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Full text of "Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz"

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HARVARD  UNIVERSITY 


UBRARY  OF  THE 

GRADUATE  SCHOOL 
OF  EDUCATION 


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•        ^  IBRADUATE  SCHOOL  OF  EDUCATWM 


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C.  Grob's  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


srrr       -   -r^": 


Jahrbuch 


des 


Dnterriclitswesens  in  der  Schweiz 

1893. 


Siebentex-   Ja.hx*g'a,ngf. 

«>■«— H»  »^- — 

Bearbeitet  ond  mit  BnndesanterstDtznng  heraosgegeben 

von 

Dr.  jur.  ALBEÄT  HUBEE 
Sekretär  des  ErziehuogsweseDs  des  Kantons  Zürich. 


>'  -H^-«-  *^'  — 


Zfirich. 

Verlag  des  Art.  Inatitnta  Orell  Fflssll. 
18»S. 


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fiiehdnekeFei  du  Schweii.  GritliTerein,  Ziriek. 


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Vorwort. 


In  der  Vorrede  zum  letzten  Jahrbuch  hat  der  Verfasser  die 
Absicht  ausgesprochen,  wenn  immer  möglich,  eine  Spezialerhebung 
über  die  Gemeindeausgaben  in  den  einzelnen  Kantonen  zu  ver- 
anstalten und  im  fernem  die  Angaben  über  Lehrer-  und  Schüler- 
verhältnisse, Absenzen  etc.  um  ein  Jahr  vorzurücken.  Es  hat  sich 
aber  diese  Idee  mitten  in  den  Vorarbeiten  als  noch  nicht  ausführbar 
erwiesen.  Für  eine  Reihe  von  Kantonen  wären  zwar  die  bezüg- 
lichen Angaben  beisammen,  für  die  Mehrzahl  derselben  aber  nicht. 
E^inzelne  Kantone  sind  zudem  im  Augenblicke,  da  diese  Zeilen 
geschrieben  werden,  mit  der  Publikation  ihrer  Geschäftsberichte 
pro  1892/93  Beziehungsweise  pro  1893  noch  im  Rückstände. 

Wenn  der  Verfasser  daher  auf  die  Durchführung  seines  Planes 
in  dem  gewünschten  Sinne  zu  seinem  Bedauern  Verzicht  leisten 
musste,  so  ist  er  doch  so  glücklich,  seiner  Freude  darüber  Aus- 
druck geben  zu  können,  dass  ihm  von  seite  der  kantonalen  Er- 
ziehungsdii'ektionen  auf  gestellte  Anfragen  hin  jeweilen  ungesäumt 
und  in  liebenswürdiger  Weise  Auskunft  erteilt  wurde.  An  dieser 
Stelle  spricht  er  daher  den  Herren  Vorstehern  der  Erziehungs- 
departements und  seinen  Herren  Kollegen  in  den  Kantonen  seinen 
besten  Dank  ans  und  bittet  sie,  dem  Jahrbuche,  als  einem  schwei- 
zerischen Werke,  ihr  Wohlwollen  auch  fernerhin  zu  bewahren. 
Der  Verfasser  findet  in  dem  Entgegenkommen  der  kantonalen  Er- 
ziehnngsbureanx  die  Ennutigung,  sein  Möglichstes  zu  der  Aus- 
gestaltung des  Werkes  im  Sinne  seines  Begründers  zu  tun. 

Mit  Bezug  auf  die  Benützung  des  Jahrbuches  muss  neuer- 
dings darauf  verwiesen  werden,  dass,  um  ein  einigermassen  voU- 


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IV 

ständiges  Bild  der  Bestrebungen  auf  den  einzelnen  Schalgebieten 
zu  erhalten,  auch  die  frühern  Jahrgänge  der  Publikation  in  den 
einschlägigen  Materien  zur  Vergleichung  herangezogen  werden 
müssen. 

Der  siebente  Jahrgang  des  Werkes  ziehe  hinaus  als  Zeugnis 
der  getreuen  und  erfolgreichen  Arbeit  auf  dem  Gebiete  der  Schule 
in  unserem  Schweizerlande,  für  die  einzelnen  Glieder  im  Bande 
aber  als  freundliche  Mahnung,  dass  das  Streben  nach  Vervoll- 
kommnung unserer  Schulverhältnisse  nimmer  aufhören  darf.  Denn 
vieles  bleibt  noch  zu  tun! 

Zürich,  im  Februar  1895. 


A.  Huber. 


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Inhaltsverzeiclinis. 


4 


Seite 
Torbemerknngen. 

Erster  Teil.  Allgemeiner  Jahresbericht  über  das  Unterrichtswesen  in 
der  Schweiz  im  Jahre  1893. 

Enter  Abschnitt:  Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer  an  ig 

der  Volksschule  und  an  den  höhern  Schulen  in  der  Schweiz  im  Jahre 
1894. 

Einleitnngr 1—3 

I.  Die  Vikariatsverhältnisse    anf    der  Stufe    der  Volks- 
schnle. 

a.  Kantone,  in  welchen  die  Frage  der  StellTertretnng  dnrch  Gesetz 
oder  Verordnnng  oder  dnrch  eine  st&ndige  Praxis  geregelt  ist.  >^ 

1.  Baselland 3—^ 

2.  Baselstadt 5-it 

3.  Zürich 9-11 

4.  St.  Gallen 11—12 

5.  Schaffhansen 12 

6.  Bern .  13—15 

7.  Aargan 15—17 

8.  Lnzem 18—19 

9.  Waadt 19-20 

10.  Genf 20-21 

11.  Freibnrg 22 

12.  Solothnm 22 

h.  Kantone,  in  welchen  die  staatlich  unterstützten  Pensions-  and 

Hfilfskassen  der  Lehrerschaft  ganz  oder  teilweise  fUr  die  Kosten 
der  SteUvertietang  aufkommen. 

1.  Thurgau 23— 2i 

2.  Neuenbürg 24—25 

3.  Tessin 25—20 

4.  Zug  und  zum  Teil  auch  Freiburg  (s.  oben  sub  la  11)  26—27 


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VI 

Seite 
e.  Kantone,  in  welchen  die  Frage  der  StellTertretnng  keine  defi- 
nitive Regelung  erfahren  hat. 

1.  Uri.  —  2.  Schwyz.  —  3.  Obwalden.  —  4.  Nidwaiden.  — 
6.  Rlams.  —  6.  Appenzell  A.-Bh.  —    7.  Oraubttnden.  — 

8.  Wallis.  —  9.  Appenzell  I.-Rh 27—31 

d.  Städtische  Vikariatskassen. 

1.  Zürich.  —  2.  Winterthur.  —  3.  Bern.  —  4.  Neuenbürg. 

—  5.  La  Chaux-de-Fonds 81—40 

IL   Die    Vikariatsverhältnisse     auf    den    höhern    Schnl- 

stnfen 40—47 

1.  Kanton  Baselstadt:  Untere  Bealschale,  Töchterschule,  Unteres 
Gymnasium.  —  2. Kantoii Zürich:  Kantonallehranstalten  (Hoch- 
schule, Kantonsschale,  Lehrerseminar  Kilsnacht,  Technikum 
Winterthur,  Tierarzneischule).  —  3.  Kanton  Bern :  Städtisches 
Gymnasium  in  Bern.  —  4.  Kanton  Waadt:  Höhere  Unter- 
richts-Anstalten (Colleges  communauz,  College  cantonal, 
Ecoles  indastrielle  et  commerciale,  Universit^).  —  5.  Kanton 
Luzern.  —  6.  Kanton  Schwyz.  —  7.  Kanton  Freiburg.  — 
8.  Kanton  St.  Gallen.  —  9.  Kanton  Graubflnden.  —  10.  Kanton 
Aargau.  —  11.  Kanton  Thurgau.  —  12.  Kanton  Zug. 

Bückblick 47—58 

Zweiter  Abschnitt :    Förderung  des   UnterrichUwesens   durch  den  Bund 
im  Jahre  1893. 

I.  Eidgenösssische  polytechnische  Schale  in  Zürich     ...  59 
n.  Eidgenössische  Medizinalprtlfangeu  1893          ....  63 
III.  Eidgenössische  Bekrutenprüfungen  1893           ....  65 
TV.  Unterstützung    der   gewerblichen    und    industriellen  Berufs- 
bildung      . 68 

V.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildungswesens  .  73 

Vi.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildungswesens  ...  76 

VII.  Förderung  des  militärischen  Vorunterrichts     ....  81 

VIII.  Hebung  der  schweizerischen  Kunst 88 

IX.  Schweizerisches  Landesmuseum 90 

X.  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit 

und  Wohltätigkeit 91 

XI.  Schweizerische  permanente  Schalausstellungen        ...  93 

XII.  Vollziehung  der  Bandesverfassung 94 

XIII.  Verschiedenes 96 

Dritter  Abschnitt :  Das  Unterrichiswesen  in  den  Kantonen  1893. 
I.  Primarschule. 

1.  Verfassungsbestimraungen,  Gesetze  und  Verordnungen      .  99 

2.  Schüler  und  Schulabteilungen  und  Absenzen      .        .       .  102 

3.  Lehrer  und  Lehrerinnen 105 

4.  Schnllokalitäten  und  Schulmobiliar 108 


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Seite 

5.  TJnenfgeltlichkeit  der  Lebnnittel  nnd  Schnlmaterialien     .  110 

6.  Fürsorge  für  arme  Schalkinder 112 

7.  Einzelne  VerfQgangen  Ton  allgemeiner  Bedeutung    .  119 

8.  Handarbeiten  der  Mädchen 122 

9.  Arbeitsunterricht  (Handfertigkeitsnnterricht)  der  Knaben  .  125 

IL  Fortbildungsschulen,  Bekrutenknrse 126 

in.  Sekundärschulen 130 

IV.  Lehrerbildungsanstalten 132 

V.  Höhere  Töchterschulen 134 

VI.  Kantonsschulen  (Organisation,  Lehrer  und  Schüler)        .        .  134 

VII.  Landwirtschaftliche  Berufsschulen 137 

Vm.  Handelsschulen 137 

IX.  Gewerbliche  Berufsschulen                138 

X.  Tierarzneischulen 141 

XI.  Hochschulen 142 

Vierter  Abschnitt:    Schulgesundheitspflege 146 

Fünfter  Abschnitt:   Verhandlungen    von    offiziellen   Lehrerrersammlungen 

und  freien  Vereinigungen  betr.  das  Unterrichtsweaen                  .        .  148 

Zweiter  TeiL    Statistischer  Jahresbericht  1892/93. 
Ä.  Personalverhältnisse  (1893). 

I.  Primarschulen  (Schulen,  SchtUer,  Lehrer,  Absenzen)               .  153 

n.  Sekundärschulen 156 

m.  Fortbildungs-  und  Rekrutenschulen 157 

rv.  Privatechulen 158 

V.  Kleinkinderschulen 160 

VI.  Zusammenzug  der  Schttler  auf  der  Volksschulstufe        .        .  161 

Vn.  Lehrerbildungsanstalten 162 

Vni.  Mittelschulen 163 

IX.  Zusammenstellung  der  Schüler  in  den  Mittel-  u.  Berufsschulen  166 

X.  Verh&ltnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volksschulen          .  166 

XI.  Hochschulen  (1893) 167 

Zusammenzng 169 

Hochschulen  (1894) 170 

Zusammenzug 172 

B.  Finanzielle  Schulverhältnisse  der  Kantone  (1893). 
I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  Unterrichtswesen. 

1.  Primarschulen 173 

2.  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen 173 

3.  Mittelschulen 174 

4.  Berufsschulen 175 

5.  Hochschulen 175 

6.  Zusammenzug  der  Ausgaben  der  Kantone  fOr  das  gesamte 
ünterrichtswesen 176 

n.  Ausgaben  der  Gemeinden  fOr  das  Unterrichtswesen        .  177 

m.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Primarschulen               .  178 


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8«tte 
IV.  Znsammenzag  der  Ausgaben  fUr  die  Seknndarschnlen    .        .  178 
y.  Zasammenzug  der  Ausgaben   für  das  gesamte  Unterrichts- 
wesen           179 

C.  Ausgaben  des  Bundes  für  das  Unterrichtswesen  der  Kantone  (1893). 

I.  Für  das  gewerbliche  Bildnngswesen  in  den  Kantonen            .  180 

n.  Für  das  landwirtschaftliche  Bildungswesen      ....  184 

ni.  Für  das  kommerzielle  Bildungswesen 186 

Zusammenzag  der  Ausgaben  des  Bandes  für  das  Unterrichts- 
wesen       188 


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Beilagen.    I.  Beilage:    Neue   Gesetze   und  Verordnungen  betreffend  das 
Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  im  Jahre  1893. 

A.  Eidgenössische  Gesetze  und  Verordnungen. 

1.  1.  Bundesgesetz  betreffend  die  Förderung  der  Landwirt- 

schaft durch  den  Bund 1 

B.  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

I.  Verfassungsbestimmungen,  allgemeine  Unterrichts-  und  Spezial- 
gesetze. 

2.  1.  BeTision  der  §§  75  und  78  der  Verfassung  des  Kantons 

Glaras  von  1887  und  §  62  des  Schulgesetzes  betreffend 
Verwendung  des  Schulfonds  zu  Schulhansbauten  5 

8.  2.  Riforma  parziale  della  legge  snl  riordinamento  generale 
degli  studi  del  14  maggio  1879  —  4  maggio  1882 
(10  maggio  1893) 5 

4.  3.  Nachtrag  zum  Schulgesetz  des  Kantons  Baselstadt     .  10 

5.  4.  Gesetz  betreffend  die  Versorgung  verwahrloster  Kinder 

and  jugendlicher  Bestrafter  und  die  Errichtung  einer 
kantonalen  Rettungsanstalt  auf  Klosterfiechten    .        .  11 

II.  Verordnungen,  Beschlüsse  und  Kreisschreiben  betreffend  das 
Volksschulwesen. 

6.  1.  Ordnung  für  die   Schulen  in  Riehen  und  Bettingen 

(Kanton  Baselstadt) 12 

7.  i.  Ordnung  für  die  Lehrer  der  Schulen  in  Riehen  and 

Bettingen  (Kanton  Baselstadt) 18 

8.  3.  Lehrplan  für  die  Bezirksschulen  des  Kantons  Aargau  20 

9.  4.  Verzeichnis  der  individuellen  Lehrmittel  für  aargauische 

Bezirksschulen 31 

10.  s.  Reglement  sur  la  surveillauce  de  l'enseignement  reli- 

gieu  dans  les  äcoles  pabliques  primaires   da   canton 

de  Vaud 32 

11.  6.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aar- 

gau an  die  Schulpflegen  und  Inspektoren  der  Bezirks- 
schulen     33 

12.  7.  Übungsprogramm  für  das  Schaltamen  im  Kanton  Bern  33 


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IX 

Seitf 

13.  K.  Krei88chreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons 

Bern  an  die  Kreissynoden  und  Konferenzen  des  Kan- 
ton» Bern 42 

14.  V».  Beg:alatiT  über  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  zw 

Untersttttznng  von  Schulhansbauten  im  Kanton  St.  Gallen  48 

15. 10.  Kantonsratsbeschlnss  betreffend  Beitrags! eistnngen  an 
Gemeinden  des  Kantons  Zug  zur  Anschaffung  neuer 
Schulbänke 44 

16.  II.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aar- 
gau an  die  Schulpfleger,  Inspektorate  nnd  Tumexperten 
der  Gemeinde-  und  Bezirksschulen       ....  44 

17. 12.  Begiemngsratsbeschlnss  betreffend  Verabfolgung  von 
Staatsbeiträgen  an  die  Bettungsaustalten  im  Kanton 
St.  Gallen 46 

IK.  i:i.  Kreisschreiben  der  Erziebuugsdirektion  des   Kantons 

Baselland  au  sämtliche  Primarlehrer    ....  46 

19.  u.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons 

Baselland  an  die  Geuieinderäte 47 

20. 15.  Zirkular  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  an 

die  Regierungsstatthalter 47 

21.  IS.  Kreisschreiben  des  Eegiernngsrates  des  Kantons  Glarus 

an  sämtliche  Schulräte 48 

22.  i;.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Zug 

an  die  tit.  SchnlkoinmisBionen  nnd  die  Lehrerschaft 
des  Kantons  Zug  betreffend  Einführung  der  deutschen 
Rechtschreibung  nach  Dudens  orthographischemWürter- 
buchc 48 

23. 1».  Zirkulär  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Basel- 
land an  die  Lehrerschaft  des  Kantons         ...  50 

24. 1».  Die  HanpteigentUmlichkeiten  der  Dnden'sohen  Ortho- 
graphie     50 

25.  v».  Lehnnittelverzeichnis  für  die  deutschen  Sekundär- 
schulen des  Kantons  Bern 51 

2(>.  :!i.  Erziehungsratsbeschlnss    betreffend    Einfithrang    Ton 

Lehrmitteln  im  Ranton  Schaffhausen    ....  54 

27.  :>:>.  Beschluss  des  Regiernngsrates  des  Kantons  Thurgan 

betreffend  Aufnahme  der  Stöcklin'schen  Rechnungs- 
lehrmittel  in  den  Lehnnittelverlag        ....  54 

28.  i».  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aar- 

gau an  die  tit.  Schulpflegen.  Inspektorate  nnd  Lehrer- 
schaft der  Bezirksschulen 55 

2i).  :>4.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aar- 
gau an  die  tit.  Inspektorate,  Schulpflegen  nnd  Lehrer 
der  (temeindeschulen 55 

.'50.  lÄ.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsilirektion  de.s  Kantons 
Baselland  an  die  Gemeindeschnlpflegen,  die  Lehrer* 
Schaft  nnd  die  Lehrmittelverwalter       ....  5() 


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Seit« 
31.  *6.  Unentgeltliche    Abgabe    der   Lehrmittel    nnd    Schul- 
materialien  im  Kanton  Baselland  nnd  Anleitung  znr 
Benützung  der  verschiedenen  Fonunlare      ...  57 

82. 27.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements  des  Kan- 
tons St.  Qallen  an  die  Primarschnlräte  desselben        .  58 
38.  sH.  Reglement  special  ponr  le  serrice  du  mat^riel  scolaire 

gratuit  dans  le  canton  de  Neuchätel    ....  59 

III.  Forrbildnngsschnlwesen. 

84.  1.  Verordnung  für  die  Fortbildungsachnlen  des  Kantons 

Scbaffhausen (>2 

35.  i>.  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Thargan 

betreffend  die  freiwilligen  Fortbildungsschulen    .  (>3 

36.  .H.  D6cret  du  Grand  Couseil  du  Canton  de  Vaud  66 

37.  1.  Kreisscbreiben  der  Direktionen  des  Militärs  und  der  Er- 

ziehung des  Kantons  Bern  an  sämtliche  Regiernngs- 
statthalterämter  zn  Händen  der  Einwohnergemeinde- 
rate  und  Primarschulkomniissionen       ....  6«> 

38.  A.  Regierungsratsbeschlusa  (Kanton  Solothuru;  betreffend 

Staatsbeitrag  an  die  Kosten  der  Rekmteu Vorkurse      .  67 

39.  «.  Reglement  organique  de  l'Ecoleprofessionnelle  de  Genfeve  68 
iO.  7.  Reglement  disciplin.  de  l'Ecole  professionnelle  de  Gen^ve  72 
4-1.  8.  Programme  de  l'enseignenient  i,  TEcole  professionnelle, 

1893-1895 78 

IV.  Lehrerseminarien. 

42.  1.  Lehrplan  für  das   Lehrerseminar  Wettingen   (Kanton 

Aargau) 77 

48.  i.  Lehrplan  für  das  Töchterinstitut  und  Lehrerinnen- 
Seminar  in  Aarau 82 

44.  .'I.  Programma    esperimeutale    per    rinsegnaniento    nelle 

Scuole  normali  del  Cantone  di  Ticino  ....  S8 

V.  Lehrerschaft. 

45.  1.  Reglement   für  die  Patentprüfungen  der  Primarlehrer 

nnd  -Lehrerinnen  im  Kanton  Baselland        ...  98 

46.  i.  Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Bezirkulohrem  im 

Kanton  Baselland 10(> 

47.  .1.  RegiemngsratsbeschluBS  betreffend  die  Entschädigung 

der  Vikare  von  Lehrern  nnd  Lehrerinnen  (Kanton 
Baselland) 108 

48.  1.  Alterszulagen   an   die   Volksschullehrer    des   Kantons 

St.  Gallen K« 

49.  r>.  Beschluss  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  St.  (rallen 

betreffend  Schulbesuche  der  Sekundarlehrer  104 

.50.  II.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aar- 
gau an  die  Gemeinde-  nnd  Bezirksschulpflegen   .        .  104 
51.  7.  Regulativ  betreffend  die  Vikariatskas.se  für  Lehrer  nnd 

Lehrerinnen  an  den  Schulen  der  Stadt  Zürich  104 


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XI 

SrUe 

VI.  Mittelschnlen. 

52.  1.  Reglement  fOr  die  Abhaltung  der  Maturitätsprflfmig  an 

der  aarganischen  Kantonsschnle,  Abteilung  Gewerbe- 
schale      lOft 

53.  s.  Bevision  von  §  10,  lemina  2,  des  Lehrplanes  der  aar- 

gauischen Kantonsschnle 109 

H.  3.  Revision  der  §§  4  (litt,  c),  6  und  18  des  Reglement« 
Aber  die  Abhaltung  der  Haturitfttsprüfnngen  am  Qym- 
nasium  des  Kantons  Aargau  ....        .        .  1Ü9 

55.  I.  Rückvergütung  des  Kostgeldes  fdr  die  Zöglinge  der 

pädagogischen  Abteilung  der  Kantonsschnle  des  Kan- 
tons Solothnrn 110 

56.  6.  Reglement  organiqae  du  Coll&.ge  de  Oenäve  110 

57.  6.  Reglement  discipliuaire  de  la  division  sup^rienre  dn 

College  de  Geneve 118 

58.  7.  Reglement  organique  de  TEcole  secondaire  et  sup^rienre 

des  jeunes  Alles,  de  Genfeve 120 

59.  s.  Beschluss  des  Regfierungsrates  des  Kantons  Thurgan 

betreffend  die  Kantonsschule  (vom  1.  April  1894)  12r» 

YII.  Hochschulen  and  Annexanstalten,  Kantonalbibliotkeken. 

60.  I.  Reglement  fUr  die  Seminarien  der  neuern  Sprachen  an 

der  Hochschule  Zürich 126 

61.  i.  Reglement  betreifend  den  botanischen  Garten  in  Zflricb,  127 

nebst 

a)  Reglement  ttber  den  Besuch  des  botanischen  Gartens  128 

b)  Instruktion  für  den  Direktor  des  botanischen  Gartens       -  129 
cj  Instruktion  fUr  den  Obergfatner  des   botanischen 

Gartens 130 

62.  ».  Reglement  ttber  die  Disziplin  an  der  Hochschule  Bern  131 

63.  4.  Reglement  für  die  chemische  Versuchs-  und  Kontroll- 

station der  Universität  Bern 132 

64.  6.  Beschlags  betreffend  Zulassung  von  weiblichen  Studi- 

renden  an  der  Universität  Basel  ....  134 

65.  «.  Reglement  de  l'üniversit*  de  Genfeve  ....  135 

66.  7.  Reglement  dn  service  des  cliniqnes  de  l'(lniversit6  de 

Genßve 150 

67.  H.  Programme  des  cours  et  plan   des  ätndes   de   l'EcoIe 

dentaire  de  Genäve  pendant  les   deux   semestres   de 
rannte  1898—1894 153 

68.  9.  Statuten  der  Universität  Freiburg  i.  d.  Schweiz  (1893)  158 
69. 10.  Prttfnngsordnnng  für  das  höhere  Lehramt  in  den  philo- 
sophisch-philologisch-historischen Fächern  an  der  philo- 
sophischen Fakultät  der  Universität  Freiburg  (1893)  .  163 

70.  II.  Arret^  concemant  l'organisation  et  l'administration  de 
la  biblioth^qae  cantonale  et  des  mus^es  (Cant«n  de 
Vaad) 167 


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Seite 

71. 12.  Reglement  betreffend   die  Verwaltnng   der  Kantons- 
bibliothek (Baselland) 1H9 

Vni.  Technische  Schalen. 

72.  1.  Lehrplan    der    Schnlen    für    Maschinentechniker    und 

Elektrotechniker  am  Technikum  des  £antons  Zürich 

in  Winterthnr 17.S 

73.  2.  Reglement  für  die  Knnstgewerbeschule  in  Luzern  179 

74.  s.  Conditions  requises  ponr  Tobtention   dn   diplöme   de 

l'Ecole  des  Arts  Industrieis  de  Geneve  .  184 

Nachtrag  zum  Jahrbuch  pro  1892. 

75.  1.  Lehrplan  des  kantonalen  Technikums  in  Burgdorf  18(> 

76.  6.  Schulreglement  des  kantonalen  Techniknms  in  Bnrgdorf  195 

II.  Beilage:     Verzeichnis    der  Programmarbeiten    als   Beilagen  zu   den 

Jahresberichten  schweizerischer  Unterrichisanstalten  1893J94  203 


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Erster  Teil. 

Allgemeiner  Jahresbericht 

Aber  das 

Unterrichtswesen   in  der  Schweiz 

im  Jahre  1893. 

Erster  Abschnitt. 

Die  FüTsoni!  1  i  MriirtretDiii  ilsr  Lto 

an  der 

Volksschule  und  an  den  höhern  Schulen  in  der  Schweiz 

im  Jahre  1894. 


In  der  einleitenden  Arbeit  des  letzten  Jahrbuches  ist  die  Frage 
der  staatlichen  Ruhegehalte,  der  Pensions-,  Alters-,  Witwen-  und 
Waisenkassen  der  Volksschullehrer  und  Lehrer  an  den  höheren 
Lehranstalten  in  der  Schweiz  im  Jahr  1893  behandelt  worden.') 
Diese  Institutionen  haben  in  hervorragender  Weise  dazu  mitgeholfen, 
in  einer  Reihe  von  Kantonen  das  Los  der  Lehrerschaft  erträglicher 
zu  gestalten,  wenn  die  Gebrechen  des  Alters  oder  Krankheit  sie 
mahnen,  im  Interesse  der  Schule  dauernd  ihrer  bisherigen  Be- 
tätigung zu  entsagen.  Jene  Bestrebungen  der  Fürsorge  für  die 
alternden  Lehrer,  die  Lehi-erwitwen  und  -Waisen,  die  zum  Teil 
unter  energischer  Mithülfe  des  Staates  und  der  Gemeinden  eine 
ganze  Reihe  wohltätiger  Institutionen  geschaffen  haben  und  die  in 
segensreicher  Weise  zu  wirken  berufen  sind,  legen  Zeugnis  ab  von 
einer  reichen  Fülle  humanen  Sinnes  und  werktätiger  Nächstenliebe 
und  insbesondere  auch  von  dem  wachsenden  Solidaritätsgefühl  der 

■)  Jahrbuch    des  Unterrichtswesens   in   der  Schweiz   für  das  Jahr  1892. 
pag.  1—107. 


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2  Jahrbnch  des  Unterrichtsweaens  in  der  Schweiz. 

Lehi-erschaft.  Zwar  bleibt  auch  auf  diesen  Gebieten,  die  in  ge- 
wissem Sinne  eine  Versicherung  für  das  Alter  und  auf  den  Todes- 
fall darstellen,  noch  vieles  zu  tun  übrig. 

Im  letzten  Jahrbuch  ist  im  Zusammenhang  mit  der  dort  be- 
handelten Pensionsfrage  die  Frage  der  Stellvertretung  der  Lehrer 
in  Krankheitsfällen  bereits  gestreift  worden,  weil  einige  Lehrer- 
hülfskassen  dieselben  in  ihren  Bestimmungen  berücksichtigt  haben. 
Die  Rücksicht  auf  den  erheblichen  Umfang  der  letztjährigen  ein- 
leitenden Arbeit,  sodann  auch  die  Wichtigkeit  der  Frage  der  Stell- 
vertretung an  und  für  sich,  liess  es  nun  für  den  Verfasser  des 
Jahrbuches  als  gegeben  erscheinen,  sie  losgelöst  für  sich  zu  be- 
trachten. Die  vorliegende  Arbeit  bildet  so  gewissermassen  eine 
Ergänzung  zu  der  oben  zitirten  Abhandlung. 

Gerade  in  den  letzten  Jahren  hat  sich  in  den  Kreisen  der 
Lehrerschaft  stärker  denn  je  die  Strömung  bemerkbai'  gemacht, 
in  den  Fällen,  wo  nur  gemeinsames  Vorgehen  ganzer  <^Klassea 
Erfolg  verspricht,  sich  zusammenzuschliessen  und  dem  Gedanken 
der  Solidarität  Ausdruck  zu  verschaffen.  Als  eine  Frage  von  all- 
gemeinem Interesse  für  die  Lehrerschaft  darf  nun  auch  die  in  der 
vorliegenden  Arbeit  behandelte  gelten.  Wenn  für  sie  auch  die  Aus- 
gestaltung auf  schweizerischem  Boden  kaum  möglich  sein  wird,  so 
könnte  doch  die  nachstehende  Orientirung  über  das,  was  in  der 
vorwürfigen  Frage  in  der  Schweiz  bereits  getan  worden  ist,  die 
Schulbehörden  und  die  Lehrerechaft  des  einen  oder  andern  Kan- 
tons veranlassen,  eine  Lösung  derselben  in  irgend  einem  Sinne  an- 
zustreben. Dass  dies  nötig  ist,  braucht  nicht  erst  bewiesen  zu 
werden.  Denn  die  Fürsorge  für  die  Lehrer  in  Fällen  von  vorüber- 
gehender Krankheit  bedarf  in  unsem  schweizerischen  Verhält- 
nissen noch  sehr  wohlwollender  Aufmerksamkeit  und  tatkräftiger 
Unterstützung. 

Wie  dies  bei  unsem  bundesstaatlichen  Einrichtungen  nicht 
anders  zu  erwarten  ist,  erweist  sich  die  Füi-sorge  in  der  be- 
zeichneten Eichtung  als  sehr  verschiedenartig  und  auch  ungleich 
intensiv. 

In  einer  Reihe  von  Kantonen  ist  sie  durch  Gesetz  und  Ver- 
ordnung geregelt;  in  andern  Kantonen  haben  es  die  Lehrerhülfe- 
kassen übernommen,  die  mit  der  notwendigen  Errichtung  von 
Vikariaten  für  den  Vertretenen  verbundenen  Unzukömmlichkeiten 
zu  mildem;  an  dritten  Orten  ist  überhaupt  keine  allgemeine  Re- 
gelung der  Frage  vorgesehen,  sondern  man  findet  sich  mit  den 
einzelnen  Fällen  von  Stellvertretungen  jeweilen  nach  Möglich- 
keit ab. 

Für  die  Betrachtung  im  einzelnen  dürfte  es  sich  empfehlen, 
die  Fürsorge  auf  den  verschiedenen  Schulstnfen  für  sich  beson- 
ders zu  behandeln,  da  auch  die  Art  der  Stellvertretung  und  die 
Häufigkeit  derselben   wesentlich   verschieden   sind.     So   ergeben 


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r 


Die  Fürsorge  fllr  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  3 

sich  ohne  weiteres  zwei  Gruppen:  1.  Die  Stellvertretung  auf  der 
Stufe  der  Volksschule.  2.  Die  Stellvertretung  an  den  über  die 
Volksschule  hinausgehenden  Unterrichtsanstalten. 

Es  ist  noch  vorauszuschicken,  dass  sich  die  folgende  Orien- 
tirung  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  in  der  Schweiz  darauf 
beschränken  muss,  im  wesentlichen  bloss  die  Verhältnisse  zur  Dar- 
stellung zu  bringen,  in  welchen  Krankheit  und  Militärdienst 
oder  andere  unverschuldete  Zutälle  die  Gründe  der  Vikariats- 
bestellung  bilden. 

Es  sind  also  jene  Fälle  von  der  Behandlung  ausgeschlossen, 
in  welchen  ein  anderer  Grund  (Unfähigkeit,  Nachlässigkeit,  Nicht- 
beachtung der  Schulgesetze  und  der  Weisung  der  Schulbehörden, 
Vergehen,  Verletzung  des  konfessionellen  Friedens,  weitere  Aus- 
bildung etc.)  Stellvertretung  bedingt. 


I.  Die  Vikariatsverhältnisse  auf  der  Stufe  der  Volksschule. 

in  f  elGben  die  Frage  der  Stellvertretimg  durch  Gesetz  oder  Verordnimg  oder  eine 
ständige  Praxis  geregelt  ist. 

(Baselland,  fiaselstadt,  Ztlrich,  St.  Gallen,  Schaffhansen,  Bern,  Aargau, 
Luzern,  Waadt,  Genf,  Freiburg,  Solothum.) 


1.  Kanton  Basclland. 

Der  ßegierungsrat  des  Kantons  Basclland  hat  betreffend  die 
Entschädigung  der  Vikare  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  am  26.  Jan. 
1893  folgenden  Beschluss  i)  gefasst : 

In  Betracht,  das»  gemäss  Vorschrift  der  Verfassung  vom  4.  April  1892 
die  Entschädigung  der  Vikare,  welche  bis  jetzt  mit  Fr.'  37'/s  per  Monat  vom 
Kirchen-  und  Schulgut  ausgewiesen  worden  und  im  weitem  in  freier  Woh- 
nung und  Kost,  zu  leisten  durch  den  vertretenen  Lehrer,  bestanden  hat,  vom 
Staate  einzig  zu  tragen  ist,  wird  die  Entschädigung  der  Vikare  von  Lehrern 
und  Lehrerinnen  auf  Fr.  80  per  Monat  festgesetzt. 

Die  kantonale  Erziehungsdirektion  ernennt  den  Vikar  für  den 
kranken  Lehrer.  Die  Besoldung  ist  durch  die  oben  erwähnte  Über- 
gangsbestimmung der  Verfassung  dem  Staat  Überbunden.  Durch 
Regicrungsratsbeschluss  vom  2L  Juli  1894  ist  diese  Verpflichtung 
des  Staates  sodann  auch  auf  die  Arheitslehrerinnen  ausgedehnt 
worden,  während  bis  dahin  gemäss  einer  Verordnung  über  Stell- 

')  Beilage  I,  pag.  103. 


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4  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz.  ' 

Vertretung  von  Arbeitslehrerinnen  vom  30.  Mai  1851 ')  dieselben  die 
Kosten  vollständig  auf  sich  zu  nehmen  hatten. 

Die  Frage  der  Stellvertretung  der  Lehrer  im  Falle  von 
Militärdienst  ist  nicht  gesetzlich  geordnet.  Wenn  ein  Lehrer  in  die 
Rekrutenschule  einzurücken  hat.,  so  ernennt  die  Erziehungsdirek- 
tion, gestützt  auf  die  Bestimmung  der  Staatsverfassung  vom  Jahre 
1892:  „der  Staat  übernimmt  die  Besoldung  der  Vikare"  2),  den 
Vikar  und  honorirt  ihn  mit  Fr.  80  per  Monat  auf  der  Stufe  der  Primar- 
schule.*) Beim  Einrücken  eines  Primär-  oder  Bezirksschullehrers 
in  einen  militärischen  Wiederholungskurs  fällt  für  diese  kurze  Zeit 
die  Schule  aus  oder  die  Ferien  werden  im  Einverständnis  mit  der 
Schulpflege  auf  diese  Zeit  verlegt.  Die  Erziehungsdirektion  des 
Kantons  Baselland  gedenkt,  einer  Mitteilung  zufolge,  die  Frage 
des  Militärdienstes  der  Lehrer  in  Baselland,  und  damit  auch  die 
bezügliche  Stellvertretung,  durch  einen  Regierungsratsbeschluss 
zu  ordnen.  Von  einem  Avancement  der  Lehrer  beim  Militär  ist  bis 
heute  ganz  abgesehen  worden.  Die  wenigen  Lehrer,  die  beim 
Militär  irgendwelche  höhere  Stelle  bekleiden,  hatten  ihre  Chargen 
schon  beim  Eintritt  in  den  Schuldienst  des  Kantons. 

In  allen  andern  Fällen,  in  denen  es  sich  nicht  um  Krankheit 
oder  Militärdienst  handelt,  hat  der  Lehrer  die  Kosten  des  Vika- 
riats  selbst  zu  tragen.  Die  Erziehungsdirektion  genehmigt  in  diesen 
Fällen  den  vom  Lehrer  vorgeschlagenen  Vikar. 

Im  Jahre  1893  betrug  die  Ausgabe  des  Staates  für  9  Vikariate 
von  2 — 221/2  Wochen  an  den  Primarschulen  bei  einer  Gesamt- 
zahl von  871/2  Ersatzwochen  Fr.  1683,  sodann  für  3  Vikariate 
au  den  Bezirksschulen  (41/2,  16,  21 1/2  Wochen)  mit  zusammen  42 
Wochen  Fr.  1304  oder  insgesamt  für  12  Vikariate  mit  zusammen 
1291/2  Wochen  Fr.  2987. 


'j  Die  zitirte,  nun  aufgehobene  Verordnung  lautet: 

Wir,  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  des  Kantons  Baselland  haben,  in 
Betracht,  dass  die  Fälle,  wo  Lehrerinnen  an  Arbeitsschulen  auf  kürzere  oder 
längere  Zeit  sich  vertreten  lassen  müssen,  gar  oft  vorkommen,  über  die  Art  und 
Weise  solcher  Vertretungen  aber  keine  massgebende  Vorschrift  besteht,  ver- 
ordnet, was  folgt: 

§  1.  Sind  Lehrerinnen  an  Arbeitsschulen  genötigt,  sich  vertreten  zu  lassen, 
MO  kann  dies,  aber  immerhin  nur  im  Einverständnisse  der  Schulpflege  nnd  nur 
durch  solche  Personen  geschehen,  die  durch  ihre  Leumden,  ihr  Alter  nnd  ihre 
Kenntnisse  sich  zu  Lehrerinnen  eignen. 

§  2.  Vertretungen,  die  länger  als  einen  Monat  andauern,  können  nur 
solche  Personen  übernehmen,  welche  ein  Wählbarkeitazeugnis  des  Erziehungs- 
departementes  (künftig  der  Erziehungsdirektion)  besitzen. 

§  3.    Die  Vertretung  geschieht  anf  Kosten  der  Lehrerin. 

*)  Vergl.  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1892,  Beilage  I,  pag.  20. 

^)  In  der  Bezirksschule  kam  der  Fall  noch  nicht  vor,  da  die  Bezirks- 
lehrer beim  Amtsantritt  gewöhnlich  die  Rekrutenschule  schon  passirt  haben. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  5 

2.  Kanton  ßaselstadt. 

In  ebenso  vorzüglicher  Weise  hat  dieser  Städtekanton  sein 
Vikariatswesen  geregelt,  und  zwar  hat  er  das  Prinzip  durchge- 
führt, dass  auch  die  Lehrerschaft  durch  Beiträge  an  der  Lösung 
der  Frage  interessirt  wird.  §  85  nnd  §  86  des  Schulgesetzes  vom 
21.  Juni  1880  setzen  mit  Bezug  auf  die  Stellvertretung  folgen- 
des fest:') 

§  85.  In  sämtlichen  Schulanstalten  mit  Ausnahme  des  obern  Gymnasiums 
und  der  obem  Eealschnle  sollen  Vikariatskassen  bestehen,  aus  deren  Ein- 
nahmen das  Yikariat  für  die  vorübergehend  an  der  Erteilung  des  Unterrichts 
verhinderten  Lehrer  bestritten  wird. 

Der  Beitritt  zu  der  Vikariatskasse  ist  für  alle  fest  'angestellten  Lehrer 
nnd  Lehrerinnen  obligatorisch. 

Der  Staat  leistet  an  jede  Vikariatskasse  denselben  Beitrag,  wie  die 
Oesamtheit  der  an  der  Kasse  beteiligten  Mitglieder. 

Der  Erziehuugsrat  wird  das  Nähere  über  die  Verwaltung,  die  Beiträge 
der  Mitglieder  und  die  Entschädigung  der  Vikare  durch  Reglement  fest- 
setzen. 

§  86.  Für  die  Stellvertretung  der  Rektoren,  der  Inspektoren  und  der 
Lehrer  am  obem  Gymnasium  und  an  der  obern  Realschule  wird  der  Erziehungs- 
rat auf  Antrag  der  Inspektion  das  Geeignete  im  einzelneu  Falle  anordnen. 

Die  Ausfiihrungsbestimmungen  hiezu  enthält  die  „Ordnung  für 
die  Vikariatskassen"  vom  15.  September  1881  imd  10.  Dezember 
18912),  vom  Regierungsrat  genehmigt  am  21.  September  1881  und 
30.  Dezember  1891,  lautend: 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  hat  in  Ausführung  von  §  85 
des  Schulgesetzes  vom  21.  Juni  1880  folgende  Ordnung  für  die  Vikariats- 
kassen festgesetzt: 

§  1.  Es  soll  für  die  folgenden  Schulen  je  eine  Vikariatskasse  bestehen, 
aus  deren  Einnahmen  das  Vikariat  für  die  vorübergehend  an  der  Erteilung 
des  Unterrichts  verhinderten  Lehrer  und  Lehrerinnen  bestritten  wird : 
1.  für  die  Primarschulen.  2.  für  die  Knabenseknndarschulen,  3.  für  die 
Mädchenseknndarschnlen,  4.  für  das  untere  Gymnasium,  5.  für  die  untere 
Realschule,  6.  für  die  Töchterschule,  7.  für  die  Schulen  in  den  Land- 
gemeinden. 

§  2.  Die  Rektoren,  sofern  sie  regelmässigen  Unterricht  erteilen,  und 
alle  festangestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  sind  verpflichtet,  der  Vikariats- 
kasse ihrer  Schule  beizutreten.  Die  mit  festem  Pensum  angestellten  Vikare 
sind  zum  Beitritte  berechtigt,  doch  hat  der  Beitritt  sofort  mit  ihrer  An- 
stellung oder  am  Anfang  eines  Schuljahres  zu  erfolgen. 

§  3.  Der  jährliche  Beitrag  der  Mitglieder  wird  nach  der  Zahl  ihrer 
wöchentlichen  Schulstunden  berechnet,  Arbeits-.  Straf-  und  Elitenklassen 
inbegriffen. 

Derselbe  beträgt: 

a.  in  den  Primarschulen  i)0  Cts.  für  den  wissenschaftlichen  nnd  25  Cts. 
für  den  Arbeitsnnterricht  per  Stunde; 

h.  in  den  Knabenseknndarschulen,  dem  untern  Gymnasium,  und  der 
untern  Realschnle  60  Cts.  per  Stunde; 

e.  in  den  Mädchensekuudarschulen  für  wissenschaftlichen  Unterricht 
60  Cts.,  für  Arbeitsunterricht  30  Cts.  per  Stunde; 

')  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1891,  Beilage  I,  pag.  20,  S§  85  nnd  86. 
-)  Jahrbuch  1891,  BeUage  I,  pag.  71—73. 


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Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

rf.  in  der  Töchterschule  für  wissenschaftlichen  Unterricht  60  Cts.,  für 
Arbeitsnnterricht  30  Vta.  per  Stunde,  und  in  den  beiden  obem  Klassen 
fttr  wissenschaftlichen  Unterricht  90  Cts. 
Die  zur  Zeit  von  der  Beitrasrspflioht  enthobenen  Lehrer  und  Lehrerinnen 
bleiben  von  derselben  befreit. 

Der  Erziehnn^srat  kann  nach  Anhörung  der  betreffenden  Inspektion, 
sowie  der  Lehrerkonferenz  die  Mit^liederbeiträge  vorübergehend  erhöhen 
oder  erniedrigen,  sofern  der  Stand  einer  Vikariatskasse  es  rechtfertigt. 

§  4.  Der  Staat  bezahlt  jährlich  an  jede  Vikariatskasse  ebensoviel  als 
die  Gesamtheit  der  an  derselben  beteiligten  Mitglieder  und  kann  fiberdies, 
wenn  infolge  langandauernder  Krankheit  eines  Lehrers  eine  Vikariatskasse 
nnverhftltnismassig  stark  belastet  wird,  die  Kosten  des  betreffenden  Vikariates 
ganz  übernehmen. 

§  5.  Das  Rechnnng.sjahr  beginnt  und  schliesst  mit  dem  Schuljahr.  Di« 
Jahresbeiträge  werden  jeweilen  im  Mai  vorau.sbezahlt.  Für  Mitglieder,  die 
im  Laufe  eines  Schuljahres  eintreten,  wird  für  das  erste  Mal  der  Beitrag 
nur  vom  Tage  ihres  Amtsantrittes  an  gerechnet. 

§  6.    Rektoren,  Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  ihre  Stelle  aufgeben- 
oder  entlassen  werden,  haben  keinen  Anspruch  mehr  an  die  Kasse. 

§  7.  Die  Vikariatskasse  kann  in  folgenden  Fällen  in  Anspruch  ge- 
nommen werden : 

a.  bei  Krankheit  der  Lehrer  oder  Lehrerinnen: 

b.  bei  ansteckenden  Krankheiten,  infolge  deren  einem  Mitgliede  der 
Schulbesuch  ärztlich  untersagt  wird; 

c.  bei  Todesfällen  von  Eltern,  Kindern,  Ehegatten  oder  Geschwistern; 

d.  beim  Begräbnis  andrer  naher  Verwandter; 

e.  bei  der  eigenen  Hochzeit: 

/.  bei  der  Niederkunft  der  Gattin  eines  Lehrers; 

g.  bei  einer  Taufe,  Konfirmation  oder  Hochzeit,  welcher  man  als  Vater. 
Vormund  oder  Pate,  Mutter  oder  Patin  beiwohnt; 

h.  bei  Militärdienst : 

♦.  bei  notwendigem  Erscheinen  vor  Behörden; 

L:  bei  Wohnungsverändernng ; 

l.  in  andern  Fällen,  über  deren  Gültigkeit  die  Konferenz  zu  ent- 
scheiden hat. 

§  8.    Dag  Vikariatsgeld  beträgt : 

o.  in  den  Primarschulen  für  jede  Stunde  wis-^enschaftlichen  Unterrichte» 

Fr.  1.20,  für  Arbeitsnnterricht  60  Cts.; 
h.  in   den   Knabensekundarschulen,    dem   untern   Gymnasium   und   der 

untern  Realschule  Fr.  1.  50  für  jede  Unterrichtstunde ; 

c.  in  den  Mädchensekundarschulen  für  jede  Stande  wissenschaftlichen 
Unterrichtes  Fr.  1. 50,  fttr  Arbeitsunterricht  76  Cts. ; 

d.  in  den  vier  untern  Klassen  der  Töchterschule  dasselbe,  in  den  beiden 
obem  Fr.  2. 50  für  eine  durch  einen  Lehrer  erteilte  Stunde  wissen- 
schaftlichen Unterrichtes. 

S  9.  Die  Verwaltung  der  Vikariatskasse  ist  Sache  der  Lehrerkouferenz. 
Diese  .wählt  durch  geheimes  absolutes  Stimmenmehr  auf  je  drei  Jahre  einen 
Verwalter,  welcher  jährlich  anfangs  Mai  Rechnung  abzulegen  hat.  — 
Vikariatsrechnungen  werden  erst  dann  bezahlt,  wenn  deren  Richtigkeit 
vom  Rektor,  bezw.  Schulinspektor  bescheinigt  ist.  —  Fttr  Anlage  und 
Abkttnduug  von  Kapitalien,  den  Verkehr  in  laufender  Rechnung  ausgenommen, 
ist  die  Genehmigung  der  Recbnuugsrevisoren,  und  bei  Meinungsverschieden- 
heit derselben,  der  Entscheid  der  Konferenz  einzuholen. 


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r 


Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  7 

§  10.  Die  Lehrerkonferenz  wählt  jeweilen  anf  ein  Jahr  zwei  Rechnungs- 
revisoren. Diese  haben  die  Pflicht,  die  Wertschriften  der  Kasse  einzasehen, 
die  Rechnung  genan  zn  prUfen  und  dieselbe  bei  richtigem  Befand  zu  unter- 
zeichnen. 

§  11.  Die  Rechnung  der  Vikariatskasse  wird  jährlich  im  Mai  der 
Lehrerkonferenz  zur  Genehmigung  vorgelegt,  vom  Rektor,  bezw.  Schnl- 
inspektor  nuterschrieben,  und  sodann  der  Inspektion  und  von  dieser  dem 
Erziehnngsdepartement  zugestellt. 

Für  die  mittlem  und  unteru  Schalen  bestehen  Vikariatskasseu 
seit  langer  Zeit,  die  durch  Beiträge  der  Lehrer  und  des  Staates, 
von  beiden  Parteien  zu  gleichen  Teilen,  unterhalten  werden.  Eine 
Ausnahme  macht  die  Töchterschule,  welche  ein  so  bedeutendes 
Vermögen  angesammelt  hat  (Fr.  18,600).  dass  die  älteren  Lehrer 
mid  der  Staat  einstweilen  gar  keine  Beiträge  mehr  leisten.  Das 
umgekehrte  Verhältnis  ist  bei  der  untern  Realschule  eingetreten: 
die  Kasse  ist  vollkommen  erschöpft.  Auch  die  Primarschule  hat 
im  letzten  Jahr,  infolge  mehrerer  längerer  Vikariate,  einen  be- 
deutenden Ausfall  gehabt:  sie  hat  ihr  Vermögen  um  Fr.  4526 
reduzirt,  besitzt  aber  immer  noch  Fr.  7924,  so  dass  ein  ausser- 
ordentliches Eingreifen  (§  4  der  Vikariatsordnung)  noch  nicht  als 
notwendig  erachtet  worden  ist.  Keine  Vikariatskasseu  haben :  das 
obere  Gymnasium,  die  obere  Realschule  und  die  allgemeine  Ge- 
werbeschule. Ebenso,  selbstverständlich,  die  Universität.  Bei  kür- 
zeren Absenzeu  hilft  man  sich  mit  dem  Zusammenziehen  von  zwei 
Parallelklassen;  bei  dauernder  Krankheit  wird  auf  Kosten  des 
Staates  ein  Stellvertreter  ad  hoc  angestellt. 

Aus  der  Vikariatsordnung  ist  im  wesentlichen  zu  ersehen, 
dass  die  Lehrerschaft  der  einzelnen  Anstalten  die  Kasse  verwaltet, 
unter  Genehmigung  durch  die  Inspektion  und  den  Erziehungsrat.i) 

Der  Staat  leistet  an  jede  Kasse  einen  den  Beiträgen  der 
Lehrerschaft  gleichkommenden  Betrag  (Töchterschule  ausgenom- 
men). 

Es  sind  der  Redaktion  des  Jahrbuches  vom  Erziehungsdepar- 
tement des  Kantons  Baselstadt  in  ft-eundlicher  Weise  die  nach- 
folgenden Angaben  betreffend  den  Bestand  der  Vikariatskasseu  für 
das  Jahr  1893/94  (Mai  bis  Mai)  mitgeteilt  worden. 

I.  Volksschule. 

a.  Primarschnle: 

Beiträge  der  Lehrer.   148()  wöchentliche  Stunden  zn 

50  Cts .    .  ■ Fr.   740.  — 

BeitiHge  der  Fachlehrerinnen,  1523  8td.  zu  .50  Cts.  .       „    761. 50 

518  Arbeitsstunden  zn  25  Cts ^  .    129. 50    Fr.  1631.  — 

Staatsbeitrag .    .    .      ..1631.— 

Zinsen 453.10 

Fr.  3715. 10 

V  Eine  Folge  dieser  Autonomie  ist  die  Verschiedenheit  in  den  statistischen 
Angaben:  jede  Anstalt  rechnet  wie  ihr  gut  dtlnkt. 


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S  Jahrbuch  de«  üutemchtswesens  in  der  Schweiz. 

Auf  die  Lehrer  entfallen  an  den  Knabenschnlen  in  25  Fällen  2039 
zu  ersetzende  Stunden,  zu  Fr.  1. 20 Fr.  2446. 80 

Mädchenprimarlehrer,  13  Fälle,  1405  Std.  zn  Fr.  1. 20       „  1686.  — 

Fachlehrerinnen  an  den  Mädchenschulen  in  15  Fällen 

1668  Stunden  i  Fr.  1. 20 2001.  60 

Arbeitslehrerinnen,  19  Vikariate,  607  Std.  za  60  Cts.       .,    364.20 

Kleinhüningen  ')    (jetzt  mit  der  Stadt  administrativ 
vereinigt),  4  Vikare „  2182. 80    Yt.  8681.  40 

Vermösren :  April  1894 „  7924. 15 

Abnahme .,  4926.  — 

b.  Sekundärschulen: 

Knabensekundaraehule :     41  Lehrer,  1206  wöchentliche  Stunden  zu 

60Ct8 Fr.   723.60 

Staatsbeitrag 723.60 

Zinsen      ,.    228.—    Fr.  1675. 20 

Vikariate,  29,  zusammen  821  Stunden .    .      „  1231. 50 

Vermögen  im  April  1894 5664. 10 

Zunahme ,    441.20 

MMchengekundarschuh :  3.5  Lehrer Fr.   619.80 

27  Lehrerinnen      .    .    .  „    238.  —     yt.  857.80 

Staatsbeitrag Fr.  847.80 

Zinsen n    288-  81    p,.  1994. 15 

Vikariate :  22  für  Lehrer     .  Fr.  2397.  — 

.          15  „  Lehrerinn.  „    826. 80    Fr.  3223. 80 

Vermögen  auf  Ende  April  1894  .    .    Fr.  6381. 10 
Abnahme ,  1244.05 

c.  Riehen  u.  Bettingen:  Lehrerbeiträge   ....     Fr.   173.95 

Staatsbeiträge 173.95 

Zinsen _    .    140. 10    pj^   ^gg^ 

Vikariate  in  14  Fällen ,,    256. 50 

Zunahme 231.50 

Bestand  der  Kasse ,  3918. 29 

II.  Höhere  Schulen. 

«.  Unter-Realschule:  .504  Stunden  zu  70  Cts.  (ausserordentliche 
Zulage,  70  statt  60  Cts.)     Fr.   352.  80 

Staatsbeitrag „    852.80 

Zinsen .,      14.  —    f ,.  719. 60 

Vikariate,  24  Fälle  und  582  Std 873.  — 

Abnahme  des  Vermögens :  Fr.  419.  60.    Bestand :  Fr.  3. 80  Passivsaldo. 

«..Töchterschule:        5  Lehrer Fr.     72.30 

8  Lehrerinneu 56. 10 

Fr.   128.40 
Kein  Staatsbeitrag. 
Zinsen „    743. 05    p,    g?!.  45 

Ausgaben  fflr  Vikariate „  1473. 60 

Abnahme  des  Vermögens     ....      „    611.85 
Bestand  der  Kasse  auf  20.  April  1894  Fr.  18635. 54 

')  In  Kleinhäningen  war  ein  Lehrer  das  ganze  Jahr  krank  und  abwesend. 


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Die  Fürsorge  fttr  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  9 

e.  Unteres  Gymnagium:  Beitrag  der  Lehrer     .    .     Fr.   184. 8() 

des  Staates     .    .       .184.80 

Zinsen ,     115. 35    p,    484.95 

Vikariate,  19  Fälle,  zusammen  301  Std.      „    4B1. 50 

Zunahme 63. 45 

Vermögen  im  April  1894      ...       .,  4004.60 

Der  Kanton  Baselstadt  hat  also  auch  mit  Bezug  auf  die  Ord- 
nung des  Vikariatswesens  .seiner  Lehrerschaft  auf  allen  Schul- 
stufen  seinen  Raf  als  Muster-Schulkanton  bestätigt. 

8.  Kanten  Zürich. 

In  diesem  Kanton  sind  die  von  der  Erziehnngsdirektion  be- 
stellten Vikare  von  den  vertretenen  Lehrern  zu  besolden.  Aller- 
dings haben  die  letztem  dann  Anspruch  auf  eine  Staatszulage 
(Vikariatsadditament),  die  bis  auf  den  vollen  Betrag  der  Vikariats- 
entschädigung  (Fr.  20  per  Woche  fOr  einen  Primarschulvikar,  Fr.  25 
für  einen  Sekundarschulvikar)  ansteigen  kann. 

Die  bezüglichen  Bestimmungen  des  ünterrichtsgesetzes  und 
der  einschlägigen  Verordnungen  lauten  folgendermassen : 

§  307  des  UnteiTichtsgesetzes  vom  23.  Dezember  1859 : 
Lehrern,  welche  wegen  vorübergehender  Krankheit  Vikariatsaushülfe  be- 
dürfen, werden  StaatsziDagen  erteilt,  welche  je  nach  den  Verhältnissen  des 
Falls  bis  auf  den  vollen  Betrag  der  Entschädigung  des  Vikars  ansteigen  kOnneii. 

§  2  des  Besoldungsgesetzes  fttr  Volksschullehrer  vom  22.  Christ- 
monat 1872  setzt  sodann  in  weiterer  Ausfährung  der  Bestimmung 
des  Unterrichtsgesetzes  folgendes  fest: 

„Ein  Vikar  hat  keinen  Ansprach  auf  Altersznlage". 
§  3  bestimmt: 
.,Ein  Vikar  an  der  Primarschule  wird  mit  Fr.  20,  an  der  Sekundärschule 
mit  Fr.  25  wSchentlich  entschädigt". 

Die  Verordnung  betreffend  Staatsbeiträge  für  das  Volksschul- 
wesen vom  25.  Februar  1892 1)  fasst  die  auf  die  Stellvertretung 
von  Lehrern  bezüglichen  Bestimmungen,  sowie  auch  die  seit  dem 
Inkrafttreten  des  Unterrichtsgesetzes  vom  23.  Dezember  1859  ge- 
übte Praxis  folgendermassen  zusammen: 

§  11.  Die  Entschädigung  des  Vikars  ist  Sache  des  betreffenden  Lehrers 
und  soll  in  der  Regel  monatlich  ausbezahlt  werden. 

Gesuche  um  Verabreichung  von  Beiträgen  (§  307  des  Unterrichtsgesetzes) 
sind  jeweilen  mit  einem  Gutachten  der  Schnipflege  am  Schluss  des  betref- 
fenden Schulhalbjahres  unter  Angabe  der  Familien-  und  Vermögensverhält- 
nisse  an  die  Erziehungsdirektion  einzureichen. 

§  12.  Der  Betrag  der  vom  Staat  geleisteten  Entschädigung  fttr  Vikariats- 
aushülfe richtet  sich  nach  der  Zahl  der  Dienstjahre  und  den  ökonomischen 
Verhältnissen  des  Lehrers. 

Wenn  ein  Lehrer  das  30.  Dienstjahr  zurückgelegt  hat  oder  gestorben 
ist,  so  kann  die  Entschädigung  im  vollen  Umfange  der  gesetzlichen  Vikariats- 
besoldnng  (Fr.  20  bezw.  Fr.  25  per  Woche)  vergütet  werden. 

Die  Kosten  der  Vikariatsaushülfe  während  des  militärischen  Rekruten- 
dienstes eines  Lehrers  werden  vom  Staate  getragen. 

')  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1892,  Beilage  T,  pag.  33. 


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10 


Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 


Das  ünterrichtsgesetz  nimmt  eigentlich  nur  bei  Stellvertretung 
Avegen  Krankheit  des  Lehrers  Staatszulagen  in  Aussicht ;  im  Laufe 
der  Jahre  hat  sich  aber  die  Praxis  herausgebildet,  dass  dieselben 
auch  in  den  Fällen  gewährt  werden,  wo  dem  Lehrer  durch  amt- 
liche Verfügung  im  Falle  von  ansteckender  Krankheit  in  seiner 
Familie  untersagt  wird,  in  der  Schule  zu  erscheinen. 

Für  Vikariatsaushülfe  während  der  Rekrutenschule  wird  dem 
betreffenden  Lehi'er  die  gesetzliche  Vikariatsentschädigung  vom 
Staate  vergütet,  während  für  Wiederholungskurse  oder  Offiziers- 
schulen kein  staatliches  Additament  verabreicht  wird. 

Im  Rahmen  des  §  307  des  Unterrichtsgesetzes  variiren  die 
Staatszulagen  von  der  Hälfte  bis  zum  vollen  Betrag  der  Vikariats- 
kösten  und  es  kommt  für  die  Bemessung  der  Additamente  im 
weseutlichen  die  Zahl  der  Dienstjahre  in  Betracht,  so  dass  bei 
weniger  als  10  Dienstjahren  za.  die  Hälfte  der  Kosten,  bei  10 — 20 
Dienstjahren  za.  ^/s,  bei  20 — 30  Dienstjahren  za.  ^U  iii<i  bei  über 
30  Dienstjahren  die  volle  Vikariatsentschädigung  dem  Lehrer  vom 
Staate  zurückvergütet  wird.  Sodann  werden  auch  die  Vermögens- 
niid  Familienverhältnisse  etc.  des  Lehrers  berücksichtigt. 

Die  folgende  Übersicht  orientirt  über  den  Umfang  der  Stell- 
Acrtretungen  auf  der  Stufe  der  Volksschule  im  letzten  Jahrzehnt : 


Schul- 
jahr 

21 

ni  ae 

r  paiie  «on  st 
rartrstung 

eil- 

Dauer  dar  VIkarlate  In 

Wochen 

QfAftl«. 

<1.  Mai 
bis 
EikIi' 

l'riiiiar- 

Tutal 

11 

Tutal 

E 
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2         J.C 
=         £| 

Total 

Kotten 

beitrag 

April; 

% 

%.= 

^- 

i 

Fr. 

Kr. 

1884|,-> 

39 

"5 

44 

9 

53 

1,5 

36       7,., 

381 

6392 

5867 

1885;6 

24 

4 

28 

10 

38 

2 

30       9 

342,5 

10535 

7534 

1886  ,'7 

43 

4 

47 

13 

60 

2 

38       5„, 

327,5 

8696 

7316 

1887;8 

56 

4 

60 

8 

68 

2 

25       4,6 

258 

4512 

4064 

188H!) 

59 

3 

62 

12 

74 

l.f. 

52       7,5 

453 

10328 

8598 

18890 

68 

4 

72 

17 

89 

1 

26       5.8 

501 

10247 

8693 

1891);! 

60 

2 

62 

14 

76 

1 

52       9 

732,5 

14437 

13180 

1891:2 

71 

2 

73 

12 

85 

3 

26       6.4 

516.5 

10487 

9417 

189'2i8 

75 

6 

81 

16 

97 

1 

26       5,0 

502 

12059 

8973 

1893,4 

85 

7 

92 

14 

106 

0,7 

48.5     5.9 

623 

12879 

10875 

nSoillltl^^'O    *"    ö2„    12,5    74,«      0,7     52       6,2  463,7      10057,«   8451,7 

Es  sind  also  im  Lauf  des  letzten  Jahrzehnts  an  die  Gesamt- 
summe der  Vikariatskosten  von  rund  Fr.  100,000  Fr.  85,000 
(^-850/0)  vom  Staat  übernommen  worden. 

An  Vikariatsadditamenten  infolge  Rekrutendienstes  i)  sind  in 
den  Jahren  1884/85—1893/94  ausgerichtet  worden: 

1884/85     ...    Fr.    290  1889/90     ...    Fr.  1085 


18a5/86     .    . 

.      .      140 

1890191     .    . 

.       ..      935 

1886(87     .    . 

.      ,.      300 

1891192     .    . 

.       ..    1064 

1887/88     .     . 

.       ..      600 

1892/33     .    . 

.       ;    2558 

1888'89     .     . 

.      _    1070 

1893/94     .    . 

.      ,.    2230 

')  Weiterer  Militürdienst   (Wiederiiolungsknrse 
berücksichtigt. 


Avancement)   wird  nicht 


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Die  Fürsoi^e  für  die  Stellvertretunar  der  Lehrer.  11 

Die  Zahl  der  wegen  Militärdienst  von  Lehrern  errichteten 
Tikariate  (Kekrntendienst,  Wiederholungskurse,  Avancement)  war 
folgende :                                           ^ 

1884185 8  1889/90 25 

1885/86 .- 7  1890/91 12 

1886/87 7  1891/92 38 

1887/88 23  1892/98 30 

1888,-89 23  1893/94 22 

Durch    die  Verordnung   betreffend  vorübergehende   Stellver- 
ti-etung  von  Lehrern  vom  19.  Augstmonat  1869  sind  mit  Bezug 
auf  alle  Schulstnfen  diejenigen  Fälle  behandelt,  in  welchen  ein 
Lehrer   infolge   anderweitiger   öffentlicher  Betätigung  ausserhalb 
seiner  Schulverpflichtung  in  die  Lage  kommt,  bei  der  Erziehungs- 
behörde um  Stellvertretung  einzukommen.    In  diesen  Fällen  leistet 
der  Staat  an  die  Kosten  der  Stellvertretung  keinen  Beitrag. 
Die  Verordnung  hat  folgenden  Wortlaut: 
§  1.   Jeder  Lehrer,  der  eine  Stelle  als  Mitglied  der  Bundesversammlang. 
des  Kantonsrates,  eines  Geschwornengerichtes  oder  einer  Erziehungsbehörde 
annimmt  (§  297  des  U.  G.),  hat  seiner  nüchsten  Aufsichtsbehörde  von  der 
erfolgten  Wahlannahme  Kenntnis  zu  geben. 

§  2.  Er  ist  alsdann  befugt,  unter  jeweilig  rechtzeitiger  Mitteilung  an 
den  Präsidenten  der  Aufsichtsbehörde  den  ihm  obliegenden  Unterricht  ein- 
zustellen, so  oft  und  so  lange  die  amtlichen  Verrichtungen  in  jenen  Stellungen 
es  unausweichlich  erfordern  (§  299  des  ü.  G.). 

§  3.  Gleichzeitig  hat  er  derselben  Stelle  Vorschläge  zu  machen  fllr 
bestmögliche  Deckung  des  Ausfalles  an  Unterricht, 

1.  durch  Nachholung  der  Stunden  an  schalfreien  Halbtagen, 

2.  durch    temporäre   Verlängerung    der    täglichen    Unterrichtszeit    um 
höchstens  je  eine  Stunde, 

3.  durch  Verlegung  der  Stunden  auf  eine  andere  geeignete  Tageszeit. 

4.  durch  temporären  Klassenzusammenzng,  wo  mehrere  Lehrer  sind, 

5.  durch  Vikariatsbestellung,  oder  endlich 

6.  durch  eine  passende  Kombination  zweier  oder  mehrer  dieser  Aus- 
hillfsmittel. 

§  4.  öfter  wiederkehrende  Abweichungen  dieser  Art  vom  Lektionsplan 
unterliegen  der  Genehmigung  durch  die  nächste  Aufsichtsinstanz  und  werden 
in  Rekursfällen  endgültig  von  der  Erziehungsdirektion  entschieden. 

§  5.  Bei  Unterbrechungen  des  Unterrichts,  die  in  zusammenhängender 
Folge  mehr  als  eine  ganze  Woche  betragen,  findet,  wo  dies  aus  Grund 
geringerer  Schülerzahl  und  an  der  Schule  vorhandener  Lehrkräfte  möglich 
ist,  Zusammenzug  der  Klassen,  sonst  aber  nnd  als  Begel  VikariatsbesteUung 
auf  dem  gewöhnlichen  Wege  statt. 

§  6.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  anf  die  Geistlichen, 
welche  als  Religionslehrer  an  öffentlichen  Sehnlanstalten  wirken. 

4.  St.  Gallen. 

Art.  Hl  des  Gesetzes  über  das  Erziehungswesen  des  Kantons 
St.  Gallen  vom  19.  März  1862  setzt  mit  Bezug  auf  die  Stell- 
vertretung folgendes  fest: 

.Wird  ein  Lehrer  durch  Krankheit  verhindert,  sein  Amt  zu  versehen, 
so  hat  derselbe  einen  dem  Gemeinde-  resp.  Realschulrat  genehmen  Verweser 
zu  stellen,  oder  dieser  stellt  von  sich  aus  einen  solchen. 


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12  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

„Der  Gemeinde-  resp.  Realschalrat  hat  im  Einverständnisse  mit  dem 
Bezirksschnlrat  die  Entschädignu^  des  Verwesers  zu  bestimmen,  und  den 
Beitrag  des  Lehrers  dazu  festzusetzen.  Dieser  Beitrag  darf  den  vierten 
Teil  des  Bareinkommens  der  betreffenden  Zeit  nicht  übersteigen  und  .^inea  3 
des  Art.  62  bestimmt  des  weitem,  dass  ein  Lehrer  vom  Erziehungsrate  ent- 
lassen oder  abgesetzt  werden  könne,  wenn  er  durch  eigenes  Verschulden 
sich  dienstunfähig  gemacht,  oder  wenn  er  länger  als  ein  Jahr  anverschuldet 
an  einer  Krankheit  gelitten  hat,  ohne  Hoffnung  Auf  baldige  Wiedergenesung." 

Über  die  praktische  Anwendung  dieser  Gesetzesbestimmungen 
im  Kanton  entnehmen  wir  einem  Vortrag')  von  Lehrer  Torgier 
in  Lichtensteig  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  in  Krankheits- 
fällen folgende  Bemerkungen: 

„Die  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechen  so  ziemlich  den  diesbezüg- 
lichen Vorschriften  anderer  Kantone  und  würden  zum  Schutze  des  kranken 
Lehrers  genügen ;  aber  die  praktische  Ausführung,  die  sie  erfahren,  ist  sehr 
ungleich  und  oft  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes  widersprechend.  So 
zahlte  an  einem  Orte  unseres  Kantons  die  Gemeinde  den  kranken  Lehrer 
und  den  Verweser  ohne  Abzug  des  Beitrages,  den  der  Lehrer  nach  gesetz- 
licher Vorschrift  hätte  leisten  müssen,  während  der  Dauer  von  fünf  Monaten 
voll  aus.  An  einem  andern  Orte  besorgte  der  Nebenlehrer  eine  Zeit  lang 
die  Schule  des  kranken  Kollegen  neben  der  seinigen.  Dann  wurde  ein  Vikar 
angestellt,  der  sich  einen  freien  Tag  für  seine  Berufsgeschäfte  ausbedingte, 
nach  fünf  Monaten  Vikariatsdienst  eine  Rechnung  von  Fr.  7  per  Tag  ein- 
reichte, sich  aber  dann  nach  einigem  Hin-  und  Hermarkteu  mit  Fr.  5 
begnügte.  Der  Lehrer  erhielt  seinen  Gehalt  ohne  Abzug.  In  einer  dritten 
Gemeinde  machte  der  kranke  Lehrer  eine  zweimonatliche  Erholungskur  nnd 
hielt  unterdessen  einen  Vikar  auf  seine  eigenen  Kosten.  Noch  an  einem 
andern  Orte  lag  der  Lehrer  hoffnungslos  an  Lungenschwindsucht  darnieder 
und  wurde  regelmässig  wöchentlich  vom  Schulpfleger  besucht,  der  von  dem 
todkranken  Manne  die  Resignation  auf  seine  Lehrstelle  verlangte,  damit  er 
der  Gemeinde  nicht  weiter  zur  Last  falle.  Manche  Gemeinden  suchen  sogar 
aas  solchen  Stellvertretnugsfällen  noch  Gewinn  zu  schlagen,  indem  sie  mit 
dem  Verweser  einen  niedrigem  Besoldungsansatz  vereinbaren,  oder  dem 
kranken  Lehrer  den  Gehalt  entziehen." 

Diese  Tatsachen  haben  die  kantonale  Lehrerkonferenz  veran- 
lasst, den  Erziehungsrat  zu  ersuchen,  er  mOchte  die  Ausführung 
der  beiden  zitirten  Art.  61  und  62,  die  als  gesetzliche  Normen 
.genügen,  durch  eine  klare  und  präzise  Vollziehungsverordnung 
sichern  und  der  Unsicherheit  über  Beginn  der  Stellvertretung,  Gre- 
halt  und  Anstellungsbedingungen  der  Vikare,  Maximaldauer  der 
Stellvertretung,  allf&Uige  Unterstützungspflicht  des  Staates  gegen- 
über der  Gemeinde  bei  längerer  Dauer  des  Vikariats  durch  be- 
stimmte Vorschriften  entgegentreten. 

5.  Kanton  Schaffhausen. 
Art.  96  des   Schulgesetzes   des   Kantons   Schaffhausen   vom 
24.  September  1879  setzt  folgendes  fest: 

Für  Stellvertretung  erkrankter  Lehrer  sorgt  die  unmittelbar  vorgesetzte 
Behörde.  Die  hiedurch  entstehenden  Kosten  werden  zur  Hälfte  von  den 
betreffenden  Besolduugsgeberu  und  zur  Hälfte  von  dem  betreffenden  Lehrer 
bezahlt. 

')  Vergl.  Protokoll  der  16.  kantonalen  Lehrerkonferenz  in  Uznach  am 
31.  Juli  1893  im  amtlichen  Schulblatt  des  Kantons  St.  Gallen  vom  15.  September 
1893,  Nr.  9.  pag.  114  nnd  115. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  13 

6.  Kanton  Bern. 

Das  Gesetz  über  die  öffentUchen  Primarschulen  des  Kantons 
Bern  vom  11.  Mai  1870  setzte  folgendes  fest: 

§  27.  Die  Entschädigung  des  Stellvertreters  ist  Sache  des  betreffenden 
Lehrers  and  im  Falle  seines  Ahsterbeus  seiner  Witwe  oder  Kinder  während 
der  folgenden  drei  Monate  (§  30  des  Organisatiousgesetzes). 

Bei  erledigten  Sehnten,  bei  welchen  ans  irgend  einem  Grunde  in  der 
gehörigen  Zeit  kein  neuer  Lehrer  angestellt  wird,  gebührt  dem  Lehrer  einer 
andern  Schule  für  die  Stellvertretung  nebst  der  gewöhnlichen  Gemeinde- 
besoldung für  diese  Stelle  die  Staatszulage  eines  Lehrers  der  untersten 
Besoldungsklasse. 

Während  das  ei-wähnte  Gesetz  die  Last  der  Stellvertretung 
vollständig  dem  betroffenen  Lehrer  überliess,  hat  das  neue  Gesetz 
über  den  Primarunterricht  im  Kanton  Bern  vom  6.  Mai  1894, 
das  mit  Ausnahme  einiger  Bestimmungen  auf  1.  Oktober  1894  in 
Kraft  getreten  ist,  in  seinem  §  27  lemma  1  stipulirt:  Die  Kosten 
für  Stellvertretung  erkrankter  Lehrer  werden  von 
Staat,  Gemeinde  und  Lehrer  zu  gleichen  Teilen  ge- 
tragen.i) 

Nach  §  37  desselben  Gesetzes  hat  die  Schulkommission  für 
provisorische  Fortführung  zu  sorgen  und  für  ihre  diesbezügliclien 
Anordnungen  die  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion  einzuholen. 

Mit  Bezug  auf  die  durch  §  27  fixirte  Verteilung ,  der  Stell- 
vertretungskosten ist  nach  §  108,  Ziffer  2  in  den  Übergangs- 
bestimmungen, der  Grosse  Eat  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  der  An- 
wendung der  betreffenden  Bestimmungen  festzusetzen,  immerhin 
mit  der  Einschränkung,  dass  dies  spätestens  bis  1.  Januar  1897 
geschehe. 

Der  Vorstand  des  Lehrervereins  des  Kantons  Bern  hatte 
seinerseits  eine  Stellvertretungskasse  für  den  ganzen  Kanton  Bern 
angestrebt.  Der  Vorschlag  ist  aber  von  der  Delegirtenversamm- 
luDg  des  Vereins  abgelehnt  worden  mit  Rücksicht  auf  den  oben 
zitirten  Art.  27  des  neuen  Primarschulgesetzes. 

Da  das  Gesetz  erlaubt,  dass  einige  Artikel  von  finanzieller 
Bedeutung   schon   auf  1.  Januar  1895  in  Kraft  gesetzt  werden 

')  Schon  die  Schulsynode  des  Jahres  1892  hatte  sich  mit  der  Frage  befasst. 
Die  zweite  der  gestellten  obligatorischen  Fragen  lautete:  Wie  ist  die  Stell- 
vertretung für  erkrankte  Lehrer  zu  lösen? 

Der  Referent,  Herr  Schulinspektor  Wyss  in  Bnrgdorf,  hatte  für  die  Be- 
handlang der  Frage  folgende  Thesen  aufgestellt: 

1.  Im  Denen  Schulgesetz  ist  auch  die  Entschädigung  des  Stellvertreters 
erkrankter  Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  ordnen. 

2.  Im  Erkrankungsfall  des  Lehrers  oder  der  Lehrerin  leistet  der  Staat 
wenigstens  die  Hälfte  an  die  Besoldung  des  Stellvertreters. 

3.  Der  Staat  schaffe  auch  eine  genügende  Altersversorgung  der  Lehrer- 
schaft, damit  unter  den  pensionirten  Lehrern  brauchbare  Stellvertreter 
leichter  zn  finden  sind. 


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14 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


können,  während  die  finanziellen  Bestimmungen  in  der  Haupt- 
sache erst  auf  1.  Januar  1897  eingeführt  werden  sollen,  richtete 
das  Zentralkomite  des  bernischen  Lehrervereins  eine  Eingabe  an 
die  Erziehnngsdirektion,  sie  möchte  den  in  §  27  des  neuen  Schul- 
gesetzes enthaltenen  Grundsatz  betr.  die  Stellvertretung  möglichst 
bald  in  Kraft  setzen,  um  so  mehr  als  der  dem  Staate  zuzuweisende 
Dritteil  der  Kosten  kaum  Fr.  7000  erreiche.  *)  Darauf  hin  hat  die 
Erziehnngsdirektion  einen  Posten  in  dieser  Höhe  ins  Budget  pro 
1895  aufgenommen,  der  vom  Eegiorungsrat  akzeptirt  worden  ist  und 
nunmehr  noch  die  Beratungen  des  Grossen  Rates  zu  passiren  hat. 

Bis  anhin  erhielt  der  Stellvertreter  gewöhnlich  die  Gemeinde- 
besoldung nebst  der  Staatszulage  I.  Klasse  (niedrigste  Staats- 
zulage) ;  der  Vertretene  erhält  die  Naturalleistungen  und  bezieht 
die  Differenz  zwischen  der  in  der  Regel  höhern  staatlichen  Besol- 
dungszulage und  der  Staatszulage  I.  Klasse. 

Durch  die  Freundlichkeit  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons 
Bern  sind  uns  nachfolgende  auf  Grund  einer  speziellen  Erhebung 
durch  die  Schulinspektoren  gesammelten  statistischen  Angaben 
über  den  Umfang,  der  Stellvertretung  im  Jahre  1893  zur  Verfügung 
gestellt  worden: 


In- 

Hpek- 
tions- 
k reise 

Fälle  von 
StellTertretnuf 

I  ehrer      Lchrer- 
hehrer       ,„„p„ 

Duner 

Gesan«- 

tlaiier 

aller 

Stellver- 

treliingen 

Wochen 

Dnrch- 
HChnitt 
iier 
Stellver- 
tretung 
Wochen 

Kosten 
der 
Stell- 
ver- 
tretung. 

Fr. 

Beiträire 
»n  die 
Kosten 

Fr. 

I 

2 

4  0 

8  T.-6  M. 

55 

9.S 

520  «) 

— 

n 

7 

8 

12  T.-  12  M. 

161 

10.5 

u.  3200  8) 



III 

6 

4 

20T.-12M. 

134 

13,4 

2400  n 

KX)') 

IV 

11 

17 

2  T.— 2,5  M. 

680  T. 

24.3  T. 

1650 

V 

3 

8 

3  W.— 20  W. 

87  5) 

8 

1150 

— 

VI 

-_ 

1 

3W. 

3 

3 

1..60 

— 

VII  n.  IX 

2«) 

2 

4  AV.— 12  W. 

28 

7 

— 

VIII 

1") 

2 

6  \V.-8  W. 

21 

7 

176 

X 

1«) 

6 

1-6  M. 

101 

14.5 

2160 

;ioo^> 

XI 

4 

2 

45  T.— 7  M. 

21,5  M.     3.5  M. 

16«  ■■•> 

XII 

— 

1 

18  T. 

3 

3 

— 

— 

')  Inkl.  die  Arbeitslchreriii.  —  ')  Wovon  l  Fall  («Monate)  Fr.  jOO.  —  ')  Fr.  15— S5  per 
Woche.  —  *)  •/»  "ler  bezüglichen  Besoldungen. —  ')  In  einem  einzigen  Fall  von  der  (tenieinde 
flbernonimcn.  —  ')  Militärdienst.  —  ')  Dauer  des  Vikariats  6  Monate. 

So  unvollständig  diese  Statistik  ist,  so  lässt  sie  doch  einige 
sichere  Schlüsse  zu;   nämlich,  dass  die  Lehrerinnen  viel  öfter  in 

')  Das  Zentralkomite  bemerkt  hiezn  folgendes : 

„Das  statistische  Material,  welches  nnsern  Berechnungen  zu  Grunde  lag, 
rührt  her  1.  von  der  Vikariatskasse  der  Primarlehrerschaft  der  Stadt  Bern 
(1884—1894),  2.  von  statistischen  Erhebungen  über  Krankheits-  und  Stell- 
vertretungstage der  Lehrerschaft  des  berni.schen  Jura,  und  3.  von  amtlichen 
Berichten  über  die  jährlichen  Ausgaben  des  Kantons  /tlrich  für  Stellvertretung 
erkrankter  Lehrer. 

,,Alle  Berichte  ergaben  das  tibereinstimmende  Resultat,  dass  per  Jahr  und 
per  Lehrer  2  'fe  Stellvertretungstage  angenommen  werden  müssen.  Kechnet 
man  für  jeden  Stellvertretungstag  eine  Entschädigung  von  Fr.  4,  so  ergibt  sich 
per  Jahr  und  per  Lehrer  eine  Ausgabe  von  Fr.  10.    Was  die  Lehrerinnen  an- 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretunj?  der  Lehrer.  15 


den  Fall  kommen,  Stellvertretang  beanspruchen  zu  müssen  und 
dass  die  bedeutende  Zahl  der  Stellvertretungsfälle  die  definitive 
Regelung  der  Frage  zur  gebieterischen  Notwendigkeit  macht. 

Die  Kosten  der  Stellvertretung  lasteten  mit  wenigen  Aus- 
nahmen auf  den  vertretenen  Lehrern  und  Lehrerinnen;  in  vielen 
Fällen  haben  Kollegen  die  Stellvertretung  unentgeltlich  besorgt. 

7.  Kanton  Aargau. 

Für  den  Kanton  Aargau  sind  folgende  Bestimmungen  von 
Gesetzen  und  Verordnungen,  welche  die  Frage  der  Stellvertretung 
nach  der  einen  oder  andern  Seite  hin  regeln,  zu  erwähnen. 

1.  StellvertrdurKj  in  Krankheitsfällen,  i;  17,  AI.  4  des  Schul- 
gesetzes sagt : 

.Wird  eine  einstweilige  Stellvertretung  durch  Erkrankung;  oder  Tod 
nötig,  so  liegt  die  Entschädigung  des  Stellvertreters  denjenigen  ob,  welche 
nach  Gesetz  an  die  Lehrerbesuldnng  beizutragen  haben." 

Diese  Bestimmung  hat  Bezug  auf  alle  im  Kanton  angestellten 
Lehrer  und  Lehrerinnen. 

Demnach  müssen  die  Stellvertretungskosten  bestreiten: 
o.  för  Lehrer  und  Lehrerinnen   an  den  Pritnarachulen   und  den  weib- 
lichen Arbeitsschulen  die   Gemeinden  und  der  Staat  nach  Verhältnis 
ihrer  Beitragspflicht  an  die  ordentliche  Lehrerbesoldung: 
6.  für  Lehrer  an  bezirkaschulen  (ansgenommen   die  staatliche  Bezirks- 
schule in  Muri)  die  Gemeinde,  welche  die  Schule  gegründet  hat. 

Nach  §  115  des  Schulgesetzes  hat  der  Staat  an  eine  Bezirks- 
schule einen  fixen  jährlichen  Beitrag  von  Fr.  2500—4000,  je  nach 
Vermögen  und  Bedürfnis  der  Schule,  zu  leisten. 

2.  Stellvertretungen  hei  Mtlitärdienstleistungen.  Unterm  13.  Winter- 
monat 1874  ist  Art.  2,  e,  der  Militärorganisation  abgeändert  worden 
wie  folgt: 

„Die  Lehrer  der  öffentlichen  Schulen  können  nach  bestandener  Kekrnten- 
schnle  von  weitern  Dienstleistungen  ili.spensirt  werden,  wenn  die  Erfüllung 
ihrer  Berufspflichten  dies  notwendig  macht  (Art.  81).'' 

Gestützt  hierauf  hat  der  Erziehungsrat  unterm  22.  Mai  188B 
folgendes  beschlossen: 

,.Ein  Lehrer  hat  für  die  Steüvertretnngskosten  während  seines  Rekruten- 
dienstes nicht  aufeukommen,  dagegen  hat  er  die  Stellvertretungskosten  für 
jeden  fernem  Dienst  zu  tragen,  da  er  nach  der  Schweiz.  Militärorganisation 
von  weitern  Dienstleistungen  dispensirt  werden  kann,  wenn  die  Erfüllung 
seiner  Berufspflichten  dies  notwendig  macht." 

betrifft,  so  weisen  dieselben  eine  höhere  Zahl  von  Stellvertretungstagen  auf; 
die  daherigen  Mehrkosten  werden  jedoch  aufgehoben  durch  die  für  Lehrerinnen 
erheblich  billiger  sich  gestaltenden  Ausgaben  für  die  Stellvertretung. 

,Eine  jährliche  Summe  von  10  Franken  per  Lehrer  dürfte  also  vollständig 
^enflgen,  und  die  voraussichtliche  Gesamtausgabe  würde  somit  für  2064  Lehrer 
und  Lehrerinnen  2064  X  10  Franken  oder  Fr.  20,640  betragen.  Der  nach 
Art.  27  des  neuen  Schulgesetzes  dem  Staat  auffallende  Dritteil  dieser  Summe 
wflrde  also  eine  Höhe  von  Fr.  6880  erreichen." 


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16  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Mit  Rücksicht  auf  diese  Schlussnahme  werden  die  Stellver- 
tretimgskosten  für  Lehrer  im  Rekrutendienst  nach  den  gleichen 
Bestimmungen  wie  bei  Krankheitsfallen  bestritten ;  in  allen  andern 
Fällen,  also  bei  weitern  Militärdienstleistungen,  müssen  die  Lehrer 
für  die  fraglichen  Stellvertretungskosten  selbst  aufkommen. 

Gemäss  der  bezüglichen  Vorschrift  des  Schulgesetzes  sollen 
die  Kosten  der  Stellvertretung  von  Staat  und  Gemeinden  in  dem 
Verhältnis  getragen  werden,  in  welchem  sie  an  die  ordentlichen 
Lehrerbesoldungen  beizutragen  haben.  Laut  Staatsverfassung  be- 
träg-t  die  Leistungspflicht  des  Staates  je  nach  den  Finanzverhält- 
uissen  einer  Gemeinde  20— öO/q.  Die  Stellvertreter  erhalten,  so- 
fern nichts  Besonderes  vereinbart  ist,  2/,  der  ordentlichen  Lehrer- 
bcsoldungen. 

Für  die  ausser  in  Krankheitsfällen  und  bei  Militärdienstleistungen 
nötig  werdenden  Stellvertretungen  muss,  wenn  sie  länger  als 
4  Wochen  danern,  die  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion  nach- 
gesucht werden  (§  17,  AI.  2  d.  G.)0  Diese  Vorschrift  ermög- 
licht die  Kontrolle  über  die  vorkommenden  Stellvertretungen.  Die 
Bestellung  des  Stellvertreters  ist  bei  nicht  kantonalen  Anstalten 
Sache  der  betreffenden  Schulpflege  (§  17,  AI.  1  d.  G.)i),  wobei 
eventuelle  Wünsche  des  Lehrers  mit  Bezug  auf  seinen  Stell- 
vertreter berücksichtigt  werden.  Bisweilen  wirkt  auch  die  Er- 
ziehungsdirektion hiebei  mit,  indem  sie  auf  geeignete,  disponible 
Lehrkräfte  aufmerksam  macht. 

An  die  Bestreitung  von  Sfellrerfrefun(/skosten,  wo  es  sich  nicht 
um  Krankheitsfälle  oder  Rekrutendienst  handelt,  leisten  Staat  und 
Gemeinden  keine  Beiträge;  diese  Kosten  müssen,  wenn  sich  die 
Gemeinden  nicht  aus  freien  Stücken  zu  Beitragsleistungen  herbei- 
lassen, von  dem  vertretenen  Lehrer  bestritten  werden  (§  17,  AI.  3 
und  §  18,  AI.  2  d.  G.).i) 

Folgende  statistische  Angaben  über  die  Stellvertretungen  für 
die  bürgerlichen  Jahre  1893  und  1894,  soweit  sie  sich  auf 
Krankheitsfälle  und  Rekrutendienst  beziehen,  sind  uns  in  ft-ennd- 
licher  Weise  durch  die  aargauische  Erziehungsdirektion  zur  Ver- 
fügung gestellt  worden: 

')  §  17  des  Schulgesetzes  vom  1.  Juni  1865  lautet :  Wenn  infolge  von  Urlaub 
eine  bloss  einstweilige  Fürsorge  für  die  Schule  nötig  wird,  so  stellt  die  Schul- 
ptiege,  nach  Einvernahme  des  Lehrers,  einen  Stellvertreter  an  und  macht  sofort 
dem  Inspektorate  davon  Anzeige. 

Ist  eine  solche  Stellvertretung  auf  länger  als  vier  Wochen  nötig,  oder  eine 
Wiederholung  derselben  vorauszusehen,  so  muss  dafür  die  Genehmigung  der 
Erziehnngsdirektion  eingeholt  werden. 

Die  Entschädigung  dieser  Stellvertretung  wird  durch  gegenseitige  Über- 
einkunft und,  wo  sie  nicht  möglieb,  durch  die  Aufsichtsbehörde  bestimmt. 

Wird  eine  einstweilige  Stellvertretung  durch  Erkrankung  oder  Tod  nötig, 
so  liegt  die  Entschädigung  des  Stellvertreters  denjenigen  ob,  welche  nach  Gesetz 
an  die  Lehrerbesoldung  beizutragen  haben. 


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1893 

1894 

7 

20  Tage  bis  6  Monate 

15';2  Monate 

Fr.  1327.  50 

.    549.30 

7 

U  Tage  bis  6  Monate 

1()  Monate 

Fr.  1648.- 

.,     489.  fH) 

Die  Fürsorge  für  <lie  Stellvertretung  der  Lehrer.  17 


0.  Zahl  der  Fälle 

b.  Dauer  der  Stellvertretungen 
«.  Gesamtdaaer  aller  Vikariate 
ä.  Kosten  der  Stellvertretung  . 
e.  Beiträge  des  Staates  .    .    . 

Es  ist  insbesondere  noch  anzaftthren,  dass  auf  Antrag  der 
Schulpflege  der  Gemeinderat  der  Stadt  Aarau  unterm  8.  September 
1893  bezüglich  Militärdienstleistung  der  Lehrer  und  der  daraus 
entstehenden  Stellvertretung  beschlossen  hat: 

A.  Betreffend  den  Militärdienst  der  Lehrer  im  allgemeinen: 

1.  Den  dienstpflichtigen  Lehrern  ohne  Grad  wird  gestattet,  nach  Ab- 
«olvimng  der  durch  die  Militärorganisation  vorgeschriebenen  Rekratenschule 
die  vier  ordentlichen  Wiederholungsknrse  im  Auszug  mitzumachen. 

2.  Die  Schulpflege  entscheidet  in  jedem  einzelnen  Falle,  ob  einem 
Lehrer  da«  militärische  Avancement  zn  gestatten  sei  oder  nicht,  bezw.  ob 
ein  Lehrer,  «reicher  schon  einen  militärischen  Grad  bekleidet,  zur  Wahl  an 
eine  Aarauer  Lehrstelle  vorzuschlagen  sei  oder  nicht. 

B.  Beireffend  den  Militärdienst  der  Lehrer,  irelche  Kchon  einen  mili- 
tärischen Grad  bekleiden : 

1.  Da  die  Militärdirektion  solche  Lehrer  weder  von  den  ordentlichen 
Wiederholnngsknrsen,  noch  gegebenen  Falles  von  den  durch  Avancement 
bedingten  lustmktionsknrsen  dispensirt,  ist  hier  ein  grundsätzlicher  ßeschluss 
nicht  zu  fassen. 

2.  Freiwillige  Dienstleistung  wird  den  Lehrern  nicht  bewilligt. 

C.  Betreffend  die  Stellvertretung  filr  die  im  Militärdienst  ahiresenden  Lehrer : 
Der  Lehrer,  welcher  in  den  Militärdienst  einzurücken  hat,  ist  verpflichtet 

f3r  seine  Stellvertretnng  selbst  zn  sorgen.   Er  hat  der  Schalpflege  spätestens 
drei   Wochen    vor    dem    Dienstantritt    seinen    bezüglichen   Vorschlag    zur 
Genehmigung  zu  unterbreiten. 
Die  Stellvertretnng  geschieht: 

1.  bei  einer  Abwesenheit  bis  auf  acht  Tage  durch  die  übrigen  Lehrer, 
gleichviel  welcher  Schalabteilung  sie  angehören, 

2.  bei  einer  Abwesenheit  von  mehr  als  acht  Tagen  durch  einen  speziellen 
Stellvertreter, 

3.  die  Schulpflege  kann  jedoch  auch  bei  einer  Abwesenheit  von  weniger 
als  acht  Tagen  die  Stellung  eines  speziellen  Stellvertreters  ver- 
langen, wenn  das  Interesse  des  Unterrichts  dies  als  wflnschensw^ert 
erscheinen  lässt. 

D.  Betreffend  die  Kosten  der  Stellvertretung : 

1.  Der  Stellvertreter  bezieht  in  der  Begel  zwei  Dritteile  der  Besoldung 
des  betreffenden  Lehrers,  mehrere  Stellvertreter  im  Verhältnis  zu  den  er- 
teilten Unterrichtsstunden. 

Vorbehalten  bleibt  eine  allfällige  gegenseitige  Übereinkunft  des  ver- 
tretenen und  des  vertretenden  Lehrers. 

Für  die  Stellvertretung  durch  Kollegen  bis  auf  acht  Tage  wird  keine 
Entschädigung  ausgerichtet. 

