 8
41 3
30 4
134 25
103 13
91 14
159
116
105
"-•■KÄ 1 -
3 1
5 -
1 -
—
4 1
8 2
6 -
10
6
"•-ISft i-i
2 -
4 2
3 —
2 -
3 1
2 -
3 —
4 -
14 1
15 3
15
18
lutirniii.
Tittriiir {uit.-phji.
Irukprifiig
3 4
11 2
4 2
50 5
52 11
-
—
10 10
10 4
7 1
18 14
21 6
11 3
27
27
14
1896: 77 8
93 26
3
141 31
416 81
497
85 119 55 63 3 172 497
Sämtliche Prüfungen (nicht Personen), genügende und unge-
nügende, verteilen sich nach der HeimatangehOrigkeit der geprüften
Personen folgendennassen :
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124
Jahrbncb des Unterrichtswesens in der Schweiz.
189S
1896
Zürich . .
54
61
Bern . .
68
83
Luzem . .
27
29
Uri . . .
3
1
Schwyz . .
7
9
Nidwaiden
1
1
Obwalden .
—
2
Qlams . .
6
6
Zug . . .
7
5
Transport
173
197
Schweiz.
189B
1896
189B
1896
Transport 173
Freiburg . . 9
Solothum . . 13
Baselstadt. . 34
Baselland . . 6
Schaffhansen . 7
Appenzell i.-Ri. 8
Appenzell I.-Rh. 3
St. GaUeif. . 36
197
10
9
29
7
12
1
2
47
Transport 289
Granbfinden . 18
Aargau ... 17
Tbnrgau . . 24
Tessin ... 4
Waadt ... 29
WaUis ... 4
Neuenburg . 21
Genf. ... 25
314
18
19
18
6
29
11
26
24
Transport 289
314
Total 431
465
Ausland.
1896 1896
Deutschland 5 19
Russland 16 4
Österreich 3 4
Frankreich 1 —
England 1 2
HoUand 2 2
Transport 28 31
189B 1896
Transport 28 31
Türkei 1 —
Vereinigte Staaten Nord-
amerikas 1 —
Transvaal — 1
Total 30
Der leitende Ausschuss für die Medizinalpriifungeü ist beim
Bundesrate für eine Totalrevision der Verordnung vom 19. März
18881) für die eidgenössischen Medizinalprüfungen eingekommen
und es hat diese Behörde im Jahre 1895 einen bezüglichen Auftrag
erteilt. Die Vorarbeiten sind trotz zahlreicher Sitzungen auch im
Jahre 1896 noch nicht zu einem Abschluss gelangt.
Die bereits im 1895er Geschäftsberichte erwähnte Eingabe des
Erziehungsdepartements des Eantons Neuenbürg um Errichtung
eines Sitzes für die naturwissenschaftlichen Prüfungen der
Ärzte und Zahnärzte an der Akademie Neuenburg wurde durch
den Bundesrat unterm 7. März 1896 in bejahendem Sinne erledigt. *)
Die Prüfungskommission wird einstweilen vom Präsidenten des
Prüfungssitzes Lausanne präsidirt.
Unterm 15. Juli 1896 zeigte auch der Staatsrat von Freiburg
an, dass der Grosse Rat dieses Kantons im Mai 1895 die Errich-
tung einer Fakultät für Naturwissenschaften mit den zum Unter-
i'icht in letztern nötigen Hülfsanstalten (Laboratorien und Lehr-
sälen) an der Universität beschlossen habe und dass diese Fakultät
auf Beginn des Wintersemesters 1896/97 in Tätigkeit treten soUe.
Damit ist das Gesuch verbunden worden, es möchte ähnlich wie
es in Bezug auf die Akademie in Neuenburg geschehen sei, durch
den Bundesrat beschlossen werden, dass künftig in Freibnrg natur-
wissenschaftliche Prüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
abgehalten werden. Die Entscheidung über dieses Gresuch ist im
Jahr 1896 nicht mehr gefallen.
1) Jahrbuch 1888, Beilage L pag. 3—24.
«) A. S. n. F. XV, 432.
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FSrderang dea UnterrichtsweaenB darch den Band.
125
III. Eidgenössische Rekrutenprilfungen 1895 und I896.i)
Im Jahr 1896 sind die Prüfungsergebnisse nach Berufsarten
in wesentlich vereinfachter und veränderter Form publizirt worden.
Man ist von der seit 10 Jahren befolgten ausführlichen Darstellung
abgekommen und hat hiebei auf die Heraushebuug der höher Ge-
schulten, der guten und schlechten Gesamtleistungen unter Weg-
lassnng der übrigen Prüfungsergebnisse, in gleicher Weise, wie
dies seit 1889 für die Prüflinge landwirtschaftlichen Berufes ge-
schehen ist, Bficksicht genommen.
Gegenüber dem Jahre 1895 ist für 1896 ein tüchtiger Fort-
schritt zu konstatiren. Nicht nur ist die auf je 100 Geprüfte
berechnete Häufigkeit der schlechten Gesamtleistungen (Note
4 oder 5 in mehr als einem Fache) von 11 auf 9 zurückgegangen,
sondern es ist auch gleichzeitig das Verhältnis der guten Gesamt-
leistungen (Note 1 in mehr als zwei Fächern) von 24 auf 25 ge-
stiegen. Es sind dies nach beiden Bichtungen die günstigsten seit
Einführung der Kekrutenprüfungen zu Tage getretenen Ergebnisse,
wie die seit 1881 festgestellten Zahlen in der nachstehenden
Zusammenstellung zeigen.
Von je 100 Geprüften hatten
sthr gute s«lir »ohiwsht«
Gesamt!
PrQftinrg-
Jahr
1896
1895
1894
1893
1892
1891
1890
1889
Von je 100 Geprüften haften
$ahr gute sehr schlecht«
Geaamtleistuufien
25
24
24
24
22
22
19
18
9
11
11
10
11
12
14
15
PrüfnnKS-
Jahr
1888
1887
1886
1885
1884
1883
1882
1881
19
19
17
17
17
17
17
17
otlelitungen
17
17
21
22
23
24
25
27
Der erfreuliche Fortschritt der 1896er Prüfungen äussert sich
auch darin, dass die schlechten Gesamtleistungen in nicht weniger
als 20 Kantonen seltener und nur in 4 Kantonen häufiger ge-
worden sind, während sie in einem Kantone gleich blieben. Auf
der andern Seite wurden die guten Gesamtleistungen in 12 Kan-
tonen häufiger, in 7 Kantonen seltener und blieben sich in den
übrigen 6 Kantonen gleich.
Im einzelnen gestaltet sich das Bild im Laufe der letzten
sechs Jahre für die Kantone folgendermassen (Die Verhältniszahlen
sind seit dem Jahre 1886 berechnet worden):
*) Siehe Liefeningeu 106 und 111 der Publikationen des eidg. statistischen
Bnreans in Bern: Pädagogische Prüfang bei der Rekrntirung im Herbste 1895
und 1896. — Die Lieferung 106 betreffend das Jahr 1895 enthält einen ein-
gehenden Rückblick anf das Werden and die Resultate der schweizerischen
Bekmtenprflfongen.
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1
126
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Vor i» 100 «a»rOttM hatton
sehr gute sehr schlechte
Geumtletgtnngen
1896 189B 1894 1893 1892 1891 1896 189S 1894 1893 1892 1891
Schweiz
. 25
24
24
24
22
22
9
11
11
10
11 12
Zürich .
, 37
36
35
32
32
31
7
9
8
7
8 8
Bern .
. . 22
20
20
19
20
18
10
12
11
12
12 15
Lnzern
. 18
21
17
22
16
20
16
16
21
13
17 16
Uri . .
. 13
9
11
11
15
9
17
18
24
23
25 23
Schwyz
. 17
17
16
18
14
13
15
16
17
16
27 23
Obwalden
. 20
21
21
29
31
22
5
9
8
1
3 5
Nidwaiden
. 19
21
16
17
10
15
12
7
12
8
9 9
Glams .
. 29
26
31
28
26
23
5
9
7
9
13 5
Zng. .
. 13
20
18
23
18
16
13
14
11
6
9 13
Freiburg
. 15
18
23
21
16
17
9
10
7
7
9 11
Solothurn
. 20
20
25
19
19
19
10
12
7
10
8 12
Baselstadt
. 49
45
46
44
43
53
2
3
3
5
4 3
Basel land
. 19
20
20
15
14
19
8
9
9
11
12 11
Scbaffhansen 37
40
40
36
30
28
2
1
4
5
6 8
AppenztU i.-Ek. 22
22
22
21
20
22
9
12
15
11
13 12
Appenz.ll L-Rli. 12
8
7
14
3
10
24
33
25
25
33 37
St. Gallen
. 26
26
21
24
23
24
11
12
14
13
14 13
Graubünden . 25
22
23
22
23
20
10
12
12
12
11 12
Aargan
. 24
22
23
20
19
17
7
10
11
10
12 13
Thnrgan
. 36
33
33
37
32
33
4
6
5
4
6 7
Tessin .
. 18
16
16
15
18
17
16
15
17
19
21 14
Waadt .
. 20
20
22
26
19
21
9
8
10
6
9 10
Wallig .
. 22
21
17
15
14
13
12
13
17
16
12 16
Neuenbürg
. 31
31
.34
33
31
38
4
5
5
5
6 5
Genf .
. 43
35
34
35
36
36
3
6
6
5
8 8
Mit Bezug auf die durchschnittlichen Leistungen
in
den ein
zelnen Pr
üfung
sfä
ehern
ergeben
sich
folgende
Zi
isammei
Stellungen
a
. FVr die ganze Schireiz.
Von je 100 eeprOttan batton
.
PrUftansts-
Jahr
(rnte Noten,
d. h. 1 oder 2
schlechte Noten,
d. h.
4 oder B
Ijearn Auftatz Eechnen
Vaterl
kund*
•"•
Imeson
Anfsat« Rechnen ^^J-
1896
83
59
64
48
3
8
9
17
1895
81
56
63
46
3
10
10
18
1894
80
57
64
46
3
10
9
18
1893
82
57
65
47
3
10
9
18
1892
79
57
60
46
4
10
10
20
1891
78
55
62
45
4
11
10
21
1890
76
53
57
41
6
13
12
24
1889
75
52
53
42
6
13
15
23
1888
71
51
54
40
8
16
14
25
1887
72
52
58
38
8
16
13
28
1886
69
48
54
35
9
19
18
32
1885
67
48
54
34
10
18
18
34
1884
66
48
54
34
10
21
18
36
1883
66
46
51
32
11
23
19
38
1882
63
47
55
31
13
24
18
40
1881
62
43
49
29
14
27
20
42
Digitized by
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Förderung des Uuterrichtswesens dnich den Bund. 127
b. Nach Kantonen.
Von ja 100 GeprOften btttm
t;ate Noten, d. h, 1 oder 2 schlechte Xoten, d. h. 4 oder B
Lesen Anfäatz Bechnen ^„^j^' Lesen Aufsatz Rechnen ^Junj,"
1896 189S 1896 189S 189C 1S9S 1896 18B6 1896 1896 1896 1896 1896 1896 1896 1896
Schweiz
83
81
59
56
64
63
48
46
3
8
8
10
9
10
17
18
Zürich . .
91
89
68
65
74
71
53
52
2
2
5
8
6
8
16
16
Bern. . .
80
77
59
54
60
58
45
41
3
3
9
11
9
11
18
20
Lnzem . .
73
77
47
51
53
57
88
48
5
5
13
14
13
13
25
24
Uri . . .
5i
45
32
29
51
48
30
28
9
11
18
26
11
12
30
29
Schwyz . .
74
71
39
42
53
50
41
38
5
7
17
17
12
13
26
25
Obwalden .
82
77
54
55
75
68
57
49
3
4
7
10
4
7
8
15
Nidwaiden .
78
77
40
45
58
75
43
50
4
4
13
18
11
6
14
10
Olam» . .
90
86
73
65
74
74
49
46
1
2
6
8
5
7
14
18
Zng . . .
75
80
40
51
58
60
37
40
3
4
16
9
8
13
21
26
Freibnrg .
66
69
47
50
65
66
41
57
5
5
8
9
8
8
22
16
Solothnm .
81
77
58
54
68
65
49
49
8
5
9
14
8
9
16
15
Baselstadt .
96
96
87
85
79
77
71
65
0
1
2
2
3
3
7
Baselland .
81
77
59
51
68
65
48
46
2
1
7
9
10
9
12
14
üchafkuin .
97
98
77
78
81
83
59
58
0
—
2
2
2
1
8
6
iffHUll l.-RIl.
83
83
53
51
64
59
51
48
2
2
10
12
8
13
14
16
ifftM I.-Bk.
64
50
31
26
39
31
25
20
7
19
16
31
22
31
41
46
St. Gallen .
82
80
56
53
63
63
45
43
2
3
8
10
9
11
21
23
GranbOnden
92
89
58
53
66
66
38
35
3
9
10
8
8
28
32
Aar<^u . .
85
80
62
56
68
60
54
48
3
6
9
7
9
12
15
Thurgau .
97
93
81
77
79
83
53
50
1
2
5
4
4
12
14
Tessin . .
80
79
52
46
40
47
31
27
5
11
12
20
14
23
30
Waadt . .
77
82
53
58
60
60
44
42
3
8
7
8
9
19
14
Wallis . .
84
81
49
45
57
54
56
52
3
13
14
14
17
12
14
Neuenburg
86
85
69
57
71
72
60
61
2
4
6
5
6
8
8
Genf. . .
94
95
76
74
80
74
70
.50
0
4
4
3
5
5
14
Die zweite der vorstehenden Übersichten zeigt uns trotz der
konstatirten Besserung in den Präfangsergebnissen doch noch die
unerfreuliche Tatsache, „dass es noch Kantone gibt, von deren
Jnngmannschaft je der siebente ein ganz ungenügendes, ja nichts-
wertiges Wissen an den Tag legt, während noch nicht ein Fünftel
über hinreichend gute Schulkenntnisse verfügt. Die Verhältniszahl
der schlechten Leistungen ist eben ein Durchschnitt, welcher
neben günstigen und mittleren Verhältnissen auch noch sehr un-
günstige in sich begreift". So ist denn noch vieles zu tun, ins-
besondere auch noch in einer grössern Anzahl von bestimmten
Bezirken. Doch ist hier zu konstatiren, dass in allen Kantonen
ohne Ausnahme die Schulgesetzgebung im Fiuss begriffen ist und
dass man insbesondere darauf ausgeht, zukünftigen Wehrmännem
in Fortbildungsschulen oder Rekrutenvorkursen ein bestimmtes
Minimalmass allgemeiner Kenntnisse zu vermitteln. Der V. und
VIII. Band der im Jahr 1897 erschienenen schweizerischen Schul-
statistik geben über die bezügliche Gesetzgebung detaillirte Aus-
kunft, ebenso die ausführlichen Begleitbemerkungen in der Publi-
kation des eidgenössischen statistischen Bureaus (111. Lieferung)
betreffend die Ergebnisse der pädagogischen Prüfungen bei der
Rekrutirung im Herbste 1896.
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128
Jahrbuch des Untenichtswesena in der Schweiz.
Die Zahl der geprüften Rekmten in den
war folgende:
1896
••prOH* Roknrtn
KmIor davon
de« letzten im J»^'«"
Prinuirschalbesaches g»n«en Schulen
besaeht
Schweiz 28100 5562
Zürich 3092 1351
Bern 5710 720
Lnzem 1460 356
Uri 168 21
Schwyz 559 69
Obwalden 143 14
Nidwaiden 139 22
Glarns 297 72
Zug 233 61
Freiburg 1264 60
Solothum 932 221
BaselsUdt 474 169
Baselland 631 91
Schaffhansen 432 131
Appenzell Ä.-Rh 512 75
Appenzell I.-Bh 131 12
St. Gallen 2075 475
GranbOnden 876 159
Aargan 2121 388
Thnrgan 977 209
Tessin 1099 173
Waadt 2270 237
Wallis 877 39
Neuenbürg 1023 158
Genf 603 279
Ungeschulte ohne bestimmten
Wohnort 2 —
Von der QegamUahl waren:
Besucher hSherer Schulen 5562
und iwar von:
Sekundär- n. ähnlichen Schulen . . . 3669
Mittlem Fachschulen 636
Gymnasien n. ähnlich. Schulen . . . 1123
Hochschulen 134
Cberdles mit;
Ausländ. Priaimliilort .... 416 90
einzelnen Kantonen
1896
Gepfflns ItoknrtMi
davon
bn
hatten
hSheie
Sehnleu
bemeht
27342
5269
2840
1212
5598
685
1410
372
190
17
527
72
155
11
141
11
295
71
215
58
1212
68
898
185
510
180
678
87
403
125
518
82
125
10
2051
444
828
139
2015
329
1003
211
1030
168
2302
262
961
45
993
154
544
271
— 5269
— 3442
— 586
— 1115
— 126
404
97
IV. Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung. *)
(Vergleiche den statistischen Teil.)
Nach den verschiedenen Kategorien der snbventionirten An-
stalten ergibt sich folgende Zuteilung der Bundesbeiträge pro 1895
und 1896.
') Vergleiche die Geschäftsberichte des Bundesrates pro 1895 nnd 1896
Aber das eidgenSssische Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.
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Fördernng des ünterrichtswesens durch den Bund. 129
1895 1806
Ao.t...e„ An«hl g-nd«; A„«.h. Bu„^
o. Techniken in Winterthnr, Bnrgdorf, *^'
Biel (mit ührenmacherschule) ... 3 96300 3 103395
b. Allgemeine Gevrerbeschole Basel . . 1 27518 1 29300
e. Kunatgewerbeschulen in Zürich, Bern,
Lnzern, St. Gallen (mit Industrie- und
Gewerbemnsenm), Chanx- de -Fonds,
Genf. 6 95240 7») 99503
d. Handwerkerschnlen , gewerbliche
Zeichnnngs- und Fortbildungsschulen
(in 23 Kantonen) 151 120827 159 174297
e. Webschulen in Zürich, Wattwyl und
Stickfachschule Grabs 3 13200 4«) 16800
/. Uhrenmacher- und Mechanikerschalen
in 8t. Immer, Pmntmt, Solotbnm,
Chanx-de-Fonds, Couvet, Flenrier,
Locle, Neuenbürg, Genf (2) ... 10 62842 11 «) 72714
ff. Lehrwerkstätten fUr Holzbearbeitung
(Zürich), Metallarbeiter (Winterthnr),
Schnhmacher,Schreiner,Metallarbeiter
(Bern), Korbflechter, Cartonnage (Frei-
burg), Steinhauer (Freiburg), Tape-
zierer (Lausanne) 6 37740 8 *) 42170
h. Schnitzlerschnle Brienz 1 2500 1 4000
i. Fachschnlen für weibliche Handarbeit
and weibliche Fortbildnngschulen in
Zürich, Winterthur, Bern, Basel,
Herisaa, St. Gallen, Chor, Chanx-de-
Fonds, Neuenburg 9 33775 11 *) 37573
k. Gewerbemnseen und Lehrmittelsamm-
lungen in Zürich (3). Winterthur,
Bern (2), Freiburg, Basel (2), Chur,
Aarau, Lausanne, Genf .... . 13 77810 12«) 53206
Zusammen 203 567752 216 632957
>) Gleiche Anstalten wie 1896; nnr in Genf 2 Angtiütrn. — >) Nen: Sticklkcluchule
Degersheim. — •) Nen: 8nml«wald. — •) Neu: Kur» fUr Sclinelder In Lsosanne. — •) Frei-
bniK, Fraaenfeld. — •) Nen: In Zllrtch S (statt S im Jalir 18S6).
Seit dem Bestehen des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884
ergeben sich folgende Zahlen:
Zahl der Beitrag von
T.v. snbTentiouirten Oesamtausgaben Kantonen, Gemein- n,,-H..K.i,,4~,
•""' BildnnpH derselben den. Privaten, BunflesDeltrStre
anstalten Korporationen
¥t. Fr. Fr.
1884-1893 — 12262863 7158507 2776138
1894 185 1994390 1118392 470399
1895 203 2203133 1265636 567752
1896 216 — — 632957
An der Landesaasstellong in Genf hatten sich sämtliche vom
Bund snbventionirten gewerblichen und industriellen Bildungs-
anstalten zu beteiligen 1). Die Ausstellung erwies sich als eine
wohlgelnngene und hat neuerdings den Beweis geleistet, dass der
') Siehe übrigens Jahrbuch des Unterrichtswesens 1894, pag. 73.
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130 Jahrbuch des Untemcbtswesens in der Schweiz.
Bundesbeschluss betreffend die Förderung der gewerblichen und
industriellen Berufsbildung von segensreichen Folgen begleitet ge-
wesen ist. Die Rückwirkung dieser Schulen auf unsere Mittel-
indnstricn und Handwerke zusammen mit einer rationellen bezüg-
lichen Gesetzgebung in den Kantonen wird denn auch rückhaltlos
anerkannt.
Nach den vom Bund in rascher Aufeinanderfolge arrangirten
oder unterstützten Ausstellungen in Zürich (1890), Basel (1892),
Zürich (1894) und Genf (1896), die den Schulen fiir ihren innern
Ausbau nicht Zeit gelassen haben, muss nun für dieselben not-
wendigerweise wieder eine Periode ruhiger und normaler Ent-
wicklung eintreten.
Die Auslagen des Bundes für die Ausstellung dieser Schulen
in Genf 1896 haben Fr. 54,590 betragen. Über dieselbe gibt ein
auf Veranlassung des eidgen. Departements des Innern erstellter
Spezialkatalog einlässliche Auskunft.
Betreffend die Frage der Subventionirung des gewerblichen
Bildungswesen sind noch einige Entscheide des eidgen. Industrie-
departements zu erwähnen:
1. Die Anfrage eines kantonalen Erziehungsdepartements, ob
der Bund die Organisation von Handfertigkeitsknrsen in der
Primarschule finanziell unterstütze, wurde verneinend beschieden
(20. August 1895).
2. Im Jahre 1895 fand, weil das eidgen. Industriedepartement
eine Beitragsleistung ablehnte, ein schweizerischer Lehrer-
bildungskurs für Knabenhandarbeit nicht statt; dagegen wurde
mit Bücksicht auf die Landesausstellung die Subventionirung eines
1896 in Genf abzuhaltenden zugesichert (22. Mai 1895).
3. Ein Gesuch um Subventionirung eines kantonalen Lehrer-
bildungskurses für Handfertigkeit wurde abgewiesen (22. Mai
1895).
4. In einem andern Fall wurde vom Departement die Inter-
pretation gegeben, dass flir die Berechnung der Bundessubvention
(Art. 10 des Reglements vom 27. Januar 1885) i) alle ander-
weitigen Beiträge ohne Rücksicht auf deren Zweckbestimmung
in Betracht fallen, bezw. dass Art. 7, I. Teil des genannten Regle-
ments nur diejenigen Ausgaben bezeichnen wolle, für welche nicht
der Bundesbeitrag in Anspruch genommen werden dürfe (25. Jan.
1895).
5. Über das Thema „Die Förderung der Bernfslehre
beim Meister" ist ein gedruckter Bericht des schweizerischen
') C. Grob, Sammlnng neuer Gesetze und Verordnungen nebst statistischen
Übersichten über das gesamte Unterrichtswesen in der Schweiz in den Jahren
1883-1885, pag. 3-5.
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Fördernng des Unterrichtewesens dnrch den Band. 131
Gewerbevereins vom Februar 1895 (Gewerbliche Zeitfragen, Heft XI)
erschienen. Versuchsweise wird nun während der Jahre 1895, 1896
und 1897 die Bemfslehre in Meisterwerkstätten in dem Sinne
unterstützt, dass berufstüchtigeu Meistern verschiedener Berufs-
arten, die sich zur Einhaltung der vom schweizerischen Gewerbe-
verein aufgestellten Lehrvertragsbedingungen verpflichtet haben,
Zuschüsse bis zum Betrag von Fr. 250 per Lehrling und Lehrzeit
verabfolgt werden (1895).
6. Infolge einer Anregung der nationalrätlichen Gescliäfts-
prüfungskommission vom 20. Mai 1896 1) erliess das eidgenössi.sche
Industriedepartement unterm 6. November 1896 folgendes Kreis-
schreiben an die Kantonsregierungen:
Gemäss dem im Nationalrat zum Ausdruck gelangen Wnnsche (s. d. Ver-
bandlungen vom 8. Juni 1896) sind wir bereit, solchen Anstalten, deren
ungestörter Betrieb gesichert werden soll, auf deren motiTirtes Gesuch hin
die Bundessubrention in 2 Raten auszurichten, bezw. eine erste Teil-
zahlung von der ungerähren Hälfte Tor stattgehabter Inspektion und Bericht-
erfitattnng reitens unserer Experten zu bewilligen; die Teilzahlung kann
frühestens jeweilen im Januar erfolgen, da wir vorher über unsern Kredit
nicht verfügen dürfen. In jedem einzelnen Falle behalten wir uns dessen
Prüfung vor.
7. Nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober
1896*) betreffend eine Petition, welche die Abgeordnetenkonfe-
renz der kantonalen evangelischen Kirchenbehörden der
Schweiz unterm 27. Mai in Sachen des Sonntagsunterrichtes
eingereicht, wurden die eidgenössischen Experten eingeladen, „zu-
nächst auf die Abschaffung des Spätabendunterrichtes und erst,
wenn dieses Ziel erreicht ist, auf eine Einschränkung des Sonntags-
unterrichts hinzuarbeiten (6. November 1896).
8. Die eidgenössischen Experten wurden ersucht, im Sinne eines
Beschlusses der Genfer Expertenkonferenz auf bessere Lehrer-
ausbildung, namentlich auch in dem Sinne hinzuwirken, dass sie
Lehrern den Besuch benachbarter guter Schulen empfehlen (6. No-
vember 1896).
9. Einer in der Expertenkommission gefallenen Anregung
Folge gebend, ersuchte das eidgenössische Industriedepartemeut
diejenigen Kantone, welche kantonale Experten haben, sie
möchten die Berichte dieser Experten auch den eidgenössischen
zur Kenntnis bringen, damit allfällig sich widersprechende Äusse-
rungen ausgeglichen werden können (6. November 1896).
Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag
der bewilligten Bundesstipendien aus.
') Bnndesblatt 1896, III, 251.
«) Bnndesblatt 1896, IV, 476.
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n
132
Jahrbuch des Unterrichbiweseiis in der Schweiz.
Im Jahre 1895.
KtRton
FQr
BMuch «on
Schulen
FUr
StadiM-
4ubi
Zürich 8
Bern 8
Nidwaiden -
Zug 1
Baselstadt 1
SchaffhauBen 1
St. Gallen 1
Granbflnden 2
Aargan 3
Thnrgau 1
Neuenbürg 1
Zusammen 27
Bttn;
Fr.
2650
1850
150
300
700
400
400
750
250
800
8250
Fr.
IX.
ImtrukUom-
kura
am
Teehnlknm
Wintertbar
Fr.
7 1750
4 1150 —
1 100
1 200
5 1350
1 200
9 2050
Im Jahr 1896.
Ktnto*
Zflrich
Bern .
Schwyz
Olarns
Zug .
Freiburg
Solothum
Baselstadt
Baselland
Schaffhansen
St. Gallen
Oranbünden
Aargan
Thurgau .
Tessin
Waadt .
Nenenbutg
Genf . .
FUr
BMueh von
Schulen
Siip»-
jiil«!
Bttrig
Fr.
15 3450
8 2100
2 400
Für
laelnikllen«-
kara
am
reisen
Techniknm
Winterthur
Z »'"»«
^^^
Fr.
Fr.
2 1238
7 1400
3 325
— —
XI. Lehrer-
blldungikurt
rur Hand-
fertigkeit
in Uenf
^'''"" Bttrii
diitn ""•*
Fr.
15 1200
11 1070
- — — 2
150 — — — —
500 —
350
200
350
750
300
500
800
29 1055 —
_ - 3
750
3
2
11
6
3
3
2
31
31
33
200
200
600
300
240
1100
540
270
300
520
3100
3410
2640
beltrlge
Fr.
4400
3000
100
150
300
700
400
400
950
4ÖU
800
11650
fioeaat-
keltrlfo
Fr.
39
22
2
2
1
2
6
2
3
2
13
7
33
9
3
32
32
33
7288
3495
400
200
150
200
eoo
500
300
240
1450
740
1675
1800
820
3600
4210
2640
Total . 38 9850 34 2618 10 2150 161 15690 2« 30308
Anderweitige Subventionen erhielten:
a. der Fachknrs
für Buchdruckmascbinenmeister in Zttrich ....
der Schuhmachergewerkschaft Winterthur ....
des Schuhmacherfachvereins Bern
1896 18W
Fr. Fr.
150 —
- 100
100 195
Übertrag 250 295
Digitized by
Google
Fördernng des UnterrichtsweBens durch den Band. 133
1896 189S
Fr. Fr.
Übertrag 250 295
des SchuhmachermeisterTereins Aarberg — 130
des Bnchbinderfechvereins Bern 200 —
des Scblosserfaclivereins Bern 100 —
des Spenglerfachvereins Bern 100 —
der Schneidergewerkachaft Bern 180 —
des Schuhmachermeisteryereins Biel — 150
des Schneidermcistervereins Bnrgdorf 150 —
des Schnhmachermeistervereins Bnrgdorf — 150
für Seidenweberei in Adelboden 300 —
fttr Seidenweberei in Frntigen 500 —
des Schnhmacherfachvereins Lnzem 50 —
für Handstickerei in Appenzell 275 270
der aarg. Schnbrnacberfachvereine in Aaran .... 100 —
der Zuschneideknrs der Schneidergewerkschaft Aaraa . — 90
b. der Kanton St. Gallen als VergQtnnsr von '/s der Aus-
lagen fQr Wanderlehrer an gewerblichen Fortbildnngs-
schnlen 1676 742
e. der schweizerische Gewerbeverein fttr seine Lehrlings-
prüfangen 8000 8000
2. schweizerischeAusstellung prämirter Lehrlingsarbeiten
in Genf (Gruppe 18D) 7000 —
d. der Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschnl-
lehrer an die „Blätter fttr den Zeichen- und gewerblichen
Berufsunterricht" 1500 1500
e. der Kant. Appenzell A.-Bb. an den Ferialkurs fttr Zeichen-
lehrer in Herisan — 600
/. der Handfertigkeitsnnterricht an den Lehrerseminarien
Hofwyl und Pruntrut (je Fr. 400) 800 800
Lausanne 500 500
g. der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbeits-
unterrichts fttr Knaben 1000 1000
h. Ausserordentlicher Beitrag an die Schweiz, permanente
Schulaasstellung in Bern fttr Anschaffung von Lehr-
mitteln gewerblicher Fortbildungsschulen — 2000
Zusammen 2-2681 16227
V. Unterstützung der weiblichen Berufsbildung.
Mit Bezug auf den Bundesbeschluss betreffend die hauswirt-
schaftliche und berufliche Bildung de.s weiblichen Geschlechtes
vom 20. Dezember 1895') wurde vom Nationalrat die Auftiahme
einer Erklärung zu Protokoll beschlossen, „dass der Beschluss
nur die Tragweite habe, die gewerbliche, industrielle
und hanswirtschaftliche Bildung zu unterstützen".
In den eidgenössischen Räten wurde „zustimmend Akt ge-
nommen von der Erklärung des Bundesrates, dass die eidgenössische
Unterstützung von Krankenwärterkursen im Zusammenhang mit
der Unfall- und Krankenversicherung an die Hand genommen
werden soll" und das bezügliche Postulat vom 24. Juni 1892
„für dermalen als erledigt betrachtet".
) Bundesblatt 1895, IV, 872.
Digitized by VjOOQIC
134 Jahrbuch des Unterrichtsweseus in der Schweiz.
Der schweizerische gemeinnützige Frauenverein erhält für
Haushaltungs- und Dienstbotenschulen pro 1895 einen Beitrag von
Fr. 2000.
Dem Geschäftsbericht des Bundesrates vom Jahre 1896 pag.
373 — 877 entnehmen wir folgende Mitteilungen, die wir, weil sie
für die Zukunft für die Subventionirung der haaswirtschaftlichen
Berufsbildung grundlegend sind, in extenso reproduziren.
„Die Referendumsfrist für den Bundesbeschluss vom 20. De-
zember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bil-
dung des weiblichen Geschlechts lief am 29. März 1896 unbenutzt
ab, und der Beschlnss wurde von uns am 4. April sofort in Kraft
erklärt; mit dessen Vollzug ist das Industriedepartement beauf-
tragt. Dieses richtete am 8. April ein bezügliches Kreisschreiben
an die Kantonsregierungen, dessen Hauptinhalt folgender war:
„Fürs erste ist nun eine Erhebung notwendig, welche uns darüber
Aufschluss verschafft, welche Anstalten unter den Bundesbeschluss
vom 20. Dezember 1895 fallen, welche Verhältnisse sie aufweisen
und welche Anspräche an den Bund sie stellen. Jene Anstalten
werden sein: Koch-, Haushaltungs-, Dienstboten, Handarbeits-
schulen und -Kurse und ähnliche, wobei noch die Frage zu erörtern
sein wird, ob nicht auch die bis anhin unter den Bundesbeschluss
vom 27. Juni 1884 (gewerbliche und industrielle Berufsbildung)
gestellten Schulen für das weibliche Geschlecht (Frauenarbeits-
schnlen und gewerbliche Töchterfortbildungsschulen) in den Rahmen
desjenigen vom 20. Dezember 1895 einzubeziehen seien, namentlich
im Hinblick auf eine eventuell von Bundes wegen einzurichtende
Inspektion durch weibliche Fachpersonen. Eine eigentliche De-
finition derjenigen Anstalten, die unter den neuen Bundesbeschluss
fallen, lässt sich übrigens zur Zeit nicht aufstellen und wir müssen
uns einstweilen darauf beschränken, von Fall zu Fall, von Gruppe
zu Gruppe zu entscheiden. Es fällt in dieser Beziehung eben
auTh in Betracht, dass Anstalten, deren Betrieb nicht einen gemein-
nützigen, sondern einen geschäftlichen Charakter hat, beziehungs-
weise dem Unternehmer Gewinn bringen soll, nicht als subventions-
berechtigt angesehen werden können (s. den bundesrätlichen Bericht
vom 23. November 1894, S. 12). Ferner ist daran festzuhalten,
dass, worauf eine Protokollerklärung des Nationalrates vom 20. De-
zember 1895 hinweist, der Beschluss nur die Tragweite hat, „die
gewerbliche, industrielle und hauswirtschaftliche Berufsbildung zu
unterstützen," d. h. nicht auch die allgemeine (Volks- und Mittel-
schule), akademische, kommerzielle Bildung und dergleichen. Die
Ausbildung für das Lehramt kann nur dann unterstützt werden,
wenn es sich um Heranbildung von Lehrerinnen für diejenigen
Anstalten handelt, welche unter einem der erwähnten Bundes-
beschlüsse stehen. Die Unterstützung der Krankenwärterkursc
endlich soll nach einer von den Räten genehmigten Erklärung des
Bundesrates im Zusammenhang mit der Kranken- und Unfallver-
Digitized by VjOOQIC
Förderang des Unterrichts wesens darch den Band. 135
Sicherung geregelt werden und fallt hier ausser Betracht. Der
Erlass einer Vollziehnngsverordnung zum Bnndesbeschluss von
1895 ist vorderhand nicht nötig, es sollen vielmehr die Bestim-
mungen des Reglements vom 27. Januar 1885 über Vollziehung
desjenigen von 1884 hier sinngemässe Anwendung finden. Wir
ersuchen Sie demnach, uns spätestens bis Ende Mai laufenden
Jahres in Bezug auf diejenigen Anstalten Ihres Kantons, welche
nach Ihrem Dafürhalten unter den Bundesbeschluss betreffend die
hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts
fallen, die Angaben verschaffen zu wollen, welche in den Artikeln
2 (A und B) und 3 des Reglements vom 27. Januar 1885 be-
zeichnet sind . . . Inwieweit auch eine offizielle Mitwirkung
gemeinnütziger Vereine (Frauenvereine) auf diesem Gebiete zu
ermöglichen sei, wird sich später zeigen, jedoch wird es uns an-
genehm sein, hierüber Ihre Ansicht zu vernehmen. Ebenso
möchten wir Sie einladen, uns Ihre Anschauungen über eine mit
der soeben berührten zusammenhängende Frage wissen zr lassen,
nämlich darüber, in welcher Weise eine eidgenössische Inspektion
der neu zu subventionirenden Anstalten einzurichten sei (s. Seite 17
des zitirten bundesrätlichen Berichts), ob sie in analoger Weise,
wie beim gewerblichen Bildnugswesen, funktioniren solle, ob
weibliche Experten zu wählen und diesen auch die bisher sub-
ventionirten Frauenarbeitsschulen und Fortbildungsschulen zu-
zuweisen seien etc. . . . Für das Jahr 1896 dürfen die Gesuche
nur die Zeit vom 1. April (Inkrafttreten des Bundesbeschlusses)
an, also nur '/4 Jahr umfassen. Wo es sich nur um Winterkurse
handelt, kann das Gesuch auf den Winter 1896/97 sich erstrecken. . . .
Wir hoffen, der vorliegende Bundesbeschluss werde zur Förderung
der weiblichen Berufsbildung, namentlich auch in den weniger
bemittelten Kreisen, ein Wesentliches beitragen und so zum Wohle
des Volkes gereichen."
Die Anmeldungen gingen langsam ein und bedurften mancher
Ergänzung. Sie bezogen sich in ihrer grossen Mehrzahl auf die
erst im Winter 1896/97 stattfindenden Kurse, weshalb das De-
partement davon Umgang nahm, einen Nachtragskredit pro 1896
zu verlangen, und vorzog, die Subventionen dem budgetgemässen
Kredit pro 1897 zu entnehmen. Die Bewilligung der Subventionen
fand im Laufe des Jahres 1896, deren Auszahlung zu Beginn
des Jahres 1897 statt; es wurden hiebei 83 Anstalten aus 17
Kantonen (freiwilligen weiblichen Fortbildungsschulen , Haus-
haltungs-, Koch-, Näh-, Flickschulen und -Kursen) Beiträge von
zusammen Fr. 28,778 zuerkannt. Folgende Verfügungen mögen hier
erwähnt werden:
a. Der Standpunkt, dass die kurzen, nicht ständigen Kurse
in Koch- und Haushaltungswesen auf dem Lande vom Bunde zu
Subventioniren seien, wurde nur von zwei Kantonen eingenommen.
Von anderer Seite vertrat man die Ansicht, dass solche Kurse
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136 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
nicht unter den Bundesbeschluss fallen, da sie nicht die berufliche
Bildung, sondern vorwiegend die Hebung der Volksemähning be-
zwecken und deshalb aus dem Alkoholzehntel unterstützt werden,
welche Art der Verwendueg den Bedürfnissen vollständig genüge.
Das Departement erklärte sich geneigt, dieser Auffassung sich
anzuschliessen. (26. Oktober.)
b. Das Departement setzte fest, dass Kochkurse an Mädchen-
sekundarschnlen und Eochkurse lür Schulpflichtige überhaupt
subventionsberechtigt seien, solange sie eine fakultative Einrich-
tung seien und deren Ziele ausserhalb des Lehrprogramms der
obligatorischen Schule liegen. Dagegen wurde das Begehren
eines Kantons, welcher für seine 302 Arbeitsschulen die Bundes-
unterstützung in Anspruch nehmen wollte, abgewiesen, weil dort
die Arbeitsschulen laut Schulgesetz „einen Bestandteil der Gemeinde-
schule" bilden und jedes Mädchen „bis zur gesetzlichen Entlassung
aus der Gemeindeschule zum Besuche der Arbeitsschule verpflichtet"
sei; aus diesen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich aus dem
obligatorischen Charakter des Schulbesuches gehe unzweifelhaft
hervor, dass es sich um einen Teil des allgemeinen, des Volks-
schulunterrichts, handle, der in dieser oder jener Form auch in
andern Kantonen bestehe, auf den aber der Bundesbeschluss nach
Sinu und Entstehung nicht ausgedehnt werden könne; dasselbe
gelte von den sogenannten Bildungskursen, weil diese dazu be-
stimmt seien, die Lehrerinnen für die Arbeitsschulen heranzubilden.
Im gleichen Sinne wurde das Gesuch eines andern Kantons um
Subventionirung seiner öcoles secondaires ruralcs beschieden, weil
diese mit der obligatorischen Ergänzungsschule verschmolzen seien
und teilweise einen ausgesprochenen landwirtschaftlichen Charakter
haben. (26. Oktober.)
c. Die Gesuche zweier Kantone, für eine Eeihe von Schulen
oder Kursen zum voraus einen später zu verrechnenden approxi-
mativen Aversalbeitrag auszuzahlen, wurden vom Departement ab-
gelehnt, da es, abgesehen von andern Gründen, sich eine möglichst
genaue Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse bei Bemessung
der Bundesbeiträge wahren und die letztern selbst in jedem ein-
zelnen Falle festsetzen wollte. (26. Oktober.)
d. Ebenso wenig konnte vom Departement dem Wunsche,
dem schweizerischen gemeinnützigen Frauenverein für die unter
seinem Patronat stehenden Schulen die Bundesbeiträge direkt aus-
zuzahlen, entsprochen werden, indem die Bücksicht auf eine ein-
heitliche Praxis und auf die bestehende Vorschrift entgegensteht.
Die früher dem genannten Verein ausgerichtete Subvention von
Fr. 2000, die für jene Schulen Verwendung fand, fällt also in
bisheriger Form dahin. (19. September/26. Oktober.)
e. Ein Kanton meldete auch eine Blinden- und eine Taub-
stummenanstalt zur Subventionirung an. Das Departement erkannte,
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Förderung des ünterriclitsweseus durch den Bund. 137
dass solche in die Kategorie der Wohltätigkeits- oder Heilanstalten
fallen und bei Erlass des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895
nicht berücksichtigt worden seien. (26. Oktober.)
Wie in der Bndgetbotschaft vom 23. Oktober 1896 (S. 220)
angedeutet ist. wurden diejenigen Berufsbildungsanstalten für das
weibliche Geschlecht, welche bisher unter dem Bundesbeschluss
vom 27. Juni 1884 gestanden, unter denjenigen vom 20. Dezember
1895 gi'SteUt, damit das Gebiet der weiblichen Berufsbildung, das
letzterer zu fördern bestimmt ist, möglichst zusammengefasst werde.
Es handelt sich bei dieser Verschiebung um 11 Frauenarbeits-
schulen und gewerbliche Töchterfortbildungsschulen, welche zu den
oben genannten 83 Anstalten hinzukommen. Solche weibliche
Kurse, welche integrirende Bestandteile von Anstalten sind, die
vorwiegend unter den Bundesbeschluss von 1884 gehören, wurden
dagegen unter diesem belassen, da eine künstliche Trennung or-
ganisch verbundener Schulteile sich nicht empfiehlt und durch
eine solche auch eine Vermehrung des Bundesbeitrages nicht herbei-
geführt würde, indem sie nach der Gesamthöhe der anderweitigen
Beiträge sich bemisst.
Jene Verschiebung erfolgte ferner im Hinblick auf eine ein-
zurichtende Inspektion durch weibliche Experten; bisher waren
auch die Anstalten für weibliche Berufsbildung von den Herren
Experten, in deren Kreis sie sich befanden, inspizirt worden.
Nach Anhörung der Kantonsregierungen (s. oben das Kreisschreiben
vom 8. April) beschloss das Departement, die bisher besuchten
11 Anstalten und einen Teil der früher nicht subventionirten
Anstalten für haus wirtschaftliche und berufliche Bildung durch
eine Expertin inspiziren zu lassen, und es teilte hierüber den
Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom 2. Dezember fol-
gendes mit:
„Welche Kategorien der letztgenannten Anstalten künftig der
Bundesinspektion unterstehen, kann jetzt noch nicht grundsätzlich
entschieden werden, da auf dem für uns neuen Gebiete zuvor noch
Erfahrungen gesammelt werden müssen. Voraussichtlich dürfte
die Aufsicht über die nicht ständigen Einrichtungen (z. B. Kurse
von kürzerer Dauer) der kantonalen und lokalen Aufsicht über-
lassen werden und diejenige des Bundes sich mehr oder weniger
auf die eigentlichen Schulen beschränken.
Als Expertin für die unter den Bundesbeschluss vom 20. De-
zember 1895 stehenden Anstalten haben wir ernannt:
Frau E. Coradi-Stahl, Zürich, gewesene Expertin an der eid-
genössischen Ausstellung der Fachschulen in Basel (1892).
Es wird sich später zeigen, ob noch weitere Expertinnen zu
bezeichnen sein werden."
In Bezug auf die Inspektionsfrage hatte ein Kanton die An-
sicht vertreten, dass der Bund an die Kosten der kantonalen
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138
Jahrbnch des Untemchtswesens in der Schweiz.
Aufsicht über die ihr zu unterstellenden Kurse von kürzerer
Dauer Beiträge leisten solle. Das Departement glaubte diese
indes nicht bewilligen zu können, da in den bestehenden Vor-
schriften eine solche Mitwirkung des Bundes nicht vorgesehen sei.
(26. Oktober.)
An 5 Arbcitslehrerinnen wurden Stipendien zum Besuch von
Bildungskursen im Betrage von Fr. 290 bewilligt.
Das Gesuch um Subventionirung eines Lehrmittels für Töchter-
fortbildungsschulen wurde unter Hinweis auf frühere analoge Ent-
scheide (Geschäftsbericht pro 1893, S. 26; pro 1894, S. 25) abge-
wiesen. (Departement 8. Dezember.)
VI. Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildungswesens.
(Vergleiche den statistischen Teil.)
a. Stipendien. Es sind ausgerichtet worden:
Zahl
1896 1896
Betrag
1895 189«
Fr. Fr.
1900 2050
825 500
Stipendien für Landwirtschaftslehrer und Kulturtechuiker 7 8
Reisestipendien 6 5
b. Theoretisch- praktische Ackerbauschulen. Die in
Gemässheit von Art. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. De-
zember 1893 an theoretisch-praktische Ackerbauschulen verabfolgten
Bundesbeiträge — die Hälfte der Auslagen, welche die Kantone
für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht haben — belaufen .sich auf
folgende Beträge:
Im Jahr 1895.
Schaler
Kantoral* Au$lagen
Lehrkriifte Lehrmittel
Fr. Fr.
Total
Fr.
Bundocboltrag
Fr.
Strickhof (Zürich) . . 52
Eüttl (Bern) .... 41
Ecöne (Wallis) ... 18
Cemier (Neuenburg) . 28
20416
17373
12300
27740
1249
2356
679
1349
21665
19729
12979
29089
10832
9865
6489
14545
1895: 139
1894: 125
77829
78912
5633
4393
83462
833(fö •
41731
41653
I
in Jahr
1896.
1. u.
Klasse Klassp
Total
Schü-
ler
Kantonale Ainlagen
Lehr- Lehr- j^^.
kräfte mittel '5™
Fr. Fr. *^-
Bumto*.
beitrag
Fr.
Strickhof (Zürich) . 30 22
Rtttti (Bern) . . 29 19
Ec6ne (WalUs) . . 12 4
Cemier (Neunliirg) . 17 11
Ö2
48
16
28
20780 1128
19773 3298
13110 511
29151 1223
21908
23072
13621
30374
10954
11586
6811
15187
1896 88 56
144
82814 6160
88975
44488
c. Landwirtschaftliche Winterschulen. Der Bund be-
teiligt sich hier in gleicher Weise wie bei den Ackerbauschulen.
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FSrderang des Unterrichtswesens durch den Bnnd.
139
Im
Jahr
1895.
1.
Kl.
Fraqu«ia
m. Total
Kantoaal* AMla(«ii
Lehr- Lehr- -.,.,
kiÄfte mittel 'S?'
Vt. Fr. "•
BundM-
iMHrag
Fr.
Snrsee (Lnzern) . .
—
—
51
6555
891
7446
3723
PöroUes (Freibnrg) .
—
— .
23
8905
596
9501
4750
Bnigg (Aargan) . .
—
—
84
11972
3881
15853
7926
Lansanne (Waadt) .
—
—
48
14119
1594
15713
7857
Total 1895:"
206
«551
6962
48513
24256
„ 1894:
—
Im
160
Jahr
33488
1896.
6028
39516
19758
Snrsee (Lnzem) . .
28
24
52
6785
911
7696
3848
Pörolles (Preiburg) .
11
9
20
8585
1801
10386
5193
Brugg (Aargau) . .
53
31
84
9813
4764
14577
7289
Lausanne (Waadt) .
31
23
54
18885
1489
15374
7687
Total 1896:
123
87
'210'
39068
8965
48033
24017
d. Kantonale
Garten
bans
chule
in Gen
f. Die
Schule
verausgabte pro 1894/95 für Lehrkräfte Fr. 20,518 (1895/96:
Fr. 20,845), für Lehrmittel Fr. 943 (1895/96: Fr. 1114). zusammen
also Fr. 21.461 (1895/96: Fr. 21,959). Der Bundesbeitrag betrug
die Hälfte, also Fr. 10.730 (1895/96: Fr. 10,979). Die Schülerzahl
war 1894/95: 39, 1895/96: 43.
e. Weinbausehulen und Weinbauversuchsstationen.
Diesen Anstalten wird die Hälfte der Auslagen, die sie für den
Unterricht und das Versuchswesen machen, vom Bunde vergütet.
Die Auslagen und die daran verabreichten Bundesbeiträge erreichten
folgende Summen:
Wädensweil
Lansanne -Vevey
Auvemier . .
Wädensweil
Lansanne-Vevey
Anvemier . .
Ruth (Genf) .
Im Jahr 1896.
Kantonale Auilagra
Lehrkräfte Lehrmittel Versncnsirearn
Fr Fr Fr
28212 2170 10097 40479
5169 218 24320 29707
a550 692 14094 23336
Total
Fr.
Bundos-
beltrag
Fr.
20240
14853
11668
41931
3080
4K)11
Im Jahr 1895.
28131 1862 11344
4977 674 21161
10150 421 15802
- - 4000
93522
41337
26812
26373
4000
46761
19000
13406
13186
2000
"47592
43258 2957 52307 98522
Nach dem V. Jahresberichte der Versuchsstation und Schule
in Wädensweil zählte die Anstalt im Jahre 1895 in einem acht-
monatlichen Obst- und Weinbaukurse 24 Schüler, in einem ein-
jährigen Gartenbaukurse 7 Schüler und in 9 kurzzeitigen Kursen
zusammen 317 Schüler. Im Frühjahr 1896 sind 40 Schüler auf-
genommen worden.
Die Versuchsstation erfuhr eine Erweiterung, indem eine
schweizerische Hefe-Eeinzuchtstation in Verbindung mit der gärungs-
technischen Abteilung eingerichtet wurde. Von den Untersuchungen
und Ver.suchen, über die in au.sführlicher Weise an oben angegebener
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n
140 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Stelle berichtet wird, seien hier nur diejenigen erwähnt über die
Ursachen der verschiedenen Haltbarkeit der Kernobstfrüchte, die
Herstellung unvergorener Obst- und Traubenweine, die Anwendung
der Keinhefen bei der Weingäning.
Die Tätigkeit der Weinbauversuchsstation in Lausanne wird
fortwährend von den Massnahmen zur Bekämpfung der Reblaus
und den Versuchen mit amerikanischen Beben absorbirt. In ver-
schiedenen Teilen des waadtländischen Reblandes sind im Berichts-
jahr 23 neue Versuchsfelder angelegt worden.
Die Versuche in Veyrier haben die unbestreitbare Überl^;en-
heit der Hybriden Riparia-Rupestris ergeben.
Die Weinbauschule in Vevey zählte 1896 8 Schüler, 1895
deren 7.
Die Weinbauversuchsstation in Auvemier beschäftigte sich
beinahe ausschliesslich mit der Lieferung amerikanischer Reben
für die wegen der Reblaus zerstörten Rebberge. Es wurden fftr
die Pflanzschulen der Anstalt 321,400 Stecklinge gepft'opft.
Die kantonale Weinbauschule Auvemier zählte bei Beginn des
Schuljahres (3. Februar) 16, beim Schlüsse (5. Dezember) 11 regel-
mässige Schüler.
Der Weinbauversuchsstation Ruth bei Genf ist pro 1895 ein
Bundesbeitrag von Fr. 2000 ausgerichtet worden.
/. Molkereischulen. Die für diese Schulen gemachten
kantonalen Auslagen und die an dieselben ausgerichteten Bundes-
beiträge belaufen sich auf folgende Summen:
Im Jahr 1895.
Krpiiiii-nz Kantonale Auilagm Bmd«*-
' 7*,, LehrkrÄtte Lehrmittel Total Mtrai
Bcnnler p, fi. Fr. Fr.
1. Bern, RiUti 16 13676 1938 15514 7757
2. Freiburg, P^rolles .... 12 1) 10500 1056 11566 5778
8. St. Gallen, Somthal . . . 19 *) 9180 644 9774 4887
4. Waadt, Lansanne-Mondon . 5 7757 621 aS78 4189
1895: 46"' 40968 4258 45222 22611
1894: 49 42722 9838 52555 26277
') Davon 6 big znr Hph1u8«|irtlfang. — ') Uazn (I Hospitanten In zwei Halbjahreskuraen.
Im Jahr 1896.
1. Bern, Rütti 18 15397 2844 18241 9120
2. Freibnrg, P^rollcs ... 15 12380 1836 14216 7108
3. St. Gallen, \ bis 1. Mai \ .<,/ 3066 290 3356 \ srü
Somthal / seit 1. Mai / • ^^\ 5975 1757 7732 / "'^
4. Waadt, Lausanne-Moudon ._7 8211 979 9190 45^
52 45029 7706 52735 26367'
Die Schule Somthal ist seit 1. Mai 1896 eingegangen; an
deren Stelle ist die landwirtschaftliche Winterschule und milch-
wirtschaftliche Station Custerhof in Rheineck getreten.
g. Landwirtschaftliches Versuchswesen. Die Schweiz.
Samenkontrollstation verwendete die ihr bewilligten Kredite wie
folgt:
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Förderung des ünterrichtinvesens dnrch den Band. 141
1896 1895
Fr. Fi.
1. Für die Versuchsfelder 3528 2826
2. „ das Wiesenpflanzenwerk 524 1017
3. „ Wiesenuntersuchnngen 948 1158
Total 5000 5000
Professor Hess in Bern hat Untersuchungen über den dia-
gnostischen Wert des Tuberkulins ausgeführt, über welche an
dem im Jahre 1895 in Bern abgehaltenen internationalen tierärzt-
lichen Kongress berichtet worden ist. Von dem Kredite von
Fr. 1500 sind die Fr. 1499 betragenden Barauslagen des Unter-
suchenden vergütet worden.
Der Kanton Bern hat pro 1896 für das bakteriologische
Institut des Dr. E. von Freudenreich in Bern Fr. 5505
(1895: Fr. 5502) verausgabt und an diese Auslagen einen Bundes-
beitrag von Fr. 2750 (1895: Fr. 2750) bezogen. Über die ausge-
ftthiten Arbeiten wird jeweilen in dem vom eidgen. Landwirt-
schaftsdepartemente herausgegebenen landwirtschaftlichen Jahrbuehe
Bericht erstattet.
h. Schweizerische land- und milchwirtschaftliehe
Versuchs- und Untersuchungsstation. Im Jahr 1895 ist das
eidgen. Landwirtschaftsdepartement ermächtigt worden, die Frage
der Errichtung einer schweizerischen land- und milchwirtschaft-
lichen Versuchs- uud Untersuchungsstation, welche die durch die
Motion Häni angeregte Milchversuchsstation mit der provisorisch
bestehenden Topfkulturversuchsstation, sowie mit einer eigentlichen
landwirtschaftlichen Versuchsstation und den Untersuchungssta-
tionen zu einem Ganzen verbinden würde, weiter zu verfolgen.
Die Vorarbeiten sind 1895 bedeutend gefördert worden.
Unterm 12. März 1896 bereits hat der Bundesrat in dieser
Frage eine Botschaft an die Bandes Versammlung erlassen i) und
unterm 29. September 1896 noch eine Nachtragsbotschaft 2) und
es ist den Räten unter einlässlicher und durchschlagender Begrün-
dung, auch mit Bezug auf den Sitz der Anstalt, folgender Ent-
wurf für einen „Bundesbeschluss betreflfend Errichtung einer schwei-
zerischen land- und milchwirtschaftlichen Versuchs- und Unter-
suchungsanstalt" unterbreitet worden :
Die BnndegvergaminluDg der schweizerischen Eidgenossen-
schaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bandesrates vom 12. März 1896,
beschliesst:
1. Es wird im Kanton Bern eine schweizerische land- und milchwirtschaft-
liche Versnchs- und Untersnchangsanstalt errichtet.
Diese Anstalt, die schweizerische agriknlturchemische Untersuchungsanstalt
nnd die schweizerische Samenkontrollstation, beide in Zürich, sowie die land-
wirtschaftliche Untersnchangsanstalt in Lausanne werden in Bezug anf die Ver-
waltung dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement unterstellt.
2. Eine vom Bandesrat zn wählende Anfsichtskommission von fünf bis
sieben Mitgliedern besorgt die Leitung dieser Anstalten und die Aufsicht über
dieselben. _
•) Bundesblatt 1896, II, 277. — *) Bandesblatt 1896, IV, 53.
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142
Jahrbuch des Unterrichtsweseng in der Schweiz.
3. Die OrganisatioD der Anstalten wird durch eine besondere bnndes-
rätliche Verordnung festgesetzt.
4. Der fttr den Betrieb dieser Anstalten erforderliche Kredit ist jeweilen
in das laufende Budget anfznnebmen.
5. Dieser Beschlnss tiitt sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit der Voll-
ziehang desselben beauftragt.
Über die definitive Erledigung dieser Frage ist im nächsten
Jahrbuch Bericht zu erstatten.
». Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezial-
kurse, von den Kantonen veranstaltet. Über diese Tätigkeit
zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse geben folgende
Zusammenstellungen Auskunft:
Kanton
1. Zürich .
2. Bern .
3. Luzern
4. Schwyz
5. Zug. .
6. Freiburg
7. Solothum
8. Appenzell I.-
9. St, Gallen
10. Graubünden
11. Aargau
12. Thurgau
13. Waadt .
14. Wallis .
15. Genf .
Rh
1. Zürich . .
2. Bern . .
3. Luzem
4. Schwyz
5. Obwalden.
6. Zug. . .
7. Freiburg .
8. SchaShausen
9. St. Gallen .
10. Graubünden
11. Aargaa
12. Tessin . .
13. Thurgau .
14. Waadt . .
15. Wallis . .
16. Genf . .
Vor-
tTUge
64
94
6
1
47
2
55
109
34
410
Total 822
Im Jahr 1896.
Anzahl der
Käserei- u. Alp-
Kuroe Stullunter- inspek-
suchun^n tionen
52
4
20
1
1
1
ö
14
28
1
1
2
52
63
29
69
135 222
Im Jahr 1895.
KautonHle
AnslRf^en
(Lehrkräfte
und
Lehrmittel)
Fr.
7573.—
3063.-
1512. -
92.-
117. -
1168.—
500.—
168.—
2465.—
— 2575. —
— 7492. —
— 1490.—
— 4106.--
1048. —
6664.^^
28 40033. —
28
BundM-
beltrq
Fr.
3786. —
1532. -
756.—
46.-
59.-
584.-
250.-
84.—
1232.-
1287. -
3746.—
745.—
2053. -
524. -
2600^—
19284.-
Total
1894
. 111
37
2
5964. —
2982. —
61
5
9
.._
1924.—
962.-
10
13
.—
1481. —
741.-
'. 2
1
219.-
110.-
.
2
306.—
153.-
1
35.-
17.—
. 48
2
962.-
481.-
2
758.-
379.-
14
77
28
3705. -
1852.-
; 6
26
3424. -
1712. -
60
26
. _
5155. -
2578.-
110
551.-
276.-
34
—
471.-
235.--
.' 68
1
?
—
3870. -
1935.-
. 13
1
754.—
377.-
. 383
--
—
6175. -
3087.-
1 753
121
135
138
35754.—
17877^-^
: 1038
90
84
105
35539. -
17769. -
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 143
VII. Unterstützung des kommerziellen Bildungswesens.
(Vergleiche den statistischen Teil.)
Den Geschäftsberichten des eidgenössischen Handelsdeparte-
ments pro 1895 und 1896 sind über das kommerzielle Bildungs-
wesen im wesentlichen die folgenden Angaben zu entnehmen:
Der Bund unterstützt für das Schuljahr 1896/97 13 Handels-
schulen. Neu sind darunter die im Frühjahi- 1896 als Abteilung
der Kantonsschule in deren neuem Gebäude eröffnete Handels-
schule in Aarau und die gesonderte fünfklassige Handelsschule in
BeUinzona, deren Eröfinang schon im Jahr 1895 stattgefunden
hat und die in einem besondern, allen modernen Anforderungen
entsprechenden Neubau installirt ist. Die zwei letzten der fünf
Jahreskurse sollen in Form einer Musterbank (banco modello)
durchgeführt werden. Infolge des Aufbaues einer dritten Klasse
und sonstiger Beformen kamen hinzu die Handelsabteilungen der
Kantonsschulen Chur und St. Gallen, letztere gegründet bereits
1842, der Realschule in Luzern und der Industrieschule in Zürich.
Die (Sründung einer neuen Handelsschule steht in Locle bevor,
als Abteilung der dortigen Industrieschule, so dass alsdann der
Kanton Neuenbürg drei Handelsschulen besitzt. In Lausanne ist
im Herbste 1895 der im Gesetz vom 19. Februar 1892 „sur l'ins-
truction publique secondaire" vorgesehene dritte Jahreskurs be-
gonnen werden.
„Der höhere kaufmännische Unterricht ist nun in allen indu-
striellen Kantonen, mit Ausnahme einiger der kleinern, welche
nicht wohl im Falle sind, besondere Handelsschulen zu errichten,
nach modernen Grundsätzen organisirt. Auf eine Bundessubvention
haben bis jetzt noch keinen Anspruch gemacht die Handelsschulen
in Basel (Abteilung der Realschule) und Frauenfeld (Abteilung
der Kantonsschule)."
Die Zahl der Stipendiaten, die vom Bunde unterstützt
werden, beträgt 1896 acht. Die beiden ältesten derselben befinden
sich gegenwärtig in Paris, wo der eine in einem Bankinstitute
seiner weitem praktischen Ausbildung obliegt, nachdem er wäh-
rend einigen Monaten ausliülfsweise in einer Schweiz. Handelsschule
Unterricht erteilt hatte, während der andere die Ecole libre des
Sciences politiques besucht. Beide gedenken ihre theoretischen und
praktischen Studien durch einen langem Aufenthalt in England
abznschliessen und sich dann der Lehrtätigkeit zuzuwenden.
Zwei andere Stipendiaten, von welchen der eine die Handels-
schule in Bern, der andere diejenige in Solothurn besuchte, stu-
diren zur Zeit an der Akademie in Neuenburg und üben sich nebenbei
im praktischen Unterricht an der Handelsschule daselbst ; dieselben
gedenken zunächst das neuenburgische Patent für Handelslehrer
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144
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
ZU erwerben, worauf sie ihre Ausbildang im Auslände fortsetzen
werden. Ein Stipendiat französischer Zunge, der nach Absolvirung
der Handelsschule in Neuenburg die Handels-Akademie in Leipzig
bezog, ist nun in einem Exportgeschätte in Hamburg, wo er Ge-
legenheit zur praktischen kommerziellen Aasbildung, wie auch zur
völligen Aneignung der deutschen Sprache hat. Behufs Erleich-
terung des Besuchs der obersten Klasse der Handelsschule am
kantonalen Technikum in VVinterthur gemessen drei Schüler Bundes-
unterstützungen.
Die finanziellen Verhältnisse sind folgende:
Im Jahi
1896.
l'nterrichtg-
honorare nnd
Lehrmittel
Oesamt-
aus^abe
Beiträgre
von Staat und
Gemeinde
Schal-
^Ider
Bundes-
anbvention
Schfiler
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
•
Bellinzona
25180
28940
18425
1300
9215
46
Bern . .
.
26640
30373
17658
3885
8830
72«)
Chanx-de-Fonds
26653
34977
23319 «)
llföS
44
Chur . .
14888
18566
10571
2695
5300
63
Genf . .
41147
51963
26717
11646
13600
93
Lnzem*) .
7719
8642
7337
105
1200
26
Neuenbürg
59797
77603
35479
24624
17500
156
St. Gallen
25888
33454
23500
1325
8629
55 <)
Solothnm .
15381
17925
12575
250
5100
45»)
Winterthur
1896
25714
269007
81310
19085
194666
3625
49455
8600
89632
69«)
333753
669
1895
')
188584
244903
133762
47891
63250
542
1894
»)
154200
201136
113197
88589
49350
432
1893
«)
146035
183812
108842
26860
46800
406
1892
•)
121499
156744
89326
38500
407
1891
»)
66342
98590
Im Jahi
1895.
22916
Unterrichtg-
honorare nnd
Lehrmittel
Oesamt-
ausgabe
Beitrttire
Ton Staat und
Gemeinde
Schul-
gelder
Bandes-
subvention
Schaler
Fr.
Fr.
Fr.
Kr.
Fr.
Bern . .
25490
29944
18359
3085
8500
651)
Chanx-de-Fonds
26367
35009
23409 2)
—
11600
35
Genf . .
41490
54172
26980
14192
13000
124
Lausanne .
7940
11965
5300
4015
2650
59»«)
Neuenbürg
49294
68122
30073
23049
15000
149
Solothnm .
14009
17596
12.S46
250
5000
50»)
Winterthur
23994
28096
17295
3300
7500
60
1895 . 188584 244903 133762 47891 63250 542
■) Damnter 9—10 Hospitanten. — 'l Beitrag des Bureau ftlr Gold- und SUberkontroUe. —
*) Der dritte Kurs Ist erst Im Schuljahr 18»6/97 erOfftaet worden; es kSnnen deshalb keine
Verhiltnlsxahlen angegeben werden. - *) Darunter »wei Schalerinnen. — ») Darunter
14 Hospitanten. — ■) Darunter 18 Schülerinnen. Nicht inbegriffen sind in der GeaamtsUfer
S7 Hospitanten. — ') Ohne Belliniona, Chur, Luzern und 8t. Gallen. — •) Ohne Belliniona,
Chnr, Lusern, St. Gallen und I^ansanne. — ■) Bern, Ijn Chaux-de-Fonds, Genf, Lusem, Nenen-
burg. — ■*) Damnter 83 Hospitanten.
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FSrdernng des Unterrichtswesens darch den Bund.
145
Yerhältniszablen.
Im Jahr
1896.
Unterrlehts-
Bundessubvention
Auf Jeden Schaler
honorare
•/•
.». der Staat«- n.
triflt
eg
7«
Unterrichts-
Oesamt-
der Gesamt-
aiugiiben
'ho1.*n«ir"' Gemeinde-
honorare beitrüge
honorar
Fr.
auggabe
Fr.
Bellinzona . .
87
86
50
547
630
Bern ....
87
33
50
370
422
Chaux-de-Fonds
76
43
50
650
795
Chnr ....
81
35
50
236
294
Genf ....
79
33
50
442
560
Lozem . . .
—
Neuenbürg . .
77
30
50
383
497
St. Gallen . .
77
33
37
470
609
Solothnm . . .
86
33
40
342
398
Winterthnr . .
81
33
46
381
402
454
Dnichschnitt 189€
. 80
33
46
500
189E
. 77
83
47
374
507
189i
77
32
43
357
466
1898
79
32
43
360
453
1892
77
32
43
298
385
1891
67
30
Im Jahr
1895.
Bern ....
85
33
46
392
460
Chanx-de-Fonds
75
44
50
753
1000
Genf ....
76
31
48
334
437
Lausanne . . .
66
33
50
Neuenbürg . .
72
30
50
330
460
Solothnm . . .
80
35
40
280
352
Winterthnr . .
85
31
43
400
468
Durchschnitt 1895 77 33 47 374 507
Wie an den öffentlichen Handelsschulen, befindet sich der
kaufmännische Unterricht auch in den Fortbildungskursen der
kaufmännischen Vereine (Vereine junger Kaufleute) in erfreulicher
Entwicklung. Es herrscht überhaupt fast in allen TeUen unseres
Vaterlandes ein wahrer Wetteifer, die Bildungsstufe des Kaufmanns-
standes zu heben.
Über das Unterrichtswesen der kaufmännischen Ver-
eine orientirt die nachfolgende Znsammenstellung:
1. Sektionen des Schtceizeriaehen kaufmännischen Vereins.
SnbTentlon B>.Tirf<.<.
Unterrichts- Gesamt- von Staat, Ge- """?f*'
honorare aasgabe meinde und „„„»;"_
Handelsutand ^»""o»
Fr. Fr.
Zürich 22481 43894
Basel 12894 22005
Bern 7760 14828
St. Gallen 7597 15505
Schaffhansen 3176 4443
Winterthnr 3085 7411
Bnrgdorf 2066 3700
Thun 1872 3180
BeUinzona 1817 4047
Fr. Fr.
13683 7000
5340 4255
8533 3100
5560 2510
1085 1430
2525 1250
400 1035
300 935
350 1235
SehOIer-
lahl
520
298
175
150
65
56
99
Übertrag 62748 119073 32776 22750 1527
10
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146
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Snbrention t%„„^-..
Unterricht«- Gesamt- Ton8t»»t, Ge-"°"?f*" SchSler-
lionorare ausKübe meinde und _I_^_ «ahl
Handelsstand ^«n"<">
Fr. Fr. Fr. Fr.
Übertrag 62748 119073 32776 22750 1527
Solothurn 1643 2929 1220 900 48
Neuenbürg, vereinigt mit
„Union commerciaLe" . . 1608 2580 — 1210 124
Biel 1505 3916 1265 750 81
Baden 1422 2420 662 710 54
Herisau : 1276 2497 800 575 42
London 1200 2973 200 900 22
Langentbai 1175 1945 736 540 51
Zofingen 1096 1860 270 660 38
Aaran 1052 2186 883 530 33
Chur 1042 2000 760 500 70
Freiburg 990 2575 200 745 42
Lugano 989 8537 200 600 57
Frauenfeld 930 1578 757 465 33
Borgen 887 1608 450 445 17
Lausanne 813 2033 75 410 25
Chaux-de-Fonds 770 2080 369 385 44
Wädensweil 730 1646 160 380 28
Ölten 605 1787 _ 350 27
Lenzburg 587 1200 290 355 32
St. Immer 562 1794 200 365 62
Schöneuwerd 513 676 253 310 12
Herzogenbuchsee 477 940 280 300 15
üster 406 954 885 265 43
Zug 402 1008 495 245 33
Huttwyl 838 496 75 170 15
Payerne 295 504 — 150 14
Wjl 235 1120 604 150 21
Rapperswyl 216 626 250 110 8
Bulle 192 307 — 125 9^
Total 86704 170788 44615 36300 2632
Zentralkomite : Bibliothek-
anschaffungen in Sektionen,
Wuderrortrige nid i'niiurgibei . — 7269 — 5000 —
Eanfmännische Lthrlinpprthager — 3432 — 2575 —
Einmalige Spezialbeiträge an
verschiedene Sektionen . — — — 1160 —
Total 86704 181484 44615 46Ö35 2632
2. Vereinzelte Vereine.
Genf, Itiociatioo dti (ODmii dt GeneTe 844 844 — 422 50
Lan3anne,Soci(i(d.jenieicoDiner{iBti 1157 5045 915 580 148
Luzem, Fortbildungsschule d.
Vereins junger Kauf leute . 7050 10975 5000 3173 182
Paris, Cerele commercial nitu 5110 10226 — 3835 111
Total 14161 27090" 5915 8010 491
Total aller Vereine: 1895/96 100865 208574 50530 53045 3123»)
1894/95 93318 176997 40490 47795
1893/94 88216 156967 38740») 38490
1892/93 78906 141698 33100
1891/92 63092 128286 18700
') In den frtthem Jahren konnte nur die dorcbsohnittllrhe Zahl der Kurgteilnehmer
festgestellt werden. — ') Die Belträgie konnten in diesem Jahre xam erstenmal mit einl^r
Genauigkeit featgrestellt werden.
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Forderung des Unterricbtswesens durch den Bond.
147
Verh<nisBahlen.
BundenobTention Unterrlchtobonorare
•/• */• Per
»ektlunea der Cnterrlchtg- derGewmt- SchUer
honoraie Huaguben Fr,
Schönenwerd 60 76 43
Schaffhansen 45 71 33
Hnttwyl 50 68 22
BnUe 65 63 21
Neuenbürg und Union commerciale . 75 62 12
Langenthai 46 60 23
Baden 50 59 26
Basel 33 59 43
Frauenfeld 50 59 80
Payenie 50 59 21
Thnn 50 59 33
Zofingen 60 59 33
Zürich 31 58 43
Burgdorf 50 56 32
Solothum 55 56 34
Borgen 60 55 52
Bern 40 52 44
Chnr 48 52 15
Herisau 45 51 30
Herzogenbuchsee 62 51 31
Lenzbnrg 60 49 18
St. Gallen 38 49 50
Aaran 50 48 24
Bellinzona 68 45 20
Wädensweil 45 44 26
Uster 65 43 9
Winterthnr 40 42 45
London 75 41 54
Lausanne 50 40 32
Zug 60 39 12
Biel 50 38 18
Freiburg 75 38 23
Chaui-de-Fonds 50 37 17
Bapperswyl 50 35 29
Ölten 58 34 23
St-Imier 65 31 9
Lugano 60 28 18
Wyl 65 21 11 _
42 50 33
Vrreinirlte Verrlne:
Genf 50 — 17
Lausanne 50 22 8
Luaem 45 70 38
Pa«is 75^ 50 _ «)
56 52^ 30
Gesamtverhältnis 1895;96 52 50 32
1894/95 51 52 24
1893i94 38 58 26
1892/93 42 55 17
An der schweizerischen Landesaasstellang in Genf 1896 he-
teilifjte sich der Bund durch ein Werk, betitelt: „Die Handels-
schulen und der kaufmännische Fortbildungsnnterricht in der
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. j . naterricbtaveaeiii in der Schweiz.
j^^ JtbTbaeb des V»«
in einer Konferenz von Vertretern der Schulen als
Scbveiz", o«^ beftnden wurde, und zu dem jede Schule eine
»•ansclieDs» ^^^ jjjj.g besondem Verhältnisse lieferte, während
^""'^fj^j'eiciende Darstellung aller Schulen und Vereine und der
r'rtDds^e und Wirkungen der Bundessubvention von der Handels-
bteiluDg besorgt wurde. Die örtliche Verteilung der Schulen,
Vereine und Lehrlingsprüfungen wurde auch kartographisch dar-
gestellt.
Diese Arbeiten über das kommerzielle Bildungswesen haben
äberall Anerkennung gefunden. Auch im Auslande ist denselben
grosse Aufmerksamkeit zu teil geworden.
Die kaufmännischen Lehrlingsprüfnngen, die im Jahre
1894 mit Hülfe des eidgenössischen Handelsdepartements vom Zen-
tralkomite des schweizerischen kaufmännischen Vereins organisiit
wurden, sind im Jahr 1895 in Aarau, Basel, Bern, Lausanne, Lu-
gano, Neuenburg, St. Gallen und Zürich zum ersten Mal abge-
halten worden. Von 158 Kandidaten wurden 14:9 diplomirt. Im
Jahr 1896 traten als neue Prüfungsorte hinzu Bellinzona, Biel.
Luzem, Winterthur ; Lugano ist als Prüfungsort weggefallen. Von
183 Examinanden konnten 16 nicht diplomirt werden. Die Prüf-
ungen haben dem schweizerischen kaufmännischen Verein im Jahr
1896 eine Ausgabe von Fr. 3432 verui-sacht, woran der Bund mit
75 "/o partizipirte.
VIII. Förderung des militärischen Vorunterrichtes.
Unterm 4. Januar 1895 hat der Bundesrat folgendes Kreis-
schreiben an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den l'um-
unterricht in der Volksschule erlassen:
Nachdem wir nns in jüngster Zeit mit der Frage des Tnmnnterrichts in
den Lehrerbildnngsanätalten beschäftigt and die diesfalls getrofTenen Anordnungen
den beteiligten Kantonen mit Kreisschreiben vom 13. Dezember 1894 zur Kennt-
nis gebracht haben, sehen wir nns veranlasst, auch der Frage des Tummiter-
richts in der Yolksschule näher zu treten.
Der Geschäftsbericht unseres Militärdepartements pro 1893 leistet den
Nachweis, dass wir von einer allgemeinen Ein- und Durchführung des Schnl-
tamens noch weit entfernt sind.
Die eidgenössische Turnkomraission spricht sich im Protokoll ihrer hierauf
bezQglichen Beratung vom 3. Jnni 1894 wesentlich wie folgt ans:
1. Hinsichtlich der hShern Yolksschule.
„Wenn sich aus den eingegangenen Berichten der Kantone ergibt, dass von
455 höhern Volksschulen 3,8 "Jo noch keinen Turnplatz, 10,6 % noch keine Turn-
geräte, 20,7 o/o nur einen Teil der Turngeräte, 42 % noch kein Tarnlokal, 8,1 ",'0
noch keinen Tumnnterricht nnd 41,5 "/q noch nicht das vorgeschriebene Minimum
von 60 Standen haben, so erscheint das ganz unbegreiflich, da ja diese Sekundär-,
Real-, Bezirksschalen etc. sich in der Kegel auf grössere Kreise aasdehnen,
finanziell gut ausgestattet sind, durchweg das ganze Jahr den Unterricht er-
teilen und meistens über mehr als eine Lehrkraft verfttgen. Wenn nach so vielen
Jahren, da bestimmte Vorschriften für diese günstig situirte Scbulstufe bestehen,
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FOrderang des Unterrichts wesens durch den Band. 149
noch solche Übelstände sich breit machen, so ist es nicht mehr zn fHlh, wenn
▼on Seiten der Bnndesbehörden die erforderlichen Schritte getan werden, damit
endlich in sämtlichen hohem Volksschulen den BandesTorschriften für Durch-
fnhrnng des Schalturnunterrichts in allen Teilen entsprochen werde."
2. Hinsichtlich der Frimarschnle.
„Die Zusammenstellung der kantonalen Berichte, die pro 1893 znm ersten-
mal im ganzen Umfange des zugestellten Fragenschemas eingingen, deckt so-
wohl mit Bezug auf die Leistungen der Primarschulen als auch der Schnl-
gemeinden bedauerliche Mängel auf, so dass man noch weit, sehr weit davon
entfernt ist, Ton einer allgemeinen Ein- und DurchfUhrnng des Schulturnens
sprechen za kOnnen, obschon in sämtlichen kantonalen Schulgesetzen dieses
Fach als obligatorisches figurirt. Bei dieser bemühenden Erscheinnng läset sich
freilich nicht alles abstellen auf Gleichgültigkeit, Unkenntnis oder gar bösen
Willen, sondern da wirken Armut, örtliche und wirtschaftliche Verhältnisse in
ganz erheblichem, wenn auch nicht leicht zu fiberblickendem Masse mit. In den
Verschiedenheiten von Stadt und Land, Ebene und Gebirge, Industrie- und Land-
oder Alpenwirtschaft und wohl auch in den konfessionellen und sprachlichen
Verschiedenheiten wurzelt die Vielgestaltigkeit der untersten Stufe der Volks-
schule. Da lässt sich das noch junge nnd dämm vielfach scheel angesehene
Fach des Turnens nicht leicht tiberall unter den gleichen Hnt bringen. Es wäre
daher schon behufs Vornahme einer von vielen Seiten gewünschten Revision
der bundesrätlichen Verordnung höchst zweckmässig, wenn die Kantone ange-
halten würden, speziell die der Durchführung der daherigen Vorschriften ent-
gegenstehenden Faktoren einer Untersuchung zu unterstellen nnd darauf gestützt
die Massnahmen bekannt za geben, die innert einer bestimmten Frist getroffen
worden sind, am endlich da einen Anfang zn machen, wo noch gar nichts ge-
schehen ist, nnd um da, wo nach verschiedenen Richtungen noch vieles zn
wünschen bleibt, zu Verbesserangen zn gelangen."
In grandsätzlicher Gutheissung dieser Erwägfungen und der darauf ge-
gründeten Vorschläge der Kommission haben wir, auf Antrag unseres Militär-
departements, beschlossen :
I.
„1. Die Kantone werden eingeladen, den Tnmnnterricht in allen hohem
Volksschulen bis Ende des Jahres 1895 den bnndesrätlichen Vorschriften voll-
ständig entsprechend durchzuführen und auf den genannten Zeitpunkt über die
Ausführung detaillirten Bericht cn erstatten.
2. In den Jahren 189Ö nnd 1896 soll eine möglichst umfassende Inspektion
des Turnunterrichts in den Mittelschulen durch Organe des Bundes angeordnet
werden.
IL
1. Die Kantone werden eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, dass
a. in allen Primarschulgemeinden, in welchen bis jetzt noch kein Tnmnnter-
richt erteilt worden ist, derselbe bis Ende des Jahres 1896 eingeführt
werde ;
b. allerspätestens innerhalb gleicher Frist in allen Gemeinden, in welchen
der Primarschultaraunterricht nach verschiedenen Richtungen noch zu
wünschen übrig lässt, sukzessive jede irgend mögliche Verbesserang
durchgeführt werde, ebenfalls mit Verpflichtung zu detaillirt«r Bericht-
erstattung über die Aasführnng anf den genannten Zeitpunkt.
2. Nach Eingang der Berichte über die Vollziehung der vorstehenden Wei-
sungen des Bandesrates soll, vom Jahre 1897 an beginnend, eine Inspektion
des Primarschnltumunterrichtes der Kantone durch Organe des Bundes ange-
ordnet werden."
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150 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Indem wir Ihnen hievou Kenntnis zn ^ben nns beehren, fSgen wir noch
bei, dass für die verlangte detaillirte Berichterstattnng ein besonderes FormolaT
aufgestellt and Ihnen seiner Zeit übermittelt werden wird, inzwischen aber das
bisherige Formular unverändert zur Anwendung zu gelangen bat.
Nach den Geschäftsberichten des eidgenössischen Militär-
departements pro 1895 und 1896 ist über das Ergebnis dieses
Zirkulars, sowie über den Stand des Vorunterrichtes im allge-
meinen folgendes zu konstatiren:
I. Militärischer Vorunterricht.
tu Obligatorischer Unterricht, I. und ü. Stafe (10.— 16. Alter^ahr).
Die meisten Kantone haben unter Mitteilung des oben in
extenso abgedruckten Kreisschreibens an die Schulbehörden nicht
verfehlt, diese nachdrücklich zur möglichst allseitigen Vollziehung
der bundesrätlichen Verordnungen über Durchführung des Schul-
tumunterrichtes aufzufordeni, zum Teil unter Festsetzung be-
stimmter Fristen und unter Androhung strenger Massnahmen gegen
säumige Gemeinden. Aber auch sonst machten manche Kantone
lobenswerte Anstrengungen für Förderung des Schultnmunterrichtes
durch GewähiTing von Staatsbeiträgen an die Erstellung von Turn-
hallen und Turnplätzen, für Beschaffung von Turngeräten an Leh-
rerturnvereine, an die schweizerische und ausländische Tum-
lehrerbildnngskursc und Tumanstalten besuchenden Lehrer und
namentlich auch durch eine wirksamere Kontrolle und periodisch
wiederkehrende Inspektionen des Turnunterrichtes.
Der Statistik über den Turnunterricht ist zu entnehmen, dass
die Zahl der Kantone, in welchen alle Gemeinden Turnplätze und
Turngeräte besitzen, an allen Schulen Tamunterricht gehalten
wird, in bemerkenswertem Masse zugenommen hat und dass femer
die Zahl der Schulen, in denen das gesetzliche Minimum von 60
Turnstunden im Jahre erteilt wird, sich nach und nach steigert.
Besonders zu erwähnen sind nach dem bundesrätlichen Geschäfts-
bericht pro 1896 die Bemühungen verschiedener Kantone, die Aus-
bildung und Befähigung der Lehrer zur Erteilung des Turnunter-
richtes zu erweitern ; so fanden zahlreich besuchte Lehrertumkui-se
von 6 — IJitägiger Dauer in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz,
Obwalden, Zug, Freiburg, Baselland und Tessin statt, deren Teil-
nehmer wohl ausnahmslos von den Kantonen unterstützt worden sind.
Den Tabellen über den Stand des Turnunterrichtes im Schul-
jahr 1895/96 lassen sich folgende allgemein e Resultate entnehmen:
a. Von 3874 Primarschulgemeinden, beziehungsweise Schul-
kreisen (25 weniger als im Vorjahre), besitzen (Tabelle I):
genügende Turnplätze 2802 = 72,3 o/^ (1895 = 72,4 o/o),
ungenügende Turnplätze 565 = 14,6 o/o (1895 = 14,9 o/o), noch
keine Turnplätze 507 = 13,1 % (1895 = 12,7 %), alle vorge-
schriebenen Turngeräte 1762 = 45,4o/o (1895 = 42,8o/o), nur
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Fördernng des Unterrichtswegens durch den Bund. 151
einen Teil der Turngeräte 1321 =-- 34,1 o/^, (1895 = 38,7 o/o), noch
keine Turngeräte 791 = 20,5o;o (1895 = 18,5o/o), ein Turnlokal
699 = 18 »'o (1895 = 18,4 o/o), kein Tarnlokal 3175 = 82 o/o
(1895 = 81,6 o/o).
Die Verhältnisse bezüglich der Turnplätze und Turnlokale sind
nahezu die gleichen wie im Vorjahre geblieben. Dagegen hat sich
die Zahl der Gemeinden, welche alle vorgeschriebenen Turngeräte
besitzen, um 2,6 Oo vennehrt, aber auch um 2 o/o ist die Zahl der
Gemeinden, welche keine Geräte haben, höher geworden.
In 10 Kantonen (gegen 7 im Jahre 1895), Schwyz, Obwalden,
Glarus, Zug, Solothum, Baselstadt, beiden Appenzell und Thurgau.
haben alle Gemeinden Turnplätze; in 12 Kantonen (gegen 10
im Jahre 1895), Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-
stadt, Baselland, Schaffhausen, beiden Appenzell, Aargau und
Thurgau, haben alle Gemeinden Turngeräte. Turnplatz und
Turngeräte fehlen nur einer Gemeinde des Kantons Genf, und
je 2—3 Gemeinden der Kantone Zürich, Uri, Baselland und Aargau
sind noch ohne Turnplätze. In den übrigen Kantonen ist die Zahl
der Gemeinden, welche noch keine Turnplätze und Turngeräte be-
sitzen, folgende:
Ohne Turnplätze Ohne Tarngerftte
1. Bern 5,8 % (1895 = 6,50/0) 15 % (1895 = 14,4%)
2. Freiburg 11,9 „ ( „ = 25,6 „ ) 18,6 „ ( „ =23,5,
3. Wallis 12,8 „ ( „ =8 „) 26,6 „ ( „ = 8,4 J
4. StGallen . . . . 20 „ ( , = 20 J 28 „ ( „ = 24 „ )
5. Luzem 20 „ ( „ =17 „ ) 61,2 „ ( „ = 62,8 „ )
6. Waadt 21,4 „ ( „ = 10,5 „ ) 24,7 „( „ = 9,8 „
7. Nidwaiden .... 37,5 , ( „ = 43,7 „) 37,5 „ { „ = 87,5 „)
8. Graubttnden ... 38 „ ( „ = 35,3 „ ) 51 „ ( „ =51 „ )
9. Tessin 56,5 „ ( „ = 56,5 „ ) 74,7 „ ( „ = 74,7 „ )
Bei den Kantonen Waadt und Wallis zeigt sich ein auffallender
Bückgang. In andern Kantonen, Luzem. St. Gallen, Granbünden
und namentlich Tessin, bleiben die Verhältnisse seit Jahren stationär.
b. In 5449 Primarschulen, beziehungsweise Schulklassen (206
mehr als im Vorjahre), wird Turnunterricht erteilt (Tabelle I):
das ganze Jahr in 1644 Schulen = 30,2 % (1895 = 24,9 %)
nur einen Teil des Jahres in . 3179 „ = 58,3 „ ( „ = 65,8 „ )
noch nicht in 626 „ = 11,5 „ ( „ = 9,3 „ )
5449
Die Zahl der Schulen, an denen das ganze Jahr Turn-
unterricht erteilt wird, hat sich in erfreulicher Weise um 5,3 0/0
erhöht; dem steht aber eine Vermehrung der Zahl der Schulen,
die ohne Turnunterricht sind, um 2,2 o/^ gegenüber. In 13 Kan-
tonen (2 mehr als 1895), Zürich (3 Privatschulen ausgenommen),
Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Baselland,
Schaffbaasen, beiden Appenzell, Aargau und Thurgau, haben alle
Schulen Turnunterricht. Noch an 2 — 3 Schulen fehlt er in den
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152 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kantonen Uri, Freiburg und Genf. Die übrigen Kantone, welche
eine grössere Zahl Primarschalen ohne Turnunterricht besitzen,
kommen in nachstehende Reihenfolge:
Schulen ohne TamoDtrrrieht
6. Graubtinden 21,5 % (1895 = 18 %)
T.Lnsem . . 30,5 „ ( „ =30 „)
8. Teasin . . 44 „ ( „ = 33,5 , )
9. Nidwaiden .50 „ ( „ = 62,5 „ )
Schalen ohne Tarnuntcrrlcbt
I.Bern . . . 4,1 o/o (1895= 5,7%)
2. Neuenburg . 7 „ ( „ = 3,8 „ )
3.Waadt . .14,5„ ( „ =1,8 „
4. St. Gallen . 17,6 „ ( ,. =16 „ )
5. Wallis . .20 „ ( „ =11,7 „)
In den meisten dieser Kantone hat sieh die Zahl der Schulen
ohne Tumnntemcht erheblich vermehrt.
c. Das gesetzliche Minimum von 60 Turnstunden per
Jahr wird
innegehalten in 1811 Schulen = 33,2% (1895 = 30,7%)
noch nicht in 3638 „ = 66,8 „ ( „ = 69,3 „ )
5449
Um 2,50/0 ist die Zahl der Schulen, an welchen 60 Turn-
stunden und darüber jährlich erteilt werden, -gestiegen, obwohl die
anhaltend regnerische Witterung den Unterricht im Freien vielfach
behindert hat. Die Zahl entspricht jetzt einem Dritteil aller Schalen,
während sie noch vor zwei Jahren nur einen Vierteil betrug.
d. Über den Turnunterricht der Ergänzungs- und Fort-
bildungsschulen werden pro 1896 folgende Angaben gemacht:
Kein Unterricht wird in den Kantonen Zürich undGlams gegeben;
auch in den Abendrepetirschulen des Kantons Graubünden wird
nicht geturnt. Von 1495 Schülern des Kantons Luzem haben nur
120 TurnunteiTicht ; von den 2260 Ergänzungsschülern des Kan-
tons St. Gallen turnten 115 das ganze Jahr, 786 einen Teil des
Jahres, 1359 gar nicht. In 10 Schulen des Kantons Appenzell L-Bh.
turnen die Repetirschüler mit den Alltagsschülern; in 4 Schulen
erhalten sie keinen Turnunterricht. In Schaffhausen und Appenzell
A.-Bh. kommen alle Bepetirschuler, im Thurgau die meisten zum
Turnunterricht.
e. Von 461 höhern Volksschulen (11 mehr als im Vor-
jahre; es fehlen indessen die Angaben von 7 Schulen des Sense-
bezirkes des Kantons Freiburg) sämtlicher Kantone (Tabelle 11)
haben
% noch keinen Turnplatz (1895 = 0,7 %)
„ noch keine Tnmgeräte ( „ =6 „)
„ nur einen Teil der Turngeräte . . ( „ = 20,7 ,)
„ noch kein Turnlokal ( „ = 41,4 „ )
„ noch keinen Turnunterricht . . . ( „ = 1,1 „ )
„ noch nicht das vorgeschriebene Mini-
mum von 60 Turnstunden . . . ( „ = 29,4 „)
Dem raschen, im Jahre 1895 gemachten Fortschritt ist teils
ein Verharren auf den gewonnenen Resultaten, teils ein kleiner
5 Schulen
^
1
19
=
4,1
107
=
23,2
182
=
40
4
n
=1
0,8
133
»•
=
28,9
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 153
Rückschritt gefolgt. Immerhin sind auch einige Verbesserungen zu
verzeigen; die Zahl der Schulen, welche noch keine Turngeräte
besitzen, hat sich um l,9<^/o nnd die Zahl der Schulen, welche
noch kein Tumlokal haben, um l,4<*/o vermindert. Ohne Geräte
sind nur noch eine Schule in Graubünden, 8 in Luzern und 10
in Tessin.
/. Über den Turnbesuch fehlen die Angaben des Kantons
Wallis gänzlich, der bemerkte, dass die erhaltenen Mitteilungen
über die Zahl der Schüler weder genau noch vollständig genug
seien, um die gestellten Fragen beantworten zu können. Ausge-
wlesen ist in der Tabelle III der Tumbesuch von 158,581 im
10. bis 15. Altersjahre stehenden Knaben aller Schulen und Stufen
(3084 weniger als 1895^. Nach Abzug von 1387 ärztlich Dispen-
sirten haben von 157,194 Schülern
66,473 = 42,30/0 (1895 = 39,2 o/o) das ganze Jahr,
75,064 = 47,7 „ ( „ -= 52,8 „ ) nur einen Teil des Jahres,
15,657 = 10 „(„ =8 „) noch keinen Tarnnnterricht.
Die Zahl der Schüler, welche das ganze Jahr Turnunterricht
erhalten, hat demnach um 3.i% zugenommen; zugleich hat sich
aber auch die Zahl der nicht turnenden Schüler um 2% erhöht.
Die ärztlich dispensirten Schüler wurden in 17 Kantonen ermittelt;
ihre Zahl entspricht 1,40/,, der turnenden Schüler. In 8 Kantonen
(5 mehr als im Vorjahre) haben alle Schüler mit ganz wenigen
Ausnahmen Turnunterricht erhalten, nämlich in Uri, Obwalden,
Zug, Solothnm, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen nnd Thurgau.
Die übrigen Kantone, exklusive Wallis und Appenzell I.-Rh.,
kommen hinsichtlich der Zahl der den Turnunterricht nicht be-
suchenden Schüler in nachstehende Reihenfolge:
Schaler ohne Turnunterricht
l.Freibnrg . 0,7% (1895= 0,7«lo)
2. Neuenburg. 0.7„ ( „ = 1,1 „
=
1,5 J
=
i „)
=
1,7 „)
=
1^,2 „)
=
6,6 „)
=
1,3 J
SchOler ohne Turnunterricht
9. Zürich . . 12,1% (1895 = 15,6010)
lO.Genf . . .16 „( „ = 4,8„)
3. Aargau . . 1,9„( „ = 1,5„) 11. St. Gallen . 19,1 „ „ = 17,3 J
4.Bem. . . 2,6„ „ = 4 „) 12. Glarus . .22,3„( „ =24,1 J
5. lfF.iMU A.-Bi. 4 „( „ = 1,7„) 13. Nidwaiden . 29 „( „ =35 J
6. Schwyz . . 6,5 „( , = 1^,2 „ ) 14. Lnzem . . 32,3 „ ( ,. = 35,2 „ )
7. Graubünden 7,8 „( „ = 6,6 „ ) 15. Tessin . . 42,5 „ ( „ = 25,3 „ )
8. Waadt . . 8 ,, ( '
b. Freiwilliger milltXrlgctaer Tornnterrlclit.
Der freiwillige militärische Vorunterricht wurde in allen Kan-
tonen, in denen er im Jahre 1895 betrieben wurde, Graubttnden
(Davos) ausgenommen, fortgesetzt und in den Kantonen Baselland
(an zwei Kursorten [Liestal und Bubendorf] und Solothnm (in
Derendingen und Gerlafingen) neu eingefiihrt. Die Beteiligung 1896
war folgende:
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154
Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
BehBlenahl Dnreh-
am Anfiing am Ende schnlttliche
1. Zürich XIII. Kurs (Zürich, Limmat-, Sihl-
nnd Glatthai, Amt und beide Seeafer) . .
2. Winterthur,Sommerkur8(GemeindenWinter-
thnr und TOss)
3. Winterthur, Herbstkurs (XIII) (Bezirke
Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, nebst Ge-
meinden des Kantons SchaShausen) . .
4. Winterthur, Technikum, III. Kurs . . .
5. Zürich, Oberland IV. Kurs (Bezirke Hinweil,
Pföffikon und Uster) 157
des Kurses
714
60
573
67
652
57
546
67
144
gtnndeniahl
48
Total Zürich 1571
6. Bern, Kanton, IX. Kurs, 6 Kreise (Bern,
Burgdorf, Emmenthal, Langenthai, Seeland
und Thun) 1086
7. Lozem, Kuabenseknndarschule, VIII. Kars 91
8. Luzem, Stadt, I. Knrs 118
9. Derendiugen/Gerlafingen, I. Kurs .... 62
10. Baselstadt, VII. Kurs 284
11. Liestal, I. Kurs 60
12. BubendorfiZiefen, I. Kurs 49
13. St. Gallen, Kanton, III. Knrs 338
14. Aargau, Kanton, II. Kurs (8 Kreise) . . 894
15. Thnrgau, Kanton, II. Kurs (10 Sektionen) 307
1466
870
77
96
48
254
53
35
264
765
248
52
47
42
62
80
60
72
83
83
54
70
30
52
51
Total 1896 4810
„ 1895 6901
Verminderung 1896 2091
4176
5780
1604
Am Unterrichte beteiligten sich, abgesehen von den Mitgliedern
der leitenden Vorstände:
Unter-
Nicht einstellte
OfBziere
offiziere
und Soldaten
Lehrer und
Vorturner
Total
1. Zürich ....
20
51
13
84
2. Winterthur Techni-
kum und Sommerkurs
4
21
25
3. Winterthur (Herbst-
knrs)
20
74
7
101
4. Zürich, Oberland
9
11
—
20
5. Bern
52
62
3
117
6. Luzern (Sek.-Schule)
2
•
1
3
7. Luzem, Stadt . . .
5
8
—
13
8. Derendingen . . .
—
2
—
2
9. Baselstadt . . .
11
10
1
22
10. Liestal
3
9
■
12
11. Bnbendürf/Ziefen .
1
7
—
8
12. St. Gallen . . . .
15
34
3
52
13. Aargan
25
80
6
111
14. Thnrgau . . . .
8
31
12
51
Total 1896
175
400
46
621
„ 1895
240
551
22
813
Die Beteiligung der Schüler hat sich somit gegenäber dem
Vorjahre um zirka 30 o/^ und diejenige der Instruirenden um
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Förderung des UnterrichtsweseiiB durch den Bund. 155
etwa 24% vermindert und entspricht nngefähr derjenigen des
Jahres 1894.
Die Zahl der Schüler ist in fast allen Kautonen, am meisten
in St. Gallen zurückgegangen. Die Ursachen der geringen Beteili-
gung werden übereinstimmend und hauptsächlich den Nachwirkungen
der Volksabstimmung vom 3. November 1895 (Militärorganisations-
gesetz) zugeschrieben. Aber auch andere Faktoren, wie die immer
mehr sich geltend machende Opposition gewisser Kreise gegen den
sonntäglichen Unterricht, die mangelnde Unterstützung des Vor-
nnterrichtes durch einzelne kantonale Behörden, während andere
dagegen in sehr beachtenswertem Masse ihn zu fördern bestrebt
sind, hemmen nicht nur die weitere Ausbreitung des Unterrichtes,
sondern stellen noch der Behauptung der bisher eri*ungenen Er-
folge besondere Schwierigkeiten entgegen. Auch das der Landwirt-
schaft ungünstige Jahr hat einen teilweisen Bückgang verschuldet.
Um so grössere Anerkennung verdienen die unausgesetzt dem frei-
willigen Vorunterrichte sich widmenden, ihm viele Opfer an Zeit
und Geld bringenden Männer, dass sie trotz allen Schwankungen
und unbeirrt von den derzeitigen ungünstigen Verhältnissen mit
ungeschwächter Kraft und Lust an der guten Sache festhalten,
in der vollen Überzeugung, dass der Vorunterricht der schulent-
lassenen Jünglinge endlich doch als ein wesentliches und notwen-
diges Volks-, Erziehungs- and Bildnngsmittel allgemein anerkannt
werde.
Versuchsweise ist in Winterthur ein Sommerkurs veranstaltet
worden, in welchem die eine Hälfte der Unterrichtsstunden auf
den Samstag abend, die andere auf den Sonntag verlegt wurde.
Die Beteiligung war eine schwache, die Sonutagsübungen passen
den Arbeitgebern und Eltern, wie den Scliülere besser. So lange
der Vorunterricht III. Stufe auf dem Boden der Freiwilligkeit
steht, sagen verschiedene Berichte, kann an seine Betreibung an
Werktagen nicht gedacht werden. Anderseits war, wie namentlich
in St. Gallen, Thurgau, Zürich und Winterthur, die Zahl der Unter-
richtsstunden gegen früher verkürzt worden, was den Vorteil
hatte, dass weniger Absenzen vorkamen und die Unterrichtsergeb-
nisse aller Schüler sich gleichmässiger gestalteten. Von besonders
günstigem Einflüsse waren die in verschiedenen Kantonen vor
Beginn des Unterrichtes angeordneten Instruktionskurse für das
Lehrpersonal.
Aus den Inspektionsberichten ist namentlich zu entnehmen,
dass mehr und mehr auf den Unterricht im Turnen, in der Soldaten-
schnle und Schiessvorbereitung und endlich auf die Übungen im
Schiessen und Entfernungsschätzen das Hauptgewicht gelegt wird
und dass hierin zum Teil sehr sichtbare Fortschritte wahrzunehmen
sind. Bei Erreichung solcher Resultate des freiwilligen Vorunter-
richtes ist unschwer einzusehen, dass seine allgemeine obligatorische
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156 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Einfahrnng nach wenigen Jahren schon den denkbar günstigsten
Einflnss anf die Ausbildung der Rekruten ausüben mässte.
Vom schweizerischen Turnverein wurde auch im Jahre 1896
ein dreiwöchentlicher Tumlehrerbildungskurs in Basel angeordnet,
an welchem die überraschend grosse Zahl von 57 Lehi-ern aus 11
Kantonen der deutschen Schweiz teilnahmen. Auch die Vortumer-
kurse dieses Vereins, wie des schweizerischen Grütlitumvereins
erfreuten sich unter bewährter Leitung einer starken Beteiligung.
Nicht minder erfreulich ist das stetige Anwachsen dieser Vereine.
Der schweizerische Turnverein zählte im Jahre 1896 461 Sektionen
und 29,487 Mitglieder (13 Sektionen und 2079 Mitglieder mehr
als 1895) und der schweizerische Grütlitumverein weist einen Be-
stand von 26 Sektionen mit 1360 Mitgliedern für das Jahr 1896
(eine Sektion und 93 Mitglieder mehr als 1895) auf.
Für diesmal wird, nachdem die Ergebnisse der Statistik obeo
auszugsweise behandelt worden sind, darauf verzichtet, die Detail-
nachweise nach Kantonen zu bringen.
c. Tarnniiterrlcht, Lehrertnrnknrse nnd Letarerseminarieii.
Für die Lehrerrekruten, welche sich für Erteilung des
Turnunterrichtes bei den Prüfungen in den Rekrutenschulen 1895
nicht genügend befähigt erwiesen hatten, wurden zwei Lehrer-
turnkurse in Lausanne und Chur angeordnet. Den tessinischen
Lehrern wurde bewilligt, statt der eidgenössischen Turnkui-se den
vom Erziehungsdepartement Tessin im Seminar Locarno ange-
ordneten kantonalen Tumkurs, der eine gleiche Dauer wie die
erstem hatte, zu bestehen. Im ganzen nahmen an diesen Kursen
93 Lehrer, woranter eine Anzahl freiwillig, aus 17 Kantonen teil.
Die Leistungen der im Turnen meist ungeübten und mangelhaft
ausgebildeten Lehrer stellten sich bei den Inspektionen in den
Frei-, Ordnungs- und Stabübungen und insbesondere im Selbst-
unterricht als recht befriedigende dar; dagegen reichte die kurze
Instmktionszeit nicht hin, im Gerätetumen die nämlichen Resultate
zu erreichen.
Im Berichtsjahre wurde der Turnunterricht an 14 Lehrer-
bildungsanstalten durch die vom Militärdepartement be-
zeichneten Experten inspizirt. Die Inspektion der Semi-
nar ien Haute-Rive, Peseux, Chur, Schiers und Locarno mnsste auf
1897 verschoben werden. 13 Inspektionsberichten (derjenige über
das Seminar Wettingen ging nicht ein) sind folgende allgemeine
Ergebnisse zu entnehmen:
1. An 6 Anstalten wirken eigene Turnlehrer, an 7 erteilt der
Turnlehrer auch andern Unterricht.
2. In 6 Anstalten erhält jede Klasse den Turnunterricht für
sich gesondert; in 7 Anstalten findet teils Znsammenzng von je
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r
Fördernng des Unterrichtswesens dnrch den Bnnd. 157
zwei Klassen statt, teils auch erhält jede Klasse, insbesondere die
oberste, allein Unterricht.
3. Mit Ansnahme der Normalschnle in Sitten, welche kein
Tnmlokal hat, erstreckt sich der Unterricht über das ganze Jahr.
4. Nur in Pruntrut und Sitten und an der obersten Seminar-
klasse in Solothnm werden wöchentlich 3 Turnstunden, sonst
überall deren 2 erteilt.
5. Dem Tumfach ist die gleiche Bedeutung nnd Stellung wie
dem übrigen Unterrichte eingeräumt. Jedoch hat es in Sitten keinen
bestimmenden Einfluss auf die Erwerbung des Primarlehrerpatentes,
und nur in Küssnacht, Pruntrut und Eorschach ist ihm bei den
Aufnahmsprüfungen eine Stelle eingeräumt.
6. Dispensationen vom Turnunterricht erfolgen überall nur auf
ärztliches Zeugnis.
7. Ungenügende Turnplätze sind noch in Unterstrass und
Kreuzungen vorhanden, in Pruntrut fehlt ein solcher gänzlich.
8. Die Turnlokale einiger Anstalten entsprechen allen An-
forderungen, in andern werden sie als genügend bezeichnet, höchst
wenig geeignet ist dasjenige in Unterstrass, und die Lokale in
Hofwyl und Lausanne lassen in hygieinischer Beziehung mehrfach
zu wünschen; Sitten entbehrt eines Tumsaales.
9. Einige Anstalten sind mit Tamgeräten nach jeder Richtung
gut versorgt, in andern fehlen noch vorgeschriebene Geräte oder
sind nicht in nötiger Zahl vorhanden, am dürftigsten sieht es in
Sitten ans.
10. In 8 Anstalten hat der Turnunterricht sowohl hinsichtlich
seiner Leitung nnd der Befähigung des Turnlehrers als bezüglich
der Leistungen der Schüler die Inspektion sehr befriedigt. In
Pruntrut, Eickenbach, Zug, Lausanne nnd Sitten sind noch Ver-
besserungen anzustreben.
Die Inspektionsberichte wurden den betreflfenden kantonalen
ErziehunpbehOrden mit der Einladung zugestellt, den von den
Inspektoren gestellten Anträgen für Verbesserung und Vervoll-
ständigung der Einrichtungen wie des Turnunterrichtes mit mög-
lichster Beförderung zu entsprechen.
IX. Hebung^ der schweizerischen Kunst. >)
Durch Bundesratsbeschluss vom 11. Jannar 1895*) ist die
Amtsdauer der Mitglieder der Kunstkommission um 3 Jahre ver-
längert, d. h. auf 6 Jahre erstreckt worden, um auf die bevorstehende
PiTifung der Revisionsbedfirftigkeit der dermaligen Kunstpflege ein
über die Frage unterrichtetes Kommissionspersonal zu besitzen.
') S. Geschäftsberichte des eidgenossischen Departementes des Innern 1895
and 1896.
«) A. S. n. F. XV. 1.
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158 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Die beabsichtigte Ausschmückung des grossen Treppen-
hauses im eidgenössischen Bnndesgerichtsgebäude mit Wand-
gemälden und die Ausschmückung der Eingangshalle desselben
Gebäudes mit 6 Flachreliefs ist in den Berichtsjahren 1895 und
1896 noch nicht zu einem Abschlüsse gelangt. Erstere Angelegen-
heit war am Schlüsse des Jahres 1896 noch hängig, da die Kunst-
kommission die Eingabefrist für die Umarbeitung des Entwurfes
von Maler Ernst Bieler auf Ende 1896 erstreckt hatte. Etwas
w^eiter ist der Plan zur Ausschmückung der Eingangshalle zum
Bundesgerichtsgebäude gediehen. Bis zum festgesetzten Zeitpunkt
(1. August 1896) sind im ganzen 10 Entwürfe eingegangen, die
dann durch das Preisgericht einer Beurteilung unterzogen worden
sind. Ein erster Preis konnte nicht erteilt werden ; dagegen wurden
von den Urhebern der am besten gelungenen 6 Entwürfe zwei je
mit einem II. Preise von Fr. 1500, zwei mit je einem III. Preise
von Fr. 1000 und zwei mit je einer Ehrenmeldung und einer Ent-
schädigung von je Fr. 500 ausgezeichnet. Angesichts dieses nicht
günstigen Ergebnisses wurde zwischen den obigen Künstlern ein
neuer Wettbewerb eröffnet in dem Sinne, dass jeder derselben
eingeladen wurde, bis 1. Februar 1898 an das Museum Arland in
Lausanne einzuliefern: eines der 6 ReUefs in Ausführungsgrösse
hergestellt in Staff, um eine Beurteilung an Ort und Stelle zu er-
möglichen; die übrigen 5 Felder in modellirten Skizzen im Masstabe
von 1 : 10, aus denen die gewählten Stoffe und die Kompositionen
ersichtlich sind. Jeder Teilnehmer erhält für seine Konkarrenz-
arbeit eine Entschädigung von Fr. 1500.
Am 22. Mai 1896 wurde ein allgemeines Preisausschreiben
unter den schweizerischen und den in der Schweiz ansässigen
fremden Künstlern erlassen zur Ausschmückung des schweizerischen
Landesmuseums mit Wandmalereien in 3 Abteilungen, nämlich:
1) für Wandgemälde auf 6 Bogenfeldern im Innern der grossen
Waflfenhallc, 2) für Wandgemälde auf 2 Rundbogenfeldem in der
Durchgangshalle des Turmes und 3) für Malereien auf 14 Feldern
an der Aussenseite des Mittelbaues der Waffenhalle. Termin fÄr
die Einreichung der Entwürfe ist für 1) der 15. Januar 1897, für
2) und 3) der 1. August 1897. Für die besten Entwürfe der
1. Abteilung stehen Fr. 4000, der 2. Abteilung Fr. 5000 und der
3. Abteilung Fr. 8000 zur Verfügung.
Einer Eingabe der schweizerischen Künstler in München vom
Jahre 1895, deren Begehren dahin gingen, es möchte einerseits
den schweizerischen Ausschreiben über Kunstgegenstände im Aus-
lande eine grössere Publizität gegeben werden und es seien ander-
seits die Auftiahms- und die Ankaufsjury bei deu schweizerischen
Kunstansstellungen ausschliesslich aus Künstlern zu bestellen,
wurde in betreff des ersten Punktes vom Bundesrat eine zustim-
mende Antwort erteilt; in betreff des zweiten Punktes dagegen
dilatorisch geantwortet und auf die bevorstehende Prüfung der
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FOrderang des IJnterrichtswesens dnrcli den Band. 159
Frage über Reorganisation der schweizerischen Kunstpflege ver-
wiesen, bei welchem Änlass auch dieses Begehren seine Würdigung
und Erledigung erhalten solle.
In den Jahren 1895 und 1896 sind folgende Zusicherungen
von Beiträgen aus dem Kunstfonds erfolgt:
1. Zu Onnstea eines Babenberg- Standbildes in Bern (Kosten Fr. 87,000)
25 »!o: Pr. 21,750 (1895). Davon ist die I. Hälfte mit Fr. 10,875 im Jahr
1896 zur Auszahlung gelangt.')
2. Dem Initiativkomite für das Telldenkmal in Altdorf ein Maximalbeitrag
von Fr. 15,000 (1895) an die Kosten der EnthflUnngsfeier dieses Denkmals.
Der Best des Bandesbeitrages an das Teildenkmal in Altdorf ^) im Be-
trage von Fr. 37,700 ist im Jahr 1896 zur Anszahlang gelangt.
3. Dem schweizerischen Kanstverein als Beitrag pro 1896 und 1897 je
Fr. 12,000 (1895). Der Beitrag pro 1885 ist vom Verein je zur Hälfte
den beiden Sektionen in St. Gallen nud Bern (Kanstverein von St. O^len
and bemische Künstlergesellschaft) zugewiesen worden, pro 1896 sodann
an die Sektionen Sulothurn und Zürich (Knnstgesellschaft). Die von den
Sektionen erworbenen Kunstwerke bleiben zwar Eigentum der städtischen
und kantonalen Sammlangen, jedoch mit der Beschränkung, dass wenn
die Sammlungen sich auflösen sollten, jene Kunstwerke der Eidgenossen-
schaft zufallen.
4. An das anf 1. März 1898, den 50. Jahrestag der Republik Neuenbürg,
aufzuführende Nationaldenkmai ein Bnndesbeitrag.
5. An die Kosten der Errichtung von Denkmälern für General Herzog in
Aaraa and Bürgei^neister Job. Rudolf Wettstein (Gesandter der schwei-
zerischen Eidgenossenschaft am westphälischen Friedenskungress 1648)
in Basel.
Zur Auszahlung gelangten u. a. in den Jahren 1895 und 1896
folgende Beiträge (ausser den oben sub 1—3 genannten Summen):
4. November 1895: Fr. 25,000 für Ankauf eines Gemäldes von Eagäne Bnrnand
„Die Flacht Karls des Kühnen".
1895: Fr. 10,000 als Beitrag an das Jonas Furrer- Denkmal in
Winterthnr (Einweihung 1. Angust 1895).
1895: Abschlagszahlungen an Bildhauer Albisetti, welchem die
Ausführung der dekorativen Figuren für die grosse
Fa^ade des Hauptgebäudes des eidgenössischen Poly-
technikums übertragen ist.*)
1896: Restanz der Entschädigung an Bildhauer N. Albisetti in
Paris für Erstellung der vier allegorischen Figuren
zur Ausschmückung des Hauptgebäudes des eidge-
nössischen Polytechnikums Fr. 6^00.
Im Jahr 1896 sind sodann unterm 12. Angust eine Anzahl von
Kunstwerken aus Gruppe 24 der schweizerischen Landesausstellung
in Genf angeschaift worden, nämlich :
25 Ölgemälde von 24 Künstlern zu Pr. 79,200
17 Aquarelle und Radirungen von 11 Autoren zu „ 3,870
4 Werke in Email und Keramik von 2 Künstlern za . . . „ 5,800
4 Skulpturen von 4 Künstlern zu „ 12.800
Total 50 Werke zu Fr. 101,670
>) Bundesblatt 1896, I. 910.
^ Bandesblatt 1893, I. 485, und 1896, I. 910.
*) Bandesblatt 1895, L 494.
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160 Jahrbuch de8 üntenichtswesens in der Schweiz.
Diese Werke sind an die schweizerischen Museen und Kunst-
sammlungen zm- einstweiligen Aufbewahrung verteilt worden.^)
Aus der Gottfried Keller-Stiftung standen der Stiftungs-
kommission zu Ankäufen von Kunstwerken pro 1895 Fr. 112,600,
pro 1896 Fr. 114,000 zur Verfügung. Für diese Summen wurde
eine grössere Anzahl von zum Teil äusserst wertvollen Kunst-
gegenständen erstanden. Detaillirte Auskunft über diese Anschaf-
fungen gibt der gedruckte Bericht der Kommission der Stiftung.
Zum Schlosse ist noch von einem bedeutenden Vermächt-
nisse zu sprechen, das der Eidgenossenschaft im Verlaufe des
Jahres angeboten worden ist. Durch eigenhändiges Testament
vom 23. Juli 1895 hat der an diesem Tage verstorbene Sohn des
hervorragenden Bildhauers Vincenzo Vela, Spartacco Vela,
Maler, der Eidgenossenschaft das väterliche Haus in Ligometto
mit allen darin befindlichen Kunstwerken und mit Einschlnss der
Gemälde und Bibliothek, sowie den zur Besitzung gehörenden
Grund und Boden, unter der Bedingung zum Eigentum vermacht,
dass niemals etwas von jenen Kunstwerken und Sammlungen aus
dem Hause entfernt, sondern dass dieses, sei es als Museum, sei
es als Kunstschule, im öffentlichen Interesse verwendet und dem
Publikum offen gehalten werde. Ganz intakt sollen gelassen werden
das Sterbezimmer des Vaters Vela mit dem Vorzimmerchen und
ebenso das daran stossende Zimmer des Testators. Zu dem väter-
lichen Besitztum hat Herr Spartacco Vela der Eidgenossenschaft
ferner legirt die in seiner Wohnung in Mailand betindlichen, von
ihm herrührenden Gemälde und eine Summe von Fr. 10,000 zur
Ausführung der für die Zweckbestimmung nötigen Einrichtungen.
In dem Hause Velas soll jedoch vor allem der Onkel des Testators,
Herr Lorenzo Vela, lebenslängliches Wohnungsrecht haben.
Der Umfang und Wert dieses Vermächtnisses, sowie die damit
verknüpften Lasten wurden durch das eidgenössische Departement
des Innern unter Zuziehung von Fachleuten genau geprüft und
auf den daherigen Bericht, der im empfehlenden Sinne lautete, hat
der Bundesrat zu Anfang 1896 die Annahme des Legates erklärt.
X. Schweizerisches Landesmuseum.
Die Bauarbeiten am Landesmuseum in Zürich sind auch in
den Jahren 1895 und 1896 gefördert worden, und die innere Aus-
stattung weist bedeutende Fortschritte auf. Immerhin wird es
kaum möglich sein, das Museum vor Mitte des Jahres 1898 zu
eröffnen. Wie in frühem Jahren sind demselben auch in den Be-
richtsjahren eine ausserordentliche Menge zum Teil äusserst wert-
voller Schenkungen zugekommen und es sind im femern auch eine
») Bundesblatt 1897, I. 257.
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Förderang des Unteirichtswesens durch den Band. 161
grosse Zahl von Gegenstäuden darch Kauf aus den vom Bunde
zur Verfügung gestellten Krediten erworben worden. Im Jahre
1896 belief sich die bezügliche Summe auf Fr. 69,639, 1895 auf
Fr. 64,869; ausserdem wurden 1895 für Wiederherstellung der
alten Zimmereinrichtungen und reparaturbedürftigen Altertümer
aller Art Fr. 25,000 ausgegeben.
Zur Erhaltung historisch oder künstlerisch bedeut-
samer Baudenkmäler wurden auf das Outachten des Vorstandes
der schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Bau-
denkmäler folgende Beiträge ausgerichtet:
1. An die Herstellnng des SchlOsschens A Pro bei Altdorf als
III. nnd letzter Beitrag (19. August 1895) Pr. 5000
2. An die Restauration der Burgruine Hohenklingen der Stadt-
gemeinde Stein a.(Rh. (50 % der auf Fr. 7900 devisirten dring-
lichen Herstellnngsarbeiten) 1895 „ 3950
8. An die Verwaltung des Fideikommisses A Pro filr Restauration
des Schlösschens, Nacbsabvention (1896) „ 4882
4. Für die Konsolidimngsarbeiten an den Chorfenstcm in EOnigs-
felden, I. Rate (1896) „ 2800
5. Fflr Herstellung der Kirche Notre Dame auf Valeria bei Sitten,
I. Quote (1896) „ 4500
6. Für Restauration der Beinhauskapelle in Steinen (Schwyz)
I. Rate (1896) ^ 1500
Total 1895 nnd 1896 Fr. 22,632
Im fernem sind zu erwähnen die Ausgaben für graphische
Aufnahme alter Baudenkmäler, die unabwendbar der Veränderung
entgegengehen, die sich erstreckten:
1895: auf das Schloss Beifort (Graubflnden), das Schloss und Stadt-
chen Saillon (Wallis), die Kirche zu Bonmont bei Nyon, die
Fa^adenmalerei eines Hauses in Emen (Wallis) und ein Wand-
gemälde der Kirche zu St. Nikolausen (Unterwalden). Die
Ausgaben betrugen Total Fr. 4438
1896 : auf die Kirche zu Huttenz, die Wandgemälde im Oberhof zn
Diessenhufen (aus dem 16. Jahrhundert), die Wandmalereien
in der profanirten Nebenkapelle der Kirche zu Stein a./Bh.,
das Schloss nnd Städtchen Saillon im Wallis (wie im vorigen
Jahr), die Portalbeschläge nnd die Reste der Wandbemalnng
der Kirche zu Bonmont, Waadt (wie letztes Jahr), das Portid
der KoUegiatkircbe zu St. ürsanne und die alte Pfarrkirche
daselbst, die Burgmine Haldenstein bei Cbnr, den Dom zu
Chur Total Fr. 18682
Für Ausgrabungen wurden bewilligt 1895 und 1896:
1. Für die Freilegung des römischen Theaters in Baselaugst durch
die historisch-antiquarische Oesellschaft, je Fr. 1500, zusammen Fr. 3000
2. An die Arbeiten der Gesellschaft Pro Aventico (FreUegung des
römischen Theaters in Avenches) je Fr. 500, zusammen ... „ 1000
3. An die durch die Walliser Regierung unternommenen Ansgra-
bungsarbeiten in Martigny pro 1895 „ 500
nnd an den Vorstand der schweizerischen Gesellschaft für Er-
haltung historischer Knnstdenkmäler bei der Moosburg bei
Eflretikon (Zürich) nnd bei Martigny (Wallis) pro 1896 . . . „ 2000
Total 1896 und 1896 Fr. 6500
11
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162 Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Nachfolgende Unterstfitznngen an kantonale Alter-
tümersammlnngen wurden auf das empfehlende Gntachten der
Landesmaseamskommission gewährt :
1. Dem hi8tori8chen Verein des Kantons St. Gallen:
a. an die Fr. 1200 betragende Ankaufssnmine eines Glasge-
mäldes (St. GfiUerscheibe aus dem Jahre 1597 mit Dar-
stellung einer Gerichtssitzung in Tablat) ein Beitrag von
33'/s% (1895) Fr. 400
b. fflr eine Kabinetescheibe aus dem Jahre 1649, 33' /s% (1896) „ 250
2. Dem historischen Museum in Bern:
a. fflr Ankauf eines Glasgemäldes (Wappenscheibe der von
Mttlinen 1575) SS'/gO.o der Kaufsumme von Fr. 3000 (1895) „ 1000
b. an den Ankauf eines in Erlach vorgefundenen gotischen
Altargemäldes (50<*fo des von der schweizerischen Landes-
museamskommission angenommenen Wertes) 1896 ... . 1000
3. Dem historisch-antiquarischen Verein Schaffhansen für den
Ankauf einer Kollektion von Antiquitäten (Waffen- und Haus-
geräte) 50<>/o der Kaufsmnme (1895) r 200
4. Dem tbnrgauischen historischen Verein au den Ankauf
mehrerer Antiquitäten thurgaaischen Ursprungs (gotische Mon-
stranz, gotisch-romanisches Banchfass und KorallenhaLskette)
öOO/o der Kaafsumme (1895 und 1896 je Fr. 350) r 700
5. An den Verein fflr Geschichte und Altertümer des Kantons
Uli an die Ankanfssumme von 7 in öl gemalten Ahnenbildern
der Familie Bysler von Wattingen (50 % von Fr. 700) . . . ^^ 350
Total 1895 und 1896 Fr. 3900
Der Iferianische Museumsfonds betrug 1895
Fr. 29,199, Ende 1896 noch Fr. 16,187, nachdem im
Jahre 1895 10 an Wert hervorragende Glasgemälde
fär das Landesmuseum für Fr. 46,292
und 1896 die in ihrer Art wohl einzig dastehende
Sammlung der Schtttzen-Aaszeichnungen des Herrn
Streif-Luchsinger in Glarus, umfassend 40 Preisbecher,
25 Schützen taler und 11 silberne und bronzene Me-
daillen far „ 12,000
angeschafft worden waren.
XI. Unterstützung von Werken der öffentlichen Gemeinnützigkeit
und WohltätigkelL
1. Schweizerische natarfonchende Gesellschaft.
Die geodätische Kommission hat auch in den Berichts-
jahren 1895 und 1896 ihre Arbeiten fortgesetzt und unter anderem
die Triangulation des Gotthardtunnels an das schweizerische Netz
erster Ordnung angeschlossen. Die Pendelbeobachtungen zur
Bestimmung der Schwerkraft belaufen sich Ende 1896 auf -50
Stationen in der Schweiz. Von der Publikation der geodätischen
Kommission: „Das schweizerische Dreiecknetz" wird der VIl.
Band, der ausschliesslich das Ergebnis der zahlreichen Beob-
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FOrdeninfi: des Untemchtswesens durch den Bund. 163
achtangen über die Schwerkraft enthalten soll, im Frülyahr 1897
erscheinen.
An der im Oktober 1895 in Berlin statt^fiindenen General-
konferenz der an der internationalen Übereinkunft fflr
Erdm«ssnng beteiligten Staaten wurde der Entwurf einer neuen
Konvention über das Unternehmen der internationalen Erdmessung
aufgestellt, der neben einer nicht erheblichen Veränderung der
Organisation der leitenden Zentralbehörde, in welcher die Schweiz
auch fernerhin vertreten ist, eine Ausdehnung des Arbeitsfeldes
der Union namentlich auf die Erforschung der Breitenvariationen
und als Folge davon auch etwelche Erhöhung der Beiträge der
beteiligten Staaten vorsieht; für die Schweiz speziell eine solche
von Fr. 300 auf Fr. 1000. Diese Übereinkunft ist vom Bundesrat
angenommen worden und ist bis Ende 1896 von 16 von 21 Erd-
messungsstaaten genehmigt worden.
Die Frage betreffend die magnetische Aufnahme der
Schweiz, die durch die schweizerische meteorologische Kommission
angeregt worden war, ist durch die geodätische Kommission, zu-
sammen mit jener, einer einlässlichen Prüfung unterzogen worden,
über deren Ergebnis im nächsten Jahrbuch zu berichten sein
wird.
Das eidgenössische topographische Bureau hat seine Arbeiten
betrefTend das Präzisionsnivellement fortgesetzt und die
Versicherung einer grossen Anzahl von Fixpunkten vorgenommen.
Sodann hat diese Amtsstelle im Interesse der Erhaltung der
Höhenfixpunkte zu Händen der Behörden, Gemeinden, Bahngesell-
schaften und Techniker, die zu der Erhaltung mitwirken sollen,
schon mit Ende 1894 die Herausgabe eines Skizzenwerkes über
diese Punkte begonnen, von dem unter dem Titel: „Die Fii-
punkte des schweizerischen Präzisionsnivellements" bis Ende 1895
bereits 3 Lieferungen erschienen waren'), bis Ende 1896 folgten
Lieferung 4 und ö«). Im Jahre 1896 wurde sodann begonnen,
„die Ergebnisse der Triangulation der Schweiz" zu publiziren.
Dieses Werk erscheint lieferungsweise nach Kantonen geordnet
und enthält die Koordinaten, Höhen, Beschreibung und Versicherung
der eidgenössischen trigonometrischen Punkte. Die Berechnungen
stützen sich auf die Resultate der internationalen P]rdmessung,
welche für die Schweiz seit 1890 bekannt gegeben sind. Im Jahre
1896 erschien die erste Lieferung (Kanton Genf), im Druck be-
findet sich die zweite Lieferung (Kanton Zürich), in Redaktion
begriffen ist die dritte Lieferung (Kanton Tessin).
Buchhändlerische Rücksichten bestimmten die geologische
Kommission, im Jahre 1895 in der Numerirung_ ihrer Publi-
kationen von der XXX. Lieferung an insofern eine Änderung ein-
^) Geschäftsbericht des Departements des Innern.
^) Oeschäftsbericht des eidgenössischen Uilitärdepartemeuts.
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"^
164 Jahrbuch des Unterrichtsweaens in der Schweiz.
treten za lassen, als mit der XXXI. anter dem Titel „Nene
Folge" von vom zu zählen begonnen wird. Die im Jahre 1895
versandte Lieferung XXXIV erhielt demnach den Titel „Nene
Folge, Lieferung IV (des ganzen Werkes XXXIV. Lieferung)".
Der Beginn der nenen Numerirung zwischen XXX und XXXI
ist zum Teil auch in Bezug auf den Inhalt begründet. Während
die Lieferungen I bis XXX vorwiegend erläuternden Text zu den
25 geologischen Kartenblättern in 1 : 100000 enthalten, d. h eine
nach Kartenrändem abgegrenzte Gegend behandeln, herrschen in
denjenigen der neuen Folge Monographien über ein Thema oder
eine Gegend vor, ohne Rücksicht auf die Grenzen eines Dufour-
blattes.
Im Jahre 1895 ist zur Versendung gelangt:
1) Neue Folge, Lieferung IV, enthaltend: Dr. Aug. Äppli:
Erosionsterrassen und Glazialschotter in ihrer Beziehung
zur Entstehung des Zürichsees. Dieser Band umfasst 121 Seiten
in 40, eine geologische Karte (Überdruck von 4 Si^ried-Blättem)
in 1 : 25000 und 2 Profiltafeln.
Im Jahre 1896:
2) Neue Folge, Lieferung V, enthaltend: Dr. C. Burckhardt:
Die Kreideketten zwischen Klöntalersee, Linth und
Sihl, umfassend gegen 150 Seiten Text, eine geologische Karte
in 1 : 50000 und 6 Tafeln, Profile und Petrefakten.
3) Neue Folge Lieferung VI: Die Dioritzone von Di-
sentis bis Trnns im Bändner Oberland von Dr. Leo
Wehrli, umfassend 28 Bogen Text in 4<», eine Karte in 1 : 50,000,
eine Profiltafel und 4 Tafeln Mikrophotographien.
4) Die Lieferung XXX von Prof. Dr. A. Baltzer: ,,Der
diluviale Aaregletscher und seine Ablagerungen in
der Nähe von Bern; 29 Bogen Text in 4» nebst 17 Tafeln in
Lithographie und Phototypie, nebst der schon 1890 erschienenen
geologischen Karte der Umgebung von Bern, umfassend 2 grosse
Blätter 1 : 25,000.
5) Von der geologischen Karte befinden sich in Revision die
beiden Blätter VII und XVI (1 : 100,000), die vollständig ver-
griffen sind.
Eine SubkommLssion der geologischen Kommission, die soge-
nannte Kohlenkommission, ist mit der Durchforschung des
Bodens der Schweiz tätig. Die Aufgabe derselben besteht darin,
die sämtlichen Nachrichten über Kohlenvorkommnisse und Kohlen-
ausbeute in älterer und neuerer Zeit zu sammeln und zu ordnen.
An der Hand dieses Materials wird sich dann ausser den wissen-
schaftlichen Ergebnissen auch für die praktische Frage eine Ant-
wort ergeben, ob noch irgendwo in der Schweiz mit Aussicht
auf Erfolg nach Kohlen gegraben werden könne oder nicht.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 165
Die Herausgabe des angekündigten 34. Bandes der „Neuen
D enkschrif ten der allgemeinen schweizerischen naturforschenden
Gesellschaft", enthaltend das Werk von Prof. Henri Jaccai-d:
„(^atalogue de la flore valaisanne" auf 472 Seiten 4o.
Durch Gewährung eines Extraki-edites von Fr. 5700 durch
den Bundesrat für die Unterstützung der Veröffentlichung einer
Eeihe wissenschaftlicher Arbeiten über die prähistorischen Funde
bei Schweizersbild 1) ist die Drucklegung dei-selben ermöglicht
worden. Es waren Ende 1895 folgende davon fertig gedruckt:
1) Prof. Dr. Th. Studer: Die Tierreste. Mit 3 Tafeln.
2) Prof. Dr. A. Nehring: Die kleineren Wirbeltiere von Schweizers-
bild. Mit 3 Tafeln. 3) Prof. Dr. J. Kollmann: Der Mensch.
Mit 4 Tafeln. 4) Prof. Dr. Albert Penck: Die Glazialbildungen
um Schaff hausen. Mit 1 Tafel. 5) Dr. A. Gutzwiller: Die erra-
tischen Gesteine der Niederlassung. 6) Dr. J. Früh: Über Kohlen-
reste aus dem Schweizersbild. 7) Prof. J. Meister: Untersuchung
von Bodenproben aus der Niederlassung. 8) Dr. A. Hedinger:
[Resultate geologischer Untersuchungen prähistorischer Artefakte
des Schweizersbild. Das Werk des Dr. Nüesch und seiner Mit-
arbeiter uinfasst 344 Seiten Text, 25 Tafeln und 8 Figuren und
lag Ende 1896 zur Heransgabe bereit*).
Der „Arbeitstisch am internationalen zoologischen
Institut von Prof. Dohrn in Neapel" ist 1895 unbenutzt
geblieben, im Laufe des Jahres 1896 arbeiteten dort drei Labo-
ranten.
2. Schweizerische geschichtsforschende Gesellschaft
In den Jahren 1895 und 1896 sind von der Gesellschaft ver-
öffentlicht worden: Band XX des Jahrbuchs für schweizerische
Geschichte (1895); — Band VII, zweiter Teil des Anzeigers für
schweizerische Geschichte, mit Beilage : Inventare schweizerischer
Archive (1895) ; — Band XVI der „Quellen zur Schweizer-
geschichte", enthaltend die Akten über die- diplomatischen Be-
ziehungen der römischen Kurie zu der Schweiz, 1512 bis 1552
(1896).
Sodann sind Band XV und Band XVII gegen Ende 1896
drnckfertig geworden. Sie enthalten den U. Band der Ausgabe
des Habsburgischen Urbars und die Materialien zur Geschichte
der Revolution von 1798. Zu Band XV wird eine grosse, seit
Jahren vorbereitete, für die Kenntnis der Territorialgeschichte
wichtige Karte kommen.
8. Schweizerische statistische Gesellschaft.
Der 31. (1895) und 32. (1896) Jahrgang der statistischen Zeit-
schrift sind in je vier Quartalheiten erschienen. Die letztere ist
') Vergleiche Sundesblatt 1895, IV, 199.
*) Ober die Inhaltsangabe vergleiche Bnndesblatt 1896, I, 904.
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166 Jahrbuch des Unterrichtswesena in der Schweiz.
ein vollkommenes Organ sowohl fQr private statistische Studien
als für die amtliche Forschung und ergänzt daher in glücklicher
Weise die statistischen Veröffentlichungen der verschiedenen Zweige
der Bundesverwaltung.
Die schweizerische Armenstatistik, deren Ausarbei-
tung die statistische Gesellschaft vor einigen JiAren an die Hand
genommen hatte und deren Erscheinen für das Jahr 1895 in Aus-
sicht genommen worden war, erlitt durch Krankheit des Eedaktors
und infolge notwendiger Ergänzungen eine empfindliche Verzöge-
rung. Nunmehr wird das statistische Bureau den Abschnitt „Amt-
liche Armenpflege" ausarbeiten, während Pfarrer Niedermann in
Oberuzwil die Ausarbeitung des Abschnittes „Freiwillige Armen-
pflege" äbemommen hat. Damit ist die Beendigung des Werkes in
naher Zukunft in bestimmte Aussiebt zu nehmen.
4. Yergchiedenes.
Vom „Idiotikon der deutsch-schweizerischen Mund-
arten" sind 1895 zwei Lieferungen herausgekommen, welche
den Schluss des III. Bandes bilden ; 1896 sind wieder drei Hefte,
das beisst das durchschnittliche Mass der bisherigen jährlichen
Leistung, erschienen. Sie umfassen den grössten Teil des Buch-
stabens M.
Die Zentralkommission der Bibliographie für schwei-
zerische Landeskunde hat im Jahr 1895 acht und im Jahr
1896 vier ihrer Bibliographien veröffentlicht, nämlich:
1. und 2. Heft 5 nnd 6 (Schlnss) der sehr umfassenden Bibliographie der
Landwirtschaft, von Prof. F. nnd Dr. E. Anderegg.
3. Faszikel Y 10 e ß Heft 2 (Schluss) der Bibliographie der katholisch-
theologischen Literatur des Bistums Basel, von PfarrerL.fi.
Schmidlin in Biberist.
4. Faszikel V 9 <{: Schntzbanten, vom eidgenSssischen Oberforstinspek-
torat zngammcngestellt
5. Faszikel Y 9 g y : Post- und Telegraphenwesen, von der
schweizerischen Oi>erpo8tdirektion und Telegnrapheuinspektor Abrezol
bearbeitet.
6. Faszikel Y 9 J: Alkohol und Alkoholismus, redigirt von Direktor
Milliet, Pfarrer Lauterbnrg und Pfarrer Rochat.
7. Faszikel Y i: Heraldik und Genealogie, ausgef&hrt im Auftrag
der schweizerischen heraldischen Gesellschaft von deren Präsident und
Sekretär, J. Grellet nnd f Wppet in Neuchätel.
8. Faszikel IV 6: Fauna, 4. Heft: Yögel, von Prof. Dr. Th. Stnder.
9. Faszikel lY 6, Heft 6: Holinsken, zusammengestellt von Prof. Dr.
Th. Studer, Dr. G. Amstein und Dr. A. Brot.
10. Faszikel Y 10 « : Bibliographie der evangelisch-reformirten
Kirche; Heft 1, die deutschen Kantone, von Antistes Dr. Finaler in
Zürich.
11. Faszikeln (2: Generalregister, Ergänzungen und Nachträge
zu den Faszikeln Ha bis e, enthaltend Landesvermessung, Karten.
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FOrderang des Tlnteirichtawesens durch den Bond. 167
Pläne, Reliefs und Panoramen ; herausgegeben vom eidgenSssischen topo-
graphischen Bnrean, redigfirt von Prof. Dr. J. H. Graf.
12. Faszikel 16: Bibliographie der Gesellschaftsschriften, Zeitungen,
Kalender, von Prof. J. B. Brandstetter.
Im Drucke befinden sich Faszikel V 8: Gesundheitswesen, von
Dr. Fr. Schmid, Direktor des schweizerischen Gesundheitsamtes, und Fas-
zikel V 9/: Industrie und Gewerbe, von Ed. Boos-Jegher, Vorsteher
der Frauenarbeitsschule in Zürich.
Der Bund hat ausserdem die Herausgabe nachfolgender Publi-
kationen snbventionirt :
1. Das Jahrbuch für schweizerisches Unterrichtswesen, von Hnber, Jahr-
gänge 1893 und 1894, erschienen 1895 und 1896.
2. Rätoromanische Chrestomathie, von Decnrtins, 1. Lieferung des II. Bandes
(1895) ; die 2. Lieferung des n. Bandes stand im Jahr 1896 noch aus.
3. Ladinisches Wörterbuch von Z. Palliopi, 4. und letzte Lieferung (1895).
4. Histoire documentaire des 10 premiferes ann4es de la R^pnblique neuchä-
teloise *), von Hnmbert.
5. Geographie illnstrfie, von Prof. Rosier in Genf. Der III. und letzte Band
konnte wegen verschiedener nicht vorgesehener Hindemisse 1896 noch
nicht zur Herausgabe gelangen, dagegen stand sie Ende des Jahres un-
mittelbar bevor.
6. Das „Rcpertorio di ginrispradenza patria federale e cantonale" hat auch
1895 und 1896 je eine Subvention von Fr. 1000 bezogen. Das Repertorio
ist die einzige Zeitschrift dieser Art in der italienischen Schweiz und hat
neben den Entscheidungen der tessinischen Gerichts- und Verwaltungs-
behörden auch sämtliche grundsätzlichen Urteile des Bundesgerichtes nnd
die wichtigem der Ober- nnd Handelsgerichte anderer Kantone auf dem
Gebiete des eidgenössischen Privatrechtes gebracht, ferner die haupt-
sächlichsten Entscheide des Bundesrates nnd der kantonalen Aufsichts-
behörden in Betreibnngs- nnd Konknrssachen , den Jahresbericht des
Bundesgerichtes, einen Anszng ans demjenigen des eidgenössischen Jnstiz-
nnd Polizeidepartements, sowie verschiedene Aufsätze über in Vorbereitung
liegende Bundes- und Kantonsgesetze vorwiegend juristischer Natur und
ttber sonstige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse — in italienischer
Sprache publizirt.
XII. Schweizerische permanente Schulausstellungen.
Sämtliche permanenten Schulausstellungen, von denen diejenige
in Zürich mit Fr. 2(X)0, die übrigen mit je Fr. 1(X)0 snbventionirt
sind, erfreuen sich nach ihren Berichten einer ruhigen nnd steten
Fortentwicklung. Diejenige von Bern hat infolge von Umbauten
anstossender Lokalitäten ihre Ausstellungsräume im Jahre 1895
teilweise und vorübergehend räumen müssen und hat bereits 1896
vergrösserte Lokale beziehen können, was ihrer Entwicklung sehr
zu statten kommen wird.
Über den ökonomischen Stand und die Frequenz der vier An-
stalten mögen im übrigen nachstehende Zahlen ein Bild geben:
') Bundesblatt 1893, IV, Seite 616—619.
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168
Jahrbnch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Im Jahr 1895.
Kan-
üm&nc
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Neuenburg
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3141
3131
+ 10
15809
1321
180
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Die permanente Schulaasstellung in Zürich mit ihrem Pesta-
lozzistübchen wurde durch die Feier des Pestalozzijubiläums zu
Anfang des Jahres 1896 in lebhafte Mitwirkung gezogen; sie hat
eine Zusammenstellung und Sammlung aller anlässlich dieser Feier
erschienenen VeröiFentlichungen des In- und Auslandes veranstaltet,
die Ende 1896 noch nicht vollständig zum Abschlass gelangt war.
XIII. Vollziehung der Bundesverfassung (Art. 27).
Im Berichtsjahre 1895 sind zwei Fälle betreffend die An-
wendung von Art. 27 der Bundesverfassung namhaft zu machen.
1. Von einem Mitgliede der Religionsgenossenschaft der Ad-
ventisten des 7. Tages wurde Beschwerde erhoben gegen einen
Entscheid des Staatsrates von Neuenbürg, durch welchen diese
Behörde es abgelehnt hatte, das schulpflichtige Eänd des Be-
schwerdeführers für den Samstag, den Feiertag der Adventisten.
vom Schulbesuch zu befreien. Der Bundesrat hat die Anschanungs-
weise des Staatsrates von Neuenburg geteilt und den Rekurs ab-
gewiesen.')
2. Von einer Anzahl protestantischer Gemeindebiirger von
Brusio (Graubünden) wurde verlangt, dass, entgegen einem Ent-
scheide des Kleinen Rates dieses Kantons die konfessionelle Tren-
nung der Gemeindeschule in Brusio aufgehoben werde und dem
entsprechend die reformirten Kinder dieser Gemeinde eines gleich-
wertigen Primarunterrichtes teilhaftig werden, wie die katholischen.
Der Bundesrat hat den Rekurs gntgeheissen.')
Das eidgenössische Departement des Innern hat entsprechend
dem Postulate des Nationalrates vom 7. Juni 1893 und den schon
im Geschäftsbericht pro 1892 erwähnten Eingaben») dem Bundesrate
>) Bandesblatt 1895, III, 557 ff.
«) Bundesblatt 1895, III, 557 ff.
') Bundesblatt 1893, I, 457, und 1894, I, 238.
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Fördemng des üntenichtswesens dnrch den Bund. 169
im Mai 1895 einen Entwurf für ein „Bundesgesetz betreffend die
Unterstützung der öffentlichen Primarschulen durch den Bund"
unterbreitet, der am 4. Juli 1895 durchberaten und vom Bundesrat
mit einigen wenigen Abänderungen angenommen worden ist. Wir
lassen diesen bundesrätlichen Entwarf in extenso folgen:
Bnndesgesetz betreffend die TJnterstfltznng der öffentlichen Primarschnlen
dnrch den Bund. (Entwarf des Bundesrates vom 4. Juli 1895.)
Art. 1. Zum Zwecke der ünterstfltznng der Kantone in der ihnen ob-
liegenden Sorge für genOgenden Primarunterricht können denselben aus
Bandesmitteln Beiträge geleistet werden.
Art. 2. Die Bundesbeiträge dürfen nur für die öffentliche staatliche
Primarschule verwendet werden und zwar ausschliesslich zu folgenden
Zwecken: 1. Bau neuer Schulhäuser; 2. Errichtung neuer Lehrstellen infolge
von Trennung zu grosser Klassen; 3. Beschaffang von Lehr- und Veran-
schaulichungsmitteln ; 4. unentgeltliche Abgabe von Schalmaterialien an die
Schulkinder; 5. Versorgung von Schulkindern während der Schulzeit mit
Speise und Kleidung; 6. Ausbildung von Lehrern; 7. Aufbesserung von
Lehrerbesoldnngen ; 8. Einrichtung von Turnplätzen.
Art. 3. Die Beiträge des Bundes dürfen keine Veimindernng der bis-
herigen Leistungen der Kantone und Gemeinden zur Folge haben.
Art. 4. Für die Periode der nächsten fünf Jahre, beginnend mit dem
1. Januar 1897, wird zn genanntem Zwecke eine jährliche Summe von
Fr. 1,200,000 in das Budget eingestellt. Diese Summe kann, wenn die
Finanzlage des Bundes dies gestattet, filr fernere fän^ährige Perioden auf
dem Budgetwege erhöht werden.
Art. 5. Aus dem jährlichen Oesamtbnndesbeitrag wird jedem Kanton
für die fünflährige Periode ein bestimmter Jahreskredit zugeschieden, welcher
bei dessen Unterstützung nicht überschritten werden darf.
Art. 6. Als Grundlage zur Bestimmung der Jahreskredite für die Kan-
tene wird einerseits deren Wohnbevölkerung, anderseits deren ökonomische
Leistungsfähigkeit angenommen. Betreffend die Bevölkerung macht die letzte
eidgenössische Volkszählung Regel. Rttcksichtlich der verschiedenen ökono-
mischen Leistungsfähigkeit werden die Kantone in drei Klassen eingeteilt,
nämlich :
Erste Klasse: Zürich, Glarus, Zug, Baselstadt, Schaffhausen, Waadt,
Neuenburg, Genf; zweite Klasse: Bern, Luzern, Obwalden, Freiburg, Solo-
thnrn, Baselland, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aar^au, Thurgan;
dritte Klasse: Uri, Schwyz, Nidwaiden, Appenzell L-Rh., Tessin, Wallis.
Der Einheitssatz zur Berechnung des Jahreskredites für die einzelnen
Kantone während der nächsten fünQährigen Periode beträgt: für die erste
Klasse 30 Rp., für die zweite Klasse 40 Rp., für die dritte Klasse 50 Rp.
per Kopf der Wohnbevölkerung.
Art. 7. Es steht jedem Kanton frei, die ihm vorbehaltene Subventions-
snmme in Anspruch zn nehmen oder auf dieselbe ganz oder teilweise zu
verzichten. Als allgemeine Verzichtleistung wird angesehen, wenn innerhalb
der für bezügliche Eingaben festzusetzenden Frist ein mit den erforderlichen
Nachweisen begleitetes Snbventionsbegehren nicht eingereicht wird. Über-
tragung eines Subventionskredites auf ein folgendes Jahr findet nicht statt.
Art. 8. Der um die Schnlsnbvention sich bewerbende Kanton hat dem
Bandesrat folgende Vorlagen zu machen : 1. Eine nach Kategorien getrennte
Aufstellung der von Kanton und Gemeinden in den letzten fünf Jahren für
die öffentliche Primarschule aufgewendeten Summen ; 2. einen Plan über die
beabsichtigte Verwendung der Bnndessubvention in der nächsten fünfjährigen
Periode mit Begründung; 3. eine besondere spezialisirte Darlegung der be-
absichtigten Verwendung des Bundesbeitrages im nächsten Rechnungsjahr.
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170 Jahrbuch des Unterrichts weseug in der Schweiz.
Nach erfolg:ter Genehmigung der Verwendung ist dieselbe für den Kanton
verbindlich und nach Ablauf des Jahres nachzuweisen. Die Verwendung der
Beiträge in Form Ton Ansammlungen und von Fonds ist untersagt.
Art. 9. Die Oenehmiguug kann ganz oder teilweise verweigert werden,
wenn eine nicht statthafte Verwendung der Subvention in Aussicht genommen
wird (Art. 2) oder wenn im ganzen oder in einzelnen Ausgabeposten, far
welche der Bundesbeitrag verwendet werden will, eine Verminderung der
betreifenden bisherigen Leistungen von Kanton and Gemeinde eintritt (Art 3).
Art. 10. Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt je im folgenden
Jahre auf Grundlage der von den Kantonen einzureichenden Rechnungsans-
weise und noch deren Genehmigung durch den Bundesrat
Art. 11. Über die Subventionseingaben (Art 7) und die Abfassung der
von den Kantonen dabei zn machenden Vorlagen (Art. 8) wird der Bundes-
rat in einer VoUziehungfsverordnung die näheren Vorschriften aufstellen.
Art. 12. Referendumsklausel.
Infolge des Hinschiedes des Verfassers des Entwurfes, des
Herrn Bundesrates Dr. C. Schenk, sowie auch mit Bücksicht auf
andere grosse Fragen der eidgenössischen Gesetzgebung (Unfall-
und Krankenversicherung. Rückkauf der Eisenbahnen) blieb die
Sache bei den Bundesbehörden in den Jahren 1895 und 1896 ruhen.
Über die Förderung der Angelegenheit wird im nächsten
Jahrbuch zu berichten sein.
Art. 33 und Art. 5 der Übergangsbestimmungen
der Bundesverfassung. (Freizügigkeit der Personen, welche
wissenschaftliche Berufsarten betreiben.)
1895: Von einem in Murten niedergelassenen Arzt, Besitzer
eines eidgenössischen Arztdiploms, ist vom Staatsrate des Kantons
Freiburg für die Bewilligung der ärztlichen Praxis im dortigen Kan-
ton eine Gebühr von Fr. 50 verlangt worden. Dagegen rekurrirte der
betreffendeArzt, da er diese Forderung als im Widerspruch mit der
durch das Bundesgesetz vom 19. Dez. 1877 für die Träger eidge-
nössischer Arztdiplome garantirten freien Berufsausübung stehend
betrachte. Der Staatsrat des Kantons Freiburg berief sich auf
seinen Kanzleitarif vom 21. November 1850, den er 1888 dahin
abgeändert habe, dass er die ursprünglich auf Fr. 90 festgesetzte
Patenttaxe ein für allemal auf Fr. 50 herabgesetzt habe für die-
jenigen Ärzte, welche die Ermächtigung zur Berufsausübung im
Kanton erhalten und auf Fr. 5 für diejenigen, die ausserhalb des
Kantons domilizirt, ermächtigt werden, zur Berufsansübung auf
dessen Gebiet zu kommen.
Der Bundesrat hat sich nun schon bei den 1879 und 1880
eingelangten gleichartigen Beschwerden dahin ausgesprochen, das
eidgenössische Medizinaldiplom erledige für seinen Besitzer gegen-
über allen Kantonen ohne weiteres die Frage der wissenschaft-
lichen und praktischen Befähigung, entbinde ihn jedoch nicht von
den Vorschriften fiskalischer und polizeilicher Natur, welche in
den Kantonen über Ausübung von Gewerben und wissenschaft-
lichen Berufsarten aufgestellt sind. Aus diesem Grunde erscheine
die Gebühr grundsätzlich gerechtfertigt.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bitnd. 171
Die durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 für das
ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gewährleistete Freizügigkeit
des Medizinalpersonals könnte jedoch illusorisch werden, wenn
jeder Kanton das Recht hätte, flir die Erteilung der Bewilligung
zur Ausübung der medizinischen Berufsarten eine unbeschränkte
Gebühr zu fordern.
Durch das angeführte Bundesgesetz seien aber die Kantone
von den früher auf ihnen lastenden Kosten der Medizinalprüfungen
befreit worden, da der Bund dieselben trage. Die Kantone haben
daher lediglich noch zu untersuchen, ob die ihnen von den Medi-
zinalpersonen, welche sich auf ihrem Gebiete niederlassen wollen,
vorgelegten Ausweise gültig seien. Für diese Betätigung scheine
die Erhebung einer gewöhnlichen Kanzleigebühr eine genügende
Entschädigung zu sein und die geforderten Fr. 50 seien daher zu
hoch. „Auch sei nicht einzusehen, warum der im Kanton Freiburg
sich riederlassende Arzt für die Bewilligung der ärzlichen Praxis
eine Gebühr von Fr. 50 erlegen solle, während dagegen von dem
in einem andern Kanton, jedoch nahe am freiburgischen Kantons-
gebiet niedergelassenen, flir dieselbe Bewilligung nur Fr. 5 ge-
fordert werde, da es diesem infolge verschiedener Umstände doch
sehr leicht möglich sei, auf freiburgischem Gebiet eine ebenso
grosse oder noch ausgedehntere Praxis zu entfalten als dem
erstem."
Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, ist die Beschwerde
zwar abgewiesen worden, der Staatsrat von Freiburg jedoch
gleichzeitig eingeladen worden, seinen Emolumententarif mit Bezug
auf die in seinem Kanton domizilirten Medizinalpersonen einer
Revision im Sinne der Reduktion zu unterziehen.
1896: Ein in Lausanne sich aufhaltender Bürger des Kantons
Thurgau, Besitzer eines von diesem Kanton ausgestellten Für-
sprecherpatentes, erhob im Mai 1896, gestützt auf Art. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, Rekurs an den
Bundesrat gegen einen Beschluss des Kantonsgerichtes von Waadt,
der ihm die Erlaubnis zur Ausübung gewisser anwaltlicher Funk-
tionen (Rechtskonsultationen) in diesem Kanton verweigerte. Die
Prüfung dieses Rekurses führte zu einer Anfrage an das Bundes-
gericht, wen es angesichts der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 22. März 1893 über die Organisation der Bandesrechtspflege
als zur Beurteilung derartiger, ausschliesslich auf Art. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung sich gründenden
Sekurse kompetent erachte. Durch Entscheid vom 3. Dezember
1896 über einen bei ihm selbst anhängig gemachten analogen
Rekurs (Dr. Curti, Advokat in Winterthur, gegen das Obergericht
des Kantons Aargau) nahm das Bandesgericht unter einlässlicher
Begründung diese Kompetenz für sich in Anspruch') und es
') Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bnndes-
gerichtes ans dem Jahre 1896, Band XXII, pag. 921—929. „Der angeführte
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172 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
wurde hierauf der oben anhängig gemachte Bekurs von letzterem
beurteilt.
Im Falle Curti hatte der Petent bereits auf Grund seiner
praktischen und Stndienausweise vom thurgauischen Obergericht
die Bewilligung zur Ausübung im dortigen Kanton erhalten und
hatte auf Grund des erhaltenen Patentes um die nämliche Be-
willigung auch im Kanton Aargau nachgesucht. Er wurde jedoch
mit diesem Gesuche abgewiesen, im wesentlichen deshalb, weil
nur dann, wenn dem Petenten das thurgauische Anwaltspatent auf
Grund einer Staatsprüfung erteilt worden wäre, davon gesprochen
werden könnte, dass ein Ausweis vorliege, welcher demjenigen
Ausweis gleichwertig an die Seite zu stellen sei, die der Kanton
Aargan, dessen Gesetzgebung keine Befreiung von der staatlichen
Präfung zulasse, von seinen eigenen Bürgern verlange.
In den Erwägungen des Bundesgerichtes wird der Meinung
des aargauischen Obergerichtes entgegengetreten, „dass auf den
Unterschied zwischen den Erfordernissen, die der Kanton Aargau
und denjenigen, die der Kanton Thurgau zur Erteilung der Be-
willigung zur Ausübung der Advokatur in den betreffenden Kan-
tonen verlangen, etwas ankomme. Der Zweck des Art. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung bestehe ja gerade
darin, dem Inhaber eines Fähigkeitsausweises des einen Kantons
die Freizügigkeit für die Ausübung seines Berufes in dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft, also auch in solchen Kantonen zu
sichern, die selbst die Erteilung eines solchen Ausweises von
andern, vielleicht schwereren Bedingungen abhängig machen. Es
entfällt deshalb das Argument, dass dem Bekuirenten die nach-
gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur deshalb nicht
erteilt zu werden brauche, weil nach aargauischem Recht hiefSr
die Ablegung einer staatlichen Prüfung verlangt sei, während der
Petent eine solche im Kanton Thurgau nicht bestanden habe. Aber
überhaupt steht den Behörden, denen ein derartiges Gesuch vor-
gelegt wird, eine materielle Nachprüfung des Ausweises, auf den
sich das Gesuch stützt, nur zu, insofern sie zu prüfen haben, ob
sich dieser Ausweis wirklich als ein Ausweis über die Befähigung
des Bewerbers darstellt. Es muss somit, wenn der Inhaber einer
von einem Kanton ausgestellten Bewilligung zur Ausübung der
Entscheid des Bundesg-erichtes ist insofern von prinzipieller Bedeutung, als die
Kompetenz zur Beurteilung von Streitigkeiten, die sich auf Art. 33 der Bundes-
verfassung nnd Art. 5 der Übergangsbeatimmungen der letztem grttnden, durch
das frflhere Organisationsgesetz vom 27. Juni 1874 ausdrilcklich dem Bundes-
rate und der Bundesversammlung zugewiesen war und der Art. 189, Absatz 2
des neuen derartigen Gesetzes vom 22. März 1893 die Annahme zuzulassen
schien, dass in Bezug auf die Kompetenz zur Beurteilung solcher Streitigkeiten
sachlich nichts geändert worden sei. Durch den bnndesgerichtlichen Entscheid
wird diese Annahme nun aber abgelehnt nnd fQr jene Streitigkeiten eine andere
Beknrsinstanz eingeführt. (Aus dem Geschäftsbericht des eidgen. Departements
des Innern.)
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Förderung des Unterrichtswegens durch den Bund. 173
Advokatur gestützt hierauf um die nämliche Bewilligung in einem
andern Kanton einkommt auf Verlangen des letztem bloss dar-
getan werden, dass in irgend einer Weise eine materielle Unter-
suchung über die zur Beioifsausäbung erforderlichen wissenschaft-
lichen und praktischen Fähigkeiten vorausgegangen sei und dass
es sich nicht etwa bloss nm eine Bewilligung handle, die ohne
solche lediglich auf Grund der Erfüllung bestimmter formeller
Requisite erteilt woinlen ist. Vorliegend hat mm aber das Ober-
gericht des Kantons Thurgau, wie aus seinem Beschlüsse, in Ver-
bindung mit § 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes zur Genüge
hervorgeht, bevor es dem Rekurrenten die Bewilligung zur Aus-
übung der Advokatur erteilt hat, eine materielle Prüfung der
Eignung des Bewerbers eintreten lassen, und so stellt sich die-
selbe zweifellos als Befahigungsausweis im Sinne der einschlägigen
Verfassungsbestimmung dar. Danach enthält aber der angefochtene
Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau eine Verletzung
der dem Rekurrenten durch die Verfassung gewährleisteten
Rechte, und es ist derselbe im Sinne des Rekursantrages aufzu-
heben".
Das Bundesgericht hat den Rekurs von Dr. Curti als be-
gründet erklärt und demgemäss das Obergericht des Kantons
Aargau, unter Aufhebung seines Abweisungsbeschlusses vom
20. Juli 1896, eingeladen, dem Gesuch des Rekurrenten um Er-
teilung der Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton
Aargau zu entsprechen.
XIV. Schweizerische Landesbibliothek.
Wie bereits im letzten Geschäftsbericht erwähnt, wurde der
Bundesbeschlnss vom 28. Juni 1894, betreffend die Errichtung einer
schweizerischen Landesbibliothek, nachdem die Referendumsfrist
unbenutzt abgelaufen war, am 16. Oktober 1894 in Kraft erklärt,^)
Zur Ausführung desselben schreitend, wurde am 15. Januar
1895 die in Art. 7 vorgesehene Bibliothekkommission bestellt.
Gleichzeitig wurde nach Vorlage des Departements des Innern
die Verordnung betreffend die Leitung und Verwaltung der schwei-
zerischen Landesbibliothek,*) welche hauptsächlich die Aufgabe
obengenannter Kommission, sowie des Bibliothekars und seines
Adjunkten bestimmt, erlassen.
Die Bibliothekkommission beschäftigte sich hauptsächlich mit
zwei Angelegenheiten; mit der Prüfung der Pläne zum künftigen
Bibliothekgebäude und der in Art. 4 des Bundesbeschlusses vom
28. Juni 1894 vorgesehenen Regelung des Verhältnisses der Landes-
bibliothek zur Bürgerbibliothek in Lnzern. Die Verhandlungen mit
>) A. S. n. F. XIV, 43.5.
*) A. S. n. F. XV, 2.
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174 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
der Korporationsgüterverwaltung von Luzern gediehen wegen Ab-
schluss eines Abkommens betreffend Snbventionirang der dortigen
Bttrgerbibliothek als Sammelstelle für die vor dem Jahre 1848
erschienenen Helvetica so weit, dass darch Beschluss vom 12. De-
zember der Inhalt dieses Abkommens festgestellt und das Depar-
tement des Innern zum definitiven Abschluss desselben ermächtigt
werden konnte. Der letztere zog sich jedoch in das Jahr 1896
hinüber.
Weitere Beratungen der Bibliothekkommission betrafen das
Rechnungs- und Kassawesen, die iliren Abschluss durch das Re-
gulativ vom 30. August') fanden; ferner Verhandlungen mit dem
Vorstande des schweizerischen Buchhändlervereins betreffend Samm-
lung der in den verschiedenen Teilen der Schweiz erscheinenden
Verlagsartikel und endlich die Anlage der Bibliothek selbst und
des darüber aufzustellenden Kataloges (Art. 9, Schlussatz des zi-
tirten Bundesbeschlusses).
Die Bibliothekverwaltung selbst eröffnete ihi'e Tätigkeit am
2. Mai mit dem Bezüge der vorläufig der Bibliothek zugewiesenen
Bäumlichkeiten im Hause Nr. 7, Christoffelgasse in Bern. Sie hatte
sich bald eines ausserordentlichen Zuflusses an Büchern, Bro-
schüren und Karten zu erfreuen. Bis zum Schlüsse des Jahres
erhielt sie von 231 Donatoren 7338 Nummern, zusammen 10.479
Stück umfassend, zum Geschenk, darunter zwei ansehnliche Biblio-
theken; von den Staatsbureaux und Buchhandlungen wurden ihr
unentgeltlich abgetreten 9825 Nummern mit 18,727 Stücken. Dazu
erwarb sie aus dem Bibliothekkredit 5791 Nummern, die 7867
Stücke umfassen; im ganzen ein Zuwachs von rund 23,000 Nummern
mit 37,000 Stücken.
Zu den aufgezählten Massregeln zur Ausführung des Bundes-
beschlusses betreffend die Errichtung obgenannter Anstalt*) reihten
sich im Jahre 1896 zunächst der Abschluss der Übereinkunft mit
der Bürgerbibliothek in Luzern über die Beitragsleistung des
Bundes. Diese kam am 21. Januar zu stände und ist publizirt im
Bundesblatt 1896, II, 788; hierauf erfolgte gemäss Art. 2 der
letztem im Februar die erstmalige Bestimmung des Bundesbeitrages
an jene Bibliothek durch das Departement des Innern (Fr. 3500
für 1896) und anfangs April die Ernennung der zwei Vertreter
des Bundes in der Kommission der Bärgerbibliothek. Diese Kom-
mission unterbreitete dem Departement des Innern im Juli 1896
das gemäss Art. 3 der Vereinbarung aufgestellte neue Reglement
über die Verwaltung der Bürgerbibliothek, das denn Auch die Zu-
stimmung der genannten Behörde erhielt. Damit erscheinen die
organisatorischen Massregeln für Ausführung des Bundesbeschlusses
über die Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek als
>) A. S. n. F. XV, 230.
«) A. S. n. F. XIV, 435.
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Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund. 175
beendigt und es ist nnn noch ein Blick auf die Tätigkeit der
Landesbibliothek in Bern za werfen.
Nachdem in der Frflhjahrssession von 1896 die Bundesver-
sammlung die Frage entschieden hatte, dass das neue für das
Bundesarchiv und die Landesbibliothek bestimmte Gebäude auf das
Kirchenfeld Bern zu stehen kommen solle, hatte die Kommis-
sion auch den Bauplänen ihre Aufmerksamkeit zu schenken und
ebenso auch die Anordnung der Ausstattung der der Bibliothek
bestimmten Räume in Prüfung zu ziehen.
In Bezug auf den Inhalt der Bibliothek selbst ist folgendes
zu bemerken:
1. Die zu Ende des Vorjahres in den Grrundzügen beschlossene
Organisation der Bibliothekbestände wurde im Berichtsjahre durch-
ge^hrt; sie gliedern sich nnn in folgende Hauptabteilungen: Landes-
kunde, Recht, Literatur (jeweilen mit den ihnen angereihten Dis-
ziplinen) und periodische Schriften; diese ihrerseits zerfallen in
Zeitungen, Zeitschriften und Vereinsschriften, Kategorien, welche
ihrer Natur nach besondere Aufstellung und Behandlung erfordern.
Ausserdem werden die unvollständig vorhandenen Werke ausge-
schieden und behufs fortlaufender Ergänzung verzeichnet.
2. Der Katalog umfasst bis jetzt alle Bestände der Abteilung
Literatur, befindet sich dagegen für die Abteilungen Landeskunde
und Recht erst in den Anfängen; die Verzeichnisse der periodischen
Schriften konnten schon ziemlich weit gefordert werden. Nach Be-
seitigung anfänglicher Schwierigkeiten hat der Druck des Katalogs,
für den die nötigen Mittel in der Frühjahrssession bewilligt wurden,
zu Ende des Jahres begonnen.
3. Der Zuwachs der Landesbibliothek betrug 1896 im ganzen
24,168 Nummern mit 37,504 Stücken; die entsprechenden Zahlen
des Voijahres waren, trotz dessen bloss achtmonatlicher Dauer,
nur wenig kleinere, dagegen wird der Wert der neuen Vermeh-
rung erhöht durch die verhältnismässig höhere Anzahl der Bände
(10,217 in 1896 gegen 7623 in 1895). In Bezug auf Käufe musste
sich die Landesbibliothek ihren gesetzlichen Krediten gemäss in
bescheidenen Grenzen halten; ihre daherigen Erwerbungen belaufen
sich auf 4997 Nummern mit 6843 Stücken. Über das Gesamterfor-
dernis zum Ankauf der laufenden Helveticaliteratur eines Jahres,
Bücher, Zeitschriften und Zeitungen zusammengerechnet, wurden
genaue Erhebungen angestellt ; sie ergaben eine Summe von rund
Fr. 9000. Fast verdoppelt hat sich gegenüber 1895 die Zahl der
Geschenke, nämlich auf 11,685 Nummern mit 19,792 Stücken, die
von 530 Donatoren herrühren; Hervorhebung verdient der Um-
stand, dass ein grosser Teil der an der schweizerischen Landes-
ausstellung in Genf ausgestellten Druckschriften durch Schenkungen
in den Besitz der Landesbibliothek gelangt ist. Durch Abtretung
von selten der eidgenössischen Verwaltungen, die hiezu durch einen
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176 Jahrbuch des Untenichtswesens in der Schweiz.
Beschlass von uns vom 23. September veranlasst wurden, erhielt
die Landesbibliothek 2354 Nummern mit 4014 Stücken, durch
Tausch endlich 5132 Nummern mit 6855 Stücken. Nach Abzug
der Doubletten ist der Bestand der Landesbibliothek zu Ende 1896
auf zirka 40,000 Nummern mit zirka 70,000 Stücken zu schätzen.
Der ganze Bestand ist einstweilen — wie bereits im letzt-
jährigen Geschäftsberichte erwähnt — im Hause Nr. 7, Christoffel-
gasse. Bern, untergebracht, und es mus.sten die dafür gemieteten
Räume im Frühjahr noch um anderthalb Geschoss vermehrt werden.
Seit Anfang Dezember 1896 endlich ist der ganze Bestand der
Bibliothek bei der schweizertechen Mobiliarasseknranzgesellschaft
um Fr. 86,600 versichert.
XV. Verschiedenes.
a. Kongrregge im Ans- nnd Inland and Anggtelinng in Genf.
In Betracht ihrer materiellen oder intellektuellen Wichtigkeit
wurden folgende Kongresse beschickt:
a. Ausländische Kongresse. 1. Die internationale Kon-
ferenz für Herausgabe eines allgemeinen Kataloges der wissen-
schaftlichen Literatur in London vom 12. — 17. Juli 1896.
2. Der IL internationale Kongress für angewandte Chemie,
der vom 27. Juli bis 6. August in Paris stattfand.
Abgelehnt wurde vom Bundesrate eine Einladung zur Be-
schickung eines internationalen Kongresses in Florenz für den
Schutz und die Rettung der Jugend, da diese Zusammenkunft,
wiewohl von der italienischen Regierung unterstützt, bloss privaten
Charakter hatte.
b. Inländische Kongresse, deren Sammelpunkt infolge
des durch die Landesausstellung gebotenen Anlasses beinahe aus-
schliesslich Genf bildete, wurden folgende durch Bundesbeiträge
unterstützt :
1. Der vom 13. — 16. Juli dauernde interkantonale Lehrer-
kongress, veranstaltet von der Society pMagogique de la Snisse
romande, dem schweizerischen Lehrerverein und der Societä ean-
tonale degli amici dell' Educazione del popolo ticinese. Beitrag
Fr. 3000.
2. Der IV. internationale Kongress für Kriminal-Anthro-
pologie, abgehalten vom 24. — 29. August. Beitrag Fr. 3500.
3. Der II., vom 14. — 19. September ebenfalls in Genf statt-
gefundene internationale Kongress zum Schutze armer und
verlassener Kinder. Beitragszusicherung an die Kosten des
Druckes der Kongresschriften Fr. 2000.
4. Die internationale Association für literarisches und
künstlerisches Eigentum, welche vom 22. — 29. August in
Bern tagte.
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FOrdernng des Unterrichtswesens dnrch den Bond. 177
5. Ferner ist für die Veranstaltung eines von der deutschen
und der österreichischen Gesellschaft für Anthropologie, Ethno-
graphie und Urgeschichte auf den Monat August 1897 in der
Schweiz zu veranstaltenden Wanderkongresses ein Beitrag von
Fr. 5000 zugesichert worden. Dieser Kongress wurde aber infolge
eines Zwischenfalles aufgeschoben.
Im Anschlüsse sind noch einige Mitteilungen über drei mit
der schweizerischen Landesausstellung in Genf 1896 zu-
sammenhängende Veröffentlichungen zu machen, nämlich über:
a. Die schweizerische Schulstatistik. 1) Dieses Werk, das
auf 8 Bände — wovon 7 statistische Zahlenangaben umfassen und
der 8. eine systematische Zusammenstellung der kantonalen und
eidgenössischen Gesetze und Verordnungen ober das Unterrichts-
wesen enthalten wird — berechnet ist, vermochte wegen der grossen
Arbeit, die es erforderte, auf den Zeitpunkt der Landesausstellung
leider nicht zur Vollendung und Publikation zu gelangen. Indessen
wurden anfangs September 1896 die oben angedeuteten 7 ersten
Bände in der Ausstellung der Gruppe 17 aufgelegt. Die Heraus-
gabe der Schalstatistik zieht sich wegen des Zeitaufwandes, den
die Ausarbeitung des 8. Bandes erfordert, ins Jahr 1897 hinüber.
h. Die Sammlung pädagogischer Monographien als
wissenschaftliche Ergänzung obiger Statistik. <) Dieses
Werk ist richtig auf den Zeitpunkt der Eröfftiung der Landes-
ausstellung im Verlage der Buchhandlung F. Payot in Lausanne
zum Ladenpreise von Fr. 7. 50 per Exemplar herausgekommen
und auch in Gruppe 17 der Ausstellung aufgelegt worden.
c. Die Ausarbeitung und Herausgabe eines besondern Be-
richtes über die erste Sektion der Gruppe XVII (öffentliche
und Privatschulen). Es ist zu bemerken, dass dieser Bericht fol-
gende Kapitel umfassen wird : ')
1. Überblick über die Entwicklnng der pädagogischen Ideen seit der ersten
nationalen Ansstellnng von 1883, von Seminardirektor Onex in Lausanne.
2. Überblick Aber Geschichte und Organisation der Schnlansstellnng, von
Ansstellnngskommissär Zbinden.
3. Kleinkinder-, Primär- und Normalgchnlen (Lehrerbildnngsanstalten), von
Seminardirektor 6uez.
4. Masterklasse (Ecole modMe), Sekundär-, Industrie- und höhere Mädchen-
schulen, von Erziehnngsdirektor Clerc in Neuenburg.
5. Fortbildungsschulen, von Ch. Vignier, Lehrer in Genf.
6. Handfertigkeitsnnterricht, Spezialbericht von Direktor Genond in Freibnrg.
7. Gewerbeschulen, die vom Bunde nicht unterstützt sind, gewerblicher und
Zeichenunterricht, von Bonvier-Martinet in Genf.
8. Weibliche Handarbeiten, von Frau Rehfons in Genf.
9. Gymnasien und Progymnasien, von E. Payot in Lausanne.
») Vergl. Bundesbeschlnss vom 9. Juni 1894, Art. 1. A. S. n. F. XIV, 263.
»> Vergl. Bundesbl. 1896, lU, 126.
») Bundesbl. 1896, IV, S. 243, ad 6.
12
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178 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
10. Rekratenarbeiten (bei den Prüfangen), von Inspektor H. Gobat in DeM-
mont.
11. Schulhyineine, von Dr. Combe in Lausanne.
Die Aasstellnng iu Genf 1896 selbst hat einen prächtigen
Verlauf genommen, insbesondere auch für die Unterrichtsgmppe
XVII.
b. Schnlvandkarte der Schweiz.
Die Arbeiten an der Wandkarte der Schweiz, welche den
Schulen unentgeltlich verabfolgt werden soll, sind im Jahre 1895
Programm gemäss vorgeschritten'). Zunächst sei zur allgemeinen
Aufklärung über das Werk bemerkt, dass dasselbe vom eidge-
nössischen topographischen Bureau im Masstab vom 1 : 200000
ausgearbeitet wird. Die Ausdehnung des Kartengebietes ist gleich
demjenigen der Qeneralkarte plus je 10 Kilometer im Osten und
Westen. Die Karte wird aus 4 Blättern (I — IV) zusammengesetzt
und die Grösse des Kartenbildes 1,20 m Höhe und 1,85 m Breite
ohne Band.
Nachdem der Plan für die Erstellung der Karte nach einem
schon früher aufgestellten Pflichtenhefb gegen Ende 1894 im ein-
zelnen festgestellt war, wurden die vorbereitenden Arbeiten (Fest-
stellung der Schrift, Zeichnungsnormalien etc.) vorgenommen.
Hieran reihte sich mit Beginn des Jahres die Redaktion des
Karteninhaltes, und als diese gegen Anfang Mai vollendet war,
wurde der daherige Entwurf einer durch das Departement des
Innern einberufenen Expertenkommission von 10 Mitgliedern zur
Prüfung unterbreitet. Nach stattgefundener Durchberatung und
Ergänzung durch diese Behörde wurde der Entwurf den Kantonen
zur Anbringung ilirer Bemerkungen vorgelegt, und als diese sich
geäussert hatten, bereinigte die Redaktionskommission den Inhalt
der Karte in definitiver Weise, wobei den Wünschen der Kantone
soweit wie möglich Rechnung getragen wurde.
Parallel mit diesen redaktionellen Arbeiten gingen die tech-
nischen, d. h. die Berechnung der geodätischen Grundlagen und
sodann die Zeichnung des Terrainbildes mittelst der Horizontal-
kurven, wofür von den Staatsanstalten der Nachbarländer das
neueste Material des Auslandes in zuvorkommender Weise zur
Verfügung gestellt wurde; ferner der Stich der Situation, der
Schrift und der Kurven des südöstlichen Blattes.
Im Jahre 1896 vollendete das topographische Bureau den
Stich der Situation, der Gewässer und Kurven aller vier Blätter.
Für die Bemalung der Terrainbilder wurde sodann ein Wettbewerb
unter den schweizerischen Topographen eröffnet, der ein ganz
befriedigendes Ergebnis hatte; von den 22 eingelangten Entwöifen
wurden 4 ausgezeichnet, nämlich deijenige von Ingenieur Xaver
Imfeid in Zürich mit einem ersten Preise von Fr. 500; derjenige
») Vergleiche Bnndesblatt 1894, m, Seite 725.
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Förderung des Unterrichts wesens darch den Bund. 179
von Kartograph H. Kfimmerly in Bern mit einem zweiten von
Fr. 400; derjenige von Professor F. Becker in Zürich mit einem
dritten Preise von Fr. 300 und derjenige des artistischen Instituts
Orell Fttssli in Zürich mit einer Ehrenmeldung. Die Bemalung
des Modells für die Vervielfältigung wurde hierauf dem Erst-
prämiirten, Herrn Ingenieur Xaver Imfeid, übertragen. Neben
diesen Vorkehren her ging die Ermittlung der Zahl der schwei-
zerischen Schalen und Schulanstalten, denen die Karte verabfolgt
werden soll, und die daherigen Erhebungen ergaben, dass auf
eine erste Auflage von wenigstens 8200 Exemplaren zu rechnen
ist. Hierauf erfolgte am Schlüsse des Jahres die Ausschreibung
der Liefening des Druckpapiers, sowie der., Lithographie des
Terrainbildes und des Druckes der Karte. Über das Ergebnis
dieses Schrittes wird im nächsten Geschäftsberichte das Nähere
mitzuteilen sein.
c. Beteiligung des Bandes an der Feier des 160. Gebortstages
Helnricli Pestalonis.
Die 150. Wiederkehr des Geburtstages Pestalozzis (12. Januar
1746) ist fast durch die ganze Schweiz hin festlich begangen
worden, meist gemäss dem am 21. September 1895 durch eine
Konferenz der Abgeordneten der Kantone aufgestellten Programm
am 11. Januar 1896 in den Schulen, am 12. Januar durch öffent-
liche Feiern für die erwachsene Bevölkerung. Behörden und
Vereine reichten sich die Hand, um diese Tage für jung und
alt denkwürdig zu machen. In manchen Kantonen veranstalteten
auch die entlegensten Gemeinden ihre Pestalozzifeier, daneben in
grossem Orten zentrale Feiern, kein Kanton, in welchem nicht
der Gedächtnistag in engerem oder weiterem Kreise festlich be-
gangen worden wäre. Es waren Tage ernster Erhebung für
Schale und Volk, würdig des Mannes, dem sie galten, und des
Landes, in welchem er lebte und für die Menschheit wirkte.
Sie werden nicht ohne nachhaltige innere Anregung bleiben.
Auch äussere Früchte haben sie gezeitigt, Anregungen zu er-
neuten Pestalozziforschungen, zur Erstellung von Pestalozzidenk-
mälern, vor allem Gründung von Pestalozzifonds zu besserer
Fürsorge für bedürftige Schulkinder, für Schwachbegabte und Ver-
wahrloste als lebendiges Denkmal des nicht erstorbenen Pestalozzi-
geistes.
Der Bund leistete zur Ausführung des Festprogramms für die
Schulen einen Beitrag von ^/g der Kosten des Pestalozzischriftchens,
welches auf 18 Cts. per Exemplar zu stehen kam; überdies wurde
ein Bild der Pestalozzigruppe von Yverdon auf Kosten des Bundes
unentgeltlich als Wandschmuck für die Schalen der Kantone ab-
gegeben die sich an der Feier beteiligten.
Die Kantone Schwyz, Zug und Wallis haben auf die ange-
botenen Beiträge keinen Ansprach gemacht. Vom Kanton Frei-
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180
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
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51;
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EJ-
burg, dessen Regierung es den Gemeinden anheimgestellt hat, ob
sie sich an der Feier beteiligen wollen oder nicht, sind eine
Anzahl dieser letztem um Gewährung des gebotenen Beitrages
eingekommen und haben ihn erhalten. Im ganzen sind mit unserer
Subvention auf die Feier zur Verteilung gekommen: 287,300
Exemplare des Festschriftchens in deutscher Sprache, 86,200 in
französischer, 8970 in italienischer und 1460 in romanischer
Sprache, im ganzen 381,930 Exemplare, mit einem Kostenanf-
wande ■ (Honorare für Redaktion und Übersetzungen inbegriffen)
von Fr. 47,793. 10.
Das Bild der Pestalozzigruppe wurde in 10,670 Exemplaren
verteilt (Kostenaufwand, inbegriffen Spedition und Verpackung,
Fr. 5476).
K.
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181
Dritter Abschnitt.
Das ünterriehtswesen in den Kantonen
In den Jahren 1895 und 1896.
I. Primarschule.
Verfassungsbestimmungen, Gesetze und Verordnungen.
a. Terfasganirsbestliiimniigreii nnd Gesetze.
In der Schulverordnung vom 29. Oktober 1896,') die übrigens
vollständig den Charakter eines eigentlichen Schulgesetzes trägt,
hat der Kanton Appenzell I.-Rh. einen tüchtigen Schritt vor-
-wärts getan. Durch dieses vom Grossen Rat des Kantons erlassene
Unteriicbtsgesetz ist die sogenannte Schulvei-ordnung vom 24. No-
vember 1873 ausser Kraft gesetzt worden.
Die Neuerungen, die dasselbe gebracht hat, sind im wesent-
lichen folgende :
1. Nach der obligatorischen Primarschule (6 Alltagsschuljahre
mit halbtägigem Unterricht und 2 Repetirschuljahre) sind die Kna-
ben zum Besuch von 3 weiteren Jahreskursen Fortbildungsschule
vei-pflichtet. Die letztere tritt an Stelle der bisherigen Rekruten-
schule.
2. Der Minimalgehalt eines Lehrers an einer Jahrschule ist
auf Fr. 1000 festgesetzt; nach 5 Jahren tritt eine Erhöhung von
Fr. 100, nach 10 Jahren um weitere 100 Fr. ein, sofern der mit
dem Minimalgehalt angestellte Lehrer während der angegebenen
Zahl von Dienstjahren vom Erlass der Schnlverordnnng „im gleichen
Schnlkreise seines Amtes gewaltet hat".
3. Es ist ein ständiger vom Grossen Rat zu bestimmender
Schulinspektor in Aussicht genommen (Art. 20 der Schulverordnung).
4. Die Absenzenbestimmangen sind etwas verschärft worden.
5. Die Landesschulkommission kann freiwilligen Fortbildungs-
schulen für Mädchen ähnliche Vergünstigungen einräumen, wie
solche in der Schulverordnung für die Knabenfortbildungsschulen
enthalten sind.
•) Beilage I, pag. 4—11.
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182 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Im Kanton Genf sind in den Jahren 1895 nnd 1896 eine
Beihe yon Abändeiningen am Unterrichtsgesetz vom 5. Juni 1886
vorgenommen worden, die einen weitem Fortschritt in dem ratio-
nellen und zielbewussten Ausbau des Bildungswesens aller Schul-
stnfen im Kauton Genf bedeuten. Es ist dieses Gesetz denn auch
in der Beilage I, pag. 18—55, im vorliegenden Jahrbuch in extenso
zum Abdruck gelangt und zwar in der Form, wie sie sich durch
die Gesetzesänderungen vom 16. Juli und 12. Oktober 1887, 18. Ja-
nuar 1888, 3. August 1889, 8. Oktober 1890, 22. Juni 1892, 26.
Oktober 1895 herausgestaltet hat.
Die letzte Hauptrevision im Jahre 1895 (26. Oktober) hat im
wesentlichen folgende Neuerungen gebracht : Verschärfung der Ab-
senzenbestimmnngen (Art. 11), Einführong des landwirtschaft-
lichen Unterrichtes in den Unterrichtsplan der Landsekundar-
schulen (6coles secondaires rurales) und Veranstaltung von bezäg-
lichen Kursen nnd Vorträgen durch das Erziehungsdepartement
(Art. 23 bis), Rekrutenvorkurse (Art. 23ter), Ausdehnung der Unent-
geltlichkeit des sämtlichen Schnlmaterials und auch der Lehrmittel
auf alle staatlichen Primär- und Landsekundarschulen (Art. 24 bis),
Organisation des Unterrichts in den Ecoles enfantines (Art. 27)
im Sinne der Einrichtung derselben als einer Vorstufe der Primar-
schule, die die Schüler mit dem 7. Altersjahf nach einer Prüfung
über die in der Ecole enfantine erworbenen Kenntnisse im Lesen
und Schreiben aufnimmt (Art. 30), Herabsetzung des Maximoms
der Schttlerzahl per Lehrstelle von 50 auf 40 (Art. 32), Aufiiahme
eines neuen Abschnittes (Art. 43 bis) betreffend die Organisation
der Classes gardiennes (Kinderhorte) und Cuisines scolaires (Für-
sorge für die Nahrung armer Schulkinder) von Staatswegen, Fest-
setzung des Minimums der Besoldung des Lehrpersonals an Klein-
kinderschuleu auf Fr. 800 fflr die Lehrerinnen und Fr. 600 für die
Unterlehrerinnen (sous-maitresses) (Art. 57), Neuregelung des Ver-
hältnisses des Staates zur Hülfskasse (Gaisse de pr^voyance) der
Primarlehrerschaft (Art. 66, Gesetz vom 22. Februar 1896),
Gründung einer Hülfskasse für die Lehrerinnen an den Ecoles
enfantines.
Sodann ist durch Spezialgesetz vom 19. Oktober 1895 eine
Baugewerkenschule (6cole de mötiers) gegründet worden.
Das Primarschulgesetz des Kantons Bern vom 6. Mai 1894,
dessen sukzessive Durchführung durch § 108 vorgesehen war, muss
nach dem Wortlaut des letztem bis zum 1. Januar 1897 vollständig
durchgeführt sein. Die neuen Bestimmungen desselben bedingen
eine jährliche Mehrausgabe von rund s/^ Millionen Franken.
Unterm 18. April 1895 hat der Grosse Eat des Kantons
Baselstadt im Interesse der Fürsorge für die vorschulpflichtige
Jugend ein Gesetz betreffend die Kleinkinderanstalten erlassen,
nach welchem der Staat nach Bedürfnis Kleinkinderanstalten er-
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 183
richten kann und welches ihn berechtigt, privaten Anstalten
eventuell Beiträge zuzusichern.
In den Kantonen Zflrich und Luzern liegen Gesetzesentwürfe
betreffend das Volksschnlwesen noch bei den vorberatenden Be-
hörden ; in letzterem Kantone sind aber die Beratungen in energi-
scher Weise gefördert worden, so dass der Entwurf bereits die
erete Lesung im Grossen Rate passirt hat.
Im Kanton Solothurn ist das im Dezember 1896 vom
Grossen Bat festgestellte Gesetz betreffend Abänderung der Be-
stimmungen betreffend die Schulpflicht am 3. Februar 1897 durch
das Volk verworfen worden.
Auf dem Gebiete der Gesetzgebung über das Volksschulwesen
herrscht — abgesehen von den Städtekantonen — im grossen und
ganzen Stagnation; kein Kanton wagt sich in dieser Beziehung
an grössere gesetzgeberische Aufgaben heran, da er die weittra-
genden finanziellen Konsequenzen scheut. Aus dieser Stagnation
heraus kann nur eine tatkräftige Unterstützung des Primarschul-
wesens durch den Bund helfen, die kommen mnss, da eine ganze
Reihe von Kantonen nahe an der Grenze der steuerlichen Lei-
stungsfähigkeit angelangt ist. .
b. Terordnongen allgemeiner Natnr Aber das Prlmarschnlwesen.
a. Kleinkinderschulen. Der Kanton Baselstadt hat in
Ausführung des oben erwähnten Gesetzes betreffend die Klein-
kinderanstalten vom 18. April 1895') die nötigen Ausführungs-
bestimmungen betreffend den Betrieb der genannten Schulen er-
lassen*) und insbesondere auch sanitarische Vorschriften für die-
selben aufgestellt.!^)
In gleicher Weise hat es ein Reglement des Staatsrates des
Kantons Waadt vom 19. September 1895*) unternommen, Be-
stimmungen betreffend die Organisation der Klcinkinderschulen
(ßcoles enfantines) zu treffen und insbesondere auch die Bedingungen
festzustellen, unter denen das Lehrpatent für diese Schulen, sowie
für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten durch Absol-
virung von bestimmten halbjährlichen Kursen am kantonalen Leh-
rerseminar in Lausanne erlangt werden kann.
Im „Reglement g^n^ral pour les 6coles primaires du Canton
de Neuchätel" vom 5. Juli 1895*) sind im ersten Abschnitt die-
jenigen organischen Bestimmungen enthalten, welche sich auf die
Ecole enfantine beziehen ; im XII. Abschnitt (Art. 51 ff.) werden
die Erfordernisse fdr die Patentirung der Kleinkinderlehrerinncn
festgestellt, neben denjenigen für die eigentliche Primarlehrerschaft.
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184 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
b. Primarschulen. Der Kanton Bern ist daran, für sein
neues Primarschulgesetz vom 6. Mai 1894 die nötigen Ausführungs-
verordnungen sukzessive zu erlassen, so das Dekret ftber den ab-
teilungsweisen Unterricht!) insbesondere für die Schulen mit grosser
Schülerzahl für den einzelnen Lehrer. Als Maximalschülerzahl für
eine Schule, die sich ohne abteilungsweisen Unterricht behelfen
will, ist die Zahl 70 angenommen, doch ist es den Gemeinden
freigestellt, den abteilungsweisen Unterricht schon bei geringerer
Schülerzahl einzuführen.
Als weiterer Erlass ist das „Reglement für die Schulsynode
des Kantons Bern" vom 8. Mai 18952) ^vl erwähnen, das die Organi-
sation und den Geschäftsgang dieser aus Vertretern der Lehrer-
schaft und aus Laienelementen zusammengesetzten Körperschaft
genauer umschreibt, ausserdem hat auch das „Reglement über die
Obliegenheiten der Primarschulbehörden des Kantons Bern" unterm
3. Juli 18953) eine den Bestimmungen des Primarschulgesetzes
entsprechende Abänderung erfahren. Sodann muss auf einen Erlass
schulhygieinischer Natur, vom 6. Juli 1895, die „Verordnung des
Regierungsrates des Kantons Bern betreflfend Massnahmen gegen
diejenigen epidemischen Krankheiten, welche nicht unter das
Epidemiengesetz vom 2. Juli 1886 fallen",*) auf das „Dekret über
den Staatsverlag der Lehrmittel im Kanton Bern vom 25, No-
vember 1895"5) und auf den „Lehrplan für die französischen
Primarschulen des Kantons Bern vom 20. November 1896"«) auf-
merksam gemacht werden, welch letzterer in Übereinstimmung mit
den mit Bezug auf die Schulpflicht abgeänderten Bestimmungen
des 1894er Schulgesetzes gebracht wurde.
Die wichtigsten Erlasse allgemeiner Natur in den Berichts-
jahren 1895 und 1896 sind das „Primarschulreglement des Kantons
Neuenburg vom 5. Juli 1895"'') und das „Reglement für die
Regionalschulen des Kantons Freiburg vom 7. Februar 1895".»)
Das erstere bezieht sich, wie bereits oben bemerkt, auf die „^coles
enfantines", auf die eigentliche Primarschule und die obliga-
torische Fortbildungsschule (öcole complömentaire) und behandelt
sowohl die Organisation dieser Schulen, Prüfungen der Schüler,
Zeugniswesen, Patentprüfungen der. Lehrerschaft, den Handfertig-
keitsunterricht und die Lehrerhülfskasse (fonds de prövoyance),
als auch die Kompetenzen der verschiedenen Schulbehörden mit
Bezug auf die allgemeine Schulverwaltung und insbesondere mit
Bezug auf die Wahl des Lehrpersonals.
>) Beilage I, pag. 70—71.
«) Beilage J, pag. 91—93.
ä) Beilage I, pag. 93—98.
*) Beilage I, pag. 100—101.
*) Beilage I, pag. 106.
«) Beilage I, pag. 107—118.
^) Beilage I, pag. 74—85.
«) Beilage I, pag. 71—74.
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Das Unterrichtswegen in den Kantonen. 185
Das Reglement für die ßegionalschulen im Kanton Freiburg
vom 7. Februar 1895, das auf 15. März 1895 in Kraft getreten ist,
enthält die weitere Ausführung der Art, 8, 11, 14, 34 und 124
des Gesetzes vom 17. Mai 1884 über den Primarunterricht. Der
Zweck der Regionalschnlen besteht in der weitem Ausbildung der
Kenntnisse der jungen Leute, die das obligatorische Progi-amm
der Primarschulen vor Erfüllung des zur Entlassung erforderlichen
Alters vollendet haben (Art. 10 und 20 des Gesetzes), Sie rangirt
also in gleicher Linie mit der sogenannten „Fortbildungsschule"
im Kanton Aargau und mit der erweiterten Oberschule im Kanton
Bern und bildet demnach einen Bestandteil des Primarschul-
oil^anismus des Kantons Freiburg, wenn schon gewisse Gründe
dafür sprechen^ sie als Sekundärschule zu deklariren.
Im Kanton St, Gallen ist unterm 12. Februar 1895 durch
den Regierungsrat ein „Regulativ über die Verwendung der Staats-
beiträge an die Fonde und Rechnungsdeflzite der Volksschulen"^)
erlassen worden, durch welches die Staatsleistungen für das Volks-
schnlwesen (Primär-, Sekundär-, Fortbildungsschulen) eine nicht
unerhebliche Erhöhung erfahren haben. — In verschiedenen Kan-
tonen sind die Lehrpläne einer Revision unterzogen worden, so
der Lehrplan für die französischen Primarschulen im Kanton Bern
unterm 20. November 1896,«) der in Ausführung des Primarschul-
gcsetzes vom Jahr 1894 erlassen worden ist, ferner die Lehrpläne
für die Gemeinde- und Fortbildungsschulen des Kantons Aargau
vom 18. Juli 1895,8) das Programm für die Kleinkinder- und Pri-
marschulen im Kanton Genf*) und ein detaillirtes Progi-amm
über den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten in den Genfer
Primarschulen,*) femer ein Lehrplan für die Ecoles secondaires
rurales vom 30. Juli 1895;«) endlich sind zu erwähnen die zahl-
reichen Erlasse der kantonalen Erziehungsbehörden betreffend die
Förderung des Turnunterrichtes, 7) welche in der Mehrzahl
durch ein Kreisschreiben des Bundesrates vom 4, Januar 1895^)
veranlasst waren.
2, Schüler und Schnlabteilungen,
Die nachstehenden Angaben pro 1894/95 stimmen nicht mit
den durch die schweizerische Schulstatistik 1894/95 konstatirten
Ergebnissen überein, weil der Erhebungstermin für die Schul-
statistik ein andei-er war, als für die statistischen Angaben der
») Beilage I, pag. 87-91.
«) Beilage I, pag. 107—118.
■ ») Beilage I, pag. 118-127.
*) Beilage I, pag. 127—139.
*) Beilage I, pag. 139—142.
•) BeUage I, pag. 179-182.
*>. Beilage I, pag. 188 «.
8) ^erfirf. u. a. Beilage I, pag. 192 und Abschnitt : Förderung des Unter-
richtsweseus durch den Bund, pag. 148.
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186
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Jahresberichte der kantonalen Erziehungsdirektionen, denen die nach-
folgenden Zahlen entnommen sind.
Über den Schülerbestand der Primarschulen orientiren nach-
stehende Zusammenstellungen:
SchuUahr
SchOler
Zuwachs
Zahl •/•
Vermindern n^
Zahl '/.
1889190
476,101
1089
0,«
—
1890/91
467,193
—
8098 1,,
1891192
469.911
2315
0„s
— —
1892193
469,820
—
91 Ok«
1893/94
471,723
1903
0,4
1894/95
469,110
—
2613 0,«
1895/96
470,677
1567
Ö^s
— —
Über das Verhältnis der gemischten Abteilungen zu den Knaben-
und Mädchenklassen gibt die folgende Übersicht Auskunft:
a. Schalabtetlnngen nach Geschlechtern.
Gpinigchtc Knaben- Mädchen-
Tn4«l
Kantone
Klassen klassen blassen
lor
MM
IIM^
m/u M4/K mm MH/K
HK/H
HM/«
«R«
Zürich ....
756
771 22 23 23
24
802
818
Bern ....
1952
1954 64 65 63
63
2079
2082
Lnzem. . . .
262
265 30 32 35
36
327
333
Uri
26
28 14 15 13
13
53
56
Schwyz . . .
72
73 36 37 38
34
141
144
Obwalden . . .
14
15 15 15 14
14
43
44
Nidwaiden . .
25
29 6 6 7
7
38
42
Glams ....
91
94 - - —
91
94
Zug
20
20 26 26 26
26
72
72
Freiburg . . .
227
229 115 117 111
110
453
456
Solothum , . .
246
256 9 11 12
14
267
281
Baselstadt . .
10
12 66 68 63
64
139
144
Baselland . . .
148
150 7 7 6
6
161
163
Schaffhausen
93
95 20 21 21
22
134
138
Appenzell A.-Bh.
112
113 11-
—
113
114
Appenzell I.-Eh.
17
18 8 8 5
5
30
31
St. Gallen . .
475
474 36 36 42
44
553
554
Granbünden . .
458
459 10 11 10
11
478
481
Aargau . . .
528
530 27 27 29
29
584
586
Thurgau . . .
290
295 — — —
290
295
Tessin ....
217
219 157 158 156
159
530
536
Waadt. . . .
811
821 88 89 91
92
990
1002
Wallis. . . .
187
198 168 178 169
172
524
543
Neuenbürg . .
241
244 85 89 89
89
415
422
Genf ....
91
92 86 86 83
83
260
261
7370
7454 1094 1126 1098
1117
9562
9697
An der Ges
iamtzahl der Primarschulabteilungen in
der Schweiz
partizipiren die
gemisch
ten Klassen im Schuljahr 1895/96 mit 76
,9«/o.
1894/95 mit 77,
o/o, die Knabenklassen im Jahr 1895/96 mit 11
e^/o,
1894/95 mit 1]
1,5%, die Mädchenklassen 1895/96
mit 11,50/0,
1894/95 mit 11,40/0. Im Schuljahr 1888/89 betrugen die bezüg-
lichen Verhältniszahlen bei einer Gesamtzahl von 9069 Schulab-
teilnngen 77,50/0 (7029), 11,, 0/0 (1011) und 11,40/0 (1029). Das
Verhältnis der gemischten Klassen zu den nach Geschlechtem ge-
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Das Unterrichts wegen in den Kantonen. 187
trennten hat sich sonach um 0,$% zu Ungunsten der erstem ver-
schoben.
b. Absenzon.
Wie bereits in frühern Jahresberichten ausgeführt, bilden die
das Absenzenwesen der Primarschulen betreffenden Bestimmungen
die denkbar bunteste Musterkarte. Eine Zusammenstellung der-
selben ist im VIII. Band der im Jahr 1897 erschienenen Schweiz.
Schulstatistik (pag. 196 — 225) enthalten. Es muss konstatirt wer-
den, dass alle Kantone ohne Ausnahme daran sind, durch richtige
Handhabung der Bestimmungen betreffend das Absenzenwesen den
Unterricht auf der Primarschulstufe zu unterstützen. So sind auch
in den Berichtsjahren einige Erlasse zu verzeichnen, welche diesem
Streben entsprungen sind.
So hat der Erziehungsrat des Kantons Schwyz unterm
19. Juni 1896 in einem Kreisschreiben an die Gemeinderäte des
Kantons darauf hingewiesen, dass der Einzug der von den Schul-
räten ausgefällten Schulbussen von seite der Gemeinderäte ein
äusserst mangelhafter sei und dieselben eingeladen, in Zukunft im
Interesse der Schule und der Autorität der Schulbehörden ihre
Pflicht gegenüber Straffälligen zu tun.
Eine grundsätzliche Neuregelung haben die Absenzenbestim-
mungen im Kanton Appenzell I.-Bh. in der neuen Schulver-
ordnung vom 29. Oktober 1896, Art. 36 — 38, erfahren, ebenso eine
Verschärfung im Kanton Waadt durch regierungsrätliche Schluss-
nahme vom 1. Februar 1895 1), welche die Bestimmungen des
Primarschulgesetzes vom 9. Mai 1889 (Art. 92—94, 99—101) und
der Vollziehungsverordnung vom 12. April 1890 (Art. 47, 172—175)
in detaillirter Weise ausführt.
Das vom Kantonsrat Solothurn unterm 3. Dezember 1896
beschlossene „Gesetz betreffend Änderung der bestehenden Ge-
setzesvorschriften über die Schulpflicht an den Primarschulen" ent-
hielt in seinen §§ 5 — 13 eine wesentliche Verschärfung der Ab-
senzenbestimmungen. Es ist in der im Jahre 1897 stattgehabten
Volksabstimmung verworfen worden.
Wie in früheren Jahren lassen wir auch für die Berichtsjahre
1895 und 1896 eine Übersicht der Absenzenzahlen für die Primar-
schulen in den einzelnen Kantonen folgen, bemerken aber, dass
dieselben aus den eingangs gestreiften Gründen stets cum grano
salis aufzunehmen sind. Vergleichungen zwischen den einzelnen
Kantonen sind mit Nutzen erst dann vorzunehmen, wenn denselben
ein gewissenhaftes Studium der Absenzengesetzgebung in den ein-
zelnen Kantonen vorausgegangen ist.
*) Arret^ du l" Kvrier 1895 concernant la Impression des absences sco-
laires, la perception des amendes scolaires et la conversion de celles-ci en em-
Srisonnement (in Kraft getreten anf 1. März 1895. Vergl. vorliegendes Jahr-
ncb, Beilage I, 85—86).
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188
Jahrbuch dos Uuterichtsweseni isn der Schweiz.
Absenzen in Schulhalbtacen
entscbuldiKt
unentschuldigt Total
hm/K W/«
HM« MMI IIM/M mm
Zürich 9.4 8,9
0,7 0,8 10,1 9,7
Bern .
10,0 8,4
6,8 4,8 16,8 13,2
Lnzerii -.
10,., 10,4
1,8 1,« 12„ 12,0
Uri .
6,9 6-8
0,8 0,, 7,7 7,7
Schwyz
13,e 11,9
2k, 2,1 15,, 14,0
Obwalden .
6,7 6,8
0.. 0,. 7,8 7,4
Nidwaiden
6,4 8,s
0,4 0,6 6,8 9,1
Glams
7,8 11,9
1,4 2,5 a, 14,4
Zug .
8,8 7,8
0,4 0,5 9,8 7,8
Freiburg .
15,1 13„
0,8 0,9 15,9 14,0
Solothurn .
8,2 8,0
2.9 2,7 11,1 10,7
Baselstadt.
20,0 18,9
0,8 0,8 20,« 19,7
Baselland .
7,0 6,8
8.8 7,7 16,4 14,5
Schaffhausen
12,, 11,0
0,8 0,2 12,4 11,2
Appenzell A.-Bh.
6,4 B,«
1,2 1,1 7.. 6.8
Appenzell I.-Bh.
6,1 6,7
2,4 2,6 8,5 9,8
St. Gallen
9,7 8,1
0,8 0,9 8,5 9^,
Granbünden
10,8 9,,
0,5 0,4 10,8 10,0
Aargau
8,2 9,1
1,4 1,8 9,6 10,4
Thurgau .
10,9 8,0
1.8 0,9 12,7 8,9
Tessin
8,8 7,e
1,9 1,8 10,7 9^
Waadt
1-1,2 14,1
0,7 0,4 14.9 14,5
Wallis .
6,5 5,4
0.9 0,8 7,4 6,2
Neuenburg
24.5 7,4»)
1.0 1,0 25,5 8,4
Genf .
18,8 18.8
5,6 5.2 24,4 23,5
■) D!« wegen Krankbelt iremaehten entschuldigten Absenien sind im Jahresbericht ITO6
icht angegelwn.
Die Kantone Waadt und Genf haben wie in früheren Jahren
daraaf verzichtet, in ihren Jahresberichten Angaben über das
Absenzenwesen zu machen ; eine Zasammenstellung der Absenzen-
zahlen dieser Kantone findet sich in der schweizerischen Schnl-
statistik pro 1894'95. Die bezüglichen Angaben sind an Hand des
auf den betreffenden Erziehungsbureaux vorhandenen Materials
erhalten und hier reproduzirt worden.
3. Lehrer und Lehrerinnen.
a. yerordnnngeii.
Die Schulgesetze, die in den Berichtsjahren 1895 und 1896
erlassen worden sind, haben auch der Lehrerschaft gedacht. So
sind in der Schul Verordnung des Kantons Appenzell L-Rh. vom
29. Oktober 1896. in den Art. 22 — 28 die die Lehrerschaft be-
treffenden Bestimmungen neu geregelt worden. Insbesondere ist
mit Bezug auf die Besoldung der Primarlehrer festgesetzt worden,
dass sie flir einen Lehrer an einer Jahrschule mindestens Fr. 1000
betragen müsse. Erhöhungen treten ein, wenn ein mit dem Minimal-
gehalt angestellter Lehrer seit Erlass der oben zitirten Verordnung
im gleichen Schnlkreis seines Amtes gewaltet hat, nach 5 Jahren
um Fr. 100, nach 10 Jahren um weitere Fr. 100. •)
0 Beilage I, 8.
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Das Unteirichtawesen in den Kantonen. 189
Aus dem in den Berichtsjahren wesentlich modiflzirten Genfer
Schulgesetz 1) sind hervorzuheben die Bestimmungen betreffend die
Lehrerhülfskassen (Caisses de pr6voyance) und zwar ist durch ein
Spezialgesetz vom 22. Februar 1896 (ins Gesetz eingefügt als
Art. 67) n. a. die Beitragspflicht des Staates an die Kasse der
Primarlehrerschaft (jährlich Fr. 50 per Mitglied) und der einzelnen
Mitglieder (Fr. 80 jährlich) normirt worden. Die Pensionssumme
kann im Maximum auf Fr. 1800 ansteigen. Sodann ist durch den
Art. 67 '"'"2) unter demselben Datum eine Hülfskasse für die Lehrer-
schaft der „Ecoles enfantines" gesetzlich vorgesehen worden. Sie
ist allerdings noch nicht ins Leben getreten. Der Staat sabven-
tionirt die letztere Kasse mit Fr. 50 per Mitglied und während
zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, da die Mitgliederzahl dieser
Kasse 50 übersteigt, jährlich mit je Fr. 4000. Am 16. Januar 1896
sind die Statuten der Kasse entsprechend der neuen gesetzlichen
Normirung der Verhältnisse abgeändert worden. 3)
Mit der Errichtung von staatlichen Kleinkinderanstalten im
Kanton Baselstadt durch das Gesetz vom 18. AprU 1895^) sind
aach die Anstellungsverhältnisse der Lehrerinnen konsolidirt und
die Besoldungen auf je Fr. 1500 — 2000 und für Gehülflnnen auf
Fr. 1000—1500 angesetzt worden.
Im Reglement für die Regionalschuleu^) des Kantons Frei-
bnrg vom 7. Febraar 1895 ist die Minimalbesoldung für den
Lehrer auf Fr. 1500 nebst Naturalleistungen (anständige Wohnung,
6 St«r Tannenholz, Gemüsegarten, 6 Aren Pflanzland) festgesetzt.
Durch einen Grossratsbeschlnss vom 22. Mai 1896 sind die
Besoldungen der Primarlehrer im Kanton T es sin erhöht worden.
Der Staat richtet danach jedem Lehrer an einer öffentlichen Schule
zu seiner gesetzlichen Besoldung hinzu jährlich Fr. 150 und jeder
Lehrerin Fr. 80 aus. Für die Schulen mit einer Daner von mehr
als sechs Monaten tritt für die Lehrer die Erhöhung dieser Zu-
lage um je Fr. 25, für die Lehrerinnen um Fr. 20 per Monat ein,
immerhin so. dass die Schulen mit einer Dauer von zehn Monaten
in dieser Beziehung nur als Schulen von neunmonatlicher Dauer
betrachtet werden. Ausser den obigen Staatsbeiträgen verabreicht
der Staat fernerhin:
a. den einzelnen Lehrern und Lehrerinnen eine Besoldnngs-
zulage von jährlich Fr. 50 nach jedem Jahrzehnt im Kanton
verbrachten Schuldienstes ;
b. den Lehrern, welche nach Absolvirung der drei Kurse der
Seminarien und stattgefundener Patentirung an einer staat-
lichen Primarschule wirken, eine jährliche Zulage von Fr. 50.
>) Beilage II, 18 ff.
«) Beilage I, 26.
3) BeUage I, 46-49.
*) Beilage I, 11-13.
*) Beilage I, 71-74.
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190 Jalirbuch des Unt«rrichtswe«ens in der Schweiz.
Die Besoldung der Lehrer wird bis zum Betrage von Fr. 800
als steuerfrei erklärt.
Auch im Kanton Wallis ist durch Grossratsbeschluss unterm
iL November 1896 die Mindestbesoldung eines patentirten Lehrers
auf Fr. 65 (bisher Fr. 50) und für einen Lehrer mit bloss provi-
sorischer Lehrermächtigung auf Fr. 55 (bisher Fr. 40) per Schul-
monat festgesetzt worden. Für die Lehrerinnen machen die ent-
sprechenden Besoldungsbeträge Fr. 55 bezw. Fr. 45 aus. Diese
Ansätze gelten bereits für das Jahr 1896/97. Die hieraus gegen-
über früher sich ergebende Besoldungserhöhung wird zur Hälfte
vom Staat, zur Hälfte von den Gemeinden getragen. Das Betreffnis
des Staates wird jeweilen am Schlüsse des Schu^ahres ausgerichtet.
(Loi additionnelle du 24 novembre 1896 modiflant l'article 31 de
la loi sur rinstruction publique du 4 juin 1873.)
Durch ein Reglement vom 19. September 1895 1) sind für den
Kanton Waadt am Seminar in Lausanne besondere halbjährige
Kurse mit verschiedenem Programm zur Heranbildung von Arbeits-
oder Kleinkinderlehrerinnen eingerichtet worden. Im ,, Reglement
gen^ral pour les 6coles primaires du Ganton de Neuchätel" vom
5. Juli 18952) sind im Kapitel XII die Erfordernisse festgestellt,
welche für die Erw^erbung von Fähigkeitszengnissen (bievet de
connaissances et brevet d'aptitude pedagogique) für den Unter-
richt an Kleinkinder- und Primarschulen festgestellt worden sind.
Sodann enthält das Reglement auch Bestimmungen betreffend die
Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Lehrerschaft und den
„Fonds scolaire de prövoyance".
Ferner sind Prüfungsreglemente erlassen worden für Klein-
kinderlehrerinnen im Kanton Baselstadt') unterm 20. Februar
1896*) und 21. November 1895»), sodann ein Prüfungsreglement
für Primär- und Seknndarlehrer im Kanton Tessin vom 4. Juli
1896, ferner ein Lehrerprüfungsreglement im Kanton Luzern
unterm 20. Juni 18958). Sodann ist noch zu erwähnen ein Erlass
des luzernischen Erziehungsrates betreffend die Fachprüfungen in
modernen Sprachen für Kandidatinnen.^)
Mit Bezug auf die korporative Stellung der Lehrer-
schaft ist das Reglement für die Schulsynode des Kantons Bern')
vom 8. Mai 1895 zu erwähnen, sodann das „Reglement für Schul-
1) BeUage I, 66—70.
«) Beilage I, 74 ff.
8) Beilage I, 241—243.
*) Programm für die Korse zur Heranbildnng von Lehrerinuen an der
Töübterschnle Basel fllr Eleinkinderanstalten.
'>) Ordnung betreffend Erfordernisse für die Anstellung als Lebrerin an
KleinkinderansUlten im Kanton Baselstadt.
«) BeUage I, 235—240.
^ Beilage I, 240—241.
«) BeUage I, 91—93.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen.
191
kapitel und Schnlsynode im Kanton Zürich" i) vom 23. März 1895,
das der Lehrerschaft eine Reihe von weitgehenden gesetzlichen
Rechten weiter ausführt und neuerdings bestätigt.
Die Statuten der Unterstützungskasse für die Volksschullehrer
des Kantons St. Gallen*) sind unterm 26. Februai- 1896 revi-
dirt worden und haben die Leistungen der Kasse an ihre Mit-
glieder in billiger Weise neu geregelt, ebenso ist das Reglement
der Freiburger Pensionskasse der Primär- und Sekundarlehrer-
schaft unterm 26. Juni 1896 ») abgeändert worden, nachdem das
bezügliche Gesetz bereits unterm 21. November 1895 <) die Grund-
linien hiefür gezogen hatte. Danach beträgt die jährliche Prämie
per Mitglied Fr. 30—40 (Loi sur la caisse de retraite des membres
du Corps enseignant primaire et secondaire du Canton de Fribourg),
die Pensionssumme Fr. 300 für einen invaliden Lehrer oder eine
Lehrerin mit 25 — 30 Dienstjahren und Fr. 500 für einen Lehrer mit
31 and mehr Dienstjahren. Nach dem Ableben des pensionirten
Lehrers oder der Lehrerin stehen die Waisen im Genüsse der
Pension bis nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr.
b. Bestan
d.
Der Bestand des Lehrpersonals
an den Primarschulen war in
den letzten Jahren folgender:
Total
Lehrer
•/o Lehrerinnen
V.
1889/90 9239
6196
67,0
3043
33,0
1890191 9330
6225
67^
3105
33,3
1891/92 9418
6266
66,5
3162
33,8
1892/93 9480
6291
66,4
3187
33,,
1893/94 9609
6348
66,1
3261
33,,
1894/95 9550
6292
65,»
3258
34,,
1895196 9664
6359
66,,
3305
33,9
Für die Kantone, welche weltliehe und geistliche Lehrer neben
einander im Primarschnldienst betätigen.
sind folgende Angaben
zu machen:
Total
L e
1 r e r
Lehrerinnen
Kunt one
weltlich
Keistlich
weltlich
geistlich
WHflü MMi
HM/K HK/K
mmvmßt
M4/K
mßt
mm mm
Lnzem . . .
325 338
268 274
—
—
44
49
13 15
Uri . .
.
55 56
16 20
10
5
.
—
29 31
Schwyz .
.
141 144
55 55
2
2
1
—
86 87
Obwalden
43 44
4 6
3
4
4
2
32 32
Nidwaiden
.
41 42
5 5
1
1
1
2
34 34
Zug . .
70 72
31 32
1
3
4
2
34 35
Appenzell I
-Rh.
31 31
19 19
—
—
—
—
12 12
St. Gallen
.
543 541
509 509
—
—
23
21
11 11
Te88in .
534 536
157 170
5
—
369
361
3 5
Wallis .
,
524 548
286 291
7
5
165
178
66 74
2307 2352
1350 1381
29
20
611
615
320 336
Graubflnden .
478 481
425 431
2
2
41
48
10 10
S
nmmc
'e I, !
, 2785 2aS3
J47— 252.
1775 1812
31
22
652
663
330 846
1) BeUag
«) BeUage I, '
252.
8) Beilage I, 5
230-235.
*) Beila«
rei,
13—15.
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192 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Im Schuljahr 1888/89 waren die betreffenden Zahlen (ohne
Graubünden) :
j j^l Lehrer Lehrerinnen
Im Schuljahr 1888/89 *•''*""=•' «""*""'' ''^""''•' '^*''*"'=''
waren die betr. Zahlen: 2213 1326 27- 573 287
In Prozenten ausge-
drflckt . . . 1888/89:
100
60
1,«
25,,
12,,
1894195:
100
58.5
l,s
26,5
18,,
1895/96:
100
58,,
0,85
26„
14»
Die bereits im Jahrbuch pro 1894 ausgesprochene Tatsache,
dass für die Gesamtheit der oben aufgeführten Kantone die Zahl
der Lehrer verhältnismässig ab- und der Lehrerinnen zugenommen
hat und dass sich im gleichen Sinne das geistliche gegenüber dem
Laienelement in den Primarschulen vermehrt hat, hat sich in den
Berichtsjahren noch mehr akzentnirt.
Für die Jahre 1895 und 1896 ist nun auch der Kanton Grau-
bünden in die Linie gerückt — in frühern Jahren waren An-
gaben über den „Stand" der Lehrerschaft in den Jahresberichten
der Erziehungsdirektion nicht enthalten — und die bezüglichen
Verhältniszahlen aller 11 in Frage kommenden Kantone zusammen
sind:
Total
Lehrer Lehrerinnen
Treulich geistlich weltlich gelsUieh
1894/96: 100 68,7 l,i 23,4 H-s
1895/96: 100 63,, 0,« 23,4 11.9
c. PflichterfnUnng.
d. Fortbilduiig.
Wir verzichten diesmal auf eine einlässlichere Berichterstat-
tung über diese Abschnitte, weil wir mit Bezug auf die „Pflicht-
erfüllung der Lehrerschaft" nach den Jahresberichten der Erzieh-
ungsdirektionen das bei ft-ühern Berichterstattungen Gesagte im
wesentlichen zu w'iederholen hätten. Es kann hier erwähnt wer-
den, dass im Kanton Granbänden für die Beurteilung der Schulen
und Lehrer unterm 6. Dezember 1895 bestimmte Normen aufgestellt
worden sind, die in Beilage I pag. 98 und 99 sieh verzeichnet
finden.
Was sodann die Frage der Fortbildung der Lehrerschaft anbe-
trifft, so sind die Angaben in den Geschäftsberichten so lücken-
haft, dass sie kein zutreffendes Bild dessen zu geben vermögen,
was in dieser Richtung durch Abhaltung von Kursen im Schweizer-
lande geschieht.
4. Schullokalitäten und Schnlmobiliar.
Im Kanton Baselstadt sind unterm 4. Juli 1895 besondere
„Sanitarische Vorschriften für die Kleinkinderanstalten des Kantons
») Beilage I, 64—66.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 193
Baselstadt" erlassen worden'), die einlässliche Bestimmungen be-
treffend die Schulräumlichkeiten und innere Einrichtung derselben
enthalten, wie sie sich als Ergebnisse einer richtig verstandenen
Schnlhygielne aufdrängen.
Den Staatsrechnungen der einzelnen Kantone und den Geschäfts-
berichten der Erziehungsdirektionen pro 1894 sind die folgenden
Angaben betreffend Staatsbeiträge an Schulhausum- und Neu-
bauten zu entnehmen:
StaatsbritrftKe
KairtM« 1886 1886
Fr. Kr.
Zflrich 251266 249711
Bern 27479 17314
Luzern 1500 —
Schwyz 3307 998
Glarus 1100 20000
Zug 561') —
Freibnrg 5337 4884
Baselstadt 234546 770486
Schaffhansen 15545 22286
Appenzell I.-Rh — 9000
Appenzell A.-Rh — 1500
St. Gallen 50000 45000
Granbünden — 3000
Aargan 8000 10000
Thni^au 23443 36965
Waadt 44900 47985
Neuenbürg 602592) 60259«)
Genf 52500 22000
') Schulinobilbtr (Bünke). — >) Durohschnltt der letzten 10 Jahre.
5. Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien.
Wir können mit Bezug auf diese Materie wie in frühem Jahren
auf die einleitende Arbeit im Jahrbuch des ünterrichtswesens in
der Schweiz 1891, betitelt : „Die Unentgeltlichkeit der individuellen
Lehrmittel und Schulmaterialien in den schweizerischen Volks-
schulen 1893" verweisen, sowie auf die in den Publikationen pro
1892—1894 enthaltene bezügliche Berichterstattung.
Für die Berichtsjahre 1895 und 1896 ist zu konstatiren, dass
die ünentgeltlichkeit in unsenn Lande Stetsfort weitere Kreise
zieht. In welchem Umfange dieselbe bereits verbreitet ist, zeigen
die Ergebnisse einer Erhebung, welche anlässlich der Ausarbeitung
der schweizerischen Schulstatistik pro 1894/95 gemacht worden
ist. Die Zahl der Scliulgemeinden, welche bis im Frühjahr 1895
die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien einge-
führt hatten, ist folgende (s. VIII. Bd. der Schnlstatistik 1894/95,
pag. 331) :
13
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194
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Kantone
Unenigattllchkett dai
UMtW n< hUMMMi
r LehriBltliil uml
Schulmatariari
LtttaüU
1. Zürich 233
61
. .
2. Bern . . .
83
19
22
3. Lnzem . .
12
37
4. Uri . . .
6
6
2
5. Schwyz . .
1
1
1
6. Obwalden .
1
1
—
7. Nidwaiden .
—
8. Glams . .
32')
—
9. Zng . . .
6
—
11')
10. Freiburg .
62
20
13
11. Solothum«)
128
—
—
12. Baselstadt ^)
4
—
13. Baselland*)
71
—
14. Schaffhansen
17
6
3
15. Appenzell A.-Rh.
12
10
22
16. Appenzell I.-Rh.
1
1
—
17. St. Gallen») .
—
48
282
18. Graabttnden
3
4
12
19. Aargau . .
61
75
14
20. Thnrgau .
1
6
5
21. Tessin . .
33
9
22. Waadt«) .
480
—
—
23. Wallis . .
37
10
6
24. Neuenburg'')
115
—
—
25. Genf«) . .
56
—
—
1445
314
393
■) Alle SchulgenKindm des fpinzen Kantons. — ') Lehnnlttel und Sehnlmatrriallen
sind nach g 48 drr Kantonsverrassun^ roin 29. Oktober 1887 iineiit^eltlich. — *) Lehrmittel
und Schulmaterialien, sowie auch das Arbeitsinaterial fiir die Arbeitsschulerinnen sind Im
ganzen Kanton nnentf^eltlich. — ') Nach ; M, Ziffer 5, der Kantonsrerflissnng vom i. April
I8i)£ sind Lehrmittel und Schulmaterialien im ganien Kanton unentgeltlich. — ') Der Staat
liefert unentgeltlich die obligatorischen (gedruckten Lehrmittei. (Art. 6, lit. 2, der Kantons-
verfassun« vom IH. Xorember 1890.) — ') Fflr den Kanton Waadt besteht seit FrOhjahr IBM
die volle rnentf?eltllehkelt der Lehrmittel und Si'hretbinaterialien. (Klnslfe Ausnahme: das
I/ehrmittel fUr KcÜKion.) — ') Art. 115 des L'nterrichtSfreseties vom 27. April 188» und Bpexial-
KCfietz betreffend Ünentf^eltlichkeit der Schulmaterialien vom 21. Atai 1890, Art. 1 und i. —
') Les livres, le mat^riel et les fournitures pour renseiKnement sont il In char^ de l'Etat.
(Art. 70 des Schnigesetzes vom 6. .Tuli 1886.) Die Ueschalfang der Schulmaterialien ist im
Kanton Hcnf somit TOllstKndig Saclie des Staates.
An bedeutenderen Erlassen der Kantone in den Jahren 1895
and 1896 Über diese Materie sind zn erwähnen:
Durch eine Modifikation des Genfer Unterrichtsgesetzes von
1886 ist unteiin 26. Oktober 1895 eine neue Bestimmung einge-
fügt worden, lautend: „Dans les ßcoles primaires de l'Etat et
dans les ^coles secondaires rurales, le mat^riel scolaire est fonmi
gratuitement" (Art. 24 bis), i) Damit ist die Beschaffung des Unter-
richtsmaterials für die Volksschule im Kanton Genf vollständig als
Staatssache erklärt worden.
Der Regierangsrat des Kantons Baselland hatte unterm
1. Aagust 1894 beschlossen, es sollen, um Ersparnisse bei der
Verabfolgung der Lehrmittel zu erzielen, einige gedruckte Lehr-
mittel, welche der Staat den Schülern des IL — VI. Schuljahres der
Primarschule liefert, noch ein zweites Jahr im Gebrauch bleiben.*)
>) Beilage I, pag. 21.
') S. Jahrbuch 1894, Beilage I, 70 n. 71.
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Das Unterrichtswegen in den Kantonen. 195
Das Lesebuch für die Halbtags- und Repetirschulen wird jedem
Schüler nur einmal gratis verabfolgt und verbleibt demselben als
Eigentum, ebenso das Rechenbuch YII — IX, das Gesangbuch und
die biblische Geschichte. Schülerhandkarten sind Eigentum der
Schule und verbleiben so lange im Gebrauch als sie verwendbar
sind. Die übrigen Lehrmittel werden jeweilen am Schlüsse des
Schuljahres gemeindeweise eingesammelt, verbleiben in der be-
treffenden Schule und werden, wenn brauchbar, eventuell noch
weitere Jahre gebraucht. Für das Schuljahr 1895/96 hat der Staat
an die Schulen des Kantons die gedruckten Lehrmittel der II. — VI.
Primarklasse nicht neu geliefert, sondern es mussten die Bücher
der Schuljahre 1893 — 1895 zur Verwendung kommen. Für die
Schuljahre 1896/97 und 1897/98 werden alle gedruckten Lehrmittel
neu geliefert. Ob für das Schuljahr 1898/99 diejenigen der beiden
vorhergehenden Jahre wieder zur Verwendung kommen sollen, wird
von den Erfahrungen der Lehrerschaft abhängig gemacht. ■)
Im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 und 29, Absatz 2 des
neuen Primarschulgcsetzes des Kantons Bern vom 6. Mai 1894 2)
hat der Grosse Rat im Dezember 1896 für das Jahr 1897 mit
Rücksicht auf die grosse Belastung des Budgets gemäss dem An-
trag der Regierung die Vergütung des Staates für die Unentgelt-
lichkeit der Lehrmittel auf 40 Cts. per Schüler angesetzt und dem
Regierungsrat gegenüber zugleich die Erwartung ausgesprochen,
er werde die Angelegenheit in der Weise im Auge behalten, dass
bei günstigerer Finanzlage des Staates dessen Leistungen an die
Gemeinden bezüglich der Lehrmittel seiner Zeit erhöbt werden
möchten.*) An dieser Stelle ist auch die Schaffung des Staats Ver-
lags der Lehrmittel im Kanton Bern gemäss § 103 des Primar-
schulgesetzes zu erwähnen; (Dekret vom 25. November 1895.) *)
Für die Kantone Neuenburg und Waadt sind auch in den
Berichtsjahren wie früher kleinere Erlasse namhaft zu machen,
durch welche der Betrieb der staatlichen Licfemng der Lehrmittel
und Schulmaterialien geregelt wird.!^)
Im Kanton Zürich ist, trotzdem keine gesetzliche Nötigung
hiefür vorhanden ist. die Unentgeltlichkeit an der Primarschule
faktisch vollständig durchgeführt. Es sind nur verhältnismässig
wenige Gemeinden, welche noch im Rückstande sind. Eine Er-
hebung, welche Ende 1897 durchgeführt und deren Ergebnisse im
„Amtlichen Schulblatt" publizirt worden sind, ergibt folgendes:
Von den 352 Primarscbnlgemeinden des Kantons ZQrich haben mit
1. Januar 1898 263 (74,72 »/o) die volle Unentgeltlichkeit (Lehrmittel und
Scbnlmaterialien) nnd 50 (14,20 %) die ünentgeltlichkeit fOr Schnlmaterialien
') Kreisschreiben vom 31. März 1896.
«) Jahrbuch 1894, 3.
») Beilage I, 106 n. 107.
*) Beilage I, 105.
*) Vergl. z. B. Beilage I, 105.
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196 Jahrbach des Unteriichtswesens in der Schweiz.
eingeführt, 39 (11,08 o/o) haben in dieser Richtung noch gar nichts ^etau.
An der Unentgeltlichkeit partizipiren 54,641 Schulkinder; hievon gemessen
die volle Unentgeltlichkeit 50,117 (87,1 % der Gesamtzahl des Kantons), die
Unentgeltlichkeit der Scbulmaterialien 4524 (7,8 "o). 3016 Schfllem kommt
diese Begünstigung weder in der einen noch in der andern Bichtnng zn g^nte.
Von den 263 Primarscbulgemeinden mit Unentgeltlichkeit der Lehrmittel
betrachtet die grosse Mehrzahl die an die Schulkinder verabreichten Lehr-
mittel als Eigentum der Schule und verhältnismässig nur sehr wenige Ge-
meinden ttberlassen dieselben den Schfllem als Eigentum.
Diese Verbreitung i.st im weseBtlichen angeregt worden durch
die Verordnung betreffend Staatsbeiträge für das Volksschulwesen
vom 25. Februar 18921), welche an die Kosten der Unentgeltlich-
keit je nach der Steuerkraft und Steuerlast der Gemeinden Staats-
beiträge von 10 — 75 "/o vorsieht.
Auch die neue Schulordnung des Kantons Appenzell L-ßh.
vom 29. Oktober 18962) hat sich mit der Unentgeltlichkeit befasst
und mit Bezug auf dieselbe folgendes bestimmt: „Wo nicht Un-
entgeltlichkeit der Lehrmittel besteht, hat jedes Kind die not-
wendigen Schulsachen selbst mitzubringen. Solchen Kindern, die
wegen Armut die Anschaffung derselben nicht bestreiten können,
sowie auch denjenigen, denen es zum Schulbesuch an den nötigen
Kleidern und am Unterhalt gebricht, ist von selten der Behörden
nachzuhelfen. Die Lehrmittel werden von der Ortsschulbehörde,
Kleidung und Unterhalt von der Bezirksarmenkasse besorgt."
6. Fürsorge für arme Schulkinder.
a. Spezialklassen und Anstalten für Schwachsinnige; Versorgung tob
Kindern In Rettnngs«, Waisen- nnd Amenerüiehnngsanstalten.
Die Einrichtung von Spezialklassen, d. h. von besondem
Klassen für Schüler, welche dem allgemeinen Unterrichtsgang nicht
zu folgen vermögen, ist im wesentlichen eine Errungenschaft des
letzten Jahrzehnts. Basel hat diese Frage gesetdich geregelt,
Zürich und Genf sind daran, dies zu tun. Unseres Wissens be-
stehen eigentliche Spezialklassen in den Städten Zürich, Winter-
thur, Bern, Burgdorf. Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Chnr, Herisau.
In gleichem Sinne wirken eine ganze Reihe von Anstaltsschnlen
privater Natur, die aber regelmässig von Staat und Gemeinden
subventionirt werden. Über diese Anstalten wird alljährlich durch
das eidgenössische statistische Bureau in Beni in seinem Jahrbuch
ein einlässlicher statistischer Bericht erstattet über den Bestand
der Anstalten, deren Bevölkerungszuwachs oder -Abnahme, femer
über die Art der Versorgung der Ausgetretenen etc.
Auf 31. Dezember 1896 waren in den 35 schweizerischen
Rettungs- und Zwangserziehungsanstalten 1319 Zög-
linge (1538 Knaben, 281 Mädchen) untergebracht. Das genaue
») Jahrbuch 1892. Beilage I, 82.
2) Beilage I, 4 ff.
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Das Unterrichtowesen in den Kantonen. 197
Verzeichnis findet sich im ünterrichtsjahrbuch pro 1893, pag. 113
bis 116. Zu den dort aufgeführten 33 Anstalten kommen pro 1895
itnd 1896 noch hinzu die neu errichtete staatliche Anstalt Kloster-
iiechten bei Basel und Oberuzwyl (St. Gallen).
In den 12 Anstalten fDr schwachsinnige Kinder —
Keller'sche Anstalt in Hottingen-Zürich. Anstalt zur Hoffnung in
Basel, Anstalt Weissenheim in Bern, Asile de l'Espörance ä Etoy,
Anstalt in Regensberg, Anstalten St. Joseph in Bremgarten, Schloss
Biberstein (Aargau), Kriegstetten (Solothurn), Maaren bei Wein-
felden (eröffnet 1. Mai 1895), Brühl in Wädensweil, Mariastiftung
Mariahalde Erlenbach (eröffnet im Oktober 1894), Kinderheim auf
Bramberg bei Luzem (eröflftiet am 1. Mai 1895) — waren am
31. Dezember 1895 im ganzen 451 Schüler (241 Knaben und 210
Mädchen) untergebracht. Detaillirte Angaben über diese Anstalten
sind im Jahrbuch des eidgenössischen statistischen Bureaus 1896
und 1897 enthalten.
Die 17 Taubstummenanstalten in Zürich, Münchenbuchsee,
Wabern, Hephata (Bern), Hohenrain (Lnzem), Riehen, Bettingen
(Basel), Rosenberg (St. Gallen), Zofingen, Landenhof, Liebenfels
(Aargau), Moudon (Waadt), Petit-Saconnex, Chöne-Bougeries (Genf),
Locamo (Tessin), Gruyires (Freiburg), Göronde (Wallis), eröffnet
1894. beherbergten Ende 1895 eine Bevölkerung von 575 Schülern
(303 Knaben, 272 Mädchen), die Blindenanstalten in Zürich,
Köniz, Lausanne 119 Insassen (80 männliche, 39 weibliche).
In mehreren Kantonen ist man in den letzten 5 — 10 Jahren
der Frage der Versorgung der verwahrlostenJugend (enf ance
abandonnde) näher getreten. Es kommen hier in erster Linie in
Frage die Kantone Baselstadt, Baselland, Waadt, Neuenburg, Genf.
sodann auch andere Kantone, wie z. B. Zürich, Bern, St. Gallen,
Aargan u. a., die sich durch Gründung oder Unterstützung von
Rettnngsanstalten auf diesem Gebiete schon betätigt haben. ■)
Alle weitem Vorkehren und Massnahmen der kantonalen Ge-
setzgebung auf dem Gebiete der Versorgung armer, schwachsinniger,
verwahrloster etc. Kinder in Anstalten haben durch eine Erhebung
des eidgenössischen statistischen Bureaus über die Zahl derselben
in der Schweiz im Frühjahr 1897 eine zuverlässige Grundlage er-
halten. Die Resultate der Enqußte bilden den Gegenstand der ein-
leitenden Arbeit im vorliegenden Jahrbuch (s. pag. 1 — 13), auf
welche hiemit verwiesen wird.
b. Kinderhorte.
Im Nenjahrsblatt 1898 der Hülfsgesellschaft in Zürich ist eine
vorzügliche Abhandlung von Lehrer Albert Fisler in Zürich über
„Städtische Jugend und Jugendhorte in der Schweiz" enthalten.
') Vergl. über diese Materie die Uitteiinngen auf Seite 1331 — 1340 im
Vin. Band der schweizerischen Schnlstatistik 1891|95.
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198 Jahrbuch des Unteriichtewesens in der Schweiz.
Derselben entnehmen wir, dass zur Zeit in der Stadt Zürich vier
Knabenhorte, zwei Mädchenhorte und ein gemischter Hort bestehen;
in Winterthur drei Abteilungen, nämlich für die Knaben der
Kealschule (4. — 6. Schuljahr), die Knaben der Elementarschale
(1.— 3. Schuljahr) und die Mädchen beider Abteilungen vereinigt;
in St. Gallen (zwei Kuabenhorte und ein Mädchenhort); in Bern
Knabenhorte in der Lorraine (1) und in der Länggasse (drei Ab-
teilungen); in Basel bestanden 1895/96 15 Winterhorte (sieben
Knaben- und acht Mädchenhorte), 1896/97 17 Winterhorte (neun
füi' Knaben, sieben für Mädchen, ein gemischter Hort), sodann
während des Sommerhalbjahres sogenannte Ferienhorte, nämlich
1896 acht Knaben- und sechs Mädchenhorte; in Lausanne 1896/97
sieben Abteilungen (classes gardiennes) (Knaben und Mädchen
getrennt); in Vevey zwei Kinderhorte (salles d'asile), nämlich ein
Knaben- und ein Mädchenhort; in Genf bestehen zufolge der ge-
setzlichen Regelung der Classes gardiennes eine grössere Anzahl
von Horten, in denen im Jahre 1896 im ganzen 1031 Kinder
(590 Knaben und 441 Mädchen) Unterkunft fanden. Es waren
39 Hortleiter betätigt. Die Fisler'sche Arbeit zählt in acht Städten
„eine Schar von zirka 2200 aufsichtsbedürftigen Kindern, denen
zum mindesten während der rauhen Jahreszeit allabendlich, sowie
an schulfreien Nachmittagen 80 Jugendhorte ihre gastlichen Stuben
öffnen, damit Wärme und Freude bringend in so manches frost-
bedrohte Dasein "
Das statistische Jahrbuch, herausgegeben vom eidgenössischen
statistischen Bureau, orientirt im Jahrgang 1896 in einlässlicher
Weise über die Organisation, das Lehrpersonal, das Lehr- und
Aufsichtsperson al und die Ausgaben der Ejnderhorte. Dieselben
sind an den meisten Orten durch private Liebestätigkeit organisirt;
allerdings werden diese wohltätigen Institutionen jeweilen in grös-
serem oder geringerem Masse durch Staat und Gemeinden subvea-
tionirt, wo dies als notwendig erscheint.
Es kann auf die betreffenden Details im eidgenössischen
statistischen Jahrbuch pro 1896 vei-wiesen werden.
In gesetzlicher Weise ist die Frage in den Kantonen Basel-
stadt und Genf geregelt. Gemäss einem Grossratsbeschluss vom
4. März 1889 sind in Basel Kinderhorte eingerichtet worden für
solche schulpflichtige Kinder, denen es aus irgend einem Grande
in der schulfreien Zeit an geeigneter Beschäftigung, an Beauf-
sichtigung oder an einem passenden Aufenthaltsorte fehlt, i)
Im Kanton Genf ist die Frage der Kinderhorte durch das
Gesetz vom 28. April 1888 2) grundsätzlich entschieden und durch
Gesetz vom 26. Oktober 1895 (Art. 43"'* des allgemeinen Schul-
') Ordnung für die Kinderhorte der Primarschule vom 21. Juni 1894.
') Loi iustituant des Classes gardiennes dans les äcoles primaires de la
Ville de Qenfeve et des communes suburbaines (du 28 avril 1888).
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Das Untenichtswesen in den Kantonen. 199
gesetzes) ausgebaut worden. (Vergl. den VIII. Band der Schul-
statistik 1894/95, pag. 427—429.)
c Ferienkolonien.
In vorzüglicher Weise orientirt hierüber eine Schrift von
Harald Marthaler, Pfarrer in Bern, betitelt: Die Ferienkolonien
für arme Schulkinder in der Schweiz in den Jahren 1891—1895,
zugleich Überblick über die ersten 20 Jahre der Entwicklung 1876
bis 1895'), sowie von Pfarrer Bion in Zürich: „Zum XX-jährlgen
Bestand der Ferienkolonien, Entstehung und Entwicklung derselben.
Zürich 1896." Auf diese Publikationen, welche die Frage in er-
schöpfender Weise behandeln, sei hiemit verwiesen. Dem schwei-
zerischen statistischen Jahrbuch des eidgenössischen statistischen
Bureaus pro 1896 • entnehmen wir als Fortsetzung der im Unter-
richtsjahrbuch pro 1894 enthaltenen Ausführungen folgende stati-
stische Details:
Zahl der
Kulonlen
Zahl der
Koloniekinder
Kinder der
Milchkuren
EliMiihmen
Fr.
Au^jh«
1891
1892
1893
1894
57
60
62
66
1555
1671
1804
1973
2045
2207
4390
4286
122201
94678
140074
109367
70794
76766
98057
90661
1895 73 2198 4545 122270 137864
Die humane Fürsorge für die armen Schulkinder durch das
Mittel der Ferienkolonien hat sich im Laufe der Jahre aus be-
scheidenen Anfängen zu einem grossen Baume entwickelt. Gegen-
wärtig haben folgende Gemeinden die Institution der Ferien-
kolonien: Zürich (9)2), Basel (22), Aarau (1), Bern (5), Genfeve (4),
Chur (2), Neuchätel (8), Schaff hausen (2), Winterthur (5), St.GaUen (1),
Lausanne (2), Biel (1), Töss (1), WädensweU (1), Vevey (2). Glarus (1),
Luzern (2), Burgdorf (1), Solothurn (2), Zofingen (1) ; Total 73
Kolonien.
d. Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schullitnder.
In der einleitenden Arbeit des ünterrichtsjahrbuches pro 1894
ist die „Fürsorge für Nahrung und Kleidung armer Schulkinder
in der Schweiz im Jahre 1895" zum Gegenstand der einleitenden
Arbeit gemacht worden und es kann diesfalls auf pag. 1 — 60 dieser
Publikation verwiesen werden. Sie enthält alles i. S. relevante
Material.
7. Handarbeiten der Mädchen.
Über den Stand des Arbeitsschulwesens in der Schweiz in
seinen verschiedenen Beziehungen orientirt in einlässlicher Weise
') Schweizerisc^Jie statistische Zeitschrift, Jahrgang 1897, I. Quartal. —
Vergleiche auch schweizerische Schulstatistik 1894/95, Band VIII, pag. 429—431.
*) Die in Klammem beigesetzte Zahl gibt die Anzahl der Kolonien an.
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200 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
der III. Band der Schweiz. Schulstatistik pro 1894/95.') An Er-
lassen auf diesem Gebiete ist für die Berichtsjahre 1895 und 1896
folgendes zu erwähnen:
Durch Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Uri vom
12. September 1896 sind die Gemeinden im Anschluss an die Be-
handlung des Jahresberichtes pro 1895/96 eingeladen worden, da,
wo es noch nicht geschehen ist, wenn möglich von der IV. Klasse
an Arbeitsschulen für die Mädchen einzuflihren. — Nach Art. 7
der Schulverordnung für den Kanton Appenzell I.-Eh. vom
29. Oktober 1896 hat die Landesschulkommission „die Errich-
tung von Arbeitsschulen für Mädchen zu unterstatzen."*)
In einem ßeglement für die Präfung von Primarlehrem und
-Lehrerinnen und Arbeitslehrerinnen im Kanton Baselstadt
vom 15. März 1894, §§ 13 und 14, werden die Prüfungsbeding-
ungen für die an der Frauenarbeitsschule vorgebildeten Lehrer-
innen festgesetzt. 3)
Über die Bildungskurse der Arbeitslehrerinnen im Kanton
Waadt orientirt das „Reglement du 19 septembre 1895 sur Torgani-
sation des öcoles enfantines et sur l'obtention des brevets pr6vus
par l'article 39, lettres c et d de la loi du 9 mai 1889 sur l'in-s-
truction publique primaire (brevet pour I'enseignement des onvrages
du sexe et brevet de maitresse des classes enfantines)".*) Alljähr-
lich werden danach in der Regel vom 15. Oktober bis 15. März
besondere Kurse für Arbeitslehrerinnen veranstaltet. Diese Kurse
bilden eine Abteilung des kantonalen Lehrerseminars in Lausanne
und stehen unter direkter Aufeicht des Seminardirektors. — Für
den Kanton Neuenburg enthält das Reglement g6näral pour les
6coles primaires du 5 juillet 1895 ») über die Arbeitslehrerinnen-
prüfung bezw. die Prüfung der Primarlehrerinnen in weiblichen
Arbeiten die nötige Auskunft.
Im Jahre 1895 ist im Kanton Glarus eine Alterskasse für
Arbeitslehrerinnen gegründet worden, über deren Organisation
Bd. VIII der Schulstatistik, pag. 736 und 737 Auskunft gibt.
Für den Kanton Solothurn ist durch den Beg^emngsrat
am 10. Juli 1896 eine kantonale Arbeitsschnlinspektorin
ernannt worden.
An Lehrplänen für Arbeitsschulen sind für die Berichts-
jahre zu erwähnen: 1. Genftve, Programme d6taill6 de l'enseigne-
>) Vergl. anch Schweiz. Schnlstatistik 1894/95, VIII. Bd., pag. 681—748.
*) Beilage I, pag. 7.
») Jahrbuch 1894, Beilage I, 99-100.
<) Beilage I, 66—70.
») BeUage I, 74 «.
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Dag Unterrichtswesen in den Kantonen.
201
ment des travaax manuels de jeuues filles dans les äcoles pri-
maires; 2. ein solcher für den Kanton Thurgan.
„In den Kantonen Baselstadt, Baselland, Neuenbürg,
Genf ist mit der allgemeinen Unentgeltlichkeit der Lehrmittel
und Schnlmaterialien auch die allgemeine unentgeltliche Verab-
reichung des Arbeitsmaterials für die Mädchen der Arbeitsschulen
ausgesprochen worden. Im Kanton Zürich gewährt der Staat,
wenn die Gemeinden die Unentgeltlichkeit auch auf das Arbeits-
material ausdehnen, Beiträge in gleichem Umfange wie an die
Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und des übrigen Schnlmaterials. —
Als allgemeine Regel für die Mehrzahl der übrigen Kantone gilt,
dass das Arbeitsmaterial für die Übungsstücke dürftigen Schul-
kindern unentgeltlich verabfolget wird, sei es nun auf dem "Weg
privater Spenden, oder durch die Schul-, Einwohner- oder Armen-
gemeinde."
Wir bringen auch diesmal wieder eine Zusammenstellung der
in den Jahresberichten der kantonalen Erziehungsbehörden zer-
streuten statistischen Angaben über das Arbeitsschul-
wesen.
1896
Kantone
Schulen
Schüler-
innen
I<ehrer-
inneu
Absenzen
entechnld. unentsch.
Total
Zürich . . .
344
15504
389
42768
3151
45919
Bern ....
815
49470
1540
—
—
—
Lnzern . . .
146
11662
181
12695
4540
17235
üri ....
18
677
23
—
—
• —
Schwyz . . .
46
2511
65
—
—
—
Obwidden . .
7
527
12
—
—
—
Nidwaiden . .
17
763
26
890
195
1085
Olaras . . .
29
1476
35
2711
734
3445
Zug ....
18
1529
28
—
—
—
Freibarg . .
248
9254
125
—
_
—
Solothnm . .
126
6448
256
11431
6938
18369
Baselstadt . .
4
2873
23
—
—
—
Baselland . .
71
3888
127
6458
7309
13767
Schaffhansen .
36
2400
60
—
—
—
Appenzell Ä.-Rh.
48
3852
33
4480
1078
5558
Appenzell I.-Bh.
7
439
9
^
—
—
St. Gallen . .
248
13611
233
17535
3705
21240
Oranbfinden
247
5469
276
—
—
—
Aargan . . .
273
12225
279
—
—
—
Thurgan . . .
179
6153
197
13983
3955
17938
Tessin . . .
317
8638
363
—
—
—
Waadt . . .
471
19501
589
—
—
—
Walüs . . .
276
7333
273
—
—
—
Nenenborg . .
113
8324
254
—
—
—
Genf ....
55
4566
141
—
—
—
Zürich: Inklusive 22 Seknndararbeitsschulen.
Waadt: Von den 589 Lehrerinnen sind 33 Kleinkinderlehrerinnen.
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202
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
1896
Kantone
Schulen
SohUlei-
iunen
Lehrer-
innen
Absen ze n
entscbnJd. nnentsch.
Total
Zürich . . .
353
15848
368
42558
3055
45613
Bern ....
2013
49486
1594»)
—
—
—
Lnzem . . .
148
12102
183
13220
4670
17890
Uri ....
18
712
23
—
—
—
Schwyz . . .
47
2545
24
—
—
—
Obwalden . .
7
540
12
—
—
—
Nidwaiden . .
18
780
26
—
—
—
Glams . . .
29
1495
36
2812
760
3572
Zog ... .
16
1463
29
—
—
—
Freiburg . .-
142
—
122
—
—
—
Solothum . .
257
6553
258
9667
7087
16754
Baselstadt . .
—
—
—
—
—
—
Baselland . .
138
3897
130
—
—
—
Schaffhanaen .
36
2429
66
—
—
—
Appenzell A.-Eh.
48
3872
34
5947
1043
6980
Appenzell I.-Rh.
7
463
9
—
—
—
St. Gallen . .
40
13609
234
16663
3432
20095
Granbflnden
248
5510
278
—
—
—
Aargau . . .
302
12181
279
—
—
—
Thnrgan . .
134
5848
199
11209
264
11473
Tessin . . .
318
8714
365
—
—
—
Waadt . . .
474
19609
591
—
—
—
Wallis . . .
278
7360
275
—
—
—
Neuenbürg . .
114
8354
255
—
—
—
Genf ....
56
4571
142
—
—
—
<^ Bern: DaTon sind gleichzeitig 828 Prlmarlehrerlnnen.
8. Arbeitsunterricht (Haudfertigkeitsunterricht)
der Knaben.
Über dieses Unterrichtsfach, bezw. dessen Pflege in der Schweiz,
sind in den letzten Jahren einige Abhandlangen erschienen, die
über den Stand dieses Unterrichtes in der Schweiz in eingehender
Weise orientiren. So ist in erster Linie hinzuweisen auf die vor-
zügliche Arbeit von Dr. Weckerle in Basel, die auf den Zeitpunkt
der schweizerischen Landesausstellung in Genf 1896 erstellt worden
ist, betitelt : „Der Handarbeitsunterricht für Knaben (Stand Früh-
jahr 1896)1), sodann auf die vom Archivbnrean des Pestalozzianoms
in Zürich verfasste Abhandlung: „Der Handarbeitsunterricht für
Knaben in der Schweiz. Stand im Frühjahr 1893. Bern, Stämpfli
& Cie. 1894." Endlich sind auch die im Unterrichtsjahrbuch alljähr-
lich erscheinenden Mitteilungen zur Vervollständigung des Bildes
zu konsultiren. Eine ausführliche Darstellung des Standes de^
*) Yergl. anch „Recueil de monographies p4dagogiques publikes i, l'occa-
sion de l'Exposition scolaire snisse, Genfere 1896. Lausanne, F. Payot, libraire-
«ditcnr 1891.
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Das ünterrichtswesen in den Kantonen.
203
Handfertigkeitsunterrichtes findet sich im VIII. Bd. der Schulstati-
stik, pag. 280—290 und im Unterrichtsjahrbnch 1894, pag. 126
bis 130.
Es ist bisher unterlassen worden, statistische Mitteilungen
über den Handfertigkeitsunterricht an den kantonalen Lehrer-
bildungsanstalten zu machen. An Hand einer bezüglichen
Enquete des eidgenössischen statistischen Bureaus lässt sich dar-
über folgendes sagen:
Der Handfertigkeitsunterricht wird erteilt an den Lehrer-
seminarien von Hofwyl, Porrentruy, Muristalden, Locarno, Lau-
sanne, Neuchätel, Peseux und Geneve (8). Die Antworten der
Direktionen der genannten Seminarien auf die vom eidgenössischen
statistischen Bureau gestellten Fragen waren, kurz zusammen-
gefasst, folgende:
Anstalt«»
fh
Hofwyl
teUtnn
Fr. 600
Fr. 400
Hunifl 4MirTMfetR
Fr. 1450
"•"l^J'JJ'*' kr ItaM« ilrt
'iiil '"" hndlirtl|.«ilirTMI *'*''"
1884 Sfhieiierti, Gtr Kigeit,aket etwu Zwei Lthrei;
toiugi, Aifiige iigciiigcad in eiie iit lu-
in BieUMerti gldcb üeniur-
Itbrer, dir udirt
iit Piiutrltkrtr
in Ben
Huri8talden . 1895 id. Eignc.doek lickt id. Fr. 150 Fr. 1300
■ad Aißnge dei Üirchgekeidi Senigirlekrcr wöchentl. «kie
lodelliriDi iveckiabiige Stande Itkalkoiteg
Lausanne . 1887 Heaaiieiit Repoadeat tu bat id. id. Fr. 4600
ei GarkBBagt poanairi ea »atre naitre
de deuii
Oenire . . 1887 Heaaiierie, ear- loeaai
toaaage, lelieie coiTuiblti
id.
Nenchätel . 1889
(SMiiti dta «Urea
igttitaUart)
Itauiierie Ueaai lafBiuii, id.
(t Cartoaaage naii l'eclainge naii a'iaieigie
paanit pai d'utrei
ttre neillear braocbei dau la
lectioa
Forrentmy . 1893 Meaaiaeri«, tar- Dan ateliera id.
loaatgt, reliare, ipeeiagi II eaiiigit ea
lealptare i ea- ogtre In natbe-
e«cbea nutiqaei
aa leaüaaire
laitmd'etatei
iaititattar
Fr. 180
par aa et par
baare bebdonud.
Fr. 820
par an
Fr. 1000
Fr. 600
par an
Fr. 1100
Boa canprii le
Itjer, reclaitaga
et le ebaafag«
Fr. 1000
Pesenx
L««aai
coafeaablei
Fr. 300
bis Fr. 350
, 1893 leaaiaerie, cw-
toaaag«, reliare,
lerrarerie, agri-
eallare, borticalt
Locarno . . UN/t) CartoBaage Locaai lafSuiti le »aitre a laifi Cmpria dagi le
le coan doBBt Iraiteaieat da; ro-
B fleatTe feaaear (fr. 1700)
Neachätel . 1897 CartaBaage Ueaai eitellaata liatitatrite de Fr. BOG
(Sectiaa dea tierta k t«ai egarda l'tcole d'appliea-
iaatitatriwa) ti«B frcbelieate
Fr. 400
Fr. 500
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204
Jahrbnch de» Unterrichtewesens in der Schweiz.
Anitalt«n
hrlin.
Em- tri» Mm ahM-
nMrt InUhi Htbi
Hit «iiatiitat IM«iaM
iit.tart
Zatl
liknMW
nrta
UilmUinal
halMmtttiH
Wkrkat-
ia*rM«^
aWeavMiir
Hofwyl . .
1884 2>/s
Jahre
2 .16
leiEluit dareksckiitll.
S< ritl aür W
kuit ja
Jltlatkude,
Runlekie ud
biekm
Nein
Muristaiden .
1895 2
Jahre
2
S SckrtiieRJ
18 Carttiias«!
Die Miiiaa
kuaektci dea
Iitniickl %int
ha>t«kn ak
Zeickaea.
El wtrdea Heb«
£eiaaekt,Kiiper
^eiekaet aad
dua ia Kartea
aad Hell uigc-
flkrt
Nein
Langanne
1887 2
annees
2
15 environ
IIa ; porteot
ai Tif iatttei et
Ic laireat aiec
plaiiir
fietBttrie et
deuia
kn, naii ik le
sereat proekaiae-
■eal
Genfeve . .
1887 2
annees
2
COlltClt.
6-8
Oui
id.
Non
Neach&tel
(Stctioa d« iltTtii
iasiitattan)
1889 2
asmiea
2
8-15
Oni
id.
Non
Porrentrny .
1893 3
annees
2
12-18
an max.
Oni
en g6n6ral
dessin
Non
Pcsenz . .
1893 2
ann6e8
2
4
Oni
fitoaetrie, dtwii
et
kiitein utarelk
Non
Locamo . .
M/n 3
annees
2
15-21
Oni
beanconp
Oeonetrie et
denii
U atcMt l'aaiN
fnekaiie
Neuchätel .
(SMÜtldtliltTM
iaitititriMi)
1897 1
ann^e
2
Loci! ^oar
i i i rlnu
Oni
"^
Non
Die Urteile der Seminardirektionen über den Handfertigkeits-
Unterricht sind folgende:
Ein abschliessendes Urteil habe ich mir noch nicht bilden kennen, d»
die Oestaltnng des Unterrichts anch noch nicht abgeschlossen ist nnd der-
selbe sich bei nns erst in den letzten Jahren mehr znm übrigen Unterricht
in Beziehung gesetzt hat. E. Marti^. Hofwyl.
Ich bin fttr EinfUhmng des Handfertigkeitsanterrichts an den Seminarien.
J. Joss, Mnristalden.
Je snis ponr l'introduction de cet enseignement dans les ^oles normales.
F. Gnex, Lausanne.
II fandrait qne je connnsse les r^snltats de cet enseignement dans les
^coles primaires. Ch. Lecooltre, Genive.
Cet enseignement est tris utile dans les Scoles normales et contribne
efficacement an d^Teloppement des ^Ifeves. A. Perrochet, NenchftteL
Je suis pour l'introdnction de cet enseignement dans les äcoles normales.
G. Schaller, Porrentrny.
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Das Uatcrrichtsweseii in den Kantonen. 205
Je 8nis ponr rintrodaction de cet enseignement; nons allons d^g ce prin-
temps d^velopper encore ces coors, qni ont en de bons räsnltAts.
A. Koch, Peseux.
Je suis ponr rintrodaction de cet euseig^nement.
D' L. Imperatori, Locarno.
II. Fortbildungsschulen; Rekrutenkurse.
Im Kanton Appenzell L-Eh. besteht ein Zuständiger obli-
gatorischer Untenichtskurs fär die angehenden Bekruten. Diese
Bekrateuvorknrse fallen sukzessive dahin mit der Einführung der
durch die Schulverordnung vom 29. Oktober 1896 ') vorgesehenen
obligatorischen P^rtbildungsschule. Diese letztere wird durch die
Art. 46 — 55 der Verordnung organisirt. Sie besteht im Anschlnss
an die Repetirschule aus drei Winterkursen (vom 1. November bis
Mitte März), in denen wöchentlich an je zwei Abenden 2 Stunden
Unterricht zu erteilen ist. Die Unterrichtszeit darf nicht über 8 Uhr
abends ausgedehnt werden.
Im Kanton Uri ist man daran, eine Verordnung betreffend
die Einführung der obligatorischen Fortbildungsschule für die
männliche Jugend zu erlassen. Der bezügliche Entwurf datirt vom
27. November 1896. Durch einen Beschluss des dortigen Erziehungs-
rates vom 10. Juli 1896 ist festgesetzt worden, dass Jünglinge,
die mit günstigem Erfolg an der Kantonsschule oder an andern
hohem Anstalten ihre Studien fortsetzen, vom Besuch der Rekruten-
vorkurse dispensirt werden düifen.
Im Kanton Schwyz sind die Schulbehörden durch Kreis-
schreiben des Erziehungsrates vom 14. November 1896 zu eifrigerem
Besuche der kantonalen Bekrutenvorschulen und genauerer Hand-
habung der für diese Institution aufgestellten Bestimmungen auf-
gefordert worden (14. November 1896)2),
Der Kanton Luzern hat (wie früher) unterm 28. Dezember
1896 die Rekrutenwiederholungsschulen pro 1897 organisirt.*)
Im Kanton Baselland ist unterm 30. September 1895 eine
Verordnung betreffend die Organisation der Fortbildungsschulen*)
erlassen woi-den, die das Gesetz betreffend das Fortbildungsschul-
wesen vom 2. Oktober 1882 *) weiter ausfahrt, unterm 14. Oktober
1895 sodann wurden den Gemeindeschulpflegen durch die Erziehungs-
direktion die im Gesetz und in der Verordnung enthaltenen Be-
stimmungen in Erinnerung genifen und zur strengen Nachacbtang
empfohlen. «)
') Beilage I, 4—11.
*) Beilage I. 208.
») BeUage I, 209.
*) BeUage I, 211.
»1 Beilage I, 210.
«j Beilage I, 214, 215.
Digitized by LjOOQIC
206 Jahrbnch des Unterrichtsvrcseus in der Schweiz.
Dem Gesetz des EaDtons Aargaa betreffend die obligatorische
Bürgerschule vom 28. November 18941) sind als Ausfuhrungs-
erlasse gefolgt: die Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1895*),
die Disziplinarordnung vom 6. August 18953) und der Lehrplan
für die Bürgerschule vom 6. August 1895*).
Erlasse des Erziehungsdepartements des Kantons Thurgau
in den Jahren 1895 (12. Oktober) und 1896 (2. November) befassen
sich in einlässlicher Weise mit der Frage der Aasgestaltung der
Töchterfortbildungsschulen,
Das „Regulativ über die Dispensationsprüfungen von Fort-
bildungsschulen im Kanton Bern vom 12. September 1896" ') setzt
fest, dass in jedem Inspektoratskreise alljährlich im Monat Oktober
eine Prüfung derjenigen Jünglinge stattfinden solle, welche sich
vom Besuche der Fortbildungsschule dispensiren lassen wollen.
Für den Kanton Appenzell A.-Rh. ist unterm 23. November
1896 ein „Regulativ über die staatliche Unterstützung der Fort-
bildungsschulen" «) erlassen worden. Danach werden subventionirt
obligatorische Fortbildungsschulen, gewerbliche Fortbildungs- und
Zeichnungsschulen, Fortbildungsschulen für Töchter, inkl. Flick-,
Koch- und Haushaltungsschulen.
Im Kanton St. Gallen haben die fieiwilligen Fortbildungs-
schulen durch das „Regulativ über die Verwendung der Staats-
beiträge an die Fonds und Rechnungsdefizite der Volksschulen"
(Art. 19 — 25) vom 12. Februar 1895 eine weitgehende Berück-
sichtigung erfahren ; in derselben Richtung geht auch ein Beschluss
des Grossen Rates des Kantons Graubänden vom 21. Mai 1895,
durch welchen die nähern Modalitäten der Staatsunterstützong
festgesetzt werden. 7)
Über Lehrplan und Organisation des Cours du soir im Kanton
Genf orientirt Beilage I, pag. 217—223.
Aus einigen der oben zitirten Erlasse (Appenzell I.-Rh., Basel-
land) ist die erfreuliche Bestimmung hervorzuheben, dass der
Unterricht an den Fortbildungsschulen nicht über 8 Uhr abends
ausgedehnt werden darf.
Wie in frühem Jahren, geben wir auch diesmal eine Zusammen-
stellung des statistischen Materials betreffend die Fortbildungs-
schulen, wie es in den Geschäftsberichten der kantonalen Er-
ziehungsdirektionen zerstreut enthalten ist.
») 1894, Beilage I, 82.
^ 1894, Beilage I, 83.
») 1894, Beilage I, 84.
*) 1894, Beilage I, 85.
*) Beilage I, 207.
«) Beilage I, 215.
'') Beilage I, 216.
Digitized by VjOOQIC
Das Unterrichtgwesen in den Kantonen.
207
a. Obligatorische Fortbildnngsschnleu.
Kantone
Schulen
Schüler
Lehrer
1896
1896
1896 1896
1896
1896
Bern * . .
... 116
124
2269 2471
190
191
Nidwaiden *
1
1
13
19
2
2
Freiburg .
259
262
1413 1526
259
262
Solothum .
125
126
1910 2023
148
152
Baselstadt .
2
2
46
64
3
3
Baselland .
69
69
1119 1295
115
117
Schaffhausen
31
32
388
372
45
44
Appenzell A.
-Rh.'*
49
49
981
899
74
76
St. Gallen*
32
24
673
553
25
22
Graubünden *
K _
36
37
422
447
54
52
Aargan . .
152
171
3006 3250
231
246
Thnrgan
136
134
2518 2557
250
251
Tessin* . .
1
1
14
22
1
1
Waadt . .
418
418
5402 5415
500
502
Wallis . .
205
212
2619 2710
?
?
Neuenbürg .
62
64
923
980
57
59
* Kommunale
9 Obligatorinm.
b. Freiwil
lige Fortbi
1896.
Idnngssc
hui
en.
Kantone
Schulen Sehttler SrhOlerinn. ToUl
Lehrer Lehrerinn. Total
Zflrich . .
. 139
4813
708
5ö21
350
40
390
Bern . . .
. 24
1341
11
1352
115
—
115
Luzem . .
2
211
74
285
13
—
13
Uri ...
2
75
—
75
4
—
4
Schwyz . .
6
298
—
298
20
20
Obwalden
4
56
56
4
4
Nidwaiden .
2
122
—
122
2
2
Glarus . .
. 26
638
365
1003
96
96
Zng . . .
2
130
130
5
—
5
Freibnrg
3
124
30
154
8
—
8
Solothum .
. 12
353
130
483
22
—
22
Easelstadt .
3
935
100
1035
32
1
33
Baselland .
4
181
—
181
8
8
Schaffhausen
5
322
30
352
29
—
29
Appenzell A.-I
h.. 17
255
204
459
36
—
36
Appenzell I.-RI
1. . 3
61
—
61
3
2
5
St. Galleu .
. 163
3250
1218
3468
360
20
380
Oranbttnden
4
210
7
217
31
31
Aargan . .
. 13
628
26
654
40
40
Thnrgan . .
41
745
333
1078
55
10
65
Tessin . .
. 18
862
—
862
29
3
32
Waadt . .
1
32
32
2
—
2
WaUis . .
2
14
16
30
2
2
Neuenbürg .
8
364
270
634
54
—
54
Genf . , .
16
633
103
756
52
—
52
1896.
Kantone
Schulen Schüler SchOlerinn. Total
Lehrer Lehrerinn. Total
Zflrich . .
. 156
4871
1175
6046
365
41
406
Bern . . .
24
1426
14
1440
117
—
117
Tixaem . .
2
240
81
321
14
—
14
Uri . . .
2
79
79
4
—
4
Schwyz . .
6
306
—
306
20
—
20
Obwalden .
5
73
—
73
4
—
4
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208
Jahrbuch des Unterrichtswegens in der Schweiz.
1896.
Kanton«
Schulen
Schüler
Schttlerinn.
Total
Lehrer Lohrerinn.
ToW
Nidwalden . .
2
128
—
128
3
—
3
Glams . . .
27
647
362
1009
96
96
Zng
2
186
—
136
5
—
5
Freiburg . .
4
131
38
169
8
—
8
Solothnm . .
12
371
181
552
23
23
Baaelstadt . .
3
1088
107
1195
33
2
35
Baselland . .
5
198
—
198
8
—
8
Schaffhausen .
4
323
47
370
29
—
29
Appenzell A.-Bh.
17
367
267
634
37
—
37
Appenzell I.-Eh.
3
62
—
62
3
2
5
St. Gallen . .
166
1885
1486
3371
365
21
386
Oranbttndcn
4
245
10
255
32
32
Aargan . . .
14
780
34
814
40
—
40
Thnrgan . . .
51
883
614
1497
59
12
71
Tesain . . .
17
815
815
29
3
32
Waadt . . .
1
34
—
34
2
2
WalliH . . .
2
19
17
36
2
—
2
Nenenbnrg . .
9
382
293
675
55
—
55
Genf ....
15
244
79
323
34
—
34
e. Rekrutenvorkurse.
Obligatorisch«
■f..t». Aniahl Fftrdie Daner
Kaaton ^g. Altert- der
Kurse Jahre Knrse
Fakultativ«
Anzahl FOr die Dauer
der Alterg- der
Knrae Jahre Knrse
Teilnehmer
HM/« «MC
1
2
1
1
1
. 1
3 reip. i
19
181.19
19
19
18 ..19
18*1.19
/17— 19
\ 19
40 St.
Mir M St.
Mit. 40 St.
48 St.
stw.iast.
Mii. 8« St
;o-iso8t. \
20 I
10-1« W«*l.«)
30-40 St.
5598
1424
190
527
157
141
295
215
5607
1296
215
539
267
152
299
205
Bern ... — - - 1 18-19')
Luzem . . - — - 1 18»4.19»)
Uri . . . .
Schwyz . .
Obwalden .
Nidwalden
Glams <) .
Zug ... .
Preiburg^)3r..,.4{V" '""^'"- } _. _ _ 1212 1392
Solothurn. — — — 1 19 20-J5St. 898 610
Baselstadt — — — — 17—20 4 Monate — —
Baselland — — — 1 19 10 St. 578 581
AppeiMll l.-Rh. 1 19 40 St. .- _ — 125 130
Tessin«) .1 19 4044 St. - — — 1(B0 669
Waadt 7) . 1 19 ("rtti't'sT} — - - 2302 341»
WalUs. . . 1 19 »Leitti*!«! — - — 961 1896
Neuenburg 2 17 (.tS SH4i.i4wtck.St. — — — 993 lOfö
■) An den Rekrutenrorkurgen (Machts.-hnle , Rekmtenachnle, Fortbildnn^saehale'i
kSnnen J&ogllnre aller Jahrjiilnii'e teilnehmen. Im deutschen Landesteil werden sie aber
fast auBSchliesslich nnr von Stellunf^spflichti^n besucht ; Im Jnra von den 18- und l9Jihrlgen
') Schulzeit und Verteilung der Stunden ändern fast von Schule zu Schule; Im Durchschnitt
l>etrilgt die Zahl der Unterrichtsstunden 40. — *) Je nach dem die Kurse im Sommer oder
Winter stattfinden. — ') Nur für die Schaler, die die Kekrutcnprüfung nicht befHediKcnd
bestanden haben oder bei einer im .lahr früher stattgehabten Prüfung ungenOgende Kennt-
nisse an den Tag legten. — ') Im Kanton Freiburg liestehen Wiederhoiungskarse fBr alle
Rekrutlrungspfllchtigen, die der Schule entlassen sind ; unmittelbar vor der Rekrutenprufniiit
machen die 8teilang8i>flichtigen allein einen SOtKgigen Kurs durch. — ') Scuola pr«p«ratoiia
per le reclute. — ') Cours du soir aux recrues lllettr^s.
An diesem Orte muss auch auf die Institute aufmerksam ge-
macht werden, welche die Fortbildung und Berufsbildung
des weiblichen Geschlechtes bezwecken. Sie haben eine
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Das Unterrichtswcsen in den Kantonen. 209
besondere FOrdernng darch den „Bundesbeschloss betreffend die
haaswirtschaftliche und bemfliche Bildung des weiblichen Ge-
schlechtes vom 20. Dezember 1895" erfahren. Vergleiche hierüber
die Mitteilungen auf pag. 133 — 138 des vorliegenden Jahrbuches.
III. Sekundärschulen.
1. Organisation.
Für das Gebiet des Sekundarschulwesens ist für die Jahre
1895 und 1896 folgendes zu sagen: Durch die Schulordnung des
Kantons Appenzell, L-Rh. vom 29. Oktober 1896 ist der bereits
seit langem erfolgte Übergang der Realschule in Appenzell an den
Staat gesetzlich fixirt worden.
Fär die Sekundärschulen des Kantons Luzern ist unterm
17. Januar 1895 ein Lehrplan ') erlassen worden, der das Pensum
für Knaben-, Mädchen- und gemischte Sekundärschulen besonders
aufführt. Eh- ist auf Herbst 1895 in Kraft getreten. Solothurn
hat am 17. Mai 1895 einen revidirten Lehrplan für die zweiklas-
sigen Bezirksschalen <), Basellandschaft einen solchen für
Mädchensekundarschnlen am 4. April 18963) festgestellt und damit
begründet, „dass sich die Zahl der Mädchensekundarschnlen ver-
mehrt hat und somit einheitliche Normen über Lehrgang und Unter-
richtsziel erforderlich geworden sind".
In sein „Programma analitico, esperimentale per le scuole
maggiori maschili e femminili" vom 16. November 1895*) hat der
Kanton Tessin neben den bis ins einzelne gehenden Bestimmungen
betreffend das Pensum und die Stoffverteilung auf die einzelnen
Kurse auch eine ganze Reihe von wertvollen methodischen Winken
für die Lehrerschaft aufgenommen; Genf hat unteim 80. Juli
1895 ein „Programme de l'enseignement dans les ^coles secon-
daires rurales pour les annees scolaires 1895/96 et 1896/97"*),
femer unter demselben Datum ein „Programme de l'enseignement
1895—1897 de l'EcoIe professionnelle" «) aufgestellt. Eine Reihe
der auf das Schulturnen bezüglichen Erlasse '') beziehen sich auch
auf die Seknndarschulstufe. Es kann auf die bezüglichen in Bei-
lage I abgedruckten Verordnungen verwiesen werden. An diesem
Orte ist auch noch das „Reglement für die Regionalschulen des
>) BeUage I, 142-146.
«) BeUage I, 146—148.
») Beilage I, 148-153.
*) Beilage I, l.'ia- 179.
•"•) Beilage I, 179-182.
«) BeUage I, 182—188.
') BeUage I, 188 ff.
14
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210 Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Kantons Freiburg vom 7. Febraar 1895" i) zu erwähnen. Die
Regionalschulen stehen gewissermassen als erweiterte Oberschulen
der Primarschule da, werden aber im Kanton Freiburg selbst
als Sekundärschulen qualifizirt.
Im Kanton Baselland sind am 2. Februar 1895 die Vor-
schriften für die Piüfung von Lehrern und Lehrerinnen an Sekundär-
schulen s) revidirt, und am 4. Juli 1896 im Kanton Tessin ein
Priifungsreglement für Primär- und Sekundarlehrer ») erlassen
worden. Das Lehrerprüfungsreglement des Kantons Luzern vom
20. Juni 1895 behandelt auch die Sekundarlehrerprüfnngen, ein
Beschluss des luzernischen Erziehungsrates vom 14. November
1895*) setzt die Bedingungen für die Fachprüfiingen von Lehr-
amtskandidatinnen auf der Sekundarschulstufe fest. Die korpora-
tive Stellung der Sekundarlehrerschaft im Kanton Thurgau hat
ihren Ausdruck in einem „Reglement für die Sekundarlehrerkon-
ferenz des Kantons Thurgau vom 5. Juli 1895" erhalten.*)
Auch auf der Stufe der Sekundärschule macht die Unentgelt-
lichkeit der Schnlmaterialien und Lehrmittel erfreuliche Fortschritte.
In Baselstadt, Genf und Zug ist sie seit Jahren bereits
gesetzlich eingeführt, im Kanton Zürich zieht sie infolge tat-
kräftiger Subventionirung von seite des Staates stetsfort weitere
Kreise, so dass sich zur Zeit die grössere Zahl der Sekundar-
schüler des Kantons im Genüsse der Unentgeltlichkeit befindet.
In den übrigen Kantonen ist dieselbe nur mehr sporadisch zu
treffen. Es ist in denselben den Gemeinden freigestellt, sie in
ihren Schulen einzuführen.
Durch Gesetz vom 22. Februar 1896 sind die neuen Statuten
der Hülfskasse der Sekundarlehrerschaft (fonctiounaires de l'en-
seignement secondaire) des Kantons Genf gewährleistet worden.^)
2. Schüler und Lehrerpersonal.
Im Schuljahr 1894/95 besuchten 32,497 Schüler die Sekundär-
schulen. Darunter waren 18,066 Knaben und 14.431 Mädchen.
(1898/94: 82,662 Schüler, wovon 18,541 Knaben und 14,121
Mädchen.)
Über die Frequenz der einzelnen Jahreskurse der Sekundär-
schule gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft, soweit sie sich
in zuverlässiger Weise aus den Jahresberichten erstellen Hess:
>) Beilage I.
2) BeUage I, 243.
*) Beilage I, 245.
*) Beilage I, 240.
6) Beilage I, 257.
«) Beilage I, 49.
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Das Unterrichtsweseii in den Kantonen.
211
Kantone
Zürich . .
Luzern . .
Schwyz . .
Zng . . .
Baselstadt .
Baselland
I.K1.
Kn. M.
II. Kl.
Kn. H.
1884/9S.
III. KJ. IV. Kl.
Kn. M. Kn. M.
1902 1340 1702 1164 526 305 — —
383 254 175 156
211 88
131 97
585 666 539 663 896 584 217 275
177 54 150 60 74 24
Airgu(6tiirkntli.) 867 728
Thurgau . 820 147 279 161 177
Tessin . . 329 174 195 104 84
V. Kl.
Kn. M.
Schttler
Kn. M. Total
10
3
540
234
43 1 —
77 — —
— — 4130 2809 6939
— — 558 410 968
— — 176 133 309
— — 146 86 231
41 67 1778 2205 8983
— — 401 138 539
— — 1588 781 2869
— — 777 351 1128
— — 608 855 963
Über die Absenzenverhältnisse an den Sekundärschulen ist
nach den Jahresberichten folgendes zu konstatiren:
Kantone
Sehttler
Absenzen
entsch. unentgch.
Total der
Absenzen
entscb.
ircDSCDni
per Schüler
unentsch.
IC
Total
Zitrich . .
6939
78420
1714
80134
ll,s
0,s
11,5
Bern . . .
6161
188322
31458
219780
10,2
1,7
ii;.
Uri . . .
64
541
27
568
8,4
ols
8,7
Schwyz . .
309
3415
159
8574
11,1
0,5
11,6
Glams . .
421
2657
289
2946
6,8
0,7
7
Zug . . .
231
1348
65
1413
5,8
0,4
6,2
Solothnrn .
738
5887
624
6461
7,9
0,8
8,7
Baselstadt .
3983
80657
2130
82787
20,8
0,5
20,8
Schaffhansen
823
11248
45
11293
18,7
o„
13,8
Appenzell l.-Rb
419
1814
93
1907
is
0,2
4,5
St. Gallen .
2237
20115
474
20589
9,0
0,2
9,2
Aarpi(B«iiiiiiili.)
2269
9
?
22014
9
9
9:7
Thurgan
1123
10182
998
11180
9,1
o*
10,0
Tessin . .
963
7390
1874
8764
7,7
1,4
9„
Bern: Die Ahsenzen werden nach Stunden berechnet. Die Durchschnittszahlen
beziehen sich wie bei den Übrigen Kantonen, auf Schnlhalbtage (za drei
Stunden gerechnet).
Aargau : Die Absenzen sind nicht getrennt angegeben ; Sommer 8814, Winter 14190.
Im Schuljahr 1895/96 besuchten 33,451 Schüler die Sekundär-
schulen. Darunter waren 18,501 Knaben und 14,950 Mädchen.
(1894/95: 32,497 Schüler, wovon 18.066 Knaben und 14,431
Mädchen.)
Über die Frequenz der einzelnen Jahreskurse der Sekundär-
schule gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft, soweit sie sich
in zuverlässiger Weise aas den Jahresberichten erstellen liess:
t89B/96.
Kantono Rn.' %.
II. Kl.
III. Kl. IV. Kl.
V.
Kl. Srhlller
Kn. M.
Kn. M. Kn. M.
Kn.
M. Kn. M. Total
Zarich . . 1939 1846 1657 1193
586 329 — —
—
— 4182 2868 7065
Luzern . . 440 291
192 189
— — -_
—
— 625 487 1112
Schwyz . . 256
88
16 - -
—
— 215 145 360
Zug . . . 154
59
1 — -
—
— 130 84 214
Baselstadt . 559 661
574 605
458 557 269 388
35
80 1925 2286 4211
Baselland . 208 78
124 46
82 27 — -
—
- 414 146 560
AMSu(B«iirkndi.) 856
766
860 252
- 1566 868 2434
Thurgau . 466
416
211 2
—
- 781 824 1105
Tessin . . 320 197
195 104
101 48 — -
—
- 616 349 965
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212
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Mit Bezug auf die Absenzenverhältnisse an deu Sekundär-
schulen ergibt sich nach den Jahresberichten folgende Zusammen-
stellung :
Kantone
Schaler
Abaenzen
rnticb. nnentneh.
ToUl der
Absencen
Dnrehscbnltt
per Schfiler
entsch. nnentseh. ToUl
Zürich .
7060
77706
1911
79617
11,0
0,2
11,.
Bern . .
6245
184508
26975
211475
9,9
1,4
11,3
Lnzeru .
1359
8944
535
9449
6,6
0,4
7,0
Uri . .
65
303
111
414
5,0
1,»
6,.
Schwyz .
360
39fÖ
244
4229
11,1
0,7
11,8
Olams .
475
2895
310
3205
6„
0,6
6,7
Zng . .
214
1241
10
1251
5,8
0.,
5,»
Solothnm
734
5039
484
6523
6,8
0.«
7,4
Basektadt
4211
89211
2144
92075
20.,
0.S
20,,
Schaff hange
n . 804
9315
54
9369
lli«
0,1
11,7
Appenzell i
■Rh. 412
1637
93
1730
4,0
0.2
4,t
St. Gallen
2305
20775
508
21283
9,1
0.«
9.5
Aargu (Bnirknc
k.) . 2434
23570
23570
?
V
9,7
Thorgan
1105
9468
1106
10573
8,7
1
9,7
Tessin .
965
6249
586
6835
6,6
0,6
7,1
Bern: Die Absenzen werden nach Standen berechnet. Die Dnrchschnitt-zahlen
beziehen sich wie bei den Übrigen Kantonen anf Schnlhalbtage (zn drei
Standen gerechnet).
Uri: Zwei Gemeinden fehlen.
Aarffau : Sommer 9804, Winter 13766.
IV. Lehrerbildungsanstalten.
Eine eingehende Darstellung der Anstalten für die Lehrer-
nnd Lehrerinnenbildung enthält die schweizerische Schalstatistik
1894i95 im VIII. Band, pag. 1115—1151. Es kann hier auf diese
Abhandlung verwiesen werden, die sich als eine Überarbeitung
und Ergänzung der im Grob'schen Jahrbuch pro 1890 enthaltenen
bezüglichen Monographie darstellt.
Für die Berichtsjahre 1895 und 1896 sind mit Bezug auf die
Lehrerbildungsanstalten folgende Erlasse zu erwähnen:
Der UnteiTichtsplan für das deutsche Lehrerseminar des Kan-
tons Bern vom 1. Februar 1895'), sodann das Programm für die
Kurse zur Heranbildung von Lehreiinnen an der Töchterschule
Basel für Kleinkinderanstalten vom 20. Februar 1896.*)
Die Schweiz besitzt nach der Schulstatistik 1894/95, Band Vin,
pag. 1119 — 1120 zur Zeit auf ihrem Gebiete 42 Anstalten zur
Heranbildung des Lehrerpei-sonals, nämlich 23 für Lehrer und
18 fürLehre rinnen und 1 gemischtes Seminar (Küsnacht-Zürich).
Zu den angegebenen 42 Anstalten sind nicht gerechnet die aus-
gebildeten Sekundärschulen mit Seminarcharakter in Saignel6gier
(Bern), Cernier, Locle, Fleurier, La l/haux-de-Fonds (Neuenburg)
1) Beilage I, 223.
«) Beilage I, 241.
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Das Unterrichtowegen in den Kantonen. 213
und das Proseminar Eoveredo (Granbänden), dagegen sind einbe-
zogen die Primarlehrerkurse an der Hochschule in Basel, die päda-
gogische Abteilung an der dortigen Töchtei'schule und die beiden
Fröbelseminarien in Neuenburg und Lausanne.
Von den 42 Seminarien sind 29 staatliche (st.) Anstalten
(19 für Lehrer, 10 für Lehrerinnen), 3 Gemeindeschulen (c.)
(Lehrerinnenseminarien Zürich, Bern, Aarau), 10 Privatanstalten
(pr.) (5 Seminarien für Lehrer und 5 föi- Lehrerinnen).
Von diesen 42 Anstalten sind selbständige Seminarien:
a. Lehrerseminarien: Gemischtes Seminar Küsnacht-
Zürich (st.), Unterstrass-Zttrich (pr.), Münchenbuchsee (st.), Prun-
trut (st.), Muristalden-Bern (pr.), Hitzkirch-Luzem (st.), Ricken-
bach-Schwyz (st.), Hauterive-Freiburg (st.), Mariaberg-St. Gallen
(st), Wettingcn-Aargau (st.), Kreuzungen- Thurgau (st.), Locamo-
Tessin (st.), Lausanne- Waadt (st.), Sitten- Wallis, Lehrerseminarien
(2) deutsch und französisch (st.), Peseux-Neuchätel (pr.): 16 An-
stalten (13 staatliche, 3 private).
b. Lehrerinnenseminarien: Hindelbank-Bem (st.), Del6-
mont (st.), Locamo-Tessin (st.), Lausanne- Waadt (st), Lausanne,
Fröbelseminar (st.), Sitten- Wallis, französisch (st.), Brig, deutsch
(st.) : zusammen 7 Seminarien (7 st.).
23 Seminarien sind sonach selbständige Anstalten (20 staat-
liche und 3 private). Die übrigen 19 Seminarien bilden entweder
Bestandteile von Eantonsschulen oder hohem Töchterschulen.
Solche pädagogische Abteilungen in Verbindung mit andern
Anstalten sind:
a. Für Lehrer: Zug, St. Michael (pr.), Solothum (st.). Primar-
lehrerfachkurse in Basel (st.), Chur-Granbünden (st.), Schiers (Grau-
bflnden (pr.), Neuenburg (st.), Genf, Lehrer (st.): 7 Abteilungen,
wovon 2 private und 5 staatliche Anstalten.
6, Für Lehrerinnen: Zürich (c), Bern, Einwohnermädchen-
schnle (c), Bern, neue Mädchenschule (pr.), Ingenbohl-Schwyz (pr.),
Kems-Obwalden (pr.), Menzingen-Zug (pr.), Freiburg- St. Ursule
(pr.), Basel, Töchterschule (st.), Aarau-Aargau (st.), Neuenburg
(st.) und Neuenburg, Fröbelseminar (st), Genf, Lehrerinnen (st.) :
12 Anstalten, wovon 4 staatliche, 3 kommunale und 5 private.
Von den 42 Seminarien sind 25 deutsche, 15 französische und
2 italienische. Am deutschen Seminar in Chur-Graubünden wird
auch die romanische Sprache als Unterrichtssprache verwertet.