2.  Die  Kosten  der  Stellvertretung  sind  zu  tragen: 

o.  bei  der  ersten  Bekrutenschule,  sowie  den  vier  ordentlichen  Wieder- 
holnngsknrsen, welche  der  Lehrer  als  gemeiner  Soldat  im  Auszug 
mitzumachen  hat,  durch  die  Gemeinde ; 

b.  bei  der  Unterofüziersschule,  sowie  allen  Militärknrsen,  welche  der 
Lehrer  als  Unteroffizier  oder  Offizier  mitzumachen  hat,  zur  Hälfte 
durch  die  Gemeinde  und  zur  Hälfte  durch  den  Lehrer. 


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18  .Tahrbuch  des  Uiiterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

8.  Kanton  Lnzern. 

Die  Frage  der  Stellvertretung  ist  im  luzemischen  Erziehungs- 
gesetz vom  26.  September  1879  durch  die  §§  96, 115, 116  geregelt: 

§  96.  Wegen  Krankheit  oder  anf  andere  gegründete  Ursachen  hin  kann 
der  Erziehnngsrat  einem  Lehrer  auf  kürzere  Zeit  oder  bis  znm  Schlüsse  des 
Schuljahres  Urlaub  bewilligen. 

Wird  die  Verlängerung  des  Urlaubes  über  den  Anfang  des  nächstfol- 
genden Schuljahres  hinaus  nachgesucht,  so  kann  der  Erziehnngsrat  die  be- 
treffende Lehrstelle  als  erledigt  erklären  und  deren  Wiederbesetzung  an- 
ordnen. 

Für  die  Dauer  des  Urlaubes,  sowie  wenn  infolge  Todesfalls  eine  einst- 
weilige Stellvertretung  nötig  wird,  bezeichnet  der  Erziehungsrat  den  Schul- 
verweser. 

§  115.  Wird  ein  Lehrer  beurlaubt,  so  verbleibt  ihm  während  der  Dauer 
des  bewilligten  Urlaubs  der  Gennss  der  Besoldung,  es  sei  denn,  dass  der 
Erziehnngsrat  anlädslich  der  Urlaubsbewillig^ung  etwas  anderes  festgesetzt 
habe. 

§  116.  Die  Besoldang  des  Schul  Verwesers  (§§  90,  95,  96)  fällt  denjenigen 
zur  Last,  welche  nach  gegenwärtigem  Gesetze  die  Lehrerbesoldung  zn 
tragen  haben. 

In  weiterer  Ausführung  dieser  erziehungsgesetzlichen  Bestim- 
mungen setzt  §  40  der  „Vollziehungsverordnung  zum  Erziehungs- 
gesetz vom  26.  September  1879,  Abteilung  Volksschulwesen"  vom 
30.  September  1891 1)  folgendes  fest: 

ürlaiih  wird  vom  Erziehungsrate  erteilt,  und  zwar  in  der  Regel  nur  in 
Krankheitsfällen  mit  Belassung  der  ordentlichen  Besoldung,  ausnahmsweise 
anch  zum  Zwecke  weiterer  fachlicher  oder  wissenschaftlicher  Ausbildung. 

Stellvertreter  und  Verweser  erhalten  für  die  Zeit  ihrer  Schnlfiihning  die 
gleiche  Besoldung,  wie  wenn  sie  als  ordentliche  Lehrer  augestellt  wären. 
Dauert  die  Schulfilhrung  nicht  wenigstens  ein  Quartal  oder  fällt  dieselbe  anf 
ein  Quartal  mit  weniger  als  zehn  Schnlwochen,  so  wird  die  Besoldung  per 
Schnlwoche  berechnet  und  für  diese  der  vierzigste  Teil  der  Jahresbesoldnng 
in  Anschlag  gebracht:  sonst  wird  die  Besoldung  per  Quartal  berechnet. 

Wird  demjenigen  Lehrer,  für  welchen  ein  Stellvertreter  bezeichnet  wird, 
Wohnung  und  Holz  oder  die  daherige  Entschädigung  belassen,  so  hat  der 
Stellvertreter  keinen  Anspruch  hierauf,  dagegen  wird  in  diesem  Falle  seine 
Barbesoldnng  entsprechend  erhöht  und  die  Gemeinde  hat  dann  anch  an  den 
Mehrbetrag  der  letztem  den  gesetzlichen  Viertelsbeitrag  zu  leisten. 

Wird  dem  Stellvertreter  die  Holzherechtigung  nicht  entzogen,  oder  tritt 
während  des  Schuljahres  ein  Verweser  ein,  so  ist,  falls  die  Gemeinde  die 
daherige  Schuld  durch  Naturalleistung  abträgt,  dem  neuen  Lehrer  wenigstens 
so  viel  Holz  anzuweisen,  als  es  im  Verhältnisse  zu  der  noch  übrigen  Schul- 
zeit (Anzahl  Schulwochen)  trifft.  Ist  der  noch  vorhandene  Vorrat  kleiner, 
so  ist  der  Ausfall  zu  ergänzen  oder  durch  Barentschädignng  auszugleichen ; 
ist  derselbe  grösser,  so  kann  die  Gemeinde  den  Wert  des  Mehrbetrages  von 
dem  anderweitigen  Besoldungsbeitrage  in  Abzug  bringen.  Eine  entsprechende 
Abrechnung  darf  resp.  soll  sie  auch  dem  Vorgänger  gegenüber  treffen. 

Den  Arbeitslehrerinnen,  „für  welche  die  Schule  nui*  ein  Neben- 
verdienst ist",  wird  in  der  Regel  für  die  Dauer  von  Krankheit 
keine  Besoldung  ausgcrichtet.- 

')  Jahrbuch  1891,  Beilage  I,  pag.  33  unten. 


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Die  Fürsorge  fttr  die  SteilTertretung  der  Lehrer.  19 

Die  Stellvertreter  oder  Stellvertreterinnen  werden  vom  Er- 
ziehuugsrate  bezeichnet ;  wenn  indessen  der  Lehrer,  der  entweder 
ans  Krankheit  oder  aus  einem  andern  Grande  um  Urlaub  nach- 
sucht, bezüglich  der  Stellvertretnng  einen  Vorschlag  macht,  so 
wird  dieser,  wenn  tnnlich,  berficksichtigt. 

Die  Zahl  der  Fälle  von  Stellvertretung  betrug  im  Scho^ahr 
1893/94  11  in  der  Dauer  von  2  Wochen  bis  9  Monaten.  Die  Ge- 
samtdauer der  Vikariate  stieg  auf  35  Monate  an. 

Mit  Bezug  auf  die  Kostentragung  ist  darauf  hinzuweisen,  dass 
der  Staat  bisweilen,  wenn  die  Krankheit  länger  dauert,  ^/^  der 
Barbesoldung  noch  bezahlt,  ohne  die  Gemeinde  ebenfalls  zu  einer 
Zahlung  zu  verhalten. 

Die  Berechnung  der  Gesamtkosten  ist,  da  sie  teilweise  auf 
die  Erträgnisse  der  lokalen  Schulfonds  abstellt  (§  100  des  Er- 
ziehnngsgesetzes),  eine  komplizirte  und  wird  daher  hier  über- 
gangen. 

Der  Slaaisbeitrau  an  die  Kosten  der  11  Vikariate  betrug 
1893/94  Fr.  3294.  30. 

9.  Kanton  Waadt. 

Art  53 1)  des  Gesetzes  über  das  Primarschulwesen  vom  9.  Mai 
1889  lautet  folgendermassen: 

Lorsqn'un  r^gent,  une  rßgente,  une  maitresse  d'ouvrages  ou  d'6cole 
enfantine  est  momentanßment  empeche  de  remplir  ses  fonctions,  le  d^parte- 
ment  de  rinstractiou  publique  et  des  Caltes  pouryoit  k  l'enseignement  aux 
frais  de  la  personue  emp^ch^e. 

Toutefois,  si  rempechement  provient  de  maladie  ou  de  tonte  aatre  cause 
iiidependante  de  la  volonte  de  Tinteress^,  celui-ci  ne  peut  etre  priv6  de  son 
traitement  arant  six  mois  d'intermption  de  ses  fonctions. 

Les  frais  de  son  remplacement  entrent  en  ligne  de  compte  pour  le 
calcnl  des  subsides  qne  l'Etat  accorde  anx  communes. 

Art.  952)  des  Gesetzes  über  das  Sekundarschulwesen  vom 
19.  Februar  1892  setzt  fest: 

Lorsqn'un  maitre  on  nne  maitresse  est  inomentanäment  empeche  de 
remplir  ses  fonctions,  le  Conseil  d'Etat  pourvoit  ä  l'enseignement  aux  frais 
da  titulaire. 

Toutefois,  si  l'empechement  prorient  de  maladie  ou  de  tonte  autre  cause 
ind^pendante  de  la  volontä  de  l'int^ressä,  il  est  pourvu  d,  l'enseignement 
anx  frais  des  commnnes  pour  les  Etablissements  communaux  et  anx  frais  de 
l'Etat  pour  les  etablissements  cantonanx. 

Si  rempechement  est  de  nature  &  se  prolonger,  il  peut  y  avoir  lieu  k 
Tapplication  de  l'art.  97.  -) 

V  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1889,  Beilage  I,  pag.  11. 

*)  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1892,  Beilage  I,  pag.  18.  —  Art.  97 
lantet:  Lorsq'nn  directenr,  une  directrice,  un  mütre  ou  une  maitresse  ne  rem- 
plit  plus  ntilement  ses  fonctions,  le  Conseil  d'Etat  peut  le  mettre  hors  d'activitä 
de  Service  apres  une  enqn^te  instmite  conform^ment  k  l'article  96. 

II  peut  §tre  allouE  nne  indemnit^  k  Tint^resse.  Si  l'intEress6  enseignait 
dang  nn  Etablissement  communal,  l'indemnitE  est  snpportee  par  parts  Egales, 
par  l'Etat  et  la  Commune. 


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20  Jahrtuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 

Kegelmässig  ordnet  das  Erziehnngsdepartement  die  Stell- 
vertreter ab. 

Gemäss  Alinea  3  des  Art.  53  des  Gesetzes  über  das  Primar- 
schulwesen übernimmt  der  Staat  einen  Teil  der  Vikariatsentschädi- 
gung.  Sie  variirt  nach  der  bisherigen  Praxis  zwischen  Vs— Vs  der 
Gesamtkosten  und  wird  mit  Rücksicht  auf  den  finanziellen  Stand 
der  Gemeinden  festgesetzt;  die  Gemeinden  haben  aus  eigenen  Mit- 
teln das  Übrige  hinzuzulegen. 

Im  Schuljahr  1893/94  waren  82  Fälle  von  einer  Daner  von 
8  Tagen  bis  zu  einem  Jahre  zu  verzeichnen.  Die  Gesamtdauer 
belief  sich  auf  zirka  800  Wochen  und  die  Staatsbeiträge  zusam- 
men auf  zirka  Fr.  6 — 700. 

10.  Kanton  Genf. 
Das  ünterrichtsgesetz  vom  5.  Juni  1886  setzt  folgendes  fest : 

„Art.  19 ').  Lorsqu'un  fonctionnaire  est  empechö  de  donner  son  enseigne- 
inent,  le  departement  pourvoit  ^  son  reraplacement.  Les  frais  de  ce  rem- 
placement  sont,  dans  la  rfegle,  i  la  Charge  du  fonctionnaire.  Un  reglement  *) 
d^termine  les  cas  oü  ii  est  derogä  ä  cette  disposition. 

Das  durch  diesen  Gesetzesartikel  vorgesehene  „Reglement 
pour  la  mise  en  vigueur  de  l'Art.  19  de  la  loi  sur  l'instruction 
publique,  du  31  mai  1887"  enthält  nachfolgende  Bestimmungen :  3) 

Art.  l^'.  Lorsqu'un  fonctionnaire  est  empfiehl  de  donner  son  enseigne- 
ment,  le  departement  pourvoit  ä  son  remplacement. 

Les  frais  de  ce  remplacement  sont,  dans  la  rfegle,  k  la  Charge  da 
fonctionnaire  (Loi  sur  I'Instrnction  publique,  art.  19). 

Art.  2.  Les  frais  de  remplacement  des  fonctionnaires  de  l'instruction 
publique  sont  &.  la  charge  de  l'Et'at: 

a.  si  le  fonctionnaire  est   empech^  par  un  service  public  obligatoire, 

b.  s'il  est  charg^  d'uue  mission  par  le  departement  ou  par  le  Cooseil 
d'Etat. 

Art.  3.  Dans  le  cas  d'une  maladie  dflment  constat^e  ou  d'un  autre  cas 
de  force  majeure  reconnu  tel  par  le  departement,  celni-ei,  sur  la  demande 
du  fonctionnaire,  pent  accorder  jnsqn'&  trois  mois  de  remplacement,  aax 
frais  de  l'Etat  en  tout  ou  en  partie. 

Art.  i.  Lorsqu'nne  maladie  dure  plus  de  trois  mois,  le  Conseil  d'Etat, 
sur  la  demande  directe  faite  par  le  fonctionnaire  ou  en  son  nom,  peut  pro- 
longer  le  remplacement  aux  frais  de  l'Etat  en  tont  ou  en  partie. 

Art.  5.  Dans  le  cas  ci-dessns,  la  rötribution  des  externes  rerient 
integralement  &  l'Etat  (Loi  sur  l'instruction  publique,  art.  103  et  115). 

')  Vergl.  C.  Grob,  Sammlang  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  sta- 
tistischen Übersichten  über  das  gesamte  ünterrichtswesen  in  der  Schweiz  im 
Jahre  1886,  pag.  4. 

*)  .Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1888,  Beilage  I,  pag.  46,  §  32. 

•')  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1888,  Beilage  I,  pag.  50,  §§  80—89 
und  pag.  79  und  80. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretnng  der  Lehrer.  21 

Die  in  der  Primarschulordnung  enthaltenen  Grundsätze  be- 
treffend die  Stellvertretung  lauten  folgendermassen :  • 

Art.  52.  Le  r£gent  principal  est  cbargä,  sous  Taatoritä  de  I'inspecteor 
de  tont  ce  qiii  concerne  le  bon  ordre  et  la  discipline  exterieure.  £n  cas 
d'absence  impr^rne  d'nn  des  fonctionnaires  de  I'Ecole,  il  prend  les  mesures 
n^cessaires  ponr  qne  les  enfants  ne  restent  pas  sans  snrveillance  et  ayertit 
anssitöt  le  directenr  de  l'Enseigneinent  priinaire  et  l'inspectear. 

Art.  80.  ün  fonctionnaire  ne  doit  interrompre  son  enseignement  qne  ponr 
canse  de  sant£  on  pour  t«ttt  autre  motiv  grave,  anqnel  cas,  il  avertit  le 
I>irecteur  et  I'inspecteor  dans  le  plus  bref  dölai  possible. 

Art.  82.  Dans  le  cas  d'une  maladie  düment  constat^e  ou  d'nn  autre  cas 
de  force  majeure  reconnu  tel  par  le  Departement,  celni-ci  snr  la  demande  du 
fonctionnaire  peut  accorder  jusqn'&  trois  mois  de  remplacement,  aux  frais  de 
l'Etat  en  tont  on  en  partie. 

Art.  8S>.  Si  le  fonctionnaire  emp€chä  n'avise  pas  immädiatement  le  direc- 
tenr, et  s'il  ne  fait  pas  constater  l'indisposition  qui  l'oblige  k  interrompre  son 
enseignement,  les  frais  de  son  remplacement  tombent  k  sa  Charge. 

Behufs  Kontrolle  der  nötig  werdenden  Vikariate  haben  die 
Lehrer  beziehungsweise  Lehrerinnen  ein  Verzeichnis  zu  führen, 
in  das  alle  Fälle  von  Stellvertretung  eingetragen  werden  müssen. 
Dieses  Verzeichnis  ist  allwöchentlich  vom  Inspektor  zu  visiren 
und  dem  Erziehungsdepartement  jeweilen  acht  Tage  vor  den  Be- 
soldungsterminen einzusenden. 

Für  das  Schuljahr  1893/94  hat  uns  das  Erziehungsdeparte- 
ment des  Kantons  Genf  folgende  statistische  Angaben  zur  Ver- 
fügung gestellt: 

1.  Vikariate  für  Lehrer 153 

2.  „  „    Lehrerinneu 227 

Total    .        380 

Gesamtdauer  der  Vikariate  für  Lehrer 907  Tage 

„  ,.  „  ..    Lehrerinnen    .    .    .    ^717^  „ 

Total    .      3724  Tage. 

Die  Brutto-Ausgaben  des  Staates  für  diese  Stellvertretungen 
erreichten  eine  Summe  von  Fr.  11109  (für  Lehrer  Fr.  3683,  für 
Lehrerinnen  Fr.  7426).    Davon  sind  abzurechnen: 

Fr.  1800    nicht  bezogene  Jahresbesoldnug  einer  Lehrerin,  für  die  während 
des  ganzen  Jahres  Stellvertretung  nötig  wurde;') 
_    364    zurückbehaltene   Beträge  von   Besoldungen   in   Fällen   kurz- 
dauernder Vikariate ;  *J 

Fr.  2164. 

Die  Netto-Ausgaben  des  Staates  betragen  demnach: 

für  Lehrer Fr.  3692 

.    Lehrerinneu „  5353 

Total      Fr.  8945. 

■>  In  Fällen  langandauemder  Stellvertretung  verzichten  die  vertretenen 
Lehrer  gewöhnlich  auf  das  Besoldnngsbetreffiiis. 

*)  Fr.  273  Abzüge  an  Lehrerinnenbesoldungen.  Fr.  91  Abzttge  an  Lehrer- 
besoldungen. 


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22  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

11.  Kanton  Freibarg. 

Art.  109 1)  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884  über  das  Primar- 
schnlwesen  stipulirt  bezüglich  der  Stellvertretung  folgendes: 

„Bei  längerer  Krankheit  kann  der  Lehrer  einen  Gehülfen  rerlangen, 
dessen  Wahl  anf  den  Yorbericht  der  Ortskommisson  nnd  des  Inspektors  von 
der  Erziehnngsdirektion  genehmigt  wird.  Die  gesetzliche  Besoldung  des- 
selben wird  zur  Hälfte  von  der  Gemeinde,  zur  HUfte  vom  Lehrer  bestritten." 

Das  Ausführungsreglement  vom  9.  Juli  1886  zum  Primar- 
schulgesetz  setzt  im  Art.  29  fest: 

.Im  Falle  einer  dnrch  ärztliches  Zeugnis  bescheinigten  Krankheit  des 
Lehrers,  sowie  bei  Militärdienst  darf  die  Unterhrechnng  der  Schule  nicht 
länger  als  15  Tage  dauern.  Nach  Verflnss  dieser  Zeit  sorgt  der  Inspektor 
nach  Art.  81.  2.  Alinea")  des  Gesetzes  für  eine  provisorische  Besetzung  der 
Schule." 

Da  das  Erziehungsdepartement  keine  SpezialkontroUe  über 
die  Fälle  der  Stellvertretung  besitzt,  so  sind  auch  keine  statisti- 
schen Angaben  möglich. 

Ausserdem  ermöglicht  auch  §  121 1)  eine  Unterstützung  der 
kranken  Lehrer  dui-ch  die  Lehrerpensionskasse. ») 

„Die  Lehrerpensionskasse  hat  die  Bestimmung,  den  vom  Dienst  zurück- 
getretenen Lehrern  eine  Pension  zu  bietenj  sie  gewährt  ferner  den 
kranken  Mitgliedern  des  freibnrgischen  Primarlehrerstandes 
Unterstützungen." 

Im  Jahr  1892  sind  hiefür  von  der  Kasse  Fr.  247  ausgeworfen 
worden. 

12.  Kanton  Solothurn. 

Irgendwelche  Bestimmungen,  Gesetze  und  Verordnungen  über 
die  vorwüi-fige  Frage  bestehen  in  diesem  Kantone  nicht,  ebenso 
ist  sie  nicht  durch  die  Pensionskasse  der  Lehrer  geregelt. 

Die  Stellvertreter  werden  vom  Regierungsrat  gewählt.  Ist 
die  Stellvertretung  infolge  von  Militärdienst  notwendig,  so  über- 
nimmt der  Staat  die  bezüglichen  Kosten  vollständig.  In  kürzern 
Ki-ankheitsföllen  teilen  sich  Staat  und  Gemeinde  in  die  Bezahlung 
der  Kosten.  Bei  längerer  Krankheit  wird  auch  dem  betreffenden 
Lehrer  je  nach  Ermessen  ein  Teil  davon  Überbunden. 

Im  Jahre  1893  waren  25  Stellvertretungen  von  2 — 26  Wochen 
und  einer  Gesamtdauer  von  206  Wochen  notwendig. 

Im  ganzen  kosteten  diese  Stellvertretungen  Fr.  4148,  woran 
sich  der  Staat  mit  Fr.  2278  beteiligte. 

')  Vergl.  Sammlung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen 
Übersichten  über  das  gesamte  Untorrichtswesen  in  der  Schweiz  in  den  .Jahren 
1883—188.5  von  C.  Grob,  pag.  33  nnd  35. 

*)  „In  dringenden  Fällen  ist  der  Inspektor  ermächtigt,  von  amtswegeu, 
im  Einverständnis  mit  der  Ortskommission  und  mittelst  Anzeige  au  die  Er- 
ziehnngsdirektion, die  provisorische  Besetzung  von  Schulstellen  vorzunehmen." 

*)  Vergleiche  auch  Gesetz  vom  15.  Januar  1881  und  Reglement  vom  11.  Juni 
1881  betreffend  die  Lohrerpensionskasse. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  23 

l>.  KZsintone, 

ii  velchen  die  staatlicli  unterstützten  Pensioos-  and  Hülbkasseo  der  Lehrembalt 
ganz  oder  teilweise  für  die  Kosten  der  SteUvertretnng  aulkommen. 

(Thnrgan,  Neuenbürg,  Tessin,  Zng,  Freiburg.) 

1.  Kanton  Thurgau. 

§  12 1)  der  Statuten  der  Alters-  und  Hülfskasse  der  thurgaui- 
sehen  Lelu-erschaft  vom  31.  Mai/18.  Juni  1887  macht  die  Aus- 
richtung von  Beiträgen  an  die  Kosten  der  Stellvertretung  von 
Lehrern  möglich.    Er  lautet: 

EUne  verminderte  Nntzniessnng  im  Betrag  von  jährlich  Fr.  50—200 
wirrt  verabfolgt: 

a.  wenn  ein  Mitglied  vor  erfSUtem  zwanzigjährigen  Schuldienst  unver- 
schuldet erwerbsunfähig  geworden  oder  länger  als  ein  Vierteljahr  an 
der  Ausübung  des  Berufs  durch  Krankheit  verhindert  ist; 

b.  wenn  andere  Familienglieder  von  schwerer  und  über  ein  Vierteljahr 
andauernder  Krankheit  heimgesucht  werden  (§  12). 

Bei  Ausmittlung  der  durch  ein  Minimum  und  Maximum  begrenzten 
Xntznicssungen  werden  nicht  nur  die  Dauer  und  Art  der  Krankheit,  sondern 
auch  die  Anzahl  der  geleisteten  Jahresbeiträge  und  anderweitige  Verhältnisse 
des  Bewerbers  in  billige  Berücksichtigung  gezogen. 

Bei  Beratung  des  Budgets  für  das  Jahr  1892  hat  der  Grosse 
Rat  des  Kantons  den  jährlichen  Beitrag  an  die  Alters-  und  Hülfs- 
kasse der  thurgauischen  Lehrer  von  Fr.  4000  auf  Fr.  7000  erhöht, 
in  der  Meinung,  dass  diese  Kasse  den  erkrankten  Lehrern  die 
Kosten  der  Stellvertretung  zu  ersetzen  habe. 

Hierauf  hat  der  Begierungsrat  unterm  31.  Dezember  1891 
folgenden  Beschluss  gefasst:^) 

1.  Vom  1.  Januar  1892  an  übernimmt  die  Alters-  und  Hülfskasse  die 
Verpflichtung,  für  jeden  Lehrer,  der  wegen  unverschuldeter  Krankheit  Stell- 
vertretung nötig  hatte,  den  gesetzlichen  Vikariatsgehalt  von  Fr.  16  per  Woche 
an  die  betreifende  Schulkasse  zu  entrichten  und  zwar  bis  auf  die  Daner  eines 
halben  Jahres,  in  der  Meinung,  dass  diese  Entschädigung  nur  für  so  viele 
Wochen  bezahlt  werde,  als  der  Stellvertreter  wirklich  Schule  gehalten  hat. 

2.  Sollte  die  Krankheit  und  Erwerbsunfähigkeit  länger  als  ein  halbes 
Jahr  dauern,  so  kommen  §§  11  und  12  der  Statuten  der  Lehrer- Alters-  und 
Hülfskasse  vom  18.  Juni  1887  zur  Anwendung,  mit  der  Abänderung,  dass  in 
§  12,  litt,  a,  der  Ausdruck  „länger  als  ^U  Jahr"  durch  „länger  als  ^k  Jahr" 
zu  ersetzen  sei  und  die  verminderte  Nntzniessung  von  jährlich  Fr.  50—200 
beginne,  nachdem  die  für  Steilvertretung  bestimmte  Entschädigung  auf- 
gehört haben  wird. 

3.  Die  Schnlpflegschaften  sind  angewiesen,  bei  Erkrankung  eines  Lehrers 
den  Stellvertreter  vorläufig  aus  der  Schulkasse  zu  entschädigen  und  nach 
Beendigung  der  Stellvertretung  über  die  Dauer  derselben  (Anzahl  der  Wochen) 
an  das  Präsidium  der  Lehrer-Alters-  und  Hülfskasse  (Herrn  Seminardirektor 
Rebsamen  in  Kreuzungen)  Bericht  zu  erstatten,  woraiif  ihnen  der  ge,setzliche 
Beitrag  von  Fr.  16  per  Woche  durch  die  Verwaltung  der  Alters-  und  Hülfs- 
kasse zurückerstattet  wird. 

')  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1888,  Beilage  I,  pag.  84. 

*)  Jahrbuch  des  ünterrichtsweseus  1891,  Beilage  I,  pag.  70  und  71. 


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24  .Tahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Seit  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  hat,  da  die  Unterrichts- 
zeit per  Halbjahr  an  einer  Eeihe  von  Schulen  20,  an  andern  21 
Wochen  beträgt,  femer  die  Krankheit  eines  Lehrers  mehr  als 
ein  Semester  dauern  kann  und  es  sich  endlich  als  wünschens- 
wert herausstellt,  in  gewissen  Fällen  eine  Wiederholung  der  frag- 
lichen Vergünstigung  eintreten  zu  lassen,  die  Bestimmung  in  Ziff.  1 
des  Regierungsratsbeschlusses :  „bis  auf  die  Dauer  eines  halben 
Jahres"  Interpretationsfragen  gerufen,  nämlich  : 

1.  wie  dieses  halbe  Jahr  zu  berechnen  sei,  zu  wie  viel  Wochen 
im  Maximum; 

2.  ob,  wenn  der  Lehrer  im  Jahr  nur  für  20  oder  21  Wochen 
Anspruch  auf  Ersatz  der  .Stellvertretungskosten  habe,  er 
später,  in  einem  zweiten  oder  dritten  Jahre  den  gleichen 
Anspruch  neuerdings  erheben  könne,  oder  ob  alle  Ansprüche 
aufhören,  wenn  einmal  die  Entschädigung  für  ein  halbes  Jahr 
bezogen  worden  sei.    Die  bezüglichen  Entscheide  lauten: 

ad  1.  Die  Kosten  der  Stellvertretung  sind  von  der  Alters-  und  Httlfs- 
kasse  im  Maximum  für  20  Wochen  zu  bezahlen,  in  der  Meinung,  dass  die 
Ferienwochen  nicht  mitgezählt  werden. 

ad  2.  Um  nicht  eine  zu  starke  Belastung  der  Kasse  herbeizuführen  und 
im  Interesse  der  Erstarkung  des  Instituts  wird  die  Vikariatsentschädigang 
für  einen  und  denselben  Lehrer,  bleibe  er  an  der  gleichen  Schnle  oder 
wechsle  er  die  Stelle,  in  der  Regel  nur  für  ein  halbes  Jahr  (20  Wochen)  be- 
zahlt; ausnahmmveisf  und  unter  Vorbehalt  jeweiliger  Genehmigung  durch 
den  Regierungsrat  kann  dieselbe  bis  auf  40  Wochen  verabreicht  werden, 
jedoch  im  gleichen  Rechnungsjahr  nie  für  mehr  als  20  Wochen. 

Die  Vikare  werden  vom  Erziehungsdepartement  ernannt,  wo- 
bei allfällige  Vorschläge  und  Wünsche  der  Lehrer  oder  Schul- 
vorsteherschaften  nach  Möglichkeit  Berücksichtigung  finden. 

Über  die  Frequenz  der  Stellvertretung  im  Kanton  Thurgau 
in  den  Jahren  1892  und  1893  geben  die  folgenden  Zahlen  Auf- 
scWuss:  ,g,j  ,„3 

Zahl  der  Stellvertretungsfölle    ...  5  10») 

Dauer  in  Wochen 5—19  3—20 

Gesamtdauer  in  Wochen 60  118 

Kosten  (per  Woche  Fr.  16;    ...     .  Fr.  960  Fr.  1888 
'I  B  Kelirer  und  l  I^lircrin. 

2.  Kanton  Neuenburg. 

Die  Frage  der  Stellvertretung  in  diesem  Kanton  wird  durch 
das  Gesetz  über  den  Primarunterricht  vom  27.  April  1889,  Art.  98 
und  103  1)  und  die  J5§  103  und  104  des  „Reglement  göneral  pour 
les  ecoles  primaires  vom  20.  Dezember  1889",  2)  welche  die  Bestim- 
mungen über  den  Fonds  scolaire  de  prk-oyance  enthalten,  geregelt. 

Der  „Fonds  scolaire  de  prevoyance"  bildet  eine  Stiftung  mit 
rechtlichem  Sitz  in  Neuenburg.    Diese  Stiftung  hat  zum  Zweck, 

')  Jahrbuch  des  UnterricIitBwesens  1889,  Beilage  I,  pag.  32  und  33. 
-)  .Tahrbnch  des  unterrichtswesens  1889,  Beilage  I,  pag.  51  und  52. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  25 

der  Primarlehrerschaft  einen  angemessenen  Buhegehalt  zu  ver- 
schaffen, im  fernem  eine  durch  das  Gesetz  festgestellte  Versiehe- 
rnngssumme  im  Todesfall  auszurichten,  sodann  in  Krankheits- 
fällen von  Lehrern  und  Lehrerinnen  zum  Teil  für  die 
Kosten  der  Stellvertretung  aufzukommen. 

Die  oben  erwähnten  Bestimmungen  der  Vollziehungsverord- 
nong  zum  Unterrichtsgesetz  lauten: 

Art.  103.  L'iustitutenr  on  l'institntrice  empecb^  de  remplir  ses  fonctioua 
ponr  cause  de  maladie  doit  se  ponrvoir  d'nn  rempla^ant  agreä  par  la  com- 
mission,  si  la  maladie  dnre  an  delä  de  deax  semaines,  le  Fonds  scolaire  de 
pr^Toyance  prend  i.  sa  Charge,  apr^s  ce  temps  et  pendant  trois  mois  an 
maximnm  la  moitiä  de  rindemnite  allon^e  an  rempla^ant. 

La  commission  arise  imm^diatement  de  la  maladie  le  comite  dn  Fonds 
(art.  95  de  la  loi). 

U  ne  ponrra  jamais  Stre  allone  au  rempla^ant  d'un  institntenr  ou  d'nne 
institntrice  malade  plus  des  ^U  du  traitement  initial ')  du  titnlaire  emp€ch6. 

Art.  104.  Tonte  demande  de  seconrs,  d'indemnit^  ponr  remplacements 
et  cas  de  maladie,  de  pensions  et  g^n^ralement,  tontes  rSclamations  doivent 
€tre  adresg^es  directement  au  departement  de  rinstrnction  publique  qni  les 
transmet  au  comite  d'administration. 

Für  die  zwei  ersten  Wochen  der  Krankheit  des  Lehrers  be- 
zahlt die  Hülfskasse  also  keine  Entschädigungen.  Die  Entschädi- 
gung per  Tag  kann  im  Maximum  auf  Fr.  4  für  einen  Lehrer  und 
Fr,  3  für  eine  Lehrerin  in  den  grossen  Ortschaften  des  Kantons 
ansteigen,  in  den  übrigen  Dörfern  auf  Fr.  3. 50  bezw.  Fr.  2.  50. 
Die  Hälfte  der  Entschädigung  fallt  zu  Lasten  des  Fonds,  die  übrige 
Hälfte  ist  durch  den  vertretenen  Lehrer  selbst  zu  tragen. 

Was  die  Vikariatsentschädigung  im  Falle  des  MUitärdimstes 
eines  Lehrei-s  anbetrifft,  so  wird  dieselbe  durch  die  Gemeinde  über- 
nommen gemäss  Art.  341,  Alinea  1  des  schweizerischen  Obli- 
gationenrechts. 

An  Vikariatsentschädigungen  sind  in  den  letzten  Jahren  aus 
den  Erträgnissen  der  Alters-  und  Hülfskasse  der  Primarlehrer- 
schaft („Fonds  Scolaire  de  prövoyance")  ausgerichtet  worden: 

1890  1891  1892  1893 

•Fr.  515  Fr.  628  Fr.  578  Fr.  500 

.\n  3  Lehrer  u.  6  Lehrerinnen   4  m.  +  9  f.  2  m.  +  11  f. 

Im  Jahr  1893  kam  die  Entschädigung  2  Lehrern  und  11 
Lehrerinnen  zu  gute. 

Da  die  Vikariatsentschädigungen  sehr  gering  sind,  hat  die 
Lehrerechaft  der  Städte  Neuenburg  und  La  Chaux- de -Fonds 
Vikariatskassen  gegründet  mit  jährlichen  Mitgliederbeiträgen.  Die 
betreffenden  Stadtgemeinden  leisten  hieran  Zuschüsse. 

3.  Kanton  Tessin. 

Wenn  ein  Lehrer  krank  wird,  so  kommt  der  Staat  oder  die 
Gemeinde  bis  auf  einen   Monat  vollständig  für  die  Kosten  der 

>)  Fr.  1600  oder  Fr.  2000  fdr  Lehrer  und  Fr.  900  oder  Fr.  1200  filr  Leh- 
rerinnen. 


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26  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Stellvertretung  auf.  Ausserdem  sorgt  in  diesem  Kanton  die  HiUfs- 
kasse  der  tessiniscben  Lehrerschaft  (Societä  di  mutuo  soccorso 
fra  i  docenti  ticinesi)  für  etwelche  Unterstützung  der  Lehrer  im 
Falle  notwendiger  Stellvertretung.  Den  Statuten  der  Hülfskasse 
and  dem  bezüglichen  Keglement  vom  3.  Oktober  1880')  ist  u.  a. 
folgendes  zu  entnehmen: 

Die  Leistungen  der  Kasse  zerfallen  in  VnierstUtzungen  und 
Petmonen. 

Die  Vnier Stützungen  sind  entweder  temporäre  oder  lebens- 
längliche. Erstere  werden  in  Krankheits-  oder  schweren  Unglücks- 
fällen gesprochen,  letztere  im  Falle  der  konstatirten  Unfähigkeit 
infolge  von  Krankheit  oder  Gebrechen,  den  Lehrerberuf  weiterhin 
ausüben  zu  können. 

Die  temporären  Unterstützungen  werden  nur  bei  Krankheit 
von  über  10  Tagen  verabreicht  und  nur  auf  ein  Attest  eines  Arztes 
hin,  die  ständigen  Renten  bezw.  Unterstützungen  auf  das  Gutachten 
einer  von  der  Direktion  bestellten  Kommission  von  zwei  Ärzten. 

Das  temporäre  Krankengeld  beträgt  je  nach  der  Zahl  der 
Dienstjahre : 

','g   Fr.  per  Tag;  bei    3—10  einbezahlteii  Jahresbeiträgen. 

1  , 10-20 

1»/« 20—30 

2  ....       .       .,     30—40 

Ln  Falle  schweren  Unglücks  kann  für  einmal  keine  höhere 
Unterstützung  als  Fr.  50  verabreicht  werden.  Die  unfreiwillige 
Arbeitslosigkeit  berechtigt  nicht  zu  einer  Unterstützung. 

Bevor  ein  Mitglied  in  den  Genuss  irgend  welcher  Unter- 
stützung gelangen  kann,  muss  es  mindestens  drei  Jahre  seine 
Prämien  einbezahlt  haben. 

Nach  Art.  22  der  Statuten  dürfen  keine  Unterstützungen  aus- 
gerichtet werden,  wenn  das  Gesellschaftskapital  nicht  mindestens 
Fr.  10,000  beträgt.  Falls  dasselbe  durch  die  Ausrichtung  der 
Unterstützungen  und  Pensionen  angegriffen  werden  sollte,  würden 
dieselben  suspendirt  oder  die  Beträge  entsprechend .  reduzirt. 

i.  Kanton  Zug. 

Auf  Unterstützung  haben  nach  §  9  der  Statuten  des  „Lehrer- 
unterstützungsvereins des  Kantons  Zug"  Anspruch  „alle  Mitglieder 
jeden  Alters,  welche  durch  eine  Krankheit  oder  deren  Folgen 
oder  durch  irgend  einen  unglücklichen,  körperlichen  oder  geistigen 
Zufall"  längere  Zeit  an  der  Ausübung  des  Lehi-erberufes  gehindert 
werden.  Diese  Unterstützungen  betrugen  —  wie  wir  der  Rechnung 
des  Lehrerunterstützungsvereins  pro  1892  entnehmen  —  zusammen 
Fr.  262.  50  (zwei  ä  Fr.  30,  je  eine  a  Fr.  50,  67.  50  und  Fr.  85). 

')  Begolaniento  interno  della  societä  di  mntuo  soccorso. 


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Die  Fürsorge  fllr  die  SwIIvertretimg  der  Lehrer.  27 

In  diese  Gruppe  ist  auch  noch  der  Kanton  Freiburg  einzn- 
reihen,  dessen  Lehrerpensionskasse  kranken  Mitgliedern  des  frei- 
bnrgischen  Primarlehrerstandes  Unterstützungen  verabreicht.  Die 
nähern  Aasführungen  finden  sich  auf  pag.  22. 

c-  "Übrlgre  Itantone, 

in  welcbeD  die  Frage  der  StellYertretnng  keine  deflnitife  Regelmg  erfaiiren  bat. 


Diese  Gruppe  begreift  eine  Reihe  von  Kantonen  in  sich,  die 
nur  ein  kleines  Gebiet  umfassen  und  deren  Gesamtlehi-erzahl  ver- 
hältnismässig gering  ist,  so  dass  die  StellvertretungsfäUe  nur  selten 
vorkommen,  ja  Ausnahmen  sind,  oder  in  denen  die  Einschränkung 
der  jährlichen  Schulzeit  auf  das  Winterhalbjahr  die  Zahl  der  Fälle 
nicht  erheblich  anwachsen  lässt. 

Daraus  ergibt  sich  ohne  weiteres,  dass  eine  Fixirung  der  be- 
züglichen Verhältnisse  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  sich  nicht 
als  wfinschbar  erweist. 

Wir  lassen  nachstehend  die  uns  von  den  Erziehungsdirek- 
tionen der  betreffenden  Kautone  in  freundlicher  Weise  gemachten 
Mitteilungen  auszugsweise  oder  in  extenso  folgen: 

1.  Kanton  Uri. 

„Der  Kanton  Uri  besitzt  über  Stellvertretung  der  Lehrer  in 
Krankheitsfällen,  bei  Militärdienst  etc.  keine  gesetzlichen  Be- 
stimmungen; es  steht  aber  der  Entwurf  einer  neuen  Schulver- 
ordnnng  in  Aussicht,  und  dabei  wird  die  Sache  jedenfalls  in  Be- 
ratung kommen.  Bisher  wurde  die  Stellvertretung  von  Fall  zu 
Fall  geregelt;  Fälle  längerer  Vertretung  gehörten  zur  Seltenheit 
und  aus  dem  Jahre  1893/94  sind  keine  solchen  Fälle  bekannt 
geworden.  Im  aktiven  Militärdienste  stehen  nur  sehr  wenige 
Lehrer.  Wir  haben,  wenn  ein  Lehrer  in  einen  Militärkurs  aufge- 
boten wurde,  uns  jeweilen  dafür  bemüht,  dass  derselbe  diesen 
Kurs  während  der  Ferien  durchmachen  konnte." 

2.  Kanton  Schwyz. 

Die  Sorge  für  allfällige  Stellvertretung  ist  lediglich  Sache 
der  betreffenden  Ortsschulbehörden.  Der  Staat  trägt  an  die  Kosten 
nichts  bei. 

Im  Jahr  1893/94  wurde  in  Schwyz  eine  einzige  Stellvertretung 
in  der  Dauer  eines  Monats  nötig  und  wurde  von  den  Zöglingen 
des  Lehrerseminars  Eickenbach  bei  Schwyz"  besorgt,  so  dass  weder 
der  Gemeinde  noch  dem  Staat  Auslagen  erwuchsen. 

Die  Stellvertretung  für  Lehrer  wegen  Militärdienst  wird  nach 
den    Mitteünngen    des    Erziehungsdepartements   allgemein   durch 


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28  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Verlegung  der  Ferien  vermieden,  bei  Erkrankung  von  Lehr- 
schwestem  während  der  Schulzeit  wird  die  Stellvertretung  durch 
die  Lehrschwestem-Institute  Ingenbohl  und  Menzingen  unentgelt- 
lich besorgt.  In  Krankheitsfällen  von  geringer  Dauer  übernehmen 
auch  die  Pfarrgeistlichen  und  Kapläne  die  Besorgung  der  Schale 
unentgeltlich. 

3.  Kanton  Obwalden. 

„Für  den  Fall  der  Erkrankung  eines  Lehrers  oder  einer 
Lehrerin  ist  in  diesem  Kanton  von  Staatswegen  für  keine  eigent- 
liche Stellvertretung  vorgesorgt;  da  die  meisten  Lehrerinnen  bei 
uns  Lehrschwestern  aus  dem  Institut  von  Menzingen  sind,  so 
schickt  im  Falle  der  Erkrankung  einer  Lehrerin  die  dortige  Oberin, 
wenn  die  Krankheit  länger  dauert,  eine  Stellvertreterin;  erkrankt 
ein  Lehrer,  so  holt  er  entweder  die  versäumte  Zeit  in  den  Ferien 
nach,  oder  es  tritt  zeitweilig  etwa  ein  Mitglied  des  Schulrates  in 
die  Lücke ;  so  hielten  z.  B.  in  Engelberg  der  dortige  Ortspfarrer 
und  der  Hotelier  Eduard  Cattani  schon  wochenlang  für  den  er- 
krankten Lehi-er  stramm  und  pünktlich  Schule." 

4.  Kanton  Nidwaiden. 

„Stellvertretung  auf  längere  Zeit  wird  in  diesem  Kanton 
selten  notwendig.  Die  Sorge  für  dieselbe  liegt  ausschliesslich  auf 
den  Gemeinden.  Da  die  Mädchenschulen  und  die  Schulen  in  den 
kleineu  Berggemeinden  ausschliesslich  durch  Lehrschwestem  ge- 
leitet werden,  so  ist  jeweilen  in  Erkrankungsfällen  von  Lehrer- 
innen das  Institut  in  Menzingen  oder  das  Frauenkloster  in  Stans 
bereit,  ohne  weiteres  Entgelt  geeignete  Vertretung  zu  stellen,  so 
dass  hieraus  den  Gemeinden  keine  Sorgen  und  Mühen  erwachsen. 
Bei  Krankheit  eines  Lehrers  wird  die  Stellvertretung  durch  ein 
Mitglied  des  Klerus  oder  aus  dem  Laienstande  besorgt.  In  ähn- 
licher Weise  werden  auch  die  Lehrerinnen  aus  dem  Laienstande 
ersetzt.  Dauert  die  Stellvertretung  nicht  ein  ganzes  Semester,  so 
wii'd  gewöhnlich  keine  Entschädigung  angenommen  und  der  Lehrer 
bezieht  seinen  Gehalt  fort." 

5.  Kanton  Glarus. 

„Im  Kanton  Glarus  ist  die  Frage  der  Stellvertretung  der  Lehrer 
nicht  gesetzlich  geregelt  i)  und  es  existiren  unseres  Wissens  auch 

')  Zwar  lautet  §  31  lemma  2  des  Schulgesetzes  filr  den  Kanton  Glarus 
(Vergl.  Sammlung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  in  den  Jahren  1883—1885 
von  C.  Grob,  pag.  16)  folgendermassen :  .,Ist  der  Lehrer  durch  länger  andauernde 
Krankheit  ag  der  Ausübung  seines  Berufes  verhindert,  so  hat  die  Gemeinde  für 
geeignete  Stellvertretung  zu  sorgen.  Der  Kantonsrat  ist  berechtigt,  in  beson- 
dern Fällen  an  die  Kosten  dieser  Stellvertretung  Beiträge  zu  verabreichen, 
welche  jedoch  die  Hälfte  der  Kosten  nicht  übersteigen  sollen".  Die  Fassung 
ermöglicht  demnach  doch  eine  Beihälfe  des  Staates  in  Ausnahmefällen  von  Stell- 
vertretung. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  29 

keine  Beschlüsse  von  Schulgemeinden  oder  Anstalten,  welche  die- 
selbe für  die  betreffenden  Gemeinden  oder  Anstalten  regeln. 

In  den  Statuten  der  Lehrer- Alters-,  Witwen-  und  Waisen- 
kasse des  Kantons  Glarus  wird  die  Stellvertretung  der  Lehrer 
in  keiner  Weise  berährt. 

Eine  Kontrollirung  der  notwendigen  Lehrer-Stellvertretungen 
findet  seitens  unserer  Direktion  nicht  statt.  Die  Sorge  für  Be- 
schafliing  geeigneter  Stellvertreter  liegt  den  Schulräten  ob. 

Ein  bestimmter  Staats-  oder  Gemeindebeitrag  wird  an  die 
Kosten  der  Stellvertretung  nicht  verabfolgt.  Diese  Kosten  werden 
einfach  in  die  laufende  Schulrechnung  eingestellt  und  ergibt  sich 
in  derselben  bei  Erhebung  des  Schulsteuermaximums  von  l.öo/oo 
ein  Defizit,  so  wird  dasselbe  nach  Massgabe  der  einschlägigen 
Verfassungs-  und  Gesetzesbestimmungen  zu  ^/^  vom  Staate,  zu  V4 
von  den  betr.  Tagwen  (Bürgergemeinden)  gedeckt. 

Im  Jahre  1893  ist  einzig  in  der  Rechnung  der  Schulgemeinde 
Ennenda  ein  Ausgabeposten  von  Fr.  15  für  Stellvertretung  eines 
im  Militärdienste  abwesenden  Lehrers  enthalten." 

6.  Kanton  Appenzell  A.-Rh. 

„Wenn  ein  Lehrer  erkrankt  oder  sonst  eine  längere  Vakanz 
eintritt,  sorgt  die  betreffende  Gemeindebehörde  für  Stellvertretung 
and  es  werden  die  Verweser  meistens  ans  Lehramtskandidaten 
gewählt,  die  ohne  Anstellung  sind.  Über  die  Besoldung  der  Ver- 
weser bestehen  keine  Vorschriften.  In  dieser  Beziehung  mag  es 
verschieden  gehalten  werden ;  in  den  meisten  Fällen  wird  die  Ge- 
meinde den  Verweser  entschädigen  und  in  den  wenigsten  Fällen 
der  Lehrer  mit  dem  Verweser  ein  Abkommen  treffen." 

Der  Entwurf  zu  einem  neuen  Schulgesetze,  der  aber  an  der 
Landsgemeinde  im  April  1894  verworfen  worden  ist,  hatte  hin- 
sichtlich der  Stellvertretung  in  Art.  67  folgende  Bestimmung  auf- 
genommen : 

„Ist  ein  Lehrer  durch  Krankheit  an  der  Ansflhnng  seines  Berufes  ver- 
hindert, so  stellt  die  Gemeindeschnlkommission  einen  Verweser  an,  dessen 
Besoldung  im  ersten  Vierteljahr  der  Schulkasse  (der  Gemeinde),  im  zweiten 
Viertetjahr  je  zur  Hälfte  der  Schnlkasse  und  dem  kranken  Lehrer,  später 
ganz  dem  letztem  zufällt." 

7.  Kanton  Graubünden. 

Sofern  ein  Primarlehrer  in  den  Fall  kommt,  Stellvertretung 
infolge  von  Militärdienst  oder  Krankheit  oder  wegen  anderer  Um- 
stände za  beanspruchen,  so  erfolgt  dieselbe  meistens  in  der  Weise, 
dass  der  Lehrer  selbst  dui'ch  eine  Anzeige  in  den  öffentlichen 
Blättern  oder  auf  anderem  Wege  einen  Stellvertreter  sucht  und 
dem  Schnlrate  einen  Vorschlag  zur  Genehmigung  unterbreitet. 

Die  Honorirung  des  Vikars  ist  der  gegenseitigen  Vereinbarung 
fiberlassen  und  geschieht  meistens  in  der  Weise,  dass  der  von 


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HO  Jahrbach  des  Uuterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

der  betreffenden  Schalgemeinde  bezahlte  Gehalt  und  die  kantonale 
Zulage  zwischen  dem  vertretenen  und  dem  providirenden  Lehrer 
(Vikar)  pro  rata  temporis  verteilt  wird.  Der  Staat  und  die 
Gemeinde  leisten  keine  Beiträge  an  die  Kosten  der  Stellver- 
tretung. Einzig  die  Stadt  Chur  bezahlt  dem  erkrankten  Lehrer 
den  vollen  Gehalt  und  auch  die  Yikariatskosten. 

Dem  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Graubünden  sind 
für  das  Schuljahr  1893/94  drei  Fälle  von  Stellvertretungen  zur 
Kenntnis  gelangt  und  zwar  betrafen  sie:  2  Austritte  aus  dem 
Schuldienst  und  1  Krankheit.  Die  Gesamtdauer  betrug  28  (10, 15, 3) 
Wochen. 

8.  Kanton  Wallis. 

„In  unserm  Kantone  bestehen  betreffend  die  Frage  der  Stell- 
vertretung der  Lehrer  in  KrankheitsfUUen,  Militärdienst  etc.  keine 
gesetzlichen  Bestimmungen.  Die  Frage  wird  allerdings  bei  einer 
nahe  bevorstehenden  Revision  unseres  Unterrichtsgesetzes  berück- 
sichtigt werden;  bisher  wurde  von  Fall  zu  Fall  entschieden. 

Bei  Krankheitsfällen  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Verhinde- 
rung eine  längere  oder  kürzere  sei.  Im  erstem  Falle  wird  auf 
Anzeige  an  das  Departement  ein  verfügbarer  Lehrer  mit  der  Schul- 
haltung beauftragt;  zuweilen  übernimmt  zeitweilig  auch  ein  Orts- 
geistlicher, wenn  es  seine  Amtsgeschäfte  erlauben,  die  Schule  (im 
hiesigen  Priesterseminar  erhalten  nämlich  die  Zöglinge  pädagogi- 
schen Unterricht).  Eine  Unterbrechung  von  einigen  Tagen  wird 
durch  entsprechende  Verlängerung  der  Schulzeitdauer  nachgeholt. 

Unter  Umständen,  wenn  es  vsich  nicht  anders  machen  lässt, 
und  die  Schülerzahl  das  gesetzliche  Maximum  nicht  überschreitet, 
werden  auch  die  Zöglinge  zweier  Schulen  unter  einen  Lehrer 
vereinigt,  was  jedoch  selten  vorkommt. 

Die  Kontrolle  darüber,  dass  die  Schule  während  der  vorge- 
schriebenen Dauer  regelmässig  ohne  Unterbrechung  gehalten  werde, 
übt  der  respektive  Schulinspektor,  der  die  Aufsicht  der  Schul- 
kommission in  den  Gemeinden  kontroUirt.  Da  aber  über  die  Stell- 
vertretung keine  eigenen  Gesetzesbestimmungen  bestehen,  so  wird 
darüber  nicht  Buch  gehalten,  und  wir  sind  daher  nicht  in  der 
Lage,  genaue  statistische  Mitteilungen  zu  machen.  Immerhin  aber 
können  wir  Ihnen  sagen,  dass  sich  die  Fälle  von  Stellvertretung 
fast  ausschliesslich  auf  Verhinderung  wegen  Krankheit  beschränken, 
indem  der  Militärdienst  für  Lehrer,  wenn  er  in  die  Schulzeit  fällt, 
meistens  während  den  Ferien  nachgeholt  wird. 

Mit  Bezug  auf  die  Tragung  der  Stellvertretungskosten  be- 
stehen keine  gesetzlichen  Bestimmungen,  jedenfalls  übernimmt  der 
Staat  dabei  keine  Verpflichtung;  auch  haben  wir  weder  Alters- 
noch  Pensionskassen,  weil  bei  dem  beschränkten  Gehalte  unserer 
Lehrer  eine  Beteiligung  derselben  zur  Bildung  dieser  Kassen  nicht 
gefordert  werden  kann. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  31 

Der  kranke  Lehrer  tritt  einfach  den  betreffenden  Teil  seines 
Gehaltes  an  seinen  Stellvertreter  ab,  wenn  es  sich  um  den  Ersatz 
aaf  längere  Zeit  handelt;  für  den  Ersatz  dagegen  während  bloss 
einigen  Tagen  wird  ihm  kein  Abzug  gemacht.  Wenn  der  Stell- 
vertreter eine  Zulage  verlangt  und  ihm  diese  bewilligt  wird,  tritt 
dafür  die  Gemeinde  ein. 

Im  Falle  anderer  Abwesenheiten  sorgt  der  Lehrer  vorläufig 
für  einen  Stellvertreter;  hiefür  muss  aber  die  nachträgliche  Ge- 
nehmigung des  Erziehungsdepartementes  eingeholt  werden." 

9.  Kanton  Appenzell  I.-Eh. 
Von  diesem  Kanton  waren  keine  Angaben  erhältlich. 

<1.   Stli<ltiHclie  ^il£a,n£i.tHka,MHen. 

1.  Stadt  Zürich. 

Seit  der  mit  1.  Januar  1893  definitiv  vollzogenen  Vereinigung 
der  Ausgemeinden  Zürichs  mit  der  innern  Stadt  Zürich  sind  in 
rascher  Folge  die  Schulverhältnisse  des  Ganzen  in  verschiedenen 
Richtungen  einer  Neuorganisation  unterzogen  worden.  Insbesondere 
hat  sich  diese  organisatorische  Tätigkeit  auch  in  einer  ganz  inten- 
siven Fürsorge  für  die  materiellen  Interessen  der  städtischen  Lehrer- 
schaft gezeigt.  Als  ein  Ausfluss  dieses  lehrer-  und  schulfreund- 
üchen  Geistes  ist  auch  die  Gründung  der  städtischen  Vikariatskasse 
zu  bezeichnen. 

Das  „Regulativ  betreffend  die  Vikariatskasse  für 
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Schulen  der  Stadt 
Zürich"  vom  20.  März  1893  lautet  folgendermassen : 

Art.  1.  Zur  Bestreitung  der  Aosgaben  für  Stellvertretung  kranker  oder 
ans  andern  Grflnden  vorübergehend  an  der  Erteilung  des  Unterrichts  ver- 
hindert«r  Lehrer  nnd  Lehrerinnen  besteht  an  den  Schulen  der  Stadt  Zürich 
eine  Vikariatskasse. 

Art.  2.  Sämtliche  definitiv  nngestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  der 
»itädtischen  Schulen  aller  Stufen,  eingeschlossen  die  Arbeitslehrerinnen,  Fach- 
lehrer und  Fachlehrerinnen,  sind  zum  Beitritte  in  die  stildtische  Vikariats- 
kaa.te  verpflichtet. 

Art.  3.  Der  jährliche  Beitrag  beträgt  1  "'oo  der  dem  einzelnen  Lehrer 
ausgerichteten  gesamten  Besoldung. 

Art.  4.  In  die  Vikariatskasse  fallen  alle  vom  Staate  im  Sinne  von  §  307 
de»  l'nterricht.«gesetzes  ausgerichteten  Vikariatsbeiträge  sowie  ein  von  der 
Stadt  zu  leistender  .Tahresbeitrag,  welcher  mindestens  dem  jjesamtbetrage 
der  Mitgliederbeiträge  gleichkommt. 

Art.  5.  Die  Zentralschulpflcge  ist  berechtigt,  nach  Anhörung  des  städti- 
schen Lehrerkonventes  die  Mitgliederbeiträge  zu  erhöhen  oder  zu  erniedrigen, 
soweit  der  Stand  der  Vikariatskasse  dies  rechtfertigt. 

Art.  6.  Die  Vikariatskasse  bestreitet  die  Kosten  der  Stellvertretung  in 
nachfolgenden  Fällen: 

a.  bei  Krankheit  eines  Mitgliedes; 


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32  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

b.  bei  Krankheit  von  Familiengliedem,  wenn  dem  Mitgliede  der  Scbni- 
besnch  ärztlich  nntersagt  ist; 

c.  bei  Todesfällen  in  der  Familie  oder  bei  andern  wichtigen  Familien- 
ereignissen bis  anf  vier  Tage ; 

<l.  bei  Militärdienst  (Rekratendienst  and  Wiederholnngsknrs)  mit  Aus- 
nahme Ton  Spezialkarsen  zur  Erlangung  eines  Grades  bezw.  hohem 
Grades ; 

e.  bei  Teilnahme  an  Kursen  auf  Anordnung  bezw.  mit  Bewilligung  der 
Zentralschnlpflege. 

Art.  7.    Die  für  Stellvertretung  ausgerichtete  Entschädigung  beträgt : 

a.  für  einen  vom  Erziehungsrat  abgeordneten  Vikar  an  der  Primarschule 
Fr.  3.5,  an  der  Sekundärschule  Fr.  40,  an  der  Arbeitsschule  Fr.  20  in 
der  Woche; 

b.  filr  die  wirklich  erteilte  Unterrichtsstunde  als  Fachlehrer  oder  Fach- 
lehrerin:  1.  in  den  hohem  Schulen  Fr.  3.  — ;  2.  in  der  Gewerbeschule 
Fr.  1.50  bis  2.50;  3.  in  der  Sekundärschule  Fr.  1.50;  4.  in  der  Arbeits- 
schule Fr.  — .  70. 

Die  Ausrichtung  der  Entschädigung  für  Vikariatsdienste  findet 
allmonatlich  bezw.  nach  Beendigung  der  Vikariatszeit  durch  die  Stadt- 
kasse statt. 
Art.  8.    Die  Gesuche  um  Verabreichung   von  Staatsbeiträgen   an  die 
Kosten  der  Stellvertretung  von  Volksschullehrern   (§  307  des  Unterrichta- 
gesetzes)   werden  jeweilen  von  der  Zeutralschulpflege  am  Schlüsse  des  be- 
treffenden Schulhalbjahres  an   die  Erziehungsdirektion  gerichtet   (S  11  der 
Verordnung  betreffend  Staatsbeiträge  für  das  Volksschulwesen). 

Art.  9.    Die  Verwaltung  der  Vikariatskasse  wird  unter  Mitwirkung  der 
Stadtkassenverwaltung  durch  eine  Kommission  von  fOnf  Mitgliedern  besorgt, 
wovon  drei  Mitglieder  von  der  Zentralschnlpflege  und  zwei  Mitglieder  vom 
Lehrerkonvente  gewählt  werden.    Diese  Kommission   stellt  alljährlich  auf 
31.  Dezember  Rechnung  nebst  Bericht  an  die  Zentralschulpflege. 
Art.  10.    Dieses  Regulativ  tritt  auf  1.  Januar  1893  in  Kraft.       \ 
Gemäss  einem  Auszug  aus  der  Rechnung  für  das  (erste)  Jahr 
1893  ergeben  sich  flir  die  Vikariatskasse  folgende  statistische  Ver- 
hältnisse : 

Zahl  der  Mitglieder:  Primarschule 197 

Sekundärschule ') 133 

Arbeitsschule 56 

Höh.  Töchterschule  u.  Gewerbesch.  113_         499 

StellvertretungsfäUe :  Lehrer 24 

Lehrerinnen 17  41 

Gesamtdauer (in Wochen):  Primarschule 182 

derVikariate  Sekundärschule 33_  215 

(in  Stunden) :  Arbeitsschule 12(K) 

Höhere  Schulen 409  1609 

Vikariatsdauer  (Wochen) :  Minimum 1 

Maximum -^2 

(lesamtkosten :    Primarschule Fr.  0375.  - 

Sekundärschule 1309.  25 

Arbeitsschule 952. 40 

Höhere  Schulen .,     924.  -        y,._  95(j().  65 

Leistungen :         des  Staates Fr.  3497.  50 

der  Stadt „   2463. 15 

der  Lehrerschaft 3<K)0.  —  -)  p^.  95()0.  65 

')  Inkl.  Fachlehrer.  —  ')  llii-voii  eiitfitllen  auf  fri-lwilliKc  Beitrjijte  Kr.  10».".. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  33 

2.  Winterthur. 

BetreflFend  die  Vikariatsverhältnisse  in  der  Stadt  Winterthur. 
werden  der  Kedaktion  des  Jahrbuchs  folgende  Mitteilungen  ge- 
macht: 

In  der  StadtWinterthur  übernimmt  die  Stadtkassc  die  Vikariats- 
entschädigungen  vollständig,  ohne  dass  die  Lehrer  einen  Beitrag 
hieran  zu  leisten  hätten  und  zwar  in  folgenden  Fällen: 
a.  wenn  ein  Lehrer  erkrankt; 
h.  wenn  ein  Lehrer  in  eine  Rekrute uschule  oder  einen  Wiederholungs- 

knrs  einberufen  wird. 
Lehrer,  welche  Militärdienst  leisten  behufs  Avancement,  haben  den  Vikar 
selbst  zu  entschädigen. 

Der  Primarschulvikar  wird  in  der  Hegel  mit  Fr.  30,  der  Seknndarschul- 
vikar  mit  Fr.  40—50  per  Woche  entschädigt.  Im  Schulbudget  ist  unter  dem 
Titel  „Vikariatsentschädignug"  ein  Betrag  von  Fr.  1500  eingesetzt. 

Die  Scbnlpflege  stellt  jeweilen  das  Gesuch  nm  ein  Additament  an  den 
Erziehnngsrat.    Der  Staatsbeitrag  fällt  in  die  Schalkasse. 

Bei  der  Erkrankung  einer  Arbeitslehrerin  übernimmt  die  Schulkasse  die 
Yikariatsentschädigang  ebenfalls. 

Die  Stellvertreterin  einer  Arbeitslehrerin  wird  in  der  Regel  mit  Fr.  20 
per  Woche  entschädigt. 

8.  Stadt  Bern. 

In  der  Stadt  Bern  haben  die  Lehrkörper  der  verschiedenen 
Schulstufen  eigene  Vikariatskassen  gegründet. 

rt.   Vikuriatskasse  der  Primarlehrer  und  -Lehrerinnen 
der  Stadt  Bern. 

Der  Rechnung,  umfassend  das  Schuljahr  1893/94  (vom  20.  April 
1893  bis  gleiche  Zeit  1894)  entnehmen  wir  folgende  Angaben : 

Es  wird  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  getrennte  Rechnung  ge- 
führt. Mitgliederzahl :  62  Lehrer  und  54  Lehrerinnen.  Die  Lehrer 
zahlen  per  Jahr  Fr.  8,  die  Lehrerinnen  Fr.  10.  Die  Stadtkasse 
zahlt  laut  Beschluss  des  Tit.  Gemeinderates  einen  Beitrag  von 
Fr.  600,  auf  die  beiden  Kassen  gleichmässig  verteilt.  Aus  der 
Yikariatskasse  wird  bis  auf  das  Maximum  von  zwölf  Schulwochen 
an  die  Stellvertretungskosten  eines  Lehrers  per  Schultag  Fr.  4, 
an  die  einer  erkrankten  Lehrerin  Fr,  2  bezahlt. 

Die  Einnahmen  für  die  Kasse  der  Lehrer  betragen  pro  Rech- 
nungsjahr Fr.  844. 85,  die  Ausgaben  an  11  erkrankte  Lehrer  mit 
I4ÖV2  Stellvertretnngstagen  (wovon  jedoch  auf  Verlangen  eines 
Lehrers  zehn  Tage  nur  zu  Fr.  3  vergütet  wurden)  nebst  einigen 
Verwaltnngskosten  Fr.  592.  25,  so  dass  die  Mehr-Einnahmen 
Fr.  252.  60  betragen.  Das  Vermögen  beträgt  nun  auf  20.  April  1894 
Fr.  1764. 35,  der  Reservefonds  Fr.  455.  90,  zusammen  Fr.  2220. 25. 

Für  die  Lehrerinnen  stellt  sich  die  Rechnung  etwas  un- 
günstiger.  Die  Einnahmen  betragen  Fr,  846. 85 ;  die  Ausgaben  an 


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34  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

17  erkrankte  Lehrerinnen  mit  534  Stellvertretungstagen  nebst 
einigen  Verwaltungskosten  Fr.  1088.  25,  so  dass  eine  Mehrausgabe 
von  Fr.  241.  40  entstand ;  letztere  Summe  wurde  dem  Keservefond 
entnommen.- 

Die  Kasse  der  Primarlehrerschaft  besteht  seit  zehn  Jahren. 
Für  Stellvertretungen  bei  Militärdienst  der  Lehrer  werden  keine 
Entschädigungen  bezahlt,  da  diese  Fälle  in  den  Statuten  nicht 
vorgesehen  sind. 

Die  „Statuten  des  Vereins  der  Primarlehrerschaft  der 
Stadt  Bern  zur  Erleichterung  der  Stellvertretung  in 
Krankheitsfällen"  lauten  folgendermassen : 

Art.  1.  Der  Verein  der  Primarlehrerschaft  der  Stadt  Bern  znr  Erleich- 
terung der  Stellvertretung  in  Krankheitsfällen  hat  zum  Zweck,  den  Lehrern 
und  Lehrerinnen,  welche  durch  eigene  Krankheit  oder  durch  Krankheit  in 
der  Familie  an  der  Ausübung  ihres  Berufs  verhindert  werden,  die  dadurch 
entstehenden  Stellvertretongskosten  zn  erleichtern. 

Art.  2.  Der  Verein  errichtet  zu  diesem  Zwecke  eine  Stellvertretnngs- 
kasse,  welche  alimentirt  wird: 

1.  aus  den  Eintrittsgeldern  der  Mitglieder; 

2.  „       .,    Jahresbeiträgen  derselben; 

3.  „       „    Zinsen  der  angelegten  Gelder; 

4.  _       „     Beiträgen  der  Behörden; 

5.  ,.  allfälligen  Schenkungen  und  Vergabungen. 

Art.  3.  Jedes  Mitglied  zahlt  ein  ünterhaltungsgeld  und  ein  Eintritts- 
geld. Letzteres  beträgt  Fr.  5.  Das  Ünterhaltungsgeld  wird  von  der  Haupt- 
versammlung jeweilen  für  ein  Jahr  festgesetzt  und  ist  halbjährlich  zum 
voraus  zu  bezahlen.  Wer  mit  Entrichtung  des  letztern  länger  als  ein 
Vierteljahr  im  Rückstände  ist,  wird  für  das  laufende  Halbjahr  in  der  Gennss- 
berechtignng  eingestellt. 

Art.  4.  Die  Hülfe  der  Kasse  erstreckt  sich  innerhalb  eines  Zeitranmes 
von  12  Monaten  bis  anf  12  Wochen.  Stirbt  unterdessen  der  Vertreter,  so 
bleibt  die  Kasse  im  nämlichen  Verhältnis  zu  den  Hinterlassenen  bis  zum 
Ab\anf  von  12  Wochen.  Die  Hauptversammlung  ist  befngt,  in  ausser- 
ordentlichen Fällen  die  Dauer  der  Genussberechtigung  den  Verhältnissen 
entsprechend  zu  verlängern.  Neueintretende  sind  erst  drei  Monate  nach 
ihrem  Eintritt  genussberechtigt. 

Art.  5.  Die  Kasse  zahlt  an  die  Kosten  der  Stellvertretung  einen  täg- 
lichen Beitrag,  dessen  Höhe  jeweilen  von  der  Hauptversammlung  für  das 
laufende  Bechnungsjahr  festgesetzt  wird.  Das  daheiige  Gesuch  ist  dem 
Vorstande  schriftlich  einzureichen. 

Nach  dem  Grundsatze  jedoch,  dass  jede  Kategorie  im  Sinne  des  Art.  9 
sich  selbst  erhalte,  ist  über  Einnahmen  und  Ausgaben  sowohl  der  Lehrer 
als  der  Lehrerinnen  gesonderte  Buchhaltung  zu  führen. 

Die  Hauptversammlung  ist  befngt,  beide  Kassen  zn  verschmelzen. 

Art.  6.  Wenn  in  Krankheitsfällen  keine  Stellvertretung  erfolgt,  wird 
keine  Entschädigung  bezahlt. 

Art.  7.  Der  Beitritt  zum  Verein  ist  ein  freiwilliger.  Das  Gesuch  um 
Anfiiahme,  sowie  die  Austrittserklärung  sind  dem  Vorstande  einzureichen. 
Der  Austretende  hat  keinen  Anspruch  an  den  Kassenbestand. 

Art.' 8.  AUiUUige  Schenkungen  und  Vergabungen  werden  kapitalisirt 
Die  Eintrittsgelder  sollen  zur  Bildung  nnd  Äufnung  eines  Reservefonds 
kapitalisirt  werden. 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretnng  der  Lehrer.  35 

Art.  9.  Wenn  die  in  Art.  2,  ad  1—4,  angegebenen  Hülfsqnellen  nicht 
ausreichen,  nm  den  eingegangenen  Verpflichtangen  nachznkoramen,  so  soll 
das  Fehlende  durch  ansserordentliche  Beiträge,  welche  jedoch  den  Betrag 
der  ordentlichen  nicht  Überschreiten  dUrfen,  gedeckt  werden.  In  diesem 
Fall  darf  der  Beservefonds  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden. 

Art.  10.  Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  mit  '^U  sämtlicher  Stimmen 
beschlossen  werden.  In  diesem  Falle  wird  der  Kassenbestand  dem  Tit. 
Gemeinderate  zu  gutfind  ander  Verwendung  zu  Händen  der  stadtbemischen 
Primarlehrerschaft  zur  Verfügung  gestellt. 

Art.  11.  Die  Leitung  und  rechtsverbindliche  Vertretung  des  Vereins, 
sowie  die  Verwaltung  der  Kasse  besorgt  ein  Vorstand,  bestehend  ans  einem 
Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten,  einem  Sekretär,  einem  Kassier  und 
einem  Beisitzer.  Die  Hanptyersammlnng  wählt  denselben,  sowie  die  zwei 
Bechnungsrevisoren  auf  die  Daner  von  zwei  Jahren. 

Der  Vorstand  ist  beschlnssfähig,  wenn  wenigstens  drei  Mitglieder 
anwesend  sind. 

Das  Rechnungsjahr  mit  mit  dem  Schuljahr  zusammen. 

Art.  12.  Alljährlich  nach  Beginn  des  neuen  Schuljahres  hält  der  Verein 
seine  ordentliche  Hauptversammlung  ab  zur  Entgegennahme  des  Jahres- 
berichts, der  Eechnnngsablage,  sowie  zur  Erledigung  aller  übrigen  st-atu- 
tarischen  Geschäfte. 

Eine  ausserordentliche  Hauptversammlung  wird  vom  Vorstand  nach 
Bedürfnis  oder  auf  schriftliches  Verlangen  von  ^U  der  Mitglieder  einberufen. 

Bei  allen  Abstimmungen,  mit  Ausnahme  der  in  Art.  10  bezeichneten, 
entscheidet  das  absolute  Mehr  der  anwesenden  Mitglieder. 

Art.  13.  Anträge  auf  Revision  der  Statuten  oder  Auflösung  des  Vereins 
müssen  dem  Vorstande  schriftlich  eingereicht  und  den  Mitgliedern  bei  der 
Eänladnng  zu  der  betreffenden  Versammlung  wenigstens  14  Tage  vorher 
mitgeteilt  werden. 

Art.  14.  In  streitigen  Fällen  entscheidet  ein  Schiedsgericht  von  drei 
Mitgliedern.  Je  ein  Mitglied  dazu  wird  vom  Vorstand  und  von  der  Gegen- 
partei gewählt.  Das  dritte  Mitglied,  als  Obmann,  wird  vom  Regiernngs- 
statthalter  bezeichnet. 

Art  15.  Für  die  Verbindlichkeiten  des  Vereins  haftet  nur  das  Vereins- 
vermögen. 

Art  16.  Vorstehende  revidirte  Statuten  sind  von  65  Mitgliedern  von 
101  angenommen  worden  und  treten  demnach  sofort  in  Kraft. 

Also  beschlossen  von  der  Hauptversammlung  in  Bern,  den  15.  November 
1889. 

b.  Vikariatskasse  der  Lehrerschaft  der  Knabensekundarschule  Bern. 

Die  Statuten  dieser  Kasse  lauten  folgendermassen : 

§  1.  Der  Unterstützungs -Verein,  gegründet  von  den  Lehrern  an  der 
Knaben-Sekuudarscbule  der  Stadt  Bern,  hat  zum  Zweck,  denjenigen  Kollegen, 
welche  durch  Krankheit  an  der  Ausübung  ihres  Berufes  gehindert  werden, 
die  entstandenen  Stellvertretungskosten  zu  erleichtem. 

§  2.  Der  ünterstützungsverein  errichtet  zu  diesem  Behufe  eine  soge- 
nannte ünterstützungskasse,  welche  alimentirt  wird: 

1.  ans  den  Eintrittsgeldern  der  Mitglieder, 

2.  aus  den  Beiträgen  derselben, 

3.  aus  dem  von  dem  kranken  Lehrer  zu  leistenden  Zuschuss  an  die 
Stellvertretungskosten, 

4.  aus  den  Zinsen  der  angelegten  Gelder, 

5.  ans  den  Beiträgen  von  Behörden  und 

6.  ans  Schenkungen  und  Vergabungen. 


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36  Jahrbuch  des  Unterrichtsw'esena  in  der  Schweiz. 

§  3.  Jedes  Mitglied  bezahlt  ein  Eintritts-  und  ein  Unterhaltangsgeld. 
Das  Eintrittsgeld  beträgt  (l^/o)  ein  Prozent  des  jeweiligen  Kassabestandes, 
jedoch  nie  weniger  als  Fr.  15. 

Das  ünterhaltnngsgeld,  welches  halbjährlich  bezogen  wird,  beträgt  zwei 
pro  mille  der  Besoldung. 

§  4.  Die  Hülfe  der  Kasse  erstreckt  sich  während  eines  Schuljahres 
bis  anf  zwölf  Wochen  Krankheit  oder  dadurch  veranlasste  Abwesenheit 
eines  Mitgliedes.  Danert  die  Stellvertretang  ttber  einen  allföUig  eintretenden 
Todesfall  hinaus,  so  bleibt  die  Kasse  im  nämlichen  Verhältnisse  zu  den 
Hinterlassenen  bis  zum  Ablauf  der  zwölf  Wochen,  es  sei  denn,  dass  die 
Behörden  die  Stellvertretung  übernehmen. 

§  5.  Besorgen  Mitglieder  des  Vereins  die  Vertretung,  so  haben  sie  für 
die  erste  Woche  derselben  keinen  Anspruch  anf  Entschädigung,  für  die 
folgenden  Wochen  jedoch  wird  die  Stunde  mit  Fr.  1  honorirt. 

§  6.  Der  kranke  Lehrer  zahlt  an  die  Kosten  der  Stellvertretung  wöchent- 
lich, die  erste  Woche  nicht  gerechnet,  drei  pro  mille  seiner  Besoldung. 

§  7.  Der  Beitritt  zum  Verein  ist  ein  freiwilliger,  so  wie  auch  der 
Austritt  jedem  Mitglied  anf  den  Abschlass  eines  Schuljahres  freisteht, 
welcher  jedoch  schriftlich  angezeigt  werden  muss.  Der  Austretende  hat 
keinen  Anspruch  an  den  Kassabestand. 

§  8.  Allfällige  Schenkungen  und  Vergabungen  dürfen  nicht  verwendet, 
sondern  müssen  kapitalisirt  werden. 

§  9.  Wenn  die  in  Art.  2,  1 — 5  angegebenen  Httlf^quellen  nicht  aus- 
reichen, um  eingegangenen  Verpilichtnngeu  nachzukommen,  so  soll  das 
Fehlende  durch  ausserordentliche  Beiträge  der  Mitglieder  im  Verhältnis 
ihrer  Besoldungen  gedeckt  werden. 

§  10.  Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  mit  drei  Viertel  der  sämt- 
lichen Stimmen  beschlossen  werden.  In  diesem  Falle  wird  der  Kassabestand 
im  Verhältnis  der  geleisteten  Beiträge  unter  die  Mitglieder  verteilt. 

§  11.  Kapitalien,  herrührend  von  Schenkungen  und  Vergabungen,  sowie 
allfällig  nicht  verwendete  Beiträge  von  Behörden,  dürfen  nicht  verteilt 
werden,  sondern  es  ist  im  Sinne  der  Geber  darüber  zu  verfügen. 

§  12.  Die  Leitung  des  Vereins  und  die  Verwaltung  der  Hülfskasse 
besorgt  ein  Vorstand,  bestehend  aus  einem  Präsidenten,  einem  Kassier  und 
einem  Aktnar.  Derselbe  wird  alljährlich  in  der  ordentlichen  Sitzung  durch 
geheimes  Stimmenmehr  neu  gewählt. 

§  13.  Nach  Beginn  des  neuen  Schuljahres  tritt  der  Verein  zur  ordent- 
lichen Sitzung  zusammen  behufs  Entgegennahme  des  Jahresberichts,  der 
Rechnung,  zur  Festsetzung  der  Beiträge,  zur  Wahl  des  Vorstandes ;  ausser- 
ordentlich, so  oft  der  Vorstand  oder  die  Hälfte  der  Mitglieder  es  als  nötig 
erachten. 

§  14.  Diese  Statuten  können  revidirt  werden,  sobald  die  Mehrzahl  der 
Mitglieder  es  beschliesst.  Von  einer  vorzunehmenden  Revision  sind  die 
Mitglieder  wenigstens  14  Tage  vor  der  Versammlung  in  Kenntnis  zu  setzen. 

Über  das   Schuljahr  1893/94  sind  folgende  statistische  An- 
gaben zn  machen: 

Mitgliederzahl 19 

Beiträge  der  Mitglieder Fr.  149 

Zahl  der  Stellvertretungen 1 

Dauer  der  Stellvertretung 4  Tage. 

Kosten Fr.    28 

Beitrag  der  Gemeinde „    150 

Stand  der  Kasse „  2018 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  37 

c.  Vikariatskasse  der  Mädchensekundarschule  Bern. 

Der  Beitritt  zu  dieser  Kasse  ist  obligatorisch.  Jedes  Mit- 
glied hat  20/5Q  der  Jahresbesoldung  als  jährliches  Unterhaltungs- 
geld zu  leisten.  Das  Eintrittsgeld  beträgt  lo/oo  der  Besoldung. 
Für  durch  Krankheit  oder  Notfälle  verursachte  Absenzen  haben 
die  Mitglieder  einen  Beitrag  von  20  Cts.  per  Stunde  zu  bezahlen, 
für  Abwesenheit  anderer  Art  75  Cts. 

Mitgliederzahl 48 

Eintritts-  und  Unterhaltnngsgelder  .    Fr.  201 

Absenzengelder „    288 

StellvertretnngsföUe 27 

Oesamtdaner Wochen  16  nnd  95  einzelne  Stunden. 

Dauer  der  einzelnen  Fälle  bis     .        „  4 

Ausbezahlte  Entschädigungen      .     .     Fr.  629 

Gemeindebeitrag 300 

Stand  der  Kasse  am  1.  Januar  1894      .    279 

4.  Stadt  Neuenburg. 

Die  Lehrerschaft  der  Primarschule  der  Stadt  Neuenbürg  besitzt 
seit  1890  eine  eigene  HüLfskasse,  1)  die  ergänzend  neben  die  gleich- 
artige kantonale  Institution  tritt,  und  Pensionen,  sowie  Beiträge  an 
die  Kosten  allfälliger  Stellvertretung  ihrer  Mitglieder  garantirt. 

Die  auf  die  Stellvertretung  bezüglichen  Bestimmungen  der 
Statuten  der  Hülfskasse  („Caisse  de  prevoyance")  lauten  folgender- 
massen : 

Art.  11.  L'indemnitß  de  remplacement  est  calcuMe  antaux  admis  par  le  Fonds 
scolaire  eantonal  de  prevoyance.  Iia  caisse  paie  sur  prodnction  d'ane  däclaration 
de  maladie  sigu^e  par  nn  repräsentant  du  comit6  et  yisäe  par  nn  m^decin : 

a.  des  le  Premier  jour  et  pendant  trois  mois  et  demi,  la  moitii  de  l'in- 
demniti  allouie  au  remphfant ; 

b.  Kprhs  ce  temps,  et  pendant  trois  mois  lea  trois  quarts  de  cette  indemniti. 
Si  la  maladie  se  prolonge  an-delä  de  trois  mois  et  demi,  la  d^claration 

mädicale  doit  €tre  renoavel^e. 

Art.  12.  Lorsqn'nn  soci^taire  est  empechö  par  la  maladie  de  reprendre 
ses  fonctions  au  hont  de  six  mois  et  demi  l'assembläe  g£n6rale  d^cide,  en  suite 
d'nn  pr^avis  du  comit4,  si  la  caisse  sociale  continne  &  payer  nne  partie  des 
frais  de  remplacement. 

Der  Rechnung  der  Kasse  vom  Jahre  1893  entnehmen  wir  die 
folgenden  Daten: 

Gesellschaftsfonds: 

Gesellschaftsfonds  auf  31.  Dezember  1892 Fr.  893. 36 

Mitgliederbeiträge 281.— 

*)j  des  Oemeindebeitrages 400.  — 

*li  der  eingegangenen  Geschenke 480.  — 

Zinsen  pro  1893 ^  55.92 

Znsammen    .     .     F"r.2110.28 
Entechädigungen  fUr  Stellvertretung  pro  1893     ....      „      28. 50 

Bestand  des  Gesellschaftafonds  auf  31.  Dezember  1893    .    Fr.  2081.  78 

')  Vergl. :   „Statuts  de   la  Caisse  de  prevoyance  du  corps  enseignant  pri- 
maire  de  la  Commune  de  Neuchfttel",  vom  3.  Dezember  1890. 


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38  Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 

Beservefonds: 

Bestand  auf  31.  Dezember  1892 Fr..  143. 50 

Eintrittsgelder  von  vier  Mitgliedern „  40.  — 

^k  des  G^meindebeitrageg 100.  — 

'Is  der  Geschenke 120. — 

Zinsen  pro  1893 „  12.82 

Bestand  auf  31.  Dezember  1898    .    .    Fr.  416. 32 


Betriebsfonds Fr.  2081. 78 

Beserrefonds „    416.32 

Zusammen  auf  31.  Dezember  1893    ...  Fr.  2498. 10 

—  1892 :  „  1036. 86 


Vermehrung  im  Jahre  1893 Fr.  1461. 24 

5.  La  Chaax-de-Fonds. 

Auch  die  Primarlehrerschaft  des  Bezirkes  La  Chaux-de-Fonds 
hat  eine  Stellvertretangskasse  gegründet.  Wir  lassen  die  Statuten 
der  „Caissc  de  remplacement"  vom  9.  Juni  1894,  i)  weil  sie  in 
mehr  als  einer  Richtung  von  Interesse  sind,  in  extenso  folgen: 

Art.  l«''.  Pour  compl6ter  les  dispoaitions  de  l'art  95  de  la  loi  scolaire 
du  27  aviil  1889,  il  est  fond£,  entre  les  membres  du  eorpa  enseignant  pri- 
inaire  du  district  de  la  Chaux-de-Fond»,  une  association  ayant  pour  but  de 
pourvoir  aux  frais  de  remplacement  en  cas  de  maladie.  Peuvent  en  faire 
partie,  tous  les  titulaires  de  classes  et  le  secr6taire  du  College,  aussitöt 
tfpiha  leur  nomination.  Tonte  personne  se  faisant  recevoir  plus  de  six  mois 
apris  son  entr^e  definitive  en  fonctions  sera  tenae  de  foumir  un  certificat 
m^dical. 

Art.  2.  Les  recettes  de  la  Soci^tä  proviennent:  a.  des  mises  d'entr^e; 
b.  des  cotisations  anuuelles ;  c.  des  amendes ;  d.  des  allocations ;  e.  des  dons. 

Art.  3.  La  cotisation  annuelle  est  de  fr.  5,  quelle  que  soit  l'äpoque  de 
la  r^ception.  Cette  cotisation  se  paye  soit  en  an  seal  terme,  soit  par  cinq 
versements  de  fr.  1,  tombant  sur  le  dernier  jonr  des  mois  de  janvier,  mars, 
mai,  septembre,  novembre.  Une  araende  de  fr.  0,10  par  mois  de  retard 
sera  appliqu^e. 

Si  les  besoins  l'exigent,  une  cotisation  extraordinaire  ponrra  Stre  vot^e 
par  une  assembläe  g^närale. 

Art.  4.  Aussitöt  pergues,  les  cotisations  devront  etre  vers^es  i,  la  Caisse 
d'äpargne  neuch&teloise.  Les  sommes  nScessaires  au  payement  des  indem- 
nit^s  seront  retir^es  sous  la  signature  du  präsident  et  du  caissier. 

Art.  5.    II  est  crfi6  deui  fonds: 

1.  Le  fonds  social  aümentä  par  les  cotisations,  les  amendes  et  les  trois 
cinqutömes  des  allocations. 

2.  Le  fonds  de  r^serve  forma :  a.  des  deux  cinqnifemes  des  allocations ; 
b.  des  mises  d'entr^e;  e.  des  dons.  Un  retrait  ne  pourra  y  €tre  op6r6  que 
par  d^cision  d'une  assembl^e  g6n£rale.  —  Quand  le  capital  de  fr.  3000  sera 

^)  Unter  diesem  Datum  sind  die  frühem  „Statuts  de  la  caisse  de  rem- 
placement du  Corps  enseignant  primaire  du  district  de  La  Chaux-de-Fonds" 
vom  7.  Dezember  1889  abgeändert  worden  und  zwar  hauptsächlich  in  dem 
Sinne,  dass  der  Modus  procedendi  im  Falle  von  Krankheit  eines  Mitgliedes, 
sowie  die  Bechte  und  Pflichten  desselben  und  der  Kasse  genau  umschrieben 
worden  sind  (Art.  7—10),  während  das  frühere  Beglement  der  Kasse  ganz 
allgemein  und  uneingeschränkt  die  Pflicht,  für  die  Stellvertretungskosten  auf- 
zukommen, ttberbunden  hat. 


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Die  Fttraorge  für  die  Stelivertretang  der  Lehrer.  H9 

atteint,  tootes  les  ressources  de  ce  compte,  ainsi  qne  les  int^rlts,  iront  an 
fonda  social. 

Chaqne  fois  qu'nn  pr^l^vement  sera  fait,  le  capital  sera  compldtä  pen- 
dant  l'exercice  snivant. 

Art.  6.  Les  droits  d'nn  sociätaire  ne  sont  acqais  qne  s'il  est  en  r&gle 
avec  la  caisse.  Tont  nonveau  membre  n'a  droit  k  l'indemnit^  qua  trois  mois 
«ptha  son  inscription,  et  s'il  a  pay6  la  finance  d'entr^e. 

Art.  7.  En  cas  de  maladie,  le  sociötaire  fera  ayertir  le  pr6sident  et  le 
caissier  dans  les  5  jours. 

Art.  8.  La  caisse  sociale  verse :  a.  apräs  10  jonrs  de  remplacement 
effectif  et  pendant  75  jonrs  de  snppMance,  la  moitiä  de  l'indemnitS  pay^e 
an  rempla^ant;  b.  apr^s  ce  temps,  et  pendant  75  jours  de  remplacement, 
le  traitement  complet  du  sappläant.  Le  tanx  maximnm  d'indemnitä  est  celui 
admis  par  le  fonds  scolaire  de  prävoyance.  A  la  suite  d'nne  reprise  de  tra- 
vail  de  plus  de  6  jonrs  de  classe,  l'indemnitä  ne  sera  payäe  h  nonveaa 
qn'aprfes  10  jonrs  de  remplacement. 

Art.  9.  Un  sociätaire  ne  ponrra  pas  en  nne  ann^e  r^voJne,  retirer  plns 
de  l'indemnitä  totale  pr^vne  i  l'art.  8.  Si  la  maladie  d'un  soci^taire  dnre 
plns  de  6  mois,  on  si,  apr^s  avoir  retirä  le  maximum  d'indemnite,  nn  sociö- 
taire  retombe  malade  avant  l'ann^e  r^volne,  il  sera  ponrm  ä  son  remplace- 
ment par  nne  cotisation  snppl^mentaire  k  fixer  par  le  comit^  et  Fassembläe 
g^n^rale. 

Art.  10.  Pour  tonte  maladie,  le  comit^  a  le  droit  d'exiger  une  d^cla- 
ration  dn  mädecin. 

Art.  11.  L'assembUe  g^närale  se  r^nnira  le  jonr  de  la  prämiere  con- 
förence  ofGcielle  de  district  de  l'ann^.  Ses  attribntions  sont :  a.  de  nommer 
le  comitä  et  les  T^rificatenrs  de  comptes ;  b.  de  statuer  sur  les  propositlons 
emanant  dn  comitä,  des  y6rificatenrs  de  comptes  on  des  soci^taires.  Des 
assemblies  extraordinaires  ponrront  etre  couvoqn^es  lorsqne  le  comit6  le 
jngera  nicessaire  on  lorsqne  le  tiers  des  membres  en  fera  la  demande. 

Art.  12.  S'il  s'agit  de  modifications  au  rfeglement  et  sp^cialement  du 
Tote  d'nne  contribntion  extraordinaire,  la  convocation  devra  porter  cet  objet 
k  l'ordre  da  jonr. 

Art.  13.  Pour  qn'un  vote  seit  valable,  les  deux  tiers  des  soci^taires 
dcivent  Itre  pr^sents  6,  la  s^ance.  Les  ddcisions,  sauf  celle  pr^vue  par 
l'art.  19,  sont  prises  k  la  majorit^  absolae  des  votants.  Les  buUetins  blancs 
n'entrent  pas  en  liene  de  compte  pour  le  calcul  de  cette  majoritä.  Si  le 
qnonun  des  deux  tiers  n'est  pas  atteint  dans  nne  premiere  assembläe,  une 
deuxi^me  r^nnion  sera  conroqn6e;  ses  d^cisions  seront  valables,  qnel  que 
soit  le  nombre  des  membres  pr^sents. 

Art  14.  Tonte  absence  ä  une  assembMe,  meme  extraordinaire,  est 
passible  d'nne  amende  de  fr.  0. 50 ;  les  motifs  d'excnse  sont  les  m€mes  qne 
pour  la  Conference  officielle. 

Art.  15.  L'assembl^e  g^närale  ordinaire  nomme  un  comite  de  11  membres, 
dont  4  dames ;  les  membres  sortants  sont  r€61igibles.  Le  comitS  se  constitue 
Ini-meme  par  la  nomination  de  un  pr^sident,  nn  vice-pr^sident,  un  secrätaire, 
nn  Tice-secr^taire,  an  caissier  et  6  assessenrs  (3  dames  et  8  messieurs) 
chargös  de  visiter  les  coll6gnes  malades. 

L'assembl^e  nomme  6galement,  le  meme  jonr,  deux  v6rificateurs  de 
comptes  et  nn  snppl^ant. 

Tontes  les  fonctions  sont  gratuites  et  tont  soci^taire  61n  membre  dn 
comite  doit  accepter  sa  nomination  s'il  n'a  pas  encore  fait  partie  dn  comite 
on  si  depnis  cinq  ans,  il  n'a  rempli  aucnne  Charge. 

Art.  16.  Le  comite  pourroit  k  tonte  radmlnistration  et  präsente  k 
chaqne   assembUe  an  rapport  ^crit,  tant  snr  son  activite  qne   sur  l'etat 


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40  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

financier.  —  Chaque  ann^e,  les  comptes  seront  point^s  par  les  T^rificateurs 
et  mnnig  d'nn  visa. 

Art.  17.  Apr&s  chaqne  assembl^e,  le  rapport  dn  comit^,  le  bilan 
annuel,  les  r^solntions  prises  et  les  rapports  späcianx  seront  relev^s  dans 
nn  registre  par  le  vice-secrötaire ;  ce  registre  restera  d6pos£  chez  le 
Präsident,  oü  les  sociätaires  et  les  candidats  ponrront  le  consulter. 

Art.  18.  En  cas  de  dissolution,  l'avoir  social  sera  ver86  intägralement 
au  fonds  scolaire  cantonal  de  prävoyance,  dans  le  but  special  de  payer 
pendant  plus  de  3  mois  l'indemnit^  de  remplacement. 

Art.  19.  La  dissolution  ne  ponrra  Hte  prononcäe  qne  si  les  trois  qnarts 
des  sociätaires  l'out  votee. 

Art.  20.  La  date  de  la  fondation  de  la  Soci6t6  est  le  1*'  janvier  1890, 
soit  le  jonr  m§me  oü  la  loi  scolaire  est  enträe  en  vigueur,  pour  ce  qoi 
eoncerne  la  partie  financi^re. 

Die  Rechnung  der  Stellvertretungskasse  der  Primarlehrer- 
schaft  von  La  Chaux-de-Fonds  entnehmen  wir  die  folgenden  An- 
gaben : 

Einnahmen :  Ausgaben : 

Mitgliederbeiträge     ...    Fr.  461  Vikariatsentschädigungen  .  Fr.  533 

Subventionen „   328  Einlage  in  die  Sparkasse  .  „    438 

Andere  Einnahmen    .     .     .  ,.    185  Kassasaldo _„ 2 

Fr.  975  Fr.  974 

Stellvertretungsfonds  am  31.  Dezember  1894  .    .    Fr.  1227 
Keservefonds 937 


II.  Die  Vikariatsverhältnisse  auf  den  höhern  Schulstufen. 


1.  Kanton  Baselstadt. 

Inj  ersten  Teil  der  vorliegenden  Arbeit  sind  zusammen  mit 
den  Vikariatskassen  für  die  Volksschule  auch  diejenigen  für  die 
höhern  Anstalten  besprochen  worden.  Es  kann  daher  hierauf 
verwiesen  werden.  Die  Vikariatskassen  der  Basler  höhern  Schulen 
sind  diejenigen  der  untern  Eealschule,  des  untern  Gymnasiums 
und  der  Töchterschule.    (Vergleiche  pag.  5—9.) 

2.  Kanton  Zürich. 

Der  Direktion  des  Erziehungswesens,  beziehungsweise  dem 
Erziehungsrate  steht  nach  §  29  lemma  2  des  Gesetzes  betreffend 
die  Organisation  und  Geschäftsordnung  des  Regierungsrates  und 
seiner  Direktionen  vom  25.  Juni  1871  u.  a.  zu  die  Urlaubsertei- 
lungen an  die  Lehrer  der  Kantonallehranstalten  (Hochschule,  Kan- 
tonsschule, Tierarzneischule,  Seminar  und  seit  1874  auch  Techni- 
kum) und  die  Fürsorge  für  vorübergehende  Stellvertretung,  ebenso 
nach  Ziffer  III  lemma  3  des  zitirten  §  die  Bestellung  von  Vikariaten 
und  Erteilung  von  Vikariatszulagen. 

Im  einzelnen  ist  die  Materie  folgendermassen  geregelt: 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  41 

a.  Hochschule.  Für  die  Hochschule  bestehen  keine  weitern 
Bestimmungen  als  die  schon  oben  erwähnten  des  Organisations- 
gesetzes des  Eegierungsrates  vom  25.  Juni  1871  und  der  a.  a.  0. 
zitirten  Verordnung  betreffend  Stellvertretung  vom  19.  August  1869. 

b.  Kantonsschule  in  Zürich  (Gyliinasium  und  Industrie- 
schule). Das  Keglement  für  die  Kantonsschule  des  Kantons  Zürich 
vom  26.  März  1864  enthält  folgende  einschlägige  Bestimmungen : 

§  35.  Von  Abhaltungen  vom  Unterricht  ist  dem  Bektor  sofort  Mitteilung 
zu  mnchen. 

Urlaub  für  mehr  als  zwei  Tage  (§  46)  ist  bei  der  Erziehungsdirektiou 
einzuholen;  damit  ist  im  Falle  längerer  Dauer  desselben  zugleich  ein  Vor- 
schlag hinsichtlich  der  Stellvertretung  oder  anderweitiger  AusföUung  der 
Lücke  zu  verbinden. 

§  36.  Ausser  den  Obliegenheiten,  welche  jede  Lehrstelle  selbstverständlich 
auflegt  und  wofür  die  Lehrer  zunächst  der  Aufsichtskommission  und  sodann 
dem  Erziehnngsrate  verantwortlich  sind,  ist  jeder  Lehrer  verpflichtet: 

a.  bei  vorübergehender  kürzerer  Verhinderung  anderer  Lehrer  seiner  Ab- 
teilung unentgeltlich  statt  ihrer  Unterricht  zu  erteilen  oder  wenigstens 
die  Schüler  in  den  betreffenden  Lehrstundeu  zweckmässig  zu  be- 
schäftigen. 

§  37.  Vikare,  welche  aus  andern  Gründen,  als  wegen  Krankheit  des 
Lehrers,  nötig  werden,  entschädigt  der  betreffende  Lehrer  (§  307  des  Unter- 
richtsgesetzes). 

c.  Lehrerseminar  in  Küsnacht.  Das  Keglement  für  das 
zürcherische  Lehrerseminar  vom  6.  Juni/14.  Juli  1877  setzt  fol- 
gendes fest: 

§  13.  Die  Aufsichtskommission  ist  berechtigt,  dem  Direktor  oder  einem 
Lehrer  Urlaubsgesuche  für  höchstens  acht  Tage  zu  bewilligen.  Findet  sie, 
dass  die  ausfallenden  Stunden  sich  ohne  Nachteil  Mr  den  Gang  der  Anstalt 
durch  die  übrigen  Lehrer  ausfüllen  lassen,  so  weist  sie  den  Seminardirektor 
an,  im  Einverständnisse  mit  dem  Konvente  für  die  Ausfüllung  zu  sorgen. 
Andernfalls  überweist  sie  die  Angelegenheit  an  den  Erziehungsrat  mit  Vor- 
schlägen für  Bestellung  eines  Vikariates.  Ein  ähnliches  Verfahren  findet  auf 
Anzeige  des  Seminardirektors  in  Krankheitsfällen  statt.  (Vergl.  §§  23  und  30.) 

§  23.  Wenn  ein  Lehrer  vorübergehend  am  Unterrichte  verhindert  wird, 
ohne  ein  diesfälliges  Urlaubsgesuch  rechtzeitig  eingeben  zu  können,  so  sorgt 
der  Seminardirektor  unter  Mitwirkung  des  Konventes  dafür,  dass  wo  möglich 
alle  ausfallenden  Stunden  durch  Unterricht  von  andern  Lehrern  ausgefüllt 
werden. 

In  Fällen  von  Urlaub  oder  Krankheit  verfährt  er  nach  Massgabe  von  §  13. 

§  30.  Jeder  Seminarlehrer  ist  verpflichtet,  innerhalb  der  Schranken  von 
§  13  für  andere  Lehrer,  welche  verhindert  sind,  ihre  Stunden  zu  halten,  in 
billigem  Verhältnisse  zu  den  eigenen  Anstellnngsverhältnissen  Unterricht  in 
seinen  eigenen  Fächern  zu  erteilen.  Mehr  als  sechs  Wochen  darf  eine  solche 
AnsfüUnng  durch  Stunden  der  übrigen  Lehrer  nicht  stattfinden,  ohne  dass 
«ich  auch  der  Konvent  der  Seminarlehrer  seinerseits  dazu  bereit  erklärt.  Ist 
er  selbst  verhindert,  seinen  Unterricht  zu  erteilen,  so  hat  er  rechtzeitig  bei 
der  Aufsichtskommission  den  dafür  nötigen  Urlaub  nachzusuchen,  oder  wenn 
dies  nicht  sein  kann,  davon  beförderlichst  Anzeige  zu  machen.  Dauert  eine 
solche  Verhinderung  nicht  mehr  als  zwei  Tage,  so  genügt  eine  rechtzeitige 
Anzeige  an  den  Seminardirektor. 

d.  Technikum  in  Winterthur.  Über  die  Frage  der  Stell- 
vertretung  für  Lehrer  am  kantonalen  Technikum  in  Winterthur 


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42  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

enthält  das  Reglement  für  das  Technikum  des  Kantons  Zürich  in 
Winterthur  vom  9.  August  1881  folgende  Bestimmungen : 

§  37,  lemma  5.  Tritt  ein  Lehrer  für  einen  kranken  oder  abwesenden 
Kollegen  mit  Bewilligung  oder  auf  Anordnung  der  Anfsichtskommission 
beziebnngsweise  deren  Präsidenten  vikariatsweise  ein,  so  hat  er  nach  der 
zweiten  Woche  der  Aushülfe  Anspruch  auf  angemessene  Entschädigung. 

§  38.  Jeder  Lehrer  hat  für  den  Fall  einer  Verhinderung  bis  auf  drei 
Tage  dem  Direktor  Anzeige  zu  machen;  bei  längerer  Verhinderung  hat  er 
der  Anfsichtskommission  ein  Urlaubsgesuch  einzureichen,  das,  wenn  der  yer- 
langte  Urlaub  drei  Wochen  nicht  übersteigt  oder  in  dringlichen  Fällen,  deren" 
Präsident  von  sich  ans  erledigt. 

Wenn  Stunden  ausfallen,  hat  der  Direktor  dafür  zn  sorgen,  dass  die 
Klassen  angemessen  beschäftigt  werden.  Es  ist  in  solchen  FUlen  jeder 
Lehrer  zur  Stellvertretung  verpflichtet ;  jedoch  hat  der  Direktor  darauf  Be- 
dacht zn  nehmen,  dass  alle  Lehrer  möguchst  gleichmässig  zu  solchen  Mehr- 
leistungen herbeigezogen  werden. 

Bei  längerer  Dauer  der  Abwesenheit  hat  sich  der  Direktor  mit  dem 
Präsidenten  der  Aufeichtskommission  bezüglich  der  nStigeu  Massnahmen  ins 
Einvernehmen  zn  setzen.  Die  allfällige  Vikariatsentschädigung  wird  von  der 
Aufsichtskommission  festgestellt ;  wurde  das  Vikariat  wegen  Krankheit  nStig, 
so  wird  dem  Lehrer  eine  Staatszulage  erteilt,  die  je  nach  den  Verhältnissen 
des  Falles  bis  auf  den  vollen  Betrag  der  Entschädigung  des  Vikars  ansteigen 
kann.    (§  307  des  Unterrichtsgesetzes.) 

e.  Kantonale  Tierarzneischule  in  Zürich.  Für  die  Stell- 
vertretung der  Lehrer  an  der  Tierarzneischule  sind  folgende  Be- 
stimmungen des  Reglementes  für  die  Tierarzneischule  vom  16.  März 
1889  massgebend: 

§  41.  Wenn  ein  Lehrer  an  der  Erteilung  des  Unterrichtes  gehindert 
ist,  so  soll  er  davon  dem  Direktor  Anzeige  machen.  Dauert  die  Verhinde- 
rung eines  Lehrers  oder  des  Direktors  länger  als  drei  Tage,  so  ist  dem 
Präsidenten  der  Aufsichtskommission  davon  Kenntnis  zu  geben  und  hat  der 
Betreifende  für  den  Fall,  als  nicht  Krankheit  die  Ursache  ist,  rechtzeitig  um 
Bewilligung  des  nötigen  Urlaubs  nachzusuchen.  Für  einen  Urlaub  von  mehr 
als  14  Tagen  ist  die  Bewilligung  der  Erziehnngsdirektion  einzuholen  und, 
soweit  bei  derartigen  und  anderweitigen  Unterbrechungen  im  Unterricht  die 
Bestellung  eines  Vikariates  erforderlich  wird,  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter 
vorzuschlagen. 

Im  Laufe  des  letzten  Jahrzehnts  hat  an  den  Mittelschulen 
im  Kanton  Zürich  Stellvertretung  in  folgendem  Umfange  statt- 
gefunden : 


8chnl- 
jalir 

Zahl  der 
Stellver- 
tretangen 

Dauer  der  StelWertratung  l*  Stunden 
Minimum  Maximum    J^h'nUt           Total 

Kosten 
Fr. 

Staat«- 

beitnuf 

Fr. 

1884/85 

5 

52 

469 

374 

1870 

5619 

.S576 

1885/86 

1 

— 

— 

— 

360 

1080 

360 

1886/87 

2 

144 

249 

196 

393 

1179 

1179 

1887/88 

6 

123 

938 

547 

1643 

4929 

3716 

1888/89 

6 

238 

928 

233 

1399 

4197 

3481 

1889/90 

3 

230 

321 

264 

791 

2374 

2374 

1890/91 

6 

45 

239 

124 

748 

2245 

2094 

1891/92 

4 

58 

275 

195 

781 

2343 

2164 

1892/93 

6 

27 

300 

119 

715 

2144 

2087 

1893/94 

— 



— 

— 

— 

— 

— 

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Die  Fflnorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  43 

3.  Kanton  Bern. 

Fär  die  Lehrer  am  städtischen  G3nnnasiam  in  Bern  besteht 
eine  eigene  Vikariatskasse.  Die  Statuten  der  Kasse  haben  folgenden 
Wortlaut: 

§  1.  Die  Vikariatskasse  bezweckt,  den  Lehrern,  welche  durch  Krank- 
heit an  der  Ansfibung  ihres  Bernfes  verhindert  sind,  die  entstehenden  Stell- 
Tertretnngskosten  zn  erleichtem. 

§  2.    Die  Vikariatskasse  wird  gebildet: 

1.  aas  den  Eintrittsgeldern  der  Mitglieder; 

2.  ans  den  jährlichen  ßeiträgen  der  Hitglieder; 

3.  ans  dem  von  dem  kranken  Lehrer  zn  tragenden  Teile  der  Stell- 
vertretungskosten  (in  Jahren,  in  welchen  solche  ausnahmsweise  von 
der  Hauptversammlung  beschlossen  werden  sollten) ; 

i.  ans  den  Zinsen  der  angelegten  Gelder; 

5.  ans  den  Beiträgen  der  Behörden; 

6.  aus  Schenknngen  und  Vergabungen. 

§.  3.  Jedes  Mitglied  bezahlt  ein  Eintritts-  nnd  Unterhaltungsgeld.  —  Das 
Eintrittsgeld  richtet  sich  nach  dem  jeweiligen  Bestände  der  Kasse.  Das  jähr- 
liche Unterhaltnngsgeld  wird  —  nach  Anhörung  des  Berichtes  und  Antrages 
des  Vorstandes  —  alljährlich  von  der  Hauptversammlung  für  das  laufende 
Schuljahr  festgesetzt.  Der  Bezug  der  ordentlichen  Beiträge  geschieht  jährlich. 

§  4.  Die  Httlfe  der  Vikariatskasse  erstreckt  sich  innerhalb  eines  Zeit- 
raumes von  12  Monaten  —  vom  Beginn  einer  ernstlichen  Krankheit,  welche 
Stellvertretnng  erfordert,  an  gerechnet  —  in  der  Regel  bis  auf  12  Wochen 
der  Abwesenheit  des  kranken  Lehrers.  Dauert  die  Stellvertretung  über 
einen  allföUig  eintretenden  Todesfall  hinaus,  so  bleibt  die  Vikariatskasse 
in  dem  nämüchen  Verhältnisse  zu  den  Hinterlassenen  bis  zum  Ablauf  der 
12  Wochen,  es  sei  denn,  dass  die  Behörden  die  Stellvertretnng  nach  dem 
Tode  übernehmen. 

Die  Woche  zählt  sechs  effektive  Schnltage. 

§  5.  Besorgen  Mitglieder  der  Vikariatskasse  die  Stellvertretung,  so 
haben  dieselben  Ansprüche  auf  folgende  Entschädigungen: 

für  die  ersten  drei  Wochen  Fr.  1. 50  bis  Fr.  2, 

für  neun  weitere  Wochen  Fr.  2  bis  Fr.  3  per  Stunde. 

§  6.  Der  Austritt  steht  jedem  Mitgliede  jeweilen  auf  den  Abschluss 
eines  Schuljahres  frei  und  muss  schriftlich  angezeigt  werden. 

Der  Austretende  hat  keinen  Anspruch  an  den  Kassabestand. 

§  7.  Allfällige  Schenknngen  und  Vergabungen,  welche  dem  Vereine 
znfiiessen,  dürfen  nicht  angegriffen  werden. 

Wenn  die  in  §  2,  1 — 5  angegebenen  Einnahmen  nicht  hinreichen,  um 
den  laufenden  Verpflichtungen  nachzukommen,  so  soU  das  Fehlende  durch 
ansserordentliche  Beiträge  der  Mitglieder  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Be- 
soldungen gedeckt  werden. 

§  8.  Die  Aufhebung  der  Vikariatskasse  kann  nur  mit  ^jt  sämtlicher 
Stimmen  beschlossen  werden.  —  Bei  der  Aufhebung  wird  der  Kassabestand 
unter  die  Mitglieder  verteilt  und  zwar  im  Verhältnis  zn  ihren  geleisteten 
ordentlichen  Beiträgen. 

Kapitalien  an  Schenkungen  und  Vergabungen,  sowie  allfällige  nicht 
verwendete  Beiträge  von  Behörden  dürfen  nicht  verteilt  werden,  sondern 
sind  entweder  im  Sinne  der  Geber  zu  verwenden  oder  bei  einer  zuständigen 
Behörde  zn  deponiren. 

§  9.  Die  Verwaltung  der  Vikariatskasse  besorgt  ein  Vorstand,  welcher 
ans  einem  Präsidenten,  einem  Kassier  nnd  einem  Sekretär  besteht  nnd  all- 
jährlich in  der  Hauptversammlung  in  geheimer  Abstimmung  gewählt  wird. 

§  10.  Der  Vorstand  hat  sich  bei  den  Rektoren  über  die  Art  der  Stell- 
Tertretnng  zn  erkundigen  und  darnach  deren  Kosten  genau  zu  ermitteln. 


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44  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

§  11.  Alljährlich  nach  Beginn  des  nenen  Schuljahres  hält  der  Verein 
seine  ordentliche  Hanptversammlnng  zur  Entgegennahme  des  Jahresberichtes, 
der  Rechnnngsablage,  zur  Festsetzung  des  Eintrittsgeldes  und  der  Beiträge 
ab,  sowie  zur  Vornahme  der  Wahlen  des  Vorst^andes  und  zweier  Bechnungs- 
revisoren  für  das  laufende  Rechnungsjahr. 

Eine  ausserordentliche  Hauptversammlung  wird  von  dem  Vorstande 
nach  Bedürfiiis   oder   auf  das  Verlangen  von  ^U  der  Mitglieder  einberufen. 

Bei  allen  Abstimmungen  mit  Ausnahme  der  unter  §  8  und  12  bezeichneten, 
entscheidet  das  absolute  Mehr  der  anwesenden  Mitglieder. 

§  12.  Anträge  auf  Revision  der  Statut«n  oder  Aufhebung  des  Vereins 
müssen  dem  Vorstande  schriftlich  eingereicht  werden  und  den  Mitgliedern 
bei  der  Einladung  zu  der  betreffenden  Versammlung  wenigstens  14  Tage 
vorher  mitgeteilt  werden. 

Eine  Revision  der  Statuten  kann  nur  durch  die  absolute  Mehrheit  sämt- 
licher Mitglieder  der  Kasse  beschlossen  werden. 

Die  Kosten  der  Stellvertretung  werden  seit  1.  Juli  1891  ganz 
aus  der  Vikariatskasse  bestritten  infolge  eines  Legates  eines 
gewesenen  Gymnasiallehrers  (Herr  J.  Koch  sei.)  im  Betrag  von 
Fr.  5000.  Früher,  von  1888—1891,  mnsste  1  o/^o  der  Besoldung, 
von  1881—1887  2o/oo  und  im  ersten  .Jahr  1880/81  sogar  5o/oo 
als  Prämie  einbezahlt  werden. 

Betreffend  die  Vikariatskasse  des  städtischen  Gymnasiums  in 
Bern  sind  folgende  statistische  Angaben  zu  machen: 

1893/94  1892/93  189t,'92 

Mitgliederzahl ») 37  36  34 

Beiträge  (1  °/oo  der  jährlichen  Besoldung 

und  50/00  als  Eintrittsgeld)  .    .    .    .  Fr.  176 

Stellvertretungsfälle«) 4  2  2 

Gesamtdaner  (in  Wochen) 15  7  3 

Kosten Fr.  745.—  Fr.  276. 50  Fr.  232.  50 

Beitrag  der  Kasse  an  die  Kosten      .    .  ..  745.  —  „  276. 50  ,.  214. 80 

Oemeindebeitrag  seit  Gründung  d.  Kasse  ,,  200.  —  „  200.  —  „  200.  — 

Stand  der  Kasse  auf  31.  März  1894:  Fr.  9166. 

Für  eine  Unterrichtsstunde  wird  ein  Betrag  von  Fr.  2  bis  3 
vergütet. 

4.  Kanton  Waadt. 

Für  die  Mittelschulen  schafft  Art.  95  des  Sekundarschulgesetzes 
vom  19.  Februar  1892  Recht  (siehe  oben)  und  für  die  Universität 
in  Lausanne  das  Gesetz  über  das  höhere  Unterrichtswesen  vom 
10.  Mai  1890  in  seinem  Art.  25: 

Lorsqu'un  professenr  est  momentan^ment  empSchä  de  remplir  ses  fonc- 
tions,  le  ConseU  d'Etat  pourvoit  k  l'enseignement  aux  frais  de  ce  professenr. 
—  Toutefois,  si  le  professenr  est  empßche  de  remplir  sea  fonctions  pour 
canse  de  maladie  ou  pour  toute  autre  cause  ind^pendant«  de  sa  volonte,  il 
est  ponrvu  ä  l'enseignement  aux  frais  de  l'Etat. 

Si  l'empechement  est  de  nature  ä  se  prolonger,  il  peut  y  avoir  lieu  k 
Tapplication  de  l'art.  28. ') 

')  Alle  Lehrer,  inkl.  Turnlehrer;  Schwimmlehrer  nicht. 

-)  Nur  Stellvertretungsfillle  von  mehreren  Tagen  berücksichtigt. 

")  Lorsqu'un  professenr  ne  remplit  plus  ntilement  ses  fonctions,  le  ConseU 
d'Etat  pent,  apr^s  l'avoir  entendn,  mettre  ce  professenr  hors  d'activitfi  de  Ser- 
vice. II  peut  §tre  allouö  nne  indemnit^  ä  l'int^ress^. 


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.  Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  45 

Für  das  Schuljahr  1893/94  sind  mit  Bezug  auf  die  Anordnung 
von  Stellvertretungen  folgende  Angaben  zu  machen: 

Collies  communanx 1  1  o  -m«  >>„„  — 

CoUfege  oantonal 4M    J^  1000 

Ecolea  indastrielle  et  commerciale     .  4  (  «  „„ .  400 

Universit« 1  j  ®  "*>"***  1200 

5.  Kanton  Luzern. 

Bezüglich  der  Kantonsschule  (Gymnasium,  Lyzeum  und  Real- 
schule), der  theologischen  Lehranstalt,  der  Kunstgewerbeschule,  des 
Lehrerseminars  und  der  Taubstummenanstalt  fallen,  wenn  eine 
Stellvertretung  wegen  Krankheit  nötig  wird,  die  daherigen  Kosten 
ganz  zu  Lasten  des  Staates,  bei  den  Mittelschulen  (Münster,  Sursee 
und  Willisau)  mit  Vi  zu  Lasten  des  Schulkreises  und  mit  ^U  zu 
Lasten  des  Staates. 

6.  Kanton  Schwyz. 

Im  Verlaufe  des  Schuljahres  1892/93  wurde  infolge  Krankheit 
eines  Professors  am  Lehrerseminar  eine  dreimonatliche  Stellver- 
tretung nötig,  die  durch  Professoren  vom  Kollegium  in  Schwyz 
besorgt  wurde.  Die  daherigen  Kosten  der  Seminarverwaltung  be- 
trugen Fr.  300. 

7.  Kanton  Freiburg. 

Das  Gesetz  über  das  höhere  ünterrichtswesen  des  Kantons 
Freiburg  vom  18.  Juli  1882 1)  enthält  in  seinem  Art.  52  folgenden 
auf  die  Stellvertretung  bezüglichen  Passus: 

Art.  52.  En  cas  d'absence  ou  de  cong6,  le  Recteur  (du  College  St-Michel) 
pourvoit  ä  renseignement  aux  frais  dn  professear  absent.  Si  toutefois  l'ein- 
pecbement  provient  de  maladie  oa  de  Service  militaire,  11  est  ponrra  ä 
i'enseignement  aux  frais  de  l'Etat. 

Si  ia  maladie  dure  plus  d'un  trimestre,  il  est  fait  nne  retenue  de  la 
moiti6  da  traitement  lägal  dn  titulaire. 

8.  Kanton  St.  Gallen. 

Art.  54:  der  Kantonsschnlordnung  vom  10.  Mai  1865  lautet: 

„Im  Falle  der  Erkrankung  eines  Lehrers  fällt  die  Entschädigung  eines 
angestellten  Stellvertreters  dem  Staate  zur  Last,  sofern  die  Krankheit  nicht 
über  drei  Monate  dauert." 

9.  Kanton  Graubünden. 

Bei  Stellvertretungen  an  der  Kantonsschule  in  Chur  gelten 
seit  Jahren  folgende  Bestimmungen: 

Dauert  die  Unterbrechung  des  ünteirichtes  eines  Lehrers 
wegen  Krankheit  so  lange,  dass  eine  „Provision"  durch  die  übrigen 

■)  Lei  snr  I'enseignement  littiraire,  industriel  et  sup^rieur  du  18  juillet  1882. 


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46  Jtihrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Lehrer  veranstaltet  werden  muss,  so  ist  jeder  Lehrer  verpflichtet, 
nach  Kräften  bei  derselben  mitzuwirken.  Der  Staat  entschädigt 
die  providirenden  Lehi'er  mit  Fr.  2  per  Stunde,  und  zwar  ftr 
jede  Unterrichtsstunde,  die  sie  über  die  ihnen  zugeteilte  Stunden- 
zahl zu  erteilen  haben.  Der  wegen  Krankheit  oder  aus  andern 
Gründen  zu  ersetzende  Lehrer  bezieht  seine  Besoldung  so  lange 
fort,  als  die  Behörde  es  nicht  für  angemessen  erachtet,  anders 
zu  verfügen. 

Im  Schuljahr  1893/94  wurden  an  der  Kantonsschule  in  Chur 
fünf  Vikariate  notwendig  (4  wegen  Erkrankung  und  1  wegen  Militär- 
dienst). Die  Gesamtdauer  betrug  51  (7,  8,  9,  13  und  14)  Wochen 
und  verursachte  eine  Auslage  an  Provisionen  von  Fr.  1250. 

10.  Kanton  Aargau. 

Im  Falle  von  Stellvertretung  von  Lehrern  an  der  Kantons- 
schule, am  Seminar  in  Wettingen  und  an  der  Bezirksschule  in 
Muri  (Staatsanstalt)  trägt  der  Staat  die  Vikariatskosten. 

Am  Töchterinstitut  und  Lehrerinnenseminar  in  Aarau  trägt 
gemäss  §  16  des  bezüglichen  Vertrages  der  Staat  die  Vikariats- 
kosten zu  2/g,  die  Gemeinde  Aarau  zu  Vs- 

11.  Kanton  Thurgau. 

Das  Reglement  der  Aufsichtskommission  der  Kantonsschule 
in  Frauenfeld  bestimmt: 

„Für  die  Ersetzung  ausfallender  Lehrstanden,  sowie  für  Anstellnng  von 
Vikarien  zn  zeitweiliger  Anshttlfe  —  für  letzteres  nnter  Vorbehalt  der 
regierungsrätlichen  Genehmigung  —  erteilt '  die  Aufeichtskommission  die 
geeigneten  Aufträge.  Ein  längerer  Urlaub  kann  nur  Tom  Kegiernngsrate 
gestattet  werden." 

Das  Seminar-Reglement  setzt  folgendes  fest: 
In  den  Geschäftskreis  der  Seminarkommission  föllt  im  besondem: 
„Vorschlag  an  den  Regiernngsrat  zur  Anstellung  von  Httlfslehrem  oder 
zur  Leistung  allfälliger  zeitweiser  Aushülfe." 

Wenn  in  obigen  Bestimmungen  die  Bestellung  von  Vikariaten 
auf  Kosten  des  Staales  nicht  gerade  strikte  ausgesprochen  ist,  so 
war  die  Praxis  in  allen  bekannten  Fällen  die,  dass  durch  spezielle 
Beschlüsse  und  Verfügungen  der  betreffenden  Aufsichtskommis- 
sionen, beziehungsweise  des  Regierungsrates  die  Anstaltskassen 
(indirekt  die  Staatskasse)  angewiesen  wurden,  die  Kosten  der 
Stellvertretung  sowohl  bei  Krankheit  als  Einberufung  eines 
Lehrers  in  den  Militärdienst  zu  tragen. 

12.  Kanton  Zug. 

In  der  „Verordnung  betreffend  Wahl,  Amtsdauer  und 
Stellvertretung  der  Lehrer  an  der  Industrieschule  vom 
4.  August  1883"  ist  betreffend  die  Stellvertretung  folgendes 
festgesetzt : 


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Die  Fürsorge  für  die  StellrertretTing  der  Lehrer.  47 

§  3.  In  Krankheitsfällen  sind  die  Lehrer  nach  Anweisung  der  Anf- 
aichtskommission  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  zn  gegenseitiger  Anshttlfe 
verpflichtet  nnd  zwar  ohne  Entschädigung. 

Dauert  die  Krankheit  des  Lehrers  über  vier  Wochen,  so  wird  der  £r- 
ziehnngsrat  auf  Antrag  der  Anfsichtskommission  einen  Stellvertreter  be- 
zeichnen. 

§  4.  Der  Stellvertreter  erhält  als  Honorar  vom  Kantone  50%,  vom 
kranken  Lehrer  10  %  des  betreffenden  Professorengehaltes. 

§  5.  Auf  Antrag  des  Erziehungsrates  kann  der  Begierungsrat  die  Be- 
soldung des  Stellvertreters  höher  fixiren,  auch  unter  Umständen  dem  kranken 
Lehrer  jeglichen  Beitrag  an  den  Stellvertreter  erlassen. 

§  6.  Die  Stellvertretung  soll  die  Zeitdauer  von  zehn  Schnlmonaten  nicht 
überschreiten ;  nach  Ablauf  dieses  Termins  hat  der  Regierungsrat  auf  Antrag 
des  Erziehungsrates  eine  Nenanstellnng  vorzunehmen. 

§  7.  Während  der  Daner  der  Stellvertretnng  ist  der  durch  Krankheit 
an  der  Berufsaasflbnng  gehinderte  Lehrer  zum  vollen  Bezüge  des  Gehaltes 
—  vorbehaltlich  den  Beitrag  an  den  Stellvertreter  —  berechtigt. 


Bückblick. 


Um  die  Frage  der  Stellvertretung  nach  allen  Seiten  in  richtiger 
Weise  würdigen  zu  können,  bedarf  es  einer  eingehenden  Kenntnis 
der  kantonalen  Schulorganisationen.  Es  ist  für  die  Beurteilung  ge- 
wisser statistischen  Angaben  nicht  gleichgültig,  ob  dieselben  einen 
Kanton  betreffen,  der  seinen  Volksschulunterricht  auf  das  Winter- 
halbjahr verlegt,  oder  einen  Kanton,  der  die  Ganztagjahrschule 
durchgeführt  hat.  Zwischen  den  beiden  Extremen  finden  sich  in 
ansem  schweizerischen  Verhältnissen  eine  Reihe  von  Abstufungen. 
Denn  jeder  Kanton  ist  eben  in  seinem  Schulwesen  selbständig  und 
richtet  sich  mit  Bezug  auf  die  Schule  in  seinem  Hause  so  gut  ein,  als 
es  die  Umstände  erlauben  und  als  das  Bedürfnis  es  gebietet.  Wenn 
der  Lehrer  nnr  während  eines  Teils  des  Jahres  in  der  Schule  betätigt 
ist,  so  ist  selbstverständlich  die  Wahrscheinlichkeit  geringer,  dass 
für  ihn  Stellvertretung  notwendig  werde,  als  wenn  er  seine  Dienste 
während  des  ganzen  Jahres  der  Schule  zu  widmen  hat.  Es  dürfte 
die  Notwendigkeit  der  Stellvertretung  hier  beinahe  proportional 
sein  mit  der  von  der  Lehrerschaft  der  Schule  durchschnittlich  ge- 
widmeten Zeit.  Es  muss  aber  hiebei  doch  noch  in  Betracht  gezogen 
werden,  dass  die  während  eines  ganzen  Jahres  betriebene  Schul- 
arbeit die  Gesundheit  eines  Lehrers  unverhältnismässig  mehr  angreift 
nnd  die  Gefahi-  der  Stellvertretung  näher  rückt,  als  wenn  die 
Schularbeit  während  eines  Teils  des  Jahres  mit  anderer,  insbe- 
sondere körperlicher  Betätigung  abwechselt. 

Ein  weiterer  Faktor  darf  sodann  bei  der  Beurteilung  dieser 
Frage  nicht  vernachlässigt  werden:  das  Verhältnis  der  Zähl  der 


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48 


Jahrbuch  des  Untemchtsweaen«  in  der  Schweiz. 


Lehrer  zu  der  Zahl  der  Ijehre^nnnen  in  den  einzelnen  Kantonen; 
denn  es  ist  eine  bekannte  Tatsache,  die  auch  durch  die  folgende 
Zusammenstellung  von  neuem  erhärtet  wird,  dass  die  Lehrerinnen 
häufiger  als  die  Lehrer  in  den  Fall  kommen,  Stellvertretung  wegen 
Krankheit  beanspruchen  zn  müssen. 

Endlich  sind  die  Besoldungsverhältnisse  des  Lehi*per8onals  mit 
in  Anschlag  zu  bringen,  da  sie  wenigstens  zum  Teil  in  inniger 
Wechselbezielmng  zu  der  oben  besprochenen  jährlichen  Dauer  des 
Schuldienstes  der  Lehrer  stehen  und  auch  die  Stellverti-etungs- 
fragen  wesentlich  beeinflussen. 

Es  soll  in  nachstehender  Übersicht  versucht  werden,  diese 
drei  Faktoren  statistisch  zur  Darstellung  zu  bringen: 


iDrcnicnn 

insDewiD 

Lelirer- 
innen 

Vt. 

ungsn  ini» 

Lclir- 

Zahl 

pro  1882  dar 

Schuldainr 

Kantone 

I#hrer 
Fr. 

perftonn] 

fiberhaupt 

Fr. 

I.iehrer 

Lehrer- 
innen 

Total 

Wochen 
per  Jahr 

Zürich  .    .     . 

2228 

1805 

2192 

697 

58 

755 

44 

Bern     .    .    . 

1386 

1032 

1249 

1216 

833 

2049 

32-40 

Lnzern      .    . 

1287 

1226 

1279 

270 

55 

325 

17-25«);  37—42«) 

Uri  .    .    .    . 

.528 

359 

451 

27 

28 

55 

17-30  ») ;  44 

Schwyz     .     . 

1025 

539 

758 

56 

84 

140 

38-44 

Nidwaiden     . 

650 

370 

448 

8 

32 

40 

28  ») ;  38-42 

Obwalden 

891 

493 

597 

12 

31 

43 

38-42 

Glarus  .     .     . 

1610 

— 

1610 

92 

— 

92 

43^6 

Zug.    .     .     . 

1122 

419 

778 

33 

35 

68 

40-43 

Freibnrg  .    . 

1031 

693 

897 

256 

190 

446 

31—44 

Solothurn 

1288 

1169 

1283 

232 

21 

253 

32-42 

Baselstadt     . 

3213 

1535 

2778 

83 

.34 

117 

44 

Baselland  .     . 

1446 

1450 

1446 

141 

14 

155 

44—46 

Schaffhausen 

1664 

1172 

1623 

117 

5 

122 

42 

Appenidl  i.-Rk. 

1821 

1850 

1821 

111 

— 

111 

46-48 

Appeniell  l.-Rh. 

979 

646 

882 

17 

11 

28 

36-46*) 

St.  Gallen .    . 

1584 

1195 

1554 

506 

24 

530 

24—44  *) 

Graubiinden  . 

694 

482 

669 

423 

48 

471 

24-308);  40—44«) 

Aargau     .    . 

1224 

1096 

1207 

482 

103 

585 

.S7-42 

Thurgau   .     . 

1561 

1257 

1552 

276 

12 

288 

40—42 

Tessin  .     .     . 

666 

507 

572 

171 

345 

516 

26') 

Waadt .    .     . 

1744 

1166 

1514 

501 

460 

961 

37-44 

Wallis  .    .     . 

425 

342 

387 

288 

239 

527 

24-32  ■) 

Neuenbürg    . 

1938 

1047 

1356 

186 

323 

4.59 

42-44  8) 

Genf     .    .    . 

2188 

1227 

1647 

115 

167 

282 

44 

Schweiz  1419  901  1263  6266  3152  9418 
')  Für  Sommer-  und  Wiiitersohalen.  —  ')  Für  Jahresschnlen.  —  •)  Winterschulen.  — 
')  Hali>tagjahrscbulen.  —  ')  Der  Kanton  8t.  Gallen  bf  sitst :  Ganztaitjahrgchnlen,  Halbtagjahr- 
schnlen,  Dreirterteljnhrschulen,  greteilte  JahrsRiinlen,  H&ll^ahrschulen. —  *)  Schalen  von  Uhar. 
—  ')  Wintersehulen,  ausgenommen  in  den  Städten  andKrössern  Ortschaften,  in  welchen  Droi- 
rierteljahrscbnlen  oder  .Tahressehulen  bestehen.  —  *)  Die  wenigen  Ecoles  temporaires  (nur 
wUhrend  des  Winters)  ii  Wochen. 

Wii'  bezeichnen  diese  Übersicht  ausdrücklich  als  einen  Ver- 
such. Es  muss  zudem  bemerkt  werden,  dass  in  Ermangelung 
neuerer  Angaben  mit  Bezug  auf  die  Schuldauer  und  die  Besoldungs- 
verhältnisse der  Lehrer  auf  die  Übersichten  der  Schulstatistik  von 
C.  Grob  für  das  Jahr  1882  zurückgegi-iffen  werden  musste.  Im 
letzten  Jahrzehnt  haben  aber  alle  Kantone  ohne  Ausnahme  in  er- 


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Die  FfirBorge  fflr  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  49 

freulicher  AVeise  ihr  Schulwesen  zu  fördern  gesucht,  sei  es  auf  dem 
Wege  von  Schulgesetzesrevisionen,  sei  es  durch  Vertiefung  und 
innere  Ausgestaltung  der  Schuleinrichtungen  innerhalb  des  Rahmens 
der  bestehenden  Schulgesetze.  So  stellen  sich  denn  die  in  den 
Bubiiken  betreffend  die  Schuldauer  und  die  Besoldungsansätze 
statistisch  zur  Darstellung  gebrachten  Verhältnisse  durch  die 
Gegenwart  zum  Teil  als  bereits  überholt  dar.  Mit  Bezug  auf  die 
Schuldauer  wird  es  in  einer  Keihe  von  Kantonen  innerhalb  ihi-es 
Gebietes  verschieden  gehalten.  Wir  finden  nebeneinander  Ganztag- 
jahi-schnlen,  Dreivierteljahrschulen,  Halbtagjahrschulen,  Halbjahi- 
scholen  oder  doch  einzelne  dieser  Arten  von  Schulen.  Es  ist  dies 
insbesondere  in  den  grössern  Gebirgskantonen  der  Fall.  Immerhin 
dürften  die  Angaben  vom  Jahr  1882  mit  Bezug  auf  die  Vergleichung 
der  Kantone  unter  sich  im  wesentlichen  so  ziemlich  das  Richtige 
treffen.  Was  das  Verhältnis  der  Zahl  der  Lehrer  zu  der  Zahl  der 
Lehrerinnen  anbetrifft,  so  sind  die  im  statistischen  Teil  des  Jahr- 
buches 1892  enthaltenen  Angaben  eingestellt  worden. 

Nachdem  wir  diese  Bemerkungen  vorausgeschickt  haben,  dürfte 
es  als  angezeigt  erscheinen,  in  einem  kurzen  Überblicke  die  Er- 
gebnisse der  Untersuchung  über  die  Frage  der  Stellvertretung  der 
Lehrer  in  der  Schweiz  zusammenzustellen. 

I.  Volksschule, 

inkl.  gehobene  Volksschule  (Sekundärschule,  Realschule  etc.) 

und  Mädchenarbeitsschule. 

Die  Stellvertreter  werden  fast  allgemein  durch  die  kantonalen 
Erziehungsbehörden  bezeichnet.  Wenn  dies  durch  die  Gemeinden 
selbst  geschieht,  so  besteht  für  dieselben  die  Pflicht  zur  Kenntnis- 
gabe an  die  Oberbehörde  behufs  nachträglicher  Genehmigung.  Nur 
ganz  ausnahmsweise  ist  es  ins  Ermessen  des  Lehrers  gestellt, 
seinen  Vertreter  (allerdings  unter  Mitteilung  an  die  Gemeinde- 
schulbehörde) selbst  zu  bestimmen  (z.  B.  Graubünden).  In  andern 
Kantonen  nimmt  die  zuständige  Amtsstelle  den  Vorschlag  des 
Lehrers  für  seine  Stellvertretung  entgegen  und  entspricht  dem- 
selben in  der  Regel. 

Die  Stellvertreter  sind  entweder  stellenlose  junge  Lehrer 
oder  Seminaristen  der  obersten  Seminarklassen.  In  einigen  Kan- 
tonen werden  auch  bereits  im  Ruhestande  sich  befindende  Lehrer 
und  zwar  insbesondere  bei  Lehrermangel  zur  Aushülfe  heran- 
gezogen (Zürich,  Bern).  In  einigen  Kantonen  der  Innerschweiz 
(Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwaiden)  wird,  wenn  die  an  den 
dortigen  Schulen  betätigten  Lehrschwestern  an  der  Schulhaltung 
verhindert  sind,  Aushülfe  in  bereitwilliger  Weise  von  den  Instituten 
Menzingen  und  Ingenbohl  geleistet;  hie  und  da  treten  auch  in  ver- 
dankenswerter Weise  die  betreffenden  Ortsgeistlichen  und  Kapläne, 
ja  ausnahmsweise  sogar  geeignete  Private  in  die  Lücke. 


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50  Jahrbnch  des  Cntemchtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Entschädigung  der  Stellvertreter  ist  sehr  verschieden;  sie 
wechselt  nach  den  Kantonen.  Als  Durchschnittsansatz  für  die 
mehr  landwirtschaftlichen  Kantone  der  schweizerischen  Hoch- 
ebene darf  ein  Beitrag  von  zirka  Fr.  20  per  Woche  für  die  Primar- 
lehrer  und  von  Fr.  20 — 30  für  die  Lehrer  der  gehobenen  Volks- 
schule (Real-,  Sekundär-  und  Bezirksschule)  angenommen  werden. 
Ausdrücklich  festgelegt  sind  die  Ansätze  in  den  Kantonen  Basel- 
land (Fr.  20)  und  Zürich  (Fr.  20  für  Primarlehrer  und  Fr.  25  für 
Sekundarlehrer),  Thnrgan  (Fr.  16). 

In  einer  Anzahl  von  Kantonen  steht  die  Entschädigungs- 
summe noch  unter  diesen  Beträgen. 

Die  Städtekantone  und  städtischen  Gemeinwesen  bewilligen 
den  an  ihren  Schulen  wirkenden  stellvertretenden  Lehrkräften 
grössere  wöchentliche  Entschädigungen,  so  die  Stadt  Zürich  Fr.  35 
für  den  Primär-  und  Fr.  40  für  den  Sekundarlehrer,  Baselstadt 
und  Bern  entschädigen  nach  der  erteilten  Stundenzahl. 

Es  ist  in  den  einleitenden  Bemerkungen  zu  der  vorliegenden 
Arbeit  bereits  darauf  aufmerksam  gemacht  worden,  dass  im  wesent- 
lichen bloss  die  Verhältnisse  der  Stellvertretung  in  den  Fällen 
von  Krankheit  und  Militärdienst  zur  Behandlung  kommen  sollen. 

A.  Stellvertretung  wegen  Krankheit. 

Stellvertretung  wird  in  der  Regel  nur  gewährt  bei  Krankheit 
des  Lehrers  selbst.  Einige  Kantone  bewilligen  dieselbe  ausserdem 
auch  und  beteiligen  sich  an  den  Kosten  derselben  in  höherm  oder 
geringerm  Masse  in  den  Fällen,  wo  eine  ansteckende  Krankheit  in 
der  P'amilie  des  Lehrers  dessen  Ausschluss  aus  der  Schule  zur  Folge 
hat.  Dies  ist  beispielsweise  der  Fall  in  den  Kantonen  Basel- 
stadt, Zürich  und  Thurgau.  Die  Vikariatskassen  des  Kantons 
Baselstadt  treten  mit  ihrer  Entschädigung  noch  in  einer  Reihe 
von  Fällen  ein,  in  welchen  nicht  Krankheit  oder  Militärdienst 
der  Grund  der  Stellvertretung  ist.  Der  §  7  der  Ordnung  für  die 
Vikariatskassen  gibt  nämlich  folgende  Fälle  an,  in  welchen  die 
Kassen  in  Anspruch  genommen  werden  können:  Krankheit  der 
Lehrer  oder  Lehrerinnen ;  ansteckende  Krankheiten,  infolge  deren 
einem  Mitgliede  der  Schulbesuch  ärztlich  untersagt  wird;  Todes- 
fälle von  Eltern,  Kindern,  Ehegatten  oder  Geschwistern ;  Begräbnis 
anderer  naher  Vei-wandter;  eigene  Hochzeit;  Niederkunft  der  Gattin 
eines  Lehrers;  Taufe,  Konfirmation  oder  Hochzeit,  welchen  man 
als  Vater,  Vormund  oder  Pate,  Mutter  oder  Patin  beiwohnt;  Militär- 
dienst; notwendiges  Erscheinen  vor  Behörden ;  Wohnungsverände- 
rung;  andere  Fälle,  über  deren  Gültigkeit  die  Konferenz  zu  ent- 
scheiden hat. 

Was  die  Frage  der  Tragung  der  Kosten  der  Stellvertretung 
anbetrifft,  so  gestalten  sich  die  bezüglichen  Verhältnisse  in  der 
Schweiz  folgendermassen : 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretnng  der  Lehrer.  51 

Im  Kanton  Baselland  trägt  die  Staatskasse  die  Kosten  der 
Stellvertretung  vollständig;  Staat  und  Gemeinde  teilen  sich  in 
dieselben  in  den  Kantonen  Aargaui),Luzem,Waadt,  Freiburg,  Solo- 
thurn.  In  letzterm  Kanton  geschieht  dies  nur  in  kurzem  Krank- 
heitsfällen ;  bei  längerer  Krankheit  fällt  auch  dem  Lehrer  ein  Teil 
der  Kosten  zur  Last.  Staat  und  Lehrer  übernehmen  je  nach 
den  Verhältnissen  einen  grossem  oder  geringern  Teil  der  Kosten 
in  den  Kantonen  Zürich,  Lnzem,  Baselstadt  (Vikariatskassen), 
St.  Gallen,  Genf;  im  Kanton  Bern  werden  die  Vikariatsauslagen 
za  gleichen  Teilen  von  Staat,  Gemeinde  und  Lehrer  getragen; 
ähnlich  verhält  es  sich  mit  Schaflfhausen,  wo  zur  Hälfte  der  Lehrer 
und  zur  Hälfte  die  betreffenden  Besoldungsgeber  (Staat  und  Ge- 
meinde) belastet  werden.  2)  In  den  Kantonen  Thui*gau,  Tessin, 
Neuenburg.  Zug  und  Freiburg  suchen  die  bestehenden  staatlich 
subventionirten  Lehrerhülfskassen  wenigstens  etwelchermassen 
die  Last  der  Stellvertretungskosten  ihren  Mitgliedern  abzunehmen ; 
in  Freiburg  übernimmt  überdies  in  bestimmten  Fällen  die  Gemeinde 
die  Hälfte  der  Kosten.  Im  Kanton  Tessin  kommt  der  Staat  oder 
die  Gemeinde  vollständig  für  die  Kosten  während  eines  Monats  auf. 

Da  aber  die  Hülfskassen  in  den  letztgenannten  Kantonen 
regelmässig  einer  Eeihe  ganz  verschiedener  Zwecke  nebeneinander 
zu  dienen  haben,  wie  Ausrichtung  von  Sterbefallsummen,  Buhe- 
gehalten, beziehungsweise  Alterszulagen,  sodann  von  Witwen-  und 
Waisenrenten,  von  Beiträgen  im  Falle  von  Krankheit  in  der  Fa- 
milie des  Lehrers  etc.,  und  da  sie  zudem  regelmässig  nicht  auf  ver- 
sicherungstechnisch absolut  zuverlässiger  Grundlage  stehen  und 
nicht  über  bedentende  Hülfsmittel  vei-fügen,  so  sind  die  Beiträge, 
die  sie  an  die  Kosten  allfälliger  Stellvertretung  ihrer  Mitglieder 
zu  leisten  im  stände  sind,  regelmässig  ganz  unerheblich. 

Es  ist  auf  die  Zersplitterung  der  Kräfte  der  Kassen  durch 
die  Berücksichtigung  der  verschiedensten  Hülfszwecke  bereits  in 
der  einleitenden  Arbeit  des  letzten  Jahrbuches  aufmerksam  gemacht 
worden,  ä)  Eine  Beschränkung  der  Unterstützung  auf  einen,  höch- 
stens aber  zwei  Zwecke  dürfte  diesen  Hülfskassen  in  hohem  Masse 
empfohlen  werden.  Dann  könnten  sie  durch  ihre  reichlicher  be- 
messenen Unterstützungssummen,  insbesondere  auch  in  NotföUen, 
in  wirksamer  Weise  wahrhaft  Gutes  leisten. 

In  den  übrigen  oben  nicht  erwähnten  Kantonen  fallen  die 
Kosten    der   SteUvertretung  regelmässig   und   ausschliesslich   zu 

')  Die  Stellvertretungskosten  werden  fttr  die  Stufe  der  Primarschule  von  Staat 
n.  Gemeinde  im  Verhältnis  ihrer  Beitragaleistung  an  die  Besoldungen  übernommen. 
Stellvertretung  auf  der  Stufe  der  Bezlrksschnle  fällt  zu  Lasten  der  Gremeinde. 

*)  Einer  nachträglich  eingegangenen  Mitteilnng  entnehmen  wir  folgende 
Details:  An  die  Stellvertretung  leisten:  beim  Elementarlehrer  der  Staat  ^U, 
die  Gemeinde  */<,  beim  Eeal-  und  Gymnasiallehrer  der  Staat  die  Hälfte;  der 
Rest  der  Kosten  ist  vom  Lehrer  zu  tragen.  Die  Daner  der  Stellvertretungen 
im  Jahr  1893/94  varürte  von  6  Tagen  bis  zu  6  Monaten  und  stieg  zusammen 
auf  154  Wochen  an.    Der  Staat  leistete  einen  Beitrag  von  Fr.  1762. 

»)  Jahrbuch  1892,  pag.  99—101. 


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52  Jahrbach  des  LTuterricbtsweaens  in  der  Schweiz. 

Lasten  des  Lehrers,  wenn  nicht  hie  und  da,  in  Berücksichtigung 
des  einzelnen  Falles,  die  Gemeinden  von  sich  aus  etwa  die  Kosten 
ganz  oder  zum  Teil  auf  sich  nehmen,  ohne  übrigens  hiezn  gesetzlich 
verpflichtet  zu  sein. 


Was  die  Fürsorge  füi-  die  Stellvertretung  an  den  Mädchen- 
arbeitsschulen im  besondern  anbetrifft,  so  liegt  sie  noch  sehr  im 
Argen.  Bloss  einige  Kantone  haben  sich  dazu  aufgerafft,  die 
Arbeitslehrerinnen  mit  Bezug  auf  die  Stellvertretung  der  Volks- 
schullehrerschaft gleichzustellen,  so  Baselstadt,  das  in  dieser 
Beziehung  durch  seine  mustergültige  Ordnung  betreffend  die 
Vikariatskassen  vorsorgt;  dann  der  Kanton  Aargau,  wo  Ge- 
meinde und  Staat  im  Verhältnis  ihrer  Beitragspflicht  an  die 
Arbeitslehrerinnenbesoldung  die  Kosten  allfälliger  Stellvertretung 
auf  sich  nehmen.  Ebenso  sind  die  Arbeitslehrerinnen  und  Klein- 
kinderlehrerinnen in  den  Kantonen  Waadt  und  Genf  der  Fürsorge 
des  Gemeinwesens  für  ihre  kranken  Tage  teilhaftig  geworden. 
Seit  dem  21.  Juni  1894  ist  auch  Baselland  in  die  Reihe  dieser  Kan- 
tone eingetreten,  indem  es  in  Zukunft  die  volle  Vikariatsbesoldung 
für  die  Arbeitslehrerinnen  wie  für  die  VolksscbuUehrer  vollständig 
zu  Lasten  der  Staatskasse  übernimmt. 

Dagegen  hat  es  die  grosse  Mehrzahl  selbst  derjenigen  Kantone, 
welche  für  ihre  Volksschullehrerschaft  in  der  bezeichneten  Richtung 
vorgegangen  sind,  unterlassen,  die  Fürsorge  für  allfäUige  Stell- 
vertretung auch  auf  die  Arbeitslehrerinnen  auszudehnen  (Zürich, 
Bern,  Luzern,  Glarus,  Freiburg,  Solothurn,  Schaffhausen,  St.  Gallen, 
Thurgau,  Neuenburg). 

Ebenso  trifft  dies  selbstverständlich  auch  für  alle  übrigen 
Kantone  zu,  die  nach  den  Ausführungen  in  dieser  Arbeit  die 
Frage  der  Stellvertretung  noch  nicht  grundsätzlich  oder  nicht  in 
wirksamer  Weise  gelöst  haben  [üri,  Schwyz,  ünterwalden  (ob 
und  nid  dem  Wald),  Zug,  Appenzell  A.-Rh.  und  I.-Rh.,  Grau- 
bünden, Tessin,  Wallis]. 

In  vei-schiedenen  Kantonen  hat  man  in  den  letzten  Jahren 
an  der  Ausgestaltung  und  Hebung  der  weiblichen  Aibeitsschulen 
mit  Erfolg  gearbeitet ;  man  hat  die  Anforderungen  an  die  Lehrer- 
innen da  und  dort  ganz  wesentlich  gesteigert;  aber  dabei  in  der 
Regel  in  weniger  intensiver  Weise  an  die  materielle  Besserstellung 
des  Standes  der  Arbeitslehrerinnen  gedacht  (Zürich).  Und  dazu 
wäre  wohl  auch  die  Fürsorge  für  Stellvertretung  in  Krankheits- 
föllen  zu  rechnen. 

Über  den  Umfang  der  in  der  Schweiz  auf  der  Stufe  der  Volks- 
schule für  Stellvertretung  ausgeworfenen  Summen,  sowie  die 
Beiträge  des  Staates  an  dieselben  etc.  gibt  die  nachstehende 
Übersicht  Auskunft: 


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Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretnnjr  der  Lehrer.  53 


Zahl  dar                       Dautr 
Stolhertretungsfail«     „,„,.       j,^,. 

Gesanit- 
dauer 

Dnrch- 

schnittl.                 StaatD- 
Dauer      KoHten     bel- 

1  , 

"5         inum         nmni 

eines                     träitf 

Lehrer 

innen 

§        Woch.      Woch. 

Wochen 

Vikariats      ...          y^ 
n  Wochen     *'•         *'^- 

a.  Kantone  mit  gesetzlicher  Regelung 

ier  Stellvertretungsfrage. 

Baselland . 

12 

— 

12  >)      2          22>/2 

1291/2 

10,8       2987    2987 

Basels  tadt 

107 

49 

156        —          — 

10722  Std. 

68,7  std.  13393    3376 

Zürich  .     . 

99 

7 

106          5T»g.   48'/2 

623 

5,9      12879  10875 

Bern     .     . 

37 

55 

92         2   „     30 

727,8 

7,9       9666      — 

Aargan 

15,5  M. 

1327      549 

Lnzem 

11          2           9«. 

36    „ 

3,2  M.               3294 

Waadt.    . 

82         STige    52 

800 

9,7               6—700 

Solothnm  . 

25         2         26 

206 

8,2       4148    2278 

6.  Kantone,  in  ureichen  Lehrer-Hitlfskassenfilr  die  Kosten  der  Stellvertretung 

aufkommen. 
Thni^an    .     .        9        1      10      "    3  20  118  ll.g        1888 

Neuenbürg     .        2      11      13  500 

Zug.     .     .     .  6«)  262.50  2) 

')  ."»  Vikariate  an  Bezirksachulen.  —  ')  Im  Jahr  189«. 

Die  vorstehenden  statistischen  Angaben,  die  znm  Teil  beim 
besten  Willen  der  Erziehungsbehörden  nicht  vollständiger  zu 
geben  sindj  lassen  keine  zuverlässigen  Schlüsse  zu.  Sie  mögen 
daher  auch  bloss  als  Versuch  einer  statistischen  Behandlung  des 
an  und  für  sich  spröden  Materials  gelten.  Die  einzelnen  Fälle 
sind  das  Produkt  so  verschiedenartiger  Faktoren  und  haben  so 
heterogene  Voraussetzungen,  dass  es  schwer  hält,  aus  dem  vor- 
stehenden Zahlenbild  ein  zuverlässiges  Ergebnis  zu  bekommen. 

Es  wird  dies  für  ein  grösseres  Grebiet  nur  möglich  sein, 
wenn  diejenigen  Kantone,  welche  eine  im  wesentlichen  ähnliche 
Schulorganisation  und  durchschnittlich  gleiche  wirtschaftliche  Vor- 
bedingungen aufweisen  und  im  femern  möglichst  vollständige  Er- 
hebungen über  das  Vikariatswesen  besitzen,  zusammengenommen 
werden  und  wenn  man  sich  dabei  auf  die  Stufe  der  Primarschule 
und  die  Fälle  von  Stellvertretung  wegen  Krankheit  beschränkt. 
Die  Hereinziehnng  der  Sekundärschule  würde  das  Bild  wesentlich 
trüben.  Die  Kantone,  die  hiebei  in  Betracht  fallen  können,  sind 
Baselland,  Zürich,  Bern  und  Thurgau. 


Gasamtiahl  1892  93 
der 

Stell««rtretaag«fail« 

Es  entfallen 

Stellvartretungt- 

nile  auf  100 

Dauer 

der  Vikariate 
in  Wochen 

KuiOM 

II 

0 

Prlmar- 
lehrer 

Prlmar- 
lehrer- 
innen 

0 

Lehrer 

I^ehrer- 
Innen 

Gesamt- 
lehrer- 

Oesamt- 
ilauer 

Duroh- 
schnittl. 
Dauer 

Baselland  . 

.    145 

13 

158 

9         1 

10 

6,2      7,7      6,8 

87,5        9,7 

Zürich  »)   . 

.    671 

57 

728 

38,5     4,1 

42,e 

5,7      7,2     5,9 

463,7      7,5 

Bern     .    . 

.  1209 

855 

2064 

37      55 

92 

3,1    6,4    4,5 

711,5        7,7 

Thargan    . 

.    278 

12 

290 

9        1 

10 

3,2    8,3    3,4 

11a«     11,8 

2303    937    3240      93,5    61,,    154,«    4k»    6,5    4,«    1380,7      8,0 

')  Für  den  Kanton  ZUrieh  ist  in  allen  Rubriken  der  Durchschnitt  der  letzten  10  Jahre 
angegeben;  somit  sind  die  Zufiilligkeiten,  die  die  Angaben  eines  einzelnen  Jahres  -n-esentiich 
tn  beclnHossen  im  stände  sind,  so  ziemlich  paralyslrt. 


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54  Jahrbach  des  U&terrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Aus  dieser  Zusammenstellang  geht  hervor: 

1.  Für  das  Gesamtgebiet  der  genannten  Kantone 
beträgt  die  Dauer  der  jährlich  wahrscheinlichen  Stell- 
vertretung eines  Lehrers  der  Primarschule  im  Durch- 
schnitt 0,43  Wochen  (3  Tage). 

2.  Die  Stellvertretung  wird  in  stärkerer  Weise  von 
den  Lehrerinnen  als  von  den  Lehrern  beansprucht  und 
zwar  im  Verhältnis  von  1,6  :  1. 

3.  Die  Dauer  eines  Vikariats  wegen  Krankheit  auf 
der  Primarschulstufe  beträgt  für  den  Betroffenen  durch- 
schnittlich 8  Wochen. 

Wenn  auch  diese  Durchschnittszahlen  ans  den  oben  er- 
wähnten Gründen  nicht  absolut  unanfechtbar  dastehen,  so  dürften 
sie  doch  bei  allfälliger  Regelung,  beziehungsweise  Revision  der 
Vikariatsverhältnisse  in  einzelnen  Kantonen  wertvolle  Anhalts- 
punkte zu  bieten  im  stände  sein. 

Im  Anschlnss  an  vorstehende  Ausführungen  möge  die  nach- 
folgende unmassgebliche  Nutzanwendung  Platz  finden: 

Die  Zahl  der  Primarlehrer  und  -Lehrerinnen  in  den  vier 
Kantonen  Zürich,  Bern,  Basselland,  Thurgau  beträgt  gegenwärtig 
(Januar  1895)  rund  3500,  d.  h.  etwas  mehr  als  ein  Drittel  der 
gesamten  schweizerischen  Primarlehrerschaft.  Diese  Anzahl  würde 
10,500  Stellvertretungstage  (3500x3  Tage)  oder  1500  Stellver- 
tretungswochen erfordern.  Wenn  man  nun  für  den  Stellvertretungs- 
tag eine  Entschädigung  von  Fr.  5  oder  von  Fr.  30  per  Woche  in 
Aussicht  nimmt  —  denn  eine  Entschädigung  von  Fr.  16  oder 
Fr.  20  für  eine  Woche  Schuldienst  ist  doch  zu  gering  —  so  würde 
das  eine  Ausgabe  von  Fr.  45,000  zur  Folge  haben.  Gegenwärtig 
leisten  nun  die  vier  genannten  Kantone  zusammen  aus  der  Staats- 
kasse bereits  eine  Summe  von  zirka  Fr.  22,500  (Zürich  zirka 
Fr.  11,000,  Thurgau  Fr.  3000.  Bern  Fr.  7000,  Baselland  zirka 
Fr.  1500)  an  die  Kosten  der  Stellvertretung  der  Primarlehrer. 
Wenn  nun  die  Entschädigung  für  Stellvertretung  durch  eine  zu 
gründende  Vikariatskasse  unter  den  obigen  Voraussetzungen  über- 
nommen würde  und  wenn  die  Kantone  ihre  bisherigen  Beiträge 
eventuell  mit  modifizirter,  der  Lehrerzahl  mehr  entsprechender 
Kontingentirung  weiter  leisten  würden,  so  hätte  die  Lehrerschaft 
noch  für  einen  Betrag  von  Fr.  22,500,  d.  h.  die  Hälfte  der  Ge- 
samtkosten ans  eigenen  Mitteln  aufzukommen.  Auf  den  einzelnen 
Lehrer  würde  das  eine  jährliche  Beitragsleistnng  von  kaum  Fr.  7 
treffen.  Diese  Berechnungen  betreffen  bloss  die  Stellvertretung  wegen 
Krankheit.  Würde  auch  noch  die  Stellvertretung  wegen  Militär- 
dienst einbezogen  und  würde  diese  Ausgabe  lediglich  von  der  Ge- 
samtheit der  Lehrer  getragen,  so  dürfte  ein  Beitrag  von  jährlich 
Fr.  10  per  Lehrer  an  die  Vikariatskasse  ausreichen,  um  dieselbe 


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li 


Die  Fürsorge  fUr  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  55 

mehr  als  genügend  zu  alimentiren  und  anch  die  Ansammlung  eines 
Reservefonds  zu  ermöglichen.  Die  Frage  der  Ausführung  wäre 
noch  näher  zu  studiren;  aber  der  Gedanke  einer  interkantonalen 
Stdhertretungdcasse  ist  ein  solcher,  dem  die  schweizerische  Lehrer- 
schaft, bezw.  deren  Organ,  das  ZentraUcomite  des  schweizerischen 
Lehrervereins,  näher  treten  sollte.  Denn  diese  Idee  ist  bei  gutem 
"Willen  in  absehbarer  Zeit  realisirbar,  viel  eher  als  die  in  Aussicht 
genommene  Gründung  einer  schweizerischen  Stiftung  für  Lehrer- 
witwen und  -Waisen,  weil  die  erstere  eben  mit  viel  bescheideneren 
Mitteln  als  letztere  in  wirksamer  Weise  zu  helfen  vermag. 

Was  hier  für  das  Gesamtgebiet  der  vier  Kantone  Zürich,  Bern, 
Thurgau,  Baselland  festgestellt  worden  ist^  gilt  mutatis  mutandis 
auch  für  das  Gebiet  eines  einzelnen  Kantons.  Es  ist  aber  zu 
hoffen,  dass  das  Solidaritätsgefühl  der  Lehrerschaft  nicht  vor  den 
Zaunpfählen  der  Kantone  Halt  mache;  sondei-n  dass  sich  die 
Lehrkörper  der  einzelnen  Kantone  immer  mehr  klar  werden,  dass 
sie  Glieder  eines  grossem  Ganzen,  der  schweizerischen  Lehrer- 
schaft, sind. 

Die  Opfer,  welche  die  einzelnen  Kantone,  beziehungsweise  die 
Staats-  und  Gemeindekassen  bis  anhin  auf  dem  Gebiet  der  Fürsorge 
für  die  Stellvertretung  ihrer  Volksschullehrer  gebracht  haben,  sind 
mit  ganz  wenigen  Ausnahmen  nicht  erheblich  und  in  ihrer  Gesamt- 
heit sogar  sehr  bescheiden.  Sie  dürften  bis  anhin  per  Jahr  ins- 
gesamt kaum  Fr.  30,000—40,000  erreichen,  während  die  Gesamt- 
kosten fBr  die  Stellvertretung  wohl  auf  ein  Vielfaches  dieser  staat- 
lichen und  Gemeindeleistnngen  ansteigen. 

B.  Stellvertretung  wegen  -Militärdienst. 

Den  Stand  der  Frage  der  Stellvertretung  der  Lehrer  in  der 
Schweiz  wegen  Militärdienst  hat  bereits  der  Begründer  des  Jahr- 
buches, HeiT  C.  Grob,  gegenwärtig  städtischer  Schulvorstand  in 
Zürich,  in  seiner  einleitenden  Arbeit  zum  III.  Jahrgang  (18891) 
berührt  und  es  können  hier  im  wesentlichen  die  dort  auf  Seite  27 
und  28  enthaltenen  Bemerkungen  wiederholt  werden.  Sie  sind 
nur  da  abgeändert  worden,  wo  die  Erhebungen  für  die  vorliegende 
Arbeit  eine  Erweiterung,  beziehungsweise  Ergänzung  brachten. 

„In  denjenigen  Kantonen,  wo  die  Rekrutenschulen  in  die 
langen  Schulferien  fallen,  bedarf  es  wegen  der  Militärpflicht  in 
der  Regel  keiner  Stellvertretung  des  Lehrers  in  der  Schule,  indem 
auch  die  Wiederholungskurse  leicht  in  die  schulfreie  Zeit  verlegt 
werden  können  (Bern,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwaiden, 
Zug,  Baselland,  Appenzell  I.-Rh.,  Graubünden,  Wallis,  Tcssin). 
Stellvertretung  wird  etwa  auch  dann  nicht  angeordnet,  wenn  der 
Unterricht  wegen  Militärdienst  längere  Zeit  unterbrochen  wird; 

')  „Die  Militärpflicht  der  Lehrer  in  der  Schweiz",  in  pag.  1—30  des  Jahr- 
baches über  das  schweizerische  Unterrichtswesen  pro  1889. 


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56  ■    Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

der  Lehrer  wird  einfach  zur  Nachholnng  der  Schulzeit  verhalten 
(Schwyz,  Appenzell  A.-Rh.,  Appenzell  I.-Rh.,  St.  Gallen,  Wallis)." 

In  letzterer  Beziehung  hat  der  Erziehnngsrat  des  Kantons 
St.  Gallen  am  7.  April  1875  folgende  Anordnungen  getroffen : 

1.  Es  seien  die  Schulräte  zur  Verständigung  mit  den  betreffenden  Lehrern 
über  Einbringung  der  ausfallenden  Schulzeit  einzuladen:  jedoch  sei  dieselbe 
nicht  unbedingt,  sondern  soweit  sie  sich  ohne  unbillige  Verkürzung  der  Frei- 
zeit des  Lehrers  erzielen  lasse,  zu  fordern. 

2.  Den  Lehrern  ist  auf  Verlangen  zwischen  dem  Kursschlnsse  and  der 
Erüfihung  des  Winterkurses  eine  Ferienwoche  einzuräumen. 

Wo  in  der  Schule  wegen  Militärdienst  der  Lehrer  Stell- 
vertretung angeordnet  wird,  da  entsteht  die  Frage  der  Kosten- 
venjiiiimg. 

In  einzelnen  Kantonen  werden  die  Vikariatsauslagen  wegen 
Militärdienst  gänzlich  vom  Staate  übernommen  (Baselland,  Genf  i), 
oder  von  der  Gemeinde  getragen  (Glai'us,  St.  Gallen,  Neuenburg  2), 
oder  von  Staat  und  Gemeinde  gemeinsam  bestritten  (Waadt),  oder 
es  werden  wenigstens  die  Ausgaben  für  Stellverti-etung  flir  die 
Dauer  der  Rekrutenschule  aus  öffentlichen  Mitteln  gedeckt,  während 
diejenigen  für  weitem  aktiven  Militärdienst  (Wiederholungskurse 
und  Avancement)  zu  Lasten  des  Lehrers  fallen  (Zürich,  Solothurn, 
Aargau »). 

Es  mag  hier  die  Begründung  des  Erziehungsrates  des  Kantons 
St.  Gallen  für  seinen  oben  zitirten  Beschluss  vom  7.  April  1875 
Platz  finden: 

Bei  der  Unwahrscheinlichkeit,  dass  die  Lehrer  überall  in  wünschbarem 
Masse  die  verlorne  Schulzeit  einholen  können  einerseits,  und  da  anderseits 
die  Lehrer  durch  ihre  Bürgerpflicht  an  der  Versäumnis  ihrer  Amtsobliegen- 
heiten verhindert  sind,  sieht  sich  die  Behörde  veranlasst,  zu  erklären,  dass 
die  Anstellung  eines  Substituten  auf  Kosten  des  Lehrers  oder  anderweitige 
Gehaltsabzüge  unzulässig  sind. 

In  andern  Kantonen  wird  die  Ausgabe  für  Stellvertretung  zu 
gleichen  Teilen  von  Lehrer  und  Gemeinde  (Obwalden,  Freiburg, 
Appenzell  A.-Rh.),  oder  von  Lehrer  und  Staat  (Baselstadt),  oder  von 
Lehrer,  Staat  und  Gemeinde  zusammen  getragen  (Zug,  Schaffhausen). 

In  den  übrigen  Kantonen  fallen  die  Kosten  allfälliger  Stell- 
vertretung ausschliesslich  zu  Lasten  des  Lehrers  (Bern,  Thurgau), 

')  Weil  der  Lehrer  durch  eine  obligatorische  öffentliche  Dienstleistung  am 
Schulhalten  verhindert  ist. 

-)  Gemäss  Art.  341  alinea  1  des  schweizerischen  Obligationenrechts :  „Bei 
einen)  auf  längere  Dauer  abgeschlossenen  Dienstvertrage  geht  der  Dienst- 
pflichtige seiner  Ansprüche  auf  die  Vergütung  nicht  verlustig,  wenn  er  durch 
Krankheit,  durch  Militärdienst  oder  aus  ähnlichen  Gründen  ohne  eigenes  Ver- 
schulden auf  verhältnismässig  kurze  Zeit  an  der  LeLstnng  seiner  Dienste  ver- 
hindert wird." 

')  Für  die  Stellvertretungskosten  von  Primarlehrern  kommen  Staat  und 
Gemeinde  auf  im  Verhältnis  ihrer  Beiträge  an  die  Besoldungen;  für  Bezirks- 
lehrer die  betreffenden  Gemeinden  mit  Ausnahme  der  Bezirksschule  in  Muri 
( Staatsanstalt). 


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Die  Fürsorge  flir  die  Stellvertretung  der  Lehrer.  57 

oder  deren  Bestreitung  bleibt  der  freien  Verständigung  zwischen 
Gemeinde  und  Lehrer  überlassen  (üri,  Graubünden). 

Der  Zentralaosschnss  des  schweizerischen  Lehrervereins  hat 
in  seiner  Sitzung  vom  30.  April  1892  (nicht  zum  ersten  Mal)  die 
Frage  des  Militärdienstes  der  Lehrer  und  damit  auch  die  Stell- 
yertretnngsverhältnisse  behandelt.  Er  hat  einstimmig  folgende 
Resolution  zu  Händen  des  Bundesrates  angenommen: 

a.  der  Militilrdienst  des  Lehrers  soll  abgehalten  werden  wie  der  der 
anderen  Bürger; 

b.  es  sollen  keine  besonderen  Lehrerrekmtenschnlen  abgehalten  werden ; 

e.  der  Bund  beteiligt  sich  in  angemessener  Weise  an  der  Ent- 
schädigung des  Stellrertreters  eines  in  den  Militärdienst 
eintretenden  Lehrer».') 

II.  Höhere  Schalen 
(Mittelschulen  und  Hochschulen). 

Die  vorhergehenden  Ausführungen  zeigen,  dass  für  die  Lehrer- 
schaft der  Volksschule  in  einer  Eeihe  von  Kantonen  bei  notwendig 
werdender  Stellvertretung  wegen  Krankheit  oder  aus  andern  Gründen 
zum  Teil  in  wirksamer  Weise  vorgesorgt  ist.  Zwar  bleibt  auch 
hier  noch  vieles  zu  tun  übrig. 

Nicht  in  gleich  umfassender  Weise  ist  die  Fürsorge  für  die 
Lehrer  der  hohem  Unterrichtsanstalten,  der  Mittel-  und  Hoch- 
schulen geordnet.  Es  geht  auf  diesen  Stufen  auch  weniger  an, 
über  die  Materie  zu  legiferiren,  denn  die  Kantone  besitzen  nur 
eine  oder  nur  wenige  höhere  Anstalten.  Zudem  ist  bei  dem 
durchwegs  an  den  höhern  Schulen  herrschenden  Fachsystem  eine 
Stellvertretung  überhaupt  nicht  so  leicht,  und  die  Anzahl  der 
Fälle  ist  eine  verhältnismässig  sehr  kleine.  So  beschränken  sich 
denn  die  meisten  Kantone  darauf,  bei  notwendiger  Stellvertretung 
in  jedem  einzelnen  Fall  in  möglichst  zweckdienlicher  Weise  vor- 
zosorgeo.  Einige  wenige  Kantone  nur  haben  für  die  hohem  Schulen 
die  Stellvertretung  durch  Gesetz  oder  auf  dem  Verordnungsweg 
geregelt. 

Es  sind  hier  in  erster  Linie  die  Kantone  Zürich,  Bern, 
Basel  und  Waadt  zu  nennen,  die  auf  ihrem  Grebiete  vom  Kinder- 
garten bis  zur  Hochschule  hinauf  alle  Bildungsanstalten  besitzen, 
sodann  die  Kantone  Luzera,  Schwyz,  Freiburg,  St.  Gallen,  Grau- 
bünden, Aargau,  Thurgau. 

Die  Kosten  der  Stellvertretung  werden  für  die  hohem  Schulen, 
da  sie  fast  alle  Kantonallehranstalten  sind,  beinahe  ausnahmslos 
von  den  betreffenden  Kantonskassen  übernommen.  Nur  wo  auch 
die  Schulorte  an  den  Anstalten  ein  Eigentumsrecht  besitzen,  wer- 
den sie  zur  Kostentragung  herangezogen  (z.  B.  bei  den  luzemischen 

*>  Jahrbach  des  Unterrichtswesena  1892,  pag.  196. 


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58  Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 

Mittelschulen  in  Sarsee,  Willisaa  and  Münster  and  am  städtischen 
Lehrerinnenseminar  in  Aarau,  sowie  bei  den  Colleges  im  Kanton 
Waadt). 

III.   Städtische  Yikariatskasseii. 

Schliesslich  ist  noch  mit  einigen  Worten  der  atädti8chenYiktina.ts- 
kassen  zu  gedenken.  Sie  treten  mit  ihren  Beiträgen  in  Fällen  von 
Stellvertretung  ergänzend  neben  die  betreffenden  Leistungen  der 
Kantone,  einerseits  um  den  vertretenen  Lehrern  die  Last  der 
Kosten  tragen  zu  helfen  und  anderseits,  am  den  Stellvertretern 
den  Unterhalt  in  den  kostspieligen  städtischen  Verhältnissen  besser 
zu  ermöglichen.  Regelmässig  verhalten  die  städtischen  Vikariats- 
kassen  ihre  Mitglieder  zu  Beiträgen  an  dieselben. 

Gegenwärtig  bestehen  unseres  Wissens  solche  städtische  In- 
stitutionen in  Zürich,  Winterthur,  Bern,  Neuenburg  und  La  Chaux- 
de-Fonds.  Wii'  verweisen  mit  Bezug  auf  die  interessanten  Details 
der  Organisation  derselben  auf  die  Besprechung  der  städtischen 
Vikariatskassen  auf  pag.  31 — 40. 


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59 


Zweiter  Abschnitt. 


lörtao  les  UateiTicIitswßseiis  U  len  Bil  im  Jalire  1893. 


I.  Eidgenössische  polytechnische  Schule. 

Die  Frequenz  erreichte  im  Schuljahr  1892/93  (Wintersemester 
1892/93  und  Sommersemester  1893)  folgende  Ziffera: 


F  achcchule 

I.  Bauschale    .    .    . 

n.  Ingenienrschnle    . 

in.  iMbuitck-tMtiiiicke  Sckile 

rV.  Ckniick-itekiiiili«  Schule  w 

ikarHueitiiibir  Scktioi 

rForatschule  ... 

V.^UBdwirUiktftlicki  Sikil« 

71.  Schule  fQr  Fachlehrer 
a.  Mathematische  Sektion 
6.  üthrwiiuAKkafllieki  Siklioi   . 


Kw-Aifbiknti    fieumt-Freqgeni 

1893/98  1891/82  1898/fS  1891/92 


11 

76 

79 

56 
8 

13 
4 

9 

7 


12 
61 
97 

63 

3 

17 


10\ 
41 


41 
194 
247 

147 

18 

31 

6 

41 


42 
169 
238 

166 

16 

35 

4 

33 


Difereni 
+  - 
—  1 
25   - 

9   — 


19 


Sckiler  1892/93 
Schweiier  Aoilbiiltr 


28 

91 

133 

73 

17 

14 

3 


13 
103 
114 

74 
1 

17 
3 


—    18    23 


263  267   725   703   46   24   377   348 


52%  48»|„ 


Von  den  335  (1891/92 :  358)  Neuangemeldeten  (Oktober  1892 : 
811.  Sommersemester  1893 :  24)  wui-den  als  regelmässige  Studirende 
auf  Grund  genügender  Maturitätsausweise  158  (73  Schweizer,  85 
Ausländer)  aufgenommen,  und  105  (33  Schweizer  und  72  Aus- 
länder) bestanden  die  AufDahmsprüfung  mit  Erfolg.  36  Anmel- 
dungen wurden  vor  der  Prüfung  zurückgezogen  und  36  (26  o/o  der 
Geprüften)  wurden  zurückgewiesen.  Von  den  263  (1891/92:  267) 
Au&ahmen  fallen  auf  das  Wintersemester  1892/93  253  (1891/92: 
257)  und  auf  das  Sommersemester  1893  10  (Sommer  1892:  10). 

Der  Zudrang  von  Ausländem  zur  Ingenieur-  und  mechanisch- 
technischen Schule  hat  abgenommen ;  die  Forst-  und  Kulturingenieur- 
schnle  weisen  eine  etwas  erhöhte  Frequenz  auf. 


L 


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60  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Ausser  den  725  regelmässigen  Schülern  besuchten  noch  429 
Auditoren  (1891/92 :  427)  inklusive  Studenten  der  Hochschule  das 
Polytechnikum,  so  dass  sich  das  Total  der  Frequenz  auf  1154 
(1891.92:  1139)  stellt. 

Vor  Beendigung  ihrer  Studien  haben  111  (1891/92:  81),  mit 
Abgangszeugnissen  147  (153),  ältere  Studirende,  die  nach  Beendi- 
gung ihrer  Fachschule  die  Studien  noch  fortgesetzt  hatten  12  (14) 
die  Anstalt  verlassen,  zusammen  also  270  (248)  Schüler. 

Die  folgende  Übersicht  gibt  Aufschluss  über  die  verschiedenen 
Mutationen  im  Schülerbestande  and  die  Piüfungsergebnisse : 

s  Übergangs-  -^  S 

*  dinlompriininxen  i  fe  -s 

o  im  Olttober  IMS  "=  £  i 

_                   Z        '^  >""'  AprU  18»8  6  »  -< 

Fachschule               |        .         =        |  w,  -g  »o  - -'  «  *  -f 

£    ?     I    a    =  i-i  «r  ■&    1   i    1 

(S  •<  i:  Ä  ->  S-=  i5ä  »  £  s     5 

Bauschule     ....  30  3  24  3  10      5      5  10  8  —      8 

Ingenieurschule    .    .  159  9  122  28  33    22    11  aö  11  4      7 

Mechan.-techn.  Schule  207  17  164  26  42    22    20  39  16  2    14 

Chem.-techn.  Schule  .  94  2  80  12  23      4    19  ;^4  21  2    19 

Forstschule  ....  10  1  81  1—1  8743 

Landwirtschaft!.  Schilo  24  4  14  6  6      15  8  3  12 

Kalturiageuieur-Scbiile  6  —  5  1  1    —      1  —  —  —    — 

F..ld.kr,r..l>.l.  {*";»!',{;       1«      -J      IJ    J      -    Z    -)     12      4    ^       4>) 

1892'93:     551    40    432    79    119    54    65    146    70    13    57 
1891/92:     538    43    449    46    128    .58    70    161     79    21     .58 
')  Wovon  S  mit  Anszt-ichnnnii;. 

Stipendien.  Acht  Studirende  wurden  mit  Stipendien  aus 
dem  Chätelainfonds  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  28{X)  (1891/92: 
Fr.  2700)  bedacht.  Das  Schulgeld  wurde  —  abgesehen  von  den 
Stipendiaten  —  22  Studirenden  ganz,  2  zur  Hälfte  erlassen.  Da- 
runter befanden  sich  9  Ausländer. 

2.  Lehrerschaft.  Im  Schuljahr  1892/93  war  der  Lehr- 
körper folgendermassen  zusammengesetzt: 

Angestelite  Professoren  und  Httlfelehrer 

Assistenten  (davon  zugleich  als  Privadozenten  tätig 

oder  mit  bestimmten  Lehrauf  trägen  bedacht)  .  . 
Anderweitige  mit  bestimmten  Lehraufträgen  bedachte 

Dozenten 

Privatdozenten,  nicht  inbegriffen  Assistenten    .    .    . 

Davon  mit  bestimmten  Lehranfträgen  bedacht  .    . 


Die  Zahl  der  pensionirteti  Professoren,  die  auf  Ende  des  Schul- 
jahres 1891/92  3  betrug,  ist  bis  zum  Schlüsse  des  Berichtsjahres 
auf  6  gestiegen. 


Winter 
189Ü,9!> 

55 

Sommer 
189« 

54 

26(9) 

25(10) 

6 
33 
(15) 

6 
31 

(11) 

120 

116 

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Fördernng  des  Unterrichtswesens  dnrch  den  Bnnd.  61 

3.  Organisatorisches.  An  einer  Reihe  von  Fachschulen 
fanden  kleinere  Verschiebungen  von  Fächern  und  Neuumschrei- 
bnngen  von  bestimmten  Fachgebieten  statt.  Für  die  Ingenieur- 
schule und  die  forstwirtschaftliche  Abteilung  ist  die  Revision  der 
Lehrpläne  an  Hand  genommen  worden.  Für  die  übrigen  Fach- 
schulen ist  das  Berichtsjahr  wesentlich  ein  Zeitraum  der  Befesti- 
gung und  des  Ausbaues  des  Errungenen. 

4.  Anstalten  für  Übungen,  Versuche  und  wissenschaft- 
liche Arbeiten.  Die  Frequenzziffem  dieser  Anstalten  sind  fol- 
gende : 

Physikalisches  Institut:  Winter  i8»i,'9S  Sommer  I8».t 

WisseDSchaftliches  Laboratorium 15  14 

Elektrotechnisches  Laboratoriam 51  17 

Allgemeines  Übnngslaboratorium 56  33 

Chemisch-technische  Schule : 

Chemisch-analytisches  Laboratorinm 105  68 

Chemisch-technisches  Laboratorium 63  63 

Pharmazeutisches  Laboratorium 7  7 

Photographisches  Laboratorium 24  24 

Forst-  und  landwirtschaftliehe  Schule: 
Agriknltur-chemisches  Laboratorium 14  17 

Die  Abteilung  der  allgemeinen  Übungslaboratorien  im  physi- 
kalischen Institut  ist  für  Präzisionsmessungen  so  eingerichtet,  dass 
sie  auch  nach  aussen  auf  diesem  Gebiete  Dienste  zu  leisten  und 
sich  dem  Lande  in  der  Art  einer  Eichstätte  nützlich  zu  machen 
vermag.    Die  Werkstätte  des  Instituts  war  sehr  stark  beschäftigt. 

Das  photographische  Laboratorium  weist  einen  ganz  bedeuten- 
den Zuwachs  von  Praktikanten  auf,  so  dass  bei  weitem  nicht  alle 
Aspiranten  berücksichtigt  werden  können. 

5.  Sammlungen  und  Bibliothek  haben  durch  Geschenke 
und  systematische  Äufnung  im  Berichtsjahre  eine  wertvolle  Be- 
reicherung erfahren.  Insbesondere  die  Sammlung  für  Gewerbe- 
hygieine  hat  durch  Zuwendungen  des  eidgenössischen  Fabrik- 
inspektorates  bedeutend  gewonnen.  Der  Baummangel  macht  sich 
von  Jahr  zu  Jahr  fühlbarer,  so  dass  die  Erstellung  eines  eigenen 
Sammlungsgebäudes  wohl  nnr  noch  eine  Frage  der  Zeit  sein  wird. 

6.  Annexanstalten.  Die  Anstult  für  Prüfung  von  Bau- 
»uxterialien  hatte  einen  besonders  starken  Verkehr  mit  den  Eisen- 
bahnverwaltungen, teils  infolge  grösserer  Bauten  derselben,  teils 
infolge  der  Untersuchungen  über  die  Beschaffenheit  der  bestehenden 
Eisenbahnbrücken.  Im  Laufe  der  vier  letzten  Jahre  sodann  hat 
sich  die  Inanspruchnahme  der  agriktdtur-chemischen  Untersuchungs- 
slation  nahezu  verdoppelt.  Im  Berichtsjahre  nehmen  insbesondere 
die  durch  die  Futternot  verursachten  Futteruntersuchungen  einen 
bemerkenswerten  Bang  ein.   Im  fernem  hat  auch  die  Samenkontroll- 


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62  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Station    und    die    ZentralanstaU  für  forstliches  Versuchswesen    ihren 
Geschäftskreis  erheblich  erweitert. 

7.  Nach  dreijähriger  Unterbrechung  wurde  an  der  landwirt- 
schaftlichen Schule  wieder  ein  sechstägiger  (IV.)  Zyklus  von 
Vorträgen  für  praktische  Landwirte  durch  Dozenten  des 
Polytechnikums  und  der  Tierarzneischule  Zürich  mit  gutem  Erfolge 
abgehalten,  der  von  108  Landwirten  besucht  wurde.  Für  diese  Vor- 
träge, die  sich  über  22  Themata  erstreckten,  wurden  Fr.  1961  ver- 
ausgabt. 

8.  Die  Verhandlungen  betreffend  Maturitätsver träge  mit 
den  Kantonen  Aargau  und  St.  Gallen  sind  fortgesetzt  und  zu 
einem  wenigstens  vorläufigen  Abschluss  gebracht  worden. 

9.  Finanzielles.  Die  Ausgaben  für  die  eidgenössische  poly- 
technische Schule  betrugen  im  Jahr  1893  Fr.  766,968  (Beamtnng 
und  Verwaltung  Fr.  61,080,  Beheizung  und  Beleuchtung  Fr.  49,767, 
Besoldung  des  Lehrkörpers  Fr.  425,514,  Ruhegehalte  Fi-.  17,175, 
Unterrichtsmittel,  Unterrichtsanstalten  und  Sammlungen,  Abwarte 
Fr.  168,990,  Preise  Fr.  302,  Druck-  und  Kanzleikosten  Fr.  9548, 
Stipendien  Fr.  4850,  Verschiedenes  Fr.  19,728),  so  dass  nach  Ab- 
zug der  Einnahmen  von  Fr.  112,648  noch  Fr.  654,320  durch  die 
Bundeskasse  zu  decken  bleiben.  Am  24.  Januar  1893  hat  der 
Bundesrat  eine  Botschaft  i)  an  die  Bundesversammlung  betreffend 
die  Erhöhung  des  Jahreskredites  für  das  eidgenössische  Polytech- 
nikum auf  mindestens  Fr.  800,000  erlassen.  Die  Räte  haben  darauf- 
hin den  Beschluss  gefasst: 

a.  Der  Bundesrat  sei  eingeladen,  beförderlichst  zn  nntersnchen  und 
darüber  Bericht  zu  erstatten,  ob  nicht  das  Bundesgesetz  betreffend 
die  Errichtung  einer  eidgenössischen  polytechnischen  Schule  yom 
7.  Februar  1854  und  die  darauf  bezüglichen  Abänderungen  der  Revision 
bedürftig  seien ; 

b.  die  Behandlung  des  Beschlussentwnrfes  vom  27.  Januar  1893  zu  ver- 
schieben, bis  der  Bnudeaversammlung  der  bezügliche  Bericht  vor- 
gelegt werde. 

Über  das  Resultat  der  Untersuchungen  und  den  verlangten 
Bericht  wird  im  nächsten  Bande  des  Jahrbuches  zu  berichten  sein. 

10.  Verschiedenes.  Als  Repräsentanten  des  hohem  tech- 
nischen Unterrichts  wurden  vier  Professoren  des  Polytechnikums 
zum  Studium  der  Weltausstellung  in  Chicago  1893  delegirt,  die 
ihre  Erfahrungen  und  Studien  in  wertvollen  Berichten  an  den 
Bundesrat  niedergelegt  haben.  —  Für  die  biidhauerische  Aus- 
schmückung der  Hauptfa^ade  des  schweizerischen  Polytechnikums 
mit  vier  allegorischen  Figuren  ist  ein  Konkurs  veranstaltet  und 
für  diese  Vorbereitungen  ein  Kredit  von  Fr.  12,000  ausgesetzt 
worden. 


»)  Bundesblatt  1893,  I  353. 


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Fördernng  des  Unterrichtswesens  daroh  den  Bund.  63 

II.  Eidgenössische  MedizinalprUfungen. 

Die  Erziehungsdepartements  der  Kantone  Zürich,  Bein,  Waadt 
und  Genf  haben  durch  eine  Kollektiveingabe  dem  Bunde  die  Kom- 
petenz bestritten,  in  Sachen  der  Maturitätsprüfungen  zu  legiferiren 
und  sodann  verschiedene  Modifikationen  in  den  Ausführungsmass- 
regelni)  des  Beschlusses  vom  10.  März  18912)  betreffend  Ein- 
setzung einer  eidgenössischen  Maturitätskommission  für  solche 
Kandidaten  der  Medizin  verlangt,  die  nicht  einen  regelmässigen 
Maturitätsausweis  besitzen.  In  einer  Besprechung  zwischen  dem 
eidgenossischen  Departement  des  Innern  und  den  genannten  Di- 
rektionen gelangte  man  zu  einer  Einigung,  in  welcher  die  Leit- 
punkte für  die  Ausführung  des  obenerwähnten  Beschlusses  vom 
10.  März  1891  folgendermassen  festgestellt  wurden: 

1.  Die  vom  leitenden  Aasschnss  für  die  eidgenössischen  Medizinal- 
prttfnngen  im  Verein  mit  der  eidgenössischen  Maturitätskommission  getroffene 
Verfügung,  das»  alle  schweizerischen  Medizinalkandidaten  ihre  Maturitäts- 
zeugnisse dem  Präsidenten  jener  Kommission  zum  Visum  zu  unt«rbreiten 
haben,  ist  und  bleibt  abgeschafft. 

2.  Die  von  den  auf  dem  Verzeichnisse  unsers  Departements  des  Innern, 
vom  21.  Angust  1889,  aufgeführten  Schulen  in  gehöriger  Form  ausgestellten 
Maturitätszeugnisse  sind  anzuerkennen,  wenn  sie  Schüler  betreffen,  welche 
wenigstens  die  oberste  Klasse  der  betreffenden  Anstalt  durchgemacht  haben. 

3.  Kandidaten,  welche  ein  bis  zur  Universität  führendes  Gymnasium 
vor  dessen  Abschluss  verlassen,  sollen,  ausnahmsweise  Fälle  vorbehalten, 
zur  eidgenössischen   Maturitätsprüfung  erst  nach  Ablauf  desjenigen  Zeit- 

•    ranms  zugelassen  werden,  der  noch  zur  Vollendung  ihrer  Gymnasialstndien 
an  der  verlassenen  Schule  notwendig  gewesen  wäre. 

4.  Kandidaten,  welche  zwar  das  Gymnasium  vollständig  absolvirt  haben, 
aber  bei  der  Schluss-,  beziehungsweise  Maturitätsprüfung  der  Schule  durch- 
gefallen sind,  sollen  zur  eidgenössischen  Maturitätsprüfung  erst  nach  Ablauf 
eines  halben  Jahres  nach  il^em  Anstritt  ans  der  Sehnte  zugelassen  werden. 

Die  von  der  eidgenössischen  Maturitätskommission  in  Zürich, 
Bern  und  Lausanne  abgehaltenen  Maturitätsprüfungen  ergaben 
folgendes  Resultat: 

Aspiranten  auf  das 
Arxt-,  Zahnarzt-  und  Tierarzt- 

Anmeldungen :  Apothekerdiplom  diplom 

Total 46  29 

Davon:  Für  die  ganze  Prüfung 37  29 

Für  die  Ergänzungsprüfnng 9  — 

Die  Prüfung  bestanden : 

Ganze  Prüfung 18  28 

Ergänzungsprüfnng 7  — 

Abgewiesen 19  4 

Vom  Examen  weggeblieben 2  2 

Die  nachfolgende  Übersicht  orientirt  über  die  Ergebnisse  der 
eidgenössischen  Medizinalprüfungen  im  Jahr  1893: 

')  Bandesblatt  1892,  I  943. 

*)  Jahrbuch  1891,  pag.  56  und  Beilage  I,  pag.  5—8. 


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H4 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


n 


PrQfungtn 


+  - 

{utirwiu.  15    7 

uat.-fbji.  16    4 

FatiiprifuDg  17    4 

,  ,  .   M  I  »at.-pkTi.  2   — 

^'"'""■iFiohpfifu.g  -- 

\  Fuhpritong  1  — 

( latirmsi.  —  — 

Vrierinir  <  in»t.-pkji. 

l  Fiebprifgng  —  — 


(4-  =  Prüfnngen  mit  Erfolg. 

Buel        Btn  «Mf 

+  - 
27  4 
14  2 
27  6 
1  - 


ohne  Erfolg.) 


3  — 

3  — 
5  — 

4  2 
7  — 


+  - 
25  6 
23  2 
9  — 
3  1 
2  - 
2  — 
2    1 


+  - 

13  6 

14  3 
10    1 

—  1 
2  — 
9    4 


Zirkk 
4-  - 
33  3 
37  9 
27  6 
1  — 

4  — 

7    l 


ZuMnM 

+    - 

113  26 

104  20 

90  17 

7    1 

2     1 

12  — 

22    6 


12  4  17  4 
14  2  18  4 
11    1      18    1 


Total 

1391 

124^370 

107) 

i! 