Die Frequenzziffem für die Schuljahre 1894/95 und 1895196
sind folgende:
«e""" ?f„'^i'„- T.U. Lehrer Jfn'k'S; T^ jT^lS^ku. ^«^
1898 1055 2453 339 72 411 366 340 716
1359 905 2264 320 87 407 344 245 589
1358 938 2296 319 64 383 345 284 629
1894195
1893/94
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214 Jahrbuch des Unterrichts wesens in der Schweiz.
V. Htthere TSchterschulen.
In frühern Jahrbüchern ist das statistische Material für die
hohem Töchterschulen als ungenügend erklärt worden. Die schwei-
zerische Schulstatistik pro 1894/95 hat nun hieför eine zuver-
lässigere Grundlage geschaffen. Abgesehen von den Lehrerinnen-
seminarien (s. pag. 212 — 214 hievor) und den Mädchensekundar-
schulen bestanden nach der erwähnten Statistik (VIII. Band,
pag. 1151 bis 1156) folgende Schulen, welche den Zweck haben,
dem weiblichen Geschlecht über die Primär- und Sekundarschul-
stnfe hinaus eine weitergehende allgemeine Bildung zu ermitteln i):
1. Höhere Töchterschule Zürich (c), bestehend aus vierkursi^em Lehrer-
innenseminar, zweiklassiger Handelsabteilung, drei FortbilduDfrsklassen und
einer Fremdenklasse.
2. Höhere Töchterschule inWinterthur (c).
3. Städtische Mädchenschule Bern (c), bestehend aus einem dreiknrsigen
Lehrerinnenseminar, einer zweikursigen HandeUabteilung und einem Fort-
bildungskurs.
i. Städtbche Mädchenschule in Olarns.
5. Töchterschule Basel, bestehend aus einer untern Abteilung mit rier
Kursen (10. — 14. Altersjahr), einer zweikursigen obern Abteilung (15.— 16.
Altersjahr) und Fortbildungsklassen, letztere mit zwei allgemeinen Kursen
(17. und 18. Altersjahr), einer zweikursigen pädagogischen Abteilung (17. und
18. Altersjahr) und einer zweikursigen merkantilen Abteilung (17. und 18.
Altersjabr).
6. Tochterinstitut und Lehrerinnenseminar in Aarau (c).
7. Ecole snpärienre (mit fünf Kursen von 11—16 Jahren) et gj-nmase
de jeunes filles (mit einer Literarabteilung mit zwei Kursen und einer Han-
delsabteilung mit drei Kursen) & Lausanne (c).
8. Die hohem Töchterschulen (c.) (^coles superieures de jeunes filles des
coUiges communaux) in Aigle, Aubonne, Ste-Croix, Morges, Moudon, Nyon.
Orbe. Payerne, Vevey, Montreux, Yyerdon (11 Schulen).
9. Ecole sup^rieure de jeunes filles k Neuchätel (c.) besteht nur ans
einem Kurs. Das Eintrittsalter beträgt 16 Jahre.
10. Ecole industrielle de La Chanx-de-Fonds, section des filles, mit
vier Jahreskursen nach zurückgelegtem 12. Altersjabr.
11. Ecole secondaire et supärieure des jeunes filles & Gen er e (c),
bestehend aus einer filnfknrsigeu untern Abteilung nach zurflckgelegtem
12. Altersjahr, und einer obern Abteilung, welch letztere sich in eine zwei-
kursige Literarsektion (VI u. VIT) und eine zweikursige pädagogische Sektion
(VI u. VII) teilt. Ausserdem bestehen für die obern Abteilungen eine ganze
Beihe fakultativer Kurse.
12. Neue Mädchenschule Bern(pr.) mit Primär- und Sekundarabteilnng,
Kindergärtnerinnen- und Lehrerinnenseminar (Qenossenschaftsscbule).
18. Pensionat Teresianum in Ingenbohl-Schwyz mit Primär- nnd
Realschule, letztere mit Vorbereitung^kurs, deutschem nnd firanzösischen
Lehrerinnenseminar (Klosterschnle).
14. Institut Melchtal in Kerns- Obwalden mit Primär-, Sekundär- nnd
Seminarabteilnng (Klosterschule).
15. Töchterpensionat Menzingen-Zng: Primarklassen, Haushaltnngs-
kurs, Bealklassen, Kurse in französischer Sprache, französisches nnd deutsches
Lehrerinnenseminar (Klosterschnle).
') Abkürzungen : st. = staatlich, c. = kommunal, pr. = privat.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen.
215
16. Institut Maria Opferung (Elosterschnle) Zng: Yorknrs für Mädchen
italienischer nnd französischer Zunge, Vorkurs für den Realkurs, Bealklassen.
17. Ecole secondaire et normale de Ste-Ursule-Freiburg, bestehend
ans einer sechskursigen Primarschule, einer vierknrsigen Sekundärschule und
einem eiqjährigen Seminarkurs.
Es können Zweifel darüber bestehen, ob nicht noch eine ganze
Reihe wohlorganisirter und ausgebildeter Mädchenseknndarschulen
aufgenommen werden sollten ; es sei hier nur auf die 5 — 6-kursigen
bemischen Mädchenseknndarschulen hingewiesen (Thun, Bern, Burg-
dorf, Delömont, Neuveville, Porrentruy. Biel), sodann sind aus
andern Kantonen von ähnlichen Anstalten noch zu erwähnen die
Mädchensekundarschulen Altdorf, Ölten, Chur, Luzem, Freiburg,
St. Gallen, Aarau, Baden, Lenzburg, Zofingen, Basel, Schaffhausen
u. a. m.
Wie in frühem Jahren, bringen wir an statistischem Material,
was in den Geschäftsberichten der Erziehungsdirektionen für uns
erreichbar war.
Schulort
f HudelikiMW .
Zttrich < rtrtbildingiklui«
[ hendeikluM
Winterthur ....
; HudeliUuit
( PtrtbüdMgikiMU
Glarus
Freihurg
( l'itere Abttilu; .
Basel < Ober« Abteilm; .
( Fortbildugikluua
Aarau
/ EmI« tifcrinrt .
\ fljaiue . . .
Neuenbürg ....
La Chanx-de-Fonds .
/ Diiiiioi inftritin
\ Diriiioi iDferitne
Bern
Genf
Jahrefl-
k 11 TSC
Bchfllerinnen
Lehrer
Lehrerinnen
Totl
1896
1896
2
19
431
3
105
132^
23
9
32
1
10
14J
2
33
35
7
3
10
2
1
59
25
60J
25/
10
8
18
4
55
50
?
9
?
3
74
81
9
?
?
4
600
6401
228
93j
2
fl95.
\3b
16
16
32
4
20
28
6
8
9
5
f251\
\123J
204
353
19
12
31
1
232
16
4
20
4
143
86
9
9
?
5
2
573\
139/
708
28
22
50
VI. Mittelschulen, Kantonsschulen.
Betreffend die Frage der Maturitätsverträge mit dem
eidgenössischen Polytechnikum ist auf die Mitteilungen auf pag. 121
im Abschnitt „Förderung des Unterrichtswesens durch den Bund"
zu verweisen.
Von wichtigen Erlassen der Kantone über das Mittelschul-
wesen im engern Sinne sind folgende zu nennen:
Unterm 11. September 1895 1) ist ein neuer Lehrplan der
Handelsabteilung an der Kantonsschule Zürich in Kraft getreten,
durch welchen die Organisation der Abteilung derart getroffen
<) Beilage I, 265.
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216 Jahrbuch des Unterrichtawesens in der Schweiz.
wurde, dass sie mit Beginn des Schuljahres 1897/98 zum ersten-
mal vier ^urse z&hlte und damit in die Keihe der vom Bund
subventionirten Anstalten einrückte. In gleichem Sinne hat Orau-
bünden seine Handelsabteilung an der Eantonsschule Chnr am
21. Mai 1895 reorganisirti), ebenso Aargau*) unterm 30. De-
zember 1895. FQr die Eantonsschule des französischen Teils des
Kantons Bern ist ein Reglement vom 25. Februar 1896 erlassen
worden^), Luzern hat am 8. August 1895 für seine Kantons-
schule mit ihren verschiedenen Abteilungen (Gymnasium, Lyzeum,
theologische Fakultät, Realschule mit technischer Abteilung und
Handelsschule) den Lehrplan abgeändert*).
Neuenburg hat in Ausführung des Gesetzes über das höhere
Unterrichtswesen 6) ein provisorisches Reglement vom 6. Juli 1895
betreffend das kantonale Gymnasium festgestellt.«)
An der Kantonsschule in Frauen feld sind die internen und
Kon vikt Verhältnisse in den Berichtsjahren einer Revision unter-
zogen worden durch eine „Konviktordnung für die thurgauische
Kantonsschnle vom 20. Februar 1895" ">). Sodann sind die Bestim-
mungen betreffend die Austritts- und Maturitätsprüfungen abge-
ändert worden in:
Freiburg: Reglement et Programme des examens ä snbir
pour obtenir le diplöme de bachelier es sciences et le certificat de
maturite du College St-Michel k FribourgS);
Samen: Dekret betreffend Abänderung des Matnritätsregle-
ments im Kanton Obwalden vom 7. Februar 1895»).
Für die statistischen Angaben ist auf den statistischen Teil
der vorliegenden Publikation zu verweisen.
VII. Berufsschulen.
Es soll nicht Aufgabe der nachfolgenden Besprechung sein,
einzelne Anstalten besonders zu besprechen, sondern die wesent^
liehen Gruppen von Berufsschulen herauszuheben. Betreffend
die Organisation der einzelnen Anstalten ist auf die einlässliche
schweizerische Schulstatistik pro 1894/95 hinzuweisen.
1) Beilage I, 291.
*) Beilage I, 291.
») Beilage I, 272.
*) BeUage I, 276—290.
^) Loi snr renseignemeut supörieure (Acad^mie et Oymnase) dn 18 mai 1896.
«) Beilage I, 298.
') BeUage I, 294.
8) Beilage I, 305-315.
») Beilage I, 315.
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Das ünterrichtswesen in den Kantonen. 217
1. Von bedeutenderen gewerblichen Berufsschulen i)
sind zu erwähnen die Techniken in Winterthur. Burgdorf, Biel,
Gewerbeschule Zürich, Handwerkerschule Bern, Lehrwerkstätten
für Schuhmacherei, Schreinerei, Schlosserei, Spenglerei in Bern,
Schnitzlerschnle und Abendzeichenschule in Brienz, Ecole de me-
tiers in Freiburg, rindustrielle in Freiburg (Handwerkerschule),
Ecole des tailleurs de pierre in Freiburg, Handwerkerschule Solo-
thurn. Allgemeine Gewerbeschule Basel, Handwerkerschule Aarau,
Ecole professionnelle cantonale in Lausanne, Ecole professionnelle
in Genf, Acad6mie professionnelle in Genf, Ecole de m6tiers in
Genf, die durch ein Gesetz vom 19. Oktober 1895 geschaffen wor-
den ist 2); dann sind zu nennen die Metallarbeiterschule Winter-
thur, die Uhrmacher- und Mechanikerschulen von Biel,
St-Imier, Porrentruy (reorganisirt seit 1895), Solothum, Grenchen,
Neuenburg, Locle, Chaux-de-Fonds, Couvet (öcole de mecanique),
Fleurier, Genf (6cole d'horlogerie, ecole de mecanique), dann die
Kunst- und Kunstgewerbeschulen von Zürich, Winterthur
(am Technikum), Bern, Luzem, Basel, Chaux-de-Fonds, Genf (ecoles
mnnicipales d'art, 6cole des arts industriels), sodann die Seiden-
webschule in Zürich, die toggenburgische Webschule in Wattwil,
das st. gallische Industrie- und Gewerbemuseum, die ostschweize-
rischen Stickfachschulen Grabs und Degersheim.
Hiezu kamen nun noch die ausgebildeteren der vom Bunde
subventionirten gewerblichen Fortbildungsschulen. Das bezügliche
detaillirte Verzeichnis findet sich im statistischen Teil.
2. An landwirtschaftlichen Bildangsanstalten sind auf-
zuführen s): Kantonale landwirtschaftliche Schule auf dem Strickhof
bei Zürich, deutsch- schweizerische Versuchsstation und Schule für
Obst-, Wein- und Gai-tenbau in Wädensweil; landwirtschaftliche
Schule in Bfitti bei Bern, Molkereischule in Rütti, landwirtschaft-
liche Winterschule in Sursee, Station laitiere et 6cole de laiterie
k Pirolles-Fribourg, 6cole d'agriculture d'hiver ä Pörolles-Fribourg,
Sonnewyl-Fribourg, 6cole ferme de la Ste-Famille, landwirtschaft-
liche Schule Hessigkofen-Solothum, Molkereischule Somthal (St.
Gallen), landwirtschaftliche Schule Kusterhof bei Rheineck, land-
wirtschaftliche Winterschule Brugg, Cours professionnel du sjrn-
dicat des horticultenrs vaudois in Lausanne, dcole cantonale d'agri-
culture ä Lausanne, Station laitifere ä Lausanne et 6cole pratique
de fromagerie, 6cole de viticulture ä Vevey, landwirtschaftliche
Schule Econe- Wallis, ^cole cantonale d'agriculture ä Cemier (Neu-
*) Loi portant cr^ation d'nne £cole de m^tiers du 19 octobre 1895.
*) Einige dieser Anstalten sind jeweilen in Mheren Jahrbflchern mit Bezog
auf Organisation und Frequenz näher besprochen worden. Es kann daher zur
weitem Orienflrung hierauf verwiesen werden.
') Yergl. übrigens auch den Abschnitt „Förderung des landwirtschaftlichen
Bildnngsweseus durch den Bund", pag. 138—142.
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218 Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
chätel), Station d'essais ä Auvernier, 6cole cantonale d'horticulture
ä Genfeve.
Es darf hier auch noch auf die Bestrebungen zur Hebung der
landwirtschaftlichen Berufsbildung in den Fortbildungsschulen hin-
gewiesen werden. In dieser Beziehung ist insbesondere die sta-
tistische Darstellung des Fortbildungsschulwesens im V. Band der
schweizerischen Schulstatistik 1894/95 zu konsultiren.
3. Kommerzielles Bildungswesen (vergl. die Mittei-
lungen im Abschnitt betreffend die Förderung des kommerziellen
Bildungswesens durch den Bund):
Aarau, Handelsabteilnng der Kantonsschnle^); Basel, Handels-
abteilung der obem Bealschule und Merkantilabteilung der .Töchter-
schule; Bellinzona, scuola cantonale di commercio^); Bern, Handels-
schule des städtischen Gymnasiums und Handelsschule der städti-
schen Mädchenschule; Chaux-de- Fonds, 6cole de commerce; Chur,
Handelsabteilung der Kantonsschule; Genf, 6cole sup^rieore de
commerce de la ville de Gen^ve; Ecole cantonale de conunerce,
ä Lausanne*) und section commerciale de l'^cole supörieure et
Gymnase des jeunes Alles; Luzern, Handelsabteilnng der Eeal-
scbule; Neuenburg, ecole de commerce de la ville de Neuchätel;
St. Gallen, Merkantilabteilung der Kantonsschule ; Solothnrn, Handels-
abteilung der Kantonsschule; Zürich, Handelsabteilung der kan-
tonalen Industrieschule und Handelsklassen der hohem Töchterschule;
Handelsschule am kantonalen Technikum in Winterthur ; Merkantil-
abteilung an der Kantonsschule Trogen ; Merkantilabteilung an der
Kantonsschnle in Frauenfeld.
Hier sind auch noch die Bildungsbestrebungen der zahlreichen
Vereine junger Kaufleute in der Schweiz zu erwähnen, welche im
Interesse der Weiterbildung ihrer Angehörigen zum Teil wohlorgani-
sirte Handelsschulen mit eigenem Lehrkörper errichtet haben (Zürich,
Bern, Luzern, Basel, St. Gallen, Lausanne etc.). DetaiUirte An-
gaben hierüber finden sich im V. Bande der schweizerischen Schnl-
statistik 1894/95, pag. 500—507.
4. Weibliche Berufsbildung (vergl. auch Vin. Band der
schweizerischen Schulstatistik, pag. 858—860 und vorliegendes Jahr-
buch 1895 und 1896, pag. 133—138). An ausgebildeteren Frauen-
arbeitsschulen sind zu erwähnen:
Schweizerische Fachschule für Damenschneid^rei und Lingerie
in Zürich, Frauenarbeitsschulen Bern, Basel, St. Gallen.
Chur, Aarau, Lausanne, Chaux-de-Fonds, Neuchätel, Geneve (6cole
m^nag^re et professionnelle), Carouge (6cole m6nagere et profes-
sionnelle); Haushaltungsschulen Worb, Rubigen, St. Immer,
Chur, Neukirch a. Th., sodann die vielen Haushaltungs-Fortbildungs-
>) Im Frülyahr 1896 eröffnet.
^ Im Herbst 1895 eröffnet.
1
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Das Unterrichtswegen in den Kantonen. 219
schulen und Kurse, die sich, insbesondere seit der Bund diese Be-
strebungen subventiontrt, entwickelt haben.
Für die beiden Berichtsjahre sind auf dem Gebiete der Berufs-
bildung eine ganze Reihe von Erlassen aus den Kantonen zu ver-
zeichnen, so ein Gesetz betreffend das Technikum des Kantons
Zürich in Winterthur vom 25. Oktober 1896'), welches der Stadt
Winterthur die Banpflicht mit Bezug auf das Technikum abnahm
und dem Kanton übertrug, einem Lehrplan der Schule für Geo-
meter und Kulturtechniker am zürcherischen Technikum vom
15. Mai 1896*), ein Regulativ für die Diplomprüfungen am west-
schweizerischen Technikum in Biel vom 1. Juli 1895 8), einen
Unterrichts- und Lehrplan für die staatliche Frauenarbeitsschule
Basel vom 19. März 1896*), sowie eine bezügliche „Ordnung"
vom 21. März 18965). Unterrichtspläne der landwirtschaftlichen
Schulen Rütti-Bern (1895) «) und Lausanne (vom 24. Sept.
1894^), ein Reglement de TEcole des arts industriels du Canton
de Genfeve vom 19. März 1895^ und ein Programme du CoUfege
et de l'Ecole m6nag6re et professionnelle des jeunes Alles de
Carouge »).
Vill. Tierarzneischulen.
Die Frequenz der beiden Tierarzneischulen in Zürich und
Bern war folgende:
Sommerseuieiter 1894 Wintersemester 18M/96
Schfller Kantonsb. gAnd«-, ,4„- Schüler K.ntonsb. ^^^^iLr lÄr
Zürich . . 48 7 38
Bern . . 46 20 22
Sominersemester MW
Zflrich . . 41 7 31
Bern . . 40 15 25
Das Ergebnis der wissenschaftlichen Prüfungen erzeigt fol-
gende Zusammenstellung:
3
52 10 39 3
4
43 13 26 4
Wintersemester 1896/88
3
53 10 41 2
—
43 19 21 3
') Beilage I, 55—56.
^ Beilage I, 815.
3) BeUage I, 319.
*) BeUage I, 820.
») Beilage I, 322.
«) Beilage I, 325.
') Beilage 1, 336.
») BeUage I, 330.
«) Beila e I, 337 nnd 342.
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220 Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Zarich Bern
(4r|irttft Patentirt Geprflft Pstentirt
t8»5 18M 18W> ltl9« 1886 1896 1885 1896
Naturwissenschaftliche Prüfung .. 15») 9 13») 6 9 13 5 10
Anatomisch-phvsiologisehc Prafang . 12^) 11 11 8 11 4 8 3
Fachprttfung — — — — 15 5 15 4
•) Oktober 1894. — ') Frttl^ahr 189fi.
Bern hat nun den Komplex seiner Tierarzneischulneubaaten
nach einem systematischen Plane vollendet und steht mit seinen
Anstalten den modernsten Anforderungen entsprechend ausgerüstet
da, während sich Zürich noch mit seinen ungenügenden alten
Räumlichkeiten behelfen muss.
IX. Hochschulen.
1. Gesetze und Verordnungen.
In den Berichtsjahren 1895 und 1896 sind eine ganze Beihe
von Erlassen betreffend das Hochschulwesen zu verzeichnen. Für
die einzelnen Universitäten sind zu erwähnen:
1. Zürich: Die Dienstordnungen am anatomischen
Institut und zwar für den Präparator vom 4. November 1896'),
für den ersten Abwart (vom 4. November 1896*) und für den zweiten
Abwart (Heizer) von demselben Datum s) und endlich für den Pro-
sektor des Instituts (vom 1. August 1896*), aus welch letzterer die
neue Bestimmung besonders hervorzuheben ist, dass der Prosektor
zur Habilitation als Privatdozent verpflichtet ist. Bewährt sich
der Prosektor in seiner Zürcher Tätigkeit als tüchtige Kraft, so
kann er zum Extraordinarius mit sechsjähriger Amtsdauer befördert
werden.
Für den botanischenGarten, eine Hülfsanstalt der Hoch-
schule, ist ein Eeglement für die Benutzung der Sammlungen und
der Bibliothek des botanischen Museums der Universität Zürich
vom 20. November 1895 s) erlassen worden, sodann ist wieder eine
der häufigen Revisionen von Promotionsordnungen zu verzeichnen,
nämlich der Erlass einer „Promotionsordnung der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Fakultät der Hochschule Zürich", vom 28. Ok-
tober 1896«).
2. Bern: Für Bern sind zu erwähnen:
Reglement über die Erteilung der akademischen Würde an
der evangelisch-theologischen Fakultät der Hochschule Bern vom
>) Beilage I, 343.
') Beilage I, 346.
») BeUage I, 349.
*) Beilage I, 345.
^) Beilage I, 353.
«) Beilage i; 350.
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Das Unterrichtswesen in den Kantonen. 221
8. Februar 1896 1), ferner ein Reglement für die Habilitation an
der genannten Fakultät vom 14. Februar 1896 *), sodann ein ßeglc-
ment über die Erteilung der Doktorwürde durch die juristische
Fakultät vom 27. Dezember 18953). Für Hochschule und Tier-
arzneischule ist sodann unterm L März 1895 die Stelle eines
besondern Verwalters geschaffen worden*).
3. Freiburg: Der Grosse Rat hat am 16. Mai 1895») die
Errichtung einer Fakultät für Naturwissenschaften mit den zum
Unterricht in letztem notwendigen Hülfsanstalten (Laboratorien
and Lehrsälen) beschlossen. Sie ist auf Beginn des Winter-
semestei-s 1896/97 ins Leben getreten und es sind zum Bau eines
Gebäudes in P^roUes Fr. 150,000 bewilligt worden und ausserdem
wird das Erträgnis der Abteilung „Eaux et forets" in der Staats-
rechnung für den jährlichen Unterhalt der Fakultäten bestimmt.
In den Statuten der Universität von 1895«) wird über die üniversitäts-
behörden und deren Kompetenzen, die Pflichten der Studirenden,
die Verleihung akademischer Grade, legiferirt. So wird denn die
Universität sukzessive ausgebaut.
Basel: Für die Hochschule ist eine Ordnung für die aka-
demischen Lehranstalten vom 24. Oktober 1895?) erlassen worden,
in welcher für die letztem die Kompetenzen der Aufsichtskom-
mission bestellt werden.
Lausanne baut seine Universität mit Aufwand grosser Mittel
von Jahr zu Jahr weiter aus. Unterm 25. Juli 1896 hat die
Universität durch den Staatsrat ein „Reglement de la facult^ des
scieuces"8), am 4. September 1896 ein solches für die „Section
des Sciences techniques, seit Ecole des Ingenieurs de Lausanne" *)
und ein solches fiir die „Ecole d'escrime de l'Universit^ de
Lausanne" unteiin 15. September 1896 '<>) die Genehmigung er-
halten.
Genf: Am 6. Oktober 1896 ist ein neues „Rfeglement de
rUniversite de Genftve"") erlassen worden, das sich in seinen
Bestimmungen so ziemlich mit der gesamten Organisation der
Hochschule befasst.
2. Frequenz und Promotionen.
Der Besuch an den schweizerischen Hochschulen, inklusive
Polytechnikum war folgender:
') BeUage I, 355.
^) Beilage I, 356.
») Beilage I, 356.
*) Beilage I, 358.
5) Beilage 1, 370.
«) Beilage I, 3ö9, 366.
') Beilage I, 371.
») Beilage I, 872.
») Beilage I, 377.
">) Beilage 1, 382.
») Beilage I, 382.
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222
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Sommer 1896
Stad.
Audit.
Total
Schweiz. Polytechnikum Zürich . .
787
463
1250
Hochschule Zürich
673 (125)
79 (33)
752 (158)
„ Bern ....
605 (81)
44 (15)
649 (96)
„ Basel ....
437 (3)
172 (2)
609 (5)
Genf ....
665 (117)
159 (59)
824 (176)
„ Lausanne . . .
426 (19)
67 (25)
493 (44)
Freiburg . . .
. 235
73
308
Akademie Neuenbürg . . .
. 67 (2)
40 (10)
107 (12)
Theologische Anstalt Luzem
. 31
—
31
Cours de droit in Sitten . .
. 24
—
24
1895:
3950 (347)
1097 (144)
5047 (491)
1894:
3794 (322)
945 (98)
4739 (420)
Differenz :
+ 156 (25)
+152 (46)
Winter 1896/96
+308 (71)
Stnd.
Audit.
Total
Schweiz. Polytechnikum Zttrich . . .
787
463
1250
Hochschule Zttrich
668 (140)
118 (52)
786 (192)
Bern
625 (76)
38 (14)
663 (90)
Basel ....
410 (3)
161 (31)
571 (34)
Genf ....
685 (145)
220 (89)
905 (234)
„ Lausaune . . .
421 (23)
108 (40)
529 (63)
„ Freiburg ....
242
72
314
Akademie Neuenburg . . .
61 (6)
53 £19)
114 (2Ö)
Theologische Anstalt Lnzern
31
—
31
Cours de droit in Sitten . .
24
—
24
1895|96:
8954 (393)
1233 (245)
5187 (638)
1894/95:
3927 (362)
1167 (238)
.^094 (600)
Differenz :
+ 27 (31)
+ 66 (7)
Sommer 1896
+ 93 (38)
Stnd.
Audit.
Total
Schweiz. Polytechnikum Zttrich . .
841
489
1330
Hochschule Zttrich
672 (141)
75 (30)
747 (179)
Bern ....
588 (65)
56 (23)
644 (88)
Basel ....
423 (3)
87(6)
510 (9)
Genf ....
675 (132)
158 (55)
8aS (187)
„ Lausanne . . .
459 (24)
85 (36)
544 (60)
Freiburg . . .
253
93 (23)
346 (23)
Akademie Neuenbürg . . .
73 (7)
27(9)
100 (16)
Theologische Anstalt Luzem
. 25
—
25
Cours de droit in Sitten . .
. 26
—
26
1896:
4035 (372)
1070 (182)
5105 (5Ö4)
1895:
3950 (347)
+85 (25)
1097 (144)
5047 (491)
Differenz :
-27 (+38)
+58 (63)
Die in Klammern giesetzten ZiOern gtben die Zahl der weiblichen StudentPii au.
sind in den daneben «tehenden Zahlen Inbegriffen.
SW-
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r
Das ünteriichtswesen in den Kantonen.
223
Wlator 1896/87
Stnd.
Andit.
Total
Schweiz. Poh'technikam Zürich . .
841
489
1330
Hochgchale Zürich
674 (132)
102 (39)
776 (171)
Bern ....
668 (84)
68 (30)
736 (114)
Basel ....
461 (1)
278 (64)
739 (5.5)
Genf ....
674 (129)
188 (89)
862 (218)
^ Lausanne . . .
438 (41)
100 (43)
538 (84)
Freibnrg . . .
263
112 (55)
375 (55)
Akademie Nenenbnrg . . .
94(4)
61 (27)
156 (31)
Theologische Anstalt Luzern
25
—
25
Conrs de droit in Sitten . .
26
—
26
1896r97 :
4164 (391)
1398 (337)
5562 (728)
18
95/
96:
3954 (393)
1233 (245)
5187 (638)
Differenz : + 210 (-2) + 165 (92) + 375 (90)
Die in Klammem ffesetctrn Ziffern greben die Zahl der weiblichen Stndenten an. 8ip
sind in den daneben stehenden Zahlen inbe^iffen.
Die Zahl der Promotionen betrug:
Theologen
Juristen
Mediziner
Philosophen
Total
HM» Hü/«
W4/»
IM,«
HM«
UK«
HM,» H»,«
HM/» HK..«
Zürich . — —
11')
11
42«)
48^)
33 30*)
86 89
Bern . . — —
15
17
17
22
60 79
92 118
Basel . . 1 1
6
4
16
19
54») 49
76 72
Genf . . — —
7
3
4
20
21 18
32 41
Lausanne (?) (?)
3
2
6
9
4 7
13 18
Freibarg . 4 —
2
1
—
—
1 5
7 6
•) Darunter 1 Dame.
— ') Darunter 8 Damen. -
•) Darunter 81 Chemiker.
— •) Darunter
3 Damen.
3. Lehrerpersonal.
Der Bestand des Lehrerpersonals im Wintersemester an den
schweizerischen Hochschulen war folgender:
Professoren Prirat-
ordent. ausserord. dozent.
Im Wlntertemetter 1896/96:
gtudirende ZnhOrer
n. Auditor, per Doz.
Total
Schweiz. Polytechnikum Zttrich 59') — 79«) 138 1250 9
Hochschule Zttrich 42 18 58 118 752 6
Bern 50») 16 48*) 114 649 6
Basel 43 26 26 95 609 6
Genf 55») 17 47 119 824 7
Lausanne .... 33«) 36 16 85 493 6
Freibnrg .... 38 6 3 47 308 7
„ Neuenburg ... 30 8 7 40 107 3
') Inklusive a Honorarprofessoren. — •) Inkl. M Assistenten. — •) Inkl. 5 Proftssoren
der TIerannelschule. — ') Inkl. tf Dozenten der Tlerarzneischuie. — ') Inkl. 6 Honorar-
professoren. — *) Inkl. 6 Honorarprofessoren.
Die Schülerzahlen beziehen sich auf Schluss des Sommer-
semesters 1895.
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224
Jahrbuch des Unterrichtswegens in der Schweiz.
Schweiz. Polytechnikum Zürich
Hochschule Zürich
„ Bern . .
„ Basel . .
Genf . .
„ Lausanne
Freiburg .
„ Neuenbürg
') Inkl. 6 Honorarprofeuoren.
Im W
Professoren
ordeiit. aiixaerord.
60 n —
atertemetter 1896/87:
43
52»)
42
56»)
33*)
39
30
18
15
20
18
37
9
3
Prlvat-
dosent.
76
54
50«)
34
49
18
3
7
Total
136
115
117
96
123
88
61
40
Studirende ZnbSrer
«.Auditor, per Dm.
1330
776
736
739
862
538
375
155
10
7
6
7
7
6
7
4
') Inkl. 6 Professoren und 6 Privatdosenten an drr
Tierarznelschnle. — ') Inkl. 6 Honorarprofessoren. — ') Inkl. « Honorarprofessoren.
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Das -Unterrichtswesen in d«n Kantonen. 225
Vierter Abschnitt.
Sehulgesundheitspflege.
über den Stand der Gesetzgebung auf diesem Gebiete ist in
einlässlicher Weise in der schweizerischen Schulstatistik 1894/95
referii"t im Abschnitte: „Schulhygieine" (VIII. Band. pag. 389 bis
407, sodann pag. 1315 bis 1318).
Für die Berichtsjahre 1895 und 1896 sind folgende Erlasse zu
erwähnen: In Ausführung von § 53 des bernischen Schulgesetzes
vom 6. Mai 1894 ist unterm 6. Juli 1895 ') eine „Verordnung be-
treffend Massnahmen gegen diejenigen epidemischen Krankheiten,
welche nicht unter das Epidemiengesetz vom 2. Juli 1896" fallen
erlassen worden. Sie setzt in detaillirter Weise fest, in welcher
Weise beim Ausbruch epidemischer Krankheiten von Eltern und
Schulbehörden zu verfahren, wo der Schulausschluss oder Schul-
schluss anzuordnen sei etc.
Der Kanton Waadt hat in Aufhebung der bezüglichen Be-
stimmungen vom 3. September 1891 unterm 27. November 1896*)
alle schulhygieinischen Vorschriften für öffentliche und Privat-
schulen in übersichtlicher und vorzüglicher Weise in einem Er-
lass: „Arr6t6 du 27 novembre 1896 concemant l'hygiöne dans les
^coles publiques et dans les öcoles privöes du Canton de Vaud"
vereinigt. Es kann diese Verordnung geradezu als Muster gelten.
Der Kanton Baselstadt hat in Ausführung des Gesetzes
betreffend die Kleinkinderanstalten vom 18. April 1895»), das die
Verstaatlichung dieser Schulinstitution durchführt, unterm 4. Juli
1895 sanitarische Vorschriften für Eleinkinderanstalten des Kan-
tons Baselstadt <) aufgestellt, durch die insbesondere auch die
Anforderungen präzisirt werden, welche an die Lokale für diese
Schnlstnfe und den Betrieb der Schulen im allgemeinen gestellt
werden. Diese Vorschriften sind für die staatlichen und die pri-
vaten Kleinkinderanstalten verbindlich erklärt worden. Immerhin
1) Beilage I, 100.
^ BeUa«re I, 102.
») Beilage I, 11.
*) Beilage I, 64.
15
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226
Jahrbach de« Unterrichtsweseng in der Schweiz.
ist das Erziehungsdepartement befagt, hinsichtlich der schon be-
stehenden Anstalten auf Antrag der Kommission der ELleinkinder-
anstalten in besondem Fällen Ausnahmen zu gestatten.
In diesem Abschnitt wären richtigerweise auch die Vorschriften
betreffend Schnlhausbau und Schulmobiliar zur Darstellung zu
bringen, da sie einen integrirenden Bestandteil der Schulgesnnd-
heitspflege bilden, ebenso die humanen Bemühungen der Ffir-
sorge für arme Schulkinder. Es kann an diesem Orte auf die
bezüglichen Abschnitte im Unterrichtsjahrbuch und in der Schweiz.
Schulstatistik pro 1894/95 verwiesen werden.
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Zweiter TeU.
Statistischer Jahresbericht 1894/95.
A. Personalverhältnisse.
I. Primarschulen (1895).
a.
S
ch
ulen und S
chttler.
1 Kantone
Stkil-
Ktaiiid.
Sckilti
S«liiler
SckileiiMM
Total
1 Zürich
356
359
26859
29587
66446
Bern . . .
604
818
49555
49605
99160
Luzern . .
103
165
10191
8810
19001
Uri ...
22
24
1466
1432
2898
Schwyz . .
31
55
3698
3473
7171
Obwalden .
7
13
1113
1016
2129
Nidwaiden .
16
17
848
871
1719
Glarus . .
30
32
2548
2548
5096
Zug . . .
11
22
1604
1626
3229
Freiburg .
243
256
10595
9555
20150
Solothnm .
124
128
7374
6931
143(»
Baselstadt .
3
4
3381
3361
6742
1 Baselland .
69
71
5488
6392
10880
Schaffhansen
36
37
3012
3386
6398
Appenzell A.-Rh.
20
71
4839
4839
%78
Appenzell I.-Bh.
15
15
1030
1039
2069
St. Gallen . .
211
281
17745
18263
36008
Graubflnden
236
289
7299
6896
14195
Aargau . .
257
286
14545
14974
29519
' Thurgau
184
185
8744
8745
17489
Tessin . .
258
322
8841
8748
17589
Waadt . .
384
480
20621
20421
41042
"Wallis . .
197
291
11923
8824
20747
Neuenbürg .
67
116
8188
8333
16521
Genf ....
49
55
4499
4430
8929
1894195:
3533
4392
236006
233104
469110
1893/94 :
Differenz :
1
236857
234866
471723
-851
—1762
-2618
Z Q r 1 u h : AIltasBachüler 2042« Kiwb. u. 20A66 Mäd., zasam. 40982 SchSlrr. ErKinzuni^ich.
643SKnab.n.903lMadch.,EUBiiin.l54648chtHer. Total M44e Schüler. — Lnzerii: Iiikl. 1M7 Er-
«AnzuiiKsachUler. — Uri: Inkl.804Repet[rsch., nSml. 140 Knab. n. 164 Müd. — Obwalden:
Inkl. 409 Wlederholung88cli niml. 208 Knab. n. 301 Mäd. — Nid walden: Inkl. 158 Wieder-
holnnf^sach. — Olarus: Inkl. 908 Repetlrach., Knab. n. Mäd. za gleichen Teilen {genommen. —
Zok: Inkl. 416 Repetirgch., näml. 202 Knab. n. 214 Häd. — Baselstadt: Inkl. die Schiller
der Spezialkl. flir Schwaehbe^abte, näml. 44 Knab. u. 68 Häd. — Appenzell A.-Rh. i 7949 All-
tagsschuler und 172S Übungsschflier, Knaben nnd Mädchen zu gleichen Teilen genommen. —
Apppenzell I.-Rh.: Inkl. 1S9 Knaben und 156 Mildehen der Kepetirsehule. — 8t. Gallen:
Inkl. 4785 £rränzang8gchUlpr, nämlich 2186 Knaben und 2649 Mädchen; 68 Halbiahrschalen,
63 Dreirlerteljahrscb., 9 geteilte Jahrsch., 44 HalbtaKlahrsch., 72 teilweise Jahrsch., 817 Oanz-
taKJahrsach. — Thurguu; II1S86 Schiller im Sommersem., 16896 im Wintersem^ 4108 Repetir-
achttler, 9670 Oesangssch. im Sommer, 9888 im Winter. — Wallis: Inkl. 2200 Wiederholungs-
Schiller. — Genf; Inkl. 790 Krgänzungssch., näml. 377 Knaben u. 418 Mädchen.
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228
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
b. Lehrer nnd Schüler.
Total
Pmk.
Kantone
Mrtr
Mnriiin
Total
i« Mllw
Mkiilt
ftUkm
Zürich
732
70
802
56446
70
Bern
1205
874
2079
99160
48
Lnzem
268
57
325
19001
58
Uri
26
57
29
84
55
141
2898
7171
58
50
Schwyz
Obwalden
9
34
43
2129
50
Nidwaiden
6
35
41
1719
42
Olams
92
—
92
5096
55
Zug
82
88
70
3229
46
Freiburg
250
208
453
20150
44
Solothurn
257
18
275
14305
52
Baselstadt
79
32
111
6742
61
Baselland
145
16
161
10880
68
Schafihausen
119
6
125
6398
51
Appenzell A.-Bh
112
1
113
9678
85
Appenzell I.-Rh
19
12
31
2069
66
St. Gallen
512
31
543
36008
66
Granbünden
427
51
478
14195
30
Aargan
466
117
583
29519
50
Thnrgau
277
13
290
17489
60
Tessin
160
374
534
17589
33
Waadt
505
497
1002
41042
40
Wallis
293
231
524
20747
40
Neuenbürg
139
279
418
16521
40 1
Genf
1894/95:
105
156
261
8929
34
6292
3258
9550
469110
49
1893/94:
Differenz:
6848
3261
9609
471723
49
-56
—3
-59
+2618
—
Nidwaiden: Von den 41 Lehrkräften sind 1 Geistlicher und 5 weltliche Lehrer,
1 weltliche Lehrerin, 29 Lehrschwestern aas dem Institut in Menziugen,
4 aus dem Klostor St. Clara in Stans nnd 1 aus dem Institut in Maria-
Bickeubach.
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Statistischer Jahresbericht.
229
c. Schüler und Absenzen.
-
Total
Absenien
Direli8ehii.Dr.Schil(r ll
Kantone
Total
II
W Vftll • Wll v
der Sehöler
titichildi^
anentseholdigt
entsch.
nneot.
Total
Zürich . . . .
56446
528853
41778
570631
9,4
■ 0,7
10,1
Bern . .
99160
1002573
666914
1669487
10,0
6,8
16,8
Lnzem . .
19001
197624
33968
231592
10,3
1,8
12„
Uri . . .
2898
19816
2523
22339
6,9
0,8
7,7
iSchwyz
7171
97688
14200
111888
13,8
2,0
15,6
Obwalden .
2129
14291
1394
15685
6,7
0,6
7,3
Xidwalden
1719
10980
690
11670
6,4
0,4
6,8
Glanis . .
509(>
37324
7393
44717
7,3
1,4
8,7
Zug . . .
3229
28269
1416
29685
8,8
0,4
9,2
Freiburg .
20150
301822
17366
319188
15„
0,8
15,9
Solothurn . .
14305
116702
41250
157952
8,4
2,9
11,1
Baselstadl
6742
133430
4413
137843
20,0
0,6
20,6
Baselland .
10880
82024
95576
177600
7,6
8,8
16,4
Schaffhauseu .
6398
77602
1658
79260
12,1
0,3
12,4
Appenzell A.-Kh
9678
61894
11149
73043
6,4
1,2
7,6
Appenzell l.-Rb
2069
12623
5031
17654
6,1
2.4
8,5
St. Gallen . .
36008
351523
29720
381243
9,7
0,8
10,6
Graubiindeu .
14195
146165
5725
151890
10,3
0.5
10.8
Aargau . . .
29519
243138
40322
283460
8,8
1,4
9,6
Thnrgau . .
17489
190546
31263
221809
10.9
1,8
12,7
Tessin . . .
17589
153764
34175
187939
8,8
1,9
10,7
Waadt . . .
41042
589954
19123
609077
14,2
0,7
14,9
Wallis . . .
20747
113350
16652
130002
6,5
0,9
7,4
Neuenburg
16521
408997
16396
425393
24,6
1,0
25,5
Genf . . .
8929
173784
51821
225605
6286652
18,8
5,6
24,4
1894/95 :
469110
5094736
1191916
10,,
2,5
13,J
F8r diejenigen Kantone, die ihre Abeenzen In ihren Jahrestterlehten nicht angegeben
haben, sind aie ans der Unterrichtsatatistik pro 1894/95 flir die Landesanagtellnng In Genf
entnommen.
ZOrieh: AlltAgaschaier: Knaben 215760 entschuldigte (10,a per Schüler) und 10681t
unentschuldigte (0,> per 8chUler)Absenzen; Mädchen 269766 entschuldigte (!;!,•) und 8481 unent-
schuldigte (0,4) Absensen ; ErgXnznngsschBier: Knaben 9259 entschuldigte (2,«) und 3917 un-
entschuldigte (t,i) Absenzen; HSdchen 16862 entschuldigte (3,i) und 3683 unentschuldigte (0,()
Absenien; Singschfiler : Stunden 27217 entschuldigte (l,i) und 14873 unentschuldigte (0,«)
Absenzen. — Bern: Entschuldigte Absenien im Sonimersemester 895425, im Wintersemester
707148, unentschuldigte im Sonimersemester 421771, im Wintersemester 246143. — Url: Inkl.
304 Kepetirsehfller mit 412 entschuldigten und 322 unentschuldigten Absenzen Nidwaiden:
Die Absenzen beziehen sich nur auf die Primarschüler (1666). — Olarns: Inkl. 903 Repetir-
schfiier mit 1S17 entschuldigten und 940 unentschuldigten Absenzen; Alltagsschiiler 36C0S
entschuldigte und 64S3 unentschuldigte Absenzen. — Zug: Inkl. 416 Repetirschüler mit 1222
entschuldigten und 462 unentschuldigten Absenzen. — Appenzell A.-Rh. : Inkl. 3419 Ab-
senzen der Cbungsschüler, nämlich 2621 entschuldigte und 298 unentschuldigte Absenzen. —
Appenzell I.-Rh.: Die Absenzen beziehen sich nur auf die Primarschüler (1776). —
StOallen: Inkl. 20461 Absenzen der Ergänznngsschüler, nämlich 13472 entschuldigte und
6989 unentsc^huldigte Absenzen. — Thnrgau: Inkl. 5821 Absenzen der Repetirschüler, näm-
lich 2437 entschuldigte und 3384 unentschuldigte; Alltagsschüler 188109 entschuldigte und
27879 unentschuldigte; SingschUier 11170 entschuldigte und 7686 unentschuldigte Absenzen.
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230
Jahrbnch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
II. Sekundärschulen (1895).
Kantone
MalM
S«kiUr
Sikll«-
iUM
Total
Ukrtr
Uknr.
iUM
Total
11
Zürlcli .....
90
4180
2809
6939
225
225
31
Bern
63
2779
3362
6141
228
113
341
18
Luzem
29
558
41Ü
968
37
6
43
22
Uri
6
23
41
64
3
3
6
11
Schwyz ....
10
176
133
309
9
2
11
28
Obwalden . . .
1
14
14
1
1
14
Nidwaiden . . .
4
39
38
77
3
1
4
20
Glarus
9
210
211
421
20
20
21
Zug
7
145
86
231
15
8
28
10
Freibnrg ....
19
427
152
579
28
2
30
19
Solothum ....
18
694
144
738
30
30
25
Baselstadt . . .
4
1778
2205
3983
85
30
115
34
Baselland ....
7
401
138
539
16
2
18
30
Schaffhausen . . .
8
526
298
823
34
34
24
Appenzell A.-Bh. .
10
259
160
419
23
2
25
17
Appenzell I.-Rh. .
1
23
8
31
1
1
2
15
St. Gallen . . .
33
1354
883
2237
81
8
89
25
Graubünden . . .
20
285
241
526
23
1
24
22
^"&»™ B.I.. „
31
581
754
1335
31
31
43
29
1588
781
2369
86
—
86
27
Thurgau ....
26
777
351
1128
32
—
82
35
Tessin
23
608
355
963
25
15
40
24'
Waadt
7
126
108
234
11
11
21
Wallis
3
39
23
62
3
3
21
Neuenbürg . . .
7
478
695
1073
21
13
34
32
Genf
1894/95:
12
163
131
294
11
—
11
28
471
18066
14431
32497
1081
208
1289
25
1893/94:
Differenz :
486
18541
14121
32662
1281
189
1470
22
-15
—476
+310
-165
-200
+19
—181
+3
Uri: Mädchenschule Altdorf Ganzjahr -Ganztagschnle, Sekundärschulen Wamsen
und Andermatt Halbjahr-Ganztagschulen, Erstfeld und Amsteg Halbjahr-
Halbtagschulen.
Nidwaiden: 2 gemischte Schulen in Beckenried und Buochs. Knaben- und
Mädchenschule in Stans.
Aargau: 86 Hauptlehrer und 133 HttlMehrer.
Zug: 12 Hauptlehrer und 11 Hülfslehrer.
Freiburg: Dazu kommen noch 10 männliche und 10 weibliche Httlfslehrer.
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Statistischer Jahresbericht.
231
III. Fortblldungs- und Rekrutenschulen (1895).
Fortbl lduna«tchvl«r
1
Kantone
Rokrut
Kurt«
•
E
E
3
CO
gcU.
oMIgatoritoii«
fralwllllg«
Kukei
NUch.! Total
SeU.
Kub«>
MUck.
Total
TeiJ-
nehm.
Zfirich . . .
.
139
4813
708
5521
5521
Bern . . .
116
2269' —
2269
24
1341
11
1352
5598
9219
Luzem . . .
' —
_ 1 _
—
2
211
74
285
1424
1709
Uri . . . .
—
_ 1 _
—
2
75
—
75
190
265
Schwyz . .
—
1
—
6
298
—
298
527
825
Obwalden . .
—
— ! —
—
4
56
—
56
157
213
Nidwaiden
1
131 —
13
2
122
—
122
141
276
Glams . . .
—
— 1 —
—
26
638
365
1003
295
1298
Zog ... .
—
— 1 —
—
2
130
—
130
215
345
Freibnrg . .
259
1413, —
1413
3
124
30
154
1212
2779
Solotham . .
125
1910' —
1910
12
353
130
483
898
3291
Baselstadt . .
2
46!-
46
3
935
100
1035
— ■
1081
Baselland . .
69
119l| —
1191
4
181
181
. 578
1950
Schaffhansen .
31
388| —
388
5
322
30
352
403
1143
Appenzell l.-Ek.
49
98i; -
981
17
255
204
459
518
1958
Appenzell I.-EL
—
1
—
3
61
—
61
125
186
St. Gallen . .
32
673i —
673
163
2250
1218
3468
2051
6192
Granbflnden .
36
422j —
422
4
210
7
217
828
1467
Aargau . . .
152
3006, —
3006
13
628
26
654
2015
5675
Thurgan . .
136
2518
—
2518
41
745
333
1078
1003
4599
Tessin . . .
1
14
—
14
18
862
—
862
1030
1906
Waadt . . .
418
5402; —
5402
1
32
—
32
2302
7736
Wallis . . .
205
2619 —
2619
2
14
16
30
961
3610
Neuenbürg .
62
923 -
923
8
364
270
634
993
2550
Genf . . .
1894/96:
—
__ _
—
15
519
633
108
736
544
1380
1694
23788| -
23788
15653
3625
19278
24008
67074
1893/94:
Differenz :
1049
16946, 186
17132
565
16130
3651
19781
20792
57705
+M6
+6842»
-1!»
+6656
-46
-477
-26
-503
+M1I
+9369|
■) Die groisr Vermehning der Zahl der obligatorischen FortbildungMchUIer rfihrt davon
her, isM die FortbildnnKiaehaier der Kantone Waadt und Wallis vor Erscheinen der
acbwelzeriachen ünterricbtaatatistik bei den PriniarsobUlern ^lählt wurden.
Zürich: IM Knaben-FortblldnnKBaehalen mit 4818 Knaben nnd 1» Töchter-Fortblldantcg-
nehnien mit 708 MSdeheo. Lehrer 394. Erteilte Stondenzahl per Woche: Sommer 848*11,
Winter 1287V>. — Glarns; Inkl. dieMldchenforthlldaneraschule InMItlOdi mit 18 Schalerinnen.
— Solothnrn: FreiwillJEe Mädchen-Fortblldung8gi-halen in Biberist, Kriegatetten und BUs-
»erach. — Baselland: Freiwillige Fortbildungsschulen in Ariesheim, Liestal, Oelterkinden
und Sissach, — Schaffhansen: Freiwillige MXdchen-Fortblldnngsschnle In Stein. — Appon-
»ell A.-Eh. : Es bestehen 7 freiwillige TOchter-FortbUdungsschulen. — Grau blinden : Inkl.
I Müdchen-Fortbildangsscbale In Maienfeld. — Aargau: Freiwillige MÄdchen-Fortbildungs-
schale in Seen und obligatorische In Sarmenstorf. — Wallis : Freiwillige MAdehen- und
Knaben-FortbUdnngsschuIe in Sitten. — Genf: Inkl. ^cole professionnelle mit 3«8 Schfllern.
Wllre ebenso gut bei den Sekundarachnlen einxurelben.
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232
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
IV. Privatschulen (1895).
Kantone
SAi.
Im
Kubtn
NUchw Total
Ukrir
IHM k*i
Total
1. PriTatachnlen ffir mllcemeine Bttdnncuwecke.
a. KRab«atchiil«n.
Zürich . .
Bern . . .
Baselstadt .
St. Gallen ,
Aargan . .
Tessin . .
7
440
440
64
5
320
320
28
3
3
249
249
8
__
3
172
172
6
—
1
25
26
2
9
677
—
677
63
2
Zürich . .
Bern . .
Nidwaiden
Zug . . .
Baselstadt
St. aallen .
Äargau .
Thorgan
Tessin .
b. M><eh«ii
9
8
1
2
6
4
1
1
7
«chuUii.
264
264
13
23
9
528
528
16
25
1
52
52
2
3
189
189
18
377
377
6
13
—
128
128
—
8
—
16
16
1
2
—
29
29
1
—
587
587
8
52
—
Zürich
Bern
Lnzern
Obwalden ....
2 I Sekundärschulen
^ \ Primarschulen .
Baselstadt
Appenzell A.-Rh. . .
St. Gallen
Graubünden ....
Tessin
Neuenbürg .
e. dsmltehti
Schul
• n.
13
494
527
1021
26
5
10
47
671
785
1456
38
40
2
3
35
36
71
1
8
—
2
94
29
123
5
6
—
1
27
16
43
4
—
—
1
10
8
18
1
1
98
86
184
5
—
2
2
102
54
156
3
—
—
11
258
335
693
24
22
—
5
141
102
243
6
8
—
10
134
95
229
3
24
—
30
463
397
860
12
23
—
Zürich . . . .
Bern
Luzem . . . .
Uri
ülarus . . . ,
Baselstadt . . ,
Baselland . . .
Appenzell A.-Bh.
St. Gallen . . .
Granbünden . .
Aargau . . . .
Thurgau . . .
Waadt . . . ,
2. PriTatachnlen ffir Iteaandere Zwecke,
a. Rattaaitaattaltaa.
5
116
104
220
14
3
4
4
176
57
233
11
2
1
48
48
3
1
28
23
51
1
—
1
26
26
1
40
30
70
2
3
50
29
79
1
1
1
20
20
—
6
112
31
143
6
3
—
1
16
11
27
1
—
—
5
234
9
243
5
2
—
1
31
14
45
2
4
100
29
129
6
2
—
b. Bllndan- und Taubttummaaanttaltan.
Zürich {5^}
Bern
Lnzern
Freiburg
Baselstadt .
St. Gallen
1
1
18
4
23
3
41
7
3
2
1
1
18
9
27
5
1
3
75
46
121
5
3
1
30
26
56
1
1
1
26
22
48
2
1
2
19
31
50
2
1
—
1
24
23
47
4
1
—
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Statistischer Jahresbericht.
233
Kantone
Stil-
1*1
lula I UM«!
Total
Ukrtr
Ukrtr-
iuei
■U
Total
Aargan
Tessin
Waadt
WaUis
Genf.
42 I
21 i
11
14
17
57
11
8
9
9
99
3
3
32
1
1
19
1
1
28
1
26
—
1
Zflrich . . . .
Bern
Solothurn . . .
Baselstadt . . .
Aargaa . . . .
Thnrgan . . .
Appenzell A.-BI1.
Zürich
Bern, fdr arme Mädchen
Lnzern
Schwyz
Freibnrg
Baselland
Appenzell A.-Rh. . .
Appenzell I.-Rh. . .
St. Gallen
Aargan
Thurgan
Neuenbürg ....
Waadt
0. Anstalt«*
2
1
1
1
2
1
2
. Wa
2
IDr Sehwaehslnslg«.
55 I 31
13
3 !
75 I
17 '
31 1
21
4
5
71
12
19
86
4
1
2
84
1
3
7
1
19
1
146
2
7
29
1
50
2
—
—
ItananttaltSR.
34 I 24 ^
38 ;
16 i
64
52
44 ;
98
29 ,
19
19
129
41 ;
135 :
78 :
20
11
122
92
96
51
24
58
33
50
64
145
29
89
30
251
133
231
139
24
2
—
2
1
2
1
2
—
1
2
—
6
1
3
—
4
2
7
8
—
8
2
1
1
—
3. PrlTatschulen (Ur MUslonscwecke.
Baselstadt | 5 1 241 | 199 , 440 1 9 { 19
4. Allgemeine Musikachnlen.
Zürich
Bern
Lnzern
Baselstadt ....
Schaffhansen . . .
Aarau
Lansanne ....
Winterthnr . . .
Knabenschnlen ....
Hädchenschnlen ....
Gemischte Schulen . . .
Rettnngsschnlen . . .
Blinden- n. Tanbst.-Anst. .
Anstalten f. Schwachsinn.
Waisenanstalten. . . .
Missionsanstalten . . .
Allgemeine Musikschulen .
1894195 :
1898/94:
Zn
28
38
126
34
19
10
27
5
_8
295
287
sam
1883
2527
997
319
208
621
241
712
menzvg.
7508
7003
2170
2470
887
277
163
605
199
1121
7842
6753
1883
2170
4997
1384
596
371
1226
440
1833
14850
13756
171
47
127
53
28
12
32
9
62
257
557
814
16
5 1
91
156
247
10
3
2
33
35
2
—
170
126
296
13
4
48
50
98
4
— 1
84
84
1
24
143
167
11
* i
86
56
142
5
— 1
541
531
5 I —
139 I 10
136 I 14
16 i 8
16
11
17
19
16
375
327
6
2
2
1
1
7
4
1
1
9
1
2
4
2
3
2
8
2
2
1
9
6
10
5
2
I 28
21
13
2
17
4
1
15
5
176
196
277
77
45
25
61
28
78
37
34
953
892
Differenz: +8 1+505 | +589 +10J4 +10 — 48 |+3 +61
ZOrlch; Die Mnsikgchale Zfirich zShlte im Sommer- n. Wintersemester zusam. 79S
Schiller, niml. : Kfliutlerscli. i. Sommer 40, i. Winter 44 ScbOler, Dilettanten«ch. i. Sommer 868,
i. Winter 863 Schflier. In der ganzen Anstalt ward. l007SVi ITnterrichtgstd. erteilt, nXml.Klavier
6M174 Std., Orgel S70, Violine 168»*/%, Violincello IM, Flöte 87'/<. Znsammenspiel 78, Sologesangr
Ii06*/i, Chorgvsang SSI, Theorie 4M, Geschichte der Hasik 87, Italienisch 8».
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234
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
V. Kleinkinderschulen.
Dmk.
Kantone
SdllM
buku
»l«kM
Total
iiwi
Mkiitt
Irtkwii
Zürich
67
1734
18fö
3599
86
42
Bern
64
1275
1343
2618
67
40
Lnzem
2
71
88
159
5
32 1
üri
1
22
25
47
1
47 1
Schwyz
2
49
76
125
3
42 1
Obwalden
2
27
38
65
2
32 !
Nidwaiden
1
38
32
70
2
35
Glarus
9
270
279
549
17
32 !
Zug
2
38
30
68
2
34
Freiburg
10
419
434
853
14
61
Solothum
7
152
154
306
8
38 '
Baselstadt
87
955
967
1922
49
49 ,
Baselland
14
406
486
892
19
47
Schaffhansen
30
701
771
1472
47
31 !
Appenzell A.-Rh
14
289
343
632
16
39
Appenzell L-Eh
1
29
33
62
1
62 j
St. Gallen
83
865
976
1841
45
41 i
Granbünden
10
125
132
257
10
25
Aargan
14
257
279
536
15
36
Thurgan
11
237
250
487
12
40 1
Tessin
36
917
940
1857
52
K 1
Waadt
149
2410
2381
4791
164
29
Wallis
10
284
260
544
11
49
Neuenbürg
70
1485
1303
2788
77
37
Genf
1894J95:
669
2174
15229
2033
15518
4207
143
29 1
30747
868
35
1893;94:
Diiferenz :
711
14951
15250
30201
881
34 ;
—42
+278
+268
+546
—13
+1
Uri: Kleinkinderschnle in Altdorf. — Obwalden: Kleinkinderschnle in
Stans und Kerns. — Luzern: Inkl. ein Fröbelgarten. — Schwys: Inkl. der
FrObelgarten in Einsiedeln. — Glarus: Inkl. die FrSbelgärten Hollis nnd
Schwanden. — Solothnrn: Sämtliche Schulen sind Fröbelgftrten. — Schaff-
hausen: Es fehlen die SchOlerzahlen von Lohn und Bfidlingen. — Appen-
zell A.-Rh.: Wovon 4 Fröbelgarten: Herisau-Nengasse, SchOnengrand, Gais
und Trogen- Hü ttgschwende. — Waadt: Inkl. 5 Fröbelg&rten : Lausanne-
Grand'-Ch^ne, Lausannc-Haldimand, Jonxtens-M6zery, Le Chenit, Ch&teau-d'CEx.
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statistischer Jahresbericht.
235
VI. Zusammenstellung
der Schüler auf der Volksschulstufe (1895).
Kantone
Primär-
sthüler
PortbUi..
o.B«kiit..
wkiler
gthndar-
uhiler
Print-
schiler
Total
dtr
Vdkiiüiler
%
I.
11.
ni.
IV.
I. II. ; III. 1 IV.
Zürich ....
56446
5621
6939
3093
71999
79
8
9
4
Bern . .
99160
9219
6141
2999
117519
85
7
6
3
Luzern .
19001
1709
968
260
21938
87
8
4
1
üri . .
2898
266
64
51
3278
89
8
2
1
Schwyz .
7171
825
309
64
8369
86
10
3
1
Obwalden
2129
213
14
123
2479
86
8
1
5
Nidwaiden
1719
276
77
52
2124
81
13
4
2
Glanis .
5096
1298
421
26
6841
74
19
6
1
Zug . .
3229
345
231
250
4056
80
8
6
6
Freiburg
20150
2779
579
193
23701
86
12
2
1
Solothurn
14.306
3291
738
7
18341
78
18
4
—
Baselstadt
6742
1081
3983
1685
13491
50
9
30
11
Baselland
10880
1950
639
108
13477
81
14
4
1
Schaffhausen . .
6398
1143
823
98
8462
76
13
10
1
Appenzell A.-Bh.
9678
1958
419
265
12320
79
16
3
2
Appenzell I.-Rh.
2069
186
31
30
2316
90
8
1
1
St. Gallen . . .
36008
6192
2237
1334
45771
78
14
5
3
Qranbtoden . .
14195
1467
526
270
16458
86
9
3
2
Aargan ....
29519
5676
3704
696
39594
75
14
9
2
Thnrgan
17489
4599
1128
334
23550
74
20
5
1
Tessin .
17589
1906
963
1525
21983
80
9
4
7
Waadt .
41042
7736
234
339
49351
83
15
1
1
WalUs .
20747
3610
62
23
24442
85
14
1
—
Nenenborg
16621
2550
1073
999
21143
78
12
6
4
Genf. .
8929
1280
_ 294
26
10529
85
12
3
6
3
1894/96:
469110
67074
32497
14850
583531
80
11
1893/94 :
Differenz :
471723
57705
32662
13766
575846
82
_10
_6_
_2
—2613
+9369
—166
+1094
+7685
—2
+1
—
+1
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236
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
VII. Lehrerbildungsanstalten (1895).
a. Oßenäiche Seminarien.
Anstalten
J
1
1
1
letfitn&U
^
Total
1
Total
Leknr
Uknr-
iun
Total
Zürich.
Staatsseminar in Küsnacht
163
30
193
18
18
49
7
56
SUdt. UhreriiMueniur in Zirich .
—
81
81
12
12
10
10 '
Bern.
Lehrerseminar Hofwyl . .
133
—
133
11
11
36
—
36 i
„ Pruntrut .
53
53
7
7
9
—
9
Lehrerinn.-Sem.Hindelbank
32
32
2
2
4
—
„ Delsberg .
28
28
2
1
3
—
—
—
Mädch.-8ek.-Schule Bern .
78
78
9
6
15
—
23
23
Luxem.
Lehrerseminar in Hitzkirch
52
—
52
6
6
9
—
9
Schwyz.
Lehrinemiur Sekwji (Eicknkuli) .
41
—
41
6
. —
6
11
—
11
Freiburg.
Lehrerseminar Haaterive .
79
—
79
7
"~~
7
12
12
Madch.-Sek.-Schnle rrtihirg .
Solothum.
1 Lehrerseminar Solothum .
—
60
60
4
7
11
—
2
2
50
50
22
22
14
14
St. Gallen.
Kt..g<ligl«St.fi.(iU.f.g«k.-U)inniik.)
13
—
13
—
—
_
—
—
—
Lehrerseminar Mariaberg .
60
10
70
10
—
10
17
—
17
Craubünden.
Lehrerseminar Chur . . .
78
11
89
12
1
13
25
5
30
Aarg^au.
Lehrerseminar Wettingen
75
—
75
12
—
12
13
—
13-
Lehrerinnenseminar Äarau
42
42
6
3
9
9
9 .
Thurgau.
Lehrerseminar Kreuzungen
Teasin.
Lehrerseminar Locamo . .
80
80
7
—
7
22
5
27 j
37
37
6
6
10
10
Lehrerinnensemin. Locamo
54
54
6
4
10
20
20
Waadt.
Lehrerseminar Lausanne .
128
1281
21
1
22
37
—
37
Lehrerinnensem. Lausanne
101
101/
—
39
39
WTaUia.
Dniickd UkrtrinDMieBigar Britg .
—
13
13
2
3
5
—
2
2
Franz. Lehrer-Sem. 8itt«i >) .
50
—
50
8
2
10
17
—
17 i
Deutsch. Lehrerinu.-S. Sitt«
30
30
2
6
8
9
9
Neuenburg.
Gymnase pödagogique . .
14
—
14\
12
3
15.
2
21
23
Ecole normale des filles .
—
28
28(
Fröbelseminar
25
25
—
2
2
—
5
5
Genf.
1
Gymnase p6dagogique . .
33
—
33
26
—
26
6
—
6
Ecole sup6r. des jeunes IIIm
—
88
38
19
5
24
—
18
18
Zttrich! Inklusive 12 Splcnndarlehrer.
') Das Seminar uni&sst einen zweyihriKen Kars für Schüler dentscher Zange und
rinen ebensolchen fUr Schüler französischer Znn^e. Die Schiller rertellen sich : FranaOsiache
Abteilung, 1. Kurs 20 Schiller, II. Knra 15 Schiller; Dentsehe Abteilung, I. Kurs 10 SchUer,
II. Kurs 6 Schuler.
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Statistischer Jahreshericht.
237
h. Privatseminarien.
Anstalten
<2
Total
a
ToUl
Itnfatntiitt
Uiiat
Mnr-
iiMi
Total
Zürich.
Evangel. Sem. Unterstrass .
Bern.
Seminar Hnristalden . .
Nene Mädchenschule Bern
Schwys.
Lehrerinn.-Sem. Ingenbohl
Obwalden.
UkmiiL-Stn. d. lut. lelcUU, Itru
Zug.
Kath. Lehrerseminar Zug .
Lehrerinn.-Sem. Menzingen
GranItQnden.
Seminar Schiers ....
Neuenbarg.
Ecole normale k Peseox .
1894195:
1893/94:
Differenz: +1 — 33, — 32 +1
■) Zahl der gchOlerinneii inkl. Pensionat 1^. — *) Zahl
280. — *) Zugleich Lehrerinnen am Pensionat.
\ 72
28
28
24
1359
1358
86
62
11
85
905
938
158
62»)
11
28
85«)
28
24
2264
2296
14
29
2
8
_6
820
319
25
87
64
14
33
9
5
6
25«)
8
6
11
/ 16
\ -
26
14
2
28
407
383
344
345
245
284
11
16|
26
14
2
9
28
5
T
589
629
+23 +24 —1 —39 — 40|
der Schülerinnen inl<I. Pensionat
Vili. Mittelschulen (1895).
a. Mit Änschluss ans akademische Studium.
s
chUloi
Hsiiti-
Schulort
Anstalt
Total
KlltODI-
uiltre
Am-
titi-
Ukrer
H^r
Sckvtiur
linltr
pnf«»pii
Zürich . .
Kantonsschnle . .
587
Gymnasium . .
375
272
63
40
22
47
Industrieschule .
Handelsschule .
181
31
1 133
55
24
14
iWinterthur.
Höhere Schulen .
146
17
Gymnasium . .
114
76
32
6
9
Industrieschule .
32
17
8
7
5
|Bem . . .
Gymnasium . . .
Progymnasinm .
Literarab teilung
Realabteilnng .
Handelsabteilang
644
384
140
56
64
401
206
37
18
5
43
Freies Gymnasium
320
209
76
25
11
22
Literarabteilung
92
Realabteilung .
228
Bnrgdorf
Gymnasium . . .
Literarabteilnng
Realabteilnng .
217
63
154
187
29
1
10
16
Pmntrut. .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Realschule . .
Progymnasium .
208
32
64
112
146
32
30
10
15
Lnzem . .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Lyzeum . . .
Realschule . .
Handelsschule .
304
86
26
157
35
192
91
21
8
30
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238
Jahrbuch des Unterrichteweseng üi der Schweiz.
Schulort
Total
SchOlor
Kuiou-
ladin I lu-
8«h«tiHti Itato
Iitiri- i
titi- Ltknr
frihigu
Altdorf . .
Schwyz . .
Einsiedeln .
Samen . .
Zng . . .
Preiburg. .
Solothnm .
Basel . . .
Schaffhangen
Trogen . .
St Gallen .
Chur . . .
Schiers •) .
Aarau . .
Franenfeld .
Kantonsschnle . .
Literarabteilung
Realabteilung .
Kollegium Mariakilf
Gymnasium . .
Realschule . .
Philosoph. Kurs
Ukr- 1. InitliHgi-iiitalt
Gymnasium .
Lyzenm . .
Kant. Lehranstalt
Gymnasium .
Realschule .
Lyzeum . .
Obergymnasium
Industrieschule
Gymnasium .
Collfege St-Michel
Literarabteilung
Realabteilung .
Kantonsschule . .
Gymnasium . .
Gewerbeschule .
Pädagog. Anstalt
Handelsschule .
Gymnasium . . .
Obere Realschule.
Realabteilung .
Handelsabteilmg
Untere Realschule
Gymnasium . . .
Human. Abteiliag
Realist. Abteiliag
Kantonsschnle .
Gymnasium .
Realabteilung
Kantonsschule .
Gymnasium .
Industrieschule
Handelsschule
Kantonsschnle .
Gymnasium .
Realschnle
Techn. Abteilang
Handelsschule
Pädagog. Abteil
Privatanstalt .
Gymnasium .
Realschule .
Kantonsschule .
Gymnasium .
Gewerbeschule
Kantonsschnle .
Gymnasium .
Industrieschule
Handelsschule
42
326
229
54
343
296
11
31
123
181
22
211
74
127
69
33
35
19
182
161
545
346
93
50
55
797
167
242
104
75
61
363
432
99
146
262
20
31
175
143
45
86
138
35
78
95
21
78
56
90
73
179
10
37
73
44
41
25
198
180
332
199
389
126
38
215
425
53
108
45
63
150
4 I 1
165 I 88 i
199
167
29
117
93
42 j
21
28
23
118
95
102
45
218
190
34
7
11
2
103
45
6
1
35
11
34
4
11
—
23
4
94
18
■) Schiere Dazu noch eine Seminsr-Abtellung mit 83 SchOlern.
- I 7
I
13 ! 22
I
16 I 25
13 I 18
!
3 '; 11
— I 33
10 I 7
4 ' 6
14 , 4
4 ' 3
31 , 26
38 20
12
9
12
11
27
16
12
5
3
28 ; 33
9 I
2 I
34
8 ' 13
21
21
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statistischer Jahresbericht.
239
1
s
ehOlar
Nitiri.
'^
Scholort
Aüttali
Total
lutMI-
u4en
«01-
tUi-
Lekret
birg.r
Sekwtiur
liider
prihigu
i Lugano . .
Gymn.-Lyzeum . .
Gymnasium . .
Lyzeum . . .
Techn. Abteiliig
147
107
30
10
121
19
7
24
19
' Lausanne .
Collfege cantonal .
241
176
37
28
26
20
Gymnase . . .
73
40
19
14
6
15
Ecole industrielle
326
185
84
57
20
30
'
Realist. Abteilug
259
156
69
34
15
3
Handelsabteiliig
67
29
15
23
Sitten. . .
College-Lyc6e . .
98
93
3
2
4
19
Neuenbürg .
Gymnase cantonal
144
92
40
12
29
21
IGenf . . .
College cantonal .
683
448
109
126
49
1
Literarabteiinng
548
323
47
78
33
Realabteilung .
135
29
Handelsschule . .
110
69
27
14
12
15
b. Ohne Anscfduss ans akadetnische Studium.
Schulort
AmUK
Stkiltr
KuUii
Mrger
küm
S«kwtii.
In-
Ukrtr
Mrer
iinn
Total i
Ztlrich')
Töchterschule . .
159
128
26
5
17
8 25 ll
; Winterth.
Töchterschule . .
34
28
4
2
3
3
6
iThun
Progymnasium . .
132
101
26
5
8
8
{Biel
Progymnasium . .
340
203
105
32
16
—
16
ÜMTITiU«
Progymnasium . .
62
33
25
4
4
4
1 Del^mont
Progymnasium . .
83
68
12
3
6
—
6
i Münster
Progymnasinm . .
51
45
4
2
11
—
11
Sursee *)
Mittelschule . . .
112
107
4
1
8
8
1 Willisau
Mittelschule . . .
59
50
8
1
4
4
hgdktrg
Gymnasium . . .
82
•5
70
7
15
—
15
iStons
Gymnasium . . .
122
24
89
9
11
—
11
1 Glams«)
Höh. Stadtschule .
93
66
22
5
12
12
Daves
Fridericannm . .
78
5
5
68
12
12
Dissentis
Progymnasium . .
65
58
5
2
12
—
12
: Roveredo
Kollegium St.Anna
24
7
14
3
5
—
5
Locamo
Technische Schule
67
63
3
1
9
9
BeliimoH
Technische Schule
77
64
8
5
7
7
Mendrisio
Technische Schule
64
58
4
2
7
7
Waadt
2008 (IM4)
—
—
—
—
—
—
3(-M»ari<«
College ....
165
84
53
28
16
16
Brieg
CoUfege ....
75
67
5
8
10
—
10
Xeuch&tel
Ecole sec. industr.
650(481)
—
25
—
25
Ecole de commerce
150
105
14
81
19
19
1
College classiqne .
104
—
—
12
—
12
I Le Locle
Ecole industrielle .
133 (69)
—
11
1
12
Cku4ir«ili
Ecole industrielle .
230 (144)
118
76
36
19
1
20
Carouge
College ....
1894/95:
22
18
3
1
3
—
3
14272
1019
13
1032
1893(94:
Differenz :
13636
1003
5
1008
+636
+16
+8
+24
Die in Klammern gesetzten Zahlen (^eben die weiblichen Schüler an. — ■) TAchtersehale
Zfirich ! daron sind an der Uandelsklasse 81, Fortbildungklasse 128, Fremdenkluse 10. An
der lernen Anstalt inkl. SeminarabteilnnK wirken 26 Lehrkräfte, darunter 8 weibliche. —
') Davon sind an der Realsehale 48, ProKymnasiam 20 und an der {gewerblichen Zeichunngs-
«chnle 44 Schüler. — *) Im ganzen (Ind an der hohern Stadtschale in Olarus 160 SchOler.
Realschale 93, Oyinnasinm 17 und M&dchenschnle 60.
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240 Jahrbuch des Uuterrichtaweseus in der Schwel«.
IX. Zusammenstellung der Schüler in den Mittel- und Berufsschulen.
Itknr-
Tichtir-
Miun
Iidutri»-
Hud«li.
LiWw.
TMh.
is
Kaatom
umiiar.
ickilei
ickiliD
■cliiloD
StkllM
SthiUn
1^»
Total 1
Zürich . . .
342
167
489
213
»)230
52
«)710
59
2262
Bern . . .
482
84
1440
502
')126
41
♦)534
43
32b2
Luzem. . .
52
278
183
35
45
—
—
593
Uri . . . .
—
—
81
11
—
—
—
—
tö
1 Schwyz . .
108
—
430
181
—
—
—
—
714
Obwalden . .
11
—
242
69
—
—
—
—
322
Nidwalden
—
122
—
—
—
—
122
Glams . . .
55
17
98
—
165
Zug. . . .
118
—
19
35
—
—
—
—
167
Freibnrg . .
189
74
182
161
—
23
—
—
579
Solothnrn . .
50
138
93
52
—
333
Baselstadt .
830
545
1039
184
—
25981
Schaffhansen .
75
92
—
—
167 j
Apr«iMli i.-u. ■
—
—
20
31
—
—
51'
St. Gallen. .
83
175
143
48
28
102
—
579
Granbttnden .
117
—
369
251
78
16
—
—
8311
Aargan . .
117
20
56
90
—
84
—
—
367,
3^!
Thurgan . .
80
73
179
10
13
Tessin . . .
91
137
218
48
—
—
494
Waadt. . .
229
1044
1278
259
66
108
—
—
2984!
Wallis . . .
98
338
—
18
—
—
449
Neuenbürg .
91
481
248
202
205
28
—
—
1255
Genf . . .
71
712
570
135
124
36
93
—
1741 1
1894(95:
2264
3467
7272
4180
1206
492
1439
102
20422
1893;94:
Differenz :
2296
4388
6911
4204
754
393
2138
99
21183!
—32
5)-921
+361
-24 +452
+99
—699
+3
—761,
>) Zilricb : HandelsabtetlunK am Techniknm 180 Schiller, an der Kantonsschale Sl SchBIrr,
an der hsheni TOchterschule 19 Schttln-innen. — ') Techniknm in Wlnterthnr, inkl. IST Hospi-
tanten. — ') Inkl. S9 Schülerinnen der Handel Mabteiinng an der Müdchenseknndarsrhnle Bern.
— ') Technikum in Biel mit 847 Schülern, t'hrcnmscherachulo mit 21, Elektrotechniker 61,
Mechaniker (theoretische Kurse) ü, (praktische Kurse) 2S, Kunstgewerbe 4<, Bantechniker ii.
Kisenbahnschule lai, Hospitanten 29 Trchnikam in Burgdorf : Bani^werbUche AbteilnnK S6,
niechanlsch-technische Abteiluni; 86 elektrotechnische 20, chemiseh-technologisehe 8, Hospi-
tanten IK, total J87 Schüler. — ') Die grosse Differenz rührt daher, dasa in fHiheru Jithren
die Schülerinnen der Sekundarklassen in Kern initf^recbnet worden.
X. Verhältnis der Mittelschulen zu den Volksschulen (1895).
Kaatoaa
i(kil«r
Mithl-
uliiltr
II.
Total
in.
TcrUltaii ii «/o
I.
II.
m.
Zürich .
Bern . .
Luzem .
Uri . .
Schwyz .
Obwalden
Nidwalden
Glarus .
Zug . .
Freiburg
Solothnrn
719991
117519 I
21938
3278
8369
2479
2124,
6841 !
4055
23701 I
18341:
2262
3252
593
42
714
822
122
165
167
579
333
74261
120771
22531
3320
9083
2801
2246
7006
4222
24280
18674
97
97*
97,5
98,7
92,j
88,8
94,,
97,,
96,1
97„
98,7
2,5
1,9
7,8
11,7
5,,
2.«
3,.
2,1
1,8
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
Digitized by
Google
statistischer Jahresbericht.
241
Kanioa«
Tolb-
itkalir
litM-
mUIw
Total
Twkiltiii ii
%
I.
n.
UI.
I.
II.
in.
Baselstadt
13491
2598
16089
83,8
16,T
100
1 Baselland
13477
—
13477
100
100
1 Schaffhausen
8462
167
8629
98,»
1,B
100
Appenzell A.-Bh. . . .
12320
51
12371
99,s
0.,s
100
Appenzell I.-Bh
2316
—
2316
100
100
St. Gallen
45771
579
46350
98,.
1,1
100
Graubtlnden
16458
831
17289
95,,
4,H
100
Aargau
39594
367
39961
99„
0,«
100
Thni^n
23550
855
23905
98,«
1,4
100
Tessin ....:..
21983
494
22477
98,»
l,s
100
Waadt
49351
2984
52335
94,4
5,.
100
WaUis
24442
449
24891
98„
u
100
Neuenbürg
21143
1255
22398
94,,
5,8
100
Genf
1894/95:
10529
1741
12270
86,8
13,7
100
100
583531
20422
603953
96,«
3,4
1893194:
Diiferenz :
575846
21183
597029
96,4
3,5
100
+7685
-761
+6924
+o„
-0,,
—
XI.
Hochschulen (1895).
Hoehtchulan
Studirand«
Huri.
lutM
Total
Von d«n Stadirendan sind |
Mtai-
liiki
Wtik-
liik«
Kutou-
birgir
uder«
Sikwtiier
Aiilbdn
Schiceiz. Polytechnikum
in Zürich.
1896.
Bauschule
Ingeniexirschnle ....
Mechanisch-techn. Schule .
Chemisch-technische Schule
Forstschule
Landwirtschaftliche Schule
Kultur-Ingenieur-Schule .
Fachlehrer-Abteilung . .
48
177
323
139
27
24
9
40
787
463
1250
4
20
36
13
1
4
1
2
32
83
136
50
24
9
8
18
12
74
151
76
2
11
20
Hochschule in Zürich.
Sommeraemegter 18BS.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät.
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
36
70
216
226
5
79
41
11
9
59(33)
36
86(5)
304 (79)
326 (74)
21
29
53(4)
59(3)
14
23
115 (4)
56(2)
24(5)
127(71)
152(36)
Wintersemester 18«5,96.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät.
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
30
63
215
220
3
94
43
2
19(2)
11 (2)
86(48)
32
85(5)
320 (96)
349 (91)
17
27
55(5)
54(1)
10
22
128(5)
51(1)
3
17(3)
126(84)
158(41)
Die in Klammern gesetzten Ziffern geben die Zahl der weibl. Stndirenden an.
16
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242
Jahrbuch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Hoch(chal«ii
Studirand«
tutM
Voad«RSbidlr*ndnilid||
Uu-
Weik.
Total
bitou-l ukn
AnUiltr'l
Uihi
liik«
Urger
Stkwiiur
Hochschule in Bern.
i
1
Sommergemester 18»6.
EvangeL-theolog. Fakultttt
25
—
1 26
23
2
— '
Kathol.-theolog. Fakultät .
5
—
— 5
—
2
3
Juristische Fakultät . .
142
_
5 147
61
73
8
j Medizinische Fakultät . .
148
39
1 188 (39)
65
68(1) bim1\
Philosophische Fakultät .
204
42
37(15);283(57)
100(14)
44(4)102(24)11
Wintememester 1896/9«.
EvangeL-theolog. Fakultät
24
—
—
24
16
8
- »
Kath.-theolog. Fakultät .
7
—
1
8
—
2 5 il
Juristische Fakultät . .
141
—
4 ,145
70
57 14 1
Medizinische Fakultät . .
162
41
1 ;204(41)
81 (1) 65 (l)i 57(39ia
Philosophische Fakultät .
215
35
32(14)282 (49)
97(15) 49(4)
104(16)
Hochseh ttle in Basel.
1
Bommersemester 1895.
1
Theologische Fakultät . .
75
6
81
14
43
18
Juristische Fakultät . . .
56
3 '■ 59
31
20
6
Medizinische Fakultät . .
146
3
6 ,155(3)
45(2)
87(1)
17
Philosophische Fakultät .
157
—
157(2) 314 (2)
54 j 56
47
Wintergemester 1895/96.
1
Theologische Fakultät . .
58
—
4 ! 62
9
36
13
Juristische Fakultät . . .
41
—
—
41
24
14 . 3 II
Medizinische Fakultät . .
148
3
3
154 (3)
37(2) 96(1)
18
Philosophische Fakultät .
160
—
154(31)
814(31)
55
59
46
Universiti de Genhe.
SommuTseineBter 1896.
Facult6 de Philosophie. .
214
58
112(50)
384 (f08)
46 36(l).190(.i7)'|
Facult6 de Droit ....
116
6 !l22
21
12
83
Facnlt6 de Theologie . .
60
1 ' 61
14
5
41
Facultä de M6decine . .
158
59
40 (9) 257 (68)
33(1)
62
122(58)
Wlntersempgter 1895/96.
'
Facultö de Philosophie . .
222
71
160(81).453(152)
57
39
197 ai)
Faculte de Droit ....
89
—
10 , 99
20
12
57
Faculte de Theologie . .
62
—
5 1 67
12
4
46
FacultS de M^decine . .
167
74
45(8)286(82)
37(2)
62
142(72)
Universiti de Lausanne.
Sommergemegter 1895.
Faculte de Theologie . .
51
— 51
35
12
4
Facultö de Droit ....
149
12 161
12
13
124 '
rualte d( Philoioph. (Seitice! et lettrei)
124
10
53(23) 187 (33)
38(1)
32(1)
64 CS)
Sciences m^dicales . . .
83
9
2(2)
94(11)
30(1)
42
20(8)|
WIntergemegtrr 1896/96.
Faculte de Theologie . .
47
—
47
35
8
4
Facnltö de Droit ....
120
27
147
17
15
88
hcilt< de Philoioph. Scitacti it Uttrei
137
7
78(38) 222 (45)
45
35(1)
64(6)
Sciences mädicales . . .
94
16
3(2)'113(18)
28(1)
52
30(15)
Acadhnie de Neuchätel.
Sommersemester 1896.
PMili«<lePhiloiopk.(SciMC«)etL«ttrM)
41
2
38(10) 81(12)
18(1)
19(1)
6
Facultö de Theologie . .
18
—
1 ' 19
12
4
2
Facnlt« de Droit ....
6
—
1
7
5
1
—
Digitized by
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Statistischer Jahresbericht.
243
i H.«h..H....
Studiranda
HMfi.
iubi
Total
Vm dM StMdlrMM
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luUiiir
Mtai-
Weib-
Kutiu-
udere
1
li«kt
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kirpr
Sckwtiur
, Winti-rseinestpr 1849/9«.
rM.(ltPllilM.(SuiMMetL(ttT.)
34
6
50(19)
90(25)
13(4)
20(1)
7(1)
Facnlt6 de Theologie .
14
—
—
14
10
2
2
i Facult« de Droit . .
7
—
3
10
3
2
2
: AcatUinie de Fribourg.
\ Sammersemestrr 1W6.
Facnlt6 de Theologie .
131
—
30
161
8
60
68
Facnltö de Droit . .
58
—
8
66
18
18
22
Facult^ de Philosophie
46
—
35
81
2
14
30
Wintersemester 1885/96.
Facultö de Theologie .
132
—
21
153
2
66
64
Facnltö de Droit . .
60
—
5
65
18
21
21
Facnltß de Philosophie
50
—
46
. 96
1
20
29
Theol. Anstalt Luzem
31
—
—
31
20
9
2
■ Cours de Droit in Sitten
24
—
— j 24
21
3
—
i
1
7iis
ammenzug.
1. Auf
Schlt
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» Sotnmersemes
ters 1895.
jScUeii. PoIjticIinikiiiZgrick.
787
463
1250
81
360
346
Hochschule Zürich
548
125
79 (3S)
752(158)
162(7)
207 («)
304(112)
Hochschule Bern . .
524
81
44(15)
649(98)
249 (14)
189 (R)
167(02)
Hochschule Basel . .
434
3
172(8)
609(6)
144 (i)
206(1)
87
Hochschule Genf . .
548
117
159(6») 824(176)
114(1)
116(1)
436(115)
l'niversitß 4« Lausanne
407
19
67(26) 493 (U)
116(2)
99(1)
212(16)
Acad^mie li Nenchätel
65
2
40(10) 107(1»
35(1)
24(1)
8
Acadämie de Fribourg
235
73
308
23
92
120
Theol. Anstalt Luzem
31
31
20
9
2
Cours de Droit in Sitten
1895:
24
3603
347
—
24
21 j 3
1682(305)
1097(144)
5047(401)
964(27)1304(15)
1894:
j Differenz :
8472
322
945 (»s>
4739(420)
941 (26) 1243 (18)
1610 (2S8)
+131
+25
+152(4«) i+W8 (71)
+23(1)1+61(2)
+72(22)
2. Auf.
Schlui
s des
Wintersemester
s 1895/96.
Sdiwiit. PtljtMkiiUm Zirick .
787
463 <1250
81 1 360
346
Hochschule Zürich
528
140
118(6«) 786(19«)
153(6) 1 211 (6)
304(128)
Hochschule Bern . .
549
76
38(14) 663(90)
264(18)1 181(5)
180(66)
Hochschule Basel . .
407
3
161 (si) 571(34)
125(2)
205 (1)
80
Hochschule Genf . .
540
145
220(8«) j 905 («»4)
126(2)
117
442(148)
Universitö de Lausanne
398
23
108(40) 529 (6S)
125(1)
110(1)
186(21)
Acadßmie de Neuchätel
55
6
53(19) 1 114(»)
26(4)
24(1)
11(1)
Acadömie de Fribourg
242
—
72 314
21
107
114
Theol. Anstalt Luzem
31
—
—
31
20
9
2
Cours de Droit ii Sitten
i 1896/96:
24
393
—
24
21
962 (31)
3
—
3561
1233(»46)
5187(63»)
1327 (14)
t665(348>
1894/95:
1 Differenz :
3565
362
1167(M8) 5094(600)1
1023 (26)
1304 (12)
1600(824)
-4i
+31
+66(7)
+93 (38)
-61 (+6)
+23(2)
+65 (24)
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1
244
Jahrbach des Unterrichtawesens in der Schweiz.
B. Finanzielle Schulverhältnlsse der Kantone.
(8. Bemerkungen im Vorwort.)
I. Ausgaben der Kantone für das Unterrichtswesen (1895).
1. 1
^rimarschulen (inkl. Kleiru
ändersckulm).
Kubegreh.,
KMtoM
PriBtr-
IckllM*
riitkiUii;
ItrUknr
Addltuni. u.
Beitrüge an
Lehrer-
HfilftkaM.
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Vi.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zarich ....
1166487»)
17011«)
120904
47250»)
251266
1592918
1 Bern ....
1286762
2800
83162
81451
27479
1481654
Lozem ....
254902
1206
4525
14079
1500
276212
Uri
10883
217
1040
11640
Schwyz . . .
1500»)
600
1500
2774
3307
9581
Obwalden** . .
5572
—
798
—
6370 ;
Nidwaiden . .
10510
—
—
343
—
10853
Glams ....
45717
565
4600
6160
1100
58142
Zng
20980
332
700
8464
561
26037 1
Freiburg . . .
95475
2630
5100
20523
5337
129065
Solothnm . . .
143649
3110
4100
12920
163779
BaselRtadt . . .
667794
1838
63035
9735
234546
976948
Baselland . . .
137693
—
6625
6939
151^7
Schaffhaasen . .
109934
2704
12187
6947
15545
147817
Appenzell A.-Bh.
9979
141
4140
3116
—
17376
Appenzell I.-Rh.
22573
105
100
471
—
23249
St. Gallen . . .
176971
5599
12110
30462
50000
275142
Graubünden . .
119942
1450
4530
12011
—
137933
Aargau ....
308709
1815
22081
34163
8000
869768
Thnrgan . . .
118671
6104
7000
12064
28443
167282
Tessin*** . . .
96300
1000
9400
106700
Waadt ....
389787
125500
32712
44990
592989
Wallis ....
7948
500
9508
—
17956
Neuenbürg . .
315033
7815
20000
19842
—
362690
Genf*** . . .
1895:
503853
6012124
4991
58865
21207
52500
641416
61428
561764
399379
719574
7754269
1894:
Differenz:
5890672
51866
513813
300815
755228
7514.S84
+121452
+9572
+47951
+98564
-35654
+2398®
* Inkl. Atwg. f. RettungBannt. (exkl. Waisen-, Taabst.- u. BlindenaiMt.) n. f. die rer-
wabrl. Jugend. — "Inkl. AuBg.r. Schulinapektionen (Beaold. etc). — ••* Ang. pro 18Q4roprod.—
') Inkl. Ijehrmittelrer). — ') Inki. Kurse f. I^elirer n. Lelirerinn. n. Prcisinat. f. Volksaelinl-
lehrer. — ■) Kant. u. Beiirksschullwh., Schnlsyn. o. Schulkap. — *) Tagg. u. Reiaeentsch. drr
Scbnltnsp. — f Inkl. Ausg. f. Reinig., Heizung u. Abwartdienst in sämtl. Schnlg^bänden.
2
. Sekundär- und Fortbildungsschulen
(1895).
Kantane
B«i«l4iigii
der Leknr «k.
Sthilinibilti
Ruhe- Schiller
Total
r*rtliil4agi-
MkilM
Z.a».M.I
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Fr.
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Fr.
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Zürich
423332»)
i. Priwk.
39860
463192
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528618
Bern . .
351664
25419
8300
385383
7084
392467
Lnzem
39581
—
39581
3030
42611
Uri . .
1600
—
1600
za. 400
2000
Schwyz
3560
—
3560
2496
6056
Obwalden
—
— —
—
270O«)
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Nidwaiden*
—
—
430
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Glarus . .
45167
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—
45167
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52572
Zng . .
8000
—
.--
8000
2190
10190
Freibnrg .
36305
—
—
3&305
za.l00OO*
46305
NB. Die Bundesbeitr. an FortbUdgsRch. nicht mitger. —
■^ Inkl. Fr.2O0O0 Beitr. a. d. Uiientgeltl. der Lehrui. n. Fr.4S70 StaatsbeitraK an aiknltatiTcn
ftemdeprachlichen l'nterricht. — ') Technischer Zeichenunterricht.
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Statistischer Jahresbericht.
245
Beioldiigen
Stkiidirtclibi
Total
hrtUMugi-
ZusammcR
Kaaton«
dir Uknr
EnliB-
Schttler
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Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Solothnm ....
63293
63293
21278
84671
Baselstadt . . .
435294
I.MMMi
i.llilWnt
435294
1500
436794
Baselland. . . .
45992
417
1900
48309
10428
58737
Schaffhausen . .
82843
82843
82843
Appenzell A.-Rh. .
1500
—
1500
6020
7520
Appenzell I.-Kh. .
2400
—
2400
1401
3801
St. Gallen . . .
55500
—
55500
16975»)
72475
Granbfinden . . .
•.rortkildKL
—
—
8205»)
8205
Aargau ....
120467
4115
1250
125832
10621
136453
Thurgau ....
37500
Mmt*.
—
37500
30538
68038
Tessin* ....
53100
—
53100
49000
102100
Waadt
124120
43727»)
—
167847 .
—
167847
Wallis
—
—
1598
1598
Neuenburg . . .
98746
—
—
98746
876
99622
Genf*
1895:
40181^)
7920
—
48101
22905*)
71006
2070145
81598
51310
2203053
282506
2485559
1894:
Differenz :
2002609
81184
51010
2134803
267558
2402361
+67536
+414
+300
+68250
+14948
+83198
* AngHb. d. Jahr. 1894 reprod. — ffS. Di« Bundesbeftr. an Fortblld'Brh. nicht mitgerechn.
— ') 8. auch Beruftaeh. — ') FortbildunffB- u. Repetlrsch. — ■) KohficehMlte fOr Sekundär- n.
hShrre Lehrer. — '} Ecoles iecond. rurales. — *) Kcolee eompMmrnt. et conrs facnltat. du mir.
3. Müelschtden (1894).
Kaataa«
Zürich
Bern
Luzem
Uri
Schwyz
Obwalden
Nidwaiden
Glams
Zug
Freibnrg
Solothum
Baselstadt
Baselland
Schaffhausen . . . .
Appenzell A.-Bh. . .
Appenzell I.-Rh. . . .
St. Gallen
Granbflnden . . . .
Aarg^n
Thurgau
Tessin*
Waadt
WalUs
Neuenbnrg
Genf*
1895:
1894:
Differenz:
Gpiuiti
Fr.
177470«)
199387»)
132283*)
9573
10805
. IidiitriHth.
64340*)
137672
106310
4208')
57842
166165
111156
91198
74500
34600
110772
56395
. HMkukaln
192386
1745761
1687299
+58462
ladutrit-
llklliB
Fr.
64054
I. djuiiinm
I. OjMHiin
15350
352554
31050
107294
186.566
756868
759108
—2240
Kiliegthalt«,
Witni- iid
Wiiieutittug
Fr.
18145*)
4900
Stiftldiei
Fr.
6000
i.S«knduiik.
».8etiidintk,
29045
34214
3808
. Sekiidinek.
2275
1988
1650
10795«)
5590
2150
3000»)
500
12218
1540
za. 7000
52514
58335
-5821
Tatal
Fr.
263477
204287
134558
9573
12793
15350
65990
137672
469659
9798
59992
8699
175165
111656
103416
76040
72650
218066
56395
_378952
2584188
2538956
+45232
—5169
/iB. Die etip'betr. aind oft l. d. Anf^b. d. and. (als d. Stip'mbr.) Kubr. enthalt. — * Anitab. d.
Jahr. 1894 reprod.— ') Inkl. StaaUbeitr. a. d. hoh. Scb. 1. Zürich (Fr. 18000) u.'\V'thur(FT.S600U). —
') An all. Kant'lehranst. — •) Beitr. a. d. Progymn. u. Gymn. Vt. 158887 u. a. d. Kant'gch. Pruntmt
Vt. 43fi00. — *) Kantonssch., theolog. Lehranat., Mittelsch. in Willisan, Münster, Sursee, Kantons-
bibliothek, Sammlungen etc. — ') Die Aosicab. d. unter staatl. AntlB. stehend. CollkKe St. Michel
werden t. arSast. Teil aas d. Ertrftgn. d. ICollegiamsstlftnng gedeckt. — ■) Stipendienkradit. —
') Kantonabibiioth. n. Museum ■) Zusohuss a. d. Staatsk. z. Deck. d. halb. Defliits d. Kantons-
schalk. Die and. Hälfte fSlit zu Lasten d. Gemeinde Trogen. — ■) Stipendien f. htSh. Studien.
8
le
n
246
Jahrbuch des Unterrichtawesens in der Schweiz.
4.
Berufsschulen (1895).
' KantoiM
1
Uknr-
TMkiikin
Tiinriati-
ilkiln
laMri-
nMIkli
faWH
arilm
Wtbiikil«,
Stwerbtni.
etc.
Tttal
1
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Kr.
Zürich . . . .
130068
138092
98685
100664')
40500«)
5080091
IBem . . . .
191949
71021
85958
159511»)
267785 *)
766224
1 Luzem . . . .
34629
7600
19816
62045
üri
500
500
Schwyz. . . .
21222
—
1065
1598
23885
Obwalden . . .
—
—
—
2685
2685
Glaras . . . .
3800
500
4300l
Zug . . . .
400
435
1600
2435;
Freiburg . . .
20900
—
24496
6485
51881
Solothnm . . .
1. tTnuiui
—
—
300
2500*)
2800
Baselstadt . .
4819
600
41880
47299
Baselland . . .
2258
—
2258
Appenzell A.-Rh.
5450
—
300
2955
8705
Appenzell I.-Kh.
450
—
—
—
m
St. Gallen . . ,
55005
—
18416
35296
108717
Granbünden . .
45697
—
— ■
4840
50537
Aargau . . . .
57526
—
—
26918
12160
96599 1
Thurgau . .
26560
—
—
3958
800
31318 ;
Tessin* . . .
36300
—
—
1200
—
37500
Waadt . . . .
101418
—
74548
4557
180523
Wallis . . . .
38386
._
9621
804
43811
Neuenburg . .
1. fljBluilB
—
—
29900
38079
67979
Genf* . . . .
1895:
772337
—
15504
96069
111573
209113
184648
475531
570409
2212038 !
1894:
Differenz :
763246
224761
160774
440388
513401
2102570 j
+9091
-15648
+23869
+35143
+57008
+109463
ÜB. Die aasgericht. Stipendien ttberall mitinbegrlffen ; BtindesbeitriKe nicht. — 'Anx-
pro 18M reprod. _ ') Obst-, wein- n. Oartenbausch. Wädensweil, Landw. Schule StricUiof. -
*) Gewerbemus. Zürich n. Wlnterthur, Seidenwebach. Fachschule f. Damcnschnelderei u. Li«-
gerle ■) Landw. Schale Riltti, Inkl. Molkereischule ohne Outswirtsch. — •) Hist. Mng., Knnstscli.
u. Kanstmus., Musiksch.. Fach-, Kunst- u. Gewerl>eschaie, Hewerbemusenm, Hufbesrhlii^
anstalt, Bemn- u. (pewerbl. Stipendien. — ') Beitr. a. d. Uhrenniachersch. Soiothurn.
5. Hochschulen
(1895).
I.
n.
ill.
IV.
V.
VI.
VU. 1
Mnr-
kisoldDgzen
luiiUiiiiii
Abwirt«
Tereiae ud
Stiillukaft.
PriBiH
LtkmitM
Bnebuk«
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich . . .
236554')
15799
18578
1400
950
8694«)
3000 '
Bern ....
244390
19308
20622
S.IX
Freiburg* . .
60698 i —
—
—
2407
Basel ....
179975») 41400«)
—
—
—
—
Waadt . . .
255aS4») s. I
8.1
4884: _
Wallis . . .
2600«) —
Neuenburg") .
123860 —
10164
—
2241 !
Genf** . . .
278361 j 22684
34492
— .
852 S.IX
860
Polytechnikam
570729»)
-
—
—
453
—
—
') Inkl. Fr. 16,000 an das Poivtecbnikum. — ') Entschftdigun«; f. einKebrachte laichen et*.
') Kxklnsive Ausgaben f. die Poliklinik. — *) Unlrersitätsbeamten, Assistenten, Abwarte. —
') Inkl. Besoldungen der Assistenten, Abwerte und der weitem Bedienung. — ') Kechls-
Bchule. — ') Gymnasc cantonal et acadömie. — *) Kosten des I^hrpersonals. — *) .\nsxaK
aus der Rechnung des College St-Michel betr. das theolog. Seminar; die Rechnung über dir
Universität ist in der Staatsrechnung nicht publizlrt — •*) Angaben pro 1894 reprodnsirt.
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Statistischer Jahresbericht
247
vm. IX.
X.
XI 1 XU.
/'■ Eü.g.k.lt.
■>•»"« lwit..i.ua
xni.
i.-xm.
Hschtebulen
"'""*•' SbZ'
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4mi
Ytrw»ltug
1. BwBt.
T»tal
Vt. Ft.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zarich . . .
30474 ' 79837«)
18645«)
aS055
Llittiluk.
3599
445585
Bern ....
9000 214627
95110
9526
612582
Freibnrg. . .
505 1 —
749
54359
Basel ....
4000 ' 75757«)
—
—
lPHwiHi.')
7317
308449
Waadt . . .
26491»)! 71936«)
3000
11200
—
—
373345 ,
Wallis . . .
—
—
.
—
—
—
2600]
Neuenbürg ') .
1600
7349
4563 1 3788
—
9651
163216!
Genf ....
10334
46527
— ' 31945
—
11382
436585;
Polytechnikum
1894:
i24Ö4~
187094^)
— ' —
18564«)
156904«)
189602
933744,
683127
26208 1 175098
28089
3330465
1893:
Differenz :
97396 j 654034
44529 : 203171
86475
115044
3278169
+14992
+29093
-imi
—28073
-58386
+745.58
+52296
■) Inkl. Fr. 20683 für den botaniacben Garten und Fr. 611004 für Sammlnnffen und Labo-
nttorien. — *) Inkl. Stipendien an Knnst- und MiisikacliUler, Polytechnlker. — ■) Beitrag« an
die t'nirenitktiianstalten inkl. BrUrILgre an Kliniken. — *) Pensionen an 26 eheniali;;e Seliul-
beamte. — ') Inkl. Kantonsbibliotliek. — •) Inkl. Mnsecn (Fr. 18787). — ') L'nterrichtsanstalten
und Mobiliar. — *) Unvorherj^aehenea. — •) Davon: Beamtnng Fr. 41184, Verwaltung Fr. 116720.
6. Zusammenzug
der Ausgaben der Kantone für
das gesamte Unterriehtstcesen (1895).
Kanton«
PriMTukilM
»ek.-u.Fort-
blldKasch.
Mitttlsekilti
.Btnruckiln
B«ikitkil«D
TaUl
Fr.
!■>.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zttrich . . .
1592918
528618
263477
508009
445585
3338607
Bern . . .
1481654
392467
204287
766224
612582
3457214
Lnzem . .
276212
42611
134558
62045
—
515426
Uri . . . .
11640
2000
9573
500
23713
Schwyz . .
9581
6056
—
23885
—
39522
Obwalden . .
6370
2700
12793
2685
—
24548,
Nidwalden .
10853
430
—
—
—
112831
Glams . . .
58142
52572
—
4300
—
115014 1
Zug ...
26037
10190
15350
2435
—
540121
Freibnrg . .
129065
46305
65990
51881
54359
347600 1
Solothnrn . .
163779
84571
137672
2800
—
388822
Baselstadt .
976943
436794
469659
47299
308449
2239144
Baselland . .
151257
58787
9798
2258
—
222050
Schaffhansen .
147317
82843
59992
—
290152
Irpeudl A.-Rk. .
17376
7520
8699
8705
—
42300
IpHU'll L-Rk. .
23249
3801
—
450
—
27500
St. Gallen .
275142
72475
175165
108717
—
631499
Graubünden .
137933
8205
111656
50537
—
308331
Aargau . .
369768
136453
103416
96599
—
706236
Thurgau . .
167282
68038
76040
31318
—
342678
Tessin . . .
106700
102100
72650
37500
—
318950]
Waadt. . .
592989
167847
218066
180523
373345
15327701
Wallis. . .
17956
1598
56395
43811
2600
122360
Neuenbürg .
362690
99622
67979
163216
693507
Genf . . .
1895:
641416
71006
378952
_1115J3_
2212038
_436585
2396721
1639532
17432770
7754269
2485559
2584188
1894:
Differenz :
7514384
2402361
2538956
2102570
2431253
16989624
+239885
+83198
+45232
+109463
-34532
+443246
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248
Jahrbuch des Unterrichtsweseus in der Schweiz.
II. Ausgaben der Gemeinden fUr das Unterrichtswesen (1895).
PriBinilulti
Sekandinckil.
rortk.- ud
littdukiln
Total
K antoii*
Binfiiihil.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich
4171438
591588
300000
100000
5163026
Bern * . .
2400000
700000
25000
225000
3.S5OO00
Luzem* . .
380000
65000
18000
10000
473000
üri . . . .
54742
1160
960
1500
58362
Schwyz . .
152896
18840
—
—
171736
Obwalden* .
41000
550
—
—
41550
Nidwaiden .
44317
1000
150
—
45467
Glams * . .
270000
12000
3200
18000
303200
Zng. . . .
133172
15000
2500
10000
160672
Freibnrg * .
440000
20000
5000
—
465000
Solothnm
425000
46000
15000
2000
488000
Baselstadt .
—
— ■
—
Baselland * .
280000
4000
2000
—
286000
Schaffhausen
260368
20000
5000
—
285368,
Appenzell A.-W
1.
259158
60430
7727
8699
336014
Appenzell I.-Bh
. *
20000
200
150
—
20350
St. Gallen .
2303^68
186677
14000
—
2503945
Graubünden *
275000
18000
2000
—
295000
Aargau . .
1505682
200000
12000
25000
1742682
Thurgan *
640000
55000
3200
698200
Tessiu . . .
300000
8000
5000
30000
343000
Waadt . . .
1170000
18000
3000
320000
1511000
Wallis. . . .
245000
3000
10000
258000
Neuenburg . .
675000
110000
90000
50000
925000
Genf*» . . .
219715
8038
8895
—
236648
1895:
16665756
2162483
529582
803399
20161220
1894:
Differenz :
16205087
3001994
173612
1588931
20969624
+460669
—839511
+35M70
-785532
—808404
* Mit Bezug auf die Primarschule durch Schätzungen auf Grand Aa
Schulstatistik von 1894/95, sowie einer im Laufe des Jahres 1897 bei den
kantonalen Erziehungsdirektionen erhobenen Enquete ermittelt.
** Angaben pro 1894 reprodnzirt.
Digitized by
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Statistischer Jahresbericht.
249
lil. Zusammenzug der Ausgaben für die Primarschulen (1895).
DurchtchRlH per ll
Kuion«
Kantone
Gemeinden
Total
Primar-
schttler
Sckiltr
Kiaw«k0.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
i Zürich . . . .
1592918
4171438
5764356
56446
102,1
17,1
iBem . . .
1481654
2400000
.8881654
99160
39,,
7,s
; Lnzem . .
276212
380000
656212
19001
34,4
4,8
Uri. . . .
11640
54742
66382
2898
22,9
3,8
Schwyz . .
9581
152896
162477
7171
22,7
3,8
Obwalden .
6370
41000
47370
2129
22,3
3,1
Nidwaiden .
10853
44317
55170
1719
32,,
4,4
Glarus . .
58142
270000
328142
5096
64.5
9,7
iZug . . .
26037
133172
159209
3229
49,5
6,,
1 Freiburg . .
129065
440000
569065
20150
28,4
4,7
1 Solothnm
163779
425000
588779
14350
41,1
6,8
: Baselstadt .
976943
—
976943
6742
1448
13,8
' Baselland .
151257
280000
431257
10880
39;,
6,»
Schaffhanseu
147317
260368
407685
6398
63,8
10,8
Appenzell A.-Kh. .
17376
259158
276534
9678
28„
5,1
: Appenzell I.-Rh. .
23249
20000
43249
2069
20,,
3,4
1 St. Gallen . . .
275142
2303268
2578410
36008
71,4
10,8
Qraubttnden .
137933
275000
412983
14195
29.,
48
1 Aargan . .
369768
1505682
1875450
29519
63,«
9)7
■ Thargau . .
167282
640000
807282
17489
46,4
7,7
1 Tessin . .
106700
300000
406700
17589
23,,
3,2
Waadt . .
592989
1170000
1762989
41042
43,1
7,1
WalU« . .
17956
245000
262956
20747
12,,
2..
, Neuenbürg .
362690
675000
10.37690
16521
62,,
9,.
Genf . . .
641416
219715
861131
8929
96,5
8„
1895:
7754269
16665756
24420025
469110
52,1
8,4
1894:
Differenz:
7514384
16205087
23719471
471723
50,8
8,1
+239885
+460669
+700554
—2613
+1,8
+ 0,8
IV. Zusammenzug der Ausgaben für die
Sekundarsc
thulen (
1895).
' KutoM
Kantone
Gemeinden
Total
Schfller
Dinkwkiitl
per SchUl.
Fr.
Vt.
Fr.
Fr.
Zfirich
463192
591588
1054780
6939
152
Bern . .
385383
700000
1085383
6141
177
1 Lnzern
39581
65000
104581
968
108
! Uri . . .
1600
1160
2760
64
43
Schwyz
3560
18840
22400
309
72
Obwtdden
550
550
14
39
Nidwaiden
1000
1000
77
13
Glarus . .
45167
12000
57167
421
140
Zug . .
8000
15000
23000
231
100
Freiburg .
36305
20000
56305
579
98
Solothum .
63293
46000
109293
738
150
Baselstadt
435294
435294
3983
109
Baselland .
48309
4000
52309
539
97
Schaffhausen
82843
20000
102843
823
125
Appenzell A.-Kh.
1500
60430
61930
419
150
Appenzell I.-
Rh
2400
200
2600
31
84
Digitized by
Google
n
250
Jahrbach des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Kanton«
Kantone
Gemeinden
Total
Schttler
DmbiUU
pr. Sek«.
Fr.
Vr.
Fr.
Fr.
St. Gallen ....
55500
186677
242177
2237
108
1 Granbttnden
—
18000
18000
526
34 •
Aargau
125832
200000
325832
3704
88
Thurgan .
37500
55000
92500
1128
82
Tessin . .
53100
8000
61100
963
63
Waadt . .
167847
18000
185847
234
—
Wallis . .
—
3000
3000
62
50
Neuenburg
98746
110000
208746
1073
198
Genf . .
48101
8038
56139
294
191
1895:
2203058
2162483
4365536
32497
184 [
1894:
Differenz :
2134803
3001994
5136797
32662
157 1
+68250
—839511
—771261
—165
-23
Die Antraben Tdr dio Sekandarschulen sind nicht Oberall icenau an«zn<ehfiden, dniii
sind InsbeBondere die DnreliM-bnlttszahlen ftlr die fhniittslsche Hehwriz mit «Her Vorsicht
aubnnehinen.
V. Zusammenzug
der Ausgaben für das gesamte Unterrichtswesen (1895).
Kantone
Kantone
Gemeinden
Total
Ein- ^"P'"
wohner ]F*f™-
Fr.
Fp.
Kr.
' Fr.
Zürich
3388607
5163026
8501633
337183 25.. |
Bern . .
3457214
3350000
6807214
.536679 12,7 \
Luzern
515426
473000
988426
135300 7.,
1 Uri . . .
23713
.58362
82075
17249 4.8
! Schwyz
39522
171736
211258
.50307 4.. I
Obwalden
24548
41550
66098
15043 U
Nidwaiden
11283
45467
56750
12538 4,j
Glanis . .
115014
303200
418214
33825 1 12^
Zug . .
54012
160672
214684
2.3029
9,,
Freiburg .
347600
465000
1012600
119155
8.5
Solothurn
388822
488000
876822
85621
10..
1 Baselstadt
2239144
—
2239144
73749
30.4
Baselland
222050
286000
.508050
61941 8.8
Schaffhansen
290152
285368
575520
37783 15,s
Appenzell A.-Eh
42300
336014
378314
54109 "4 :
Appenzell I.-Rh
27500
20350
47850
12888 3,-
St. Gallen .
631499
2503945
813,5444
238174
13,t
Graubünden
308331
295000
003.331
94810
6„
Aargau .
706236
1742682
2448918
193580
12,7
Thurgau .
342678
698200
1040878
104678 ' 10,,
Tessin . .
318950
343000
661950
126751 5,1
AVaadt .
1532770
1511000
3043770
247655 12,j 1
Wallis . .
122360
258000
380.360
101985 ! 3,«
Neuenburg
693507
925000
1618507
108153 14,,
Genf . .
1639532
17432770
236648
1876180
105509 17..
1895:
20161220
37593990
2917754 12,, |
1894:
Differenz :
16989524
20969624
37959148
2917764 13 '
+443246
—808404
-365158
—
-o.,|
Digitized by
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statistischer Jahresbericht.
251
C. Ausgaben des Bandes fttr das Unterrlchts-
wesen der Kantone.
i.
Für das gewerbliche Bildungswesen in
den Kantonen
(1895).
Seiuit-
iider-
Bgidts-
H*.
AntUlten
Orto
Augibei
weitig«
Beitiige
SabTtitioo
Kanton Zürich.
Fr. Ay
Pr. JT/
fr.
1
Techniknm
Winterthur
198996
59
1IU24
04
38400
2
GewerbemDseum
Winterthur
16280
25
10296
75
4935
3
Kunstgewerbeschnle ....
Zürich
TJda
U«werb»-
Ocwerb*-
21000
4
Lehrwerkstätte fttr Bolibeirbeitiiig
Zürich
■«hulo
ZDrieh
ZtiUh
8220
5
Zeitnlkonmiiii»!! der btidn OewerbeniiMi
Zirichi.Wiiit«f<har
22688
15
16000
—
7500
6
Pestalozzianum
Zürich
2848
39
1975
16
900
7
Bemfeachule für Metallarbeiter
Winterthur
42168
66
14029
30
7000
8
Zürcherische Seidenwebschule .
Zürich IV
40185
24
20000
—
6600
9
Sehwtii. hckuhile f. DaBeiiekieid. i. liig.
Zürich
57964
88
8845
15
4500
10
Handwerkerschnle des Bezirks
Affoltem
Afolteri, lettmei-
itetten, flitieii
1460
—
2215
86
600
11
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Basserstorf
1245
—
372-
200
12
_
Bauma
487
95
315
30
150
13
Dielsdorf
386
44
280
—
100
14
Handwerks- n. Gewerbeschule
Borgen
991
02
600
—
250
15
Gewerbeschule
Küsnacht
1552
03
808
75
400
16
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Mikoi, Stebwb,
Sthnneidiiigiu
1219
77
1060
—
500
17
Pftffikon
1106
65
562
70
275
18
Gewerbeschule
Rüti
1888-
1170
500
19
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Stäfa
1209
95
1074
60
400
20
Handwerkerschule ....
Töss
1828
85
1076
85
150
21
Gewerbeschule
Uster
3121
70
1700
—
750
22
Handwerks- n. Gewerbeschule
Wädensweil
1275;07
950
—
300
23
Gewerbeschule
Wald
1688177
1253
49
450
24
Wetzikon
1185^09
886
09
235
25
Gewerb). Fortbildungsschule .
Winterthur
609811
3448
15
1200
26
Fortbildungsschule f. Töchter .
Winterthur
10484'05
6484
05
2900
27
Gewerbeschule
Kanton Bern.
Zürich
175406[64
(
1100)5
79
23578
28
Kunstschule (kiutgtwirbl. AbitiloDg)
Bern
14598190
7922
80
3840
29
Kantonales Gewerbemuseum .
Bern
3081901
19399
—
8833
30
Schweiz, perman. Schulausstell.
Bern
600-
400
—
200
31
ührenmacherschule ....
St. Immer
25213,48
16853
55
8100
32
.
Pruntrut
9375|40
5815
—
2500
33
Lehrwerkstätten der Stadt .
Bern
126914i80
39225
20
20600
34
Frauenarbeitsschule ....
Bern
828050
3650
—
1500
35
Westschweiz. Technikum . .
Biel
129845 35
72423
95
36000
36
Kantonales Technikum . . .
Burgdorf
67269 28
39409
93
21900
37
Schnitzlerschnle
Brienz
17566 22
7922
80
2500
38
Schnitzlerverein
Brienzwyler
708;99
400
—
200
39
Handwerkerschule
Bern
28545 84
11243 05
5360
40 „
Biel
4700 75
24501-
1100
41 ,
Burgdorf
4712!28
2895 40
1400
42 Zeichnungsschule
Heimberg
692 28
500 —
250
43 Handwerkerschule ....
Hwiogtibiehiee
106525
675 20
325
44
Huttwyl
548|20
461
24
150
45
Interlaken
2685 87
1725
. —
900
46
Ecole de dessin
St-Imier
3750 —
2600
—
1150
47
Handwerkerschule ....
Kilchberg
1079 25
900
—
300
48
n .....
Langentbai
2220i05
1290
—
550
49
*1
Langnau
1239
50
m
5ed
,yv§^.v
s
le
252
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
flenat-
llder-
Bud«.
Xo.
AmtaHtn
Ort«
Aupbei
weitije
Butfise
Sibteitin
^- ',x^
Fr.
s/
/t.
50
Handwerkerschale
Mflnsingen
642
05
400
—
200
51
Steffisburg
697
62
422
62
200
52
Thun
2403
25
1345
—
670
53
Kanton Luzert%.
Worb
604
60
350-
1
150
54
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Lnzern
6868
80
4108
30
2000
55
Kunstgewerbeschule ....
Kanton Uri.
Luzem
17615
52
11827
62
5650 1
56
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Kanton Schteyz.
Altdorf
1650
62
1100
62
550
57
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Arth
722
60
436
—
215
58
r V *
Bnmei-Iiignbokl
856
77
498
—
202
69
.. ...
Binsiedeln
2683
30
1798
30
885
60
Gersau
511
30
381
30
130
61
V r *
Lachen
996
15
664
—
330
62
r "
Schwyz
163b
57
764|—
399
Kanton Obicalden.
920
63
Gewerbl. Zeicbnungsschulen .
Kerns \
64
65
Sachsein 1
Samen j
2748
62
1828
62
66
Kanton Nidwaiden.
Lungern i
67
Gewerbl. Zeichnungsschule . .
Bnochs
482
92
^1
68
150
68
Kanton Glafita.
St«ns
1609
42
1190
35
550
69
Gewerbl. Fortbildungsschule .
flIani-Rieden
4528
65
3028
65
1465
70
y r •
Mollis
1347
75
947
75
400
71
** ji '
Näfels
1099
18
750
—
300
72
y 1. .
Netstal
1032
20
73170
300
73
Niederurnen
818
50
550
—
250
74
Kanton Zug.
Schwanden
2282
42
1469
82
800
75
Handwerker- Zeichnnngsschule
Kanton Freiburg.
Zug
4053
55
3053
56
1000
76
Mus6e indnstriel cantonal . .
Freiburg
14578
06
7667
Ol
3000
77
Cours de dessin professionnel .
r
508'55
350
—
180
78
Ecole secondaire professionnelle
10122 02
7622
02
2500
79
Ecoles professioiadUi de lliliilrielle
,.
17407,15
6189
—
2500
80
Ecole des taillenrs de pierre
)•
16275
13
1500
—
750
81
hrtbiidongiMkile tir gewerbl. Zeiciuci .
Kanton Solothum.
Murten
641
361
—
200
82
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Balsthal-Klus
1646
40
1034
66
500
83
r n '
Breitenbach
565
07
365
07
200
84
r !• •
Derendingen
1335
87
940
—
400
85
r n '
Grenchen
2747
65
1947
66
800
86
♦^ — •
Hessigkofen
1555
97
940
—
6Ü0
87
Tl » »
Kriegstettei
2288
38
1630
—
640
88
Ölten
5300
70
3502
70
1678
89
Handwerkerschule ....
Solothum
12206
70
8719
50
3000
90
Uhrenmacherschule ....
Kanton Baselstadt.
Solothum
16591
94
5000
"""■
2500
91
Allgemeine Gewerbeschule . .
Basel
87824
73
56838
73
27518
92
Gewerbemuseum
20448
32
12350
6079
93
Historisches Museum. . . .
34378
65
18810
7788
94
Franenarbeitsschule ....
r
50902
71
34902
71
16000
Digitized by '
IVJV7V1V
Statistischer Jahresbericht.
253
liesimt-
Andtr-
Bundes-
K».
Anstalten
Ort*
ioigtlxD
»eilige
Beitrag«
SobTeDlion
1 Kanton Baselland.
Fr.
Ä/t
fr. Rf
Fr.
95! Gewerbl. Zeichnungsschule
.Griesheim
2461
70
2035 —
775
96 „
Liestal
1892
25
1050 —
600
|97
Kanton Schaff hauaen.
Sissach
1650
92
10(K) —
456
. 98 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Schaffhausen
8095
14
5.395 14
2700
; 1 Kanton Appenzell A.-Rh.
' 99 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Bühler
600
37
400 37
200
ilOO Gewerbl. Zeichnnngsschule . .
Gais
488
12
319 99
160
jlOli
Heiden
1762
04
1312 36
450
102 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Herisau
3264
04
211404
1150
103 Töchter-Fortbildungsschule
Herisau
2627
44
2127 44
500
104 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Speicher
352
40
262 40
90
105, „
Trogen
818
—
.568 -
250
106 Gewerbl. Zeichnnngsschule . .
Teufen
576
90
308-
190
107
Urnäsch
318
57
237 75
85
108 „
Waldstadt
343
95
243 95
100
1109 .,
Walzenhausju
8001—
6IK) —
200
Kanton Appenzell I.-Rh.
1
110| Gewerbl. Fortbildungsschule .
Appenzell
782
96
520|-
250
Kanton St. Gallen.
111
Industrie- u.Gewerbemnseum .
St. Gallen
84054 64
56077-
28000
112
Toggenbnrgische Webschule .
Wattwyl
17320 60
10135-
5000
113
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Altstetten
1755 05
1255 05
500
114
-
Bemeck
1174 145
784 45
390
115
n
Bnchs
831 '-
626 -
205
116
•1 j^
Bütschwyl
650 90
401-
250
117
1
Ebnat-Kappel
1060 ~
.550 80
275
118
Flawyl
955 85
7.55 a5
200
119
r,
Gams
281 80
96 8(1
185
120
j. j»
Gossau
899
11
561 60
250
121
Grabs
501
94
384-
200
122
Grub
220
69
138 —
60
123
1« •
Kirchberg
523
23
,337 50
150
124
" »
Lichtensteig
1391
05
6,57!-
300
125 „
Mels
786
35
5.36 35
250
1261
Niederuzwyl
1495
95
109595
400
127:
Obernzwyl
954
25
754 125
200
128i
Bagaz
1837
90
1257911
550
129 ,
Rapperswyl
1194
67
973|2o
400
130! „
Rorschach
1362
70
91270
450
131 „ :
Schännis
800
--
500-
300
132
n n
St. Gallen
24203
47
16464 -
3017
133
*■ 11
Thal
1451
85
1054 50
400
134
y f
l'znach
681
27
444 60
200
135
Wartau
517
80
396 80
100
136
~
Wattwyl
1655
43
1016
10
500
137
r
Wyl
2322
90
1215
5(1
600
138
Ostschweizerische Siiekfaehschule .
Grabs
11292
82
.5232! 63
1700
1.39
Frauenarbeitschule ....
Kanton Oraubilnden.
St. Gallen
12949
52
8978
72
2000
140
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Chur
6927
19
4627
19
2300
141
..
Thusi.s
955
80
650
—
300
142
Franenarbeitsschule ....
Chur
5062
83
1200!—
600
143 Muster- und Modellsammlung .
Chnr
2196
83
14001—
700
Kanton Aargau.
144; Haudwerkerschnle
Aarbnrg
1021
13
640
—
315
145 „
Baden
3260
12
1760
—
850
146 „
Bremgarten
2131
55
1420
—
750
147
n
Brngg
1722
30
ö^^
ize
iby^
'gl
254
Jahrbach des Untemcbtswesens in der Schweiz.
!
fieiint-
Inder-
BudM-
Xo.
AiNtelton
Ort*
Anigikea
weitip
Beiträge
Sitreitin
1
fr. Rf
J-r. Rf
Fr.
Kß-
148
Handwerkerschule . . .
Gehenstorf
800 47
400 —
200
149
n ' • * •
Lenzburg
1417196
870-
450
—
150
. ' Menzikeu
1617150
1255 —
640
—
151
....
Mnii
954;-
694
—
260
—
152
. Bbeinfelden
1194 82
766
10
350
—
153
Wohlen
1017195
650
—
275
154
Zofiugen
1864:97
1014
95
584
—
155
Kantonales Gewerbemuseum
Aarau
21824128
14262
6950
—
Kanton Thurgau.
156
Gewerbl. Fortbildungsschule
Arbon
1133
10
803
10
330
—
157
^
. i Bischofgzell
1727
15
1324
75
400
—
158
. Diessenhofen
674
75
474
75
200
—
159
. Frauenfeld
3781
—
2305
56
1000
—
160
n D
. Kreuzungen
1166
07
716
50
350
1
1
161
Mttllheim
994;9^
1207
350
_
1621 „
. Oberhor.-Iiuhweil.
484 50
375
30
150
—
163! : :
Weinfelden
163245
1207
—
445
—
! Kanton Tessin.
1641 Zeichnnngsschnle ....
Agno
3201
07
2735
07
416
—
165i „ ....
Arzo
1595
50
1270
50
200
—
166 . ....
Bellinzoua
7776
95
3550
—
3806
95
1671 ,. ....
Biasca
1901
—
1546
50
290
168 .. ....
Breno
1570
__
1378
150
169 ;. ....
Cevio
1576
1122
356
50
170 ,. ....
Chiasso
2004
65
1660
— ■
224
65
171 ,. ....
Cresciano
1560
—
1220
—
270
—
172' . ....
Curio
3328
—
2800
50
882
5C
173 :. ....
Locarno
5848
50
4090
—
147O150!
174
Lugano
16562
43
11021
93
4892 501
175
j> . . > >
Mendrisio
3667
75
2728
737,75
176
Rivera
1690
25
1293
—
380 25
177
j" ....
Sessa
3540
—
2543
—
770-
178
« ....
Stabio
1970
1620
220 -j
21250
179
!* . . • •
Tesserete
1532
1193150
180
r ....
Tira fltmbtrogi«
1680
—
1360 —
220,-1
Kanton Waadt.
1
181
Ecole industrielle ....
Lausanne
4467
40
3072
40
1167-!
182
Coin profeiiionael im oirrien tapisiitn
•
1304
10
854
10
450
—
183 Mnsöe indnstriel ....
694
^
469 —
225
—
184' Com proftii. it li Societ« iiioit. tt comatrc
r
27488
—
19698
_
6500
—
Kanton Neuenbürg.
185 Ecole d'art
Ckiu-de-roDdi
26608
37
17715
—
8850
—
186
Ctnn JeliSMieied'iiiieigum.pr«r(iiioiae
1 Locle
3576
45
2195
1081
— !
187
Keel« de deuii prordiiou. et de modeiig
1 Neuchätel
3359
55
1854
70
950
H
188
Ecole professionieile poir jeuei £11«
1 Ckui-di-Foidi
4225
40
1400
—
500
189
Ecole d'horlogerie et de mecMiqi
• r
46770
50
30056
65
11020
190
Ecole d'horlogerie. . . .
Fleurier
10606
11
6309
66
3622
1
191
Ecole d'horlogerie et de ■{«uiqi
» Locle
39141
75
17345
10
6762
— 1
192
Ecole d'horlogerie ....
Neuchätel
15335
—
9492
—
4438
— ■
193 Ecole communale de m^caniquc
Couvet
13896
15
6571
15
4400
— ■
194, Ecole professionnelle de j«um tll«
1 Neuchätel
8638
07
4840
—
2275
1 Kanton Genf.
195 Mug^e des arts d^coratifs .
Genöve
22471
75
14771
75
5700
1
196 Acadßmie professionnelle .
r
25410
15
18416
15
4600
_J
197
Ecole cantonale dei Arte indutrieii
116090
20
69072
40
30400
— i
198
Ecole d'horlogerie ....
r
49775
55
32300
55
12000
i
199
Ecole de möcanique . . .
n
25768
30
16018
30
7500
1
200
Cours facnltatifg du soir
10419
20
6662
70
3000
— 1
|201 Ecole d'art
«
90345
35 64110
85
2340O
— i
Uigitize
d b
y VJV^
V7
ö'^
Statistischer Jahresbericht.
255
Rekapitulation.
1896.
Kantonfl
flNMt-
iidenrtitig«
BiDdes-
1
Augaken
Btilrig«
SiliTtiitioa
Fr.
RP
Fr.
RP
Fr.
Zflrich
593712
486779
99
37
320914
246629
02
74
126893
119228
' Bern
' Lnzem
24473
1650
82
62
15935
1100
92
62
7650
550
• üri
Schwya
7406
69
4541
60
2161
Obwalden
2748
62
1828
62
920
Nidwalden
2092
34
1542
03
700
Qlarns
11108
4053
70
55
7477
3053
92
55
3565
1000
Zng
Freibarg
59531
91
23689
03
9130
Solothnm
44238
68
24079
57
10318
Baselstadt
193554
41
122901
44
57385
Baselland
6004
87
4085
1831
Schaffhansen
8095
14
5395
14
2700
Appenzell A.-Bh
11951
83
8494
80
3375
] Appenzell I.-Rh
782
96
520
—
250
; St. Gallen
71996
90
46126
20
47032
15142
65
7877
19
3900
Aargau
88817
05
24672
05
12099
11598
94
8413
96
3225
1 Tessin
61004
38954
172157
10
30
35
43132
24094
97V79
26
15000
8342
48898
1 Waadt
Wallis
■ Genf
340280
50
29
221352
20
86600
2203133
1265635
66
567752
il. Für das landwirtschaftliche Bildungs
wesen
(I895J
.
a. Theoretisch-praktisch-
landwirtschaftliche Schnlen.
1. Kantonale landwirtschaftl. Schule im Stricklior bei Zirick
2. Kantonale landwirtach. Schule iif dir Eitti bti B«ni
3. Kantonale landwirtsch. Schule ia Cfnitr (SuMbats) .
4. Gartenbauschule in Genf
5. Obst-, Wein- und Gartenbauschale Wädensweil .
6. Ackerbauschnle Ec6ne (Wallis)
7. Weinbauschule in Lausanne- Vevey
8. Kantonale Weinbanschnle in Auvemier (l(«Miib«rg)
1895:
b. Landwirtschaftliche Winters
1. Landwirtschaftliche Winterschale in Sursee . .
2. „ n « P6rolles .
fr « « Bmgg . .
4. ,. „ „ Lausanne .
1895:
Zahl der
Sckiler
Allgaben
derUitoae
Baadei-
labTeition
52
41
28
39
31
18
7
16
Fr.
21665
19729
29089
21461
41337
12979
29707
26878
Fr.
10882
9865
14545
10730
19000
6489
14858
13186
232
chule
51
23
84
48
202340
D.
7446
9501
15858
15718
99500
8723
4750
7926
7857
206
48513
24256
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256
Jahrbuch des Unterrichtawesens in der Schweiz.
c. Molkereischnlen.
Zihldit
Sckeiir
lirliiUie nbrntin
1. Molkereischule Rütti (Bern) . . .
2. „ Pßrolles (Freiburg)
3. „ Somthal (St. Gallen)
4. „ Moudon (Waadt)
d. Wandervorträge und
Spezialkurfle.
1. Zürich
2. Bern
3. Luzem
4. Schwyz
5. ObwfJden
6. Zug
7. Freiburg
8. Schaffhausen
9. St. GaUen
10. Granbttnden
11. Aargan
12. Thnrgan
13. Tessin
14. Waadt
15. Wallis
16. Genf
1895:
1895
16
12')
19*)
5
fr.
15514
11556
9774
8378
52
45222
fr.
7757
5778
4887
4189
22611
Ztkldet
Torlrigi
111
61
1
48
6
60
68
13
753
Iini
37
5
10
1
2
2
2
14
26
26
1
1
121
dtrluUie nbrntin
5964 I
1924
1481
219
306
35
962
758
3705
3424
5155
471
551
3870
754
6175
l¥.
962
741
110
153
17
481
379
1852
1712
2578
235
276
1935
377
3087
35754 17877
«. Bnndesbeitr&ge an landwirtschaftliche Vereine
für Wandervortrage und Spezialkurse.
(Kredit von Fr. 60,000 pro 1896.)
1. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein
2. Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein
3. Verband der landwirtschaftl. Vereine der roman. Schweiz
4. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin ....
5. Schweizerischer Gartenbanverein
Bild«-
abrwtiM
Fr.
28000
8245
12755
4000
7000
60000
ZngammenzDg.
a. Landwirtschaftliche Schulen ....
b. Winterschnlen
c. Molkereischnlen
d. Vorträge und Kurse
e. Vereine
1895:
1894:
Differenz :
■) Daroii 6 bis cur SchlussprUfUnc^.
') DaEU ü Hospitanten In zwei HalbJahresIcarBcn.
MUtr
232
206
52
490
403
+87
dir KaaUie
202340
48513
45222
35754
Bndis-
(ibTMlin
99500
24256
22611
17877
60000
331829
264585
223244
209328
+67244 1+13916
Digitized by
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Statistischer Jahresbericht.
257
iil. FOr das kommerzielle Bildungswesen.
A. Handelsschulen, (1895.)
Schulorta
Autgiban
l'iitcr-
rlchts-
honorore
u. Lehrm.
tiewuit-
ansgabe
Einnahmon
Beiträge
Ton Staat
nnd
Gemeinde
Schaler
Bern . . .
Chanx-de-Fonds
Genf . .
Lausanne .
Nenenbnrg
Solothnrn .
Winterthnr
1895
Fr. I
25490 1
26367 !
41490
7940
49294
14009
23994
Fr.
29944
85009
54172
11965
68122
17596
28095
Ft.
18359
23409
26980
5300
30073
12346
17295
188584 244903 133762
Fr.
3086
14192
4015
23049
250
^300^
47891
Fr.
8500
11600
13000
2650
15000
6000
7500
65
36
124
59
149
60
60
63260
542
Yerhältniszahlen.
Schulorie
Uirtarrichtt-
honorara
•/. der
Gesamt-
ausgaben
Bundmubventlon
7« der
Unter-
richts-
bonorare
•/. der
Staats- o.
Gemeinde-
beitrage
Auf jeden Schaler trifft e«
ünter-
richts-
honorar
Gesamt-
ausgaben
Bern ....
Chaux-de-Fonds
Genf ....
Lansanne . .
Neuenbürg . .
Solothnrn . .
Winterthnr . .
75
76
66
72
80
85
I
83
44
31
33
30
36
31
46
50
48
60
.50
40
43
392
753
334
330
280
400
460
1000
437
460
352
468
Durchschnitt 1895 77 | 33 47 374
B. Kaufmännische Vereine. (1895.)
607
Sub-
vention
Untar-
nii gUit,
richts-
Geiamt-
fitneinlc
aub-
Schttlar-
honorara
lusgaba
ud
Hudeli.
liaid
ventiofl
lahl
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
1. Selitionen des schweizer
ischen k
aufm&nni
sehen Ve
reins.
Zürich
22481
43894
13683
7000
620
Basel . . .
12894
22005
6340
4256
298
Bern . . .
7760
14828
3633
3100
175
St. Gallen .
7597
15506
5560
2510
150
Schaffhausen
3176
4448
1085
1430
96
Winterthnr .
3085
7411
2525
1250
69
Burgdorf . .
2066
3700
400
1085
65
Thun . . .
1872
3180
.3<X)
936
56
Bellinzona .
1817
4047
350
1235
99
Solothnrn . .
1643
2929
1220
900
48
Ktinkiif nd Diioi i«
■>
M.
1608
2580
—
1210
124
17
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258
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Untir-
richt*-
honorar*
Onuit-
autgtbe
Sub-
vention
uiütut,
Qntiidt
ud
Huieli-
itnd
BumiM-
lub-
vsntlo«
ScMlar^
ztfil
Biel
Baden
HeriBau
London
Langenthai ....
Zofingen
Aarau
Chur
Freibnrg *
Lugano
Franenfeld ....
Horgen
Lansanne
Chaax-de-Fonds . .
Wädensweii ....
Ölten
Lenzbnrg
St. Immer
Schönenwerd . . .
Herzogenbnchsee . .
Uster
Zug
Hnttwyl
Payeme
Wyl
Rapperswyl ....
Bulle
Total
Zentralkomite : Biblio-
tlukuichifiBgei der Sek-
tioiiB, Vudenortrig« iid
PreiiM^«! ....
Kaufmännische Ukrliiigi-
prthig«!
liiMlig« Sfwidktilrig« u
Tincbiedtie Stktionei . .
Total
Genf, iuotittioi d«i mdhIi
de Qtim
Lausanne, SMieUdeijeiiM
ctmtrtuti ....
Luzeru, f ortkildngiKhil« d.
Tireiu jiiger KtnfleuU
Paris, Ctrtle «onuierc. nIim
Total
Tatal aller Vereine
Fr.
1505
1422
1276
1200
1175
1096
1052
1042
990
989
990
887
818
770
730
605
587
562
618
477
406
402
388
295
235
216
192
86704
86704
Fr.
3916
2420
2497
2973
1945
1860
2186
2000
2575
3537
1573
1608
2033
2080
1646
1787
1200
1794
676
940
954
1008
496
504
1120
626
307
Fr.
1265
662
800
200
736
270
883
760
200
200
757
450
75
369
160
290
200
253
280
885
495
75
604
250
Fr.
750
710
575
900
540
660
530
500
745
600
465
445
410
385
330
350
355
365
310
300
265
245
170
150
150
110
125
170783
7269
3432
181484
44615
44615
2. Vereinzelte Vereine.
' I
844 • 844 I —
1157
7050
5110
14161
100865
5045
10975
10226
915
5000
36300
5000
2575
_1160
45035"
422
580
3173
3835
27090
5915
8010
81
54
42
22
51
33
38
70
42
57
83
17
25
44
28
27
32
62
12
15
43
33
15
14
21
8
9
2632
50
148
182
111
491
208574 I 50530 { 53045 | 3123>)
') In den frflhern Jahren konnte nur die darclischnittUcbe Zahl der Kursteilnehmer
festgestellt werden.
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Statistiacher Jahresbericht.
259
Zusammenzug
der Ausgaben des Bundes fOr das Unterriehtswesen in der Schweiz 1895.
I. Für das schweizerische Polytechnikum in Zürich . . .
II. „ „ gewerbliche Bildangswesen in den Kantonen . .
in. „ „ landwirtschaftl. Bildungswesen in den Kantonen
IV. „ „ kommerzielle Bildungswesen in den Kantonen .
1895/96 :
1894195 :
Differenz :
1
Fr.
933744
56VV52
223244
116295
1841036
1623788
+217247
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1
260
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Statistischer Jahresbericht 1895/96.
A. Pepsonalverhältnlsse.
I. Primarschulen (1896).
a.
£
!ch
nlen und S
chttler.
Kantone
Sthgl-
glEÜDd.
Sihil»
Scbiler
SehllffiiBM
Total 1
Zürich
352
355
27198
29525
56723 .
Bern . . .
605
820
49206
49171
98377
Lnzem . .
103
166
10386
8920
19306
Uri ...
22
24
1450
1404
2854
Schwyz . .
31
56
3715
3513
7228
Obwidden .
7
13
1210
1029
2289
Nidwaiden .
16
17
865
897
1762
Glarus . .
31
33
2416
2586
5002
Zug . . .
12
22
1562
1575
3137
Freiburg
244
257
10524
9351
19875
Solothum
124
128
7505
6985
14490
Baaelstadt .
3
4
3546
3551
7097
Baselland .
69
71
5504
5431
10935
Schaffhansen
36
37
2903
3293
6196 !
Appenzell A.-Rh.
20
72
4689
5074
9763 1
Appenzell I.-Rh.
16
15
1025
1053
2078
St. GaUen . .
211
281
17789
18119
35908
Graubttnden
256
289
7527
7083
14660
Aargau . .
232
280
14520
15064
29584
Thurgau . .
184
186
8825
8825
17650
Tessin . .
259
325
8798
9067
17865
Waadt . .
384
481
20429
20429
40858
Wallis . .
197
292
12081
9098
21179 1
Neuenbürg .
67
116
8262
&557
16819 1
Genf . . .
J9
'3539
56
4757
4435
_^192^
470677
1895/96 :
4396
236692
233985
1894/95 :
Differenz :
.%33
4392
236006
233104
469110
+6
+4
+686
+881
+1567
zarich: Alltaggschttler a0776 Knab. u. 20626 H8d.,ta8«ininen4U0l; ErKünxnnggschnler
6i22 Knab. u. 8800 MXdoh., lasam. lS82i Schaler. — Lazprn: Inkl. 1495 ErfrKnianKsechillcr. —
Uri: Inkl. 2tlO Repetiracfa., näml. 148 Knab. u. 142 Mäd. — Glarus: Inkl. 910 Eigänznnj^-
achUler, nftnilich 386 Knab. u. 62.') Mäd. — Zug: Inkl. 880 Repctirsch., nilml. 184 Knab. n.
196 Müd. — Basel Stadt: Der Schülerbestand bezieht sieh auf Ende Dezember 1896. Die
Schiller der Spezinlklasse sind Inbe^iflen. — Wallis: Inkl. 2211 Wlederholunmsehtiler. -
Appenzell A.-Kh.: Inkl. 1782 UbunKSschUler. — Apppensell I.-Kh.: 3S4 ErtiriiRinngs-
Kchnler, näml. 148 Knaben und 186 MUdchen. — St. (iailen: Inkl. 4830 Erf^nzun)rsschaier,
nämlich 2122 Knaben und 2508 Mädchen ; 64 Hall(|ahrschulen, 53 DrelTierteUahrsch^ 9 geteilte
Jahrseh., 44 Halbtagjahrsch., 70 teilweise Jahrsrh. und 336 Ganitagjahrssch. — Thurgaii:
Sommer 13467 AUtaKSSch., Im Winter 17164, Kepetirsch. 4194, zusammen AlltaKSch. im Sommer
und Hepetirsch. 17650, Knaben und Mädchen zu xleii'hen Teilen Kcnommen. — Kenenburij:
Inkl. Ecole campl<;mentaire 838 Schüler. — Uenf: Inkl. 812 Ersäniun^BsehOler, näml. 430
Knaben nnd 392 Mädchen.
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StatistiBcber Jahresbericht.
261
b. Lehrer nnd Schiller.
Kanttne
Lihrtr Itkminn
Total
Total
iw Miltr
Dnrdi-
ichiitt
ptr Ltkrer
Zürich
747
71
818
56723
68
Bern
1210
872
2082
98377
47
, Lnzem
274
64
338
19306
57
Uri
25
57
10
31
87
34
56
144
44
2854
7228
2289
51
60
61
Schwyz
Obwalden
1 Nidwaiden
6
36
42
1762
42
i Glams
94
-
94
5002
58
Zog
35
37
72
3137
43
' Freibnrg
Solothnrn
253
261
203
20
456
281
19875
14490
44
52
' Baselstadt
76
38
114
7097
62
' Baselland
147
16
163
10935
67
1 Schaffhansen
121
7
128
6196
48
Appenzell A.-Bh
Appenzell I.-Bh
St. Gallen
118
19
509
1
12
32
114
31
541
9763
2078
35908
85
67
66
Granbttnden
481
50
481
14560
30
Aargan
465
121
586
29584
50
Thurgau
Tessin
282
170
13
366
295
536
17650
17865
60
33
Waadt
511
503
1014
40858
40
Wallis
296
252
548
21179
89
Neuenburg
Genf
1895196:
141
106
281
158
422
264
16819
9192
89
35
6359
3305
9664
470677
49
1894/95:
Differenz :
6292
3258
9550
469110
49
+67
+47
+114
+1567
—
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262
Jahrbuch des Unterrkhtswesens in der Schweiz.
c. Schüler und Absenzen.
Total
Absanien
Dircbscba. Dr. Sdilcr 1
Kantone
der Schnler
Total
1
<iUciiiüili;t liitntschildigt
«lUth.
»nt.
Total
Zürich . . . .
56723
506462
43376
549838
8,9
0,8
9,7 ;
Bern . . . .
98377
817603
479015
1296618
8,4
4,8
13,.
Luzeni . . . .
19306
201163
30412
231575
10,4
1,6
12«
üri
2854
19646
2305
21951
6,8
0,9
7.7
Schwyz . . .
7228
86324
15007
lOläSl
11,9
2„ 14,0 1
Obwalden . . .
2239
15102
1296
16398
6.8
0,6 7.4 1
Nidwaiden . .
1762
14988
980
15968
8,5
0,6
9.1
Glarus . . . .
5002
59510
12415
71925
11,9
2,5
14,4
Zug
3137
22901
1681
24582
7,s
0,5
7,s:
Freibnrg . . .
19875
258675
17801
276476
13,1
0,9
14.0 i
Solothurn . . .
14490
114951
39062
154013
8,0
2,7
10,7
Baselstadt . .
7097
134105
5782
139887
18,9
0,8 1 19.7
Baselland . . .
10935
73670
&3974
157644
6,8
7.7 ! 14,5
Schaff hausen . .
6196
67565
1736
69301
11,0
0,S 11,2
Appenzell i.-Rb. .
9763
51069
10031
61100
5.2
1,1
6,3
Appenzell l-Rh. .
2078
13982
5391
19373
6,7
2,8
9.,,
St. Gallen . . .
35908
292626
31280
323906
8,1
0.9
9,«:
Granbünden . .
14560
139160
5964
145124
9,6
0.4
10.«
Aargau ....
29584
264227
39404
303631
9,1
1,5
10^
Thurgau . . .
17650
140753
1587
142340
8,0
0,9
8,9
Tessin . . . .
17865
134769
31724
166493
7,«
1,8
9.4
Waadt ....
40858
571863
18225
590088
14,1
0,4
14.5
Wallis . . . .
21179
115450
16793
132243
5,4
0,8
6.S
Neuenbürg . .
16819
124661')
16930
141591
7,4
1.0
8,.
Genf . . . .
1896/96 :
9192
168483
47843
216326
18,3
5,2
23,5
470677
4409708
960014
5369722
9,4
2w>
11,4
Zürich: AlltaKsgrhfllrr : Knaben 211&60 entselialdifrte (I0,i per Sclitller) und 118*8
anentschuldigte (0,> per Schiller) Abeenzen ; Midchen 8444OT entschnldigte (ll,i pro Sehfilerin)
and 9142 anentschaldlKte (0,« pro Bchttlerln) Absenzen; ErKinianKSSchfiler: Knaben Rllt ent-
schuldigte (2,> per Schiller) und 3709 anentschnldigte (l,i), Mjtdchen 15673 entschuldigte <2.>)
and ,1692 anentschuldigte (0,i) Absenzen; Slngschiiler: (Stunden) 25719 entschuldigte (1,0 und
16SA6 unentschuldigte (1,<) Absenzen. — Bern: Die Absenzen sind Im Jahresliericht in Standen
angegeben, sind aber wie frilher, drei Stunden für eine Absenz, berechnet worden. — l^ri:
lnl(l. Absenzen an den Wochenschulen 842 entschuldigte und 247 unentschuldigte. Wegen
Krankheit wurden gemacht 12845 Alwenzen. — Schwyzi Davon wegen Krankheit !M57i. —
Zug: Inkl. 1879 Absenzen der RepetIrschUler, n&mllch 1004 entschuldigte und 876 aneot-
schuldlgtp. — Appenzell A.-Rb.: AUtagsschiiler 48461 entschuldigte und 10048 anentschaldigte,
ÜbungsschUier 2608 entschuldigte und 988 unentschuldigte Absenzen. — St Gallen: Inkl.
8128U Absenzen der ErgftnzungsschUler, nKmlleh 24884 entschuldigte und 6896 anentschaldigte.
— Thurgau: Inkl. Absenzen der Kepetirschaler, n&mllch 2114 entschuldigte and 214 nnent-
schnldlgte.
') Neuenbürg: Die durch Krankheit verursachten Absenzen sind in diesem Jahr« im
Jahresberichte nicht angegeben worden.
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statistischer Jahresbericht.
263
II. Sekundärschulen
(1896).
Kantaae
Sdilw
8(UI«r
MUet-
inn
Total
Ltkrer
Ukrer-
iiM
Total
ii
Zürich
91
4182
2868
7050
839
_
239
30
Bern
68
2797
3448
6245
230
115
345
18
Luzem
28
819
54Ü
1359
31
5
36
38
Uri
5
15
60
65
3
8
6
11
Schwyz ....
12
215
145
360
10
2
12
30
Obwalden . . .
1
—
17
17
1
1
17
Nidwaiden . . .
4
43
41
84
3
1
4
21
Glarus
9
242
233
475
21
21
22
Zng
7
130
84
214
17
8
25
9
Freibnrg ....
19
456
149
605
28
2
30
20
Solothnm ....
14
594
140
734
30
—
30
25
Baselstadt . . .
4
1925
2286
4211
86
4
90
47
Baselland ....
7
414
146
560
16
2
18
31
Schaffhausen . . .
8
507
297
804
84
34
24
Appenzell A.-Bh. .
10
250
162
412
23
2
25
17
Appenzell I.-Rh. .
l
25
9
34
1
1
2
17
St. Gallen . . .
34
1426
879
2305
83
8
91
25
Graubünden . . .
20
316
286
602
23
1
24
25
Aargau 1,^. „
33
563
824
1887
33
33
42
29
1566
868
2434
88
88
30
Thurgau ....
26
781
324
1105
34
—
34
32
Tessin
24
616
349
965
26
15
41
23
Waadt
7
125
115
240
11
11
22
Wallis
3
107
31
138
4
2
6
23
Neuenbürg . . .
8
254
519
773
22
13
35
22
Genf
1895/96:
12
133
140
14950
273
12
—
12
23
484
18501
33451
1108
185
1293
26
1894/95:
Differenz :
471
18066
14431
32497
1081
208
1289
26
+13
+435
+519
+954
+27
-23
+4
+1
Uri: Mädchenschnle Altdorf Ganzjahr- und Ganztagschnle, Sekundärschulen
Andermatt Ganztag-Halbjahrschule, Amsteg, Erstfeld und Wassen Halbtag-
Halbjahrschulen. Von den 6 Lehrkräften sind 3 Geistliche und 3 Lehr-
schwestem.
Schwyz : Von den Sekundärschulen sind 7 gemischte, 2 Knaben- und 3 Mädchen-
schulen.
Nidwaiden: 2 gemischte Schulen in Beckenried und Buocbs. Knaben- und
Mädchenschule in Staus.
A arg an: Die 141 Hfllfslehrer sind bei den Lehrkräften nicht inbegriffen.
Neuenbürg: Sekundärschulen Neuenbürg, Colombier, Bondry-Cortaillod, Fleurier,
Cemier, Locle, Verriferes, La Chaux-de-Fonds.
Wallis: Mädchenschnle Sitten, Knabenschulen Bagnes und Bourg-St-Pierre.
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n
264
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
III. Fortblldungs- und Rekrutenschulen (1896).
Kantone
Fortblldnngttchulan
IMnrt.
KarM
•
E
E
s
obllgttoritdM
Ireiwilllga
Mil.
Kutbti lidcli. ToUl
Sehil.
lulen 1 NUdi.
Total
TeU-
nehm.
Zürich . . .
. __
166
4871
1175
6046
6046
Bern . . .
124
2471; —
2471
24
1426
14
1440
5607
9518
Lnzem . . .
—
— i —
—
2
240
81
321
1296
1617
Uri . . . .
—
— —
—
2 79
—
79
215
294
Schwyz . .
—
— —
—
6 i 306
—
806
539
845
Obwalden . .
—
— —
—
5 i 73
—
73
267
340
Nidwaiden
1
19' —
19
2 1 128
—
128
152
299
Glams . . .
—
— —
—
27 : 647
362
1009
299
1308
Zug ... .
—
— —
—
2 ' 136
—
136
205
341
Freibnrg . .
262
1526 —
1526
4 ; 131
38
169
1392
3087
Solotham . .
126 2023 —
2023
12
371
181
552
610
3185'
Baselstadt . .
2 64 —
64
3
1088
107
1195
—
1259
Baselland . .
69
1295 —
1295
5
198 ; —
198
581
2074'
Schaifhausen .
32
372 -
372
4
323 ' 47
370
420
1162
Appenzell i.-Kii.
49
899 -
899
17
867 267
634
551
2084
Appenzell I.-U.
—
— —
—
3
62 ; —
62
130
192
St. Gallen . .
24 553j —
553
166
1885
1486
3371
2062
5986
OranbUnden .
37 447 -
447
4
245
10
255
827
1529
Aargau . . .
171 3250, —
3250
14
780
34
814
2129
6193
Thurgau . .
1341 2557 —
2557
51
883
614
1497
1076
5130
Tessin . . .
ll 22 —
22
17
815
—
815
669
15061
Waadt . . .
418 5415 —
5415
1
34
—
84
3419
88681
WalUs . . .
212 27ia —
2710
2
19
17
36
1896
4642;
Neuenbürg .
64 980
—
980
9
382
293
675
1005
2660
Genf . . .
1895;96:
_ —
—
—
15
553
244
79
323
581
904
71069
1796 24608! -
24603
15733 4805
20538
25928
1894/95:
Differenz :
1694
237881 -
23788
519
15653 3625
19278
24008
67074'
+2
+815
—
+815
+34
+80
+1188
+1260
+tn»
+8995i
Zürich: IM Knab«n-Fortl)ildnnK88chulen niid »i Midchen-Fortbild'gch. Lehrer 446.
Erteilte 8tnnd<in«ihl per Woche: Sommer 1040, Winter iTM'/i- — Lnxern : Rekruteaschalen:
Schnlorte 4S, Schulen 61. — Solotharn: Von den 988 Stellun^spflichtiiren haben den Kurs
besncht 610. — SchHffh Hasen: Töchter-Fortbildunf^SHchuIen Schaffhauaen, Stein a.,'Ri>-.
BeKfriDKen nnd DörfliniTen. — St Gallen: Die allKemeine FortbUdun^raacnnle besackeB
794 MXdchen, die FortblIdun|:raachDle für weibliche Arbeiten TS2. Am Anfang dea Kurse«
2797 Schülerinnen, am Ende Ü510, Thurfrau: Davon 21 freiwiUif^ FortbildunKaacholen nnd
25 TDchter-Fortbiidangsaobuleu. — Aargaas An den FortbildnoKSSchulen wirken iit Lehrer
und 32 Lehrerinnen.
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J
Statistischer Jahresbericht.
IV. Privatechulen (1896).
265
Kantone
Ml-
Im
lukii
■Utk«! , Total
I
Ickrer
Leknr-
Total
Zttrich .
Bern . . .
Baselstadt .
St. Gallen .
Aarg^an . .
Tessin . .
t. PrlTatscholen ifir alicemeine BUdunfazwecke.
a. Kaabaatehala«.
6
8
3
3
1
10
396
— 396
53
402
— 402
33
268
— 268
9
185
— 185
6
22
— 22
3
693
— 693
66
2 , —
b. Mldchaatehulaa.
Zürich .
Bern . .
Nidwaiden
Zug . . .
Baselstadt .
St. Gallen .
Aargan . .
Thorgan
Tessin . ,
7
8
1
2
5
4
1
2
9
295
545
58
174
326
124
17
46
605
295
13
21
5
545
17
24
2
58
2
3
174
13
326
6
11
—
124
7
17
1
2
—
46
2
—
605
9
51
1
e. Samltchta Schulen.
Zürich
Bern
Lnzem
Obwalden ....
I Seknndarschnlen
Zug
\ Primarschulen
Baselstadt
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen . . .
GranbQnden . .
Tessin ....
Neuenbürg . . .
2. PriTatacl
Zürich . . . .
Bern
Luzem . . . .
Uri
Glarus . . . .
Baselstadt . . .
Baselland . . .
Appenzell A.-Rh.
St Gallen . . .
Aargau . . . .
Thurgau . . .
Waadt . . . .
Zürich
Bern
(81.
IL
\T.
k. Bliadaa-
Luzern
Freibnrg .
Baselstadt T.
St. Gallen .
Aargau . .
481
693
41
10
28
10 I
93 ,
68 I
216 :
154 !
54 I
491 i
957
1457
87
15
43
19
182
102
496
264
123
930
9 : 481 476
48 693 764
3 41 46
5
15
9
89 !
34
280
110
69
439
lulen für beaondere Z^nrecke.
Ratlungiaattaltaa.
119 1
168 I
44
31 i
28
38 I
52
30
110
279
34
22
37
2
1
4
5
3
18
7
1
14
5
41
7
20
9
7
25
98
317
13
3
69
237
12
2
—
44
3
20
51
1
28
34
72
<
2
31
83
A
1
—
30
—
30
140
2
11
290
5
2
12
46
2
26
124
6
2
12
7
19
24
14
7
67
51
25
22
28
21
19
31
22
21
44
50
inata
lia*.
19
43
4
2
1
21
4
1
—
118
5
3
—
47
1
1
49
2
1
50
2
1 —
43
4
1 ; —
94
3
3
-1
53
36
9
6
3
39
43
5
13
17
7
3
2
61
36
82
9
1
4
1
7
3
38
16
8
39
23
15
3
2
1
3
6
1
6
7
2
8
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266
Jahrbuch des Unterrichtewesens in der Schweiz.
Kantans
Sihi-
In '
Eialu
lUtkM Total
Ukrtr
Ukrtr- .4-1
iiMi J|
Total
Tessin
Waadt
Wallis
Genf.
10
13
8
11 34
8 ! 18
9 ' 22
8 16
Zürich . . . .
Bern
Baselstadt . . .
Aargan . . . .
Thnrgan . . .
Appenzell A.-BJi.
e. Aatltllan fSr Sckwaehtlmiio*.
15 I
15 '
68 I
18
25 ■
30
93
5
19
34
1
3
18
1
46
114
2
14
32
1
14
39
1
4. Wtl»«li«iitttll*ii.
Zürich
Bern, fttr arme Mildeben
Lnzem
Schwyz
Freiburg
Baselland
Appenzell A.-Rh. . .
Appenzell I.-Bh. . .
St. Gallen
Aargan
Thnrgan
Tessin
Neuenbürg ....
Waadt
33 I
47 !
143 !
42 i
17
21 .
120
61
137
45 I
81 I
Baselstadt
Zflrich .
Luzem .
Baselstadt
4
3
7
2
8
1
3. Privatschulen <Br MUaionuwecke.
. . . I 5 1 324 i 239 I 563 1 10
4. Allgemeine Musikachulen.
16
2
13
25
35
20
63
16
43
10
12
119 ■
28
93 ,
49!
24 1
58
35
67
63
159
85
27
33
239
89
230
45
130
24
1
327
608 !
935
1
6
38 1
44
5
215
155 1
370
Knabenschulen . . . .
Mädchenschulen ....
Gemischte Schulen . . .
Rettungsanstalten . . .
Blinden- u. Taubst-Anst. .
Anstalten f. Schwachsinn.
Waisenanstalten ....
Missionsanstalten . . .
Allgemeine Musikschulen .
1895/96 :
1894/95 :
Zasammenzug.
31
39
115
38
18
7
27
5
7
282
295
1966
2339
1031
304
204
747
324
548
7463
7508
2190
2336
431
270
126
537
239
801^
6980
7342
1966
2190
4675
1462
574
330
1284
563
1349
14393
14850
Differenz : —13 —45 —412 i —457
170
50
114
50
28
11
35
10
31
l'Z
1 1
3 —
~6 j-
— 2
1
2
1
1
2
1
1
1
2
4
1
2
1
19
5
4
5
182
116
18
17
10
20
19
9
— I 29
21
2
17
8
15
9
1
1
2
499 845 36
541 I 875 I 37
-42 —30 1-1 -73
2
1 I
3
1
7
4
1
8
1
1
4
2
4
2
5
7
1
1
5
5
11
3
5
175
190
244
77 I
46
22
57
29
40
880
953 •
Die Difliereni rflhrt daher, das« die Schflier und Lehret der Musikschulen Bern, Sehaff-
hansen, Aaran, Ijanaanne and Winterthur, deren Angaben in den Jahresberichten der F>-
ziehanKSdirelctionea fehlen, nicht Inbegriffen sind.
Zürich: Die Moslkschule zahlte im Sommer- u. Wintersemester xusammen 9S6 Sehfllrr,
nümllch: Kfinstlerschule Im Sommersem. 40, im Winterseni. 43. Die Dllettantensch. I>esnditpn
i. Sommer 878 Schfiler, 1. Wintersem. 873 Schüler. In der ganzen Anstalt wnrd. lOaeSStd. erteilt.
nXml. Klavier 63SS, Orgel 208, Violine 1670, Violinrello S18, Flöte »4. Zusammrnspirl 118, Solo-
gesang 398, Chorgesang &M, Theorie 4!5, Geschichte der Musik 39, Italienisch 76.
Basel Staat: Am Klavierunterricht beteiligten sich 161 Schüler; Violine BD, Violoncell H,
Kinzelgesang 81, Orgel 4, Hannonielehre 16, an der Chorschule in > Kl. 38 Herren a. 34 Damen.
Es bestehen noch Musikschulen in Bern, Lnzern, Schaffbausen, Aaran, Lausanne und
Winterthur.
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Statistischer Jahresbericht.
267
V. Kleinkinderschulen.
Kantone
S<Un I Kuki«
MUihw
Total
Uhnr-
iun
Dueh-
ichiiit
per
Uirwüi
Zürich . . .
Bern ....
Lnzem . . .
üri
Schwyz . . .
Ohwalden . .
Nidwaiden . .
Olams . . .
Zug ... .
Freiburg . . .
Solothum . .
Baselstadt . .
Baselland . .
Schaffhaasen .
Appenzell A.-Bh.
Appenzell I.-Bh.
St. Qallen . .
Granbflnden
Aargan . . .
Thnrgan . . .
Tessin . . .
Waadt . . .
Wallis . . .
Nenenbarg . .
Genf ....
1895196:
1894;95:
Differenz :
77
66
3
1
2
2
1
9
4
8
7
37
15
32
16
1
36
10
15
14
44
114
11
72
74
671
669
+2
1939
1305
82
30
44
28
43
284
41
349
168
995
429
709
810
30
902
128
270
241
1047
2510
297
1642
2202
16020
15229
+791
2130
1396
97
25
33
47
28
293
50
395
161
997
498
799
375
36
952
147
286
258
1102
2377
271
1547
2099
16399
15518
+881
4069
2701
179
55
77
75
71
577
91
744
324
1992
927
1508
685
66
1854
275
566
499
2149
4887
568
3189
4301
32419
30747
95
71
5
1
3
2
2
19
4
12
8
49
20
49
17
1
48
10
16
14
65
167
12
79
145
914
868
+1672
+46
43
38
86
55
26
88
35
30
23
60
40
41
46
31
40
66
35
28
35
36
33
30
47
40
30
85
35
üri: Kleinkinderschnle in Altdorf.
Tessin: Inkl. 8 Privatkleinkinderscholen. 20 Hitlfslehrerinnen.
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268
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
VI. Zusammenstellung
der Schüler auf der Volksschulstufe (1896).
Kantone
Friav-
MkUer
I.
foribild.-
i.Rebit.-
ichiltr
g«kiidir-
ichiltr
frifil.
ukiltr
"iv.
Total
dtr
Tilbukiltr
%
II.
in.
1. II. in.|n'.
Zürich ....
56723
6046
7050
3113
72932
78 8 10. 4
Bern
98377
9518
6245
2849
116989
85 8' 5 2
Lazem ....
19306
1617
1359
289
22571
86 7 6 1
Uri
2854
294
65
51
3264
88 9' 2 1
Schwyz ....
7228
845
360
63
8496
85 10 1 4 1
Ohwalden . . .
2239
340
17
15
2611
85,13 1' 1
Nidwaiden . . .
1762
299
84
58
2203
80 131 4; 3
Glarus ....
5002
1308
475
28
6813
74 19 j 6| 1
Zug
3137
341
214
236
3928
80 9! 5 6
Freiburg . . .
19875
3087
605
208
23775
84 13 2 1
Solothum . . .
14490
3185
734
—
18409
79
17 4 -
Baselstadt . . .
7097
1259
4211
1849
14416
50
9 j 29 1 12
Baselland . . .
10935
2074
560
168
13737
79;i5: 4 2
Schaffhausen . .
6196
1162
804
—
8162
76! 14, 10 -
Appenzell A.-Bh.
9763
2084
412
198
12457
79 1 17: 3 1
Appenzell I.-Rh.
2078
192
34
33
2337
901 8. 1 1
St. Gallen . . .
35908
5986
2305
1227
45426
79
13 5: 3
Granbttnden . .
14560
1529
602
264
16955
86
9' 4! 1
Aargau ....
29584
6193
3821
626
40224
74I15. 9 1
Thurgau . . .
17650
51. SO
1105
354
24239
73 21
5
1
Tessin ....
17865
1506
965
1500
21836
82
7
4
7
Waadt ....
40858
8868
240
166
60132
81
17
1 1
Wallis ....
21179
4642
138
22
25981
82
17
i!-
Neuenbürg . . .
16819
2660
773
1060
21312
79
12
4. 5
Genf
1895196 :
9192
470677
904
273
16
10385
89
9
2
6
2
71069
33451
14393
589590
80
12
1894/95 :
Differenz :
469110
67074
32497
14850
583531
80
11 i 6' 3
+1567
+3995
+954
—457
+6059
—
+1
—
-1
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statistischer Jahresbericht.
269
VII. Lehrerbildungsanstalten (1896).
a. Öffentliche Seminarien.
AnsUlten
s
1
leapateitirte
1
i
Total
1
Total
Leber
Lehrer-
Total
JS
*^
J3
i««ei
Zürich.
Staatsseminar in Eflsnacbt
154
30
184
18
—
18
48
7
55«)
SUJt. LthreriiitauEiair ia Inritli .
84
84
12
12
10
10
Bern.
Lehrerseminar Hofwyl . .
129
—
129
11
—
11
33
—
33
„ Pnmtrut .
61
—
61
7
—
7
11
—
11
Lehrerinn.-Sem. Hindelbank
32
32
2
2
4
32
32
„ Delsberg .
^~
28
28
2
1
3
—
28
28
Mädch.-Sek.-Schale Bern .
78
78
9
6
15
—
26
26
Luxem.
Lehrerseminar in Hitzkirch
56
56
6
6
15
—
15
Schwyz.
Uhnneioigar Siliwn (Riekcnluh) .
39
39
6
—
6
12
—
12
Freiburg.
Lehrerseminar Hauterive .
85
— •
85
8
—
8
19
—
19
Mädch.-Sek.-Schule Freiburg .
—
64
64
3
2
5
—
24
24
I Solothum.
; Lehrerseminar Solothurn .
54
—
54
22
—
22
9
—
9
St. Gallen.
Lehrerseminar Mariaberg .
65
13
78
10
10
16
5
21
Craubünden.
Lehrerseminar Chnr . . .
87
7
94
22
1
23
19
6
25
Aargau.
Lehrerseminar Wettingen
78
—
78
11
—
11
13
—
18
Lehrerinnenseminar Aarau
42
42«)
9
3
12
—
11
11
Thurgau.
Lehrerseminar Krenzlingen
80
—
80
7
—
7
24
4
28
Teasin.
Lehrerseminar Locamo . .
49
49
6
—
6
9
—
9
Lehrerinnensemin. Locamo
59
59
6
4
10
—
20
20
Waadt.
Lehrerseminar Lansanue .
122
—
1221
21
2
23
45
45
Lehrerinnensem. Lausanne
—
93
93)
—
44
44
WaUia.
Dnkcliti Lthrerinitaieaiiau Brie; .
16
16
1
3
4
—
8
8
Franz. Lehrer-Sem. Sitte« \
Deutsch. Lehrer.-Sem. Sitte«/
52
—
52
9
—
9
23
—
23
Franz. Lehrerinn.-S. Sitten .
47
47
8
1
9
—
14
14
Neuenburg.
Gymnase p^dagogique . .
28
—
28\
12
3
15
5
16
21
' Ecole normale des filles .
—
62
621
XCi
V
Fröbelseminar
—
27
27
—
2
2
—
4
4
Genf.
Gymnase p^dagogique . .
27
—
27
26
—
26')
7
—
7
Ecoie snp^r. des jeunes Ulei
—
38
38
19
5
24
—
18
18
') Dazu erhielten noch 15 Kandidaten das Wahlfthigkeltgicugnis als Sekundarlehrer
nnd 13 Kandidaten (darunter 18 Damen) da« WahlfftbiKkeitszeiignis als Fachlehrer. — >) An
der ganzen Anstalt sind 70 Schiller. — ■) Zudem Lehrer am Oyinuaslam.
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270 Jahrbnch des Untemchtswesens iu der Schweiz.
b. Privatseminarien.
Anstalten
J
a
Total
1
j
Total
Itiraititiib
^"'Hl-
TtW
Zürich.
Evangel. Sem. Unterstrass .
67
67
14
14
141 — 14,
Bern.
Seminar Muristalden . .
Neue Mädchenschule Bern
)"
92
163
29
4
33
19'{29
19
29
Schwyz.
Lehrerinn.-Sem. Ingenbohl
—
138
138
2
8
10
-' 16
16
Kath. Lehrerseminar Zog .
Lehrerinn.-Sem. Menzingen
32
105
32
105«)
6
25
6
10| -, 10
-; 28! 28j
Grmubfinden.
Seminar Schierg s) . . .
33
33
8
8
6.-6
Neaenburg.
Ecole normale & Pesenx .
1895196:
1894195:
Differenz :
29
1398
1359
-1 29
1055;2453
9()5|2264
7
_
7
1
9-9;
339
320
72
87
411
407
366 340 71«;
344 245 589;
+391 +I6»| +18»
+19
-15
+4
+22 +95+IS
■) Im )<anien sind an der Anstalt SSO Sehfllrrinnen. — ■) Zugleich I..ebrrrtniieii am
Pensionat. — ■) Im gramen sind an der Anstalt 132 Sehfller ^Seminar 83, Vorkurs S6, Real-
schule 63, Gymnasinin 21.
Vlli. Mittelschulen (1896).
a. Mit Änschluss ans akademische Studium.
8
chOlor
liiiri.
Scholort
Anstalt
Total
KibUm-
udtre '
Ali-
tih-
lekret ;
Hrgw
Schwtiur i
liiltr
pnhigo
Zürich . .
Kantonsschale . .
574
j
Gymnasium . .
359
246
74
39
29 1
48 1
Industrieschule .
Handelsschule .
187
35
}l28
60,
27
20
Winterthur .
Höhere Schulen
151
16
Gymnasium . .
121
82
30
9
Industrieschule .
30
16
9
5
'
Bern . . .
Gymnasium . . .
Progymnasium .
Literarabteilung
Realabteiinng .
Handelsabteiliig
676
391
146
61
78
411
225
1
40
3
24
8
44
Freies Gymnasium
322
270
78
34
13 ,
21
Literarabteilung
92
Bealabteilung .
230
Bnrgdorf .
Gymnasium . . .
Literarabteilnng
Realabteiinng .
225
59
66
191
31 1
8
10 <
17
Pmntmt. .
Eantonsschule . .
222
159
35 .
28
11
19 !
Gymnasium
153
1
Bealschnle
69
Luzem . .
Kantonsschule
282
1
Gymnasium
Lyzeum
87
27
(8.
27 i
5
16
30 '
Realschule
Handelsschul
j
136
32
j«
55 ;
1
16
—
n
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Statistischer Jahresbericht
271
s
chUlai
Haliri.
Schulort
AmUK
Total
KuUu-
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UU-
Ukrw
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Schweiur
lijidtr
prihigM
Altdorf . .
Kantonsschnle . .
Literarabteilung
Realabteilung .
40
10
30
39
1
—
—
7
Schwyz . .
Kollegium Mariahilf
Gymnasium . .
Philosoph. Kars
Realschule . .
325
124
21
180
73
153
99
11
23
Eiusiedeln .
Uhr- 1. IniefaiBgi-AiiUlt
Gymnasium . .
Lyzeum . . .
267
196
71
36
189
42
23
25
Samen . .
Kant. Lehranstalt
Gymnasium . .
Realschule . .
235
165
70
42
164
29
14
19
Zug . . .
Obergymnasiam
Industrieschnle .
Gymnasium . .
57
27
30
23
33
1
5
11
Freiburg . .
Collfege St-Michel
Literarabteilung
Realabteilung .
846
195
105
200
90
56
34
Solothnm .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Gewerbeschule .
Pädagog. Abteil.
Handelsschale .
306
95
98
54
59
185
92
29
30
20
Basel . . .
Gymnasium . . .
531
318
105
108
32
27
.
Obere Realschule.
351
199
100
52
36
21
Realabteilung .
239
1
Handelsabteilii;
112
1
Untere Realschule
859
428
229
202
,
30
' Schaflhansen
1
Gymnasium . . .
Human. AbteÜMg
Realist. Abteiliig
145
66
79
107
32
6
5
4
16
1 Trogen . .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Realabteilung .
79
43
36
61
16
2
8
8
St. Gallen .
Kantonsschnle . .
Gymnasium . .
Indnstrieschnle .
Handelsschule .
374
174
145
55
234
109
31
29
33
Chnr . . .
Kantonsschnle . .
Gymnasinm . .
Realschnle . .
Techn.Abteilung
Handelsschule .
Pädagog. Abteil.
408
87
121
40
66
94
400
7
1
14
6
35
Schiers») .
Privatanstalt . .
Gymnasium . .
Realschnle . .
127
29
88
68
36
23
10
14
Aarsn . .
Kantonsschnle . .
163
21
Gymnasinm . .
62
49
13
9
Gewerbeschule .
101
72
24
5
9
Frauenfeld .
Kantonsschnle . .
Gymnasinm . .
Industrieschule .
Handelsschule .
286
79
203
4
166
103
17
9
12
21
■) Schiers: Daisn noch eine Seminar-Abteiinng mit 83 Schttleni.
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272
Statistischer Jahresbericht.
8
ebOlar
Ittiri-
Sehaloii
AMitH
T*tal
Kuton-
ndtn
lii-
<Ui>
bkrw '■
kirger
Sehwiiitr
Maia
ttilngm
;
Lugano . .
Gymn.-Lyzenm . .
Gymnasinm . .
Lyzeum . . .
Techn. Abteilwg
138
114
16
8
118
17
3
22
19 '
1
Lausanne
Gymnase classique
60
22
7
Coll&ge cantonal .
241
176
37
28
20
EmU iiiiliitr. it coBBerc.
463
38
Ecole iudnstridle
281
160
68
11
Ecole pnftniouella
25
14
8
24
Ecole de omnerM
69
10
29
301
I9J
Gymnase Bitheaii.
88
53
16
Sitten. . .
ColIege-Lyc6e . .
103
99
2
2
6
19
Nenenbnrg .
Gymnase cantonal
140
90
42
17
27
21
Genf . . .
CoUfege cantonal .
Section clasaiqae
Section techniqn
Section reale
Section ptdigogiqne
Division iBferinre .
668
169
90
50
27
332
441
96
131
88
17
53
Handelsschule . .
HO
68
28
14
12
15
b. Ohne Anschluss
ans akademische Studium.
SchHiort
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8«UI«r
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Slbweii.
lu-
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Lehrer
L*krtr
iiiei
1
Total 1
Zürich
Töchterschule . .
163
144
14
5
17 8
25:
Winterth.
Töchterschule . .
33
27
4
2
3 3
6!
Thun
Progymnasium . .
132
101
26
4
8 —
8
Biel
Progymnasium . .
356
212
HO
34
16 —
16
HeiTtTJJli
Progymnasium . .
73
40
31
2
5i -
5
Delömont
Progymnasium . .
99
72
22
5
6 —
6
Münster
Progymnasium . .
56
47
7
2
11 —
11
Sursee ')
Mittelschule . . .
107
96
10
1
8 -
8
Willisau
Mittelschule . . .
72
66
6
4 —
4
Kigelberg
Gymnasium . . .
81
5
69
7
15 —
15
Stans
Gymnasium . . .
124
28
87
9
12: -
12
Glarus«)
Höh. Stadtschule .
92
66
19
7
12: _
12
Davos
Fridericanum . .
74
5
4
65
12 —
12,
Dissentis
Progymnasium . .
66
56
7
3
13 —
13;
Roveredo
Kollegium St.Anna
36
9
24
3
6. -
6:
Locamo
Technische Schule
54
51
2
1
9i —
9|
BelliiiMi
Technische Schule
76
61
6
10
7
—
7:
Mendrisio
Technische Schule
66
59
5
2
7
—
7;
Waadt
19 Collegei eonnuui .
1768(1003)
—
—
—
—
—
— i
St-Miorice
CoUfege ....
147
74
58
15
14
—
14
Brieg
College ....
61
54
4
8
10
—
10
Neuchätel
Ecole sec. indnstr.
730 (572)
—
—
—
25
—
25
Ecole de commerce
168
105
24
39
19
—
19
College classique .
118
97
20
1
12
12
Le Locle
Ecole industrielle .
138 (66)
91
30
17
11 1
12'
Ghuidefondi
Ecole industrielle .
233 (144)
IIS(U)
79
36
19 —
19
Ecole de «•■■««> .
35
8 —
8
Carouge
CoUfege ....
1895/96:
20
18
1
1
3 —
3
15152
1044 12
10561
1894/95:
Differenz :
14272
1019: 13
1032
+880
+ä5
— 1
+i4
Zürich. Die höh. TSchterachnle zählt im ganzen 238 Schiller, nämlich SemlnarkbMK 76,
HandelsklasBe 88, Fortbililnnggkl. 94, Fremdenkl. 10 n. KindergaTtnerinnenknra 21. Die Seh.
d. Sem'ki. werden bei d. Lehrersem. Kezühlt. — ') Daroii sind an d. Realsch. M, am Pro^-mn. l*
u. an d. gewerbl. Zeichn'seh. 39 8ch. — ') Im ganzen Bind an d. höh. TOchterBch. Glariu 161 8«h.,
Realsch. 93, Gymn. 17 n. Mftdchensch. 60.
Digitized by
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Statistischer Jahresbericht. 273
IX. Zusammenstellung der Schüler in den Mittel- und Berufsschulen.
KaatoM
Uknr-
Tkkttr-
ey^
Mntri*-
luMi-
Uiiw.
TMkl.
|-
Total
iwiur.
Nktlei
lui»
icknl»
itkiltn
SckllM
StIinlN
e "
Zürich . . .
835
189
480
217
')139
52
688
53
2148
Bern . . .
491
85
1501
426
132
48
555
43
3281
Luzem. . .
56
—
322
163
32
52
625
Uri . . . .
10
30
—
40
Schwyz . .
177
—
412
180
—
—
—
—
769
Obwalden . .
246
70
—
—
—
—
316
Nidwaiden .
—
124
—
—
—
—
—
124
Glaras . . .
50
17
92
—
—
159
Zng. . . .
137
30
•27
—
—
194
Freibnrg . .
149
81
195
105
20
—
550
Solothnm . .
54
—
149
98
59
—
—
360
Baselstadt .
961
882
1098
112
8053
Schaffhansen .
66
79
145
Arreutll l.-Rh. .
43
36
—
—
79
St. GaUen. .
78
174
145
55
81
110
—
593
Granbflnden .
127
—
360
249
66
19
—
—
821
Aargan . .
120
28
62
101
—
84
—
—
395
Thurgan . .
80
—
79
203
11
15
—
—
388
Tessin . . .
108
274
50
—
—
432
Waadt. . .
215
1003
1253
281
69
104
—
—
2925
Wallis . . .
115
311
—
16
—
—
442
Nenenbnrg .
146
782
347
230
203
28
—
—
1736
Genf . . .
1895/96:
2453
708
548
140
110
1038
39
98
—
1708
21283
3887
7611
4244
508
1446
96
1894/95 :
Differenz :
2264
3467
7272
4180
1206
492
1439
102
20422
+189
+420
+339
+64
-168
+16
+ 7
—6
+861
■) HandelaubteilniiK am Technikum In Winterthur 61 SchOler.
, an der Kantongchule in Zürich S5 Schiller.
, an der höheren TOchteracfanle in Zfirlch 4S Schfller.
Technikom Winterthor inkl. «2 Hospitanten.
Am Technikom In Blei wirken iS HanpUehrer und « HUlfalehrer.
, „ „ Bnrgdorr ,8 , „ 6 ,
X. Verhältnis der Mittelschulen zu den Volksschulen (1896).
Kanloiie
Tolki.
ukUtr
I.
I
Mittd-
iciiiler
U.
Totiü
Ttrkiltaii ii «/o
ni.
II.
m.
Zftrich .
Bern . .
Luzem .
Uri . .
Schwyz .
Obwalden
Nidwaiden
Glaras .
Zug . .
Freiburg
Solothnrn
72932
116989
22571
3264
8496
2611
2203
6813
23775 i
18409
2148
3281
625
40
769
316
124
159
194
550
360
75080
120270
23196
3304
9265
2927
2327
6972
4122
24325
18769
97,,
97,s
97,7
98,7
91,8
89,4
95,0
97,8
95,,
97,8
2,«
100
2h
100
2,8
100
1,«
100
8,«
100
10,8
100
5,0
100
2,«
100
*,7
100
2,11
100
1,«
100
18
Digitized by
Google
274
Jabrbnch des ünterrichtswesens in der Schweiz.
Ulb-
litM-
Total
Twkilliii in
%
Kantoa»
MkUer
Mkilcr
I.
n.
in.
I. ' 11.
HL
Baselstadt
14416
3053
17469
82,g
17,?
100
Baseüand
13737
—
13737
100
100
Schaffhausen
8162
145
8207
99,4
0,«
100
Appenzell A.-Rh. . . .
12457
79
12536
99,4
0,«
100
Appenzell I.-Rh
2337
—
2337
100
100
St. Gallen
45426
593
46019
98,«
U
100
GraubUnden
16955
821
17776
95,T
is
100
Aargau
40224
395
40619
99„
0.
100
Thnrgan
24239
388
24627
98,5
1,5
100
Tessin
21886
432
22268
98,4
1.«
100 1
Waadt
50132
2925
53057
94;,
5,5
100
Wallis
25981
442
26423
98,4
u
100
Neuenbürg
21312
1736
23048
93,0
7,0
100
Genf
1895/96:
10385
1708
21283
12093
85,«
3,5
100
100
689590
610873
96,s
1894/95:
Differenz :
583531
20422
603953
96,,
3,4
100
+6059
+861
+7920
-0,1
+o„
—
XI. Hochschulen (1896).
Hochtchulen
Stnillraiida
— — Boipi-
Weib- I tut»
licht I
Miii-
lickt
Total
Von de« Stadimdan (lad
Kuleu- uil.n |i^,,,
tirgir |8thwMMr|
Schweiz. Polytechnikum
in Zürich.
1897.
Bauschule
Ingenieurschule . . . .
Mechanisch-techn. Schule .
Chemisch-technische Schule
Forstschule
Landwirtschaftliche Schule
Kultnr-Ingenieur-Schule .
Fachlehrer-Abteilung . .
Hochschule in Zürich.
Somnienemester 1896.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät .
Wintersemester 1896/97.
Theologische Fakultät . .
Staatswissensch. Fakultät .
Medizinische Fakultät . .
Philosophische Fakultät
53
178
322
167
30
29
12
50
26
76
208
221
23
76
226
217
841 , 489 1330
8 , 16(1) 95(4)
95 5 308 (95)
43 54(29) 318 (72)
— ' 4 27
3 17 % (3)
96 18 (3) 340 (99)
33 . 63(36)313 (69)
I I
12
27
54(4)
50(2)
16
41
57(4)
54(2)
7
33
13
21
84
73
35
148
139
20
56
91
1
27
2
2
17
10
1
8
3
3
22
25
10
24
106(6)
52
7
18
4
28(3)
143(85)
162(41
20(3)
118(7)147(851
57 (2)1139(291
Die in KiHmmern gesetzten Ziffern geben die Zahl der welbl. Stndlrenden an.
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Statigtischer Jahresbericht.
275
StudiraRda
Von den Sludlrendan sind ll
Hochtchulen
tiitei
Total
»II-
Wtik-
Kiitoit.
udere
hiliider
Ueke
lieke
karger
Sekwuur
Hochschule in Bern.
1 Sommersemester 1896.
{ EvangeL-theolog. Fakultät
20
—
—
20
17
1
2 ;
Kathol.-theolog. Fakultät .
7
—
—
7
—
2
6
Juristische Fakultät . .
135
™
135
71
m
9
1 Medizinische Fakultät . .
151
28
4
183(28)
75(1)
60(2)
44(26)
1 Philosophische Fakultät .
210
37
52(23)
299 (60)
89(16)
56(3)
102(19)
IViiitersemerter 1896/97.
Evangel.-theolog. Fakultät
24
—
1
25
21
3
—
1 Kath.-theolog. Fakultät .
6
—
—
6
—
2
4
Juristische Fakultät . .
Medizinische Fakultät . .
141
3
144
76
58
7
173
41
2
216 (41)
85(1)
64(1)
65(39)
' Philosophische Fakultät .
240
43
62(30)
345(73)
112(17)
60(4)
111(22)
Hoehsehtde in Basel.
Bomiiiersemester 1896.
Theologische Fakultät . .
59
—
2
61
9
33
17
1 Juristische Fakultät . . .
39
—
1
40
25
11
3
Medizinische Fakultät . .
150
3
1
154(3)
36(2)
100(1)
17(3)
1 Philosophische Fakultät .
172
_
88(6)
255(6)
55
59
58
1 Wintersemester 1896/97.
'. ITieologische Fakultät . .
65
2
57
10
30
15
Juristische Fakultät. . .
35
35
20
9
6
Medizinische Fakultät . .
167
1
168(1)
45(1)
107
16
Philosophische Fakultät .
203
276(54)
479 (54)
66
68
69
UnivergiU de Genive.
Sommersemester 189«.
Faculte de Philosophie. .
205
61
111(47)
377 (108)
43
29
194(61)
Facnltä de Droit ....
113
6.
119
17
10
86
Facult« de Theologie . .
65
1
66
12
4
49
Facnlt6 de M^decine . .
160
71
40(8)271(79)
37(2)
58
136(69)
Wintersemester 1896/97.
Faculte de Philosophie. .
208
61
148(85) 417(146)
50(1)
37
182(60)
Faculte de Droit ....
82
1
7 ,90(1)
20
9
54(1)
Facult« de Thöologie . .
64
—
1 1 65
13
4
47
Faculte de Mßdecine . .
191
67
32(4),290(71)
39(2)
58
161(65)
Universum de Lausanne.
'
Sommersvmester 1896.
1
Faculte de Theologie . .
45
3 I 48
34
8
3
Faculte de Droit ....
156
17 Il73
13
12
131
ranitt de PkUoioph. (Scjhmi et Lettrei)
136
8
68(35)|207 (43)
38
37
69(8)
Sciences mädicales . . .
98
16
2(1)
116 (17)
31(1)
57
26(15)
Wintersemester 1896/97.
Faculte de Theologie . .
38
1
39
31
6
1
Facultö de Droit ....
106
26
132
16
14
77
raeilte de Philoiork. (Siieicei tiUlrM)
159
12
70(43)
241 (65)
50(1)
40(1)
81(10)
Sciences m^dicales . . .
94
29
3
126 (29)
27(1;
54(1)
42(27)
Acadimie de Heuchätel.
ruilU de PkilMofli. (SeiMcei et Leltrei)
48
7
23(9)
78 (16)
15(4)
31(1)
9(2)
Faculte de Theologie . .
11
—
11
7
2
2
Faculte de Droit ....
7
—
4
11
3
4
—
Digitized by
Google
1
276
Jahrbuch des ünterrichtsweseng in der Schweiz.
Hochtchulan
8titdlren4e
tutoi
Total
VM<lM8tudlTa«dMisM 1
Miii-
Wtib-
KuUu-
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Anlbder
lieke .
lieke
kitgK
JMweiMf
•Wintersemester 1896/97.
.
rM.dePliiUi.(8<ieMMetL<ttr.)
65
4
54(27)
123(31)
20(3)
32(1)
17
Fac.nlt6 de Th6ologie .
14
—
—
14
10
2
2
Facult« de Droit - .
11
—
7
18
7
3
1
Acadimie de Fribourg.
SommergeinegteT 1886.
■
Facultö de Theologie .
135
—
31
166
2
62
71
Faculte de Droit . .
66
—
5
61
13
21
22
Facnlt6 de Philosophie
62
—
57(23)
119(23)
2
25
35
Wintersemester 1896/97.
Facult6 de Theologie .
118
—
28
146
2
48
68
Facnlte de Droit . .
63
—
2
65
11
23
29
Paculte de Philosophie
82
—
82(55)
164(55)
3
32
47
Theo). Anstalt Luzern
25
—
—
25
17
7
1 '
Cours de Droit in Sitten
26
—
—
26
20
6
— j
ZU8
ammenz
ug-
1. Auf Schlt
ISS dt
!S Somn
lersemes
fers 1896.
gchireii. PoljiechiiikDn Zürick .
841
489
1330
90
895
356
Hochschule Zürich
B31
141
75(30)
747(171)
143(6)
192(6)
337 (i»j
Hochschule Bern . .
523
65
56(28)
644(88)
252 (16)
174(5)
162(44)
Hochschale Basel . .
420
3
87(6)
610(9)
125(8)
203(1)
95 (S)
Hochschule Genf . .
543
132
168(65)
833(187)
109
101
465(110;.
Universitö de Lausanne
435
24
85(3«)
544(60)
116(1)
114
229(83)
Acadömie it Nench&tel
66
7
27(9)
100(18)
26(4)
37(1)
Hl*)
Acadömie de Fribourg
253
—
93(83)
346(88)
17
108
128
Theol. Anstalt Lnzem
25
—
—
25
17
7
1
Conrs de Droit in Sitten
1896:
26
—
1070(188)
26
5105(554)
20
6
—
3663
372
914(29)
1337(13)
1784(311^
1895:
Differenz :
3603
347
1097(144)
5047(491)
964(27)11304(16)
1682(io5>
+60
+25
—ik+m
+58(63)
-50(+8)|+33(-3)
,+!«(»• 1
2. Auf Scklw
}« des
Winter
Semester
s 1896J97.
Sthweii. PoljtMbiikDBifiricli .
841
489
1330
90
395
356
Hochschule Zürich
542
132
102(89)
776(171)
168(6)
200(9)
306(1171
Hochschule Bern . .
584
84
68(80)
736(114)
294(18)
187(6)
187(41);
Hochschule Basel . .
460
1
278(64)
739(55)
141(1)
214
106 '
Hochschule Oenf . .
645
129
188(89)
862(818)
122(8)
108
444(186)
IJniversit^ de Lausanne
397
41
100(43)
538(84)
123(8)
114(2)
201(17)1
Acad^mie de Nenchätel
90
4
61 («7)
155(31)
37(3)
37(1)
20 :
Acad6mie de Fribourg
263
—
112(66)
375(65)
16 103
144
Theol. Anstalt Lnzem
25
—
—
25
17
7
1
Conrs de Droit m Sitten
1896/97:
26
—
—
26
5562(788)
20
6
1371 (17)
17^(341)
3773
891
1398(837)
1028 (38)
1895/96:
Differenz :
a561
393
1233(846)
5187(638)
962 (81)
1327 ri4)
1665(348.
+212
—2
+ 165(98)
+S35(90)
+66(2,
+44(3)
+»•(-7^
Digitized by
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J
Statistischer Jahresbericht. 277
B. Finanzielle Schulverhältnlsse der Kantone.
I. Ausgaben der Kantone für das Unterrichtswesen (1896).
1. Primarschulen.
Rohegeh.,
1
Kutan«
?riur-
icliiltD*
FirtkUliig
dtrUknr
AddlUm. n.
Beitrage an
Lehrer-
Tinraltg.
iibitkt
lU.
Sikilkm-
Total
'
HOlftkasB.
'
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
, Zflrich ....
1169698»)
14014«)
116038
51408
249712
1600870
1 Bern ....
1386569
6032»)
100478
83162»)
17314
1592550
Lnzem ....
25T794
2082
4801
16103
—
280780
! Uri
12259
217
1615
14091
1 Schwyz . . .
16^»)
500
1500
1918
998
6601
Obwalden** . .
1300
400
—
1220
—
2920
Nidwalden«*. .
10510
—
—
343
—
10853
Olams ....
52785
1675
5800
5500
20000
85760
Zug
19653
320
700
4207
—
24880
Freibnrg . . .
91992
2428
8280
21140
4884
128724
Solothnm . . .
147150
3075
4100
13628
167953
Baaelstadt . . .
679369«)
3802
61216
12125
770486
1526998
'■ Baselland . . .
154400
2201
6750
6925
170276
Schaffhaasen . .
111623
3423
12577
8940
22286
158749
Appenzell A.-Bh.
10458
80
4140
6866
1500
23044
Appenzell I.-Rh.
21770
105
100
1258
—
23233
St. Gallen . . .
178463
6591
11950
31815
45000
273819
Oranbflnden . .
128144
1300
4550
12630
—
146624
Aargau ....
306106
2570
9aMl
33269
10000
375286
Thurgau . . .
102810
8748
7000
12730
36965
168253
Tessin*** . . .
96300
1000
9400
106700
Waadt ....
431738')
125182
29743
47985
634648
Wallis ....
10836
499
8088
19423
Nenenborg . .
334565
7167
20000
18953
380685
Genf ....
1896:
646649«)
2850
59269
49802
22000
780570
6364526
69079
578767
442788
1249130
8704290
' 1895:
' Differenz :
6012124
61428
561764
399379
719574
7754269
+352402
+7651
+17003
+43409
+529556
+950021
• Jnkl. Rettaiifrsanat., ohne Taubst.- nnd Blindenanst. — ** Voranschlag pro 1896/97. —
•** .\ngaben pro 1891 reprodniirt. — ') Inkl. Lehrmittel rerl. — ') Inkl. Kurse f. Lehrer und
Arbeitalehrerinn. : Preisinst. f. Volksichullehrer. — ') Synodalkosten. — •) Verwaltungskosten d.
KrziehungBdirektion u. Primarschniinspektorate. — ')'TagK. n. Reisen d. Bchulinsp. — >) Inkl.
Ausg. für Reinigung, Heizung, Beleuchtung and Abwartoienst in sämtlichen Scnulgeijünden
Fr. 148,034. — ') Inkl. Fr. 66,648 f. d. verwahrl. Jugend. — •) Inkl. u. a. Ausg. f. d. verwahr!.
Jugend n. die gesamten Ausg. d. Enlehungsdepart. f. d. Landesausst. 18M: Fr. 68,246.
2. Sekundär- und Fortbildungsschulen (J896).
Kanton«
Zflrich . .
Bern . .
Lozem
Uri . .
Schwyz
Obwalden
Nidwaiden
Glams . .
Zug . .
Freibnrg .
A3. Die Bundesbeltr. i
•) Inkl. Fr. 81086 Beitr. a. d.
Unterricht. — •) Für simtl.
und Hanshaltungskane. —
BwoldligM
In Lekrtr etc.
Fr.
Stknidintkilei
Total
rwikillugi-
Ruhe-
Schaler
xckilin
gehalte
Btipend.
l>.
Fr.
Fr.
Fr.
i.rrin'itlL
43130
485826
76765
562591
29375')
7600")
412175
295903)
441765
40294
2919
43213
—
1600
2952
4552
4015
1732
5747
—
—
—
2700«)
2700
430
430
—
48750
7390
56140
—
8000
2106
10106
kPiia-Mt.
—
43843
za.11000
54843
442696') '
375200
40294
1600
4015
48750
8000
48843
n d. Fortblldgssch. nicht gerechnet. — * Ang. pro 1894 reprod.
Unentgeitl. der Lefarui. u. Fr.442A an &knltatiyen f^emdsprachl.
Sekundär- n. Mittelschulen. — ') Inkl. Fr. 7836 Beiträge an Koch- ,nlr>
') Ausgaben für technischen Zeichenunterricht.
.gl
278
Jahrbuch des TJnterrichtswesens in der Schweiz.
BeioUiigei
StkiidinchilM
Totti
rtrtbildngi-
1
Ktatoiia
im Itkm
Ruh«-
Schüler
Kkilu
CHIUIIHOTi
irehalte
stipend.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. 1
Solothttm ....
66838
_
66838
18817
85155 1
j Baselstadt . . .
447789
LPriWML
LMtWak.
447789
1100
448889
Baselland. . . .
47189
833
1900
49922
8962
58884
Schaffhausen . .
84033
I.PriWMt.
1450
85483
5066
90549
Appenzell A.-Rh. .
1500
—
—
1500
3235
4735
Appenzell I.-Rh. .
2400
—
—
2400
1461
3861
St. Gallen . . .
56000
—
56000
14058
70058
Granbflnden . . .
8970')
8970
1. Rürik I
8970 :
Aargan ....
127313
4147
1250
132710
10394«)
143104 ;
Thnrgan ....
384%
utUmMk.
38496
33234
71730
Tessin* ....
53100
53100
49000
102100
Waadt
124017») 4384H)
167858
u. 8000
170858
Wallia
1 _
1704»)
1704
Neuenbürg . . .
105712«)
—
—
105712
748
106460
Genf
1896:
248534')
11700
260234
23993
284227
2376289
89896
65330 2521515
311856
2833371
1895:
Differenz :
2070145
81598
51310! 2203053
282506
2485559 ,
+306144
+8298
+4020, +318462
+29350
+347812 ;
NB, Die Bnndegbeltr. an die Fortblld'sch. nirJit gerechnet. — Antoben pro 18M reprod. —
') F'bild'Bch. (Sek'sch.) u. Rep'sch. (F'ülldsch.). — ') BUri^rsch. - ') CoII^^b comiiinn. et ic. sap<Sr.
et second. — ') Kuhegehalte f. Sek.- n. hsh. Lehrer. — ') Rekrutenrorsch. Fr. 1104, Beteteaer f.
d. Seh. f. Handw'lehrl. Fr. SOO. — ') Enseignem. geeond. — ') Beole prof., ^-ules scond. mrale«.
3. Mittelschulen (1896).
RiktgtkalU,
Witwei- iid
Wiiuiitiftiiig
Fr.
Kantana
SjMuin
Fr.
Iilulrit-
wkilw
Pr.
SHpeidJM ' Total
Fr. Fr.
Zürich . . .
Bern ....
Luzem . . .
Uri ....
Obwalden . .
Zug ... .
Freiburg . .
Solothum . .
Baselstadt . .
Baselland . .
Schaffhansen .
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen . .
Graubttnden .
Aargau . . .
Thurgau . . .
Tessin* . . .
Waadt ...
Wallis . . .
Neuenbürg . .
Genf ....
183823»)
201394»)
137436»)
7811
10500
. lidiitriMcb.
65200
139969
110707
58289
8998
166022
113286
83506
73200
34600
113460»):
58744'«»)
44018'«)
185718
69554
-")
I. SjaDuiin
16700
16489«)
4900*)
375564») ; I. PriMiwb.
6000
31050
132158
i.SekiiiUn«b.
400") —
i.8ekHil*mk. —
3595
i.8»kiid>n{k.
1800
9850»)
6020
3600
500
11328«)
2930
za. 7000
850
1896:
1895:
1796681
1745761
625426
756868
I
27389
29045
47473
52514
273461
206294
13743G
7811
10500
16700
67000
139969
496121
6020
58289
8998
175622
113786
94834
76130
72650
24Ö618
59994
44018
185718
2496969
2584188
» Angaben pro 1894 reprod. — ') Inkl. Beitr. an d. h»h. Stadtgeh. ZOrich u. W'thnr. — •) Fnr
die Lehrersch. an allen Kantonallehrangt. — ■) Kantonssch. Pruntrnt Fr. 42500, Staatsbeltr. an
(iyinn. u. Proicymn. Fr. 158,894. — ') 8. auch gek'sch. — ') Kanlonssch., theol. Ijehranst., Mittelsrh.
In Willlgaa, MUnster, Snrsee, Institut BaidegK- Kantonsbiblioth., Physik- u. Nataralienkabinet,
Münzsammlung — ■) Gewerbeseh. F>. 77,J19, Reaisch. Fr. 178,388, TSehtersch. Fr. l»6,«7ä etc. —
') Stip'kredit. — •) Inkl. Fr. 7820 akadem. Stip. — •) Inkl. Ausg. f. d. Unterr. In Zeichn., Schreib.,
Musik, Turnen a. d. Kant'lehrnnst. — ") Kollegium n. Lyzeum In Sitten; Kolleg, in St.Moritx
u. Brlg etc. — ") Beitr. an d. Realgeh. in Monthey. — ") Weitere Ausg. in d. Ang. d. Akadeiuie
enthalten (g. Hochschulen). Sie betreffbn auch die Ausgaben fUr Lehrerbildang.
Uigitized by VJVJV7V IV.
statistischer Jahresbericht.
279
4.
Berufsschulen (1896).
Urtr-
Titruuii-
UnWri-
Wtbicbil«,
Kantone
lemiitriii
Ttebiiket
Hliiln
hWM
mtlmn
Oewerbmu.
etc.
Total
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
¥r.
Fr.
Izflrich . . . .
132755
168107
106501
118238»)
41450 2)
567051
Bern . . . .
194088
50354
71738
1611668)
271411 <)
748757
' Lnzem . . . .
35744
—
8660»)
20871
65275
jüri
500
585
245
1330
Schwyz. . . .
19990
—
—
750
20740
ObwtJden . . .
2000
—
—
2000
1 Glams . . . .
300
—
—
300
iZug . . . .
200
607
807
Freibnrg . . .
29000
—
—
23787«)
7264")
60051
Solothnm . . .
1. (IniiulMi
—
—
360
5951
6311
Baselstadt . .
4995
620
50115'»)
55730
Baselland . . .
2365
—
—
za.500
3900
6765
Scfaaffhansen . .
._
_ .
1500«)
1500
Appenzell A.-Bh.
4825
—
7970
12795
St. Gallen . . .
56429
44115»)
41500««)
142044
Graubttnden . .
45557
—
5160
50717
Aargan . . . .
55834
...
29850« 1)
23075
108759
Thnrgan . .
30148
—
—
480
—
30628
Tessin* . . .
36800
—
—
1200
—
37500
Waadt . . . .
113679
._
92241«*)
8139»»)
214059
WaUis . . . .
32776
—
—
10345«*)
43121
Neuenbürg . .
klpMta
—
31321
46440«5)
76761
Genf . . . .
1896:
47977
797486
143041»«)
361502
178239 '
8000
532825 '
15500«')
549491
166541
2419542
1895:
Differenz :
772337
209113
184643
475531
570409
2212033
+25148
+ 152389
+6404
+57294
+20918
+207509
NB. Die nasgericht. 8tlp. fibvrall inbrirriireii ; BiindrsbeitrÜKe nicht. — • Ans- pro 1R94
reprod. — ') Ob«-. Wein- n. Uartenbanach. Wadenswell, Ldw. Schale Strlckhof. — ') Gcwerbe-
mn«. Zflrich n. W'tnnr, Metiilinrb.-Schiilp VV'thnr, Beidenwcbsch. ZUrIch, Fachsch. f. Dameusehn.
n. lAngert«, Stickfaehs -h. — ') Ijindw. Schale RUtti, inkl. Molkcreisch. oline Outswirtsch, landw.
Wintcrwh.— ') AuBt;. f. Kunst, Musiksch., etc. Fr. 38,800, Gewerbemas. Fr. 84,000, Fach- u. «e-
werbesch. Fr. 188,974, i^ewcrbl. Stip. Fr. 7200, Hiifbeschlägeannt. n. Hufschm.-Kurs Fr. »622. —
*) Ldw. Winterson. — ') Mllchverg. -Station u. Wintersch. — ') Gewcrbemu». u. Korbflechtkurs
(Kr. 1000). — *) Mnaikach. i. Imthnmeum. — •) Inkl. Molkerrlscb. Sorntbiil. ldw. Seh. Casterhof,
Beitr. a. d. Obet-, Wein- n. Gartenhaugch. Wwcll. — '") Davon a. d. Industrie- u. Gewerbemii».
Fr. 12,000, Websch. Wattwil Fr. 8600, Frauenarbsch. St. O. Fr. SOOO, Stickfachsch. Grabg und
Degersheim Fr. 4000, firewerbl. Fortbsch. Fr. 13,724. kanfni. Vereine Fr. 1200, Stip. Fr. 8075. —
") I^ndw. Wintergeh., Stip., Beitr. a. d. Anst. Wäd'well. — "i Ecole c«nt. d'ajtric. Fr. 16.12«,
Station vltlcole et ieo\e de viticult. Fr. 3«501, Station iaitiitre et ^cole de ft-oinaKcrie Fr. 16,664,
Station aKronomique Fr. 11,406, cours, Conferences etc. Fr. 9642. — ") EnseignemcBt prof. —
") Ldw. Schale Ecön« Vr. 781», Milchind., KAsereischul. Fr. 1310, Kurse, VortrÄRe Vt. 1219. —
'•) Chrmrsch. Fr. 20,000, berafl. u. Zeichennnt. F. 15,100, Lehriwes. Fr. 10,340. — ") Neu geKt.
Rc. de m^tiers Fr. 23,282, Ec. desartset nii^tiers Fr. lli),7.5». — ") Inkl. Fr. SOOO f. d. Handelssch.
(In frflh. Jahri;. war ein Teil d. i. d. Kubr. „Technikum" anterRebr. Schul, hier aufifenihrt. —
**) DaTOD: Gewrrbemus. Fr. 11,000, Franenarbsch. Fr. 80,116; Gewerliesch. g. Industriegeh.
5. Hochschulen (1896).
I.
II.
III.
IV. V. VI. VII.
Hochsohulan
Ukrer-
btisMurtu
IniitntM
ibwirte
oÄft. ^*''" '"^""'•' ''™'^^"
Fr.
Fr. ! Fr.
Fr. 1 Fr. , Fr. ■ Fr.
Zürich . . .
241625«) 16960
18567
1400
1050
3762«)
_
Bern . . . .
245008 1 19600
20720
—
S.R.1X
—
Freibnrg* . .
51428 ' —
—
1301
—
Basel ....
1780133) 45425*)
—
—
— —
1801
Waadt . . .
259148 s. I
8.1
— ;6000«) 2500«)
—
Wallis . . .
2562') —
—
— 1 —
—
—
Neuenbürg
92478») 5842
.3800
— 1 —
—
3270
Genf . . .
293034 ; 25850
37171
— , —
—
—
Polytechnikum
588205»)
—
—
—
653
—
— 1
* Ausz. a. d. Rechn. d. ColÜKe St-Michel betr. d. theol. Sem. Die Kechn. über d. Unirers.
ist i. d. Staatgr, nicht publ. DemzäfolKc scheint auch kein Staatsiusch. bewilligt in werden. —
") Inkl. Fr. 18.000 a. d. Polyt. — ') Kntsch. f. eingebr. I-eichen, Eis, etc. — •) Exkl. Aus«, f. die i
Polikl. — ') Unirerg.-Beamten, Asgist., Abwarte. — ') FUr Univer»., CollJ-Ke. Gymn. u. Indsch. —'9 IC
*) Fechten n. Kelten. — ') Keehtssch. — ■} S. auch Gymn. exkl. Obs. — *) Koat. d. Lehrpers.
■gl
280
Jahrbuch des ünterrichtowegens in der Schweiz.
vm.
IX.
X.
XI.
WitvtB- ud
Wiiitutift.
xni.
L-xm.
Hochiohulan
BiMioihel
Stmlugw
1. Hobilitr
StilM.
Htimg
1. BeleuU.
Ttnnitii;
1. Bumt.
Totll
Fr.
Fr.
Kr.
Fr.
Fr.
Ft.
Fr.
Zürich . . .
29892
86334')'22610')
34366 i.litUUdi.! 4267
460833
Bern . .
9000
217814») —
114204
11400 i 28284
666030
Freibnrg.
397
711
53837
Basel. .
7500
74312«) i.HUHt.
—
i.fhmn*.
5738
312789
29233«)
937767)
4498
11200»)
—
—
406353
Neuenbürg
1600
6616
6000
5068
—
791
125465
Genf . .
2800
44445
28769
11765
443834
Polytechnikum
—
166186»)
—
—
16908'*)
150646")
922598
Wallis . . .
1896:
—
- -
—
—
—
2562
__
___
3394301
1895:
Differenz :
—
—
—
—
—
—
3330465,
—
—
—
—
~~
—
+63836,
■) Fr. S416S für den boUn. Garten und Fr. 6tl81 flir die Banimlunf^n u. Laboratorien. —
*) Inkl. Stipendien an Polytechniker, Musik- and Kanstachüler. — ') Institut« a. Sanunlungcn
Fr. 70629, botanischer Harten Fr. Ib44b, Bcitra« an die Kliniken im InaeUpital Fr. IS1740. —
') VerwaltanKikoaten (Mobiliar, Beheizung; etc.) Fr. X8!tM, Physiologiachea Institut. Einricblung
B'r. lliM, Mietlinge Fr. 74470. — •) Davon Fr. 380M Beitrüge an die Kliniken. — •) Davan
Kantonalbibiiothek Fr. 17496. — <) Inkl. Museen. — ') Miete. — ■) UnterriehesaDstalten u. Sauim-
lunj^n. — ") VnTorhergresehenea. — ") Verwaltung und Beamtung.
6. Zusammemug
der Ausgaben der Kantone für das gesamte Unterrichtstoesen (1896).
KtatoiM
Prininekilti
Sek.-u.Fort-
bildfrssch.
liltilickilti
Btnfisckilra
loikiihilei
Taial
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Ft.
Fr.
Zürich . . .
1600870
562591
273461
567051
460833
3464806
Bern . . .
1592550
441765
206294
748757
666030
3655396
Luzem . .
280780
43218
137436
65275
—
526704
Uri . . . .
14091
4552
7811
1330
—
27784
Schwyz . .
6601
5747
—
20740
—
330881
Obwalden . .
2920
2700
10500
2000
—
18120;
Nidwaiden .
10853
430
—
11283
ölarus . . .
85760
56140
—
300
—
142200
Zug . . .
24880
10106
16700
807
—
52493
Freibnrg . .
128724
54843
67000
60051
53837
3644»
Solothum . .
167953
85155
139969
6311
—
399388
Baselstadt .
1526998
448889
496121
55730
312789
2840527
Baselland . .
170276
58884
6020
6765
—
241945
Schaffhansen .
158749
90549
58289
1500
—
309087
Appeuill A.-Rh. .
23044
4735
8998
12795
—
495721
Apr«u<li I.-Kk. .
23233
3861
—
—
—
27094
Ist. Gallen .
273819
70058
175622
142044
—
661543
1 Graubünden .
146624
8970
113786
50717
—
320097
Äargau . .
375286
143104
94834
108759
—
721983
Thurgau . .
168253
71730
76130
30628
—
346741
Tessin . . .
106700
102100
72650
37500
—
318950
Waadt. . .
634648
170858
245618
214059
406353
1671536
Wallis. . .
19428
1704
59994
43121
2562
126804
Neuenbürg .
380685
106460
44018
76761
125465
733389
Genf . . .
1896:
780570
284227
185718
166541
443834
1860890
8704290
2833371
2496969
2419542
2471703
18925875
1895:
Differenz :
7754269
2485569
2584188
2212033
2396721
17482770
+950021
+347812
-87219
+207509
+74982
+14931(K
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J
Statistischer Jahresbericht.
281
II. Ausgaben der Gemeinden für das Unterrichtswesen (1896).
FriBarubiltii
Stkudtncliil.
r«rtli.. iid
Mitteliiliiltii
Tattl
Ka«t*a*
BtnfiKkil.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
rr.
Zttrich
4426057
591123
350000
100000
5467180
Bern* . . .
«.2500000
1^720000
30000
1000000»)
4250000
Lnzem * . . .
400000
70000
20000
10000
500000
Uri
64742
1661
550
1500
58453
Schwyz . .
167103
21620
—
—
188723
Obwalden
4225.3
550
—
42803
Nidwaiden
45000
1000
160
—
46150
Qlams . .
275000
27000»)
3600
20000
325500
Zog. . . .
128826
21000
2700
15000
167526
Freiburg ♦
450000
20000
6000
—
475000
Solothnm
430000
50000
16000
2000
498000
Baselstadt .
— .
—
—
—
—
Baselland
287096
4000
2100
—
293196
Schaffhansen
275300
25000
5500
—
305800
Appenzell A.-IU
,
275453
59451
7853
8700
351457
Appenzell I.-Bh
. *
29000»)
200
150
—
29350
St. Gallen
2319849
202506
15000
—
2587355
Oranbflnden
280000
20000
2500
—
302500
Aargau . . .
1505681«)
210000
14500
25000
1755181
Thnrgan . .
1». 650000
60000
—
3200
713200
Tessin . . .
308600
10000
5500
30000
354100
Waadt. . .
1200000
20000
3000
330000
1553000
Wallis* . .
250000
3500
15000
—
268500
Neuenbürg .
683077
120000
100000
55000
958077
Genf . . .
207727
8668
7828
—
224223
1896:
17190764
2267279
606831
1600400
21665274
1895:
Differenz:
16665756
2162483
529582
803399
20161220
+525008
+104796
+77249
+797001
+1504064
* Die Angaben betreifend da« Prlinarscbulweeen, mit Ananaliine der mit Sternchen rer-
Dplienen Kantone, sind die Kri^ebnigse piner im Bommer 1897 anlässlidi der Beratung fUr ein
..Riiudeweaetz twtrefTend SuhTentionirnng der Primaritvhulen durch den Bund" Torgenom-
menen EnquSte. Filr die übrigen Rubrilten (Selcnndar-, Fortblldungs- und Berufs- und Uittel-
scliuien) sind die Summen an Hand der Ergebnisse der schweizeriachen Scholstatittlk pro
1894/95 durcli liesundere Berechnungen festgesteilt worden. Diese iibgemndeten Summen
dUr/len der Wahrheit ziemlich nahe kommen. Die Angaben sind vollständiger als in früheren
Jahren und sind wegen verschiedener Klassifikation der Schulen allerdings Dicht ohne weiteres
mit den fHiheren Angaben zu vergleichen.
') Inklusive Bauanigaben (Bern Fr. 777,000).
') Angaben pro 1896 reprodusirt.
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282
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
III. Zusammenzug der Ausgaben fUr die Primarschulen (1896).
Kanton«
Kantone
Gemeinden
Tctal
Primar-
schOler
Mil«
Eii»ki.
¥t.
Fr.
Fr.
Fr.
».
Zürich . . . .
1600870
4426057
6026927
56723
106
18
Bern . . .
1592650
2500000
4092550
98377
42
8 ;
Lozem . .
280780
400000
680780
19306
35
5
Uri. . . .
14091
64742
688%)
2im
24
4 j
Schwyz . .
6601
167103
173Y04
7228
24
3
Obw^den .
2920
42253
45173
2289
20
3
! Nidwaiden .
10858
45000
56853
1762
32
4 '
Olams . .
85760
275000
360760
5002
72
11
Zug . . .
24880
128826
153706
3137
49
7
Freibnrg . .
128724
450000
578724
19875
29
5 i
Solothnm
167953
430000
597953
14490
41
7
Baselstadt .
1526998
—
1526998
7097
215
21
Baselland
170276
287096
457372
10935
42
7 ;
Schaflfhansen
158749
275300
434049
6196
70
11
Appenzell A.-Rh. .
23044
275453
298497
9763
31
6
Appenzell I.-Eh. .
28233
29000
52238
2078
25
5
St. Gallen . . .
273819
2319849
2593668
35908
72
11
Qraabiinden .
146624
280000
426624
14560
29
5
Aargau . .
375286
1505681
1880967
29584
64
10 ,
Thnrgan . .
168253
650000
818253
17650
47
8
Tessin . .
106700
308600
415800
17865
23
3
Waadt . .
634648
1200000
1834648
40858
45
7 1
Wallis . .
19423
250000
269423
21179
13
3 '
Neuenbürg .
880685
683077
1063762
16819
63
10 1
Genf . . .
780570
207727
988297
9192
470677
108
55
9 1
9
1896:
8704290
17190764
25896054
1895:
Differenz :
7764269
16665756
24420026
469110
55
8
+950021
+525008
+1475029
+1567
—
+ '
IV. Zusammenzug der Ausgaben für die
Sekundarsf
hulen (
1896).
Kantana
Kantone
Gemeinden
Ttiai
Schüler
Dirckickiit^
per Schul.'
Fr.
Fr.
Fr.
¥t.
Zürich
485826
591123
1076949
7050
153
Bern . .
412175
720000
1132175
6245
181
Luz^m
40294
70000
110294
1359
81
Uri . . .
1600
1661
3261
65
50
Schwyz .
4015
21620
25635
360
71 1
Obwalden
550
550
17
32
Nidwaiden
1000
1000
84
12
Glarus . .
48750
27000
75750
475
159
Zug . .
8000
21000
29000
214
135 1
Freibnrg .
43843
2O0O0
63843
605
105 ;
Solothnm .
66838
50000
116838
734
159
Baselstadt
447789
447789
4211
106
Basel land .
49922
4000
58922
560
96
Schaffhansen
85483
25000
110483
804
137
Appenzell A.-Rh.
1500
59451
60951
412
148
Appenzell I.-
Rh
2400
200
2600
34
76
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Statistischer Jahresbericht.
283
Kanton«
Kantone
Gemeinden
Total
Schttler
DvikMiiiitI
pr. Schal.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
St. Gallen ....
56000
202506
258506
2305
102
Oranbanden
8970
20000
28970
602
48
Aargan .
132710
210000
342710
3821
90
Thnrgan .
38496
60000
98496
1105
89
Tessin . .
53100
10000
63100
965
65 1
Waadt. .
167858
2000D
187858
240
? 1
Wallis. .
3500
3500
138
25
Neuenbarg
105712
120000
225712
773
292
Genf . .
260234
8668
268902
273
y
1896:
2521515
2267279
4788794
33451
143
1895:
Differenz :
2203053
2162483
4365536
32497
134
+318462
+104796
+423258
+954
— 1
V. Zusammenzug
der Ausgaben für das gesamte Unterrichtswesen (1896).
Kantone
Gemeinden
Total
Ein-
wohner
Ingikci
ferlil».
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich
3464806
5467180
8931986
337183
26.5
Bern . .
3655396
4250000
7905396
536679
14,7
Lnzem
526704
500000
1026704
135360
7,5
Uri . . .
27784
58453
86237
17249
5,0
Schwyz
33088
188723
221811
50307
4,4
Obwalden
18120
42803
60923
15043
4,«
Nidwaiden
11283
46150
57433
12538
4.«
Glams . .
142200
325500
467700
33825
13,8
Zug . .
52493
167526
220019
23029
9,5
Freibnrg .
364455
475000
839455
119155
7,«
Solotbnrn
399388
498000
897388
85621
10,6
1 Baselstadt
2840527
—
2840527
73749
38,5
Baselland
241945
293196
535141
61941
8,«
Schaffhansen
309087
305800
614887
37783
16:,
Appenzell A.-Rh
,
49572
351457
401029
54109
7,4
Appenzell I.-Rh.
27094
29350
56444
12888
4,4
St. Gallen .
661543
25373.55
3198898
238174
13,4
Granbttnden
320097
302500
622597
94810
6.5
Aargan .
721983
1755181
2477164
193580
12,.s
Thnrgau .
346741
713200
1059941
104678
10„
Tessin . .
318950
354100
673050
126751
5,s
Waadt
1671536
1553000
3224536
247655
13,0
Wallis. .
126804
268500
395304
101985
3,8
Neuenbürg
733389
958077
1691466
108153
14,«
Genf . .
1860890
224223
21665274
20a5113
105509
13,9
1896:
18925875
40591149
2917754
1895:
Differenz :
17432770
20161220
37593990
2917554
12.9
+1493105
+1504(»4
+2997159
—
1
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n
284
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
C. Ausgraben des Bundes für das Unterrlchts-
Avesen der Kantone.
I. Für das gewerbliche Bildungswesen in den Kantonen (1896).
No.
Anstalten
8«iut-
ladet
-
Bii4«>.
Ort«
lugibti
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Etitiige
Sibreitiw
Fr.
Rt
fr. Jf/
Fr.
Ablttni, MettMei-
ikttei, Hin«!
2463
20
1860^-
1
600
Basserstorf
1205
55
660 —
186
Bauma
733
95
567.90
250
DieUdorf
417
19
350
100
Horgen
1073
77
600
250
ninau
648
22
400
200
Küsnacht
2009
24
1811 20
450
OertUira, Seebub,
üchwimiadiigw
2162
82
1400 —
500
Pfäffikon
1152
65
791 65
320
Ettti
1753192
982 45
550
S«fa
1520 40
1060;—
400
Töss
1614116
926
15
450
Uster
348635
1987
25
850
Wfidensweil
1369 05
1000
350
Wald
1997,05
1171
23
550
Wetzikon
1256,74
980!—
400
AVinterthur
6585 70
3673:30
1200
Zürich
204392,03
ijkm;o8
54370
Winterthnr
47290
75
14156:80
7000
Winterthnr
17232
62
12496 62
3600
ZBricii 1. Wiiteribir
22590
30
15000 —
7500
Zürich IV
43083
59
20000 —
7800
Zürich
63905(75
9776
10
4423
Winterthur
203715J56
12a4SS
17
46005
Winterthnr
16474
90
10702
50
4965
Zürich
3274
62
1980
80
900
Bern
26417
17
14973
47
6300
Biel
5033
65
2400
1200
Bnrgdorf
4713
77
2891
05
1400
Heimberg
678
60
500-
250
HentgnbiebiiM
1151
40
715!05
350
Huttwyl
374
90
270
—
150
Interlaken
3323
21
2169
13
1001
Kirchberg
825^35
540
270
Langenthai
2326 95
1449 851
550
Langnau
1190 50
793
55
350
Maileray
896 90
486
90
410
Münsingen
635 50
400
—
200
Oberdiessback
632 65
356
90
150
Oberhofen
542 105
324
162
Steffisbnrg
64620
446
20
210
St. Immer
4176;42
2750
—
1425
Sumiswald
7111—
450-
250
Tavannes
1118:40
750-
400
Thun
2578:05
1494 50
700
Worb
546 05
519
150
Bern
1341080
7810
—
3840
Brienz
229431 11
7700
^
4000
Brienzwyler
624 68
401
200
Bern
146310'23
46622
55
22343
Pmntrut
11312
971
5936
65
2500 {
J
Kanton Zürich.
Handwerkerschnle des Bezirks
Affoltem
OewerbL Fortbildnngsschnle .
Handwerkerschnle . . . .
Gewerbeschnle
Gewerbe- u. Fortbildnngsschnle
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Gewerbeschnle
Gewerbl. Fortbildnngsschnle .
Handwerkerschnle . . . .
Gewerbeschule
Handwerkerschnle . . . .
Gewerbeschnle
n
Gewerbl. Fortbildnngsschnle .
Gewerbeschule
Berufsschule für Metallarbeiter
Fortbildungsschule f. Töchter .
ZtltnlkoBBisii«! der beidei fienerbeDiieei
Zürcherische Seidenwebschule .
Schwell. Fuhiehile f. Dueuehieid. i. Liiig.
Technikum
Gewerbemusenm
Pestalozzianum
Kanton Bern.
Handwerkerschule
n
^ H
Zeichnungsschule
Handwerkerschnle . . . .
«
n .....
n
•f. .....
»
Ecole professionnelle . . .
Handwerkerschnle
Zeichnungsschnle
Handwerkerschnle . . . .
Ecole professionnelle . . .
Handwerkerschnle . . . .
n ....
Kunstschule (kuitgewerbl. IbttQug)
Schnitzlerachnle
Schnitzlervereiu
Lehrwerkstätten
Ecole d'horlogerie . . . .
Statiüäscher Jahresbericht.
285
Oesamt-
Ander-
Buodes-
No.
Anstalten
Orte
weitige
iisgabin
Beiträge
SnbieBtioD
Fr. \rp
Fr. K/
Fr.
52
Lehrwerkstätte Rr Grosiohrenmaehtr
Sumiswald
2327190
1600 -
800
53
Uhrenmacherschule ....
St-Imier
35351 : 15
18295 50
9000
54
Frauenarbeitsschule ....
Bern
11399 90
3700!-
1500
55
Westschweiz. Technikum . .
Biel
17025()|60
77270' -
37685
56
Kantonales Technikum . . .
Burgdorf
69107 53
42300 58
19705
57
Kantonales Gewerbemuseum .
Bern
3979129
2808310
8000
58
Schweiz, perman. Schulausstell.
Kanton Luzern.
Bern
1000 —
800-
1
200
59
Gewerbl. Fortbildungssahule .
Luzern
6927 57
4027,57
2000
60
Knnstgewerbeschnle ....
Luzern
20671 10
12792|35
6199
1 Kanton UH.
61 1 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Altdorf
1800 23
1200:23
600
; Kanton Schtpyz.
1
62
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Arth
832 71
520-
230
63
11 n
Bniuei-Ingeibohl
1051181
445I -
320
64, „
Einsiedeln
2602 60
1742 60
860
65
n n
Gersau
439 60
274 60
165
66
n »
Lachen
11.58 35
68;3-
320
67 „ . .
Schwyz
1749 51
999^-
418
Kanton Obwalden.
1
68 Gewerbl. Zeichnungsschulen .
Kerns \
i
69
70 „
Lungern 1
Sachsein j
268.T03
1760 03
925
71 .
Samen )
Kanton Nidwaiden.
72 Gewerbl. Zeichnungsschule . .
Buochs
477-
3071-
150
73
Staus
1647197
111035
550
1 Kanton Glarus.
74 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Glaras-Ilitdern
.5828165
4328'-
1500
75,' .
Mollis
1361 '30
959,30
400
76
•1 a
Näfels
1070 33
750 —
350
77
n n
Netstal
90215
601 65
300
78
)* w *
Niederumen
985 55
664 —
335
79
Kanton Zug.
Schwanden
238517
1621 17
755
80
Handwerker- Zeichnungsschnle
Kanton Freibura.
Zug
4096 88
2792;ti8
1300
81' Fortbildangsschale für generbl. Zeiehnfo .
Murten
614 75
384 75
175
82' Ecoles professioniielln de rinda?tri«lle
Fribourg
18616185
7000 —
3500
83l Mus6e iudustriel cantonal . .
n
8095 58
6(HH) —
3000
84i Cours proftulonirl de eoip et dt confeetioi
4208 20
2(XH) -
1100
85
Ecole secondaire professionnelle
ji
10659 05
8159 05
2500
86
Ecole de meticrs
Kanton Solothuni.
M
20444
13715 90
6150
87
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Balsthal-Klus
1598 95
1022,70
500
88! „
Breitenbach
463'02
295 93
183
89
« r
Uereudingen
1460 10
930 —
535
90
j- «
Grenchen
3073115
2173 -
900
91' .
Hessigkofen
1.515 92
1010 -
470
92
n "
Kriegstetten
1845 25
1200 -
600
93
n *«
NiedergerUSügf»
155270
1000 —
500
94
r r*
Ölten
.5473 31
3703 .31
1695
95
Handwerkerschule ....
Solothurn
12581140
9086 25
8000
96
Uhrenmacherschule ....
Kanton Baselstadt.
Solothum
15580 36
.500()-
2500
97
Allgemeine Gewerbeschule . .
Basel
95719 57
62737 '57
29300
98
Gewerbemuseum
n
19449 28
3'.l<J-i5 64
6150
99 Franenarbcitssclinle ....
14133379
12200
"^%%'
100
Historisches Museum. . . .
n
24372
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286
Jahrbach des Unterrichtswesens in der Schweiz.
Getuit-
Ander-
BoiJes-
No, Anstalten
Orts
«eiti?e
ÄDsrnlicn
Beiträge
SgbTcnti»!
''■ 1 Kanton Baselland.
Fr.
Rf
Fr. 1 Rp
Fr.
ilOl Gewerbl. Zeichnungsscliule
Arlesheim
2791
36
2025^
1000
102, „ „•
Gelterkinden
2153
35
20011—
600
103 , ,
Liestal
2417 ;05|
1550-
625
104 „
Sissach
1771
68
1800 —
800
j Kanton Schaffhausen.
105 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Schaffhausen
8494
75
2800 —
2800
Kanton Appenzell A.-Rh.
106 Gewerbl. Zeichnnngsschiile . .
Bflbler
493 02
333 02
160
1071
Gais
573 04
373 54
190
lOs!
Heiden
1840 34
119U.S4
650
109' Gewerbl. Fortbildungsschule .
Herisau
3803 40
2658 95
1127
HO Töchter-Fortbildungsschule .
Herisau
2471 50
1871.5(1
600
111
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Speicher
447
33
297 33
150
112
Teufen
1066
96
716,9<i
314
113
I . •
Trogen
949
10
664110
285
114 '„ »
Urnäsch
532
02
350-
175
IIB
Waldstadt
373
20
2(i;320
110
116
Walzenhausen
800 —
IKIO —
200
Kanton Appenzell I.-Rh.
117 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Appenzell
731 85
485 —
250
Kanton St. Gallen.
118 Gewerbl. Fortbildungsschule .
Altstetten
1544 03
1061.35
500
119 r n
Bemeck
1193 90
774 m
400
il20
Buchs
830 -
499 —
250
121
Bütschwyl
680 55
425 -
201 1
122
f. n *
Ebnat-Kappel
1070 23
608 80
325
123
Flawyl
1205 48
S()5 48
400
124
Gams
765 20
5sr) 70
198
12,5
Gossau
739 51
4S4 so
2.50
126
'!
. Grabs
1902 93
527 20
242
127
Grub
254 49
l<i2 —
80
128
T" ft
Kirchberg
591 22
881 70
165
129
T* 1*
Lichtensteig
2.581 87
918.55
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130
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Niederuzwyl
1404 20
954 20
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55190
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1872 50
12,36.50
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1948 80
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1170 11
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St. Gallen
26991 87
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1395 !l8
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708 21
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540 —
285.55
1(X)
141:
Wattwyl
1286
12
531 30
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142:
Wyl
2546
05
1677 10
875
143
Ostschweizerische Stickfathsehul« .
flnbs-Degrrsbcim
23537
70
11823 20
4O00
144
Frauenarbeitschule ....
St. Gallen
21128 33
12365 88
4900
|145
Toggenburgische Webschnle .
Wattwyl
22585 05
10021 85
5000
1146
I
Industrie- u. Gewerberauseum .
Kanton Graubünden.
St. Gallen
91509 62
56396 50
25500 1
1
147
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Chur
6923 10
462810
2300
148
n n *
Thusis
950
—
650 —
300
149
Frauenarbeitsschnle ....
Chur
4298
56
1200 —
600
150
Muster- nnd Modellsammlnng .
Chur
2812
31
1400 —
700
Kanton Aargau.
151
Handwerkerschnle
Aarburg
961
89
640
—
315
152
n .....
Baden
8240
41
17601—
880
1.53
r
Bremgarten
1868
08
1020 —
710
1.54
Brugg
1794
35
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485
155
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796
57
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Statistischer Jahresbericht.
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Anstalten
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1168
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1170,
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172
173
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1175'
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Handwerkerschale
Kantonales Oewerbemnsenm
Kanton Thurgau.
Gewerbl. Fortbildnngsschnle
Freiwillige Töchterarbeitssch.
Gewerbl. Fortbildungsschule .
Kanton Teasin.
Zeichnnngsschnle
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Kanton Waadt.
l'oin pmfeu. dt iiStcitt« vdiA. <t Mamre.
Com pnfeuioiiiel dti oirritn Ufiiiitn .
Ecole professiunnelle cantonale
Mnsäe indnstriel
Cour« des ouvriers de taillenrs
Kanton Neuenbürg.
Conn dt la SKitte d'tiitigim. proftiiioiitl
Ktole de deiiii frortiiioti. et de modtligi
Ecole d'art
Ecole d'horlogerie et de ■Milieu
Ecole communale de m6caniqne
Ecole d'horlogerie et de mJtuiqie
Ecole d'horlogerie
Ecole d'horlogerie
Ecole professionnelle dijtiin illei
Ecole professionnelle dejtiiei tllti
Kanton Genf.
Coors facnitatifs du soir . .
Acadömie professionnelle . .
Ecole mnnicipales d'art et dt dwii
Ecole cantonale dti Arti iadiitritU .
Ecole d'horlogerie
Ecole de m^caniqne . . . .
Mns^e des arts d^coratifs . .
Lenzbnrg
Henziken
Muri
Rheinfelden
Schöftland
Wohlen
Zofiugen
Aaran
Arbon
Bischofszell
Diessenhofen
Ermatingen
Frauenfeld
Franenfeld
Ereuzlingen
Hällheim
Obtrhof.-Miieliwtil.
Weiufelden
Aguo
Arzo
Bellinzona
Biasca
Breno
Cevio
Chiasso
Cresciano
Curio
Locarno
Lugano
Mendrisio
Rivera
Sessa
Stabio
Tesseret
Tira fiambartgoe
Lausaune
Locle
Nench&tel
Cktii-d*-hidi
n
Couvet
Pleurier
Locle
Neucbätel
Chaii-de-foidi
Neuchfttel
Genfeve
Qiiaat-
Aiigabti
fr. R^
1387 65
1410 90
1006'-
1211'60
788 50
1178'20
2397il0
83183|29
144l|l5
1242,-
• 912'24
698120
3654,78
761 J55
1418
1190'28
826120
195229
hr. \Rp
870,—
905;
706,
788601
456
750
1722;35
20700 —
104115
837 27
66224
401
231342
43930
101165
70250
615
195229
3411,46
1756 36
5985!02
1925138
1660:26
1581126
2121{56
1598156
380912
4932 '98
22045 16
3767 52
1589
3422
1986
1729
1741
6253
1308
33813
1257
750
4203
4213
26863
51053
17329
24566
39484
15804
3203
7787
10269 85
25123 125
90253 190
119170 90 70702
5297025
27736 30
20063 60
Aider-
weitigi
Beitritt
2885-
1209 80
3138 80
1390 40
1132 90
117060
166990
1207:90
290180
3028'80
11093'40
2741180
1287 50
2669|95
1582 90
1120 60
1368 90
3863 —
900'
26153 02
1032 80
500
90
2215
2273
17715
31282 61
13059'95
16526178
19343145
10206
1400
4411163
.1
63361—
14946i25
62108 90
'30
33350
17586 30
14363 60
Budei-
Sibnitioi
/»-. |A>|
435
488
300;-|
3691-
250--
300|-
7231—
10350 —
1
400-
400 —
240l—
200,-
1100 —
150;-
380-
4001—
150l—
650j—
422'60(
439 36
2553 22
484'4öl
439,36
35166
40066
330 661
785 32'
1691,18
10497 761
79972;
280;66i
561 j32
280,661
400 6fJ
280 66
2000-
427-
6500-
225
250
1100-
900
8850
12560
3136
6923
6762
4438
500
2000
3000
7100
25200
30274 7ü|
15965
8140
5700
sie
288
Jahrbnch des Untemclits'n'esens in der Schweiz.
Rekapitulation.
189«.
OeiMt-
lidirw«iti{t
BulM-
Augikn
B<i(tig«
SikiMtiii
Fr.
x/
Fr.
i?/
Fr.
Zörich
643559
602348
57
88
355965
275258
20
98
144169 i
125651 '
Bern
Lozem
27598
1800
67
23
16819
1200
92
23
8199 1
600 1
Uli
Schwyz
7834
58
4664
20
2313 ,
Obwalden ........
2685
03
1760
03
925 ■
Nidwalden
2124
97
1417
35
700
Olaros
12533
4096
15
88
8924
2792
12
68
3640 1
1300 i
Zng
Freibnrg
90385
37
38759
70
15425
Solothum
45144
16
25421
19
10883 1
Baaelstadt
280874
64
126186
Ol
59165 '
Baselland
9133
44
7376
—
3025
Schaffhansen
8494
75
6694
75
2800 1
Appenzell A.-Rh
13349
91
9318
94
3961 i
Appenzell I.-Eh
731
85
485
—
250 ;
St. Gallen
215458
45
128283
31
52606
Granbünden
14483
97
7873 10
3900 1
Aarg^an
51224
13991
54
69
31717
9975
95
82
15805 1
4070
Thnrgaa
Tessin
65063
43881
194509
45
82
74
41551
32448
119424
45
82
32
21000 1
9402
47169 '
Waadt
Wallis
Neuenbürg
Genf
345588
2696197
06
79
219388
35
95369 1
1472707
42
632327 1
II. Für das landwirtschaftliche Bildungswesen (1896).
a. Theoretisch-praktisch-
landwirtschaftliche Schulen.
1. Kantonale landwirtschaftl. Schule ia Sirickiitf bti Ziritk
2. Kantonale landwirtsch. Schule iif der Ritii bti Btn .
3. Kantonale landwirtsch. Schule ii Ctniitr (Neieibirj)
4. Gartenbanschule in Genf
5. Obst-, Wein- und Gartenbanschule Wädensweil .
6. Ackerbauschnle EcSne (Wallis)
7. Weinbanschule in Lausanne- Vevey
8. Kantonale Weinbanschule in Auvemier (Xiueibirg)
b. Landwirtschaftliche Winters
1. Landwirtschaftliche Winterschnle in Sursee . .
2. „ „ r P6roUes .
3. « « n Brugg . .
4. „ „ „ Lausanne .
Ztkl dtr
Sikiltr
iiigibti
derKuUi«
Bud»
iibnitioi
•
52
48
28
48
40
16
8
11
Fr.
21908
23072
30374
21959
40479
13621
29707
23336
Fr. 1
10954
11536
16187
10979
20240
6811 1
14853 1
11668
246
chule
62
20
84
54
204456
a.
7696
10386
14577
15374
102228
3848
5193
7289
7687 1
210
48033
24017 1
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Statistigchei' Jahresbericht.
289
e. Holkereischnlen.
1. Molkereischnle Rtttti (Bern)
2. „ P^rolles (Freiburg) . .
3. „ Somthal (St. Gallen) . .
4. „ Lansanne-Moudon (Waadt)
Zahl der
gihiltr
18
15
12
7
52
iiigabei
dir luttii
BudM-
nlTtitici
fr.
18241
14216
11088
9190
52735
9120
7108
5544
4595
26367
d. WanderTorträge und
Spezialkurae.
1. Zürich
2. Bern
3. Luzem
4. Schwyz
5. Zug
6. Freiburg
7. Solothnm
8. Appenzell I.-Rh
9. St. Gallen
10. Granbttnden
11. Aarg^n
12. Thurgan
13. Waadt
14. WaUis
15. Genf
ZiUdtr
64
94
6
1
47
2
55
109
34
410^
822
ZlUdtr
Eine
52
4
20
1
5
1
1
5
14
28
1
1
2
135
lugtktii
derKutoie
Fr.
7573
3063
1512
92
117
1168
500
168
2465
2575
7492
1490
4106
1048
6664
40033
Budei-
nkrntin
Fr.
3786
1532
756
46
59
584
250
84
1232
1287
3746
745
2063
524
2600
19284
Bundesbeiträge an land-wirtschaftliche Vereine
für Wandervorträge und Spezialknrse.
' (Kredit von Fr. 60,000 pro 189«.)
Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein
Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein
Verband der laudwirtschaftl. Vereine der roman. Schweiz
Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin ....
Schweizerischer Gartenbauverein
Biidti-
nWeitioi
Fr.
25000
8000
15000
4000
7000
59000
Znaammenzng.
Landwirtschaftliche Schulen ....
Winterschulen
Molkereischulen
Vorträge und Kurse
Vereine . . . ,
1896:
1895:
Differenz :
Stkllw
246
210
52
508
490
+18
Ai^tkti
der Ktittie
F^.
204456
48033
52735
40033
345257
331829
Biidti-
iikTeiÜM
102228
24017
26367
19284
59000
230896
223244
+13428 1 +7652
19
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290
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz.
III. FUr das kommerzielle Bildungswesen.
A. Handdsschtden. (1896.)
ElnnahnM
Schulorte
Unter-
richts-
honorare
Q. Lehrm.
Oesamt-
augabe
Beitrage
von Staat
nnd
Gemeinde
Schul-
gelder
Bnndea-
snb-
rentlon
Scholar
Bellinzona
Bern . . .
Chaus-de-Fonds
Chnr . . .
Genf . . .
Luzem . .
Neuenbürg .
St. Gallen .
Solothnrn . .
Winterthnr .
1896
Fr.
25180
26640
26653
14888
41147
7719
59797
25888
16381
25714
Fr.
28940
30873
34977
18566
51963
8642
77603
33454
17925
31310
Fr.
18425
17658
23319
10571
26717
7337
85479
23500
12575
19085
Fr.
1300
3885
269007 333753 194666 49455 89632
11646
105
24624
1325
250
3625
Fr.
9215
8830
11658
5300
13600
1200
17500
8629
5100
8600
46
72
44
26
156
55 !
45
Verhältnis zahlen.
Sehulorte
Unterrichts'
honorare
•/. der
GeSÄint-
Bundessubventlon
•7. der
Unter-
rlelits-
honorare
•/o der
Staats- a.
Oeiiieinde-
beitrüife
Aul jeden SchOlertriflM
ünter-
richts-
faonorar
Gesaint-
ansgaben
Bellinzona . .
Bern ....
Chaux-de-Fonds
Chur ....
Genf ....
Luzem . . .
Neuenburg . .
St. Gallen . .
Solothurn . .
Wintertliur . .
87
87
76
81
79
77
77
86
81
36
33
43
35
33
30
33
33
33
50
50
50
50
50
50
37
40
46
547 I 630
370 ! 422
650 I 795
236 I 294
442 , 560
383
470
342
381
497
609
398
454
Durchschnitt 1896 80
33
46
402
500
B
. Kaufmännische Vereine. (1896.)
1
Untsr-
richts-
' Gesamt-
ausgabe
Subvention
von Staat,
Gemeinde u.
Bundss-
sub-
Schmer '
zahl
honorare
Handelsstand
venUon
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
1. Sektionen des schweizerischen k
aufmänni
sehen Ve
reins. i
Zürich
28088
54805
14030
9270
528
Basel . . .
12644
21355
6280
4172
346 1
St. Gallen .
8554
17006
5743
2823
168
Bern . . .
8414
16309
2450
3400
211 1
Luzem . .
8266
11912
4000
3720
225
Winterthur .
5362
9691
2767
2681
172
Schaifhauseu
3914
6405
1695
1957
140 '
Biel . . .
2525
5832
2000
1262
142 i
Bellinzona .
2252
4773
600
1576
142 1
Bnrgdorf . .
2122
385.S
450
1061
55 •
Herisau . .
1965
3883
1077
982
64 1
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Statistischer Jahresbericht.
291
Unter-
rlchli-
honorara
GMant-
Subvantlan
ton Staat,
Gaina<Bda u.
HanMtttand
Bundat-
aub-
ventlon
SebOlaf
zahl
Fraaenfeld ....
Zofingen
KtiMkuf iil DiuM (•■■•».
Solothom
Thun
Baden
London
Lugano
Aaran
Chnr
Langentbai ....
Borgen
Porrentray ....
Preiburg
Zug
Stimmer
Wädensweil
Huttwyl
Schönenwerd . . .
Herzogenbnchsee . ,
Ölten
Hontier
Lenzburg
Lausanne
Chanx-de-Fonds . .
Wattwil
Uster
Rapperswyl ....
Bomanshom ....
Liestal
Payeme
Del^mont
Wyl
Bulle
Zentralkomite : Biblit-
tttkuichafugtB dtr Sek-
tioin, Wiidenortiige iid
Pniiii^btn ....
Kaufmännische Uhrliigi-
prifiagei
liiaalige SpeIialb•itr^e u
nnchiedeie Sektiogea . .
Total
Genf, Inociilioi dci eomiiiii
de Gtint
Lausanne, Societedesjeggei
eoBiiier;iDti ....
Paris, Cercle connerc. iiiue
Total
Total aller Vereine
Fr.
1951
1910
1861
1788
1758
1647
1360
1334
1315
1251
1098
1020
801
750
712
682
650
638
610
606
576
572
534
505
485
431
422
390
384
336
321
307
230
153
Fr.
3832
2936
4813
3126
3192
2716
3695
4374
2638
3078
2367
2209
1738
2501
1305
1925
1428
1019
924
1391
1331
1095
1656
215.^
1420
641
1121
838
1063
782
553
888
1337
366
6089
4304
Fr.
1270
415
300
1270
750
1372
375
200
1143
759
799
150
600
200
700
200
360
499
268
280
200
363
275
368
200
330
182
240
150
712
113486 232620
56017
2. Vereinzelte Vereine.
121457 253;>74
■) RrDtzahlnng mit Fr. 165 In suapenso kcI»«'«^"-
565
1376
_60.S0
7971
W>2
6164
14098
20954
1205
1205 J
Fr.
877 '
1242
1388 '
983
879 '
828 >
1020
867
657 .
625
494
612
400
563
427
443
390
320
366
895
846
343
321 ,
303 *
245 I
280 ;
255»)
195
230
200
160 i
185
115
10«
6000
3228
300
59481
282
688
_4r)23
5493
37
40
159
48
58
52
63
102
47
51
57
33
56
34
54
66
26
20
18
25
22
27
17
54
60
25
25
24
22
27
16
27
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Jahrbuch des ünterrichtsweseiiw in der Schweiz.
1
Zusammenzug
der Ausgaben des Bandes fBr das Unterriehtswesen in der Schweiz 1896.
Fr.
I. Für das schweizerische Polytechnikum in Zürich . . .
922598
II. „
„ gewerbliche Bildangswesen in den Kantonen . .
632327
in. „
„ landwirtschaftl. Bildnngswesen in den Kantonen
230896
IV. „
„ kommerzielle Bildnngswesen in den Kantonen .
1896/97 :
154106
1939927
1
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Differenz :
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Beilage I.
Neue Gesetze und Verordnungen
betreffend das
Unterrichtswesen in der Schweiz
in den Jahren 1896 und 1896.
A. Eidgenössische Gesetze und Verordnungen.
1. 1. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des
weiblichen fieschlechts. (Vom 20. Dezember 1895.)
Die BandesTersammlnng der Schweiz. Eidg^enossenschaft,
nach Einsicht eines Berichtes des Bandesrates vom 23. November 1894,
beschliesst:
Art 1. Zur Förderung der hanswirtschaftlichen nnd beruflichen Bildung
des weiblichen Oegchlechtes leistet der Bund, in Aasdehnung des Bnndeg-
beschlnsses vom 27. Jnni 1884 betreffend die gewerbliche and indastrielle Bildung,
Beiträge ans der Bundeskasse an diejenigen Unternehmungen und Anstalten,
welche zum Zwecke jener Bildung bestehen oder zur Verwirklichung gelangen.
Die Bestimmungen jenes Beschlusses finden auf dieselben analoge Anwen-
dung, and es ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass die weniger bemittelten
Bevölkerangsklassen möglichst weitgehend berficksichtigt werden.
Art 2. In das Budget des Bundes wird alljährlich ein angemessener Kredit
für die Unterstfltzung dieser Bildung aafgeno'mmen.
Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestinunaufen
des Bnndesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung Uter
Bnndesgesetze und Bundesbeschlflsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses
zu veranstalten and den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Der schweizerische Bundesrat beschliesst:
Der vorstehende, unterm 30. Dezember 1895 öffentlich bekannt gemachte
Bundesbeschluss ist in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt
sofort in Kraft.
2. 2. Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregieningen, betreffend
Ftrderung der Pestalozziforschungen. (Vom 18. Oktober 1895.)
Getreue, liebe Eidgenossen ! Es ist ans Anlass der Pestalozzifeier, die be-
kanntlich am 12. Januar nächsten Jahres durch die ganze Schweiz und weit
über deren Grenzen hinaus zum Gedächtnis des einhnndertfün&igsten Geburts-
tags des grossen Pädagogen stattfinden soll, den unser Land mit Stolz den
Seinigen nennt, der Gedanke angeregt worden, es sollte zur Förderung der
Pestalozziforschnngen ein Verzeichnis alles dessen angefertigt werden, was in
den öffentlichen Archiven und Bibliotheken, kantontden und lokalen, soweit
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2 EidgenCssische Gesetze und Verordnungen.
letztere in Betracht komiüeu (Bnrgdorf, Iferten, Peterlingen n. 8. w.), an Hand-
schriften nnd Dracken von und über Pestalozzi vorhanden seL
Wir fanden diese im Interesse weiterer Studien aber Leben nnd Streben
des hervorragenden Mannes gemachte, von kompetentester Seite ausgehende An-
regung unserer Anteilnahme wohl wert nnd gelangen anmit an Sie, Tit, wie an
alle übrigen Kantonsregieningen, mit dem höflichen Ersuchen, Sie möchten für
Ihren Kanton die bezüglichen Erhebungen anordnen nnd das gewonnene Be-
snltat zu unsem Händen an das eidgenüssische Departement des Innern ge-
langen lassen.
Die Arbeit, welche zu machen wäre, bestünde in Anlegung
1. eines mit kurzer Inhaltsangabe versehenen Verzeichnisses des handschrift-
lich vorhandenen Materials an Korrespondenzen n. s. w. von and an
Pestalozzi ;
2. eines Verzeichnisses der Druckschriften, welche von Pestalozzi herrflhren
oder von andern Aber ihu und sein Wirken verfasst worden sind und
sich in Archiven oder Bibliotheken Ihres Kantons etwa vorfinden.
Indem wir uns der Hoffnung hingeben, Sie werden unserem Gesuche freund-
lichst entsprechen, empfehlen wir Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in
Gottes Machtschutz.
8. 3. Regulativ betreffend die Preisaufgaben am eidgenSssischen Pelytechnikua.
(Vom 28. Oktober 1895.)
Art. 1. Zur Wecknng und Fördernng des wissenschaftlichen Lebens unter
den Stndirenden der eidgenossischen polytechnischen Schule werden, in Aus-
führung von Art. 10 des Gründangsgesetzes vom 7. Februar 1854, periodisch
Preise für die Lösung passender Aufgaben ausgesetzt
In Festhaltnng des bisherigen Turnus werden das eine Jahr die Abteiinngen
I, in und VI der Schule, das andere Jahr die Abteilungen n, IV nnd V die
Preisaufgabeu stellen.
Art. 2. Die Aufgaben werden jeweilen am Schlüsse eines Studienjahres
durch das Schnlprogramm für das folgende Studienjahr bekannt gemacht
Zur Lösnng wird ein Zeitraum von anderthalb Jahren festgesetzt
Art. 3. Um jeden der aasgeschriebenen Preise können sich alle diejenigen
bewerben, welche im Schuljahre, an dessen Scblnss die Aufgabe gestellt worden
ist, oder bis zu der für die Ablieferung der Arbeiten festgesetzten Zeit als regel-
mässige Stndirende an der eidgenössischen polytechnischen Schule eingeschrieben
waren.
Art. 4. Die Bewerber haben ihre Arbeiten, versehen mit Namensunterschiift
spätestens bis zu dem bei der Ausschreibung angegebenen Schlusstermin für
die Ablieferung dem Vorstande derjenigen Abteilung des Polytechnikams, welche
die betreffende Freisaufgabe gestellt hat, einzureichen.
Auch die allföllig zu einer Arbeit gehörenden Zeichnungen sind mit der
Unterschrift des Verfassers zu versehen.
Art 5. Für jede der gestellten Aufgaben können zwei Preise von zusammen
Fr. 600 erteilt werden.
Ob und welche der konknrrirenden Arbeiten mit Preisen zu belohnen seien.
sowie in welchem Verhältnisse die dazu bestimmte Summe auf zwei Preise zu
verteilen sei, beschliessen die Spezialkonferenzen der betreffenden Abteilungen ;
sie stellen Autrag an den Schalrat, welcher die Znerkennung der Preise aus-
spricht
Mit jedem Preise wird zugleich die silberne Preismedaille des Polytechni-
kums verliehen.
Art. 6. Ffir besondere Auslagen, welche die Lösung der Aachen nStig
machte, kann deiyenigen Bewerbern, deren Arbeiten mit einem Preise gekrOnt
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Regalatir betr. Erteilang von Stipendien ans d. Ch&telain-Fonds. 3
werden, eine Entscb&dignng zugesprochen werden. Den Betrag derselben wird
der 8chweizeri8cbe Schnlrat jeweilen anf Antrag der Abteilnngskonferenz fest-
stellen.
Art. 7. Die mit Preisen bedachten Arbeiten werden im Archiv des Poly-
techniknms aufbewahrt. Das literarische Eigentnmsrecbt bleibt dem Verfasser.
Art 8. Die Preisverteilnng findet zwei Jahre nach Stellung der Aufgaben
beim öffentlichen Schlussakte des Schuljahres statt.
Die Namen der Preisgekrönten werden im schweizerischen Bandesblatte
veröffentlicht
(Der schweizerische Bundesrat hat durch Schlussnabme vom 19. November
1895 dem vorstehenden Begulativ die Genehmigung erteilt)
4.4. Regulativ betreffend Erteilung «on Stipendien aus dem Chfttelain-Fonds am
eidgenSssischen Polytechnikum. (Vom 28. Oktober 1895.)
Art. 1. Der schweizerische Schubat, resp. in Vertretung desselben der
Präsident des Schnlrates, gew&hrt aus dem Chätelain-Fonds au Studirende
schweizerischer Nationalität jährlich Stipendien zur Unterstützung während der
Studienzeit au der eidgenössischen polytechnischen Schule.
Art. 2. Die Stipendien werden in der Regel in Beträgen von nicht unter
Fr. 200 und nicht Aber Fr. 800 jährlich erteilt
Art 3. Mit einem Stipendium ist auch der Erlass der Schulgelder und
Prttfangsgebflhren, sowie der Gebfihren für die Laboratorien verbunden.
Art. 4. Ein Stipendium kann nur an solche Studirende erteilt werden, die
während eines Jabresknrses am Polytechnikum mit ausgezeichnetem Erfolge
studirt haben.
Art 5. Die KonkurrenzeröSnungen für die Stipendien durch den Präsidenten
des Schnlrates und die Anmeldungen fär dieselben haben alljährlich spätestens
bis Ende Juni zu geschehen.
Art. 6. Die Bewerber haben ihrem Gesuche ein durch die zuständigen
Behörden beglaubigtes Dürftigkeitszeugnis beizulegen. In dem Gesuche ist an-
zugeben, ob nud welche anderweitige Unterstützung der Bewerber bereits
geniesst.
Art. 7. Nach Eingang der Gesuche werden die Spezialkonferenzen der
Lehrer eingeladen, über die ihren Fachschulen angehörigon Bewerber dem Schol-
ratspräsidenten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Art 8. Anf Grund dieser Anträge nud der Hbrigen Ausweise der Bewerber
werden die Stipendien jeweilen am Schlüsse eines Schuljahres fOr das folgende
vergeben.
Art. 9. Der Betrag der Stipendien wird in vierteljährlichen Raten vom
Kassier der Schule entrichtet Jede Anweisung ist mit dem Visum des Direktors
des Polytechnikums zu versehen.
Art 10. Die Stipendiaten stehen rttcksichtlich ihrer Stndienerfolge unter
besonderer Aufsicht der Vorstände der betreffenden Abteilungen.
Art 11. Auf motivirten Antrag der zuständigen Spezialkonferenz kann der
Schulratspräsident ein gewährtes Stipendium fOr eine bestimmte Zeit oder gänz-
lich aufheben.
Art. 12. Aus dem Chätelain-Fonds können auch Reisestipendien vergeben
werden. Über den Betrag derselben und aber die Bedingungen, an welche ihre
Erteilung zu kntlpfen ist, wird der Schnlrat in jedem einzelnen Falle nach
Bericht und Antrag der betreffenden Spezialkonferenz entscheiden.
(Der schweizerische Bundesrat hat durch Schlnssnahme vom 19. November
1895 dem vorstehenden Regulativ die Genehmigung erteilt.)
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4 Eidgenössische Gesetze nnd Verordnnngen.
6. 6. Regulativ betreffend Erteilung von Prtmien und Stipendien aus der Kernsche*
Stiftung am eidgenSssischen Polytechnikum. (Vom 28. Oktober 1895.)
Art. 1. Ans den Zinsen des Legats, welches Herr Minister Kern durch
testamentarische Verfügung dem schweizerischen Polytechnikum zugewendet
hat, werden an Stndireude schweizerischer Nationalität Prilmien fflr Torzflgliche
Diplomarbeiten oder auch für anderweitige von den Stadirenden der obersten
Knrse ansgefOhrte hervorragende Arbeiten erteilt.
Art 2. Die PrSmie besteht ans einem 0«ldbetrage von Fr. 300-^400 nnd
der silbernen Preismedaille des Polytechnikums.
Art. 3. Der Schnlrat entscheidet ttber die Znerkennung der PrSmien anf
Grand der von den Abteilnngskonferenzen einzah ölenden Berichte Aber die
Diplomarbeiten oder sonstigen um Prämiimng sich bewerbenden Arbeiten.
Art. 4. Aas den Überschüssen der Zinsen und allfiUligen andern zu diesem
Zwecke TcrfOgbaren Mitteln können Stipendien für Studien an der eidgenössi-
schen polytechnischen Schule oder auswärts an regelmässige Stndirende schwei-
zerischer Nationalität ausgerichtet werden.
Art. 5. Die Bedingungen, unter welchen solche Stipendien zu gewähren
sind, sowie der Betrag derselben werden in jedem einzelnen Falle vom Schalrate
anf Grundlage eines Gutachtens der beteiligten Abteilnngskonferenz festgesetzt.
(Der schweizerische Bundesrat hat durch Schlussnahme vom 19. November
1896 dem vorstehenden Regulativ die Genehmigung erteilt.)
6. 6. (pag. 135.)
Art. 1 der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfdngen vom
19. März 1888 CA. S. n. F. X. 497) wird dahin ergänzt, dass auch Neuenbürg
für die Prüfungen in Naturwissenschaften für Ärzte und Zahnärzte als Prfifiing»-
sitz bezeichnet wird. Diese Prüfungen finden bis zu weiterer Entwicklung des
an der Akademie von Neuenbürg erteilten wissenschaftlichen Unterrichts unter
der Leitung des Ortspräsideuten von Lausanne statt.
B. Kantonale Gesetze und Verordnungen.
I. Verfassungsbestimmungen, allgemeine Unterrichts-
tmd Spezialgesetze.
1. 1. Schulverordnung fOr den Kanton Appenzell I.-Rh. (Vom 29. Oktober 1896.)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell L-Rh., in der Absicht, das Schnl-
wesen den Anforderungen der Zeit entsprechend einzurichten und den Bedärf-
nissen des Landes anzupassen, gestützt anf Art. 12 unserer Eantonsverfasanng
nnd unter Berücksichtigung von Art. 27 der Bundesverfassung,
beschliesst :
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Das Schulwesen des Kantons Appenzell L-Bh. umfasst : Die Primär-,
Bepetir-, Fortbildungsschulen and die im Hauptorte bestehende Realschule,
sowie weitere künftig auf Kosten oder unter Beihttlfe öffentlicher Kassen er-
richtete Unterrichtsanstalteu.
Art. 2. Jeder Schalkreis des Kantons hält unter Aufsicht und Mitwirkang
des Staates eine Primarschule, verbunden mit einer Bepetirschule, sowie auch
eine Fortbildnngsschnlc für Knaben.
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Kanton Appenzell I.-Rh., Scliolvcrordnnng. 5
Art 3. Auch PriTatschulen dttrfen mit Genehmigung der Landesschnl-
kommission errichtet werden, welch letztere die näheren Bestimmungen aufstellt
Art. 4. Zum allgemeinen Zwecke der Erziehung, durch die das Kind für
seine zeitliche und ewige Bestimmung herangebildet werden soll, hat die Primar-
schule folgende Fächer zu pflegen : 1. Beligionslehre und biblische Geschichte ;
2. Deutsche Sprache ; 3. Kechnen ; 4. Yaterlandskunde ; 5. Schreiben ; 6. Gesang ;
7. (soweit möglich) Zeichnen und Formenlehre. Zudem soll ausser der gewöhn-
lichen Schulzeit gegen besondere Entschädigung durch den Lehrer oder eine
andere geeignete Persönlichkeit Turnunterricht nach den Bestimmungen der
Tnmverordnung erteilt werden.
Zur n&heren Bestimmung dieses Lehrzieles und zur Erreichung desselben
wird ein besonderer Lehrplan fSr sämtliche Primarschulen des Landes und ein
solcher fOr die Realschule in Appenzell aufgestellt. Dieselben bestimmen die
Lehrmittel und das Mass des Unterrichtsstoffes fOr jeden Jahreskurs.
Die Repetirschulen schliessen sich je nach den Kenntnissen der Schflier
dem Lehrplan fQr die oberen Primarschnlklassen an und bezwecken besonders
die Übung des Gelernten und womöglich auch die Erweiterung der Primar-
schnlbildnng.
Die Fortbildungsschulen für Knaben schliessen sich an die Repetirschulen
an im Bestreben, die erworbenen Kenntnisse beizubehalten und mit Rflksicht
auf den kflnftigen Beruf noch zu vermehren.
Art 5. Der Kanton ist in Schnlkreise eingeteilt Jedes Kind hat die Schule
des Kreises zu besuchen, in dem es wohnt Über Ausnahmen entscheiden die
beteiligten Ortsschulbehörden.
Der Besuch ist obligatorisch und unentgeltlich.
Art. 6. Bau und Unterhalt der Schulh&user und Schullokale, die Anschaffung
und der Unterhalt der nötigen Lehrmittel, Beheizung der Schnlzimmer u.s. w.,
liegen der Schulgemeinde ob.
Der Staat leistet an die Kosten neu zu erstellender Schnlhäuser oder Schul-
lokale einen einmaligen Beitrag — den dritten Teil der wirklichen Kosten der
Baute — Bodenentschädigung und innere Ausstattung ausgeschlossen. Pläne
und Kostenberechnungen für Neubauten oder Umbauten, die neue Schullokale
erzwecken, müssen der Landesschnlkommission zur Genehmigung vorgelegt
werden, welche Behörde bei der Kollaudation solcher Bauten ebenfalls vertreten
sein soU.
Der Ankauf von Gebäulichkeiten fQr Schulzwecke unterliegt der Prüfung
und Genehmigung der Landesschnlkommission und ihrer Ahtragstellung bezüglich
der Beitragsleistnng des Staates.
Art. 7. Der Landesschnlkommission steht das Recht zu, überfüllte Schulen
nach den Geschlechtem oder nach den unteren und oberen Klassen abzuteilen ;
da wo alte Schnlhäuser Platzmangel aufweisen oder überhaupt den Anfordemngen
für Schullokalitäten nicht entsprechen, die Schaffung neuer Schulhäuser oder
Schullokale zu verlangen ; ferner für Heranbildung guter Lehrer zu sorgen und
die Errichtung von Arbeitsschulen für Mädchen zu unterstützen.
Art 8. Sofern eine Schulgemeinde, bezw. deren Ortsschulrat, durch eine der
laut Art 7 der Landesschnlkommission getroffenen Verfügung sich verletzt oder
ftberfordert fühlt, steht ersterer das Recht zu, innert zehn Tagen von der er-
haltenen schriftlichen Mitteilung an gerechnet, hiegegen bei der Regierung,
eventuell beim Grossen Rate, Beschwerde zu führen.
Untcrlässt die Schulgemeiude den Rekurs, kommt aber dem Verlangen der
Landesschnlkommission doch nicht nach, wird ersterer die ganze Staatennter-
stOtzung an die sämtlichen Schulen ihres Kreises entzogen.
Art 9. Die Ortsschulbehörden sind verpflichtet alljährlich der Landesschnl-
kommission, bezw. deren Spezialkommission, die Rechnung ihrer Schulverwaltnng
vorzulegen.
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6 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Art. 10. An die Besoldang der Lehrkr&fte leistet der Staat einen ange-
messenen Beitrag, nach einer von fSnf zn tä.ai Jahren auf Antrag der Landes-
schulkommission vom Grossen Rate aufgestellten Skala.
Art. 11. Die Lehrer des ianem Landesteiles sind verpflichtet, jährlich eine
von der Landesschnlkommission za bestimmende Anzahl Konferenzen zu halten,
um sich durch gegenseitige Mitteilungen, die in der Regel an Hand von schrift-
lichen Arbeiten geschehen, fortzubilden. Die Lehrer beziehen hiefOr ein mftssiges
Taggeld.
Die Lehrer von Oberegg mögen sich an diesen Konferensen ebenfialls be-
teiligen und beziehen biefUr angemessene Entschädigung.
Der Staat unterstützt die Lehreralterskasse, sowie die Lehrerbibliothek durch
jährliche Beiträge. An erstere haben laut Statuten auch sämtliche Lehrer des
Kantons, an letztere die des iunem Landesteiles bestimmte jährliche Beiträge
zn leisten.
Der Landesschnlkommission ist ein jährlicher Bericht Aber die Tätigkeit
der Lehrerkonferenzen nnd auf Verlangen ein Katalog der Bibliothek einzu-
reichen.
Art. 12. Ausserordentlich einberufene Schulgemeinden dürfen nur Aber die-
jenigen Traktanden Beschltlsse fassen, wegen deren sie einberufen sind.
Erster Abschnitt Schnlbehörden.
Art. 13. Das Erziehnngswesen wird unter Mitwirkung des Grossen Rates
und der Standeskommission besorgt durch: 1. die Landesschalkommission ; 2. den
Schulinspektor; 3. die Ortsschalräte.
Art. 14. Die Landesschnlkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Das-
jenige Mitglied der Staudeskommission, welchem bei der Geschäftsverteiluug das
Erziehnngswesen übertragen wird, ist Präsident der Landesschalkommission.
Der Grosse Rat wählt aiyährlich die Übrigen sechs Mitglieder. Den Aktuar
ernennt die Behörde selbst.
Art. 15. Die Landesschnlkommission besammelt sich so oft der Präsident
es für nötig findet oder zwei Mitglieder es verlangen.
Dieselbe bestimmt die Enrseinteilnng der Schulen, sowie die Lehrmittel,
welche nicht durch den Lehrplan schon bezeichnet sind (den Katechismus and
die biblische Geschichte bestimmt die kirchliche Behörde), genehmigt die Er-
richtung oder bauliche Umänderung von Schulhäusern, sorgt für getreue Ans-
ftthmng und Handhabung dieser Verordnung und tut überhaupt alles dasjenige,
was sie im Interesse uud Gedeihen des Schulwesens für notwendig and nfltzlich
erachtet.
Die Realschule steht unter ihrer anmittelbaren Aufsicht nnd Leitung.
Streitigkeiten zwischen Lehrern, Ortsschulräten and Schnlgemeinden unter-
liegen ihrem Entscheide. Die örtlichen Schulverordnnngen sind ihrer Genehmigung
zu unterstellen.
Art. 16. Der Landesschulkommission steht auch das Recht zu, gesetzes-,
bezw. verordnnngswidrige Beschlüsse einer Schulgemeinde za kassireu. Solche
Kassatiousbeschlttsse können indessen an die Staudeskommission and von dort
an den Grossen Rat gezogen werden.
Art. 17. Jeweilen sofort nach erhaltener Anzeige der Wahl eines Lehrers
durch eine Schnlgemeinde überzeugt sich die Landesschnlkommission, ob die
Fachbildung laut Art. 2i ausgewiesen ist. Sofern ein Lehrer gewählt ist, bei
dem letztere fehlt, steht die Genehmigung der Wahl der Landesschulkommission
za. Diese kann nach Gntfinden eine Prüfung des Gewählten anordnen oder auf
Wunsch des Ortsschnlrates denselben einige Zeit — im Maximum ein Jahr —
des Amtes walten lassen und gestützt hierauf Bestätigung oder Abweisung
bescbliessen.
Art. 18. Die Landesschnlkommission ist befugt, znr Fortbildung der Lehrer
obligatorische Kurse zn veranstalten oder einzelne Lehrer an solche abzuordnen.
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Kanton Appenzell L-Bh., Schnlrerordnung. 7
Art. 19. Gegenüber Entscheiden der Ortsschnlbehörden bildet die Landes-
scholkommission die Rekurainstanz.
Rechtzeitig erhobene Beschwerden gegen Absenzenstrafen erledigt der
Erziehnngsdirektor von sich ans oder Überleitet dieselben an die Landesschul-
kommisäion.
Diese Behörde ist kompetent, fehlbare Eltern oder deren Stellvertreter bis
auf Fr. 20 zu bflssen. Gegen solche Ordnungsbasseu ist keine Berufung an den
Richter zulässig.
Die Folgen der Zahlungsverweigerung sind die in Art. 36 bezeichneten.
Art 20. Bis zur Aufstellung eines vom Grossen Rate zu bezeichnenden,
ständigen Schnlinspektors gilt der Präsident der Landesschulkommission als
solcher. Es liegt diesem zunächst die Angabe ob, die Ortsbehörden, die Lehrer
und die Schulen zu überwachen. Alljährlich wird auch in allen Schulen des
Landes eine Prüfung abgehalten, um dabei die Tätigkeit des Lehrers und des
Ortsschulrates, die Behandlung der Absenzeu und den Zustand der Schullokali-
täten, sowie die Leistungen der Schule überhaupt zu untersuchen. In die Ab-
nahme dieser Prüfungen teilen sich die Mitglieder der Landesschulkommission.
Die Ortsschalräte sollen dem Schulinspektor betreffend die Zeit der Examen
rechtzeitig Vorschläge machen, welche möglichst zu berücksichtigen sind.
Der Schulinspektor oder ein anderes Mitglied der Landesschnlkommission
soll auch während des Schuljahres wenigstens einmal die Schulen besuchen.
Gestützt auf die bei den Examen und diesen Besuchen gemachten Beobachtungen
wird alljährlich über den Zustand des Schulwesens dem Grossen Rate Bericht
erstattet.
Art 21. In jedem Schulkreise besteht eine örtliche Schulkommission tou
5 — 9 Mitgliedern, welche Ton der Schnigemeinde gewählt wird.
Mitglieder der Landesschnlkommission sind nicht wählbar.
Der Lehrer kann beigezogen werden und hat beratende Stimme.
Dem Ortsschulrate steht es frei, einen Aktnar aus seiner Mitte zu bezeichnen
oder einen solchen beliebig beiznziehen.
Der Ortsschulrat führt die unmittelbare Aufsicht über Lehrer und Kinder,
besorgt das Rechnungswesen der Schnigemeinde und ordnet alles dasjenige an,
was zur Förderung des Schulwesens notwendig oder geeignet erscheint.
Derselbe sorgt für die Schullokale und die nötigen Schulmaterialieu, femer
auch unter Beihttlfe der Landesschulkommission für gute Lehrer und hat ganz
besonders die Pflicht, den Schulbesuch genau zu überwachen und Saumselige
nach Massgabe von Art. 36 zu mahnen und zu strafen.
Zur Ausübung der Eontrolle soll von selten des Schulrates monatlich
wenigstens ein Mitglied der Schule einen Besuch abstatten.
Über diese Besuche führt der Lehrer ein Verzeichnis.
Zweiter Abschnitt. LehrerpcrsonaL
Art. 22. Den Lehrern und Lehrerinnen liegt die Pflicht ob, in ihrem Kreise
Religiosität und Sittlichkeit, die allgemeine Wohlfnhrt, Liebe zu Volk und
Vaterland nach Kräften zu fördern, die ihnen anvertrauten Kinder vorschrifts-
gemäsB zu unterrichten und mit Ernst und Liebe unparteiisch zu behandeln,
erzieherisch anf die Jugend einzuwirken und auch möglichst Aufsicht ausser
der Schule über die Kinder walten zu lassen, den Verordnungen treu nachzu-
leben, überhaupt gewissenhaft ihr Amt zu erfüllen.
Art. 28. Um den Beruf eines Lehrers oder einer Lehrerin an einer öffent-
lichen Schulanstalt ausüben zu dürfen, ist Majorennität, römisch-katholisches
Olanbensbekenntnis, bürgerliche Ehrenfähigkeit, ein unbescholtener, sittlicher
Wandel, eine zureichende Fachbildung und die durch die Landesschnlkommission
erhaltene Genehmigung erforderlich.
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8 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 24. Als Ausweis für zareichende Fachbildnng gilt die mit genflgendem
Erfolg bestandene Anstrittsprfifnng aus der obersten Klasse eines schweizerischen
Lehrerseminars oder die Erwerbung des Patentes eines andern Kantons.
In Ausnahmefilllen (wie z. B. ftlr die Lehrerinneu des Franenklosters in
Appenzell) entscheidet die Landesschnlkommission anf Grundlage einer Prflfoiig
oder besonderer Zengnisse über die Erteilung der Lehrbewillignng.
Art. 26. Die Wahl der Lehrer geschieht durch die Schnlgemeindeu des
betreffenden Kreises unter sofortiger Anzeige an die Landesschnlkommission.
Während der ersten drei Jahre darf ein Lehrer einer jährlichen Wiederwahl
unterzogen werden. Wird er nach dreyähriger Wirksamkeit an dieselbe Stelle
wieder gewählt oder stillschweigend bestätigt, so gilt dies als definitive An-
stellung.
Art. 26. Der Hinimalgehalt eines Lehrers an einer Jahrschnle beträgt Fr. 1000.
Erhöhungen treten ein, wenn ein mit dem Minimalgehalte angestellter Lehrer
seit Erlass dieser Verordnung im gleichen Schulkreise seines Amtes gewaltet
hat : a. nach fünf Jahren um Fr. 100, 6. nach zehn Jahren um weitere Fr. 100.
Art. 27. Das Aufspielen der Lehrer als Musikanten bei Tanzanlässen ist
durchaus verboten, ebenso die Besorgung anderer Nebengeschäfte, welche die
Wirksamkeit des Lehrers in der Schule beeinträchtigen.
Unfleiss, Pflichtversänmnis im Schnldienst, parteiische oder rohe Behandlung
der Kinder und austössiger Wandel des Lehrers unterliegen zuerst der Mahanng
der örtlichen Schnlkommission, dann des Präsidenten der Landesschulkommission
nnd, bei Erfolglosigkeit, der Entsetzung, welche jedoch nnr von der Landes-
schulkommission ausgesprochen werden kann.
Art. 28. Klagen des Ortsschnlrates gegenüber einer Lehrkraft sollen vom
Präsidenten der Landesschnlkommission geprüft werden.
Unsittlichkeit, körperliche oder geistige Untauglichkeit, Jugendverführnng
oder richterliche Entehrung machen den Lehrer des Schuldienstes sofort ver-
lustig und unwählbar.
Jede ans diesen oder anderen Grtlnden von einem Ortsschnlrate oder einer
Schnlgemcinde ausgesprochene Entlassung unterliegt der Bestätigung der Landes-
schulkommission, mit Ausnahme bei einer NichtWiederwahl eines provisorisch
angestellten Lehrers.
Dritter Abschnitt. Schulzeit und Ferien.
Art. 29. Sämtliche Schalen des Kantons, mit Ausnahme von Kapf, wo vor-
läufig eine Halbjahrschnle bleibt, sind Halbtag-Ganzjahrschulen; die Schulzeit
beträgt im Minimum 40, im Maximum 44 Wochen. Die Landesschnlkommission
hat das Recht, die Einführung von Ganztagschulen in einzelnen Kreisen nach
Hassgabe der Verhältnisse zu verlangen.
Art. 30. Das Schutjahr beginnt anfangs Mai.
Die Verteilung der Ferien ist Sache der Ortsschnlrate. Die Ferien sind
jedoch in ganzen Wochen zu erteilen.
Art. 31. Die tägliche Schulzeit beträgt von Mitte November bis Mitte
Februar fünf, in deu übrigen Monaten sechs Stunden.
Die nähere Einteilung der täglichen Schulzeit ist unter Genehmigung der
Landesschnlkommission den Ortsschnlbehörden vorbehalten.
Art. 32. Während des Schu^ahres sind folgende Vakanztage:
Die Sonn- nnd Feiertage, der Kirchweihmarkt im betreffenden Ortssebnl-
kreise, die beiden Fastnachtstage, der Landsgemeindemontag, der Aschermittwoch-
und Allerseelen-Vormittag und bei Ganztagschulen alle Wochen ein halber Tag.
Dieser letztere kann nach Gutfinden des Ortsschulrates bestimmt und verlegt
werden.
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Kanton Appenzell L-Bb., Schnlverordnung. 9
Vierter Abschnitt. Schalpflicbtigkeit.
Art. 33. Jedes Kind ist pflichtig, w&hrend sechs Toller Jahre die Alltags-
schale nnd nachher noch zwei Jahre die Bepetirschule zu besuchen. Ausserdem
sind sämtliche Knaben verpflichtet, nach der Repetirschnle noch weitere drei
Jahreskurse der Fortbildungsschule gemäss nachstehenden Bestimmungen durch-
zumachen.
Art. 34. Die Aufnahme in die Primarschule geschieht beim Beeinn des
Schuljahres. Angenommen können nur solche Kinder werden, die am 1. Januar
des betreffenden Jahres das sechste Altersjahr zurückgelegt haben. Der Austritt
aus der AUtagsschnle erfolgt nach sechs vollständig benutzten Schuljahren.
Der Übertritt aas der AUtagsschole in die Repetirschnle findet nur nach
geschehener Prüfung und mit Genehmigung der Schnlbehörden statt. Wegen
Trägheit, Vernachlässigung des Schulbesuches oder bedeutendem Rückstand eines
Schülers (Schülerin) in den Schulkenntnissen kann resp. soll der Besuch der
Alltagsschule für denselben über das sonst festgesetzte Alter hinaus verlängert
werden.
Die Ortsschulräte sind jedoch befugt, wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen für einzelne Kinder den Eintritt in die Schule zurückzustellen oder
die Entlassung ihnen früher zu gewähren.
Art. 35. Bei der Aufnahme in die Schule ist von jedem Neueintretenden
der Impfschein nnd auf Verlangen der Geburtsschein vorzuweisen. Krätzige,
mit Ungeziefer geplagte, ganz unreinliche oder unanständig bekleidete Kinder
sollen weggewiesen und die Eltern angehalten werden, für sofortige Abhfilfe
zu sorgen.
Art. 36. Bei drei unentschuldigten Absenzen eines Kindes in der Halbtags-
schule, bei fünf in der Ganztagsschule und bei zwei in der Repetirschnle soll
eine schriftliche Mahnung vom Ortsschnlratspräsidenten an die Eltern oder deren
Stellvertreter erfolgen. Bei weiteren Absenzen tritt eine vom Schnlrate aus-
zusprechende Busse von Fr. 1 — 10 ein.
Gegen eine solche Ordnungsbusse kann innert zehn Tagen an den Er-
ziehungsdirektor, bezw. an die Landcsschnlkommission rekurrirt werden, die
berechtigt sind, bei Abweisung der Klage eine Rckursgebflhr bis auf Fr. 10
aufzuerlegen. Vom Reknrsentscheid ist dem Ortsschalrate Kenntnis zu geben.
Die vom Ortsschalrate oder von der Landesschulkommission gefällten Bussen
nnd Gebühren müssen innert 10 Tagen bezahlt werden, ansonsten der Einzug
durch einen Polizisten oder den Landweibel gegen eine weitere Gebühr von
Fr. 1 gemacht wird.
Im Falle der Verweigerung der Bezahlung solcher Bussen erfolget durch den
Erzichungsdirektor Überweisung an das Gericht wegen Renitenz.
Das Gericht behandelt nur die Widersetzlichkeit und nicht die Begründet-
heit der Busse, es kann daher die Busse verschärfen oder in Freiheitsstrafe
umwandeln.
Wer einer Vorladung einer Schulbehörde nicht nachkommt ohne genügende
Entschuldigung, ist eben&Us mit Fr. 1—2 zu bestrafen.
Über Mahnungen und Bossen ist von jedem Schulrate eine Kontrolle zu
führen.
Eltern oder deren Stellvertreter, die sich nach zweimaliger Bttssnng fort-
gesetzt renitent zeigen, d. h. die Kinder nicht fleissig in die Schale schicken,
sind der Landesschulkommission oder durch diese dem Strafrichter zn überweisen.
Alle Strafgelder, soweit solche nicht vom Richter anderswohin gesprochen
sind, fallen in die betreffende Ortsschnlkasse.
Art. 37. Jeder Lehrer hat über die Schnlversäumnisse ein genaues Ver-
zeichnis zu führen und ist verpflichtet, sobald ein Kind so viele Versäumnisse
hat, dass nach Art. 36 eine Warnung oder Strafeinleitnng eintreten muss, dem
Präsidenten des Ortsschalrates sofort Anzeige zn machen.
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10 Kantonale 6e8et2e und Verordnungen.
Art. 38. Als Ent8chnldigan(t:8grfinde sind anzusehen : Krankheit der Kinder
selbst oder ihrer eng'eren Familienangehörigen, insofern diese der Hülfe der
Kinder bedflrfen, Todesfillle in der Familie und durch Unwetter ungangbar
gewordene Wege. Bei mehr als achttägiger Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis
beizabringen, sonst nur rechtzeitige Anzeige an den Lehrer zu machen. Ab-
senzen aus anderen Ursachen kann der Lehrer fflr je einen Tag, bezw. Halbtag
bewilligen, immerhin fttr ein und denselben Schüler höchstens drei Tage in einem
Jahre; fttr längere aufeinander folgende Absenzen bis auf eine Woche steht
dieses Becht dem Ortsschulratspräsidenten zu, und noch längere Abwesenheit
kann nur der Ortsschulrat unter Kenntnisgabe an die Landesschnlkommission
gestatten.
Art. 39. Wo nicht ünentgeltlichkeit der Lehrmittel besteht, hat jedes Kind
die notwendigen Schulsachen selbst mitzubringen. Solchen Kindern, die wegen
Armut die Anschaifnng derselben nicht bestreiten kOnnen, sowie auch denjenigen,
denen es zum Schulbesuch an den nötigen Kleidern und am Unterhalt gebricht,
ist von Seiten der Behörden nachzuhelfen.
Die Lehrmittel werden von der Ortsschulbehörde, Kleider und Unterhalt ron
der Bezirksarmeukasse besorgt.
Ffinfter Abschnitt. Repetirschnlen.
Art. 40. Im Anschlüsse an die Primarschule besteht in jedem Schnlkreise
eine Repetirschule und zwar fOr die Dauer von zwei Jahren.
Der Besuch ist fOr die Kinder, die ans der Alltagsschule entlassen sind,
obligatorisch.
Art. 41. Vom Besuche dieser Schule sind befreit: a. diejenigen, welche nach
der Primarschule mindestens ein Jahr eine höhere Schule besuchen ; b. jene, die
in der Primarschule freiwillig die sechste Klasse wiederholen, bezw. einen
siebenten Jahresknrs durchmachen.
Art. 42. Der Unterricht mnss mindestens 28 Wochen per Jahr dauern und
zwar wöchentlich vier Stunden. Die nähere Einteilung ist Sache der Ortsschnl-
behörden, welche bestimmen, ob die Repetirschüler in Verbindung mit den
oberen Klassen der Primarschule oder in gesonderter Abteilung Unterricht er-
halten sollen.
Art. 43. Der Unterricht soll sich auf die Hauptftcher, die in der obersten
Klasse der Primarschule gelehrt worden sind, erstrecken.
Art 44. Je nachdem in den Kreisen der Unterricht erfolg^te, finden die
Präfnngen dieser Schulen entweder fUr sich oder in Verbindung mit den oberen
Klassen der Primarschule statt.
Art. 45. Die Besoldung der Lehrer besorgt die Landesschulkasse.
Absenzen und Bussen werden nach Art. 36 dieser Verordnung behandelt.
Sechster Abschnitt. Fortbildungsschulen.
Einführung. In jedem Schulkreise ist auf 1. November n&chsthin eine
Hpezielle Fortbildungsschule für Knaben einzufahren.
Erstpflichtige zum Besuche dieser Schulen sind die letzten Frühling aus
der Kepetirschule ausgetretenen Knaben.
Die bisherige Rekmtenschnle fällt sukzessive dahin, d. h. sie hört auf, wenn
die jetzt in die Fortbildungsschule Eintretenden an die Reibe kämen.
Art. 46. Es sind im Anschluss an die Repetirschule drei Jabreskarse zu
halten und zwar ist per Jahr je vom 1. November bis Mitte März wöchentlich
an je zwei Abenden zwei Stunden Unterricht zu erteilen. Die Unterrichtszeit
darf nicht über abends 8 Uhr ausgedehnt werden.
Art 47. Der Besuch dieser Fortbildungsschule ist obligatorisch für alle
Knaben, ausgenommen die, welche nach der Primarschule drei oder mehr Jahre
eine höhere Schule besuchten.
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Kanton Baselstadt, Gesetz betr. Kleinkinderanstalten. 11
Solche, die zwei Klassen der Realschule darcbgemacht haben, müssen nnr
noch an den letzten zwei Jahresknrsen der Fortbildungsschule teilnehmen.