121 

28f 

211 

22 

19) 


11 


40 


62 


1893: 


52  15      91  14     66  10      48  15    146  26    403  80 


483 


67    105    76     63     172    483 
1892:   75  8  111  24  55  6   45  17  137  25  423  80      508 


83 


185 


61 


62 


162 


503 


Nach  der  Heimatangehörigkeit  der  geprüften  Personen  ver- 
teilen sich  sämtliche  Prüfungen  (nicht  Personen)  folgendermassen : 


Zürich 54 

Bern 59 

Lnzem 37 

Uri 1 

Schwyz 9 

Obwalden  ....      1 
Nidwaiden      ...      2 

Glarus 7 

Zng _]_ 

Transport  177 


Schweiz. 
Transport  177 


Freibnrg 
Solothurn  . 
Baseistadt . 
Baselland  . 
Schftifhansen 
Appenzell  .■V.-Bh 
Appenzell  I.-Rh. 
St.  Gallen  .    . 


Transport  289 


Transport  289 


14      Granbflnden 

10      Aargan 28 

26      Thnrga«    ....  13 

7      Tessin 3 

Waadt 41. 

WaUis 5 

Neuenbürg.     ...  22 

Genf.     .    .    .    .     .  20 

Total  447" 


12 
3 
3 

37 


Ausland. 


Transport.    31 

Italien 1 

U.-S.  von  Nordamerika    ...      2 

Brasilien 1 

Australien 1 

Total  ~3er 


Deutschland 15 

Frankreich 3 

Österreich -Ungarn 4 

Russland 6 

Holland 2 

Bulgarien 1 

Transport"  31"      ' 

Schweiz 447 

Ausland 36 

483 

Der  Geschäftsbericht  des  eidgenössischen  Departements  des 
Innern  pro  1893  enthält  auch  eine  Zusammenstellung  über  die 
Entwicklung  der  eidgenössischen  Medizinalpräfungen  i)  seit  dem 
Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  vom  19.  Dezember  1877,  welche 
wir  hier,  weil  von  weiterem  Interesse,  folgen  lassen: 

')  Bundesblatt  1894,  I  245. 


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Forderung  des  Unterricbtawesens  durch  den  Bund.  65 

Medizinalprfifungen. 
Am«  Tltrtrito  Zahnlnto  Apothelur 


JS> 


Total   |ä     5       ^      «       sä   5      r    •£.       5     r   -e       «     J     « 

1878  203  %8  51  ^7  U  9  23  11 

1879  283  101  73  26  15  15  22  31 

1880  301  94  85  17  18  14  27  46 

1881  315  110  87  26  22  5  24  41 

1882  217  81  55  23  4  5  37  12 

1883  291  108  71  17  24  8  27  36 

1884  293  115  76  14  21  20  25  22 

1885  267  97  65  23  9  15  19  39 

1886  311  136  68  32  13  17  18  27 

1887  338  127  97  27  17  8  30  32 

1888  407  141  38        1      89  33  14  20  13  27  31 

1889  457  44  121      41     121  9  25    16    24  2     1      -        1  31  21 

1890  467  12  153      83      91  4  28    16    26  --2     1  22  29 

1891  522  168    132    104  40    23    22  -    2     2       -  10  19 

1892  503  145    129      91  22    .35    23  —    4     1  17  36 

1893  483  139    124    107  21    22    19  —    8     3       -  12  28 

Im  Berichtsjahre  ist  die  schweizerische  Landesphannakopöe  voll- 
endet nnd  veröffentlicht  worden.  Alle  Kantone  mit  Ausnahme  des 
Standes  Glarus  haben  den  Bundesrat  ermächtigt,  die  neue  Phai-- 
makopöe  als  offizielles  Arzneimittelbuch  für  sie  zu  promulgiren  i), 
wie  er  es  auch  für  sämtliche  Zweige  des  eidgenössischen  Sanitäts- 
dienstes zu  tun  beabsichtigt. 

III.  Eidgenössische  RekrutenprUfungen  1893. 2) 

Im  Berichtsjahre  ist  ein  weiterer  Fortschritt  zum  Bessern  zu 

konstatiren,  denn  auf  je  100  Geprüfte  kommen  2  mit  sehr  guten  \ 

Noten*)  mehr  und  1  mit  sehr  schlechten  Noten*)  weniger.    Die  | 

folgende  Übersicht  gibt  eine  Entwicklung  der  bezüglichen  Ver-  i 

hältnisse  seit  1881 :  j 

Von  je  100  Geprüften  hatten  Von  je  100  Geprüften  hatten  i 


«ehr  ante 
Oemmtl 

Mhr  tehlacMe 

sehr  gute             Mhr  (chlMhto 
GesumtleistnnKen 

eistnngen 

1881 

17 

27 

1888 

19                        .  17 

1882 

17 

25 

1889 

18                        15 

1883 

17 

24 

1890 

19                       14 

1884 

17 

28 

1891 

22                       12 

1885 

17 

22 

1892 

22                       11 

1886 

17 

21 

1893 

24                       10 

1887 

19 

17 

• 

')  Bundesblatt  1893,  V  551. 

^  Nach  der  Statistik  des  eidgenössischen  statistischen  Bureau  über  die 
-Pädagogische  Prüfung  bei  der  Rekrutimng  im  Herbste  1893".  ausgegeben  den 
12.  September  1894. 

')  Prüflinge  mit  Note  1  in  wenigstens  3  Fächern. 

*)  Prüflinge  mit  Note  4  oder  5  in  mehr  als  einem  Fache. 


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66 


.Tabrbnch  des  Unterrichtswegens  in  der  Schweiz. 


Für  die  einzelnen  Kantone  stellt  sich  dieses  Verhältnis  im 
Laufe  der  letzten  6  Jahre  folgendermassen : 

Vor  i«  tOO  eeprOften  hitton 
Mrlirgntr  «ehrschlrchte 

Uenamtlpistan^n 
1893  1892    1891   1890  1889  1888         1893    1892  1891   1890  1889  1888 


Schweiz    .    . 

24 

22 

22 

19 

18 

19 

10 

11 

12 

14 

15 

17 

Zürich  .    .    . 

32 

32 

31 

27 

29 

29 

7 

8 

8 

9 

8 

12 

Bern     .    .    . 

19 

20 

18 

15 

13 

15 

12 

12 

15 

17 

19 

19 

Luzern      .    . 

22 

16 

20 

14 

13 

15 

13 

17 

16 

21 

25 

24 

Uri  .    .    .    . 

11 

15 

9 

7 

7 

5 

23 

25 

28 

22 

29 

36 

Schwyz     .    . 

18 

14 

13 

11 

11 

12 

16 

27 

23 

23 

26 

23 

Obwalden .    . 

29 

31 

22 

12 

17 

15 

1 

3 

5 

17 

12 

15 

Nidwaiden     . 

17 

10 

15 

15 

15 

15 

8 

9 

9 

11 

18 

9 

Glarus  .    .    . 

28 

26 

23 

26 

23 

24 

9 

18 

5 

8 

10 

12 

Zng.    .    .    . 

23 

18 

16 

18 

18 

14 

6 

9 

13 

11 

19 

15 

Freiburg  .    . 

21 

16 

17 

9 

12 

12 

7 

■    9 

11 

19 

18 

24 

Solothuni .    . 

19 

19 

19 

17 

20 

17 

10 

8 

12 

12 

10 

12 

Baselstadt 

44 

43 

53 

44 

44 

48 

5 

4 

3 

4 

5 

3 

Baselland .     . 

15 

14 

19 

14 

21 

21 

11 

12 

11 

15 

12 

11 

Scbaffhansen 

36 

30 

28 

28 

28 

30 

5 

6 

8 

2 

3 

7 

Appenzell  A.-Rk. 

21 

20 

22 

16 

14 

16 

11 

13 

12 

14 

12 

13 

Appenzell  I.-Rli. 

14 

3 

10 

6 

5 

10 

25 

38 

37 

30 

31 

36 

St.  Galleu      . 

24 

23 

24 

18 

19 

18 

13 

14 

18 

15 

11 

13 

Oranbttnden  . 

22 

23 

20 

16 

16 

16 

12 

11 

12 

16 

20 

22 

Aargan     .    . 

20 

19 

17 

17 

15 

13 

10 

12 

13 

11 

12 

17 

Thurgan   .    . 

37 

32 

33 

30 

26 

28 

4 

6 

7 

5 

4 

4 

Tessin  .    .    . 

15 

18 

17 

11 

13 

12 

19 

21 

14 

32 

28 

30 

Waadt .    .    . 

26 

19 

21 

19 

17 

20 

6 

9 

10 

11 

12 

14 

Wallis  .    .    . 

15 

14 

13 

10 

8 

8 

16 

12 

16 

21 

27 

37 

Neuenburg    . 

33 

31 

38 

28 

28 

27 

5 

6 

6 

8 

10 

12 

Genf     .    .    . 

35 

36 

36 

42 

34 

28 

6 

8 

8 

6 

7 

10 

Es  ergibt  sich  aus  dieser  Zusammenstellung,  dass  im  Verlaufe 
der  letzten  sieben  Jahre  in  nicht  weniger  als  15  Kantonen  die 
sehr  schlechten  Leistungen  wenigstens  um  die  Hälfte  seltener  ge- 
worden sind. 

In  den  einzelnen  Fächern  waren  die  Prüfungsergebnisse  seit 
1881  folgende: 

Von  Jo  100  OoprUfteii  hatton 


PrOfunK»- 

gute 

Noten, 

d.  h.  1  oder  2 

schlechte  Noten 

,  d.  b.  4  oder 

jahr 

liCsen 

Auftatz 

Bechnen 

Vaterl.- 
kunde 

Lesen 

Anfeatz 

Rechnen  V«ter 

1893 

82 

57 

65 

47 

3 

10 

9         18 

1892 

79 

57 

60 

46 

4 

10 

10         20 

1891 

78 

55 

62 

45 

4 

11 

10         21 

1890 

76 

53 

57 

41 

6 

13 

12         24 

1889 

75 

62 

53 

42 

6 

13 

15         23 

1888 

71 

51 

54 

40 

8 

16 

14         25 

1887 

72 

.52 

58 

38 

8 

16 

13         28 

1886 

69 

48 

54 

35 

9 

19 

18          32 

1885 

67 

48 

64 

34 

10 

18 

18         34 

1884 

66 

48 

54 

34 

10 

21 

18         36 

1883 

66 

46 

61 

32 

11 

23 

19         38 

1882 

63 

47 

55 

31 

13 

24 

18          40 

1881 

62 

43 

49 

29 

14 

27 

20          42 

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Förderang  des  Uoterrichtswesens  durch  den  Bund. 


67 


1b  der  Publikation  der  Erg^ebnisse  pro  1893  hat  es  das  sta- 
tistische Bareau  unterlassen,  die  im  letzten  Jahr  gebrachte  Unter- 
scheidung nach  Berufsarten  in  derselben  "Weise  fortzuführen.  Die 
BerufsznsammensteUung  zeigt  dieses  Jahr  bloss,  in  welchem  Masse 
eine  Verbesserung  oder  Verschlimmerung  im  Stande  der  Schul- 
kenntnisse im  besondem  bei  den  in  der  Bildung  am  weitesten 
zurückstehenden  Berufen  zu  Tage  getreten  ist.  Als  solche  bildungs- 
arme  Berufe  wurden  diejenigen  angenommen,  welche  im  ersten 
Berichtsjahre,  d.  h.  im  Jahre  1886  noch  wenigstens  5ö/o  solcher 
Prüflinge  aufwiesen,  die  im  Lesen  die  Note  4  oder  5  erhalten 
hatten.  Die  Zusammenstellung  umfasst  auch  alle  Berufe,  welche 
wenigstens  20  Prüflinge  stellten. 


Vonj« 

»100 

Gtprit 
LUftat 

rten  hatten  dl«  Not«  4  oder  6 

Beruf 

\jeeen 

A 

z 

Rechnen 

vaterlandskde. 

1893 

1890 

1886 

18BS 

1890 

1886 

1893 

1890 

1886 

1893 

1890 

188« 

Bergbaa,  SUiilir.,  Siligtw.  . 

16 

17 

20 

26 

26 

31 

26 

26 

29 

30 

51 

54 

Landwirtsch.  u.  Viehz. 

6 

9 

14 

16 

20 

27 

13 

18 

25 

26 

33 

42 

Waldarbeiter.     .     .    . 

11 

24 

35 

28 

48 

55 

25 

27 

42 

86 

52 

71 

Schneiderei     .... 

2 

1 

8 

8 

7 

16 

9 

8 

21 

20 

19 

30 

Schuhmacherei   .    .    . 

3 

3 

8 

10 

13 

22 

10 

14 

22 

24 

28 

38 

Kalk- n.  Ziegelbriutrti  . 

12 

10 

22 

23 

20 

35 

20 

21 

40 

39 

41 

57 

Steinhanerei  .... 

2 

8 

8 

7 

15 

14 

7 

12 

17 

22 

31 

26 

Manrerei  n.  Gipserei    . 

7 

12 

18 

17 

19 

31 

16 

22 

34 

38 

42 

50 

Dachdeckerei.    .    .    . 

5 

13 

7 

8 

20 

18 

5 

21 

18 

26 

33 

39 

Zimmerei 

2 

5 

5 

7 

10 

16 

5 

8 

10 

17 

24 

25 

Schreinerei  u.  Glaserei 

0 

2 

5 

3 

6 

12 

4 

7 

12 

8 

19 

26 

Hafnerei 

3 

2 

6 

9 

8 

17 

9 

13 

19 

21 

29 

25 

Korb- 1.  Sesselflechterei 

14 

6 

26 

25 

18 

36 

23 

24 

38 

82 

35 

31 

Spinnerei,  Webwii  i.  dgl. 

5 

5 

8 

16 

16 

18 

13 

15 

14 

26 

27 

32 

Bleicherei,  Auriitiig  i.  dgl. 

— 

2 

16 

16 

8 

22 

16 

8 

22 

29 

18 

88 

Uhrmacherei  .... 

2 

5 

6 

8 

10 

13 

7 

10 

14 

12 

18 

36 

Strassen-  n.  Wasserbau 

6 

8 

12 

13 

20 

15 

10 

19 

17 

20 

33 

29 

Fnhrwerkerei      .    .     . 

8 

5 

10 

12 

21 

21 

10 

17 

19 

21 

36 

38 

Schifferei,  Flösserei 

8 

5 

10 

25 

10 

23 

12 

10 

27 

28 

22 

30 

Bildhauerei  o.  Holucliiiti. 

— 

5 

11 

3 

16 

10 

— 

14 

19 

13 

27 

35 

rikrikuVNitr  thit  geiutriB«. 

4 

3 

§ 

4 

12 

23 

17 

14 

25 

17 

28 

42 

Dienstboten    .... 

— 

10 

9 

5 

19 

23 

7 

16 

18 

20 

22 

48 

'  Die  mit  Deutlichkeit  zu  Tage  tretende  Haupterscheinung,  die 
sich  übrigens  bei  einem  Vergleich  aUer  Jahresresultate  seit  1886 
noch  gehauer  nachweisen  lässt,  ist  die  einer  sozusagen  durchwegs 
ganz  namhaften  Verbesserung  im  Stande  der  Schulkenntnisse. 
Diese  Erscheinung  ist  höchst  wertvoll  und  rechtfertigt  ohne  wei- 
teres alle  von  Bund  und  Kantonen  für  die  pädagogischen  Prüfungen 
gebrachten  Opfer,  Mühen  und  Sorgen. 

Die  Gesamtzahl  der  Geprüften  war  nach  einzelnen  Kantonen 
zusammengestellt  folgende : 


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68 


Jahrbach  des  Unterrichtsweseug  in  der  Schweiz. 


BMrtlfta  Rekruten 

eenrofto  Reknrtee 

Kanton                                      davon 

Kenton 

davon 

de»  letiten                      im         J^jJ^^ 

den  letiten 

.„          hatten 
'""          höhere 

Primarnebulbesuches         8»i»en     Schalen 

Priuiarschalbesuehes 

ganzen     ^^^^^^^ 

be«acht 

besucht 

Schweiz 25949      5073 

Aargan 

1816          291 

Zürich  .    .    . 

2709      1163 

Thurgan 

899        219 

Bern     .    .    . 

5380        572 

Tessin 

930        156 

Lnzern .    .    . 

1454       389 

Waadt 

2198        282 

Uri  .    .    .    . 

176         17 

Wallis 

892          49 

Schwyz     .    . 

461          49 

Neuenbnrg    .... 

952        150 

Obwalden .    . 

126            8 

Genf 

505        213 

Nidwaiden     . 

103            9 

Ungeschnlte  ohne  be- 

Glarus .     .    . 

289         76 

stimmten  Wohnort . 

3          - 

Zng.    .     .    . 

226          50 

Von  der  Gesamtiahl  waren: 

Freiburg   .    . 

1227          86 

Besucher  höherer  Schulen  .    .     5073 

Solothnm  .    . 

869        183 

Baselstadt 

494        183 

und  zwar  Tun: 

Baselland .     . 

607         95 

Sekundär-  u.  ahnlichen  Schulen     3311 

Schaffhansen 

342        117 

Mittlem  Fachschulen . 

...       547 

Appenzell  A.-Rl 

1. 

456         89 

Gymnasien  u.  ähnlich. 

Schulen     1083 

Appenzell  I.-Rh 

114         22 

Hochschulen .... 

...       132 

St.  Gallen.    . 

1910       433 

überdies  mit: 

Graubttuden  . 

811        172 

Ausländ,  rrinvitbglgrt     . 

301          81 

Im  letzten  Jahrbuch  i)  haben  wir  eine  Zosammenstellung  der 
Präfangsergebnisse  der  Bekruten  mit  blosser  Primarschulbildung 
gebracht.  Da  die  Verhältnisse  sich  im  grossen  Ganzen  nicht  wesent- 
lich geändert  haben,  so  unterlassen  wir  die  Reproduktion  der  be- 
züglichen Übersicht  für  das  Berichtsjahr. 

Es  ist  als  erfreuliche  Erscheinung  zu  konstatiren,  dass  sich 
als  direkte  Folge  der  pädagogischen  Prüfungen  bei  allen  Kan- 
tonen ein  vermehrtes  Interesse  für  dieselben  zeigt.  Die  Kantone 
Bern  und  Aargau  haben  es  unternommen,  die  Resultate  der 
Rekrutenprüfungen  für  ihr  Gebiet  besonders  zu  bearbeiten;  und 
vielorts  im  Lande  regt  sich  ein  edler  Wetteifer,  die  Jugend  vor 
ihrem  Eintritt  ins  wehrfähige  .Alter  auch  mit  den  nötigsten  all- 
gemeinen Kenntnissen  auszurüsten. 

IV.  Unterstützung  der  gewerblichen  und  industriellen  Berufsbildung. 

(Vergleiche  den  statistischen  Teil.) 

Auf  die  einzelnen  Kategorien  der  subventionirten  Anstalten 
entfallen  die  folgenden  Bandesbeiträge  2) : 

Anstaifen  Anzahl         BiindesteitrSsre 

1.  Techniken  in  Winterthur,  Burgdorf,  Biel  (mit 
Uhrenmacherschule) 3  92061 

2.  Allgemeine  Gewerbeschule  Basel 1  22300 

3.  Kunstgewerbeschulen  in  Zürich  (mit  Gewerbe- 
musenin  und  Lehrwerkstätte  fttr  Holzbearbeitung). 
Bern,  Luzern,   St.  Gallen  (mit  Industrie  und  Ge- 

werbemnseum),  Chaux-de-Fonds,  Genf 6  90592 

')  Jahrbuch  1892,  pag.  115. 
-)  Bnndesblatt  1894.  I  420  ff. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  dnroh  den  Bund. 


69 


Anstalten  An«»hl         BundcgbelträBe 

•4.  Gewerbliche  Portbildungs-  und  Handwerkerschnlen 

(in  18  Kantonen) 91  75726 

5.  Gewerbliche  Zeichnnngsschulen  (in  10  Kantonen)        43  17583 

6.  Webschnlen  Wipkingen  und  Wattwil 2  10000 

7.  Uhrenmaeher-  und  Mechanikerschulen  in  St.  Immer, 
Pmntrut,  Solothurn,  Neuenbürg,  Chaux-de-Fonds. 

Locle,  Fleurier,  Genf 9  57806 

8.  Lehrwerkstätten  für  Metallarbeiter  (Winterthnr), 
Schuhmacher  und  Schreiner  (Bern),   Korbflechter, 

Kartonnage,  Steinhaner  (Freiburg) 4  21860 

9.  Schttitzlerschule  in  Brienz 1  2500 

10.  Fachschulen  für   weibliche  Handarbeit   in  Zttrich, 

Winterthur,  Bern,  Basel,  Chur,  Chaux-de-Fonds    .  6  11400 

11.  Gewerbemuseen     und    Lehrmittelsammlungen     in 
Zürich,  Winterthur,  Bern,  Freiburg,  Basel,  Chur, 

Äarau,  Lausanne,  Qent 12  45698 

Total      178  447526 

Wir  geben  nachstehend  eine  Zusammenstellang  der  seit  dem 
Inkrafttreten  des  Bundesbeschlusses  vom  27.  Juni  1884  in  den 
ersten  zehn  Jahren  seines  Bestehens  für  das  gewerbliche  Bildungs- 
wesen ausgeworfenen  Summen : 

Zahl  der  Beiträge 

Jahr  Blldimif»-  Gesamtausgaben  Gemeinden    '  Bunde«belträgre ') 

anstalten  Privaten  etc.«) 

Fr.  Fr.  Fr. 

1884  43        438235       304674        42610 

1885  86        811872       517895        151940 

1886  98        958570       594046        200375 

1887  110  1024463  636752  219045 

1888  118  1202512  724824  284258 

1889  126  1390702  814697  321364 

1890  132  1399987  773614  341542 

1891  139  1522431  ^1568  363757 

1892  156  1750022  954300  403771 
1893')  178  1647919  732826  447.526 

1884-1893:  12146713      6905196       2776188 

')  Angaben  noch  nicht  ganz  vollatändlg.  —  ')  Dl«  Kinnahmen  bestehen  ausser  den  ge- 
Miniten  Beiträgen  noeh  In  Schalgeld,  Erlös  für  Schillerarbeiten  etc. 

Die  alljährlich  stattfindende,  einlässliche  Inspektion  sämtlicher 
Bildnngsanstalten  bestätigt,  dass  man  auf  dem  Gebiete  des  ge- 
werblichen Fortbildungsschulwesens  erfreuliche  Fortschritte  macht 
und  dass  die  grossen  finanziellen  Aufwendungen  gut  angebracht  sind. 

Kurse.  Im  Berichtsjahr  fand  der  VII.  Instruktion skurA  für 
Zeichenlehrer  in  Winterthur  mit  21  Teilnehmern  aus  7  Kantonen 
und  der  IX.  Lehrerbildungskurs  für  Handarbeit  in  Chur  statt. 

Stipendien.  Die  folgende  Übersicht  gibt  Aufschluss  über 
die  Verwendung  der  vom  Bunde  im  Dienste  des  gewerblichen 
Bildnngswesens  verabreichten  Stipendien: 


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70 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kanton 


Zttrich 

Bern    . 

Lnzern 

Uri.    . 

Schwyz 

Obwalden 

Nidwaiden 

GlaruB 

Zug     .     . 

Freibnrg  . 

Solothum 

Baselstadt 

Baselland 

Schaifhausen 

Appenzell  A, 

Appenzell  !.• 

St.  Gallen 

Graubttuden 

Aargan 

Thurgan 

Tessin 

Waadt 

WaUis 

Neuenbürg 

Genf   .    . 


VII.  ,„ 

D.I...  ''"'»  Handtertlj. 

"•'••"  am  kelttkun 

Technikiun  ,„  r,i,„, 

a    B.r^     g-    B*.,    ^^^^ 


BMueh  von 
Schulon 


Rh 
Eh. 


Fr. 

5   2000  2 

7   2475  3 

1   löO  — 


Fr. 

450 
600 


Fr. 

2100 


Fr. 


18  1440 

—  —    3  300 

—  —    2  160 
1   200   —   - 


—   —    —    2   600 

1()5()   —    —   —    — 


1  250  - 
3  750  — 

2  550  1 

2  1550  1 


600 
1100 


300 


200 
250 


500   — 


2 
1 
1 
2 


6 
33 
1 
3 
2 
10 

32 

4 


160 
100 
100 
200 

150 


480 

2970 

80 

300 

250 

1000 

3200 
400 


Total  .  25   8775 


Total 


5990 

3375 

310 

200 


160 
100 
100 
800 
1050 
150 

aöO 

2330 
2970 
1130 
550 
250 
1000 

5250 
400 


1850      21      .5050    122    11290      26965 


Der  Bund  richtet  an  Stipendien  den  gleichen  Betrag  aus  wie 
die  Kantone ;  die  Bezüge  der  einzelnen  Stipendiaten  betragen  also 
das  Doppelte  der  in  der  obigen  Zusammenstellung  angegebenen 
Summen. 

Die  Erteilung  von  Stipendien  für  den  Besuch  von  Kunst- 
schulen und  -Akademien  wurde  im  Berichtsjahre  an  die  strikte  Er- 
füllung der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  geknüpft  und  es 
wird  in  Zukunft  daiauf  gesehen,  dass  Bundesstipendien  nur  an 
solche  Kandidaten  verabreicht  werden,  welche  sich  zu  Zeichen- 
lehrern ausbilden  wollen,  nicht  dagegen  an  solche,  welche  sich  der 
Künstlerlaufbahn  zu  widmen  gedenken.  Das  gesamte  SHpendim- 
wesen  betreffend  die  gewerbliche  Berufsbildung  wurde  zufolge  einem 
Kreisschreiben  des  schweizerischen  Industriedepartements  vom 
17.  Juni  1892  einer  eingehenden  Untersuchung  unterzogen  und 
das  Resultat  derselben  in  einem  Gutachten  vom  14.  Juli  1893 
„betreffend  das  Bundesstipendiat  zur  Heranbildung  von  Lehr- 
kräften für  das  gewerbliche  und  industrielle  Bildungswesen"  nieder- 
gelegt. In  demselben  wurde  bestätigt,  „dass  die  bisherigen 
Aufwendungen  für  Stipendien  zu  einem  guten  Teil  weder  den  be- 


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Fördernng  des  Unterrichtswesens  durch  den  Band.  71 

stehenden  Vorschriften  entsprachen,  noch  überhaupt  wirklichen 
Nutzen  für  die  Sache  des  fierufsbildungswesens  brachten".  Das 
scli"weizerische  Industriedepartement  fügte,  indem  es  in  einem 
Kreisschreiben  vom  1.  Aug./15.  Sept.  1893  diese  Tatsachen  zur 
Kenntnis  der  Kantonsregierungen  brachte,  bei: 

„Nachdem  nun  der  Tatbestand  klar  vorliegt,  könnten  wir  es  nicht  ver- 
antworten, wenn  mit  den  finanziellen  Mitteln  des  Bundes  fernerhin  ein  nicht 
zweckentsprechender  Gebrauch  gemacht  wurde,  und  sind  entschlossen,  bei 
der  BewiUignng  künftiger  Bundesstipendien  die  durch  die  Verhältnisse 
jeweilen  gebotene  Vorsicht  und  Zurttckhaltung  in  besonderem  Masse  walten 
zn  lassen.  Ohne  dass  wir  förmliche  Vorschriften,  da  solche  für  dieses  Gebiet 
nicht  passen,  aufstellen  möchten,  ersuchen  wir  Sie  daher  dringend,  uns 
hiebei  unterstützen  zn  wollen." 

Andenveitige  Subventionen  zur  Förderung  der  gewerblichen 
Bemfebildang  wurden  ausgerichtet  an: 

1.  Die  Regierung  des  Kantons  Bern  fUr 

a.  Handfertigkeitaunterricht    an    den   Seminarien   Hofwyl 

(Fr.  400)  und  Pruntnit  (Fr.  350) Fr.      750 

h.  Zuschneidekurs      der      >9cAneirfe>vewerk3chaft      Bern 

(20.  Xn.  92—12.  m.  93)  mit  19  Teilnehmern     ...      „       150 

c.  Fachkurs  des  SrÄuÄmocÄerfachvereins  Bern   (20  Teil- 
nehmer)           200 

d.  Zürich  tkurs  für  lUustrationadrueh  des  Maschinenmeister- 
klubs Bern  mit  20  Teilnehmern  (15. 1.  —23.  IV.  93) .    .      „        50 

e.  Vergolderkurs  des  Bachbinderfach  Vereins  Bern  (16.X.92 

bis  28.  V.  93)  mit  19  Teilnehmern       .       100 

2.  Die  Regierung  von  Appenzell  I.-Rh.  für  den  Handstickerei- 
kurs in  Appenzell  mit  38  Teilnehmerinnen  (4.  IV.— 3.  VI.)       ,.       300 

3.  Den  schweizerischen  Gewerbeverein  filr  seine  Lehrlings- 
prflfungen  pro  1893  (1140  in  32  Kreisen  geprüfte  Lehr- 
linge; Ausgaben  total  Fr.  21,290.  50) „     8000 

4.  Den   schweizerischen   gemeinnützigen   Frauenverein   für 

seine  Hanshaltungs-  und  Dienstbotenschulen „     2000 

5.  Den  schweizerischen  Verein  für  Forderung  des  Hand- 
arbeitsnnterrichtes  flir  Knaben  für  Publikationen  und  An- 
schaffungen   1000 

6.  Die  „Blätter  füi-  den  Zeichen-  und  gewerblichen  Berufs- 
unterricht" für  1893 .,     1100 

7.  Die  Zeitschrift  „Der  gewerbliche  Fortbildungsschüler"  für 

1892/98     . 1200 

Total    Fr.  14860 
Betreffend  das  Institut  der  Lehrlingsprüfungen  i)  liaben  wir 
folgende  Mitteilungen  zu  machen: 

Die  Beteiligung  ist  eine  grössere  geworden  und  es  sind  auch 
eine  Eeihe  von  Verbesserungen  im  Prüfungsveifahren  eingeführt 
worden.  Die  Kantone  Neuenburg  und  Genf  haben  die  Lehrlings- 
prüfnngen  im  Berichtsjahi-e  zur  staatlichen  Institution  erhoben.  Mit 
Bezug  auf  die  Dotirung  der  Prüfungen  spricht  sich  die  Zentral- 
prüfungskommission  folgendermassen  aus: 

')  Vergleiche  Bericht  betreffend  die  schweizerischen  Lehrlingsprüfungen 
im  Jahre  1898.  Erstattet  von  der  Zentralprüfangskommission  und  genehmigt 
vom  Zentralvorstand  des  schweizerischen  Gewerbevereins.  St.  Gallen,  Honeggor- 
sche  Bnchdmckerei  1893. 


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72 


Jahrbach  des  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 


Einen  wesentlichen  Einflnss  anf  die  Organisation  and  Durchführung 
einer  Lehrlingsprilfang  Oben  selbstverständlich  auch  die  in  reichlichem  oder 
ungenügendem  Masse  vorhandenen  finamiMen  Mittel  ans.  Der  rege  Eifer 
und  gnte  Wille  der  Prfifangskommission,  der  erfreulicherweise  in  allen 
Kreisen  konstatirt  werden  konnte,  sollte  auch  überall  ausreichende  finan- 
zielle Unterstützung  finden,  was  leider  nicht  immer  zntrifft.  Von  den 
Sektionen  selbst  können  grössere  Opfer  nicht  verlangt  werden;  sie  sind  in 
den  weitaus  meisten  Fällen  so  schon  gross  genng.  Aber  manche  Kantons- 
nnd  Gemeindebehörden  dürften  dem  gemeinnützigen  Werk  etwas  mehr 
Sympathie  und  Unterstützung  gewähren,  wenn  wir  auch  dankend  anerkennen, 
dass  schon  eine  Eeihe  von  Eantonsregierungen  zum  Teil  ganz  namhafte 
Subventionen  bewilligen.  Es  haben  z.  B.  im  Berichtsjahre  beigetragen: 
St.  Gallen  Fr.  1500,  Appenzell  A.-Rh.  Fr.  800.  Aargan  Fr.  780,  Thurgan 
Fr.  700,  Bern  zirka  Fr.  700,  Schaffhausen  Fr.  400,  Basel  Fr.  318,  Freiburg, 
Zug  und  Glarus  je  Fr.  300,  Luzem  Fr.  250;  Uri  hat  für  jeden  geprüften 
Lehrling  Fr.  25  bewilligt  und  damit  die  Kosten  der  Prüfung  gedeckt.  Der  Kan- 
ton Neuenbürg  hat  die  Ausgaben  seiner  Prüfangeu  ebenfalls  selbst  bestritten 
(1893:  Fr.  3500).    Die  Gesamtausgaben  der  Kantone  betragen  Fr.  10473. 

Die  tatkräftigste  Unterstützung  wird  den  schweizerischen  Lehrlings- 
prttfungen  durch  die  h.  Bundesbehörden  zu  teil.  Die  Bundessubvention  wurde 
letztes  Jahr  von  Fr.  4500  auf  Fr.  8000  erhöht,  und  es  ist  unserem  Gesuche 
um  Ausrichtung  eines  gleich  hohen  Beitrages  für  die  diesjährigen  Prttfnngen 
mit  sehr  verdankenswerter  Bereitwilligkeit  entsprochen  worden. 

Anch  einzelne  Gemeindebehörden  bekundeten  ihre  Anerkennung  durch 
beträchtliche  Beiträge;  wir  nennen:  St.  Gallen  mit  Fr.  1000,  Basel  Fr.  400, 
Bern  Fr.  350,  Luzem  Fr.  260,  Aarau  Fr.  200,  die  Gemeindebehörden  von 
Appenzell  A.-Rh.  zusammen  Fr.  655  u.  s.  f.  Manche  Kreise  entbehren  aber 
noch  immer  der  Beihülfe  der  Behörden  und  sind  einzig  auf  sich  selbst  und 
die  Bundesunterstützung  angewiesen.    Möchte  das  bald  besser  werden! 

Die  im  Jahre   1893  geprüften  Lehrlinge,   resp.  Lehrtöchter, 
gehören  folgenden  80  Berufsarten  an: 


Bäcker    .     . 

54 

Bäcker  und  Konditoi 

•      1 

Bautechniker   .    . 

1 

Bauzeichner 

1 

Bijoutier 

2 

Bildliauer    . 

4 

Blattmacher 

1 

Buchbinder 

24 

BDchdrieker  (iikl.  SchriRi.) 

.    14 

Bürstenmacher     . 

3 

Coiifenrs      .     .    . 

.    19 

Damenschneiderinne 

n  69 

Drechsler    r    .    . 

.    10 

Dreher  (Metall)  . 

7 

Feilenhauer     .    . 

2 

Gabelnmacher .    . 

1 

(färtner  .... 

38 

Gerber    .... 

.      2 

(liesser  (Metall)  . 

.      1 

Giletmacherin 

.      1 

Glaser     .... 

.    11 

Glätterinnen    .    . 

.      4 

Gold-u.  Silberschmie 

d     1 

(Travenre     .    .    . 

.      3 

(iipser    .... 

.      2 

Hafner    .... 

.      7 

Herreikludersehneiilti 

iniuB 

4 

Hufschmiede    ...  5 

Hutmacherin    ...  1 

Kartonnagearbeiter  .  1 

Kaminfeger     ...  4 

Käser 1 

Kaufmann   ....  1 

Kleinmechaniker .     .  17 

Kleinschreiner     .    .  1 

Konditoren ....  14 

Korbmacher     ...  1 

Küfer 18 

Kunstschlosser     .    .  1 

Kunsttischler  ...  1 

Kupferschmiede    .    .  7 

Lithographen  ...  5 

Maler ;j6 

Maler  und  Gipser    .  3 

Marmoristen    ...  3 


Photogi'aph      .  . 

Posamenter      .  . 
Sattler    .... 

Sattler  ud  TipMitrer  -  . 

Schäftemacherin  . 

Schlosser     .     .  . 

Schmiede     .    .  . 

Schneider    .    .  . 

Schneiderin      .  . 

Schnitzler   .    .  . 

Schreiner     .    .  . 
Schreiner  nnd  Glaser 

Schuhmacher   .  . 

Spengler      .    .  . 

Steinhauer  .     .  . 

Strickerinnen  .  . 
Stuhlschreiner 

Tapezierer  .    .  . 

Uhrmacher      .  . 


Maschinenschlosser  .  11 

Maurer 5     Ubrenindislrieirbtiter 

Mechaniker      ...  87     Dbregindoslreiurbeilriuei 
Messerschmied      .    .      1 

Metzger 6 

Möbelarbeiterin  .  .  1 
Modellschreiner  .  .  4 
Modistinnen  ...  3 
.Mülileraachcr   ...      2 


Wagner  .    .    .    . 
Weissnäherinnen 
Zeugschmied    .     . 
Zigarreiimacher   . 
Zimmerlente    .    . 


1 

2 

28 

8 

1 

96 

27 

45 

1 

2 

106 

1 

22 

34 

12 

2 

2 

14 

2 

16 

8 

23 

11 

1 

1 

28 


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Förderung  des  ünterrichtswesens  durch  den  Bund. 


73 


Lehrtöchter  sind  in  folgenden  11  Ki-eisen  geprüft  worden: 

Kanton  Neuenbürg  29,  Kanton  Freiburg  19,  Zürich  16,  Kanton  Appen- 
zell 10,  Solothnrn  9,  Kauton  Luzern  8,  Kanton  Thurgau  8,  Bern  7,  Winter- 
thur  5,  Kanton  Schwyz  5,  Kanton  Aargau  2  =  Total  118  LehrtOchter  (von 
1140  inagesamt  geprüften  Teilnehmern). 

Betreffend  die  Entwicklung  des  Lehrlingsprüfungswesens  in 
der  Schweiz  verweisen  wir  auf  die  bezüglichen  Notizen  im  letzten 
Jahrbuch,  pag.  119  u.  120. 

V.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildungswesens. 

(Vergleiche  den  gtatistischen  Teil.) 

«.  Stipendien.  Von  dem  von  den  Räten  pro  1893  bewilligten 
Kredit  von  Fr.  5000  sind  bloss  Fr.  2800  (1892 :  Fr.  3325)  verwendet 
worden,  nämlich  als  Fortsetzung  von  8  bereits  früher  bewilligten 
Stipendien  Fr.  2000,  für  ein  erstmalig  bewilligtes  StipenSum 
(Zürich)  Fr.  200  und  für  zwei  Reisestipendien  Fr.  600. 

h.  Ackerbauschulen.  Die  theoretisch-praktischen  Ackerbau- 
schnlen  haben  an  die  Auslagen,  die  im  Jahre  1893  für  Lehrkräfte 
und  Lehrmittel  gemacht  wurden,  Bundesbeiträge  von  der  Hälfte 
derselben,  und  zwar  in  folgenden  Beträgen  bezogen: 


Strickhof  (Zürich)  . 
Bfitti  (Bern)  .  .  . 
Ecdne  (Wallis)  .  . 
Cemier  (Neuenbürg) 


I.ehrer 

8 
4 
8 

7 


Auf- 
iieher 

3 
2 

7 
1 


Schiller 
50 

27 

28 
16 


BundMbaltrlg*  für 

Lehrmittel 


Lehrkräfte 
Fr. 
9475 


6150 
13847 


Fr. 

1236 
452 
298 
608 


Total 

Fr. 
10711 

8735 

6448 

14455 


1893:  27 
1892:  — 


13    121 
—    118 


37755 
29516 


2594 
2823 


40349 
43013») 


+  8   +  8240 


229   —  2664 


>)  Inklnglre  ¥t.  10676  als  BundeHbeitrag  ftir  Deckung  des  Ausfalls  an  Schulgeld  an 
dir  Srhule  Striekhof  (Zürich). 

c.  Landwirtschaftliche  Winterschulen.  Diesen  Schulen 
sind  ebenfalls  die  Auslagen,  die  sie  ftir  Lehrkräfte  und  Lehrmittel 
»■emacht  haben,  zur  Hälfte  vergütet  worden. 

Frequenz  Bun<Mb«itriM  I 

Wintersemester     Lehrkrftfte  Leh 

Fr. 


Sursee  (Luzern)   . 
PdroUes  (Freiburg; 
Bmgg  (Aargau)   . 
Lausanne  (Waadt) 


1892: 

■i  M<rhr  ii  Anditoreu. 


48 
13 
36 
37») 


134 

118 


2857 

3343 

3666 

J7240 

17106 


I  fOr 

r.ehrmittel 
Fr. 
380 
155 
1082 
502 

2119 


ToUl 
Fr. 

3237 
3498 
4748 
7742 

19225 

17920 


d.  Gartenbauschule  in  Genf  Die  Gartenbauschule  des 
Kantons  Genf  hat  im  Berichtsjahre  für  Lehrkräfte  (15  Lehrer  und 
6  W'erkführer)  und  Lehrmittel  Fr.  21,961  verausgabt  und  an  diese 
Auslagen  einen  Bundesbeitrag  von  Fr.  10.981  erhalten.  Die  An- 
stalt zählte  zur  Zeit  der  Jahresprüfung  (2.  Juni  1893)  30  Schülei-. 


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74 


Jahrbnch  des  rnterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


e.  Versuchsstation  und  -Schule  für  Obst-,  Wein-  und 
Gartenbau  in  Wädensweil.  Im  letzten  Jahrbuch  auf  pag.  121 
und  122  sind  die  nötigen  Angaben  über  die  Organisation  dieser 
Anstalt  enthalten.  Sie  erfreut  sich  eines  stets  wachsenden  Zu- 
spruchs, so  dass  sie  insbesondere  mit  Bezug  auf  die  kurzzeitigen 
Kurse  bei  weitem  nicht  allen  Anmeldungen  entsprechen  kann.  Der 
3.  Jahresbericht  der  Anstalt  enthält  über  die  an  derselben  während 
des  Schuljahres  vom  1.  September  1892  bis  31.  August  1893  ab- 
gehaltenen Kurse  und  deren  Frequenz  folgende  Angaben: 

Hauptkurse.  KchOlemüil 

1.  Achtmonatlicher  Obst-  und  Weinbaukurs 16 

2.  Einjähriger  Gartenbauknrs 6 

8.  Einführung  in  wissenschaftliche  Arbeiten   anf  dem  (iebiete  der 

Pflanzenphysiologie  und  G&rungslehre 8 

Kurzzeitige  Kurse. 

1.  Kurse  über  das  Klären  der  Obstweine 139 

2.  Frühjahrskurs  für  Obstbau 13 

3.  Kurs  für  Zwergobstbau 29 

4.  Obstverwertungskurs  für  Frauen 63 

5.  Obstverwertungskurs  für  Männer 20 

6.  Kurs  über  Mostbereitnng  und  Mostbehandlnng  für  Kursleiter  und 
Wanderlehrer 8 

7.  Frühjahrskurs  Aber  Gemüsebau  für  Knrsleiter 5 

8.  Herbstkurs  über  Gemüsebau  für  Kursleiter 7 

Betreffend  das  Versuchsuesen  teilt  der  Bericht  mit,  dass  die 
Versuche  betrafen  u.  a. :  die  Obstverwertung,  die  Düngung  in 
Obstgärten  und  Weinbergen,  die  Konservirung  von  Eebpfählen, 
Lanbarbeiten  und  Eebenschnitt,  Zwischenkulturen  in  Bebbergen, 
Unkrautvertilgung,  Bekämpfung  der  Peronospora,  Weinbereitung 
und  -Behandlung,  die  Beziehungen  zwischen  Mostgewicht  und 
Zuckergehalt  des  Traubensaftes,  das  Trübwerden  der  Obstweine. 

Die  Anstalt  verausgabte  während  des  Schuljahres  1892/93 : 

Für  Lehrkräfte Fr.  22424  \  Bundesbeitrag 

Für  Lehrmittel „      1627  >      Fr.  16000 

Für  das  Versuchswesen  ...      „      8487  J       pro  1893. 

Fr.  32538" 

Gemäss  der  neuen  Verteilung  der  Beiträge  der  subventioniren- 
den  Kantone  haben  die  nachbezeichneten  eidgenössischen  Stände 
gemäss  Art.  6  des  interkantonalen  Vertrages  wie  folgt  an  die 
jährlichen  Betriebsausgaben  der  Anstalt  im  Betrage  von  Fr.  18,000 
beizutragen : 

Kantone  °  • 

1.  Zürich    ....  30 

2.  Aargau  ....  14 

3.  Thurgau     .     .     .  U'/g 

4.  St.  Gallen   .     .     .  11 '/s 

5.  Bern 8';« 

6.  Luzem  ....      i^U 

7.  SchafThansen  .    .      4';4 

8.  Baselstadt  ...      3 


Transport  .    87 


Kr. 

Kantonp 

•,. 

Vt. 

5400 

Transport 

87 

15660 

2520 

9. 

Baselland .    . 

3 

.540 

2070 

10. 

Granbünden  . 

3 

540 

2070 

11. 

Schwyz      .     . 

l'/2 

270 

1.530 

12. 

Solothnrn  .    . 

Vjt 

270 

765 

13. 

Appenzell  A.-Rh 

l'l« 

270 

765 

14. 

Glarns  .    .    . 

l'/2 

270 

540 

15. 

Zug.    .    .    . 
Total 

1 

180 

5660 

100 

18000 

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Förderung  des  l^nterrichtswesens  durch  den  Bnnd.  75 

/.  Weinbanversnclisstation  und  -Schule  Lausanne- 
Vevey.  Als  Versuchsstation,  insbesondere  zur  Bekämpfung  der 
Beblaus,  hat  die  Anstalt  keinen  Anspruch  auf'  einen  Bundesbeitrag 
aus  dem  Unterrichtskredit.  Die  Weinbauschule  in  Vevey  ist  im 
Berichtsjahr  eröffiiet  worden.  Der  theoretisch-praktische  Unter- 
richt nmfasste  die  Zeit  von  Ende  Februar  bis  Ende  November 
und  wurde  von  5  Schülern  besucht. 

Die  ausgerichteten  Bundesbeiträge  betrugen  Fr.  13,694,  nämlich: 

Für  die  Versuchsstation Fr.  11324 

Fflr  die  Weinbanschnle   a.  für  Lehrkräfte   ...     Fr.  2197 

b.  für  Lehrmittel    ...       „    J73       ^      2370 

Sodann  gelangte  im  Berichtsjahre  die  zweite  Hälfte  von 
Fr.  17,150  des  seiner  Zeit  bewilligten  Beitrags  an  die  Kosten  des 
Baaes  und  der  Einrichtung  chemischer  Laboratorien  der  Station 
zur  Auszahlung. 

g.  Weinbauversuchsstation  und  -Schule  in  Auvernier. 
Die  Schule  zählte  im  Berichtsjahre  13  Schüler.  Die  Auslagen  der 
Schule  betrugen  Fr.  9404  (Fr.  9000  für  Lehrkräfte,  Fr.  404  für 
Lehrmittel),  woran  der  Bund  einen  Beitrag  von  Fr.  4702  leistete. 

Die  Versuchsstation  verausgabte  im  Jahre  1892  Fr.  22,382, 
welche  Ausgaben  ihr  zur  Hälfte  vergütet  wurden.  Die  Station  hat 
im  Jahre  1893  zur  Anlage  neuer  Versuchsfelder  32,000  gepfropfte 
Sehen  abgegeben.  Gegenwärtig  befinden  sich  in  den  von  der  Keb- 
laus  infizirten  Gremeinden  75  Versuchsfelder. 

A.  Molkerei  schulen.  Den  Molkereischulen  der  Kantone 
Bern,  Freiburg,  St.  Gallen  und  Waadt  ist  die  Hälfte  iluer  Aus- 
lagen vom  Bunde  vergütet  worden. 

Rütti  (Bemj  [2  imiMBistrige  l'irw]          15                 5299               122.3  ()522 

PeroUes  (Freibnrg)    ....            1 »)              4750                 473  5223 

Somthal  (St.  Gallen)  ....          20  2)              4175                 296  4471 

LaU!<anne-Moudon  (Waadt)     .      _  j4_              6157                 5.53  6710 

40               20381           _ji^.5 22926 

'i  Am  Aiifau^  iles  Kurw«  10  Schüler.    ')  In  zwei  elnüenieittrigen  Kurürii. 

Neben  der  Molkereischule  in  Moudon  i.st  in  Lausanne  auch 
eine  Milchversuchsstation  gegiündet  worden.  Die  Kosten  derselben 
beliefen  sich  pro  1893  auf  Fr.  9134;  der  Bundesbeiti-ag,  gleich 
der  Hälfte  dieser  Summe,  ist  in  dem  obigen  Posten  von  Fr.  6710 
fBr  die  Schule  Lausanne-Moudon  inbegriffen. 

/'.  Landwirtschaftliche  Wandervorträge  und  Spezial- 
knrse.  Auf  die  Bundesbeiträge,  welche  den  Kantonen  für  die 
Veranstaltung  oder  Unterstützung  landwirtschaftlicher  Vorträge 
und  Spezialkurse  zur  Vei-fügung  standen,  haben  12  Kantone  An- 
spruch erhoben.  Die  Zahl  der  Kurse  betrug  108  (1892 :  96),  der 
Vorträge  884  (1892 :  756),  die  Auslagen  für  Lehrkräfte  und  Lehr- 
mittel stiegen  auf  Fr.  31,223  (1892 :  30,731).  der  Bundesbeitrag 
auf  Fr.  15,611  (1892:  15,366). 


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76  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

VI.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildungswesens. 

Im  Berichtsjahr  sind  für  das  kommerzielle  Bildungswesen  Unter- 
stützung:en  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  87,490  ausgerichtet  worden, 
■wovon  Fr.  46,800  an  Handelsschulen,  Fr.  38,640  an  kaufmännische 
Vereine  und  Fr.  2050  an  drei  Stipendiaten.  Dem  kaufmännischen 
Verein  Bellinzona  wurde  für  das  Rechnungsjahr  1892/93  nach- 
träglich eine  Subvention  von  Fr.  150  gewählt.  Die  Einzelheiten 
ergeben  sich  aus  den  nachstehenden  Zusammenstellungen. 

A.  HandelsBchnlen. 


B 

iidgct  1893,94 

L'nterrleht»- 

lonorare  und 

(.«bniiittel 

Oesanit- 
ausKHbe 

BeltrüKe 

von  UtiMt  nnd 

Gemeinde 

Schal- 
Relder 

Bundeit- 
Hubventton 

Schüler 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Bern 

18050 

20190 

12030 

2160 

6000 

47') 

Chanx-de-Fonds 

24320 

33937 

24237  8) 



9700 

.34 

Genf 

24310 

45090 

25790 

10000 

9300 

112 

Nenenburjj    .    .    . 

36845 

48.845 

24345 

12000 

120«) 

103») 

Solothurn  .... 

15110 

16920 

10110 



5000 

50*) 

AVinterthnr    .    .    . 

17400 

19330 

11830 

2700 

4800 

60 

1893,'94 

146035 

183812 

10a342 

26860 

46800 

406 

1892;93 

121499 

156744 

89326 

38500 

407 

1891/92 

66342 

98590 

20166 

')  Uarnnter  4  HoRpitanten.  — 

*)  Beitntir  des  Burenn  dir  »nid-  n 

nd  SiJberkontrolIe.  — 

')  Oariiiiter  I  Hospitant.    -  ')  Darunter  14  HoHpItantrn. 

Verhaltniszahlen. 


rnterricht»- 

honorarp 

•/. 

der  Gesaint- 
au8|calM*n 

Biindemubrentioii 
honorare           i^nriig« 

Auf  jeden  Schfller 

trifft  eH 

X'nterriehts-     Gesamt- 

bonorar         aosKabe 

Fr.                Fr. 

Bern 

89 

33 

50 

384              429 

Chaux-de-Fonds 

71 

40  >> 

40 

715           998 

Genf 

76 

27 

36 

306            402 

Neuenburjur    .    .    . 
Solothnm.    .    .    . 

76 

89 

32,5 
33 

49 
50 

357            469 
802            338 

Winterthnr    .    .    . 

90 

27,5 

40 

290           322 

1893 

79 

32 

43' 

360            453 

1892 

77 

32 

43 

298            385 

1891 

67 

30 

')  Infolge  einer  einmaligen  Anitgabe  filr  I>ehrniittel  (eheuiisches  Ijiboratorinni  and  physi- 
kaliaphe  Apparate)  erhöhte  sich  die  Subvention  ausnahmsweise. 

Das  für  die  Beurteilung  der  Entwicklung  wesentliche  Ver- 
hältnis der  Unterrichtshonorare  zu  den  Gesamtausgaben  i.st  seit 
1891  von  67  auf  79«  o  gestiegen. 

Die  vorjährige  Subvention  an  die  Handelsschule  in  Berti  wurde 
für  drei  Quartale,  d.  h.  vom  1.  April  bis  31.  Dezember  verlaugt 
und  ausgerichtet,  während  bei  der  diesjährigen  Subventioninmg 
die  Lehrerhonorare  und  Lelirmittel  für  das  ganze  Jahr  in  Berech- 
nung fielen.  Auf  Beginn  des  Schuljahres  1894/95  steht  die  Er- 
öffnung der  obersten  Klasse  dieser  vierklassigen  Handelsschule  in 
Aussicht. 


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Forderung  des  Unterrichtsweseng  durch  den  Band. 


77 


An  den  Handelsschulen  in  Solothum  and  in  Winterthur  ist  die 
dritte  Klasse  eröffiiet  worden,  weshalb  die  Bnndessnbventionen  für 
die  beiden  Anstalten  bedeutend  vermehrt  werden  mussten. 

Die  Errichtung  neuer  Handelsschulen  steht  in  Aarau  und  Bel- 
linzona  beTor. 

B.  Kanfknlnnigche  Vereine. 
1.  Sektionen  des  Schweizerisehen  kaufmännUehen  Vereins. 


Zfirirh     .    .    .     . 

Basel  

St.  Gallen    .    .     . 

Bera 

Winterthur .  .  . 
Schaffhansen  .  . 
Borgdorf  .  .  . 
Nenchitel*)  .  . 
Baden  .  .  .  . 
Herisau  .  .  .  . 
Lugano   .    .     .     . 

Oinr 

London  .  .  .  . 
Solothnm    .     .     . 

Biel 

Zofisgen .  .  .  . 
Laosanne  .  .  . 
SchSnenwerd  .  . 
Aaraa  .  .  .  . 
Widensweil  .  . 
Horden  .  .  .  . 
Freibnrg.  .  .  . 
Bellinzona  .  .  . 
St  Inuner  .  .  . 
Langenthai .  .  . 
Payeme  .    .    .    . 

Uster 

BuUe 

Ölten 

Wyl 

Lenzburg  .  .  . 
Herzogenbnchsee . 
Fraaenfeld  .  .  . 
fJenf 


uterrichts- 
honorare 

Gesamt- 
ausgabe 

Hnbventlon 
von  8ta«t,  Oe 

meinde  und 
Httndel8«tan( 

Bundes- 

guli- 
ventiou 

Uureh- 

Hchnittllchu 

Kahl  der 

Kurs- 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

teilnehmer 

18800 

25500 

10000 

5000 

555 

12000 

13850 

4150  ») 

3000 

168 

6ä00 

10500 

3800 

2000 

314 

5400 

11020 

2400 

1800 

192 

4050 

8770 

1900 

1500 

183 

2700 

4500 

620 

1150 

72 

2(XX) 

.%0() 

250 

1000 

82 

1875 

4578 

1050 

KXM) 

56 

1400 

2660 

510 

7(X) 

96 

1400 

2900 

1040 

600 

44 

1400 

3920 

200 

700 

51 

1270 

2300 

500 

6(X) 

74 

1220 

3340 

— 

750 

.39 

1170 

2525 

300 

6.50 

144 

1000 

3260 

820 

."»(X) 

115 

960 

1985 

90 

.550 

34 

900 

2000 

75 

450 

78 

9üO 

1420 

200 

450 

15 

861 

2330 

.530 

4.T0 

.50 

840 

1117 

120 

4<X) 

30 

670 

1200 

1(K) 

350 

24 

660 

2235 

200 

5(X) 

50 

620 

1905 

200 

450 

42 

610 

1185 

300 

400 

57 

600 

KiOü 

550 

3.50 

78 

600 

970 

150 

300 

16 

530 

1287 

375 

350 

67 

480 

998 

180 

.S(X) 

12 

450 

980 

250 

250 

28 

4.50 

1350 

50 

;«x) 

30 

400 

865 

— 

2.50 

49 

200 

550 

— 

140 

37 

— 

400 

— 

-- 

— 

Zentralkomite  des  Vereins  (für 
Vorträlge,  Preisarbeiten  nnd 
Bibliothekanschaffnngen  für 
die  Sektionen) 


73116      127500        30910      271'.X) 


.50(X) 


."HMK) 


Total      73116      132500        30910      32190 


2M82 


2882 


')  Die  JabreslielträKe  der  ,Freiinit(clieder"  mit  Fr.  2500  inlieKriAen.  —  ')  Die  Seiction  in 
Nearhätel  hat  sieh  mit  der  Vniun  eoininereiale  daselbst  zum  Zwecl(e  lier  K>'ineinsainen  Krtei- 
l«ng  de«  l'nterriehts  vereinigt.   Die  mitgeteilten  Zahlen  IjegreitVn  l)elde  Vereine  in  sieh. 


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n 


78 


Jahrbuch  des  Unterrichtäwesena  in  der  Schweiz. 


I'nterrichtd- 
honomrr 


Lnzem,  Fortbildungsschule  d. 

Vereins  junger  Kauf  leute  . 
Paris,  Cercle  cominercial  iiiu« 
Lausanne,  Soci^t^  des  jeunes 

commer^nts 

Chaux-de-Fonds,   Soci6t6  des 

jennes  commer^ants .    .    . 


Fr. 


Gesamt-  von  Staut,  Ge- """?f*" 
auuralM»  meinde  und  "„,^„ 
Handeleatand  ^'"♦"'" 


Kr. 


2.   Vereinzelte  Vereine. 


8000 
5100 

1300 

700 


12050 
5600 

5000 

1817 


15100   24467 


Total  aller  Vereine:  1893  88216  156967 

1892  78906  141698 

1891  63092  128236 

1890  53562  106328 


Fr. 

6500 

900 
430 


Fr. 

2800 
2500 

650 

350 


7830   6300 

38740  38490 
33100 
18700 


DoTch- 

schnittlidie 

Zahl  der 

Kurs- 
teilnehmirr 


299 
148 

30 

19 

496 

3378 


Verh&ltniszahlen. 

Bundegsnbventiou 

7» 

drg  Unterriphts- 

honorars 


rnterrichtghonorar 


Basel 25 

Zürich 26 

St.  Gallen 32 

Winterthur 33 

Bern 33 

SchafFbausen 43 

Herisan 43 

Chur 47 

Wädensweil 48 

Schönenwerd 50 

Payeme 50 

Lugano 50 

Lausanne 50 

Burgdorf 50 

Biel 50 

Baden 50 

Horgen 52 

Aarau 52 

Neuchätel  mit  Dnioa  eonurdtl« .  58 

Solothuru 55 

Ölten 55 

Zofingen 57 

Langeuthal 58 

London 61 

Lenzburg 62 

Bulle 62 

Stimmer 65 

Wyl 66 

Uster 66 

Herzogenbuchsee  ....  70 

Bellinzona 75 

Freiburg 76 

37 


•/. 

der  Geasmt- 

ans((abeii 

80 
73 
59 
51 
49 
60 
50 
55 
75 
63 
61 
35 
45 
59 
30 
52 
55 
37 
41 
46 
45 
48 
38 
36 
46 
48 
51 
33 
41 
36 
37 
29 

57 


per 
SehOler 

71 
34 
20 
24 
30 
37 
30 
17 
,  28 
60 
37 
27 
11 
24 

9 
14 
28 
17 
33 

8 
16 
29 

8 
31 

8 
40 
11 
15 

8 

6 
15 
13 

25 


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FSrdernng  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund. 


79 


Bondessubrention 

Unterrichtshonurar 

Lnzem,  Fortbildungsschule 

le»  Unterrichts- 
honorare 

der  Gesamt- 
ausgaben 

Schüler 

dw  Ttreiii  jugn  Luflnt«    .     . 

aö 

6C> 

27 

Paris,  Cercle  cguerciil  uisse  . 

49 

90 

34 

Ohanx-de-Fonds,  Society  des 

jennes  commer^ants    .    . 

.50 

38 

37 

Lausanne,  Soci^ti  des  jtnes 

commergants     .... 

50 

26 

43 

42 

62 

30 

Gesamtrerhältnis:  1898 

38 

58 

26 

1892 

42 

55 

17 

Die  Bemes-song  der  Bnndessubveutipn  für  die  kaufinännischen 
Vereine  erfolgt  nach  dem  Grundsätze,  dass  Vereine  an  kleineren 
Ortschaften  bei  befriedigenden  Leistungen  niindesten.s  40  %  der 
bndgetirten  Unterrichtshonorare,  die  grösseren  städtischen  Vereine, 
wie  Basel,  Bern,  St.  Gallen,  Zürich,  welchen  in  Form  von  Bei- 
trägen der  Kaufmannschaft  und  LokalbehOrden,  sowie  von  Zinsen 
eigener  Kapitalien  reichere  Mittel  zu  Gebote  stehen,  1/4  bis  i/s 
derselben  erhalten.  Die  schweizerischen  kaufmännischen  Vereine 
in  London  und  Paris,  die  nur  vom  Bunde  in  erheblicher  Weise 
unterstützt  werden,  haben  mit  grösseren  Schwierigkeiten  zu  käm- 
pfen und  müssen  daher  bei  Zuteilung  der  eidgenössischen  Sub- 
vention stärker  bedacht  werden  als  die  städtischen  Vereine  in  der 
Schweiz  selbst. 

Die  literarischen  Anschaffungen  sämtlicher  Sektionen  des 
„Schweizerischen  kanfmännischen  Vereins"  werden  vom  Zentral- 
komite  des  Vereins  nach  einem  gewissen  Systeme  besorgt;  es  sind 
demselben  zu  diesem  Zwecke,  sowie  für  Vorträge  in  den  Sektionen 
und  für  Preisarbeiten  Fr.  5000  ausgerichtet  worden. 

Stipendien.  Dem  Stipendiaten,  der  die  Handelsschule  in 
Venedig  besucht  und  einer  der  besten  Schüler  derselben  ist,  wurde 
im  Berichtsjahre  wiederum  ein  Stipendium  von  Fr.  1200  gewährt. 

Einem  Lehrer  der  Handelsschule  in  Bern,  der  sich  anerbot, 
deutsche  Handelsschulen  zu  besuchen,  um  die  Art  des  Unterrichts, 
sowie  die  Ausrüstung  der  Warensammlungen  kennen  zu  lernen  und 
während  des  Wintersemesters  Kollegien  an  der  Handelsakademie 
in  München  zu  hören,  um  sich  als  Handelslehrer  noch  mehr  aus- 
zubilden, wurde  ein  einmaliges  Stipendium  von  Fr.  700  zuge- 
sprochen. 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Zürich  stellte  das  Gesuch  um 
Snbventionimng  der  Handelsschule  für  Töchter  in  Zürich :  diesem 
Begehren  konnte  nicht  entsprochen  werden,  weil  der  Bundes- 
l>eschlus.s  betreffend  Förderung  der  kommerziellen  Bildung  keine 


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80  Jahrbuch  des  Unterricbtswesens  in  der  Schweiz. 

Anhaltspunkte  dafür  enthält,  dass  man  auch  kommerzielle  Bildqngs- 
anstalten  für  das  tceibliche  Geschlecht  Subventioniren  wollte.  Ähn- 
liche Anfragen  sind  auch  schon  von  den  Vorständen  der  Mädchen- 
sckundarschnlen  in  Bern  und  Biel  erfolgt. 

Der  Bundesrat  bemerkt  in  seinem  Geschäftsbericht  pro  1893 
zu  der  obigen  Schlussnahme : 

Es  ist  zwar  richtig,  dass  der  erwähnte  Bundesbeschlnss  keine  BeschrSii- 
knng  betreffend  das  Geschlecht  enthält,  sondern  ganz  allgemein  von  der  För- 
derung der  kommerziellen  Bildung  spricht.  Insoweit  bestünde  also  kein 
Hindernis,  ihn  auch  auf  Handelsachnlen  für  Töchter  auszudehnen.  Wenn 
man  jedoch  nach  der  Zweckmässigkeit  einer  Förderung  dieser  Schulen  von 
Bundeswegen  fragt,  so  ist  zunächst  zu  beriicksichtigen,  dass  das  Ziel  der 
weiblichen  Handelsschulen  ein  verschiedenes  sein  kann:  entweder  die  Ver- 
breitung allgemeiner  kaufmännischer  Bildung  unter  dem  weiblichen  Ge- 
schlechte Überhaupt  zur  Heranziehung  tüchtiger  Frauen  als  geschäftliche 
Stutzen  unseres  Gewerbestandes  und  unserer  Kaufmannschaft,  oder  aber 
spezielle  Ausbildung  weiblicher  Kräfte  als  bezahlte  Gehülfen  in  Handels- 
häusern und  Verwaltungsbureaux.  Das  erstere  Bestreben  dürfte  im  allge- 
meinen berechtigt,  aber  keiner  besonderen  Bundeshülfe  bedürftig  sein.  Die 
Ansichten  über  den  Nutzen  der  berufsmässigen  Heranziehung  weiblicher 
Httlfskräfte  fUr  den  Handel  sind  hingegen  sehr  geteilt.  Ohne  einer  nähern 
Untersuchung  der  Frage  vorgreifen  zn  wollen,  glauben  wir  einstweilen  doch 
koustatiren  zn  sollen,  dass  ein  solches  Ziel  der  Tendenz  bei  der  eidgenös- 
sischen Snbventionirung  der  Handelsschulen  nicht  ganz  entspricht,  da  es  not- 
wendig dazu  fahren  mnss,  das  Angebot  von  Handelsgehülfen  numerisch  zu 
vergrössern,  den  Wettbewerb  des  männlichen  Elements  hierbei  zu  erschweren 
und  das  letztere  von  Opfern  zur  Erwerbung  einer  gründlichen  kaufmännischen 
Bildung,  welche  durch  die  eidgenössischen  Subventionirungen  gefördert  werden 
soll,  abzuschrecken. 

Was  uns  übrigens  von  vornherein  zur  Zurückhaltung  nötigte,  sind  finan- 
zielle Bedenken.  Höhere  Mädchenschulen  mit  Handelsabteilnngen  oder  mit 
einer  Organisation,  die  die  Bildung  einer  solchen  Abteilung  ermöglicht,  g^bt 
es  in  allen  unseren  grösseren  Städten.  Wir  müssen  befürchten,  dass  Handels- 
schulen für  Töchter  im  Falle  von  Bnndesunterstützung  zahlreicher  würden 
als  die  männlichen  und  dass  das  gegenwärtige  Budget  von  Fr.  120.000  für 
die  Förderung  des  kaufmännischen  Bildungswesens  in  kurzer  Zeit  mindestens 
zu  verdoppeln  wäre.  Es  entstünde  dadurcli  eine  Zersplitterung  unserer  finan- 
ziellen Aufwendungen.  Soweit  unsere  Finanzen  eine  Vermehrung  der  Sub- 
ventionen überhaupt  erlanben,  erscheint  es  uns  zweckmässiger,  dieselben  anf 
die  männlichen  Schulen  zu  konzentriren,  anstatt  durch  die  angeregte  Er- 
weiterung des  Subventionskreises  die  förmliche,  berufsmässige  Ausbildung 
unserer  Töchter  für  einen  Stand  zn  erleichtern,  der  im  grossen  und 
ganzen  doch  eher  die  physische  Veranlagung  des  Mannes  voraussetzt  und 
nicht  in  der  natürlichen  Bestimmung  des  Weibes  liegen  kann. 

Es  ist  indessen  zn  erwähnen,  dass  in  der  von  uns  subventionirten  Handels- 
abteilung am  Technikum  in  Winterthur  Schülerinnen  zugelassen  werden  und 
dass  sich  die  dortige  Schulbehörde  über  dieses  gemischte  System  befriedigend 
ausspricht.  Die  ersteren  zeichnen  sich  in  der  Regel  durch  rasche  Auffassung 
und  Fleiss,  wie  durch  Fortschritte  aus.  Wir  sind  über  die  Znlässigkeit  dieses 
Systems  im  Zusammenhange  mit  der  Snbventionirung  des  Bundes  von  der 
betreffenden  Behörde  nicht  angefragt  worden.  Die  Entscheidung  über  das 
besprochene  Prinzip  im  allgemeinen  vorbehalten,  muss  dieses  gemischte 
System  wohl  als  die  zweckmässigste  Lösung  der  Frage  betrachtet  werden. 
Wir  haben  uns  einstweilen  nicht  veranlasst  gesehen,  gegen  dasselbe  Stellung 
zu  nehmen. 


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Förderung  des  Unterachtewesens  durcli  den  Bund.  81 

VII.  Förderung  des  militärischen  Vorunterrichts.  >) 

1.  Militärischer  Vorunterricht. 
a.  Obllratorischer  Unterricht,  I.— IL  Stufe  (10.— 15.  Altersjahr). 

Auch  im  Berichtsjahre  war  eine  Eeihe  von  Kantonen  ange- 
legentlich bemüht,  sich  klare  Einsicht  in  den  Tumbetrieb  in  ihren 
Schulen  zu  verschaffen,  sei  es  durch  eine  bis  ins  einzelne  gehende 
Berichterstattung  wie  im  Kanton  Wandt  oder  durch  regelmässige 
oder  ausserordentliche  Inspektionen  und  Untersuchungen.  So  liess 
die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Bern  durch  die  Schulinspektion 
genaue  Erhebungen  über  den  Stand  des  Turnunterrichts  aufnehmen 
und  veröffentlichte  das  Resultat  jeder  Gemeinde  in  ihrem  Ver- 
waltungsbericht  pro  1892/93.  Appenzell  A.-Rh.  ordnete  eine  ausser- 
ordentliche Inspektion  des  Turnunterrichtes  im  ganzen  Kanton 
durch  einen  Fachexperten  an ;  Hcliaffliamen  und  Genf  unterwerfen 
alljährlich  die  Besichtigung  des  Turnunterrichtes  dem  gleichen 
Fachinspektor.  Auch  Zürich,  Ohualden,  Freiburg,  Baselland,  Aargait 
besitzen  Spezialinspektoren,  die  entweder  von  den  kantonalen  Ver- 
waltungen oder  von  den  Bezirksschulräten  bestellt  werden. 

Aufforderungen  an  die  mit  der  ganzen  oder  teilweisen  Durch- 
führung des  Turnunterrichtes  noch  im  Rückstände  befindlichen  Ge- 
meinden, namentlich  für  Beschaffung  der  fehlenden  Turnplätze  und 
Geräte,  für  endliche  Einführung  des  Turnunterrichtes,  für  Erteilung 
desselben  durch  andere  Persönlichkeiten,  wenn  die  Lehrer  der  be- 
treffenden Schulen  nicht  selbst  dazu  geeignet  waren,  erliessen 
Bern,  Uri,  Sdothur»,  Aargau  und  Wallis.  Solothum  hielt  durch 
Exekntionsbeschlüsse  einen  Teil  der  säumigen  Gemeinden  dazu 
an,  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen. 

Zürich  erklärte  einen  Leitfaden  für  den  Turnunterricht,  der 
namentlich  auch  die  Beschreibung  einer  Eeihe  von  Bewegungs- 
spielen enthält,  als  obligatorisches  Lehrmittel  für  die  Primar- 
schulen. Bern  stellte  ein  Tumprogramm  auf^),  zu  dessen  Einübung 
ein  mehrtägiger,  von  46  Primär-  und  Sekundarlehreru  aus  allen 
Amtsbezirken  des  Kantons  besuchter  Zentralturnkurs  stattfand. 
Die  Teilnehmer  übernahmen  die  Verpflichtung  3),  anlässlich  der 
Kreissynoden  und  Konferenzen  Spezialkurse  zur  Einiibung  und  Er- 
klärung des  Programmes  abzuhalten.  Fast  in  allen  Ämteni  fanden 
solche  Kurse  statt,  die  übrigen  werden  im  nächsten  Jahre  abge- 
balten. In  Glarus  und  Schaffhausen  wurde  der  Übungsstoff  aus  den 
schon  früher  aufgestellten  Programmen  für  das  Schuljahr  speziell 
bestimmt.  Ein  Lehrerturnkurs  fand  auch  in  Appenzell  I.-Rh.  statt.  Vom 

^)  Nach  dem  Geschäftsbericht  des  eidg.  Militärdepartements  pro  1893. 
*>  Vergl.  Beilage  I,  pag.  33—42. 
')  Vergl.  Beilage  I,  pag.  43. 

6 


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82  Jahrbuch  des  üiiterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Kanton  Waadt  nahmen  Lehrer  an  den  Vortumerknrsen  des  Ean- 
tonalturnvcreins  teil.  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Neuenburg  be- 
willigte einen  Spezialkredit  zur  Abhaltung  von  Lehrertumkursen, 
welche  indes  erst  im  Jahre  1894  stattfinden;  anch  Tessin  beab- 
sichtigt, 1894  solche  Kurse  anzuordnen.  Zürich,  Schwyz,  Aargau 
und  Waadt  unterstützten  Lehrer  mit  Beiträgen  zur  Teilnahme  an 
den  schweizerischen  Tumlehrerbildungskursen.  Wie  bisher  wurden 
von  Zürich,  Schaffhausen  und  St.  Gallen  Staatsbeiträge  an  die  be- 
stehenden Lehrerturnvereine  verabfolgt.  Solche  wurden  von  ver- 
schiedenen Kantonen  anch  an  die  Kantonalturnvereine  ausgerichtet. 
Tessin  bewilligte  der  Gemeinde  Lugano  einen  Staatsbeitrag  von 
Fr.  500  zur  Anstellung  eines  Fachtumlehrers.    • 

Für  den  Bau  von  Turnhallen,  wie  auch  für  Anschaffung  von 
Geräten  wurden  Staatsbeiträge  in  den  Kantonen  Bern,  Neuenburg 
und  Genf  verabreicht.  Aargau  erliess  ein  Kreisschreiben  betreffend 
Erstellung  von  Turnschöpfen  i),  mit  der  Bestimmung,  dass  Ge- 
meinden, welche  solche  Bauten  nach  den  von  der  Oberbehörde 
genehmigten  Plänen  erstellen,  vom  Staate  unterstützt  werden. 
Neuenburg  bewilligt  für  jede  neue  Turnhalle  den  Vierteil  der  Bau- 
kosten. Zürich  stellte  unterm  25.  Februar  1892  eine  neue  Ver- 
ordnung betreffend  Verabfolgung  von  Staatsbeiträgen  an  das  Volks- 
schulwesen auf,  welche  die  Leistungen  des  Staates  für  Schulhaus- 
bauten gegenüber  früher  bedeutend  gesteigert  hat  und  wodurch 
es  auch  kleinern  Gemeinden  möglich  gemacht  wird,  Turnhallen  zu 
erstellen.  Die  Beiträge  des  Staates  Zürich  für  Schulhausbaut.en 
haben  sich  von  Fr.  80,000  im  Jahre  1891  auf  Fr.  440,000  im 
Budget  1894  erhöht. 

Das  gesetzliche  Minimum  von  60  Turnstunden  per  Jahr  wird 
innegehalten  in  1182  Schulen  -=  23,9  o/o  (1892  --  23,5  o/^),  noch 
nicht  in  3754  Schulen  =  76,1  o/o  (1892  ---  76,5  o/o). 

Nachdem  mehrere  Jahre  nacheinander  nur  Rückschritte  hin- 
sichtlich der  auf  den  Turnunterricht  verwendeten  Zeit  zu  verzeigen 
waren,  macht  sich  im  Berichtsjahr  eine  kleine  günstigere  Wen- 
dung bemerkbar,  indem  die  Zahl  der  Schulen,  in  welchen  die  ge- 
setzliche Zahl  von  60  Turnstunden  erteilt  wird,  um  0,4  o/^  zuge- 
nommen hat. 

Der  Kanton  Baselstadt  ist  noch  der  einzige  Kanton,  dessen 
sämtliche  Schulen  nicht  nur  das  gesetzliche  Minimum  von  60  Turn- 
stunden erhalten,  sondern  es  wesentlich  überschreiten.  Ihm  reiht 
sich  Appenzell  L-Rh.  an.  Neuenburg  und  Schaffhausen  haben  nur  20, 
beziehungsweise  25  o/^,  der  Schulen,  welche  unter  60  Turnstunden 
erhalten.  Diesen  beiden  Kantonen  folgen  Genf  mit  46V2''/o  ^^^ 
Waadt  mit  481/2  0/^^  der  Schulen,  in  denen  nicht  die  gesetzliche 
Stundenzahl  erteilt  wird. 


*)  Vergl.  Beilage  I,  pag.  44—46. 


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Fördernng  des  Untenichtewesens  durch  den  Band.  83 

Die  andern  Kantone  lassen  sich  in  fünf  Eategorien  teilen: 

1.  Zürich  und  Aargaa  mit  66c/o  der  Schalen,  die  noch  nicht 
60  Turnstunden  erhalten; 

2.  Appenzell  A.-Eh.  mit  72V2,  Tessin  mit  74,  Baselland  mit  76, 
Granbönden  mit  79 o/o; 

3.  St.  Gallen  mit  80.  Thnrgau  mit  8OV2,  Zug  mit  82,  Freiburg 
mit  830/0; 

4.  Wallis  mit  90,  Solothum  mit  91,  Glarus  mit  92V2,  Luzem 
mit  931/2,  Uri  mit  95  und  Bern  mit  97  0/0  der  Schulen  unter 
der  gesetzlichen  Stundenzahl; 

5.  Schwyz,  Ob-  und  Nidwaiden,  die  keine  Schulen  besitzen,  in 
welchen  die  vorgeschriebene  Stundenzahl  erteilt  wird. 

Im  einzelnen  stellen  sich  die  Verhältnisse  folgendermassen : 

in  den  PrlmanohulM  wird 

„  . ,   .  da«  vorgesrhrlebenr 

.£«111  acr  Turunnterricht  erteilt  Minimum  von 

Kantone  Primär-  60  Stunden 

schulen    «,  da»  «nie*- 5"5,  ^'"*"     r.noch       <i.  inne-  ^  noch 

Jahr  Jahre«  »""■  "'"'''    gehalten  nicht 

7.,;  . /a.»eiU.8ifcil«i  371  28  341  2     )       .„,  „^> 

^^'"^[b.tmMUin  23  9  12  2    j      ^^  ^Ö« 

Bern 981  164  723  94  28  953 

Lnzem 264  56  118  95  17  247 

Uri 20  2  16  2  1  19 

Schwvz 31  9  18  4  —  31 

Obwalden    ...  9  --  8  1  —  9 

Nidwaiden  ....  16  —  5  11  —  16 

Glarus 27  3  24  —  2  25 

Zug 11  2  9  -  2  9 

Freibnrg     ....  237  10  218  9  41  196 

Solothnm    ....  201  18  181  2  18  183 

Baselstadt  ....  4  4  —  —  4  — 

Baselland    ....  70  6  64  —  17  53 

Schaffhanseu  ...  36  31  5  —  27  9 

Appenzell  A.-Rh.     .  87')  16  71  —  24  63 

Appenzell  I.-Rh.       .  14  2  11  1  13  1 

St.  Gallen    ....  348  69  226  53  69  279 

Granbänden     ...  214  1  173  40  45  169 

Aargau 473  81  392  —  159  314 

Thnrgau      ....  185  11  174  —  36  149 

Teasin .385  40  60  285  100  185 

Waadt .388  273  101  14  200  288 

Wallis 240  —  220  20  22  218 

Nenenbnrg ....  230  182  38  10  185  45 

„^  ffa.  ifrail.  itiiln  56  24  32  -  24  32 

"*"^  V  ft.  PritatHhle.  .  15  14       —  _i^ 1£  _1^ 

1892/93  .      4936  1055  3235  646     '     1182    '      37.54 

1891/92  .     .5287  1170  3508  609  1241  4046 

TMMkni;  fn  18J«/9S  .  -  -  —  37  —  — 

Tcnii^ffiiiK  r»  1S)2/)3  .       -301  115  278  —  59  292 

'>  PriTatsehuIe  In  Herisan  inbegriffen. 

Bezüglich  des  Vorhandenseins  von  Turnplätzen,  Tumlokalen 
und  Turngeräten  gibt  der  Geschäftsbericht  des  Militärdepartements 
pro  1893  folgende  Auskunft: 


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84 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


„  ,    ,  Von  dan  Schuigmialndaii  besItzM 

Bcnni-  ge.  vorKe-  ^       ein  ge-         noch 

Kantone  ge-        nagende     J',„"„    schriebene      ü^l    nüeende«       kein 

ineinden      Turn-    rr„^„,^,^,,     Geräte        „"/X«      Tu™-        Turn- 
inelnuen      ^^^^^^    Turnplat.  ^^j,^^^^,^   Gerilte      ^^^J  ,„^, 

„„  .  .  r  o.  JlfeDtl.  Schil»  371  356  6  319  8  30  330 

^""•^"Xft.PriiitichuUn  23  19  1  18  2  3  12 

Bern 825  572  91  245  210  63  738 

Luzern 166,  93  30  22  104  5  155 

Uri 20  10  5  2  12  6  8 

Schwyz 31  27  1  6  4  7  22 

Obwalden     ....  7  7  —  _  _  _  7 

Nidwaiden   ....  16  9  7  5  6  1  15 

Glams 27  25  —  22  —  3  24 

Zug 11  8  —  3  —  1  9 

Freiburg 216  122  49  22  67  5  209 

Solothurn     ....  128  100  4  67  2  5  123 

Baselstadt')      ...  4  31  4—3  1 

Baselland     ....  70  52  —  40—6  64 

Schaffhausen    .    .    .  36  .32  1  JW  —  8  20 

Appenzell  A.-Rh.«)   .  87  76  —  76  —  45  m 

Appenzell  I.-Rh.  .    .  14  4  3  -  1  1  13 

St.  Gallen     ....  208  131  40  40  41  21  169 

Graubünden.    .    .     .  214  78  65  20  85  55  110 

Aargau 286  262  4  211  —  35  232 

Thurgau 185  178  —  185  -  10  172 

Tessin 265  55  150  7  198  8  251 

Waadt 3H8  .321  51  105  54  85  282 

Wallis 167  127  13  64  7  11  146 

Neuenburg   ....  68  (54  2  47  1  26  40 

r,     ./a.ölrentl.  Sdinlon  .56  41  3  26  5  19  32 

"^'^n  *■  fri"'"»'»!'«  • 1-1  _       ^6  6_  10 —  J_  1 

1892/93  .    3904        2778        533  1596        807        470        3218 

1891(92  ■    3840        2781        492  1619        793    '    486        3176 

YemihrMg  pr«  18!l2/98  .        64  —  41  —  14         —  42 

Torniiddraag  fw  18!li/93  .      —  3         —  23         —  16  — 

')  Die  wenigen  Schüler  der  Gemeinde  Bettingen  I>e8ucben  den  Turnunterrirht  in  Kiehrn. 
')  Eine  PriTatschule  in  Herinau  inbegritfen. 

Von  3904;  Primarschulgemeinden  beziehungsweise  Schulkreisen 
(64  mehr  als  im  Vorjahre)  besitzen: 

Ungenilgende  Noeh  keinen             Geräte  Keine                    Kein 

Tiirnpiätze          Turnplatz  unvollständig  Geräte  Tnrnlokal 

Zahl       •/.           Zahl      •>  Zahl        •/.  Zahl       •/.  Zahl        •/• 

1892(93:       593    15,5s  533    13,6  1501    88,4  807    20,7  3218    82,4 

1891(92:      567    14,»  492    12,«  1428    37,«  793    20,«  3176    82,, 

Die  grössere  Zahl  der  Schulgemeinden,  sowie  zweifelsohne 
auch  die  genaue™  Angaben  im  Berichtsjahr  erklären  es,  dass  in 
den  verschiedenen  Richtungen  ein  Rückgang  zu  verzeichnen  ist. 
Allein  es  ist  dies  wohl  nur  scheinbar.  Eine  Tatsache  darf  insbe- 
sondere als  eine  recht  erfreuliche  notirt  werden,  nämlich  die  Zu- 
nahme der  Gemeinden,  welche  ein  Tnrnlokal  besitzen,  um  0,3  o/o- 

Von  4936  Primarschulen,  beziehungsweise  Schnlklassen,  wird 
Turnunterricht  erteilt : 

das  ganze  Jahr  in  1055  Schulen  =   21,4  "(0  (1892:  22,,  "(o) 

nur  einen  Teil  des  Jahres  in  3235        „       —-  65.6  „    (   ,,    :  66,4  „  ) 

noch  nicht  in    646        „       —  13,o  :,    (    „    :  1 1,5  ,,  ) 


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Fördenmg  des  Unterrichtswesens  durch  deu  Band. 


85 


Die  16  Kantone,  welche  noch  Schulen  ohne  Tarnanterricht 
besitzen,  kommen  in  nachstehende  Reihenfolge: 


Schulen 

Schulen 

( 

>hne  Turnunterricht 

ohne  Turnunterricht 

I.Zürich   .    .    . 

1 

%  (1892 

=   l,5»/o 

)        9.  Uri 

.     .    .     . 

10 

%  (189S 

=     9,50/„) 

2.  Solothorn  .    . 

1 

„      (      r 

-   1     .. 

)      10.  Obwalden     . 

11 

W       \      « 

=  0    ,.) 

3.  Freiburg    .    . 

3 

3  n     V      n 

0    „ 

)      11.  Schwyz    .    . 

13 

.    <    . 

-13    „) 

4.Waadt  .    .    . 

3 

6  n     (     X 

3    „, 

12.  St.  Qallen     . 

15 

„    (    . 

■14    „) 

5.  Neuenbürg     . 

5, 

&I,        (        !1 

--     ^Sn 

)      13.  Ciraubünden . 

18,7,,     (     . 

=  20    „) 

6.  Appenzell  I.-Rk. 

7 

.     (     . 

=  33    „ 

)      14.  Luzern     .    . 

36 

„    (    . 

=  39    „) 

T.WaUis  .    .     . 

8 

»,     (     . 

-12    . 

)      15.  Nidwaiden    . 

69 

n     (     . 

=  69    „) 

8.  Bern.    .     .     . 

9 

«,.     (     . 

-12    .. 

)      16.  Tessin      .    . 

74 

.     (    . 

=  71    .) 

Höhere  Yolksschi 

len. 

• 

Zahl  der 
Schulen 

Von  den  h5harn  Volkttchulcn  bMitz 

Kg  wird 
Unterrricht  das  Miniin. 

KantoR* 

üenüjfen 

den    Alle 

GenOgrendeg  erteilt  das 

V.  60  Std. 

Tumpl« 

tz    Geräte 

Turnlokal 

ganze  Jahr 

erreicht 

Zürich     .     .     . 

99 

99 

82 

32 

41 

63 

Bern  .... 

74 

33 

72 

.     28 

(50 
6 

48 
7 

66 
15 

72 

Lnzern    .    .     . 

9 

Uri      .... 

1 

8 

1 
8 

1 

6 

1 

1 

3 

1 

Schwyz    .     .     . 

Obwalden     .     . 

1 

1 

1 

1 

— 

— 

Nidwaiden  .     . 

3 

3 

2 

— 

— 

— 

Olarus     .     .     . 

9 

9 

8 

3 

4 

4 

Zug     .... 

6 

6 

2 

2 

2 

2 

Freiburg      .     . 

18 

7 

3 

4 

2 

2 

Solothorn     .     . 

13 

12 

10 

4 

3 

2 

Baselstadt   .     . 

3 

3 

3 

3 

3 

3 

Baselland    .    . 

4 

4 

4 

3 

3 

4 

Schaffhansen 

8 

8 

8 

6 

8 

8 

Appenzell  A.-BJj. 

11 

9 

10 

6 

3 

4 

Appenzell  I.-Eh. 

1 

1 

— 

— 

— 

— 

St.  Gallen    . 

29 

27 

18 

11 

14 

15 

Granbünden 

16 

6 

3 

6 

1 

3 

Aai^u    .     . 

25 

24 

22 

12 

19 

20 

Tburgau  .    . 

25 

25 

25 

6 

8 

16 

Tessin     .    . 

26 

26 

6 

6 

6 

6 

Waadt     .     . 

18 

18 

16 

16 

18 

18 

Wallis     .     . 

4 

4 

4 

4 

4 

4 

Neuenbürg  . 

9 

9 

9 

8 

9 

9 

Genf  .    .    . 

11 

6 

4 
313 

2 
191 

2 
2.35 

3 

93 

1892, 

455 

416 

268 

iaoi/92 

451 

406 

318 

188 

245 

282 

+4 


+  10 


+3 


10  -14 


Von  diesen  höhern  Volksschulen  haben : 


Zahl  der 
Schulen 

keinen 
Tumplatc 
Zahl    •/. 

nnyollständige 

Geräte 

Zahl       •/. 

keine 
Turngeräte 
Zahl    .»,. 

keinen 
Unterricht 
Zahl     •/. 

nicht  60 

Stunden 

Zahl        •/. 

1893 

455 

15      3,8 

94      20,7 

48    10,5 

37      8,1 

189     41,5 

1892 

451 

19      4,j 

100      22,2 

33      7,3 

23     5„ 

169     37,5 

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86 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Von  den  Knaben  des  10. 
Turnunterricht : 


bis  15.  Altersjahres  besuchen  den 


Kantoa« 

Zürich  .  . 
Bern  .  .  . 
Lnzem    .    . 

^«ribildiiguckil« 
Uri      .     .     . 
Schwyz    .     . 
Obwalden  *) 
Nidwalden   . 
Glarus     .    . 
Zug    .     .    . 
Freiburg.    . 
Solothurn    . 
Baeelatadt    . 
Basellaud    . 
Schaffhausen 
Appenzell  A.-B.h. 
Appenzell  L-Rh. 
St.  Gallen    .    . 
Graabflnden 
Aargau 
Thnrgau 
Tessin 
Waadt 
Wallis 
Neuenburg  .    . 
Genf:t.  öftntl.Sckiln 
b.  PrintuiUttra 


^anxe  Jabr 

7800 

10098 

162ß 

133 
844 


292 
285 
583 
766 

4273 
885 

2020 
769 
219 

3174 
231 

3662 
998 

1763 
12500 

4938 

1711 

431 


unr 

«Inen  Teil 
des  Jahres 

8600 
20575 

3024 
294 
639 
854 
292 
249 
803 
366 

4694 

4089 

2616 

313 
2688 

296 
6220 
4047 
7803  • 
4165 
1900 
.SOOO 
(?)  7500 
1114 

992 
39 


noch 
gar  nicht 

3000 

■  2030 

1291 

1465 

27 

45 

64 

207 

(?)  57«) 

153 
45 


30 

20 

1457  »> 

(?)  195 

166 

5400 
300 

53 


1892/93:   60001 
1891/92:   54502 

Differenz :  +5499 


87072 
86475 


16005 
14908 


+597 


+1097 


TaW 

19400 

32703 

.5941 

1759 

699 

1743 

356 

456 

1152 

651 

5430 

4900 

4273 

3501 

2333 

3487 

5.S5 

10851 

(?)  4473 

11631 

5163 

9063 

15800 

7500 

61ft5 

2703 

470 

163078 
155885 

+7193 


■)  In  Kerns  musste  der  Tumnnterrioht  wegen  Wegzug  des  Tnrnlehrens  sistirt  werden. 
-  *)  RepetIrschiUer.  —  ')  1126  Ergäuzangsschüler  Inbegriffen. 

Das  schweizerische  Militärdepartement  bemerkt  zu  der  obigen 
Zusammenstellung : 

Es  scheinen  demnach  bei  weitaus  der  grossea  Mehrzahl  der  Kantone 
zum  Teil  recht  namhafte  Verbessernogen  eingetreten  zu  sein,  die  das  oben 
erwähnte  günstige  Gesamtergebnis  betreffend  die  Frequenz  des  Turnunter- 
richtes bestätigen,  immerhin  würde  dasselbe  bei  genauerer  Berichterstattung 
einzelner  Kantone  nicht  unwesentlich  herabgedrUckt. 

Wir  werden  nun,  gestützt  auf  das  Ergebnis  im  Berichtsjahre,  die  Kantone 
nachdrücklich  einladen,  zunächst  die  erforderlichen  Schritte  zu  tun,  dass 
endlich  in  sämtlichen  hohem  Volksschulen  den  Bundesvorschriften  fUr  Durch- 
führung des  Schultumunterrichtes  in  allen  Teilen  entsprochen  werde.  Im 
weitem  werden  wir  die  Kantone  Teranlassen,  unter  angemessener  Berück- 
sichtigung der  Verhältnisse  derjenigen  Gemeinden,  denen  die  auch  nur  teil- 
weise Durchführung  des  Turnunterrichtes  Schwierigkeiten  macht,  dahin  zu 
wirken,  dass  innert  bestimmter  Frist  in  allen  Ortschaften,  welche  mit  der 
Einführung  dieses  Unterrichtes  noch  ganz  im  Bückstande  geblieben  sind, 
der  Anfang  dazu  gemacht  werde,  und  dass  in  andern  <}emeinden,  bei  welchen 
der  Stand  des  Turnunterrichtes  nach  verschiedener  Bichtnug  noch  zu  wünschen 
übrig  lässt,  jede  mögliche  Verbesserung  ungesäumt  vorgenommen  werde.    Zu 


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Förderung  des  ünterricbtswesens  durch  den  Bund.  87 

dem  Zwecke  werden  wir  im  Laufe  des  Jahres  1894  die  schon  im  letztjährigen 
Berichte  in  Aussicht  gestellten  Inspektionen  des  Schultnmnnterrichtes  durch 
vom  Bunde  bezeichnete  geeignete  Orgaue  in  verschiedenen  Landesteilen  vor- 
nehmen lassen. 

b.  Freiwilliger  militärischer  Tornnterricht. 

Der  freiwillige  militärische  Voranterricht  HI.  Stufe  wurde  in 
den  Kantonen  Zürich,  Bern,  Luzeru  und  Basel  fortgesetzt  und  in 
Nidwaiden  wieder  aufgenommen.  In  den  beiden  erstem  Kantonen, 
namentlich  in  Zürich,  dehnte  er  sich  über  weitere  Gebiete  als 
zuvor  aus. 

Die  Beteilignng  an  den  betreffenden  Kursen  ist  folgende: 

SohDIanahl  Dnrch- 

ani  AnfHnge     Hm  Knde         schnittlichr 
des  Kurses  Stundenzahl 

1.  Zürich,  7  Kreise,  X.  Kurs  (Zürich  [2],  Lim- 

matthal,  ßlatthal,  Amt  u.  beide  Seeufer       991  880  44 

2.  Winterthur,  7  Kreise,  X.  Kurs  (Winterthur 

[8],  Andelfingen,  Bfllach,  Dielsdorf  und 

Hinan) 877  810  56 

3.  Zürich,  Oberland,  5  Kreise,  I.  Kurs  (Hiu- 

weil,  P&£fikon,  üster,  Wald  n.  Wetsikon)  186  164  60 

4.  Winterthur,  Technikum,  L  Knrs  ....  132  114  53 

5.  Männedorf;  VI.  Kurs ?  ?  ? 

6.  Bem-Stadt  u.  15  Landsektionen,  VI.  Knrs  677  536  78 

7.  Lnzem,  Enabenseknndarschule,  V.  Kurs  .  114  87  56 

8.  Xidwalden,  6  Gemeinden,  UI.  Kurs      .    .         72  72  15-21 

9.  Basel,  IV.  Kurs 220  171  131 

Total:   1893      3268  2834 

1892      2277  2037 

Am  Unterricht  beteiligten  sich  im  ganzen  123  (1892 :  98) 
Offiziere,  198  (131)  Unteroffiziere  und  Soldaten  und  49  (25)  nicht 
eingeteilte  Lehrer  und  Vorturner,  zusammen  also  370  (2o4)  Mann. 

2.  Eidgenössische  Turnvereine. 

Die  Bestände  des  schweizerischen  Turnvereins  und  des  Grütli- 
tumvereins  sind  auf  Ende  1893  noch  nicht  bekannt.  Beide  Ver- 
eine erfreuen  sich  indes  einer  stetigen  Vergrösserung,  und  haben 
mit  dem  nämlichen  Erfolge,  wie  bisher,  für  die  Ausbildung  ihrer 
Vorturner  gewirkt.  Ein  dreiwöchentlicher  Turnlehrerbildungskurs 
wurde  in  Winterthur  abgehalten,  der  von  34  Lehrern  aus  den 
Kantonen  Zürich,  Bern,  Schwyz,  Freiburg,  Solothum,  Schaffhausen, 
St.  Gallen,  Aargan  und  Thurgau  besucht  war. 

Nach  einer  Statistik  über  die  eidgenössischen  Vorturnerkurse  >) 
im  Jahr  1893  sind  von  42  Kurslei tem  in  18  Kurskreisen  und  28 
Knrsorten  die  nachstehenden  Vortumerkurse  abgehalten  worden: 

')  Schweizerische  Tnrnzeitung  Nr.  15  vom  13.  April  1894. 


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88 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Zahl 

Kor«- 

«     1 

q  £  3 

Kititul- 

nnd 
Daner 

tu 

il 

Knrsbeaucli 
durch  die 

begnch  d. 
Sektlim. 

tinkirit 

KurtkralM 

Kirtort« 

der 
Käme 

Vorturner 

« 

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S^S 

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2 

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1 

*r  rw^ ^Bbf^  1  Ipn *<a^^ 

\         Blei 

1 

— 

19 

—  . 

— 

— 

— 

614 



_ 

/lenii  aiKnrse 

1       Zürich 

1 



27 

__ 

__ 



— 

845 





Aargan     . 

/    A»r»i,Br.gg,    \ 
■\  Beinwjl,  loSng«»  / 
.     Heriiia,  TeiFeu 

6 

— 

135 

60 

28 

14 

44 

43 

701 

— 

— 

Appenzell. 

3 

— 

87 

49 

13 

4 

16 

14 

486 

1 

31 

Baselland  . 

.     LieiUl,  Siiiach 

3 

— 

IIB 

41 

22 

10 

19 

16 

518 



.  _ 

Baselstadt 

Basel 

3 

. — 

129 

62 

24 

6 

10 

10 

480 

2 

38 

Bern     .    . 

.     Bern,  Biel 

1 

1 

161 

102 

59 

— 

41 

36 

946 

24 

Freibnrg  . 

Freibnrg 

3 

— 

47 

13 

12 

3 

7 

7 

247 

12 

Genf     .    . 

Genf 

3 

— 

6;j 

29 

14 

2 

10 

10 

204 

15 

Glarus  .     . 

Glams 

3 



39 

25 

9 

5 

9 

9 

229 





Graubünden 

Chur 

l 

1 

40 

16 

20 

2 

6 

« 

315 

18 

Neuenbnre: 

.     Neuenbürg 

1 

1 

70 

41 

29 

— 

24 

24 

485 

— 



Schaffhanser 

SchtlTh.,  TbijDgei 

8 

— 

7t> 

33 

14 

5 

10 

10 

235 

18 

Solothum  . 

.  8*lotlian,  GrncliH 

1 

1 

76 

17 

14 

15 

21 

19 

336 

15 

St.  Gallen . 

.      St.  Gallen 

3 



238  107 

49 

12 

37 

37 

1369 

67 

Tessin  .    . 

.   Lngtiii,  BelÜEioBi 

4 

^ 

47 

8 

7 

5 

13 

4 

246 

10 

Thurgan   . 

.  fraunf.,  IreiiliDg. 

3 

— 

97 

30 

17 

11 

29 

26 

405 

29 

Waadt-Wallis     Lausanne 

— 

2 

113 

13' 

)!«« 

— 

29 

27 

980 

12 

Zentralschweiz     Luzern 

— 

2 

112 

22 

26«)  20 

20 

18 

611 

34 

Zürich  .    . 

Zürich 

3 

— 

312  185 

56 

6 

71 

69 

992 

3 

80 

Total:  ISKintriiit  28 Kursorte    44      8  1957  853  513  119  416  .385  11244    20  4<)3 
')  l'/i  Tages  l  Vorturner.  —  ')  i'/i  Taires  l  Vorturner. 

VIII.  Hebung  der  schweizerischen  Kunst. 

Die  eidgenössische  Kunstkommission  unter  Zuzug  weiterer 
Experten  zeichnete  von  den  88  eingegangenen  und  im  Polytechni- 
kum ausgestellten  Entwürfen  für  die  bildhauerische  Ausschmückung 
der  Hauptfa^ade  des  eidgenössischen  Polytechnikums  deren  acht, 
herrührend  von  drei  Künstlern,  aus,  und  zwar  vier  mit  je  einem 
ersten  Preise  von  Fr.  500  und  weitere  vier  mit  je  einem  zweiten 
Preise  von  Fr.  300.  Dieser  erste  Konkurs  war  bloss  fiir  die  Ge- 
winnung einer  Anzahl  von  Modellen  berechnet.  Es  wird  daher 
noch  ein  weiterer  Konkurs  veranstaltet,  zu  dem  ausser  den  drei 
erwähnten  Künstlern  noch  vier  Einsender  nicht  preisgekrönter 
Modelle  eingeladen  wurden.  Jeder  der  sieben  eingeladenen  Künstler 
hat  je  5  Entwürfe  (einen  in  V2  natürlicher  Grösse  und  die  vier 
andern  im  Masstabe  von  1  :  5)  für  die  vier  allegorischen  Figuren 
einzureichen. 

Die  definitiven  Entwürfe  für  die  Ausschmückung  des  Treppen- 
hauses im  Bundesgerichtsgebäude  in  Lausanne  mussten  bis  1.  Okt. 
1894  fertiggestellt  und  eingereicht  werden.  Der  Jury  stehen  drei 
Preise  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  6000  zur  Verfügung. 

Der  Bundesrat  hat  sodann  von  sich  aus  im  Interesse  der 
Pflege  der  Kunst  folgende  Beitragszusicherungen  gemacht: 


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Förderung  de«  Unterrichtswesens  durch  den  Band.  89 

1.  Für  ein  Denkmal  in  Winterthur  zu  Ehren  des  ersten  Bundes- 
präsidenten Jonas  Furrer. 

2.  Dem  Kunstverein  von  Biel  einen  Beitrag  von  Fr.  500  an 
die  ungedeckten  Kosten  einer  Aquarellausstellung  älterer  und  mo- 
demer Meister  etc.,  die  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  Juli 
189B  stattfand. 

3.  Dem  schweizerischen  Knnstverein  für  das  Jahr  1894  zum 
Ankauf  von  Kunstwerken  ein  Beitrag  von  Fr.  12,000,  wie  bis 
anhin.  Die  für  das  Jahr  1893  bewilligten  Fr.  12,000  sind  zum  An- 
kauf von  9  Ölgemälden  durch  die  Sektionen  Basel  (2  :  Fr.  6000)  und 
Lugano  (7  :  Fr.  6000)  des  schweizerischen  Kunstvereins  verwendet 
worden. 

Das  im  letzten  Jahrbuch')  erwähnte  Louis  Favre-Denkmal  in 
Chene-Bourg  ist  im  Berichtsjahr  vollendet  und  der  zugesicherte 
ßnndesbeitrag  von  Fr.  12,000  ausgerichtet  worden. 

Im  Spätsommer  des  Berichtsjahres  gelangte  das  definitive 
Modell  des  Herrn  Bildhauer  Richard  Kissling  zum  Teildenkmal 
in  Altdorf  2)  zur  Vollendung  und  wurde  vor  Einleitung  der  Vor- 
kehren zum  Gusse  noch  einer  letzten  Prüfung  durch  die  Initiativ- 
kommission und  eine  besondere  Expertenkommission,  zum  Teil  aus 
Mitgliedern  der  Knnstkommission  bestehend,  unterworfen. 

Das  Zentralkomite  des  schweizerischen  Kunstvereins  hat  eine 
AbändeiTing  der  jetzigen  Organisation  der  Kunstpflege  in  dem 
Sinne  begehrt  3),  dass  die  Erwerbung  von  Kunstwerken  ausserhalb 
der  nationalen  Kunstausstellung  zur  Regel  gemacht  und  diese 
Knnstausstellnng  selbst  einerseits  in  erweiterten  —  z.  B.  drei- 
jährigen anstatt  zweijährigen  -  -  Zwischenräumen  veranstaltet 
werde  und  anderseits  einem  Rundgang  in  den  Städten  des  Landes 
unterworfen  werde,  welche  genügende  Räumlichkeiten  für  eine 
Ansstellnng  aufzuweisen  haben.  Die  Anregung  ist  vom  Bundesrate 
dahin  beschieden  worden,  dass  eine  definitive  Neuregelung  dieser 
Verhältnisse,  sowie  der  Kunstpflege  überhaupt  nach  den  Ausstel- 
lungen vom  Jahre  1894  (Bern)  und  1896  (Genf)  wohl  am  besten 
in  Angriff  genommen  werden  dürfte,  um  auch  die  Erfahrungen 
dieser  Ausstellungen  sich  zu  Nutze  machen  zu  können. 

Die  verfügbaren  Erträgnisse  der  Gottfried  Kdler-Stiftung  wur- 
den für  wertvolle  Erwerbungen  verwendet  und  zwar  u.  a.  zum 
Ankauf  von  6  Gemälden  aus  der  Kunstsammlung  von  Oberst  Roth- 
pletz  in  Zürich ;  ferner  wurden  angekauft :  ein  Ölgemälde  und  zwei 
Studien  von  dem  in  Düsseldorf  verstorbenen  Luzenier  Maler  Aloys 


■i  Jahrbach  1892.  pag.  130. 
-)  Vergleiche  die  Mit 

^  Bandesblatt  I  48(>. 


-)  Vergleiche  die  Mitteilung  betreffend  Subvention  im  Knndesblatt  1893, 
I  4N"). 


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90  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Fellmann,  ein  Bild  von  Fran<jois  Diday,  das  letzte  Werk  „Sermon 
militaire"  des  Neuenbui-ger  Malers  Auguste  Bachelin,  Handzeich- 
nangen  des  Medailleurs  J.  C.  Hedlinger  ans  Schwyz,  ein  Bild  von 
Heinrich  Füssli  (Aqnarellportrait  des  Kaspar  Lavater).  Sodann 
sind  zu  nennen  Erwerbungen  auf'  den  Auktionen  Spitzer  in  Paris 
(Schnitzaltar,  Modell  für  die  Scheide  eines  Schweizerdolches  etc.), 
Gubler  in  Zürich  (Votivbild;  vier  Wandteppiche),  endlich  ein 
Becher  aus  dem  16.  Jahrhundert. 

Ein  Beitrag  von  Fr.  600  wurde  an  die  Stadtbibliotbek  in 
Zürich  ausgerichtet  für  die  Herstellung  der  Illustrationen  des  Neu- 
jahrsblattes derselben  von  1894,  betitelt:  „Gottfried  Keller  als 
Maler". 

IX.  Schweizerisches  Landesmuseum.O 

Erhaltung  vaterländischer  Altertümer.  Mit  Bezug  auf 
die  Sorge  für  Erhaltung  schweizerischer  Altertümer  stehen  dem 
Bundesrate  zwei  begutachtende  Kollegien  zur  Verfügung*),  näm- 
lich die  Kommission  des  Landesmuseums  und  der  Vorstand  der 
schweizerischen  Gesellschaft  für  Erhaltung  historischer  Kunstdenk- 
mäler. Ersterer  liegt  in  der  Hauptsache  zuerst  ^e  Sorge  für  die 
Verwaltung  des  Landesmuseums  und  die  Erwerbung  von  Alter- 
tümern ob,  sodann  die  Begutachtung  der  von  kantonalen  Antiqui- 
tätensammlungen einlangenden  Beitragsgesuche,  sowie  die  Heraus- 
gabe der  „Statistik  schweizerischer  Kunstdenkmäler",  letzterem 
Vorstande  die  Prüfung  der  Gesuche  um  Beteiligung  des  Bundes 
an  Ausgrabungen  und  an  der  Restauration  historisch  oder  künst- 
lerisch bedeutsamer  Baudenkmäler,  sowie  die  Aufsicht  über  die 
daherigen  Arbeiten  3)  und  auch  die  graphische  Aufnahme  solcher 
Denkmäler. 

Am  29.  April  1893  erfolgte  die  feierliche  Grundsteinlegung 
für  das  Landesmuseum  in  Zürich,  nachdem  die  einleitenden  Bau- 
arbeiten schon  im  Oktober  1892  begonnen  worden  waren.  Die 
Kunstgewerbeschule  und  die  Verwaltungsräumlichkeiten  können 
voraussichtlich  im  Herbst  1894  bezogen  werden. 

Im  Berichtsjahr  sind  folgende  Verwendungen  gemacht  worden: 

a.  Anschafftang:  von  Altertümern  ron  gemeineidgenössischem  Interesoe, 
die  Eigentum  des  Bundes  bleiben. 

Die  Einkäufe  beziffern  sich  auf  Fr.  51,086,  die  Wiederher- 
stellung von  Altertümern  auf  Fr.  2812  und  die  Ausgaben  für  die 
Statistik  auf  Fr.  2030. 


')  Bundesblatt  1894,  I  296  ff. 
2)  Bundesblatt  1893,  I  488  ff. 
•■')  Bundesbeschluss  vom  30.  Juni  1886,  Art.  1,  A.  S.  n.  F.  IX.  62. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  91 

k.  B«teill^ng  an  der  Erhaltangr  hlstoriseh  oder  künstlerisch  bedeutsamer 

Baudenkmäler. 

Im  Berichtsjahre  sind  folgende  Beiträge  zur  Äoszahlang  ge- 
langt: 

1.  n.  Rate  des  Beitrages  an  die  Restanrationskosten  der  Kloster- 
kirche in  Könipfsfelden») Fr.  13500 

2.  I.  Rate  des  Beitrages  an  die  Herstellung  der  St.  Ursenbastion 

in  Solothnm«) 5000 

3.  I.  Rate  an  die  Arbeiten  fUr  Sicherung  des  antiken  Gemäuers 

▼om  Theater  und  der  Stadtmauer  von  Avenches*)     ....       .       500 

4.  Beitrag  an  die  Arbeiten  zum  Schutz  des  hölzernen  bemalten 

Plafond  in  der  Kirche  zu  Zillis  an  der  Viamala  (Qraubünden)  ^  1200 

5.  I.  Rate   des  Beitrages  an  die  Herstellung  des  Schlösschens 

A  Pro  bei  Altdorf») _^   mO 

Total    Fr.  23200 

■)  Hiindpshlatt  lüUU,  1  369  iiiiil  Iti9l,  1  566.  — ')  liuiidesblatt  1892,  V  70.  —  >)  Bundesblatt 
Ifv«,  V  71. 

c.  Unterstützung  kantonaler  Altertttmersammlnngen. 

Es  wurden  auf  das  Gutachten  der  Landesmuseumskommission 
hin  folgende  Unterstützungen  gewährt: 

1.  An  den  Staatsrat  des  Kantons  Wallis  für  Ankauf  von  Antiqui- 
t&ten  fOr  das  historische  Museum  auf  Valeria  in  Sitten  (50  "/o 

der  ganzen  Ankaufssumme) Fr.    540 

2.  An  den  historischen  Verein  des  Kantons  Thnrgaa  für  den  An- 
kauf von  Altertümern  in  Bischofszell  (50°/o) -     115 

3.  An  den  historischen  Verein  in   St.  Gallen  ungefähr  33  "/o  der 
Ankaufssumme  von  37  Donbletten  alter  Waffen  ans  dem  Zeng- 

hause  Zürich  (zahlbar  1894) „     900 

Total    Fr.  1555 
Die  Bargeschenke  an  das  Landesmuseum   beliefen   sich  im 
Berichtsjahr   auf  Fi*.  6405;   ausserdem   wurden   demselben   eine 
ganze  Reihe  zum  Teil  durch  Eunstwert  hervorragender  Gegen- 
stände zum  Geschenk  gemacht. 

Der  Meriansche  Museumsfonds,  der  auf  31.  Dezember 
1892'  Fr.  7b,496  betrug,  kann  für  einstweilen  nicht  in  Anspruch 
genommen  werden,  da  eine  Beute  zu  Gunsten  zweier  Verwandter 
des  Schenkers  auf  ihm  lastet,  die  annähernd  den  ganzen  £rtrag 
beansprucht. 

X.  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit  und 

Wohltätigkeit 

1.  Schweizerische  naturforschende  Gesellschaft. 
Die  seiner  Zeit  der  geodätischen  Kommission  übertragenen 
Nivellementsarbeiten  sind  im  Berichtsjahre  zum  Abschluss  gelangt, 
indem  die  gemeinschaftlich  mit  dem  eidgenössischen  topographischen 
Bureau  und  unter  dessen  Leitung  unternommenen  Aufhahmen  zur 
Verbindung  des  schweizerischen  Höhennetzes  mit  demjenigen  Frank- 
reichs, sowie  die  Anschlüsse  des  schweizerischen  Präzisionsnivelle- 
ments  an  die  Nachbarländer  beendigt  wurden*).  Von  der  wissen- 

>)  Bandesblatt  1893,  IV  595. 


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92  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

schaftlicben  Publikation  der  Kommission:  „Das  schweizerische 
Dreiecknetz"  liegt  der  VI.  Band  in  Vorbereitung. 

Die  geologische  Kommission  hat  folgende  weitere  Ab- 
teilungen ihrer  „Beiträge  zur  geologischen  Karte  der  Schweiz"  zum 
Abschluss  gebracht  und  veröffentlicht:  1.  Lieferung  XXI  zu  Blatt 
XVIII,  2.  Lieferung  VII,  Supplement  2  zu  Blatt  XI,  3.  Lieferung 
XXXII,  welche  die  Kontaktzone  von  Kreide  und  Tertiär  am  Nord- 
rande der  Schweizeralpen,  vom  Boden-  bis  zum  Thunersee  be- 
schreibt. 

Im  Berichtsjahre  ist  in  den  Neuen  Denkschriften  der  allge- 
meinen schweizerischen  Gesellschaft  für  die  gesamten  NafUricissen- 
schaßen  die  im  letzten  Jahrbuch  (pag.  132)  angekündigt«,  mit  dem 
Preise  der  Schläflistiftung  gekrönte  Arbeit  von  Dr.  R.  Emden: 
„Über  das  Gletscherkom"  erschienen,  im  fernem  auch  die  posthume 
Abhandlung  von  Professor  C.  von  Nägeli  „Über  oligodynamische 
Erscheinungen  in  lebenden  Zellen". 

Der  Arbeitstisch  am  internationalen  zoologischen  In- 
stitut des  Herrn  Professor  Dohru  in  Neapel  erfreute  sich 
regen  Zuspruchs  und  war  sukzessive  von  fünf  Gelehrten  besetzt.  Die 
aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Aufsichtskommission  dieses  Tisches 
ist  im  Berichtsjahr  für  eine  neue  Amtsdauer  bestätigt  worden. 

2.  Schweizerische  geschichtsforschende  Gesellschaft. 

Im  Berichtsjahre  sind  folgende  Publikationen  dieser  Gesellschaft 
erschienen :  Jahrbuch  für  Schweizergeschichte,  XVIII.  Bd.,  Anzeiger 
für  Schweizergeschichte,  VI.  Band  abgeschlossen  (XXIV.  Jahrgang). 

8.  Schweizerische  statistische  tiesellschaft. 

Von  der  von  dieser  Gesellschaft  herausgegebenen  „Zeitschrift 
für  schweizerische  Statistik"  ist  der  29.  Jahrgang  erschienen.  Die 
Gesellschaft  erhält  einen  jährlichen  Bundesbeitrag  .von  Fr.  5000 
und  es  ist  ihr  ausserdem  ftr  1893  zur  Weiterfährung  der  von  ihr 
übernommenen  schweizerischen  Armenstatistik  ein  Kredit  von 
Fr.  4000  bewilligt  worden. 

4.  Verschiedenes. 

Im  Berichtsjahre  sind  vom  Idiotikon  der  deutsch-schweizerischen 
Mundarten  mehr  Hefte  als  in  frühern  Jahren,  nämlich  3  Lieferungen 
(XXIII.  —  XXV.)  erschienen.  Sie  enthalten  die  Wörter  von 
„Kum"  bis  „Knut".  Der  Bund  leistet  an  die  Kosten  des  Unter- 
nehmens einen  Beitrag  von  Fr.  7000,  sodann  8  Kantone  zusammen 
Fr.  2170  (Zürich  Fr.  1000,  Bern  Fr.  500,  Nidwaiden  Fr.  20,  Zug 
Fr.  50,  Baselstadt  Fr.  100,  St.  Gallen  und  Aargau  je  Fr.  200,  Thur- 
gau  Fr.  100)  und  die  antiquarische  Gesellschaft  in  Zürich  Fr.  400. 

Von  der  „Bibliographie  der  schweizerischen  Landes- 
kunde" sind  im  Berichtsjahr  eine  ganze  Reihe  von  Faszikeln 
fertiggestellt  worden : 


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Fördeniug  des  rnterrichtswesens  durch  den  Bond.  93 

1.  Architektur,  Plastik,  Malerei.    Von  Dr.  Hsendke. 

2.  Bankwesen,  Handelsst^tistik,  Versicherungswesen.    Von  W.  Speiser,  Dr. 
üeering,  Dr.  Kummer. 

3.  Christkatholische  Literatur.     Von  Dr.  F.  Lanchert. 

i.  Bibliographie  der  landeskundlichen  Literatur,  Geschichte  der  Landeskunde. 

5.  Pläne,  Kelie£9,  Panoramen.    Von  Prof.  Dr  J.  H.  Graf. 

6.  Landwirtschaft  und  Viehzucht.    Von  Prof.  Anderegg  und  Dr.  E.  Anderegg. 

7.  Forstwesen,  Jagd  und  Fischerei.    Von  Oberforstinspektor  Coaz. 

8.  Die  katholisch-theologische  und  kirchliche  Literatur  deü  Bi-stums  Basel. 
Von  Pfr.  L.  B.  Schmidlin. 

Vom  Bande  erhalten  im  fernem  in  der  einen  oder  andern 
Form  Subventionen: 

Das  „Jahrbuch  des  Vnterrichtsiresens  in  der  Schweiz"  von  Er- 
ziehungssekretär Dr.  A.  Huber,  das  „Tabellenwerk  über  die  e.w- 
baren  und  die  giftigen  Schwänme"  von  F.  Leuba  und  H.  Furrer 
(snbventionirt  zu  Fr.  1  per  Blatt),  die  „Geographie  iUuntree"  von 
Professor  W.  Rosier  (Subvention  flir  jeden  der  zwei  Bände  Fr.  1), 
die  „Rhätoromanische  Chrestomathie"  von  Dr.  C'.  Decurtins.  Sodann 
sind  einem  Frauenkomite  in  Bern  für  statistische  Erhebungen  über 
die  philanthropische  Tätigkeit  der  Frauen  Fr.  4000  gesprochen 
worden. 

XI.  Schweizerische  permanente  Schulausstellungen. 

Über  diese  Institute,  die  vom  Bunde  mit  je  Fr.  10(X)  sub- 
ventionirt  werden,  haben  wir  im  letzten  Jahrbuch  auf  pag.  \M 
eingehende  statistische  Mitteilungen  gemacht.  Sie  erfreuen  sich 
einer  ruhigen  Entwicklung.  Im  Berichtsjahr  haben  sich  die  Direk- 
tionen dieser  Anstalten  unter  dem  Namen  „Union  der  schweizeri- 
schen permanenten  Schulausstellungen"  zu  einem  Verbände  organi- 
sirt  zum  Zwecke  gemeinsamer  Arbeit  an  der  Entwicklung  des 
UnteiTichtswesens.  Nach  den  bezüglichen  Statuten  vom  25.  März 
1893  hat  jede  Schulausstellung  während  eines  Jahres  als  soge- 
nannter Vorort  die  gemeinsamen  Geschäfte  zu  führen.  Erster 
Vorort  wurde  Freibarg. 

Wir  lassen  nachstehend  die  Statuten  der  Union  folgen : 
1.  D  est  forme  entre  les  Expositions  scolaires  de  Zürich,  Beme,  Fribonrg 
I  et  Xench&tel   une  association  dite:    Union  des  Eipositions  scolaires  suisses. 

'  Le  bnt  de  cette  association  est  de  travailler  en  commun  au  developpement 

I  giniral  de  I'enseignement.    La  dur^e  de  cette  union  est  flx^e  k  4  ans. 

I  2.  Chacnne  des  quatre  institntions  snsmentionn^es  sera  charg^e  h  son 

'  tonr.  et  ponr  nne  annäe,  de  la  direction  generale  de  ITnion,  et  cela,  dans 

l'ordre  m£me  de  leur  fondation,  soit:  1"  Zürich,  2"  Beme,  3**  Fribonrg,  4*  Neu- 
i  chätel.    Exceptionnellement,  Fribourg  est  chargä  de  la  direction  pendant 

!  rannte  1893. 

La  Commi.>«sion  de  la  section  centrale  est,  eq  principe,  la  Commission 
de  rCnion.    Elle  repr^sente  l'Union  anpris  des  autorites.     Le  transfert  de 
la  direction  des  affaires  centrales  d'une  Exposition  ä  l'autre  a  lien  k  la  fin 
I  de  chaque  ann^e  civile. 

4.  La  Commission  centrale  doit  convoquer  chaqne  printeraps,  au  moins, 
nne  Conference  des  däl^gn^s  des  Expositions  scolaires  suisses.  Elle  en  fixe 
la  date  et  les  tractanda  et  la  pr^side.  Cette  assembl^e  a  lieu  dans  la  Tille 


l 


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n 


94  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

oü  est  le  sifege  de  la  section  centrale.  En  ontre,  la  Commisgion  centrale  a 
le  droit  de  convoqner,  ponr  des  qnestions  pressantes,  des  assembl^es  extra- 
ordinaires  de  d^l^^n^s. 

5.  Chacnne  des  Expositions  scolaires  qni  peut  etre  chargee  de  la  direc- 
tion  de  l'Union,  a  droit  k  une  voix  d^libßrative,  qnel  qne  soit  le  nombre  de 
ses  ä6l6go.6B;  en  cas  d'^galiti  de  Toix,  celle  de  la  section  centrale  » la  pr^- 
pondärance. 

6.  Les  indemnit^s  ä  accorder  aax  delegn^s  sont  snpportees,  ponr  le 
moment,  par  les  ätablissements  respectifs.  Les  frais  d'administration  sont  k 
la  Charge  de  la  Commission  centrale.  Aucnne  d^pense  extraordinaire  &  frais 
communs  ne  ponrra  Stre  faite  sans  l'assentiment  prealable  des  membres  de 
l'Union. 

7.  On  doit  consid^rer  comme  rentrant  dans  les  intärSts  g^näraux  et  par 
cousßqnent  comme  objet  de  I'activitö  de  ITnion,  tont  ce  qui  peut  serrir  & 
angmenter  l'importance  des  Expositions  scolaires,  et,  en  particnlier.  leur  in- 
üuence  dans  l'^cole  et  sur  l'Sdncation  en  g£n6ral. 

Les  points  snivanta  Interessent  tout  particnliferement  l'Union: 

(1.  Tout  ce  ^oi  pent  faire  conuaitre  an  public  le  bnt  et  les  tendance« 

des  Expositions  scolaires; 
b.  Tout  ce  qni  pent  favoriser  les  bona  rappdrts  avec  les  autorit^s,  en 

Tue  d'obtenir,  en  favenr  des  Expositions  leur  appui  moral  et  ftnancier; 
e.  L'obtention  de  conditions  farorables  ponr  les  achats  en  g^n^ral; 
d.  L'achat  on  behänge  en  coramun  d'articles  divers  avec  les  pays  ätrangers. 

Le  Comitä   central   est   chargä  des  demandes  qni  doivent  etre  foites 

P4r  rinterm^diaire  du  Departement  föderal  des  affaires  etrangeres; 
«.  L'entente  en  commnn  pour  6tablir,  cas  echäant,  dans  les  Expositions 

universelles  et  nationales  une  exposition  collective  snisse. 

8.  La  Conference  annnelle  determine  le  programme  d'activite  de  l'Union 
pour  l'annee  courante. 

9.  II  est  tenu  un  protocole  des  debats  des  Conferences.  La  Commission 
centrale  doit,  ä  l'espiration  de  ses  pouvoirs,  faire  un  rapport  snr  son  activite, 
et  remettre  toutes  les  pifeces  concemant  l'Union  ä  lanouvelle  Commission  centrale. 

10.  Chaque  Exposition  garde  sa  pleine  liberte  d'action  dans  toutes  les 
questions  qui  ne  sont  pas  resolues  dans  le  present  rfeglement  ou  par  les 
decisions  des  Conferences. 

XII.  Vollziehung  der  Bundesverfassung  i). 
1.  Artikel  27. 

Im  letzten  Jahrbuch  ist  die  von  Herrn  Nationalrat  Curti  und 
Genossen  in  der  Bandesversammlung  gestellte  Motion  vom  20.  Joni 
1892  betreffend  Unterstützung  der  Primarschule  durch  den  Bund 
erwähnt  worden*). 

Sie  ist  in  der  Sommersession  der  Bundesversammlung  zur 
Behandlung  gelangt  und  hat  am  7.  Juni  1893  zu  folgendem  Be- 
schlüsse geführt: 

„Der  Bundesrat  wird  eingeladen,  zu  unterstichen  und  darflber  Bericht 
und  Antrag  einzubringen,  ob  nicht  zur  Ausfiihrang  der  Bestimmung  des 
Art.  27  der  Bundesverfassung,  welcher  genügenden  Primarunterricht  vor- 
schreibt, und  nach  Massgabe  des  Standes  der  Bnndesfinanzen,  die  Kautone 
vom  Bunde  flnaoziell  unterstützt  werden  sollen." 

>)  Vergl.  Bnndesblatt  1894,  I,  238—239. 
«)  Jahrbuch  1892,  pag.  134. 


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FOrdernng  des  Unterrichtswesens  dnrch  den  Bnnd. 


95 


Das  eidgenössische  Departement  des  Innern  ist  der  durch 
dieses  Postulat  gestellten  Aufgabe  sofort  näher  getreten  und  hat 
sich  in  einlässlicher  Weise  mit  derselben  befasst.  Der  bezügliche 
Entwurf,  der  zwar  noch  nicht  offiziell  publizirt  worden  ist,  findet 
sich  im  Anschluss  an  die  einleitende  Arbeit  über  die  Buhegehalte 
der  Lehrer  in  der  Schweiz  im  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens 
pro  1892  abgedruckt  1). 

3.  Artikel  88  and  Artikel  5  der  Übergangsbestlmmongen  der 
Bandesverfassang. 

(Freizflgigkeit  der  Personen,  welche  wisuenschaftliche  Bemfssrten  ansttben.) 

Aach  im  Berichtsjahr  gelangte  ein  Rekurs  betreffend  die 
Ausübung  der  Advokatur  auf  dem  Gebiete  der  Schweiz  an  den 
Bundesrat. 

Ein  Bürger  des  Kantons  Bern,  mit  einem  Doktordiplom  der 
bemischen  juristischen  Fakultät,  bewarb  sich,  gestützt  auf  das 
Diplom,  um  die  Zulassung  zur  Advokatur  in  Genf.  Gemäss  der 
in  diesem  Kanton  geltenden  Bestimmungen  wurde  dem  Gesuche 
entsprochen  und  der  Petent  als  Advokat  beeidigt.  Darauf  stellte 
er,  gestützt  auf  Art.  5  der  Übergangsbestimmungen  zur  Bundes- 
verfassung an  die  Regierung  des  Kantons  Bern  das  Begehreu,  ihn 
nun  auch  im  Kanton  Bern  zur  Fürsprecherpraxis  zuzulassen.  Das 
bemische  Obergericht  als  Aufsichtsbehörde  der  Advokaten  im  Kan- 
ton vrtes  indessen  sein  Begehren  mit  der  Motivirung  ab,  dass  in 
der  präsentirten  Bescheinigung  über  die  bloss  auf  Vorlage  des 
Doktordiploms  erfolgte  Zulassung  zur  Advokatur  in  Genf  ein  „Aus- 
weis der  Befähigung"  im  Sinne  des  Art.  33  der  Bundesverfassung 
und  des  Art.  5  der  Übergangsbestimmungen  zu  derselben  nicht  ge- 
funden werden  könne. 

Der  Bundesrat  als  Rekursinstanz  hob  in  seinem  Entscheide 
hervor,  dass  der  Kanton  Genf  befugt  gewesen  wäre,  das  ihm  prä- 
sentirte  Doktordiplom  auf  den  Wert  zu  prüfen,  den  es  in  seinem 
Urspmngskanton  für  die  Erlangung  des  Rechtes  zur  Advokatur 
besitzt,  und  es  zuiückzuweisen,  sofern  der  Befund  ergeben  hätte, 
dass  es  für  diesen  Zweck  wirklich  wertlos  sei,  wie  es  wirklich 
der  Fall  ist.  Wenn  Genf  nun  nicht  so  vorgegangen  sei,  sondern 
das  Doktordiplom  für  die  Ausübung  des  Advokatenberufes  aner- 
kannt habe,  so  sei  es  hiezu  ohne  Zweifel  berechtigt  gewesen; 
allein  das  Diplom  habe  durch  im  Kanton  Genf  erfahrene  Aner- 
kennung keine  Änderung  seines  legalen  Wertes  erfahren,  somit 
auch  nicht  für  den  Kanton  Bern ;  mithin  sei  dieser  nicht  gehalten, 
das  Diplom  im  Verein  mit  dem  offiziellen  Attest  über  die  statt- 
gefnndene  Beeidigung  des  Inhabers  für  die  Advokatur  in  Genf  als 
Ausweis  der  Befähigung  im  Sinne  des  Art.  5  der  zitirten  Über- 
gangsbestimmungen anzuerkennen. 

»)  Jahrbuch  1892,  pag.  102—104  (Anmerknng). 


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96  Jahrbuch  des  Unterricbtsweseng  in  der  Schweiz. 

XIII.  Verschiedenes. 

a.  Beteiligung  des  schweizerischen  ünterrichtswesens  an  der 
'Weltansstelinng  in  Chicago. 

Unter  den  Delegirten,  welche  der  Bundesrat  an  die  Weltaus- 
stellung in  Chicago  zum  Studium  derselben  sandte,  befanden  sich 
als  Vertreter  des  Volksschulwesens  je  ein  Schulmann  der  deutscheu 
und  der  romanischen  Schweiz  und  als  Repräsentanten  des  höhern 
technischen  Unterrichts  vier  Lehrer  des  eidgenössischen  Poly- 
technikums. Die  Delegirten  i)  für  das  Volksschulwesen  hatten  den 
Auftrag,  in  Chicago  die  Schulausstellungen  der  verschiedenen  Kultur- 
länder zu  studiren  und  es  wurden  ihnen  zwei  das  schweizerische 
Schulwesen  betreffende  Veröffentlichungen  als  Tauschmaterial  fär 
Erwerbung  geeigneter  Veranschaulichungsmittel  aus  dem  Gebiete 
des  Unterrichtswesens  mitgegeben*).  Der  eine  der  Delegirten,  HeiT 
Erziehungsdirektor  Clerc,  hat  einen  einlässlichen  und  höchst  in- 
teressanten Bericht  über  die  gemachten  Beobachtungen  und  Stadien 
veröffentlicht. 

Die  über  die  Frage  des  hohem  und  des  Volksschulwesens  von 
den  Delegirten  erstatteten  höchst  interessanten  Berichte  sind  fol- 
gende : 

1.  L'^tat  de  TiDstmction  popalaire  anx  Etats-Unis  d'aprSs  l'exposition  de 
Chicago  1893  par  J.  Clerc,  directenr  de  l'Instrnction  publique,  ä,  Nenchätel. 

2.  Das  technische  und  kommerzielle  Bildnngswesen  in  den  Vereinigten  Staat«n 
Nordamerikas  von  üirector  U.  Schmidliu  in  Winterthur. 

3.  L'enseigiiement  professionnel  pratiqae  ä  rexposition  de  Chicago  par  Löon 
Genoud,  directeur  du  mns€e  pedagogique,  ä,  Fribonrg. 

4.  Amerikanische  Volksschulen  mit  spezieller  Berücksichtigung  des  Zeichen- 
und  Eandfertigkeitsuuterrichtes  von  Ed.  Boos-Jegher  in  Zürich. 

5.  Die  Tätigkeit  der  Frau  in  Amerika  von  Ed.  Boos-Jegher  in  Zürich. 

6.  Die  vervielfältigenden  Künste  an  der  Weltausstellung  in  Chicago  von 
H.  J.  Hofer-Burger  in  Zürich. 

7.  Die  chemische  Industrie  und  die  chemisch-technischen  Hochschulen  in 
Nordamerika  von  Prof.  Dr.  Lunge  am  eidgenössischen  Polytechnikum  in 
Zürich. 

b.  Erstellung  einer  schweizerischen  Schulwandkarte  ^). 

Der  Bundesrat  hat  der  Bundesversammlung  mit  Botschaft  vom 
20.  März  1893  folgenden  Beschlussesentwurf  betreffend  die  Er- 
stellung einer  Schulwandkarte  der  Schweiz  unterbreitet: 

Art.  1.  Der  Bund  lässt  eine  Schulwandkarte  der  Schweiz  erstellen,  um 
dieselbe  unentgeltlich  an  alle  Primär-,  Mittel-  und  Fortbildungschulen  der 
Schweiz,  welche  Unterricht  in  der  Landeskunde  erteilen,  abzugeben,  sofern 
die  Kantone  das  Hontiren  derselben  übernehmen. 

')  Sekundarschulinspektor  Landolt  in  Nenenstadt  und  Staatsrat  John  Clerc, 
Erziehungsdirektor  des  Kantons  Neuenburg. 

2)  Bundesblatt  1893,  HI  215. 

'**)  Vergleiche  Botschaft  des  Bundesrates  an  die  Bundesversammlung  be- 
treffend die  Erstellung  einer  Schulwandkarte  der  Schweiz,  vom  2(1.  März  1893, 
Bundesblatt  1893,  I  1019—1024. 


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Fördening  des  Unterrichtswesens  darch  den  Bond.  97 

Art.  2.  Der  hiefür  nötige  Kredit,  welcher  Fr.  85,000  nicht  übersteigen 
soll,  wird  auf  die  Jahre  1894 — 1896  verteilt  und  mit  den  betreffenden 
Summen  in  die  JahresToranschläge  eingestellt. 

Art.  3.  Der  Bundesrat  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauf- 
tragt, welcher  als  nickt  allgemein  verbindlicher  Natur  sofort  in  Kraft  tritt. 

In  seiner  Botschaft  führt  der  Bundesrat  aus,  dass  bereits 
im  Jahre  1885  das  Gesuch  an  das  eidgenössische  Militärdeparte- 
ment gestellt  worden  sei,  es  möchte  durch  das  topographische 
Bureau  eine  Schulwandkarte  der  Schweiz  erstellen  lassen.  Das- 
selbe wurde  jedoch  mit  der  Begründung  abgewiesen,  dass  das 
Gebiet  der  Schulkarten  der  Privatindustrie  erhalten  bleiben  müsse. 
Denselben  Standpunkt  nahm  im  Jahr  1890  auch  die  Delegirten- 
versammlung  des  schweizerischen  Ingenieur-  und  Architektenvereins 
ein.  Eingaben  von  zwei  Privatfirmen  um  Subventionirung  der 
Heransgabe  einer  schweizerischen  Wandkarte  gaben  Veranlassung^ 
dieser  Frage  überhaupt  näher  zu  treten.  In  einer  Konferenz  von 
technischen  und  pädagogischen  Fachmännern  wurde  dieselbe  ein- 
gehend besprochen. 

Die  Botschaft  stellt  bezüglich  der  Schulwandkarte  folgende 
Forderungen  auf: 

Es  muss  von  ihr  in  erster  Linie  verlangt  werden,  dass  das  Terrainbild 
in  plastischer  Weise  zum  Ausdruck  gelange  und  dass  bei  der  Sichtung  des 
zur  Darstellung  gelangenden  Stoffes  einzig  die  Bedürfnisse  des  Schulunter- 
richtes massgebend  seien.  £ine  klare,  zusammenfassende  nnd  übersichtliche 
Behandlung  des  Gesamtinhaltes  ist  anzustreben.  Das  schroffe  Hervortreten 
von  Einzelheiten  ist  zu  vermeiden ;  immerhin  sollen  die  wichtigern  Signaturen 
auf  Distanz  lesbar  sein.  Für  jedes  Gebiet  ist  nur  die  dort  herrschende 
Landessprache  anzuwenden.    Der  Masstab  der  Karte  soll  1  :  200,000  sein. 

Die  Auswahl  und  Darstellungsweise  der  Kartenobjekte  zu 
bestimmen,  ist  Sache  einer  Redaktionskommission,  welche  auch 
die  Erstellung  zu  überwachen  hat. 

Über  die  weitere  Behandlung  dieser  Frage  wird  im  nächsten 
Jahrbach  zu  berichten  sein. 

c.  Errichtnng  einer  schweizerischen  Nationalbibliothek. 

Die  Zentralkommission  für  schweizerische  Laudeskunde,  die 
literarische  Gesellschaft  von  Bern,  die  schweizerische  naturfor- 
schende Gesellschaft,  die  schweizerische  statistische  Gesellschaft 
und  der  Verband  der  geographischen  Gesellschaften  der  Schweiz, 
sowie  eine  Reihe  heiTorragender  patriotischer  Privaten  haben  sich 
in  besondern  Eingaben  an  den  Bundesrat  dafür  ausgesprochen, 
er  mOge  die  eidgenössische  Zentralbibliothek  mit  der  Sammlung 
der  in  der  Schweiz  erscheinenden  Druckschriften  (Bücher,  Bro- 
schüren, Jahresberichte,  Flugschriften  etc.)  betrauen.  Eine  An- 
frage bei  den  Bibliotheken  der  Schweiz  hat  ergeben,  dass  von  82 
Bibliotheken,  die  geantwortet  haben,  67  ohne  Unterschied  der 
Sprache  und  Konfession  dem  Projekt  der  Schaffung  einer  National- 
bibliothek zustimmten,  12  verhielten  sich  indifferent  und  nur  3 
sprachen  sich  dagegen  aus. 


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98  Jahrbuch  des  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 

Zur  Zeit  fehlt  es  nämlich  an  einer  allgemeinen  Sammelstelle 
für  Helvetica,  wenn  schon  eine  ganze  Reihe  grösserer  Bibliotheken 
bestrebt  ist,  eine  möglichste  Vollständigkeit  za  erreichen.  Das 
ist  nnr  durch  eine  eigens  dafür  geschaffene  Bibliothek  zu  erreichen. 
Der  Bundesrat  hat  daher  der  Bundesversammlung  folgenden  Be- 
schlussesentwurf i)  betreffend  die  Errichtung  einer  schweizerischen 
Nationalbibliothek  unterbreitet : 

Art.  1.  Es  soll  eine  schweizerische  Nationalbibliothek  gegrftndet  und 
erhalten  werden;  derselben  wird  im  neuen  eidgenössischen  Arrhivgebände  ein 
eigener  Flttgel  eingeräumt. 

Art.  2.  Diese  Bibliothek  soll,  als  Sammelstelle  der  Helvetica,  soweit  als 
möglich,  alle  bedeutsamen  Werke  und  Dmcksachen  umfassen,  welche  als 
dienliches  Material  znr  Kenntnis  der  Natur  und  der  Geschichte  des  Landes, 
sowie  des  Lebens  und  der  Tätigkeit  seiner  Bewohner  zu  betrachten  sind. 

Art.  3.  Die  Nationalbibliothek  steht  unter  dem  eidgenSssiaehen  Departe- 
ment des  Innern,  welches  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  derselben  durch 
eine  Kommission  ausübt,  deren  Mitglieder  auf  Vorschlag  des  Departements 
vom  Bundesrat  auf  eine  Amtsdauer  von  drei  Jahren  gewählt  werden. 

Art.  4.  Die  Geschäfte  der  Bibliothek  besorgt  ein  Bibliothekar  mit  einem 
A^unkten,  welche  von  dem  schweizerischen  Bundesrat  auf  Grundlage  eines 
Vorschlages  seines  Departements  des  Innern  auf  die  gesetzliche  Amtsdauer 
gewählt  werden.    Ihnen  wird  die  nötige  KanzleiaushUlfe  beigegeben. 

Art.  5.  Der  jährliche  Gesamtkredit  für  die  Nationalbibliothek,  ans  wel- 
chem die  Besoldungen  des  Bibliothekars  und  seines  A (funkten,  die  Ent- 
schädigung für  Aushülfe,  die  Kanzleikosten  und  die  Anschaffungen  zu  be- 
streiten sind,  wird  auf  Fr.  25,000  im  Maximum  festgesetzt. 

Der  Bibliothekar  bezieht  eine  feste  Besoldung  von  Fr.  3500—5000,  der 
Adjunkt  eine  solche  von  Fr.  3000—4000. 

Art.  6.  Ein  besonderes  Beglement,  welches  vom  Bundesrat  erlassen  wird, 
ordnet  die  Ubliegenheiten  und  Kompetenzen  der  Kommission,  sowie  diejenigen 
des  Bibliothekars  und  seines  Adjunkten,  wie  überhaupt  alles,  was  auf  die 
Organisation  und  Administration  der  Bibliothek  Bezug  hat. 

Art.  7.  Der  Bundesrat  wird  beauftragt,  auf  Grundlage  der  Bestimmungen 
des  Bundesgesetzes  vom  17.  Brachmonat  1874  (A.  S.  n.  F.,  I,  116)  betreffend 
dieVolksab!4timmung  über  Bundeagesetze  und  Bundesbeschlttsse,  die  Bekannt- 
machung dieses  Beschlusses  zu  veranstalten  und  den  Beginn  der  Wirksamkeit 
desselben  festzusetzen. 

Durch  eine  Nachtragsbotschaft  vom  16.  März  1893*)  sodann 
sucht  der  Bundesrat  um  Bewilligung  eines  Kredits  für  die  Er- 
stellung eines  Gebäudes  zur  Unterbringung  des  eidgenössischen 
Staatsarchives  und  eventuell  der  Nationalbibliothek  auf  dem  Kirchen- 
feld in  Bern  nach.  Die  Erledigung  dieser  Angelegenheit  fällt  ins 
Berichtsjahr  1894. 


»)  Bundesblatt  1893,  1  1013  u.  1014. 
«)  Bundesblatt  1893,  I  1015-1018. 


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99 


Dritter  Alischnitt. 


Das  UnterrichtsweseD  in  den  Kantonen. 

I.  Primarschule. 

1.  Verfassnngsbestimmungen,  Gesetze  und  Verordnungen, 
a.  Yerfaasnnggbestimiunngeii  nnd  Gesetxe. 

Im  Berichtsjahre  ist  die  Verfassung  des  Kantons  Glarns  vom 
Jahre  1887  (§  75  und  76),  sowie  das  Schulgesetz  von  1873  in 
dem  Sinne  abgeändert  i)  worden,  dass  den  Schulgemeinden  aus- 
nahmsweise gestattet  wird,  für  Schulhaus-Nenbauten  oder  Er- 
weiterungen bestehender  Schulhäuser  einen  Teil  ihres  Schulver- 
mögens bis  zum  Höchstbetrage  von  20%  desselben  zu  verwenden. 
Bis  anhin  durften  dieselben  dem  Zwecke  der  Bestreitung  der  jähr- 
lichen Betriebsansgaben  für  die  Schule  nicht  entfremdet  noch  in 
ihrem  Bestände  geschmälert  werden. 

Im  Kanton  Bern  wurde  die  Beratung  des  neuen  Primar- 
schulgesetzes fortgesetzt,  ohne  dass  es  indessen  zu  einem  Abschluss 
hätte  gebracht  werden  können.  Die  Berichterstattung  über  den 
Abschlnss  der  Beratungen,  die  Volksabstimmungen  über  dasselbe 
und  dessen  Inkraftsetzung,  sowie  die  Besprechung  seiner  wichtig- 
sten Bestimmungen  hat  im  nächsten  Berichtsjahi*  zu  erfolgen. 

Durch  die  drei  Beratungen  im  Grossen  Rat  sind  die  eigent- 
lichen fortscbiittlichen  Neuerungen  des  Gesetzesentwurfes  der  Er- 
ziehungsdirektion ganz  erheblich  abgeschwächt  worden.  Insbesondere 
ist  dnrch  das  bisherige  Ergebnis  der  Beratungen  der  Überfällung 
der  Schulen  nicht  gesteuert,  ebenso  nicht  der  Überbürdung  der 
Schüler  und  der  Ausnützung  der  Schulzeit.  Im  femern  hat  auch 
das  Fortbildungsschulwesen  darin  keine  zufriedenstellende  Lösung 
gefunden,  indem  nunmehr  alles  auf  den  freien  Willen  der  Schul- 
gemeinden abgestellt  ist. 

Die  im  Kanton  Zürich  Ende  1892  an  Hand  genommene 
Sevision  des  Unterrichtsgesetzes  wurde  1893  fortgesetzt,  blieb 
dann  aber  infolge  einer  ganzen  Reihe  äusserer  und  innerer  Giiinde 

')  Beilage  I,  pag.  5. 


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100  Jahrbuch  de«  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

mheo,  um  Ende  1894  wieder  aufgenommen  zn  werden.  Gegen  die 
Institution  der  Ruhegehalte  für  Lehrer  und  Geistliche  und  der 
Witwen-  und  Waisenstiftungen  wurde  vom  Bauembund  Sturm  ge- 
laufen und  es  wurde  von  Seiten  der  Freunde  und  Gegner  der 
genannten  Institutionen,  bereits  im  Berichtsjahre  ganz  energisch 
Stellung  genommen.  Über  den  Erfolg  der  Kampagne  wird  im 
nächsten  Jahr  zn  berichten  sein. 

Im  Kanton  Tessin.ist  eine  eingreifende  Partialrevision  des 
Schulgesetzes!)  vorgenommen  worden,  die  sich  im  wesentlichen 
über  folgende  Punkte  verbreitet: 

1.  Im  Interesse  einer  einlässlichern  Überwachung  der  Schulen 
ist  das  Schulinspektorat  auf  neue  Grundlagen  gestellt  worden. 
Für  die  Primarschulen  sind  7  direkt  dem  Erziehungsdepartement 
unterstellte  Bezirksinspektoren  mit  einer  Besoldung  von  je  Fr.  2000 
vorgesehen.  Sie  haben  jede  der  ihnen  unterstellten  Schulen  wäh- 
rend des  Schuljahres  mindestens  3  Mal  zu  besuchen.  Den  Inspek- 
toren stehen  eine  Beihe  von  Kompetenzen,  insbesondere  auch  die 
Bussenkompetenz  bis  zum  Betrage  von  Fr.  30  zu. 

2.  In  den  Lehrerseminarien  sind  für  die  Erlangung  des  Lehrer- 
patentes auf  der  Stufe  der  Primarschule  von  nun  an  nach  dem 
zurückgelegten  15.  Altersjahr  3  statt  2  Jahreskurse,  für  die  über 
die  Primarschule  hinausgehende  Stufe  4  Jahreskurse  notwendig. 
Für  Zöglinge  der  Lehrerseminarien  sind  Stipendien  von  Fr.  220, 
der  Lehrerinnenseminarien  von  Fr.  200  ausgesetzt. 

3.  Der  Lehi'erhülfskassc  *)  wird  ein  jährlicher  Staatsbeitrag 
von  Fr.  1000  zugesichert. 

4.  Für  Gymnasien  und  technische  Schulen  wird  die  Studien- 
zeit auf  5  Jahre  angesetzt.  Voraussetzung  zum  Eintritt  sind :  Ein 
vom  Inspektor  ausgestelltes  Entlassungszeugnis  aus  der  Primar- 
schule und  eine  besondere  Aufnahmsprüfung. 

Durch  einen  Nachtrag  zum  Schulgesetz  des  Kantons  Basel- 
stadt3)  hat  der  Grosse  Rat  die  Besoldungsansätze  der  Lehrer- 
innen an  den  öifentlichen  Schulen  ganz  erheblich  erhöht.  Für  die 
Versorgung  verwahrloster  Kinder  und  jugendlicher  Bestrafter  ist 
mit  einer  Summe  von  Fr.  80.000  das  Gut  Klosterfiechten  vom 
Regierungsrat  erworben  worden,  um  darin  eine  kantonale  Rettungs- 
anstalt einzurichten.  Der  Grosse  Rat  hat  die  bezüglichen  Vor- 
schläge unterm  9.  März  1893  zum  Gesetz  erhoben.*) 

im  Kanton  Appenzell  A.-Rh.  haben  Landesschulkommission 
und  Regierungsrat  einen  Entwurf  zu  einem  Schulgesetz  vorberaten. 
Mit  Bezug  auf  die  Schulpflicht  setzt  derselbe  folgendes  fest: 

')  Beilage  I,  pag.  5—10. 

^)  „SocietJl  di  mutuo  soccorso  dei  Docenti  ticinesi." 

*)  Beilage  I,  pag.  10. 

•»)  Beilage  I,  pag.  11—12. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  101 

Sie  umfasst  7  volle  Jahre  Alltagsschule  und  2  volle  Jahre 
"Übungsschule.  Die  wöchentliche  Schulzeit  (13)  beträgt  für  die 
drei  ersten  Schuljahre  mindestens  15  Stunden,  für  Klasse  4  bis  7 
eyentnell  8  im  Sommer  171/2  und  im  Winter  15  Stunden,  für  die 
Übungsschule  6  Stunden.  An  Stelle  der  Übungsschulen  können  Ge- 
meinden ein  8.  Alltagsschuljahr  einführen,  das  jedoch  als  besondere 
Klasse  zu  behandeln  ist.  Die  Absolvimng  des  8.  Alltagsschu\jahres 
oder  zAveijähiiger  Ilealschalbe.such  entbindet  von  weiterem  Schul- 
besuch. Innerhalb  10  Jahren  haben  alle  Gemeinden  entweder  das 
8.  Alltagsschuljahr  einzuführen  oder  die  wöchentliche  Schulzeit 
der  5.  und  6.  Klasse  im  Sommer  auf  21,  im  Winter  auf  18  Stunden 
zu  erhöhen.  Für  schwachsinnige  Kinder  (16)  sind  besondere  Klassen 
mit  wenigstens  8  Stunden  Unterrichtszeit  in  der  Woche  einzu- 
richten. Der  Staat  leistet  hieran  angemessene  Beiträge.  Eltern, 
die  ihre  Kinder  am  Eeligionsunterricht  nicht  teilnehmen  lassen 
wollen,  haben  hievon  der  Schulkommission  Mitteilung  zu  machen. 

b.  Terordnnngen  allgemeiner  Natur  über  das  Primär sclinlwesen. 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  unterm 
22.  Februar  1893  infolge  eines  Grossratsbeschlusses  vom  8.  Juni 
1891  eine  revidirte  Ordnung  für  die  Schulen  in  Eiehen  und  Bet- 
üngen^),  sowie  eine  solche*)  für  die  Lehrer  der  Schulen  an  den 
genannten  Orten  erlassen,  entsprechend  den  gesetzlichen  Ver- 
änderungen im  Landschulwesen. 

Die  Erziehnngsdirektionen  von  Aargau  und  Waadt  haben 
sich  im  Berichtsjahre  betreffend  die  Frage  der  Inspektion  des 
Religionsunterrichtes  in  besonderu  Kreisschreiben »)  an  die  untern 
Schulbehörden  gewendet,  beide  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken, 
dass  nur  die  Verwendung  der  von  den  Behörden  genehmigten 
Religionslehrmittel  gestattet  sei.  Im  Kanton  Waadt  ist  die  Über- 
wachung des  Religionsunterrichtes,  der  einen  wesentlich  histori- 
schen Charakter  zu  bewahren  hat,  den  Ortsgeistlichen  übertragen. 

Im  Kanton  Bern  ist  _unterm  12.  April  1893  füi'  die  Primar- 
und Sekundärschulen  ein  „Übungsprogi-amm  für  das  Schulturnen"  *) 
obligatorisch  erklärt  worden,  das  eine  ganze  Reihe  von  Übungs- 
reihen bereits  ausgearbeitet  zu  direkter  Verwendung  enthält.  Auch 
den  verschiedenen  Turnspiclen  wird  eingehende  Berücksichtigung 
zu  teil.  Um  diesem  Programm  auch  die  wünschbare  Folge  zu 
geben,  hat  die  Erziehungsdirektion  lokale  Tumkurse  angeordnet 
und  deren  Beschickung  den  Kreissynoden  und  Konferenzen  der 
Lehrerschaft  dringend  anempfohlen  *). 

')  Beilage  I,  pag*.  12—18. 
«)  Beilage  I.  pag.  18—20. 
»)  Beilage  I,  pag.  32  nnd  33. 
*)  Beilage  I,  pag.  33—42. 
^)  Beilage  I,  pag.  42  nnd  43. 


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102  Jahrbuch  des  Unterrichtawesens  in  der  Schweiz. 

Durch  Ki'eisschreiben  1)  des  Regiernngsrates  des  Kantons 
(]}laras  sind  die  Scliulräte  eingeladen  worden,  den  Unterricht  an 
den  Sepetirschnlen  auf  einen  andern  Tag  als  den  Montag  za  ver- 
legen, da  doi'ch  eine  Reihe  von  auf  den  Montag  fallenden  Feier- 
tagen der  Untenicht  in  der  Rcpetirschnle  wesentlich  verkürzt 
werde  and  es  sich  auch  aas  sanitarischen  Gründen  empfehle,  dass 
„zwischen  Ruhepause,  Schule  und  bemflicher  Tätigkeit  ein  dem 
in  der  Entwicklung  bogiiffenen  Körper  des  Repetirschälers  ange- 
passtes  Verhältnis  herbeigeführt  werden  könne". 

Die  Erziehangsbehörden  der  Kantone  Zug*)  und  BasellandS) 
haben  den  Schalkommissionen  und  Lehi-em  betreffend  die  Ein- 
führung der  deutschen  Rechtschreibung  nach  Dudens  orthographi- 
schem Wörterbuch  die  nötigen  Weisungen  erteilt  und  hiebei  im 
einzelnen  auf  die  Eigentümlichkeiten  der  neuen  Orthogi-aphie  hin- 
gewiesen. 

An  diesem  Orte  dart'  auch  erwähnt  werden,  dass  im  Berichts- 
jahr das  Schalwesen  von  Neu-Zürich  auf  eine  wesentlich  andere 
Grundlage  gestellt  wurde,  nachdem  die  Ausgemeinden  der  Stadt 
mit  der  letztem  vereinigt  worden  waren.  Die  Änderungen  sind 
zum  Teil  recht  tiefgi'eifende  and  in  ihrer  Ausgestaltung  voraüg- 
lich  durchdacht.  Einer  der  Hauptvorzüge  der  neuen  Ordnung  der 
Dinge  ist  die  weitgehende  Fürsorge  für  die  materielle  Stellang 
der  Lehrer;  Feststellung  der  Besoldungen  der  Primarlehrer  auf 
Fr.  2800— 3800,  der  Sekundarlehrer  auf  Fr.  3400—4400;  Grün- 
dung einer  Vikariatska.sse,  Regelung  des  Pensionenwesens ;  sodann 
die  Verminderung  der  Durchschnittszahl  der  von  einem  Lehrer 
gleichzeitig  za  unterrichtenden  Schüler,  die  Anweisung  zweckent- 
sprechender Lokalitäten  für  die  verschiedenen  Schalabteilungen  etc. 

2.  Schüler  und  Schnlabteilungen. 
(Siehe  statistischer  Teil.) 

Der  Schülerbestand  der  Volksschule  (Alltags-,  Ergänzung»-, 
Repetir-,  Wiederholungs-  und  Singschüler)  war  im  letzten  Jahr- 
fünft folgender: 


Srhiiljahr 

Srhaier 

ZnwHC 
Zahl 

hu 

Vermin« 
Zahl 

leroiiK 

1688,89    .    .    . 

475012 

3996 

0,8 

— 

— 

188!)i90    .    .     . 

476101 

1089 

0,» 

— 

— 

189091     .     .    . 

467193 

_ 

8908 

1.. 

189192    .     .     . 

469911 

2315 

0,5 

— 

1892,93    .    .    . 

469820 

91 

Oh« 

Die  beiden  Kantone  Appenzell  A.-Rh.  und  Waadt  unterlassen 
es  in  ihren  Berichten  bis  auf  den  heutigen  Tag.  die  Angaben  für 
Knaben  und  Mädchen  getrennt  zu  machen. 

')  Beilage  I,  pag.  48. 
«)  Beilage  I,  pag.  48—50. 
*)  Beilage  I.  pag.  50  und  51. 


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Das  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen. 


mi 


Es  ist  möglieb,  aus  den  Berichten  der  Erziehongsdirektionen 
folgende  vollständige  Übersicht  über  die  Art  der  Schalabteilungen 
(Knaben-,  Mädchen-,  gemischte  Klassen)  herzustellen. 


a.  Schnlabteilangen  nach  €)«8chlechtern. 

Kantone  tieinlschte  Knaben  Mädchen  Total 

Zürich 726  24  24  774 

Bern 1910  81  85  2076 

Lnzern 267  33  34  334 

üri 33  13  18  59 

Schwyz 72  36  34  142 

Obwalden 16  14  15  45 

Nidwaiden 25  7  6  38 

Giarns 92  —  —  92 

Zug 20  25  25  70 

Preiburg») 221  110  118  444 

Solothnm 243  10  10  263 

Baselstadt 3  69  67  139 

Baselland 146  6  6  158 

Schaffhansen      ....  94  15  15  124 

Appenzell  A.-Eh.  ...  112  —  —  112 

Appenzell  I.-Rh.    ...  16  6  6  28 

St.  GaUen 469  35  40  544 

Graubfinden 456  8  9  473 

Aargan 528  26  31  585 

Thnrgan 290  —  —  290 

Tessin 218  152  151  521 

Waadt 743  120  118  981 

WaUis 183  174  164  521 

Neuenbürg 246  86  89  421 

Genf 106  72     77_  255 

1892/93:  7235  1122  1182  9489 

1891/92:  7152  1099  1108  9359 

Differenz:  +83  +23  +24  +130 

■)  Freibarg:  Inkl.  6  Kleinklndenehnlen. 


b.  Absenzen. 

Das  Gebiet  der  Absenzenstatistik  ist  eines  der  am  wenigsten 
Zuverlässigen,  da  die  Handhabung  der  Kontrolle  in  den  verschie- 
denen Kantonen  und  auch  innerhalb  eines  einzelnen  Kantons  eine 
total  verschiedene  ist.  Und  doch  ist  aus  der  Betrachtung  der 
Absenzenverhältnisse  eines  einzelnen  Kantons  ohne  weiteres  heraus- 
zulesen, in  w^elcher  Weise  die  Kontrolle  durchgeführt  wird.  Wie 
in  frühem  Jahren  bringen  wir  auch  diesmal  wieder  eine  Zu- 
sammenstellung der  entschuldigten  und  unentschuldigten  Absenzen 
nach  Kantonen  im  Schuljahr  1892/93. 

Abseusen  in  SchnlhHllita^en 
entaehuldi^    nnentschuidlgt        Total 

Zürich 8.7  0,7  9.4 

Bern 9,»  10,»  20,s 

Lnzern 8,«  1.«  lO.c, 

üri 7,5  0.9  H.4 


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104 


Jahrbnch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Absenten 

In  SehnlhklbtaKen 

entsohnldli^ 

unentachuldlf^ 

Tatal 

6„ 

2,8 

8,4 

8,0 

0,8 

8,6 

6,8 

0,4 

6,T 

5* 

1,5 

7,8 

10k> 

0.4 

10,4 

13,8 

1,0 

14,8 

8a, 

3,0 

11,8 

19,9 

0,7 

20„ 

9,s 

10,8 

19,6 

12,» 

0,4 

12,6 
7.9 

6,» 

4,1 

10,8 

8,8 

0,9 

9.« 

10,« 

0„ 

11,8 

9,1 

1,6 

10,7 

9,8 

2,» 

11,7 

7,6 

4,0 

11,6 

? 

? 

y 

4,7 

1.1 

5,8 

25,s 

1,0 

26,5 

? 

? 

? 

Schwyz 

Obwalden 

Nidwaiden 

Glarns 

Zug    . 

Freibnrg 

Solothurn 

Baselstadt 

Baselland 

Schaffhansen 

Appenzell  A.-Rh. 

Appenzell  I.-Kh. 

St.  Gallen 

Oranbttnden 

Aargan 

Thnrgan 

Tessin 

Waadt 

Wallis 

Nenenbnrg 

Genf  . 

Waadt  und  Genf  haben  die  Absenzenangaben  in  ihren  Be- 
richten nicht  gesammelt,  trotzdem  die  Ordnung  des  Abseuzenwesens 
dieser  Kantone  als  eine  mustergültige  zu  bezeichnen  ist. 

Eine  Äusserung  im  Jahresbericht  der  Erziehungsdirektion  des 
Kantons  Bern,  die  in  energischer  Weise  an  einer  Sanirung  der 
Absenzenverhältnisse  arbeitet,  zeigt  die  Schwierigkeiten,  welchen 
dieselbe  bei  der  Durchführung  ihrer  Absichten,  insbesondere  in 
einigen  Gebieten  des  französischen  Kantonsteiles  begegnet.  Wir 
geben  dieser  Äusserung,  weil  sie  mutatis  mutandis  ohne  weiteres 
auch  für  eine  ganze  Reihe  der  andern  Kantone  zutrifft,  anver- 
kürzt Baum: 

„Unserer  schon  im  letzten  Verwaltungsbericht  erwähnten 
Weisung  zufolge  haben  die  drei  jui-assischen  Schulinspektoren 
eine  statistische  Au&ahme  sämtlicher  Eltern,  welche  ihre  Kinder 
gar  nicht  oder  sehr  unregelmässig  in  die  Schule  schicken,  besorgt. 
Die  Zahl  solcher  Väter  und  Mütter  ist  gross,  der  Herkunft  nach 
sind  es  aber  nicht  alles  Jurassier,  sondern  zum  guten  Teil  ein- 
gewandert« Leute  aus  dem  deutschen  Kantonsteil  und  aus  andern 
Kantonen.  Die  Bemühungen  der  Erziehungsdirektion,  in  den  Fällen, 
wo  oflfenbar  grobe  Nachlässigkeit  vorliegt,  oder  wo  die  Eltern 
liederlich  sind,  die  Unterbringung  der  Fehlbaren  in  die  Arbeits- 
anstalten in  Anregung  zu  bringen,  sind  leider  sozusagen  erfolglo.s 
geblieben.  Die  Gemeindebehörden  sind  gleichgültig,  fiirchten  sich 
wahrscheinlich  auch  vor  den  finanziellen  Folgen  einer  solchen 
Massregel,  und  die  ßegierungsstatthalter,  welche  diese  Massregel 
von  sich  aus  verfügen  könnten,  tun  es  nicht.  Die  Erziehungs- 
direktion hat  nun  seit  zehn  Jaliren  dem  Schulbesuch  im  Jura  ihre 
besondere  Aufmerksamkeit  geschenkt  und  nichts  unversucht  ge- 


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Da8  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen. 


105 


lassen,  was  den  guten  Schulbesach  fördern  kann.  Ihre  Bemühungen 
sind  nicht  ganz  erfolglos  geblieben;  aber  für  eine  grosse  Zahl 
von  Kindern  steht  nach  wie  vor  das  neunte,  zum  Teil  auch  das 
achte  Schuljahr  nur  auf  dem  Papier.  Vollständige  AbhUfe  ist  nur 
mit  einer  Bevision  des  Schulgesetzes  möglich. 

„Die  Zahl  der  Absenzen  beträgt:  Entschuldigte  934,919,  un- 
entschuldigte 1,089,796,  gegen  1,060,355  und  1,134,809  im  Vorjahr. 
Der  Durchschnitt  der  Abwesenheiten  per  Kind  in  Halbtagen  be- 
trägt 20,2,  gegen  21,9  im  Vorjahr.  Mahnungen  wurden  im  ganzen 
erlassen:  12,206  gegen  12,651  im  Vorjahr;  Anzeigen  7245  gegen 
7862  im  Vorjahr." 

3.  Lehrer  und  Lehrerinnen, 
n.  Terordnnngen. 

Der  Regierangsrat  des  Kantons  Baselland  hat  das  Regle- 
ment för  die  Patentprüfungen  der  Primarlehrer  und  -Lehrerinnen 
vom  31.  Dezember  1886 1)  am  22.  April  1893  2)  in  verschiedenen 
Punkten  einer  Revision  unterzogen.  Während  z.  B.  früher  Fähig- 
keitszeugnisse  zur  Bekleidung  von  Lehrstellen  an  einer  Unter- 
schale I. — in.  Schaljahr  (Zeugnis  Nr.  1),  und  an  einer  Ober- 
respektive  Gesamtschule,  I. — IX.  Schuljahr  (Zeugnis  Nr.  2),  aus- 
gestellt wurden,  werden  nach  der  neuen  Verordnung  auf  Grundlage 
der  in  der  Prüfung  erhaltenen  Noten  Fähigkeitszengnisse  1.,  n. 
und  III.  Grades  ausgestellt.  Durch  Regieningsratsbeschluss  vom 
26.  Januar  1893  ist  in  Ausführung  eines  bezüglichen  Grundsatzes 
der  Verfassung  vom  4.  April  1892  bestimmt  worden,  dass  die 
Entschädigung  der  Vikare  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  auf 
Fr.  20  per  Woche  festgesetzt  und  vollständig  durch  die  Staats- 
kasse zn  tragen  sei.') 

Im  letzten  Jahrbuch  (pag.  143)  ist  das  St.  Gallische  Gesetz*) 
betreffend  die  Alterszulagen  an  die  Volksschullehrer  kurz  skizzirt 
worden.  Die  Auszahlung  der  jährlichen  Zulagen  (Fr.  100  für 
Lehrer  im  11.— 20.  Dienstjahr,  Fr.  200  für  solche  mit  mehr  als 
20  Dienstjahren)  erfolgt  jeweilen  im  ersten  Quartal.  Die  Zahl 
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  auf  der  Primär-  und  Sekundarschul- 
stufe,  die  mit  Beginn  des  Jahres  1893  laut  Gesetz  zum  Bezug 
einer  Alterszulage  berechtigt  waren,  betrug  394,  von  welchen  209 
Anspruch  auf  je  Fr.  200  (  Fr.  41,800)  und  185  auf  Fr.  100 
(^  Fr.  18,500),  zusammen  auf  Fr.  60,300  hatten. ») 

'.>  C.  Grob,  Sammlnng  nener  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen 
Übersichten  'ober  das  gesamte  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  im  Jahre  1886, 
pag.  90—92. 

«)  Beilage  I,  pag.  98—100. 

')  Vergleiche  Beilage  T,  pag.  103  und  die  einleitende  Arbeit  des  vor* 
liegenden  Jahrbuches,  pag.  3  und  4. 

')  Jahrbuch  1892,  Beilage  I,  pag.  95.  —  '")  Beilage  1.  pag.  laS. 


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106 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Der  ErziehuDgsrat  des  Kantons  Aargau  hat  sich  nnterm 
4.  Dezember  1893  veranlasst  gesehen,  die  untern  Schulbehörden 
darauf  aafinerksam  zu  machen,  dass  die  Lehrer  jeweilen  zu  <üle% 
Sitzungen  derselben  einzuladen  seien.')  Es  hatte  sich  nämlich 
herausgestellt  —  der  Kanton  Aargau  steht  übrigens  in  dieser 
Beziehung  nicht  vereinzelt  da  —  dass  in  vielen  Fällen  bei  den 
Schulpflegen  die  Ansicht  obwaltete,  es  sei  ihnen  anheimgestellt, 
die  Einladung  ergehen  zu  lassen  oder  nicht.  Diese  Auffassung 
widerspricht  nun  dem  klaren  Wortlaut  des  Schulgesetzes. 


b.  Bestand. 
Der  Bestand  des  Lehrerpersonals  war  im  letzten  Jahrfdnft 


folgender : 


Jahr 

1888/89  . 

1889/90  . 

1890,91  . 

1891192  . 

1892;93  . 


Tatet 

9151 
9239 
9330 
9418 
9480 


I/ehrer 
6180 
6196 
6225 
6266 
6291 


'/• 

67,5 
67.0 
67,0 
66,5 
66,4 


J^hrerinnen 

2971 
3043 
3105 
3162 
3187 


32,5 
33,0 
33,, 
33,5 
33,, 


In  der  folgenden  Zusammenstellung  ist  die  Lehrerschaft  nach 
dem  Stand  (weltlich,  weltgeistlich,  ordensgeistlich)  unterschieden, 
selbstverständlich  nur  für  diejenigen  Kantone,  in  welchen  das 
geistliche  Element  die  Fährung  von  Schulklassen  übernimmt.  Li 
den  übrigen  15  Kantonen  ist  die  Lehrerschaft  an  der  Primar- 
schule ausschliesslich  weltlichen  Standes. 


Kautone 

Lnzem  . 
Uri  .  . 
Schwyz  . 
Obwaldea 
Nidwaiden 
Zng  .  . 
Appenzell  . 
St.  Gallen 
Tessin  . 
Wallis     . 


■Rh. 


1892/93 

1891/92       

Differenz    +24 


Tctal 

335 

53 

142 

43 

41 

70 

28 

532 

521 

53^ 

2296 
2272 


Lehrer 

weltlich      i^iBtlirh 

275 

19 

54 

10 
5 

29 

17 
506 
170 
_J85^ 

1370 
1362 


Lehrerinnen 
weltlich       geistlich 


6 
6 

2 

4 


2 

4 

24 
26 


54 


o 
2 
2 

15 
346 

177 

601 
581 


6 
28 
82 
28 
32«) 
35 
11 
11 

3 
65 

311 
303 


+8 


-2 


+20 


+8 


')  Von  den  »i  Schwestern  üinil  4  au«  dem  Kloster  St.  Klara  iu  Stau»  and  t»  «um  dem 
iiiKtitut  Menziui^n. 

Nach  den  in  der  betreffenden  Tabelle  des  statistischen  Teils 
des  vorliegenden  Jahrbuches  mitgeteilten  Angaben  wurden  381 
Lehrer  und  341  Lehrerinnen,  zusammen  also  722  Lehi-kräfte  (7,,% 
der  Gesamtzahl  der  Lelircrschaft)  neu  patentirt. 

>)  Beilage  I,  pag.  104. 


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Das  ünterricht-swesen  in  den  Kantonen.  107 

c.  Pflichterfttllangr. 

Die  Jahresberichte  der  Erziehnngsdirektiouen  geben  der  Lehrer- 
schaft durchschnittlich  ein  gutes  Zeugnis.  Sie  enthalten  hie  und 
da  beherzigenswerte  Bemerkungen  und  Winke  mit  Bezug  auf  die 
Tätigkeit  der  Lehrerschaft  an  der  Volksschule.  Wir  führen  hier 
einige  bezügliche  Stimmen  an: 

„Der  geringere  oder  bessere  Erfolg  des  Unterrichtes  hängt  hanptsächlich. 
Ton  der  methodischen  Behandlung  der  UnterrichtHfächer  ah.  Wie  die  Me- 
thodik, so  ist  der  Znstand  der  Schulen.  Eine  gute  Methodik  macht  den  Kin- 
dern das  Lernen  leicht,  erweckt  Frende  am  Unterricht,  steigert  die  Auf- 
merksamkeit, bewirkt,  dass  die  Kinder  gerne  zur  Schule  gehen.  Und  das 
ist  uns  undenkbar,  dass  Eltäm  ihren  Kindern  die  Zeit  zum  Lernen,  den 
Schulbesuch  verweigern,  wenn  diese  lernen,  zur  Schule  gehen  wollen. 

Um  methodisch  gut  unterrichten  zu  können,  wird  nebst  natürlicher  An- 
lage zum  Unterrichtsfache  erfordert  genaue  Kenntnis  der  Gesetze  und  Regeln, 
nach  welchen  die  geistigen  Kräfte  der  Kinder  angeregt  und  gebildet  und  so 
denselben  zu  jenem  Masse  von  Kenntnissen,  Fertigkeiten  und  Geschicklich- 
keiten verhelfen  werde^  welche  ihnen  zur  Erreichung  ihrer  zeitlichen  und 
ewigen  Bestimmung  notwendig  sind;  femer  wird  erfordert  Kenntnis  des 
Stoffes,  welcher  behandelt  werden  soll,  und  endlich  Kenntnis  der  Individualität 
der  Kinder,  die  unterrichtet  werden  sollen.  Erstere  Kenntnis  kann  der  Lehrer 
w&hrend  seiner  Bildungszeit  sich  aneignen;  letztere  aber  muss  im  praktischen 
Leben  erworben  werden  und  erfordert  eben  unablässiges  Studium. 

Wir  gehen  hiebei  nicht  von  der  Ansicht  ans,  dass  der  Lehrer  die  Kenntnis 
der  Schnlfächer  für  sich  erst  im  Leben  aneignen  mttsse;  denn  diese  voll- 
ständige Kenntnis  müssen  wir  voraussetzen;  aber  wir  wollen  und  fordern, 
dass  der  Lehrer  unablässig  studire,  auf  jede  Unterrichtsstunde  sich  sorgfältig 
vorbereite  und  danach  trachte,  wie  sein  Wissen  und  Können  Je  nach  der 
Forderung  des  Unterrichtsplanes  und  an  der  Hand  der  gegebenen  Lehrmittel 
▼ermittelst  Zergliedern,  Vergleichen,  Entwickeln,  Veranschaulichen,  Erklären, 
Beweisen  und  Anwenden  durch  Aufgaben  zum  bleibenden  Eigentum  seiner 
Schfller  gemacht  werden  könne. 

Die  Kinder  kommen  mit  verschiedener  Befähigung  in  die  Schule  und 
mfissen  eben  genommen  werden  wie  sie  sind.  Diese  Verschiedenheit  erfordert 
sorg^tige  BerDcksichtigping.  Der  Unterricht  kann  sich  daher  nicht  so  obenhin 
an  den  Masstab  eines  vollkommenen  Schülers  halten,  sondern  nur  an  die- 
jenigen Anlagen  und  Kräfte,  die  beim  einzelnen  Schüler  wirklich  vorhanden 
sind.  Der  Unterricht  soll  so  beschaffen  sein,  dass  zwar  alle  Kinder  gleich- 
massig  ergriffen  und  weiter  geführt  werden,  dass  aber  einzelnen  nach  dem 
beschränktem  Masse  ihrer  Kraft  durch  grössere  Veranschaulichung,  durch 
ausfüllende  Fragen,  einlässlichere  Erklärangen  u.  s.  w.  die  nöti|:e  Nachhilfe 
zn  teil  wird.  Sitzen  lassen,  Vernachlässigung  Schwachbegabter  ist  unverant- 
wortlich; Versetzen  solcher  schon  im  ersten  Kurse  in  eine  eigene  Bank, 
Bildung  eigener  Abteilungen  aus  solchen  ist  verwerflich,  weil  von  sehr  nach- 
teiliger Wirkung."'     (Schwyz.) 

„Über  das  religiös-sittliche  Verhalten  sind  von  keiner  Seite  Klagen  ge- 
kommen, sprechen  sich  im  Gegenteil  die  Schnlkommissionsberichte  fast  durch- 
weg recht  günstig  aus.  Das  Gleiche  gilt  auch  bezüglich  Pflichtei-füUung. 
D^er  waren  die  Resultate  an  den  meisten  Schulen  trotz  der  Störungen  durch 
Krankheiten  befriedigend.  Sie  würden  es  aber  entschieden  noch  mehr  sein, 
wenn  die  Vorbereitung  auf  die  Schule  überall  noch  energischer  betrieben 
wfirde  und  das  Klassenbuch  in  allen  Schulen  Eingang  i%nde.  Die  Lehrerinneu 
geben  da  den  Lehrern  mit  einem  guten  Beispiele  voran.  Ebenso  findet  man 
nur  bei  wenigen  Lehrern  den  so  notwendigen  Stufen-  oder  Stoffrerteilungs- 
plan.    Ich    betrachte   beide  Punkte   für   eine  erfolgreiche  und  regelmässige. 


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108  Jahrbuch  des  ünterrichtowesens  in  der  Schweiz. 

,  zielbewasste  Scbultätigkeit  als  dorchaua  notwendig.  In  einer  tflchtigen,  be- 
sonders methodischen  Vorbereitung  liegt  der  Schlüssel  zu  einer  wahrhaft 
guten  Schule."    (Zug.) 

„Der  grösste  Teil  der  Lehrerschaft  widmet  sich  der  Schule  mit  grossem 
Eifer;  es  wird  nicht  bloss  gewissenhaft  die  vorgeschriebene  Zeit  Schule  ge- 
halten, sondern  man  bereitet  sich  auch  Tag  fQr  Tag  auf  den  Unterricht  vor 
und  gibt  beim  Unterricht  acht,  ob  man  ihn  richtig  erteile.  Zeigen  sieh 
Mängel,  werden  sie  nach  Möglichkeit  verbessert.  Es  werden  einschlägige 
Schriften  nachgeschlagen  und  erfahrene  Lehrer  oder  Schulmänner  nm  Rat 
gefragt.  Auch  wird  nicht  unterlassen,  den  Spender  alles  Guten  täglich  um 
seinen  Segen  zu  bitten.  Es  wurden  denn  auch  vom  grössten  Teil  der  Lehrer- 
schaft gute  bis  sehr  gute  Leistungen  erzielt  Wenn  einige  Lehrkräfte  es  mit 
all  ihrem  Eifer  nicht  weiter  gebracht  haben,  so  hat  das  seinen  Grand  in  den 
ungünstigen  Schul  Verhältnissen.  Wo  im  Sommer  keine  Schule  gehalten  wird 
und  im  Winter  viele  Kinder  oft  und  oft  die  Schule  nicht  besuchen  können, 
wie  in  Spiringen,  Unterschächen,  Bflrglen,  Bristen  n.  s.  w.,  da  hält  es  schwer, 
recht  gute  Leistungen  zu  erzielen. 

Wahr  ist  freilich  auch,  dass  einige  Lehrer,  wenn  sie  sich  der  Schule 
eifrig  gewidmet  hätten,  bessere  Resultate  zu  erzielen  im  stände  gewesen 
wären.  Tttchtige  Leistungen  kosten  Anstrengung  und  Mühe  nicht  nnr  in  der 
Schule,  sondern  ebenso  sehr  vor  als  nach  derselben.  Leider  wird  die  Tätig- 
keit mancher  Lehrer  vielfach  durch  eine  Menge  Nebenbeschäftigungen  zer- 
splittert, sodass  die  Schule  erheblichen  Schaden  leidet.  Es  fehlt  da  gewShn- 
lich  die  so  notwendige  Vorbereitung."     (Uri.) 

d.  Fortbildung. 

An  Kursen  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  verzeichnen  wir  för 
das  Jahr  1893  folgende: 

TeU- 
Knrsort         ITnterrirhtDurPf^nstand  bexw.  Kuraart  Kurxdiincr  nehoiw- 

aahl 

Zürich»).    .     .  Kindergärtnerinnenknrs   .    .  Mai  1893— Mai  1894  20 

„     *)  ■    •    ■  Kurs  für  Mädchentnrnlehrer  9.— 21.  Oktober  35 

Winterthnr      .    Lehrerturnknrs 16.  Oktober — 3.  November  29 

Bern  ....               ,.               81.  Mai— 3.  Juni  47 

Corg^mont  .    .               ,.               3  Tage  28 

St-Imier.    .    .               „               3     „  20 

Chur')    .     .    .  Knaben -Handfertigkeitsknrs  17.  Juli — 12.  August  139 
')  Srhweizerisch«  Kurae. 

Diese  Zusammenstellung  enthält  diejenigen  Angaben,  welche 
die  Geschäftsberichte  der  kantonalen  Erziehungsdirektionen  und 
die  Fachblätter  enthielten.  Zweifelsohne  sind  in  der  Schweiz  noch 
eine  ganze  Reihe  von  Kursen  abgehalten  worden,  wenn  auch  die 
offiziellen  Berichte  keine  Angaben  hierüber  enthalten. 

4.  Schullokalitäten  und  Schnlmobiliar. 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  St.  Gallen  hat  unteim  28.  April 
1893  das  Regulativ  vom  2.  Dezember  1890  bezw.  23.  Januar  1891 
betreffend  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  zur  Unterstützung  von 
Schulhausbautm  teilweise  revidirti).  Die  Staatsbeiträge  von  2 — 30o/o 
der  Kosten  werden  bewilligt  für  Neubauten  von  Schulhäuseni  und 

')  Beilage  I.  pat;.  48  und  44. 


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Das  UnterrichtsweBen  in  den  Kantonen.  109 

Turnhallen,  für  Umbauten,  fiir  Anlegung  von  Tuniplätzen  und  An- 
schaffung von  Turngeräten,  für  Errichtung  von  Schulbrunnen  und 
für  Anschaffung  von  „St.  Galler"  oder  auch  andern  Schnlbänken 
eines  mindestens  gleichwertigen  Systems. 

Anspruch  auf  das  Maximum  des  Staatsbeitrages  haben  nur 
Primarschulgemeinden  mit  einem  Steuerkapital  von  Fr.  50,000  per 
Schule  und  weniger.  Die  Zahl  der  Prozente  sinkt  in  der  Regel 
nm  je  einen  für  je  Fr.  25,000  mehr  Steuerkapital  bis  auf  ein 
solches  von  Fr.  500,000  (12  o/o)  und  von  da  an  für  je  Fr.  50,000 
mehr  bis  auf  ein  solches  von  Fr.  1,000,000  (2  o/o).  Bei  Bauten  für 
Sekundärschulen  wird  der  Staatsbeitrag  jeweilen  nach  Massgabe 
der  für  den  gegebenen  Fall  bestehenden  finanziellen  Verhältnisse 
fe.stgesetzt. 

Im  Kanton  Zug  hat  der  Kantonsrat  am  27.  November  189S 
beschlossen  1),  den  Gemeinden  an  die  Anschaffung  von  vom  Er- 
ziehungsrat als  zweckmässig  anerkannten  Schulbänken  einen  ein- 
maligen Staatsbeitrag  von  25  o/o  der  ausgewiesenen  Kosten"  zu 
leisten. 

Im  Interesse  der  Hebung  des  Turnwesens  hat  die  Erziehungs- 
direktion des  Kantons  A  arg  au  sich  über  die  Frage  der  Erstel- 
lung einfacher  und  billiger  und  ihrem  Zwecke  entsprechender 
Turmchöpfe  durch  Fachmänner  ein  Gutachten  2)  ausarbeiten  lassen. 
Dasselbe  gelangt  zu  dem  Schlüsse,  dass  je  nach  der  Schülerzahl 
in  den  verschiedenen  Gemeinden  des  Kantons  kleinere  oder  grössere 
Tumschöpfe  zu  errichten  seien  und  zwar  wüi'den  diese  Lokalitäten 
folgende  Dimensionen  aufweisen  und  die  beigesetzten  Kostensum- 
men beanspiTichen: 

a.  für  20  Tnmschfller  9,00  m  breit,  U.OOm  lang  und  5,00  m  Gevierthöhe, 

Kosten  zirka  Fr.  1500; 

b.  für  30  Tomsuhiller  9,50  m  breit,  18,00  m  lang  und  5,00  m  Gevierthöhe, 

Kosten  zirka  Fr.  2000; 

c.  flir  40  Tumschüler  10,00  m  breit,  21,00  m  lang  nnd  5,00  m  Gevierthöhe, 

Kosten  zirka  Fr.  2500. 

Dabei  wäre  angenommen,  dass  die  Tumschöpfe  auf  drei  Seiten 
mit  Ladenwänden  eingeschalt  werden  zum  Schutze  gegen  die  Zug- 
Inft  und  nur  die  auf  der  Ost-  oder  Südseite  gelegene  Längsfagade 
bliebe  ganz  offen.  —  Den  Schulaufsichtsorganen  wurde  das  er- 
wähnte Gutachten  mitgeteilt  und  dieselben  eingeladen,  nach  Kräften 
dahin  zu  wirken,  dass  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende 
Tumschöpfe  erstellt  werden;  im  fernem  wurden  den  Gemeinden 
auch  angemessene  Staatsbeiträge  an  die  daherigen  Baukosten  in 
Aussicht  gestellt. 

Überall  richtet  man  sich  bei  der  Erstellung  von  Schulhaus- 
neubanten  nnd  der  Beschaffung  von  Schulmobilien  nach  den  An- 

1)  Beilage  I,  pag.  44. 
*)  Beilage  I,  pag.  44—46. 


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110 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


foi-derangcn  einer  vernünftigen  Hyg:ieine.  Man  sieht  immer  mehr 
ein,  wie  wesentlich  es  für  die  Gesundheit  der  Schulkinder  ist, 
dass  sie  in  hellen,  luftigen  Lokalen  untergebracht  seien. 

Auch  im  Berichtsjahre  sind  eine  ganze  Reihe  von  Schulbanten 
ausgeführt  worden.  Was  sich  an  Angaben  daiüber  in  den  Staats- 
rechnuugen  der  Kantone  und  in  den  Geschäftsberichten  der  kan- 
tonalen Erziehungsbehörden  voi-findet,  ist  in  folgender  Übersicht 
zusammengestellt : 


Knnton           Zahl  der  Kanten 

Staatsbeitrise 
Fr. 

Zürich  .... 

51') 

349500 

Bern     .... 

LS 

29651 

Schwyz      .     .     . 

5170 

Freibnrg   .    .    . 

4066 

Baselstadt      .    . 

824495 

Schaffhausen 

10153 

St.  Gallen      .    . 

13  Bauten  und  5  Umbauten    49700 

.\argan      .    .    . 

15«) 

8000 

Thnrgan    .    .    . 

(   6  Bauten 

10475 

1  26  Reparaturen 

1395 

Waadt. .... 

9 

38001 

')  10  Menliaatpn  von  Schnlhinmrn,  i  Turnhallen.  »9  Reparaturen  (inkl.  )>  Waster- 
vrrsiiripinKen),  AnsrhaininK  von  Schulbinken  und  4  rmbanten. 

')  Neubauten  X,  Reparaturen  12. 

5.   Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel 
und  Schulmaterialien.i) 

Mit  Bezug  auf  diese  Frage  kann  auf  die  einlässliche  ein- 
leitende Arbeit  im  Jahrbuch  1891,  sowie  auf  die  in  der  letzt- 
jährigen Publikation  (pag.  148 — 150)  enthaltenen  bezüglichen  Er- 
gänzungen verwiesen  werden.  Es  ist  nur  zu  konstatiren,  dass  der 
Gedanke  der  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmat^rialien 
in  der  Schweiz  eifreuliche  Fortschritte  macht. 

Der  Kanton  Baselland  ist  mit  Bezug  auf  die  technische 
Ausgestaltung  seiner  obligatorisch  eingeführten  Unentgeltlichkeit 
fleissig  an*  der  Arbeit.  Gemäss  dem  Reglement  vom  19.  November 
1892  werden  vom  Beginn  des  Schuljahres  1893/94  an  auch  die 
gedruckten  Lehrmittel  für  die  Schüler  der  Primarschulen  vom  Staate 
unentgeltlich  geliefert,  ebenso  das  Material  für  die  Arbeitsschulen. 
In  Kreissclireiben  vom  28.  Februar  und  1.  März  1893 «)  erteilt 
nun  die  Erzioliungsdirektion  den  Gcmeindeschulpflegen,  Lehrera 
und  Lehrerinnen  die  nötigen  Detailinstruktionen  für  die  Kon- 
trolle etc. 

In  organischer  Weise  hat  auch  der  Kanton  Neuenburg 
durch  eine  umfangreiche  Verordnung  die  gesetzlich  eingeführte 
allgemeine  Uncntgcltlichkeit  der  Schulmaterialien  (allgemeine  und 

')  Vergl.  Jahrbuch  1891,  pag.  1—62  und  1892,  pag.  148—150. 
*)  Beilage  I,  pag.  56—68. 


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Dag  Unterricbtswesen  in  den  Kantonen.  111 

individuelle  Lehrmittel  und  Schulmaterialien)  geregelt  i).  die  genau 
die  Pflichten  und  Kompetenzen  der  interessirten  Kreise  (Schäler, 
Lehrerschaft,  Lieferanten,  Depöthalter,  Schulkommissionen,  Ge- 
meinden, und  der  Erziehnngsdirektion  und  ihrer  Organe)  um- 
schreibt. 

Über  den  Umfang  der  Unentgeltlichkeit  der  Schulmaterialieu 
im  Kanton  Neuenburg  in  den  letzten  vier  Jahren  gibt  die  folgende 
Übersicht  Auskunft: 


Jahr 

GesamtauBKol«* 

RtMtBbeltnu; 

UeiiirindeleistUDK 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

1890 

84024 

67219 

16805 

1891 

82677 

66064 

16515 

1892 

63728 

50282 

12746 

1898 

73424 

58780 

14684 

•hUlerzahl 

Durchschnitt 

per  Schiiler 

Fr. 