Ebenso ist ein Schüler, so lange er die Gewerbeschule besucht, von dieser Schule
dispensirt.
Art 48. Der Unterricht soll sich erstrecken anf die Fächer: Deutsche Sprache
(Lesen nnd Aufsatz), Rechnen, Geographie, Geschichte nnd Verfassungskunde.
Art. 49. Das Maximum der Schfllerzahl soll fOr einen Lehrer 20 nnr ganz
ausnahmsweise Übersteigen. Bei Überladung einer Schule kann die Landes-
scbnlkommission einzelne nnd bei allzu geringer Anzahl s&mtUche Schüler eines
Schnlkreises zeitweise einer andern Schule zuteilen.
Art. 50. Die Lehrmittel schafft die Landesachnlkommission an ; desgleichen
entschädigt sie auch die Lehrkräfte.
Art. 51. Am Schlüsse eines jeden Jahresknrses ist nach Anordnung der
Landesschulkommission eine Prüfung abzunehmen und erhalten die Schüler
Zeugnisse.
Art. 52. Jede nnentschuldigte Absenz wird mit Fr. 1 gebttsst.
Als entschuldigte Absenzen gelten nur Krankheit der Schüler oder ihrer
nächsten Familienangehörigen, die ihrer Hülfe bedürfen, oder Todesfall in der
engem Familie.
Bei dringenden Geschäften kann der Ortsschulrats^räsident oder ein stell-
vertretendes Hitglied bis höchstens drei Absenzen für einen Schüler per Jahres-
kurs Bewilligung erteilen.
Art. 53. Bei Verweigerung der Bezahlung von Bussen tritt das in Art. 36
bezeichnete Verfahren ein.
Art. 54. Auf unartiges, widersetzliches Betragen der Schüler erfolgt zuerst
Warnung seitens des Ortsschulratspräsidenten, bei Erfolglosigkeit derselben
Überweisung an die Folizeidirektion. Letztere ist kompetent, Arreststrafen von
2 — 48 Stunden zu verhängen.
Art. 55. Der Landesschulkommission steht es frei, Fortbildungsschulen für
Mädchen, die von einzelnen Ortsschnlbehörden geschaffen werden, ähnliche
Begünstigungen, wie solche in dieser Verordnung enthalten sind, einzuräumen.
Siebenter Abschnitt. Schnlgut.
Art 56. Mit Ausnahme des äussern Landesteils, wo die Schulkreise eigenes
SchulvermSgen nnd eigene Verwaltung besitzen, besteht für sämtliche übrigen
Schulkreise des Landes ein gemeinschaftliches Schnlgut unter Verwaltung eines
von der Standeskommission hiezn bezeichneten Mitgliedes.
Ans demselben werden unter Beihfllfe des Landsäckelamtes die staatlichen
Beiträge an Lehrerbesoldungen bestritten.
Schlnssbestimmnng.
Dnrch vorliegende Verordnung, welche mit Annahme durch den Grossen
Bat sofort in Wirksamkeit tritt, ist diejenige vom 24. November 1873 ausser
Kraft gesetzt. _
•
S.2. Besetz betr. Kleinkinderanstalten im Kanten Baselstadt (Vom 18. April 1895.)
Der Grosse Rat des Kantons Baselstadt in der Absicht, für die Erziehung
anch der vorschulpflichtigen Jugend zu sorgen, soweit Elternhaus und freiwillige
Tätigkeit dieser Aufgabe nicht nachzukommen vermögen, sowie in der Absicht,
Ühelstände der bestehenden Kleinkinderanstalten möglichst zu beseitigen, be-
schliesst unter Aufhebung von § 112 des Schulgesetzes vom 21. Juni 1880
was folgt:
L Staatliche Kleinkinderaustalten.
§ 1. Der Staat errichtet entsprechend dem BedürAiis Kleinkinderanstalten,
in welchen Kinder im vorschulpflichtigen Alter auf natnrgemässe nnd rationelle
Weise erzogen und beschäftigt werden.
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12 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 2. Die staatlichen Kleinkinderanstalten sind dem Erziehnngsdepartement
nnterstellt
Zur Leitnng derselben wird eine Kommission, bestehend ans einem Pre-
sidenten nnd sechs Hitgliedern, bestellt, welche vom Regiemngsrat anf eine
Amtsdaner Ton drei Jahren gewählt wird.
Zur Mitwirkang können überdies fttr die einzelnen Anstalten durch die
Kommission Franenkomites Ton drei bis ftlnf Mitgliedern ernannt werden, deren
Obliegenheiten der Erziehungsrat anf Antrag der Kommission durch Ordnnng
festsetzen wird.
§ 3. Der Besuch der staatlichen Kleinkinderanstalten ist freiwillig nnd
unentgeltlich. Aufgenommen werden im hiesigen Kanton wohnhafte, bildungs-
fähige Kinder vom zurflckgelegten dritten Altersjahr bis zum Eintritt in die
Primarschnle.
§ 4. Erziehungsmittel und Beschäftigungsgegenstände in den staatlichen
Kleinkinderanstalten sind folgende : Erzählungen, Anschauung nnd Besprechung
Ton Oegenständen nnd Bildern; Sprechübungen; einfache Handarbeiten; Spiel
nnd Gesang.
§ 5. Jede Anstalt besteht in der Regel ans 1 — 2 Abteilungen.
Für jede Abteilung wird eine Lehrerin angestellt; wenn die Kinderzahl
einer Abteilung 40 dauernd übersteigt, so wird der Lehrerin durch die Kommission
eine Gehülfin beigegeben oder es wird eine neue Abteilung oder Anstalt errichtet.
Die Errichtung der einzelnen Anstalten und Abteilungen erfolgt auf Antrag
des Erziehnngsrates durch den Begierungsrat.
§ 6. Sämtliche Kosten der staatlichen Kleinkinderanstalten werden Tom
Staate getragen.
§ 7. Die Inspektion der staatlichen Kleinkinderanstalten wird durch den
Erziehungsrat einem Lehrer oder einer Lehrerin an den hiesigen öffentHdien
Schulen oder einem andern Fachmann gegen angemessene, in der Amtsordnnng
festzusetzende Entschädigung übertragen.
Im Bedürfhisfalle kann ein besonderer Inspektor oder eine Inspektorin
ernannt werden, mit einer jährlichen Besoldung Ton Fr. 3000—5000.
Der mit der Inspektion Beauftragte wohnt den Sitzungen der Kommission,
soweit nicht seine persönlichen Verhältnisse in Behandlung kommen, mit be-
ratender Stimme bei nnd besorgt das Sekretariat.
§ 8. Die Lehrerinnen nnd Qebülfinnen müssen sich über eine genügende
Vorbildung und Befähigung für ihren Beruf ausweisen können, worüber der
Erziehnngsrat das Nähere festsetzen wird.
Die Besoldung der Lehrerinnen beträgt Fr. 1500 bis 2000, diejenige der
Gehfllfinnen Fr. 1000 bis 1500 für das Jahr.
§ 9. Bezüglich der Wahl und der Entlassung des Inspektors (bezw. der
Inspektorin) nnd der Lehrerinnen, bezüglich der Altersznlage, der Anrechnung
Ton Dienstjahren, der Pensionirung nnd des Sterbequartals gelten die Bestim-
mungen des Schulgesetzes Tom 21. Juni 1880.
§ 10. Der Erziehungsrat erlässtaanf Vorschlag der Kommission die Amts-
ordnnngen für das Inspektions- und Lehrpersonal, sowie die näheren Bestimmungen
über den Betrieb der staatlichen Kleinkinderanstalten, ebenso die erforderlichen
sanitarischen Vorschriften.
IL PriTate Kleinkinderanstalten.
§ 11. Die Aufsicht über die privaten Kleinkinderanstalten wird der Kom-
mission der staatlichen Kleinkinderanstalten übertragen.
§ 12. Zur Errichtung einer privaten Kleinkinderanstalt bedarf es der
Bewilligung des Erziehnngsrates.
§ 13. Die Bewilligung ist an folgende Bedingungen geknüpft: a. die
Lehrerinnen müssen sich über eine genügende Vorbildung und Befähigung für
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Kanton Baselstadt, Gesetz betr. Eleinkinderanstalten. 13
ihren Berof ausweisen können, worttber der Erziehnngfsrat das Nähere feat-
sebsen wird; — b. die Kinder dürfen nur in einer ihrem Alter entsprechenden
Weise erzog^en and beschäftigt werden; — e. wenn die Kinderzahl einer Ab-
teilung 40 danernd übersteigt, so mnss der Lehrerin eine Gehülfin beigegeben
oder eine neue Abteilung gebildet werden ; — d. die . betrefTeuden Lokalitäten
müssen den vom Erziehungsrat aufzustellenden sanitarischen Vorschriften ent-
sprechen ; — «. die Leiter der privaten Kleinkinderanstalten erstatten über deren
Gang der Kommission der staatlichen Kleinkinderanstalten zu Händen des Er-
ziehungsrates jährlichen Bericht.
§ 14. Private Kleinkinderanstalten können vom Staate Beiträge erhalten,
sofern sie auf Erhebung eines Schulgeldes verzichten und ihre Lehrerinnen mit
wenigstens Fr. 1000 für das Jahr besolden.
§ 15. Private Kleinkinderanstalten, deren Leiter sich weigern, den vor-
stehenden Bestimmnngen oder den gesetzlich berechtigten Weisungen der Schul-
behörde nachzukommen, können vom Begiernngsrat anf Antrag des Erziehungs-
rates anfgehobeu werden.
IIL Übergangsbestimmungen.
§ 16. Zur Fortführung von privaten Kleinkinderanstalten, welche bei Erlass
dieses Gesetzes bereits bestehen, bedarf es der Bewilligung des Erziehungsrates,
welche an die in § 13 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen zu knüpfen ist.
§ 17. Auf Lehrerinnen, welche bei Erlass dieses Gesetzes bereits an privaten
Kleinkinderanstalten angestellt sind, findet die Vorschrift von § 13 litt, a dieses
Gesetzes keine Anwendung.
§ 18. Wenn bei privaten Kleinkinderanstalten, die bei Erlass dieses Gesetzes
bereits bestehen, die Erfüllung der in § 13 litt, c und d desselben aufgestellten
Bedingungen mit besonderen Schwierigkeiten oder verhältnismässig grossen
Kosten verbunden ist, so kann der Begierungsrat den betreffenden Anstalten
angemessene Fristen zur Erfüllung und in Ausnahme^len einen einmaligen
Beitrag bewilligen.
§ 19. Der Begiernngsrat wird ermächtigt, private Kleinkinderanstalten
dnrch Übereinkunft mit ihren Eigentümern zn übernehmen.
8.3. Loi sar la caisse de retralte des membres du corps enseignant primaire et
secondairo du Canton de Fribourg. (Du 21 novembre 1895.)
Le Grand Conseil du Canton de Fribonrg snr la proposition da Conseil
d'Etat,
D^crfete:
Art. 1". n est institu^ une Caisse de retraite en faveur des membres du
Corps enseignant primaire et secondaire du canton de Fribourg.
Art. 2. Cette institntion jouit de la personnalit^ juridlqne et a son si^ge
& Fribonrg.
Art. 3. La caisse de retraite a ponr but de servir une pension de retraite
k chacnn de ses membres, dans les limites de la präsente loi.
Art. 4. La pension est reversible anx orphelins des institutenrs et insti-
tutrices, jnsqn'ä l'äge de 18 ans r^rolus. S'il n'y a pas de descendance, la pen-
sion est reversible an conjoint survivant; mais eile est, dans ce cas, r^dnite de
moitie.
Art 5. La Caisse de retrait est alimentee: a. par les revenus de son ca-
pital; — b. par les cotisations annuelles de ses membres, fix^es ä l'art. 7; —
c. par les rachats d'ann^es de Service ; — d. par une subside de l'Etat ^gal aux
cotisations pr^vues ä la litt, b, definitivement acqnises ä la Caisse ; — «. par le
produit des amendes scolaires; — /. par les dons et legs; — g. par des re-
venus eventnels.
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14 Kantonale Gesetze and Verordnnngen.
Art. 6. L'adh^gion i la Caisse de retraite est obligatoire ponr les mem-
bres dn corps enseignant primaire et secondaire, die lear entr^e en fonctions.
Cepeiidant eile est facnUative: a. ponr les eccl^siastiqnes et les membre*
des Congr^gations ; — b. pour les institntenrs &g£8 de plns de 45 ans.
Art. 7. La cotisatiön annnelle est vers^e pendant 26 ans, ä raison de 90
ä. 40 fr.
L'assembl^e annnelle des soci^taires, an tu da r^snltat des comptes, pro-
pose le Chiffre de la cotisatiön ponr l'annäe sniyante.
Le Chiffre est d^termin^ difinitivement par le .Conseil d'Etat.
Art. 8. La Caisse de retraite doit, k titre de pension, an soci^taire qai
qaitte l'enseignement aprfes avoir fait r^gnliferement ses versements, la sornme
de: 300 fr. k celui qni compte de 25 i, 80 annäes d'enseignement et n'est plns
A m€me de continner son serrice j 500 fr. k celai qni est au b6n6fice de 31 ans
d'enseignement et plas.
Art. 9. Le membre quittant le corps enseignant fribonrgeois avant la
25™' ann^e, perd tons sea droits snr ses cotisations payäes. Cependant, s'il
rentre dans l'enseignement. il b£n6flcicra des versements antärieurs.
S'il doit qnitter l'enseignement poar cause de maladie apris sa 15'"* aauit,
il a droit an rembonrsemcnt de la moitiä des cotisations vers^es.
En cas de mort, cette somme sera rendae k la venve ou k ses enfants.
Les institntrices qui quittent l'enseignement poar cause de mariage, ont
droit an rcmboursement integral des cotisations vers^es.
Art. 10. L'admiuistration de la Caisse est confi^e k an comitö de cinq
membres, dont qaatre 61ns par l'assembMe gtodrale des membres de la Caisse
de retraite et nn nomm£ par le Conseil d'Etat
La dnr^e de leurs fouctions est de qaatre ans.
Art. 11. Tonte contestation qaelconqne entre la Soci4t4 et nn de ses
membres est r6gläe par le comit^, k la majorit£ des Toix, sauf reconrs an
Conseil d'Etat.
Art. 12. Les comptes annnels sont soumis k l'assembUe g€n6rale, pnis an
Conseil d'Etat pour approbation.
Art. 13. Les capitanx de la Caisse de retraite sont exempts de tont imp6t
de commune ou de paroisso.
Art. 14. La Caisse de retraite dea instituteurs, r^gie par la loi du 15 janvier
1881, remet k la Caisse de retraite instituäe par la präsente loi, tont son actif
an 31 d^cembre 1895.
En retour, la nonvelle Caisse s'engage k acqnitter tontes les obligations dont
l'ancienne Caisse de retraite est charg^e.
Art. 15. Les sociätaires en fonctious au moment de la mise en vignear de
la präsente loi, ont la facult^ de conserrer leur Situation on d'adh^rer k la non-
velle Caisse de retraite.
L'adh^siou doit intervenir dans le d^lai d'nn an das la Promulgation de la
präsente loi, et anx conditions suivantes: a. en renon;ant anx droits qae lenr
accorde la loi de 1881 ; — b. en rembonrsant les pensions per^nes josqu'au jonr
du r&glement de compte; — e, en acqnittant nue somme äquivalente an mon-
tant dijk versg, angmenti de fr. 10 par chaqne cotisatiön de fr. 15, de tr. 16
par chaqne cotisatiön de fr. 12, et de fr. 20 par chaqne cotisatiön de fr. 10,
plns rintSrSt au 40/o.
II est expressäment räservä qne les soci^taires qai präf^reront s'en tenir an
b£n6fice dela loi' de 1881, ne pourront se prävaloir de l'aagmentation des capi-
tanx räsultant de la präsente loi ponr obteuir nne 61£vation de lenr pension.
Celle-ci restcra fix^e k fr. 80.
Art 16. Les institntenrs et institntrices non socidtaires de la Caisse de
retraite, qai ont l'obligation, en vertu de la präsente loi, d'adhärer k la nonvelle
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Kanton Frcibnrg, Loi snr la Caisse de retraite. lö
Caisse, ont la facnlt^ de choisir, dans le dilai de six mois, l'nne des denx alter-
natives BTÜTantes: a. commencer avec l'ann6e 1896 les versements pr^rus i,
l'art, 7 ; — b. rachetcr les ann^es de Service ant^rienres k 1896, jnsqn'an nombre
de 20 an maximum, par nn versement calcal6 & raison de fr. 40 par annSe, plns
l'int6rSt an 4 o/o.
Art. 17. Le comitö do la Caisse de retraite ^labore le röglemeut destin6
A fixer les rägles d'ex^cution de la präsente loi, späcialement en ce qm conceme
la comptablUtä, les placemeuts, l'administration, la perception des cotisations,
l'acqnittement des pensions, etc.
Le projet de ce reglement est sonmis i> l'adoption de I'assembläe g^närale
des sociltaires, pnis k l'approbation dn Conseil d'Etat.
Art. 18. Le Conseil d'Etat d^termine par un r&glement tont ce qni a trait
& la r£pression des absences et anx amendcs scolaires.
Art. 19. Tontes les dispositions contraires ä la präsente loi sont abrog^es.
Art. 20. L'eutr^e en vigueur de la präsente loi est fix6e an 1" janvier 1896.
4.«. Geseb betreffend Lehrlings- und Arbeiterschutz im Kanton Freiburg. (Vom
14. November 1895.)
Der Grosse Rat des Kantons Freibarg anf Antrag des Staatsrates,
bescbliesst:
Erster Titel. Vom Lehrvertrag.
Art. 1. Der Lehrvertrag, zum Schatze und zur gewerblichen Ausbildung
von Mindeijährigen, ist eine Übereinkunft, wodarch eine Person, die einen ^e-
werblichen oder kaufmännisehen Beruf ansttbt, die Verpflichtung übernimmt, eine
andere Person, welche ihrerseits zu bestimmten Gegenleistungen gehalten ist,
diesen Beruf zu lehren.
Art 2. Jedes Bedenken bezüglich der Frage, ob eine Person dem gegen-
wärtigen Gesetze nnterworfen ist, wird auf Grund eines Gutachtens der Auf-
sichtsorgane für das Lebrlingswesen und unter Vorbehalt des Rekurses an den
Staatsrat von der Direktion des Innern entschieden.
Art. 3. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgefasst werden und zwar in
drei, mit dem Datum versehenen und vom Lehrmeister, dem Lehrling nnd seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Doppeln.
Als Beweis eines vorhandenen Vertrags gilt nur die Vorweisung einer schrift-
lichen Urkunde.
Ein Doppel wird einer jeden Partei und das dritte entweder dem in Art 13
des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen „Vereine für Lehrlingsschutz" oder,
in I^angelang eines solchen, der Gemeindebehörde zugestellt.
Art. 4. Der Lehrvertrag bestimmt die Daner der Lehrzeit und die Be-
dingangen beztiglich Kost, Wohnung, Bezahlung und der anderen Verpflichtun-
gen der Parteien.
Art. 5. Es darf im Lehrvertrage den Vorschriften des gegenwärtigen Ge-
setzes nicht zuwider gehandelt werden.
Art. 6. Des Rechtes, mindegährige Jünglinge anzunehmen, sind verlustig :
1. Personen, welche wegen Verbrechen, wegen Vergehen gegen die Sittlichkeit
oder wegen, einer der in den Art. 372, 384 und 385 des Strafgesetzbuches vor-
gesehenen Übertretungen verurteilt worden sind; — 2. Personen, welchen die
Ausübung der väterlichen Gewalt gänzlich oder teilweise entzogen ist
Zweiter Titel. Pflichten der Meister und Lehrlinge.
Art. 7. Der Heister soll sich dem Lehrling gegenüber wie ein guter Familien-
vater benehmen.
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16 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Er RoU das Betragen nnd die Sittlichkeit des Lehrlings fiberwachen nnd
seine Eltern, seinen Vormund oder die Personen, welche fUr ihn sorgen müssen,
von schweren Fehlem, die er allenfalls begangen hat, nnd von lasterhaften
Neigungen, die er etwa zeigen sollte, in Kenntnis setzen.
Bei Krankheiten nnd Unfällen des Lehrlings oder irgend welchen Vorkomm-
nissen, wobei die Hithttlfe der Eltern angezeigt ist, hat er sie davon zu be-
nachrichtigen.
Er soll ebenfalls dafür besorgt sein, dass der Lehrling weder schlechten
Ratschlägen, noch bösem Beispiel seitens der Angestellten oder Angehörigen
seines Hauses ausgesetzt sei.
Art. 8. Der Heister ist verpflichtet, dem Lehrling während des Arbeits-
tages die nötige Zeit fUr den vom Gesetze erforderten Beligions- und Schnl-
unterricht zu gewähren. In den Ortschaften, in welchen gewerbliche Fortbil-
dnngsschulen bestehen, sollen die Heister ihren Lehrlingen den Besuch dieser
Schulen erleichtern.
Art 9. Der Heister soll den Lehrling in fortschreitender nnd vollständiger
Weise den Beruf, die Kunst, das Handwerk oder den Handwerkszweig lehren,
welche den Gegenstand des Lehrlingsvertrages ausmachen.
Die Vollziehnngsverordnung bestimmt die Weise, wie die Lehrfähigkeit des
Heisters bewiesen wird.
Art. 10. Der Meister darf die ihm eingeräumte Gewalt nicht missbranchen,
sei es dnrch Hisshandlnng oder durch Verwendung des Lehrlinge zn Dienst-
leistungen in der Hanshaltnng, welche mit den Arbeiten des zn lehrenden Be-
rufes in keiner Beziehung stehen, oder dnrch Übertragung von gesundheits-
widrigen Arbeiten, die seine Kräfte flbersteigen, indem es ihn Gefahren aus-
setzt, welche in dem lehrenden Bemf oder Handwerk nicht gewöhnlich vorkommen.
Art. 11. Die Daner des Arbeitstages fQr Lehrlinge darf 11 Stunden nicht
flbersteigen.
Es ist verboten, sie während der Nacht, am Sonntage und an den gesetz-
lichen Feiertagen arbeiten zn machen.
Als Nachtarbeit wird jede Arbeit zwischen 9 Uhr abends nnd 5 Uhr frtth
angesehen.
Auf das Gutachten des in Art. 13 vorgesehenen Schutzvereins kann die
Gemeindebehörde im Notwendigkeitsfalle nnd besonders in betreff der kanf-
uiännischen Berufe, Abweichungen von der allgemeinen Begel gestatten, unter
der Bedingung jedoch, dass die Überarbeit durch gehörig bemessene Rahepansen
ausgeglichen werde.
Diese erlaubten Abweichungen sollen sofort der Direktion des Innern zur
Kenntnis gebracht werden, die sie aufheben oder einschränken kann.
Art. 12. Der Lehrling schuldet seinem Heister Gehorsam und Achtung.
Er ist verpflichtet, eifrig nnd gewissenhaft unter seiner Aufsicht nnd Anleitung
zu arbeiten.
Dritter Titel. Beanfsichtignng der Lehrlinge.
Art. 13. In jeder Ortschaft sind die Lehrlinge der Aufsicht der Gemeinde-
behörde unterstellt
Diese Beaufsichtigung kann auch dnrch einen vom Staatsrat anerkannten
„Schntzverein für Lehrlinge'' ausgeübt werden; ttbrigens trifft der Staatsrat
alle diesem Zwecke entsprechenden Massregeln.
Art. 14. Die Beaufsichtigung der Lehrlinge nmfasst die Verpflichtung zur
strengsten Beobachtung der im ersten Titel vorgesehenen Bestdmmnngen, be-
sonders das Hecht, die Vorweisung des Lehrvertrags zn verlangen, die Lehr-
linge in den Werkstätten, in welchen sie arbeiten, zu besuchen und die in der
Lehrzeit gemachten Fortschritte zn kontroUiren.
Art. 15. Werden Übertretungen der in den Titeln I nnd n enthaltenen
Bestimmungen festgestellt, so werden dieselben den Eltern, oder dem Vormund
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Kanton Freibnrg, Gesetz betr. Lehrlings- n. Arbeiterschatz. 17
des Lehrlings, oder der Gemeinde, die ihn in die Lehre gegeben hat, sowie,
wenn es nötig erscheint, dem Oberamtmann angezeigt.
Art. 16. Wenn ein Meister sich in einem der in Art. 6 vorgesehenen Fälle
befindet, so nimmt der Oberamtmann die bei demselben nntergcbrachten Lehr-
linge von amtswegen weg.
Er kann ansserdem anf das Gutachten des anerkannten Schutzvereins oder,
in Ermangelung eines solchen, auf das Gutachten der Gemeindebehörde einen
Lehrling von einem Meister wegnehmen, der nicht die genügende Kenntnis seines
Berufes hat, der Trunksucht ergeben ist, seine Werkstatt häufig verlässt, die
Beaufsichtigung vernachlässigt und die gewerbliche Ausbildung and Zukunft
des Lehrlings geföhrdet.
Gegen die Entscheidung des Oberamtmanns kann an den Staatsrat rekurrirt
werden. Der Rekurs mnss binnen 20 Tagen nach der Mitteilung des obenunt-
lichen Beschlusses eingereicht werden.
Vierter Titel. Lehrlingsprttfangen.
Art. 17. Unter Aufsicht der Direktion des Innern und unter Mitwirkung
der Gemeinderäte und der Lehrprüfnngskommissionen werden Prüfungen ab-
gehalten, welche zum Zweck haben, festzustellen, ob die Lehrlinge die zur Aus-
übung des von ihnen gewählten Berufes notwendigen theoretischen und prak-
tischen Kenntnisse erworben haben.
Die Direktion des Innern stellt den Lehrlingen, welche die Prüfung mit
Erfolg bestanden haben, ein Diplom aus.
Art. 18. Die Vollziehnngsverordnung bestimmt insbesondere alles, was auf
die Einsetzung der Lehrprüfnngskommissionen, auf die Bedingungen der Zu-
lassung zu den Prüfangcn, auf ihre Abhaltung und auf die Erlangung des
Diploms Bezng hat.
Fünfter TiteL Kantonsfonds für Lehrlinge.
Art. 19. Es wird unter der Benennung „Eantonsfonds für Lehrlinge" eine
Stiftung zur Beförderung und Verbreitung des gewerblichen Unterrichts, sowie
ZOT besseren Ausbildung der Lehrlinge gegründet.
Die Organisation dieser Stiftung wird durch die Vollziehungsverordnong
bestimmt.
Sechster Titel. Arbeiterschatz.
Art. 20. Was den Schutz der Arbeiter und ihr Verhältnis zu den Arbeit-
gebern anbelangt, wird der Staatsrat bis zum Entwurf eines Gesetzes oder bis
zur Ergänzung des gegenwärtigen Gesetzes eine Verordnung erlassen, welche
die der Bundesgesetzgebung über die Fabriken für Arbeitszweige, die derselben
nicht unterworfen sind, im ausgedehnten Sinne zu gebende Anwendung bestimmt.
Dieses Reglement wird besonders die Vorschriften in bezng auf die Arbeits-
dauer, die Nachtarbeit, die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
fiberhanpt auf alles, was die Gesundheit, sowie die Sicherheit der Arbeiter und
Arbeiterinnen betrifft, enthalten.
Es bestimmt die bei Übertretung seiner Verfügungen anzuwendenden Strafen.
Siebenter Titel. Strafen.
Art 21. In eine Geldbusse von 1—50 Franken verfallen diejenigen, welche
den Art. 3 und 4 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.
Mit einer Busse von 1—100 Franken werden bestraft : 1. diejenigen, welche
den Art. 6, 7, 8, 9, 10 und 11 zuwiderhandeln ; — 2. diejenigen, welche alle zur
Aufsicht Aber die Lehrlinge bezeichneten Personen auf irgend eine Weise ver-
hindern oder zu verhindern trachten.
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18 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 22. Mindeijährige Lehrlinge, welche ihren Meister verlassen, ohn«
dazn ermächtigt worden zn sein, oder zn begründeten Klagen Aslass geben,
küuuen zu einer Gefängnisstrafe von 24 Stunden bis 10 Tagen verurteilt werden.
Im Bflckfalle kann Aber sie die Einsperrang in einer Disziplinaranstalt, jedoch
nicht über ein Jahr, verhängt werden.
Art. 23. Die im gegenwärtigen Gesetze, sowie in der Vollziehungsverord-
unng vorgesehenen Strafen werden vom Oberamtmann verhängt unter Vorbehalt
des Bekursrechtes an den Staatsrat binnen einer Frist von 20 Tagen nach Hit-
teilung der Entscheidung.
Achter Titel. Schlnssbestimmungen.
Art. 24. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachmig
in Kraft.
Die vor dieser Bekanntmachung abgeschlossenen Verträge müssen mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang gebracht werden und zwar in einer
Frist von C Monaten, vom genannten Datum an gerechnet.
Das ünterrichtsgesetz des Kantons Genf vom 5. Juni 1886 hat im Laufe
der Jahre nnd insbesondere in den Jahren 1895 uud 1896 so viele Änderungen
erfahren, dass es sich empfiehlt, dasselbe im Jahrbuch neuerdings zum Abdruck
zu bringen, da es in vielen Beziehungen als Vorbild gelten kann. Auf die
schweizerische; Landesausstelluug in Genf ist eine Sammlung der Genfer Schnl-
gesetzgebung (Lois sur l'lustruction publique du Canton de Genive du 5 jnin
1886 — 22 fövrier 1896) erschienen, die wir anmit reproduziren :
5. 6. Lol sur rinstniction publiqHe dn Canton de Genive. (Du 5 jnin 1886 mo-
difl^c par les lois du 16juillet et du 12 octobre 1887; du ISjanvier 1888:
du 3 aoüt 1889; du 8 octobre 1890: du 22 juin 1892 et du 26 octobre 1895.
Codifi^e suivant arretä du Conseil d'Etat du 81 janvier 1896.)
Le Conseil d'Etat de la Bepnblique et Canton de Geneve, fait savoir qne :
Le Graud Conseil, sur la proposition d'une Commission speciale ;
D^crete ce qui suit:
Titre premier. — Dispositions ginirales.
Chapitre premier. — Autoirtis scolaires.
Art. 1"'. L'admini^tration, la direction et la snrveillance g^n^rale de Tln-
stmction publique appartlennent au Conseil d'Etat et, sous la snrveillance de
ce Corps, au Departement de Tlnstruction publique.
Art. 2. n est instituä une commission scolairc cbarg^e de donner son
pr^avis sur toutes les qnestions g6n4rales relatives k l'Instruction publique.
notammeut aur les reglements, les programmes, les manuels, les m^thodes d'en-
seignement, le mode et le champ des exameus, les chaires et places i, ctier on
ä supprimer.
Ce prtoyis n'est obligatoire ni pour le Conseil d'Etat, ni ponr le Departe-
ment.
Art. 8. La Commission scolaire se compose de 31 membres ; 16 sont nommes
par le Conseil d'Etat sur la proposition dn Departement de l'Instruction publique :
11 membres sont uommäs par les fonctionnaires des diffärents Etablissements
d'Instrustion publique, savoir: Un par les fonctionnaires des Ecoles enfantines:
— deux par les fonctionnaires des Ecoles primaires et compiementaires ; — an
par les fonctionnaires des Ecoles secondaires et complementaires rurales; — im
par les fonctionnaires de l'Ecole professionnelle et des cours facaltatifs dn soir:
— deux par les fonctionnaires de l'Ecole secondaire et sup^rieure des jennes
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Kanton Qenf, Loi snr l'Instniction publique. 19
filles; — deox par les fonctionnaires du College; — deax par Ic Senat de
l'Universit4.
Les trois Directenrs des Etablissements d'Instraction primaire et secondaire
et le Becteor de l'Universiti fönt partie de droit de la Commission avec toIx
dälib^rative.
Art. 4. Un r^glement d6termine ie mode de nomination et le fonctionne-
ment de la Commission scolaire.
Art. 5. La commission scolaire est nomm^e d. l'enträe en Charge dn Conseil
d'Etat et ponr la dnr6e des fonctions de ce corps. Ses membres sont r^Eligibles.
Art. 6. Le Couseiller d'Etat chargE du Departement de FTustmction
publique prEside la Commission. U la convoque toutes les fois que cela est
n^cessaire et lorsqne dix de ses membres lui en fönt la demande par Ecrit.
Art. 7. Les DEputes an Qrand Conseil et les membres de la Commission
scolaire penvcnt en tont temps visiter les Etablissements d'instmction publique.
Les membres des Conseils Mnnicipanx ont le m€me droit en ce qui conceme
les Ecoles de leur commune.
Chapitre IL — Instruction obligatoin.
Art. 8. DEs Tage de six ans jusqu'^ l'&ge de quinze ans rEvolns, tons les
enfants habitant le canton de OenEve doivent recevoir dans les Ecoles publiques
Ott privEes, ou ä. domicile, une instmction süffisante.
Art. 9. Cette instmction comprend an minimnm la lectore, l'Ecriture, le
dessin, le fran^ais, Taritbrnetique, les Elements de la geographie et de l'bistoire,
rbistoire nationale. les premiers Elements des sciences physiqnes et naturelles,
le chant, la gymnastiqne et de plns, ponr les gargons, les notions constitntion-
nelles et, pour les filles, les trayanx k raignille.
Art. 10. Chaqne annEe, il est Etabli dans cbaque commune nn r61e des
enfants soumis h rinstmction obligatoire.
Ce röle indiqne si les enfants re^oiTent cette Instruction dans les Ecoles
de l'Etat, dans les Ecoles privEes on ä domicile.
Art. 11. Les parents, les tutenrs on, k lenr defant, les personnes chez
lesquelles demeurent les enfants, sont tenns, s'ils en sont reqnis par l'antoritä
compEtente. de jnstifier que les dits enfants re^oivent Tinstmction fixEe par
l'art. 9.
Cenx'qui ne se conformeraient pas anx dispositions de cet article seront,
aprEs avertissement prEalable, passibles d'une amende de 2 ä 5 francs infligEe
par le Departement de Tinstmction publique.
L'arrStE du Departement sera coramnniquE au dEbitenr par lettre offlcielle,
et aura force exEcutoire conformement k l'article 80 de la loi föderale snr la
poursuite pour dettes dn 11 avril 1889.
En cas de premiEre rEcidive, les contrevenants seront traduits devant le
Tribunal de police et passibles d'une amende de 5 ä 50 francs.
Le non-paiement de Tarnende, apr^s le jugement dEfinitif, entrainera les
arrEts de police k raison d'un jonr d'arrEt par 5 francs d' amende.
En cas de seconde rEcidive. le Tribunal prononcera les arrSts de police. et
s'il s'agit de parents Etrangers k la Suisse, le Conseil d'Etat peut ordonner l'ex-
pnlsion dn canton.
Art. 12. Les personnes qui occupent des enfants ägEs de moins de quinze
ans rEroltts ne peuvent s'opposer k ce qa'ils re^civent rEgnllferement Tinstmction
obligatoire. Les contrevenants ä cette disposition sont punis de peines de police.
Chapitre III. — Enseignement priri.
Art. 13. La libertE d'enseignement est garantie k tons les Suisses, sons
rEserre des dispositions prescrites par les lois dans TintErEt de l'ordre public,
des bonnes moeurs et de Thygi^ne.
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20 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
Les ^trangers ne peavent enseigner qn'apres avoir obtenn nne antorüation
du Conseil d'Etat.
Cette antorisation, touionrB revocable, s'obtient k la raite d'an examen on
snr la prodnction d'nn diplöme reconnn süffisant ; nn r^glement fixe les coadi-
tions de cet examen.
Art. 14. Le Departement s'assnre en tont temps, par des inspections et
par des examens semestriels faits avec la participation des inspectenrs, qne lea
öcoles priT^es, donnant rinstruction obligatoire, se conforment an progtamme
prävn par l'article 9 de la präsente loi.
Dans le cas od, & la suite de denx examens semestiiels et cons^cntife, le
Conseil d'Etat a reconnn qne Tinstraction donnäe dans nne äcole est notoiiement
insnffisante, les parents ou les tntenrs des enfauts sont mis en demenre de le<
enToyer dans d'autres äcoles. Snr lenr refns, le Departement procide comme U
est dit ä, l'art. 11.
Chapitre IV. — Ditpotitiona commune» aux diffirmt» 4tabli$$emeiit»
ifinsirvction publique.
§ 1. Division de V enstignement public. — Art 15. L'instmction public
comprend: l'enseignement primaire; l'enseignement secondaire; l'enseignemeDt
snperienr.
§ 2. Fonctionnaires. — Art. 16. Les fonctiounaires de l'instraction pnblii]oe
sont nommes par le Conseil d'Etat.
Ils doivent gtre la'iqnes.
n ne pent $tre därogä k cette disposition qne dans l'UniTersite.
Art. 17. La sommc des traitements räsnltant de fonctions dans l'enseigne-
ment public, combinSes avec quelque antre emploi salarie par l'Etat, ne pent
exc6der la somme de 8,000 francs.
II ponrra, dans certains cas exceptionnels, £tre dirog^ & cette dispositioB
par nn arrSte du Grand Conseil.
Art. 18. Le Conseil d'Etat pent: a. Hettre i la retraite les fonetionnaiies
aoxquels l'&ge ou les infirmit^s ne permettent plus de donner convenablement
lenr enseignement ; — h. snspendre ou r^Tuqner les fonctionnaires qni maaqnent
gravement k lenrs devoirs p^dagogiqnes ou dont la condnite est incompatible
avec lenrs fonctions.
Les motifs de la mise ä la retraite ou de la r^Tocation sont commniiqn^
par äcrit au fouctionnaire interessd. Celni-ci peut demander ä etre entendn pu i
nne deiägation da Conseil d'Etat.
Dans le cas oü nn fouctionnaire est mis & la retraite, et, suivant les dr
constances, le Conseil d'Etat propose au Grand Conseil qn'il Ini soit accord^ '
nne indemuite. j
Sont exceptes de cette demiere di-sposition les fonctionnaires qni soot ap-
peie« k b6n6ficier d'nne pension de la Caisse de pr^Toyance. .!
Art. 19. Lorsqn'un fonctionuaire est empeche de donner son enseignement,
le Departement pourvoit k son remplacement.
Les frais de ce remplacement sont, dans la regle, k la Charge dn fonction-
naire. Un r&glement dätermine les cas oü il est deroge k cette disposition.
Art. 20. Lorsque les fonctionnaires de l'instmction publique sont conToqnte
pour des jnrys d'examen on de concnurs, ils sont tenns d'y assister, k moina
d'nne antorisation speciale.
§ 3. Programme». — Art. 21. Le Conseil d'Etat pent, dans le programme
d'etndes de chaqne Etablissement primaire on secondaire, ^jonter des branches
k Celles qni sont specifiees dans la präsente loi.
II pent aussi eu retrancher temporairement
§ 4. Enseignement religieux. — Art. 22. L'enseignement religienx, priTn
par la Constitution, pour les ecoles primaires et les Etablissements secon-
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Kanton Genf, Loi snr riustraction publique. 21
daires, est donnä exclnsiTement par les eccMsiastiqnes des deox cnltes. II est
facnltatif.
n est allou^ ponr cet enaeignement nne somme de 6,000 fr. par annSe.
Art. 23. Cet enseignement, de mSme que celni qni est destin^e anx cat£-
chnmines, ne doit ni empiäter snr les henres consacräes k l'enseig^ement ordi-
naire, ni empecher les äl&ves d'etre exacts anx heures fix^es pour Tentr^e en
classe.
§ 5. Enseignement agrieole. — Art. 2Sbis. L'enseignement agricole est
donni : 1° par des Isfons speciales dans les äcoles secondaires rorales ; — 2** par
des conrs et des Conferences pratiqnes et thäoriqnes organis^s chaque ann^e par
le Departement de l'Instmction publique.
§ 6. Cours de reerues. — Art. 23 ter. Le Departement de l'Instmction
publique organise chaqae ann^e, avec le conconrs du Departement militaire, des
conrs de repetition destines aux jeunes ^ens qui doivent sabir l'examen des
recrnes et qni ne penvent jnstifier d'nne Instruction süffisante.
§ 7. Cours publics. — Art. 24. Des cours publics et gratnits peuvent §tre
organises par le Departement de l'Instmction publique, soit i. la Tille, soit ä la
campagne, siu des svgets scientifiques on litteraires, indnstriels on agricoles.
Le Conseil d'Etat propose, s'il j a lien, qu'il soit port^ nne somme an bndget
pour cet objet.
§ 8. Foumitures seolaires. — Art. 24 bis. Dans les ecoles primaires de
l'Etat et dans les öcoles secondaires mrales, le materiel scolaire est fourai gra-
tnitement'
Titre II. — Enseignement primaire.
Chapitre premier. — Dmaion de rEnseignemoni primaire.
Art. 25. L'enseignement primaire se donne: dans les ecoles enfantines,
dans les ecoles primaires, dans les ecoles compiementaires.
L'instraction est gpratuite dans tontes cos ecoles.
Chapitre IL — Ecoles enfantines.
Art. 26. Les ecoles enfantines sont organisees de manifere ä favoriser le
developpement corporel et intellectuel de l'enfant et k serrir de preparation &
recole primaire. Elles comprennent:
Une division inferieure destinee anx enfauts de 3 ä 6 aus et nne division
superieure ponr les enfants de 6 jl 7 ans.
Art. 27. Dans les denx divisions, l'enseignement consiste surtont en le^ons
de cboses, en occapations manuelles, en jeux et chants, en causeries morales.
Art. 28. Les ecoles enfantines sont dirigees par des maitresses et des sous-
maitresses.
Art. 29. L'annee scolaire est de 42 k 46 semaines d'etndes avec 25 ä 35
henres par semaine.
Chapitre III. — Ecoles primaires.
Art. 30. L'ecole primaire fait suite ä l'ecole enfantine. Elle re^oit depnis
l'äge de sept ans les enfants k la snite d'un examen de lecture et d'ecritnre.
Art. 31. L'enseignement primaire comprend 6 degres ou annees d'etudes.
Ces 6 degres peuvent former une on plnsienrs classes distinctes.
Art. 82. Le nombre des eieves d'une classe ne doit pas dans la rägle et
d'nne maniire permanente depasser le chiffire de qnarante.
Art. 33. Le programme detailie de l'enseignement est determine par le
Departement de Tlnstruction publique. II comprend:
La lectnre et l'ecritnre; — le fran^ais et les eiements de la langne alle-
maade; — l'arithmetiqne, le calcnl mental et les notions eiementaires de la
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22 Kantonale Gesetze nnd Yerordnongen.
g£om6trie; — la g6ographie et l'histoire nationale; — des le^ons de choses et
des notions ^l^mentaires d'histoire naturelle; — le dessin, la gymnastiqne, le
chant; — les travanx mannels et, pour les filles, leg ouvrages k l'aigniille.
Les travanx mannels seront introdnits dang le programme, an fiir et ä
mesnre qne cela sera reconna possible par le Couseil d'Etat.
Art. 34. L'ann^e scolaire est de 42 k 46 semaines d'ätndes avec 25 ä 35
henres par gemaine.
Art 35. Dans chaqne degr^, les ^löres sont appeUs 4 subir des exameng
an moins 2 fois par an, et la promotiou annoelle d'un degr^ dans un antre
d£pend ponr chacnn d'enx dn r^gnltat combiuä des examena et dn travail de
rannte.
Art. 36. Log ^Ifeves qui se sont distingn^g par lenr trayail et lenr con-
dnite, re^oiTent i la fin de l'ann^e des prix, qni sont d^livr^s en s^ance publi-
que. Un r^glement d^termine les conditiong dans legqnelles ces prix sont ac-
cord6s.
Art. 87. II pent €tre crii des clasges speciales ponr leg ^löves dont l'in-
discipline entrarerait la marche de l'engeignement. Un r^glement d^termine
l'organigation de ceg clasges.
Chapitre IV. — A. Ecolea eomplemenfaure*.
Art. 38. L'engeignement complämentaire, dont la dnr£e est de denx ans,
fait snite au 6° degrö de l'enseignement primaire.
Art. 39. L'enseignement compl^mentüre est obligatoire ponr tons les en&nts
de 13 k 15 ans qni ne re^oivcnt pas d'nne antre manifere une instraction re-
connne äquivalente par le Departement.
Dans les commnnes mrales leg enfants ftg^s de plus de 18 ans et qni n'ont
pas tcrmiuä lenr 6' degrä recevront l'enseignement complementairc en restant
ä l'6cole primaire.
Art. 40. Cet enseignement compl^te et d^veloppe l'enseignement primaire
k un point de vue pratique et professionnel, confonne aux exigences des diverses
localit^s. Son programme comprend en ontre la comptabilitä simple, les el^ments
des Sciences physiqnes et naturelles, et pour les gar;ons des entretiens snr les
institutions du pays, ponr les jennes filles l'^conomie domestique.
Dans les Cooles de la campagne, le programme comprend de plns des notions
d'^conomie rurale.
Art. 41. L'annee scolaire est de 25 ä 40 semaines avec 10 k 18 heures de
le^ons par semaine.
Art. 42. L'enseignement complemcntaire est donne: a. dans les villes de
Genfeve et de Caronge, dans les commnnes de Plainpalais, des Eanx-Vives et,
s'il y a lieu, du Petit-Saconnex, sous forme de legons speciales ; — b. dans les
commnnes rurales pendant la journde, k l'^cole secondaire dn gjonpe, pour les
^16ves sortis dn sixieme degrä, conform^ment k l'art. 88 de la präsente loi, et
k r^cole primaire communale ponr cenx qui n'ont pas encore suivi ce degr&
Tontcfois, suivant les exigences des localites trop öloign^es de l'ßcole secon-
daire du groupe et sur la demande des Conseils Mnnicipanx, cet enseignement
peut etre donn6 k T^cole primaire communale le jour on le soir.
Art. 48. Log 616ves qni snivont l'enseignement compl6mentaire snbissent
des examens et re;oivent des certificats conform^mcnt k l'article 35.
B. Des classes gardhnne» ei des cuisines scolaire*.
Art. 436»8. a. Le conseil d'Etat ouvre, d'accord avec les autorit^s mnniei-
pales, des classes gardiennes dans les ^coles primaires de la ville de Qenive et
des commnnes snburbaines.
b. Les classes gardiennes sont destin^cs k rccevoir, eu dehors des henres
affectöes par le reglement aux le^ons dn matin et de I'apr&g-midi, les ^lives
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Kanton Oenf, Loi snr l'Instrnction pnbliqne. 28
des öcoles primaires dont les parents sont retenus pendant la jonrn^e hors de
lenr domicile par lenrg occnpations qnotidiennes, et en genital ceax qui demeu-
rent priv^s de surveillance.
EUes 8ont ooTertes ä ces ^Ifeves pendant le temps oü les parents sont ab-
sents de lenr domicUe.
c. La friqnentation des classes gardiennes est obligatoire ponr les enfants
äg68 de moins de treize ans qui sont d^sign^B au Departement de l'Instruction
pnbliqne par les commnnes, par la Commissiou centrale de l'enfance abandonnäe
on par lenrs parents.
Les dispositions pönales conceruant Tinstmctlon obligatoire pr£vnes an
titre Premier, chapitre II de la loi snr l'instmctjon publique dn 5 jnin 1886
(articles 11 et 12 de la präsente loi) lenr sont applicables eu cas d'infraction.
d. L'Etat contribne an fonctionnement des cnisines scolaires par le verse-
ment de snbsides annuels, en proportion du nombre des enfants indigents as-
treints i, TobligatioD. Dans la regle, l'organisation des classes gardiennes est
combin^e avec celle des cnisines scolaires.
e. Les commnnes payent le tiers du traitement des maitres et des maitresses
chargees de la direction des classes gardiennes. Ce traitement est 6x6 par le
Conseil d'Etat, sanf approbation du Grand Conseil par voie bndg^taire.
/. Le rfeglement d6temiine l'organisation et le programme des classes gar-
diennes, ainsi qne les conditions dn fonctionnement des cuisines scolaires.
Chapitre V, — Fonctionnairts de rEnseignement primaire.
§ 1. Direetion de V Enaeignement primaire. — Art. 44. La direction g^n6-
rale des ^coles enfantines, des 6coles primaires et complämentaires est confi^e
k nn directeur cbarg^ de veiller ä l'ex^cation des programmes et des reglements.
La sarreillance de l'enseignement est plus sp^cialement exerc^e par des
inspectenrs, dont le nombre ne pourra pas etrc snp^rienr ä quatre. II y a en
ontre nne inspectrice de coutnre et nne inspectrice des äcoles enfantines.
Le Departement pent faire proc6der ä des inspectious speciales ponr l'en-
seignement de la gymnastique.
§ 2. Corps enseignant. — Art. 45. L'enseignement est donn6:
Dans les ^coles enfantines par des maitresses et des sons-maitresses ; dans
les äcoles primaires par des regents et des rigentes; des sons-r^gents et des
sons-rägentes ; dans les äcoles compHmentaires par des maitres et des maitresses.
Tontefois, certaines branches penvent etre confi^es h des maitresses et
maitres sp^cianx.
Les r6gent3 et r^gentes occnpent des postes fixes.
Le Conseil d'Etat a n^aumoins toiijours le droit de permnter sans indemnit^
an r^gent d'nne commnne dans nne autre aprfes avoir pris Tavis des commnnes
intäress6es.
Art. 46. Les fonctionnaires de l'enseignement primaire sont rönnis p^iio-
diqnement en Conference. Lenr pr6sence est obligatoire.
§ 3. Candidati ä Venteignemeat primaire. — Art. 47. Tonte personne po-
stnlant les fonctions de maitresse on de sons-maitresse d'^cole enfantine doit
sabir nn cxamen satisfaisant snr un programme fix6 par le röglement.
Art 48. Tont candidat anx fonctions de r6gent, de rSgente, de sons-r^gent
on de sons-r^gente, doit:
a. Präsenter un diplöme de la Section pädagogique du Gymnase on de la
Section pädagugiqne de l'Ecole secondaire et sup^rienre des jennes filles ;
Le Departement pent exceptionnellement accepter, an lien da diplöme in-
diqne ci-dessns, des titres jug^s par Ini eqnivalents.
h. AToir fait prenves d'aptitndes pedagogiqnes par nn stage dans nne ecole
primaire.
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n
24 Kantonale Gesetze nnd Yerordnnngen.
§ 4. Mode de Nomination. — Art. 49. La nomination des miutresge« et du
sous-maitresseB des Scoles eufantines appartient au Conseil AdministratiT ponr
la ville de Genfeve et au Conseil Municipal pour leg antres commnnes.
Cette nomination est soumise i. l'approbation da Conseil d'Gtat C«lni-ci
peut rßvoqner ces fonctionnaires.
Art. 50. Avant lenr entr6e en fonctions, les m^tresses et les sons-miutresses
des 6coles enfantines peavent Stre astreintes par le Departement ä faire nn
stago. En outre, elles penvent gtre appeläes chaque aunäe k snivre des conn
sp^cianx. Dans ce dernier cas, il lenr est alon6 une indemnitä de däplacement
de 1 & 3 fr. par jonr. Cette indemniti n'est pas accord^e anx fonctioimaires
habitant GenSve, Caronge, Plainpalais, les Eanx-Vives et la Serrette.
Art. 61. Lorsqn'ane place est vacante dans les Cooles primaires et com-
plgmentaires, nne inscription est onverte au Departement de Tlnstraction publique.
La dor^e de cette inscription est de 15 jours an moins.
Art. 52. Qnand l'inscription est close, le Departement nomme nne com-
mission d'enqulte compos^e de 5 membres, qui adresse an Departement nn
rapport snr les titres des candidats. Ce rapport est sonmis an Conseil d'Etat
La Commission d'enqnete comprend le Directeur de Tenseignement primaire.
on Tun des inspectenrs, et en ontre:
a. Lorsqn'il s'agit d'an soas-regent ou d'nne sons-rägent«, le Directenr dn
Collage on celni de l'Ecole secondaire et superienre des jennes filles ;
6. Lorsqn'il s'agit d'nne maitresse de conture, d'nn rögent, d'nne regent*
on d'nn maitre cliargä de l'enseignement compiementaire, nn representant de U
commune oü a lien la vacance, däsigne par le Conseil AdminiKtratif poor l>
Ville de Genfeve et le Conseil Mnnicipal poor les antres commnnes.
Art. 53. Si, k la suite de ce rapport, le Conseil d'Etat d^cide qn'avant de
proceder & la uomination, il y a lien de sonmettre les candidats i, an exameo,
le Departement nomme nn Jury.
Cet examen peut comprendre anssi nne tenne de classe. Le Conseil d'Etat
statne ensuite sur le rapport da jnry.
Art. 54. Les regents et regentes sont choisis ä merite egal, parmi les sons-
regenta et sons-regentes.
Art. 65. Les fonctionnaires de l'enseignement compiementaire sont, dans U
rigle, choisis parmi les fonctionnaires de rinstruction pnbliqae.
Art. 56. Tonte nomination est faite i, titre d'epreuve et ponr un terme qni
ne peut etre inferieur i, nn an. Ce demier temps d'epreave peut §tre prolonge.
§ 5. Traitements. — Art. 57. Le traitement des maitresses des ecoles
enfantines ne peut 6tre inferieur k, 800 francs et celui des sons-maitresses i
600 francs.
Des lenr nomination definitive, les maitresses re^oivent nne angmentation
annuelle de 25 francs pendant 10 ans.
La participation des commnnes rnrales dans le traitement des ecoles enftn-
tines sera dans la proportion du tiers.
Art. 58. Ponr les regents et regentes, leg traitements se divisent en trois
categories, snivant leg commnnes.
1" categorie: Genfeve, Caronge, Eanx-Vives, Plainpalais.
2™* categorie : Bellevne, Bemex, Ch§ne-Bougeries, Ch6ne-Bourg, Collonges-
Bellerive, Cologny, Confignon, Genthod, Lancy, Meyrin. Onex, Plan-les-Ouates.
Pregny, Puplinge, Grand-Saconnex, Petit-Saconnex, Satigny, Thonex, Troinei.
Vandoenvres, Vemier, Versoix, Veyrier.
gme categorie: Aire-la-Ville, Anifereg, Avully, Avusy, Bardonnex, Cartignj,
Ceiigny, Chancy, Chonlex, CoUex-Bossy, Corsier, Dardagny, Gy, Hermanc*,
Jnssy, Laconnex, Meinier, Perly-Certoux, Presinges, Bassin, Soral.
Les traitements sont fixes comme suit:
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Kanton Genf, Loi rar l'Instraction publique. 25
1" cat^rie : Rägents, fr. 1650 ; — r^gentes, fr. 1880 ; — soos-r^ents.
fr. 1800; — 8on8-r£gente8, fr. 900.
2'"« cat^gorie: R^genta, fr. 1860: — rägentes, fr. 1480; — sons-r^gents.
fr. 1500; — 8on8-r6genteg, fr. 1200.
S"" cat^gorie: B^gents, fr. 2050; — rfigentes, fr. 1630; — sons-rtgentg,
fr. 1700; — 8oa8 r^gentes, fr. 1400.
Lea gona-T^gents et gong- r6gentea ne re^oirent leg traitementa deg 2™° et
8™* cat^gories qne lorgqu'ilg occupent dans nne commune des fonctiong d'nne
certaine dnr^e. Ilg peavent n^anmoing tonjours 6tre chang^s de poste par le
Departement.
La difiärence entre leg traitements deg deuxiäme et troigifeme catögorieg et
ceux de la premi&re et ä la Charge de l'Etat. -
Art. 59. Les fonctionnaireg de Tengeignement compl^mentaire, autres que
Ie8 r£gent8 des 6cole8 secondaireg ruraleg, reQoivent un traitement calcul4 k
raison de 2 & 3 francg par henre de lefon.
Le Congeil d'Etat fixe le traitement deg personneg charg^eg d'an enaeigne-
ment gp6cial.
Art 60. Leg r^gents et r^gentea ont droit- i un logement reconnu con-
venable par le Departement.
Dang leg commnnes de Genöve, Carouge, Plainpalaig, Eaux-Vive8 et Petit-
Saconnex, le logement peut §tre remplaci par une indemnitä annnelle fis^e
comme anit:
Dans la Tille de Genfeve, fr. 500 pour leg r^gentg et fr. 850 pour les
rigenteg ;
Dang les commnnes de Carouge. Plainpalais, Eaux-Vives et Petit-Saconnex,
fr. 425 pour les rßgentg et fr. 300 ponr leg r^genteg.
Un r^gent et une r^gente mariäg et titnlaires dang la m§me commnne n'ont
droit qu'ä la moitie en gus de l'indemnite de logement afferente an r6gent.
Dang les antres commnneg, les r^gents ont droit, cn outre dn logement,
h la joniggance d'un jardiu reconnu süffisant par le Departement on i, une in-
demnite fix^e par ce dernier.
Leg regents et r^gentes de la seconde et de la troisifeme cat^gorie sont
astreints it habiter la commune oü egt gitu^e l'ecole qu'ils dirigent.
Art. 61. Les fonctionnaireg de l'enseignement primaire, & partir des gous-
regents et des sous-regentes, re^oivent d^s leur nomination deflnitive, en ans
de leur traitement, des angmentations annaelles et snccessiTes.
Ceg augmentations sont: ponr leg regents, de fr. 50 par an, pendant 10
ans; — pour leg r^genteg, de fr. 30 par an, pendant 10 ans; — pour les song-
rägents, de fr. 80 par an. pendant 10 ans ; — pour les sons-r^gentes, de fr. 60
par au, pendant 10 ans.
Art. 62. Les sous-rägentes appeiees i, diriger des classes de gar^ong refoi-
vent pendant ce tempg un gnppiement de traitement de 15 fr. par moig.
Art. 63. Les regents charg^s de diriger une clasge dite spieioUe ont droit
^ un gnppiement de traitement de 40 fr. par mois.
Art. 64. Leg regents et sous-regents ne peuvent remplir leg fonctiong de
gecretaire de commune gans rantorisation du Conseil d'Etat. ni exercer nne
industrie incumpatible avec lenrs fonctions dans l'enseignement.
Art. 65. Le traitement du directeur est de fr. 5000 ; — le traitement des
inspectenrs est de fr. 3500 ; — le traitement de l'inspectrice des ecoles enfantines
est de fr. 2300; — le traitement de l'ingpectrice de conture est de fr. 1800.
Les indemnites de däplacement allouees b, ces fonctionnaireg sont fix^es par
le bndget.
§ 6. CttisscB de prSvoyanee. — Art. 66. Les fonctionnaires de Tinstruction
primaire nomm^s k dater de la Promulgation de la präsente loi, et cenx qui.
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26 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
&g^8 de moins de trente ans, ne sont pas membres de la Caisse de pr^voyance,
sont tenuB de faire partie de cette Caisse.
Art. 67 abrog6 (Lei du 22 F6vrier 1896). L'Etat paiera directement ä cette
Caisse, ponr cliaqae fonctionnaire, nne allocation annnelle de 50 fr., anx eon-
ditions snivantes : 1° Chacun des membres versera nne contribution qni ne sera
pas inftrienre i 80 fr. par an; — 2® sauf une retenne de 15 % sur les revenns de
la Caisse faite en me des remboursements aux soci^taires et de l'augmentation
da fonds social, la totalit^ des versements et des revenns sera aSect^e chaqne
annäe an service des pensions qui seront pay^es ä dater de la promnlgation de
la präsente loi, sans toutefois qne le chiffre d'aucune pension d6passe fr. 1800,
l'exc^dant demenrant acquis an fonds social; — 3° les personnes actnellement
pensionn^es continuent & toucher leurs pensions snr les bases Stabiles par lei>
Statuts actnellement en vignenr; 4° l'allocation de l'Etat ne doit semr qu'i
parfaire le chifire de la pension jusqn'ä. ce qu'il atteigne la somme de fr. 1500
an maximnm. L'exc6dent de rallocation fait retour ä la Caisse de l'Etat; —
5° les Statuts de la Caisse doivent etre approny^s par le Grand Conseil.
Art. 67 bis. II est Institut une Caisse de prSvoyance des fonctionnaires des
ecoles enfantines. Les statnts seront sonmis k l'approbation dn Grand Conseil.
Sont tenus d'en faire partie: 1° toutes les fonctionnaires actnellement figSes
de moins de trente ans rSvolns ; — 2° toutes celies qni sont nomm^es i ptulir
de la promnlgation de la präsente loi.
Penvent aussi en faire partie les fonctionnaires qni anraient dSpassä l'äge
de trente ans r6volns k l'Spoqne de la Constitution dSfinitiTe de la Caisse.
(^haqne membre Terse une cotisation annuelle qui n'est pas infSrienre k fr. 40.
A titre de Subvention, l'Etat versera directement k la dite Caisse ponr
chaque fonctionnaire non pensionn^ nne allocation annnelle de fr. 50.
Et, pendant dix ann^es, k partir dn jonr od le nombre des membres d^
passera celni de cinqnante, l'Etat inscrira au budget cantonal une allocation de
fr. 4000 qni sera vers6e k la Caisse.
Chapitre VI. — H6le et Charges des Communes.
Art. 68. Chaque commune doit avoir au moins nne ecole enfantine et nne
ecole primaire. — Toutefois, dans certaines circonstances speciales, le Conseil
d'Etat pent, par nne dScision tonjours rSrocable, antoriser deux communes k
s'associer pour la crSation d'ane 6cole ou d'une succnrsale.
Art. 69. Les communes doivent fonmir et entretenir en bou 4tat les bäti-
ments et le mobilier nScessaires k l'enseignement primaire et compMmentaire.
Dans ce but, et suivant les cas, une allocation pent leur etre accord^e.
L'AutoritS municipale dStermine les emplacements des Scoles, d'accord arec
le Departement.
Art. 70. Les soins de proprete, le chauffage et l'äclairage des bätiments
scolaires sont ^ la charge des communes oii se tronvent ces bätiments.
Les livi'es, le mat^riel et les fonmitures pour l'enseignement, sont k la
Charge de l'Etat.
Art. 71. Dans le cas od l'euseignement complämentaire est donne k l'gcole
secondaire dn groupe, chaque commune participc anx dSpenses mentionnäes anx
art 69 et 70, proportionnellement k sa popnlation.
Art. 72. Les salles d'Scole ne penvent etre affect^es k d'autres nsages
qu'ä ceux de l'enseignement, sauf autorisation dn Departement donn^e snr le
pr6avis de l'autorite municipale.
L'autorite municipale pent nSanmoins, lorsqu'elle le juge opportun, utUiser
les bätiments scolaires ponr la cr^ation de classes gardiennes et de röfectoires
scolaires.
Art. 73. Ind^pendamment des prestations stipuläes aux articles 60, 68. 69
et 70, les communes participent an traitemett des fonctionnaires des Ecoles
primaires et complgmentaires, dans la proportion suivante:
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Kanton Genf, Loi snr rinstruction publique. 27
La ville de Geniye ponr nne «omme qni ne pent §tre infSrienre an qnart
ni snp^rienre ä la moiti^ de ce traitement, les antreg cornnranes ponr le qnart.
Le8 angmentations pr^vnes par l'article 61 sont & la Charge de l'Etat.
Les communes paient le tiers du traitement des niaitresses de contnre et
les deux tiers du traitement des maitresses et des sous-maitresses des ^coles
enfantines.
Tons les paiements, & l'exception de l'indemnit^ de logement, se fönt & la
Caisse de l'Etat.
Art 74 Le Conseil Administratif, ponr la Tille de Oenive, les maires et
les adjoints ponr leg antres commnnes sont tenns de preter lenr conconrs an
Departement de Tlnstmction publique : 1° en veillant ä ce quo les enfants as-
tremts k l'enseignement obligatoire snivent rßgulierement l'^cole 4 laqnelle ils
sont inscritg, et en signalant cenx qni ne re^oi-vent ancnne instmction; — 2° en
s'assnrant que les prescriptions contennes dang la loi et les rfeglements sont mis
ü ex^cution, notamment cn ce qui conceme la r^gnlarit^ des henres de clasge,
les motife des absences trop fr^qnentes, l'Etat sanitaire des enfants, Vordre et la
bonne tenne des classes, l'ätat moral et la propret^ des 616ves.
Dans la Tille de Geneve et dans les communes de Carouge, Plainpalais,
Eani-Vives et Petit-Saconnex, cette surreillance . s'exerce, concnrremment aTec
le Conseil AdministratiT on les maires et les adjoints, par une d^l^ation du
Conseil Mnnicipal, nommäe chaque anu^e par ce corps. Dans toutes les antres
commnnes, cette snrTeillance peut anssi s'exercer par une commissiou choisie
dans le sein dn Conseil Mnnicipal.
L'autorit6 mnnicipale est tenne de signaler an Departement toutes les in-
fractions d'nne ccrtaine graTit6 anx lois et rfeglements.
Titre III. — Bnseignement secondaire.
Chapitre premier. — Division de fenseignement secondaire.
Art. 75. Leg Etablissements pnblics d'instmction secondaire sont : les Eeoles
ponr l'enseignement professionnel, le College, l'^cole secondaire et snp^rienre
des jennes Alles.
11 est 6tabli dans la Tille de Caronge nne section dn College, ainsi qu'une
gection de l'Ecole secondaire et snpErieure des jennes fiUes. Chacnne de ces
sections comprend deux ann^es d'etndes faisant snite an sixieme degr£ de l'Ecole
primaire et ponvant former nne senle classe an cas ob le uombre des EleTes ne
serait pas jngö süffisant ponr le mainrien des deux classes distinctes. Le Pro-
gramme de la Scctien du College, qni a nn caract^rc essentiellement profes-
sionnel, est däterminä par le Departement.
La Tille de Carouge fonmit les locanx ponr ces deux etablissements.
Chapitre IL — Ecoles pour l'enseignement professionnel.
(PrEparatoires anx carriferes industrielles, commerciales et agricoles.)
§ 1. Division de l'enseignement profexsionnel. — Art. 76. L'enseignement
professionnel comprend: a. les Ecoles professionnelles ; — b. les cours faculta-
tifs dn soir; — e. les Ecoles secondaires mrales.
L'enseignement professionnel rel^ye dn Directeur de l'enseignement primaire.
Tontefois les 6colcs secondaires rnrales peuTcnt Stre exceptionnellement placfees
sons la direction d'nn des inspecteurs primaires.
§ 2. Ecoles professionnelles. — Art. 77. Les Ecoles professionnelles sont
deatinEes anx jennes gens qui, ayant acliCTE le sixifeme degre de l'Ecole primaire,
ont l'intention de se Toner 4 l'indnstrie et an commerce. EUes prEparent en par-
ticalier k la Section technique dn CollEge, & l'Ecole des Arts indnstriels, k l'Ecole
des Beanx-Arts, k l'Ecole d'horlogerie, etc.
Art. 78. II est crEE une de ces Ecoles dans la Tille de GenEre qni foumit
les locanx nEcessaires.
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28 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
Art. 79. L'enseignement comprend deax ann^ea d'etndes et porte snr leg
branches suiTantes: le fk^n^ais et l'allemand en vne de la r^dactiou et de It
correspondance ; rarithm^tiqne commerciale et la comptabilitä ; les notions des
mathämatiqnes, des sclences physiqnes et des sciences natnrelles qni sont d'nne
application fr^qnente dans riiidustrie; la gäographie commerciale; l'histoiie;
rinstniction civiqne; le dessin et les travanx manneis.
Art. 80. L'ann6e scolaire est de 42 4 46 semaines, 4 raison de 30 i 35
henres de lefons par semaine.
Art. 81. Chaqne classe de l'^cole profcssionnelle est dirig6e par nn mutre
ordinaire qni est cbarg6 d'une partie de l'enseignement Certaines branches peuTent
€tre confileg & des maitres späciaux.
Le traitement des maitres varie de 100 i 200 tt. par an ponr une henre de
leQon par semaine.
Cette disposition ue s'appliqne pas anx personnes chargäes de l'enseigne-
ment manuel.
Art. 82. Les 416ve8 paient une r6tribatiou scolaire de 10 fr. par semestre.
§ 8. Cours faeultatifs du soir. — Art. 83. Des cours destin^s anx jennes
gens et aux jennes filles ayant achev£ lenr 6cole complimentaire sont donn&
chaqne ann^e, en hiver, dans.la Tille de Genfeve.
Art. 84. Le programme de l'enseignement se r^partit snr denx ann^s d'<-
tades et comprend pour chaqne anu6e de 10 k 12 henres de le^ons par semaine.
Les coars qni ne r^nnissent pas nn nombre d'älfeves süffisant peavent Stie
snpprim^s temporairement.
Des certiflcats constatant les r^sultats obtenns sont d^lirr^s & la fin des
conrs anx äläves qui ont subi les examens.
Art. 85. Le traitement des maitres charg^s de cet enseignement varie de
3 ä 5 fr. par henre de le; on.
Art 86. Les viferes paient chaqne conr k raison d'nn i^anc ponr nne heute
de le(on par semaine.
Art. 87. La rille de Genive fonrnit les locanx n^cessaires.
§ 4. Eeolex aeeondaires rurales. — Art 88. L'enseignement dans les €coles
secondaires rurales fait suite au sixifeme degrö des öcoles primaires. n com-
prend de trente-cinq k quaranta deux semaines par ann^e, k raison de donze
k dix-hnit henres de legons par semaine, pour les ^l^ves des deux sexes de Tage
de treize k qninze ans.
Cet enseignement, dont le caract^re est essentiellement pratiqne et agricole,
se confond avec l'enseignement complementaire obligatoire et se donne pendant
denx annäes cons€cutives.
Une troisifeme ann^e d'enseignement facnltatif pent §tre ajout^e, si le nombre
des Kleves inscrit est süffisant.
Art. 89. Cet enseignement est gratnit
Art. 90. L'^cole est dirig^e par an rigent; nne maitresse enseigne les
ouvrages k Taiguille et l'^conomie domestique.
Art. 91. Les ^coles secondaires rurales sont räparties comme snit: 1** i
Versoii, ponr les commnnes de Versoix, de Genthod, de Bellevue et de Collex-
Bossy; — 2" an Grand-Saconnex, pour les communes du Graud-Saconnex, dn
Petit-Saconnex et de Pregny ; — 3* i Meyrin, ponr les communes de Meyiin et
de Vemier; — 4* ä Satigny, pour la commune de Satigny; — 5" 4 La Plaine.
pour les communes de Dardagny, d'Avnlly, de Russin et de Cartigny; — 6P i
Athenaz, pour les communes d'Avnsy, de Laconnex, de Soral et de Chancy; —
T> k Bemex, pour les communes de Bemex, d'Aire-la-Ville, d'Onex et de Co»-
fignon; — 8fi k Compesi&res, ponr les communes de Bardonnex, du PLm-les-
Guates, de Perly-Certoux et de Troinex; — 9" i Ch§ne-Boarg, ponr les com-
munes de ChSne-Bourg, de Chgne-Bongeries, de Thönex, de Pnplinge et de
Veyrier; — 10" k Jussy, pour les communes de Jussy, de Presinges, de Gy et
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Kanton Genf, Loi snr ringtrnction publique. 29
de Meinier; — 11" k Vandoeuvres, ponr les commanes de VandoeuTies, de Co-
logny et de Chonlex; — 12** k Anieres, ponr les commnnes d'Anieres, de Cor-
sier, d'Hermance et de CoUonge-Bellerive.
Le rägent primaire de la coramnne de C^ligny donne anx ^l^Tea sortis dn
sizi^me degr6 l'enseignement des Cooles secondaires. II re^oit an traitement 6gal
k celni des r£gents de ces Cooles.
Le Conseil d'Etat pent, apris aToir pris le pr^avis des commnnes int^ressäes,
apporter dans cette repartition tontes k« modifications qn'il jngera opportunes,
on snpprimer temporairement l'enseignement facnltatif dans l'une ou l'aatre de
ces ^colea.
Art. 92. Les r^gents ne peuvent remplir les fönctions de secr^taire de
eommuDe sans rantorisation da Conseil d'Etat, ni esercer ane indnstrie incom-
patible avec lears fönctions dans l'enseignement.
Art 93. Les r^gents des ^coles secondaires reQoivent an traitement de
2,550 fr., leqael est portä ä 3,050 fr. par des aagmentations saccessives de 100 fr.
par ann^e pendant cinq ans.
Art. 94. La commune, qni a l'ficole snr son territoire, foumit le local, le
logement da r^gent, an j ardin reconnu süffisant par le Departement; eile est
aassi tenne de se conformer anx articles 69, 70 et 71 de la präsente loi.
Ponr r^cole de la Plaine, les commnnes de Dardagny, Russin, Avully et
Gartigny, contribnent chacune pour an quart aa local de l'^cole et au logement
du regent
Les commnnes d'un gronpe fönt eutre elles et proportionnellement ä leur
Population, le quart du traitement da regent. Les trois autres qaarts, ainsi que
les augmentations annuelles, sont 4 la charge de l'Etat.
Chapitre HI. — Collhge.
Art. 95. Le College fait suite au cinqnifeme degrä des ^coles primaires.
II comprend une division inf^rieure et nne division sapirienre oa Gymnase.
Art. 96. Les äives sortis des ^coles primaires de l'Etat sont admis au
College snr la presentation d'un certificat d'examen signä par le Directeur.
Les äl^ves qui n'ont pas snivi les Cooles publiques doirent subir nn examen
d'admission dont les conditions sont fixßes par le r^lement.
Art. 97. La Division inf^rieure du College comprend trois ann^es d'^tndes.
Art. 98. Dans la Division inf^rieare dn Collage, l'enseignement porte snr
les branches suivantes: fran^ais, latin, allemand, geographie, histoire, notions
constitutionnelles, arithmetiqae, premiers 616ment8 des sciences physiqnes et na-
turelles, dessin, calligrapbie, cbant et gymnastique.
Art. 99. La Division sup^rieure du Coll&ge comprend quatre annäes d'^tndes.
Elle est subdivis^e en quatre sections: nne section classiqne, nne section
r^ale, nne section pädagogiqne et une section techniqne.
Art. 100. Le rfeglement d^termine les conditions d'admission dans les diffi-
rentes sections de la Division supärieure pour les 61&ves qni ne sortent pas de
la Division infirieure.
Art. 101. Les branches d'ätudes g^nSrales de la Division snp^rieure sont:
la langne et la littärature fran^aises, la langue et la littdrature allemandes, la
geographie et la cosmographie, l'histoire, les math^matiqnes, les sciences phy-
siqnes et natnrelles, les 61£ments de la log^qne et de la psychologie, des notions
de droit usuel et d'^conomie politiqae, et de dessin.
La repartition et le developpement de ces branches dans les diverses sections
sont fiz^s par an programme d£taiU€.
Les branches speciales sont: dans la Section classiqne: la langne et la
littöratnre latines, la langne et la litt^ratnre grecqaes. — Dans la section r^ale :
le latin, I'anglais et la comptabilitg. Exceptionnellement, le Departement de
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30 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
rinstmction pnbliqne pent dUpenser de IMtnde da latin. — Dans la Section p^-
dagogiqne : des coars normaux et la comptabilitö. — Dans la Section tecbniqne :
le dessin techniqae, la g6omätrie deHcripÜTe, les mathämatiqnes speciales et la
comptabilit&
Art. 102. La Division supMenre da CoUäg^ re;oit des externes.
Art. 103. Les älives r^gnliers paient par semestre : 20 fr. dans les trois
ann^es de la Division inf^rienre ; — 25 fr. dans les denx premieres ann^es de
la Division snp^rieare ; — 30 fr. dans les denx demiires annöes de la Divbion
snpärienre.
Les externes paient chaque cours k raison de 4 fr. par semestre ponr nne
henre de le^on par semaine.
Les r^tribntions des ^l^ves sout vers^es i, la Caisse de l'Etat.
Tontefois, la moitii des rätributions des externes revicnt an titnlaire charg£
de renseignemeut. En cas d'nn remplacement exc^dant le terme de trois mois,
la rätribution revient int^gralement ^ l'Etat.
Le Conseil d'Etat peut accorder nue r^duction anx 61ives de la Section
pSdagogiqne qni se destinent k Tenseignement.
Art. 104. L'annäe scolaire est de 40 ^ 42 semaines, k raison de 25 i 37
henres par semaine.
Art. 105. La direction des deux divisions dn Collfe^e est confiäe a nn direc-
tenr qni ne fait pas partie du corps enseig^ant. Exceptionnellement, le Departe-
ment pent le charger de l'enseignement d'nne brauche speciale.
Chaqao section est confiäe, sons l'antorite da Directeur, i, la snrveillance
disciplinairo d'nn doyen.
Le Directeur et les doyens forment le Conseil du College.
Art. 106. Chaque classe du College est dirig^e par nn maitro ordinaire qni
est charg6 d'nne partie de l'enseignoment. Certainos branches peuvent €tre con-
fi^es & des niaitres sp6ciaux.
Art. 107. Les traitements sont ä la chai^e de l'Etat.
Le Directenr re^oit un traitement annnel de 4,500 tt. et un logement fonmi
par la ville de Genive.
Chaqne doyen a droit i, une indemnit^ de 200 fr. par an.
Le traitement des maitres est flx£ par le Conseil d'Etat. 11 varie, snivant
la brauche de l'enseignement, de 100 i, 300 fr. par ann^e, ponr une henre de
le^on par semaine.
Art. 108. Les ^l^vcs sortant de la Division snperieure peuvent obtenir an
certificat de matnrit4.
Ce certiflcat s'obtient par an examen. Le rfeglement d^termine la compo-
sition du jnry ainsi qne le Programme et les conditions de l'examen.
II est pay6 nn droit de 10 fr. ponr ce certificat.
Art. 109. La ville de Gen^ve foumit les locaux des deux Divisions du College.
Chapilre IV. — Ccole aecondair« et supirieun d» JeuiMS FHIes.
Art. 110. L'^cole secondaire et snp£i;ieure des jcnnes fiUes fait snite an
cinqni&me degrä des 4coles primaires.
Elle comprend une Division inf^rieure de quatrc annöes d'ätndes et ane
Division sup^rieure de trois ann^es.
Art. 111. Les €I6ves sorties des ^colcs primaires de l'Etat sont admises i
l'Ecole snr la Präsentation d'nn certificat d'examen signi par le directeur.
Les Kleves qui n'ont pas suivi les äcoles pnbliques doivont snbir un examen
d'admission dont les conditions sont fix^es par le r^glement.
Art. 112. Les branches d'^tudes de la Division infäricnre sont: la langne
fran^aise, la langue allemande, l'histoire generale, la g^ographie, l'arithmätiqae,
1
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Kanton Genf, Loi Bva l'Instrnction pnbliqup. 31
lc3 Premiers äl6ment8 dos scicnces physiques et naturelles, le dcssin, la calli-
^aphie, le chant, la gymnastiqne et les ouvrages ä l'aignille.
Art. 113. La Dirision enp^rienre est formte de deux sections: la section
litt^raire et la section p6dagogique.
Les branches d'^tudes obligatoires commnnes anx deux sections sont: la
livng^ne fran^aise, l'abr^g^ de l'histoire litt6raire, la langue allemande, Tbistoire
g^nirale, l'histoire nationale, la gäograpbie et la cosmographie, des notions
nsaelles de gäom^trie, la comptabiliti, les sciences ph3''8iques et naturelles, le
dessin, la calligraphie, le cbant, les onvrages & raigniÜe (conpe et confection),
l'hygi^ne, les notions essentielles snr T^ducation et l'6conomie domestique.
n est donnä en ontre ponr les iUves de la Section p6dagogique nn cours
d'arithmStiqne tbeoriqne et d'algfebre älömentaire, de Psychologie, de p6dagogie
th^oriqne et pratiqne et de diction.
k cöt£ de cet enseignement obligatoire, il est institn^ nn enseignement
facnltatif portant sur les branches snivautea: histoire abräg^e de la langne
fran^aise, histoire de la litt^ratnre fran^aise, la litt^ratnre g£n6rale ancienne
et moderne, la langne anglaise, l'histoire de la Philosophie, l'histoire des arts,
les Alimente dn droit civil et commercial.
Le Conseil d'Etat est antorisä h supprimer temporairement les cours facnl-
tatifs pour lesqnels le nombre des inscriptions ne serait pas jngi snffisant.
Art. 114. II ne pent etre admis d'externe, que dans la Division snp^rieurc.
Art. 115. Les ^lives r£gali6res paient par semestre : 20 francs dans les
deux premiferes annees de la Division införienre, 25 francs dans les deux ann^es
snivantes et 30 francs dans la Division snperieure.
EUes peuvent snivre gratnitement les cours de l'enseignement facnltatif,
soua r&erve de l'approbation dn Directeur.
Le Conseil d'Etat peut r^dnire la r6tribution des Slfeves r^gnliires de la
Section p^dagogique qni se destinent ä l'enseignement.
Les externes paient chaque cours k raison de 4 fr. par semestre ponr une
heure de le^on par semaine. Les r^tributions des äl^ves sont vers^es & la
Caisse de l'Etat. Tontefois, la moiti£ des r^tribntions des externes, revient an
ritnlaire charg^ de l'enseignement. En cas d'un remplacement exc^ant le
terme de trois mois, la r^tribntion revient int^g^alement & l'Etat.
Art. 116. L'ann^e scolaire est de 40 4 42 semaines, k raison de 25 & 35
henres par semaine.
Art. 117. La direction de l'Ecole secondaire et snp6rienre des jeunes fiUes
est confiöe ä un directeur, qni ne fait partie dn corps enseignant.
Exceptionnellement, le Departement peut le charger de l'enseignement d'unc
brauche speciale.
Art. 118. A la tete des classes sont des maitresses d'^tudes chargöes de la
direction des äl^ves an point de vne ^ducatif et d'une partie de l'enseignement.
Art. 119. L'enseignement est donn^ par des maitres sp^cianx et des mai-
tresses.
Art. 120. Les traitements sont & la charg^ de l'Etat.
Le Directeur regoit nn traitement de 4000 francs.
Les maitresses d'ätnde re^oivent un traitement de 1500 fr. par ann^e. EUes
ont en ontre droit ä des augmentations annuelles et successives de 100 francs
pendant une p6riode de 10 ans.
Le traitement des autres fonctiounaires est fix6 par le Conseil d'Etat. II
varie, snivant la branche d'enseignement, de 100 i, 250 fr. par annäe pour une
henre de legen par semaine.
Art 121. Les dXkvee sortaut de la 3' ann^e de la Division snperieure
peuvent obtenir nn certificat de capacitö.
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32 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Ce certificat s'obtient par nn examen. Le rfeglement dätermine la com-
position da jary, ainsi qne ie programine et les conditions de l'examen. n eit
pay6 nn droit de 10 fr. ponr ce certificat.
Chapitre V. — Disposition» communss aux Etablissemmts d" Instruction secondair».
Art. 122. Dans la rfegle le nombre des Störes d'nne classe ne doit pas
d^passer d'une manifere permanente le cbifli-e de 50.
Art. 123. Les ^Ifeves sont appeMs 4 snbir, au moins denx fois par annie,
des examens sur l'enseignement qn'ils ont regn.
La promotion d'nne classe dans nne antre dopend da r^nltat des examens
combin4 avec le travail de l'ann^e.
Les ^l^Tes, qui se sont distingn^s par le travail, la conduite et le räsnltat
des. examens, re^civent des certificats qni lenr sont d^livräs, en s^ance pnbiiqne,
ä la'fin de l'ann^e scolaire. Le rfeglement d6termiue les conditions sons les-
qnelles ces certificats sont accord^s.
Art. 124. Pour les nominations ä faire dans l'Instraction secondaire, le
Departement onvre nne inscription dont la dur6e est de 15 jonrs an moins.
A la snite de cette inscription, le Departement nomme nne Commission
d'enqn^te compos^e de 5 membres.
Cette Commission adresse an Departement nn rapport sur les titres des
candidats.
Le Conseil d'Etat statne aprfes avoir pris connaissance de ce rapport.
La Commission d'enquete doit n^cessairement renfermer le Directenr de
retablissement oü a lien la vacance et, lorsqn'il s'agit de fonctionnaires des
ecoles secondaires mrales, denx AiUgaia däsignes par les maires des commnnes
du gronpe.
Art. 125. Lorsqne le Conseil d'Etat decide qn'il y aara tin conconrs, le
Departement nomme an jnry d'examen.
Art. 126. Toute nomination a liea ponr an terme qni ne pent pas £tre
inferienr i, nne annee.
Art 127. Les fonctionnaires des divers etablissements d'instmction secon-
daire sont rennis periodiquement en Conferences sous la presidence du Directenr.
Lenr presence est obligatoire.
Art. 128. Le Departement peut, dans des cas specianx, dispenser de tont
on partie des retribntions scolaires les eieves saisses des etablissements d'ins-
tmction secondaire.
Cette favenr est accordee snr le preavis d'nne Commission composee, ponr
chaqne etablissement, du Directenr et de denx membres dn corps enseignant
choisis chaqne annee par lenrs coU^gaes.
Lorsqoe des fr^res et des soeors freqnentent en meme temps des etablisse-
ments similaires, l'aine et l'funee senls ont i payer la totalite de la finance.
Le Departement pent, snr la demande des parents, exempter les antres dn
paiement de la moitie de cette finance.
Art. 129. Chacun des trois etablissements d'instmction secondaire (art 75),
constitne nne personne morale, capable de recevoir, moyennaut l'antorisation dn
Conseil d'Etat, des dons et legs, avec on sans afTectation speciale.
L'administration, la gestion et l'emploi de ces fonds sont confies, sous I&
snrveillance dn Conseil d'Etat, ä la Commission prfevue 6, l'article precedent
Titre IV. — Enseignement superieur.
Chapitre premier. — ünireraiti.
§ 1. Faeulti». — Art. 130. L'Universite comprend cinq Facnltes: o. nne
Facnlte des Sciences, qni comprend sept chaires principales en vne de l'enseigne-
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Kanton Oenf, Loi sur I'Instmction publique. 83
ment des branches siÜTantes: Math^matiqnes ; Astronomie; Physique; Cbimie;
Mineralogie; Zoologie et aDatomie comparäe; Geologie et paläontolngie; Botaniqne;
b. nne Facult^ des lettres et des scienres sociales, qni comprend bnit chaires
principales en yue de l'enseigneinent des branches suivantes : Laugne et litt^ratnre
latines; Langne et littärature grecqueü; Littäratnre franfaise, histoire de la
langne fran^aise, diction et improvisation ; Litt^rature compar^e; Litt^ratore
allemande ; Philologie ; Pbil»gophie et histoire de la philo-sophie ; Sciences
bistoriques; Economie politiqne et scieuces sociales;
e. nne facnltä de droit, qni comprend six chaires principales en Toe de
I'enseig^ement des branches saivantes: Histoire dn Droit; Droit romain; Droit
civil; Legislation civile compar^e; Droit commercial ; PmcSdure civile; Droit
pinal; Procednre pönale; Droit public; Droit international;
d. nne facnlte de th^ologie protestante qni comprend ciuq chaires principales
en Tue de l'enseignement des branches suivantes : Theologie dogmatique ; Theo-
logie historiqne; Exegese et histoire de l'Ancien Testament; Hebreu; Exe^^e
et histoire du Nouvean Testament; Theologie pratiqne;
e. une Facnlte de medecine, qni comprend neuf chaires principales en vne
de l'enseignement des branches suivantes: Anatomie et histologie normales;
Physiologie; Anatomie, histologie et physiologie pathologiqnes ; Cliniqne et
policlinique medicales; Pathologie interne; Cliniqtie et policliniqne chimrgicale;
Pathologie externe; Medecine operatoire; Ophthalmologie et cliniqne ophthal-
mologique; Cliniqne et policlinique obstetricales, obstetrique, gynecologie;
Hygiene; Medecine legale; Therapentique ; Matifere medicale, pbarmacie; Psy-
chiatrie, clinique psychiatriqne.
Art 131. L'enseignement nniversitaire comprend : a. des leQons ; — b. des
Conferences et exercices faits par les etndiants sous la direction des professenrs;
— e. des travanx de laboratoire.
Art. 182. Le Conseif d'Etat, apris avoir pris le preavis de la Facnlte et
du Bureau du Senat et le professenr entendu, peut exceptionnellement, seit
diviser les chaires principales dans leur enseignepient et dans le traitement
qn'elles comportent, seit changer la repartition des branches d'etudes entre les
professenrs.
Aucnne creation de chaire nonvelle, ordinaire ou extraordinaire, ni de la-
boratoires, ne peut avoir lien sans que le preavis ecrit de la Facnlte et du
Senat ait ete demande et sans l'approbation du Grand Conseil.
§ 2. Du Corps enseignant. — Art. 133. Le corps enseignant est compose
de professenrs ordinaires, de profesaeurs extraordinaires et de privat-docents.
Art. 134. Les professenrs ordinaires sont nommes aux chaires principales,
ou par vocation, on i la suite d'une inscription.
Dans tous les cas, qn'il s'agisse d'une vacance on de la creation d'une chaire
nonvelle, le Conseil d'Etat demande le preavis d'une Commission composee dn
Bureau du Senat, d'nn professenr de la Faculte interessee designe par eile, et
de trois personnes choisies par le Departement de I'Instmction publique.
Ce preavis, qni doit etre ecrit et signe, n'est pas obligatoire pottr le Conseil
d'Etat. Ce demier peut, mSme apräs les preavis, ouvrir nn concours entre les
candidats inscrits.
Les professenrs ordinaires seuls prennent part aux deiiberations relatives
ä ces nominations.
Art. 135. Un professenr ne peut Stre membre que d'une seule Facnlte.
Tontefois, il a voix consultative dans une autre Facnlte qne celle dont il est
membre si ses cours sont compris dans le Programme de cette Facnlte.
Art. 136. Les professenrs extraordinaires sont nommes pour un terme qni
ne peut exceder trois ans et selon les formes prescrites pour la nomination des
professenrs ordinaires. Ils sont charges de donner des conrs qni ne rentrent
pas dans l'enseignement des professenrs ordinaires. Ils fönt partie dn Senat et
des Facnltes sans §tre eiigibles tontefois aux fonctions de rectenr, vice-rectenr
et doyen.
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34 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 137. Leg anciens professeurs, les doctenrs et les licenci^ de l'Uni-
versitä de Genive penvent annoncer des coars comme privat-docents et se serrir
ponr CCS conrs des salles nniversitaires. II ne devra räsnlter de cette antorisation
aucnn empechement pour les professenrs.
Le Departement de Tlnstmction publique, apr^s avoir pris le pr^avis de
la Facalte int^ressee et du Bureau du S^nat, peut anssi agr^er comme prirat-
docentB des personne», qni, par des titres universitaires, par des publications,
par un enseignement ant^rienr, on par une dissertation sontenue devant la
Facnlte int^ressee, auront donn^ des preuves süffisantes de capacit^.
La soutenance de cetto dissertation speciale est obligatoire lorsqn'il s'agit
de la Facnlt6 de medecine.
Le Departement, sor le pr^avis du Bureau du S^nat, peut supprimer nn
cours de privat-docent pour des motifs graves.
Art. 138. Les privat-docents penvent enseigner les mSmes matiires qne les
professcnrs, sous les conditions pr^Tnes par le rfeglement.
Art. 139. Lorsqu'uu professenr est momentan6ment empeche de donner sob
enseignement, le Departement pourvoit k son remplacement, apr&a I'avoir entendu,
et aprfes avoir pris l'avis du Doyen de la Faculte. Les frais de ce remplacement
sont, dans la rfegle, ä la cbarge du titulaire. Le r6glement determine les cas
oü il peut etre d^roge k cette disposition.
Art. 140. Le traitemcnt des professenrs peut s'elever 4 6000 fr., celni des
professeurs extraordinaires ne peut d^passer 2000 fr.
Art. 141. Le Conseil d'Etat determine, dans les arret^s de nomination, le
traitement et les charges de <'baque professenr. Lorsqn'il estime que, dans
l'interet de Tenseignemeni:, il y a lieu de depasser le maximum normal dn
traitement, pour appeler ou conserver un professenr eminent, il presente nn
arrete legislatif au Grand Cnnseil. ,
Art. 142. Les professeurs ordinaires et extraordinaires penvent annoncer
des cours en dehors de lenrs cbarges officielles.
Art. 143. Le titre de professenr honoraire de l'üniversite est confere ä
ceux qui, pendant douze ans, ont enseigne comme professeurs ordinaires. Ce
titre peut aussi etre accorde par le Couseil d'Etat, sur le preavis dn Senat
universitaire, ponr Services signaies rendns ä l'enseignement ou k la science.
§ 3. AutoritSa universitaire». — Art. 144. Le Senat est compose des pro-
fesseurs ordinaires et des professenrs extraordinaires. Les privat-docents penvent
y etre appcies, avec voix consultative, lorsqn'il s'agit de l'eiaboration du Pro-
gramme d'ctudes.
Art. 145. Le Bureau du Senat est compose d'nn recteur, d'nn vice-recteir
et d'un secretaire, nommes pour le terme de denx ans par la reunion des pro-
fessenrs ordinaires. Sont en ontre membres du Bureau les doyens des Facnltes.
Le Eecteur et le Vice-recteur, ne sont pas immediatement reeiigibles. Ces
nominations sont sonmises i, l'approbation du Conseil d'Etat.
Art. 146. Le Becteur preside le Senat. II est specialement cbarge de la
discipline universitaire.
Art. 147. Le Bureau du Senat sonmet ä l'approbation du Departement le
Programme des etudes et des examens et pent s'adresser k lui directement
toutes les fois qn'il le juge utile.
Art. 148. La direction et la snrveillance speciale de chaqne Facnlte sont
conflees, sous l'antorite dn Recteur, ä un doyen nomme pour deux ans par les
professeurs ordinaires de cette Faculte et pris panni eux.
Art. 149. Les professeurs d'nne Faculte penvent en tont temps se rennir.
sous la presidence de lenr doyen, ponr discnter les questions speciales & leor
Faculte et transmettre au Departement, par l'intenuediaire du bnrean da Senat,
le resultat de lenrs deUberations.
§ 4. Etudiants. — Art. 150. Les cours de l'üniversite sont snivi« par des
etudiants et des auditeurs.
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Kanton Genf, Loi snr Tlnatraction publique. 35
Art. 151. Sont ätadiants ceux qui sont immatriculäs dans une Facult^, snr
la production d'nn certificat de matnrit^ de la Division sup^rieure dn CoUfeg^e,
oa de pi&ces jng^es äquivalentes par le Bnrean dn S^nat.
Les rfeglemeuts universitaires d^tenuineut quelles sont les Sections de la
Division sup^rieure da CoU&ge dont les certificats de maturitä donnent acc^s
dans chacnne des cinq Facnltäs.
Les rfeglements universitaires peuvent comprendre, dans le programme des
examens de grade des Facultas de droit, de m^decine et de th^ologie, les
mati6res enseignäes dans certains cours des Facultas des sciences ou des lettres.
Les ^tudiants peuvent seuls snbir des exameus de grade.
Les conditions d'immatriculation sont les memes pour les deux sexes.
Art. 152. Sont anditenrs, ceux qui, sans etre immatriculäs, sont autoris^s
k suivre certains cours. Ils doivent avoir 18 ans accomplis. Ils peuvent, k
lenr demande, snbir des examens snr les cours qn'ils ont suivis.
Art. 153. Le Doyen, le Becteur et, en demier ressort, le Departement de
l'Instmction publique, sont chargis de la discipline des ätudiants et des auditenrs,
qui peuvent etre ray^s, pour cause grave, des registies de l'üniversitß. Chaque
professeur a la discipline de son auditoire.
Art. 154. Le droit d'immatriculation est de 20 francs. Les ^tudiants qni
sortent de la Division sup^rieure dn College sont dispensäs de cette redevance.
La finance d'exmatriculation est flx^e ä 10 francs. Ces sommes sont versSes
ä la Caisse de l'Etat.
Art. 155. Les legons universitaires sont pay^es par les ^tudiants et les
auditeurs k raison de 5 fr. par semestre pour une heure de cours par semaine.
La moitiä de cette r^tribution appartient h celui qui donne le cours; le reste
est vers£ dans la Caisse de l'Etat.
Les präpHrateurs et assistauta des professeurs sont exempts de ces r^tri-
butions, et peuvent suivre gratnitement les cours de tuutes les Facultas.
Art. 156. Le Departement peut, dans des cas sp^ciaux, dispenser les
^tudiants et les aaditears de l'Universit^ de tout ou partie des r^tributions.
Cette favenr s'appliqne senlement aux ätudiants ou auditeurs de nationalit^ suisse'.
Elle est accord^e sur le pr^avis des Facultas.
§ 5. Examens et grades. — Art. 157. Les ätndiants peuvent subir ä. la fin
de rannte nniversitaire, et sur lenr demande, des examens sur les cours pour
lesquels ils se sont inscrits.
Ces examens ne sont pas obligatoires. II en est d£livr€ un certificat aux
6tudiant3 qui les ont subis, moyennant une finance de 5 francs vers^e ä, la
Caisse de l'Etat.
Art. 158. Le S^nat confere, apres examens, les grades de bacbelier, de
Hcencie et de doctenr. II d^livre aussi des dipl6mes de cbimistes et des di-
plömes de pharmaciens.
Ces examens peuvent etre fractionn^s.
Art. 159. Le grade de doctenr peut exceptionnellement etre couf^r^, sans
examen, avec l'approbution du Conseil d'Etat h des hommes disting^^s dans uue
brauche des connaissances humaines.
Art. 160. Le Conseil d'Etat, snr le pr^avis du Senat, d^termine par un
riglement le champ, la nature et les conditions des di£ferents examens uni-
versitaires.
Art. 161. Les examens universitaires se fönt devant des Jurys, compos^s de
professeurs designäs par le Bureau du Senat, et de personnes choisies par le
Departement.
Les professeurs extraordiuaires et les privat-docents dont les cours ont 6t6
suivis par l'ötudiant qui subit l'examen, sont de droit adjoints k ces Jurys, pour
la partie qni les concerne.
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86 Kantonale Qesetze und Verordnnngen.
Art. 162. Les droits de gradnation sont fix^s comme snit: Fear le grade
de bachelier, 50 francs, ponr le grade de licenci^, 100 fr., ponr le grade de
doctenr, 200 fr., et ponr le diplöme de cbimiste, 200 francs.
Le droit ezig^ ponr 16 grade de doctenr est r^dnit sons les conditions
prescrites par le rfeglement, i, 50 fr. ponr les personnes qni ont d6jk obtenn &
Uenfeve le diplßme de cbimiste.
Le Conseil d'Etat pent dispenser de cette finance les personnes qni anront
re;n le snbside pr^vn par l'art. 179. Ces sommes sont vers^es dans la Caisse
de l'Etat.
§ 6. Lahoratoires. — Art. 163. Chaqne ann^e il est inscrit an bndget nne
somme destin^e au service et ä l'entretien des laboratoires et des cliniqnes. Le
Conseil d'Etat fixe le traitement on les indemnit^s des präparateurs et des
nides n^cessaires qni sont nomm^s snr le präavis da professeur. Le Departe-
ment dätennine les conditions sons lesqnelles les antres professears, les privat-
docents, les ^tndiants et les anditeurs, ainsi que d'antres personnes ^trangires
k l'UniTersite, penreut profitcr de ces laboratoires. Un riglement special
appronv^ par le Conseil d'Etat fixe le tanz et l'emploi des r^tribnäons exigies
des ätndiant« ponr les travanx de laboratoire.
Le Conseil d'Etat est cbarg4 de prendre avec l'Hospice g^näral, l'Hdpital
cantonal, et en g6n6ral avec les Etablissements d'assistance les arrangements
n^cessaires ponr l'euseignement cliniqne.
§ 7. ConMtitution de V UnitefsHS en personne morale. — Art. 164. L'üni-
versitä conatitne nne personnc morale, capable de receroir des dons et des legs
avec ou sans affectation speciale. Ces dons et legs ne penvent tontefois etre
accept^s qn'avec l'antorisation dn Conseil d'Etat.
L'administration et la gestion de la fortnne de l'üniyersit^ est de la com-
p^tence dn S6nat Celni-ci nomme cbaqne ann^e, parmi ses membres, nne
commissinn dont le Bectenr fait partie de droit et qni est charg^e sp^cialement
d'administrer et de g^rer ces fouds, k Charge par eile de rendre compte chaque
ann^e. Le S^nat, snr la proposition de sa commission, ^tablit le compte des-
sommes dont l'Universite pent disposer en dehors dn bndget de l'Etat et en
d^termine l'emploi. Ces comptes sont sonmis ä l'approbation dn Conseil d'Etat,
avant de devenir d^finitifs.
Chapüre IL — £cole dentaire.
Art. 165. L'Ecole dentaire a ponr bnt l'enseignement scientifiqne et pro-
fessionnel de l'an dentaire.
Art. 166. Cet enseignement se doune soit k l'Unirersit^, soit k l'Ecole
dentaire.
Le Programme d^taillö en est fix6 par le rfeglement.
D'nne maniere gän^rale, l'enseignement comprend les branches snirantes:
Physique, Chimie, Botaniqne, Zoologie et anatomie compar6e ; Travanx pratiqnea
de chimie.
Anatomie hnmaine, Physiologie, Histologie normale, Embryologie, Anatomie
normale, Histologie et 4volnti<in de la bouche et des dents chez rbomme et
dans la s^rie animale, Travanx pratiqnes d'anatomie hnmaine, Travanx pratiqnes
d'histologie normale.
Anatomie pathologiqne, Anatomie pathologiqne speciale de la cavitä baccale
et de l'appareil dentaire, Pathologie chimrgicale generale, Cliniqne chimrgicale,
Pathologie speciale de la cavit4 bnccale, Cliniqae dentaire, thörapentique et
matifere m^dicale en rappnrt avec l'art dentaire, Hygifene de la bonche, Obtcration,
Prothese, Travanx pratiqnes dans les ateliers.
Art. 167. Les conrs de l'Ecole dentaire sont sntvis par des ^Itves rfgaliera
et par des externes.
Art 168. Sont inscrits comme 61feves r^gnliers: a. les jennes gens sortis de
l'nne des sections dn Gymnase avec un certificat de matnrit^; — 6. les jeunes
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Kanton Genf, Loi snr l'Instruction publique. 37
gens qni sans avoir snivi les conr« du Gymnase, Bubisaent nöanmoins d'nne
maniire satisfaisante, devant une Commissiou nomm^e par le Departement de
l'Instrnction publique, des examens sur le champ d'^tudes d'une des Sections du
Gymnase; — c. ceux qui prouvent par des dipI6mes ou certificats le mSme
degr6 d'iDStruction.
Art. 169. Les elöves r^gnliers de l'Ecole dentaire sont appel^ ä passer
trois examens : L'examen propädentiqne, comprenant l'examen des sciences
physiqnea et naturelles et l'examen d'anatoroie et de physiologie ; l'exameu
priifessionnel, dnnnaut droit au diplöme de mädecin-chirurgien-dentiste de l'Ecole
dentaire de Genfeve.
Art. 170. Les r£tributions pour les cours snivis, seit dans la Facnlt^ des
Sciences, seit dans la Facnlt^ de Mädecine, sont Celles ikjik sp^cifi^es par la loi
ou le rfeglement pour ces deux Facultas.
Les älfeves r^guliers paient pour chaque conrs special donn^ dans l'Ecole
dentaire, ainsi que pour les travanx dans les ateliers, 50 fir. par semestre, dont
40 fr. sont versus dans la Cais!>e de l'Etat et 10 fr. dans une caisse particulBre
dont les fonds sont partages dans une proportion fix6e par le rfeglemeut.
Cette finance est port6e pour les Kleves externes i 60 fr. ; sur cette comme,
50 fr. sont pr^lev^ par la Caisse de l'Etat ; 10 fr. rentrent dans la caisse par-
ticnliire et sont partag^s comme il est dit plus haut.
Le Departement pent dans de cas sp^ciaux, dispenser les ^l^ves r^guliers
suisses de tout ou partie des r^tributions concemant les conrs tb^oriques donn^s
dans r Universite, ou les cours thenriques et pratiques dounäs & l'Ecole dentaire.
Art 171. Le droit pour l'examen propedeutique est de 50 fr. et pour l'exnmen
profrssionncl, doonant droit an diplöme, de 300 fr. En cas d'insncces la moitie
de la somme est rembours^e au caudidat.
Art. 172. Les eiferes r^galiers et les externes se pourroient 4 leurs frais
des Instruments qui lenr sont näcessaires, ainsi que de snbstances qu'ils emploient
dans les travaux pratiques.
Art 173. Les professetirs k l'Ecole dentaire re^oiTent, en ontre de leur
casnel, nn traitement fixe de 4000 fr.
Art 174. II peut etre noramö des assistants anx professenrs de l'Ecole
dentaire. Leur traitement est fixe par le Conseil d'Etat. Ces fonctious sont
annuelles; mais le meme assistant peut £tre nomme plnsieurs annees de snite.
Art 175. Le Departement, aprfes avoir pris le preavis de la Commissiou
de l'Ecole dentaire, peut autoriser les personnes qni en fönt la demande, ä
donner des cours de privat-docent dans l'Ecole dentaire. Le Departement fixe
le prix de ces conrs qui appartient an privat-docent IIa peuvent etre g^ratuits
moyeunant l'approbation du Departement
Art. 176. La direction scientifique de l'Ecole dentaire, ainsi que le maintien
de l'ordre et de la discipline sont confies 4 nne Commissiou de 7 membres,
portant le nom de Commissiou de l'Ecole dentaire. Elle est nommee tous les
deux ans par le Conseil d'Etat qui en designe le President Elle doit contenir
deux profeHsenrs de l'Universite et deox professenrs de l'Ecole dentaire.
Art 177. L'ecole dentaire constitue une personne morale, capable de rece-
Toir, moyennant l'autorisation du Conseil d'Etat des dons et legs, avec ou sans
affectation speciale. L'admiuistration, la gestion et l'emploi de ces fonds sont
confies, sous la surreillance du Conseil d'Etat, i^ la Commissiou de l'Ecole
dentaire.
Chapitre IIL — Scale des Arte Induetr'nla.
Art 178. L'Ecole des Arts indnstriels est regle par la loi du 18 octobre 1882.
Titre Y. — Caisse des subsides. Fonds de boutses.
Chapitre premier. — Caieee des eubeidee.
Art. 179. Les eieves des deux annees superieures du College et les etn-
diants de l'Universite peuvent recevoir des subides & tenenr d^ la loi du 10 jnin
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38 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
1876 antorisaut la fondation d'nnc caisse de snbsides ponr les 4tadiantg genevois
du Oymnase et de rUniversitä.
Chapitre II. — Fond» d» bouraea.
Art. 180. Ponr les Etablissements d'instmction secondaire antres qne cem
visEs dans Tarticle pr^cädent, il est cr6£ nn fonds de bonrses destine ä aider
dans leurs Stades les ilhvea qni se sont distingn^s par lear aptitudes et lenr
condnite.
Art. 181. Ce fonds est forma par nn pröUvement de nn dixi^me an plns
des r^tribntions annnelles pay^es par les älfeves r^gnliers de ces Etablissements.
n peut anssi recevoir des dons et legs.
Art. 182. Ce fonds est gErE par nn ComitE de nenf membres Eins poor
qnatre ans.
3 membres sont nommEs par le Conseil d'Etat
1 par le personnel ensei^i^nant des Ecoles d'enseignement professionneL
1 par celni de l'Ecole secondaire et snpErienre des jennes fiUes.
I pai' celni du CoUfege.
Les trois directeurs fönt partie de droit dn ComitE.
Art. 183. AprEs nne enquEte snr les titres des postnlants, et s'il y a lien,
k la snite d'nn conconrs, le ComitE fixe la qnotitE de cbaqne subside, son emploi
et sa doi'Ee.
Art. 184. £n cas de liqnidation de ce fonds de bonrse, son capital est de
plein droit acqnis ä la Caisse de l'Etat.
Dispositions trmsitoires.
Art. 185. Le Conseil d'Etat est chargE de faire les rEglements nEcessaires
ponr la mise k exEvntion de la prEsente loi.
TU Ini est accordE nn dElai maximum de trois ans ponr l'application sncce«-
siTe de celles des dispositions de la prEsente loi qni ne ponrront recevoir nne
exEcntion immEdiate.
Art. 186. Le Conseil d'Etat ponrra appeler i, d'antres postes les titnlaires
dont les fonctions sont snpprimEes. Dans ce cas, les sitnations acqoises en ce
qni conceme les traitements sont maintenues.
Dans les trois annEes qni snivront la Promulgation de la Loi, le Conseil
d'Etat ponrra faire parmi les fonctionnaires de l'instmction publique, mEme en
dErogation anx dispositions de la prEsente loi, les chang^ements de fonctions
rendns nEcessaires.
II prEsentera an Grand Conseil une loi spEciale fixant, s'il y a lien, les in-
demnitEs qui ponrraient Etre accordEes k des fonctionnaires de l'instruction pub-
lique ponr snppressions d'emplois.
Art. 187. Les dispositions de l'articie 48 ne sont pas applicables anx fonc-
tionnaires actuels de I'enseignement primaire. Les professeurs du Gymuase ac-
tnellement en charge conservent lenr titre.
En dErogation k l'articie 155, les professenrs de la FacultE de mEdecine,
actnellement en Charge, continneront k recevoir la finance entiEre payEe par
les Etudiants et les auditeurs de cette FacultE jnsqu'ä la fin de l'annEe nnive^
sitaire 1889.
Art. 188. Dans le cas oü les fonctionnaires de I'enseignement secondaire
institueraient une Caisse de prEvoyance, nne loi spEciale dEterminera^ les eon-
ditions dans lesquelles l'Etat ponrra participer, soit ä la crEation, soit k l'en-
tretien de cette Caisse.
Cette disposition s'appliqne anx fonctionnaires des Ecoles enfantines.
Art. 189. Les dispositions de la prEsente loi qui mettent k la charge de
la ville de Genfeve des prestations nouvelles, ne l'obligeront pas Ä la construc-
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Stadt Oenf, Loi institaant des classes gardieunes daus les Ecoles primaires. 39
non de nonveanx bätiments d'^cole primaire et secondaire pendant une Periode
de holt ans, k partir de la Promulgation de la präsente loi.
Art, 190. En d^rogation ä l'article 5, la Commission scolaire sera nomm^e
d^s la promnlgation de la loi.
Clause abrogatoire.
Sont abrogöes la loi g^n^rale du 19 octobre 1872 sur l'instraction publique,
la loi dn 10 septembre 1873, la loi da 13 septembre 1873 sur la Facultä de
m^decine, les lois des 3 f6vrier 1875, 28 aoüt 1875, 19 Kvrier 1876, 1«' mars
1876, 21 juillet 1877, 25 septembre 1878, 23 jnin 1880, 11 jnin 1881, 6 juillet
1881, la loi du 9 juillet 1881 instituant une Ecole dentaire, les lois des 16jan-
Tier 1882, 11 octobre 1882, 24 janvier 1883, 13 juin 1883, 20 octobre 1884 et
g6n6ralement toutes les dispositions contraires ä la presente loi.
Le Conseil d'Etat est cbargä de faire promalguer les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnä k Genlve, le cinq jnin mil huit cent qnatre-vingt-six, sons
le sceau de la Bäpnbliqae et les signatures dn Präsident et dn Secrätaire da
Grand Conseil.
Loi instituant des classes gardlennes dans les Ecoles primaires de la ville de
Genive et des communes suburbaines. (Da 28 avril 1888.)
Le Conseil d'Etat de la Eäpubliqne et Canton de Oenfere fait savoir qne:
Le Grand Conseil, en därogation k l'article 72, § 2 de la Loi sur l'Instrac-
tion publique dn 5 juin 1886 ;
Sur la proposition da Conseil d'Etat;
Däcrfete ce qui snit:
Art. 1". Le Conseil d'Etat est autorisä ä cräer, d'accord avec les autoritäs
municipales, des classes gardiennes dans les Ecoles primaires de la rille de
Genfeve et des communes suburbaines.
Art. 2. La fräquentation de ces classes peut §tre rendue obligatoire poar
les älives dont la condnite dounerait lieu ä des plaintes.
Art. 3. Les communes paient le tiers du traitement des maitres et des
maitresses cbargäs de la direction des classes gardiennes.
_ Art. 4. Un rfeglement dätermine I'organisation de ces classes et fixe le
traitement des maitres et des maitresses.
Art 5. Un crädit de 2400 fr. est ouvert dans ce bnt an Cnnseil d'Etat pour
l'annäe 1888. Cette somme sera portäe au budget du Departement de rinstmc-
tion pnbliqne, n" 33, Ecoles primaires.
Art. 6. L'urgence est däclaräe.
Le Conseil d'Etat est cbargä de faire promulguer les präsentes dans la forme
et le terme prescrits.
Fait et donnä i Genfeve le vingt-hnit avril mil buit cent qnatre-Tingt-huit,
soas le sceau de la Käpubliqne et les signatures du Präsident et dn Secrätaire
dn Grand Conseil.
Loi criant une Ecole cantonale d'hortlculture. (Dn 28 mars 1891.)
Le Conseil d'Etat de la Eäpablique et Canton de Genfeve fait savoir que:
Le Grand Conseil, sur la proposition du Conseil d'Etat:
Däcräte ce qui snit:
Art. 1". D est crää sous la direction du Däpartement de Tlnstmction pub-
lique, une Ecole cantonale d'horticultnre comprenant an donble enseignement
tbeoriqne et pratique.
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40 Kantonale Gesetze und Yerordnoiigen.
Art. 2. Le programme d£taill£ est fix£ par le reglement.
D'une manifere g^n^rale il comiirend les branches soivantes: sciences natn-
relles ä^mentaires, arboricnltnre, floricultnre, cnltare maratclifere, apicnltnre, viti-
cultare, architectnre paygagiste, arpentage, g^omätrie, menoüerie, tenue de liTres,
fraiiQais.
Le Conseil d'Etat pent ajonter des branches & celles ci-dessns sp£cifi6es on
en retrancher temporairement.
Art. 3. L'enseignement sera de trois ann^es.
Ne ponrront etre inscrits comme ölfeves rßguliers qne les jennes gens jmti-
flant d'une bonne instmction primaire et äg^ d'an mnins 15 ans et demi.
A la fin de chaque ann^e ils snbiront an examen dont le rfeglement d6ter-
minera le prognunme et les conditions.
ün diplöme ponrra etre d^livre ä la snite de l'examen de troisifeme aunie
et dans les conditions que fixera le rfeglement.
Art. 4. La fr6qaentation des conrs tbäoriqnes est gratnite poar les jennes
gens ressortissants anx cantons qui accorderont des subventions.
La finance de l'enseignement pratiqne ne pourra Jamals §tre snp^rieare i
la somme de 100 fr. par an. Le Departement de l'Instmction pnbliqne ponrra,
dans des cas sp^eiaux, dispenser les 6\kvea snisses de tout uu partie de la r^
tribation concemant renseignemeut pratiqne.
Art. 6. L'enseignement tb^oriqne est donn^ par des professenrs et l'en-
seignement pratiqne par des chefs jardiniers.
La direction de l'Ecole est confiäe k un directeur cbarge de son adminis-
tration, ainsi qne de la surveillance de l'euseig^ement th^oriqae et pratiqne, dn
maintien de l'ordre et de la discipline.
Le chifPre des traitements est &x6 par le Conseil d'Etat, sous rteerre de
Tapprobation da Grand Conseil.
Art. 6. Le Conseil d'Etat nomme ane Commission de sorreillance d'an moins
trois membres qui lui fera rapport chaqne ann^e snr l'enseignement de l'Ekwle.
Cette Commission, recmt^e en dehors du personnel enseignant, sera nomm<e
ponr deux aus.
Art. 7. Les däpenses de l'Ecole seront supportßes par les subventions de
la Conf^d^ration, en application de l'arrgtä legislatif f^d^ral du ^7 jain 1884,
par les subventions des cantons suisses et par une allocation annaelle au bndget
du canton de Genfeve qui ne pnurra pas d6passer la somme de six mille francs.
Art. 8. Le Conseil d'Etat est antoris^ k traiter d'ane part avec les can-
tons suisses en vue d'obtenir leur participation & la cr^ation et au fonctionne-
ment de l'Ecole, et d'autre part avec M. Vaucher, horticnlteur, ponr la trans-
formation de l'Ecole d'horticultnre de la Snisse romande sise k Chätelaine (com-
mane du Petit-Saconnex) en äcole cantonale d'horticultnre.
Art. 9. Un credit de 2000 fr. est ouvert au Conseil d'Etat en sos de la
rubriqne 84, lettre L, dn bndget de 1891.
Art. 10. L'urgence est dficlarie.
Le Conseil d'Etat est charg6 de faire promulguer les präsentes dans la
forme et le terrae prescrits.
Fait et donnä k Genfeve, le vingt-huit mars mil huit cent quatre-ringt-onze,
sous le sceau de la B^publique et les signatures da Präsident et da Secrätaire
du Grand Conseil.
Arriti lAgislatif approuvant la criatlon de trois chalres extraordinaires 4 i'Univer^
sit6. (Dn 30 mai 1891.)
Le Conseil d'Etat de la B^pabliqne et Canton de Geneye fait saToir qae:
Le Grand Conseil, va l'article 132 de la loi de 1886, snr rinstruction publique;
Va les pr^avis da S4nat universitaire, des Facultas de droit, des sciences
et des lettres, et de la Commission scolaire;
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Kanton Genf, Arr€t6 lä^islatif ^prouvant la cr^ation de denx 41
chaires ^ l'Univeraitä.
Sni la proposition da Conseil d'Etat;
Arr§te:
D'approaver la cr^ation, ä l'Universit^, des chaires extraordinaires snivantes :
1<* enseignement de droit f6d£ral, — dans la facnltä de droit; — 2*> enseigne-
ment de la psychologie physiologique, seit psychologie expärimentale, — dans
la facnltä des sciences; — 3° enseignement de l'ggyptologie, soit histoire des
antiquit^s ägjptiennes et assyriennes, d'apr&s les räcentes fonilles, — dans la
facnft^ des lettres.
L'nrgence est d6clar^e.
Le Conseil d'Etat est charg6 de faire promnlgner les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donn6 k Gen^ve le trente mai mil holt cent qnatre-ving^onze sons
le scean de la R^pabliqne et les signatnres du Präsident et dn Secr6taire da
Grand Conseil.
Anritt lögislatif approuvant la creation de deux chaire$ i l'Univereitö. (Du 3 octobre
1891.)
Le Conseil d'Etat de la B^pnbliqne et Canton de Gen^ve fait savoir qne:
Le Grand Conseil, vn les pr^avis favorables de la Facultä des lettres, dn
S^nat nniversitaire et de la Commission scolaire;
Snr la proposition du Conseil d'Etat;
ArrSte:
Art 1". D'approuver la creation 4 l'üniversitä de Genßve : 1" d'nne chaire
ordinaire des langnes Romanes; — 2*> d'une chaire extraordinaire des langaes
Indo-Earop£ennes.
Art. 2. L'nrgence est däclai^e.
Le Conseil d'Etat est Charge de faire promnlgner les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnä & Genfeve le trois octobre mil hnit cent quatre-vingt-onze,
sons le scean de la £6pabliqne et les signatures du Präsident et du Secrätaire
dn Grand Conseil.
Loi approuvant la criation d'une chaire extraordinaire de chimie technique et thio-
rique i l'Universitö. (Da 20 janvier 1892.)
Le Conseil d'Etat de la Käpnbliqne et Canton de Genäve fait sayoir qne:
Le Grand Conseil, tu l'article 132 de la loi du 5 jnin 1886 snr l'Instruc-
tion publique;
Yn les präavis da Sänat universitaire, de la Facultä des sciences et de la
Commission scolaire;
Snr la proposition du Conseil d'Etat;
Däcrite ce qni snit:
Art 1". La cräation d'une chaire extraordinaire de chimie technique et
thäorique ä l'Universitä est appronväe.
Art. 2. ün credit de 1500 fr. est ouvert au Conseil d'Etat en sns de la
rubriqne 32, lettre aj dn bndget de 1892.
Art 3. L'nrgence est däclaräe.
Le Conseil d'Etat est chargä de faire promnlgner les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnä i. Genäye le Tingt janvier mil hnit cent qnarte-ringt-douze,
sons le scean de la Räpublique et les signatures du Präsident et du Secrätaire
dn Grand Conseil.
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42 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
ArrSti lögislatif approuvant la crtation i l'Univereitt d'une chaire ordinaira da
logique, de Classification et de möthode des sciences. (Da 6 joillet 1892.)
Le Conseil d'Etat de la E^pabliqne et Canton de Oen^ve fait savoir qne:
Le Grand Conseil, va les pr^avig de la Facoltä des lettre«, du S^nat uni-
versitaire et de la Commission scoloire;
Sor la proposition du C«nseil d'Etat;
Arrfete:
Article unique. D'approuver la cr6ation i l'Universit^ de Genive d'one
chaire ordinaire de log^qne, de Classification et de m^thode des sciences.
Le Conseil d'Etat est charg6 de faire promulgner les pr^entes dang la
forme et le terme prescrits.
Fait et donn^ ü Genfeve, le six juillet mil halt cent quatre-vingt-douze, sons
le sceau de la R^pnblique et les signatures du President et du Secr^taire da
Grand Conseil.
Loi concernant CeiMaignement secondaire dans la commune de Carouge. (Da
22 juillet 1893.)
Le Conseil d'Etat de la K^pnbliqne et Canton de Genfeve fait savoirque:
Le Grand Conseil, sur la proposition du Conseil d'Etat,
Decrfete ce qui snit:
Art. 1". II est 6tabli dans la commune de Caroage, pour les jeunes gens,
an College dont l'enseignement essentiellement pratique et destin^ & les pr6parer
anx carriferes indnstrielles et commerciales — et pour les jeunes Alles nne Ecole
m^nagere et professionnelle.
Y sont admis: les äl^res sortis r^uli6rement de l'äcole prhnaire et cevx
qui jnstifient de connaissances äquivalentes.
Art. 2. Le Programme de l'enseignement comprend: le fran^s, l'alle-
maud, la g^ographie pbysiqne et commerciale, l'histoire, l'arithmätiqae , la
comptabilit€, la geom^trie, les sciences naturelles, le dessin, les £l£ments de
physique et de chimie, les travaux manuels, la gymnastique.
II comprend eu outre, pour les jeunes Alles, l'^conomie domestique, la coope,
la confection, le blanchissage, le repassage.
Le Conseil d'Etat ponrra ajouter d'autres branches qui lui paraitraient
u^cesstdres, et mSme an enseig^nement agricole.
Art. 8. La dur^e de l'enseignement dans chacun des Etablissements est de
deux ans. II comprend de 88 i. 42 semaines d' Etüde, i, raison de 26 4 32 heores
par semaine.
Le traitement des maitres et maitresses est flxEe par le Conseil d'Etat II
Tarie suivant la brauche de l'enseignement de 100 ä 200 francs par ann£e ponr
nne beure de le^on par semaine.
Art. 4. L'enseignement est gratuit pour les Elfeves.
Art. 5. La commune de Caroage fournit les locaux et pourvoit i lenr
ehauffage, Eclairage, propretE et mobilier.
Art. 6. Le Conseil d'Etat prendra les mesures rEglementaires propres &
assurer la direction de chacun des deux Etablissements.
Clause abrogatoire.
Les deux demiers paragraphes de l'article 75 de la loi du 5 juin 1886 sont
abroges.
Le Conseil d'Etat est chargE de faire promulguer les prEsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnE i, Genfeve, le vingt-deux juillet mil huit cent quatre-vingt-
treize, sous le sceau de la REpubliqne et les signatures du PrEsident et du
SecrEtaire du Grand Conseil.
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Kanton Genf, Loi portant cr^ation d'une £cole de m^tiers. 43
Lai modWant l'article 7 de la loi du 28 mars 1891 sur la creation de l'Ecole can-
tonale d'horticulture. (Dn 8 novembre 1893.)
Le Conseil d'Etat de la R^pnbliqne et Canton de Gen^ve fait savoir que:
Le Orand Conseil, aar la proposition du Conseil d'Etat;
D^crfete ce qai snit:
Article nniqne. L'article 7 de la loi dn 28 man 1891, cr€ant l'Ecole can-
tonale d'horticultnre, est modifi^ en ce sens que l'allocation bndgätaire annnelle
ne ponrra excäder la somme de hnit mille fraucs (8Ü00 francs).
Le Conseil d'Etat est charg^ de faire promnlgner les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donn6 ä Gen^ve le bait novembre mil buit cent qnatre-vingt-treize,
Rons le scean de la R6pabliqne et les signatures du Prteident et dn Secr^taire
dn Grand Conseil.
Arriti ligislatif approuvant la criation d'une chaire extraordinaire de chimie or-
ganique spiciate i l'Universiti (Faculti des Sciences). (Da 23 jnin 1894.)
Le Conseil d'Etat de la R6pnbliqne et Canton de tien^ve fait savoir qne:
Le Grand Conseil, vn l'art. 132 de la loi dn 5 jnin 1886 snr l'ingtruction
publique ;
Vn les pr^avis favorables da S^nat universitaire, de la Facnlt6 des Sciences
et de la Commission scolaire ;
Snr la proposition dn Conseil d'Etat ;
Arrete:
La creation d'une chaire extraordinaire de cbimie organique speciale dans
la Facnlt6 des Sciences de I'Uniyersit^ est appronv^e.
Le Conseil d'Etat est cbargä de faire promulguer les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnd 4 Genhvt le vingt-trois jnin mil hnit cent qnatre-vingt-qna-
torze, 8ons le scean de la Räpnbliqne et les signatnres dn President et dn Se-
cr^taire da Grand Conseil.
Extrait des Registres du Conseil d'Etat (Dn 10 septembre 1895.)
Le Conseil d'Etat, tu le nombre insnfdsant des inscriptions au College de
Carouge ;
Snr la proposition dn Departement de l'Instmction publique;
Arrgte:
L'enseignement du Collie de Caronge est snspendu jnsqu'ä nourelle
d^cision.
Loi portant criatlon d'une icole de mitlers. (Du 19 octobre 1895.)
Le Conseil d'Etat de la Räpublique et Canton de Geu^ve fait savoir que:
Le Grand Conseil, snr la proposition dn Conseil d'Etat;
D^crite ce qni snit:
Art. 1". n est cr66 une Ecole de mitiers pour les jeunes gen« qni se de-
stineut aus Industries dn bätiment.
Elle compte denn annäes d'^tnde et une ann^e d'application.
Art. 2. Le programme comprend les brancbes n^cessaires 4 l'instraction
professionnelle des ouvriers, notamment rarithm^tiqne, des notions d'alg&bre et
de g^omätrie; la g^omätrie descriptive, le lev^ des plans, la stdr^otomie, le
dessin et le dessin technique ; des notions de m^caniqne, de physique et de chimie
d'une application usuelle dans les indnstries dn bätiment ; la technologie et les
notions de constmction, la comptabilit^ et les trayaux dans les ateliers.
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44 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
L'enseignemeDt est donn^ pas des professears ; les travaax dans les ateliers
sont dirig^s par des contremaitres qni penrent €tre assist^s par des aides.
Art. 3. Le Conseil d'Etat pent, snivant les besoins, r^ptirtir l'enseignement
en sections correspondant aux diffärentes cat^guries de m^tiers de l'industrie da
bätiment: magonnerie, taille des pierres, gypserie et peintnre; menniserie et char-
pente; sermrerie, ferblanterie, tdlerie, plomberie, zinguerie, ciiuvertnre et fnmi-
sterie, etc. II pent notamment räduire k deux ans l'apprentiKsage pour certaines
cat^ories de m^tiers.
Art. 4. Pendant la demitoe ann^e de lear apprentissage, les ^l&ves penvent
Itre plac^s dans des chantiers on des ateliers.
A cet effet, le Departement de l'Instruction pnbliqne e»t aatoris6 k passer
des contrats ayec des entrepreneurs et des patrons punr regier les conditions
de travail des äl^ves et sanvegarder lenrs int^rSts. Pendant cette demifere annee,
les ühves continaent i etre sons la sarreillance de l'Ecole.
Art. 5. L'Ecole est gratnite ponr les Soisses; les ^l^ves ^trangers paient
nne r^tribation de ÖO fr. par annle.
Art. 6. Ponr 6tre admis ä l'Ecole de m^tiers, IMlfeye doit Stre igi de 14
ans an moins. Le r&glement d^termine le Programme de l'examen d'entr^e aiusi
qae les cas dans lesqnels le candidat pent Stre dispens^ de tont oa partie de
cet examen.
Art 7. Le riglement fixe aossi les conditions de promotion d'nne division
dans une antre. A l'issne de la troisifeme ann^e, les ^Ifeves subissent nn examen
th^oretiqae et pratiqne. Cenx qui se sont distingn^s par lenr condnite, lenr
travail et le r^nltat de cet examen obtienuent nn diplöme. Les antres 6\efea
rejoiTent an certificat coastatant lenr fräqnentaüon de l'Ecole et les aptitndes
dont ils ont fait prenve.
Art. 8. Des bonrses penvent §tre delivr6es anx ^lives märitants. La Com-
mission de snrveillance fixe, aprfes enqnete, la qnotit^, l'emploi et la dnr^ de
chaqne sabside.
Art. 9. L'Ecole de m^tiers est dirig^e par nn doyen placö sons l'aatoriti
da Directear de l'enseignement primaire et professionnel.
Elle est placke soas la surveillance d'ane Commission nommöe poor trois
ans et compos^e de 9 membres, dont 5 sont däsigu^s par le Conseil d'Etat et
4 par le Grand ConseU.
Art. 10. Les traitements, le mobilier scolaire, le mat6riel d'enseignement
sont k la Charge de l'Etat; la Ville de Gen6ve fonmit les locanx, l'^elairage et
le chaoffage.
Le traitement da personnel enseignant est ix6 par le Conseil d'Etat. Les
professears regoivent de 100 A, 300 francs par ann6e poar one heore de lefon
par semaine; les contremaitres de 2000 k 3000 francs par annäe.
Art. 11. Un rSglement da Conseil d'Etat däterminera les conditioos d'or-
gaaisation de l'Ecole de m^tiers.
Diaposition tranaitoire,
n est oavert aa Conseil d'Etat: l°.ün credit de 15,000 francs ponr frais
de Premier Etablissement: — 2° Un credit de 16,000 francs ponr d^penses de
l'exercbe de 1896, dädnction faite de la Subvention föderale.
Le Conseil d'Etat est autorisE k ämettre des rescriptions k concorrence de
ces deox cr^dits. II sera jnstifiE de leur emploi dans le compte-iendu finander
de l'exercice de 1896.
Le Conseil d'Etat est charg6 de faire promnlgaer les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donni k G«niTe le dix-nenf octobre mil hnit cent qaatre-vingt-
quinze, soas le sceaa de la REpubliqne et les signatores du Präsident et du
Secr^taire da Grand Conseil.
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Kanton Genf, Statuts de la Caiase de pr^voyance des fonctionnaires 45
de l'Enseignement primaire.
Loi approuvant les Statuts de la Caisse de Prövoyance des Fonctionnaires de l'En-
seignement primaire du Canton de Genive. (Da 2'i fävrier 1896.)
Le Conseil d'Etat de la B^pnblique et Canton de Genive fait savoir qne:
Le Grand Conseil, vn l'article 67, paragraphe 5 de la loi da 5 jnin 1886
snr l'Iiistmction publique ;
Sur la proposition du Conseil d'Etat;
D^crfete ce qui snit:
Art. 1«'. Les Statuts \ot6a en Assembl^e i^^n^rale le 16 janvier 1896 par
les membres de la Caisse de PräToyance des Fonctionnaires de l'Enseignement
primaire du Canton de Geu6ve, sont approuv^s.
Art. 2. Le texte complet de ces statuta, qui remplacent et abrogent ceux
approuves par la loi du 23 octobre 1886, demenrera annezä ä la präsente loi.
n ne pourra ; €tre apport£ aacnne modification sans rantorisation da Grand
Conseil.
Art. 3. L'article 67 de la loi du 5 jain 1886 sur l'instraction publique est
abrogä.
Di»pogition trantitoire. — La präsente loi entrera en vigneur le l"janvierl897.
Le Conseil d'Etat est chargä de faire promulguer les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnä ft. Geufeye, le vin^t-deux fävrier mil hnit cent quatre-vingt-
seize, sons le sceau de la Bäpnbliqae et les signatnres du Präsident et du
Secrätaire da Grand Conseil.
Statuts de la Caisse de prtvoyance des fonctionnaires de l'Enseignement primaire
du Canton de Genive.
Les Statuts qai ont serri de base jnsqn'ä ce jour k la Caisse de Prävoyance
des Fonctionnaires de l'enselgnement primaire fondäe le 10 mai 1889, Statuts
modifläs en 1849, 1853, 1858, 1864, 1866, 1873, 1879 et 1886, sont remplacäs
par les suivants:
Chapitre premier. — But de la Caitse.
Art. l*'. La Caisse de prävoyance, exclosivement institaäe en favenr des
fonetionnairea de l'enseignement primaire du Canton de Gen&ve, däsignäs i,
l'art. 2, a poar but: lo de servir une pension viag^re k chacnn de ses membres,
confonnäment anx atipulatioua da chapitre V ; — 2f D'accorder, confonnäment ik
l'art. 21, dea pensions aux orphelins, au Tenf, k la veuve d'un sociätaire, ou k
ses ascendants directs s'il est däcädä veuf on cälibataire.
Chapitre IL — Admiaiion et Obligation» de» sociätaire».
Art. 2. Sont admis k faire partie de la Caisse de prävoyance: a. les rägents,
rägentes, rägents-adjointa et rägentes-adjointes primaires; — b. les inspectenrs
dea äcolea primaires, l'inspectrice de conture et les rägents des Ecoles secon-
ilairea rnrales, s'ils faisaient däj^ partie de la Caisse de prävoyance lorsqu'ila
ont ätä appeläs k ces fonctions.
A son enträe, le sociätaire doit prodnire : 1° son acte de naissance ; — 2<* le
titre de sa nominatiou officielle dans les fonctions ci-dessna mentionnäes.
Art. 8. Par le aeul fait de son enträe dana l'association, cbaque sociätaire
contracte l'engagement de se soumetlre aux Statuts et re^oit, lora de son ad-
misaion, an livret aignä par le Präsident, le secrätaire et le träsorier.
Art. 4. Cfaaqae sociätaire actuellement en fonctions est tenu de veraer
50 fr. par trimestre, pendant 25 ans consäcutifs, k moina qn'il n'entre plus t6t
en jonissance d'une pension. •
Les membres admis dans la Sociätä apräs la miac en vigneur dea präsente
Statuts, devront continuer lears versements jusqu'ä l'&ge de 50 ans rävolus.
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46 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Pour ces versements trimestriel« la part des soci^taires et celle de l'Ettt
sont fix^es comme snit:
TnütenKirtt Pari dM «oclMalret Part da l'Etit
de 1500 fr. et au-dessous 20 fr. 30 fr.
de 1501 fr. Jk 2500 fr. 25 fr. 25 fr.
de 2501 fr. et aa-dessus 30 fr. 20 fr.
Ne sont pas coinprises dans le traitement, les indemnit^s de logements et
de rayoDs et Celles accordSes aus maitresses plac^es ä la t€te d'une classe de
gar(;ons.
Art. 5. A la ^fin de chaque trimestre, il est retenn par la Caisse de l'Etat,
suT le traitement des fonctionnaires, les versements ordiuaires, leu arr^rages
ant^rieurs, les amortissements d'emprnnts mentionn^s k l'article 12 et lears
intßrets.
Art. 6. Le soci^taire qui avait cessä ses fonctions et qni est appeli de
nonvean & l'un des emplois pr^vus & l'art. 2, ponrra r^tablir le montant int^
gral de son compte tel qu'il existait aa jour de sa sortie. En aucnn cas, il n'est
admis il payer d'arrerages pour le temps durant lequel il a cesse ses fonctions,
sauf pour le cas de maladie dnment cunstatä.
Chapiire III. — Sortie des Sociätaires.
Art. 7. Tout soci^taire qui quitte l'enseignement primaire nu secondüre
Tural dans le canton devient. par ce fait, d^missionnaire, k moins qu'il ne re^oire
nne pension de la caisse ou ne soit appelä k l'une des fonctions mentionnies
k la lettre b de l'art. 2.
Si le soci^taire qui quitte ses fonctions a fait 20 versements annuels, ses
fonds restent acqnis k la caisse et il a droit k la pension prevne aux art. H k 21.
Dans le cas contraire, il a droit au remboursement, saus interets, des fonds
versus par lui.
La Situation des soci^taires appel^s dans l'enseignement secondaire ou su-
pörieur du canton est r^gl4e par l'art. 16.
Art. 8. Lorsque la cessation des fonctions a lien par suite de decfes, les
fonds du soci^taire sont acqnis k la caisse.
Toutefois, s'il laisse des enfants au-dessous de 19 ans r^volns, ceux-ci ont
droit, soit an remboursement pr^vn k l'art. 7, soit k la pension fix€e ^ l'art. 21.
A d^faut d'enfants au-dessous de 19 ans r^volus, le reuf ou la renve d'un
soci^taire a droit, soit au remboursement pr^vu k l'art. 7, soit k la pension fix£e
k l'art. 21.
Si le sociätaire est d^c^d^ veuf ou c^libataire, ses ascendants directs, ont
droit, soit an remboursement de la moitiä des sommes versees, soit k la pension
flx£e k l'art. 21.
Chapitre IV. — Du fonds social et de eon placement.
Art. 9, Le fonds social se compose de la r^union en nn seul fonds — a. dn
fonds capital s'61evant au -31 döcembre 1896 k fr. 333,537.35; — b. dn fonds
de röserve s'filevant au 31 dßcembre 1895 k fr. 73,656. 20 ; — ensemble francs
407,193. 55.
II sera versa chaque ann^e au credit de ce fonds. — a. le montant des doas
et legs faits k la Soci6t4 sans dösignation speciale; — b. le solde disponible
des revenns aprfes le pr^l^vement des frais g^n^raux et le serrice des remboarae-
ments et des pensions.
Le fonds social est et demeure inaliänable. Toutefois en cas d'insnffisance
des ressources prßvues k l'art. 13 lettres a et 6 il devra etre prelevö am ce
fonds les sommes n^cessaires au serrice des pensions.
An cas oü ces pr^l^vements ^ventnels auraient r^dnit le fonds social de
60 "/o, il n'y sera plus fait aucun prelevement et l'Etat versera la somme ne-
cessaire pour garantir 1400 fr. k chaque pension entiäre.
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Kanton Genf, Statuts de la Caisse de pr^royance des fonctionnaires 47
de rGnseignement primaire.
L'avoir de la Caisse serait flx4 par un inventaire dressä lors du premier
prälferement snr le fonds social.
Art. 10. n est onrert ä chaqne soci^taire mi compte special de ses vene-
ments aunaels.
Art. 11. Les fonds sont plac^s par le Comit^ confonn^ment k l'art. 12 de la
loi snr les fondations, da 22 aofit 1849 ')•
Art. 12. Lorsqne la caisse a des fonds disponibles, eile peut faire anx
niembres de la Soci^te des prets, qni ne penvent d^passer la moitiä de lenrs
versements respectifs.
Ancnn prit ne peut etre inf^rienr k 50 fr.
Le rembonrsement g'op6re dans le tenne maximnm de 5 ans avec interets
k 4 "lo l'an, conform^ment aux engagements pris entre l'emprnntear et le Comit^.
II se fait par des amortissements trimestriels qni doivent etre tennin^s avant
le vingtieme Tersement anuuel.
Ancnn societaire ayant fait vingt Tersements annnels ou jouissant d'une
Pension ne pent faire d'empmnt k la caisse, sauf sur des hypotÜqnes.
Chapiire V. — Des pensiona.
Art. 13. Le service des pensions est assnrä: a. par les intärets du fonds
social; — b. par les verseinents des socii^taires et de l'Etat prßvns ä l'art. 4; —
e. eventnellement par des pr^levements sur le fonds social, dans la limite fix^e
k l'art. 9, oü, k defaut, par des subsides de l'Etat.
Art. 14. Le tanx des pensions est Axe comme suit: a. pensions ouvertes
avant la Promulgation de la loi snr Tlnstruction publique de 1872, confor-
m^ment aux Statuts de 1879: k 20 fr. par anu6e de Service; — b. pensions
onvertes depnis la Promulgation de la loi sur l'instmction publique de 1872.
conform^ment aux Statuts de 1879: k 32 fr. par ann^e de Service; — e. pen-
sions onvertes depnis 1886 on qni s'onvriront k dater de la mise en vigueur
des pr^sents Statuts: k fr. 1400 par ann^e pour la pension entiere.
Ce taux est garanti par l'Etat.
Art. 1.5. A droit k une pension diCf^räe ayant cours k partir de l'äge de
50 ans rävolus, tont societaire qui, apres avoir efTectn^ 10 versements annuels
an moins, a dft prendre sa retraite avant l'äge de 50 ans, par snite d'nne ma-
ladie on d'une infirmit6 le rendant incapable de remplir un poste lucratif et
n'a pas exigä le reniboursement pr6vu k l'art. 7.
Art. 16. En d^rogation au 1"' alin^a de l'art. 7, tout societaire appelö k
remplir un poste dans Tenscigncment secondaire ou sup^rieur du canton cesse
de faire partie de la Societä; il est de ce fait demissionnaire.
Sus versements seront snspendus d6s le jour de sa nomination definitive ä
ses nonvelles fonctions.
II a le droit ou de retirer ses fonds on de les laisser k la Caisse qni loi
servira, lorsqu'il prendra sa retraite et k partir de l'äge de 50 aus, une pen-
sion proportionneUe aux versements par Ini affectu^s; le montant en sera cal-
cnie en se basant snr le nombre des versements auquel il aurait ete astreint
pour avoir la pension entifere.
En cas de däcfes de ce societaire, les dispositions des Art. 8 et 21 sont
applicables k ses enfants minenrs; k son conjoint on k ses ascendants directs,
proportiounellement k la pension k laquelle il avait droit.
Art. 17. Pour avoir droit k la pension entiere, le societaire doit avoir
effectne 25 versements annuels au moins et §tre äge de 50 ans accomplis.
Ancnn societaire ne pent faire compter plns de 25 versements annuels.
') I>e8 capitanx appartenant k des fondatione sont toqjonrs f^dr^ sons la snrvelllance du
CoDieil d'Etat, d'uu« iintorltiS commaiiale ou dr corps Instituts par la Cunstitution. Ces capi-
taax doireiit etre plac^s sdf le canton (le (tenivej en cas (i'lmposslbillte de trouver des place-
ments convenables sur le canton, il ne poiirni en etre fitit dans ü'antres cantons ou it l'ijtranger,
qae sur Tantorisation S|iäciale du Oonseil d'Etat.
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48 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Art. 18. Tont soci^taire qni qnitte ses fonctiong avant l'äge de 60 ans et
aprfeg avoir effectn6 20 versements annaeis an moins regoit nne pension en rap-
port avec le nombre de ses versements, diminnäe d'antant d'annäes qn'il Ini
manqne pour avoir atteint l'äge ci-dessng indiqn&
Le nombre d'ann^es servant de base k cette pension ne pent plns Stre
modifiö.
Le fonctionnaire qni qnitte l'enseignement 4 r6ge de 45 ans et ayant fatt
ses 25 versements annnels pent, s'il le dSsire, attendre sa 50° annie arant
d'entrer en jonissance de sa pension, afin de la toncher enti^re.
Art. 19. Ne pent jonir de la pension tont soci^taire on ayant droit qni
occnpe dans nne administration pubUqne on dans nn gtablissement d'instmction
public on priv^ des fonctions poor lesqaelles 11 re^oit nn traitement snperienr
k 1500 fr.
Art 20. Ancnn soci^taire ne pent obtenir nne pension s'il n'a rembonrs^
int^gralement les sommes qn'il doit ä la caisse, sanf les prSts hypoth^caires.
Art. 21. Lorsqn'nn soci^taire mariä avant l'äge de 50 ans et ayant droit i
nne pension, laisse en monrant nn on plusienrs enfants, cenx-ci regoivent, josqn'i
lenr dix-neuvi^me annäe accomplie, les trois qnarts de la pension acqnise an
soci^taire d6c6dd.
A däfaut d'cnfants an-dessons de 19 ans r^volus, le venf ou la renve de
ce soci^taire, s'il est igi de 50 ans au moins, jonit de la moitiä de la pension
i, laquelle avait droit le sociätaire A6c6Ai.
Cependant, si la venve de ce soci^taire n'est pas fonctionnaire elle-m€me,
eile pent, i partir de l'äge de 45 ans, opter entre le retrait des fonds versus
par lai on nne pension diff^r^e.
Si le ddfant 6tait venf on celibataire, ses ascendauts directs ont droit an
qnart de la pension pr6cit£e.
Art. 22. Lorsqne le venf ou la venve d'un soci^taire se remarie, il perd
tons droits {l recevoir une pension du chef dn d^fnnt.
Art. 23. Les pensions sont pay6es i, la fin de chaque trimestre par le
tr^sorier de la caisse.
Art. 24. Tonte pension est incessible et insaisissable.
Chapitre VI. — Administration.
Art. 25. La Soci6t6 est administree par un Comit^ mixte de 11 membres,
dont neaf sont nommäs pour nn an dans Tassemblde g^närale dn mois de mais.
Cette ^lection a lien au scmtin de liste, dans la proportion snivante:
1 membre choisi parmi les socidtaires pensionn^s; — 2 membres choisis
parmi les socidtaires ayant termin6 lenrs versements, dont 1 dame; — 6 mem-
bres choisis parmi les socidtaires n'ayant pas terminä lenrs versements; dont
2 dames an moins.
Les membres dn comit4 sont imm^diatement rä^ligibles. Lenrs fonctions
sont gratuites.
Le Conseiller d'Etat chargd du Departement des Finances est de droit Pre-
sident dn Comite et de la Soci6te.
Le trdsorier, nommä par le Comite, pent Stre pris en dehors des membres
de 1' Association ; il fait de droit partie dn Comit6.
Art. 26. Le Comit6 choisit dans son sein nn vice-prösident et nn secr^taire.
II nomme son tenenr de livres qni doit 6tre pris parmi les membres de la SociSti.
Le tenenr de livres ne fait pas partie dn Comitd, mais il assiste k ses 84-
ances avec Toix consultative.
Le Comite pent s'adjoindre des membres honoraires pris en dehors de la
Societ^ et agr^^s par l'assembläe gdndrale. Ces membres penvent etre convoqnes
anx sdances dn Comitd et anx assembl^es gdn^rales, avec voix consultative.
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Kanton Genf, Loi appronvant les Statuts de la Caisse de prävoyance 49
ponr les fonctionnaires de l'Enseigneinent secondaire.
L'assembl^e gSn^rale, snr le pr^aviB da Comit^, pent alloner nne indemnitä
an secrätaire et an tenenr de livres.
Art. 27. Le Comitd a tons les ponvoirs n^cessaires ponr Tadministration
de la Soci6t6. n a notamment les pouToira de: passer tous les marchäs et Con-
ventions; — acheter, yendre, c6der et transMrer toutes yalenrs mobili&res et
cr^anres, et en payer on toacher le prix ; — exercer toates actions judiciaires
et y d^fendre; — toucher tontes sommes et en douner qnittance; — transiger,
nommer arbitres et acquiescer ; — consentir, avant comme apres payement, tontes
mains lev^es et radiations d'inscriptions priril^giäes et bypothäcaires ; consentir
tons nantissements on antres garanties.
Ponr les acte« i passer et les signatnres ä donner, le Comit6 est valable-
ment repr^sentä par la majoritä de ses membres on par denx d'entre enx, por-
tenrs d'nne d£16g^tion en bonne forme.
Art. 28. Chaqne ann^e, dans rassembl^e g£n£rale da mois de mars, le Co-
mit6 est tenn de präsenter nn rapport snr la marche annneUe de la Soci^t^ et
de rendre compte de sa gestion. Le rapport sera enToyä k chaqne soci^taire
15 joars an moins avant l'assembl^e ginirale.
Art. 29. Chaqne ann^e, dans l'assembläe ^6n6rale de mars, il est nommä,
en dehors du Comitä, nne Commission de v^nfication des comptes de l'annöe
conrante. Cette Commission se compose de cinq membres; eile est convoqn^e
par le Präsident da Comitä.
Art. 30. Le Comitä peot convoqner l'assembUe gänörale chaqne fois qn'il
le jngera convenable. II doit aassi la convoqner snr la demande äcrite et mo-
tiväe de 30 membres.
Art. 81. Tonte demande de rävision des Statuts devra €tre adressäe an
Comitä dix joars an moins avant l'assembläe generale et devra fignrer k l'ordre
da joar de la säance.
La r^vision n'anra liea qne si eile est votäe par les trois qaarts des membres
prSsents. £lle sera präparäe par une Commission nommäe k cet effet.
Art. 32. Tont changement aax Statats doit Stre soamis ä l'approbation da
Grand Conseil.
Diapogitions tranaitoires. — Art. 33. Les präsents Statats seront sonmis k
l'approbation da Orand Conseil et entrero^t en vigneur le 1<^ janvier 1897.
Les präsents Statats ont ätä votäs par l'Assembläe gänärale des sociätaires,
le 16 janvier 1896.
Loi approuvant les Statuts de la Caisse de prtvoyance pour les fonctionnaires de
l'Enseignement secondaire du Canton de Genive. (Dn 22 fävrier 1896.)
Le Conseil d'Etat de la R6pabliqae et Canton de Oenive fait sayoir qne:
Le Orand Conseil, va l'article 188 de la loi da 5 jain 1886 snr l'Instrac-
tion publique;
Vu l'article 40 des statats approaväs par la loi du 10 octobre 1888;
Snr la proposition du Conseil d'Etat;
D6crete ce qni snit:
Art. 1". Les Statuts votös en assembläe gänärale du l*' octobre 1895 par les
membres de la Caisse de prävoyance ponr les fonctionnaires de l'Enseignement
secondaire du Canton de Oenive sont approuväs.
Art 2. Le texte complet de ces statuta, qui remplacent et abrogent ceux
approuv^ par la loi du 10 octobre 1888, demeurera annexä k la präsente loi.
Le Conseil d'Etat est chargö de faire promulgner les präsentes dans la
forme et le terme prescrits.
Fait et donnä k Genive, le vingt-deux fävrier mil huit cent quatre-vingt-
seize, sons le sceau de la RäpabUque et les signatnres du Präsident et du Se-
crätaire du Grand Conseil.
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50 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
Statuts de la Caisse de privoyance pour les fonctiennaires de rEnseigneineirt
secondaire du Canton de Genive.
Chapitre premier. — But de la Soci4i4.
Art. 1". La Caisse de pr^voyance pour les fonctionnaires de FEnseignc-
ment. secondaire dn canton de Oen^ve a pour bat: 1" de serrir une pension
viagfere k chacun de ses membres, conformement aux stipnlations dn chapitre V;
2*> D'accorder, conformement k l'art. 21, des pensions aux enfants, an veof, ä la
Teure, on anx ascendants directs d'un sociätaire d^cädä.
Art 2. La Caisse de pr^voyance et constitu^e en fondation.
Ses Statuts sont sonmis k Tapprobation du Grand ConseiL
Chapitre II. — Entri» et sortie des Sociitairea.
Art. 3. Sont tenus de faire partie de la Caisse de Pr^voyance les fonction-
naires de l'enseignement public secondaire qni n'ont pas atteint I'äge de 55 ans
r^Tolus, et dout le traitement fixe est de 1000 fhincs an moins par annee.
Art. 4. Ont le droit de se faire inscrire comme membres de la Caisse:
a. les fonctionnaires de l'enseignement public secondaire qni ont d^pafs^ l'&ge
de 55 ans rßvolus, et dont le traitement fixe est de 1000 francs au moins par
ann^e; — h. les fonctionnaires de l'enseignement public secondaire dont le
traitement fixe est inf^rieur ä 1000 fr. par ann^e, si toutefois le Comitä recnnnair
qne leur fonction principale est l'enseignement.
Art. 5. Ne penvent faire partie de la Caisse de pr^Toyance les personnes
dont le traitement fixe est infSrieur k 1000 francs et dont la fonction principale
n'est pas l'enseignement.
Aucune personne ne peut faire partie simultan^ment de la Caisse de pr4-
voyance ponr les fonctionnaires de TEnseignement secondaire et d'nne antre
Caisse officielle de pr^royance ponr les fonctionnaires de 1 Etat
Toutefois les sociötaires qui ont fait partie d'une antre Caisse de prfevoyance
pour les fonctionnaires de l'Etat conscrvent Icnrs droits k ane pension serrie
par cette Caisse en conformitä des Statuts de cettc dernifere.
Art. 6. En aucun cas, le soci6taire ne ponrra faire remonter ses versements
k une äpoque antärieure k son entr^c dans la Soci^t^.
Art. 7. Tont soci^taire doit, lors de son admisüion dans la Society, trans-
mettre an Comit6 son acte de naissance et le titre ofBciel de sa nomination.
Loreqn'nn soci^taire est appelä k un autre poste dans Tenseignement public,
il doit 4galement communiquer au Comit^ l'arrStI relatif k sa nouveUe nomination.
Art. 8. Par le seul fait de son entr^e dans l'Associatiou, chaqne 80ci6taire
contracte l'engagement de se soumettre aux Statuts.
n re^oit, lors de son admission, un livret signe par le pr6aident, le secr^
taire et le tr^sorier.
Art. 9. Tonte personne qni a 6t6 admise comme societalre peut continuer
k faire partie de la Caisse: a. si son traitement fixe et r^duit au-dessons dn
cbifEre de 1000 francs par ann^e; b. si eile quitte l'enseignement secondaire
pour occuper des fonctions dans l'enseignement public primaire ou supgrieur da
canton ; c. si eile jouit d'une pension de la Caisse ou a opt^ poui la pension
difKr6e pr^vue k l'article 20.
Art. 10. Tont soci^taire qui quitte l'enseignement public du canton est
considär^ comme d^missionnaire, sauf dans le cas pr6Tu k la lettre c de l'article
pr^c^dent.
Chapitre III. — Des cofisat/ons.
Art. 11. La cotisation annuelle est pour chaque soci^taire de 200 francs.
Elle comprend d'une part la somme effectiTement rers^e par le societaire et
d'autre part l'allocation de l'Etat
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Kanton Genf, Statuts de la Caisse de pr^Toyance pour les fonctionnaires 51
de l'Enseignement secondaire.
La nombre total des cotisations annuelles d'an membre dans les Caisses
officieUes de prevoyance poiir les fonctionnaires de l'Etat ne pent etre snpä-
rienr i 25.
Le Tersemcnt de la cotbation n'est pas obligatoirc si le soci^taire a i6-
passä r&ge de 55 ans r^Tolns et a op4r£ 15 versements annuels dans les diverses
Caisses officieUes de pr^yoyance poar les fonctionnaires de l'Etat.
Tonte fraction de trimestre compte pour an trimestre entier.
D&s le jour oii il a qaitt6 l'Enseigfnement public, le soci^taire n'a plus le
droit d'eSectner les versements prävus au präsent article.
Art. 12. Chaqne trimestre le versement effectif du soci^taire est prölev^
sur son traitement par le caissier de l'Etat; les cotisations sont insaisissables.
Art. 13. II est onvert k chaqne sociätaire un compte special de ses cotisations.
Art. 14. Le soci^taire qui avait &t6 considerä comme d^missionnaire pour
cessation de fonctions et qui est admis de nouvean k faire partie de la Caisse,
pourra r^tablir le montant int^ral de son compte tcl qu'il existait an jour de
sa sortie de 1' Association.
Chapitre IV. — Du Fonds social et de aon placement.
Art. 15. Le fonds social se composc: a. du fonds capital, qui est inalienable;
— b. du fonds disponible, qui est destin^ k r^gnlariser le Service des pensions
et k faire face anx rembonrsements et aux frais gän^raux.
Art. 16. Le fonds capital est form£ : a. par le fonds capital existant k la
fin de l'exercice 1895 ; — b. par les fonds et legs faits k la Soci^t^ sans d^signatiou
speciale.
Art. 17. Le fonds disponible est form£ par les dons et legs faits sp6ciale-
ment k ce fonds, les revenus annuels de la Caisse, les rersements des soci^taires,
et en gßndral par tontes les recettes de la Socifetö.
Art. 18. Les fonds sont plau^s par le Comit^ conform^ment k l'art. 12 de
la loi snr les fondations, du 22 aoftt 1849.
Arr. 19. Le Comit^ peut faire aux soci^taires des prets qui ne peuvent pas
d^passer la moiti^ des sommes qn'ils ont effectivement vers^es.
Aucnn pret ne peut etre inferienr k 100 fr,
Le remboursement s'opäre dans le terme maximnm de 5 ans avec interets
k i % l'an, confonniment anx engagements pris entre Temprunteur et le Comitä.
II se fait par des amortissementa trimestriels.
Aucun societaire jouissant d'nne pension ne peut faire emprunt ä la Caisse,
sauf snr hypothfeque.
Chapitre V. — Des Pensions et des Remboursements.
Art. 20. A droit k une pension imm^diate: a. tout societaire qui quitte
I'enseignement public apres Tage de 55 ans r^volus et apr&s avoir effectu^ 15
versements annuels au moins dans nne Caisse offtcielle de prevoyance pour les
fonctionnaires de l'Etat; — b. tout societaire ayant depasse l'äge de 55 ans qui,
apres avoir effectn6 10 versements annuels au moins dans une Caisse officielle
de prevoyance ponr les fonctionnaires de l'Etat, est oblige de prendre sa retraite
par snite d'une maladie ou d'une infirmite le rendant incapable de remplir un
poste Incratif et n'a pas exige le remboursement prevu k l'article 23.
A droit k nne pension differee ayant cours k partir de l'äge de 55 ans
revolns, tout societaire qui, apres avoir effectne 10 versements annuels au moins
dans nne Caisse officielle de prevoyance pour les fonctionnaires de l'Etat a dft
prendre sa retraite avant l'äge de 55 ans. par snite d'nne maladie ou d'une
infirmite le rendant incapable de remplir un poste lucratif et n'a pas exige le
remboursement prevn k l'article 23.
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52 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Si un sociätaire pensionn^ vient ä occaper dans nne adminittration publique
une Position äquivalente on sup^rieure comme traitement k celle qn'il occnpait
Avant sa retraite, la pension est suspendne pendant toute la dur^e de ces
fonctions.
Les fonds du soci^taire i qni nne pension est ou a 6t£ allon^ restent
acquis h la Caisse.
Art. 21. Lorsqn'nn soci^taire, pensionnö on non, vient k d^c^der apr^ avoir
effectnä 10 versements annnels au moins dans une Caisse officielle de pr^voyance
ponr les fonctionnaires de l'Etat, ses fonds Bont acquis k la Caisse.
Toutefois, s'il laisse des enfants, cenx-ci refoivent ensemble, jusqn'ä lenr
vingtiime ann^e r^volue, une pension £gale aux trois quarts de la pension k
laqnelle aurait droit le Soci^taire d6c£d&
Dfes le jonr oü aucune pension n'est pay^e k des enfants du soci^taire
A6c6A6, le veuf ou la venve re^oit, k partir de l'äge de 55 ans rävolus, nne
pension ägale k la moiti£ de celle qni reviendrait au däfnnt.
Si le sociätaire ne laisse ni coiyoint, ni enfant pensionnä, ses ascendants
directs re^oivent ensemble une pension ägale k la moitiä de celle k laqnelle
aurait droit le sociätaire d€c6dä.
Art. 22. Lorsqne le venf ou la venve d'nn soci^taire se remarie, il perd
ses droits k la pension indiqnäe dans l'article pr^cädent; les enfants et les
ascendants directs conservent les lenrs.
Art. 23. A droit an remboursement des sommes qn'il a effectivement versees,
c'est-ä-dire sans les intärSts ni les allocations de l'Etat: a. le sodätaire qui
quitte l'enseignement public avant l'&ge de 55 ans r^volus; — b. le soci^taire
qui quitte renaeignement public avant d'avoir effectuä 15 versements annnels.
Art 24. Lorsqu'un soci^taire vient k d6c£der avant d'avoir effectuä 10
versements annnels dans les Caisses de pr^voyance pour les fouctionnaires de
l'Etat, les enfants ou k leur d^fant le coigoint, ou k d6faut d' enfants et de
conjoint, les ascendants directs ont droit an remboursement, sans int^ret, des
sommes effectivement versees par le d^fnnt.
La somme k rembourser est insaisissable.
Si le soci^taire ä6cM6 ne laisse ni enfant, ni coqjoint, ni ascendant direct,
ses fonds restent acquis k la Caisse.
Art. 25. Les pensions des soci^taires sont proportionnelles k leurs versements
effectifs angment^s des allocations de l'Etat et des int^r^ts compos6s k raison
de 4 % l'an.
Les int^rSts ne sont calcnl^s que jusqu'an jour oü le soci^taire est entri
en jouissance de la pension.
Art. 26. Le taux de la pension est däterminä chaque annge par TAssembl^e
g^n^rale sur le pr^avis du Comitä, confonnäment aux prescriptions des art. 20
et 21.
En aucun cas, la pension d'nn sociätaire ne pent §tre inf^rieure an 6%
de ses versements augment^s des allocations de l'Etat et des int^rSts composfis
k i% l'an.
Art. 27. Tont soci^taire qni, sauf les prSts hypothäcaires, n'a pu rembourser
les sommes emprunt^es k la Caisse, conserve le droit k une pension s'il satisfait
aux conditions stipnläes k l'article 20. Toutefois la pension est räduite en Pro-
portion des sommes non rembours^es.
Art. 28. Lorsque les prSts accord^s k un soci^taire n'ont pas 6t& int^grale-
ment rembours^s dans les trois mois qui snivent son d^cis, les versements sont
rSduits d'autant dans la d6termination du chiffre de la pension des enfants, du
coigoint on des ascendants directs.
Art 29. Les pensions sont pay6es k la fin de chaqne trimestre par le tr6-
sorier de la Sociät^.
Art. 30. Toute pension est incessible et insaisissable.
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Kanton Genf, Statuts de la Caisse de pr^voyance ponr les fonctionnaires 53
de l'Enseignement secondaire.
Chapitre VI. — Administration.
Art. 31. La Soci^t^ est administräe par un Comit^ de neaf memhres, savoir:
le Conseiller d'Etat chaig^ dn Departement des Finances, qni fait de droit partie
du Comite en qualit^ de pr^sident ; le träsorier, nommä confonn^meut aux pres-
criptions de l'art. 82, et sept membres Sias par l'assemblöe generale ordinaire.
L'Mection de ceg sept membres a lien an acrutin de liste et ä la majorit^
absolne des soffirages. Ils sont renonvel^s par säries de trois et de qnatre et
sont immSdiatement re^ligibles.
Le Comite ne pourra renfermer plos de denz soci^taires pensionn^s.
Les fonctions des membres da Comit^ sont gratnites, sanf la r^serre stipnlto
& Tarticle sniTant en favenr dn tr6sorier.
Art. 82. Le tr^sorier est nomm^ par les hnit antres membres da Comit£ ;
11 pent Stre pris en dehors de rAssociation.
Le Comite choisit en ontre dans son sein uu yice-pr6sident et an secr^taire.
n nomme ägalement son tenenr de livres, qui assiste aax s^ances avec
Toix consnltatiTe.
n peut anssi s'adjoindre des membres honoraires pris en dehors de la Soci^tä
et agr^äs par TAssembl^e g^n^rale. Ces membres peavent etre convoqu^s anx
söances da Comit6 avec voix consnltatiTe.
Snr le pr^avis da Comit4, nne indemnitä peut §tre allon^e par TAsgembl^e
g£n6rale aa trfisorier et au teneur de livres.
Art. 83. La pr^sence de 5 membres da Comit^ est näcessaire ponr la Taliditä
de ces d^cisions.
Art. 34. Le comit^ a tons les pouvoirs n^cessaires ponr l'administration
de la Society. II a notamment les pouToirs de : passer tous march^s on Con-
ventions; — acheter, vendre, c6der et transf^rer toutes valeurs mobiliires et
cr^ances, et en payer on toncher le prix; — exercer toutes actions jndiciaires
et y d^fendre; — toncher tontes sommes, en donner qnittance; — transiger,
nommer arbitres, acquiescer; — consentir, avant comme apr&s paiement, tontes
mains-lev^es et radiations dlnscriptions privilegiees et hypoth^caires, consentir
tons nantissements on antres garanties.
Ponr les actes ä passer on leg signatures ä donner, le Comit6 est valable-
ment repr^sent^ par la majorit6 de ses membres on par l'nn d'enx portenr d'nne
d61ägation en bonne forme.
Art. 35. Le träsorier ne ponrra conserver pIns d'nn joor, en caisse, nne
somme sap^rienre ä fr. lüOO, sans nne antorisation speciale du präsident.
Art. 36. Chaque ann^e, dans Fassembl^e g^närale ordinaire, il est nommö
en dehors du Comitä nne Commission de värification des comptes de l'annäe
conrante.
Cette Commission se compose de trois membres; eile est convoqn^e par le
President dn Comit& Les membres ne sont pas immMiatement r^^ligibles.
Chapitre VIT. — Ots AtMmblies.
Art. 37. La Soci^t^ se r^nnit en assemblie g^n^rale ordinaire dans le Pre-
mier trimestre de chaque ann£e.
Elle se r6nnit en assembl^e generale extraordinaire sur nne d^cision dn
Comite on snr la demande £crite et motiT^e du cinqniime an moins des membres
de la Society.
Art. 38. Les assembl^es g^n^rales sont conyoqn^es par le Comit^ et pr^-
sid^es par le conseiller d'Etat charg6 dn Departement des Finances ou, en son
absence, par le vice-president dn Comite.
La convocation et l'ordre dn jour sont envoy^s i chaque societaire an moins
halt jours avant l'assemUee ; ils penvent €tre enToy^s ^galement anx membres
honoraires, qni ont alors voix consnltative.
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54 Kantonale Gesetze nnd Verordnongen.
Art. 39. Le Comite est tenu de präsenter, ponr l'assembläe generale ordi-
naire, un rapport contenant:
1° ün aperen de la marche de la Soci£t£ depnis la demifere assemblie;
2° nn compte-rendn de la gestion da Comite ; 3° nn pr^avis snr la fixation du
taux de la pension ponr l'annee conrante.
Ce rapport est pareillement enroji k chaque soci^taire an moins hnit jonrs
avant rassembUe.
Art. 40. Tonte demande de reTision des statnts doit etre adress^e ao Comite
an moins nn mois avant l'assembl^e g£n£rale et doit fignrer & I'ordre dn jonr
de la säance.
Si la demande est prise en considäration par la majoritä des membres pr£-
sents, l'assembläe g^närale nomme nne commission cbarg^e de präparer la reTision.
Le rapport de cette commission ne pent £tre d^pos^ qne dans nne s^ance
nlt^rieore.
Tont changement anx Statuts doit Stre Tot^ par plus des denx tiers des
membres de la Soci^tä et gtre appronvä par le Qrand ConseiL
Tontefois, si aprfes nne premifere conTOcation cette proportion u'a pas £te
atteinte, nne seconde assembl^e sera convoqn^e dans le dälai de qninze jonn
et pourra d^libärer valablement i, la m^joritö des membres pr^enta.
Chapitre VIII. — Dissolution.
Art. 41. La dissolntion ne pent etre votäe qne par les qnatre cinquifemes
au moins des membres de la Soci^tä.
Art. 42. En cas de dissolntion, et dans le cas oA la fondation ne serait
plns renouvel^e oa antoris^e, cbaqne soci^toire a droit an rembonrsement sans
int^rgts, de« fonds qn'il a effectivement versus. En oatre, l'assembl^e g^n^rale
prend les dispositions n^cessaires ponr le service des pensions existant an mo-
ment de la dissolntion.
Chapitre IX. — Ditpoaftions transitoires.
Art. 43. Les fonctionnaires de l'Enseignement secondaire dont la nomi-
nation a präc4dä la cr^ation de la Caisse, ne sont pas Obligos de foire partie
de la Soci^tä.
Art. 44. Les dispositions des pr^sents statnts concemant le soeiätaire qni
a fait des versements dans une autre Caisse offlcielle de prövoyance ponr les
fonctionnaires de l'Etat (art. 5, 11, 20, 21, 24) ne Ini seront applicables qu'i
dater dn jonr oü la r^eiprocit^ sera admise par cette autre caisse.
Collation de la loi du 5 juin 1886 et des lois subsiquentes sur rinstruction publique.
(Dn 31 janvier 1896.)
Le Conseil d'Etat, consid^rant qne l'6dition de la Loi dn 5 juin 1886 est
gpnis^e ;
Vn les nombreuses modifications et adjonctions apport^es & cette Loi depois
sa Promulgation ;
Sur la proposition du Departement de l'Instrnction publique;
ArrSte:
Le Departement de l'Instrnction publique est charg^ d'ätablir k nouvean
le texte de la Loi dn 5 juin 1886 en collationnant celle-ci avec les Lois post^-
rienres la modifiant.
£n marge des parties modifiees figurera la date de la Loi qui a introdnit
la modification.
Les Lois qni par la nature de leur objet (cr^ation d'^coles, de chaires non-
velles) ne pourront etre introduites ainsi dans le texte primitif seront jointes
integralement en appendice.
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Kanton Zürich, Gesetz betr. das Technikum. 55
II sera dress^ denx tables de mati^res, ans par ordre chronologique, nne
par Etablissements.
Le texte mis au point sera imprimä par les soins de la Chancellerie et
inairi dans le Becneil des Lois de 1898.
6. 8. Im Jahrbnch pro 1894, Beilage I, pag. 18—19, 82—87 finden sich fQr den
Kanton Aargau:
1. Gesetz betreffend die obligatorische Bttrgerschnle vom 28. Norember 1894 ;
2. VollziehnngsTerordnang znm Bürgerschalgesetz vom 11. Jnli 1895 ;
3. Disziplinarordnnng fQr die SUrgerschnle vom 6. Angnst 1895 ;
4. Lehrplan fOr die Bfirgerschole vom 6. Angnst 1895.
7. 7. Gesetz betreffend das Technikum des Kantons ZQrich. (Vom 25. Oktober 1896.)
§ 1. Die in der Stadt Winterthar unter dem Namen Technikum bestehende
kantonale gewerbliche Lehranstalt hat die Aufgabe, durch wissenschaftlichen
Unterricht und durch praktische Übungen die Aneignung deijenigen Kenntnisse
and Fertigkeiten za vermitteln, welche dem Techniker mittlerer Stufe in Hand-
werk und Industrie unentbehrlich sind.
§ 2. Das Technikum enthält folgende Abteilungen : 1. die Schule für Bau-
techniker; — 2. die Schule für Maschinentechniker; — 3. die Schule ffir Fein-
mechaniker; — 4. die Schule ftlr Elektrotechniker; — 5. die Schule fttr Chemiker;
— 6. die Schale für Kunstgewerbe; — 7. die Schule für Oeometer; — 8. die
Handelsschule.
Nach Bedürfnis kStinen dnrch den Be^iernngsrat mit Genehmigung des
Kantonsrates weitere Abteiinngen für die mittlere gewerbliche Stufe am Tech-
niknm errichtet werden ; ebenso kann der Begierungsrat einzelne Kurse anordnen.
§ 8. Jede der Schalen amfasst höchstens sechs zusammenhängende Halb-
jahreskurse.
§ 4. SchweizerbUrger und in der Schweiz niedergelassene Ausländer haben
ftlr den regelmässigen halbjährlichen Kurs an einer Fachabteilnng 8Ü Franken,
nicht in der Schweiz niedergelassene Ausländer 60 Fr. Schulgeld zu bezahlen.
Ausserdem ist fttr Benützung der Laboratorien und Werkstätten eine an-
gemessene Entschädigung zu leisten.
§ 5. Der Kredit für Verabreichung Ton Stipendien an Schüler des Technikums
wird alljährlich im Voranschläge festgestellt.
§ 6. Fttr den Eintritt in das Technikum wird derjenige Grad von Kennt-
nissen und Fertigkeiten verlangt, welcher durch den erfolgreichen Besuch einer
Sekundär-, Bezirks- oder Bealschule oder der entsprechenden Klassen der hohem
Mittelschulen bis znm zurückgelegten 15. Altersjahr erreicht wird.
§ 7. Der Lehrplan des Technikums wird vom Erziehungsrate auf Antrag
der Anfsichtskomminsion festgestellt. Hiebei ist auch auf allgemeine Ausbildung
der Schüler und auf deren Befähigung zur Buch- und BechnungsfÜhrnng in
ihrem Fache Bedacht zu nehmen.
§ 8. Die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Lehrstellen, sowie die
Wahl und Festsetzung der Besoldung der Lehrer steht dem Begierungsrate auf
Antrag des Erziehungsrates za. Die Wahlen erfolgen, abgesehen von bloss
Torflbergehend verwendeten Lehrkräften, für eine sechsjährige Amtsdaner.
§ 9. Die Aufsicht Aber die Anstalt wird einer durch den Begierungsrat zu
wählenden Anfsichtskommissiou übertragen, in welcher dem Schalorte eine Ver-
tretung za gewähren ist.
§ 10. Zur Bestreitung der Aasgaben des Technikums setzt der Kantonsrat
alljfthrlich den erforderlichen Kredit fest
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56 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
§ 11. Die Stadt Winterthnr tritt an den Kanton Zürich die Geb&nde des
Technikums, nftmlich das Hanptgeb&ude samt dem Anbau fflr das G«werbe-
museum und das erweiterte Chemiegebäude, sowie das Areal zwischen Bigi-,
Kasernen- und Techniknmsstrasse, bezw. Enlach unentgeltlich zu Eigentam ab.
Ebenso geht das vorhandene Mobiliar, mit Ausnahme desjenigen für das
Gewerbemuscum und der Sammlungen des letztem, soweit diese nicht Eigentum
des Technikums sind, unentgeltlich in das Eigentum des Kautons Zflrich über.
Nach Annahme dieses Gesetzes sind Gebäude und Mobiliar in nnklagbarem
Znstande dem Staate zu übergeben.
§ 12. Der Kanton Zflrich flbemimmt für die Zukunft die Sorge für alle
weiteren Banbedürfhisse des Technikums in Winterthnr und entlastet die Stadt
Winterthnr yon der ihr nach dem Gesetz betreffend das Technikum vom 18. Mai
1873 ttberbundenen Baupflicbt; ebenso beschafft er das nötige Mobiliar.
§ 13. Der Kanton flbemimmt den Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars.
Der Vorplatz zwischen dem Hauptgebäude und der Kasemenstrasse darf
nicht flberbaut werden. Derselbe soll öffentliche Anlage bleiben und vom Staate
unterhalten werden.
§ 14. Die Stadt Winterthnr leistet vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an einen jährlichen Beitrag von 18,000 Franken an die Betriebs-
ausgaben des Techniknms und gestattet dem Technikum die Mitbenutzung der
der Stadt gehörenden Sammlungen.
§ 15. Sollten die von der Stadt Winterthnr an den Staat abgetretenen
Gebäude jemals nicht mehr zu Zwecken des Technikums verwendet werden, so
fallen sie samt dem zngehörenden Areal (§ 11) der Stadt Winterthnr wieder
anheim. Für allfallig auf jenem Areal vom Kanton aufgeführte Gebäulichkeites
hat in diesem Falle die Stadt Winterthur dem Staate den dannzumaligen Ge-
bäudewert zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist nötigenfalls durch ein
Schiedsgericht festzustellen ; um die Bezeichnung des Obmanns ist der Präsident
des schweizerischen Bnndesgerichtes anzugehen.
§ 16. Der gegenwärtig dem Gewerbemuseum dienende Anbau steht noch
fflr mindestens 25 Jahre, von dem Übergang der Gebäude an den Staat an
gerechnet, der Stadt Winterthur unentgeltlich zur Verfttgnng behnfs Benützung
in bisheriger Weise, sofern nicht die Stadt Winterthnr schon vorher auf dieses
Benützungsrecht verzichtet. So lange die Stadt den Anbau benützt, darf der
Staat auf dem Areal zwischen Rigi-, Kasernen- und Technikumsstrasse, bezw.
Enlach keine Bauten aufführen, welche dem Gewerbemuseum Licht entziehen
würden.
Nach Ablauf der 25 Jahre kann der Staat Aber den Gewerbemusenmsanbao
zu Zwecken des Technikums verfügen. Gegenüber der Stadt Winterthnr hat
er eine Kündigungsfrist von drei Jahren zu beobachten; zum erstenmal kann
er auf 31. Dezember 1921 kündigen.
§ 17. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft Durch dasselbe
wird das Gesetz betreffend das Technikum vom 18. Mai 1873 angehoben. Der
Begierangsrat ist mit der Vollziehung beauftragt.
8. 8. Loi sur l'enseignement supirieur (Acadimie et Gymnase) du Canton d« N«<h
Chfttel. (Du 18 mal 1896.)
Le Grand Conseil de la B^pnblique et Canton de Neuchätel;
Voulant perfectionner l'enseignement supörieur dans le canton et raCennir
en le mettant en harmonie avec les programmes des institutions d'enseignement
secondaire, comme anssi des nniversitis snisses et de l'^cole polytechniqne
fäd^rale, tout en le faisant mieux r^pondre aux besoins g6näranx du pays;
Vn les articles 74, 75 et 76 de la Constitution;
Sur la proposition du Conseil d'Etat et le rapport d'une Commission speciale.
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Kanton Neuenbürg, Loi gor l'enseignement snp^ricur. 57
D6cr*te:
Chapitre premitr. — D/apositiona ginirtUas.
Art. 1". L'enseignement snp^rienr comprend deax degr^s qni correspondent
& deax Cooles distinctes, savoir:
V Le Gymnase cantonsl qni a ponr bat special de pr^parer les jeanes gens
aox ätnde« acad^miqnes et techniqaes et de former des institateurs pour l'en-
seignement primaire.
2° L'Acad^mie qni a poar mission d'entretenir dans le pays ans cnltnre
scientifiqae et litt^raire, de donner anx jeanes gens les connaissances n^ces-
saires anx carriferes qoi exigent nne instfuction sap^rienre et de fonner des
institntenrs ponr l'enseignement secondaire.
Art. 2. L'enseignement sap^rienr est ä la charge de l'Etat, ayec le concoars
des antorit^s locales dans des proportious d^termin^es par des Conventions son-
mises k la ratification du Grand Conseil.
Art. 3. La direction snp^rienre et la haute surreillance de TAcad^mie et
du Gymnase appartiennent au Conseil d'Etat, qni les exerce, confonn^ment &
la loi et anx r^glements, par le däpartement de l'Instmction publique.
Art. 4. Le Conseil d'Etat nomme tous les trois ans nue commission con-
sultative pour l'enseignement snp^rieur, dont les attributions sont d^termin^es
par nn r&glement.
Cette commission se compose de huit membres, nomm^s directement par le
Conseil d'Etat, et de trois membres nommis ägalement par le Conseil d'Etat
snr une double Präsentation faite par le synode (d^cret du 19 d^cembre 1873).
Elle est pr^sidäe par le chef da d^partement de l'Instraction publique, et
le Premier secretaire du meme d^partement fonctionne comme secritaire de la
commission avec voix consnltative.
Le directeur du Gymnase et le recteur de l'Acad^mie assistent anx s^ances
de la Commission avec voix congultative.
Chapitre IL — Du Gymnaaa oantonal.
Art. 5. Le Gymnase cantonal se divise en trois scctions paralleles, saToir:
1** la section litt^raire ou classique destinäe k präparer les llöves aux Stades
des diverses Facultas ; — 2** la section scieutifique destinSe k prSparer les Slives
aux Studes de la FacnltS des sciences, de I'Ecole polytcchniqne föderale et des
Scoles speciales ; — 3° la section pSdagogique ou Ecole normale destinSe k former
les institntenrs et les institntrices pour l'enseignement primaire et l'enseignement
froebeUen.
L'Ecole normale est divisSe cn deux sous-sections, l'iuie destinee aux ilhvea
instituteurs et l'autre aux ilhrea iustitutrices.
Art. 6. Les objets d'enseignement dans les sections littäraire et scieutifique
sont: V> la lan^ue et la littdratnre fran^aises; ~ 2** la langac latine et les
SlSments de la littSrature latine dans la section littSraire ; 3** la langae grecqne
et les SlSments de la litteratnre grecqne dans la section littSraire; — i° la
langae allemande; — 5" la langue anglaise; — 6" la langue italienne; — 7' les
^ISments de la Philosophie ; 8° les mathämatiqneH : — 9° la physiqne et la m6-
canique älSmentaire; — 10** la chimie; — 11'' les sciences natorelles; —
12*' l'histoire ginSrale et l'histoire nationale-, — 13" la g^ographie; — 14" le
dessin artistiqne et le dessin technique ; — 15" la comptabilit6 ; — 16" la gym-
nastique.
Art. 7. Les objets d'enseignement k I'Ecole normale sont: 1" la pSdagogie
thSoriqne et pratique ; — 2" la langue fran^aise ; — 3" les SlSments de la litte-
ratnre fran^aise; — 4* la langae allemande; — 5" la cosmographie, la g6o-
graphie g£n6rale et la g6o^aphie de la Snisse; — 6" l'histoire generale et
l'histoire nationale; — 7" l'instruction civique: — 8" les mathSmatiqaes 6\6-
mentaires ; — 9" la comptabilitS ; — 10" les 616ments des sciences physiqaes et
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58 Kantonale Gesetze nad Verordnungen.
natorelles; — ll" le dessin techniqne et le dessin artistique; — 12<* l'ecritnre; —
13** le chant; — 14' la gymnaatique; — 16" les travanz mannels pour leg äUyes
institntenrs ; — 16" leg ouvrageg i, l'aigaille ponr les Kleves ingtitatrices ; —
17*> les occnpations froebeliennes ponr leg 6lh\ea institntrices ; — 18" l'^conomie
domestiqne pour les ükvea institatrices.
Art. 8. L'enseignement du Gymnase est r^parti sur trois ann^es d'^tndes
dans leg sections iitt^raire et gcientifique et gnr denx annies ä l'Ecole normale.
L'enseignement de l'Ecole normale pourra aussi etre portS k trois annies.
Un plan d'itudes ditermine la ripartition, la progresgion des itndes, ainsi
qne leg branches facnltatives et les Ie;ons donnies en commnn aux sections
littiraire et scientiSque.
Art. 9. L'annie ecolaire commenco an milien de scptembre ponr se terminer
au milien de juillet. Les vacances sont fixies par le r&glement.
Art. 10. Le Gyninase dilivre k la snite des examens de sortie le certificat
de maturiti littiraire on baccalauriat ^s-Iettres, et le certificat de matnrite
scientifiqne ou baccalauriat fes-sciences.
Leg conditions ponr Tobtention de ce certificat sont fiziea par le rfeglement.
Art. 11. L'äge d'admisston an Gymnase est de 15 ans pour les jennes gens
et de 16 ans ponr los jennes filles.
II sera igalement de 15 ans pour ces demiferes, dfea que l'enseignement de
l'Ecole normale sera porti k trois annies.
Les autres conditions d'admission sont fixies par le r^glement.
Art. 12. Les ilives dn Gymnase sont sonmig k la discipline de l'icole aussi
bien an dehors qne dans l'intirieur de ritablissement.
Art. 13. Le rfeglement fixe la finance d'itudes ainsi qne celle qui sera dne
pour l'usage du laboratoire de chimie.
Art. 14. L'enseignement au Qymnase est donni par des professenrs on par
des maitres spiciaux.
Les professenrs doivent itre portenrs d'nn diplöme de licencii, du brevet
de capaciti pour l'enseignement secondaire on de titres iqnivalents.
Art. 15. Le Gymnase cantonal a un directeur chargi de la direction et de
la discipline de i'itablissement.
Le directeur du Gymnase est nommi par le Conseil d'Etat. II pent itre
choisi parmi les professenrs de l'icole. Ses fonctions spiciales sont diterminies
par le rfeglement.
Le directeur du Gymnase re^oit comme tel an traitement spicial, qui est
fix6 par le budget.
Art. 16. Les professenrs et les maitres spicianx des troig sections forment
le Conseil du Gymnase.
Le Conseil du Gymnase est prisidi par le directeur. II a le droit de pri-
consultation et de proposition sur tont ce qui conceme rorganisation des etndes.
Art. 17. L'administration, le rigime intirienr de la discipline du Gymnase
seront l'objet d'nn reglement arreti par le Conseil d'Etat.
Chapitre HI. — De l'Ucadimie.
Art. 18. L'Acadimie comprend qnatre facnltis, savoir: 1" la focnlti des
lettres; — 2* la faculti des sciences; — 3« la facnlti de droit; — 4'» la fecnlti
de thiolog^e.
Art. 19. Dans la rigle les cours sont semestriels.
Le semestre d'hiver commence au milien d'octobre et se termine au milien
de mars. Le semestre d'iti commence le 1'' arrU et se termine an milien de
juillet.
Le reglement fixe la dnrie des vacances.
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Kanton Neuenbürg, Loi snr l'enseignement sap^rienr. 59
Art. 20. Leg ^tndes de la Facnlt^ des lettres ont ponr objet: 1** la Philo-
sophie et rhistoire de la Philosophie; — 2** la liugnistiqne g6närale; — 3^ la
langae et la litt^ratnre latines; — 4** la langue et la litt^rature grecqneg; —
50 la litt^ratare fran^aise moderne et la grammaire historiqne de la languo
fran^aise ; — 6" la langne et la litteratnre italiennes ; — 7" les antres langueB
et litt^ratnres romanes; — 8** la langne et la litteratnre allemandes; — ^ la
langue et la litteratnre anglaises; — lO" l'histoire; — 11" l'archeologie ; —
12° la ggographie compar^e; — 13° l'economie politiquc et la statistiquc.
Art 21. La Facoltä des lettres comprend anasi an seminaire de frangais
moderne ponr le8 etndiants de langae etrangfere.
Art. 22. Les etndes de la Facnlt6 des sciences ont ponr objet: — 1"> les
mathematiqnes supärieureR ; — 2° la mecanique rationnelle ; — 3** la physiqne
exp^rimentale et la physiqne mathematique ; — 4° l'astronomie et la physiqne
dn globe ; — 5<* la chimie ; ^ 6" la min^ralogie, la geologie et la paMontologie ;
— 7* la Zoologie, l'anatomie compar£e et rembryologie compar^e; — 8" l'ana-
tomie et la physiologie hninaines; — 9" l'hygi≠ — 10° la botaniqne et la
Physiologie y^g^tale.
Art. 23. II est donn^ k la Faculte des sciences des conrs de travanx pra-
tiqnes de physiqne, de chimie et de sciences natnrelles.
Art. 24. Leg etndes de la Facnltä de droit ont ponr objet: 1° l'encyclopedie,
la Philosophie et l'histoire generale dn droit; — 2° le droit romain; — 3° le
droit civil et commercial; — 4° le droit comparä; — 5* le droit pnblic et
administratif; — 6° le droit p^nal; — 7* la procädnre civile et la procödnre
pönale; — 8* le droit international.
Art. 25. Les etndes de la Facnlte de theologie ont ponr objet: 1" l'cncy-
clopedie des sciences theologiqnes ; — 2° l'exegese, la critiqne et l'etnde philo-
logique de l'Ancien Testament; — 3° l'exegise, la critiqne et l'^tude philolo-
giqne dn Nouvean Testament; — 4° la th^ologie syatematiqne; — 5° la th^ologie
historiqne; — 6° l'archeologie biblique; — 7" la th^ologie pratiqne.
Art. 26. Ancnne chaire ne ponrra etre cr66e, modifi^e on snpprimee sans
qne la Facnlte interess^e soit consnlt^e.
Art. 27. Des cours libres penvent etre donnSs dans les Facnltäs anx con-
ditions determin^es par le reglement.
Art. 28. Ponr Stre immatricnie comme etudiant ü l'Academie il fant: 1° Hte
ftge de 18 ans; — 2° etre portenr d'nn certiflcat de matnrite, d'un diplöme de
bachelier on de titres etablissant qne le candidat a termin6 ses etudes secon-
daires — on pronver par un exameu d'admission des connaissances snfBsantes.
Les institntenrs primaires sont etdmig dans les Facnlt^s des lettres et des
sciences.
Les conditions d'immatricnlation sont les mSmes ponr les denx sexes.
Art. 29. Indäpendamment des certificats d'ätndes, l'Academie deiivre des
dipldmes: de licenciä fes-lettres et is-sciences donnant le droit d'enseigner dans
les 6coles secondaires dn canton et an Oymnase.
De licencie en droit antorisant ä. se präsenter ponr l'inscription an röle offi-
ciel dn barrean, conform^ment i, la loi.
De licencie en th^ologie antorisant i, recevoir la cons^cration an ministire
dans l'Eglise nationale dn canton.
Art. 30. Le r^Iement d^termine les conditions d'admissibilite, la forme et
retendne des examens qn'ont 4 subir les candidats anx diplömes de licencie.
Art. 31. Ontre les etudiants, d'autres personnes adnltes sont admises h,
snivre leg conrs des Facnlt^s en qaalite d'anditenrs.
Les jennes gens qni ont les qnalites reqnises ponr §tre inscrits comme etn-
diants ne penvent Stre anditenrs.
Les conditions d'äge sont les memes ponr leg etndiants et ponr les anditenrs.
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60 Kantonale Gesetze nnd Verordnnagen.
Les auditears ne penvent snirre qu'nn nombre restreint de coars fix£ pu-
le riglement.
Ils ne Bont paa immatricnUs.
Art. 32. La finance k payer par les ätndiants et les anditenrs est calcnläe
d'aprfes le nombre d'heares de le^ons pour lesqnels ils sont inscrits. Cette finance
ponrra etre r^dnite pour les ^tndiants dans les conditions privnes par le rfeglement
Les contribntions ä payer ponr l'osage des laboratoires sont fix^es par le
röglement
Art 33. Les r^tributions exig^es ponr les conrs libres pr^ms i l'article 27
sont fixäes avec l'assentiment da recteor par les personnes qoi donnent ces conrs
et le prodnit de ces rätribations lenr appartient.
L'enseignement dans les Facultas est donn£: l** par des professenrs ordi-
naires qni occnpent nne chaire dans l'nne des Facnitös; — 2* par dw pro-
fessenrs extraordinaires qne le Conseil d'Etat pent charger temporairement d'nne
chaire on d'un enseignement
Art. 35. Le Conseil d'Etat peut, snr le pr^avis de la Facult4 int^ressie,
antoriser des personnes sufSsamment qnalifi^es h, donner certains conrs libres
dans des conditions d^termin^es par le rfeglement.
Art. 36. Le Conseil acad^mique est chargä de Tadministration de TAcad^mie.
II est compos^ des professenrs ordinaires et extraordinaires des qnatre
Facultas.
Les professenrs snppl^ants penvent y €tre appeUs avec Toix consnltative.
Art. 37. Le Conseil acadämiqne nomme parmi les professeors ordinaires et
ponr denx ans son President qui porte le titre de recteor. H n'est pas immediate-
ment re^ligible et il est antant qne possible choisi snccessivement dans les
diverses Facultas. Le rectenr sortant de Charge est vice-recteor.
Le Conseil nomme ggalement an secr^taire ponr denx ans, ce demier est
imm^diatement rä^ligible.
Art. 38. Le rectenr pr^side le Conseil et le repr^sente anpres du Departe-
ment de rinstmction publique. H est sp^cialement charg6 de la discipline de
l'Acadämie et sert d'interm^diaire eutre les professenrs et le Departement de
rinstmction publique. II signe les certificats d'immatricnlation des etudiants
räg^uliers et tons les diplfimes deiivr^s par TAcad^mie. II re;oit nne indemnit^
fix^e par le budget.
Art. 39. Le secr^taire est chargä, sons la surTeillance du rectenr, des
pmcis-verbaux du Conseil et du Bureau, de la correspondance ordinaire, de la
comptabilit^ et de l'inscription des ätndiants et des anditenrs. n refoit nne
indemnitö fix^e par le budget.
Art. 40. Le recteor, le vice-recteor, le secrdtaire et les präsidents des qnatre
Facolt^s forment le Bnreau de l'Acad^mie, dont les attribntinns sont fixees par
le riglement.
Art. 41. Les professenrs ordinaires et extraordinaires de chaqne Facolti
formeut le Conseil de cette Facultä qoi nomme ponr denx ans son pr^ident,
son vice-prösident et son secrötaire.
Art. 42. L'administration. le regime Interieur et la discipline de rAcad6mie
serout l'objet d'un rfeglement arret6 par le Conseil d'Etat.
Art. 43. L'Acad^mie constitue nne personne civile, capable de recevoir des
dons et des legs avec on saus affectation speciale. Ces dons ou legs ne penvent
tootefois $tre accept^s qn'avec l'antorisation dn Conseil d'Etat
La gestion de la fortune de l'Acadämie est confläe i, une commission de
cinq membres nommie ponr trois ans par le Conseil d'Etat snr double Präsen-
tation da Conseil aoadämiqne.
Les comptes anuuels sont soomis i l'approbation da Conseil d'Etat
En cas de dissolution de I'Acad^mie, sa fortune reviendrait 4 I'Etat ponr
€tre afCect^e k l'enseignement snpärieur.
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Kanton Neuenbürg, Loi aar Tenseignement snp^rienr. 61
Chapitre IV. — Dispotitiona communes au ßymnaae et ä rMcadämie.
Art. 44. Leg professenra sont nomm^s por le Conseil d'Etat, soit par appel
soit par Yoie d'un concours & la suite daqnel il pent y avoir lien & examen.
Quand il y a lien ä examen, le Conseil d'Etat demande le pr^aris d'nn
jnry composä de sept membres, dont qnatre 8ont d^sign^s par la commiBsion
consnltatiTe ponr Tenseignement snp^iienr et trois par le Conseil acad^miquc.
Si ce jary estime apr6s examen qn'il n'y a pas lien ä procäder k une nomi-
nation, le Departement de l'Instrnction publique ouvre un nonvean concoors od
ponrroit provisoirement k l'enseignement.
Les nominations qni n'ont pas lien par roie d'appel aont faites k titre
d'eprenve ponr la dnrie d'un an.
Art 45. Le traitement des professenrs est calcnl^ d^s l'entr^e en fonctions
ä raison de fr. 400 l'henre de leQon annnelle ponr l'Acadämie et de fr. 200 ponr
le Gymnase.
Lc premier de ces taux s'angmente ensnite de fr. 10 tons les qnatre ans
josqn'au maxinium de 450 francs.
Le second s'angmente ensnite de fr. 5 dans les memes conditions jnsqn'aa
maximnm de fr. 225.
Le Conseil d'Etat juge des cas exceptionnels oü il y a lien d'appliqner nn
taux snpärieur au minimnm.
Tonte angmentation däpassant le maximum devra faire l'objet d'nn d6cret
dn Grand Conseil.
Le nombre maximnm d'henres de le^ons qne le meme professeur pent donner
est d^termin^ par le räglement.
Art. 46. Les professenrs de l'Acad^mie re^olvent en outre, nne part des
äcolages pay^s ponr leors conrs. Cette part est flx^e par le Conseil d'Etat et
ne ponrra Stre inf6rienre ä la moiti6 de la somme pergue.
Art. 47. Lorsqu'nn professeur est momentan^ment empecbä de remplir ses
fonctions, le Conseil d'Etat pourroit k l'enseignement aux frais de la personne
cmp€cb6e. Tontefois, si l'empechement provient d'nne maladie on de tonte antre
cause ind^pendante de la volonte de l'intSress^, il est ponryn k l'enseignement
anx frais de l'Etat.
Si l'empechement est de natnre k se prolonger, U pent y avoir lien k l'appli-
cation de l'article 50.
La venve et les enfants d'nn professeur ä6e6i6 ont droit k la jonissance de
son traitement pendant nne dnr^e de six mois k partir de son d^c^s.
Art. 48. Tonte plainte portee contre nn professeur dans l'exercice de ses
fonctions doit §tre transmise au Departement de l'Instrnction publique, qui,
apres avoir cntendu le plaignant et le professeur, rfegle l'affaire, sauf recours
an Conseil d'Etat.
Art. 49. La Suspension on la destitntion d'nn professeur ne pent Stre pro-
noncäe par le Conseil d'Etat qne ponr cause d'incapacite, de negligence, d'in-
subordinatiou on d'immoralite.
Dans tous les cas, le professeur incnlpä doit gtre cntendu.
La Suspension ne pent d^passer nne dnr^e de six mois; eile entraine la
snppression dn traitement.
Art 50. Lorsqu'nn professeur ne remplit plus utiiement ses fonctions, Ic
Conseil d'Etat pent, apres l'avoir entendu, le mettre hors d'activite de Service.
Une indemnite ponrra, sclon les circonstances, Ini etre accord^e par le
Conseil d'Etat
Art. 51. En cas de r^dnction on de snppression d'nne brauche d'enseigne-
ment, le professenr qui occnpe la chaire rednite on supprim^e doit etre prävenu
six mois k l'aTance et pent, selon les circonstances, obtenir une indemnite, dont
le cbifire sera fixe par le Conseil d'Etat.
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62 Kantonale Gesetze and Yerordnnugen.
Art. 52. Leg indemnit^s pr^Tnes aox articles 50 et 51 ne cr^ent aacnn
droit cu favenr du profesgenr.
Art. 5B. Le titre de professenr bonoraire ne pent etre accordä i, des bommea
qui ont fait prenve de connaissance supärieures dans qnelqae branche, oa qoi
ont rendu des Services £mincnts k Tinstmction publique dans le canton.
Les professears honoraires sont nomm^s par le Conseil d'Etat snr le pr^aris
du Conseil acad^miqne.
Art. 54. II est pr^vn an bud^et de l'Etat nn poste ponr l'augmentatioii
de la biblioth^que & l'nsage des professeurs da Gymnase et de l'Acad^mie.
Cette bibliothfeqne, qni a son rfeglement special, est administr^e par an
professeur nommä tous leg denx ans par le Conseil de l'Acad^mie.
Art. 55. Un buissier, nomm6 par le Conseil d'Etat, est attachi an Gymnase
et i, rAcad^mio. II re^oit un traitement annncl flx^, par le bndget.
Art. 56. Le Departement de Tlnstmction publique, sur le priaris dn recteor
et da directeur du Gymnase peut dispenser les ä^ves ou ätudiants pea aises
de toat on partie dn paiement des contributions acad^miques.
Art. 57. II est Institut en favenr de jennes gens appartenant (l des familles
paarres oa peu aisdes, des subsides ou bourses destin^es k lenr faciliter les
moycns de ponrsnivre on de terminer lenrs Stades au Gymnase ou k rAcad^mie.
Ces bourses sont accord^es ponr an an par le Conseil d'Etat, snr le priaris
de la direction de l'Instrnction publique. EUes peuvent etre renoaveHes.
Le reglement d^terminc les conditions anxquelles les bourses penrent gtrr
accordöes ou retir^es.
Chapitre V. — Dispositiona finales.
Art. 58. La loi sur l'enseignement sup^rienr da 3 aoüt 1882 est abregne.
Art. 59. Les dispositions de la präsente loi entreront en Tisueur au 1*'' janfier
1897.
Art. 60. Le Conseil d'Etat est charg^ de procßder aux formalit^s du refe-
rendum en vne d'assnrer ^Tentnellement l'ex^cntion de la präsente loi.
II. Verordnungen. Beschlüsse und Kreisschreiben
betreffend das Volksschul"wesen.
a. Kleinkinderrachulen.
9. 1. Bestimmungen Ober den Betrieb der staatlichen Kleinkinderanstalten im Kantaa
Baselstadt (Vom 21. November 1895.)
Der ErziehunKsrat des Kantons Baselstadt hat in Ansführnng von § 10 des
Gesetzes betreffend Kleinkinderanstalten vom 18. April 1895 nachfolgende nähere
Bestimmungen über den Betrieb der staatlichen Kleinkinderanstalten erlassen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Kleinkinderanstalten haben die Aufgabe, Eander in vorschnl-
pflichtigem Alter auf naturgemässe und rationelle Weise zu erziehen and zu
beschäftigen.
§ 2. In diese Anstalten werden Knaben und Mädchen aa^nommen und
gemeinsam erzogen und beschäftigt.
§ 3. In jeder Anstalt werden einer Lehrerin höchstens 40 Kinder znge-
teilt; wenn die Kinderzahl dauernd 40 übersteigt, wird der Lehrerin eine Ge-
hfllfin beigegeben oder eine zweite Abteilung eingerichtet.
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Kanton Baselstadt, Bestimiunngen ttber den Betrieb d. staatlichen 63
Eleinkinderanstalten.
§ 4. Erziehnngsmittel und Beschäftigungsgegeustände in den Kinder-
anstalten sind für Knaben nnd Mädchen gemeinsam folgende : Erzählungen, An-
schannng und Besprechung von Gegenständen und Bildern. — Sprechübungen. —
Einfache Handarbeiten. — Spiel und Gesang.
Eigentlicher Unterricht in Lesen, Schreiben and Bechnen oder andern Schul-
fächem darf in diesen Anstalten nicht erteilt werden. Auch sind die Kinder
mit sonstigen Gedächtnis- und Denkübungen nicht tiber Gebühr anzustrengen.
§ 5. Der leiblichen Pflege der Kinder ist die grüsste Aufmerksamkeit zu
widmen. Ausser der Pflege der Reinlichkeit ist eine besondere Beachtung der
körperlichen Haltung beim Sitzen, Stehen und Gehen, sowie die sorgfältigste
Pflege der Sinnesorgane, namentlich des Auges und des OehOrs, durch zweck-
mässige Abwechslung zwischen Übung und Rnhe erforderlich.
§ 6. Für die Beschaffung einer reinen, massig warmen Luft im Beschäfti-
gungszimmer, wie im Spielzimmer, ist stets zu sorgen. So oft die Witterung
es erlaubt, sind die Kinder in angemes.'<ener Dauer und unter Vermeidung jeder
Übermüdung im Freien spielend zu beschäftigen.
§ 7. Die sittlich-erziehliche Pflege bezweckt ausser der Entwicklung kind-
licher Frömmigkeit insbesondere die Erziehung zum Gehorsam. Dabei sind die
Kinder an Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe zu gewöhnen, und es ist in Urnen
die Achtung vor dem Rechte nnd dem Eigentum anderer, sowie liebevolles und
freundliches Benehmen, namentlich gegen Schwächere und Arme zu entwickeln.
§ 8. Die Gewährung allzu reichlicher Spielmittel ist zu vermeiden.
§ 9. Die wöchentliche Beschäftigongszeit einer Kleinkinderanstalt beträgt
20 Standen, nnd zwar an sämtlichen Wochentagen jeweilen vormittags von
9 — 11 Uhr nnd nachmittags von 2 — i Uhr, Mittwoch nnd Samstag nachmittag
ausgenommen.
§ 10. Der Besuch der Kleinkinderanstalten ist freiwillig nnd unentgeltlich-;
sämtliche Kosten werden vom Staate getragen.
§ 11. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben sich mit allfUlligen Klagen
nnd Beschwerden betrefTend die Kleinkinderanstalten entweder direkt an die
Lehrerin, oder den Inspektor, eventuell auch an die leitende Kommission zu
wenden.
2. Aufnahme und Entlassung.
§ 12. In die Kleinkinderanstalten werden Kinder aufgenommen, welche
vor dem 1. Hai des betreffenden Kalenderjahres das dritte Altersjahr zurück-
legen; dieselben können bis zum Eintritt in die Primarschule darin verbleiben.
§ 13. Die Kinder sind an den in den öffentlichen Blättern angezeigten
Tagen durch die Eltern oder deren Stellvertreter bei dem Inspektor anzumelden.
§ 14. Bei der Anmeldung ist der Geburtsschein vorzuweisen.
§ 15. Angenommen werden im hiesigen Kanton wohnhafte nnd bildungs-
föhige Kinder.
Nicht angenommen werden Kinder, welche mit ansteckenden oder ekel-
erregenden Krankheiten, oder mit Ungeziefer behaftet sind.
§ 16. Die Aufnahme der Kinder geschieht durch den Inspektor und findet
jahrlich zweimal statt, im Frühjahr und im Herbst.
§ 17. Der Inspektor wird die angemeldeten Kinder in der Regel in die
ihrer Wohnung zunächst liegende Anstalt einteilen.
Wohnungswechsel sind dem Inspektor oder der Lehrerin mitzuteilen, ebenso
eventuelle Wünsche betreffs Versetzung in eine andere Anstalt.
§ 18. Ausnahmsweise können auch im Laufe des Jahres noch Kinder in
die Anstalten aufgenommen werden, z. B. solche, welche a. von auswärts hierher
übergesiedelt sind, oder b. wegen Krankheit, Schwächlichkeit oder aus anderm
triftigen Grunde nicht sofort bei Beginn des Sommer- oder Winterhalbjahres
eintreten konnten. — Die Bestimmungen von § 12 gelten auch für diese Fälle.
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64 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 19. Eltern oder deren StellTer treter, welche ein Kind ans der Anstalt
znrOckznziehen wflnschen, haben der Lehrerin, resp. dem Inspektor davon An-
zeige zn machen.
8. Ordnung während nnd ausaerhalb der Auf enthaltszeit
in den Kleinkinderanstalten.
§ 20. Die Eltern oder deren Stellvertreter sind gehalten, ihre Kinder
mSgUchst regelmassig in die Anstalt zn schicken.
§ 21. Jede Anstalt wird vor- nnd nachmittags je '/« Stunde vor Beginn
der Beschäftigangszeit geöffnet. Die Kinder sollen sich nicht schon vorher bei
den Anstalten einfinden. Sollte dies dennoch vorkommen, so übernehmen die
Anstalten, resp. die Lehrerinnen keinerlei Verantwortlichkeit für etwaig« Un-
ordnungen oder Unfälle irgendwelcher Art.
§ 22. Die Kinder sollen an KSrper nnd Kleidnng reinlich nnd anständig
in den Anstalten erscheinen. Kinder, welche ungewaschen nnd ungek&mmt, oder
in zerrissenen nnd schmutzigen Kleidern und Schnhen in die Anstalt kommen,
können nötigenfalls von der Lehrerin zur Nachholnng des Versäumten nach
Hanse geschickt werden.
§ 28. Die Zeit der Beschäftigung oder des Spielens mit einem nnd dem-
selben Gegenstande dauert jeweilen höchstens */4 Stunden; bei Wechsel der-
selben tritt für jede Abteilung eine Panse ein.
§ 24. Bei guter Witterung verbringen die Kinder ihre Freizeit auf dem
Spielplatze oder auf Spaziergängen ; bei schlechter Witterung halten sich die-
selben während der Pansen entweder im Spiel- oder Beschäftigungszimmer, oder
auf dem Korridor auf, damit unterdessen die vorher besetzten Räume gelflfcet
werden können.
§ 25. Kein Kind darf sich während des Aufenthaltes in der Anstalt ohne
Erlaubnis der Lehrerin von derselben entfernen.
§ 26. Nach Schlnss der Anstalten werden die Lehrerinnen dafflr sorgen,
dass die Kinder dieselben ruhig und anständig verlassen. Fflr Unordnungen
auf dem Schulwege können sie nicht verantworüich gemacht werden.
§ 27. Naschwerk, Spielsachen und andere Gegenstände, welche die Ord-
nung stören, werden nicht geduldet.
§ 28. In allen Räumen der Anstalten soll Ordnung und Reinlichkeit
herrschen.
Ftlr böswillige Beschädigungen von Seiten der Kinder sind die Täter, bezw.
deren Eltern oder Stellvertreter zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 29. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung nnd Zucht dient, ausser so-
fortiger Zurechtweisung, nötigenfalls auch eine vorflberg^hende Wegweisong ans
den Anstalten bis zur Rflcksprache mit den Eltern.
Körperliche Zttchtig^ung darf nur in AusnahmefiUlen nnd nur in einer Weise
angewendet werden, welche die Grenzen einer massigen elterlichen Zncht nicht
ttberschreitet.
4. Ferien.
§ 80. Die Ferien der Kleinkinderanstalten fallen mit deigenigen der Primar-
schulen zusammen.
10. i. Sanitarische Vorschriften fOr Kleinkinderanstalten des Kantons Basalstadl
(Vom 4. JuU 1895.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Baselstadt hat in Ausführung der §§ 10
und 18 {. d. des Gesetzes betreffend Kleinkinderanstalten vom 18. April 1895
folgende sanitarische Vorschriften erlassen:
§ 1. Die Lokale der Kleinkinderanstalten sollen eine für Luft und Sonne
zu^ngliche Lage haben nnd gegen Feuchtigkeit geschützt sein. In der Regel
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Kanton Baselstadt, Sanitarische Vorschriften für Kleinkinderanstalten. 65
sollen sie sich im Erdgeschoss befinden, das unterkellert sein mnss. Lokale
im ersten Stock sind anch zulässig, sofern der Zugang ein leichter und
sicherer ist.
§ 2. Für jede Abteilung einer Kleinkinderanstalt sind erforderlich: ein
Besch&ftignngszimmer und ein Spielzimmer, ein Baum zur Aufbewahrang der
Oberkleider, Regenschirme n. s. w., ein Abtritt und ein Spielplatz.
Von einem besonderen Spielplatz darf nur dann abgesehen werden, wenn
in der Nähe der Anstalt ein geeigneter öffentlicher Platz vorhanden ist.
Wenn eine Anstalt aus zwei Abteilungen besteht, so genttgt ein Spiel-
zimmer und ein Spielplatz für beide.
Sofern die Bäume einer Anstalt auf zwei Stockwerke verteilt sind, ist auf
jedem derselben ein Abtritt erforderlich.
§ 3. Hinsichtlich der Dimensionen dieser Räume sind folgende Minimal-
masse vorgeschrieben : a. fär das Beschäftigungszimmer und das Spielzimmer je
1.20m* Grundfläche pro Kind, und 3m Zimmerhöhe; — b. für den Raum zur
Aufbewahrung der Kleider 0. 25 m Wandlänge pro Kind ; — c. fftr den Abtritt
eine Grundfläche von 2.50m auf 1.50m Breite; — d. für den Spielplatz 3m^
Grundfläche pro Kind.
§ 4. Die Zimmerböden sollen entweder Parket- oder harthölzeme Riemen-
bSden sein. Tannene Riemenböden sind nur zulässig, wenn sie regelmässig
geölt oder mit Ölfarbe gestrichen weiden.
In den Abtritten ist fttr undurchlässigen und leicht zu reinigenden Boden-
belag zu sorgen.
§ 5. Die Zimmerwände sollen mit matter Ölfarbe gestrichen oder mit
waschbarer Tapete versehen werden.
§ 6. Die Glasfläche der Fenster soll mindestens einen Sechstel der Zimmer-
fl&che betragen.
Zu allen Fenstern sollen Vorfenster vorhanden sein, durch welche aber die
Lüftung der Zimmer nicht gehindert werden darf.
Fenster, welche der Sonne direkt ausgesetzt sind, sollen mit äussern Stören
oder richtig konstruirten Läden versehen sein.
§ 7. Grösse und System der Öfen sollen den Dimensionen und dem Zweck
der Zimmer entsprechen. Öfen, die schwer zu regulireu sind und leicht über-
hitzt werden, sind unzulässig.
Eiserne Öfen sind mit Schirmen zu versehen, wobei die Sitzplätze der
Kinder mindestens einen Meter vom Schirm entfernt sein sollen.
§ 8. Wenn Klcinkinderanstalten in nichtkanalisirten Häusern untergebracht
werden müssen, so dürfen die Abtritte sich nicht in unmittelbarer Nähe der
Anstaltsräume befinden und soll unter allen Umständen dafür gesorgt werden,
dass kein übler Geruch in diese Räume gelangt. Die Abtrittgrube soll regel-
mässig und geruchlos entleert werden. Die Abtritte sollen leicht ventilirbar sein
und für jede Abteilung 3 Sitze und 1 Pissoir mit Wasserspülung enthalten. Die
Benützung von Geschirren ist untersagt.
§ 9. In jeder Anstalt soll eine Wasserleitung mit Wascheinrichtung vor-
handen sein. Letztere darf nicht in den Anstaltsräumen angebracht werden
und soll an der Ableitung mit Wasserverschluss versehen sein.
§ 10. Die Gänge sollen hell und tunlichst breit sein.
§ 11. Die Böden der Zimmer und Gänge sind täglich feucht aufzuziehen
und die Gerätschaften mit feuchten Lappen sorgföltig abzustäuben.
Wöchentlich soll eine gründliche Reinigung aller Räumlichkeiten vorge-
nommen werden.
Während der Anwesenheit der Kinder soll für genügende Luftemeuernng
und nach der Entlassung der Kinder für ausgiebige Lüftung gesorgt werden.
Die Öfen sollen auf eine reinliche und sorgfältige Weise bedient werden.
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66 Kantonale Gesetee and Verordnnngen.
Die Lehrerin hat darauf zu achten, dasa die Kinder reinlich sind, die Schnhe
(^eh'irig abwischen, mit den Händen nicht oft den Boden und das Gesicht be>
rtthren and die mitgebrachten Esswaren nicht herumliegen lassen, and nament-
lich, dass sie den Äbtritt nicht beschmatzen.
Kinder mit ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten oder mit Ungeziefer
sind von der Anstalt fernzahalten.
Bei Auftreten von ansteckenden Kinderkrankheiten (Masern, Scharlach,
Keuchhusten, Diphtherie n. s. w.) ist dem Inspektor sofort Anzeige zu machen.
§ 12. Obiire Vorschriften gelten für die staatlichen, wie fflr die privaten
Kleinkinderanstalten. Hinsichtlich der schon bestehenden Anstalten kann das
Erziehungsdepartement auf Antrag der Kommission der Kleinkinderanstalten in
besonderen Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.
11. 3. Riglement sur rorganisatlon des £coles enfantines et sur Cobtention de«
brevets privus par l'art. 39, lettres c. et </., de la loi du 9 mai 1869 sur l'ins-
tructlon publique primalre (brevet pour l'enseigement des ouvrages du sexe et
brevet de maitresse de classes enfantines), dans le Canton de Vaud. (Da
19 septembre 1895.)
Le Conseil d'Etat du Canton de Vaud, vu le pr^avis du Departement de
l'instruction publique et des cultes;
Vn les art. 13, 39 et 121 de la loi du 9 mai 1889 sur Tinstmction pnbliqne
primaire et 61 de la loi da 19 f^vrier 1892 sur l'instruction publique secondaire:
arrete le r^glement ci-aprfes:
Chapitre premier. — Orgam'tation des icolaa enfantines.
Art. 1". Les Cooles enfantines sont des Etablissements de premifere fiducation
oii les enfants des denx sexes re^oivent en commun les soins qae r^clame leor
developpement physique, intellectuel et moral.
EUes servent de pr^paration ä i'äcole primaire et sont placEes sons la snr-
vcillance directe des autoritäs scolaires.
Art. 2. Les äcoles enfantines sont facultatives et gratuites ; d'antre part,
les Elöves inscrits sont tenus de freqnenter r^giilierement la classe.
Art. 3. EUes sont fr^quent^es par les enfants de 5 Jk 7 ans.
Art. 4. Elles comprenncnt une division inf^rienre destin^e, dans la r^gle,
anx enfants de cinq & six ans et nne division snpErieure pour les enfants de
6^7 ans.
Ces deux divisions sont on r^unies et plac^es sous la direction d'nne meme
mütresse ou distinctes avec chacune nne maitresse & leur tSte.
Art. 5. Si le nombre des enfants et les locaux le permettent. les enfants
de 4 ans pcuvent etre admis k l'^cole enfantine, moyennant autorisadon speciale
accordäe par la commission scolaire.
Art. 6. L'enseignement dans les classes enfantines se donne au moyen du
mat6riel Froebel et consiste surtont en exercices intuitifs oa de langiHje, en
occupati'ins manuelles et en jeux accompaguEs de chanis.
II comprend de plus, pour la division supörieure, les Elements de la lectnre,
de l'Ecriture, da dessin et du calcul.
Cet enseignement doit revetir, dang toutes les le^ons, un caractere essen-
tiellement Educatif.
II fera l'objet d'nn programme detaille et d'un tableau de le^ons, Etablis
par le departement de l'instruction publique et des cultes.
Art. 7. Lorsque le nombre des ElEves de la classe enfantine le permet on
lorsqu'une classe primaire doit Etre dEdoublEe, les antoritEs scolaires peuvent,
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Kanton Waadt, Kfeglement snr l'organisation des ^coles enfantines. 67
avec I'aotorisation da d^partement de l'instrnction publique et des cultes, com-
biner la classe enfantine et la classe primaire.
Cette classe porte le nom de semi-enfantine.
L'organisation, le programme d'enseignement et la distribution du temps
de la claiise semi-enfentine doiyent Stre sonmis ä l'approbation dn d^partement
de l'instroction publique et des cultes.
Art. 8. Les demandes d'admission k l'^cole enfantine doivent etre adress6es
k la commission scolaire au commencemeut de l'annde scolaire, soit avant le
prämier a-vril.
Dans ce bat, les parents indiqneront les noms et pr^noms de leur enfants,
leur filiation, leur äge, leur nationalit^ et leur domicile ; ils fonmiront en oatre
l'attestation d'nn m^decin constatant que l'enfant a 6t6 vaccind et n'est atteint
d'ancnne maladie contagiense.
Tont enfant reconnn idiot, sourd-muet, aveugle cu atteint d'une maladie
contagiense, ne peut etre admis i. l'^cole enfantine.
Art. 9. L'enfant amen£ k l'^cole dans un 6tat de maladie n'est pas refu en
classe. S'il tombe malade dans le courant de la jonm^e, 11 est reconduit chez
ses parents.
Art. 10. ün enfant qai, apr^s son admission, serait atteint d'une maladie
Sans gravite, mais contagieuse, devra Stre retir^ de l'^cole jusqn'i complfete
gnirison certifi^e par le mMecin.
An surplns, dfes qu'il se manifeste dans la classe une maladie contagiense
ou_ 4pid6mique, la maitresse en informo immädiatement la commission scolaire
qui, de son c6t6, en avise le d^partement de Tinstraction publique et des cnltes.
Snr ce point, la maitresse est tenne de sc conformer strictement anx dispositions
de l'ArrStä du 3 septembre 1891 snr les mesnres ä prendre contrc la propagation
des maladies transmissibles dans les ^coles publiqnes et priv^es.
Art. 11. Tont enfant dont la malpropretä serait persistante on dont les
absences ne seraient pas jnstifi^es ponrra €tre temporairement on däflnitivement
renvoyö de l'ecole.
Art. 12. La salle de l'ecole enfantine sera tenue dans nn 4tat constant de
proprete. Elle sera balay^e et a6r6e chaque jonr.
Art. 13. L'ecole enfantine est onverte de 9 &. 11 h. le matin et de 2 & 4 on
de 1 ä 3 h., l'aprfes-midi.
Art. 14. La maitresse doit etre ä l'äcole cinq minutes an moins avant l'henre
rt'ouvertnre de la classe. A l'arriv^e des enfants, eile s'assnre de leur 6tat de
sant£ et de proprete ; eile veille en outre k ce que les enfants n'apportent i
r^cole ni couteaiix, ni canifs, ni antres objets daugerenx.
Art. 15. Les deroirs k la maison sont interdits.
Art. 16. Les vacances des äcoles enfantines doivent coi'ncider, autant qne
possible, avec Celles des £coles primaires.
Art. 17. L'ecole enfantine comprend : 1" une on deux salles d'ficole ; — 2" une
conr de r^cr^ation avec nn petit jardin et, si possible, un pröau coavert; —
•^ des lieux d'aisances distincts ponr chaqae sexe ; — 40 un mobilier special ; —
b" le mat^riel d'enseignement et d'^ducation de Froebel.
Art. 18. Le mobilier et le mat^riel d'enseignement des äcoles enfantines
sont k la Charge des commanes.
L'Etat facilite anx commnnes pen ais£$8 l'acqnisition du matäriel d'teole
n^cessaire.
Art. 19. Les mutresses sont respousables du mat^riel qai leur est confl^.
Cbaque annie, elles en dressent l'inventaire et le tiennent k disposition des
antoiitis scolaires.
Art. 20. Lorsque le nombre des äl^ves d'une classe enfantine dipasse d'une
mani&rc permanente le chifßre de cinqnante, la classe doit §tre dddonbl^e.
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68 Kantonale Gesetze nnd Veiordnnngen.
Art. 21. La snrreiUance des 6coleg enfantines s'ezerce par las soins dn
d^partement de l'instrnction pabliqne et des cnltes.
Cc dernier pent, s'il le jage utile, organiser de temps k antre des eoon de
perfectionnement ponr les maitresses Aijk diplömöes et a^treindre ces demi^re«
i les snivre.
Art. 22. D'nne maniere g^närale, les dispositions dn reglement dn 12 avril
1890 ponr les 6cnles primaires concernant la fr6qnentation de l'£cole, la r^
pression des absences, les devoirs dn personnel enseignant, la discipline, les
traitements, les b&timents et le mat^riel scolaire, etc., sout applicables anx
^coles enfantines et anx maitresses de ces demiäres.
Chapitre IL — Formation du personnel enseignant pour les ourrages da ae*e
et pour les 4coles enfantines.
Station I. — Dispositious commnnes anx brevets pour renseignement des
ouvrages dn sexe et anx brevets de maitresses d'äcoles enfantines.
Art. 23. Des conrs sp6ciaux sont donnSs cbaqne annöe, dans la regle da
15 novembre an 15 mars inclusivement, en vue de pr#parer i, la carrifere p6da-
gogiqne les jeunes fiUes qui däsirent se Toner : 1" & l'enseignement des travanx
ä l'aignille; — 2" ä la direction des Cooles enfantines.
Art. 24. Ces conrs forment nne section de l'Ecole normale de filles ; ils sont
plac^s sons la snrveillance da directenr de cet Etablissement.
Art. 25. Ils sont organisEs de fa(on k ce qne les jeunes Alles qni snirent
ces conrs puissent, si elles le d^sirent, se pr^parer, pendant lenr s^jonr a Lau-
sanne, en Tue de l'obtention des deux breyeis späciaux mentionn^ k l'art. 39,
lettres c et d, de la loi sur l'instrnction publique primaire.
Art. 26. Sont admises k snivre ces conrs spEciaux, les jeunes Alles äg^es
de 17 ans an moins dans rannte et qni pronvent par nn examen qn'elles possedeDt
des connaissances süffisantes, c'est-ä-dire, ontre la valeur morale, une bonne
Instruction primaire et certaines aptitudes manuelles.
L'examen d'admission porte sur les brancbes suivantes ; lecture, onhographe,
composition, arithmätique, Ecritnre, dessin, histoire et g^ographie nationales,
travanx k Taignille.
Au point de vue sanitaire, les aspirantes sont astreintes k l'examen m6dicil
pr^TU pour l'admission k l'Ecole normale des Alles.
Art. 27. Les aspirantes pourrnes d'nn certificat de sortie de la 1"> classe
d'nne Ecole snpMeure de jeunes filles on de tont antre titre jnge 6qniralent
peuvent €tre dispens^es de l'examen d'admission.
Si elles d^sirent entrer dans la section frcebelienne, elles devront, en outre
jnstiAer de la counaissance dn chant.
Art. 28. Le nombre des admissions ponr chacun des deux conrs ne doit pa$
d6passer le chifEre de trente.
Si, k la snite des Eprenves, le nombre des El^ves ayant obtenn des notes
süffisantes d^passe le nombre rfeglementaire, le choix se fait d'aprös 1' ordre
snivant : 1^ les El^ves vandoises ; — 2*> les £16ves snisses dont les parents sonr
domicili^s dans le canton; — 3** les Eleyes des antres cantons ; — 4** les Etran-
gferes k la Suisse.
Art. 29. En vue de faciliter les ätndes anx Eldves qni en ont besoin, des
snbsides penvent etre accord^s par l'Etat dans les mimes conditions qn'ans
eieves de l'Ecole normale.
Art. 30. Un avis concernant l'admission k ces conrs partutra, au moins an
mois avant lenr ouverture, dans la „FeniUe des avis omciels" et, an besoin,
dans les principaux jonmaux du canton.
Art. 31. Les jeunes filles d^sirant snivre ces conrs doivent s'annoncer par
Ecrit au Directeur des Ecoles normales dans le d^lai fix£ et joindre k lenr
demande : a. nn acte de naissance et, pour les personnes Etrang^res au canton,
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Kanton Waadt, Reglement sor 1 'Organisation des icoles enfantines. 69
nn acte d'origine ; — b. an t^moignage de bonnes mcenrs d^livrä par la Mnni-
cipalit6 du domicile; — c. nne d^claration portaut qne, si elles reQoivent des
snbsides, elles s'engagent ä desserrir pendant trois ans an moins nne 6coic
d'onvrages on nne 6cole enfantine dans le canton, apr&s obtention de lenr diplöme.
Art. 32. Les öleves qui, i, la snite des äpreuves finales, ont les 6flO da
maximnm des notes, obtiennent le brevet dans l'nue on l'antre des cat^gories oa
dans les deux.
Art. 33. Le jnry charg^ d'appr^cier les examens des maitresses d'oavrages
da sexe et des maitresses des Cooles enfantines se compose de deux experts
nomm^s par le d6partement et da directenr des Ecoles normales.
Section II. — Dispositions speciales au conrs poar maitresses d'ouvrages
du sexe.
Art. 34. Le conrs special anx fntures maitresses d'ouvrages du sexe cora-
prend: a. le tricot; — b. la conture; — c, le raccommodage ; — d. la conpe et
la confection.
Art. 35. Ce conrs com^orte en ontre les principes ^lämentaires de la p6da-
gogie et l'economie domestique.
Art. 36. Le personnel enseignant est le m§me qne celni de l'Ecole normale
des filles.
Art. 37. Une classe, com^os6e au maximum de 50 Cläres fiUes des trois
degris de l'Ecole primaire, choisies dans les diverses classes de la Tille de Lan-
aanne, est annex^e au cours en vue des exercices pratiqnes.
Cette classe est tenne, comme Celles de la rille, trois aprfes-midi par semaine.
Art. 38. A la fin du conrs, les jeanes filles qui däsirent obtenir le brevet
ponr Tenseignement des onvrages du sexe subissent les äprenves snivantes : 1<* an
examen th^orique consistant dans le dessin d'nn patron au tablcau noir; — 2" nn
examen pratiqae: a. snr la cootare, — b. snr le raccommodage, — c. snr la
coope et la confection; — 3° nne le^on pratiqne dounäe aux 616ves de l'äcole
annexe.
Art. 39. Des jennes filles dSsireuses de se perfectionner dans les travanx
ä l'aigaille, mais ne vonlant pas se voaer k la carri6re de l'easeignement,
ponrront §tre admises en qualiti d'extemes an cas »ü le conrs ne serait pas
snivi par le maximum preva d'61eves rSgaliferes.
Art. 40. II sera £Iabor£ nn programme detail^ da cours special ponr les
maitresses d'ouvrages du sexe.
Sertion III. — Dispositions speciales au conrs ponr maitresses des classes
enfantines.
Art. 41. L'enseignemeut donn6 anx älÖTes-maitresses des 6coles enfantines
est i. la fois thöorique et pratiqne.
Art 42. L'easeignement theoriqne est destinä k compl^ter la cnitnre g6n4rale
des aspirantes. II coroprend : a. les 616ment8 de la psychologie, sp^cialement de
la Psychologie de l'enfance, et de la p^dagogie; — b. la didactiqne du jardin
d'enfants (expos£ thäoriqae des occupations froebeliennes) ; — c. la lecture et
räcritnre; — d. les sciences naturelles: principaux types du r^gne animal, du
regne v£gätal et du regne min^ral; motions simples d'anatomie et de physiologie
hamaines; — e. l'hygifene; — /. l'aritlimetique et les ^läments de la gßometrie; —
g. le dessin (geomßtral et k main lev6e); — h. le chant; — ♦. l'histoire et la
g^ographie nationales ; — j. la gymnastique.
Art. 43. L'enseignement pratiqne consiste en le^ons k nne classe enfantine
(classe froebelienne).
Art. 44. En vne de ces exercices pratiqnes, il est annexä au conrs nne classe
enfantine comprenant an maximum 50 ^l&ves divis^s en deux groupes.
Cette 6cole annexe est placke sons la direction d'une maitresse pourvne dn
brevet special ponr l'enseignement dans les classes enfantines.
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70 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
Art. 45. Le personuel enaeignant est, aatant qne possible, le m^rne qne
celni des Ecoles normales.
Ponr l'enseignement de la partie pnrement professionnelle du conrs, U peat
Stre &it appel k nne personne speciale.
Art. 46. A la fin du cours, les jeunes filles qui d^sirent obtenir le brevet
pour la direction des Ecoles eDfantines subissent des äpreuTes öcrites et orales,
portant sur Tensemble des branches da Programme et sp^cialement sur les
objets ei apris : t" Eprenvcs äcrites : a. une composition appräci^e tant au point
de Tue de l'orthographe qne du style; — b. nne composition sur nn siget de
pidagogie froebelienne ; — e. nne ou plnsieura qnestions de g^om^trie ou d'arith-
m^tique ; — d. nne page d'ßcriture. — 2° Epreuves orales : o. lectnrc avec compte
rendn et analyse d'une pbrase ; — b. questions d'arithm^tique et de g^omätrie ; —
c, cxercicea mannels ; — d. nne le^on pratiqne : causerie enfantine, jeuz gym-
nastiques avec chant, occupations en usage ä l'icole enfantine ou le^n de
lectnre et d'ecritnre.
Art. 47. II sera 61aborä un programme d^taill6 du cours special ponr les
maitresses de classes enfantines.
Chapitre HL — DiapotHions trmaitoire».
Art. 48. Les maitresses d'ouvrages du sexe et les maitresses de classes
enfantines en fouctions lors de l'enträe en viguenr da präsent rdglement peuvent
Stre autoris^es i, continuer lenr enseignement actuel; mais elles ne ponrront
concourir ä d'autres places sans avoir, an pr^alable, obtenu les brevets pr^Tns
par la loi.
Art. 49. Le präsent r^glement sera imprimd et publik pour Stre imm^di-
atement executoire.
Donna, 80U8 le scean du Conseil d'Etat, ä Lausanne, le 19 septembre 18%.
b. Pa*inicu*eioliitlen.
12. 4. Dekret aber den abteilungsweisen Unterricht in den Primarschulen im Kuitoa
Bern. (Vom 4. März 1895.)
Der Grosse Rat des Kantous Bern, in Ausfflhrung von § 23 des Gesetzes
über den Primarschulunterricht im Kanton Bern vom 6. Mai 1894,
auf den Antrag des ßegierungsrates,
bescfaliesst:
§ 1. Wenn eine Schnlklasse, welche alle Schulstnfen nmfasst, l&nger all
drei Jahre mehr als 60 und eine Schnlklasse, welche nur einen Teil der Scbnl-
stnfen umfasst, länger als drei Jahre mehr als 70 Kinder zählt, so hat die Ge-
meinde, wenn sie nicht eine neue Schulklasse errichtet, den abteilungsweisen
Unterricht einzufahren (§ 21 Primarschulgesetz).
§ 2. Der ubteilungsweise Unterricht kann von den Gemeinden auch in
Klassen von geringerer Schfilerzahl eingeführt werden, um eine rationellere
Gliederung des Unterrichts und bessere Resultate desselben zu erzielen.
§ 3. Wenn eine Abteilnn^^schule länger als drei Jahre mehr als 80 Kinder
zählt, so ist innert Jahresfrist eine neue Klasse zn errichten (§ 22 Primär-
Schulgesetz).
§ 4. Dem abteiinngsweisen Unterricht ist in der Regel die Dreiteiligkeit
der Klassen zu Grunde zu legen und es sind immer zwei Abteilungen eiser
Klasse gleichzeitig zu unterrichten.
§ 5. Jede Abteilung einer Klasse soll mindestens 21 Stunden Unterricht
per Woche erhalten. Tarnen und Handarbeiten nicht inbegriffen. Da, wo die
jährliche Schulzeit mehr als 34 Wochen beträgt, kann ffir £e drei ersten Scbnl-
jahre die Stundenzahl bis auf 18 herabgesetzt werden.
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Kant Bern, Dekret üb. d. abteUnngsweis. Unterricht in d. Primarschulen. 71
Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden eines Lehrers oder einer Lehrerin
darf 40 Standen per Woche nicht fiberschreiten.
§ 6. Ffir die Mehrleistungen sind die Lehrer und Lehrerinnen der Abtei-
Inngsschnle besonders zu entschAdigeu, und zwar die Lehrer fQr die Aber 30,
die Lehrerinnen fSr die über 24 hinausgehenden \¥öchentlicben Unterrichtsstunden.
Die Entscbädignng beträgt per Stunde den 30. Teil von der Gesamtbesoldung
des betreffenden Lehrers oder der betreffenden Lehrerin, jedoch ohne Berech-
nung der Naturalleistungen.
An diesen Mehrgehalt leisten Staat und Gemeinde je die Hälfte.
Die Ausrichtung geschieht halbjährlich. Für die Staatszulage hat der Schnl-
inspektor der Erziehungsdirektion amtsbezirksweise am Schlüsse jedes Semesters
Bericht und Antrag einzureichen.
§ 7. Zu Anfang jedes Snhulhalbjahres ist dem Schalinspektor der Stunden-
plan der Abteilongsschnle, behufs Einholung der Genehmigung der Erziehangs-
direktion, einzusenden (§ 62 Primarscholgesetz).
§ 8. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft und findet auch Anwendang auf
alle seit dem 1. Oktober 1894 eingerichteten AbteUungsschalen ; es ist in die
Sammlung der Gesetze und Dekrete aufzunehmen.
18. K. Reglement fOr die Regionalschulen im Kanton Freiburg. (Vom 7. Februar
1895.)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg, im Hinblick auf die Bestimmungen und
im besondern auf die Art. 8, 11, 14, 34 und 124 des Gesetzes vom 17. Mai 1884
tiber den Primarunterricht ; auf den Vorschlag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Der Zweck der Regionalschnlen besteht in der weitern Ausbildung
der Kenntnisse der jungen Lcnte, die das obligatorische Programm der Primar-
schulen vor Erfüllung des znr Entlassung erfurderlichen Alters ToUcndet haben
(Art. 10 und 20 des Gesetzes).
Art. 2. Der Unterricht trägt einen beruflichen Charakter und erteilt den
jungen Leuten vorbereitende Anleitung zur landwirtschaftlichen Laufbahn, zu
den gewöhnlichen Handwerken und zu den Pflichten des Verwaltungslebens.
Art. 3. Die Errichtung von Regionalschnlen unterliegt der Genehmigung
des Staatsrates. Sie können ohne de.<sen Gutheissung nicht aufgelöst werden.
Art. 4. In der Begel nmfasst der Kreis einer Begionalschule sämtliche Ge-
meinden, die in einem Umfange von vier Kilometer um den Sitz der Schule
herum gelegen sind.
Art. 5. Die in einem Regionalschulkreise liegenden Gemeinden sind ver-
pflichtet, an der Tragung der Schulkosten teilzunehmen.
Die Gemeinde, in welcher die Schule ihren Sitz hat, liefert unentgeltlich
die ffir die Erteilung des Unterrichtes nötigen Lokale und das zu deren Be-
heizung nötige Brennholz, das Schulmobiliar, einen passenden Raum zur Er-
richtung einer Baumschule, die Wohnung des Lehrers nnd alle übrigen dem-
selben zuerkannten Leistungen an Naturalien.
Sie hat zudem, wie die übrigen Gemeinden des Kreises ihren Beitrag an
die Kosten der Schule und den Gehalt des Lehrers nach einer zwischen den
Gemeinden zu treffenden Vereinbarung zu entrichten.
Art. 6. Das Schulmobiliar umfa.«jt wenigstens : a. die nötige Anzahl Schul-
bänke; — 6. ein Pult für den Lehrer, einen Tisch, einen Schrank, zwei schwarze
Wandtafeln, zwei Stühle ; — c. einen grossen Zirkel mit Kreidehalter, ein Wand-
tafellineal mit Massangabe, ein Metermass, ein T-winkel, ein Winkelmass, einen
Masstab und eine Sammlung geometrischer Körper; — d. eine Weltkarte mit
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72 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
beiden Halbkngeln, einen Globus, eine Karte von Europa, der Schweiz, des Kan-
tons Freiburg und von Palästina; — «. ein kleines Laboratorium zur Darstellnttg
nnd Veranschanlichnng der im landwirtschaftlichen Unterrichte nötigen chemi-
schen und physischen f^sperimente.
Art. 7. Die Lokale and das Mobiliar der Schule sind der Gutheissung der
Erziehungsdirektion und der zwischen den Gemeinden abgeHchlossene Yertr^
der Genehmigung des Staatsrates unterstellt.
Art. 8. Die Beteiligung des Staates an der Besoldung des Lehrers wird
innerhalb der in Art. 124 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 gezogenen Grenzen
in jedem einzelnen Falle vom Staatsrate festgesetzt.
Art. 9. Der Unterricht umfasst pflichtgemäss die in den Art 10 und 11 des
Gesetzes vorgesehenen Lehrfächer.
Die Erziehungsdirektion ist befagt, die Einftthrnng eines andern Unterrichts-
faches oder die eingehendere Behandlung eines vom Gesetze als obligatorisch
bezeichneten FEUihes zu bewilligen.
Art. 10. Das von der Studienkommission festgesetzte Programm bestimmt
den zu erteilenden Unterrichtsstoff und die dabei zn befolgenden Lehrmethoden.
Art. 11. Das Unterricbtsprogramm für die Regionalschulen nm&sst zwei
Studienjahre.
Art. 12. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Schuljahres wird durch das be-
sondere Reglement der Schule bestimmt.
Das Schuljahr umfasst mindestens 950 und höchstens 1000 Unterrichts-
stunden.
Inspektion und Aufsicht
Art. 13. Die besondern Behörden, die Aber den guten Gang der Regional-
schnle zu wachen haben, sind: a. ein vom Staatsrate erwählter Inspektor; —
b. eine mit der Aufsicht der Schule betraute Kommission.
Art. 14. Die Inspektion der Regionalschule kann entweder dem Prünar-
schnlinspektor des Kreises, in welchem die Schule ihren Sitz hat, oder einem
besondem Inspektor übergeben werden.
Art. 15. Der Inspektor besucht in der Regel die Schule jährlich zweimal
Er kündigt diese beiden Besuche den Gemeindebehörden und dem Präsidenten
der Regionalschulkommission an.
Er wacht darüber, dass die Absenzen nach den im allgemeinen Reglemente
für die Primarschulen (Art 39 — 50) vorgesehenen Vorschriften geahndet werden.
Er unterbreitet jedes Jahr der Erziehungsdirektion einen Bericht über den
Gang der Regionalschulen.
Art. 16. Die Anfsichtskommission der Regionalschnle besteht im allgemeinen
aus fünf Mitgliedern. Diese werden auf vier Jahre gewählt : nämlich zwei von
der Erziehnngsdirektion nnd drei von einer Versammlung, die aus je zwei Ab-
geordneten jeder Gemeinde gebildet wird.
Je nach den Verhältnissen kann die Zahl der Mitglieder auf sieben er-
weitert und von der Erziehnngsdirektion ergänzt werden.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und ihren Sekretär.
Art. 17. Die Kommission entwirft das besondere Programm und Reglement
der Schule, unter Vorbehalt der Genehmigung der Erziehnngsdirektion.
Art 18. Die Kommission bestimmt im Einverständnis mit dem Inspektor
die Dauer der täglichen Unterrichtsstunden und die Zeit der Schulferien.
Die Ferien können auf vier aufeinander folgende Monate sich erstrecken,
wenn die Bedürfnisse der Gegend es erfordern.
Art 19. Die Kommission übt eine genaue Aufsicht über die Art nnd Weise,
wie der Lehrer seinen Unterricht erteilt. Sie besucht die Kurse, nötigenfalls
dnrch Abordnung einzelner Mitglieder, wenigstens je alle zwei Monate.
Jedes Mitglied kann zn jeder Zeit dem Unterricht beiwohnen.
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Kanton Freiburg, Reglement für die Regionalschnlen. 73
Art. 20. Sämtliche Mitglieder der Aufsichtjkommission wohnen, soviel
möglich, den Scholbesnchen des Inspektors und der Schlnssprüfung am Ende
des Schuljahres bei.
Art. 21. Der Kommission steht es zu, alle jene Massnahmen anzubahnen,
welche geeignet sind, die gedeihliche Entwicklung der Schule zu f6rdem.
Art. 22. Der Präsident benift die Kommission ein and leitet deren Ver-
handlungen.
Er besorgt namens der Kommission den nötigen Briefwechsel and nimmt
die monatlichen AbsenzenTerzeichnisse entgegen.
Lehrpersonal.
Art. 23. Der Religionsunterricht wird im Einyerstttndnisse mit den kirch-
lichen Behörden erteilt.
Art 24. Die Begionalschule wird in der Regel einem Lehrer anvertraut,
der in sämtlichen Fächern des Programmes Unterricht erteilt.
Es kann jedoch in einzelnen Spezialfächern der Unterricht auch Httlfslehrem
anvertraut werden, die auf Vorschlag der Schnlkommission und des Inspektors
von der Erziehungsdirektion genehmigt werden.
Die Verteilung der Unterrichtsstunden nnd die Besoldung der Httlfslehrer
geschieht mittelst gütlicher Übereinkunft durch die Aufsichtskommission.
Art. 25. Der Lehrer der Regionalschule wird auf Vorschlag der Au&ichts-
kommission und des Inspektors auf die Dauer von vier Jahren vom Staatsrate
gewählt.
Die Ernennung erfolgt gewöhnlich infolge einer öffentlichen Bewerbung.
Art. 26. Die Prüfungskommission besteht ans dem Oberamtmann als Prä-
sidenten, dem Inspektor der Schule als Examinator und Sekretär, nnd einem
Vertreter der Erziehungsdirektion.
Art. 27. Die Konkursprüfnng nmfasst mündliche und schriftliche Leistungen :
a. mündliche Prüfung; Religion nnd biblische Geschichte; Lesen und Er-
zählen und sprachliche Erklärung ; Lesen eines französischen (oder deut-
schen) Textes, mit Übersetzung und grammatikalischer Erläuterung:
Landwirtschaft; Gesang;
&. schriftliche Prüfung: ein Aufsatz in der Muttersprache ; eine Rechnungs-
aufgabe aus der Geometrie; eine französische (oder deutsche) Aufgabe;
eine Übung im Zeichnen.
Art. 28. Der Lehrer der Regionalschule bezieht eine jährliche Besoldung
von Fr. 1500, zahlbar jeden Trimester durch den Kassier der Gemeinde, in
welcher die Schule ihren Sitz hat.
Er hat zudem Anspruch auf eine anständige Wohnung, sechs Ster Tannen-
holz, einen Gemüsegarten und sechs Aren Pflanzboden, der soviel möglich nahe
bei der Schule gelegen ist,
Art. 29. Die Lehrer der Regionalschulen versammeln sich jährlich einmal
zu einer Konferenz, welche von der Erziehungsdirektion einberufen wird.
Art. 30. Im Krankheitsfalle oder wegen Militärpflicht des Lehrers kann
der Unterricht auf einen Monat ausgesetzt werden; diese Unterbrechung muss
jedoch bei Feststellung der jährlichen Ferien ausgeglichen werden.
Art. 31. Der Lehrer kann ohne die Bewilligung der Erziehnngsdirektion
im Laufe des Schuljahres seinen Posten nicht verlassen.
Das Entlassungsgesuch soll drei Monate voraus eingereicht werden.
Aufnahme, Schulbesuch, Entlassungen.
Art. 32. Die Aufnahme in die Regionalschule findet am Anfange des Schul-
jahres statt.
Die Kurse erstrecken sich auf zwei Jahre ; sämtliche Schüler sind während
deren ganzen Dauer zum fleissigen Schulbesuch verpflichtet.
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74 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 38. Zum Besuch der Regionalscbale sind alle Primarschfiler des Be-
gionalkreises verpflichtet, die Tor erfülltem vierzehnten Altersjahre das Programm
der Oberstufe beendigt und bei der vom Primarschnlinspektor geleiteten Schluss-
prUfung wenigstens die Note 3 erlangt haben.
Art. 34. Es können anch solche Schüler in die Kegionalschule aufgenommen
werden, welche, ohne durch den vorstehenden Artikel 33 dazu verpflichtet zn
sein, vor dem Inspektor und zwei Vertretern der Anfsichtskommission eine
Prüfung bestehen. Sie werden nicht aufgenommen, wenn sie nicht wenigstens
, die Note 3 erreichen.
Art. 35. Die Entlassung von Zßglingen findet nach dem vollendeten zweiten
Schuljahre infolge der Frflbjahrsprüfnng statt; sie tritt erst am Schlüsse des
Schuljahres in Kraft, und wird nach Anhören der Kommission vom Inspektor
ausgesprochen.
Die Note 3 ist hiezn erforderlich.
Deijenige Schüler, welcher die genügende Durchscbnittsnote nicht erreicht
hat, kann zum Besuche eines weitem Schuljahres angehalten werden.
Art. 36. Vorliegendes Reglement tritt mit dem 15. März nächsthin in
Kraft.
Es soll durch das Amtsblatt bekannt gemacht, in Heftchen abgedruckt and
in die Oesetzessammlung anfgenommen werden.
Also beschlossen im Staatsrate zu Freibarg, den 7. Februar 1895.
14. e. Reglement giniral pour les icoles primalres du Canton de Neuchfttel. (Dn
5 juiUet 1895.)
Le Conseil d'Etat de la Repnbliqne et Canton de Neuchfttel,
Vn la loi sur I'enseignement primaire du 27 avril 1889;
Consid^rant qu'il y a lieu d'adopter nn rfeglement g^n^ral pour les ^les
enfantines, primaires et compl^mentaires, d^terminant:
1^ I'organisation de ces icoles ; — celle des ezanens de classes, du certificat
d'^tudes primaires, de conconrs, de capacitä et d'aptitnde p^dagogique ; —
Celle des travaux manuels; — celle dn Fonds scolaire de prevoyance;
2" les attributions des diverses antoritSs scolaires en ce qni conceme speciale-
ment la nomination du personnel enseignant et g^n^ralement tont ce qvi
a trait k la bonne administration des ^coles; — sur le pr£avis de Is
Commission cantonale consultative pour I'enseignement primaire: —
entendu le d6partemcnt de l'Instruction publique;
Arrete :
ChapHre premier. — fco/« enfantine.
Art. 1"'. Les eufants sont admis i. l'äcole enfantine d^s l'äge fix£ par les
comraissions scolaires (art. 27 de la loi).
Dans la rfegle, Tadmission se fait k l'ouverture de l'ann^e scolaire dans
laquelle l'enfant atteiut sa 5« ann^e.
Art. 2. L'eiiseignement dans les ^coles enfantines doit €tre conforme an
Programme fix6 par le plan d'enseignement et ne peut jamais, dans aucnn cas,
»'en äcarter.
Art. 3. Dans les localites oü l'^cole enfantine aurait un trfes petit nombre
d'el^ves, les commigsions scolaires int^ressäes penvent, avec l'nntorisation dn
Conseil d'Etat, la remplacer par nn cours distinct donnä dans l'ecole primaire. Ce
cours comprend au moins deux heures de le;on par jour (art. 8 de la loi).
Art. 4. L'organisatiou de ces classes combin^es doit €tre ratifi^e par le
Conseil d'Etat (art. 8 de la loi). Le programme d'enseignement et la disiribnüou
de l'emploi dn temps sont soumis ä Tapprobation du döpartement de l'Instraction
publique (art. 38 de la loi).
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Kanton Neaenbnrg, Reglement g^n^ral ponr le8 ^coles primaires. 75
Ckapitre IL — Administration.
Art. 5. Les commissions scolaires sont nomm^es conform^ment anz dis-
positiona de la loi (art. 14 et 15 de la loi).
Chaqne changement apportä dans la Constitution de la commission od de
son borean doit etre commnni^aä an departement de l'Inatroction publique.
Art. 6. Les fonctions de membres des commissions scolaires et des comlt^s
de dames inspectrices sont gratnites (art. 14 de la loi).
Tontefois le secr^taire et le pr^pos^ anx absences peavent §tre indemnis^s
par les commissions.
Art. 7. Les commissions nombrenses penvent älire des comit^s sp^cianx
tels qne comit^ des Stades, comitS de bibliotbeqne et de mnsSe, etc. ; mais ces
diS6rents comitSs sont plac6s sons l'autoritä directe de la commission scolaire
et de son bnrean, afin de prSvenir les conflits et de maintenir i'uiiitS d'action
et de snrTeillance nSce^saires.
Le comitS des Stndes est compos6 de membres de la commission scolaire.
L'organisation de ces diffSrents comitSs fait I'objet du r^glement particulier
de cbaqne commission leqnel est soumis k la sanction dn Conseil d'Etat.
Art. 8. Les commissions scolaires qni ont sons lenr dSpeudance des Scoles
de bamean on de quartier peurent s'adjoindre des commissaires on surreillants
cboisis en debors de la commission parmi les habitants des qnartiers respectifa.
Ces commissaires fönt rapport k la commission au moins une fois par annSe.
Lorsqn'une Scole de hamean on de quartier comprend nn territoire de deux
ou plusieurs communes, la direction et la sarveillance de cette fecole sont con-
fiäes & un comitä composS de däUgnös de chacnne des localitSs qui contribnent
& son entretien.
Art. 9. Les autoritSs avec lesqnelles les commissions scolaires se trouvent
en relations sont : a. le departement de l'Instmction publique ; — b. les inspec-
teurs des Cooles; — e. les antoritäs commnnales.
Art. 10. Les concierges des Colleges sont nomm6s par le conseil communal
d'entente avec la commission scolaire. Ces employ^ sont sons les ordres de la
commission scolaire ponr tout ce qui conceme l'administration des Scoles.
Chapiire lU. — Fr4quentation.
Art. 11. Tout enfaut domicilii dans le canton est tenu d'entrer k, l'äcole
publique k Touverture de l'annee scolaire dans laqnelle il atteint sept ans rSvnlns
et il est Obligo de la frSquenter rägnlierement jnsqu'ä la clöture de l'annöe
scolaire dans laqnelle il a en 14 ans rSvolus (art. 23 de la loi).
L'annee scolaire finit le 30 arril.
En vue des travaux agricoles, les commissions scolaires peurent accorder
des dispenses h partir des examens annnels, jnsqn'au V" novembre au plus tard,
aux enfants qni ont 12 ans rßvolns (art. 31 de la loi).
Dans la r&gle, ces dispenses sout temporaires; toutefois les ä^ves arriväs
ä leur demiere ann^e scolaire et qni poss6dent une Instruction süffisante peurent
Itre dispenses completement de la fr^quentation de l'Scole jnsqn'au l" novembre.
Les eiöves qui ont obtenu des dispenses tempnraires ou compl&tes, ponr
traranx agricoles, doiveut snivre l'Scole jnsqu'ä l'expiration de l'annee scolaire
pendant laqnelle ils atteignent 15 ans rSvolns (art. 31 de la loi).
Art. 12. Le röle des enfants qni doivent f^Squenter l'Scole est 6tabli chaque
annäe par les soins de la commission scolaire sur les donnöes extraites du
recensement officiel.
Les institnteurs et lea institntrices sont tenus de relever cbaqne annäe cc
röle sur les fenilles ad hoc dn röle de fr^quentation. Les röles de fr^quentation
sont conservSs dans les archives de la commission.
Cbaqne Slive est ponrvn d'un livret de fröquentation dans leqnel sont
inscrits tontes les absences et tous les congSs.
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76 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 13. Tonte personne dirigeant nne äcole priv6e a roblig-ation d'envojer
chaque semaine an bnrean de la commission acolaire on ä son d^ligne nn rap-
port snr la friqnentation de ses ilbvea en äge d'etre admis i, l'^cole pnbliqne.
Art. 14. Tont ilive recevant an enseignement priv^ en dehors des Etablisse-
ments d'ädncation qni acceptent le contröle de l'Etat, doit, s'il n'a pu obtenir
le certiflcat d'^tndes primaires. fr£qnenter l'Ecole pnbliqne on priree josqn'i la
fin de rannte acolaire dans laqaelle il atteindra 15 ans r^Tolns.
Art. 15. L'iuspecteur des äcoles a le droit de visiter les Ecoles priT^s qni
ont acceptE le contröle des commissions scolairea.
Chapitre IV. ~ Certiffcat d'Stude».
Art. 16. Les äUvcs ägäs de 13 ans rävolns penvent Stre lib^r^s de la tri-
qnentation de l'Ecole ordinaire s'ils jnstifient qn'ils possedent nne instmetion
primaire süffisante.
IIs passent k cet effet nn examen special deyant nn jnry de trois membres
nommes par le Conseil d'Etat, et il leur est dElivrE en cas de succis un certiflcat
d'^tndes primaires (art. 23 de la loi).
Art. 17. Les examens en obtention dn certiflcat d'etndes ont lien chaqne
ann^e dans toas les districts.
Le d^partement d^signe l'Epoqne des examens ainsi qne les localit^a oü Us
anront liea.
Ces examens sont dirigäs par les inspectenrs d'teoles, snr la base dn Pro-
gramme d^taillä adoptE par le jnry en s^ance planiere.
Art. 18. A l'^poque et dans les dälais prescrits par le d^partement de
rinstrnction publique, chaque institatenr dresse ponr son Ecole, le röle des
candidats au certiflcat d'ätudes.
Ce röle porte : 1** les noms, pr^noms et filiation des candidats ; — 2" la date
de naissance et le lien d'origioe; — 3* le domicile.
Ne peuvent ötre inscrits qne les El^ves qni anront passä une anuEe an
moins dans le degrE snp4rieur de l'EcoIe primaire et qni atteindrout Tage de
13 ans r^Tolns avant le 30 jnin.
Le röle des enfants qne lenrs parents ont fait inscrire est certifiE par le
President de la commission scolaire, pois transmis en temps opportun au departe-
ment de l'Instruction pnbliqne.
Art. 19. Les Eprenres d'examon sont de deux sortes: les ^prenves ecrites
et les ßprenves orales ; — les ^preuves Ecrites ont lien i, huis clos sons la snr-
veillance des membres dn jnry d'examen.
EUes comprennent: 1** une dictEe orthograpbiqne de 25 lignes an plus, tirEe
d'un anteur facile ; le point flnal de chaqne pbrase est indiqnE ; — 2*^ la Solution
raisonnEe de trois probl^mes d'arithmEtique empmntEs au programme du Aegri
snpErienr; — 3<* une rödaction d'nn genre simple (rEcit, lettre, etc.); — 4" un
dessin d'omement simple on d'objet nsnel; — 5" une Eprenve d'Ecritnre.
Les jeunes Alles exEcuteront en outre nn travail de coutore usuelle et un
dessin de patron snr prise de mesnres, sous la surreillance de dames dEsignEes
k cet effet.
Les textes et les sujets de composition choisis par le dEpartement sont
remis an prEsident du jury, sous pli cachetE, k Touverture des examens.
Art. 20. Les Epreuves portent en tete et sous pli ferm6, les noms et pr6-
noms des candidats; ce pli n'est ouvert qu'aprEs la correction des Eprenves et
l'inscription des notes dounEes pour chacune d'elles.
Art. 21. II est accordE nne henre an maximnm pour chacune des Eprenves
de calcnl, de composition, de dessin, d'Ecriture et des traraux i raignille.
Les Epreuves Ecrites sont apprEciEes sEance tenante par les membres dn juiy.
L'Echelle d'apprEciation va de 1 ä 6.
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Kanton Neuenbürg, Biglement g6n6ia,l ponr les ^coles primaires. 77
Art. 22. Le texte de la dict4e est In pr^alablement & haute roix, dict£,
pnis cinq minutes sont accord^es anx candidats ponr revoir leur travail.
Art 28. Ne sont admis anx gpreuves orales que les candidats qui out
obtenu pour la premi^re s^rie d'^preuTes nne tnoyenne d'au moins qnatre points,
avec un mmimnm de trois points ponr rorthographe, le calcnl et la composition.
Art. 24. Les ^prenves orales sont pnbliques.
EUes comprennent: 1" la lectnre expliqufie; — 2" des questiona de gram-
maire sur nne phrase du morceau In ou sur une phrase äcrite an tablean uoir ; —
3** les 6I€ments d'instruction ciTique (ponr les gar^ons), d'histoire nationale et
de g6ographie; — 4*> des questions sur la th^orie de rarithm^tique et sur le
Systeme m6triqne.
Les äprenves orales sont appr^ci^es de la mSrne mani^re que les äpreuTes
öcrites.
Art. 25. Les points obtenus ponr les gprenves orales sont ajont^s anx points
obtenns pour les Iprcuves 4crites.
Nul ne pent recevoir le certificat d'ätudes s'il n'a obtenu an moins les
4/6 du maxininm des pnints accordäs pour les denx cat^gories d'^preuves, soit
36 points pour les gargons et 40 points pour les fiUes.
Art. 26. Le procis-verbal de l'examen et les travanx des Älfeves sont trans-
mis au d^partement de l'Instmction publique qui, aprfes avoir värifi^ la r^gularitä
des Operations, d^livre ä qui de droit, le certificat d'ätndes.
Chapitre V. — Cours de r4p6tHion.
Art. 27. Pour €tre admis an cours de rdp^tition l'^leve doit avoir fr^qnentä
nne ann6e au moins le degrä snpärienr de l'^cole primaire, s'§tre präsente k
l'examen du certificat d'^tndes, et fonrnir la preuve qn'il sera occupl ä an tra-
vail regulier.
Tontefois, l'admission sera refns^e anx äl^ves insuffisamment präpar^s.
Art. 28. Les ei^yes porteurs du certificat d'6tudes qui n'ont pas une occu-
pation reguliere et qui ne snivent pas les le^ons de l'^cole primaire seront
astreints par les commissions scolaires k snivre l'^cole ordinaire on les cours
de r^p^tition jnsqn'ä la fin de l'ann^e scolaire daus laqnelle ils atteignent Tage
de 15 ans (art. 25 et 28 de la loi).
Chapitre VI. — Lirret scolaire.
Art. 29. II est institu6 nn livret special constatant la fr^quentation et les
mntations scolaires de chaque 616ve (art. 35 de la loi).
Cette disposition de la loi s'appliqne ä tous les enfants en ige de fr^quenter
r^cole publique.
Ce livret reste entre les mains de l'institutenr de l'^löre pendant tonte la
scolarite de ce demier.
Art. 30. En cas de promotion, le livret rägularisä est transmis par l'insti-
tutenr au nouveau maitre de l'ßlfeve. Si l'enfant change de localit6, l'institnteur
transmet le livret, 6galement rägularisä, au pr^sident de la commission scolaire
de la commune dans laqnelle il est all§ se domicilier.
Art. 31. Une fois le livret en leur possession aprfes lib^ration definitive de
l'äcole, les Kleves gargons sont tenns de le conserver avec soin, le talon devant
en §tre remis par eux k la commission föderale de recrutemeut.
Une amende de fr. 5 sera inflig^e i. qniconque aura ^gar^ son livret scolaire.
En ontre les frais des dämarches nöcessaires faites en vne de reconstitner les
donn^es renfermees dans le livret ^gar^ seront sapport^s par le deiinqnant.
Camet scolaire.
Art. 32. Chaque eiöve devra etre egalement porteur d'un camet dans lequel
l'institatenr ou rinstitutrice est tenu d'inscrire nne appr^ciation sommaire de
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78 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
la condnite et de l'application de I'^live ainsi qne les r^snltats des examens
partiels organis^s par le» commissions scnlaires. Cette appräciation s'ezprime
au moyen de chiffres rariaut de 1 ä 6.
Le carnet deTia ge d^livrer aux äläves de chaqne classe primaire au moins
une fois par mois.
Art. 33. Les livretg et les carnets scolairea ainsi que les livrets de fW-
quentation sont fonmis par le dipartement de l'Instruction publique.
Chapitre VII. — Programmes et hom'rea.
Art. 34. Chaque commission itablit, apris avoir entendn son personnel
enseignant, un programme d'enseignement special conforme an plan gän^ral
(art 38 de la loi).
Ce plan et les horaires sont enyny^s k l'inspectenr de la circonscription
qui les ezamine, et s'il n'y a pas lien de les modifier, les transmet ponr sanction
au däpartemcnt de Tlnstruction publique.
Hs sont afflchäs dans chaque salle d'dcole.
Chapitre VIII. — Enseigntment religieux.
Art. 35. Leg commissions scnlaires reillent i. ce qu'aucnne le;on de religion
ne pnisse entrayer la marche regalifere de l'ßcole et ä ce que ronverture de la
classe ait lieu chaque jour ä la meme henre, le matin et l'apria-midL
Art. 86. Lorsque les instituteurs et les institutrices sont appel^ par les
£glises k donner des Ie;ong de religion k lenrg ^lives, ils ne doivent mentionner
les points obtenns dans ces le^ons, ni dans les registres ordinaires de l'äcole,
ni dans les balletins d^livr^s aux ^lÖTes; ils n'en tiendront pas compt« non
plus pour le placement ou la promotion de ceux-ci.
Chapitre IX. — Inapection des ecoles.
Art. 37. Les 6coles primaires sont diyisßes en dem circonscriptions plac^es
chacune sons la suryeillance d'un inspecteurj la prenii&rc circonscription com-
prend les districts de Nencbatel, de Boudry et du Val-de-Travers et la seconde
ceux du Yal-de-Rnz, de la Chanx-de-Fouds et du Locle.
Chaque inspecteur doit resider dans sa circonscription.
Art. 38. Les inspectenrs sont en rapport direct ayec les commissions sco-
laires et le corps enseignant priinaire ponr ce qui concerne la fr^qnentation des
6coles et l'enseignement proprcment dit; ils assistent aux examens des classe«
et de coucours (art. 55 et 58 de la loi).
Art. 39. Les inspectenrs transmettent imm^diatement au d^partement de
l'Instruction publique les affaires qui €cbappent Jk leur compätence et qui levr
paraissent de uature ä exiger seit des ^claircissements, soit une interrention
effectiye de la part de l'autoritö sup^rienre.
Le d^partement regle les conflits qui pourraient s'^lever eutre les inspec-
teuTs et les commissions scolaires.
Art. 40. Les inspectenrs prennent part avec yoix consultative anx r^nnions
de la commission cantonale pour l'enseignement primaire.
Tontefois, ils ne peuvent assister aux d^lib^rations qui les yisent person-
nellement.
Art. 41. Ils procfedent, lorsqu'ils le jngent conyenable, k l'examen dätaiI14
des classes et yeillent d'nne manifere generale k ce qne la loi et le rfeglement
des Ecoles primaires soient obseryes.
Chapitre X. — Examens des claeaea.
Art. 42. Les commbsions scolaires fönt, dans le conrant du 2f trimestre
de l'ann^e civile, soit k la clötnre de l'ann^e d'^tudes, nn examen pnblic des
£coles (art. 58 de la loi).
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Kanton Neuenbürg, Reglement g£n6ral ponr les äcoles primaires. 79
L'ezamen pent 6tre dirigä par rinstitutenr ; mai8 l'inspectenr, s'il est prä-
sent, et les d^l^gD^g de la commission ont le droit d'interroger les älfeves.
Art 43. Les ex&mens annuels des classes sont annonc^s au däpartement
de rinstmction pnbliqne. 10 jonrs an moins avant l'^poque fi'x4e par la com-
inission scolüre.
Art. 44. Les ^prenves äcrites choisies par le däpartement de l'Iastmction
publique se fönt le meme jonr dana toutes les classes primaires du canton.
Les r^aultats obtenns sont consign^s dans des tableanx sp^riaux dont nu
double est adressä an däpartement.
Art. 45. Les r^ponses et les travanx des ^l&Tes sont appr^cies par des
pnints ponr cbaqne brauche; l'^nhelle va de 1 i 6; les nioyennes sont prises
sdance tenante et le r^sultat en est consigni dans un tablean g^n^ral de Texamen.
S'il a H6 proc6d€ par la commission k plusienrs examens pendant l'ann^e,
eile peut en combiner tons les rfisultats en nne moyennc gän^rale (art. 58 de la loi).
Art. 46. Les formulaircs foumis par le d^parteuient de l'Instruction pub-
lique sont remplis, sign4s par les examinateurs et r6exp6di6s au dSpartemeiit.
Chapitre XL. — Bibliothhque» scolaires.
Art. 48. Les bibliothfeques scolaires sont plac^es dans les Colleges et soigneuse-
ment entretenues. Le cataloguc des livres ainsi que le registre des entr^es et
des sorties doivent itre tenus continuellement ä jour.
Les blibliothäques et ces registres sont plac^s sons le contröle des inspecteurs.
Dans la regle, les fonctions de biblioth^caires sont remplies par des membres
du personnel enseignant
Art. 49. Les biblioth^ques scolaires sont mises gratnitement ä la disposition
des viferes.
Les reglements en sont sanctionnäes par le d6partement de Tlnstruction
publique.
Chapitre XII. — Breyets de capaciti pour teaaeignement primaJre.
Titres de capaciti. — Art. 50. Nul ne peut enscigner comme instituteur on
institutrice dans les äcoles enfantines et primaires publiques s'il n'est brevet^
conform^ment k la loi (art. 68).
Art. 51. II est Institut: 1" un brevet de connaissances et un brevet d'ap-
titude p^dagogique pour l'enseignement dans l'^cole publique eufantine ; — 2° an
brevet de connsissauces et un brevet d'aptitude p^dagogiqne distincts des pr6-
c6dents pour l'enseignement dans l'^cole publique primaire (art. 69).
Conditions d'admisaioit. — Art. 52. Les candidats aux brevets de connais-
sances doivent etre &g£8 de 18 ans rävolns an 81 juillet pour se präsenter aux
examens de la session d'6t6 et au 31 d^cembre ponr ceux de la Session d'antomne.
Art. 53. Les candidats au brevet d'aptitude p6dagogiqne doiyent €tre äg^
d'an moins 22 ans r^volns au moment de lenr examen et jnstifier qu'ils rem-
plissent les conditions de stage pr6vns ä l'article 70 de la loi.
Art 54. Ancnne dispensc d'äge ni de stage ne peut etre accord^e.
Art. 55. Tout candidat ä Tun on ä l'antre des brevets de connaissances
est tenu de se &ire inscrire au d^partement de l'Instruction publique dans les
d^lais fix£s et de d^poser ä l'appui de sa demande d'inscription : 1" an extrait
de son acte de naissance; — 2** un cenificat de moralitä dälivri par l'autoritä
comp^tente ; — 3*> nne piece ätablissant que le candidat a fait des 6tudes s^rieuses.
Sessions d'examena. — Art. 56. Les sessions d'examens pour les brevets de
capaciti de reuseigDement primaire ont lieu chaque ann^e ä Neuchätel et sont
annoDc^es an moins an mois ä l'avance dans la Feuille officielle (art. 72 de la loi).
Art. 57. Le Conseil d'Etat nomme ponr chaque p^riode legislative nne com-
mission chargie de proc4der aux examens de capaciti pr^vns i. l'article 70
de la loi.
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1
80 Kantonale Gesetze nnd Yerordnungeu.
Le d^partement pent adjoindre aux jnrys d'ezamen des esperts sp^anx,
notamment ponr la pidagogie pratique, le chant, le dessin, la gTmnastiqne et
les travanx manuels ponr les denx sezes.
Art. 58. Les sujets d'^prenves äcrites aont choisis par Ic d^partement de
l'Instrnction pnbliqne et sont remis aous pli cachete an jnry special charg£ de
la surveillance des examens. Ce pli est onvert s^ance tenante en prisence des
candidats.
Art. 59. Les Ipreaves ^crites sont examin^es et jng^es par la commission
r^nnie qni prononce l'admission aux ^preuves orales et dresse la liste de« can-
didats admis ä ces ^preaves.
Art. 60. Ponr proclder 4 l'examen oral, la commission ne pent, dans ancnn
cas, se subdiviser en jnrys de moins de trois membrea.
Chaqne jury discnte et choisit les qnestions qni seront adress^es anx can-
didats.
Ces demiers ne penvent Stre interrog£s par un membre dn jnry qni les
nnrait präparSs k cet examen.
Examen en obtention du brevet de contiaissanees pour Venseignemeitt dant
VSeole en/antine. — Art. 61. L'examen sc divise en Sprenves äcrites et cn ^pren-
ves orales.
Art. 62. Ponr les äpreuves 6crite8, les candidats penvent Stres group^ par
s^ries sons la snrveillance de membres de la commission.
Art. 63. Les äprenves 6crite3 ponr l'examen des candidats an brevet de
connaissances ponr renseignement dans les Cooles enfantines sont an nombre
de qnatre savoir: 1** une page d'^criture comprenant nne ligne en gros dans
chacnn des principanx geures (cnrsive, bätarde et ronde), nne ligne de cnrsire
en moyenne et qnatre lignes de cnrsive en fin ; — 2** nne dict6e orthographiqne,
d'nne page environ, dont le texte est pris dans nn anteur classiqne. Ce texte
In d'abord k hante voix, est ensnite dict6, pnis rein. Dix minutes sont accord^es
anx candidats ponr relire et corriger lenr travail; — 3* nne composition firan-
;aise; — 4" la Solution raisonnäe de denx probl6mes d'arithmätiqne comprenant
l'application des qnatre r6gles (nombres entiers et fractions), du syst&me m^
trique et de la r6gle de trois.
D est accord^ denx henres poni l'^prenve de la composition fran^aise, l'-t
henre pour l'^prenve d'arithm^tiqne et 1 henre ponr la page d'lcritnre.
Art. 64. Les ßprenves orales sont les snivantes : 1" lectnrc franf aise. Des
qnestions sont adressäes anx aspirantes snr le sens des mots et la liaisou des
id^es dans le morcean In ; — 2° analyse d'une phrase an tableau noir ; — 3" qnes-
tions d'arithmätiqne et de systfeme m^trique ; — 4° qnestions snr les ilÄments
de l'histoire et de la giographie de la Suisse; — 5" qnestions snr la mithode
frcsbelienne, lea jeax, lea ällmenta des sciences naturelles, en nn mot snr les
procM4s d'enseignement des diverses mati&res comprises dans le programme obli-
gatoire (art. 37 lit. a de la loi). Dix minutes sont consacr^es k chacune de ces
?prenves; — 6** il^ments dn dessin et exercices manuels; — 7"* en outre, les
postnlautes ex^cutent sons la snrveillance de dames d^signäes k cet eSet, des
travanx k l'aiguillc et des dessins de patrons snr prise de mesures.
Examen en obtention du brevet de connaissances pour l'enaeignement dam
lea ieoles primairea publiques. — Art. 65. Cet examen se divise de mSme en
iprenves ^crites et en 6preuves orales.
Art. 66. Les 6preuves ficrites sont les snivantes: 1* nne dict^ ortho-
graphique de l'/g page soit de 40 ou 50 lignes imprimäes, tiräe d'nn antenr
classique. La ponctnation n'est pas dict6e; — 2*' une composition fran^aise
(trois henres) ; — 3" la solntion raisonn^e de problfemes d'arithmätique, d'algebre
elSmentaire et de g^omfitrie (ponr les postnlants seulement) et de oomptabilit*
(trois henres) ; — 4" une page d'ficritnre comprenant des exemples des principani
genres: cnrsive, bätarde et ronde (l'/j henre); — ffi un dessin d'omement d'aprfes
un modele en relief on ezecut^ k la planche noire on bien dessin d'apr^s natore
d'nn objet usuel (2'/2 henres).
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Kanton Neuenbürg, Reglement g^n^ral ponr las äcolea primaires. 81
Art. 67. Ponr les ipreuves orales, les mati^res «ont r^parties en 11 gronpes
ci-apr6s innm^r^s: 1** arithmätiqae thioriqne appliqa^e aux Operations pratiques,
tenne de livres, et, ponr les aspirants, notions d'algfebre, äl^ments de gäom^trie,
arpentage, nivellement; — 2" notions de physiqne, de chimie, d'histoire naturelle
avec lenrs applications aux nsages de la vie, 4 l'indnstrie et ä Tagriculture; —
3" histoire de la Snisse et notions d'histoire g6n6rale; — 4" g^ographie de la
Snisse et gäographie g^n^rale; — ö" langnc fran^aise: lectnre expliqn^e d'nn
antenr fran^ais et r^citation d'an morcean de prose on de po^sie. — Grammaire
et analyse. — LittÄratare fran^aise: notions sommaires; — 6" pidagogie:
principea g^n^raux d'^dncation. — Didactiqne speciale anx branclies mentionnöes
h l'art. 37 litt, b de la loi. — Methode des principanx p^dagogues modernes ; —
7* chant, tbäorie et solfege ; — 8° gymnastique (ponr les aspirants) ; — 9" Ins-
rrnction civiqne (ponr les aspirants); — 10° 6conomie domestiqne (ponr les
aspirantes); — 11** travaux & l'aiguille: contnre, tricot et raecommodage de
bas, conpe de vgtenents ajostäs dessin^s snr prise de mesnres, conpe et con-
fection de Ungerie et de vetements (qnatre heures au maximum).
Cbacnn de ces groupes donne lien ä, nne interrogation qni pent porter snr
nne on plnsieurs des niati^res ^numdr^es dans le paragrapbe. Ancune de ces
interrogations ne dnre plns d'nn quart d'heure.
A chaqne gronpe correspond nn chiffre donu£ conform^ment anx pres-
criptions de l'article 72.
Examen en obtention du hrevet d'aptitude pidagogique. — Art. 68. II est
institnä conform^ment k la loi nn brevet d'aptitude pidagogique ponr l'^cole
enfantine et un brevet d'aptitnde pidagogique ponr l'äcole primaire.
Art. 69. Les examens qni donnent droit ä cbacnn de ces brevets, diffferent
Selon la nature de I'enseignement et portent sur les brauches auiyantes : 1" nne
composition traitant un sajet pädagogiqne (tenne d'une classe, m^thodes, pro-
c^d^s, moyens d'enseignement, etc.) ; — 2° ponr les inatitntrices d'^coles enfan-
tines, nne legon de lecture donn^e en präsence du jnry aprßs un qnart d'heure
an moins de pr^paration. Ponr les institateurs et les institutrices primaires, nne
correction orale de devoirs d'^lfeves faite dans les memes conditious et apres
le mSme temps de pr^paration ; 3<* nne le^on donn^e anx iXhyea et dont le siget
tir£ an sort ponrra etre pris panni les matiferes d'enseignement inscrites an
Programme de la classe.
Art. 70. Le d^partement de l'Instmction publique d^signe ponr chaqne
Session d'examen an jnry dont fait partie de droit I'inspecteur.
Dans la r^gle, cet examen a lien dans la classe dirig6e par le candidat.
I>u jugement des ipreuves. — Art. 71. Tonte communication entre les
aspirants pendant les äprenves, tonte frande ou tentative de frande entraine
l'exclnsion.
Art. 72. Le jnry appr^cie la valenr de tontes les ipreuves ^crites et orales
Selon r6chelle de points snivante: 6 = trfes bien; — 5 = bien; — 4 = süffi-
sant; — 3 = faible; — 2 = tris faible; — 1 = nnl.
Art. 78. Les fantes de grammaire et d'orthographe d'usage, d'accentuation,
Celles qni consistent dans l'emploi impropre des majuscules, ou l'onbli des
c^dilles et des traits d'nnion, les fantes de ponctnation sont laiss^es ä l'appr^-
ciation da jnry special de dict^e.
Ponr chaqne examen orthographique, le d^partement d^termine ä l'avance
le nombre des fantes ^liminatoire suivant les difficnltte du morcean choisi.
Art 74. Les membres du jary donnent lenrs notes s§ance tenante. Le
räsultat moyen de l'appräciation des experts devient la note definitive du jnry.
Art. 75. Dans chaque cat^gorie d'examens ecrits, nne note inferienre ä 4
entrune reiimination du candidat.
Art. 76. Le candidat an breret de connaissances qui a echond dans un on
plnsieurs examens oranx est admis ä snbir & nonveau ce on ces examens dans
le deiai de qnatre ans au maximum.
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82 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Le candidat qni a ichoaä trois foia n'est plns admis ä se prteenter.
Le brevet est d^livT^ au caudidat qni a obtenn an moins les ^U da maximmn
des points et le chiffre 4 ä chaqne brauche.
Le candidat an brevet d'aptitnde p^dagogiqne, qoi a gchonä dans nn premier
examen, ne peut plus etre admis qu'ä nn seul exameu et cela ä la fin de sa
cinqnieme ann^e d'enscignement pratique (art. 69 et 70 de la loi).
Chapitre XIII. — Kominathns d'instiMeurs.
Art. 77. Toutes les places vacantes doiTent Stre mises an conconrs dant
la Fenille officielle.
Dans la rkgle, les postes Tacants sont ponrms par Toie d'examen des caii-
didata. Tontefois et avec rantorisation dn Conseil d'Etat, leg commissions scolaires
penvent proc^der par voie d'appel. La nomination est confirmäe de plein droit
par cette antorisation (art. 75 et 76 de la loi).
Les instituteurs et les institntrices dimissionnaires on rempiac^ prori-
Roirement pendant plus d'nn mois sont tenns d'en aviser imm^diatement le
Departement de l'Ingtruction publique.
Art. 78. Les instituteurs et les institntrices penvent Stre appel^s par pn>-
motiou k nn poste vacant du m€me ressort scolaire quel qne seit le nombre de
leurs anuäes de serrice.
Ces mutations ne pourront avoir lieu pendant le semestre d^hiver et derroiit
tonjours etre sonmise» k la sanction du Conseil d'Etat.
Art. 79. Chaqne fois qu'une commission scolaire vondra procdder i one
nomination par voie d'appel, eile doit en demander l'autorisation an Conseil
d'Etat.
Ne peuvent etre nomm^s par voie d'appel que des instituteurs et des in-
stitntrices, r^guliferement inscrits an conconrs, ayant dirige pendant quatre au
au moins une äcole publique et rendn de r^els serrii-es dans l'enseignemeiit
primaire.
Art. 80. Si l'examen de conconrs a ^t^ d£cid6 en vne de ponrroir i. m
poste Tacant, tous les postniants inscrits doivent etre appel^s k l'examen.
Art. 81. L'examen est essentiellement pratique et peut porter snr toutes
les branches du Programme de Täcole primaire ; il se compose an minimnm des
^preaves snivantes : a. nne composition ; — b. pour les institutrices des ^coles
enfantiues une le^on de choses; ponr les instituteurs et les institntrices pri-
maires, une le^on d'arithm^tiqne ; — e. une lefon de fran^ais; — d. une le^oo
de gäographie ou d'histoire; f. une le(on d'ouvrages (pour les institutrices).
Art. 82. Le programme de l'examen est discnt^ an d^but de la s^ance par
la commission scolaire et l'inspectenr.
Art. 83. Chacun des membres du jnry on de la commission appr^cie psr
nn chi&e snr une fenille ad hoc le r^sultat de l'examen pour chaqne brancbe.
L'^chelle des points va de 1 i 6.
L'examen termin^, les moyennes sont prises s6ance tenante et les points
additionn^s pour chaqne postnlant.
Art. 84. A moins de raisons qui doivent €tre consign^es an procis-verbaL
la commission prend pour base de la nomination le r^snltat de l'examen.
Art. 85. L'inspectenr contröle ces diverses Operations et veille i, ce qn'elles
soient conformes k la loi et au r&glement.
Art 86. La nomination provisoire on definitive doit se faire s^ance tenante
et en tont cas, le jour mSme de l'examen, k moins tontefois que cet examen
n'ait pas donne de r^snltats satisfaisants.
Chapitre XIV. — Confirence» scolaires.
Art. 87. Les institntenrs et les institntrices se rennissent periodiqnement
en Conferences de district en vne de traiter des qnestions interessant l'ecole.
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Kanton Neuenbürg, Reglement g^n^ral ponr leg Cooles primaires. 83
Lenr pr^sence est obligatoire. En cas d'empSchement, ils sont tenng de fonrnir
des excnses valables.
Art. 88. Les si^'ets i, traiter dang ces conförences, sont cboisis par le ä6-
partement de l'Iustniction publique qui nomme des rapporteurs cbargis de prä-
senter des travaux preparatoires.
La Conference de chaque district est pr^sidee par l'inspecteur de la cir-
conscription ; eile complete son bnreau pour une ann6e dans la r^nnion de no-
Tembre.
Art 89. Le bnreau de la Conference a pour attributions : a. de convoqner
le Corps enseignant et les directeurs dVcoles en indiquant l'heare et le lien de
la reunion; — b. de diriger les d^bats; — e. de tenir les procfes-verbaux ; —
d. de correspondre avec le däpartement de l'Instmction publique.
La Conference designe, le cas ech£ant, les rapporteurs de district ponr les
qnestions ä Tätude.
Art 90. Le materiel necessaire pour les convocations et les formnlaires
de proces-verbanx sont foumis par le departement de l'Instmction publique.
Art. 91. Les rapports des Sections sont transmis au departement de l'In-
stniction publique dans les deiais prescrits ; chaque rapport doit se terminer par
les conclnsions votees dans la conterence.
Art. 92. Les institutenrs et les iustitntrices sont reunis chaque annäe en
Conferences generales it Neuchfttel; une indemnite lenr est allouee ä cet effet.
Les instituteurs sont tenns d'assister & ces Conferences. II est loisible anx in-
stitutrices d'y prendre part.
Art. 93. Le departement de l'Instruction publique nomme an rapporteur
general ponr chaque question, lorsque cela est jnge utile.
Le rapporteur general a pour i&che d'analyser les rapports de district et
de les resnmer sons la forme de conclusion» precises.
Art. 94. Le bnreau des Conferences g6nerales se compose du chef da de-
partement de rinstrnctiou publique comme President, des inspecteurs d'ecoles
comme vice-presidents, du 1^'' secretaire da Departement comme secretaire.
II est adjoint k ce bureau, un comite de redaction choisi parmi leg instita-
teurs presents.
Art. 95. Un appel est fait & Toaverture de chaque seance. En ontre, des
contre-appels peuvent aroir lien i, toute heure de la joumee. Les institutenrs
et les institutrices qni ne repondent pas k l'appel ou an contre-appel perdent
leur droit k l'indemnite.
Art. 96. Le buUetin des Conferences generales est publie chaque annee et
envoye gratuitement k tous les membres du corps enseignant primaire.
Art. 97. Les jours de conge necessaires ponr les Conferences generales et
pour Celles de district doivent etre accordes par les commissions scolaires.
Chapitre XV. — Traitements.
Art. 98. Les commnnes ont le droit d'eiever les traitements initiaux d'in-
stituteurs et d'institutrices k condition qae raugmentation soit egale et uniforme
pour chaque traitement de la meme categorie et qu'elle soit approuvee par le
Conseil d'Etat (art. 93 de la loi).
II y a deux categories de traitements initiaux pour les institutenrs : a. celle
de fr. 2000; — b. celle de fr. 1600.
De mSme ponr les iustitntrices : a. celle de fr. 1200 ; — b. celle de fr. 1080.
En consequence, lorsqu'une commission veut eiever le traitement initial
d'un instituteur, eile doit faire la meme augmentation ä tons les institatears
du ressort scolaire qui regoirent le meme traitement initiaL
Art. 99. Leg traitements initiaux des instituteurs et des institutrices sont
payes regulierement k la fln de chaque mois.
L'Etat paie, par trimestre, aux ayants-droit l'ai^^mentation annnelle.
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84 Kantonale Oesetze and Verordnungen.
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Leg institutenrs et les institntrices doivent an maximnm 34 heures de lefoiu
par semaine (art. 83 de la loi).
Les heures sappl^mentaires seront rötribnäes conune le präToit l'article 97
de la loi, soit ä raison de 34 heares par semaine et 44 semaines par ann^
calcnl^es sur le traitement moyen dn titalaire, soit ponr leg trois grandes lo-
calit^s: fr. 1.50 Theore ponr les institntenrs; fr. 1 ponr les institntnces.
Ponr leg localit^s rnrales: fr. 1.30 ponr les institntenrs; fr. 0.90 ponr les
institati-ices.
L'Gtat ne participe k ces d^penses qne ponr leg henres snppltoentaires
däpassant le mazimum de 34 par semaine.
Chapitre XVI. — Fond» acoldre de pr4roywiee.
Art. 100. Un comit£ administre la fondation; il est compos6 d'nn Pre-
sident däsignä par le Conseil d'Etat et d'nn membre £la dans chaqne district
par le personnel euseignant.
Ce comit^ est nommä ponr 3 ans-, ses membres sont r^iligibles.
La comptabilit^ gän^rale du Fonds est plac6e sous la surreillance directe
du d6partement de l'Instmction publique.
Leg frais räsnltant de cette comptabilit6 sont support^ par le Fonds.
Art. 101. Les membres du Fonds paient pendant 30 annäeslnne cotisatioD
annuelle de fr. 60, qui est retenue sur lenr traitement, ä la fin de chaqne ann^e,
par le caissier (art. 102).