18356 
19736 
20755 
20951 

4,5R 

«,07 
3,50 

Im  Kanton  Waadt.  der  die  ünentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und 
Scbulmaterialien  eingeführt  hat.  betrugen  die  Ausgaben  Fr.  113,791, 
wovon  Fr.  37,259  auf  die  Scbulmaterialien  und  Fr.  76,532  auf  die 
Lehrmittel  entfallen. 

Daran  partizipirt  der  Staat  mit  Fr.  56,896  (50  %).  Die  durch- 
schnittliche Ausgabe  per  Schiiler  beträgt: 

1893  1892  1891 

Fr.  Fr.  Fr. 

Fflr  Schnlmaterialien O.g«  l,oj  2,in 

Für  die  gedruckten  Lehrmittel  .    .      l,»»  O.m  — 

Zusammen    .      2,go  1,85 

Nach  dreijähriger  Erfahrung  spricht  sich  das  Erziehungs- 
departement des  Kantons  Waadt  höchst  befriedigt  über  die  Ee- 
snltate  der  durchgeführten  Ünentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und 
Schulmaterialien  ans: 

L'experience  de  trois  annges  pennet  d'affirmer  qu'ä  tous  6gards  la  livraison 
grataite  dn  mat^riel  scolaire  presente  de  nombreux  et  incontestables  avantages. 

Chaqne  il^ve  possfede  leg  moyeng  de  traTailler  dang  des  conditiong  faro- 
rables. 

Leg  habitndes  d'ordre,  de  propret^  et  de  bonne  tenne  dans  leg  traraux 
^critg  sont  en  g^rienx  progrfeg  dang  beanconp  de  nos  Cooles. 

Le  controle  d'antoritä  snpärieare  egt  facilit6,  et  gon  action  sur  la  marcbe 
des  clasges  egt  notablement  angment£e.° 

De  meme  le  personnel  enseignant  a  dans  leg  mains  nn  excellent  moyen 
d'action  sur  les  enfants,  tant  an  point  de  rue  6dncatif  qn'intellectnel. 

Enfin,  la  diminntion  deg  d^pengeg  poor  le  canton  est  consid^rable. 

Ceg  progrfes  g'accentueront  encore  gi  chacan  fait  gon  devoir  avec  zele  et 
pers^T^rance,  ce  qni  n'est  pag  encore  le  cag  g£n£ral. 

Tontefoig  nons  gommeg  henrenx  de  signaler  daiu  ce  domaine  une  gaine 
^mnlation  et  an  lonable  int4r€t.  et  de  Toir  g'accroitre  le  nombre  des  membres 
da  Corps  enseignant  qni  redonblent  d'ardenr  et  de  vigilance  dans  l'application 
des  mesares  propres  ä  agsnrer  l'ngage  ntile  et  la  conservation  dn  mat^riel 
remis  gratnitement  anz  £16Teg. 

Nons  esp^rons  qne  ce  mooTement  se  g^n^raligera  et  anra  partout  leg 
plus  henrenses  coug^qnences  ponr  rsdncation  et  l'instmction  de  notre  jeunegse. 

')  Beilage  T,  pag.  59. 


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112  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Im  Kanton  Thurgau  hat  die  Regierung  ein  Kreisschreiben 
an  die  Schnlbehörden  erlassen,  welches  die  nötigen  statistischen 
Erhebungen  zur  Einführung  der  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel 
in  Aussicht  nimmt. 

6.  Fürsorge  für  arme  Schulkinder, 
a.  Spezlalklassen  and  Anstalten  für  Schwachslnnire. 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  St.  Gallen  hat  im  Interesse 
einer  möglichst  gerechten  Verteilung  der  für  die  Unterstützung 
der  Rettungsanstalten  bewilligten  Kredite  eine  genaue  Enquete 
veranstaltet.!)  Ebenso  ist  ffir  den  Kanton  Baselland 2)  eine 
Statistik  der  im  primarschulpflichtigen  Alter  stehenden  schwach- 
sinnigen, aber  gleichwohl  nicht  bildungsunföhigen  Kinder  erstellt 
worden.  Nach  §  37  1.  3  der  neuen  Staatsverfassung  vom  Jahre  1892 
beteiligt  sich  nämlich  der  Staat  auch  an  der  Erziehung  und  Ver- 
sorgung blinder,  taubstummer,  schwachsinniger  und  sittlich  ver- 
wahrloster Kinder. 

Betreifend  die  schwachsinnigen  Kinder  ist  im  Kanton  Bern 
durch  die  Schulinspektoren  eine  Statistik  aufgenommen  worden. 
Eine  besondere  Kommission  der  ökonomischen  und  gemeinnützigen 
Gesellschaft  besorgt  die  Bearbeitung  dieser  Erhebungen.  Die  Er- 
gebnisse derselben  werden  hoffentlich  zu  fruchtbringenden  Schritten 
in  dieser  hochwichtigen  Angelegenheit  führen.  In  der  Stadt  Bern 
sind  im  vorigen  Jahre  zwei  Spezialklassen  errichtet  und  von  ^r 
Erziehungsdirektion  anerkannt  worden.*) 

Der  Kantonsrat  von  St.  Gallen  setzte  zur  Unterstützung 
bildungsfähiger  Taubstummer,  schwachsinniger  und  blinder  Kinder 
einen  Posten  von  Fr.  4500  in  das  nächstjährige  Budget  ein. 

Die  Zahl  der  taubstummen,  blinden  und  schwachsinnigen  Kinder, 
welche  auf  1.  Mai  1893  im  Kanton  Zürich  schulpflichtig  wurden, 
betrug  nach  einer  alljährlich  erhobenen  bezüglichen  Statistik: 

Knaben  Mädchen  Total 

Tanbstamme 6              5  11 

Blinde 2             1  3 

Schwachsinnige 25            20  ib 

Frau  Luise  Escher-Bodmer  sei.  hat  unter  dem  Namen  Martin- 
stiftung zur  Gründung  einer  Anstalt  für  geistig  oder  körperlich 
schwache,  arme  und  verlassene  Kinder  eine  grossartige  Schenkung 
gemacht :  das  Landgut  Mariahalden  in  Erlenbach,  dazu  Fr.  508,000 

0  Beilage  I,  pag.  46. 

2)  Beilage  I,  pag.  46  nnd  47. 

*)  In  Bern  sind  noch  folgende  Spezialanstalten  zn  erwähnen:  Im  Snlgen- 
bach:  Klasse  für  Schwachsinnige  mit  3  Lehrkräften  und  30  Schülern;  in  der 
Äussern  Enge:  „Hephata"  für  Taubstumme  mit  1  Lehrer  und  10  Schülern;  in 
Köniz:  Blindenanstalt  mit  6  Lehrkräften  und  27  Schülern ;  Wabern,  Taubstummen- 
anstalt mit  2  Lehrkräften  und  32  Schalem. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  113 

als  StammgTit,  dessen  Zinsen  zum  Betrieb  der  Anstalt  verwendet 
werden  sollen  und  Fr.  25,000  für  Bauten,  Mobiliar  etc.  Das  jähr- 
liche Kostgeld  soll  Fr.  250  nicht  übersteigen;  für  ganz  arme  Kinder 
bestehen  Freiplätze. 

An  Anstalten  fUr  schwachsinnige  Kinder  sind  zu  nennen: 

Knaben      Mädchen        Total 
am  81.  DczeiiilK-r  1898 

Keller'sche  Anstalt  fUr  Mädchen  in  Hottingen-Zttrich  15  12  27 

Anstalt  in  Weissenheim  bei  Bern 12  21  33 

Asile  de  l'Esp6rance  k  Eton  (Vaud) 18  19  37 

Anstalt  fSr  Knaben  in  Kegensberg 62  11  73 

Anstalt  zn  St.  Joseph  in  Bremgarten 52  24  76 

Rettangsanstalt  Olsberg  (Pestalozzistiftnng)     ...  59  —  59 

Anstalt  auf  Schloss  Biberstein 34  34 

Spezialklassen  für  Schwachbegabte  Schüler  finden  sich  ausser- 
dem nunmehr  bereits  in  allen  grössern  Städten  in  den  Schul- 
oi^anismus  eingefügt.  Einzelne  Kantone  haben  dieselben  entweder 
in  ihren  Schulgesetzen  vorgesehen  oder  bereits  durch  Spezial- 
gesetze geregelt. 

b.  yergorgnng  Ton  Kindern  In  TValsen-  und  Armenerziehnngsansalten. 

Auch  das  statistische  Jahrbuch  der  Schweiz  für  1894  enthält 
wieder  eine  einlässliche  Übersicht  über  die  „Bewegung  der  Be- 
völkerung in  den  Waisen-  und  Annenerziehungsanstalten  der 
Schweiz".  Damach  zählt  die  Schweiz  rund  160  solcher  Institute, 
ausserdem  15  Taubstummenanstalten  (mit  über  200  Schülern)  und 
vier  Blindenanstalten  (mit  123  Blinden).') 

c  Unterbrin^ng  Ton  Minderjährigen  In  Bessernngsangtalten. 

Es  ist  a.  a.  0.  auch  die  Errichtung  einer  neuen  Rettungs- 
anstalt in  Klosterfiechten  bei  Basel  erwähnt  worden.  Sie  wurde 
auf  1.  Juli  1893  mit  2  Knaben  eröffnet;  im  Lauf  des  Jahres  wuchs 
die  Zahl  auf  10  (7  aus  Basclstadt,  1  aus  Baselland,  2  aus  Luzem) 
an.  Für  diese  Anzahl  befand  sich  in  Haus  und  Feld  genügende  Be- 
schäftigung. Beim  Eintritt  der  rauheren  Jahreszeit  wurde  dem 
Schulunten-icht  mehr  Zeit  und  Mühe  gewidmet.  Die  ganze  Anstalts- 
familie bestand  am  Jahresschluss  aus  16  Personen:  den  Haus- 
eltem  mit  2  Kindern,  einem  Knecht  und  einer  Magd  und  den  10 
Zöglingen.  Der  Hausvater  ist  bemüht,  der  Anstalt  den  Charakter 
eines  ländlichen  Waisenhauses,  einer  Erziehungsanstalt  zn  wahren. 
Spaziergänge,  Ausgänge  zum  Baden,  Bewegungsspiele,  eine  fröh- 
liche Weihnachtsfeier  bildeten  zu  der  emsigen  Arbeit  an  den  ge- 
wöhnlichen Tagen  passende  Erholungsmomente. 

Zum  Zweck  der  Versorgung  verwahrloster  Kinder  in  aus- 
wärtigeH  Anstalten  und  Familien  wurden  für  29  Kinder  Fr.  2270 
bewilligt.  Von  den  29  Kindern  sind  23  in  Anstalten,  6  in  Familien 

')  Vergl.  Statistisches  Jahrbuch  der  Schweiz  1894,  pag.  294—305. 

8 


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114 


Jahrbuch  des  ünterrichtewesens  in  der  Schweiz. 


versorgt;   23  sind  Knaben,  6  Mädchen;   i  gehören  dem  hiesigen 
Kanton,  16  andern  Kantonen  an,  9  sind  Aasländer. 

Auf  Grandlage  des  bezüglichen  Regulativs  wurden  5  Rettangs- 
anstalten des  Kantons  St.  Gallen  folgende  Staatsbeiträge  ver- 
abfolgt: 

StsatsbeltntK 
Fr. 

Feldli  bei  St.  Gallen 860 

Wyden  bei  Balgach 728 

Standen  bei  Orabs 634 

Hochsteig  bei  Wattwil 653 

Thurhof  bei  Oberbttren 1126 


Zalmg«  au«  dem 

Alkoholzehnt«! 

Fi. 


Zusammen 


4000 


172 
145 
127 
131 
225 

800 


Hiebei  wurde  1/4  der  verfügbaren  Summe  zu  gleichen  Teilen 
unter  die  5  Anstalten  und  ^U  nach  der  Anzahl  der  Zöglinge,  die 
im  Kalenderjahre  1893  in  jeder  Anstalt  verpflegt  wurden,  verab- 
folgt, wobei  indessen  nur  solche  in  Betracht  kamen,  welche  Schweizer- 
bürger oder  Kantonsangehörige  (Bürger  oder  Einwohner)  waren. 

Im  weitern  wurden  zum  Zwecke  der  Versorgung  verwahrloster 
Kinder  aus  dem  Erträgnis  des  Alkoholzehntek  pro  1892  ange- 
wiesen Fr.  1600  für  den  Kinderhort  St.  Gallen  und  Fr.  600  an  die 
gemeinnützige  Gesellschaft  der  Stadt  St.  Gallen. 

Dem  statistischen  Jahrbuch  der  Schweiz  pro  1894:  >)  entnehmen 
wir  die  folgenden  vollständigen  Angaben  über  die  verschiedenen 
Rettungsanstalten  in  der  Schweiz: 

Knaben    Mädchen       Total 
Sl.  Dezember  ims 


1. 
2. 
3. 
4. 
5. 

6. 

7. 
8. 
9. 

10. 

11. 
12. 
13. 

14. 

15. 
16. 
17. 


Ringweil,  kantonale  Korrektionsanstalt     .  45 

Friedheim,  Rettnngsanstalt 22 

Freienstein,  private  Rettnngsanstalt      .    .  24 

Schlieren,  Pestalozzistifcung 40 

RichtersweiljRettungsanstaltfSrkatholische 

H&dchen — 

Sonnenbflhl  -  Oberembrach,  Rettnngsanstalt  20 
Erlach,  kantonale  Rettnngsanstalt     ...  47 
Kehrsatz,  kantonale  Rettnngsanstalt      .    .  — 
Landorf   bei   Köniz,    kantonak  Rettungs- 
anstalt      54 

B&chtelen-Wabem,  schweizerische  Rettnngs- 
anstalt      60 

Äarwangen,  kantonale  Rettnngsanstalt      .  44 

TritchMclwald,  kantonale  Rettungsanstalt  .  23 
Sonnenberg,  kantonale  Rettungsanstalt  für 

katholische  Knaben 54 

Eschersheim  -  Niederumen,   Anstalt  Linth- 

kolonie ■»    .     .    .  26 

Drognens-Romont,  Colonie  „St-Nicolas"     .  33 

Basel-Angst,  Rettungsanstalt 30 

Friedeck  in  Bnch,  Rettnngsanstalt    ...  20 


12 
15 

451 
34 
39 
40 

Zfirich 

85 
18 

57 

85 
38 
471 
57 

— 

54 

Bern 

E 

60 
44 
23 

— 

54  Lozern 

7 

26 
83 
30 

27 

Glarns 
Freibnrg 
Baselland 
Sckiffliuiei 

•)  Herausgegeben  vom  statistischen  Bureau  des  eidg.  Departements  des 
Innern,  IV.  Jahrgang,  Bern  1894,  Verlag  des  Art.  Institut  Orell  Füssli  in  Zürich. 


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Das  ünteiricbtsweBen  in  den  Kantonen.  115 

Knaben    Mtdehen       Total 
Sl.  Dezember  lOtS 

18.  %Vie8en-Heri8an,  Bettungsanstalt  ....  18  —  18  IffinuUi-Kk. 

19.  Feldli-Stranbenzell,  Bettangsanstalt  ...  22  9  31^ 

20.  Thnrhof-Oberbüren,  Rettnngsanstalt  ...  41  —  41 

21.  ürabs,  Rettnngsanstalt 13  10  23  >  St.  Gallen 

22.  Balgach,  Bettnngsanstalt 16  7  23 

23.  Hochsteig- Wattwil,  Bettnngsanstalt  ...  16  6  22 

24.  Foral  in  Chur,  Bettnagsanstalt     ....  16  11  27  Graub. 
2ö.  Olsberg,  kantonale  Bettnngsanstalt  (Pesta- 

lozzifltiftnng) 60  —  60 

26.  Effingen,  Meyer'sche  Bettnngsanstalt    .    .  39  —  39 

27.  Kasteln  in  Oberflachs,  Bettnngsanstalt .    .  22  15  37 

28.  Aarbnrg,  Bettnngsanstalt 19  —  19 

29.  Bemrain    in   Emmishofen.    landwirtschaft- 

liche Armenschule 31  14  45 

90.  Disciplinaire    cantonal    des   üroisettes    ä 

Lausanne 33  —  33 

31.  Disciplinaire  cantonal  de  Chailly  ä  Lausanne  14  —  .14 

32.  Mondun,  Disciplinaire  cantonal      ....  —  15  15 

33.  Colonie  agiicole  et  professionnelle  de  S^ris, 

k  Paläzieux 56 — 65 

Total  957         281        1238 

Neben  diesen  Anstalten  bestehen  da  und  dort  auch  noch  be- 
sondere Vereine,  die  es  sich  zur  Aufgabe  gesetzt  haben,  für  die 
verwahrlosten  Kinder  zu  sorgen.  So  besteht  beispielsweise  in 
Zürich  eine  Kommission  für  Veraorgung  verwahrloster  Kinder. 
Dem  XXVII.  Jahresbericht  ist  zu  entnehmen,  dass  dieselbe  neuer- 
dings 14  Kinder  versorgt  und  damit  dem  sittlichen  und  geistigen 
Elend  entrissen  hat,  und  dass  im  fernem  79  Pfleglinge  unter  ihrer 
Obhut  stehen.  31  dieser  Kinder  waren  in  Familien,  47  in  An- 
stalten, 1  im  Seminar  untergebracht.  23  dieser  Kinder  haben  noch 
ihre  beiden  Eltern;  21  sind  vater-,  22  mutterlos;  6  sind  Doppel- 
waisen. Verausgabt  hat  die  genannte  Kommission  des  Bezirkes 
Zürich  im  Kechnungsjahr  Fr.  16,610 ;  sie  verfügt  über  einen  Fonds 
von  Fr.  55,869;  an  Legaten  gingen  ihr  während  des  Berichts- 
jahres zu  Fr.  15,500;  an  Gaben  und  Sammlungen  Fr.  11,713.  Wir 
heben  eine  Stelle  aus  dem  Bericht  hervor: 

„Pessimistische  Anschauungen  und  abschätzige  Urteile  sind  im  Er- 
ziehnngsfache,  das  in  erster  Linie  Anspruch  macht  auf  Langmut  and  Gednld, 
die  bösen  Geister.  Ein  gewisses  Mass  von  Vertrauen  aber,  das  wir  dem 
Pflegling  auch  in  den  schlimmsten  Fällen  entgegenbringen,  verfehlt  seinen 
Eindruck  nie  ganz,  ja  hat  oft  schon  wahre  Wunder  gewirkt  .  .  ." 

Der  Regierungsrat  hat  der  Kommission  für  Versorgung 
verwahrloster  Kinder  im  Bezirk  Zürich  einen  Staatsbeitrag  von 
Fr.  1620,  deijenigen  für  den  Bezirk  Winterthur  von  Fr.  700  aus- 
gerichtet. Bern  bestimmte  für  eine  Reihe  von  Rettungsanstalten 
Fr.  34,310.  Luzern  Fi-.  1100  (Hermetschwil  100,  Sonnenberg  1000), 
Uri  Fr.  1500,  Glarus  Fr.  3526,  Zug  Fr.  200,  Freiburg  Fr.  8000 
(vier  Anstalten),  Solothurn  Fr.  13,927  (Armenerziehungsvereine 
Fr.  10,000,  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder  Fr.  3927),  Baselstadt 
Fr.  37,832  (Klosterfiechten),   Basellandschaft  Fr.  6500  (Armen- 


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116  Jahrbuch  des  Unterrichtoweseus  in  der  Schweiz. 

erziehungsverein  Fr.  2500,  Besserungsanstalt  für  jugendliche  Be- 
strafte Fr.  4000),  Schaflfhausen  Fr,  1256,  Appenzell  I.-Eh.  Fr.  1217, 
St.  Gallen  Fr.  15,000.  Graubünden  Fr.  6378,  Aargau  Fr.  18,813 
(Aarburg  etc.),  Thurgau  Fr.  6200,  Tessin  Fr.  1100,  Waadt 
Fr.  41,095  (kantonale  Erziehungsanstalt  für  die  mittellose  und 
verwahrloste  Jugend),  Wallis  Fr.  4488,  Genf  Fr.  5000  (Komite  für 
den  Schutz  der  verwahrlosten  Jugend),  zusammen  über  Fr.  200,000 
pro  1893.1) 

d.  Kinderhorte. 

Der  Jugendhort  der  Stadt  Zürich  beherbergte  25  Knaben 
und  25  Mädchen  und  verausgabte  dafür  Fr.  3502.  In  die  Leitung 
des  Jugendhortes  teilten  sich  drei  Lehrer  und  eine  Lehrerin. 

In  Ba«el  wurden  die  Ferienhorte  von  166  Knaben  und  141 
Mädchen,  in  zusammen  11  Abteilungen,  besucht;  für  die  Wint«r- 
hoite,  die  niit  13.  November  1893  wieder  begannen,  hatten  sich 
238  Knaben  und  201  Mädchen  gemeldet ;  es  wurden  15  Abteilungen 
gebildet. 

Die  Kinderhorte  in  Genf  (classes  gardienncs)  waren  während 
des  Jahres  1893  vom  6.  Januar  bis  30.  März  und  vom  12.  Sep- 
tember bis  23.  Dezember  geöfbet.  Sie  sind  durchschnittlich  von 
918  Schülern  (363  Mädchen  und  555  Knaben)  in  35  Abteilungen 
besucht  worden. 

Die  Ferienhorte  vom  14.  Juli  bis  12.  August,  die  von  21 
Lehrern  geleitet  wurden,  haben  641  Kinder  (310  Mädchen  und 
331  Knaben)  zusammengeführt. 

Im  fernem  ist  zu  erwähnen,  dass  die  Institution  der  Ferien- 
horte bereits  seit  einer  ganzen  Eeihe  von  Jahren  in  La  Chaux- 
de-Fonds  eingeführt  ist. 

Zu  dem  von  der  Freimaurerloge  Bern  gegründeten  Kinder- 
hort an  der  Läuggasse  in  Bern,  den  wir  bereits  im  letzten  Jahr- 
buch erwähnten,  ist  im  Berichtsjahr  ein  weiterer  Hort  mit  34 
Knaben  im  Breitenrainquartier  eröffnet  worden. 

Aus  dem  Alkoholzehntel  erhielten  die  Kinderhorte  Zürich  und 
Winterthur  Beträge  von  Fr.  270  und  Fr.  400;  zwei  Kinder- 
horte in  Bern  Fr.  500,  die  Kinderhorte  der  Primarschulen  in  Genf 
Fr.  2914. 

e.  Ferienkolonien. 
Fttrsor^e  fBr  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder. 

Fetienkolonien.  Basel  hat  auch  in  dieser  Beziehung  für  seine 
Schuljugend  in  mustergültiger  Weise  vorgesorgt.  Die  Rechnung  iur 
die  Ferienversorgung  von  1893,  die  288  Kindern  einen  Landauf- 
enthalt und  etwa  lOOO  andern  täglich  Milch  und  Brot  gewährte, 
kostete  dieses  Jahr  Fr.  13,086  (Geschenke  Fr.  13,759). 

')  Bundesblatt  1894,  Bd.  IV.,  pag.  186—189. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  117 

In  Ferienkolonien  waren  im  Sommer  1893  84  Schülerinnen; 
an  der  Milchspende  hatten  teil  304;  an  der  Sappenverteilung  im 
Winter  285 ;  in  Langenbruck  waren  49  versorgt.  Das  Schälertuch 
■bezogen  525,  Schuhe  von  der  Lukasstiftung  94. 

Bei  der  Ferienversorgung  wurden  60  Knaben  und  60  Mäd- 
chen berücksichtigt ;  an  der  Verteilung  von  Milch  und  Brot  wäh- 
rend der  Ferien  nahmen  289  Knaben  und  265  Mädchen  teil. 

"Winterthur  schickte  letztes  Jahr  143  Kinder  in  Ferien- 
kolonien (Hömli  etc.)  und  verausgabte  dafür  Fr.  6137.  63.  Der 
Kinderhort  (58  Knaben  und  36  Mädchen)  erforderte  Fr.  1700. 

Eine  Reihe  von  Kantonen  hat  den  Ferienkolonien  etc.  Zuwen- 
dungen aus  dem  Alkoholzehntel  gemacht,  so  Zürich:  An  die 
Ferienkolonien  und  Milchkuren  der  Stadt  Zürich  Fr.  1963,  Winter- 
thur Fr.  672,  WädensweU  Fr.  84,  Töss  Fr.  186;  Bern  für  Speisung 
armer  Sehulkinder  Fr.  6970,  ebenso  Zug  Fr.  100,  St.  Gallen  für 
bessere  Eniährung  armer  Kinder  und  Ferienkolonien  Fr.  2000; 
Wallis:  Beiträge  an  7  Gemeinden  tür  Speisung  armer  Schul- 
kinder i),  das  macht  zusammen  zirka  Fr.  12,500  aus. 

Das  Bestreben,  armen  und  schwächlichen  Schulkindern  der 
Städte  nach  der  Schularbeit  durch  einen  Ferienaufenthalt  auf  dem 
Lande  die  Gesundheit  wieder  zu  kräftigen,  zieht  immer  weitere 
Kreise.  Es  ist  kaum  eine  grössere  Stadt  im  Schweizerlande,  die 
nicht  bereits  in  der  bezeichneten  Richtung  vorgegangen  wäre. 

In  Neuenburg  hat  das  Komite  für  die  Ferienkolonien  Liegen- 
schaften erworben  und  dieselben  in  den  Stand :  gesetzt,  so  dass 
bereits  1893  vier  Abteilungen  von  je  35  Schulkindern  in  den  Ferien 
Erholung  finden  konnten. 

Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung.  Dem  Jahresbericht  der 
Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  entnehmen  wir  folgende 
Mitteilungen : 

Behufs  Organisation  der  Versorgung  armer  Schulkinder  mit 
Nahrung  und  Kleidung  wurden  im  Kanton  Bern  die  üblichen  Zir- 
kulare im  ganzen  Kanton  erlassen.  *)  Dieses  wohltätige  Werk  hat 
sich  neuerdings  ausgedehnt ;  mehrere  Gemeinden,  in  welchen  früher 
nichts  getan  wurde,  haben  nun  auch  angefangen,  Milch,  Suppe, 
Brot  n.  dcrgl.  auszuteilen.  Die  Aussicht,  aus  dem  Alkoholzehntel 
Hälfe  zu  erhalten,  hat  viel  dazu  beigetragen.  Die  Beiträge,  die 
ans  demselben  gewährt  worden  sind,  belaufen  sich  auf  Fr.  4770. 
Es  konnte  nicht  allen  Gesuchen  entsprochen  werden,  da  der  Alkohol- 
zehntel vorläufig  nur  den  Gemeinden  zu  gute  kommt,  die  ohne 
Hülfe  für  die  Versorgung  armer  Schulkinder  nichts  oder  nur  Un- 
genügendes leisten  können.  Gesuche  um  Gewähning  von  Beiträgen 
aus  dem  Alkoholzehntel  für  unbemittelten  Schulkindern  geschenkte 
Kleidungsstücke  oder  Lehrmittel  mussten  abgewiesen  werden. 

>)  Bundesblatt  1894,  IV  190. 
-)  Beilage  I,  pag.  47. 


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118  Jahrbuch  des  Untemchtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Zahl  der  unterstützten  Kinder  betrag  13,488  (Voij&hr 
13,172);  die  Ausgaben  stiegen  auf  Fr.  65,248  an  (Vorjahr:  67,833). 
Die  Versorgung  der  Schulkinder  mit  Nahrung  ist  wohl  ein  Mittel 
und  zwar  eines  der  hauptsächlichsten  zur  Bekämpfung  des  Alkoholis- 
mus in  seinen  Ursachen  und  Wirkungen. 

In  auffallend  geringer  Weise  ist  dieses  Gebiet  der  Fürsorge 
im  Kanton  Zürich  gepflegt,  nicht  dass  es  ihm  etwa  an  Gelegen- 
heit fehlte.  Es  sind  nur  verhältnismässig  wenige  Gemeinden,  die 
einen  Schritt  in  der  bezeichneten  Eichtung  getan  haben.  Da  könnte 
sich  Zürich  an  vielen  seiner  Schwesterkantone  und  insbesondere 
am  Kanton  Bern  ein  Beispiel  nehmen,  wenigstens  in  dem  Sinne, 
dass  in  Zukunft  die  Fürsorge  in  die  breitesten  Schichten  hinans- 
dringe  und  steigendes  Interesse  für  sie  erweckt  werde! 

Im  Kanton  üri  wird  für  jedes  arme  Kind,  dem  im  Winter 
unentgeltlich  Suppe  verabreicht  wurde,  1  Franken  aus  dem  Alkohol- 
zehntel entrichtet. 

Der  Schulinspektor  des  Kantons  Luzern  macht  in  seinem 
anziehend  und  lebendig  geschriebenen  Jahresbericht  mit  Bezug  auf 
dieses  Gebiet  der  Fürsorge  folgende  zutrefl"ende  Bemerkungen: 

Die  Verabreichung  einer  Mittagssnppe  ist  ein  vorzügliches  Mittel,  den 
fleissigen  Schulbesuch  teils  zu  ermöglichen,  teils  zu  befördern.  Wo  es  die 
Mittel  erlauben,  erhalten  die  Kinder,  gleichviel,  ob  sie  armen  oder  reichen 
Eltern  angehören,  eine  Mittagssuppe.  Dieselbe  sollte  aber  in  allen  aus- 
gedehnten Schulkreisen  eingeführt  werden.  Wo  die  Gemeinden  zu  arm  sind, 
um  die  Auslagen  bestreiten  zu  können,  sollte  der  Staat  die  Kosten  über- 
nehmen oder  wenigstens  einen  angemessenen  Beitrag  leisten.  Wenn  ein 
Kind  über  Mittag  einen  Weg  von  1'':  bis  2  Stunden  machen  muss,  so  darf 
man  weder  erwarten,  dass  es  nachmittags  rechtzeitig  zum  unterrichte  ein- 
treffen, noch  aach,  da«s  es  mit  frischen  Kräften  seine  Aufgaben  lösen  werde. 

Die  sogenannten  Milchsappenanstalten  fär  arme  Schulkinder 
in  Obwalden  sind  jetzt  in  allen  Gemeinden  organisirt  und  wirken 
äusserst  segensreich.  So  wurden  in  einer  der  ärmsten  Gemeinden 
des  Kantons  innerhalb  4  Jahren  nahezu  Fr.  8000  für  Milch  und 
Brot  an  arme  Schulkinder  verausgabt.  Im  Jahrbuch  1891  haben 
wir  einige  nähere  Angaben  über  den  Umfang  der  Fürsorge  in 
diesem  schulfreundlichen  Ländchen  gebracht  i).  Es  kann  daher  hier 
darauf  verwiesen  werden. 

Betreffend  die  bezüglichen  Verhältnisse  im  Kanton  Zug  be- 
merkt das  Schulinspektorat  folgendes: 

„In  Zug  ist  für  ärmere  Kinder  and  solche,  die  einen  weiten  Schulweg- 
haben, die  Mittagssnppe  eingeführt.  Sie  wäre  auch  für  andere  Schulen 
besonders  auf  dem  Berge  zu  empfehlen.  Ebenso  wäre  es  gewiss  eine  grosse 
Wohltat,  für  solche  Kinder  in  der  Schule  eine  warme  nnd  trockene  Fass- 
bekleidung bereit  zu  halten,  damit  sie  nicht  stundenlang  in  nassen  Strümpfen 
und  Schuhen  dasitzen  müssen." 

Basel  Stadt  gibt  jeden  Winter  zirka  Fr.  9000  für  Suppenver- 
teilung an   arme  Kinder  der  Primär-  und   Sekundärschule  aus. 

')  Jahrbuch  1891.  pag.  104. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  119 

Zirka  1500  Schüler  geuiessen  diese  grosse  Wohltat,  von  der  nur  zu 
wünschen  ist,  sie  möchte  noch  weitem  Bedürftigen  zu  teil  werden. 
Um  die  Auslagen,  wofür  bis  jetzt  die  Mittel  immer  auf  freiwilligem 
Wege  zusammengebracht  wurden,  zu  decken,  hat  die  Primarschule 
den  Versuch  einer  Schülerkollekte  mit  kleinen  Couverts  gemacht, 
die  jeweilen  Fr.  3000 — 4000  ergab.  Diese  Suppenkollekte  wird 
in  Zokunft  in  allen  Schulen  und  am  gleichen  Tag  angeordnet  und 
wird  jedenfalls  genügend  Mittel  zui-  Deckung  der  Gesamtauslagen 
ergeben. 

An  der  Suppenverteilung  partizipirten  im  Winter  1892/93 
(vom  15.  November  bis  18.  Februar)  718  Knaben  und  618  Mäd- 
chen, zusammen  1336  Primarschüler ;  im  Winter  1893/94  583  Knaben 
und  526  Mädchen,  zusammen  1109;  die  Austeilung  begann  am 
6.  November. 

Das  Schülertuch  erhielten  an  der  Sekundärschule  25  Knaben 
and  30  Mädchen. 

Von  den  Primarschülem  erhielten  das  Schfilertuch  822  Knaben 
and  695  Mädchen ;  neue  Schuhe  von  der  Lukasstiftung  166  Knaben 
and  142  Mädchen;  Gutscheine  für  neue  Sohlen  207  Knaben  und 
195  Mädchen. 

Im  Kanton  Neuenburg  befinden  sich  in  einer  ganzen  Eeihe 
von  Gemeinden  Komites,  welche  armen  Kindern  gescheukweise 
Kleider  verschaffen.  In  La  Chaux-de-Fonds  ist  diese  Fürsorge 
halbofQziell  eingeführt.  Eine  Gesellschaft  „La  bonne  oeuvre"  be- 
fasst  sich  damit  unter  Aufsicht  der  Schulbehörde  sehr  eifrig. 

Das  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Genf  bemerkt  in 
seinem  Geschäftsbericht  über  die  Institution  der  „Schulküchen" 
folgendes : 

Ces  coisineg  ont  fonctionuä  pendaut  l'hirer  1892/93  dans  les  hätiments 
snivantg : 

j;^  I  Total  de«        Moyenne  qnotidienne  I>nri<«  en  juurti 

repH8  »ervis  de  fr^qiientatlon  scolalre» 

Boulevard  James-Fazy     .     .    .  1185.S  135  88 

Päqnis 2808                      38  82 

MalagnoQ-Madelaine    ....  5956                       76  78 

Eanx-Vivea 1973^                    23^  86 

22590  272  84(fflo}eDn«) 

Lea  cuisines  scolaires  continuent  ä  etre  dirigäes  pär  des  comites  prir^s 
dtTon^s  et  actifs  entre  lesquels,  le  Conseil  d'Etat  a  pu,  dans  le  conrant 
de  l'annee,  repartir  proportionnellemenl  nne  somme  de  3000  francs  prise  snr 
le  10<'/o  du  prodait  du  monopole  de  l'alcool  destin^  &  combattre  ralcoolisme 
dans  ses  effets  et  dans  ses  cause». 

Diese  Angaben  zusammengehalten  mit  den  in  frühern  Jahr- 
bfichem  gemeldeten  Tatsachen  geben  ein  erfreuliches  Bild  von  der 
Fürsorge  für  die  Schulkinder.  Zwar  ist  dasselbe  ja  unvollständig ; 
aber  es  zeigt  doch,  dass  überall  im  Schweizerlande  Herzen  und 
Hände  sich  anftun,  wenn  es  gilt,  die  Not  zu  lindem  und  der 
körperlichen  und  geistigen  Verkümmerung  der  Schulkinder  bei 
Zeiten  vorzubeugen. 


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120  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

7.  Einzelne  Verfügungen  von  allgemeiner  Bedeutung. 

AUtagsschulpflicht.  „Eine  Schulkommission  hatte  einen  ans 
einem  andern  Kanton  in  den  herwärtigen  eingezogenen  Schüler,  der 
dort  die  Ergänzungsschule  besucht  hatte,  aber  noch  im  alltags- 
schulpflichtigen  Alter  stand,  in  die  Alltagsschxile  zui-ückversetzt. 
Da  der  betreffende  Vater  gegen  dieses  Verfahren  Beschwerde  ein- 
legte, wünschte  die  Schulkommission  zu  vernehmen,  wie  sie  sich 
in  dergleichen  Fällen  zu  verhalten  habe.  Es  wurde  geantwortet, 
das  eingeschlagene  Verfahren  —  Einreihung  solcher  Schüler  in  die 
Alltagsschule  —  sei  richtig  und  müsse  auch  in  Zukunft  eingehalten 
werden,  indem  alle  Schüler  im  Kanton  sich  nach  unserer  Schul- 
verordnung zu  richten  haben,"     (Appenzell  A.-Rh.) 

Dispens  katholischer  Kinder  an  katholischen  Feiertagen.  Ein 
katholischer  Vater,  dessen  Kind  unentschuldigt  an  einem  Feiertag 
der  Schule  ferngeblieben  und  welcher  deshalb  vom  Schulrat  ge- 
büsst  worden  war,  hatte  gegen  das  Bussenerkenntnis  den  Rekars 
an  den  Erziehungsrat  erklärt.  Vor  diesem  beschwerte  er  sich 
wegen  Verletzung  der  Religionsfreiheit.  Der  Erziehungsrat  wies 
den  Rekurs  letztinstanzlich  ab.    Hiebei  wurde  u.  a.  gesagt: 

.  .  .  „Die  Beschwerde  geht  also  nicht  dahin,  dass  am  8.  Dezember  1893 
das  Kind  des  Rekurrenten  «um  Schulbesnche  gezwungen  worden  sei,  worin 
eine  Verletzung  der  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  liege.  Immerhin  ist  zu 
konstatiren,  dass  auch  in  einem  solchen  Zwange  kaum  eine  Verfassungs- 
verletznng  erblickt  werden  könnte.  Denn  es  ist  einleuchtend,  dass  es  Sache 
des  Staates  ist,  festzustellen,  an  welchen  Tagen  die  Schulpflichtigen  zur 
Schule  verhalten  werden  sollen  und  dass  es  nicht  jedem  einzelnen  überlassen 
werden  kann,  an  den  von  ihm  kraft  der  Beligionsfreiheit  beliebig  und  püt 
Wechsel  der  Überzeugung  zu  wählenden  Feiertagen  die  Schule  durch  seine 
Kinder  willkürlich  besuchen  zu  lassen  oder  nicht.  Aach  mnss  konstatirt 
werden,  dass  beim  Besuch  der  Schule  von  den  Schülern  nichts  verlangt  wird, 
was  nicht  von  jedem  Angehörigen  des  Staates,  sei  seine  religiöse  Über- 
zengung,  welche  sie  wolle,  verlangt  werden  kann,  speziell  nichts,  was  nicht 
vereinbar  wäre  mit  der  Feier  eines  religiösen  Festtages. 

Auch  der  Schulbesuch  gehört  zu  den  staatsbürgerlichen  Pflichten,  welche 
von  jedermann  nach  den  vom  Staate  aufgestellten  Vorschriften  erfüllt  werden 
müssen  ohne  Bücksicht  auf  religiöse  Gesinnung. 

Nun  ist  aber  der  Stadtschulrat  nicht  so  weit  gegangen,  das  Kind  des 
Bekurrenten  zum  Schulbesuch  am  firaglichen  Tage  zu  verpflichten.  Dem 
Bekurrenten  war  bekannt,  dass,  wenn  er  die  vorgeschriebene  Entschuldigung 
einreichen  würde,  die  Absenz  seines  Kindes  ohne  weiteres  als  entschuldigt 
vorgemerkt  werde.  Es  bedarf  nun  wohl  keiner  weitem  Ausführung,  dass  der 
Staat  im  Interesse  der  Schulordnung,  im  Interesse  der  Disziplin,  wenigstens 
das  verlangen  kann,  dass  ein  Vater,  der  sein  Kind  an  einem  gewissen  Fest- 
tage statt  zur  Schule  zur  Kirche  schicken  will,  die  vorgeschriebene  Anzeige 
bezw.  Entschuldigung  einreiche.  Wie  durch  ein  solches  Begebren  dem  Glauben 
oder  der  Gewissensfreiheit  des  Bekurrenten  soll  Eintrag  geschehen  sein,  hsX 
nicht  einzusehen. 

Die  Aufstellung  einer  solchen  rein  im  Interesse  der  Ordnung  bestehenden 
Vorschrift  liegt  nicht  nur  im  Eechte  des  Staates,  sondern  im  Interesse  der 
Schule  und  auch  mancher  Eltern,  deren  Kinder  vielleicht  bei  Freigabe  der 
sechs  katholischen  Feiertage  ohne  Entschnldignngsvorschrift  weder  zur  Kirche 
noch  zur  Schule  gehen  würden. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  121 

Wenn  der  Reknrrent  hat  andeuten  lassen,  er  werde  nicht  gleich  be- 
handelt, wie  die  Katholiken  in  Ramsen,  so  ist  darauf  zu  erwidern,  dass  es 
wiederum  Sache  des  Staates  ist,  je  nach  den  Verhältnissen  in  den  Qemeinden 
die  Schnlordnnng  festzustellen  und  dass  gerade  in  Ramsen  nur  im  Interesse 
der  Schulordnung  die  allgemeine  Freigabe  der  sechs  Feiertage  verfügt  worden 
ist,  weil  dort  die  starke  Hälfte  der  Kinder  der  katholischen  Konfession  an- 
gehört Was  in  Ramsen  der  Schule  frommt,  würde  ihr  in  Schaffhausen,  wo 
die  Katholiken  in  Minderheit  sind,  schaden,  abgesehen  davon,  dass  die  katho- 
lische Gemeinde  Ramsen  eine  der  staatlichen  Oberaufsicht  unterstellte  öffent- 
liche Korporation  bildet,  während  die  katholische  Genossenschaft  Schaffhausen, 
welcher  die  meisten  Katholiken  Schaffhausens  angehören,  eine  private  Kor- 
poration ist.  Wo  es  sich  um  Fragen  des  religiösen  Friedens  handelt,  haben 
die  staatlichen  Behörden  auch  diese  Verhältnisse  zu  berücksichtigen.  (Schaff- 
bansen.) 

Massregeln  gegen  verwahrloste  Schüler,  a.  Ein  Schulrat,  welcher 
einen  lOjähi'igen,  einem  Nachbarkanton  angehörenden  Knaben  bereits 
vom  Oktober  1892  bis  Frühjahr  1893  wegen  Unfleiss,  Unreinlich- 
keit  nnd  Lügen  von  der  Schule  ausgeschlossen  hatte,  begehrte 
unsere  Verwendung  für  Versorgung  desselben  in  einer  Rettungs- 
anstalt,  wozu  aber  weder  die  Angehörigen  des  Knaben,  noch  die 
Heimatgemeinde  die  Mittel  gewähren  wollten.  Eventuell  war  vom 
Schalrat  abermals  der  Ausschluss  des  Knaben  von  der  Schule  in 
Aussicht  gestellt. 

Die  Erziehungskommission  erteilte  folgende  Weisung: 

Nach  Art.  191  des  Strafgesetzbuches  sind  Eltern  und  Pflegeeltern,  welche 
sich  einer  schweren  und  trotz  amtlicher  Warnung  fortgesetzten  Vernach- 
lässigung der  nötigen  Pflege  oder  häuslichen  Erziehung  ihrer  Kinder  schuldig 
machen,  mit  Geldstrafe  bis  auf  Fr.  500  oder  mit  Geftlngnis  bis  auf  3  Monate 
zu  bestrafen.  Diese  Strafen  können  auch  verbunden  werden.  Dem  Gerichte 
steht  zugleich  die  Befugnis  zu,  die  Fehlbaren  in  ihrer  elterlichen  Gewalt 
für  bestimmte  Zeit  einzustellen.  Kinder  solcher  Eltern  werden  dadarch  den 
AV^aisenkindern  in  Bezug  auf  die  Obsorge  für  ihre  Erziehung  gleichgestellt. 

Erst  nachdem  durch  gerichtliches  Urteil  die  Eltern  ihrer  bezüglichen 
Gewalt  verlustig  geworden,  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  das  betreffende 
Kind  seiner  Heimatgemeinde  znznschieben,  der  es  dann  anheimgegeben  ist, 
dasselbe  entweder  in  einer  Waisen-  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen. 
Den  in  Frage  stehenden  Knaben  von  sich  aus  einer  Besserungsanstalt  zu 
übergeben,  läge  nicht  in  der  Kompetenz  des  Regierungsrates,  weil  derselbe 
nicht  ein  im  Strafgesetzbuche  vorgesehenes  Delikt  begangen  habe,  sondern 
nur  in  der  Erziehung  verwahrlost  erscheine.  Es  sei  auch  nicht  statthaft, 
denselben  von  der  Schale  ausznschliessen,  sondern  es  müsse  im  Gegenteil 
auf  dessen  fleissige,  regelmässige  Beschulung  gedrungen  werden."  (St.  Gallen.) 

b.  Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Schaffhausen  bemerkt  in 
einem  ähnlichen  Fall: 

„Unser  Schulgesetz  enthält  keine  Bestimmung,  welche  die  Behörden 
ermächtigt,  Schulkinder,  die  wegen  sittlicher  Verworfenheit  der  Schale  zum 
Schaden  gereichen,  aus  derselben  wegzuweisen.  Diese  Kompetenz  wurde 
nun  aber  von  jeher  als  selbstverständlich  betrachtet,  die  Wegweisuug  aber 
an  die  Zustimmung  des  Erziehungsrates  und  die  weitere  Bedingung  geknüpft, 
dass  für  anderweitige  Versorgfung  des  betreffenden  Kindes  gesorgt  sei.  Eine 
Schulbehörde  wollte  nun  zwei  Knaben,  deren  diebische  Neigungen  bei  einer 
Strafantersachung  zu  Ta^e  getreten  waren,  aus  der  Schule  ausweisen  und 
bat  nm  Anweisung,  wie  sie  vorzugehen  habe.  Das  Gericht  hatte  die  Knaben 
wegen  Minderjährigkeit  freigesprochen,  aber  auch  keinen  Antrug  auf  Ver- 
sorgung der  Täter  beim  Regierungsrat  gestellt. 


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122  Jahrbuch  des  UnterrichtsweseuB  in  der  Schweiz. 

Der  Schalbehörde  wurde  vom  Erziehnugsrat  der  Bescheid  erteilt,  daw 
Tom  freien  Heramstreichenlassen  natürlich  nicht  die  Rede  sein  kOnne  und 
dass  es  Sache  der  Schnlbehörde  sei,  gegen  die  Knaben  wegen  ihrer  Ver- 
gehen strafend  einzuschreiten."    (SchafFhansen.) 

c.  Eine  Schulpflege  ersuchte  um  Wegleitnng  darüber,  ob  es 
nicht  tunlich  sei,  im  Falle  von  Renitenz  gegen  fortgesetzte  Ver- 
hängung von  Absenzenbttssen  und  Zitationen  vor  die  Schnlpflege 
gegen  die  Fehlbaren  mit  Arrest  einzuschreiten. 
Es  wurde  derselben  erwidert: 
„Ihre   Anfrage  betreffend   Massnahmen  gegen   einen   Singschfiler,  der 
gegenüber  seineu  Eltern,  wie  gegenüber  den  Schnlbehörden  sich  renitent 
zeigt,  müssen  wir  im  wesentlichen  anter  Einweisung  anf  §  622  des  zürche- 
rischen  privatrechtlichen  Gesetzbuches   (Bd.  XXI,   pag.  534   der  Gesetzes- 
sammlung) beantworten,   welcher   die   Behörden   nicht  nur  als   berechtigt, 
sondern  als  verpflichtet  erklärt,  die  Eltern  in  Ausübung  g^ter  Zucht  und 
wenn    nötig   in    der   Erzwingung    schuldigen   Gehorsams   zu   unterstützen. 
Allerdings  ist  ein  bezügliches  Begehren  der  Eltern  vorausgesetzt;   allein 
nach  Ihrem  Berichte  scheint  nicht  zweifelhaft  zu  sein,  dass  die  Eltern  mit 
energischem  Vorgehen  der  Behörden  mindestens  einverstanden  seien.  Andern- 
falls müsste  selbstverständlich  gegen  die  Eltern  weiter  vorgegangen  werden. 
Wir  nehmen  an,   dass  Entziehung  der  väterlichen  Vonnnndschaft  oder 
Unterbringung  des  Knaben  in  der  Korrektionsanstalt  Ringweil  einstweilen 
nicht  in  Frage  kommen.    Nötigenfalls   würden  wir  dafür  sorgen,  dass  der 
kantonale  Polizeiposten  sich  Ihnen  zur  Verfügung  zu  stellen  hätte."  (Zürich.) 

EintriU  ron  Minderjährigen  in  Vereine.  Auf  eine  Anfrage,  ob 
es  14jährigen  Ergänzungs-  und  Sekundarschülem  gestattet  werden 
dürfe,  Turnvereinen  als  Mitturner  beizutreten,  wird  folgende  Aus- 
kunft erteilt: 

„In  den  letzten  Jahren  sind  dem  Erziehungsrate  mehrere  Ausschreitungen 
von  Kuabenvereinen  zur  Kenntnis  gebracht  worden,,  so  dass  sich  die  Behörde 
veranlasst  gesehen  hat,  die  betreffenden  Schulpflegen  einzuladen,  im  Sinne 
von  §  39,  1.  2,  des  Unterrichtsgesetzes  über  allfällige  Teilnehmer,  welche 
dem  schulpflichtigen  Alter  angehören,  strenge  Aufsicht  zu  üben  und  ihnen 
eventuell  die  Beteiligung  an  solchen  Vereinigungen  zu  untersagen. 

Gleichzeitig  hat  der  Erziehungsrat  die  kantonale  Justiz-  und  Polizei- 
direktion ersucht,  sie  möchte  auch  ihrerseits  der  Angelegenheit  ihre  besondere 
Aufmerksamkeit  zuwenden  und  den  untern  Polizeiorganen  die  Weisung  er- 
teilen, gegenüber  Knabenvereinen  oder  Vereinen  von  Erwachsenen,  welche 
schulpflichtige  Knaben  als  Mitglieder  aufnehmen,  die  Vorschriften  des 
Gesetzes  betreffend  das  Wirtschaftsigewerbe  (§  45,  Absatz  2),  soweit  das- 
selbe in  den  genannten  Fällen  zur  Anwendung  gelangen  kann,  mit  aller 
Strenge  zu  handhaben.  Diese  Verfügung  ist  sodann  von  der  Justiz-  und 
Polizeidirektion  getroffen  worden."    (Zürich.) 

8.  Handarbeiten  der  Mädchen. 

Im  Geschäftsbericht  des  Erziehungsrates  des  Kantons  üri 
wird  bemerkt,  dass  der  Nutzen  der  Arbeitsschule  von  vielen  Ge- 
meinden immer  noch  nicht  erkannt  werde.  „Wo  Lehrschwestern 
sind,  wird,  wenn  immer  Zeit  und  Umstände  es  erlauben,  Unterricht 
in  den  weiblichen  Handarbeiten  erteilt.  Die  meisten  Kinder  be- 
suchen diesen  Unterricht  gern  und  lernen  sehr  viel  Nützliches. 
Im  Berichtsjahr  wurde  er  an  16  Schulorten  erteilt  und  von  mehr 
als  700  Kindern  besucht.« 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  12B 

Die  Gemeinden  des  Kantons  sind  vom  Erziehungsrat  ein- 
geladen worden,  da,  wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,  wenn  mög- 
lich von  der  vierten  Klasse  an,  Arbeitsschulen  für  die  Mädchen 
einzuführen. 

Genf  meldet  Aber  diesen  Unterricht  folgendes: 

„L'enseignement  des  travaax  ä  l'aiguille  qui  etait  Aijit  un  progr&s,  a  re;a 
nne  impnision  nonvelle.  Un  Programme  d6taill£,  elaborä  par  vine  commission 
de  personnes  compätentes,  a  6t6  mis  en  viguenr  et  le  temps  consacrä  ä 
cette  branche  a  6U  augment^  d'ane  heure  par  semaine.  Les  examens  de  la 
fin  de  rannte  ont  donn€  iien  ä  des  appräciations  g^n^ralement  trte  encon- 
rageantes." 

In  Bezug  auf  die  Trennung  der  Arbeitsschulen  und  die  Be- 
soldung der  daherigen  Lehrerinnen  hat  der  Erziehungsrat  des 
Kantons  Luzem,  durch  vielfache  Besoldungsreklamationen  veran- 
lasst, unterm  23.  Februar  1893  an  die  Lehrerinnen  und  die  Bezirks- 
inspektoren  ein  Kreisschreiben  erlassen,  welches  mit  folgender 
Weisung  schliesst: 

1.  Die  Arbeitsschttlerinnen  sollen  erst  dann  in  zwei  respektive  drei  oder 
mehr  Unterricfatsabteilungen  ausgeschieden  werden,  wenn  die  Anzahl  der- 
selben mehr  als  30  respektive  60  u.  s.  w.  beträgt,  und  zwar  ist  diesfalls  die 
Anzahl  der  arbeitsschulpflichtigeu  Mädchen  der  zweiten  Woche  des  be- 
treffenden Arbeitsschulknrses  massgebend. 

2.  Die  Trennung  einer  Gesamtschule,  respektive  die  Ausscheidung  von 
bereits  getrennten  Schulen  in  weitere  Unterrichtsabteilungen  soll,  wenn  in 
einem  folgenden  Schuljahre  oder  Halbjahreskurse  mit  Rücksicht  auf  die 
Kinderzahl  eine  Reduktion  dieser  Abteilungen  zulässig  ist,  sofort  wieder 
aufigehoben  werden. 

3.  Die  Bezirksinspektoren  haben  über  genaue  Vollziehung  dieser  Be- 
stimmungen zu  wachen  und  über  allfällige  diesbezügliche  Anstände  der 
Lehrerinnen  zu  entscheiden.  Sie  haben  femer  auch  darüber  zu  wachen, 
dass  letztere  dem  Lehrplane  soweit  tnnlich  Genüge  leisten,  und  solche, 
welche  ihrer  Aufgabe  nicht  nachkommen,  dem  Erziehnngsrate  zu  ver- 
zeigen. 

i.  Die  Besoldung  beträgt  für  eine  einzelne  Schule,  respektive  bei  einer 
auf  Grand  der  vorstehenden  Bestimmungen  durchgeführten  Schaltrennung 
für  jede  Unterrichtsabteilnng  halbjährlich  Fr.  4Ö.  Lehrerinnen,  welche 
wenigstens  fünf  Dienstjahre  vollendet  haben,  erhalten  eine  Zulage  von 
Fr.  10. 

5.  Wenn  die  vorgeschriebene  Schulzeit  von  wenigstens  22  resp.  18  Halb- 
tagen im  Semester  nicht  innegehalten  wird  und  kein  genügender  Grund  für 
eine  Verkürzung  derselben  vorliegt,  so  wird  die  Besoldung  entsprechend 
rednzirt. 

6.  Wenn  eine  Schule  getrennt  wird,  bevor  die  Kinderzahl  mehr  als  30 
beträgt,  so  erhält  die  Lehrerin  nur  in  dem  Falle  eine  doppelte  Besoldung, 
wenn  laut  Bericht  des  Bezirksinspektors  wegen  Mangel  an  einem  eigenen 
oder  an  einem  hinreichend  grossen  Arbeitsschullokale  eine  Trennung  nicht 
vermieden  werden  konnte  oder  aus  sauitarischen  Gründen  geboten  war.  In 
diesem  Falle  leistet  aber  der  Staat  an  die  Besoldung  fttr  die  zweite  Schule 
keinen  Beitrag,  sondern  es  fällt  dieselbe  ganz  zu  Lasten  der  betreifenden 
Gemeinde. 

Im  Beiichtsjahre  wurden  folgende  Kurse  für  Arbeits- 
lehrerinnen abgehalten: 


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124 


Jahrbach  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kanton 

Kursort 

Dauer  in 

Wochen 

Teilnehmerinnen 
Patentirt 

StntilS)! 
20   Wiai<n<a.IS) 
SoBBtr  18)3 

31 

31 

Zürich     .     .     .     . 

Zürich 

1«  27  . 

27 

26 

26 

Luzem    .    .    .    . 

5 

38 

38 

Solothnm    .    .    . 

Solothum 

4 

35 

34 

Baselland    .     .     . 

Liestal 

2 

40 

39 

Aargaa    .... 

Sarmenstorf 

y 

16 

16 

Granbanden     .    . 

Sils  i.D. 

8 

26 

23 

FninirMUHkil«  Ckv 

12 

6 

6 

znrich  8  Kurse  (s.  Beilage). 

Mehrere  Erziehungsdirektioncn  konstatii'en,  dass  die  durch- 
schnittliche Bildungsstufe  der  Kandidatinnen  für  die  Kurse  gegen- 
über früher  erheblich  höher  sei,  zum  Teil  wohl  infolge  der  grossem 
Anforderungen  bei  den  Aufiiahmsprttfangcn. 

In  verschiedenen  Kantonen  hat  man  in  den  letzten  Jahren 
au  der  Ausgestaltung  und  Hebung  der  weiblichen  Arbeitsschulen 
mit  Erfolg  gearbeitet,  man  hat  die  Anforderungen  an  die  Lehrer- 
innen da  und  dort  ganz  wesentlich  gesteigert,  aber  dabei  in  der 
Eegel  in  weniger  intensiver  Weise  an  die  materielle  Besserstellung 
des  Standes  der  Arbeitslehrerinnen  gedacht. 

Das  sollte  mit  der  Zeit  durchschnittlich  besser  werden ;  denn 
jeder  Arbeiter  ist  seines  Lohnes  wert.  Eine  richtige  Schulhaltung 
auf  der  Stufe  der  Arbeitsschule  ist  keine  Kleinigkeit. 

In  den  offiziellen  Jahresberichten  ist  das  statistische  Material 
über  die  Arbeitsschulen  immer  noch  recht  unvollständig.  Was 
darüber  vorhanden  ist,  ist  in  folgender  (Jbersicht  zusammengestellt 
worden : 

Total 

44384 


Kantone 

Sciiuieu 

Schüler- 
innen 

l*hrer- 
innen 

AliKenzen 
entschnld.  nnentisrh. 

Zürich     .     .     .     . 

354 

16619 

424 

41123 

3261 

Bern 

1971 

49812 

1536 

— 

— 

Luzem    .    .    .    . 

202 

7238 

144 

8079 

2918 

Uri 

24 

750 

24 

— 

. — 

Schwyz    .     .    .     . 

112 

y 

9 

? 

? 

Olaras    .     .     .     . 

28 

2120 

65 

2819 

995 

Zug 

17 

1306 

28 

— 

— 

Solothum    .    .    . 

245 

6408 

245 

11366 

8204 

Baselstadt  .    .    . 



3121 

135 



— 

Baselland    .    .    . 

126 

3754 

125 

— 

-- 

Schaffhausen    .    . 

37 

2619 

55 



— 

Appenzell  A.-Rh.  . 

20 

3828 

— 

— 

— 

St.  Gallen    .    .    . 

— 

13115 

236 

16056 

4376 

Graubünden      .     . 

200 

5653 

296 



— 

Aargau   .    .    .    . 

303 

12518 

278 

— 

— 

Thurgan.    .    .    . 

— 

6206 

— 

11746 

4650 

Neuenburg  .     .    . 

265 

8277 

— 

— 

— 

10997 


8814 
19570 


8197 
20432 


16896 


Zürich :  Primarschulen :  326  Schalen  mit  14930  Schülerinnen  u.  378  Lehrerinnen 
mit  einer  Totalbesoldung  von  Fr.  85885.  Absenzen  37433  entschuldigt  und 
3098  unentschuldigt.  —  Sekundärschulen:  28  Schulen  mit  1689  Schülerinnen 
und  46  Lehrerinnen.  Besoldung  Fr.  8462.  Absenzen  3690  entschuldigt  und 
7163  unentschuldigt. 


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Das  ünterrichtswesen  in  den  Kantenen.  125 

Bern:  Davon  sind  805  zugleich  Primarlehrerinnen. 

Glarut :  34  Arbeitslehrerinnen  für  die  AUtagsschole  und  31  Lehrerinnen  für  die 
Bepetirschnle. 

Zug:  Die  Absenzen  sind  teilweise  bei  den  Äbsenzen  der  Alltagsschule  mit- 
gerechnet. 

Thnrgau:  Es  wurden  293  bussMlige  Absenzen  gemacht. 

Sehaffhattaen :  Inkl.  159  Schülerinnen  der  Sekundärschule  und  3  Lehrerinnen  der 
Sekundärschule. 

Baatlland:  Von  den  3754  Arbeitsschiilerinnen  sind  2751  AUtagsschfllerinnen. 
8568  Halbtagsschjllerinnen  und  435  Repetirschülerinnen. 

Aargau:  120202  Arbeiten  wurden  geliefert. 

9.  Arbeitsunterricht  (Handfertigkeitsunterricht) 
der  Knaben. 

Der  Handarbeitsunterricht  für  Knaben  ist  im  Berichtsjahr  für 
die  ganze  Stadt  Zürich  einheitlich  organisirt  worden.  Derselbe 
erstreckt  sich  auf  das  5.  und  6.  Primär-  und  das  1.  und  2.  Sekundar- 
schuljahr  und  ist  fakultativ ;  er  umfasst  2  wöchentliche  Unterrichts- 
stunden pro  Abteilung,  welche,  soweit  die  Lokalverhältnisse  es 
gestatten,  auf  die  freien  Schulhalbtage  der  Schüler  zu  verlegen 
sind.  Es  werden  vorbehaltlich  genügender  Anmeldungen  60  Kurse 
eingerichtet.  Bei  der  Aufnahme  werden  in  erster  Linie  die- 
jenigen Schüler  berücksichtigt,  welche  bereits  schon  an  einem 
Handarbeitskurse  teilgenommen,  aber  noch  nicht  alle  Arbeiten 
durchgemacht  haben,  von  den  übrigen  Schülern  erhalten  jeweilen 
diejenigen  der  obem  in  Betracht  fallenden  Klassen  (6.  Primär-  und 
2.  Sekundarschulklasse)  den  Vorzug  gegenüber  den  Schülern  der 
ontem  Klassen  (5.  Primär-  resp.  Sekundarschulklasse).  Als  Ver- 
gütung für  das  Material  hat  jeder  Schüler  beim  Beginne  des  Kurses 
Fr.  2.  50  zu  entrichten.  Die  Kreisschulpflegen  üben  die  Aufsicht 
über  die  Kurse  aus,  soweit  nötig  unter  Zuzug  von  Sachverständigen. 

Die  Stadt  Zürich  hat  den  Versuch  unternommen,  den  Hand- 
arbeitsunterricht in  organischer  Weise  dem  Schulorganismus  ein- 
zuverleiben und  demselben  gewissermassen  den  Charakter  eines  er- 
gänzenden Unterrichtes  zum  Fach  der  Formenlehre  zu  geben. 
Durch  dieses,  in  Anlehnung  an  die  durch  Professor  Kumpa  in 
Darmstadt  vertretene  Methode  des  Untemchts  eingeschlagene  Vor- 
gehen sollte  es  mit  der  Zeit  möglich  sein,  die  gegenwärtige 
Bewegung  für  den  Handfertigkeitsunterricht  von  viel  dilettanten- 
haftem  und  unabgeklärtem  Beiwerk  zu  befreien  und  dem  Unter- 
richt diejenige  Stellung  im  Schulorganismus  einzuräumen,  die  dem- 
selben von  rechtswegen  zukommt. 

Im  Kanton  Zürich  haben  diesen  Unterricht  ausserdem  einge- 
führt: Winterthur,  Borgen,  Seebach,  Adlisweil,  Eüti.  Diese  zählten 
in  61  Abteilungen  909  Schüler  (Papierabt.  642,  Holz  87,  Schnitzen 
180)  und  37  Lehrer.  Kursdauer  19—22  Wochen;  wöchentliche 
Stundenzahl  21/2—4;  Unterrichtsstunden  eines  Kurses  38  bis  112. 
Gesamtausgaben  Fr.  13,598,  d.  h.  för  Besoldungen  Fr.  6332,  Wcrk- 


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126  Jahrbach  des  Unterrichtsweaens  in  der  Schweiz. 

zenge  Fr.  3114,  Material  Fr.  2163,  MobUiar  Fr.  1224,  Verschie- 
denes Fr.  595;  daran  leistete  das  Schulgeld  (Fr.  1—5)  Fr.  1759, 
der  Staat  Fr.  3665. 

Der  Kanton  Zürich  hat  seine  Subventionen  sukzessive  von 
Fr.  2500  auf  Fr.  4500  erhöht. 

Eine  Einfügung  des  Handarbeitsunterrichtes  in  den  Schnl- 
organismus  haben  vor  allem  die  französischen  Kantone  Waadt, 
Oeuf,  Neuenburg  und  im  fernem  auch  Baselstadt  versucht  Die 
Ausgaben  des  letztern  Kantons  betrugen  Fr.  8695  (Schüler  576, 
Staatsbeitrag  80  o/o). 

Die  Kantone  gehen  ungleich  vor.  Die  Erziehungsdirektionen 
der  welschen  Kantone  haben  den  Wert  dieses  Erziehungsmittels 
ziemlich  rasch  aufgegriffen  und  sind  daran,  ihm  eine  feste  Position 
im  Schulorganismus  zu  sichern;  in  einigen  deutschen  Kantonen 
waren  es  die  Lehrer  der  Städte,  welche  bahnbrechend  vorgingen,  um 
für  das  neue  Institut  Freunde  und  Verständnis  zu  werben,  während 
die  meisten  Erziehungsdirektionen  sich  ziemlich  kühl  verhalten. 

Über  die  gegenwärtige  Verbreitung  des  Arbeitsunterrichtes  in 
der  Schweiz  ist  im  letzten  Jahrbuch  (1892)  auf  pag.  164  und  165 
berichtet  worden;  es  kann  also  hierauf  verwiesen  werden.  Die 
schweizerischen  Handfertigkeitskurse  für  Lehrer  wurden  bisher 
abgehalten  1884  in  Basel,  1886  in  Bern,  1887  in  Zürich,  1888  in 
Freiburg,  1889  in  Genf,  1890  in  Basel,  1891  in  Chaux-de-Fonds, 

1892  in  Bern  und  1893  in  Chur.  Von  9  Kursen  fallen  demnach 
7  auf  die  Westschweiz  und  nur  2  auf  die  Ostschweiz.  Die  Gre- 
samtteilnehmerzahl  am  letzten  (IX.)  schweizerischen  Bildungskurs 
für  Lehrer  an  Handarbeitsschuien,  der  vom  17.  Juli  bis  12.  August 

1893  in  Chur  stattfand,  betrug  144.  Von  den  schweizerischen  Teil- 
nehmern arbeiteten  53  in  Cartonnage,  47  an  der  Hobelbank,  24 
im  Kerbschnitt. 

Folgende  Kantone  haben  Lehrer  snbventionii't:  Aargau  1, 
Appenzell  A.-Rh.  1,  Baselland  2,  Bern  3,  Freiburg  1,  Genf  4, 
Glarus  2,  Graubünden  33,  Luzem  2,  Neuenburg  32,  St.  Gallen  6, 
Solothurn  2,  Tessin  2,  Thurgau  3,  Waadt  10,  Zug  1,  Zürich  19. 
Bulgarien  sandte  20  Teilnehmer.  Von  den  Kantonen  waren  nicht 
vertreten  die  Urkantone,  Appenzell  I.-Rh.,  Schaffhausen,  Wallis, 
Baselstadt. 

Diese  schweizerischen  Kurse  sind  bis  jetzt  so  ziemlich  das 
einzige  Mittel  geblieben,  durch  welches  man  die  schweizerische 
Lehrerschaft  zu  gemeinsamer  Arbeit  vereinigen  kann.  Hier  steht 
sie  auf  gemeinsamem  Boden. 

II.  Fortbildungsschulen,  Rekrutenkurse. 

Unterm  27.  Oktober  1893  hat  der  Regierungsrat  des  Kantons 
Schaffhausen  eine  „Verordnung  für  die  Fortbildungsschule"*) 

>)  Beilage  T,  pag.  62  und  63. 


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Das  Unterricht8we8en  in  den  Kantonen.  127 

erlassen,  die  auf  1.  November  1893  in  Kraft  getreten  ist.  Alle 
Knaben,  welche  nicht  volle  8  Schuljahre  durchgemacht  haben,  sind 
verpflichtet,  noch  während  zwei  Wintern  im  Alter  von  17  und  18 
Jahren  die  Fortbildungsschule  zu  besuchen.  In  wenigstens  vier 
wöchentlichen  Unterrrichtsstunden  sind  die  Schüler  jeweUen  vom 
1.  November  bis  Lichtmess  in  folgenden  Fächern  zu  unterrichten: 
Lesen,  Aufsatz  (namentlich  Geschäftsaufsatz),  Bechnen  und  ein- 
fache Buchführung,  vaterländische  Geschichte  und  Geographie, 
Verfassungskunde.  Die  Besoldungen  der  Lehrer  werden  zur  Hälfte 
vom  Staat  und  zur  Hälfte  von  der  Gemeinde  bezahlt.  Der  Kanton 
unterstützt  auch  die  Errichtung  freiwilliger  gewerblicher  oder 
landwirtschaftlicher  Fortbildungskurse  oder  Kurse  für  den  weib- 
lichen Arbeitsunterricht,  Haushaltungskui-se  u.  dergl. 

In  einer  „Veroi-dnung  betreffend  die  freiwilligen  Fortbildungs- 
schulen im  Kanton  Thurgau"i)  vom  13.  Oktober  1893  wird  aus- 
gesprochen, dass  dieses  Institut  wesentlich  die  berufliche  Au.s- 
bildnng  (Gewerbe,  Landwirtschaft,  Hauswirtschaft)  von  Jünglingen 
und  Töchtern  im  Alter  von  über  15  Jahren  zu  fördern  berufen  sei. 
Der  Kanton  unterstützt  die  fireiwilligen  Fortbildungsschulen  nach 
der  Zahl  der  erteilten  Unterrichtsstunden.  Der  in  3  Winter-  oder 
Jahreskursen  zu  erteilende  Unterricht  ist  unentgeltlich.  Es  kann 
vom  Besuch  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  zu  Gunsten  der 
freiwilligen  dispensirt  werden.  Für  letztere  existirt  die  Bestimmung, 
dass  ausser  den  der  Bemfebildung  dienenden  Fächern  auch  in  den 
für  die  obligatorische  Fortbildungsschule  vorgeschriebenen  Fächern 
Unterricht  erteilt  werde  und  dass  dieser  Unterricht  für  die  fort- 
bildungsschulpflichtigen Jünglinge  obligatorisch  sei. 

Durch  Kreisschreiben  2)  machte  die  Militär-  und  Erziehungs- 
direktion des  Kantons  Bern,  wie  in  frühern  Jahren,  so  auch  im 
Berichtsjahre  auf  die  Notwendigkeit  aufmerksam,  für  die  im  Herbst 
1894  und  1895  zur  Aushebung  gelangenden  Eekruten  Wieder- 
holnngs-  und  Fortbildungskui-se  anzuordnen.  In  ganz  gleicher  Weise 
ist  der  Regiernngsrat  des  Kantons  Solothurn^)  vorgegangen 
und  hat  zum  Zwecke  der  Unterstützung  freiwilliger  Wiederholungs- 
kurse  für  Stellungspflichtige  Jünglinge  zur  Vorbereitung  auf  die 
Sekrntenprüfangen  einen  Kredit  von  Fr.  2000  ins  Budget  pro  1894 
aufgenommen. 

Im  Kanton  Waadt  hatte  die  Disziplin  in  den  Fortbildungs- 
schulen (6coles  complömentaii-es)  in  den  frühem  Jahren  sehr  zu 
wünschen  übrig  gelassen.  Im  Berichtsjahr  konstatirt  nun  die  Er- 
ziehungsdirektion eine  Wendung  zum  Bessern,  die  teils  durch  die 
Hingabe  des  Lehrpersonals  an  seine  Pflicht,  als  auch  durch  die 
enei^schen  Massregeln  der  Behörden  erreicht  wurde. 

>)  Beilage  I,  pag.  63—66. 
^  Beilage  I,  pag.  66  und  67. 
')  Beilage  I,  pag.  67. 


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^ 


128  Jahrbach  de8  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 

Über  den  Gang  und  die  Erfolge  des  Unterrichts  lässt  sich 
der  Geschäftsbericht  der  Erziehungsdirektion  folgendennassen  ver-      i 
nehmen :  1 

C'est  ainsi  qne  plnsieurs  commnnes  qni  gronpaient  anparavant  leg  el^re«        I 
par  classes  d'äge,  les  ont  rSpartis  cet  hiver,  en  tenant  compte  dn  degre  de 
d^veloppement ;  aussi  la  condaite  et  le  travaily  ont-üs  gagne  i,  tons  les 
points  de  vne. 

Dans  quelques  localitis,  tu  la  grande  distance  ä  parcoarir  de  nnit  pv 
les  jeanes  gens,  et  avec  l'approbation  da  Departement,  les  coors  ont  iU 
donn^s  en  une  seale  s^ance  le  samedi  aprfes-midi. 

La  condaite  des  616ve8  des  classes  mrales  est  gän^ralement  tris  satis- 
faisante ;  les  jeunes  gens  £tant  en  petit  nombre,  an  travail  sirienx  et  de  r^elg 
prog^^s  ont  6tä  constat^s  en  maints  endroits. 

II  y  a  donc  \k  un  appoint  qoi  n'est  pas  ä  dädaigner  et  qni  contribue 
certainement  &  maiutenir  notre  canton  an  rang  qa'il  a  occnpä  jnsqn'ici. 

Ainsi  qne  l'ann^e  demiere,  il  peat  Stre  afSrm^  que  la  bonne  marche  des 
coars  est  assur^e  partont  oü  les  commissions  scolaires,  l'aatorit^  militaire 
et  le  persounel  enseignant  se  prStent  an  mntnel  appni. 

Un  certain  nombre  de  cours  ont  6t6  visit^s  par  les  adjoints  da  Departement. 

Gegen  die  Institution  der  6coles  compl^mentaires  wurde  im 
Kanton  von  verschiedenen  Seiten  Sturm  gelaufen.  Es  wurden 
12,000  Unterschriften  gesammelt  und  der  Grosse  Rat  ersucht,  die- 
selbe aufzuheben,  da  sie  für  die  Jugend  eine  Gelegenheit  zu  Aus- 
schreitungen, ja  Ausschweifungen  biete.  In  seiner  Sitzung  vom 
22.  August  1893  hat  der  Grosse  Rat  die  Angelegenheit  an  den 
Staatsrat  überwiesen  und  ihm  die  Kompetenz  erteilt,  die  bezüg- 
lichen Bestimmungen  des  Untenichtsgesetzes  (Art.  108 — 118)  vom 
9.  Mai  1889  aufzuheben. 

Infolge  der  erteilten  Vollmacht  hat  das  Erziehungsdeparte- 
ment die  jungen  Leute  vom  15.  und  16.  Altersjahr  vom  Schuljahr 
1893/94  von  diesen  Kursen  befreit  und  im  fernem  auch  die  all- 
jährlich im  März  abzuhaltenden  Prüfungen  für  das  Jahr  1894  auf 
den  Herbst  verschoben.  Werden  dieselben  zur  Zufriedenheit  be- 
standen, so  kann  Dispensation  von  einem  Jahre  Schulzeit  für  die 
Schüler  eintreten. 

Über  den  Stand  des  Fortbildungsschulwcscns  in  der  Schweiz 
gibt  die  nachfolgende  Übersicht  Auskunft: 

a.  Obligatorische  Forthildnngsschalen. 

Kanton  r  Schulen  Eohtiler  I.ehrer 

Luzern 74  1742  98 

Obwalden 8  374  8 

Freibarg 258  8291  258 

Solotham 202  2396  231 

Baselstadt      ....  2  63  3 

Baselland 68  1178  108 

Schaifhaasen .     ...  30  215  30 

Appenzell  A.-Rh.    .    .  18  864  50 

St.  Gallen 12  276  12 

Aargan 158  2989  228 

Thurgaa 142  2597  250 

Neuenbürg     ....  64  978  64 


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Das  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen. 


129 


b.  Freiwillige  Fortbildungsschulen. 


Kantone 

Scholei 

SehOler 

Schüler 

nn. 

Total 

I^.hrer  I<i 

»hrerii 

>n.   Tstal 

Zürich     .    .    .    . 

137 

4226 

850 

5476 

285 

22 

307 

Bern 

27 

1408 

— 

1408 

114 

— 

114 

Luzem    .    .    .    . 

1 

113 

— 

113 

4 

— 

4 

Uri 

2 

65 

— 

65 

2 

— 

2 

Schwyz   .    .    .     . 

2 

123 

— 

123 

6 

— 

6 

Obwalden    .    .    . 

1 

59 

— 

59 

2 

— 

2 

Nidwaiden  .    .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Glarus    .    .    .    . 

34 

825 

130 

956 

82 

17 

99 

Zug 

3 

65 

— 

65 

3 

— 

3 

Freibarg      .    .     . 

6 

130 

— 

130 

11 

— 

11 

Solüthnm    .    .    . 

8 

563 

— 

563 

21 

— 

21 

Baselstadt  .    .    . 

3 

844 

142 

986 

— 

— 

— 

Baselland    .    .    . 

3 

135 

— 

135 

9 

— 

9 

Scbaffhausen   .    . 

21 

339 

— 

339 

19 

— 

19 

Appenzell  A.-Rh. . 

10 

89 

180 

269 

— 

11 

11 

St.  Gallen    .    .    . 

208 

2250 

1524 

3774 

290 

39 

329   . 

Oraubflnden     .    . 

43 

677 

39 

716 

55 

— 

55 

Aargan   .    .    .    . 

11 

679 



679 

42 



42 

Thnrgan.    .    .    . 

44 

789 

393 

1182 

60 

18 

78 

Tessin     .     .     .     . 

18 

724 

115 

839 

27 

3 

30 

Waadt     .    .     .     . 

4 

454 

— 

454 

13 

— 

la 

Neuenbürg  .    .    . 

8 

609 

173 

782 

56 

— 

56 

Genf 

16 

576 

456 

1032 

40 

11 

51 

e.  Wie 

derholungskurse  bezw. 

Rekrut 

enkurse. 

Kantone 

Zahl  der  Kurse 

Uaner 
Wochen 

Schttler 

I^hrer 

Bern/.    .    .    . 

393 

zirka  40 

5106 

393 

Luzem  o.    .    . 

— 

30—40  ütiidii 

1321 



Uri  0.      ... 

24 

40  StindM 

261 

24 

Sohwyz  0.    .     . 

29 

40 

461 

29 

Obwalden  o.     . 

8 

60 

124 

8 

Kidwaiden  o.    . 

10 

48 

96 

10 

Glarus     .    .    . 

.  - 

— 

18-20 

232 

Zug  0.     .    .    . 

14 

75  Stalle! 

209 

14 

Freiburg  o. 

154 

20 

1101 

154 

Solothnm     .    . 



80 

815 

Basselland  .    . 



10 

590 

. 

Scbaffhausen    . 

19 



115 

19 

Appenzell  A.-Rh. 

— 

40 

194 

Appenzell  I.-Rh. 

— 

— 

199 



St.  Gallen    .    . 

— 

— 

1844 

, 

Granbüiiden 

— 

— 

60 



Aargan    .    .    . 

— 

— 

910 



Thnrgau  .     .     . 

— 

— 

596 



Tessin     .    .    . 

49 

40 

4.59 

49 

Waadt     .     .    . 

— 

— 

2201 

Wallis     .     .    . 



48 

870 

Neuenbürg  .    . 

16 

80 

493 

16 

Genf  .... 

— 

— 

1316 

— 

Total  1892/ 

93: 



._ 

19573 

_ 

n           1891/ 

1*2: 

— 

— 

15167 

— 

Differenz:  —  —  +4406  — 

Bern:  ScbOler  am  Anfang  des  Kurses  6106,  am  Schlosse  4130.  Im  ganzen 
wurden  13166  Unterrichtsstunden  erteilt  und  dafür  eine  Entschädigung  an 
die  Lehrer  im  Betrage  yon  Fr.  8454  verabreicht. 

9 


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1 


130  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Schwffz:  Zweijährige  Kurse. 

Obteatden:   Gesetzlich  120  Standen  jährlich.    Der  Knrs   wird  auf  den  Winter 

verlegt. 
Solothum:  Jährlich  80  Stunden,  drei  Winterkurse. 
Sehaffhausen:  Die  Fortbildungsschule  ist  den  angehenden  Rekruten  während  des 

ihrer  Stellnngspflicht  yorangehenden  Winters  zu  foknltativem  Besnche  ge- 

Oifnet 

Auf  dem  Gebiete  des  Fortbildungsschalwesens  sind  jedes  Jahr 
vermehrte  Anstrengungen  der  Kantone  zu  verzeichnen  und  zwar 
wird  insbesondere  der  Institution  der  Rekrutenvorkurse  grössere 
Aufinerksamkeit  zugewendet.  Es  entspringt  dieses  Bestreben  zum 
Teil  der  durch  die  pädagogischen  Eekruten  Prüfungen  konstatirten 
Tatsache,  dass  der  Stand  der  Kenntnisse  der  zukünftigen  Wehr- 
männer oft  sehr  der  Auffrischung  bedarf,  und  im  fernem  dem 
löblichen  Ehrgeiz,  in  der  Reihe  der  Kantone  in  den  Ergebnissen 
der  pädagogischen  Rekrutenprfifungen  einen  möglichst  ehrenvollen 
Rang  einzunehmen. 

III.  Sekundärschulen. 

1.  Organisation. 

Im  Kanton  Aargau  ist  im  Berichtsjahre  der  „Lehrplan  für 
die  Bezirksschulen"  vom  24.  April  1871  revidirt  worden  i).  In  Aus- 
führung desselben  ist  auch  ein  „Verzeichnis  der  obligatorisch  er- 
klärten individuellen  Lehrmittel"^)  herausgegeben  worden.  Dem  Lehr- 
plan sind  die  folgenden,  mit  Bezug  auf  die  Aufstellung  des  Stunden- 
plans zu  beherzigenden  Regeln  beigegeben: 

1.  Die  Zahl  der  täglichen  Unterrichtsstunden  soU  (WaflTen- 
übung  ausgenonunen)  7  nicht  übersteigen. 

2.  Ein  ganzer  Tag  oder  zwei  getrennte  halbe  Tage  der  Woche 
sollen  frei  bleiben. 

H.  Die  jedem  Lehrgegenstande  zugewiesenen  Stunden  sollen 
möglichst  gleichmässig  auf  die  sechs  Wochentage  verteilt 
werden. 

4.  Für  die  Schüler  sollen  keine  Zwischenstunden  eintreten. 

5.  Keine  Klasse  darf  mehr  als  4  Unterrichtsstunden  des  Vor- 
mittags und  3  des  Nachmittags  erhalten.  Es  soll  nie  mehr 
als  3  Stunden  wissenschaftlichen  Unterrichts  aufeinander 
folgen. 

6.  Nach  zwei  Unterrichtsstunden  ist  eine  Pause  von  15  Min. 
anzusetzen. 

7.  Die  Unterrichtsstunden  dürfen  im  Sommer  nicht  vor  7  Uhr 
und  im  Winter  nicht  vor  8  Uhr  beginnen. 

>)  Beilage  I,  pag.  20—30. 
-')  Beilage  I,  pag.  .Hl— 32. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  131 

Unter  die  Sekundärschulen,  allerdings  mit  ausgesprochen  be- 
ruflicher Tendenz,  dürfte  auch  die  Ecole  professionnelle  in  Genf  ein- 
gereiht werden.  Sie  nimmt  Schüler  im  Alter  von  mindestens  13 
Jahren  auf  und  bereitet  sie  im  besondern  auf  die  technische  Ab- 
teilung des  College,  auf  die  Ecole  des  Arts  industriels,  auf  die 
Ecole  des  Beaux-Arts,  auf  die  ührenmacherschule,  etc.  vor.  Im 
Jahr  1893  ist  das  Organisationsstatut  i)  der  Schule  abgeändert 
worden,  und  im  Zusammenhang  damit  auch  das  Programm  2)  und 
die  DisziplinaiTerordnung8)  der  Anstalt. 

Unterm  22.  November  1893  hat  der  Regierungsrat  des  Kan- 
tons Baselland  „Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Bezirkslehrem"  *) 
erlassen,  die  gegenüber  früher  eine  nicht  unerhebliche  Verschärfung 
bedeuten.  Zur  Bezirkslehrerprüfung  werden  nur  solche  Kandidaten 
zugelassen,  welche  auf  Grund  bestandenen  Maturitätsexamens  oder 
mit  Erfolg  abgelegter  Primarlehrerprüfung  wenigstens  5  Semester 
an  einer  Universität,  Akademie  oder  polytechnischen  Schule  studirt 
haben. 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  St.  Gallen  hat  in  Anbetracht, 
dass  die  Schulbesuche  ein  vorzügliches  Bildungsmittel  für  die  Lehrer- 
schaft sei,  unterm  15.  März  1893  beschlossen,  es  seien  die  Sekundar- 
lehrer  berechtigt,  im  Einverständnis  mit  dem  Präsidenten  des 
Sekondarschnlrates,  in  einem  halben  Jahre  je  einen  vollen  Tag 
auf  Schulbesuche  zu  verwenden.  6) 

ä.  Schüler  and  Lehrerperaonal. 

Im  Schuljahr  1892/93  besuchten  31,752  Schüler  die  Sekundär- 
schulen. Darunter  waren  18,070  Knaben  und  13,682  Mädchen 
(1891/92 :  29,888  Schüler,  wovon  17,042  Knaben  und  12,846  Mäd- 
chen). Aus  den  Jahresberichten  der  Erziehungsdirektionen  konnte 
mit  Bezug  auf  die  Frequenz  aufeinanderfolgender  Klassen  folgende 
Übersicht  festgestellt  werden: 

V-.,..«..  IKl.  n.KI.  m.KI.         IV.KI.        V.Kl.  Schiilrr 

Zürich  .  .  1839  1184  1628  1074  538  277  ^  —  —  _  4005  2535  6540 

Lnzern  ..  444  261  226   97  3   63  -  —  —  —  673  411  1084 

Schwyz.  .  197  87  14  183  115  298 

Baselatadt .  563  688  532  619  390  474  201  289  35  65  1721  2135  3856 

BaseUand  .  169   55  129   43  67   9  _  _  _  _  365  117  482 

lir;u(BniriuMk.)   844  679  499     240  —  —  1556  706  2262 

Thnrgan  .  294  158  280  129  156   44   1  —  —  _  780  331  1061 

Tessin  .  .  249  139  150   77  69   80  —  —  —  —  468  296  764 

Die  nachfolgenden  Kantone  geben  auch  Auskunft  über  die 
Absenzenverhältnisse  an  den  Sekundärschulen: 


«)  Beilage  I,  pag.  68—72. 
«)  BeUage  I,  pag.  73—76. 
3)  Beilage  I,  pag.  72. 
*)  Beilage  I,  pag.  100—102. 
'•)  Beilage  I,  pag.  104. 


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132 


Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 


Kantone 

HchOler 

Absenien 
entsch.      unentsrh. 

Total  der 
Absenzen 

D 
entgeh 

■  rchiehnitt 
per  SchOler 
onentsch.    ToUl 

Zürich    .     . 

6540 

71288 

1646 

72934 

10,, 

0,« 

11,» 

Bern  .    .    . 

5851 

166027 

48847 

214874 

28,4 

8,. 

36,T 

Lnzem  .    . 

1084 

9303 

754 

10057 

8,. 

0,8 

9.» 

Uri     .    .    . 

77 

512 

40 

552 

6,7 

0,5 

7„ 

Schwyz  .    . 

298 

1939 

143 

2082 

6,8 

0^ 

6* 

Glaros    .    . 

400 

2299 

429 

2728 

5,7 

1,1 

6,8 

Zng   .    .    . 

196 

1163 

25 

1168 

5,9 

0,1 

6^ 

Solothnm    . 

655 

5344 

542 

5886 

8,* 

0,8 

9k> 

Baselstadt  . 

3856 

67319 

2433 

69752 

17,4 

0,« 

18„ 

Schaffhansen 

806 

13047 

31 

13078 

16,, 

16„ 

St.  Gallen   . 

2131 

17984 

382 

18366 

8,4 

0,* 

8,. 

ItrgtD  (Btiirkiuli.) 

2262 

— 

— 

23768 

10* 

Thurgau 

1061 

8798 

937 

9735 

8,8 

ö^ 

9.« 

Tessin    .     . 

764 

5647 

1075 

6722 

7,« 

1.« 

8,8 

Luzem:  Halbjahrschalen,  4602  entschuldigt  nnd  377  nnentschnldigt,  total  4979 
Absenzen.  Jahresschulen  4701  entschuldigt  nnd  377  nnentschnldigt,  total 
5078  Absenzen. 

Das  Lehrerpersonal  bestand  aus  1255  Lehrern  und  205  Lehrer- 
innen (1891/92:  1176  Lehrer  und  200  Lehrerinnen). 


IV.  Lehrerbildungsanstalten.  >) 

Die  Lebrpläne  des  aargauischen  Seminars  in  Wettingen*), 
des  Töchterinstituts  und  Lehrerinnenseminars  in  Aarau»).  sowie  der 
Lehi'erbildungsanstalten  des  Kantons  Tessin*)  sind  im  Berichts- 
jahre einer  Eevision  unterzogen  worden.  Es  wird,  abgesehen  von 
einer  eingehenden  Vergleichung  der  einzelnen  Fächergruppen,  die 
ganz  weitgehende  Verschiedenheiten  aufweist  (vergl.  Beilage  I, 
pag.  77 — 97),  nicht  ohne  Interesse  sein,  die  Gesamtstundenzahlen 
der  einzelnen  Seminarien  nebeneinander  zu  stellen: 


Kurs: 


Total 


Durch- 


schnitt 

148      37 
131       32»/t 
119'/,  29'/g 

132    as 


I.       II.     III.     n-. 
Stundenzahl 

Aarganisches  Seminar  in  Wettingen    .    .    .  37'/,  39'/,  36      35 

Tessinisches  Lehrerseminar  in  Locarno   .    .  32      32      32      35 

Lehrerinneuseminar  in  Aarau 28*/,  30'/,  30'/,  30 

Tessinisches  Lehrerinnenseminar  in  Locarno  33      33      33      33 

Es  ergibt  sich  hieraus,  wie  verschieden  man  die  Aufnahme- 
fähigkeit der  Seminaristen  in  den  verschiedenen  Kantonen  taxirt. 
Eine  Zahl  von  beinahe  40  Unterrichtsstunden  ist  offenbar  für 
diese  Stufe  zu  viel.  Die  vergleichende  Übersicht  der  Stundenzahlen 
aller  schweizerischen  Seminarien,  wie  sie  in  der  einleitenden  Ar- 
beit des  Jahrbuches  1890  über  „Die  Lehrerbildungsanstalten  in 
der  Schweiz"  auf  pag.  34  und  35  enthalten  ist,  beweist  schlagend, 
dass   die   Grosszahl   der  Kantone   den   Zöglingen   ihrer  Lehrer- 

')  Mit  Bezug  auf  alle  notwendigen  Details  kann  anf  die  einleitende  Arbeit 
im  .lahrbuih  des  Unterrichtsweseiis  vom  Jahre  1890,  sowie  auf  die  seither,  1891 
und  1892  unter  obigem  Titel  enthaltenen  Bemerkungen  verwiesen  werden. 

2)  Beilage  I,  pag.  77-82.  —  «)  Beilage  I,  pag.  82—88.  —  *)  Beilage  F, 
pag.  88—97. 


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Das  ünterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


133 


l)ildangsanstalten  zu  viel  zumutet.  Überall  ruft  man  einer  Ab- 
rüstung und  einer  Beseitigung  der  Überbfirdung,  und  selten  bringt 
man  es  bei  Revisionen  von  Lehrplänen  fertig,  eine  richtige  Maximal- 
stundenzahl nicht  zu  überschreiten.  In  keinem  Fach  soll  jeweilcn 
bei  Revisionen  auch  nur  eine  Stunde  geopfert  werden;  denn 
jedes  Fachgebiet  erscheint  eben  den  betreflfenden  Vertretern  als 
unanfechtbar,  im  Gegenteil:  oft  wird  der  Wagen  noch  mehr 
beladen.  Da  und  dort  mag  die  faktische  Unmöglichkeit  der  Re- 
duktion der  Stundenzahl  für  gewisse  Gebiete  auch  mit  dem  Usus 
der  Eesoldungszumessung  nach  der  erteilten  Stundenzahl  zusammen- 
hängen. 

Nach  §  73  des  Primarschulgesetzes  des  Kantons  Solothurn 
vom  3.  Mai  1873  haben  diejenigen  Zöglinge,  welche  aus  der  päda- 
gogischen Abteilang  der  Eantonsschule  austreten  und  als  Lehrer 
angestellt  werden,  für  jede  Woche  ihres  Aufenthaltes  im  Kosthaus 
der  pädagogischen  Abteilung  Fr.  3  dem  Staate  rfickzuvergüten. 
Der  ganze  Betrag  dieser  Rückvergütung  ist  auf  die  ersten  vier 
Jahre  ihrer  Anstellung  zu  verteilen.  Infolge  Vermehrung  der  Studien- 
zeit von  drei  auf  vier  Jahre  und  der  dadurch  bewirkten  Erhöhung 
der  r&ckznvergütenden  Summe  erschien  es  angezeigt,  dass  auch 
der  Termin  zur  Rückzahlung  des  Kostgeldes  um  ein  Jahr  verlängert 
wird.  Es  wurde  daher  beschlossen,  die  Rückvergütung  des  Kost- 
geldes für  die  Zöglinge  der  pädagogischen  Abteilung  der  Kantons- 
schule nach  §  73  des  Primarschulgesetzes  vom  3.  Mai  1873  auf 
fünf  statt  auf  vier  Jahre  von  der  ersten  Anstellung  als  Lehrer  an 
gerechnet  zu  verteilen. 

Das  neue  tessinische  Schulgesetz  verlangt  für  den  Eintritt 
in  die  Lehrerseminarien  das  vollendete  15.  Altersjahr,  ein  Zeugnis 
über  gutes  Betragen  und  erfolgreiche  Absolvirung  von  3  Jahres- 
kursen im  Gymnasium  oder  der  technischen  Schule  oder  der  obern 
Schale  und  einen  ärztlichen  Ausweis  über  körperliche  Befähigung 
zum  Lehrberuf.  Die  Lehrerbildung  umfasst  vier  Jahre :  die  erstea 
drei  Jahre  sind  zur  Ausbildung  von  Elementarlehrem,  das  vierte 
Jahr  für  Lehrer  an  Oberschulen  bestimmt.  Aufnahme  in  den  diitten 
Jahreskurs  wird  nicht  gestattet.  In  den  vierten  Kurs  können  Lehrer 
mit  zwei  Dienstjahren  und  guten  Zeugnissen  eintreten.  Die  Re- 
gierung kann  auch  fremden  Professoren  Lehrstellen  an  Seminarien 
übertragen.  Mit  dem  Seminar  ist  eine  Musterschule  zum  prakti- 
schen Unterricht  verbunden. 

Die  Zahl  der  Lehrerbildungsanstalten  ist  dieselbe  geblieben 
wie  im  Vorjahre.    Die  Frequenz  war  folgende: 


1892/93: 
1891/92: 


Schüler 

1388 
1369 


HchUle- 
rinnen 

933 

861 


ToUl 

2321 
2230 


--  ^!;  Tot..   ^:r£L.  ^"^ 


328 
301 


63 
61 


391 
362 


381 
314 


341 
269 


722 
573 


Differenz:       -fl9      -|-72        +91      -1-27      +2      +29      +67      +82    +149 


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134  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweü;. 

V.  Höhere  Tfichterschulen. 

Das  Material  aber  diese  Anstalten  in  den  offiziellen  Berichten 
ist  sehr  dürftig.  Es  hat  dies  wohl  zum  Teil  seinen  Grand  darin, 
dass  sie  in  vielen  Fällen  Gemeindeschnlen  sind  and  dass  daher 
weniger  Anlass  vorhanden  ist,  sie  in  detaillirter  Weise  auch  in 
den  Berichten  der  Erziehangsbehörden  kompariren  zu  sehen.  Dann 
sind  für  eine  Reihe  dieser  Anstalten  die  statistischen  Angaben  in 
den  Übersichten  über  die  Sekundärschulen  enthalten. 

Was  an  statistischem  Material  in  den  Geschäftsberichten  ent- 
halten war,  und  was  durch  ergänzende  Anfragen  beigebracht  wer- 
den konnte,  lassen  wir  hier  folgen: 

Hchalort  'knnr    l^'**^"    SchOlerinn.    I^ebrer    Lehrerinn.     T«lal 

Zörich') 2              2  31  8  1              9 

Winterthur 2             2  32  3  4              7 

I  SthidanekiU  \  18] 

Bern       Seminar-,                J  1              3}  780 «)  17  22            39 

l  Uudeli-  a.  hiik.JLl.)  3} 

I  Cittre  AkUilu;  i  16  616) 

Basel       Obtre  Uieiliig  2              6  187>  16  15            31 

[  Fortbildai^kluiM  2              2       -       77) 

Aarau 3      4  82  14 

Laasanne —  —  —  —     —     — 

Neuenbürg --  —  —  —     —     — 

Genf) 7  18  783  —     -     — 

')  Am  Solilugiie  des  äcliiiljahres  1891/88  zihlt«  die  höhere  TSchterHChale  31,  da«  Lehrerinnen- 
arminar  104  Schülerinnen,  Gesamtzahl  1S5. 

')  Die  18  Seknndarklassen  anent«reltllch.  In  den  .1  Seminar-  and  den  i  Handels-,  sowie 
der  PnrtbildungskJasse  Fr.  60  Schulgeld. 

*)  Ecole  secondaire  et  supiirlenre  des  Jeunes  Alles. 

Im  Laufe  des  Jahres  1893  ist  eine  Reorganisation  des  Unter- 
richts an  der  hohem  Töchterschule  in  Zürich  in  Angriff  genommen 
worden  und  zwar  im  Sinne  einer  Erweiterung  und  Vertiefung  des- 
selben und  durch  Anfügung  einer  Handelsabteilung  für  Töchter  und 
einer  eigentlichen  Maturan denklasse  zur  Vorbereitung  für  den  Ein- 
tritt in  die  Hochschule.  Über  den  Vollzug  dieser  Revision  wird  im 
nächsten  Jahrbuch  zu  berichten  sein. 

Was  die  obige  statistische  Zusammenstellung  anbetrifft,  so  ist 
zu  bemerken,  dass  die  Rubrik  des  Lehrerpersonds  in  den  meisten 
Fällen  offen  gelassen  worden  ist,  weil  dasselbe  regelmässig  auch 
an  den  übrigen  höheren  Lehranstalten  der  betreffenden  Städte  be- 
tätigt ist. 

VI.  Kantonsschulen. 
1.  Organisation. 

Mit  Bezug  auf  die  Frage  der  Maturitätsvcrträge  des 
eidgenössischen  Polytechnikums  mit  kantonalen  Mittelschulen 
ist  folgendes  zu  berichten: 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  1H5 

Die  mit  Aargan  schwebenden  Unterhandlungen  gediehen  so 
weit,  dass  diesem  Kanton  die  Zusage  gemacht  werden  konnte,  es 
werden  bis  auf  weiteres  die  von  der  kantonalen  Gewerbeschule 
ausgestellten  Maturitätszengnisse  in  gleicher  Weise  und  unter 
den  gleichen  Bedingungen  anerkannt  werden,  wie  die  von  den 
Vertragsschulen. 

Die  mit  St.  Gallen  im  Voijahr  wieder  aufgenommenen  Ver- 
handlungen haben  einstweilen  so  weit  geführt,  dass  dieser  Kanten 
an  der  technischen  Abteilung  der  Kantonsschnle  ein  halbes  Jahr 
nach  oben  zum  Anschlüsse  an  das  Polytechnikum  zugesetzt  und 
dagegen  von  diesem,  vorbehaltlich  der  weitem  Unterhandlungen 
für  Abschluss  eines  endgültigen  Vertrags,  die  einstweilige  Aner- 
kennung der  Maturitätszeugnisse  zugesagt  erhalten  hat. 

Von  wichtigem  Erlassen  auf  dem  Gebiete  des  Mittelschul- 
wesens sind  für  das  Berichtsjahr  folgende  zu  erwähnen: 

1.  Das  Reglement  für  die  Abhaltung  der  Maturitätsprüfung  an 
der  aargauischen  Kantonsschule,  Abteilung   (rewerbeschule^)  vom 

10.  Febmar  1893.  Die  Kandidaten  haben  sich  in  folgenden  Fächern 
auszuweisen :  1.  Deutsch,  2.  Französisch,  3.  Englisch  oder  Italienisch, 
4.  Geschichte,  5.  Geographie,  6.  Arithmetik  und  Algebra,  7.  Geo- 
metrie (Planimetrie,  Trigonometrie,  Stereometrie  und  analystische 
Gteometrie),   8.  Darstellende  Geometrie,   9.  Physik,    10.  Chemie, 

11.  Naturgeschichte. 

Die  Prüfung  in  der  Greographie  wird  in  der  Regel  am  Ende  des 
zweiten,  diejenige  im  Englischen  und  Italienischen  am  Ende  des 
dritten  Jahreskurses  abgenommen.  Sonst  gelten  für  diese  Fächer 
die  nämlichen  Bestimmungen  wie  für  die  übrigen. 

Für  die  Maturitltsnoten  im  Kunstzeichnen  und  im  technischen 
Zeichnen  sind  lediglich  die  Jahresleistungen  massgebend  (§  6). 

Die  Abstufung  der  Zensuren  ist  folgende :  6,  5,  4,  3,  2,  1, 
wovon  6  die  beste  und  1  die  geringste  ist. 

Das  Zeugnis  der  Reife  wird  nicht  erteilt,  sobald  der  Kandidat 
in  einem  Fache  die  Note  1  hat  oder  in  mehr  als  einem  Fache  die 
Note  2  oder  endlich  in  mehr  als  zwei  Fächern  die  Note  3  (§  15). 

Am  15.  März  1893  ist  für  das  Gymnasium  eine  Abänderung 
des  Lehrplanes  in  dem  Sinne  beschlossen  worden,  dass  Schüler, 
welche  keinen  griechischen  Unterricht  nehmen,  zum  Besuch  des 
Englischen  oder  Italienischen  verpflichtet  sind  und  ebenso  ist  eine 
bezügliche  Abänderang  des  Maturitätsprüfungsreglements  vorge- 
nommen worden.  2) 

In  organisatorischer  Richtung  ist  mit  Bezug  auf  die  Kautons- 
schule  in  Aarau  noch  zu  bemerken,  dass  nach  25jährigem  Bestände 
bereits  im  Jahre  1892  das  Progymnasium  aufgehoben  und  die  An- 

')  Beilage  I,  pag.  105—109. 
^)  Beilage  I,  pag.  109  nnd  HO. 


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136  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

stalt  als  vierklassiges  Gymnasium  und  als  vierklassige  Grewerbe- 
schulo  fortgeführt  wurde.  Die  Erstellung  eines  neuen  Eantons- 
schulgebäudes  ist  in  Angriff  genommen  worden,  nachdem  in  einer 
besondem  Übereinkunft  der  Kanton  und  die  Gemeinde  Aarau  die 
Grundlagen  hiefur  gegeben  hatten.  Gegenwärtig  geht  man  damit 
um,  der  Eantonsschule  eine  merkantile  Abteilung  hinzuznf&gen. 
Die  Angelegenheit  liegt  bei  den  untern  Instanzen  noch  in  Beratung. 
Die  Anregung  ging  aus  von  der  kaufmännischen  Gesellschaft 
in  Aarau. 

2.  Reglement  organique  du  College  de  Genhe  vom  27.  Januar 
18981)  und  das  zugehörige  Reglement  disciplinaire  de  la  division 
8up6rieure  du  College.  2) 

Betreffend  die  thurgauische  Kantonsschnle  in  Frauenfeld 
sind  folgende  Regierungsbeschlüsse 3)  zu  erwähnen: 

1.  Um  einer  OberbBrdung  der  Ovmnasialabitnrienten  entgegenzatreten, 
ist  in  Znknnft  am  Schlüsse  des  Jahresknrses  der  V.  Ojmnasialklasse,  wenn 
möglich  am  Tage  der  Maturitätsprilfang,  den  Scbttlern  ein  Examen  in  Botanik 
und  Zoologie  abzunehmen,  wobei  die  von  den  Schülern  erzielten  Noten  als 
Matnrit&tsnoten  für  diese  Fächer  gelten. 

2.  In  der  Verteilung  des  Unterrichtsstoffes  an  den.obersten  Klassen  der 
Kantonsschnle  (Oymnasialabteilung)  sind  folgende  Änderungen  getroffen 
worden : 

a.  In  der  VII.  Klasse  sind  fSr  das  Fach  der  Philosophie  statt  wie  frtther 
3  nur  2  Stunden,  dagegen  für  den  Unterricht  im  Deutschen  3  (statt  2) 
Stunden  wSchentlich  zu  verwenden. 

6.  Im  allgemeinen  erscheint  es  als  wünschbar,  dass  dem  Unterricht  im 
Deutschen  am  Gymnasium  möglichst  viel  Zeit  gewidmet  werde.  Zu 
diesem  Zweck  ist  das  Althochdentsr.he  als  Unterrichtsfach  fallen  ge- 
lassen worden,  zumal  sein  Wert  für  die  humanistische  Bildung  ein 
sehr  problematischer  ist  und  dasselbe  sonst  nirgends  an  andern  Gym- 
nasien in  grösserem  Umfange  betrieben  wird.  Das  Hittelhochdeatsche 
ist  auf  die  Lektüre  der  wichtigsten  Sprachdenkmäler  und  die  zu  diesem 
Behuf  unerlässlichen  grammatikalischen  Erklärungen  beschränkt  und 
in  eine  der  obersten  Klassen  verlegt.  Die  so  gewonnene  Zeit  wird 
für  eine  einlässlicbere  und  intensivere  Betreibung  des  Neuhochdeutschen 
(in  Literaturgeschichte  und  Lektüre)  verwertet. 

3.  In  der  Absicht,  den  Stenographieunterricht  an  der  Kantonsschnle  mög- 
lichst nutzbringend  zn  gestalten  und  nach  Einsicht  eines  bezüglichen  Gut- 
achtens des  Lehrerkonventes  ist  beschlossen  worden,  mit  Beginn  des  Sommer- 
semesters 1893  die  Stolzesche  Stenographie  in  der  im  Jahre  1888  festgestellten 
Form  provisorisch  als  fakultatives  Lehrfach  einzuführen.  Zu  einem  Steno- 
graphieknrse  werden  Schüler  erst  von  der  III.  Klasse  an  zugelassen  und  es 
sind  bei  Ausscheidung  der  Teilnehmer  nur  gntbefähigte  und  gewissenhafte 
zu  berücksichtigen.  Das  Maximum  der  in  einem  Kurs  aSzunehraenden  Schüler 
beträgt  25. 

Der  Lebrplan  an  der  merkantilen  Abteilung  wnrde  provisorisch  dahin 
abgeändert,  dass  bei  der  IV.  Klasse  der  Unterricht  in  der.  Chemie  um  eine 
Stunde  gekürzt,  der  Unterricht  in  den  kanfinännischen  Fächern  in  dieser 
Klasse  um  zwei  Stunden,  in  der  V.  um  eine  Stunde  vermehrt  wnrde. 

')  Beilage  I,  pag.  110—118. 
«)  BeUage  I,  pag.  118-125. 
")  Beilasje  I.  pag.  126. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.       '  137 

Durch  dasnene  tessinische  Unterrichtsgesetz  i)  ist  für  Gym- 
nasien und  technische  Schulen  die  Stadienzeit  auf  5  Jahre  angesetzt 
worden.  Voraossetznng  zum  Eintritt  sind :  Entlassangszengnis  aus 
der  Primarschule,  aasgestellt  vom  Inspektor  und  Zeugnis  &r  gutes 
Betragen.    Eine  Prüfung  vor  dem  Lehrkörper  bedingt  den  Eintritt. 

In  Luzern  wurde  im  Berichtsjahre  (13.  Nov.)  das  Eantons- 
schulgebäude  eingeweiht,  das  in  seinen  3  Stockwerken  54  Zimmer 
für  Lehrsäle,  Laboratorien  und  Sammlungen  umfasst. 

Die  neugegründete  beziehungsweise  reorganisirte  Handels- 
schule in  Solothurn  wurde  im  Herbst  1892  mit  zwei  Klassen 
eröffnet;  mit  Beginn  des  Schuljahres  1893  erfolgte  die  Eröfihung 
der  III.  Klasse. 

Der  neue  Unterrichtsplau  am  Gymnasium  in  Bern  ist  nun 
sukzessive  bis  in  die  I.  Klasse  des  Progymnasiums  durchgeführt, 
so  dass  im  Frühjahr  1893  der  Lateinunterricht  vorschriftsgemäss 
in  dieser  Klasse  seinen  Anfang  nehmen  konnte.  Im  Schuljahr 
1892/93  kam  auch  die  neue  Organisation  der  Realschule  zur  voll- 
ständigen Durchfährung  durch  Hinzufügung  der  halbjährigen  Ober- 
prima im  Frühjahr  1892.  Die  Reorganisation  der  Handelsschule 
ist  noch  nicht  ganz  durchgeführt  und  kann  erst  im  Frühjahr  1895 
znm  Abschluss  gelangen. 

2.  Lehrer  und  Schflier. 

Im  Schuljahr  1892/93  waren  987  (1891/92:980)  Lehrer  an 
den  Mittelschulen  (exkl.  höhere  Töchterschulen  und  Lehrersemi- 
narien)  tätig,  wovon  725  (1891/92 :  709)  an  denjenigen  mit  An- 
schlnss  und  262  (1891/92:271)  an  denjenigen  ohne  Anschluss  an 
das  akademische  Studium.  Die  Maturitätsprüfungen  an  die  Hoch- 
schulen und  das  Polytechnikum  wurden  von  506  (1891/92:  430) 
Abiturienten  bestanden. 

VII.  Landwirtschaftliche  Berufsschulen. 

Es  kann  hier  verwiesen  werden  auf  die  bei  Besprechung  der 
Förderung  des  ünterrichtswesens  durch  den  Bund  erwähnten  Daten, 
auf  die  im  statistischen  Teil  enthaltenen  bezüglichen  Zusammen- 
stellungen and  auf  die  Besprechung  der  landwirtschaftlichen  Kurse 
am  eidgenössischen  Polytechnikum. 

VIII.  Handelsschulen. 

Auch  hier  darf  (wie  bei  Abschnitt  VII)  auf  die  einlässliche 
Behandlung  der  bezüglichen  Verhältnisse  im  Abschnitt  betreffend 
die  Förderung,,des  kommerziellen  Bildungswesens  durch  den  Bund 
und  auf  die  Übersichten  im  statistischen  Teil  verwiesen  werden, 
sodann  mit  Bezug  auf  die  rein  organisatorischen  Fragen  auf  den 
Abschnitt  über  die  Kantonsschulen  (s.  oben  Ziffer  VI  1). 

')  Beilage  T.  pag.  5—10. 


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138  Jahrbuch  des  Cnterrichtewesens  in  der  Schweiz. 

IX.  Gewerbliche  Berufsschulen. 

1.  Technikum  des  Kantons  Zürich  in  Winterthnr.  Nach 
§  2  des  Gesetzes,  welches  diese  rasch  aufblähende  Anstalt  in 
dem  gewerbtätigen  Winterthur  ins  Leben  rief,  hat  das  Technikum 
die  Aufgabe,  durch  wissenschaftlichen  Unterricht  und  praktische 
Übungen  die  Aneignung  derjenigen  Kenntnisse  zu  vermitteln, 
welche  dem  Techniker  mittlerer  Stufe  in  Handwerk  und  Industrie 
unentbehrlich  sind.  Die  sechs  Fachschulen  zeigten  letztes  Jahr 
folgende  Besuchsverhältnisse: 

Fachschule  für  üomnier  Winter 

Bautechniker 56  125 

Maschinentechniker 263  216 

Elektrotechniker 21  32 

Chemiker 32  22 

Knnatgewerbe 19  21 

fteometer 32  37 

Handel 62  59 

Tnstrnktionskurse  (fflr  Lehrer)      •    •  y_  — 

496  512 

Die  Heimathörigkeit  der  Schüler  gestaltete  sich  folgender- 
massen : 

äommerseniestpr  lS9i       WintcrgenieBter  iKd^MX 
(TuUI  486)  (ToUl  S18) 

Kanton  Zürich 176  (35,s  %)  175  (34,,  %) 

Übrige  Schweiz 222  (44,«  %)  246  (48,«  «-o) 

Ausland 98  (19,7  %)  91  (17,,  %) 

Die  Hospitanten  (im  Sommer  166,  im  Winter  156)  besuchten 
zumeist  die  Handelskurse,  daneben  auch  Kurse  im  Kunstgewerbe, 
Maschinentechnik  und  Baulehre.  An  dem  fakultativen  Turnunter- 
richt beteiligten  sich  62  beziehungsweise  64  Schüler,  am  Unter- 
richt in  Spinnen  und  Weben  18  Schüler  der  Schule  für  Maschinen- 
techuiker.  Ihrer  Heimat  nach  waren  81,4  Prozent  aus  dem  Kanton 
Zürich,  48,2  Prozent  aus  der  übrigen  Schweiz  und  17,7  Prozent 
Ausländer.  Der  Lehrköi"per  zählte  21  Hauptlehrer  und  13  Hülfs- 
lehrer. 

Die  421  Schweizer  im  Wintersemester  1892/93  verteilen  sich 
auf  die  einzelnen  Kantone  wie  folgt:  Zürich  175,  Aargau  36, 
Thurgan  26,  Schaffhausen  24,  St.  (Jallen  24,  Bern  21,  Graubün- 
den  21,  Waadt  17,  Glarus  9,  Luzem  8,  Schwyz  8,  Basclland  7, 
Genf  7,  Solothurn  6,  Appenzell  A.-Rh.  6,  Neuenburg  6,  Freiburg  5. 
Tessin  5,  Baselstadt  4,  Uri  3,  Waliis  2,  Zug  1. 

Die  91  Ausländer  verteilen  sich  folgendermassen  auf  die  ein- 
zelnen Staaten :  Italien  29,  Deutschland  23,  Russland  9,  Ostreich  5. 
l^ürkei  4,  Polen  3,  Argentinien  3,  England  2,  Vereinigte  Staaten  2, 
Rumänien  2,  Indien  2,  Ungarn  1,  Serbien  1,  Chili  1,  Bulgarien  1, 
Mexiko  1,  Frankreich  1,  Griechenland  1. 


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Das  IJnterrichtswesen  in  den  Kantonen.  1H9 

Die  fahigkeiispriifungen  hatten  folgendes  Besaltat: 

Fählg;keitsseoKnl88r 

Bantechniker 13 

Maschinentechniker 24 

Elektrotechniker 17 

Chemiker 4 

Geometer 6 

Kunstgewerbe 1 

Zeichnnngslebrer  (Instroktionsknrs)      ...  10 

Die  Frage  des  Ausbaues  der  Schale  f&r  Maschinentecbniker 
wurde  im  Berichtsjahr  weiter  gefördert.  Die  Aufsichtskommission 
hat  sich  in  verschiedenen  Sitzungen  mit  der  Feststellang  des  Lehr- 
plans für  die  elektrotechnische  Abteilung  beschäftigt.  Sodann  steht 
auch  die  Frage  der  Einführung  eines  spezifischen  Unterrichts  füi' 
Feinmechaniker  in  den  Lehrplan  des  Technikums  ihrem  Abschlüsse 
nahe.  So  dürfte  nach  und  nach  das  Technikum  immer  mehr  ge- 
eignet werden,  allen  Forderungen,  welche  an  eine  technische  Mittel- 
schule, die  sich  an  die  Praxis  anzulehnen  hat,  gestellt  werden 
müssen,  zu  genügen. 

Der  Unterricht  wurde  im  Sommersemester  1892  in  22  Klassen 
mit  wöchentlich  672  Unterrichtsstunden  erteilt,  im  Wintersemester 
in  19  Klassen  mit  601  Unterrichtsstunden.  Alle  drei  Klassen  der 
Schulen  für  Maschinentechniker  mussten  im  Sommersemester 
parallelisirt  werden ;  die  III.  Klasse  musste  in  vier,  die  l.  und  V. 
in  zwei  Abteilungen  untemchtet  werden;  im  Wintersemester  er- 
forderte die  grosse  Schülerzahl  in  der  IL  Klasse  die  Errichtung 
von  vier,  in  der  IV.  Klasse  die  Errichtung  von  zwei  Parallel- 
klassen; auch  die  IL  Klasse  der  Schule  für  Bautechniker  musste 
in  zwei  Gruppen  unterrichtet  werden. 

2.  Kantonales  Technikum  in  Burgdorf.  Das  kantonale 
Technikxim  wurde  am  20.  April  1892  mit  der  I.  Klasse,  18  Schüler 
zählend,  eröffnet  und  dauerte  das  I.  Semester  bis  19.  August.  In 
Anbetracht  der  höchst  ungleichen  Vorbildung  der  Zöglinge  und  des 
ziemlich  umfangreichen  Pensums  darf  das  Resultat  dieses  ersten 
Kurses  als  ein  befriedigendes  bezeichnet  werden.  13  Schüler  konnten 
definitiv  in  die  2.  Klasse  promovirt  werden,  während  den  5  übrigen 
die  Verpflichtung  auferlegt  wurde,  in  einzelnen  Fächern  nachzu- 
arbeiten, um  darin  mit  den  neu  Eintretenden  die  Aufhahmsprüfung 
zo  bestehen.  Sämtliche  5  Schüler,  sowie  11  neu  Eintretende  be- 
stunden diese  Prüfung,  so  dass  der  am  11.  Okt.  1892  beginnende 
zweite  Semesterkurs  29  Zöglinge  zählte.  Von  diesen  im  Alter  von 
16 — 24  Jahren  stehenden  jungen  Leuten  hatten  11  bereits  seit 
längerer  oder  kürzerer  Zeit  in  der  Praxis  gearbeitet.  24  Schüler 
entstammten  dem  Kanton  Bern,  den  Kantonen  Aargau,  Freiburg, 
Genf,  St  GaUen,  Zürich  je  1  Schüler. 

Füi-  das  am  17.  April  1893  eröffiiete  111.  Semester  zählte  die 
Anstalt  52  Schüler. 


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140  Jahrbnch  de«  Untenichtawesens  in  der  Schweiz. 

Erst  das  Sommersemester  1894  wird  sämtliche  Kurse  nnd 
Klassen  umfassen,  d.  h.  so,  dass  zum  ersten  Mal  die  5.  Klasse 
geführt  wird. 

3.  Westschweizerisches  Technikum  in  Biel.  Die  Anstalt 
zählt  315  Schüler.    Sie  zerfällt  in 

eine  Eisenhahnschale, 

eine  Uhrmacherschule, 

eine  Schule  für  Elektrotechnik  und  Kleinmechanik,  und 

eine  kunstgewerblich-bautechnische  Schule. 

Die  Eisetibahnschule  allein  zählt  103  Schüler.  Sie  bildet :  Ein- 
nehmer-, Gepäck-  und  Güterexpeditions-,  Stations-  und  Bureau- 
gehilfenj  Telegraphisten,  Güterschaffher,  Wagenkontrolleure,  Ean- 
giermeister,  Kondukteure,  Zugführer  etc.  Ferner  Aspiranten  für 
die  verschiedenen  Abteilungen  des  Zentraldienstes,  als  kommer- 
zieller Dienst,  Betriebskontrolle,  Eeklamationsdienst  etc. ;  für  den 
höhern  Stationsdienst:  Kassabeamte,  Gepäckexpedienten,  Che&  der 
Gttterexpeditionen,  Sous-Chefs,  Vorstände  etc. 

Die  Vhrmacherschule  bildet  in  drei  Jahreskursen  die  Schüler 
hauptsächlich  in  der  praktischen  Uhrenmacherei  aus,  ohne  das 
Theoretische  zu  vernachlässigen.  In  einer  neunsemestrigen  Ab- 
teilung werden  sämtliche  Branchen  der  höhern  Uhrmacherknnst 
gelehrt. 

Die  Schule  der  Elektrotechnik  und  Kleinmechanik  zerfällt  in 
theoretische  und  praktische  Kurse.  Die  letztem  werden  erteilt  in 
den  hiefftr  eingerichteten  mechanischen  Werkstätten,  welche  infolge 
der  starken  Frequenz  eine  bedeutende  Erweiterung  erfuhren,  und 
im  elektrotechnischen  Laboratorium,  dessen  Erstellungskosten  sich 
auf  zirka  Fr.  25,000  belaufen  und  das  allen  Anforderungen  ent- 
.spricht,  die  an  ein  solches  Institut  gestellt  werden  können. 

Die  kutixtgewerblich-bautechmsche  Schule  stellt  sich  die  Aufgabe, 
einerseits  tüchtige  Graveure,  Modelleure,  Holzschneider,  Schlosser, 
Dekorationsmaler,  Zeichner  etc.,  andererseits  Baumeister,  Bau- 
führer, Bauunternehmer,  Zimmer-  und  Maurermeister,  Steinbauer 
und  Bauschreiner  heranzubilden. 

4.  Gewerbeschule  Zürich.  Mit  der  vollzogenen  Vereinigung 
von  Zürich  und  Ausgemeinden  wurde  eine  durchgreifende  Reor- 
ganisation der  Gewerbeschule  der  Stadt  Zürich  in  Angriff  genom- 
men. Bereits  im  Berichtsjahre  ist  ein  eingehender  bezüglicher 
Entwurf  in  Beratung  gezogen  worden.  Es  liegt  demselben  der 
Gedanke  zu  Grunde,  dass  alle  gewerblichen  Bildungsanstalten  der 
Stadt  in  einem  Innern  Zusammenhang  zu  einander  stehen  und  sich 
möglichst  eng  an  die  Bedürfnisse  des  Gewerbestandes  anpassen 
sollen.    Art.  1  des  bezüglichen  Entwurfes  lautet  folgendermassen: 

„Die  Stadt  Zürich  unterhält  mit  Unterstfltznng  des  Bundes  und  des 
Kantons  für  Handwerker  und  Kunsthandwerker,  Gewerbetreibende  nnd 
Arbeiter  beiderlei  Oeschlechtes  eine  Gewerbeschule  mit  folgenden  Abteilungen: 


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Das  Unterrichtawesen  in  den  Kantonen.  141 

1.  Allgemeine  nnd  gewerbliche  Fortbildangsschulen  (zwei  Semester); 

2.  Handwerkerschnlen  mit  Fachkursen  (vier  Semester); 

3.  Kunstgewerbeschnle  (sechs  Semester)  und  Oewerbemasenm. 

In  Verbindung  mit  der  Gewerbeschule  können  auch  Lehrwerkstätten  nnd 
praktische  Kurse  eingerichtet  werden." 

Wir  werden  Veranlassung  nehmen,  über  die  Verhältnisse  der 
neuen  mit  dem  Schuljahr  1893/94  ins  Leben  getretenen  Organi- 
sation in  einlässlicher  Weise  im  nächsten  Jahrbuch  zu  referiren. 

5.  Knnstgewerbeschule  Bern.  Diese  Anstalt  war  in  bis- 
heriger Weise  besucht,  nämlich  im  Sommersemester  1892  von  43 
Herren  und  27  Damen  (total  70),  im  Wintersemester  1892/93  von 
46  Herren  und  83  Damen  (total  79). 

X.  Tierarzneischulen. 

Die  beiden  Tierarzneischulen  in  Zürich  und  Bern  wiesen 
folgende  Frequenz  auf: 

Sommersemester  1S92  Wintersemester  189i/9S 

Schmer    Kanton-b.  gAnd*™,    ,A«j^,     Schüler     K»nto„sb.  ^And-« ,  „X 


Zfirich  .    .    41 

6 

31             4           42 

9           31 

2 

Bern      .    .    50 

24 

25             1           64 
Erankenmaterial. 

25           28 

1 

Tierspltal- 
Piitienten 

Konaultatlonen      Sektionen 

Ambnlat. 
Klinili 

Total 

Zürich  1892/93 

1675 

3138               344 

2664 

7821 

Bern  1892  .    . 

403 

1188                 ? 

2020 

3611 

Von  den  für  die  Tierarzneischule  Bern  beschlossenen  Ge- 
bäuden ist  im  Berichtsjahre  das  Gebäude  der  Hufbeschlaglehr- 
anstalt erstellt  worden. 

Andere  Berufsschulen. 

Es  darf  hier  auf  das  Verzeichnis  derselben  im  statistischen 
Teil,  Abschnitt  „Förderung  des  gewerblichen  Bildungswesens  durch 
den  Bund",  verwiesen  werden.  Es  sind  hier,  insbesondere  mit  Bezug 
auf  ihre  Wichtigkeit  oder  ihre  erheblichen  Frequenzziffem,  hervor- 
zuheben: 

Die  ührenraacherschulen  in  St.  Immer.  Biel,  Solothum,  Neuen- 
burg, Chanx-de-Fonds,  Locle,  Genf;  die  Kunst-  bezw.  Kunstgewerbe- 
schulen in  Zürich,  Bern,  Luzem,  St.  Gallen  (Gewerbemuseum  und 
Zeichenschule),  Chaux-de-Fonds  (Ecole  d'art  et  de  gravure),  Genf 
(Mnsäe  des  arts  decoratifs,  Academie  professionnelle,  Ecole  des 
arts  industriels) ;  Allgemeine  Gewerbeschulen  (Basel,  Lausanne, 
Genf  [Ecole  professionnelle]),  die  weiblichen  Fach-  und  Frauen- 
arbeitsschulen  in  Züiich  (Schweiz.  Fachschule  für  Damenkonfektion 
nnd  Lingerie),  Bein,  Basel,  Chur  (Frauenarbeitsschulen);  Gewerbe- 
mnseen  (Zürich,  Winterthur,  Bern,  Freiburg  (Musee  industriel), 
Basel  (Gewerbemuseum),  Aarau,  Chur  (Muster-  und  Modellsamm- 


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142  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

hing),  Laasaune  (Mns^e  industriel),  Webschden  in  Zürich  (Seiden- 
webschule) und  Wattwil ;  Lehrwerkstätten  in  Zürich  (Holzarbeiter), 
Winterthur  (Metallarbeiter),  Pruntrut  (Uhrenmacher),  Brienz  (Holz- 
schnitzer), Bern  (Schuhmacher  und  Schreiner),  Rnbigen-Bem  (Dienst- 
botenscbule). 

Xi.  Hochschulen. 

1.  Gesetze  und  Verordnungen. 

Es  sind  für  das  Berichtsjahr  eine  Reihe  von  Erlassen  betr. 
die  Hochschulen  und  deren  Annexanstalten  zu  verzeichnen: 

1.  Reglement  betreifend  den  botanischen  Garten  in  ZOrichi) 
vom  2.  Dezember  1893.  Durch  dasselbe  wurden  die  Gartenver- 
hältnisse auf  eine  wesentlich  andere  Grundlage  als  früher  gestellt, 
indem  der  Pflanzen-  und  Samenhandel,  sowie  die  mit  demselben 
verbundene  Bouquetbinderei  abgeschafft  wurde.  Damit  war  es 
möglich,  den  Garten  seiner  wissenschaftlichen  Bestimmung  als 
Hülfsiustitut  der  Hochschule  wieder  zurückzugeben,  der  er  während 
vielen  Jahren  entzogen  war.  Das  Personal  des  botanischen  Gartens 
bezieht  die  nachstehenden  jährlichen  Besoldungen :  Gartendirektor 
Fr.  1500—2000  (früher  Fr.  500),  Obergärtner  Fr.  2000—3000, 
Obergehülfe  Fr.  löOO — 2300.  Der  Obergärtner  hat  ausserdem  freie 
Wohnung  (bestehend  aus  einem  Bureau,  vier  Zimmern,  Küche, 
Keller,  Mägdezimmer,  Estrich)  und  Feuerung.  Die  Besoldungen 
der  Untergehülfen  und  Arbeiter  werden  von  der  Aufsichtskom- 
mission  festgesetzt. 

2.  Reglement  für  die  Seminarien  der  neueren  Sprachen  an  der 
Hochschule  Züiich^)  vom  18.  Dezember  1893.  Dasselbe  hat  gegen- 
über früher  als  neue  Bestimmung  aufgenommen,  dass  die  Mit- 
glieder des  Seminars  durch  Halten  von  Lektionen  auf  der  Stufe 
der  Mittelschule  mit  dem  praktischen  Schuldienst  bekannt  zu 
machon  seien. 

3.  Unterm  20.  Januar  1893  ist  ein  Reglement  für  die  chemische 
Versuchs-  und  Eontrollstation  der  Universität  Bern  3)  aufgestellt 
worden. 

i.  Reglement  de  l'üniversite  de  Genöve  vom  9.  Mai  1893.*) 
5.  Einen  prinzipiellen  Beschluss  hat  der  Regierungsrat  des 
Kantons  Baselstadt  unterm  14.  Oktober  1893  dadurch  gefasst*), 
dass  er  die  versuchsweise  Zulassung  von  Schweizerinnen  und  Aus- 
länderinnen von  über  18  Jahren  zum  Hochschulstudium  ausge- 
sprochen hat ;  für  die  Ausländerinnen  mit  der  Einschränkung,  dass 
sie  ihre  Vorbildung  im  Kanton  Baselstadt  erhalten  haben. 

■)  Beilas^e  I.  pag.  127. 
*)  Beilage  I,  pag.  124. 
»)  Beilage  I,  pag.  132-134. 
••)  Beilage  I,  pag.  135—150. 
'')  Beilage  I,  pag.  134. 


I 


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Das  Unterrichtswexen  in  den  Kantonen.  148 

Am  9.  März  beschloss  der  Grosse  Bat  einen  Nachtrag  zum 
Unirersitätsgesetz  zum  Zwecke  der  Besoldungserhöhung  haupt- 
sächlich der  untern  Universitätsbeamten. 

In  Abänderung  seines  Beschlusses  vom  8.  März  1890  betr. 
Zulassung  von  weiblichen  Studirenden  an  der  Universität  beschloss 
der  Regierungsrat,  dass  Zuhörerinnen  im  Sinne  des  §  31  des  Uni- 
versitätsgesetzes zu  den  Vorlesungen  der  philosophischen  Fakultät 
zugelassen  werden,  sofern  sie  im  Besitz  eines  Fähigkeitsausweises 
sind,  der  sie  zur  Bewerbung  um  Lehrstellen  an  hiesigen  Primar- 
oder  Mittelschulen  berechtigt. 

6.  Ein  „Bigletnent  de  VUniversiU  de  Genhje"^)  vom  9.  Mai  1893, 
das  alle  wesentlichen  die  Hochschule  betreffenden  Bestimmungen 
in  übersichtlicher  Weise  zusammenfasst,  sodann  ein  „B^glement 
dn  Service  des  cliniques"  vom  15.  September  1893.*) 

7.  Sodann  muss  hier  aufgeführt  werden  das  Vnten-ichtsj)ro- 
gramm  der  zahnärztlichen  Schule  in  Genf.  3) 

8.  Die  Statuten  der  ünirersität  Freiburg  (III.  Abschnitt*)  und 
die  Prüfungsordnung  für  das  höhere  Lehramt  in  den  phüosophisch- 
philologisch-pädagogischen  Fächern.  *) 

II.  Frequenz  und  Promotionen. 

Der  Besuch  an  den  schweizerischen  Hochschulen  inklusive 
Polytechnikum,  war  im  Wintersemester  folgender: 

Winttr  1893/94 

Html.                 Audit.  Total 

Schweiz.  Polytechnikum  Zürich    ...     720  452  1172 

Hochschule  Zürich 627  (123)  161  (57)  788  (180) 

Bern B66  (76)  127  (81)  693  (157) 

Basel 485  (3)              82  (12)  517  (15) 

Genf 598  (106)  210  (70)  808  (176) 

Lausanne 416  (27)           95  (24)  511  (51) 

Freiburg 196       '            51  247 

Akademie  Neuenbürg 65                    70  f20)  135  (20) 

Theologische  Anstalt  Lozem     ....       20                    —  20 

Tours  de  droit  in  Sitten 17    _  _j--      _  17 

1893/94:       3645  (335)      1210  (264)      4855  "(599) 
1892/93:       3529 1062 4591 

Differenz:    +  116  +  148  +  264 

IHe  in  Klammern  (^setzten  Zittern  «eben  die  Zahl  iler  weihlicheii  Htiidenten  an.  Hie 
»ind  in  <ien  daneben  Ktehenden  Zahlen  inbef^riffen. 


»)  Beilage  I,  pag.  135—150. 
*)  Beilage  I,  pag.  150-153. 
»)  Beilage  I,  pag.  153-158. 
*)  Beilage  I,  pag.  158—162. 
*)  Beilage  I,  pag.  163—167. 


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n 


144 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Die  Zahl  der  im  Jahre  1892/93  erfolgten  Promotionen  betrug: 

Theologen         Jaristen        Hediciner      Philosophen        T«til 

Zürich      .  . 

Bern   .     .  . 

Basel .    .  . 

Genf  .    .  . 
Lausanne 
Freiburg 

Die  Ziffern  in  Parentbeiien  bezeichnen  dir  Zahl  der  honoris  caoM  PromoTirten. 


2 

34  [1] 

8  [2] 

44 

5 

28 

45 

79 

6 

13 

34 

fä 

2 

12 

16 

30 

3 

8 

4 

15 
2 

ni.  Lehrerpersonal. 

Der  Bestand  des  Lehrerpersonals  im  Wintereemester  1892/93 
an  den  schweizerischen  Hochschulen  ist  folgender; 

Studlrende  Znhirar 
D.  Aaditor.  ■)  perDoi. 


Professoren 
ordent.  aosserord. 


Schweiz.  Polytechnikam,  Zürich  55  — 

Hochschnle  Zürich 41  20 

Bern 46  14 

Basel 40  23 

Genf 39  15 

.,           Lausanne  ....  3t  28 

„           Freiburg    ....  38 

Neuenburg     ...  30  2 


Privat- 
dosent. 

65«) 

56 

53 

19 

38 

15 

8») 


Total 

120 
117 
113 

82 
92 
74 
38 
40 


1172 
651 
682 
435 
831 
430 
186 
134 


10 
6 
6 
5 
9 
6 
b 
4 


')  Zahl  der  SchBler  und  Auditoren  pro  1893/94. 

>)  36  Assistenten,  lugletch  Privatdozenten,  6  mit  bestimmten  Lehranftrigen  bedachte 
Dozenten  und  33  Privatdozenten,  davon  mit  bestimmten  Lehrauftrilgen  bedachte  IS. 
')  Professeurs  afrrdges  et  privat-docents,  zudem  8  Honorarprofessoren. 


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145 


Vierter  Abschnitt. 


Schalgesondheitspflege. 


Seit  einigen  Jahren  wurde  den  hygienischen  Zuständen  in 
den  Schulen  der  Stadt  Bern  grosse  Aufmerksamkeit  geschenkt. 

Die  Subsellien  wurden  verbessert,  über  Bau  und  Einrichtung- 
von  Schulhäusern  Normalien  aufgestellt,  dem  Turn-  und  Schwimm- 
Unterricht  vermehrte  Aufmerksamkeit  zugewendet,  in  grösseren 
Ortschaften  der  Handfertigkeitsunterricht  auch  für  Knaben  einge- 
führt n.  8.  w. 

In  der  Stadt  Bern  wurden  seitens  des  städtischen  Polizei- 
direktors durch  vier  Sektionen  von  je  28  Mitgliedern  die  schul- 
hygieni.schen  Verhältnisse  allseitig  untersucht.  Die  einlässlichen 
und  gründlichen  Resultate  dieser  Beratungen  veröffentlichte  dann 
Herr  Dr.  Ost,  Sanitätssekretär,  in  einer  lesenswerten  Broschüre: 
„Die  Frage  der  Schulhygiene  in  der  Stadt  Bern". 

Dazu  bemerkt  aber  ein  Einsender  im   „Berner  Schulblatt": 

^Die  primitirgten  Fordernngen  an  eine  rationelle  Schnlgesundheitspflege 
sind  jedoch  noch  unerfüllt  geblieben. 

In  den  Primär-  nnd  Mittelschulen  werden  die  Schnlzimmer  wöchentlich  nur 
zweimal  gekehrt,  nnd  nnr  aof  trockenem  Wege,  nicht  auf  nassem,  z.  B.  mit 
nassem  Sftgmehl  oder  Fegtfichem,  wie  man's  in  jeder  ordentlichen  Haushal- 
tung täglich  vornimmt.  Das  Gleiche  ist  der  Fall  in  den  städtischen  Turn- 
hallen, wo  ausnahmsweise  Tag  fUr  Tag  von  Schulen  und  Vereinen  von  mor- 
gens 8  Uhr  bis  abends  10  Uhr  geturnt  wird  und  die  nur  zweimalig  wücheutlich 
gereini^rt  werden.  Da  wäre  in  allererster  Linie  eine  schulärztSche  Aufsicht 
notwendig. 

Es  mag  nicht  uninteressant  sein,  die  auf  die  Schulgesundheits- 
pflege bezüglichen  Bestimmungen  der  neuen  Schulordnung  der  Stadt 
St.  Gallen  vorzugsweise  zu  reproduziren :  i) 

Disziplin:  Nach  jeder  Schulstunde  tritt  eine  Pause  von  10  Minuten 
und  nm  10  Uhr  eine  solche  von  15  Minuten  ein.  Am  Vormittag  sind  sämt- 
liche PrimarsehOler  5  Minuten  vor  12  Uhr  zu  entlassen. 

Ein  Zurückbleiben  der  Schiller  über  die  Mittagszeit  ist  auf  allen  Schul- 
stnfen  untersagt.  Die  Stunde  von  1  bis  2  Uhr  darf  nicht  für  Unterrichts- 
erteilnng  in  Anspruch  genommen  werden. 


')  Den  „Blättern  für  Gesundheitspflege"  entnommen. 


10 


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146  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Alle  Schüler  sollen  reinlich  nud  ordentlich  gekleidet  zur  Schale  kommen. 
Unsaubere  oder  Nachlässige  werden  verwarnt,  den  Eltern  verzeigt  und  im 
Wiederholnngsfalle  nach  Hanse  geschickt.  Daherige  Absenzen  werden  ab 
nnentschuldigt  angesehen. 

In  Bezug  auf  die  Anwendnng  körperlicher  Ztichtigungen  werden  folgende 
Omndsätze  aufgestellt : 

a.  an  der  Mädchenschule  sind  körperliche  Züchtigungen  unstatthaft; 

b.  an  den  Knabenschulen  ist  die  Anwendung  körperlicher  Strafen  mit 
Ausnahme  der  sogenannten  Tatzen  untersagt.  Diese  dürfen  jedoch 
nur  für  ernstere  sittliche  Vergehen  (Lüge,  Diebstahl,  fortgesetzte 
Widersetzlichkeit  u.  s.  w.),  niemals  aber  wegen  Unfleiss  oder  unge- 
nügenden Leistungen  angewendet  werden; 

c.  diese  Strafen  solleu  übrigens  mit  Mass  nnd  erst  nach  vorangegangener 
fruchtloser  Ermahnnng  und  Verwarnung  und  nicht  im  Affekte  gegeben 
werden ; 

d.  von  jeder  körperlichen  Züchtigung  ist  im  Tagebuch  motivirte  Notiz 
zu  nehmen. 

Es  ist  untersagt.  Schüler  auf  die  Gänge  hinaus  zu  stellen  oder  sie  nach 
der  Schule  ohne  Aufsicht  sitzen  zu  lassen. 

Hausaufgaben:  Hierüber  gelten  folgende  Vorschriften: 

a.  an  den  untern  Klassen  der  Primarschulen  (I — III)  dürfen  keine  Haus- 
aufgaben gegeben  werden.  An  den  oberu  Klassen  haben  sich  dieselben 
vorzüglich  auf  MemorirObungen  zu  beschränken,  welche  auf  Frei- 
halbtage oder  Feiertage  zu  verlegen  sind; 

Den  HandarbeitsBchnlen  dör  Mädchen  von  der  ersten  bis  znr  letzten 
Schulstufe  ist  verboten,  Hansanfgaben  zu  geben.  Es  dürfen  also  in 
der  Schule  begonnene  Arbeiten  nicht  zur  Fertigstellung  im  Hause 
mitgegeben  werden. 

b.  die  Lösung  der  Aufgaben  soll  an  Werktagen  höchstens  eine  Stunde, 
an  Sonn-  und  Feiertagen  höchstens  zwei  Stunden  Zeit  erfordern ; 

e.  Strafaufgaben  dürfen  von  einem  Tag  anf  den  andern,  nicht  aber  Ober 
die  Mittagszeit  gegeben  werden; 

d.  über  die  Ferien  oder  über  die  Mittagszeit  Hansaufgaben  zu  geben, 
ist  untersagt; 

e.  ebenso  ist  es  unzulässig,  gegen  das  Examen  hin  das  Mass  der  Auf- 
gaben irgendwie  auszndchnen; 

/.  diejenigen  Lehrer  an  den  Primarschulen,  welche  nicht  das  obliga- 
torische Maximum  von  33  Stunden  per  Woche  zu  geben  haben,  sind 
verpflichtet,  für  die  schwächsten  Schüler  ihrer  Klasse  wöchentlich 
mindestens  eine  Nachhülfestunde  zu  halten,  in  welcher  die  Kinder 
möglichst  individuell  behandelt  werden  sollen.  Diese  Nachhülfestunden 
sind  im  Stundenplan  vorzumerken,  dürfen  aber  unter  keinen  Um- 
ständen den  Charakter  von  Strafstnnden  erhalten  oder  gegen  das 
Examen  hin  vermehrt  werden; 

g.  an  den  Bealschulen  ist  die  Erteilung  von  Hausaufg^aben  zunächst  in 
den  Sprachrächern  gestattet.  In  Mathematik  nnd  Realien  sollen  keine 
schriftlichen  Aufgaben  gegeben  werden.  Aufgaben,  welche  die  Kalli- 
graphie, das  Zeichnen  oder  den  Gesang  beschlagen,  sind  unzulässig; 

h.  diejenigen  Lehrer,  welchen  Anfgaben  zu  geben  eingeräumt  ist,  haben 
sich  miteinander  über  die  Beanspruchung  der  Schüler  zu  verständigen, 
damit  für  diese  keine  Überbürdung  entsteht; 

».  Klagen  wegen  Überanstrengung  der  Schüler  mit  Hausaufgaben  sind 
beim  Präsidenten  des  Schnirates  anzubringen,  welcher  Untersach 
walten  Iftsst  nnd  das  Nötige  verfügt. 


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Schnlgesnndheitspflege.  147 

GesnndheitBpflege:  Die  SchOler  sind  nach  ihrer  GrOsse  auf  die 
ihnen  passenden  Bänke  zn  verteilen.  Fttr  Kurzsichtige  und  Schwerhörige 
sind  die  Tordersten  Plätze  anzuweisen. 

Das  Tragen  von  Oberkleidem,  wie  Schleifen,  Überröcke,  Palswärmer  etc., 
ist  im  Schulzimmer  anbedingt  verboten. 

Die  Temperatur  in  den  Schalzimmem  soll  während  der  Heizperiode  nicht 
unter  15»  C.  (12»  R.)  und  nicht  über  18»  C.  (14«  B.)  betragen. 

Die  Lehrer  sorgen  für  genttgende  Lüftung  der  Lokale.  Von  ÜbelslAnden 
in  Bezng  auf  Heizung  und  Ventilationseinrichtnngen  haben  sie  sofort  dem 
Vorsteher  zn  Händen  der  Yerwaltungskommission  Anzeige  zu  machen. 

Wenn  im  Sommer  im  Laufe  des  Vormittags  die  Temperatur  in  den 
Schulzimmem  auf  27°  C.  (21—22  R.)  steigt  und  über  Mittag  anhält,  so  dflrfen 
an  der  Primarschale  Klassenspaziergänge   an  Stelle  des  Unterrichts  treten. 

Die  Lehrer  sollen  ein  wachsames  Auge  auf  epidemische  Kinderkrank- 
heiten halten  und  ihre  Wahrnehmungen,  wenn  immer  nötig,  dem  Bezirks- 
physikat  mitteilen.  Kinder,  die  an  Scharlach  gelitten  haben,  dürfen  nur  auf 
ärztliches  Zengnis  hin  wieder  in  die  Schale  aufgenommen  werden. 

Im  übrigen  gelten  die  sanitätspolizeilicheu  Vorschriften. 

Der  Besuch  der  Eisbahnen  ist  der  Schuljngend  nur  von  10 — 12  Uhr 
vormittags  and  von  1  Uhr  mittags  bis  zu  einbrechender  Dunkelheit  gestattet. 

Der  Besuch  des  Eisfeldes  bei  abendlicher  Beleuchtung  ist  Schülern  nnr 
dann  erlaubt,  wenn  sie  unter  elterlicher  Begleitung  erscheinen. 

Alles  Rauchen  ist  Schülern  strengstens  untersagt,  ebenso  aller  Wirts- 
hausbesach ohne  elterliche  Begleitung. 


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148 


Fünfter  AlDschnitt. 


YerhaDdlnngen  von  offiziellen  LebrerTersammlaDgeD  nnd  freies 
Yereinigangen  betr.  das  ünterrlchtsweseQ.') 


I.  Schweiz.  Volksschule. 

21.  November.  Freiwillige  Schulsynode  des  Kantons  Baselstadt  in 
Basel.  Eeferate  über  „Eidgenossenschaft  und  Volksschule" 
von  Lehrer  Gass,  und  über  „Zurückdrängung  des  fremdsprach- 
lichen Unterrichts  in  den  Mittelschulen  zugunsten  der  deutschen 
Sprache"  von  Lehrer  Etter. 

II.  Kantonale  Schulorganisation. 

4.  Mai.  Society  Valaisanne  d'^ducation  in  Martigny.  Referat 
von  Lehrer  Pierre  in  Evolena  „de  la  necessitö  d'un  bon  r^le- 
ment  horaire",  und  Lehrer  Darbellay  in  Martigny -Bourg  „de 
l'installation  de  l'öcole,  des  abords  etc." 

17.  Mai.  Kantonallehrerverein  des  Kantons  Zug  in  Nenheim.  Be- 
ferat  von  Lehrer  Nietlisbach-(Jham  über  die  Frage:  „Wodurch 
kann  das  zugerische  Schulwesen  zur  Erzielung  besserer  Ke- 
sultate  bei  den  Rekrutenprüfungen  beitragen?" 

19.  August.  Solothumischer  Kantonallehrerverein  in  Solothurn. 
Referat  von  Reallehrer  Binz:  „Welches  sind  die  liauptsäch- 
lichsten  Übelstände  in  unsenn  gesamten  Primarschulwesen, 
sei  es,  dass  sie  auf  mangelhafte  Handhabung  des  Gesetzes  oder 
auf  Mängel  in  der  Gesetzgebung  selbst  zurückzuführen  sind?" 

11.  September.  Thurgauische  SchulsjTiode  in  Frauenfeld.  Wahl 
der  Direktionskommission  und  Dankbezeugung  an  den  von  der 
Leitung  der  Schulsj'node  zurücktretenden  Seminardirektor  Beb- 
samen in  Kreuzungen.  Referat  von  Schulinspektor  Zehnder 
und  Korreferat  von  Seminarlehrer  Erni  über  die  Frage :  „Er- 
füllt der  Staat  und  speziell  der  thurgauische  Staat  seine  Pflichten 
gegenüber  der  Volksschule,  und  in  welcher  Weise  hat  er  den 
Bedürfnissen  der  Gegenwart  besser  Rechnung  zu  tragen,  nament- 
lich bezüglich  Verabfolgung  grösserer  Staatsbeiträge  an  die 
Schulgemeinden  und  bezüglich  einer  gerechteren  und  billigeren 
Verteilung  derselben?"  —  Mitteilungen  und  Anregungen,  be- 

')  Siehe  auch  die  Zasammenstellnng  von  Prof.  Dr.  0.  Hnsziker  im  p5da- 
Rogischen  Jahresbericht  1893,  von  Albert  Richter,  Abteilang  „Schweiz". 


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Verhandlangen  von  offiziellen.  Lehrerversammlnogen  etc.  149 

treffend  das  Rechnungslehrmittel  von  J.  Stöcklin,  das  öesang- 
lehrmittel,  die  Orthographiefrage,  die  Steilschrift,  die  Stellver- 
tretung für  erkrankte  Lehrer. 

7.  Oktober.  Vereinigung  für  schulgeschichtliche  Studien  in  der 
Schweiz,  in  Winterthur.  Vortrag  von  Dr.  0.  Hunziker :  „Aus 
den  Verhandlungen  über  die  Reform  der  zürcherischen  Land- 
schulen von  1771." 

11. /12.  November.  Conftrences  g^nörales  du  corps  enseignant  pri- 
maire  Neuchätelois  in  Neuenburg.  Referate:  1.  über  die  Ein- 
führung der  landwirtschaftlichen  Arbeiten  in  der  Primarschule 
(bejahend  entschieden);  2.  über  die  Organisation  von  Koch- 
kursen für  Mädchen. 

Im  Anschluss  an  diese  Konferenzen :  Sitzung  der  Soci6t6  p6da- 
gogique  neuchäteloise :  Ablehnung  der  Au&ahme  von  Lehrer- 
innen in  die  Gesellschaft. 

III.  Schule  und  Leben. 

13.  Juli.  Kantonale  Erziehungsgesellschaft  des  Kantons  Freiburg 
in  Murten.  Referat  von  Lehrer  Bochüd  in  Cressier  über  das 
Thema:  „L'enseignement  doit  avoir  un  caractere  essentieUe- 
ment  professionnel  (Art.  11  de  la  loi).  Comment  l'^cole  pri- 
maire  peut-elle  realiser  les  vues  du  legislateur?"  —  Diskus- 
sion über  die  Thesen  von  Fräulein  Collaud  in  Montet,  betr. 
die  Frage :  „Quelle  influence  le  corps  enseignant  est-il  appele 
ä  exercer  sur  l'^ducation  des  elfeves  en-dehors  des  classes?" 

31.  Juli.  St.  Gallische  Kantonallehrerkonferenz  in  Uznach.  Korre- 
ferat von  Lehrer  Helfenberger-Wattwil  zu  der  Arbeit  von 
Lehrer  Blöchlinger- Goldingen  „Umfang  und  Gestaltung  des 
Unterrichts  in  der  Vaterlandskunde  mit  Rücksicht  auf  das 
bürgerliche  Leben".  —  Motionen  von  Lehrer  Winiger-Uznach, 
betreffend  Gratisabgabe  von  Lehrmitteln,  und  Torgler-Lichten- 
stcig,  betreffend  Stellvertretung  der  Lehrer  in  Krankheitsfällen. 

IV.  Methodik  des  Unterrichtes. 

29.  Mai.  Appenzell  A./Rh.  Kantonallehrerkonferenz  in  Bühler. 
„Was  ist  für  Schwachbegabte  und  schwachsinnige  Kinder  in 
der  appenzellischen  Schule  anzustreben?"  Referent  Steiger- 
Herisau:  Korreferent  Kcllenberger- Walzenhausen. 

7.  August.  Versammlung  der  Societe  des  instituteurs  jurassiens  in 
Biel.  Referate  der  Herren  Gobat-Delömont :  „Le  travail  ma- 
nuel,  l'enseignement  agricole  et  reconomie  domestiqne  dans 
l'öcole  populaire",  und  E.  E.  Grosjean :  „Caisse  de  retraite  des 
instituteurs  bernois". 

lO./ll.  September.  Vorsammlung  der  Schweizerischen  gemeinnützigen 
Gesellschaft  in  Lugano.  Referat  von  Prof.  Bon  tempi-Bellinzona 
über  Einführung  des  Handarbeitsunterrichts  in  die  Volksschule. 


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150  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

11.  September.  Kantonale  Reallehrerkonferenz  des  Kantons  Schaff- 
hausen in  Ramsen.  Referat  von  Prof.  Dr.  Schwarz  über  „Laut- 
lehre als  Hülfsmittel  zum  neusprachlichen  Unterricht". 

7.  Oktober.  Evangelischer  Schulverein  der  Schweiz  in  Ölten.  Re- 
ferat von  Seminardirektor  Bacho&er-Zürich  über  „humanistische 
und  evangelische  Erziehung". 

7.  Oktober.  St.  Gallische  kantonale  Sekundarlehrerkonferenz  in 
Rheineck.  Referat  über  den  „Geschichtsunterricht  auf  der 
Sekundarschulstnfe"  von  Lehrer  J.  J.  Führer,  Korreferat  von 
Lehrer  Ruess.  —  Diskussion  und  Vorschläge  betreffend  das 
Lesebuch  für  die  1.  Sekundarschulklasse.  —  Referat  von  Dr. 
Müller  über  „Grammatik  in  Muttersprache  und  Fremdsprache". 

7.,  8.  Oktober.  Schweizerischer  Tumlehrerverein  in  Zürich.  Re- 
ferat über  „das  Turnen  in  städtischen  und  ländlichen  Ver- 
hältnissen" von  Lehrer  Meier-Kreuzlingen,  Korreferat  von 
Germiquet-Neuveville. 

BO.  Oktober.  .Kantonale  Herbstkonferenz  der  Glamer  Lehrer  in 
Glarus.  Referat  von  Lehrer  Rieder-Niederurnen  und  Meier- 
Glarus  über  den  „Geographieunterricht  in  der  Volksschule 
mit  besonderer  Berücksichtigung  1.  der  Entwicklung  der  geo- 
graphischen Grundbegriffe,  2.  der  Einführung  ins  Kartenlesen, 
3.  der  geographischen  Veranschaulichungsmittel,  und  4.  der 
Heimatkunde". 

i.  November.  Sociöte  vaudoise  des  maitres  secondaires  in  Mondon. 
Referat  von  Prof.  Lacombe-Lausanne  „über  den  mathematischen 
Elementarunterricht  im  Kanton  Waadt". 

15.  November.  Herbstkonferenz  der  zugerischen  Lehrer  in  Zug. 
Referat  über  den  Lateinunterricht  an  den  zugerischen  Sekun- 
därschulen. 

V.  Rekrutenprllfungen. 

1./2.  Juli.  Konferenz  der  eidgenössischen  Experten  bei  den  Rekru- 
tenprüfiingen  in  Zürich  (Verhandlungen  vgl.  4.  Abschnitt  I A.). 

18.  September.  Aargauische  Kantonallehrerkonferenz  in  Baden. 
Referat  von  Lehrer  Niggli  in  Zofingen  und  Korreferat  von 
Bolliger-Beinwil  über  die  „Ergebnisse  der  Rekrutenpräfiingen 
im  Aargau  pro  1891  und  ihre  Folgen".  —  Petition  um  E3r- 
höhung  der  Alterszulagen.  Anregung  zu  einer  Partialrevision 
des  Schulgesetzes  zur  Schaffung  einer  Schulsynode,  und  auf 
Anbahnung  einer  Verfassungsinitiative  zum  Zwecke  der  Unter- 
stützung der  Volksschule  durch  den  Bund. 

VI.  Mittelschulen  und  Hochschulen. 

29.  April.    Zürcherischer  Hochschulverein  in  Zürich. 
7.;'8.  Oktober.  Verein  schweizerischer  Gymnasiallehrer  in  Winter- 
thur.  Vortrag  und  experimentelle  Untersuchungen  von  Rektor 


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Verbandlangen  von  offiziellen  LehrerTersammlangen  etc.  151 

Dr.  Keller-Winterthur  über  „Ermfldnng  der  Schüler".  —  Vor- 
trag von  Prof.  Dr.  Meisterhans-Solothum :  „Die  römischen 
Zwischenstationen  auf  der  Konte  von  Aventicum  bis  Aagusta 
Eauracorum".  —  Vortrag  von  Prof.  Dr.  Ulrich-Zürich  über 
die  Wechselbeziehungen  zwischen  dem  ft-anzOsischen  und  dem 
lateinischen  Unterricht". 
22.  Oktober.  Zürcherischer  Hochschul  verein  in  Stäfa.  Vortrag  von 
Prof.  Dr.  Morf  über  Franz  Rabelais. 

Vli.  Lehrerschaft. 

4.  März.  KonstituiruDg  des  zürcherischen  Lehrervereins  in  Zürich. 

22.  April.  Delegirtenversammlung  des  bem.  Lehrervereins  in  Bern. 

29.  Mai.  Kanton. Frühlingskonferenz  der  Glarner  Lehrer  in  Schwan- 
den. Referat  von  Sekundarlehrer  Auer-Schwanden  über  „die 
Notwendigkeit  einer  glamerischen  Sekundarlehrerkonferenz, 
ihre  Aufgabe  und  ihre  Stellung  zum  Kantonallehrerverein". 

10.  Juni.  Ausserordentliche  Versammlung  der  zürcherischen  Schul- 
synode in  Zürich.  Wahl  zweier  Mitglieder  in  den  Erziehungsrat. 
Referat  von  Sekundarlehrer  KoUbrunner  in  Enge-Zürich  über 
die  „Ruhegehalte  der  Lehrer". 

6.  Juli.  Kantonallehrerkonferenz  des  Kantons  Schaffhausen  in 
Schaffhausen.  Referat  von  Prof.  Imhof-  und  Reallehrer 
Bäschlin-Schaffhausen  über  die  Einrichtung  einer  Lehi-er-, 
Witwen-  und  Waisenkasse,  und  Antrag  von  Lehrer  Wanner 
in  Schaffhausen,  betreffend  Massnahmen  zur  Wahrung  der  In- 
teressen der  Schaffhauser  Lehrerschaft. 

18.  September.  Schulsynode  des  Kantons  Zürich  in  Zürich.  Re- 
ferat von  Lehrer  Leemann-Flaach  und  Pfenninger-Zürich  über: 
„Die  Stellung  des  Lehrers  ausserhalb  der  Schule". 

21.  September.  Gründung  einer  glamerischen  Sekundarlehrerkon- 
ferenz in  Glarus. 

23.  September.    Evangelischer  Schulverein  des  Kantons  Bern  in 

Bern.  Referat  von  Lehrer  Geissbjihler-Bern  „über  die  Aus- 
rüstung des  Lehrers  für  seinen  Beruf". 

6.  Oktober.  Bernische  Schulsynode  in  Bern.  Referate  über  die 
„Erstellung  eines  neuen  Rechenlehrmittels",  von  Oberlehrer 
Bfitzberger-Langenthal,  und  über  die  „Errichtung  einer  Witwen- 
und  Waisenkasse",  von  Oberlehrer  Flückiger-Bern. 

10.  Oktober.  Katholischer  Lehrer-  und  Schulmännerverein  der 
Schweiz  in  Schwyz.  Referate  von  Nationalrat  Schobinger 
über  den  Art.  27  der  Bundesverfassung;  von  Musterlehrer 
Lüönd  und  Sekundarlehrer  Wissmann-Küssnacht  „über  die 
Mittel,  welche  der  Lehrerschaft  zu  Gebote  stehen,  um  ihre 
gesellschaftliche  Stellung  zu  heben" ;  von  Seminarlehrer  Baum- 
gartner-Zug  über  „die  Ziele  des  katholischen  Lehrer-  und 
Schulmännervereins  der  Schweiz". 


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152  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

'  VIII.  Verschiedenes. 

24.  April.    Aargauischer  Bezirkslehrerverein  in  Brugg.    Referat 

von  Dr.  Odinga  über  den  neuen  Lehrplan. 

15./16.  Mai.  Schweizerischer  Armenerzieherverein  in  Biel.  Re- 
ferate von  Vorsteher  Minder-Könitz  über:  „Der  Blinde  und 
seine  Ausbildung",  und  Prof.  Dr.  Pflüger-Bem:  ,,Die  Ursachen 
der  Erblindung  und  deren  Verhütung". 

31.  Mai.  Thurgauische  Sekuudarlehrerkonferenz  in  Kreuzungen. 
Referat  von  Inspektor  Christinger-Hiittlingen  über  „Reform 
des  Lehrplans  zu  Gunsten  der  Schülerinnen"  und  der  Herren 
Huber-Erlen,  Schmid-  und  Schweizer-Frauenfeld  über  den 
„Unterricht  im  Französischen  nach  der  neuen  Methode". 

11.  August.   Ausserordentliche  Generalversammlung  des  Schweiz. 

Vereins  für  Knabenhandarbeit  in  Chur.   Statutenrevision. 

12.  August.   Bezirkslehrerverein  des  Kantons  Solothum  in  Gren- 

chen.  Referat  von  Bezirkslehrer  Zehnder-Olten.  über  die 
Frage:  „In  welchem  Lichte  erscheinen  die  solothurnischen 
Bezirksschuien,  wenn  dieselben  auf  die  Resultate  der  Rekruten- 
prüfungen untersucht  werden?" 

1./2.  September.  Versammlung  des  Verbandes  der  schweizerischen 
Geographen  in  Bern.  Vorträge  der  Professoren  W.  Kosier- 
Genf  und  Brückner-Bem  über  den  geographischen  Untemcht 
an  Gymnasien  und  Referat  von  Dr.  Guillaume-Bem  über  den 
Stand  der  „Bibliographie  der  schweizerischen  Landeskunde". 

10.  September.  Versammlung  der  Societä  degli  amici  delFEduca- 
zione  del  Popolo  et  d'utilitä  pubblica  des  Kantons  Tessin  in 
Lugano.  Jahresgeschäfte. 

16.  September.  Verband  schweizerischer  Zeichen-  und  Gewerbe- 
Schullehrer  in  Fraucnfeld.  Referat  von  Direktor Boos-Jegher: 
„Zeichnungs-  und  Berufsunterricht  in  Amerika". 

23.  September.  Appenzellische  Reallehrerkonferenz  in  Bühler.  Re- 
ferate über  „Schultheater"  und  „Gedanken  zum  appenzellischen 
Schulgesetz". 

25.  September.    Luzemische  Kantonallehrerkonferenz  in  Eschen- 

bach. Referat  von  Bezirkslehrer  Erni-Altishofen  und  Kor- 
referat von  Direktor  Bachmann-Sonnenberg  über  ..Verlängerung 
der  Schulzeit". 

25.  September.  Basellandschaftliche  Kantonallehi-erkonferenz  in 
Liestal.  Referat  von  Lehrer  Wirz-Weuslingen  und  Korreferat 
von  Rektor  Wirth-Liestal  über  „unsere  Schulprüfungen ". 

10.  November.  Bündnerischer  kantonaler  Lehrerverein  in  Zernetz. 
„Lehrplanentwürfe  für  den  deutschen  und  romanischen  Unter- 
richt in  romanischen  Schulen".  Referent:  Lehrer  Barclar-Sent; 
erster  Votant:  Campell-Zuoz. 


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153 


Zweiter  Teil. 


Statistischer  Jahresbericht  1892/93. 


A.  Personalverhältnisse. 


I.  Primarschulen  (1893). 

a.   Schalen   und    Schfller. 


Kantone 


Zttrich  ... 
Bern  .... 
Lnzeni    .    .    .    . 

Uri 

Schwyz  ... 
Obwaldeii  .  . 
Nidwaldeu  .  . 
Glara.s  .  .  .  . 
Zug  ...  . 
Freiburg  .  . 
Solothuni  .  . 
Baselstadt  .  . 
Baselland  .  . 
Schaifhaasen  . 
Appenzell  A.-RI1. 
Appenzell  I.-Bb. 
St.  GaUen  .  . 
Granbünden  . 
Aargan  ... 
Thnrgan  .  . 
Tessin  .  .  . 
Waadt  .  .  . 
Wallis  .  .  . 
Xeuenbiu*  .  . 
Genf  .... 


1892/93 : 
1891/92 : 

Differenz : 


Schii- 
gtneind. 


Sthilei  I      Scbiier 


1 


368  I 
816  I 
167  I 

20  j 

31  I 

13 

16 

30 

11 ; 

285 

126  ' 
4 

69  I 
37 
20  1 
15  : 

209  , 

243  . 

282 

185 

268 

393 

154 
67  : 
48  : 


372  I 
1917  . 
325  I 
24 
142 
47  ' 
38 
30 
22 
444 
263 
135  : 
158  ■ 
37  : 

109 ; 

29  I 
542  , 
473  , 
585  , 
185 
521 
981 
497 
455  ■ 

60j 

3877  8390 
3870  j  8382 


26307 

50098 
8959 
1519 
3665 
1219 
1009 
2214 
1688 

11077 
7391 
3226 
5463 
3000 
4871 
1035 

17774 
7398 

14981 
8138 
8776 

20342 

11868 
8218 
4469 

234705 
235392 


Stkilniiun 


29281 

499% 
8783 
1451 
3624 
1166 
819 
3187 
1680 

10087 
6915 
3232 
5397 
3384 
4871 
1080 

18182 
7130 

15467 
9309 
8474 

20341 
8790 
8125 
4344 


235115 
234519 


+7   +8 


-687 


+596 


Total 


55588 

100094 

17742 

2970 

7289 

2385 

1828 

5401 

3368 

21164 

14306 

6458 

10860 

6384 

9742 

2115 

35956 

14528 

30448 

17447 

17250 

40683 

20658 

16343 

8813  ' 


469820 
469911 


-91 


/aricli:  .\lltiiKgiirhfller  19820  KiihImmi  ii.  »1121  Müilclirii,  ziiHauiiiien  S9941  äcliiil«r.  Kr- 
snniunKSsrhiilpr  «4H7  Knaben  u.  9160  Mädchen,  lugammrn  15U47  Schiller.  Total  S.ISWt  Sehiiler.  - 
l.nzern:  .lahreskars  .S881  Schüler,  nXnilich  1H7U  Knaben  n.  2011  Mädchen,  Winterkurs  LStMil 
HrhDler,  nämlich  70t!9  Knaben  nnd  ti77ü  Mädchen.  —  l'rl:  Inkl.  %tx  Kepetirschiilcr,  nämlich 
lii Knaben  ond  ISS  Mädchen.  —  Obwalden:  Inkl.  .'ilQ  WiederholunKSschüler,  nämlich  ilUt 
Knallen  n.  364  Mädchen.  Vun  den  4<i  Schalen  »ind  tl  HalbtaKxsuhulen  und  87  GanztiiKKschiilen. 
—  Xidwalden:  Inkl.  itiM  WiederhoInnKfigchnier.  —  GlariiH:  Inkl.  104.S  Repetirschiiler.  — 
Xnir:  Inkl.  .190  ReiietirHchiilcr,  nämlich  201  Knaben  n.  198  Mädchen.  —  Baselvtadt:  810» 
Knaben  nnd  .sini  .\lädchen.  Inkl.  die  Schiller  in  der  Spezialklasae  fOr  Schwachbegabte  4.1 
Knaben  n.  &7  Mädchen.  —  Baselland:  Davon  sind  871>i  AlltaKsschiiler.  nämlich  4886  Knaben 
u.  48K'i  Mäilrhen,  870  HalbtaKSscbiiler,  näml.  805  Knaben  n.  182  Mädchen,  n.  12«i7  Kepetir- 
"chiiler.  nänil.  782  Knaben  u.  53.^  Mädchen.  —  Apiienzell  A.-Kh.:  7!&2  Alltaji^sschiiler  u.  19110 
ChiintrsHohiller.  —  Appenzell  I.-Kh.i  Inkl.  880  RcpetirKchiller,  näml.  161  Knaben  n.  198  Mäd- 
chen. -  St.  (iallen:  59  Haibjahrachulen,  49  Dreiviertcljuhrgchulen,  II  Kcteilte  Jahrschnien, 
1-1  HallKaiuahrsehnlen,  78  teilweise  Jahrschulen  und  3U7  Jahrschulen.  Inkl.  4791  Rrffänzunfcx- 
schnler,  näml.  2218  Knaben  u.  2573  Mädch.  ~  Thurgau:  Total  17147  Schüler,  18180  AlltaKS- 
»chiiler  im  Sommer  n.  170.'i3  Schüler  im  Winter.  Repctirschiilcr  4819,  ticganKschUler  95-17  im 
Hummer  und  n.  9394  im  Winter.  —  Wallis:  Inkl.  2191  Wiedcrholuni?sschiiler.  —  Xcucn- 
bnrir:   Die  Verinindenm^f  der  Schulen  nnd  Schüler  rührt  daher,  das»  in  frühern  .lahren  die 

S'hnjer  der  st.intl.  KleinkinderKchnlen  niitjrczählt  wnrdeii (ienf:  Ecolc-s  complcmentaireK 

7M  S.-bfiler,    näml.  8!iu  Knaben  n.  !l'll  Mädcl-.cn.  —  Wandt  u.  Appenzell  .V.-Uh.:   Knnlien 
und  Mädrhen  zu  Kl<'<ehen  Teilen  genommen. 


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15-t 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  i^chweiz. 


b.   Lehrer  und   Schüler  (1893). 


Total 

Dink- 

Kantone 

Uhrtr 

Uhnriniitii 

Total 

dtt  Schilir 

ukiitt 
per  Likrti ; 

Zürich 

715 

59 

774 

55588 

72 

Bern 

1209 

855 

2064 

100094 

49     1 

Lnzem 

275 

60 

3a5 

17742 

53     1 

Uri 

25 
60 

28 
82 

53 
142 

2970 
7289 

56 
51 

1    Schwyz 

Obwalden 

10 

38 

43 

2385 

55 

Nidwaiden 

7 

34 

41 

1828 

45     1 

Glarus     

92 

— 

92 

5401 

59    : 

Zug 

33 

37 

70 

3368 

47 

Freiburg: 

258 

193 

451 

21164 

47 

Solothnrn 

243 

20 

263 

14306 

54    ; 

Basektadt 

86 

38 

124 

6458 

Ö2 

Baselland 

145 

13 

158 

10860 

69     1 

Schaffhausen 

116 

3 

119 

6384 

54 

Appenzell  A.-Eh 

112 

— 

112 

9742 

87     1 

Appenzell  I.-Rh 

17 

11 

28 

2115 

76    ; 

St.  Gallen 

507 

25 

532 

35956 

68     j 

Graubttnden     

402 

71 

473 

14528 

31 

Aargau 

483 

102 

585 

30448 

52     ] 

Thurgau 

278 

12 

290 

17447 

60     i 

Tessin 

172 

349 

521 

17250 

33     1 

Waadt 

503 

478 

981 

40683 

41 

Wallis 

289 

242 

531 

20658 

39 

Neuenbtirg 

136 

270 

406 

16343 

40     i 

Genf 

'                                      1892/98: 

118 

172 

290 

8813 

80 
50 

6291 

3187 

9488 

469820 

j                                      1891(92: 
j                                 Differenz : 

1 

6266 

3152 

9418 

469911 

."iO     ! 

+25 

+85 

+70 

—91 

i 

Uri:  Von  den  25  männlichen  Lehrkräften  gehören  6  dem  geistlichen  Stande 
an.  Von  den  28  weiblichen  Lehrkräften  sind  5  Klosterft-anen,  die  übrigen 
Lehrschwestem. 

Luzern:  Von  den  60  weiblichen  Lehrkräften  gehören  6  dem  geistlichen  Staude  an. 

Zug:  Von  den  33  männlichen  Lehrkräften  gehören  4  dem  geistlichen  Stande  an. 
Von  den  37  weiblichen  Lehrkräften  gehören  2  dem  weltlichen  Stande  an. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


155 


e.    Scbfller  nnd  Absenzen. 


Total 

Absenzen 

Darcbclin.  ur.  Scbültr  1 

U         Kantone 

der  Schüler 

Total 

eutscli. 

unenl.  :  Total 

eotschuldigt 

gnentscIiDldiTt 

1  Zürich  .     .     .     . 

55588 

482983 

40569 

523552 

8,7 

0„l    9, 

Bern      .     .     .     . 

10(H)94 

934919 

1089796 

2024715 

9,3 

10.9  ■  20,2 

Luzem  .     .    .    . 

17742 

156276 

.32119 

188395 

8,8 

1,8     10,6 

Uri 

2970 

22132 

2650 

24782 

7,5 

0,9:     8,4 

Schwyz      .     .     . 

7289 

44759 

16510 

61269 

6,1 

2,8'      8,4 

Obwalden  .     .     . 

2385 

15006 

1429 

16435 

8,0 

0,8  1      8,8 

Nidwalden      .     . 

1828 

11685 

774 

12459 

6,3. 

0,4  i     6,7 

Glarus  .     .    .     . 

5401 

31606 

8327 

39933 

5,8 

1,5,    7,„! 

Zug 

"33(!8 

33599 

1447 

35046 

10,0  ; 

0,4  1  10,4  ! 

Freibnrg    .     .     . 

21164 

279951 

215.50 

301.501 

l-%3 

1,0;  14,3 

Solothurn  .     .     . 

1430« 

117399 

43211 

160610 

8,3 

3,0      11,3 

Baselstadt      .     . 

6458 

128388 

4461 

132849 

19,9  1 

0,7    20,« 

Baselland  .     .     . 

10860 

100337 

111558 

211895 

9,3 

10,3 ;  i9„-, 

,  Schaffhansen .     . 

6384 

77906 

1497 

794o:j 

12,2 

0,4 :  12,6 

Appenzell  i..Kk.    . 

9742 

•J 

V 

76981 

7,„ 

Appenzell  L-Rh.    . 

2115 

13141 

8488 

21629 

6,2, 

i,i :  10,3  i 

\  St.  Cxallen  .     .     . 

35956 

2973(>1 

84280 

.331641 

8,3' 

0,9  i      9,2: 

Graubiinden    .     . 

14.528 

153997 

10170 

1()4167 

10,G 

0.7      11,3 

i  Aargan  .... 

30448 

276884 

49201 

■  326085 

9,1 

1,6:10,7 

!  Thurgau    .     .     . 

17447 

165129 

38510 

203639 

9.5 

2.2    11.7 

i  Tessin   .     .     .     . 

172.50 

1.30789 

68738 

199527 

7,6 

4,0  1  11,6  1 

Waadt  .     .     .     . 

40683 

y 

V 

y 

;  Walli.s  .     .     .     . 

20658 

96943 

222S3 

119226 

4," 

1,1          5.H 

Neuenbürg     .    . 

16.343 

416282 

16320 

432602 

25,5 

1,0    26., 

Genf      .    .    .    . 

8813 

0 

V 

*J 

1892)93 : 

469820 

3987472 

1623888 

5688341 

"9^5' 

'  3,9 :  13,4 ' 

Zarieh:  Alltajcasrhiiler:  Kliaben  197293  rntgehuIdiKte  (10,«  per  Hchtilrr)  und  1U470  uii- 
<fnl8<?haldiKtc  (0,»  per  grhfller  Absenzen;  Mädchen  23.i412  entschuldijfte  (lO.il  und  8<)8(>  Hlieiit- 
»rhnldiirte  (0,«)  Abaenzen;  KrKänzun);ssehfller:  Knaben  9181  entschuldijfte  (2,i)  und  4ST0  1111- 
pntsehaldi)rte  (1,0  Aliaenzen;  Mädchen  16008  entschuldigte  (i,i)  und  4002  unentschuldigte  (0,7) 
Abxenzen;  Singschfller:  (Htunden)  25079  entschuldigte  (1,<)  und  18761  unentschnliliiirte  (U,>) 
Absenzen.  —  Bern:  KntschuldiKte  Absenzen  iui  Somnierseniester  2.S8847,  im  Wintersemester 
«96572.  unentschuldigte  im  SnmmerseuieBter  491910,  im  Wintersemester  5»78(«).  —  Luzcrn  : 
Winterkurs  108012  entschnldlKte  und  20079  unentscliuldigte  Absenzen,  Total  128091  Absenzen; 
8omnierknrs  4825«  entschnldigte  und  12040  unentschuldliftc.  Total  60294  Absenzen.  —  t'ri: 
Inkl.  824  Repetirschüler  mit  445  entschuldigten  und  825  unentsclinldtgten  Absenzen,  Tt>tHl  770. 
—  Glaras:  Inkl.  10-18  Repetirscbiilcrinnen  mit  1525  entschuldigten  und  1135  unentschuldigten 
Absenzen,  Total  2660  Absenzen.  —  Zug:  4U3  Repetirschüler  mit  1887  eiitscliuldigten  und372uneiit- 
Mchuldigten  Absenzen,  Total  1700  Absenzen. —  Obwalden:  Die  Absenzen  beziehen  sich  nur 
anf  die  Priniarschüler  I1H66).  —  Nidwaiden:  Von  den  11B86  entschuldigten  Absenzen  sind 
8836  durch  Kritnkhelt  entschuldigt.  Die  Krankheitsvcrsäuninissc  sind  ftir  je  ein  Kind  nur  liis 
anf  2<)  halbe  Tage  berechnet.  —  Haselstadt:  Knaben  böS6-i  entschuldigte  und  2240  unent- 
schuldigte Absenzen:  Müdchen  668IH>  entschuldigte  und  1937  unentschuldigte  Absenzen.  - 
Baselland:  Inkl.  die  Absenzen  der  Repetirschüler.  —  Appenzell  A.-Rli.:  Alltngsschüler 
7282.5  Absenzen,  bungsschiiler  415<i  Absenzen,  Total  76981  Absenzen.  —  St.  (lallen:  Inkl. 
IWöM  Absenzen  der  RrgänzungsschGler,  nämlich  11179  entschuldigte  und  8416  unentschuldigte 
Absenzen. —  Oraubfl  nden:  Jede  Absenz  bedeutet  ',•  Tag.  — Aargan:  An  Absenzenbussen 
wurden  Fr.  1812  erhoben. —  Thnrgau:  AlltagsachUler  15044S  entschuldigte  und  280IU)  unent- 
schuldigte Absenzen ;  Krgänzungsschiiler  i>477  entst^huldigte  und  2033  unentschuldigte  Absenzen; 
Singscbfller  8203  entschuldigte  und  8414  unentschuldigte  Absenzen,  Total  2i>3i>3U  .\bscnzcn. 
Von  allen  Absenzen  waren  2.$82  bussfällige.  Betrag  der  Absenzenbussen  Fr.  6IU*.  Anzahl  der 
hnssfalligen  Kinder  260.  —  Waadt:  Laut  Mitteilung  des  Erzichungsdepartements  ist  es  sehr 
whwer  wegen  der  Verschiedenheit  des  Besuches  der  Sommcrschulen,  eine  Statistik  über  die 
Absenzenverbältnisse  herzustellen.  —  Wallis:  Von  8.5  Gemeinden  fehlen  die  Angalien  OI)er 
die  Absenzenverhültnisse.  Unter  diesen  Gemeinden  sind  6  im  Distrikt  Miinthey,  die  wegen 
der  gro8S<-n  Anzahl  von  an  den  Masern  erkrankten  Kindern  ilie  Zahl  der  .Xbscnzen  nicht 
festgestellt  haben. 


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156 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


IL  Sekundärschulen 

(1893). 

Kantone 

Schill! 

Schiltr 

Scliilet. 
inin 

Total 

Ltbrer 

1 

Ubrer-  _  ^  , 
Total 
luei 

1 

Zürich 

94 

4005 

2585 

6540 

214 

—     214 

30 

Bern 

65 

2615 

8215 

5830 

219 

108 

327 

18 

Luzem 

89 

673 

411 

1084 

37 

6 

43 

25  , 

Tri 

5 

37 

40 

77 

3 

3  '      6 

13 

Schwyz     .... 

11 

195 

97 

292 

11 

2  i     13 

23 

Obwalden      .    .    . 

1 



16 

16 

— 

1         1 

16 

Nidwaiden     .    .    . 

4 

48 

34 

82 

2 

2  1      4 

21 

Glanis 

9 

209 

254 

463 

19 

— 

19 

24 

Zug 

7 

129 

67 

196 

9 

5 

14 

14 

Freiburg   .... 

16 

234 

172 

406 

81 

3 

34 

12 

Solothurn .... 

12 

524 

131 

655 

29 

-  ,    29 

23 

Ba.selstadt     .    .    . 

4 

1721 

2135 

3856 

83 

29  !  112 

34, 

Baselland.    .    .    . 

6 

365 

117 

482 

16 

1       17 

27  1 

Schaffhaosen .    .    . 

8 

529 

277 

806 

41 

-  1    41 

19 

Appenzell  A.-Rh.  . 

10 

247 

152 

399 

17 

2  1    19 

21 

Appenzell  I.-Rh.    . 

l 

28 

6 

84 

1 

—  i      1 

34  ' 

St.  Gallen      .    .    . 

32 

1314 

817 

2131 

75 

8     as 

26  . 

Graubünden  .    .     . 

18 

291 

251 

542 

21 

1  ,    22 

251 

!  ^«g»"  \B....      „ 

29 

556 

703 

1259 

29 

-  '    29 

43 

28 

1556 

706 

2262 

206 

3  ,  209 

11 

!   Thnrgau   .... 

25 

730 

331 

1061 

31 



31 

34 

Tessin 

31 

468 

296 

764 

24 

14 

38 

20 

Waadt 

7 

220 

61 

281 

11 

— 

11 

25 

Walli« 

3 

70 

49 

119 

2 

3         5 

24 

Neuenburg    .    .    . 

4 

169 

191 

360 

21 

2  .    23 

14 

Genf 

1892(93: 

16 

482 

1207 

667 
13731 

1874 

105_ 
1257 

15 

'  208 

120 

J6 

18140 

31871 

1465 

22 

1891192: 
Differenz : 

478 

17042 

12846 

29888 

1176 

200  ;i376 

21  • 

+4 

+1098 

+885 

+1983 

+81 

+8 

+89 

+1. 

Luzem:  Jahresschnlen  besuchten  230  Knaben  und  288  Mädchen.  Total  518 
Schüler;  Halbjahresschulen  be.suchten  443  Knaben  und  123  Mädchen,  Total 
566  Schüler. 

llri:  Mädchenschule  Altdorf  Ganzjahr -Ganztagschule,  Sekundärschule  Ander- 
matt Ganztag-Halbjahrschule,  Amsteg,  Erstfeld  und  Wassen  Halbtag-Halb- 
jahrschule.   Von  den  6  Lehrkräften  sind  3  Geistliche  n.  3  Lehrschwestern. 

Nidwaiden:  Von  den  4  Schulen  sind  2  gemischte,  1  Knaben-  und  1  Mä<lchen- 
scbule. 

Glarus:  Inkl.  Mädchenschule  in  Glarus  mit  53  Schülerinnen. 

Baselstadt:  Von  den  29  Lehrerinnen  sind  22  Arbeitslehrerinnen. 

Baselland:  Mädchensekundarschulen  Liestal  und  Gelterkinden,  Knabensekundar- 
schnlen  Liestal,  Therwil,  Bockten  und  Waidenburg. 

St.  Gallen:  Weniger  2  Schulen  als  im  .fahre  1891/92,  weil  die  Schulen  in 
Wurmsbach  und  St.  Katharina  in  Wyl  als  private  Schulen  erklärt  wurden. 

Neuenbürg:  Sekundärschulen Colombier, Boudiy-Cortaillod, Flenrier und Cemier. 

Wallis:  Mädcheuschule  Sitten.  Knabenschulen  Bagnes  und  Bourg-St-Pierre. 


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Statistischer  Jabresbericht. 

III.  Fortblldungs-  und  Rekrutenschulen  (1893). 


157 


Kantone 

For 

tblldungochulaii 

Rekrut 
KurM 

Teil- 
nehm. 

E 
M 

obllgatorlsoi 

M 

ToUi 

freiwillig« 

gckd. 

Knikn 

HUtfa. 

Scbil. 

Kub« 

MUck. 

Total 

Zürich  .    .    . 



_„ 



^_ 

137 

4626 

850 

5476 



5476 

Bern      .     .    . 

— 

— 



— 

27 

1408 

— 

1408 

5106 

6514 

Lozem  .    .    . 

74 

1742 



1742 

1 

113 

— 

113 

1321 

3176 

jüri   .    .    .    . 

— 

— 



— 

2 

65 

— 

65 

261 

826 

Schwya      .    . 

— 

— 

— 

2 

123 

— 

123 

461 

584 

Obwalden  .    . 

8 

194 

180 

374 

1 

59 

— 

69 

124 

557 

Nidwaiden 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

96 

96 

Glarus  .     .     . 

— 

— 

— 

— 

34 

825 

130 

955 

232 

1187 

Zug  .... 

— 

— 

— 

— 

3 

65 

— 

65 

209 

274 

1  Freiburg    .    . 

258 

8291 

— 

3291 

6 

130 

— 

130 

1101 

4522 1 

1  Solothnm  .    . 

202 

2396 

— 

23% 

8 

563 

— 

563 

815 

3774 

!  Baselstadt .     . 

2:      63!  — 

63 

3 

844 

142 

986 

— 

1049 

i  Baselland  .     . 

68   1178|  — 

1178 

3 

135 

— 

135 

.590 

1903 

Schaffhansen  . 

30     215;  — 

215 

21 

339 

— 

339 

115 

669 

Appenzell  1.-U. 

18     864 

— 

864 

10 

89 

180 

269 

194 

1327 

Appenzell  I.-U. 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

199 

199 

■  St.  Gallen  .    . 

12 

275|  — 

275 

203 

2250 

1524 

3774 

1844 

5893 

1  Granbttnden   . 

— 

-1- 

— 

43 

677 

39 

716 

60 

776 

.  Aargan  .    .    . 

158 

2989 

— 

2989 

11 

679 

— 

679 

910 

4578 

!  Thnrgan    .     . 

142 

2597 

— 

2597 

44 

789 

393 

1182 

596 

4375 

1  Tessin   .     .    . 

— 

— 

— 

— 

18 

724 

115 

839 

459 

1298 

IWaadt  .    .    . 

— 

— 

— 

— 

4 

454 

— 

454 

2201 

2655 

Wallis  .     .     . 

— 

—     — 

— 

— 

— 

— 

— 

870 

870 

Neuenbürg     . 

64 

978,  — 

978 

'  8 

609 

173 

782 

493 

2253 

1  Genf      .    .    . 
!           1892-93: 

— 

-_     _ 

— 

15 
604 

.576^ 

456 

1032 
20144 

1316 
19573 

2348 
56679 i 

1036 

167821  180 

16%2 

16142  4002 

1           1891,92: 
i         Differenz : 

1003  16571 

— 

16571 

510 

13349    2355 

15704 

15167 

47442 ; 

+33 

+211 

+180 

+391 

+94 

+2793 

+16« 

+4440 

+  M06 

+9237] 

Luxem;  1.  Kluge  «18  Schüler,  i.  Klagge  824  Schiller.  KntschuldiKte  Absenzen  1958 
nnil  onentschnldit^e  itOO,  Total  4268  Abgenzon.  —  Uri:  Die  ZelchnnuKssrhule  wurde  mit  der 
Fortbildnn^gchule  fTir  Handwerkslchrlin^^e  vereinigt  und  führt  den  Niinien  „Gewerbliche 
KurtbildnnKSschule".  —  Glarus:  Au  den  F'ortbilduni^sschulen  wirkten  94  Lehrer  und  l^hre- 
rinnen.  —  St.  Mallen:  Der  Unterricht  an  den  171  Schulen  wird  von  2S0  I^hrkrüften  erteilt. 
Inkl.  8*  weibliche  Fortbildunfi^siichulen,  welche  von  S9  Arbeltslehrerinnen  unterrichtet  wurden 
und  G6I  Schülerinnen  zahlten.  —  Graubfinden:  Inkl.  (fewerbliche  Fortbildunjcsschule  Chur 
Diit  19Ö  Schniem  und  Thusis  mit  21  Schülern.  — Appenzell  A.-Kh.:  S  freiwillige  Fortbildun^s- 
whulen  flir  Knaben  in  l'niäsch  und  Trogen.  VilT  Tochter  sind  die  Fortbildungsschulen  frei- 
willig. In  Trogen  igt  noch  eine  gewerbliche  Zeichnungsschnle  mit  28  Schülern.  —  Aargau! 
S&»H  entschuldigte  and  S300  unentschuldigte  Absenzen.  Ixthrstunden  1U674.  —  Thnrgan: 
Obligatorisch.  Inkl.  li  freiwillige  Fortbildungsschulen.  Lehrer  i6».  Unterrichtsstunden  11928. 
Absenzen  1911  entschuldigte  und  8331  unentschuldigte.  An  den  freiwilligen  Fortbildnngs- 
»rhalen  wirken  46  Lehrer  und  il  Lehrerinnen.  Zahl  der  erteilten  Unterrichtsstunden  71«I. 
Absenzen  2aci  entschuldigte  und  es.'i  unentschuldigte.  —  Solothurn:  Die  Mädchenfortbii - 
dungsschnJe  Solothurn  inbegrilTen.  l'nter  den  obligatorischen  FortblldungsschUlern  befinden 
sich  10  freiwillige  Schüler.  Der  irnterricht  wird  erteilt  von  SlH  l.ehrern  und  Lehrerinnen.  — 
Baselstadt:  Inkl.  Allgemeine  Gewerbeschule  mit  030  Scliülem  und  Schülerinnen,  welche 
von  34  I^hrern  und  1  Lehrerin  anterrichtet  wurden. —  Basellaud:  Die  Fortl)lldung88chule 
Ixt  eigentlich  bloss  eine  Wiederholungssehule  bczw.  Rekruten- Wic.derholungskurs.  jVusser  den 
obligatorischen  Fortbildungsschulen  für  die  Jünglinge  im  17.  und  18.  Alter^ahr  finden  Jcweilen 
Tom  I.  November  big  Ende  Februar  mit  wöchentlich  4  Stunden  noch  freiwillige  Wiederholungs- 
knrge  statt. 