Cependant, il est loisible aux membres du Fonds de payer cette cotisatioa
par mois ou par trimestre.
Art. 102. L'institnteur et l'institntrice emp§ch6 de remplir ses fonctions ponr
cause de maladie doit se pourroir d'nn remplafant agr6e par la commissioo.
Si la maladie dure au delä de deux semaines, le Fonds scolaire de pr^Toyane«
prend i. sa charge, apris ce temps et pendant trois mois an mazimum, la moitie
de l'indemnite allon^e au rempla^ant.
La commission avise imm^diatement de la maladie le comitä da Fonds
(art. 95 de la loi).
II ne pourra jamais etre allouS an rempla^ant d'un institateur on d'nsr
institntrice malade plus des 3(4 dn traitement initial du titolaire empech6.
Art. 103. Tonte demande de seconrs, d'indemnitä ponr remplacewents et
cas de maladie, de pensions et g^n^ralement toutes r^clamations, doivent Stre
adress^es directement an d^partement de l'Instrnction publique qni les traasmet
au comit6 d'administratiou.
Chapitre XVII. — Bcole eomplämentaire.
Art. 104. Avant l'ouvertare des conrs, chaqne commission scolaire procMe
k des exameus en vue d'6tablir le röle des ^Ifeves.
Tous les jennes Snisses domicili^s dans le ressort scolaire sont tenns de se
präsenter k ces ezamens dans Taimäe civile oü ils atteignent lenr 17"' annie,
de m§mc qne l'annie snivante (art. 107 de la loi).
La liste des jennes gens astreints k cet examen est dress^e chaqne aan^e
par le chef de section militaire qni la transmet k temps k la commission
scolaire.
Art 105. Cet examen consiste en: a. une fiprenve de lectore conranteet
raisonn^e ; — b. une 4preuve combin^e de g^ographie, d'histoire snisse et d'in-
stmction civiqne; — e. nne ^prenve combin^e de composition et d'icritare; —
d. nne äpreuve de calcnl mental; — «. une äpreuve de calcol äcrit.
Art. 106. Les appr^ciations sont indiqu^es conform^ment an reglement
feddral dn 15 jnillet 1879, savoir : 1 = bien ; 2 = süffisant ; 3 = mödiocre;
4 = faible; 5 = uul.
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J
Kanton Neneuburg, Reglement g^n^ral ponr les §coles primaires. 85
Les jennes gens qni anront obtenn la note 3 dans l'nn des examens seront
ftstreints ä fräquenter l'^cole compl^mentaire.
On tiendra compte de l'ortbographe dans l'appr^ciatiou des compositions.
Art. 107. Le procfes-verbal de l'examen est conserre anx archives de la
commisaion scolaire, an donble en est adress6 an Departement imm^diatement
aprfes Texamen.
Les jennes gens astreints i, la friqnentation du conrs compl^mentaire sont
avis^s de Tonverture de l'^cole par les soins de la commission scolaire.
Les contrevenants an rfeglemeut concemant la fr^qnentation et la discipline
ninsi qne cenx qni ne paraissent pas aux examens sont punis conformäment anx
dispositions de l'article 108 de la loi.
Art 108. Cbaqae commission scolaire d^signera soit le chef de section
militaire, soit nn officier comme pr6poa6 k la snrreillance de la classe, confor-
m^ment i, l'article 108 de la loi.
Art 109. Le Programme de l'^cole compi^mentaire est ^tabli conformäment
k l'article l(fö du präsent reglement
A la clöture de chaqne conrs, la commission scolaire procMe ä un examen
et Signale an Departement de l'Instruction publique les eilves dont l'instruction
serait rest^e insniffisante par lenr fante.
Chapitre XYIII. — Gymnastique.
Art. 110. Tont gargon äg^ de 10 k 15 ans, qn'il fr^qnente uue ^cole on
non, est tenu de snivre les leQons de gymnastique.
Pourront senls en fitre dispens^s les gargons qni seront d^claräs impropres
par nn certificat medical. (Ordonnance du Conseil föderal sur l'enseignement de
la gymnastique, du 16 avril 1883.)
Chapitre XIX. — Traraux manuels.
Art. 111. Leg commissions scolaires peuvent organiser des conrs de tra-
vaux manuels ponr les ei^ves des denx sexes. Ces conrs seront de deux henres
an moins par semaine.
Art. 112. Les travaux manuels fönt snite anx exercises froebeliens de
l'öcole enfantine et consistent, ponr les gar^ons, en exercices gradnäs de car-
tonnage, de modelage, de traranx sur bois, snr m£tal, etc.; ponr les fiUes, en
exercices de cartnnnage et de travanx ä l'aignille.
Art. 118. Les commissions scolaires vonent une attention particnlifere an
raccordement des travaux manuels dans les diffirents degr68 de l'äcole publique.
Art. 114. Dans la rfegle, les institntrices sont charg^es de l'enseignement
des trayanx k l'aignille et du cartonnage, et les institnteurs du modelage, des
travaux sur bois et snr m^tal.
Art. 115. Les commissions scolaires mettent k la disposition du maitre des
travaux manuels, les locaux, rontillage et les matieres premiferes näcessaires.
Art. 116. L'Etat subventionue cet enseignement dans la raesure determin^e
par le Grand Conseil (art. 37 de la loi).
DisposiiioM finales.
Art. 117. Le reglemeut g^n^ral pour les ^coles primaires, du 20 d^cembre
1889, est abrogä.
Art. 118. Le präsent räglement est executoire dfes le 1^' septembre 1895.
lo. 7. Arritt concemant la ripression des absences scolaires, la perception des
amendes scolaires et la conversion de celles-cl en emprisonnement dans le Can-
ton de Vaud. (Du 1" ftvrier 1895.)
Le ConseU d'Etat du Canton de Vaud tu le präavis du Departement de
l'Instmction publique et des Cultes;
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86 Kantonale Gesetze nnd yerordnangen.
Vn leg art. 92, 93, 94, 99, 100 et 101 de la loi dn 9 mal 1889 sax lln»-
trnction publique primaire et les art. 47, 172, 173, 174 et 175 dn riglement dn
12 avril 1890 ponr les äcoles primaires;
Vn les r^snltats de l'application de l'arrSt^ du 26 septembre 1891;
Arrfite:
Art. 1*'. Dans les denx jonrs äka la fin de chaqne semaine, les pr^idents
des commissions scolaires transmettent an prüfet dn district le rapport hebdo-
madaire des absences prävu & l'art. 171 du r^glement du 12 aTiril 1890.
Art. 2. Le prüfet veille k ce qne ces rapports Ini soient adress^s r^gnllire-
ment, qn'il y ait oa non des absences sans cong£. II rappelle cette Obligation
anx commissions scolaires qni ont nägligS cette formalite.
Art. 3. Anssitöt apr^s r^ception de ces rapports, le prüfet cite par lettre
officielie les parents on les tntears des enfauts d6nonc^ et prononce les amen-
des pr^Tues anx art. 92 et 93 de la loi dn 9 mai 1889.
Art. 4. Les amendes pronouc^s doivent etre acqnitt^es an bnrean dn pr^t
dans le d£lai de Tingt jonrs.
Le prüfet en arise les intäressSs an moment dn prononcä de Tarnende.
Art. 5. En cas de non paiement dans le d^lai pr^vn i, l'art. 4, le prüfet
prononce la conversion de Tarnende en emprisonnemeiit
Art. 6. Le rapport mensuel des pr^fets pr^vn ä l'art. 102 de la loi dn 9 mai
1889 est adress^ an Departement de TInstmetion publique et des Cnltes, an
plus tard 35 jonrs apres le dernier prononcö.
Art. 7. Le prüfet tient un compte special des amendes scolaires per^nes
et des frais pay^s en cas de non perception de ces amendes.
Art. 8. Dans les quinze jours qni snirent cbaqne trimestre, le prüfet remet
au receTenr le borderean des amendes per^nes et le compte, avec pi^ces jnsti-
flcatives, des frais payis ponr amendes snbies:
Art. 9. Le receveur fournit annnellement ik chaqne oinnicipalit^ interess^
la note des amendes scolaires attribu6es ä la commune, ainsi qne celle des frais
payäs en cas de non perception.
Art. 10. Le receveur transmet, cas 6ch£ant, ä la mnnicipalit^, le prodait
des amendes scolaires, däduction des frais pay^s eusuite de non perception. Si
ces frais excedent le montant des amendes per^ues, la difi^rence est snpport^e
par l'Etat.
Art. 11. L'arrete du 26 septembre 1891 est abrogä.
Art. 12. Le Departement de l'Instmction publique et des Caltes est chai^
de Texecntion du präsent arret6, qni entrera en yig^enr le 1^'' mars 1895.
Donne, sous le sceau du Conseil d'Etat, & Lausanne, le 1" ftvrier 1895.
16.8. Arrgt6 fixant la finance annuelle due aux communes pour feolage d'elevss
primaires externes du Canton de Neuchätel. (Du 26 f^Trier 1895.)
Le Conseil d'Etat de la R^publique et Canton de Neuchätel;
Vu plusieurs räclamations de Conseils commanaux qni se sont prodnites ä
l'occasion de la contribntion pr^vue ä l'article 117 de la loi sur l'enseignenient
primaire, contribation que les communes dn domicile des eleves externes rofiisent
de payer en s'appayant principalement snr l'article 24 de la loi präcitie et en
objectant qne la pr^sence de lenrs ressortissants dans ces äcoles n'oblige pas k
des dedoublements de classes et ne soul&Te pas de difScultes;
Consid^rant qne, d'antre part, certaines communes ont pay€ cette contzi-
bution par un äcolage allant jusqn'ä fr. 25 ponr chacnn de lenrs ilkrea externes,
et qu'elles demandent au d^partement de l'Instmction publique de fixer d'nne
maniöre uniforme le prix de cet äcolage on de le snpprimer compl^tement;
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Kanton Neaenbnrg, Arretä fixant la finance annnelle due anz 87
commanes ponr ^colago d'^l^ves primaires externes.
Consid^rant que l'article 24 de la loi snr ren8eig:nement primaire a ponr
bnt de consacrer sona certaines räserves le droit de ViUre & fr^qnenter l'äcole
la plus rapprocb^e de 8on domicile, meme si eile est sitn6e cn dehors du res-
sort commanal qn'il babite, et l'article 117 de la meme loi, l'obligation ponr les
commanes du domicile de participer dans une certaine mesure anx frais d'en-
tretien de T^cole fr^quentöe dans de semblables conditions par lenrs ressortissants ;
Vu le pr^avis de la Commission cousnltatiTe cantonale pour l'enseignement
primaire qni, apres examen approfondi de la question et rapport sur cet objet,
a concln an paiement d'un ^colage dont le maximnm net pent däpasser fr. 15
pour chaqne ^live externe et par ann^e, par tonte commune dout les ressor-
tissants fr^qnentent une 6cole sitn^e dans un antre ressort scolaire plns rap-
proch6 de lenr domicile;
Vu les articles 24 et 117 de la loi snr l'enseignement primaire;
Entendu le d^partement de l'Instmction publique;
Arr§te:
Tonte commune qni regoit dans ses äcoles primaires des 6\kves domicili^s
dans le ressort d'antres commnnes a le droit d'eziger de celies-ci nne fiuance
annnelle de quinze francs, an maximum, par ^leve.
17. «. Regulativ Ober die Verwendung der Staatsbeiträge an die Fonds und Rech-
nungsdefizite der Volksschulen des Kantons St. Gallen. (Vom 12. Febmar 1895.)
Der Regiemngsrat des Kantons St. Gallen, in AusfObrnng der Art. 6, 7 und
8 der Verfassnng des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890; in der Ab-
siebt, die äkonomischen Verhältnisse der Schulgemeindeu möglichst zu konsolidireu
und die Stenerleistungen derselben zu erleichtern ; in Bevision des Regulativs
vom 2. Dezember 1890 resp. 2.S. Januar 1891,
verordnet was folgt:
/. Staatabeiträge für Primarschulen.
A. Ffir Änfnung der kleinern Schnlfonds.
Art. 1. Zu diesem Zwecke sind 20 bis 25 Prozent des vom Grossen Eate
für die Änfnung der Schnlfonds nnd Deckung der Rechnungsdeflzite bewilligten
Kredites zn verwenden.
Art. 2. Auf einen Fondsbeitrag haben Anspruch Schnlgemeinden mit Jahr-
schulen und Dreivierteljabrschnlen, deren Fonds per Schule, bezw. per Lehrer,
weni^^er als Fr. 20,000 beträgt, und zwar in dem Sinne, dass die kleinsten Fonds
genau in der Keihenfolge ihrer Grösse, soweit der zur Verteilung gelangende
Kredit hitireicht, bedai-ht werden.
Art. 3. Jede der in Art. 2 genannten Schnlgemeinden erhält Fr. 200 per
Schule, jedoch nicht mehr als Fr. 600 im ganzen.
Diese Beiträge sind sofort dem Fonds einzuverleiben.
Art. 4. Die Schnlgemeinden, welche solche Fondsbeiträge erhalten, haben
ihrerseits im Verhältnis ihres Schalsteuerkapitals ebenfalls einen Äufhungsbeitrag
an den Schnlfonds zn leisten, sofern ihre Schulstener insgesamt 40 Rp. vom
Hundert nicht Obersteigt und zwar nach folgender Abstufung:
Bei einem ( bis auf Fr. 200,000 50 % ]
Steuerkapital \ von Fr. 200,000 — 300.000 75 "/o } des Staatsbeitrages.
Jbi
< VC
l »1
per Schule [ „ „ 300,000 — 500,000 100 »/o J
Bei einem hohem Stenerkapital als Fr. 500,000 per Schule, sowie an solche
Gemeinden, welche nur 1 per mille oder weniger Schulstener zn leisten haben,
erfolgt in der Regel kein Fondsbeitrag.
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88 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 5. Die der Schulgemeinde ttberbandene Leistung kann auch teilweitt
oder ganz dnrch freiwillige Schenkung seitens der hetrefienden Ortsgemeinde.
einer Korporation oder einzelner Privaten abgetragen werden.
Art. 6. Die Annahme des Staatsbeitrages schliesst ohne weiteres die be-
stimmte Znsicherang der betreffenden Gemeinde in sich, die Gegenleistung des
ihr zufallenden eigenen Fondsbeitrages zu fibernehmen.
Nimmt eine Schalgemeinde den ihr zuerkannten Staatsbeitrag nicht an, so
wird tiber denselben zu Gunsten der n&chstberechtigten Schulgemeinden TerfBgt
Art. 7. Über motivirt nnd innerhalb zweier Monate nach Znerkennnng des
Staatsbeitrages gestellte Begehren um Reduktion, bezw. Nachlass des von einer
Schalgemeinde zu leistenden Fondsbeitrages entscheidet die Erziebung-akommission.
Es sollen indessen die zu unterstützenden Schnlgemeinden nur ausnahmsweise
und im Falle allzu starker anderweitiger Stenerbelastuug ihrer Gegenleistnng
enthoben werden.
Wird dem bezüglichen Gesuch einer Scbnlgemeinde nicht entsprochen, so
bat dieselbe ohne weitem Verzug entweder die Erklärung abzagebem, dass sie
sich der ttberbundenen Gegenleistung unterziehen werde, oder aber den erhaltenen
Staatsbeitrag znrttckzugeben.
Art. 8. Schnlgemeinden, welche die Fondsbeiträge ohne zureichende Grfinde
ablehnen, haben keinen Anspruch auf StaatsunterstUtzung aus dem fftr Beitrigr
an die Bechnungsdefizite aasgesetzten Kredite.
Art. 9. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, ihre Gegenleistung im gleichen
Rechnungsjahr, in welchem sie den Staatsbeitrag empfangen, als Bestandteil dei
Fondes zu verrechnen, ohne deshalb einen Fondsmangel aufkommen zu lassen.
Die Bezirksschulräte haben sich bei der Prüfling der Schalrechnungen von
der genauen Einhaltung dieser Vorschriften zn überzeugen.
B. Für die Rechnungsdefizite der Schulgemeinden.
Art. 10. Fttr Erleichterung der höchst besteuerten Schulgemeinden sind ans
dem in Art. 1 genannten Kredite 75 bis 80 *>Jo an die jährlichen Bechnungs-
defizite derselben zu verwenden.
Art. 11. Bei Ermittlung dieser Defizite, bezw. der zu ihrer Deckung not-
wendigen Steuerquote, fallen sowohl diejenigen ausserordentlichen Ausgaben
ausser Betracht, für welche (wie für Schulhansbanten, Fondsäufnung) der Staat
bereits einen besondem Beitrag leistet, als auch diejenigen fttr Bildung von
besondem Fonds, und es sind bloss die ordentlichen Ausgaben in Berechnnng
zu ziehen.
In den Jahresrechnnngen der Schnlgemeinden sind die ordentlichen nod
ausserordentlichen Ausgaben in diesem Sinne genau auseinander zn halten, und
ist das für Deckung der letztem allfällig erforderliche Steuerbetrefinis besondere
nnd pünktlich anzugeben.
Wenn eine Ausscheidung des für banliche Ausgaben (siehe Regulativ über
die Verwendung der Staatsbeiträge zur Unterstützung von Schulhausbanten vom
28. April 1893, amtliches Schulblatt Mai 1893), an welche der Staat bereits einen
besondern Beitrag geleistet hat, notwendigen Steaerbetreffnisses von der ordent-
lichen Schulsteuer nicht stattfinden konnte, so wird der dafür geleistete Staats-
beitrag vom Brnttobeitrag an das Rechnniigsdefizit abgezogen.
Art. 12. Wenn die ordentlichen Rechnungsdefizite sämtlicher dorch Schnl-
steuera stärker belasteten Schulgemeinden zusammengestellt sind, so ist zunächst
die „Normalsteuer" festzustellen, d. h. derjenige Steuerfuss, von welchem an der
zur Verfügung stehende Kredit einen Staatsbeitrag an die Defizite der Schnl-
gemeinden gestattet. Die Höhe des Staatsbeitrages bemisst sich nach dem im
abgelaufenen Rechnungsjahr eingehaltenen Steuerftiss, wobei jedoch auch derjenige
des demselben vorangegangenen Jahres insofern zu berücksichtigen ist, dass
wenn derselbe unter der Normalsteuer stand, der um die gleiche Differenz
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Kanton 8t. Qalleu, Regnlativ ttber die Verwendung der Staats- 89
beitrage an die Fonds n. Bechnnngsdefizite der Volksscbolen.
reduzirte Steuerfass des abgelaufenen Sechnnngegahres die Basis für die Be-
rechnang des Staatsbeitrages bildet.*)
Der Defizitbeitrag des Staates für eine Scbnlgemeinde darf Fr. 800 per
Schale and Fr. 4500 im ganzen nicht übersteigen.
Von diesem Deflzitbeitrag fallen in Abzog : a. je 4 <*'o vom Fondsmangel,
von nngesetzlichen Kapitalanlagen und von Anleihen für laufende Bedflrftiisse,
sofern hiefiir nicht höhere Bewilligung erteilt ist : — 6. die Verwaltungskosten,
soweit sie Fr. 50 per Schale übersteigen; — e. die Unkosten für Schalfestlich-
keiten.
Dabei steht es im Ermessen der Behörde, ansnahmsweise auch solche Schnl-
gemeinden, welche durch ausserordentliche Ausgaben besonders stark belastet
sind, sowie solche, welche sich die Hebung ihres Schulwesens besonders angelegen
sein lassen und die Schulfonds, abgesehen von den in Art. 4 genannten Gegen-
leistungen, durch freiwillige Dotationen äufiien, billig zu berücksichtigen.
Art. 13. Schnlgemeinden, welche bis zum 1. Dezember der Oberbehörde ihre
Jahresrechnung nicht oder nicht in vorschriftsmässiger Form eingereicht haben
oder in derselben ungerechtfertigte Ausgaben, übertriebene Spesen und Fonds-
mängel aufführen, ferner solche, welche den an sie ergangenen Aufforderungen
für Verbesserung ihres Schulwesens, Pflege vernachlässigter obligatorischer
Fächer, Verminderang und Ahndung der unentschnldigten Absenzen, Beschaffang
der obligatorischen Lehrmittel, Einhaltung der gesetzlichen Schulzeit oder Ver-
mehrung derselben keine Folge geleistet haben, sowie solche, welche die Weisungen
der Erziehungsbehörden unbeachtet lassen und überhaupt ihr Schulwesen ver-
nachlässigen, können für das betreffende Recbnnngsjahr teilweise oder ganz von
der Staatsunterstützung ausgeschlossen werden.
Ein gleiches gilt fdr solche kleine Schulkorporationen, welche wegen ihres
geringen Steuerkapitals und unzureichender Schuldotation eine eigene Schale
nur mittelst fortwährender Staatssnbvention zu halten vermögen und der Ein-
ladung zum Anschluss an eine benachbarte, ihren Verhältnissen entsprechende
Schulgenossenschaft behufs ihrer ökonomischen Erleichterung und der Verbesserung
ihres Schulwesens beharrlichen,- ungerechtfertigten Widerstand entgegensetzen.
Die Bezirksschulräte haben die in diesem Artikel genannten Ausschluss-
grflnde ins Auge zn fassen und bei Anlass der Einsendung der Schnlrechnnngen
sachbezUgliche Anträge zn stellen.
Art. 14. Es steht im Ermessen der Behörde, den Staatsbeitrag an die
Rechnnngsdefizite der Schulgemcinden ganz oder teilweise durch Zuwendung
obligatorischer allgemeiner Lehrmittel (Schnlwandkarte etc.) oder Lehrgeräte
(z. B. für das Turnen) zn verabreichen.
//. Staatsbeiträge für Sekundärschulen.
Art. 15. Der vom Grossen Rate diesfalls bewilligte Kredit ist hauptsächlich
zur Minderung der Defizite der ausserhalb des Sitzes der Kantonsschule befind-
lichen Sekundärschulen bestimmt und wird nur an solche verabreicht, welche
von kantonsangehörigen Schülern (Bürgern und Einwohnern) künftighin höchstens
Fr. 20 Schulgeld beziehen.
Art. 16. Bei der Feststellung der Defizite kommen als Einnahmen nur die
Zinsen der vorhandenen Fonds (mit einziger Ausnahme der Baufonds, insofern
die Zinsen derselben zum Kapital geschlagen werden), sowie auch die Schul-
gelder and als Ausgaben nur die Lehrergehalte in Betracht. An die so sich
ergebenden Defizitsbeträge zahlt der Staat 50 Prozent.
*) Fflr das Cberiping^ahr (Scbuljalir 1893,94} findet ttberdies die BestimmanK Anwendung,
data wenn in deiniielben eine ansnalinisweise holie Steuer liezosen worden igt, an die der
Staat nacli dem bialierl|;cn Verfatiren (den in den Stenerplan eingetragenen Steuerfiisa ala
Basis fiir die Bereciinang des BtaatsbeitrageH anzunehmen) einen entspreclienden Beitrag
geleistet hat, dann auch ein entsprechender Al>zug am Staatslieitrage einzutreten bat.
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90 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
In ökonomisch besonders nngflnstigen Verhältnissen stehende Seknndar- i
schulen, sowie auch diejenigen, welche auf Veranlassung der ErziehnngshehSrdeo I
die Zahl der Lehrkräfte vermehrt oder Lateinkurse eingefilhrt haben, erhalten I
Zulagen, and zwar letztere in einem Betrage, dass der ihnen fQr diese Leistnogen i
bewiUigte Staatsbeitrag jedenfalls nicht vermindert wird. i
Ein allfälliger Überschuss des verfügbaren Kredits wird zu Fondsbeiträgen
an neugegründete Sekundärschulen (erster Beitrag höchstens Fr. 2000) nnd an
diejenigen mit den kleinsten Fonds (höchster Beitrag je. Fr. 1000) verwendet
Der Gesamtbeitrag an Fonds nnd Defizit einer Sekundärschule darf zusammen
Fr. 4000 nicht übersteigen.
Art. 17. Sekundarschnlkorporationen, die während der letzten drei Jahre
nichts Namhaftes zur Vermögensvermehrung oder anderweitigen Hebung ihres
Schulwesens beigetragen haben, können je nach umständen von der Staatsunter- '
sttttznug teilweise oder gänzlich ausgeschlossen werden.
Art. 18. Bei Auflösung einer Sekundärschule fallen sämtliche erhaltene
Fondsbeiträge des Staates (ohne Zins) an den Staat zurück und sind, wenn
innerhalb drei Jahren am gleichen Orte nicht eine neue Sekundarschale gegründet
>vird, zur Fondsäufnung anderer Sekundärschulen nach Art. 16 zu verwenden.
///. Staatsbeiträge für Fortbildungsschulen.
Art. 19. Anf die vom Grossen Bäte diesfalls bewilligte Staatsnnterstütznng !
haben solche Fortbildungsschulen Anspruch, welche: a. sich über gehörige j
Organisation und entsprechende finanzielle Grundlage ausweisen und allen Ein- I
wohnern des Schulkreises offen stehen ; — h. während eines Schuljahres wenig-
stens 50 Standen (von den Gesangstunden abgesehen) Unterricht erteilen, und '
am Schlüsse des Kurses noch von wenigstens sechs Schülern besucht werden; — i
c. am Schlüsse des Kurses eine öffentliche Prüfung ablegen.
Art. 20. Der Staatsbeitrag bezieht sich auf das letztverflossene Schaljabr
nnd beträgt, sofern dies der verfügbare Kredit gestattet, 75 Rp. per Lehrstande
bis zu einem Maximum von Fr. 25(X). Die obligatorischen Fortbildnngsschnlen
sind jeweilen durch eine Zulage von Fr. 20 bis 100 zn begünstigen.
Wenn ein Kurs wenigstens 20 Schüler zählt, so darf derselbe parallelisirt
werden.
Art. 21. Fortbildungsschulen, welche bloss Schülern einer bestimmten Kon-
fession offen stehen oder in Bezug aaf ihre Leitung ein besonderes konfessionelle«
Gepräge tragen, werden vom Staate nicht unterstützt.
Art. 22. In paritätischen Gemeinden sind jeweilen nur gemeinsame, aus dem
Zusammenwirken der vorhandenen Schalräte auf dem Fnsse voller Gleich-
berechtigung hervorgegangene Schalen zn unterstützen.
Weigern sich die Schulräte, zn diesem Zweck uod in solcher Weise zu-
sammenzuwirken, so tritt eine Staatsnnterstfltznng nicht ein; weigert sich nnr
die eine Schalbehörde, so wird die Staatsunterstützung derjenigen zu teil, welche ,
sich zu diesem Zasammenwirken bereit erklärt hat, immerhin nur unter der
Bedingung, dass ihre Schule den Schülern beider Konfessionen gleichmässig
offen steht. \
Art 23. Die Behörden oder Vereine, welche eine Fortbildungsschole halten, |
liaben jeweilen am Ende des Kurses, spätestens aber bis Ende April, dem be-
treffenden Bezirksschulratspräsideiiten einen kurzen Bericht über den Bestand
der Schale, die Dauer und den Umfang des Unterrichtes, die Lehrer, die Schfiler-
zahl, die Absenzen und die ökonomischen Verhältnisse der Schule einznreichen.
Erhebliche Verspätungen der Berichtgabe ziehen den Verlast des Staats-
beitrages nach sich.
Die Bezirksschalräte haben sodann bis Mitte Mai dem Erziehnngsdepartement
auf Grund der Einzelbericlite und unter Beileg^nng derselben einen summarischen
Generalbericht über die Fortbildungsschulen ihres Amtskreises and ihre Beob-
achtnngen über die Leistungen derselben einzusenden.
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J
Kanton Bern, Keglement ffir die Schnlsynode. 91
Art. 24. Schulgärten und Handfertigkeitsschulen sind wie die gewerblichen
Fortbildungsschulen dem Volkswirtschaftsdepartement unterstellt.
Art. 25. Vorstehendes Regulativ ersetzt Abschnitt I— III des Regulativs
Ober die Verwendung der Staatsbeiträge fflr das Volksschulwesen vom 2. Dezember
1890 resp. 23. Januar 1891*) und tritt sofort in Kraft.
e. Sohiilbehölrden.
18. 10. Reglement fOr die Schulsynode des Kantons Bern. (Vom 8. Hai 1895.)
Der Regiernngsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Gesetzes Aber die
Schnisynode vom 2. November 1848, erlässt über die Organisation und den Ge-
schäftsgang der Schulsynode und des Vorstandes derselben folgendes Reglement:
A. Organisation der Schnisynode.
§ 1. Die Schulsynode wählt zur Leitung und Besorgnng der Geschäfte in
geheimer Abstimmung einen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und
sieben weitern Mitgliedern bestehenden Vorstand (§ 3 des Gesetzes).
§ 2. Der Vorstand selbst bezeichnet aus seiner Mitte einen Sekretär, einen
deutschen und einen französischen Übersetzer.
§ 8. Der Präsident leitet die Verhandlungen der Schnisynode. Er teilt der
Behörde alle an sie gerichteten Schreiben und Akten mit. Er entscheidet bei
Stimmengleichheit und nnterzeichnet nebst dem Sekretär alle Akten der Schul-
synode. Im Verhinderungsfälle wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
§ 4. Der Sekretär fahrt das Protokoll, in welches alle Anträge, der wesent-
liche Inhalt der Verhandlungen, Abstimmungen und Bcschlttsse, sowie alle Wshl-
verhandlungen aufgenommen werden sollen.
Er besorgt alle Ausfertigungen und Korrespondenzen und unterzeichnet mit
dem Präsidenten aUe Akten der Schnisynode.
§ 5. Die Übersetzer haben auf Verlangen in gedrängter Kürze den Haupt-
inhalt der Vorträge und deren Schlüsse in der andern Sprache wiederzugeben.
Die Fragestellung des Präsidenten haben sie jedesmal zu übersetzen.
B. Geschäftsgang der Schnisynode.
§ 6. Die ordentliche Jahresversammlung der Schulsynode findet in der
Begel im Monat Oktober statt. Die Sitzungen sind öfieutlich und finden im
Saal des Grossen Rates statt.
§ 7. Wenigstens 14 Tage vor jeder Versammlung lässt die Erziehung.<i-
direktion die Einladung zu derselben nebst dem Traktandenverzeichnis und äl-
fälligen Drucksachen jedem Mitgliede der Schulsynode zustellen.
§ 8. Die Mitglieder der Schulsynode sind verpflichtet, den Sitzungen beizu-
wohnen und sich in jedem Verhinderungsfalle beim Präsidenten schriftlich zu
entschuldigen.
§ 9. Der Geschäftskrei« der Schulsynode nmfasst: 1. die Vorberatung von
Gesetzen und allgemeinen Verordunngen und Heglementen über das Öffentliche
Unterrichtswesen; — 2. die Begntachtung von allgemeinen Unterrichtsplänen
und Lehrmitteln ; — 3. die Besprechung der Mittel zur Hebung des Unterrichts-
wesens, sowie der Volksbildung im allgemeinen und Behandlung der auf die-
selben bezüglichen Wünsche und Anträge an die Staatsbehörden ; — 4. die Be-
handlung des Berichts über die Tätigkeit des Vorstandes (§ 8 des Gesetzes).
*) Geietzeuamiiilung N. F. Bd. VI, Nr. 6, und amtliches Schalblatt Februar 1891.
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n
Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
§ 10. Über die Gegenstände, welche nach § 6 des Gesetzes tot die Schnl-
synode gehören, ist diese einzutreten verpflichtet. In allen andern Fällen ist
zuerst die Eintretensfrage zu erledigen.
C. Form der Beratung und Abstimmung.
§ 11. Nach Eröffnung der Verhandlungen durch den Präsidenten findet
der Namensaufruf statt.
Hierauf folgt Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung.
Die Genehmigung des Protokolls kann auch dem Vorstand übertragen werden.
§ 12. Sodann legt der Präsident das durch den Vorstand entworfene Trak-
tandenverzeichnis der Versammlung zur Genehmigung vor und bezeichnet zwei
Stimme Qzähler.
§ 13. Nach erfolgter Berichterstattung über den vorliegenden Verhand-
lungsgegenstand und Begründung des Antrags wird die Umfr^e erSifnet.
§ 14. Es findet eine freie Diskussion statt. Jedes Mitglied, das sprechen
will, erhält von dem Präsidenten das Wort in der Reihenfolge, wie es verlangt
worden ist.
Wenn Mitglieder, die Über den in Beratung liegenden Gegenstand schon
gesprochen, und solche, die noch nicht gesprochen haben, das Wort begehren,
so soll es den letzteren vorzugsweise erteilt werden.
§ 15. Wenn Schluss der Umfrage aus der Mitte der Versammhing verlangt
wird, so darf das Wort nur noch über das Schlussbegehren gestattet werden,
bis die Versammlung über dasselbe entschieden hat. Das nämliche Verfahren
findet statt, wenn Ordnungsmotionen, d. h. Anträge auf Verschiebung anf be-
stimmte oder unbestimmte Zeit, Überweisung an eine Kommission n. s. w.. ge-
stellt werden.
§ 16. Anträge auf Abänderung der in Beratung liegenden Vorschläge
müssen anf Verlangen des Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
§ 17. Die Verhandlungen werden mündlich geführt, das Ablesen schriftlicher
Reden ist untersagt.
§ 18. Wenn ein Mitglied sich in Erörterungen verliert, die dem in Be-
ratung liegenden Gegenstande fremd sind, sn soll dasselbe von dem Präsidpoten
aufgefordert werden, sich an den eigentlichen Beratungsgegenstaud zn halten.
Erlaubt sich ein Mitglied verletzende Ausdrücke gegen die ganze Versammlang
oder gegen einzelne Mitglieder derselben, so soll es vom Präsidenten zur Ord-
nung gewiesen werden.
§ 19. Wenn kein Redner mehr das Wort verlangt oder der Schluss der
Umfrage durch Abstimmung erkannt worden ist, erklärt der Präsident die Be-
ratung als geschlossen. Kein Mitglied darf hierauf mehr das Wort verlangen,
ausgenommen über die Stellung der Abstimmnngsfragen.
§ 20. Nach Schluss der Beratung stellt der Präsident die verschiedenen
Anträge und Fragen, über welche abgestimmt werden soll, mit Inbegriff der
verschiedenen Abänderungs- und Uuterabändemngsanträge zusammen und gibt
gleichzeitig die Reihenfolge der Abstimmung an.
Die Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen nnd diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen (eventuelle Abstimmnng).
Zusatzanträge sind nach Erledigung der Hauptanträge ins Mehr zu setzen.
Wenn die vom Präsidenten angekündigte Fragestellung bestritten wird, so
steht der Versammlung der Entscheid zu.
D. Geschäftsgang des Vorstandes.
§ 21. Der Vorstand hat die Geschäfte der Schnlsynode vorzubereiten nnd
zu leiten und die Beschlüsse derselben zu vollziehen. Auch hat er das Recht
von sich aus im Interesse des Schulwesens Anträge an die Staatsbehörden nnd
an die Schnlsynode zu bringen.
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Kauton Bern, Reglement tut die Schnlsynode. 93
§ 22. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern,
nnd zwar nnf seinen eigenen Beschlnss oder anf den Ruf des Präsideuten.
Er hält seine Sitzungen in einem ihm von der Erziehungsdirektion anzn-
weisenden Lokale in Bern. Die Zeit der Versammlung wird in der Regel durch
den Präsidenten bestimmt.
Der Erziehnngsdirektor kann den Verhandlungen des Vorstandes mit be-
ratender Stimme beiwohnen.
§ 23. Für die Beratungen des Vorstandes bezeichnet der Präsident die
erforderlichen Referenten, die Berichterstatter für die Schulsynode aber werden
Tom Vorstand bestimmt.
§ 24. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, den Sitz-
ungen fleissig beizuwohnen, sich in jedem Falle der Verhinderung beim Prä-
sidenten schriftlich zu entschuldigen. Die unentschuldigten Versäamnisse werden
der Schnlsynode jedesmal vor der Erneuerung des Vorstandes namentlich an-
gezeigt.
§ 25. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die ihnen
Übertragenen Arbeiten zu übernehmen. Der Sekretär insbesondere hat das Pro-
tokoll des Vorstandes und das Archiv der Schalsynode zu besorgen.
§ 26. Der Vorstand besorgt die ihm obliegenden Oeschäfte jeweilen bis
zu seiner Ernenerung am Schlüsse der nächsten ordentlichen Jahresversammlung
der Schnlsynode, abgesehen von der inzwischen eintretenden Gesamterneuerung
der Synode.
E. Entschädigung der Hitglieder der Schulsynode und des
Vorstandes.
§ 27. Die Hitglieder der Schulsynode beziehen für jeden Tag Anwesenheit
in den Sitzungen eine Entschädigung von sieben Franken, auch wenn am näm-
lichen Tage mehrere Sitzungen stattfinden.
FBr die Hin- und Herreise wird den Mitgliedern; soweit sie die Eisenbahn
benutzen kOnnen, vom Kilometer 30 Rp., für diejenige Strecke, die nicht per
Eisenbahn zurückgelegt werden kann, vom Kilometer 50 Rp. vergütet. Mit-
glieder, welche nicht über fünf Kilometer von der Hauptstadt entfernt wohnen,
haben jedoch keinen Anspruch anf Reiseeutschädigung.
§ 28. Auf das Taggeld haben nnr diejenigen Mitglieder Anspruch, welche
beim Namensanfinf anwesend sind oder sich innert einer Stande nach der zum
Beginn der Sitzung festgesetzten Zeit bei der Versammlung eingefunden und
am Bureau angemeldet haben.
Die Stimmenzähler haben daher die Anwesenheitskontrollen, nach welchen
die Taggelder berechnet werden, je eine Stande nach Anfang der Sitzung definitiv
abznschliessen.
§ 29. Den gleichen Anspruch auf Taggeld und Reiseentschädigung hat der
Vorstand fUr seine Sitzungen.
F. Übergangsbestimmung.
§ 30. Die erste Sitzung der Schulsynode wird vom Erziehnngsdirektor
eröffnet und bis zur Konstitnirung der Versammlung geleitet; bei den spätem
Oesamtemenemngen geschieht dies durch das älteste Mitglied.
§ 31. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft nnd ist in die Gesetzes-
sammlnng aufzunehmen. Durch dasselbe wird das Reglement vom 21. Febmar
1873 aufgehoben.
19. n. Reglement Ober die Obliegenheiten der Primarschul-Beh9rden des Kantons
Bern. (Vom 3. Juli 1895.)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ansftthrnng des Gesetzes ttber die
Organisation des Schulwesens vom 24. Juni 1856 nnd des Gesetzes über den
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94 Kantonale Gesetze and Yerordnnngen.
öffentlichen Primarnnterricht Tom 6. Hai 1894, anf den Antrag der Dinktion
der Erziehung, bescbliesst:
I. Die Erziehnngsdirektion.
§ 1. Die Erziehnngsdirektion fahrt die Oberaufsicht Ober das gesamte
Schalwesen, 80wie fiber die Behörden nnd Gemeinden.
IL Die Schnlkommigaionen.
§ 2. Das Gesetz fiber den Primarnnterricht Tom 6. Mai 1894 bestimmt
fiber dieselben in den §§ 89—99 folgendes:
1. Die öffentliche Primarschnle, die erweiterte Oberschale, sowie die Fort-
bildnngsschole stehen nnter der unmittelbaren Aufsicht der Schnlkommissicn.
2. Die Scbnikommission besteht aas wenigstens ffinf Mitgliedern. Wählbar
in dieselbe ist jeder BQrger, welcher das 20. Alterejahr zorftckgelegt hat und
in bürgerlichen Ehren steht.
3. Personen, die mit dem Lehrer bis und mit dem dritten Grade Terwaodt
oder verschwägert sind, können nicht Mitglieder der Schulkommission sein.
4. Die Schulkommission wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch
die zuständige Gemeindebehörde gewählt. In Gemeinden, welche in mehrere
Schalkreise eingeteilt sind, kann die Wahl der Kommission den stimmfähigeii
Bilrgem des Scbulkreises Übertragen werden.
5. Die Schalkommission wählt ihren Präsidenten, Vizepräsidenten nnd Aktuar
und bestimmt die Form ihrer Verhandlungen. Sie tritt während der Sehnlzeit
wenigstens jeden Monat einmal zusammen ; ihre Verhandlungen werden proto-
kollirt.
6. Die Schalkommission ist die Verwaltangs- und Au&ichtsbehörde der
Schale. Als solcher liegt ihr ob, dafQr zn sorgen, dass alle bildnngsföhi<;Pii,
schulpflichtigen Kinder die Schule fleissig besuchen und dass der Schulnnfleiss
streng geahndet, überhaupt das Wohl und Gedeihen der Schale in jeder Beziehung;
gefördert werde.
7. Sie fuhrt die Aufsicht Aber die Lehrer und trifft die nötigen Massnahmen,
damit die Schale nie unbesetzt sei. Sie ist befugt, unter Anzeige an den Schnl-
inspektor, dem Lehrer einen Urlaub bis auf 14 Tage zu gewähren und während
seiner Abwesenheit fttr eine angemessene Vertretung za sorgen.
8. Die Schnlkommission wacht fiber den gehörigen Unterhalt und die zweck-
mässige Benutzung des Schnlhauses, der Schalgerätschaften nnd Lehrmittel,
sowie Aber pünktliche Erfüllung der Leistungen, welche der Scholgemeinie
gegenüber Schale und Lehrer ankriegt sind. Es ist ihr Ton der Schulgemeinde
der nötige Kredit zu bewilligen.
9. Sie besucht wenigstens alle vier Wochen einmal durch wenigstens tvä
ihrer Mitglieder die Schule und wohnt allen Inspektionen und Prfifangen bei
Die bezüglichen Besuche werden im Schnlrodel eingetragen. Sie bestimmt die
Ferien (§ 60) und allfällige öffentliche Prüfungen.
10. Die Mitglieder der Schnlkommission sind persönlich fiir die treue Er-
ffillong ihrer Pflichten yerantwortlich aud haften der Schulgemeinde fär allen
Schaden, der darch ihre Schuld oder Nachlässigkeit erwächst.
11. Wenn die Schulkommission in den Schulbesuchen nnd in der Hand-
habung der Gesetzesbestimmungen betreffend Bestrafung des Schulunfieiases
nachlässig ist, so kann der Regierangsrat nach zweimaliger firnchtloser Warnung
verfügen, dass die Gemeinde dem Staate den Staatsbeitrag ganz oder teilweise
zurttckzuvergflten habe.
12. Vorbehalten bleibt für Einwohncrgemeiuden mit mehreren Schnlkreisen
und Schnlkommissiouen die Übertragung gewisser Kompetenzen der letztem «n
den Gemeinderat (§ 9, Alinea 6 des Gesetzes).
§ 3. Insbesondere kommen der Schulkommission noch folgende Obliegen-
heiten zu:
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Kanton Bern, Reglern, aber die Obliegenheiten d. Primarschnlbehßrden. 95
1. Gestutzt auf den Bericht des Arztes nnd des Lehrers entscheidet sie
darüber, welche Kinder wegen mangelhafter körperlicher nnd geistiger Ent-
wicklung anf das Begehren ihrer Eltern oder ohne ein solches um ein Jahr
znrttckznstellen, femer welche als bildongsanfähig vom Schnlbesnch za dis-
pensiren, oder welche in Anstalten fUr Tanbstumme, Blinde, Schwachsinnige
nnd Epileptische zn bringen seien. Hierttber sendet sie dem Schnlinspektor zn
banden der Erziehnngsdirektion einen Bericht ein. Anch bei später eintretenden
Dispensationsf&llen ist das nämliche Verfahren einzuschlagen.
2. Sie beantragt Versetzung verwahrloster Kinder in Besserungsanstalten
(§ 54 des Gesetzes).
3. Sie kann Kindern aus einem andern Schnlkreis als dem des Wohnortes
unter Anzeige an die betreffende Schulkommission den Schulbesuch gestatten.
4. Sie sorgt für Errichtung und Unterhaltung von Jngendbibliotheken, unter
Umständen im Verein mit andern Gemeinden.
5. Sie sorgt dafQr, dass die Kinder bedürftiger Familien die nötigen Lehr-
mittel nncntgeltlich erhalten, wobei der Staat die £älfte der Kosten trägt. Das
Augenmerk ist auch darauf zu richten, dass die Schulkinder gehörig genährt
nnd gekleidet werden.
6. Bei ttberfüllten Klassen soll sie bei der Gemeinde die Einftthrung des
abteilnngsweisen Unterrichts oder die Errichtung neuer Klassen anbegehren.
Bei längerer Erkrankung eines Lehrers sorgt sie im Einverständnis mit
demselben und mit dem Schulinspektor fttr Stellvertretung. Die Kosten der-
selben werden von Staat, Gemeinde und Lehrern zn gleichen Teilen getragen.
8. Bei Erledigung einer Lehrstelle reicht sie rechtzeitig dem Schulinspektor
zn banden der Erziehungsdirektion einen entsprechenden Ausschreibungsautrag
ein, nimmt die Anmeldungen entgegen und prüft sie, verlangt, wenn nötig, eine
neue Ausschreibung, ordnet unter Umständen die Abhaltung einer Probelektion
an und legt schliesslich der Wahlbehörde einen Wahlvorschlag vor.
9. Sie kann die Entlassung eines Lehrers vor Ablauf eines Jahres bewilligen.
10. Sie sorgt im Einvernehmen mit dem Schnlinspektor für provisorische
Besetzung einer im Laufe eines Schulhalbjahres erledigten oder nicht rechtzeitig
definitiv besetzten Stelle. Hierbei ist die Genehmigung der Erziehnngsdirektion
einzuholen.
11. Sie wacht darüber, dass die Lehrer keinen der Schule schädlichen Neben-
beruf treiben.
12. Sie bewilligt den Fächeraustausch zwischen Lehrern der Oberstufe.
13. Sie nimmt Beschwerden von Eltern oder andern Personen gegen Lehrer
entgegen, prüft sie nnd entscheidet darüber, oder überweist sie an die obem
Behörden. In dringenden Fällen ordnet sie die Einstellung und provisorische
Ersetzung der betreffenden Lehrkräfte an. Diese Verfügung unterliegt ebenfalls
der Genehmigung der Erziehungsdirektion nach eingeholtem Gutachten des
Schulinspektors.
14. In Fällen von ansteckenden Krankheiten trifft sie unter Berichterstattung
an die Sanitätsbehörde und iu Verbindung mit der Orts-Gesumlbeitskommission
die nötigen Verfügungen.
15. Sie sorgt dafür, dass alljährlich vor dem 1. April die Kinder ihres
Schnlkreises, welche vor dem 1. Januar des Jahres das 6. AlterRJahr zurück-
gelegt haben, in das Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder eingetragen werden.
16. Sie übersendet die Schnlzeugnisbüchlein solcher Kinder, die den Wohnort
verlassen, der Schnlkommission des neuen Wohnorts, und wenn dieser ausser-
halb des Kantons liegt, dem Schulinspektor.
17. Sie besorgt die Verteilung der Schulzeit innerhalb der in den §§ 59—61
gezogenen Schranken.
18. Sie bestimmt die Unterbrechungen zwischen den Unterrichtsstunden.
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96 KAntonale Gesetze nnd Verordnnng'en.
19. Innert den nächsten acht Tagen nach einer Zensurperiode prüft sie die
im Schnlrodel vom Lehrer bezeichneten Abwesenheiten, entscheidet Aber die
ansregebenen Entschuldigungen nnd macht die nötigen Strafanzeigen. Ebenso
besorgt sie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Anzeige an das Regienmgs-
statthalteramt zu banden des Regierungsrates.
20. Sie überwacht den Besuch der Fortbildungsschulen nnd besorgt die
Überweisung von Strafanzeigen für die Abwesenheiten.
21. Sie nimmt die Schillerverzeichnisse der Privatschnlen entgegen.
22. Sie beteiligt sich an den Schulinspektionen und ordnet eventuell besondere
Inspektionen an.
23. Sie Überwacht die rechtzeitige Einsendung der Schnlrodel an die Schnl-
inspektoren.
24. Sie stellt der Lehrerschaft anf Begehren Aber ihre AmtsfOhmng Zeug-
nisse aus.
25. Sie ist verantwortlich dafür, dass von der Lehrerschaft über das beweg-
liche Eigentum der Schule ein Verzeichnis sorgfältig gef&hrt werde.
26. Sie sorg^ für Aufbewahrung der Gesetze, Eeglemente, UnterrichtspliDe,
Schnlrodel nnd amtlichen Erlasse.
§ 4. Sie ordnet in mehrteiligen Schulen am Ende jedes Schuljahres die
Promotion an, welche auf Grund der von der Lehrerschaft festgesetzten Pro-
motionsliste, in streitigen Fällen nach einer durch Schulkommissionsmitglieder
und die Lehrer geleiteten Prüfung stattfindet. Der obligatorische Dnterrichts-
plan bildet die Grundlage für diese Prüfung, wobei jedoch anf die besoDden
Fälle Rücksicht zu nehmen ist Die Beförderten treten am ersten Tage der
Sommerschule, versehen mit den fdr die folgende Uuterrichtsstufe erforderlichen
Lehrmitteln, in die neue Klasse ein. Den Lehrern ist es untersagt, von sich
aus Promotionen vorzunehmen.
Bei den Promotionen ist darauf zu achten, dass die Kinder soviel als
mSglich in die ihrem Alter entsprechenden Klassen kommen. In keinem Falle soll
ein Schüler mehr als zwei Jahre den Unterricht der gleichen Altersklasse be-
suchen müssen.
§ 6. Sie übt auch die Aufsicht ans über die Mädchenarbeitsschnle nack
Massgabe der einschlägigen Gesetze und Reglemente.
§ 6. Der Verkehr der Schulkommission mit den obern Behörden hat io der
Regel durch die Vermittlung der Schnlinspektoren zu geschehen.
§ 7. Das Verhältnis der Ortsgeistlichen zur Schule ist auch da, wo die-
selben nicht Hitglieder der Schnlkommission sind, das einer wohlwollenden
Aufmerksamkeit in Bat und Tat.
Sie werden die Schulen ihrer Gemeinden fleissig besuchen and womöglich
auch den Prüfungen beiwohnen, die Lehrer in der Handhabung des Schulbesuches,
der Zucht, Sitte und Ordnung unter den Kindern unterstützen und, wenn not-
wendig, auch die Schulkommissionen auf Übelstände aufinerksam machen.
IIL Die Schnlinspektoren.
§ 8. Den Primarschulinspektoren liegt die technische Aufsicht über die
öffentlichen Primarschulen, die Fortbildungsschulen und die Privatschnlen ob.
§ 9. Sie haben demnach darüber zu wachen,
o. dass die ihrer Aufsicht unterstellten Schulen sowohl mit ihren Leistmigen,
als nach ihrer Innern und äussern Einrichtung den gesetzlichen und regle-
mentarischen Vorschriften entsprechen nnd dadurch die Erreichung des
Schnlzweckes gesichert werde;
b. dass die Lehrer und Lehrerinnen die von ihnen übernommenen Pflichten
in ihrem gtoizen Umfange erfüllen;
e. dass auch die Gemeinden, die Gemeinde- und SchulbehSrden, sowie die
Eltern nnd Pflegeeltern der Schulkinder ihre Pflicht gegen die Schule tun;
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Kanton Bern, Beglem. Aber die Obliegenheiten d. Primars cholbehörden. 97
d. das8 die Gemeinden ihren Verpflichtungen gegenüber der Lehrerschaft,
namentlich in Bezug auf Ausrichtung der Besoldung und der Natural-
leistungen, pflnktlich nachkommen.
§ 10. Um den jeweiligen Zustand der Schulen zu ermitteln und vorhandene
ÜbeUtände und Mängel zu beseitigen, werden die Inspektoren sämtliche Schulen
ihres Kreises regelmässig inspiziren und flberdies dieselben so oft als möglich
besuchen.
§ 11. Die Inspektion wird in folgender Weise durchgeführt:
a. bei der Inspektion ist das Hauptgewicht auf das erzieherische und all-
gemein bildende Moment des Unterrichts zu legen;
b. die Inspektion in den einzelnen Fächern wird je nach der Natur derselben,
wie nach den eigentümlichen Verhältnissen der betreffenden Schulen vom
Inspektor und vom Lehrer nach den Anordnungen des erstem abwechselnd
vorgenommen. Wenn es zweckmässig erscheint, haben die bispektoren
auch Musterlektioneu abzuhalten ;
e. bei Beurteilung der Leistungen einer Schule ist auf die örtlichen Ver-
hältnisse und die besondern Schwierigkeiten, mit denen sie zu kämpfen
hat, gebührend Rücksicht zu nehmen ;
d. zu den Inspektionen werden jeweilen die Präsidenten der Schulkommis-
sionen und durch diese die Mitglieder derselben eingeladen. Denselben
ist gestattet, besondere Inspektionen zu verlangen;
e. die Inspektion erstreckt sich sowohl auf die Innern als äussern Ver-
hältnisse, welche auf das Gedeihen der Schule einen Einfluss ausüben.
Dahin gehören namentlich : Schnlzimmer, Aborte, Tnrnräume, Schulgerät-
schaften, Turngeräte, Betischung und Bestuhlung, Lehrmittel, Ordnung
und Reinlichkeit, Schulbesuch und Tätigkeit der Schnlkommissionen, so-
wie Umfang, Gliederung und Methode des Unterrichts, Gebranch der
obligatorischen Lehrmittel, Schulbibliotheken, Klasseneinteilung, Pro-
motion, Disziplin und Geist der Schule;
/. am Schlüsse der Inspektion bringt der Inspektor das Resultat derselben
den anwesenden Mitgliedern der Schnlkommission und dem Lehrer in
besonderer Sitzung zur Kenntnis und schliesst daran die nötigen Mahn-
ungen und Weisungen.
§ 12. Die Schulinspektoren führen auch die Aufsicht über die Mädchen-
arbeitsschulen, stellen die von den Schnlkommissionen erhaltenen Berichte
(Arbeitsschulrödel) je am Schlüsse eines Semesters tabellarisch zusammen und
senden die Resultate ihrer Erhebungen mit den nötigen Bemerkungen an die
Erziehungsdirektion.
§ 13. Sie überwachen femer den Privatunterricht, die Privatschnlen und
Privaterziehungsanstalten und begutachten einlangende Gesuche um Lehrbewil-
ligungen nach Vorschrift der bezüglichen Gesetze.
§ 14. Sie haben die allgemeine Aufsicht über die von den Gemeinden er-
richteten Fortbildungsschulen auszuüben, insbesondere die zu erlassenden Regle-
mente zu begutachten und für die vom Staate an die Kosten dieser Schulen
zu leistenden Beiträge der Erziehnngsdirektion alljährlich Bericht und Antrag
einzusenden.
§ 15. Sie sind endlich speziell verpflichtet:
1. Die Etats des Primarlehrerpersonals ihres Kreises vierteljähriich an die
Erziehungsdirektion behufs Anweisung der Staatsznlage einzureichen.
2. Die Schulausschreibangen zu prüfen und mit den nötigen Bemerkungen
der Erziehungsdirektion einzusenden und dieser auch die erfolgten Wahlen an-
zuzeigen.
3. Die Baupläne für Schulhansbauten zu prüfen und zu begutachten und
flbei die Ausführung derselben nach vollendetem Bau zu berichten.
i. Die Prüfung deijenigen Schüler zu leiten, welche nach § 60 des Schul-
gesetzes vor Ablauf des 9. Schuljahres die Primarschale zu verlassen wünschen.
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98 Kantonale Gesetze and Yerordnnngen.
Diese Früfang wird von der Erziehnngsdirektion jährlich eo angeordnet,
dass in jedem Inspektoratskreise eine solche vor Schloss des Schuljahres statt-
finden kann.
Die Fritfung ist SfFentlich und wird vom Schulinspektor des Kreises unter
Beiziehung unbeteiligter Schalm&nuer abgehalten. Nach der PrtLfnng itbermittelt
der Inspektor Bericht und Antrag an die Erziehnngsdirektion.
Die Entlassung aus der Schule findet nur dann statt, wenn durch die
Frflfung konstatirt ist, dass die betreffenden Schüler ihr Primarscholpensiim
erfüllt haben.
5. Jeweilen am Schlüsse eines Schu^ahres die Schnlrödel zu prflfcn und
dieselben, mit den nötigen Bemerkungen und Weisungen yersehen, den Schnl-
kommissionen zurückzusenden.
6. Genau darüber zu wachen, dass die Schüler, sowohl bei achtjähriger als
neunjähriger Schulzeit, sowie beim abteilungsweisen Unterricht die gesetzliche
Zahl von Unten'ichtsstunden erhalten.
7. In Bezug auf die v ro Staate zu leistende Entsch&digung an die Stell-
vertretung erkrankter Lehrer der Erziehungsdirektion Bericht und Antrag ein-
zureichen.
8. Die von den Schulknnimissionen aufzustellenden Verzeichnisse der an
arme Schüler zu liefernden Lehrmittel der Erziehnugsdii-ektion mit Bericht zu-
zustellen.
9. In Bezug auf den vom Staate an die Besoldung der Lehrer des Hand-
fertigkeitsunterrichtes zu leistenden Beitrag der Erziehnngsdirektion Bericht und
Antrag einzusenden.
10. Wenn eine Gemeinde die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel einfahrt, der
Erziehnngsdirektion Bericht und Antrag betreffend den zu leistenden Staats-
beitrag einzureichen.
11. Die Jugendbibliotheken zn beaufsichtigen und die Unterstfitznngs-
begehrcn der Gemeinden zu begutachten.
12. Der Erziehungsdirektion alle zwei Jahre einen Bericht über den Zd-
stand des Gesamtschulwesens ihrer Kreise nach einer die möglichste Gleich-
mässigkeit bezweckenden Norm zu erstatten.
13. Folgende Bücher zu führen: ein Tagebuch, in welches die Ergebnisse
der Inspektionen eingetragen werden; eine Hanptkontrolle über sämtliche
Schalen des Inspektoratskreiscs, sowie über die an denselben angestellten
Lehrer und Lehrerinnen und ihre Dienstjahre ; eine Geschäftskontrolle, in welche
die ein- und ausgehenden amtlichen Korrespondenzen, mit Angabe ihres wesent-
lichen Inhalts, eingetragen werden.
§ 16. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessamm-
lung aufzunehmen-, darch dasselbe werden die Bestimmungen des Beglementes
über die Obliegenheiten der Volksschnlbehördeu vom 5. Januar 1871, soweit sie
die Frimarschnlen betreffen, aufgehoben.
20. 12. Normen fOr die Beurteilung der Schulen und der Lehrer im Kanton Gran-
bünden. (Vom 6. Dezember 1895.)
I. Allgemeine RegeL
Die Noten haben folgende Bedeutung : 5 = sehr gut, 4 = gut, 3 = ziemlich
gut, 2 = ungenügend, 1 = schwach.
Sie sind in dem durch den Sprachgebranch festgestellten Sinne anzuwenden.
Die genauere Abwägung, wobei Brüche unter */t zu vermeiden sind, geschieht
nach den Anweisungen sub II und III.
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Kant Graabttnden, Nonnen fOr d. Benrteil. der Schulen u. der Lehrer. 99
II. Benrteilaug der Schale.
1. Jeder Schnle werden Noten gegeben in allen ffir die betreffende Schul-
atnfe vorgeschriebenen Lehrfächern, wie sie in den Inspektoratstabellen anf-
gefOhrt sind (Fachnoten).
Bei Beurteilung der Schalen ist zn berttcksichtigen einerseits, ob der behandelte
Stoff ia zweckmässiger und gründlicher Weise durchgearbeitet, und andererseits,
ob der für die einzelnen Schulstofen darch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrstoff
dorcbgenommen wurde.
2. Unter der Voraussetzung, dass der gesamte für die betreffende Schulstufe
obligatorische Lehrstoff im bezilglichen Fach behandelt wurde, wird gegeben
a. Note 5, wenn in allen Abteilungen die meisten Schäler den Lehrstoff
vollständig erfasat haben und sichere Rechenschaft darüber geben können;
b. Note 4, wenn noch die grosse Mehrzahl der Schüler in allen Abteilungen
den Lehrstoff richtig erfasst hat und befriedigende Rechenschaft darüber
geben kann;
e. Note 3, wenn die Mehrzahl der Schfller in allen Abteilangen den Lehr-
stoff sich ordentlich angeeignet hat und genügende Rechenschaft darüber
geben kann;
d. Note 2, wenn die Mehrzahl der Schüler den Lehrstoff nicht genügend
erfasst hat und darüber nur ansichere and ungenaue Rechenschaft geben
kann;
e. Note 1, wenn die Mehrzahl der Schüler ganz schwache Leistungen aufweist
3. Wurde in einem Fache der gesamte für die betreffende Altersstufe vor-
geschriebene Lehrstoff nicht in allen Abteilungen durchgenommen, d. h. wurde
entweder ein Teil des für ein Schuljahr vorgeschriebenen Lehrstoffes nicht be-
handelt, oder mnsste wegen des niedrigen Standes der Schale der für eine tiefere
Altersstufe vorgesehene Lehrstoff durchgenommen werden, so wird ein ange-
messener Abzug C/a — 2 Noten) gemacht.
4. Ausserdem werden jeder Schule zwei allgemeine Noten gegeben, die sich
auf den Unterricht in allen Fächern zusammen beziehen, nämlich a. für Fertigkeit
im mündlichen Ausdruck; — b. für Interesse der Schüler, und zwar gilt für die
Bemessung dieser Noten die gleiche Abstufung von sehr befriedigendem Resultat
bis zu ganz unbefriedigendem Resultat,' wie bei den Fachnoten.
5. Ans vorerwähnten Einzelnoten wird die Gesamtnote über die Leistungen
des Unterrichts berechnet, indem das arithmetische Mittel der Einzelnoten innert
dem Rahmen einer halben Note anter Berücksichtigung des Gesamteindmckes
nach oben oder nach unten abgerundet wird.
III. Bearteilung der Lehrer.
1. Jedem Lehrer werden Noten gegeben nach folgenden Beziehungen:
o. Fähigkeit, d. h. Besitz der erforderlichen Kenntnisse, Sicherheit und Ge-
wandtheit im Unterricht;
6. Berufstreue, d. h. Hingabe des Lehrers an seinen Beruf, Fleiss in der
Vorbereitung auf den Unterricht und in der Erteilung desselben und
Strebsfunkeit in der Fortbildung;
e. Disziplin, d. h. Handhabung geregelter Zucht sowohl in als ausser der
Schule und Erziehung der Schüler zu Lebensart und Gesittung;
d. sittliche Haltung, d. h. wohlanstäudiges und sittliches Verhalten in Schule,
Familie und Gemeinde.
2. Für die Bemessung dieser Noten gilt die sub I angegebene Regel. In
Bezog auf die sittliche Haltung wird die Note 5 gegeben, wenn über den Lehrer
nichts Nachteiliges bekannt geworden ist. Ist letzteres der Fall, so wird ein
Abzug gemacht und darüber besonderer Bericht erstattet.
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100 Kantonale Qesetze nnd Verordnangen.
1
21. 1«. Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend tNassnahnen
gegen diejenigen epidemisclien Krankheiten, weiche nicht unter das Epidemien-
gesetz vom 2. Juli 1886 fallen. (Vom 6. Jnli 1895.)
Der Begiernngsrat des Kantons Bern, in Ansfllhning des Art. 5 des Ge-
setzes vom 5. März 1865 Über die Ansübnng der medizinischen Bemfsarten, anf
den Antrag der Direktion des Innern, verordnet:
I. Anceigepflicht.
§ 1. Die epidemischen Krankheiten, zu deren Anzeige diese Veroidnnng die
Ärzte verpflichtet, sind : Masern (Morbilli) und ROteln (Rubeolae) : — Scharlach
(Scarlatina) ; — Bachenbrftnne (Diphtherie); — Kenchhasten (Pertussis); —
Typhoidfieber (Typhus abdominalis) ; — Epidemische Buhr (Dysenterie) ; — Kind-
bettfieber (Febris pnerperalis).
§ 2. Die Ärzte haben jeden Fall der in § 1 angeführten Krankheiten sofort
der Ortsgesnndheitskommission nnd dem Regiemngsstatthalter zn banden der
Direktion des Innern mittelst amtlicher Anzeigeformnlare, in dringenden Fällen
auch durch den Telegraph oder das Telephon anzuzeigen.
Diese Anzeigeformnlare werden den Ärzten von der Direktion des Innern
nnentgeltlich geliefert.
§ 3. Die Ärzte resp. die Ortsgesnndheitskommissionen sollen auch im Falle
verbreiteten Auftretens anderer epidemischer Krankheiten der Direktion des
Innern Anzeige machen.
§ 4. Die Direktion des Innern kann bei epidemischem Auftreten anderer
Krankheiten, wie z. B. Influenza, Varicellen, Parotitis epidemica, Erysipelas, Oph-
thalmoblenorrhoea, auch auf diese die Anzeigepflicht des Arztes aasdehnen, wenn
die Umstände es erfordern.
n. Massregoln gegen die Verschleppnng der epidemischen
Krankheiten.
§ 5. Kinder, welche an Masern, Bötein, Scharlach, Diphtherie und Kench-
hnsten leiden, sind vom Schnlbesnch äuSznschliessen. Dieselben dfirfen erst
dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung
durch ärztliches Zeugnis als beseitigt anzusehen oder, bei Ermangelung eines
solchen, die fUr den Verlauf der Krankheit erfahrnngsgemäss als Begel geltende
Zeit abgelaufen ist. — Diese Zeit beträgt: fflr Masern nnd Bötein 4 Wochen:
für Scharlach 6 Wochen; für Diphtherie 6 Wochen.
Bei Keuchhusten ist das Aufhören der krankhaften Hustenanfälle massgebend.
§ 6. Vor der Wiederzulassnng eines Kindes zum Schulbesuch mnss das-
selbe gebadet und abgeseift, die Kleidungsstücke grflndlich gereinigt, womöglich
desinfizirt werden.
§ 7. Gesiinde Kinder aus Familien, in welchen ein Fall von Masern, Schar-
lach, Diphtherie und Keuchhusten austreten ist, sind in gleicher Weise vom
Schulbesuch ansznschliessen, sofern nicht ein ärztliches Zengnis vorliegt, dass
das Schulkind von den Kranken ausreichend abgesondert wird.
§ 8. Wo die einzelnen Hanshaltungen in einem Hause so eng bei einander
wohnen, dass eine Gefahr der Übertragung angenommen werden muss, kann der
Ausschluss von der Schule auf sämtliche Kinder des Hauses oder auf einen Teil
derselben ausgedehnt werden.
§ 9. Den gleichen Bestimmungen wie die Schalen unterliegen ünter-
weisungsklassen nnd Kinderlebren, Krippen, Kleinkinder- (Gaurn-) Schalen,
Kleinkinderbewahranstalten, Kindergärten etc.
§ 10. Bei Auftreten epidemischer Krankheiten in Pensionaten and fihn-
lichen Anstalten sollen die Erkrankt«n sofort strengstens isolirt oder in SpitSJer
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Kant. Bern, Yerordnimg des Begiernngsrates betr. epid. Krankheiten. 101
evaktiirt werden. — Bei grösserer Verbreitung einer Epidemie unter den In-
sassen hat die Direktion des Innern die nötigen Vorkehren zn treffen; insbe-
sondere hat sie das Becht, die sofortige Entlassnng der gesunden Zöglinge zn
verfligen.
§ 11. Eltern, Pflegeeltern und Vorsteher yon Pensionaten nnd ähulicben
Anstalten sind fttr die Ansfilhrnng obiger Yorschriften Terantwortlich.
Andrerseits hat die Lehrerschaft jedes von einer dieser Krankheiten befal-
lene Kind, sowie jeden yerdächtigen Fall von der Schule fortznweisen, unter
Anzeige an die Eltern resp. Pflegeeltern.
§ 12. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere bei sehr verbreitetem
oder bösartigem Auftreten dieser Krankheiten, müssen die Schulen, nach An-
hörung der Ortsgesundheitskommission, geschlossen werden.
§ 13. Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlos-
senen Schule (resp. Schulklasse), Krippe etc., ist nur nach vorangegangener
gründlicher Beinigung nnd Desinfektion der Lokale zulässig.
§ 14. Wenn eine im Schulhause angestellte Person oder eine ausserhalb
des Schulhanses wohnende, zum Hansstand eines Lehrers der Schule gehörende
Person von einer dieser Krankheiten befallen wird, so hat der Haushaltungs-
vorstand der Ortsgesundheitskommission sofort Anzeige zn machen.
§ 15. Die Ortsgesundheitskommission verfOgt die nötigen Hassnahmen zur
Verhinderung der i^stecknng der Schulkinder.
§ 16. Beim Auftreten von Abdominaltyptaus nnd Dysenterie hat die Orts-
gesundheitskommission die Wohnungs- und namentlich die Abortsverhältnisse
genau zu untersuchen und Übelstände beseitigen zu lassen.
Auf das Trinkwasser ist besonderes Augenmerk zn richten. Das Trink-
wasser von Brunnen, Sodbrunnen und Zisternen, welches nicht ganz unverdächtig
ist, ist zu prttfen. Falls dessen Beinheit zweifelhaft erscheint, soll die chemische
nnd bakteriologische Untersuchung vorgenommen werden.
Brunnen, Sodbrunnen nnd Zisternen, von denen nachgewiesen ist, dass sie
gesandheitsschädliches Wasser liefern, sind sofort zu schliessen.
§ 17. Bei Auftreten von Kindbettfieber haben die Ärzte die Hebammen
anzuhalten, die Bestimmungen der Instruktion für die Hebammen vom 1. Juli
1885 betreffend Desiufektionsmassregeln mit peinlichster Sorg^falt zn befolgen.
Wenn eine Hebamme wiederholt der Instruktion zuwiderhandelt, so soll der
Arzt dieselbe dem Begierungsstatthalter zu banden der Direktion des Innern
Terzeigen.
Wenn in der Praxis einer Hebamme wiederholt Fälle von Kindbettfieber
vorkommen, so kann sie angehalten werden, auf einige Zeit sich der Behand-
lung von Schwangeren und Wöchnerinnen zu enthalten, in welchem Falle ihr
je nach Umständen eine bescheidene Entschädigung von der Direktion des Innern
zugesprochen werden kann.
§ 18. Wenn besondere Umstände es erfordern, so kann die Direktion des
Innern die Überftthmng von Scharlach-, Diphtherie-, Typhus- und Bahrkranken
in einen Spital verfOgen.
§ 19. Die Direktion des Innern wird beauftragt, über die Desinfektion der
Kranken and deren Absonderungen, der Wohnungen und der Gebrauchsgegen-
stände eine Instruktion zu erlassen, welche jeweilen nach dem Stand der Wissen-
schaft zu erneuern ist.
§ 20. Die Ortsgesundheitskommissionen haben die Pflicht, auf die Dnrch-
ftthmng dieser Verordnung in ihrem Kreise hinzuwirken und Fehlbare der Orts-
polizei zn verzeigen.
§ 21. Die „Verordnung betreffend Vorsichtsmassregeln bei ansteckenden
Kinderkrankheiten" vom 27. März 1869 ist aufgehoben.
§ 22. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzsamm-
Inng aufzunehmen und jedem Arzte nnd jeder Gesnndheitskommission ist ein
Exemplar derselben zuzustellen.
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n
102 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
28. u. Arritt du 27 novembra 1896 concernut i'hygiine dans les icoies piibli^m
et dans le* icoles privie* du Canton de Vaiid.
Le Conseil d'Etat dn Canton de Vand; ra les pr^aris des Departements
de rint^riear et de rinstmction pnbliqne et des Cnltes;
arrlte:
/. Sollet et Mtiment».
Art. 1*'. Les salles d'^coles et lenrs d^pendances doivent Stre eonstamment
tenns en parfait etat de propret^.
Art. 2. Les nettoyages doivent se faire, antant que possible, an moyen de
linges on d'^ponges humides. Ce mode de &ire est absoinment näcessaire lors-
qu'il y a en dans la classe des cas de maladie transmissible.
Art. 3. La Ventilation doit se faire, en hiver comme en 6t6, en oDTnnt
largement les fen§tres pendant les räcreations et apris le d^part des dlires.
La temp^ratore des classes doit €tre, en hiver, de 14 II 15 degr£s centi-
grades.
Art. i. L'institatenr veille & ce qne les appareils de cbaofiage ne r^pandent
pas de gaz dangereox. L'äclairage natnrel on artiflciel doit etre stabil de maniire
k ne pouToir nuire anx eiires.
IL Propreti eorporelle dt» ilh>ts.
Art. 5. L'institatenr doit esiger qne les eiives arrivent en classe en etat
de parfaite proprete.
HL Interdiction de Vieole dan» les eaa de maladie.
Art. 6. L'acc^s de Täcole est interdit i, tont eiive atteint de maladie eon-
tagieuse, incommode, reponssante un dangerense.
Art. 7. L'institatenr renroie immediatement de l'dcole tont eiive dont la
sante ini parait snspecte et fait connaitre anx parents les motifs du renroi.
IV. Meaurea ä prendre eontre les maladies paraaitaires.
Art. 8. Tont ei^ve paraissant atteint d'nne afTection parasitaire de la petn
on du cnir cbeveln doit €tre renroye de l'ecole. Cet eieve ne peut rentrer en
classe Sans nne declaration medicale etablissant qn'il est gneri on qa'il n'est
pas dangerenx poar les voisins. S'il s'agit de simple maladle pediculaire, cette
dedaration medicale n'est pas n6cessaire.
Art. 9. Dans les cas de gale, de pelade et de teigne, il est procedä i nn«
Visite medicale de tous les eifeves de la classe dont l'eifeve malade fait partie.
Cas ächeant, le local est desinfecte selon les directions speciales dn midecin.
V. Mesure» d prendre en eaa de maladie transmissible.
Art. 10. L'eiäve atteint de maladie transmissible, epidemiqne on infiectiense,
est renvoye de l'ecole.
La dnree de l'exclusiou est de: 40 jonrs, en cas de variole, de dipht&rie,
de scarlatine et de coqnelucbe ; — 15 jonrs en cas de rong^eole.
Art 11. Les Kleves atteints de variole, de diphterie on de scarlatine ne
penvent rentrer en classe sans nne däclaration medicale etablissant qn'il n'existe
pas de danger de contagion et qne les mesures de däsinfection ont iti exicatees
conformement & la loi.
Art. 12. Les eifeves atteints de ros^ole, varicelie on oreillons, k moins
d'6pidemie grave, penvent rentrer & l'ecole anssitöt aprfes guerison.
VI. Mesures ä prendre eoneemant les frires, les saeurs, et le« voisins
des fUves malades.
Art. 13. Les enfants vivant dans la familie d'nn malade atteint de variole,
de scarlatine, de diphterie on de rongeole, ne penvent fröquenter l'ecole avant
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Kanton Waadt, Arr^t^ concernant l'hygifene dans leg £cole8 pnbliqnes 103
et dans les ^coles priv^es.
qn'il soit ätabli, par nne ddclaration mädicale, qn'ils ont cesa^ tonte relation
avec le malade, qn'ils ne prSsentent ancan danger de contagion et qae leg d^lais
fix^8 k l'art. lö sont äconl^s.
Art 14. La Commission scolaire pent interdire la fr^qnentation de IMcoIe
anx ^lives habitant le voisinage du malade et expos^s k la contagion.
Art. 15. A l'exception des ^l^ves qni sout immnoiges par une premi^re
atteinte de la maladie, cenx qni se tronvent dans la pSriode suspecte d'incn-
bation ne penvent rentrer en classe qu'aprfes qn'U g'est 6conl6: ponr la variole
20 jonrs, ponr la rongeole 15 jonrg, ponr la scarlatine et la diplitärie 10 jonra.
Art. 16. La rentr^e en classe ne peat, en tont cas, etre autoris^e que ponr
les Kleves portant des v^tements disinfect^s.
Vn. Fermeture des claeses.
Art. 17. Lorsqn'nne maladie ^pid^miqne se däclare dans nne famille logr^e
dans la maisou d'^cole, la fermetnre des classes est obligatoire.
La r^nvertnre de l'^cole n'a lieu qn'apr^s le d^logement des malades et
apr6s nne d^sinfection complite des locaux.
Art. 18. Lorsqu'un cas de variole, de scarlatine, de dipht^rie on de coqne-
luche £clate dans nne 4cole enfantiiie, cette 6cole est imm^diatement ferm^e.
Elle ne pent €tre r^onyerte qn'apres le temps d'exclnsion fix6 & l'art 15.
Art. 19. Ponr les antres Cooles, la fermetnre n'a lien que snr demande
motiT^e adress^e an d^partement de l'Int^riear, service sanitaire, soit par le
mMecin ä6l6^6, soit par le m^decin scolaire, soit par le m^decin traitant, soit
par la Commission scolaire, soit par la Commission sanitaire.
L'ordre de licenciement est donn€ par le d^partement de l'Instmction
pnbliqne et des Cnltes, ensnite d'aris du d^partement de l'Int^rienr.
£n cas d'nrgence, la Commission scolaire pent ordonner la fermetnre pro-
visoire de l'^cole.
VIII. Ddsinfection de» Seoles.
Art. 20. La d^sinfection doit etre faite conform£ment anx instmctions
publikes par le Conseil de sante et des bospices. On appliqne, de pr^f^rence,
le procädä de d^sinfection qni permet la plus conrte interraption des le^ons.
Art. 21. En cag de variole, de scarlatine et de dipbt^rie, les livres et les
cahiers des malades sont ddtmits.
IX. Oonduite de l'instituteur malade ou dan» la famille duquel Mate un cas
de maladie eontagieuse.
Art. 22. L'institntenr malade est sonmis anx memes dispositions qne les
Kleves (art 6).
Art. 23. Lorsqn'nn cas de variole äclate dans la famille de l'institntenr,
celni-ci ne pent reprendre ses le^ons qne 15 jours apr&s avoir changä de demenre.
II peut etre tenn de se faire revacciner.
Art. 24. En cas de scarlatine on de dipht^rie, l'institntenr pent continner
ses leQons k la condition: a. qn'il u'babite pas le meme appartement qne le
malade, k moins de conditions speciales d'isolement, jug^es süffisantes par la
Commission sanitaire, on le m6decin scolaire, on par le m^decin iil6ga6; —
b. qn'il ne visite le malade qn'avec nn vetement protecteur (blonse, etc.), et
qn'il prenne apr6s cbaqne visite, les mesnres de d^sinfection ordonnees; —
e. qn'il ne porte k l'^cole ancnn vetement, livre on objet qni ait pn etre cou-
taminä par le malade.
Art. 25. En cas de rongeole, coqnelncbe, oreillons, varicelle, l'institntenr
pent continner ses le;ons, s'il ne porte k l'äcole aucun vetement et ancnn objet
ayant 6t6 en contact avec le malade.
X Instructions au corps enseignant.
Art 26. Le personnel enseignant re;oit du Departement de Ilnt^rienr des
directions ponr l'application dn präsent r^glement II re^oit anssi des instmc-
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101 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
tions qui le mettent ä mSme de donner anx äcoliers et, cas £ch£ant, anx parent«
de cenx-ci, les notions d'hygiine et de prophylaxie des maladies transmissible«.
XL Information de la maladie.
Art. 27. Le personnel enseignant donne & la Commission 8«olaire avis in-
m^diat des renvois prononcäs. II a droit de pr^ayis, anpr^s de celle-ci, poor
les cas dans lesqnels la feimetore de la classe loi parait indiqn^e.
Art. 28. Les parents dont les enfants fräqnentent les Cooles publique« sont
tenas de donuer, h la Commission scolaire, conuaissance des cas de maladie
contagiense sorvenus dans lenr domicile.
Art. 29. Ponr les maladies dont la divnlgation pent präsenter des incon-
Tänients (Epilepsie, etc.), la däclaratjon mädicale indiqne simplement qne V&tM
de sant4 de rllive empeche la fräqnentatiou de l'^cole. Ponr les affections trans-
missibles, la maladie doit etre pr^cis^e.
XII. De la vaecination.
Art. 30. Ancun enfant n'est admis dans les 6coles pnbliqnes on antns
Etablissements d'^dncation, s'il ne prodnit nn certiftcat constatant qa'il a (Xt
Vaccine.
Art. 31. Les municipalit^s sont charg^es de veiller ä rex^cntion de cette
disposition, anssi bien dans les institutions priy^es qne dans les äcoles pabliqnes.
XIII. Disposition» diverses.
Art. 32. II est interdit anx El^ves des Ecoles pnbliqnes et des ^coles piirees
de visiter les malades et d'assister anx convois fiin&bres dans les cas de maladie
contagiense 6pid6miqne.
Art. 38. Les dispositions dn präsent arretä s'appliqnent anssi anx coon
d'instmction religieuse, anx äcoles du dimancbe et anx conrs complämentaires.
Art. 34. Les contraventions an präsent r^glement, sont räprim^es en rerts
de la loi snr l'organisation sanitaire.
Art. 35. Les däpartements de l'Intärienr et de Tlnstmction pnbliqne et
des Cultes sont chargäs de v«iller i, l'exäcution du präsent arrStä, qui abroge
celni an 3 septembre 1891.
28. iit. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die inspektorate,
Schulpflegen und Lehrer der Genieindeschulen. (Vom 28. Januar 1895.)
Gestützt auf ein vernommenes Referat ttber die Ergebnisse der individnellen
Prüfungen in den Jahren 1892 — 1894 wird in Ergänzung des bezüglichen Kreis-
schreibens Tom 27. Januar 1892, Nr. 200, beschlossen:
1. Die individuellen Prüfungen für die ans der Gemeinde- und Fortbildnngs-
schule zu entlassenden Knaben und Mädchen haben auch für die Znknnft statt-
zufinden.
2. Der Prüfangsstoff ist im allgemeinen dem Pensum zu entnehmen, welches
für die zuletzt durchlaufene Schulklasse vorgeschrieben ist. Der Fragenkreis
darf sich aber auch auf den in früheren Klassen behandelten Unterrichtsstoff
ausdehnen.
3. Bezüglich der Vaterlandskunde wird gefordert, dass die aus der obersten
Gemeindeschulklassc austretenden Schüler nicht nur über das zuletzt absolvirte
Jahrespensnm, sondern aus dem gesamten, in der Gemeinde- bezw. Fortbildungs-
schule genossenen vaterlandsknndigen Unterricht examinirt werden.
4. Behufs Erzielung grösserer Übereinstimmung in der Prüfungspraiis und
ErmSglichnng einer sicheren Beurteilung der Prüfongsleistungen werden die
Inspektoren beauftragt, die zu den Aufsatzthemen zu gebenden Erlänterongen
(beim Rechnen sind solche nicht nötig) auf das Allemotwendigste zn be-
schränken.
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Kanton Bern, Dekret über den Staatsverlag der Lehrmittel. 105
5. Anf den Prflfnngstaf; sind vom betreffenden Lehrer von der Torge-
scbriebenen „Prüfangstabelle'' zwei Exemplare anszufertigen und anf derselben
die E«aben nnd U&dchen gesondert anfznftthren. Das eine Doppel ist der Schal-
chronik resp. dem Schnlarchiv einzuverleiben, während das andere Doppel von
dem Inspektor mit den Prüfungsarbeiten dem Bezirksschalrate zu banden des
Erziehnugsrates einzamitteln ist.
6. Endlich wird ein rechtzeitiger Bezug der „Prüfungstabellen" und der
„Prftfungsblätter" durch die Schalpflegen bei der Buchdruckerei „Effingerhof*
in Brugg, sowie eine formnlargemässe Ausfallung derselben, soweit dies vor der
Prüfung zu geschehen hat (Ereisschreiben vom 27. Jannar 1892, Ziffer 7),
verlangt.
24. 16. Dekret Ober den Staatsverlag der Lehrmittel im Kanten Bern. (Vom 25. No-
vember 1895.)
Der Orosse Bat des Kantons Bern, in Ansführung von § 103 des Qesetzes
über den Primaranterricht vom 6. Mai 1894, auf den Antrag des RegieruDgarat«s,
beschliesst :
Art 1. Znm Zwecke der Erstellung nnd des Verkaufes der vom Regiemngs-
rate für die Primarschulen genehmigten Lehrmittel wird eine staatliche Ver-
lagshandlung errichtet, welcher die nötigen Lokale anzuweisen sind.
Art. 2. Die Besorgung des Lehrmittelverlages wird einem besondem Be-
amten übertragen, mit einer Besoldung von Pr. 3500 bis Fr. 4500 ; derselbe wird
vom Begiemngsrat auf die Amtsdauer von vier Jahren gew&blt. Er hat eine
Amtsbürgschaft von Fr. 5ü00 zu leisten.
Art. 3. Dem Verwalter des Lehrmittelverlages liegt ob: die Vorbereitung
fClr den Druck neuer Lehrmittel, SchnlrOdel nnd Zengnisbflchiein, sowie neuer
Auflagen derselben, der Ankauf des Druckpapiers, die Verhandlung mit den
Buchdruckern und Buchbindern betreffend Druck und Einband der Lehrmittel
nach vorausgegangener Koukurrenzausschreibnng, femer der Verkauf der Lehr-
mittel, alles unter Vorbehalt der Genehmigung der Erziehungsdirektion, eventuell
des Begiemngsrates.
Art. 4. Durch Beschluss des Begierungsrates kann dem Lebrmittelverlag
die Erstellung der für die Sekundärschulen obligatorisch erklärten, sowie auch
die Beschaffung anderer Lehrmittel übertragen werden.
Art 5. Die spezielle Einrichtung des Lehrmitt«!verlages, namentlich die
Festsetzung der Preise, wird durch besondere Beschlüsse der Erziehongsdirektion
und des Regierangsrates normirt.
Art. 6. Für die Bestreitung der Kosten des Lehrmittelverlages leistet die
Staatskasse der Erziehnngsdirektion die erforderlichen Vorschüsse. Dieselben
sind ans dem Erlös der Lehrmittel zurückzuzahlen and za verzinsen. Der Zins
wird vom Regierungsrat festgesetzt.
Art. 7. Der Verwalter des Lehrmittel Verlages steht unter der speziellen
Aufsicht der Erziehnngsdirektion, deren Aufträge und Weisungen er auszuführen
hat Wenn es die Arbeit erfordert, ist demselben die Anstellung von Hfilfs-
personal zu bewilligen.
Art 8. Dieses Dekret tritt auf 1. Jannar 1896 in Kraft und wird in die
Samminngen der Gesetze nnd Dekrete aufgenommen.
25. 17. Circulaire du Departement de i'instnictien publique et des Cultes du
Canton de Vaud aux commissiens scolaires et aux dipositaires communaux. (Du
10 mars 1896.)
1. Afin d'^viter aux communes les frais on^reux de paiement des foumitnres
et anx dipositaires ou aux boursiers des ^critures nombrenses, le Conseil d'Etat,
en date dn 28 janvier 1896, a pris l'arrSt^ snivant:
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106 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
L'articie 8 da r&glcment adopt^ par l'arrStä da 31 janvier 1891, aar les
foamitares scolaires est abrog6 et remplacä par l'articie snivant:
„Art. 8. Dans les six mois ika la r^ception et la reconnaissance def fonr-
„nitnres, TEtat paie int^gralement les foamisseurs.
„Dans le mSme d^lai, cbaqne commane rerse ä la recette da distriet, en
„nn seul paiement, d'apr&s le borderean du serrice des fonmitures, le 50 % des
„fournitnres rejues durant le semeatre."
2. Ensnite de cet arrSt£, cbaqne commune aura ä verser, en nn senl paie-
ment, ik la recette da distriet, avant le 30 septembre poor le premier semestre
de rannte scolaire et avant le 20 avril pour le deaxifeme semestre, la moitie
de la valeor des foamitares re^aes dans chaqae semestre.
3. Comme les foamissenrs doivent envoyer les foamitares franco k destination,
les d^positaires sont invit^ k ne payer ancan frais de factag:e ni de camionnage,
attendu qne ceux-ci resteraient ä la Charge de la commune. Si de tels frais
6taient r^clam^, les döpositaires deTraient ariser immädiatement le Boreau des
fouraitures.
26. 18. Vortrag der Erziehungsdiraktion des Kantons Bern an den Regierungsrat a
banden des Grossen Rates betreffend die authentische Auslegung von § 17 des
Primarschulgesetzes. (Dezember 1896.)
Herr Präsident, Herren Begierangsräte ! Herr Grossrat Burkhardt stellte
seiner Zeit eine Motion des Inbaltes, die Erziebungsdirektion solle angehalt«n
werden, den Gemeinden, welche armen Kindern die Lehrmittel unentgeltlich
abgeben, die Hälfte der betreffenden Kosten laut § 17 des Schulgesetzes nicht
nur für die Scbulbücber, sondern auch für das Schnlmaterial zu vergfiten.
Die Erziehungsdirektion führte dagegen in einem gedruckten Bericht« ans,
sie habe den Ansdrack „Lehrmittel", auf dessen Sinn es hier ankam, in der
Bedeutung ausgelegt, welche derselbe nicht nur von jeher im Kanton Bern
gehabt bat, sondern auch sonst überall hat^ und danach bedeute das Wort
„Lehrmittel" nicht Tinte, Feder, Papier und dergleichen, sondern nur Bficher
und Karten.
Als die Angelegenheit im Grossen Rat zur Besprechung gelangte, lud Herr
Grossrat Bühlmann, indem er darauf hinwies, dass der Sinn eines Gesetzes nicht
durch Motionen festgestellt werden dürfe, den Regieruugarat ein, Bericht und
Antrag bezüglich der authentischen Interpretation des Art. 17 des Schulgesetzes
dem Grossen Rat vorzulegen.
Wir kommen dieser Einladung nach.
Es besteht darüber kein Zweifel, dass der Grosse Rat die Befagnis hat, den
Ausdruck „Lehrmittel", der sprachlich nicht definirt ist, authentisch zu inter-
pretiren und ihm den Sinn zu geben, in welchem nach seiner Meinung der Ans-
drack durch die Behörden zur Ausführung gelangen soll.
Dennoch möchten wir den Grossen Rat ersuchen, den Art. 17 des Schul-
gesetzes nicht auszulegen, sondern die Angelegenheit auf eine andere Weise zu
erledigen.
Der Art. 17, welcher hier in Frage steht, lautet:
„Den Kindern bedürftiger Familien sind von der Gemeinde die nStigen
„Lehrmittel nnentgeltlich zu verabfolgen.
„Der Staat wird diese Lehrmittel zur Hälfte der Selbstkosten liefern."
Der Staat soll also liefern, nicht etwa den Gemeinden die Hälfte der Kosten
vergüten, und zwar zum billigsten Preis, zur Hälfte der Selbstkosten. Daher
mttsste die Erziebungsdirektion das Schulmaterial en gros anschaffen nnd auf
Lager halten. Diese Massregel wäre übrigens, auch abgesehen von der Ver-
pflichtung zu liefern, ans Sparsamkeitsrücksichten geboten, namentlich deshalb,
weil die Pflicht des Staates bezüglich Lieferung von wohlfeilem Schulmaterial
sich nicht nur auf die armen Schüler beziehen würde (§ 17), sondern auch auf
die allgemeine ünentgeltlichkeit der Lehrmittel (§ 29, Abs. 2).
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Kanton Bern, Anslegang von § 17 des Primarscbnlgesetzes. 107
Abgesehen aber davon, dass die Magazine des Lehrmittelverlags, schon
bevor die Lehrmittel für den französischen Eantonsteil daselbst nntergebracbt
sind, fest bis znm letzten Winkel angefüllt sind, kann man der Erziehungs-
direktion kaiun zamnten, mit Papier, Federn, Tinte n. s. w. Handel zu treiben.
Wttrde man anordnen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass
der Staat nicht selber zu liefern brauche, sondern nur den Oemeinden die be-
treffenden Kosten zu vergüten habe, so bliebe immer noch die Frage der staat-
lichen Kontrolle über die Verwendung dieser Vergütungen offen. Wie konnte
aber kontrollirt -werden, ob jedem Schüler so und so viel Federn, Hefte und
dergleichen abgegeben worden sind ? Das wäre rein unmöglich. Und doch muss
der Staat grundsätzlich daran festhalten, wenn er für irgend einen Zweck eine
Leistung zu übernehmen hat, dass er die Pflicht hat, die Verwendung seiner
Leistungen genau zu überwachen.
Wir glauben, dass es möglich ist, die Angelegenheit auf eine sehr einfache
Weise zur allseitigen Zufriedenheit zu ordnen.
Man nehme als Grundlage eine bestimmte Vergütung per Schülerkopf für
die allgemeine Unentgeltlichkeit der Lehrmittel (§ 29) und füge derselben noch
eine solche von z. B. 20 Cts. hinzu für die Schüler, welchen das Scbulmaterial
anentgeltlich geliefert wird.
Demnach hätte der Staat laut §§ 17 und 29, Abs. 2, folgende Leistungen
zn übernehmen:
1. Laut § 17: a. die Lieferung der Bücher ans dem Lehrmittelverlag zur
Hälfte der Selbstkosten; — b. eine Vergütung von 20 Cts. für jeden Schüler ans
bedürftiger Familie, welchem ausser den eigentlichen Lehrmitteln auch das
Scbulmaterial von der Gemeinde unentgeltlich verabfolgt worden ist.
2. Laut § 29, Abs. 2 : a. eine zu bestimmende Ver^tung per Kopf für die
von den Gemeinden allgemein eingeführte Unentgelthchkeit der eigentlichen
Lehrmittel ; — b. dazu eine solche von 20 Cts. per Schüler, wenn die Gemeinde
ansser den eigentlichen Lehrmitteln auch das Schulmaterial unentgeltlich ver-
abfolgt.
Wir beantragen, wenn diese Grundsätze angenommen werden, für das Jahr
1897, mit Rücksicht anf die grosse Belastung des Budgets, die Vergütung des
Staates für die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel anf 40 Cts. per Schüler an-
zusetzen.
Vom Grossen Kate genehmigt mit folgendem Znsatz;
Indem der Grosse Bat der Vorlage des Regiernngsrates beistimmt, spricht
er der Begierung gegenüber die Erwartung aus, sie werde die Angelegenheit
in der Weise im Auge behalten, dass bei günstigerer Finanzlage des Staates
dessen Leistungen an die Gemeinden bezüglich der Lehrmittel seiner Zeit erhöht
werden möchten.
e. ILieliiTplä.iie.
a) Kleinkinder- und Primarsclinlen.
27. 19. Plan d'Mudes pour les icoies primaires fran^aises du canton de Beme.
(Du 20 novembre 1896.)
06cret de Promulgation (dn 20 novembre 1896).
Le directeur de l'instruction publique dn canton de Beme, en ex^cntion de
l'art. 21 de la loi snr 1' Organisation des Etablissements d'instruction publique da
14 jain 1856, et de l'art. 25 de la loi sur Tinstruction primaire du 6 mal 1894,
apris avoir entendu les antorit^s prEconsultatives,
DEcrfete:
10 Le plan d'enseignement du 28 f^vrier 1878 est abrog^ et rcmplac6, ä
partir du 1" avril 1897, par le plan d'ötudes snivant.
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108 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
2" Ce plan, y compris le chapitre intitnlä Remarqnes, ainsi qne le programae
additionnei ponr l'^cole primaire snpirieore, est däclar6 obligatoire ponr
toutes les £coles primaires &an;aises du canton de Beme.
A. Cours infirieur.
1" ann4» scolaire.
1. Histoire religieuse. — 1. Abraham et Lot. — 2. David et GoliatL —
8. Naissance de J^sus. — 4. L'enfant prodigue. — 5. Le bon Samaritain. —
6. Jgsns appelle h. lai les petits enfants.
Remarque. — Ces r^cits de l'Ancien et du NouTean Testament seront expos^
le plus simplement et le plus clairement possible et se termineront par des qnes-
tions tendant ä faire ressortir les devoirs des enfants envers Dieu, leurs parents,
lenr prochain.
2. Langue franiaise. — Enseignement intuitif. — Le^ons de choses an mojea
de quelques objets employäs dans la classe ou situ^s dans la maison d'6cole et
aux alentonrs. Les objets eux-memes ou de bonnes Images seront mises sons les
yeux des enfants. On donnera la pr6f6rence aux images ne repr6sentant qnele
seul sujet de la le^on. — Entretiens pour därelopper les facultas d'observation
et le langage.
Narrations simples en corr^lation avec les legons de choses.
R^citation d'bistoiriettes, de petites poäsies, .d'^nig^mes.
Lecture. — Exercices prßparatoires ponr d^velopper l'onVe et les organ«
de la parole. — Däcomposition du mot normal en ses gläments phon^üqnes;
recomposition du mot normal. — Comparaison des dl^ments pbon^tiques d'un on
de plusieurs mots normaux, afin de les g^'ouper en mots nouveaux. Lecture de
petites phrases. — Les exercices ci-dessus se feront au tableau noir, en camc-
teres Berits an moyen de mots ne renfermant que des äl^ments phonetiques purs. —
Dans le deuxifeme semestre, on passera aux caracteres d'imprimerie, tont ei
^tndiant les majuscules et en augmentant les difficult^s de la lecture.
Bcriture. — Exercices pr^paratoires pour dfevelopper l'oBil et la main. —
Bessin de points, de lignes, de figurcs simples pour arriver progressiTement anx
^läments des lettres et des chiffres. — Beproduction des minuscules et ensnite
des majuscules. Copie de mots et de phrases dn mannel. — Reproduction sons
dict^e ou de memoire de mots et de petites phrases ätudi^es ou non fcadi^es
dans les lefons.
3. Caleul. — Perception intnitiTe et connaissance exacte des nombres de 1
h 10. — Addition, soustraction, d^composition, puis multiplication et division
des nombres. — B«production par öcrit des exercices oraux au moyen de points,
traits, cercles, etc., puis, les nombres bien connus, au moyen des chiSres. —
Caleul concret et abstrait. Problemes pratiques.
Semarque«. — On recommande la methode de Grube.
4. Eeriture. — Pas de le^ons speciales. Les exercices d'^criture se fönt
dans les le^ons de langue.
5. Charit. — Perception du premier tfitracorde, puis des cinq premiers toM
de la gamme. Mesure & deux temps. Application des exercices & de petits ehants
tr^s simples et mälodienx.
6. Dessin. — Dessin libre.
7. Oymna^tique (gar^ons et Alles). — Jeux et rondes. — La poursuite, les
quatre coins, tape dos, le chat et la sonris, etc.
2' annee scolaire.
1. Histoire religieuse. — 1. Esatt et Jacob. — 2. Betonr de Jacob. —
3. Joseph dans la maison patemelle. — 4. Jeunesse de Moüe. — 5. J^sos i
donze ans. — 6. L'obole de la veuve. — 7. L'homme riebe et Lazare.
Voir la remarque de premiere annäe.
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Kanton Bern, Plan d'6tndes poor les 6coles primaires firan^aises. 109
2. Lanffue frangatse. — Enaeignement intnitif. — Le;on8 de choses sur les
objete nsuelg, les animanx domestiques. Entretiens familiers ponr d^velopper le»
fitcnlt^s d'observation et le langage de l'enfant. — Reproduction par icrit de
qnelqves propositions simples räamant les notions acqnises. — Narrations et
historiettes propres & d^relopper les bons sentiments, la moralitö et le caract^sre.
Lectnre. — Continuation des exercices de lectnre en tenant compte soitoat
de la correction et de la prononciation. — Lectnre de narrations simples racont^es
d'abord par le mtdtre et äncid^es an moyen de qnestions jnsqn'ä ce qne V6\h\e
les expose h son tonr d'nne mani^ie correcte.
Epellation de mots groupäs soit par famille, seit par snjets traitäs (ancienne
gpeUation). — Esercices orthographiques pour distin^er les genres, les nombres,
les principales formes verbales dans la proposition simple. — Copie de qnelqnes
lignes dn livre de lectnre. — Reproduction sons dictee ou de memoire de phi'ases
simples et faciles.
B6citation d'historiettes et de petites po^sies.
3. Caleul. — Calcnl de 1 it 20. Connaissance exacte des nouveanx nombres. —
Exercice des qnatre Operations, oralement et par äcrit. — Calcnl concret et
abstrait. — Problimes pratiqnes.
Bemarque. — On recommande la m^thode de Grube.
4. Eeriture. — A partir de cette annöe, on 4crira snr le papier. — Les
exercices d'ecritnre se fönt dans les le^ons de langue.
5. Charit. — Perception dn 6« ton de la gamme. — Exercices rythmiques
dans les mesnres & deux et i, trois temps. — Chants faciles et m^lodieux.
6. Dessin. — Dessin libre.
7. Oymimstique (gargons et Alles). — Jenx et rondes, comme en premiÄre
ann^e. — Qnelqnes jenx plns difficiles: La poursuite travers^e; Jacqnes oü.
es-tn? pigeon yole; deux c'est assez, trois c'est trop; saut & la corde; jenx de
balles.
3' amdt acolaire.
1. Histoire rdigieuse. — 1. Joseph en Egypte. — 2. Sattl et David. —
3. Sagesse de Salomon. — 4. BaptSme de J^sus. — 5. Le festin des noces. —
6. Le aemeur. — 7. Les dix 16preui. — 8. ZacMe.
Voir la remarqne de premi6re ann^c.
2. Langue frantaise. — Enseignement intnitif. — Etnde d'objets, d'animanx,
de plantea, et entretiens snr ces objets pour arriver k la reproduction orale et
äcrite des notions ^tndiäes. Les objets eux-memes on de bonnes Images seront
tom'onrs mises sons les yenx des älives. — Narrations simples et variSes ponr
d^velopper le langage, les bons sentiments et le caractäre de l'enfant.
Lectnre. — Continuation de la lecture k haute voix en tenant compte de
la ponctuation, de la correction, de la prononciation. — L'^lfeve rendra un compte
sommaire de sa lectnre. Epellation. — Exercices orthographiqnes et 6tnde des
formes fondamentales de la phrase de denx propositions.
Bäcitation de moreeaux de prose et de po^sie. — Reproduction^ en copie,
sons dictee ou de memoire de qnelqnes morceanx ^tudi^s. — Desciiptions on
narrations simples, analognes anx snjets traites dans l'enseignement intnitif.
3. Caleul. — Caleul de 1 ä 100. — Connaissance exacte des nouveanx
nombres. Exercice des qnatre Operations, oralement et par icrit. Calcnl concret
et abstrait. — Probl^mes pratiqnes.
Semarque: On recommande la mäthode Grube.
4. Eeriture. — Comme en deuxiSme annee scolaire.
5. Chant. — Premiers exercices de lecture mnsicale dans les mesnres ä.
denx et & trois temps. Systeme normal de notation (do snr la premifere Ugne
snppiementaire). Exercices gradnäs dans la limite de six tone. Petits chants k
nne voix.
ff. Dessin. — Dessin libre.
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110 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
7. Oynmastique (gar^ons et Alles). — Jenx et rondes, comme en premiite
et denxilme annöe. Jenx nonTeaax: Les prisonniers; le lonp ou la qnene len
len; la mire Gamche, etc. — Premiers exercices d' ordre et exerciees libres
simples.
B. Cours moyen.
4* aimie scola're.
1. Histoire religieuse. — 1. Yocation d' Abraham. — 2. Voyages des frires
de Joseph en Egypte. — 3. Buth. — 4. Jean-Baptistc. — 5. Jdsns ä Bethanie.
(Marthe et Marie.) — 6. Parabole des talents. — 7. Parabole du phaiisien et
dn pnblicain. — 8. Entröe triompbale de J^sas k Jämsalem.
Bemarque : Par nne s^rie de qnestions, l'eläre sera amen6 ä faire d6conler
de ces räcits les devoirs des enfants envers Dien, lears parents, lenr prochais.
Quelques maidmes bibliques, apprises par coeur et en rapport ayec le sDget,
termineront la le^on.
2. Langue fran^aise. — Les morceaox dn livre de lecture sont le centi« de
tons les exercices de langue.
Lecture correcte et intelligente. Le maitre lit d'abord le morcean et en
explique le seus et les mots. Compte rendu libre ou r£snm€ oral da fragment In.
Composition: Beproduction libre d'nn snjet In et etndi^; narrations, des-
criptions tirSes de l'enseignement intuitif, de l'histoire nationale, de la g6o-
graphie; petita faits de la vie usuelle. Sujets imitds de morceanx etodi^. —
On fera au moins nne composition 6crite par semaine.
B^citation de quelques morceaox en prose et en vers (r^its, fahles, etc.)
Grammaire: proposition simple, formte dn si\jet et dn verbe (attribat).
Notions ^lämentaires sur la ponctuation. — Nom, artide, a^'ectif, pronom per
sonnel; temps simples de l'indicatif des verbes de la prcmi&re conjngaison ; con
jngaison par propositions. Änxiliaire etre. — Permutatious de genre et de nombre.
Exercices oranx et Berits. — Vocabnlaire ; dictöe de quelques phrases pour
v^rifler l'orthographe et les regles de grammaire.
3. Calcul. — Calcnl de 1 i 1000. — Exercice des qoatre Operations. Con-
naissance des mesnres m^triqaes, combin^e avec des exercices pratiques : luetre,
däcim^tre et centimfetre ; litre et d^cilitre ; franc et Centime, etc. Calcul conciet
et abstrait. — Problimes pratiqnes.
4. GSographü. — Le lien natal. — Le district. — Le Jura.
5. Histoire. — 1. Divico. — 2. Gall. — 3. Fondation de Beme. — 4. Arnold
de Melchthal. — 5. Guillanme Teil. — 6. Le serment dn Grätli. — 7. Bataille
de Morgarten. — 8. Les g^nirenx Soleurois. — 9. Bataille de Lanpen. —
10. Arnold de Winkelried.
6. Ecriture. — Etüde graduäe des minuscnles et des chiffi%8 arabes.
7. Chant. — Exercices de lecture mnsicale et chants dans la limite de l'octaTC.
8. Dessin. — Figures g£om£triques fondamentales prodnites par la ligne
droite : lignes, angles, triangles, qnadrilatöres. Division de la lig^e droit« et
des angles. — Dessin d'objets simples pris dans la natnre.
Remarque: Autant que possible, les modMes seront dessin^s par le maitie
an tableau noir.
9. Gi/mnastique. — Exercices d'ordre (g. et f.) : Formation snr un rang;
alignements; conversations par gronpes, avec et sans mains en chaine.
Exercices libres (g. et f.): Positions. Harches. Exercices des bras, des
jambes et du tronc. Santillement. — Engins: a. sant (g. e f.). Exercices pre-
paratoires ; — h. pontre d'appni (g.) : saut outre la poutre ; marche snr la poutie;
appui et Sieges; — e. reck (g. et f.): Suspension allong^e.
Bondes (f.). Jenx (f. et g.): I'homme noir; le chat perch^, etc.
1
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J
Kanton Bern, Plan d'^tndes ponr les ^coles primaires fran^aises. 111
B' ann4e scolaire.
1. Hiatoire religieuse. — 1. Eli^zer. — 2. Jacob en Egypte. — 8. Mofse
sanveur de son penple. — 4. David et Jonathan. — 5. La captivitä de Baby-
lone. — 6. J6sns choisit les donze apötres. — 7. La Samaritaine. — 8. Le cen-
tenier. - 9. Parabole du serviteur impitoyable. — 10. J^sus en Gethsömanä.
Yoir remarque de la qnatrifeme ann^e scolaire.
2. Langue franeaise. — Les morceanx da livre de lecture sont le centre
de tons les esercices de langne.
Lecture courante, correcte et intelligente. Le maitre lit prdalablement le
morceau £tndi6 et en ezpliqne le sens et les motä. — Compte rendu libre dn
fragment ou dn morceau In.
Composition : Beproduction libre d'an sujet traitä oralement et ayant fait
l'objet d'une legen. Narrations, deacriptious tir^es dn domaine de l'histoire, de la
geographie, de l'histoire natarelle. Imitations de sujets ddjä traitäs. Comparaison
de denx objets ätndiäs on de deux snjets trait^s. — On fera an moins nne
composition £crite par semaine. ^
B^citation de morceanx de prose et de po£sie.
Grammaire: Proposition simple ayant aujet, rerbe (attribnt) et compli-
ments. — Pronom, verbe, pr6position et adverbe. Conjugaition en propositions
des verbes rägnliers des qaatre coiüugaisons anx temps de l'indicatif et de
rimp^ratif. Auxiliaire avoir. Permntations de genre, de nombre et de personne. —
Exercices. — Vocabnlaire; dict^e de quelques lignes.
3. Arithmitique et notiona de giomStrie. — a. Calcnl de 1 i 10000. —
Exercices des qnatre Operations. Elements des fractions ordinaires et des fractions
d^cimales. Application £14mentaire des fractions Ht, 'l«. '/si '/s, 'liot '/ino anx
mcsnrcs de temps et antres. — Fractions d^cimales jnsqn'ä 0,01 repr^sent^es
par les sons-multiples dn Systeme mStrique. — Calcul concret et abstrait. —
Problfemes pratlques, notes, factures et petita comptes; — 6. meanres de
longuenr. — Etüde de la ligne droite et des angles dans les legons de dessin. —
Mesnre des angles. — Mesurages et problfemes pratiques.
4. Hiatoire naturelle. — a. Etnde intuitive d'animanx, de plantes et de
min^ranx ; — b. conps d'ceil r^trospectifi) et comparatifs ponr donner aux SUres
des notions d'ensemble.
Snjets : 1. Le cerisier. — 2. Le pois. — 3. La dent de lion. — 4. Le hStre
on le cbSne. — 5. Le chien. — 6. La ponle. — 7. La grenonille. — 8. La
tmite. — 9. L'abeille. — 10. Le fer. — 11. Le calcaire.
5. Giographie. — Le canton de Berne, Sans insister snr les d^tails qni
fatiguent les llfeves et dont on pent facilement se passer.
6. Hiatoire. — 1. Les jonrs de gloire des Appenzellois. — 2. ConqnSte de
l'Argovie. — 3. Combat d'Arb^do. — 4. Onerre civile entre Snisses. — 5. Invention
de l'imprimerie. — 6. Christophe Colomb.
7. Ecriture. — Continnation de l'fitnde des minuscnles.
8. Chant. — La gamme jnsqu'ä mi on fa de l'octave snp^rienre. — Exer-
cices et chants i, nne et ä deux voix.
9. Deaain. — Exercices snr l'aro de cercle. — Figures g^om^triques fonda-
mentales prodnites par la ligne conrbe; lignes ä double d^viation, ellipses,
ovales. — Dessin en projection horizontale d'objets simples pris dans l'entonrage
des £16ves. — Formes de vases simples.
Meme remarqne qn'en qaatriime ann^e.
10. Gymnaatique. — Exercices d'ordre (g. et f.): Alignements, conversions,
changement de direction de la colonne de marche.
Exercices libres (g. et f.) : Positions dn pas. Pas gymnastiqne et pas santill^.
Exercices des bras, des jambes et dn torse ; combinaisons avec marche snr place.
Engins : a. sant (g. et 1) : en longuenr et en hautenr ; — b. pontre d'appni (g.) :
Station k genonx, position accronpie, si&ge & cheval ; — e. parallMes (g. et f.) ;
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112 Kantonale Qesetze und Yerordnnngeu.
Station laterale et Station transversale, appoi, sifeges, balancements ; — d. reck
(g. et f.): snspension ä la dnr^e et exercices des jambes, Suspension conch^
transversale.
Jenx (g. et f.), rondes (f.), paa divers (g. et f.).
8' annee scolaJre.
1. Hittoire religieuse. — 1. Les Isra^lites an d^sert. — 2. L^slation de
Moi'se. — 8. Les jages. — 4. B^gne de Salomon. — 5. Division du royaume. —
6. Retour de la captivit6. — 7. Qni est notre procbain? — 8. Les dix vierges. —
9. Condannation de Jisna. — 10. Cmcifiement et mort de J6sns.
Voir remarque de la 4" ann6e scolaire.
2. Langue fratifaige. — Les morceanx du livre de lectnre sont le centre de
tons les exercices de langue.
Lectnre correcte et intelligente, en tenant compte surtont de la prononciation
et de l'intonation. Le maitre lit d'abord le morceau et en explique le sens et
les mots. — Compte rendu oral du fragment on du morceau In.
Composition. — Comptes rendus Berits, imitations, d^finitions, rösnm^,
lettres. On fera an moins nne composition ^crite par semaine.
B^citation de morceaux de prose et de po6sie.
Grammaire. — Phrase de denx propositions coordonn^es ou snbordonn^s. —
Participe, conjonction, InteTJection. Conjngaison en phrases complfetes des verbes
rignliers. Remarques sur les verbes de la premi^re coigngaison. Permntations
de genre, de nombre, de personne, de temps. Exercices. — Yocabnlaire, homo-
nymes, dict^es courtes et simples.
3. Arithmitique et notions de giomitrie. — a. Calcnl avec des nombres entiers
qnelconqnes. Etüde de la nnmäration dScimale. RSgle de trois simple. — Con-
tinuation des exercices sor les fractions. — Fractions ordinaires: 'Ig, '.(7, ^/g, 'in.
Fractions d^cimales jnsqn'^ 0,0001. Calcnl concret et abstrait. Problfemes
pratiques; notes, factures et petits comptes.
b. Hesnres de snperficie. Snrface du carrä, du rcctangle et du triangle. —
Mesurages et problämes pratiques.
Remarque. — Les explications relatives anx formes g£om6triques ponrront
se donner dans les le^ons de dessiu.
4. Histoire naturelle. — a. Etüde intnitive d'animanx, de plantes et de
minäraux. — b. Coups d'ceil ritrospectifs et comparatifs ponr donner aux äl^ves
des notions d'ensembie.
Sqjets: 1. Le poirier ou le pommier. — 2. La pomme de terre. — 3. Le
froment. — 4. Le sapin. — 5. Le bcenf. — 6. Le pinson. — 7. La vipSre. —
Le hanneton. — 9. Lc sei gemme. — 10. La honille.
5. Geographie. — Les huit anciens cantons. — H€me Observation qn'en
5" ann^e.
6. Histoire. — 1. Guerres de Bonrgogne. — 2. Gnerres de Souabe. — 3.
Guerres d'Ialie. — 4. La r^formation.
7. Ecriture. — Etüde des majnscnles, dans l'ordre des difficult^s.
8. Chant. — Exercices et cbants & 1 et & 2 voix, en do, sol et /a.
9. Dessin. — La spirale, la Volute et leurs applications dans Tomement
Dessin de fenilles et de fleurs simples d'apr^s natnre.
H§me remarque qn'en 4° ann6e.
10. Oymnastique. — Exercices d'ordre (g. et f.). R£p£tition des exercices
pr^c^dents. Ouvrir et serrer les intervalles; conversions par gronpes pendant
la marche; onvrir et serrer la colonne de marche.
Excercices libres (g. et f.). Mouvements des bras et des jambes, flexions
dn toTse; combinaisons ; s6ries d'exercices. Pas gymnastique. Marche en croix,
en carr6 et autres fignres.
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Kanton Bern, Plan d'^tndes ponr les 6coles primaires fran^aises. 113
Exerciceg avec Cannes (g. et f.). Mouvementg simples ; liaison des ezercices
des jambes arec les exercices de Cannes faciles.
Engins. — a. Sant (g. et f.) : A pieds joints, hantenr et longnenr ; — h. Pontre
d'appui (g.): Appni libre; position accronpie; siäge k cheval; — c. Paralleles (g.):
Sieges, ^lajis et halancements ; — d. Reck (g.) : Suspension concMe transversale
et laterale ; monter par le genon ; snspension renversöe, monter par renversement.
Jenx (g. et f.): Lutte A, clocbe pied, Intte k la corde, passer la balle, etc.
Pas divers et rondes (f.).
C. Cours supMeur.
7' cuinie scolaire.
J. Histoire religieuse. — Les r^cits du Nonvean Testament 6tndi£s dans les
annäes prec^dentes seront coordonn^s de manifere k en faire deconler la doctrine
de J6sas, soit les principes fondamentaux du christianisme d^tenninant les
devoirs des hommes envers Dien et envers lenr prochain. — L'oenvre des apötres,
ätadi^e sommairement, sera complät^e par qnelqnes r^cits relatifs k Tetablisse-
ment dn christianisme dans les sifecles snivants, — Maximes bibliqnes.
2. Langue franfaise. — Les morceaux dn livre de lectnre sont le centre des
exercices de langne.
Lectnre expressive et compte rendn oral. Le maitre 11t pr^alablement le
morcean et en expliqne le sens et les mot«.
Composition: — Narrations, descriptions, lettres, resnm^s, amplifications,
döfinitions, comparaisons, actes de la vie usuelle. On tiendra compte de la sphfere
d'activit6 des ^Ifeves et on fera au moins nne composition ^crite par semaine.
B^citation de morceanx de prose et de po^sie.
Grammaire: — B^capitulation ; accord dn verbe öt du participe. — Prin-
cipales rfegles de la syntaxe du nom, de l'article, de l'adjectif. Yerbes irreguliers.
Fonctuation. — Exercices. — Vocabulaire, dirivation, composition, homonymes,
synonymes. — Dict6e de quelques morceanx pour appliquer les rägles gram-
maticales.
Jtemarque. — Dans les ^coles renfermant les trois degräs, le livre de lectnre
da degrö moyen ponrra remplacer le Tresor de l'^coUer.
3. ArithmStique et notiona de giomitrie. — a. Continuation de l'ötude des
fractions ordinaiies et des fractions d^cimales. — Conversions. — Calcul dn tant
ponr cent. — Applications k des probl6mes pratiques. — b. Surface des parallg-
logrammes, du trapfeze et du trap^zoide. — Mesnres de volume. — Surface et
volnme des corps prismatiqnes. — Mesurages et probl6mes pratiqnes.
i. Histoire naturelle. — Des exp^riences serviront de base aux legons.
Sqjets. — 1. Les leviers. — 2. Le barometre. — 3. Le thennomfetre. —
4. Lee pompes. — 6. La vapenr. — 6. L'filectricitö.
5. Giographie. — La Snisse. — M€me Observation qn'en 5" ann^e.
6. Histoire. — 1. Guerre de Trente ans. — 2. Guerre des paysaus. —
3. Qnerres de Yillmergen. — i. Washington. — 5. Les martyrs de la libertß
au 18« sidcle.
7. Eeriture. — L'anglaise conrante.
8. Ckant. — Continuation des exercices propres k fonner l'onie et lavoix.
Solf^ge et chants ä 1 ä 2 et £l 3 voix. — R^capitulation de la th^orie mnsicale
^l^mentaire.
9. Dessin. — Formes fundamentales prises dans la natnre. — Dessin d'aprfes
natnre de fenlUes et de flenrs plus compliquäes ; branches, omements, arabesques.
On antorisera I'emploi dn papier k decalqner.
Meme remarque qn'en i" ann^e.
8
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114 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
10. Gymnaatique. — Exercices d' ordre (g. et f.) : Ligne de denx rangs ;
former et rompre. — Alinements. — Harche de front. — Conversions.
Exercices libres (g. et f.): IUp4tition des exercices pr^c^dents. Position
d'escrime et passes, appui conch6. Cercle des bras et des avant-bras. Lerer
le genon et la jambe. Balancement de Ja jambe. Pas d'^cole, pas de gym-
nastiqne en rangs serr^s.
Exercices arec Cannes (g. et f.): Canne derriere les ^panles. Positions de
pas; flexions d'ane jambe; flexions dn torse; position 6cartee. Combinaisons
avec saut dans les difT^rentes directions.
Engins. — a. Saut (g. et f.): En hantenr et longiieur, en angmentant les
dii^calt^s. — Exercices Jt la planche d'assant ; — 6. Poutre d'appni (g.) : Siige
en debors des arijons ; lancements, balancements, passements des jambes ; si^ges,
ciseaux; — e. Paralleles (g.): Balancements, siege £cart£ en avan^ant; —
d. Reck (g.): Combinaisons des exercices pr£c£dents, Suspension flächie, balan-
cement dans cette position, Suspension par les bras et les avant-bras. Uonter
par renyersement dans les diffSrentes prises. Boues diverses, tour d'appni.
Jenx : Lancer la balle, saute-monton, cheval et cavalier, la balle en cercle,
etc. — Bondes et pas divers (f ).
B' annie soolair».
1. Higtoire religieuse. — Yoir le Programme de la 7' annee scolaire.
2. Langue frarifaise. — Les morceanx du livre de lecture sont le centre
des exercices de langue.
Lecture expressive avec compte rendn oral. Le maitre lit pr^alablement
le morceau, en explique le sens et les mots.
Composition. — Sujets divers avec on sans plan donnä, pensSes ä dävelopper
(dissertations), snjets d'imagination, actes de la vie nsnelje, lettres. — On fera
au moins une composition icrite par semaine.
B^citation. — Dialognes en prose et en vers.
Grammaire. — R^capitnlation. Principales rfegles de la syntaxe dn pronom,
dn verbe, dn participe et des autres parties da discours. Ponctuation. Exercices.
Vocabnlaire, familles de mots, synonymes ; dicties.
3. Ärithmitique et notions de gfomitrie. — a. Application des notions acquises
aux problfemes de la vie usuelle : Bfe^les du taut pour cent, d'int6ret, d'escompte,
de partage et de soci^t^. — Questions de comptes. — Problfemes divers. —
h. Surface du polygone et du cercle. — Snrface et volnme du cylindre. — Poids
sp^cifique. — Hesnrages et cubages pratiques. — Problämes divers.
4. Histoire naturelle. — Notions les plus importantes de l'bygifene rattach^es
& r^tude du Corps bumain.
Sujets: o. 1. Le squelette. — 2. La digestion. — 3. La respiration. — 4. La
circulation. — 5. Le systfime nerveux. — 6. Les sens et leurs org^nes. —
h. 1. L'alimentation. — 2. Les vetements. — 3. L'habitation. — 4. La propret&
5. Geographie. — Bevision de la Suisse. — L'Europe. — Notions les plns
importantes sur les autres continents.
6. Histoire. — 1. Invasion de la Suisse. — 2. La r6pnblique helvötique. —
3. L'acte de m^diation. — 4. La restauration. — 5. Les rävolutions d^mocrati-
ques. — 6. La guerre du Sonderbund. — 7. La guerre de 1870. — 8. La nou-
velle Conf6d£ration.
7. Eeriture. — Dans les classes ne comptant pas plus d'un degrä, ätude
dela ronde. — Formules d'actes de plus nsit^ de la vie civile: ^^as, pro-
curations, reconnaissances, baux, contrats d'apprentissage.
Elements de comptabilitä. — Factnres, carnet de manage, compte de soci^te,
bndget, inventaire; Etablissement du prix de revient et dn prix de vente d'nne
marcbandise.
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Kanton Bern, Plan d'^tades ponr les ^coles primaires fran^aises. 115
8. Chant. — Yoir le Programme de la 7' annäe scolaire.
9. De»»in. — Dessin d'aprös natnre de corps g^om^triqnes plns compliqn^s;
objets et Instruments simples en perspective. — On autorisera l'nsage mod^rä
de la rfegle et du compas.
Meme remarque que les ann^es pr^cädentes.
10. Oymnastique, — Exercices d'ordre (g. et f.) : Changement de direction
de la colonne, an pas cadencä et an pas gymnastiqne. Contremarches. Com-
binaisons. MonTement et cbangement de direction des rangs.
Exercices libres (g. et f.): Cercle des bras; flexions dn torse; balancer la
Jambe; sant en levant lesgenoax; grande flexion ; lancement des poings. Passes
et eonps. — Pas d'^cole, pas cadencä, pas gymnastiqne, etc., en altemant.
Marche en portant la canne.
Exercices avec cannes (g. et f.): R^p^tition. — Exercices et combinaisons
plns difficiles.
Engins. — a. Sant (g. et £) : Sant £cart€ et sants snccessifs avec deox
tremplins; sant d'obstaclea. — Planche d'assaat; — h. Poutre d'appni (g.): Les
differents sifeges ; sant £cart4, sant de flaue, sant dorsal, facial avec '/« et '/g
rotation ; — c. Paralleles (g.) : Exercices divers k l'appni tendn ; balancements ;
appni flSchi; ciseanx; santiller ä l'appni tendn; flexions; combinaisons; —
d. Beck (g.): Passements & la snspension par les genoux; snspension dorsale.
Balancer et monter par le gcnon, monter par renversement.
Jenx. — Le drapean, la balle an camp, foot-ball, etc. — Pas divers et
rondes (f.).
R^partition des heurea.
Degri infirieur.
Histoire religiense ... 2 henres Chant 2 henres
Enseignement intuitif . . 6 „ Dessin 1 „
Lectnre et «criture ... 8 „ Gymnastiqne .2 „ ')
Calcnl 6 „ 27 henres
Degri moyen et »upirieur.
Histoire religiense .... 2 henres Histoire 2 henres
Langne fran^aise .... 8 „ Ecritnre 2 „
Arithmätique et g^om^trie . 6 „ Chant 2 „
Histoire natnrelle .... 2 ,, Dessin 2 „
Geographie 2 „ Gymnastiqne 2 „ ^)
30 henres
Tableau de temploi du temps. Degri inferieur.
Ihn Lundl MardI Mercredl leudl Veiidrmll Samedl
■I f^'i^-f Intuition Lectnre Intuition Lectnre Intuition Lectnre
V/z h.\ h. de lii^t Ecriturc b. dtliigu Ecritnre Ki. delu^ie Ecritnre
2 /Vzh.f Calcnl ml Calcul ml Calcnl ml Calcnl »ni Calcnl ml Calcnl «nl
' \ '/« h.\ Calcnl «crit Calcnl «crit Calcnl Kiii Calcnl ririt Calcnl ecrit Calcnl nrit
Q /*l«h.f Lectnre t}„i;„:„„ Lectnre Intuition !}„,,••„„
3- V/gh.! Ecritnre ^«^•°'' Ecritnre h.d.lwp.. »«l'^""
A /Vth.f Intuition Lectnre Intuition Lectnre Lectnre _
'\'/sh.\ Kl. diliig» Ecritnre h. 4«lugii Ecritnre Ecritnre
5 /'/«h./ Chant Dessin Chant Dessin Chant
'\'/gh.\ Qymnast. Chant Gymnast. Gymnast. Gymnast.
') Le mlnliniim des henres de gToinastique d'apr6s les prescrlpttons fiWnilpR et de 60
heorei par annde.
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116
Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
Tableau de temploi du temps. Degri mögen.
Manll
1. Langne Calcnl
2. Calcnl Langne
3. Histoire Beligion
4. Eist naturelle Ecritnre
5. Dessin Chant
6- '/»Gymnast. '/gGymnaat.
Merendl Jaudl Vandredl Suwdl
Langne Calcnl Langne Calcnl
Calcnl Langne Calcnl Langne
Geographie Histoire Beligion Geographie
Langne Eist, naturelle Langne —
Dessin Ecritnre Chant
'/jGymnast '/«Gymnast
1.
2.
3.
4.
5.
Langne
Calcul
Geographie
Langne
Dessin
i/jh. Chant
i/ih.ejnHt.
Tableau de Pemploi du tempa. Degri superieur.
MardI
Langne
Calcul
Beligion
£!critnre
Eist, naturelle
(h. Chant
i h. (jauiL
Langue
Calcul
Histoire
Jeudl VeadradI
Langue Langne
Calcnl Calcnl
Geographie Beligion
Langne Eist, natnrelle
Dessin Ecriture
>/,h. Chant »|gh. Chant
i|th.«;Bitit.
Langue
Calcnl
Hiatoire
Remarques.
1. Le plan d'etndes indique les matiere« qui doivent etre etudiees dans tontes
les ecoles, mSme dans celles qui se tronvent dans des conditions difficiles. Les
ouTiages obligatoires serviront de guide k renseignement.
2. Dans les ecoles qui peuvent depasser les exigences du plan obligatoii«.
le Corps enseignant etablira nn plan special et le soumettra k la sanction de la
commission d'ecole et an yisa de l'inspecteur. Dans les ecoles qui ont conserve
la scolarite de 9 ans, l'approbation de l'inspecteur des ecoles est necessaire.
3. Dans la r^gle les le^ons d'nne demi-heure doivent etre prevues pour tontes
les branches oü il est possible d'introduire cette modification.
Leg tableanx de l'emploi du temps (horaires, ordres joumaliers) annexes
an plan d'etndes donnent les directions generales propres ä l'etablissement des
emplois du temps particnliers k chaqne classe.
Dans chaqne le;on d'une heure, on fera la pause prerue par l'art. 61 de la
loi. Pendant cette recreation les ei^ves sortiront de la classe tontes les fois qne
le temps le permettra. Cette recreation surreiliee sera consacree aux jenx et
comptera dans le temps d'ecole.
4. Les excursions scolaires organisees pour l'etude de l'histoire natnrelle,
de l'histoire et de la geographie locales, les courses gymnastiques comptent
comme heures de legons k la condition que la freqnentation en soit obligatoire
et que les absences soient inscrites.
5. L'enseignement de la religion devra tenir largement compte, et plus qn'on
ne l'a fait jusqu'i maintenant, de la sphere d'activite et d'experience de l'enfant
6. On visera au developpement du langage dans l'enseignement de tontes
les branches qui ne sont pas de natnre exclnsivement technique.
7. L'enseignement du dessin se basera en premier lien snr des objets reels
et en deuxiäme ligne seulement snr des modales.
8. n est du devoir du corps enseignant de relier entre elles les diverses
branches qui, par leur natnre, unt des relations d'analogie, afin de concentrer
l'enseignement et d'arriver plus sürement an but educatif.
9. Pour chaqne semestre, l'institateur etablira un tableau de Temploi du
temps (horaire, ordre Jonmalier) qu'il soumettra it l'approbation de la comnüssion
d'ecole et qui sera ensnite affiche en classe.
Mayens g4niraux d'enseignement
A. 1", 2* et 3' annSes scolaires. — 1. Tableanx destines k l'enseignement
intnitif. — 2. Un boulier-comptenr. — 3. Une rfegle gradnee d'nn metre de
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Kanton Bern, Plan d'ätades ponr les äcoles primaires frangaises. 117
lon)^ear. — 4. Plngienrs plancheg noires; dans les classes nombrenses, nne
ponr 20 61&yes.
B. 4', 5' et 6' classes scolaires. — 1. Un d^cimfetre cube pouvaut se d6-
composer. — 2. Flusieurs planches noires ; dans les classes nombrenses, nne
ponr 20 äl&ves. L'une d'elles anra exactement nn metre carr6. — 3. Un grand
compas, une 6qnerre, nne regle gradu6e. — 4. Une carte dn canton de Berne. —
5. Une carte de la Saisse. — 6. Plancbes destinäes k Tenseignement de la
Zoologie, confonnes anx exigences dn plan d'enseignement. — 7. Dessins car-
tonn^s et modMes de dessin. — 8. Un tablean du Systeme m^triqne.
C. 7' et 8' anniea scolaires. — 1. Une carte destin^e k l'enseignement de
l'histoire religiense. — 2. Un tablean dn systfeme m^trique. — 3. Grand compas,
öqnerre et regle gradnfie. — 4. Troia prismes et nn cylindre. — 5. Plnsienrs
plancbes noirea; dans les öcoles nombrenses, une pour 15 äfeves. L'une d'entre
elles aura exactement nn metre carrä. — 6. Une carte de la Snisse. — 7. Une
carte de l'Enrope. — 8. Planispbäre. — 9. Un globe t^rrestre. — 10. Appareil
servant ä la d^monstration des leviers. Fontaine de Häron. Tube de verre avec
fiole de mercnre. Pompe aspirante et pompe foulante en verre. Aignille aimant^e.
Prisme en verre. — 11. Modules de dessin rendns näcessaires par le plan d'en-
seignement.
Pour toutes les classes. — 1. Un thermomfetre. — 2. Les engins de gym-
nastiqne rendns obligatoires par l'Ordonnance relative k l'instrnction militaire
pr^paratoire de la jennesse snisse. — 3. Les armoires n^cessaires k la con-
servation des objets ^nnm^res ci-dessus.
Programme additionnel pour Ficole primaire supirieure.
(Art. 71 it 76 de la Lol scolaire.)
1. Langue alletnande. — 6' annSe scolaire. — Lecture. Ecritnre. Tradnctions,
principalement d'allemand en fran^ais. D4clinaison de l'articie et de quelques
snbstantife. Verbes anxiliaires : sein, haben, werden. — Beprodnction par ecrit
de morceanx faciles, appris par cceur.
Bnt. Arriver k nne bonne lecture conrante et k nne bonne prononciation
de Tallemand.
7» annie scolaire. — Lecture. Ecritnre. Tradnctions, principalement d'alle-
ment en frauQais. Quelques tradnctions faciles de fran^ais en allemand. —
D^clinaison dn substantif. Adjectifs nnm^raux. Verbes rggnliers. — Reprodnction
par 6crit de morceanx appris par coenr.
Bnt. Lire, prononcer correctement l'allemand, le comprendre et le parier
dans certains limites.
8' annie scolaire. — Lecture. Ecritnre. Tradnctions principalement de
fran^ais en allemand. — Pr^positions. Diclinaison de radiectif et des pronoms.
Verbes irrSguliers les plus usit^s. — Keprodnction par äcnt de morceanx appris
par cceur.
Bnt. Lire, prononcer correctement Tallemand, le comprendre, le parier et
l'4crire dans certaines limites.
2. Giometrie. — Mesnrage, dessin et calcnl de principales snrfaces. Volume
des Corps, y compris la pyramide, le cöne, la spb^re, le cöne tronqn^ et le
tonnean. (Programme facultatif ponr les jennes Alles.)
3. Histoire naturelle. — Notions g^närales de chimie et de min^ralogie
applicables k l'agricultnre et k l'iconomie domestiqne.
4. Geographie. — Les principanx pays de l'Enrope. Notions de cosmographie.
Les principanx pitys civilisis des antres continents. .
Ponr les gargons senlement: Notions sur les cartes k conrbes de nivean.
5. Histoire. ~ Histoire snisse depuis les gnerres de Bourgogne jnsqu'ä nos
jours, en tenant compte des faits important« de l'histoire gän^rale qui ont en
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118 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
qnelqne inflnence sor le d^reloppement de nos institntions. — Notions d'in-
strnction civiqoe.
6. Dessin. — Omements en conlenrs. — Ponr les g^^ons, le dessin tech-
niqne, avec ^tni de math^matiqnea, planchette et t6, est obligatoire.
Bipartition de» heures.
Langne frantaise 5 Histoire religieose 2
Langne allemande 4 Ecritnre 2
Aritbm^tiqae et ggom^trie ... 6 Dessin 2
Histoire naturelle 2 Chant 1
Oäographie 2 Oymnastique 2
Histoire 2 30
28. 10. Lehrpline fQr die Gemeinde- und Fortbildungsschulen des Kantons Aargau.
(Vom 18. Juli 1895.)
Der Begierungsrat des Kantons Aargau erlässt auf den Vorschlag des Er-
ziehnngsrates, welcher seinerseits die Vorlagen der kantonalen Lehrerkonferenz,
der Gemeindescbul-Inspektorenkonferenz und einer besondem Lehrplankommis-
sion entgegengenommen und berflcksic.htigt hat, und gestützt auf die Erfahr-
ungen, welche mit den provisorischen Lehrplänen Tom 8. April gemacht worden
sind, fBr die aargauischen Gemeinde- und Fortbildungsschulen nachfolgende
Lehrpl&ne:
Vorbemerkung. Die Oemeindeschule nmfasst acht Schuljahre (acht
Klassen); die Fortbildungsschule besteht aus zwei oder drei Klassen mit ein-
jährigem Kurs. Die in diese letztere eintretenden Schüler haben sich in einer
Aufnahmsprttfnng ttber die vollständige Aneignung der für die fflnfte oder bei
zweiklassigen Fortbildungsschulen der für die sechste Gemeindeschulklasse ge-
forderten Kenntnisse auszuweisen.
/. Verteilung des Lehrstoffes auf di» einzelnen Klassen.
A. Für die 8 Klassen der Gemeindeschule.
7. Beligionsunterricht. — Wegleitung. Weckung und Ausbildung des sittlich-
religiösen Gefühls ; Entwicklung der sittlichen nnd religiösen Grundbegriffe und
Darstellung der Pflichten gegen Gott, Hitmenschen nnd Natur. — (L— IV. Klasse
im Sommer und Winter 1 Stunde ; V. — VIII. Klasse im Sommer 1 Stunde, im
Winter 2 Stunden.)
I. und 11. Klasse. — Vor- nnd Nacherzählen leicht fasslicher ethischer Er-
zählungen ans dem Anschauungs- nnd Vorstellungskreise der Kinder mit Ei^
läuterungen und Belehrungen fürs sittliche Leben.
III., IV. und V. Klasse. — a. Auswahl biblischer Geschichten, besonders
des neuen Testaments; — 6. Erklärungen und Auswendiglernen religiöser Ge-
dichte und Lieder.
VL Klasse. — o. Leben und Wirken Jesu unter Herbeiziehnng der zum
Verständnisse derselben notwendigen Tatsachen aus der jtldi8ch.eu Geschichte;
— b. Erklären und Memoriren von Bibelsprüchen und passenden religiösen
Liedern.
VII. und VIII. Klasse. — a. Behandlung der Gleichnisse und der Berg-
predigt; — b. das Wichtigste aus dem Leben und Wirken der Apostel; —
e. Erklären und Memoriren von Bibelsprüchen und passenden religiösen Lieden.
//. Sprachunterricht. — Wegleitung. Sichtiges Sprechen ist die sicherste
Vorübung für richtiges Schreiben. Die eigentliche Sprachlehre beschränke sich
auf das Notwendigste. Dagegen sollen mannigfaltige Sprach- und Sprechflbnngen
zur Förderung des Sprachgefühls, der Bechtschreibung und der Interpunktion
gepflegt werden. — In allen Klassen sollen diese die Abweichungen der Schrift-
sprache von der Mundart berücksichtigen.
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Kanton Aargan, Lehrpläne für Gemeinde- und Fortbildnngsscbolen. 119
I. Klasse. — (Im Sommer 10, im Winter 12 Stunden.) — Ä. Anschauungs-
unterricht. — Anschauen und Beschreiben von Gegenständen in Schule, Haag
und Umgebung nach Farbe, Form, Grösse, Stoff, Herkunft, Tätigkeit, Verwen-
dung. Es sollen möglichst viele Schul-, Haus- und Feldgerätschaften, Natur-
gegenstände und Verrichtungen vielseitig angeschaut und besprochen werden.
B. Sprachunterricht. — o. Sprechttbnngeu in Verbindung mit dem An-
schauungsunterricht; — b. Vor- und Nacherzählen; — e. Schreibtibungen. —
d. Einübung der Schreibschrift ; gegen Ende des Schuljahres Einführung in die
Druckschrift ; — e. Übungen im Niederschreiben diktirter Wörter ; — /. Aus-
wendiglernen von Sprächen und Gedichten aus der Fibel.
IL Klasse. — (Im Sommer 10, im Winter 12 Stunden.) — A. Anschauungs-
unterricht. — Wie in I. Klasse mit Erweiterung des Gesichtskreises. Mannig-
fache Übungen im Beobachten und Unterscheiden verschiedener Erscheinungs-
formen an Gerätschaften, Werkzeugen, Gebäuden, Natnrgegenständen.
B. Sprachnnterricht. — a. Fortsetzung der Sprech- und Sprachübungen im
Anschlüsse an Gegenstände der Anschauung, au Bilder und an Erzählungen ; —
b. richtig lautirtes Lesen; Übungen im Syllabiren und Bnchstabiren ; — e. Be-
sprechen des Gelesenen in der Mundart und Schriftsprache: — d. Abschreiben
und Schreiben nach Diktat (Rechtschreibeübung); — «. Bildung kleiner Sätze
Aber bekannte im Unterricht behandelte Gegenstände, mündlich und schriftlich ;
— /. Auswendiglernen von Sprüchen und Gedichten aus dem Lesebnehe.
in. Klasse. — (Im Sommer 7, im Winter 12 Stunden.) — A. Anschau-
ungsunterricht. — Erweiterte Übungen mit besonderer Berücksichtigung von
Natnrgegenständen und Naturerscheinungen.
B. Sprachnnterricht. — a. richtig lautirtes und betontes Lesen, Fortsetzung
der Sprech-, Sprach-, Syllabir-, Buchstabir- und Diktirübnngen zum Zwecke der
Kechtschreibung und der Interpunktion ; — b. Wiedergabe des Gelesenen in
Hundart und Schriftsprache; — c. Kenntnis der Geschlechtswörter, Dingwörter
(Einzahl und Mehrzahl), Eigenschaftswörter und Tätigkeitswörter mit Anwen-
dung in entsprechenden einfachen Sätzen ; — d. schriftliche Wiedergabe leichter
Erzählungen und Beschreibungen ; — e. Auswendiglernen, Vortragen und Nieder-
schreiben des Auswendiggelemten.
IV. Klasse. — (Im Sommer 7, im Winter 11 Stunden.) — A. Anschau-
ungsunterricht. — a. erweiterte Übungen mit besonderer Berücksichtigung von
Natnrgegenständen und Naturerscheinungen ; — 6. anschauliche Heimatkunde :
Schnlhaus und Umgebung, Himmelsgegenden; die Gemeinde: Lage, Teile,
Strassen, Gewässer, Bodenerhebungen und Bodenvertiefungen, Bewohner und
deren Beschäftigung. Ausblick auf die Umgebung, die benachbarten Gemeinden
und Täler.
B. Sprachunterricht. — a. Lesen und Erklären des Lesebuches; Einübung
der lateinischen Druckschrift; — b. mündliche Wiedergabe des Gelesenen; —
c. Übungen in der Wortbiegung (Dingwort, Eigenschaftswort, Tätigkeitswort
mit Bücksicht auf seine Hauptzeiten); Anwendung in einfachen Sätzen; —
d. schriftliche Übungen im Anschlüsse an litt, a und b, Beschreibungen und
Übungen in der schriftlichen Wiedergabe kleiner Erzählungen ; — e. fortgesetzte
Diktlrübungen wie in der III. Klasse; — / Auswendiglernen und Vortragen
von Lesestücken.
V. Klasse. — (Im Sommer 8, im Winter 11 Stunden.) — a. fortgesetzte
Übungen im Lesen mit gesteigerter Forderung an Fertigkeit, Richtigkeit, 'Be-
tonung und Verständnis ; — 6. mündliche Wiedergabe des Gelesenen ; — c. weitere
Betrachtung von Gegenständen und Erscheinungen in der Natur ; — d. Sprach-
lehre : Kenntnis der Wortarten, das Notwendigste ans der Wortbildung, Wort-
biegnng ; der einfache Satz ; — e. schriftliche Übungen im Anschluss an litt, a
und e, Umschreibungen, Übungen in der Wiedergabe von Erzählungen, Nach-
bildungen, Anfänge im Briefschreiben; — /. Diktirübnngen; — g. Auswendig-
lernen und Vortragen von Lesestücken.
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120 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
VI. Klasse. — (Im Sommer nnd Winter 8 Stunden.) — a. und b. wie bei
Klasse V ; — c. Sprachlehre : Ableitung und Zusammensetzung der Wörter, Wort-
biegnng, der erweiterte Satz; — d. Beschreibungen, Erzählungen, Zusammen-
ziehungen und Briefe; — e. Diktirttbungen ; — /. Auswendiglernen and Vor-
tragen von Lesestflcken.
VIL und Vm. Klasse. — (VII. Klasse: im Sommer 5, im Winter 8 Stun-
den; VIII. Klasse: im Sommer 4-, im Winter 8 Stunden.) — a. nnd b. wie bei
Klasse V; — e. Sprachlehre: Wiederholung und Ergänzung des frflher Behan-
delten aus der Wort- und Satzlehre. Satzverbindung und Satzgefttge in den
einfachsten Formen ; — d. schriftliche Darstellnng des Gelesenen ; Aufsätze Aber
Gegenstände aus der Erfahrung und dem Anschauungskreise der Schüler ; Briefe,
auch solche geschäftlichen Inhalts ; — e. Diktirttbungen ; — /. Auswendiglernen
nnd Vortragen von Lesestttcken.
3. Rechnen. — Wegleitnng. Neben dem schriftlichen finde das mündliche
Kechnen in allen Klassen nnd bei jeder Gelegenheit volle Berücksichtigung.
I. Klasse. — (Im Sommer 3, im Winter 4 Stunden.) — Übungen zur Auf-
fassung der ersten Zablenbegriffe ; Rechnen im Zahlenranm bis oO in stnfen-
mässigcr Folge mUndlicb und schriftlich mit Benutzung geeigneter Veranschan-
lichnngsmittel ; Anwendung der Operationszeichen -p — ^•
II. Klasse. — (Im Sommer 4, im Winter 5 Stunden.) — Addiren, Snb-
trahiren und Multipliziren bis 100.
III. Klasse. — (Im Sommer 4, im Winter 5 Stunden.) — a. Erweiterung
des Zahlenranms im Zu- und Abzählen bis 1000; — b. Einübung des Einmal-
eins; — c. Übungen im Multipliziren mit zweistelligem Unltiplikator nnd im
Dividiren mit einstelligem Divisor im Zahlenraum bis 200; — d. Kenntnis der
gebräuchlichen schweizerischen Münzen, Masse und Gewichte.
IV. Klassse. — (Im Sommer 4, im Winter 5 Stunden.) — a. Erweiterung
des Zahlenraumes bis 10,000 : — b. Einübung der 4 Spezies. Division mit 1- bis
2stelligem Divisor; c. mündliche und schriftliche Ltisnng von Beispielen aus
allen 4 Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten Zahlen ; — d. wie
in III. Klasse mit Erweiterungen.
V. Klasse. — (Im Sommer 4, im Winter 5 Stunden.) — o. Wiederholung
und Einübnng der vier Grundrechnungsarten mit unbenannten nnd benannten
Zahlen; — h. anschanliche Erklärung der gemeinen Brüche Zweitel, Drittel,
Fünftel und ihrer nächsten Ableitungen ; — c. wie in IV. Klasse, litt. d.
VT. Klasse. — (Im Sommer und Winter 4 Stunden.) — a. Einübnng des
Rechnens mit Dezimalbrüchen in allen vier Spezies mit nnbenannten nnd be-
nannten Zahlen; — b. Erweitern und Verkürzen der Brüche, Addition nnd Sub-
traktion gleichnamiger Brüche; — c. angewandte Aufgaben, mündlich nnd
schriftlich.
VII. Klasse. — (Im Sommer 3, im Winter 4 Stunden.) — o. Wiederholnng
der Dezimalbmchlehre und Rechnen mit gemeinen Brüchen unter Ansschlnss
grosser Nenner; Verwandlang gemeiner Bräche in Dezimalbrüche nnd umge-
kehrt; — b. mündliche und schriftliche Behandlung passender Aufgaben aus dem
praktischen Leben; — c. Längen- und Flächeuberechnung : Quadrat, Rechteck.
Dreieck.
vm. Klasse. — (Im Sommer und im Winter 3 Stunden.) — o. Fortge-
setzte Übungen im Rechnen mit Dezimal- und gemeinen Brüchen in Anwendung
von Zins-, Prozent-, Gewinn-, Verlust- und Gesellschaftsrechnnngen ; — b. Bei-
spiele über Rechnungsführung; — c. leichtere Körperberechnungen.
4. Geometrische Formenlehre. — (VI.-VIII. Klasse Knaben, im Winter je
eine Stunde.)
VL Klasse. — a. geometrische Vorbegriffe: Punkt, Linie, Winkel, Dreieck,
Viereck und Vieleck, Würfel und andere Körperformen; — b. Längen- und
Flächenberechnungen; — c. geometrisches Zeichnen; Handhabung von Lineal,
Winkel und Zirkel durch Zeichnen einfacher geometrischer Ornamente.
1
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Kanton Aargan, Lehrplane fttr Gemeinde- nnd Fortbildungsschulen. 121
Vn. Klasse. — a. weitere Flächen- nnd Körperberechnnngen : Trapez,
Vieleck, Kreis, Wfirfel, Prisma ; — b. Zeichnen der betreffenden Figuren.
Vni. Klasse. — a. Oberflächen- und KBrperberechnnngen : Würfel, Prisma,
Pyramide, Cylinder, Kegel; — b. fortgesetzte Übungen im geometrischen Zeichnen;
— c. vn. nnd VIII. Klasse zusammen : leichtere Übungen im Feldmessen.
.5. Geographie. — V. Klasse. — (Im Sommer und Winter 1 Stunde.) Ein-
lässliche Beschreibnng des Kantons Aargau.
VI. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) Die Schweiz:
Lage, Grenzen, Grösse, Flussgebiete mit den Hauptflttssen und den wichtigsten
Nebenflüssen, Seen nnd Tälern. Die wichtigsten Bergketten, Berggruppen nnd
Alpenübergänge.
VII. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) — a. Klima,
Produkte, Bewohner und politische Verhältnisse der Schweiz. Die einzelnen
Kantone; — b. Europa in tibersichtlicher Behandlnng mit besonderer Berflck-
sichtigung der Nachbarländer der Schweiz ; — c. Wiederholung des Stoffes der
VT. Klasse.
VIII. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) — a. Gruppen-
weise Znsammenstellung der Schweizerkantone nach ihren physikalischen und
sprachlichen Verhältnissen; — b. Übersichtliche Behandlung der aussereuro-
päischen Erdteile; — c. Wiederholung des Unterrichtsstoffes der V., VI. und
vn. Klasse ; d. die Grundbegriffe der mathematischen Geog^^phie.
6. Geschichte. — V. Klasse. — (Im Sommer and im Winter 1 Stunde.) —
Bilder ans der Geschichte des Kantons Aargau und der Schweiz: Bndolf von
Eabsburg; die Ssterreichischen Vögte in den Waldstätten; der Bnnd im Btttli;
Teil nnd Gessler; der Kaisermord; die Grossmut der Solothumer; Bndolf von
Erlach ; Arnold von Wiukelried ; Nikiaus Thut ; Eroberung des Schlosses Lenz-
burg; Mordnacht zu Brugg; das nnerschrockene Thnrgauer Mädchen; die Fran
von Schieins; die Kappeier Milchsuppe; wie Pestalozzi auf dem Neuhof eine
Armenschule grttndet.
VI. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) — Helvetien
nud seine Bewohner; Karl der Grosse; Budolf von Habsburg; der erste Bnnd
der Waldstätte ; Kaiser Albrecht; Schlacht am Morgarten; Entatehang des acht-
örtigen Bundes; Sempacher- und Näfelserkrieg; Appenzellerkriege ; Eroberung
des Aargaus; der alte Zttrcherkrieg.
VII. nnd Vin. Klasse. — (VII. Klasse: im Sommer 1 Stunde, im Winter
2 Stunden; VTII. Klasse: im Sommer 2 und im Winter 3 Stunden.) — o. Bur-
gunderkrieg; Tagsatzung zu Stanz; Schwabenkrieg; Beformation; Kappeler-
kriege; Bauernkrieg; Villmergerkriege; Untergang der alten Eidgenossenschaft;
— b. geschichtliche Entwicklung der Schweiz seit 1798 bis auf die neueste Zeit.
Kurze Bepetition der ganzen Schweizergeschichte.
7. Naturhunde. — Wegleitung. Die Schüler sind zum Beobachten und
Unterscheiden anzuleiten. Der Unterricht gründe sich möglichst auf direkte
Anschauung.
VI. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) — Be-
schreibung von einheimischen Pflanzen nnd Tieren mit besonderer Berücksichtignng
ihrer kulturellen Bedeutung.
a. 1. das Erwachen der Pflanzen im Frühling; — 2. Kern- und Steinobst-
bäume ; — 3. Fntterkräuter ; — 4. Hülsenfrüchte ; — 5. Getreidearten ; — 6. der
Weinstock ; — 7. Waldbänme : — 8. Giftpflanzen (Belladonna, Zeitlose, Fliegen-
üchwamm) ; — 9. Ernährung der Pflanzen ; — 10. Keimen der Pflanzen.
b. 1. Pflanzen, Tiere, Menschen; — 2. die Hanstiere (Bind, Pferd, Ziege,
Schaf, Schwein) ; — 3. Baubtiere (Hund, Katze und ihre hauptsächlichsten Ver-
wandten): — 4. Igel; — 5. Nagetiere (Maus, Hase, Kaninchen. Eichhörnchen); —
6. SingTögel (Star, Fink, Meisen) ; — 7. Baubvögel (Uhu. Sperber) ; — 8. Kletter-
Tögel (Specht, Kuckuck) : — 9. Schwimmvögel (Ente, Gans).
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122 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
VII. Klasse. — (Im Sommer und Winter 2 Standen.) — a. weitere Be-
schreibung von Tieren: 1. Amphibien nnd Reptilien (Frosch und Kreuzotter); —
2. Fische (Forelle) ; — 3. Insekten (Biene, Maikäfer, Weisslinge) ; — b. Behnnd-
Inng einiger für den Haushalt wichtiger Mineralien, als: Eisen, Salz, Kalk,
Steinkohlen; — c. das Fasslicbste über den Bau und die Verrichtungen des
menschlichen Kdrpers.
VIII. Klasse. — (Im Sommer und im Winter 2 Stunden.) — a. Gesnnd-
heitslehre; — h. elementare Belehrungen ttber die wichtigsten physikalischen
Erscheinungen (Barometer, Thermometer, Pumpen, Magnetismus und Elektrizität).
8. FreihaniJzf lehnen. — Wegleitung. Übungen der Haud zu richtiger Wieder-
gabe der durch das Auge und den Verstand erfassten Formen. Bildung des
Formensinnes und Veredlung des Geschmackes nebst Angewehnung zu exakter
und reinlicher Arbeit. — In diesem Unterrichtsfach soll die Schiefertafel keine
Verwendung mehr finden. — Die Verwendung von Farben ist bis zur VIT. Klasse
nicht zulässig, für die VII. und VIII. Klasse nicht obligatorisch vorgeschrieben.
Stundenzahl : m. Klasse im Sommer und Winter 1 Stunde; IV. — VIII. Klasse
im Sommer 1 Stande, im Winter 2 Stunden.
m. Klasse. — Die gerade Linie; deren Herstellnng in vertikaler nnd
horizontaler Richtung und als Anwendung zu einfachen, geradlinigen Figuren.
Anschauliche Begriffe von Linie, Winkel, Viereck, Quadrat ; Teilung der Linien.
rV. Klasse. — Fortsetzung der geradlinigen Aufjgaben mit Steigerung in
gerad- und übereckstehenden Quadraten. — Bestimmtes Auseinanderhalten der
drei Entwicklungsstufen einer Zeichnung: Entwerfen, Ausarbeiten und Ausziehen.
V. Klasse. — Zeichnen von geometrischen Bandfiguren, laufenden nnd
steigenden Bändern, Mäandern etc. mit Hülfe von Qnadratnetzen. Nur sparsames
Anwenden von Schrafflmng.
VL Klasse. — Zeichnen von Kreisen, Kreisteiien und deren Znsammen-
setzung zu einfachlinigen Zierformen auf Grundlage von geradlinigen HüUs-
netzen. Bandfiguren aus Kreisen nnd Kreisteilen. Das Oval, die Spirale nnd
das Spiralenband.
VII. Klasse. — Übungen im Zeichnen von Rosetten auf Grundlage von
gerad- und kreislinigen Netzen. Einfache geradachsige stilisirte Blatt- nnd
Blutenformen. Übergang zum vollständigen freien Ent^vurf ohne Hfilfsnetz.
VnL Klasse. — Freibehandelte Blatt- und Zierformen. Einlaches Ornament
mit einfach angelegtem Farbton und mit Tusch ausgefülltem Hintergrund.
9. Schreiben. — Wegleitung. Zweck dieses Unterrichtsfaches ist, den
Schülern eine gefällige nnd leicht leserliche Schrift beizubringen. Dieses Ziel
wird nur erreicht durch exakte Einübung der Buchstabenformen und ihrer Ver-
bindungen, sowie durch Innebaltung der üblichen Grösseuverhältnisse. — Der
Gebranch der Schiefertafel ist auf die I. Klasse zu beschränken.
Stundenzahl : IL — V. Klasse im Sommer nnd im Winter je 2 Stunden. YI.
bis Vm. Klasse im Sommer und im Winter je 1 Stunde.
I. Klasse. — Die An&nge des Schreibunterricbtes fallen mit dem sprach-
lichen Fache lud der Fibel zusammen und sollen mit besonderer Sorgfalt be-
trieben werden.
n. Klasse. — Schreiben auf Papier mit Doppellinien.
III. Klasse. — a. fortgesetzte Übungen auf Papier mit Doppellinien; —
b. arabische ZifTem.
IV. Klasse. — a. fortgesetzte Übungen in deutscher Kurrentschrift; —
b. weitere Übung der arabischen Ziffern.
V. und VI. Klasse. — a. Übungen in deutscher und französischer Kumnt-
schrift; V. Klasse nach Doppellinien, VI. Klasse nach einfacher Liniatur; —
b. Eintibung der römischen Ziffern.
VII. und Vni. Klasse. — a. Fortgesetzte Übungen in der deutschen und
französischen Kurrentschrift, für fähigere Schüler in der Rundschrift ; — b. Ein-
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Kanton Aargan, Lehrpläne fUr Gemeinde- und Fortbildnngsschnlen. 123
tragnng von Geschäftsanfsätzen and Beispielen ans der Rechnungsführung in
besondere Hefte, und zwar in deutscher and frauzSsischer Schrift.
10. Gesang. — Wegleitnng. Bildung and Veredlung der Stimme ; Weckung
von Lust and Liebe zum Gesang und Erlernung einer Anzahl Volkslieder, wobei
das patriotische Lied besonders berücksichtigt werden solL
L— IV. Klasse. — (L und II. Klasse im Sommer und Winter je 1 Stunde,
m. und IV. Klasse im Sommer 1 Stnnde, im Winter 2 Stunden.) — a. Vor- und
Nachsingen einzelner Töne in der Sprechtonlage der Kinder mit Vokalen, Um-
lauten, Doppellauten, Silben und Wörtern behufs Weckung des Gehöres, Bildung
der Aussprache und Entwicklung der Stimme ; — b. Treff Itbnngen bis zur Quint; —
e. Einübung einstimmiger Lieder.
V. — Vni. Klasse. — (Im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden.) —
a. Fortgesetzte Übungen im Treffen und Singen melodisch-rhytmischer Sätze mit
gesteigerten Anforderungen ; — b. Einüben der absoluten Tonnamen, Erklärung,
Bildung und Einflbung von Dur-Tonleitern ; — e. Einüben und Auswendiglernen
zweistimmiger Lieder, besonders Va<«rlandslieder.
11. Turnen. — HI.— VIII. Klasse. — (Im Sommer 2 Standen, im Winter
1 Stande.) — Übungen nach speziellen Jahresprograramen.
B. Fortbildungsschule.
Vorbemerkung. In Fortbildnngsschnlen mit nur zwei Ellassen schliesst sich
sämtlicher Unterricht mit Ausnahme des französischen Sprachunterrichtes an
deigenigen der 6. Gemeindeschulklasse an und beginnt also mit dem Pensum
der II. Klasse, im Französischen dagegen mit demjenigen der I. Klasse.
1. Religion. — (I.— III. Klasse im Sommer und Winter je 1 Stande.) —
I. Klasse. — Leben nnd Wirken Jesu und der Apostel unter Herbeiziehung
derjenigen Momente aus der jüdischen Geschichte, welche zum Verständnisse
des Lebens und Wirkens Jesu und der Apostel notwendig sind.
II. Klasse. — Die Lehre Jesu nach seinen Gleichnissen.
ni. Klasse. — Die Lehre Jesu ^ach der Bergpredigt mit Herbeiziehung
der mosaischen Gesetzgebung. — Dazu in allen drei Klassen: Behandlang und
Auswendiglernen passender religiöser Lieder.
2. Deutsche Sprache. — (I. — III. Klasse im Sommer 5, im Winter 6 Stunden.)
— I. Klasse. — a. richtiges nnd ausdrucksvolles Lesen; Erklären des Inhalts
nnd der sprachlichen Formen des Lesestoffes; — b. die Wortarten und ihre
Biegung; Ableitung und Zusammensetzung der Wörter; die Lehre vom einfachen
und erweiterten Satze; — c. schriftliche Wiedergabe von Erzählungen, Be-
schreibungen nnd Vergleichungen ; Umbildung von Lesestücken ; einfache Briefe.
Alles nach vorangegangener Besprechung; — d. Übungen im Rechtschreiben.
Diktate; — «.Behandlung uod Aoswendiglemen von Lesestücken nnd Liedertexten.
n. Klasse. — o. Lesen und Erklären wie in I. Klasse; — b. die Lehre vom
zusammengezogenen nnd znsammengesetzten Satz ; — c. schriftliche Behandlung
von Stoffen ans dem Realunterrichte ; Übungen im Zusammenziehen ; Aufsatz -.
Erzählungen, Beschreibungen, Vergleichungen, Briefe im Anschluss an das täg-
liche Leben; — (^. Gesch^tsanfsätze nach gegebenen Beispielen; — «.wie bei
Klasse I.
in. Klasse. — a. Lesen und Erklären wie bei Klasse I. Lektüre ausge-
wählter Szenen aus Schillers Wilhelm Teil; — A.Wiederholung der Sprachlehre;
der verkürzte Satz ; Übungen im Analysiren : — c. Aufsätze wie bei der II. Klasse
mit gesteigerten Forderungen; — d. Fortsetzung der Geschäftsaufsätze; — «.wie
bei Klasse I.
3. Französische Sprache. — (I.— III. Klasse im Sommer und Winter 6 Stan-
den.) — I. Klasse. — a. Übungen in der Aussprache; — b. mündliche und
schnftliche Behandlung passender Übungsstücke. Anfang von Sprechübungen ; —
e. Formenlehre des Artikels, Substantivs, Adjektivs, des besitzanzeigenden nnd
des hinweisenden Pronomens, Präsens, Perfekt und Futurum des Indikativs der
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124 Kantonale Qesetze und Verordnungen.
aktiven Form der Hfllfsverben und der regelmässigen Zeitwörter anf „er"; —
d. Auswendiglernen der notwendigen Vokabeln.
n. Klasse. — a. Mündliche und schriftliche Behandlung passender Übungs-
stücke; — b. Lesen und Übersetzen leichter znsammenhäugender französischer
Lesestücke ; Ketrovertiren : Sprechübungen : — e. vollständige Konjugation (In-
dikativ und Konjunktiv) der regelmässigen Verben auf „er" und der Hülfs- Verben.
Das persönliche Fürwort. Das Adverb. Steigerang des Adjektivs und des Ad-
verbs; — d. Diktirübungen ; — «. Auswendiglernen der notwendigen Vokabeln
und leichter Lesestücke.
IIL Klasse. — a. Mündliche und schriftliche Behandlung passender Übungs-
stücke ; — b. Lesen und Übersetzen leichter zusammenhängender französischer
Lesestttcke ; Retrovertiren ; Sprechübungen ; — e. die Zeitwörter auf „ir" und
anf „re". Das Passiv, Das rückbezügliche und das unpersönliche Verb. Bezfig-
liches und rückbezügliches Pronomen. Konjugation der gebräachlichsten an-
regelmässigen Verben; die wichtigsten Regeln der Wortfolge; — d. Diktir-
übungen; — c. Auswendiglernen der notwendigen Vokabeln und leichter Lese-
stücke.
4. Rechnen. — (I.— III. Klasse im Sommer und Winter je 4 Stunden.) —
I.Klasse. — a. Wiederholung der vier Spezies mit ganzen Zahlen; — b. Er-
weitem und Verkürzen der Brüche ; Addition und Subtraktion gleichnamiger
Brüche; — c. Dezimalbruchlehre in allen vier Spezies; — d. angewandt« Auf-
gaben, mUndlicb und schriftlich.
II. Klasse. — a. Wiederholung der Dezimalbnichlehre ; Rechnen mit dezi-
malen und gemeinen Brüchen unter Ansschluss grosser Nenner ; — i. mündliche
und schriftliche Behandlung von Aufgaben aus dem praktischen Leben: —
c. Beispiele über RechnungsfUhrang ; - rf. Längen- und Flächenberechnnngen.
III. Klasse. — a. Fortgesetzte Übungen im Rechnen mit dezimalen
und gewöhnlichen Brüchen in Anwendung auf Zins-, Prozent-, Gesellschafts-
nnd Mischungsrechnungen; — b. Kenntnis der wichtigsten fremdländischen
Münzverhältnisse; — c. Beispiel einer durchgeführten einfachen Buchführung; —
d. Flächen- und Körperberechunngen.
5. Oeometrische Formenlehre. — I.-III. Klasse Knaben: im Sommer und
Winter je 1 Stande. — I. Klasse. — a. Geometrische Vorbegriffe: Punkt,
Linie, Winkel, Drtrieck, Viereck und Vieleck, Würfel und andere Körperformen;
— b. geometrisches Zeichnen : Handhabung von Zirkel, Lineal und Winkel durch
Zeichnen einfacher geometrischer Ornamente.
IT. Klasse. — a. Weitere Flächen- nnd Körperberechnungen, Trapez, Vieleck,
Kreis, Würfel, Prisma, Pyramide ; — b. Zeichneu geometrischer Ornamente unter
Anwendung von Reissfeder und Tusch.
ni. Klasse. — a. Berechnung von Zylinder, Kegel, Kugel, nebst verwandten
Körperformen; — b. fortgesetzte Übungen im geometrischen Zeichnen. An-
wendung des verjüngten Masstabes; e. Vermessungen, Berechnungen und An-
fertigung einfacher Pläne.
6. Geographie. — I.-III. Klasse im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Standen. —
I. Klasse. — a. Die Schweiz: Lage, Grenzen, Grösse, Flussgebiete mit den
Hauptflüssen nnd den wichtigsten Nebenflüssen, Seen und Tälern ; die wichtigsten
Bergketten, Berggrnppen nnd Alpenübergänge ; — 6. Kenntnis der Kantone
nach ihrer Lage und ihren Hanptorten ; — c. Klima, Produkt«, Bewohner nnd
politische Verhältnisse des Kautons Aargan.
II. Klasse. — a. Klima, Produkte, Bewohner und politische Verhältnisse
der Schweiz. Die einzelnen Kantone; — b. Europa in übersichtlicher Behand-
lung mit besonderer Berücksichtigung der Nachbarländer der Schweiz.
III. Klasse. — a. Kurze Beschreibung der ausserenropäischen Erdteile in
übersichtlicher Darstellung; — b. einfache und fassliche Belehrungen aus der
mathematischen Geographie; — c. Repetition der Schweizergeographie.
7. Geschichte. — I.-III, Klasse im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden. —
I. Klasse. — Darstellung der wichtigsten Ereignisse der Scbweizergeschicht«
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Kanton Aargan, Lehrpläne für Gemeinde- and Fortbildungsschnlen. 125
in chronologiach geordneten Erzählongen Ton der Entstebnng des Schweizer-
bondes bis nnd mit der Reformation.
n. Klasse. — Fortsetzung der Schweizergeschichte bis zur Gegenwart.
lU. Klasse. — o. Die Verfassungaftndernngen seit 1798; — b. ausgewählte
Partien der allgemeinen Geschichte im Anscbluss an die Bepetition der vater-
ländischen Geschichte.
8. Naturkunde. — I.-III. Klasse im Sommer nnd Winter je 2 Stunden. —
I. Klasse. — Beechreibnng von einheimischen Pflanzen nnd Tieren mit besonderer
Berficksichtignng ihrer Bedeutung für den Hanshalt, ihrer Freunde und Feinde.
n. Klasse. — a. Beschreibung einiger Mineralien, nämlich Kalkstein, Kiesel-
stein, Ton, Kochsalz, Steinkohle, Eisen, Kupfer, Silber und Gold mit besonderer
Berflcksichtiguug ihrer Bedeutung für den Hanshalt; — 6. das Fasslichste über
den Bau nnd die Verrichtungen des menschlichen Körpers mit besonderer Rflck-
sicht auf die Gesundheitslehre.
ni. Klasse. — Belehrungen über die wichtigsten physikalischen und
chemischen Erscheinungen mit Erklärungen über (Ue bezüglichen Appuate,
Instrumente und mechanischen Werke.
9. Freihatidzeichnen. — I.-III. Klasse im Sommer 1 Stunde, im Winter
2 Stunden. — I. Klasse. — Ornamente mit geraden und Kreisbogenlinien;
Bandverschlingungen, Eosetten, stilisirte Blattformen.
n. Klasse. — Fortgesetzte Übungen im Zeichnen von Flachornamenten
mit gesteigerten Anforderungen, Kolorirflbungen.
in. Klasse. — Perspektivisches Zeichnen nach Körpermodellen, Würfel,
Prisma, Pyramide, Zylinder, Kugel, Postamente, zunächst einzeln, dann in
Gmppen. Zeichnen nach gewerblichen Gegenständen.
10. Schreiben. — E-III. Klasse im Sommer und Winter je 1 Stunde. —
I. Klasse. — Übungen in der deutschen nnd englischen Kurrentschrift, sowie
Schreiben der arabischen Ziffern.
11. und III. Klasse. — a. Fortgesetzte Übungen in deutscher und englischer
Kurrentschrift. Knndschrift; — b. Eintragnng der Geschäftsaufsätze und der
Buchhaltung in besondere Hefte, wobei beide Schriften zur Anwendung zu
bringen sind.
11. Gesang. — I.-III. Klasse im Sommer 1 Stunde, im Winter 2 Stunden. —
Alle Klassen werden gemeinschaftlich unterrichtet. — a. Einübung der absoluten
Tonnamen ; — h. Einübung einer Anzahl leichterer Übungen ; — c. Erklärung,
Bildung und Einübung der Dur-Tonleitern; Einübung und Auswendiglernen
zweistimmiger Lieder, besonders Volkslieder.
12. Turnen. — I. bis III. Klasse. — Im Sommer 2 Stunden, im Winter
1 Stande. — Übungen nach den speziellen Jahresprogrammen.
//. ¥erteilung der Schulzeit auf die einzelnen ttnterrichtafächer,
A. Gemeindeschule.
Im Somtner
Dm W|in
ifndiiari
-AT
Mm
Im-
nirtalii
FmnMn
iMinphii
hntMli
lil>^
IiUmi hMtai tmm
Tmt
Total
L 1
10
3
— 1
—
15
IL 1
10
4
- 2 1
—
18
m. 1
7
4
12 1
2
18
IV. 1
7
4
12 1
2
18
V. 1
8
4
1
1
.
12 1
2
21
VI. 1
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1
1
1
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2
21
VIL 1
5
3
1
1
2
1 1 1
2
18
VTTI, 1
4
3
1
2
2
111
2
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126 Kantonale Gesetze und Verordnungen;
Im Winter.
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1
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IV. 1
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5
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_
—
2
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2
1
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V. 2
11
5
—
1
1
—
2
2
2
1
27
VI. 2
8
4
1
2
2
2
2
1
2
1
27
VII. 2841222212127
Vni. 2831282212127
B. Fortbildungsschule.
Im Sommer.
Sncte Shw^ iHpnn fwwm' h^^^ HllHlHi ^^^ «mot nhihih Hmi iwisi inH
l. 15 5 41112111225
II. 15 5 41112111225
m. 15 5 41112111225
Im Winter.
UHU Wi|lin » ",^ TM^ifhi IHWn rVBHr M^^ HHHIHi I^A UHMH HHIMil Mllll imBI lOIB
I. 16 5 41222212129
n. 16 5 41222212129
m. 16 5 41222212129
Jeder Lehrer hat fttr seine Schule einen Sommer- und einen Winterstnnden-
plan anzufertigen und im Schulzimmer anzuschlagen. Biebei ist zu beachten,
dass zwischen der Vor- und Nachmittagsschnlzeit eine Zwischenpause von
wenigstens l'/g Stunde eintrete. Ebenso soll auf eine zweistündige Schulzeit
eine Pause von 10 Minuten folgen, während welcher sich die Schflier ins Freie
zu begeben haben und die ScbuUokale gelüftet werden sollen.
Die Turnstunden sollen, wenigstens im Sommer, auf das Ende eines Schnl-
halbtages verlegt werden.
In Anbetracht des Arbeitsschulunterrichtes können die Mädchen im Winter-
semester in den sechs obern Gemeindeschulklassen und in der Fortbildnngsschnle
vom Turnen, sodann in den entsprechenden Gemeinde- und Fortbildnngsschnl-
klassen von der geometrischen Formenlehre und endlich in der 6. Klasse der
Gemeindeschule von einer Kechnungsstunde befreit werden.
///. Allgemeine Vonchriften.
In Beziehung auf den Unterricht im allgemeinen und in einzelnen Lehr-
fächern werden den Lehrern folgende Vorschriften zur Nachachtung empfohlen:
1. Schon vom ersten Schuljahre an soll auf die richtige Körperhaltung der
Schttler strenge gehalten werden, namentlich bei allen schriftlichen Arbeiten.
2. Auf kurzsichtige und schwerhörige Schüler ist bei Erklärungen an der
Wandtafel oder an der Karte besondere Bücksicht zu nehmen.
8. Die Lehrer haben darauf zu dringen, dass die Schüler laut, deutlich und
in ganzen Sätzen antworten. Sie selbst haben sich vor allem halben oder g^zen
Vorsprechen zn hüten.
4. In den ersten vier Schulklassen muss die Schriftsprache eingeübt und
in den folgenden Klassen als ausschliessliche Unterrichtssprache gebraucht werden.
5. Mit Beginn des ni. Schuljahres (3. Klasse) soll fttr alle schriftlichen
Arbeiten nur Papier zur Anwendung kommen.
6. Sämtlichen MemorirUbungen, sowie der Einprägung von Liedertext«n hat
eine Erklärung des betreffenden Stoffes vorauszugehen.
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Kanton Aargan, Lehrpläne für Gemeinde- und Fortbildungsschulen. 127
7. Beim Lesen ist nicht nur auf ein allgemeines Verständnis des Inhaltes
zu dringen, sondern es sind auch die fttr die Bildnngsstnfe der Schiller nnge-
wShnlichen Ausdrücke und Satzformeu zu erklären. Beim Vortrag des Ans-
wendiggelemten ist bei allen Klassen auf sprachrichtigen Ausdruck und g^te
Betonung zn halten.
8. Bei allen schriftlichen Arbeiten ist auf Schön- und Bechtschreibung zu
halten. Ebenso haben die Lehrer auf gute Ordnung, Beinlichkeit, und gehörige
Ausnutzung der Hefte zu achten.
9. Mit Beziehung auf das Sprachfach wird gefordert: a. fttr den sprach-
lichen Unterricht ist ein Arbeitsheft nnd ein Aufsatzbeft zu führen. In letzteres
sind Tom vierten Schuljahre an die Aufsätze einzutragen ; b. die Aufsätze sind
mit dem Datum der Anfertigung zu versehen, vom Lehrer mit roter Tinte zu
korrigiren und bei der Jahrespräfnng mit der ersten Korrektur nnd ohne weitere
Beinschrift vorzulegen; e. im Sommer und Winter soll je alle 14 Tage (in der
Begel in der Schule) ein Aufsatz angefertigt und vom Lehrer ausserhalb der
Schulstunden korrigirt nnd in Bezug auf Inhalt, Form nnd Schrift zensirt werden.
10. Im Bechnen ist ein exaktes und deutliches Schreiben der Ziffern und
Zahlen von der untersten bis zur obersten Schnlstufe stets im Auge zu behalten.
Es ist besonderer Wert auf richtige Anordnung der einzelnen Bechnangs-
operationen zn legen. Vom 6. Schuljahre an sind Originalhefte zu führen, welche
vom Lehrer zensirt werden.
11. Im Zeichnen ist neben der Präzision anch die Sauberkeit in der Aus-
ftthmng zn beobachten. Es ist Klassennnterricht zn erteilen.
12. Im Gesänge soll die deutliche nnd schöne Aussprache des Textes be-
sonders gepflegt werden.
Die Lehrbücher sind nach den Lehrplänen einzurichten.
Vorstehende Lehrpläne treten mit Beginn des Schuljahres 1896f97 in Kraft
nnd Vollzug. Durch dieselben werden die provisorisch eingeführten Lehrpläne
vom 8. April 1890 auf den genannten Zeitpunkt aufgehoben.
S9. u. Bekanntmachung betreffend Änderung des Lehrplanes der Mädchenarbeits-
schulen des Kantons Thurgau. (Vom 31. Oktober 1896.)
Der Begicrangsrat hat nachstehenden von den ArbeitsschnUnspektorinnen
empfohlenen Änderungen des Lehrplanes vom 81. Oktober 1884 die Genehmi-
gung erteilt:
IV. Klasse. — Nähen: ein Franenhemd mit einfachem (geradem) Koller.
Anleitung im Massnehmen. (Das NB. des bisherigen Lehrplanes fällt weg.)
VI. Klasse. — a. Übung im Zuschneiden von verschiedenen Hemden nach
richtigem Mass ; — b. Anfertigen von einfachen Kleidangsstficken, wie z. B.
Beinkleider, Unterröcke, Jacken (einfache Bettjacken). (Das Übrige unverändert.)
VII. Klasse. — (Zusatz:) Auch das Flicken soll weiter geübt werden.
Die^Schulvorsteherschaften nnd Inspektorate werden deshalb angewiesen,
diesen Änderungen beim Unterrichte in den Mädchenarbeitsschnlen Nachacbtung
zn verschaffen.
80. 2s. Programme de l'enseignement dans les icoJes enfantlnes et dans les icoles
primaires du Canton de Genive. (Juillct 1897.)
Programme des icoles enfanttnes.
Division infirieure. — Enfants de 3 ä 5 an».
Enseignement intuitif au moyen du matiriel Froebel.
Canseries morales. — Simples r6cits destin^s ä contribner au d^veloppement
moral et ^dncatif de l'enfant et ä lui donner de bonncs habitndes.
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1
128 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Le^ons de choses. — Canseries ayant ponr bnt de faire connaitre k l'enfant
leg choscs, plante« on animanx, qoi l'entourent. De 3 ä 4 ans, la canserie morale
et la le(on de choses devront se fondre en nn seol ricit.
Langne maternelle. — Exercices de langage qni amineront l'enfant, soit ä
reproduirc exactement des mots et des phrases simples, soit ä Ini faire tronver
des mots on des phrases simples. Ces exercices seront fait snrtont k la snite
des canseries et des legons de choses.
Ecritnre. — Pr^paration k l'^criture par le dessin.
Arithmätiqne. — Prdparation an calcul an raoyen du mat^riel Froebel. Cal-
cnl jusqu'^ 6. Partage de rentier en '/j et 'l«.
G^om^trie. — Notions g^om^triqnes dl^mentaires au moyen dn mat^rielFroebel.
Dessin. — l" ann^e. — Les enfants sont pripar^s au dessin an mojen dn
mat^riel Froebel.
2* ann^e. — Premiers essais de dessin. L'äfeve forme snr l'ardoise pointäe
des rangäes en disposant les cnbes da 2' don, les petites snr&ces on les bii-
tonnets. Les rang^es sont ensuite dessin^s snr l'ardoise point^e.
Chant. — M^lodies simples et paroles faciles. Enseignement intnitif de la
mesnre.
Gymnastiqne. — Honvements et jenx ; marches, rondes et jenx de balles.
Dhfiaion supirieure. — Enfants de 5 ä- 7 ans.
Enseignement intuitif au moyen du maiiriel Frcehel.
Canseries morales. ^ Breite dont le bat essentiel est de d^velopper chez
l'enfant les sentiments affectifs, la conscience, l'amoar dn travail et da devoir.
Le texte des antrcs legons sera tir4 de ia canserie morale qni, chaqne semaine,
donnera ainsi nne certaine unit£ il l'enseignement.
Le^ons de choses. — R^cits, entretiens on canseries dans lesqnels on donnera
k l'enfant, en les mettant k sa portie, les notions ^l^mentaires scientifiqnes snr
les choses, plautes on animaux, de son pays. — La le^on de choses anra ponr
bat de dävelopper chez l'enfant l'esprit d'obserration, la r6flexion et le jngement
Langoe maternelle. — Preparation k la lectore par des exercices d'analyse
et de d^composition au moyen desqnels l'enfant apprend k connaitre et k chercher
les mots, les syllabes et les snns. Etnde des premiers sons on voyelles. Etndes
des oonsonnes. Lectnre spontanSe de syllabes simples, mots, locntions et petites
phrases faciles. Etnde des Äquivalents au point de vne de la lecture et de l'or-
thographe. — Exercices faciles de lecture courante. Beprodnction orale et ecrite
de mots et phrases faciles. Petits exercices oraax de rldaction.
Ecritnre. — Exercices äl^mentaires gradnäs et rythm^s, aa crayon, de syl-
labes et mots faciles pr^paräs par ia lecture. Exercices pr^paratoires k Tenere.
Moyenne.
Arithm^tique. — Calcul intuitif an moyen du mat6riel Froebel. Les qaatrv
Operations jusqn'ä 10. Calcul oral et äcrit. Partage de rentier en ','t. */«• 'i's-
Petits problämes oraax. Num^ration jnsqn'ä 20.
Gäom^trie. — Notions g^om^triques au moyen du mat^riel Froebel. (Point,
ligne, snrface, solide.)
Dessin. — 3* ann^e. — Continnation des exercices au moyen des cnbes.
des carr6s et des bätonnets. Dessin d'aprfes le pliage. Dispositions ornementales
obtennes par la combinaison de droites. (Les droites sont donn^es par les bä-
tonnets et le pliage.) Preparation au dessin contenant des courbes. Composition.
Dessin de memoire.
4« annie. — Division de la droite en 2, 4, 8, 3, 6. Application k des mo-
tifs de dScoration. Combinaisons de droites et de conrbes. Composition. Fignres
g^ometriqnes. Triangles. CarT6s. Rectangles. Dessin d'objets usnels sans indica-
tion du relief. — Dessin des lettres en caractferes impriro^s. Quelques essais de
dessin de feoilles par le d^calque des points.
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Kant. Genf, Programme de renseignement dans les 6cole8 enfantines 129
et dang les Cooles primaires.
Chant. — Exercices d'intonation. Gammes A'ut. Accord parfait. Chants &
l'unigson et i, denx parties. M^lodies et paroles faciles.
Gymne^iqne. — MouTements et jenx : marches, rondes et jenx de balles.
Coutnre. — Exercices pr^paratoireg.
Programme de renseignement dans les öcoles primaires.
Distribution des henres entre les diff^rentes branches de l'enseignement.
Classes de garfona.
I" Imk 2<°«laii »»Im* 4>"liMk i<"lin<i l°»ta<i
T „ fLe?ons de chose ... 22
fo^njLecture et röcitation .. 10 10 10 11 2 2
""""''"^iRWulio«, ortb»jnpli«, pwBwre. 5 5
Aritbmätiqne 5 5 4 4 3 3
G6om6trie - - 2 2 2 2
Allemand — — — 2 3 3
Geographie — l'l« 2 2 2 2
Histoire — — — ~ 1'/« 1*/«
Dessin 3 3 4 2 3 3
Calligraphie 1 l'/g l»;s 1 1 1
Gymnastiqne («tjtnptirlHlegmiiKritin) 6 4 2 2 l'/2 1'/«
Chant 2 2 l'fe 1 1 1
Travaux manneis 3 8 3 3') 8') 3')
Total .. 30 30 30 30 30 30
■) Dans les trols lutn^es sap^rienras, lea levoiu de travaax inanaels sont saspendaes du
lAarril k finjoln, et les trols henres sont r^partles entre la lan^ae maternelle et l'arfthmätlqae.
Distribntion des henres entre les diffSrentes branches de l'enseignement
Classes de jeunes fillea.
I" Im* 2°»linii »"Imii 4-'lii<i \f"M» tr"tni»
T on»«o fLegons de choses ... 2 *) 2 ')
%*^® -^Lectnre et r^citotion . . 10 10 9 9 2 2
maremeue ^gy^j;,^ orth«gr»jlie, gruaiire . 4 4
Aritbm^tiqne 4 4 4 4 3 4
Gtomötrie — — 2 2 2 1
Allemand — — — 2 3 3
Geographie — 1 2 2 2 2
Histoire — — — — l*/g l'/g
Dessin 3 3 3 3 2 2
Calligraphie 1 1 IV« 1 1
Oymnastiqne («tieui«ir lei dtfrä iifemin) 4 3 3 2 \}\t l'/t
Chant 2 2 1»|« 1 1 1
Travaux manneis 6 6 4 4 6 6
Total .. 30 30 30 30 30 30
■) Chaqae semsine l'une des le(«iis de choses sera oonsacr^e ji des Bidets se rapportant
n r^oDomle domestiqae.
Programme de l'enseig^nement dans les £coles primaires.
P^ annie. — Enfants de 7 ä 8 ans.
Langne maternelle (10 henres par semaine). — Legons de choses. — En-
tretiens lamiliers sur des sqjets pris dans l'entonrage de l'enfant. — Le corps
bnmain. — Le T^tement ; les aliments ; l'habitation et les menbles. — La classe
et son mobilier. — La me. — L'air. — L'ean. — Leg animaux. — Les plante«.
— Pr^ceptes de morale. — Notions öl^mentaires d'hygifene; la propret6.
Lectnre et r^citation. — Exercices d'articnlation. — Lectnre de morceanx
träs simples. — Etnde de petites po6gies.
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130 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Grammaire. — Bemarqnea fait«g dans les lectnres aar la nature des diff^
rents mots (verbe, snb&tantif, pronom, adjectif); snr le singnlier et le plnriel.
le masculin et le feminin; snr les formes yerbales los plus usuelles. — Pr^isent
de l'indicatif des verbes avoir, €tre et de quelques verbes tres employes de la
1*^ coqju^i^aison. — Exercices oranx et Berits de coqjngaison au moyen de petites
phrases tr&s simples. — Plnriel des noms et des qnalificatifs. — Dict^es de
phrases tres conrtes. — Petits exercices de rädaction. — Etant donn£ an on
deux des tenues d'nne proposition, la eompl^ter. — üne id£e 6tant donn^e,
constrnire la proposition qni doit l'exprimer.
Orthographe. — Etüde de dix mots par semaine pris soit dans les lectnres,
seit dans les iegons de choses.
Aritbm^tique. — (Gar;ons : 5 henres ; filles : 4 henres). — Calcul intuitifL —
Addltions et multiplications dont le total on le prodnit ne däpasse pas 20. —
Soustraction et dirisions dont le minuende et le dividende ne d6passent pas ce
nombre. — Partage de rentier en •'«, '^, '/g, 'Ij.
Calcul oral. — Mgmes exercices que pour le calcnl intnitif. — Petits pro-
blimcs snr les qnatre Operations dans la limite des nombres ci-dessns. Compo-
sition de probl^mes par les ^l^ves.
Calcul 6crit. — Nnm^ration jusqu'ä 500. — Additions de nombres de deax
cbiffres, le total n'atteignant pas 500. — Sonstractions de nombres de denx
chiffres. — Problfemes sur l'addition et la soustraction combin^es. — Num^ration
jusqn'ä 1000. — Additions de nombres de trois chiffres, la somme ne d^passant
pas 1000.
Notions pr^liminaires snr le systfeme m^triqne. — Exercices intuitifs, oranx
00 Berits, snr le mfetre et le d^cimfetre ; le franc et les Centimes ; le kilogxamme
et rhectogramme ; le litre et le d^cilitre.
Ecriture (2 legons d'une demi-heure). — Exercices m^thodiques de mojenne.
Dessin et Notions de g^omfitrie (6 le^ons d'nne demi-heure). — Etnde, an
moyen d'objets, des notions fondamentales abstraites employees dans le dessin.
— Point, ligne horizoutale, ligne verticale, lignes paralleles; figures g^om^tri-
qnes les plus simples. — La boite de cubes ^'"'> don du mat^riel Frcebel) et la
bände enveloppante seront, de pr^f^rence, employ^s ponr expliquer la division
de la droite en 2, 4, 8, 3, 6 parties. — Dessins d'objets usueis sans indication
du relief. — Dessins de fenilles par le d6calque des points principanx donnant
le caractfere. — Motifs simples de d^coratiou. — Exercices de memoire. — Com-
positions.
Chant (4 le^ons d'nne demi-heure). — Mnsiqne chiffr^e. — Etnde par l'an-
dition de petits chants it l'unisson. — La gamnie. — Exercices träs simples
d'intonation et de mesure.
Gymnastiqne et jenx (6 heures). — Exercices d'ordre. — Exercices libres
en Station. — Exercices de marche en Station. — Marches avec chant. — Saut
k la corde (jeunes Alles). — Pontre d'6qnilibre. — Saut simple. — Jenx.
TraTaux manuels (6 henres). Jeunes filles: — Tricotage. — Pr^paration
intnitire an tricotage. (Aiguilles en bois et laine). — Bande de 30 maUles, en-
droit et envers. (Aiguilles en acier et coton.)
Couture. — Emploi du d6 et de l'aignille (insister snr ce point). — Suijet
et onrlet en passant les coins. — Point de marque snr un morceau de grosse
teile onrie. — Dessins vari^s ponr la präparation aux lettres.
Confection. — Houchoir de poche. — Taie longne avec snijet
Jeunes garfona (3 henres). — Petits exercices de tressage, pliage et tissage.
— D^conpages et applications de pifeces de papier de conlenr formant des dessins
gäom^triques. — Broderies snr carton mince. — Petits objets faciles i. con-
straire.
2me mn4e. — Enfant» de 8 ä 9 ans.
Langne matemelle (10 henres par semaine). — Le^ons de choses. — Entre-
tiens familiers snr le corps humain ; les os, les mnsdes, les cinq sens. — Petits
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Kant. Genf, Programme de l'enseignement dans les €eoles eDfantines 131
et daus les Cooles primaires.
conseils d'hygifene. — Animanx, pl&ntes, pierres, mutans que l'enfant connait. —
Quelques uotions snr la transfonuation des mati^res premiires en matiferes
oavr^es. — Alimeuts, tissns, bois, pierres, m£tanx.
Lectnre et räcitation. — Prononciation, liaisons, ponctuation. — Lectnre
et r^citation de morceaux de prose et de petites po^sies.
Orammaire. — Präsent, imparfait, fatnr, passä indäfini et plns-qne-parfait
de l'indicatif des anxiliaires et des verbes de la 1" coqjngaison. — (L'^tnde
de la grammaire et de la syntaxe se fera an moyen des le^ons de lectnre.) —
Dict^es trfes conrtes, corrig^es en classe, snr les mots 6tndi68 et la conjugaison.
Orthographe. — Etnde de dix mots par semaine. clioisis dans les lectores
et les le^ons de choses.
B^daction. — Constmction de propositions i, l'aide des mots et des formes
verbales ^tudi^ea. — Description d'objets osnels, d'animanx, de plantes, etc.
Aritbmätiqne (gargons : 5 heures ; Alles : 4 henres). — Calcnl intnitif. —
Saite des exercices de la premifere ann6e. — Notions 61£mentaires snr les fractions.
Calcnl oral. — Addition» de plnsienrs nombres dont le total ne däpasse pas
60. — Sonstractions. — Mnltiplications dont chaque factenr ne d^passe pas 10. —
Divisions, le dividende ne depassant pas 100 et le divisenr 10. — Problfemes
divers dans les limites de ces nombres.
Calcnl ecrit. — Mnltiplications de nombres de denx chiifres an plas an
mnltiplicande et an seul an mnltiplicatear. — Haltiplications avec denx chiSres
an mnltiplicatear. — Division sans reste, avec nn seal chiffre an divisenr, le
dividende ne depassant pas 100. — Probl^mes divers pea compliqn^s avec de
petits nombres. — Exercices snr les poids et mesnres ^tndi^s. — Composition
de problömes par les ßlfeves.
Geographie (3 leQons d'nne demi-heure). — Entretiens snr le qnartier de
l'^cole, les mes avoisinantes, snr le village et la commnne. — Orientation de
la salle d'^cole. — Situation des qnartiers ou des localit^s da voisinage par
rapport i l'6cole. — Cours d'eau. — Le lac. — CoUines et montagnes.
Ecritnre (2 le^ons d'nne demi-heure). — Exercices mäthodiques de grosse,
de moyeune et de flne. — Copie soig^äe de devoirs corrigÄs.
Dessin et G6om£trie (6 le^ons d'nne demi-heure). — Revision du champ de
l'ann^e pr^cedente an moyen d'un objet qui permettra an maitre de präsenter
de nonvelles notions, en particulier celle de l'angle. (Le Ihre est un des objets
les plus propres k cette Itude.) — Axe de symdtrie expliqu^ sar les lettres. —
Application de ces nouvelles notions an dessin des fenilles. — Omementation
d'objets simples. (Dans ces exercices, les älfeves auront i, remplir des surfaces
par des hachures). — Exercices de memoire. — Composition.
Cbant (2 h.). — Etüde par l'aadition de petits chants k une et deox voix. —
Exercices d'intonation et de mesure. — Lectnre de petits airs. — Entiers;
Hiesnre k denx temps.
Gymnastique et jeux (3 h.). — E6p6tition et d^veloppement des exercices
de la premiere ann^e. — Exercices combinSs de marche en Station.
Travaax manaels (6 h.). Jeunes ßlles: Tricotage. — Confection d'nne bände
de 80 mailles (endroit, envera, cGtes, points de contnre, diminntions) : tenni-
naison de la bände au moyen d'une chainette.
Contnre. — Revision des ouvrages enseign^s en premifere ann^e. — Contnre
Anglaise k droit fll et k points devant. — Coutnre rabattne k droit fll. —
Marqne snr grosse toile (aiphabet, chiffres, nom, annee).
Exercices präparant anx confections. — Onrlets de diff^rentes largenrs. —
Onrlets en biais.
Confection. — Petit fichn de forme triang^laire. — Taie carr^e fennant an
moyen de rubans de fll.
Jeunes garfons (3 heures). — Emploi de la rfegle gradnäe et de l'^querre. —
I>6coapage de papier et de carton-carte. — Formes g^omätriques simples. —
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n
132 Kantonale Cresetze nnd Verordnungen.
Combinaisons an laines de conlenr sur piices de carton. — Constmetion d«
petita objets en carton.
3' annäe. — Enfants de 9 ä 10 ans.
Lan^e matemelle (gar^ons: 10 beures; fiUes: 9 henres par semaine). —
Leqons de choses. — L'homme. — Description du corps de l'homnie : os, moscles,
nerfa. — Organes des sens.
Les animanx. — Etnde de quelques types de mammiferes et d'oiseanx. —
Notions snr l'air, l'ean, la tempirature, le chaoffage, Täclairage, etc. — Conseils
i'hygihne.
Lectare et r^citation. — Prononciation et Intonation. — Etnde de r^itation
de morceanx tres simples.
Grammaire. — Le nom; d^terminatifs ; qnalificatifs. — Genre et nombre. —
Principales r^gles d'accord des d^terminatifs et des qnalificatifs avec le nom. —
Etnde sommaire de la proposition et de la conjonction. — Proposition simple. —
Verbe, snjet, attribnt. — Compl6ment direct. — Compldmenta indirects de temps,
de Heu, de manifere. — Compläments de mots. — Propositions ayant plnsieors
Sujets et plusieurs compläments. — Rfegles £14mentaire8 de la ponctuation. —
Dict^es orthographiqnes. — Temps ; pereonnes. — Indicatif, conditionnel et im-
p6ratif. — Des auxiliaires et des verbes en er. — Fonnes affirmative, n^gaÜTe,
interrogative. — Bdle du pronom personnel dans la conjugaison.
Ortbographe. — Etnde de dix mots par semaine, choisis dons les lectures,
les legons de choses et les diff^rentes le^ons donn6es.
R6daction. — Beprodnctions, comptes-rendns et r^snm^s oranx et Berits de
r^cits tres courts et de morceanx Ins et expliques. — Exercices de redaction
sur un sommaire fait en classe par les 616ves. — Petites descriptions tir6es de
la vie usuelle, de I'bistoire naturelle, etc.
Arithmitiqne (8 legons d'nne demi-henre). — Calcul oral. — Les qnatre
Operations ; petits probl&mes pratiques avec des nombres entiers inf^rieuTB k 100. —
Calcul snr les subdivisions du franc, ') du litre et du mfetrc.
Calcul 6crit. — Mnltiplications avec trois chiffires au multiplicateur. —
Divisions avec nn, puis deux chiifres au diviseur. — Numörotation. — Mnltipli-
cations et divisions abrägäes par 10, 100 et 1000. — Additions et soustractions
de fractions ordinaires dans le cas oii Tun des d^nominateurs peut etre cboisi
comme d^nominateur commun. — Multiplication et division d'un nombre entier
de denx chiffres par une fraction ayant l'unitä comme num^ratenr.
Systeme m^trique. — Calcul snr les francs et les Centimes, addition et
sonstraction. — Multiplication et division de francs et Centimes par un nombre
entier. — Calcnls divers sur les pieces de monuaies, les poids et mesures (exer-
cices ideutiques ii ceux du calcul oral). Probl&mes simples et pratiques ne com-
prenant pas plus de trois Operations difTerentes. — Resolution de problimes
dont l'enoncß est donne par 6crit. — Composition de problemes par les Kleves.
Geometrie (4 le?ons d'une demi-henre). — Trace et explication du triangle,
du carre et du rectangle. — Mesure de ces deux demieres fignres.
Geographie (4 le^ons d'une demi-henre). — 1"" semestre. — Lecture des
cartes. Trace du plan de la classe, de la commune. — Etnde du plan de la
villc. — Carte du canton de Genfeve. — Etüde du canton de GenÄve. — Conrs
d'eau. — Coteaux. — Montagnes environnantes. — Rive droite et rive gauche
du Lac et du Rhone.
2' aetnestre. — Communes, principales localites. — Cnltures. — Industries
importantes. — Voies et modes de communication. Trace de la carte du canton. —
Coup d'ceil rapide snr le globe terrestre. — Notions sommairea snr les conti-
nents et les oceans. — Les zones.
■) Le franc, oon8id^r<< comme pitsee de monnale, a pour snbdlTtolon les pi^cM de 50, iO,
10, 6 eentimeg, etc.
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Kant. Genf, Programme de l'enseignement dans leg Cooles enfentincs 133
et dans les icoles primaires.
Ecriture (3 le^ons d'nne demi-henre). — Exercices m^thodiqnes d'^critnre
grosse, moyenne et fine. — Copie soignäe de devoira corrigös, en yae de la
calligraphie et d'une bonne distribution du travail. — Copie de petits comptes.
Dessin (4 heures). — Repräsentation d'objets simples sans indication de
profondeur. (Le mutre fera remarqner les analogies qni existent entre ces
dessins et cenx d'antreg formes, les lettres par exemples. II en profit«ra ponr
montrer qne les formes simples, peuvent se ramener facilement ä des combi-
naisons de triangles et de rectangles.) — Applications k des formes architec-
tnrales (fa;ades d'^difices). — Exercices d'omementatiou. — Dessin de fenilles ;
feuilles compos^es. — Exercices de memoire. — Composition. — Essais de dessin
ä la plume.
Chant (3 le^ons d'nne demi-henre). — Etnde de chants tr&s simples. —
Exercices d'intonation et de mesnre. — Lecture de petits airs. — (Entiers,
ayec prolongations et silences.)
Gymnastiqne (3 henres). — Jeunes filles. — B^pätition et d6veloppement des
exercices de la denxifeme annäe. — Exercices libres combinäs. — Exercices avec
Cannes, en Station. — Appareils de traction. — Pontre d'öqnilibre.
Jeunes garfons. — Räp6tition et däveloppement des exercices de la denxiime
ann^e. — Exercices libres combin6s. — Exercices avec Cannes, en Station. —
Santa simples, hanteor et longaenr. — Exercices pr^paratoires au mät. —
Echelles donbles, mobiles. Appareils de traction. — Pas de g6ant.
Travanx manuels (4 henres). — Jeunes filles. — Tricotage. — Chaussette
de 60 mailles (0'" 15 de cötes). — Etnde dn talon, y compris les diminntions
dn con-de-pied. (Recommencer plnsieurs fois le talon). — Tricotage en rond i,
cötes (1 maille ä l'endroit, 1 maille k Tenvers) appliqnd ä nne paire de man-
chettes en laine.
Baccommodage du bas. — Maille ä l'endroit ; tron de mailles k l'endroit.
Couture. — Revision du Programme de 1" et de 2"» ann£e. — Couture
anglaise en biais. — Contnre rabattne en biais. — Point-arrifere k droit fil,
appliqnä k la contnre anglaise.
Exercices priparant anx confections. — Onrlets guivant des lignes courbes. —
Application de la couture en biais et de l'onrlet k une petite manche, pr6parant
k Celle de la Chemisette.
Confection. — Tablier dit baveron. — Chemisette.
Qargons (3 henres). — Constmction d'objets en carton-carte d6cor^s au
moyen de dessins. — Petits traraux propres k venir en aide ä l'enseignement de
la göom^trie et du dessin.
4< annee. — Enfants de 10 ä 11 ans.
Langue matemelle (gar^ons, 11 henres ; — jeunes filles, 9 henres). — Legons
de choses'). — L'homme. — Notions sur la digestion, sur les mouvements. —
Organes de la vie: cervean, coeur, poumons, estomac, moSlIe äpiniere, foie,
intestins. — Conseils d'hygifene.
Animanx. — Etnde de quelques types caract^risant les diff^rents gronpes
de mammiferes et d'oiseanx.
Yig^tanx. — Etudes sur quelques types choisis, des principaux organes de
la plante. — Les trois £tats des corps.
Lecture et r£citation. — Lecture expressive avec compte-rendn. — Etnde
et T^citation de quelqnes morceaux de prose on de po4sie.
Grammaire. — Le pronom. — Verbes en ir et en re ; indicatif, conditionnel
et imp^ratif. — Conjugaison compl&te des verbes r^gnliers. — Conjugaison k la
voix pronominale. — R^gles g^närales du participe präsent et du participe
') Dans les claises de Jeunes Alles, quelques letons de choses seront consacr^s h des
aqjets se rappcntant k IMconomle domestique. Voir le proj^amme ddtaill^: l'lubitation.
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134 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
pas8£, appliqn^es dans les cas simples. — Dict^es orthographiques, eorrigdes
immädiatement et, antant qae poasible, soas les yenz de rilfere. — Emploi de
la ponctuation. — Etüde de la phrase. — Exercices oranx d'analyse.
Orthographe. — Etnde de quinze mots par aemaine, choisis dans les mor-
ceanx las et dans les le;ons de choses. — Formation de famüles de mots aa
moyen de cenx qni ont 6t6 6tndi€s.
Rädftction. — D^veloppement du programme de 3"« ann^e. — Petites nar-
rations ; descriptions et lettres snr des Sujets en rapport avec Tage des €16ves. —
Biographies, lectnres et r£cits historiqnes.
Aritfam^tiqne (4 henres). — Calcnl oral. — Exercices comme dans leg ann^es
pr4c6dentes. — B^solntion de problfemes dont l'änonc^ est donnä par ecrit.
Calcnl 6cnt. — Fractions däcimales : nnmäration des fractions d^cimales
ezpliqn^es an moyen des subdivisions des mesnres m^triqnes nsnelles. — Les
quatre Operations. — Systeme mätrique. — Calcnls et problimes pratiqnes sor
les poids, leü mesnres de longaenr, de surface et de capacit^.
■ Simplification des fractions ordinaires daus les cas les plus faciles. —
Addition et soustraction de fhtctions ordinaires (suite de la troisifeme ann^e).
Multiplication et division d'un nombre entier de denx chiffi-es par nne fraction,
et inversement (le d^nominatenr ne d^passant pas 10). — Dämonstration intoitiTe
et raisonn^e. — Transformation en fractions däcimales de fractions ordinaires
ayant l'unitä pour num^ratear et nn sous-multiple de 100 pour dänominatenr
( Is, '/jo> '/«h iM» 'Im). — Composition de probl^mes par les ^Ifeves. — Factor«
et petits comptes.
Qäom^trie (2 heures). Revision et däreloppement du programme de troisifeme
ann^e. — Triangles, quadrilatferes. — Construction exacte de cea fignres an
tableaa noir au moyen da compas et de l'äquerre. — Hesare de ces fignres.
Allemand (2 henres). — Ecritare et lectnre. — Petits exercices de conrer-
sation (voir le manuel).
Geographie (2 heures). — 1" semestre. — Canton de GenJye. — Berision
et developpement dn programme de 3™° annie. — Notions sur la g^og^raphie
physiqae et politiqoe de la Soisse.
2"" semestre. — G6n6ralit6s snr l'Europe. — Grandes chaines de montagnes.
— Grands fleaves. — Principales mers. — Productions naturelles par rägions. —
Notions sommaires sar l'orientation et sur les moavements de la terre. — Ffile,
eqaateur, tropiques et cercles polaires. — Croquls et trac^s de cartes.
Ecriture (2 leQons d'ane demi-heure). — Exercices methodiqaes. — Gopie
de mod&les. — Ecritare cursive. — Relevö de comptes.
Dessin (3 heures). — Plan de la chambre. — Emploi de l'^chelle de rä-
daction. — Coupe d'objet^ nsuels par des plans horizontanx, verticanx et obli-
ques. — Reconstitution de quelques corps simples, faite en assemblant an cer
tain nombre de coupes. — Premiers essais du dessin k trois dimensions. —
Exercices de memoire. — Composition.
Chant (1 henre). — Etnde de chants faciles ä 1 et 2 voix. — Exercices
d'intonation. — Lectnre d'airs. — Mesure (division binaire).
Gymnastique (2 heures). — Jeunea filles. — (Voir 3"" ann^e.) — Conrse. —
Exercices de canne en Station et en marche.
Oarfons. — (Voir 3™» annäe). — Conrse. — Exercices de canne en Station
et en marche. — Poutre d'equilibre. — Exercices au mät et aux cordes. —
Echelle horizontale.
Travanx manneis (4 henres). — Jeunes filles. — Tricotage. — Chaossette
compl^te. — Etnde speciale des diminntions finales.
Raccommodage dn bas. — Tron de c6tes.
Coature. — Revision da programme de 1", 2™« et 8™» annäe (sur un mor
ceau nnique). — Piqftre ä droit fil. — Piqftre en biais. — Piöce k soijet i de
l'etoffe blanche. — Pifece k de l'indienne. — Präparation k la reprise sor toüe
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Kant. Genf, Programme de l'enseignement dan8 las äcoles enfantines 13ö
et dans les öcoles primairea.
(enlever les fils de la chaine ou ceux de la trame). — Exercices pröparant anx
confectious. (Pour la pr£paration de ces exercices, voir le Programme d^taillä.)
Confection. — Chemise d'enfant de 2 ä 3 ans (encolure ä coulisse). —
Corsage de b6b6 (d'apres le 1<" modfeie du mannel (fig. 9, ou en rapportant leg
epanlettes).
Garfong. (3 henres). — Constmction d'objets en carton revgtus de papier
de coulear. — Coupes des corps les plus simples. — Assemblage de ces coupes.
— Le dessin k l'^cbelle on en croqnis cot4 doit pr^c^der la constmction de
chacun de ses objets et doit Stre fait en classe, pendant les heures consacrdes
an dessin.
5"»« mnie. — Enfants de 11 ä 12 ans.
Langne matemelle. — LeQons de choses (2 henres). *) — Notions d'histoire
naturelle, ddyeloppement du programme de 4™« ann6e. — Conseils d'bygifene. —
Benseignements sur les principales industries- — Indnstries alimentaires : bou-
langerie, pätisserie, distillerie, etc. — Industrie du vetement: filage, tissage.
Confection des T§tementa. — Confection de la chanssnre, etc. — Industrie du
bätiment; matäriaux qn'elle emploie et diff£rents m^tiers qui s'y rattachent
Lectnre et räcitation (2 h.). — Lecture expressive. — Exercices d'61ocution
et de r^citation.
Grammaire (1 h.) Verbes irr^gnliers les plus nsit^s. — Transformation de
la Toix active en Toix passive, et r^ciproquement. — Exercice sur les verbes
röflichis et les verbes impersonnels. — Principales irr^gnlaritßs orthographiques. —
Exercices d'analyse. — R61e des difF^rentes esp6ces de mots dans la proposition. —
PropositiouH subordonn^es dans les cas simples. — Ponctnation. — Dict^es courtes,
coirig^es immädiatement et autant que possible sons les yeux de l'^l^ve.
R^daction (2 h.). — Exercices de rßdaction avec on sans plan donn4. —
Reproductions, r^snm^s et comptes-rendus öcrits de röcits, de lectnres ou de
le;ons sur la g^ographic, I'histoire, l'histoire naturelle, l'agricnltnre et l'in-
dnstrie. — Sujets d'imagination. — Lettres diverses.
Orthograpbe (2 h.). — Etüde de 15 mots par semaine choisis dans les lefons
de choses. — Principanx pr^fixes et sufßxes; leur signiflcation. — Familles de
mots. — Homonymes et synonymes.
Arithm6tique (3 h.). — Calcul oral. — D^veloppement du programme de
4"« annße.
Calcul öcrit. — Fractions ordinaires. — Les quatre Operations dans tous
les cas. — Nombres mixtes. — Transformation des fractions ordinaires en frac-
tions däcimales; et r^ciproquement. — Nombres complexes dans leurs applica-
tions usuelles. — Emploi des parties aliquotes dans le calcul oral et dans la
multiplication d'un nombre entier par nne fraction ordinaire ou par nn nombre
complexe. — Kesures de volnme. — R6gle de trois par la r^duction k l'nnit4;
applications de la regle de trois ä la r^solntion de problfemes usuebi. — Com-
position de problfemes par les 41feves. — Factnres et Etablissement de comptes
divers (dans les le^ons d'äcriture).
Gfiomötrie (2 h.). — 1«' Semestre. — Revision du programme de quatrifeme
ann6e. — TracE et mesure des polygones r6guliers, irrögnliers et du cercle. —
Echelle. Reduction des fignres. — Cnbe, parall£lipipede : leur sniface et leur
volnme.
2"« Semestre. — Prisme, cylindre, leur surface. — Pour les gargons : exer-
cices pratiques: me!>nre de petites Etendnes snr le terrain; levEs de croqnis et
mise au net (salle d'ecole, corridor, präau).
Geographie (2 b.). — 1" Semestre. — Revision de la Snisse avec d^velop-
pement. — Etats de l'Enrope et leurs capitales. Productions, Industrie, com-
merce, grandes lig^es de chemin de fer.
') Dans leg classps de jeunes fiiles, cbaque semaine l'une des Ie(ons de choses sera con-
sacrde a des sujeU se rapportant >i räconomie domestiqne. Voir le progTainnie d^taiUö ; le
vetement, plantes diverses.
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136 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
2™« Semestre. — G6u6ralit6a snr l'Asie, I'Afriqne, I'Am^riqne et l'Oceanie.
— Notions g^n^rales snr la distribution de la chaleni k la snrface dn globe. —
Indication des zones. — Croquis et trac^ de cartes.
Histoire ^) (l^/j h.). — R^cits d'histoire suisse. — Premier r6cit. Les premiws
habitants de l'Helvötie. — 2"* röcit. Domination romaine et Joles C^sar. —
Inrnsion germanique. — 3"* r6cit. Rodolphe de Habsboorg. — Comptes, dveqnes,
monast^res, villes. — Les Waldstaetten. — Alliance de 1291. — Albert d'An-
triche. — Serment dn Grfltli. — 4™* r6cit. Commencements de la Conföder&tion. —
Batailla de Morgarten. — 5™' r^cit. Confäd^ration des huit Cantons. — Batailles
de Sempach et de Neefels. — 6"« r^cit. Conqnete de TArgoTie. — Gnerre de
Zarich. — Bataille de St-Jacqnes snr la Birse. — 7"" rteit Gnerre« de
Bonrgogne. — Bataille de Grandson, de Morat et de Nancy. — Nicolas de
FIfle. — Entr6e de Fribourg et de Solenre dans la Conf6d^ration. — S"« recit.
Conföd^ration de treize Cantons. — Les pays alliös et les pays srgets. — Service
mercenaire. — 9"* rficit. La Rfiforme. — 10™« rficit. Aperen snr l'^tat politäqne,
6conomiqne et social de la Snisse an XVU™« et an XVin™" sifecles. — 11™" ricit
La Revolution franfaise. — Invasion de la Snisse. — R^pnbliqne helvätiqne. —
Les dix-nenf cantons. — 12™« röcit. La Restanration. — Conf^däration des
vingt-denx cantons. — 13™* r^cit. Gnerre dn Sonderbnnd. — Constitotion de 1848.
Allemand (3 b.). — 1" semestre. — Lecture. — Les 5. premiires le^ons d*
la grammaire Lescaze. — 2* semestre. — Le^ons 6 & 10. — Ezercices oram
avec des phrases simples.
Ecritnre (1 h.). — Ecritnre cursive, ronde. — Modfeles de comptes, de fac-
tures et d'actes divers.
Dessin. (FiUes 2 h., garfona 3 h.). — Revision. — Corps de rotation, lem»
caract6res expliqn6s par des sections planes ; lenr constmction d'apres des croqnis
cot6s relevßs snr les objets. — Dessin d'objets en perspective cavaUere. —
Notions eUmentaires de perspective normale, destinees k faire comprendre anx
61feves ce qu'il y a de conventionnel dans la perspective cavaliere. — Exercices
de memoire. Compositions.
Chant (1 henre). — Etnde de chants i, denx voix. — Elxercices d'intonatioa
et de lectnre rhythmiqne. — SIesare (division temaire). — Difezes et b&nols. —
Explication des principaux signes de la notation snr la portfie. — Port^e. —
CUs: Sol et fa. — Dieze, b^mol, bficarre. — Signes de daräe: ronde, noire,
pause. — Mesures les plns nsit^es.
Gymnastique (1 b. et demie). — Jeune» fiüe». — R^pötition et d^veloppement
da Programme de la 4™« annäe. — Marches combin^es avec chants. Sixercices
avec balteres, en Station. Echelle horizontale.
Garfons. — Repitition et d^veloppement du programme de la 4™« ann^. —
Marches combin^es avec chants. Exercices avec haltäres, en Station. — Sants. —
Exercices anx perches et anx cordes. — Poatre d'appni. — Echelle horizontale.
Travanx manuels (5 h.). — Jeunes fille». — Tricotage. — TJn bas. (Insist»
snr la maniire de commencer an bas.) — Marqner les initiales.
Raccommodage dn bas. — Revision de ce qni a 6t6 appris pr^cädemment —
Tron de points de conture.
Contnre. — Revision des oavrages enseignäs dans les ann^es pT£c6dentes
(snr nn morceau uniqne). — Contnre en onrlet appliquäe k une poche de robe. —
Pifece k contnre rabattne. — Boutonnifere. — Bride k boaton. — Bride k agrafe. —
Froncis. — Rägnlarisation des fronces. — Pose de la ceinture. — Reprise simple
BOT grosse toile.
Exercices pr^parant anx confections. — Revision des exercices indiqa& an
Programme de 3™« et 4™° ann^es. — Pose de fanx-onrlets k droit fll et en bius.
Coupe. — Corsage, Chemisette, pantalon-culotte, bavette, baveron. — Traee
des patrons. — Coupe et assemblage.
') Dans les ^coles dans lesqnelles la cfnqnl^me et la sixteme ann^es sont r^antea, rhiatslir
ittlsae alternera avec rhUtolre de Oenire.
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Kant. Genf, Programme de l'enseignement dans les ^coles enfantines 137
et dans les Cooles primaires.
Confection. — Une confection choisie parmi les travaox de conpe.
Garfons. {3 h.). — Notions snr les oatils les plns nanels. — Etüde de prin-
cipaux ontils employ^s dans le travail da bois. — Eabotage, sciage des bois. —
Constmction d'objets d'apres un croquis cot^ fait dans la le;on de dessin. —
Assembla^es simples. — Boit«s clou^es et antres objets assembläs saus pointes. —
Constmction d'assemblages de coapes an moyen de carton.
fime aiipäe. — EnfanU de 12 ä 13 ans.
Langne matemelle. (Gargons 9 henres ; — jennes filles 8 henres.) — Legons
de choses') (2 b.). — Revision avec estension da prog^amme parconru l'annäe
pr^c^dente. — L'homme. — Notions snr la digestion, la circalation, la respi-
ration, le Systeme nerveax, les organes de» sens. — Couseils pratiqaes d'hygifene. —
ESets pernicienx de l'alcool, da tabac, etc. — Animanx atileg, animanx nni-
sibles. — Les T6gätanx. — Parties essentielles de la plante. — Principanx
groapes. — Plantes alimentaires. — Caaseries sar les pompes, fontaines, jets
d'ean, baromätre, thermomfetre, machines hydrauliqaes, machines i, ▼apear, machines
^lectriqaes, piles, paratonnerre, tSlegrapbe, t^lephone, etc. — Benseignements
snr les principales indastries; indnstries de pr6cision: m^caniqae, borlogerie;
indostries de laxe: orfärrerie, bijonterie, etc. — Imprimerie; Photographie.
Lecture et r^citation (2 h.). — Lecture expressire. — Comptes rendns. —
Exercices d'^locntion et de r^citation.
Grammaire (2 b.). — Exercices sar la concordance des modes et des temps. —
Dict^es coartes, corrigäes imm^diatement et aatant qae possible soas les yeax
de r«4ve.
Orthographe (1 b.). — - Etnde de 15 mots par semaine choisis dans les le^ons
de choses. — Homonymes, synouymes. — Familles de mots.
R6daction (2 b.). — Composition sar des sigets divers avec on sans plan
donn6. — RSsamis de textes se rapportant an programme de l'ann^e. — D6ve-
loppement d'an snjet trait6 saccinctement. — R^daction d'nn texte sar des notes
prises pendant ane lectare on nne le^on. — Classement g€u6ral des id^es. —
Idäes principales et id^es secondaires dans nne composition. — Langage propre
et langage fignr&
Economie domestiqne {Jeunes ßllen 1 b.). — Caaseries sar les diff^rents
prodaits employ6s dans le manage; leur provenance, indostrie et commerce
aaxqnela Us donnent lieu. Denrees coloniales ; l^gnmes, fraits, viandes, meubles,
linge, vetements, matiferes utUisäes dans le blancbissage, l'äclairage et le chaaf-
fage. — Qnalit^s de la fntnre mänagäre: l'ordre, la propret^, l'^conomie, la
prevoyance, l'amonr da travail. — Quelques entretiens familiers snr la bonne
tenne d'une maison. — Services qae peat rendre la jenne fille dans sa familie.
Aritbmätiqne (3 b.). — Revision et diveloppement da programme de 5™*
annäe. — Nombrenx exercices oraax et probl&mes se rapportant & l'agricaltnre,
ä l'industrie et aa commerce. Calcals sur les volumes. — R^gles d'int6r§t,
d'escompte (en dehors) et de m^langes dans les cas les plus simples. — M^tbodes
abr^gäes.
Garfon». — Factares et comptes divers. — Notions pratiqnes de comptabilitä.
Göom^trie (Garfons 2 h., filles 1 b.). — 1*' Semestre. — Revision et d4ve-
loppement du programme de b'^" annäe. — Sarface et volnme des solides;
parall^lipip^de, prisme, cylindre, pyramide et cöne. D^veloppement des soifaces. —
Construction de ces d^veloppements. — Applications pratiqaes.
2"" Semestre (Garfons). — Solides tronqn^s conp^s par an plan parallele
& la base. — Nombrenses applications pratiqnes (tas de sable, tronc d'arbre,
etc.). — Mithodes pratiqaes et abr^des poar le calcol des suifaces et des volames.
V Dam lei claases de Jennes tlllei, chanur aemalne Tone des levons de choses sera
ronsaer^e ä des sqjets se rapportant k r^ronomle domestique et d'hjrgii-ne. Voir le programme
detalU^: Aliments. — Hy^rne. — QuaiittSs de la futare m^nag^re.
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138 Kantonale Gesetze und Yerordnaii^n.
Geographie (2 h.). — 1*' Semestre. — Etüde speciale de l'Enrope atec
rindication des possessioDS enrop^ennes les plus connnes. — Frmcipanx prodnitB.—
Places de commerce et ports les plus important«.
2"* Semestre. — Les Etats-Unis, principalement an point de vue de lenrs
prodnctions et de leurs rapports commerciaox arec I'Earope. — Revision g6n6rale
de la g^ographie. — Croqnis et tracäs de cartes.
Histoire (1 heure et demie). — Premier rÄcit. — Qenfeve jnsqu'ä la fin du
XV« siicle. — Les 4v6qnes, la maison de Savoie, la commune de Genfeve. —
Code de francbises d'Adh^mar Fabri. — 2™* r^cit. • Lüttes de Genfeve contre U
maison de Savoie. — Philibert Bertlielier, Lfivrier, Besan^on Hngaes. — Com-
bourgeoisie de Geneve avec Fribonrg et Beme. — 3"« r6cit. La B^fonne. —
4™* r6cit. Nouvelles lüttes avec la maison de Savoie. — L'Escalade. — 5f°* rtet.
Genfeve an XVn™" et au Xyill"'" sifecles. — Bäfagiäs. — 6"» r6cit. Periode
rßvolutionnaire. — Räunion de Oenfeve k la France. — 7™« r^cit. Dilivtance
de Geneve, qni devient un cantnn snisse. — 8™* r^cit. Revolution de 1846. —
Principaux 6venements qui la snivirent jnsqn'en 1871.
AUemand (8 b.). - 1" Semestre. — Le^ons 11 i, 17. — 2"'« Semestre. -
Fin de la grammaire Lescaze. — Exercices oranx avec des pbrases simples. —
Vocabulaire usnel.
Ecriture (1 b.). — Exercices d'^criture cnrsive; ronde. — Application de
la calligraphie i, la tenne des comptes.
Dessin (Filles 2 h., garfoti» 8 b.). — Dessin de solides et d'objets, en par-
taut de conpes et de croqnis cot^s. — Däveloppement de lenrs suifaces. —
Omementation de ces snrfaces. — Dessin d'ornements, d'aprfes des modMes de
style avec indication de Tensemble qu'ils d^corent. — Suite des notions de per-
spective normale. — Exercices de memoire. — Composition.
Cbant (1 benre). — Revision et d^veloppemeut du programme de 5^
ann^e. — Modes. — Explication des principaux signes de la notation snr la
port^e (en vue de la transcription). — Port6e. — Lignes supplfementaires. —
CUb : sol et fa. — Difeze, bämol, bßcarre. — Armnre. — Toniqne. — Signes de
dur^e: ronde, blancbe, noire, crnche, donble-crocbe, point, pause, demi-pame,
sonpirs. — Hesures simples et compoB£es, les plus nsit^es. — Signes d'exprei-
sion. — Mouvement.
Gymnastiqne (1 benre et demie). — Jeune» fiUes. — Voir le programme de
5""« ann^e. — Poutre d'öquilibro, fixe et mobile.
Gargons. — Voir le programme de 5™" annöe. — Exercices combinä en
Station et en marcbe. — Exercices tactiques. — Sants Combines. — Pas de
gäant, avec sant.
Travaux manneis (6 h.). — Jeunes filles. — Tricotage et crochet (6 h.). —
Quelques Schantillons de tricot et de crochet. — Applications diverses : brassieres,
chaussons, etc.
Raccommodage da bas. — Revision du tron de cötes. — Tron de dimination
avec point de couture. — Pifece rapport^e au bas.
Coutnre. — Snr un morceau uniqno : revision des difförents points et coQtnres
appris pr£cedemment (voir programme d6taill6). Couture k points arriere sur-
fille ; piäce k rejoint ; petits plis ; onrlets k jour ; points d'omementation ; appli-
cation de ces divers points k la marque. — Etnde des fronces : poignet indiqne
dans le manuol (sans la piqflre dn contonr). — Trifege simple snr grosse toile. —
Reprise simple snr toile ns^e. — Exercices pratiqnes pour l'application des
divers raccommodages.
Exercices präparant aux confections. — 1** A la cbemise : Devant de chemise
avec poignet; pratiquer nne fente an milien; gamir le cöte ganche d'nn fani-
onrlet et, le cdte droit d'une patte croisant snr le fanx-ourlet. — Une manche
de chemise avec fanx-ourlet conp^ d'aprfes la forme de la manche. — 2* An
tablier: Un empifecement double avec nn biais k l'encolnre. — Bas de manche
de tablier avec poignet. — 3** An pantalon: Bas de jambe de pantalon avec
poignet.
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Kanton Genf, Programme d^taill^ de l'enseignement des trayanx 139
manuels de jeunes Alles dans les ^coles primaires.
Coupe. — 1° Chemise sans manches (boutonn^e ou non snr l'^panle). —
2* Cliemise avec manches. — 3** Tahlier forme princesse. — 4* Tablier i, em-
pi&cement. — 5" Pantalon de flllette. — Trac6 des patrons. — Coupe et
assemblage.
Confectlon. — Une confection choisie parmi les tra^anx de conpe.
Jeunes garfon» (3 h.). — D^veloppement du Programme de 5°>* ann^e.
81. SS. Pragramme ditailli de l'enseignement des travaux manuels de jeunes filles
dans les icoles primaires du Canton de Genöve pour les annies scolaires 1894/95
et 1896/96. (Aoüt 1894.)
Pnmihre aimee.
Tricotage. — Pr^paration intuitive au tricotage (laine et aiguilles en bois). —
Bande de 30 mailies, endroit et envers (coton et aig:nilles en acier).
Coutnre. — Emploi du d6 et de l'aiguille (iusister sur ce point). — Soijet
et onrlet en passant les coins. — Point de marque sur un morceau de grosse
toile ourl£; dessins variäs pour la präparation aux lettres.
Confection. — Houchoir de poche. — Taie lougne avec snijet.
Deuxieme annäe.
Tricotage. — Confection d'une bände de 30 mailles (endroit, envers, cötes, points
de conture, diminutions) ; terminer la bände an moyeu d'une chainette.
Couture. — Revision des onvrages enseign^s en premifere annöe. — Conture
anglaise i, droit fil et ä points devant. — Couture rabattue ä droit fil. — Marque
snr grosse toile (aiphabet, chiffres, — nom, ann£e).
Exercices pr^parant aux confections. — Ourlets de difffirentes largeurs. —
Onrlets en biais.
Confection. — Petit fichn de forme triangalaire. — Taie carr^e fermant an
moyen de mbans de fil.
Troiaihme annäe.
Tricotage. — Chanssette de 60 mailles (Om, 15 de cötes). — Etnde du talon
3 compris les diminutions du cou de pied. (Becommencer plusieurs fois le talon.)^ —
Tricotage en rond i, cötes (1 m ä l'endroit, 1 m. & l'envers) appliqnä ä une paire
de manchettes en laine.
Coutnre. — BeTision du Programme de premifere et de deuxi&me ann^es. —
Conture anglaise en biais. — Couture rabattue en biais. — Point-arrifere i, droit
fil appliqu6 & la conture anglaise.
Exercices prgparant aux confections. — 1" Ourlets snivant des lignes courbes.
— 2" Application de la coutnre en biais et de l'ourlet ä une petite manche prä-
parant i celle de la Chemisette.
Kaccommodage du bas. — Maille k l'endroit ; tron de mailles k l'endroit.
Confection. — Tablier dit baveron. — Chemisette.
Quairihme annie.
Tricotage. — Chanssette compl6te, 6tnde speciale des diminntions finales.
Conture. — Eevision du Programme de premifere, denxifeme et troisifeme ann£es
(snr nn morceau unique). — Piqüre k droit fll. — Piqüre en biais. — Piece ä
snijet k de l'^toffe blanche. — Pifece ä, de l'indienne. — Prfiparation k la reprise
snr toile (enlerer les fils de la chaine ou ceux de la trame).
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140
Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Exercices pr^parant anx confections: 1" Au petit corsage:
1«- ^
B IScm c
WiE
Un ruban de fll sera poae k plat
le long de IMchancmre ABCD.
Rödnit aa </<
2" An tablier forme princesse:
Le rectangle total mesare 28 centimetres de
base, 20 cm de banteni-.
Le rectaugle ABCD reprSsente le rectangle to-
tal pll€ en deax par le milieu de la largear. A
ganchc de BD compter 1 cm ponr nn onrlet, soit
la ligiie B' D'. Partager le rectangle AB' Clf en
deux parties Egales par l'oblique EF; le point E
est distant de A da '/s de la droite Ah' — le
point F est €loign^ de V da '/g de Ciy. Ck>iiper
sur la ligne EF, pnis renverser les morceaox, c'est-
i-dire qne la droite FIf viendra se placer ä la
suite de AE. Mettre les deux biais l'an & c6t£ de
l'autre. les assembler par deux coatnres anglaises;
faire les onriets de cöt6 ('/j cm environ), arrondir
le bas en donnant anx coatnres la meme longaenr
qne celle des bords, pnis confectionner an oarlet
de 1 cm & la base la plns large. Si l'on borde la
partie sup^rienre d'un ruban de fil, on obtient nn
petit tabuer qni pr^parera l'äläve i. la confectioD
dn tablier forme princesse.
Pose d'un biais aar nn morcean d'indienne coapi
de mani^re & figurer ane encolnre.
Kaccommodage da bas. — Trou de cötes.
Confection. — Corsage de bäbg (d'apr&s le premier modMe du mannel, fig. 9),
ou en rapportant les epanlettes. — Tablier forme princesse.
Cinquihme annie.
Tricotage. — ün bas (insister snrtont sar la mani^re de commencer vn
bas). — Marqaer les initiales.
Coatore. — B^pätition des oavrages enseignäs dans les ann^es präcädentes
(sur an morcean unique). — Couture en onrlet appliquäe k une poche de robe. —
Pifece k couture rabattue. — Boutonnifere. — Bride k bouton. — Bride ä agrafe. —
Froncis, räg^larisatinn des fronces. — Pose de la ceinture. — Beprise simple
snr grosse toile.
Exercices pr^parant aux confections. — 1** Revision des exercices indiquä
au Programme de troisiime et de qnatri&me ann6es ; — 2° pose de faox-oorleti
k droit fil et en biais.
B&ccommodage du bas. — Revision de ce qni a 6t6 appris pricMemment —
Trou de points de coutnre.
Coupe. — 1" Corsage ; — 2* Chemisette ; — 3" pantalon-culotte ; — 4" ba-
vette; — 5' baveron. — Trac6 des patrons. — Coupe et assemblage.
Confection. — Une confection cboisie parmi les travaax de coupe.
14 «m r m
RiSdiilt na ■/•
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Kanton Oenf, Programme d^taill^ de l'enseignement des travanx 141
mannels de jeunes Alles dans les Cooles primaires.
SixAme annie.
Tricotage et crochet. — Qnelques Schantillons de tricot et de crochet. —
Applications diverses: brassiferes, chanssons, etc.
Contnre. — Snr un morcean nniqne: 1" diff^rents pointa et contores com-
pris dans le programme de premifere, denxiime, troisiime, qnatri&me, cinqui^me
et sixifeme ann^es; — 2" couture k points-arri^re snrfil^e; — 3* revision des
pi6ces k gnrjet et k contnre rabattne; — 4" pifece k rejoint; — 5* petits plis; —
6° ourlets k jonr. — Points d'ornementation. — Application de ces divers pointg
k la marqne. — Border les cötäs de ce morcean. — Bas de manche de tablicr
avec poignet. — Poignet indiqn6 dans le mannel (sans la piqnre dn contonr). —
Trüge simple snr grosse teile. — Reprise simple snr teile ns^e.
Exercices pr€parant anx confections. — 1« A la chemise : Devant de chemise
avec poignet; pratiquer nne fente an milien; garnir le c6t6 gauche d'nn fanx-
onrlet et le c6t6 droit d'nne patte croisant snr le fanx-onrlet. — Une manche
de chemise avec fanx-onrlet coup£ d'aprfes la forme de la manche; — 2° an
tablier (voir le programme de qnatri^me ann^e) ; — an pantalon : bas de jambe
de pantalon avec poignet.
Baccommodage dn bas. — Revision dn trou de c6tes. — Tron de diminntion
avec points de contnre> — Pi^ce rapportee au bas.
Coupe. — 1" Chemise sans manches (boutonn6e on non snr l'^panle); —
2** chemise avec manches; — 3<* tablier forme princesse; — 4" tablier k em-
piecement; — 5<* pantalon de fillette. — Trac£ des patrons. — Conpe et assem-
blage.
Confection. — Une confection choisie parmi les travanx de conpe.
Imtnictions gdndrales concemant l'enaeignement de la couture et de la coupe.
Dans l'enseignement des travanx k l'aigxdlle, la maitresse anra ponr bnt,
non senlement de mettre ses öl^ves en posscssion de connaissances pratiqnes
speciales, mais encore de faire naitre et de d^veloppor en elles ces qnalit^s
■lomestiqnes dont l'inflnence est si importante ponr le bonhenr de la famille.
Elle donnera 6galement ses soins an c6t^ physiqne en veillant avec attention
k la tenne de ses äl^ves pendant les le^ons.
L'enseignement des travanx k l'aignille, comme tons les antres, sera, le
plus possible, collectif. La m^tresse exposera d'abord les difT^rents points de la
le^on, donnera des explications g^n^rales k hante voix, s'assnrera, par des
questions intelligemment posäes, qn'elle a 6t6 comprise, pnis eile s'occnpera
individnellement de ses 6llves.
En ce qni conceme la coupe, la maitresse tracera an tablean noir le dessin
dn patron qne les ^l^ves execnteront dans nn eahier. ') Elle fera inscrire les
mesnres nScessaires k chaqne patron snr la fenille oü il sera dessinä. Les dessins
seront corrigäs par la miutresse an moyen d'nn crayon de conleur. Le mgme
patron sera dessiuä an moins denx fois dans le cahier avec des mesnres difK-
rentes. Lorsqu'nn patron anra £t£ bien €tndi£, il sera recommencä sur nne fenille
d£tach£e et ensnite decoup6. Pnis la confection sera tailUe dans dn papier
sonple, ccci dans le bnt d'habituer T^leve k placer, comme il doit r§tre, le
patron snr Tätoffe et de Ini donner nne id£e exacte de la forme qn'anra le
v^tement. La confection en papier sera simplement bätie; on ivitera de poser
des gamitnres en papier qni n'apprennent rien k l'enfant.
Tontes les partics qni demandent plns de sein et de travail ne seront pas
consnes snr le papier, mais feront l'objet d'exercices sp^ciaux snr Stoffe. Ces
exercices sont indiqn^s dans le programme; ils ne doivent pas etre consid6r^
comme des travanx snppl^mentaires ; ils ont, an contrure, H6 tjontäs ponr
') Du papier ipMal sera dorn»! ponr ces cahier«. Le fornint tont entler sera conserriS
ponr la slxleme ann^e; ponr la cinqnliine nnn^, le fonnat aera rddult de moitid.
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142 K&ntonale Gesetze und Verordnoog^en.
rompre la monotonie dea ouTragea habitnels et präparer les ^Ife^es aax difScnltes
^u'elles rencontrernnt dans la confection.
Deux confections en ^tofEe flgorent an prognramme de premifere, densieme,
troisi^me et qnatrifeme ann^ea ; la premifere Itant plaa facile sera faite par leg
^Ifeves lea moiua habilea, la denxi^me, par les enfanta les plus avanc^ea; ponr-
tant, ai la maitresae le jage convenable, eile ponrra donner la meme coiiectioD
& tontes sea filevea.
£n cinquifeme et en aixi^me annäea, lea confectiona en Stoffe devront gtre
une application dea le^ons de conpe, par conaäqaent, elles aeront taillöes par
les ölfeves.
£n premifere et en deuxi^me annSes, les travaux de coatnre ne devront pas
§tTe r£unis en nne bände.
Le travail de chaque le^on sera appr^ciä an moyen de chiSres reley^s dtns
nn cabier apScial; nne moyenne en sera faite i. la fln de cfaaqne semestre. Ce
rSsnltat donnera ainai k l'ükve une idSe exacte de la valeur de son travaiL
Enfin, pour atimnler l'actiTit^ des Slfeves, lenr permettre de constater elles-
mSmes leura progr^a, U conviendra d'exiger que tnus les oavragea aoient iatit
et places par ordre de date, ceax de conpe comme ceux de coatnre.
En cinquiime et en sixi^me anneea, les patrona dScoapäs et les confections
devTont Stre mis i, part dans de grandes envelnppes faites par les älfevea.
Le progrramme terminS, chaqae enfaiit possedera ainsi la collection com-
plfete des travanx qu'elle aura faits pendant TannSe.
ß) Seknndarschnlen.
82. u. Lehrplan fUr die Sekundärschulen des Kantons Luzern. (Vom 17. Jannar
1895.)
Der Erziehungarat dea Kantona Lnzern, in Ausführung der §§ 29. 30 und
31 und mit Hinsicht anf § 168 dea Erziehnngsgesetzes vom Jahre 1879, erlisst
hiemit folgenden revidirten Lehrplan ffir die Sekundärschulen:
/. Vorbemerkmg.
1. Der Lehrer ist zu einer guten Benutzung der Schnlzeit und einer sorg-
fältigen Anawahl dea Lebratoffes, sowie zur Führung eines Unterricbtshefte*
verpflichtet.
2. Er bediene sich ausschliesslich der Schriftsprache and dringe in allen
Fächern auf Korrektheit der sprachlichen Darstellung im Mündlichen ngd
Schriftlichen.
3. Jeder Schüler erhält ein Notenbflchlein, in welches alle Monate die Noten.
Absenzen und allfällige Bemerkungen eingetragen werden, nnd in welchem die
Einsichtnahme von den Eltern zu bezeugen ist.
4. Die Noten der Vorbereitungascbüler des Sommerknrses dürfen nicht ii
das verordnete Zengnisbttchlein eingetragen werden.
5. Der Lehrer ist für gute Besorgung der vorhandenen allgemeinen Lelu^
mittel verantwortlich.
//. Untem'chtsgegenstände.
A. Knabensekundarschulen.
I. Beligionslehre. a. Orundzttge der katholischen Glaubens- und Sitten-
lehre; — b. Earchengeschichte ; c. das Kirchenjahr.
n. Deutsche Sprache. (Der Unterricht wird nach der konsentiisdien
Methode erteilt.)
1. Lesen. Übungen im rein lautirten, sinngemäss betonten, gelänfigen
Lesen. — In den ersten Schulwochen sind hiefür eigentliche Lesestunden an-
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Kanton Lozern, Lehrplan fBr die Seknndarscbulen. 143
zusetzen. Zur Korrektor sind die bessern Schfiler beiznziehen. Das Chorlesen
ii>t angemessen zn pflegen.
2. Lesen nnd Erklären von Spraehmusterstflcken in Prosa und Poesie, zur
Bereicherung des geistigen Lebens des Schttlers und zur Befähigung desselben,
seine Gedanken mündlich and schriftlich korrekt auszudrücken. Sach- und Wort-
erklärung (etymologische nnd synonymische Übungen); Aufsuchen des Grund-
(Tcdankens und der Disposition ; Belehrung über das Wesen der Einleitung nnd
des Schlusses, sowie ttbcr die verschiedenen Arten von Übergängen (praktische
Aufsatzlehre). Die charakteristischen MerkmHle der prosaischen nnd der poeti-
schen Darstellnngsarten. Reproduktion des Inhalts von Gelesenem. Hemoriren
and Rezitiren von Husterstflcken in gebundener und ungebundener Rede.
3. Grammatik. Wiederholung der Wort- und Satzlehre. Grammatische
Übungen an Lesestücken (Analyse). Schriftliche Arbeiten zur Förderung der
richtigen Zeichensetznng. Übungen im Rechtschreiben.
4. Einlässliche Behandlung der Lehre Ton den Briefen.
5. Aufsätze. Von der Reproduktion gehe man allmählich zur Produktion
über. — Themata: Kurze Nacherzählungen — Verkürzen und Erweitem (II. Kl).
— Nacherzählungen — Dispositionen, besonders von Prosastücken — Umwand-
Inng der Gesprächsform in die Erzählfurm — Beschreibungen konkreter, wirklich
angeschauter Dinge — Vergleichungen — leichtere Abhandlungen — Darstellen
von Selbsterlebtem — Briefe. — Die Vorbesprechung sei zugleich eine praktische
Dispositionslehre. — Korrektur.
in. Französische Sprache. I.Klasse. 1. Grammatik. Übungen im Aas-
sprechen und Lesen. Formenlehre. — 2. Mündliche und schriftliche Über-
setzungen. Memorirttbnngen.
n. Klasse. Formenlehre. Wiederholung nnd möglichste Erweiterung des
in der 1. Klasse behandelten Stoffes. Leichtere Sprechübungen.
IV. Arithmetik. I. Klasse. 1. Wiederholung der vier Operationen mit
ganzen Zahlen im nnbegrenzten Zahlenraume. — 2. Behandlung der gemeinen
nnd der Dezimalbruch)*. — B. Einfacher nnd zusammengesetzter Zweisatz. Zins-
berechnungen. — 4. Übungen im Kopfrechnen, selbständig und in Verbindung
mit dem schriftlichen Rechnen.
II. Klasse. 1. Wiederholung des Rechnens mit gemeinen nnd Dezimal-
brüchen. — 2. Prozent- nnd Zinsrechnungen, Gewinn- und Verlust-, Rabatt-,
Durchschnitts-, Termin-, Gesellschafts- und Warenrechnungen, Berechnung der
Steuern. — 3. wie oben 4.
Für beide Ellassen. Genaue Kenntnis des metrischen Mass- und Gewicbt-
systems und der im Handel häufig vorkommenden fremden Münzen nach Namen
nnd Wert.
V. Bnchhaltnng. 1. Einführung in das Wesen der einfachen Buch-
haltung; Abfassung von Rechnungen n. s. w. — 2. Buchung eines einfachen Ge-
schäftsganges (Inventar, Kassabuch, Tagbuch, Hauptbuch und Zinsrodel). —
8. Rechnungen für Vereine, Vormundschaftsrechnungen. — 4. Geschäftsanibätze
(Miet- und Kanfsvertrag u. 8. w., Schuldbetreibung, Konkurs- und Schnldenrufs-
eingaben, etwas vom Wechsel), soweit möglich in Verbindung mit der Buch-
haltung.
VI. Geometrie. I. Klasse. 1. Auf Anschauung gegründete Lehre von
den Linien und Winkeln, sowie vom Dreiecke, Parallelogramm nnd Trapez. —
2. Längen- und Flächenberechnnngen, sowie Berechnung des Würfels nnd des
geraden Prismas.
II. Klasse. 1. Wiederholung und Fortsetzung des oben anter 1 bezeiehneten
Lehrstoffes; das Dreieck, das regelmässige nnd unregelmässige Vieleck. Lehre
vom Kreise, Kreisinhalt — 2. Berechnung der Oberfläche und des Inhalts der
geometrischen Körper: Zylinder, Pyramide nnd Kugel.
Übungen auf dem Felde; fUr beide Klassen: Abstecken und Messen von
Linien, Winkeln, Drei- und Vielecken, Anfiiahme von Grondstttcken, Plan-
zeichnen.
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n
144 Kantonale Qesetze und Verordnungen.
Yn. Naturkunde. 1. Naturgeschichte, a. Kurze Besprechung des mensch-
lichen Körpers. Belehmngen aber die Pflege der Gesundheit, Bilder ans der
Tier- und Pflanzenwelt, besonders der einheimischen. — b. Beschaffenheit des
Bodens: Gesteine (Nagelfluh, Sand- und Kalkstein, Mergel), Ackererde, Torf,
Bodenverbessernng.
2. Natnrlehre. Belehmngen über einige im täglichen Leben yorkommende
Naturerscheinungen und die bezüglichen G«räte, wie: Luftdruck (Barometer,
Säugpumpe, Feuerspritze), Ausdehnung der Körper durch die Wärme (Thermo-
meter), Verdampfang und Verdunstung (Dampfkraft), Blitzableiter, Magnet and
Kompass, Telegraph. — Die atmosphärische Luft (Oxydation), Kohlensäure,
Kohlenoxyd- nnd Leuchtgas (Verbrennung, Gärung), Phosphor, Chlorkalk, Schwefel
und Schwefelsäure, Kalk und Mörtel; die gebräuchlichen Salze.
NB. Der Stoff ist auf zwei Jahre zu Terteilen ; wo aber die Frequenz der
n. Klasse schwach ist, treffe der Lehrer jedes Jahr eine passende AaswahL
Vin. Geschichte. Das eine Jahr. a. Schweizergeschichte: die helvetische
Vorgeschichte in Verbindung mit der Weltgeschichte. — Eigentliche Geschichte
bis zur Reformationszeit. — Die Hauptmomente der neuem Geschichte. —
b. Einige Bilder aus der allgemeinen Geschichte.
Das andere Jahr. a. Schweizergeschichte: von der Grfindung der Eidge-
nossenschaft bis zur Gegenwart. — b. Bilder ans der allgemeinen Geschichte.
IX. Geographie. Das eine Jahr. a. Geographische Grundbeg^riffe; Earten-
kenntnis; Globus. — b. Geographie der Schweiz. — c. Allgemeine Geographie
von Europa, mit besonderer Berttcksichtignng unserer Nachbarländer.
Das andere Jahr. a. Die augenscheinlichsten Beweise fQr die Kugelgestalt
der Erde, fttr die Drehung und den Umlauf derselben ; Tag nnd Nacht, Jahres-
zeiten, Klima, Zonen. Die Bewegung des Mondes, Finsternisse. Erklärung des
Kalenders. — b. Wiederholung der Geographie der Schweiz. — c. Übersicht
Aber die Kontinente und Ozeane; geographische Einzelbilder.
NB. Die Schlnssbemerknng bei „Naturkunde" hat anch hier ihre Geltung.
X. Verfassungskunde. Erläuterung der staatlichen Einrichtang des
Kantons nnd der Eidgenossenschaft. (Jedes Jahr.)
XI. Schönschreiben. Übungen in der deutschen und lateinischen Karrent-
schrift, zum Teil nach der Taktschreibmethode, unter Verwendung des Heftes
Nr. 3 oder 4 der Schreibhefte mit Vorschriften.
Zur Übung im Scbnellschönschreiben brauche man den unter „Bnchhaltong*
verzeichneten Stoff.
Xn. Zeichnen, a. Linearzeichnen geometrischer Figuren, mit Anwendais
der verschiedenen Masstäbe. (Zirkel nnd Zeichnungsfeder zu gebrauchen.) —
b. umrisse in geraden und krummen Linien: Gegenstände aus dem Gewerbs-
leben, Ornamente, nach Vorzeichnung an der Tafel und nach Eiuzelvorlagen.
Leichte Schattirttbungen. Versuche im Zeichnen nach Gipsmodellen nnd nadt
der Natur.
Xm. Gesang. Treff-, Dnterscheidungs-, Lese- nnd Stimmbildungsfibnn^n
im Umfange der Tonleiter. Rhythmische Übungen. Zwei- und dreistimmige
Lieder der 2. und 3. Stufe des Gesangbuches. Auswendiglernen mehrerer Lieder
nach Text und Melodie. — Das Nötigste aus der Elementar-Mnsiklehre.
XIV. Turnen. Ordnungs-, Frei- und Stabttbnngen. Übungen am Stemm-
balken und Springel. Tumspiele.
B. Gemischte Sekundärschulen.
Es wird nach dem voranstehenden Lehrplane verfahren, jedoch sind die
Mädchen vom Turnunterrichte befreit und können auch vom Unterrichte in der
Geometrie und Verfassungskunde dispensirt werden. Der Stundenplan ist «o
einzurichten, dass sie dtirch den Wegfall obiger Fächer einen halben Tag bei
haben.
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J
Kanton Lnzern, Lehrplan für die Sekundärschulen. 145
Ansserdem sind beim Aufsätze und beim Zeichnen die Bedürfnisse der
weiblichen Jngend angemessen zu berflckaichtigen.
C. Hädchensekundarschulen.
Beligionslehre, deutsche und französische Sprache, Arithmetik, Buchhaltung,
Geschichte, Geographie, Schönschreiben, Zeichnen und Gesang nach Massgabe
des Lehrplanes A, immerhin unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der weib-
lichen Jngend; femer:
XV. Weibliche Handarbeiten, a. Stricken, als Nebenarbeit; — b. Nähen,
ein Kollerhemd; — c. Flicken tou Strümpfen, Weisszeug und Kleidern ; Flicken
▼on Gefärbtem ; — d. Zuschneiden : — e. Warenkunde an der Hand einer Stoff-
sammlung.
Allfällige Lnxnsarbeiten dürfen nur von solchen Schülerinnen angefertigt
werden, welche in den unter a, b und c genannten Arbeiten die nötige Fertig-
keit erlangt haben.
XVI. Haushaltnngskunde. Die notwendigen Eigenschaften einer guten
Haushälterin: die Besorgnug der Räume des Hauses, der Nahrungsmittel, des
Weisszeuges und der Kleider. Gartenbau; Besorgung und Anfbewahmn^ von
Sämereien, Knollen, Früchten (Konservirungsmethode). Gesundheitspflege. Kinder-
nnd Krankenpflege.
///. Wöchentlich« Unlerrichtastunden. (Für beide Klassen.)
k. und B. C.
Knaben MKdchen
1. Beligionslehre 2 2 2 Stunden
2. Deutsche Sprache 5—6 7 6—7
3. Französische Sprache .... 3 3 3 „
4. Arithmethik S'/g ^ ^ »
5. Buchhaltung 1—2 1 1 „
6. Geometrie 2 — — „
7. Naturkunde 2 2 — „
8. Geschichte 2 2 2 „
9. Geographie 2 2 2 „
10. Verfassungskunde 'ig — — „
11. Schönschreiben 1 1 1—2
12. Zeichnen 2 2 2
13. Gesang 1 1 l'/j
14. Turnen 2 — — „
15. Weibliche Arbeiten .... — (3) 8 ,
16. Haushaltnngskunde • • • • _ — ~ l'ig „
Summa 30 27 30 Stunden
IV. Stundenpläne.
Die Lehrer sind gehalten, unter Zugrundelegung des yorgeschriebenen
Lehrplanes für ihre Schulen Stundenpläne zu entwerfen. Dieselben sind dem
Bezirkainspektor zur Genehmigung yorzulegen, in sauber gefertigter Abschrift
im Schulzimmer aufzuhängen und auch dem Präsidenten der Seknndarschulpflege
zuzustellen.
Beim Anfertigen der Stundenpläne ist folgendes zu beachten:
1. Auf den Vormittag fallen 3 (ausna,hmsweise 4), auf den Nachmittag 2—3
Lehrstunden, je nachdem in Berücksichtigung der Schnlverhältnisse nur ein
halber oder aber ein ganzer Tag frei gegeben wird. Die wöchentlichen Ferien
fallen in der Regel auf den Donnerstag.
2. Bei gemischten Schulen ist die sachbezügliche Notiz sub B zu beachten.
3. Die beiden Kurse dürfen beim Unterrichte in der französischen Sprache,
Arithmetik, Buchhaltung und Geometrie nur ausnahmsweise zusammengezogen
werden.
10
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146 Kantonale Qesetce und Verordnunj^en.
4. Auf dem Stundenpläne soll bemerkbar sein, welche Klasse immittelbiren
Unterricht erhält and womit gleichzeitig die andere Klasse beschäftigt wird.
K Lehimittel.
Die obligatorischen allgemeinen nnd individuellen Lehrmittel werden tob
Erziehnngsrate verordnet; andere oder weitere individuelle Lehrmittel dflifei
nur mit seiner Bewilli^ang eingeführt werden.
Gegenwärtiger Lehrplan, durch welchen deijenige vom 27. Febmar 18%
aufgehoben wird, tritt auf den nächsten Herbst, beziehungsweise für Schulen
mit Halbjahrskorsen schon auf den näch8t«n Sommerknrs in Kraft.
83. 26. Lehrpian fOr die zweiklassigen solothurn. Bezirksschulen. (Vom 17. Mai 1896.)
1. Religionslehre. (Wöchentlich 1 Std.) — Konfessioneller Untenicht
2. Deutsche Sprache. — L Kurs. (Wöchentlich 5 Std.) — o. Lesen und
Erklären von prosaischen LesestUcken und Gedicht<>n. Der laatreiuen hoch-
deutschen Aussprache soll besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Suli-
und Worterklärung; Hervorhebnng der Hauptgedanken. Mflndlicfae Wie<lergabe
des Gelesenen in gedrängter oder erweiterter Form. Vortrag von memorirten
Lesestücken und Gedichten.
b. Grammatik: Lehre vom einfachen nnd erweiterten Satze und seinen
Wortarten. Lautlehre, Interpunktion, orthographische Übungen sind an den
Lesestoff und an die Korrektur der Aufsätze anzulehnen.
c. Schriftliche Übungen: Diktate; Erzählungen; Beschreibungen; Umbildon-
gen; Vergleichnngen ; Briefe.
n. Kurs. (Wöchentlich 5 — 6 Std.) — a. Lesen und Erklären von prosaisches
LesestUcken und Gedichten. Sorgfältige Überwachung der Aussprache nnd Er-
zielung eines schönen, ausdrucksvollen Lesens. — Mündliche Wiedergabe des
Gelesenen und Besprochenen in möglichst selbständiger, zusammenhängender
Form. Vortrag von behandelten und memorirten Lesestttcken und Gedichten.
Lektüre von Schillers „Wilhelm Teil".
b. Lehre vom zusammengesetzten Satze. Wiederholung des im L Eon
behandelten Stoffes. Wortbildungslehre. Interpunktion und Orthographie vie
im I. Kurs.
e. Schriftliche Übungen: Beschreibungen, Schilderungen, Vergleichnngen,
Inhaltsangaben, Briefe. Es gelte der Grundsatz: Lieber kürzere Arbeiten in
grösserer Zahl, als grosse Arbeiten in geringer Zahl.
3. Französische Sprache. — L Kurs. (Wöchentlich 5 Std.) —Übungen
in der Aussprache und Einführung in die französische Rechtschreibung. Fonnen-
lehre des Substantivs, des Artikels, des Adjektivs, des Grund- und Ordnimgs-
Zahlwortes, avoir und @tre und soweit möglich das regelmässige Verb. Mündliche
und schriftliche Verarbeitung dieses Stoffes. Sprechübungen.
II. Kurs. (Wöchentlich 5 Std.) — Fortsetzung der Formenlehre, namentlich
der regelmässigen und der gebräuchlichsten nnregelmässigen Verben. Mündliche
und schriftliche Verarbeitung des einschlägigen Materials. Lektüre. Sprech-
übungen.
4. Arithmetik. — L Kurs. (Wöchentlich 4 Std.) — Wiederholung der 4
Grundrechnnngen mit ganzen Zahlen. Das Zahlensystem. Die Teilbarkeit der
Zahlen. Der grö.s8te gemeinschaftliche Faktor, das kleinste gemeinschaftliche
Vielfache. Die Lehre von den gemeinen und den .Dezimalbrüchen. Das Er-
weitem und Verkürzen und Verwandeln derselben. Die gebräuchlichsten Mass-,
Gewichts- und Münzverhältnisse. Leichtere Übungsbeispiele ans dem gew6hn-
lichen bürgerlichen Verkehr und Zinsrechnungen nach dem Einheitssatz und der
Zerlegangsmethode. Übungen im Kopfrechnen.
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gle J
Kanton Solothurn, Lehrplan fUr die zweiklasaigen Bezirksschulen. 147
IL Enrs. (Wöchentlich 3 Std.) — Allgemeine Proportionslehre, der Vielsatz,
Ausziehen der Quadratwurzel. Die Rechnungsarten des hilrgerlichen Lebens:
Prozent-, Zins- und Zinseszins-, Oesellschafts-, Mischangs- und Warenrechnungen.
5. Geometrie. — L Kurs. (Wöchentlich 2 Std.) — Die gerade Linie, der
Winkel und die Winkelarten. Das Dreieck, das Parallelogramm, das Trapez,
das nnregelmä88ige Vier- und Vieleck. Der Kreis. Berechnung des ümfanges
und des Inhalts der genannten Figuren.
II. Kurs. (Wöchentlich 3 Std.) — Das Abstecken und Messen gerader
Linien auf dem Felde, Aufnahmen von Ornndstficken, graphisches Darstellen,
Berechnen und Teilen derselben. Die Ähnlichkeit der Dreiecke. Die Berechnung
des Kreises und seiner Teile. Inhaltsberechnong der Ellipse. Die Beweissätze
über Winkel, Dreieck, Viereck, Vielecke und Kreis. Flächenberechnung als
Ergänzung des im I. Kurs behandelten Stoffes. Berechnung der Oberfläche und
des Inhaltes der regelmässigen Körperformen.
6. Geographie. — I. Kurs. (Wöchentlich 2 Std.) — Einführung in das
Verständnis der Landkarten. Spezielle Geographie der Schweiz. Geographie
von Europa im allgemeinen.
IL Kurs. (Wöchentlich 2 Std.) — Geographie von Europa im speziellen;
fibrige Erdteile in allgemeiner Übersicht Die notwendigsten Erläuterungen
ttber physikalische und mathematische Geographie.
7. Geschichte und Verfassungskunde. — I.Kurs. (Wöchentlich 2 Std.)
Scbweizergeschichte von den ältesten Zeiten bis auf unsere Tage mit Hervor-
hebung der wichtigsten Epochen.
IL Kurs. (Wöchentlich 2 Std.) — Weltgeschichte im Überblick. Eingehendere
Rchandlnug der wichtigsten Zustände der Neuzeit mit Berücksichtigung der
Schweizergeschichte. Verfassungsknnde.
8. Naturkunde. — I. Kurs. (Wöchentlich 2 Std.) — Im Sommer: Pflanzen-
kunde: Beschreibung und Vergleichnng von einheimischen Pflanzen. Übersicht
ttber das Pflanzenreich. — Im Winter: Bau des menschlichen Körpers, verbanden
mit Gesundheitslehre. Behandlung von Repräsentanten der verschiedenen Tier-
klassen.
II. Kun». (Wöchentlich 3 Std.) — Physik : Das Wichtigste aus der Mechanik
fester, flüssiger und hiftförmiger Körper, aus der Lehre von der Wärme, dem
Magnetismus, der Elektrizität, dem Galvanismus. — Chemie: Die wichtigsten
Elemente und ihre Verbindungen.
9. Zeichnen. (Jeder Kurs wöchentlich 3 Std.) — a. Freihandzeichnen. —
I. Kurs. — Umrisszeichnen. Ausziehen mit Feder und Tusch.
IL Kurs. — Zeichnen nach Vorlagen und Modellen.
b. Geometrisches Zeichnen. — I. Kurs. — Geometrische Aufgaben. Regel-
mässige Vielecke, Kreise mit Tangente, Spirale, Ovale, Ellipse. Architektonische
Linien: Bogen und Masswerke.
IL Kurs. — Grund- und Aufrisszeichnen einfacher geometrischer Körper
nnd von Zimmergegenständen im veijflngten Masstabe. Übungen im Zeichnen
nach Freihandskizzen.
10. Buchhaltung und Schönschreiben. — I.Kurs. (Wöchentlich 2 Std.)
Übungen in deutscher und französischer Schrift. Geschäftsanfsätze und Rech-
nungsführung.
IL Kurs. (Wöchentlich 1 Std.) — Die einfache Buchfdhmng mit Inventar,
Jonmal, Kassabuch und Hauptbuch.
11. Gesang. — L und IL Kurs. (Wöchentlich 1 Std.) — Stimmbildnngs-
ttbungen. Tre^bungeii. Einflbung von 1— 28timmigen Liedern. Übermittlung
der notwendigen theoretischen Kenntnisse: Noten, Taktverhältnisse, Vortrags-
zeichen, Aussprache. Notenschrift. Memoriren einer Anzahl von Liedern.
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148 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
12. Turnen. — I. und II. Kurs. (Jährlich 60 Std.) — Ordnnn^-, Frei-,
StahQbungfen and Gertlteturnen nach der „Tumschule für den militärischen
Vorunterricht der gchweizerischen Jngend" oder nach speziellem Programm für
die Schulen des Kantons. Spiele.
34.26. Lehrplan fOr die M&dchensekundarschulen des Kantons Basel-Landschaft.
(Vom 4. AprU 1896.)
Der Kegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Erwägung, dass sich
die Zahl der Mädchensekandarschnlen vermehrt hat und somit einheitliche Nonnen
Aber Lehrgang and Unterrichtsziel erforderlich geworden sind, stellt nachfolgen-
den Lehrplan anf:
/. Allgemeine Bestiitimungen.
§ 1. Der Unterricht an den Sekundarschnlen soll neben der Beibringung
der notwendigen Kenntnisse die möglichste Ausbildung der geistigen und körper-
lichen Anlagen und Kräfte, überhaupt eine gute Erziehung der Schfilerinnen
bezwecken.
§ 2. Die Bevorzugung einzelner fähigerer Schfllerinuen auf Unkosten der
Klasse ist untersagt.
§ 3. Damit in den Kenntnissen nnd Fertigkeiten die wUnschbare Sicher-
heit erreicht werde, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Lehrfächer soweit
als möglich sich gegenseitig durchdringen nnd nnterstfltzen, dass die Sprachen
nnd die Realien in die so notwendige Wechselwirkung zu einander treten.
§ 4. Der Lehrer hat den Lehrstoff sorgfältig auszuwählen und zu ver-
arbeiten; er soll denselben nicht durch Diktat, sondern in der Hegel durch
freien Vortrag und im Anschlnss an die in der Hand des Schülers befindlichen
Lehrbücher vermitteln.
Zeitraubende schriftliche Korrekturen sind während des Unterrichtes zn
vermeiden.
Der Lehrer hat alles auf die zu erteilende Lektion so vorzubereiten, dass
er dieselbe ohne Unterbrechung geben kann.
§ 5. Die Lehrer aller Fächer haben sich — sofern deutsch geredet wird —
des Schriftdentscheu zu bedienen und von den Schülern zn verlangen, dass auch
sie es tan, nnd dass sie immer laut, deutlich, richtig und in ganzen Sätzen
sprechen.
§ 6. Zu Anfang jeder Stunde haben die Lehrer durch die Schüler wieder-
holen zu lassen, was in der vorhergehenden Lektion durchgenommen worden ist.
§ 7. Die Hausaufgaben sind möglichst zu beschränken.
Über das Mass nnd die Verteilung derselben haben sich die Lehrer jeweilen
beim Beginne eines Semesters zu verständigen. Für alle obligatorischen Fächer
zusammen sollen sie täglich im ganzen nicht mehr Hansaufgabeu geben, als
Schülerinnen von mittelmässiger Begabung nnd ordentlichem Fleisse höchstens
in zwei Stunden lösen können.
Über die Ferien sollen keine besondem Aufgaben verlangt werden.
In jeder Klasse ist ein Aufgabenheft zu führen.
//. Vorschrift betreffend die Aufnahme der Schülerinnen.
§ 8. Der Eintritt in die Sekundärschule ist nur solchen Schülerinnen zu
gestatten, welche am 30. April das 12. Altersjahr zurückgelegt und das 15. noch
nicht überschritten haben ; über Ausnaluneii entscheidet die Erziehungsdirektion.
Durch eine Aufnahmsprüfung, zn der die Schulzengnisse mitzubringen sind,
haben sich die Schülerinnen darüber auszuweisen, dass sie das der VI. Primar-
schulklasse vorgesteckt*' Ziel erreicht haben.
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Sauton Baselland, Lehrplan ftir die Hädchensekundarachnlen. 149
///. Verteilung der wSchentlichen Stunden auf die einzelnen Fächer.
§ 9. Den verschiedenen Lehrföchem wird in den einzelnen Klassen per
Woche diejenige Stundenzahl angewiesen, welche das nachfolgende Schema zeigt:
Unterrichtsfächer.
Klm^
Beligion 1 1 1
Deutsch 5 5 5
Französisch 5 5 5 (6)
Geschichte ^ q /■i.^ 2 2
Geographie | <» W 2 2
Bechnen und Banmlehre ... 3 3 3
Naturkunde 2 2 2
Schreiben 2 (1) 1 (2) 2 (1)
Zeichnen 2 (1) 2 (1) 2 (1)
Singen 2 (1) 1 (2) 1 (2)
Handarbeiten 4 (5) 4 (5) 4 (6)
Turnen .... 1 1 -
Englisch - (1) (2) (2)
30 29 29
Die Schülerinnen können w&hrend des Konfirmationsunterrichts Tom Unter-
richt in den Beal- und Konstfächem dispensirt werden.
I¥. Lehrfächer.
§ 10. Beligion. Der Unterricht in der Beligion wird in der Begel vom
Ortsgeistlicheu erteilt.
§11. Deutsche Sprache. — Unterrichtsziel. — 1. Gel änfiges, ansdrucks-
Tolles, deutliches und schönes Lesen; — 2. Fähigkeit, aufgestellte Fragen in
ganzen und korrekten Sätzen zn antworten und prosaische und poetische Lese-
stilcke richtig wiederzugeben; — 3. Kenntnis der Wortarten, der Formenlehre,
des einfachen und des zusammengesetzten Satzes; — 4. Fähigkeit, in Bezug
auf Orthographie, Interpunktion und Stilistik seine Gedanken schriftlich in kor-
rekter Weise wiederzugeben. Alle 14 Tage soll ein Aufsatz gemacht und vom
Lehrer sorgfältig knrrigirt werden. Der Lehrer suche hier die Schülerinnen
möglichst zur Selbständigkeit zu erziehen.
I. Klasse. — a. Lesen und Erklären der poetischen und prosaischen Stücke
de^ Lesebuches; h. Anfsatz: Erzählungen, Beschreibungen, Umwandlung poe-
tischer Stücke in Prosa, Briefe, besonders im Anschlnss an die Lektüre und den
Eoalnnterricht, auch über Vorgänge des täglichen Lebens; c. Grammatik: Wort-
arten, Deklination und Konjugation, der einfache Satz und seine Glieder, Üb-
ungen im Aualysiren, im Bechtschreiben und in der Interpunktion durch Dik-
tate; d. Memorireu und Bezitiren auswendig gelernter Gedichte.
II. Klasse. — a. Lesen und Erklären prosaischer und poetischer Stücke des
Lesebuches, eTentuell auch einiger passender Abschnitte hervon-agender litte-
rarischer Erzeugnisse ; h. Anfsatz : Dasselbe, was in der ersten Klasse, mit ge-
steigerten Anforderangen, Geschäftsaufsätze; c. Grammatik : der zusammen-
gesetzte Satz (Satzverbindung und Satzgefüge) ; grammatische Übungen ; d. Vor-
trag memorirter Gedichte.
III. Klasse (event. auch II. Klasse). — a. Lesen und Erklären prosaischer,
lyrischer und epischer Stücke des Lesebuches, Schillers Balladen und Wilhelm
Teil; h. Aufsätze mit erhöhten Anforderungen, Erzählungen, Beschreibungen,
Schilderungen, Abhandlungen, besonders auch über litterarische Erzeugnisse,
Briefe und Geschäftsan&ätze, Dispositionen zu Aufsätzen; c. Bepetition der
Wort- und Satzlehre; d. Mitteilungen ans dem Leben hervorragender Dichter
im Anschlnss an die Lektüre, du Wichtigste aus der Metrik und Stilistik
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150 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
(Redefigaren); e. Rezitiren auswendig gelernter Gedichte oder Abschnitte ans
herrorrAgenden litterarischen Werken.
§12. Französische Sprache. — Unterrichtsziel. — o. Richtigeg^gelänfiges
and ausdrucksvolles Lesen ; 6. Kenntnis der Wort- und Satzlehre ; c. übersetzen
leichterer deutscher und französischer Lesestttcke; d. Gelesenes schriftlich frei
wiedergeben und leichtere Briefe anfertigen ; e. Gelesenes mtlndlich reprodnziren
und auswendig Gelerntes gehörig rezitiren.
Der Lehrer beginne möglichst früh im Anschluss an die Lektüre sich mit
den Schalerinnen in französischer Sprache zu unterhalten.
Die schriftlichen Arbeiten der Schfllerinnen sollen vom Lehrer regelmässig
korrigii-t und besprochen werden.
I. Klasse. — Lesettbangen. Häufige Sprechfibungen. Einflbung der regel-
mässigen Wort- und Satzformen (avoir, £tre, I. regelmässige Konjugation ex-
klusive Subjonctif), Übersetzungen und Rttckflbersetznngen, Diktate.
II. Klasse. — Lesen und Übersetzen. Besprechen der Lesestücke in firan-
zösischer Sprache durch leichte Fragen und Antworten, Rückübersetzungen und
Diktate, Einübung des ganzen regelmässigen Yerbums, sowie der Pronomina,
Rezitationen.
III. Klasse. — Lesen, Übersetzen und Besprechen der Lesestücke in fran-
zösischer Sprache. Unregelmässige Verben, Rückübersetzungen und Diktate.
Rezitationen, Abfassen leichterer Briefe.
§13. Geschichte. — Unterrichtsziel. — Kenntnis der denkwürdigsten Per
sonen und Ereignisse ans der allgemeinen und vaterländischen Geschichte.
I. Klasse. — Einige Bilder aus der griechischen, römischen und mittel-
alterlichen Geschichte bis zur Reformation, mit Berücksichtigung der Schweizer-
geschichte.
II. Klasse. — Allgemeine und Schweizergeschichte von der Reformation bis
zur Revolution (exklusive).
III. Klasse. — Allgemeine und Schweizergeschichte von der französischen
Revolution bis zur Gegenwart.
Der Unterricht ist an Schulen mit nur zwei oder einem Lehrer (Lehrerin)
so einzurichten, dass zwei oder drei Klassen zusammengezogen werden nnd ein
Turnus stattfindet und dort in drei, hier in zwei Kursen der ganze StoS in
entsprechender Auswahl durchgearbeitet wird.
§14. Geographie. — Unterrichtsziel. — Die Schüler sollen ein möglichst
getreues Bild der Erdoberfläche in physikalischer und politischer Beziehung er-
halten. An die Geographie der Schweiz reihe sich die der umliegenden Länder,
Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich nnd der übrigen Staaten Europas.
Dann folgen die andern Erdteile und zwar so, dass die bedeutenderen Kultur-
länder besonders berücksichtigt werden, in Asien Indien, Japan, China und die
europäischen Besitzungen, in Amerika die Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Das Lehrverfahren gründe sich so viel als möp^lich auf Anschannng. Damit
sich das Bild eines Landes in seinen einzelnen Teilen wie in seiner Gesamtheit
den Schülerinnen recht einpräge, lässt es der Lehrer vor ihren Augen allmäh-
lich an der Wandtafel entstehen und leitet sie nach den gegebenen Erklärungen
zum selbständigen Zeichnen einfacher Kartenskizzen an. Namen und Zahlen
sind möglichst zu beschränken. Statt dieses Fach zu einem blossen Anhängsel
der Geschichte zu gestalten, mache der Lehrer die Schülerinnen mit den physi-
kalischen Erscheinungen, den Bewohnern und den Verkehrsverhältnissen bekannt,
unter möglichster Benützung von Bildern.
I. Klasse. — Ausgehend von der Schweiz die mittleren nnd südlichen Länder
Europas.
II. Klasse. — Die übrigen Länder Europas. Globus, Zonen, Grade, Länge
und Breite. Asien, Afrika.
III. Klasse. — Die neue Welt. Das Nötigste ans der physikalischen nnd
mathematischen Geographie. Repetitionen, vor allem der Schweiz.
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Kanton Baselland, Lehrplan für die Mädchenseknndarscbolen. 151
In Schalen mit einer Lehrkraft ist der ganze Stoff in zwei Jahresknrsen
zn behandeln mit Weglasanng der mathematischen und physikalischen Geo-
graphie im besondem. Doch sind immerhin die nCtigen physikalischen Erklär-
ungen zu geben. In Schulen mit zwei Lehrern tritt in Klasse II und III ein
Turnus ein.
§ 15. Bechnen und Baumlehre. — Lehrziel. — Sicherheit und Ge-
wandtheit iu den gewöhnlichen Zahleuoperationen, Anwendung der im bürger-
lichen Leben vorkommenden Rechnungsarten und Kenntnis der elementaren
Raumverhältnisse sind Zwecke des Unterrichts.
Der Unterricht im Rechnen soll die Schülerinnen zum eigenen Nachdenken
anregen. Daher wird er mehr heuristisch als auf dem Wege des darstellenden
Vortrags erteilt, und die Regeln werden nicht gegeben, sondern gesucht. Jede
nene Operation soll genügend im Kopf- und schriftlichen Rechnen geübt werden.
Bei letzterem ist auf die Darstellung grosser Wert zn legen.
Der Unterriebt in der Raumlehre gründet sich hauptsächlich auf Anschau-
nng und berücksichtigt vorzüglich dasjenige, was sich für das praktische Be-
dürfnis als notwendig erweist.
I. Klasse. — Wiederholung der vier Spezies mit reinen und benannten
ganzen Zahlen, sowie der gemeinen nud der Dezimalbrüche, wobei mündliche
und schriftUche Aufgaben in geeigneter Weise abwechseln. Dreisatz und Zins-
rechnungen.
Raumlehre: Die elementaren Eigenschaften der Dreiecke und Vierecke.
Berechnung ihres Umfangs und Inhalts. Angewandte Aufgaben schriftlich und
im Kopf.
U. Klasse. — Kapital-, Zeit-, Prozent- und Promilleberechnnngen mit Be-
nützung verschiedener Verhältnisse. Einiges über Teilungs-, Gesellschafts-, Ge-
winn- und Verlnstrechnungen. Das Rechnen mit den gebräuchlichsten fremden
Münzen (Kopf- und schriftliches Rechnen in richtiger Abwechslung), Rechnungs-
führung (Ausstellung von Rechnungen, Führung einer Kontrolle, eines Haus-
buches, Voranschläge, Abrechnungen etc.).
Raumlehre: Umfang und Inhalt des Vieleckes und des Kreises, Würfel,
Prisma, Zylinder.
III. Klasse. — Wiederholung und Erweiterung des iu Klasse II bezeich-
neten Stoffes. Einfache Buchführung (Inventarbuch, Kassabuch, Notizbuch,
Hauptbuch).
Raumlehre : Pyramide, Kegel (auch die abgestumpften), die Kugel. Berech-
nung der Oberfläche, des Kubikinhalts und des Gewichts derselben.
In kleineren Schalen ist es gestattet, einiges von diesem Unterrichtsstoff
in der II. Klasse zu behandeln.
§16. Naturkunde. — Lehrziel. — Der Unterricht in der Naturkunde
will durch die Betrachtung der Natur das Wahrnehmnngs- und Auffassungs-
vermögen schärfen und zum Verständnis ihrer Erscheinungen und Gesetze führen.
Er beobachtet dnrchgehends das induktive Verfahren. Bei den beschreibenden
Naturwissenschaften geht er von der Anschauung der Naturgegenstände selber
oder in Ermangelung solcher von guten Abbildungen ans.
I. Klasse. — a. Botanik (im Sommer). Beschreibung und Vergleichung ein-
zelner zweisamenlappiger Pflanzen von besonders einfachem, klarem und charakte-
ristischem Bau, und Befaaudlang von deren Familien (besonders von in- und
»nsländischen Nahmngspflanzen)- Kenntnis und Unterscheidung der äussern
Pflsnzenorgane und iSrer verschiedenen Formen. — b. Zoologie (im Winter).
Beschreibnng und Vergleichung einzelner Repräsentanten ans den wichtigsten
Familien der Wirbeltiere und der wirbellosen Tiere mit besonderer Berücksich-
tigung des Innern Baues and der verschiedenen Organe.
II. Klasse. — a. Botanik. Kurze Zasammenfassang des in der I. Klasse
behandelten Stoffes. Beschreibnng und Vergleichung einzelner einsam enlappiger
Pflanzen, sowie der wichtigsten Kryptogamen, namentlich der Pilze. Der innere
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152 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Bau und das Leben der Pflanzen. — h. Anthropologie. Die Organe des mengch-
lichen Körpers nnd ihre Funktionen. Belehrungen aus der Oesandheitspflege.
Erste Hilfe bei Erkrankungen und Unfällen.
in. Klasse. — Naturlehre (nur in Schulen mit wenigstens zwei Lehrern
im Wechsel mit dem Pensum der zweiten Klasse). Die wichtigsten physikali-
schen nnd chemischen Erscheinungen, soweit sie für den Haushalt von Bedea-
tnng sind, z. B. Luftdruck, Wärme, Elektrizität, Znsammensetzung von Lnft nnd
Wasser, der Yerbrennungsprozess, die wichtigsten Nahrungsmittel.
§17. Schreiben. — Unterrichtsziel. — Aneignung einer regelmässigen
und geläufigen Handschrift.
I. Klasse. — Übung der deutschen und lateinischen Kurrentschrift und der
Ziffern. Häufiges Zug- nnd Taktschreiben.
IL Klasse. — Fortgesetzte Übung der deutschen und lateinischen Kurrent-
schrift und der Ziffern. Anfang der Bonde. Anwendung der Schrift in der
Rechnungsfahrung.
III. Klasse. — Die Bundschrift und Anwendung aller Schriftarten in der
Buchftlhrung.
Um in diesem Fache gute Resultate zu erzielen, ist es nötig, dass alle
Lehrer bei jeder schriftlichen Arbeit auf eine schöne Schrift besonders Ge-
wicht legen.
§ 18. Zeichnen. — Unterrichtsziel. — Das Zeichnen nach planmässigem
Lehrgang erteUt, soll das Vermögen richtiger Auffassung der Formen und die
Fertigkeit im Zeichnen derselben heranbilden. Er ist in der ersten Klasse
Klassen-, weiter oben auch Einzelunterricht.
I. Klasse. — Ausführung von geraden und krummlinigen Figuren, Spiral-
und Schneckenlinien mit mannigfaltigen Anwendungen. Einfache FlacLomaniente.
II. und in. Klasse. — Flache und schattirte Ornamente mit farbigem oder
schattirtem Grund, Blätter und Blnmenformen nach Tabellen, Vorlagen nnd der
Natur. Zeichnen nach Körpermodellen.
§ 19. Singen. — Unterrichtsziel. — Beibringung des Notwendigsten aus
der Theorie. Ausbildung der Stimme und des Gehörs. Befähigung zum mSg-
lichst reinen und sichern Vortrag leichterer Gesangsstficke.
I. — in. Klasse. — Theorie und Einüben von Liedern und Chorälen. Bei
der Auswahl der Gesangsstücke ist dem einfachen und schönen Volkslied der
Vorzug zu geben. Das Vaterlandslied ist besonders zu pflegen. Die Lieder
sollen in der Regel auswendig gesungen werden können.
§ 20. Weibliche Handarbeiten. — Unterrichtsziel. — Die Schülerinnen
sollen befähigt werden, nützliche und in jedem Hauswesen vorkommende weib-
liche Arbeiten auszuführen.
Der Unterricht ist Klassenunterricht. Er soll mit den nötigen Erklärungen
und Belehrungen erteilt werden. Die Arbeiten müssen in der Schule angefangen
nnd von den Scbitlerinnen selbst beendigt werden nnd sind da bis zur Prüfung
aufisubewahren.
1. Klasse. — 1. Nähen. Ein schönes Franenhemd (Klasseuarbeit). Einübung
der einfachen Zierstiche und Hohlsäume am Nähtuch (Klassenarbeit).
2. Flicken, a. Stückeln nnd Versteeben von Gestricktem (EUnzelarbeit);
b. Verstechen und Verweben des Gewobenen an einem Übungsstück (Klassen-
arbeit); c. Ansftthrung aller Flickübungen an Nutzarbeiten (Einzelarbeit).
3. Häkeln. Ein Übnngsstreifen mit den meist zu verwendenden Stichen.
II. Klasse. — 1. Nähen. Ein Knaben- oder Hannshemd mit Koller (Klassen-
arbeit). Anfertigung verschiedener Arten von Näharbeiten als Einzelarbeit
2. Flicken. Ausführung jeder Art von Flickarbeiten an Gestricktem nnd
Gewobenem (Einzelarbeit).
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Kanton Baselland, Lehrplan für die Mädchengeknndarschulen. 153
3. Znschneiden. Franen- und Hannshemden in Papier, Steifmonsseline und
am Stoff seihst. Einzeichnen der Schnittformen in ein Heft in verkleinertem
Masstab nnd Eintragen der hezüglichen Erläuterungen.
in. Klasse. — 1. Franenwäsche. Ausführung aller Flickarbeiten an Nntz-
gegeuständen. — 2. Grondzüge der rerschiedenen Kunstarbeiten, ausgeführt an
einem Übungsstttck. — 3. Anwendung des Gelernten an Gegenständen.
§ 21. Turnen. — Unterrichtsziel. Harmonische Ausbildung des Körpers
nnd seiner Krfifte, Gewandtheit und Schönheit der Bewegungen.
I.— in. Klasse. — Ordnungs- und Freiübungen, Gang- und HUpfarten in
passender Auswahl nnd mannigfachen Verbindungen und Übungsfolgen, Stab-
ühnngen, Übungen an senkrechten Stangen, an der wagrechten Leiter, am Barren,
mit dem Schwungseil nnd Spiele.
§22. Freifach. — Englische Sprache. — I.Klasse (im Winter), n. und
in. Klasse. — Leseühungcu. Elementargrammatik. Leichtere Lesestücke in
Prosa und Poesie.
§ 23. Vorstehender Lehrplan ist im Amtsblatt bekannt zu machen und
tritt auf den 1. Mai 1896 in Kraft.
85. ST. Programma analitico, esperimentale per le scuole maggiori maschili e fem-
minili dei cantone Ticino. (Adottato dal Consiglio di Stato nella sednta del
16 novembre 1895.)
Oasenrazioni et spiegtuioni.
1. Per ben comprendere ed attnare il presente Programma b indispensabile
che si abbia una perfetta cognizione di quello delle scuole elementari minori,
di cni esso h la logica continnazione ed ai cui principi foudamentali completa-
niente si informa. Dovrä quindi ogni docente di scnola maggicre possederne una
copia e &me oggetto di studio accurato.
2. II presente Programma presuppone come condizione sine qua non la
completa attnazione dcl nuovo Programma delle scuole primarie: esige di piü
che d'ora innanzi nessnn allievo veuga ammesso nelle scuole maggiori che non
sia munito di regolare attestato di idoneitä rilasciatogli dall' Ispcttore. E gli
Ispettori a loro volta dovranno porre la massima cura nell' impedire che entrino
nelle scuole maggiori degli elementi affatto impreparati, i quali perturbano tntto
r organismo delle scuole maggiori stesse, e guastano anche le scuole minori,
privandole dei migliori allievi che nelle stesse iigurerebhero bene, mentre, intem-
pestivamcnte promossi, trovansi spostati.
3. II presente Programma uon indica soltanto le materie da insegnarsi, ma
si propone di tracciare anche il metodo generale e particolare da seguirsi, per
cni puö diisi nn Mannaletto Didattico destinato a gnidare i docenti ad applicare
razionalmeute ed efficacemente il Programma stesso. Per questa ragione fu
stesäo in modo analitico ed ha preso proporzioui alqnanto vaste.
i. Resta inteso che il nuovo Programma non potrik essere attnato in tutte
e singole le sue parti e in tutte le scuole maggiori che in un certo spazio di
tempo piü o meno Inngo a seconda dell' attivitä e capacit& dei docenti, e degli
ajnti 6 presidi che lo State e le localiti potranno fornire. Un Pro^arama indica
la meta a cui si vuol giungere, 1' ideale a cui si aspira: le autoritä poi devono
naturalmente teuer conto delle difficolt& pratiche che ne remorano la attnazione
e quindi non pretendere troppo sin dai primi anni. AU' estensore del presente
Programma consta, sia per la esperienza da lui fatta nei molteplici esami dati
a scuole maggiori, sia per la lettnra dei rapporti stessi da altre commissioni
che il Programma del 1885 non venne sino ad oggi, cio6 uello spazio di un
decennio, completamente svolto che in un terzo circa delle scuole maggiori.
Non si spaventino dunque i signori docenti per quello che di nuovo o di difßcile
credessero di riscontrare in questo.
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154 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
5. n presente Programma h, al pari di qaello delle gcnole minori, total-
mente informato al Metodo naturale i cni principi costitnivi «ono.
La Lingua materna, mezzo precipno per la coltura intellettnale e morale
cd ajato preziosissimo per rinsegnamento indiretto di tntte le altre materie, e
per fomarc del fanciallo un essere cosciente, pcnsante ed autodidattico ; I' in-
tuizione, destinata a trarre in atto le natnrali energie dello scolare ed a rendere
dilettevole 1' inaegnamento ; i) processo gradaato o ciciico che dir si yoglia ; il
con8enRO didattico o concentrazione delle materie, e da nltimo la »imnltaneits
deir insegnamento. Per maggiori spiegazioni veggasi il Programma delle scnole
minori.
E pertanto evidente che Stato e Comuni dovranno, man mano che le finanze
loro il consentano, ma possibilmente subito, un po' per anno, porre ogni cnra
nel rinnoTare e migliorare il materiale scolastico, e specialmente nel prowedere
le gcnole maggiori di an piccolo gabinetto di fisica e di storia naturale e delle
cassette indispensabili per 1' insegnamento del sistema metrico e della geometria.
6. Entrando ora a dire piü minutamente del presente Programma convien
si noti che esso si propone di richiamare integralmente la Scnola Maggiore allo
scopo per cui venne istituita, e che era qnello di consolidare e di amplificare
le cognizioni impartite nella «cuola elementare minore, in modo che fosse la
snprema scuola popolare, snfßciente per dare alla gioventü del popolo le cogni-
zioni necessarie ai bisogni della Tita pratica.
La scnola maggiore n^ pnö nh dcve quindi pretendere, o di divenire ona
scuola professionale, o di preparare dei gioTani per le ecuole tecniche e gin-
nasiali, altrimenti bisognerebbe introdurvi anche il tedesco ed il latino.
Invece, tennto conto del fatto costante che 1' elemento di gran Innga mag-
giore per la Normale Femminile e totale per la Normale Maschile vien dato
dalle Valli e dalle campagne, si h pensato fosse ottimo consiglio di porre sempre
meglio in relazione il Programma delle scuole maggiori col Programma delle
scuole Normali, sia nella qualitii e qnantitä delle materie, sia nel metodo da
segnirai nell' insegnamento.
7. Per qneato si introdnssero, fra altro, nel Programms, come insegnamento
indiretto, cio6 innestandole nell' insegnamento Oggettivo e nelle lezioai di Storia
Naturale, le prime ed elementari nozioni di Pcdagogia, lo studio del corpo e
delle facoltä intellettnali e morali dell' nonio, non che idcnue cognizioni di Storia
della Pedagogia. In progresao di tempo si poträ dare a queste nozioni maggiore
estensione, cosi da proKredire verso 1' alto ideale di Pestalozzi, di far entrare
r arte e la scieuza della edncazione come nna delle materie principali del-
r insegnamento in tutte le scnule secondarie, ritenuto che essa e di snprema
necessitä, non pur per i docenti, che sono in minor nnmero, ma per tutti coloro,
e formano la quasi totalitä del resto — che saranno un giomo padri e madri,
cioä gli educatori nella famiglia.
8. Fartendo da tutte le idee superiormcnte esposte il Programma delle
scuole maggiori, come gi& quello delle scnole minori, fn sostanzialmente, cam-
biato, qnauto a metodo s' intende, nella sua parte principale che e quella del-
r insegnamento della Lingua Italiana, applicando poi gli stessi criteri all' insegna-
mento della lingna francese.
La Lingna Materna dovrä. insegnarsi piü per via di esercizi orali e scritti
e di bnone lettnre, che non per mezzo di regole studiate snlle grammatiche o
nei trattati di rettorica: i temi per le composizioni saranno tolti dai casi della
Tita pratica, e dalle yarie materie d' insegnamento, cosichfe il compouimento sia
sempre la espressione di cose conosciute e di affetti sentiti, e venga in sossidio
alle altre parti del Programma.
9. II Calcolo mentale preceda ed accompagni il calcolo scritto : 1' insegna-
mento deU' aritmetica corra parallelo con quello della geometria : i qnesiti sieno
qnanto pift possibile tolti dalla rita reale e s' informino alla legge del consenso
didattico.
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Kant. Tessin, Prog^amma analitico, esperimentalc per le scnole 155
maggiori maschili e femmiuili.
10. La ContabiliU assnma nn aspetto meuo per cosi dire teorico per divenire
pit'i pratica, rirolgendosi agli ordinari bisogni dclle famiglie, dei piccoli negozi,
delle iudnstrie popolari ecc, facendo astrazione dalla parte propriamente detta
commerciale, da lasciarsi, secondochfe la logica richiede, alle scnole professionali,
ossia tecniche e commerciali.
11. Molta importanza vien data alle scienze natnrali, segnende 1' insegna-
mento gilt dato neue scnole primarie, essende ormai indispensabile che ogni
gioyine, sia pnre dl mediocre coltnra, abbia nna cognizione scientifica relativa-
mente snfficiente del mondo in cni deve virere : 1' avere delle idee positiTe, reali,
ginste dei tre regni della natnra non vnol dire scltanto essere beu preparati
per la lotta dell' esisteuza materiale, ma innalzarsi anche dalle meraviglie della
natura creata a qnelle del mondo soyrannaturale ed all' ammirazioue del Creatore.
12. L' insegnamento della Storia vien fatto col metodo retrospettivo e per
gradi: si comincia quindi dal periodo contemporaneo per risalire a quelle di
mezzo e poi all' antico, ritennte perö che in ogni corse si riprende per ripeterlo
ed amplificarlo 1' insegnamento precedente.
Nel terzo corso, per la migliore intelligenza della Storia patria, necessaria-
mente legata con quella delle altre Nazieni d' Europa, fn introdotto 1' insegua-
mentu dei principali avTenimenti della Storia d' Enropa e per facilitare ai
Docenti, tanto qnesto nnovo lavoro quanto tutto 1' insegnamento della Storia,
fnrono speciflcati i fatti principali che devono formame l'oggetto.
Per la Qeografia si richiamano le norme tracciate nel Programma delle
Scnole minori, che qni sarebbe innjtile ripetere.
13. n Disegno non vnol essere nfe tecnico nfe artistico (per qnesto insegna-
mento sonvi le apposite scnole di disegno), ma pnrameute e semplicemente edu-
cative, destinato cio6, non a preparare i giovani ad una data professione, bensl
a creare in loro le bnone ahitndini della pnlizia, dell' ordine, della precisione,
deir economia, a sviluppame il gusto estetico, ad edncame 1' occhio, ed a dare
alla loro mano nna preziosa abilitä, per tutti i bisogni della vita.
14. La Civica, il Canto, la Oinnastica, i Lavori femminili e l'Economia
domestica nel presente Programma, neu solo sone piü diffusamente esposte, ma
vi i anche indicato il metodo col quäle devono essere insegnate.
15. II presente Programma, come quello delle Scnole Minori, non direrrik
definitire se non depo che avrä subita la prora della esperienza ed il fnoco
della critica seria e leale.
Quando il uostro Cantene avrä proTvedato di convenicnte programma anche
gli Asili d'Infanzia, i quali vanno d'anno in anno rapidamente meltiplicandosi e costi-
tuiscone giä a quest' ora nn elemento importante nella vita didattica del paese,
poträ rallegrarsi d'aver dato alla pepolare educazione una organizzazione, se
non perfetta, chä la perfezione non e cosi presto ragginnta, almene in piena
armonia coi snpremi principi della modcma didattica e colle esigenzc dei tempi.
/. Istruzione religiosa. — (Catechismo e Storia Sacra.)
La cura di qnesto insegnamento essendo per legge (legge sul riordinamento
generale degli studi 14 maggio 1879 1 4 maggio 1882 art. 6 e legge sulla liberti
della Chiesa cattolica del 28 gennajo 1886 art. 3 al. 4°) attribuita all'Aatoriti
ecclesiaatica, alla medesima si lascia la determinazione del relativo programma,
ritenuto in vigore l'attuale fino a nnove disposizioni, e riservate le gnarentigie
stabilite dalla Costitnzione federale snlla libertä di coscienza.
//. Lingua italiana.
1. Insegnamento oggettivo e per l'anpecto, oxaia nozioni diverse gcientißehe,
induttriali ed ariittiche. — Classe 1», 2» e 3«.
NB. Che lo stesso soggetto possa servire di lezione per alnnni di et& e
capacitä differenti k veritä che non ha bisogne di dimostrazione : all' atto pratico
si esigono perö dal maestro molta preparazione e disinvoltura per interrogare
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156 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
saltnariamente gli alunni dei diyersi corsi e per adattare 11 per li le cognizioni
al loro diverso grado di coltnra, senza creare la minima confosione.
D principio delle lezione simultanee trova la sna appUcazione in molte
niaterie, ma sopratutto nell' insegnamento oggettivo e per l'aspetto, e merita
tutto lo studio da parte dei signori docenti che desiderano semplificare di molto
11 lavoro e renderlo piü efficace.
Le lezioni simnltanee, occnpando contemporaneamente tntti gli allievi delle
tre classi di nna scuola maggiore, fanno risparmiare molto tempo e rendono
r insegnamento piü viTo, pifi variato e piii attraente. Oli e colle lezioni simnl-
tanee che s'introduce nella scuola un mntao insegnamento nuovo, ma piü ra-
zionale e piü proficuo, giacch^ gli allievi delle classi snperiori si fanno indiret-
tamente maestri dei loro compagni roinori, mentre vien loro foroita 1' occasione
di ripetere le cose apprese, eqqnindi di imprimerle meglio nella mente.
Ripetizione ed estensione di quantu h prescritto per le scnole primaire, cioe:
a. Begno animale. — L'nomo. — II corpo umano. — Edncazione dei sensL,
ossia nuzioni ek-mentari di edncazione flaica con opportnni richiami delle prin-
cipali regole igioniche. — Importanza dell' educazione fisica in rapporto coli'
educaziune intellettnale e moralc. — Facoltlt intellettnali : intelletto, memoria,
immaginaziune, giadiziu e ragione, coscienza psicologica u senso intimo e senti-
mento rstetico. — Facoltä morali dell'uümo: volonte, coscienza morale. — I
principali mezzi per edacare le nmane facoltä, quali la religione, la lingua ma-
tema, le letture, la storia, le matematichc, le bellezze della natura, la ginnastiea,
il disogno, 11 canto, le arti belle, ecc. — Cenni biografici dei principali edn-
catori svizzeri e ticinesi: Girard, Pestalozzi, Abate Fontana, Padre Soave, Gin-
seppe Curti, Abate Lamoni, Franscini, Abate Balestra, ecc. — Costumi e pro-
dutti di alcunl piü importanti animali domestici e selvatici, utUi e nocivi, in-
digeni ed esotici, quali per es. fra i mammiferi: la vacca, la pecora, la capra,
11 cavallo, l'asino, il mulo, il cane, 11 leoue, la balena ecc. Alcunl uccelli ntili
all' agrlcoltnra ; alcnnl Insctti utili per es. le api, 11 baco da seta; alcnni insetti
nocivi ecc.
b. Begno vegetale. — Coltivazlone delle principali plante da orto, da glar-
dino, da bosco ; per es. le patatc, 1 cereali ; — gli alberi fruttlferi come la vlte,
II pero, 11 melo, 11 pcsco, Talblcocco, il castagnu; — la qnercia, 11 fagglo, il
pino, 1' abete ecc.
c. Kegno minerale. — Le nostre cave. — Le miniere. — Le pietre. — La
calce. — L' argilla. — La porcellana.. — II vetro ed 11 crlstallo. — H ferro. —
L'acclajo. — II rame. — II bronzo. — L'oro. — L'argento. — II petrolio. —
II gaz. — II sale ecc. ecc.
d. Principali Industrie. — Agricoltura. — Pastorlzla. — Fabbrlcazione dei
Tino, della blrra, dei burro, dei furmuggio. — Lavorazlone della lana, dei Uno.
della canape, dei cotone, della seta, d*>lla carta ecc.
«. CouTersaziuni suUe immagini rappresentantl 1 principali monumenti sr-
tistlcl dcl nostro Cantone : la Crocefissione dei Lulnl a Lugano, la Cena dei
Vinci a Ponte Capriasca, 11 Trasporto di Cristo dei Ciseri a Loccamo, ecc. —
l'Ecce Homo, U Napoleone morente, le Vittlme dei lavoro dei Vela, ecc. —
Cenni biografici ed opere dei nostri principali artisti, come Antonio Fontana.
Cunonica, Albertolli, Mercoli, Ciseri, Vela, ecc. — Possibilmente presentazione
dl alcune Immagini rappresentantl qualcuno dei capolavori di pittnra, scnltura,
archltettnra dei piü celebri artisti, come Glotto, Michelangelo, Rafaello, ecc
OsserTazioni. Molte notizie sclentifiche generali intomo al tre regnl della
natnra verranno date coli' Insegnamento dlrettu della Storia naturale, ma vi
sono delle cognizioni tanto utili ed importanti che devono essere piü ampianiente
svolte e che forniscono al bravo maestro argomenti bellissiml per i piü svariati
eserclzl oral! e scrittl dl lingua: tali cognizioni non sl possono dare che con
un Insegnamento indiretto, ed k per questö che sl indicarono particolareggia-
tamente sotto la rubrlca: Insegnamento oggettivo e per l'aspetto — e sl chia-
marono a far parte degli eserclzl llngulstici.
Va da se che i soggettl delle lezioni devono variare secondo 1 bisog^ni locali
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Kimt. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scuole 157
magja^ori maschili e femminili.
Tali famigliari conyersazioni possonu esser fatte prima della lettnra, dn-
rante la lettura od anche dopo.
Mezzi per i docenti. — I libri dal Fixier che si trovano giä nelle biblio-
teche delle scnole maggiori ; le uperette di Paul Bert, le Escursioni nel Cantone
Ticino del Lavizzari ecc. — I Monameuti ticiuesi del Rahn. — Tavole mnrali,
qnadri, immagini, rappresentanti le principali opere d' arte, che il Govemo man-
derä ad ogni scnola maggiore.
2. Lettura e Composizione. — Classe 1* e 2«' — NB. Per le ragioni prece-
dentemente enanciate, il programma di liogua italiana k nno solo per gli allievi
del primo e del secondo corso, giacchfe la mas-gior parte delle lezioni si possono
ntilmente &re contemporaneamente agli allieTi delle dne classi. Infatti »i
potranno Tariare alcani hrani di lettnra, quelli da stndiarsi a memoria, ma la
gradazione, la qnalitä la quantitA, degli esercizi orali e scritti, salvo la maggiore
0 miaore esteusione delle spiegazioni, resteranno sempre le stesse.
3. Recita a senso ed alla lettera. Esercizi grammaticali: preeetti rettorici
e notizie storiche sui principali autori. — a. Soggetti dolle letture. — Coi fan-
cinlli e colle fanciulle del primo corso k bene cominciare dalla lettura, dalla
gpiegazione e dal riepilogo di morali e piaceroli favolette, di raccontini e di
namizioni diverse di fatti immaginari o storici, altcrnati coUa lettnra di letterine
famigliari, di descrizioni, di dialoghi e di facili pocsie.
Lettnra sui quaderni manoscritti.
Oltre al libro di lettnra propriamente detto, che dovri, essere una piccola
enciciopedia da usarsi saltuariameute, gli allievi leggeranno e riassumeranno,
oralmente e qualche volta per iscritto, in iscaola e specialmente a domicilio, i
migliori tratti delle Mie Prigioni di Silvio Pellico, dei Promessi Sposi del Man-
zoni, alcnni racconti del Thonar, del Tarra, qualche buon libro del Cantü e
alcnne piü belle lettere del Caro, del Barretti, del Pellico, del Giusti ecc. Del
resto uon bisogna dimenticare che tutti i libri di testo per i diversi rami d'iuse-
gnamento possono servire, dopo la lezione orale, per utili esercizi di lettura ed
insieme di ripetizione della materia. Giova qni ricordare che Tinsegnauiento
deir italiano deve avere per flne, non solo la cognizione della lingua, ma altresi
la coltnra della intelligenza e lo svilnppo del senso morale. Tntti gli esempi
saranno quiudi spiegati sotto qnesto triplice aspetto.
Metodo da seguii'si. — 11 doceute, col dialogo socratico, conduce anzitutto
gli allievi a conoscere ed a sviluppare il soggetto scelto e preparato per la
lezione di lettnra e ne attira l'attenzione snlle principali idee. Deve pure
leggere in tntto od in parte il pezzo stesso per dare l'esempio della bnona
lettura; far notare il tono che in generale vi si addice, far vedere praticamente
come si osservino le pause, i legami, ecc.
Lettnra corretta e con sentimento del brano intiero, fatta tutta di segnito,
senza intermzione di surta, dagli allievi della classe.
Dnrante la lettnra il docente prende la parola soltanto per raddrizzare gli
errori di pronuncia, di tono od altri: usa molta pazienza specialmente nei primi
esercizi e fa rileggere, se occorre, lo stesso brano parecchie volte, afflnche gli
allievi possauo acqnistare l'abitndino di una lettura chiara, spiccata e seusata:
leggere bene vnol dire comprendere bene.
Fatta la lettara del pezzo il docente si rift, per cosi dire, da capo. Conduce
gli allievi a spiegare il senso del brano e ne fa notare prima oralmente e poi
in poche linee per iscritto i principali grnppi di pensieri. Qnesto esercizio basta
per classificare, ordinäre le idee nelle testoline dei fancinlli e per far loro ricordare
le cose lette, ciö che importa assai per imparare a parlare ed a scrivere bene.
Spiega il senso di alcune espressioni, di alcnne parole: ne fa trovare e
molte volte scrivere le voci derivate, indica i principali sinouimi. Vocaboli e
locnzioni diverse fa sempre impiegare in bnoni esempi, opportuuamente richia-
mati dalle cose lette o stndiate a memoria e relative a tutte le materie d'in-
segnamento. Per questi esercizi si raccomanda vivamente l'uso d'un buon
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158 Ettntouale Gesetze and Verordnangen.
Dizionario ai signori docenti ed agii allievi, i quali siu-ä bene che, almeno nna
Tolta per settimana. ne facciano soggetto d'nn lavoro scritto, cercando appnnto
snl Vocabolario il significato preciBo delle parole piü importanti e meno conos-
cinte, il loro impiego nelle diverse locazioni, ecc.
La propriet4 delle parole importa assM per esprimere brevemente e chiar-
amente le proprie idee.
Lc lezioni oggettive o per l'Mpetto troTeranno naturalmente posto negli
svilappi della lezione di lettura.
Lettvra ad alta tocc da parte del docente, almeoo nna Tolta per settimana,
di brani scelti e varii per proprieti. di parola, efficacia di Stile, bellezza di
pensicri, gentilezza e bontä di sentimenti, ecc.
4. Esercizi orale. — Recita a senso. — Composizione orale. — Oltre agli
ei^crcizi snmmentoTati di derivazione, di composizione e scomposizione di parole,
di sinonimie, di omonimie, ecc, gli allievi fanno sempre il riepilogo delle lezioni
oggettive e per l'aspetlo e dei brani letti. Qnalche volta, inyece del semplice
resoconto delle cose lette, si condncano gli allievi ad ampliare, a variare le
circostanze di persona o di tempo o di luogo o di modo, ecc, in guisa d'ottenere
nna vera composizioncella nnova.
Di tanto in tanto gli allievi riassumono le lettnrc fatte a casa e ripetono
oralmentc i loro lavori scritti.
5. Esercizi di memoria. — £ecitazioni espressive, spigliate, d'ana dozzina
di pezzi scelti in prosa e poesia, i qnali, prima di venire stndiati, dovono natu-
ralmente essere stati ben spiegati, commentati e capiti dn^li allievi.
Per avvezzare i ragazzi al parlare naturale e disinvolto i raccomandabile
la lecita di qualcbe brioso dialogo, di qnalche bella e morale scena drammatica.
6. Esercizi grammaticali. — Classe 1». — Ripetizione, con qnalche maggiore
estensione, delle cognizioni prescritte nel programma delle scuole elementari
minori.
Si premette che Tiusegnamento della grammatica der'essere fatto non tanto
per regolc tcoriche qnanto con esempi pratici. Qniudi, pnuto di partenza per
ogni esercizio grammaticale deve sempre essere un piccolo brano, scelto per
escrcizio di lettnra o di memoria, nel quäle il maestro fa riscontrare gli elementi
della grammatica.
Nelle proposizioni, nei periodi, ecc. si fanno conoscere le vocali, le conso-
nanti, i mutamenti di lettere, le sillabe, le parole con o senza accento, i tron-
camenti, le elisioni, gli apostrofi; — si condncono i fancinlli a distingaere
praticamente prima, poi a definire le parti del discorso ; — si insegnano le
dpclinazioni del nome, dell' articolo, dell' aggettiro; — le irregolarita nel nnmero
e nel genere; — le alterazioni del nome e dell' aggettivo : — le proprietä dell'
aggettivo ; — la qualitA e l'uso dei diversi pronomi. Si stndia il verbo in tntte
le conjugazioni, i tempi, i modi, le persone; — il nnmero e la forma attiva e
Passiva, regolarc ed irregolare, avendo cnra di fame entrare nno o piü in ogni
lezione di grammatica.
Sempre per via di esempi, si fanno conoscere rawerbio, la preposlzione.
la conginnzione e la interiezione. Senza nn continao e diligente esaue dei
periodi e impossibile condnrre i fancinlli a conoscere bene e sopratatto ad nsare
bene delle preposizioni e delle congiunzioni. Inutile lo studio mnemonico degli
elenchi comprendenti lc diverse specie di avverbi, di conginncioni, di preposizioni.
di interiezioni, come pure lo studio a memoria degli esempi isolati Beparati dal
hrano, sieno pure di eccellenti antori, per mostrare l'applicazione di qnesta o
di qnella regola. Oli esempi devono essere trovati nel pczzo che si legge,
richiamati dai pezzi stndiati o pensati dagli allievi.
A qneste nozioni grammaticali si possono agginngere le principali regole
di concordanza delle parti del discorso e sopratntto si raccomanda lo stndio
continuo, diligente, della pnnteggriatura, la quäle e di grande importanza per
r ordine e la correttezza dello scrivere.
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Kant. Tessin, Frogramma analitico, esperimentale per le scuole 159
maggiori maschili e femminili.
Poca analisi grammaticale orale; soltamto quanto basti per distinguere le
diverse parti del discorso.
L' analisi logica limitata alle distiuzioni elementar! del soggetto, del verbo.
dell' attribnto e dei priucipali complementi ; — nel periodo, la distinzione tra
la proposizione principale e quella dipendentc.
Kessnna analisi scritta.
Pinttusto, tanto oralmente quanto per iscritto, si raccomandano le permn-
tazioni di genere, di nnmero, di tempo, di modo ecc, nei periodi o nei brani
interi, osercizi tanto utili e natarali i qnali prevengono le difßcoltä che incon-
trerä il ragazzo nel parlare e nello scrivere e lo abituano a snperarle, non con
regnle, che occorrendo di applicare non ricorderi quasi mai, ma con una con-
versazione che k la fedele imitazione di quella della vita pratica. Insomma
prendendo sempre a base degli csercizi grammaticali il discorso intiero, si viene
ad abolire nellc nostre scnole la grammatica di parole, die regole astratte cd
astrnse, per introdnrvi inyece quella diletteToIe ed educativa deUe idee espressc
con forma corretta.
Classe 2". — Per gli Scolari del secondo corso le nozioni grammaticali
possono ricevore qualche maggiore estensione awertendo perb di far sempre
riscontrare praticamente ogni regola in un brano:
1. Biguardo al periodo far distinguere le proposizioni principali, dipendenti,
complcmentari, coordinate ed incidenti, fermandosi snlle conginnzione che ser-
Tono ad nnirle.
2. Plnrale dei nomi propri e dei nomi composti.
3. Uso e soppressiune dell' articolo.
4. Concordanza dell' aggettivo col nome: del yerbo col sno soggetto, mos-
trando le principali regole guU'uso del soggiuntivo.
5. Uso dei verbi ansiliari: osserTazioni principali sali' accordo del participio
passato; verbi difettivi.
6. Fignre grammaticali.
7. Precetti rettorici. — Gli allievi leggono e recitano a senso ed aUa lettera
favole, parabole, racconti, lettere, descrizioni, dialoghi: k quindi naturale che
abbiano a conoscere tali componimenti e qnali ne sieno le parti, lo Stile pii'i
conreniente ecc. Ma qneste devono essere nozioni pratiche e facili, elementari,
non istudiate semplicemente a memoria, bensi ricavate dall'esame degli esempi
letti e commentati, imparate dalla viva voce del docente, il qnale, dnrante la
spiegazione, scriverä sulla tavola nera nn snnterello della lezione, una specie
di tavola sinotica che, trascritta dagli allievi, servirä loro di promemoria nelle
ripetizioni.
Classe 2". — Commontando i brani letti o studiati, far conoscere le prin-
cipali doti della locuzione : chiarezza, puriti, proprietä, convenienza ecc. — far
riscontrare praticamenti i traslati e le figure rettoriche principali; — mostrare
in opportnni componimenti le fonti piü comuni delle idee per g^idare i fancinlli
nel lavoro d' invenzione ; — circostanze die persona, di tenipo, di luogo, di modo
ecc.; esempi, comparazioni, similitndini, contrari ecc.
S. Stona Ittteraria. — Brevissimi cenni biografici degli antori dei brani e
dei libri che si leggono dentro e fnori la scuola.
Classe 2". — Dai cenni biografici dei principali antori di cui si leggono o
studiano alcnni brani, si prenda occasione per dare qualche breve notizia sul
carattere del periodo storico in cui sono vissuti.
Esercizi scriW.
9. Composizione. — 1. Dettati tratti dagli antori pid segnalati per semplicitit,
chiarezza ed efficacia di stile, con iudicazione delle difflcolt^ grammaticali, se
ne occorrono; questi brani servono poi per gli esercizi di memoria.
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160 Kantonale Gesetze and Verordnangen.
2. Costmzione di A-asi, di periodi, cogli omonimi, coi sinonimi, coi derivati,
cogli alterati per far Tedere praticamente l'nso ed il gigniflcato diTergo dellc
parole, dei modi di dire ecc.
3. Esercizi sali' applicazione delle piü importanti regole di sintassi.
4. Riepilogo scritto dei principali grnppi di pensieri trovati nei brani e nei
libri letti.
5. Ripetizione scritta e non letterale di squarci letti in classo o a casa o
di racconti letti o dctti a viva voce dal docente.
6. Rendiconto delle lezioni oggetti-ve e per l'aspctto ed in generale di tncte
le lezioni, dimodochfe i temi di composizione si possano e si debbano ricarare
da tntte le materie d'insegnamento.
7. Componimenti semplici c brevi da principio sopra soggetti pratici e ben
conosciuti dai fancialli. — Favolette, reiccontini, letterine, descrizioni ecc. per
imitazione, dopo aver fatto cogli allievi rinveuzione delle Idee coi dialogo so-
cratico ; — per tema spiegato ; — per traccia, — per invenzione, dopo che gli
Scolari stessi abbiano preparata la traccia dei dovere e questa sia stata riTednta
e completata dal docente.
Due componimenti per settiniana devono essere trascritli a bello sopra
apposito qnademo, lasciando sopra ciaaciina pagina an largo margine per le
eventnali correzioni.
n maestro corregga i componimenti da solo ; poi ueila lezione segnente ne
dia all' alunno il suo gindizio ragionato e ne controUi le correzioni. Non faccia
mai trascriyere il dovere corretto, se non per castigo, qnando cioe sia troppo
malfatto, nei quäl caso egli deve perö rifare scrapolosamente la correzione.
Talora i migliori od i peggiori componimenti possono essere fatti leggere
in classe.
Del resto, per insegnare l'arte importantissima e difficilissima dei comporre
bisognerebbe proprio applicare il proverbio latino: „Nnlla dies sine linea".
Tutti i giorni, dnrante le ore di scuola, mentre il maestro coUe lezioni orali
passa da ana classe all'altra, gli allievi dovrebbero scriTere qoalche breve
esercizio. Naturalmente tatti qnesti lavori qnotidiani non possono essere tras-
critti a bello; ma saril tnttaria baona cosa il raccoglierli sa appositi qnademi
da potersi al caso mostrare alle aatoriti. scolasticbe : il conservare le minnte di
tatti gli esercizi e I' abitaare i faucinlli a scriverle pnlitamente, sono ecceUenti
mezzi per riuscire a far scrivere con facilitä, ordine e precisioue.
n maestro nello assegnare i compiti. non solo deve proporsi di far acqoistare
abito a scrivere bene, ma eziandio di edacare il cnore de'snoi alnnni. Imper-
occhä, se tutto 1' insegnamento rivolgesi a qnesto fine, particolarmente vi devono
tendere i componimenti, i qnali, o si aggirino su fatti o sa cose della natura,
o sieno diretti ad esprimere sentimenti ed affetti, devono partire dal caore ed
al cuore &r ritorno. Perciö molta cnra hanno a porre i maestri nello scegliere
i temi di composizione, i quali non devono essere dett«ti a caso, ma pen.sati v
meditati. £ bene si appongono coloro i quali, anche per meglio osservare la
gradazioue, fin dal principio dell' anno, fissano una serie di temi, e, secondo
r opportunitä, scelgono quelli che giudicano meglio adatti alla mente ed al cnore
degli alunni.
E se in ogni lezione il docente deve cercare di promnovere 1' attiviti de' snoi
alnnni per farne degli nomini che peusino rettamente colla propria te.sta, che
amino saviamente coi proprio cnore, la personalit& intellettaale e morale deve
spiccare sopratutto uel comporre coi lasciare che i fanciuUi estrinsechino i loro
pensieri ed i loro sentimenti e presentino su ano stesso tema composizioni diverse
per qneir impronta afTatto soggettiva che ciascnno vi motte di proprio, c per il
modo diverse e particolare con cui ciascnno riflette negli scritti i pensieii ed
i sentimenti snscitati in loi dal mondo fisico e morale.
Classe 3*. — a. Soggetti delle letture. — Per dare facilmente ana idea
intuitiva di tntti i componimente in prosa e dei principali in poesia si facciano
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Kant. Tessin, Programma aualitico, esperimentale per le scuole 161
maggiori maschili e femminili.
delle lettnre di brani analoghi tolti dalle opere dei migliori autori di ogni secolo
richiamandone anche i cenni biograficL
Continuazione della lettnra di brani aventi attinenza colle scienze natnrali,
colle arti, colle indnstrie, coi viaggi, coi conimerci ecc. ed in generale con tatte
le materie d'insegnamento.
Continnazione della lettnra del Manzoni, del Pellico, del Cantä, del Caro,
del Barrett!, del Ginsti ecc.
Lettnra di qnalche dramma, p. es. del Metastasio, di qualche tragedia, p. ea.
deir Adelchi del Manzoni, di qnalche poemetto, p. ea. della Basvilliana del Monti.
b. Metodo da segnirsi ed esercizi orali. (Becite e senso e composizioni
orali.) — Lo stesso metodo, gli stessi esercizi indicati per le due prime classi,
.salvo la maggior estensinne e profonditä di laToro. Cosl nel commento dei brani
letti il docente faccia ben considerare la natnra e la qnaliti del soggetto, la
ripartizione del tema, l'ordine e la bontä dei pensieri e dei sentimenti, lo scopo
che si prefigge di ottenere l'autore, la bellezza della lingna, la efücacia dello
Stile ecc.
Dia moltb importanza ai riassnnti orali delle cose lette o scritte; non
manchi di far srilnppare oralmente di tanto in tanto qnalche facile soggetto di
composizione ; procuri di far nasccre nel fanciulli il piacere delle bnone lettnre,
coi farsi dare il resoconto orale o scritto dei libri letti da ciascun ragazzo a
domicilio, oltre a qnelli fissati dal presente programma : I' amore della buona
lettnra 6 base e mezzo potentissimo di og^i seria coltnra intellettnale e morale.
e. Esercizi di memoria. — Qnesti esercizi sono di molta importanza per
l'apprendimento della lingna, per l'edncazione estetico-morale e per la coltnra
della memoria; converrä qnindi che sieno bene scelti, tanto per la sostanza,
qnanto per la forma, alternando sayiamente la prosa con la poesia; e che Ten-
gano chiaramente conimentati traendone argomento per richiamare i precetti
grammaticali e rettorici e le notizie intemo ai piü insigni prosatori e poeti.
d. Esercizi grammaticali. — Bipetizione di qnanto b prescritto per le classi
precedenti, facendo sempre nna lezione sola per tntte le tre classi.
«. Precetti rettorici. — Dai brani opportnnamente scelti, letti e stndiati,
far ricavare le principali regole di rettorica intorno alla favola, alla parabola,
al racconto, alla descrizione, alla lettera ed al dialogo. Prendere sempre occa-
sione dalle lettnre per far conoscere in che cosa consistano la novella, il ro-
manzo, la storia, il poema, la tragedia, la commedia, l'ode, l'inno, il sonetto, ecc.
Si noti bene che qni neu si tratta punto d'nno stndio di rettorica, nel vero senso
della parola, che potrebbe convenire solamente alle classi snperiori ginnasiali e
liceali, sibbene di nozioni elementarissime, le quali, dopo aver posto sott'occhio
ai ragazzi i diyersi componimenti, si possono restringere in poche e semplicissime
proposizioni. Vnolsi soltanto evitare l'inconveniente che i ragazzi sappiano re-
citare delle strofe, per es. del Manzoni, delle ottave del Tasso, delle terzine di
Dante o del Monti senza avere la minima idea dell'opera da cni i brani fnrono tratti.
Insieme cogli allievi del secondo corso, e sempre con esempi pratici, qnelli
del terzo ripeteranno con qualche maggior estensione i precetti concementi il
lavoro di invenzione delle idee, ossia i Inoghi topici delle circostanze, della
ennmerazione, delle similitndini, dei contrari ecc. ; — si parli dei traslati e delle
fignre rettoriche. Non occorre per6 che i ragazzi sappiano a memoria la de-
finizione della metafora, della sineddoche, della prosopopea ecc. ; ynolsi soltanto
che leggendo riconoscano che si b fatto nso della fignra antomasia o di cir-
conlocnzione, o di interrogazione, o di preghiera ecc.
/. Esercizi scritti e composizione. — I temi di composizione saranno qnasi
sempre qnegli stessi assagnati agli alnnni delle dne classi precedenti, per la
ragione semplicissima che il medesimo argomento pnö essere sTolto in tntte le
classi, sebbene con maggiore o minore ampiezza; naturalmente gli allievi del
S<* corso ayranno, di qnando in qnando, anche esercizii special!, tratti o dalle
loro lettnre o dalle loro lezioni, ecc.
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162 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
///. Lingua franceae.
Classe 1«. — Osservazione. — II metodo per insegnare il francese non
deve essere diverso da quello nsato per apprendere la lingua matema; non e
qnindi unicamente per mezzo della grammatica e degli esercizi grammaticaü
che si pao imparare una lingua strauiera, ma sopratntto per yia di esercizi di
nomenclatura, e di lezioni oggettive e per l'aspptto, in una parola di conrer
sazioni utili e piacevoli tra maestro e discepoli.
a. Esercizi di nomenclatura: ogni allievo impari a dire in francese e con
retta pronnncia il suo nome, quello dei gcnitori, il mese, l'anno in cui k nato:
i nomi dei parenti, degli oggetti piü importanti e piu conosciuti di scnola, dl
casa, delle Testimenta, dei cibi, delle plante, degli animali ecc. precisamente
come si fa nei primi esercizi coi bambini delle scnole primarle per insegnare
loro la lingua matema.
b. Lettnra degli esercizi dei \uoto metodo teorico pratico per imparare la
lingua francese di Ahn-Ärnand colle regole di retta pronuncia insegnate mano
mano che nc capiterä l'occasione. — II maestro nei primi esercizi proceda pnre
lentamente, ma procuri di far acqnistare snbito agli alnnni ana retta pronnncia.
senza di che l'insegnamento dei francese non darä mai buoni risnltati.
e. Primi elementi di grammatica intomo alle diverse parti dei discorso
senza per6 fame nno studio particolare ed ordlnato, ma attenendosi soltanto a
quelle regole che si trovoranno applicate nei dirersi esercizi pratici.
d. Conjugazione dei verbi ansiliari. dei regolari e dei principali irregolari.
che si Incontreranuo nei vari esercizi orall e scrittl.
e. Esercizi semplicissimi dl memoria.
/. Esercizi graduati di rersione dl firasi dal francese in italiauo e viceversa.
— Tall esercizi vengono trascritti una volta sola sopra un libro apposito. nei
qnale devono figurare le correzioni dei docente.
ff. Dcttatnre francesi sopra gli esercizi giä fattl.
NB. Ognl lezione di francese dovrä comprendere tre specie dl esercizi orall:
1. Nomenclatura francese, presentando possibilmente gli oggetti o le immagini.
— 2. Lettnra di alcnne frasi colle relative regole di pronuncia e di grammatica.
— 3. Coigugazione di uno o plü verbi impiegati in proposlzioni sensate.
Classe 2». - - a. Klpetizione ed estensione degli esercizi di nomenclatura fatti
il prlmo anno, ossia esercizi dialogici intomo alle cose di maggior ntilltä, ar-
viando 1 ragazzl o formare, prima a voce e pol In IscrltCo, parecchle proposlzioni
intomo ad un dato oggetto.
b. Continuazione della lettnra degli esercizi e dei branl che sl trovano alla
fine della grammatica dell' Ahn-Arnaud e di quelli contennti nei Ilbro di lettnra
compilatn dallo stesso autore, nei qnal caso le lezioni possono essere slmultanee
cogU allievi dei 3* corso.
e. Continuazione degli elementi di grammatica intomo a tutte le parti dei
discorso.
d. Verbl regolari ed Irregolari.
e. Versloni dall' italiano In francese e viceversa.
/. Dettature.
ff. Esercizi di memoria.
Classe 3". — a. Continuazione degli esercizi orall e scrittl Intomo aUe
cose, come negll anni precedenti, faceudo si che gli alnnni di qnesta classe
riescano capacl dl comporre prima oralmente e pol per iscritt«, — intomo agli
oggetti, alle immagini, al quadri, — descrizloncelle sempllci, raccontinl focUL
a cui si possono aggiungere alcune letterine famigliari e commerclali. — Come
facilmente sl capisce, le lezioni oggettive possono essere fatte contemporanea-
mente agli allievi delle tre classi : U docente non ha che a cambiare le domande
per adattare le cognizloni alle diverse capacitä.
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scuole 163
maggiori maschili e femminili.
b. Lettnra degli esercizi della eecouda parte della grammatica di Ahn-
Aniaad e continnazione del libro g^& adottato pel secimdo corno ; versioni orali
dal francese in italiano e viceversa ; richiamo delle regele grainmaticali. — Lettnra
di alcnni bnoni esempi di genere epistolare.
e. Continnazione delle tradnzioni scritte collo studio delle regele di sintaBsi
particolare che sono di pift freqnente applicazione.
d. Esercizi di dettature e di memoria.
NB. Nell'nltimo anno 1' insegnameuto Terra dato possibilmente in lingna
francese. — Sarä pnre ottima cosa che il maestro s'adoperi perchft anche gli
allieri delle prirae due classi parlino il francese, sempre ben inteso contenen-
dosi nella cerchia delle parole e delle frasi conoscinte.
/K Aritmetica e Geometria.
Caleolo mentale. — Classe 1», 2« e 3*. — Ripetizione di qnanto e pres-
critto per le scnole primarie, ossia le qnattro operazioni separatamente e com-
binate, con numeri interi, con frazioni decimali ed ordinarie e con tntte le
applicazioni ai diversi casi che possono presentarc il sistema metrico, la geo-
metria piana e solida, le regele del tre. d'interesse, di sconto, di societA ecc,
comprendenti quesiti tolti dalle vita ordinaria, dai mestieri, dall' agricoltura,
dalla pnstnrizia ecc. Coi qnesiti mentali e scritti 11 maestro pnö dare agli allievi
le pin ntili e STariate cognizioni di morale, di cconomia domestica, di storia.
di geografia, di civica, di scienze natural! ecc. Le poste dei bilauci del Comnne.
del Cantone, della Coofederazione, d'ana latteria, d'una azienda industriale e
commerciale, le tasse postali, ferroviarie, daziarie ecc, äomministreranno al
maestro diligcnte materiale per nna Innga serie di problemi Tcramento pratici.
II calcolo mentale deve essere fattn conteraporaneamente dagli allievi delle
rre classi. Dne quesiti per volta possono bastare per occnpare tutta la scola-
reaca: nno sarä tale da potersi sciogliere da tutti gli allievi e l'altro, cbe
comprenderä msggior difficolti, specialmente dagli Scolari del terzo corso.
Kenza trascnrare tuttavia qnelli delle altre classi che tante voltc vi riescono
essi pnre.
Calcolo scritto. — Classe 1«. — Riepilogo di quanto prescrive il programma
l)er le scuole primarie. — Numerazione. — Le qnattro operazioni sui nnmeri
interi e decimali. — Sistema metrico facendo nso della cassetta dei pesi e delle
misnre. - - Numeri complessi attenendosi alla divisione del tempo e della cir-
conferenza. — Frazioni decimali ed idea generale delle frazioni ordinarie. —
Conversioni delle frazioni ordinarie in decimali. — Calcolo d'nn tanto per cento.
— Regole tel tre, d'interesse, di scontu, di societä, col metodo di ridnzione
ttirnuitä. — Qnesiti pratici,
Geometria. — Semplici esercizi per far riconoscere, disegnare e misurare
diverse specie di linee : retta, spezzata, cnrva, perpendicolare, obliqua, verticale,
orizzontale, parallela, circonferenza, raggio, diametro, arco, corda, segante e
tangente; — diverse sorta di angoli; — le figure regolari piü elementari:
triangoli, qnadrilateri, poligoni e cerchio. — Idea delle tre dimensioni. — Nozioni
elementari sopra i 8olidi mediante modelli in rilievo. In nna parola in qnesta
prima classe l'insegnante deve impartire solamente qnclle poche nozioni di geo-
metria piana e solida che sono in relazione col sistema metrico.
Classe 2". — Riepilogo dell' aritmetica stndiata nel primo anno — Caratteri
di divisibilitä. — Nnmeri primi. — Massimo comun divisore e minimo comnn
mnltiplo. — Proprietä fondamentali delle frazioni. — Le qnattro operazioni
colle frazioni. — Le qnattro operazioni sui numeri complessi. — Continnazione
delle regole del tre, d'interesse, di sconto, di societA col metodo di ridnzione
airnniti. — Qnesiti pratici.
Geometria. — Rappresentazione graflca delle figure di geometria piana e
delle loro combinazioni piü semplici: loro misnrazione. — Nozioni pratiche sol
cnbo, il prisma, il cUindro, la stera; — superftcie e volnme dei solidi princi-
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164 Kantonale Gesetze and Verordnangeu.
pali; — applicazioni pratiche al sistema metrico, ricbiamando alla mente dei
fancinlli, tauto negli esercizi orali come negli scritti, le cose ch'esai conoscono
e che presentano le forme che noi insegnamo loro a valatare. — Qnadrati e
radici qnadrate.
Classe 3*. — Riepilogo dell' aritmetica stndiata nei primi dne anni — Bap-
porti. — Proporzioni. — Begola del tre semplice e composta. — Interesse sem-
plice e composto. — Uso della tavola degli interessi composti. — Sconto. —
Regola di ripartizione proporzionaie e di »ocietä. — Hiscaglio ed alligazionc —
Regula conginnta e di cambio. — Qucsiti pratici.
Gpometria. — Rappresentazione grafica delle figure di geometria piana e
dei solidi. — Miaura degli angoli: d'nn qaadrilatero e d'nn poligono irregolari; —
d'un segmento e d'un settore. — Superficie e volume dei solidi; — del tronco
di piramide e del tronco di cono. — Gubi e radice cubica.
NB. Gli esercizi scritti devono essere diligentemente raccolti in 'appositi
qnademi. La correzione k simnltanea ed individnale nel medesimo tempo, perche
il maestro fa scrivere la solnzione del problema sopra nna pagina de! qaademo
e lo ritira; poi da ano o piü allievi fa ripetere il quesito snlla tavola nera, in-
tanto che gli altri lo rifanno al loro posto; restitnisce il qnademo, perche gli
Scolari medesimi correggano il lorn qnesito o lo trascrivano interameute solla
pagina dirimpetto se l'hanno molto sbagliato j raccoglie nnovameute i manoscritti,
li corregge e li classiflca in base a qnanto 1' allievo areva fatto la prima volta da si.
II ragionamento e la risposta devono essere comprcsi nella solnzione.
/. Contabilitä.
Classe 1». — Ripetizioue di qnanto e prescritto per le dne classi snperiori
delle scnole clementari minori.
a. Nota delle spese giornaliere di an allievo e del danaro che riceve dai
parenti.
b. Inventario dei libri e degli abiti di uno scolaro.
c. luventario degli oggetti di scnola.
d. Esempi di fattnre, di conti di vendita, di compera; — letterine di com-
missione, d'avviso per interessi commerciali ecc; — ricevute.
e. Impianto d' an piccolo registro per tener nota delle entrate e delle uscite
d'nna famiglia.
NB. Detti esempi non devono essere copiati dai libri di t«sto, uh dettati
dal docente, ma, dopo le dovnte spiegazioni e la lettnra di opportnni modelli,
redatti dallo scolaro e finalmente riveduti dal maestro.
Classe 2^. — a. Inventario dei beni stabili, mobili, semoventi ecc, osäa
deU'attivo e del passivo d'nna famiglia, prendendo a modello i formalari im-
piegati per le curatele. facilmente ottenibili dalla Cancelleria mnnicipale.
b. Bilancio d' uu piccolo comnne di campagna. — Principali poste del bilancio
cantonale e federale.
c. Impianto dei reg^stri di nna latteria.
d. Principali titoli commerciali. — Lettera di cambio ed atti relativL —
Biglietto all'ordine. — Mandate. — Chfeque ecc.
e. Tennta dei libri a partita semplice: casi pratici e relativa teoria desnnta
da qnesti.
Classe 3". — a. Ripetizione del programma procedente, faceudo delle leziom
simaltanec per le dne classi.
b. Nozioni generali di commercio. — Indnstria in generale. — Principali
indnstrie del nostro Ticino e degli altri Cautoni. — Diverse specie di commer-
cio. — Esempi dei pin importanti atti di commercio. — Societä, commerciali. —
Societä di assicnrazioni. — Esempio di polizza di assicorazione. — - Tavola delle
monete asate nei principali Stati. — Idea dei prestiti e dei fondi pnbblicL —
Nozionc elementare dei conti correnti.
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per lo scuole 165
maggiori maschili e femminili.
c. Sichiamo delle regole di interesse, di Bconto, di societä, di miscuglio, di
canibio, ecc.
d. Tennta dci registri a partita doppia.
NB. Nelle scnole maggiori femminili alla tennta dei libri in partita doppia
8ar& bene sostituire un maggiore 8vilappo teorico-pratico della registrazione
domestica.
I casi pratici di registrazione non devono essere copiati letteralmrnte dal
libro di teste, nh basta cambiare i nomi dei corrispondenti o le poste: i modelli
inscritti nei libri devono serrire soltanto per le spiegazioni e per gli esercizi
orali: e le poche operazioni scritte devono essere nnove, redatte dagli allievi,
gnidati, s'intende, dal docente, il qnale deve pur rivederle e correggerle, prima
di farle trascrivere a belle.
Perchfe la parte teorica riesca facile e venga davvero compresa dagli allievi,
sarä bene che il docente parta sempre dairesempio proposto a voce o scritto
snlla tavola nera.
Se nella sede della scuola maggiore trovansi nn'azienda commerciale di
qnalche importanza od un'agenzia di Banca o di Assicurazione contro gli In-
cendi ecc, il maestro condnrrä possibilmente i suoi allievi a visitarle.
//. Scienze Maturali ed Igiene.
Classe 1*. — a. L'Uomo. — Parti principaii esteme dei corpo nmano e
loro ofBcio. I sensi: vista, ndito, gnsto, odorato, tatto. — Parti principaii in-
terne e loro nfficio. — Principaii ^nzioni della vita: digestione, circolazioue
dei sangue, respirazione, ecc.
b. QU Animali. — Studio sopra alcani tipi scelti delle principaii classi dei
vertebrati.
c. I Vegetali. — Studio sopra alcnni tipi scelti dei principaii organi della
pianta (radice, fnsto, gemma, foglia, fiore, frutto) ; nozione delle grandi divisioni
dei regno vegetale. — Indicazioiie delle plante ntili e nocive, sopratutto durante
le passeggiate scolastiuhe. — Erborizzazione.
d. I Minerali. — Sostanze minerali e metalli necessari all' uomo : loro nomi
e caratteri fisici piii notevoli; — i minerali ed i metaUi dei Distretto in cni si
trova la scuola.
e. I tre stati dei corpi. — Solidi, liquidi, aeriformi. Lnce. Colori. - - Decora-
posizione della luce. — Piccole dimostrazioni sperimeutali.
/. Igiene. — Ripetizione con qnalche ampliamento di qnanto k prescritto
per le scnole elementar!, äoh: Igiene generale dei corpo; igiene particolare di
eiascun senso. — Igiene delle vesti, della casa ecc. — Cibi e bevande. — Moto,
lavoro e riposo.
Classe 2« e 3». — o. L'Uomo. — Ripetizione della descrizione dello schele-
tru. — Nozioni piii estese suUe principaii fuuzioni della vita: digestione, circo-
lazioue dei sangue, respirazione, assimilazione, secrezione, lucomozione.
h. Idea generale della classificazione zoologica. — Grandi tratti della classi-
ficazione degli animali per famiglie c studio di alcuni tipi principaii.
c. I vegetali. — Parti essenziali delle piante: principaii grnppi, facendo
couoscere e studiare alcnne piante utili e nocive d'ogni gruppo, col sussidio di
esemplari freschi o dis.seccati. Nella primavera, passeggiate botaniche e compo-
sixione di nn piccolo erbario.
d. I minerali. — Nozioni elementarissime e sommarie dei suolo: le roccie,
i fossili, i terreni dei Cantone. — I metalli ordinari. — Yisitare possibilmente
nna cava di sassi, una fabbrica di mattoni, una fomace di calce. ecc. — Fare
piccole collezioni dei minerali dei paese.
«. Nozioni generalissime di agricoltnra: dei concimi: dei lavori della terra:
della coltivazione dei cereali, delle viti, dei gelsi ecc; dei miglioramento dei
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166 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
prati, delle selve, dei pascoli ecc; degli alberi da fimtta, dellMunesto; — dei
vantaggi delle foreste, delle opere di ritnboschimento, ecc.
/. Prime nozioni di flsica. — Peso, leya; prime nozioni sali' eqailibrio dei
liqnidi. — Esistenza dell'aria; — semplice spiegazione dei vento, della nebbia,
delle nuTole, della pioggia, della ueve, della brina. — Pressione atmosferica, ba-
rometro. — Nozioni le piü elementar! ed esperienze le pin facili sul calore: ter-
mometro; — luce; — elettricitä.; — lampo; — tnono; — fnlmine: — parafol-
mine; magnetismo ; — maccbina a vapore ; — telegrafo; — telefono; — bnssoli.
g. Igiene. — L'aria. — La luce. — II calore. — II sole. — L'acqna. —
I venti. — Le abitazioni. — Le vesii. — Gli alimenti. — Le bevande. — GH
stimolanti. — Igiene dei sensi. — Lavoro e riposo. — Veglia e sonno. — Cur»
delle malatie leggiere.
NB. Holte delle cognizioni qni prescritte si potranno dare coli' insegnamento
indiretto, ossia colle lezioni oggetive e per l'aspetto.
Lo studio delle nozioni di zoologia, botanica e mineralogia non proceda
senza la presentazione degli oggetti o relativo disegno.
Ancbe le nozioni di fisica non si possono dare senza 11 disegno delle mac-
chine piü elcmentari : molto meglio sarebbe il poter prcsentare le maccbine stesse
per fare qnegli esperimenti che ne ponno dimostrare l'importanza e l'ntiliti.
Per qnosto, lo Stato, an po' per yolta, provvederä le scuole maggiori dei
materiale necessario quali: collezioni di oggetti, atlanti zoulogici e botanici.
carte mnrali ed alcnne delle maccbine piü importanti, in modo da creare altret-
tanti piccoli gabinetti, divenuti onnai indispensabili per dare anche il piü ele-
mentare insegnamento scientifico.
Le scuole dei centri, come quelle di Mendrisio, Lugano, Bellinzona e Lo-
camo potranno valersi dei gabinetti di storia naturale annessi alle scuole secon-
darie dello Stato.
///. Storia.
Primo periodo. — Storia contemporaneo. — Classe 1*. — o. Storia riassuu-
tiva dei Cantone Ticino dal 1803 ai nostri giomi; cio^: Entrata dei Cantone
nella Confederazione. — Atto di Mediazione dei 18(Ä. — Patte dei 1815. —
Kiforma dei 1830. — Rivoluzione dcl 1839 e controrivoluzione dei 1841. —
Blocco e Pronunciamento (1852-1855). — Kiforma costitnzionale dei 1855. —
Elenco delle principali riforme costituziouali dal 1875 al 1895.
h. Storia riasanntiva della Confederazione dalla Bivoluzione francese ai
nostri giomi. — Invasione dei francesi. — Besistenza dei.Bemesi, degli Svittesi.
degli Untervaldesi. — Regime nnitario. — Atto di mediazione dei 1803. —
Patto dei 1815. — Ouerra dei Souderbnnd. - Patto federale dei 1848. - Ei-
forma dei 1874.
Classe 2«. — n. Storia piü particolareggiata dei Cantone Ticino dal 1803
ai nostri giomi, quindi : Principali dispositivi dell' Atto di Mediazione dei 18C6.
— Condizione materiale e morale dei nostro paese dal 1803 al 1815. — Fatti
che determinarono l'accettazione dei Patto dei 1815 e snoi principali dispositivi. —
Governo cosi detto dei Landamani dal 1815 al 1830. — Dispositivi fondamen-
tali della Costituzione dei 1830. — Storia delle riforme costitnzionali dal 1S30
ai no«tri giomi.
b. Storia pin particolareggiata della Confederazione, dalla Rivoluzione fran-
cese ai nostri giomi. — Occupazione francese. — Annessione di GineTra e <li
Porrentruy alla Francia. — Rivoluzione vodese. — Cesare Laharpe. — Inva-
sione dei paese di Vaud. — Besistenza dei Beraesi e fine della vecchia Con-
federazione. — Eroismo degli Svittesi e degli Untervaldesi. — Begime unitario.
— La Svizzera teatro della guerra straniera. — Sitnazione deUa Svizzera sott«
l'Atto di Mediazione. — La Costituzione dei 1815. — Dal 1830 innanzi. —
Bifonue costituziouali in senso demociatico nei diversi Cantoni, in alcuni cod-
pitesi in modo legale e paciiico, come nel Ticino, a Zurigo ed a Soletta; in
altri, in seguito a torbidi piü o meno gravi, come nella Turgovia, a Sciaffosa,
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Kant. TeBsin, Programma analitico, esperimentale per le scuole 167
maggiori mascbili e femminili.
a Friborgo, nell'Argovia, nel Vand, a Bema, Svitto, Basilea, ecc. — Pal 1830
al 1841. — Rivoluzioni particolari nei vari Cantoni, come a Svitto ed n Basika
nel 1833, a Glarona ed ancora a Svitto nel 1838, nel Ticino, a Znrigo e nel
Vallese nel 1839, uel Ticino, a Soletta, ncU'ArgoTia nei 1841, a Lucerna e<l
ancora nel Vallese nel 1844. — Gnerra del Sonderbund e Patto del 1848. —
Torbidi a Friborgo nel 1851, a Borna nel 1854, a Oinevra nel 1862 e relativi
cambiamcnti di regime. — Riforma federale del 1874.
Classe 3«. — Ripetizione deüa Storia del Canfone Ticino e della Confe-
derazione, gii Btudiata nei due anni precedenti, con un breve riaesunto degli
avTenimenti degli altri Stati d'Earopa, collegando cosi lo studio della Storia
patria con qnello dei fatti piü importanti della Storia universale: la conoscenza
almeno dei pin grandi ayrenimenti appartenenti a qnest' ultima e necessaria per
rendere chiara alla intelligenza la Storia del Cantone e della Confederazione.
Breve sunto della Rivolnzione francese e sne conseguenze nei diversi Stati
d'Europa. — Guerre Napoleoniche. — Caduta di Napoleone, congresso di Vienna
nel 1815 e restaurazioue delle antiche dinastie.
Nel 1830 la rivolnzione detta di Inglio in Francia; — caduta di Carlo X,
dei Borboni e successione di Lnigi Filippo d'Orleans. — Nel 1848 caduta di
LnigiFUippo e proclamazione della repnbblica. — Guerra del 1848 in Italia: —
batta$rlia di Qoito, di Cnstoza nel 1848, e di Novara nel 1849. — Abdicazione
di Carlo Alberto ed avvenimento al trono di Vittorio Emannele. — Colpo di
stato di Luigi Napoleone Bonaparte (2 dicembre 18öl) che cinge la Corona im-
periale. — Nel 1854 Russia, Francia e Piemonte niandano le loro flotte nel
Mar Nero e portano la gnerra in Crimea. — Caduta di Sebastopoli e pace di
Parigi. — Napoleone nel 1856 si fa mediatore della Svizzera nel conflitto av-
vennto col re di Prussia in seguito all' insnrrezione dei realisti a Neuchfttel.
Guerra del 1859 in Italia. — I francesi comandati da Napoleone III*> scen-
dono in Italia e coi Piemontesi sconfiggono gli Austriaci a Palestro, 30 magg^o,
a Magenta il 4 giugno, a Melegnano l'S, a Solferino il 24. — Pace di Villa-
franca e trattato di Zurigo. — Proclamazione del regno d'Italia (18 febbrajo
1861). — Licenziamento degli svizzeri a Napoli e fine delle capitolazioui.
Alleanza dell' Italia coUa Pru8«ia contro l'Austria nel 1866. — Battaglia
di Sadoya 3 luglio; di Cnstoza, 24 giugno; di Lissa 20 luglio. — La Germania
spiana la via alla sna unit^. — L'Italia acquista Venezia. — Gnerra del 1870
tra la Francia e la Prussia. — II generale Herzog alla testa delle trnppe con-
federato fa rispettare la nentralitä della patria. — 85,000 Francesi disarmati,
comandati dal generale Bourbaki, riparano in Isvizzera.
II 20 settembre 1870 l'esercito italiano occupa Roma.
Secondo Periode. — Storia media. — Classe 1". — a, Breve rivista della
Storia ticinese dalla dominazione svizzera al 1803. — I primi Landfogti in Le-
ventina nel 1404, la qnale nel 1467 dai milanesi vien cednta defiuitivamente al
Canton d'üri. — La battaglia d'Ärbedo nel 1422; — quella di Giomico nel
1478; — Blenio e Riviera nel 1-^00 diventano baliaggi d'üri, Svitto e Unter-
waiden. — CoUa pace d"Arona nel 1503 Bellinzona diventa pure baliaggio dei
tre Cantoni. — Mendrisio. Lugano, Locarno e Yallemaggia, nel 1512, cadono
parimenti in possesso degli svizzeri. — Ordinamento dei baliaggi e condizione
del popolo sotto la signoria dei dodici Cantoni. — Dal 1542 al 1555 riforma
religiosa a Locarno.
Nel 1755 insnrrezione nella Leventina. — 1798 üne doi baliaggi e forma-
zione dei Cantoni di Bellinzona e Lugano.
b. Brevi cenni storici dalla fondazione della prima Lega iino alla Rivolu.-
zione francesi, limitandosi agii avvenimenti che interessano tntta la nascente
Confederazione.
1291. Lega dei tre Waldstätten. — Gli Imperator! Rodolfo d'Absborgo ed
Alberto. — Ginramento del Orfltli. — Cacciata dei balivi. — 1315. Battaglia
di Morgarten. — 1332. Entrata di Lucema. -- 1339. Battaglia di Lanpen. —
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168 Kantonale Gesetze nnd Yerordnangen.
1351-1353. Zurigo, Glarona, Zugo e Berna formano la Confederazione di otto
Cantoni. — 1386. Battaglia die Sempach. — 1388. Gnerra di Näfelg. — 1477-1481.
Gnerre di Borgogna. — Dieta di Stanz. — Nicoiao deila Floe. — Entrata di
Kriborgo e Soletta. — 1499-1520. Guerra di Srevia. — Entrata di Basilea,
Sciaffasa ed Appenzello, assia la Confederazione dei tredici Cantoni. — 1520. Ri-
forma religiosa. — Ulrico Zainglio a Znrigo. — Calvino, Farel e Viret nella
Svizzera francese. — Gnerra di Kappel. — Reazione cnntro la rifonna. —
San Francesco di Sales, il Bcato Canisio e San Carlo Borromeo.
Classe 2*. — a. Ripetizione con qnalche maggior estensione della Storia
ticinese, dalla dominazione svizzera al 1803.
b. Storia piil particolarcggiata dalla fondazione della prima Lega fino alla
Rivolozione francese, ossia ripetizione di quanto fa insegnato nell'anno prece-
dente e studio degli aTvenimenti di ciascan Cautone in particolare o di nna parte
della Confederazione.
1298. Vittoria dei Bemesi al Donnerbtthl. — 1318. II dnca Leopolde 1" as-
sedia Soletta. — 1336-1360. Rivolnzione democratica di Znrigo. — R«)dolfo
Brunn. — Battaglia di Tftttwyl. — 1382. Congiara dei Kiborgo contro Soletta.
— 1404. Tnrbolenze a Zngo. — 1401-1411. Rivolozione d'Appenzello. — 1396-
1424. Le tre leghe Grigie. — 1436-1450. Gnerra civile tra Svitto e Zarigo. —
1460. Conqaista della Turgovia. — 1483-1489. II borgomastro Waldmann a
Zarigo. — 1512. Gli svizzeri in Italia. — II Cardinale Schinner. — La battaglia
di Novara nel 1513 — quella di Marignano nel 1515. — DifFnsione della ri-
forma nei diversi Cantoni e relative giierre per qaestioni di religione. — Sepa-
razione dell' Appenzello (1597). — 1G02. Scalata di Ginevra.
Breve cenno della cosi detta guerra dei contadini e delle gnerre dei con-
tadini e delle gnerre civili nei diversi Cantoni.
Classe 3«. — Lezioni simnltanee colla classe seconda per ripetere la Storia
svizzera dal 1291 al 1798, con nn cenoo dei seguenti grandi avvenimenti : —
a. II periodo dei Cnmuni italiani. — h. La scopcrta dell' America. — c. La ri-
forma religiosa in Germania, in Francia, in Inghilterra ecc. fino alla pace di
Wcstfalia.
Terzo periodo. — Storia antica. — Classe 1« e 2». — Snnto della Storia
antica dai primitivi Elvezi al 1291. — Popolazioni primitive dell'Elvezia. —
Prima e seconda emigrazione. — Dominazione rnmana. — Introdnzione dei
Cristianesimo. — Invasione dei Barbari. — Allemanni, Borgognoni, Goti, Franchi
(Carlo Magno). — Diffnsione dei Cristianesimo. — Imperatori di Sassonia e
fondazione delle borghesie. — Imperatori di Franconia e di Svevia. — Conti di
Savoja e dnchi di Zäringen. — La casa d'Absborgo.
Classe 3». — Ripetizione di quanto venne insegnato nelle due classi prece-
denti ampliando e legando tra loro le cognizioni storicbe, agg^iungendo :
a. ün brevissimo snnto di Storia romana. — I «ette re. — La repnbblica. —
II decemvirato. — Le pifi famose conquiste in Africa, nella Gallia, nella
Spagna ecc. — Le discordie civili. — I Gracchi. — Mario e Silla. — Pompeo,
Cesare Augnsto. — I piÄ grandi imperatori. — Divisione dell'lmpero. — Irm-
zioni dei barbari. — Qnalche cenno dei Franchi e dei Longobardi e di qnei
popoli che hanno relazione colla Storia svizzera.
b. Un' idea sommaria delle Crociate.
HB. La Serie degli avvenimenti fe esposta prima voce dal docente, che in-
terromperä sposso la sua narrazione per far riepilogare i fatti dagli allievi e
per guidarli a ricavarne utili ammaestramenti mT)rali. II maestro avrä altresi
cnra di fare intendere agli alunni il nesso dei fatti sforzandosi di additame le
eause e le consegnenze. Qiiindi nello ripetizioni, depo che avrä esaurito il pro-
gramma, poträ comiuciare dalla Storia antica per scendere fino ai nostri giorm.
Traccerä salla lavagna e farä tracciarc dagli allievi sui qnaderni degli
abbozzi di carte gcografiche col nome dei paesi, delle citti, dei luoghi di cni si
h discorso nelle lezioni. Avrä sempre cura di far indicare salla carta geografic«
tntti i paesi che nomina.
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scuole 169
maereiori maschili e femminili.
Scriverä altresi salla lavagna nn sommario di lezione, che serrir^ di pro-
memoria agli allievi uelle ripetizioni.
Se il docente adopera nn libro di testo, qnesto non sarä mai stndiato let-
teralmeute a memoria, sibbene letto e recitato a senso dagli allievi dopo che
aTranno imparato la materia dalla parola viva del docente.
61i aTvenimenti pift notevoli, le biografie di maggiör Interesse potranno
essere oggetto di componimenti scritti.
¥111. Geografia.
Classe 1*. — o. II docente disegna sulla tavola nera, e gli allievi contempo-
raneamente fauno altrettanto sul loro qnademo qaadrcttato, ciascun distretto
del nostro Cantone, partendo da quelle in cni si trova la scoola ; ed i veutidne
Cantoni cominciando dal Ticino; — nello stesso tcmpo ne espone e fa ripetere
dagli allievi la geografia fisica, politica ed astronomica.
b. Freqnenti paragoni tra Cantoni e Cantoni per fame risaltarc ed impri-
mere meglio neUa memoria le somiglianze e le dissomiglianze : es. diSerenze e
somiglianze tra i Cantoni di Untervaldo e Ginevra, di Zug ed Appenzello, dei
Grigioni e Berna, dei Ticino e di San Gallo ecc.
e. Seguendo lo stesso metodo fa nna descrizione sommaria degli Stati
d' Europa ; ed a mezzo del globo terrestre d& le prime nozioni generali, ristret-
tissime, sulla forma ed i moti della terra, — sui cinque continenti, ecc.
Classe 2^. — a. Bipetizione dell' insegnamento precedente a mezzo di le-
zioni simultanee fatte alle tre classi.
b. Disegno da parte del docente e degli allievi dei singoli Stati d' Europa
e notizie piü particolareggiate di geografia flsica, politica ed astronomica intomo
a ciascnno di essi, fermandosi specialmente alle nazioui pifi vicine ed alle piü
importanti.
c. Bipetizione amplificata del precedente insegnamento sul globo terrestre
e sui cinque continenti.
Classe 3". — a. Bipetizione come sopra.
b. Studio sommario deir Asia, dell'Africa, dell' America e dell'Oceania, fer-
mandosi particolarmente a quei paesi, come gli Stati Uniti d' America, alcune
Bepnbbliche dell' America del Sud, 1' Algeria, l'Egitto, le Tndie ecc. che hanno
QUO speciale Interesse per noi dal punto di vista commerciale ecc.
e. Continnazione degli esercizi cartografici snlla tavola nera e sui quademi
degli allievi.
JfB. La lezione di geografia, come quella di storia, e sempre esposta dal
docente sopra la carta disegnata sulla tavola nera prima di essere letta sopra
an libro di testo, e poi riprodotta a senso nella parte descrittiva.
Lo studio di dati statistici (popolazione, superficie, produzione ecc. ecc.)
verri di molto facilitato colla erezioue di tavole sinottiche comparative tra Stato
e Stato, le quali fomiranno altresi opportuni dati per isvariati quesiti mentali
e scritti.
Un bnon testo illustrato, alcnni libri di viaggi ricchi di belle incisioni, cosi
frequenti nella moderna letteratura e che lo Stato pnö mandare alle Biblioteche
delle Scuole maggiori; alcune Gnide, qualche Albam coi priucipaii monnmenti,
gli stcssi orari delle ferrovie, dei battelli, dei bastimenti ecc. il pib delle volte
ornati di belle vednte varranno a rendere sempre piii interessanti e proficne le
Iczioni di geografia. Come servirauno a renderle dilettevoli gli esercizi orali e
scritti fatti in forma di descrizioni, racconti e dialoghi circa viaggi per acqua
e per terra, ecc.
Per meglio occupare tntti gli allievi, il docente nel far ripetere le lezioni
di geografia pu6 interrogare parecchi Scolari nello stesso tempo, facendo si che
nno risponda alle sue interrogazioni, mentre un secondo iudica i luogbi sulla
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170 Kautonale Gesetze and Verordnungen.
carta parlante, an terzo snila carta mnta ed nn qnarto traccia snlla taTola
nera l'abbozzo della relatira carta geografica.
Va senza dirlo che, siccome nell' insegnamento della storia si indicano semprc
i Inogbi snlle carte geografiche, cosi neue lezioni di geografia, epecie uelle ripe-
tizioni, aaiit bene ricbiamare i fatti storici, collegando cosi qneste dne materie
che tanto dipendono l'nna dall'altra.
//. Cirica e morale.
Classe I, n e III. — Osservazioni. Ripetizione amplificata del progranima
delle scuole elementari minor!, il quale vienne qai riprodotto con pochisnme
variazioni ed aggiunte, giacchi e cosi particolareggiato e completo che svolto
per gradi piiö servire tanto per le scuole primarie qnanto per tutte le sende
secondarie del nostro Cantone. Ben inteso che le cngnizioni elementari pos$ono
ti devono ripetersi in pochissimc lezioni per fennarsi invece solle piü dtäcili
affine di piü ampiamente svolgerle e chiarirle.
Trattandosi di cognizioni che devono giä esaere State date uella scnola
minore, e considerata la strettezza dell'orario, potri il docente fare le lezioni
di civica simultaneamente alle tre classi: la divisione dell' insegnamento in 1°
e 2° grado indicherä quindi soltanto 1' estensione da darsi alle lezioni man mann
che si procede: p. es. nel l" semestre e poi ncl 2": nel 1" anno e poi negli
altri ecc. Del resto il criterio del docente deve in ciö come in tante altre cose
valere meglio d' ogni indicazione scritta nel I^ogramma.
a. La famiglia. — 1° Grado. — II nome dei genitori, degli avi, degli zu, dei
fratelli, delle sorelle ecc. ecc. : i doTcri di nn buou figliuolo. Esempi di bnoni
figlinoli, tolti dalla storia e dalla vita reale.
2° Orado. — Ogni allievo faccia il piccolo albero genealogico della sn«
famiglia e cosi praticamente comprenda il valore delle parole ascendenti, iis-
cendenti, collaterali, consangninei, affini. I vari gradi di parentela. II matri-
monio religioso e civile. L'Ufficio di Stato Civile. Doveri dei genitori veiso
i flgli. L'amore fratemo. L'amore del prossimo. II perdono delle offese.
Esempi tolti dalla Storia di bnoni e di cattivi genitori, di bnoni e di catriri
fratelli, di generoso perdono ecc. Istitnti di beneficenza. (Ospedali, manicoml.
asili, ricoveri, scnola dei sordo-muti in Locamo ecc.) Doveri di soccorrerli.
Pieti anche verso le bestie.
h. II Comune, il Patriziato e la Parrocehia. — 1° Grado. — Dall'antoriti
patema che regge la famiglia, facile 6 il passo a qnella del Sindaro e della
Mnnicipalitä che govemano il Comnne — e del Cnrato che regge la Parrocehia. —
Nome del Sindaco, del Segretario, del Parroco, del Medico-condott«, dei Uuestri,
dell' Ispettore scolastico ecc. e loro fnnzioni precipne. — Obbedienza e rispetto
alle AutoritÄ, — Nnmero dei Comuni ticinesi. — Rispetto della pröprietit altrm. —
Osservanza dei cuntratti.
2° Grado. — Ripetizione del precedente insegnamento.
Modo di elezione delle Mnnicipalitä. — Assemblee comanali ordinarie e stra-
ordinarie. — Idea intaitiva del Bilancio comnnale. — Preventiva e ConsnntiTo.
I varii fnnzionari del Comnne: cassiere, segretario, capo-sezione, gnarda-boscbi
ecc. — L'amore per il proprio Comnne. — Modo di elezione del Parroco e del
Consiglio Parrocchiale. L'Assemblea Parroechiale. — Organizzazione diocesana
ticinese. — Le diocesi svizzere. — Doveri verso i snperiori ecclesiastici. — U
rispetto per quelli che professano una religione diversa. — I gravi danni delle
lotte di religione.
L' Assemblea e 1' Amministrazione patriziale. — II Patriziato 6 ente a se. —
Dovcre nei patrizi di cnrare la couservazione ed il roiglioramento delle proprieti
collettive : doveri di fratellanza verso i non patrizi. — Sassidi federali e canto-
nali per le arginatnre, la selvicoltnra, la pastorizia, ecc, ecc.
c. La Seuola. — 1" Grado. — Conoscenza intnitiva del locale scolastico «
suo arredamento ecc. -- Somma importanza della scnola. — Obbligo di beae
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scoole 171
inaggiori maschili e femminili.
istniirgi ed edacarsi. — Doveri di nn bnono scolaro: la puntaaliti, la pnlizia
personale, 1' obbedienza, lo studio, la discipliua, la conservazione dei libri, 1' amore
ed il rispetto per i compagni ecc.
29 Grado. — Eipetizione del precedente insegnamento.
Numero delle scnole elementari minor!, maggiori mascbili e femminili e di
disegno del Cantone ; le scuole tecniche di Locamo e di Mendrisio, coUe relative
sezioni letterarie, il ginnasio cantonale di Lngano coUa rispettiva sezione tecnica,
la scnola commerciale cantonale di Bellinzona, le dae Normali a Locarno. il
liceo, i seminari, il politecnico federale, le nniversitä, cantouali svizzere. (61i
allievi potranno, gnidati dal maestro, comporre nna piccola carta geografico-
didUtica del Cantone, in cni sieno segnate le localitä che hanno scnole di
istrazione secondaria.) — Si combattano i pregindizi e le preyenzioni contro la
scnola. — La libertä del private insegnamento: principali istitnti privati del
Cantone.
d. II Cantone e la Confederazione. — 1* Grado. ■ — II nome dei Cantoni e
relative capitali colle loro popolazioni — (sempre s'intende segnandoli snlla carta
geografica): il nome degli otto distretti coUa loro popolazione. — Parlando
della famiglia, ove il padre esercita il potere legislative, esecntivo, gindiziario.
si dia esatta idea dei tre omonimi poteri dello State. — Nozioni elementari
dei doveri del bnon cittadino: amare la patria, servirla, difenderla, pagu-e le
imposte, ecc.
2^ Grado. — Ripetizione aroplificata del precedente insegnamento e studio
piü accurato dei tre poteri: Potere legislative. — Cantonale: U Gran Consiglio
e la Costitnente ; loro modo di elezione. — Federale : il Consiglio degli Stati, il
Consiglio Nazionale, 1' Assemblea federale : dispositivi costitozionali e legislativ!
in proposito. — Potere esecntivo. — Cantonale: il Governo ed i snoi Commi.«-
sari. — Federale : il Consiglio federale. Modo di nomina ed attribnzioni di tutti
qnesti poteri.
Xota. Si ricordi nna volta per sempre il docente di non entrare in parti-
colari troppo minuti e presto dimenticati e di servirsi dei dati che presta la
Civica per continai ed interessant! calcoli mental! che giovano anche a meglio
apprendere e ritenere la Civica stessa.
Potere gindiziario. — Cantonale: a. Ginstizia civile: 1. Le 38 Gindicatnre
di Pace. — 2. 1 sette Tribnnali di Prima Istanza. — 3. II Tribunale d' Appelle. —
4. Gl! Uffici di Esecazione e Fallimenti.
b. Ginstizia Penale : 1. Le 38 Gindicatnre di Pace e il Tribunale d'Appello. —
2. Le Assise Distrettnali. — 3. Le Assise Cantonali. — 4. La Camera Criminale. —
5. La Camera dei Ricorsi. — 6. La Corte di Cassazione e di Revisione. —
7. 1 tre Procnratori Pubblici. — 8. I due Giudici Istruttori.
Federale : II Procnratore federale, 1' Istruttore federale, il Tribunale federale.
le Assise federali; modo di nomina e loro attribuzioni. — Tribnnali militari.
e. II Müitare. — L'armata federale. — Sua divisione in attiva, landwebr,
landsturm. — Varie nniti tattiche. — Principali piazze d' armi. — Fortiticazioni.
— Neatralitä armata. — Leggi snl servizio militare. — Dovere di prestarlo. —
£same federale delle reclnte ed obbligo di ben prepararvisi. — Le virtft del
bnon soldato. — La guerra. — La Croce Rossa per il servizio dei feriti. —
L' arbitrato intemazionale. — Condanna del docUo e del snicidio.
/. Diritti cosHtuzionali del cittadino tieinese e avizzero. — 1* Grado. — Si
«pieghi bene cosa voglia dire andare a volare, cosa sia nomina popolare, ecc.
facendone vedere degU esempi nella scnola stessa e cosa significhino maggio-
ranza assoluta e relativa, voto proporzionale e limitato.
2** Grado. — II diritto di voto negli aSari comunali, parroccbiali, patriziali,
cantonali e federali. — Importanza somma di questo diritto. — Sovranitä popo-
lare, snffragio universale. — Differenza tra monarchia assoluta e monarcbia
costituzionale ; tra repnbblica rappresentativa e democratica pura. — Oligarchia. —
Aristocrazia. — Demagogia. — Anarchia. — Tirannia: esempi tolti dalla storia. —
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172 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
Doveri del cittadino elettore. — La corruzione elettorale. — II fanatismo. —
Re8pon8abiIit& del voto.
Iniziatira cantonale ed iniziativa föderale per la riforma della costituzione. —
Idem per la sanzione o riforma d' una legge. — Referendum cantonale e fedenle
sovra le leggi. — Revoca del goveruo.
g. L'Imposla. — 1" Grado. — I fanciuUi hanno visto l'esattore venire a
chiedere l'imposta; ne hanno gentito parlare, e ordinariamente molto male, in
casa ; 8i ripreudano queste cognizioni, si spieghino, si ampliflchino, si correggano
Ik ove occorra e si eondnca cosl il fanciuUo a capire che 8e ci sono le spese e
taute, bisogna pure che il popolo proweda a pagarle.
2** Grado. — Necessiti dellc impo8te. — Imposta diretta ed indiretta. —
Obbligo dl pagare lealmente le impo8te. — Risorse cantonali: U sale, la carts
da bollo, le carte da ginoco, i sussidi federali, le tasae militari ed ereditarie
ecc. — Risorse federali : i dazi, il monopolio della polvere, deir alcool, dei tele-
grafi e delle poste ecc. — Conoscenza intuitiva del Bilancio cantonale e federale.
(E facile procurarsi una copia a stampa dei detti Bilanci e mostrarla alla
scolaresca.)
Rappresentanze diplomatiche e consolari: I ticinesi ed i confederati emi-
granti. — Protezione che loro accorda la patria mediante i Ministri ed i Consoli. —
Principali legazioni e consolati svizzeri all'estero. — Rappresentanze delle
principali Nazioni estere a Bema. — Loro importanza per le buone relazioni
coli' e8tero. — Doveri degli emigraiiti verso la patria ed il paese che li ospita.
Classe II. — Lettnra e breve commento della Costituzione cantonale.
Cla8se III. — Lettura e breve commento della Costituzione federale. —
Lettura dei piii importanti capitoli del bei mannale di Civica di Numa Droz. —
Nelle scuole maggiori maschili redazione di processi verbal! di sednte di un
municipio e delle risolnzioni di qualche asscmblea ordinaria e straordiuaria.
Avvrrtenzi. 1. II docente si mantenga scmpre nella piü serena oggettivitä,
schivando ogni insinuazione, allnsione o spiegazione che possa o fomentare le
divisioni di partito o far credere al fauciallo che si voglia introdnrre la politica
nella scuola.
2. Badi il docente che questo insegnamento non si propone soltanto di
dLsporre i giovani all'esame federale delle reclute e di dar loro le cognizioni
necessarie circa i diritti civici e politici, ma ben anco e soprattutto di prepararli
al retto esercizio dei diritti stessi, facendo loro conoscere i rispettivi doveri,
creando in loro le virtü cittadine e formandoli al vero civismo. Abbia quindi
cura di insistere sovra quei pnnti che hanno piü bisogno di essere chiariti e
che meglio si prestano a moralizzare, quali, ad esempio, i costami elettorali, il
servizio militare, la scuola, l'imposta, il rispetto della legge e del principio
d'antoriti, ecc.
3. Sebbene all' istrnzione civica e morale siano assegnate ore speciali, tut-
tavia esse devono entrare anche nelle altre materie; quindi le lettnre, i com-
ponimenti orali e scritti di lingua, la geografia e la storia svizzera, i quesiti di
aritmetica, gli esemplari di calligrafia ecc. possoho e devono servire di aiuto
all' insegnamento di questi due rami: sarJk anche buona cosa di approiittare delle
occasioni che si presentassero dnrante 1' anno scolastico, o di un' assemblea
comunale, o di una votazione federale, o della nomina popolare di qualche
mogistrato, ecc. per ispiegarne ai fanciulli il meccanismo.
i. Per facilitare e rendere intuitiva la spiegazione dei vari metodi di vota-
zione, il docente si serva di esempi pratici, fingendo che la scolaresca tenga
nn' assemblea, proceda ad una elezione, ecc. badando perö sempre a non aizzare
le passioni partigiane.
5. Non si cada nell' errorc madornale di credere che 1' istrnzione civica
voglia essere riserbata per sole date classi. Sin dal primo giomo in cui il
fanciuUo entra nella scuola, deve sentirsi parlare di famiglia, di Comnne, di
Cantone, di Confederazione, ecc, come avverrebbe se restasae in famiglia; qni,
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scuole 173
maggiori maschili o femminili.
come in tntte le materie, si convicne pi& che inai andare per gradi, cio6 di
anno in auno, col metodo ciclico, si vanno ampliando e completando le prime
nozioni rndimentali; ma intanto tutti partecipano all' insegnamento ; rabilitä del
Diaestro consisterä nel ben adattare alle varie etö 11 quantnm delle cognizioni
da darsi e da esigersi.
6. Non si separi mai il cantonale dal federale, come si usa nei libri di civica
a stampa, ciö che 6 grave errore ditattico e logico; qnando si dicono le varie
anturitä politiche, amministrative, giudiziarie, «cclesiastiche cantonali, percbö
non far immediatamente segnire 1' enumerazione delle corrispondenti autoriti
federali? Cosi dei diritti costitnzionali, ecc. ecc. Non h ciö richiesto dalla identitä
di materia e dal bisogno di semplificare 1' insegnamento?
7. Si faccia nso di tavole sinottiche, compilate dagli Scolari sotto la direzione
del maestro ; si esegaiscano del piccoli componimenti circa argomenti di civica
e di niorale.
8. Non 81 pretenda lo studio a memoria che dei nomi e delle cifre.
9. Si mettano in bei rilievo i grandi sussidi federali e cantonali per le
arginatnre, la selvicoltnra, la pastorizia, le scnole professional!, le ferrovie e le
strade, ecc. ecc, snssidi da molti ancora o non conoscioti o negletti.
10. La civica e la morale devono essere insegnate in tntte indistintamente
le scnole, perchö nessnno ha il diritto di crescere uella ignoranza delle cose
risgnardanti la patria ed i diritti ed i doveri del cittadino.
11. II programma di civica e di morale che qni precede fu steso ampiamente
perchi si tratta di insegnamento nuovo; esso perö ne indica soltanto le linee
principali; al docente il completarlo, preparandosi diligeutemente a queste lezioni,
servendosi dei vecchi e dei nnovi manuali di civica che non difettano e correg-
gendoli collo stndio della Raccolta delle leggi e delle riforme costitnzionali
nltime, in attesa d'nn nuovo libro di teste per le scnole secondarie.
/. Disegno.
Ciasse I. — Ripetizione degli esercizi prescritti dal programma per le scnole
primarie. — Disegno di linee. — Combinazioni di rette, di cnrve, di rette e di
cnrre insieme. — Intrecci. — Angoli, qaadrilateri, poligoni, circonferenza, circoli
e loro parti superflciali. — Loro trasformationi ed applicazioni diverse per rap-
presentare qnalche oggetto e formare gli elementi piü semplici deU'omato piano.
Disegno di carte come ansiliari alle lezioni di geografia, di storia, di civica
ecc, disegno a memoria.
Classe II e Ell. — Continnazione degli esercizi precedenti. — Costmzione
dei poligonL — Disegno e costrnzione dei poliedri regolari ed irregolari. —
Modo d'iugrnndire e d' impicciolire i disegni per mezzo delle scale. — Nozioni
semplici snl disegno omamentale. — Omamenti formati di circonferenze, tangenti
e seganti. — Disegni sopra reticolo degli omati composti di rette e di cnrve.
Bappresentazione con semplice contomo dalla lavagna, dalla litografia e
dal vero di oggetti d'uso comnne, relativi all'economia domestica, all'agricol-
tura, alla industria ; macchiue semplici - rosoni - comici - vasi - steli - plante - foglie -
fiori-frntti ecc.
NB. Nelle scnole maggiori femminili i modelli ornamentali, devono contenere
pratiche applicazioni ai lavori domestici.
In quelle localitä dove si trova una scnola di disegno, 1' insegnamento di
questa materia, tanto nelle scuole maggiori maschili quanto nelle femminili,
dev' essere dato dal professore di disegno.
Osservazioni. II docente traccia il modello snlla tavola nera, possibilmente
alla presenza degli allievi, che, vedendo disegnarc, imiteranno con maggior fa-
cilitä e prolitto l'esemplare.
Per tumo gli allievi verranne pure esercitati alla lavagna col riprodnrre
a memoria 1' insieme o una parte del disegno eseguito precedentemente, sl da
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174 Kantonale Gesetze nud Verordnungen.
1
abilitarli a fare bnona prova nel saggio finale che l'ispettore potträ assegnar«?
il giorno dell'egame.
L'insegnamento i simnltaueo, cioe tatti gli allievi d'nna data classe e«e-
guiscono contenporaneaineDte lo stesso lavoro. Terminato bene il disegno obbli-
gatorio per tntti, gli allievi piü abili potranno esercitarsi in qnalche laToro con-
simile a quelle giä lodevolmente compito, colla Tariazione soltanto di qnalche
niotivo, oppare lasciando che i fancinlli estrinsechino la propria inventiva colla
libera scelta d'nn nnovo laToro.
L' insegnamento dcl disegno sarä dato in relazioue stretta con qneUo delle
forme geometriche, vale a dire gli omati saranno possibilmcnte ricavati da nna
iignra regolare, e piü che alle tinte ed agli ombriggi il maestro baderä all' esat-
tezza ed all'eleganza dei contomi.
Sarä, eseguito a mano libera, ciofe senza l'ajuto degli stmmenti (regolo,
compagso ecc!), che si permetteranno soltanto nelle costruzioni delle fignre geo-
metriche.
Materielle. Tavola uera a qnadretti disegnati o punteggiati di un decimetro
di lato: quaderno a quadratelli di dne ccntimetri di lato.
XI. Cal/igrafia.
Classe I. — Insegnamento indiretto. — Esercizi di scrittnra inglese (cor-
sivo) per copiato e per dettato.
Trascivere calligraficamente tntti i compiti a hello, facendo curare assai i
margini snperiori, inferiori e lateral!, la forma delle diverse lettere. la distaoza.
la regolaritä, la simmetria tra le parole e le righe dello scritto, ecc.
Insegnamento diretto. — Esercizi progressiv! di scrittnra accnrata per imi-
tazione, sopra appositi quaderni con nna riga sola per modo che l'alunso si
abitui a roisnrare coli' occhio la Innghczza da dare alle lettere.
Cifre arabichc, abbreviatnre prescritte per indicare le diverse nnitft del
sistema metrico e quelle nsate in commercio. Esercizi di posato grande e mez-
zano. — Element! di carattcre rotondo da impiegarsi nelle int«8tazioni.
Classe IT. — Continnazione degli esercizi precedenti. — Rotondo e gotico.
Classe in. — Esercitazioni sopra tutti i carattcri Studiati. — Botondo. —
Gotico. — Bastardo.
Distribnzione estetica dei caratteri d'intestazionc.
NB. Colla calligraüa il docente. mentre ha di mira di educare 1' occhio, la
mano, il sentimento estetico e di abitnare i suoi alnnni all'ordine ed alla pre-
cisione, deve pure cercare, coi modcUi, di educame l'intelletto ed il cnore.
Ottlma innovazione sarebbe qnella di introdorre la calligrafla verticale ab-
bandonando qnella pendente.
Sarebbe pur cosa ntile Tesercitare gli Scolari a scrivere ed a disegnare
anche colla sinistra.
Gli esercizi di calligrafia come qnalnnqne altro lavoro d'italiano, d'arit^
metica ecc, devono cssere fatti col metodo simnltaneo, vale a dire tntti gli
allievi devono eseguire contemporaneamente io stesso uumero e la stessa qaalitä
di lezioni.
///. Conto.
Classe I, II e III. — a. Canto tipo in tono di do. — Scala.
b. Canti patriottici e morali, bene spiegati, ben compresi e spiccatamente
pronunziati per eco all' nnissono ed a due voci alle scopo di recare «Uletto e
d'infondere sentimenti elevati e generosi.
e. Norme ed esercizi snila respirazione, snlla pronnnzia e snli' emissione
della Toce.
d. Primi elementi di teoria: conoscenza delle note — lorovalore — segni
mnsicali. — Solfeggio parlato e cantato ed esercizi d' intonazione, servendosi
deir indicatore vocale, del meloplasto diatonico e di cartelloni marali. — Det-
tature orali.
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Kant. Tessin, Programma analitico, esperimentale per le scnolc 175
maggiori maschili e femminili.
////. Ginnastica.
a. Esercizi in classe : Mani aul banco — in piedi — posizioni ginnastiche —
braccio destro avanti, braccio sinistro avanti — volta del capo a sinistra, a
destra, in avanti, indietro — volta del tronco a sinistra, a destra, ecc. — brac-
cia in alto, in posizione orizzontale — conibinazione di qnesti diversi movi-
menti — nnmerazione degli allievi per banco — alzarsi snccessivamente in piedi
per banchi, con cambiamento di posizione delle inani, delle braccia, del corpo,
ecc. — Se lo spazio Hbero nella sala lo permette, si possono agginngere i se-
guenti esercizi: Allineamento 8a d'nna fila per ordine di statnra — modi di
niimerarsi, di voltarsi ncUe varie direzioni, di legarsi, di schierarsi per dne, di
scbierani in seniicircolo, in circolo, ecc.
b. Esercizi fnori di ciasse: I. Esercizi ordinativi — di nnmerazione — di
cambiamenti di posizione — passi avanti, indietro, obliqni e di fianco — modi
di legare gli allievi, di prendere la distanza. — II. E^erci/.i del capo, del bnsto,
delle estremiti snperiori e delle estremitä inferiori. — III. Esercizi coi bastoni —
maneggio — posizione — slancio — spinta — rotazione ecc. — IV. Schiera-
mento per dne, per tre, per quattro, per sqnadre. — V. Marcie, contromarcie,
conversioni e rotazioni — evolnzioni diverse durante le marcie. — VI. Passi
ritmici, mezzo passo semplice e mezzo passo doppio, camminando e Haltellando —
passo composto, passo saltato, equilibrato. ecc. — VII. Esercizi di salto. —
Vin. Esercizi cogli anelli, colle clave, colle pertiche, colle scale ; snlle parallele,
snl cavallo. — IX. Giucchi ginnastici. — Tntti i moviroenti ginnastici si pos-
sono corobinare fra di loro in modo da formarc moltissimi e svariatissimi esercizi.
NB. Gli esercizi ginnastici e di canto si devono fare, non soltanto nn'ora
o dne per settimana, sibbene tntte le mattine e tutte le sere per un dieci mi-
nnti, quando il maestro s' accorge che gli allievi souo stanchi od annojati.
Per norma nello svilnppo del programma il dooente far& uso del manuale :
La scnola di ginnastica per Tistnizione militare preparatoria della gioventii
svizzera.
Qniudi laddove qoeste materie venissero insegnate da specialisti, e neces-
.<sario che i docenti ordinari, assistano alle lezioni facendo, da monitori per abili-
tarsi a ripetere alla scolarcsca gli esercizi di canto o di ginnastica.
Nelle scuole femminili gli esercizi devono essere modificati nel nuraero e
nella qnalitä, per modo che restino sempre convenienti al sesso.
Materie special! per le Scuole Maggiori Femminili.
//K La¥ori femminili. (Hetodo simnltaneo.)
NB. I iavori femminili costitniscono nn ramo importantissimo d' insegnamento
per le fancinlle, ed h perciö che il programma assegna agli stessi una certa
vastitä. Non intendiamo che le ragazzc a scuola allestiscano il corredo, ma
vogliamo ch'esse imparino ad eseguire ogni capo di biancheria, sappiano cacire,
rattoppare, rammendare, usar la macchina da cacire e il ferro da stirare, fare
svariati Iavori a calza, all'nncinetto e finalmente conoscano anche il ricamo,
cose tntte che presentano nna reale economia in nna famiglia, danno alle ra-
gazze l'amore ai Iavori donnescbi che le rendono modeste, attive, capaci di
prowedere ai loro bisogni. Certo che la scnola non pnö far tatto: pa6 perö
far molto. Mediante il met«do simnltaneo resta proibito alle ragazze di por-
tare qnel lavoro che meglio credono, »istema questo che rende impossibüe on
proficao e razionale insegnamento dei Iavori. Come non sono i genitori che
assegnano i temi di composizione ed i quesiti ai loro figli, cosi h la maestra
che, segnendo il programma, fa portare dalle allieve il materiale per esegnire
qnel dato lavoro. Si incontreranno delle difficoltä, ma noi speriamo che ogni
saggia madre, leggendo il programma, si persuaderä che se la saa flgliuola
imk qaalche lavoro d'omamento di meno, o qualche lavoro di cni essa non vede
l'immediata necessitä, e che se la scnola non pa6 tener conto dei bisogni indi-
vidnali d'nna famiglia, nuUa perö si insegna in essa che non possa col tempo
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176 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
diventare necessario. Änche la scnola maggiore non e una scnola professionale,
c tende perci6 in ogni singolo ramo a dare le cognizioni ntili alla comnne
destinazione.
Comc si k Teduto nel prngramma per il disegno, le ragazze dovranno avere
nn qaademo minatamente quadrettato sul qnale disegneranno i singoti capi di
biancheria e le loro parti, colle dovnte proporzioni, calcolando ogni qnadretto an
centimetro.
II disegno abitna le ragazze alla precisione nel lavoro. Esso h eg^ale per
tntte e tre le classi, con qoesta gradazione che le allieve della Classe Q, inTece
di servirsi del qnademn qnadrettato, disegneranno a mano libera e quelle del
3** corso verranno addestrate per tnmo a disegnare alla lavagna. I disegni dei
singoli capi essendo ridotti, la maestra farii scrivere in principio o in fondo all«
pagina o nel corpo del disegno, le norme generali per eseguire quel dato capo,
esercitando poscia le allieve, per mezzo di qaesiti mentali, a fame leridnzioni
proporzionatamente.
Ogni scuola maggiore deve essere provreduta almeno di nna macchina da
cncire e d'nn ferro per stirare.
Classe I, II c III. — Disegno di calze, parti della camicia da donna e da
nomo (sempre colla loro esatta nomenclatara), pantofole, cofiie, gaanti, corpetti,
nintande, sottane, grembiali, abiti da bambini, ecc. colle norme necessarie per
esegnire gli stessi lavori a calza, all'ancinetto e colla stoffa.
Classe I. — 1. Esecnzione di nna calza bene aggraziata per donna, esi-
gendo che l'allieTa cominci e finisca il lavoro da se.
2. Esecnzione di qnalche altro laroro a calza, come di nn corpetto, di guand,
di cat&e, per mostrare le pratiche applicazioni delle norme contenute nel di-
segno.
3. Imparaticcio piü o meno syariato e piü o meno ricco di merletti, stelle,
frangie ecc. all'ancinetto. Questi imparaticci costituiscono an campionario che
pa6 esser raccolto in apposito albnm.
4. Imparaticcio sa filondente di diversi pnnti e disegni coi qnali poter ese-
gnire pantofole, cuscini, tappeti, cortine, copertine, ecc, mirando, anche in nn
semplice campionario, a far osservare l'armonia dei colori, affine di edacare nelle
fanciuUe il baou gaste e il sentimento estetico.
5. Taglio e esecnzione di nna camicia da donna, senza l'ainto della macchina:
sproni con festoni e cifra, disegnato dall'allieya stessa.
6. Taglio e imbastitura della camicia da uomo ; esecnzione della stessa me-
diante la macchina da cncire.
7. Taglio e esecnzione mediante la macchina di nn grembiale semplice
per donna.
8. Rappezzatnra sn stoffa bianca e colorata.
9. Kammendi sn tela liscia. Bammendi dritto e rovcscio solla calza.
NB. 1 lavori facoltativi dcvono essere scelti fra le gradazioni dei lavori
obbligatori e pel 1° anno potrebbero essere: abiti da bambini, gnanti, cnifie a
calza ; pantofole, cnscini, allaccia toTaglioli, piccoli tappeti ; fazzoletti, toraglioli
0 ascingamani cifrati.
Classe II. — 1. Esecnzione di nn corpetto o d'nn abito per bambini all'nnci-
netto od a maglia. — 2. Camicia per nomo. — 3. Camicia per donna. — 4. Du
ptgo di mutande per donna e un paio per uomo. — 5. ün corpetto per donna.
— 6. Una sottana.
NB. Si esige che le allieve taglino e imbastiscano esse stesse il loro lavoro,
depo aver provato quanto basta coUa carta per non rovinare la stoffa. H giomo
deU'esame le allieve di questa classe dovranno poter tagliare e imbastire da-
vanti agli esaminatori nna camicia per donna e per uomo, nn grembiale e ana
sottana. Qnesti modelli possono venir tagliati in carta e in proporzioni ridotte.
I snddetti lavori si eseguiscono coll'aiato della macchina.
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Kant. Tessin, Programma analiticp, esperimentale per le scuole 177
maggiori maschili e femminili.
7. Imparaticcio sn tela grossa dei principali pnnti di ricamo e di traforo in
bianco. — 8. Kappezzatnra ai gomiti delle camicie, corpetti e ginbbe. Rappez-
zatnra alle ginoccbia delle mntande e dei calzoni. — 9. Kammendi sn tela
operata come tovaglie e tovaglioli.
Le allieve impaieranuo a stirare le camicie da donna e i capi di biancberia
piü semplici.
I lavori facoltatiri per qnesta classe possono essere: merletti diversi per
Omare i capi di biancberia esegniti; facili ricami in bianco come pel 1° anno.
Classe m. — NB. Prima di passare ad altri lavori le alliere dovrauno
addestrarsi nel taglio dei diverM capi di biancberia per donna e per nomo. Le
allieve devono preparare nna raccolta dei diversi modelli, in carta, di camicie,
corpetti, mntande, sottane ecc. e saper tagliare qaalnnqne capo di biancberia,
piii 0 meno semplice o elegante, davanti agli esaminatori, il giomo deiresame.
Qnesta misnra di rigore h necessaria, percbfe talvolta h la maestra che taglia,
imbastisce, disegna e fa cosi per metä il lavoro delle allieve, obbligata a ciö
dal bisogno di far presto percb^ le mamme vogliono cbe le figliuole ricamino
la federa n il lenznolo. Ora, non si procederii a nessan lavoro di ricamo, nh
obbligatorio -ak facoltativo, prima che le allieve siano ben addestrate nel taglio.
Se per qnalche scnola maggiore di campagua, il programma parrä troppo esteso,
massime nei primi anni, la maestra e in facoltä di ridnrlo, eliminando, quando
fosse proprio necessario, qualnnqne lavoro di ornamento, ma non assolntamente
i lavori sopranominati, vale a dire il taglio e l'esecnzione dei diversi capi di
biancberia.
1. Ricamo in bianco, con traforo. Resta in facoltä della mttestra, secondo
il tempo di cni possono disporre le allieve e secondo la loro attivitä di far ese-
gnire qnesto ricamo pifi o meno breve per es. Snllo sprone d'nna camicia, sn
di un fazzoletto o sn di un lenznolo.
2. Esecnzione di qnalche lavoro di ricamo in colore, come pantofole, cns-
cinetti, calotte, piccoli tappeti, sotto lampade, ecc. i! ancora in facoltä della
maestra di scegliere qnel lavoro che crede piü opportano.
3. Imparaticcio dei diversi pnnti pei lavori a rete. Esecnzione d'un piccolo
lavoro a rete.
4. Rappezzatnre e rammendi come gli altri anni ; piü rammendi sulla lana,
snl panno, sulla sota, stoffa liscia ed operata; rammendi snl tnUe e snlla rete.
Le allieve impareranno od inamidare e stirare le camicie da nomo e qnalche
capo di biancberia ricamato. come sottane, ecc. Inoltre impareranno a pnlire e
oliare la macchina da cncire, a cambiarvi l'ago, preparare la spoletta, aUungare
o stringere il punto, conoscere insomma il modo di nsarla.
Lavori facoltativi. Qnalnnque lavoro d'omamento.
X¥. Economia domeatica.
NB. Le lezioni di Economia non devono essere stadiate a memoria. Ogni
cognizione dev' essere appresa dalla viva voce della maestra e, per qnanto si
pnö, bisogna nnire la teoria alla pratica. Parlando per esempio de) modo di le-
vare le maccbie agli abiti, sarä bene far portare dalle allieve alcune vecchie
pezze snlle qnali poter fare qnalche esperimento colla benzina, col cafffe, coU'-
acido ossalico ecc, secondo la natnra della macchia. Durante le spiegazioni la
maestra scrive la traccia della lezione snlla tavola nera e le allieve la trascri-
vono sn apposito qnademo: qneste note servono benissimo per le ripetizioni
nell' ultimo bimestre.
Se vi h nella classe an libro di testo per l'Economia domestica, esso non
deve servire che indirettamente, come lettnra, come aasiliario a ricordare certe
ricette cbe talvolta sfaggono alla mente. Facciamo osservare che nessnna materia
come l'Economia domestica si presta alla concentrazioue didattica, in modo cbe
vi saranno poche lezioni dirette di Economia, petendo qneste cognisioni entrare
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178 Kantonale Oesetze and Yerordnungen.
nella Storia naturale, neirigiene, nei lavori femminili, nella lingna italiana,
anche come argomenü di coinpiti scritti, e nell' aiitmetica, dando alle allieve i
prczzi di ogni aingola derrata, i qnali prezzi costituiscono poi i dati di nnmerosi
calcoli e quesiti mentali e scritti.
Classe 1». — La caga. — Scelta della casa. — Condizione perche sia sa-
Inbre. — Della pigione. — Disposizione delle camere. — Le porte e le finestre.
— L'aria. — Pnrezza dell'aria. — Importanza della ventilazione. — Cose che
gnastano l'aria. — Come si mantiene pnra l'aria nella camera d'nn ammalato. —
Bisinfettanti piü com'uni e modo di nsarii. — Evitare le correnti d'aria. — La
Ince. — Igiene della vista. — Modo di palire i Tetri delle finestre. — Hobili e
Stoffe che si gnastano alla Ince. — Delle tende e delle cortine da mettere alle
finestre. — I inmi. — Lnmi a petroliu, ad olio. ~ Le candele. — II gaz. — La
Ince elettrica. — I paralnmi. — II calore. — Temperatera delle camere. — Modi
di riscaldamento. — Ayvertenze circa le stnfe, i caminetti, ecc. — La terope-
ratnra dell'aria nella camera d'nn ammalato. — L'acqna. — 8na necessiti in
nna casa. — Salabritä dell'acqna. — I hagni: pediluTJ, semicnpi, ecc. — Le doe-
cie. — Necessiti della pnlizia. — Come la pnlizia debba essere nna yirtü primaria
in nna donna che ama il proprio decoro e vnole la salnte della sna famiglia.
La cncina. — Disposizione e pulitezza del vasellame. — Del modo di la-
vare il rame e precanzioni da nsarsi circa le pentole di rame. — II •arbone,
la legna : loro diverse qnalitä e prezzi correnti. — I cibi. — Divisione dei cibi
in plastici, adipogeni e nerrosi. — II pane: (diverse qnalitä di pane. come »
fa il pane, cosa costa il pane ecc). II latte: (snoi componenti, diverse qnalitä
di latte, falsiflcazioni nel latte e modo di riconoscerle, salnbriti. del latt«, prezzo
del latte). La carne: (qnale sia la piü salnbre, la piü nntritiva ecc. Cani les-
sate, arrostite ecc. e loro proprietä). Dissezione del bne. — (Vedi Solichon, pag.327.)
Le bevande. — L' acqna come base di totte le berande. — Qnaliti dell' acqna
potabile. — II vino: (come si fa il vino, come si imbottiglia ecc.) Tristi conse-
gnenze materiali e morali deU'ahoso del vino.
Modo di apparecchiare la mensa. — Percbi la donna, in qnalnnqne condizione.
non deve sdegnare di occnparsi in cncina.
Classe 2». — La casa. — I pavimenti. — Modo di lavare i diversi pavi-
menti, di leg^o, di pianelle, alla veneziana ecc. — Modo di lavare i tavolsti,
di spolverare le tappezzerie, di preservare le c.omici ed i qnadri dalle mosche.
ecc. — Modo di lavare le lettiere di ferro e qnelle di legno. — Importanza
della pnlizia e dell'ordine. — La camera da letto. — U letto. — D saccone o
l'elastico. — II materasso di lana, di crine, di pinma: (qnale sia il piü igienic«
e perche; qnanta lana occorra per fare un materasso; della necessitä di far
battere i materassi ; cosa pnö costare nn materasso). I guanciali. — Le lenznola,
le federe. — Come si rifä il letto. — Pnlizia della biancheria. — n bncato, il
ranno, il sapone. — Le coperte da letto. — II sassettone, il comodino, l'arma-
dio: come possono essere; se di noce o d'altro legno; cosa possono costare:
modo di mantenerli Incidi e preservarli dal tarlo. — n catino e il sapone. —
Diverse qnalitA. di sapone. — Componenti del sapone. — Uso del sapone. —
Lo specchio. — Come si lavano gli specchi, ecc. — La camera da letto per nn
ammalato. — Sna disposizione. — Cos» deve contenere. — Importanza di nna
hella e grande camera per nn ammalato.
La cncina. — Del modo di Incidare la cncina economica, gli oggetti di ferro
bianco, le posate di ottone e le posate di argento. — Modo di preservarle dalla
niggine. — Ancora dei cibi. — Componenti dei cibi principali; norme per &re
le diverse provviste ; norme per conoscere le falsiflcazioni e le alterazioni piü
comnni; norme per ammanire alcani cibi semplicL — Le bevande. — II vino;
le diverse qualiti del vino, i loro prezzi; modo di travasare il vino. — Condi-
zioni di nna bnona candna. — Altre bevande: la birra e modo di conserva-
zione. — La gazosa, il oaffk : modo di preparazione. — Dell' alcoolismo nei snoi
rapporti coli' igiene, colla morale e coUa flnanza. — Doveri della donna di casa
verso gli ospiti.
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Kanton Genf, Programme de l'engeignement dans les ^coles
gecondairea mrales.
179
Classe 3*. — Ripetizione delle teorie apprese nella 1* e 2* classe, facendo
delle lezioni aimaltanee per le tre classi. Norme per 1' abbigliamento. — Diverse
qualitä di stofFe e loro prezzo. — Norme per lavare e pulire le diverse stoSe
e per preservarle dalla tignola. — Modo di ammanire i cibi e le bevande. —
Avvertimenti pei casi imprevisti : asfissia, annegamento, morsicatnre, svenimenti,
awelenamenti ecc. — Cnra delle malattie. — Modo di amministrare le medi-
cine. — Dei medicamenti esterni: cerotti, vescianti, sangoisnghe. — Modo di
faaciare e medicare le piaghe. — Modo di nsare 11 termometro per la febbre,
di contare le pulsazioni e di mianrare la reapirazione. — Farmacia domeatica. —
Doti morali della donna infermiera.
Ormo aetfimanal».
Or*
1. Religione 1
2. Lingna italiana 6
3. „ francese 2
4. Aritmetica 3
5. Contabiliti 1
6. Scienze natorali ed Igiene . 2
7. Storia 2
Materie apeciali per le Scuole femminili.
14. Lavori femminili .
15. Economia domestica
Or«
8. Geografia 2
9. Civica e morale 2
10. Disegno 2
11. Cal%rafia 1
12. Canto 2
13. Ginnaatica 2
Totale 28
Ot«
4
1
NB. Per insegnare qneate dne materie aenza anmentare 1' orario settimauale,
le maestre potranno farc qnalcbe ora di meno di lingoa italiana, e mettere ftiori
d' orario, possibilmente al giovedi, le lezioni di disegno, di canto e di ginnaatica,
tanto piü ae date da maestri apeciali.
36. 28. Programme de l'enseignement dans les tooles secondaires rarales pour les
annies scolaires 1895—1896 et 1896—1897 du Canton de Genive. (Dn 30 jnillet
1895.)
fco/es »Konättirea rurales.
Lea Ecolea aecondairea mrales fönt snite & la aixiime ann6e dea Ecolea
primaires.
L'enseignement est obligatoire pour toua lea enfanta de 13 k 15 ans qni
ne re^oivent pas d'nne antre mani^re nne inatraction reconnne äquivalente par
le Departement.
Cet enaeignement, dont le caractere est eaaentiellement pratiqne et agricole,
ae donne pendant denx annäes consäcntives.
Une troisiäme annäe d'enseignement facoltatif pent Hre ajont^e, ai le nombre
dea ilkvee inscrita est saffisant.
L'annie acolaire commence an moia d'aodt et ae termine dans le conrant
de jnillet. Lea vacancea coincident, antant qne possible, avec les epoqnes dea
granda travanx de la campagnc et aont fix^ea par le Departement d'apris lea
indicationa dea antoritea communales.
L'horaire d'biver entre en vignenr i la rentr£e dea eong^a d'antomne, l'ho-
raire d'et6 an premier Inndi d'avril.
Lea ilkvea aortant de la deuxifeme ann^e avec nn bnlletin satisfaiaant, aont
admis, soit dana la IV° claaae des sections techniqne on pädagogiqne du Col-
lege de Genive, aoit dans la IT* claase de l'Ecole aecondaire et snperieare des
jeunea fiUea.
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180
Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Ripart'rtion des legons.
Jeunes gens.
Fran^ais 2
Allemand 2
Ariütmätiqne 2
Gäom^trie 1
Sciences physiqnes »t utinlln 2
Geographie et Histoire . . 2
mHrt ■<!<
2
2
2
3
2
Dessin 2
Agricnltnre, Horticnitnre et
travaux mannels ... 2
Gymnastiqne 1
Chant 1
17 19
Jeune» ßUe«.
Chant
Economie domestique
Conpe et Confection .
Bepassage . . . .
1 heores
1 .
4 .
Fran^ais 3 henres
Allemand 2 „
Arithm^tiqne et Comptabilit^ 2 „
Physique 1 „
Geographie et Histoire . . 2 ^
Dessin 2 ..
Branche» communes aux deux premikres atmiea.
Fran^ais. — Revision des principales r&gles de- la grammaire. — Exercices
oranz d'analyse grammaticale et d'analyse logiqne. — Etnde des diverses pro-
positions. — Ponctaation. — Synonymes, homonymes. — Därives. (Cet enseigne-
ment doit se donner, non d'nne manifere abstraite, mais an moyen de lectnres.
dicties et ezercices de ridaction.)
Exercices de rädaction. — Correspondance. — Composition. — Lectnre ex-
pressive et r£citation. — Etnde d'nu certain nombre de morceanx choisis.
Geographie. — Etnde des cinq parties da monde an point de vne agricole,
indnstriel et commercial. — Centres de prodnction. — Principanx marches. —
Voies de circnlation.
(Pour l'annee scolaire 1894 — 1895, l'enseignement portera specialement snr
l'Enrope et l'Afriqne ; ponr rannte scolaire 1895 — 1896, snr les antres continents.)
Histoire (1895—1896). — Notions trfes sommaires d'bistoire ancienne. —
Etnde des faits historiqnes dn moyen &ge et de l'ftge moderne les plus impor-
tants an point de vae de la civilisation. (Jnsqt'an XVIQ^ siecle.)
(1896—1897.) XVni"« sifecle et XK"»« sifecle jusqn'4 la guerre de 1870.
Instmetion civique. — Organisation politiqne, administrative et jadidaiie
de la Confederation snisse et du canton de Genöve. — Notions constitntioii-
neUes. — Budget. — Impöts.
Physique et Cbimie. (Garjons.) — L'air et l'ean au point de vne physiqne
et chimique. — Analyse chimiqne de l'ean. — Principanx Clements constitnti&
de la plante. — Relations de la plante avec l'air et avec l'ean.
Analyse des sola. — Classification des sols arables. — Ponvoir absorbant
des sols. — Amendements.
Engrais (v6getanx, animaux, mineraux).
Physique. (Jennes filles.) — Proprietes gen^rales des corps. — Les troi«
etats des corps. — Constitution des corps solides. — Pesantenr. — ConstitntioD
des Corps liquides. — Equilibre des liquides. — Poids sp6cifiqne. — ProprifitSs
du gaz. — Fression atmospherique. — Baromfetres. — Pompes, siphona, chaleor.
— Thermomfetre. — La vapeur: notions träs eiementaires snr ses applications.
— Electricite. — Notions snr ses principales applications.
Meteorologie. — Temperature, saisons, vents, nnages, brouillards, pluie,
rosee, neige. — Orage, grele, fondre. — Indications dn barometre et de l'hygrometre.
Botaniqne. — Notions sommaires snr la stnictnre des organes des plantes:
racines, tige, feuille, flenr, fruit, graine. — Absorption, circnlation, respiration,
secretion, germination.
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Kanton Genf, Programme de l'enaeignement dans les 4coles 181
secondaires mrales.
Notions ttks sommaires de Classification. — Caractere des familles les plns
importantes de notre pays. — Principales snbstances vg^tales ntilisäes dans
l'indnstrie.
Zoologie. — Elements d'anatdmie et de pbysiologie hnmaines. — Notions
d'hygidne.
Classification des animanx. — Vertibr^s. — Adaptation des organes an
genre de vie dans les principanx types. — Notions sommaires snr qnelqnes
types d'invert6br£s. — Parasites des animanx et des plantes.
(La pbysiqne et la cbimic altement avec la botaniqne et la Zoologie. —
EUes feront partie dn cbamp d'^tnde de l'annöe scolaire 1895 — 1896, tandis que
la botaniqne et la soologie seront enseign^es pendant l'ann^e 18%— 1897.)
Dessin. — Revision rapide dn Programme de l'^cole primaire. — Croqnis
cot^s ; constmction de perspective cavaliere faite d'aprfes ces croquis. — Ombres
en admettant le paralMlisme de rayons. — Etnde des types choisis dans le bat
de fidre connaitre la natnre des formes onvr^es, savoir: formes assembl^es et
snperpos^es; (ponr les jeuues fiUes) formes tissöes et leur däcoration. — Les
exemples seront choisis dans le domaine agricole.
(L'enseignement de toutes les brauches d'^tndes doit €tre donn^ de fagon i
habitner l'äl&ve i, s'exprimer facilement, avec pr^cision et d'une manifere correcte.)
Cours spicicuix communa aux troia antikes.
Notiona d'horticnltnre, d'agricnltnre, de viticnltare, de cnltnre maraichSre,
de zootecbnie et d'apicultnre, enseign^es par de maitres späcianx et snivant an
Programme d6taillä.
Travanx manneis. — Notions snr la confection, la räparatiou et l'entretien
des ontils aratoires.
Gymnastiqne. — D^veloppement dn programme primaire.
Cbant. — Ezercices divers; chcenrs.
Branches speciales a chaque annie.
Premihre amie.
AUemand. — Lectnre et äcritnre. — Etnde des notions grammaticales les
plus indispensables. — Petits exercices de conversation et de r^daction.
Arithm6tiqne. — Revision du Systeme m^trique an moyen de nnmbrenx
exercices. — Parties aliquotes. — R^gle de trois par la r^dnction k l'nnit^ et
par les proportions. — Calcul des int^rSts et de Tescompte, par les mäthodes
pratiqnes. — Racine carr6e (gar^ons).
Comptabilitö. — Actes sons seing priv6. — Effets de commerce: billets de
cbange, lettres de cbange, etc. — Notes et factures.
6äom£trie (gar;ons). — Constmction des triangles. — Mesnre des longuenrs
et des angles. — Egalit6 des triangles. — Circonf^rence. — Tangente. — Mesnre
des surfaces et des volnmes. — Exercices d'arpentage, lev^s de plans et nivelle-
mcnts.
Deuxiime annie.
Aliemand. — Etnde de la pbrase compos^e. — Conjngaison des verbes irri-
gnliers les plus nsuels. — Exercices de conversation et de rddaction. — Cor-
respondance.
Arithm^tiqne et comptabilit£. — Revision du programme de premiäre ann^e.
— Escompte commercial. — Partages proportionneis. — M^langes.
Principes fondamentanx de la tenne des livres. — Livres principanx, livres
anxiliaires. — Tenne des livres en partie simple. — Comptes gön^ranx. —
Inventaire et bilan. — Ouvertüre des comptes.
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182 Kantonale Gesetze nnd Vererdnnngen.
O^om^trie (gar^ons). — Similitnde des triangles. — Calcnl des snrfitces et
des yolnmeB. — Applications pratiqnes. — Onbage des bois an 5™" dädnit. —
Levds de plans, niTellement, etc.
Troisiime annie.
Fran^ais. — Exercices de r4daction et de composition. — Correspondance
commerciale.
Principaleg rfegles de la versification.
Histoire litt^raire. — Principanx ^criTains fran;ais des XVII^ AVUl' et
XIX» sifecles.
Allemand. — Bevision de la grammaire. — Exercices de convenation. —
EMaction. — Correspondance.
Arithm^tiqne. — Exercices de comptabiliti. — Fonds pnblics. — Progres-
sion arithmitiqne.
Gdom^trie. — D^vdoppement dn Programme de denxiime ann4e. — Hesnrea
de snrfaces et de Tolumes. — Leväs de plans. — Exercices d'arpentage. —
Hesnres de longnenrs inaccessibles.
H^caniqne. — Description des machines simples : monffle, treoil, rone dentte,
cric, chfevre. — Hacbines k vapenr. — Monlius. — Frottement; frein, volant.
Modcs divers de transport.
Yisites d'osines (avec compte rendu).
£ns»ignement apicial aiu jeimet fiHes.
Economic domestiqne. — Principes qni doiyent diriger nne mütresse de
maison. — Choix d'un appartement. — Installation et entretien. — Propreti,
a^ration. — Pr^caations a prendre k la snite d'une maladie contagiense. —
ProcM^s divers d'^clairage et de chanffage. — Choix et conditions d'an mo-
bilier. — Comptabilit6 d'nn manage. — Bpargne. — Assnrance.
(Cet enseignement est donnä par le r^ent Toutefois, certains chapitres
seront enseign^s par la maitresse de contare.)
Conpe et confectiou d'objets de lingerie, de v€tements d'enfants et de dames.
— Conpe et pr^paration des prlncipales confections : 1'' snr papier, 2° snr ^toffr.
— Demonstration des principes. — Confections tailläes et pröparäes par les
ei^ves an moyen des patrons constmits. (Yoir programme d^taillä.)
Connaissance des difKrentes Stoffes ; lenr provenance, leur fabrication, lenr
entretien.
Repassage. — Blanchissage dn linge; proc^d^s divers nsit^s anjonrd'hni;
Operations anxqaelles il donne lien.
Lirrea.
Grammaire de Bataille. (Cours moyen.) — Cours de style de Laronsse. —
Allemand 1" annäe : Grammaire Lescaze ; 2*°* ann6e : Grammaire Halbwachs et
Weber. — Atlar. — Recneil de Problfemes Bomienx (3* s6rie). — Mannet de
conpe (vetements d'enfants), M™» Säcbehaye. — Mannel de conpe (vStements
de dames), M"' Gnecchi.
Le präsent programme est appronvö.
87. S9. Programme de l'enseignement 1895—1897 de l'Ecole professionnelle A Gen^ve.
(Du 30 jniUet 1895.)
Arertissemmt.
L'Ecole professionnelle, ingtituäe par la loi de 1886, ne doit pas Stre con-
fondne avec nne äcole d'apprentisssge. Elle n'a pas ponr bnt d'apprendre nne
profession determinäe anx jeunes gar;ons ayant achevä lenr äcole primaire.
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Stadt Genf, Programme de reuaeiguement 1895—1897 de l'Ecole 183
professionnelle.
Elle est destinäe k lenr donner nn ensemble de connaissances las rendant
conscients de ienrs aptitades et ä ienr permettre de choUir en connaissance de
canse nne profession indnstrielle, commerciale on artistique.
C'est k ce point de vne que le Programme a 6t6 r£dig6. Les 61&ve8 qni
auront achev£ Ienr Ecole professionnelle ne seront ni des contre-maitres, ni des
commergants, ni des ouTriers; mais iU seront bien pr^par^s k I'apprentissage
d'nne profession speciale. S'ils ont obtenn an certificat, ils ponrront entrer ä
l'Ecole des Arts indnstriels, k l'Ecole d'Horlogerie, k l'Ecole de Mäcaniqne, k
l'Ecole des Beanx-Arts, k l'Ecole de Commerce, dans les Sections techniqne et
pidagogiqne dn Gymnase. Hoyennant nn examen compl^mentaire de latin, ils
ponrront aassi Stre admis dans la Section r^ale.
L'enseignement donn£ k l'Ecole professionnelle doit avoir nn caractfere aussi
pratiqne que possible. Les maitrcs Iviteront de recourir k de long^es d^mon-
strations tböoriqnes et de snrcharger la memoire. Ils s'cfforceront plntöt d'ouTrir
l'intelligence de Ienrs ölivcs et les ponsseront k travailler par enx-memes, afin
qn'ils pnissent plns tard compläter Ienrs connaissances en snivant les conrs
facnltatifs du soir, compl^ment n^cessaire de l'Ecole professionnelle et de i'ap-
prentissage.
Les travanx manneis, qni comprennent le travail da bois, dn fer, dn laiton
et le raodelage, sont destin^s k d^velopper l'adresse des mains et k compl^ter
l'enseiguement dn dessin anqnel va son importance, neuf benres par semaine
sont consncr^es dans chaqne annäe. Les travanx manuels et le dessin doivent
s'entr'aider afin qne l'^läve apprenne k pr^voir d'une fa^on süre ce qu'il vent
exäcnter, et k ex^cuter fid&lement et m^thodiqaement ce qn'il a pr^TU.
L'Ecole professionnelle comprend nne premiöre et nne seconde ann^e.
Conditiona d'admission.
Ponr Stre admis k l'Ecole professionnelle, les £l&ves doivent §tre Agis de
13 ans.
Les dispenses d'ftge ne peuvent etre accordSes qne par le Departement de
l'Instmction publique, snr le pr^avis da directenr.
Sont admis dans la 1" ann6e de l'Ecole professionnelle: les äl6ves sortis k
la suite d'examens satlsfaisants: o. de la VII™« classe du Collfege; — 6. da 6°"
degr^ des Ecoles primaires.
Les 616res sortant de la 1<^ ann^e de l'Ecole professionnelle avec nn bnlletin
d'examen satisfaisant sont admis dans la seconde ann^e.
Distribution des heures entre les branehes ä'enseignemetit.
Fran^ais 4 3
AUemand 4 4
Geographie commerciale, Histoire et Instmetion ciriqne . . 4 4
Aritbmetiqne et Algibre 2 2^)
Geometrie 2 3^^
Mecaniqne et exercices de calcnl — 5*)
Sciences naturelles 2 —
Physique 2 2
Chimie — 2
Comptabilite 2 2
Dessin et Hodelage 7 7
Dessin techniqne 2 2
Travanx manuels 3 8
Gymnastiqne 1 !_
Totanx : 85 35
') Penilant nn Mmestre. — ') Pendant un «emratre. — '1 Pendant un nemestre.
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l84 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
Programme.
PremJhre annie.
(Fait soite k la VII* da College et an 6« degri de l'ilcole primaire.)
iUve» Agf» de 13 ä 14 ans.
Fran^ais. (4 henres.) — Revigion da Programme de I'Ecole primaire en
insistant sar l'orthographe. — Lectnre d'nn certain uombre de morceaax choisis,
arec remarques sar la grammaire, la composition des mots, la constmctioii des
ptarases, les synonymes les plns asaeU et la ponctoation. Beproduction orale et
icrite de morceanz las ou racont^s. Exercices de r^action (descriptions, narra-
tions et correspondance).
AUemand. (4 henres.) — Revision da programme de l'EcoIe primaire en
insistant sar IMcritare et la prononciatiou. — DöcUnaisons. — Coi^ngaiBons. —
Etüde de la proposition simple.
Lecture cnrsive et exercices de conversation. Vocabalaire pratiqae. Th^mes
et versions.
Geographie commerciale. Histoire et instraction ciriqae. (4 heores.) Lectore
des cartes -. plan, ^chelles, coarbes de niveaa, relief, profil, cartes g^ographiqaes,
projections, hAchnres, signes conventionnels. — Dessin de cartes, croqais, r€-
seaax.
Etüde de l'Enrope. — Grands traits de la gäographie physiqoe. Sitaation
^conomiqae. Prodactions, indastrie, commerce. Voies de commonication. Ports
et TÜles indastrielles.
Expose saccinct da d^Teloppement historiqne des Etats de l'Enrope en in-
sistant sar le XIX^ sifecle.
(On s'attachera sartoat i, montrer comment le gonvemement et le territoire
de ces Etats se sont constitaes. Ponr la Snisse et le canton de Gen6ve, on en-
trera dans quelques d^tails snr l'organisation politiqae, administratiTe et ja-
diciaire.)
Arithmetiqne et algfebre. (2 henres.) — I. — Revision da programme de
I'Ecole primaire en insistaut sar la signification des Operations. — Regle de
trois simple, r&gle de trois composee ; application an calcnl des intärets simplei.
— Introdnction des lettres dans les calculs. — Resolution de probUmes par
les equations numeriques da premier degre. — Equations du !<"' degre ä nne
on plosiears inconnues avec nombreuses applications.
Geometrie. (2 heures.) — A. Theorie des angles. Somme des angles des
polygoneg. Application & l'assemblage des figures (parqaetag^, omementation des
snifaces planes).
B. Constmction des triangles. Application ä la recherche graphiqne de lon-
g^eurs et d'angles.
C Calcnl des sarfaces. Paralieiogrammes, triangles, polygones. Cercles et
secteurs. — Developpement des prismes, cylindres, pyramides et cönes. — Trans-
formation des sarfaces.
2>. Figures semblables. Theorie simple des proportions, expliqnee snr les
Agares et non abstraitement.
Echelles, cartes et plans Croqais cotes. Determinations graphiqnes.
Methode pratiqae dn centre de similitude. Application ä la reduction des
figures. — Operations sar les sarfoces.
Sciences naturelles. (2 henres.) — En hiver, les animanx ; en ete, les piantes.
L'homme: Description sommaire dn squelette. Notions eiementaires snr les
fonctions de la vie. Digestion, circulation, respiration. Conseils hygieniques.
Animanx: Etnde de quelques types faisant connaitre la division des Ter-
tebres en classes (mammiferes, oiseanx, reptiles, batraciens, poissons). Etade
d'nn type de chacun des ordres snivants:
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Stodt Genf, Programme de renseignement 1895—1897 de l'Ecole 186
professionnelle.
A. Quadrnmanes, camasgiers, insectivores, rongeors, pachydermes, mminants,
c^tacäs.
B. Oiseanx: rapaces, pasgereanx, grimpents, gallinacies, ^chassiers, palmi-
pMes.
K^nmä comparatif des caract^res obgerväs, en insigtant aar l't^aptation des
organes an genre de vie des divers animaux. Bace, s^lection, domestication.
Prodiiits employ^s dang l'indngtrie : cuirs, plnmeg, fourmres, laines, come, ivoire,
äcaille, etc.
Notions sommaireg gor quelques types d'inrertäbräs, en particnlier les
abeilles, le ver ä soie, etc. — Nacre, perle, öponge, etc.
V^g^tanx. — Etnde snr quelques plantes bien choisies, des principanx or-
ganes et de leurs fonctions. Germination.
Recherche des caractferes essentiels de quelques types appartenant aux
famiUes principales de la flore snigge.
Physique. (2 heures.) — Introdnction. — Propri^tös g^nSrales des corps. —
Forceg. — Monvement. — Inertie. — Travail d'nne force.
Propri^t^ des corps solides. — Cristalligation, tenacit^, mallöabilit^, £la-
sticit^, etc.
Propri^t^s des corps liquides. — Compressibiliti. — Egalit^ de pression. —
Presse hydranlique. — Paradoxe hydrogtatique. — Principe d'ArcbimMe. —
Conditions d'^quilibre des liquides. Poids späcifiqne. — Niveau d'eau. — Puitg
art6sieng. — Capillarit^.
Propriötis des gaz. — Poids. — Atmosphäre. — Barom&tre. — Hachine
pneumatique. — Cbnte des corpg daus le vide. — Loi de Hariotte. — Mano-
mMre. — A^rostats. — Pompes.
Cbaleur. — Dilatation. — Changements d'^tat. — Calorim^trie. — Con-
dnctibiliti. — Rayonnement. — Appareils de chanffage. — Machines k vapeur.
Comptabilitä. — Theorie des effets de cbange. — Lettre de change. —
Calcul de l'intärgt simple et de l'escompte commercial par les procädis en nsage
dang la banque. — Bordereaux d'escompte. — Theorie deg compteg-conrantg et
d'int^rSts. Methode directe et m6thode indirecte.
Dessin. (7 heures.) — Dessin de solides et d'objets d'apr^s les coupes et
les croqnis cotäs. — Croquis cot4s. Constructions de perspective cavalifere faites
d'aprte ces croqnis. — Ombres, en admettant le paralMlisme des rayons. —
Etnde de types choisis dans le bnt de faire connaitre la natnre des formes
onvr^es, savoir: formes assembläes; formes superpos^es; formes tissäes. — 1)6-
coration de ces types snivant la matifere et l'nsage. Couleurs. — Elements de
perspective normale. — Dessin de memoire. Composition.
(Le maitre de dessin fera exäcuter en carton des coupes et des d^veloppe-
ments. II consacrera en moyenne une heure par semaine k ce travail.)
Dessin technique. (2 heures.) — Usage des instrnmeuts. — Constructions
g^om^triques ä^mentaires. — Dessins de coupes et d'äl^vations d'aprfes des
croqnis cot^s. — Perspective cavali6re d'aprfeg des croqnig cot6s de formes snper-
pos^es et assembl^es.
Travaux manuels. (8 heures.) — Propri^t^ de la matifere premifere qni sert
aux travaux. Les outils, leur d^nomination, lenr usage, leur entretien.
Travail dn bois. — Les divers bois employ^g dans l'indngtrie ; lenr claggift-
cation : bois indigines et bois exotiques ; bois r^sinenx, bois Ans, bois durs, bois
tendres. — Leurs qualit^s et leurs d^fants ; leurs emplois.
Exercices apprenant k l'^live k scier droit et parallilement k nne direction
donn^e. (Par ex.: constmction d'nu cadre en sapin.)
Assemblages. — Tenon, moitaise, assemblage k queue d'aronde, k enfonrche-
ments. Constructions en employant ces divers assemblages.
(Les Kleves devront constmire tons les onvrages d'apr6s des croqnis cotte.)
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186 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Gymnastiqne. (1 henre.) — D'aprfes „l'Ecole föderale de gymnastique". —
Exercices d'ordre. — Exercices libres combiiiäs avec Cannes, haltires et mas-
sues. — Sauts. — Mäts et cordes. — Poutre d'appni et d'äqnilibre. — Ecbelle
horizontale. — Appareils de traction. — Barres paralleles.
Seconde annde.
Elivet de 14 ä 15 ans.
Franfais. (3 henres.) — Exercices d'dlocntion et de r^daction. Descriptions
orales et icrites. Compositions. Correspondance.
Les exercices d'^locntion et de redaction porteront snrtont snr des des-
criptions d'objets, des r^snm^s et des comptes-rendus.
Allemand. (4 henres.) — Verbes irrfiguliers et compos^es. — Etüde de la
phrase. Mode. Disconrs indirect. Exercices d'61ocntion et de lectnre curaive. —
Vocabolaire pratiqne. Reproduction de morceanx Ins. Lettres.
Geographie commerciale et Histoire. (4 henres.) — Etnde de l'Asie. de
l'Afrique, de TAm^rique et de l'Ocianie. Elements de la geographie physiqne.
SitnatioB äconomique des principanx pays et des possessions enropäennes. Pro-
dnctions, commerce, Industrie, Voies de commnnication. Lignes de navigation.
Lignes t61£graphiqnes. Ports et villes industrielles.
Notice historiqoe snr les principales nations d'Asie, d'Afriqne et d'Am^riqoe.
Grandes d^convertes g^ographiqnes et progrfes de la colonisation enrop^nne
accomplis depuis le XV'°* sifecle.
Algfebre. (2 henres pendant le l" semestre.) — Carr^s et racines. Eqna-
tions dn second degr^ en partant d'exemples nnm^riques. — Progressions arith-
mätiqnes et g^om^triqnes. — Logarithmes (table k 5 d^cimales). — Applications
anx int^rets compos^s.
G6om6trie. (3 henres pendant le 1»' semestre.) — A. Revision dn calcnl des
surfaccs des corps par les d^veloppements; extension anx snrfaces des corps de
rotation (sphlre).
B. Volume des corps: prismes, cylindres, pyramides, cönes, cdne» tronqo^
corps de rotation (sphire). — Applications pratiqnes an m^tr£ et an cnbage.
C. Notions 614mentaires snr les conrbes usuelles (parabole, ellipse; hyper-
bole, h^lice).
D. Premiers äUments de trigonora^trie. — Resolution de triangles rectangles
et de triangles qnelconqnes.
(On laissera de cötö les formnles theoriqnes serrant i. calcnler les rapports
trigonometriqnes de sommes et dlfi^rences d'angles, ainsi qne les transformations
propres k rendre les formnles calcnlables par logarithmes.)
M^canique. (4 henres pendant le 2™' semestre.) — Introdnction. — Dn
temps et de sa mesure. — Cbronographes. Mouvement Vitesse. Inertie.
Statique. — Composition et decomposition des forces. Constmction graphiqne
de la räsnltaute et des compoaantes. Polygone fanicnlaire dans les cas simples.
Applications k la ripartition des efforts dans les charpentea, dans les cas sim-
ples. — Centre de gravitö; determination expärimentale et graphiqne.
Dynamique. — Loi du mouTement; chute des corps. Intensite de la pes-
anteur. DynanomStre, mesure des forces. Travail mäcaniqne. Equation des
forces yives; ses applications. Resistance passive.
Mecaniqne appliqu^e. — Transformation et transmission des monvements. —
Systemes articnies. — Organe» eiementaires des machiues. — Classification des
machines. — Motenrs hydranliques. — Machines k vapeur.
NB. — Les demonstrations seront le plus possible experimentales, le
maitre insistera sur les avantages des constructiona graphiques et fera nn grand
nombre d'applicatious.
Exercices de calcnl. — (1 heure par semaine pendant le 2™« semestre.)
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Stadt Genf, Programme de l'enseignement 1896—1897 de l'Ecole 187
professiounelle.
Physiqne. (2 heurea.) — A. Electricitä statiqne. — Dicouverte. — Lei des
attractions et des räpalsions. — Influence. — Fondre. — Tonnerre. — Conden-
sation. — Boateille de Leyde. — Machines älectriques.
B. Magn^tisme. — Dicouverte. — Pabrication des aimants. — Boussole. —
D^clinaison. — Inclinaison.
C. Electricit^ dynamiqne. — «. Production. — Piles. — Definition des mots :
circuit, r^sistance, force älectro-motiice, intensit^, unit^s älectriqnes, Ohm, Volt,
Ampere. — h. Action chimiqne des conrants. — Galvanoplastie. — Accumnla-
tenrs. — Voltamitre. — Hesure du courant. — e. Action d'nn courant älectriqne
snr l'aiguille aimant^e. — GalvanomStre. — d. Action d'nn courant sur le fer
doux. — Eiectroaimant. — Moteurs. — Sonneries. T616graphie. — Horlogerie
eiectriqne. — «. Action calorifiqne du courant ^lectrique. — Incandescence. —
Are voltaique. — Pyro-6Iectricit6. — /. Action d'nn courant älectrique sur un
autre courant. — Conrants mobiles. — Action de la terre. — Solänoides. —
g. Action d'un courant sur un circuit ferm^. — Induction. — Bobine Kuhm-
korff. — Machines magn^to et dynamo ßlectriques. — Transfert de la force. —
Täl^phoncs.
Notions sommaires d'acoustiqne et d'optique.
Chimie. (2 henres.) — Introdnction. — Corps simples et corps compos^.
A. Oxygfene, hydrogfene, azote. — Etüde de l'air et de l'eau. — Le carbone
et ses compos^s. Gaz d'^clairage. — Phosphore, soufre, chlore, iode et lours
eomposäs, Silice, qnartz, grfes, sables.
B. Mßtaux. — Propri6t68 gfin^rales, alliages. — Les principaux m^taux. —
Fer, fönte et acier. — Applications de la chimie & l'^tude de la chaux, des
mortiers, du plätre, de la porcelaine, de la faience, du verre, des pierres pr^-
cieuses.
Comptabilite. (2 henres.) — Theorie 614mentaire de la comptabilit^ en partie
double. — Livres anxiliaires: livre de caisse; livre du magasin; livre de copie
des effets & recevoir; ^ch^ancier des effets i payer; livre des inventaires. —
Livres gän^ranx : livre Journal ; Grand Livre. — Applications pratiqnes : Etablis-
sement des livres d'un commer^ant; tenue de ces livres; balance de verification
des comptes; inventaire et bilan.
Dessin et modelage. (7 henres.) — Etüde et dessin de types choisis dans
le bnt de fiiire connaitre les formes model^es et taill^es, toumßes et martel^es. —
Däcoratiou snivant la matifere et l'nsage. Formes, coulenrs. — Dessin de plantes
et d'animaux en partant de la recherche des points principaux de la forme. —
Eäsnmä de notions de perspective normale. — Dessin de mömoire. — Compo-
sition.
Dessin technique. (2 henres.) — Trac6 de courbes usuelles. Epures: frag-
ments d'architectore et organes 61Ementaires de machines, d'apris des croqnis
cotäs. Ombres par rayons paralleles. Perspective cavalifere et isom^triqne aux
formes onvräes.
Travaux manuels. (8 henres.) — Suite et d^veloppement du Programme
de 1" ann^e.
Tour. — Nature et entretien de l'outillage. — Coupe des corps de rotation. —
Ex^cution d'objets conteuant des snrfaces cylindriqnes, coniques et aph^riques.
Travail du fer et du laiton. — Nature et entretien de Toutillage. — Exer-
cices habitnant l'Elfeve ä limer plat et h, limer d'^qnerre. — Les 6llve8 devront
coQStmire tons lenrs ouvrages d'aprfes des croqnis cot^s.
Gymnastique. (1 heure.) — Developpement du programme de l'ann^e pr£-
cedente.
Lnr«» »mployi» h l'Ecol« profetaionneU».
1" annie. — Dnssaud et Gavard. Livre de lecture. — Gramraaire alle-
mande de Lescaze. — Rosier. LetouB de geographie. — Atlas de Wettstein.
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188 Kantonale Gesetze and Verordniingen.
2' annte. — Dnssand et Gavard. Livre de lectare. — Halbwachs et Weber.
La premi6re ann£e d'allemand. Atlas de Wettstein. — Dnpois. Table de lo-
garitbmes k 5 d^imales.
f. X2r>lasBe betreffend dcus ITitim-v^eeiexi.
88. so. Bekanntmachung betreffend den Turnunterricht an den Volksschulen im Kantoa
ZOrich. (Vom 23. September 1895.)
Den Bezirks-, Sekundär- nnd Gemeindeschnlpflegen, sowie der Lehrerschaft
werden folgende von der Konferenz der Bezirkstominspektoren gefasste nnd vom
Erziehnngsrate genehmigte Beschlüsse betreffend den Zweck nnd den Umfang
der Inspektionen znr Kenntnis gebracht:
1. Die znr Zeit in Kraft bestehenden eidgenössischen und kantonalen Vor-
schriften betreffend den Tarnunterricht werden durch das amtliche Schnlblatt
pnblizirt.
2. Die Stundenpläne sind durch die Aktuariate der Bezirksscholpfiegen zu
banden der Tnminspektoren von den Gemeinde- nnd Sekundarschnlpflegen ein-
zuTerlangen.
3. Die Tnminspektoren sollen die faktischen Verhältnisse prfifen und fest-
stellen nnd im Anschlnss daran anregen nnd belehren.
4. Die Inspektion, die an jeder Schulabteilang wenigstens einmal per Jahr
Torznnehmen ist, erstreckt sich auf die im folgenden Berichterstattungsformnlaie
enthaltenen Punkte:
Kanton Zürich. Bezirk
Bericht
Aber die
Tnminspektion an der. Schule
1. Datum der Inspektionen
2. Klasse
3. Lehrer
4. Tnmränmlichkeiten : a. freier Turnplatz. Lage
Grösse BodenbeschafTenheit -
h. geschlossene TumlokalitSt : Ja*, Nein*.
Grösse m* Licht
Ventilation Bodenbelag
5. Turngeräte: Obligatorische Geräte auf dem Turnplätze:
1. Fflr I. nnd 11. Stufe: a. Springe! mit Sprungseil und zwei Sprungbret-
tern: Ja*, Nein*. Event. Anzahl
b. Stäbe ans Eisen: Ja*, Nein*. Ans Holz: Ja*,
Nein*.
2. Für die II. Stufe : Stemmbalken mit Sturmbrett.
Im Tumranm a.
b.
Zustand der Geräte
Weitere Geräte •
6. Zahl der Schüler: Knaben ; Mädchen ; (mehrkiassig)
7. Zahl der wöchentlichen Tnmstnnden: im Sommer im Winter
im ganzen jährlich
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r
Kanton Zürich, Bekanntmachung betr. den Tnmnnterricht. 189
8. Zahl der Dispensationen: a. gänzlich dispensirt: Knaben
H&dchen
h. vorübergehend dispensirt : Knaben
M&dchen
9. Tnmbetrieb : a. entspricht die Auswahl des Übnngsstoffes den gesetzlichen
Anfordernngen ?
b. Lehrweise .
e. wird so viel als möglich im Freien getarnt?
d. wird im Untemicht das Moment der Erholnng geuttgeud
berficksichtigt (Tnmspiele) ?
10. Erfolg des Turnunterrichtes : Leistungen .
11. Besondere Bemerkungen:.
, den 189
Der Bezirkstuminspektor :
• Daa Zutreffende nntentreiehen.
5. Es ist bei künftigen Inspektionen ein besonderes Augenmerk darauf zu
richten, ob das Moment der Erholung (körperliche Anregung, Allseitigkeit und
Abwechslnng durch Tnmspiele und Märsche etc.) in genflgendem Masse berück-
sichtigt wird. Aach wo Turnhallen vorhanden sind, soll darauf geachtet werden,
dass so viel als möglich im Freien getarnt und düe Halle nur bei ungünstiger
Witterung in Anspruch genommen wird.
6. Es wird dafQr gehalten, dass die vorgeschriebene Zahl von 60 Turn-
stunden überall dadurch erreicht werden kann, dass nicht nur ausschliesslich
im Sommer geturnt, sondern überhaupt die im Frfilgahr und Herbst zur Ver-
fügung stehende, zum Tomen günstige Zeit benützt wird.
89.31. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Luzern an sämtliche 6e-
meinderftte und Bezirksinspektoren desselben. (Vom 17. Dezember 1896.)
Geehrte Herren! Die bnndesr&ttiche Verordnung vom 16. April 1883 be-
treffend die Einführang des Turnnnterrichtes für die männliche Jugend vom
10. bis und mit dem 15. Altersjahre verlangt:
a. Die Erstellung eines ebenen, trockenen, möglichst in unmittelbarer Nähe
des Schalhanses liegenden Turnplatzes von wenigstens acht Quadratmetern
Flächenranm für jeden Schüler einer gleichzeitig zu unterrichtenden Tum-
abteilnng.
Diese Fordemng kann nur erlassen werden für Ortschaften, in denen Tum-
hallen von 3,5—4 m^ Fläche per Schüler einer Tnraabteilung bestehen oder
erstellt werden und die Erwerbung eines Turnplatzes mit verhältnismässigen
Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre.
b. Die Beschaffung von folgenden Hülfsmitteln : für beide Stufen : ein Springe!
mit Spmngseil und zwei Sprungbrettern; — für die zweite Stufe: Eisenstäbe
und ein Scemmbalken mit Stunnbrett.
Mit Begleitschreiben zu genannter Verordnung und mit Ereisschreibeu vom
7. Febmar 1895 haben wir Sie aufgefordert, einen Turnplatz zu erstellen und
die vorbezeichneten Geräte anzuschaffen. Aus den bezüglichen Berichten geht
aber hervor, dass erst 75 Schulorte einen genügenden, 61 einen ungenügenden
und 3:1 noch gar keinen Turnplatz haben, femer, dass nur 11 Schulen die vor-
geschriebenen Geräte vollständig besitzen.
Der h. Bundesrat verlangt, dass die mehrerwähnte Verordnung strikte durch-
geführt werde. In seinem Zirkular vom 4. Januar 1895 an sämtliche Kantons-
regierangen heisst es unter Ziffer II wie folgt:
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190 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
1. Die Kantone -«-erden eingeladen, die erforderlichen Massnahmen za
treffen, dass a. in allen Primarschnleu, in welchen bis jetzt noch kein Tnm-
nnterricht erteilt worden ist, derselbe bis Ende des Jahres 1896 eingeführt
werde; — b. allerspätestens innerhalb gleicher Frist in allen Gemeinden, in
welchen der Primarschultnrnanterricht nach verschiedenen Blchtungen noch zn
wünschen übrig lässt, sukzessive jede irgend mögliche Verbessemng durchgefSfart
werde, ebenfalls mit Verpflichtung zu detaillirter Berichterstattung über die
Ausführung anf den genannten Zeitpunkt
2. Nach Eingang der Berichte über die Vollziehung der vorstehenden Weis-
ungen des Bundesrates soll, vom Jahre 1897 an beginnend, eine Inspektion des
Primarschnltumunterrichtes der Kantone durch Organe des Bundes angeordnet
werden.
Hieraus ersehen Sie, dass wir auf Ende des Jahres 1896 zn banden des
h. Bundesrates einen Bericht über den Stand des Turnunterrichtes au Primar-
schulen einsenden müssen, ferner, dass die gleiche Behörde vom Jahre 1897 an
den Turnunterricht an unsern Primarschulen durch eidgenössische Inspektoren
prüfen nnd untersuchen lässt.
Es kann im gegebenen Falle nicht unsere Aufgabe sein, über Zweck nnd
Nutzen des Turnunterrichtes zu beraten. Der Bund hat seinen Willen klar nnd
bestimmt kund getan ; wir sind gehalten, die Weisungen der Oberbehörde zn
vollziehen. Zudem ist es eine Ehrensache des Kantons Lnzern, bei der nächstens
beginnenden Inspektion ebenbürtig mit andern Kantonen dazustehen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein blosser Appell zur Durchführung der
Verordnung betreffend Turnunterricht nicht geuügt. Im Hinweis auf diese Tat-
sache nnd die bestimmten Forderungen des h. Bnnde8rat«s müssen wir ernstere
Massregeln ergreifen.
Wir fordern Sie daher anf, bis Ende Februar näcbsthin einen Turnplatz
nach bandesrätlicher Vorschrift zn erstellen, die vorbezeichneten Hülfsmittel zn
beschaffen und nns unverzüglich von Ihren daherigen Ausführungen Kenntnis
zu geben. Gegen Säumige wird sofort auf dem Ezekationswege vorgegangen.
Ebenso ersuchen wir die HH. Bezirksinspektoren, dafür zn sorgen, dass an
sBmtlichen Schulen der Turnunterricht nach der buudesrätlichen Verordnung vom
16. April 1883 erteilt werde.
Für den Fall, dass die eine oder andere Gemeindebehörde die Tnrnger&te,
statt dieselben nach den unterm 19. Februar 1880 ihr mitgeteilten Normalien
erst noch anfertigen zu lassen, lieber gleich fertig anschafft, sei bemerkt, dass
daherige Preisverzeichnisse von Herrn A. Wicki, Verwalter des Lehnnittelver-
lages, bezogen werden können, der anch bezügliche Bestellungen entgegennimmt.
40. 8s. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Schwyz betreffend das Turnen.
(Vom 18. Juli 1895.)
Durch die Verordnung über Einführung des Tomunterrichtes für die männ-
liche Jugend vom 10. bis und mit dem 15. Altersgahre, vom 16. April 1883, hat
der schweizerische Bundesrat einheitliche, für alle Kantone verbindliche Normen
über die Erteilung des Turnunterrichtes aufgestellt.
Die hauptstlchlich8t«n Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
1. In der Primarschnle und in den andern höhern privaten nnd öffentlichen
Schulen mit Knaben vom 10. bis nnd mit dem 15. Altersjahre ist der Turnunter-
richt als obligatorisches Unterrichtsfach aufzunehmen nnd durchzuführen.
2. Dieser sechs Jahre umfassende Unterricht gliedert sich in zwei Stufen,
von denen in der Re^el die erste Stufe das 10., 11. und 12., die zweit« das
IB., 14. und 15. Altersjahr in sich schliesst.
3. Das Fach des Turnens ist bezüglich der Schulordnung, Disziplin, Ab-
senzen, Inspektion nnd Prüfungen, und mit Bezug anf die Einordnung in die
Stundenpläne den übrigen obligatorischen Fächern gleichzustellen.
1
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Kanton Schwyz, Beschlnss des Erziebungsrates betr. das Tarnen. 191
4. Der Tamunterricht ist nach Jahreskarsen za erteilen, schalmässig zu
betreiben und so weit möglich anf die ganze jährliche Schulzeit auszudehnen.
An Schulen, an denen ein Lehrer mehreren Jahresklassen vorzustehen hat,
ist Klassenznsammenzng gestattet.
Auf beiden Stufen sind fttr den Tnrnunterricht jährlich im Minimum 60
Standen zu verwenden.
ö. Die Gemeinden haben für einen ebenen und trockenen, möglichst in
unmittelbarer Nähe des Schalhauses liegenden Turnplatz von wenigstens 8
Quadratmeter Flächenraum für jeden Schäler einer gleichzeitig zu unterrichten-
den Tamabteilung zu sorgen.
Im Interesse eines regelmässigen Unterrichtes wird die Erstellung eines
geschlossenen, ventilirbaren, hinlänglich hohen, hellen und wo möglich heiz-
baren Lokales von drei Quadratmeter Fläche für jeden Schüler einer Tumklasse
dringend empfohlen.
6. Der Turnunterricht ist zu erteilen nach Anleitung und Massgabe der
Tumschule für den militärischen Tamunterricht der schweizerischen Jagend
vom 10. bis 20. Jahre.
7. Als Hfllfsmittel zur Erteilung des Unterrichtes sind nach Vorschrift der
massgebenden Normalien zu erstellen, beziehungsweise anzuschaffen:
I. für beide Stufen: a. ein Springel mit Sprungseil und zwei Sprungbrettern; —
h. Eisenst&be ;
II. filr die zweite Stufe: ein Stemmbalken mit Starmbrett.
Ausserdem wird den Gemeinden die Anschaffung eines Klettergerflstes mit
senkrechten und schrägen Stangen ffir die zweite Stufe empfohlen.
8. Die Kantone sind verpflichtet, am Ende eines jeden Schuljahres nach
Anleitung eines ihnen einzuhändigenden Schemas dem Bundesrate über den
Tamnnterricht Bericht zu erstatten.
9. Der Bundesrat wird sich in geeigneter Weise Einsicht verschaffen von
dem Stand, Gang, Erfolg u. s. w. des Tumanterrichtes und darauf gestützt die
nötig werdenden Weisungen erlassen.
Durch Kreisschreiben vom 4. Januar 1895 hat der Bundesrat die Eantons-
regiemngen eingeladen, den Turnunterricht in allen höhern Volksschulen bis
Ende 1895 den bundesrätlichen Vorschriften entsprechend durchzuführen und
ferner die erforderlichen Maasnahmen zu treffen, dass spätestens bis Ende 1896
in allen Gemeinden, in welchen der Primarschulnnterricht nach verschiedenen
Bichtungen noch za wttnsrJien übrig lässt, sukzessive jede irgend mögliche Ver-
bessernng darchgeftthrt werde.
Im femern wird vom Bundesrate mitgeteilt, dass eine vom Jahre 1897 an
beginnende Inspektion des Primarschnltumunterrichtes der Kantone durch Organe
des Bundes angeordnet werde.
Der Erziehung^rat, in Betracht:
dass gemäss den Berichten der Schulräte and Lehrer die gegenwärtigen
Zustände in der Durchfühmng des Turnunterrichtes den vorstehenden Anfor-
demngen in sehr wenigen Gemeinden entsprechen, indem die letztem in Bezog
auf Anweisung genügender Turnplätze nnd Turnlokale, mit der Anschaifang
der vorgeschriebenen Turngeräte oder mit Ansetzung des verorduungsgemässen
Minimams von Unterrichtsstonden im Bfickstande sind,
beschliesst:
1. An sämtliche Gemeinden, welche der bnndesrätlichen Verordnung betreffend
Erteilnng des Torannterrichtes bis dato in irgend welcher Beziehung nicht nach-
gekommen sind, ergeht die Weisung, den bezüglichen Vorschriften beförderlichst
Nachachtong zu verschaffen.
2. Die Herren Schulinspektoren werden beauftragt, im Verlaufe dieses
Schn^ahres über das Vorhandensein von Turnplätzen und Turalokalen, wie auch
der vorgeschriebenen Geräte eine Inspektion vorzunehmen, und anderseits durch
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192 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Vornahme von PrUfnngen Aber den Stand des Tnmunterrichtes sich genane
Einsicht zu verschaffen. Es ist hierliber aof Scblnss des Schaljabres dem Er-
ziehnngsrate ein spezieller Bericht zn erstatten.
3. Zufertignng an die Mitglieder des Erziehnngsrates, an die Heiren In-
spektoren, an sämtliche Gemeinde- und Schalräte und an die Tamlehrer.
41. S3. Zirkular det Erziehungsrates des Kantons Nidwalden an die SeliiilvortHiide
betreffend Turnunterricht. (Vom 27. November 1895.)
Gemäss Kreisschreiben vom 4. Jannar 18% hat der Bandesrat auf Antrag
des eidgen. Milit&rdepartements beschlossen :
I.
1. Die Kantone werden eingeladen, den Tomanterricht in allen h5heni
Volksschulen bis Ende des Jahres 1895 den bundesrätlichen Vorschriften voll-
ständig entsprechend durchznffihren nnd anf den genannten Zeitpunkt ftber die
Aosfiihning detaillirten Bericht zu erstatten.
2. In den Jahren 1895 und 1896 soll eine möglichst umfassende Inspektion
des Tnmnnterrichtes in den Mittelschulen durch Organe des Bandes angeordnet
werden.
II.
1. Die Kantone werden eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zv
treffen, dass
a. in allen Primarschnlgemeinden, in welchen bis jetzt noch kein Turnunter-
richt erteilt worden ist, derselbe bis Ende des Jahres 1896 eingefQhrt werde ;
b. allerspätestens innerhalb gleicher Frist in allen Gemeinden, in welchen
der Frimarschulturnunterricht nach verschiedenen Richtungen noch zu
wünschen übrig lässt, sukzessive jede irgend mögliche Verbesserung durch-
geführt werde, ebenfalls mit Verpflichtung za detaillirter Berichterstattung
über die Ansflibrang auf deu genannten Zeitpunkt.
2. Nach Eingang der Berichte über die Vollziehung der vorstehenden
Weisungen des Bundesrates soll, vom Jahre 1897 an beginnend, eine Inspekäon
des Primarschulturnunterrichtes der Kautone durch Organe des Bundes ange-
ordnet werden.
Das Schulgesetz vom 10. September 1879 schreibt über den Turnunterricht
folgendes vor:
Art. 60. Der Turnunterricht ist laut Bundesgesetz über die Militäioigani-
sation vom 13. November 1874 für die Knaben vom 10. bis 15. Alteisjahre in
sämtlichen Schalen (öffentlichen und privaten) unseres Landes obligatorisch.
Knaben von schwacher Gesundheit oder Konstitution können auf ärztliches
Gutachten ganz oder teilweise davon befreit werden.
Art. 61. An jeder Knabenschule ist Turnunterricht zu erteilen.
Derselbe beschränkt sich auf das einfache Schulturnen mit Ausschlags jedes
gefährlichen Kunst- und Krafttumens und muss methodisch nnd eiuheitlich
erteilt werden.
Art, 62. Wo besondere Verhältnisse obwalten, z. B. allzugeringe Kinderaahl,
kann mit Bewilligung des Erziehungsrates mehreren Gemeinden gestattet werden,
die tnmpflichtigen Knaben zusammenzuziehen und die Turnübungen gemeinsam
zu veranstalten.
Art. 63. Die Erstellung eines geeigneten Turnplatzes in möglichster Nähe
des Schulhauses, die Beschaffung der nötigen Geräte, die Unterrichtskosten etc.
fallen zu Lasten der Gemeinden.
Art. 64. Als Turnlehrer können die angestellten weltlichen Lehrer oder
andere vom Ortsschulrate als geeignet erachtete Personen verwendet werden.
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Kanton Zog, Verordnnng betr. den Tarnnnterricht. 193
Mit Kreisschreibeu vom 18. Oktober 1895 teilt das eidgen. Milit&rdepartement
mit, dass der Eisenstab bei Erteilnng des Tomunterrichtes nnr für die Knaben
vom 12. bis 15. Alterejahre als Turngerät zu verwenden sei.
Wir geben sämtlichen Schulvorständen von vorstehenden Weisungen Kenntnis
und ersnchen dieselben, nns bis Ende Dezember nächsthin schriftliche Mitteilnng
zu machen, welche Schritte sie getan haben für Anschaffung oder Ergänzung
der nötigen Turngeräte und für Erteilung resp. Einführung des Tnrunnterrichtes
tOi die männliche Jagend vom 10. bis 15. Altersjahre.
42.34. Verordnung betreffend den Turnunterricht für die männiiche Jugend vom
10. bis und mit dem 15. Altersjahr im Kanton Zug. (Vom 8. April 1896.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Zng, in Vollziehung der bnndesrätlichen
Verordnung vom 16. April 1883 und daheriger Schlnssnahme des Bundesrates
vom 4. Janaar 1^5, verordnet hiemit, was folgt:
§ 1. An sämtlichen Primär- und Sekundärschulen ist den Schillern vom
10. bis und mit dem 15. Altersjahr jährlich wenigstens 60 Stunden Turnunter-
richt zu erteilen. Dieser Unterricht gliedert sich in zwei Stufen, von denen in
der £egel die erste das 10., 11. und 12., die zweite Stufe das 13., 14. und
15. Alterqahr in sich schliesst. Der Stundenplan hat daher die vorgeschriebene
Stundenzahl fär das Turnen aufzuweisen.
§ 2. Vom Besuch des Turnunterrichtes sind befreit:
a. Knaben, die sich durch ärztliches Zeugnis als ontsuglich ausweisen, and
b. Ausländer, welche keine Öffentliche Schule besachen.
§ 8. Die Schnlkommissionen bezeichnen die Lehrer, welche den Tamunt«r-
richt zu erteilen haben. Die betreffenden Lehrer, die Turnstunden und die
Turnplätze sind je vor Beginn des Sommersemesters dem Erziehnngsrate zn
banden des kantonalen Fachinspektors zur Kenntnis zn bringen.
§ 4. Der Turnunterricht ist nach Anleitung und Massgabe der „Tumschnle
fflr den militärischen Voranterricht der schweizerischen Jugend" zn erteilen.
Er steht bezüglich Schulordnung, Disziplin, Absenzen, Inspektion und
Pi-üfhng unter den gleichen Schulvorschriften wie die übrigen obligatorischen
Fächer. Der Erziehnngsrat hat für jedes Jahr ein für alle Turnschulen ver-
bindliches Unterrichtsprogramm aufzustellen, bei welchem auch auf Tarnspiele
angemessen Bedacht zu nehmen ist. Dem Fachinspektor bleibt vorbehalten, zur
Prüfung der Leistungen die Schulen mehrerer Gemeinden auf einen bestimmten
Tag zusammenzuziehen.
§ 5. Die Gemeinden haben für einen ebenen und trockenen, möglichst in
unmittelbarer Nähe des Schulhauses liegenden Turnplatz von wenigstens 8 m*
Flächenraum für jeden Schüler einer gleichzeitig zu unterrichtenden Tumabtei-
Inng zu sorgen.
Gemeinden mit mehr als einem Schnlhanse können sich einen (fSr alle
Schulhäuser) zentral gelegenen Platz wählen.
Strassen dürfen nicht als Turnplätze verwendet werden.
§ 6. Gemeinden mit Sekundärschulen sollen auf Erstellung eines geschlos-
senen, ventilirbaren, hinlänglich hohen, hellen und womöglich heizbaren Tom-
lokales von 8 m* Fläche für jeden Schüler der Tumklasse bedacht sein.
§ 7. Als Hülfsmittel zur Erteilung des Unterrichtes sind die Normalien zu
beschaffen, wie selbe in der bundesrätlichen Verordnung aufgeführt sind.
§ 8. Die Schulkommissionen sind verpflichtet, am Ende eines jeden Schul-
jahres dem Erziebungsrate zu banden des schweizerischen Militärdepartementes
Aber die Handhabung dieser Verordnung Bericht zn erstatten.
§ 9. Diese Verordnnng tritt an Stelle der bisherigen Weisungen sofort in
Kraft und ist dem Amtsblatte beizulegen.
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194 Kantonale Gesetze und Verordnongen.
48.se. Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons Solothum an sftnrtlicbe
Schuigemeinden, Primariehrer, Bezirksschulkommissionen, bezw. Primarscbul- iwd
Turninspektoren des Kantons Solothurn. (Vom 26. Febmar 1895.)
Der scbweizerigche Bandesrat hat durch Kreisschreiben an die Kant«ns-
regiernngen vom 4. Jänner 1895 die Kantone eingeladen, die erforderlichen
Massnahmen zn treffen, dasa
a. in allen Primarschnlgemeinden, in welchen bis jetzt noch kein Turnunter-
richt erteilt worden ist, derselbe bis Ende des Jahres 1896 eingefährt
werde,
b. allerspätestcns innerhalb gleicher Frist in allen Gemeinden, in welchen
der Primarschulturnunterricht nach yerschiedenen Richtungen noch m
wünschen übrig lässt, sukzessive jede irgend mögliche Verbesserung durch-
geführt werde, mit der Verpflichtung zu detaillirter Berichterstattung über
die Ausführung auf den genannten Zeitpunkt.
Nach Eingang der Berichte über die Vollziehung der vorstehenden Weis-
ungen des Bundesrates soll, vom Jahre 1897 an beginnend, eine Inspektion des
Primarschultumunterrichtes der Kantone durch Organe des Bundes angeordnet
werden.
Die Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 16. April 1883 stellt
für alle Kantone einheitliche nnd verbindliche Normen über den Betrieb de«
Turnunterrichtes für die männliche Jugend vom 10.— 15. Altersjahr auf.
Das Erziehnngsdepartement nnd der Regierungsrat haben seit Jahren durch
Kreisscbreibon nnd Beschlüsse wiederholt darauf gedrungen, es möchte den
gesetzlichen Vorschriften über das Turnen nachgelebt werden. Trotzdem ge-
nügen den gestellten Anforderungen nur ganz wenige Gemeinden.
Den Berichten über die Tnmprüfungcn der Primarschulen im Herbst 1894
entnehmen wir folgende Tatsachen: Von den 128 Schulgemeinden haben zwei
noch keinen und 19 einen ungenügenden Turnplatz. Die Turngeräte sind voll-
ständig vorhanden nur in 18 Gemeinden. In 58 Gemeinden fehlt das Stnrm-
brett, in 50 Gemeinden sind die Geräte nur teilweise (meistens nur die Eisen-
stäbe) vorhanden und zwei Gemeinden haben gar keine Geräte.
Angesichts der durchaus bescheidenen Anforderungen, welche Art, 10 der
eidgenössischen Verordnung in Bezug auf die Turngeräte stellt, sollten den-
selben alle Gemeinden Genüge leisten. Nach Art. 10 der genannten Verordnung
sind folgende Turngeräte obligatorisch vorgeschrieben: o. ein Springe! mit
Sprungseil und zwei Spningbretteni; — b. Eisenstäbe; — c. ein Stemmbalken
mit Starmbrett.
Ausserdem wird den Gemeinden die Anschaffung eines Klettergerüstes mit
senkrechten und schrägen Stangen empfohlen.
Für den Turnunterricht verlangt Art. 7 der zitirten hnndesrätlichen Ver-
ordnung ein jährliches Minimum von 60 Stunden, in der Meinung, dass der
Unterricht, soweit möglich, auf das ganze Schuljahr ausgedehnt und verteilt
werde.
Dieses Minimum haben nur 21 Primarschulen erreicht. Alle übrigen Schulen
weisen nur 5—40 oder im Durchschnitt 23 Turnstunden pro Jahr auf.
Wenn auch alle diese letztern Schulen keine Tumlokale besitzen, so könnte
doch bei vermehrter wöchentlicher Stundenzahl nnd Ausdehnung des Turnunter-
richtes anf den ganzen Sommer, sowie auf den Anfang nnd das Ende des Winter-
schnlhalbjahres die vorgeschriebene Stundenzahl von 60 erreicht werden.
Der Regierungsrat., von dem Bestreben geleitet, diesem unerfreulichen Zu-
stande des Turnwesens im Kanton Solothum gründlich abzuhelfen, beschliesst:
1. Diejenigen Gemeinden, welche noch gar keine oder nur ungenügende
Turnplätze besitzen, oder die vorgeschriebenen Turngeräte, nämlich: a. einen
Springel mit Sprungseil und zwei Sprungbrettern ; b. Eisenstäbe ; c. einen Stemm-
balkcn mit Sturmbrett — noch nicht vollständig angeschafft haben, werden auf
gefordert, den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 16. AprU 1883
ohne Verzug nachzukommen.
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Kanton Sölothnm, Tnmnnterricht an' den Bezirksschnlen. 195
2. Die Lehrer werden angewiesen, den Turnunterricht, soweit möglich, auf
das ganze Schuljahr auszudehnen und die wöchentliche Stundenzahl so zu ver-
mehren, dass die vorgeschriebene Zahl von 60 Turnstunden pro Jahr erreicht wird.
3. Die Tuminspektoren werden eingeladen, vor Beginn des kommenden
Schuljahres (1. Mai 1895) genau Nachschau zu halten, ob die Gemeinden den
an sie gestellten Anforderungen betreffend Turnplatz und Turngeräte nachge-
kommen sind und dem Erziehungsdepartement darüber Bericht zu erstatten. —
Ebenso haben sich die Tuminspektoren bei Abnahme der Tumprttfungen im
Herbste 1895 darfiber zu vergewissem, ob die Lehrer der an sie ergangenen
Weisung (Ziffer 2 des Beschlusses) Folge geleistet haben.
4. Gegen Gemeinden, welche der bundesrätlichen Verordnung über die Ein-
führung des Turnunterrichtes für die männliche Jugend vom 10. bis und mit
dem 15. Altersjahr vom 16. April 1883 und diesem Beschlüsse nicht nachkommen,
wird das Exekutionsverfahren in Anwendung gebracht werden.
44. M. Turnunterricht an den Bezirksscbulen des Kantons Solothum. (Vom 26. Febr.
1895.)
Der schweizerische Bundesrat hat am 4. Jänner 1895 beschlossen :
„1. Die Kantone werden eingeladen, den Tnrannterricht in allen h6hem
Volksschulen bis Ende des Jahres 1895 den bnndesrätlichen Vorschriften voll-
Htändig entsprechend durchzuführen und auf den genannten Zeitpunkt über die
Ausführung detaillirten Bericht zu erstatten.
2. In den Jahren 1895 nnd 1896 soll eine möglichst umfassende Inspektion
des Turnunterrichts in den Mittelschulen durch Organe des Bundes angeordnet
werden."
Zu den hohem Volksschulen gehören in unserm Kanton die Bezirksschulen.
Die Bezirksschnlen haben bis anhin den Bestimmungen der eidgenössischen
Verordnung vom 16. April 1883 über die Einführung des Turnunterrichtes für
die männliche Jugend vom 10. bis nnd mit dem 15. Altersjahre nicht Genüge
geleistet. Nach dieser Verordnung ist der Turnunterricht nach Anleitung und
Massgabe der Tumschule für den militärischen Vorunterricht der schweizerischen
Jngend vom 10. bis 20. Jahre zu erteilen. Der Unterricht ist schulmässig zu
betreiben und soweit möglich auf die ganze jährliche Schalzeit auszudehnen und
zu verteilen. Für den Turnunterricht sind jährlich im Minimum 60 Standen zu
verwenden. Die Gemeinden haben für genügende Turnplätze und wenn möglich
für Tumlokalitäten zu sorgen. Als Hülfsmittel zur Erteilung des Unterrichtes
sind nach Vorschrift der massgebenden Normalien zu erstellen, beziehungsweise
anzuschaffen :
A. Für beide Stufen: a. ein Springe! mit Sprungseil nnd zwei Sprung-
brettern; — b. Eisenstäbe.
B. Für die zweite Stufe: ein Stemmbalken mit Stnrmbrett.
Ausserdem wird den Gemeinden die Anschaffung eines Klettergerüstes mit
senkrechten und schrien Stangen fQr die zweite Stufe empfohlen.
Es wird beschlossen:
1. Diejenigen Bezirksschnlorte, welche keinen genügenden Turnplatz oder
nicht alle vorgeschriebenen Turngeräte besitzen, haben bis 1. Mai 1895 filr die
Herrichtnng eines genügenden Turnplatzes und Anschaffung der vorgeschriebenen
Turngeräte zu sorgen.
2. Die Tnrnlehrer an den Bezirksschnlen haben bis am 5. Mai 1895 dem
Erziehungsdepartement mitzuteilen, ob Turnplatz und Turngeräte nach Vorschrift
der eidgenössischen Verordnung vorhanden sind oder nicht.
3. An den Bezirksschulen ist der Turnunterricht nach Massgabe der oben
erwähnten Verordnung zu erteilen und soweit nur immer möglich auf das g^nze
Jahr zu verteilen. Für den Turnunterricht sollen jährlieh im Minimum 60
Stunden verwendet werden.
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196 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
4. Die Verordnung betreffend die Aufsicht Aber den Tamnnterricbt an den
Primarschnlen vom 12. Augost 1890 hat anch fttr die Tnminspektoren au den
Bezirksschnlen Gültigkeit.
45. 37. Lehrziel fOr das Turnen der Knaben an den Primär- and MittelschiileB des
Kantons Baselstadt. (Vom 30. April 1S96.)
///. Klasse Primarschule.
A. Ordnungsttbangen. ') — Bildung and Aaflösung der offenen ein-
gliedrigen Flankenlinie (1, 2); Grand- und Bahestellnng (3); Drehnngen (4);
Schreiten und Schliessen (5); Taktgehen nnd Halten (6, 7); Harschiren in der
Flankenlinie (8, 9).
B. Frciilbnngen. • — Armbeben und -stossen (1 — 8); Zehenstand, Bein-
stellen, -heben und -spreizen, Kniebengen und -heben, Hflpfen an and ron Ort
(9—20); Rumpfbengen, -neigen nnd -(beben (21 — 24); Verbindungen von Arm-,
Bein- nnd Bnmpfabungen (25—36).
C. Gerätflbungen. — a. Springel, Absprang firei (1,2): Weitsprung
(180 cm.); Hochweitsprang, lang (50 zu 100 cm.).
6. Klettergerflst, Kletterschluss frei : Anfklett«m und Abgleiten an einer
senkrechten oder schrägen Stange (1).
c. Leiter: wagrecht: Hangeln an den Anssenflächen der Hohne (1—3^; —
schräg: Auf- nnd Absteigen vorlings an beiden Seiten, Abgleiten an der Ober-
seite (23).
d. Stemmbalken, ohne Panschen, bis 30 cm. hoch: Auf- nnd NiedersteigeD,
Übersteigen nnd -springen (1 — 7); Arm- und Beinttbungen im Stand anf dem
Balken (8-17).
I¥. Klasse Primarschule.
A. Ordnungstlbungen. — Wiederholungen (10); Bildung der ofienei
eingliedrigen Frontlinie ans der Flankenlinie (11); Nnmeriren und Bildung der
Rott«nkolonne ans der eingliedrigen Frontlinie (12, 13) ; Takt- und Lanfschritt,
Schrittwechsel, Galopp (14); Harschiren in der Rottenkolonne (15).
B. Freiübungen. — Wie in der 3. Klasse Primarschule.
C. (rerätilbungen. — a. Springel, Absprung frei (8 — 5): Weitspmng
(200 cm.); Hochweitsprung, lang (55 zn 110 cm.) und kurz (60 zu 60 cm.).
6. Klettergerüst, Kletterschluss frei: Wie in der 3. Klasse Primarschnle.
Anleitung zum Klettern mit Schluss links und rechts.
e. Leiter: wagrecht: verschiedene Griffarten, Hangeln an Holmen nnd
Sprossen (4 — 8); — schräg nnd senkrecht: wie in der 3. Klasse Primarschule,
Auf- und Absteigen vorlings au einer senkrechten Leiter (23).
d. Stemmbalken, bis 50 cm. hoch : ohne Panschen : Wiederholungen (18) :
mit Panschen : Seitsttttz, Schräg- nnd Seitsitz (16—24) ; Spreizen. Aufknieen nnd
Kniestand (25—28).
e. Barren, hüfthoch: Innenquer-, -seit- und -schrägsitz (1—10); Verbind-
ungen derselben (11 — 13); Knieliegehang aas dem Quer- und dem Seitstsnd
(14-18).
/. Klasse Mittelschule.
A. Ordnungsübungen. — Wiederholungen (16); Bildung der geschlos-
senen eingliedrigen Frontlinie und der Viererreihen (17, 18); Ausrichten (19, 20):
Schwenken der Reihen, Bildung der Reihenkolonue aus der Frontlinie nnd am-
gekehrt vermittelst Ab- bezw. Einschwenken der Reihen (21, 22, 27); Lauf-
schritt, Kurztreten, Wechsel der eingeübten Schrittarten (23, 24); Schwenken
der Reihen im Marsch nnd Änderung der Marschrichtung (25, 26); offene Au^
Stellung aus der Frontlinie und der Reibenkolonne (28).
') Die In Klammern beii;psetKtrn Zahlen sind dl« Nnmmem der entapreclienden ÜbuKea
im Tntnbuclir de» Ba«ler Turniehrervereln«.
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Kanton Baselstadt, Lebrziel fttr das Turnen der Knaben. 197
B. Freifibnngen. — Armstossen, -schwingen and -kreisen (37—45);
Kniebeugen und -heben in Verbindung mit Beinschwiugen, -spreizen und -stossen;
Schrittstelinngen, Auslagen und Ausfälle (46 — 60); Verbindungen von Arm-.
Bein- und Bampfabnngen (61—70).
C. Gerätflbnngen. — a. Springel, Absprung von dieser Klasse an vor-
geschrieben (6 — 10) : Vorflbungen zum freien Sprung mit bestimmtem Absprung ;
Weitsprung (220 cm.) ; Hochweitsprung, lang (60 zu 120 cm.) und kurz (60 zu
65 cm.); Hochspmng (70 zu 35 cm.).
b. Klettergerüst, Kletterschlnss von dieser Klasse an vorgeschrieben: Anf-
klettem und Abgleiten oder -klettern an einer senkrechten nnd an einer schrägen
Stange (3, 4).
e. Leiter: wagrecht: Takthangeln an Holmen und Sprossen (10—12); Bein-
fibangen im Bengebang (13—15); — schräg: Taktsteigen vorlings an beiden
Seiten, Umwenden und Niedersteigen rücklings an der gleichen Seite, Umsteigen
nnd Niedersteigen vorlings an der andern Seite (24—27); Standhang (28,29).
d. Stemmbalken, bis 70 cm. hoch : ohne Panschen : Springen über den Balken
und Gehen auf demselben (29, 30); — mit Pauschen: Spreizen, Seit- und B«it-
sitz (31—36) ; Knie- und Hockstand (37—48).
e. Barren, hflft- bis brusthoch : Stütz- und Schwnngäbnngen aus dem Quer-
stand (20 — 32); Grätschsitz (35 — 37); Verbindung desselben mit Schwung-
Übungen (38—41).
/. Bock, hüfthoch : Vorübungen zum Grätschsprung (1 — 5) ; Seit- und Hinter-
spmng (6, 7).
g. ßeck, bmsthoch: Seitstandhang (1—11); Seitsttttz, Sturz-. Hocksturz-
und Nesthang (12—17).
//. Klasse Miftelscfiule.
A. Ordnungsübungen. — Wiederholungen (29) ; Schrägmarsch der Reibeu-
kolonne (30); Bildung der Beihenkolonne aus der eingliedrigen Frontlinie und
umgekehrt vermittelst Abbrechen bezw. Aufmarschiren der Reihen (31, 32);
Drehungen im Marsch (33); Feld- und Schnellschritt; Wechsel zwischen den
eingeübten Schrittarten (34, 35) ; offene Aufstellung ans der Reibenkolonne (36).
B. Frei- und Stabübnngen. — o. Freiübungen: Armkreisen (71—73);
Spreizen, tiefe Kniebeuge nnd Sehritthockstand in Verbindung mit Schrittstel-
inngen, Auslagen und Ansföllen (74—80); Verbindungen von Arm-, Bein- und
Rumpf (Ibnngen (81-87).
b. Stabttbungen : Stabheben und -stossen (88 — 93) ; Verbindungen dieser
Stabübungen mit Bein- und RnmpfÜbnngen (94—106).
C. Gerätübungen. — a. Springel: Vorübungen zum geschlossenen Sprang
(12—14); geschlossener Sprang (15, 16) und zwar hochweit 60 zu 60 cm. und
hoch 65 zu 35 cm.; freier Sprung (17—20) nnd zwar weit 240 cm., hochweit
lang 65 za 130 cm., hochweit kurz 70 zu 70 cm. und hoch 75 zu 40 cm.
b. Klettergerüst: Streckhang an zwei senkrechten und an zwei schrägen
Stangen, Schlusshang und Anfklettern an der einen. Abgleiten an der andern
senkrechten, aber an der gleichen schrägen Stange (5, 6).
c. Leiter: wagrecht: Hangeln im Beugehang, Haugzucken, Schwung- und
Spannhangeln (16—22); — schräg: wie in der I. Klasse Mittelschule.
d. Stemmbalken, bis 85 cm. hoch: ohne Pauschen: Gehen auf dem Balken
and Springen über denselben (niedrig gestellt, 49, 50); — mit Pauschen: Wieder-
holungen (51) ; Reitsitz (52—58) ; Seitschwebestütz (59—64) ; Hocke (65, 66).
«. Barren, bmsthoch: Wiederholungen, Reitsitz (42—49); Reitsitzwechsel
(50—53); Verbindungen von Grätsch- und Reitsitz (54—57).
/. Bock, hSher und Brett abgerückt: Seit- und Hinterspmng (8, 9).
g. Reck, schulterhoch: Knieliegehang ans Stand und Seitstütz (18—33);
Knieaufschwung (34—38).
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198 Kantonale Gesetze nnd Veroidjinngen.
///. Klasse Mittelschule.
A. OrdnnngBflbungen. — Wiederholongen (37); Bildung der Linie (zwei-
gliedrigen FrontUnie), Einteilung derselben in Rotten nnd Gmppen (38, 39);
Angrichten (40, 41) ; Schwenken der Gruppen, Bildung der Marschkolonne ans
der Linie und umgekehrt yermittelst Abschwenken oder Abbrechen bezw. Ein-
schwenken oder Anfinarschircn der Gi-nppen (42, 43, 47) ; Sturmschritt, Wechsel
zwischen den eingeübten Schrittarten (44, 45) ; offene Aufstellung aus der MuMh
kolonne (48).
B. Frei- und Stabflbungen. — a. Freiübungen : Armhiebe (107); Fecbt-
anslage und -dusfall mit Drehungen und aus dem Schritthockstand, Bnwfi-
beugen und -drehen in der GrätschsteUnng (108—112) ; Verbindungen von Ann-,
Bein- und Bnmpfübnngen (113—118).
(. Stababnngen : Stab unterlegen, einseitig vor-, rück- und flberheben (119
bis 125); Verbindungen dieser Stab- mit Bein- und Eumpfübungen (126—137).
C. Gerätttbungen. — a. Springel: Vorflbnngen zum Qr&tschsprang (21
bis 23); Grätschspmng (24, 25) und zwar hochweit 60 zu 60 cm. nnd hocli
65 zu 85 cm. ; geschlossener Sprang (26, 27) und zwar hochweit 65 zu 65 cm.
und hoch 70 zu 85 cm.; freier Sprung (28—31) und zwar weit 260 cm., hoth-
weit lang 70 zu 140 cm., hochweit kurz 75 zu 75 cm. und hoch 80 zn 40 an.
b. Klettergerüst : Anfklettem an einer senkrechten Stange, Abgleiten oder
-klettern an einer andern, auch mit Stangenwechsel (7, 8) ; An^angeln im Streck-
bang und Abhangeln im Beugebang an zwei schrägen St-angen (9); Klettern am
Tan mit freiem Kletterschlnss (10).
e. Stemmbalken, bis 100 cm. hoch: Schi^sitz aus dem Reitsitz (67,68);
Spreizen ans dem Seitschwebestfltz (69—71) ; Schere (72—74) ; Grätschen nun
Stand auf dem Balken (75—80); Durchhocken (81—88); Schraube (89-92).
d. Barren, brüst- bis schnlterhoch : Wiederholungen, Aussenqnersitz toi nnd
hinter der Hand, Seitliegestfltz (58—65) ; Verbindungen von Anssenqner-, Grätsch-
nnd Reitsitz (66—72); Schraube (73—76).
«. Bock, erhöht nnd Brett abgerückt: Seit- nnd Hinteispmng (10, 11); Hocke
über den breitgestellten Bock (12).
/. Reck, stimhoch : Bengehang ans Seitstand nnd -stütz (39 — 44) ; Felganf-
zug (45—49).
/K. iriasse Mittelschule.
A. Ordnungsübungen. ~ Wiederholungen (49); Front-, SchrÄgmarsdi
und Schwenken der Linie (50—52) ; Bildung der Rottenkolonne aus der Marsch-
kolonne nnd nmgekehrt vermittelst Abbrechen bezw. Anfinarschiren der Bottes
(53, 54) ; Bildung der Rottenkolonue aus der Linie und nmgekehrt TermitteUt
Drehung der Einzelnen oder Abbrechen der Rotten bezw. Drehen der Einzelnen
oder Anfmarschiren der Rotten (55, 56); Bildung der eingliedrigen Frontlinie
ans der Linie und umgekehrt (57, 58); offene Aufstellung aus der Linie und
der Marschkolonne (59).
B. Frei- und Stabflbnngen. — a. Freiübungen: Armhiebe in Verbindnng
mit Armkreisen (138) ; tiefe Kniebeuge in Verbindung mit Grätschspmng, Krenz-
schrittstellnng in Verbindung mit Auslagen und Ausfällen (139—142); Verbin-
dungen von Arm-, Bein- und Bnmpfübnngen (143—148).
b. Stabübnngen: Stab einarmig stossen, schwingen nnd schwenken, Stab-
failen, Stabstiche nnd -hiebe (149—166) ; Verbindungen dieser Stabttbnngen mit
Bein- und Rumpfübnngen (157—164).
C. Gerätübnngen. — a. Springel: Gr&tschspmng (32, 83) und zwar hoch-
weit 65 zu 65 cm. nnd hoch 70 zn 35 cm.; geschlossener Sprung (34, 35) und
zwar hochweit 70 zn 70 cm. und hoch 75 zu 40 cm.; freier Sprung (36—39)
und zwar weit 280 cm., hochweit lang 76 zn 150 cm., hochweit kurz 80 zn
80 cm. und hoch 85 zu 45 cm.
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Kanton Baselstadt, Lehrziel für das Tarnen der Knaben. 199
b. Kletter^rfist : Anfhangeln im Streck- und Abhangeln im Bengfehang; an
zwei senkrechten Stangen und an eineif schrägen Stange, Wandesklettem an
senkrechten Stangen (11—18) ; Klettern am Tau mit vorgeschriebenem EHetter-
schlnss (14).
c. Stemmbalken und breitgestelltes Pferd: Gemischte und freie Sprflnge
(93—100).
d. Barren: Wiederholungen; Aufspringen aus dem Aussenseitstand zum
Seit-, Liege- and Quersttttz (77 — 88) ; Schwingen ans dem Anssenquersitz hinter
der Hand (89— 96); Knickstütz im Liegestütz vorlings (97—100); Schere rück-
wärts (101-103).
«. Bock und langgestelltes Pferd, Bock erhöht and Brett abgerückt: Seit-,
Hintersprung und Hocke über einen Bock (13 — 15); Seit- und Hintersprung
über zwei an einander gestellte Böcke (16 — 18); Hintersprünge am Pferd mit
and ohne Pauschen (19—22).
/. Reck, scheitelhoch: Unterschwung (50—53); Verbindungen von Felgauf-
scbwung, Felgumschwung und ünterschwung (64 — 64).
Spiele. — Im Turnsaale sollen mit allen Klassen am Bnndlanf nnd am
Stnnnbrett spielartige Turnübungen vorgenommen werden. Die Bewegungsspiele
im Freien lassen sich einteilen in — a. Tom- and Kanipfspiele, b. Fangspiele,
e. Ballspiele. Davon passen für alle Klassen der Wettlanf in gerader Bahn nnd
das Wettspringen In die Weite; sodann für das
1. und 2. Turnjahr: a. Wettlauf in der Kreisbahn, Seilziehen; b. „Fangis"
(„Jäglis"), „Plumpsack", „Katze und Maus", „Schwarzer Mann", „Wilder Mann"
(„ Weglagerer") ; e. „Schicken und Fangen" (Vorübung zu den Ballspielen) im
Kreis und in zwei Reihen.
3. nnd 4. Tni'i\jahr : a. Hinklanf, Hinkkampf, Bockspringen (über einander) ;
b. „Zirkusrennen", „Fuchs aus dem Loch", Scblagfang (Vorübung zum Barlanf),
„Weiss und Schwarz", „Jägeriis" („Räuberiis"), „Tag und Nacht"; c. Mützen-
ball, Beiterball, Kreisball („Fliege", „Katze", „Blitz"), Fussball im geschlossenen
Kreis (Hände fassen).
5. und 6. Tumjahr: a. Durchbrechen, Handziehen (übers Mal), Pflockab-
stossen (in kleineren Gruppen) ; b. „Den Dritten Abschlagen", Kettenfang, Bar-
lauf; 0. Fussball im Kreis und in der Linie (offen), Kriegsball, Wanderball,
Sehleuderball, Grenz-(Tor-)ball, Eckball, Schlagball.
46. 38. Zirkular des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen an die Schulbeh6rden
betreffend das Turnwesen. (Vom 4. März 1896.)
Auf Grund des Inspektionsberichtes des Herrn Bächli für die Jahre 1894
and 1895 sieht sich der Erziehnngsrat veranlasst, folgende allgemeine Bemerk-
ungen, Wünsche nnd Weisungen an die Schnlbehörden zu richten. Die spe-
üiellen Bemerknngen für die einzelnen (inspizirten) Gemeinden folgen auf dem
betreffenden Exemplar dieses Zirkalars.
1. Art 81 der Militärorganisation vom 13. November 1874 lautet: „Die
Kantone sorgen dafUr, dass £e männliche Jugend vom 10. Altersjahr bis zum
Aastritt aus der Primarschule, dieselbe mag letztere besuchen oder nicht, durch
einen angemessenen Turnunterricht auf den Militärdienst vorbereitet werde.
Dieser Unterricht wird in der Regel durch die Lehrer erteilt, welche die
dazu nötige Bildung in den kantonalen Bildungsanstalten nnd dnrch den Bund
in den Rekrntenschnlen erhalten.
Die Kantone sorgen femer dafür, dass der zum Militärdienst vorbereitende
Turnunterricht allen Jünglingen vom Anstritt ans der Schule bis zum 20. Alters-
jahr erteilt werde. Für die zwei ältesten Jahrgänge können vom Bunde aus
Schiessflbongen angeordnet werden."
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200 Kantonale Gesetze and Verordnangen.
2. In AugfUhrang dieses Artikels hat der Bundesrat seine Verordnung rom
16. April 1886 erlassen. Folgende wesentliche Punkte mttssen wieder in Er-
innerung gerufen werden:
a. Der Tarnunterricht mass ein obligatorisches Unterrichtsfach der ünter-
richtsanstalten sein.
b. Dieser Unterricht erstreckt sich auch auf die männliche Jugend rom
10. bis 15. Altersjahr, beziehungsweise liber die betreffenden Schuljahre.
c. Derselbe ist soweit mOglich auf die ganze jährliche Schulzeit auszudehnen.
d. Die jährliche Stundenzahl muss in jeder Schnlgemeinde im allemngfin-
stigsten Fall 60 betragen. Es ist selbstverständlich und liegt im Zweck und Wesen
des Tumfaches, dass der Unterricht auf die Wochentage zu verteilen ist und
nie mehr als eine Stunde an einem Tage darauf verwendet werden darf, eine
Zusammenlegung von Vit oder 2 Stunden also unzulässig ist.
«. Der Turnplatz soll mindestens einen Flächenranm von 8 m* per Schaler
haben. Dabei ist der von den Geräten beanspruchte Raum nicht mitzuberechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch diese Bestimmung nur eine Minimal-
erforderung bedeutet und dass fBr den richtigen Betrieb von Harschfibnn^n
und Turnspielen ein Baum von mindestens 300 m^ notwendig ist. Neben der
Grösse kommt aber auch noch die Beschaffenheit des Platzes in Betracht. Der
Turnplatz muss eben und trocken, massig fest und steinö^i sein; unter den
Geräten und an den Stellen, wo niedergespmngen wird, muss er mit freiem
Sand oder mit Gerberlohe bedeckt werden, da die Niederspmngstellen nicht
hart sein dürfen. Weil die Gerberlohe zerbröckelt und staubartig wird, mnss
sie jedes Jahr wenigstens einmal erneuert werden.
/. Ein Tnmlokal kann als gentigend bezeichnet werden: wenn es g^oss
genug: ist zur Vornahme von Frei- oder Stabflbungen mit einer Klasse im geöff-
neten Reihcnkärper (Anfstellnng mit Abstand) ; — wenn es mindestens mit
einem Springel, mit einem Hang- und einem Stfltzger&t, beide fttr wenigstens
zwei Schüler gleichzeitig dienlich ausgerüstet und wenn es ventilir- und heizbar ist
g. Als Hfllfsmittel zur Erteilung des Turnunterrichtes sind vorgeschrieben
und nach den massgebenden NormaUen, welche seiner Zeit den Schalgemeinden
mitgeteilt worden sind, zu erstellen: ein Stemmbalken mit Sturmbrett; — ein
Spnngel mit Sprungseil und zwei Sprungbrettern: — eine genügende AnzsM
von Eisenstäben.
3. Den Gemeinden, welchen die Beschaffung oder die Reparatur eines solchen
Hfllftmittels aufgegeben werden mnss, wird eine Frist bis zum 1. Mai d. J. g«-
setzt, bis zu welcher das Fehlende ersetzt, bezw. ergänzt werden kann.
Da, wo es sich um die Erweiterung eines Turnplatzes handelt, Mrird diese
Frist bis 1. Juli erstreckt.
4. Durch eine Nachinspektion wird festgestellt werden, ob den ErfoTde^
nissen der Behörden nachgekommen worden ist. Fehlbare Gemeinden werden
dem Regierangsrat verzeigt werden, überdies haben dieselben die erwachsenen
Inspektionskosten zu tragen.
5. Endlich wird den tit. Schalbehörden zur Kenntnis gebracht, dass die
Inspektionen in bisheriger Weise fortdauern werden und dass wieder Herr Turn-
lehrer Bächli mit derselben beauftragt worden ist. Herr Bächli wird es sich
angelegen sein lassen, in allen das Tumwesen beschlagenden Fragen Lehren
and Behörden Auskunft und Rat zu erteilen.
1
47. S9. übungsprografflm fOr den TumunterricM an den Schulen des Kantons Schal-
hausen im Schuljahr 1896/97.
Das nachstehende, im Auftrage der hohen Erziehangsdirektion aufgestellte
Jahresprogramm weicht in seiner Anlage insofern von seinen Vorgängern ab,
als bei den einzelnen Übungen nicht mehr auf die eidgenössische Tumschnle,
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Eantou Schaffhangeu, Übungsprogratnm filr den Tnrnnnterricht. 201
sondern überall anf unser Lehrmittel: „ÜbnngsstoS für den Tamunterricht an
den Bchaffhauseriachen Knabenschulen", verwiesen wird unter Angabe der Seiten-
zahl und der Ziffer, unter denen die betreffende Übung zu finden ist.
Aas praktischen OrUnden wurde von einer systematischen Anordnung der
Frei- und StabUbungen Umgang genommen und dieselben in der Reihenfolge
aufgezählt, die dem Unterrichtsgang am besten entspricht. Immerhin ist der
Lehrer an diese Reihenfolge nicht gebunden. Auf der 11. Stufe sind die Frei-
und Stabübungen im Wechsel nebeneinander zu betreiben.
Hinsichtlich der methodischen Behandlung des Übnngsstoffes wird auf die
„Anmerkungen", sowie auf die „Erläuterungen und Ergänzungen" zum letzt-
Jährigen Programm verwiesen und dieselben der steten Beachtung empfohlen.
EQer sei noch folgendes bemerkt:
1. Bevor die Darstellung einer zusammengesetzten Übung verlangt werden
darf, mflssen stets zuerst die Elemente dieser Übung tttchtig eingetibt werden.
2. Die taktmässige Darstellung der Frei- und Stabttbuugen darf erst er-
folgen, nachdem die richtige Ansführung „auf Befehl" erlernt worden ist; letztere
ist die Hanptübnngsform, nicht die Taktausführung.
3. Wo Übungen nach verschiedenen Richtungen ausgeführt werden, wie
z. B. Auslage, Ausfall u. s. w., wird durchaus nicht verlangt, diese als ein zu-
sammenhängendes Ganzes (Übnngsgruppe) aneinander zu reihen.
i. Zwischen die Frei- oder Stabübungen im Stehen, d. h. ohne Fortbewegung,
sind sogenannte „Zwischenübungen" einzuschalten; als solche eignen sich be-
sonders die Sprungübungen : Kr. 5 und 7 der L Stufe, Nr. 4 (B) und 8 (C) der
n. Stufe.
5. Oegenttber der bisherigen eidgenSssischen Tnmsehnle weist das vorliegende
Programm mehrfache Neuerungen in der Tumsprache anf, die zum Teil bereits
in unserem eingangs erwähnten Lehrmittel Anwendung gefunden haben und
welche im Unterrichte zukünftig überall und auf allen Stufen zu gebrauchen
sind. Diese Neuerungen entsprechen den Beschlüssen der eidgenössischen Turn-
kommission und werden in der neuen Tumschnle eingeführt.
Im besondern seien noch folgende Änderungen erwähnt: Auf ein Glied
antreten, statt: Auf eine Reihe antreten; Hände ■ — los, statt: Hände — ab;
Arme — senkt, statt: Arme — ah; Schlusstritt links (r.), statt Grundstellung
— schliesst.
Die bisherigen Reihen (Dreier-, Viererreihen n. s. w.) werden nun ebenfalls
Gruppen genannt und es findet für das Schwenken auf beiden Stufen der näm-
liche Befehl Anwendung.
Das Numeriren wird in der Stellung von „Ruhen" ausgeführt, dann erst
wird kommandirt: Achtung — steht.
I. Stufe (4.-6. Schuljahr).
A. Ordnung«- und Marschfibnngen.
„rbuntrsstoff*
MU Zur M
1. Bildung und Auflösung der eingliedrigen Frontlinie ... 1 1 a, b
2. Einteilen der Linie in Gruppen:
a. durch Nnmeriren zu vieren (dreien) 1 3 c
b. durch gruppenweises Vormarschiren 17 1 —
3. Richten der Linie 7 1 —
4. o. Wechsel der Schrittarten in der Rottenkolonne (zu zweien) 3 2 c — e
b. Wechsel der Schrittarten in der Marschkolonne (zu vieren) 53 3 a — c
e. Dauerlauf, allmälig bis auf 3 Minuten 3 2 e
5. Richtungsveränderung der Rotten- oder der Marschkolonne 33 2 c
6. Gruppenschwenkung rechts (links):
o. Mit Halten nach '/^ Schwenkung 67 3 a— d
h. Mit Weitermarschiren nach '/4 Schwenkung 74 1 a, b
(Es sind hier, wie bei Übung 2, unter Gruppen die Dreier-
oder Viererreihen zu verstehen.)
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202 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
.Plmngntaff*
Mb Mr Itai
7. Über(;ang ans der Marschkolonne in die offene An&tellnng
nnd nmgekehrt:
a. Abstand nach links (r.) — marsch! (mit raschen Nach-
stellschritten, Kopfdrehen recht? [1.], nnd Armheben seit-
wärts).
b. Nach recht« (1.) schliesst Ench — marsch ! (mit vorwärts
Gehen auszufahren).
B. Freifibnngen.
1. Armheben nnd Senken in vierteiliger Bewegung .... 8 6 a— c
2. Dasselbe in Verbindong mit Zehenstand nnd mit Kniebengen 8 7 a, b
3. Spreizen vorwärts 18 7 a— c
4. Bumpfbengen in der Seitschrittstellung 19 5 a-c
5. Yorflbnngen zum Springen 20 7 a— c
6. a. Bengen eines Knies in einer Schrittstellnng 22 7 a— c
b. Dasselbe verbunden mit Armübnngen 24 6 a— c
(Die Zwischpniibnng „Gehen im Viereck" mit veg.)
7. Schlusspmng 25 8 a— d
8. Knieheben nnd Beinstrecken dreiteilig 27 3 a— c
9. Eumpfdrehen in der Seitschrittstellung 35 6 a
10. a. Auslage ohne Armübungen 31 ö a— c
b. Ebenso mit Armübungen 32 6 a— c
11. Tiefes Kniebengen und Strecken, verbunden mit 4:teiligen
Armübungen 35 5 a— c
12. Ausfall ohne und mit Armübungen 43 4 »— d
C. Gerätübungen.
Aufstellung fttr alle Gerätttbnngen : Frontreihe 1- oder
2gliedrig.
I. Springen.
In der Regel als Gemeinflbung, d. h. mindestens za
zweien gleichzeitig zu ttben; das Sprungbrett soll nicht
mehr benutzt werden.
1. Weitsprung als freie Übung 4 10 —
2. Hochweit- und Hoehsprung 10 6 —
3. ebenso Sprünge mit bestimmten Anfordemngen nach Weit«
und Höhe 34 8 a-c
II. Stemmbalken.
1. Stütz, Reitsitz 18 9 t-i
2. Schwebeübungen 34 7 «-c
3. Knien, Hockstand 34 7 c-e
4. Seitsitz und Reitsitz 45 7 b-d
D. Turnspiele.
1. Der Plumpsack 10 8 -
2. Fangkette 25 10 -
3. Kettenreissen 41 8 —
4. Bockspringen 50 6 a
5. Diebschlagen 52 5 —
//. Stufe (7.-9. Schuljahr).
A. Ordnungs- nnd Harschübungen.
Dieselben sind znerst ohne, dann aber hauptsächlich mit
dem Stab (Rechts auf — Stab!) auszuführen.
1. Antreten (d. h. auf zwei Glieder) 63 2 c
2. Einteilen in Gruppen 67 1 —
3. Richten 72 2 a, b
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Kanton Schaffhaiuen, Übangsprogramm für den Tnmanterricht. 203
„ÜbungsatoS"
ttlti ZHir Itaii
i. Übergang ans der Linie in die Harschkolonne nnd omgekehrt :
a. dnrch Grappenschwenknng rechts (1.) mit Halten (yiermal) 67 3 a — d
b. durch Grappenschwenknng r. (1.) mit Weitermarschiren .74 1 a, b
5. Wechsel der Schrittarten in der Marschkolonne and Wechsel
der Tragarten des Stabes 76 1 a— c
6. Offene Aufstellung 67 4 —
Nach Beendigung der Frei- oder Stabttbnngen wird be-
fohlen: Nach rechts nnd vorwärts schliesst Euch — marsch!
B. Freiübungen.
1. Armkreisen (mit beiden Armen) 55 4 ^ J""^
2. Beinschwingen (in je drei Zeiten) 56 5 a, b
3. Schrittstellungen mit Kniebengen und Strecken und Arm-
kreisen . 63 3 a — c
4. Sprnngübungen . 66 4 a— d
5. Spreizen vw. n. sw. im Wechsel mit tiefem Kniewippen .67 5 a, b
6. Tiefes Kniebeugen in der Orätschstellnng 75 4 a
7. Annkreisen mit Kumpftlbungen 78 2,A a, b
8. Fechtausfall tw. und sw. ohne und mit Armstossen ... 79 2,B a,b,d
C. Stabttbnngen.
(Bei der gewöhnlichen Fassung sind die Hände um eine
Armeslänge von einander entfernt.)
1. Beinheben mit Stabheben 54 7,A a, b
2. Auslage und Stellungswechsel 59 . 5 a, c
3. Stabhaltnngen nnd Stabschwünge 61 4,A a — d
4. Rnmpfdrehen mit Stabhaltnngen 66 5,A a, c
5. Ausfall und Stellungswechsel 66 5,B a, d
6. Auslage mit gleichzeitigem Rumpfbeugen 69 3,A a, b
7. Schritthockstand 84 3,A a— c
8. Schrittsprünge in die tiefe Kniebengstellnng 77 2,C a
D. Gerätübungen.
(Anfttelluntr siehe I. Stofe.)
I. Springen (ohne Sprungbrett).
1. Schlnsspmng (d. h. Sprung mit geschlossenen Fttssen) . . 55 9 a — d
2. Spreizspmng (d. h. Absprang eines Fusses) 62 6 a--d
3. Freisprnng über ein Hindernis (Stemmbalken) 85 5 —
Höhe Tom Boden bis zur obem Kante : 50 — 70 cm. Bei
den vorstehenden Übnugen sind stets die angegebenen Hasse
zu Grande zn legen!
IL Sturmbrett (80—120 cm.).
1. Vorübungen.
2. Stnrmspmng mit drei (2,1) Schritten auf das Brett ... 83 5 a — d
IIL Stemmbalken.
1. Spreizen auswärts zwischen die Pauschen 55 8 c,d,g
2. Entwicklung der Schere aus dem Reitsitz 70 5 c— f
3. Entwicklung der Flanke 70 5 g— k
4. Hocke des einen, mit Spreizen des andern Beines ... 87 4,B a,b,e
E. Tarnspiele.
1. Drei Mann hoch 36 9 —
2. Sehlaglaufen 59 7 b
3. Wettlanf 65 8 —
4. Über den Strich ziehen 76 7 b
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204 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
///. Gesamtschalen (4.-8. Schuljahr vereinigt).
Da wo alle Tnrnschttler in eine Tnmklasse vereinigt werden müssen, tut
der Lehrer ans dem vorstehenden Übangsstoff beider Stufen eine geeignete
Auswahl zu treffen, welche eine allseitige Inanspruchnahme des Körpers ermög-
licht. Bei den Gerätäbnngen sind die Schüler nach Altersstufen aufzustellen
und denselben entsprechend nach Wegleitang dieses Programms zu beschäftigen.
1
48. 40. Kraitschreiben des Erziehungsdepartementes des Kantons CSraubOnden an die
Tit. Reaischulrite desselben. (Vom 29. Oktober 1895.)
Der Bundesrat hat in Bezug auf den Turnunterricht in den hQhem Volks-
schulen folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Kantone werden eingeladen, den Turnunterricht in allen hShera
Volksschulen bis Ende des Jahres 1895 den bnndesrätlichen Vorschriften voll-
st&ndig entsprechend durchzuführen und auf den genannten Zeitpunkt Aber die
Ausführung detaillirten Bericht zu erstatten.
2. In den Jahren 1895 und 1896 soll eine möglichst um&ssende Inspektiog
des Turnunterrichtes in den Mittelschulen durch Organe des Bundes angeordnet
werden.
Im Auftrage des Kleinen Rates teilen wir Ihnen diesen Beschluss zur Nach-
achtnng mit und verbinden damit die Anfforderung, bereits für das laufende
Schuljahr den Turnunterricht an Ihren Schulen den bnndesrätlichen Vorschriften
gemäss einzurichten, also namentlich für die nötigen Turnplätze, event. Tom-
lokale, und die vorgeschriebenen Geräte zu sorgen und dem Turnunterricht im
ganzen mindestens 60 Stunden einzuräumen.
Wir legen noch bei : a. die Verordnung über die Einführung des Turnunter-
richtes für die männliche Jugend vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahr, vom
16. April 1883; — b. die Tumschnle für den militärischen Vomnterricht der
schweizerischen Jugend vom 10. — 20. Jahre, vom 1. September 1876.
Wir ersuchen Sie endlich, uns spätestens bis zum 1. Dezember p. v. über
die getroffenen Verfttgangen Bericht zu erstatten.
49.41. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons GraubOnden u
sämtliche Schulrfite. (Vom 3. November 1895.)
Der schweizerische Bandesrat hat die Kantonsregierungen aufgefordert, die
erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass a. in allen Primarschnlgemeinden,
in welchen bis jetzt noch kein Turnunterricht erteilt worden ist, derselbe ein-
geführt werde, und b. dass der Unterricht den Bnndesgesetzcn entsprechend er-
teilt werde.
Im Auftrage des Kleinen Rates richten wir daher an alle Primarschulrite
des Kautons die Anfforderung, in ihren Gemeinden dahin zu wirken, dass die
„Verordnung über die Ein^hrnng des Turnunterrichtes für die männliche Jngend
vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre", vom 16. April 1883 möglichst voll-
ständig zur Anwendung gelange.
Namentlich weisen wir darauf hin, dass der Turnunterricht für alle Knaben
vom 10. Altersjahre an obligatorisch ist, sofern nicht ans besondem Gründen
ärztliche Dispensation eintritt; dass er bezüglich der Schalordnnng, Disziplin,
Absenzen, Inspektion, Prüfungen und Einordnung in die Stundenpläne den übrigen
obligatorischen Fächern gleichzustellen ist und femer, dass für ihn jährlich üb
Minimum 60 Stunden zu verwenden sind.
Die Gemeinden haben für einen ebenen, trockenen Turnplatz von wenigstens
8 m* Flächenranm für jeden Schüler einer Tnmklasse zu sorgen. Die Erstellung
eines geschlossenen, ventilirbaren, hinlänglich hohen, hellen und womöglich heiz-
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Kanton Aargao, Kreisschreiben des Erziehnngsrafea. 205
baren Lokals von 3 m* Fläche fQr jeden Schiller einer Tnrnklstsse wird dringend
empfohlen.
Die obligatorischen Tnmger&te sind a. fdtt beide Stufen : ein Springel mit
Spmngseil nnd zwei Spmugbrettem; — 6. für die zweite State: Eisenstäbe,
ein Stemmbalken mit Sturmbrett.
Anäserdem wird den Gemeinden die Anschaffnng folgender Geräte empfohlen :
Klettergerüste mit senkrechten and schrägen Stangen, Reck, Barren und Pferd.
50.42. Kreisschreibeil des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Bezirks-
schulräte. Schulpllegen, Inspektorate, Turnexperten und Lehrer der Gemeinde-
schulen und die Rektorate der Bezirksschulen. (Vom 25. Februar 1896.)
Anlässlich der Berichterstattung ttber das Tnmwesen pro 1898/94 stellte
der Bezirksschulrat Aaran das Begehren, es mGchte gestattet werden, dass ins-
kflnftig die Turnprüfangen statt im Herbst im Frühling abgebalten werden dürfen.
Da im Bezirk Aarau die Vorbedingungen für das Gedeihen des Tumwesens
dieselben sind, wie in andern Bezirken, wurden durch Zirkular die übrigen zehn
Bezirksschulräte um Mitteilung ihrer Stellungnahme zur Frage Angegangen.
Davon haben sich sieben Bezirksschulräte, wovon einzelne auch die Tum-
experten konsnltirten, für Beibehaltnng der Herbstprüfungen nnd nur drei ganz
oder teilweise im Sinne des Bezirksschulrates Aaran ausgesprochen.
Gegen die Verlegung der Tnmprüfungen auf das Frühjahr wird geltend
gemacht: Vernachlässigung des Turnens in der hiefür geeignetsten Zeit, näm-
lich im Sommer, was teilweise jetzt schon konstatirt wird; allzu grosse An-
häufung Ton Prüfungen im Frühling; Entstehung von störenden Kollisionen;
Beeinträchtigning des übrigen Schnlnnterrichts ; Erschwerung der Prüfongsab-
nahme infolge der Unbeständigkeit der Frül^jahrswitterang u. s. w.
Im Schosse der Behörde machte sich die Ansicht geltend, das Turnen sei
nicht der Prüfung, sondern seines Selbstzweckes wegen da, nnd demgemäss
müsse auch an Orten, wo keine Turnhallen bestehen, soweit die Wittemngs-
verhältnisse es gestatten, das ganze Jahr hindurch, also auch im Wintersemester,
geturnt werden. Die Förderung des Turnens im Winter gab hauptsächlich dem
Schulrat' Aaran Veranlassung zu seinem Begehren betr. Verlegung der Tum-
prüfungeu.
Die Ansicht, es könnten an Orten, wo zweckentsprechende Tumlokale be-
stehen und ein ununterbrochener Turnunterricht im Winter möglich ist, die
Frülgahrsprüfangen nnd an andern Orten, wo solche fehlen, die Herbstprttfungen
zugelassen werden, wurde mit Rücksicht auf die erschwerte Kontrollirung des
zu ungleichen Zeiten abzuwickelnden Tumprogramms, die dadurch herbeigefilbrte
Zerfahrenheit der turnerischen Ausbildung derjenigen Schüler, welche im Laufe
eines Jahres den Schnlort wechseln, nnd die bei dieser Praxis wahrgenommene
Unregelmässigkeit in der Berichteratattung, als den Interessen des Tumwesens
zuwiderlaufend befunden.
Auch im Hinblick auf die vom hohen Bundesrat mit Kreisschreiben vom
i. Januar 1895 an die Kantonsregiemngen gestellten Forderungen, bis Ende des
Jahres 1895 in den Mittel- oder Bezirksschulen nnd bis Ende des Jahres 1896
in den Primarschulen den Tamnnterricht den bundesrätlichen Vorschriften ent-
sprechend durchzuführen und die diesbezüglich in den Jahren 1896 nnd 1897
in Aussicht gestellte eidgenössische Inspektion, wird die Abwicklung des Tum-
programms und der jährliche Abschlnss des Turnunterrichts in den Gemeinde-
und Bezirksschnlen zu gleicher Zeit, und zwar im Herbat, als geboten erachtet.
In Erwägung aller dieser Umstände nnd um die teilweise noch vorhandenen
Lücken bei den Tnmeinrichtungen zu beseitigen, wird beschlossen :
1. Inskünftig sollen an allen Gemeinde- und Bezirksschnlen, also auch an
deigenigen, wo ausnahmsweise seit einiger Zeit die Abhaltung von Tumprüfnngeu
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206 Kantonale Gesetze und Verordnang:en.
im Frühling bewilligt worden ist, dieselben am Ende des Sommersemesters, im
Monat September, abgehalten werden.
2. Behufs Erreichnng der vorgeschriebenen 60 Turnstunden per Jahr ist d«r
Tamnnterricht gemäss Lehrplanvorschriften an allen Gemeinde- und Beziitt-
schalen das ganze Jahr hindurch, somit auch im Wintersemester, soweit dit
Witterangsverhältnisse es erlauben, zu erteilen.
3. Die Handhabung einer bessern Kontrolle des Tarnunterrichts wird dei
Schalpflegen und Inspektoraten neuerdings zur Pflicht gemacht. Dabei habei:
a. die Turnlehrer in der Schulchronik alle jene Tumimterrichtsstnnden ein-
zutragen, welche wegen schlechter Witterung oder ans andern OrSadeii
ausgefallen sind;
b. von diesen Eintragungen haben die Inspektoren and die Mitglieder der
Schnlpflegen Kenntnis zu nehmen :
e. bei der Tumprüfung flbergibt der Turnlehrer dem Tnmexperten nebsi
dem ausgefüllten Berichtsformnlar ein genaues Verzeichnis der Versiom-
nistage.
4. Für diejenigen Gemeinden, in welchen die vorgeschriebenen Tuneiiuich-
langen noch ganz oder teilweise fehlen, wird gefordert:
a. ein ebener, trockener, in unmittelbarer Nahe des Schulhauses liegend«
Turnplatz von wenigstens 8 m' Flächenranm für jeden Schüler einer
gleichzritig zu unterrichtenden Tumabteilnng:
h. als Hfllfsmittel zur Erteilung des Tamnnterrichts: ein Spriiigel mit Spnmg-
seil und zwei Sprungbrettern, Eisenstäbe, ein Stemmbalken mit Sturm-
brett. Für die Bezirksschulen wird die Anschaffung eines Beckes mit
senkrechten und schrägen Stangen empfohlen.
Die eidgenössischen Normalien samt Beschrieb können bei der Kanzlei
der Erziehnngsdirektion bezogen werden.
5. Für Erstellung der fehlenden Turnplätze und Beschaffung der Tor-
geschriebenen Turngeräte wird eine letzte Frist bis 31. Dezember 1895 erteilt
Gegen säumige Gemeinden mttssten nnnachsichtlich strengere Massnahmen er-
griffen werden.
6. Endlich wird neuerdings an das erziehungsrätliche Kreisschreiben rom
10. Februar 1893, Nr. 303 erinnert, wonach denjenigen Gemeinden, welche Tnni-
schöpfe nach den in diesem Ereisschreiben enthaltenen Vorschriften erstellen.
an die daherigen Baukosten angemessene Staatsbeiträge verabfolgt werden.
51.48. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Aargau an die Schil-
pflegen und Tumexperten und die Herren Lehrer der Gemeinde- und Turnlehnr
der Bezirksschulen. (Vom 28. Oktober 1895.)
In § 5 der Verordnung über die Einführung des Turnunterrichtes fBr die
männliche Jugend vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre vom 16. April 1883
ist bestimmt, dass der Turnunterricht nach Massgabe der „Turnschule für den
militärischen Vorunterricht" zu erteilen sei. Diese Turuschiüe sieht nun ffir die
erste Unterrichtsstufe keine Stabübungen vor, während § 10 der Verordnuig die
Anschaffung des Eisenstabes für beide Stufen vorschreibt.
Unter Hinweis auf diese Bestimmungen ist seitens einer kantonalen Er
ziehnngsbehörde au das eidgenössische Militärdepartement die Frage gestellt
worden, ob der Eisenstab auf der ersten Stufe des militärischen Vorunterrichtes,
also von den Schülern im 10.— 12. Altersjahre zu gebrauchen sei.
Das eidgenössische Militärdepartement teilt hierauf den ErziehongsbehSrdei
der Kantone mit, dass der Eisenstab bei Erteilung des Tamunterrichtes erst ani
der zweiten Stufe der eidgenössischen Tamschule, d. h. für die Knaben des
12.— 15. Altersjahres als Turngerät zu verwenden sei. Nach Erlass einer nenei
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Kantou Wallis, Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements. 207
Tarnschole, eventnell bei anderer passender Gelegenheit, werde es die ßerision
der eingangs erwähnten Verordnung in genanntem Sinne veranlassen.
Im Auftrage des eidgenössischen Militärdepartementes geben wir Ihnen
hiemit von dessen Verfügung betreffend „Verwendung des Eisenstabes beim Turn-
unterrichte" Kenntnis.
63.44. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons Wallis an die tit
Gemeindebehörden betreffend Turnunterricht (Vom 6. August 189Ö.)
Zu wiederholten Malen schon haben wir Sie auf die Vernachlässigung auf-
merksam gemacht, unter welcher das Turnwesen in unserem Kanton leidet.
Wir begreifen die Schwierigkeiten, denen dieser Unterrichtszweig in den meisten
Gemeinden begegnet, und haben denselben stets Rechnung getragen ; allein es
geschieht nun einmal doch zu wenig. An den wenigsten Orten befinden sich
die vorgeschriebenen Turngeräte, an vielen nicht einmal ein geeigneter Turn-
platz und Turnhallen gibt es bloss drei bis vier. Im Verlauf des nächsten
oder des folgenden Winters wird darüber eine eidgenössische Inspektion statt-
finden, und wir machen Sie verantwortlich für die ans dieser Fahrlässigkeit
entspringenden Folgen, und mahnen Sie eindringlich, dafür zu sorgen:
1. dass jede Knaben- und gemischte Schale mit einem Turnplatz und wenig-
stens folgenden Geräten yersehen sei: a. Kletterstange; — b. Stemm-
balken; — e. Sprungständer; — d. Stälze, wenn möglich von Eisen
(wenn die Zöglinge der Schule den Turnunterricht anderswo erhalten,
so fällt natürlich diese Verpflichtung als zwecklos dahin);
2. dass den Knaben von 10—15 .Jahren der Unterricht möglichst regelmässig
erteilt werde, und zwar besonders in den Vorübungen zur Rekrutenschnle.
Da es bei vielen unserer Gemeinden nicht möglich ist, die Erstellung von
Turnhallen zu verlangen, und daher im Hochwinter der Turnunterricht schwer
regelmässig erteilt werden kann, so empfehlen wir Ihnen, das Versäumte da-
durch nachzuholen, dass Sie auch Wiederholungschttler noch Turnübungen machen
lassen, oder im Frühling und Herbst Turnübungen anordnen, wobei die jungen
Leute an Sonn- und Festtagen nachmittags eine nützliche Unterhaltung fänden.
Die Vernachlässigung des Turnens und des Gesanges in unsem Volksschulen
hat auch in der letzten Grossratstagung Bemerkungen und die Einladung hervor-
gerufen, in dieser Beziehung auf die strenge Ausführung des Schnlprogrammes
zu dringen. Die Herren Schnliuspektoren werden daher bei ihrem ersten Be-
suche sich von der Befolgung der hiemit erteilten Weisungen überzeugen, und
uns darüber sofort Bericht erstatten. Es täte uns leid, dazu gezwungen zu
sein, diesen Weisungen durch Bussen Geltung zu verschaffen ; je nach den Um-
ständen würden die saumseligen Gemeindebehörden mit Fr. 5 — 50 gebüsst, und
im Falle von weiterer Verzögerung wurde das Fehlende auf Ihre Kosten erstellt.
Die Bussen werden vom Staatsrate ausgesprochen und fallen der Staatskasse zu.
in. Fortbildungsschiilen.
58. 1. Regulativ Ober die Dispensationsprflfungen von FortbildungsschQlern im Kanton
Bern, gemtss g 80 des Gesetzes Ober den Primaninterricht vom 8. Mai 1894.
(Vom 12. September 1896.)
Art 1. In jedem Inspektoratskreise, eventuell Amtsbezirke, findet alljährlich
im Monat Oktober eine Prüfung deijenigen Jünglinge statt, welche sich vom
Besuche der Fortbildungsschule dispensiren lassen wollen.
Art. 2. Die Anmeldung zu dieser Prüfung geschieht spätestens bis I.Oktober
beim Frimartchulinspektor. Der Anmeldung sind die Schulzeugnisse, der Ge-
bnrtsscbein und Fr. 2 als Beitrag au die PrUfnngskosten beizulegen.
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206 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
Art. 3. Die Prttfang erstreckt sich anf Lesen, Aufsatz, Rechnen nnd Vater-
landsknnde im gleichen Umfange, wie sie fQr die Note 1 bei den eidgenSssischen
Rekmtenprüfangen verlangt wird (beste Note 1, schlechteste 5).
Art. 4. Znr Dispensation werden nur diejenigen Kandidaten Torgeschlagen,
die in den einzelnen Fächern die Note 2, im Dnrchschnitte aber wenigstens die
Note 1,5 erhalten haben. Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Dis-
pensation gestützt anf die Berichte der Schnliuspektoren resp. der Prfifnngs-
kommissionen.
Art. 5. Die Examinatoren (Schnlinspektoren und je nach Bcdfirfhis beige-
zogene Lehrer) beziehen ein Taggeld von Fr. 10, nnd wenn sie mehr als ^i
Kilometer vom Prüfongsort entfernt wohnen, eine Beiseentschüdignng von 30 Bp.
per Kilometer.
äi. i. Kreisschreiben der Inspektoratskommission des Kantons Schwyz an simtlicbe
Gemeindeschulrate und an die Lehrer der Rekrutenvorschulen des Kantons. (Vom
14. November 1896 )
Die Durchsicht der Tabellen über die Bekratenvorschnlen vom Jahre 1895
auf 18%, wie diejenige von den letztfrUhem Jahren erzeigt folgende Obelstände:
a. es sind vielerorts nicht sämtliche Scbnlpflichtige in den Tabellen verzeich-
net; selbst solche Pflichtige, die in der betreffenden Gemeinde wohnten, sind
nicht anf das Verzeichnis gebracht nnd sonach auch nicht zum Besuche
der Schule angehalten worden ;
b. von den abwesenden Pflichtigen wird der Aufenthaltsort, selbst wenn
dieser im Kanton sieb befindet, nicht durchweg erforscht, und somit werden
diese den Schulbehörden des Wohnortes behufs Heranziehung zur Schule
nicht verzeigt;
c. Pflichtige, die vom Orte des letzten Primarschulbesnches den BehSrden
des nunmehrigen Wohnortes verzeigt wurden, sind von diesen nicht in
die Tabelle eingetragen, woraus sich schliesaen lässt, sie seien nicht cor
Schule herangezogen worden.
Infolge dieser Übelstände können sich eine beträchtliche Anzahl Pflichtiger
der Schule entziehen. Im Herbst 1896 haben 49 Mann im hiesigen Kanton die
eidgenossische Prüfung bestanden nnd den Primarschnlort im Kanton venceigt
und sind in keiner Bekrutenschultabelle eingetragen. Solche Kekruten ohne
Vorschule liefern die grosse Zahl schlechter Noten, welche das gute Resultat
der Fleissigen, der Pflichtgetreuen, versclilechtern und so der Gesamtheit im
Kanton zum Nachteil gereichen.
Wir sehen uns daher veranlasst:
I. Die Tit. Schulräte auf die bezüglichen Bestimmungen der erziehnngsrät-
lichen Weisungen vom 21. Oktober 1891 aufmerksam zu machen, lautend: ,.Die
Schulräte haben jährlich die sämtlichen schulpflichtigen Jünglinge aus den Zivil-
standsregiütern und aus den Kontrollen der Aufenthalter und Niedergelassenen
genau zu erheben nnd zum Besuche der Rekrntenvorschule anzuhalten. Bezüglich
abwesender Schulpflichtiger soll deren Aufenthaltsort nach HSgUchkeit in Er-
fahrung gebracht und, sofern der Wohnsitz solcher Abwesender im Kanton
Schwyz ist, soll davon unverzüglich dem Schulrat des betreffenden Wohnortes
schriftlich Anzeige gemacht werden, damit diese daselbst zum Schulbesncho
angehalten werden können.
„Gegen Schulpflichtige, welche ausserhalb dem Kanton wohnhaft sind, haben
keine weitem Massnahmen stattznfinden.
„Die Schulräte sind verpflichtet, Jahr für Jahr unmittelbar bei Beginn der
Reknitenvorschnlen auf dem ihnen zuzustellenden Formular dem zuständigen
Schnlinspektorate Bericht zn erstatten:
a. über den Zeitpunkt des Beginnens der Rekrutenvorscbole, Aber die Tage
und Stunden des Schnlunterrichtes ;
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Kanton Schwyz, Kreisscbreiben der Inspektoratskommission. 209
b. Aber das mit dem Unterricht betraate Lebrerpersonal ;
e. über Anzahl und Verteilnng der vorgesehenen Unterrichtsstunden."
n. Den Reknitenlehrem folgende Bestimmungen aus den unter Ziffer I
zitirten erziehnngsrStlichen Weisungen in Erinnemng zu bringen : „Die Lehrer
der BekrutenTOTSchulen werden verpflichtet, die Tabelle über Schulbesuch und
tlber die Noten ihrer Schflier genau nach den Bnbriken des hiefär aufgestellten
Formulars zu fahren, auf den amtlichen Meldekarten (jetzt Bericbtbogen) regel-
mässig über sämtliche Absenzen dem Kreisschulinspektor Bericht zu geben und
demselben über Fälle von Renitenz Anzeige zu machen.
„In der Schttlertabelle müssen sämtliche Schalpflichtige mit Beifügung des
Vaternamens, des Geburtsjahres und allfälligen Bernfes eingetragen werden.
Bei abwesenden Schulpflichtigen müssen in der vorgesehenen Rabrik der Auf-
enthaltsort und allfällige weitere Bemerkungen vorgemerkt werden.
„Die Tabellen über die Rekmtenvorschulen sind jährlich nach Schlnss des
Unterrichtskurses und während des Jahres, so oft es verlangt wird, dem Er-
ziehungsdepartement einzusenden."
Behufs vollständiger Kontrollirung der Schulpflichtigen ist unerlässlich, dass
in die Tabelle auch aufgenommen werden diejenigen, welche gleichzeitig ander-
weitigen Studien obliegen, sowie die vom Besuche der Schule allfällig Dis-
pensirten mit bezüglicher Bemerkung in der hiefür vorgesehenen Rubrik.
Schliesslich empfehlen wir den Tit. Schulräten die Rekmtenvorschulen der
besondem Aafinerksamkeit , namentlich den fleissigen Besuch derselben, die
Unterstützung der Lehrerschaft und die Aufmunterung der Schüler zum fleissigen
Lernen und würdigen Betragen.
Im Jahre 1895 auf 1896 wurden von den 41 Rekmtenschnlen 25 nie von
Schulräten besucht, und im weitem ist von fünf Schulen nur je ein einziger
Schulbesuch ausgewiesen.
Diese Tatsachen bekunden wenig Tätigkeit nnd Interesse.
Die Zahl der Rekraten, welche in mehr als einem Fache, namentlich im
Lesen nnd im Aufsatz, schlechte Noten erhalten, ist immer noch viel zu gross.
Wir müssen daher der Tit. Lehrerschaft bei diesem Anlasse eindringlich empfehlen,
den Rekrutennnterricht im allgemeinen so einzurichten, dass den schwachem
Schülern die entsprechende Nachhülfe zu teil wird.
Beim Lesen, welches das leichteste der Unterrichtsfächer ist, aber den
Erfolg in den andern Fächern bedingt, sollten durch fleissige, zielbewusste
Übnng, sowie durch Wiedergabe des Gelesenen selbst, auch die schwachem
Schüler dahin gebracht werden, dass die Note „drei" nicht überschritten wird.
Betreffend den Au&atz mOchten wir den Rat erteilen, die Schüler anzu-
leiten, über einfache, den Verhältnissen angepasste Themata ihren Gedanken
in kurzen Sätzen einfach nnd klar schriftlichen Ausdruck zu geben und zur
Erreichung dieses Zieles viele bezügliche Angaben fertigen zu lassen.
«6. 8. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Luxem an die Lehrerschaft
der Rekrutenwiederholungsschule. (Vom 28. Dezember 1896.)
Indem wir anmit die Leitung der nächstjährigen Rekmtenwiederholnngs-
schule für dortige Sektion, gegen eine nach Schlnss des Kurses festzusetzende
Gratifikation, Ihnen übertragen, haben wir Ihnen, was die Zeit der Abhaltung
derselben, den zu behandelnden Lehrstoff n. s. w. betrifft, zugleich noch folgende
Weisung zu geben:
1. Der Kurs soll im ganzen wenigstens 40 Unterrichtsstnnden umfassen nnd
erst kurz vor der pädagogischen Rekmtenprflfnng geschlossen werden. Ober
die Frage, wie viele Stunden auf eine Woche zu verlegen seien, nnd an was
für Tagen und zu was für einer Zeit Schule gehalten werden, resp. ob der
grössere Teil der Schulzeit auf den Winter oder erst anf den Sommer verlegt
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210 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
werden solle, darflber wollen Sie sich mit dem Sektionschef Terständig-en nnd,
sobald dies geschehen, hievon Ihrem Herrn Bezirksinspektor Kenntnis geben,
um ihm Gelegenheit zn bieten, auch von dem Bildnngsstande der Rekruten
Einsicht zu nehmen. Jedenfalls darf der Unterricht nicht auf die Zeit des vor-
mittägigen Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen angesetzt werden. Anch
ist es nur ausnahmsweise nnd jedenfalls nur an solchen Orten gestattet, den
Unterricht auf den Abend cu verlegen, wo die Schfller nicht einen weiten Schul-
weg haben.
2. Für den ersten Schnihalbtag sollen mit Ausnahme deijenigen, welche an
einer höhern Lehranstalt sich befinden, alle in der betreffenden Sektion wohn-
haften Rekruten zum Besuche der Schule aufgefordert werden und zwar durch
den Sektionschef, der hiefür vom Militärdeparteniente besondere Formulare er-
halten wird, die unter anderm die Weisung an die Rekruten enthalten, daes sie
ihr Zengnisbüchlein mitzubringen haben. Bei der Eröffnung des Kurses wird
der Sektionschef sich ebenfalls im Schnllokale einfinden nnd nach dem Namens-
aufrufe Ihnen das Verzeichnis der Schüler übergeben. Von diesen dürfen dann
nur diejenigen vom weitern Schulbesuche befreit werden, die entweder im Be-
sitze eines Maturitätszeugnisses sich befinden oder ganz bildnngsnnfthig sind.
3. Als Lehrmittel für den Unterricht ist das Büchlein, betitelt: „Übungsstoff
für die Fortbildungsschulen" von Franz Nager zu benutze».
4. Alle schriftlichen Arbeiten, das Rechnen inbegriffen, sollen ausschliess-
lich auf Papierheften angefertigt nnd datirt nnd sodann nach Schlnss der
Schule auf Verlangen dem Herrn Kantonalschulinspektor zugesandt werden.
5. Alle Absenzen sollen genau notirt werden. Sollten einzelne Schfller
ohne genügende Entschuldigung wegbleiben oder sonst sioh widerspenstig zeigen
und Ihren bezüglichen Warnungen keine Folge leisten, so haben Sie dies sofort
dem Kreiskommandanten zu verzeigen. Jedenfalls haben die Rekruten allfällige
unentschuldigte Absenzen auf eigene Kosten entweder bei Ihnen oder einem
vom Kreiskommandanten zu bezeichnenden andern Lehrer und zwar noch vor
der Aushebung nachzuholen, was auf dem obgenannten Formnlar ebenfalls be-
merkt ist.
6. Nach Schluss der Schule haben Sie über dieselbe dem Herrn Bezirks-
inspektor einen kurzen Bericht (auf einem ganzen Bogen, welcher die im amt-
lichen Verkehr übliche Stabform atgrösse hat) zu erstatten. In demselben sind
wesentlich folgende Punkte aufzunehmen:
a. Anzahl der Unterrichtsstnnden ;
h. Anzahl der Rekruten, welche auf Grund eines Maturitätszeugnisses oder
welche als bildungsnnfiihig vom Schulbesuche befreit worden sind, und
Zahl der nicht dispensirten Schüler;
c. gedrängte Bezeichnung des behandelten Lehrstoffes nnd
d. kurzer Bericht über den durchschnittlich erzielten Erfolg der Schule.
Sollte der Sektionschef in der Anfertigung des Rekrutenverzeichnisses sanm-
selig nnd Sie infolgedessen verhindert sein, die Schnle rechtzeitig zu beginnen,
so wollen Sie sich an das Militärdepartement wenden.
66.4. Gesetz betreffend das Fortbildungsschulwesen im Kanton Basellandschaft.
(Vom 2. Oktober 1882.)
Im Namen des souveränen Volkes!
Der Landrat des Kantons Basellandschaft beschliesst als Gesetz, was folgt:
§ 1. In allen Schnlgemeinden des Kantons sollen Fortbildungsschulen er-
richtet werden, die unter der Oberaufsicht der Erziehungsdirektion stehen.
Ausnahmsweise kann vom Regierungsrat gestattet werden, dass mehrere
kleinere Gemeinden eine Fortbildungsschule zusammen halten lassen.
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Kanton Baselland, Gesetz betr. das Fortbildungsscholwesen. 211
§ 2. Die Fortbildongsschnlen danern bei wöchentlich vierstündigem Unter-
richt Tom 1. November bis Ende Febmar.
§ 3. Der Unterricht in den Fortbildnngsscholen soll folgende Gegenstände
umfassen: 1. Lesen; — 2. Geschäftsanfsfttze ; — 3. Bechnen; — 4. Vaterlands-
knnde.
§ 4. Den Gemeinden ist gestattet, die in § 2 festgesetzte Schalzeit anszn-
dehnen nnd die in § 3 angezählten Lehrgegenstände zn vermehren.
§ 5. Znm Besuche der Fortbildangsschoie sind verpflichtet alle diejenigen
Jfinglinge, welche im 17. und 18. Altersjahre stehen.
Durch die Schulpflege können hievon solche befreit werden, welche nach-
weisen, dass sie eine höhere Schale mit Erfolg besucht haben oder noch be-
sncben, femer andauernd Kranke sowie Bildungsunfähige.
Diejenigen, welche wegen mangelnden Fleisses und guten Willens die Fort-
bildnngsschule nicht mit Erfolg besucht haben, können von der Gemeindeschul-
pfiege während eines weitern Jahres zum Besuch der Schule angehalten werden.
§ 6. Die Lehrer der FortbUdnngsschnlen werden durch die Schulpflegen
erwählt. Die Primarlehrcr sind zur Annahme einer Wahl verpflichtet. Die Be-
stellung anderer als patentirter Lehrkräfte bedarf der Zustimmung der Er-
ziehnngsdirektion.
§ 7. Fttr das Lokal, die Heizung nnd Beleuchtung sorgt die Gemeinde,
fflr eine billige Entschädigung der Lehrer der Staat.
Der für diese Entschädigung notwendige Kredit wird alljährlich vom Land-
rate bei Feststellung des Voranschlages bestimmt.
§ 8. Die Schulpflege nimmt am Schluss jeden Kurses eine Prtifuug vor
und erstattet den Bericht der Erziehangsdirektion.
§ 9. Eine auf den Zeitpunkt der Inkrafttretung des Gesetzes durch den
Regierungsrat za erlassende Yollziehnngsverordnung bestimmt das Nähere über
Bestrafung der Schulversänmnisse nnd der ordnungswidrigen Handlungen der
Schüler, femer über die Handhabung der Schulanfsicht, sowie über die Bezeich-
nung nnd Anschaffung der Lehrmittel.
§ 10. Dieses Gesetz tritt, wenn es vom Volke angenommen ist, sofort in
Kraft.
67.6. Verordnung betreffend die Organisation der Fortbildungsschulen im Kanton
Basellandschaft. (Vom 30. September 1895.)
Der Landrat des Kantons Basellandschaft in Betracht, dass die Verordnung
betreffend die Organisation der Fortbildungsschulen vom 13. Dezember 1882 in
mehreren Punkten revisionsbedürftig erscheint, in Anwendung von § 18, ZifL 4
der Verfassung und § 9 des Gesetzes betreffend das Fortbildungsschnlwesen vom
2. Oktober 1882, beschliesst :
§ 1. Die Zivilstandsämter sind gehalten, al^'ährlich vor dem 20. Oktober
den Präsidenten der Schulpflegen ihres Kreises ein namentliches Verzeichnis
aller derjenigen Jfinglinge einzureichen, welche im Zivilstandskreis geboren
sind und bis znm verflossenen 30. April das 16. Altersjahr zurückgelegt und das
18. noch nicht überschritten haben.
§ 2. Bis zum gleichen Termine (20. Oktober) sollen die Gemeindepräsi-
denten die Namen der Jünglinge des in § 1 bezeichneten Alters, welche nicht
im Zivilstandskreise geboren, aber später in die betreffende Schalgemeinde ge-
kommen sind, aus den Kontrollen der Niedergelassenen und Aufenthalter aus-
ziehen nnd das darüber angefertigte Verzeichnis dem Präsidenten der Schulpflege
zustellen lassen.
Nimmt ein fortbildungsschulpflichtiger Jüngling erst nach dem 20. Oktober
in der Gemeinde Wohnsitz, so ist davon unmittelbar nach Ausstellung der
Niederlassungs- oder Anfenthaltsbewillignng durch den Gemeindepräsidenten
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212 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
der Schalpflege Kenntnis zu geben. Letztere macht dem Lehrer die bez%-
liche Anzeige und fordert den Schnipflichtigen zum sofortigen Eintritt in die
Schule auf.
§ 3. Zwischen dem 20. und 30. Oktober ordnet die Schulpflege durch den
Lehrer eine Prüfung derjenigen Jünglinge an, welche gemäss § 5, Absatz 2 des
Gesetzes von dem Besuch der Fortbildungsschule dispensirt werden wollen. Die
Dispensation kann nur gestützt auf diese Prüfang erteilt werden, wenn in jedem
Fach wenigstens die Note 1 — 2 erteilt werden kann. Die Schulpflege beschliesst
innerhalb des gleichen Zeitraumes über jene Gesuche, sowie über die Dispen-
sation von Kranken und Bildnngsunfähigen (§ 5 des Gesetzes) und trifft dann
die nötigen Anordnungen betreffend Belenchtnng, Beheizung und Beschaffung
der Lehrmittel, die Lehrkräfte und diejenigen Fächer, welche all&llig ausser
den obligatorischen zu erteilen sind; endlich setzt sie die Schalzeit fest.
§ 4. Auf den 30. oder 31. Oktober lässt der Präsident der Schnlpflege den
oder die den Fortbildungsschulnnterricht erteilenden Lehrer und sämtliche fort-
bildungsschulpflichtige Jünglinge, welch letztere dabei ihre Schulzengnisse mit-
zubringeu haben, auf eine geeignete Stunde in das Schnlzimmer einladen, Sbei^
gibt dem Lehrer (den Lehrern) das Verzeichnis der Schüler und macht die
Schfiler mit ihren Pflichten bekannt.
Darauf werden durch den Schulpflegspräsidenten und den Lehrer die Unter-
richtsstunden angezeigt.
§ 6. Der Unterricht soll spätestens abeuds 8 ühr beendigt sein und wenig-
stens auf zwei Tage per Woche verlegt werden.
§ 6. Wo eine Trennung der Schüler ia Klassen notwendig wird, entscheidet
hierüber die Erziehnngsdirektion auf Antrag der Scbulpflege.
Wo eine Zweiteilung eines jeden Jahrganges nötig wird, sind die Schüler
nach den Fähigkeiten zu trennen. Eine Prüfung entscheidet hierüber.
^ 7. Die vier gesetzlichen Stunden sind den ror^^eschriebenen vier Fächere
zu widmen. Verlangt eine Gemeinde überdies Unterricht in andern Lehigegeo-
stäuden, so sind fUr diese weitere Standen anzusetzen.
§ 8. Beim Lesen ist auf Sicherheit, Geläufigkeit, sinngemässe Betonung
und darauf zu halten, dass das Gelesene formell and materiell richtig mündlich
wiedergegeben werden kann. Im Aufsatz soll hauptsächlich der Brief geübt
werden. Es ist darauf zu achten, dass derselbe mSglichst sauber, orthographisch,
sprachlich und sachlich richtig geschrieben werde. Er ist vom Lehrer jeweileo
sorgfältig zu korrigiren und nach der Verbesserung vom Schüler in ein Beinheft
schön abzaschreiben.
Das Rechnen soll schriftlich und mündlich geübt werden. Die Aufgaben
sind den Bedürfnissen des praktischen Lebens anzupassen. Der säubern, rich-
tigen und übersichtlichen Darstellung der schriftlichen Aufgaben und deren voll-
ständiger Lösung ist alle Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Vaterlaudsknnde hat beim Unterrichte in der Geographie vom Wohn-
orte auszugehen, dann den Bezirk, hernach den Kanton, endlich die ganze
Schweiz ins Auge zu fassen.
Im Geschichtsunterrichte soll aus der altem Zeit nur das Wichtigste be-
handelt werden. Je mehr der Unterricht aber der Gegenwart sich nähert, desto
ausführlicher muss er sein.
Die Verfassnngskunde hat mit der Gemeindeorganisation zu beginnen, an
diese hat sich die Bezirks- and an letztere die Kantonsorganisation anzo-
schliessen. Darauf sind die Grundzüge der kantonalen Verfassung und der
Bundesverfassung darzulegen.
Zu Anfang jeder Stande ist das in der vorhergegangenen Stunde Behandelte
zu wiederholen. Desgleichen soll gegen das Ende jedes Kurses eine Repetition
desjenigen Teiles des Unterrichtsstuffes, welcher vorherrschend Gedächtnissache
ist, stattfinden.
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Kant Basclland, Verordnung betr. die Organisation der Fort- 213
bildangsschulen.
§ 9. Die obligatorischen Lehrmittel werden vom Begiernngsrat bestimmt.
Dieselben werden unentgeltlich auf gleiche Weise wie für die Primarschulen
geliefert (§ 52 der Verfassung). Jedes gedruckte Lehrmittel wird dem Schfller
fOr beide Jahreskurse nur einmal geliefert und verbleibt demselben als Eigentum.
§ 10. Über den Schulbesuch, den Fleisa, die Fortschritte und das Betragen
der Schfiler hat der Lehrer genaue Kontrolle zu fahren und der Schulpflege zu
banden der Erziehungsdirektion auf Ende jedes Kurses einen bezüglichen Be-
richt abzustHtten. In diesem ist auch anzugeben, was durchgenommen, welche
Erfolge erzielt wurden und wann die Schulpfleger Besuch machten. Femer sind
darin solche Schfller namentlich zu verzeichnen, welche gemäss § 5, Absatz 3
des Gesetzes zum Besuche eines weitem Kurses verpflichtet werden sollten.
§ 11. Zu spätes Erscheinen (Aber 5 Hinuten) wird mit 20 Cts., die Ver-
säumnis mit 50 Cts. gebfisst. Als Versäumnis gilt auch, wenn sich der Schfller
erst 80 Minuten nach Beginn einfindet.
Der Bericht Aber vorgekommene Verspätungen oder Versäumnisse ist vom
Lehrer alle zwei Monate der Schulpflege einzureichen, diese spricht die Bussen
aus und tibergibt das Verzeichnis darQber dem Einwohiiergemeindekassier zum
Einzüge. Als gültige Entschuldigungen fflr Versäumnisse sind anzusehen: Krank-
heit der Schüler selbst oder naher Angehöriger, wenn dieser der Abwartung
oder der Hilfe der Schüler bedürfen, TrauerfäUe oder Freudeuanlässe im engem
Familienkreise.
Für die Bussen sind Eltern, Pflegeeltem, Dienst- nnd Fabrikherren, welche
das erste Mal vor die Schulpflege zu laden und zu warnen sind, haftbar.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern nnd Arbeitgeber sind durch die Schnlpflege nach
der vierten strafbaren Absenz des -Schülers sofort der Erziehungsdirektion be-
sonders zu verzeigen und sollen durch letztere mit Bussen bis zu Fr. 2 per
Absenz belegt werden. Wird die ausgesprochene Busse nicht innerhalb Monats-
frist bezahlt, so tritt an deren Stelle Einsperrung im Bezirksgefängnis, und zwar
ist für je 10 Cts. Busse eine Stunde Haft abzusitzen. Die Haft ist durch den
Schüler zu verbüssen, wenn dieser die Schule mntwilligerweise versäumt hat.
Bei einer Weigerung des Schulbesuches ist jede Absenz mit dem Maximum der
Bosse zu belegen.
Alle Oeldstrafen fallen in die Einwohnergemeindekasse.
§ 13. Veratfisse gegen die Disziplin, gegen Ordnung nnd gute Sitte in und
ausser der Schule, während der ganzen Daner der letztern, sind sofort der Schul-
pflege zur Kenntnis zu bringen nnd von letzterer mit Einsperrung im Gemeinde-
oder, wo kein solches vorhanden ist, im Bezirksgefängnis bis auf drei Tage,
wovon einer mit schmaler Kost, zu ahnden. In minder wichtigen Fällen kann
auch auf Geldbnsse erkannt werden. Wiederholungsfälle sind von der Schul-
pflege der Erziehungsdirektion zu fiberschreiben. Diese ist befngt, Haft bis auf
sechs Tage auszusprechen, von denen zwei mit schmaler Kost sein können.
Gegen die Verfügungen der Erziehungsdirektion kann innert acht Tagen, von
der Mitteilung an gerechnet-, an den Kegierangsrat reknrrirt werden.
§ 14. Die Schulpflegen haben der Fortbildungsschule während eines Knrses
durch je eines ihrer Mitglieder abwechslungsweise wenigstens acht Besuche ab-
zustatten und ihre jedesmalige Anwesenheit auf dem Schulrodel schriftlich zu
bescheinigen.
§ 15. Jeweilen am letzten Unterrichtstage eines Knrses soll eine Schluss-
prUfang abgehalten werden, bei welcher alle schriftlichen Arbeiten zur Einsicht-
nahme aufzulegen sind.
Die gesamte Schnlpflege hat dieser Prflfhng von Amtswegen beizuwohnen.
Bei diesem Anlasse wird sie diejenigen Schüler, welche das 18. Altersjahr
fiberschritten und allezeit den gehörigen Fleiss gezeigt haben, der Schule ent-
lassen, solche Schüler aber, die es an gutem Willen haben fehlen lassen, zum
Besuche eines weitem Kurses verpflichten.
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214 Kantonale Gesetz« und Verordnungen.
§ 16. Unmittelbar nach dem Schlüsse des Enrses hat die Schnipflege zn-
gleich mit dem Berichte des Lehrers anch den ihrigen der Erziehnngadirektion
einzureichen.
§ 17. Diese Verordnung, dnrch welche diejenige vom 13. Dezember 1882
aufgehoben wird, tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft.
68.6. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion an die Gemeindetchulpflegen des
Kantons Baselland. (Vom 14. Oktober 1895.)
Mit dem 1. November nächsthin haben die Fortbildangsschnlen zn beginnen.
Indem wir Ihnen die neue Verordnung betreffend die Organisation der Fort-
bildungsschulen Tom 30. September 1895 für Sie nnd zu banden der Lehrer-
schaft übermitteln, empfehlen wir Ihnen nachfolgende Punkte zur besonderen
Beachtung :
1. Bis zum 20. Oktober sollen Sie durch das Civilstandsamt und durch den
Gemeindepräsidenten die Verzeichnisse der fortbildungsschnlpflichtigen Jüng-
linge erhalten.
2. Wenn sich Jttnglinge, die eine höhere Schnle besucht haben, für Dis-
pensation vom Besuche der FortbUdungsschnle anmelden, so haben Sie zwischen
dem 20. und 30. Oktober durch den (einen) Fortbildungslehrer eine PrQfoog mit
diesen angemeldeten Schfllem abhalten zu lassen. Die Dispensation kCnnen Sie
gestutzt auf diese Prüfung gegenüber denjenigen Prüflingen aussprechen, die
wenigstens in drei Fächern die Note 1 und in den beiden andern nicht mehr
als die Note 2 erhalten haben.
3. Nach § 9 der neuen Verordnung werden die obligatorischen Lehrmittel
vom Staate auf gleiche Weise geliefert, wie für die Primarschulen.
Als obligatorische Lehrmittel sind bestimmt: a. ÜbungsstofT für Fortbildungs-
schulen von Franz Nager in Altdorf: — b. Nager, Aufgaben im schriftlichen
Rechnen; — e. Nager, Aufgaben im mündlichen fiechnen; — d. Leuzinger.
Karte der Schweiz für Schulen.
Diese Lehrmittel werden individuell jedem Fortbildnngsschüler, der zum
erstenmal in die Schnle eintritt, verabfolgt. In der Schlnssprüfiing sind die-
selben einzusammeln und aufzubewahren. Im folgenden Jahre sind sie des
gleichen Schülern wieder abzugeben und diesen nach Absolvirnng ihrer Fort-
bildungsschulpflicht als Eigentum zu belassen.
Da, wo obgenannte Lehrmittel schon letztes Jahr im Gebrauch waren und
noch vorhanden sind, sollen dieselben demjenigen Schülern verabfolgt nnd aa
Schlüsse des Kurses als Eigentum überlassen werden, welche die Fortbildungs-
schule das zweite Jahr besuchen.
Ferner ist für je drei Schüler einer Schnle eine stumme Schweizerkarte
obligatorisch. Diese Karten sind Eigentum der Schule nnd sollen so lange ver-
wendet werden, als sie in brauchbarem Zustande sind.
4. Die übrigen Schnibedürfnisse (Schreibmaterialien etc.) sind den Lehr-
mitteldepots in den Gemeinden zu entnehmen und den Schtllem unentgeltlich
zu verabfolgen.
5. Bis zum 25. Oktober haben Sie beiliegenden Bestellschein für die nCtigen
Lehrmittel ausgefüllt der Erziehnngsdirektion , welche Ihnen dann bis zum
80. Oktober das Bestellte zugehen lassen wird, einzusenden.
6. Der Unterricht ist so anzusetzen, dass an einem Tag nicht mehr als
zwei Unterrichtsstunden erteilt und diese spätestens abends 8 Uhr beendigt sind.
7. Die Schulpflegen sind ersacht, darüber zu wachen, dass keine Standen
ausfallen und dieselben voll nnd ganz erteilt werden.
8. Der Schulbesuch ist streng zu handhaben und unentschuldigte Veninm-
nisse ohne Nachsicht zu bestrafen. Sofort nach der ersten Absenz ist an die
Eltern resp. deren Vertreter eine Mahnnng zu erlassen und nach der vierten
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Kanton Baselland, Kreisschreiben der Erziebnngsdirektion. 215
nnentschnidigften Yersänmnis sind die Fehlbaren nnverzflglich der Erziehnngs-
direktion za tiberschreiben.
9. Verstösse gegen die Disziplin in nnd ausser der Schnle während der
ganzen Dauer der Fortbildungsschule, vom 1. November bis Ende Februar, ebenso
Verstösse gegen Ordnung und gute Sitte, begangen durch FortbildungsschQler
während dieser Zeit, sind ohne Nachsicht zu bestrafen, eventuell der Erziehungs-
direktion zu überschreiben.
10. Die Präsidenten der Schnlpflegen sind eingeladen, die Fortbildnngs-
schfiler bei der Eröffnung der Schnle an ihre Pflicht zu erinnern und ihnen die
Strafbestimmnngen mitzuteilen.
11. Die Fortbildnngschule ist durch die Mitglieder der Schulpflege fleissig
zu besuchen. Der Schlussprflfnng hat die gesamte Schulpflege beizuwohnen.
12. Nach § 5 des Gesetzes betreffend das Fortbildnngsschulwesen können
diejenigen, welche wegen mangelnden Fleisscs und guten Willens die Fort-
bildungsschule nicht mit Erfolg besucht haben, von der Gemeindeschulpflege
zu einem weiteren Kurse verpflichtet werden. Wir ersuchen Sie, hierin strenge
SU verfahren.
13. Sofort nach der Eröffnung der Schule ist der Nominativ-Etat der Schüler
der Erziebnngsdirektion einzusenden.
14. Die für die Fortbildungsschule nötigen Formulare werden Ihnen im
Laufe dieses Monats, dasjenige für den Bericht der Schnlpflege aber erst gegen
den Schluss des Kurses zugehen.
50.7. KreJMchreiben der Erziehungsdirektion an die Schulpflegen des Kantons
Baselland zu Händen der Fortbildungslehrer. (Vom ö. August 1896.)
Die diesjährige Bekrntenprflfung findet fttr nnsem Kanton vom 15. bis
24. September in Liestal statt. Wir ersuchen Sie daher, für diejenigen Jüng-
linge, welche diese Prüfung zu bestehen haben, vor derselben einen freiwilligen
Repetitionskurs zu veranstalten. Dabei wollen Sic möglichst darauf hinwirken,
dass die in den verlangten Fächern schwachen Rekruten diesen Kurs besuchen.
Wir haben das Maximum der Stunden dieses Kurses auf 12 festgesetzt und
werden dieselben gleich wie die Unterrichtsstunden der Fortbildungsschule mit
diesen im März 1897 honoriren. Den Bericht über diesen Bepetitionskurs wollen
Sie mit demjenigen über die Fortbildungsschule des nächsten Winters der Er-
ziehungsdirektion einsenden.
60. 8. Regulativ Ober die staatliche Unterstatzung der Fortbildungsschulen im Kanton
Appenzell A.-Rh. (Vom Kantonsrat genehmigt den 23. November 1896.)
In Ausführung von Art. 39 der Schulverordnung wird über die Verteilung
von Staatsbeiträgen an die verschiedenen Fortbildungsschulen folgendes fest-
gesetzt :
§ 1. Der Staat unterstützt die obligatorischen Fortbildungsschulen, gewerb-
lichen Fortbildung«- und Zeichnungsschulen, Fortbildnngsschulen für Töchter,
inklusive Flick-, Koch- und Haushaltnngsschuleo, unter folgenden Bedingungen :
A. Obligatorische Fortbildungsschulen für Jünglinge.
§ 2. Anspruch auf Staatsunterstütznng haben diejenigen Schulen, welche
unter Aufsicht und Leitung der Gemeindeschulkommission stehen, wenigstens
zwei Jahrgänge umfassen und deren Unterrichtszeit per Schüler jährlich im
Minimum 60 Stunden beträgt.
Die Gemeindeschulkommissionen haben der Landesschnlkommission je auf
Ende Mai nach aufgestelltem Formular Bericht und Rechnung, sowie das Ver-
zeichnis der Absenzen einzusenden.
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216 Kantonale Oesetze nnd Verordnnng'en.
§ 3. Die Höhe des Staatsbeitrages richtet «ich nach der Höhe der eigent-
lichen UnterrichtHkosten in der Weise, dass derselbe bei 3 — 6 Schülern einer
Abteilung 40%, bei 7—20 Schülern BCIo, bei 21—25 Schülern 40 »/o, bei 26
bis 30 Schülern 30% der Unterrichtskosten beträgt.
Abteilungen von mehr als 25 Schülern zu Anfang des Kurses müssen geteilt
werden; solche von weniger als drei nnd mehr als 30 Schülern haben keinen
Anspruch auf Staatsnnterstützung.
B. Oewerblicbe Fortbildnngs- nnd Zeichnungsschulen.
§ 4. Anspruch auf Staat sunterstfltzung haben diejenigen Schulen, welche
a. unter Leitung nnd Aufsicht der Schnlkommission oder einer yon derselben
gewählten Spezialkommission stehen; — b. durch Anstellung geeigneter Lehr-
kräfte Gewähr für Erteilung eines sachlich und pädagogisch richtigen Unter-
richtes bieten; — c. so organisirt sind, dtuiS sie den bezüglichen Anforderungen
des Bundes entsprechen und damit Anspruch auf Bundpssubvention haben. (Ver-
gleiche Beglement über Vollziehung des Bnndesbeschlusses betreffend die gewerb-
liche nnd industrielle Bernt'abildung vom 27. Januar 188.5.)
§ 5. Die betreffenden Schulen haben jeweilen auf Ende Juni der Landes-
schulkommission die Rechnung über das abgelaufene Schuljahr, samt Beleges,
das Budget für das folgende Schuljahr, beides im Doppel, den Jahresbericht
über die Schule und den Inventarnachtrag einzusenden. Die Landesschulkom-
mission stellt hiefür die nötigen Formulare zur Verfügung und besorgt die Ver-
mittlung des Bnndesbeitrages.
§ 6. Der Staatsbeitrag beträgt bei Schulen, deren Unterricht sich anf ita
ganze Jahr erstreikt, bis auf 30 °io der Greüamtkosten ; bei den übrigen Schiüen
bis anf 25%.
C. Fortbildungsschulen für Töchter.
§ 7. Anspruch auf Staatsuntersttttznng haben diejenigen Schulen, o. an
denen Töchter in weiblichen Handarbeiten, oder auch in Haushaltnngskonde,
oder im Kochen, oder in einzelnen Schnifächem unterrichtet werden; — 6. di«
unter Leitung und Aufsicht der Schulkommission oder deren Spezialkommit-
sionen stehen und — c. die für den Unterricht geeigneten Lehrkräfte anstellen.
§ 8. Die Berechnung des Staatsbeitrages geschieht bei diesen Scbnlen,
sofern sie so organisirt sind, dass sie anf Bundessubvention Anspruch erheben
können, nach den gleichen Grundsätzen, wie bei den gewerblichen Fortbildnnss-
nnd Zeichnungsschulen (§ 6), sofern sie keine Bnndessubvention beziehen, nach
der Skala für die gewöhnlichen Fortbildnngsschnlen (§ 3).
D. Allgemeines.
§ 9. Sämtliche Staatsbeiträge werden auf Vorschlag der Landesschnlkommis-
sion Tom Regiernngsrate festgesetzt.
§ 10. Mit Annahme yorstehenden Regnlatirs tritt dasjenige vom 12. No-
vember 1883 ausser Kraft
61. ». Unterstatzung freiwilliger Repetirechulen im Kanton GraubOnden. (Orossrats-
bescbluss vom 21. Mai 1895.)
1. Der Grosse Rat eröffnet zur UnterstDtznng von fi'eiwiUigen Repetirsehnlen
einen Kredit von Fr. 1000.
2. Ans diesem Kredit sollen diejenigen Repetirsehnlen Beiträge erhalten,
welche abgesehen vom Obligatorium den Vorschriften des Regulativs vom 25. Mai
1891 entsprechen nnd mindestens von fünf Schülern oder ähfllerinnen beancht
werden.
3. Der Beitrag des Kantons an eine freiwillige Repetirschule darf die Hälft«
des Beitrages an eine obligatorische Repetirschnle nicht fibersteigen nnd ist im
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Kanton Genf, Programme des conrs du soir. 217
weitem von dem Ausweis abh&ngig, dass die Gemeinde oder die Schttler min-
destens ebensoTiel an die Kosten der Lehrerbesoldong beitragen nnd überdies
die Kosten des Schallokals samt Beheizung nnd Beleuchtung ganz bestreiten.
62. 10. Die Eriasse Ober die BOrgerscbule im Kanton Aargau vom Jahre 1896 finden
sich im Jahrbuch 1894, Beilage I, pag. 18—19, 82—87. (Vergl. übrigens auch
die Bemerkung auf pag. öö, Beilage I, in vorliegendem Jahrbuch.)
68. 11. Programme des cours du soir du Canton de Genive pour l'annto scolaire
I89S— 96. (Du 23 septembre 1895.)
Coun du soir.
Les conrs du soir sont destinäs anx jeunes gens et aux jeunes filles, ägäs
de plus de quiuze ans.
Les conrs qni ne r^nnissent pas nn uombre d'äleves süffisant peuvent £tre
snpprim^s temporairement.
Les dlhwea paient chaqne conrs en s'inscrivant i, raison d'un franc ponr
nne henre de legen par semaine.
Les legons auront lien du vendredi 4 octobre au samedi 21 d6cembre 1895
et du vendredi 3 janvier an samedi 15 mars 1896.
Conditions d'admission:
Sont admis anx conrs du soir:
1** Les 616ves sortant avec nn buUetin satisfaisant des öcoles compl^mentaires;
2° Cenx qni pronvent seit par nn examen, seit par un certificat, qn'ils
possident nne Instruction äquivalente i, celle qne comporte le programme de
l'Ecole compl6mentaire.
Diteiplitie. — Examen».
Aucun äfeve n'est re;u anx legons s'il n'est mnni d'un bnlletin d'inscription.
La frgqnentation rägnlifere des conrs est obligatoire. Les arriv^es tardives
et les absences doivent etre justifl^es par les parents on par le patron.
Les d^gäts an mat^riel on anx locanx sont mis ä la Charge des antenrs.
Tont älive coupable d'nn acte d'indiscipline pent £tre renvoyä ponr nn temps
plus on moina long. En cas d'infiraction g^rave, l'exclnsion definitive pent Stre
prononcöe.
A la flu des cours, les älives snbissent des examens sur l'enseignement
qn'ils ont re;n. Ces examens, oraux ou Berits, sont obligatoires pour les ap-
prentis dont les contrats d'apprentissage sont d^posis an Departement du Com-
merce et de rindnstrie.
Les 616ves qni se sont distingn^s par l'assiduit^, le travail, la condnite et
le rtenltat des examens regoivent des certificats qni lenr sont d^livr^s, en s^ance
publique, k la fin de l'annle scolaire.
RiparMion des lepons.
Jeunes gens.
Les inscriptions seront reines an Bfttiment scolaire du Grtttli, les Inndi 30
septembre, mardi l*" et mercredi 2 octobre, de 5 ft 7 heures.
Les examens d'admission auront lien k la premifere legon de chaqne cours.
Les conrs s'onvriront le vendredi 4 octobre.
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218 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Bremiire annie.
Arithm^tiqne commerciale (Ecole dn Grtttli, n** 17) 2 hrara
Algfebre Id. n» 17) 3 ,
G6om6trie Id. n« 17) 3 ,
Elöm. de physiqne et de chimie (Ecole d'Horlogerie) 3 ,
Dessin (Ecole dn Qrütli, salle de dessin) 3 .
Dessin techniqne (Ecole d'Horlogerie) 2 ,
FranQais (Ecole dn Grtttli, n" 12) 3 ,
Allemand Id. n» 12) 3 .
D»uxiim» annie.
Tenne des livres (Ecole dn Grtttli, n» 18) 2 henies
Physique (ölectricitfi) (Ecole d'Horlogerie) 3 ,
Chimie (Ecole d'Horlogerie) 3 ,
M^canique avec application de dessin industriel (Ecole d'Horlogerie) 4 ,
Dessin (Ecole dn Orfltli, ealle de dessin) 3 ,
Frangais (Ecole dn Grütli, n» 12) 3 ,
Allemand Id. n« 12) 3 ^
Horaire.
Premiire antUe.
Deuxihn» annie.
Lnndi,
6—7 h. Algfebre.
Lnndi,
6—7. Dessin.
7-8 h. Göom6trie.
7—8. Dessin.
n
8—9 h. Physiqne-Chimie.
n
7—8. M4caniqne.
Mardi,
6—7. Arithmfet. commerciale.
n
8—9. M4caniqne.
7— S'/j. Dessin.
Mardi,
6-7. Chimie.
ii
6—7. Dessin techniqne.
7—8. Chimie.
n
7—8. Dessin techniqne.
Mercredi,
6—7. Chimie.
Mercredi,
6-7. Algfebre.
7—8. Dessin.
7—8. Physiqne-Chimie.
«
7-8. Micanique.
Jeudi,
6—7. Algfebre.
n
8—9. M^caniqne.
7—8. G6om6trie.
Jeudi,
6-7. Blectricit«.
n
8-9>/». Dessin.
n
7—8. Electricit«.
Vendredi
6 — 7. Arithm^t. commerciale.
Vendredi
6—7. Tenne des livr.
7—8. G6om6trie.
7—8. Tenne des Utt.
n
8—9. Physiqne-Chimie.
n
7—8. Electricit«.
Horaire <
ies eours
de Fran^ais.
de Fran^ais.
Lnndi,
6-7 h.
Lnndi,
7-8 h.
Mercredi,
6—7 h.
Mercredi,
7-8 h.
Vendredi
6-7 h.
Vendredi
7-8 h.
d' Allemand.
d'Allemand.
Mardi,
6-7 h.
Mardi,
7-8 h.
Jeudi,
6-7 h.
Jendi,
7-8 h.
Samedi,
6—7 h.
Samedi,
7-8 h.
«/atims g»n».
Programme de» Cour». — Premiire annie.
Ärifhmttique eommereiale et Exereices de ealeul. — 2 h. par semaine. —
Calcnl de l'int^rSt et de l'escompte par des mithodes pratiqnes. — Bigle« de
m^lauge et d'alliage. — Comptes conrants par Ies principales m6thodes.
Factnres et lettres de Toitnre. — Effets de commerce : billeta et lettre« de
change, d'apr^ Ies prescriptions dn Code des Obligations.
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Kanton Genf, Programme des cours dn soir. 219
Algibre. — 3 h. — Resolution de problimes par les ^qnations nnm^riques
dn 1" degr£. — Les quatre Operations algäbriques dans les cas leg plns simples. —
Equations du 1" degre i une ou plusienrs inconnues. — Carrßs et racines car-
t6m. — Equations du 2"« degr^. — Progressions et logarithmes. — Exerdces
et applications.
Giomf.trie. — 3 h. — I. Angles des poljgones. — Applications & l'assem-
hlage des Agares. Canevas de la decoratiou de surfaces planes.
Constmction des triangles. — Application h, la recherche g^raduelle de lon-
gnenrs et d'angles. — Triangulation.
D^composition des polygones plans; ^Talnations des surfaces de ces poly-
gones. — Surfaces des corps ävalues d'apris le developpement. — Cercle. —
Secteur. — Diveloppement des corps ronds (cylindres et cönes).
Projections. — Croqnis cot^a de solides. — Figures «emblables. — R6duc-
tion d'une figure. — Emploi des rapports trigonom^triques uaturels pour le calcul
de longuenn et d'angles. — Lev6s de plans.
Perspective cavali^re. — Evaluation des volumes. — Application au mitti et
au cnbage. — Conrbes usuelles ; lenr applicatiou dans la repr^sentation des corps.
Eliments de phtfsique et de ehimie. —3 h. — Phenomfenes physiqaes et
chimiqaes. — Propriit^s g^n^rales de la mati&re. — Mesnre des grandeurs fonda-
mentales : Hachine k diviser. — Vemier. — Cath6tometre. — Balances de prdcision.
Hydrostatique : Presses hydrauliques. — Density. — Arßomfetres et alcoo-
mitres; p4se-sels, pfese-lait, pese-vin. — Niveaus.
Pneumatique : Baromfetres. — A^rostats. — Manom&tres. — Machines pneu-
matiques. — Pompes de compression. — Trompes aspirautes et soufflantes. —
Applications de l'air comprimä.
Hydrodynamique : Pompes et siphons. — La Capillarit^.
Aconstdque: Principales notions.
Optique: Vitesse et propagation de la lumi^re. — L'oeil et la vision. —
Fhotom6tres. — Reflexion et r^fraction. — Hiroirs et lentilles. — Microscopes. —
Lunettes astrouomiques. — T^lescopes. — La Photographie.
Cbaleur: Thermomfetres. — Applications de la dilatation. — Pendules com-
posds. — Fusion. — Solidification. — Cristalligation. — Etüde de la vapenr
d'ean. — Machines ä glace. — Hygrom^trie. — Calorim^trie. — CondnctibilitÄ
de la chalenr. — Chaleur rayonnante. — Corr^lation entre la chaleur et le tra-
. vail. — Machines i, vapenr. — Motenrs i, air chand. — Proc6d6s de chauffage.
Chimie: Nomenclature et notation. — Oxygfene. — Hydrogfene. — Azote. —
L'air. — L'eau. — Industrie dn soufre, pbosphore, chlore, iode. — Les combus-
tibles. — Le gaz d'^clairage. — PropriStÄs des mfetaux, leur m^tallurgie et
leura compos^s usnels. — Les alliages. — Industrie des principaux acides. —
La chanx, les mortiers, les plätres, la porcelaine, le verre. — La cellulose, le
sncre, l'amidon. — Les boissons. — Tannage des peanx. — Bongies, savons,
teintnres, vemis. — Les aliments, conservations et falsifications. — Matiferes
colorantes.
Desain. — 3 h. — Dessin de solides et d'objets, d'apres les conpes et les
croquis cot^s. — Croquis cot6s. — Construction de perspective cavsJifere faite
d'apres ces croquis. ■— Etudes de types choisis dans le but de faire connutre
la nature des formes onvräes. savoir: formes assembUes, formes superposäes. —
Decoration de ces types saivant la matlfere et l'usage.
Dessin technique. Cours priparatoire. — 2 h. — Croquis cot6s d'outils et
d'organes öiementaires de machines (d'aprfes l'objet). — Mise an net des cro-
qnis. — Teintes conventionnelles.
Deuxiime annie.
Tenue des Uvres. — 2h. — Billet de change, billet de banque, lettre de
change, etc. — Bordereaux d'escompte. — Doit et Avoir et leurs synonymes. —
Tenue des livres en parties donbles.
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1
220 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Livres auxiliaires: Copie de lettres. — Livre des inventaires. — Livre do
magasin. — Copic des effets k recevoir. — Ech^ancier. — Livre de caisse. —
Livre des transactions diverses.
Livres principaux: Livre. — Jonmal. — Grand Livre. — Livre des däbitenn.
Application : 1** Module de comptabilit^ d'nn n^ociant. — Analyse de chaqne
transaction iuscrite an Journal. — Balance de väriflcation des comptes an Grand
Livre et an Livre des d^biteurs. — Inventaire g^näral et bilan.
Entr^e d'nn associ^ dans la Maison et r^onvertnre des comptes. CJompte de
liqnidation des d^biteurs de l'ancienne Maison.
2° RMaction an Livre-Jonmal des memes transactions gTonp6es par mois.
Compte conrant et d'int^rSt du n^gociant, chiffi-6 et fourni par son banquier.
Pkyaique: üectrieiti. — 3 b. — Ä. Electricit^ statiqne. — Döconverfe. —
Loi des attractions et des r^pulsions. — Inflnence. — Fondre. — Tonnerre. —
Condensation. — Bonteille Leyde. — Machines ^lectriqnes.
B. Magn^tisme. — Dicouverte. — Fabrication des aimants. — Bonssole. —
D^clinaison. — Inclinaison.
C. Eleotricitö dynamiqne. — a. Prodnction. — Piles. — Definition des mots:
circnit, r^sistance, force 6lectro-motrice, intensit^, nnit^s älectriqnes, Ohm, Tult,
Ampere. — h. Action chimique des courants. — Galvanoplastie. — Accnmnlateore.
— Voltamfetre. — Mesure du conrant. — e. Action d'nn conrant 61ectriqne snr
l'aiguille aimant^e. — Galvanom^tre. — d. Action d'nn courant snr le fer donx.
— Electro-aimant. — Moteurs. — Sonncries. — T616graphie. — Horlogerie äec-
trique. — e. Action caloriqne du conrant ^lectriqne. — Incandescence. — Are
voltai'que. — Pyro-61ectricit6. — /. Action d'nn courant ölectriqne snr nn autre
conrant. — Courants mobiles. — Action de la terre. — SoMnoides. — g. Ac(ion
d'nn conrant snr nn circnit ferm6. — Indnction. — Bobine Rnhmkorff. — Mi-
chines magneto et dynamo-^lectriqnes. — Transfert de la force. — T^liphones.
Chimie. — Premifere Partie: Prodnits indnstriels. — 3 h. — I. Industries
des acides snlfurique, snlfurenx, rhlorhydriqne et azotiqne.
IL Fabrication de la sonde, de la potasse, de Tammoniaque, dn salpitreet
de l'alun.
in. Les graisses, pr^paration et emploi.
rV. Prodnits employ^s dans la bonlangerie, la p&tisserie, la confiserie.
V. Fabrication de la biere, du cidre, dn vin, dn vinaigre et des boi-soiu
aromatiqnes.
VI. Teintnre et Impression: Couleurs min^rales et artificiclles, le blanchi-
ment, les mordants et les apprits. — Industrie des papiers.
VII. La Photographie et les nonveanx proc6d6s de phototypie, zincographie,
autotypie.
yill. Notions snr qnelqne prodnits de la parfumerie, drogaerie et pbarmacie;
Denxi^me Partie: Metallurgie. — I. Fonrneaux et combnstibles : hooille,
charbon, anthracite, lignite, tourbe, coke, houille agglom^räe, et«.
n Metallurgie du fer, cnivre, etain, plomb, zing, mercnre, or, aigent, pla-
tine, alnmininm. — Proprietes et emplois de ces m^taux.
III. Les bronzes et les laitons. — Essai des alliages des metanx precieni.
IV. Electro-metallnrgie. — Galvanoplastie. — Placage, zingage, moirage.
V. Travail des metanx : forgeage, fonderie, laminage, trefilerie, grannnlation.
VI. Principaux mat^riaux de construction.
iticanique avec applieation de dessin industriel. — 4 h. — I. Introductioa.
— Temps, monvement, vitesse, force, inertie. — Mesnre des forces, dynamometres.
Statique. — Composition et dficomposition des forces. — Construction gra-
phique de la resultante et des composantes. — Application k la r^partition des
efforts dans les charpentes (cas les plns simples). — Centre de gravit£. —
Stabilite des constrnctions, etc. — Eqnilibre et travail dans les micanismes
simples: levier; balances; treuils; crics, etc.
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Kanton Genf, Progpramme des coors da soir.
221
Dynamiqne. — Lois du monTement. — Pesantenr. — Travail m^caniqne
et forces Tires. — R^sistances passives.
II. M^caniqne appliqn^e. — Transformation et transmission de mouvements. —
Organes 61^mentaires des machinea. — Classification des machinea. — Motenrs. —
EfTet theorique. — Rendement. — Les d^monstrations seront exp^rimentales. —
Nombrenx exercices, calcols diagrammes et graphiques empruntös k la pratiqne.
Dessin. — 3 b. — Etiide et dessin de types cboisis dans le bnt de faire
connaitre les formes model^es et taill^es, tonm^es et martelöes. — D^coration
gnivant la mati^re et Tusage. — Elements de perspective normale.
FruHfais. — 1" aonäe. — 3 h. — Revision des rfegles leg plus usuelles de
la grammaire k l'aide d'exercices pratiqnes oraus et Berits. — Exercices de
lectnre et d'ölocution. — Ridaction. — Descripüons. narrations et correspondance.
Exercices de prononciation, de couversatinn et de rädaction.
2™^ annäe. — 3 h. — Syntaze. — Exercices d'^locntion et de r^daction
snr des snjets relatifs an commerce et h, l'indnstrie. — Descriptions orales et
äcrites. — Composition. — Correspondance.
Allemand. — 1" annie. — 3 h. — Regles de grammaire les plus indispen-
sables. — Exercices de coi^jugaison et de d6clinaison. — Lectures. — - Exercices
de r^daction portant snr des siyets usaeis. — Conversation au moyen de phrases
simples.
2"» ann£e. — 3 b. — Verbes irr^gnliers et verbes compos^s. — Phrases
compos^es. — Lectures. — Exercices de conversation et de rMactlon.
Coura du soir. — Jeunes ßlles.
Leg lefons ont lien i l'Ecole gecondaire de la rne d'Italie.
Les inscriptions sont re;ues k cette Ecole, les mardi 1" et mercredi 2 octobre,
de 5 & 7 heures.
Les ezamens d'admission anront lieu i, la premiire le^on de chaqne coors.
Leg coors s'oovriront le vendredi 4 octobre, i, 6 benreg. Nulle €16ve ne
sera admise si eile n'est munie d'un bulletin d'inscription.
Premiire annie. Deuxiime annie.
Fran^ais 2 beures
Allemand 2 „
AritbmStiqoe commerciale . 2 „
Calligraphie 2 „
Dessin 3 -
Fran^ais 2 heures
Allemand 2 „
Tenne des livres .... 3 „
Economie domestique ') . 1 „
Hygifene«) 2 ,
Dessin 3 „
*) Le eours d'hyi^ine
') Le coora d'äeonomle domegtlqne a Ilea jusqn'aa noavel an
ne commencera qn'apria le nonrel an.
Horaire des cours desiinis aux jeunes Filles.
Premiire annie.
Lnndi
Mardi
Mercredi
Jendi
/ 6 i 7 h.
( 7 i 8 h.
/ 6 i 7 h.
l 7 i 8 b.
r 6 ä 7 h.
\ 7 i 8 h.
6ä7h.
Venderdi{6J^h.
Samedi {7JJE;
Fran^ais.
Allemand.
Calligraphie.
Arithm^tiqne.
Fran;ais.
Dessin.
Calligraphie.
Arithmätiqoe.
Allemand.
Dessin.
Dessin.
Deuxiime annie.
f6 i, 7 h. Allemand.
1 7 ä 8 h. Tenne des livres.
[6 ä 7 h. Fran^ais.
7 i 8 h. Econ. dornest. 1" trim.
l7 4 8 b. Hygifene. 2» trim.
f6&7h. Allemand.
1 7 i 8 h. Dessin.
|6 ä 7 h. Tenoe des livreg.
17 ä 8 h. Tenne des livreg.
16 & 7 h. Fran^ais.
■Venderdi<7 48 h. Econ. dornest. 1" trim.
l7Ji8h.Hygifene. 2« trim.
Samedi
Lnndi
Mardi
Mercredi'(
Jendi
/64 7 h. Dessin.
\7 4 8 b. Dessin.
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222 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Cours du soir.
«/•wies filles. — Premiire antUe.
Franfai». — 2 h. par aemaine. — Dict6es. Lectnre de morceanx choisU
aTec remarques snr Torthographe et le style. Comptes rendus oranx. — Exer-
cices de ridaction.
AUemand. — 2h.— R^gles de grammaire les plus indispensables. — Eier-
cices de conjngaigon et de d^clinaison äl^mentaires. — Lectnres. — Exercioes
de r^daction portant snr des sujets nsuels. — Conversations an moyen de phiwes
simples.
Arithmitique CommereiaU. — 2 h. — Calcnl rapide, par formnle, des nombres
d^cimanx, des nombrea mixtes et des nombres complexes combin6s. — Bigle de
trois, regle d'int^ret. — Escompte commercial (m^thodes abr6g4es). — Begles
de soci£t6, de partage proportionnel et de mSlanges.
Factnres. — Effets de commerce d'apris les prescriptions du Code d«
Obligations.
Calligraphie. — 2 h. — Exercices d'öcritnre anglaise, fran^aise, ronde et
gothique. — Application & la tenne des livres de commerce.
Dessin. — 3 h. — Dessin g6om6trique. — Dessin en vue de la conpe et
de la confection. — Dessin de broderies. — Application ä l'omement de la
lingerie et des v€tements. — Compositions et applications sur Stoffe.
Deuxiime annie.
Frantais. — 2 h. — Lectnre et analyse de morceanx choisis. — Comptes
rendas oraux. — Exercices de r^daction, composition, correspondance. — Court«;
notices snr les principanx autenrs frantais.
Allemand. — 2h. — Verbes irreguliers et verbes compos^s. — Lectnres. —
Exercices de conversation et de r^daction.
Tenue des livres. — 3 h. — Billet de change, billet de banqne, letae de
change, etc. — Bordereaux d'escompte. — Factures. — Doit et Avoir et leins
synonymes. — Tenue des livres en parties doubles.
Liyres anxiliaires : Copie de lettres. — Livre des inventaires. — Livre du
magasin. — Copie des efFets 4. recevoir. — Ech^ancier. — Liyre de caisse. -
Livre des transactions diverses.
Livres principanx: Livre-Journal. — Orand Livre.
Application: 1*> Module de comptabilitä d'nn n^gociant. — Analyse de chsqae
transaction inscrite au Jonmal. — Balance de v^rification des comptes an Grand
Livre. — Inventaire g^n^ral et bilan.
2° RMaction an Livre-Journal des memcs transactions group6es par mois.
Compte conrant et d'iut£r§t du n6gociant, chifEri et fonrni par son banqnier.
Eeonomie domestique. — 1 h. — Principes qui doivent diriger nne maittesse
de maison.
Logement. — Choix d'nn appartement. — Installation et entretien. — Pi»-
pret^, a^ration. — Proc^d^s divers d'Mairage et de chanffage.
Mobilier. — Choix et conditions d'nn mobilier.
ygtements et lingerie. — Notions sur les divers tbsus et lenr emploi. -
Entretien et conservation des v^tements.
Provisions de manage. — Achat et conservation. — Recettes diverses.
Comptabilit^ d'nn manage. — Epargne. -r- Assnrance.
Notions scientifiques appliqufes a l'hygiine et a la vie domestique. (Ce eou^
anra lieu i, partir du mois de janvier.) — 1 h. — Prinoipaui organes du corp*
humain et leurs fonctions. — Nutrition. — Les aliments et les boissons. -
Ealsification des aliments. — Poisons et contre-poisons.
Fonctions de la pean.
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/
Kanton Bern, Unterrichtsplan für das dentsche Lehrerseminar. 223
Bespiration. — Composition de l'air atmosphäriqne. — Conditions pour nne
respiration normale. — Conditions hygiäuiqaes d'nue bonne habitation. —
Chanffage, Ventilation, aäration. — Gaz toxiqnes.
Consäquences pour le corps hamain des yariations de la temp^ratnre. —
Hoyens de les nentraliser. — Adaptation des vltements et de Talimentation
an climat.
Systeme nerrenx. — Travail intellectnel.
Hygiene de la vne. — Eclairage.
Locomotion. — Os et muscles. — Exercices corporels, gymuastiqne. —
Fatiqne et repos.
Seins k donner en cas d'accidents.
Seins i donner anx malades et ans enfants.
Dessin. — 3 h. — Saite du programme de premiire ann€e.
IV. Lehrersemlnarien.
M. 1. Unterrichtsplan für das deutsche Lehrerseminar des Kantons Bern. (Vom
1. Febmar 1895.)
Der Direktor der Erziehung des Kantons Bern, in Anwendung von § 2 litt, b
des Reglementes für das deutsche Lehrerseminar vom 3. März 1883, anf den
Antrag der Seminarkommission erlässt folgenden Unteirichtsplan für das deutsche
Lehrerseminar :
A. Allgemeine Beatimmungen.
1. Der Unterricht im Seminar hat den Zweck, den Zöglingen eine grOnd-
liche, intellektnelle nnd sittlich-religiöse Ansbildnng zu geben und ihnen die
erforderlichen Kenntnisse nnd Fertigkeiten zu vermitteln, um dieselben zur
segensreichen Wirksamkeit in der Volksschule, wie auch zur Selbstbildung fähig
und geneigt zu machen.
2. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes findet das Seminar in folgen-
den Unterrichtsgegenständen :
a. PädEigogik (Psychologie, allgemeine und praktische Pädagogik nebst Ge-
schichte derselben nnd praktische Übungen) ; — 6. Religion (biblische Geschichte
nnd Geographie, Bibelknnde, Kirchengeschichte und Sittenlehre) ; — e. Deutsche
Sprache (Sprachlehre, Lesen nnd Erklären von Mnsterstttcken, Übung im mttnd-
lichen und schriftlichen Ausdruck, deutsche Literatnrknnde) ; — d. Französische
Sprache ; — e. Mathematik (Arithmetik und Geometrie) ; — /. Naturkunde (Natur-
geschichte und Natnrlehre) ; — g. Geschichte (allgemeine und vaterländische Ge-
schichte) ; — h. Geographie ; — i. Musik (Musiktheorie, Gesang, Klavier-, Orgel-
and Violinspiel). Von letzterem kann der Seminardirektor, nach Anhörung des
betreffenden Fachlehrers, die dazu wenig begabten Zöglinge dispensireu ; —
k. Zeichnen (freies Handzeichnen und technisches Zeichnen); — {. Schönschreiben
(in Verbindung mit Buchhaltung) ; — m. Turnen; — n. Landwirtschaftliche Be-
lehrung und Arbeiten ; — o. Handfertigkeitsnnterricht.
3. Der gesamte Unterricht der Anstalt soll möglichst ineinandergreifen, so
dass die einzelnen Unterrichtszweige sich gegenseitig ergänzen und unter-
stützen.
In der Auswahl nnd Anordnung des UnterrichtsstofTes haben sich die Lehrer
genau an die Bestimmungen des Unterrichtsplanes zu halten und in der me-
thodischen Behandlung darauf zu dringen, dass in allen Richtungen, unter Ver-
meidung jeder mechanischen Stoffaufnahme, Wissen nnd Können des Zöglings
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224 Kantonale Gesetze und Verordnung;en.
Hand in Hand gehen und das« derselbe znr geistigen Durchdringung nnd selb-
ständigen Beherrschnng des Unterrichtsstoffes befähigt werde.
4. Die Lehrer sind Terpflichtet, ihren Unterricht stets im Hinblick auf die
Bemfebildnng za erteilen, indem sie mit dem theoretischen Unterricht die
nötigen methodologischen Hinweisnngen Terbinden nnd dafttr sorgen, das« der
im ünterrichtsplan der Volksschnle Torgeschriebene Stoff von den Zöglingen
gründlich Terarbeitet nnd vollständig beherrscht wird nnd die ZSglinge mit den
Lehrmitteln der Primarschule wohl vertraut werden.
Die Besprechung nnd Beleuchtung der Organisation des Volksschulmiter-
richts ist Sache des Direktors ; die spezielle Methodik in den einzelnen F&chem
wird ihm oder dem Lehrer der Übnngsschule oder den einzelnen Fachlehien
übertragen.
5. Da die F&higkeit eines richtigen nnd lebendigen mündlichen Ausdrucks
zu den wesentlichen Eigenschaften eines guten Volksschnllehrers gehört, so ist
hierauf in allen Unterrichtszweigen mit besonderem Nachdruck hinzuwirken,
indem die Zöglinge zu vollständigen sprachrichtigen Antworten und zur zu-
sammenhängenden Beproduktion behandelter Oegenstände in den verschiedenen
Gebieten des Unterrichts unablässig angehalten werden.
6. Um das zeitraubende Diktiren und Nachschreiben zn ersparen, soll in
jedem Fache, in welchem zweckmässige Lehrbücher vorhanden sind, ein solch»
eingeführt, dem Unterricht zu Grunde gelegt und das Schreiben auf das aaun-
gänglich Notwendige beschränkt werden.
Anmerkung. Die FV. Klasse nmfasst das erste, die m. das zweite und
dritte, die n. das vierte und fünfte, die I. das sechste und siebente Semester.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Pädagogik. — IL Klasse. — A. Aus der Psychologie die Leh« Tom
Erkennen mit Anwendung auf die Erziehung, aus der allgemeines Pädagoge
die Unterrichtslehre und aus der Methodik des Sprachunterrichts in der Volks-
schule dasjenige, das für die Lehrtätigkeit der Seminaristen in der Übnngs-
schule in erster Linie erforderlich ist. Wöchentlich 3 Stunden.
B. Methodik des Volkaschnlnnterrichts im Kechnen, Qeavag und in der
Naturkunde, erteilt durch den Lehrer der Übungsschnle, welchem ancb die
Methodik in anderen Fächern übertragen werden kann. Im Sommer wSebeitlicIi
3 Stunden.
I. Klasse. — A. Pädagogik. Wöchentlich 5 Standen. — o. Psychologie nnd
allgemeine Erziehnngslehre, mit Ausnahme des in der II. Klasse Behandelten. -
b. Schulkunde, Einrichtung und Gesetzgebung der bernischen Primarschule. -
c. Geschichte der Pädagogik. Allgemeine Einleitung ; das Wesentlichste aus der
Entwicklung des Erziehungswesens von der Reformation bis auf die Gegenwart,
mit besonderer Bttcksicht auf die Volksschule.
B. Methodik. — a. Fortsetzung and Abschluss der methodischen Belehr-
ungen über den Sprachunterricht in der Volksschule, mit praktischen Übungen.
Wöchentlich 2 Stunden. — b. Fortsetzung der in der n. Klasse begonnenen
Methodik im Rechnen, Gesang und Naturkunde, sowie Besprechung der Lehr-
fibungen in der Schule. Wöchentlich 1 Stunde.
Die Methodik in einzelnen Fächern wird von den Fachlehrern in den ßt
die betreffenden Fächer angesetzten Stunden erteilt.
Die Übungsschule wird von den Zöglingen einzeln nnd klassenweise be-
sucht; klassenweise im fünften und sechsten Halbjahr wöchentlich 1 Stimde, im
siebenten Halbjahr 2 Stunden. Sie haben daselbst teils dem Unterricht um-
hören, teils nach Anleitung des Lehrers der Übnngsschule selbst Lehrübnngen
vorzunehmen und sich mit der Führung einer Schule vertraut za machen, zuerst
nnr mit einer Schulstnfe und später auch mit der Gesamtschule.
Während des letzten Jahres können von den Zöglingen auch einige Schalen
der Umgegend besucht nnd zum Gegenstand einer Besprechung gemacht werden.
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Kanton Bern, Unterrichtsplan für das deutsche Lehrerseminar. 225
II. Religion. — IV. Klasse nnd TU. Klasse (erste Hälfte). Wöchentlich
2 Standen. — Das Wichtigste aus der Geographie Palästinas. Biblische Ge-
schichte des alten Bundes auf Grundlage der Bibel nnd der in den bernischeu
Schulen eingeführten Lehrmittel für den Religionsunterricht, mit einlässlicher
Hervorhebung und Begründung des Zusammenhangs. Bibelkunde des alten
Testament« auf Grundlage ausgewählter Abschnitte namentlich aus folgenden
Büchern: 1. nnd 2. Bnch Moses, Buch Ruth, Hieb, Psalmen, Sprüche Salomos,
Jesaia, Jeremia, Ezechiel, Daniel, Joel, Amos, Jona, Micha.
Im ersten Halbjahr wird die Zeit bis zur Trennung des Reiches Israel, im
zweiten die Zeit bis zur Herrschaft der Römer behandelt.
in. Klasse (zweite Hälfte). — 3. Semester. Wöchentlich 3 Stunden. —
Leben nnd Lehre Jesn auf Grundlage der Evangelien nnd der in den bemischen
Schulen eingeführten Lehrmittel für den Religionsnnterricht.
II. Klasse. — Im Winter wöchentlich 2, im Sommer 3 Stunden. — Apostel-
geschichte nnd apostolische Briefe. Die Hanptzüge aus der Geschichte der christ-
lichen Religion nnd Kirche. Repetition der Bibelkunde.
I. Klasse. — Wöchentlich 1 Stunde. — Methodik des Religionsnnterrichta
in der Volksschule. Belehrung über die wichtigsten Fragen der christlichen
Ethik.
III. Deutsche Sprache. — IV. Klasse. — Wöchentlich 6 Stunden. —
Grammatik. Wöchentlich 2 Stunden. — Wiederholung des der Volksschule zu-
gewiesenen Stoffes. — Die Regeln der Orthographie und der Interpunktion.
Lesen. — Wöchentlich 2 Stunden. — Behandlung ausgewählter Stücke des
eingeführten Lesebuches.
Aufsatz. — Wöchentlich 2 Stunden. — Stilistische Übungen im Anschlnss
an die mündliche Behandlung von Lesestflcken, Vergleichnngen, leichtere Schil-
derungen nnd Abhandlungen. Briefe.
ni. Klasse. — Wöchentlich 6 Stunden. — Grammatik. — Wöchentlich 2
Stunden. — Wortlehre. — Analytische Übungen.
Lesen. — Wöchentlich 2 Stunden. — a. Musterstücke aus dem eingeführten
Lesebuch nnd dem Mittelklaasenlesebuch. — 6. Wilhelm Teil, von Schiller.
Aufsatz. — Wöchentlich 2 Stunden. — Wie in der IV. Klasse.
II. Klasse. — Wöchentlich 6 Stunden. — Grammatik. — Im Winter
wöchentlich 2 Stunden, im Sommer 1 Stunde. — Satzlehre. — Analytische
Übungen.
Lesen. — Wöchentlich 2 Stunden. — a. Behandlung von Stücken aus dem
eingeführten Lesebuch und aus dem Oberklassenlesebnch. — b. Wenigstens ein
grösseres Werk, wie Hermann und Dorothea oder Minna von Bamhelm. Even-
tuell: Ausgewählte Abschnitte aus dem Nibelungenlied oder Reineke Fuchs.
Aufsatz. — Wöchentlich 2 Stunden. — Schilderungen und Abhandlungen,
zum Teil im Anschlnss an die Lektüre; Aufsätze aus dem praktischen Leben.
RedeHbnngen.
Stilistik. — Im Sommer wöchentlich 1 Stunde. — Wiederholung der auf
den untern Stufen in den Aufsatzstunden gegebenen Belehrungen.
I. Klasse. — Literatur und Lektüre. — Wöchentlich 4 Stunden. — a. Spe-
ziellere Behandlung von wenigstens zwei grösseren Werken, wie Nathan; Wallen-
stein; Iphigenie. — b. Stücke ans dem eingeführten Lesebuch, nach literar-
historischen Gesichtspunkten ausgewählt. — c. Das Wesentlichste aus der Li-
teraturgeschichte von Klopstock an bis auf die Gegenwart, in engem Anschlnss
an die Lektüre.
Aufsatz. — Im Winter 2 Stunden, im Sommer wöchentlich 1 Stunde. —
Aufsätze aus den verschiedenen Gebieten des Unterrichts nnd ans dem prakti-
schen Leben; Bedeübungen.
Poetik. — Im Sommer wöchentlich 1 Stunde. — Zusammenstellung des auf
den untern Stufen im Anschlnss an die Lektüre behandelten Stoffes mit einigen
Erweiterungen.
15
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226 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
IV. Französische Sprache. — IV. Klasse. — 3 Standen wöchentlich. —
Sprachtthang: Lese-, Übersetzungs- und Sprechübungen zur Aneignung der
richtigen Aussprache, des notwendigen Wörterschatzes nnd des französischen
Sprachausdmcks.
Orammatik: Substantiv nnd Artikel, Deklination, Konjugation der Hfilft-
tätigkeitswörter.
III. Klasse. — 2. Semester: 3 Stunden wöchentlich. — Sprachübung: Fort-
gesetzte Übungen zur Aneignung der richtigen Aussprache nnd des französischen
Sprachausdrncks und zur Vermehrung des Wörtervorrats.
Grammatik: Deklination mit besonderer Berücksichtigung des Teilungs-
artikels; das Adjektiv und seine Flexion und Beziehung; das Zahlwort; Kon-
jugation der regelmässigen Verben.
3. Semester. — Wöchentlich 3 Standen. — Sprachübnng: Lese- nnd Über-
setzungsübungen; Einübung der Frageweise nnd der Negation; Memoriren ge-
eigneter Sprachganze, Diktate.
Grammatik: Das Pronomen; Konjugation der leichteren nnregelmässigeu
Verben.
II. Klasse. — 4. Semester. — Wöchentlich 3 Stunden. — Sprachflbuag:
Lesen nnd Übersetzen leichterer Sprachmnsterstücke.
Grammatik: Vollendung der Konjugation der nnregelm&ssigen Verben; das
Adverb und die Präposition.
5. Semester. — Wöchentlich 2 Stunden. — Sprachübung: Wie im l. Se-
mester mit Beproduktion des Gelesenen in französischer Sprache; Memoriren
kleinerer Poesien, Versionen.
Grammatik : Anwendung der Zeitformen des Indicatif, Conditionnel und In-
ünitif; Bepetition.
1. Klasse. — 6. Semester. — Wöchentlich 3 Standen. — Sprach nbung:
Lesen nnd Übersetzen grösserer Sprachmnsterstücke ; mündliche und schriftliche
Konzentrationen.
Grammatik: Lehre über die Anwendung des Snbjonctif und über die Pai^
tizipien ; Anwendung der Begeln in entsprechenden scliriftlichen Übersetzungen.
7. Semester. — Wöchentlich 2 Stunden. — Sprachübung : Lesen dramatischer
Mnsterstttcke ; Übung in der Briefform; Abfassung einfacher Erzählungen und
Beschreibungen ; Versionen.
Grammatik : Ergänzende Wiederholung der Syntax.
Anmerkungen. 1. In allen Klassen ist der Konversation auf Grundlage
geeigneter Anschauung besonders Bechnnng zu tragen.
2. Diejenigen Zöglinge, welche ohne Vorkenntnisse im Französischen ins
Seminar eintreten, haben in den ersten drei Semestern die Konjugation der
Hülfs- und regelmässigen Verben, in den zwei folgenden die Konjugation der
nnregel massigen Verben und in den letzten zwei Semestern die Hauptregeln der
Anwendung der Zeit- nnd Modusformen durchzuarbeiten.
V. Mathematik. — A.Arithmetik. — In den 4 ersten Semestern wöchent-
lich je 3 Stunden, in den übrigen je 2 Standen.
IV. Klasse. — Rechnen mit absoluten ganzen Zahlen, mit besonderer Be-
rücksichtigung der im praktischen Rechnen üblichen Abkürzungen nnd Vorteile;
die gemeinen Brüche.
III. Klasse. — a. Die Dezimalbrüche ; Dreisatz- und Vielsatcrechnnng mit
Anwendung auf das bürgerliche Rechnen. — b. Die vier Spezies mit rationalen
Buchstabengrössen. — c. Gleichungen ersten Grades mit einer Unbekannten;
das Ausziehen der Quadratwurzel.
IL Klasse. — a. Fortgesetzte Übungen in den bürgerlichen Rechnungs-
arten. — 6. Das Ausziehen der Kubikwurzel; Gleichnngen ersten Grades mit
mehreren Unbekannten ; quadratische Gleichungen.
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Kanton Bern, ünterrichtsplan für das deutsche Lehrerseminar. 227
I. Klasse. — a. Wiederholung des bflrgerlichen Rechnens; — b. das Wichtigste
ans der Lehre von den Potenzen, Wurzeln und Logarithmen.
B. Geometrie. — Wöchentlich 2 Stunden. — IV. Klasse. — Planimetrie bis
nnd mit der Lehre von der Kongruenz.
III. Klasse. — Fortsetzung und Abschluss der Planimetrie.
II. Klasse. — Stereometrie.
I. Klasse. — Fortsetzung der Stereometrie; Feldmessen.
Anmerkungen. 1. Im praktischen Rechnen, mit Einschluss der auf An-
schauung gegründeten Flächen- nnd Körperberechnungen, ist der in den Lehr-
mitteln fllr die Primarschule enthaltene Stoff gründlich durchzuarbeiten. 2. Der
Unterricht in Algebra nnd Geometrie ist dem praktischen Rechnen dienstbar
zn machen.
VI. Naturkunde. — In den drei untern Klassen wöchentlich 8 Stunden,
im 6. Semester 5 und im 7. Semester 3 Stunden.
IV. Klasse. — a, Botanik : Beschreibung charakteristischer Repräsentanten
der wichtigsten Pflanzenfamilien. Morphologie. Exkursionen; — b. Zoologie:
Allgemeine, 1. Teil.
in. Klasse. — 2. Semester. — a. Zoologie: Allgemeine, 2. Teil; — 6. Mi-
neralogie. — 3. Semester. — c. Botanik: Systemkunde; Übnng im Bestimmen
von Pflanzen im Anschluss an Exkursionen ; allgemeine Botanik ; — d. Physik.
1. Knrsus : die einfachsten physikalischen Erscheinungen.
II. Klasse. — 4. Seraester. — a. Chemie: Unorganische, 1. Teil; — 6. An-
thropologie nnd Gesundheitslehre. — 5. Semester. — c. Chemie: Unorganische,
2. Teil ; — d. Physik : Mechanische.
I. Klasse. — a. Physik: Akustik, Optik, Wärmelehre, Elektrizität nnd
Magnetismus: — b. Naturkundliches Praktikum (im Wintersemester 1 Stnnde
wöchentlich).
VII. Geschichte. — IV. Klasse. — 1. Semester. Wöchentlich 3 Stunden.
Geschichte des Altertums.
III. Klasse. — 2. Semester. Wöchentlich 3 Stunden. Geschichte des Mittel-
alters. — 3. Semester. W'öchentlich 3 Stunden. Allgemeine neuere Geschichte
von der Reformation bis und mit dem Zeitalter Ludwigs XIV.
II. Klasse. — 4. Semester. Wöchentlich 3 Stunden. Schweizergeschicht«
bis 1789. — 5. Semester. Wöchentlich 2 Stunden, a. Allgemeine Geschichte
bis 1789 ; — 6. Wiederholung der früheren Kurse ; — c. Methodik des Geschichts-
unterrichts in der Volksschule.
I. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden, a. Allgemeine Geschichte von 1789
bis auf die Gegenwart; — b. neueste Schweizergeschichte und Verfassung^-
knnde. — Überall sind die kulturgeschichtlichen Momente besonders hervor-
zuheben.
VIII. Geographie. — IV. Klasse. — 1. Semester. Wöchentlich 2 Stunden.
Behandlung des zum Verständnis der politischen Geographie Notwendigen aus
der mathematisch-physikalischen Geographie. Behandlung Asiens.
III. Klasse. — 2. nnd 3. Semester. Im Winter wöchentlich 3 Stunden ; im
Sommer 2 Stunden. Behandlung Australiens, Amerikas, Afrikas nnd Europas.
II. Klasse. — 4. und ö. Semester. Im Winter wöchentlich 3, im Sommer je
2 Stunden, o. Behandlung der Schweiz ; — b. Wiederholung der frühem Jahres-
korse; — e. Mathematische Geographie; d. Methodik des geographischen Unter-
richts in der Volksschule.
IX. Gesang. — IV. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. Treff- nnd Lese-
flbnngen im Anschluss an den im obligatorischen Lehrmittel II. Stufe enthaltenen
Oesangsübungsstoff, verbunden mit theoretischen Belehrungen über die diatonische
Tonleiter nnd das Tonsystem.
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228 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
ITI. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. Ühnngen und Lieder in Verbindung
mit Stimmbildung im Umfang des Oesanglehrmittels II. Stufe. Answeichnngs-
ttbnng nach dem Lehrmittel III. Stufe. — Theorie : Die Elemente der Akkordlehre.
n. Klasse. — Wöchentlich 1 Stunde. Fortsetzung und Erweiterung der
StimmbildnngsUbungen im Anschlnss an das obligatorische Lehrmittel der IL
und in. Stufe. Chromatische Tonbewegung. — Theorie : Bildung einfacher har-
monischer Sätze.
I. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. Ahschlnss der Gesangsbildnng.
Schwierigere Trefi- and Leseübungen. Abschluss und zusammenfassende Wieder-
holung der Mnsiktheorie mit besonderer Betonung der Schulbedflrfnisse.
Chorgesang aller Klassen. — Wöchentlich 1 Stande. Neben Tierstimmigen
Männercborliedem sollen auch den Stimmitteln entsprechende ein- oder mehr-
stimmige Gesänge der klassischen Gesangsliteratnr geübt werden.
Anmerkung. Der Gesangstüchtigkeit und der Befähignug zum ßesang-
unterricht ist durch alle Klassen hindurch besondere Aufmerksamkeit zu scheDken.
X. Klavier- und Orgelspiel. — IV. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden.
Begründung einer korrekten Spieltechnik.
ni. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. Durcharbeitung einer KlaTierschnle.
U. Klasse. — Wöchentlich 1 Stunde. Spieleu von entsprechenden Klavier-
kompositionen, Einüben von Chorälen und Präludien.
I. Klasse. — Wöchentlich 1 Stunde. Fortsetzung und Abschluss.
Anmerkung. Mit den dazu befähigten Zöglingen ist das Orgelspiel mit
Anwendung des Pedals zu betreiben. Die übrigen sollen wenigstens Schul- nnd
Kirchenlieder auf Klavier oder Harmonium spielen und auch die Einrichtung
des Pedals kennen lernen.
XI. Violinspiel. — Im 1. Semester 2, in allen übrigen wöchentlich 1
Stunde. Durchfdhrung einer Schale, Spielen von entsprechenden Stücken der
VioUnliteratnr und Unterricht in der Benützung des Instruments im Gesang-
unterricht.
XII. Zeichnen. — IV. Klasse. — Wöchentlich 3 Standen. Freihandzeichnen.
Die Schneckenlinie und deren Verwendang. Stilisirte Blätter-, Blüten- nnd
Kelchformen und deren Anwendung in einfachen Flachornamenten. Übnng der
Blatteinscbnitte nnd Palmetten. Oedächtniszeichnen.
III. Klasse. — Wöchentlich 3 Stunden, a. Freihandzeichnen. Koloriren von
Flachornamenten. Zeichnen und Schattiren von geometrischen Körpern; —
h. geometrisches Zeichnen. Geometrische Konstruktionen, Mosaikttbungen nnd
dag geometrische Ornament.
n. Klasse. — 4. Semester. Wöchentlich 3 Standen, a. Freihandzeichnen.
Zeichnen und Schattiren nich plastischen Modellen ; kurze Stillehre ; — h. tecb-
uisches Zeichnen. Projektives Zeichnen ohne Schattcnkonstrnktion.
5. Semester. Wöchentlich 2 Stunden. — a. Freihandzeichnen. Modetl-
zeichnen and Skizzirttbungen. — h. Technisches Zeichnen.
I. Klasse. — 6. Semester. Wöchentlich 2 Stunden. — a. Freihandzeichnen.
Modellzeichnen und Skizzirttbungen. — h. Technisches Zeichnen. Anwendung
des projektiven Zeichnens auf die Darstellung einfacher Gegenstände nach
direkter Aufnahme.
7. Semester. — Die Grundsätze der Perspektive, Fortsetznng der Skizzi^
Übungen (Architektarteile, Apparate, Vasen etc.), Besprechung eines Lehrganges
im Zeichnen.
XIIL Schreiben. — IV. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. — Je ein
Kurs deutsche und englische Kurrentschrift, nebst den arabischen Ziffern.
III. Klasse. — Wöchentlich 2 Stunden. — Fortgesetzte Einübung der eng-
lischen Kurrentschrift ; Einübung der gebräuchlichsten Titelschriften, wie Bond-
und römische Kursivschrift nebst Ziffern.
1
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J
Kanton Bern, Unterrichtsplan für das dentsche Lehrerseminar. 229
Wiederholung nnd Anwendung der eingefibten Schriftarten in Geschäfts-
anfs&tzen.
II. Klasse. — Wöchentlich 1 Stunde. — Fortgesetzte Übung der verschie-
denen Schriftarten in Geschäftsaufeätzen nnd Beispielen aus der Recbnnngs-
ftthrung.
Belehrungen Über einfache Buchhaltung; schriftliche Anwendung; metho-
dische Behandlung des Faches in der Volksschule.
XrV. Turnen. — Jede Klasse wöchentlich 2 Stunden. — IV. Klasse. —
a. Frei- und Ordnungsflbnngen auf Grund des Pensums der ersten Turnstufe
der eidgenössischen Turnschnle nebst geeigneten Erweiterungen. — b. Gym-
nastische Spiele, sowie systematische Elementarflbnngen an den verschiedenen
Geräten.
UI. Klasse. — a. Frei- nnd Ordnungsflbnngen im Anschluss an das Pensum
der ersten und zweiten Stufe der eidgenössischen Turnschnle unter weiterer
Entwicklung derselben mit besonderer Rücksicht auf Kraftfördemng nnd Schön-
heit der Bewegungen. — b. Gerätübnngen am Reck, Barren, Pferd, Kletter-
gerfist und Springe! in ausgewählten, methodisch-systematischen Gruppen. —
c. Gymnastische Spiele mit besonderer Berücksichtigung der für die Volksschule
geeigneten.
II. Klasse. — o. Ordnungs- und Freiübungen in weiterer Ausführung der
vorherigen Pensen : Reigen- nnd Gruppendarstellnngen mit Berücksichtigung der
fflr das Mädchentumeu besonders geeigneten Übnngsfonuen. — b. Gymnastische
Spiele und riegenweise Gerätübungen. — c. Methodisch-praktische Lehrübungen
im Umfange der I. Turnstufe.
I. Klasse. — a. Ordnungsübungen, wesentlich der Soldatenschule entnommen,
und Freiübungen in weiterer Ausführung des Pensums für die III. Turnstufe. —
b. Gerätübungen in schwierigen Kombinationen; Spiele. — c. Methodik des
Faches iür die Volksschule im Anschluss an vielfach praktische Lehrübnngen
im Bereich der I. und II. Turnstufe.
XV. Landwirtschaftliche Belehrungen und Arbeiten. — A. Land-
virtschaftshhre. — I. Klasse. — 7. Semester. Wöchentlich 2 Stunden. — Obst-
baumzucht und Gemüsebau. — Der Unterricht soll mit praktischen Übungen im
Schulgarten verbunden werden.
B. LandtcirtschaftUche Arbeiten. — Die landwirtschaftlichen Arbeiten be-
zwecken zunächst einen wohltätigen Einflnss auf den Gesundheitszustand der
Zöglinge, sodann die dauernde Verbindung mit den Beschäftigungen des Land-
lebens nnd ein besseres Verständnis der landwirtschaftlichen Belehrungen. Die
Zöglinge werden bald in ganzen Klassen, bald in einzelnen Abteilungen be-
schäftigt, die nach einer bestimmten Ordnung aufeinander folgen. Die Arbeits-
zeit richtet sich nach der Dringlichkeit der Geschäfte, soll aber stets so verteilt
werden, dass die Unterrichtszwecke möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Bei Hauptarbeiten kann der Unterricht auch fflr einzelne Tage unterbrochen
werden.
XVI. Handfertigkeitsunterricht. — In den ftinf ersten Semestern
wöchentlich zwei aufeinander folgende Stunden. — Papparbeiten (im Anfang
mit, am Ende ohne Modell). — Einfache Schreinerarheiten (Arbeiten, bei denen
Leim, Lack, Politur und die schwierigen Holzverbindungen nicht in Anwendung
kommen). Einfache Schnitzarbeiten (Kerbschnittarbeiten). — Die Hälfte der
Stundenzahl wird zu Papparbeiten und die Hälfte zu Arbeiten an der Hobel-
bank verwendet.
Anmerkung. Mit Rücksicht auf die Feldarbeiten kann die für den Hand-
fertigkeitsnnterricht zu verwendende Zeit im Sommer rednzirt werden. Immerhin
müssen die Zöglinge im ganzen Kurs wenig8t«ns 180 Stunden Unterricht be-
kommen.
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230 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Übersicht der Unterrichtsstunden.
8«mMter I. II. III. IV. V.
Pädagogik - — _ 3 3
Uethodik des Sprachunterrichts ... — — — — —
Methodik in verschiedenen Fächern . . — — — — 3
Religion 2 2 3 2 3
Deutsche Sprache 6 6 6 6 6
Französische Sprache 3 3 3 3 2
Mathematik 5 5 5 5 4
Naturkunde 3 3 8 3 3
Geschichte 3 3 3 3 2
Geographie 2 8 2 8 2
Gesang in den einzelnen Klassen ..22211
Chorgesang 1 1 1 1 1
Klavier- und Orgelspiel 2 2 2 1 1
Violinspiel 2 1 1 1 1
Zeichnen 3 3 3 3 2
Sehreiben 2 2 2 1 1
Turnen 2 2 2 2 2
Landwirtschaftslehre — — — — —
Handfertigkeitsunterricht 2 2 2 2 2
Schulbesuch — — — — 1
Total .. 40 40 40 40 40
VL
n,
5
5
2
2
1
1
1
1
6
6
3
2
4
i
5
3
2
2
2
2
1
1
1
1
1
1
2
2
39 39
V. Lehrerschaft.
65. 1. Reglement de la Caisse de retraita du Corps enseignant primaire et tum-
daire du Canton de Fribourg. pu 26 jnin 1896.)
/. Administration.
Art. l^''. La Caisse de retrute du corps enseignant primaire et secondun
est administr^e par l'assemblde g^n^rale et le comitä, sons la surveilla&ce da
Conseil d'Etat.
Atsemblie ginirale.
Art. 2. L'assembMe gän^ale se compose des membres qui jouissent de ton
les droits d'associ^s et sont pr^sents k la r^union.
Art. 3. Au d^bnt de chaque r^union, l'assembUe forme son burean: d'iu
President, d'un vice-pr^sident, d'un secr^taire et de deux scrntateurs.
La nomination a lien ä la majoritä relative. Le sort d^cide, en cas d'^
Uta de Toix.
Art. 4. Les membres du comitä ou de la commission examinatrice des compte«
ne peuvent faire partie du bureau.
Art. 5. L'assembl^e tient sa s^ance ordinaire annuelle au mois de joii, i
Fribourg.
Elle peut choisir un antre Heu de r^union pour l'annee suivant«.
Art. 6. L'assembUe, dans des circonstances exceptionnelles, se reanit anssi
extraordinairement lorsque le comitä le jnge convenable, ou sur la demande mo-
tiväe et sign^e du cinqni^me des membres de la Caisse de retraite.
Art. 7. La convocation de l'assemblge est faite par double insertion dans
la Feuille officielle, avec l'indication des principaux tractanda.
Art. 8. L'assembl^e a les attributiona snivantes: a. eile nomme son boreai;-
b. eile d^signe, k la s6ance ordinaire, par bulletin de liste et k la migorite ab-
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Kanton Freibnrg, Reglement de la Caisse de retraite dn corps 231
enseignant primaire et secondaire.
solne des suffrages, les membrea du comitä dont eile a la nomination ; le comitö
est renouvele tons leg qnatre ans. En cas de yacance accidentelle, la nomination
da nonvean membre expire ä la fln de la p^riode. — Leg membrea sont r£61i-
gibleg; — c. eile nomme chaqne annäe, par bolletin de ligte et ä la msgorit^
absolae des snffiragea, la commisgion examinatrice des comptes, compos^e de trois
membres ; rf. eile appronve les comptes et controle, d'une nianiere g^n^rale, tonte
la gestioD de la Caisse de retraite et les diverses Operations dn comit6 ; — «. eile
propose an Conscil d'Etat le chiffre de la cotisation annuelle; /. eile adopte le
riglement d'ex^cution de la loi snr la Caisse de retraite ; — g. eile d^cide, sanf
reconrs au Conseil d'Etat, tons les cas non pr^vns par la loi oa le reglement.
Comiti.
Art 9. Le comit6 commence sa gestion le l'^janvier de l'ann^e qni sait
sa nomination.
Le membre £ln pendant la p^riode entre en fonctions dis son älection.
Art. 10. Le comitä choisit dans son sein, ponr nne dnr^e de denx ans, son
President, le vice-pr^ident, le caissier et le secr^taire, qui sont tons r^^ligibles.
Art. 11. Le comit^ est cbarg4: a. de l'adminigtration de la Caigse de re-
traite ; — 6. de l'exäcntion deg döcisiona de l'assembläe generale ; — c. dn con-
trole special de la comptabilit6 dn caissier; — d. de la snrveillance de la ren-
trtSe des amendes scolaires; — e. dn placement des capitanx; — /. de la v6ri-
fication de la Situation des membres de la Caisse; — g. de la convocation des
assembl^es gändrales, dont il fixe la date et les tractanda.
Art. 12. Le comitS donoe son pr^avis snr tontes les qnestions importantes
sonmises ä l'assembl^e gänSrale.
n prend tontes les mesnres qne r^clament l'intäret et la progp6rite de la
Caisse de retraite.
Art. 13. Aucnne d^cision dn comit6 n'est valable si trois membres au moins
ne 3ont pr^sents k la d^lib^ration.
Art. 14. Les membres du comit^ re^oivent nne indemnit^ de fr. 5 par s^ance
et 15 Centimes par kilomätre de roate, a!ler et retour compris.
Art. 15. De plus, le President du comit^ re^oit une gratiftcation de fr. 20 ;
le caissier, nn traitement de fr. 400, et le secrätaire, fr. 50 par an.
Art. 16. Le membre dn comit4, absent d'une s^ance sans nne raison ma-
jeure, est paaaible d'une amende de fr. 5 en faveur de la Caisse.
Art 17. Le comit6 est responsable de sa gestion.
Caissier.
Art 18. Le Caissier a les obligations suivantcs : a. il soigne les recettes et
les d^penses de la Caisse de retraite ; — 6. il tient la comptabilit^ constamment
& jonr, conform^ment aux Instructions donn^es; — c. il fonmit tons les trois
mois an comitö nn rapport sur l'^tat de la caisse, le remboursement des capi-
tanx, la rentr^e des cotisations, da snbside de l'Etat et des amendes scolaires,
ainsi qne snr les autres Operations importantes; — d. il ue peut garder dans
sa caisse une somme exc^dant fr. 500 ; le surplus est döpose en compte courant
ä. la Banqne de l'Etat, au nom de la Caisse de retraite; — e. il consigne leg
titrea h la Trösorerie d'Etat; — /. chaque aun^e il fournit au comit6 un etat
nominatif de tous les membres, en indiqnant leur Situation ä l'egard de la Caisse; —
ff. il rend ses comptes an plus tard dans le mois de mars; — A. il a la garde
des archives.
Art. 19. Le caissier ne peut appliqner k son usage l'argent de la recette.
En cas de contravention k cette defense, il est passible, ä. titre d'amende, d'un
interet du 5 °/o et il est immediatement revoque, Sans prejndice des peines plns
graTCs statuees par le code penal.
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232 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Art. 20. Le caissier d^pose, ponr la garantie de sa gestion, des surete»
jusqn'ä concnrrence de fr. 10,000, cela en conformit6 des prescriptions de la loi
concemant les süret^s exig^es des fonctionnaires et oMciers publics.
Le comitS exerce les deroirs de sorreillaace attribn^s de par la loi an r»-
ceveur d'Etat
Les süret^s sont agrä^es par le Conseil d'Etat. en snit« du pr^avis da comitd.
Art. 21. Le caissier tient: a. an jonmal-eaisse ; — 6. an registre des comptes
— e. an livre-rentier ; — d. un livre des amendes per^aes ; e. an livre ponr les
dons ; — /.an livre des pensions ; — g. na contröle des titres ; — A. un copie-
lettres; — i. an livre matricule des soci^taires (grand-livre).
Seeritaire.
Art. 22. Le secrötaire est sp^cialement charg£ : a. de la tenne da protocole
da comit^; — b. de la correspondance ; — c. de la r^daction des rapports: —
d. de tootes les ^critures n'incombant pas an caissier.
//. Adhision ä la Caiaae da ratrw'ta.
Art. 23. Le membre da corps enseignant, tenn d'adb^rer k la Caisse, est
inscrit d'offlce snr le livre matricale, iha sa premi6re nomination et aar nn avis
de la Direction de l'Instroction pnbliqae.
n doit acqnitter sa premiere cotisation avant l'ozpiration de l'annee.
Art. 24. Le membre da corps enseignant ponr qni la Caisse de retrait« est
facnitative, reqniert son admission aapres da comit£, dans le conrant dn premier
trimestre de chaqne ann^e.
II präsente ane demande ^crite, accompagn^e de son acte de nomination et
da montant de sa premiere cotisation.
Art. 25. L'iuscription dans le livre matricule ne peut avoir lieu qu'en vertu
d'nne d^cisiou du comit^.
Art. 26. L'annee d'entr^e en fonction est comptee comme ann^e de Service.
Art. 27. Le comit^ dälivre k chaqne membre, dfes le versement de sa pre-
miere cotisation, an acte constatant ses droits d'associä.
///. Recetfea.
Art. 28. Le chiffre de la cotisation annuelle d^finitivement arrSt^ est porte
k la connaissance des int^ress^s par la voie de la Fenille offlcielle.
La cotisation est vers^e entre les mains du caissier, dans les six premiers
mois de l'annee.
_ Art. 29. Le caissier preud en rembonrsement, dans le mois de juillet, les
cotisations nou pay^es.
L'associ^ qui refnse d'acquitter sa cotisation ou toute autre redevance ii la
Caisse de retraite, est d^nonc^ k la Direction de l'Instraction publique.
Art. 30. L'associg doit payer sa cotisation pendant vingt-cinq anu^es con-
s^cutives. Cependant, il u'est pas admis k continner le paiement de ses cotisa-
tions tant qu'il ne fait plus partie dn corps enseignant.
Art. 31. En vue d'obtenir le subside de l'Etat, le comit€ präsente k la Direc-
tion de rinstructiou publique, dans le conrant dn mois d'aoüt, l'^tat gto^ral des
cotisations vers^es. II remet, avant le 31 decembre, une liste supplämentaire des
cotisations per^nes nlt^rienrement.
Art. 32. Le caissier pergoit le prodait des amendes scolaires, conformiment
aux dispositious speciales ädict^es k cet effet.
Art. 33. Les dons faits k la Caisse sont capitalis^s, si le bienfaitear n'en
a pas disposä aatrement.
Les noms des bienfaitenrs sont conserv^s dans un registre special.
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Kanton Freiburg, Reglement de la Caisse de retraite du corps 233
enseignant primaire et secondaire.
/K Penaiona.
Art. 34. Le droit 4 la pension est ätabli par l'acte de constatation de la
qnalit^ d'associä, les cotisations vers^es et les ann^es de service, par les pres-
criptions de la loi, dn prteent riglement et par tont antre moyeu de droit.
Art. 35. La premifere pension est acquise au 31 d^cembre de l'ann^e oü
le 3oci£taire a qnitt^ l'enseignement.
Art. 36. Poar €tre mis au b§n6fice de la pension, le soci^taire 6tablit sa
sortie dn corps enseignant et ses ann^es d'enseignemeiit par une attestation de la
Direction de l'Instmction pnbliqne, dans laqnelle, s'il s'agit de la pension de
300 fr., on constatera anssi qn'il n'est plus k m€me de continner son service.
Art. 37. Les enfants et le conjoint prodnisent, ponr Stre admis k la r£-
yersibilitä de la pension, une d^claration dn conseil commnnal indiqnant le d€c^s
et les h^ritiers du sociätaire.
Art. 38. Si le soci^taire iic^ii laisse des enfants et un conjoint, la pension
revient en premier lien anz enfants et par tete, tant qu'ils n'ont pas atteint
18 aus r^volus.
Pfes qne le demier enfant est äg£ de 18 ans, la pension fait retour, ponr
moiti^ senlement, au conjoint survivant.
Art. 39. Les pensions sont payables dans les trois premiers mois de l'ann^e
qui snit l'^ch^ance, au domicile du caissier.
EUes sont exp^diees aux soci^taires et & lenrs firaia, sur lenr demande 6crite,
l^alis6e par le syndic ou le jnge de paix dn domicile.
Art. 40. La pension due anx enfi»nts est vers^e 6s mains de la personne
investie de la puissance paternelle.
Art. 41. La Caisse de retraite est antoris^e ä dädnire de la pension re-
venant an däbiteur le montant de sa redeyance annnelle, due en vertu d'une
creance non hypothäcaire.
Art. 42. II est fait mention sur un registre special de toutes les pensions
acquitties.
Compiea et Cap'rtaux.
Art. 43. Les comptes sont bouclös au 31 däcembre de chaqne ann^e. Ils
sont sonmis avec toutes les pi6ces jnstificatives et les lirres: a. an comitä de
la Caisse ; — 6. ä la commissioa examinatrice des comptes, qui en fait un rap-
port äcrit i. l'assembl^e g^närale ; — c. ä I'assembl^e g^n^rale, qui se prononce
sur lenr acceptation ou leur rejet; — d. au Conseil d'Ktat, ponr l'approbation
pr6vue k l'art. 12 de la loL
Art. 44. Tont capital rembonrs^ est, si possible, replac^ imm^diatement.
Art. 45. Le solde en caisse est capitalisä s'il dSpasse 1000 fr.
Art. 46. Les fonds sont plac^s par le comitä, en suite d'une d^cision adoptee
par une majorit^ de trois membres.
Art. 47. Les placements se funt sur hypotbeque en premier rang, avec une
valenr cadastrale double de la somme pret6e ponr les immenbles bätis, et dn
tiers en plus ponr les immeubles non b&tis. Les forSts ne sont pas comptäes.
L'intäret est fix^ au 4*>/o.
En cas de retard, il sera compt6 : An 4^/4 <*lo deux mois aprfea r6ch£auce ; —
an iVs^/'o aprfes 4 mois; — au 5% apres 6 mois.
Art. 48. Le caissier dn comit^ doit assister k la stipulation de chaque
titre. En cas d'emp§cliement, il se fait remplacer par nnr antre membre dn
comit£.
Art. 49. II n'est fait ancnn pret hypotb^caire ponr une somme inf^rienre
k 1000 fr.
Sont resenr^es toutefois les obligations hypothecaires cr^^es par les soci£-
taires ponr le rachat de lenrs anu^es d'enseignement.
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234 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
¥1. Sortis ei exctueion.
Art. 50. Le membre sorti dn corps enseignaut cesse de faire partic de la
Caisse de retraite et il est priv£ de ses droits d'associe, i, moins qa'il ne aoit
an bfinöflce d'nne pension.
Art. 51. La restitntion des cotisations versecs, prevae par la loi, a lien,
poor le membre dn corps enseignant, snr une attestatinn medicale, constaUst
son £tat de sant^, et nne antorisation de la Direction de l'Tnstraction pnbliqae,
et en cas de däcfes, snr la d6claration mentionnäe ä l'art. 37.
Art. 52. L'institntrice sortie dn corps enseignant ponr canse de muiage,
doit prodnire, ponr recevoir le rembonrsement dn montant de ces cotiaatioiu,
nn certificat de mariage et nne antorisation de la Direction de rinstmctioi
publique.
Art. 53. Le rembonrsement des cotisations a tonjonrs lien sans intirSt« et
ne pent gtre op6r6 qn'en snite d'nne dicision du comit£.
Art. 54. Le membre, rentrö dans le corps enseignant aprfes nne intemp-
tion, b£näficie de ses versements ant^rieura.
Cependant, il est tenn de rendre, ayec un intörSt an 4 <*/o, le montant des
cotisations qni Ini a &t6 rembonrs^.
Art. 55. Le membre dn corps enseignant destitn^ par Tantorit^ conp^tente
on convaincn de fidts gravement pr^jndiciables k la Caisse de retraite, est
excln, sons ben^fice de recours an Conseil d'Etat.
Le sociätaire ezclu est d£ponill6 de tons ses droits d'associi, saof de la
Pension si eile Ini est d6jä acqnise.
m. Diapositions transitoires.
Art. 56. Les membres dn corps enseignant, jnsqn'ici non soci^taires, de-
clareront leur adh^sion snivant le formnlaire adopt£, en signifiant an comit4 t'ils
entendent simplement verser leur cotiaation aunnelle dfes et y compris 1896, oa
bien racbeter lenrs annSes de service ant^rieores.
Dans cc demier cas, ils pr^senteront en mSme temps un Hit ditaille de
lenrs ann^es d'enseignement, Tis£ par la Direction de rinatmction publique.
La d^claration devra interrenir avant le mois d'octobre 1896.
Art. 57. Les membres dn corps enseignant, d^jä soci^taires, ont l'obligati«!
de faire savoir an comit^, selon le formnlaire prescrit et avant le 31 dficembre
1886, si leur Tolontd est d'opter ponr la nonvelle Caisse on de conservcr lew
Situation actnelle.
Art. 58. Les soci^taires qni en vertu des anciens Statuts n'ont ofiri qie
vingt versements, ont la facnlt^ de les compl^ter.
Art. 59. Le rachat des ann^es ant^rienres, le rembonrsement des pensions
per^ues et le rfeglement des diffdrcnces, penvent s'op^rer par Tun des modes
ci-apr6s d^sign^s:
l" Le versement au comptant;
2" La stipulation d'nne Obligation bypotb6caire garautie conformement am
prescriptions dn r&glement;
3" La cräatiou d'nne c^dnle rembonrsable en dix annnit^s et aasur6e par
nn cantionnement solidaire reconnu snffisant. on par un droit de gage snr le
traitement on la pension dn d^biteur, an choix dn comit^.
Le riglement, par Tun des modes ci-dessus, devra intervenir arant le
1" janvier 1897. En cas de cr^ation de titre, l'intfiret, fix6 au 4 "/o, prendni
conrs des cette date.
Art. 60. Les commnnes ont I'obligation de retenir et de verser ä la Caiae
de retraite, snr sa räquisition, en d^duction du traitement de rinstitnteur. le
montant de la redevauce annnelle dne en vertu d'nne creance non bypothicaire.
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Kantun Lnzem, Lehrerprüfnngs-BeKlemeut. 235
Art. 61. Leg soci6taire8 actaels, aa benäfice de la loi de 1881, qni n'anraient
pas adh^rä ä la nonvelle Caiase, demenreot rögis, qnant k lenrs droits et leurs
obligations, par la loi da 15 janvier 1881 et sp^cialement par les art. 6 et 9 de
dite loi. Leur peusion mazimam reste flx£e k 300 fr., et leurs versements an-
nuels, i, 15 fr.
La penBion des anciens soci^taires qni n'ont paa adh£r£ k la loi de 1881,
ni k Celle de 1895, reate dMnitiTeineiit fixie & 80 fr. (loi, art 15).
17//. Dispoaitiona finales.
Art. 62. La revision totale on partielle da präsent rfeglement ne pourra
avoir liea qn'ä la majorit^ des deux tiers des soci^taires pr^sents k ans assem-
bl^e gän^rale, coiiToqn^e ad hoc par la Fenille officielle, aa moins qoinze jonrs
k l'ayance.
Art 63. La loi aar la Caisse de retraite et le präsent r^lement serout
imprim^s dang les deox langaes et r^nnis en nne senle brochare.
Art. 64. Le präsent rfeglement entrera en viguear dfes qu'il sera rev§ta de
la sanction da Conseil d'Etat
Ainsi adopt^ par l'assembl^e g£n4rale des soci^taires de la Caisse de re-
traite et des membres da corps enseignant primaire et secondaire, r^anis k Fri-
bonrg, le 13 juin 1896.
a. PräAmgpB - Regflemente.
W. i. Lehrerprflfungs-Reglement im Kanton Luzem. (Vom 20. Jnni 1895.)
Der Erziehangsrat des Kantons Luzem, in Revision des Lehrerprüfungs-
reglements Tom 13. November 1880,
mit Hinsicht auf die §§ 77 und 78 des Erziehnngsgesetzes vom Jahre 1879
nnd auf § 23 der VollziehnngSTerordnnng zn demselben vom 30. September 1891,
beschliesst:
A. AllgemeiM Btstimmungen.
§ 1. Zor Abhaltung der PrOfting mit deu Bewerbern und Bewerberinnen
nm Lehrstellen an Primär- und Sekundärschulen hiesigen Kantons wird vom
Erziehungsrate jeweilen bei Beginn einer Legislaturperiode eine Kommission aaf
eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Dieselbe besteht ans fünf Mitgliedern.
Ans diesen bezeichnet der Erziehangsrat auch den Präsidenten, während der
Aktuar, ebenfalls ans der Mitte der Kommission, von letzterer selbst bestellt
wird, und zwar gleich dem Präsidenten für die ganze Amtsdauer.
Die zur Prflfung im Turnen, sowie in den weiblichen Arbeiten und in den
neuem Sprachen (§ 20) erforderlichen Experten werden ebenfalls vom Erziehuugs-
rate ernannt, aber jeweilen nur für eine einzelne Prüfung.
§ 2. Ordentlicher Weise findet eine Lehrerprüfung alljährlich im August
oder September statt. Ort nnd Zeit derselben werden vom Erziehungsrate be-
stimmt und wenigstens drei Wochen vor ihrem Beginn bekannt gemacht.
Bewerber, welche zn einer andern Zeit die Prtlfung zn bestehen wünschen,
haben sich an den Erziehangsrat zu wenden, der, wenu er ein solches Begehren
begründet findet, die Prüfangskommission zn einem ausserordentlichen Zusammen-
tritte veranlasst.
§ 3. Der Zutritt zu der ordentlichen Prüfung ist anentgeltlich, die Kosten
einer ansserordentlichen Prüfung dagegen fallen zu Lasten der betreffenden
Bewerber und haben sie den daherigen Betrag vor dem Zusammentritte der
Prüfungskommission dem Erziehangsrate einzusenden.
§ 4. Wer die Prüfung bestehen will, mass wenigstens das 18. Altersjahr
zurückgelegt nnd das Lehrerseminar hiesigen Kantons oder ein anderes Seminar
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2S6 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
mit annähernd gleichem Lehrziel absolvirt haben nnd sich aasweiseu, dass er
in sämtlichen in i; 10 resp. in den §§11 and 12 des Toriiegenden Reglements
angezählten Fächern Unterricht genossen habe.
Der Erziehnngsrat kann indessen auch solchen Kandidaten den Zutritt ge-
statten, welche sich die verlangten Kenntnisse an einer andern Anstalt oder
dnrch Privatunterricht erworben haben. Dieser Unterricht mnss aber nach
Absolvirung einer zweiklassigen Sekundärschule wenigstens noch drei Jahre
gedauert und sich über alle Prüfungsgegenstände erstreckt haben.
Die Bewerber müssen ferner in bürgerlichen Ehren, sowie im Bnfe eines
unbescholtenen sittlicb-relig^iösen Lebenswandels stehen.
Ausser wegen Mangel der vorgenannten Bedingungen kann die Zurück-
weisung auch erfolgen wegen körperlicher Gebrechen, sowie wenn ein Bewerber
eine frühere Prüfung mit so geringer Note bestanden hat, dass ihm gar kein
Patent erteilt werden konnte.
Wer in zwei Prüfungen jeweilen bloss bedingte Kompetenz erhalten hat,
wird nur in Ausnahmsfällen zu einer dritten Prüfung zugelassen. Desgleichen
wird auch der Zutritt zu einer Nachprüfung in einzelnen Fächern nur aus-
nahmsweise gestattet.
§ 5. Wer sich zur Prüfung stellen will, hat wenigstens 10 Tage vorher dem
Erziehungsrate ein Gesuch um Zulassung zu derselben einzureichen. Diesem
Gesuche sind beizufügen:
1. kurze Angaben über die Lebensverhältnisse;
2. Zeugnisse über den vorhergegangenen Primär- und Sekundarschnlunter-
richt, sowie die einzelnen Jahreszeugnisse über die genossene Seminar-
bildnng resp. Privatzengnisse, welche über die Zeitdauer, sowie über den
Umfang und den Erfolg des in den einzelnen Fächern genossenen Unter-
richtes Aufschluss geben (§ 4);
3. ein amtlicher Altersausweia ;
4. ein gemeinderätliches und ein pfarramtliches Sittenzengnis, nnd
5. wenn der Bewerber schon vor der Prüfung eine Lehrstelle bekleidet hatte,
Zeugnisse seitens der Schnlpflege nnd des Bezirksinspektors über seine
Schulführung.
Die unter Ziffer 4 und 5 erwähnten Zeugnisse sind von seite der Aussteller
versiegelt beizulegen.
§ 6. Über die Gesuche um Zulassung zur Lehrerprüfung entscheidet der
Erziehungsrat.
§ 7. Der Prüfung haben sich in der Regel alle zu unterziehen, welche eine
Lehrstelle an einer Primär- oder Sekundärschule des Kantons übernehmen wollen.
Der Erziehungsrat kann jedoch solchen Lehrern und Lehrerinnen, welche
infolge einer hierorts bestandenen Prüfung ein bloss bedingtes Patent erhalten
oder bereits in einem andern Kantone eine Prüfung mit guten Leistungen ab-
gelep^t haben, ohne nochmalige Prüfung ein unbedingtes Wahlfähigkeitszengnis
erteilen, wenn dieselben sich durch Zeugnisse über eine tüchtige Schnlfflhmng
ausweisen.
§ 8. Die aus dem letzten Kurse des Lehrerseminars austretenden ZSglinge
werden erst im folgenden Jahre zur Prüfung zugelassen.
Die Prüfung, welche am Schlüsse des letzten Kurses des Lehrerseminars
abgehalten wird, gibt, zusammengehalten mit den Jahreszengnissen des Seminars,
den Masstab zur Beurteilung der Frage, ob die aus dem Seminar abgehenden
Zöglinge die für die Erteilung eines provisorischen, d. h. für ein Jahr gültigen
Lehrpatentes erforderlichen Kenntnisse besitzen, worüber auf das Gutachten des
Serainarlehrervereins der Erziehnngsrat entscheidet.
Kandidatinnen werden ebenfalls erst ein Jahr nach Vollendung ihrer Berufs-
bildung zur Lehrerprüfung zugelassen; jedoch kann solchen, welchen es nicht
um die Erlangung einer Lehrstelle im hiesigen Kantone, sondern bloss um ein
Patent zu tun ist, der Zutritt sogleich gestattet werden.
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Kanton Luzern, Lehrerprfifnngs-Reglement. 237
In der Kegel wird kein Bewerber zur Seknudurlehrerprilfang zngelassen,
der sich nicht vorher unbedingte Kompetenz fOr Lehrstellen an Primarschulen
erworben hat.
B. ßegenBtände der Prüfung für Primarlehrer.
§ 9. Die Präfang erstreckt sich auf aUe Gegenstände, die für das Lehrer-
seminar vorgeschrieben sind (§ 36 des Erziehungsgesetzes).
§ 10. Im besondern kffnnen mit Bttcksicht ant' den Lebrplan des Seminars
folgende Kenntnisse nnd Fähigkeiten gefordert werden:
1. Beligionslehre. a. genaue Kenntnis der biblischen Geschichte und
Geographie nnd Bekanntschaft mit dem Wichtigsten ans der biblischen Altertums-
kunde ; — b. Vertrautheit mit dem Katechismus ; — e. gedrängte Kenntnis der
Kirchengeschichte.
2. Pädagogik, a. Kenntnis der Grundzüge der Scelenlehre; — b. Kenntnis
der körperlichen nnd der geistigen Erziehung und der wichtigsten Erziehnngs-
theorien und Erziehungsmittel; — e. Kenntnis einiger pädagogischer Lebens-
bilder ans älterer und neuerer Zeit.
3. Methodik, a. Kenntnis der äussern und der innern Einrichtung der
Volksschule ; — b. Kenntnis des Lehrplanes ; — c. Kenntnis des Zweckes, der
Mittel und der Methode des Unterrichtes im allgemeinen; — d. Kenntnis der
methodischen Behandlung der einzelnen Lehrgegeustände im besondem.
4. Sprache, a. Fertigkeit im geläufigen betouten Lesen ; — 6. Verständnis
jeder Art der sprachlichen Darstellung in prosaischer nnd poetischer Form; —
c. grammatische Kenntnis der Sprache; — d. Bechtschreiben mit Nachweisung
der orthographischen Kegeln; — e. Fertigkeit, die Gedanken über einen be-
kannten Gegenstand sowohl mflndlicb als schriftlich logisch und sprachrichtig
darzustellen ; — /. Kenntnis der wichtigsten Momente der neuem deutschen
Literaturgeschichte.
5. Mathematik, a. Fertigkeit und Sicherheit in der Arithmetik, sowohl
im Kopf- als im Zifferrechnen; die vier Spezies in ganzen nnd gebrochenen
Zahlen ; die Dezimalbräche ; Drei- und Vielsatz, die Kettenregel und Proportion ;
die gewöhnlichen bürgerlichen Rechnungsarten ; beim schrifüichen Rechnen ge-
ordnete Darstellung der Rechnungen; Mass-, Münz- und Gewichtssystem der
Schweiz; — 6. Kenntnis der Anlage und Führung der Bechnungsbttcher für
einfache landwirtschaftliche nnd kaufmännische Geschäfte; — c. Algebra. Die
Grundrechnungsarten mit allgemeinen ganzen und gebrochenen, positiven nnd
negativen Grössen; Gleichung des ersten Grades mit einer und zwei Unbekannten;
die Logarithmen nnd ihre Anwendung auf die Lösung der Zinsrechnungen; —
d. Geometrie. Kenntnis der hauptsächlichsten Sätze aus der Planimetrie; Be-
rechnung der üblichen planimetrischen Figuren, sowie der Oberfläche und des
Inhaltes der für den Unterricht wichtigsten stereometrischen Körper; Kenntnis
der einfachsten Instrumente zur Messung und Darstellung von Grundstücken.
6. Naturgeschichte, a. Bau, Leben nnd Pflege des menschlichen Körpers,
Gmndzüge der Naturgeschichte der drei Reiche, Bekanntschaft mit den häufiger
vorkommenden einheimischen Blutenpflanzen nnd Wirbeltieren; — b. Bekannt-
schaft mit den Hauptlehren der Physik; — c. die wichtigsten Metalle und
Metalloide und die am häufigsten vorkommenden Verbindungen derselben nnd
ihre Anwendung auf die Landwirtschaft.
7. Geschichte, o. übersichtliche Kenntnis der allgemeinen Geschichte; —
b. Bekanntschaft mit den wichtigem Momenten der Schweizergeschichte vom
Tode Rudolfs von flahsburg bis auf die Gegenwart; — e. Bekanntschaft mit
der Veriassnng und den öffentlichen Einrichtungen des Kantons sowie mit der
Bundesverfassung.
8. Geographie, a. das Wichtigste ans der mathematischen Geographie
und aus der Astronomie; — b. übersichtliche Kenntnis der physikalischen nnd
der politischen Geographie der fünf Erdteile ; — c. spezielle Kenntnis der Geo-
graphie der Schweiz.
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238 Kantonale Oesetze and Verordnimgeu.
9. Schönschreiben. — Fertigkeit nnd Beinheit in der deutschen und in
der französischen Handschrift.
10. Zeichnen. — Bichtige Anffassnng nnd Darstellung einfacher Gegen-
stände nach der Natur oder nach Modellen, im Umriss; Fertigkeit in der Aos-
ftthmng geometrischer Zeichnungen.
11. Musik. — a. Theorie: Kenntnis der Elementartheorie, der Akkordlehre
und der Methodik des Schulgesangunterrichts, Direktionskenntnis. — b. Singen:
befriedigendes Singen der Lieder des obligatorischen Qesanglehrmittels, sowie
der gebräuchlichsten liturgischen ChoralgesSnge. — c. Violin : richtiges Spielen
der Dur- und Moll-Tonleitern, sowie leichter Stficke.
12a. Tarnen. Theoretische nnd praktische Befthigung zur AnsfBlinuig
der im Lehrmittel fttr den militärischen Vornnterricht Torkommenden Frei-,
Ordnungs- nnd Gerfttttbungen.
12b. Weibliche Arbeiten. — Stricken, Nähen, Flicken von Gestricktem
and Gewobenem, Zuschneiden von Hemden, Schürzen und Jacken.
•Für die Kandidatinnen fällt ausser dem Turnen, an dessen Stelle für sie
die weiblichen Arbeiten treten, flberhin auch die Prüfung in der Algebra weg.
C. Gegenatimde der Prüfung fOr SekundaHehrer.
§ 11. Fttr die Bewerber um Lehrstellen an Sekundärschulen tritt zu den
obgeuannten als neues Prttfang^sfach die franzJlsische Sprache hinzu und es wird
diesfaUs gefordert: a. Gründliche Kenntnis der Formenlehre und der wichtigsten
Kegeln der Syntax. — 6. Fertiges akzentuirtes Lesen. — c. Geläufiges, spracb-
richtiges Übersetzen leichterer französischer Lesestiicke ins Deutsche. — rf. Kor-
rektes Übersetzen einfacher Sätze ans dem Deutsclien ins Französische.
§ 12. In den übrigen Prüfungsfächern werden die in § 10 bezeichneten
Anforderungen angemessen gesteigert, namentlich wird verlangt:
1. In der Pädagogik: Kenntnis ihrer Geschichte. Die ältesten christlichen
Schulen. Karl der Grosse nnd die Schalen des Mittelalters. Die Tätigkeit
religiöser Genossenschaften auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts
im Mittelalter und in der Neuzeit, pädagogische Zeit- und Lebensbilder.
2. In der deutschen Sprache : a. Stilistik : Kenntnis 1. der Lehre Ton der
Auffindung nnd Anordnung des Stoffes : 2. der Eigenschaften des Sdls ; 3. der
Gattungen, Arten und Formen der Prosa. — b. Poetik: Kenntnis 1. des Ven-
baues; 2. der poetischen Sprache; 3. der Dichtnngsarten. — e. Literatur-
geschichte : Bekanntschaft mit den bedeutendsten Dichtem und Dichtangen am
der Blütezeit der mittelhochdeutschen Poesie.
3. In der Mathematik: a. Arithmetik: Die wichtigsten kaufmännischen Rech-
nungsarten ; Kontokorrent nach der retrograden und progressiven Methode. Die
Mass-, Gewichts- und Münzsystemu der Schweiz und der angrenzenden Länder. —
i. Geometrie: Elemente der ebenen Trigonometrie ; Aufnahme einfacher Figuren
nnd Anfertignng eines einfachen Planes.
4. In der Naturgeschichte : a. Allgemeine Zoologie. Systematische Einteilung
der Tiere: die wichtigsten charakteristischen Merkmale der Klassen und Ord-
nungen. — b. Innerer Bau und äussere Formen der Pflanzen; natürliches nnd
künstliches System. — e. Bekanntschaft mit den verbreitetsten einheimischen
Mineralien, ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften und ihrer Ver-
wendung. — d. Populäre Himmelskunde. — «. Chemie; die wichtigsten oigani-
scheu Verbindungen.
5. In der Geschichte: Übersichtliche Kenntnis der schw^eizerischen Vorge-
schichte von der Zeit der Helvetier bis znm Tode Rudolfs von Habsburg.
6. In der Geographie: Spezielle Kenntnis der Geographie von Europa.
D. Art und Weise der Prüfung.
§ 13. Die Prflfung zerfällt in eine mttndiiche nnd eine schriftliche. Für
letztere werden die Abfassung eines Aufsatzes über ein pädagogisches oder
1
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Kanton Luzern, Lehrerprttfongs-Reglement. 239
methodisches Thema, die Lösung einer arithmetiscben und einer geometrischen
Au%abe und Proben im Schonschreiben und Zeichnen verlangt Die mündliche
Prtlfnng bezieht sich auf alle in § 10 resp. in den §§11 und 12 genannten
Fächer.
Die schriftlichen Ansubeitongen geschehen unter einer von der Kommission
anznordneuden Aufsicht, wobei für die Selbständigkeit jeder Arbeit gesorgt
werden soll. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit mit der Arbeit noch
nicht fertig ist, mnss sie unvollendet abliefern. Bei der mündlichen Prüfung
sollen in der Kegel alle Kommissionsmitglieder anwesend sein. Mit derselben
wird auch eine praktische Lehrübnng verbunden, zu welcher Schulkinder zuge-
zogen werden. Bei dieser kommt vorzugsweise die Anwendung der obligatori-
schen Lehrmittel oder die methodische Erklärung eines Spruches in Betracht.
§ 14. Vor der Prüfung versammelt sich auf Einladung durch die Kanzlei
des Erziehungsrates die Prüfungskommission, um : a. Die mündlichen Examina-
torien unter die einzelnen Mitglieder fachweise zu verteilen. — b. Die Gegen-
stände für die praktische Lehrübung zu bestimmen. — c. Die schriftlichen Auf-
gaben festzustellen, welche aus den von den einzelneu Mitgliedern gemachten
Vorschlägen, nötigenfalls durch Abstimmung, ausgewählt werden. — d. Von den
eingegangenen Zeugnissen der Prüflinge Einsicht zu nehmen. — e. Die Zeit
festzusetzen, welche für jede schriftliche Arbeit einzuräumen ist.
§ 15. Bei Beginn der Prüfung bezeichnet der Präsident den Examinanden
den Gang der Prüfung und teilt ihnen für den ersten halben Tag die Aufgaben
für die schriftlichen Arbeiten mit.
In der mündlichen Prüfung fragt jedes Mitglied aus den ihm zugeteilten
Fächern. Es steht jedoch jedem andern Mitgliede frei, aus denselben ebenfalls
Fragen zu stellen.
§ 16. Jedes Mitglied der Kommission erhält von der Kanzlei des Erziehnngs-
rates eine Tabelle, in welche Name, Hoimats- und Wohnort und Geburtsdatum
der Examinanden eingetragen sind und welche für jedes der in den § 10 und 11
genannten Prüfungsfächer, und zwar im Deutschen und in der Mathematik für
die mündliche und schriftliche Prüfung getrennt, und Überhin auch für die Lehr-
ttbung (§ 13) besondere Kolonnen enthält. In diese verzeichnet jedes Mitglied
seine Noten mit den Ziffern 1 — 4, von welchen 1 sehr gute, 4 ungenügende
Leistungen bedeutet. Zur genaueren Angabe von Modifikationen dürfen auch
Bruchzahlen beigesetzt werden. Die Kommission beauftragt einzelne Mitglieder
ans ihrer Mitte mit der Durchlesung und Prüfung der schriftlichen Arbeiten,
der Schönschriften und Zeichnungen.
§ 17. Nach Schluss der Prüfung werden die sämtlichen Noten aller fünf
Mitglieder in einem fernem Exemplare der obgenannten Tabelle addirt, so dass
die Anzahl der Punkte für ein einzelnes Fach im Minimum 5 und im Maximum 20
und im ganzen für einen Primarlehrer 75—300 und für einen Sekundarlehrer
80—320 Punkte beträgt.
Der Spielraum der Anzahl der Punkte für die einzelnen Kompetenznoten
stellt sich wie folgt:
Not« Priinariehrar Sekundartohrar
1 75 -112»/2 80 —120
2 113 -150 120'|2-160
3 150'is-187«;4 16O'/4-20O
4 188 -300 200'/8-320
Wer indessen im ganzen zwar nicht mehr als 112V« resp. 120, aber in der
Beligionslehre, im Deutschen und in der Mathematik zusammen mehr als S?'/}
Punkte hat, erhält gleichwohl die 2. Note und wer gemäss der Gesamtzahl der
Punkte zwar in die 2. Note fallen würde, aber in den vorgenannten drei Fächern
mehr als 50 Punkte hat, erhält die 3. Note.
Wird ein Prüfling von einem Fache dispensirt, so stellt sich die Anzahl
der Punkte für einen Primarlehrer im ganzen auf 70—280 und der Spielraum
für die einzelnen Kompetenznoten auf 70—105, 105'/»- 140, 140'/'»— 176 und
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240 Kantonale Gesetze and Yerordnnngen.
175'/2— 280 und für einen Sekandarlehrcr gelten dann die oben bezfiglich der
Primarlehrer festgesetzten Zahlen.
§ 18. Obgenannte Tabelle wird samt einem Berichte, der die nötigen Auf-
schlüsse, alltällige Erörternngeu nnd Anträge enthält, nebst den schriftlichen
Arbeiten nnd Zeugnissen unverzfiglich dem Erziehunggrate übermittelt.
Sollte ein Mitglied mit den erteilten Noten nicht einverstanden sein, s<i
kann es seine Bemerkungen dem Berichte beifügen.
§ 19. Auf Grund dieser Prüfungsakten entscheidet sodann der Erziehnngsrat
über Wahlfähigkeit oder Nichtwahlfähigkeit der Bewerber. Immerhin aber steht
es in Fällen, wo fraglichen Akten zufolge die zweite bis vierte resp. die erste bis
dritte Kompetenznote erteilt werden sollte, der Behörde frei, mit Bficksicht tat
die vorgelegten Zeugnisse über Seminarbilducg oder bisherige Schulfährnng den
Bewerbern die nächst bessere oder auch die nächst geringere Kompetenznote zu
erteilen; doch ist ein solcher Beschluss im Protokolle zu motiviren.
Die erste und zweite Kompetenznote erklärt den Prüfling f3r nnbedin^
(definitiv) und die dritte für bedingt, d. b. für ein Jahr wahlfähig. Wer die
vierte oder in einer dritten Prüfung wieder' die dritte Note hat, erhält kein
Patent.
§ 20. Wird einem Kandidaten eine Prfifang in einem einzelnen Sprach-
fache gestattet, so kann der Erzichungsrat diese, auch wenn es sich um eine
im gegenwärtigeu Reglemente vorgesehene Sprache handelt, statt der Lehrer-
prüfiingskommission oder dem betreifenden Fachmanne derselben einem speziell
zu bestellenden Experten übertragen (§ 1). Immerhin aber soll bei einer solchen,
von einem einzelnen Examinator vorzunehmenden Prüfung, wenigstens beim
mündlichen Teile derselben, in der Regel der Präsident der obgenannten Kom-
mission oder ein anderer Abgeordnetor des Erziehungsrates anwesend sein.
In Bezng auf die Gebühr für eine solche Prüfung nnd auf die Kompeteu-
erteilung finden die Bestimmungen der §(; 3, 17 und 19 analoge Anwendung.
f. Schlusabeatimmungen.
§ 21. Jedes Mitglied der Lehrerprüfuugskommission bezieht ein Taggeld
von Fr. 8 nnd, wenn es ausserhalb der Stadt wohnt, eine Kost- und Beiseent-
scbädigung von täglich Fr. 4. Der Aktuar bezieht überhin für die Abfassung
des Protokolls und die Reinschrift der Notentabelle (§ 17) ein Honorar von
Fr. 8. Der Pedell erhält für allfällige Mitwirkung bei der Aufsicht eine Ent-
schädigung von täglich Fr. 6.
Die Experten werden in gleicher Weise wie die Mitglieder der Prflftmgs-
kommission honorirt.
§ 22. Der Bedarf an Schreibmaterialien für die Prüfung und die Protokol-
lirung wird von der Kanzlei des Erziehungsrates geliefert.
§ 23. Gegenwärtiges Reglement tritt sofort in Kraft und ist den Mitgliedern
der Lehrerprüfungskommiüsion, der Seminardirektion, sowie auf Verlangen auch
den Examinanden mitzuteilen.
67. 3. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Luzem betreffend FachpriHangea.
(Vom 14. November 1895.)
Der Erziehungsrat des Kantons Lnzem, in der Absicht, in Bezug auf die
Prüfung solcher Lehramtskandidatinnen, welche sich ein Patent für den Unter-
richt im Franzöbischen, Italienischen oder Englischen erwerben wollen, nähere
Vorschriften aufzustellen, beschliesst:
1. Die Prüfang zerfällt in eine mündliche und eine schriftliche.
2. Für die mündliche Prüfung wird verlangt:
a. die Übersetzung eines etwas schwierigem prosaischen Lesestückes nnd
eines Gedichtes, nnd zwar je mit nachheriger freier Wiedergabe des In-
halts des übersetzten Stückes;
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Kant. Lozcrn, Beschlnss des Erziehnngsratea betr. Fachprafnngen. 241
b. eine knrze Erz&blnng ans dem Stegreife;
c. Kenntnis der wichtigsten Momente aus der Literaturgeschichte der be-
treffenden Sprache. (Knrze Notizen tlber das Leben und die hauptsäch-
lichsten Werke der bedeutendsten Schriftsteller in Poesie und Prosa.)
Bei der Beurteilnng der Leistungen in der mflndlichen Prüfnng fällt ausser
der Richtigkeit nnd Reinheit der Aussprache anch die Fertigkeit im Ausdrucke
nnd zwar sowohl bei der Übersetzung, als anch im freien Vortrage in Betracht.
3. Für die schriftliche Prttfang wird die Übersetzung eines nicht zu leichten,
immerhin aber anch nicht allzu schwierigen Stttckes ans dem Deutschen, sowie
ein ungefähr die nämlichen Anforderungen stellendes Diktat verlangt. Diese
Arbeiten sollen von der Kandidatin mit einiger Grewandthcit und ohne wesent-
liche Verstösse gegen die Formen- nnd Satzlehre, sowie ohne grobe Oermanis-
men abgefasst werden.
4. Über das Ergebnis der Prüfnng, an der, wenigstens soweit es sich um
den mündlichen Teil derselben handelt, wenn mCglich auch ein Mitglied des
Erziehungsrates teilnehmen soll, hat dieser Behörde der von ihr bestellte Exa-
minator jeweilen unter Beischluss der schriftlichen Arbeiten nnd mit einem An-
trage betreffend die zu erteilende Gesamtnote einen schriftlichen Bericht zn
erstatten.
68. 4. Programm fOr die Kurse zur Heranbildung von Lehrerinnen an der TSchter-
schule Basel fOr Kleinkinderanstalten. (Vom 20. Februar 1896.)
§ 1. In die Kurse zur Heranbildung von Lehrerinnen fflr Kleinkinder-
anstalten werden TSchter aufgenommen, welche das 18. Jahr zurückgelegt
haben, eine gesunde Konstitntion besitzen, sittlich unbescholten nnd im Besitze
der allgemeinen Schulbildung sind, welche durch den Bebuch der Mädchen-
sekundarschnle mit Einschlnss der Fortbildungsklasse oder durch den Besuch
der fünften Klasse der Töchterschule erworben werden kann.
§ 2. Die Zahl der Teilnehmerinnen eines jeden Kurses ist begrenzt und
soll einstweilen 6 nicht übersteigen. Wenn eine grössere Zahl von Aimieldnngen
▼erliegt, werden nach stattgefundener Prüfung diejenigen aufgenommen, die
voraussichtlich zu Kleinkinderlehrerinnen sich am besten eignen.
§ 3. Die Daner eines Kurses beträgt ein Jahr. Dasselbe beginnt nnd
schliesst mit dem Schuljahr.
§ 4. Znm Zweck ihrer theoretischen Ausbildung erhalten die Knrsteil-
nebmerinnen Unterricht in : a. Physiologie nnd Naturkunde, '2 Stunden wöchent-
lich, mit Klasse VI der Töchterschule; — 4. Psychologie und Geschichte des
Volksunterrichts, 2 Stunden wöchentlich, mit der I. Fortbildnngsklasse; —
e. Pädagogik für Kleinkinderlehrerinneu, 2 Stunden wöchentlich, in besonderem
Kurse; — d. Methodik för Kleinkinderlehrerinnen, 2 Stunden wöchentlich, in
besonderem Kur^e ; — e. Gesundheitslehre, 2 Stunden wöchentlich, mit der
I. Fortbildnngsklasse ; — /. Anleitung zum Zeichnen nnd Skizziren, 1 Stunde
wöchentlich, in besonderem Kurse; — ff. Deutsche Sprache und Literatur,
4 Stunden wöchentlich, mit Klasse VI der Töchterschule ; — h. Gesang, 2 Stun-
den wöchentlich, gemeinsam mit Klasse V der Töchterschule; — i. Tomen,
2 Stunden wöchentlich, mit Klasse V der Töchterschule.
§ 5. Znm Zweck der praktischen Ausbildung haben die Kursteilnehmerinnen
wöchentlich 8 Stunden zu je 2 nach Anordnung der Kursleitung eine Klein-
kinderanstalt zu besuchen, anfangs als Hospitantinnen, dann als Mitarbeiterinnen
zn praktischer Erlernung alles dessen, was zur Leitung einer Kleinkinderansalt
notwendig ist.
§ 6. Teilnehmerinnen, die im Besitz eines Lehrerinnendiploms sind, können
vom Unterricht in denjenigen Fächern dispensirt werden, in denen sie die er-
forderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich besitzen. Im übrigen ist
der Unterricht in sämtlichen Fächern obligatorisch.
16
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242 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
<t9. 6. Ordnung betreffend Erfordernisse fOr die Anstellung als Lehrerin an KleiB-
kinderanstalten im Kanton Baselstadt (Vom 21. Norember 1895.)
Der Erziehungsrat des Kantons Baselstadt hat in AosfOlirung des Gemties
betreffend Kleinkinderanstalten vom 18. April 1895 nnd zum Zwecke der Fest-
stellung der Anfordemngen an die Bewerberinnen um Lehrstellen an staatlichen
oder privaten Kleinkinderanstalten folgendes bestimmt.
§ 1. Bewerberinneu um Lehrstellen an staatlichen oder privaten Kleinkinder-
anstalten soUen mindestens das 20. Altersjahr znrtlckgelegt haben, eine gesnnde
Konstitution besitzen, sittlich nubescholten sein and sich über den Besitz der
zur Leitung einer Kleinkinderanstalt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
ausweisen können.
§ 2. Denjenigen Bewerberinnen, welche durch gnte Zeugnisse dartun kSnnen.
dass sie zur Leitung einer Kleinkinderanstalt theoretisch nnd praktisch genSgend
befähigt sind und dies durch wenigstens einjährige Tätigkeit an einer solchen
Anstalt bewiesen haben, kann auf Antrag der betreffenden Kommission oder des
Inhabers der betreffenden Privatanstalt durch den Erziehungsrat eine weitere
Prüfung erlassen werden, und sie kSnnen sofort eine definitive Anstellnng an
einer staatlichen oder privaten Kleiukinderanatalt erhalten.
§ 3. Diejenigen Bewerberinnen nm eine Lehrstelle, welche mindestens 19
Jahre alt und im Besitz guter Fähigkeitszengnisse sind, sich aber in der Leitung
einer Klcinkinderanstalt noch nicht praktisch betätigt haben, können, wenn es
eine staatliche Anstalt betrifft, von der betreffenden Kommission, oder wenn e«
eine Privatanstalt betrifft, auf Antrag der genannten Kommission mit Geneh-
migung des Erziehongsdepartements als Gehfllfin verwendet werden. Die definitive
Anstelloug kann aber nur nach einer Probezeit von mindestens einem Jahre
erfolgen.
§ 4. Alle andern Bewerberinnen haben eine Prüfung zn bestehen nnd darin
nachfolgenden Anfordeinngen zu genügen:
a. Ans dem Gebiete allgemeiner Bildung:
Besitz mindestens derjenigen Kenntnisse, welche durch den Besuch der
hiesigen Sekundarschale mit Einschlnss der Fortbildungsklasse oder der est-
sprechenden Klassen der Töchterschule erworben werden können.
b) Aus dem Gebiete der besondern Berufsbildung:
1. Einsicht in die physische und psychische Entwicklung des Menschen im
Kindesalter und Kenntnis der daraus sich ergehenden Vorschriften iSr die
physische nnd psychische Erziehung der Kinder im vorschulpflichtigen Alter,
sowie der besondern Vorschriften über Pflege der Gesundheit in den Kleinkinder-
anstalten.
2. Richtiges Verständnis der An%abe der Kleinkinderanstalten, sowie ihrer
Stellung zur Familie nnd Schule, und Kenntnis der verschiedenen Arten von
Kleinkinderanstalten, insbesondere der Fröbel'schen Kindergärten ^ anch in
geschichtlicher Hinsicht.
3. Kenntnis der Beschäftignngsmittel und Spiele der Kleinkinderanstalten
und Fähigkeit zur Herstellung resp. Ausführung derselben.
4. Fähigkeit, irgend eine Begebenheit in kindlicher Ansdrocksweise fliessead
zn erzählen, oder einen einfachen Gegenstand oder ein Bild in kindlicher Weise
zu beschreiben resp. zu besprechen.
5. Besitz einer geübten Singstimme und Fähigkeit, einfache Lieder siim-
entsprechend und rein vorzutragen.
6. Geschicklichkeit und Obung im Skizziren eines einfachen Gegenstandes
von freier Hand mit Kreide an der Wandtafel.
c. In der praktischen Ausbildung:
Fähigkeit, eine Kleinkinderanstalt selbständig zn leiten.
Die Abnahme der Prüfungen von Bewerberinnen um Lehrstellen an statt-
lichen oder privaten Kleinkinderanstalten wird bis auf weiteres der Kommission
1
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Kanton Baselland, Vorschriften für die Prüfung von Lehrern 243
nnd Lehrerinnen an Seknndarschnlen.
znr Prüfang von Primarlehrern oder Lehrerinnen nnd von Arheitslehrerinnen
übertragen, nach Massgabe der §§ 8 — 17 der Ordnung betreffend Erfordernisse
fBr die Anstellung von Lehrern nnd Lehrerinnen etc. vom 28. Juni 1883 nnd
der bezüglichen Bestimmaugen des Reglementes für die Prüfung von Primar-
lehrern vom 15. März 1894.
70. 6. Vorschriften fOr die Prüfung von Lehrern und Lehrerinnen an Sekundärschulen
Im Kanton Baselland. (Vom 2. Februar 1895.)
Der Begiemngsrat des Kantons Basellandschaft stellt für die Prtlfnng der
Sekundarlehrer und Sekundarlehrerinnen folgende Vorschriften anf.
I. Znr Sekundarlehrerprüfnng werden nnr solche Kandidaten oder Kandi-
datinnen zugelassen, welche nach Absolvimng einer Lehrerbildnnganstalt wenig-
stens drei Semester an einer Hochschule studirt oder zn ihrer pädagogischen
Ausbildung die entsprechende Zeit auswärts zugebracht haben. Eine Anstellung
an einer Sekundärschule erfolgt in der Regel erst, wenn die betreffenden
Kandidaten wenigstens ein Jahr an einer Primarschule tätig gewesen.
n. Die Bewerber haben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung der Er-
ziehungsdirektion einzureichen und derselben beizulegen : einen Lebenslauf, einen
Geburtsschein, Zeugnisse über Studiengang und allföllig praktische Tätigkeit,
sowie ein ärztliches Zeugnis.
m. Die Abnahme der Prüfung geschieht dnrch die Bezirkslehrerprüfungs-
kommission.
Die Erziehungsdirektion ist ermächtigt, für einzelne Fächer besondere
Experten beizuzieben.
IV. Die regelmässigen Prüfungen finden im Monat Mai statt. Sie sind für
die Sprachfdcher, die Pädagogik und die Mathematik eine schriftliche (Klausur-
arbeit) und eine mündliche, für die übrigen nur eine mündliche. Ausserdem hat
der Kandidat in der Regel in einem sprachlichen nnd einem naturwissenschaft-
lichen oder mathematischen Fach eine Lehrübung zu halten, wozu ihm das
Thema einen Tag vorher mitgeteilt wird.
V. Die mündliche Prüfung dauert für jedes Fach und jeden Kandidaten
wenigstens 15 Minuten. Für die schriftliche Prüfang erhält der Kandidat in
jedem Fach drei Themata, von denen er eines in höchstens drei Stunden zu
bearbeiten hat.
VI. Die Fächer werden in solche I., II. und III. Grades eingeteilt.
Fächer ersten Grades sind: Pädagogik, Deutsche Sprache, Französische
Sprache, Mathematik, Handarbeit (für Lehrerinnen).
Fächer zweiten Grades sind: Geschichte, Geographie, Physik und Chemie,
Katurgescbichte, Englisch, Italienisch.
Fächer dritten Grades sind: Freihandzeichnen, Geometrisches Zeichnen,
Schreiben, Gesang, Tnmen.
Jeder Kandidat muss ausser Deutsch und Französisch noch wenigstens eine
weitere moderne Sprache verstehen.
VII. Wenn der Kandidat die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, wird ihm
ein Diplom mit der Gesamtnote „recht gut", „gut" oder „genügend" ausgestellt.
Bei der Taxation der einzelnen Fächer werden diejenigen der ersten Gruppe
dreifach, die der zweiten doppelt nnd die der dritten einfach berechnet. Wer
in einem Fache der ersten Gruppe die Note „ungenügend" erhält, wird nicht
patentirt. Wer in einem oder mehreren Fächern der zweiten Gruppe die Note
„ungenügend" erhält, hat in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen,
kann aber dann keine bessere Gesamtnote als „genügend erhalten. Mehr als
«inmal wird niemand zu einer solchen Nachprttfiing zugelassen.
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244 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
VIII. Für die einzelnen Fächer werden folgende Anforderongen aufgestellt :
1. Pädagogik, a. Psychologie: Bekanntschaft mit der Entwicklung der
allgemein menschlichen Seelentätigkeiten des Empfindens, Fühlen», Erkennens
nnd Wollen»; — 6. allgemeine Erziehnngslehre ond Methodik der einzelnen
Fächer; — e. Gesrhichte der Pädagogik, Kenntnis der wissenschaftlichen Päda-
gogik (Herbart nnd Ziller).
2. Deutsche Sprache. Ftiessendes Lesen mit richtiger Aussprache nnd
sinngemässer Betonung; Fähigkeit, das Gelegene in fliessender Bede wieder-
zugeben und zu erklären. Grammatik der neuhochdeutschen Sprache nnd
Kenntnis der Lehre von den prosaischen nnd poetischen Darstellungsfonnen
(Bhetorik, Poetik, Stilistik). Kenntnis der ganzen deutschen und schweizerischen
Literaturgeschichte nnd Dichtungen, besonders der klassischen Periode des
18. Jahrhunderts. Ein Aufsatz ttber ein literarisches oder ein allgemeines Thema.
3. Französische Sprache. Geläufiges Lesen in guter Aussprache und
Betonung. Fähigkeit, einen leichtem französischen Schriftsteller einigermassen
fliessend zu übersetzen, ebenso einen leichtern deutschen Text ins Französische
zu übertragen oder ein einfaches Thema in französischer Sprache zu bearbeiten.
Kenntnis der französischen Wort- und Satzlehre nnd Fertigkeit im richtigen
Sprechen. Bekanntschaft mit den Haupterscheinungen der französischen Lite-
ratur vom 17. Jahrhundert an.
4. Mathematik, a. Arithmetik. Kenntnis der bürgerlichen Rechnungsarten.
Einige Kenntnis der Buchhaltung ; — 6. Kenntnis der elementaren Algebra, ein-
schliesslich der Gleichungen zweiten Grades, der Progressionen, der Potenien,
Wurzeln und Logarithmen ; — c. Planimetrie und Stereometrie, die wichtigsten
Sätze der ebenen Trigonometrie mit praktischen Anwendungen. Das Einfachste
ans der darstellenden Geometrie.
5. Geschichte. Kenntnis der aligemeinen nnd Schweizergeschichte mit
besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Verfassung.
6. Geographie. Spezielle Geographie der Schweiz. Physikalische nnd
politische Geographie der fünf Erdteile. Übung im Kartenlesen. Gmndlehren
der mathematischen Geographie.
T.Physik und Chemie, a. Physik. Allgemeine Kenntnis der Experimental-
physik nebst einiger Übung im Experimentiren zu Unterrichtszwecken: —
h. Chemie. Allgemeine Kenntnis der unorganischen nnd einiges aus der organi-
schen Experimentalchemie. Einige Übung im Experimentiren zu ünterrichts-
zwecken.
8. Naturgeschichte, a. Botanik. Bekanntschaft mit den Hauptrepräsen-
tanten der Pflanzenwelt. Allgemeine Übersicht über Phanerogamen und Krypto-
gamen. Grundhegriffe der Morphologie, Anatomie und Physiologie der Pflanzen.
üebung im Bestimmen der Pflanzen; — b. Zoologie. Kenntnis der wichtigsten
Repräsentanten der Tierwelt. Einiges aus der vergleichenden Anatomie. Übersicht
ttber das Tierreich. Anthropologie nnd Gesundheitslehre ; — e. Mineralogie nnd
Geologie. Kenntnis der wichtigsten Mineralien und Gebirgsforroationen.
9. Englische Sprache. Fähigkeit, einen neuern englischen Schriftsteller
korrekt zu lesen, zu übersetzen und nach Form nnd Inhalt zu erklären. Übung
im mündlichen Gebranch der Sprache. Kenntnis der Haupterscheinungen der
englischen Literatur. Schriftliche Übersetzung eines leichtern deutschen Textes
ins Englische oder Bearbeitung eines einfachen Themas in englischer Sprache.
10. Italienische Sprache (eventuell). Wie englisch.
11. Freihandzeichnen. Fertigkeit im Kopiren von Vorlagen und im
Zeichnen nach einfachen Modellen und nach der Natur. Elementare Kenntnis
der Perspektive. Ausführung von Zeichnungen nnd Skizzen an der Wandtafel.
12. Geometrisches Zeichnen. Geometrisches und Planzeichnen (fflr
Lehrerinnen, soweit es für den Arbeitsnnterricht für Mädchen erforderlich ist).
13. Schreiben. Ausführen von Probeschriften in deutscher und lateinischer
Kurrentschrift, sowie in Ronde auf Papier und auf der Wandtafel.
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Kant. Tessin, Begolameoto per gli esami di idoneiti. airinsegnamento 245
nelle scnole primaiie e maggiori.
14. Gesang. Vortrag eines leichtem Liedes. Kenntnis der Bliythmik,
Melodik and Dynamik, der Akkorde, der vergchiedenen Gesangssatzarten und
der wichtigsten Akkordverbindnngen im Umfange des einfachen Schul- und
Yolksgeeanges. Notirung einer leichtern Melodie. Vortrag eines leichtern Violin-
oder Klavicrstflckes.
15. Tarnen. Kenntnis und Fertigkeit in den Ordnungs-, Frei-, Stab- und
Gerätnbungen, sowie der Tumspiele auf der Sekundarschulstufe fOr Lehrerinnen,
soweit es fllr den Turnunterricht fUr Mädchen erforderlich ist.
16. Weibliche Handarbeiten. Das Fach der weiblichen Handarbeiten
-wird nach den Vorachriften fOr die Prüfung von Arbeitslehrerinnen von der
hiefiir aufgestellten Kommission geprüft und die erhaltene Gesamtnote ebenfalls
in das Diplom eingetragen.
IX. Die Prüfang kann ausnahmsweise auf Antrag der Erziehnngsdirektion
vom Begierungsrat erlassen werden.
X. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt publizirt nnd treten sofort in
Kraft.
71. 7. Regolamento per gli esami di idoneitii all' insegnamento nelle scuole primarie
e maggiori del Cantone di Tieino. (4. Juli 1896.)
II Consiglio di State della Bepnbblica e Cantone del Tieino, visto l'articolo
80 della legge scolastica 14 maggio 1879 — 4 maggio 1882;
In parziale modificazione del regolamento 1*> ging^nu 1887;
Sulla proposta del Dipartimento di Pnbblica Edacazione adotta il segnente
regolamento per gli esami di idoneiti all' insegnamento nelle scuole primarie e
maggiori.
Capitolo I. — Diapoaizioni generali.
Art. 1. Ogni anno si terri nna sessione d'esami per conferire la patente
di libero esercizio agli aspiranti all' insegnamento nelle scuole primarie e mag-
giori, i qnali non sieno maniti di una patente loro rilasciata dalla Scnola nor-
male cautonale.
Art. 2. II Dipartimento della Pabblica Edacazione nomina la Commissione
esamiuatrice, che di regola h eomposta di tre membri, oltre una maestra per la
prova nei lavori femminili e nell' economia domestica; fissa l'epoca ed il Inogo
ne' quali gli esami devono tenersi e ne fa pabblicazioue uel Foglio Offiziale.
Per i rami speciali d'insegnameuto, qnali il canto, il disegno, la ginnastica,
il Dipartimento designerä appositi incaricati.
Art. 8. Ogni membro della Commissione ricere un' indennitä di tc. 12 al
giomo, pib le spese di trasferta.
L'indennit& sarä di fr. 15, per i membri che fussero chiamati da fuori del
Cantone.
Capitolo IL — Condiziom per fammiaaione air eaame.
Art. 4. Gli aspiranti devono notificarsi per iscritto al Dipartimento della
Pubblica Edncazione almeno 10 giomi prima dell'epoca fissata per il comincia-
mento degli esami, ed agginngere alla loro domanda gli atti sottospecificati :
a. Certificate di nascita, da cni risnlti Vtti, di 18 anni compiti per i maschi
6 di 17 per le femmine; — b. un certiflcato di bnona condotta rilasciato dall'
Antoritä del laogo dove il postulante dimora da oltre un anno ; — «. un dichia-
rato medico che comprovi possedere l'aspirante una costitnzione fisica adatta
alla professione di maestro; — d. certificate degli studi fattL
Art. 5. Non sono ammessi all'esame: a. coloro che, presentatisi a dae
esami precedenti, non vi hanno ottenuto la patente; — b. gli aspiranti ad in-
segnnre nelle scuole maggiori, che non hanno per anco lodevolmente subito
Tesame di patente per scuola primaria.
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246 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
Art. 6. La spesa per gli esami, qnalnnqne ne posaa essere 1' esito, k a eftrico
degli aspiranti, ed h fissata in £r. 50 da versare anticipatamente.
Capitolo in. — E»ami.
Art 7. L'esame si compone: o. di prore scritte; — ft. di prove orali; —
c. di nna lezione da farsi in presenza della Commissione.
Art. 8. Le prove scritte sono fatte a port« chinse, sotto Timmediata sor-
veglianza di an membro della Commissione o di qnesta in corpo. II candidat« j
non pnö servirsi di nessan foglio o libro senza speciale antorizzazione della i
Commissione esaminatrice.
Art. 9. Le prove in iscritto per la patente di scnola primaria sono: a. no i
tema di pedagogia; — 6. nn componimento italiano; — e. nna Tersione dall' |
italiano in francese ; — d. xm problema d'aritmetica ; — e. an esercizio di calli- :
grafia. !
Per la patente di scuola maggiore: a. an componimento italiano; — h. nna I
composizione di lingna francese ; — e. an problema di aritmetica. I
Art. 10. Gli esami scritti sono fatti prima degli esami oralL Gli aspiranti
che non hanno ottennta la nota ''/lo nella composizione e nel qnesito dl arit-
metica non sono ammessi a continaare l'esame.
Art. 11. Le prove orali sono pnbbliche, e vengono date, per tntte le ma-
terie, avanti la Commissione in corpo, sopra tesi estratte dal programmi e dai
libri di teste per la Scnola Normale e tirate a sorte dal candidato nella pio-
porzione di dne tesi per ogni materia, o saddivisione di materia.
Art 12. Per le prove orali vengono assegnati a ciascuu candidato ed io
ogni materia o saddivisione di materu da 15 a 20 minati.
Art. 13. La lezione di prova si fa sopra an tema scelto dalla Commissione,
e reso noto al candidato almeno 5 ore prima; la darata minima k di 30 minati i
Capitolo IV. — Operazioni dtlla Comm'Mione. Giudizio sul risultate |
degli eaami. Patenti. \
Art. 14. II Dipartimento di Pnbblica Edncazione sceglie i temi per le
prove scritte; la Commissione sceglie le tesi per gli esami orali nelle ^vpise |
materie in ragione di nna o dne per ogni materia o saddivisione della medeüima
e per ogni esaminando, prepara il soggetto della lezione di prova, e fa al Di-
partimento an rapporto scritto snl risaltato dato da ciascnn aspirante.
Art. 15. Per essere dichiarato idoneo an candidato dovri riportare almeno
7 panti sopra 10 nell'esame scritto e verbale di lingaa italiana e aritmetica. e
almeno 6 pnnti in tntti gli altri esami verbali e scritti. Nel dare la clasäfiea- '
zione del componimento italiano la Commissione deve tener calcoln non solo
della correttezza grammaticale, ma della proprieti della lingaa, della bonti
dello Stile e della esposizione logica dei concetti.
Art 16. Secondo il risaltato dell'esame, la Commissione accorda la patente
per l'insegnamento primario per an anno, o per 4 al piü, o la rifiat«.
§. Qnesta patente non pnö essere accordata definitivamente cbe dopo quattro !
anni d'esercizio soddisfacente, attestato dall'Ispettore di Circondario. |
Art. 17. L'aspirante aH'inaegnamento deUe scaole maggiori che ha sapento |
lodevolmente gli esami riceve una patente definitiva. Non si concedono patenti
prowisorie, o per qaalche ramo d'inseguamento soltanto.
72. 8. Hier ist zn verweisen auf das waadtlftnditche „Reglement du 19 septembre
1895 sor l'organisation des Cooles enfantines et sur VobUntion des breteU
privus par l'art. 39 lettres e et d, de la loi du 9 mai 1889 sur l'instruetim
publique primaire (brevet pour Venseignement des ouvrages du »exe et brerti
de tnaitresae des Classes enfantines), das in Beilage I, pag. 66—70 des vor-
liegenden Jahrbaches abgedruckt ist
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Kanton Zflrich, Beglement fttr Schulkapitel nnd Schoisynode. 247
t>. X^elu-erkorporatfonen.
78.». Reglement fOr Schulkapitel und Schulsynode Im Kanton Zarich. (Vom
23. März 1895.)
K. Schulkapiial.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die in einem Bezirk wohnenden Lehrer und Lehrerinnen der Primar-
nnd Sekundärschule bilden das Schnlkapitel des Bezirks.
Der Besuch der Eapitelsversammlungen ist obligatorisch. Der Erziehnngsrat
kann jedoch in einzelnen Fällen Lehrer, welche gleichzeitig an hShem Schalen
wirken, vom Besuche der Kapitel entbinden (§ 315 des Üut.-Gesetzes). Ausge-
nommen von dieser Verpflichtung sind femer diejenigen Lehrer und Lehrerinneu,
welche in den Ruhestand versetzt sind, sowie diejenigen, welche alters- oder
krankheitshalber Vikariatsanshttlfe haben.
Die Mitglieder des YoIksschuUehrerstandes, welche ohne staatliche Anstel-
lung in einem Bezirke wohnen, haben sich zu erklären, ob sie von dem Rechte
der Teilnahme an den Kapitelsversammlungen Gebrauch machen wollen, nnd
sind im bejahenden Fall jeweilen einzuladen, sofern sie nicht durch zweimaliges
unentschuldigtes Ausbleiben während eines Jahres das Recht auf den Empfang
weiterer Einladungen verwirken. In den Versammlangen sind sie als vollberech-
tigte Mitglieder zu betrachten in dei)jenigen Angelegenheiten, welche im Sinne
von § 816, lemma 1 des ünterrichtsgesetzes die theoretische nnd praktische
Fortbildung des Kapitularen zum Zwecke haben. Ebenso haben sie das Recht
zur Benutzung der Kapitelsbibliothek.
§ 2. Ordentlicher Weise versammeln sich die Kapitel viermal des Jahres,
ausserordentlicher Weise in dringlichen Fällen auf den Ruf ihres Vorstandes
oder auf das Begehren eines Dritteiis ihrer Mitglieder (§ 317 des Unt.-Gesetzes).
§ 3. Wo die Kapitelsversammlung eine Einstellung der Schale notwendig
macht, haben die Lehrer dem Präsidenten der Schulpflege zu rechter Zeit davon
Kenntnis zu geben.
§ 4. Die Kapitel suchen die Fortbildung ihrer Mitglieder und die Ent-
wicklung des Schulwesens zu erzwecken; a. durch Lehrübungen; — h. durch
Vorträge und Besprechungen über Gegenstände des Schulwesens und verwandter
Gebiete ; — c. durch allfällige Eingaben an die Staatsbehörden oder Anträge an
die Synode; rf. durch -Verbreitung guter Schnlschriften.
Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied anzuhalten, alljährlich wenig-
stens eine der vorbezeichneten Arbeiten zu liefern und er soll daranf Bedacht
nehmen, so viele Mitglieder als möglich dabei zu beteiligen.
§ 5. Für die von den Kapiteln dem Erziehungsrate abzugebenden Gut-
achten über den Lehrplan, über Einführung neuer oder wesentliche Abänderung
bestehender Lehrmittel der allgemeinen Volksschule, sowie über wichtige Ver-
ordnungen, welche die innere Einrichtung betreffen (§ 316 des Unt.-Gesetzes),
werden die erziehangsrätlicben Vorarbeiten oder Entwürfe den Kapiteln in
geeigneter Form zur Beratung mitgeteilt. Nach Vornahme der letztem wird
von jedem Kapitel ein Abgeordneter zu einer Konferenz bezeichnet, durch welche
das definitive Gutachten abzufassen ist. Von der Wahl seines Abgeordneten hat
das Kapitel sofort dem Präsidenten der Synode Kenntnis zu geben, welcher
nach geschehener Mitteilung an den Erziehungsrat die Konferenz einberuft und
leitet. Ausser den Abgeordneten der Kapitel gehören der Konferenz an der
Vorstand der Schulsynode, sowie ein Abgeordneter des Erziehungsrates, welcher
mit beratender Stimme an der Versammlung teilnimmt.
Bei der Beratung des definitiven Gutachtens sind die Abgeordneten der
Konferenz an keinerlei Instruktionen gebunden. Der Vorstand der Synode über-
mittelt das Gutachten in seiner endgültigen Form an den Erziehnngsrat.
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248 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 6. Die Kapitel treffen die Wahlen ihres Vorstandes, der Abgeordneten
an die Prosynode, der durch die Kapitel zn ernennenden Mitglieder der Bezirks-
schnlpflegen n. a. f. nnd nehmen die anf die Synode, die Kapitelsbibliotheken,
das Rechnungswesen u. a. f. bezflglichen Verhandlangen vor.
Die Wahlen der Kapitel, mit Ansnahme derjenigen für Kommissionen, ge-
schehen durch gebeimes absolutes Mehr.
§ 7.. Zur bessern Verfolgung des Zweckes der theoretischen nnd praktischen
Fortbildung (ij 4) sind die Kapitel berechtigt, sich in Sektionen za g'lieden nnd
statt einer oder zweier Kapitelsversammlungen Sektionskonferenzen abhalten zd
lassen. Tritt aber an die Stelle je einer Kapitelsversammlung eine mehrmalige
Versammlang der Sektionskonferenzen, so sollen die mehreren an schalfreien
Nachmittagen abgebalten werden.
Über ihre Verrichtung erstatten die Sektionskonferencen jährlich Bericht
an die Kapitel (§ 317 des Unt-Gesetzes).
IL Vorstand der Kapitel and Sektionskonferenzen.
§ 8. Der Vorstand der Kapit«l besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-
präsidenten nnd einem Aktuar.
Dieselben werden auf die Dauer von zwei Jahren in den auf die ordent-
liche Versammlung der Schnlsynode zunächst folgenden ordentlichen Versamm-
lungen der Kapitel gewählt (§ 318 des Ünt.-Qesetzes). Jeder definitiv ange-
stellte Lehrer ist verpflichtet, eine allftllige Wahl für eine Amtsdaner anzo-
nehmen.
Von den vorgenommenen Wahlen ist dem Erziehungsrate, den Bezirksschul-
pflegen und dem Vorstand der Schnlsynode sofort Kenntnis zu geben.
§ 9. Der Vorstand bestimmt die Zeit nnd den Ort der Versammlang.
§ 10. Der Vorstand bestimmt die in jeder Versammlung zu behandelnden
Geschäfte und der Präsident setzt die Reihenfolge derselben fest. Die Versamm-
lung kann jedoch in beiden Beziehungen die ihr nötig scheinenden Abände-
rungen beschliessen.
§ 11. Der Vorstand und insbesondere der Präsident hat über den reglemen-
tarischen Gang der Kapitelsversammluugen, sowie ttber genaue PflichterföUang
von Seiten der einzelneu Mitglieder zu wachen.
§ 12. Der Vorstand verfasst aUJährlich ttber den Gang and die Verrieh-
tnngen des Kapitels eiuen Bericht, welcher spätestens bis Ende Januar den
Erziehungsrat einzuhändigen ist, nnd sich anf folgende Punkte beziehen soll:
a. Zahl, Dauer, Besuch und Gang der Kapitelsversammlungen ; — b. Tätigkeit
der Kapitel (praktische Lehrübnngen, Aufsätze, Vorträge, Besprechungen und
amtliche Gutachten); — c. Besorgung und Benutzung der Bibliothek: — d. kone
Znsammenstellung der in allföUigen Sektionskonferenzen gepflog^enen Verhand-
lungen.
Ans den sämtlichen Berichten verfasst der Vorstand der Synode einen kurzen
Geueralbericht zu banden des Erziehnngsrates nnd der Schulsynode.
§ 13. Der Kapitelspräsident ist verpflichtet, der Versammlang sämtlicher
Kapitelspräsidenten, welche jährlich einmal in Gemeinschaft mit dem Synodal-
vorstand stattfindet, beizuwohnen.
§ 14. Der Aktuar fflhrt ein Verzeichnis der sämtlichen Lehrer und Lehrer-
innen des Kapitels.
§ 15. Die Sektionskonferenzen wählen ihren Vorstand auf gleiche Amts-
daner wie die Kapitel frei ans ihrer Mitte. Über ihre innere Organisation gibt
sich jede Sektion selbst die ihr geeignet scheinenden Vorschriften.
m. Zusammentritt der Kapitelspräsidenten.
§ 16. Jedes Jahr vor Ende März versammeln sich anf Einladung nnd unter
dem Vorsitz des Synodalpräsidenten die Kapitelspräsidenten und der Vorstand
der Synode zu einer Konferenz, bei welcher in Behandlung kommen sollen:
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Kantou Zfirich, Reglement ffir Schulkapitel und Sckulsynode. 249
a. allfftilige Eröffnnngen des Erziehnngsrates ; — 6. gegenseitige Mitteilungen
über den Gang der KapitelsTerhandlangen im verflossenen Jahr; — c. gemein-
schaftliche Beratung ttber besonders geeignete Verhandlungsgegenstände für das
bevorstehende Schuljahr (Bezeichnung einiger Aufgaben für die praktischen
Lehrübungen, einiger Themata zu schriftlichen Arbeiten, Vorträgen oder gegen-
seitiger Besprechung und einer Anzahl zur Anschaffung besonders empfehlens-
werter Bücher) ; — d. Antrag au den Erziehungsrat ttber die zu stellende Preis-
anfgabe für Volksschullehrer; — «. allföllige Vorschläge und Aufschlüsse zu
banden des Erziehuugsrates.
§ 17. .Über diese Verhandlungen fülirt der Aktuar der Synode ein Protokoll,
welches, vom Präsidenten unterzeichnet, auch dem Erziehungsrat zuzustellen ist.
Nach Behandlung der ausgesprochenen Vorschläge macht der Erziehungsrat
beim Beginn des neuen Schuljahres den Kapiteln die nötigen Mitteilungen.
rv. Pflichten der Kapitelsmitglieder.
§ 18. Die Mitglieder des Kapitels sind verpflichtet: a. regelmässig und
zur rechten Zeit in den Versammlungen sich einzufinden und dieselben ohne
Erlaubnis des Präsidenten vor Beendigung der Geschäfte nicht zu verlassen;
vorzeitiges Verlassen der Versammlung gilt als unentschuldigte Absenz ; — b. die
erhaltenen Aufträge (§ 4) ansznführen.
§ 19. Entschuldigungen sind womSglich vor der Versammlung oder spä-
testens in der Woche nach derselben dem Präsidenten des Kapitels schriftlich
mitzuteilen. . Scbnlhalten entschuldigt nicht.
Über die Gültigkeit der Entschuldigungen entscheidet der Vorstand, bezw.
das Kapitel.
Eine unentschuldigte Absenz wird mit Fr. 3, die zweite mit Fr. 5, und mehr
Absenzen mit entprechend hSherer Busse belegt. Die Bussen sind zu gnnsteu
der Kapitelsbibliotheken zu verwenden.
V. Gang der Kapitelsverhandlnngen.
§ 20. Jede Versammlung wird mit Gesang eröfbet. Hierauf folg^ die Ver-
lesung des Protokolls, sodann werden die Geschäfte in der festgesetzten Reihen-
folge vorgenommen.
§ 21. In deijenigen Versammlung, welche für die Synode zunächst voran-
geht, wird die Wahl eines Abgeordneten an die Prosynode (§ 31, lemma 1) vor-
genommen. Allfällige Wünsche und Anträge der Kapitel an die Synode sind
spätestens bis Ende Jnni einzureichen.
VI. Fortbildung durch Schulbesuche.
§ 22. Jedem Lehrer wird empfohlen, von Zeit zn Zeit auch andere Schulen
nach freier Auswahl oder die Übnngsschnle am Seminar zu besuchen. Die Lehrer
sind berechtigt, jährlich zwei Schultage für solche Schulbesuche zu verwenden,
wobei sie jedoch dem Präsidenten der Schulpflege rechtzeitig Kenntnis von
einer allfUligen Schnleinstellnng zu geben haben.
VIL Bibliotheken.
§ 23. Jedes Kapitel bat eine Bibliothek nnd erhält zur Äofnung derselben
alljälirlich einen Staatsbeitrag.
§ 24. Sämtliche Mitglieder eines Kapitels sind berechtigt, Bücher aus der
Bibliothek zu beziehen.
§ 25. Znr Besorgung der Bibliothek wählt das Kapitel auf die Dauer von
zwei Jahren einen Bibliothekar. Jeder definitiv angestellte Lehrer ist verpflichtet,
die Stelle für eine Amtsdaner anzunehmen.
§ 26. Dem Bibliothekar liegt ob, einen vollständigen Katalog und genaue
schriftliche Kontrolle über Ein- nnd Ausgang der Bücher zu führen, und den
Ersatz für verloren gegangene oder unbrauchbar gemachte Werke von den
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250 Kantonale Gesetze nnd Verordnongen.
betreffenden Mitgliedern einzuziehen, die Bibliothekkasse zu verwalten, gegen
Ende des Jahres dem Vorstand zn banden einer ordentlichen KapitelsreTBamiii-
Inng Bericht nnd Bechnnng vorzulegen, welche dem Jahresbericht beizngeben
sind, nnd endlich alljährlich eine Bereinigung der Bibliothek vorzunehmen.
§ 27. Die Hitglieder sind verpflichtet, die aus der Bibliothek bezogenen
Werke ohne vorhergegangene Aufforderung behufs der in § 26 bezeichneten
Bereinigung jedes Jahr auf 1. Dezember dem Bibliothekar eiaznsenden. Ver-
spätete Abgabe wird mit Fr. 1 Busse belegt
§ 28. Über die Anschaffnng sämtlicher Bücher und Schriften hat der Vor-
stand unter Zuzug des Bibliothekars Anträge an das Kapitel zu stellen, welch«
die einzelnen Anschafhngen beschliesst.
B. Schulsfnode.
I. Von der Synode im allgemeinen.
§ 29. Mitglieder der Schulsynode sind die Mitglieder der sämtlichen Kapitd,
sowie die an den KantonaUehraustalten und an den höhern Schalen von Zfiiieh
und Winterthur angestellten Lehrer.
Die Mitglieder des Erziehnngsrates, der Aa&ichtskommissionen fiber die
kantonalen Lehranstalten, fiber die hohem Schulen von Zürich nnd Winterthor,
sowie der Bezirksschnlpflegen sind berechtigt, der Synode mit beratender Stünne
beizuwohnen.
Der Erziehungsrat lässt sich durch eine Abordnung von zwei Mitgliedern
in der Synode vertreten.
§ 30. Ordentlicher Weise versammelt sich die Synode ein Mal jährlich,
ausserordentlicher Weise auf den Ruf des Erziehnngsrates, oder auf ihren eigenen
Beschluss, oder auf das Verlangen von vier Kapiteln hin.
In den beiden letztem Fällen ist die Genehmignng des Erziehnngsrates
einzuholen.
Den Ort der ordentlichen Versammlung bezeichnet die Synode selbst, den
Ort für eine ausserordentliche Versammlung der Vorstand.
§ 31. Der ordentlichen Synode geht immer eine Prosynode voraus. Mit-
glieder der Prosynode sind : Der Vorstand der Synode, je ein Abgeordineter der
Kapitel, der kantonalen Lehranstalten und der höhern Schnlen von Ztlrich nnd
Winterthur.
Bei ausserordentlichen Synoden, mit Treiktanden, die keiner Vorberattmg
bedürfen, kann von der Einberufung einer Prosyuode Umgang genommen wer-
den. Eine allf&llige Prosynode für eine ausserordentliche Synode kann auch am
Tage vorher oder am nämlichen Tage wie die Synode stattfinden.
Die zwei an die Synode abgeordneten Mitglieder des Eniehnnggrateä
(§ 29 lemma 3) und die Synodalreferenten wohnen der Prosynode mit beraten-
der Stimme bei.
§ 32. Die Prosynode tritt bei ordentlichen Versammlungen wenigstens
14 Tage vor der Synode in Zürich zusammen, berilt die Verhandlnngsgegen-
stände der Synode vor und setzt das Traktandenzirknlar, sowie die Reihenfolge
fest, in welcher die Gegenstände zur Verhandlung gebracht werden sollen.
Alle der Beratung der Synode vorzulegenden Gegenstände sind vorher von
der Prosynode zu begutachten.
§ 33. Mit Annahme der Wahlen der Mitglieder des Erziehnngsrates ge-
schehen alle Wahlen durch offenes absolutes Stimmenmehr, nach Vorschrift des
Gesetzes betreffend die Wahlen §§ 41—45.
n. Geschäfte der Synode.
§ 34. In jeder ordentlichen Versammlung findet die Aufnahme der oovien
Mitglieder statt. Zu dem Ende hin haben diejenigen Lehrer nnd Lehrerinnen,
welche seit der letzten Versammlung in die Klasse der Primär- oder Sekundär
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Kanton ZOrich, Reglement fUr Schalkapitel nnd Schulsynode. 251
lehrer aufgenommen worden, insofern sie sich im Kanton befinden, sowie die-
jenigen, welche an den Kantonallehranstalten nnd an den höhern Schulen von
Zürich and Winterthor angestellt sind, der n&chsten ordentlichen Versammlang
der Synode beizuwohnen. Der Aktaar der Synode fahrt hierttber Kontrolle.
Die Kanzlei des Erziehnngsrates hat dem Präsidenten der Synode ein
Namensverzeichnis and ein Verzeichnis der seit der letzten Synode verstorbenen
Mitglieder zazastellen.
§ 35. Die Synode erhtUt Kenntnis von dem Jahresberichte, den der Er-
ziehangarat dem Begierang!<rat über den Zustand des zürcherischen Schulwesens
erstattet, sowie von dem Oeneralbericht über die Tätigkeit der Schalkapitel.
Sie hSrt einen womSglich freien Vortrag an Aber einen im Einladungs-
schreiben zu bezeichnenden Gegenstand ans dem Qebiete des Schulwesens. Der
Vortragende ist gehalten, sich in seinen Ausführungen möglichster Kürze zu
befieissigen.
Sofern gedruckte Referate zur Grundlage der Diskussion gemacht werden,
sind dieselben spätestens mit der Einladung den Mitgliedern der Synode ge-
druckt zazastellen.
Sie ber&t im allgemeinen die Mittel znr Förderung des Schulwesens. Be-
zügliche Wünsche und Anträge von selten der Kapitel oder einzelner Mitglieder
sind dem Präsidenten der Synode spätestens bis Ende Juni einzureichen. Die
Motionssteiler sind für das einzelne Geschäft ebenfalls in die Prosynode einzu-
laden.
§ 36. Der Vorstand hat bei der Auswahl der Vortragenden auf tunlichste
Abwechslung anter den Kapiteln und den Körperschaften der höheren Lehr-
anstalten Bedacht zu nehmen. Der Vortragende ist verpflichtet, das Schema
des Vortrages bis Ende Juni dem Vorstand einzureichen, welchen dasselbe
einem andern Mitgliede zur Abgabe des ersten Votums nach dem Vortrage
zuBtellt.
Ausnahmsweise kann die Synode den Gegenstand der Abhandlung für die
nächstfolgende Versammlung selbst festsetzen und den Vortragenden bezeichnen.
Die Thesen des Vortrages sind den Synodalen vor der Versammlung mit
der Einladung gedruckt zuzustellen.
§ 37. Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Dieselben werden
in gedrängtem Auszuge gedruckt und den Mitgliedern der Synode, sowie dem
Erziehungsrat, den Bezirks-, Seknndar- und Gemeindeschalpflegen zugestellt.
m. Der Vorstand.
§ 88. Die Synode wählt zur Leitung ihrer Verhandlungen und zur Voll-
ziehung ihrer Beschlüsse durch absolutes Stimmenmehr auf die Dauer von zwei
Jahren einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und einem Aktuar (§ 327 des Unterric&tsgesetzes). Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die VVahl für eine Amtsdauer anzunehmen.
§ 39. Der Vorstand hat die Geschäfte der Synode vorzubereiten (an dem
Versammlungsort ein geeignetes Lokal zu beschaffen), die Beschlüsse za voll-
ziehen und nach jeder Versammlung dem Erziehungsrate Bericht über ihren
Gang und die Verhandlungeu zu erstatten.
§ 40. Dem Präsidenten liegt ob, die Einladungsschreiben za den Ver-
sammlungen an die Mitglieder der Prosynode und der Synode durch das Mittel
der Kapitelspräsidenten, der Rektoren an den Kantonallehranstalten und den
hohem Schulen von Zürich und Winterthur und an die in § 29 bezeichneten
Behörden zu erlassen, die Versammlung zu leiten und über die Beobachtung
des Reglements zu wachen.
§ 41. Der Aktuar hat zehn Tage vor jeder Versammlung Tag und Ort
derselben durch das Amtsblatt, das amtliche Schulblatt und einige weitere
Blätter bekannt zu machen. Er führt ein fortlaufendes Protokoll über die Ver-
handlungen der Synode, des Synodalvorstandes, sowie der Konferenz der Kapitels-
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252 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Präsidenten nnd der Kapitelsabg^eordneten nnd hat jeweilen beförderlich eine
Abschrift des Protokolls dem Erziehnngfsrate zn Übermitteln. Er hat im weitem
das Archiv, sowie den Druck und die Versendung der Einladungen zn besorgen.
rV. Gang der Verhandlungen.
§ 42. Die Schulsynüde wird mit Gesang begonnen und geschlossen. Deo
Verhandlungen geht die Eröffnungsrede des Präsidenten und der Namensaufruf
der neu eintretenden Mitglieder voran. Die Reibenfolge der Traktanden wird
sodann auf Antrag der Prosynode von der Synode selbst festgestellt.
§ 43. Über jeden Beratangsgegenstand findet freies Wortbegehren statt
Die Synode kann fttr die Referate wie für die freien Voten eine bestimmte Zeit-
dauer ansetzen. Allfällige Gegen- oder Abändernngsantr&ge sind schriftlich dem
Präsidenten einznreichen.
§ 44. Nach Erledigung der Geschäfte können Anträge von Kapiteln, welche
von der Prosynode abgewiesen worden, von irgend einem Hitgliede vor die Ver-
sammlung gebracht werden.
§ 45. Der Präsident stellt die Fragen, Aber welche abzustimmen ist. Die
Abstimmung geschieht durch offenes Mehr. Die nötigen Stinunenzähler werden
fttr jede Versammlung vom Präsidenten bezeichnet.
§ 46. Jeder Verhandlnngsgegenstand kann zn weiterer Vorberatang ent-
weder an eine Kommission oder an die Kapitel od%r direkt an die nächst«
Prosynode zurflckgewiesen werden.
§ 47. Am Schlnss der Verhandlungen teilt der Präsident der Synode das
Urteil des Erziehnngsrates über die eingegangenen Bearbeitungen der Preis-
aufgabe mit nnd eröffnet vor der Versammlung die Namen der mit einem Preise
bedachten Verfasser.
§ 48. Zur Handhabung des Reglements, sowie fiber die Behandlungsweise
eines Beratnngsgegenstandes kann jederzeit von einem Mitgliede eine Ordnnngs-
frage aufgeworfen werden, welche sogleich zu erörtern und zu entscheiden ist
§ 49. Gegenwärtiges Reglement, durch welches das Reglement f3r die
Schnlkapitel und die Schnlsynode vom 80. Juni 1880 aufgehoben wird, tritt
sofort in Kraft.
74. 10. Statuten der UnterstOtzungskasse fOr die Volksschullehrer des Kantsm
8t. Gallen. (Vom 2ö. Februar 1896.)
Wir Landammanu nnd Regierungsrat des Kantons St. Gallen, in Vollziehnne
des Art. 68 des Gesetzes ttber das Erziehungswesen vom 8. Mai 1862, des Art!
des Gesetzes über Festsetzung der Primarlehrergehalte vom 15. Januar 1877,
sowie in Revision der Statuten der Unterstütznngskasse fttr die Volksschnllehrer
vom 21./25. Oktober 1886,
In der Absicht, die ökonomische Stellung der Lehrer der Volksschnle nnd
insbesondere die Leistnngsföhigkeit ihrer Untersttttzungskasse nach Möglichkeit
zu sichern, verordnen:
/. Zweck und Bestand des Unterstützungsrerbandw.
Art. 1. Der Staat unterhält eine Untersttttzungskasse fttr die Lehrer der
St. Gallischen Volksschnle, welche wegen geistiger oder körperlicher Oebrecben
oder Altersschwäche dienst- nnd in höherem oder geringerem Grade erwerbs-
unfähig geworden sind, sowie für die hinterlassenen Witwen und Waisen ver-
storbener Lehrer.
Art. 2. Anteilhaber an dieser Kasse sind : a. die an öffentlichen, von Schnl-
gemeinden gehaltenen Primarschulen des Kantons gesetzlich angestellten Liehrer
und nicht verehelichten Lehrerinnen weltlichen Standes ; — b. die an öffentlichen
Sekundärschulen des Kantons gesetzlich angestellten Hanptlehrer weltliehen
Standes; — e. die Lehrer des Lehrerseminars nnd der Mnsterschnle in Maria-
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Kant. St Oallen, Statut, d. Ünter8tfltznngskas8e f. d. VolkscbollehTer. 253
berg, der Lehrer an der kantonalen Strafanstalt, die Vorsteher and Hanptlehrer
der Taubstnmmenanstalt in St. Gallen nnd der nnter staatliche Aufsicht gestellten
Rettnngg- und Besserungsanstalten, sowie die Lehrer der Gemeinde- und Bezirks-
waisenanstalten.
Die Aufnahme in den Verband der UnterstStzungskasse ist für sämtliche
Anteilfaaber überdies an die Bedingung des Besitzes eines definitiyen st. gallischen
Lehrpatentes geknüpft. Dessen Znerkennung vorgängig hat sich jeder Neu-
anfznnehmende darüber anszuweisen, dass er nicht ausgesprochene Anlagen zu
einer Krankheit besitzt, die ein frühzeitiges Aufgeben des Lehrerberufes zur
Folge haben mflsste. Bezügliche Aasweise werden auf Grund der anlftsslich
der jährlichen ordentlichen Patentprüfung von der Erziehungsbehörde angeord-
neten Untersuchung nnentgeltlich verabfolgt. Wer sich dagegen in der Zwischen-
zeit um ein Patent bewirbt, hat sich den verlangten Ausweis auf seine Kosten
von dem betreffenden Bezirksarzte zu verschaffen.
Die dem Verbände zur Zeit nach Art. 2 der bisherigen Statuten bereits an-
gehSrendeu Hitglieder verbleiben es ohne weiteres.
Art. 3. Die Anteilhaherschaft und damit auch jeder Anspruch an die Unter-
stfltzungskasse erlischt: a. infolge von Austritt aus dem öffentlichen kantonalen
Schuldienst, hezw. aus den in Art. 2, lit. r genannten Stellungen; — b. infolge
von Patententzug, Patenteinstellnng oder Versetzung unter die Verweser durch
den Erziehungsrat ; — c. infolge von Verlust der bürgerlichen Ehre wegen Ver-
gehen oder Verbrechen nach eingetretener Pensionirang.
Lehrern, welche ohne eigenes Verschulden ihre Stelle verlieren, ist eine
Notfrist von zwei Jahren eingeräumt, während welcher sie die Personalbeiträge
in die Kasse fortzuentrichten haben nnd als Anteilbaber derselben betrachtet
werden. Finden Sie innerhalb dieser Frist keine öffentliche Lehrstelle im Kanton,
so erstattet ihnen die Kasse ihre während derselben geleisteten Beiträge zurück.
Ausnahmsweise kann die Erziehungskommission die Notfrist bis auf drei Jahre
ausdehnen.
//. Bildung der Unterstützungakatae.
Art. 4, Der Deckungsfonds der ünterstützungskasse wird gebildet ans : a. dem
schon vorhandenen Fonds, dem Fonds der früheren katholischen Pensionskasse
und dem extradirten Fondsanteil der evangelischen kantonalen Lehrer- Witwen-
und -Waisenkasse nach Massgabe der fUr die letztem aufgestellten Anordnungen
nnd Vereinbarungen ; — b. den Jahreszinsen der Fonds, soweit solche verfügbar
sind; — e. den jährlichen Beiträgen der Anteilbaber mit je Fr. 20; — d. den
jährlichen Beiträgen des Staates mit Fr. 30 für jede Lehrstelle; — e. den jähr-
lichen Beiträgen der Schnlgemeinden, Seknndarschulkorporationen nnd der in
Art. 2 lit. e genannten Anstalten mit Fr. 50 für jede Lehrstelle ; — /. den in
Art. 8 vorgesehenen Nachzahlungen ; — g. den rückfälligen Seminarstipendien ; —
h. den Schenkungen und Vergabnngen.
Art. 5. Der Staat, die Schulgemeinden, die Seknndarschulkorporationen nnd
die Anstalten haben den nach Art. 4 lit. d und e Pflichtigen Beitrag an die
Unterstütznngskasse zu entrichten, ob im betreffenden Zeitpunkt die Lehrstellen
definitiv oder provisorisch besetzt oder vakant sind.
Besetzungen von Lehrstellen mit geistlichen Lehrerinnen sind als provi-
sorische zu betrachten.
Art. 6. Die Einlagen des Staates erfolgen in halbjährlichen Raten, je im
Februar und Augnst für das angetretene Semester. Auf den gleichen Zeitpunkt
leisten jeweilen auch die Schulpflegschaften nnd Anstalten an die Bezirksämter
za banden der Kantonsbuchhaltung den halben Beitrag nach Art. 4 litt, e, sowie
den halben Jahresbeitrag für die beitragspflichtigen Lehrer, unter Vorbehalt all-
fölliger entsprechender Verrechnung bei Entrichtung der Gehalte an die letztem.
Ist im betreffenden Zeitpunkt die Schule nicht mit einem beitragspflichtigen
Lehrer besetzt, so ist einzig der bezügliche Gemeinde- hezw. Anstaltsbeitrag
zn leisten.
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254 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
Art. 7. Mit dem Eintritt in den Pensionsgenass hört fOr den Betreffenden
die Verpflichtung tnr Leistung des persönlichen Jahresbeitrages von Fr. 20 auf.
Diejenigen Lehrer, welche vor dem Inkrafttreten dieser neuen Statuten vom
Personalbeitrag befreit worden, haben anch künftig keinen solchen mehr tu
entrichten.
Art. 8. Lehrer, welche in den kantonalen Schuldienst, bezw. in die in
Art. 2, litt, c genannten Stellungen eintreten oder sonst auf Grund der vor-
liegenden Statuten neu in den Unterstfitzungsverband aufgenommen werden,
haben bei Anlass der definitiven Patentimng die Personalbeiträge, vom voll-
endeten 20. Altersjahre an gerechnet, mit je Fr. 20 nachzuzahlen.
Lehrer, welche f^Ober im hiesigen Kanton gesetzlich angestellt waren nnd
sodann den kantonalen Schnldienst für kfirzere oder längere Zeit verlassen
haben, sind pflichtig, beim Wiedereintritt in denselben bezw. bei der Emeuemng
des definitiven Patentes für die inzwischen verflossenen Jahre die Beiträge mit
je Fr. 20 nachzuzahlen.
Die Erziehnngskommission kann die ratenweise Entrichtung der Nachzahl-
ungen bewilligen.
Nach dem vollendeten 45. Altersjahr findet eine Anfiiahme in den Untei^
stütznngsverband nicht mehr statt.
///. Leistungen der UnieraiOizungakasae.
Art. 9. Die Unterstfltznngskasse leistet an die Anteilhaber folgende jähr-
liche Pensionen :
a. eine volle Pension vor Fr. 600 an solche Lehrer, welche nach wenigstens
zehnjährigem kantonalem Schuldienst wegen körperlicher oder geistiger
Oebrechen bleibend dienstunftlhig geworden oder nach ihrem vollendeten
65. AlterBJahr auf ihr Verlangen in den Ruhestand versetzt worden sind.
Für Lehrerinnen tritt diese Berechtigung schon mit vollendetem 60. Alters-
jahre ein;
6. eine teilweise Pension im Umfang von Fr. 100 — 500 an sidche Lehrer,
welche vor erfülltem zehigährigem Schuldienst bleibend dienstunfähig ge-
worden sind.
Wenn in den Fällen von litt, a nnd h das Gebrechen, das die Unfähigkeit
für den Schuldienst bedingt, im übrigen die Erwerbsfähigkeit des Betreffenden
in einem andern Wirkungskreise nicht schmälert, so ist keine bezw. nni eine
reduzirte Pension zn leisten, insofern und so lange derselbe nicht nachweisen
kann, dass er, abgesehen von allfälligen weitern Pensionen, einen geringeres
Jahreserwerb habe, als der gesetzliche Gehalt eines Primarlehrers an einer
Jahresschule beträgt.
Ebenso kann auch eine bereits zuerkannte Pension, wenn die eben bezeich-
neten Umstände erst später eintreten, reduzirt oder ganz entzogen werden.
Im Falle der Wiederherstellung und Wiederbefähigang zum Schnldienst
föllt die Pension ganz dahin.
c. eine Pension von Fr. 250 an die Witwe eines Anteilhabers :
d. an die hinterlassenen, noch nicht 18 Jahre alten eigenen Kinder eines
Anteilhabers nnd zwar eine Pension von Fr. 100 an ein einzelnes berech-
tigtes Kind, eine solche von Fr. 170 an zwei, von Fr. 230 an drei, von
Fr. 280 an vier, von Fr. 320 an fünf und von Fr. 350 an sechs oder mehr
berechtigte Kinder, je zu gleichen Teilen.
Bei Kindern, welche beide Eltern verloren haben, erhöht sich die Pension
auf den doppelten Betrag.
Auf die Pensionen e nnd d haben die Hinterlassenen sowohl eines im Sclinl-
dienst als auch eines im Pensionsgenuss verstorbenen Anteilhabers Anspruch,
jedoch nur dann, wenn die Ehe nicht nach erfolgter Pensionirung oder bei
aktiver Stellung nicht nach dem 60. Altersjahre eingegangen worden ist nnd
mindestens zwei Jahre gedauert hat. Auch darf die gesamte Pension der Hinter-
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Kant. St. Gallen, Statut, d. Untersttttznngskasse f. d. Volksschallehrer. 255
lassenen eines im Pensionsgenasse Verstorbeneu denjenigen Betrag nicht über-
steigen, welchen der Pensionär selber in der letzten Zeit bezogen hatte. Aas-
genommen hievon sind bloss ganz elternlose Waisen.
Stirbt ein Lehrer innerhalb des ersten oder zweiten Jahres der Ehe, welche
vor erfolgter Pensionimng und vor dem vollendeten 60. Altersjahre eingegangen
worden ist, ao haben die Hinterlassenen (litt, e und d) Ansprach aof eine ein-
malige Abfindungssumme von Fr. 500 bezw. Fr. 1000.
Die AngehSrigen eines Pensionärs, dem nach Art. 3 litt, c die Pension ent-
zogen wird, sind, insofern sie diesfalls keine Schuld trifft, wie die Hinterlassenen
eines verstorbenen Anteilhabers zu behandeln.
Durch gerichtliches Urteil gänzlich geschiedene Ehefrauen besitzen keine
Pensionsberechtigung.
Art. 10. Die Anmeldung zum Eintritt in den Pensionsgenoss ist von dem
betreffenden Lehrer unter Beibringung einer Erklärung des eventuellen Aas-
trittes ans dem Schuldienst zu banden der Erziehungsbehörde, eines Answeises
Aber die Dauer des geleisteten Schuldienstes und eines bezirksärztlichen Gut-
achtens aber die eingetretene Invalidität, zunächst an den zuständigen Bezirks-
schnlratspräsidenteu zu richten, welcher sie mit seinem Gutachten dem Er-
ziehungsdepartement einbegleitet. Die Erziehungskommisaion prüft die Verhält-
nisse, ordnet nach Ermessen weitere Untersuchungen an und unterbreitet das
Gesuch dem Erziehungsrate, auf dessen Antrag der Regierungsrat endgültig
entscheidet.
In gleicher Weise wie über den Eintritt in den Pensionsgenass wird über
die Beduktion, bezw. den Wegfall der Pension gemäss Art. 9 entschieden.
Witwen und Waisen von Auteilbabem haben znr Geltendmachung ihres
Pensionsanspmches einen Todesschein des Betreffenden and einen Familienscheiu,
beide vom zuständigen Zivilstandsbeamten aasgestellt, an das Erziehnng^s-
departement einzusenden.
Art. 11. Behufs Erhebung der Pension haben die Pensionsberechtigten
jeweilen in der zweiten Hälfte Juni und Dezember einen amtlichen Lebens-
schein an die Erziohungskanzlei einzusenden.
Art. 12. Die Pension wird in halbjährigen Baten im Juli und Januar aas-
bezahlt.
Die erste Bäte wird dabei für pensionirte Lehrer vom Schlusstermin der
Gehaltaberechnnng, für die Hinterlassenen eines Anteilhabers vom Todestage
desselben an berechnet.
Mit dem Todestage eines PensionsbezOgers erlischt dessen Pension and
beginnt die Witwen- bezw. Waisenpension, wobei aber für die Feststellung des
Pensionsbetrages einzig der Zivilstand des Betreffenden znr Zeit seiner Pen-
sionirung massgebend ist.
Im Falle der Wiederverehelichnng bezieht die Witwe ihre Pension bis zum
Trauangstage. Bringt eine sich wieder verehelichende Witwe pensionsgenSssige
Kinder in Se Ehe, so ist mit Rücksicht auf die veränderten ökonomischen Ver-
hältnisse zu prüfen, ob die Pension der Kinder ganz oder teilweise fortzu-
dauern habe.
Für die Kinder hört eine Pensionsberechtigung mit dem Tage des vollen-
deten 18. Alterq'ahres auf.
Art. 13. Die Pensionen sind an die Person des Bezugsberechtigten geknüpft
und können von diesen weder veräussert noch verpfändet werden.
Das Pensionsbetrefihis eines Kindes ist stets dem zuständigen Waisenamte
zuzustellen, von demselben womöglich zinstragend anzalegen und zur Erlernung
eines Berufes für das Kind zu verwenden.
Art. 14. Wenn ein Bezugsberechtigter für seine Angehörigen nicht nach
Möglichkeit sorgt, so kann ihm die Pension entzogen und zum Teil auf diese
(noch nicht 18 Jahre alten Kinder, bezw. Frau und Kinder) übertragen werden.
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256 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Art. 15. Der Decknngsfonds, welcher gleich dem Barwert der kflnftigen
Pensionen aller pensionirten Verbandsmitglieder und ihrer Angehörig:en plns des
von den aktiven Mitgliedern geleisteten Personalbeiträgen (ohne Zins) sein soll,
wird nach Perioden von je fflnf Jahren berechnet. Ergibt sich nach Answeis
der berechneten Summe aus den yorhandenon Mitteln noch ein Überschnss, so
wird derselbe zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser dient dazu,
in mindergflnstigen Perioden den Deckungsfonds auf seiner rechnnngBinftssigeii
Höhe zu erbalten.
An. 16. Um die Orondwerte, welche zur Berechnung des Decknngsfondt
dienen, auf mehr Erfahmngsresnltate stützen zu können nnd damit grössere
Sicherheit zu erlangen, hat die Erziehungskauzlei aber die Zivilstandsverbtit-
nisse aller Anteilhaber nnd ihrer Angehörigen eine Kontrolle zu führen. Zo
diesem Zwecke sind die Anteilhaber verpflichtet, sich von dem Zivilstandsbeamten
ihres Wohnortes ein Familienbllchlein zu verschaifen, jede Zivilstandsveränderong
in demselben durch den Zivilstandsbeamten des jeweiligen Wohnortes vormerken
zu lassen und sodann das Familienbüchlein unverzüglich der Erziehungskanzlei
zur Einsicht nnd Vormerkung in der Kontrolle einzusenden.
Art. 17. Wenn in einem Jahre die Zahl der Pensionsgesuche von Lehrern
diejenige Ziffer, welche der Berechnung der Unterstütznngskasse zu Gründe
liegt, in einer die Entwicklang derselben gefährdenden Weise fibersteigen sollte,
so sind diejenigen Gesuche, welche sich zunächst auf Alter, tüchtige Leistungen
und Dienstzeit stützen, in erster Linie zn berücksichtigen, die übrigen begrün-
deten Gesuche aber, soweit als möglich mit Prioritätsrecht, für das nächste Jahr
zurückzustellen. Pensionsgesuche von Witwen und Waisen dagegen dürfen nickt
zurückgestellt werden.
Art. 18. Sobald der Decknngsfonds in seiner rechnungsmässigen Höhe
(Art. 16) vorhanden und der Reservefonds 5 "/o des Deckungsfonds fiberstei^
kann zn einer verhältnismässigen Reduktion der Beiträge geschritten oder eine
Erhöhung der Pensionen vorgenommen werden.
Sollte dagegen der Fall eintreten, dass keine Aussicht vorhanden ist, den
Deckungsfonds auf eine rechnnngsmässige Höhe zu bringen bezw. auf ihr zn
erhalten, so hat allgemein eine entsprechende Reduktion der Pensionen einzu-
treten.
Art. 19. Über die Ausführung der in Art. 12, Absatz 4, Art. 14, 17 nnd 18
vorgesehenen Massnahmen entscheidet nach erfolgter Prüfung durch die Er-
ziehungskommission auf Antrag des Erziehungsrates endgültig der Regierungsrat
IV. Verwaltung der UirterstOtzungskasae.
Art. 20. Die Verwaltung der Unterstützungskasse wird unter Aufsicht des
Erziehungs- und Finanzdeparteraents nach Weisung des letztem durch die Kan-
tonsbuchhaltung geführt.
Art. 21. Auf Ende Jnni und Ende Dezember erlässt das Erziebungsdepar-
tement an die Kantonsbuchhaltung die erforderlichen Anweisungen zur Ausrich-
tung der verfallenen Pensionen und auf Anfang Februar nnd Angust an die
Bezirksämter die Bezugsmandate über Einhebung der Lehrer- und Gemeinde-
beiträge, sowie der Nachzahlungen,
Art 22. Das Vermögen der Kasse soll zinstragend angelegt werden. Ffir
dessen Verwaltung und Sicherheit haftet der Staat.
Art. 23. Der Rechnungsabschluss findet je auf Ende Dezember statt. Die
Jahresrochnung ist spätestens im Lanfe des folgenden Quartals dem Erziehungs-
departeraent zu bestellen, welches dieselbe prüft, sodann zweien von der Kan-
tonallehrerkonferenz zu diesem Bebufe bezeichneten Lehrern vorlegt und nach
erfolgter Gutheissung durch den Regiemngsrat im amtlichen Schulblatt ver-
öffentlicht.
K Schlussbesiimmungen.
Art. 24. Jeweils nach Vornahme der in Art. 15 vorgesehenen Bcrechnmig
des Decknngsfonds oder auch sonst je nach Bedürfnis hat die Erziehungsbehörde
1
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Kanton Thnrgau, Be^ement flir die Seknndarlehrerkonferenz. 257
auf Qrand der bisherigen Entwicklung der Kasse zu prüfen, ob nnd in welcher
Richtung die Statuten zn revidiren bezw. Abänderangen in der Organisation zn
treffen sind. Dabei darf aber dem VermCgen der Untersttttznngskasse keine
andere Verwendung als fttr den in Art. 1 dieser Statuten bezeichneten Zweck
gegeben werden.
Bei solchen Revisionen steht der Lehrerschaft das Recht zn, ihre Wflnsche
nnd Anträge in geeigneter Weise geltend zn machen.
Art. 25. Vorstehende Statuten, welche in die Gesetzessammlung und in
das amtliche Schnlblatt aufzunehmen sind, ersetzen diejenigen vom 21. /25. Ok-
tober 1886 nnd treten, mit Ausnahme von Art. 4 lit. d, sofort in Kraft, immer-
hin in dem Sinne, dass für den Betrag und die Dauer der Pension aller gegen-
wärtig im Pensionsgennsse stehenden Personen die beztlglichen Bestimmungen
der bisherigen Statuten auch weiter gelten.
75.11. Reglement fOr die Sekundariehrericonferenz des Kantons Thurgau. (Vom
. 5. Juli 1895.)
§ 1. Sämtliche im Kanton Thnrgau angestellten Seknndarlehrer sowie
deren Stellvertreter bilden die Seknndarlehrerkonferenz, deren Zweck ist, das
Schulwesen dieser Stufe gemeinsam zu fördern nnd die Fortbildung der Lehrer
vorzugsweise in der Richtung ihres Bernfes wirksam zu unterstützen.
§ 2. Die Seknndarlehrer nnd ihre Stellvertreter sind zum Besuche der Kon-
ferenz obligatorisch verpflichtet. Ausserdem werden die Mitglieder der Inspek-
tionskommission regelmässig zu den Versamminngen eingeladen ; dieselben üben
ihr Mandat in fakultativer Weise ans und nehmen an den Verhandlungen der
Konferenz mit beratender Stimme teil.
Freien Zntritt zn den Verhandlungen mit beratender Stimme, jedoch ohne
obligatorische Verpflichtung, haben ebenso: 1. die Lehrer der Kantonsschule
und des Seminars; — 2. solche Lehrer, die an Sekundärschulen aushttlfsweise
Unterricht erteilen ; — 3. Schulfreunde, welche durch den Vorstand eingeführt
werden.
§ 3. Die Konferenz wählt auf die Dauer von drei Jahren ihren Vorstand,
nämlich: 1. einen Präsidenten, welcher die Verhandinngen leitet, den regle-
mentarischen Gang der Geschäfte nnd den Verkehr mit den Behörden besorgt; —
2. einen Aktnar, der das Protokoll führt nnd in Verhinderung des Präsidenten
dessen Stellvertreter ist; — 3. einen Qnästor, der die Konferenzkasse besorgt,
jährlich Rechnung stellt und Stellvertreter des Aktuars ist.
Von der Wahl des Vorstandes ist dem Erziehnngsdepartement jeweils An-
zeige zu machen.
§ 4. Die Konferenz hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen und zwar in
der Regel im Mai und im September. Ausserordentliche Versammlungen können
auf Einladung des Erziehnngsdepartements, dnrch Beschluss der Konferenz, sowie
in ansserordentlichen Fällen auch dnrch den Vorstand angeordnet werden. Das
Nähere über Ort und Zeit der Versammlungen bestimmt je für das nächste Mal
die Konferenz oder in Ausnahmsßlllen der Vorstand derselben.
§ 5. Die Verhandlungen der Konferenz erstrecken sich hauptsächlich auf fol-
gende Gegenstände: 1. unmittelbare Angelegenheiten der Sekundärschule, ins-
besondere Lehr- nnd Lektionsplan, Lehrmittel nnd Methodik der einzelnen Unter-
richtsfächer; — 2. Mitteilungen und Belehrungen zur eigenen Fortbildung der
Seknndarlehrer; — 3. Beantwortung von Fragen nnd Abgabe von Gutachten,
welche vom Erziehnngsdepartement oder von der Inspektionskommission in Bezug
anf die Sekundärschule eingefordert werden; — 4. allföllige Wünsche, welche
die Konferenz an die Behörden gelangen zu lassen für gut findet, sowie An-
träge an die Schnlsynode.
§ 6. In der Regel liegt jeder Versammlung ein schriftliches Referat vor,
welches in wichtigeren Fragen durch ein Korreferat ei^änzt werden soll. In
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258 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
einzelnen Fftllen kann der Vorstand die Thesen der Referenten den Mitgliedern
vor der Versammlung; bekannt geben. Weitere Gegenstände der Verhandlnugcii
bilden sodann freie Vorträge. Die Konferenz wird anch darauf Bedacht nehmen,
dass hie and da von einem Mitgliede eine Probelektion ans einem Fache der
Seknndarschnle mit Schfliem gehalten wird. In allen Fällen ist einer Diskasdon
ttber Referate und Vorträge stattzugeben.
Die Themata fflr die Referate, Vortrüge und Probelektionen bestimmt die
Konferenz ; ebenso wählt sie die Referenten und Korreferenten für die folgende
Sitzung selbst. Nötigenfalls kann indessen auch der Vorstand ein Hitglied mii
einer vorbereitenden Arbeit fUr die Konferenz beauftragen. Dabei ist wesent-
lich darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Kehrordnnng stattfinde
und möglichst alle Mitglieder betätigt werden.
Motionen oder Anregaugen sind am Schlüsse der Verhandinngen vorza-
bringen und werden zunächst in Bezug auf Erheblichkeit diskutirt.
§ 7. Je am Ende eines Schuljahres ist ein Bericht ttber die Tätigkeit der
Konferenz an die Direktionskommission der Schulsynode und an das Erziehuugs-
departement einzusenden. Derselbe wird vom Aktuar auf Grundlage des Proto-
kolls verfasst, vom Präsidenten und Aktuar unterzeichnet und der Konferenz
zur Prüfung vorgelegt. Dem Bericht ist die Zahl der Absenzen beizugeben.
Das Absenzenverzeichnis ist vom Qnästor zu fUhten.
§ 8. Fflr jede obligatorische Zusammenkunft erhalten die Seknndarlehrer
und ihre Stellvertreter aus der Staatskasse ein Taggeld von Fr. 3. ausserdem
bei einer Entfernung von ttber 10 km vom Sitzungsort eine Reiseentschädignng.
die bei einer Entfernung von 10 — 50 km 1 Fr., bei einer Entfemang von 20 bis
30 km Fr. 2 und bei einer Entfernung von ttber 30 km Fr. 3 beträgt.
§ 9. Mitglieder, welche unentschuldigt von einer Konferenz wegbleiben,
bezahlen in die Konferenzkasse eine Busse von Fr. 3.
Als Entschnldigungsgrttnde fOr das Ausbleiben gelten in der Regel : eigene
Krankheit, Krankheit oder Tod der nächsten Angehörigen, mehrtägige Landes-
abweseubeit und Militärdienst.
Jede Entschuldigung ist dem Vorstände schriftlich einzureichen.
o. Prog'i-a.mme fiix* kajitonale X^elu*ei*tiumlrax«e.
76. 12. Tum-Repetitionskurs der zugerischen Lehrerschaft auf Anordnung des Er-
ziehungsrates des Kantons Zug vom 3. bis und mit dem 8. August 1896 ia
Lehrerseminar in Zug.
/. Programm.
1. Leitung. Der Kurs steht unter direkter Leitung von Herrn Hauptmann
A. Geizer, Turnlehrer in Luzern. Demselben ist Herr Seminarlehrer Öchiilin «1.«
Gehttife beigegeben. Die Seminardirektion flbernimmt die allgemeine Überwadinsg.
2. Inspektion. Samstag den 8. Augnst, nachmittags 2 Uhr, findet durch
die erziehungsrätliche Tumkommission eine Inspektion statt.
3. Quartier und Verpflegung. Die Teilnehmer erhalten im Lehrer-
seminar Quartier und Verpflegung, sowie den vom Erziehungsrat bestimmten
Tagessold. Sie sind gehalten, das angewiesene Nachtquartier zu benutzen. Nur
in ganz dringenden Fällen kann der Knrsleiter unter Anzeige an die Seninar-
direktion davon dispensiren. Die zwei jüngsten Teilnehmer besorgen abwecbsekd
den Dienst eines Zimmerchefs. Die Soldauszahlnug erfolgt Samstag den 8. Aogost
durch den Präsidenten der erziehungsrätlichen Tumkommission, dem zngleicli
die Rechnungsftthrnng Übertragen ist.
4. Beginn und Schlnss. Die Teilnehmer haben Montag den 3. Augntt
vormittags 9 Uhr, im Seminarhof anzutreten und nach erfolgtem Appell die
Zimmer zu beziehen. Samstag den 8. August, abends 5 Uhr, werden die Teil-
nehmer entlassen.
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Kanton Zng, Tomrepetitionskarg der zugerischen Lehrerschaft. 2ö9
5. Bekleidung. Während der Übnngszeit tragen die Teilnehmer eine ein-
heitliche Kleidnng, nämlich Blonse nnd Mtttze. Diese werden gofurt nach Bezug
der Zimmer ausgeteilt und sind vor der Entlassung wieder abzugeben.
6. Tagesordnung. 5 Uhr: Aufstehen, Beinigungsarbeiten (Schnhwichsen,
Kleiderbflrsten etc.); — 58o_6so. Gelegenheit zum Besuch der Messe, Vor-
bereitung auf den Unterricht, Studium der Tnmliterator etc. ; — 6** — 7 : Prtth-
stttck; — 7: Antreten im Seminarhof; Appell, Eapport; — 7'5_9i5. Xumen
laut Stunden- nnd Arbeitsplan; — 9'»— 9«: Pause; — 9**— 11»»: Turnen laut
Arbeitsplan; — 12: Mittagessen; — 2: Antreten im Seminarhof; Appell; —
215 — 4; Turnen laut Arbeitoplan ; — 4 — 4**: Pause; Erfrischung im Seminar; —
4**— 6'": Turnen laut Arbeitsplan; — 7: Nachtessen; — 9**: Zimmer- Appell; —
10 Uhr: LicbterlSschen.
7. Rapportwesen, Postverkehr, Sanitarisches und Disziplina-
risches. Der Zimmerchef hat beim Morgenappell dem Knrsleiter Bapport zn
erstatten Aber das Einrücken am Abend, die Ordnung nnd die Disziplin in den
Zimmern nnd den Gesundheitszustand der Kursteilnehmer.
Allfällige Reklamationen der Kursteilnehmer sind beim Morgenverlesen ein-
zubringen.
Kranke haben sich vor 6 Uhr morgens beim Zimmerchef zn melden und
dieser rapportirt dem Kursleiter.
Wenn ärztliche Behandlung nötig ist, wird Herr Kantonsarzt Dr. Arnold
herbeigerufen.
Die Spedition und die Verteilnng der Postsachen an die Kursteilnehmer
findet des Tages zweimal statt, beim Mittag- und Nachtessen.
Verstösse gegen die Disziplin werden von der Kursleitung geahndet, even-
tuell unter Mitteilung an das Erziehungsdepartement.
Anständiges, den Lehrerstand ehrendes Betragen, in und ausser der Übungs-
zeit, wird strikte von allen Knrsteilnehmem verlangt nnd erwartet.
//. Arbeitaplan.
1. Einteilung der Übungszeit.
Der zn behandelnde Übungsstoff ist auf 6 Arbeitstage mit zusammen 40
Arbeitsstunden verteilt.
Beim Unterricht gehen Theorie und Praxis parallel und ergänzen sich
gegenseitig.
Der Arbeitsplan basirt auf Grundlage der revidirten neuen „eidgenössischen
Tnrnschnle". Zirka '/« der Übnngszeit wird der gegenseitigen Instruktion zu-
gewiesen.
Die Gesangsflbungen nnd ein Vortrag Über „Methodik und Systematik beim
Turnunterricht werden auf die Abendstunden verlegt.
Stnndenzuteilung znr Durcharbeitung der verschiedenen Übungszweige:
a. Ordnungs- und Marschübungen 4 Stunden ; — b. Freiübangeu ohne und mit
Eisenstab 12 Std.; — c. Oerätübungcn am Stemmbalken, Klettergerüst, Springel
und Sturm brett 9 Std.; — d. zwei methodische Lektionen 1 Std.; — e. Tum-
spiele 4 Std.; — /. gegenseitige Instruktion in den obigen Übungszweigen 10
Stunden. Total: 40 Stunden.
2. Stundenplan.
Erster Kuratag, Montag den 3. August.
Vormittags 10—10*' Uhr: Ordnungsübungen der I. Stufe. Bildung und Auf-
lösung einer Frontlinie. Numeriren § 1 — 4. Richtangen § 5—7. Übergang
ans der Linie in Marschkolonne nnd umgekehrt durch Schwenkung der Grnppen
§ 8—10. öffiien und Schliessen der Marschkolonne § 12. — 1^—11«» Uhr:
Freiübungen der I. Stafe. Stellungen : Grundstellung, Schritts tellung, Drehung
§ 13 — 17. Gangarten : Taktschritt. Kurztreten, Gehen rückwärts, Schrittwechsel
§ 18—23. Armttbnngen § 29—36.
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260 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
Nachmittags 2'»— 2** Uhr: Kommandirübnngen (Instruktion). — 2**— 3** Uhr:
Oerätflbnngen. I. Tnmiahr am 30 cm hohen Balken § 67, am Klettergerüst
I. Tnny'ahr § 64. — 3* — 4 ühr: Gegenseitige Instruktion in den Armfibnngen
§ 29—36. — 4—4"» Uhr: Pause. — 4*0—5*' ühr: Freiübungen der I. Stufe.
Gangarten: Taktschritt, Schrittwechsel, Laufschritt § 23—28. Kumpf beugen.
Rumpfneigen, Bumpfdrehen § 37—39. Beinttbungen § 40—44. — 5»— 6» Uhr:
Tumspiele. Haschen, Fuchs ins Loch, Schwarzer Mann, Dritten Schlagen. —
6«> Uhr: Abtreten.
Zvtiter Kuntag, Dienstag den 4, August.
Vormittags 7'*— 7'** Uhr: Ordnungsübungen der II. Stufe. An- und Abtreten
(zwei Glieder). Numeriren § 85—87. Bichtungen § 90—91. Obergang ans
der zweigliedrigen Linie in die eingliedrige nnd umgekehrt § 92^93. Front-
marsch § 94. Übergang ans der Linie in Marschkolonne und umgekehrt durch
Schwenkung der Gruppen § 96. Übergang ans der zweigliedrigen Linie in die
geöffnete Aufstellung § 99 1, a, b, c, d, — 7«— 8« Uhr: Freiübungen der I. Stufe.
Beinttbungen. Hflpfen, Springen § 45—47. Vorübungen zum Spreizsprung § 59.
Übungen in abgeleiteten Stellungen § 48. — 8^*- 9'* Uhr: Gerätübungen am
hüftbohen Balken I. Tnmjahr § 68. — 9'5_9« Uhr: Pause. — 9**— 10'* Chr:
Gerätübungen am Klettergerüst I. Tnrnjnhr § 64 Fortsetzung. — 10'*— 10« Uhr:
Springen über die Schnur. L und II. Tungahr § 61—62. — 10**— 11» ühr:
Gegenseitige Instruktion in den Freiübungen der I. Stufe. Bumpfübungen § 37
bis 39. Beinübungen § 40—44. Hüpf- und Spmngübungen § 45—47. Spreiz-
sprung § Ö9.
Nachmittags 2>*— 2** Uhr: Ordnungsübungen der n Stufe. Frontmarsch §94.
Schrägmarsch § 95. Übergang aus der Linie in Marschkolonne nnd umgekehrt
durch Abbrechen nnd Aufmarsch § 97 und 98. Übergang ans der zweigliedrigen
Linie in die geöfEnete Aufstellung § 99 2, a, b, c. — 2**— 3** Uhr: Freiflbuiigea
der I. Stufe. Bepetition der Übungen in abgeleiteten Stellungen § 48. Übungs-
verbindungen § 49 — 53. Übnngsreihen § 64—58. — 3** — 4 Uhr: Gegenseitige
Instruktion in den Ordnung«- und Marachübungen der I. Stufe. § 1—12. —
4_48o Uhr: Pause. — 4*"— 5*" Uhr : Gegenseitige Instrnktiun am 30 cm hoben
Stemmbalken I. Tnmjahr § 67 und am Klettergerüst I. Tumjahr §64.-5»» bis
630 Uhr: Tumspiele. Kapit&n, Stehball, Schlagball, KreisfussbaU. — 6» ühr:
Abtreten.
Dritter Kurstag, Mittwoch den 5. August.
Vormittags 7'*— 7** LTir: Gegenseitige Instruktion in den Ordnnnga- und
Marschübnngcn der II. Stufe. An- und Abtreten (zwei Glieder). Numeriren
§ 85 — 87. Bichtungen § 90 und 91. Übergang aus der zweigliedrigen Linie in
die eingliedrige und umgekehrt § 92 und 93. Frontmarsch § 94. ^hrägmanch
§95. Übergang ans der Linie in Marschkolonne und umgekehrt durch Schwen-
kung der Gruppen § 96 ; durch Abbrechen und Aufmarsch § 97 und 98. Über-
gang ans der zweigliedrigen Linie in die geöffnete Aufstellung § 99 1, a, b, c, d
und § 99 2, a. b, c. — 7<*— 8« Uhr: Freiübungen der n. Stufe. Armkreisen
§ 105, Hiebe § 106, Rumpfübungen § 107, Beinübungen § 107-111. — 8« bis
9'» Uhr: Gerätübungen. Sturmbrett § 155. — 9»*— 9*» Uhr: Pause. — 9** bis
10** Uhr: Gerätübungen am Stemmbalken II. Tnmjahr § 69, Kletteigerltst
II. Tnmjahr § 65. — 10** -11 Uhr: Springen über die Schnur L und H. Tum-
jahr § 61 und 62. — 11—11*« Uhr: Methodische Lektion.
Nachmittags 2»*- 3»* Uhr: Freiübungen mit dem Eisenstab § 126-144.—
3'*— 4 Uhr : Gegenseitige Instruktion am Stemmbalken I. Tnmjahr § 68. Gegen-
seitige Instruktion am Springel I. und II. Turnjahr § 61 und 62. — 4 — 4*" Uhr:
Pause. - 4'"— 530 uhr: Gegenseitige Instruktion in den Freiübungen der I. Stufe.
Übungen in abgeleiteten Stellungen § 48. Übungsverbindungen § 49 — 53. Übungs-
reihen §54—58. — 6*"— 6** Uhr: Turnspiele. Grenzfassball (ohne Aufnahmen),
Grenzball. Stossball. — 6*» Uhr: Abtreten.
Vierter Kurstag, Donnerstag den 6. August.
Vormittags 7'*— 7** ühr: Ordnungs- und Marschübungen der IL Stnffe.
Bepetition. — 7*»_8** Uhr: Freiübungen mit Eigenstab. ÜbungsTerbindunge«
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Kanton Zog, Tnmrepetitionsknrs der zngerischen Lehrerscbaft. 261
in Grundstellung § 145 und 146. — 8«— 9" Uhr: Methodische Lektion. —
9'*— 9" Uhr: Pause. — 9«— 10*» Uhr: Gerätübnngen am Stemmbalken III. Turu-
jahr § 70. Klettergerüst III. Tnrnjahr § 66. — 10«— ll» Uhr: Freiübungen
der n. Stufe in abgeleiteten Stellungen § 114 nnd 115. Sprungttbnngen mit
Drehangen § 112 und 113.
Nachmittag: Frei bis zum Zimmerappell.
Fünfter Kuratag, Freitag den 7. August.
Vormittags 7'*— 7<5 Uhr: Marsch- und Laufftbungen § 100—104. — 7« bis
8^^ Uhr : Gegenseitige Instruktion in den Freiübungen der II. Stufe. Armkreisen
§ 105. Hiebe § 106. BumpfBbnngen § 107. Beinübungen § 109—111. —
84»_9i5 Uhr: Gegenseitige Instruktion am Stnrmbrett § 155. — 9>*— 9** Uhr:
Pause. — 9**— 10** Uhr : Gegenseitige Instruktion am Stemmbalken II. Tungahr
§ 69. Gegen8eitig:e Instruktion am Klettergerüst ü. Tnngahr § 65. —
10**— ll**ülir: Freiübungen der H. Stufe. Übungsverbindungen. Auslage und
Ausfall § 119. Fechtausfall § 121. BumpfObungen mit Armübungen § 123.
Nachmittags 2'''— 3'» Uhr: Gegenseitige Instruktion in den Freiübungen mit
Eisenstab §126-144. — 8'*— 4 Uhr: Geräiühungen am Stemmbalken IV. Tum-
jahr § 159, am Klettergerüst IV. Tumjahr § 156. — 4—4=» Uhr: Pause. —
4*°— 5"" Uhr: Freiübungen mit Eisenstab. Zu- und in abgeleiteten Stellungen
§ 147. 1. Schrittstellungen mit gestreckten Beinen. 2. Auslagestellungen. 3. Ans-
fallstellnngen. 4. Fechtausfall.
Sechster Kurstag, Samstag den 8. August.
Vormittags 7'*— 7** Uhr: Ordnungs- und Marschflbnngen. Bepetition. —
7«_8« Uhr: Gegenseitige Instruktion in den Freiübungen der II. Stufe. Übungs-
Terbindnngen. Auslage und Ausfall § 119. Fecbtansfiill § 121. Bnmpfilbnngen
mit Armübnngen § 123. — 8*^-9"* Uhr: Gegenseitige Instruktion am Stemm-
balken III. Tumjahr § 70. Gegenseitige Instruktion am Springel IIL bis VI.
Tumjahr § 149—154. — 9'»— 9** Uhr: Pause. — 9'*— 10*» Uhr: Gegenseitige In-
struktion in den Freiübnngen m. Eisenstab. Zu- und in abgeleiteten Stellungen § 147.
1. Schrittstellungen mit gestreckten Beinen. 2. Auslagestellungen. 8. Ansfall-
stcUungen. 4. Pechtausfall. — 10*»— 11'» Uhr: Freiübnngen mit Eisenstab § 147.
Fortsetzung Nr. 13 — 17. — 11*» — 11** Uhr: Instroktion über das Meldnugswesen.
Nachmittags 2'»— 4 Uhr: Inspektion , nach Anordnung der Prüfungskom-
mission. — 4 — 5 Uhr : Vespertrunk und Übergabe der gefassten Effekten, Sold-
anszahlnng. — 5 Uhr: Schlnss des Kurses nnd Entlassung der Mannschaft.
Je nach den Wittemngs- nnd Banmverhältnissen, den disponiblen Tum-
gerätschaften und der Qualität der Kursteilnehmer hinsichtlich Leistungsfähigkeit
nnd turnerischer Vorbildung ist der Kursleiter befugt, Abänderungen an vor-
stehendem Knrsprogramm zu treffen.
77.it. Programme du Canton de Fribourg pour le cours de rip6tition de gymnas-
tique des Instituteurs de la Groyire i Groyires. (Les 16—18 septembre 1895.)
A. Exwcicea d'ordre.
1*' degrS. Ligne d'un rang.
1. Former et rompre le rang. Numiroter . . . Art. 12 et 62 du B^l. d'ezer.
2. Les alignements i)27 ,. „
3. Passer de la ligne k la colonne de marche et
vice versa par une conversion (Mains en chaine) „ 81 et 85 „ „
4. Changer la direction de la colonne de marche „99 r n
5. Ouvrir et serrer la ligne de front (en Echelons) „ 32 de l'Ecole de gymn.
6. „ r l<^ colonne de marche (grande
distance) n ^ « n
7. Marche de front (facnltatif) ,. 75 du BfegL d'ezercices.
8. Contremarches successives „ 118 de l'Ecole de gymn.
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1
262 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
//""• degri. Ligne de deux ratigs.
1. Former et rompre leg rang^. Num^roter . . Art. 59 et 62 du K^ d'exer.
2. Les alignements .65 et 66 „ ,
3. Passer de la formation snr 2 rangs k celle sur
1 rang et vice versa «79 ^
4. Uarche de front r 75 .
5. Conversions r, ^^ >, „
6. Passer de la ligne k la colonne de marche et
vice versa par une conversion „ 81 et 85 , ,
7. Oavrir et serrer les rangs: a. premier rang, 8 pas en avant. — Marche! Psr
gronpes, tonrnez k droite. — Marche! Distance k ganche, k 2 pas, en mar-
cbant en avant. — Marche ! — b. Deuxi&me rang, demi-tonr. — Droite ! Pre-
mier rang, toumez & droite; denxi&me rang, tonrnez i, ganche. — Marche!
Distance k ganche et k droite. — Marche ! — e. Par gronpes tonrnez k droite
(ganche). — Marche! — Distance k ganche. — Marche! — A ganche
(droite). — Gauche! (droite!) — Distance & ganche {k droite oo k ganche
et k droite). — Marche !
8. Passer de la ligne k la colonne de marche en rompant on de la colonne de
marche k la ligne par nne mise en ligne. Art. 82 et 86 dn R^lement
d'exercices.
B. Exercict» librw.
i» degri.
a. Position*. — 1. Position normale. Conversions individnelles. — 2. Posi-
tions de pas. — 3. Onvrir et fermer le pas. — 4. Changement des diverses po-
sitions de pas.
b. Exereiees de tnarche. — 1. Pas cadenc^. — 2. Pa« accöWr^. — 3. Pas
gymnastique. — 4. Changement de pas continn. (Art. 61 de rEcole de gyin-
nastiqne.) — 5. Pas raccourci. — 6. Pas en arrifere. — 7. Course de dnr£e.
c. Exereiees des bras. — 1. Lever et abaisser les bras (en av., de c6U, en
arr. ; en av. en h., de c6t£ en h., en arr. en h.). — 2. Lancer les bras dans les
mSmes diroctions. — 3. Lancer les poings (de la position poings anx £panles)
en av., de cdtä, en b., obliqne, en arr., en bas. — 4. Lancer les bras en cercle
(en av., en arr., en dehors, en dedans, k g. wa k dr. de c6t6.
d. Exereiees des jambes. — 1. Sur la pointe des pieds; extension continne
des pieds. — 2. Lever et lancer la jambe (g., d., altemativement, en ev., de
cöt^, en arr., en dedans). — 3. Flexions et nexions continnes des genonx. —
4. Lever le talon, le genou et extension de la jambe.
e. Exereiees du trotte. — 1. Rotation dn torse et changement de rotation. —
2. Flexion dn torse et changement de flexion.
/. Sautillements et sauts. — 1. Sautillement sur place, en av., de c8t*. -
2. Saut snr place, en avant.
g. Exereiees combinis. — 1. Extension continne des pieds et lancer les br«,
lancer les poings, lancer les bras en cercle, dans les diverses directions. —
2. Exereiees des bras: a. £tant snr la pointe des pieds ; 6. ayant les genoni
flöchis. — 3. Onvrir et fermer le pas avec exereiees des bras. — 4. Exereiees
des bras et dn torse dans la position du pas et dans la position 6cart£e.
//■"• degri.
a. Posiiions. — 1. Grande flexion des genonx dans la position du pas. (Pieds ,
k angle droit.) — 2. Position d'escrime (eu garde). — 3, Position d'escrime (m i
fcndre). — 4. Appni couch^. j
b. Exereiees de marche. — Comme au l"' degr«, mais avec plus d'energie
et de reg^ilarite. |
e. Exereiees des bras. — Comme an I" degr^, mais ^ventnellement : 1. Cercle
des bras dans les diverses directions. — 2. Cercle des bras aprte balaacemeats.
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Kanton Freiburg, Programme ponr le coars de r^pätition de 263
gymnastiqae des institntenrs de la Qray6re.
ä. Exereieea combinSs. — 1. Exercices daos la grande flexion des genoax.
(Flexion et extension des bras, lancer les poings.) — 2. Flexion des genonx dans
la Position 6cart6e et dans la poaition da pas oblique avec exercices des bras
et dn torae. — 3. Cbangements de positions de pas et flexions. — 4. Passe
d'escrime (se fendre) de la position normale ou de la petite flexion des genonx
avec exercices des bras. — 5. Changement de passe d'escrime et de grande
flexion des genoax dans la position du pas, mise en garde.
C. Le Saut.
On ne s'attardera pas aux exercices m^thodiqoes, mais on passera le plus
vite possible an saut appliqu^.
/. Saut en longueur. (Avec ou sans tremplin.) — 1. Saut par dessns de
petita obstacles. — 2. Saut par dessns la corde. — 3. Saut ponr franchir les
obstacles naturels (foss^s, ruisseanx, etc.).
//. Saut en hauteur. (Avec on sans tremplin.) — 1. Saut avec pose gauche
et droite de la position du pas ; älan en marchant, en conrant ; sant & pieds
joints de la Station. — 2. Sant par dessns les obstacles naturels.
D. Exercices avec Cannes.
Longnenr: 1 m Poids: 1,5 ä 2 kg. — Les exercices ^Umentaires se base-
ront snr les art. 149 k 164 et 190 ä 195 de l'Ecole de gymnastique. On ne
s'arretera pas trop longtemps ä les pratiqner isol^ment, mais on les combinera
en gronpes conune ci-dessons.
1. Exercices faciles. — 1. Position du pas g. en av., canne en av. ; pas g.
en arr., canne en b.; pas ganche en av., canne snr la unqne; position de dl-
part. M§me exercice du cötä oppose.
2. Pas g. de cdtä, canne en av. & g. ; pas crois^ g., canne & g. en h.; pas
g. de cöt^, canne de cöt€ k dr. ; position de d^part. H€me exercice du c6t^
opposö.
3. Pas g. de c6tä, canne k dr. en h. ; pas crois^ g. (derriire la jambe d.),
canne derrifere IMpanle dr.; pas g. de cötä, canne k d. en h. ; position de d^part.
H€me exercice du c6t^ oppos^.
4. Pas g. en av., canne devant les ^panles ; 4 flexions continues du genon g.
et lancer la canne 2 fois en av. et 2 fois en h. ; position de depart. Meme exer-
cice du c6t6 opposö.
5. Pas g. de cöt£, canne de cdtä k dr.; flexion du genon g., canne k d. en b.;
extension du genon g., canne de c6t^ k g.; position de depart. MSme exercice
du cötä opposä.
6. Flexion des genonx, canne horiz. en av. ; grande flexion des genoux, canne
verticale devant le corps; flexion des genoux, canne horiz. en av.; position de
depart
7. Canne horiz. devant les ^paules ; 4 grande» flexions continues des genoux,
lancer la canne en av., de cöt6 k g., de cöt£ k d., en h.; position de depart.
8. IU>tation du torse k g., canne oblique k g.; rotation du torse k d., canne
obliqae k d.; rotation dn torse k g., canne oblique k g. ; position de depart.
Meme exercice du cdt6 opposS.
9. Lever le genou g., canne en h.; lever la jambe g. en av., canne en av.:
Icver la jambe g. en arri^re, canne derriäre les ^panles; position de däpart.
M§me exercice dn cöt6 opposä.
10. Lever le genon g., canne devant les ^panles; lancer le pied de cötö
k g., lancer la canne de c6t^ k d.; lever le genou g., canne devant les ^paules;
Position de depart. Meme exercice du c6t6 opposä.
11. Sant k la position ^cart^e, canne en h.; flexion dn torse en av., canne
en bas (horiz.); flexion du torse en andere, canne en av.; extension du torse,
canne k la position de depart.
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264 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
12. Sant i la position 4cart£e; flexion du torse de c6tä k g., flexion dn
genon g., canne i, d., en h,; balancement du torae de cdt6 k d., flexion da
genon d., canne & g., en h.; balancement dn torse de c6t^ i, g., flexion du
genon g., canne il d., en h.; extension du torse et position de d^part.
//. Exercices plus difficilea. — 1. Lever la jambe g. en av., canne en h.;
balancer la jambe g. en arriire, canne en arri^re ä gauche ; balancer la jambe g.
en av., canne en h.; position de d6part. M€me exercice dn c6t£ oppoR&
2. Pas g. de c6tä, canne en haut.; flexion dn genon d., flexion da torse de
c6t^ k g., canne ä d. en h.; exteusion dn genon d., flexion du genon g., flexion
dn torse de cöt€ ä droite, canne k g. en h.; extension du genon g., flexion da
genou dr., flexion dn torse de c6t6 ä gauche, canne ä d. en h.; position de
döpart. Meme exercice dn cdt4 opposä.
3. Grande flexion des genonx, canne derri^re les äpaules (horiz.); extension
des genonx et flexion du torse en av., canne en bas ; exteusion du torse, grande
flexion des genoux, canne oblique h, g.; extension des genonx, flexion du torse
de cöt6 W g., canne k droite en haut; extension dn torse, grande flexion des
genonx, canne en haut; extension des genonx, flexion dn torse de c6t£ k dr.,
canne k g. en h.; extension du torse; position de d^part.
4. Saut k la position ecart^e, canne en h.; grande flexion da genou g„
canne en avant ; extension du genou, canne en hant ; position de däpart. MSme
exercice du atti opposä.
5. A gauche en garde, canne croisfie ; 4 passes d'escrime (se fendre) en ar.
k g. en poiutant et retour imm6diat k la position d'escrime (en garde) : position
de d^part. Herne exercice dn c6tä oppo86.
6. A g. en garde, canne crois6e : 4 fois „t^te-parez" et retoar immädiat k la
position de la canne croisäe ; position de däpart. Meme exercice dn cötä oppos£.
7. Se fendre en avant k g., canne k dr. en arr. ; fermer le pas dr. en avant
et grande flexion des genonx, canne en avant-, se fendre en av. k g., canne k dr.
en arrifere fermer le pas dr. en av. et position de d6part. Meme exercice da
c6t6 oppos6.
8. Grande flexion des genonx, canne obliqne k droite ; lancer la jambe _g. de
cöt4 et passe d'escrime k g. de cöt6, en pointant; ramener le pied droit et
grande flexion des genoux, canne k droite en haut; position de d6part. M€me
exercice du cötö oppos^.
9. Pas gauche en avant, canne k droite en arriere; saut en avant k la
grande flexion des genoux, canne en avant ; position de d6part. Herne exercice
du c6t6 opposd. Plusieurs de ces exercices peuvent etre r^nnis en figure d'en-
semble.
f. Exercices au Reck. (Eventuellement.)
/. Suspension ä la durie et exercice» de jambe», — 1. Suspension laterale
allong^e k la dur6e avec prises diffärentes. Compter jusqu'& un nombre d6termin&
2. Suspension laterale et transversale avec äcart des jambes.
3. Snspension laterale allong^e en levant les genonx, les talons, les jambes.
//. Su»pension couchie transvetvale et latirale. Monier par le genou. (Le
reck k la hauteur du front.) — 1. De la Station transversale, ^lan k la Suspen-
sion faciale par le genou gauche et ensnite par le genou droit.
2. Flexion et extension des bras dans la snspension conchäe transversale.
3. Passer de la Suspension couchie transversale k la Suspension conchte
laterale; genou gauche entre les mains. Balancement dans la snspension coach^e
laterale, passement de la jambe gauche ponr arriver k la Station latörale. H£me
exercice k droite.
4. Suspension couchie laterale par le genon gauche ; balancement ponr arriver
an sifege lat6ral snr la cuisse gauche ; snspension conch^e laterale par le genoo
gauche ; passement de la jambe gauche pour arriver k la Station laterale. M€me
exercice k droite.
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Kanton Freibnrg, Programme ponr le conrs de r£p£tition de
gymuastique des institntenrs de la Gray^re.
265
///. Monter par renversement dans diffirente» prises. (Le reck comme ci-
dessTU.) — 1. Uonter par renversement avec prise dorsale ; saut en arrifero avec
älan i, la Station laterale.
2. Honter par renvernement avec prise dorsale, lancer la jambe gaache snr
le reck; descendre en arriSre £l la saspension laterale par le genon gauche;
balancement et si&ge snr le reck; lancer la jambe ganche en dehors et saut h
terre en arrifere. M§me exercice k droite.
3. Monter par renrersement avec prise faciale ii I'appni tendn; descendre
par renversement h la snspension laterale flächie, balancement et saut k terre en
arrifere.
On angmente la difficult6 des excercices en plagant le reck qni pent Stre
atteint avec an petit saut.
F. Jeax.
Le Chat et la sonris. — Tape-dos. — Passer la balle. — Deux c'est assez,
trois c'est trop. — La lutte ä la corde. — Lancer la balle. — Le combat de
coqs. — Jacques oii es-tu ? — Les prisonniers. — Saater en cercle. — La balle
en cercle.
Jour et nuit. — Le cavalier mal mont^. — L'homme noir. — Les barres. —
La conrse an bonnet. — L'öpervier. — La Mfere Garuche. — Les drapeanx. —
La defense de la frontifere.
NB. Ce Programme a 6ti approuvi par M. le Directeur de l'Instmction
publique sor le priavis de l'Inspecteur scolaire de la Gruy6re.
VI. Mittelschulen.
78. 1. Kanlonsschule ZOrich. Lehrplan der Handelsabteilung der Industrieschule.
(Vom 11. Dezember 1895.)
B. Handelsschule.
Vorbemerkung. Ein erster Beschluss der Aufsichtsbehörden sah für nach-
stehenden, im Dezember 1895 genehmigten Lehrplan, wodurch die frühere drei-
klassige Kaufinännische Abteilung in eine yierklassige Handelsschule umgewandelt
worden ist, sukzessive Ein- nnd Dnrchfilhrung von nnten herauf vor.
Durch einen zweiten Beschluss vom 3. April 1897 wurde nun aber schon
fllr das nächste Schuljahr 1897/98 die Eröffnung der ET. nnd IV. Klasse nach
dem nenen Lehrplan angeordnet, während im abgelaufenen Schuljahr die Klassen
n und III noch nach dem alten Lehrplan unterrichtet worden sind. Daher
mflssen im Lehrplan dieser beiden Klassen fQr die zwei nächsten Schntjahre noch
einige Modifikationen eintreten, welche je weilen beim betreffenden Fache in
kleinerer Schrift vorgemerkt sind.
Übersicht des Lehrplans.
KlasMn I II lil
IV
Obligatorische Fächer
Deutsch . .
Französisch
Englisch . .
Italienisch .
Geschichte .
Geographie .
Mathematik
Physik . .
2 2
2 2
■Uv
4
5
3
4
2
2
2
2
3
3
3
3
2
2
1
2
3
3
3
8
2
2
1
2
8
3
3
2
2
2
2
2
Tatal
15«|«
16«|»
12
9
8
8
9
5
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Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Klastsn
Chemie nnd Warenlehre 22 22 22 33 9
Natargeschichte ... 22 — — — — — — 2
Kanfanännisches Rechnen 8 3 44 33 — — 10
Buchhaltung ....22 22— — — — 4
Kontor — — — — 66 88 14
Hudtli- iid VirtKktftibkn .— — 22 22— — 4
Hudtlireckl nl Brtktikud« .-— — — 22 33 5
Diskussionsstnnden .. — — — -- — — 22 2
Kalligraphie ....22 21-— — ~ 3«/t
Tomen (in Uim II ii wliL
TtniUrrickt) .... _2_2_1 -_ 1 1 1 — 4_
35 85 3535 3535 3635 140>,t
Ft^tdtative Fächer:
Eeligion 2 2 1 — — - — — 2«,'t
Stenographie .... 11 — — ^ — — — 1
Kalligraphie .... — — — 1 — — — — 'jj
Turnen — — 22 22 21 5»!,
Spanisch — _ — _ __ 33 3
Chorgesang ....11 11 11 11 4
Haidieicbui ia irgeid eiaer IImh,
iow(itderStudeiplueiuliiit,ait — — _._- _ — — — 2
Unterrichtsstoff in den verschiedenen Fächern.
Obligatorische Fächer.
1. Deutsche Sprache. — I. Klasse im Sommer 5, im Winter 6 Stunden. -
Grammatik. Eingebende Repetition der Formenlehre, Satzlehre, hauptsächlich
die Lehre vom einfachen Satze.
Leselihnngen, verbunden mit Erklärung mustergültiger Lesestficke nach
Form und Inhalt Memoriren und Bezitiren einiger Gredichte. Grundzfige der
Verslehre.
Schriftliche Übungen, teils anschliessend an das in der Grammatik nnd den
Lesefibnngen Bebandelte, teils eigene Erzählungen, Schilderungen u. s. w.
Übungen im mündlichen Vortrag.
II. Kl. 4 Std. — Grammatik. Eingehende Repetition der Satzlehre, haupt-
sächlich der Lehre vom zusammengesetzten Satze. Stillehre. Wichtigstes ans
der Lehre von der Wortbildung.
Lesen und Erklären mustergültiger Schriftstücke.
Memoriren und Deklamiren von Gedichten. Das Wichtigste über lyrische
nnd epische Dichtung.
Aufsätze (Schilderungen, Erklärung^en, Vergleichungen u. s. w.) nnd Dis-
positionsübungen.
Freie Vorträge, nach Form und Inhalt vom Schüler selbst ausgearbeitet
m. Kl. 3 Std. — Lesen nnd Erklären klassischer Werke (Lessing, Goethe,
Schiller), mit geeigneten literargeschichtlichen Einleitungen. Das Wichtigste
über dramatische Dichtung.
Aufsätze (Abhandlungen u. s. w.), teils anschliessend an die Lektüre von
Klassikern, teils mit freierer Wahl des Themas.
Freie Vorträge, wie in Klasse II.
IV. KI. 3 Std. — WeiterfOhrung des Unterrichtes der m. Klasse. AuMU«
und freie Vorträge. Bilder aus der dentachen Literaturgeschichte seit der Re-
formation.
2. FranzSsische Sprache. — I. Kl. im Sommer 6 Std., im Winter 5 Std.—
Repetition und Befestigung der Formenlehre ; daran anschliessend die wiehtigstea
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Kantonsschnle Zttrich, Lehrplan d. Handelsabtlg. d. Industrieschule. 267
Regeln der Syntax. Leichte Lektüre verschiedenen Inhaltes; in Verbindung
damit Übungen im mflndlichen und schriftlichen Ausdruck. Memoriren von poe-
tischen und prosaischen Stttcken. Diktate, Übersetzungen, Aufsätzchen.
n. Kl. 5 Std. — Einübung der Syntax. Lektüre leichter Prosaschriftsteller,
teils statarisch, teils kursorisch; mündliche und schriftliche Reproduktion und
Zusammenfassung des Gelesenen. Einführung in die kaufmännische Korrespon-
denz. KonversationsübuDgen. Auswendiglernen und schriftliche Arbeiten wie
in der I. Klasse.
in. Kl. 3 Std. — Lesen und Erklären schwierigerer zusammenhängender
Werke, an die sich Sprechübungen und schriftliche Arbeiten anknüpfen. Kon-
versationsübungen. Durchführung eines Lehrgangs in kaufmännischer Korres-
pondenz. Freie Aufsätze, Diktate, Extemporalien, Memnrirübnngen.
IV. Kl. 3 Std. — Lesen und Besprechen von Texten, welche den Handel,
die wirtschaftlichen und politiscben Verhältnisse Frankreichs oder seiner Ko-
lonien beleuchten. Vorträge, Konversationsflbungen und schriftliche Arbeiten
wie in äet TU. Klasse.
3. Englische Sprache. — I. Kl. 3 Std. — Übungen im Lesen, Übersetzen
und Besprechen von Lesestücken. Schriftliche Klassenarbeiten (Diktate und
Übungen im Wiedergeben und Umbilden des Oelesenen). Auswendiglernen von
poetischen und prosaischen Stttcken. Die Anfinge der Grammatik.
n. KI. 3 Std. — Lesen, Übersetzen, Besprechen und Nacherzählen von Lese-
stückeu. Diktate und sonstige schriftliche Übungen (freies Wiedergeben, Zu-
sammenfassen, Umbilden u. s. w.) im Zusammenhange mit Gelesenem, Besprochenem
oder Erzähltem. Auswendiglernen von Poesie und Prosa. Das Notwendigste
ans der Grammatik.
(Der Unterricht wird schon in dieser Klasse so weit als möglich in der
fremden Sprache erteilt.)
m. Kl. im Sommer 3, im Winter 3 Stunden. — Lesen und Besprechen von
leichten modernen Werken und im Znsammenhang damit mündliche und schrift-
liche Arbeiten jeglicher Art. Systematische Zusammenfassung des Wichtigsten
ans der Syntax in Verbindung mit Extemporalien. Stärkere Betonung der
schriftlichen Übungen (Beprodnziren, Besflmiren, Briefe, Einführung in die kauf-
männische Korrespondenz).
rv. Kl. 3 Std. — Lesen und Besprechen von Werken, die den Schüler mit
englischen Verhältnissen (Handel, Industrie, Kolonien, Seewesen u. dgl.) bekannt
machen. Im Zusammenhang damit mündliche und schriftliche Arbeiten.
4. Italienische Sprache. — II. Kl. 4 Std. — Laut- und Formenlehre;
die gebräuchlichsten nnregelmässigen Zeitwörter ; das Wichtigste aus der Syntax.
Lektüre ausgewählter Prosastücke und Besprechung derselben. Übungen im
mündlichen und schriftlichen Übersetzen. Sprechübungen. Memorirübungen.
(Der Unterricht wird so weit als möglich in der fremden Sprache erteilt.)
ni. Kl. 3 Std. — Die unregelmässigen Zeitwörter. Lektüre zusammen-
hängender Prosastttcke mit besonderer Berücksichtigung der Lingua parlata.
Leichtere Aufsätze. Sprechübungen. Einführung in die kaufmännische Kor-
respondenz.
IV. KI. 2 Std. — Lektüre und Besprechung von Werken, die sich haupt-
sächlich auf italienische und volkswirtschaftliche Verhältnisse beziehen. Leichtere
Vortragsübungen ; Aufsätze.
5. Geschichte. — I. Kl. 2 Std. — Ausgewählte Abschnitte ans der alten
Geschichte, ans der Geschichte des Mittelalters mit Einbeziehung der Schweizer-
geschichte und besonderer Berücksichtigung der Erfindungen und Entdeckungen
(bis 1500).
II. Kl. 2 Std. — Die wichtigsten Partien der Welt- und Sohweizcrgeschichte
von der Reformation bis zur französischen Revolution (1500 — 1800), mit Hervor-
hebung der für die Handelsgeschichte bedeutsamen Ereignisse.
in. KI. 2 Std. — Das neunzehnte Jahrhundert (Behandlung wie in Kl. H).
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268 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
VI. Kl. 2 Std. — Oeganitrepetitioneu. Gmndzflge der Gesetzes- und Ter-
fassungsknnde der Schweiz.
6. Geographie. ^ I. Kl. 2 Std. — Grandlehren der Allgemeinen Erdkonde.
Europa. Bepetition der Schweiz.
II. KI. 2 Std. — Die vier ausserenropäischen Erdteile, mit vorwi^fend
praktischer StoffwahL
III. K1.2 Std. — Volkswirtschaftliche Geographie der im Welthandel wichtigen
Staaten, je mit unmittelbarem Anschluss der Kolonien.
IV. Kl. 2 Std. — Das Kolonialwesen und seine Systeme ; Einzelbetrachtang
der heutii^en Kolonialbestäude — alles in Verbindung mit Ergänzung nnl
Wiederholung des früher Erlernten.
7. Mathematik. — I. Kl. 4 Std. — Die vier Spezies mit ein&chen nnd
zusammengesetzten BuchstabengrOssen. Proportionen. Gleichungen ersten Grades
mit einer unbekannten. Anszieben der Quadratwurzel aas dekadischen Zahlen.
Repetition und Ergänzung der Planimetrie mit besonderer Berücksichtigxmg
des Ansmessens und Berechnens von Fl&chen.
II. Kl. 2 Std. — Die wichtigsten Sätze ans der Lehre von den Potenzen,
Wurzein, Logarithmen mit Anwendung auf praktische F&Ue. — Elementare
Stereometrie mit besonderer Berllcksichtigung des Aasmessens und Berechnen«
der Körper.
III. Kl. 1 Std. — Arithmetische nnd geometrische Beihen mit Anwendung
aof Zinseszins- und Reutenberechnnng.
(ni. Kl. Schuljahr 1897/98, statt der in Kl. 11 durchgenommenen arithm. nnd
geom. Reihen: ,.Elementare Stereometrie mit besonderer Berflcksichtignng des
Ansmessens und Berechnens der Körper.)
IV. Kl. 2 Std. Elemente der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Renten : Leib-
renten nnd Altersrenten. Konstruktion von Sterbetafeln. Versicherungen aof
den Lebensfall. Einfache Todesversicherungeu. Gemischte Versicherangen. Un-
fallversichernngen.
8. Physik. — (Auf wesentlich experimenteller Grundlage, immerhin unter
Benutzung der vorhandenen algebraischen Kenntnisse.)
II. Kl. im Winter 2 Std. — Mechanik der festen, flüssigen und gasförmigen
Körper mit besonderer Berücksichtigung maschineller Einrichtungen.
in. Kl. 2 Std. — Wärme : Ausdehnung, Thermometrie, Wärmekapazität,
Änderung der Aggregatzustände, Strömung, Leitung, Strahlnug. — Wellenlehre,
Akustik und Optik: Fortpflanzung, Zurttckwcrfung, Brechung, Elemente der
Farbenlehre. Elemente der Lehre vom Magnetismus und der Elektrizität.
(III. Kl. 1897/98. — Mechanik der festen, flflssigeu nnd gasförmigen Körper.
Wärmelehre. Magnetismus und Elektrizität.)
IV. Kl. 2 Std. — Vervollständigungen nnd weitere Ausführungen: Das
Sonnensystem, die Hauptvorgänge in der Atmosphäre. — Ergänzungen znr
Wärmelehre: Anwendungen der Wärme in der Technik, insbesondere im Ma-
schinenbetriebe.
Allfällig weitere Ausführung der Wellenlehre, Akustik und Optik.
In der Elektrizität eingehendere Behandnng namentlich der Induktion und
der Elektrotechnik.
(IV. Klasse 1897/93. — Mechanik der festen, flüssigen nnd gasförmigen
Körper. Wärmelehre. Magnetismus und Elektrizität. Wenn möglich Akustik and
Optik.)
9. Chemie und Warenlehre. — l. El. 2 Std. — Gmndzttge der unor-
ganischen Experimentalchemie. Metalloide. Besondere Berücksichtigung der
technisch und kommerziell wichtigen Elemente und Verbindungen.
II. Kl. 2 Std. — Chemie der Metalle. Die Gespinstfasern nnd ihre Ver-
arbeitung in der Textilindustrie. (Anfang.)
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Eantonsachnle Zürich, Lehrplan d. Handelsabtlg. d. Indostrieavhnle. 269
in. El. 2 Std. — Schlngg der tinoriE^iiischen Chemie. Gnmdziige der or-
ganischen Chemie. Die wichtigsten Artikel des Welthandels in Bezng auf Ur-
sprung, Verarbeitung und Bedeutung, soweit möglich unter Vorweisung von Ab-
bildungen und Produkten: Textilindustrie (Schlnss), Nahrungs- und Oenuss-
mittel etc.
(IIL Kl. 1897/98. — Chemie der Metalle. Die Textilfasem und ihre Ver-
arbeitung [Fortsetzung und Schlnss].)
(ni. Kl. 1898/99. — Schlnss der anorganischen Chemie. Grundzüge der
organischen Chemie. Die wichtigsten Artikel des Welthandels [wie oben].)
IV. Kl. 3 Std. — Laboratorium : Einführung in die Methoden der chemisch-
physikalischen Qualitätsprüfang der Waren. Anleitung im Gebrauch des Mi-
kroskopes.
(IV. Kl. 1897/98. — GmndzUge der organischen Chemie. Laboratorium
[wie obenj.)
(IV. Kl. 1898/99. — Wie HL Klasse 1898/99, femer Laboratorium, wie oben,
soweit möglich.)
10. Naturgeschichte. — I. Kl. 2 Std. — Im Sommer: Kurze Übersicht
über Bau und Leben der wichtigsten Familien der Fhanerogamen. — Im Winter:
Kurze Übersicht über die Wirbeltiere mit besonderer Berücksichtigung der Or-
ganisation des Menschen (Anthropologie).
11. Kaufmännische Arithmetik. — I.EI. 3 Std. — Repetition der
elementaren arithmetischen Operationen mit ganzen Zahlen, gewöhnlichen Brüchen
nnd Dezimalbrüchen. — Einübung von Abkürzungsverfahren und Frohen. —
Sjrmmetrische Maltiplikation. — Mischnngs- und Gesellschaftsrechnnng. — Die
Prozenttheorie und ihre Anwendung. — Die wichtigsten Münzen, Masse nnd
Gewichte nach Beduktionsbeispielen. — Übungen im Kopfrechnen.
IL Kl. 4 Std. — Zins- und Diskontorechnung. Terminrechnung.
Ziuseszinsrechnung mit Hilfe von Zinseszinstabellen. Konstruktion der
letztem mit Anleitung zur Ergänzung fehlender 4pf- und Abzinsnngsfaktoren.
Mttnzrechnung : Münzparitäten. Wertrelation von Gold und Silber. Die
wichtigsten Geldwährungen. Mflnzrednktionen.
Warenrechnung: Mass- und Gewichtsparitäten. Berechnung von Faktura-
beträgen. Bezugs- und Verkaufskalkulatnren.
Einführung in die Wechselrechnnng : Wechselpari. Die Lehre vom Wechsel-
kurse mit Bezug auf die verschiedene Notii-nng der festen Valuta. Die Ein-
richtung der Wechselkursblätter. Direkte nnd indirekte Wechselrednktionen
mit Benutzung schweizerischer, deutscher und englischer AVechselkursblätter.
Die verschiedenen Methoden der Zinsberechnung bei Konto-Korrenten. Aus-
führung einfacher Beispiele nach der StafTelrechnung, der progressiven nnd der
retrograden Methode.
Fortgesetzte Übungen im Kopfrechnen.
III. Kl. 3 Std. — Fortsetzung und Schlnss der Lehre vom Konto-Korrent :
Anwendung der verschiedeneu Metboden der Zinsberechnung auf Konto-Korrente
mit nach dem Abschlasstage verfallenden Posten, mit verschiedenem Zinsfuss in
Soll nnd Haben und mit wechselndem Zinsfnsse.
Warenrechnung: Preisparitäten- und Kalkulationstabellen.
Wechselrechnnng: Wechselkommissionsrechnungen mit Spesen. Wecbsel-
arbitrage.
Efiektenrechuuijg : Berechnung des Ein- nnd Verkaufiswertes verschiedener
Effekten. EfTektenarbitrage.
Bepetitionen.
(NB. Im Schuljahre 1897/98 müssen zu Beginn der m. Klasse noch die
Abschnitte „Warenrechnung" und „Einfdbrung in die Wechselrechnnng" des
Lehrplans der II. Klasse durchgenommen werden; dafür fallen die Effekten-
rechnung und Effektenarbitrage im genannten Jahre ans.)
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270 Kantonale Gesetze und Verordunngen.
12. Bnchhaltnng. — I. Kl. 2 Std. — A. Buehkaltuny. — Zweck und
Einrichtung einer geordneten Kechnungsfähning. Entwicklung der Gmndsätxe
der systematischen Bnchhaltnng. — Erklärung der GrandbQcher und ihrer Ein-
richtung. Dnrchfährung einiger gans kurzer Geschäftsgänge in denselben mit
Abschluss und Gewinn- und Verlnstrechnung.
B. Konlorarbeiten. — Einfäbmng in den kaufmännischen Briefstil. Aus-
arbeitung einfacher Korreapondeuzbeispiele und der dazu gehörenden Fakturen,
Bordereanx etc.
II. Kl. 2 Std. — A. Buchhaltung. — Erklärung der wichtigsten Hilfsbficber,
namentlich der Scontri. — Theorie der doppelten Buchführung mit besonderer
Berttcksichtignng der amerikanischen und anderer synchronistischer Bachhaltnngs-
methoden. — Durchführung zweier einmonatlicher Geschäftsgänge nach zwei
verschiedenen Metlioden. Aufstellung der Schlussbilanzen.
B. Kontorararbeit. — Ausarbeitung der Korrespondenz zu diesen Ge-
schäftsgängen. Anfertigung der dazu gehörenden Kontokorrente und sonstiger
Schriftstücke: Wechsel, Anweisungen, Checks etc. — Übungen im Entwerfen
von Telegrammen.
13. Handelslehre und Wirtschaftslehre. — 11. EI. 2 Std. — A. Han-
delslehre. — Die verschiedenen Arten und Formen des Handels und seine Ob-
jekte. Die wichtigsten Handelsbeförderungs- und Verkehrsmittel. — Geld. Bank-
noten und Papiergeld. — Gmndzflge der Wechsellehre.
B. Wirtsehnßslehre. — Bedürfnis. Güter. Gebrauchswert und Tauschwert.
Wirtschaft.
III. Kl. 2 Std. — A. Handehlehre. — Die Zölle und Zollsysteme. Das Bank-
wesen und die Abrechnungsstellen (Clearinghonses).
B. Wirtschaftslehre. — Die Faktoren der Produktion: Natur, Arbeit und
Arbeitsteilung, Kapital.
14. Handelsrecht und Wechselrecht. — III. KL 2 Std. — A. Man-
delsrecht. — Die Lehre vc«i Vertrag im allgemeinen. — Kauf und Verkauf.
Darlehen. — Die rechtlichen Verhältnisse des Prinzipals, des Angestellten, des
Lehrlings, des Prokuristen, des Handelsreisenden. — Auftrag (Mandat). Kom-
mission. Werkvertrag. — Frachtvertrag. Geschäftsbücher. — EinfOhrong in
die Lehre von Handelsgesellschaften.
(Alles unter Zugrundelegung des Schweiz. Obligationenrechtea and anter
Berücksichtigung bestehender Usauzen.)
B. Wechselrechl. — Die Wechselgeaetzgebung nach Art. 720 — 858 des
Schweiz. Obligationenrechtes unter Hinweis auf die abweichenden Bestimmungen
der deutschen, österreichischen, französischen und englischen Gesetzgebung.
IV. Kl. 3 Std. — Handelsrecht. — Die verschiedenen Formen der Handels-
gesellschaft (Fortsetzung und Schlnss). — Geschäftsfirmen. Handelsregister mit
Handelsamtsblatt. — Schuldbetreibung und Konkurs. — Das zürcherische Gesetz
über den Handel mit Wertpapieren. — Usanzen der Zürcher Börse und der
zürcherischen Seidenindustrie. — Spiel und Wette, Pfand, Depositen, Bürg-
schaft, Zession, Veijährung nach Schweiz. Obligationenrecht. — Das Schweiz.
Banknotengesetz. — Patent- und Musterschutz. Handelsmarken. — Handels-
verträge. — Eventuell das Versicherungswesen in seinen verschiedenen Formen
und rechtlichen Grundlagen. — Schriftliche Arbeiten.
15. Kontor. — HI. Kl. 6 Std. — Es werden zwei Parallelklassen ge-
bildet : a. Baukabteiinng. b. Warenabteilung (Betrieb eines reinen Handels- und
Kommissionsgeschäftes in Seidenstoffen und anderen Gewerben). Jede dieser
Parallelklassen teilt sich wiederum in einzelne Gruppen von 4 — 8 Schülern, die
zusammen je ein Handelsgeschäft darstellen und betreiben. Jeder Schüler be-
kleidet der Beihe nach die Stelle des Magaziners, Korrespondenten, Fakturisten.
Buchhalters, Geschäftsführers etc. Die einzelnen Geschäfte (Schnlergruppen) ver-
kehren teils mit wirklichen, teils mit fingirten Handelsfirmen im In- und Aus-
lände. Der Schüler soll mit allen Arbeiten vertraut werden, die ein Lehrling
in einem wirklichen Handelsgeschäfte in der Begel kennen lernt.
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Kantonsschnle Zfiricb, Lehrplan d. Handelssbtlg. d. Industrieschule. 271
a. Bankabteilung. Adressiren und Frankiren von Briefen und anderen Post-
sendungen. Anfertigen von Paketen. Korrespondenz in deutscher Sprache. Ein-
fachere Schriftstücke in fremden Sprachen. Wechsel und Checks. Bordereanx.
Kopiren aller ausgehenden Schriftstücke auf lose Blätter oder in Eopirbücher.
Begistriren. Überschreiben und Ablegen der Briefe in Brieffächer, Sammel-
mappen und Briefordner. Vervielfältigung von Schriftstücken mit dem Schapiro-
grapheu.
Verbuchnng aller Oeschäftsvorfälle in sorgfältig geführte Grund- und Httlfs-
bücher. Halbjahrsbilanzen. Koiito-Eorrentauszäge.
Übung im Maschinenschreiben. Diktate fttr stenographische Aufnahme.
6. Warenabteilung. Es werden in der Hauptsache dieselben Arbeiten aus-
geführt, wie in der Bankabteilnng, femer : Prüfen und Sortiren der eingehenden
Stoifabschnitte. Zusammenstellen von Musterkollektionen und Preislisten. Be-
rechnung der Verkaufspreise. Führen verschiedener Lagerbücher. Anweisungen
an den Emballeur und den Spediteur. Frachtbriefe.
Gemeinschaftlicher Besuch der Warenmagazine, Fergger- und Musterzimmer
eines Seidenstoffgeschäftes.
IV. Kl. 8 Std. — Während sechs Stunden per Woche arbeiten alle Schüler
dieser Klasse mit der Warenabteilnng der III. Klasse zusammen. Es werden
ihnen hier neben einfachem Arbeiten besonders Angaben zugeteilt, die Er-
fahrung und Initiative voraussetzen.
Während der übrigen zwei Stunden wird die VI. Klasse für sich allein
unterrichtet und folgendes behandelt:
Gründung einer Bank -Aktiengesellschaft. Aufnahme eines Obligationen-
nnleihens. Durchführung einfacher nnd schwieriger Bank- und Börsengeschäfte.
Abrechnungsstelle (Clearinghonse). Konversion des Obligationenanleihens. Liqui-
dation oder Übergabe des Geschäftes an eine andere Gesellschaft.
Eventuell Betrieb eines Agentur- oder eines Bankgeschäftes in Frank-
reich, wobei die Bücher und die Korrespondenz in französischer Sprache zu
führen sind.
(Die fremdsprachliche Korrespondenz wird in beiden Klassen einer doppelten
Korrektur unterworfen. Während sie in sachlicher Beziehung vom Leiter des
Kontors nachgesehen und verbessert wird, wird sie auf die sprachliche Richtig-
keit hin jeweilen vom Lehrer der betreffenden Sprache geprüft und korrigirt.)
16. Diskussionsstunden. — IV. Kl. 2 Std. — Im Anschluss an freie
Vorträge der Schüler oder Vorlesung gedrackter Abhandlungen allgemeine Dis-
kussion.
Wiederholung, Erweiterung und Vertiefung wichtiger Abschnitte aus der
Handelslehre, dem Handelsrechte, der Volkswirtschaft, der Bnchhaltung, dem
Verkehrswesen etc.
Grundsätze einer gesunden Geschäftsleitung. Ursachen geschäftlichen Er-
folges und Niederganges. Über das Verhältnis vom Kapital znm Geschäftsumfang
nnd die Anspannung des Kredites. Hervorragende persönliche Eigenschaften
eines tüchtigen Kaufmanns.
Stellung nnd Beantwortung von Fragen verschiedener Natur.
17. Kalligraphie. — I. Kl. 2 Std. — Die lateinische Kurrentschrift und
die Kursiv- (Karten- und Plan-)8chrift. — Schnellschreibeübungen. Das kleine
griechische Alphabet.
II. Kl. im Sommer 2 Std. — Die deutsche Kurrentschrift. — Im Winter
1 Std. — Die Rnndschrift.
18. Turnen und militärischer Vornnterricht. — I. Kl. 2 Std. —
Turnen; Lehrer und Lehrplan wie in Kl. I der technischen Abteilung.
n., III. nnd IV. Kl. je 1 Std. militärischer Vornnterricht : Lehrplan wie in
den entsprechenden Klassen der technischen Abteilung.
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272 Elantonale Gesetze and Verordnungen.
Fakultative Fäeh*r.
1. Religion. — I. Kl. 2 Std. — Leben and Lehre Jesu. Geschichte des
UrchriBtentnms.
II. Kl. 1 Std. im Sommer. — Allgemeine Vorbereitung auf den Konfir-
mandennnterricht, der nach den Sommerferien beginnt und mit Weihnachten
abschliesst.
2. Stenographie. — I. Kl. 1 Std. — Unterricht nach Tereinfiichtem
Stolzeschem System. (Auch Schttlem höherer Klassen zugfinglich, soweit es der
Stundenplan erlaubt.)
3. Kalligraphie. — II. Kl. 1 Std. im Winter. — Übungen in verschiedenen
Schriften.
4. Tarnen. — 2 Std. in Kl. II nnd III; in Kl. IV 2 Std. im Sommer,
1 Std. im Winter, mit einer entsprechenden Klasse der technischen Abteilung.
5. Spanische Sprache. — IV. KL 8 Std. — Die Elemente der Gram-
matik. Lesen, Übersetzen und Besprechen von Lesestflcken. Extemporalien
und MemorirUbnngen.
6. Gesang. — In allen Klassen 1 Std. — Chorgesang (gemeinschaftlich
mit dem Gymnasium).
7. Handzeichnen. — 2 Std. mit einer entsprechenden Klasse der tech-
nischen Abteilung, soweit es der Stundenplan erlaubt.
79. t. Riglement pour l'icole cantonale frangaise de Porreirtniy. (25 fgviier 1896.)
Le Conseil-ex^cutif du canton de Beme, en ex^cution de la loi sur Torgani-
sation de l'instruction publique, du 24 join 1856, et de la loi sur les ecoles
cantonales, du 26 juin 1856, arr€te :
Tilre premier. — Commituon d» t4coh cantonale.
Art. 1". La Commission de l'äcole cantonale se compose d'un pr^ident et
de douze membres. Le pr^sident et six membres doivent habiter Porrentmjr on
les environs; les six autres membres reprSsentent leg districta de Courtelary,
Del^mont, Franches Hontagnes, Laufen, Montier et Neaveville.
Les membres de la Commission, y compris le President, sont nommös par
le Conseil-ex^cutif, i l'exception de deax membres internes, dont la d4sig;nation
est abandonn^e 4 la Tille de Forrentruy.
La dur6e des fonctions de la Commission est de quatre ann^es.
Art. 2. Les sept membres räsidant ä Porrentray sont sp^cialement chargä
des affaires courantes et de la snrveillance g6n^rale.
La Commission pl^niäre n'est appeläe k siäger qne dans les affaires impor-
tantes, principalement punr les mesures d'organisation, lea proposidons de maitres,
les examens, etc.
Art. 3. La Commission d^igne dans son sein nn vice-pr^sident et an
caissier.
Le President pourvoit au secr^tariat.
Art. 4. La Commission se r^unit aassi souvent que les besoins de l'^cole
l'exigent. II sera tenu proc^s-verbal des d^lib^rations.
Art. 5. La Commission reille k l'observation des lois, rfe^lements et ordon-
nances qui concement l'^cole, tant sous le rapport de Tenseignement qae sous
celui de l'ordre Interieur et de la discipline ; eile a pour intermfidiaires le Bec-
teur et le Provigenr, qai re^oivent special ement ses instructions. Elle prend
toutes les mesnres propres k assurer les ressources et k conseirer la fortane de
l'^tablissement. Elle autorise les d^penses courantes et v^rifie la comptabilitj
du caissier.
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Kant. Bern, Reglement ponr l'^cole cantonale fran^aise de Porrentrny. 273
Art 6. Elle soamet oa propose i la Direction de l'instmction publique les
ain61iorat;ions jng^es n^cessaires. Elle donne son pr^avis sar les mesnres 4
prendre par l'autoritä snp^rienre. Elle veille k l'ex^cntion da plan d'^tndes et
l, l'application de l'ordre joarnalier, qui doit etre sonmis k son approbatiou arant
le commencement de l'ann^e scolaire. Elle dresse les comptes annaeis et les
soamet & la Direction de l'instniction pabliqne.
Art. 7. Aacnn mannel d'enseignement ne pent Itre introdait dans l'^cole
Sans l'assentiment de la Direction de rinstraction publique.
Art. 8. La Commission de l'äcole cantonale publie chaqne ann^e apr^s la
fln des conrs an rapport d£taill6 sur la marche de l'^tablissement ; ce rapport
Rontiendra le programrae des le^ons donn^es dans l'annäe et ponrra Stre accom-
pagnä d'an travail litt^raire ou scientiflque r^dig^ par un maitre de l'^tablis-
sement.
Art. 9. Sar la proposition du corps enseignant, la Commission fait les pro-
motions et prononce Texclnsion d'äleves en faate. Elle fixe la rentr£e des classes,
le commencement des vacances et l'^poqne des examens.
Art. 10. Chaqne membre de la Commission est tenu de visiter T^cole au
moins une fois par trimestre et d'assister aux examens de fin d'ann^e.
Art. 11. Le prisident et le secr^taire per^oirent chacnn un traitement fixe
de fr. 100 par ann£e ; le caissier a un traitement de fr. 200. Les antrcs membres
ont droit ä nne vacation de fr. 5 ponr chaqne säance. Les frais de d^placement
des membres externes lenr seront bonifläs i raison du 20 cts. par kilomfetre.
Titre IL — Hectew et Proriseur.
Art. 12. Le Aectenr est nomm4 par le Conseil-exäcatif sur la proposition
de la Commission. II repr^sente l'^tablissement Tis-ä-Tis des antorit^s scolaires
et des parents. II assiste avec voix consaltative aux r^unions de la Commission
et pröside le corps enseignant, dont il est l'organe anpris d'elle. H veille ä
rex6cntion des lois et r^glements et des d^cisions de l'autoritä scolaire, ä l'ob-
serration da plan d'^tude et de l'ordre joumalier, et en g^n^ral, an maintien
de l'ordre et de la discipline dans l'^tablissement. II tient le registre des älives,
euToie les notes trimestiielles et dirige les fgtes de promotions ; 11 rädige l'ordre
jonrnalier et fait des propositions k la Commission pour les congäs extra-
ordinaires.
Art. 13. Le Proyiseur est a4Joint an Rectenr ponr veiller k l'exicntion du
plan d'^tndes et de l'ordre jonrnalier, ainsi qu'aa maintien de la discipline; il
tient le contröle et pergoit les finances d'entr^e et de promotion, ainsi qne les
amendes fixäes par le Rectenr. En cas d'absence on d'emp€chement du Rectenr,
le Provisenr en remplit les fonctions.
La Commission se r^serre d'6tendre les obligations du Provisear suirant les
besoins de l'ätablissement.
Art. 14. Le Rectenr doit assister an moins une fois par trimestre k nne
Ie;on de chaqne conrs et faire rapport &, la Commission sur le r^snltat de ses
visites.
Titres III. — Corp» »nuignant.
Art. 15. Les maitres donnent l'enseignement qai lear est assignä par lenr
acte de nomination. An cas oü ils n'anraient pas le nombre d'heures fix6 par
la mise an concoars de leur place, ils peuvent etre charg^s d'autres legons,
m^e dans les classes inf^rienres, k moins que ces cours ne leur soient absoln-
ment ätrangers.
Art 16. Lorsqu'an mutre sera dans le cas de s'absenter d'nne legon, il
devra en pr^venir le Rectenr, antant qne possible des la veille. Poar toate
absence de plus de trois jonrs, le maitre est tenu de demander congä an Pre-
sident de la Commission, par l'entremise du Rectenr.
Art. 17. Chaqne mütre doit seconder le Rectenr et le Provisenr ponr le
maintien de la discipline generale. Dans ce bnt, la Commission älaborera an
18
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274 Kantonale Ge8etze nnd Verordnungen.
r^glement d'int^rienr renfermant leg prescriptions speciales concemant les moitres
et les ilfeve».
Le8 maitres de classo 8ont charg^s de la discipline de lenr classe respective.
Les moyens ^ lear dispositioa ponr obtenir ce r^ultat sont:
1" Les avertissements.
2" Les arrSts i domicile oa dans l'^tablissement sons la sarreillane d'nn
raaitre.
3° Le rapport an Bectear.
Ils penvent demander l'avertissement par devant la Conference des maitres
on la Commission de r6cole.
En cas de n^gligence babitnelle de la part d'un äl^ve, ils feront rapport an
Rectenr, qni avertira les parents.
Les maitres ont le devoir de r^primander les äl^ves qni se troarent en
fante, soit dans Imt^rieur de rätablissement, soit an debors, et de faire rapport
an Rectenr.
Les pensnms k domicile, les cbätiments corporels et les r^primandes injn-
rienses sont interdits.
Art. 18. La Commission däsigne parmi les membres du Corps enseignant
uu biblioth^caire, nn conservateur da mnsäe et un directenr du jardin botanique.
Titre IV. — Confinnc»» du corpa enseigncutt.
Art. 19. Le corps enseignant tient des Conferences mensnelles sous la pr^-
sidence dn Rectenr.
S'il est n^cessaire de traiter des qnestions speciales d'enseignement, le Rec-
tenr convoqne en confireuce particuliere les maitres qne cela concerne.
Art. 20. Le corps enseignant nomme un secr^taire, dont les fonctions, qni
sont obligatoires, durent nne ann^e. Le sceretaire r^dige le proc^s-verbal des
deiib6rations.
Art. 21. Tons les maitres sont tenns d'assister assidfiment aux Conferences.
En tete dn procds-verbal sont inscrits les noms des membres presents. La Com-
mission a le droit de se faire sonmettre le registre des procSs-verbanx.
Art. 22. Le corps enseignant discnte le cboix et l'application des methodes :
il veille k ce que le m@me esprit r^gne dans I'enseignement d'nne branche dont
les differents degräs sont confie» k plnsieurs maitres. II s'entretient dn d^re-
loppement moral et intellectuel des eifeves.
II discnte et arrete les notes trimestrielles, ainsi qne les promotions et les
certificats de sortie. II veille k ce que les eiires ne soient point sormenes par
les travanx k domicile; il apprecie les cas graves d'indiscipline ; en genäral, il
s'occnpe de tout ce qni touche k I'enseignement et k la discipline de l'ecole.
Le Corps enseignant fait k la Commission des propositions ponr la fixation
des vacances, la rentrSe des classes, les exameus, fites scolaires et voyages. D
adresse k la Commission, k la fin de chaqne annee, un rapport exact snr la
marche de l'etablissement dnraut l'annee ecouiee. Dans ce rapport, il consigne
les observations qn'il d^sire voir sonmettre aux antorites suplrieores.
Le rapport est rädige par le Recteur sur les notcs foumies par les maitres.
Titrt V. — eihfea.
Art 23. L'admission des ei^ves n'a lien qa'an commencement de chaqne
semestre. Les exceptions sont reserväes k la Commission.
Les eUves qni d^sirent Stre admis k recole devront se faire inscrire ches
le Recteur.
Art. 24. Les conditions d'admission sont, pour la classe inferieore:
1** Avoir dix ans r^volns.
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Kant. Bern, Bigleinent ponr l'^cole cantonale fran^aise de Porrentmy. 275
2*> Possäder les connaüsances pr^liminaires exigäes par le plan d'ätudes et
constat^es par nn ezamen (art. 5 de la loi snr les Icoles cantonales).
Ponr l'admission dans les classes interm^diaires :
Possgder les connaissances reqaises pour I'äge correspondant k la classe et
constat^es par un esamen.
Les ezamens d'admission seront faits par une commission speciale, nomm^e
et pr^sidie par le Bectenr.
Art 25. La r6tributiou scolaire est de fr. 40 par an ponr les 5 classes
anpirienres; eile est payable par semestre et d'arance. Les cas d'exemption sont
dn ressort de la Commission, qai en dressera nn 6tat chaque semestre.
Cbaque ßlfeve rersera an fonds de l'ficole nn droit d'entröe de fr. 5 et payera
nne contribntion de fr. 2 ä cbaque promotion.
Tont 6\b\e qui se sera absentä sans excuse süffisante sera puni d'une
amende de 10 Centimes par henre d'absence. Si le nombre des absences non
jnstifiäes depasse par mois le dixi^me des le^ous, l'^l^ve sera sonmis k nne
peibe disciplinaire.
Türe VI. — Examens.
Art. 26. Les examens de promotions se composeut d'exercices par ^crit et
d'exercices oranx.
Les exercices par ^crit consistent dans nne composition faite en classe.
Les Sujets sont arr€t€s dans une conförence des maitres respectifs et les
compositions sont surreill^es par les d^Mgn^s de la Commission. Les demiferes
compositions seront mises, nne fois corrig^es, sons les yenx des examinatenrs,
pendant l'examen oral, ainsi que les cahiers de devoirs, les dessins et les exer-
cices calligraphiqnes.
Art. 27. La promotion n'a lien qn'nne fois par an, k la fin de l'annäe. La
promotion est bas^e snr les exercices Berits des ^Ifeves, sur les notes de Taun^e
et Celles de l'examen final.
Si la m%jorit4 des notes est manvaise, l'^leve est tenu de donbler la classe ;
si elles sont m^diocres, on aura snrtoat ^gard k l'application dnrant l'aunäe.
Tont i\hve ayant fait deux anu^es la meme classe sans r^snltat satisfaisant n'est
plus admis dans l'ätablissement, sauf les caa d'excuses plausibles, qni sont dn
ressort de la Commission.
Art. 28. Les ilhves qni qnittent l'dtablissement ont droit k des certificats
de sortie, lorsqu'üs ont annoncä an rectenr lenr sortie qninze jonrs k l'avance.
Titre Vir. — Dispositions gänSrales et finales.
Art. 29. L'ann^e scolaire s'ouvre an printemps, k la date &x6e par la Com-
mission. Les vacances d'aatomne dureront en g£n6ral bnit semaines et Celles
du printemps trois semaines.
Art. 30. n y anra annuellement nne course scolaire on nne conrse de
cadets subventionn^e par la Commission, qni d^signera les classes devant y
prendre part.
Art. 31. La Commission nomme un concierge, qui est cbaTg6 de marntenir
en ordre et en bon 4tat de propret^ l'int^rienr des bätiments de l'^cole. II est
80U8 la surveillance imm^diate du Rectenr, et ses attributions sont d6tcrmin£es
dans un r^glement 8p6cial.
Art. 32. Le präsent rfeglement abroge celni du 28 mal 1879 et entre immS-
diatement en vigueur. La nomination de la Commission de l'^cole cantonale
anra lien k uonvean ponr le l'' avril 1896.
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276 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
80. s. Lehrpläne der Kantonsschule des Kantons Luzern. (Vom 8. August 1895.)
Der Erziehungsrat des Kantons Lnzern, in Revision der Lehrpläne f&r die
höhere Lehranstalt Tom 30. Juli 1874,
Mit Hinsicht auf das Erziehnngsgesetz vom Jahre 1879 nnd die Vollziehnngs-
Terordnung zu demselben vom 2. Harz 1894, beschliesst:
A. Allgemeine Bettimmungen.
§ 1. Der Lehrplan bestimmt den Umfang der Lehrfächer, sowie die Anzahl
der denselben zugewiesenen Unterrichtsstunden nnd deren Verteilung auf die
einzelnen Klassen nnd stellt zugleich die wichtigsten Grundsätze auf, welche
in Bezug auf die Art nnd Weise der Behandlung der verschiedenen Lehrgegen-
stände massgebend sein sollen.
§ 2. Der Unterricht wird in einer dem betreffenden Fache und der be-
treffenden Klassse entsprechenden Orflndlichkeit nnd nach bewährter Methode
erteilt, wobei fttr die humanistische Abteilung der Kantonsschnle das Ziel der
gelehrten Geistesbildung massgebend ist.
§ 3. Dem Unterrichte eines jeden Faches soll, wenn immer möglich, eio
Lehrbuch zu Gmnde gelegt nnd es soll hiebei wie auch beim Lesen eines
Klassikers auf den Gebrancb der gleichen Ausgabe gedrungen werden.
§ 4. In Bezug auf diejenigen Fächer, deren sukzessiver Unterricht in ver-
schiedene Hände gelegt ist, oder die mit ihrem Stoffe ineinander übergreifen,
suUeo, damit nicht einzelne Punkte tibergangen oder mehrmals oder von ganz
verschiedenen Gesichtspunkten aus behandelt werden, die Lehrer über Meti^ode
nnd Umfang des Unterrichtes sich mit einander ins Einverständnis setzen. Dies
gilt namentlich von denjenigen realistischen Lebrgegenständen, die einen streng
methodischen Aufbau erfordern.
§ 5. Der Religionsunterricht wird im Sinn und Geiste der römisch-katho-
lischen Kirche erteilt. Die Angehörigen anderer Konfessionen sind zum Besuche
desselben nicht gehalten.
Am Gymnasium und an der Realschule wird der systematische Unterricht
von einem historischen begleitet und gestützt; am Lyzeum soll eine wissen-
schaftliche Begründung der christlichen bezw. der katholischen Gmndlebren
geboten werden.
§ 6. Der Unterricht in der Philosophie soll ein systematisches Ganzes
geben nnd die Studirenden in das Wesen nnd die Geschichte dieser Wissenschaft
einführen.
Zur Förderung der Fertigkeit in der Auffassung von philosophischen Fragen
und znr Weckung des Interesses an solchen empfiehlt es sich, über hiezn ge-
eignete Gegenstände bisweilen Disputationen abhalten zu lassen. Desgleichen
wird empfohlen, hie und da eine der betreffenden Disziplinen in lateinischer
Sprache zu behandeln.
§ 7. Im Sprachunterrichte am Gymnasium und Lyzeum soll unter tanlicher
Berücksichtigung des historisch-vergleichenden Momentes das Hauptgewicht
immerhin auf tüchtige Übung nnd Schulung und gewandtes Können gerichtet
werden.
§ 8. Im Lyzenm soll der Unterricht in den Sprachen einen durch Lektüre
begründeten literarischen Kursus bilden und zwar soll während der zwei Jahre
in jeder Sprache ein zusammenhangendes Stück eines historischen, eines rhe-
torischen und eines philosophischen Prosaikers nnd ein Drama eines klassischen
Dichters gelesen und erklärt werden. Überhin soll eine Übersicht der griechi-
schen und römischen Literatur gegeben werden, bei deren Darstellung vor allem
auf die Entstehung und Entwicklung der einzelnen Literatnrgattung^en Rück-
sicht zu nehmen ist.
§ 9. Zu jedem Klassiker, der gelesen wird, soll eine kurze Einleitung ge-
geben werden, welche dem Schüler das Nötigste zum Verständnisse des be-
treffenden Schriftstellers und der betreffenden Literaturgattung mitteilt.
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Kanton Luzern, Lehrpläne der Kantonsschale. 277
Die Lektfire soll in der Begel eine znsammenhangende, nicht zerstückelte
sein and es soll zn gleicher Zeit nur ein, höchstens zwei Schriftsteller, ein
prosaischer and ein poetischer, gelesen werden.
§ 10. Bei der Lektüre, zumal in den obem Klassen, ist ausser auf die
Erklärung von grAmmatikalischen, geschichtlichen nnd archäologischen Fragen
besonders auch auf ErCrterangen Aber die Disposition and stilistische beziehnngs-
weise oratorische oder poetische Behandlang des Stoffes Gewicht zn legen.
§ 11. Die Interpretation soll ausser zar Förderung der Kenntnis in der
betreffenden fremden Sprache zugleich auch zur Vervollkommnung in der
deutschen Sprache dienen und es wird daher der Lehrer darauf dringen, dass
die Schflier bei der Übersetzung in die Muttersprache sich einer richtigen and
schönen Ansdrncksweise bedienen.
§ 12. In den obem Klassen soll jeder Sprachunterricht nach Möglichkeit
auch zur Ausbildung in der Kunst der Hede verwertet werden.
§ 13. In den Unterrichtsstunden der neuern fremden Sprachen sollen Lehrer
und Schüler wenigstens vom dritten Enrse an sich der betreffenden Sprache
bedienen.
§ 14. Es soll den Schülern nicht gestattet werden, in einem und dem-
selben Jahre mit dem Studium von mehr als einer fremden Sprache zu be-
ginnen.
§ 15. Die Vorträge in der Geschichte in den obem Klassen bezwecken
vorzugsweise eine pragmatische Darstellung mit besonderer Berücksichtigung
der KnltuTznst&nde der wichtigsten Völker und Staaten der betreffenden Zeit.
§ 16. In den realistischen Fächern sollen die vorgeschriebenen Disziplinen
so gelehrt werden, dass die Schüler für den Antritt eines jeden Berufsstudioms
die nötige Vorbildung erhalten.
§ 17. Die Lehrer sollen sich, soweit der Unterricht in deutscher Sprache
erteilt wird, durchwegs der reinen schriftdeutschen Sprache bedienen und sie
sollen darauf halten, dass dies auch seitens der Schüler geschiebt.
§ 18. Die Lehrer sollen sich auf den Unterricht sorgfllltig vorbereiten nnd
zn diesem Zwecke ein ausführliches Vorbereitnngsheft fahren. Ist letzteres wegen
der Beschaffenheit des zn behandelnden Stoffes zn umständlich oder wegen des
verordneten Lehrmittels überflüssig, so soll für jede Stunde das Unterricbts-
ponsnm wenigstens summarisch in ein besonderes Heft eingetragen werden.
§ 19. Bei der Aufstellung der Stundenpläne soll darauf geachtet werden,
dass die den einzelnen Lehrern überbundenen, sowie die in den einzelnen Klassen
für ein nnd dasselbe Fach eingeräumten Stauden annähernd gleicbmässig auf
die verschiedenen Wochentage verteilt werden.
§ 20. Die Schüler sollen nicht in einer ihre leibliche Gesundheit und die
Frische ihres Geistes gefährdenden Weise mit Hausaufgaben beladen werden,
andererseits soll aber auch dafür gesorgt werden, dass sie nicht mitunter gar
keine oder wenisrsteus keine ausreichende Beschäftigung haben. Namentlich
sollen die Fachlehrer mit den sogenannten Bepetitionen nie zn lange zuwarten,
sondern jeweilen schön nach wenigen Stunden wieder solche veranstalten und
Überhin in betreff derselben sich mit einander verständigen, auf dass nicht für
eine und dieselbe Klai^se die Bepetitionen in zwei oder mehr Fächern auf den
nämlichen Tag angesetzt werden.
B. Lehrplcui für da» Gymnasium und da» Lyzeum.
1. Religionsunterricht — 1. Klasse. — 1. Biblische Geschichte des Alten
Testaments. — 2. Katholische Glaubenslehre. Der 1. Glanbensartikel. — 3. Von
den Geboten.
2. Klasse. — 1. Biblische Geschichte des Neuen Testaments. — 2. Katholische
Glaubenslehre. 2. bis 12. Glaubensartikel. — 3. Von den Gnadenmitteln.
3. Klasse. — 1. Lehre von der göttlichen Offenbarung. — 2. Das katholische
Kircheigahr.
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278 Kantonale Gesetze und Verocdnnngen.
4. EJasse. — 1. Katholische Olanbenslehre, anf hShenn Standpunkte. —
2. Katholische Sittenlehre, anf höherm Standpunkte.
5. Klasse. — 1. Geschichte der Torchristlichen Offenbamngf. — 2. Kircben-
geschichte.
6. Klasse. — Fortsetzung der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart.
7. Klasse. — 1. Philosophische Apologetik : a. Wesen und Ursprung der
Religion ; b. Theorie der Offenbarung ; c. Beweis für den göttlichen Ursprung,
bezw. die Wahrheit des Christentums ; d. Lehre von der Kirche. — 2. Gelegent-
liche Lektüre aus der hl. Schrift (im Urtext).
8. Klasse. — 1. Philosophische Apologetik : a. Verhältnis der Wissenschaft
zum christlichen Glauben im allgemeinen; b. spekulative Darstellung und Be-
gründung der einzelnen Wahrheiten des christlichen Lehrsystems. — 2. Gelegent-
liche Lektüre ans der hl. Schrift (im Urtext).
n. Lateinische Sprache. — I.Klasse. — I.Grammatik: Formenlehre
der verschiedenen Wortarten (die nnregelmässigen Verben wenigstens zum Teil). —
2. Übung der Formen an einem der Grammatik zur Seite gebenden Übnngsbuche
mit lateinischen und deutschen Übersetznngsbeispielen. Herbeiziehung einzelner
syntaktischer Regeln. Exerzitien. — 8. Übersetzang von zusammenhängenden
Erzählungen, von Fabeln u. s. w. ans einem entsprechenden Lesebuche. Extem-
poralien.
2. Klasse. — 1. Vollendung der Formenlehre (mit Ausschluss der Wort-
bildnngslehre). — 2. Übung derselben wie in der ersten Klasse. Exerzitien. —
8. Übersetzung aus dem lateinischen Lesebuche. — Übersetzung einiger vitae
ans Clomelius Nepos, Cäsar. Extemporalien.
8. Klasse. — 1. Wiederholung schwieriger Punkte aus der Formenlehre,
Syntax des einfechen Satzes. — 2. Mündliche und schriftliche Übersetzung aus
dem Deutschen ins Lateinische und zwar: o. einzelne Sätze zur Einübung der
syntaktischen Regeln; b. zusammenhängende Stücke ziur Bildung des lateinischen
Stils. Exerzitien. — 3. LektUre: Julius Cäsar, Cornelius Nepos; Stücke ans
Ovid, nach pas&ender Auswahl — zur Abwechslung eine entsprechende Chresto-
mathie aus Livius. Extemporalien.
i. Klasse. — 1. Wiederholung der Syntax des einfachen Satzes, besonders
der schwierigem Punkte derselben ; Syntax des zusammengesetzten Satzes. Das
Wichtigste ans der Prosodie und Metrik. — Übersetzung aus dem Deutschen
ins Lateinische nebst Exerzitien, wie in der dritten Klasse, mit entsprechend
erhöhten Anforderungen. — 3. Lektüre : Sallust, Ovids Metamorphosen. Extem-
poralien.
5. Klasse. — 1. Wiederholung schwieriger Punkte aus der Syntax; Stilistik
und Synonymik; Metrik. — 2. Übersetzung aus dem Deutschen ins Lateinische
zur Bildung des lateinischen Stils. — 3. Freie schriftliche Arbeiten und Stil-
übnngen. - 4. Lektüre: Vergil (Elegien aus Ovid), Horaz; Cicero, Livius (Sallust).
Extemporalien. — Memorirübungen.
6. Klasse. — Fortsetzung der Stilistik und S3'nonymik. — Übersetzung ans
dem Deutschen ins Lateinische, wie in der fdnfteu Klasse, mit entsprechend
erhöhten Anforderungen. — 3. Freie schriftliche Arbeiten und Stilnbungen. —
4. Lektüre : Cicero (Quintilian, besonders lib. X), Livius ; Horaz, besonders Oden
und Epodcn und Ars poetica. Extemporalien. — 5. Hemorirübungen.
7. Klasse. — I.Lektüre: a. Drama: Plautus, Terenz; b. Philosophie: Cicero;
e. Geschichtsschreibung: Tacitus, Germania, Agricola; rf. Briefliteratur: Cicero,
Scneca, Plinius : e. Rhetorik: Cicero, auctor ad Herennium, Tacitus. — Kursorisch,
eine leichtere Schrift. — 2. Stilübungen. — 3. Memoriren von Sentenzen und
Zitaten.
8. Klasse. — 1. Lektüre: a. Lyrik: Catnll, Properz, Tibnll, Ovid, Horaz
(Satiren und Episteln) ; 6. Philosophie : Seneca: <■. Geschichtsschreibung: Tacitus.
Historien und Annalen; Snetonius; d. ein christlicher Schriftsteller (Minutiös
Felix, Lactantins, Hymnendicbter). — Kursorisch, eine leichtere Schrift. —
2. Stilübungen.
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Kanton Lnzern, Lehrplilne der Kantonsschule. 279
III. Griechische Sprache. — 3. Klasse. — 1. Die attische Formenlehre
bis zu den Verben auf (xi. — 2. Worbildungslehre. — 3. Übersetzung aus dem
Griechischen ins Deutsche und umgekehrt. Exerzitien und Extemporalien.
4. Klasse. — I.Grammatik: a. Wiederholung und Vollendung der Formeu-
lehre; 6. Syntax: Lehre vom genus und numerus, vom Artikel, von den casus
und den Präpositionen. — 2. Übersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche
und umgekehrt. Exerzitien. — 3. Lektüre: Xenophon (Anabasis oder eine
Chrestomathie mit ausgewählten Abschnitten aus der Anabasis, der Eyropftdie
und den Memorabilien). Extemporalien.
6. Klasse. — 1. Grammatik: o. Wiederholung der schwierigem Teile aus der
Formenlehre und der bisher behandelten Abschnitte aus der Syntax; b, Lehre
vom Gebrauche der modi und vom Infinitiv; c. Lehre vom homerischen und
herodotischen Dialekte. — 2. Übersetzung aus dem Deutschen ins Griechische.
Stilübungen. — 3. Lektüre : a. Herodot oder Plutarchs Biographien ; b. Homers
Odyssee. Extemporalien. — 4. Memorirübungen.
6. Klasse. — 1. Grammatik : a. Wiederholung der schwierigem Teile der
bisher behandelten Abschnitte aus der Syntax ; 6. Lehre vom Partizip, von der
Attraktion, von den Fragesätzen, den Negationen und den Partikeln. — 2. Über-
setzung aas dem Deutschen ins Griechische. StUübangen. — 3. Lektüre : a. Xeno-
phons Memorabilien ; b. Demosthenes (Lysias, Isokrates) ; c. Homers Ilies. Extem-
poralien. — 4. Memorirübungen.
7. Klasse. — 1. Lektüre: a. Tragödie: Sophokles, Äschylos, Euripides;
6. Philosophie: Plato (Kriton, Apologie); c. Geschichtsschreibung : leichtere Ab-
schnitte ans Thnkydides; (7. Kedner: Demosthenes; «.Kursorisch, ein leichterer
Schriftsteller, z. B. Dio Chrysostomus, Plutarch. — 2. Stilttbnngen.
8. Klasse. — 1. Lektüre: o. Lyriker, nach einer Anthologie, Theokrit;
fr. Aristophanes ; c. Philosophie: Plato, eine schwierigere Schrift; Aristoteles,
Ethik, Poetik, Politik; d. Geschichtsschreibung: Schwierigere Abschnitte aus
Thnkydides ; e. Kursorisch, eine leichtere Schrift. — 2. Stilübungen.
IV. Geschichte der griechischen und der lateinischen Sprache
und Literatur. — (In der 7. und 8. Klasse.) — 1. Bedeutung des klassischen
Altertums für die Neuzeit, besonders für die deutsche Literatur. — 2. Kurzer
fasslicber Abriss der Geschichte der griechischen und der lateinischen Sprache;
einige fassliche Punkte aus der Sprachwissenschaft (Lateinisch, Griechisch,
Deutsch). — 3. Übersicht über die Literatur der Griechen und Eömer, im Hin-
blick auf die kulturhistorische Entwicklung dieser beiden Volker. — 4. Einläss-
lichere Behandlung der in den Schalen gelesenen Schriftsteller.
V. Deutsche Sprache. — 1. Klasse. — 1. Grammatik: Formenlehre. —
2. Lesen and Erklären poetischer und prosaischer Mnsterstücke. — 3. Übung
im Vortrage von auswendig gelernten Gedichten. — Schrift.liche Arbeiten.
2. Klasse. — 1. Grammatik : Syntax. — 2. — 4. wie in der ersten Klasse.
3. Klasse. — 1. Wiederholung der Grammatik. — 2. Allgemeine Stillehre. —
3. Lesen und Erklären poetischer und prosaischer Masterstücke. — 4. Theorie
der Deklamation. — 5. Übungen im Vortrage (Rezitiren von Gedichten; Dekla-
mationen; Reproduktion von grossem Erzälilungen in richtiger und fliessender
Darstellung). — 6. Schriftliche Arbeiten.
4. Klasse. — 1. Stillehre: o. Wiederholung des bisher Behandelten; 6. spe-
zielle Stillehre. — 2. Lesen und Erklären poetischer und prosaischer Mustcr-
stttcke. — 3. Übungen im Vortrage (Deklamationen, Reden; Reproduktion grösserer
Erzählungen und SchUderaugen in richtiger und fliessender Darstellung). —
4. Schriftliche Arbeiten.
5. Klasse. — 1. Die Hauptpunkte der Phonetik. — 2. Einfühmng in die
Kunst der Rede: a. kurze Theorie; 6. praktische Übungen: Referate, Vorträge
(Deklamationen und kleinere selbstverfasste Reden). — 3. Lektüre: Erklärang
und Besprechung prosaischer nnd poetischer Stücke aus einem Lesebuche ; Lek-
türe eines grössern klassischen Schriftwerkes ; Privatlektttre unter der Kontrolle
des Lehrers. — 4. Aufsätze und kleinere schriftliche Übungen.
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280 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
6. Klasse. — 1. Poetik. — 2. Geschichte der dentschen Literator, die alte
Zeit. — 3. Lektüre prosaischer und poetischer Stücke ans einem Lesebache;
Lektüre eines oder mehrerer grösserer klassischer Schriftwerke; Privatlektflre,
anter der Kontrolle des Lehrers. — 4. Deklamationen, Vorträge. Reden (selbst-
verfasste nnd fremde). — 5. Aufsätze und kleinere schriftliche Arbeiten.
7. Klasse. — 1. Geschichte der dentschen Literatur, Mittelalter nnd Neu-
zeit bis zum Beginn der zweiten Blütenperiode. — 2. Die Hauptpunkte der
mittelhochdentschen Grammatik mit Berücksichtigung des Neuhochdeutschen
und der Mundart. — 3. Lektüre : klassische Schriftwerke der neuhochdeutschen
BlUtenperiode ; das Nibelungenlied, eventifell Proben aus audern mittelhoch-
deutschen Epen ; Privatlektüre unter der Kontrolle des Lehrers. — 4. Vorträge
nnd Beden (selbstyerfasste und fremde). — ö. Aufsätze.
8. Klasse. — 1. Geschichte der dentschen Literatur, Ton der zweiten Blflten-
periode bis zur Gegenwart. — 2. Lektüre : Walter von der Vogelweide, eventuell
Proben anderer mittelhochdeutscher Lyriker; Proben aus der altem neuhoch-
deutschen Literatur; klassische Schriftwerke der neuhochdeutschen Blüten-
periode: Privatlektüre, unter der Kontrolle des Lehrers. — 3. Vorträge und
Reden (selbstverfasste und fremde). — 4. Aufsätze.
Vr Französische Sprache. — 2. Klasse. — 1. Grammatik: Die Formen-
und die Satzlehre, mit Berücksichtigung des Lateinischen. — 2. Übersetzen nnd
Erklären leichter Lesestücke.
3. Klasse. — 1. Wiederholung der Formen- und der Satzlehre. — 2. Wort-
bildungs- nnd Lautlelire. — 3. Lesen und Übersetzen; mündliche und schrift-
liche Übertragungen aus dem Deutschen ins Französische. — 4. Sprech- nnd
Memorirübungen.
4. Klasse. — 1. Wissenschaftliche Behandlung der Grammatik, nuter steter
Beziehung auf das Lateinische. — 2. Übersetzen und Erklären historischer,
rhetorischer und dramatischer Darstellungen ; Übertragungen aus dem Deutschen
ins Französische. — 3. Sprech- und Memorirübungen und Diktate. — 4. Leichte
Briefe nnd andere schriftliche Arbeiten.
5. Klasse. — 1. Lektüre aus klassischen Schriftstellern, in Verbindung mit
der Literaturgeschichte. — 2. Sprech- und Memorirübungen und Diktate. —
3. Leichte Briefe und andere schriftliche Arbeiten.
6. Klasse. — 1. Fortsetzung der firanzösischen Literaturgeschichte, mit ent-
sprechender Lektüre. — 2. Sprech- und Memorirübungen und Diktate. — 3. Briefe
und andere schriftliche Arbeiten.
7. und 8. Klasse. — 1. Fortsetzung und Schlnss der französischen Literatur-
geschichte mit entsprechender Lektüre. — 2. Briefe und andere schriftliche
Arbeiten.
VII. Italienische Sprache. — 1. Kurs. — 1. Grammatik: a. Formen-
lehre, Kenntnis des regelmässigen Verbums ; 6. die nötigsten Regeln der Syntax. —
2. Übersetzen von Lese- und Übungsstücken nnd leichte Lektüre, an Hand der
eingeführten Grammatik. Memorirübungen.
2. Kurs. — 1. Grammatik: a. erweiterte Formenlehre, die unreg^lmässigen
Verben; 6. Syntax. — 2. Übersetzen der Lese- und Übungsstücke der Gram-
matik ; freie Satzttbungen mit unregelmässigen Verben ; Italianismen. — 3. Lek-
türe : das jeweilen eingeführte Lesebuch oder leichtere Lektüre ans Schulbiblio-
theken und geeigneten Sammlungen modemer Schriftsteller. — 3. Sprech- und
Memorirübungen nnd Diktate.
3. Kurs. — 1. Wiederholung und Ergänzung des grammatikalischen Sta-
diums. — 2. Übersetzen aus dem Deutschen ins Italienische, an Hand des Lehr-
buches oder eines Übungsbuches; kurze freie Aufgaben. — 3. Lektüre: Das
eingeführte Lesebuch nebst novellistischen, biographischen, historischen nnd dra-
matischen Werken modemer Schriftsteller aus Schulbibliotheken und geei^eten
Sammlungen ; Dialoge und leichte Komödien, zum Übersetzen nach dem Gehör. —
4. Sprech- und Memorirübungen und Diktate.
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Kanton Lnzern, Lehrpläne der Kantonsschnle. 281
VIII. Englische Sprache. — 1. Knrs. — 1. Grammatik: a. Formenlehre;
b. die nötigsten Regeln der Syntax. — 2. Übersetzen von Lese- und Übungs-
stficken. — 3. Sprech- und Memorirübungen.
2. Knrs. — 1. Grammatik : o. erweiterte Formenlehre ; 6. Syntax. — 2. Mfind-
liche und schriftliche Übersetzung von Lese- und Übungsstücken. — 3. Lektttre :
das jeweilen eingeführte Lesebuch oder leichtere zusammenhängende Lektttre
aus Schulbibliotheken oder andern passenden Sammlungen. — %. Sprech- und
Hemorirttbnngen und Diktate.
3. Kurs. — 1. Fortsetzung nnB Vollendung des grammatikalischen Studiums. —
2. Mflndliche und schriftliche Übersetzung ans dem Deutschen ins Englische. —
3. Lektttre: Fortsetzung des im Lehr- und Lesebnche enthaltenen Stoffes;
noTellistischc, biographische, historische und dramatische Werke ans Schul-
bibliotheken und Sammlungen moderner Schriftsteller. Dialoge und Komödien
zum Übersetzen nach dem Gehör. — 4. Sprech- nnd Hemorirttbnngen und
Diktate.
IX. Geschichte. — 1. Klasse. — Die allgemeine Geschichte bis zur Zeit
der Römer.
2. Klasse. — Geschichte der Römer und ihrer Zeit bis zum Untergange
des weströmischen Reiches.
3. Klasse. — Die allgemeine Geschichte des Mittelalters mit Berficksichti-
gung der Schweizergeschichte in diesem Zeitalter.
4. Klasse. — Die allgemeine Geschichte der neuem Zeit, mit einlässUcher
Berficksichtigung der Schweizergeschichte in diesem Zeitalter.
5. Klasse. — Eiulässliche Darstellung der Geschichte des Altertums bis zur
Römerzeit, mit spezieller Rttcksichtnahme auf die Kultur und Kunst und die
Staatsverfassung bei den Griechen.
6. Klasse. — Einlässliche Darstellung der Geschichte der Römer und ihrer
Zeit bis zum Untergange des weströmischen Reiches, mit spezieller Rücksicht-
nahme auf die Knltur und Kunst und die Staatsverfassung bei denselben.
7. Klasse. — Einlässliche Darstellung der allgemeinen und der Schweizer-
geschichte des Hittelalters, mit spezieller Berücksichtigung der Kulturgeschichte
nnd in pragmatischer Behandlung.
8. Klasse. — Einlässliche Darstellung der allgemeinen und der Schweizer-
geschichte der Nenzeit, mit spezieller Berficksichtigung der Knltnr- nnd Ver-
fassungsgeschichte.
X. Geographie. — 1. Klasse. — Geographie der Schweiz. Karten-
skizzen.
2. Klasse. — Allgemeine Völkerkunde. Spezielle physikalische nnd allge-
meine politische Geographie der fttnf Erdteile. Kartenskizzen.
3. Klasse. — Die Grnndbegrifie der mathematischen Geographie. Einläss-
liche physikalische und politische Geographie von Europa, besonders von Deutsch-
land. Kartenskizzen.
4. Klasse. — Einlässliche physikalische und politische Geographie der ansser-
europäischen Erdteile. Kartenskizzen.
5. Klasse. — Die ausserenropäischen Erdteile mit besonderer Rficksicht auf
ihre politische Gestaltung.
6. Klasse. — Länderkunde Europas, besonders einlässlich die Schweiz.
XI. Philosophie. — 7. Klasse. — a. Propädeutik oder encyklopädische
Einleitung in das wissenschaftliche Studium im allgemeinen nnd in dasjenige
der Philosophie insbesondere. — h. Empirische Psychologie. — e. Logik. —
d. Erkenntnislehre. — e. Hetaphysik (allgemeiner Teil\ — /. Ästhetik.
8. Klasse. — a. Spezielle Metaphysik (Kosmologie, Anthropologie nnd
Theodicee); 6. Ethik nnd Natnrrecht; e. Geschichte der Philosophie bis zur
Gegenwart.
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282 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
XIT. Mathematik. — 1. Klasse. — Arithmetik: Gemeine nnd Dezimal-
brüche, Proportionen (der einfache nnd zusammengesetzte Zweisatz), Zins-, Dis-
konto-, Mischungs- nnd flbrige Prozentrechunngen.
2. Klasse. — 1. Algebra: die Grundrechnungsarten mit ganzen nnd ge-
brochenen Zahlen ; leichtere Gleichungen ersten Grades mit einer unbekannten. —
2. Geometrie : die geraden Linien nnd die Winkel, das Dreieck nnd das Viereck.
3. Klasse. — 1. Algebra : Proportionen ; Gleichungen des ersten Grades mit
einer Unbekannten ; die Lehre von den Potenzen. — 2. Geometrie : Lehrsatz
des Fythagoras; die Polygone; der Kreis; Proportionen unter Linien; Ähnlich-
keit der Figuren.
4. Klasse. — 1. Algebra: Wurzelgrössen, imaginäre Zahlen, Gleichongei
des ersten Grades mit mehreren Unbekannten. — 2. Geometrie: Inhaltsberech-
nung der Figuren und sonstige Berechnungen aus der Planimetrie, Konstruktioii
algebraischer Gleichungen.
5. Klasse. — 1. Algebra: Logarithmen, KettenbrOche, Gleichungen des
zweiten Grades mit einer und mit mehreren Unbekannten, diophantische Gleich-
ungen. -^ 2. Geometrie: Neuere Geometrie, ebene Trigonometrie (erster Teil).
6. Klasse. — 1. Algebra: arithmetische Beiheu erster und höherer Ord-
nungen, geometrische Reihen. Zinseszins- und Rentenrechnung, Aufgaben fiber
Maxima nnd Minima. — 2. Geometrie: Anwendung der ebenen Trigonometrie,
Stereometrie.
T.Klasse.— I.Algebra: Kombinatorik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, der bino-
mische Lehrsatz, kubische Gleichungen. — 2. Geometrie: Sphärische Trigono-
metrie.
8. Klasse. — Analytische Geometrie der Ebene. Übersicht aber die behan-
delten mathematischen Disziplinen.
Xin. Naturgeschichte. — 5. Klasse. — Winter: Einleitung in die Natur-
geschichte im allgemeinen, Einleitung in die Zoologie, Zoologie der wirbellosen
Tiere. — Sommer: Morphologie nnd Anatomie der Pflanzen, Anleitung znm
Bestimmen der Pflanzen und znm Anlegen eines Herbars.
6. Klasse. — Winter: Somatologie des Menschen. — Sommer: Physiologie
der Pflanzen, Kryptogamen, Fortsetzung des Pflanzcnbestimmens ; Exkursionen.
7. Klasse. — Winter: Mineralogie. — Sommer: Geologie; Exkursionen.
8. Klasse. — Winter: Zoologie der Wirbeltiere. — Sommer: Systematik der
Phanerogamen.
XIV. Physik. — 7. Klasse. — Einleitung; die allgemeinen Eigenschaften
der Körper ; Dynamik, Statik nnd Mechanik der festen, flüssigen und Inftförmigeu
Körper; Wärmelehre.
S.Klasse. — Magnetismus; Elektrizität; Akustik; Optik; Grundbegriffe der
Astronomie.
XV. Chemie. — 7. Klasse. — - Grundgesetze der Chemie; die wichtigsten
Metalloide und leichten Metalle und ihre Verbindungen.
8. Klasse. — Die schweren Metalle nnd ihre Verbindungen; Einleitung in
die organische Chemie.
XVT. Zeichnen. — 1. Klasse. — Zeichnen nach einfachen Ornamenten
(Vorlage und Modell), Zeichnen von geometrischen Körpern (Würfel, Pyramide,
Zylinder u. s. w.), aus freier Hand nach perspektivischen Grundskizzen.
2. Klasse. — Zeichnen nach ornamentalen Motiven ans dem Pflanzen- und
Tierreiche (Vorlage und Modell), fortgesetzte perspektivische Darstellung geeig-
neter Objekte.
XVII. Gesang. — a. Gesangknrs für ungebrochene Stimmen. — Erklärung
des Notensystems, der Takt- und Tonarten und der Intervalle u. s. w. Zwei-,
drei- oder vierstimmige Lieder, sowie Chöre aus Oratorien, Kantaten, Opern n.s.w-
gemeinsam mit den gebrochenen Stimmen.
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Eauton Luzern, Lehrpläne der Kantonsschnle. 283
b. Kirchengesang, für nngebrochene and gebrochene Stimmen. — Einflbnng
von vierstimmigen Hessen für gemischten oder Mftnnerchor, von Choral- nnd
Vespergesängen, Liedern u. 8. w.
c. Männerchor. — Wöchentliche Übung für yierstimmigen Männergesang
nnd, gemeinsam mit den angebrochenen Stimn^en, ChSre ans Oratorien, Kantaten,
Opern n. s. w.
XVIIL Instrnmentalmngik. — a. Violin. — 1. Kurs. — Erklärung der
verschiedenen Bestandteile der Violine. Haltung der Violine nnd des Bogens.
Position des linken und rechten Armes, sowie der Finger. Bogenfflhrung. Stimmen
der Violine und Übungen auf den vier leeren Saiten. Rekapitulation des Noten-
systems nnd der musikalischen Zeichen. Übung in der natürlichen Tonleiter,
und später in den drei oder vier einfachsten Kreuz- und B-Tonleitem (Dur nnd
Moll) an! der ersten Position. Übungen im Treffen der Intervalle (Terzen,
Quarten etc.) — alles in langen Noten.
2. Kurs. — Ausscheiden verschiedener Bogenstriche ; Binden und Trennen
(Abstossen) der Noten, angewandt auf halbe Noten, Viertels-, Achtelsgrnppen u. s.w.
Übung der acht ersten Dur- und Molltonleitern in langsamem Tempo und in
der ersten Lage. Rekapitulation der verschiedenen Taktarten; richtiges Ein-
teilen und rhythmischer Vortrag einer Meloilic mit begleitender Sekundstimme
des Lehrers.
3. Kurs. — Fernere Einteilung des Bogens in drei Hauptteile, und Übungen
zur Verwendung derselben. Erkläraog und Bildung der sämtlichen Dur- nnd
Molltonleitern, mit allmählich beschleunigtem Tempo und verändertem Bogen-
strich. Wenn tunlich, Andeutung der dabei zuerst verwendbaren, leichtern Lagen.
Anleitung zum Duettspiele durch abwechselndes Versetzen der Schiller znr ersten
und zweiten Violine.
4. Kurs. — Erklärung der leichtern (dritten und vierten) Lagen, und Üb-
ungen in denselben. Rekapitulation aller Tonleitern (Dur und Moll) mit Hinza-
fägung der gebrochenen Akkorde in wenigstens zwei Oktaven. Gemeinschaft-
liche Übungen zum Zwecke eines einheitlichen Vortrages passender Duette.
5. Kurs. — Erklärung nnd Anwendung sämtlicher Lagen, und entsprechende
Erweiterung der Tonleitern und Akkorde. Übungen in chromatischen Gängen
nnd in Doppelgriffen. Erzielung eines bestimmten Ausdruckes und feinerer
Nnancirung für das Orchesterspiel. Etüden, Duette oder Eusemblestttckc mit
Berücksichtigung der obgenannten Erfordernisse.
FortbUdangskurs. — Anleitung zum Solospiel und zum konzertirenden Vor-
trage mit andern Instrumenten. Stilübangen mit besonderer Rücksicht auf Auf-
fassung und richtigen Vortrag.
b. Blasinstrumente. — 1. Kurs. — Erklärung der verschiedenen Bestand-
teile des zu erlernenden Instruments, Haltung des Instrumenta, Ansetzen der
Lippen und Tonbildang. Erklärung des Notensystems nnd der musikalischen
Zeichen. Übung in der natürlichen Tonleiter, und später in den drei oder vier
einfachsten Kreuz- und B-Tonleitern, Dur und Moll. Übungen im Treffen der
Intervalle.
2. Kurs. — Übung im An- nnd Abschwellen der Töne, sowie im Binden und
Abstossen der Noten, angewandt auf ganze nnd halbe Noten, Viertels- und
Acbtelspruppen a. s. w. Erklämng der geraden und ungeraden Taktarten ; rich-
tiges Einteilen und rhythmischer Vortrag einer Melodie mit begleitender Sekund-
stimme des Lehrers. Bildung und Übung der acht ersten Dur- nnd MoUton-
leitem in langsamem Tempo. Erlernung von leichten Duetten.
3. Kurs. — Sämtliche Dur- nnd Molltonleitern mit gebnndenen und abge-
gtossenen Noten in allen möglichen Formen und mit allmählich beschlennigtem
Tempo. Übung von grossem Musikstücken und Duetten. Erklämng der dyna-
mischen Zeichen und der fremden Wörter, welche sich auf Tempo und Vortrag
eines Mnsikstückes beziehen nnd praktische Anwendung derselben. Etüden zur
Beförderung der Geläufigkeit auf dem zu erlernenden Instrumente, je nach der
Fähigkeit der Schüler.
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284 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
<•. Orchester. — Wenn fähige Kräfte in genügender Anzahl vorhanden sind,
werden Ubangen abgehalten, einerseits befanfs AnffUhmng von Orchestermessen
nnd andererseits behufs öfEentlicher Produktionen.
XIX. Turnen. — 1. Kurs. — 1. Ordnungsübungen: Bildung und Auflösung
einer Reihe, Richten einer Reihe, JbSnen und Schliessen einer Reihe, Reihungen
in einer Reihe, Schwenken einer Reihe, Richtungsveränderungen beim Marsche
einer Flankenreihe. — 2. Freiübungen: Stellungen, Gangarten, Armübnngen,
Rnmpfdbungen, Beinübungen, Hüpfilbnngen, Springübungen, zusammengesetzte
Übungen. — 3. Gerätübungen : Übungen im Springen über die Scbnnr, Übnngen
an den Kletterstangen, Übungen am Stemmbalken, Übungen am Spmngbock nnd
leichtere Übungen am Beck. — i. Spiele.
2. Kurs. — Ordnungsübungen: Reihungen in einer Reihe während des
Harsches, '/«-, 'f4- nnd ganze Schwenkungen während des Marsches, Formver-
ändemngen des Reihenkörpers. — 2. Freiübungen : Marschflbungen, Armübnngen,
Bnmpfttbungen, Beinübnngen, Übnngen in abgeleiteten Stellungen, _Spmng-
flbungen, zusammengesetzte Übnngen. — 3. GerätObnngen : Stabäbungen, Übungen
im Springen über die Schnur, Übnngen am schräg gestellten Brett (Stormbrett),
Übnngen im Klettern, Übungen am Stemmbalken, Übnngen am Spnmgbock.
Reck und Barren. — 4. Spiele.
3. Kur:<. — 1. Ordnungsübungen: Soldatenschnle (1. Teil und Zngschole)
nach dem Exerzierreglemente für die schweizerische Infanterie. — 2. Freiübmigen
nnd zusammengesetzte schwierigere Stabübungeu (Übungsreihen), Marsch- und
Laufübungen. — 3. Gerätübungeu : Kombinirte schwierigere Übnngen am Reck,
Barren und Pferd (lang- und breitgestellt); Übnngen an den Schaukelringen,
Springen mit Hindernissen.
C. Lthtplan für die theologische Fakultät.
1. Enzyklopädie und Apologetik. — 2. Exegetik: a. biblische Einleitnngs-
wissenschaft; 6. hebräische Sprache; c. Exegese. — 3. Kirchengeschichte samt
christlicher Archäologie nnd Patrologie (alternierend) und patristischer Lesung.—
4. Dogmatik. — 5. If oraltheologie. — 6. Pastoraltheologie mit homiletischen
und katechetischen Übungen und Pädagogik. — 7. KLrchenrecht
D. Lehrplan für die Kealechule.
Vorbemerkung: Die Realschule zerßUt in folgende Abteilungen: ..4. untere
Realschule Klasse 1 und 2. B. Obere Realschule: I. Technische Abteilung.
Klasse 3—6. — n. Handelsschule. Klasse 3—5, bezw. Kurs 1—3.
AA. Lehrplan für die beiden ersten und für die ieehnisehe Abteilung der
obem Klassen. — I. Religionslehre. — 1. Klasse. — Biblische Geschichte
des Alten Testaments. Lehre vom katholischen Glauben. Der 1. Glaubensartikel.
Von den Geboten.
2. Klasse. — Biblische Geschichte des Neuen Testaments. Lehre vom katho-
lischen Glauben. 2. bis 12. Glaubensartikel. Von den Gnadenmitteln.
3. Klasse. — Lehre von der göttlichen Offenbarung. — Das katholische
Kirchenjahr.
4. Klasse. — Katholische Glanbenslehre auf hOhenn Standpunkte. Kirchen-
geschicbte von Christus bis auf Konstantin den Grossen.
5. Klasse. — Katholische Sittenlehre auf hdherm Standpunkte. Kirchen-
geschichte Von Konstantin dem Grossen bis auf die Gegenwart.
6. Klasse. — Gmndriss der Apologetik.
n. Deutsche Sprache. — 1. Klasse. — Grammatik: Formenlehre. Er-
klärung entsprechenden Lesestoffes. Vortrag memorirter Gedichte. Schriftliche
Arbeiten.
2. Klasse. — Grammatik : Satzlehre. Erklämng entsprechenden Lesestoffes.
Vortrag memorirter Gedichte. Schriftliche Arbeiten.
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Kanton Luzern, Lehrpläne der Eantonsschule. 285
3. Klasse. — Grammatik : Übersichtliche Wiederholung des früher behan-
delten StofEes. Erklämng von Masterstflcken. Vortrag memorirter Stficke.
Schriftliche Arbeiten.
4. Klasse. — Das Wichtigste ans der Lehre Aber den Stil nnd ttber den
Vortrag. Deklamationen. Vortrage. Erklärung von Mnsterstflcken. Aufsätze.
5. Klasse. — Das Wichtigste ans der Poetik. Literaturgeschichte bis zur
zweiten Bittteuperiode. Erklärung von Mnsterstücken. Übungen im Vortrage.
Aufsätze.
6. Klasse. — Literaturgeschichte seit der zweiten Blfiteuperiode. Erklärung
von Masterstflcken. Übungen im Vortrage. Aufsätze.
in. Französische Sprache. — 1. Klasse. — Aussprache. Lehre von
den deklinablen Wortarten. Das regelmässige Verbum samt den Hülfszeitwörtem.
Schriftliche und mündliche Übungen.
2. Klasse. — Vollendaug der Formenlehre in Verbindung mit den nötigsten
Regeln der Syntax. Schriftliche nnd mündliche Übungen. Memorirübnngen.
Diktate.
3. Klasse. — Wiederholung der Formenlehre. Einlässliche Behandlung der
Syntax. Schriftliche und mündliche Übungen. Anfänge freier Komposition in
BriefTorm. Memorirübungen. Diktate.
4. Klasse. — Wiederholung und Erweiterung der Syntax. Mündliche nnd
schriftliche Übungen. Memorirübungen. Lesen nnd Erklären prosaischer nnd
poetischer Mnsterstttcke. Kleinere Aufsätze und Briefe, Konversation.
6. Klasse. — Lektüre von Musterstücken, mit fortwährender Berücksichti-
gung der Grammatik und der Syntax. Aufsätze nnd Briefe. Konversation.
6. Klasse. — Übersicht der französischen Literaturgeschichte, in Verbindung
mit der Lektüre der bedeutendsten Schriftsteller. Aufsätze. Konversation.
rv. Rechnen. — 1. Klasse. — Rechnen mit ganzen Zahlen und mit ge-
meinen und dezimalen Brüchen. Angewandtes bürgerliches Rechnen. Einfache
Flächen- nnd Körperberechnungen.
2. Klasse. — Erweiterung der in der 1. Klasse behandelten Rechnungsarten.
Prozent- und Zinsrechnungen.
3. Klasse. — Leichtere gewerbliche nnd kanfinännische Rechnungen mit
Berücksichtigung von Rechnungsvorteilen. Proportionen. Kettensatz. Einfache
Kontokorrente.
V. Kalligraphie nnd Buchführung. — 1. Klasse. — Übungen in der
deutlcbeu und in der englischen Kurrentschrift.
2. Klasse. — Fortgesetzte Übungen in der spitzen, sowie Übungen in der
Rundschrift. Anleitung zur Rechnungs- und Buchführung, jedoch mit Ausschluss
des eigentlich Kaufmännischen.
VL Algebra und Anälysis. — 2. Klasse. — Die vier Grundrechnnngeu
mit ganzen nnd gebrochenen Monomen und Polynomen. Gleichungen des ersten
Grades mit einer Unbekannten. Augewandte Aufjgaben.
3. Klasse. — Wiederholung. Die allgemeinen Sätze über Potenzen und
Wurzeln. Ausziehen der ersten Quadrat- und Kubikwurzeln. Gleichungen des
ersten Grades mit einer und mehreren Unbekannten. Angewandte Aufgaben.
4. Klasse. — Fortsetzung und Erweiterung der Lehre von den Potenzen
mit ganzen und gebrochenen, positiven nnd negativen Exponenten. Logarithmen,
Gleichungen des zweiten Grades mit einer Uubekannten. Arithmetische und
geometrische Progressionen. Zinseszins- nnd Rentenrechnung.
5. Klasse. — Gleichungen des zweiten Grades mit mehreren Unbekannten.
Gemeine Kettenbrüche. Diophantiache Gleichungen des ersten Grades. Kom-
binatorik. Elemente der Wahrscheinlichkeitsrechanng. Binomischer Lehrsatz
für ganze positive Exponenten. Komplexe Zahlen. Gleichungen des dritten
Grades mit einer Unbekannten.
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286 Kantonale Gesetze und Verordnnngeu.
6. Klasse. — Arithmetische Beihen höherer OrdnoDg. Y'igwnrte Zahlen.
Interpolation. Entwicklung einiger Funktionen in Potenzreihen nach der Methode
der nnbeatimmten Koeffizienten. Algebraische Gieichnngen hohem Grades. Die
wichtigsten Näherungsniethoden, besonders die Begnla falsi. Begriff von Derivat.
Reihe von Taylor.
VII. Geometrie. — I.Klasse. — Fliehen- und Körperberechnnngen. An-
fangsgründe der Planimetrie. Lehre von den Winkeln; parallele Linien; das
Dreieck.
2. Klasse. — Das Viereck ; das Vieleck. Lehre vom Kreise. Inhaltsgleichheit
von Figuren. Die wichtigsten Sätze Ober die Verhältnisse von Linien und Aber
die Ähnlichkeit von Figuren. Flächeninhalt gradliniger Figuren und des Kreises.
3. Klasse. — Geometrische Örter. Proportionalität von Linien und Flächen.
Ergänzung der Planimetrie.
i. Klasse. — a. Anwendung der Algebra auf geometrische Probleme. Einige
Sätze der neuern Geometrie; — b. Sterometrie mit Berttcksichtigong der körper-
lichen Ecke ; — c. Anfänge der Trigonometrie ; Auflösung der rechtwinkligeo
nnd gleichschenkligen Dreiecke.
5. Klasse. — Goniometrie ; ebene und sphärische Trigonometrie.
6. Klasse. — a. Analytische Geometrie der Ebene : Koordinatensysteme ; Punkt
nnd Gerade ; Kreis ; Parabel ; Ellipse ; Hyperbel ; — b. Anfänge der analytischen
Geometrie des Baumes: rechtwinkliges Koordinatensystem; Punkte nnd ihre
Abstände; gerade Linie und ihre Winkel. Gleichung der Ebene.
Vin. Geschichte. — I.Klasse. — Schweizergeschichte.
2. Klasse. — Geschichte des Altertums nnd des Mittelalters bis zu den
sächsischen Kaisern.
3. Klasse. — Geschichte des Mittelalters seit den sächsischen Kaisem und
Geschichte der Neuzeit.
i. Klasse. — Schweizergeschichte von ihren Anföngen bis zur neuesten Zeit.
5. Klasse. — Allgemeine Geschichte des Altertums nnd des Mittelalters,
letztere mit spezieller Berücksichtigung der Schweizergeschichte.
6. Klasse. — Allgemeine Geschichte der neuern nnd neuesten Zeit bis znr
Gegenwart, mit spezieller Berücksichtigung der Schweizergeschichte. Verfas-
snngskunde der Schweiz.
IX. Geographie. — 1. Klasse. — Geographie der Schweiz.
2. Klasse. — Grundbegriffe der mathematischen Geographie. Geographie
von Europa.
3. Klasse. — Geographie der ansserenropäischen Erdteile. Mathematische
Geographie.
X. Natargeschichte. — 3. Klasse. — a. im Wintersemester: Bau des
menschlichen Körpers, in Umrissen. Beschreibung wichtiger Vertreter der E^assen
des Tierreiches ; b. im Sommersemester : Morphologie und Anatomie der Pflanzen
(letztere in allgemeinen Umrissen).
4. Klasse. — a. im Wintersemester : Charakterisirung der Klassen des Tier-
reiches; — 6. im Sommersemester: Anatomie der Pflanzen. Physiologie. Übungen
im Bestimmen der Pflanzen.
5. Klasse. — a. im Wintersemester : Somatologie des Menschen ; 6. im Sommer-
semester: spezielle Botanik.
6. Klasse. — a. im Wintersemester : Mineralogie : — b.ica Sommersemester :
Geologie. Exkursionen.
XL Physik. — 3. Klasse. — Die allgemeinen Eigenschaften der Körper;
die wichtigsten Erscheinungen ans dem Gebiete des Gleichgewichts nnd der
Bewegung der Körper, des Magnetismus, der Elektrizität, der Wärme nnd des
Lichtes.
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Kanton Lnzern, Lehrpläne der Kautonsschnle. 287
5. Klasse. — Allgemeine Eigenschaften der Körper. Statik und Dynamik
der festen, flassigen und lufcfCrmigen Körper. Akustik. Wärmelehre.
6. Klasse. — Magnetismus. Elektrizität. Optik.
XIF. Chemie. — 5. Klasse. — Grundgesetze der Chemie. Die wichtigsten
Metalloide und unedlen Metalle und ihre Verbindungen.
6. Klasse. — Die edlen Metalle und ihre Verbindungen. Stöchiometrie. Ein-
leitung in die organische Chemie. Einfache praktische Übungen im Laboratorium.
XIII. Darstellende Geometrie. — 5. Klasse. — Bestimmung der ortho-
gonalen Projektionen von Punkten, Geraden und Kreisen nnd der Spuren von
Ebenen ans gegebenen Bedingungen. Bestimmung der Lage des Punktes und
der Ebenen, sowie der Lage nnd Grösse von Geraden und Kreisen aus ihren
Projektionen und Spuren. Umklappung ebener Figuren in die Projektionsebenen.
Konstruktive Auflösung der dreiseitigen Ecke. Bestimmung der Entfernung von
Punkten unter einander nnd von Geraden und Ebenen und der Winkel der letztem.
6. Klasse. — Darstellung der einfachsten Körper: Prismen, Pyramiden,
reguläre Polyeder, Zylinder und Kegel. Schnitt« mit Linien und Ebenen. Durch-
driugnngeu. Abwicklungen. Tangentialebenen.
XIV. Technisches Zeichnen. — 2. Kl. — Geometrische Konstruktionen.
Zeichnen und Tuschen einfacher geometrischer Körper.
3. Klasse. — Elemente der Projektionslehre. Zeichnen nnd Tuschen, vor-
zugsweise von architektonischen Gegenständen.
4. Klasse. — Bau- und Maschinenzeichnen. Säuleuordnnngen. Maschinenteile,
Darstellen in grossem Masstabe nach kleinen Zeichnungen und beiliegenden Details.
5. nnd 6. Klasse. — Bau- nnd Mascbinenzeichnen. Zeichnen ganzer Kom-
positionen. Axonometrisches Zeichnen nach Modellen und nach geometrischen
Zeichnungen. Perspektivisches Zeichnen. Situationszeichnen.
XV. Freihandzeichnen. — I.Klasse. — Zeichnen nach einfachen Orna-
menten (Vorlage und Modell). Zeichnen nach geometrischen Körpern: Wttrfel,
Pyramide, Zylinder, Kugel u. s. w. mit freier Hand nach perspektivischen Grund-
skizzen.
2. Klasse. — Zeichnen nach ornamentalen Motiven aus dem Pflanzen- und
Tierreiche (Vorlage und Modell). Fortgesetzte Übung in der perspektivischen
Darstellung.
3. Klasse. — Übungen im Zeichnen nach plastischen Modellen, mit beson-
derer Berücksichtigung _ der klassischen Vorbilder. Wiedergabe von Objekten
aus der Erinnerung. Übungen im A^uarelliren.
4. und 5. Klasse. — Übungen im Zeichnen von omamentalen und figürlichen
Motiven (Modellen), ausgeführt in den hauptsächlichsten Darstellnngsmauieren:
Kohle, Kreide, Feder nnd Farbe. Übungen im Skizziren.
XVI. Italienische oder XVII. Englische Sprache, von der dritten
Klasse an.
XVIII. Gesang. XIX. Instrumentalmusik. XX. Turnen. — Wie am
Gymnasium.
BB. Lehrplan für die Handehabteilung.
1. Keligionslehre. — Wie an den drei ersten technischen Kursen (3. bis
5. Klasse).
U. Deutsche Sprache. — Wie an den betreffenden technischen Kursen.
III. Französische Sprache. — Wie an den technischen Kursen, mit Be-
rücksichtigung der Handelskorrespondenz.
rv. Italienische nnd V. Englische Sprache. — Wie an der techni-
schen Abteilung. Im 1. Kurse ist nur eine, im 2. und 3. Kurse dagegen sind
beide Sprachen obligatorisch.
VI. Arithmetik. — 1. Knrs. — Wie im 1. Kurse der technischen Ab-
teilung.
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288 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
2. Kurs. — Kanfmännisches Rechnen. Prozent-, Zins- und Diskontorech-
nangen. Kontokorrente im Bankgeschäft mit gleichem, verschiedenem nnd
wechselndem Zinsfasse. Tenninrechnuugeu. Qold-, Silber- und Mttnzrechnong.
Warenrechnungen. Fakturen, Einkaufs- nnd Verkaufsberecbnungen. Einftiche
Kalkulationen. Wechselredaktinnen nach schweizerischen und auswärtigen Kurs-
blättern. Einfache Effektenrechnungen.
3. Kurs. — Kaufmännisches und politisches Rechnen. Besondere Formen
der Bankkontokorreute. Warenkalkulationen. Kalkulationxtabellen. Wechsel-
rechnung mit Arbitrage. Effektenrechnung mit Arbitrage. Berechnung von An-
leihen. Annuitäten. Tilgnngspläne. Versicherungswesen.
VII. Algebra. — 1. nnd 2. Kurs. — Wurzelauszlehen. Die Logarithmen,
in der Theorie auf das Notwendigste beschränkt. Arithmetische und geometrische
Reihen. Zinseszins- und Rentenrechnung. '
Vin. Geschichte. — 1. und 2. Kurs. — Wie an den betreffenden tech-
nischen Kursen.
3. Kurs. — Handelsgeschichte : Rückblick auf den Handel im Altertum und
im Hittelalter; Geschichte der wirtschaftlichen Entwicklung der wichtigsten
Kulturvölker nnd ihrer Kolonien seit dem 15. Jahrhundert
IX. G eographie. — 1. Kurs. — Wie im 1. Kurse der technischen Abteilung.
2. Kurs. — Handelsgeograpbie : Die agrikolen und industriellen Handels-
nnd Verkehrsverhältnisse der Schweiz und der übrigen europäischen Staaten.
Mass- und Geldwesen. Verkehrswege, H&fen. Export und Import. Vergleichnng
der produktiven Kräfte dieser Länder.
3. Kurs. — Handelsgeographie : Die aussereuropäischen Länder in agrikoler,
industrieller und kommerzieller Beziehung. Mass- und Geldwesen. Absatzgebiete
europäischer Produkte. Bezngsgebiete ausserenropäischer Produkte. Inter-
nationale Handelswege. Übersicht des Welthandels.
X. Buchhaltung nnd Komptoirarbeiten. — 1. Kurs. — a. Allgemeine
Buchhaltung: die einfache und erweiterte RechnungsfShrung ; Entwicklnng der
Grundsätze der systematischen Buchhaltung; methodischer Aufbau derselben auf
Grund schematischer Geschäftsgänge.
b. Anfertigung einfacher kaufmännischer Schriftstücke. Einfache Konto-
korrente nach den zwei gebräuchlichen Methoden.
e. Kaufmännische Korrespondenz: Briefe aus dem Warengeschäfte; Zirku-
lare; Offerten; Aufträge ; Dispositionsfälle ; Mahnbriefe; Zahinngsangelegenheiten.
(Dieses möglichst im Zusammenhange mit der Buchhaltung.)
2. Kur«. — a. Buchhaltung : Anfertigung von Frachtbriefen, von Zolldekla-
rationen, Wechseln, Anweisungen, Checks ; Buchung eines Geschäftsganges nach
doppelter, italienischer und amerikanischer Methode.
b. Korrespondenz : Dienstofferten, Vollmachten ; Empfehlung»- und Kredit-
briefe; Quittungen- Schuldscheine; Verträge; Briefe aus dem Kontokorrent- nnd
Wechselgeschäfte (möglichst in Verbindung mit der Buchhaltung).
3. Kurs. — Die verschiedenen Hanptformen der doppelten Buchhaltung
(konstante Buchhaltung etc.); Buchhaltung einer Einzelfinna, einer Gesellschafts-
firma, einer Aktiengesellschaft; die Buchhaltung im Waren-, Fabrikations- nnd
Bankgeschäfte, letztere mit Schlnssbilanz, Verlust- nnd Gewinnrechnnug.
XI. Handelswissenschaft. — 1. Kurs. — Allgemeine Handelslehre:
Begriff und Einteilung des Handels; rechtliche Stellung des Kaufmanns; Han-
delsregister; Prinzipal und sein Hülfspersonal ; Geschäftsfirma; Gesellscbafts-
und Geuossenschaftswesen. Geld. Banknoten; Obligationen und Aktien. All-
gemeines über das Bankwesen. Das Transportwesen; Zölle; GrundzOg^ der
Wechsellehre.
2. Kurs. — Handelslehre: Wechsel im Anschlüsse an das schweizerische
Obligationenrecht, mit Rücksicht auf die ausländische Gesetzgebung; Auweis-
nngen; Checks und andere iudossable Papiere. Warrant; Konnossement. Das
Bankwesen in seinen verschiedenen Zweigen.
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Kanton Luzern, Lehrpläne der Kantonsschale. 289
3. Knn. — Volkswirtschaftslehre: Grandbegriffe; Produktion der Ofiter.
Arbeit nnd Kapital. Indnstrie and Handel. Einkommenszweige des Geld-,
Kredit- and Bankwesens. Heutige Handelspolitik.
Xn. Handels- nnd Wechselrecht. — 3. Kars. — Die für den Kauf-
mann wichtigsten Kapitel des schweizerischen Obligationenrechts. Indnstrie;
Eigentum; Erfindungspatent und Markenschutz. Zoll- and Transportgesetz-
gebang. Das Wichtigste aas dem Betreibnngs- nnd Konkurswesen.
Xm. Physik. — Wie im 1. Kurse der technischen Abteilung.
XrV. Naturgeschichte. — 1. Kurs. — Wie im 1. Kurse der technischen
Abteilung.
2. Kars. — Beschreibung wichtiger Minerale und Gesteine. Leben der
Pflanzen. Beschreibung der wichtigsten Nutzpflanzen.
XV. Chemie. — 2. Kurs. — Elemente der unorganischen nnd der organi-
schen Chemie. Warenkunde. Prüfung von Nahrungsmitteln.
XVI. Kalligraphie. — 1. Kurs. — Deutsche und englische Kurrentschrift
Die kursive Bnndschrift.
XVII. Turnen und XVni. Gesang und Mnsik. — Wie in der techni-
schen Abteilung.
f. Untenichtapfm.
I. Gymnasium nnd Lyzeum.
flymn«! I u m Lyieii»
T. 2. 3. ♦. Ü T 7. 8.KImw
Religionslehre 2222 2 2 22
Lateinische Sprache ...10 97766 33
Deutsche Sprache ....544483 22
Griechische Sprache ... — —5644 33
Altklassische Literatur .. — — — — — — 1 1
Französische Sprache ...— 43333 11
Philosophie ____ — _ 4 3
Allg. nnd Schweizergeschichte 222222 44
Geographie 3 2 2 1 1 1 — —
Mathematik 4 3 3 3 4 4 2 2
Naturgeschichte ____ 3 3 2 2
Physik _.—___ 4 4
Chemie ______ 2 2
Zeichnen 2 2 — — — — — —
Turnen 2 2 2 2 2 2 — —
II. Realschule.
a. 1. und 2. Klatse und teehnisehe Abteilung der obem Klassen.
Stundenzahl In d«n •lnz*ln«n Klanen r.t.i
Religionslehre 2 2 2 2 2 2 12
Deutsch 6 5 4 4 3 4 26
Französisch 6 5 4 4 3 3 25
Italienisch oder Englisch .... — — 3 3 2 — 8
Geschichte 2 2 2 2 2 2 12
Geographie 2 2 2 — — — 6
Rechnen 3 3 2- — — 8
Algebra nnd Analysis — 2 2 4 2 2 12
Geometrie 2 2 2 4 3 3 16
Darstellende Geometrie ____ 2 3 5
Physik -- 2— 3 4 9
Chemie ____ 3 3 6
Naturgeschichte — — 2 2 2 2 8
19
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290 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Stundenzahl In dm •inalnen KluMn t.i.i
1. 2. 3. 4. B. & ••••'
Technisches Zeichnen — 2 2 2 2 2 10
Freihandzeichnen 2 2 2 2 2— 10
Kalligraphie 2 2 — — --- 4
Tarnen 2 2 2 2 2 2 12
Gesang und Masik — — — — — —
Total 29 31 88 31 33 82 189
b. Handd»8ehule.
StandMzihl Im t»<»i
I. II. III. Kur*. ••'•'
Beligionalehre 2 2 2 6
Deutsch 4 4 3 11
FranzSsisch 4 4 3 11
Italienisch \ g/32 8\o
Englisch / ** \3 2 8/~**
Geschichte 2 2 2 6
Geographie 2 2 2 6
Rechnen 2 2 8 7
Algebra 2 1 — 3
Physik 2 — — 2
Chemie — 8 3 6
Natargeschichte 2 2 — 4
Buchhaltung und Eomptoirarbeiten . . 3 8 4 10
Haudelswissenschaft 2 2 2 6
Handels- und Wechselrecht - — 3 3
Kalligraphie und Buchführung .... 2 — — 2
Turnen 2 2 2 6
Gesang und Musik — — — —
Total 34 35 33 102
in. Gemeinschaftliche Fächer.
Kutt
1^ ii III IV V vi
Italienische Sprache 3 3 3 — — —
Englische Sprache 3 3 3 — — —
Gesang 2 1 1 — — —
Violin 2 2 2 2 2 1
Blasinstrumente 2 2 2 1 —
IV. Theologische Fakultät.
ILül!
1 ii III
Enzyklopädie nnd Apologetik 5 — —
Biblische Einleitungswissenschaft 4 — —
Hebräische Sprache 2 2 —
Exegese 4 4 4
Kirchengeschichte, Patrologie nnd Archäologie ... 6 6 —
Patristische Lesung 1 1 1
Dogmatik — 5 5
Moraltheologie 2—3 3 3
Pastoraltheologie — — 3
Pädagogik — — 1
Kirchenrecht — — 4
24—25 21 21
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Kant. Aargan, Lehrplan fSr die Handelsabteilang d. Kantoii8Bcbnle. 291
81.4. Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons GraubOnden be-
tretend die Handelsabteilung an der Kantonsschule. (Vom 21. Mai 1895.)
1. Die $regenwärtige Merkantilabteilnng an der Kantonsscbnle wird zu einer
Handelsschiüe im Sinne des Bnndesbeschlasses betreffend Förderung der kommer-
ziellen Bildung vom 15. April 1891 und der VoUziehungsTerordnung zu demselben
vom 24. Juli 1891 ausgebaut und zur Subvention dnrch den finnd angemeldet.
2. Der Kleine Rat wird mit der Vollziebung dieses Beschlusses beauftragt.
82. 6. Lehrplan fOr die Handelsabteilung an der aargauischen Kantonsschute. (Vom
30. Dezember 1895.)
Der Kegiemngsrat des Kantons Aargan erlässt auf den Vorschlag des Er-
ziehongsrates, welcher seinerseits die Vorlage der Lehrerkonferenz der Kantons-
scbnle entgegengenommen, fttr die mit Beginn des Schuljahres 1896|97 zu er-
öffnende Handelsabteilung an der aargauischen Kantonsschule nachfolgenden
provisorischen Lehrplan.
/. Verteilimg d»» Lehrstoff»» auf die »inzelnen Kltt»»»n.
Deutsche Sprache. — I. Klasse. 4 Stunden. — Repetition der nenhoch-
deutschen Grammatik. Übungen im Lesen und Vortrag auswendig gelernter
Stflcke. Erklärung prosaischer und poetischer Mnstersücke mit Belehmngeu
aber Stilistik und Metrik. Aufsätze vorwiegend geschäftlicher Natur.
n. Klasse. 4 Stunden. (Kombinirt in 3 Stunden mit der 2. technischen
Klasse.) — Lektdre und Erklärung klassischer Werke der neuhochdentschen
Literatur. Übuntren im freien Vortrag. Anleitung zur Anfertigung von Auf-
sätzen. Kaufmännische Korrespondenz.
ni. Klasse. 4 Stunden. (Kombinirt mit der 8. technischen Klasse.) —
Lektflre neuhochdeutscher Klassiker. Literaturgeschichte bis zu Lessiug. Vor-
träge und Referate. 6—8 Aufsätze.
Französische Sprache. — I. Klasse. 5 Stunden. — Grammatik: Wieder-
holung der Formenlehre. Einführung in die systematische Syntax. Entsprechende
mündliche und schriftliche Übungen. Mündliche Übersetzung, vorzugsweise
prosaischer Lektflre. Sprech- und Gedächtnisübungen.
n. Klasse. 4 Stunden. — Grammatik: Fortsetzung und Vollendung der
Syntax mit mündlichen und schriftlichen Übungen. Lesen und Übersetzen
prosaischer und poetischer Mustersttcke. Sprech- und Gedächtnisübungen. Ein-
führung in die kaufinännischc Korrespondenz.
IIL Klasse. 4 Stunden. — Grammatik: beim Lesen und Übersetzen pro-
saischer und poetischer Musterstücke. Wiederholung und Nachträge aus Formen-
lehre und Syntax. Übersetzung ausgewählter Stücke aus dem Deutschen. Sprech-
übungen. Kaufmännische Korrespondenz.
Englische Sprache. — L Klasse. 3 Stunden. — Einführung in die Laut-
und Formenlehre mit mündlichen und schriftlichen Übungen. Sprechübungen.
n. Klasse. 3 Stunden. — Abschlnss der Formenlehre. Die wichtigsten
syntaktischen Erscheinungen, mit mündlichen und schriftlichen Übungen. Sprech-
übungen auf Grand reichlichem Lesestoffes. Einführung in die kaufmännische
Korrespondenz.
III. Klasse. 8 Stunden. — Lektüre grösserer Abschnitte in Prosa und
Poesie, sei es aus einer Chrestomathie, sei es ans Schulansgaben ganzer Werke.
Fortwährende Übungen im mündlichen Ausdruck. Kaufmännische Korrespondenz.
Italienische Sprache. — I. Klasse. 8 Stunden. — Laut- und Formen-
lehre mit mündlichen und schriftlichen Übungen.
n. Klasse. 3 Stunden. — Lektüre grösserer Prosastücke und einiger Ge-
dichte. Sprechübungen. Befestigung und Erweiterung der grammatikalischen
Kenntnisse. Einführung in die kaufmännische Korrespondenz.
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292 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
III. Klasse. 3 Standen. — Abschlnsa der Formenlehre. Die wichtigsten
Regeln der Syntax. Mündliche und schriftliche Obnngen. Lektflre leichter Frosa-
stflcke. Memorir- nnd Sprechübnngen. Kanfinännische Korrespondenz.
Spanische Sprache. — I. Kurs. 3 Standen. — Lant- nnd Formenlehre
mit mündlichen nnd schriftlichen Übnngen. Sprechflbnngen.
n. Kars. 3 Stunden. — Das Wichtigste aus der Syntax mit mttndlichen
nnd schriftlichen Übnngen. Lektflre prosaischer Mnsterstflcke. Sprechübungen.
EinfUhmng in die Handelskorrespondenz.
Allgemeine und Handelsgeographie. — I. Klasse. 2 Standen. —
Die europäischen Staaten, ihre Nebeuländer nnd Kolonien, namentlich unter
Berflcksichtignng ihrer wirtschaftlichen und Produktionsverhältnisse. Verkehrs-
wege nnd Verkehrsmittel. Die Handelsplätze in Europa nnd in den Kolonien.
n. Klasse. 2 Stunden. — Die aasserenropäischen Erdteile mit besonderer
Berücksichtigung der Produktionsverhältnisse. Handelsgeog^aphiscbe Karten-
skizzen. Kartenlesen.
Allgemeine nnd Handelsgeschichte. — I. Klasse. 2 Standen. —
Geschichte des Altertums und Mittelalters.
II. Klasse. 2 Standen. — Geschichte der nenem Zeit bis 1798.
in. Klasse. 2 Stunden. — Geschichte der neuesten Zeit.
In allen Klassen mit besonderer Berücksichtigung der Kultur-, Industrie-,
Handels- und Verkehrsverhältnisse.
Algebra. — I. Klasse. 2 Standen. — Die vier Grundoperationen mit ein-
fachen und zusammengesetzten algebraischen Aasdrücken. Gleichungen ersten
Grades mit einer und mit mehreren Unbekannten. Einiges über Potenzen und
Wurzeln. Einfache quadratische Gleichungen.
IL Klasse. 2 Stunden. — Erweiterung der Potenz- und Wnrzelrechnung.
Logarithmen. Progressionen. Zinseszins- nnd Rentenrechnung. Übnngen.
Kaufmännisches Rechnen. — I. Klasse. 3 Standen. — Abgekürzte«
Rechnen. Anwendung von Rechnungsvorteilen. Mass-, Gewichts- nnd Münz-
Systeme. Gesellschaftsrechnnng. Mischungsrechnung. Prozent- nnd Termiurech-
nnngen. Gold- und Silberrechnnng. Münzrechnung. Wertverhältnis zwischen
Gold und Silber.
II. Klasse. 8 Stunden. — Zinsbestimmung in Kontokorrente nach ver-
schiedenen Methoden. Wechselrechnung. Eifektenrechnung. Warenrechnnng.
Fortgesetzte Berflcksichtignng des mflndlichen Rechnens.
ni. Klasse. 3 Stunden. — Amortisationsrechnnng. Versicherungsrechnnng.
Die Konstruktion der Mortalitätstafeln. Verschiedene Versichernngsarten nnd
deren Begründung. Berechnung der Prämien und der Prämienreserve. Graphische
Darstellungen.
Buchhaltung. — I. Klasse. 2 Stunden. — Begriff, Zweck nnd Einrich-
tung einer geordneten BachfUhrnng. Die verschiedenen Bachhaltungssysteme
im allgemeinen nnd die in denselben angewandten wichtigem Bücher. Prak-
tische Ausführung einer Reihe zusammenhängender Geschäfte für einen be-
stimmten Zeitraum nach den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung.
Handelslehre. — II. Klasse. 2 Stunden. — Grnndzflge der Wechsel-
knnde. Banknote nnd Geld. Verschiedene Wertpapiere (Obligationen, Aktien,
Checks etc.) nnd der Handel mit denselben. Karslisten. Börse. Bauken nnd
andere Förderungsmittel des Handels und Verkehrs. Handelsverträge und Zölle.
Tarifwesen der Trausportgesellschaften etc.
Handels- und Wechselrecht auf Grundlage des Schweizerischen Obli-
gationenrechts. — IL Klasse. 2 Stunden. — III. Klasse. 2 Stunden.
Volkswirtschaftslehre. — III. Klasse. 2 Stunden. — Gmndzfige. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Schweiz mit einlässlicher Behandlang ihrer
natürlichen Hül&quellen und ihrer industriellen Produktion. Die Stellung der
Schweiz zum Welthandel.
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Kant. Aargan, Lehrplan für die Handelsabteilmig d. Kantousscbale. 298
Naturgeschichte. — I. Klasse. 2 Stnnden. — Der Bau nnd die Verrich-
tungen der wichtigsten Organe der Pflanzen. Übersicht der wichtigsten ein-
heimischen nnd exotischen Knltnrgewäcbse und ihrer Produkte. Anleitung zum
Sammeln, Aufbewahren, Bestimmen, Ordnen nnd Etikettiren Ton Objekten ans
dem Pflanzenreich.
II. Klasse. 2 Stnnden. — Systematische Übersicht der wichtigsten nfitzlichen
nnd schädlichen Tiere nnd ihrer Bohprodnkte.
Physik. — I. Klasse. 2 Stunden. — Übersichtliche Behandlung aller wich-
tigern physikalischen Erscheinungen nnd Omndlebren, soviel wie möglich basirend
anf dem Experiment.
m. Klasse. 3 Standen. (Gemeinsam mit der 3. technischen Klasse.) —
Erweiterung nnd Vertiefung eines Teils des in Klasse I gebotenen Lehrstoffes:
Theorie des Lichtes und Behandlung einiger Abschnitte der Optik ' anf Grund-
lage derselben. Wärmelehre in gedrängter Darstellung. Elektrotechnische Be-
lehrungen (Telegraphie nnd Telephonie, elektrische Beleuchtung, elektrische
Kraftübertragung etc.)
Chemie. — II. Klasse. 8 Standen. — Abschliessender Knrsns der unor-
ganischen Chemie mit Berücksichtigung der chemischen Technologie nnd soweit
wie möglich auch der Mineralogie.
III. Klasse. 2 Standen. — Organische Chemie, wiederum mit Anlehnung
an die Technik.
Technologie der Spinnerei nnd Weberei. — IL Klasse. 2 Stunden. —
1. Die Gewinnung der hauptsächlichsten Textilstoffe. (Stroh, Flachs, Hanf,
Baumwolle, Wolle, Seide etc., Surrogate.) — 2. Deren erste Verarbeitung. (Rotten,
Brechen und Hächeln von Flachs und Hanf, Reinigen, Kretzen, Strecken der
Baumwolle, Reinigen und Kämmen der Wolle etc.) — 3. Spinnerei, Seilerei. —
4. Geflechte.
in. Klasse. 2 Stauden. — 1. Die Gewebe verschiedener Art nnd verschie-
dener Stoffe. (Glatte, hohle, geköperte, gemusterte, broschirte, durchbrochene
nnd doppelte Gewebe ; sammetartige Gewebe und Teppiche.) — 2. Färberei und
Druckerei.
Schreiben nnd Stenographie (letztere fakultativ). — I. Klasse.
2 Stnnden .— Einttbung der Kurreatscbrift und der französischen Schrift, sowie
der Kurzschrift.
Im Übrigen soll an der Handelsschnle in allen Fächern strenge darauf ge-
halten werden, dass die Schüler sämtliche schriftlichen Arbeiten korrekt nnd
sauber liefern und sich einer guten Schrift befleissen.
Turnen und militärische Übungen. — Znsammen mit den Übrigen
Abteilungen.
//. Obersicht der Stundenzahl fSr die Schüler.
L «MM 1. lim HL nun
Deutsch 4 4 4
Französisch 5 4 4
EngUsch 3 3 3
Italienisch 3 3 3
Spanisch 3 3
Allgemeine nnd Handelsgeographie ... 2 2
Allgemeine nnd Handelsgeschichte ... 2 2 2
Algebra nnd kanfinännisches Rechnen . . 5 5 3
Buchhaltung 2
Handelslehre • . 2
Handels- and Wechselrecht 2 2
Volkswirtschaftslehre 2
Natnrgescbichte 2 2
Physik 3 3
Chemie 3 2
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294 Kantonale Gesetze nnd Veiorilnangen.
Technologie der Spinnerei und Weberei
Schreiben und Stenographie
Tnmen nnd militärische Übungen . .
Dm
Lllm
■.bi
2
2
2
2
2
2
38
39
35
35
36
82
DaTon obligatorisch
88. 6. Konviktordnung fOr die thurgauisehe Kantensschule. (Vom 20. Februar 1895.)
§ 1. Das mit der Eantonsschulc verbundene Konvikt nimmt die in seinen
Familienkreis aufgenommeneu Zöglinge unter erziehende Aufsicht und Leitung.
§ 2. Die Aufhahme in das Konvikt ist bedingt durch die Aufnahme in die
Kantonsschule und die Anmeldungsschriften sind für beide Anstalten dieselben.
Im besondem haben sich die Zöglinge, welche in das Konvikt treten wollen,
durch gute Zeugnisse in sittlicher Beziehung auszuweisen. Über die Aufnahme
entscheidet das Rektorat in Verbindung mit dem KonviktfOhrer. Bei allfilligen
Anständen entscheidet der Präsident der Aufsichtskommission.
§ 3. Beim Eintritt in das Konvikt haben die Zöglinge mitzubringen: —
a. ein Bett ohne Untermatratze, mit doppelten AnzUgen, doppelten Unter- und
Oberleintüchem ; gegen Entschädigung von Fr. 24 jährlich sorgt die Konvikt-
führung für ein gutes Bett zu mietweiser Benutzung; — b. acht Taghemdeu
nnd drei Nachthemden, dazu die allfällig erforderlichen leinenen Hemdkrägen; —
e. sechs Waachtücher und drei Handtttcher; — d. zwölf Paar Strümpfe (för
Sommer und Winter); — e. zwölf Nastflcher; — /. die Unterkleider sind be-
liebig zu wählen ; sämtliche Wäsche ist mit Namenszügen nnd Nummern zu
bezeichnen ; — g. zwei Paar Schuhe (Stiefeln oder Bottinen), auf der Innenseite
mit grosser Wäschennmmer mittelst Tinte zu versehen; — h. ein Paar Pan-
toffeln mit derselben Bezeichnung; — <*. ein Sonntags-, ein Werktag^- nnd ein
Kadettenkleid. Die einzelnen Bekleidungsstücke sind mit der WBschenummer
zu versehen. Überzählige EfTektenstücke werden zurückgeschickt; jeder Zög-
ling ist gehalten, über sämtliche Effekten der Konviktführerin ein genaues Ver-
zeichnis einzureichen.
§ 4. Jedem Zögling wird beim Eintritt in die Anstalt eine besondere
Schlafstätte und zur Aufbewahrung seiner Kleider ein Schrank angewiesen.
Der Konviktführer macht die Zöglinge anf alles aufmerksam, was sie in Rück-
sicht auf Ordnung, Reinlichkeit und sittliches Betragen zu beobachten haben.
Die Konviktführerin nimmt Einsicht von den Kleidungsstücken jedes Zöglings
und, falls sie dieselben ungenügend findet, wird sie auf ungesäumte Vervoll-
ständigung dringen. Von Zeit zu Zeit hält sie Nachschau in den Kleider-
schränken im Interesse guter Ordnung nnd jeder Zögling hat sich ihren An-
ordnungen willig zu fügen.
§ 5. Das von dem Regierungsrate nach einem Jahresbetrage festgesetzte
Konviktgeld für Aufsicht, Kost, Logis, Wäsche, Heizung nnd Beleuchtung ist
an den Konviktführer vierteljährlich vorauszubezahlen, nämlich für das Sommer-
semester anfangs Mai und August, für das Wintersemester anfangs November
und Februar und versteht sich ausdrücklich für die Zeit, während der an der
Schule Unterricht erteilt wird.
Säumige Zahler werden nach Verflnss eines Monats durch den Konviktffihrer
gemahnt. Erfolgt trotzdem keine Zahlung, so wird die Betreibung angehoben
und es kann der betreffende Schüler aus dem Konvikt ausgewiesen werden.
§ 6. Zöglinge, welche die Ferien im Konvikt zubringen, haben hiefOr eine
besondere Entschädigung zu entrichten. — Sofern am Konvikttische noch Plätze
frei sind, können auch Kantonsschüler als Kostgänger aufgenommen werden,
welche nur das Mittag- und Abendessen zu nehmen und in den Zlwischenzeiten
im Schulgebäude zu arbeiten wünschen.
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Kanton Thurgau, Eonviktordnimg für die Kantonsschnle. 295
In beiden Fällen wird die betreffende Entschädigung von der Aufsichts-
kominission bestimnit.
§ 7. Die Vertanschnng des Konvikts mit einem Privatlogis kann nur je
auf Ende eines Schnlsemesters geschehen und es ist dem Rektorat zu banden
des Konviktfährers mindestens vier Wochen vorher Anzeige zn machen. Zög-
linge, vrelche die Schule innerhalb eines Schulquartals verlassen, haben keinen
Anspruch auf Rflckvergütung des vorausbezahlten Kostgeldes. Ausnahmsweise
kann jedoch der Kegieruugsrat Unter besondem Umständen einen verhältnis-
mässigen Nachlass gestatten.
§ 8. Für die Schnitage gilt folgende Tagesordnung:
Sommaraemestar Wlntansmeiter
Uhi Uhr
Aufstehen 5 6
Arbeitszeit ö'/g— 6»l4 6«'»— 78/4
Uorgenessen ö'/^ 7^1^
Hittagessen 12 12
Abendessen 4 4
Arbeitszeit 4—6 6—8
Nachtessen 8 8
Schlafengehen . 9»/g (I. Quart.) 9 (II. Quart.) 9
Während des Sommersemesters wird am Mittwoch und am Samstag nach-
mittag von 2—4, statt von 4—6 Uhr gearbeitet.
Im letzten Monat je eines Semesters wird die Tagesordnung in der Weise
abgeändert, dass ein allmäliger Übergang auf das folgende Semester statt-
findet.
§ 9. Die Arbeitszeit gehört dem wirklichen Arbeiten an. Dasselbe besteht
in der Lösung der von den Lehrern gestellten Aufgaben, in der Vorbereitung
auf künftige Schulstunden, in der Pnvatbeschäftigung mit einzelnen Fächern
und in geeigneter Lektüre. Die Arbeiten der letztern Galtungen dürfen jedoch
nur ohne Eintrag für die erstem und mit Zustimmung des KonviktfUhrers ge-
schehen. Während der Arbeitszeit haben sich die Zöglinge still und ruhig zu
verhalten und mit Ernst und Fleiss der Arbeit obzuliegen. Es ist daher unter-
sagt, ohne Bewilligung von seite des Konviktführers das Arbeitszimmer für
längere Zeit zu verlassen. Der KonviktfOhrer (oder ein stellvertretender Lehrer)
ttberwacht die Zöglinge während der Arbeitszeit persönlich.
§ 10. An den Sonn- und Festtagen wird das Zeichen zum Aufstehen eine
Stunde später gegeben und in der Regel keine Arbeit für die Schule gefordert.
Die evangelischen Zöglinge ha:beu den Morgengottesdienst (an hohen Festtagen
die nichtkonfirmirten den Nachmittagsgottesdienst) zn besuchen. Ebenso sind
die Zöglinge der katholischen Konfession zum Besuche eines Murgengottes-
dienstes verpflichtet.
Dispens von diesen Vorschriften kann nur das Rektorat auf schriftlichen
Wunsch der Eltern erteilen.
§ 11. Über diejenige Zeit, welche nicht durch Unterricht, Arbeit oder
Gottesdienst in Anspruch genommen ist, können die Zöglinge im allgemeinen
frei verfügen. Nach Anbruch der Nacht indessen und nach dem Nachtessen
haben sie sich den speziellen Weisungen des Konviktfflhrers gemäss in den
Konviktsränmlichkeiten oder in der nächsten Umgebung des Vordergebäudes
aufzuhalten.
§ 12. Für die Abwesenheit während eines Tages oder mehrerer Tage be-
darf es der Einwilligung des Konviktführers und, sofern Schnlversäumnisse in
Frage kommen, derjenigen des Rektors.
§ 13. Zöglinge, welche auch die Ferien im Konvikt zubringen, haben sich
einer speziellen, vom Konviktftthrer unter Genehmigung des Rektorats aufge-
stellten Tagesordnung zn unterziehen.
§ 14. Auf das mit der Glocke gebebene Zeichen zum Essen begeben sich
die Zöglinge in den Speisesaal und nehmen ruhig die ihnen angewiesenen Plätze
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296 Kantonale Qesetze und Yerordniuigen.
ein ; beim Serviren der Speisen findet eine wöchentliche Eehrordnnng statt Der
einzelne Zögline hat sich bei Tische eines bescheidenen und anständigen Be-
nehmens zu beneissen.
§ 15. Es wird eine einfache, gat zubereitete and ansreicbende Kost nach
dem Masstabe des bürgerlichen Mittelstandes verabreicht Kaffee nebst Brot
bildet gewöhnlich das Frfihstflek. In der Vomiittagspanse erbalten die ZCg-
linge ein Stück Brot, mittags Snppe, Fleisch mit Oemüse, Brot und ein Glas
Most (am Freitag vertritt eine Mehlspeise die Stelle des Fleisches); abends
Kaffee mit Brot, oder statt ersterem ein Glas Most, und nachts Snppe mit Brot;
sowie an Sonn- nnd Festtagen und an einem bestimmten Wochentag noch eine
Zulage.
§ 16. Der Ankauf von Nascbwerk ist allen Zöglingen streng untersagt
and die Zusendung von Obst nnd andern Esswaren an dieselben nur in be-
schränktem Masse gestattet. Grössere Sendungen verfallen allgemeiner Ver-
teilung bei Tische.
Die Zusendung von Getränk darf nicht ohne die Zustimmung des Konvikt-
fllhrers geschehen.
§ 17. Die Erholung der Zöglinge besteht wesentlich im Spazieren, in
körperlichen Spielen und geselliger Unterhaltung. Soweit es Witterung nnd
Tageszeit erlauben, ist die Zeit der Erholung im Freien zuzubringen und nur
Unwoblsein oder ausnahmsweise Dispensation kann die Zöglinge hievon befreien.
An den Sonntag-Nachmittagen sind von den Aufsehern von Zeit zu Zeit gemein-
same Spaziergänge mit den Zöglingen vorzunehmen and in den Sommermonaten
auch einzelne auf grössere Entfernung von einigen Stunden auszufahren.
§ 18. Die Zöglinge haben sich inner- und ausserhalb des Konvikts eines
anständigen, gesitteten Betragens, gegen jedermann der Höflichkeit und gegen
ihre Vorgesetzten insbesondere der Zuvorkommenheit nnd Ehrerbietung zu be-
fleissen. Den Konvikteltem sind sie pünktlichen Gehorsam schuldig.
Unter sich haben die Zöglinge Friedfertigkeit nnd freundliches Wohlwollen
gegeneinander zn beweisen nnd sich gegenseitig in ihren Fortschritten nnd io
ihrem sittlichen Verhalten zu fördern. In ihrer Susserlichen Haltung sollen sie
Ordnung und Reinlichkeit beobachten.
§ 19. Mit Bezug auf den Besuch der Wirtshäuser und das Bäuchen sind
die Konviktzöglinge den nämlichen Bestimmungen unterworfen, wie die übrigen
Kaotonsschüler, immerhin in der Meinung, dass in sämtlichen Bänmlichkeiten
der Kantonsschnle und des Konvikts nicht geraucht werden dnrf.
§ 20. Die Zöglinge sind zur Handhabung von Ordnung und Beinlichkeit
in den verschiedenen Bänmlichkeiten der Anstalt, sowie zur sorgfältigen Be-
handlung der Hansgeräte verpflichtet. Jeder Zögling hat fttr Beschädigung des
Eigentums der Anstalt, sowie desjenigen der Mitschüler aus Bosheit, Mutwillen
oder Fahrlässigkeit Ersatz zn leisten.
§ 21. Fühlt sich ein Zögling unwohl, so hat er dieses dem KonviktfDhrer
sofort anzuzeigen oder anzeigen zu lassen. Letzterer wird für sofortige sorg-
fältige Verpflegung and ärztliche Hilfe besorgt sein. In der Wahl des Arztes
sind die Wünsche des Zöglings, resp. dessen Eltern oder Vormünder, möglichst
zu berücksichtigen. In bedenklichen Krankheitsfällen ist nicht za versäumen,
den Eltern oder Vormündern von dem Befinden des Zöglings befSrderlichst
Kenntnis zu geben. Die Kosten fttr ärztliche Behandlung, sowie für besondere
Verwendungen, hat der betreffende Zögling zu tragen.
§ 22. Die Kleider der Zöglinge werden durch diese selbst, die Schule da-
gegen durch die Dienstboten des Konvikts gereinigt. Die unreine Wäsche wird
ihnen wöchentlich abgenommen und monatlich gereinigt Die Konviktftthrerin
führt über die getragene und von den Zöglingen je am Sonntag Morgen nach
dem Ankleiden abzugebende Wäsche eine genaue Kontrolle aM Grund eines
von jedem Zögling einzureichenden Wäschezettels und besorgt die Austeilung
der reinen Wäsche selbst. Sie nimmt auch von Zeit zu Zeit von der Ordnung
in den Schränken Einsicht und leitet die Zöglinge zu zweckmässiger Behand-
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Kanton Thurgan, Konviktordnung ffir die Kantonsschale. 297
lang der Kleider an. Sie ist den Zöglingen bei Anschafinng neuer Kleider be-
httlflich und sorgt anf Kosten derselben fflr die Ausbessemng schadhafter
Kleidnngsstttcke und Linge.
§ 23. Die Beaufsichtigung der Zöglinge hat den Zweck, dieselben in ihrem
g^zen Sein und Tun, sowie speziell in ihren Arbeiten zu Überwachen, sie bei
den letztem angemessen anzuleiten und ihnen in der Erziehung das Elternhaus
zu ersetzen. Sie wird daher namentlich daranf achten, dass ohne Eintrag für
die Offenheit des Charakters und die ftreie indiTidnelle Entwicklung des Zög-
lings Fleiss, Reinlichkeit, Ordnung, Zucht, Anstand, Verträglichkeit und frohe
Geselligkeit gefördert und in deren Interesse die Bestimmungen der Konvikt-
ordnnng genau inne gehalten werden.
§ 24. Die Aufsicht wird entweder vom KouTiktführer ausschliesslich oder
im Verein mit einem Lehrer besorgt, der speziell zu diesem Zweck von der
Anfsichtskommission bezeichnet wird. Im letztem Falle teilen sich beide nach
einer von dem Rektor genehmigten Einteilung der Wochentage in die Beauf-
sichtigung der Zöglinge und ergänzen sich zugleich bei diesem Geschäfte. Die
gemeinschaftlichen Spaziergänge und Ansfllige finden in der Regel unter der
Leitung des Konviktfdhrers statt. Es können jedoch auch gesellschaftliche Aus-
flüge der Schuler unter deren Selbstbeaufsichtignng gestattet werden.
§ 25. Soweit die Beaufsichtigung der Zöglinge in die häusliche Erziehung
eingreift, hat auch die KonviktfUhrerin dieselbe durch Anleitung und Zurecht-
weisung zu unterstützen.
§ 26. Die unmittelbare Oberaufsicht über den Konvikt in jeder Einsicht
übt der Rektor aus. Sie umfasst die Überwachung des Konvikts, die Vorsorge
für eine sachgemässe und einheitliche Aufsicht im allgemeinen nnd die mög-
lichste Kontrolle über die Entwicklung des einzelnen Zöglings selbst.
§ 27. Fehler der Zöglinge werden durch Belehrung nnd Zurechtweisung
zu bessern gesucht und in Fällen der Wiederholung nachdrucksamst bestraft.
Sittliche Fehler, wie Ungehorsam, Lüge, Roheiten, auifallender Leichtsinn u. s. w.
werden strenge geahndet nnd in ernsteren Fällen durch den Rektor den Eltern
zur Kenntnis gebracht.
Die Bestrafungen in gewöhnlichen Fällen gehen vom Konviktfflhrer, resp.
von dem Lehrer ans, unter dessen Aufsicht der Fehler begangen wurde oder
welcher denselben entdeckte. In erastern Fällen, sowie bei Wiederholung von
groben sittlichen Fehlem, ist dem Rektor sofort Anzeige zu geben, welcher je
nach der mehr oder weniger gravirenden Natur des Falles denselben entweder
von sich aus oder mit Zuzug des Konviktführers, eventuell des Aufsicht führen-
den Lehrers abwandelt oder der Aufsicht«kommission, resp. dem Lehrerkonvente,
sofern zugleich die Verletzung der Schulordnung in Frage liegt, zur Entschei-
dung einleitet.
§ 28. Als ordentliche Strafen gelten: o. der Verweis; — b. Haus- oder
Zimmerarrest wtiirend der Erholungszeit ; — c. spezielle Rüge im Schulzeug-
nisse, nnd d. Ausweisung ans der Anstalt.
§ 29. Für die Anwendung der Rüge im Schulzeugnisse und für mehr als
drei Tage dauernden Arrest bedarf es der Zustimmung des Rektors.
Die Ausweisung aus der Anstalt tritt ein in Fällen, wo die Aufführung des
Zöglings nachteilig auf die übrigen Zöglinge einzuwirken droht, oder wo die
vorangegangenen andern Strafmittel zur Besserang erfolglos geblieben sind. Zur
Ausweisung ist die Zustimmung der Aufsichtskommission erforderlich nnd das
Rektorat vollzieht dieselbe in Gegenwart sämtlicher Zöglinge.
§. 30. Gegenwärtige Verordnung ist dem Regiemngsrate zur Genehmigung
vorzulegen, im Falle der Genehmigung durch das Amtsblatt zu veröfTentlichen
und dem Rektorat zur Vollziehung zuzustellen.
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298 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
84. 7. RigleniBnt provisoire pour le Gymnase eantonal du eaiiton d« Neachitel.
Chapitre premier. — Dirition du Gymnase. — Organisation g6n4ral» des 4tud»s.
Article V". Le Gymna«e eantonal se diTise en trois sections paraU^les,
savoir: 1° la section littäraire on classique destinie k priparer les älfeves aox
Stades des diTerses facultas; — 2** la section scientiflqne destinäe k pr^parer
leg i\h\es aux ^tudes de la Facnlt^ des sciences, de l'Ecole polytechniqne
f4d6rale et des Cooles speciales; — 8** la section pädagogiqne on Ecole normale
desiin^e ä former les institntenrs et institutrices pour renseignement primaire
et renseignement frcEbelien.
L'Ecole normale est divis^e en dens sons-sections, l'one destin6e anx 61&Tea-
institnteurs et l'antre anx 61&ves-in8titntrices (Loi, art. 5).
Une dcole modfeie frcebelienne est jointe k la sons-section des älöves-
institutrices.
Art. 2. L'enseignement da Gymnase est räparti snr trois ann^es d'^todes
dans les sections litt^raire et scientiflqne, et snr deux annäes k l'Ecole normale.
L'enseignement de l'Ecole normale ponrra aussi €tre port6 k trois annees (Lei,
art. 8).
Art. 3. L'ann^e scolaire commence an milien de septembre, pour se terminer
au milieu de juillet. Elle est coupäe par quatre semaines de vacanes : une anx
vendanges, une autre entre No61 et le Jonr de l'An, et deux an printemps.
La date pr^cise de ces vacances est fix^e chaque fois par le directeur apres
entente avec le d^partement de l'Instrnction publique.
Art. 4. Dans tontes les sections du Gymnase, les professenrs devront, par
des inspections de cahiers, des interrogations, des exercices fräqnents et par des
travaux Berits faits en classe, se tenir toujours au courant des progres des ä^Tes.
Art. 5. A l'Ecole normale, l'enseignement doit avant tont s'inspirer du
Programme primaire et avoir un caractere pratique de manifere k pr6parer les
eleves k l'enseignement et k la direction d'nne classe. Les le;ons d'^preuTes
y auront une grande place, et les älfeves donneront r^gulierement des legons
dans les 6coles primaires de Nenchätel, ainsi qne dans l'äcole frcebelienne
attach^e k l'^tablissement.
Les le^ons dans les ^coles primaires seront dirigäes par le maftre de pMa-
gogie, et Celles k l'Ecole frcBbelienne par la directrice de cette 4cole.
Art. 6. Dans la sous-section des demoiselles, la snrveillance directe des
^ISves est confi^e k une institutrice brevet^e ponr l'enseignement secondaire,
qni assiste k tontes les le^ons et pcut §tre chargäe de certaiiis enseignements.
Art. 7. La direction et la surveillancc de l'Ecole modfeie frcebelienne est
remise k une directrice, assist^e d'une ou plusieurs institntrices-adjointes. La
directrice est cbarg^e des legons th^oriques et pratiques de p^dagogie firoebelienne.
Art. 8. ün plan d'^tndes dfeterroine la rfepartition, la progression des Stades,
ainsi que les branches facnltatives et les le;ons donn6es en commnn aus sections
littäraire et scientifique (Loi, art. 8).
Ce plan d'ätndes est arr6t6 par le döpartement de l'Instmction publique
sur le pr^aris du Conseil du Gymnase et de la Commission consultatiTe.
Art. 9. Le Programme annuel est 6tabli par le directeur sur la base du
plan d'^tndes.
Le catalogne des ^Ifeves de l'annäe pr6c£dente est annexö au programme.
Art. 10. Le tableau des legons est arrltä par le directeur, chaqae annie,
avant l'onrertnre des cours.
Les le^ons seront distribu^es de manifere k mdnager le temps et les foree^
des Slfeves et des professenrs.
Chapitre IL — EIhrea. — Admiaaion.
Art. 11. Sauf les cas mentionn^s k l'art. 17, le Gymnase n'admet que des
^Ifeves r^guliers.
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Kant. Nenenbnrg, Reglement proTisoire ponr le Gymnase cantonal. 299
Art. 12. L'&ge d'admission an Gymnase est de 15 ans pour les jennes gens
et de 16 ans ponr les jennes Alles (Loi, art. 11).
Art 13. Sont admis, sons ces conditions d'äge: l<*dan8 la section litt^raire,
les jennes gens qni sortent de la classe snp^rienre dn College classiqne de Nen-
chätel avec nn certificat d'6tades satisfaisant on qni prouvent, daus au exameo,
qn'Us possfedent des connalssances süffisantes.
2° Dans la section scientifique, les jennes gens qni sortent de la classe
snp^rieure d'une ecole secondaire-industrielle on classiqne dn canton avec nn
certificat d'^tndes satisfaisant on ceux qni pronrent, dans un ezamen, qu'ils
possfedent des connaissances süffisantes.
30 A l'Ecole normale — sous-section des institntenrs — les jeunes gens qni
sortent de la classe snpMenre d'nne ^cole secondaire-indnstrielle on classiqne
du canton, avec uu certificat d'6tudes satisfaisant ou cens qni proavent, dans
nn esamen, qn'ils possfedent des connaissances süffisantes.
4° A l'Ecole normale — soas-section des institutrices — les jeunes fiUes
qni sortent d'une äcole secondaire-industrielle dn canton, arec nn certificat
d'ätndes satisfaisant ou Celles qni prouvent, daus un cxamen, qn'elles poss6dent
des connaissances süffisantes.
Art. 14. Ponr Stre admis dans nne des classes snpärienres, il fant reunir
des conditions d'äge et de connaissances äquivalentes k celles des äl&ves de la
classe oü l'on entre.
Dans le eas oü un intervalle de plus de trois mois s'est £couM depuis que
les candidats sont sortis dos äcoles mentionnäes k l'art. 13, ils sont sonmis k nn
examen d'admission, quelle quc soit la classe oü ils d^sirent eutrer.
Art. 15. Les Kleves sont astreints k snivre tons les conrs de la section ponr
laquelle ils sont inscrits.
Art. 16. Les exceptions suivantes sont faites k cctte r&gle : !<* les ätrangers
ä la Suisse peuvent §tre, sur leur demande, dispens^s du conrs d'histoire na-
tionale.
2P Les ^Ifeves de la section litt^raire penveut remplacer l'itndc dn grec par
celle de l'anglais on de l'italien.
3*> A la domande des parents ou de leur repr6sentant, le directeur pent
dispenser un £l&ve de certains conrs, ponr cause d» sant^ ou pour d'autres
raisons jug^es süffisantes.
Ces dispenses peuvcnt etre retir^es en tons temps, s'il en r^snlte des in-
conT^nients.
Art. 17. Penveut fitre admis exceptionnellement, k titre d'auditenrs ; 1" les
instituteurs on les institutrices qni d^sirent se perfectionuer dans l'une ou l'autro
des branches d'enseignement.
20 Les ätudiants de l'Acad^mie.
30 Les auditenrs de l'Acad^mio on les jeunes gons d6jk entr^s dans une
carrifere pratiqne, qui prouveraient par un examen on par des certificata d'ätudes
qn'ils sont en 6tat de snivre les cours anxqnels ils demandent d'etre admis.
4° A l'Ecole normale frcebelienne, les persounes qui d^sireraient s'initier k
l'enseignement frcebelien.
Le Conseil du Gymnase peut admettre comme auditenrs, dans certains cas
späciaux dont il reste juge, des jeunes gens ne reutrant pas dans les cat6gories
pr^c^dentes.
Ne peuvent, en aucun cas, §tre admis comme anditeurs les &kvea qni n'ont
pas 6t& promus ou qni ont ächouä aux examens de matnrit^.
Art. 18. Les auditenrs sont astreints aux mSmes devoirs quo les 6\h\es
r^gnliers, k moins qu'ils n'en soient dispensds par le directeur.
Art. 19. Le directeur dresse, au commencement de chaqne ann^e scohüre,
nn tablean on ^tat d^taill^ des ^Ifeves des trois sections du Gymnase.
Ce tablean est affich^ dans la salle de la Bibliothfeqne.
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300 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngpen.
Chapitre HI. — Dinctitui.
Art. 20. La haute surreillance dn Oymnase cantonal est exerc^e par le
dßpartement de l'Instrnction publique et par la Commission d'Etat ponr l'ensei-
gnement anpärienr, laquelle dälfej^ue k une souscommission prise dans son sein,
le devoir de visiter l'^tablissement pour s'aasnrer de la marche des ^tndes.
(Loi, art. 8.)
Art. 21. Les antorit^s charg£s de l'administration et de la gnrreillanee
immädiate da Gymnaae «ont : 1** le directenr dn Gymnase ; — 2" le Conseil dn
Gymnase.
a. THrecteur. — Art. 22. Le Gymnase cantonal a an directenr Charge de
la directinn et de la diacipline de l'^tablissement.
Le directenr da Gymnase est nomm^ par le Conseil d'Etat. H pent etre
choisi parmi les professears de l'^cole. (Loi, art. 15.)
Art. 23. Le directenr est tenn de s'assnrer si les le^ons se donnent r€ga-
liftrement, de uontrßler la fräqaentation des coars, de veUler k ce qne Tordre
rfeg^ne dans toutes les parties de 1' Etablissement et k ce qn'il ne soit commis
aucun dögät dans le bätiment et dans les salles des coars.
Art. 24. Le Directenr dn Gymnase est charg£ de la surreillance gän^rale
da b&timent acad^miqne et dn personnel attachi an scrrice dn bätiment. Ponr
les affaires qui Interessent rAcadömie, il s'entend avec le rectenr.
Art. 25. Le direct«ar est cbarg6 de rinscription des ^Ifeves. II tient le
registre matricnle oü doivent figarer pour chaqne Eifere les classes qn'il a soi-
Ties, les rEsultats des 'examens et les certiflcats obtenns.
Le directenr pergoit la finance scolaire des EUves et anditenrs, les contri-
bntions pour I'usage du laboratoire de chimie, et les rembonrsement« effectnEs
ponr l'Eclairage par les societEs on les personnes anxquelles la jonissance d'nne
salle a EtE accordäe. II transmet les sommes per;ues, avec les pieces k l'appni,
an dEpartement des Finances.
Art 26. A la fin de chaqne annSe scolaire, le directenr präsente k la
direction de Tlnstmction publique un rapport d^tailU sar la marche de l'Etab-
lissement.
6. Conseil du Gymnase. — Art. 27. Les professears et les maitres spEcianx
des trois sections du Gyianase cantonal forment le Conseil dn Gymnase.
Le Conseil du Gymnase est prEsidE par le directenr. II a le droit de pre-
consaltation et de proposition snr tont ce qni concerne Torganisation des ^tndes
(Lol, art. 16).
Le President, le vice-prEsident et le secr^taire da Conseil forment le bnrean
da Gymnase.
Art. 28. Le Conseil du Gymnase se rEnnit tons les trois mois, sons la
pr^sidence da directenr, ou, en son absence, sons celle du vice-prösident nomme
cbaqao annEe par ce corps.
Les fonctions de secrEtaire sont exercEes par l'nn des professenrs nomine
chaque annEe par ses coUägnes. II rEdige et tient en ordre les procisTerbanx
des sEances.
Les convocations sont faites par cartes, trois joars an moins avant la stence,
sauf les cas d'urgence. Les assemblEes ont liea en debors des heores des le^ons.
Les dEcisions se preunent k la majorit^ absolne des snffrages; k EgalitE de Toix,
Celle du prEsident dEcide.
Art. 29. Le Conseil du Gymnase a les attributions saivantes: 1<* il est
chargE, de concert avec le directenr, de la surreillance et de la discipline
ordinaire da Gymnase.
2" n dElib^re: a. sar le plan et les programmes d'Etades; — 6. soi les
pr^avis qui Ini sont demandEs par la Direction de l'Instrnction publique; —
e. sar les qoestions qui Ini sont sonmises par le directenr; — d. snr les pro-
positions individaelles faites dans son sein et qai tronvent l'appai de denx
membres.
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Kant. Neuenbürg, B^glement provisoire pour le Gymnase csntonal. 301
Art. 30. Le corps enseignant de l'Ecole normale est ränni, nne fois an moinB
par trimestre, par le directenr en Conference speciale. Les däcisions de cette
Conference sont communiquees an Conseil du Oymnase.
Art. 81. Le Conseil dn Gymnase doit §tre r^nni en s^ance extraordinaire
aar la demande 6crite de trois professenrs an moins.
II peut 6tre r^uni en tont temps par le directeur.
Chapitre IV. — Diacipline.
Art. 32. Les 6Iöves dn Gymnase sout sonmis k la discipline de l'Ecole anssi
bien an debors que dans l'interienr de retablissement. (Loi, art. 12.)
Art. 38. Les Kleves sont astreints k nne frequentation r§gali6re des cours.
La räpression des absences ftdt l'objet d'nn reglement sp^cM.
Les 6lhvM doivent esecnter fidfelement les devoirs qni lenr sont impos^s et
s'appliqner k seconder les professeurs dans I'accomplissement de leur t&che.
Art. 84. Le directenr envoie trois fois par an aax parents des Kleves on k
lenrs repräsentants un buUetin portant one note g^närale de condaite et les
notes donn^es par les professenrs ponr chaqne brauche d'enseignement.
Art. 35. Dans le dernier mois de l'annäe scolaire, chaque professeur fait
faire anx ei^ves nne repätition generale de la matiere enscign^e pendant l'ann6e.
Cette r6p6tition est accompagn^e d'interrogations on de travanx Berits.
Art. 36. Kntre les le^ons, il est accordä nn repos de dix minntes.
Art. 37. Le directenr pourra accorder l'usage d'nne salle anx ^Ifeves qni Ini
en feront la demande, dans le bnt de travailler en dehors des henres des conrs.
Art. 38. Les ilkvea sont responsable» personneUement, et k difant collec-
tivement, des d^gäts commis dans les locaux mis k leur disposition.
Art. 39. II est interdit anx 6\h\eB dn Gymnase de faire partie de soci^tös
d'^tadiants, ainsi qne de coustitner des soci^t^s eutre enx.
Art. 40. La fräquentation des Etablissements pnblics, tels qne cafEs, bras-
series, etc., est interdite anx El^ves.
Art 41. Les viferes qni se permettent des infractiona k la discipline on an
respect qn'ils doivent k leurs professeurs oa k lenr condisciples sont, snivant
la gravitö des cas on les rfecidives, passibles des peines snivantes: 1" la r6pri-
mande adressee par le professenr, en purticnlier ou en classe ; — 2" l'expnlsion
de la le^on ; cette peine est prononcße par le professeur, et l'Elfeve ne peut etre
admis de nouvean sans nne antorisation du directeur; — 3" les arrets; —
4" l'ayertissement commnniqn6 anx parents ; — 5° la censure prononc6e devant
le Conseil par le directenr ; — 6' l'exclusion temporaire, prononcfie par le direc-
tenr ponr trois jonrs an plns, et par le Conseil ponr nne duräe maximnm de
qninze jonrs.
Art. 42. Ponr les fantes d'nne gravit6 exceptionnelle, les p^nalitEs que les
Elfeves peuvent enconrir sont: 1" l'exclnsion pour plns de qainze jonrs ; — 2" l'ex-
clnsion d^finitiye.
Ces pEnalit^s sont prononcies par le Cnnseil dn Gymnase et sonmises k la
ratiflcation du d^partement de l'Instrnction publiqae. II peut y avoir reconrs an
Conseil d'Etat.
Art. 43. Les peines graves (art. 41, 4*>, ö" et 6^* et art. 42) enconmes par
nn Eleve sont portEes immEdiatement k la connaissance des parents od tntenrs,
on de leurs reprEsentants.
Chapitre V. — Promotions. Examen».
a. Promotions. — Art. 44. La promotion des Elfeves d'nne classe infErienre
dans la classe snpErienre est faite par le Conseil dn Gymnase, snr la base des
notes obtenues par chaqne ElEve dans les trois bnlletins de l'annie.
Dans le rote snr la promotion, les professenrs qni donnent dans la classe
qnatre henres de le^ons par semaine, ou plus, ont chacnn denx voix.
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302 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
Art. 45. La promotion pent £tre faitc conditionnellement. Dans ce eas, le
Conseil du Gymnase se prononce däfinitivement, avant leg vacances de NoSl, gor
Ic maintien de rglfeTC dans la classe oü il a &t6 admis proTigoirenient on snr
8un reuToi dans la classe inf^rieore.
b. Examens d'admission. — Art. 46. Les examens d'admission ont lien an
commencement de cbaqne ann^e scolaire, aax jours iix^g par le direct«nr. Ils
86 fönt devant an jnry de trois professeura d^signes pour chaqne section par
le directenr.
Ce jnry fait au rapport aa Conseil qni prononce l'admissiou definitive oo
conditionnelle, ou la non-admission.
Art. 47. L'admission conditionnelle ne poarra §tre accord^e qne ponr troi«
mois, k l'expiration desqnels le Conseil du Gymnase prendra an d^cision difioitiTe.
Art. 48. Le directenr est antoris^ ä admettre provisoirement, ft partir do
1*" avril, des jennes gens qoi se pr^parent i. passer en septembre soiTant im
examen d'admission.
Art. 49. Les examens d'admission se composent d'^prenves ecrites et
d'^prenves orales. Le jnry peut dispenser d'nne partie des examens orani les
candidats qni pr^senteraient des titres snffisants.
Art. 50. Poar l'admission dans la section litt6raire, l'examen 6crit com-
prend : 1<* nne composition fran^aise ; — 2** nne Version latine ; — 3** nne versioi
grecqae (anglaise oa italienne); — 4<* nu thfeme allemand.
L'examen oral ponr l'admission en troisifeme classe porte snr les branches
suivantes : 1* Frangais ; — 2" Latin ; — 3" Grec (anglais on Italien) ; — 4' Alle-
mand; — 5" Histoire et gäographie: — 6" Math^matiqaes.
Ponr l'admission en deuxieme on en premiire classe, l'examen oral porte
sur tontes les branches du programme de la troisiime on de la denxieme classe.
Art. 51. Ponr l'admission dans la section scientifiqae, l'examen £crit com-
prend: 1<* nne composition franfaise; — 2*> an thime allemand; — 3" nn trt
yail snr nne oa plnsieors qnestions de math^matiqnes.
L'examen oral ponr l'admissiou en troisiime classe porte snr les brancbes
suirantes : l" Fran^ais ; — 2» Allemand ; — 3" Anglais ou italien ; — 4" Hiatoir«
et g^ographie; — 5* Math^matiques.
Pour l'admission en deuxiSme ou en premidre classe, l'examen oral porte
sur tontes le branches du programme de la troixi^mc on de la denxieme classe.
Art. 52. Ponr l'admission k l'Ecole normale, dans les denx sous-sectioiu,
l'examen 6crit comprend : 1' nne composition frau;aise ; — 2" une dict-fie ortho-
graphiqne; — 3** an travail snr une ou plusienrs questions d'arithmetiqne oa
de math^matiques 416mentaires.
L'examen oral porte snr Irs branches snivantes : 1** Fran^ais ; — 2** Histoire
nationale; — 3" Geographie; — 4* Matbämatiques.
c. Examens de maturiU ou de haccalaureat. — Art. 53. Le Gymnase dilin«
k la suite des examens de sortie le certificat de matnrit^ litteraire on bscca-
lauräat 6s-lettres, et le certificat de maturitä scientifiquc ou baccalanriat ^i-
sciences.
Art 54. Les viferes sortant de la classe snp^rienre du Gymnase sont senls
admis anx examens de maturitä. Ces examens ont lieu & la fin de Tann^e sco-
laire; dans des cas exceptionnels, dont le Conseil est juge, des examens de
maturitS peuvent se faire k la rentr^e de septembre.
Art. 55. Les examens se composent d'ßpreuves öcrites et d'ßprenves orales.
Ces ^prenves sont appr6ci6es par des chübres entiers, le maximnm est 6.
Dans les moyennes partielles, il n'est admis d'antre fraction que la demie;
la moyenne generale est prise k an dixiime prfes. Dans la fixation du chiiw
pour chaqae brauche, il doit gtre tena compte du tniTail de l'^Iive pendant l«
demi^re ann^e.
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Kant. Neuenbürg, Reglement provisoire pour le Gymnase cantonal. 303
L'examen oral porte essentiellement snr le Programme de la classe snp^-
rienre. Ponr les branches qni ne sont plns enseignies dans la classe snp^rieare,
savoir la gäographie et la physique daas la section litt^raire, et la gäograpbie
dans la section scientifique, la note obtennc & la sortie de la deusi^me classe
est admise pour le baccalauräat.
Art. 56. Les examens de chaqne brauche se fönt par nn jory composä du
professeur enseigniiant, d'nn professenr d^sigiiä par le directear et d'nn delSgu^
du däpartement de rinstmction publique.
Art. 57. Pour recevoir le diplöme de bachclier. Ic candidat doit obtenir
les 4/6 du maximum (seit nue moyenne g^n^rale de 4 an moins) et n'avoir dans
aucune brauche une note infärieure ä 8.
Lorgqn'il y a pour une brauche examen €crit, examen oral on deux examens
partiels, la note dlfinitive de cette brauche s'6tablit en prenant la moyenne
entre les deux examens.
Pour ^tablir la moyenne g£n6rale, on multiplie par 2 les chiffres des branches
principales, savoir:
Pour le baccalauräat §s-lettre8: composition fran^aise — latin — grec on
anglais ou Italien — allemand — math^matiques.
Poor le baccalanr^at ^s-sciences : composition — matb^matiques — phy-
sique — allemand.
Le räsultat g^n^ral de l'examen admis comme valable est appr^ciä par l'nne
des notes: siiffisant (in), satisfaisant (II), tr^s-satisfaisant (I). Ces notes sont
donn^es par le Conseil du Oymnase.
Art. 58. Les bacheliers &s-lettres qui se pr^parent aax ^tndes m^dicales,
et les bacheliers ^s-sciences qui veulent entrer k l'E:ole polytechniqae f^däralc
re^oivent, outre le diplSme de bachelier, un certificat special de maturite, indi-
quant les notes obtenues dans cbaqne brauche,
Art. 59. L'examen 6crit pour le baccalaur^at fes-lettres comprend: 1<* une
composition fran^aise; — 2" une Version latiue; — 3" une Version grecqne (ou
une r^daction eu anglais ou en italien); — 4** une r^daction en allemand; —
5** nu travall de mathämatiqnes.
Quatre heures sont accordSes pour la composition et trois pour les antres
ßpreuves.
Art. 60. L'examen oral a ponr objet: l" la littöratnre fran^aise; — 2*^ la
langue latine; — 3" la langue grecque (ou anglaise ou italieune): — 4* la
langue allemande; — 5** la Philosophie (psychologie etlogiqae); — 6** l'histoire
gänärale et nationale ; — 7° la g^ographie ; — 8* les math^matiques ; — 9" la
physique; — 10" chimie; — 11* les sciences naturelles.
Art. 61. L'examen 4crit pour le baccalauräat ^s-sciences comprend: l<*une
composition fran^aise; — ^ une r^daction en allemand; — 3" un travail de
math^matiqnes ; — 4" un travail de physique; — 5* une 6pure de g6omätrie
descriptive.
Quatre heures sont accord^es pour les öpreuves 1" et 3*>, et trois heures
ponr les autres.
Art. 62. L'examen oral a ponr objet: 1<* la littäratnre fraufaise; — 2** la
langue allemande; -- 8*> la langue anglaise ou italieune; — 4*> l'histoire et la
g^ographie; — 5" leg math^matiqnes (alggbre, g^om^trie); — 6* la g6om6tric
descriptive; — 7» la physique; — 8" la chimie; — 9" les sciences naturelles; —
10* les ^16ment8 de la Philosophie.
Les candidats doivent en outre präsenter an jnry les travaux de dessin
artistique et de dessin technique ex^cnt^s pendant la demi&re ann^e. Ces tra-
vaux sont appr^ci^s par nn chiffre qui est comptä dans la dätermination de la
moyenne g^nirale.
Art. 68. Les jennes gens qni n'ont pas fait leurs 6tndes rägnli&res an
Gymnase penvent €tre admis i, nn examen special de baccalaur^at Cet examen
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304 Kantonale Gesetze nnd Yerordnangen.
portera sur Tensemble da programme de la section litt^raire oa de la section
scientifiqne.
Ceax qni auront obtenn ä la snite de cet examen special le dipl6me de
bachelier ne ponrront en ancun cas recevoir le certiflcat de matnritä pr^vn ä
l'art. 58, ponr les Stades m6dicalc8 ou pour l'entr6e h l'Ecole polytechniqne.
Chapitre VI. — Coirtn'butiona et Subvention».
Art. 64. Leg Cläres des sections litt6raire et scientifiqne paient nne finance
de fr. 60 par an.
Les äl^res de l'Ecole normale paient nne finance de fr. 30 par an.
Les äl^vea qni sont admis da 1'' janvier au 31 mars paient fr. 40 (fr. 20 ä
l'Ecole normale), cenx admis depnis le 1*' aTril paient fr. 30 (fr. 15 k l'Ecole
normale).
Les aaditeurs paient ponr chaque le^on qa'ils re^oivent par semaine fr. 6
ponr rannte cntifere, fr. 4 poar le semestre d'hirer et fr. 8 poar le semestre d'^t4.
Les anditeurs qai soiTent plos de vingt le^ons par semaine paient dans le:i
sections litt^raire et scientiflque fr. 120 et fr. 60 k l'Ecole normale.
Les anditrices k l'Ecole froebelienne paient fr. 5 par mois et fr. 20 poar an
semestre.
Poar les institatears portenrs d'nn brevet d^livr^ par an canton soisse, la
finance est räduite de moiti^. Poar les institatears ^trangers, eile est r^doite
d'nn quart
Art. 65. Les älives de prcmi&re classc qni suivent les le^ons de chimie
pratiqoe paient pour l'asage dn laboratuire ane finance de fr. 30 par an et sont
soamis aax prescriptions du reglement Interieur da laboratoire.
Art. 66. Toates les contribntious scolaires sont payables d'avance.
L'iläve qoi qaitte le Oymnase avant le 1" janvier, poar raisons m^jeares
dont le directear est jage, peot obtcnir le rembonrsement de la moitie de Is
finance pay^e. Les ^l^ves admis conditionnellement et qai n'ont pa etre admis
d£finitivement ont anssi droit k ce remboursement.
Art'. 67. Poar le diplöme de bacbelier, accompagn6 oa non de matorit^ il
est pay£ fr. 20.
Les candidats qai a'ont pas fait lears Stades r^gnliires aa Oymnase püent
fr. 50 (art. 63).
Les candidats qni ont ^cbone paient la moitiä de la finance.
Les certificats d'6tndes sont dälivr^s gratnitement.
Art. 68. L'Etat vient en aide aax äl^ves pea ais^s soit en les dispensant
de payer la contribation scolaire, soit en leur accordant des bontses on des
demi-bonrses.
II ne peut etre accordä de dispense poar la finance da laboratoire de chimie.
Art. 69. Les sabventions, de qaelqac natnre qa'elles soient, soat accordees
par le Conseil d'Etat, snr le präavis dn d^partement de rinstmction pnbUqne.
Art. 70. Les subventions sont destin^es avant toat aax älfeves nenchätelois,
ainsi qu'aax 616ve8 originaires d'nn autre canton snisse dont les parents soot
^tablis dans le canton de Nencbätel. Le Conseil d'Etat poarra cependant en
accorder aassi, dans les limites da badget, k d'aatres ^löves d'origine soisse.
Les ^lives d'origine 6trang&re ne penvent recevoir aacane sabvention.
Art. 71. La boarse enti^re est, aa maximum, de fr. 600 par an. Elle n'est
accord6e qa'aax Kleves de la section p6dagogiqae. Les älfeves des antres sections
ne penvent obtenir qu'nne demi-bonrse.
Art. 72. Les demandes des sabventions se fönt an commencement de Tannie
acad^miqne. Chaque postulant adresse sa demande par 6crit an directear da
Oymnase. Sa lettre doit etre apostill^e, selon le cas, par aon pfere on sa mire
ou lenr repr^sentant, et appuyäe de piices jostificatives.
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Kant. Nenenbnrg, E&glement provisoire ponr le Gymnase cantonal. 305
Le directenr sonmct an departement de rinstraction pvbliqne la liste des
postnlanta avec les renseignements qai las concernent.
Art. 73. Pour obtenir nne bonne, leg ^Ifeves de la section p^dagngique
prendront l'engagement : 1" de ponrsnivre leurs ^tndes jusqu'ä l'obtention dn
brevet de capacitß; — 2® de desservir ensuite pendant denx ans au moins une
€cole primaire pnbliqne da canton de Nench&tel.
Art. 74. Ces engagcments, 8ign6s par les postalants, seront enregistr^s an
departement de l'Instmction pabliqae.
Le signataire pent s'en lib^rer, le cas ^cli^ant, en rembonrsant la moitiä
de la Subvention qu'il a re^ue.
Art. 75. Les 61^ves qni sont forc^s momentandment d'iuterrompre leurs
etndes ponr canse de maladic, continuent de recevoir la Subvention qni leur a
6t6 accord^e.
Cette Subvention ne sera toutefois pay^e que pendant trois mois k, dater du
jonr oji l'6I^ve aura cessä d'assister aux le^ons.
Art. 76. La Subvention de l'^I^ve qui n'obtient pas la proinotion ou qui
Schone aux examens de matnrit^, peut Stre r^duite de inoiti£.
Art. 77. L'^lfeve qui, apr^s avoir pass£ denx ans dans la mime classe, n'est
pas promn on n'obtient pas le certificat de matnrit6, n'est plus admis au b6n6-
fice d'ane bonrse s'il veut poursuivre ses Stades.
Art. 78. Tonte peine disciplinaire prononc^e par le departement de l'Instmc-
tion publique entraine la Suspension et, suivant la gravitä du cas, le retrait de
la Subvention.
Chapitre VII. — Dispositona relatives aux Professeurs.
Art. 79. Les professeurs sont tennes de donner leurs cours arec r^gnlaritä,
conform^ment au programme et aux heures fix^es par le tableau des le^ons,
auqnel il ne pent §tre apportä aucun changement sans le consentement da
directeur.
Ils doivent veiller au bon entretien dn materiel d'enseignement qni lear
est confie.
Art. 80. Tontes les fois qu'un professenr est empeche de donner sa legen,
il doit en privenir le directenr, et, cas öcheant, annoncer par affiche son ab-
sence aux ^l^ves.
Art. 81. Le directeur peut accorder aux professeurs nn congä temporaire
de trois jonrs. Les cong^s plus longs sont de la comp6tence du departement
de rinstmction publique.
Art. 82. Lorsqn'nn professeur est empeche de donner ses legons pendant
plus d'une semaine, le directeur fait an departement de l'Ingtruction pnbliqne
des propositions ponr un remplacement momentane.
Art. 83. Les professenrs qni aaraient l'intention de quitter lenr poste
devront en prevenir le Conseil d'Etat six mois k l'avance.
Art. 84. Les professeurs ont robligation d'assister anx examens et anx
rennions dn Conseil du Oymnase, ainsi qn'ä tontes les Conferences auxquelles
le departement de rinstmction pnblique ponrrait les appeler.
85. 8. Reglement et programme des examens i subir pour obtenir le dipl6me de
bacheller ös sciences et le certiicat de maturM du Collige St-Michel A Fribourg.
Reglement.
Dispositions ginirales. — Art. 1". — Les membres du jury d'examen sont
nommes pour ans annee par la Direction de l'Instmction pnbliqne et indemnises
par la caisse du College St-HicheL
Art. 2. L'examen s lien une fois par an. II est fixe, dans la rfegle, vers la
lin dn mois de jaillet.
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306 Kantonale Oesetze und Yerordnnng^en.
La Direction de l'Instraction publique pent accorder une «ession extraordi-
naire dont lc8 frais sout enti6rement & la Charge des candidats.
Art. 3. Qninze jours avant la date fix6e pour Texameu, le candidat doit
diposer, an bureaa de la Direction de Flnstmction publique, las pifeces suitantes:
a. une demande d'admission ft Texamen; — b. son acte de naissance; — e. nii
certificat constatant qn'il a 6tndi6 toutes les matiferes indiqu^es an programme
des examens.
Art. 4. En demandant son adniission & Fexamen, le candidat ä l'Ecole poiy-
tecbnique doit indiquer la dirision de l'Ecole daus laqnelle il d^sire entrer. Ckin-
form^ment an concordat, il doit avoir suivi comme älßve regulier, et d'une ma-
nifere saiisfaisante, les conrs de la 5*°' classe industrielle (conrs pr^paratoire i
l'Ecole polytechnique).
Art. 5. Le candidat consignera en meme temps entre les mains du secr^-
taire de la Direction de i'Instruction publique la soinme de fr. 20 pour chaque
särie d'^preuves.
Art. 6. L'examen comprend, dans la regle, deux s^ries d'epreuTes.
Le candidat doit avoir fait la 4™' classe industrielle on le 2™^ cnnrs du Lyc£e
pour la premifere s^rie, et le conrs präparatoire pour la seconde s^rie d'^prenres.
Est ^galement admis le candidat qni justifie d'^tndes ^uivalentes.
Art. 7. Les porteurs dn dipldme de baccalaur^at ha lettres sont dispensi»
de la premiirc s^rie d'äpreuves.
Art. 8. Les notes obtenus ä la premi^re s^rie d'^preuves ne donnent droit
it aucun diplöme: elles ne peuvent Itre communiqn^es que verbalement aox in-
tdress^s.
Art. 9. Les ^preuves de chaque s^rie sont les nnes äcrites, les autres orales.
Epreuves icriUs. — Art. 10. Les siqets de composition sont cboisis et fixte
par le jury.
Art 11. Les Epreuves Gentes de la premilre s^rie comprennent : 1° une
composition litt^raire dans la langne matemelle (une des trois langues natio-
nales); — 2** une Version et un theme allemand pour les candidats de langaes
fran^aise et italienne, une version et nn th^me fran^ais ponr les candidats de
langue allemande; — S" une composition de math^matiqnes; — 4" une compo-
sition de Sciences physiqnes et naturelles ; — 50 le candidat doit präsenter des
dessins d'imitation reconnns faits par lui.
Art. 12. 2 h. sont accord6es pour la composition de langne matemelle; —
2 h. pour la composition de la langne 6trang6re; — 3 h. pour la composition
de math^matiques ; — 2 h. pour la composition de sciences physiqnes et naturelles.
Art. 13. Les Spreuves ßcrites de la seconde serie comprennent : — 1" Une
composition littäraire dans la langne matemelle (une des trois langnes natio-
nales) ; — 2** une composition litt^raire allemande ponr les candidats de laugne
fran;aise on italienne et une composition fran^aise pour les candidats de langne
allemande; — 3** deux compositions de matbämatiqnes, de mäcaniqne et de
g^om^trie descriptive; — 4" une composition de physiqae, de chimie et d'his-
toire naturelle. Les Spnres et dessins faits par le candidat pendant l'annee
doivent 6tre pr^sentds avec la Signatare du professenr.
Art. 14. 2 beures sont accord^es ponr chaque composition litt^raire; —
3 heures pour chaque composition de math^matiques ; — 2 heures pour la com-
position de pbysique, de chimie et d'histoire naturelle.
Art. 15. II n'est laissä k la disposition des candidats qu'une table de loga-
ritbmes sans formnies.
Art. 16. Les candidats sont sous la surveillance constante d'nn des mem-
bres da jury, qui dicte les questions sans explication et sans commentaire.
Art. 17. Ils ne peuvent avoir ancune communication entre enx, ni avec le
dehors, pendant toutc la dur^e de chaque composition. II lenr est aussi interdit
de sortir de la salle de l'examen pour quelqne motif que ce soit.
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College St-Michel ä Fribourg, Reglement et Prügramme. 307
Art. 18. n est remü anx candidats, ponr ^crire lenrs compositions, des
fenilles revStucs du scean da Rectorat.
Art. 19. Chaqne eandidat signe sa composition et la remet Ini-meme eotre
les mains de 1'ex.ammatenr gurveillant qni la paraphe.
Art. 20. Les compositions, corrig^es, chacnne, par nn membre du Jury,
sont jug^es par le jury tout entier, qui d6cide quels sont les candidats aduiis
i, snbir les 6preuves orales.
Epreuvea orales. — Art. 21. Les ^preuves orales sont publiques. Ellas
doivent dnrer nn temps süffisant pour permettre de constater la solidit^ des
connaissances du eandidat.
Art. 22. Les ^preuves orales de la premifere sörie comprennent: — 1** Langne
matemelle: Pr^ceptes, bistoire de la littärature; — 2<* laugne ^trang^re (alle-
mand ou franijais); — 3" bistoire, gfiographie et Constitution politique de la
Snisse ; — 4** arithmfitiqne et algfebre ; — 5" göom^trie plane et dans l'espace ; —
6* trigonom^trie rectiligne; — 7" physique; — 8° cbimie; — 9" bistoire na-
tarelle (zoologie et botanique).
Art. 23. Les 6preuTes de la seconde sfirie comprennent: 1* lang^ne mater-
nelle : Pr^ceptes et bistoire de la litt^ratnre ; — 2" allemand (les demandes et
les r^ponses se fönten allemand); — 3"* algfebre; — 4" gfeomötrie analytiqne et
trigonometrie sph6riqne ; — 5" g6om£trie descriptive ; — 6" physique et m6-
canique; — 7" cbimie; — 8" bistoire naturelle (minfiralogie et göolog^e).
Art. 24. Chaque ^preuve distincte, soit 6crite seit orale, est appr^ci^e par
nne des notes suivantes : 6 signiflant trfes-bien, 5 bien, 4 süffisant, 8 insuMsant,
2 mal, 1 tr6s-mal, 0 nnl.
Art. 25. Dans cbaqne examen la note de IMpreuve äcrite et celle de l'^preuve
orale sur le mSme objet se combinent.
Art. 26. Les diverses ^prenves se groupent comme suit et cbaque gronpe
est appr^ci^ par nne note moyenne: — 1" langue matemelle, littiratnre; —
2** langue ^trangfere (allemand ou frangais): — 3" bistoire, gäograpbie et Con-
stitution politique de la Suisse; — 4" aritbm^tique et algebre; — 5<* trigono-
metrie rectiligne et sphßrique; geometrie analytique; — 6* g^ometrie plane et
dans l'espace et geometrie descriptive; — 7" physique et mäcaiiique: —
8* cbimie; — 9" botaniqnc et zoologie; — 10° Mineralogie et g6ologie; —
11* Dessin.
Sistdtat de l'examen. — Art. 27. Le eandidat qui n'a pas obtenu, ponr les
tprenves äcrites, au moins la note moyenne 4 n'est pas admis aux eprenves orales.
II ne peat se präsenter k nouveau avant deux mois et doit recommencer
l'examen snr toutes les branches.
Art. 28. Le eandidat qui a obtenu au moins la note moyenne 4 pour
l'ensemble des ^preuves äcrites et orales dans chacun des deux exatnens, a droit
au diplöme on au certificat.
Art. 29. Le eandidat dont la note moyenne est insuffisante est renvoye k
subir nne nouvelle ^preuve. II est dispens^ de l'examen dans les branches ponr
lesqnelles il h obtenu la note 5.
Art. 30. L'ajournement est aussi prononc^ apris l'examen oral, quelle que
seit la note moyenne : lorsque le eandidat a eu un r^snltat nul ponr nne brauche
ou n'a pas obtenu une note superienre k 2 pour deux groupes d'§preuves, ou la
note 8 pour trois groupes d'^prenves.
Le eandidat ajournä est admis k subir nne ^prenve supplämentaire sur les
branches dont les notes loi ont valu rajonmement.
Art. 31. Tonte fraude commise k l'examen entraine rsgoumement
Art. 32. L'ajournement est toiq'ours prononc^ par le jury.
Art. 33. Lc eandidat igonme ne pent se präsenter k nouveau avant un
d6lai de deux mois. Aprfes trois ajoumements il n'est plus admis k une nouvelle
ipreuve.
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B08 Kantonale Gesetze und Verordunngfen.
Art. 34. Lo r^snltat final s'obtient en combinant les uotes des dens examen«
d'aprfes I'art. 26.
Art. 35. Les dispositiong des art. 27, 29, 80, 31 et 38 sont applicables
ilans les deux series d'^pr^nves et dans lear combinaison ponr le r^snltat final
(art. 26).
Art. 36. Les diplömes d^livräs portent les notes de maturit^ I (tris-bien),
II (bien) et III (satisfaisant).
a. La note I est accord^e, lorsqne la moyenne est snp^rienre & 5 : — &. Is
note II, lorsqne la moyenne est supörieure k i*/*;- — c la note III, lorsqne
cette moyenne ne d^passe pas 4'/«.
Art. 37. Le certificat de matnrit6 ponr l'admission ft l'Ecole polytechniqae
est stabil d'apres les prescriptions dn concordat.
Art. 88. Les dipldmes ou certificats sont sign^s par Ic rectenr du coU^e
St-Hichel et par le conseiller d'Etat^, directenr de Tlnstmction publique.
Art 39. Apr^s cbaque examen, le President dn jury adresse k la Direction
de rinstrnction publique nn rapport snr le r^snltat de cet examen. Ce nipport
Ost sign6 par tons les membres du jury.
Programme.
Premiire sMe d'ipreuves.
1. Langue maternelle. — a. Unc composition.
b. Litt^ratnre en g^n^ral : Elements du style, pensäes, mots. — Qnalitte da
style. — Fitfures : figures de syntaxe, tropes, fignres de pensee. — Les trois
genres de style : simple, temp6r6, sublime. — De la composition et de ses regle«:
iuvention. disposition, moyeus de se former ä la composition. — Des geores de
composition cn prose: diverses sortes de narrations; description, divers genres;
lettres: qnalitäs, diverses sortes de lettres.
c. Elements d'histoire litt6raire : Les principanx antenrs qui ont brille dans
les genres mentionn^s plus hant et leurs chefs-d'oenvre. ')
2. Langue Hrangire (alhmand ou franfais). — a. Un thtoe ; — 6. Une
Version (l'nn et l'autre sans dictionnaire), tiris des manaels de classe de dem
demiferes ann^es; — r. Versious orales avec explications grammaticales.^
3. Geographie. — Geographie politique. — Etats et capitales de l'Asie, de
l'Afrique, de rAracriquc et de l'Oceanie. — Colonies europ^ennes. — Etats de
l'Enrope: limites, grandes divisious, villes principales, population, races, langues,
religions.
Snisse. — Geographie physique et politique d^taill^e.
Constitution politique de la Suisse. — Dispositions ginerales. — Dnrite
constitntionnels de la Confdd^ration. — Organisation militaire.
Autoritds föderales : Conseil national, Conseil des Etat-s, AssembUe föderale,
Conseil fdd^ral et Tribunal f^ddral.
Canton de Fribourg: Divisions territoriales et antoritds cantonales.
i. Histoire. — A. Histoire moderne. — Les ddcouvertes giograpldqnes. —
La Renaissance en Italic et en France.
La R^forme: Les canses, les chefs, les doctrines, les partis en Allemagne.
Charles-Quint et Fran^ois I*' : Leurs possessions, leur röle politique, cause«
et issue de leurs guerres. — Progrfes des Tnrcs sous Soliman-le-Magnifique. —
La Saint-Barth61emy. La Sainte-Ligue : Son bnt, ses chefs et son inlluence.
Regne de Henri IV. — Rfegne d'Elisabeth d'Angleterre. Protectorat de CronnreU.
Guerre de Trente ans : Canses, p§riodes avec les chefs militaires et issue
de chaque pßriode. — Traitd de Westphalie. — Canses de la decadence de
l'Espagne. — Ministfere et politique de Richelieu.
■) Lc ProKramine nnniipl des litudeg du Oull^Ke Saint-Michel d^temtineni deux ebei>-
dNeuvre littt^raires au iiioins k analyser. — Voir n la fln de cc Programme.
') Voir le Prograiiinie annoel des (Stades de la section industrielle du CoIK'K*' Saiat-Midiri.
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College St-Michel k Friboarg, Reglement et Programme. 309
Bfegne de Louis XIY: Absolntisme, administration, les lettres et las art«,
gnerres de Hollande et de Is snccession d'Espagne. — Le Concile de Treute. —
Le callicanisme.
Pierre-Ie-Qrand : Ses gnerres contra Charles XII et les prugr^s de la Bnssie
soas 80D r^gne.
Rfegna da Fr^d^ric II: Son administration et agrandissement de la Pmsse.
Marie-Thärfese: Les causes et l'issne des gnerres eutreprises sous son r&gne.
Etats-Unis: Canses du soal^Temeut contre l'Angletarre, les promotenrs da
Eon indöpeudance et traitä de Versailles. — Le philosophisme.
La Pologne: Canses de sa d^cadence et demier partage.
B. Histoire contemporaina. — Revolution frangaise: Canses, assembl^e na-
tionale, prise de la Baatille, le 10 aoftt it les massacres da septembre. — La
famille royale an Tample et son sort.
La Convention: Les partis, la Terrenr et les institntions. — Premifere
campagne de Bonaparte.
Le Consnlat: Concordat, Code civil et I'institnt.
L'Empire : Organisation et hi^rarchie imperiale. — Batailles d'Austarlitz, de
Jana, d'Eylau, de Wagram, sifege de Saragosse, prise de Moscon, passage de la
Bär6sina et Waterloo. — Restauration en France, an Allemagne et an Italie. —
Eövolation de 1830 en France et en Belgiqne. — Bövolution de 1848 eu France. —
Coup d'Etat. Napoleon III. — Gnerres da Crim^e et de 1870. — Inventions
scientifiques du XIX™« siicle.
C. Histoire suisse. — Temps primitifs : Lacnstres et halvfetes.
Domination romaine et civUisation : Yillas, langne et lontes.
Invasions germaniqnes: Etablissement des Burgondes et des Allemannes,
laur langne, lenr conversion an christianisme. — Evechäs et monastäras.
Second royanme de Bonrgogne: Rois et gnerres.
Domination allemande: Les Zcehringen, fondation de Fribonrg et de Bema. —
Pierre de Savoie et Rodolphe de Habsbonrg. — Orig^ine de la Confgd^ration
snisse. — Morgarten et Lanpen. — Rodolphe Brnn. — Conf6d6ration des hnit
cantons avec dates. — Sempach et Nfafels. — Guerres d' Appenzell. — Domination
^piscopale dans le Yalais et gnerre contre les Rarogne. — Formation des lignes
dans les Grisons. — ConqnSte de l'Argovie et de la Thurgovie. — Gnerre civile
de Zürich. — Guerres de Bonrgogne et de Sonabe. — Conföd^ration des XIII
cantons.
Reformation: Chefs, gnerres de Cappel et du Goubel et cantons reform^s. —
Gnerre des paysans. — Invasion fran^aisa et Organisation da la R^publiquc
halvetiqne. — Origine et Organisation de l'Acte de m^diation. — Restanration.
5. ArithnUtique. — Prodnit de pinsienrs facteurs. — Cbangement de l'ordre
des factenrs. — Multiplication et division d'nn nombre par nn prodnit de pin-
sienrs facteurs et räciproquement — Caracteres de divisibilite par 2, 3, 5, 9,
11. — Nombres premiers. — D6composition d'nn nombre an ses facteurs Pre-
miers. — Recherche du plus grand commnn diviseur et du plns petit commnn
multiple.
Fractions ordinaires. — Propri§t6s fondamentales. — Simplification. —
Rednction au mime denominatenr. — Plus petit d^nominateur commnn. —
Operations snr les fractions ordinaires. — Nombres decimanx. — Operation». —
Rednira nne fraction ordinaire en fractiou decimale. — Fractions decimales
periodiqnes. — Tronver la fraction ordinaire gäneratrice d'une fraction däcimale
periodique, simple ou mixte.
Systeme metrique.
Carre et racine carräa, cnbe et racina cubiqne d'nn nombre eutier, d'une
fraction ordinaire et d'une fraction decimale. — Racine approchee.
Rapports et proportions. — Principales proprietes. — Notions gönörales snr
las grandeurs directement ou inversement proportionnelles.
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810 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
6. Algihre. — Addition, sonstraction, maltiplication et division des monfimes
et des polynömes. — Fractions alg^briqaes. — Eqaations dn premier iegti i
une oa plusienrs inconnues. — Interpretation des valears n^atires dans les
Probleme«. — Usage et calcnl des qnantit^s n^atires. — Cas d'imposnbiliti et
d'indetermination. — Formnles g6n6rale8 ponr la r^solution des ^aations dn
premier degr6 k deux inconnnes. — Des in^galit^. — Pnissances et racines des
expressions algäbriqnes. — Calcnl des radicanx. — Exporants fraetionnaires et
n^g^tifs. — Equations dn second degre ä nne et plnsienrs inconnnes. — Dis-
cnssion de l'^quation. — Relation entre les coefficients et les racines de l'^qna-
tion. — D^composition dn trinöme dn second degr€ eu factenra du premier. —
Eqnations bicarr^es. — Qnestions de maximum et de minimnm. — Progressions
arithmötiqaes et giom^triqaes. — Logarithmes. — Usage des tables. — Int^et«
compos^. — Annnit^s.
7. Oiomitrie. — Q6om6trie plane: Angles. — Triangles: cas d'ggalit£. —
Triangle isocMe. — De la perpendiculaire et des obliques. — Cas d'6galit6 des
triangles rectangles. — Droites parallMes. — Angles dont les cöt^s sont paral-
leles on perpendicnlaires. — Somme des angles d'nn triangle et d'nn polygone
qnelconqae. — Des parall^Iogrammes.
De la circonf^rence da cercle. — D^peudance mntnelle des arcs et des
Cordes, des longnenrs des cordes et de lenrs distances an centre. — Bayon
perpendiculaire k nne corde. — De la tangente. — Arcs intercept^s par de«
parallMes. — Intersection et contact de deux cercles. — Mesure des angles.
ProbUmes graphiqnes: Constraction des angles et des triangles. — Tiace
des perpendicnlaires et des parallMes. — Division d'nne droite et d'nn arc es
(lenx parties Egales. — Faire passer une circonförence par trois points donnes. —
Mener par un point nne tangente k nn cercle. — Tangente commune ext^rienre
ou int^rienre i, denx cercles. — Discnssion de cettc qnestioo. — Däcrire gor
nne droite donnäe nn segment de cercle capable d'nn angle donn€.
Lignes proportionnelles. — Droite parallMe k l'nn des cöt^s d'nn triangle.—
Bissectricc de l'angle d'nn triangle et de l'angle ext^rienr. — Polygones sem-
blables. — Cas de similitnde des triangles. — Däcomposition des jralygones
semblables en triangles semblables. — Rapport des pWmfetres. — ThSortmes
fondamentanx sur les transversales, le pÖle et la polaire par rapport k nn
Systeme de denx lignes droites et par rapport an cercle. — Kelations entre k
perpendiculaire abaissöe dn sommet de l'angle droit d'an triangle rectangle snr
l'bypotänase, les Segments de l'hypot^nuse, l'hypot^nnse elle-meme et les cötäs
de l'angle droit. — Carr^ dn cöt£ d'nn triangle oppos^ k un angle droit, aign
ou ubtas. — Somme des carr^ de denx cöt^ d'un triangle qnelconqne. —
S^cantes dn cercle issnes d'nn meme point. — Cas oü l'nne des s^cantes devient
tangente. — Puissance d'nn point par rapport k la circonfärence. — Axc radical,
centre radical. — Centres et axes de similitudes.
Problfemes graphiqnes : diviser nne droite en parties Egales, on en parties
proportionnelles k des droites donn^es. — Construire la qnatrifeme proportionnelle
k trois droites doun^es, la moyenne proportionnelle entre denx droites donnäes. —
Construire deux lignes droites dont la somme et le prodnit, on dont la difference
et le prodnit soient donnes. — Diviser nne ligne droite en moyenne et extreme
raison. — Constmire sur nne droite donn^e un triangle on nn polygone sem-
blable k nn triangle ou k un polygone donnS.
Polygones räguliers. — Polygone regulier, inscrit et circonscrit — Polygone*
r^gnliers semblables; rapport des p^rimfetres. — Rapport d'une circonfärence ä
son diamfetre. — Inscrire dans le cercle un carr6, un hexagone regulier, nn
d^cagone regulier. — Calcnl du nombre k. — Aire du rectangle, du Paralle-
logramme, dn triangle, dn trap6ze, d'un polygone qnelconqne. — Carr6 constmit
sur l'bypotänuse d'un triangle rectangle. — Aire d'un polygone regulier, d'nn
cercle, d'un secteur et d'un segment de cercle. — Rapport des aires de denx
polygones semblables, de deux polygones r6guliers, de deux cercles.
Transformer un polygone en nn triangle äquivalent. — Constmire nn carr£
äquivalent k an polygone. — Construire un polygone semblable k nn polygone
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College St-Michel i, Fribonrg, Biglement et Programme. 311
donn£, et tel qne son rapport i, ce poIygone soit 6ga\ k celni de denx lignes
droites donn^es. — Constrnire un rectangle äquivalent k nn carrä donn6, et
dont lea c6t£8 fassent nne somme, on aient entre eux une diff6rence donn^e. —
Constraction des racines des äqnations da second degr4 k nne inconiine.
G^^om^trie dang l'espace : Da plan et de la ligne droite. — Perpendicnlaires
et obliques au plan. — Parallälisme des droites et des plan«. — Angles diedres ;
leurs mesures. — Plans perpendiculaires entre eax. — Angles triedres; cas
d'6galitä et de sym^trie. — Propriötös de l'angle trlMre sappl^mentaire. —
Limite de la somme des faces d'nn angle poly4dre conTexe. — Limites de la
somme des angles difedres d'nn angle triMre.
Des polyedres. — Prisme, parallfilipipfede, cnbe. — Pyramide. — Sections
planes, paralleles, du prisme et de la pyramide. — Mesare des voluraes. —
Volome du parallälipipede, do prisme, de la pyramide, da tronc de pyramide. —
Poly6dres semblables; rapport des volames et des snrfaces.
Les Corps ronds. — Cylindre droit k base circnlaire. — Mesare de la snr-
face laterale et du Tolnme. — C6ne droit k base circnlaire. — Sections paralleles
k la base. — Snrface laterale du cöne, du tronc de cöne k bases paralleles. —
Volnme da cSne, da tronc de cöne k bases paralleles. — Sphäre. — Sections
planes, grands cercles, pctits cercles. — Poles d'un cercle. — Trouver le rayon
d'nne spnere donn^e. — Plan tangent. — Angle de deux arcs de grauds cercles.
— Notions snr les triangles sphiriqaes. — Snrface engendröe par nne ligne
briste r6guli6re. — Aire de la zone, de la Sphäre entiftre. — Volnme engendrö
par un triangle tonmant autour d'nn axe menä dans son plan par nn de ses
sommets. — Sectear polygonal regulier toamant. — Volame da sectear sphiriqoe,
de la Sphäre entifere et du segment sphärique.
8. Trigonomftrie reetiligne. — Rapports trigonom^triqnes. — Relations entre
les rapports trigonom^triqae d'an mSme arc. — Expression dn sinns et da co-
ainns en fonetion de la tangente. — Formnies relatives an sinus, Cosinus et
tangente de la somme et de la difKrence de denx arcs. — Expression de sin. 2a,
cos. 2a et tang. 2a. — Connaissant cos. a oa sin. a, calculer sin. '/ga et cos.
*/ta. — Bendre calcnlable par logarithmes la somme oa la diff6rence de denx
sinns, cosinns oa tangentes. — Notions sar la constmction de tables trigono-
mätriqnes. — Usage des tables. — Belations entre les augles et les cßt^s d'nn
triangle rectangle on d'un triangle qaelconque. — Räsolation des triangles rec-
tangles et quelconqnes. — Aire dn triangle en fonetion des donn^es. — Appli-
cations.
9. Phyaique. — Matifere, corps, atoraes, masse, density. — Pb^nomenes phy-
siqnes. — Forces oa agents natnrels. — Lois, th6ories, systämes physiques. —
Hypothese de Panit^ des forces.
Propriet^s g^ngrales de la matiere: Etendne (vemier, cath6tometre), divisi-
bilit4, inertie, impenätrabilitä, compressibilitä, eiasticite, mobilitä.
Etats de la matiere : Solide, liqnide, gazenx. — Affinite, cohäsion, adh^rence.
Pesantear: Direction de la pesantenr. — Poids, centre de gravitä. — Lois
de la chnte des corps. — Machine d'Atvood. — Pendale. — Intensiti de la
pesantenr.
Hydrostatique : Principe de Pascal. — Presse hydraaliqae. — Pressions
d^Telopp^es dans les liquides. — Condition de l'^quilibre des liquides. — Vases
commnniquants ; applications. — Principe d'Archimede, corps plong^s. — Poids
sp^cifique; methodes diverses pour le determiner. — Ar^ometres divers. —
Pompes, syphons.
Gaz. — Poids, pression des gaz. — Atmosphire, hantenr, poids de l'atmos-
phere. — Theorie du barometre, mesare de la pression en kilogrammes. —
Barometres divers ; usages dn barometre, pronostic dn temps ; d^termination des
altitndes, nivellement barometriqne. — A^rostats, mesare de la force ascension-
nelle. — Loi de Hariotte. — Lois des m^langes des gaz ; manometres divers. —
Hacbine pneomatique. — Loi de la rar^faction de l'air.
Actions moiecnlaires : capillaritä, endosmose, exosmose, dialyse, absorption.
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312 Kantonale Gesetze und VerordnunKen.
AcouBtiqae: Vibratious sonores. — Yitease du son.
Reflexion da son : Echos, r^sonnances. — Ondes sonores. — Mode de propa-
gation dn son.
Qnalitäs des sons: Hanteur, intensit^, timbre, interralles mnsicaux. —
Gammas. — Mesure du nombre des vibratinns sirfene. — Compteurs graphiqnes. —
LoDgueuT des ondes. — Vibrations des cordes, de l'air dans ies tnyaux. — Loit
des longnenrs. — Harmoniques. — Canses gän^rales da timbre. — Phonographe.
Chalear : Hypothfeses snr sa natnre. — Tempörature. — Thermomfetres divers
et Gebelles thermom^triqnes.
Dilatation: Coefficient de dilatation. — Methode ponr däterminer Ies coef-
ficients de dilatation des corps solides, liquides, gazenx. — Expression alg^briqne
des longueurs et des volumes en fonction de la temp^ratnre. — Application des
formales tnmT^es k la correction des longueurs, des densit^s. — Thermomfetre
ä air. — Maximum de density de l'ean.
Changements d'6tat: Fusion, solidification. — Lois et canses qni Ies modi-
fient. — • Vaporisation, ävaporation, ßbullitinn. — Chalear latente. — Tension de
la vapeur; maximum de tension. — Mäthodes de d^termination. — Lois des
mälanges des gaz et des Tapcurs. — Caläfaction. — Liqn^faction des gaz et
des vapeurs; expäriences de Pictet et de Cailletet.
Hygrom6trie : Hygromötre de de Sanssnre, de Daniel, de Regnault — Psy-
chromltre d'August. — Substances bygrom^triques.
Caloiim^trie : Determination de la chalenr spicifique, dn caloriqne de fiision
et de Vaporisation des corps. — Chalenr de combinaison. — Notions sor la
th^orie m^canique de la chalenr.
ConductibilitÄ : Rayonnement, refroidissement. — Pouvoirs röflechissant, ab-
sorbaut, 4missif, diathermane. — Sources de chalenr. — Notions snr le chaaf-
fage et Ies roachines ä, vapeur.
10. Chimie. — Corps simples et corps compos6s. — Combinaisons et ddcom-
positions. — Lois des combinaisons. — Poids atomiqnes et mol^culaires. —
Nomenclature parl^e et ßerite. — Classification des m^talloides. — Valence des
atomes.
Hydrogfene. — Oxygene. — Eau, analyse et synthfese, gaz et sels dissons
dans l'eau ; eau potable. — Air, analyse.
Fluor; acide fluorhydriqne. — Chlore; acide chlorhydriqne. — Brome. —
lode. — Soufre: acides snlfarenx, sulfariqne, sulfhydrique.
Gaz ammoniac. — Protoxyde d'azote. — Bioxyde d'azote. — Acide azo-
tiqae. — Phosphore. — Hydrogine phnsphorS. — Acide phosphoriqne. — Arsemc,
acide arsfinieux, recherche de l'arsenic dans Ies empoisonnements.
Carbone. — Oxyde de carbone. — Acide carbouique. — Snlfnre de cw-
bone. — Acetylfene. — Ethylfene. — Methan. — Gaz de l'^clairage, flamme. —
Cyanog^ne, acide cyanhydrique. — Silicium, silice. — Bore. — Acide boriqne.
11. Hiatoire naturelle. — Zoologie. — Caractferes g6n£ranx des animanx:
tissus et organes qni las constitaent; fonctions.
Nutrition : Appareil digestif ; digestion. — Organes et fonction d'absorption.
Circulation: Vaisseaux sanguins, art&res, veines, coeur, sang.
Respiration: Poumons, branchies, trach^es, air atmosphärique; chalear animale.
Fonctions de relation: Mouveraent; sensibilit^: instinct. — Sqnelette; mos-
cles. — Systeme nerveax; Systeme cer^bro-spinai ; systfeme ganglionnaire. —
Sens. — Voix. — Notions de Classification. — Etudes des principanx ordres dn
r&gne animal.
Botanique. — Organisation g^n^rale des v^g^tanx : cellales, fibres, vtdsseani,
tissus. — Racines; nutrition. — Tiges; circulation. — FeuUles; transpiration,
respiration, fonction chlorophylienne. — Fleurs : f6condation. — Fmits ; graines,
germination. — Notions de Classification. — Systfeme de Linn6; m^thode. —
Dicotyl6done8 ; monocotylidones. — Principales familles.
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College St-Hichel & Pribourg, Reglement et Programme. 313
12. De»9in. — Dessin Unfaire. — Facilit^ dans l'ex^cntion des constructions
g^om^triqaes. — Qnelque habitude du lavis.
Dessin ä main levie. — Un pen d'exercice dans le dessin d'ornementation.
Seeonde »eri» d'ipreuves.
1. Langue matemelle. — a. Une composition.
b. Litt£ratnre et rh^toriqae. — Versification : r&gles. — Divers geiires:
genre 6pique, genre dramatique, genre didactique ; ^pitres, satires, fables, 616gies.
De la rh6torique : divers genres d'äloqaence. — Parties et qnalit^s du discours.
e. Elements d'histoire litt^raire : Les principanx antenrs qoi ont brilM dans
les genres mentionn^s plus haut et lenrs cbefs-d'oenvre ').
2. Langue allemande. — a. Une composition sans dictioanaire.
b. Tradnctions orales et analyse des antenrs yns dans l'aou^e. Les demandes
et les räponses se fönt en aliemand.
3. Algibre. — Fractions continnes. — Analyse indStermin^e dn premier
degri.
Arrangements, permntations, combinaisons. — Binome de Newton. — Tri-
angle arithm^tique. — Puissances et racines des polynömes. — Sommation des
piles de boulets.
■ Theorie des s^ries ; nombre e ; logaritbmes n^p^riens. — Eqnations exponen-
tielles. — Bxpressions imaginaires. — Formnle de Moivre.
Elements dn calcal des därivees. — Maximum et minimnm des fonctions. —
Yraie valenr des expressions qui se pr^sentent sons nne forme ind^terminSe. —
S£iies convergentes servant k calculer les logaritbmes n6p6riens ou vnlgaires
et le nombre n.
Propri^t^s g^n^rales des Eqnations alg^briqnes. — Becherche des racines
inegales, enti&res ou fractionnaires, des racines commuues dans le cas des racines
commensurables. — Thöoreme de Rolle. — Eqnation du troisifeme degrß. —
Formale de Cardan. — Methode trigonom^trique. — Methode d'approximation
de Newton, on Regula falsi.
4. Trigonomitne sphSrique. — Propri6t6 des triangles sph^riques. — Re-
lations entre les trois cöt^s et an angle, entre deux cötls et les angles opposäs,
entre deux cötes, l'angle compris et l'angle opposfi k l'un deux, entre un c6te
et les trois angles. Proprifetäs des triangles rectangles. — Expression des angles
en fonction des cötßs, et des c6t6s en fonetion des angles. — Formnies de De-
lambre; analogies de Neper. — Resolution des triangles sphäriqnes rectangles
et quelconques. — Applications anx questions les plus simples de g^omätrie et
de cosmograpbie.
5. GSomStrie analytique. — Coordonnöes rectilignes dans le plan, et parti-
cnliferement coordonn^es rectangulaires. — Coordonnfies polaires. — Transfor-
mation des coordonn^es. — Theorie da ia ligne droite, de la circonf^rence.
Discnssion et r^dnction de l'^quation g^uärale du second degrä entre denx
variables. — Propri^tös de l'ellipse, de l'hyperbole et de la parabole. — Coor-
donnäes rectangulaires dans l'espace. — Distance de denx points. — Eqnations
de la droite et du plan. — Angle de denx droites.
6. Oiomitrie descriptive. — Representation da point, de la droite, dn plan
et du cercle. — Changement des plana de projection. — Mouvement de rota-
tion. — Rabattements. — Intersections. — Distance de deux points, d'un point
h nne droite on ä. an plan, d'une droite ä un plan. — Angles des droites et des
plane. — Angles trifedres.
Projections des solides ; d6veloppements. — Sections planes des polyfedres. —
Intersections des corps. — Plans tangents au cylindre et an cöne.
Theorie des ombres. — Determination de l'ombre portee par divers corps
snr les plans de projection, les rayons luminenx etant paralleles. — Epnres.
') Voir h la fln dn Progrnniine annnel des Stades da College Baint-Mlchel.
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314 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
7. Micanique. — Statiqne. — Notions snr les forces, lenr mesnre. — Com-
position et d^romposition deg forces qnelconqnes et paralleles, coople. — For-
males relatives ä la composition et k la d^composition des forces. — Eqnations
de l'äquilibre. — Moments des forces par rapport an point et an plan. — Cen-
tres de gravit^. — Composition d'an Systeme quelconqae de forces appliqnto
W an Corps solide.
Machines simples: Levier, balances, poulies, trenil, plan iuclin^.
Cin^matiqne. — Monvement uniforme rectiligne et circnlaire. — Monvement
Tari6 en g^ndral et monvement nniformäment vari^. — Chnte des graves. —
Composition et d^composition des moavements.
Dynamiqne. — Principe d'inertie. — Proporlionnalit6 des force« aux accäi-
rations. — Masse des corps. — Travail des forces. — Force vive.
8. Fhf/tique. — Lomiire. — Hypothfeses snr sa natnre. — Corps £clair^
ombre, pänombre. — Marche des rayons Inminenx dans la chambre obscnre. —
Intensil^ de la Inmiire; photomfetres.
Reflexion de la Inmi^re : Miroirs plans, sph^riqnes, concaves et convexes. —
Foyers, formales des miroirs; Images, grandenr des Images. — Canstiqnes.
B^fraction : Loi de Descartes. — Angle limite. — Marche des rayons Inmi-
nenx dans nn milien termini pas des faces paralleles; prieme, lentilles conver-
gentes et divergentes, foyer, images. — Instrnmenta d'optiqne principanx. .
D^composition de la Inmi^re: Spectre solairc. — Propri^t^s des divers
rayons color^s.
Principe de l'analyse spectrale.
Electricit^ et magnätisme. — Electricit^ statiqne: Ph^nomänes fondamen-
taux. (Electrisation par flrottement, inflnence, etc.) — Lois des actions filectri-
qnes. — Masses 61ectriques. — Champ älectriqne. — Distribution de l'flectri-
cit6. — Effets des decharges.
MagnStisme: ph^nom^ncs g^n^ranx. — Champ magn^tiqne, ligne de force. —
Magndtisme terrestre. — Proc^dds d'aimantation et de conservation des aimants.
Electricitö dynamiqne: Phönomenes gänäraux (exp^riences de ßalvani et de
Volta). — Piles ä an et ä denx liquides. — Accnmulateurs. — Piles thermo-
äectriqacs. — Effets chimiques des courants (galvanoplastie). — Effets calori-
fiqnes, luminenx, physiologiques. — Lois des courants. (Lois d'Ohm et de Joule.) —
Mesnre des r^sistances des condacteurs. — Choix des nnit6s älectriques.
Electromagn^tisme : Galvanom^tre. — Action des courants snr les aimants
et actions röciproques.
Electrodynamiqne: Actions des courants snr les conrants, Soldnoides. —
Electro-aimants, t^lägraphe älectriqne.
Conrants d'induction: Ph^nomfenes gin^ranx. — Bobine de Romkorff. —
T^l^phone et microphone. — Machines magn^to et dynamo-^Iectriqne. — Edai-
rage ^lectrique. — Transport de I'gnergie 61ectriqne. — Transfonnatenw.
Meteorologie: Vents. — Metäores aquenx, Inmineox, älectriqnes. — Par»-
tonnerre. — Climats.
9. Chimie. — M^tanx. — Alliages. — Oxydes, sulfares, chlomres, azotates,
Sulfates, carbonates. — Proprietfis gdnörales des sei».
Notions de m^tallurgie. — Etnde des m^taux nsuels et de lenrs principanx
rompos^s. — Notions d'analyse qualitative.
Essais commerciaux: Alcalimetrie, chlorometrie. — Essai des monnaies.
10. Hiatoire naturelle. — Mineralogie. — Drff6rence entre les corpa bmts
ut les Corps organisös.
Elements de cristallographie : Systfemes cristallins, principales formes. —
Loi de symetrie et hemiedrie. — Clivage. — Goniomfetre. . — Formes et stnic-
tures accidentelles. — Proprietes physiques. — Composition chimique. — Corps
nsnels. — Gisements, caracteres, usages.
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Kant. Zflricfa, Lehrplan der Schule fär Qeometer n. Koltnrtechmker 315
am Tecbniknm in Winterthnr.
Geologie. — Bat; ph^nomfenes actnels: Action de l'air, des variations de
temp^ratnre, de l'ean. — Buissellement. — Soorces (monTementa de terrain). —
Torrents, rivieres, fleuve», lacs, mers. — Avalanches, glaciera (p^riodes frlaci-
aires). — Chaleur centrale. — Volcans. — Tremblements de terre. — Plisse-
menta et dislocations (montagnes).
Constitution gän^rale du globe: Natore et origine des principales roches
primitiTeii, sädimentaires, mätamorphiques, ämptives. — Fossiles en g^u^ral;
horizons g^ologiques. — Classification sommaire des terrains. — Apparition de
l'homme.
11. DesHn. — Le programme est le mSme qne pour la premifere s^rie. —
Epnres de g£om£trie descriptive.
80. 9. Dekret betreffend Abftnderung des Maturitatsreglementes im Kanton Obwalden.
(Vom 7. Februar 1895.)
Der Kantonsrat des Kantons ünterwalden ob dem Wald, in Ergänzung der
Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Lehranstalt
Tom 21. April 1892, auf Antrag des Erziehungsrates verordnet:
Art. 11 obiger Verordnung erhält folgenden Zusatz : Der Erziehnngsrat kann
Terfügen, dass, soweit dies jeweilen die eidgenössische OQltigkeit der Maturitäts-
prüfung für Mediziner znlässt, die Prüfung aus einem bestimmten Teile der
Geschichte nach Vollendung des siebenten, ans den übrigen Teilen nach VoUen-
dung des achten .Tahreskurses abgenommen wird.
Schlussbestimmung. Dieses Dekret tritt znerst für die Maturitäts-
prüfungen des Jahres 1895 in Wirksamkeit.
Der Begierungsrat wird mit der Veröffentlichung und dem Vollzüge beauftragt.
VII. Technische iind Berufsschulen.
87. 1. Gesetz betreffend das Technikum in Winterthur. (Abgedruckt auf pag. 55
nnd 56.)
88.8. Lehrplan der Schule fOr Geometer und Kulturtechniker am Technikum des
Kantens Zürich in Winterthur. (Vom 15. Mai 1896.)
Der Begierungsrat, nach Einsicht eines Antrages der Erziehnngsdirektion,
beschliesst :
Der Lehrplan der Schule für Oeometer und Knlturtechniker am Technikum
in Winterthur wird festgesetzt wie folgt:
L Klasse (Sommersemester).— Deutsche Sprache. Wöchentlich 3 Std.
Behandlung poetischer und prosaischer Lesestücke. Aufsätze nnd Übungen im
mündlichen Ausdruck. Ergänzende B^etition der Wortformenlehre. Allgemeine
Stilistik.
Bechnen. Wöchentlich i Std. Wiederholung und Erweiterung des in der
zürcherischen Sekundärschule behandelten Lehrstoffes mit besonderer Berück-
sichtigung der Proportionen, des Kettensatzes, der Prozent-, Zins- und Diskonto-
rechnnng^en. Schriftliche nnd mündliche Lösung von Angaben aus dem bürger-
lichen Leben.
Algebra. Wöchentlich 4 Std. Bepetition der Elemente der Algebra. Lehre
von den Potenzen. Ansziehnng der Qaadrat- nnd Kubikwurzeln aus Zahlen und
Polynomen. Gleichungen des I. Grades mit einer und mehreren Unbekannten.
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316 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Geometrie. WöchenÜicb 4 Std. Kepetition und Ergänzung der Plani-
metrie. Stereometrie, I.Teil: Gerade nnd Ebenen im Ranme (Durchschnitt von
Ebenen nnd Geraden ; Winkel nnd Abstände von Geraden nnd Ebenen unter-
einander); die körperliche Ecke, speziell das Dreikant.
Physik. Wöchentlich 3 Std. Experimentelle Einleitung in die Physik:
Physikalische Einheiten. Mechanik fester, flüssiger nnd gasförmiger Körper.
Chemie. Wöchentlich 3 Std. Die Metalloide und ihre wichtigsten Ter-
bindnngen.
Linearzeichnen. Wöchentlich 4 Std. Geometrische Konstruktionen. Lineare
Flttchendekorationen. Darstellung von geometrischen Körpern in Grund- nnd
Änfriss, Seitenansicht nnd Schnitten mit HOlfe des Masstabes nach Modellen.
Technische Schriften.
Freihandzeichnen. Wöchentlich 6 Std. Zeichnen von Umrissen nach
Vorlagen (einfachere omamentale Motive, Gefässformen etc.). Gruppen- nnd
Einzelunterricht.
Geographie. Wöchentlich 2 Std. Grundsätze der mathematischen und
physikalischen Geographie. Die orographischen, hydrographischen, klimatischen
nnd ethnographischen Verhältnisse Europas.
Kalligraphie. Wöchentlich 1 Std. Die lateinische Kurrentschrift
Französische Sprache. Wöchentlich 3 Std. Grammatik, im Anschluss
an den in der zürcherischen Sekundärschule behandelten Lehrstoff. Übersetz-
ungen, Diktate, Lese-, Memorir- und Sprechübungen.
n. Klasse (Winterseme-^ter). — Deutsche Sprache. Wöchentlich 3 Std.
Lektllre und Erklärnng klassischer Prosawerke. Aufsätze und Übungen im mfind-
liehen Ausdruck. Ergänzende Repetition der Satzlehre. Spezielle Stilistik mit
besonderer Berücksichtigung des Geschäftsstils.
Algebra. Wöchentlich 4 Std. Lehre von den Potenzen nnd Wnrzeln:
Elemente der komplexen Grössen; Gleichungen des IL Grades mit einer und
mehreren Unbekannten. Logarithmen; Gebrauch der Logarithmentafel; Ex-
ponentialgleichungen.
Geometrie. Wöchentlich 4 Std. Stereometrie, 11. Teil : Das Dreikant, die
einfacheren Körper nnd Berechnungen derselben. Ebene Trigonometrie. Berech-
nang des rechtwinkligen und des schiefwinkligen Dreiecks.
Mathematische Übungen. Wöchentlich 2 Std. Übungen nnd Ergänz-
ungen in Planimetrie nnd Stereometrie.
Darstellende Geometrie. Wöchentlich 4 Std. Darstellung von Punkten,
Geraden nnd Ebenen. Bestimmung der wahren Grösse ebener Systeme durch
Umklappung. Darstellung einfacher Körper: ebene Schnitte und Durchdringungen.
Physik. Wöchentlich 3 Std. Lehre von der Wärme; Elemente der Meteoro-
logie; Magnetismus, statische nnd dynamische Elektrizität. Experimentell mit
mathematischer Begi'ündnng.
Chemie. Wöchentlich 3 Std. Die wichtigsten Metalle und ihre Verbin-
daugen. — Abriss der organischen Chemie.
Planzeicbnen. Wöchentlich 6 Std. Alphabete in römischer nnd Kursiv-
schrift. Kopiren einfacher Pläne.
Geographie. Wöchentlich 8 Std. Die orographischen, hydrographischen,
klimatischen und ethnographischen Verhältnisse Amerikas, Asiens, Afrikas und
Australiens.
Kalligraphie. Wöchentlich 1 Std. Die deutsche Kurrentschrift. DieBond-
schrift.
Französische Sprache. Wöchentlich 3 Std. Die Syntax. Im flbrigen
wie in der I. Klasse.
m. Klasse (Sommersemester). — Deutsche Sprache. Wöchentlich 3 Std.
Lekttire von dramatischen Dichtungen. Anleitung zu freiem Vortrag. Aus-
arbeitung von Aufsätzen allgemeinen oder technischen Inhalts.
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Kant. Zürich, Lehrplan der Schale fflr Oeometer n. Kalturtechniker 317
am Technikum in Wintertbur.
Algebra. WSchentlich 4 Std. Arithmetische nnd geometrische Progres-
sionen. Zinzeszins-, Reuten- uud Amortisationsrechnungen. Kombinationslehre.
Binomischer Lehrsatz fflr ganze positive Exponenten.
Geometrie. Wöchentlich 3 Std. Portsetzung der Trigonometrie. Einleitung
in die analytische Geometrie der Ebene. Die Linie des I. Grades.
Mathematische Übungen. WSchentlich 2 Std. Übungen in der Trigono-
metrie und im Gebrauch siebenstelliger Logarithmen. Theorie nnd Praxis des
Rechenschiehers.
Angewandte darstellende Geometrie. Wöchentlich 4 Std. Kotirte
Fl&chen. Schattenlehre, Einführung in die Perspektive.
Physik. Wöchentlich 3 Std. Optik. Die optischen Hflifsmittel der prak-
tischen Geometrie.
Mineralogie und Gesteinlehre. Wöchentlich 2 Std. Beschreibung nnd
Vorweisung der wichtigsten Mineralien mit besonderer Berücksichtigung der
Bausteine.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 5 Std. Die Masse. Einfache Längen-
niesswerkzenge und Instrumente zum Abstecken rechter Winkel; Aninahmen
vermittelst derselben. Libelle nnd Nonius. Das Nivellirinstmment. Längen- und
Querprofilc. Das Flächennivellement.
Feldmessen. Wöchentlich 4 Std. Übungen parallel mit dem Unterricht
in der praktischen Geometrie.
PI an zeichnen. Wöchentlich 4 Std. Kopiren von Normalien fttr Kataster-
pläne, Auftragen nach Handrissen. Ausfertigen der Feldaufnahmen. Kopiren
von Normalien, insbesondere der Wild'schen.
Landwirtschaftliche Botanik. Wöchentlich 2 Std. Lehre von den
Organen und den Geweben der Pflanzen. Beschreibung der für die Lnnd- jind
Forstwirtschaft wichtigen Pflanzen nnd ihre Beziehung znm Boden. Übersicht
der Einteilnng der Pflanzen. Botanische Exkursionen.
IV. Klasse (Winterseinester). — Algebra. Wöchentlich 8 Std. Der bino-
mische Lehrsatz fttr gebrochene und negative Exponenten. Die Elemente der
Wahrscheinlichkeitsrechnnng. Unendliche Reihen. Konvergenzkriterien. Inter-
polationsrechnnng.
Analytische Geometrie. Wöchentlich 3 Std. Die Kegelschnitte, Gleich-
nngsfonnen, Tangentenprobleme, Konstruktionen. Disknsion der alllgemeinen
(ileichnng 11. Grades.
Mathematische Übungen. Wöchentlich 4 Std. Repctition und ausge-
wählte Kapitel der Planimetrie, Stereometrie nnd ebenen Trigonometrie an der
Hand zahlreicher Beispiele. Übongen im Rechnen mit besonderer Berttcksich-
tignng der Geometerpraxis.
Sphärische Trigonometrie. Wöchentlich 2 Std. Sphärische Trigono-
metrie. .\bleitang der Formen des ebenen Dreiecks ans denen des sphärischen.
Die Achsenfehlor des Theodoliten. Aufgaben aus der mathematischen Geograpliie.
Einfache Kartenprojektionen.
Baumechanik. Wöchentlich 4 Std. Znsammeusetznng und Zerlegung der
Kräfte. Kräfte- und Seilpolygon. Hebel, Rolle, schiefe Ebene. Der Schwer-
punkt Die Guldin'sche Regel mit Anwendungen. Der einfache Balken. Festig-
' keitslehro mit Anwendungen.
Banmaterialienkunde. Wöchentlich 2 Std. Natttrliche und künstliche
Bausteine. Hölzer, Metalle; Mörtel, Kitte, Asphalt.
Bankonstruktionslehre. Wöchentlich 4 Std. Vortrag über Steinver-
bände, Bogen, Gewölbe; Holzverbindungen, einfache Häng- nnd Sprengwerke.
Parallel hiemit geht die Darstellung einfacher Objekte, als Durchlässe, kleinere
Brücken in Stein und Holz.
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818 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 6 Std. Das schweizerische Pril-
zisiongnivellement. Praktische Dioptrik. Der Messtiach und das MeRstischver-
fahren. Tupographische Anfhahmen. Der Theodolit und das TheodolitTer&hren.
Berechnung der Polygonzttge andderDreiccksnetze. Pothenot'sche ondHansen'sche
Aufgabe.
Plan- und Kartenzeichnen. Wöchentlich 6 Std. Übungen im Taschen
und Schraftiren. Übersichtspl&ne und Karten.
V. Klasse (Sommersemester). Fachrechnen. Wöchentlich 2 Std. Be-
rechnung Ton Polygonztlgen und Dreiecksnetzen mit elementarer Ausgleichung.
Fl&chenberechnnng. Flächeuteilung. Orenzregulirung. Repetition.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 4 Std. Flächenrechnung nach den
verschiedenen Methoden. Das Planimeter. Flächenteilnng und Grenzregnlimng.
Trigonometrische und barometrische Höhenmessuug. Earrenabstecknngen. Nach-
ftthrungsarbeiten.
Feldmessen. Wöchentlich 10 Std. Aufnahme eines grösseren Gebietes
nach der Yermessungsinstruktion der Konkordatskantone.
Plan- und Kartenzeichnen. Wöchentlich 4 Std. Fortsetzung des
Kartenzeichneus. Ausarbeitung der im Praktikum gemachten grösseren Auf-
nahme in säubern, genauen Plänen.
Agriknltnrchemie. Wöchentlich 3 Std. Luft und Wasser; der Boden;
die Pflanze und die Bildung organischer Substanz. Die Ernährung der Pflanze.
Die natttrliche und kflnstUche Düngung. Die Dflngerfabrikation. Landwirtschaft-
liche Produkte.
Höhere Analysis. Wöchentlich 4 Std. Elemente der Differential- und
Integralrechnung:, soweit dieselben in der Geodäsie in Betracht kommen, ins-
besondere: Differentiation einfacher Funktionen, Haxima und Minima der Funk-
tionen einer und melirerer Variaboln ohne und mit Nebenbedingungen. Taylor'-
scher Satz. Auflösung transzendenter und Gleichungen höheren Grades durch
.Annäherung. Das einfache Integral. Quadratur ebener Kurven.
Geographische Ortsbestimmung. Wöchentlich 1 Std. Sphärische
Koordinaten.
Geologie. Wöchentlich 2 Std. Wirkungen des Wassers (Grundwasser.
Quellen, fliessendes Wasser). Talbildung und Schwemmland. Gebit^sbildung;
Alpen und Jura. — Geschichte der Erdrinde, insbesondere Gletscherbildungen
und Molasse der Schweiz. — Verwitterung und Bildung des Bodens; Boden-
kunde. — Exkursionen.
Baukonstruktionslehrc. Wöchentlich 4 Std. Eisenkonstruktionen.
Vortrag und Übungen.
VI. Klasse (Wintersemester). — Theorie der Beobachtungsfehler
und Ausgleichung nach der Methode der kleinsten Quadrate.
Wöchentlich 3 Std. für Vortrag, 4 Std. fttr Übungen. Anwendung der Theorie
anf Aufgaben der Laudmessnng und Instrumentenkunde. Durchschnittlicher nnd
mittlerer Fehler. Fehlerfortpflanzuugsgesetz. Anwendung zur Beurteilung der
Fehler bei Längen- und Winkelmessnngen, Nivellements etc. Trigonometrische
Pankteinschaltung. Ausgleichung eines Dreiecksnetzes nach Gauss.
Praktische Geometrie. Wöchentlich 3 Std. Einfiihmng in die wich-
tigsten Partien der hohem Geodäsie; Landesvermessung.
Katasterwesen. Wöchentlich 2 Std. Chronologische Entwicklung des
Vermessnngswcsens. Gesetze und Verordnungen. Anlage, Erhaltung nnd Fort-
führung des Katasters. Hypothekarwesen.
Erd- undWegbau. Wöchentlich 2 Std. Vortrag: Darstellung von L&ngen-
und Querprofilen aus Niveaukarten. Massenberecfannngen aus Vertikal- nnd
Horizontalprofilen, Massendispositionen, Transporttabellen. Breite, Ge^l nnd
Fahrbahn der Strassen ; Schutzmittel, Stütz- und Futtermauem, Durchlässe und
kleine Brücken. — Übungen: Wöchentlich 4 Std. Anfertigung eines Strassen-
projektes mit Erdberechnnng, kleinen Kunstbauten und Preisentwicklung.
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Biet, Regulativ für d. Diplomprüfungen am westschweiz. Technikum. 319
Theoretische Hydranlik. Wöchentlich 2 Std. Niederschläge. Eigen-
schaften des Wassers. Der Boden und das Wasser. Natürliche Wasserlftofe.
Die Grundlehren der Hydrostatik. Aasflnss des Wassers aus Öffnungen in dünner
Wand. Überfälle. Theorie der Wassermessungen. Bestimmung der Wasser-
geschwindigkeit aus den Verhältnissen des Längen- und Qnerprofils. Bewegung
des Wassers in offenen und geschlossenen Leitungen.
Wasserbau. Vortrag: Wöchentlich 2 Std. Entwässerung und Bewässe-
rung. Bachregulimng. Die schweizerischen Wildwasser. Übungen dazu: Wöchent-
lich 2 Std. Anfertigung eines Drainageprojektes und einer einfacheren Bach-
korrektion.
Feldbereiniguug und Zusammenlegung. Wöchentlich 4 Std. Aus-
arbeitung eines Projektes für eine Zeig von zirka 15 Hektaren.
Wasserversorgung und Kanalisation mit Übungen. Wöchentlich
4 Stunden.
89. 3. Regulativ fOr die DiplemprUfungen am westschweizerisehen Technikum Biel.
(Vom 1. Juli 1895.)
§ 1. Ausser den in § 32 des Reglcmentes des westschweizerischen Technikums
erwähnten Abgangszeugnissen, welche die Durchschnittsnoten des ganzen Studien-
ganges enthalten, werden in nachbezeichneten Fachschulen Diplome an Schüler
erteilt, welche sich durch eine besondere Prüfung über die Befähigung zur
Ausübung ihres Berufes aasweisen.
Diplomprüfungen werden abgehalten: I. in der Schule für Elektrotechnik
und Mechanik: a. für Elektrotechniker, b. ftir Mechaniker; — 11. in der kanst-
gewerb lich-bautechnischen Schule: a. für Kunstgewerbe, 6. für Bantecbniker.
§ 2. Um zur Prüfling zugelassen zu werden, muss der Kandidat die zwei
letzten Klassen der betreffenden Fachabteilnng am westschweizerischen Tech-
nikum in Biel als ordentlicher Schüler absolvirt haben.
Er hat sich schriftlich bei der Direktion des Technikums bei Beginn des
betreffenden Semesters zur Prüfung anzumelden und bei der Anmeldung eine
Gebühr von Fr. 10 zu entrichten.
§ 3. Die Prüfung teilt sich in eine mündliche und schriftliche. Ausserdem
haben die Kandidaten eine grössere Diplomarbeit auszufertigen.
§ 4. Die Fachkommissionen ernennen Prüfungsausschüsse. Die Aufgaben
für die schriftlichen Prüfungen werden vom Lehrer de« betreffenden Faches
aufgestellt und der Prüfungsausschuss wählt die zu erteilenden Aufgaben aus.
Die mündlichen Prüfungen werden von den Lehrern der betreffenden Fächer
im Beisein des Prüfungsausschusses abgenommen.
§ 5. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Verein mit dem Lehrer die Note.
5 = sehr gut; 4= gut; 3 = zl. gut; 2 = schwach; 1 = ungenügend.
Bei Erteilung dieser Noten sollen die Leistungen der Kandidaten während
des Stndienganges berücksichtigt werden. Znr Erlangung des Diplomes ist in
allen Fächern durchschnittlich die Note 4 erforderlich.
Das Diplom selbst enthält folgende Gesamtnoten : sehr gut, gut, befriedigend.
§ t>. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Es wohnen ihnen nur bei die
Mitglieder der Aufsichts- und Fachkommissionen und der Direktor.
§ 7. Die Prttfnngsgegenatände sind folgende:
/. Schute für Elektrotechnik und Mechanik.
A. Abteilung für Elektrotechnik.
Die Elektrotechniker haben am Ende des V. Semesters eine mündliche Vor-
prüfung zu bestehen in: 1. Mathematik; — 2. Physik; — 3. Mechanik; — 4. Hy-
draulik; — 5. Wärmelehre und Heizungsanlagen; — 6. Technologie; — 7. Zivilbaa
und praktische Geometrie ; — 8. Mechanische Motoren ; — 9. Maschinenlehre und
Festigkeitslehre.
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320 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
Am Ende des VII. Semestera erfolgt die Hanptprttfnng: 1. Mathematik; —
2. Elektrotechnik; — 3. Magnetismas, Elektromagnetismus und Elektrodynamik: —
4. Dynamomaschinen; — 5. Belenchtungsanlagen ; — 6. Telephonie nnd Tele-
grapbie; — 7. Elektrometallurgie and Elektrolyse; — 8. Hontirnng.
£. Mechanische Abteilung.
1. Mathematik; — 2. Physik; — 3. Mechanik; — 4. Technologie; — 5. Zivilban
nud praktische Geometrie ; — 6. Hydranlik ; — 7. Wärmelehre nnd Heiznngs-
anlagen; — 8. Mechanische Motoren; — 9. Maschinenlehre; — 10. Festigkeits-
lehre ; — 11. Maschinenkoustruiren ; — 12. Elektrotechnik.
//. Kunai gewerblich bautechnische Schule.
.4. Eunstgewerbliche Abteilang.
Die Prüfungen der kunstgewerblichen Abteiinng sind nur graphisch resp.
schriftlich.
Fächer: Omamentzeichnen, Fig^nrenzeichnen , kunstgewerbliches Zeichnen.
Entwerfen, Zeichnen und Darstellen nach der Natur, ornamentale Formenlehre,
Stilkunde, Perspektive, Modelliren.
Bei der Anmeldung sind einzureichen sämtliche selbstgefertigten Zeichnungen
nnd plastischen Arbeiten.
B. Baatechnische Abteilung.
Schriftliche Prüfung.
1. a. Entwurf eines Wuhngebändes (freistehend oder eingebaut) nach ge-
gebenem Programm. Es sind auszuführen : Alle Ornndrisse inkl. Dachwerksatz.
Zwei Ansichten und ein Schnitt durch die Treppe. Masstab 1: 100: — ft. Aas-
fflhrnng des Situationsplanes durch Einzeichnen des zu erstellenden projektirten
Gebändes in den gegebenen Situationsplan und Bestimmen der Profile desselben
in den Fafaden nnd im Schnitt des Projektes nach den gegebenen EiShenkoten: —
c. Lösung einer Aufgabe des Steinschnittes durch Aufzeichnen eines Fensters
oder der Hanstttre oder eines andern Gebändeteiles, als Veranda etc. im Mass-
stab 1: 20; — rf. Vorweisung von selbstgefertigten Freihandzeichnnngen nach
Vorlagen und nach Modellen.
2. a. Vorausmass und Voranschlag zum Projekt. Im letzt-eren wird nur eine
der Arbeiten detaillirt verlangt ; — b. Lösnng einer Aufgabe aus der Banstatik.
Mündliche Prüfung,
a. Bankonstruktionslehre nnd Bauknnde ; — b. Bauformenlehre ; — e. Ban-
materialienlehre ; — d. Entwerfen der Wohngebände ; — e. Baumechanik.
90. 4. Unterrichtsplan und Lehrziel der Freuenarbeitsschule Basel. (Vom 19. Mars
1896.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Baselstadt hat in AnsfBhrung des § 5 des
Gesetzes betreffend Errichtung einer Frauenarbeitsschale vom 11. Oktober 1894
Unterrichtsplan und Lehrziel für diese Anstalt festgesetzt wie folgt:
Der Unterricht an der Frauenarbeitsschule wird in Kursen von höchstens
sechs Monaten erteilt und umfasst folgende Fächer: 1. Weissnähen ; — 2. Ma-
schinennähen : — 3. Kleidermaclien : — 4. Weissticken ; — 5. Buntsticken ; —
6. Filet-, Häkei-, Knüpf- und ähnliche Arbeiten (Wollfach); — 7. Flicken, Ver-
stechen, Stopfen ; — 8. Glätten; — 9. Putzmachen; — 10. Zeichnen; — 11. PS-
dagogik; — 12. Methodik des Arbeitsunterrichts; — 13. Rechnen und Bnch-
ftthrnng ; — 14. Gesnndheitslehre und Krankenpflege ; — 15. Koch- and Hans-
haltungskunde.
1. Weissnähen. — Der Unterricht umfasst stufenweises Erlernen der Nähte:
diese werden vom Leichten zum Schwierigeren fortschreitend am Mastertnch
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Stadt Basel, Unterrichtsplan nnd Lehrziel der Frauenarbeitsschnle. 321
cin^ireflbt und an Bett-, Tisch- und Leibweisszeug ausgeführt. Vorgerücktere
SchtUerinnen erlernen nach Beendigung der obligatorischen Arbeiten Ziemähte
nnd fahren sie an den betreffenden Arbeiten ans.
Hnsterschuitt : Hassnehmen nnd Mnsterzeichnen, Znschneiden des Franen-
beinkleides, des Franenhemdes, der Kinderwäsche, der Schürzen.
Lehrziel: Selbständiges Hassnehmen, Znschneiden nnd richtige AnsfUhning
obiger Arbeiten.
2. Haschinennähen. — Kenntnis der Maschine ; Beinigen nnd Zusammen-
setzen derselben; Erlernen eines sichern Trittes bei gerader Haltung; Übung
im Nähen mit geraden Linien nnd schmalen Kanten ; stufenweise Bentltznng der
Hilfsapparate bei Anfertigung Ton Tisch-, Bett- und Leibweisszeng ffir Kinder,
Franen nnd Männer; das Herrenhemd mit verschiedenen Bmsteinsätzen.
Musterschnitt: Repetition der Aufgabe des ersten Knrses; Massnehmen,
Zeichnen nnd Zuschneiden der Muster obengenannter Arbeiten.
Lehrziel : Selbständiges Massnehmen, Zeichnen und Znschneiden der Master
und Anfertigung der verschiedenen Wäschegegenstände auch nach Zeichnungen
in Journalen.
3. Kleidermachen. — Fertigung der weiblichen Kleidungsstücke in fort-
schreitender Aufeinanderfolge, beginnend mit der Schürze, der Untertaille, bis
zu Oesellschaftskleidem, Jacken etc.
Musterschnitt: Massnehmen ffir obige Kleidungsstücke. Zeichnen der Muster,
Znschneiden derselben aus Papier, Zurechtlegen auf dem Stoff und Znschneiden.
Lehrziel: Selbständiges Massnehmen, Zeichnen der Muster und Zuschneiden
nach denselben, Anfertigung der Kleidungsstücke.
4. Weissticken. — Übung einfacher Stiche, Festoniren, Flachsticken,
Hochsticken, Zier-, Spitzen- und FtUlsticharbeiten, weiss nnd farbig.
Lehrziel: Saubere und schöne Ausführung obiger Arbeiten.
5. Buntsticken. — Übung im Flachsticken mit besonderer Berflcksichtigung
der Nadelmalerei, Hochsticken, Goldsticken, Kordeltechnik, Applikationsarbeiten,
Übertragen von Zeichnungen anf den Stoff.
Lehrziel: Tüchtige Ausführung vorstehender Techniken in kleineren oder
grösseren Arbeiten.
6. Wollfach. — Erlernen der Filet-, Häkel-, Knüpf-, Rahmen- nnd Strick-
arbeiten in Baumwolle nnd Wolle nach vorliegenden Mustern, Beschreibungen
nnd Zeichnungen.
Lehrziel : Selbständige exakte Ansführung solcher Arbeiten nach Vorlagen,
Zeichnungen und Beschreibungen.
7. Flicken, Versteeben, Stopfen. —Übung im Einsetzen von Stücken
in weisse oder farbige Stoffe mit scharfen Ecken in verschiedenen Stichen und
Ausführung an Gebrauchsgegenständen.
Stopfen; Erlernen der rechten und linken Masche mit der Nähnadel am
Kärtchen, Stopfen von Strümpfen, Fersen einstricken (Stückeln).
Verstechen: Übung an gewöhnlichen Geweben; Damastmnster. Zeichnen
derselben auf dem Liniennetze; Ausführung nach der entworfenen Zeichnung;
Erlernen des Tttllstiches, Einsetzen von Stücken in Vorhänge.
Lehrziel: Exakte Ausführung.
8. Glätten. — Übnng im Glätten ungestärkter Wäsche: Zusammenlegen
derselben ; Behandlung der Stärkewäsche, wie Chemisetten, Kragen, Manschetten,
Herrenhemden, Blonsen, Unterröcke, Frauenkleider.
Lehrziel: Sorgfältige, selbständige Ausführung.
9. Pntzmachen. — Übung im Legen von Buchen, Falten und Knüpfen
von Schleifen, Fertigen von Bosetten, Kravatten, Kinderhänbchen, Morgenhäub-
chen, Kinderhfltchen, Füttern und Garniren von Damenhttten.
Lehrziel: Selbständige Ausführung der Arbeiten, besonders Gamiren von
Damenhüten.
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322 Kantonale Gesetze and Verordnungen.
10. Zeichnen. — Kurs L — a. Geometrisches Zeichnen: Handhaben tos
Zirkel, Winkel, Reisscbiene. Kongtmktion geometrischer Figuren: DTeie<±,
Quadrat, Kechteck, Fünfeck etc., Kreis.
b. Freihandzeichnen: Zeichnen einfacher ornamentaler Formen nach Yor-
zeichnnngen an der Wandtafel; VergrOssem nnd Verkleinem Ton Zeicbnangen
nach Vorlagen.
Kurs II. — Übung im Entwerfen nach gegebenen Motiven, Blnmenieiclmen
nach der Natur, Koloriren zur Verwendung der Zeichnungen für Stickereien,
Übertragung der Zeichnung auf den Stoff mittelst der Stechmaschine.
11. Pädagogik. — Die wichtigsten Grundsätze der Erziehung nnd des
Unterrichts ant Grundlage der Psychologie, erläatert durch Beispiele ans des
verschiedenen Gebieten der Literatur, aus Erfahrung nnd Beobachtung.
12. Methodik des Arbeitsunterrichts. — Der Unterricht im Nähen
nnd Stricken.
13. Reebnen und Buchführung. — Einführung in die gewerbliche Bach-
führung (Hausbuch, Kassabuch, Journal, Hauptbuch). Die nStigsten Bestimmongen
aus der Wechsellehre. Übung im gewerblichen Rechnen.
Lchrziel : Verständnis nnd Anwendung der Arbeiten der gewerblichen Bnch-
führnng.
14. Gesnndheitslehre und Krankenpflege. — Das Krankenzimmer,
Pflege der Kranken; das Bett, das Schlaf- und Wohnzimmer. Die Ohnmacht
der epileptische Anfall, Scheintod, Knochenbrüche, Ausrenkungen, Qaetschnngen,
Wunden, Blutungen, Verbrennungen, erste Hülfe, Verbandübungen, Hausapotheke.
15. Koch- und Hanshaltnngskunde. — a. Kochen: Einfache bäiger-
liche Küche, Suppe, Gemüse, Fleisch-, Mehl- und Eierspeisen, süsse Speisen,
Torten, kleines Backwerk.
b. Hanshaltnngskunde: Einkauf und Aufbewahren der Nahrungsmittel.
Kostenberechnung der Mahlzeiten, genaue Buchführung, Behandlung der Wische,
Glätten, Flicken, Reinigen und Ordnen der Zimmer.
Lehrziel: Selbständigkeit in den Arbeiten der Küche and FBhning eines
geordneten einfachen Hauswesens.
Für Abendkurse (Weissnähen, Kleidermachen n. s. w.) gilt ein von der
Inspektion nach Bedürfnis festzusetzender vereinfachter und abgekürzter Unter-
richtsplan nebst entsprechendem Lehrziel.
91. 6. Ordnung fQr die Frauenarbeitsschule Basel. (Vom Regierangsrat genehmigt
den 21. März 1896.)
Der Erziehnngsrat des Kantons Basel-Stadt hat in Ansftthrung des § 5 des
Gesetzes betreffend Errichtung einer Frauenarbeitsschule vom 11. Oktober 1894
folgende Ordnung für die Franenarbeitsschule Basel aufgestellt:
/, Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Frauenarbeitsschule nimmt Franen und Mädchen auf, die sich in
den weiblichen Handarbeiten und in der Führung eines Hauswesens für den
häaslichen Beruf oder für den Erwerb, oder als Arbeitslehrerinneu oder als
Lehrerinnen an Koch- und Haushaltungsschulen theoretisch und praktisch grfind-
lich ausbilden wollen.
§ 2. Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Schule liegt einem
Vorsteher oder einer Vorsteherin ob, an die sich Eltern oder Vormünder in
Schulangelegenbeiten zunächst zu wenden haben.
§ 3. Der Unterricht wird in Kursen von höchstens sechs Monaten erteilt
nnd nmfasst folgende Gegenstände : Weissnähen (Handnähen); Maschinenn&hen:
Kleidermachen; Weisssticken ; Buntsticken; Filet-, Häckel-, Knüpf- nnd ähnliche
Google
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Stadt Basel, Ordnung für die Franenarbeitsschnle. 323
Arbeiten (Wollfach); Flicken, Verstechen, Stopfen; Glätten; Patzmachen;
Zeichnen; ßecbueu nud Bucbftthmng; Pädagogik; Methodik des Arbeitsunter-
richts; Gesundheitslehre und Krankenpflege; Koch- und Haushaltnngskunde.
§ 4. Die Dauer der Kurse und die Zahl der wöchentlichen Unterrichts-
stunden fflr jedes einzelne Fach werden von der Inspektion festgesetzt. Die
tägliche Arbeitszeit der einzelnen Schülerin soll 8 Standen nicht tibersteigen.
Der Unterricht wird in der Begel in Tageskursen von morgens 8 Uhr bis abends
6 Uhr erteilt. Ausnahmsweise können Abendkurse fflr solche Schülerinnen ver-
' anstaltet werden, denen der Besuch der Tageskurse nicht möglich ist.
§ 5. Die Maximalzahl der Schülerinnen in den einzelnen Klassenabteilnngen
wird festgesetzt, wie folgt: Weissnähen and Maschinennähen je 25, Kleider-
machen, Weissticken, Biintsticken, Wollftich, Flicken, Verstechen, Stopfen je 20,
Glätten nnd Pntzmachen je 15, Zeichnen 25, Rechnen und Bnchfdhraug, Päda-
gogik, Methodik des Arbeitsunterrichts, Gesundheitslehre und Krankenpflege je 25,
Koch- nnd Haushaltungskunde 12.
§ 6. Der Unterricht ist unentgeltlich; die Schülerinnen der Koch- nnd
Haoshaltnngsschule haben für die Kost (Mittagessen und NachmittagskafFee)
eine monatliche Entschädigung von Fr. 20 zu bezahlen. Die Kosten für Arbeits-,
Schreib- nnd Zeicbnnngsmaterialien sind von den Schülerinnen zu tragen; doch
können diese Kosten nubemittelten Schülerinnen durch die Inspektion ganz oder
teilweise erlassen werden.
§ 7. Die Wahl der einzelnen Fächer steht den Schülerinnen frei, doch ist
für Schülerinnen der Fächer Weissnähen, Maschinennäheu und Kleidermachen
der Zeichenunterricht obligatorisch.
§ 8. Die Arbeiten sind nach dem vom Erziehnngsrat festgesetzten Unter-
richtsplan nnd Lehrziel anzufertigen; nach Vollendnng der obligatorischen Ar-
beiten darf die Schülerin ihre weiteren Arbeiten selbst bestimmen.
§ 9. Die angefertigten Arbeiten nnd Zeichnungen sind Eigentum der
Schülerin, müssen jedoch für die Ansstellung der Schülerarbeiten zur Verfügung
gestellt oder auf Verlangen des Schulvorstebers und gegen Vergütung der
Materialkosten an die Schule gänzlich abgetreten werden.
//. Aufnahme und Entlassung.
§ 10. Zur Aufnahme ist das zurückgelegte 15. Altersjahr und der Besitz
derjenigen Kenntnisse erforderlich, die in einer guten Volksschale erworben
werden können.
Answärts Wohnenden kann die Aufnahme bewilligt werden, wenn sie im
Besitz guter Zeugnisse sind und durch ihre Aufnahme nicht die Anstellang
einer Gehilfin oder die Errichtung einer neuen Abteilung nötig wird. (§ 6 des
Gesetzes.)
§ 11. Die Schülerinnen sind mündlich oder schriftlich beim Schulvorsteher
anzumelden. Der Eintritt erfolget jeweilen auf den Beginn der Kurse. Während
der Kurse werden in der Regel keine Schülerinnen aufgenommen. Angemeldete
Schülerinnen, welche in der ersten Woche nach Beginn des Kurses ohne triftige
Entschuldigung ausbleiben, werden in diesem Kurse nicht mehr zugelassen.
§ 12. Der Anstritt soll nur auf den Schluss der Kurse erfolgen. Für den
Anstritt während der Kurse bedarf es der Einwillignng des Vorstehers. Findet
der Austritt ohne diese Einwillignng statt, so wird kein Zeugnis ausgestellt
und kann die Zulassung zu weiteren Knrsen verweigert werden.
///. Schulbesuch und Ferien.
§ 13. Die Schülerinnen haben den Unterricht regelmässig zu besuchen.
§ 14. Für alle voranszusehenden Versäumnisse ist die Erlaubnis bei der
betreffenden Lehrerin (bezw. beim Lehrer) oder beim Vorsteher einzuholen. Bei
voranssichtlich länger andauernder Krankheit oder wenn der Schulbesuch vom
Arzte untersagt wird, ist innerhalb der ersten Tage dem Vorsteher Anzeige zu
machen.
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324 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
§ 15. Beim Wiedereintritt sind die Vergäamniase sofort bei der betreffenden
Lehrerin (bezw. beim Lehrer) mündlich zu entschuldigen ; in zweifelhaften
F&llen kann eine schriftliche Entschuldigung der Eltern oder Vormünder ver-
langt werden.
§ 16. Verspätungen, d. h. Eintritt nach Beginn des Unterrichts, sind sofort
zu entschuldigen; nicht gehörig entschuldigt« Verspätungen oder Versäumnisse
werden nach § 27 dieser Ordnung bestraft.
§ 17. Die Ferien richten sich nach denjenigen der oberen Schulen. (Schal-,
ferienordnnng rom 30. Juni 1881.)
I¥. Ordnung während und au»»erhalb der Schutzeit
§ 18. Die Schniränme werden vormittags und nachmittags eine Viertel-
stunde vor Schulanfang geSSaet. Der Unterricht beginnt 7 Minuten nach dem
Stunden schlag. Um 10 Uhr und um 4 Uhr tritt eine Unterbrechung von einer
Viertelstunde ein.
§ 19. Die Arbeits-, Schreib- und Zeichnungsmaterialien (Lehrmittel, Beiss-
schienen, Reissbrett, Winkel, Zirkel, Papier, Farben n. s. w.) sind von den
Schülerinnen stets in g^item Znstaud zu erhalten.
§ 20. Hansaufgaben werden im Weissnähen, Haschinennähen und Kleider-
machen nicht erteilt. Unvollendete Arbeiten dürfen zur Weiterarbeit nicht nach
Hause genommen werden.
§ 21. Die Schülerinn<in haben sich eines freundlichen, anständigen Beneh-
mens und einer guten Ordnung zu befleissen. In jeder Klasse werden abwech-
selnd zwei Schttierinnen für eine Woche mit der Aufsicht über die Ordnung und
Lüftung beauftragt.
§ 22. Die Schülerinnen dürfen weder in den Pansen noch während des
Unterrichts ohne Erlaubnis der betreffenden Lehrerin (bezw. des Lehrers) die
Schule verlassen.
§ 23. Für Beschädigunt^en mnss Ersatz geleistet werden. I^r liegen ge-
lassene Gegenstände übernimmt die Schule keine Verantwortlichkeit.
K. Prüflingen und Zeugniete.
§ 24. Alljährlich findet eine Sffentliche Prüfung mit Ausstellung der Schfiler-
arbeiten statt.
§ 25. Nach Beendigung eines Kurses wird eine vom Vorsteher zu bestellende
und zu leitende Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern der Franenkom-
mission und der betreffenden Lehrerin (bezw. dem Lehrer), die Schülerarbeiten
prüfen und jeder Schülerin ein schriftliches Zeugnis über Betragen, Fieiss, Fort-
schritte und Leistungen ausstellen.
Das Zeugnis ist, sofern die Schülerin die Schule weiter besucht, bei Beginn
des nächsten Kurses mit der Unterschrift des Vaters oder Vormundes vers^en,
der betreffenden Lehrerin (bezw. dem Lehrer) vorzuweisen.
§ 26. Schülerinnen, die mit befi-iedigendem Ehfolg die Fächer Weissnähen,
Maschiuenuähen, Kleidermacheu, Sticken, Wollfach besacht haben, erhalten ein
Abgangszeugnis und, bei durchweg guten Zeugnisnoten, ein Diplom.
§ 27. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften oder sonstige Ordnungs-
widrigkeiten oder anstössiges Betragen auch ausserhalb der Schule werden mit
einer Rüge durch die betreffende Lehrerin (bezw. den Lehrer) oder den Vor-
steher, eventuell nnter Anzeige an die Eltern, oder durch geringere Zengnis-
noten bestraft. Bei Wiederhdlungen oder in schwereren Fällen kann durch (üe
Inspektion mit Genehmigang des Vorstehers des Grziehungsdepartementes Aus-
weisung ans der Schule beschlossen werden.
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Kanton Bern, Uoterricht^plan der landwirtschaftlichen Schale BtlttL 325
92. 6. Unterrichtspian der landwirtschaftlichen Schule RQtti. (1895.)
Untenichtsgegenstände.
A. HulMächer.
I. Deutsche Sprache.
II Lesen and Erklären ausgewählter Lesest ticke; das Wichtigste
ans der Satzlehre nnd Interpunktion ; Änf^ätzo mit besonderer Be-
rScksichtignng der Briefform ; Geschäftsaufsätze aller Art mit Auf-
klärung über deren Zweck und Wesen; grössere Aufsätze, haupt-
sächlich ans dem Gebiete der Landwirtschaft.
II. Mathematik.
n 1. Rechnen. — Wiederholung der vier Spezies mit ganzen und
gebrochenen Zahlen, schriftlich und mündlich ; bflrgerliche Rech-
nungsarten (durch Drei- und Vielsatz oder Proportion); Qnadrat-
und Knbikwnrzelansziehen.
I Wiederholung nnd Vollendung der bürgerlichen Rechnungsarten ;
landwirtschaftliches Rechnen ; Berechnung über Grundverbesserung,
Düngerlehre, Pflanzenbau, Tierzucht, Betriebslehre etc. mit mög-
lichster Benützung der sich aus hiesiger Wirtschaft und allfölligen
Versuchen ergebenden Zahlen.
I 2. Algebra. — Für Vorgerücktere: Die Elemente der Algebra
und ihre Anwendung bis und mit den Gleichungen zweiten Grades.
II 3. Giometrie. — Behandlung der Planimetrie mit Beschränkung
auf das Wichtigste (Kongruenz und Ähnlichkeit); Flächeuberech-
nungen.
I Wiederholung der Planimetrie ; Grundzüge der Stereometrie in
Verbindung mit Lösung praktischer Aufgaben (Körperberechnungen).
Für Vorgerücktere: Ebene Trigonometrie.
n 4. Feldmessen. — Behandlung der einfachen Feldmessinstrnmente
(Winkelstock und Winkelspiegel); Gebranch derselben zur Auf-
nahme einfacher Grundstücke. Übungen im Nivelliren.
I Anfnahme von beliebigen Grundstücken unter Anwendung der
geometrischen Hauptsätze ; Beschreibung des Messtisches und Auf-
nahme mit demselben ; Behandlung der Nivellir- und Höhenmess-
instrumente mit Übungen.
ni. Naturkunde.
n 1. Natnrlehre. — a. Physik. — Allgemeine Eigenschaften der
Körper; Mechanik der festen, flüssigen und gasförmigen Körper;
Grundsätze und Gesetze der Wärmelehre etc.; alles mit Beschränkung
auf das Notwendigste nnd unter Berücksichtigung der praktischen
Verwendung. Demonstration mit Modellen.
I Grundzüge der Lehre vom Schall, Licht und Elektrizität mit
Beschränkung auf das Wichtigste und Notwendigste; unter Ver-
wendung der verfügbaren Apparate. Einfache Witternngslehre;
Temperatur- und Luftdruck Verhältnisse ; Feuchtigkeit und Bewegung
der Lnft. Niederschläge.
II b. Chemie. — Grundzüge der anorganischen Chemie, Behand-
lung der wichtigsten Elemente nnd ihrer Verbindungen, stets unter
Berücksichtigung der chemischen Technik und der Vorgänge in
Hans, Hof und Feld. Begriff der Säuren, Basen nnd Salze.
I Einleitung und ausgewählte Kapitel der organischen Chemie;
Kohlenwasserstoffe, Alkohole, organische Säuren, die wichtigsten
aromatischen Körper nnd Pflanzengifte, Eiweisskörper, Kohlehydrate ;
landwirtschaftliche Gewerbe; Stärke-, Zucker- nnd Spiritosfabri-
kation; Brauereigewerbe.
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^
Kantonale Oesetze and Verordnungen.
Stundtnzahl S
hMV- IMw- I
I e. Chemisches und physikalisches Praktikum. — Untersnchung^
Ton Milch nnd Hilchprodakten, physikalische BodenuntersachnngeB;
Alkohol- und St&rkemehlbestimmungen.
Untersuchungen von Samen auf Echtheit, Reinheit nnd Keim-
fähigkeit. Bestimmung des Kleeseidegehaltes bei Klee- und Luzerne-
samen ; Bestimmung des absoluten Gewichtes verschiedener Samen.
Je 'I4 bis höchstens die Hälfte chemisches nnd ','4 bis hfichstens
die Hälfte der Erlasse physikalisches Praktikum.
I d. Haushaltungskunde. — Chemie der menschlichen Emihrang:
die animalischen nnd vegetabilischen Nahrnngs- nnd Oenussmittel.
ihre chemische Znsammensetzung nnd ihr Nährwert; Änfbewahr-
ungs- nnd Konservirnngsmetboden; Lebeaamittelantersuchong.
II 2. Naturgeschichte. — a. Zoologie. — Allgemeine Syste-
matik; die der Landwirtschaft nfitzlichen und schädlichea IHere,
nnter Vorweisung verschiedener Präparate, besonders aus den Kreisen
der Wflrmer und Insekten.
n b. Botanik. — Pflanzenanatomie mit Vorweisung von Prftparaten ;
Orthographie und Systematik, verbunden mit Exkursionen and An-
lage von Herbarien unter spezieller Berücksichtigung der wichtigsten
Fnttergräser, Futterkräuter, sowie der schädlichen Unkräuter.
I Das Leben der Pflanze, Stoffwechsel ; Fortpflanzung, Bewegmigs-
erscheiuungen ; allgemeine Lebensbedingungen der Pflanzen, Ex-
kursionen. Die wichtigsten nnd verbreitetsten Krankheiten der
Kulturgewächse.
II e. Mineralogie und Geologie. — Einleitung und allgemeine
Gmndzflge der Mineralogie ; die wichtigsten TSrze nnd Gesteinsarten.
I Aufbau nnd Entwicklung der Erdrinde, Wirkung des Wassers
und der Atmosphärilien. Vulkanische Tätigkeit etc. Exkundonei.
B. Landwirtichafiliche Fächer.
I. Allgemeine Landwirtschaftslehre.
I 1. LandicirtschaftUche Betriebslehre oder ökotiomik des Lani-
baues. (Einleitung in das Studium der LandwLrtachaftslehre.) —
Lehre von den Betriebserfordernissen oder Produktionsmitteln. Drs
landwirtschaftliche Kapital: Grundkapital; Gebändekapital; stehei-
des und umlaufendes Betriebskapital; Verhalten dieser Eapital-
bestandteile im Produktionsprozesse; das gegenseitige Verhältnis
der Kapitalbestandteile; Kapitalbedarf; das landwirtschaftliche
Kreditwesen.
Die landwirtschaftliche Arbeit. Ihre Bedentang; die Hand-,
Spann- und Maschinenarbeit, Bedarf an Arbeitskräften.
Die Verbindung der landwirtschaftlichen Produktionsmittel oder
die Betriebsorganisation. Absatz- und Transportverhältnisse, Wahl
der Produktionszweige nnd Kulturarten. Wirtschaftssysteme nnd
Fruchtfolgen; Begründung des Pflanzenwechsels; Statik des Land-
baues etc.
Die Betriebsleitung. Die verschiedenen Arten der Verwaltong
der Landgüter; die Verpachtung.
Der Betriebserfolg. Die Lehre vom landwirtachafUichen Er-
tragsauschlag; die landwirtschaftliche Buchhaltung.
II _ 2. Die landwirtschaftliche Buchhaltung. — Aufgabe der land-
wirtschaftlichen Buchhaltung; Grundsätze für deren Einrichtnog;
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Kanton Bern, ünterrichtsplan der landwirtschaftlichen Schule Bfltti. 327
Stundenzahl S
l,^p. 11,11,. 3 einfache landwirtschaftliche BuchfQhratig ; Aufstellung eines land-
rnlv ic wirtschaftlichen Inventars ; Einrichtung der übrigen Hülfsbücher
nnd Kontrollen.
i I Doppelte landwirtschaftliche Bnchftthrnng: Besprechung und
Durchfilhrung der Wirtschaftsrechnung der Rntti-Domäne ; Käserei-,
Vogts- und Gemeinderechnungen; Pacht- und Kaufverträge.
ä I 3. Ruralrecht. — Einleitung in die Rechtslehre; Omndzüge
der schweizerischen Bundesverfassung und der bemischen Staats-
verfassung; einschlägige Bestimmungen des schweizerischen Obli-
gationenrechts; Gesetz ttber Schuldbetreibung und Konkurs, land-
wirtschaftliche und Forstgesetzgebung. Gemeindewesen; Gesetz
ttber Jagd und Fischerei.
n. Spezielle Landwirtschaftslehre.
) II 1. Allgemeine Tierprodnktionslehre. — Grundzttge der
Anatomie und Physiologie der Haussäugetiere; die ESgenschaften
der Tiere; die Lehre von der Zflchtnng (Begriff der Rasse);
Fortpflanzung und Vererbung; die Zuchtmethoden; das Exterieur;
die Beurteilung der Körperfornlen (Messen nnd Funktiren); die
Leistungen.
3 1 2. Die spezielle Tierproduktionslehre. — a. Rindvieh-
zueht. — Rassen des Rindes, Zflchtung; Auswahl der Zuchttiere
nach den Nutznngsrichtnngen ; Milch; Mast; Jugend; Aufzucht;
Paarung; Geburt nnd Behandlung des Sangkalbes; Behandlung
der Ktthe nach der Geburt eines Kalbes; Haitang und Pflege des
Jungviehes.
b. Schweinezucht. — Abstammung nnd Rassen des Schweines;
Auswahl der Zuchttiere; Paarung; Behandlung der Ferkel; die
Mastang und Verwertung des Schweines ; Einfluss der verschiedenen
Futtermittel nnd die Qualität des Fleisches.
c. Pferdezucht. — Naturgeschichte nnd Abstammung; Einteilung
der Pferde nach Gebrauchszwecken; Entwicklung der Pferde;
Züchtung, Fütterung und Pflege; Stalluug; Pferdegeschirre.
d. Schafzucht, Ziegenzucht und eventuell Geflügelzucht. —
Rassen; Nutzuugsrichtungen, Aufzucht, Ernährung und Pflege.
e. Fütterungalehre. — Die allgemeinen Gesetze der tierischen
Ernährung, die Futtermittel ; ihre Znsammensetzung und spezifischen
Eigenschaften, Futternonnen für die verschiedenen landwirtschaft-
lichen Haustiere ; Nutzungsrichtungen ; die Zubereitung der Futter-
mittel ; Futterberechnungen.
2 I /. Milchwirtgchafi. — Die Milchgewinnnng; die Zusammen-
setzung der Milch und diesbezügliche Einflüsse. Milchfehler, die
Untersuchung der Milch nach den neuesten Methoden; Grundzüge
der Käse- und Bntterfabrikation ; der Milchliefemngsvertrag.
In. II g. Bienenzucht. — Wichtigkeit und Nutzen; Rassen; Bienen-
stock; Wachsgebände nnd Bienenwohnungen; Bedingungen zur
Gründung einer Bienenwirtschaft und zum rationellen Betrieb der-
selben. Praktische Demonstrationen.
J I Ä. Enzyklopädie der Tierheilkunde. — Anatomie und Physiologie
mit Demonstrationen ; Hygieine oder Gesundheitspflege des Tieres.
Allgemeine Begriffe. Gesundheit, Krankheit, Abstammung;
Konstitution, Luft, Klima; Licht, Stallpflege; Bewegung im
Freien etc.
Exterieur des Pferdes. Beurteilung der Tiere, Haarfarben,
Altersschätzung, Einteilung des KOrpers, Formen, Stellungen;
Gangarten; Ratschläge beim Ankauf.
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328 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Stundannhl
I Hufbeschlag. Anatomie nnd Mechanik des Hafes; normaler
S Hafbeschlag ; Beschlag kranker Hofe.
Die häufigsten Krankheiten, deren Erkennung und erste Hfllfe-
leistnng.
Geburtshülfe. Entwicklung des Eies, Fmchthälter, normale
Geburt, kQnstliche Hillfeleistung bei fehlerhaften Lagen.
Seuchenlehre. Allgemeines über Krankheitserreger; Sanitits-
polizei, Bundes- und kantonale Gesetze; die wichtigsten Seuchei
und Vorsichtsmassregeln dagegen.
II 3. Allgemeine Pflanzenprodnktionslehre. — a. Boden-
kunde. — Die Entstehung des Bodens (Verwitterungs-, Verwesungs-
und Fänlnisprozess). Der Ban des Bodenkörpers ; die physikalischen
Eigenschaften des Bodens (allgemeines Verhalten des Bodens gegen
Gase, Wasser, zum Licht, zur Wärme) ; die chemische Zusammen-
setzung des Bodens und die chemischen Prozesse in demselben;
Klassifikation nnd Bonitining des Bodens.
b. Orundverbenserung. — Die Entwässerung (Drainage etc.) Die
Bewässerung; die Et'dmischnng; die Tief knltnr; die ürbarmachnng
(Mooskultnr etc.).
e. Düngerlehre. — Die allgemeinen Gesetze der Pflanzen-
emäbmng. Die in der Wirtschaft erzeugten Dttngstoffe, deren
Konserrirung nnd Anwendung: der Stallmist, die Jauche, der
Kompost etc. Wert der verschiedenen Strenematcrialien, wie Stroh.
Torf, Erde und Waldstren.
Die Grandflngung und ihre spezielle Anwendung.
Die käuflichen DttngerstoiTe, deren Zusammensetzung nnd An-
wendung (Phnsphorsänredttngemittel ; Kalidäiigemittel, Stickstoff-
dflngemittel, Kalk und Hergel etc.).
Düngung der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Dttugungs-
rersnche; der Ankauf; das Ausstreuen und das unterbringen
derselben.
d. Anbau und Pflege der Kulturgeicächse im allgemeinen. —
Das Saatgut: Echtheit des Samens, Keimfähigkeit, fieinheit. Ge-
wicht und Grösse etc.
Herstellung und Beschaffung des Saatgutes: Samenwechsel,
Veredlung und Zttchtnng.
Vorbereitung des Saatgutes. Samenbeize zur Vernichtung
pflanzlicher nnd tierischer Schmarotzer.
Ausführung der Saat. Verteilung des Samens, Bestimmung der
Saatmenge, Saattiefe, Saatzeit.
Die Pflege der Pflanzen. Das Eggen, Walzen, SchrSpfen,
Hacken nnd Behäufeln, Schutz gegen Frost etc.
Ernte und Aufbewahrung der Erzeugnisse. KBmer, Hack-
früchte und Futterpflanzen (Dllrrheu, Brannheu, Sanerfutter, Press-
ftttterbereitung).
I 4. Spezielle Pflanzenproduktionslehre. — a. Getreide-
bau. — Die Kultur des Weizens (Gemeiner Weizen, Spelz, Emmer
und Einkorn), des Roggens, der Gerste, des Hafers, des Maises, der
Hirse, des Buchweizens.
b. Hülsenfruehtbau. — Erbse, Wicke, Acker- oder Pferdebohnei
Linse, Lupine, Mengesaaten von Hülsenfrüchten.
c. Hackfruehtbau. — Anbau der Kartoffeln, Topinambur,
Pastinake, Cichorie, ßunkelrübe, Kohlrübe, Wasserrfibe, Möhre,
Zuckerrübe etc.
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Kanton Bern, Unterrichtsplan der landwirtschaftlichen Schule Bütti. 329
Siundainahl
I d. Futterbau. — Bedentnng desselben ; die mehrjährigen Futter-
S pflanzen ; die einjährigen Futterpflanzen : Vorteile, Arten und
Berechnung Ton Grassamenmischungen, Kleegrasmischangen ;
Hischnugen für Wechselwiesen; Mischungen für Dauerwiesen;
Ankauf des Samens: Vorfrncht, Dttngung und Vorbereitung des
Bodens; Überfrucht; Zeit der Aussaat; Unterbringung; Pflege der
Natur- und Kunst wiesen; Anlage von Streue wiesen.
e. Anbau von Handelsgewäehsen. — Ölpflanzen : Repa, Bttbsen,
Hohn, Leindotter. Gespinstpflanzen: Lein, Hanf.
/. Gewürz- und Arzneipflanzen. — Hopfen, Anis, Kflmmel,
Koriander, Senf, Fenchel, Eibisch, Kamille.
g. Verschiedene Handelsgetcäehse. — Tabak etc.
n h. OemOsebau. — Vorbereitung des Bodens, Aussaat und An-
zucht der Gemüse; Kulturwechsel; Samengewinnung, Ernte und
Aufbewahrung der Gemüse; Demonstrationen im Gemüsebau.
t. Weidenbau. — Wert und Nutzen der Weidenknltnr, Anlage
und Bepflanzung; Schnitt und weitere Behandlung; Verwertung
des Materials.
II 5. Obstbau. — a. Erziehung und Pflege der Obstbäume. —
Baumscbnlbetrieb : Vorbereitung des Bodens ; Erziehung der Unter-
lagen; Anlage der Baumschule; Veredlungsarten; Erziehung und
Behandlung des veredelten Baumes.
Hochstammobstban : Auswahl der Obstarten ; die verschiedenen
Arten der Obstpflanzungen; Setzen und Behandlung der jungen
Bäume; Versetzen älterer Bäume; Verjüngen und Umpfropfen;'
Beioigeu und Auslichten; Düngung etc.
Zwergobstbau : Erziehung der Zwergohstbänme ; Apfel, Birne,
Pfirsich, Aprikose, Johannis- nnd Stachelbeeren; Auswahl der
zweckmässigsten Formen; Sommer- und Winterbehandlung der
Zwergobstbäume.
Pomologie oder Obstknnde.
Krankheiten, Feinde und Freunde des Obstbaumes.
b. Obstverwertung. — Ernte, Verpackung und Versand von Tafel-
und Wirtschaftsobst, Einkellern etc.
I Mostbereitung. Obstmdhle nnd Presse ; Bestimmung des Zucker-
nnd Säuregehaltes; Gärung des Mostes; Abzug; Klärung; Be-
reitung moussirender Moste; Fassbehandlnng etc.
DS rrobstbereitung.
Obstkonservenbereitung.
Demoustrationen in der Baumschule ; Spaliergarten nnd Keller.
II 6. Waldbau. — Grundzüge des Waldbaues, Holzzucht und
Holzanban, in Verbindung mit Exkursionen, sowohl in arg verhauene
nnd vernachlässigte, als sorgfältig, intensiv bewirtschaftete Privat-,
Gemeinde- und Staatswälder; tjbungen im Knlturfaeh, eventuell
Einführung in die Taxationslehre ; Messung und Taxirang einzelner
Stämme und ganzer Bestände ; allgemeine nnd spezielle Forstbotanik.
I Spezieller Waldbau. Forstschntz: Kenntnis der den Wäldern
drohenden Gefahren dnrch Menschen, Tiere und NatureinflUsse ;
Mittel zur Abwendung und Heduzimng derselben.
Forstbenutzung: Gewinnung und Verwertung der Forstprodnkte;
Haupt- nnd Nebennntzungen.
Technologie, Waldwirtschaftsplan.
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330 Kantonale Gesetze nnd Verordnnn^^en.
Stundanzahl S
2 2 IT 7. Landwirtschaftliche Geräte. — Maschinenknnde. Be-
111 handlang nnd Beschreibung der wichtigsten Geräte nnd Maschinen,
mit besonderer BcrUcksichtigang des Kieinbaners, wobei das hiesige
Gerätedepot znm Anschanangsnnterricht dient.
2 1 8. Landwirtschaftliches Bauwesen. — Banmaterialien.
Landwirtschaftliches Bauwesen im allgemeinen. Einrichtnng land-
wirtschaftlicher Gebäude ; Fundirung, Mauerwerk, Bedachung, Putter-
nnd Getreideböden, Speicher, Keller, Stallungen, Feimen und Schober.
Anlage einer Düngerstätte, Wasch- und Ferkhäuser; Raucher-
kammem; Wasserleitungen etc.
C. Fertigkeiten.
2 II I. Zeichnen. — Aufnahme einfacher Flächen nnd Zeichnen
derselben in verschiedenen Grössen.
2 I Aufnahme verschieden gestalteter Grundstöcke nnd Grebände
und Zeichnen derselben in verschiedenen Masst&ben.
11. Turnen. — Ordnnngs-, Kreis- und Gerätühnngen der
Sekundarschulstufe.
ni. Gesang. — Pflege des vierstimmigen Volksgesangs.
Unterrichtsplan fär den Vorkurs. — Aufsatz, deutsch;
Lesen nnd Erklären; Gramatik; Übersetzen.
Ausser diesen Fächern besuchen die Schüler des Vorkurses
gemeinschaftlich mit der IT. Klasse den Unterricht in den Natur-
wissenschaften, Mathematik, Buchhaltung, Geräte- nnd Maschinen-
kunde, Zeichnen.
Praktischer Unterricht. — Derselbe wird mit Berück-
sichtigung des kleinbäuerlichen Betriebes unter Anleitung der
Werkführer erteilt, nnd erstreckt sich über die wichtigsten auf der
Gutswirtschaft in Hans, Hof, Stall, Wald, Feld, Obst- nnd Gemüse-
garten vorkommenden Arbeiten, welche durch die Zöglinge aus-
geführt werden, wobei in erster Linie mehr auf gute Ar^it als
auf das Quantum derselben Bücksicht genommen wird.
Im fernem wird besonders Gewicht darauf gelegt, dass die
Zöglinge mit der Handhabung der wichtigsten Maschinen und Geiste
vertraut werden. Nach dieser Bichtnng leistet das hier vorhandene
Geräte- und Maschinendepot gute Dienste.
Theoretischer Unterricht. — LKlasse im Snmmersemester
26—30, im Wintersemester 40 — 45 Stunden wöchentlich ; 11. Klasse
im Summersemester 20 — 25, im Wintersemester 30 — 35 Standen
wöchentlich.
Praktischer Unterricht (Arbeiten). — I. Klasse im Sommer-
semester 25—30, im Wintersemester 4 — 8 Stunden wöchentlich;
II. Klasse im Sommersemester 30 — 35, im Wintersemester 18—22
Standen wöchentlich-.
98. 7. Reglements de l'Ecole des arts industrieis du Canton de Genive. (Approuv^s
le 8 juin 1889 et revis^ le 19 mars 1895 suivant arrStäs du Conseil d'Etat)
Riglement gdnSral.
Art. 1". Le Conseil d'Etat a la direction et l'administration g6närale de
l'Ecole.
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Kanton Genf, Ecoles des suts indnstriels. 331
Art. 2. n ddlfegne an de ges membres ponr pr^sider la Commiasion de Bnr-
veillance.
Art. 3. La CommisBion de snrveillance a pour mandat de präaviser snr
toates lei) qnestions relatives ä l'administration et & la dircction (;6n6rale de
l'Ecole.
Art. 4. L'enseignement est gratait.
Art. 5. Les 616yes forment denx cat^ories: les Släves r^goliers et les
61&ve8 externes.
Art. 6. Leg &kvea räg^liers Bont ceux qai fönt lenr ^dncation artistiqne
complete d'nne des professions enseignies ä l'£coIe. Ils devront snivre alter-
nativement les le;ons indiqiiäex an programrae des ätndes et se iivrer A, l'exi-
cntion pratique des travanx relatifs h, la profession qn'ils renlent embrasser. Ils
aaront senlg le droit de participer aux conconrs r^gnliers de l'Ecole.
Art. 7. Pour Stre admis comme ilkve regulier, il faut €tre ftg6 de 14 ans
r^Tolas ; avoir suivi denx ans leg conrs de l'Ecole profesgionnelle de notre Tille,
on nn enseignement äquivalent; de plus, s'engager ä suivre r^guliferement les
conrs de dessin des Ecoles municipales aux henres indiquäes par l'administratiou
de l'Ecole.
Art. 8. Leg Kleves externes (apprentis, onvriers on industrieig) devront
indiquer en s'inscrivant et conformäment ä l'horaire des legons, les heureg qu'ils
d^sirent consacrer aux Stades ou aux travanx d'ex^cntion, ainsi qne la nature
de ces demiers.
Art. 9. Penvent €tre admis comme ^läves externes : a. Leg £16ves de l'Ecole,
clasg^g en 5"» annie d'^tade, aprfea le 1" semestre 6coul6 de la dite ann^e. —
b. Les personnes fonrnissant la prenve qu'elles possfedeut les connaissances süffi-
santes ponr suivre avec fruit l'enseignement donn£ dans l'Ecole et jostifier des
aptitndes nScessaires ä l'ex^cntion des travanx.
L'admissioD d'nn 61feve en qnalit^ d'externe devra toigours €tre appronvöe
par la Commission de snrveillance.
Art. 10. Lorsqu'il j a lien d'offrir, geulement k titre de r6mun£ration, nne
part du prodnit des travanx dont le placement et assnr^e, cctte r6mun6ration
devra Stre approuvSe par la Commission de snrveillance, sur le pr^avis de MM.
les professenrs et du Secr^taire-inspecteur.
Dans le conrant de Tanu^e il ponrra €tre organisä des conconrs primäs dont
le Programme paraitra en temps opportun. Les räcompenses seront accorddes
soit sur l'ensemble des travanx de l'annde, soit sur des conconrs sp^cianx orga-
nis^s par la Commisgion.
Les ätndes ont ponr bnt d'acheminer aux industries suivantes : 1. La gculp-
tare d^corative du bätiment; — 2. le monlage et la retouche du plätre; — la
sculptnre sur pierre et marbre (mise aux points) ; — 4. la sculptnre sur bois ; —
5. l'orffevrerie artistiqne; — 6. le bronze d'art; — 7. le fer forg6 artistique; —
8. la Xylographie (gravure sur bois); — 9. la c£ramique et la peinture dlco-
rative; — 10. la peinture sur ^mail.
Leg ^tndes sont faites d'aprfes le modele vivant, la plante, le plätre et
l'estampe.
NB. L'administration de l'Ecole des Arts iudustriels d^livre an äl&ves miri-
tants qni ont terminS lenrs itudes, denx catägories de r^compenses.
lUcompense sap€rienre: Diplome de l'Ecole des Arts indnstriels.
2ni« r^compense: Certificat de capacit^.
(Voir le riglement special deg conditions requises pour lenr obtention.)
Programme des iiudes. — Classe« de modelage.
Fiffure. — Application an modelage des connaissances acquises par l'^live
en dessin ; copies d'aprfes la bosse de la tete bnmaine en bas et hants rellefg —
pnig en ronde bosse.
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332 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Etndes de Fragments d'aprös l'antique, les maitres et monlag«s aar natnre.
Application des principes ^Mmentaires de l'anatomie. Copie de fragmenta
hnmains. Ost^ologie et myologie.
Copie de modMes d'ensemble, bas-reliefs ou rondeg bosses soiTant la pro-
fession industrielle de chaque älfeve.
Tradnction de copies en räductiou ou angmentation d'aprfes le plätre, I'm-
tampe et la Photographie.
MSmes ätudes avec changements destinis k familiariaer l'^lire avec les prin-
cipes de la composition.
Etndes des proportions anatomiqaes. Etndes de draperies. Stades d'animanx.
Elements des styles appliqnäs h la figure d^corative. Etndes d'acad^miet
d'aprte le modale vivant. Programmes appnyäs d'exemples pris dans les maitreü.
EsquiRses libres en ronde bosse on bas-relief, en vne de leor reprodnction
en bronze, marbre, bois, etc.
Betonche du pl&tre.
Composition d'objets d'art industriel en rapport avec la profession de Täire.
Omement. — Copies d'apr^s modMes en relief de tons les styles.
Agrandissementa et rädnctions.
Betoache da plätre, moolures taill^es et principanx omements äl^mentsires
appliqii^s i, la däcoration architectnraie.
Composition d'apris documents de styles, dessins de maitres de tontes les
^poqaes. Adaptation k la sp^cialit^ professionnelle de chaque ilire.
Betoache du pl&tre de compositions model^es et mool^es en vne de lenr
ex^cntion.
Compositions de d^corations d'ensemble et de pifeces d^coratives s'appliqnant
anx difförentes branches d'art industriel (bronze, ciselnre, sculptnre snr bois,
pierre on marbro, ferronnerie et c^ramique).
Memes Stades gradn^es en s'^tendant toiqours davantage sur les gän^ralitä.
Fleurs et feuilles d'aprfes natnre.
Classes de cSramique et dtcoration.
Enseignement de la d6coration pictarale appiiqnäe i, la c6ramiqae, an dessii
industriel et k la peinture snr papier, toile on Stoffe.
Etudes d'apris natnre (dessin et aquarelle), €tade des diff^rents caracteres
de l'ornementation des silcles passes. (Jardin ponr leg Stades de plein air).
Copie on arrangement d'un style donn§ k l'aide de documents anciens.
Essais de compositions d^coratives k l'aide de docnments donn^s et phu
sp^cialement k l'aide de docnments risultant d'obseryations on Stades faites psr
r^l^ve d'apris natnre.
Compositions et arrangements ddcoratifs s'appliqnant k des objets dirers et
s'exäcutant sur les diff^reutes matieres snivantes: fuences, porcelaine (plats.
Tases, assiettes, revetements, etc ), soie, äcrans, panneanz, tapisserie en laine
(gnros on petit point) toile peinte, enfiu k divers objets sur lesqnels le deaain
d^coralif et industriel pent etre reproduit par Impression.
Proc6d6s de peinture enseignös : 1* L'aquarelle. — 2" La gouache. — 3* L»
peinture vitrifiable sur porcelaine on fai'ence £mailI6e, snr biscuit de Mence, snr
6mail cru ou cuit et sur terre crue. — 4" Les divers proc^d^s de peinture
cäramiqne.
Techuiqne des matiferes. Les terres, lenr fa^onuage, les biscuits, les ozydes
mätalliqnes et lenrs däriv^s, les ^manx et enfin les mat^riaux employte ponr Is
däcoration en c^ramique.
Fagonnage (en terres k fai'ence ou autres matieres, c^ramiques diverses) an
moyen du tonr de potier des divers dessins con^ns par les ^lives, en vue d'one
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1
Kanton Öenf, Ecoles des arts indnstriels. 333
ex^cntion pratiqne qui, dans certains cas, s'effectne an moyen dn monlage ou
du conlage.
Laboratoire ponr les analyses qnalitatiTes et quantitatives des matiires
premiferes; ainsi qae pour effectaer les recherches se rattachant i, ia tecbniqne
c^ramiqne.
Classe de ciselure.
Etnde de la ciselure ponr l'acier, le fer, le bronze et les m^taax pr6cieax.
Etüde de reponss^, recingle, pris sur pi6ce et poiufons. Gravüre an barin
appropri^e i, la ciselure.
Fig^ures et omements k l'asage de la petite et grande orfövrerie, b^on-
terie, etc.
Retouche et ciselure de la fönte (originanx et sunnonl^s).
Classe de »ctdpture sur pierre et bois.
Enseignement äl^mentaire de la sculpture sur pierre et bois.
Connaissauce de l'ontillage servant an travsil de diS^rentes matiires, pierres
tendres, pierres dnres, bois et marbre.
Enseignement de la mise anx points d'aprfes modMes de la grandeur de
rexäcution, conrs pratique de la fignre, continuation de la scniptnre d'omements
sur pierre.
Mise anx points de fignres, bnstes et st^tnettes en pierre.
Cours graduä de sculpture sur bois, omements et figures.
Sculpture d6corative d'omements i, baut« reliefs pour la d^coration du
bätiment
Sculpture sur marbre, figure et oraement, mise anx points avec agrandis-
sements ou rädnctions des moddles.
Sculpture sur bois pour l'amenblement et la grande d^coration.
Sculpture de fignres et omements sur pierre, marbre et bois, ex6cation de
modales criös par les 61%ve8.
Classe de Xylographie. (Gravüre sur bois.)
Etndes pr^Iiminaires, tons plats, d^conpage de tndts, etc.
Fac-simile progressifs de dessins i, la plume, an crayon, an lavis ou & la
gonache.
Interpretation de dessins vari^s et de photographies d'apräs des tableanx
ou dessins de roaitres.
Interpretation en gravure de dessins exäcntis par l'äldve.
Classe de peinture sur tmail.
Broyage des couleurs. Etüde de la ptJette.
Peinture sur päte, peinture sous-fondant. Application de ces proc^d^s par
l'interpretation de gravures, pbotographies, etc.
Broyage des ^manx. Pr^paration du cuivre. Emaillage sur cuivre et sur
paillons.
Emaux de Limoges. Emaux paillonn^s. Ors peints.
Emaux cioisouues. Emaux k jonr. Ors posäs.
Emaillage se rattachant k ces divers proc^d^s.
Classe de serrurerie artistique. (Per forg^.)
Enseignement pratique de Foutillage d'un atelier de serrurerie, soufflets, forges,
macbines k percer, toars, marteanx, etanx, ontillage d'^tablis, limes diverses, etc.
Etudes des difi^rentes qualit^s de fers, fontes et aciers, bonUles et cbarbons.
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334 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
Premiers ^lämente de forge, cbanffe du fer et de l'acier, sondnres et tra-
ranx de forge.
Principes de limages h traits crois^, en trarcrs, en long, premie r« iliment»
d'ajustage, de per^age et de toumage da fer; arraugement des ontUs, bnrins.
ciseaux, m^ches, etc.
Trempe de l'acier.
Travanx d'ajustage et de montage.
Principes dn repoassä Ae la t/ile (fenilles, objets divers).
Ex^cution de travaux et d'objets d'art reanissant les connaissances acqnises
de la forge, de la lime, du toumage et dn repouss^.
Cours de etiles. — Enseignement oral de l'bistoire de l'Art et des diff^
rents styles.
Moulage. — Etndes des diff^rents proc^d^s de moulsige. Crenx perdos.
moules k pifeces, ä la g£latine et an fil, etc.
MuBie de rHOulages. — A l'usage des Ecoles et des particnliers (catalogae).
Muiie d'objets d'art industriel. — Bronzes, orf^vrerie, c^ramiqne, fer tuTgt, etc.
Magasin des produits. — Vente d'objets d'art ex6cat6s daus l'Ecole.
Bibliothique. — Onvrages conteuant toutes les sp^cialit^a et styles de l'art
industriel. (Textes et planches).
ftiglement intirieur.
Art. 1". Les ölfeves sont astreints k prendre le plns grand soin des mo-
dales, Diachines et ontils qni lenr sont confies; ils en sont responsables, et en
cas de minoritä la responsabilit^ incombe k lenrs parents on tnteurs.
Ils devront se mnnir ä leurfi frais des ontils et foornitnres n^cessaires i
lenrs Stades. Ils doivent ägalement se soumettrc aux ordres de la Direction et
tenir compte des avis donnäs par MM. les professeurs.
Art. 2. II est formcllement interdit d'emporter hors de l'Ecole les inodMes.
les ontils, ainsi que les etndes sans l'antorisation du Secrätaire-inspccteur.
Art. 3. La fr£quentation reguliere de l'Ecole est obligatoire. II ne poona
etre ddvii k cette r^gle sans rautorisation de la Commission de snrveillancc.
Art. 4. II sera pris note ponr chaqne ^live des heures d'entrde et de
sortie. Les absences doivent etre motiv^es, et aucun ^l^ve ne peut s'absenter
des le^ons sans antorisation speciale.
Apr^s le Premier avertisseinent, les parents on les patrons sont aviste des
rctards on absences. Au denxi^me avertissement, il est prononcä un renyoi tcm-
poraire de bnit jours. En cas de r^cidive, le renvoi d^fiuitif de l'äeve pouira
etre prononcä.
Art. 5. En dehora des cours de l'Ecole, les il^ves r^goliers sont astreints
k snivre les cours pnblics, soit le matin, soit le soir, d' apres les indications de
la Commission. Un horaire g^näral de ces cours sera afficb6 dans l'Ecole, et
des examens pourront €tre exig^s snr les matieres de ces cours.
Art. 6. Les le^ons obligatoires donn6e.<i anx Ecoles municipales doivent
Stre suivies avec la mSme regnlarite et dans les mSmes conditions que celles
donn^es k l'Ecole des Arts industriels.
Art. 7. L'ordre le plns complet doit r^gner pendant la dnrie des le^oHs:
aprfes avertissement, l'expnision temporaire d'nn dUve (regulier on externe)
pourra etre prononc6e par le Secr^taire-inspecteur ou par la Commission. Cette
expnlsion ne pourra se prolonger an-delä de hnit jonrs. La Commission de ssr
veillance prononcera senle snr les expnisions definitives.
Art. 8. Les ^l&ves qni, aprfes les vacances r^lementaires, ne reprenneit
pas lenrs cours dfes la rentr^e, perdent leur droit d'inscription et sont conäd^res
comme ne faisant plns partie de l'Ecole.
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Kanton Genf, Ecoles des arts indostrieh. 835
En cas de recoarg, les reqn§teg doivent §tre adress^es ä M. le Conseiller
d'Etat, President de la Commission.
Art. 9. La police int^rienre de l'Ecole est confiäe an Secr^taire-inspectenr.
Les Burreillants sont plac6s sons ses ordrcs.
En cas d'iusubordination, le Secr^taire-inspectenr ponrra r^clamer l'inter-
Tention de la Commission de snrveillance.
II en sera de meme ponr les employ^s qni exerccnt plng particnliferement
la snrreillance des salles, des corridors et de tontes les dipendances de l'Ecole.
Rhglement apicial pour les claases de ciramique et de peinture dicorathfe.
Art. 1". Les classes sont onvertes tons les jonrs. Celle des dames de dix
henres & midi et de denx k siz henres du soir. Celle des messieurs deux ä six
henres du soir.
Art. 2. L'enseignement est gratuit. II a lieu tons les jonrs de dix henres
ä midi et de denx k cinq henres du soir.
Art. 3. Tontes les dispositions d'onlre int^rienr contcnnes dans le rhgle-
ment g6n£ral de l'Ecole sont applicables k la Classe de cöramiqne.
Art. 4. Les 61feveg des denx sexes devront ae mnnir k lenrs frais du mat^riel
näcessaire aux 6tndes, ainsi que toutes les fonrnitnres (ontils, ämanx, conleurs.
formes d^coratiTes, etc.), conform^ment anx indicatious du professenr,
Art. 5. Lej älfeves externes seront re^ns aux mSmes conditions et devront
adresser lenr demande d'admission en indiqnant les henres qu'ils d^sirent con-
sacrer anx ^tudes. Ils ne ponrront Stre admis que si le nombre des £lÖTes tk-
guliers laisse des places disponibles.
Art. 6. Les artistes na indnstriels qni d^sirent participer aux avantages
des cnissons et des manipnlations diverses du laboratoire, devront en adresser
la demande ä Id. le Secr^taire-inspecteur. Celui-ci leur fera connaitre dans
quelles conditions il peut Stre adh^r4 k lear demande.
Horaire gänSral des hfons et peraonnel enseignant.
Modelage et retouche du pl&tre, fignre et omement: de buit henres ä midi.
HM. les professeurs J. Salmson, B. Caniez suppl^ant et A. Hnguet.
Ciramique, aqnarelle et d^coration: de dix henres k midi (dames) et de
denx k cinq heures du soir (messieors). M. J. Mittey, professenr. -
Ciselnre: de huit heures k midi (Kleves externes) et de denx k six henres
du soir (616ve8 r^g^liers). M. J. Jerdelet. professenr.
Conrs de gravure appropri^ anx ciseleurs: de nne k denx henres. H. Fs.
Chappnis.
Sculptnre sur pierre et bois (mise anx points): de denx k six heures da
soir. M. N. Jacques, professenr.
Xylographie (gravnre snr bois): de dix henres k midi et de denx k six henres
dn soir. H. A. Martin, professenr.
Peinture sur £mail: de denx k six heures dn soir (dames et messieurs).
M. H. Le Orand Roy, professenr.
Sermrerie artistique (fer forge): de dix henres k midi et de denx k six
henres du soir. En hiver, cours dn soir pour les adultes. M. J. Vailly, pro-
fessenr.
Cours oral de l'histoire de l'art et des styles: de onze henres k midi (16
le$ons). M. A. Bonrdillon, architecte-professeor.
Moulage : de huit heures k midi et de denx k six heures. M. (vacat) maitre
monlenr.
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336 Kantonale Gesetze nnd Verordnongen.
M. 8. Programme de renseignement de l'Ecole cantenale d'agrieulture i LausanM
durant l'hiver 1894/95. (Vom 24. September 1894.)
Cet enseignement est de dem semestres. II est appropri4 aax jeanes gen»
de la campagne et porte snr tontes leg branches dont la connaissance est utile
ä ragricaltenr.
Les conrg sont gratnits poor les ilkves r^guliers. Les ätrangers y sont admis
an meme titre qne les ressortissants dn canton.
Les conn commenceront le 5 novembre 1894, ä lO'/i heitres da matin, et
ftniront le 16 mars 1895.
Le Programme est le snirant:
Premier semestre. — 1. Agricaltare : a. Connaissance des terrains ; 6. Agri-
caltnre soisse ; 6 henres par gemaiue. — 2. Botaniqne agricole, 3 h. — 3. Chimie
agricole, 3 b. — 4. Comptabilitä agricole, 1 h. — 5. Dessin, 2 h. — 6. Geologie
agricole, 2 h. — 7. G6om6trie et tois6, l'/j h. — 8. Legislation mrale, 1 h. —
9. M^caniqne ei6mentaire, 2 h. — 10. Hät^orologie agricole, 2 h. — 11. Zoologie
agricole, 2 h. — 12. Zootechnie gänärale. Exterieur des animanx, 4 h. — 13.
Instruction civiqae, 1 h. — 14. Gymnastique, 1 h.
Seeond semestre. — 1. Agricnltnre, cnltnres, 8 henres par semaine. — 2. Eoo-
nomie mrale, 2 h. — 3. Apicultnre, 2 h. — 4. Arboricnltnre, 2 h. — 5. Arpentage,
2 h. — 6. Botaniqne descriptire. Haladies des plantes. Histoire natorelle de
la vigne, 2 h. — 7. Chimie agricole, 3 h. — 8. Constrnctions rnrales, 1 h. —
9. Horticnltnre, 2 h. — 10. Cours special snr les fonctions des inspectenrs da
bitail, l'fs h. — 11. Industrie laiti^re, 1 h. — 12. Legislation rurale, 1 h. —
18. Machines agricoles, 2 h. — 14. Sylvicultnre, 1''» h. — 15. Viticulture, 2 h.—
16. Zoologie agricole et essais de piscicultnre, 2 h. — 17. Zootechnie spteiale,
3 h. — 18. Instruction civique, 1 h. — 19. Gymnastique, 1 h. — 20. Laboratoire
de chimie, 2 aprfes-midi.
Le Programme detailie des conrs sera exp^die ä toute personne qni en fera
la demande franco an directenr de l'Ecole d'agrieulture au Champ-de-1'Air.
Lansanne.
Les eiives r^guliers sont r^unis eu dehors des henres de legons mentionn^es
ci-dessns, ponr divers tranvanx tels qne rep^titions, interrogatoires, exercices
pratiqnes de chimie, de laiterie et de microscopie, travanx mannels de charron-
nage et de vannerie, dessins de plans, et courses, si le temps le permet.
La bibliotheque de l'Institut agricole est ä la disposition des ei^TCs.
Les jennes gens qni d^sirent snivre les cours en qnalite d'^lives ou d'an-
diteurs, doivent Itre äg^s de 16 ans dans rannte. Tis se feront inscrire avant
le 29 octobre au burean de l'Ecole, an Cbamp-de-1'Air, en envoyant leur acte
de naissance, lenr certificat de vaccination et leur camet scolaire, on an cer-
tificat d'etudes.
Au moment de l'inscription, tons les eiives devront d^poser nne somme de
cinq francs. Cette finance sera reudue k la fln des cours aux Kleves rägnliers
qni anront snivi les legons avec assiduite.
Les personnes qui sont antorisees it. snivre comme Hhxes anditeurs les le^ons
de l'Ecole sont soumises i, la mSme discipline que les eigves rägrnliers. Elles
paieront une inscription de 5 francs et nne finance de cours de 2 francs par
heure hebdomadaire de le^on.
Les eieves ou auditenrs qni donneraient lieu k des plaintes relativement i
leur inconduite on k leur inapplication pourront Stre renvoyäs par d^cision dn
Departement de l'instruction publique et des cnltes.
A la fin des conrs, les ei6ves räguliers anront k subir des examens, et il
sera dälivre des certificat» k ceux qni anront subi les eprenves d'nne manifere
satisfiüsante snr l'ensemble des conrs.
Les auditenrs pourront etre admis anx examens des cours qn'ils aniont soivis.
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Stadt Caronge, Programme da College et de l'Ecole mönagdre
et professionnelie des jeunes fiUes.
337
Les 6lhvea qni le d6sireront poarront, snr leur demande, Stre admis & snivre
gratnitement, an printemps et en 6t6, les Operations pratiques d'arboricoltore
an jardin da Cbaup-de-l'Air.
95. 9. Programme du College et de l'Ecole mänagire et professionnelle dee jeunes
filles de Careuge. (Ann^es scolaires 1895—96 et 1896—97.)
Collige.
Distribation des henres entre les branches de renseignement.
Physiqne et Chimie
Dessin ....
Dessin tecbniqne .
Travaux manneis
Gymnastiqne . .
h«arw hnn«
FranQais 5
AUemand 4
Geographie 2
Histoire 2
Arithmetiqne et Comptabilitö 4
Geometrie 2
Sciences naturelles ... 2
5
4
2
2
4
2
bsona hevTM
Totaux 32 32
Collige de Carouge.
Programme. — Premiire annSe.
Frantais. — 5 henres. — Revision des principales rfegles de la Grammaire. —
Lectnre d'nn certaiu nombre de morceanx choisis avec remarques sur l'ortho-
graphe, la grammaire, la composition des mots, les synonymes les plos nsuels,
la constmctiou des phrases et la ponctnation.
Beprodnction orale et ecrite de morceanx Ins on racontes. Exercices de
r^daction (descriptions, narrations, correspondance).
AUemand. — 4 henres. — Revision dn programme primaire en insistant sur
l'ecriture et la prononciation. — Etnde des notions grammaticales les plus in-
dispensables. Lectures de petits morceanx träs simples. — Etnde de mots et
de petites phrases tiha usuels. — Exercices de conversatiou et de redaction
sor les morceanx las.
Geographie. — 2 henres. — Etnde de l'Europe. — Grands traits de la
Geographie physiqne. — Situation economiqoe. — Productions, indnstrie, com-
merce, voies de communication. — Ports, centres de commerce, localites impor-
tantes par lenr indnstrie.
Histoire. — 2 henres. — Resnme des faits historiques les plus importants
an point de vne dn progrfes de la ciyilisatiou. — Developpement historique des
principanx Etats de l'Europe, en insistant sur le xix« si&cle. On s'attachera
surtout k montrer comment le gouvemement et le territoire de ces Etats se
sont constitues. Ponr la Snisse et le canton de Geu^ve, on entrera dans quel-
ques details snr l'organisation politique, administrative et judiciaire.
Arithmitiqu« et Comptabiliti. — 4 heures. — Revision du systfeme metriqne
au moyen de nombrenx exercices. — Rigle de trois simple et composee par la
redacüon k l'unite et par les proportious. — Calcol des interfits et de l'escompte
par les methodes pratiques.
Tenne de livres.
Effets de commerce : billets de change, lettres de change, mandats. — Bor-
dereaux d'escompte. — Comptes-courants par les principales methodes.
OiomHrie. — 2 henres. — Theorie des angles. — Somme des angles des
polygones. — Application ii l'assemblage des Agares (parquetage, omementätion
des surfaces planes).
Constniction des triangles. — Application ä la recherche graphique de
longneors et d'angles.
22
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338 Kantonale Oesetze nnd Verordnungen.
Calcnl des sorfaccs. — Parall^logrammes, triangles, polygones. — Cercles
et sectearit. — D£veloppement des prismes, cylindres, pyramides et cönes. —
Transformation des sarfaces.
Figares semblables. Theorie simple des proportions expliqnde sur les fignres
et Don abstraitement.
Echelles, cartes, plans. Croquis cot^. Diterminatious grapbiqnes.
Mätbode pratiqae de centre de similitnde. — Application & la r^dnction des
figures. — Operations sur les snrfaces.
Sciences naturelle». — 2 heares. — Description sommaire dn sqnelette.
Notions eiämentaires sur les fonctions de la vie. Digestion, circnlation, respiration.
Conseils d'hygi^ne. — Etnde de qnelqnes types d'animaux faisant counaitre la
division des vertibr^s en classes (mammifires, oiseanx, reptiles, batraciens,
poissons).
Etade d'nn type de cbacnn des ordres suivante: Quadnunanes, camassiers.
insectivores, rongeurs, pachydermes, rnminants, c^tac^.
Oiseaux: rapaces, passereaox, grimpenrs, gallinac^s, äcbassiers, palmipfedes. —
Räsnmä comparatif des caractirea obserT^s en insistant snr l'adaption des organes
an genre de vie des divers animaux (race, s^lection, domestication).
Produits employis dans I'indnstrie: cnirs, plnmes, fonrmres, laines, come,
ivoire, ^caille, etc. — Notions sommaires sur qnelqnes types d'inTert^bres : les
abeilles, le Ter i, soie, etc. — Nacre, perle, äponge.
V^g^tanx: Etüde sur quelques plantes des principanx organes et de leuis
fonctions. — Etüde de qnelqnes types appartenant aax familles principales do
la flore snisse.
Detttn. — 4 beures. — Dessin de solides et d'objets d'apr&s les conpes et
les croquis cot^s. — Croqnis cot6s. — Constrnctions de perspective cavalieie
faites d'apräs ces croquis. — Ombres en admettant le parall^lisme des rayons.
Etüde de types choisis dans le but de faire connaitre des forme« ouTräes,
savoir : formes assembl^es ; formes superposäes ; formes tiss^es. — Decoration de
CCS types suivant la matiere et l'nsage.
Dessin teehnique. — 2 heures. — Usage des instrumenta. — Constructions
g^om^triques ^I^mentaires. — Dessins de conpes et d'ölövations d'apies des
croqnis cot^s. — Perspective cavaliäre d'aprfes des croqnis cot^s de forme«
snperpos^es et assemblles.
Travaux manuels. — 3 beures. — Propri^tä de la matiferc premiere qni sert
anx travanx. — Les ontils, lenr dänomination, leur usage, lenr entretien. —
Bois employSs dans l'industrie; bois indigines et bois exotiqnes; bois räsineux.
bois Ans, bois dars, bois tendres. — Lenrs qnalit^s et lenrs d^fants; leurs em-
plois. — Exercices apprenant k scier droit et parall&lement k une direction donnfe.
Assemblages. — Tenon, mortaise, assemblage k qnene d'aronde, k enfonr-
chement. Constmction en employant ces divers assemblages. — Tons les ouvrages
devront €tre construits d'apres des croqnis cotäs.
Gymnastique. — 2 beures. — Exercices d'ordre, exercices libres combines
avec Cannes, haltferes, massues. — Sants. — Mäts et cordes. — Poutre d'appni
et d'^quilibre. — Ecbelle horizontale. Echelle double mobile. — Appareils de
traction. — Barres paralleles.
Deuxiime annSe.
Fransais. — 6 beures. — Exercices d'^locution et de r^daction sur des
sig'ets se rattachant au commerce et k I'indnstrie. Descriptions orales et ^ciites. —
Composition, correspondance.
Allemand. — i beures. — Etüde des d^clinaisons et des coiq'ngaisons. —
Verbes irräguliers et compos^s. — Etnde de la phrase. — Exercices de conver-
sation et lectnre cursive. — Vocabnlaire pratique. — Beprodnction de morceaox
Ins. — Lettres.
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Stadt Caronge, Programme du College et de l'Ecole m^nagire 339
et professionnelle des jennes filles.
Qiographie eommereialt. — 2 henres. — Etnde de TAsie, de l'AMqne, de
rAmMque et de l'Oc^anie. — Orands traits de la gäographie physiqne de ces
continents. — Sitnation äconomique des principanx pays et sp^cialement des
possestfions enrop^ennes. — Prodnctions, commerce, indastrie, voies de com-
mnnication. — Ugnes de navig:ation, ligces täl^rapbiqaes. — Ports, principales
place» de commerce, localitös indnstrielles.
Hittoire. — 2 henres. — Notice historique snr leg principales nations d'Asie,
d'AMqne et d'Am^riqae. — Grandes d^couvertes g^ographiques et progrfes de
la colonisation earop^enne accomplis depnis le XV* siicie.
Arithmetiquf et Comptahiliti. — 4 henres. — Berision de la rfegle de trois
simple et «omposäe. Application anx int^rSts, i l'escompte commercial, anx
partages proportionnels, anx m^langes et anx alliages.
Introdnction des lettres dans la Solution des prohUmes. — Notions 61ämen-
taires snr les ^galit^s arec indications des transformations les plus simples
qn'elles peuvent snbir. — Applications diverses.
Principes de la tennc des livres. — Livres principanx, liyres auxiliaires.
Tenne de ÜTres en partie donble. — Comptes g^n^ranx. — Balance de v^rifi-
cation. — Inveutaire et bilan. — Onverture des comptes.
Giomitrie. — 2 heures. — Revision dn calcnl des snrfaces des corps par
les dfiveloppements. — Extension anx snr&ces des corps de rotation (sphfere).
Volnme des corps : Prismes, cylindres, pyrsmides, cdnes, cönes tronqn^s, corps
de rotation. — Applications pratiques an m€tt€ et an cnbage.
Notions äSmentaires snr les conrbes nsuelles: Parabole, ellipse, hyperbole,
h^lice. — Premiers 61£ments de trigouom^trie. — Resolution des triangles
rectangles et de triangles quelconqnes. — On laissera de cöt£ les formules
th^oriqaes servant k. calculer les rapports trigonomätriqnes de sommes et de
diff^rences d'angles, ainsi que les transformations propres k rendre les formnies
caiculables par les logarithmes. — Exercices d'arpentage.
Elements de Phytique et ChinUe. — 2 henres. — Corps solides. — Notions
snr la peaanteor et l'^quilibre. Centre de gravitö tronv6 expirimentalement.
Application anx balances, an levier.
Fluides. Principe d'Archim&de. — Poids späcifiqne. Air, pression atmos-
phäriqne. — Baromfetre. Pompes. — Lumiere. Notions ^l^mentaires snr la
r^flexion et la röfraction. Prismes, d^composition de la Inmiöre. Chambre noire.
Lnnettes. Stär^oscope. — Chalenr. Rayonnemeut, condnctibilit^, dilatation.
Tbermomfetre. Congilation, vapenr, maehines i. vapenr.
Notions les plus essentielles snr le magn^tisme et l'^lectricitfi. Bonssole.
File. Description sommaire dn täl^graphe et dn t^l^phone.
Chimie. — L'air et l'ean, propri^t^s des gaz qni les composent. Charbon,
acide carboniqne. Combnstion. 6ajs d'£clairage. Soufre, acide snlftirenx, acide
snlfnrique. Phosphore, chlore, iode, eilice. — Notions älämentaires snr les prin-
cipanx m^tanx et lenrs minerais. — Sels. — Chanx et calcaire.
Desein. — 4 henres. — Etndes et dessin de types choisis dans le bnt de
faire connaitre les formes modelte« et tailläes, tonm^es et martel^es. — D6-
coration snivant la matifere et l'nsage. Formes, conlenrs. — Dessins de plantes
et d'animanx, en partant de la recherche des points principanx de la forme. —
Notiou de perspective normale. — Dessin de memoire, composition.
Dessin technique. — 2 heures. — Tracö de conrbes usuelles. Epures. Frag-
ments d'architecture et organes äl^mentaires des maehines d'aprfes des croqnis
cot^. Ombres par rayons paralleles. Perspective cavali^re et isomätrique anx
formes ouvröes.
TroDaux manueU. — 3 henres. — Suite et diveloppement dn Programme
de premiere ann^e.
Tour. — Natnre et entretien de Tontülage. — Coupe des corps de rotation. —
Ex^cntion d'objets contenant des surfaces cylindriques, coniqnes et sphäriques.
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840 Kantonale Gesetze tind Verordnungen.
Travail da fer et da laiton. — Natnre et entretien de l'ontillage. — Exer-
cices habitnant l'^lfeve & limer plat et k Unter d'^qaerre. — Tons les toaTsax
Bereut constmits d'aprfes des croquis cot^.
Gymnastique. — 2 heures. — Suite dn Programme de prendire ann£e.
Ecol» minagire et profestionnelle de* jeunea filles.
Pfevniire annie.
Frantais. — 5 henres. — Reviäion au moyen de dict^es des principale$
regles de la grammaire. — Analyse grammaticale. — Analyse logiqne (orale-
inent). — Lectnre d'an certain nombre de tnorceanx cboisis, avec remarques snr
l'orthographe, la grammaire, la composition des mots, les synonymes les plus
nsuels, la construction des phrases et la ponctuation.
Beproduction orale oa ^crite de morceaux lus ou racont^s. Ezercices de
r^daction sur des Sujets se rapportant & IVconomie domestique, & la Tie de
famille, anx devoirs de la jenne fille. — Narrations, descriptions, lettres.
Geographie. — 2 heures. — Etnde de l'Europe. — Grands traits de la
g^ographie pbysique. — Geographie particuliire des Etats suivanta: France,
Ällemagne, Autriche, Italie, Espagne, lies Britanniqnes, Belgique, Pays-Bas. —
Situation, climat, production, Industrie, commerce. — Description des villes en
se bomant aax villes principales et & Celles jni ont nn caiactire spödal.
Hiatoire. — 1 henre. — Faits historiques les plus importants & partir de
retablissement du Christianisme. — D^veloppement des principanx Etats de
l'Europe en insistant sur le XIX' sifecle.
ArithmHique. — 1 heure. — Revision dn Systeme m^trique an moyen de
nombrenz exercices. — Caicul rapide, par formnle des norobres d^cimaux, des
nombres mixtes et des nombres complexes combin^s. — Rfegle de trois; r^gle
d'int^ret.
ComptabUiti et CaUigraphie. — 3 heures. — Principes fondamentaax de la
tenue des livres. — Comptabilitä personnelle. — ComptabUiti d'un manage. —
Factnres. — Effets de commerce d'aprfes les prescriptions da Code des Obli-
gations. — Tenae des livres en partie simple.
Giomitrie. — 1 benre. — Theorie des angles. — Somme des angles des
polygones. Application i. t'assemblage des figures. — Combinaisons de figores
göomätriques dans romementation des surfaces planes. — Censtmction des triangle«
avec des cotes donn^es. — Application ä la recberche graphiqne de longnenrs
et d'angles. — Egalit6 des triangles. — Caiculs des surfaces. — Dßveloppement
des surfaces des corps les plas simples. Application ä la conpe des Stoffes.
Deseiti. — 4 henres. — Etnde de solides et d'objets asuels en insistant snr
le d^veloppement de leurs surfaces. — Application de perspective cavaliere. —
Dessins de memoire. Compositions. — Dessin de broderie.
Sciences naturelles. — 2 heures. — Notions les plus usuelles. — Notioas
äl^mentaires snr les fonctions de la vie : Digestion, circnlatiott, respiration. Con-
seils d'hygiene.
Animaux. — Division des vert6br£s en classes et en ordres. — Etüde des
types les plus caract^ristiques. — R^anmä comparatif des caractferes essentiels
observäa. — Notions 6Iämentaires snr les invertibr^s. — Produits employ6s dans
l'industrie : Cuirs, plumes, fourrnres, laines, corne, ivoire, äcaille, nacre, dponge.
soie, etc.
V6g6taax. — Principanx organes de la plante: Racine, tige, feaille, fleur,
fruit, graine. — Etüde de quelques types appartenant anx principales famUles
de la flore suisse. — Entretien sur les principanx animaux et v6g£tanx utiles
on nuisibles.
Eeonomie domestique et hygihte. — 1 benre. — Principes qni doivent diriger
une maitresse de maison. — Logement. — Cboix d'un appartement. — Instal-
lation et entretien. — Propretö, a^ratiou. — Precautions ä prendre k la snite
d'nne maladie contagiense.
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Stadt Caroage, Programme du Coll&ge et de l'Ecule mänagere 341
et professionnelle des jeunes Alles.
G^mnastique. — 2 heures. — Gymnastiqne hygi^nique et d'attitndc.
Coupe et Confection, — 4 heures. — Couture. — 3 henres. — BlanchUsage
rt Repasaage. — 2 henres. — (Voir le Programme d6tailI4.)
Deuxiime annie.
Frantai». — 5 heares. — D^veloppement du propramme de premi&re anii6e.
Geographie. — 2 heures. — Etüde de l'Asie, de TAfrique, de rAmäriqne
et de rOc^anie. Orands traits de la g^ographie physique de ces continents. —
Situation iconomique des principaux pays et späcialement des possessions enro-
p6ennes. — Prodnction, commerce, Industrie; voies de Communications. — Ports
et principanz centres de commerce et d'industrie.
Uiatoire. — 1 heure. — Notice historiqae snr les principales nations de
l'Asie, de l'Afriqne et de I'Amärique. — Grandes d^conyertes g^ographiques et
progres de la colonisation europ^enne accomplis depuis le XV™° sifeclc.
Arithmitique. — 1 heore. — Escompte commercial (mäthodes abr6g6es). —
Bägle de soci£t^, de partage proportionnel et de mölange.
ComptabüitS ei CeUligraphie. — 3 henres. — Tenne des livres en partie
double. — Comptes g£n£ranx; comptes personnels. — Ecritnres des Operations
d'nne maison de commerce. Balance de ▼^rification. - Bilan. Compte de li-
qnidation.
Physique et Chimie. — 2 henres. — Notions trfes ^l^mentaires. — Entretiens
snr les applications de la physique et de la chimie ä la rie usuelle.
Giomitrie. — 1 heure. — Figures semblables. — Methode pratiqne du centrc
de simiiitude ponr la r^duction dies figures. — Echelles, plans, croquis cot^. —
Mesure des Tolnmes : Parall^lipipfede, prisme, pyramide, cylindre, c6ne. — Nom-
brenses applications numdriques.
Dessin. — 4 heures. — D^veloppement des surfaces d'objets mobiliers
iisuels. — D^coration des surfaces dSvelopp^es. — Application de motifs em-
pmntäs anx T6g£tanx et anx animaux. — Dessin de memoire. Compositions.
Economie domestique et hygiine. — 1 heure. — Proc^däs divers d'^clairage
et de chanSage. — Mobilier. — VStements et lingerie. — Denröes alimentaires.
— ProTisions de manage. — Mati^res textiles.
Gymnastique. — 2 heures.
Coupe et Confection. — 4 henres. — Couture. — 3 henres. — Blanehissage
et Repasaage. — 2 heures. — (Voir Ic Programme d6taiU4.)
fco/e minagire et professionnelle.
Distribution des heures eutre les brauches de l'enscignement.
Fran^ais 5 5 | Economie dom. et Hygiene 1 1
Geographie 2 2 ! Dessin 4 4
Histoire 1 1
ArithmetiqneetComptabilite 3 3
Geometrie 1 1
Sciences naturelles ... 2 —
Physique et Chimie ... — 2
Conpe et Confection . . 5 5
Blanchissage et Repassage 2 2
Gymnastique 2 2
Totanx 28 28
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842 Kantonale Gesetze nnd Verardnimgen.
96. 10. Programme ditaiil6 de l'enseignement de la ceupe, de la coubire, da blas-
chissage et du repassage dans les Eeoles secondairas nirales (trois anntes) et
dans l'Ecole minagöre et professiennelle de Carouge (deux annias). (Aoftt 1884.)
Coupe de coiriare.
Premiere annSe. — Lingerie. — Chemise (diffärentes formes). Pantalon.
— Tablier ä empiecement. — Camisole. — V€tements d'enfants. — Notions
prtliminaires, ^tade des mesnres. — Manifere de les prendre. — Pelisse on
mantean long. — Corsage de dessons. — Bebe de b^b6 (diS6rentes formes). —
Donillette. — Jaqaette de b6b6. — Costnme marin.
Trac6 des patrons. — Conpe et assemblage.
Confection en Stoffe: Une confection choisie panni les travaux de l'ana^.
Deumime annie. — Lingerie. — Jupon de dessons. Cache-corset. — Vete-
ments d'enfants. — Pantalon de garcjon. — Oilet — Blonse. — Vetements de
dames. — Corsage simple snr mesare avec manche simple. — Jnpe droite. —
Blonse.
Trac6 des patrons. — Conpe et assemblage.
Confection en Stoffe: Une confection choisie parmi les travaax de Tannee.
Troiaiime annie. — Lingerie. — Chemise de nnit. — Gilet de flanelle. ~-
Chemise d'homme. — VStements d'enfants. — Bobe de fiUette de 8 & 10 ans. —
Mantean de fiUette, pMerines. — Ygtements de dames. — Matinee. — Bobe de
chambre. — Jaqnette.
Trac6 des patrons. — Coupe et assemblage.
Confection en 6tofEe : Un des vetements faits pendant l'ann^e, sanf le man-
tean de fillette et la jaqnette.
Couture. — Dans les trois anntes : Bevision du programme de l'^coIe pri-
maire an point de Tue de l'eutretien du linge et des vetements. — 1** &eieices
divers de raccommodage (bas, lingerie, vStements, tnlle, etc.); — 2* Exerciees
de contnre et de broderie.
Insiructiona gininlea concemant l'enseigneinent de la coupe dans /es Eeoles
secondairea ruralea.
L'enseignement de la coupe. comme tons les antres, sera, le plns possible,
coUectif. La maitresse exposera d'abord les diff^rents points de la legon, donnera
des explications g^närales ä haute voix, s'assnrera, par des qnestions intelligen-
ment pos6es, qu'elle a 6t6 comprise.
La maitresse tracera au tablean noir le dessin du patron qne les äires
ex^cuteront dans un cabier. ') Elle fera inscrire les mesnres n^cessaires & chaqne
patron sur la fenille oii 11 sera dessin^. Les dessins seront corrig6s, par U
maitresse, au moyen d'nn crayon de couleur. Lorsqu'nn patron anra 6t6 bien
6tudi€, il sera recommencä, avec d'antres mesures, snr une fenille d^tachee, pnis
diconp^. Les mesnres seront anssi inscrites snr les patrons d^coup^s.
Pnis la confection sera taill^e dans du papier souple, ceci dans le bni
d'habituer l'^löve k placer, comme il doit r§tre, le patron sur l'^toSe, et de Ini
donner une id^e exacte de la forme qn'anra le v€tement. Les confections ea
papier seront simplement bäties; on ävitera de consacrer trop de temps aox
gamitnres; elles seront pos^es telles qn'elles doivent l'etre dans la pratiqne.
Les confections en Stoffe ätant une application des le^ons de conpe, devront
gtre tailUes par les 616ves.
Les patrons ayant servi ä conper la confection en 6tofEe seront doubl6s de
mousseline ferme.
Le travail de cbaqne le^on sera appr£ci£ an moyen de chiifres relev^ dans
un cahier special; nne moyenne en sera falte i, la lin de chaqne semestre. C«
r^snltat donnera ainsi ä l'^l^ve nne id^e exacte de la valenr de son travail.
■) Du papier special sera ionni ponr lei cahiers de denins de patrons.
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Kanton Genf, Programme dätaill^ de Venseignement professionnel. 343
Ponr donner des habitndes d'ordre aaz Kleves, il conriendra d'exiger que
tons leg patrons et tonte» les confections soient placfe par ordre de dato dans
de grandes enveloppes.
Le Programme termin£, chaqne jenne fiUe possädera ainsi la collection com-
pl^te des travaux qn'elle anra faits pendant l'ann^e.
Blanchiaaage et repaasag».
Blanchissage. — ProcM^s divers U8it£s aqjourd'hni. — Operations aux-
qnelles iU donnent lien. — Ean, savon, cendres, lessive, conlage, lavage. —
Manifere de passer au bleu, de suspendre le linge. — Caa oü le savonnage peut
remplacer la lessive. — Objets que l'on peat mettre sous presse. — Lavage des
etoffes de laine, de coolenr. — Conseils pratiqnes.
Premüre annf.e. — Repassage. — 1" Kepassage du linge non empcsä. —
Pr^paration de la table. — Manifere de se servir du fer, sa chalenr. — Hnmec-
tation. — Pliage du linge de caiaine, des draps, etc. ~ Repassage et pllage
des pifeces suivantes: Monchoirs de poche, serviettes, taies d'oreiller, de dnvet,
nappes, tabliers, jnpons de dessons, chemises de femmc, pantalons, camisoles,
ctushe-corset, chemises de nnit.
Deuxihne annee. — 2" Repassage du linge empesä ä l'empois cru. — Prf-
paration de l'empois cm. — Empesoge d'nne chemise d'homme (cheraise de rou-
lenr). — Repassage. — Pliage. — Empesage d'nne chemise d'homme (cheraise
blanche). — Repassage. — Pliage. — Fanx-Cols. — Mancbettes.
3** Repassage du linge empes6 k l'empois cuit. — Pröparation de l'empois
cnit. — Jnpons. — Robes et tabliers d'enfants. — Blouses. — Matin^es. —
Repassage de la dentelle, de la broderie (garnitnres, coUerettes, etc.) — Em-
pesage et repassage de rideanx.
4° Repassage de lainages.
Troisiitne annie. — Revision du Programme de 1" et de 2"»« ann6es.
Vin. Hochschulen.
97. 1. Dienstordnung fOr den Präparator der Anatomie an der Hochschule ZOrlch.
(Vom 4. November 1896.)
A. Verrichtungen betreffend die Laboratorien.
§ 1. Der Präparator hat die im Laboratorium fiir Mikroskopie und Ent-
wicklungsgeschichte zu gebrauchenden Reagentien und Farbflüssigkeiten herzu-
stellen und zu sorgen, dass die nötigen Stoffe immer vorrätig und die Flaschen
gefUlt sind : er hat Instrumente, Apparate, Gläser etc., soweit sie nicht in spe-
ziellem Gebrauche der Laboranten sind, in gntem Stande zn erhalten.
In gleicher Weise bat der Präparator die in den Zimmern des Vorstandes
befindliche Ausrüstung in Ordnung zu halten, dessen Gläser nnd Instrumente
zn reinigen.
Am Schlüsse jedes Semesters ist eine grosse Reinigung nnd Wiederordnung
aller Gebranchsgegenstände der verschiedenen Laboratorien vorzunehmen.
B. Verrichtungen betreffend die Bedienung von Vorlesungen.
§ 2. Der Präparator hat die Fürsorge für die Vorbereitungen zn den
mikroskopischen Kursen; er hat sämtliche Mikroskope in gntem Zustand zn
halten, die an andere Institute ausgeliehenen Mikroskope jedesmal bei ihrer
Znrflckstellang auf ihren Znstand nnd die Vollständigkeit ihrer Ausrüstung zn
prüfen. Vor Beginn jedes Kurses sind die von selten des Institutes den Stu-
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344 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
direnden zar VerfSgung gestellten Hfllfsmittel (Reagentien, Gläser etc.) zn revi-
diren; Fehlendes ist sofort zn ergänzen. Der Präparator hat die im Knn zn
verteilenden fertigen Präparate anzufertigen und während des Kurses die Ver-
teilung selbst vorzunehmen. Die Rflckgabe fremder, ans andern Instituten ent-
liehener Mikroskope ist Anfgabe des Präparators; sie hat sofort nach Schlnss
des Kurses zn erfolgen.
Am Schlnss jedes Semesters ist eine genaue Durchsicht aller Mikroskope,
Reinigung, Einnlen der Schrauben etc. vorzunehmen.
§ 3. Der Präparator hat die in der anatomischen Anstalt Dozireuden bei
der Aufstellung von Demonxtrationen zu nnterstfltzen ; auch ist derselbe ver-
pflichtet, soweit es die umstände erfordern, bei der Vornahme von Elxperimenten,
Herstellung von Präparaten, den Dozirenden vorübergehend Anshfilfe zn leisten :
desgleichen kann eine Hftlfeleistnng bei allen Handleistungeu beansprucht wer-
den, welche der Abwart des anatomischen Institutes allein auszufahren nicht
imstande ist.
C. Verrichtungen betreffend die Sammlungen.
§ 4. Der Präparator hat fär die embryologiscbe nnd mikroskopische Samm-
lung Präparate, Schnittserien, Modelle herzustellen, die Kataloge der Samm-
lungen nnd des Inventars in Ordnung zu halten.
§ ö. Der Präparator hat fUr die Instandhaltung der Aquarien nnd Ter-
rarien zu sorgen, sowie die Fflttemng der Zuchttiere, soweit dieselbe nicht dem
Abwart tibertragen ist, vorzunehmen. Die Fntterkosten bestreitet die Kasse de«
Institutes.
D. Allgemeine Bestimmungen.
§ 6. Mit den vorsrehenden Bestimmungen hat es nicht die Meinung, dats
dadurch alle Verrichtungen des Präparators erschöpft seien, vielmehr hat der-
selbe auch alle weitem Leistungen als zn seinem Dienste gehärig zu erfaUen,
welche von ihm im Interesse der Anstalt verlaugt werden.
§ 7. Nebenbeschäftigungen des Präparators werden nicht geduldet. Die
Herstellung einer Privatsammlung, sowie der Verkauf von Präparaten ist ver-
boten. Unterweisungen, Demonstrationen dürfen von Seiten des Präparators nnr
nach spezieller, vom Direktor erteilter Erlaubnis stattfinden. Das Mitbringen
von Nichtmedizinern in die Räume des anatomischen Institates ist nicht erlaubt
§ 8. Sollte der Präparator durch Krankheit oder andere Umstände fär
mehrere Tage an seinen Verrichtnngen gehindert nnd Ersatz erforderlich werden,
so hat er anf seine Kosten für einen geeigneten Stellvertreter zn sorgen und
hievon dem Direktor der Anatomie zn weiterer Kenntnisgabe an die Elrziehungs-
direktion Anzeige zu machen.
§ 9. Der Präparator ist fttr allen Schaden, welcher durch sein oder der
Seinigen Verschulden oder Fahrlässigkeit entsteht, ersatzpflichtig.
Der Präparator hat vormittags im Winter von 8—12 Uhr, im Sommer von
7—12 Uhr, nachmittags von 2—6 Uhr im Institut anwesend zu sein. Unter
besondern Umständen kann eine längere Anwesenheit in den Abendstanden,
sowie ein Erscheinen zu bestimmten Stunden am Sonntag beansprucht werden.
Jeden dritten Sonntag hat der Präparator den Nachmittag im anatomischen
Institut zuzubringen, um an diesem Tag den Abwart zu vertreten.
§ 11. Die Wohnung des Präparators im Anatomiegebände besteht aus einem
Zimmer. Im Falle der Nichtbenutzung steht dem Präparator weder ein Ver-
fiigungsrecht zu, noch hat derselbe eine Entschädigung dafür zn beanspruchen.
§ 12. Der Präparator erhält das Recht, den Bedarf von Brennmaterialien
für seine Dienstwohnung aus den Vorräten der Anstalt zu entnehmen nnd die
Gtisbeleuchtung der letztern zu benutzen.
§ 13. Der Präparator hat die Dienstwohnung möglichst rein zn halten und
alles Mobiliar für dieselbe selbst anzuschaffen. Für allföllige Reparaturen wendet
er sich an den Direktor der Anatomie zu weiterer Antragstellnng.')
■) H 11, U, IS treten erst mit Aasflthrung des geplaoten Meubaue« der Anatomie in Kraft.
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Kanton Zttrich, Dienstordnung für den Prosektor dea anatomischen 34:5
Institutes der Hochschale.
§ 14. Der Präparator und seine allfälligen Hansgenossen stehen nnter der
OberanMcht der Erziehnngsdirektion und unter der Aufsicht der Direktion der
Anatomie und der Präparator unter den Befehlen der letztem nnd der übrigen
oben erwähnten Dozenten.
§ 15. Der Präparator hat sich einer allfälligen Bevision des Beglementes
zu unterziehen.
§ 16. Die feste Besoldung des Präparatora beträgt jährlich Fr. 1200; von
jedem Teilnehmer des mikroskopischen Kurses hat der Präparator Fr. 2 zu
beanspruchen.
Die gegenseitige Kündigungsfrbt ist auf 6 Monate nnd zwar je auf 1. April
nnd 1. Oktober festgesetzt.
96. 2. Dienstordnung fOr den Prosektor des anatomischen Institutes der Hochschule
ZOrich. (Vom 1. August 1896.)
§ 1. Der Prosektor ist ein dem Direktor des anatomischen Institutes snb-
ordinirter absolvirter Mediziner; seine Aufgabe ist, als zweiter Lehrer der Ana-
tomie den Direktor in der Angttbung seiner Pflichten als Lehrer in Vorlesungen
nnd Kursen, als Verwalter des anatomischen Institutes zu unterstützen.
§ 2. Der Prosektor hat
«. dem Direktor bei der Leitung der Präparirübungen zu helfen. In dieser
Tätigkeit liegt ihm nicht nur die Unterweisung der Stndirenden ob, er
hat auch alle die Vorbereitung der Leichen betreffenden Verrichtungen
teils ausznftthren, teils zu überwachen. Diese Verrichtungen bestehen in
der Sorge fär richtige Konservirung nnd Injektion der Kadaver, die in
der Regel vom Abwart besorgt wird, in allen schwierigeren Fällen aber,
besonders wenn der Abwart in den betreffenden Manipulationen nicht hin-
reichend geübt ist, vom Prosektor selbst unter BeihOlfe des Abwartes
auszuführen sind. Auf Wunsch des Direktors hat der Prosektor auch
die tägliche Verteilung der Präparate, sowie die Führung der Präparir-
listen und des Leichenjournals zu übernehmen ;
b. Nebenvorlesungen, deren Objekt von der Zustimmung des Direktors ab-
hängig ist, abzuhalten. Bei den Vorlesungen stehen dem Prosektor die
Präparate der anatomischen Sammlung des Institutes zur Verfügung;
e. den Direktor bei Demonstrationen, mikroskopischen oder embryologischen
Kursen n. dergl. durch Herstellung von Präparaten, Unterweisungen zu
nnterstützen ;
d. für die Instandhaltung nnd Vermehrung der Sammlungen des Institutes
Sorge zu tragen. Am Schlnss des Semesters hat der Prosektor gemein-
schaftlich mit den Assistenten eine Revision der Sammlung und der Vor-
räte vorzunehmen. Das Anlegen einer eigenen (privaten) makroskopischen
Sammlung von Präparaten des Menschen ist dem Prosektor untersagt;
von mikroskopischen Arbeiten des Prosektors sind Belegpr¶te —
soweit sie nicht embryologischen Serien angehören — den Samminngen
des anatomischen Institutes einzuverleiben.
§ 3. Der Prosektor hat an Wochentagen täglich im anatomischen Institut
anwesend zu sein und zwar während des Semesters sowohl Vormittag wie
Nachmittag (Sonnabend ausgenommen). Die Daner der Anwesenheit soll täglich
6 bis 8 Stunden betragen. Urlaub kann nur vom Direktor des anatomischen
Instituts erteilt werden; derselbe erstreckt sich jährlich aof die Daner von i
bis 6 Wochen.
§ 4. Über die Stellvertretung des Direktors in Fällen von Krankheit oder
Abwesenheit entscheidet die Erziehungsdirektion auf den Vorschlag der medi-
zinischen Fakultät.
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346 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
§ 5. Der Prosektor ist in allen das anatomische Institut betreffenden
Angelef^enbeiten dem Direktor untergeordnet nnd hat den diesbezfiglichen An-
ordnungen desselben unbedingte Folge zn leisten.
§ 6. Als Entschftdignng fQr seine Leistungen Verden dem Prosektor ge-
wahrt:
a. ein jährlicher Staatsgehalt von 2000 Franken ;
6. der vierte Teil der Honorare für die Präparir-Übnngen (nach Abzog der
auf den Abwart fallenden Vergütung) und — falls der Direktor den Fro-
sektor zu regelmässiger Teilnahme an den mikroskopischen Übungen
heranzieht — der vierte Teil des Honorars för diese (wieder nach Abzug
der Vergütung für den Präparator vom Qesamthonorar) ;
e. der Gebranch der Mittel des anatomischen Institutes, der Instrumente,
Reagentien, Materialien etc., deren er zu seinen wissenschaftlichen Unter-
suchungen bedarf. Nur im Falle zn grossen Verbrauches kostspieliger
Reagentien n. dergl. müssen solche ans eigener Tasche bestritten werden.
§ 7. Prosektor am anatomischen Institut kann jeder Mediziner, der seine
Staats- (Fach-) Prüfung bestanden hat, werden. Derselbe wird auf Antrag des
Direktors des anatomischen Institutes als „Prosektor" berufen und auf die
Daner von 3 Jahren angestellt; nach Ablauf dieser Zeit kann auf Antrag des
Direktors eine Erneuerung der Anstellung auf die gleiche Zeit stattfinden.
Kündigung hat 6 Monate vor Abgang zu erfolgen.
Der Prosektor hat sofort nach Antritt seiner Stellung die ihm übertragenen
Vorlesnngen — auch wenn er nicht habilitirt ist — zn übernehmen nnd soll
sich mögliebst bald als Privatdozent habilitiren. So lange er nicht Privatdozent
ist, hat er die ihm zugeteilten Vorlesnngen „im Auftrage des Direktors" anzu-
kündigen ; im Vorlesungsverzeichnis werden d>6 betreffenden Vorlesnngen in der
üblichen Weise vom Direktor angezeigt. Ein Prosektor, der nach 3 Jahres
noch nicht habilitirt ist, kann nicht wiedergewählt werden.
§ 8. Bewährt sich der habilitirte Prosektor in seiner Zürcher Tätigkeit
als tüchtige Kraft, so kann derselbe auf Antrag des Direktors des anatomischen
Institutes nnd der medizinischen Faknltät zum ausserordentlichen Professor auf
die Daner von 6 Jahren ernannt werden. Als Lehranftrag gilt in diesem Falle
die Wahrung der in vorstehenden Paragraphen genannten Pflichten eines Pro-
sektors am anatomischen Institut, während als Besoldung die oben genannten
Einnahmen — eventuell unter Zufügnng der üblichen Gratifikationen an Privat-
dozenten — fnngiren. Mit der Wahl des Zürcher Prosektors zum Extraordi-
narius erlischt die frühere Anstellungsdaner, so dass von da ab Prosektorat nnd
Extraordinariat in gleichzeitigen Terminen endigen. Die subordinirte Stellnng
gegenüber dem Direktor erleidet dnrch die Wahl des Prosektors zum Extra-
ordinarius keinerlei Ändemng.
99. 8. Dienstordnung fOr den I. Abwart am anatomischen Institut der Hochsduile
Zürich. (Vom 4. November 1896.)
A. Iferrichlungen betreffend das Anatomiegebäude.
§ 1. Als Hansmeister des Anatomiegebändes liegen dem Abwart folgende
Verpflichtungen ob ; a. Reinhaltung des Hauses, des Hörsaales, des Präparirsaales
und der Arbeitszimmer der Dozenten der Anatomie. — b. Er hat den Samm-
lungssaal unter Verschluss zu halten und wenigstens einmal monatlich denselben
auszukehren und die Schränke, sowie die freistehenden Präparate abzustauben. —
e. Zweimal jährlich, in den Frühjahrs- und den Herbstferien, hat er die grosse
Reinigung aller genannten Räumlichkeiten zn leiten. — d. Er hat unbefugte
Besucher des Gebäudes abzuhalten und überhaupt darauf zu achten, dass alle
Störungen von den Arbeiten und dem unterrichte fem gehalten werden; er hat
deshalb insbesondere dafür zu sorgen, dass namentlich während der Vorlesungen
Lärm im Gebäude durch lärmende Beschäftigung, Hunde etc. vermieden werde.
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1
Kanton Zaricb, Dienstordnung fOr den I. Abwart am anatomischen 347
Institnt der Hochschule.
nnd hat sich deshalb auch selbst solcher l&rmenden Beschäftignngen, sowie des
Hundehaltens zu enthalten. — «. Er hat den Zugang der beiden Hanstttren des
Anatomiegebäudes bei Schneefall von dem Weg her offen zu halten. — /. Der
Abwart ist verpflichtet, täglich im anatomischen Institnt anwesend zu sein. An
Sonn- nnd Feiertagen ist auch während des Nachmittags die Anwesenheit eines
Abwartes oder des Präparators nötig; zn diesem Zweck findet ein regelmässiger
Turnus statt, jeder Abwart resp. der Präparator hat den dritten Sonntag Nach-
mittag im anatomischen Institut zuzubringen. Abänderungen des Turnus können
nur mit spezieller Erlaubnis des Direktors stattfinden.
B. VerricMungen betreffend die Bedienung der Kurse und Vorlesungen,
sowie der Dozenten.
§ 2. Bei den Präparirübungen und dem Operationsknrsns der betreffenden
Dozenten hat der Abwart die nötigen Handleistnngen zu verrichten nnd dabei
insbesondere zn sorgen : a. Dass alle zur Verwendung kommenden Leichen rein
gewaschen und rasirt nnd, nach den speziellen Vorschriften behandelt, zur Be-
nutzung anfgelegt werden ; — h. dass die verwendeten Leichenbretter stets rein
gehalten werden und — c. dass die Abfälle von den Präparirübungen und dem
Operationskurses regelmässig beseitigt werden nnd zwar wenigstens einmal
t^lich.
§ 3. Bretter, Klötze etc., welche nicht gerade in Verwendung sind, sollen
genau gereinigt und sodann an den dazu bestimmten Orten aufgestellt werden.
§ 4. Die Abfälle von den PräparirObungen und dem Operationsknrsns sind
in einem bereit gestellten Sarge zn sammeln. So oft derselbe gefttllt ist, hat
der Abwart dem Totengräber Anzeige zn machen und ihm die nötigen schrift-
lichen Ausweise zu übergeben, worauf der Spitalpächter den Sarg nach dem
Friedhof zu verbringen hat.
§ 5. In dem Präparirsaal und in den Arbeitszimmern der Dozenten sollen
stets Waschwasser, Seife, reine Handtücher und Lumpen zum Gebrauche bereit
sein, desgleichen in dem Hörsaale ein reines Handtnch, ein reiner Tafelschwamm
und Kreide.
§ 6. In den Arbeitszimmmem der Dozenten sind die Tische, die gebrauchten
Gefösse, Instrumente n. s. w. zu reinigen und geordnet hinzustellen.
§ 7. Die gebrauchten Handtttcher nnd Lumpen sind zn waschen und ge-
ordnet aufzubewahren.
§ 8. Vor dem Beginn einer jeden Vorlesung hat der Abwart sich spätestens
mit dem Stundenschlage bei dem betreffenden Dozenten einzufinden, um die zu
verwendenden Präparate etc. in Empfang zu nehmen nnd dieselben in den Hör-
saal zn bringen.
§ 9. Nach Beendigung einer jeden Vorlesung hat er die gebrauchten Prä-
parate etc. wieder zurückzubringen, und in dem Hörsaale die Tische nnd die
Tafel zn reinigen.
§ 10. Sammlnngspr¶te, welche gebraucht worden sind, sind vor dem
Wiedereinordnen in die Sammlung zn reinigen und Überhaupt in Ordnung zn
setzen.
§ 11. Im übrigen hat der I. Abwart solche Geschäfte auszuführen, welche
ihm von den einzelnen Dozenten im Interesse ihrer wissenschaftlichen Arbeiten
tibertragen werden, und Präparationen für die Sammlnng nach Anweisung der
Direktoren der Sammlungen zu übernehmen.
§ 12. Desgleichen hat er auch den klinischen Professoren, wenn dieselben
in der anatomischen Anstalt Untersuchungen oder Versuche anstellen wollen,
behnifUch zn sein, namentlich ihnen auf Verlangen zu assistiren.
§ 18. Für seine Leistungen erhält er als besondere Vergütung: o. Von
jeder Abteilung der Präparirübungen von jedem Präparanten Fr. 5; — 6. von
jedem Zuhörer des Operationskursus Fr. 2 ; — c. von jedem Zuhörer jeder Vor-
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348 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
lesnng von drei und mehr Stunden wöchentlich, welche er mit Hsndleistnng zu
bedienen hat, Fr. 1. 50, und zwar die unter a, b and e genannten Vergiitnngen
dnrch Vermittlung der betreffenden Dozenten.
C. VerrichtungM betreffend die Besorgung der Leichen.
§ H. Der Abwart hat die durch da« Reglement fQr die Anatomie nnd An
pathologische Institut vorgeschriebenen Leichenflberführnugen ans dem patho-
logischen in die anatomische Anstalt gemeinsam mit dem Abwart des patho-
logischen Institutes anszuführen.
§ 15. Als Leichenwärter für polizeiliche nnd gerichtliche Leichen liegt
ihm ob: a. Die eingelieferten Leichen zu empfangen und unter Verschluss zn
nehmen. Er hat dabei darauf zu achten, dass für jeile Leiche eine Empfehlung
des Statthalteramtes zur Aufnahme vorliege; — b. von der Einliefening jeder
Leiche sogleich an den Spitalverwalter Anzeige zn machen; — e. die vom 6e-
zirksarzt vorzunehmenden Sektionen vorznbereiten und zu nnterstfltzen : —
d. die mit solchen Leichen eingebrachten Kleidungsstücke, soweit sie nicht znm
Ankleiden für das Begräbnis gebraucht werden, mindestens zwei Monate zur
Verfügung der Polizei, der Gerichte oder der Angehflrigen zu halten und nach
Ablauf dieser Zeit der Direktion der Anatomie zu übergeben; — e. solche
Leichen, welche bestattet werden, zu reinigen nnd anzukleiden.
§ 16. Für jede gerichtliche Sektion erhält er vom Bezirksarzte eine Ver-
gütung von Fr. 3 und für jede Inspektion eine solche von 50 Cts.
Für Reinigen nnd Ankleiden der zur Bestattung eingesandten Leichen hat
er von den Angehörigen Fr. 1. 50 zu beanspruchen, weli-he er indessen nicht
direkt zu beziehen hat, sondern dnrch den Spitalverwalter erhält.
§ 17. Die eingehenden Särge sollen je nach Beschaffenheit zu öffentlichen
oder stillen Beerdigungen Verwendung finden.
0. Allgemeine Pestimmungen.
§ 18. Mit den vorstehenden Bedingungen hat es nicht die Meinung, dass
dadurch alle Verriclitnngen des Abwarts erschöpft seien, vielmehr hat derselbe
anch alle weitem Leistungen als zu seinem Dienste gehörig zu erfüllen, welche
von ihm im Interesse der Anstalt verlangt werden.
§ 19. Im weitern ist derselbe verpflichtet, soweit es die umstände er-
fordern, auch den übrigen im Anatomiegebäude beschäftigten Dozenten, dem
II. Abwart und dem Präparator vorübergehende Aushälfe zu leisten.
§ 20. Nebenbeschäftigungen des Abwarts werden nicht geduldet.
§ 21. Sollte der I. Abwart durch Krankheit oder andere Umstände für
mehrere Tage an seinen Verrichtungen gehindert nnd Ersatz erforderlich wer-
den, so hat der U. Abwart dessen Arbeit zu übernehmen. Dem Direktor der
Anatomie ist hievon, nötigenfalls zu weiterer Kenntnisgabe, Anzeige zu machen.
§ 22. Der Abwart ist für allen Schaden, welcher durch sein oder der
Seiuigen Verschulden oder Fahrlässigkeit entsteht, ersatzpflichtig.
§ 23. Die Wohnung des Abwarts im Anatomiegebäude, soweit ihm hier
eine solche eingeräumt wird, besteht in: 1. einem Wohnzimmer, 2. &wei Neben-
zimmern, 3. einer Küche, 4. einem Keller und 5. einem Verschlag.
§ 24. Der Abwart erhält das Recht, den Bedarf von Brennmaterial für
Wohnung und Küche aus den Vorräten der Anstalt zn entnehmen und die Gas-
beleuchtung der letzteren zn benutzen.
§ 25. Der Abwart hat die Dienstwohnung möglichst rein zn halten und
alles Mobiliar für dieselbe selbst anzuschaffen. Für allfällige Reparaturen wendet
er sich an den Direktor der Anatomie zn weiterer Antragstellnng.
§ 26. Es ist dem Abwart des bestimmtesten untersagt, Kost- oder Tisch-
gänger zu halten und ist die Aufnahme von andern Familiengliedern als Fraa
und Kinder — vorübergehende Besuche ausgenommen — nur mit Bewilligung
des Erziehungsdirektors gestattet.
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Kanton Zürich, Dienstordnung für den II. Abwart („Heizer") 349
der Anatomie der Hochschule.
§ 27. Sämtliche Reinigungen, ordentliche wie ansserordentliche, namentlich
auch solche von Baureparaturen, ferner das Waschen von Handtü<-hem nnd
Lumpen für die anatomische Anstalt hat der Abwart selbst ansznftthren oder
auf seine Kosten aasführen zu Inssen nnd ebenso fällt ihm die Anschaffung nnd
die Unterhaltung alles dazu nötigen Werkzeugs oder Materials allein zur Last
und er ist deshalb nicht berechtigt, für AnschafTung von Besen, Wiscbem,
Scheuerfässern, Schaufeln, Bürsten, Seife, Sand nnd wie diese Sachen immer
Namen haben mögen, etwas zu verrechnen.
§ 28. Nur mit besonderer Erlaubnis des Direktors der Anatomie darf der
Abwart die anatomischen Sammlungen vorzeigen und dafür von der Person
ÖO Cts. Eintrittsgeld beziehen.
§ 29. Der Abwart und seine alÜ^lligen Hausgenossen stehen unter Ober-
aufsicht des Erziehnngsdirektors und unter der Aufsicht des Direktors der Ana-
tomie nnd der Abwart unter den Befehlen des letztem und der übrigen er-
wähnten Dozenten.
§ 30. Der Abwart hat sich einer allfälligen Revision des Reglements zu
unterziehen.
Die gegenseitige Kündigungsfrist wird auf sechs Wochen festgesetzt. Nach
Ablauf des ersten Probejahres tritt halbjährige Kündigung je auf 1. April und
1. Oktober ein.
100. 4. Dienstordnung fOr den II. Abwart („Heizer") der Anatomie der Hochschule
Zürich. (Vom i. November 1896.)
A. VerricMmgen betreffend das Anatomiegebäude.
§ 1. Der II. Abwart hat die Heizung und Beleuchtung der benutzten
Bäume des anatomischen Institutes zu besorgen.
§ 2. Er hat das Heiznngsmaterial zu empfangen und zu versorgen.
§ 3. Er hat den I. Abwart bei den Reinigungsarbeiten im anatomischen
Institute zu unterstützen.
§ i. Der II. Abwart ist verpflichtet, täglich im anatomischen Institut an-
wesend zu sein. An Sonn- und Feiertagen ist auch während des Nachmittags
die Anwesenheit eines Abwartes oder des Präparators nötig. Zu diesem Zweck
findet ein regelmässiger Tumns statt, jeder Abwart resp. Präparator hat den
dritten Sonntag Nachmittag im anatomischen Institut zuzubringen. Abänderungen
des Turnns kOnnen nur mit spezieller Erlaubnis des Direktors stattfinden.
B. Verrichtungen betreffend die Bedienung der Dozenten, der Kurse und die Sammlung.
§ ö. Der II. Abwart hat den I. Abwart in allen seinen Funktionen, welche
die Bedienung der Dozenten der Anatomie und die Versorgung des Präparir-
saales nnd des Operationskurses sowie die gerichtlichen Sektionen betreffen, zu
unterstützen.
§ 6. Er hat für Ankauf nnd Verpflegung von Versuchstieren zu sorgen *)
und solche zu angemessenen Preisen den Dozenten zu überlassen. Die Fntter-
kosten bestreitet die Kasse des Institutes.
§ 7. Er hat Präparationeu für die Sammlung nach Anweisung der Dozenten
auszuführen.
C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 8. Mit den vorstehenden Bestimmungen hat es nicht die Meinung, dass
dadurch alle Verrichtungen des Abwarts erschöpft seien, vielmehr hat derselbe
auch alle weitem Leistungen als zn seinem Dienste gehörig zn erfüllen, welche
von ihm im Interesse der Anstalt verlangt werden.
■) Bowelt dieselbe nicht dem PrUparator ilbertnti^n Ut.
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350 Kantouale Gesetze nnd Verordnungen.
§ 9. Im weitem ist derselbe verpflichtet, soweit es die Umstände erfordern,
auch den flbrigen im Anatomief^rebäade beschäftigten Dozenten, dem I. Abwart
und dem Präparator vorübergehend Anshfllfe zn leisten.
§ 10. Nebenbeschäftigungen des Abwarts werden nicht gednldeL
§ 11. Sollte der IL Abwart durch Krankheit oder andere Umstände für
mehrere Tage an seinen Verrichtangen gebindert und Ersatz erforderlich werden,
so hat der I. Abwart dessen Arbeit zn Dbemehmen. Dem Direktor der Anatomie
ist hievon, nötigenfalls zn weiterer Kenntnisgabe, Anzeige zu machen.
§ 12. Der Abwart ist für allen Schaden, welcher durch sein Verschnldes
oder Fahrlässigkeit entsteht, ersatzpflichtig.
§ 13. Die Wohnnng des II. Abwarts besteht in einem Wohnzimmer, das
er möglichst rein zn halten und dessen Mobiliar er selbst anzuschaffen hat.
Ftlr allföllige Reparaturen wendet er sich an den Direktor der Anatomie zur
weiteren Antragstellnng.
§ 14. Der Abwart erhält das Recht, den Bedarf von Brennmaterial fBr die
Wohnung aus den Vorräten der Anstalt zu entnehmen und die Oasbelenchtung
der letztem zn benutzen.
§ 15. Der Abwart steht unter der Oberaufsicht des Erziehnngsdirektors
und unter Aufsicht des Direktors der Anatomie nnd unter den Befehlen des
letztern nnd der ttbrigen erwähnten Dozenten.
§ 16. Der Abwart hat sich einer allfälligeu Revision des Reglements zn
unterziehen.
Die gegenseitige Kündigungsfrist wird auf sechs Wochen festgesetzt. Nach
Ablauf des ersten Probejahres tritt halbjährige Kündigung je auf 1. April nnd
1. Oktober ein.
§ 17. Die feste Besoldung des II. Abwarts beträgt jährlich 1200 Franken.
101. 6. Promotions^rdnung der rechts- und staatswissenschafdiehen Fakalttt der
Heehschule ZOrich. (Vom 28. Oktober 1896.)
§ 1. Wer den Grad eines Doctor juris utrinsque (der Rechte) oder eines
Doctnr juris pnblici et rernm cameralinm (der Staatswissenschaften) erwerben
will, hat seine Absicht dem Dekan schriftlich anzuzeigen nnd ein mit dem Aus-
weis genttgender Studien belegtes curricnlum vitae, sowie eine von ihm selbst
verfasste Abhandlung über einen Gegenstand ans dem Gebiete der Prüfungs-
fächer beizulegen.
§ 2. Ist der Dekan gegen die Zulassung, oder erklärt sich ein FaknltSts-
MitgUed ansdrflcklich dagegen, so entscheidet die Fakultät in sofort zn be-
rufender Sitzung.
§ 3. Die Entscheidung erfolgt in dieser, wie in allen auf die Promotion
beztiglichen Abstimmungen durch einfache Stimmenmehrheit; bei gleich geteilten
Stimmen gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag.
§ 4. Die Abhandlung wird vom Dekan zuerst dem Vertreter des betreffenden
Fachs zur Antragstellung und hierauf den ttbrigen Professoren zur Prflfnng zu-
geschickt.
§ 5. Erscheint sie als befriedigend, so wird der Kandidat zu den Klausur-
arbeiten, nnd wenn auch diese bei ihrer Zirkulation für befriedigend erklärt
werden, zur mflndlicheu Prtlfung zugelassen.
Wiederholung einer für nicht befriedigend erklärten Klausurarbeit ist nur
einmal gestattet.
§ 6. Zur schriftlichen Beantwortung in der Klausur erhält: a. der candi-
datus juris utrinsque (der Rechte) eine Frage ans dem römischen Recht nnd
nach seiner freien Wahl eine andere aus den folgenden Disziplinen: Deutsches
oder Schweizerisches Privatrecht, Handelsrecht, Strafrecht, Staatsrecht ; — h. der
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Kanton Zürich, Promotions-Ordnnni; der rechts- nnd Staats- 351
wissenschaftlichen Faknlt&t der Hocltschule.
cnndidatuü juris pnblici et remm cameraliam (der Staats Wissenschaften) eine
Frage ans dem Gebiet der politischen Ökonomie und eine weitere nach seiner
freien Wahl ans dem Staats- oder Völkerrecht.
§ 7. Der Examinator hat die Hülfsmittel, deren Benutzung er bei der
Klansnrarbeit gestattet, hei der Frage anzumerken. Die Klausurarbeiten sind
je längstens in einem Tage anzufertigen.
§ 8. Die mündliche Prüfung des Kandidaten juris utriusqne (der Rechte)
erstreckt sich auf folgende fünf obligatorische Fächer: a. Römisches Recht; —
b. Deutsches oder schweizerisches Privatrecht mit Einschluss des Handels- nnd
Wechselrechts; — e. Strafrecht; — d. Staatsrecht (allgemeines oder schweize-
risches bezw. kantonales); ~ «. Zivilprozess: — und auf zwei Fächer nach
seiner freien Wahl ans den nachfolgenden sieben Disziplinen: a. Strafprozess ; —
6. Kirchenrecht; — e. Völkerrecht; — d. Deutsche oder schweizerische Rechts-
geschichte; — e. Allgemeines oder schweizerisches Verwaltungsrecht : — /. Inter-
nationales Privatrecbt; — g. Nationalökonomie (theoretische oder praktische).
Ansländischen Kandidaten kann die Kenntnis des schweizerischen Rechtes
erlassen werden.
§ 9. Die mündliche Prüfung dos candidatns juris pnblici (der Staatswisseu-
schaften) erstreckt sich auf folgende vier obligatorische Fächer: a. Staatsrecht; —
b. Allgemeines oder schweizerisches bezw. kantonales Verwaltungsrecht; —
e. Theoretische Nationalökonomie ; — d. Praktische Nationalökonomie ; — und
auf zwei Fftcher nach seiner freirn Wahl ans den nachfolgenden Disziplinen:
0. Finanzwissenschaft oder Statistik; — b. Völkerrecht; — e. Rechts-Euzyklo-
pädie oder Institutionen des römischen Rechts; — ä. Transport- und Urheber-
rocht; — e. Handels- und Wechselrecht.
§ 10. Die Fakultät kann nach den besonderen Umständen eine Abhand-
lung als genügend erkläi-en für die Bewerbung um beide Doktorgrade, den
rechts- und den staatswissenschaftlichen.
§ 11. Zur Gültigkeit der mündlichen Doktorprüfung ist die Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Professoren notwendig. Nach der Prüfung findet
über die Befähignng des Kandidaten die Beratung nnd Abstimmung statt, deren
Ergebnis der Dekan dem Kandidaten sofort eröffnet.
Auch die nicht prüfenden Professoren können den Kandidaten befragen,
immerhin nur ans dem Bereich deijenigen Fächer, auf welche seine Prüfung
sich erstreckt.
§ 12. Es werden für die befähigt Erklärten folgende Zensuren festgestellt:
1. summa cum lande (mit grösster Auszeichnung); — II. magna cum laude
(mit Auszeichnung); — II. cum laude (mit gutem Erfolg); — IV. rite (be-
friedigend).
§ 13. Im Abweisungsfalle kann die Fakultät dem Kandidaten eine Frist
setzen, die nicht kürzer als sechs Wochen sein darf, nach deren Ablauf er sich
abermals zur mündlichen Prüfung stellen kann.
Der Dekan ist Torpflichtet, dem Kandidaten die Fächer zn nennen, in denen
er nach dem Urteil der Fakultät nicht die nötige Befähigung erwiesen hat.
§ 14. Besteht der Kandidat auch zum zweiten Haie die mündliche Prüfling
nicht, so ist derselbe für immer abzuweisen.
§ 15. Nach bestandener Prüfung hat der Kandidat die Abhandlung drucken
zn lassen und 160 Exemplare derselben an den Universitäts-Pedell abzoliefem.
Der Name dei>jenigen Professors oder deijenigen Professoren, welchen die
Abhandlung zur Antragstellnng vom Dekan nach § 4 überwiesen wurde, ist auf
dem Titelblatt der Arbeit mit dem Vormerk: „Genehmigt auf Antrag des "
anzugeben.
§ 16. Die Emennnng des Doktors erfolgt durch die Unterzeichnung des
Diploms seitens des Dekans nnd des Aktuars.
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352 Kantonale Oesetze nnd Verordnnngen.
Die Unterzeichnung findet erst nach Einreichnng der 160 Exemplare der
Abhandlung statt.
§ 17. Das Diplom wird nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder latei-
nischer Sprache abgefasst, gedruckt und mit dem Siegel der Unirersit&t nnd
der staatswissengchaftlichen Fakultät, sowie den Unterschriften des Rektors, des
Dekans nnd des Aktuars der Falpilt&t versehen.
§ 18. Neben dem Hauptdiplom, welches dem zum Doktor Ernannten ein-
gehändigt wird, sind noch zwanzig Abdrücke zu veranstalten, wovon einer toi
schwarzen Brett anzuheften, einer beim Rektorat, einer im Senatsarchiv nnd
einer im Archiv der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät zu hinterl^en
ist; die Übrigen werden au die Professoren verteilt. Von jeder Emennong zum
Doktor ist auch im Amtsblatt Anzeige zu machen.
§ 19. Die Gebühren für die Promotion betragen Fr. 350. Sie sind bei der
Universitätskanzlci einzuzahlen.
Überdies hat der Kandidat die Kosten für den Druck der Dissertation nnd
der Diplome zu bestreiten.
§ 20. Von den PrQfungsgebtthren erhalten : a. der Rektor Fr. 30 ; fr. der
Dekan Fr. 15; c. der Aktuar der Hnchgchnle Fr. 15; d. der Pedell Fr. 15; e. die
Kantonsbibliothek Fr. 35; /. die Faknltätskasse Fr. 10; g. der nach § 4 bestellte
Referent Fr. 30.
Der Rest wird unter die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren
der Fakultät gleichmässig verteilt. Die Gebühren der von der Prüfung ohne
genügende Entschuldigung wegbleibenden Professoren fallen in die Faknltäts-
kasse.
§ 2t. Von den Gebühren hat der Kandidat Fr. 150 mit der Einreichnng
der Abhandlung einzuzahlen.
Wird der Bewerber zur mündlichen Doktorprüfung nicht zugelassen, weil
die Abhandlung oder die schriftlichen Arbeiten nicht befriedigend ausgefallen
sind, so erhält der Kandidat das Bezahlte zurück mit Ausnahme der dem Refe-
renten zukommenden Fr. 30.
§ 22. Der Rest der Gebühren ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten.
Erklärt die Fakultät die mündliche Doktorprüfung als ungenfigend, so fallen
die in § 20 litt, a bis und mit « bezeichneten Gebühren weg und werden dem
Kandidaten zurückgegeben.
§ 23. Bei einer allfälligen zweiten Prüfung wird die Hälfte der Mher
bezahlten Gebühren bezogen; doch kann nach Beschluss derFaknltät andi dne
weitergehende Ermässigung eintreten.
§ 24. Unbemittelten, welche wenigstens vier Semester mit tadellosem Fleiss
an der hiesigen Hochschule stndirt haben, kann die Fakultät auf ein mit Be-
legen versehenes Gesuch die Gebähren mit Ausnahme jener für den Rektor, den
Pedell und die Kantonsbihliothek, erlassen. Jedoch soll dem Gesuche nur ent-
sprochen werden, wenn die mit demselben einzureichende Abhandlung von dem
Referenten als eine besonders befriedigende Arbeit bezeichnet wird.
§ 25. Für hervorragende Verdienste um die Rechts- oder Staatswissen-
schaften in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät das
Doktordiplom honoris causa verleihen, wofür indes die Zustimmung von wenig-
stens zwei Dritteilen ihrer sämtlichen Professoren notwendig ist.
Die Verleihung des Ehrendoktors geschieht gebfihrenfrei. Die Staatskasse
trägt die Kosten des Diploms.
§ 26. Durch gegenwärtige Promotionsordunng wird diejenige vom 26. Xo-
vember 1891 anfgehoben.
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Kanton Zttricb, Reglement der iSammlangen etc. der Universität. 353
102. 6. Reglement fOr die Benützung der Sammlungen und der Bibliothek des bo-
tanischen Museums der Universität ZOrich. (Vom 20. NoTember 1895.)
k. Benützung der Sammlungen im atigemeinen.
§ 1. Die Benützung der Sammlungen und der Bibliothek des botanischen
Museums der Universität Zflrich steht in erster Linie den Lehrern der kantonalen
Lehranstalten, des Polytechnikums, der städtischen Mittelschulen Zürich nnd
Wintertbur, der Volksschule und den Studirenden beider Hochschulen zu, des
weitem dem wissenschaftlichen Publikum Überhaupt.
§ 2. Die Bewilligung zur Benützung erteilt der jeweilige Direktor des
botanischen Museums.
§ 3. Wer die Erlaubnis zur wissenschaftlichen Benützung der Sammlungen
nnd der Bibliothek erhält, übernimmt die Verpflichtung, die weiter anten an-
geführten Benützungsbestimmnngen in vollem Masse zu berücksichtigen und
sich in jeder Beziehung den Anordnungen der mit der Aufsicht über die Samm-
lungen betrauten Angestellten zu fiigen.
B. Zeit der Benützung.
§ 4. Die Zeit, in welcher die Sammlungen und die Bibliothek benutzt werden
können, wird von dem Direktor des Museums bestimmt und wird jedes Semester
durch Anschlag bekannt gegeben.
C. Benützung der Sammlungen in den Lokalitäten des Uuaeume.
§ 5. An die Benützung der Sammlungen knüpft sich die Verpflichtung,
nicht nur die Ordnung der Pflanzen strenge einzuhalten, sondern auch die grösste
Vorsicht bei der Behandlung der getrockneten Pflanzen zu beobachten.
§ 6. Wer eine Abteilung des Eerbars monographisch bearbeitet, ist ver-
pflichtet, dieselbe so weit wie möglich kritisch zu revidiren, das heisst die Be-
stimmungen der Pflanzen zn rektifiziren, unbestimmte Arten zu bestimmen and
das Material zn ordnen.
Bestimmungen, Korrekturen und andere Notizen sind auf eigenen Zetteln
den betrefTenden Pflanzen beizufügen. Diese Zettel müssen stets den Namen
des Bevidirenden tragen.
D. Aueleihen von Pflanzen.
§ 7. Pflanzen werden aus den Sammlungen des botanischen Museums nur
zn wissenschaftlichen Zwecken ansgeliehen, in der Regel aber nicht an die in
Zürich wohnenden Botaniker, da diesen die Benützung derselben an Ort und
Stelle möglich ist.
§ 8. Das Ausleihen von Pflanzen erfolgt nur gegen: a. die eigenhändig
unterzeichnete Bestätigung des Empfängers der Sammlung; — b. die Ver-
pflichtung, die entlehnten Pflanzen in gutem Znstande zu erhalten ; — c. die
genaue Erfüllung des § 6, lemma 2 ; — <i. die strenge Einhaltung des Ausleihe-
termines.
§ 9. Der Ansleihetermin wird für kleinere Sammlungen auf höchstens sechs
Monate, für grössere auf höchstens ein Jahr festgesetzt und auf der Empfangs-
bestätigung vorgemerkt.
Ausnahmen hievon können von dem Direktor des Museums bewilligt werden.
§ 10. Solange eine Pflanzensammlung aussteht, oder der Empfangschein
des Entlehners in amtlicher Verwahrung liegt, haftet der Entlehner in jeder
Beziehung für die ganze Sammlung und ist für alle Beschädigungen derselben
verantwortlich.
f. Benützung der Bibliotiiek.
§ 11. Die Bibliothek des botanischen Museums ist eine Handbibliothek,
welche grösstenteils ans Werken besteht, die notwendig sind, um die Sammlungen
zn ordnen und zn bearbeiten; daher können die in ihr befindlichen Werke in
23
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354 Kantonale Gesetze und Verordnangen.
der Regel nur in den Lokalitäten des Hnseums und zwar im Bibliotbekzinuner
eingesehen und benutzt werden.
§ 12. Den im Herbar Arbeitenden ist es gestartet, einzelne Bücher aach
ausserhalb des Bibliothekzimmers auf ihren Arbeitsplätzen zu benützen.
§ 13. Für das Ausleihen von Büchern ans der Bibliothek ist in jedem ein-
zelnen Falle die besondere Bewilligung des Direktors des Mnsenms einnholen.
§ 14. Die Festsetzung des Ausleihetermines ist Sache des Direkton.
F. Benützung der Inatnimenfe.
§ 15. Die dem botanischen Museum gehörenden Mikroskope etc. kSnneo nnr
in den Lokalitäten des Museums benätzt werden.
1
108. 7. Reglement Ober die Disziplin an der Hochschule Bern. (22. Februar 1
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf den Antrag der Krziehungs-
direktion, beschliesst :
§ 1. Es ist Ehrenpflicht jedes Stadirendeu der Hochschale, die Torlesnngen,
für welche er sich angemeldet hat. fleissig zu besuchen und Sitte und Anstand
zu beobachten, sowohl innerhalb als ausserhalb der Hochschule.
§ 2. Er hat am Schlüsse des Semesters das ihm bei der Immatriknlation
eingehändigte Zeugnisbogenheft den Lehrern, deren Vorlesungen er besucht hat,
persönlich zu unterbreiten. Der Dozent trägt alsdann seinen Namen und das
Datnm der Abmeldung ein.
§ 3. Abgangszeugnisse (Exmatrikel) werden den Studirenden gegen Vor-
weisung der Matrikel, des Zeugnisbogenheftes und der Bescheinigungen der
Hochschul- und Stadtbibliothek über Rückerstattung der geliehenen Bücher vom
Rektorate kostenlos ausgestellt.
§ 4. Jeder Studirende, der während eines Semesters keine Vorlesung an
der Hochschule besucht, wird als ausgetreten betrachtet
Der Wiedereintritt ohne neue Immatrikulation wird nur demjenigen gestattet,
welcher nachweislich durch erhebliche Gründe, wie Krankheit oder Hilitärdiemt,
verhindert war, die Vorlesungen zu besuchen. Kosteulose Reimmatrikniation
darf nur derjenige beanspruchen, welcher mit Exmatrikel abgegangen ist und
sich darüber ausweist, dass er an einer höhereu, wissenschaftlichen Anstalt seine
Studien fortgesetzt oder auf andere V^eise seiner Beru&ausbildnng obgelegen haL
§ 5. Die allgemeine Aufsicht über das Betragen und die Sitten der Sta-
direnden liegt dem Rektor ob.
Die Hochschullehrer handhaben die Ordnung in den Hörsälen und fiber-
wachen den Besuch der Vorlesungen durch die Studirenden.
§ 6. Die Studirenden können beim Pedell gegen eine Gebühr von 10 Cts.
Legitimationskarten erbeben.
§ 7. Jeder Studirende soll den vom Rektor oder von der Fakultät an ihn
ergangenen Vorladungen Folge leisten. Für jede nötig gewordene Wiederholung
derselben hat er dem Pedell eine Entschädigung von S) Cts. zu bezahlen.
§ 8. Der Hochschule stehen folgende Disziplinarmittel zn Gebote: 1. Er-
mahnung durch den Rektor; — 2. Ermahnung vor dem Senat; — 3. Streichnsg
aus der Reihe der Studirenden (Relegation).
Ausserdem ist die Erziehungsdirektion befugt, dem Fehlbaren alifliUige
Stipendien zu entziehen, oder deren Entziehung zn veranlassen.
§ 9. Die Relegation wird von der Erziehungsdirektion nach eingeholtem
Gutachten des Senats verfüg^.
§ 10. Der Zweikampf und die Herausforderung zum Zweikampf weiden
disziplinarisch bestraft.
Vorbehalten sind die Bestimmungen des Stra^eset^zbuches.
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Kanton Bern, Reglement an der evang.-tbeol. Fakaltät der Hochschule. 355
§ 11. Dieseg Reglement, durch welches daqenige vom 25. März 1868 über
die Dissiplin an der Hochschule aufgehoben wird, tritt sofort in Kraft und ist
in die Sammlung der Gesetze and Dekrete aufzunehmen.
lOi. 8. Reglement Ober die Erteilung der akademischen Worden an der evangelisch-
theologischen Fakultftt der Hochschule Bern. (Vom 8. Febmar 1896.)
§ 1. Die Fakultät erteilt die beiden G-rade eines Doktors und eines Lizen-
tiaten der Theologie.
§ 2. Der Doktorgrad wird nur honoris causa an ausgezeichnete Gelehrte
und wissenschaftlich hochgebildete, um die Kirche besonders verdiente Theo-
logen erteilt.
Ebenso kann der Lizentiateng^rad honoris causa an solche Männer erteilt
werden, welche sich durch ))e8ondere Leistungen um die wissenschaftliche Theo-
logie oder um die Kirche verdient gemacht haben.
In beiden Fällen kann der bezügliche Antrag an den akademischen Senat
nor auf einen einstimmigen Beschluss der Fakultät hin gestellt werden.
§ 3. Fflr die Erwerbung des Lizentiatengrades auf dem Wege der Prflfhng
gelten folgende Vorschriften:
/. Hinsichtlich der Anmeldung:
1. Einreichnng eines Carriculum vitae mit einem Zeugnis ttber gute Sitten.
2. Einreichnng eines Zeugnisses tlber erfolgreiche Absolvirung der theo-
logischen Studien.
3. Einreichnng einer selbständigen wissenschaftlichen Abhandlung ans dem
Gesamtgebiet der theologischen Wissenschaften, deren Annahme von dem zu-
stimmenden Urteil der Fakultät abhängt.
4. Bezahlung eines Promotionshonorars von Fr. 300, deren eine Hälfte bei
dem Dekan zu deponiren ist nud bei nngfinstigem Ausgang der Prüfung ver-
mit, während die andere Hälfte bei der Promotion zu bezahlen ist: dazu kommt
eine Gebtthr von Fr. 10 för den Pedell.
//. Minsichtlich der Prüfung:
Dieselbe findet statt, nachdem die Fakultät sich über die Annahme der An-
meldung entschieden hat. Sie besteht:
1. aus einer Klansurarbeit Sber einen Gegenstand aus dem Gesamtgebiet
der theologischen Wissenschaften, welcher dem Bewerber durch die Fakultät
bezeichnet wird;
2. ans einer mfindlichen Prüfung in folgenden Fächern: a. Alttestament-
liche Wissenschaft; — b. neutestamentliche Wissenschaft; — e. historische
Theologie; — d. systematische Theologie; — e. praktische Theologie.
Die Prüfung dauert in dem Hanptfache, welches sich der Bewerber wählt,
eine Stunde, in den übrigen Fächern je eine halbe Stunde.
§ 4. Es werden drei Noten gegeben : summa cum lande, magna cum laude
und cum lande. Zur Promotion ist erforderlich, dass der Bewerber in dem von
ihm gewählten Hauptfach mindestens die Note magna cum laude erhalte.
Die Entscheidung geschieht durch Mehrheitsbeschluss der Fakultät; im
Falle von Stimmengleichheit hat der Dekan den Stichentscheid.
§ 5. Die Promotion geschieht unmittelbar nach der Prüfung durch Mit-
teilung des Resultats an den Bewerber vor versammelter Fakultät.
Das Diplom wird dem Promovirten zugestellt, nachdem er die erforderliche
Anzahl von Exemplaren des Abdrucks seiner Abhandlung dem Pedell einge-
liefert hat.
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856 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
106. 9. Reglement Ober die Habilitatien an der evangelisch-theologischen Fakultät
der Hochschule Bern. (Vom 14. Febmar 1896.)
§ 1. Wer sich an der evangelisch-theologischen Fakultät der Hochschnle
Born zn habilitiren wünscht, hat an die Erziehnngsdirektion des Kantons Bern
ein schriftliches Gesuch zu richt«n mit Angabe des Faches, welches er zn lehren
beabsichtigt.
§ 2. Dem Gesuch sind beizufügen: a. das Lizentiaten- oder tbeologische
Doktordiplom des Petenten; — b. als HabilitAtionsschrift eine wissenschaftliche
üntersnchung aus dem Spezialfach des Petenten, deren Annahme von dem ta-
stimmenden Urteil der Fakultät abhängt. Diese Habilitationsschrift fällt weg,
wenn der Petent hervorragende literarische Leistungen aufzuweisen hat, oder
wenn er vor nicht mehr als zwei Jahren das Lizentiatenexamen an der evan-
gelisch-theologischen Fakultät der Hochschnle Bern bestanden hat; in diesen
Fällen hat der Petent die bezflglichen Publikationen resp. die Lizentiaten-
dissertation dem Gesuche beizulegen ; — c. ein Curriculnm vitte.
§ 8. Die Fakultät prüft die von der Erziehnngsdirektion ihr fibermittelten
Beilagen des Gesuchs nnd entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, ob dasselbe der
Erziehnngsdirektion znr Bewilligung zu empfehlen sei.
§ 4. Nach der Bewilligung des Gesuchs durch die Erziehnngsdirektion hat
der Privatdozent vor Aufnahme seiner Lehrtätigkeit eine OSentliche Antritts-
vorlesung zu halten.
§ 5. Der Privatdozent hält Vorlesungen über da^enige Fach, für welches
er sich habilitirt hat. Will er über einen andern Gegenstand lesen, so hat er
hiefür die Bewilligung der Fakultät einzuholen.
§ 6. Wenn ein Privatdozent ohne Urlanb vier Semester nacheinander nicht
gelesen hat, so kann die Faknität bei der Erziehungsdirektion Streichung des-
t-elben beantragen.
106. 10. Reglement Ober die Erteilung der DoktorwOrde durch die juridische FakuHit
zu Bern. (27. Dezember 1895.)
§ 1. Die Bewerbung um die Erteilung der Doktorwürde erfolgt schriftlich
beim Dekan der jnridischcn Faknität.
Dem Gesuche sind beizufügen : 1. Eine Abhandlung von wissenschaftlichem
Wert aus den an der Faknität vertretenen Fächern, in deutscher, französischer,
italienischer oder lateinischer Sprache, vom Doktoranden selbständig verfasst; —
2. eine Lebensbeschreibung des Gesuchstellers, aus der besonders der Gang seiner
Studien ersichtlich ist; — 3. der .Ausweis über genügende Studien; — 4. eine
Erklärung des Doktoranden über die Prüfungsfächer nach Hassgabe der folgen-
den Paragraphen.
§ 2. Erachtet die Fakultät die Abhandlung für genügend, so erhält der
Doktorand drei Aufgaben znr schriftlichen Bearbeitung. Die Themata für diese
Angaben werden dem römischen Recht nnd zwei andern Prüfung:sfächern. die
der Doktorand zu bezeichnen befugt ist, entnommen und von den ordentlichen
Professoren dieser Fächer ausgewählt.
Der Dekan setzt dem Doktoranden für die Bearbeitung der drei Aufgaben
eine angemessene Frist.
§ 3. Erachtet die Fakultät die drei schriftlichen Arbeiten für genügend,
80 wird der Doktorand zu der mündlichen Prüfung zugelassen.
Die mündliche Prüfung wird von den ordentlichen Professoren der Prüftangs-
fächer abgenommen.
In Vertretung können auch andere Dozenten prüfen.
Mehrere Professoren des gleichen Faches verständigen sich über ihre Be-
teiligung an den Prüfniigen.
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Kanton Bern, Reglement an der juridischen Faknltät zn Bern. 357
§ 4. Die mflndlicbe PrUfang erstreckt sich nach der Wahl des Doktoranden
auf die Fächer der ersten oder der zweiten Gruppe.
Sie dauert im ganzen zwei Stunden.
Die beiden Gruppen setzen sich ans folgenden Fftchem zusammen:
Erste Grnppe: Zweite Gruppe:
A. BOmisches Recht, A. Römisches Recht,
eine halbe Stunde;
B. 1. Deutsches oder französisches Pri- B. 1. Staatsrecht und Völkerrecht,
Tatrecht und deutsche oder fran-
zösische Recht-sgeschichte,
2. Deutscher, bemischer oder fran- 2. Strafrecht nnd Strafprozess,
zösischer Zivilprozess,
3. Strafrecht und Stra^rozess, 3. Nationalökonomie und Finanz-
wissenschaft,
zusammen eine Stunde;
C. 1. Schweiz. Obligationenrecht oder C. 1. Schweiz. Obligationenrecht oder
deutsches bezw.französisches Han- deutsches bez w.französisches Han-
dels- und Wechselrecht, dels- und Wechselrecht,
2. Staatsrecht, 2. Zivilprozess,
3. Nationalökonomie, 3. Kirchenrecht,
zusammen eine halbe Stunde.
§ 5. Die mtlndlicbe Prüfung wird im TJniTersitätsgebäude abgehalten nnd
ist öffentlich. Tag nnd Stande sind einige Tage vorher durch den Dekan am
schwarzen Brett bekannt zu machen.
Bei der Prüfung müssen jederzeit mindestens drei Faknltätsmitglieder an-
wesend sein.
Ober das Ergebnis der Prüfung entscheiden die Examinatoren nnd die übrigen,
bei der Abstimmung anwesenden Professoren.
§ 6. Erachtet die Fakultftt die Gesamtleistung des Doktoranden für ge-
nügend, so wird ihm die Würde eines Doktor juris utriusque erteilt, und zwar
mit Auszeichnung oder ohne Auszeichnung (rite). Die Auszeichnung wird mit
den Prädikaten magna cnm lande nnd summa cum laude verliehen.
Die Erteilung der Würde ohne Auszeichnung wird mit einfacher Mehrheit,
die Verleihung eines Prädikates mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen be-
schlossen.
Der Beschluss wird sofort nach der mündlichen Prüfung gefasst und dem
Doktoranden mitgeteilt.
Besteht der Doktorand die Prüfting nicht, so darf er sich vor Ablauf eines
halben .Jahres nicht wieder zur Prüfung stellen.
§ 7. Das Doktordiplom wird erst ausgefertigt, nachdem die Dissertation in
150 Exemplaren gedruckt der Fakultät eingereicht worden ist.
§ 8. Hat der Doktorand das bernische Fttrsprecberexamen bestanden, so
kann ihm die mündliche Prüfang ganz oder teilweise durch die Fakultät er-
lassen werden.
§ 9. Ansserordentlicherweise kann die Fakultät dnrch einstimmigen Be-
schluss aller ordentlichen Professoren ausgezeichneten Männern von bedeutendem
Verdienst in den Rechts- oder Staatswissenschaften die Würde als Doktor juris
utriusque honoris causa erteilen.
Diese Erteilnng erfolgt, nachdem der Senat den Beschluss genehmigt hat.
§ 10. Die Gebühr für das Examen beträgt Fr. 300. Sie ist zugleich mit
der Anmeldung beim Dekan zn entrichten.
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358 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Werden die Abhandlong; oder die Bchriftlicben Arbeiten ffir nnj^enflgend er-
achtet, 80 erfolgt die Rflckerstattuug der Qebflhr, mit Abzog von Fr. 20, die an
die Fakultätskasse fallen.
Besteht der Doktorand ein erstes Mal die mündliche Prüfung nicht, so wird
ihm die Hälfte der Gebühr zurückerstattet Bei Wiederbolnng der mündlichen
Prflfang hat er nur die Hälfte der Gebühr nachzuzahlen.
Dem Pedell hat der Doktorand nach bestandener Prflfang Fr. 10 zu bezahlen.
§ 11. Hat der Doktorand eine von der Faknltät gestellte Preisan^be mit
Auszeichnung gelöst, so kann ihm die Hälfte der Gebühr erlassen werden.
Für die Verleihung der Würde des Doktor honoris causa wird keine Gebflhr
entrichtet.
An den Gebühren haben nach Abzug der Ko8t«n alle ordentlichen Profes-
soren der Fakultät den gleichen Anteil.
§ 12. Dieses Reglement tritt mit dem 1. Januar 1896 in Kraft.
Zusatz betreffend die Erteilung der Lizentiatentcürde.
Die Fakultät kann einen Kandidaten, der ohne Einreichnng einer Disser-
tation die im Reglement über die Erteilung der Doktorwürde vorgesehenen
schriftlichen nnd mündlichen Prüfungen bestanden hat, die Würde eines Lizen-
tiaten der Rechte verleihen.
In diesem Falle wird die Gebflhr auf Fr. 150 herabgesetzt.
107. 11. Dekret betreffend die Erricfitung der Stelle eines Verwalters der Hoctisehnle
und der Tierarzneischule. (Tom 4. März 1895.)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf den Antrag des Regiernngsrates,
beschliesst :
Art. 1. Der Erziehungsdirektion wird für die Besorgung des ökonomieweaen»
der Hochschule ein ständiger Beamter beigegeben mit der Bezeichnung Verwalter
der Hochschule und der Tierarzneischule.
Art. 2. Der Verwalter wird vom Regiemngsrat auf erfolgte Ausschreibung
hin auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 3. Der Verwalter hat folgende Obliegenheiten :
1. er besorgt den Bezug der Matrikel- und Schulgelder der Hochschule and
der Tierarzneischnle, allföUiger aus dem Betrieb dieser Anstalten sich
ergebender anderer Einnahmen, sowie der Kollegiengelder für die Pro-
fessoren ;
2. er verfügt unter Vorbehalt der reglementarischen Bestimmungen (Art. 5)
über die im jährlichen Voranschlag für die Verwaltung der Hochschule
und der Tierarzneischule, sowie für die HUlfsanstalten beider Schulen
ausgesetzten Kredite;
3. er beaufsichtigt die Ökonomie der wissenschaftlichen Hülfsanstalten der
Hochschule ;
4. er fühi-t die Aufsicht über die zu beiden Anstalten gehörenden Gebäude
und wacht darüber, dass die der Hochschule und den Hülfsanstalten ge-
hörenden Gerätschaften, Lehrmittel nnd Sammlungen in gutem Zustand
erhalten werden;
5. er sorgt für eine genaue Inventarisation jener Gegenstände;
6. er beaufsichtigt die Angestellten nnd bestimmt ihre Verpflichtungen im
Einverständnis mit ihren Vorgesetzten.
Art. 4. Die Besoldung des Verwalters wird auf Fr. 3000 bis Fr. 4500 jähr-
lich festgesetzt.
Er hat eine Sicherheit von Fr. 5000 zu leisten.
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Kanton Freiburg. Statuten der Universität zu Freiburg. 359
Art. 5. Ein Beglemeut des Regierangsrates wird Aber die Ansführung der
Obliegenheiten des Verwalters die näheren Vorschriften aufstellen.
Art. 6. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzsammlung
aufzunehmen.
108. 12. Statuten der Universität zu Freiburg in der Schweiz. (1895.)
1. Kapitel. — Von den Behörden der Universität.
1. Von dem Rektor.
§ 1. Dem Rektor stehen folgende Befugnisse zu:
Er fnhrt die Universitätsmatrikel: er veranlasst die Einschreibung und die
Eintragung von Vermerken in die Univcrsitätsmatrikel. Er übt tlber die Stu-
direnden die allgemeine Aufsicht und in Verbindung mit dem Senate die Dis-
ziplinargewalt aus. Ihm liegt die Zusammenstellung und Herausgabe des Ver-
zeichnisses der Vorlesungen für jedes Semester ob; er sorgt dafär, dass dieses
Verzeichnis in der ersten Hälfte der Monate Fettruar und Juni erscheint
Die andern Befugnisse des Rektors sind in den weitern Paragraphen dieser
Universitätsstatuten enthalten, soweit letztere von ihm handeln.
§ 2. Massnahmen, welche die Universität in ihrer Gesamtheit verpflichten,
wie Einladungen oder Annahme von Einladungen, Adressen, Gesuche oder Er-
klärungen irgend welcher Art, die im Namen der Universität erlassen werden,
Organisirung von Universitätsfesten n. s. w. können von dem Rektor nur auf
Grund eines Senatsbeschlnsses ausgehen.
Der Senat beschliesst auch über die von dem Rektor im Namen der Uni-
versität zu erstattenden Berichte.
2. Von dem Senat.
§ 8. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Rektor, dem Prorektor, den
Dekanen, den Prodekanen und je einem Vertreter der einzelnen Fakultäten.
§ 4. Der Senat hat die Ausführung der Statuten zu überwachen.
Er übt in Verbindung mit dem Rektor die Disziplinargewalt Über die Stn-
direnden aus.
Abgesehen von dem höheren Recht, welches der Plenarversammlnng als
Bemfungs- und Revisionsbehörde zukommt, hat der Senat iillgemein die Voll-
macht, sich mit allen Universitätsangelegenheiten zu befaüsen und in ihnen zu
entscheiden, mit Ausnahme derer, welche von der Plenarversamnilung besondem,
mit beschliessender Vollmacht ausgestatteten Ausschüssen flberwiesen sind.
§ 5. Jeder Senatsbeschlnss muss, wenn eines der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder im Verlaufe der betreffenden Sitzung es verlangt, durch Rundschreiben
des Rektors zur Kenntnis aller zu dieser Zeit in Freiburg anwesenden ordent-
lichen Professoren gebracht werden. In solchem Falle tritt der fragliche Be-
schluss erst in Kraft, wenn drei Tage nach Beendigung dieser Förmlichkeit
verflossen sind, und unter der Voraussetzung, dass nicht vor Ablauf dieser Frist
der Rektor in regelmässiger Weise ersucht worden ist, den Senatsbeschlnss der
Plenarversammlnng zu unterbreiten.
§ 6. Regelmässige Versammlungen des Senats finden statt: 1. in der ersten
Woche des November; — 2. in der zweiten Woche des Januar; — 3. in der
vorletzten Woche des Wintersemesters; — 4. in der letzten Woche des Juni.
Ausserdem versammelt sich der Senat jedesmal, wenn der Rektor es fttr
angebracht hält, ihn zu berufen.
Der Rektor ist ttberdies verpflichtet, den Senat zu berufen, wenn ein Viertel
der Senatsmitglieder an ihn ein dahingehendes schriftliches Gesuch stellt, in
welchem der Gegenstand der Berufung angegeben ist.
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360 Kantonale Gesetze und Yerordnnngen.
3. Von der Plenarvertainmlung.
§ 7. Die Plenarversammlung, welche das nicht übertragbare Recht hat,
den Rektor zu wählen and die UniTersitätsatatuteu ansznarbeiten, kann immer,
abgesehen von den Befagnissen, welche dem Orossen Rate vorbehalten sind oder
welche dem Staatsrat, der Direktion des öffentlichen Unterrichts, dem Rektor,
den Fakultäten und ihren Dekanen übertragen, wie auch abgesehen von den
Befugnissen, welche durch die Universitätsstatnten dem Rektor, den Fakultäten
und ihren Dekanen übertragen sind, selbständig in jeder Universitätsangelegeu-
heit entscheiden, gleichviel ob die Angelegenheit unmittelbar vor sie gebracht
wird oder ob sie Gegenstand eines Senatsbeschlusaes gewesen ist
Das Revisionsrecht, welches so der Plenarversammlung in Hinsicht auf die
Senatsbeschlüase zukommt, kann ebenso wohl vor als nach dem Inkrafttreten
dieser Beschlüsse ausgeübt werden.
§ 8. Die Ausschüsse, welche von der Plenarversammlung eingesetzt werden,
sind zweifacher Art :
1. beratende Ausschüsse, welche einfach beauftragt sind, eine Frage oder
eine Angelegenheit zu studiren und einen Bericht darüber der Plenar-
versammlung abzustatten, die sich ihre Beschlnssfassung vorbehält;
2. beschliessende Ausschüsse, welchen die Plenarversammlung das Recht
überträgt, die eine oder die andere ihrer Befugnisse auszuüben. Die
Entscheidungen und Gutachten der beschliessenden Aasschüsse haben
gleiche Kraft, als wenn sie von der Plenarversammlung selbst erlassen wären.
§ 9. Die Plenarversammlung tritt jedes Jahr am 15. Juli zusammen, am
den Rektor zu wählen. Fällt der 15. Jnli auf einen Sonntag, so findet die Plenar-
versammlung am 16. statt.
Ausserdem tritt sie jedesmal zusammen, wenn der Rektor es für angebracht
hält, sie zu berufen.
Der Rektor ist überdies verpflichtet, sie zu berufen, wenn der Senat einen
diesbezüglichen Beschluss gefasst hat oder wenn ein Viertel der ordentlichen
Professoren an den Rektor ein dahingehendes schriftliches Gesuch stellt, in
welchem der Gegenstand der Berufung angegeben ist.
4. Von den Fakultäten.
§ 10. Jede Fakultät, welche als akademische Behörde nur ihre ordentlichen
und ausserordentlichen Professoren umfasst und nicht ihre Privatdozenten ein-
schliesst, und die in dieser Eigenschaft das Recht hat, selbständig; in allen nur
sie selbst betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden und sich Statuten zu
geben, ist im besondern berechtigt, über ihren Lehrplan, ihre Prüfungen nnd
ihre Grade Anordnungen zu treffen und die Gebühren für Prüfungen, für Diplome
und für Habilitationen festzustellen.
Die Fakultät beschliesst über die in ihrem Namen zu erstattenden Berichte.
Die Statuten der Fakultäten, wie daran vorgenommene Änderungen müssen
dem Rektor mitgeteilt werden.
§ 11. Regelmässige Versammlungen der Fakultät finden statt: 1. in der
Woche nach Drei Könige; — 2. in der ersten Woche nach dem 15. Mai: —
3. am 20. Juli.
In den beiden erstgenannten Sitzungen werden die Vorlesungen der Fakultät
für das nächste Semester festgestellt. Das Vorlesungsverzeichnis wird dann von
dem Dekan innerhalb acht Tagen dem Rektor eingereicht. In der Sitzung vom
20. Jnli wählt die Fakultät ihren Dekan und ihren Vertreter im Senat. Fällt
der 20. Juli auf einen Sonntag, so findet die Sitzung am 21. statt.
Die Fakultät tritt ausserdem jedesmal zusammen, wenn der Dekan es für
angebracht hält, sie zu berufen.
Der Dekan ist überdies verpflichtet, sie zu benifen, wenn ein Viertel der
Faknitätsmitglieder an ihn ein dahingehendes schriftliches Gesuch stellt, in
welchem der Gegenstand der Berufung angegeben ist.
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Kanton Freibnrg, Statuten der Universität zn Freibnrg. 36t
ö. Von den Dekanen.
§ 12. An der Spitze jeder Fakultftt steht der Dekan, welchem in dieser
Eig^enschaft die Leitung der Fakultätsangelegenheiten obliegt.
Ausser den Funktionen, welche ihm in andern Paragraphen dieser üniversitäts-
statnten ttbertragen sind, flbt der Dekan die Befugnisse aus, welche ihm nach
den Faknltätsstataten zukommen.
§ 13. Sobald der Dekan durch die Fakultät gewählt ist, wird der Direktion
des öffentlichen Unterrichtes und dem Bektor davon Kenntnis gegeben.
6. Oeschäflsordnung für die Plenarversammlung, die Senats-
und Fakultätssitzungen.
§ 14. Für die Geschäftsordnang der beschlieasenden Versammlungen der
Universität: Plenarversammlung, Senat and Fakultäten gelten die folgenden
allgemeinen Bestimmungen.
§ 15. Die Versammlungen müssen, abgesehen von dringenden Fällen, wenig-
stens 24 Stunden vor der Sitzung einberufen werden. — Die Plenarversammlung
indessen mnss, abgesehen von dringenden Fällen, drei Tage vorher einberufen
werden.
§ 16. Die Versammlungen können keine gültigen Beschlüsse mehr fassen
und müssen sich auflösen, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind und dann eines der anwesenden Mitglieder Aufhebung der Sitzung und
Vertagung der Verhandlungen für eine spätere Sitzung verlangt.
In einem solchen Falle mnss alsbald eine neue Sitzung einberufen werdeh,
nnd in dieser sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die
Beschlüsse gültig, soweit sie Gegenstände betreffen, welche auf der Tages-
ordnung der abgebrochenen Sitzung gestanden haben.
§ 17. Bei Abwesenheit des Rektors und Prorektors oder des Dekans und
Prodekans führt das älteste der anwesenden Mitglieder den Vorsitz.
Der Vorsitzende nimmt an offenen Abstimmungen nur teU, um bei Stimmen-
gleichheit zn entscheiden.
§ 18. Zn einem Beschluss gehört die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Für die Abänderung dei- Universitäts- oder Fakultätsstatuten ist in-
dessen zwei Drittel Mehrheit notwendig.
Sobald ein Mitglied der Versammlung, • abgesehen von dem Vorsitzenden,
es verlangt, findet geheime Abstimmung statt.
§ 19. Bei den Wahlen findet geheime Abstimmung statt und es ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt es indes zu
einer dreimaligen Abstimmung, so genügt bei dem letzten Wahlgang die relative
Mehrheit, nnd wenn in einem solchen Falle Stimmengleichheit vorhanden ist,
so gilt der Ältere als gewählt.
§ 20. In der ersten Sitzung des Wintersemesters wählt jede Versammlung
auf ein Jahr einen Schriftführer, welcher über jede Sitzung ein Protokoll anf-
znneiunen hat.
Jedes Protokoll bedarf der Genehmigung der betreffenden Versammlung.
Es wird darauf von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
Für die Protokolle besteht ein besonderes Protokollbuch, welches von dem
Vorsitzenden der betreffenden Versammlung aufzubewahren ist.
2. Kapital. — Von den Dozenten.
§ 21. Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sind verpflichtet,
über die Lehrfächer, für welche sie ernannt sind, einen vollständigen Kursus
zn lesen, in Ocmässheit des allgemeinen Lehrplanes ihrer FakullAt.
§ 22. Die Privatdozenten haben das Recht, Vorlesungen zu halten über
diejenigen Fächer, für welche sie sich habilitirt haben. Sie bedürfen aber für
eine Vorlesung über ein bestimmtes Gebiet ans einem dieser Fächer der aus-
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362 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
drttcklichen Erlaubnis des ordentlichen oder aosserordentlichen Professors, welcher
für dieses Fach ernannt ist, wenn derselbe in dem gleichen Semester Aber da«
gleiche Gebiet eine Vorlesung halten will.
§ 23. Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren wie die PriTa^
dozenten können über Fächer, für die sie nicht ernannt oder habiliürt sind, nor
mit Zustimmung ihrer Fakultät Vorlesungen halten, und wenn das Fach in den
Bereich einer andern Fakultät fällt, so bedarf es anch noch der Zustimmung
dieser Fakultät.
Handelt es sich aber um ein Fach, ttber welches schon ein ordentlicher oder
ein ausserordentlicher Professor oder ein Privatdozent liest, so ist ausserdem
noch die Zustimmung desjenigen, der dieses Fach liest, notwendig.
§ 24. Beschwerden, welche sich bei der Anwendung der beiden vorh»-
gehenden Paragraphen ergeben könnten, werden in folgender Weise entschieden.
Wenn es sich dabei nm zwei Dozenten handelt, von denen der eine eine
bestimmte Vorlesung geben will, welcher der andere sich widersetzt, so kommt
die Frage vor die Fakultät, in deren Bereich das Fach gehört, aus welchem die
Vorlesung gehalten werden soll. Die Fakultät entscheidet, ob ein Konflikt Tor-
handen ist oder nicht, ob folglich der Einspruch desjenigen, der seine Zustim-
mung verweigert, anerkannt werden soll oder nicht.
Herrscht Uneinigkeit darüber, ob ein bestimmtes Fach in den Bereich dieser
oder jener Fakultät gehört, so entscheidet über die Streitfrage der Senat.
§ 25. Jeder Dozent ist verpflichtet, am Anfange des Semesters den Stu-
direnden, welche seine Vorlesung hören wollen, durch seine Unterschrift zu
bescheinigen, dass er von der Einschreibung seiner Vorlesung in das Zeugnis-
buch Kenntnis genommen hat. Am Ende des Semesters hat der Dozent, sofern
i-r es für angebracht erachtet, abermals durch seine Unterschrift zu bescheinigen,
dass der Studirende im Besuche der Vorlesung genügenden Fleiss gezeigt hat.
§ 26. Ist ein Dozent mehr als acht Tage verhindert, z. B. durch Krankheit,
seine Vorlesung zu halten, so muss er davon dem Dekane seiner Fakultät An-
zeige machen.
3. Kapitel. — Von den Studirenden.
1. Von der Immatrikulation.
§ 27. Wer immatriknlirt worden will, hat sich zunächst bei dem Dekan
deijenigen Fakultät, welcher er angehören will, anzumelden und demselben seine
Studien- und Sittenzengnisse zu überreichen. Auf Grund dieser Zeugnisse ent-
scheidet der Dekan über die Zulassung zur Immatrikulation, in zweifelhaften
Fällen nach Anhörung der Fakultät.
Zur Immatrikulation können nur diejenigen zugelassen werden, welche die
Absolvirung eines Gymnasiums oder einer gleichgestellten Anstalt nachweisen,
oder welche das Abgangszeugnis einer andern Universität vorweisen ; über Aus-
nahmen von dieser Kegel entscheidet in jedem einzelnen Falle die betreffende '
Fakultät.
Hat der Dekan sich fUr die Zulassung entschieden, so trägt er den Namen
des Zugelassenen in die Fakultätsmatrikel ein und übersendet dessen Zeugnisse
der Universitätskanzlei.
§ 28. Die Anmeldung zur Immatrikulation hat innerhalb der ersten vier-
zehn Tage des Semesters zu erfolgen. Jede verspätete Anmeldung muss vor
die Fakultät gebracht werden, welche einer solchen nur Folge gibt auf Grand
ausserordentlicher Verhältnisse (nachgewiesener Krankheit u. dgl.).
§ 29. Immatrikulationsgesuche von Studirenden, welche von andern Uni-
versitäten weggewiesen worden sind, müssen vom Dekan dem Senat voi^elegt
werden, welcher die Immatrikulation verweigern kann.
§ 30. Nachdem der Studirende von dem Dekan ftber seine Zulassung in
Kenntnis gesetzt ist, lässt er sich alsbald auf der Kanzlei gegen Zahlung der
Immatrikulationsgebühren einschreiben.
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Kanton Freibnrg, Statat«n der Universität zn Freiburg. 363
Die ImmatrikDlationsgebflhren betragen Fr. SO; handelt es sich um eine
wiederholte Immatriknlation nach regelmässigem Abgange, so betragen sie nur
Fr. 20.
Der Stndirende erhält dann sogleich : 1. eine Legitimatäonskarte ; — 2. ein
Zengnisbnch (Tabella scbolarum); — 3. ein Exemplar der die Studirenden be-
treffenden Bestimmungen.
Bei seiner Einschreibung auf der Kanzlei hat der Studirende seine Wohnung
in Freibnrg anzugeben.
§ 31. Nach der Einschreibung des Stndirenden anf der Kanzlei erfolgt an
dem vom Rektor festgesetzten Tage die feierliche Immatrikulation. Der Stu-
dirende hat dabei durch Handschlag dem Rektor, sowie den Satzungen der
Universität Gehorsam zu versprechen und sich eigenhändig in das Matnkelbuch
der Universität einzutragen.
§ 82. Die frflher immatrikulirten Studirenden müssen in den ersten 14 Tagen
eines jeden Semesters auf der Kanzlei ihre Legitimationskarte erneuern und ihr
Zeugnisbuch für das uene Semester abstempeln lassen.
Nach Ablauf der 14 Tage gibt der Rektor die Namen der Rückständigen
durch Anschlag bekannt und fordert dieselben auf, innerhalb acht Tagen das
Yersänmte nachzuholen.
Diejenigen, welche dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist
nicht Folge geleistet haben, werden nicht mehr als der Universität angehörig
betrachtet, und in das Matrikelbuch wird ein entsprechender Vermerk ein-
getragen.
Auf ihre Bitte kann der Rektor nur dann ihre Löschung rückgängig machen
und sie wieder in das Matrikelbuch eintragen, wenn die betreffende Fakultät
die für die Bitte vorgebrachten Gründe anerkennt.
§ 33. Verliert der Stndirende seine Legitimationskarte, so hat er innerhalb
drei Tagen sich eine neue Karte gegen Zahlung von Fr. 1 anf der Kanzlei aus-
stellen zu lassen.
Ebenso hat der Studirende, welcher seine Wohnung ändert, innerhalb drei
Tagen anf der Kanzlei davon Mitteilung zu machen.
§ 34. Der immatrikulirte Studirende kann jederzeit ans dem Universitäts-
verbande ausscheiden, indem er eine entsprechende Erklärung anf der Kanzlei
abgibt, wo er anch sein Zeugnisbuch nnd die Summe von Fr. 15 für das Ab-
gangszeugnis'zu hinterlegen hat.
§ 35. Das Abgangszeugnis enthält: 1. Name, Vorname, Alter nnd G«hurtsort
des Studirenden ; — 2. die Dauer des Aufenthaltes an der Universität ; — 3. die
mit genügendem Fleiss gehörten Vorlesungen; — 4. einen Vermerk über die
sittliche Führung des Stndirenden.
Das Abgangszeugnis wird unterschrieben von dem Rektor und dem Kanzler.
§ 36. Das Abgangszeugnis wird dem Stndirenden erst dann übergeben,
wenn er durch Bescheinigung den Erweis bringt, dass er all seine Verpflichtungen
gegenüber der Kantons- und Universitätsbibliothek erfüllt hat.
Zugleich mit dem Abgangszeugnis erhält der Studirende sein Zeugnisbach
nnd die von ihm bei der Immatrikulation hinterlegten Papiere zurück.
§ 37. In dem Matrikelbuch wird stets vermerkt, in welcher Weise ein
immatrikulirter Studirender ans dem Universitätsverbande ausscheidet, auch
wird der betreffende Dekan durch den Kanzler davon benachrichtigt.
2. Von dein Besuch der Vorlesungen.
§ 38. Die Vorlesungen werden sämtlich unentgeltlich gehalten.
Gebühren für Benützung von Büchern, Zeitschriften, Samminngen u. dgl.
wie für Teilnahme an Arbeiten und praktischen Übungen können durch besondere
Bestimmungen von dem Senat oder den Fakultäten festgesetzt wurden.
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364 Kantonale Oesetze und Verordnnnffen.
§ 89. Bei Beffinn des Semesters trägt der Stndirende in sein Zeog^bach
die Vorlesungen ein, welche er tn hören beabsichtigt, und legt dasselbe den
einzelnen Dozenten vor, welche diese Vorlesnngen halten.
Jeder Dozent bescheinigt in dem Zengnisbuch bei jeder der ihn betreffenden
Eintragungen durch Namensunterschrift und Datum, dass er Kenntnis davon
genommen hat.
Diese Bescheinigung kann nur erfolgen innerhalb der ersten drei Wochen
des Semesters und nnter der Voraussetzung, dass das Zengnisbuch anf der
Kanzlei für das laufende Semester abgestempelt ist.
Ist die vorhergesehene Frist abgelaufen, so kann eine aolche Bescheinigung
nur mit Ontheissung des Dekans erfolgen.
§ 40. Am SchlnsR des Semesters legt der Studirende wiederum sein Zeugnis
den einzelnen Dozenten vor, deren Vorlesungen er belegt hat. Der Dozent
bescheinigt darin, sofern er es für angebracht erachtet, durch Namensunterschrift
und Datum bei jeder der ihn betreffenden Eintragungen, dass der Fleiss des
Studirenden genügend gewesen ist.
Diese Bescheinigung über den Fleiss eines Studirenden im Anhören einer
Vorlesung knnn nur innerhalb der letzten acht Tage vor dem regelmässigen
Schluss der Vorlesung erfolgen, sofern nicht der Studirende eine Entscheidung
des Dekans vorweist, welche ihn ermächtigt, den Besuch der Vorlesung vorher
einzustellen.
§ 41. Auch nicht immatriknlirten Personen, welche das 17. Lebensjahr
vollendet haben, kann durch den Rektor die Erlaubnis erteilt werden, eine oder
mehrere Vorlesnngen als Hörer zu besuchen.
Diese Erlaubnis kann aber nur erteilt werden för solche Vorlesungen, za
deren Anhörung der betreffende Dozent im einzelnen Falle seine Zustimmung
gegeben hat. Sie gilt nur für das laufende Semester und ist stets widermflich.
Die Kanzlei gibt Karten aus, welche anf den Namen des einzelnen Hörers
und für diejenigen Vorlesungen ausgestellt werden, deren Anhörung erlaubt
worden ist. Solche Karten werden verabfolgt gegen eine Gebühr von so viel
mal Fr, 1 als jene Vorlegungen Wochenstnnden zählen.
Bei dem ersten Besuche einer Vorlesung hat der Hörer dem Dozenten seine
HSrerkarte vorzuzeigen.
3. Von den Vereinigungen der Studirenden.
§ 42, Jeder immatrikulirte Studirende ist von Rechtswegen, and so lange
als er immatrikulirt ist, Mitglied der mit dem Namen „Akademia'' bezeichneten
Vereinigung,
Die Akademia ist nichts anderes als die zu einer Vereinigung zusammen-
geschlossene Gesamtheit der Studirenden, welche sich mit der Pflege der gemein-
schaftlichen Interessen der Studirenden beschäftigt.
Die Akademia entwirft selbst ihre Statuten ; diese bedürfen aber der Ge-
nehmigung des Senats, wie auch alle Änderungen an denselben.
Die Beschlüsse der Akademia müssen sofort durch den leitenden Ausschnss
dem Rektor mitgeteilt werden, welcher sie dem Senat unterbreiten und gegen
ihre Ausführung so lange Einsprache erheben kann, bis der Senat sie ge-
nehmigt hat.
Jeder Studirende zahlt für die Akademia einen Semesterbeitrag von Fr. 1.
Dieser Beitrag wird für Rechnung der Akademia zugleich mit den Gebühren
der Immatrikulation oder bei der Ernenerung der Legitimationskarte von der
Kanzlei erhoben.
§ 43. Es kann eine Krankenkasse eingerichtet werden, an welcher alle
Studirenden von Rechtswegen Anteil haben.
Für diese Kasse ist dann ein besonderes Reglement durch den Senat aus-
zuarbeiten, welches der Bestätigung durch den Staatsrat bedarf.
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Kanton Freibarg, Statuten der üniTersität zn Freibnrg. 365
§ 44. Den Studirenden ist es gestattet, unter sich zu wohltätigen, wisaen-
scbaftlichen, kUnstlerischen oder geselligen Zwecken Vereine zu bilden.
Will ein derartiger Verein äussere Abzeicben tragen, so muss er solcbe
wählen, welche Ton den Abzeichen bereits bestehender Vereine verschieden sind.
§ 45. Jeder Verein von Studirenden ist verpflichtet, sofort nach seiner
Grfindung dem Rektor seine Statuten zur Genehmigong vorzulegen und die
Namen der Vorstandsmitglieder anzuzeigen.
Zn jeder Statutenänderung mnss von dem Rektor längstens binnen acht
Tagen die Genehmigung nachgesucht werden.
Anssordem sind in den ersten vier Wochen jedes Semesters dem Rektor
anzuzeigen: Ort und Zeit der regelmässigen Zusammenkünfte, die Namen der
derzeitigen Vorstände und aller Vereinsmitglicder.
§ 46. Allgemeine Versamminngen der Studirenden bedürfen jedesmal der
Genehmigung des Rektors. Nur die statntengemässen Versammlungen der
Akademia oder der Krankenkasse sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Niemals kann eine Versammlung vou Studirenden ohne Erlaubnis des
Rektors in den Räumen der Universität abgehalten werden.
4. Von der Disziplin.
§ 47. Als Disziplinarvergehen werden angesehen und bestraft alle solchen
Vergehen, welche gegen die gute Ordnung, die Sitte und Ehre des akademischen
Lebens Verstössen.
Die Leitung des DiszipHnarrerfahrens und die Untersuchung von Disziplinar-
fällen im besonderen liegt dem Rektor ob; die Strafen werden vom Senat fest-
gestellt.
Beschwerden fibcr Beleidigungen von Studirenden untereinander sind bei
dem Rektor vorzubringen.
§ 48. Die Strafen, welche der Senat für Disziplinarvergehen verhängen
kann, sind folgende: 1. Verweis; derselbe wird vom Rektor in dessen Amts-
zimmer erteilt. — 2. Rüge ; dieselbe wird vom Rektor vor versammeltem Senat
erteilt. — 3. Zeitweilige Wegweisung von der Universität für ein oder zwei
Semester. — 4. Wegweisnng von der Universität fttr immer. — 5. Relegation ;
dieselbe ist eine Wegweisung für immer, welche durch öffentlichen Anschlag
bekannt gegeben wird.
8 49. Jeder Stndirende, welcher aufgefordert wird, in Disziplinarangelegen-
heiten vor dem Rektor zu erscheinen, ist verpflichtet, der Zitation Folge zu
leisten.
Erscheint der Vorgeladene nicht, so wird vom Rektor durch Anschlag be-
kannt gegeben, dass gegen ihn trotz seines Nichterscheinens verhandelt werde.
Fttr Disziplinarnntersnchungen wird ein besonderes Protokollbuch geführt.
Darin wird im besonderen auch von der Mitteilung und von der Ausrährung
der verhängten Strafen Notiz genommen.
§ 50. Duell und Mensur werden mit Relegation bestraft.
§ 51. Wenn über einen Studirenden eine der im § 47 unter 3, 4 nnd 5
genannten Strafen verhängt wird, so werden seine Eltern oder sein Vormund
davon in Kenntnis gesetzt.
4. Kapitel. — Allgemeine Bestimmungen.
§ 52. Das Wintersemester beginnt am ersten Dienstag nach dem 15. Ok-
tober und schliesst am Freitag vor dem Passionssonntag.
Das Sommersemester beginnt am dritten Dienstag nach Ostern und schliesst
am vierten Freitag des Juli.
Der Schlnss des Wintersemesters nnd der Beginn des Sommersemestera finden
eine Woche später statt, wenn der Ostersonntag vor den 31. März fällt; sie
finden eine Woche frtther statt, wenn der Ostersonntag nach dem 18. April fällt.
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366 Kantonale Gesetze und Veroidnangea.
Das Datum des Beg^inns und Schlusses eines jeden Semesters wird in dm
VorlesangSTerzeichnis bekannt ^ef^eben.
§ 53. In jeder Fakultät beginnen und schliessen die Vorlesnugen mit den
fQr den Anfang bezw. den Schluss des Semesters festgesetzten Tage. Angnihmei
von dieser Begel sind nur auf Gmnd eines Fakultätsbeschlusses gestattet flr
die Ablialtung der Examina.
In der Weihnachtszeit werden die Vorlesangen vom 28. Dezember bis zm
2. Januar ausgesetzt.
§ 54. Am Beginn eines jeden Semesters findet ein feierlicher ErSfinmci-
gottesdienst statt, -wenn möglich am Tage des seligen Albert des Grossen (15. V
Tember) und am Tage des seligen Petras Canisins (27. April).
Ausserdem feiert die Universität das Fest des heiligen Thomas tod Aiinii
(7. März).
IM. LS. Statuts de l'Universiti de Fribeurg (Suisse).
Titre III. — FacuM de droit.
Art. 1*'. La Facultä de droit conf&re denx grades academiqnes, eeoi de
licenciä en droit et de doctenr en droit.
Art. 2. Ne peuvent aspirer k ces grades que les candidats dont la cnltiR
scientifique satisfait aux conditions exig^es pour rimmatriciilatinn k l'UniTersite
de Fribeurg.
Art. 3. Le grade de licenciä en droit s'obtient par un examen oral; eeloi
de doctenr en droit, par une dissertation scientifique (these), deux i^nwes
^crites et nn examen oral (sauf application de l'article 27).
A. Licenee en droit.
Art. 4. Les äprenres pour la licenee ne peuvent $tre subies qae par le»
candidats immatricul^s k l'Universit^ de Fribourg pendant le semestre correspos-
dant ä ces ^prenves (article 6).
Les candidats doivent se präsenter an Doyen, — on an membre de la Fa-
cult^ d6signä k cet effet, — qui statue snr l'admissibilit^ du candidat ä TeiaiMii.
Dans les cas doutenx, il en r^f&re k la Facnlt6.
Art. 5. Le candidat a le choix : a. De passer nn examen unique snr tont«
les matiferes obligatoires (article 7), aprfes trois aus d'^tndes dans une oniTetsii^
ou dans un Etablissement d'enseignement supörieur äquivalent. — J. Ou d«
justifier sEparEment de ces connaissances dans ces matiferes par des examei»
partiels snbis au conrs de ses itudes universitaires.
Dans ce demier cas (6), chaqne examen partiel doit porter aux rnoim snr
trois matieres. Le premier examen partiel ne peut 6tre passE qn'apris dem
semestres dVtudes dans une universitE on dans un Etablissement d'enseignemeDi
supErieur äquivalent. Le demier examen partiel, qui doit Egalement porter tat
trois matiEres au moins, ne peut Etre sab! qu'au bout de trois annees d'itades
universitaires.
Le candidat qui, dans un examen partiel, s'est fait interrog^r an moiss m
trois matiEres est, en cas de succfes, dispensE pour l'avenir de tonte nonTelfe
interrogation snr ces matieres. En cas d'insuccEs il n'a k subir un nonvel examen
que snr les mati&res pour lesqnelles il a Echou6.
Art. 6. L'examen total et les examens partiels peuvent §tre snbis, an cioi»
des candidats, au commencement du semestre d'hiver on k la fln du semestR
d'EtE ou du semestre d'hiver.
L'inscription, avec, pour les examens partiels, l'indication des matieree sn
lesqnelles ils devront porter, doit Etre demandde trois semaines avant le 20 oc-
tobre ou avant la clöture du semestre d'EtE ou du semestre d'hiver.
1
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\
Kantun Freibarg, Statnts de l'Universitä de Fribourg. 867
' '' Le8 jours et henres des examens sont fix6s par le Doyen on le professenr
charg6 de la direction des examens.
Art. 7. Le« 6preuyes pour la licence portent, dans lenr ensemble, snr les
matiäres ci-apr^s: I.Philosophie da droit; — 2. Histoires et Institutes da droit
romain ; — 3. Pandectes ; — 4. Droit civil, y compris le droit commercial (suisse,
allemand oa fran^ais); — 5. Proc^duro civile; — 6. Droit p6nal; — 7. Procö-
dnre p^neJe; — 8. Droit public; — 9. Droit des gens; — 10. Droit ecclßsias-
tiqae; — 11. Economie politiqae; — 12. Histoire du droit germaniqae; —
13. Droit international privg.
Pour ces deux derniäres matiSres (12 et 13), le candidat a le choix de se
faire interroger snr I'ane et snr l'antre, on snr l'une des denx senlement.
II est en ontre permis an candidat d'ätendre son examen & d'antres branches
du droit on & des mati^res connexes. Les notes obtennes pour ces matiäres facul-
tatives concourent k la formation de la note moyenne g^n^rale, conform^ment
& l'artirle 10.
Art. 8. La dnräe des interrogations est fixäe ä: a. Trente (30) minutes
pour les pandectes (art. 7, n° 3), et ponr le droit civil, y compris le droit com-
mercial (art. 7, n° 4) ; — 6. Vingt (20) minutes pour les Institutes et l'histoire
du droit romain (art. 7, n" 2), la proc^dure civile (art. 7, n» 5), le droit p^nal
(art. 7, n" 6), le droit public (art. 7, n" 8), le droit eccl^siastique (art. 7, n° 10),
r^conomie politiqae (art. 7, n» 11) ; — e) Dix (10) minutes pour la Philosophie
da droit (art. 7, n° 1), la procfednre pönale (art. 7, n" 7), le droit des gens (art. 7,
n° 9), l'histoire du droit germaniqne (art. 7, n° 12), le droit international privä
(art. 7, n° 13), et chacnne des matiires facnltatives mentionn^es ä l'article 7,
demier alin6a.
Art. 9. Le candidat est interrogä sur chaque matifere par l'nn des profes-
sears charg6s de cette matiSre, assist^ de deux autres professears.
La r6partition des mati^res entre les professeurs est rendue publique par
voie d'affiches. Plnsieurs professeurs sont-ils charg^s de la meme matiere, le
candidat pent cboisir celni par leqnel il entend §tre interrog^.
Les assistants sont däaign^s par le Doyen on par le professear charg^ de
la direction des examens.
Art. 10. II est donnä une note distincte ponr chaque matiere par la com-
mission devant laquelle l'examcn a 6t6 subi snr cette matifere. Les notes sont
legitime, cum laude, egregie. L'examen est non avenu qnant anx matiferes ponr
lesqnelles le candidat n'a pas obtenn au moins la note legitime.
Les diS^rentes notes doivent Stre commaniqu^es an Doyen on an professeur
chargS de la direction des examens, leqnel, apres l'entier ach^vement des ^preaves
sur toutes les matieres obligatoires, d6tennine la note moyenne g6närale. Cette
note moyenne gän^rale est 6galement exprimäe par legitime, cum laade, egregie.
Pour la dätermination de la note moyenne g^n^rale, legitime est repr^sentö
par 1, cum lande par 2, egregie par 3, et chaque matifere est affect^e du coef-
ficient 1, 2 on 3, selon que la dar6e de l'interrogatiun poar cette matiere est
fixäe par l'article 8 i dix (10), vingt (20), on trente (30) minutes.
' Selon qne la moyenne obtenne est 6gale on snp^rieure i, 1, mais införienre
h 2, — 6gale on sap4rieare i, 2, mais infärienre k 2, 5, — 6gale on snp^rienre
ä 2, 5, — la note g^närale est legitime, cum laude ou egregie.
Art. 11. La note g€n£rale fix4e, la collation da grade de licenciä en droit
est eSectn6e par la remise da diplöme. II en est doun6 connaissance an Rectear.
Art 12. Le total des frais est fixä k cent (100) francs. Un acompte de
cinq francs doit etre versa, au moment de l'inscription, ponr chaqne mati6re
präsent^e k l'examen. Le sarplus est vers^, apr^s l'entier ach^vement des ^preuves,
avant la remise da diplöme de licenci^. Cette remise ne peut avoir lieu avant
le versement.
Art. 13. La destination des sommes per^aes k titre de frais d'examens fait
l'objet d'an rfeglement special.
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368 Kantonale OeBetee und Verorduungren.
B. Doetorat «» droit.
Art. \L Le grade de docteur en droit s'obtient par nne dissertation scien-
tifiqne (these), den ^prenves Gentes et nu examen oral, sanf application de I'ar-
ticle 27 (ef. art. 3).
Art. '15. Le candidat an grade de doctear adrease nne demande ^crite sd
Doyen. A la demande doiTent etre joints:
1° Une courte note aar la rie et les Stades du candidat.
2° Un certificat de bonnes vie et mceurs dölivrS par rantoric^ comp^tente
3° DeH certificats anthentiqnes sur les Stades antdrieures dn candidat. De
ces certificats doit ressortir la preuve qne sa cnlture scientifiqne satis&it sax
prescriptions de l'article 2 et qu'il a, pendant trois ans, snivi le conrs d'nne
TJniversitg oa d'nn Etablissement d'enseigiiement sup^rienr äquivalent.
Le Doyen statue snr Tadmissibilit^ du candidat aux äpreuves dn doetorat.
S'il parait donteux que la coltare scientifiqne dn candidat soit snffisante, c'est
la Facult^ qni d^cide apres avoir pris Tavis du Recteur.
Art. 16. La dissertation scientifiqne (thfese) doit €tre pr^sent^e lors de
rinscrlption.
Elle doit etre en mannscrit, et le manuscrit doit §tre äorit lisiblement et
proprement, et paginE.
La Facultä peut exceptionnellemcnt antoriser le candidat k präsenter, an
lien d'nne thise mannscrite, an ouvrage imprim^.
Le s^jet de la tbfese est laissE an cboix du candidat II doit Itre pris iaaa
le domaine des matieres enseign6es ä la Facnltä.
La tb^se peut §tre €crite en latin, frangais, allemaud on Italien.
Ponr präsenter une these 6crite en nne antre langne, le candidat doit ob-
tenir l'antorisation de la Facultä.
Art. 17. A la th^se doivent etre annex^es nne d6claration dans iaqaelle le
candidat affirme snr l'honneur qne ce travail eM son oenvre personnelle, et l'in-
dication des ressonrces qu'il a snrtont ntilis^es ponr la composition de son
ouvrage.
Art 18. Le Doyen nomme, ponr examiner et appr^cier la th^se an Pre-
mier rapporteur et un second rapporteur, pris parmi les professenrs dans l'en-
seignement desqnels rentre le snjet de la tb^se. En cas de besoin, la Facnlte
peut prier un membre d'nne antre FacultE de se charger des fonctions de rapport«nr.
Le rapport doit conclure h, Tadmissibilitä oa k la non-admis8ibilit6 da can-
didat aux ^preuves ^crites (art 19, 2^ alin^a, art 20).
Ponr appräcier le mirite de la thöse, les rapportenrs ne doivent pas perdie
de vue qne, dans ce travail, le candidat doit faire prenve d'nne connaissance
parfaite de son si\jet, d'un jngement lucide et personnel, et d'uoe certaine fitd-
lit6 de style.
Art 19. La th&se, accompagn^e des conclusions des rapporteuis, et snc-
cessivement sonmise aux diif^rents professenrs de la Facalt^, pnis rerient aux
mains du Doyen.
La Facultä est ensnite convoqn6e en nne s^ance speciale, dans Iaqaelle,
prenant en dne consid^ration les conclusions des rapportenrs, eile admet on non
le candidat aux Epreuves äcrites. Si eile l'admet, eile doit, en meme temps,
attribner ä la tbfese l'une des trois notcs legitime, cum lande on egregie.
La note fix^e, le Doyen s'occnpe de l'orgauisation des epreaves 4ciites.
Art. 20. Les Epreuves äcrites portent, l'nne, snr nn snjet de droit romain,
l'autre, snr nn siget pris dans l'une des matiferes obligatoires ponr l'examen de
licence (art 7); le choix de cette matifere appartient an candidat.
Le siget ponr chaqne mati^re est donn£ par le professenr Charge de cette
matidre. Plusienrs professenrs sont-ils chargäs de la meme matifere, le Doyen
däsigne celui aaqnel il appartiendra de donner le siget.
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Kanton Freibarg, Statuts de rUniversit^ de Fribonrg. 369
Le candidat pent faire ses compoaitions od il vent; il Ini est accord^ ponr
les terminer nn dSlai de qninze jonrs.
An bont de ce temps, il doit les remettre an Doyen. Le professeur qni a
donnä le sqjet est premier rapportenr. Le Doyen Ini adjoint on second rap-
portenr.
Les rapports terminäs, les denx premiers rapporteurs et les denx seconds
rapportenrs se r^nnissent sons la pr^idence du Doyen. La commission ainsi
formte admet on non le candidat aux ^preuves orales. Si eile l'admet, eile doit
an meme temps attribuer d, l'ensemble des äprenves Pontes l'nne des trois notes
legitime, cum laude, egregie, et le Doyen s'occupe de 1' Organisation de l'exa-
men oral.
Art. 21. L'examen oral porte sar les matiöres ci-apres: 1° Droit romain
(histoire, institntes et pandectes); — 2° Droit civil, y compris le droit commer-
cial (suisse, allemand on fran^ais); — 3° Droit public; — 4° Droit p^nal; —
5" Droit eccl^siastique ; — 6" An moins trois antres matiferes prises parmi les
matieres obligatoires ponr l'examen de licence (art. 7) on parmi les matiferes
facnltatives. Le cboix de ces trois matieres appartient an candidat.
L'examen est subi devant les professenrs cbargäs des matiäres qni en fönt
l'objet, sous la pr^sidence du Doyen. Plusiears professenrs sont-ils charg^s de
la mSme matiire, le Doyen d^signe celui qui prendra part ä. l'examen.
La dnr6e de l'examen est au plus de trois benres.
L'examen terminä, les professenrs qui y ont pris part en appr^cient les re-
snltats sous la pr^sidence du Doyen et donnent, s'il y a lien, l'une des notes
legitime, cnm lande, egregie.
Art 22. Les candidats portenrü du diplöme de licenci^ en droit de l'Uni-
versitö de Fribourg sont dispens^s de l'examen oral (art. 21).
Art. 28. AprSs la fixation de la note de l'examen oral, et, ponr les candi-
dats portenrs dn diplöme de licenci^ en droit de l'Universitö de Fribourg, apris
la fixation de la note des äprenves 6critea, le Doyen determine la note unique
ponr les ipreuves äcrites et l'examen oral, en prenant la moyenne des notes
dfecern^es ponr ces denx catßgories d'öpreuves. Pour le calcul de cett« moyenne,
legitime est representä par 1, cum lande par 2, et egregie par 3, et la note de
l'examen oral est affectäe du coefftcient 2, tandis qne la note de l'examen öcrit
est affectfie du coefficient 1.
Pnis, derant la Facult6 assembläe, le candidat est officiellement promn par
le Doyen au grade de docteur en droit. La promotion est notifiäe au Becteur.
Art. 24. Un diplöme de docteur en droit est dress6 ponr §tre remis au
candidat. Le diplöme fait mention de la note nnique ponr les 6preuves öcrites
et l'examen oral et de la note de la th&se. Mais le diplöme n'est dölirr^ an
candidat qu'apräs remise de la part de celui-ci Jk la Facult£ de denx cents (200)
exemplaires imprimäs de sa th^se.
Le candidat doit d'aillenrs, avant sa promotion, s'engager par äcrit ä faire
imprimer sa tb^se et & en remettre denx cents exemplaires i la Facnltd.
Si la th^se est ttbs ^tendne, la Facult6 pent autoriser le candidat & n'en
faire imprimer qn'nne partie, qui doit remplir au moins dem fenilles d'impres-
sion. Cette antorisation doit etre demandSe par le candidat an moment oü il
präsente sa thise.
An firontispice de la thise imprim^e doit fig^er l'indication da lieu et de
la date de la promotion.
Art. 25. En cas d'insoffisance de la these, des £preuves ^crites ou de
l'examen oral, la Facult^ pent fixer au candidat an d£lai dans lequel la th&se
devra §tre am^lior^e et prlsent^e k noaveau, ou les ^preuves manqu^es devront
etre recommencäes.
La Facnlt^ pent, pour motifs graves, interdire au candidat de prteenter &
nouTeau sa Üihat, on de se präsenter 6, de noaveaox examens.
24
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370 Kantonale Gesetze nnd Yerordniingen.
Aprfeg an double £chec poor la th^se ou ponr la meme äpreave, le candidat
n'est plns admia ä se präsenter.
Art. 26. Les frais pour l'obtention dn g^ade de docteor s'^livent & la
somme de trois cents (300) francs.
De cette somme, sont ii rerser: 1° Cent francs pour l'examen de la th&se; —
2° Cent francs ponr les 6preuTes dcrite ; — H" Cent francs pour l'examen or«L
Chacun de ces versements partiels doit etre fait avant l'^preuTe k laqnelle
il correspond.
£n cas d'insaffisance de la these, il n'est fait ancune restitution. Ehi cas
d'insnffisance d'une autre 6preuTe, il est rendu moiti^ de la somme venie ponr
cette ^preuve.
La räpartition des frais de doctorat fait l'objet d'un riglement special.
Art. 27. La Facnlt^ peut conf6rer le titre de doctenr sans examen, honoris
causa, ponr reconnaitre et honorer un m4rite scientifiqne exceptionnel.
Le titre de docteur n'est ainfi di^cemä honoris causa que si la proposition
motiv^e en est faite, par äcrit, \.ik< tr>ia membres de la Facnlt£, et si eile est
admise, au scrutin secret, i, la mrJorit4 des deux tiers au moins des membres
de la Facnlt^.
La dälivrance du diplöme de iloi-teur honoris causa a Heu sans frais.
110. 14. Dicret concemant l'organisation de la Faculti des sciences de l'Universite
de Fribourg. (Du 16 mai 1895.)
Le Grand Conseil du canton de Fribourg tu l'art. 9 du d4cret du 24 sep-
tembrel892; l'art. 7 de la loi dn 29 d^cembre 1892, institnant la Banque d'Etat;
les plans et devis faits en 1894 et signes W. Ludowigs ; le message dn Conseil
d'Etat du 7 mai conraut; sur la proposition dn Conseil d'Etat, d6cr&te:
Art. 1''. Les bätiments de l'ancienne caserne de Pärolles, cont«nant actnelle-
]nent l'arsenal, le dSpöt de canons et le d^pöt de chariots, aeront transformfe
en Tue d'y installer les Instituts de chimie, de physiqne, de Physiologie et les
coUections d'histoire naturelle.
Art. 2. Les plaus, signes W. Lndowigs, et les devis s'^levant ä fr. 275.000,
pr^sentte pour l'ex^cntion de ces travaux, sont approuv^s.
Art. 3. Un credit de fr. 150,000 est accord6 pour la construction d'un
arsenal sur le platean de P6roUes.
Art. 4. Dn compte conrant sera ouvert ä la Tr^sorerie d'Etat ponr les
däpenses projet^es. II sera 6teint successivement par un yersement annnel de
fr. 35,000, portö au budget sons la mbriqnc „construction et am6nageraent des
bätiments de l'UniTersite".
Art. 5. Le b^n^fice net de l'entreprise des Eaux et Forets est affect^
annuellement i l'entretien de la Facnlt^ des sciences.
Art. 6. Le Conseil d'Etat est chargS de l'ex^cntion du präsent d£cret qni
entre imm^diatement en yignenr.
II est autorisä ä apporter aux ^lans les modiflcations qn'il jngera neces-
saires, sans tontefois d^passer les devis.
111. 15. Dekret betreffend Organisation der naturwissenschaftlichen FakuH&t an der
Universität in Freiburg. (Vom 16. Mai 1895.)
Der Grosse Rat des Kantons Freibnrg im Hinblick : auf den Art 9 des
Dekrets vom 24. September 1892 ; auf den Art. 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
1892 flber Gründung der Staatsbank; nach Einsichtnahme: der im Jahre 1894
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Kanton Baselstadt, Ordnung für die akademischen Lehranstalten. 371
Yon Hm. Lndowigs entworfenen Pläne und Kostenanschläge; auf den Antrag
des Staatsrates, verordnet:
Art. 1. Die Gebäude der Kaserne von Pörolles (Pigritz), die gegenwärtig
als Zeughaus, Kauonenschnppen und Wagenschnppen dienen, werden in Ränm-
lichkeiten für das chemische, das physikalische und das physiologische Institut,
sowie fSr die naturwissenschaftlichen Sammlungen umgebaut werden.
Art. 2. Die von. Herrn Ludowigs unterzeichneten und zur Ausführung der
betreffenden Arbeiten unterbreiteten Pläne und Kostenanschläge im Betrag von
Fr. 275,000 sind genehmigt.
Art. 3. Ein Kredit von Fr. 150,000 ist für den Bau einer Kaserne auf dem
sogenannten „Plateau de Pärolles" gewährt.
Art. 4. Es wird für die diesbezüglichen Ausgaben auf dem Schatzämte
eine laufende Rechnung eröffnet werden. Diese wird durch jährliche im Staats-
budget unter der Rubrik „Ban- und Einrichtung der Universitätsgebände" an-
zusetzende Zahlungen von Fr. 35,000 abgetragen werden.
Art. 5. Der Reingewinn des Unternehmens „Eaox et Forsts" wird jedes
Jahr zum Unterhalt der naturwissenschaftlichen Fakultät bestimmt.
Art. 6. Der Staatsrat ist mit der Vollziehung dieses Dekrets, das sofort
in Kraft tritt, beauftragt.
Er ist dazu ermächtigt, an den Plänen die für nötig befundenen Änderungen
2U machen, ohne jedoch £e Kostenberechnungen zu fiberschreiten.
112. 1«. Ordnung für die akademischen Lehranstalten der Universität Basel. (Vom
24. Oktober 1895.)
§ 1. Diese Ordnung gilt für die folgenden den beistehenden Kommissionen
unterstellten akademischen Lehranstalten:
Physikalische Anstalt: Bernoullianums - Kommission. — Astronomisch -
meteorologische Anstalt : Bernonlliannms-Kommission. — Chemische Anstalt: Ber-
noullianums-Kommission. — Mineralogisch-geologische Anstalt: Kommission für
die naturhistorische Sammlung im Museum. — Botanische Anstalt: Botanische
Kömmission. — Zoologische Anstalt: Kommission für die naturhistorische Samm-
lung im Museum. — Anatomische Anstalt: Anatomische Kommission. — Phy-
siologische Anstalt: Anatomische Kommission. — Hygieiniscbe Anstalt: Anato-
mische Kommission. — Pathologisch-anatomische Anstalt: Pathologisch-anato-
mische Kommission.
§ 2. Die Leitung einer jeden der in § 1 genannten Anstalten hat ihren
Vorsteher.
Er besorgt die Anschaffungen, die Rechnungsführung, die nötige Katalo-
gisirung und Inventarisation und ist für die sorgÄltige Ordnung und Erhaltung
der zur Anstalt gehörigen Sammlungen den ihm vorgesetzten Behörden ver-
antwortlich.
§ 3. Die unmittelbare Aufsicht hat die Kommission, welcher die Anstalt
unterstellt ist.
Sie hat die Vcrpflichtang, den von dem Vorsteher vorgelegten Jahresbericht
und die aufgestellte Jahresrechnung zu prttfen, zugleich die Anstalt zu besich-
tigen und insbesondere nachzusehen, wie durch Bezeichnung der Gegenstände
und Fortführung der Kataloge und Inventarien in hinreichendem Masse für
Sicherung des Lehrmaterials gesorgt ist.
§ 4. Der Präsident der Kommission bezeugt durch seine Unterschrift auf
dem Jahresbericht, dass die im vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene
Besichtigung der Anstalt stattgefunden hat, und auf der Jahresrechnung, dass
sie geprüft und genehmigt worden ist, und sorgt für rechtzeitige Ablieferung
von Bericht und Rechnung an die Regenz.
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372 Kantonale Gesetze and Verordnangen.
§ 5. Die Oberaa&icht ttber diese Anstalten hat nach § 27 des Univenitto-
gesetzee die Regenz; sie nimmt Berichte und Bechnangen, sowie etwaige
Wunsche und Anträge der Anstalts-Kommissionen und Vorsteher entgegen und
fibermittelt sie, so weit es nötig ist, an Kuratel und Erziehnngsrat.
§ 6. Mit Genehmigung des Erziehungsrates kann die Begenz nach 6e-
dttr&ig weitere akademische Lehranstalten einer Kommission und dieser Ordnung
nnterstellen.
118. 17. Reglement de la faculti des sciences de l'Universitt de Lausanne. (Vom
25. Juli 1896.).
Chapitre premier. — Diapositiona ginirales.
Art. 1". Le conseil de la Facultä des sciences est composä des professeus
ordinaires et extraordinaires qui enseignent k cette Facnltä.
Art. 2. Leg professeurs charg^s de cours libres et les privat-docents pei-
vent Stre convoqn^s aux s^ances du Conseil, ponr exprimer lenr avis snr les
qnestions interessant leur euseignement.
Art. 3. Les Conseils de section sont composgs des professeurs ordinaires
et extraordinaires de la section. Le Conseil de la section des sciences mathi-
mathiques, physiqnes et naturelles est pr^sidä par le doyen de la Facnlte; ceai
des autres sections le sönt par leur directenr respectif. Ces Conseils ont itM
lenr compätence les questions qui intöressent lenr section senle.
Art. 4. La section des sciences techniqnes et celle des sciences pharmsceo-
tiques sont rägies par des reglements sp6ciaux appronvös par le Conseil de la
Facnltd.
Art. 5. Le doyen est choisi parmi les professeurs qui enseignent dans la
section des sciences mathSmatiques, physiques et naturelles.
Art. 6. Le Conseil de la Facult^ et les Conseils de section nomment chaenn
un secr^taire.
Art. 7. Le doyen, le vice-doyen et le secr^taire constituent le burean do
Conseil de la Facultä.
Art. 8. Tonte dteision d'un Conseil de section peut §tre d^f^rde an Cob-
seil de la Facnltä par le doyen, si celni-ci estime que le Conseil de section
est sorti de ses attribntions. Le doyen consnlte, k cet effet, le burean de la
Facnlte.
Art. 9. Chaqne membre d'un Conseil de section a le droit d'exiger qn'ane
aSaire seit AkUtlt au Conseil de la Facnlte.
Art. 10. Les präsidents des sections pr^parent le rapport annnel de lenr
section respective. Aprfes l'avoir soumis k l'approbation de leur Conseil, ils le
communiquent au Conseil de Faculte. Les trois rapports sont ensuite reonia et
adresses au Recteur par le doyen de la Faculte.
Art. 11. Des reglements späciaux, approuves prdalablement par le Conseil
de la Facnlte, regissent les conditions d'admission et de travail dans les divers
laboratoires de la Faculte.
Chapitre IL
Art. 12. Chaqne etndiant est tenu d'indiqner, lors de son inscription, celle
des trois sections k laquelle il vent se rattacher.
Art. 13. Dans chaqne cours, le professenr est autorise k designer nn etn-
diant qui sert d'intermediaire entre le professenr et son anditoire.
Art. 14. Les etndiants immatricnies sont admis de plein droit k snine
les cours.
Art. 15. Les anditenrs qui desirent snivre nn cours universitaire on parti-
cnlier penvent §tre tenus d'en faire la demaude an professenr int^eresse. L»
Faculte se reserye de limiter leur nombre snr la proposition de ce demier.
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Eantou Waadt, Reglement de la FacnltS des sciences 373
de r Uni versitz de Lausanne.
Chapitre III. — Grades et Examen».
A. Lieenees.
Art. 16. n y a qnatre lieenees : 1. Licenee es sciences math^matiqaes
pnres; — 2. liceuce es sciences physiqnes et math^matiqnes ; — 3. licenee 68
sciences physiqnes et naturelles; — i. Licenee ^ sciences pharmaceutiqnes.
Dispositions commune» aux quatre licenee».
Art. 17. Ponr Stre admis k snbir les ^prenves exig^es par nne licenee, le
candidat doit adresser au doyen de la Facnlt^ nne demande Icrite accompagn6e
des pibces snivantes: a. L'immatricnlation i. l'üniversitö; — b. un certifieat
de matnritä snisse on un titre jngä äquivalent par le Conseil de Facultä. II sera
tcnn an registre special des däcisions prises an sujet de cette £qnivalence, dans
chaqae cas particnlier; — e. un certifieat d'€tade prouvant que le candidat a
snivi les conrs et fräquentä les laboratoires d'une Facnltä des seieuees sur les
branches qni fönt l'objet de son examen. Le Conseil de la Facnlt6 peut toutefois
sccorder des dispenses i, cet ^ard sur le prSavis des professeurs int^ressäs. II
pent y avoir recours au Departement contre la d^cision du Conseil de Faeultä ; —
d. nn curriculam vitse; — e. ETentnellement, ses titres et travanx scienti-
fiqnes.
Art. 18. Ponr cbaque licenee, il y a des ^preuves th^oriqnes (orales et
icrites) et des ^prenves pratiques (travanx de laboratoire).
Art. 19. La r^ussite des 6prenves thäoriqnes est eouditionnelle de l'ad-
mission aux 4prenves pratiques. — Le Bareau de la Facultä prononce sur cette
admission. En cas de dontc, il consnlte le Conseil de Faeulti.
Art. 20. En cas d'insueees dans les äpreuTos pratiques, le candidat con-
serve le droit de les subir k noaveau dans l'une des deux sessions suivantes.
Art. 21. Les ^prenves orales sont subies devant un jury d'examen, com-
posä de deux professeurs et d'un expert däsign^ par le Departement de l'ins-
truetion publique.
Art. 22. Le jury apprdcie cbaqne ^preuve par des notes allant de 0 ä 10.
La notc 6 eonstitue la moyenne süffisante.
Art. 23. Le rapport sur les examens est soumis par le doyen an Conseil
de Faculte, leqnel pr^avise sur l'admission ou la non admission du candidat.
Rapport et pr^avis sont transmi« par le Doyen & la Commission nuiversitaire.
Art. 24. Le candidat doit se faire inscrire nn mois au moins arant l'epoque
re^lifere des examens, qni est la demifere quinzaine de chaqne semestre, ou
quiDzc jonrs avant les Tacances d'6te, si les examens doivent avoir lien an
commencement du semestre d'hiver.
Art. 25. Au moment oü 11 prend son inseription, le candidat d^pose entre
les mains du secr^taire de l'Universitä la somme de 100 francs. En cas d'in-
SQccfes, la moitie de la somme versäe Ini est rendue.
Art. 26. Le candidat n'est admis i se presenter que trois fois ponr l'ob-
tention d'une mime licenee. Apris un 6chec, le candidat ne pent se präsenter
h nonvean qn'au bout d'un deiai minimnm de 6 mois.
Dispotitions apiciales.
1. Licenee i» scienees mathimaliques pures. — Art. 27. Les äpreuTes orales
portent sur chacnne des branches suivantes: Calcnl diff^rentiel et integral; —
theorie des fonctions; — fonctions elliptiques; — g^ometrie analytique; —
göometrie descriptive; — gäometrie de position; — mecaniqne rationnelle; —
mecanique appliqu4e ; — astronomie; — physiqne math^matique. — Chapitres
choisis d'analyse, de gäometrie et mecanique analytique.
Art. 28. L'exameu Scrit consiste en trois travaux, tir^s de l'analyae, de la
gfiometrie et de la mSeanique. L'examen pratique est Teprösente par nne äpure
de g^ometrie.
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374 Kantonale Oesetze und Verordnungen.
2. Lieenee is seience$ physxques et mathimatiques. — Art. 29. Les ^prenres
orales portent aar chacane des branches auivantes: Astronomie; — Phjsiqae
math^matiqne ; — Physiqne exp6rimentale ; — Chimie inorganique; — Minera-
logie; — Calcal diff6rentiel et integral: — TMories des fonctions; — Gröomö-
tne analytiqne, descriptive et de position ; — M^caniqne rationnelle et appliqnee.
Art. 30. L'examen ^crit consiste en trois travanx, tiris, l'on de l'analyse.
l'antre de la gäom^trie et le troisiäme de la m^caniqae.
Art. 31. L'examen pratiqne comprend: 1. nn travail graphiqne; — 2. nne
manipalation de physiqne on de chimie.
Art. 32. Sar la demande dn candidat, les ^preuves ponr la licence es
sciences physiqaes et mathlmatiques penvent €tre r^parties snr denx sessions:
l'nne comprenant leg sciences physiqaes, l'antre leg mathämatiqnes pnres et la
physiqne mathämaüqae. Les candidats ont la Facnltä de subir leg examens
pr^TOs par le Biglement de l'Ecole d'ingänienrs snr le calcnl difidrentiel et
integral et la g^om^trie aux ^poqnes prävnes par le dit B^glement.
8. Licence is sciences phjfsiques et naturelles. — Art. 33. Les ^prenTes
orales portent snr chacune des branches snivantes: Calcnl diS^rentiel et inte-
gral ; — Physiqne expärimentale et met^orologie ; — Astronomie ; — Chimie in-
oiganiqne, organiqne et analytiqne; — Mineralogie et petrographie; — Geo-
logie et paieontologie ; — Botaniqne generale et systematiqne : — Anatomie et
Physiologie geserales; — Zoologie et anatomie romparee.
Art. 84. L'examen ecrit cunsiste en trois travanx tirea: a. du gronpe des
sciences physiqnes (physiqne, chimie, astronomie); — 6. da gronpe des sciences
naturelles (anatomie et physiologie generalcs, botaniqne, Zoologie et anatomie
comparee); — c. dn grunpe des sciences geologiqnes (geologie, paieontologie,
mineralogie et petrographie).
Art. 35. L'examen pratiqne comprend: 1. des manipnlations de physiqne:
— 2. une analyse qualitative et une analyse quantitative; — 3. detennination
de mineraux et de roches; — 4. detennination des fossiles; — 5. des prepa-
rations macroscopiques et microscopiqnes d'anatomie animale; — 6. des prepa-
rations d'anatomie vegetale et detennination de vegetaox.
4. Lieenee is sciences pharmaceutiques. — Art. 36. L'examen oral a'etend
anx branches snivantes: 1. Botaniqne generale; — 2. Botaniqne systematique
et pharm acentiqne; — 8. Physiqne; — 4. Chimie organiqne et inorganique; —
5. Chimie pharmacentiqne; — 6. Chimie analytiqne (y compris les analj'ses de
medecine legale); — 7. Pharmacognosie ; — 8. Pharmacie.
Art. 37. L'examen ecrit consiste dang la redaction d'nn memoire sur nn
si^et de pharmacie, de pharmacognosie ou de chimie appliqnee.
Art. 38. L'examen pratiqne comprend les travanx ci-apris: 1. Esecution
de denx preparations de chimie phai-macentiqne; — 2. Analyse qualitative d'one
snbstance falsifiee on venenense (medicament ou denree alimentaire) ; — 8. Ana-
lyse qualitative d'nn corps ne renfermant pas plus de six eiements ; — 4. Denx
analyses quantitatives d'une snbstance determinee, dans nn meiange : a. par voie
gravimetrique; b. par voie volnmetriqne. Chacnn des travanx ci-dessns sera
accompagne d'nn memoire ; — 5. Determination microscopique de qnelqnes snbs-
tances.
B. Doetorat.
Art. 39. Ponr itre admis k subir les eprenves dn doetorat fes sciences, le
candidat doit adresser an doyen de la Facnlte des sciences nne demande ecrite
accompagnee des pifeces snivantes: a. L'immatricnlation ä l'Universit^ de Lan-
ganne; — b. nn certificat de maturite snisse on nn titre juge equivalent par
le Conseil de Facnlte; — c. les diplömes on certificats d'etndes dej& acqnis; —
d. nn curricnlum vitse; — e. le mannscrit de sa dissertation. dans l'nne des
trois langues nationales. Exceptionnellement, la dissertation pent etre remplaeee
par an travail imprime.
Le doyen, aprfeg avoir re;u ce depöt, deUvre au candidat nne attestation
Ini permettant de s'inscrire au secretariat de l'Universite.
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Kanton Waadt, B^lement de la Facalt6 des sciences 375
de l'UniTersit^ de Lausanne.
Art. 40. Deax professears sont design^s par le doyen pour appr6cier la
dissertation präsentäe par le catididat, ainsi qne les certificats qoi raccompag-
nent; ils fönt rapport an Burean dn Conseil. Celui-ci däcide sar radmissibilitö
anx äprenves. Ed cas de doute, le Conseil est consnltä.
Art. 41. Les ^prenves povr l'obtention dn grade de doctenr comprennent,
ontre la dissertation sns-indiqa^e, un travail öcrit, des ^prenTea orales et. s'il
y a lien, des äpreuves pratiques. Dans ce demier cas, nne finance speciale est
exigäe pour l'nsage des laboratoires. Le montant en est fix6 par les Reglements
de laboratoires.
Art. 42. Le trarail ^crit est fait k bnis-clos, et dans nn temps donni, sur
la science qne le candidat dMare avoir approfondie, on sur nne autre brancbe
choisie par Ini. Ce travail est appr^ciä par denx professenrs d^signäs par le doyen.
Art 43. Si la dissertation et le travail £crit sont jag£s suffisants, le can-
didat est admis aux äpreaves orales pnbliqneR, qni comprennent:
1. ün colloqnium sur la science principale dont est üt6 le si^'et de la
dissertation. A cette ^prenve se rattache la discnssion de ce travail.
2. Uue gpreave snr l'nne des deax sciences compl^mentaires de la science
principale, choisie par le candidat dans la coloone b dn tablean ci-dessous.
3. üne äprenve snr nne autre science, choisie par le candidat dans la co-
lonne a dn dit tableaa.
a. Sciences prineipales. 1. Mathömatiqnes. — 2. Mäcaniqne. — 3. Physiqae. —
4. Astronomie. — 5. Chimie. — 6. Mineralogie. — 7. Ökologie. — 8. Zoologie.
— 9. Botaniqne.
b. Sciences complfmentaires. 1. M^caniqne on physiqne. — 2. Math^matiqnes
ou physiqne. — 3. Mathämatiqnes on chimie. — 4. Physiqne on math6matiques.
— 5. Physiqne on min^ralogie. — 6. Chimie on g6ologie. — 7. Mineralogie on
Zoologie. — 8. Ökologie ou botaniqne. — 9. Zoologie on g^ologie.
Art. 44. Le Conseil de Faculte peut dispenser d'nne partie de ces äpreaves
le candidat qni präsente seit nn diplöme de licencie ha sciences soit d'autres
titres jng^s snffisants.
Art. 45. L'exameu oral se fait devant une d616gation dn Conseil de faculte,
pr^sid^e par le doyen.
Art. 46. Le proc^-verbal des examens est insärö aprfes chaque säance dans
un registre special signe par les examinateurs et le doyen.
Art. 47. Snr le rapport des professenrs examinateurs, le Conseil de Facult^
pr^avise, k la majorite des denx tiers des membres pr^üents, sur la promotion
du candidat au grade de doctenr. Ce pr^avis de la Facnlte est sonmis ä la Com-
mission universitaire par le doyen.
Art. 48. Le candidat qni n'a pas r^nssi les dprenves ^crites et orales, ne
peut les snbir k nouvean qu'aprfes nn d^lai minimnm de six mois. Apris deux
echecs, le candidat ne pent plns se präsenter.
Art. 49. Le candidat ne re?oit son diplSme de docteur qn'aprfes avoir däposä,
au secrötariat de l'üuiversite, 250 exemplaires imprim6a de sa dissertation (manie
de l'autorisation d'imprimer donnäe par la Facnltä). Les exemplaires sont remis
an Rectenr qni, aprfes en avoir preleve le norabre n^cessaire ponr l'üniversite,
transmet le reste au Departement de Tlnstmction publique. Dans le cas oü nn
ouvrage imprime anrait remplace la dissertation mannscrite, ce nombre ponrra
etre diminue par däcision de l'Dniversite.
Art. 50. Le droit de gradnation exige ponr le doctorat est fixe k 200 fr.,
payables en mains dn aecretaire de l'Universite an moment de l'inscription.
Art. 51. En cas d'insncces, la moitie de la somme versee est rendue au
candidat
Art. 52. Ce räglement remplace celui du 24 jaillet 1891, dont les dispo-
sitions non conformes k celles des articles ci-dessus sont abrogees.
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376 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Appendiee. — Principaux objeta (fmaeigimment d» la Faeulti de» »eiences.
A. Section des sciences mathimcUiques, phjfsiquea et naturelles. — Calcnl
infinitesimal. — Theorie des fonctions. — 64om6trie descriptire. — G6oin6trie
analytique. — Oäomätrie de position. — Mäcanique rationnelle et appliqn^e. —
Astronomie. — Physique math^matique. — Physiqne exp^rimentale. — Meteoro-
logie. — Chimie inorganique. — Chimie organiqae. — Chimie analytiqae. —
Chimie agricole. — Mineralogie. — Petrographie. — Geographie. — Geologie
generale. — Stratigraphie. — Geologie snisse. — Paleontologie. — Botaniqne
generale. — Botaniqne systematiqae. — Zoologie. — Anatomie cömparee. —
Anatomie et Physiologie generales. — Hygiene. — Travanx pratiques dans leg
divers laboratoires dependant de la Facnlte.
B. Section des sciences pharmaceutiques soit Ecole de phannaeie. — Phy-
siqne. — Meteorologie. — Chimie inorganique. — Chimie organiqne. — Chimie
analytique. — Chimie pharmacentique. — Chimie hiologiqne. — Toxicologie. —
Mineralogie. — Geologie generale. — Botaniqne generale. — Botaniqne syste-
matique et pharmacentiqne. — Zoologie. — Anatomie et physiologie generale». —
Microseopie. — Pharmacognosie et pharmacie. — Hygifene. — Travanx pratiques
dans les divers laboratoires de la Facnltes des sciences.
C. Section des sciences techniques, soit Ecole d'inginieurs. — Calcnl difie-
rentiel et integral. — Geometrie descriptive. — Stereotomie. — Geometrie ana-
lytiqne. — Geometrie de position. — Statique graphiqne. — Hecaniqne theo-
riqne. — Mecaniqne industrielle. — Physique experimeutale. — Besistance des
materiaax. — Physique industrielle. — Electrotechnie. — Travanx publica. —
Architecture. — Geodesie. — Topographie pratiqne. — Chimie inorganique. —
Chimie organique. — Chimie speciale. — Chimie industrielle. — Metallurgie dn
fer. — Geologie techniqne. — Dessin techniqne. — Legislation et comptabilite
industrielles. — Travanx pratiqnes.
P/ati d'itudes pour la pr^paraiion ä la licence.
I. Licence is sciences mathSmatiques pures, — Prcmifere annee. — Semestre
d'hiver. — Calcnl diiferentiel et integral. — Geometrie descriptive. — Geometrie
analytique. — Astronomie. — Exercices de calcnl. — Conferences.
Semestre d'ete. — Calcnl differentiel et integral. — Geometrie descriptive. —
Geometrie analytique. — Hecaniqne rationnelle. — Astronomie. — Exercices de
calcnl. — Conferences.
Denxi^me annee. — Semestre d'hiver. — Calcnl differentiel et integral —
Theorie des fonctions. — Geometrie de position. — Mecaniqne (rationnelle et
appliquee). — Physique mathematiqne. — Cours libres. — Exercices de calcnl. —
Conferences.
Semestre d'ete. — Calcnl differentiel et integral. — Theorie des fonctions
elliptiques. — Mecaniqne appliquee. — Physique mathematiqne. — Cours libres. —
Exercices de calcnl. — Conferences.
IL Licence is sciences pht/siques et mathSmatiques. — Premiere annee. —
Semestre d'hiver. — Mfime programme qne ponr la licence precedente, plus
Physiqne.
Deuxieme annee. — Meme programme qne ponr la licence precedente, plus
Mineralogie. — Chimie inorganiqne.
Semestre d'ete. — Meme programme qne ponr la licence precedente, plus
Physique.
Messieurs les candidats sont rendus attentifs au dispositions dn R^lement
de la Faculte des sciences, arricie 32, concernant la division en denx parties des
epreuves pour la licence es sciences physiqnes et mathematiques.
///. Licence is sciences physiques et naturelles. — Premiere annee. — Semestre
d'hiver. — Calcnl differentiel et integral. — Chimie inorganiqne et analytique. —
Physique. — Zoologie. — Anatomie et physiologie generale». — Botaniqne gene-
rale. — Mineralogie. — Laboratoire de physique. — Laboratoire de chimie. —
Laboratoire de botaniqne (microseopie).
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Kanton Waadt, Riglement de la Facnltä des sciences 377
de rUniversiW de Lansanne.
Semestre A'6t6. — Calcnl diffSrentiel et integral. — Chimie organique et
analytiqne. — Pliysique. — Anatomie comparße. — Anatomie et physiologie
g^nörales. — Paläontologie. — Pötrographie. — Laboratoire de physique. —
Laboratoire de chimie. — Excoisions botaniqnes et g^ologiques.
Denxifeme ann6e. — Semestre d'hiyer. — Göologie (stratigraphie.) — Astro-
nomie. — PÄtrographie. — Botaniqne syst^matiqne. — Laboratoire de Zoologie. —
Laboratoire de microscopie botaniqne. — Laboratoire de minäralogie. — Labo-
ratoire de chimie.
Semestre d'6t6. — Paläontologie. — Astronomie. — Meteorologie. — Bo-
taniqne systematiqae. — Laboratoire de Zoologie. — Laboratoire de botaniqne
syst^matique. — Laboratoire de paldontologie. — Laboratoire de pätrographie. —
Laboratoire de chimie. — Excnrsions botaniqnes.
Pendant les denx annäes et ponr chaqne semestre, Conferences, soit exer-
cices pedagogiques snr trois gronpes de sciences : mathematiqnes, sciences phy-
siqnes et sciences naturelles.
IV. Lieence et pharmacie (snivant le programme de r^oole de pharmacie). —
Premier semestre. — Zoologie. — Botaniqne generale. — Mineralogie. — Phy-
siqne experimentale. — Chimie (inorganique et analytiqne). — Toxicologie. —
Laboratoire de chimie. — Laboratoire de microscopie botaniqne.
Denxieme semestre. — Botauique. — Physiqne. — Chimie (organiqne et
analytiqne). — Laboratoire de chimie. — Laboratoire de microscopie.
Troisieme semestre. — Pharmacognosie. — Analyse des snbstances alimen-
taires. — Chimie pharmacentique. — Botaniqne pharmaceutiqne. — Botaniqne
gystematiqne. ~ Laboratoire de chimie.
Quatriäme semestre. — Pharmacognosie et pharmacie. — Botaniqne syst^-
matique. — Botanique pharmaceutiqne. — Determination des plantes. — Excnr-
sion botaniqne, — Laboratoire de chimie. —■ Laboratoire de microscopie.
114. 18. Reglement de la Section des sciences techniques, soit Ecole d'inginieurs
de Lausanne. (Vom 4. September 1896.)
Ohapitre premier. — Ctudiania. Etudea. Examens. Diplome.
§ 1«'. GSnimUUs.
Article 1*'. La section des sciences techniqnes, soit Ecole d'ingenienrs,
prepare anx carrieres d'iugenienr-coustmctenr, d'ingenienr-mecanicien et d'in-
genienr-chimiste.
Art. 2. La dnree normale dn cycle des etndes näcessaires k l'obtention du
diplöme d'ingenienr est de sept semestres.
Au point de Tue de la matiere enseignee, les six premiers semestres sout
gronpes denx i. deux en annees d'etndes.
Art. 3. Les etndiants qni se proposent de parcourir le cycle normal des
etndes en vne d'obtenir le diplöme, doivent se faire admettre an regime interienr
de l'Ecole.
Le regime Interieur consiste en nn ensemble de travaux graphiques, d'exer-
cices pratiqnes, d'operations snr le terrain, de repetitions et d'interrogations,
rationnellement combine avec les conrs, les exercices de caicul et les travanx
de laboratoire.
Art. 4. L'admission an regime interienr ne pent avoir lieu que dans l'nne
des denx premiferes annees d'etndes.
§ 2. Conditions de l'admitsion au rigime intirieur.
Art 5. Sont admis de droit an regime interienr, dans le premier semestre
d'etndes, les candidats porteurs dn baccalaureat dn Qymnase mathematique, du
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378 Kantonale Gesetze und Verordniugen.
baccalanräat bs lettres special da Oymnase classiqne, on d'nn titre reconnn
äquivalent.
Art. 6. Les candidats portenrs d'un titre donnant ^alement droit ä I'imma-
tricalation ä l'Universit^, mais n'impliqaant pas des connaissances speciales
gnfSsantes, sont appel^s i, snbir nn examen sur tont on parde des matieres dn
Programme d'admission. Us doivent, de pln8, justiäer d'nne certaine pratiqne
dn dessin gäom^tral et dn dessin techniqne.
L'examen a lien entre le 15 et le 20 octobre. II se fait devant nne com-
mission compos^e dn Directenr, de denx professeurs däsign^s par Ini et dn maitne
de mathämatiqnes dn Gymnase math^matiqne.
L'admission est prononcäe par le Conseil de l'Ecole, snr le preavis de la
Commission.
Art. 7. Les inscriptions ponr l'examen d'admission doivent parvenir ä la
Direction de l'Ecole avant le 10 octobre.
IJne finance de vingt franus est payable en mains dn Directenr an moment
de l'inscription.
Art. 8. Les candidats d^ponrvns d'nn titre donnant droit & rimmatricnladon
penvent Stre admis provisoirement an regime iut^rieur, ä Is snite de Texamea
prövn ik l'articie 6. Ce provisoire ne peut dnrer pIns de 3 semestres, e'est-4-dire
qn'avant l'onverture dn i" semestre d'itudes l'intäressä doit s'etre pourm, anpres
d'nn Etablissement d'instmction secondaire, d'nn titre permettant son inunatri-
cnlation.
Art. 9. L'accfes an regime int^rienr est anssi onvert an conunencement de
chacnn des 2«, 3* et 4* semestres d'6tndes, moyennant qne le candidat n'ait
pas snivi pendant plus d'nn semestre les cours de l'Ecole.
Les admissions de cet ordre sont sonmises i, la m^me r^lementatiou generale
qne Celles an premier semestre, mais de plns le candidat doit faire la prenre
qne ses connaissances dans les diverses branches enseign^es k l'Ecole et dans
les travanx graphiques lui permettent d'achever r^guliirement le cycle des itnie»
et d'aspirer an diplöme.
En pareil cas, le candidat doit s'inscrire il la Direction de l'Ecole, dix jonrs
an moins avant l'onverture dn semestre, en acqnittant une finance de trente firäncs.
L'admission est prononc6e par le Conseil de l'Ecole.
Art. 10. Les candidats Etrangers qne lenr ignorance de la langte on tel
aatre obstacle sErieux empecherait de snbir l'examen d'admission, penvent
obtenir du Conseil de l'Ecole nn d61ai d'nn semestre ponr rägnlariser lenr
Position.
Art 11. Sans pröjndice des dispositions gän^rales contennes dans le r^e-
ment de l'UniversitE et dans celni de la Facultä des sciences, le regime iuterienr
de l'Ecole fait l'objet des mesnres speciales consign^es dans les paragraphes
snivants dn präsent cbapitre.
§ 3. Etudes. TVavaux graphiques.
Art. 12. La finance d'Ecole est de cent francs par semestre, laboratoires
cn sns conformäment anx r&glements späcianx.
Art. 13. La fr£qentation des conrs et l'exScntion des travanx graphiqnes
sont obligatoires.
Art. 14. En dehors des henres aSect^es, d'aprfes l'boraire, anx conrs et anx
travanx graphiques, les ätudiants ne penvent demenrer dans les salles de l'Ecole
Sans l'aatorisation du Directenr.
Art. 15. Sons peine d'6tre frapp^s de nnllitä, tons les travanx graphiqnes
doivent avoir Etä exEcnt^s & l'Ecole et remis an Chef des travanx graphiqnes
dans les dSlais fixäs.
Art. 16. Tont projet doit §tre accompagnä d'un memoire descriptif et
jnstificatif.
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Kanton Waadt, Rfef^Iement de l'Ecole d'ingtoieurs de Lausanne. 379
Art. 17. Saaf d^cision contraire da Conseil de l'Ecole, les cours sont ^gale-
ment obligatoireg pour tODS les ätndiants de la in§ine annäe, quelle qne soit la
späcialitä k laqnelle ila se destinent. Les projets, en reTanche, sont en rapport
arec la späcialitö choisie.
Ce choix doit €tre annonc6 & la Direction : ponr les chimistes, an däbnt des
Stades; pour les constructeurs et les m^auiciens, an commencement de la se-
conde annäe.
Le passage d'une sp^cialitä & ans antre ne pent aToir lien qn'avec l'assen-
timent dn Conseil de l'Ecole.
Art. 18. Pendant les vacauces d'£t€, les ätndiants fönt des travanx dont les
61äments leor sont fonmis par des visites d'ateliers, de chantiers ou de travanx
d'art, et consistant en croqnis et dessins accompagn^s d'nn memoire.
Ces traTanx sont remis le 1" noTembre an Chef des travaux graphiqnes.
Art. 19. An commencement de chaqae ann^e d'^tades, l'^tndiant dSpose en
mains dn Directeur nne somme de vingt francs destinäe i conTrir les frais qni
penrent Tenir ä sa Charge au cours de cette anu6e. Le solde de ce d^pöt est
TigU ä la fin de l'ann^e.
Art. 20. Le Conseil de l'Ecole peut priver dn ben^fice dn regime intörienr
l'^tndiant qui ne se conforme pas aux r&gles de ce regime.
§ 4. Contröle du travaü annud.
Art. 21. Le travail des ätndiants est k la fois stimnlä et contröl^, dnrant
chaque semestre, par de fr^qnentes interrogations (exameuspartielsonr^p^titions).
Le nombre de ccs interrogations est, antant qne possible, pro^ortionnel 4
celni des heures hebdomadaires des divers conrs. EUes sont organisäes par la
Direction, d'accord avec les professenrs int^ress^s.
Art. 22. A I'occasion des examens partiels on des r6p£titiou8, le professenr
pent exiger de l'€tadiant la prodnction des notes prises 4 son conrs.
Art. 23. II y a en outre dans chaqne brauche, k la fin du semestre, nne
interrogation g^närale sur la matifere dn semestre.
Ces examens semestriels penvent se faire par ecrit.
Art. 24. Cbaqne interrogation donne lien k nne note. — La note la plus
basse est z^ro; la plus ^levöe est dix. — Les moyennes s'ötablissent k nne
senle d^cimale.
Art. 25. Tout 6tudiant qui, sans excnse valable fonrnie k la Direction, fait
d6fant k un examen partiel re^oit la note z£ro.
Art 26. Les notes obtenues, dans les examens d'une ann^e fonrnissent, par
lenr combinaison avec Celles des exercices divers et des travaux graphiqnes, la
moyenne g^n^rale de l'ann^e.
Art. 27. Les promotions snccessives de I'ätndiant sont snbordonn£es k la
condition g^n^rale qne la moyenne de l'annie atteigne six.
Elles sont, de plns, sonmises aux conditions particoliires ci-apräs:
a. ponr les constmctenrs et les m^caniciens, U fant : 1" qn'en premiire et en
denxi&me ann€e la moyenne des notes relatives aux branches math^matiqnes
atteigne six ; — 2° qu'en denxifeme et en troisiime annäe, ainsi qne dans
le septiime semestre, la moyenne des projets atteigne six;
b. ponr les chimistes, il fant: 1** qn'en premlire et en deuxi&me ann6e, la
moyenne des branches math^matiqnes et chimiques atteigne six; — 2° qu'en
troisiime ann^e la moyenne des branches chimiques atteigne six.
Art. 28. L'ätudiant qni, denx fois de snite, n'a pas obtenn la promotion est
excln däfinitivement du regime int6rienr.
§ 5. Epreuves du diplöme.
Art. 29. Le diplöme d'ingäniear s'obtient moyennant nn ensemble d'^prenves
qni constitne le Conconrs.
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380 Kantonale Gesetze nnd Verordnnngen.
Art. 30. Ponr pouvoir se prtaenter au Concours, il faut avoir ite prtalable-
ment admis an regime int^riear.
Art. 31. Les äprenves da diplörae se divisent en denx gronpes, saroir:
a. an examen g^n^ral snr les branches essentiellement th^oriqnes, qni a lieu ii
commencement dn cinqui&me semestre; — 6. nn examen g^näral aar les bncchH
essentiellement pratiqnes, accompagnä de l'6tnde d'un projet dont le programnie
est fonrni par le professear cbef de la 8p4cialit6 et visä par la Direction. C«ttf
seconde partie da Concüars a lien k la nn da dernier semestre d'etndes.
Art. 32. Poar chacan des groapes d'^preuves, le candidat doit s'iucrirt
anpr^s dn Directeur trois mois aa moins It l'ayance.
Art. 33. Les examens dn Conconrs se fönt devant des commissions composfes
chaenne de denx membres an moins. Pour l'examen pratique, l'nn de ces mem-
bres est £tranger i l'üniversit^ et d^signö par le Departement de rinstroctioi
publique et des Caltes.
An. 34. Les projets sont sonmis i, l'examen d'un sp^ciaiiste d^sign^ parle
Departement, qui les appr^cie de concert arec le professenr chef de la specialiti
Art. 35. La r^ussite de l'examen th^oriqne est conditionnelle de l'adiniKioD
ä la partie pratiqne dn Concours.
II n'y a pas de compensation entre les deux parties.
Art. 36. Chacune des parties du Concours peut €tre tent^e denx fois, k w
an d'interralle.
Art. 37. L'exäcution du projet peut €tre differ^e d'un an, k la demande dt
candidat.
Art. 88. Sons peine d'€tre frapp6 de nnllite, tous les dessins dn projet
doivent aToir ete exäcntes par les candidats dans les locaux de l'Ecole et remis,
ayec le memoire, au Cbef des traTanx graphiques dans le deiai fixi par le
Conseil de l'Ecole.
Dessins et memoire deviennent propriäte de l'Ecole.
Art. 39. Le diplöme est conf^rä par l'üniversite, snr le pr^aris du Cooidl
de l'Ecole. La collatiou de ce titre implique que les ^preuves dn Conconrs oit
6ti subies dans lenr entier et que le r^sultat g^n^ral a 6t6 satisfaisant.
Art. 40. Le diplöme porte les signatures du Becteur et dn Secritaire de
l'Universite, du Doyen de la Pacnlt6 des sciences, du Directeur de l'Ecole a
dn professenr cbef de la späcialitä.
Art. 41. Le droit i, acqnitter pour le diplöme est de cent francs; il est
payable en mains dn Secr6taire de l'üniversite, moitie ä l'inscription poar l'ei-
amen thäorique, moiti^ k celle pour l'examen pratiqne.
En cas d'insnccfes, la moitie de la finance per<;ue et rembours^e au candidat.
Chapitre II. — Administration.
§ 1". GiniralitSs.
Art. 42. La suryeillance g^n^rale des ätudes, ainsi que l'administration de
l'Ecole et de ses coUections, incombent au Conseil de l'Ecole et an Directeur.
Art. 43. En tant que section de la Facnlt^ des sciences, l'Ecole est ea
rapports avec cette Facnlt^. La natnre de ces rapports est dSterminSe par le
rSglement de la FacultS des sciences.
§ 2. Conseil de l'Ecole.
Art. 44. Le Conseil de l'Ecole est compusä des professeurs ordinaires et
extraordinaires attach^s k l'Ecole. Le Chef des travanx graphiques y a roii
cousultatiTe.
Art. 45. Le Conseil est convoquä par le Directeur chaque fois que les cii-
constances l'exigent. La convocation peut en Stre requise par le Doyen de la
Facultä des sciences ou par nn membre dn Conseil de l'Ecole.
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Kanton Waadt, Reglement de l'EcoIe d'ing£nienr8 de Laosanne. 381
Art. 46. Le Conseil ne pent valablement d61ib6rer qne qnand il a 6t6
rögoli^rement convoqa^ et qne trois de ses membres, an moins, sont pr^ents
ä la B^ance.
Art. 47. Tonte däcisiou da Conseil de TEcole pent €tre d^föräe au Conseil
de la Facolt^ par le Doyen s'il estime qne le premier est soni de ses attributions.
Art. 48. Chacnn des membres du Conseil de l'Ecole a le droit d'exiger
qn'nne qnestion soit sonmise an Conseil de la Facnlt^.
Art. 49. Les Operations da Conseil sont consign^es dans nn registre de
procis-verbanz tenn par le secr^taire dn Conseil.
Art 50. Le secr^taire est choisi parmi les membres da Conseil ; il est 61n
par celni-ci pour nne Periode de denx ans et imm^diatement r^äligible.
Art. 51. Le Conseil a le droit de «ensore snr les ätndiants de l'Ecole.
§ 3. Direction.
Art. 52. Le Directear, nommS par le Conseil d'Etat ponr le terme de denx
«ms, ezerce nne surveillance g6n6rale snr la marche de l'Ecole et pr^side les
s^ances da Conseil.
Art. 53. II est responsable de la bonne administration des collections (biblio-
th^qnes, modales, minäranx, etc.) qni appartiennent k l'Gcoie.
Art. 54. D'accord avec le Conseil et sous le contrdle dn Departement de
rinstrnction publique et des Cnltes, le Directenr d^termine l'emploi des cr^dits
annnels allon^s ä ces collections.
Art. 55. II dispose, sons le contröle du dit Departement, du credit annnel
qni forme sa competeuce.
Art 56. II adresse chaqne annee au Doyen de la Facnlte des sciences un
rapport sommaire snr la marche de l'Ecole.
Art 57. Dans la rfegle, le Directenr commnnique ofSciellement avec le
Recteur de l'üniversite. Exceptionnellement, et qnand il s'agit de qaestions
d' administration Interieure, il pent traiter nne affaire directement arec le De-
partement de rinstniction pnbliqae et des Cultes.
Art. 58. Le Directear re^oit les plaintes des professenrs contre les etndiants
de l'Ecole ; il les transmet, s'il y a liea, avec son preavis, an Conseil de l'Ecole,
qni avise.
Art. 59. II a le droit de ccnsnre snr les etndiants de l'Ecole.
Art. 60. En cas de maladie oa d'absence prolongee du Directenr, la snr-
veillauce generale et l'administration de l'Ecole sont confiees k nn suppieant
designe par le Conseil de l'Ecole an commencement de l'annee universitaire et
agree par le Departement.
§ 4. Chef des travaux ffraphiques.
Art. 61. Le Cbef des traraax graphiqnes, nomme par le Conseil d'Etat, sur
le preavis dn Conseil de l'Ecole, a rang d'assistant et fonctionne comme repe-
titeur de mathematiqnes.
Art. 62. En tant qne chef des trayanx graphiqnes, il est charge : a. de la
snrreillance generale des salles de dessin ; — 6. de l'assistance des etndiants et
des candidats an diplöme dans l'execntiou de lenrs projets.
Art. 63. En tant qne repetitenr de mathematiqnes, il est Charge : a. de la
sarreillance des etndiants pendant les exercices de calcul; — b. de la revision
des calcnls effectnes an conrs de ses exercices.
Art 64. A cöte de ces attributions, le Chef des travanx graphiqnes a k
s'occnper, sous le contröle dn Directenr, de l'administration des collections de
l'Ecole.
Art. 65. Durant les heures de dessin, le Chef des travanx graphiqnes doit
tont son temps k ses fonctions.
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382 Kantonale Gesetze and Verordnnngen.
115. lt. Reglement pour TEcole d'escrime de l'Univereitt de Lausanne. (Dn 15 sep-
tembre 1896.)
Le Conseil d'Etat dn canton de Yand, vn le pi^avis dn Departement de
rinstrnction publique et des cnltes; arrete:
Art. 1*'. La salle d'armes est ouverte, moyennant la finance de 20 francs
par trimestre: a. anx ätadiants immatrical^s de l'UniTeisite de Lausanne qni
remplissent les conditions prövnes par l'art. 36 nonveau dn rfeglement gp^neral
de rUniversitä; — b. anx äferes r^gnliers des Oymnases classiqne et math^
matiqne, de I'ficole de commerce et de l'Ecole professionnelle, des deox pre-
miires classes da CoUfego cantonal, ainsi qn'anx externes de ces Etablissements
qni Salvent le tiers des conrs, an moins.
Art. 2. Le maitre d'escrime est nomm£ par le Conseil d'Etat, snr le pre-
avis da Departement de l'instrnction publique et des cnltes.
II regoit do l'Etat an traitement annnel de fr. 600 et une indemnit« annnelle
de fr. 400 pour le loyer du local d'escrime.
II n'est pas tenn de donner ä chaque €\hve an delä de troix heures de
le^ons par semaine.
Art. 3. Chaque semestre, le bnreau de l'Universite remettra an maiti«
d'escrime no exemplaire du catalogae des etudiants. Les directears des Gym-
nases, de l'Ecole de commerce, de l'Ecole professionnelle et dn College cantonal
Ini remettront aussi un catalogae des ei^ves de lenrs etablissements respectift.
Art. 4. A la fin de chaqae ann€e, . le maitre d'escrime fera parvenir an
Departement de l'instruction publique et des cnltes la liste des etudiants et des
ei6ves räguliers et externes qui anront sniri les le^ons d'escrime pendant Tannee
Art. 5. Les etudiants de I'Universite, ainsi qne les eiires des etablisse-
monts cantonanx d'instruction publique qni frequentent la salle d'armes sont
places sous la surveillance du Departement de l'instruction publique et des cnltes.
Art. 6. ün rfeglement Interieur de la salle sera eiabore par les soins da
maitre d'escrime et soumis i, l'approbation du Departement de l'instruction pub-
lique et des cnltes.
Art. 7. Le rfeglement du 9 janvier 1864 est rapporte.
116. 20. Riglement de l'UniversiM de Genive. (Du 6 octobre 1896.)
Chapitre premier. — De renseignement.
Art. 1«'. L'enseignement est reparti en deux semestres, qui constitaent
l'annee nniTersitaire.
Le semestre d'hiver s'ouvre )e 15 octobre. La premifere semaine est con-
sacree aax examens de grades et anx exameus arrieres. Le conrs commencent
le 22 octobre et se terminent le 22 mars.
Le semestre d'ete commence le 8 avril et finit le 15 jnillet.
La demiere semaine de ce semestre est consacree anx examens de fin d'annee
et anx examens de grades.
Les cours ne sout interrompus que les jours feries, ainsi qu'anx fetes de
Noel, du 23 decembre au 4 janvier inclusivement, et anx fetes de Päqnes, da
Veudredi-Saint an Inndi de Päqnes inclusivement.
Art. 2. Les programmes des conrs pour les deux semestres, prepares pir
chaqae Facnlte, sont soumis k l'examen dn Senat dans la seconde qnincaise
de mai, et aussitöt apr^s, transmis an Departement de rinstrnction publique,
qni les arrSte definitivement. (Loi, art 147.)
Les programmes des examens de grades sont revises, s'il est necessaire, i
la mime epoque, sur la demande des Facnltes.
L'horaire des le^ons est arrete par le Bureau du Senat ponr chaque aemestze.
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Kanton Genf, Bfeglement de rUniyersiU de Genfere. 383
Art. 3. L'Univenit^ est dirig^e par le Bectear, et chaqne Facnlt^ par nn
Doyen.
Le Bnrean du S^nat nniveraitaire egt compos^: d'nn Rectenr, d'nn Vice-
Rectenr, d'un Secr^taire et des Doyens des Facultas. (Loi, art. 145.)
Le Bfeglement intärienr d^termine les obligations des professenrs et des
priTat-docents. II est sonmis i l'approbation du Conseil d'Etat.
Art. 4. Leg salles de l'Universitä sont räserv^es & l'enseignement des pro-
fessenrs et des privat-docents. EUes ne penvent serTir & d'aatres usages gue
enr l'antorisation dn Departement.
Chapitre IL — Des Studiants «t des auditeun.
Art. 5. Les conrs de l'Universit^ sont snivis par des ätndiants et par des
auditenrs. (Loi, art. 150.)
Les personnes qni venlent etre immatricnl^es comme ätudiants doirent s'ad-
resser an Secr^taire-Caissier de l'Universitä, en d^signant la Facnltä dans laquelle
elles li^sirent etre inscrites et en d^posant lenrs titres.
Ces titres sont sonmis an doyen de la Facnlt^, lequel, en se conformant
aox prescriptions du chapitre V, accorde ou refose rimmatricnlation da candidat.
En cas de r^clamation, le Bnrean, snr le pr^aris de la Facolt^, statue d^-
finitivement.
Les auditenrs doirent avoir dix-hnit ans accomplis ; ancnn titre n'est exig^
pour lenr inscription. (Loi, art. 152.)
Art. 6. Les etndiants et les anditeurs sont libres de cboisir les conrs et les
ezercices pratiqnes qn'ils venlent snivre.
Les etndiants immatricnl^s dans nne Facnltä penvent s'inscrire pour les
conrs d'une antre Facnltö.
Tontefois, sauf antorisation speciale dn profcssenr, les cliniqnes et les cours
pratiqnes de la Facultä de M^decine ne sont accessibles qn'anx personnes qni
jnstifient d'etndes m^dicales r^gnliferes.
Art. 7. Les etndiauts et les auditeurs doivent prendre, dans les qninze
Premiers jonis du semestre, uue inscription pour chacun des conrs ou des exer-
cices pratiqnes qn'ils se proposent de snivre, et payer les rätributions flx^es au
chapitre IV.
Un livret d'etndes est remis aux ätndiants et anz auditenrs par le Secrä-
taire-Caissier de rUniversite. Ce livret doit etre sign6, chaqne semestre, par le
Rectenr, par le Doyen de la Facultä et par tous les professenrs ou privat-do-
cents dont l'ätudiant ou l'auditcnr snit les conrs.
Art. 8. Tont etudiant pr£c4demment immatricnld cesse de iig^nrer snr les
röles s"il n'est inscrit ponr ancnn conrs ou exercice pratiqae, i moins qu'il n'ait
annonc^ an Doyen l'intention de subir nn procbain examen. II pent toujours,
apr&s nne Interruption, se faire r^int^grer dans le registre des ötudiants sans
antre formalit&
Art. 9. Quand les listes des 6tndiants et des auditenrs sont arrSt^es, le
Rectenr les fait contr6Ier par les Doyens, et les adresse au Departement.
Art. 10. Les etndiants et les anditeurs sont sonmis ä la discipline universi-
taire conform^ment aux r^gles suivantes:
a. Chaqne professeur a la police de son anditoire; il pent exclure de sa
le^on tont Il6ve qni tronblerait 1' ordre ; il peut prolonger cette exclnsion jnsqn'ä
la decision dn Rectenr, qu'il doit, dans ce cas, informer immediatement.
b. Le Rectenr, ainsi que le Doyen, pent faire comparaitre devant Ini tont
eleve ponr Ini adresser, seien le cas, des observations ou des riprimandes.
c. Le Rectenr pent, en ontre, exclure de certains conrs et mSme de tons
les conrs universitaires, pendant un mois an plus, un 616ve qui anrait donn^
des Sujets de plainte.
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384 Kantonale G«8etze nnd Verordnungen.
d. 8i le Rectenr estime qn'il j ait lien d'infliger nne peine plns grave, il
doit en rfiförer au Bureau de l'Universitö, qni peut prononcer contra cet eleve.
soit säparäment, soit conjointement: l" L'exclusion des conrg nniversitaires ponr
nn terme qni ne ponrra däpasser nne annie; — 2° L'ajonmement de l'epoqne
i, laqnelle il ponrra snbir »es examens.
Les peines prononc^es par le Bnreaa sont imm£diatement sonmises i k
sanction dn Departement.
«. Le Bnrean pent, en ontre, demander an Departement qn'nn eiäve soit
definitirement excln de l'UniTersitä.
Le port des armes est interdit dans les bätiments nniversitaires.
Art 11. n est deiirre anx etndiants qni en fönt la demande:
1° Pendant la dnrie de lears Stades, des certificats d'inscription sign^s par
le Rectenr et conatataut les inscriptions qu'ils ont prises.
2° A leur sortie de rUniversite, des certificats d'exmatricnlation, siguds par
le Rectenr et le Doyen, constatant rimmatricnlatiou dans une Facnlt6 arec indi-
cation des conrs suivis.
8° Des certificats d'6tndes, sign^s par le Rectenr et le Secr^tairo, consta-
tant les r^sultats des examens de fln d'ann^e.
Les anditenrs peuvent aussi recevoir des certificats d'inscription et des
certificats d'ätades.
Art. 12. Les personnes qni ont obtenn nn prix acad^miqne refoivent nn
certificat signe par le Rectenr et le Doyen, indiqnant la natnre de ce prix et,
s'il y a lien, les conditions dans lesqnelles il a itd d6ceme.
Chapitre III. — DeB grades et des examens.
Art. 13. II est deiivrä an nom de l'Universite nn diplöme k tons les ita-
diants qni ont obtenn, apr^s examen, nn grade nniversitaire. Ce düplöme est
signe par le Rectenr, le Doyen de la Fachte et le Secrötaire de l'üni-rersite.
Art. 14. Les grades conf^räs sont:
1° Cenx de bachelier es lettres; es sciences mathämatiques : es sciences
physiqnes et naturelles; 68 sciences physiqnes et chimiqnes; 6s sciences m6di-
cales; en th^ologie.
2° Ceux de licencie 6s lettres ; 6s sciences sociales ; en droit ; en theologie.
3° Cenx de doctenr 6s lettres; en sociologie; en pbilosopbie ; 6s sciences
mathematiqnes ; 6s sciences physiqnes; es sciences naturelles; en droit; en tIt6o-
logie; en medecine.
4<> Le S6nat deiivre en ontre le diplöme de cbimiste et le dipl6me de phar-
macien. (Loi, art. 158.)
II n'est p&s nficeasaire, ponr postuler les grades nniversitaires, d'avoir sniTi
les conrs de l'Universite de Oeneve ; les candidats penvent se faire immatricnler
en s'inscrivant ponr l'examen, s'ils satisfont anx conditions stipul^es anx cha-
pitres VI, Vn, VIII, IX et X du präsent r6glement, et moyennant payement de
la ftnance d'immatriculation, s'il y a lieu.
Art. 15. Snr la demande d'nne Facult6 et arec l'approbation du Ck)nseil
d'Etat, le S6nat peut conferer, sans examens, le grade de Docteur k des kommes
qni se sont distinguäs dans nne brauche des connaissances humaines.
Art. 16. Les examens sont pnblics. IIa se fönt devant des jurys composes
de professeurs d6aign6s par le S6nat et de persunues choisies par le Departe-
ment. (Loi, art. 161). Four les examens de doctorat en mMecine, le Departe-
ment designe comme jures des docteurs en medecine ayant droit de pratiqner
dans le canton de Gen6Te.
Ponr les examens des pharmaciens, le Departement designe comme jures
des pharmaciens ayant droit de pratiqner la pharmacie dans le canton de
Gen6ve.
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Kanton Qenf, Reglement de l'Universit^ de Gen&ve. 385
Leg qnestions aont tir^es an sort; tontefois il pent €tre fait exception i, cette
r^gle dans les examens de doctorat dn diplöme de cliimiste et dn diplöme de
pharmacien.
Les qaestions posSes par les professenra gont pr^alablement port^es i, la
connaissauce da jnry si celni-ci en fait la demande.
II est interdit de faire connaitre d'ayance anx caudidats la ligte de ces
qvestions.
Les Jurys estiment la valenr de chaqne examen par des chif&es, le maximnm
6tant 6. Cea chiffres sont inscrits snr le procis-yerbal sign£ par tons les mem-
bres dn jnry.
Le procfes-verbal est remis an Doyen de la Facnltä, lequel statne snr le
r^snltat des examens et l'annonce anx ätndiantB, coniform^ment anx rfegles
stabiles dans les articles snivants.
Les examens de licence, dn diplöme de chimiste, dn diplöme de pharmacien
et de doctorat sont pr£sid6s par le Doyen de la Facnlti intiressöe.
Art. 17. Les examens de baccalanr^at ont lien an commencement et & la
fin de l'annSe uniTersitaire.
Les examens de licence en droit, ka lettres et ha sciences sociales ont lien
an commencement et ä la fin de l'annäe universitaire.
Les examens de licence en thäologie ont lien an commencement de chaqne
semestre et k la fin de l'annde universitaire.
Exceptionnellement, ponr les examens de bachelier et de licenci€ en th^ologie,
ponr cenx de licenciö en droit, de licenciä ha lettres, de licenci6 &s sciences
sociales et de bachelier fes sciences m^dicales, les Facultas penvent, avec l'as-
sentissement dn Bnrean, fixer des sessions interm^diaires.
Les examens de doctorat, dn diplöme de chimiste et da diplöme de phar-
macien se fönt snr la demande da candidat, ä l'^poqne fix4e par la Facnlt^.
Art. 18. Les ätndiants et les anditenrs penrent snbir, & la fin de l'ann^e
nniversitaire et snr lenr demande, des examens snr les conrs ponr lesqnels ils
se gont inscrits. Ces examens ne sont pas obligatoires.
n est, dans la r^gle, adress^ nne qnestion par conrs et par semestre. La
dar6e de chaqne examen ne pent d^paüser dix minntes par qnestion. S'il n'est
pas d^clarä admissible, le candidat pent se präsenter ponr le snbir de nonyean
an commencement du semestre d'hiver suivant. Exceptionnellement, le Bnrean
pent permettre qn'nn examen de fin d'anuäe ait lien an commencement dn se-
mestre d'hiver, si le candidat a 6t6 empechä de le snbir k l'^poqne reglemeutaire
par nne cause de force mtgeure.
Les ätndiants qui ont travaülä r^gnliferement pendant le semestre d'£tö dans
nn laboratoire, ont le droit de snbir les examens de fin d'ann^e au commence-
ment du semestre d'hiver sniTant, si la demande est appuy^e par le professeur
qni dirige le laboratoire.
n est d^livrä nn certificat anx ^tndiauts qni ont snbi des examens annnels,
moyennant nne finance de cinq francs vers^e & la caisse de l'Etat (Loi, art. 157).
Les resnltats de ces examens ne penrent, en ancun cas, entrer en ligne de
compte pour les examens de grade.
Art. 19. Le Bnrean annonce par des affiches l'^poqne pr^cise de tons les examens.
Les candidats anx examens doiTent s'inscrire anprfes du Secrätaire-Caissier,
en d^posant lenr demande äcrite avec pi^ces ä l'appni, nne semaine an moins
avant l'^poqne fixäe pour les examens. Ces demandes, accompagn^es du re^n
dn droit de gradnation (voir art. 27), sont immMiatement transmises anx doyens
des Facultas.
Art. 20. Les examens annnels, les examens oranx dn baccalanr^at es lettres
on dn baccalaur£at ka sciences sont jng^s d'apr^s leg r&gleg suivantes :
a. Si l'examen comprend qnatre parties an moins, il est appr£ci£ dans son
ensemble et d'aprfes la moyenne des chiffres obtenns snr les diff^rentes qnestions.
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386 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
L'examen n'est pas admis: 1*> si la moyenne des chiSres ne däpsase pas 3:
2° si le jnry a donn^ le cbiifre 0 pour denx questions.
L'examen est admis quand la moyenne des chiffres depasse 3. Tontefois si
le Jury a donn£ le Chiffre 0 ponr nne qaestion, le candidat doit snbir de nonvean.
dans une autre Session, T^prenve qn'il a manqn^e; en attendant, le prononce
est snspendn.
L'examen est admis avec approbation qnand la moyenne des chiffires est
comprise entre 4'/2 et 5'/^.
L'examen est admis avec approbation complete qnand la moyenne d^psue
5'u. Si le candidat obtient le maximnm des chiffres, ce risnltat Ini est annonce.
b. Si l'examen porte snr moins de qnatre parties, chaqne qnestion est af-
pr^ciäe isoUment. Chaque examen est admis si le chiSre d^passe 3, admis avee
approbation si le chiffre est compris entre 4'/s et 5'/4, admis arec approbation
complete si le chiffre d^passe b^U.
Le prononc^ da r^snltat des examens a lien en pnblic. Les chiffres obtenos
ne sont pas indiqn^s, la formale senle est prociamee.
Art. 21. L'examen äcrit da baccalaaräat es lettres on fes sciences, les cioq
examens da baccalaur^at en thäologie et les examens dn baccalanr^at fes sciences
m^dicales sont jag6s dans lenr ensemble. Si la moyeune des chiffres däpasse 3,
et si le chiffre 0 n'a 6t6 donnö ponr ancnne ^prenre, l'examen est admis, sans
antre indication snr son m^rite.
Ponr les grades de licenciä et de docteur et ponr les diplömes de phar-
macien et de cbimiste, les examens oranx on 6crits sont admis, sans antre
indication snr lenr märite, si la moyenne des chiffres atteint 4, et si le chiffre 0
n'a 6tä donn6 ponr aacnne ^preave.
Poar le grade de doctenr en m^decine, les examens sont admis sans antre
indication si la moyenne des chiffres atteint 4. Tontefois, l'examen est refiise
si le candidat a obtenn an 0 oo nn 1, trois 2 ou quatre 3.
Dans l'appr^ciation des th^ses qni fönt partie des ^prenres exigäes ponr le
doctorat, le jury doit estimer par un chiffre la ralenr dn travail en Ini-meme.
et par an antre chiffre la maniere dont la th&se a 6t6 sontcnnc.
Chapitre IV. — Dispositions financihres.
Art. 22. Les finances et retribntions des viferes, ainsi que les droits de
gradaation sont per^ns par le Secr^taire-Caissier de l'Universitä, sons l'inspection
du Rectenr.
Art. 23. A lenr entr^e dans l'UniTersit^, les ätndiant« doivent paver nne
finance d'immatricalation de fr. 20. Les ^tndiants qai sortent da Gymnase de
Genfeve (division snp^rieare du Collfege) sont dispens^s de oette flnance (Loi.
art. 154). Les ^tndiants qni passent d'ane Faculte dans une antre, on qni ren-
trent dans rUniversitä apr^s FaToir temporairement quittäe ne sont pas astreints
k payer nne nonvelle finance d'immatricnlation.
Le coüt du livret (voir art. 7) est de 1 franc.
Art. 24. La r^tribution ponr les conrs est fix^e ik fr. 5 par semestre, ponr
chaque heure de le^on par semaine.
Le Departement pent, dans des cas sp^cianx, dispenser totalement oa par-
tiellement de ces rötributions les ätndiants et les anditenrs de rUnirersit^.
Cette faveur s'appliqne senlemcnt aox ^tndiants et aax auditeurs de nationalit^
saisse. Elle est accordee sur le pr^avis des Facnltes (Loi art. 156). La demande
doit etre adress^e an Departement par la famille da postalant, et si celle-ci
n'est pas domiciliee dans le canton de OenfeTC, la reqaete doit §tre ligalis^.
Art. 25. Les retribntions ponr les travanx de laboratoire fönt l'objet de
r&glements sp^cianx sonmis k l'approbation dn Conseil d'Etat.
Art. 26. Les certificat.s d'exmatricnlatiou (voir art. 11) cofitent fr. 10 (Loi,
art. 154). — Les certificats d'etndes cofltent fr. 5 (Loi, art. 157). — Les certili-
cats d'inscription sont gratuits.
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Kanton Oenf, B^^lement de l'Universiti de Genfere. 387
Art 27. Les droits de g^adnation, qni appartiennent i^ I'Etat (Lei, art. 162),
sont &xia comme soit: Baccalanräat fr. 50; — Licence fr. 100; — Diplome de
phannacien fr. 100; — Diplome de chimiste fr. 200; — Doctorat fr. 200.
Le8 candidats doivent payer ces droits en mains da Secrätaire-Caissier en
s'inscrirant pour I'examen, sons r^serre des art. 40, 41, 43, 44, 48, 49, 51, 67,
73, 82, 86, 89, et 91. En cas d'insuccis, la moitiä de la somme leur est rendae,
nn qaart est acquis & TEtat et nn qnart versa an fonds de la Facultä.
Les candidats an doctorat en m^decine doivent, de plns, payer des finances
d'examens stipnläes anx articles 86 et 89 da präsent Rfeg^lement.
Le droit de gradaation ponr le doctorat ha sciences est r^doit & fr. 50 ponr
les candidats qui ont Aijk obtenn k Gen^ve le dipiöme de chimiste (Loi, art. 162).
Le Conseil d'Etat pent dispenser des droits de gradaation les personnes
<iai anrunt re^n des snbsides conform^ment & la loi da 1" mars 1876.
Art. 28. Les candidats au doctorat dans les cinq Facnlt^s, ainsi qu'ä la
licence et an baccalauräat en thäologie, sont tenas de d^poser 150 exemplaires
de lenr dissertation imprimäe. Ces exemplaires sont destin^s anx Behanges avec
les Universites ätrangferes, on distriba^s par la Facaltä.
Chapitre V. — Condition» fadmission.
V* Sdetieea et Lettre». — Art. 29. Sont admis k rimmatricnlation comme
^tndiants dans la Facnltä des Sciences et dans la Facnltä des Lettres: 1° les
personnes qai ont obtenn le certificat de matnritä de I'nne des sections da
Gymnase de Genfeve ; — 2^ les personnes qai, par des certificats oa des diplömes,
justifient d'^tndes äquivalentes. Le Burean, sar le pr^avis de la Faculti, statae
snr rfiquivalence.
20 Droit. — Art. 30. Sont admis k l'immatricalation comme ätudiants dans
la Facultä de Droit: 1** les personnes qai ont obtenn le certificat de mataritä
de la Section classiqae oa de la Section rßale du Gymnase de Genfeve ; — 2" leg
liacheliers fes lettres de l'üniversiti de Qenäve ; — 8" les personnes qai, par des
certificats on des diplömes, jastifient d'ätndes äquivalentes. Le Bnreaa, sar le
prdavis de la Facnltä, statae sar r^quivalence.
3** Thiologie. — Art. 81. Sont admis k rimmatricnlation comme etudiants
dans la Facnltä de Theologie: 1" les personnes qni ont obtenu le certificat de
matnritä de la Section classiqne on de la Section röale dn Gymnase de Genfeve ; — -
2" les bacheliers k% lettres de l'Universitfe de Genäve; — 8" les personnes qni,
par des certificats on des diplömes, jastifient d'^tndes äquivalentes. Le Bureau,
snr le pr^avis de la Facaltä, statae sar l'äqaivalence.
Art. 32. En ontre, les personnes qni fonmissent la preuve qn'elles ont
etndie pendant nn semestre aa moins, comme etudiants r^guliers, dans la Facultä
de Theologie d'une autre Universitä, penvent etre immatricul^es dans la Facultö
de Theologie. Toutefois cette inscription ne lear donne pas le droit de postnler
des grades, si elles ne satisfont pas anx conditions d'admission prescrites dans
l'art. 31.
4" MSdecine. — Art 33. Sont admis ä rimmatricnlation comme 6tadiautg
dans la Facnltä de M^decine: 1** les personnes qui ont obtenu le certificat de
matnritä de l'une de Sections du Gymnase de Gen^ve; — 2' les bacheliers fes
lettres et les bacheliers fes sciences de l'üniversitä de Genfeve; — 3" les per-
sonnes qni, par des certificate on des diplömes, justifient d'fetndes äquivalentes.
Le Bureau, sar le präavis de la Facultfe, statue sur l'äquivalence.
N. B. Ponr snbir les examens fädferaux de mfedecine, les candidats doivent
produire un certificat de matnritä conforme au rfeglement fädäral.
Art. 34. En outre, les personnes qni fonrnissent la preuve qu'elles ont
ätadiä, durant an semestre au moins, comme etudiants rfeguliers dans la Facnltä
de Hädecine d'nne autre Uuiversitfe peuvent etre immatricnläes dans la Facnltä
de Mädecine. Tontefois cette inscription ne lenr donne pas le droit de postuler
des grades, si elles ne satisfont pas anx conditions d'admission prescrites dans
l'art. 33.
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388 Kantonale Gesetze und Verordnnngen.
Chapitre VI. — Grad«* littäraire».
A. Baccalauriat h tettres. — Art. 35. Sont admia k postnler le baccalanr6at
hs lettres, les ätadiants de l'UniTersiti de Genäve et les personnes qni, satis-
faisant anx conditions d'admission atipnUes dana l'art. 29, se fönt immatricnler
en s'inscrirant punr l'examen (voir art. 14).
Art. 86. Les ^prenves impus^es anx candidats consistent en nn examen oral
et nn examen 6crit. Les candidats ne sont antoris^s k passer l'examen 6cTit
qne si l'examen oral a 6t& däclarä admissible.
Art. 87. L'examen oral porte sur les objets d'enseignement snivants : 1. La
Lang:ne grecqne; — 2. La Langne latine; — 3. Les Antiqnit^s, I'Histoire des
denx Iktgratnres anciennes et la H^triqne latine; — 4.'L'Histoire de la littära-
tnre frangaise ; — 5. L'Histoire ; — 6. La Logiqne ; — 7. L'introdnctioii anx
Sciences pbysiqnes et naturelles; — 8. Les Math^matiqnes ^l^mentaires ; —
9. La Langae allemande. Toutefois les ^trangers ponrront §tre dispens^ par
le Recteur de l'examen d'allemand.
Art. 38. Sont exemptäs de l'examen oral: fies 616ves sortis de la Section
classiqne dn Gyrona^ic de Genöve avec le certificat de maturit^ ; — 2" les per-
sonnes qni, Sans aroir saivi les cnurs de la Section classiqne dn Gymnase, ont
obtenu le certificat de matnrit^ classiqne.
Le Biirean, snr le prSavis de la Facultä, pent exempter totalement on
partiellement de cet examen les personnes justifiant qn'elles ont subi des eprenves
äquivalentes.
Art. 39. L'examen öcrit se compose : 1. D'nn th&me latin ; — 2. D'nne Version
grecque; — 3. D'nne version latine; — 4. D'nne yersion et d'nn th^me alle-
mands (sauf dispen^ie accord^e par le Rectenr) ; — 5. D'nne composition franfaise
sur nn snjet historiqne on littlraire.
Ponr les Cläres dn Gymnase et les antres personnes qni ont obtenn le
certificat de matnrit^ classiqne, conform^ment an premier paragrapbe de l'ar-
ticle 38, l'examen ^crit se cumpose de trois öprenves: 1" nne iprenve de latin
(theme et version) ; — 2" nne 4prenve de grec (version) ; — 3" nne composition
frangaise sur nn snjet historiqne on littäraire.
Les antenrs grecs, latins et allemands d^signes ponr les äpreuves orales et
ponr les äprenves Scrites, sont indiqn^s dans le programme d£taille.
B. Licenee ii lettre». — Art. 40. Ponr obtenir le grade de Ucenciä ka lettres,
on doit snbir denx examens snccessifs, dans denx sessions diff€rentes.
Chacnn de ces examens consiste en äprenves äcrites et en ^prenves orales.
On ne pent pas se presenter anx ^prenves orales, sans avoir snbi avec snccte
le» äprenves ^crites, dans la m§me session.
Les candidats versent nne somme de 50 fr. avant chaqne examen. £n cas
d'insnccäs, la moitiä de cette somme lenr est rendne.
Art. 41. Les candidats ä. la licenee 6s lettres doivent Stre immatricnl^s dans
la Facnltä des Lettres.
Sont admis i, se präsenter au premier examen: les bacheliers fes lettres de
l'Universit^ de Qenftve; les 6tudiant8 qni ont obtenu le certificat de matnrite
de la section classiqne on de la section r£ale dn Gymnase de Genive; les £ta-
diants qni prodnisent des titres Äquivalents.
ns doivent jnstifier de qnatre semestres d'^tndes r^gnli^res k la Facnlti
des Lettre.<i, on d'^tndes äquivalentes.
Le Bnrean, sur le pr^avis de la Facnlt^ des Lettres, statue sur ces 6qni-
valences.
Sont admis ä se präsenter an second examen les ätndiants qni ont snbi le
premier avec succ6s.
Le Bnreau pent dispenser totalement on partiellement dn premier examen
les candidats mnnis de diplömes on de certiflcats jug^s Äquivalents par la Fa-
cnltä. Mais en ancun cas, le second examen ne pourra §tre restreint.
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Kanton Genf, Reglement de l'üniversitä de Oeu^ve. 389
Lea candidats dispensäs da prämier examen veraeront comme s'ila I'aTaient
SDbi, la Bomme de 50 fr., avant de s'inscrire ponr le seeond.
Art. 42. Lea äpreiiTea da premier examen sont les anivantes :
Epreuvea ^crites. — 1. Une compoaition fran^aise. — 2. üne version latine.
Eprenvea orales. — 1. Explication d'nn texte fran^aio. — 2. Explication
d'nn texte latin. — 8. Explication d'nn texte grec.
Ponr lea candidats qni venlent obtenir le dipI6me de licenciä, avec la mention
lettres modernes, Texplication d'nn texte grec pent $tre remplac6e par une
interrogstion snr la litt^ratare grecque.
4. Une interrogation sur l'histoire g^närale. — 5. Une interrogation sur
l'hiatoire de la philosopbie. — 6. Une interrogation aur la litt^ratnre franfaiae. —
7. Lea candidats devront pronver qu'ila comprennent ä livre ouvert an uavrage
facile de critique litt^raire on d'bistoire, 6cnt en allemand.
Le aecond examen se compose d'^prenvea ap^cialea & l'ordre d'ätu les choisi
par le candidat panui les suivants : lettres classiques, lettres modernes, histoirc,
Philosophie. U sera fait mention aar le diplöme de l'ordre d' Stades choi>i par
le candidat.
/. Lettres classiques. — Eprenves ^crites. — 1. Une composition fran^aise. —
2. Une composition latine. — 3. Un thfeme grec.
Eprenves orales. — 1. Explication d'nn texte fran(;ais. — 2. Explication
d'nn texte latin. — 3. Explication d'un texte grec. — 4. Une interrogation aar
les litt^ratnres latine et grecqae. — 5. Une interrogation anr l'archöologie grecqae
et romaine. — Cette ^preuTe poorra Stre remplacäe par l'explication d'nn texte
aanscrit. — 6. Une interrogation snr la lingniatiqne g£ugrale et la philologie.
//. Lettre» modernes. — Une partie des Eprenvea öcritea et orales porte anr
deox langaea moderuea Strangärea et sur lenr littäratnres. Les candidats ont
le choix entre la langne et la litt^rature allemandes, la langne et la littäratnre
anglaises, la langne et la litt^ratare italiennes, la langne et la litt^ratnre es-
pagnolea.
Eprenves äcrites. — 1. Une composition frangaise. — 2. Une composition en
langne allemande, anglaiae, italienne on eapagnole. — 3. Une version d'nn texte
appartenant & une antre de ces qnatre langues.
Eprenves orales. — 1. Explication d'nn texte franfais; — 2. Explication d'nn
texte de la langne ätrangere choisie ponr la denxi^me ^prenve ^crite ; — 3. Une
interrogation anr les denx litt^ratores ätraugeres; — 4. Uue interrogation aar
l'histoire de la langne fran^aise; — 5. Une interrogation snr la lingaistiqne
generale et la philologie.
///. Histoire. — Eprenves ^crites. — 1. Une composition snr nn siijet d'hi-
stoire de l'antiqnit^ on du moyen ≥ — 2. Une composition snr an snjet
d'histoire des temps modernes; — 3. Une composition snr an anjet d'arch^ologie
ou de gäographie historique.
Eprenves orales. — 1. Explication d'nn texte historiqne fran^ais; — 2. Ex-
plication d'nn texte historiqne latin ; — 3. Explication d'nn texte historiqne grec,
allemand, anglais ou Italien, an choix dn candidat; — 4. Explication d'une ins-
cription romaine, on d'une charte latine dn moyen äge, an choix dn candidat ; —
5. Une interrogation snr l'histoire aaisse, on, ponr les candidats ätrangers, snr
nne p^riode de l'histüire generale, d^sign^e par eux avec l'assentimeut de la
Facalt€ ; — 6. Une interrogation sur la Philosophie de l'histoire.
IV. Philosophie. — Le candidat designera, avec l'assentisment de la Facult^,
trois branches de la philosopbie, et nne Periode de l'histoire de la philosopbie,
snr lesqnelles devront porter les ^preuves. U fera £galement agr6er par la
Facnlt6 le choix des textes qn'il doit expliqner, et dont l'nn, au moins, devra
se rapporter & la päriode particnliferement 6tndi6e en vne de l'examen.
Eprenves ^crites. — 1. Une composition stur nne qneation de philosopbie ; —
2. Une composition sur une question d'histoire de la philosopbie.
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390 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
EprcnveB orales. — 1 et 2. Explication de denx testes philosopUqnes en
denx langnes diffärentes, grecqae, latine, frangaise, allemande on anglaise, an
choix da candidat; — 3 et 4 Denx interrogations de philosophie.
En s'inscriTant ponr chaqne examen, le candidat iudiqnera exactement, en
tenant compte de tontes leg possibilit^s d'option, snr qnelles parties da Pro-
gramme g6näral il d^sire snbir les gprenves.
En s'inscrivant ponr le second examen, il peut demander Taatorisation
d'Stre interrogä snr d'autres mati&res enseign^es par des professenrs de l'Uni-
versitä. La moitiä des notes bbtennes ponr chacnne de ces äprenres extra-
ordinaires est ajontäe, qnand la note däpasse 4>/a, au r^snltat des gpreares
r^lementaires.
C. Licence h scieneea »ociales. — Art. tö. Ponr obtenir le gerade de licende
feg sciences sociales, on doit snbir denx examens snccessifs, dans denx sessions
diff6rentes.
Chacun de ces examens consiste en äprenves äcrites et en eprenves orales.
II n'est pas permis de se präsenter anx Eprenves orales, sans aToir anbi avec
Bucces les äpreuTes ^crites, dans la m§me session.
Les candidats paient nne somme de 50 fr. aTant cbaqne examen. En eas
d'insnccfes, la moiti^ de cette somme lenr est rendne.
Art 44. Leg candidats k la licence feg gcienceg sociales doivent Stre imma-
tricul68 dans la Facnlt^ des Lettres et deg Sciences sociales.
Sont admis & se präsenter an premier examen: 1. Cenx qni jnstifient de
qnatre semestres d'^tudes r^gnliferes dans cette Facnltä; — 2. cenx qni, par des
dipifimes on des certificats, fönt prenve d'6tndeg ^nivalenteg. Le Borean, snr
le pr^avis de la Facnltä, statne snr cette äqnivalence.
Sont admis & se präsenter an second examen les candidats qni ont snbi
avec snccäs le premier examen de la licence ka sciences sociales, on de la licence
is lettres.
Le Bnrean pent dipenser de tont on partie da premier examen les candidats
mnnig de dipI6mes on de certificats jngäs Äquivalents par la Facaltä. Mais, en
ancon cas, le second examen ne ponrra €tre restreint.
Leg candidats dispensäs du premier examen Terseront, comme s'ils Tavaient
snbi, la somme de 50 fr. avant de g'inscrire ponr le denxifeme.
Art. 45. Leg candidats dont le franfaig n'est pag la langne matemeUe de-
vront snbir, trois mois an moins avant le premier examen, nne äprenve ^limi-
natoire, consistant dans nne compogition fran^aige.
Art. 46. Les iprenves du premier examen sont leg gnivanteg :
Epreuveg äcrites. — 1. Une compogition snr nn si^et d'histoire gänärale ; —
2. nne composition snr nn siyet de pbilosophie.
Le candidat däsignera, avec l'asgentiment de la Facultä, la brauche de la
philogophie snr laqnelle devra porter cette äprenve.
Eprenves orales. — 1. Une interrogation snr la Philosophie de l'bistoire; —
2. nne interrogation snr Thiatoire de la philosophie; — 3. nne interrogation
snr l'bistoire de la civilisation ; — 4. nne interrogation sur l'histoire des relig^ons :
— 5. nne interrogation snr l'archäologie ; — 6. nne interrogation snr la philologie.
Dans l'appräciatiou de cet examen, la note obtenne ä l'interrogation sur
l'histoire de la philosophie compte ponr le double des notes obtennes aax anties
interrogations.
Leg äprenves du gecond examen sont leg snivanteg:
Eprenves äcrites. — 1. Une composition snr nne qnegtion de gociologie ; —
2. une compogition gnr une qnestion d'iconomie politiqne.
Epreuveg orales. — 1. Une interrogation sur les systJmea politiqnes; —
2. nne interrogation sur les gystfemes sociaax ; — 3. nne interrogation snr la 16gis-
lation comparäe; — 4. nne interrogation snr la statistiqne.
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Kanton Genf, Reglement de l'UniTerait^ de Genfeve. 391
En s'inscriTant ponT le «econd examen, le candidat pent demander Tantori-
sation d'ltre interrogä snr d'antres matieres enseignäes par des professears de
l'Univerait^. La moitiä des notes obtenues pour chacnne de ces äprenves extra-
ordinaires est %jont^e, qnand la note d^passe 4*/s) ^^ r^soltat des ^prenves
reglementaires.
D. Doetorat is lettres. — Art. 47. Sont admis ä se präsenter anx ßprenves
da doetorat hs lettres: les licenci^ ka lettres de l'Universitä de Oenöve et les
personnea en possession de titres on de diplömes jng^s äqnivalents par la Facnltä.
Les eprenves sont les suivantes: 1. pnlilication et sontenance d'nne th&se,
terite en fran^ais ou en latin, stur un sqjet choisi, an grä dn candidat, parmi
les matiires enseignäes par les professears de la Facalt6 des lettres et des
Sciences sociales; — 2. sontenance de propositions, g^närales et particnliferes,
portant sur l'ensemble des ätudes anxqnelles se rapporte la thfese dn candidat.
La thfese ne pent §tre imprim^e qn'avec l'aatorisation de la Facult4. Les
propositions, apris avoir 6t6 agr^Ses par eUe, seront imprim^es en fenilles to-
lantes, dont il sera remis cinqaante exemplaires & la Facnltä.
Les deax soutenances ont lien le m§me jour, sanf empSchement majenr.
Tons les professears de la Facnltä y sont convoqaäs.
E. Doetorat en soeiologie. — Art. 48. Sont admis k se präsenter anx
äprenves du doetorat en soeiologie: les licenciäs es scieuces sociales de l'Uni-
versitä de Genfeve et les personnes en possession de titres oa de diplömes jngäs
äquivalcnts par la Facaltä.
Les äprenves sont divisäes en denx säries, qni peavent avoir liea i, la m€me
äpoqae ou i, des äpoques diffärentes, et qni sont appräciäes säparäment.
Avant chaqne särie d'äpreuves le candidat verse la somme de fr. 100, dont
la moitiä loi est rendne en cas d'insuccfes.
La premifere säiie se compose d'äpreuyes äcrites et orales, qni sont les sai-
vantes: 1. Une composition snr une qnestion d'histoire ginitaie. — 2. üne
composition sur une question de pbilosophie.
Le candidat däsignera, avec l'assentiment de la Facnltä, nne päriode de
l'histoire gänärale, et trois brancbes de la pbilosopbie, sur lesqnelles porteront
ces epreuves.
3 et 4. Explication d'nn texte franijais, et d'un texte allemand, anglais oa
Italien, empruntäs i, des onrrages de soeiologie, d'äconomie politique ou de droit.
La seconde särie consiste dans les äpreaves snivantes: 1. Pablication et
sontenance d'nne tb6se en fran^ais sur an Biget cboisi par le candidat dans le
champ des Stades sociales. — 2. Sontenance de propositions, gänärales et parti-
cnliires, portant sur l'ensemble des sciences sociales.
Les dispusitions relatives k cette seconde s6rie d'äpreaves sont identiqnes
& Celles des denx demiers alinäaa de l'article 47, concemant le doetorat fes
lettres.
F. Doetorat en philotophie. — Art. 49. Sont admis k se präsenter anx
äprenves da doetorat en pbilosopbie: 1. les doctenrs et les licenciäs de l'Uni-
versitä de Genfeve; — 2. Les bacheliers en tbäologie de cette üniversitö; —
3. les personnes mnnies des denx diplömes de bacbelier äs lettres et de bachelier
es sciences de l'Universitä de Genäve; — 4. les personnes munies de diplömes
Äquivalents. Le Bureau, sur le präavis de la Facnltä, statue sur cette äqai-
valence.
Les äprenves sont divisäes en denx säries, qni penvent avoir lien k la mime
epoque, on k des äpoqaea difEärentea. et qni sont appreciäes säparäment.
Premiere särie: 1. Un examen oral snr l'bistoire de la pbilosophie; —
2. l'ensemble des äpreuves späciales de la Licence äs Lettres, ordre de la
Philosophie (art. 42, § IV).
Sont dispensäs de cette premiäre särie d'äprenves les licenciäs äs lettres de
rUniversitä de Genäve (ordre de la pbilosophie). Pourront en ätre dispensäes
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392 ' Kantonale Gesetze nnd Yerordnnngen.
les personnes en possession de titres ou de diplömeB jngis ^quivaleiits pu It
Facnlt«.
£n s'mscriTant ponr cette premifere s6rie d'^prenves, les candidats payeroit
fr. 50 ä compte snr les 200 exigäs ponr le Doctorat. En cas d'in8ac<^ li
moiti6 de cette somme leor sera rendae.
Seconde s6rie: 1. Pnblication et sontenance d'nne tkise en franfais on ea
latin snr nn snjet choisi par le candidat dans le champ des £tndes philow-
phiqaes. — 2. Sontenance de propositions, g^ndrales et particnliires, portait
snr Tensemblc des disciplines philosophiqnes.
Les dispositions relatives k cette seconde s^rie d'äprenves sont identiqnes
k Celles des denx demiers alinäas de l'article 47, concemant le doctorat es
lettres.
Dispositions transitoires et clause abrogatoire. — Le präsent reglemeot,
concemant les grades obtenns dans la Facnltä des lettres et des sciences m-
ciales, remplace les articles 40 & 49 da riglement de l'Universit^, en date da
9 mal 1893. II entrera en vignenr k partir dn semestre d'biver 1896—1897.
Les ätndiants immatricnl^ anparavant dans la Facnltä poorront jnsqu'ii 1«
fin de 1898 passer lenrs examens de licence conform^ment k Fanden riglement
et anx anciens programmes.
Chapitre VIT. — Grades scientifiques.
Baccalauriat h sciences. — Art. 50. Sont admis k postaler le baccalaoreu
6s sciences mathämatiques, 6s sciences pbysiqnes et uatnrelles on h» scienc«
physiqnes et chimiques, les ätndiants de l'Universit^ de Gen&ve et les peräoniej
qui, satisfaisant aux conditions d'admission stipnl^es dans I'art. 29, sc fönt im-
matricnler en s'inscrivant ponr l'exaiuen (roir art. 14).
De pIns, tont candidat an baccalauriat fes sciences mathimatiqnes doit
fonrair, par nne attestation, la prenve qn'il a suivi denx semestres d'exercices
de mathimatiqnes.
Tont candidat an baccalauriat ha sciences pbysiqnes et naturelles doit pre-
senter uns attestation de denx semestres d'exercices pratiqnes dans un labon-
toire de physiqne, de chimie, de botaniqne, de Zoologie, de giologie on in
miniralogie.
Tont candidat an baccalauriat es sciences physiqnes et chimiques doit pre-
senter nne attestation de denx semestres d'exercices pratiqnes dans nn labor»-
toire, 011 bien d'nn semestre de laboratoire et d'nn semestre d'exercices de
mathimatiqaes.
Art. 51. Les ipreuves imposies an candidats sont un examen oral et ni
examen icrit ; les candidats ne snbissent l'examen icrit qne si l'examen oral •
iti diclari admissible.
Sur la demande dn candidat, l'examen oral peut €tre partage en denx ses-
sions sous la condition qne les ipreuves, dans lenr ensemble, comprennent tont
le champ ditenniui ci-dessons. Tontefois l'intemdle des denx sessions ne ponm
dipasser denx ans. Le candidat doit payer le droit de graduation par moiti^
en s'inscrivant ponr chaqne examen.
a. Baccalauriat is sciences mathimatiques. — Art. 52. L'examen oral com-
prend: 1. les Mathimatiques spiciales; — 2. le Caicul differentiel et int^
gnX; — 3. la Micanique; — 4. 1' Astronomie, la Giographie physiqne et Is
Mitiorolo^e ; — 5. la Physiqne; — 6. la Chimie inorganiqne; — 7. U
Miniralogie.
L'examen icrit se compose de riponses k des qnestions snr : 1. les Mathi-
matiques spiciales; — 2. le Calcnl diffirentiel etintigral; — 3. la Hicanique;
— 4. r Astronomie ; — 5. la Physiqne.
(Ponr ces denx examens, voir le programme ditaiUi.)
h. Baccalauriat is sciences physigues et naturelles. — Art. 53. L'exsaea
oral comprend: 1. la Physiqne; — 2. la Chimie; — 3. la Miniralogie; —
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Kanton Genf, Reglement de l'Dmvenit4 de Geuive. 393
4. la Paläontologie on la Geologie; — 5. TOrganographie et la Physiologie
botaniqae: — 6. la Classification botaniqne; — 7. la Zoologie; — 8. l'Ana-
tomie compar^e.
L'examen icrit se compose de r^ponses ä des qnestions snr : 1. la Pbysiqne ;
— 2. la Chimie ; — 3. la Paläontologie oa la Geologie ; — 4. la Botaniqne ; —
5. la Zoologie et 1' Anatomie comparle.
(Ponr ces deax examens, voir le Programme dätaillä.)
e. Baeealauriat is sciences physiques et ekimiques. — Art. 54. L'examen
oral comprend: 1. la Pbysiqne; — 2. la Cbimie; — 3. la Hin6raloi;ie ; —
4. les Mathgmatiqnes speciales; — 5. le Calcal diff6reiitiel et integral; —
6 et 7. Denx des brancbes suivantes au cboix dn candidat: Zoologie et Ana-
tomie compar6e, Geologie, Organographie et Phyitioln^e botaniqne, Classification
botaniqne, Geographie physiqne et Mätdorologie, H^caniqae.
L'examen äcrit se compose de räponses k des qnestions snr: 1. la Pbysiqne;
— 2. la Chimie inorganiqne; — 3. la Chimie organiqne; — 4. la Minlra-
logie; — 5. les Mathlmatiqnes speciales on le Calcnl diff^rentiel et integral.
(Ponr ces denx examens, voir le Programme dötailU.)
Art. 55. Les personnes qni ont obtenn Tun des baccalanr^ats ba sciences
de rUniversite de Gen&ve et qni en postnlent nn antre, sont dispensäes de
l'examen oral et 6crit snr les matiferes comronnes aux denx grades.
Toutefois cette dispense ne sera accord^e que ponr les ^preuTCS orales on
^crites dans lesqnelles le candidat a obtenn nn chiffre snpärienr i, 3.
B. Diplome de Chirniste. — Art. 56. Les eprenves ponr obtenir le diplöme
de chirniste consistent en trois examens:
Le Premier examen est oral; il porte, au choix du candidat, snr l'nn des
programmes suivants:
Programme A: 1. Mineralogie; — 2. Mathlmatiqnes speciales on calcnl
diff£rentiel et integral. — 8. M^canique.
Prognramme B : 1. Mineralogie ; — 2, 3 et 4. Trois des brnnches snivantes,
an cboix du candidat: Botaniqne, Zoologie, Geolcgie, Matbemaiiqnes speciales,
Calcnl differentiel et integral, Mecaniqne.
Les personnes qni ont obtenu ä Gen&ve l'nn des baccalanreats de la Facnlte
des Sciences sont dispensSes de ce premier examen.
Le second examen est pratique et comprend les eprenves snivantes. —
1. üne analyse qualitative; — 2. nne analyse quantitative; — 3. nne pr^pa-
ration inorganiqne; — 4. nne präparation ortcanique.
Les etndiants qui fr^quentent les laboratoires de la Facalte penvent snbir
ces eprenves au conrs de leurs etudes; cbacnne d'elles fait alors l'objet d'nn
certificat de capacite. Les programmes dötailies fixent les conditions dans les-
qnelles ces cerüficats sont deiivres.
Le troisifeme examen est oral et porte snr les brancbes snivantes: 1. La
Cbimie inorganiqne. — 2. La Chimie organiqne. — 3. La Chimie theuriqae. —
4. La Chimie techniqne. — 5. La Physiqne.
Dans l'appreciation de cet examen, les notes obtenues ponr cbacnne des
brancbes relatives & la chimie seront affectees du coefficient 1 ; la note obtenue
ponr la physiqne sera aSectee dn coeMcient 2.
Les 'denx premiers examens sont jnges separement; le candidat n'est auto-
rise ä snbir le troisifeme examen qne si les deux premiers ont ete admis.
Art. 57. Sont admis ä se präsenter anx examens dn diplome de chirniste
les etndiants qni satisfont anx conditions donnant accis anx baccalaureats 6s
sciences. (Voir Art. 50).
Les candidats an troisiime examen doivent en tous cas pronver par des
certificats qn'ils ont snivi regalierement, pendant nn semestre on moins, des
exercices piatiqnes de Chimie physiqne, de Physique et de Mineralogie.
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394 Kantonale Gesetze und Verordnungen.
C. Doctorat is seiences. — Art. 58. Ponr §tre admis & postnler le gerade
de doctenr ha seiences, il fant: 1*> Avoir obtenn l'on des baccalanräats es
seiences de l'Universitä de Genive, on faire prenve d'^tndes scientifiqnes äqui-
valentes ; 2" proaver, par des certificats oa autrement, qne l'on a consacrä nn
temps jngä snfftsant par la Facnltä & l'ätnde speciale des seiences impliqndes
dans I'examen de doctorat.
Art. Ö9. II 7 a trois doctorats ha seiences, savoir: le doctorat k» seiences
mathämatiqnes , le doctorat 6s seiences physiques et le doctorat ha seiences
natnrelles.
Le cbamp de I'examen oral da doctorat ha seiences mathämatiqaes comprend
les Matb^matiqnes pures, la Mäcaniqne et l'Astronomie.
Le champ de I'examen dn doctorat 6s seiences physiqnes comprend la Phy-
siqne, la Chimie et la Mineralogie.
Le cbamp de I'examen dn doctorat 6s seiences natnrelles comprend la Geo-
logie, la Botaniqne et la Zoologie.
Art. 60. Les dprenves exigdes ponr obtenir le grade de doctenr consistent:
1" Dans nn examen oral portant snr la science qne le candidat d6clare
avoir approfondie, et snr les dens antres branches comprises dans le programme
dn doctorat qn'il postnie.
Le candidat pent, avec l'approbation de la Facnlt6, remplacer l'une de ees
denx demiäres brancbes par l'ane de Celles qni sont comprises dans les pro-
grammes des antres doctorats 6s seiences.
2<* Dans nn examen 6crit portant aar la brauche principale.
3** Dans la Präsentation d'une tb68e en fran^ais, admise par la Faenlte, et
dont le sujet est laiss6 au choix dn candidat.
Art. 61. Tonte personne qni d6sire 6tre admise ä subir les äprenves dn
doctorat 68 seiences doit adresser an Doyen, en temps ntile, nue demande 6crite
accompagn6e d'nn expoaä de ses 6tades antärieures, des pi6ces justiflcatives et
de l'indication de la brancbe principale et des branches accessoires snr lesqnelles
eile däsire 6tre interrog6e.
Art. 62. L'examen oral et I'examen 6crit ont lien dans une memo session.
Le candidat n'est autoris6 ä snbir I'examen 6crit qne si I'examen oral a 6t6
d6clar6 admissible.
Art. 63. Le candidat ne recevra le titre et le dipldme de doctenr qn'apr6s
l'impression de sa tb6se. La Facnltä peut d'aillenrs dispenser d'nne pnblication
sp6ciale les th6ses ins6r£es soit in extenso, soit sons forme d'extrait dans nn
jonmal scientifiqne.
Art. 64. Les personnes qni ont obtenn k Gen6ve le diplöme de cbinüste
et qui postnlent le grade de doctenr 6s seiences physiqnes sont dispensäes de
I'examen oral et de I'examen 6crit et doivent senlement präsenter et pnblier
nne these, conformäment i. l'art. 60.
Ckapitre VIII. — Grades en droh.
A. Lieenee en droit. — Art. 65. Pour obtenir le grade de licenciä en droit,
les candidats doivent snbir des examens partiels et an examen gänäral. Les
Premiers sont oranx, I'examen gänäral comprend une partie orale et une partie
äcrite.
Art. 66. Sont admis k postnler la licence en droit et i, se präsenter an
l<r examen partiel, les ätndiants immatriculäs dans la Facnltä de Droit de
Qen6ve et les personnes qni satisfont anx conditions d'immatricnlation dans la
Facnltä (art. 30). Les candidats doivent, de plns jnstifier de denx semestres
d'ätndes räguli6res dans nne Facnltä de Droit
Les candidats ne peuvent subir I'examen gänäral qu'apräs six semestres
d'ätndes rägnlieres dans nne Facnltä de droit et apres avoir subi avec sacc^
les examens partiels.
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Kanton Genf, Reglement de rUniversit^ de Oenive. 395
Le Bnrean, aar le präavis de la Facnltä, pent dispenser totalement ou par-
tiellement des examens partiels leg candidats qni, par des certtflcats on des
diplömes, jnstäfient d'^tades äquivalentes ; maU, en aucnn cas, rexamen g^n^Tal
ne pent etre restreint.
Art 67. Les droits de gradnation ponr le licence en droit sont de cent
francs (Art. 27), qni ae r^partissent entre les divers examens. En cas d'insaccäs,
la moitiä de la somme versäe est rendae anx candidats. Cenx qni ont 6t6 dis-
pens^s d'nu on de plnsienrs des examens partiels doivent en acqnitter les
finances en s'inscrivant poar Texameu snivant. En cas d'insuccfes, il ne leur est
rendn qae la moitiä de la finance de l'examen qn'ils ont sab!.
Art. 68. Les examens partiels portent snr les matiferes suivantes: Eistoire
dn droit. — Institntes du droit romain. — Droit civil (trois öprenves). —
Economie politiqne. — Eistoire politiqne de la Snisse (pour les 6tndiants
snisses). — Droit romain, Pandectes (denx äprenves). — Droit commercial (denx
6prenves). — Legislation civile compar^e. — Droit privö föderal (ponr les 6tn-
diants snisses). — M^decine legale. — Droit public. — Droit public fädäral
(pour les Stndiants snisses). — Droit international public et privfi. — Droit
p^nal et proc6dure pönale. — Proc^dnre civile.
Les candidats penvent gronper ä lenr gr^ les mati&res des examens par-
tiels, sons la condition que l'ensemble des examens snbis par un candidat com-
prenne tont le cbamp däterminä ci-dessns.
Toutefois le total des examens partiels admis ne pourra pas d^passer
qnatre.
L'examen g6n€ral se compose d'une äprenve orale et d'nne äprenve äcrite.
La Partie orale comprend : Une qnestion sur le droit romain, denx qnestions
snr le droit civil (dont l'une, ponr les ätudiants snisses, porte snr le droit privä
f6d£ral, partie non commerciale) et nne qnestion portant, an cboix du candidat,
flnr le droit public (gänäral on föderal), le droit p£nal on le droit commercial
(1» ou 2'"» partie) (voir le programme d6taill6).
La partie äcrite comprend denx qnestions portant snr les mSmes branches,
dont nne an moins de droit civil. — Les r^ponses doivent Stre faites & hnis
clos, dans un temps donnä, sans antre seconrs que le texte des lois.
L'examen est appr£ci6' sur l'ensemble des ^preuves äcrites et orales, qoi
doivent §tre snbies dans une m£me Session.
S. Doctorat en droit. — Art. 69. Sont admis i postnler le grade de doctenr
en droit les licenci^s en droit de l'Unirersitä de Gen^ve et les personnes qni
fönt prenve, par des certificats on des diplömes, d'^tndes jug^es äquivalentes
par la Facultä.
Art. 70. Ponr obtenir le grade de doctenr en droit, les candidats doivent:
1** Subir un examen äcrit et oral sar les mgmes branches que l'examen
g^näral de licence. Sont exempt^s de cet examen les licenci^s en droit de
l'üniversit6 de Gcnfeve;
20 Pnblier et soutenir en fran^ais nne these dont le si^jet est laissä i> lenr
choix. Cette thfese doit §tre pr^alablemeut communiquäe ä la Facnltä, qui en
antorise l'impression.
CkapHre IX. — Grades en thiologi».
A. BaeealaurSat en thiologie. — Art. 71. Ponr obtenir le grade de bache-
lier en thiologie, les candidats doivent snbis cinq examens successifis. Les
qnatre premiers sont oranx; le cinquifeme comprend nne partie orale et nne
partie 6crite.
Ponr ponvoir se präsenter ä chacun des qnatre demiers examens les can-
didats doivent avoir snbi l'examen präcädent d'nne maniere d6clar€e admissible.
Art. 72. Sont admis ä postnler le baccalanr6at en tbäologie et i^ se prä-
senter an 1<^ examen (soit examen präalable):
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896 Kantonale Qesetze und Verordnungen.
Les 4tudiaut8 immatricuI68 dans la Facnitö de Theologie de Grenere et le*
personnes qui satisfont ans couditions d'immatricnlation dans la Facult^ (art.31).
Les candidats doirent de plus jnstifier de deux semestres d'^tudes uniTeni-
taires.
Sont dispeus^s de ce premier examen:
1** Les licenci^s fes lettres (ordre des Lettres classiques) de l'UnirersitS de
Geneve qui jnstifient d'une connaissance saffisante de la langue häbrü'que.
2" Les licencite hs lettres (ordre des lettres modernes) de l'Universite de
Genfeve qui jnstiflent d'une connaissance süffisante de la langue häbraique et de
la langue grecqne.
S" Les liceuciäs ia sciences sociales et lea bacheliers es sciences de Gen^re
qui justifient d'une connaissance sufKsante des langnes latine, grecqne et he-
braique.
Sont admis i se präsenter au 2'o* examen, les ätudiants qui jnstiflent de
deux semestres d'^tudes r^guliires dans une Facult^ de Theologie, depois qn'ils
ont subi le 1" examen.
Sont admis h se präsenter au 3™' examen les ätudiants qui justifient de
quatre semestres d'ätudes räguliires dans une Facultä de Theologie depuis leur
premier examen, et d'exercices pratiques comprenant trois propositions, nne
dissertation et une uatächese.
Sont admis k se präsenter aux 4™' et 5™* examens, lea ätudiants qui justi-
fient de six semestres d'ätudes räguliferes dans une Facultä de Tkäologie depni*
leur 1™ examen, et d'une nouvelle särie d'exercices pratiques comprenant trois
propositions et une catecbfese.
Le Bureau, sur le präavis de la Facultä, peut dispenser totalement on par-
tiellement des quatre premiers examens les candidats qui, par des certificats on
des diplömes, justifient d'ätudes äquivalentes ; mais, en aucun cas, le 5™° examen
ne peut 6tre restreint.
Les ätudiants qui ont subi. dans l'Universitä de Gen^Te, des examens aa-
nuels däclaräs admissibles sur les matiires des examens partiels du baccalanreat
en Thäologie, sont dispensäs des parties correspondantes des dits examens.
Art. 73. Les candidats payent nne somme de 10 fr. comme droit de gn-
duation avant chacun des cinq examens. £n cas d'insucc^, la moitie de la
somme rersäe leur est rendue. Les candidats dispensäs d'nn ou de plasienrs des
quatre premiers examens doivent en acquitter les finances en s'inscrirant poor
l'examen suivant. En cas d'insuccäs, il ne leur est rendn que la moitie de ia
finance de l'examen qn'ils ont subi.
Art. 74. Les examens de baccalauräat en thäologie portent sur les matieres
suivantes :
1" examen. Langue häbraique. — Interprätation d'autenrs latins et grecs,
snivant un programme späcial. — Sciences naturelles (Biologie gänärale). —
Histoire des religions. — Histoire du peuple d'Israel. — Introduction i, Thistoiie
du christianisme et de l'Eglise. — Philosophie ou Histoire de la Philosophie. —
Encyclopädie thäologique. — Economic politiqne. — Langue allemande. —
Diction.
La Facnltä peut autoriser les candidats ä subir le premier examen sur
d'autres branches de l'enseignement des Facultas des Sciences et des Lettres.
2™* examen. Apologätiqne. — Histoire de l'Eglise peudant les six premiers
siäcles. — Thäologie de l'Ancien Testament et exägfese de deux livres de l'An-
cien Testament. — Exäg&se de l'Evangile seien saint Jean et Thäologie du
NouTcau Testament. — Morale. — Lectnre cursive des Epitres de la captiritä
et des Epitres catholiques. — Lectnres thäolog^ques en langue allemande.
3™' examen. Dogmatique historique. — Histoire de l'Eglise pendant le
moyen age et Histoire de la Räformation. — Archäologie hibliqne et exegese
de deux livres de l'Ancien Testament. — Esägäse des Evangiles synoptiqnes
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Kanton Genf, Reglement de l'üniTersit^ de Geneve.
397
et de l'Epitre aox Romains. — Homil^tiqne. — Lectare cnrsive des Epitres
Pastorales et de l'Epitre aax H^breus. — Lectures th^oloKiqaes en langue
allemande.
4™^ examen. Dogmatiqae syst^matiqne. — Histoire de l'Eglise pendant les
XVII«, XVni" et XIX" sitcles. Droit ecclösiastique. — Introdnction i, l'Ancien
Testament, histoire dn texte et da canon; ex^gfese de denx livres de l'Ancien
Testament. — Exegese du Livre des Actes ; introdnction anx livres dn Nouveaa
Testament, histoire des textes it da canon. — Theologie pastorale. — Lectnre
cnrsive des Epitres an Corinthiens. — Lectnres th^ologiqnes en langue alle-
mande.
Le Doyen, aar la demande da candidat, pent interrertir l'ordre des ma-
tteres des 2™*, 9^' et 4™° examens, sous la condition que, dans lenr ensemble,
ils comprennent tont le champ d^terminä ci- dessns.
5™" examen. a. Un examen oral et un examen £crit pass£s dans nne mSme
Session, et ayant chacan ponr objet les matiferes enseigndes dans la Facnltä de
Theologie (Loi, art. 130 d). Le 5™" examen ne pent pas aroir lien dans la meme
Session qne le 4™*.
b. Dne proposition d'^preuve compos^e snr nn texte donn^ et apprise en
48 heures.
e. Une cat^chfese compos^e snr an sm'et donn^ et apprise en 24 henres.
d. La pabliuation et la sontenance d'nne th^se en frangais, dont le snjet
doit Stre appronv^ par la Facultä. Cette thise est pr^alablement commnniqude
i, la Facnlt^, qoi en aatorise l'impression.
Exceptionnellement, la Facnlt^ peut antoriser le candidat i snbir cette
demiere Iprenve dans nne aatre Session qne les trois pr^c^dentes a, b et e.
B. Lieenee en thiologie. — Art. 75. Sont admis k postnler le grade de
licenciö en thiologie, les bacbeliers en thiologie de l'Universitä de Gen6ve et
lea personnes qni jnstifient, par des certificats ou des diplömes, d'ätndes nni-
yersitaires äquivalentes. Le Bareaa, snr le pr^avis de la Facnltä, statue sar
r^qnivalence.
Art 76. Les ^prenves ponr obtenir le grade de licenciä en thäologie con-
sistent: 1** dans nn examen oral et äcrit snr les mSmes branches que le 5™"
examen dn baccalanr^at en thiologie. — Sont exemptis de cet examen les
bacbeliers en thiologie de l'üniversitö de Geneve; — 2" dans des räponses
orales faites ä des qnestions portant, au choix dn candidat, snr l'nne des bran-
ches suivantes: Exg^gfeae et Histoire de l'Ancien Testament; — Ex^gfese et
Histoire du Nouveau Testament ; — Theologie systämatique ; — Theologie his-
torique; — 3° dans des r^ponses icrites, faites & huis clos et dans nn temps
donn€, k denx qnestions portant snr la meme brauche; — 4. dans la pnblication
et la sontenance d'nne these en fran^ais. Cette th^se, dont le styet est laiss^
an choix dn candidat, doit etre pr^alablenient communiqn^e i la Facnlt4, qni
en antorise l'impression.
C. Doetorat en thiologie. — Art. 77. Sont admis i, postnler le grade de
doctenr en thiologie les licenciös en thöologie de l'üniversit^ de Genfeve et les
personnes qni feront prenve, par des certificats on des diplömes, d'^tudes jug^es
äquivalentes par la Facultä.
Art. 78. L'dpreuve exigße ponr obtenir le grade de doctenr en thiologie
consiste dans la pnblication et la sontenance d'une these en fran^ais, dont le
siget est laiss^ anx choix dn candidat. Cette tb6sc doit §tre pr^alablement
commnniqu^e i la Facnlt^, qni en antorise l'impression.
Chapitre X. — Grades en midecine.
A. Baccalauriat i» scienees midicales. — Art. 79. Les äprenves exig^es
ponr obtenir le grade de bacbelicr hs sciences midicales consistent en denx
examens; aucun d'eux ne pent etre 8cind6.
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398 Kantonale Gesetze nnd Verordnungen.
Art. 80. Sont admis k postaler le grade de bachelier 6s sciences m^diealet
et k se präsenter an premier examen, leg ätndiants de la Facnlt^ de UMeäae
qni ont satisfait an conditions d'immatricalation ^num^rfies dang l'art. 33.
Les candidats doivent, en oatre, präsenter l'attestation d'nn semestre an
moins de travaus pratiques dans nu laboratoire de chimie.
Ponr ponvoir se präsenter an second examen, leg candidatg doivent aroir
snbi le premier examen d'nne maniäre declaräe «dmissible. Ils doirent, en ontre.
ätablir qn'ils ont snivi nn coars complet de präparations anatomiqnes, et pre-
senter nne attestation d'nn semestre an moins de travanx pratiqnes dans nn
laboratoire de microscopie.
Le Bnrean, snr le präarig de la Facnltä, pent dispenser da premier examen
les candidats qui, par des certificats on des diplfiroes, jostifient d'ätndes eqni-
▼alentes; mais en anenn cas le second examen ne peat @tre restreint'.
Art. 81. Le premier examen est oral; il comprend les branches sniTantes:
1. la Physiqae; — 2. la Chimie; — 3. la Botaniqne; — 4. la Zoologie et
l'Anatomie comparäe. (Denx qnestions snr chacnne des qnatre branches.)
Le second examen comprend leg äprenves snivantes : 1. Anatomie : a. demon-
stration d'nne präparation anatumiqiie faite par le candidat, et ponr laqnelle il
lui est accordä 4 henres: b. äprenve orale.
2. Histülope et embryologie: a. dämonstration d'nne on de plasienrs pre-
parations histologiqnes faites par le candidat, et ponr lesqnelles il Ini est ac-
cord6 nne heure; 6. äpreiive orale.
8. Physiologie : a. äprenve äcrite, ponr laqneUe il est accordä 2 henres an
candidat; b. äprenve orale.
(Ponr ces deux examens Toir le programme dätaillä.)
Art. 82. Les candidats payent nne somme de fr. 25, comme droit de gra-
duation en s'inscrivant ponr chacnn des denx examens. En cas d'insucces, 1*
moitiä de la somme versäe lenr est rendne. Les candidats dispensäs dn premier
examen doivent en acqnitter la flnance en s'inscrivant ponr le second examen:
en cas d'insnccfes il ne lenr est rendn qne la moitiä de la finance de Texamen
qn'ils out subL
B. Doetorat en midecine. — Art. 83. Sont admis ä postnler le grade de
doctenr en mfedecine: 1" les bacheliers ht sciences mädicales de l'üniversite
de Genfeve; — 2* les personnes qui, par des diplömes ou des certificats, font
prenve d'ätndes jngäes äquivalentes par laFacnltä; — 3*^168 medecins qni ont
passä l'examen professionnel fädäral snisse (voir art. 89).
Les candidats doivent en ontre jnstifier d'avoir pratiquä deux semestres an
moins h, la Clinique mädicale, denx semestres k la Cliniqne chirurgicale, denx
semestres ä la Clinique obstetricale, nn semestre h, la Clinique ophthalmologiqne.
un semestre h la Clinique de psychiatrie.
Art. 84. Pour obtenir le grade de docteur en mädecine les candidats doi-
vent snbir trois examens.
1" examen. — Pathologie interne. — Pathologie externe. — Mädecine ope-
ratoire: deux Operations. — Hygiene. — Matifere mädicale. — Thärapentiqne.
2™« examen. — Anatomie pathologiqne et pathalogie gänärale: nne antoprfe
pour laquelle il est accordä une heure an candidat ; äprenves histologiqne, ponr
lesquelles il est accordä nne heure an candidat; äpreuve orale. — Clinique me-
dicale: examen d'nn malade avec consultation äcrite, ponr laquelle il est ac-
cordä deux henres au caudidat ; examen d'un malade, avec discnssion orale. —
Clinique chirnr^cale : examen d'nn malade avec consultation äcrite, pour laquelle
il est accordä deux heures au candidat; examen d'un malade, avec discnssion
orale; une application de buiidages. — Accouchements et gynäcologie: examen
d'nn cas d'accoucbement ou de gynäcologie, avec discnssion orale; obstr-
trique avec manceuvres sur le manneqnin. — Mädecine lägale. — Epreave pra-
tique d'ophtalmologie. — Psychiatrie.
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Kanton Oenf, Reglement de l'UniTersitä de Geneve. 399
3™' ezamen. — Präsentation d'nne thfese en iangue fran^aise, allemande oa
italienne, snr nn snjet laissä au choix dn candidat. — Cette tbfese doit gtre
admiae par la Faculrä sor le ranport ^crit d'un jury nomm€ par eile. — Le
candidat ne recevra le titre et le diplöme de Docteor qn'apr^s l'impression de
sa dissertation, dont il devra dgposer 150 exemplaires (art. 28).
Art. 85. La dnröe des examens est de vingt minutes par examinatear pour
les ^preaves orales.
Art. 86. En s'inscriyant pour snbir chacon des deax premiers examens, le
candidat doit payer nne somme de fr. 30, qni sera versee an fonds destinä & la
cr^ation dn prix de la Facnlt^ de MMecine. En cas d'insnccfes d'nn examen, la
moiti6 de la finance correspondante est rembonraäe an candidat.
£n s'inscrivant ponr le 3°>" examen, le candidat doit payer fr. 200 comme
droit de graduation.
Art. 87. Le procis-verbal de chaqae examen est remis an Doyen. Si l'exa-
men n'est pas admis, le Doyen, sur le preavis da Jniy, d^cide dans qnel dälai
le candidat pent se repr^seuter. Ce d^lai ne peut d^passer nne annSe.
Art. 88. ȟn examen refasd trois fois entraine I'annnlation des examens
pr^c^ents.
Art. 89. Les candidats an doctorat qni ont obtenu le diplöme f^d^ral de
midecin, sont dispenses des denx premiers examen de doctorat.
Ponr Stre admis i, präsenter nne these, il doivent sonmettre personnelle-
ment au Doyen les certificats de lenrs examens et payer, en mains du Secr6-
taire-caissier, nne somme de fr. 250, dont fir. 200 i. titre de droit de graduation,
et fr. 50 ä verser an fonds des prix de la Facnlt^ de M6decine. En cas d'in-
snccfes, la moiti6 de la somme versee est rembonrsäe an candidat.
C. Diplome de Pharmacien. — Art. 90. Sont admises k postnler le diplöme
de pharmacien les personnes qui justifient :
1. D'avoir 6t6 immatricaläes h l'UniversitS conformßment i, l'art. 33 dn
rfeglement.
2. De certificats attestant qn'elles ont fait denx ans an moins d'apprentis-
sage chez nn on plasienrs pbarmaciens.
3. De certificats attestant qn'elles ont pass^ an examen de commis phar-
macien et exerc6 les fonctions de commis pharmacien pendant denx ans. Les
certificats doivent €tre l^galis^s.
4. D'avoir fait qnatre semestres d'6tndes dans une Facnltä des Sciences oa
de H£decine.
5. D'avoir fait des travaux pratiqnes : a. pendant qnatre semestres dang nn
on plusienrs laboratoires de chimie; b. pendant nn semestre, an moins, dans
chacun des laboratoires de physiqne, de botanique et de microscopie pharma-
centique.
Art. 91. Les personnes qni veulent subir l'examen de commis pharmacien
pr6vn & l'art. 90, 3, doivent : 1" avoir et6 immatricnläes i, l'üniversitfi, confor-
m^ment ä l'art. 33 dn röglement ; — 2" präsenter an certificat d'apprentissage
de denx ans chez nn on plusienrs pbarmaciens patentes; ce certificat doit ötre
l^galisö.
L'examen de commis pharmacien se divise en examen pratiqae et examen
oral. — L'examen pratiqne comprend: l" la pr^paration de trois remMes au
moins, d'aprfes des formales magistrales; — 2° ane manipolation pbarmaco-
cbimiqne, nne pr6paration gal^nique de la pharmacopäe helv^tiqne; — 3" denx
analyses faciles de drogues on de pr^parations officinales d'apräs la pharma-
copfie helv6tiqne.
L'examen oral s'^tend aox branches snivantes: 1** tradnction de quelques
articles de la pbarmacop^e helvätique ; — 2** botanique syst^matique et connais-
sance des diverses plantes officinales et utiles; — 3° physiqne £l£mentaire; —
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400 Kantonale Gesetze nnd Verordnangen.
4" chimie g^u^rale ^l^mentaire; — 5^ 6tnde des nibstancea pbannacentiqiies
da commerce; — 60 formnies, doaes et pr^parationg de m^dicaments.
Les candidats doirent Terser en a'inscrivant nne somme de fr. 30,
Art. 92. Les äpreaves ponr le dipl6me de pharmacien consistent en an
examen oral et ä un exiimen pratiqne.
L'examen oral comprend: 1. botaniqne gönärale ; 2. botaniqae syst^matiqae
et pharmaceatiqne ; 3. physiqosj 4. chimie thioriqae; 5. chimie de pr^para-
tions pharmacentiqaes ; 6. bygi^ne et police sanitaire; 7. pharmacognosie ;
8. pbarmacie.
L'examen pratiqne comprend : 1. ex^cntion de deax präparations de chimie
pharmaccutiqne ; 2. analyse qualitative d'une snbstance falsifi^e on v£nenense
(m^dicament on denr^e alimentaire) ; 3. analyse qualitative d'nn mälange ne
renfermant pas plus de six snbslances (trois bases et trois acides); 4. denx ana-
lyaes quantitatives d'nne snbstance däterminäe dans an m^lange, l'nne par v»ie
gravimfitriqne, l'antre par voie vulumötrique. (Snr les point 1 i 4 le candidat
pr^sentera an rapport £crit); ö. Determination microscopiqae de qnatre snb-
Rtances ayant tritit k la maii^re m^dicale; 6. R6daction d'nn memoire snr an
snjet de pbarmacie, de pharmacognosie on d'hygiine, an choix d# candidat.
Les candidats doivent verser en s'inscrivant & cet examen nne somme de
frs. 100.
Art. 93. Sont applicables anx examens de pharmacien les dispositions sp^
cifi^es par les articles 16, 85 et 88.
Disposition transitoire et clause abrogatoire. — Le präsent r&glement entrera
en vigueur le 22 octobre 1896.
Toutefois le Burean est antorisä ä mettre les ätudiants an b^nifice de l'an-
cien Bfeglement dans les cas oti l'applicatiun des nonvelles dispositions anrait
an effet r^troactif qai leur serait pr^ndiciable.
Est abrog£ le Reglement da 9 mai 1893.
(Siehe auch das im vorliegenden Jahrbnch reproduzirte „Schalgesetz des
Kantons Genf"".)
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Beilage II.
Register
der in den seit 1883 erschienenen Bänden') des Jahrbuches über das schweizerische
Unterrichtswesen vollständig zom Äbdmck gelangten Verfassungsbestimmangen,
Gesetze, Verordnungen, Reglement«, Begnlative, Kreisscbreiben, Beschlüsse, Ver-
fügungen, etc., welche sich auf das gesamte Schulwesen in Bund und
Kantonen bezieben (nach Schnlstufen und Materien geordnet):
Seite
I. Bundeagesetze, BundesratsbeschlOsse und Verfügungen einzelner Bundes-
departemente (Berufsbildung, Polytechnikum, Landesbibliothek, Landes-
mueeutn, Kunst, Medizinal- und Maturitätsprüfungen, Pharmakopoe,
Tum- und Waffenunterricht, Verschiedene») 403
IL Schulgesetze, Verordnungen, Verßlgungen etc. in den Kant^men . . . 405
A. Oesamtschulwesen:
a. Verfassungsbestimmungen 405
6. Allgemeine Schulgesetze 405
B. Kleinkinderschulwesen 405
C. Primarschulwesen:
a. Primarschttlgcsetze 406
b. Allgemeine VoUziehnngsyerordnnugen — Reglements g6n€raux 406
c. Besondere Erlasse zur Vollziehung der Frimarschnlgesetze . . 406
1. Schulbehörden 406
2. Schulpflicht — Ferien 407
3. Absenzenwesen 408
4. Lehrpläne 408
5. Lehrmittel — Unentgeltlichkeit der Lehrmittel 410
6. Schnlhausbau und Schulgesundheitspflege 411
7. SchulGkonomie — Staatsbeitragswesen 412
8. Fflrsorge für arme Schulkinder, Kinderhorte,Rettnngsanstalten,
Anstalten für Schwachsinnige und Spezialklassen .... 413
9. Erlasse betrefTend das Tnmen 414
10. Verschiedenes (Orthographie, Frfifungswesen, Volksbiblio-
theken) 415
D. Fortbildnngschnlwesen:
a. Fortbildungsschulen 415
b. Rekrutenvorkurse 417
E. Seknndarschulwesen:
1. Organisationsgesetze und Verordnungen 418
2. Lehrpläne 418
8. Lehrmittel' 419
4. Stipendien 419
5. Verschiedenes 419
>) 1883-1885, 1886, 1887, 1888, 1888, 1890, 1891, 189«, 1898, 1894, 1896—189«.
26
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402
F. Lehrerschaft an Kleinkinder-, Primär- und Sekundar-
sehnlen:
a. AllgemeineB 420
h. Patentprflfnngen und Anstellungsverhältnisge 420
c. Lehrerknrse 4S
d. Besoldungen und Snhegehalte 422
«. Korporative Stellung der Lehrerschaft 422
1. Schulkapitel, Synode, Konferenzen 422
2. Altere-, Hfllfs-, Witwen- und Waiscnkassen 423
3. Stellvertretung; Vikariatskassen 423
G. Mittelschulen (Kantonsschulen, Progymnasien, Gymnasien, Beal-
und Industrieschulen, Handels- und pädagogische Abteilungen
von Mittelschulen, Lyzeen etc.):
a. Organisationsgesetze und -Reglemente 424
h. Lehrpläne, Programme 424
c. Maturitätsprüfungen, Promotionen, Anstrittsprüfnngen .... 4%
d. Konvikte, Kadettenwesen 426
e. Stipendien 427
H. Lehrerbildungsanstalten (s. auch Abschnitt F.):
a. OrganiHation 427
b. Unterrichtspläne 427
L Technische, gewerbliche, landwirtschaftliche Berufs-
bildung:
a. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung 428
h. Landwirtschaftliches Bildungswesen 429
c. Weibliche Berufsbildung ^9
K. Tierarzneischulen Zflrich und Bern 429
L. Universitäten und Akademien, Kantousbibliotheken:
a. Organisationsverhältnisse 430
h. Httlfsanstalten 431
e. Studirende 4^
d. Prttfungswesen : Promotionen und Diplomprüfungen 433
«. Dozenten 434
/. Verwaltung und Beamtnng 434
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Register der Erlasse Aber das Schulwesen in Band u. Kantonen seit 1883. 403
/. ßimdeageaetze, BundesratsbeschlOsae und Verfügungen einzelner Bundeadepartemente.
Berufabildung :
1. Bundesbescblnss betreffend die gewerbliche and indastrielle Bemfsbildnng.
(Vom 27. Jnni 1884.) 1883—1884, 2
2. Reglement ttber Vollziehnng des Bnndesbeschlnsses betreffend die gewerb-
liche and indastrielle Bemfsbildnng. (Vom 27. Jannar 1885.) 1883—1885, 8
3. Verordnang uad Reglemente fUr die Aasstellung der vom Bunde sub-
Tentionirten konstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fachachnlen,
Kurse und Lehrwerkstätten. (Vom 5. März 1890, 5. März 1891, 10. September
1892.) 1890, 127; 1890, 128; 1891, 10
4. Bnndesbeschlnss betreffend Förderung der kommerziellen Bildung. (Vom
1^ April 1891.) 1891, 1
5. Vollziehnngsverordnung zum Bnndesbeschluss betreffend die Förderang der
kommerzieUen Bildung durch den Bund. (Vom 24. Jnli 1891.) 1891, 2
€. Bandesbeschluss betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den
Bund. (Vom 27. Juni 1884.) 1883—1885, 1
7. Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.
(Vom 10. JuU 1894.) 1893, 1
8. Vollziehnngsverordnung zum Bnndesbeschluss betreffend die Förderung der
Landwirtschaft durch den Bund. (Vom 20. Märs..i885.) 1883—1885, 6
9. Bandesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche
Bildung des weiblichen Oeschlechts. (Vom 20. Dezember 1895.)
1895—1896, 1
Polytechnikum :
10. Regulativ fQr die Diplomprüfungen am eidgenössischen Polytechnikum.
1892, 1
11. Regulativ betreffend die Preisaufgahen am eidgenössischen Polytechnikum.
(Vom 28. Oktober 1895.) 1895—1896, 2
12. Regulativ betreffend Erteilung von Prämien und Stipendien aus der Kernschen
Stiftung am eidgenössischen Polytechnikum. (Vom 28. Oktober 1895.)
1895-1896, 4
13. Regulativ betreffend Erteilung von Stipendien aus dem Chätelain-Fonds am
eidgenössischen Polytechnikum. (Vom 28. Oktober 1895.) 1895—18%, 3
14. Bundesbescblnss betreffend die Erweiterung der landwirtschaftlichen
Abteilung am eidgenössischen Polytechnikum. (Vom 25. Juni 1886.)
(Vom Bundesrat auf 1. November 1886 in Vollziehung gesetzt.) 1886, 1
15. Bnndesbeschluss betreffend die Erstellung eines Gebäudes für Physik
und für die forstliche Versuchsstation der polytechnischen Schule in
Zürich, nebst Lokalitäten für die meteorologische Zentralanstalt. (Vom
30. Juni 1886.) 1886, 1
16. Bnndesbeschluss betreffend Bewilligung des Kredites für den Bau eines
Qebändes für das eidgenössische Staatsarchiv und die Landesbiblio-
thek in Bern. (Vom 18. Dezember 1894.) 1894, 3
Landesbibliothek :
17. Bundesbescblnss betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landes-
bibliothek. (Vom 28. Juni 1894.) 1894, 2
Landesmuseum, Kunst:
18. Bundesbescblnss betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landes-
rauseums. (Vom 20./27. Juni 1890.) 1890, 1
19. Verordnung betreffend die Verwaltung des schweizerischen Landesmuseums.
(Vom 4. März 1892.) 1892, 8
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404 Register der Erlasse über das Schnlwesen in Band n. Kantonen seit 1883.
20. Bandesbeachlnss betreffend die Förderung und Hebung der schweizeri-
schen Eanst. (Tom 21./22. Dezember 1887.) 1887, 1
21. VollziehungSTerordnnng zum Bundesbeschlnss betreffend die FSrderang and
Hebung der schweizerischen Kunst. (Vom 18. April 1^8.) 1888, 24
22. Bundesbeschlass betreffend die Beteiligung des Bandes an den Bestrebungen
zur Erhaltung und Erwerbang yaterländischer Ält«rtQmer. (Yom 30. Juni
1886.) 1886, 2
23. Vollziehungsverordnung zu dem Bundesbescbluss vom 30. Jali 1886 betreffend
die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung and Er-
werbung Taterländischer Altertämer. (Vom 25. Febroar 1887.) 1887, 1
24. Reglement für die nationale Kunstausstellung. (Vom 2. Februar 1889.) 1889, 3
25. Reglement über Subventionen an die Erstellung öffentlicher monumentaler
Kunstwerke. (Vom 5. März 1889.) 1889, 5
26. Reglements über die Geschäftsordnung der eidgenössischen Kommission der
Gottfried Keller-Stiftung. (Vom 9. Juli 1891.) 1891, 9
Medizinal- und Maturitätsprüfungen; Pharmakopcee :
27. Verordnung für die eidgenössischen MedizinalprOfnngen nebst Anhang be-
treffend Maturitätsprogramme und Regulativ betreffend die Entschädigung
der Examinatoren. (Vom 19. März 18^, nebst Abändemng vom 25. Januar
1889.) 1888, 3
28. Convention entre l'Etat de Gen6ve et l'Ecole polytechnique fSd^rsIe an sqjet
du passage saus examens des äl^ves du Collage de Geneve (division snp^ri-
eure, section technique) i, l'Ecole polytechniqae. (Du 18 juUlet 1888.) 1888, 25
29. Verzeichnis der Schulen, deren Abgangszeugnisse als Maturitätsansweise
für das Medizinpersonal gelten sollen. (Erlass des Departements des Tnnem
vom 21. Augast 1889.) 1889, 1
30. Regulativ für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen der Kandidaten der
Medizin. (Vom 1. Juli 1891.) 1891, 5
31. Reglement für die schweizerische Pharmakopoeekommission. (Vom 15. Februar
1889.) 1889, 2
Turn- und Waffenunterrieht :
32. Verordnung über die Einführang des Turnunterrichtes für die männliche
Jagend vom 10. bis und mit 15. Altersjahre. (Vom 16. April 1883.)
1883—1885, 8
33. Provisorisches Regulativ über die Schiessflbnngen von Schülern der Mittel-
schulen und Gymnasien. (Erlaas des schweizerischen Militärdepartements
vom 20. Mai 1887.) 1887, 3
Verschiedenes (schweizerische Schnlwandkarte, Säkularfeier, Schulgarten,
Lehrerkarten, Landesaasstellung 1896, Schulpflicht an der französisch-
schweizerischen Grenze) :
34. Bnudesbeschluss betreffend Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz.
(Vom 31. Mftrz 1894.) 1894, 1
35. Reglement über die Abgabe der Lehrerkarten an die Kantone durch das
eidgenössische topographische Bureau. (Verfügung des schweizerischen
Militärdepartements vom 5. Mai und 11. Juni 1892.) 1892, 10
36. Bundesbeschlass betreffend Sobventionirung der schweizerischen Landes-
ausstellung in Genf. (Vom 9. Juni 1894.) 1894, 1
37. Bundesbescbluss betreffend Veranstaltung einer nationalen Säkularfeier der
Gründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom 20..'26. Juni 1890.)
1890, 2
38. Programm für die Errichtung von Schulgärten, nebst Bestimmung der Ver-
wendung der dem Schweizerischen landwirtschaftlichen Verein hiefdr be-
willigten Bundessnbvention von Fr. 3500. (Vom 28. Mai 1885.) 1883—1885, 10
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Begister der Erlasse Aber das Schulwesen in Bnod n. Kantonen seit 1883. 405
39. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Dnrch-
föhrung der Schalpflicht in den schweizerisch-franzQsischen Grenzortschaften.
(Vom 27. März 1 12. Juni 1888.) 1888, 1
40. Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend
Förderung der Pestalozziforschungen. (Vom 18. Oktober 1895.) 1895—1896, 1
//. Schulgesetze, Iferordnungen. Verfügungen in den Kantonen.
A. Gesamtes Schulwesen. — a. Verfassangsbestimmungen.
41. Verfassung des Kantons St. Q allen. (Vom 30. Angnst 1890.) 1890, 2
42. Auszug ans der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 6. Hai 1888.) 1888, 26
48. Verfassung des Kantons Qlarus. (Vom 22. Mai 1887.) 1887, 5
44. Revision der §§ 75 und 78 der Verfassung des Kautons Glarus von 1887
und § 62 des Schulgesetzes betreffend Verwendung des Schnlfonds zu Schul-
hausbauten (1893). 1893, 5
45. Verfossnng des Kantons Solo t hur n. (Vom 23. Oktober 1887.) 1887,7
46. Verfassung des Kantons Bas eil and. (Vom 4. April 1892.) 1892, 20
47. Staatsverfassung für den Kanton Aargau. (Vom 7. Juli 1885.) 18a3— 85, 12
48. Constitution du Canton de Vau d. (Dn 7 jnillet 1885.) 1883— 18a5, 12
h. Allgemeine Schulgesetze.
49. Schulgesetz für den Kanton G-larns. (Letzte Veränderung durch Beschlnss
der Landsgemeinde vom 3. Mai 1885.) 1883—85, 18
50. Schulgesetz des Kantons Baselstadt. (Vom 21. Juni 1880 mit Einführung
der Grossratsbeschlflsse vom 13. April und 8. Juni 1891.) 1891, 13
51. Nachtrag zum Schulgesetz de« Kantons Baselstadt. (Vom 9. März 1893.)
1892, 21 und 1898, 10
52. Ordnung fär die Schulen in Kiehen und Bettingen im Kanton Basel-
stadt. (Vom 22. Februar 1893.) 1893, 12
53. Riforma parziale della legge sul riordinamento generale degli studi del
Cantone di Ticlno del 14 maggio 1879 (4 maggio 1882 i 10 maggin 1893).
1893, 5
54. Loi snr l'instruction publique du Canton de Genfeve. (Vom 5. Juni 1886.)
1886, 2
55. Loi sur l'instruction publique du Canton de G e n fe y e. (Du 5 juin 1886
modifl^e par les lois du 16 juillet et du 12 octobre 1887; du 18 janvier
1888; du 3 aoüt 1889; du 8 octobre 1890; du 22 juin 1892 et du 26 oc-
tobre 1895. Codifi6e snivant arr§t£ du Conseil d'Etat dn 31 janvier 1896.)
(Wiederabdruck.) 1895—96, 18-62
B. Kleinkinderschulwesen.
56. Gesetz betreffend Kleinkinderanstalten im Kanton Baselstadt. (Vom
18. AprU 1895.) 1895—%, 11—13
57. Bestimmungen Aber den Betrieb der staatlichen Kleinkinderanstalten im
Kanton Baselstadt. (Vom 21. November 1895.) 1895—96, 62—64
58. Sanitarische Vorschriften ffir Kleinkinderanstalten des Kantons Baselstadt.
(Vom 4. Juli 1895.) 1895—96, 64
59. Reglement snr l'organisation des Ecoles enfantines et sur l'obtention des
brevets pr6vus par l'art. 39, lettres c et d de la loi du 9 mai 1889 sur
l'instrnction publique primaire (brevet ponr l'enseignement des ouvrages du
sexe et brevet de maitresse de classes enfantines), dans le Canton de Vand.
(Dn 19 septembre 1895.) 1895—96, 66
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406 Register der Erlasse Über das Schulwesen in Bnnd n. Kantonen seit 1883.
C. Frimarschultcesett. — a. Primarschnl-Gesetze.
60. Gesetz ttber den Primamnterricht im Kanton Bern. (Vom 6. Hai 1894.)
1894, 3
61. Schalordnung des Kantons Uri nebst Abftndemngen und Ergänzungen.
(Erlass des Landrates vom 24. Febraar nnd 8. April 1875, vom 18. Mai 1880,
vom 12. April 1881, vom 3. Oktober 1888.) 1888, 27 nnd 1886, 61 nnd 78.
62. Loi primaire dans le canton de Fribourg snr rinstnction publique. (Du
17 mai 1884.) 1883-1885, 19
63. Schulverordnung fSr den Kanton Appenzell L-Bh. (Vom 29. Oktober 1896.)
1895—1896, 4-11.
64. Gesetz Aber weibliche Arbeitsschulen des Kantons Graubttnden. (Vom
14. Oktober 188S.) 1883—1885, 66
65. Loi sur l'instruction publique primaire du canton de Vaud. (Du 9 mai
1889.) 1889, 7
66. Loi snr l'enseignement primaire du canton de Neuchatel. (Du 27 avril
1889.) 1889, 19
6. Allgemeine Vollziehungsverordnungen zu den Primarschnl-
gesetzen.
67. Dekret ttber den abteilungsweisen Unterricht in den Primarschulen im Kanton
Bern. (Vom 4. M&rz 1895.) 1895—1896,70
68. Vollziehungsverordnnng zum Erziehnngsgesetz des Kantons Luzern vom
26. September 1879. (Vom 30. September 1891.) 1891, 24
69. Reglement gänäral des äcoles primaires du canton de Fribourg. (Du
9 juDlet 1886.) 1886, 25
70. Reglement fttr die Regionalschnlen im Kanton Freiburg. (Vom 7. Februar
1895.) 1895—1896, 11
71. Reglement ponr los äcoles primaires du canton de Vaud. (Da 12 avrü
1890.) 1890, 5
72. Reglement g£n6ral ponr ies 4coles primaires du canton de NenchäteL
(Du 20 däcembre 1889.) 1889, %
73. Reglement g^n^ral poar Ies £coles primaires du canton de NenchäteL
(Du 5 juillet 1895.) 1895-1896, 74 (ersetzt Nr. 72).
74. Reglement de l'enseignement primaire du canton du Genive. (Du 3 et
9 juillet 1888.) 1888, 42
c. Besondere Erlasse zur Vollziehung der Primarschulgesetze. Sie
betreffen: 1. Primarschulbehörden.
75. Beschlnss des Erziehnngsrates betreffend ausserordentliche Inspektion der
Mädchenarbeitsschulen im Kanton Zttrich. (Vom 28. Februar 1885.)
1883—1885, 77
76. Reglement fiber die Obliegenheiten der Primarschulbehörden des Kantons
Bern. (Vom 3. Juli 1895.) 1895—1896, 93
77. Dekret aber die Schulinspektoren im Kanton Bern. (Vom 19. November
1894.) 1894, 25
78. Gesetz aber die Schulsynode des Kantons Bern. (Vom 19. November 1894.)
1894, 16
79. Reglement fttr die Schulsynode des Kantons Bern. (Vom 8. Mai 1895.)
1895—1896, 91
80. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Bern an die Schal-
kommissionen nnd die Lehrerschaft sämtlicher Primär- und Sekundärschulen
betreffend Schulzeugnisbüchlein. (Vom 15. Juli 1892.) 1892, 37
81. Verordnung des Kantonsrates von Solothnrn betreffend die Organisation
des Erziehungsrates. (Vom 27. September 1888.) 1888, 36
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Register der Erlasse ttber das Schulwesen in Bond n. Kantonen seit 1883. 407
82. Beg^nlatiT über die Rttckverg^tttung der Anslagen der Schalinspektionen im
Kanton Solothnrn. (Vom 22. Janaar 1889.) 1889, 74
83. Gesetz betreffend die Organisation des Schalinspektorates im Kanton Basel-
land. (Referendum vom 25. Oktober 1885.) 1883—1885, 36
84. Reglement für den Schalinspektor des Kantons Baselland. (Vom 30. De-
zember 1885.) 1883—1885, 55
85. Reglement für die Inspektion der Schulen des Kantons Appenzell A.-Rh.
(Erlassen im März 1879, revidirt im Angnst 1891.) 1891, 45
86. Normativ betreffend die Abfassung der Jahresberichte der Bezirksräte im
Kanton St. Gallen. (Vom 12. November 1889.) 1889,73
87. Normen für die Beurteilung der Schulen and der Lehrer im Kanton Gran-
bünden. (Vom 6. Dezember 1895.) 1895—1896,98
88. Reglement betreffend die Beanfsichtignng der Arbeitsschulen und die Ein-
richtnng der Bildungskurse im Kanton Aargau. (Erlass der Erziehangs-
direktion vom 12. Juni 1885.) 1883—1885, 78
89. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartement'S des Kantons Thurgau an die
Inapektorate und an sämtliche Schulvorsteherschaften betreffend Beaufsich-
tigung der Schulen (Vom 10. Juni 1887.) 1887, 37
90. Reglement sur la surveillancc de l'enseignement religieux dans les 6coles
publiques primaires da cant«n de Vaud. (Du 4 juillet 1893.) 1893, 32
91. Reglement ponr les inspecteurs des 4coles primaires du canton de Nea-
ch&tel. (Du 22 f6vrier 1890.) . 1890, 39
92. Reglement concemant le mode de nomination et le fonctionnement de la
Commission scolaire ä Genfeve. (Du 13 janvier 1888.) 1888, 63
2. Schulpflicht. — Ferien.
93. Kreisschreiben des Erziehnngsrates an die Bezirks-, Sekundär- und Gemeinde-
schnlpflegeu, sowie an die SchnUcapitel im Kanton Zürich betreffend den
Schuleintritt. (Vom 9. Mai 1885.) 1883-1885, 57
94. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion an sämtliche Schnlkommissionen und
die Lehrerschaft der Primarschulen des Kantons Bern betreffend Schul-
pflicht, Fortbildungsschulen etc. (Vom 30. November 1894.) 1894, 78
95. Dekret betreffend Ergänzung der Schulordnung des Kantons Uri mit Bezug
auf die Schulpflicht und die Entlassnngsprflfangen. (Vom 27. Jannar 1886.)
1886, 61
96. Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons Glarns betreffend den
Schnleintritt. (Vom 1. Dezember 1892.) 1892, 56
97. Kreisschreiben des Regierangsrates des Kantons Glarus an sämtlich« Schal-
räte betreffend den Unterricht an den Repetirschulen. (Vom 12. Januar
1893.) 1893, 48
98. Gesetz betreffend Revision des Art. 22 des Schulgesetzes des Kantons
Schaffhausen betreffend die Schulpflicht, wöchentliche Stundenzahl. (Vom
1. Oktober 1885.) 1883-1885, 36
99. Gesetz betreffend Revision der Art. 16 and 22 des Schulgesetzes (Abkürzung
des neunten Schuljahres) des Kantons Schaffhansen. (Vom 7. Oktober
1888.) 1888, 34
100. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion an die Primarlehrer betreffend den
Schnleintritt im Kanton Baselland. (Vom 5. Mai 1885.) 1883—1885, 58
101. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aargau an die tit. Schal-
pflegen und Bezirksschalräte betreffend Schulpflicht. (Vom 30. Janaar 1894.
1894, 73
102. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Lehrer,
Schalpflegen und Inspektoren der Gemeindeschalen betreffend den Schal-
eintritt. (Vom 30. Januar 1895.) 1894, 80
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406 Register der Erlasse Aber das Schalwesen in Bund n. Kantonen seit 1883.
103. Krei88chrei1>en des Erziehnngsdepartementes des Kantons Thnrgan an die
SeknndarschnlTorsteherschaften nnd Sekandarlehrer betreffend die Schnl-
pflicht der Kinder nach dem Austritt aus der Seknndarschnle. (Vom
15. November 1894.) 1894, 81
104. Instroction ponr l'application de l'art. 78 de la loi (lib^ration de 12 ans)
dans le Canton de Vaud. (Du 1" mars 1884.) 1883—1885, 58
105. Circnlaire dn Departement de l'Instmction publique et des Cnltes dn Canton
de Vaud anz commissions scolaires et an personnel enseignant conceniant
la frSqnentatiou de l'^cole, les absences, etc. (Du 24 octobre 1892.) 1892, 69
106. Circulaire dn Departement de riustruction publique et des Cultes dn Canton
de Vand anx Mnnicipalites et aux commissions scolaires concemant l'fige
de libäration des Scoles, et le mode de fr^quentation des ^coles d'^te. (Dn
4 ftvrier 1892.) 1892, 71
107. Circulaire du däpartement de l'instruction publique du Canton dn Valaiä
aux antorites commnnales et anx inspectenrs scolaires relativement ä la
dur^e des 6coles primaires. (Du 9 novembre 1887.) 1887, 33
108. Regiernngsratsbeschluss betreffend die Ferien an den Primarschnlen des
Kantons Baselland. (Vom 19. Dezember 1892.) 1892, 59
109. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an sämtliche
Sohulpflegen betreffend die Examenferieii. (Vom 12. April 1894.) 1894. 73
8. Absenzenwesen.
110. Verordnung des Regierungsrates betreffend Versäamnis des Unterrichts in
der Volksschule des Kantons Zürich (Absenzenordnnng). (Vom 8. November
1890.) 1890, 29
111. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Schwyz betreffend die
Schulversäumnisse. (Vom 14. Februar 1889.) 1889, 86
112. Regiernn^sratsbeschlnss betreffend den Vollzug der Strafurteile ffir Schnl-
▼ersäumniSKe im Kanton Baselland. (Vom ^. Juni 1892.) 1892, 58
113. In^trnktion zur FOhmng der Schnltabellen, Ahndung der Schulrersäumnisse
nnd Zensur der Tabellen nnd des Schulbesuches in den Primarschulen des
Kantons Appenzell A.-Eh. (Vom 5. März 1891.) 1891, 47
114. Kreisschreiben der Landesschulkommission des Kantons Appenzell L-Rh.
an sämtliche Ortsschnlräte betreffend das Absenzenwesen. (Vom 12. Juli
1887.) 1^7, 33
115. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Aargan an die Be-
zirksHchulräte, Gemeinde- und Bezirksschalpflegen betreffend Abwandlung
der Schiilrersäumnisse. (Vom 20. Dezember 1894.) 1894, 1^
116. ArrSte concemant la r^pression des absences scolaires, la perceptäon des
amendes scolaires et la conversion de celles-ci en emprissonnement dans le
Canton de Vaud. (Dn 26 septembre 1891.) 1891, 51
Dieser Erlass ist aufgehoben durch:
117. ArrSte concemant la rgpression des absences scolaires, la perception des
amendes scolaires et la couversion de celles-ci en emprisonnement dans le
Canton de Vaud. (Du 1" f^vrier 1895.) 1895—1896, 85
118. Riglement-type de discipline ponr les Scoles nenchäteloises. (Vom 1. No-
yember 1894.) 1894, 23
4. Lehrpläne. — a. Allgemeine.
119. Lehrplan der Primarschule des Kantons Zürich. (Vom 27. April 1892.)
1892, 21
120. Plan d'etudes pour les ^coles primaires fran^aises du canton de Berne.
(Du 20 novembre 1896.) 1895—96, 107
121. Lehrplau fttr Primarschulen mit sechs Jahreskursen im Kanton Luzern
(Vom 29. September 1892.) 1892, 38
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Register der Erlasse Aber das Schulwesen in Bnnd n. Kantonen seit 1883. 409
122. Unterrichtsplan fflr die Primarschulen des Kantons Schwyz. (Vom 30. März
1887.) _ 1887, 8
123. Lehrplan fQr die Primär- und Bepetirschnlen des Kantons Glarus. (Vom
25. Februar 1892.) 1892, 52
124. Programme prescrit pour les £coles primaires du Canton de Fribonrg.
(Du 18 janvier et 12 juUlet 1886.) 1886, 50
125. Lehrplan für die Primarschnlen des Kantons Solothnru. Begutachtet
dnrch die kantonale Schnlsynode den 24. August 1885. (Vom Regieruogsrat
genehmigt 1. Oktober 1885.) 1883—85, 44
126. Lehrziel fär die Primarschnlen in BaseL (Vom Erziehungsrate genehmigt
den 13. März 1884.) 1883—1885, 37
127. Lehrplan fOr die Primarschnlen des Kantons Basellandschaft. (Vom
20. April 1887.) 1887, 15
128. Lehrplan für die Primarschulen des Kantons Granbttnden. (A'om 18. Sep-
tember 1894.) 1894, 27
129. Lehrpläne für die Gemeinde- und Fortbildungsschulen des Kantons Aargan.
(Vom 18. JuU 1895.) 1895—96, 118
130. Programma d'insegnamento per le scuole primarie della repnbblica e can-
tone del Ticino. (Vom 3. November 1894.) 1894, 42
131. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements des Kantons Wallis an die
Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen betreffend das Lesen und Rechnen
in den Primarschulen. (Vom 19. November 1887.) 1887, 34
132. Programme de l'enseignement dans les äcoles primaires du canton de
Genfeve. (Du 31 aoüt 1887.) 1887, 21
133. Programme de l'enseignement primaire du canton de GenSve. (Du 2 aoAt
1889.) 1889, 53
134. Programme de l'enseignement dans les ^coles enfantines et dans les 6coles
primaires du Canton de Genfeve. (Juillet 1897.) 1895—96, 127
ß. Lehrplftne fär weibliche Arbeitsschulen.
135. Lehrplan fttr die Arbeitsschulen des Kantons Zilrich. (Vom 7. März 1894.)
1894, 74
136. Vorschriften für die Arbeitsschulen des Kantons Solothurn nebst Lehr-
plan. (Vom 22. Oktober 1889.) 1889, 91
137. Zirkular der Erziehungsdirektion an sämtliche Ammänner des Kantons
Solothurn betreffend einen Kurs für Arbeitslehrerinnen. (Vom 24. Juli
1894.) 1894, 77
138. Lehrplan für die Arbeitsschulen des Kantons Baselland. (Vom 4. Mai
1889.) 1889, 88
139. Zirkular der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an sämtliche
Gemeindeschnlpflegen und Arbeitslehrerinnen des Kantons betreffend Er-
gänzungen zum Lehrplan für die Arbeitsschulen. (Vom 26. Juli 1894.)
1894, 77
140. Normallehrplan für die Mädchenarbeitsschulen des Kantons Appenzell
A.-Rh. (Vom Begierungsrate genehmigt den 25. September 1884.)
1883—1885, 74
141. Lehrplan für die Arbeitsschulen des Kantons St. Gallen. (1890.) 1890, 47
142. Lehrplan für die fUnfklassigen Arbeitsschulen des Kantons Graubünden.
(1884.; 1883—1885, 73
143. Lehrplan für die sechsklassigen Arbeitsschulen des Kantons Aargau. (Er-
lass des Erziehnngsrates. Genehmigt vom Regiemngsrate am 25. Mai 1885.)
1883-1885, 75
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410 Register der Erlasse ttber das Schnlweaen in Bnnd n. Kantonen seit 1883.
144. Reglement und Lebrplan fQr die Mfidchen-Arbeitsschnlen des Kantons
Thnrgan. (Vom Regiemngsrat genehmigt am 31. Weinmonat 1884.)
1883—1885, 67
145. Bekanntmachang betreffend Änderung des Lehrplanes der Mädchen- Arbeits-
schulen des Kantons Thnrgan. (Vom 31. Oktober 1896.) 1895—96, 127
146. Programme dStaillä de l'enseignement des travaux manneis de jennes ßllea
dans les ^coles primaires du canton de Oen^Te pour les ann^es scolaires
1894/95 et 1895/96. (Aoüt 1894.) 1895-96, 139
5. Lehrmittel. — Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schul-
materialien. — a. Allgemeines.
147. Erziehungsratsbeschlnss betreffend Einführung von Lehrmitteln im Kanton
Schaffhausen. (Vom 1. Mai 1893.) 1893, 54
148. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargan an die Inspek-
torate, Schulpflegen und Lehrer der Gemeindeschalen betreffend Vereinheit-
lichung der Rechnnngslehrmittel. (Vom 7. April 1893.) 1893, 55
?. Unontgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien.
149. Reglement betreffend die anentgeltliche Abgabe der individnellen Lehrmittel
und des ftbrigen Schalmaterials in der Primarschule der Stadt Zürich.
(Vom 23. Januar 1890.) 1890, 45
150. Reglement ttber die unentgeltliche Abgabe der Lehrmittel an den Primar-
schnlen der Stadt Bern. (Vom 25. März 1891.) 1891, 55
151. Dekret über den Staatsverlag der Lehrmittel im Kanton Bern. (Vom
25. November 1895.) 1895—1896, 105
152. Vortrag der Erziehnngsdirektion des Kantons Bern an den Regieningsrat
zu banden des Grossen Rates betreffend die authentische Auslegung von
§ 17 des Primarschulgesetzes. (Dezember 1896.) 1895-1896, 106
153. Vervraltungsreglement fUr den Lehrmittelverlag des Kantons Luzern. (Vom
17. Februar 1892.) 1892, 49
154. Verordnung betreffend unentgeltliche Abgabe der obligatorisch an den
Primär-, Repetir- und Sekundärschulen eingefährten Schulbflcher im Kanton
Zag. (Vom 80. März 1892.) 1892, 57
155. Beschluss des Staatsrates des Kantons Freibarg betreffend Errichtung einer
Zentralablage für Schalmaterialien in Freiburg. (Vom 24. März 1888.)
1888, 42
156. R&glement pour le d^pöt central du matäriel d'enseignement dans le canton
de Fribourg. (Da 24 aoüt 1889.) 1889, 77
157. Verordnung betreffend die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schal-
materialien an den Primarschulen des Kantons Solothnrn. (Vom 2. De-
zember 1887.) 1887, 32
158. Beschluss des Grossen Rates des Kantons Baselstadt betreffend Unent-
geltlichkeit der Lehrmittel. (Vom 11. Juni 1888.) 1888, 37
159. Provisorische Ordnung für unentgeltliche Abgabe der Lehrmittel im Kanton
Baselstadt. (Vom 23. Februar 1889.) 1889, 76
160. Ordnung betreffend die unentgeltliche Abgabe der Lehrmittel in den untern
und den mittlem Schalen des Kantons Baselstadt. (Vom 23. September
1891.) 1891, 52
161. Reglement betreffend die Beschaffung der Lehrmittel und SchnlmaterialieQ,
sowie die Abgabe derselben an die Schttler im Kanton Baselland. (Vom
19. November 1892.) 1892. 60
162. Regierang8ratsbeschln.s8 betreffend die gedruckten Lehrmittel fDr die Primar-
schnlen im Kanton Baselland. (Vom 24. Dezember 1892.) 1892, 61
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B«gi8ter der Erlasse ttber das Schulwesen in Band u. Kantonen seit 1883. 411
168. Ereisschreiben der Erziebongsdirektion des Kantons Baselland an die Ge-
meindescbalpflegen, die Lehrerschaft und die Lehrmittelverwalter betreffend
anentgeltliche Abgabe der Lehrmittel an Primarschulen und das Material
für die Arbeitsschalen. (Vom 1. März 1893.) 1893, 56
164. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die Ote-
meindeschnlpflegen, die Lehrerschaft nnd die Lehrmittelverwalter betreffend
Benütznng der verschiedenen Formulare behafs Beatellong der Lehrmittel
nnd Schalmaterialien. (Vom 28. Februar 1893.) 1893, 57
165. Zirkular der Erziehnngsdirektion an die Schnipflegen, Lehrer und Lehr-
mittelverwalter des Kantons Baselland betreffend die unentgeltliche Abgabe
der Lehrmittel. (Vom 4. August 1894.) 1894, 70
166. Regulativ betreffend Abgabe der obligatorischen gedruckten Lehrmittel auf
Rechnong des Staates an die Primarschulen des Kantons St. Gallen.
(Vom 16. Februar 1891.) 1891, 44
167. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen an die
Primarscfanlräte betreffend Bestellung von unentgeltlichen Lehrmitteln. (Vom
21. März 1893.) 1893, 58
168. Regulativ von 1889/90 Ober die unentgeltliche Verabreichung von Lehr-
mitteln au der Primarschule in Rheineck (St. Gallen). 1889, 79
169. Beschluss des Regiemngsrates des Kantons Thurgau betreffend Lieferung
von Schulmaterialien für die Primarschulen. (Vom 24. September 1887.)
1887, 32
170. Beschluss des Regiemngsrates des Kantons Thurgan betreffend Anfiiahme
der Stficklin'schen Rechnnngslehrmittel in den Lehrmittelverlag. (Vom
2. Dezember 1893.) 1893, 54
171.D^cret concernant la gratait6 des foumitores scolaires k l'ecole primaire
publique du canton de Vaud. (Du 19 novembre 1890.) 1890, 5
172. Instructions pour le service des foumitures scolaires dans le Canton de
Vaud. (Du 18 octobre 1894.) 1894, 64
173. Le Departement de l'Instmction publique et des Cultes du canton de Vaud
anx Manicipalit^s, anx Commissions scolaires et anx d^positaires commu-
naux. (Du 3 f6vrier 1891.) 1891, 53
174. Circulaire du Departement de l'Instmction publique et des Cultes du Canton
de Vaud anx Commissions scolaires et aux d^positaires communaux. (Du
10 mars 1896.) 1895-96, 105
175. Loi 8ur la gratuite des foumitures scolaires ä l'ecole publique primaire du
canton de Neuchfttel. (Du 21 mai 1890.) 1890, 4
176. Reglement special pour le service du mat6rial scolaire gratuit dans le Canton
deNenchätel. (Du 15 mars 1893.) 1893,59
6. Schulhaasbau and Schulgesundheitspflege.
a) Schnlhausbauten nnd Schnimobiliar:
177. Verordnung des Regiemngsrates des Kantons Zürich betreffend Schulhaus-
bau und Schulgesundheitspflege. (Vom 31. Dezember 1890.) 1890, 21
178. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Zürich an die Gemeinde-,
Sekundär- und BezirksschnIpQegen, sowie an die Primär- und Sekundar-
lehrer und an die Arbeitslebrerinnen betreffend Schulhausban nnd Schnl-
gesundheitspflege. (Vom 6. Dezember 1890.) 1890, 25
179. Normalvorschriften für Schulhansbauten im Kanton Schwyz. (Vom
12. Oktober 1888.) 1889, 67
180. Beschluss des Regiemngsrates des Kantons Baselstadt betreffend die
Schulbannormalien. (Vom 16. Januar 1886.) 1886, 59
181. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aargau an die In-
spektoren und Schalpflegen der Gemeinde- nnd Bezirksschulen betreffend
Empfehlung der St Galler Schnlbank. (Vom 19. Juli 1894.) 1894, 81
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1
412 Register der Erlasse ttber das Scholwesen in Band o. Kantonen seit 1883.
182. YerordnnnK des Kantons Aargan ttber Schnlhansbaaten. (Vom 4. Mai lt)91.)
1891. 40
182 a. S. auch Nr. 246: Tumballen (Kanton Äargan).
|i) Schnlgesnndheitspflege:
183. Yerordnnng des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend Massnahmen
gegen diejenigen epidemischen Krankheiten, welche nicht unter das Epidemien-
gesetz vom 2. Juli 1886 fallen. (Vom 6. Juli 1895.) 1895—1896, 100
184. Reglement betreffend den Bade- und Schwimmnnterricht der Knaben an den
Primarscbnlen der Stadt Bern. (Mai 1891.) 1891, 62
185. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Scbwys an sämtliche
Schulrilte und Ärzte betreffend Dispensation von Schulkindern nebst Dispens-
formnlar. (Vom 2. September 1887.) 1887, 36
186. RegnlatiT des Landrates des Kantons Qlarus ttber Behandlung der Sehnl-
Ters&nmnisse (vom 17. Februar 1886), nebst Verordnung betreffend Mass-
regeln gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen.
(Vom 1. April 1874.) 1886, 61
187. Verordnung betreffend Schnlgesnndheitspflege im Kanton Zag. (Vom25.Jnli
1895.) 1894, 20
188. Verordnung betreffend Schatzpocken-Impfang an den Primarschulen de«
Kantons Zug. (Vom 22. April 1887.) 1887, 32
189. Bestimmungen betreffend die Gesundheitspflege in den Schalen des Kantons
Baselstadt, nebst Anordnungen fttr den Schularzt. (Vom 27. Mai 1886.1
1886,61
189 a. S. Nr. 58.
190. Yerordnnng betreffend Vorsichtsmassregeln bei ansteckenden Kinderkrank-
heiten bezüglich der Schulen im Kanton Thurgan. (Vom 11. November
1892.) 1892, 68
Abgeändert durch:
191. Verordnung betreffend Yorsichtsmassregeln bei ansteckenden Kinderkrank-
heiten im Kanton Thqrgau. (Vom 11. November 1892 und 8. Janaar 1894.)
1894,21
192. Arr§tä sur les mesures ä prendre contre la propagation des maladies trans-
missibles dans les äcoles publiques et privies du Canton de Vaud. (Da
3 septembre 1891.) 1891, 61
Aufgehoben durch:
193. Arr€t£ du 27 novembre 1896 eoncemant l'hygiine dans les ^coles pnbliqoes
et dans les Cooles priv^es da Canton de Vand. 1895—1896, 102
194. B&glement concemant l'inspection sanitaire des 6coles de Oenive. (Dn
24 septembre 1888.) 1888, 60
7. SchnlSkonomie. — Staatsbeiträge.
195. Verordnung betreffend Staatsbeiträge fttr das Volksschnlwesen des Kantoas
Zürich. (Vom 25. Februar 1892.) 1892, 32
196. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Zfirich an die Be-
zirks-, Oemeinde- und Sekundarschnlpflegen, sowie an die Schnlvorsteher-
schaften betreffend die Zuteilung von Staatsbeiträgen. (Vom 14. Jnni 1894.)
1894, 79
197. Kantonsratsbeschluss betreffend die Beitragsleistnngen an Gemeinden des
Kantons Zug zur Anschaffung neuer Schulbänke. (Vom 27. November 1893.)
1893,44
198. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die
Oemeinderäte betreffend die Auszahlung von Staatsbeiträgen. (Vom 28. Sep-
tember 1894.) 1894, 82
199. Gesetz betreffend das Steuerrecht der Schalgemeinden des Kantons St
Gallen. (Vom 26. November 1887.) 1888,35
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Begister der Erlasse aber das Schulwesen in Band n. Kantonen seit 1883. 413
200. Regulativ fflr die Yerwendnng der Staatsbeiträge ftlr das Yolksschnlwesen
im Kanton St. Gallen. (Vom 20. Januar 1888.) 1888, 37
201. Regulativ des Erziehnngsrates des Kantons St. Gallen über die Verwen-
dung der Staatsbeiträge fttr das ToUuschulwesen. (Vom 2. Dezember 1890.)
1890, 42
202. Begnlativ Aber die Verwendung der Staatsbeiträge fQr das Volksschnlwesen
im Kanton St. Gallen. (Vom 23. Jannar 1891.) 1891, 57
203. Regulativ fiber die Verwendung der Staatsbeiträge an die Fonds und Rech-
nungsdefizite der Volksschulen des Kantons St. Gallen. (Vom 12. Febrnar
1895.) 1895—1895, 87
204. Regulativ über die Verwendung der Staatsbeiträge zur Unterstützung von
Schulhansbanten im Kanton St. Gallen. (Vom 28. April 1893.) 1893, 43
205. Regiernngsratsbeschluss betreffend Verabfolgnng von Staatsbeiträgen an die
Rettungsanstalten im Kanton St. Gallen. (Vom 24. Januar 1893.) 1893, 46
206. Arret6 flxant la finance auuelle due aus communes ponr ecolage d'616Tes
primaires externes du canton de Neuchätel. (Du 26 fgvrier 1895.)
1895-1896, 86
8. Fürsorge fär arme Schulkinder, Kinderhorte, Rettnngs-
anstalten, Anstalten für Schwachsinnige, Spezialklassen.
207. Kreisschreiben des Erziehnngsrates an die Gemeinde- und Sekundarschul-
pflegen betreffend Vorsorge fttr dürftige Schulkinder im Kanton Zürich.
(Vom 10. Januar 1883.) 1888—1885, 59
208. Kreisschreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Bern an die Regie-
rungsstatthalter betreffend Versorgung armer Schulkinder. Vom 5. November
1887.) 1887, 38
209. Zirkular der Erziehnngsdirektion des Kantons Bern an die Regiemngs-
statthalter betreffend Fürsorge fttr arme Schulkinder. (Vom 20. November
1893.) 1893, 47
210. Fürsorge fttr arme Schulkinder. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements
des Kantons St. Gallen. (Vom 12. Dezember 1884.) 1883—1885, 59
211. Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel Stadt betreffend Fürsorge
für unbeaufsichtigte und verwahrloste Schulkinder. (Vom 4. März 1889.)
1889, 80
212. Ordnung fiber die Kinderhorte der Primarschule in Baselstadt (Vom
21. Juni 1894.) 1894. 26
213. Loi instituant des classes gardiennes dans les Ecoles primaires de la ville
de Genfeve et des communes suburbaines. (Du 28 avril 1888.)
1895—1896, 39 und 1888, 59
214. Provisorische Bestimmungen betreffend Errichtung von Spezialklassen fttr
Schwachbegabte Kinder der Stadt Zürich. (Vom 28. Nov. 1890.) 1890, 46
215. Bestimmungen betreffend versuchsweise Errichtnug von Spezialklassen fttr
Schwachbegabte Schüler der Primarschulen im Kanton Baselstadt. (Vom
24. Januar 1888.) 1888, 58
216. Ordnung für die Spezialklassen fttr Schwachbegabte Schüler der Primar-
schulen des Kantons Baselstadt. (Vom 23. April 1892.) 1892,62
217. KreisRchreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Baselland an sämt-
liche Primarlehrer betreffend Feststellung der Zahl der schwachsinnigen
Kinder. (Vom 1. Juni 1893.) 1893, 46
218. Regulativ der Spezialklasse fttr schwachbegabt« Kinder in St. Gallen.
(Vom 7. Juni 1889.) 1889, 80
219. Statistik geistig oder kSrperlich gebrechlicher Schulkinder im Kanton St.
Gallen. (Vom 14. April 1892.) 1892,66
220. Verordnung betreffend Einweisung von Minderjährigen in Besseningsanstalten
des Kantons Zürich. (Vom 18. November 1889). 1889, 82
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414 Register der Erlasse Aber das Schulwesen in Bund n. Kantonen seit 1883.
221. Verordnung betreffend die Organisation der staatlichen Korrektionsanstalt
des Kantons Zflrich in Ringwcil. (Vom 24. Oktober 1889.) 1889, 83
222. Gesetz betreffend die Versorgung verwahrloster Kinder und jugendlicher
Bestrafter nnd die Errichtung einer kantonalen Bettangsanstalt des Kan-
tons Baselstadt auf Klosterfiechten. (Vom G.März 1893). 1893, 11
223. Auszug ans dem Strafgesetzbuch des Kantons St. Gallen betreffend Pflicht-
Temachlässignng der Eltern. (Erlassen am 25. NoTember 1885; in Kraft
getreten am 4. Januar 1886 ; in Anwendung mit 1. Mai 1886.) 1886, 72
9. Erlasse betreffend das Schulturnen.
224. Bekanntmachung betreffend den Turnunterricht an den Volksscbolen im
Kanton Zürich. (Vom 23. September 1895.) 1895—1896,188
225. Übnngsprogramm fOr das Schulturnen im Kanton Bern. (Vom 12. April
1893.) 1893, 33
226. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Lnzern an sämtliche Ge-
meinderäte- und Bezirksinspektoren desselben. (Vom 17. Dezember 1896.)
1895—1896, 1K9
227. Beschlttss des Erziehuugsrates des Kantons Schwyz betreffend das Turnen.
(Vom 18. Juli 1895.) 1895—1896, 190
228. Zirkular des Erziehungsrates des Kantons Nidwaiden an die Schnlvor-
stände betreffend Turnunterricht. (Vom 27. November.) 1895—1896, 192
229. Verordnung betreffend den Turnunterricht fllr die männliche Jugend vom
10. bis und mit dem 15. Altera ahr im Kanton Zug. (Vom 8. April 1896.)
1895—1896, 193
230. Aufsicht tlber den Turnunterricht an den Primarschulen des Kantons Solo-
thnrn. (Vom 12. August 1890.) 1890, 41
231. Kreisschreiben des Regiemngsrates des Kantons Solothurn an sämtliche
Schulgemeinden, Primarlehrer, Bezirksschulkommis.sionen, bezw. Primarschal-
und Tnminspektoren des Kantons Solothurn. (Vom 26. Februar 1895.)
1895—1896, 194
282. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons Solothurn an
sämtliche Primarlehrer und Primarschul-Inspektoren betreffend das Turnen.
(Vom 4. Januar 1887.) 1887, 38
233. Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons Solothurn an sämtliche
Schulgemeinden betreffend Anschaffung von Turngeräten. (Vom 18. März
1887.) 1887, 39
234. Turnunterricht au den Bezirksschulen des Kantons Solothurn. (Vom
26. Februar 1895.) 1895—1896, 195
235. Lehrziel fttr das Turnen der Knaben an den Primär- und Mittelschulen des
Kantons Baselstadt. (Vom 30. April 1896.) 1895-1896,196
236. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion an die Gemeindeschnlpflegen des
Kantons Baselland. (Vom 14. Oktober 1895.) 1895-1896, 214
237. Übuugsprogramm für den Turnunterricht an den Schalen des Kantons
Schaffhausen im Schuljahr 1896/97. 1895—96, 200
238. Zirkular des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen an die Schnl-
behörden betreffend das Turnwesen. (Vom 4. März 1896.) 1895—1896, 199
239. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons Graubflnden an
sämtliche Schulräte. (Vom 3. November 1895.) 1895—1896, 204
240. Tnstniktion fflr die Inspektion des Tumwesens in den Gemeinden des Kan-
tons Graubtnrten. (Vom 1. März 1891.) 1891, 69
241. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements des Kantons Oranbnndeo as
die Tit. Realschulräte desselben. (Vom 29. Oktober 1895.) 1895-1896, 201
242. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Aargau an die Schal-
pflegen betreffend Erstellung von Turnplätzen und Anschaffung von Turn-
geräten. (Vom 21. März 1887.) 1887, 39
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Register der Erlaase über das Schalwesen in Bund u. Kantonen seit 1883. 415
243. Kreisschreiben des Erciehangsrates des Kantons A arg au an die Bezirks-
schulr&te, Schalpflegen, Inspektorate, Turnexperten and Lehrer der Gemeinde-
schalen und die Rektorate der Bezirksschnlen. (Vom 25. Februar 1895.)
1895-1896, 205
244. Verffigong der Erziehnngsdirektion des Kantons Ä arg au betreffend den
Turnunterricht (Vom 3. Januar 1888.) 1888, 62
245. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Aargau an die Schnl-
pflegen und Tnrnexperten und die Herren Lehrer der Gemeindeschalen und
Turnlehrer der Bezirksschulen. (Vom 28. Oktober 1895.) 1895—1896, 206
246. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargan an die Schul-
pilegen, Inspektorate und Tumexperten der Gemeinde- und Bezirksschnlen
betreffend Tumschöpfe. (Vom 10. Februar 1893.) 1898, 44
247. Verordnung betreffend die Schnlinspektion in den Primarschulen, speziell
aber den Tamunterricht im Kanton Thargau. (Vom 1. Juni 1894.) 1894, 23
248. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements des Kantons Wallis an die
Tit. Gemeindebehörden betreffend Tnmanterricht. (Vom 6. Angust 1895.)
1895-1896, 207
10. Verschiedenes (Orthographie, Prttfungswesen, Volks-
bibliotheken).
249. Zirkular der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die Lehrer-
schaft des Kautons betreffend Einführung der deutschen Rechtaschreibnng
nach Dudens orthographischem Wörterbuche. (Vom 25. November 1893.)
1893. 50
250. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Zug an die Tit. Schal-
kommissionen und die Lehrerschaft des Kantons Zag betreffend Einführung
der deutschen Rechtschreibung nach Dudens orthographischem Wörterbuche.
CVom 22. April 189.S.) 1893, 48
251. Verordnung betreffend die Einführung und die DurchfKhrung der neuen
Rechtschreibung im Kanton St. Gallen. (Vom 13. Januar 1887.) 1887, 31
252. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau betreffend das
Prttfungswesen. (Vom 27. Januar 1892.) 1892, 67
253. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons A arg au an die Inspek-
torate, Schnipflegen und Lehrer der Gemeindeschnlen betreffend die indi-
viduellen Prüfungen an den Gemeinde- und Fortbildnngsschnlen. (Vom
28. Januar 1895.) 1895/96, 104
254. Circnlaire dn Departement de l'Instruction publique et des Cnltes du canton
de Vaud aus commissions scolaires concemant les examens Berits. (Du
1« mars 1892.) 1892, 70
255. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die
Gemeinderäte betreffend Errichtung Ton Volksbibliotheken. (Vom 17. März
1893.) 1893, 47
256. Zirkular des Erziehnngsdepartementes des Kantons Thurgan an die Vor-
steherschaften und Lehrer der thurganischen Primär- and Sekundärschulen
betr. Einführung der mitteleuropäischen Zeit. (Vom 2. Mai 1894.) 1894, 72
257. Kreisschreiben des Erziehungsdepartements an die Ortsschulräte betreffend
Einrichtung von Schulgärten im Kauton St. Gallen. (Vom 15. Januar
1883.) 1883—1885, 60
D. Fortbildungssehulen und Rekrutenvorkurse.
a. Fortbildungsschalen:
258. Reglement für die Fortbildungsschulen fttr Jttnglinge im Kanton Bern.
(Vom 14. November 1894.) 1894, 87
259. Regulativ über die Dispensationsprüfangen von Fortbildungsschfllern im
Kanton Bern, gemäss § 80 des Gesetzes Aber den Primarnnterricht vom
6. Mai 1894. (Vom 12. September 1896.) 1895—1896, 207
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416 Register der Erlasse über das Schulwesen in Bnnd u. Kantonen seit 1883.
260. Handwerkerschale der Stadt Bern, Entwurf zn einem Unterrichtsplan. (1894.)
1894, 88
261. Gesetz betreffend das Fortbildnng^schnlwesen im Kanton Baselland. (Vom
2. Oktober 1882.) 1895—1896, 210
262. Verordunng betreffend die Organisation der Fortbildnngsschalen im Kanton
Baselland. (Vom 30. September 1895.) 1895—1896, 211
263. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die Fort-
bildnngsschnllehrer betreffend die FortbUdnngsschalen. (Vom 19. Oktober
1887.) 1887, 46
264. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Baselland an die 6e-
meindeschalpflegen betreffend die Fortbildnngsschalen. (Vom 12. Oktober
1894.) 1894, 95
265. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion an die Schalpflegen des Kantons
Baselland zn handen der Fortbildnngslehrer. (Vom 5. August 1896.)
1895-1896, 215
266. Verordnung für die Fortbildungsschulen des Kantons Seh äff hausen. (Vom
27. Oktober 1893.) 1893, 62
267. RegnlatiT für ünterstOtznng der Fortbildungsschnlen im Kanton Appen-
zell A.-Rh. (Oenehmigt vom Kantonsrate den 12. November 1883.)
1883—1885, 63
268. Regulativ ttber die staatliche Unterstützung der Fortbildnngsschalen im
Kanton Appenzell A.-Rh. (Vom Kantonsrat genehmigt den 23. November
1896.) 1895—1896, 215
269. Disziplinarordnung für die Schüler der städtischen Fortbildungsschule
St. Gallen. 1891, 67
270. Statuten der obligatorischen Fortbildungsschule Gams. (Vom 1. Dezember
1891.) 1891, 68
271. Regulativ über die Unterstütznng der gewerblichen Fortbildangsschnlen des
Kantons St. Gallen durch den Staat. (Vom 8. Januar 1892.) 1892, 72
272. Regulativ fdr die granbündnerischen Fortbildungs- und Repetirschnlen.
(Vom Grossen Rat angenommen am 16. Januar 1884.) 1883—1885, 63
273. Regulativ für die bündnerischen Fortbildungs- und Repetirschnlen.
(Vom 25. Mai 1891.) 1891, 64
274. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Granbünden an die In-
spektoren und Schalräte betreffend die Abend-Repetirschulen und den
Zcichnungs- und Turnunterricht. (Vom November 1887.) 1887, 35
275. Unterstfltznng freiwilliger Repetirschulen im Kanton Granbttnden. (Gross-
ratsbeschluss vom 21. Hai 1895.) 1895—1896, 216
276. Gesetz betreffend die Einführung der obligatorischen Bürgerschule im Kanton
Aargau. (Vom 28. November 1894.) 1894, 18, 82
277. Verordnung zum Btirgerschulgesetz des Kantons Aargan. (Vom 11. Juli
1895.) 1894, 88
278. Lehrplan für die Bürgerschule des Kantons Aargan. fV'^om 6. August 1895.)
189i, 85
279. Disziplinarordnung für die Bürgerschule im Kanton Aargau. (Vom 6. Au-
gust 1895.) 1894, 84
Anfgchoben sind durch diese vier obenstebenden Erlasse:
280. RegiernngsrÄtliche Verordnung betreffend die bürgerlichen Fortbildungs-
schulen im Kanton Aargau. (Vom 15. Januar 1886.) 1886, 74
281. Lehrplan für die bürgerlichen Fortbildungsschulen im Kanton Aargau.
(Vom 26. August 1886.) 1886, 75
282. Disziplinarordnung für die bürgerlichen Fortbildungsschulen des Kantons
Aargau. (Vom 3. März 1889.) 1888, 64
283. Disziplinarordnung für die bürgerlichen Fortbildungsschulen im Kanton
Aargau. (Vom 8. März 1889.) 1889, 100
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Register der Elrlasse Aber das Schalwesen in Bund u. Kantonen seit 1883. 417
284. Verordnung des Regieningsrates des Kantons Tburgan betreffend die frei-
willigen Fortbildangsschnlen. (Vom 13. Oktober 1893.) 1893, 63
285. Decreto legislatiTo circa l'istitnzione di nna scuola di disegno in Biasca nel
Cantone di Ticino. (Vom 19. September 1894.) 1894, 97
286. Circnlaire du Departement de Tinstmction pnbliqne dn Canton de Vand
concemant les conrs du soir. (Novembre 1894.) 1894, 9ö
287. Projsnramme des conrg facnltatifs dn soir dn canton de Genive. (Du
17 Octobre 1890.) 1890, 49
288. Programme des conrs du soir du canton de Gen^ve pour l'annäe scolaire
1895—1896. (Dn 23 septembre 1895.) 1895—1896, 217
b. BekrntenvorkuTse.
289. Kreisschreiben der Direktionen des Militärs und der Erziehung des Kantons
Bern an sämtliche Regierungsstatthalter zu handen der Einwohnergemeinde-
räte und Primarschnlkommissiouen betreffend die Wiederholungs- und Fort-
bildungskurse. (Vom 5. November 1887.) 1887, 45
290. Kreisschreiben der Direktion des Militärs und der Erziehung des Kantons
Bern an sämtliche Regicrnngsstatthalterämter zu handen der Einwohner-
gemeinderäte und Primarschulkommissionen betreffend Abhaltung von Wieder-
holungs- und Fortbildungskursen für die im Herbst 1894 und 1895 zur Ans-
hebung gelangenden Rekruten. (Vom 20. November 1893.) 1893, 66
291 . Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Lnzern an die Lehrer-
schaft der Rekmtenwiederholungsschule. (Vom 28. Dezember 1896.)
1895-1896, 209
292. Verordnung betreffend die kantonalen Rekmtenschnlen im Kanton Schwyz.
(Vom 2. Dezember 1885.) 1883—1885, 62
293. Verordnung betreffend die kantonalen Rekmtenschnlen im Kanton Schwyz.
(Vom 2. Dezember 1885.) 1886, 73
294. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Schwyz an sämtliche
Schnlräte betreffend die Rekrutenprüfnng. (Vom 2. September 1887.) 1887, 45
2%. Kreisschreiben des Erziebungsdepartements des Kantons Schwyz an die
Gemeinde- und Schutratspräsidenten betreffend die Rekmtenschnlen.
1887, 46
296. Weisnng an die Bezirksämter, Schnlräte und Lehrer betreffend die Rekmten-
schnlen im Kanton Schwyz. (Vom 21. Oktober 1891) 1891, 65
297. Kreisschreiben der Inspektoratskommission des Kantons Schwyz an sämt-
liche Gemeindeschulräte nnd an die Lehrer der Rekmtenvorschnlen des
Kantons. (Vom 14. November 1896.) 1895—1896, 208
298. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Z u g an die Schulkommis-
sionen nnd die Lehrerschaft an Rekrntenscholen. (Vom 13. November 1884.)
1883—1885, «5
299. Kreisschreiben der Erziehnngsdirektion des Kantons Zug an die tit. Schnl-
kommissionen nnd die Lehrerschaft an Bekratenschnlen betreffend Repe-
titionskurs fflr die im Jahr 1895 ins wehrpflichtige Alter tretende Mann-
schaft. (Vom 27. Oktober 1894.) 1894, 96
300. Regierangsratsbeschluss des Kantons Solothuru betreffend Krediterteilung
zum Zwecke der Abhaltung von freiwilligen Wiederholungsknrsen für Stel-
lungspflichtige Jflnglinge zur Vorbereitung auf die Rekmtenprfifung. (Vom
14. Juli 1893.) 1893, 67
301. Bekanntmachung betreffend Fortbildungskurse für die männliche Jugend des
Kantons Baselstadt vom 17.-20. Altersjahr. (Vom 3. Oktober 1894.)
1894, 96
302. Decreto circa l'istitnzione di nn corso scolastico preparatorio pei giovani
del cantone di Ticino che dovranno snbire l'esame pedagogico federale
innanzi alla Commissione di reclutamento. (6 maggio 1885.) 1886, 73
27
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418 Register der Erlasse Aber das Schulwesen in Bund n. Ejtntonen seit 1883.
303. Loi du 12 novembre 1883 sar les conrs compl6mentaires d'instruction pub-
lique primaire. Arr§t6 du Orand Conseil du canton de Vaud. 1883—85,60
3(M. Programme pour les cours d'instruction complämentaire & donner anx re«mes
illetträes dans le canton de Vaud. (Du 3 noverabre 1887). 1887, 43
305. Reglement proTisoire ponr les coors compl^mentairea de rinstmction pub-
lique primaire dans le canton de Vaud. (Dn 14 oetobre 1886.) 1886, 78
306. Circulaire du däpartement de rinstmction publique et des cultes du canton
de Vaud aux commissions scolaires. (Dn 4 f^vrier 1892.) 1892, 75
307. D4cret du Grand Couseil da canton de Vaud concemant la question de
raboUtion des conrs nomplämentaires. (Dn 23 norembre 1893.) 1893, 66
308. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements des Kantons Wallis an die
Gemeinde- und Schulbehörden betreffend die Eekmtenprflfungen. (Vom
5. September 1886.) 1883—1885, 66
309. Kreisschreiben des Erziehnngsdepartements des Kantons Wallis an die
Gemeindeverwaltungen betreffend die Kekmtenprflfung. (Vom 24. August
1887.) 1887, 43
310. ArrSt4 du Conseil d'Etat du canton du Valais -concemant les conrs pre-
paratoires pour les recrues. (Du 7 septembre 1888.) 1888, 66
311. Programme transitoire ponr les ^coles compMmentaires du canton de Genive.
(Du 4 novembre 1887.) 1887, 41
E. Sekundarschultcesen.
1. Organisationsgesetze und Verordnungen.
312. Loi sur l'instrnction publique secondaire dans le canton de Vaud. (Du
19 «Trier 1892.) 1892, 10
313. B&glement organique de l'Ecole professionnelle ä Genive. (Du 11 mai
1888.) 1888, 67
314. Reglement für die zngerischen Sekundärschulen. (Erlass des Erziehungs-
rates 7om 2. Januar 1884.) 1883— S5, )S
315. Loi concemant l'enseignement secondaire dans la commune de Carouge. (Da
22 juillet 1893.) 1895-96, 42
816. Reglement disciplinaire de l'Ecole professionnelle de Genfere. (Du 20janTier
1893.) 1893, 72
317. Reglement organique de l'Ecole professionnelle de Genfere. (Du20janTier
1893.) 1893, 68
2. Lehrpläne.
818. Lehrplan der Sekundärschule des Kantons Zürich. (Vom 27. April 1892.)
1892, 29
319. Lehrplan für die Sekundärschulen des Kantons Lnzern. (Vom 17. Januar
1895.) 1895-96, 142
820. Lehrplan fttr die Sekundärschulen des Kantons Lnzern. (Vom 25. Februar
1885.) §§ 29—31 und 68 des Erziehungsgesetzes von 1879. 1883—85, 89
321. Unterrichtsplan für die Sekundärschulen des Kantons Schwyz. (Vom
16. Februar 1887.) 1887, 47
322. Lehrplan fttr die Sekundärschulen des Kantons Glarns mit einem Lehrer.
(Vom Kantonsschulrat erlassen den 16. April 1884.) 1883—85, 87
323. Lehrplan für die zweiklassigen solothnrnischen Bezirksschnlen. (Vom
17. Mai 1895.) 1895—96, 146—148
324. Lehrziel der Mädchensekundarschule Basel. (1883.) 1883—85, 85
325. Lehrziel der Mädchensekandarschule in Basel. (1895.) 1894, 59
326. Lehrplan für die Mädchenseknndarschulen des Kantons Baselland. (Vom
4. April 1896.) 1895—96, 148
327. Lehrplan für die Bezirksschnlen des Kantons Aargau. (Vom 17. Februar
1893.) 1893, 20
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Register der Erlasse über das Schalwesen in Bnnd n. Kantonen seit 1883. 419
828. Programma per le Scuole maggiori femminili stabilito del Consiglio di stato
de! cantone di Ticin o. (Maggio 1885.) 1883—86, 92
329. Prog^ramma per le Scnole maggiori maschili stabilito del Consiglio di stato
del cantone di Ticin o. (Maggio 1885.) 1883—1885, 92
330. Programma analitico, esperimentale per le scnole maggiori maschili e fem-
minili del cantone Ticino. (Adottato dal Consiglio di Stato nella sednta
del 16 noveiubre 1895.) 1895—96, 153
331. Programme de l'enseignement ponr les 6coles secondaires nirales dn canton
de Gene ve. (Du 7 septembre 1887.) 1887,52
332. Programme de l'enseignement daus les Cooles secondaires rnrales ponr les
ann^es scolaires 1895—1896 et 1896 — 1897 do canton de Gen^Te. (Dn
30 juillet 1895.) 1895—96, 179
333. Frogpramme de l'enseignement k l'Ecole professionnelle 1893 — 1895. (Du
30 jnin 1893.) 1893, 73
384. Programme de l'enseignement 1895-1897 de l'Ecole professionnelle ä. Genfer e.
(Du 30 juillet 1895.) 1895-96, 182
3. Lehrmittel.
335. Lehrmittelverzeichnis fBr die deutschen Sekundärschulen des Kantons Bern.
(Vom 1. März 1893.) 1893, 51
336. Verzeichnis der individuellen Lehrmittel fttr aargauische Bezirksschnlen.
(Vom 27. Februar 1893.) 1893, 31
837. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aargau an die Schal-
pfleger, Inspektorate und Lehrerschaft der Bezirksschnlen betreffend Kor-
rekturen im Verzeichnis der individnellen Lehrmittel. (Vom 7. Juni 1893.)
1893, 55
338. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Aargau an die Schul-
pflegen und Inspektoren der Bezirksschnlen betreffend ein Lehrmittel für
Kirchengeschichte. (Vom 12. Angost 1893.) 1893, 33
4. Stipendien.
339. Kreisschreiben des Erziehnngsrates des Kantons Zflrich an die Seknndar-
nnd Bezirksschalpflegen betreffend die Erteilung von Stipendien an Sekundar-
schttler. (Vom 19. April 1886.) 1886, 83
340. Grossratsbeschluss betreffend Abänderung der §§ 66 und 75 des Schul-
gesetzes (Stipendienweseu) des Kantons Baselstadt. (Vom 21. April
1892.) 1892, 63
341. Stipendienordnnng für den Kanton Baselstadt. (Vom 17. November
1892.) 1892, 64
842. Reglement relatif au fonds de bonrses dans le canton de Geneve. (Da
13 avril 1888.) 1888, 72
5. Verschiedenes.
343. Das Erziehnngsdepartement des Kantons Thurgan an die Seknndarschnl-
vorsteherschaften und Sekundarlehrer des Kantons Thnrgau betreffend
die Erziehung der Mädchen in den Sekundärschulen. (Vom 15. November
1894.) 1894, 63
844. Noten- nnd Absenzentabellen ftlr Sekundärschulen des Kautons Zug. (Vom
21. April 1894.) 1894, 71
345. Reglement für die an den Fortbildangsklassen der obem TScbterschnle in
Basel abzuhaltenden Abgangsprttfnngen. (Beschloss des Erziehungsrates
vom 11. Juli 1884.) 1883—1885, 193
346. Lehrplau der Töchterschule BaseL (^'om Erziehungsrate genehmigt den
12. April 1883.) 1888-85, 188
347. Ordnnng für die Fortbildangsklassen an der TScbterschnle in Baselstadt.
(Vom 29. März 1884.) 1883—85, 186
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420 Register der Erlasse Aber da« Schnlwesen in Band u. Kantonen seit 1883.
848. Reglement organiqne de l'Ecole secondaire et sup^rienre des jennes filles
iL Genfeve. (Da 8 mai 1888.) 1888, 90
349. Rfeglement organiqne de l'Ecole secondaire et snp4rienre des jennes filles
de Genfeve. (Du 17 janvier 1893.) 1893,120
850. Beschlnss der Landsgemeind** des Kantnns Glarus betreffend Reorganisa-
tion der Sekundärschulen. (Vom 9. Mai 1889.) 1889, 142
851. Lehrplan fUr den ünterrii-ht an den basellandschaftlichen Bezirks-
schnlen. (Vom 8. Mai 1889.) 1889, 108
F. LehriTBchafl an Kleinkinder-, Primär- und Sehundartehulen. — a. All-
gemeines.
852. Beschlnss des Grossen Rates des Kantons B as eist ad t betreffend den Ans-
schluss von Mitgliedern religiöser Genossenschaften von der Lehrtätigkeit.
(Vom 6. Februar 1884.) 1883-1885, 93
358. Ordnung fär die Lehrer der Schalen in Riehen und Bettingen. (Vom 22.
Februar 1893.) 1893, 18
354. Kreisschreiben des Erziehungsrates des Kantons Aargau an die Gera einde-
nnd Bezirksschnlpflegen betreffend Einlsdnng der Lehrer zu allen Sitzungen
der Schalpflege. (Vom 4. Dezember 1893.) 1893, 104
b. Patentprüfungen und Anstellungsverhältnisse. — 1. Klein-
kinderlehrerinnen.
355. Ordnung betreffend Erfordernisse für die Anstellung als Lehrerin an Klein-
kinderanstalten im Kanton Basel Stadt. (Vom 21. November 1895.)
1895—1896, 242
356. Programm für die Kurse zur Heranbildung von Lehrerinnen an der TSchter-
schnle Basel für Kleinkinderanstalten. (Vom 20. Februar 1896.)
1895-1896, 241
357. R&glement concemant les examens des aspirants aux fonctions de maitresse
et de sous-maitresse dans les öcoles enfantines du canton de Geu6ve. (Da
31 mars 1888.) 1888, 76
2. Primarlehrerschaft.
358. Reglement für die Patentprüfungen der Primarlehrer und Lehrerinnen des
Kantons Bern. (Siehe §§ 29 und 36 des Gesetzes über das Schal wesen vom
26. Juni 1856 und Gesetz über die Lehrerbildangsanstalten vom 18. Jali
1873. Erlass des Regierungsrates vom 2. April 1885.) 1883—1885, 110
359. Lehrerprflftinga-Reglement im Kanton Lnzern. (Vom 20. Juni 1895.)
1895—1896, 235
360. Reglement für die Fähigkeitsprüfungen der glarnerischen Primarlehrer.
(Vom 13. März 1890.) 1890. 61
361. Regulativ für die Prüfung von Primarlehrem im Kanton Glarus. (Vom
Kantonalschalrat erlassen am 5. Mai 1884.) 1883—1885, 107
362. Reglement fixant les conditions de concours ponr la nomination des maitres
aux 6coles primaires da canton de Fribonrg. (Du 26 acut 1892.) 1892, 76
363. Reglement über die Bewerbung am Primarlehrerstelleu im Kanton Frei-
burg. (Vom 26. August 1892.) 1892, 81
364. Reglement für die Prüfung der Lehrer und Lehrerinnen der Primarschiüe
des Kantons Solothurn. (Vom 5. Februar 1892.) 1892, 78
365. Ordnung betreffend die Erfordernisse für die Anstellung von Lehrern und
Lehrerinnen an den öffentlichen and privaten Primär- und Mittelschulen
und die Einrichtung von Prüfungen für Primarlehrer and Lehrerinnen des
Kantons Baselstadt. (Erlass des ErziehnngHrates vom 28. Juni 1883,
genehmigt vom Regierungsrate den 20. Oktober 1883.) 1883—18%, 95
366. Reglement für die Prüfung von Primarlehrem und Lehrerinnen und von
Arbeitslehrerinnen im Kanton Baselstadt. (Siehe § 6 der Ordnung vom
28. Juni 1883.) Erlass des Erziehnngsrates vom 11. Oktober 1883.
1883-1885, 103
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Register der Erlasse tlber das Schulwesen in Bund u. Kantonen seit 1883. 421
367. Reglement des Kantons Baselstadt für die Prfifang von Primarlehrem
and Lehrerinnen nnd Arbeitslebreriunen. (Vom 15. März 1894.) 1894, 97
368. Reglement für die Patentprüfungen der Primarlehrer nnd Lehrerinnen im
Kanton Baselland. (Vom 31. Dezember 1886, abgeändert den 22. April
1893.) 1893, 98
369. Reglement fSr die Patentprüfungen der Primarlehrer und Lehrerinnen im
Kanton Baselland. (Vom 31. Dezember 1886.) 1886, 90
370. Regalativ fflr die Prflfangen der Primär- und Reallehrer des Kantons
St. Gallen. (Vom 10. November 1886.) 1886, 85
371. Nachtrag zum Reg:nlativ fftr die Prüfungen der Primär- und Reallehrer im
Kanton St. Gallen vom 21. Oktober 1886. 1894, 105
372. Regulativ für die Prüfungen der Primär- nnd Reallehrer im Kanton S t.
Gallen. (Vom Erziehungsrat erlassen am 21. Oktober 1886. — Vom Regie-
rungsrat genehmigt am 10. November 1886. — Artikel 16 und 18 revidirt
am 14.(16. März 1894.) 1894, 100
373. Verordnung über Bildung und Patentimng von Volksschullehrern des Kan-
tons Graubttuden. (1892.) 1892, 83
374. Regolamento per kH enami di idoneitä all' insegnamento nelle scuole pri-
marie e maggiori del cantone di Ticino. (4. Juli 1896.) 1895—96, 245
375. Reglement du 19 septembre 1895 snr l'organisntion des ^coles enfantines et
sur l'obtention des breve ts pr^vus par I'art. 39 lettres c et d, de la loi du
9 mai 1889 sur ^in^truction pnbliqne primaire (brevet ponr l'enseignement
des onvrages du sexe et brevet de maitresse des classes enfantines du
canton de Vaud). 1895—1896, 66
376. Reglement concemant rantorisation d'enseigner dans le canton de Genive.
(Du 31 mai 1887. — Art. 13 de la loi sur Tinstmction publique da 5 juin
1886.) 1888, 76
377. Reglement snr l'admiasion des stagiaires dans les £coles primaires du canton
de Gen 6 ve. (Du 5 jnin 1886.) 1888, 79
377 a. Reglement d'es^cntion concemant le stage des institutenrs dans le canton
de Fribourg. (Do 11 septembre 1886.) 1886, 99
377 6. Arr£t6 du Conseil d'Etat da canton de Fribourg concemant le stage
des institatears. (Da 25 janvier 1886.) 1886, 98
3. Sekundarlehrerschaft.
378. Reglement ttber die Fähigkeitsprflfangen zur Patentimng zfircheriscber
Sekundarlehrer und Fachlehrer. (Vom 24. Mai 1890.) 1890, 63
379. Reglement für die Patentprüfungen von Sekundarlehrera des Kantons Bern.
(Vom 11. August 1883, § 29 des Gesetzes betreffend das Schulwesen vom
24. Juni 1856.) 1883—1885, 96
380. Reglement fflr die Patentprttfangen von Sekundarlehrern des Kantons Bern.
1889, 176
381. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Lazern betreffend Fachprflf-
angen. (Vom 14. November 1895.) 1895-96,240
382. Reglement für die Pateutprüfungea von Bezirkslehrern des Kantons Solo-
thurn. (Vom 20. Januar 1891.) 1891, 73
383. Vorschriften für die Prttfung von Bezirkslehrern im Kanton Baselland.
(Vom 22. November 1893.) 1893, 100
384. Vorschriften fflr die Prttfting von Lehrern und Lehrerinnen an Sekundär-
schulen im Kanton Baselland. (Vom 2. Febraar 1895.)
1895-1896, 243
385. Regulativ betreffend die Erteilnng von Stipendien im Kanton St. Gallen
für das Studium an Hochschulen. 1892, 144
386. Beschluss des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen betreffend Schul-
besuche der Sekundarlehrer. (Vom 15. März 1893.) 1893, 104
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422 Register der Erlasse ttber das Schalwesen in Band a. Kantonen seit 1883.
387. Reglement ttber die Erwerbung der Wablföhigkeit fttr Lehrstellen an aar-
ganischen Bezirksschalen. (Vom 8. Janaar 1892.) 1892, 89
388. Reglement concemant les esamens ponr le certiflcat de capacitä k l'äcole
sap^rienre des jennes fiUes ä Gen^ve. (Du 25 jnin 1888. Art 121 de la
loi sar l'instraction publique du 5 join 1886.) 1888, 78
c. Lehrerkurse.
389. Programm des schweizerischen Bildungsknrsea fSr Lehrer an Handfertig-
keits- and Fortbildungsschulen in Bern. (Vom 31. Mai 1886.) 1886,^
390. Programm des dritten schweizerischen Bildungsknrses für Lehrer an Hand-
fertigkeits- nnd Fortbildnngsscholen, abgehalten vom 10. Juli bis 6. Angnst
1887 in Zürich. 1887, 87
391. Ereisschreibeu der Erziehungsdirektion des Kantons Bern an die Kreis-
synoden und Konferenzen des Kantons Bern betreffend Turnkurse. (Vom
8. Juni 1893.) 1893, 42
392. Turn-Repetitiousknrs der zugerischen Lehrerschaft auf Anordnung des
Erziehungsrates des Kantons Zug vom 3. bis nnd mit dem 8. August 1896
im Lehrerseminar in Zag. 1895—1896, 258
393. Pro^amme du cantou de Fribourg pour le cours de r^p^tition de ^m-
nastique des Instituteurs de la Qruyöre i, Gruyferes. (16—18 septembre 1^5.)
1895—1896, 261
394. Programm des Fortbildungskurses ffir Arbeitslehrerinnen des Kantons S t.
Gallen im August 1892. (Vom 11. Mai 1892.) 1892, 96
d. Besoldungen und Ruhegehalte (s. aach Hfllfskassen).
895. Verordnung betreffend Rahegehalte im Kanton Zflrich. (Vom 3. September
1891.) 1891, 71
396. Verordnung des Regrierungsrates des Kantons Solothum betreffend die
Minimalbesoldung der Primarlehrer. (Vom 2. Dezember 1887.) 1887, 54
397. BeschlnsB des Regierungsrates des Kautons Solothum betreffend Holz-
berechtignng der Lehrer. (Vom 28. November 1887.) 1887, 54
398. Gesetz betreffend Pensionirung von Staatsbeamten nnd Staatsangestellten
des Kantons Baselstadt. (Vom 22. Oktober 1888.) 1888, 74
399. Gesetz des Kantons St. Gallen ttber die Alterszulagen an die Volksachul-
lehrer. (Erlassen am 17. Mai 1892. In Kraft getreten am 27. Juni 1892.
In Vollziehung mit 1. Januar 1893.) 1892, %
400. Alterszulagen an die Volksschullehrer des Kantons St. Gallen. (Vom
15. September 1893.) 1893, 103
401. Verordnung betreffend Abchurung bei Lehrerwechsel im Kanton Thurgau.
(Vom 2. September 1892.) 1892, 96
402. D^cret concemant les primes d'enconragemeut ponr le personnel enseignant
des ecoles primaires du Valais. (Du 30 mai 1888.) 1888, 81
«. Korporative Stellung der Lehrerschaft. — 1. Schnl-
kapitel, Konferenzen, Synode.
403. Reglement fttr Schulkapitel und Schulsynode im Kanton Zttricb. (Vom
23. M&rz 1895.) 1895-96, 247
404. Reglement fttr die thnrgauische Schnlsvnode. (Vom Regierungsrat ge-
nehmigt am 15. September 1883.) 1883—85, 93
405. Reglement fttr die Sekundarlehrerkonferenz des Kantons Thnrgan. (Vom
5. Juli 1895.) 1895-96, 257
406. Statuten des Schweizerischen Lehrerrereins. (Vom 30. September 1890.)
1890, 68
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Register der Erlasse über das Schulwesen in Band n. Kantonen seit 1883. 423
2. Alters-, Httlfs-, Witwen- und Waisenkassen.
407. Statuten der Witwen- und Waisenstiftnng fBr zttrcherische Volksschnl-
lehrer. (Erlass des Begierangsrates vom 24. Dezember 1883.) 1883—85, 112
408. Statuten der Witwen- und Waisenstiftnng für zflrcherische Volksschnl-
lehrer. (Vom 29. Oktober 1890.) 1890, 66
409. Statuten des Lehremntersttttznngs Vereins des Kantons Zug. (Vom 12. Mai
1864 und 19. November 1884.) Vom Erziehungsrate genehmigt am 1. Mai
188B. 1883—85, 121
410. Loi sur la caisse de retraite des membres du corps enseignant primaire et
secondaire du Canton de Fribourg. (Du 21 novembre 1895.) 1895—96, 13
411. Reglement de la Caisse de retraite du corps enseignant primaire et secon-
daire du Canton de Fribourg. (Du 26 juin 1896.) 1895—96, 230
412. Statuten der Lehrerpensionskasse des Kantons Appenzell A.-Rb. (Vom
Kantonsrate genehmigt den 2. Februar 1884.) 1883—85, 118
413. Statuten der Lehrerpensionskasse des Kantons Appenzell A.-Rh. (Vom
3. M&rz 1884.) Abänderung von § 2 vom 13. November 1889. 1889, 103
414. Statuten fttr die Alters-, Witwen- und Waisenkasse der Lehrer des Kantons
Appenzell L-Rh. (Vom 17. Januar 1887.) 1887, 54
415. Statuten der üntersttttznngskasse fttr die Volksschullehrer des Kantons
St. Gallen. (Erlass des Erziehnngsrates vom 31. Januar 1884.) Vom Re-
gierungsrate genehmigt den 2. Februar 1884. 1883—85, 113
416. Statuten der üntersttttznngskasse für die Volksschullehrer des Kantons
St. O allen. (Erlass des Erziehungsrates vom 21. Oktober 1886; vom Re-
g^erungsrate genehmigt am 25. Oktober 1886.) 1886, 93
417. Statuten der Üntersttttznngskasse fttr die Volksschallehrer des Kantons
St Gallen. (Vom 25. Februar 1896.) 1895-%, 252
418. Statuten der Alters- und Hil&kasse der thnrganischen Lehrer. (Vom
18. Juni 1887.) 1888, 81
419. Loi approuvant les statnts de la Caisse de Pr^voyance des Fonctionnaires
de l'Enseignement primaire du Canton de Gen6ve. (Du 22 f^vrier 1896.)
1895-96, 45
420. Statnts de la Caisse de pr^voyance des fonctionnaires de l'Enseignement
primaire du Canton de Genfeve. (Vom 16. Januar 1896.) 1895—96,45 — 49
421. Loi approuvant les Statuts de la Caisse de pr^voyance ponr les fonction-
naires de l'Enseignement secondaire du Canton de Genfeve. (Du 22 f^vrier
1896.) 1895—96, 49
422. Statnts de la Caisse de pr^voyance ponr les fonctionnaires de l'Enseigne-
ment secondaire du Canton de Genfeve. (Vom Jahre 1896.) 1895—96, 50
3. Stellvertretung; Vikariatskassen.
423. Regulativ betreffend die Vikariatskasse fttr Lehrer und Lehrerinnen an den
Schulen der Stadt Ztt rieh. (Vom 20. März 1893.) 1893,104
424. Regiemngsratsbeschlnss betreffend die Entschädigung der Vikare von Leh-
rern und Lehrerinnen im Kanton Baselland. (Vom 26. Jannar 1893.)
1891, 71; 1893, 103
426. Ordnung fttr die Vikariatskassen des Kantons Baselstadt (Vom 30. De-
zember 1891.) 1891, 71
427. Beschlnss betreffend Tragnng der ans der Stellvertretung erkrankter Lehrer
erwachsenden Kosten im Kanton Thnrgan. (Vom 31. Dezember 1891.)
1891, 70
428. Rfeglement coucernant le remplacement d'nn fonctionnaire dans le canton
de Genfeve. Pu 31 mai 1887.) 1888, 80
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A
424 Register der Erlasse über das Schulwesen in Bond n. Kantonen seit 1883.
G. Mittelschulen (Kantonsschalen, Progymnasien, Gymnasien, Beal- nnd
Industrieschnlen, Handelsabteilnngen, pädagogische Abteilungen von Hittd-
schnlen, Lyzeen etc.).
a. Organisationsgesetze and -Reglemente.
429. Reglement ponr l'^cole cantonale fran^aise de Porrentrny. (25 f^viier
1896.) 1895—96, 272-276
430. Yollziehnngsverordnang znm Erziehungsgesetze vom 26. September 1879
betreffend die höhere Lehranstalt in Lnzern. (Vom 2. März 1894.)
1894, 106
431. Verordnung betreffend Aufnahmebedingungen an der kantonalen Lehranstalt
des Kantons Obwalden in Samen. (Vom 21 April 1892.) 1892, lOO
432. Reglement g£n4ral ponr le College Saint-Micbel i Fribonrg. (Do 4 aoftt
1883.) 1883—1885, 149
433. Reglement fUr die Eantonsschule Solothurn. (Vom 8. September 1883.)
1883—1885, 157
434. Gesetz betreffend die Erweiterung der zweiklassigen Merkantilabteilang an
der solotbnrnischen Kantonsschule zu einer dreiklassigen Haudels-
scbnle. (Vom 3. April 1892.) 1892, 104
436. Errichtung einer Tierten Klasse an der pädagogischen Abteilung der Ean-
tonsschule in Solothurn. (Vom 2. Juni 1890.) 1890,69
436. Gesetz betreffend die Erweiterung der zweiklassigen Merkantilabteilung an
der solothnrnischen Kantonsschule zu einer dreiklassigen Handels-
schule. (Vom 3. Dezember 1891.) (S. Nr. 434.) 1891, 77
437. Statuten der Kantonsschule in Trogen. (Vom 14. Hai 1887.) 1888,105
438. Beschtuss des Erziehungsrates betreffend Ergänzung der Instmktion für
die Rektoratskommission der Kantonsschale inStGallen. (Vom 5. Febmar
1891.) 1891, 96
439. Verordnung Aber die Org^anisation and den ünterrichtsplan der Kantons-
schnle des Kantons Graubflnden. 1894, 122
440. Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Graubflnden
betreffend die Handelsabteilung an der Kantonsschule. (Vom 21. Hai 1895.)
1895—96, 291
441. Disziplinarordnung für die aargauische Kantonsscbule. (Vom 24. Härx
1894.) 1894, 128
442. Gesetz Aber die Organisation der Kantonsschule des Kantons Thurgan.
(Volksabstimmung vom 16. AprU 1883.) 1883-1885, 147
443. Loi sur l'enseignement sup^rieor (Acad^mie et Gymnasc) da Canton de Nen-
chätel. (Du 18 mai 1896.) 1895—96, 56
444. Reglement provisnire pour le Gymnase cantonal du canton de Neuchfttel.
1895—96, 298
445. Arret6 modifiant les articles 86, 88, 118, 146 et 187 du r^glement gän6ral
de TAcad^mie et du Gymnase cantonal du canton de Neuchätel concer-
nant l'admission ä l'Acad6mie. (Du 16 avrU 1892.) 1892, 108
446. Reglement de l'^cole sup^rieure de commerce ä Genive. (Eröffnetim
September 1888.) 1889, 150
447. Reglement disciplinaire de la division snpärieore du College de G e n fe ▼ e.
(1893.) 1893, 118
448. Reglement organique du College de Gen^Te. (Du 4 mai 1888.) Art 96,
100, 108, 123, 185 de la loi. 1888, 97
449. Reglement organiqae du CoUege de Geneve. (Du 27 janvier 1893.)
1893, 110
b. Lehrpläne, Programme.
450. Lehrplan der Handelsabteilnng der Industrieschule an der Kantonsschnle
Zürich. (Vom 11. Dezember 1895.) 1895—96, 265—272
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Befrister der Erlasse Aber das Schnlwesen in Band n. Eiintonen seit 1883. 425
451. Lehrplan für die Waffenfibnng an der Eantonsscbule in Zttrich. (Vom
5. November 1890.) 1890, 70
462. üntenichtsplan f&r die Sekundär- und Mittelscbnlen des Kantons Bern.
(Vom 8. Februar 1889.) 1889, 116
453. Lehrplane der Kantonsschale des Kantons Luzern. (Vom 8. Angust 1895.)
1895—96, 276 -291
454. Beschluss des Erziehnngsrates des Kantons Luzern betreffend den Lehr-
plan der Realschule. (Vom 18. Oktober 1885.) 1883—85, 170
455. Lehrplan der aargauischen Kantonsschnle. (Erlass des Erziehnngsrates
▼i>m 15. März 1883. Vom Regiernngsrate genehmigt am 9. April 1883.)
1883-a'>, 164
456. Revision von §10, Lemma 2 des Lehrplans der aargauischen Kantons-
schule. (Vom 15. Mirz 1883.) 1893, 109
457. Lebrplan für die Handelsabteilnng an der aargauischen Kantonsschule.
Vom 30. Dezember 1895.) 1895—96, 291—294
458. Normallehrplan der thurganischen Kantonsschule. (Regienngsbeschlnss
vom 1. Februar 1884.) 1883—85, 167
459. Beschlass des Regiemngsrates des Kantons Thnrgau betreffend Abände-
rungen am Lehrplan der Kantonsschule. (Vom 1. April 1894.) 1893, 125
460. Mitdiflcazioni ai Programmi d'insegnamento per il Liceo, il Ginnasio e le
Scnole tecniche cantonali nel Cantone di Ticino. (Vom 11. Oktober 1887.)
1887, 90
461. Prog^ramme des le^ons de travail manuel du Gymnase cantonal de Nen-
chätel. (Du 28 mars 1890.) 1890, 60
e. Maturitätsprüfungen, Anstrittsprflfungen.
462. Reglement betreffend die Maturitätsprüfungen am kantonalen Gymnasium
in Zürich. (Vom 8. Juli 1891.) 1891,92
463. Regulativ fllr die MatnritätsprflAingen an den Literar- und Realgymnasien
im Kanton Bern. (Vom 15. März 1883.) 1883—1885, 171
464. Regulativ für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Bern.
(Vom 1. August 1888.) 1888, 120
465. Regpilativ ffir die Maturitätsprilfangen der Notariatskandidaten und der
Kandidaten dertfierarzueiknnde im Kanton Bern. (Vom 1. Februar 1889.)
1889, 188
466. Reglement ttber die Maturitätsprttfungen fQr Abiturienten des Lyzeums in
Luzern. (Vom 11. April 1890.) 1890,78
467. Regnlativ fOr die Maturitätsprüfungen des Kantons S c b w y z. (Vom 28. Juli
1888.) 1888, 117
468. Regulativ fOr die schwyzerischen Maturitätsprttfiugen. (Vom 18. Mai
1892.) 1892, 97
469. Verordnung betreffend die Maturitätsprüfung an der kantonalen Lehranstalt
des Kantons Obwalden in Samen. (Vom 21. April 1892.) 1892, 100
470. Dekret betreffend Abänderung des Maturitötsreglement«s im Kanton Ob-
walden. (Vom 7. Februar 1895.) 1895—96, 315
471. Reglement et Programme du baccalaur^at ks lettres an College Saint-Michel
k Fribonrg. (Da 22 juin 1891.) 1891, 78
472. Reglement et programme des ezamens i, snbir ponr obtenir le dipl6me de
bachelier ks sciences et le certificat de maturit^ du College St-Michel ä
Fribourg. 1895—1896, 305
473. AuAiahme und Promotion der Schüler an der Kantonsschnle in Solothnrn.
(Vom 21. März 1890 betreffend Abänderung des Reglements vom 23. Juni
1882.) 1890, 69
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426 Register der Erlasse ttber das Schulwesen in Bund n. Kantonen seit 1883.
474. Noten in den Jahreszenffnissen der Kantonsschttler in Solothnrn. (Vom
21. Mars 1890.) 1890, 70
475. Ordnung für die Matarit&tsprttfongen in Basel. (Vom 22. Febmar 1890.
§ 30 des Unterrichtsgesetzes vom 30. Januar 1866.) 1890, 72
476. Reglement ttber die MatnritätsprflAingen am Gymnasium in Schaffhansen.
(Erlass des Erziehungsrates yom 20. August 18a5.) 1883—1885, 174
477. BegnlatiT für die Maturitätsprüfungen an der st. gallischen Eantons-
schule. (Vom 1. Mftrz 1889.) 1889, 144
478. Reglement fttr die Maturitätsprüfungen im Kanton Graubünden. (Vom
Jahre 1892.) 1892, 105
479. Reglement ttber die Abhaltung der Maturitätsprüfungen am Gymnasium in
Aar au. (Vom 12. und 20. Juli 1888.) 1888, 113
480. Reglement für die Abhaltung der Maturitätspräfong an der aargauischen
Kantonsschule, Abteilung Gewerbeschule. (Vom 10. Februar 1893.) 1893, 105
481. Revision der §§ 4 (litt, c), 6 und 18 des Reglements über die Abhaltung der
MaturitfttsprüÄingen am Gymnasium des Kantons Aargan. (Vom 12. Juli
1888.) 1893, 109
482. Reglement für die Matnritätsprflftang an der Gymnasial abteiinng der thnr-
gnuischen Kantonsschule. (Vom 1. September 1885.) 1883—1885, 178
483. Reglement für die Maturitätsprüfung an der Industrieabteilung der thur-
gauischen Kantonsschnle. (Vom I.September 1885.) 1883—1885, 181
484. Vertrag betreffend Übergang ans der thnrgauischen Kantonsschnle an
das eidgenössische Polytechnikum. (Vom 24./28. März 1883.) 1883—1885, 1(6
485. Reglement et programme relatlfs aux examens de maturitä du Gymnase de
Genfeve. (Du 13 avril 1888. Art. 108 de la loi.) 1888, 108
486. Reglement et Programme relatife anx examens de matnrit^ du Gymnase de
Qenfeve. (Du 2 juin 1891.) 1891, 87
487. Reglement relatif au certificat de matnritä avec programme du dit examen.
(Dn 13 juin 1890.) 1890, 77
d. Konvikt; Kadettenwesen.
488. Rückvergütung des Kostgeldes für die Zöglinge der pädagogischen Abteilung
der Kantonsschnle des Kantons Solothnrn. (Vom Jq^re 1^3.) 1893, HO
489. Hausordnung für das Kosthaus der pädagogischen Abteiinng der Kantons-
schnle Solothnrn. (Vom 22. Januar 1889.) 1889, 101
490. Grossratsbeschluss betreffend Konvikteinrichtung im Lehrerseminar des
Kantons Graubünden. (Vom 23. Mai 1894.) 1894, 131
491. Konviktordnung für die bündnerische Kantonsschnle. (Vom 10. und
11. Dezember 1890.) 1890, 89
492. Reglement fttr das Kantonsschfilerkosthans in Aaran. (Vom 21. Febmar
1890.) 1890, 86
493. Hausordnung für das Kantonsschülerkosthans in Aaran. (Vom 21. Februar
1890.) 1890, 87
494. Reglement und Hausordnung fttr das aargauische Kantonsschfilerkosthans.
(Vom 24. März 1891.) 1891, 93
495. Konviktordnung fttr die thurganische Kantonsschnle. (Vom 20 Febmar
1895.) 1896—1896, 294-298
496. Kadettenordnung fttr die thurganische Kantonsschnle. (Vom 22. Marx
1889.) 1889. 149
497. Kadettenordnung fttr die thurganische Kantonsschnle. (Vom 30. April
1880. Ergänzt durch einen Beschluss des Regiemngsrates vom 16. April
1887.) 1887, 89
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Register der Erlasse über da» Schulwesen in Bund u. Kantonen seit 1883. 427
e. Stipendien.
498. Beschlnss des Erziehnngsrates des Kantons üri betreffend Stipendien-
erteilnug itlr wissenschaftliche Stadien. (Vom 20. Hai 1887.) 1887, 91
499. Be^i^latiT betreffend die Erteilung von Stipendien gemäss Art. 10, zweiter
Satz, der kantonalen Verfassung des Kantons St Oallen vom 16. November
1890. (Vom 16. Februar 1891.) 1891, 98
600. Regulativ fOr die Verwendung der Stipendien- und Krankenkasse der Kan-
tonsschnle St. Gallen. (Vom 11. August 1891.) 1891,99
H. Lfhrerbüäungsanstalten. — a. Organisation.
501. Reglement für das deutsche Lehrerseminar des Kantons Bern. (Erlass des
Regierungsrates vom 3. März 1883, § 15 des Gesetzes betreffend die Lehrer-
bildungsanstalt, vom 18. Juni 1895.) 1883—1885, 124
502. Beschluss betreffend die Vereinigung des Lehrerseminars mit der Kantons-
schule in Solothurn. (Vom 28. September 1888.) 1888, 86
503. Seminarordnung des Kantons St. Oallen. (Vom 31. März 1890.) 1890, 60
504. Übereinkunft betreffend die Verpflegung kranker Schfiler des Lehrerseminars
im Kanton St. Gallen. (Vom 19. August 1889.) 1889, 102
505. Ökonomie-Ordnung für das Lehrerseminar Mariaberg in St. Gallen. (Vom
30. September 1891.) 1891, 70
506. Reglement fttr das Lehrerseminar des Kautons Aargau in Wettingen.
(Vom 22. November 1887.) (§§ 163—180 des Schulgesetzes vom 1. Juni
1865.) 1887, 57
h. Unterrichtspläne.
507. Unterrichtsplan fttr das deutsche Lehrerseminar des Kantons Bern. (Vom
(1. Februar 1895.) 1895—1896, 223-230
(Dadurch wird angehoben Nr. 508.)
508. Unterrichtsplan fttr das deutsche Lehrerseminar des Kautons Bern. Erlass
der Erziehungsdirektion vom 1. Oktober 1884. § 2 lit. 6 des Reglements
vom 3. März 1883. 1883-1885, 134
509. Programme d'^tudes de l'^cole normale des instituteurs du Jura bernois.
(Du 4 aoflt 1885, Art. 2 de la loi sur les Cooles normales du 18 juillet
1875, Art. 2 du r^glement de l'^cole normale fran^aise des instituteurs dn
31 dßcembre 1875. 1883—1885, 137
510. Programme de l'^cole normale de Del6mont (Berne). ArrSt^ dn Departe-
ment de rinstruction publique, du 15 mars 1885. Art. 2 de la loi sur les
ßcoles normales du 18 juillet 1875. 1883—1885, 135
511. Lehrplan fflr das Lehrerseminar des Kantons Seh wyz. (Vom 8. Januar 1890.)
1890, 52
512. Lehrplan i&r das Lehrerseminar Wettingen, Kanton Aargau. (Vom 18. März
1893.) 1893, 77
513. Lehrplan fttr das Töchterinstitnt und Lehrerinnenseminar in Aarau. (Vom
18. März 1893.) 1893, 82
514. Programma esperimentale per 1' insegnamento nelle scnole normali del cantone
di Ticin 0. (Vom Jahre 1893.) 1893, 8«
515. Programmi per le scnole normali stabiliti del consiglio di stato, 28 roaggio
1885 (aufgehoben durch 514). 1883—1885, 137
516. Reglement particulier d'admission dans l'^cole normale frcebelienne, sous-
section des ^l^ves-institutrices, du canton de Nenchfttel. (Du 7 fSvrier
1890.) 1890, 58
517. Reglement pour l'^cole normale frcebelienne du canton de Neuchätel. (Du
7 ffivrier 1890.) 1890, 59
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428 Register der Erlasse über das Schulwesen in Bund n. Kantonen seit 1883.
/. Technisehe, geu>erbliehe, landtcirtsehaßliehe Bentfsbildung. — o. Ge-
werbliche and industrielle Bernfsbildnng.
518. Oesetz betreffend das Technikum des Kantons Zflrich. (Vom 25. Oktober
1896.) 18^-1896, 55
519. Lehrplan der Schule fUr Geometer und Eultnrtechniker am Technikum des
Kantons Zürich in Winterthur. (Vom 15. Mai 1896.) 1895—1896, 315
520. Erster Instruktionskars fSr Zeichnnngslehrer an gewerblichen Fortbildungs-
schulen am Technikum des Kantons Zflrich in Winterthur. (Erlass der
Anfsicht^kommission vom 19. Februar 1885.) 1883—1885, 142
521. Regulativ des Erziehungsrates betreffend die Anordnung und das Programm
der Fäbigkeitsprflfnngen am Technikum des Kautons Zflrich in Winter-
thur. (Vom 25. Juni 1884.) 1883—1885, 139
522. Regulativ betreffend die Anordnung und das Prof^amm der Fähierkeits-
prflfungen am Technikum des Kantons Zflrich in Winterthur. (Vom 22. Juni
1886.) 1886, 105
528. Reglement des Regiemngsrates betreffend die Ausstellung von Fähigkeits-
zeugnissen und Fachdiplomen am Technikum des Kantons Zflrich in
Winterthur. (Vom 19. Januar 1884.) 1883—1885, 139
524. Lehrplan des Technikums des Kantons Zflrich in Winterthur. (Vom 16.
März und 8. Juni 1887.) 1887, 65
525. Lehrplan der Schulen für Maschinentechniker und Elektrotechniker am
Technikum des Kantons Zflrich in Winterthur. (Vom 15. November 1893.)
1893. 173
526. Instruktiouskurse fUr Zeichnungslebrer an gewerblichen Fortbildungsschulen
in der Schweiz am Technikum des Kantons Zflrich in Winterthur. (Vom
28. Dezember 1887.) 1887, 83
527. Vertrag des Erziehungsrates des Kantons Zflrich mit dem Prflfungsaus-
schuss des Geometerkonkordates betreffend die Gfiltigkeit der Austiitts-
prüfnngen der Oeometerschnle am Technikum des Kantons Zflrich in Winter-
thur. (Vom 16. Januar 1886.) 1886, 107
528. Regulativ fflr die Diplomprflfungen am westschweizerischen Technikum in
Biel. (Vom I.Juli 1895.) 1895-1896, 319
529. Reglement fflr die Knnstgewerbeschule in Lnzern. (Vom 27. September;
9. Oktober 1893.) 1893, 179
530. Gesetz betreffend Lehrlings- und Arbeiterschutz im Kanton Freiburg.
(Vom 14. November 1895.) 1895—1896, 15-18
531. Gesetz betreffend die Errichtung einer allgemeinen Gewerbeschule in Basel
(Vom 20. Dezember 1886.) 1886, 100
532. Reglement der gewerblichen Fortbildungsschule in Her i sau. (Vom 14.
August 1888.) 1888, 89
533. Organisation, Reglement und Lehrplan betreffend die Handwerkerschnlen
des Kantons Aargan. (Vom 30. November 1887.) 1887, 79
534. Reglement de l'^cole des arts industriels k Oen^ve. 1892, 150
535. Ecole des arts industriels du cantou de Genfeve. (Approuv^s le 8 juin
1889 et revisfis le 19 mars 1895 suivant arr€t^ du Conseil d'Etat)
1895—1896, 380
536. Conditions requises pour l'obtention du diplöme de l'öcole des arts indu-
striels de Gen 6 ve. pu 21 fövrier 1893.) 1893, 184
537. R^lement de l'^cole des arts industriels k Genäve. (Du 8 juin 1889.)
1889, 104
538. Loi portant cr^ation d'une 6cole de mötiers. (Du 19 octobre 1895.)
1895-18%, 43
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Begister der Erlasse Ober das Schulwesen in Bund n. Kantonen seit 1883. 429
b. Landwirtschaftliches fiildungswesen.
599. ünterrichtsplan der landwirtschaftlichen Schale des Kantons Bern inBütti.
(1895.) 1895-1896, 325—330
540. Einrichtung nnd Lehrprogramm der landwirtschaftlichen Winterschnle in
Zug. (Genehmigt vom Kantonsrate am 5. Angast 1885.) 1883—1885, 145
5^. Beschlass des Begiemngsrates des Kautons Zog betreffend Erteilnng von
Staatsstipendien behufs Besuch von landwirtschaftlichen Lehranstalten und
Spezialkursen. (Vom 13. August 1887.) 1887, 86
542. Beschluss des Grossen Bates des Kantons Granbttnden Aber Sabven-
tionirung landwirUchaftlicher Winterschulen. (Vom 21. Mai 1889.) 1889, 103
543. Übersicht ttber den Lehrplan der aargauischen landwirtschaftlichen
Winterschule in Brugg. (1887/88.) 1888, 87
544. Dekret des Grossen Bates des Kantons Aargan betreffend die Errichtung
einer landwirtschaftlichen Winterschule. (Vom 17. Mai 1887.) 1887, 85
545. Programme de l'enseignement de l'Ecole cantonale d'agricultnre k Lau-
sanne durant l'hiver 1894/95. (Vom 24. September 1894.)
1895-1896, 336-337.
546. Programme de l'enseignement agricole, donn6 ä, Lausanne durant l'hiver
1885—1886. (D6cret du 1 septembre 1882 et arr6t6 du Conseil d'Etat du
29 septembre 1885.) 1883-1885, 144
547. Arr€t6 du Conseil d'Etat du canton de Vand concernant des cours €l£men-
taires d'agricultnre en 1887—1888. (Du 20 aofit 1887.) 1887, 85
548. Arret^ concernant des cours 416mentaires d'agriculture i, Lausanne. (Du
18 aoüt 1888.) 1888, 88
549. Loi criant une toole cantonale d'horticnltnre dans le canton de Genfeve.
(Dn 28 mars 1891.) 1895-1896, 39
550. Loi modifiant l'article 7 de la loi dn 28 mars 1891 sur la creation de l'Ecole
cantonale d'horticnltnre dans le canton de Gen^ve. (Dn 8 novembre 1893.)
1895—1896, 43
e. Weibliche Berufsbildung.
651. Gesetz betreffr*nd Errichtung einer Franenarbeitsschnle in Basel. (Vom
11. Oktober 1894.) 1894, 17
552. Unterrichtsplan nnd Lehrziel der Franenarbeitsschnle Basel. (Vom 19. M&rz
1896.) 1895-1896, 320
553. Ordnung für die Frauenarbeitsschale Basel. (Vom Begierungsrat genehmigt
den 21. MSrz 1896.) 1895-1896, 322
554. Programme dätaill^ de l'enseignement de la conpe, de la conture, du blan-
chissage et dn repassage dans les ^coles secondaires mrales (trois ann^es)
et dans l'Ecole m^naglre et professionnelle de Carouge (deux ann^es.)
(Aoüt 1894.) 1895-1896, 342-343
555. Programme du collige et de l'Ecole mänagire et professionnelle des jeunes
Alles de Carouge. (Annöes scolaires 1895—1896 et 1896—1897.)
1895—1896, 337
K. Tierarzneinehulen Zürich und Bern,
556. Gesetz betreffend die Tierarzneischule Zürich. Volksabstimmung vom
5. Juli 1885. 1883-1885, 204
567. Beglement fflr den Tierspital an der Tierarzneischnle in Zürich. (Vom
26. Dezember 1885.) 1883-1885, 241
558. Reglement für die Tierarzneischule Zürich. (Vom 16. März 1889.) 1889, 158
559. Stadienplan der kantonalen Tierarzneischnle in Zürich. (Vom 12. Januar
1887.) 1887, 114
560. Beglement für die ambulatorische Klinik an der Tierarzneischnle in Zürich.
(Vom 17. Mai 1887.) 1887, 116
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430 Begister der Erlasse ttber das Schulwesen in Bnnd n. Kantonen seit 1883.
561. Reglement betreffend die stationäre Klinik der Tierarzneiscbnle in Bern.
(Vom 8. März 1894.) 1894, 138
562. Verordaung ttber die Aasübnng des Huf beschlages und die Ansbildmig der
Hufschmiede an der Lehrschmiede der Tierarzneiscbnle in Bern. (Vom
1. September 1886.) 1886, 108
L. Universitäten und Akademien, Kantonabibliotheken. — a. Organisa-
tionsverhaitnisse. *
568. üniTersitätsordnnng des Kantons Zttrich. (Vom Regiemngsrat genehmigt
am 7. M&rz 1885.) 1883—85, m
564. Studienplan fflr die bc mische Hochschnle nnd Tierarzneischnle. (Vom
22. Juli 1892.) 1892, 123
565. Reglement über die Disziplin an der Hochschnle Bern. (Vom 22. Febmar
1893.) 1893, 131 und 1895—96, 354
566. Dekret des Grossen Rates des Kantons Bern betreffend die Bildnngs-
anstelten fllr Mittelschnllehrer. (Vom 1. Dezember 1887.) 1887, 109
567. Stundenplan für die Stndirenden des Lehramtes an der Hochschnle in
Bern. (Vom 1. Juni 1889.) 1889,171
568. Grossratsbeschlnss betreffend Nachtrag zum Universitätsgesetz (Hrofessnr
für Hygieine) des Kantons Baselstadt. (Vom 21. April 1892.) 1892, 136
569. Gesetz betreffend Änderung des Uuiversitätsgesetzes des Kantons Basel-
stadt betreffend die Hochschulsammlnngen. (Vom 23. Juni 1892.) 1892, 134
570. Loi snr l'instmction publique sup^rienre ä l'Universit^ de Lausanne. (Du
10 mai 1890.) 1890, 95
571. Rfeglement g6n6ral de l'üniversit^ de Lausanne. (Du 19 juillet 1890.)
1890, 100
572. Reglement de la Facnlt^ de Theologie k l'Universit^ de Lausanne. (Dn
15 septembre 1891.) 1891, 106
573. Reglement de la Facult£ de droit ä. l'üniTersit^ de Lausanne. (Dn 15 octobre
1891.) 1891, 110
574. Reglement de la Facult^ de m^decine k rUniversitä de Lausanne. (Sep-
tembre 1891.) 1891, 113
575. R&glement de la Faculti des lettres k l'Universitä de Lausanne. (Du 15
septembre 1891.) 1891, 115
576. Reglement pour la Facultö des lettres de l'Academie de Lausanne. (Dn
20 juillet 1883.) 1883-85, 217
Aulgehoben durch den vorhergehenden Erlass No. 575.
577. Reglement de la Facnlte des sciences ä rCniversitä de Lausanne. (Dn
15 octobre 1891.) 1891, 120
578. Reglement de la Facnlte des sciences de l'üniversit^ de Lausanne. (Vom
25. Juli 1896.) 1895-96, 372
579. Reglement de la section des sciences techniques, soit Ecole d'ing£nienrs i
l'Universitg de Lausanne. (Dn 15 octobre 1891.) 1891,124
580. Reglement de la section des sciences techniques, soit Ecole d'ing^nieurs de
Lausanne. (Du 4 septembre 1896.) 1895—96, 377
581. Reglement pour l'Ecole d'escrime de l'Universit^ de Lausanne. (Dn 15
septembre 1896.) 1895-96, 382
582. R&glement de l'üniversit^ de Qeneve. Appronvfi par le Conseil d'Etat
(Arr§t6 du 26 f^vrier 1884.) 1883—85, 219
583. Reglement provisoire de l'Universit^ de Genftve. 1887, 92
584. Reglement de l'Universit^ de Genfeve. 1888, 123
585.R6glement de l'ünivcrsit« de Genfeve. (Du 9 mai 1893.) 1893,135
586. Reglement de l'üniversit6 de Genfeve. 1895—96, 382
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Register der Erlasse Über das Schulwesen in Bnnd u. Kantonen seit 1883. 431
587. Loi modifiant les articles 166, 168, 169, 170 et 176 de la loi sur l'instruc-
tion publique dn Canton de Geneve concemant l'Ecole dentaire. (Da 14
novembre 1890.) 1890, 110
588. Programme des conrs et plan des Stades de l'Ecole dentaire de Genöve
pendant les deox semestres de l'annee. (1893—1894.) 1893, 153
589. Reglement de l'Ecole dentaire de G e n fe v e. 1888, 141
590. Loi appronvant la creation d'une chaire extraordinaire de chimie tecbniqne
et th^orique ä 1' UniTersitä de G e n 6 t e. (Dn 20 janvier 1892.)
1895—96, 41; 1892,142
591. Arret6 l^gislatif approuvant la creation d'nne cbaire extraordinaire de chimie
organiqne speciale ä l'üniversit^ de Genfeve. (Facultä des Sciences.) (Dn
23 jnin 1894.) 1895-96, 43
592. Arrgtä Mgislatif appronvant la creation k l'Universit^ de Geneve d'nne
chaire ordinaire de logiqne, de Classification et de ni^thode des sciences. (Dn
6jnilletl892.) 1895—96,42 1892,141
593. Arret^ l^gislatif approuvant la creation de trois chaires extraordinaires i,
l'üniversit« de Genäve. (Dn 30 mai 1891.) 1895—96, 40
594. ArrStä Mgislatif approuvant la creation de deux chaires ä l'üniversit^ de
Genfeve. (Du 3 octobre 1891.) 1895—96, 41
595. Statuten der Universität Freibnrg in der Schweiz. Allgemeine Gliederung
(Organisation) der Universität. (1890.) 1890, 111
596. Statuten der Universität zu Preiburg in der Schweiz. (1895.)
1895—96, 359-366
597. JRiglement d'ordre et de discipline ponr la Facult4 de Droit de Fribourg.
(Du 10 Kvrier 1883.) 1883—85, 207
598. Statuts de l'Universite de Fribourg (Suisse). 1895—96, 366—370
599. Decret concemant l'organisation de la Facult^ des sciences de l'Universitö
de Fribourg. (Dn 16 mai 1895.) 1895—96, 370
600. Dekret betreifend Organisation der naturwissenschaftlichen Fakultät an der
Universität in Freiburg. (Vom 16. Mai 1895.) 1895—96,370—371
601. Loi snr l'enseignement sup^rienr, dans le Canton de Neuchätel. (Du
31 mai 1883.) 1883-85, 196
602. Reglement gto^ral pour le Gymnase cantonal et l'Academie de Neuch&tel.
(Arretö dn Conseil d'Etat du 9 jnillet 1885.) 1883—85, 214
b. Httlfsanstalten.
603. Reglement für die medizinische Poliklinik au der Hochschule in Zürich.
(Vom 10. Dezember 1887.) 1887, 109
604. Reglement betreffend den botanischen Garten in Zürich nebst
605. a. Reglement über den Besuch des botanischen Gartens. (Vom 2. Dezember
1893.) 1893, 127
606. b. Instruktion für den Direktor des botanischen Gartens. (Vom 2. Dezember
1893.) 1893, 129
607. e. Instruktion für den Obergärtner des botanischen Gartens. (\^om 2. De-
zember 1893.) 1893, 130
608. Reglement für die Benützung der Sammlungen und der Bibliothek des bo-
tanischen Hnseums der Universität Zürich. (Vom 20. November 1895.)
1895-96, 353-^4
609. Reglement für die Eantonalbibliothek in Zürich. (Vom 10. November
1892.) 1892, 109
610. Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Seminarien an der Hochschule
in Zürich. (Vom 12. März 1887.) 1887, 111
611. Reglement für die Seminarien der neuern Sprachen an der Hochschule Zürich.
(Vom 13. Dezember 1893.) 1893, 126
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432 Register der Erlasse Über das Schulwesen in Band n. Kantonen seit 1883.
612. Reglement fflr das dentsche Seminar an der Hocbschule in Zfirich. (Vom
29. Angust 1888.) 1888, 148
613. Reglement für das romanisch-englische Seminar an der I. Sektion der philo-
sophischen Faknltät der Hochschale Ztlrich. (Vom. 9. Jnli 1887.)
1887, 118
614. Statnten fOr das staatswissenschaftliche Seminar an der Hochsrhnle in
Zürich. (Vom 12. März 1887.) 1887, 112
615. Reglement für das deutsche Seminar an der Hochschule Bern. (Vom 1. Joli
1885.) •.■ 1883—1885, 240
616. Reglement für das kirchenhistorische Seminar an der evangelisch-theologischen
Fakultät der Hochschule Bern. (Vom 8. Dezember 1886.) 1887, 113
617. Reglement für das philosophische Seminar an der Universität Bern. (Vom
18. Mai 1892.) 1892, 1^
618. Reglement für die chemische Versuchs- und Eontrollstation der Universität
Bern. (Vom 20. Januar 1893.) 1893, 132
619. Vertrag zwischen der Erziehangsdlrektion des Kantons Bern und der
bemischen Mnsikgesellschaft betreffend Erteilung des Gesang- und Musik-
anterrichts an die an der Hochschule stadirenden Lehramtskandidaten.
(Vom 1. April 1892.) 1892, 134
620. Regulativ betreffend das Verhältnis der bernischen Hochschulbibliothek
zu den Seminarbibliotheken. (Vom 19. Februar 1889.) 1889, 174
621. Ordnnng für die akademischen Lehranstalten der Universität Basel. (Vom
24. Oktober 1895.) 1895—1896, 371—372
622. Ordnung für die Beniltzang der öffentlichen Bibliothek der Universität
Basel. (Vom 9. Dezember 1892.) 1892, 138
623. ArrSt^ concemant l'organisation et l'administration de la bibliothiqne can-
tonale et des musSes du Canton de Vand. (Du 4 aoüt 1893.) 1893, 167
624. Loi ouvrant au Conseil d'Etat nn credit de Fr. 200,000 pour la constmction
d'un bfttiment d'anatomie pathologique d, l'Universit^ de Oen^ve. (Du
6 juillet 1892.) 1892, 143
625. Reglement du Service des cliniqnes de l'Universitä de Gen^ve. (Da 15 sep-
tembre 1893.) 1893, 150
e. Studirende.
626. Reglement des Regierangsrates des Kantons Zürich betreffend die Auf-
nahme von Stadirenden an der Hochschule. (Vom 1. September 1883.)
1883—1885, 243
627. Reglement betreffend die Aufiiahme von Studirenden an der Hochschale in
Zürich. (Vom 25. Juli 1891.) ^ 1891, 100
628. Statuten für die Stadirenden an der Hochschule Zürich. (Vom 29. Aagost
1889.) 1889, 165
629. Statuten für die Stadirenden und Auditoren der Universität Zfirich. (Vom
22. Juni 1894.) 1894, 131
630. Statuten des Preisinstitats für die Studirenden an der Hochschule Zfirich.
(Vom 16. März 1889.) 1889, 183
631. Statnten der bernischen Studentenkrankenkasse. (Vom 8. Oktober 1886.)
1887, 117
632. Statnten der staatlichen Studentenkrankenkasse an der Hochschale Bern.
(Vom 10. Februar 1892.) 1892, 130
633. Beschlass des Regieraugsrates des Kantons Baselstadt betreffend Zulas-
sung von weiblichen Stadirenden des Kantons an der Universität Basel.
(Vom 8. März 1890.) 1890, 111
634. Beschlnss betreffend Zulassung von weiblichen Studirenden an der Universität
Basel. (Vom 14. Oktober 1893.) 1893, 134
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Begister der Erlasse Aber das Schulwesen in Bund n. Kantonen seit 1883. 433
636. Statuten der Universität Freiburg in der Schweiz. Yorachriften für die
Stndirenden. 1890, 114
d. Prttfnngswesen: Promotionen nnd Diplomprüfungen.
636. Promotionsordnnng der staatswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule
Zürich. (Vom 26. November 1891.) 1891, 104
637. Promotionsordnnng der rechts- nnd staatswissenschaftlichen Fakultät der
Hochschule Zürich. (Vom 28. Oktober 1896.) 1895—1896, 350
638. Pramotionsordnung für die meiizinischo Fakultät der Hochschule Zürich.
(Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Mai 1885.) 1883—1885, 261
639. Promotionsordnung der ersten Sektion der philosophischen Fakultät der
Hochschule Zürich. (Vom 31. Mai 1890.) 1890, 123
640. Promotionsordnnng der ersten Sektion der philosophischen Fakultät der
Hochschule Zürich. (Vom 10. November 1892.) 1892,116
641. Promotionsordnung der zweiten Sektion der philosophischen Fakultät der
Hochschule Zürich. (Vom 10. November 1892.) 1892, 119
642. Reglement betreffend die Diplomprüfungen für das höhere Lehramt in den
philosophisch-historischen Fächern an der Hochschule in Zürich. (Vom
6. Juni 1888.) 1888, 149
648. Reglement des Regierungsrates des Kantons Zürich betreffend die Diplom-
ftrtSnng für das höhere Lehramt in den philologisch-historischen Fächern.
Vom 29. Februar 1884.) 1883—1885, 254
644. Reglement über die Erteilnng der akademischen Würden an der evangelisch-
theologischen Fakultät der Hochschule Bern. (Vom 8. Februar 1896.)
1895—1896, 355-356.
645. Reglement über die Erteilung des Doktortitels an der medizinischen Faknlt&t
zu Bern. (Vom 13. März 1889.) 1889, 174
646. Reglement über die Erteilung der Doktorwürde an der philosophischen
Fakultät der Hochschule Bern. (Vom 5. November 1884.) 1883—1885, 260
647. Reglement über die Erteilnng der Doktorwürde an der philosophischen
Fakultät der Hochschule Bern. (Vom 21. Mai 1890.) 1890, 122
648. Reglement über die Erteilung der Doktorwürde durch die juridische Fakultät
zu Bern. (27. Dezember 1895.) 1895-1896, 356—368
649. Reglement über die Patentprüfung der Fürsprecher und Notare im Kanton
Bern. (Vom 5. März 1887.) 1887,118
650. Reglement für die Patentprüftangen von Kandidaten des hohem Lehramts
im Kanton Bern. (Vom 11. August 1883.) 1883—1885, 246
651. Reglement für das medizinische Doktorexamen der üniverität Basel (1892.)
1892, 137
652. Statuten der Universität Freiburg in der Schweiz betreffend die aka-
demischen Grade an der juristischen Fakultät. (1893.) 1893, 158
653. Statuten der Universität Freiburg in der Schweiz. Promotionsordnnng
der philosophischen Fakultät. (1890.) 1890, 120
654. Statuten der Universität Freiburg in der Schweiz. Promotionsordnung
der juristischen Fakultät. (1890.) 1890, 117
655. Prüfungsordnung für das höhere Lehramt in den philosophisch-philologisch-
historischen Fächern an der philosophischen Fakultät der Hochschule Frei-
burg in der Schweiz. (1893.) 1893, 163
656. Oesetz betreffend Abänderung des Artikels 70 nnd Aufhebung des Artikels 72
des Gesetzes vom 18. Juli 1882 über das höhere Unterrichtswesen des
Kantons Freibnrg betreffend Oüliigkeit des Doktordiploms als Ausweis
der Zulassung znr Advokatenprüfong. (Vom 23. November 1894.)
1894, 19/140
28
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^■r^.:
434 Register der Erlaste Über das Schalwesen in Bnnd n. Kantonen seit 1883.
657. Loi modifiant l'articie 168 de la loi dn 5 jain 1886 snr rinstmction publique
da canton de Genive concemant les examens i, l'ünirersit^. (Da 22 jnin
1892.) 1892, 141
«. Dozenten.
658. Statuten der Witwen- und Waisenstiftung für die reformirte Geistlichkeit
and die Lehrerschaft der hohem ünterrichtsanstalten des Kantons Zürich.
(Vom 5. Dezember 1885.) 1883-1885, 263
659. Beschluss betreffend die Zulassung von Privatdozenten an der Hochschule
in Zflrich. (Vom 23. Juni 1888.) 1888, 146
660. Reglement Aber die Habilitation an der evangelisch-theologischen Fakultit
der Hochschule Bern. (Vom 14. Februar 1896.) 1895,%, 356
661. Reglement betreffend die Habilitation an der juristischen Fakultät der Hoch-
schule Bern. (Vom 3. Mai 1892.) 1892, 131
662. Reglement ttber die Habilitation an der medizinischen Fakultät der Hoch-
schule Bern. (Vom 10. März 1892.) 1892, 132
668. Ordnung Aber Habilitation und Pflichten der Privatdozenten an der Uni-
versität Basel. (Vom 9. Dezember 1892.) 1892, 136
664. Amtsordnnng für den Professor der Hygieine an der Universität Basel.
(Vom 15. Juni 1892.) 1892, 136
665. Modification au r6glement Interieur de l'üniversitd de Gen6ve concemant
le remplacement de professeurs empgchös. (Da 24 jain 1894.) 1894, 139
/. Verwaltung und Beamtang.
666. Reglement betreffend die Pedellenverhältnisse an der Hochschale Zürich.
(Vom 17. Dezember 1892.) 1892, 113
667. Dienstordnung fUr den Prosektor des anatomischen Institutes der Hoch-
schule Zürich. (Vom 1. August 1896.) 1895—1896, 345
668. Dienstordnung tOi den Präparator der Anatomie an der Hochschule Zttrich.
(Vom 4. November 1896.) 1895-1896, 343
669. Dienstordnung für den L Abwart am anatomischen Institut der Hochschule
Zürich. (Vom 4. November 1896.) 1895-1896, 346
670. Dienstordnung für den U. Abwart („Heizer") der Anatomie der Hochschule
Zttrich. (Vom 4. November 1896.) 1895-1896, 349
671. Dekret betreffend die Errichtung der Stelle eines Verwalters der Hochschule
und der Tierarzneischnle Bern. (Vom 4. März 1895.) 1895/96, 358—359
672. Reglement betreffend die Verwaltung der Kantonsbibliothek in Baselland.
1893, 169
673. Reglement über die Benützung der aargauischen Kantonsbibliothek. (Vom
6. Mai 1890.) 1890, 92
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Beilage III.
Verzeichnis
der
in Beilage n aufgeführten Erlasse naeh Kantonen.
Abkflnungen gemäss den Hanpttiteln in Beilage II, pag. 101 und 402 :
A — Verfitsgnngsbestlmmungen und sUgemeine Schulgesetze, B — Kleinktndersohulwesen,
C — Primarsehalwesen u. s. w.
Bund: 1—40.
Zürich: C 75, 93, 110, 119, 135, 149, 177, 178, 195, 196, 207, 214, 220, 221,
224; E 318, 339; F 378, 390, 395, 403, 407, 408, 423; G 450, 451, 462;
J 618, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527; K 556, 557, 558, 569,
560; L 563, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 626,
627, 628, 629, 630, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 658, 669, 666,
667, 668, 669, 670, 671.
Bern: C 60, 67, 76, 77, 78, 79, 80, 94, 120, 150, 151, 152, 183, 184, 208, 209,
225; D 258, 259, 260, 289, 290 ; B 335 ; F 858, 379, 380, 389, 391; G 429,
452, 463, 464, 465; H 501, 507, 508, 509, 510; J 528, 539; K 561, 562;
L 564, 565, 566, 567, 616, 616, 617, 618, 619, 620, 631, 632, 644, 645, 646,
647, 648, 649, 650, 660, 661, 662.
Lnzern: C 68, 121, 163, 226; D 291; E 319, 320; F 859, 371; G 430, 453,
454, 466; J 629.
Uri: A 42; C 61, 95; G 498.
Schwyz: C 111, 122, 179, 185, 227; D 292, 293, 294, 295, 296, 297; E 321;
G 467, 468; H 511.
Obwalden: G 431, 469, 470.
Nidwalden: C 228.
Glarns: A 43, 44, 49; C 96, 97, 123, 186; E 322, 350; F 360, 361.
Zng: C 154, 187, 188, 197, 229, 250; D 298, 299; E 314, 344; F 392, 409;
J 540, 541.
Preibnrg: C 62, 69, 70, 124, 155, 156; E 362, 363, 393; F 410, 411; G 432,
471, 472; J 530; L 595, 596, 597, 598. 599, 600, 635, 652, 653, 654, 655, 656.
Solothnrn: A 45; C 81, 82, 125, 136, 137, 157, 230, 231, 232, 233, 234; D 300;
E 323; F 364, 382, 396, 397; G 433, 434, 435, 436, 473, 474, 488, 489; H 502.
Baselstadt: A 50, 51, 52; B 56, 57, 58; C 126, 158, 159, 160, 179, 180, 211,
212, 215, 216, 222, 235; D 301 ; E 324, 325, 340, 341, 345, 346, 347; F 352,
353, 356, 356, 365, 366, 367, 398. 426; G 475; J 531, 551, 552, 553; L 568,
569, 621, 622, 638, 634, 651, 663, 664. ■
Baselland: A 46; C 83, 84,100,108, 109, 112, 127, 138, 139, 161, 162, 163,
164, 165, 198, 217, 236, 249, 255; D 261, 262, 263, 264, 265; E 326, 351;
F 368, 369, 383, 384, 424, 425; L 672.
Schaffhansen: C 98, 99, 147, 237, 238; D 266; G 476.
Appenzell I.-Rh.: C 63, 114; F 414.
Appenzell A.-Rh.: C 85, 113, 140; D 267, 268; F 412, 413; G437; J 532.
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1
436 Yerzeichnis der in Beilage n angefahrten Erlasse nach Kantonea.
St. Gallen: A41; C86, 141, 166, 167, 168, 199, 200, 201, 202, 203, 204,205,
210, 218, 219, 223, 251, 257; D 269, 270, 271; F 370, 371, 372, 385. 386,
394, 399, 400, 415, 416, 417; G 438, 477, 499, 500; H 503, 504, 505.
Graubünden: C 64, 87, 128, 142, 239, 240, 241 ; D 272, 273, 274, 275; F 373;
G 439, 440, 478, 490, 491; J 542.
A arg au: A 47; C 88, 101. 102, 115, 129, 143, 148, 181, 182, 242. 243. 244.
245, 246, 252, 253; D 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283; E 327, 33ß.
337, 338; F 354, 387; G 441, 455, 456, 457, 479. 480, 481, 492, 493, «4;
H 506, 512, 513; J 533, 543, 544; L 673.
Thurgan: C 89, 108, 144, 145, 169, 170, 190, 191, 247, 256; D 284; E 343;
P 401, 404, 4CÖ, 418, 427; G 442, 468, 459, 482, 483, 484, 495. 4%, 497.
Tessin: A 53; C 130; D 285, 302; E 328, 329, 330; F 374; G 460; H 514 515.
Waadt: A48; B59; C65, 71, 90. 104, 1(», 106, 116, 117, 171, 172, 173,171,
192, 193, 254; D 286, 303, 304, 305, 306, 307; >E 312; P 375; J545.
546, 547, 548; L 570, 571, 572, 573, 574, 575,*«?6, 677, 578, 579, 580,
581, 623.
Wallis: C 107, 131, 248; D 308, 309, 310; F 40arx
Neuenbürg: C 66, 72, 73, 91, 118, 166, 175, 206; G 443, 444, 445, 461: H516,
517; L 601, 602.
G e n f : A 54, 55 ; C 74, 92, 132, 133, 134, 146, 194, 213; D 287. 288, 311 ; E 313,
315, 316, 317, 331, 832, 333, 334, 342, 348, 349; F 357, 376, 877, 388, 419.
420, 421, 422, 428; G 446, 447, 448, 449, 485, 486. 487; J 534, 535, 536,
537, 538, 549, 550, 554, 555; L 582. 583, .584. 585, 586, 587, 588. 589,590.
591, 592, 593, 694, 624, 625, 657, 665.
Statuten des Schweiz. Lehrervereins : F 406.
•■S^j-^S"
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Inhalt
der Bfinde der schweizerischen Schulsfatisfik 1894/95.
REGISTRE DE LA STATISTIQUE SCOLMRE i8g4J9S.
I. BaJid. — ler -voliime.
Organisationsverhiltnisse der Primarschulen (SehuldaHer, Schalerverhiltnisse, etc.)
1894(95.
Organisation des icoles primaires (Durie de Venseigntment, üh>es, etc.) 189i\9ö.
gl. 8« brosctairt XXVIII + SJ» -f- 407 => 767 Sritcn.
H. Baud. — Tip "voliune.
Die sohweizerische PrimarlehrerschafL 1895.
Le personnel enaeignant des icoles primaires suisses. 1895.
gT. «• broarhirt XX + «2 + «8 _ «6 Seiten.
m. Band. — IXIe -volnme.
Die Arbeitsschulen f&r Mftdehen in der Schweiz auf der Primarschulstufe. I894f95.
Les ieoles d'ouvroi des ßUes dans Venseignemeht primaire, en Suisse. 1894195.
tf broMhlrt XVI -f 6« + 148 -^ 2S0 Seiten. ,
V. Band. — IV« voltunc
dkonemiselie Verhtitnisse der schwaizeriscban Primarschulen. 1894.
Eeonomie des icoles primaires suisses en 1894,
gt. «• browbirt XX + 60 4- 96 — 176 Seiten.
"V. Band. — V« -voluino.
Sekundarschnien, Mittelschulen, Fortbildungsschulen, Berufsschulen, Hochschulen,
Musikschulen. 1894/95.
Enseignement secondaire et supMeure (icoles seeondaires, icoles fnog*nn«s, icoles
d'aduUes, icoles pro/essionnelles, Universitis, icoles de musique) en 1894195.
gT. 8* broaohirt XXX -(- 487 -f- 531 — 1048 Selten.
VI- Band. — VI« -voIumc.
Kinderglrten, Kleinkinderschulen, Privat-Primar-, -Sekundär- und -Mittelschulen;
Spezialschulen (Waisenanstallen, Rettungsanstalten, etc.).
Jardins d'enfants, icoles enfantines, icoles privies (enseignement primaire, secon-
daire et supirieur), icoles spiciales (orphelinatt, asiles, etc.).
gT. 8" broschirt XU -)- .<I8 + 108 " 16S Selten.
VH. Band. — Vlle -volume.
Zusammenfassende Übersichten nach Bezirken und Kantonen.
Tahleaux de ricapitvlations des distriets et des cantons.
gl. 8» broachirt X -f 113 18» Selten.
vnü. Band. — VIBe -volnme.
I. Teil: Geschichtlicher Überblick, Übersicht Ober die Schulgesetzgebung des Bundes
und der Kanten«, RekrutenprOfuagen ; II.— VII. Teil: Die Gesetzgebung der Kan-
tone naeh Sebulstufen und Schulgruppen.
I" partie: Introduction historique, ligislation scolaire de la Confidiration et des
Cantons, Examens des reerues; 11' h Vll' partie: La ligislation des cantons
d'apris les degris et groupes scolaires.
gr. 8« broachirt XXIV + 1340 ^ 1864 Selten.
Wff Op» g»axK Werk von t Bänden mit 4335 Selten let zum Preise Ton Fr. 15
I eldcen. " ' * -" — ' "- " — — ..sr.*..-.. n.a- «.-.._...-..=_-. j
beim eidcen. Departement dea Innern in Bern erhSltlicb. PSr Scholbehörden and
Lehrer Ist der Preis auf Fr. 18 ermäsalKt worden und das VITerk ist bei den perma-
nenten Scbulausstellaniren In Züricb, Bern. Freiburgr und Neuenburg zu bestehen.
Statistisclietü .Ta,l»>bucli dex* Sdi-weiz.
iltrausgegeben vom Eidgenossisch-^tatistischfH Bureau in Bern.
1I91. 1. Jahrgang. — XIV and 266 Selten Lex. 8°, mit iwel kolorlrten Tafeln.
Dlchtigheit der Bevölkerwn-ff und militärlscJie IHennttatiglichkeit.
Pnit 5 Frankm.
itpi. 11. Jahrgang. — XVI und 864 Selten Lex. 8*. Kroaehirt Prsli Fr. 6. 75.
1893. III. Jahrgang. XVI und 460 Selten Lex. 8». Bruarhirt Prell S Fruikea.
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Prell Füssli Verlag, Zürich.
Ferner erschien;
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1888.
Bearbeitet und mit BundesimterstUtzting herausgegeben von C. Grob, Redaktor
der Schweiz. Unterrichtsstatistik fttr die l^andesausstellung in Zürich 1883.
gr. «* broschirt. VI und 228 Seiten. 4 Franken.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1889.
Bearbeitet von C. Grob.
gr. 8' broschirt. XVI und 366 Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: (Hs Militärpflicht der Lehrer in der Schweiz.
30 Seiten.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1890.
Bearbeitet von C. Grob.
gr. S" broschirt. VIII und 296 Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit; Die LehrerbildongsanstaHen in der Schweiz.
47 Seiten.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1891.
Bearbeitet von Dr. A. Huber.
gr. 8« broschirt. VHI, 172 und 148 Seiten. 4 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Unentgeltfichkelt der Individuellen Lehrmittel und
Schulmaterialien in der Schweiz 1893. 52 Seiten.
Jahrbuch des Unternichtswesens in der Schweiz 1892.
Bearbeitet von Dr. A. Huber.
gr. S" broschirt XII, 238 und 152 .Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit: Staatliche Ruhegehalte, Pensions-, Alters-, Witwen-
und Waisenkassen der Volksschullebrer und der Lehrer an den hSbaren
Lehranstaften in der Schweiz 1893. 107 Seiten.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1893.
Bearbeitet von Dr. A. Huber.
gr. 8** broschirt. XII, 188 und 204 Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit: Dia FOrsorge fOr die SteiWertratung der Lehrer an
der Volksschule und an den hSheren Schulen in der Schweiz 1894. 58 Seiten.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1894.
Bearbeitet von Dr. A. Huber.
gr. 8« broschirt. XII, 200 und 144 Seiten. 5 Franken.
Einleitende Arbeit: Die FQrsorge für Nahruitg und Kleidung armer Schul-
kinder in der Schweiz im Jahre 1895. 60 Seiten.
Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz 1895 u.l898.
Bearbeitet von Dr. A. Huber.
gr. 8* broschirt. XVI, 292 und 436 .Seiten. 7 Franken.
Einleitende Arbeit: Die Zählung der Schwachsinnigen Kinder im schul-
pflichtigen Alter im März 1897. 115 .Seiten.
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