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158 


Jahrbnch  des  Unterrichte wesens  in  der  Schweiz. 


IV.  Privatschulen  (1893). 


Kantone 


Scha-I 
lei  ! 


Kubd  i  Hidihin   Total 


Ukrw 


Ukrtr- 


Total 


Zürich 

Bern 

Baselstadt 

St.  Gallen 

Aargan 

Tessin 

Zürich 
Bern 

Nidwaiden 
Zng  .  .  . 
Baselstadt  . 
St.  Gallen  . 
Granbttnden 
Äargaa  .  . 
Thurgan 
Tessin    .     . 


1.  Priratschulen  für  allKemelne  Bildanfsswecke. 
a.  Knabenschulen. 


201 

539 

71 

193 

421 

113 

10 

1.5 

43 

581 


Znjf 


Zürich 

Bern 

Luzeni 

Obwalden  .  .  .  . 
I  Sekundärschulen 
i  Primarschulen   . 

Basclstadt 

Appenzell  A.-Rh.     .    . 

St.  Gallen 

Graubünden    .    .     .     . 

Tessin 

Neuenbürg 

2. 


c.  fiemltchie  Schule*. 


13 

47 

4 

1 

1 

1 

1 

2 

15 

4 

10 

28 


506  I 

547 

35 

20  ! 

<>  i 
115 

84  j 

275  ' 

149  : 

221  I 
40Ö 


530 

911 
29 
9 
11 
8 
77 
68 

332 

140 
97 

407 


1086 

1458 

64 

20 

31 

14 

192 

152 

607 

289 

318 

813 


34 

48 

1 

1 

4 

4 
3 

23 
5 
1 

10 


Zürich    .    .    .    . 

Bern 

Luzem  .     .     .     . 

Uri 

Baselstadt  .  .  , 
Baselland  .  .  . 
Appenzell  A.-Rh. 
St.  Gallen  .  .  . 
Aargau  .  .  .  . 
Thurgau 


Privatachulen  ftir  besondere  Z-weckc. 
Rettungianataltea. 


99 

160 

49 

31 

88 

45 

17 

114 

150 

35 


73  ' 
60 

25 
29 
28 

24 

43 

4 


172 

220 

49 

56 

67 

73 

17 

i:J8 

193 

39 


7 
11 

1 
1 
4 
1 
5 
2 
1 


1     — 


2     — 


201 

13 

»  i 

639 

18 

24 

71 

— 

5 

193 



13 

421 

7 

16 

113 



7 

10 



1  1 

15 



2 

43 



8 

581 

8 

62  i 

11 

60 
1 


1 
1 

20 

7 

20 
21 


Zürich 


(?!■} 


b.  Blinden-  und  Taubttummeaantialten. 


IBl. 

\T. 


Bern 

Luzern 
Freiburg     . 
Baselstadt  T. 
St.  Gallen   . 


29 

13 
21 
26 
38 
26 
25 


27  I 

14 
21 
25 

25  . 

26  ! 
19  ! 


16 


1 

4 

2 



3 

— 

1 

— 

2 

— 

2 

— 

3 



2 

— 

— 

— 

56 

2  , 

2  1  1 

27 

5  i 

i           

42 

1 

^          

51 

1 

1    

63 

2  , 

52 

2  i 

44 

4i 

1  1  — 

56 

17 

8 

3 

9 

62 


42 
5 

13] 

22 
7 
1 
2 
4 

60 

61 

108 

2 

1 

4 

1 

5 

3 

43 

12 

21 

31 


12 
13 
3 
2 
3 
6 
1 
8 
4 
1 


BnsellHnd:  Knabenanstalt  in  Auffst,  Anstalt  fllr  Knaben  und  Mädchen  In  Somnierau 
nn«  Mäuchonanstalt  In  Frenkendorf. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


159 


Kantone 


Aargan 
Tessin 
Waadt 
Genf. 


Sehi- 


Etalrta  '  lidefaen    Total 


55 

7 

12 

8 


45  100 

7  14 

8  '  20 
7  15 


litlirtr 


Ulirer-  |.f  s 


a  .'     1    — 

1  :   —    — 


Zürich    .    .     . 

Bern 

Baselstadt 

Basellaad 

Aargan 

Thnrgan     

Appenzell  A.-Rh.     .    . 

Zürich 

Bern,  fflr  arme  Mädchen 

Lozem 

Schwyz 

Freibnrg 

Baselland 

Appenzell  A.-Bh.     .    . 
Appenzell  I.-Rh.      .    . 

St.  fiallen 

Aargaa 

Thnrgau     

Neuenbürg      .... 
Waadt 


0.  Anttalten  fDr  Sohwachtlaiilg«. 


21 

64 

35 

2 

42 

12 

1 

12  ; 

6 

2 

64 

59' 

1 

5 

3 

21 

13 ; 

11  1 

d.  Walsanaaitaltaii. 


31  I 

20 

34 

43 

17  , 

40  ' 
119 

22 
156 

73 


16 
44 
12 
60 
39 
30 
20 
25 
128 
77 
92 
47 
24 


Baselstadt 

Zürich  . 
Lozem  . 
Baselstadt 


Privatschulen  ftir  MiasioiiHweckc. 

.    .  I     5 1    255  i      44 

4.  Allgemeine  Maslk(clialen. 


Knabengchnlen  .  .  .  . 
Mädchenschulen  .... 
Oemischte  Schalen  .  .  . 
Bettnngsan^talten  .  .  . 
Blinden-  n.  Taubst.- Anst.  . 
Anstalten  f.  Schwachsinn. 
WaUenanstalten .  .  .  . 
Hisaiongschnlen  .  .  .  . 
Allgemeine  Musikschulen . 

1892(98 : 
1891/92  : 


1  I    259  I    476 
1  '      69       -     ' 
1  ;     165  I     165  I 
Znsammenzng. 
801  1655       -     I 


99 

5 

54 

3 

18 

1 

123 

2 

8 

1 

24 

1 

47 

2 

64 

2 

46 

1 

60 

1 

82 

2 

30 

1 

37 

2 

65 

1 

247 

6 

99 

1 

248 

7 

120 

3 

24 

1 

299 1 

29 

735 

16 

69 

2 

330 

14 

401 
127, 

251 
151 
10 
26 
5 
3 

281 
255 


2375 
738 
260 
200 
555 
255 
493 

6531 
6211 


2187 
2619 
286 
224 
126 
614 
44 
641_ 

6741 
6278 


1655 

2187 

4994 

1024 

484 

326 

'  1169 

!  299 

U3i 

13272 
12489 


Differenz  :  +26  +820  1+463  !  +783  +67  +59  |+11  +1.37I, 


152 
46 

134 
33 
22 
13 
30 
29 
32 

491 
424 


343 

284 


Total 


2 
3 

2 

7 

— 

_ 

- 

1 
1 
1 
1 
1 

1 

2 
2 
4 
2 
1 

2 

^i  - 
5  1  - 

3  ■  — 

131  7 

142  I  16 

16  4 
10  1 
12  2 

17  1 

2 ;  — 

10  — 


31 
20 


4 
1 
1 
1 

9 
6 
1 

9 
1 
1 

3 
3 
2 
2 
3 
2 
2 
2 
8 
3 
11 
5 
2 


I  31 

121 
2 
19 


155 
184 
292 
53 
33 
27 
48 
31 
42 

865 
728 


Zürich:  Dir  Musikschnle  in  Zliriph  liihlte  in  Sommer-  nnd  Wintrrsenipstpr  znxammrn 
iSiSohüler,  nSnilirh:  Kiingflernoliale  im  Sommer  81,  im  Winter  86  Schüler,  DiletUntenschule 
fts  Krhülcr,  Sommer  81»,  Winter  849.  In  der  iB^anzen  Anstalt  worden  9578  Unterrichtsstnnden 
CTteilt,  nimlich:  Kliivier  5887'/.  Stunden,  Orgel  und  Harmonium  »72'/.,  Violine  UK7'/i,  Violon- 
«ello  159.  Flöte  88'/i.  Zugammeni,piel  110,  Sologesang  .^54'/,,  Ohorgesang  518,  Theorie  422,  fle- 
idiiehte  der  MoKik  40,  Italienisch  78,  Harfe  »6.  —  Baseistadt:  Die  Aligemeine  Masikschule 
liklte  ohne  die  C'horklassen  880  Schüier;  Klavier  174,  Violine  90,  Violoncello  11,  Einsel- 
Itnuig  24,  Orgel  6,  Harmonielehre  22,  Italienisch  8.  Dazn  kamen  noch  die  Chorschulen,  die 
Hrrronklasfie  mit  81,  die  Damenklagse  mit  23  Stimmen.  Knaben  und  Madchen  zu  gleichen 
I  Tfilen  genommen.  —  Baselland:  Die  Erziehungsdirektion  berichtet,  dass  im  Kanton  Basel- 
■       lud  S9  schwachsinnige  Kinder  vorhanden  sind.     Für  die  Unterbringung  der  Kinder  in  aus- 


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160 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


V.  Kieinkinderschulen. 


Dirck. 

Kantone 

Schilu 

Kuk«i 

UdOn 

Tatal 

Mrtr- 
iiiM 

■«kiitti 
Lakrtrii 

Zttrich 

69 

1895 

2088 

3983 

90 

44 

Bern    .    .    . 

60 

1196 

1197 

•2393 

68 

86 

Lozern     .    . 

8 

206 

199 

405 

9 

45    ' 

Uri.    .    .    . 

1 

— 

30 

30 

1 

30    ■ 

Schwyz    .     . 

7 

84 

110 

194 

6 

32 

Nidwaiden    . 

1 

29 

31 

60 

1 

60 

Obwalden     . 

1 

24 

20 

44 

1 

49    ' 

Glams     .    . 

5 

110 

130 

240 

5 

48 

Zug     .    .    . 

6 

134 

151 

285 

6 

47    j 

Freiburg  .     . 

24 

610 

646 

1256 

24 

52 

Solothum 

10 

y 

y 

445 

10 

44 

Baselstadt    . 

24 

685 

722 

1407 

24 

51 

Baselland 

9 

615 

14 

44 

Schaffhansen 

28 

1429 

28 

51    1 

Appenzell  A.-Bh. 

13 

349 

399 

1048 

20 

52 

Appenzell  I.-Rh. 

3 

60 

55 

115 

3 

38 

St.  Gallen    .     . 

36 

890 

1129 

2019 

44 

46 

Granbttnden 

5 

75 

63 

138 

5 

27    ' 

Aargan    .    . 

10 

388 

388 

10 

39  ; 

1   Thurgan  .     . 

15 

198 

231 

429 

15 

28    ■ 

Tessin      .    . 

28 

748 

802 

1550 

46 

34    , 

Waadt     .     . 

169 

4486 

169 

27 

WalUs      .     . 

6 

135 

160 

295 

6 

49 

Neuenburg   . 

96 

1211 

1195 

2406 

94 

26 

Genf    .    .    . 

50_ 
679 

1993 

1879 

3772 

122 

31    ■■ 

1892)93 

29432 

816 

36 

189i;92 
Differenz 

636 

27986 

768 

36 

+43 

+1446 

+48 

— 

Appenzell  A.-Bh.:  Kleinkinderschulen  in  Umäsch,  Herisan  (Dorf),  Säge, 
Fabrik,  Waldstadt,  Schwellbmnn,  Stein,  Heiden,  Trogen,  Bfihler,  Gais, 
Speicher. 

Appenzell  I.-Rh.:  Es  befinden  sich  nur  Kleinkinderschulen  iu  Appenzell. 

Schaffhausen:  Kieinkinderschulen  befinden  sich  in  Buch,  Hemmishofen,  Lohn, 
Ramsen,  Stein,  Thayngen  (Hegau),  Beggingen,  Gächlingen,  Löhningen, 
Neunkirch,  Oberhallan,  Osterflngen,  Schieitheim  (Klettgau),  Siblingen, 
Trasadingen,  Unterhallau,  Wilchingen,  Schaffhausen  (Stadt  4),  Beringen. 
Buchberg,  Dörflingen,  Hemmenthai,  Merishansen  und  Rttdlingen. 


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statistischer  Jahresbericht. 


161 


VI.  Zusammenzug 
der  Schuler  auf  der  Volksschulstufe  (1893). 


Kantone 

Prinar- 
sehiler 

Mbilil.- 

D.Reknit.- 

schüler 

Setondar- 

schfiler 

Prirat- 
sehiiler 

Total 

der 
Volbschäler 

% 

I. 

n. 

m. 

IV. 

I. 

11. 

in.  IV. 1 

Zürich    .... 

55588 

5476 

6540 

2709 

70313 

79 

8 

9 

4 

Bern  .    . 

100094 

6514 

5830 

2731 

115169 

87 

6 

5 

2 

Lnzern  . 

17742 

3176 

1084 

279 

22281 

80 

14 

5 

1 

Uri    .    . 

2970 

326 

77 

56 

3429 

87 

9 

2 

2 

1  Schwyz  . 

7289 

584 

292 

60 

8225 

89 

7 

3 

1 

Obwalden 

2385 

557 

16 

20 

2978 

80 

19 

«,5 

0,..i 

Nidwaiden 

1828 

96 

82 

71 

2077 

88 

5 

4 

3 

Glams    . 

5401 

1187 

463 

— 

7051 

77 

17 

6 



Zug  .    . 

3368 

274 

196 

238 

4076 

83 

7 

5 

5 

Freibnrg 

21164 

4522 

406 

145 

26237 

81 

17 

1,5 

0,5 

Solothnm 

14306 

3774 

655 

— 

18735 

76 

20 

4 

1  Baselstadt 

6458 

1049 

3856 

1603 

12966 

50 

8 

30 

12 

Baselland 

10860 

1903 

482 

103 

13348 

82 

14 

3 

1 

Schaffhansen 

6384 

669 

806 

— 

7859 

81 

9 

10 

— 

Appenzell  A.-ßh. 

9742 

1327 

399 

2.30 

11698 

83 

12 

3 

2 

Appenzell  I.-Rh. 

2115 

199 

34 

65 

2413 

88 

8 

1 

3 

St.  Gallen  .    .    . 

35956 

5893 

2131 

1296 

45276 

79 

13 

5 

3 

Granbttnden 

14528 

776 

542 

299 

16145 

90 

5 

3 

2 

1  Aargan  .     . 

30448 

4578 

3521 

560 

39107 

78 

11 

9 

2 

1  Thnrgan 

17447 

4375 

1061 

338 

23221 

75 

19 

5 

1 

Tessin    . 

17250 

1298 

764 

1477 

20789 

83 

6 

4 

7 

Waadt    . 

40683 

2655 

281 

44 

43663 

93 

6 

1 

— 

1  Wallifl    . 

20658 

870 

119 

— 

21647 

95 

4 

1 

— 

Neuenbürg 

16343 

2253 

360 

983 

19889 

82 

11 

2 

5 

Genf .     . 

8813 

2348 

1874 

15 

13050 

67 
82 

18 
10 

15^ 
6 

2 

1892'93: 

469820 

56679 

31871 

13272 

571642 

1891/92 : 

469911 

47442 

29888 

12669 

559910 

85 

_8_ 

_5_ 

_2 

II              Differenz : 

—91 

+9237 

+1983 

+603 

+11732 

—3 

+2 

+1 

— 

11 


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162 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Vil.  Lehrerbildungsanstalten  (1893). 

a.  Öffentliche  Seminarien. 


1 

\~ 

Seipiteiitirtt 

Anstalten 

1 

Total 

1 

1 

ToUi 

Urer 

Ukrer- 

ilUD 

Total 

Zürich. 

1 

Staatsseminar  in  Küsnacht 

180; 

22 

202 

18   i 

1 

19 

68 

6 

74  ' 

Stadt.  lithreriaatDstmiur  ig  Ziritk    . 

—  ■ 

104 

104 

12 



12 

— 

10 

10  i 

Bern. 

Lehrerseminar  Hofwyl  .    . 

136 

"~~ 

136 

10  ! 

— 

10 

31 

- 

31 

„            Pmntmt     . 

42 



42 

8 

— 

8 

11 

— 

11 

Lehrerinn.-Sem.  Hindelbank 

— 

32 

32 

2 

1 

3 

— 

31 

31  '■ 

„             Dclsberg    . 

— 

28 

28 

2 

1 

3 

— 

43 

43  ! 

Madch.-Sek.-Schule  Bern    . 

— 

89 

89 

11 

2 

13 

— 

32 

32 

j         Luxem. 

Lehrerseminar  in  Hitzkirch 

51 

— 

51 

6   ! 

— 

6 

12 

— 

12 

'         Schwyz. 

1 

1  lclir«rtcniur  SeWji  (RicUibuli) 

üi 

-^ 

43 

5    ' 

5 

10 

23 

33  ' 

1          Freiburg. 

Lehrerseminar  Hatiterive  . 

57  ! 

— 

57 

7   ' 

— 

7 

20 

— 

2t) 

Mädch.-Sek.-Schule  freibug  . 

—  1 

54 

54 

2 

2 

4 

— 

31 

31 

I         Solothum. 

'  Lehrerseminar  Solothum   . 

48  j 

— 

48 

17   ! 

— 

17 

— 

_       , 

St.  Gallen. 

1 

Lehrerseminar  Mariaberg  . 

66 

5 

71 

10 

— 

10 

23 

2 

25i 

Graubünden. 

1 

Lehrerseminar  Chnr .    .     . 

113  \ 

10 

123 

13 

— 

13 

37 

6 

43 

Aargau. 

' 

Lehrerseminar  Wettingen 

75  ' 

— 

75 

12    , 

1 

13 

20 

— 

20  1 

Lehrerinnenseminar  Aarau 

— 

51 

51 

4 

2 

6 

— 

16 

16 

Thurgau. 

, 

1  Lehrerseminar  Kreuzungen 

1              T^««4n 

78, 

— 

78 

8    ; 

— 

8 

24 

4 

28 

I  cssin. 

1  Lehrerseminar  Locarno  .     . 

41  i 



41 

6    \ 



6 

7 



7 

1  Lehrerinnenseinin.  Locarno 

] 

63 

63 

1 

5 

6 

— 

8 

8  , 

Waadt. 

I 

Lehrerseminar  Lausanne   . 

111  ! 

— 

im 

26      ; 

1 

27 

31 

31 

1  Lehrerinnensem.  Lausanne 

— 

100 

1001 

— 

21 

21  . 

AVallis. 

Dtgtseliii  LthrtriigeiieDinir  Brieg    . 

1 

17 

17 

5    1 

— 

5 

— 

— 

— 

Franz.  Lehrerinn.-Sem.  Sillei 

32 

32 

8    , 

8 



11 

11  1 

Deutsch.  Lehrersem.  Sittti  ( 
1  Franz.Lehrerseminar  Sitt»  | 

54 

— 

54 

8   1 

8 

23 

23  1 

1         Neuenburg, 

1  Gymnase  pfidagogiqne  .     . 

18 

— 

181 

12   ' 

1 

2 

14 

4 

— 

4 

Ecole  normale  des  Alles    . 

22 

— 

221 

— 

10 

10  1 

1  Fröbelseminar 

, 

18 

18 

t 

2 

2 

— 

5 

5 

1         Genf. 

]  Gymnase  p6dagogique   .     . 

30  i 

— 

30 

28') 

— 

28 

« 

— 

6 

Eeole  super,  des  jeunes  Sil« 

—  i 

35 

35 

20'), 

6 

26 

— 

32 

82, 

Zürich:  Untpr  den  74  patentirten  Lehrern  befinden  sich  14  8ek.-Lehrer  and  4  Faehlehrer, 
welche  die  PrOfiini;  an  der  Hochschule  in  Zürich  bestanden  haben.  Am  l^hrerinnenseminar 
bereiteten  sieh  auf  die  MatiiritätsprOftanf^  für  die  Hochiichule  11  NichtseminAristinnen  vor.  — 
Bmi  (Dpiaberi;):  Inkl.  15  Ruswürtl^^e  Kandidatinnen,  —  Sckmyt  (Lehrerseminar  Kickenbach): 
Von  den  33  patentirten  I^ehrern  beiw.  Lehrerinnen  wurden  patentirt:  7  l^hrer  anf  i  Jahre, 
8  Lehrer  aut  3  Jahre,  16  Lehrerinnen  anf  2  Jnhre,  7  Lehrerinnen  auf  S.Jahre.  —  Mariairrt: 
Inkl.  10  patentirte  Sek. -Lehrer.  —  Chur:  Am  Lehrerseminar  (Abieilx.  an  der  Kantonsschale) 
erhielten  Pntente  I  16  Seminaristen  von  (Jhur  u.  1  Seminarist  von  Schlers,  Patente  II  23  Se- 
minaristen von  Chur  u.  4  Seminaristen  von  Schiers.  —  Kreutlingen  (Ix-hrerseminar):  Von  den 
Lehramtskandidatinnen,  welche  die  Prüf^nfjf  bestanden,  waren  3  am  Lehreriunenseminar  in 
.Varau  n.  1  am  Ix^hrerinnensem.  In  Menzini^en  vorgebildet.  —  Cf»/ (Ecole  sapär.  des  Jeunes  fillcs): 
Im  ganzen  Institut  beflnd.  sich  Sil  Schiilerlnn.  —  ')  Znicleich  I^hrer  an  d.  übrig.  Abteilungen. 


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Statistischer  Jahresbericht 
b.  Privatseminarien. 


168 


i    , 

1 

1    : 

h'eirtteitirt«  ;         \ 

Anstalten 

fe 

TS 

■c     ' 

T*t<l 

e 

Total 

Uhrer '. 

Lthrer:  ^•**' , 

s, 

^     , 

JS 

JS 

1 

ilB«!  I 

Zürich. 

1 

1 

' 

1 

Evangel.  Sem.  Unterstrass  . 

67 

— 

67 

13 

— 

13 

16 

—       16 

Bern. 

1 

Seminar  Mnristalden      .    . 

68 

— 

68 

17' 

__ 

17 

14 

-1      1* 

Nene  Mädcheiinchale  Bern 

— 

102 

102 

12 

4 

16 



30      30 

Schwyz. 

' 

Lehrerinn.-Sem.  Ingenhobl 

— 

80 

80 

— 

12! 

12 

8 

—        S 

Zag. 

' 

Kath.  Lehrerseminar  Zug  . 

37 

— 

37 

6 

— 

6 

7 

-        7' 

Lehrerinn.-Sem.  Menzingen 



91 

91 

4 

21 

25 

— ' 

20      20 

Granbiinden. 

Seminar  Schiers    .... 

27 

._ 

27 

8 

— 1 

8 

3 

», 

Netaenbarg. 

Ecole  normale  ä  Peseax   . 

24 

— 

24 

1' 

1 

7 

«, 

-;      6; 

1892/93: 

"1388 

933  2321 

'  328 

63 

391 

381 : 

34li  722  i 

1891192: 
Differenz : 

1369 

861. 

2230 

301 

6l! 

362 

314 

259   573  > 

+19  +72  +91 

+27 

+2!  +29 

+67' 

+82  + 11« 

hgmMit  (l^hreTlnnrnsrmitMT):  Exkl.  die  RealkliuuH-  und  den  VorbprritnnKxkiir 
■19  8chniprinnrn.  —  MntzingtH:  Im  ganzen  Institut  befinden  sich  :ir>8  Sehiilerinnen. 

VIII.  Mittelschulen  (1893). 

a.   Mit  Anschluss  ans  akademische  Studitim. 


_     _  _  . 

_ _       _                   

_. . 

SchUlor 



litiri- 

SdMtort 

ARsUlt 

Total 

Kioloni- 

uder« 

Tii. 

ais- 

Urer  | 

1 

birger 

Schweiitr 

Ibder 

rrttugtn 

Zarich      .     . 

!  Kantonsschnle  .    . 

531 

46    ■ 

Gymnasium   .    . 

347 

333 

4 

10 

28 

j 

Industrieschule  . 

142 

123 

8 

11 

19 

Handelsschule    . 

42 

34 

7 

1 

1 

Winterthur  . 

'  Höhere  Schulen    . 

159 

17   ! 

l 

Gymnasium   .     . 

123 

116 

7 

— 

7 

Industrieschule  . 

36 

36 

— 

— 

6 

Bern   .     .    . 

Gymnasium  .     .     . 
Progymnasinm  . 
Literarabteilnng 
Bealabteilung    . 
Handelsabteiliig 

630 
402 
109 

80 
48 

417 

181 

41 

22 

35 

Freies  Gymnasium 

,      Literarabteilnng 

Bealabteilung    . 

307 

93 
214 

218 

69 

20 

14 

24 

Bnrgdorf 

Gymnasium  .     .    . 
1      Literarabteilnng 

184 

60 

153 

24 

7 

7 

17 

Bealabteilung    . 

124 

4 

iPrantTut.    . 

i 

Kantonsschule  .     . 
Gymnasium   .     . 
Bealschule     .     . 

15ö 

43 
112 

142 

10 

3 

l 

14 

Lnzem    .     . 

1  Kantonsschule  .    . 

856 

34 

1      Gymnasium   .    . 

111 

74 

33 

4 

Lyzeum    .    .    . 

45 

30 

13 

2 

17 

1      Bealschule     .    . 
'      Handelsschule    . 

1591 
41/ 

108 

80 

12 

10 

Altdorf   .     . 

'  Kantonsschnle  .    . 

Literarabteilnng 

1      Bealabteilung   . 

42 

20 
22 

40 

2 

7 

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164 


Jahrbuch  des  Unterrichteweseus  in  der  Schweiz. 


n 


s 

chGle 

r 

Mitiri- 

Schulort 

Anstalt 

Total 

Kintois- 

lüdere 

Abi- 

(iti- 

Ukm 

bürger 

Selmeiifr 

linder 

friftin»»! 

Schwyz   .     . 

Kollegium  Mariaiilf 
Gymnasium    .     . 
Philosoph.  Kurs 
Realschule     .     . 

309 

152 

23 

134 

71 

164 

74 

8 

22 

Einsiedeln   . 

Uhr-  0.  Inithan^s-ADsUlt 
Gymnasium    .     . 
Lyzeum     .     .     . 

260 
206 
54 

44 

181 

35 

7 

25 

Samen     .     . 

Kaut.  Lehranstalt 

245 

17 

Gymnasium    .     . 

183 

20 

147 

16 

17 

Realschule     .     . 

62 

23 

34 

5 

7 

Zug    .     .     . 

Obergymnasium     . 
Industrieschule  . 
Gymnasium    .     . 

119 

88 
31 

65 

49 

5 

14 

Freiburg .     . 

College  St-Michel 
Literarabteilung 
Realabteilung    . 

.321 
215 
106 

189 

99 

33 

32 

i 

Solothum     . 

Kantonsschule  .     . 
Gymnasium    .     . 
Gewerbeschule  . 
Pärtagog.  Abteil. 
Handelsschule    . 

279 

93 

105 

48 

33 

195 

70 

14 

11 
9 

29 

Basel .    .    . 

Gymnasium  .     .     . 
Realschule    .     .     . 

483 

878 

314 

97 

72 

39 

26 
38 

Realabteilung     . 

794 

433 

205 

156 

HandelsabteiioBg 

84 

44 

26 

14 

Schaifhausen 

Gymnasium  .     .     . 
Human.  Abteilung 
Realist.  Abteilung 

138 

65 
73 

112 

23 

2 

9 
6 

16 

Trogen     .    . 

Kautousschule  .     . 
Gymnasium   .     . 
Realabteilung    . 

60 
24 
.36 

46 

10 

4 

3 

8 

St.  Gallen    . 

Kantonsschule  .     . 
Gymnasium   .     . 
Industrieschule  . 
Handelsschule    . 

346 
181 
112 
53 

219 

99 

28 

16 
15 

30 

Chur  .     .     . 

Kantonsschule  .     . 

386 

32 

Gymnasium   .     . 

82 

82 

19 

Realschule     .     . 
Handelsschule    . 

1531 

281 

176 

4 

1 

4 

Pildagog.  Abteil. 

123 

123 

Schiers »)     . 

Privatanstalt     .     . 
Gymnasium    .     . 
Realschule     .     . 

109 -) 
29 
80 

56 

38 

11 

4 

12 

Aaran      .    . 

Kantonsschale  .     . 

144») 

22«)' 

Gymnasium    .    . 

55 

48 

7 

9 

Gewerbeschule  . 

89 

62 

22 

5 

10 

Franenfeld  . 

Kantonsschale  .     . 
Gymnasium   .    . 
Industrieschule  . 
Handelsschule    . 

236 

79 

146 

11 

163 

89 

18 

4 

18 

20 

Schwyzt  Von  den  S09  ScIiUlem  waren  iSJIinden  Vorbereltunt^knrsen  n.  in  der  Real- 
schule, Ihl  im  (iymnxsiiim  und  dem  philosopli.  Kurse.  Von  denselben  hatten  M7  Kost  und 
Wohnung;  im  Pcnsionate;  72  waren  im  Rxternate.  Von  den  21  Professoren  gehören  li  dem 
Priesterstande  und  »  dem  weltlirhen  Htande  an.  1.'  Professoren  wohnen  im  Konrikt,  1  im 
Dorl'e  ärhwyz.  —  Zur:  l'nter  den  88  Kealsehülern  sind  18  Lehramtskandidaten.  —  Chor: 
Inkl.  die  Lehrer  fOr  das  »Seminar. 

')  Zudem  eine  Senilnarabteilnni;  mit  27  Sehiilern.  —  *)  Darunter  befinden  sich  10  Töchter. 
—  ■)  An  der  Kantonsschule  in  .'Varan  fehlen  die  untern  Klassen;  die  Bezirksschulen  bereiten 
die  Si<hnier  auf  das  vierklassljce  Uymnasium  vor.  —  ')  Inkl.  Hiilfisiehrer. 


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Statistischer  Jahresbericht 


165 


S 

chOlar 

■itiri- 

Sebalert 

Aiwtalt 

Total 

Eutni- 

uder« 

im- 

titi- 

Uhrir 

birgir 

Sckwiiier 

llndet 

prihngin 

Lugano   .    . 

Oymn.-Lyzenm .    . 
Gymnasium  .    . 
Lyzeum     .    .    . 
Techn.  Abteilug 

186 

100 

27 

9 

112 

18 

6 

22 

19 

1  Lausanne 

CoU6ge  cantonal  . 

243 

193 

28 

22 

28 

19 

Oymnase       .     .     . 

81 

70 

7 

4 

4 

16 

1 

Ecole  indastrielle 

884 

198 

114 

72 

13 

30 

1 

Eealist.  Abteilug 

321 

1 

Handelsabteilug 

63 

Sitten.    .    . 

CoU6ge-Lyc6e  .     . 

87 

82 

5 

9 

18 

Nenenbnra:  . 

Gymnase  cantonal 

130 

74 

38 

18 

20 

22 

Genf  .    .    . 

College  cantonal  . 

718 

49 

Literarabteilong 

527 

360 

68 

99 

85 

Realabteilnng    . 

185 

110 

84 

41 

25 

Handelsschole   . 

102 

56 

20 

26 

15 

b.   Ohne  Anschluss  ans  akademische  Studium. 


Schalart 

AMialt 

Mllir 

Kutut 

birgtr 

Mm 

Sckwtii. 

iu- 

Ihdtr 

Itkrtr 

Lihrer 
iniii 

Total 

Zfirich 

Töchterschule  .    . 

81 

21 

8 

2 

8 

1 

9 

Winterth. 

TSchterschnle  .    . 

82 

29 

2 

1 

3 

4 

7 

Thnn 

Progymnasiom .    . 

187 

118 

14 

5 

8 

— 

8 

Biel 

Pro^^nasinm  .    . 

281 

183 

75 

23 

14  1  — 

14 

iMTtlÜU 

Progymnasinm  .     . 

65 

32 

27 

6 

4     — 

4 

i  Delemont 

Progymnasinm  .     . 

74 

69 

5 

— 

6     — 

6 

Mänster 

Progymnasinm .     . 

52 

46 

6 

— 

5  i  — 

5 

Snrsee 

Mittelschule .    .    . 

74 

69 

5 



7  j  - 

7 

Willisau 

Mittelschule .     .     . 

63 

58 

4 

— 

6  1  — 

6 

ligdkirg 

Gymnasium  .    .    . 

88 

6 

74 

8 

10 ;  - 

10 

Stana 

Gymnasium  .     .    . 

104 

19 

79 

6 

10  1  - 

10 

1  Glams 

Höh.  Stadtschule  . 

88 

73 

12 

3 

15  .  —      15  11 

i  Daves 

Fridericiannm   .     . 

59 

13 

2 

44 

11     — 

11 

Dissentis 

Progymnasinm  .     . 

74 

64 

7 

3 

12  i  - 

12 

Roveredo 

Kollegium  St.Anna 

46 

6 

36 

5 

6  !    - 

6 

Locamo 

Technische  Schule 

65 

61 

8 

1 

9  ■  — 

9 

Miimu 

Technische  Schule 

106 

85 

12 

9 

9  1  — 

9 

Mendrisio 

Technische  Schule 

136 

112 

20 

4 

7 

-  !     7  II 

Waadt 

19  CoUigH  MBnun   . 

1749  (898) 

— 

— 

— 

— 

— 

1  St-luriM 

Collage    .... 

140 

78 

57 

10 

14 

— 

14 

Brieg 

Collfege     .    .    .    . 

64 

59 

2 

8 

10 

— 

10 

Neuchätel 

Ecole  sec.  industr. 

664(589) 

— 

— 

— 

25 

— 

25 

Ecole  de  commerce 

148 

92 

18 

88 

19     -  ;    19  II 

College  classiqne  . 

104 

85 

16 

3 

12  .  — 

12 

Le  Locle 

Ecole  industrielle  . 

142  (82) 

90 

33 

19 

11       1 

12 

Oituhhtii 

Ecole  industrielle  . 

233  (149) 

117 

81 

35 

18  '  — 

18 

.  Caronge 

CoUfege    .    .    .    . 
1892/93: 

35 

32 

2 

1 

3 :  - 

987       6 

3_ 
993 

13470 

1891/92: 
Differenz : 

13061 

974  i     6 

980 

+399 

+13 

+13 

Uip  in  Klammern  KKnetzton  Zahlen  grbrn  die  welbliehen  Srhillcr  iin. 


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166 


Jahrbuch  des  Unterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 


nc.  Zusammenstellung  der  Schüler  in  den  Mittel-  und  Berufsschulen. 


Kanton* 


Ukitr-  '  Titkbr- '    6ja-     Mntrit- 
iNÜiir.    itkiln  I  luin  '  ukilii 


HmMi- 
lekilM 


lu4w.    Tteki. 
$«kilM'  S«kilH 


Total 


Zürich  .     . 

Bern     .    . 

Luzem .    . 

Uri  .    .    . 

Schwyz 

Obwalden . 

Olarns  .    . 

Nidwaiden 

Zog.    .    . 

Freibnrg  . 

Solothuru . 

BaseUtadt 

Schaffhansen 

ipptBiill  A.-Rk. 

St.  Gallen. 

Granbttnden 

Aargan 

Thurgau   . 

Te8sin  .    . 

Waadt .    . 

Wallis  .    . 

Nenenbnr«- 

Genf    .    . 
1892193 
1891|92 


63 

780 


373 

497 

51 

123 


50    : 


128 
111 

48 


71 

«)<50 

12« 

78 

104 

211 

103 

82 

66 

2321 

2230 


796 


-    I 


898 

770 

783 

4140 

3727 


470 

1264 

345 

20 

436 

271 

13 

104 

31 

215 

*)141 

483 

65 

24 

181 

401 

55 

79 

127 

1176 

291 

234 

_562_ 

6986 

6865 


178       42 
530  ;«)104 


1591 

•    22; 

134: 

62, 

75' 

88' 
106 
105 
794 

73 

36, 
112, 
23;j 

89 
146 
316 
321 

269' 

185: 

4033i 
3710 , 


41 


76 
42 
48 


>)646 

»)  381 ; 


45 
43 


._    '     23  ;      —        — 

84l 


53 
28 

11 

6i{; 

148' 
102  i 
709  I 

512 


20 


4 
16 
28 
30_ 

287 
267 


^)760| 


75 


_70l  — 
1932  88' 
1804 !  104 


1893 

3641 

644 

42 

692 

333 

88 

154 

247 

455 

327 

2917 

138 

60 

512 

812 

270 

314 

547 

2672 

410 

1531 

1797 

20496 

19219 


I 


I  Differenz:     +91    +413  1+121  ' +323  +197; +20  ; +128  i—16| +1277 

Während  des  Sonimersementer»  189»  zählte  die  Tlcrareneisehule  Zilrieh  -11  Schfiler. 
I8Ȋ       .        ,  .  Bern      4S 

,     Winterseniegters  ISSü  »8    .        .  .  Zürich  ii 

lS»il»S    ,         ,  .  Bern      6» 

'I  Teehnikiiin  in  Winterthnr  mit  4M  Schülern  und  152  Honuitanten.  Darnnter  63  weil>- 
liche.  —  ')  Inkl.  HandelxabtellnnK  an  der  MXdehensekundarachule  Rem  mit  66  Schfllerinnen.  — 
')  Teehniknm  In  Blei  mit  815  SehOlern.  Technikum  BurKdorf  mit  66  SchUlem.  —  •)  Inklnsire 
18  Schüler  der  päda^uK.  .^bteiluni?.  —  ')  Untere  Töchterschule  mit  »US  Schülerinnen.  Otiere 
Tik'hterschule  148  Scjiillerinneu.  *)  Päda^og.  Abteilung  der  Kantousschule  Ohur  mit  HS 
Schülern  und  SeminamliteilnnK  der  Anstalt  Scbiers  mit  S7  Schülern. 


X.  Verhältnis  der  INittelschulen  zu  den  Volksschulen  (1893). 


Zürich  . 
Bern  .  . 
Lnzem  . 
Uri  .  . 
Schwyz  . 
Obwalden 
Nidwaiden 
Glarus  . 
Zng  .  . 
Freibnrg 
Solothum 


70313 
115169 

22281 
3429 
8225 
2978 
2077 
7051 
4076 

26237 

18735 


1893 

3641 

644 

42 

692 

333 

154 

88 

247 

455 

327 


72206 
118810 

22925 
3471 
8917 
3311 
2231 
7139 
4323 

26692 

19062 


97.4 
97,5 
97,8 
98,8 
92,2 
89.» 
93,1 
98,9 
94,4 
98,5 
98,2 


2,a 

2,5 
2,8 

1.« 

7,8 

10„ 

6,9 

1,1 

5,6 
1.5 
1,8 


100 

100 

100  I 

100 

100 

100 

100 

100 

100 

100 

100 


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statistischer  Jahresbericht. 


167 


Tolki- 
stkiler 


liittl- 
Hkilir 


I. 


Total 


III. 


Ttrliilliii  ii  % 


I. 


II. 


III. 


Baselstadt  .  .  . 
Baselland  .  .  . 
SchafFhaasen  .  . 
Appenzell  A.-Rh. 
Appenzell  L-Bh.. 
St  •Gallen  .  .  . 
Graubttnden  .  . 
Aargan  .... 
Thnrgan  .  .  . 
Tessin  .  .  .  . 
'  Waadt  .  .  .  . 
Wallis  ..  .  .  . 
Xenenbnrg  .  . 
Genf 


12966 
13348 

7859 
11698 

2413 
45276 
16145 
39107 
23221 
20789 
43668 
21647 
19889 
13060 


1892/93: 
1891/92: 

Differenz : 


571642 
559910 


2917 

138 
60 

512 

812 

270 

314 

547 

2672 

410 

1531 

_1797^ 

20496 

19219 


15883 

las  48 

7997 

11758 

2413 

45788 

16957 

39377 

28585 

21336 

46335 

22057 

21420 

^4847 

592138 

579129 


81,6 

100,0 
98,8 
99,5 

100 
99,0 
95,4 
99,8 
98,8 
97,5 
94,8 
98,2 
92.» 

_88,o 

96,6 
96,6 


I  100 
100 
1(K) 
100 
100 
100 
100 

,  100 
100 


18,4 

1,7 
0,5 

1,0 

4,6 

0,7 

U 

2,5  I  100 

5,7   100 

100 

100 

12;o  i  JOO 

"  3,4  '"  100 

3-4  i  100 


l,s 
7,, 


+11732  +1277 


+13009 


I 


XI.  Hochschulen  (1893). 


Hochschulen 


Studlranda 


■iu-    Veib- 
Ikhi      litk« 


Hoipi- 
UalM 


Total 


Von  den  Studironden  sind 


Kuloi!-     ander« 
bilrgtr    Schwiiitr 


ADsliniltr 


Sehiceiz.  Polgteehnikum 
in  Zürich. 

ISDS. 

Bauschale 

Ingenienrschnle  .  .  .  . 
Mechanisch-techn.  Schale  . 
Chemisch-technische  Schale 

Forstschale 

Landwirtschaftliche  Schale 
Koltar-Iiigenienr-Schale 
Fachlehrer-Abteilung     .     . 

Hochschule  in  Zürich. 

Hoinmergrntester  1892. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswissensch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät 

Wintenemester  1892,.  »S. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswissensch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät     . 


41 
194 
247 
146 

19 

31 
6 

41 


40 

74 

222 

150 


36 

75 

211 

163 


725  429 


1154 


4 
44 
22 


4 
64 
30 


18(1) 
15(2) 


28 

i  13 

78 

,103 

105 

114 

56 

74 

12 

!  1 

11 

1  17 

1 

1  3 

16 

,  23 

40 

96(5) 
281  (46) 


70(29)  242  (51) 


36 

9         88(4) 
13  (2)  288  (66) 
46(21)1239  (51) 


5 

13 

28 

16 

6 

3 

2 

2 


31  6:3! 

30  ,23  ■  25  (4)i 
65  (5)  104  (Di  97(38)' 
37(l)i  47(1)!  88(20)| 


29 
34 

59(2) 
40(1) 


6  1 

28       ,  17(4) 

107(2)|109(60V 

51  (3)1 102(26)1 


l>le  in  Klammern  gesetzten  Ziffern  im  Total  geben  die  Zahl  der  weibl.  Studirenden  nn- 
Die  HeimataangehOrlgkeit  konnte  nur  von  den  immatrikulirten  Studirenden  angeKrlieu 
werden. 


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168 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1  - 

Studlranda 

Van  dan  Studlrandon  sind 

1              Hochtehulan 

1 

Bufi- 
tutei 

Totti 

Uli- 

Wrik. 

luttu- 

ujere 

Iniliiiiir 

lieke 

ll«ke 

kicgw 

SikwaiHr 

ABIlalKT 

j        Hochschule  in  Bern. 

SommerBemester  ISMü. 

1  Evangel.-theolog.  Fakultät 

45 

— 

— 

45 

36 

8 

1 

1  Kathol.-theolog.  Fakultät  . 

5 

— 



5 

1 

3 

1 

Juristische  Fakultät      .     . 

84 

1 

2 

87(1) 

49 

32 

4(1) 

Medizinische  Fakultät  .     . 

164 

63 

3 

230(63) 

65 

78(1) 

84(621 

Philosophische  Fakultät    . 

131 

13 

43(17) 

187  (30) 

55(6) 

37(2) 

62(5) 

Wintersemester  1892/fl8. 

Evangel.-theolof?.  Fakultät 

40 

— 



40 

30      I    8 

2 

Kath.-theolog.  Fakultät     . 

5 

— 

5 

3 

2 

Juristische  Fakultät      .     . 

110 

4 

5 

119  (4) 

57 

47(1) 

10  (3> 

1  Medizinische  Fakultät  .    . 

186 

61 

2(1) 

249  (62) 

76 

87.(1) 

84(6Ü) 

Philosophische  Fakultät     . 

140 

21 

108(88) 

269(109) 

62(8) 

37(3) 

62(10) 

Hochschule  in  Basel. 

Sommpraemester  lH9ä. 

Theologische  Fakultät  .    . 

105 



4 

109 

30 

62 

13 

Juristische  Fakultät .    .    . 

45 

— 

1 

46 

22 

22 

1 

Medizinische  Fakultät  .     . 

146 

1 

3 

149(1) 

52(1) 

76 

18 

Philosophische  Fakultät    . 

138 

— 

61 

199 

51 

42 

45 

Wintersemester  1892/98. 

Theologische  Fakultät  .    . 

110 



3 

113 

30 

65 

15 

Juristische  Fakultät.     .     . 

42 

— 

1 

43 

22 

19 

1 

Medizinische  Fakultät  .    . 

156 

1 

4 

161  (1) 

53(1) 

82 

22 

Philosophische  Fakultät     . 

133 

— 

54 

187 

58 

33 

42 

Universiti  de  Genive. 

Bommersemester  189». 

Facnlt6  de  Philosophie.    . 

157 

24 

77(32) 

258(56) 

30(1) 

28(1) 

123(22) 

Facultö  de  Droit  .... 

111 

1 

9      1121  (1) 

14 

4 

94(1) 

Facult6  de  Theologie    .    . 

43 



1, 

44 

13 

2 

28 

Facultö  de  Mßdecine     .    . 

184 

49 

28(2) 

261(51) 

27(1) 

71 

135(48: 

Wintersemester  1892/98. 

113(27] 
73  (2) 

Facultä  de  Philosophie.    . 

174 

27 

188(4) 

389(131) 

53 

35 

Facult«  de  Droit  .... 

98 

2 

13 

113  (2) 

21 

6 

Facult«  de  Theologie    .    . 

45 



4 

49 

11 

4 

30 

Facultß  de  Mödecine     .    . 

184 

64 

32')(4) 

280(68) 

34(21) 

69 

146(62) 

Universite  de  Lausanne. 

Sommersemester  1892. 

Paculte  de  Theologie    .     . 

39 





39 

28 

10 

1 

Facultö  de  Droit  .... 

99 



14 

113 

13 

17      1  69 

Fualtt  dl  PliilHopk.  (Seintes  et  Uirti) 

99 

4 

48(6) 

151  (10) 

38 

22(1) 

43(3) 

Sciences  mädicales    .     .     . 

80 

1 

4 

85(1) 

26 

41 

14(1) 

Wintersemester  1892/9;). 

Facult6  de  Theologie    .    . 

36 





36 

29 

6 

1 

Faculte  de  Droit  .... 

96 



18 

114 

17 

18 

61 

Pacnlle  da  Philoitph.  (Scioeei  et  Uttres) 

116 

5 

61(17) 

182  (22) 

50(1) 

28(1) 

43(3) 

Sciences  mödicales    .     .     . 

85 

11 

2 

98  (11) 

28 

40 

28(11) 

Academie  de  Neuchdtel. 

; 

Soininersemcster  1892. 

1 

:  FMilt«  de  Pbiloioph.  (Seieieei  et  lettrti) 

26 

— 

32(2) 

58(2) 

14 

10      i    2 

Faculte  de  Theologie    .     . 

16 



1 

17 

12 

4         — 

Facnltö  de  Droit  .... 

13 

— 

14 

27 

10 

3 

- 

Bei  der  UnirersitSt  Lamanne  bildet  die  „„.„. „_   ^^ .^„„  » 

mehr  einen  Ooslandtell  der  ptallosoph.  Faknitat,  sie  wird  also  bei  dieser  mitgei 
')  Dnrnntrr  28  (8)  der  Zatinorütsehnle. 


frtther  selbstjtndigre  technische  FaknltSt  nnn- 
hlt. 


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r 


Statistischer  Jahresbericht. 


169 


HoehtchilOR 

Stuillrend« 

B*ipi- 

teitti 

Total 

Von  den  Stadironil 

enslnd  Jl 
iiilbdir 

Ibi- 

Wtü- 

Kuttu- 

iilm 

Ulk« 

litki 

klrgtr 

MiUMr 

Wintenemester  t89S/»8. 

ric.dirkau.(Sii«iiM«tUttr.) 

31 

— 

42(6) 

77(6) 

19 

14 

2 

Facnlt^  de  Theologie  . 

8 

— 

1(1) 

9(1) 

5 

2 

1 

Faculte  de  Droit    .    . 

8 

— 

14 

22 

7 

1 

AeadSmie  de  Fribourg. 

1    Sommerseineater  18M. 

Facnitfe  de  Theologie  . 

81 



1 

82 

5 

50 

26     ! 

Facnlte  de  Droit    .    . 

60 



1 

61 

25 

16 

19 

Far.nlt6  de  Philosophie 

27 

— 

2 

29 

1 

8 

18 

Winteriiemester  ISM/M. 

iFacnltö  de  Droit    .     . 

66 



6 

72 

22 

18 

26 

iFacnlti  de  Philosophie 

27 

— 

7 

34 

10 

17 

Facnltg  de  Theologie  . 

80 

— 

— 

80 

3 

51 

26 

Theo).  Anstalt  Luzem 

26 

— 

— 

26 

14 

8 

4 

'  Courg  de  Droit  in  Sitten 

19 

— 

— 

19 

19 

— 

— 

Zus 

ammenzug. 

1.   Auf 

ScMi 

tss  dl 

»  Sommersemes 

ters  18i 

>2. 

[Unii.ril5tMkiifaBliricki) 

725 

— 

429 

1154 

75 

302 

348 

Hochschule  Zürich 

488 

70 

103(s») 

659(10«) 

163(6) 

180(2) 

213(62) 

Hochschnle  Bern    .     . 

429 

77 

48(17) 

554(»4) 

206(6) 

158(8) 

142(68) 

Hochschale  Basel  .     . 

433 

1 

69 

603(1) 

155  (1) 

202 

77 

Hodisehnle  Genf    .    . 

495 

74 

115(84) 

684(108) 

84(2) 

106(1) 

380(71) 

1  L'niTersit^  i»  Lausanne 

317 

5 

66(6) 

388(11) 

105 

90(1) 

127(4) 

'  Academie  it  Neuohätel 

55 

— 

47(2) 

102(2) 

36 

17 

2 

Acadömie  de  Fribourg 

168 

— 

4 

172 

31 

74 

63 

Theol.  Anstalt  Luzem 

26 

— 



26 

14 

8 

4 

1  Conrs  de  Droit  in  Sitten 
1892: 

19 
3153 

221 

881  (91) 

19 

19 

1366(205)1 

4261(818) 

888(16) 

1136(7) 

1891: 
Differenz : 

3066 

225 

839 

4130 

937 

1096 

1258 

+87 

+2 

+42 

+131 

-49 

+40 

+98 

■)  Antrabe  der  Sehfllc 

r  im  8 

ehnljah 

r  189S/94. 

2.  Auf 

ScUui 

IS  des 

Winter 

Semester 

s  18921 

93. 

MiiiL  FoljiidiikiB  Zirah  . 

725 



429 

1154 

75 

302 

348 

Hochschule  Zürich 

485 

98 

68(28) 

651(121) 

162(8) 

192  (5) 

229(90) ! 

fioehschnle  Bern    .     . 

481 

86 

115(88) 

682(176) 

225(8) 

182(5) 

160(7«) 

Hochschule  Basel   .     . 

441 

1 

62 

504(1) 

163(1) 

199 

80 

Hochschule  Genf    .     . 

501 

93 

237(8) 

831(101) 

119(2) 

114 

361(91) 

Universit^  dt  Lausanne 

333 

16 

81(17) 

430(88) 

124(1, 

92(1) 

133(14) 

Academie  it  Neuchätel 

51 

— 

57(7) 

108(7) 

31 

17 

3 

Academie  de  Fribourg 

173 

— 

13 

186 

25 

79 

69       1 

Theol.  Anstalt  Luzem 

26 

— 

— 

26 

14 

8 

4 

Conrs  de  Droit  ii  Sitten 
1892/93: 

19 
3235 

'294' 

"~ 

19 
4591(48«) 

19 

957(15) 

1185(11) 

1 

1387(268) 

1062(144) 

1891192: 
Differenz : 

3135 

242 

1134 

4511 

948 

1163 

1266       1 

+100 

+52 

^72 

+80 

+9 

+22 

+121     ' 

L 


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Google 


170 


Jahrblich  des  Unterrichtswesens  iu  der  Schweiz. 

Hochschulen  (1894). 


Hochtchulan 


Studirend* 


tMfi- 


«»■     ffnik-     UnlM       ^•**' 
licht      licke  i 


Vm  in  StadiraiidM  iiid 


Hiyr  I  Sthireuer: 


Schtreiz.  Polytechnikum 
in  Zürich. 


Banschule 

Ingenienrschule  .  .  .  . 
Mechauisch-techn.  Schule  . 
(^bemisch-technische  Schule 

Forstschule 

Landwirtschaftliche  Schule 
Kultur-Ingenienr-Schule 
B'achlehrer-Abteilung     .    . 

Hochschule  in  Zürich. 
SominernMix'ittKr  ik»8. 

Theologische  Fakultät  .    . 
Staatswissensch.  Fakultät  . 
Medizinische  Fakultät    .    . 
Philosophische  Fakultät 
WliiterseincatiT  IW(.s/vi. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswissensch.  Fakultät  . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät     . 

Hochschule  in  Bern. 
HoinincrgeiiieRter  IS9S. 

Uvang.-theolog.  Fakultät 
Kathol.-theolog.  Fakultät 
Juristische  Fakultät .     . 
Medizinische  Fakultät    . 
Philosophische  Fakultät 

WiiittTKPiiinster  is«.'l  »1. 

Evang.-theolog.  Fakultät 
Kathol.-theolog.  Fakultät 
Juristische  Fakultät .    . 
Medizinische  Fakultät   . 
Philosophische  Fakultät 

Hochschule  in  Batet . 
RoiiiuierseiiiPDtor  isiw. 

Theologische  Fakultät  . 
Juristische  Fakultät .  . 
Medizinische  Fakultät  . 
Philosophische  Fakultät 


;i8 

7 
105 
178 
1.S2 


:{5 

7 

118 

172 

158 


720   -152        1172 


39 
132 
262 
134 

20 

25 
8 

40 


42  -  i  -          42 

.57  3      15      ;    75<8) 

229  Ö8  '     9  (i)    306  (»») 

161  40  :  75  (.10)' 276  (70) 

44  —     —          44 

72  ,      4     20  96(4) 

216  75     23,41    314(79) 

172  44  ;  118  (58)!  .334  (»7) 


"V 


I 


3 
46 
24 


1 

3  («) 
24(171 


38 

7 

109  (S) 

227  (48) 

180(41) 


—       1 


36 

-  '  —      '7 
1        5        124,1, 
43  I  -        215(4.1) 
32    121  (»11)1  311(11.1) 


102 

46  ,  - 

150  :  3 

128  '  — 


2  104 

—  46 

5  '  158  (.1) 

68  196 


4 

15 
30 
16 
2 
3 
3 
3 


24 

I  'ö 

Il23 

I  55 

17 

10 

3 

20 


I 


11 

94 

109 

63 

1 

12 

2 

17 


26  ,  14  2 

24  18  18, .11; 

55  (S)  123,21  119  («4) 

39(1)  46  (.1)  116  (.14) 


25 
36 

53(1, 
50  (1, 


17  2 

j  25  15 ,41 

120  ,s,  118  (7ä, 

;    49  (fi)  117  (Sil 


29 

55 
76 
(>4 (IUI 


29 

.59 

80  ,i) 
73(11, 


4 

45(1) 
75  (4) 
28  ,s. 


.5 

3 
54(1, 
70(1) 
36  («) 


2 

H 

8,s. 

73  (44) 
<>4(li) 


1 

4 
6 

Ü5,40> 

81  .1«.. 


29  .58  15 

26  18  12 

57  (.1)  77  19 

56  36  .S6 


l>if  in  Klnniinvrii  K>'S<'tzteii  ZiAern  im  Total  gt^wn  die  Zahl  der  weiblichen  Studirentlen  .hu. 
Die  Hi-iii)Hti<nn,;ebSriKkeit  konnte  nur  von  den  inmmtriknlirten  Studirenden  »ngvfcthru 
werden. 


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Google 


Statistischer  Jahresbericht. 


171 


Studlrend* 

Von  den  Studirandan  sind  | 

1              H.ch.chul.» 

Doifi- 
Uitei 

Total 

HtaB- 

Weib- 

Kuiois- 

aiilere 

Auliader 

liehe 

liche 

birger 

Sehweuer 

4lKVI>M«l  vi 

■ 

Wlnteraemester  1898/M. 

Theologische  Fakultät  .    . 

87 

— 

6          93 

25 

49 

13 

,  Jnristische  Faknltät .    .    . 

46 

— 

5          51 

27 

15 

4 

1  Medizinische  Fakultät  .     . 

157 

8 

4 

164(8) 

57(8) 

82 

21 

Philosophische  Faknltät     . 

142 

— 

67(1«) 

209  (li) 

59 

36 

47 

Unireraitf  de  Oenive. 

182 

25 

192  («6)1  399  (41) 

47 

33 

127  (25)i 

Facnlt6  de  Droit  .... 

100 

— 

5        ;105 

18 

6 

76 

Faoulte  de  Theologie    .     . 

41 

— 

— 

49 

10 

4 

27      . 

FacaltS  de  Mädecine      .     . 

172 

52 

')27(4) 

251  (86) 

32(i() 

64 

128  (.wi 

1          Wintersemester  1898/M. 

Facnltä  de  Philosophie  .     . 

189 

43 

165(6«)  397(11«) 

49 

34 

149  (48) 

Facnlte  de  Droit  .... 

81 

— 

9      i    90 

15 

11 

55 

Facnltä  de  Theologie    .     . 

45 

— 

1      i   46 

15 

2 

28 

Facnlt^  de  Hedecine     .    . 

177 

63 

«)35<i) 

275  («4) 

38  (« 

73 

12{)  (fli. 

Unirersiti  de  Lausanne. 

SonuneTsemester  18W. 

!  Facnlt«  de  Theologie    .    . 

37 

— 

2 

39 

28 

8 

1 

Facnlt«  de  Droit  .... 

161 

— 

17 

178 

14 

17 

130 

h(iHe4erkilM«pk.(S(UMM«tUttrM) 

111 

4 

65(17) 

180(21) 

40(1) 

26 

49(8), 

'  Sciences  medicales    .    .    . 

78 

6 

1          85  (B) 

24 

33 

27  (8)  ■ 

'          Winterseniester  189S/94. 

Facnlt^  de  Theologie    .    . 

50 

— 

1       1    51 

40 

8 

2 

Facnitä  de  Droit  .... 

107 

— 

18        125 

18 

15 

79 

!  raraltt  4«  PUltufli.  (ScieiHei  et  Utra) 

148 

7 

75(88)  230(80) 

57(8) 

35 

63(6)1 

'  Sciences  medicales     .    .    . 

84 

20 

1  (1)    105  (il) 

29 

41 

34  (io) 

1     Acadimie  de  Ntuchätel. 

1 

' 

1           Somnieniemester  1S98. 

racillt  Je  Pkileiepk.  (Scieieei  it  Leitrei) 

39 

— 

40(9)      79(9) 

17 

16 

6 

Facnlt6  de  Theologie    .    . 

7 

— 

1           8 

5 

1 

1 

'.  Facnlte  de  Droit  .... 

11 

— 

10      1    21 

9 

1 

1 

'          Winteraemeiiter  ISVS/IM. 

' 

fMilte  U  rhilMtf  k.  (Seieuei  et  Leltrei) 

43 

— 

46(17),    89(17) 

23 

17 

3 

Facnlte  de  Theologie     .     . 

10 

— 

19(8)1    29(8) 

7 

1 

2 

Facnlt6  de  Droit  .... 

12 

— 

5      ,    17 

9 

3 

ÄeadSmie  de  Fribourg 

1 

1 

1           Sommersemegter  189S. 

1 

Facnlt«  de  Theologie    .    . 

81 

—  !     2          83 

3 

46 

'ii    ' 

,  Facnlte  de  Droit  .... 

62 

1 

6       ,    69(1) 

22 

14 

27(1) 

Facnlte  de  Philosophie .    . 

26 

— 

9      j    35 

— 

9 

17      j 

Wintersemester  IiM>3/»4. 

1  Facnlt<^  de  Droit  .... 

62 

— 

6          68 

23 

12 

27   ; 

Facnlte  de  Philosophie.    . 

43 

— 

27          70 

1 

18 

24 

'  Facnlte  de  Th6ologie    .    . 

91 

— 

18 

109 

5 

49 

87 

Theolog.  Anstalt  Luxem  . 

20 

— 

— 

20 

12 

5 

3      , 

Conrs  de  Droit  in  Sitten  . 

17 

— 

17 

17 

— 

')  Darunter  24  (3)  Schflier  der  Zahnarztschalr, 
■)  Darnnter  *6  (1)  Schfiler  der  Ziihiiarztgchule. 


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Google 


1 


172 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 

Zusammenzug. 


StodirwMle 

Hoifi- 

Voi  den  Shidirandon  lind  || 

Hoehtchulan 

liu- 

ffiik- 

Total 

luUii- 

uim 

IwtOmia   1 

li(h« 

lidi« 

Ugw 

S«kweiier                {| 

;                     1.  Auf  Schluss  des  Sommersemesters  1893.                     1 

Schweiz.  Polytech.  Zürich 

720 

452 

1172 

76 

335 

309 

Hochschule  Zflrich     .     . 

489 

111 

99(31) 

699(142) 

144(3) 

201(7) 

255(101) 

Hochschule  Bern    .    .     . 

460 

73 

28(19) 

561(92) 

224(10)  159(6) 

150(68) 

Hochschule  Basel  .    .     . 

426 

3 

76 

504(8) 

168(3)  189 

72 

Hochschule  Genf   .    .    . 

495 

77 

224(100) 

796(177) 

107(2)  107 

358(75. 

Universit^   de   Lausanne 

387 

10 

85(17) 

482(27) 

106(1)     84 

207  (»> 

Acadämie   de   Nenchätel 

57!     - 

51(») 

108(9) 

31         18 

8 

Acad^mie  de  Fribourf^   . 

169 

1 

17 

187(1) 

25        69 

76(1) 

Tbeolog.  Anstalt  Lnzem 

20 



— 

20 

12          5      :     3       i 

Cours  de  Droit  in  Sitten 
1893: 

17 

"275" 

1031(170) 

17 
4546(461) 

17      '  -       ;    -       II 

3240 

910  (19) 

1167  (12)' 1438(244) 

1                                 1892: 
Differenz: 

3153 

227    881(81) 

4261(318) 

888(15) 

II»  (7)   ll356<206)|| 

+87 

+48 

+158(86) 

+mm 

+22(4>!+31(5>+82(»9| 

!                  2.  Auf  Schluss  des  Wintersemesters  1893/94. 

Schweiz.  Polytech.  Zürich 

720       - 

452 

1172 

76 

335 

309       ' 

Hochschule  Zürich     .    . 

504.    123 

161  (57) 

788(180) 

164(2) 

211  (8) 

252(11») 

Hochschule  Bern   .    .    . 

4901     76 

127(81) 

693(157) 

241  (i.3);i68  (4) 

157(59)1 

Hochschule  Basel  .    .     . 

432         3 

82(12) 

517  (15) 

168(8)  182 

85 

!  Hochschule  Genf   .    .    . 

492     106 

210  (70) 

808(1-6) 

117(2)   120 

361(104« 

Universitä  de  Lausanne 

389       27 

95(24) 

511  (61) 

139  (2)     99 

178  (25) 

1  Acadgmie  de  Neuch&tel . 

65       — 

70(20) 

135  (20) 

39         21 

5 

Acad^mie  de  Fribourg   . 

196       — 

51 

247 

29       :  79 

88 

Theolog.  Anstalt  Luzem 

20  i      - 



20 

12      1     5 

3 

!  Cours  de  Droit  in  Sitten 
1893/94: 

17 

335 

1248(264) 

17__ 

4908(599) 

17 

1002(22) 

— 

— 

3325 

iKM(i2)'l438(30i)'| 

1892/93: 
Differenz: 

3236     294 

I062(144)U591(4»8) 

957(15):  IlSi  (11),  1387(268)1 

+90  1  +41 

+I8t(l20) 

+S!J(ltl) 

+45  (7)] +35(1) 

+51  (ss)| 

! 

~, 



' 

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Google 


statistischer  Jahreabericht.  173 

B.  Finaiizielle  Schulverhältnisse  der  Kantone. 

I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  Unterrichtswesen  (1893). 
1.  Primarschulen. 


Kuh«j;eb., 

KaBtoM 

Priunckilu 

rtrtbiUii; 
dtt  Lekrti 

Additam.  n. 
Beiträge  an 

Lehrer- 
HOlftkuB. 

Ttrwiltg. 
hbitki  tt«. 

Siknikui- 
ktitrige 

Total 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

IZfirich  .    .    .    . 

1125157') 

11258«) 

124007 

48556») 

349540 

1658518 

Bern      .... 

914813 

1887 

62220 

31K66 

29651 

1030437 

i  Luzem  .... 

253404 

2448 

8400 

5062 

._ 

269314 

üri 

12717 

476 



1234 



14427 

Schwyz      .    .    . 

1207«) 

— 

1300 

2600 

5169 

10276 

Obwalden  .    .    . 

4274 

— 

— 

1279 

— 

5553 

'  Nidwaiden      .    . 

10362») 

— 

— 

357 

— 

10719 

Glanis   .... 

44250 

533 

6370 

6792 



56945 

Zng*    .    .     .    . 

27291 

823 

700 

2549 

— 

30863 

Freibnrg    .    .    . 

108300 

234 

4942 

3650 

4066 

121192 

Solothnm  .    .    . 

166762*) 

620 

3600 

4166 

— 

175148 

Baselxtadt .    .    . 

591779^) 

3718 

45526«) 

8960 

824495"») 

1474478 

'  BaseUand  .    .    . 

143417»«) 

— 

4683 

6441 

— 

154541 

1  Schaffhaasen  .    . 

102631 

847 

10672 

5516 

10153 

129819 

Appenzell  A.-Rh. 

10151 

600 

4110 

5345 

— 

20206 

Appenzell  I.-Rh. 

22602 

106 

450 

441 



23598 

St.  Gallen .    .     . 

169144 

5834 

11780 

28666 

49700 

265124 

Granbttnden   .    . 

118514 

1050 

4310 

5824 

— 

129698 

Aargaa .... 

267207 

2280 

23628 

21679 

8000 

322794 

Thnrgau    .    .    . 

110327 

— 

7000 

5877 

11091 

134295 

Tessin  .... 

99000 



1000 

2800 



102800 

Waadt  .... 

332011 

955 

121057 

7080 

38001 

499104 

Wallis  .... 

13946 

500 



3536 



17982 

Neuenbürg     .     . 

303360 

6783 

20000 

4592 

— 

334736 

Genf      .... 
1893: 

521924«) 

11568") 

12800«») 

17818 

— 

564110^ 
7556676 

5474550 

52019 

467555 

232686 

1329866 

1892: 
Differenz : 

5206579 

38178 

461999 

265548 

1089306 

7061610 

+267971 

+13841 

+5566 

-32862 

+240560 

+495066 

•  Angaben   des  Jahrea   1892  wiederholt  —   ')  Inkl.   Lehrmittelverlag.  —  ')  Kurse  für 


I.ehrer  o.  Ärbeitalehrerinnen  —  ■)  Kant.  u.  Bezirkaschnibeh.,  SchnUyn.  u.  Hchulkap.  — ')  Tag- 
fSeU  f.  Lehrerkonf.  n.  Reisen  v.  Schullnap.  —  ')  Inkl.  Vt.  »SS  f.  Rekr.-Wiederh.-Kurse.  — 
')  Fr.  ISSS7  an  7  Armeneriieh.-Verelne  n.  an  d.  Anstalt  f.  schwachs.  Kinder.  —  ')  Davon 
Fr.  181648  ffir  Keinlg.,  Heiz.  u.  Abwartdienst  in  sümtl.  Schulgeb.  — ')  An  84  ehem.  Schuibeanite 
n.  Fr.  S'J14  an  Vikar<.Ka88en.  —  ")  Moblllaransch.,  Unterh.,  Um-  n.  Neubauten  an  den  Kant.- 
Lehranst.  —  ■*)  Davon  Fr.  iWK  aus  dem  kant.  SchnlKat.  —  ")  Conrs  spManx.  —  ")  Inkl. 
Klelnk.-Sehnlen.  —  ")  Caisse  de  prdvoyanee  des  fonctionnaires  de  renseignement  prtm.  (189Ü). 

2.  Sekundär-  und  FortbUduvgsRchulen  (1893). 


Kaatoa« 

Btitldiigti 
dir  Likrir 

Fr. 

tiikudanihiltii 

Total 

Fr. 

rortkildugt- 

ickiltii 

Fr. 

Zusammon 

Fr. 

Kuhe- 

gehalte 

Fr. 

Si'hüler 
stipend. 

'  zarich 

!  Bern  ..... 
i  Lnzem      ...    . 

Uri 

'  Schwyz  .  .  .  . 
i  Obwalden      .     .    . 

Nidwaiden     .     .    . 

fllanw 

!  Zns  •  

,  Freibnrg  .... 

397560') 

325333 

39188 

1600 

8500 

41000 

7200 

35720 

*) 
23050 

40000 

437560 

348383 

39188 

1600 

3500 

44000 

7200 

35720 

39817») 
—  M 
7383 
388 
1131 
2572 
600 
8300 
7200 

10146 

477377 

348383 

46571 

1988 

4631 

2572 

600 

52300 

14400 

45866 

*  ADKaben  des  Jahres  ii-M  wiederholt.  —  NB.  Die  BundesbeitrXce  an  die  Fortbild.- 
Schnlen  «ind  nicht  mitger.  —  ■)  Inkl.  Fr.  16,046  Beitr.  a.  d.  L'nentjC.  d.  I<ehmi.  —  *)  Siehe 
Primarseb.  —  •)  Inkl.  Fr.  8000  a.  d.  Pestaloxzianum  i.  Zürich.  —  *)  S.  Brruftoch.  pag.  ITA. 


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174 


Jahrbach  de8  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kaatoiia 

Btioldiign 
dar  Ulinr 

Sehidirwhilei 
Ruhe-    SrhUler 

Total 

hrtbildnigi- 
icbilu 

Zmainm  , 

irehalte 

stipend. 

. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.        1 

1  Solothum  .... 

60166 

_ 



60166 

12878 

73044  ' 

'  Baselstadt     .     .     . 

402236    1     — 

— 

402236 

986 

4aS222 

;  Baselland.     .     .    . 

42030'):     1667 

1515 

45212 

9489 

54701  ! 

Scbaffhauüen      .    . 

74073 

— 

74073 

— 

74073 

1  Appenzell  A.-Rh.  . 

1500 

— 



1500 

6640*) 

8140- 

1  Appenzell  I.-Rh.    . 

2400 

_ 

— 

2400 

— 

2400  1 

1  St.  Gallen      .     .    . 

55500 

— 

— 

55500 

24435 

79935 

Granbünden  .    .    . 

—            — 

— 

7185 

7185 

'  Aargau     .... 

119862        3140 

123002 

38352 

161354 

1  Thnrgan   .... 

38285    i.Priaar- 

1090 

39375 

3aS72 

69747, 

1  Tessin 

49500    :  lehka 

— 

49500 

46250») 

95750 

Waadt 

113895    ,44081«) 

. — 

157976 

3122 

161098' 

;  Wallis 

—            — 

-- 

— 

600 

600 

!  Neuenbürg    .    .    . 

88004        — 

— 

88004 

8930 

96934 

■  Genf 

39951»)  8000<) 

47951 

19024-') 

66975  1 

1893: 

1941503 

79938 

42605  2064046 

285800 

2349846  ; 

1892: 
Differenz : 

1966144 

63066 

40320  2069530 

228899 

2298429 

-24641 

+I68i2  1+2285 

-5484 

+56901 

+51417 

')  Inkl.  Bundesbeitriifir**'  —  ')  RufaßK^li.  f<  Sekundär-  u.  höh.  Letirer.  — ')  Ecoles  sepon- 
(laircs  ruralos.  —  *)  Btaatsbeitr.  r.  d.  Oaisse  de  präroyance  des  fonetionnaires  de  renseif^ne* 
mont  (teeond.  (1892>.  —  *)  Keoles  compl^mentaires  Fr.  lOHit,  cours  tkcuJtatifn  du  soir  Fr.  SdKj. 
*)  Anhalten  fltr  das  Jahr  1892  wiederholt. 


3.   Mittelschulen  (1893). 


Kantone 


GjHMiM 


Fr. 


lidailrit- 
uhilM 
I         Fr. 


Kihi-gihiille, 

Witnti-  aid 

Wiiinilirtiag 

Fr. 


Sliptiditi        Total 

Fr.  Fr. 


Zürich 

Bern 

Luzern 

Uri 

Obwalden  (1892/93)  , 
Nidwaiden  .    .     .     , 

Glanis 

Zug  • 

Freiburg      .     .     .     , 
Solothum     .     .     .     , 
Baselstadt   .     .    .     , 
Baselland     ... 
Schaffhausen    .    .    . 
Appenzell  A.-Rh. 
Appenzell  I.-Rh.  . 
St.  Gallen  ... 
Graubflnden     .    .    . 
Aargau    .... 
Thurgau .... 
Tessin     .... 

Waadt 

Wallis  .... 
Neuenbürg  ... 
Genf 


1331441)1  60194 

197010»)  — 

110415*)  — 

7719»)  — 

7947 

200  — 

—   I  14280 

51621») !  — 
130216 

103637  i  309819») 

57235  ,  — 

27789")'  - 

153375  ]  — 

107819  I  — 

76190  1  — 

71200  — 

46400 'S)  34450 

103766'»)  75073 

45225 

I.  RKkichiltn 

208038 

1638946  ' 

1624904 


18343«) 
4900 


I.  FriaanclL 


1520 
7713 
2122  I 

600«) 
1570 

230 
4900') 

350") 

775 


6685">) 
1400 

150«) 
2000 
500 
12605 

6700 
3393 


110389^ 

604205 

517520 


213201 

209628 

112537 

8319 

9517 

430 

4900 

14630 

52396 

130216 

413456 

6685 

58635 

27789 

150 

155375 

108319 

88795 

71200 

87550 

182232 

45225 


— ,   —   I  318427 


23243 
32630 


53213  2319607 
53265  2128319 


1893: 

1892:  

Differenz:  1+114042    +86685       —9387     |        —52  1+191288 
*  Angaben  d.  Jahres  1892  wiederholt.  —  ■)  Inkl.  Fr.  l.^OOO  a.  d.  höh.  Schalen  v.  W'thnr 
u.  Fr.  SWK)  a.  d.  höh.  Töchtersohule  Zürich.  — ')  I^hrersch.  a.  allen  Kant.-Lehranst.  —  •)  Dav.: 
An  ProKymnusien  Fr.  145278,  Kantonssrh.  Pruntriit  Fr.  46832.  —  ')  Kantonsach.,  theol.  Lehr- 

anat.,  Ml'tteUch.  1.  MUnster,  Siiraee,  Willisan,  Inst.  Balde^K.  — ')  Kantonsarbale ')  An  I^hr- 

amtakandidaten.  —  ')  Stipend.  an  Seminaristen.  —  ')  ColKsKe  8t-Michei:  Inkl.  Fr.  SOOu  Staata- 
beitraK.  U.  Fonds  d.  Ooin-K«  betrXirt  —  Realitäten  inbegr.  —  Fr.  ie71»18.  —  *)  Dar.:  Allfcem. 
Gewerbeschule  Vr.  .Ml«),  Realsch.  Fr.  USS68,  Töclitersch.  Fr.  1IM83.  —  ••)  8tlp.  an  Hoehach.. 
Seminaristen,  Schüler  höh.  I.ehran8talten.  —  ")  Wov.  Fr.  838«  a.  d.  Staatskasae.  —  ")  Inkl. 
¥t.  6U00  a.  d.  Philosoph,  n.  theolog.  Seminar.  —  ")  Kine  Reihe  gemeins.  Ansg.  f.  Unireraltit, 
('ollfege,  (4ymna8.  n.  Indnstriesch.  ist  hier  aofgen.  — ")  Rcole  scond.  et  aiip^r.  d,  Jennea  flilea. 


Statistischer  Jahresbericht. 


175 


4. 

Berufsschulen  (1893J. 

Kwtone 

Uknr. 

^«■iurita 

1 
TtekiiliB 

'  Tieraruii- 
itbilen 

i  Ludwirt-  '< 

ici»rilicb«  1 

Schul»    ; 

Webichil«, 
Oewerbens. 

Total     I 

Vt. 

Fr. 

Fr. 

Fr.      1 

Fr. 

Fr. 

Zürich  .... 

132622* 

'  124919*1 

)'  91929* 

i  »99582«)! 

4505ü*s) 

494002 

Bern      .... 

189212 

60301 

63523 

124992^)  184398'*) 

622426 

Lnzerii  .... 

36100* 

_.. 



8000 

17126  6) 

61226 

Schwyz.     .     .     . 

23992 

— 

— 

726* 



24718  1 

Zug 

— 

— 

— 

880* 

650* 

1530 

i  Freibnrg    .     .     . 

21400* 

2500') 

• — 

20607») 

— 

44507  i 

;  Solothuni  .    .    . 

— 

— 

— 

270 



270  1 

Baselland  .    .    . 

■  — 





810 

. 

810  1 

Appenzell  A.-Rh. 

4875* 

— 

— 

430 

— 

5305  i 

St.  Gallen  .    .    . 

55668 

— 

— 

*185269) 

16175*") 

90369 

Granbttnden  .    . 

42998* 

— 

— 

— 



42998  , 

Aargan .... 

57390* 

— 

— 

22737* 

10170* 

90297  1 

Thnrgan         .    . 

57010* 

— 

— 

350* 

. — 

57360  1 

Tessin    .     .     .     . 

35550 

— 







35550  ■ 

Waadt  .... 

88927* 

— 



32666"> 

__ 

121593 

Wallis  .... 

33676 

— 

— 

7626"' 

41302  . 

Neuenbürg     .    . 

— 

1 

— 

,e«.28000"i 

20000") 

48000 

Genf     .... 
1893: 

"779320 

63884" 

■      — 

6398") 
372600    1 

80075  ") 
373644 

150357  1 
"193262Ö ; 

251604 

155452 

1892: 
Differenz : 

732916 

,  288574 

1149136 

1628455    1 

344593 

2143674  1 

+46404 

1-36970 

1+6316 

-2558551  +29051 

-211054 

•)  Inkl.  8tlB.  —  •)  BnndrsbeitrHfr«  nl'ht  inboRr.  —  ')  I^ndw.  Schule  Strickhuf  Fr.  W,ü30, 
>lriitach-.tchweiz.\'ersachsKtatIonii. Schule  tobst-,  Welii-  u.Oartenlmu  in  Wädensw.  Fr.ll.Bö».— 
'ttjrwerliemnseen Zürich  u.Winterth.  ii.  Lehrwerkstätte  f.HuIntrb.  Fr.  17,800:  Bernfssch.  f.Metall- 
«rbeiteri.WinterthiirFr.  lO.Uüü;  FHchscliulef.  Damenschneicicrel  ii.  I.insrcrle  Fr.  4500;  Scitlenn-eli- 
m-hnleFr.  9000;  Mnsiksch.  Fr.ü^UÜ;  8tlp.  a.  Kunstsehüler  Fr.  1460.  —  Vliikl.  Molkereisch.  (»hiic 
Outswirtsc-hatt).  —  ')  Gewerbcmiiseuin  Fr.  18,000;  Musikschttle  Fr.  .'1000;  Fach-,  Kunst- n.  (Je- 
werbesch.  Fr.  14fi,7B8.  —  ■)  Kunstf^cwerbpsch.  —  ')  Beitr.  a.  d.  flirenmachersoh.  i.  Soiothnrn.  — 
Nilolkereigch.  Fr.  13.98«;  lAndw.  Winterkurse  Fr.  titilil.  —  •)  Molkereisch.  Sorntbal,  Kurse,  Sti- 

iiendien.  Beitr.  a.  d.  ostschweiz.  Obst-,  Wein-  n.  (iartcnltausoh.  Wiidensnell  Fr.  4010.  —  '")  Inkl. 
'r.  10,000  a.  d.  Industrie-  u.Oewerbeuinsenni  u.  je  Fr.iOOOB.  d.VVebsch.Wattwil  u.  f.  d.  st. iranische 
«ewrerl)ewe»en.  —  ")  Inkl.  Fr.il9,067  Htaatsbeitrag.  —  ")  I^andw.  Molkerei-  u.  Kilaerelscli.  ~ 
"iLandw.  Schule  in  F.cüne.  —  ")  An  die  l'hreninacherschuien.  —  ")  Keule  professionnelle.  — 
'^1  Rcole  rantonale  d'horticnlture.  —  ")  Krole  des  «rts  indnstriels.  —  '*)  Eeoles  cantunales  de  rlti- 
rnllorr  et  d'aicricaltan-. 

5.  Hochschulen  (1893). 


I.       1      II.      1     iii. 

!.  •^'-  .1 

V.      i   "vi".      I      VII.   "Il 

Hodisehulan 

b,X«  *""""«  j  *'"*"• 

Fr.              Fr.       |       Fr. 

;  Ternit  nd ; 
üuellscbaft 

Prsmien  j  Ltbrmittel 

DruliicbeJI 

1       ¥t.      I 

Fr.     1       Fr.      |       Fr. 

'<  Zörich     .     .     . 

235718')   18013   |  12723 
251673      18558      16774 

!     1800   ■ 

1500;    2933       4438 

Bern   .... 

1        



Freiburg .    .    . 

41800          —     1     2596 



—         — 

Basel.     .     .    . 

200166«)!  41163»)!      — 

!         __       . 

—         400 

;  Waadt     .    .     . 

241702          — 

— 

'     2500*)' 

1000       —          — 

'  WalUs      .     .     . 

2633')       — 

— 

!          

1098:       — 

Neuenbürg  *)    . 

106043  :     — 

7271 

' 

—         -         2986 

Genf)     .     .     . 

273348   :  25700 

24^37 

, 

—         —         5553 

Polytechnikum 
1893: 

435514») 

103434 

23472 
87673 

1          _         1 

4300   , 

302!  19728»)i    9553 

1789597 

3900'  23061 

22520   II 

1892: 
Differenz : 

1769110      71543 

56704 

8818    i 

9080]    4775 

13757    1 

+20487 

+81891 

+30969 

—4518   1 

-5180i+18286 

+8763  II 

•)  Inkl.  Fr.  16.000  Beitr.  a.  d.  eidR.  Polytechn.  —  ')InkI.  Fr.  Ü4,616  Besoldungen  d.  Direkt. 
und  der  'Ante  etc.  aer  Polikl.  —  ')  Besold.  d.  lTniversitJitg))eaniten  (Assistenten,  Abwarte  etc.)  — 
')Keil-  u.  FMbtnBterTicht.  —  ')  Beitr.  a.  d.  Rechtsschale.  —  ')  Uymnas«  cantonale  et  Arad(<mie.  — 
')Inkl.  uihnilRtliehe  AbteilnnK  <<<role  dcntaire).  —  VInkl.  Besold.  ftlr  HOlf^lehrer  n.  Assist.  — 
*)  Verschiedenes. 


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Google 


176 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Vlll. 

IX. 

X. 

XI. 

^XIJ. ,       xiu. 

I.— xm. 

BiklitM 

SlBBlngtB 

1.  Itbiliar 

StipH- 
din 

Heiing 
1.  Btlraikt. 

WiJw«-i.d  '•'^'•»8 
VkiiMitift.    »■"*■*• 

Total 

Kr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.              Fr. 

Fr. 

Zürich     .    .    . 

29671 

aS083') 

16300 

31538 

•.litUlldl. 

6431 

44414S 

Bern   .... 

9000 

258097«) 

— 

66697») 

8400 

— 

6231991 

Freiburg.    .     . 

6800 

6946 

1798 



— 

479 

60419 

Basel  .... 



55068«) 







7612 

304409 

Waadt     .     .     . 

25218 

16722 

— 

60420») 

— 

8688 

B46250 

Wallis     .     .    . 

3557 

5846 

700 

— 

— 

400 

15234 

Neuenbürg  •)    . 

1602 

5054 

4750 

5737 

— 

4303 

137746 

Genf  ^)   .    .    . 

. 

53638«) 



27603 

— 

3500 

414179! 

Polytechnikum 
1893: 

11748 

133795») 

4850«') 

49767 

17175 

61080 

766969") 

87591 

613249 

28398 

230762 

25575 

92493 

3112553 

1892: 
Differenz : 

82703 

616171 

22648 

170712 

8400 

203527 

3037948 1 

+4888 

-2922 

+5750 

+60050  1+17175 

— IIIOM 

+74605 

')  Inkl.  Fr.  «4807  f.  d.  botan.  Garten »)  An  Institute  u.  Samml.  Fr.  86800,  landw.-chem. 

Verg.-8tat.  Fr.  67S4,  botan.  «arten  Fr.  14*67,  Beitr.  a.  d.  Kliniken  i.  Inselspital  Fr.  1S1240,  Ijn- 
rlclitnn»  d.  elieni.  Lab.  Fr.  86018.  —  •)  Mobiliar,  Beheli.  etc.  Fr.  «127,  Mietdnae  !•>.  41570. 
—  •)  Beltr.  a.  d.  Univers.-Anat.  u.  Kliniken.  —  ')  Ausg.  f.  d.  Hochsch.  u.  Kant.-Lehranst.  — 
•)  Gynin.  c«nt.  et  Acad^mie.  —  ')  Inkl.  Ecoie  dentaire.  —  •>  Inkl.  Observat.  u.  Inst,  national 

genevois.  —  •»  Inkl.  UUlfsanst.  u.  Lab.  —  ")  A.  d.  Chätelalnfond».  —  ")  U.  Ansjs.    worden 
BStr.  aus:  Sehnig,  n.  Geb.  Fr.  7W8S,  and.  Einn.  Fr.  82865  u.  Zusch.  d.  Bundes  Fr.  654aso. 


6.  Zusammenzug 

der  Ausgaben  der  Kantone  für  das  gesanUe  Unterriehtswesen  (1893). 

Kanton« 

PriMTMkiln 

«ek.-u.Furt- 
bildKSSch. 

HiiMMkilii 

B«nfiiikilti 

Htckukiki 

Total 

Fr. 

Fr. 

Vt. 

Fr. 

Fr. 

¥^. 

Zürich  .     .     . 

1658518 

477377 

213201 

494002 

444148 

3287246 

Bern     .    .    . 

1030437 

348383 

209623 

622426 

623199 

2834068 

Luzem      .    . 

269314 

46571 

112537 

61226 

— 

489648, 

Uri  .    .    .    . 

14427 

1988 

8319 

24718 

— 

49452 

Schwyz      .     . 

10276 

4631 

— 

1530 

— 

16437 

Obwalden .    . 

5553 

2572 

9517 

. 

— 

17642 

Nidwaiden     . 

10719 

600 

430 

. 

— 

11749 

Glania  .     .    . 

56945 

52300 

4900 



— 

114145 

Zug      ... 

30863 

14400 

14630 



— 

59893 

Freiburg  .    . 

121192 

45866 

52396 

44507 

60419 

324380 

Solothurn .    . 

175148 

73044 

130216 

270 



378678 

Baselstadt 

1474478 

40.S222 

413456 

810 

304409 

2596375 

Basellaiid .     . 

154541 

54701 

6685 



— 

215927 

Schaffhansen . 

129819 

74073 

686.35 



— 

262527 

i|ip<Dicll  l.-Rk.    . 

20206 

8140 

27789 

5306 

— 

61440 

irpemeU  I.-Kli.     . 

23598 

2400 

150 



— 

26148 

St.  Gallen     . 

265124 

79935 

155375 

90369 

— 

590803 

Granbünden  . 

12%98 

7185 

108319 

42998 

— 

288200 

Aargau      .     . 

822794 

161354 

88795 

90297 

— 

663240 

Thurgau   .     . 

184295 

69747 

71200 

57360 

— 

332602 

Tessin  .    .     . 

102800 

95750 

87550 

35550 

— 

321650 

Waadt .     .     . 

499104 

161098 

182232 

121593 

346250 

1310277 

Wallis  .     .     . 

17982 

600 

45225 

41302 

15234 

120343 

Neuenburg    . 

334735 

96934 



48000 

137746 

617415 

Genf     .    .     . 
1893: 

564110 

66975 

318427 

150357 

414179 

1514048 
16504333 

7556676 

2349846 

2319607 

1932620 

2345584 

1892: 
Differenz : 

7061610 

2298429 

2128319 

2143674 

2246948 

15878980 

+495066 

+51417 

+191288 

—211054 

+98636 

+625353 

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statistischer  Jahresbericht.  177 

II.  Ausgaben  der  Gemeinden  für  das  Unterrichtewesen  (1893). 


:              KaatCH« 

Primariihil» 
Fr. 

Stkudintkol. 
Fr. 

FortbiMgi.. 
Ft. 

litUlickulei 
Fr. 

Total       1 

i 
Fr.          1 

Zttrich 

Bern 

Lozern 

Uri 

Schwyz 

Obwalden      .... 
Nidwalden     .... 

Glams 

Zug 

Freibnrg 

Solothurn      .... 
Baselstadt*)      .    .    . 
Baselland      .... 
Schaffhansen      .    .    . 
Appenzell  A.-fih.  .    . 
Appenzell  I.-Bh.    .     . 
StGaUen      .    .    .    . 
OranbOnden  .... 

Aargan 

Thntgan 

Tessin 

Waadt 

Wallig 

Nenenbnrg    .... 
Genf 

1893: 

1892: 

Differenz: 

3750000 

2300000 

385000 

55640«) 

180000 

45000 

42000 

340025 

100000 

320000 

400000 

146493') 
402505*) 
280475 
33000 

2572135  ») 
260000 

1000000 
920000 
835000 

1130000 
280000') 
600250 
211801») 

700000 

730000 

36000 

2873 

20000 

1000 

1000 

44000 

20000 

55000 

300000 

30000 

56790 

192342«) 

25000 

400000 

390000 

22000 

20000 

131900 
8038 

»)  90000 



10000 
6400 

50000 
9017 

BO(K)0 

980000 

8500 

8000 

17000 

6000 
21000 
26000 

300000 
136000 

4590000 

4010000 

429500 

58513 

200000 

54000 

43000 

384025 

137000 

375000 

700000 

176493 

402505 

353265 

33000 

2785477 
285000 

1431400 

1310000 
357000 

1450000 
280000 
917150 
2-28856 

16089324 
15665601 

3185943 
2849671 

164417 
97756 

1551500 
1548090 

20991184 
20161118 

+423723 

+336272 

+66661 

+3410 

+830066 

Die  Tontehendeu  Antraben  sind  zum  Teil  BcUUunKSwelse  ermittelt. 

*)  Siehe  Ansgaben  der  Kantone. 

*)  Zflrich:    Inklusive  Oewerbeschule  Zflr!c>. 

>>  Uri:  InklDsIve  die  Ansj^ben  für  Schulmaterialien  und  Klelduni^sstflcke  an  amie 
Sehnlkinder  Im  Betrage  von  Fr.  SliS. 

*)  Baselland:  Für  Besoldunj^en  des  Lehrerpersonals  an  den  Sekundär-.  Primär-  ond 
ArtKltsschnlen  (die  Beitrlj^e  des  Staates  und  des  Kirchen-  ond  Schnlgutes  nicht  in- 
b«grifren)  Fr.  86,714;  Wohnungs-,  PfTundland-  und  KompetenzholzentschUdlKungen 
Fr.  11,448:  Primär-  und  Arbeltsschnlmaterial  Fr.  S9,6i4;  ÄnsehalfunK  und  Unterhalt 
ron  Ilobiiien  Fr.  3004;  Auftnunternng  der  SchulJuKend  Fr.  S70S;  Verschiedenes 
Fr.  11,985. 

^Schaffhansen:  Inklusire  Ansgaben  flir  die  Seknndarschalen;  (Or  Besoldungen 
Fr.  3XS,060:  Banten  and  Separatoren  Fr.  10,l&il:  Lehrmittel  Fr.  U,0«6;  anderweitige 
Ausgaben  Fr.  I4,sfi0. 

Schaffhansen:    Ffir  Primarscholen  Fr.  249,878;  lUdchenarbeitsschole  Fr.  W,069; 

Fortblldongssehnlen  Fr.  7638. 
'>8t.  Gallen:    Inbegriffen    die    Sekund.trscholen   8t.Oallen,   Rhelneek,    Lichtensteig 

nnd  Flawyl,  wegen  vereinigter  Rechnung  flir  Primär-  und  Sekundärschulen.    Die 

AüKaben   In  den  Rechnungen  der  Oemeinden  sind  In  folgenden  Posten  Temiindert 

wonlen:  Kapitalanlage  Fr.  1,421,162;  Separatfond  Fr.  64,342. 
*)8t.  Gallen:    Die  Aosgaben  In  den  Rechnungen  der  Sekundarschaigemelnden  sind 

nm  folgende  Posten  vermindert  worden:  Kapitalanlage  Fr.  190,916. 
*)  Wallis:  Inklosire  Sekundärschulen. 
*>6enf:     Inklusive  Kleinklnderachulen. 


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178 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


III.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Primarschulen  (1893). 


1 



Durchschnitt  »ar  ( 

!     Kanton« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Primar- 
schfiler 



!;«iiiler 

Eiiin(h.[ 

Fr. 

Vr. 

Fr. 

Vt. 

Fr. 

Zürich   .  .  .  . 

1658518 

3750000 

5408518 

55588 

97 

16.,  : 

Bern 

1030487 

2300000 

8330437 

100094 

33 

6,,  ' 

Lnzem  .  .  .  . 

269314 

385000 

654314 

17742 

37 

i,i  '■ 

Uri 

14427 

55640 

70067 

2970 

23 

4„  1 

Schwyz  .  .  .  . 

10276 

180000 

190276 

7289 

26 

3,s  1 

Obwalden  .  .  . 

5553 

45000 

50553 

2385 

21 

3,4 

Nidwaldeu  .  .  . 

10719 

42000 

52719 

1825 

29 

4,2 

Glams   .  .  .  . 

56945 

340025 

396970 

5401 

73 

11,7  1 

Zng 

30863 

100000 

130863 

3368 

39 

5,7  1 

Freibnrg  .  .  .  . 

121192 

820000 

441192 

21164 

21 

3,7 

Solothum   .  .  . 

175148 

400000 

575148 

14306 

40 

6,7 

Baselstadt  .  .  . 

1474478 



1474478 

6458 

229 

20  1 

Baselland  .  .  . 

154541 

146493 

301034 

10860 

28 

4,9 

Schaffhansen  .  . 

129819 

402505 

532324 

6384 

83 

14  ■ 

Appenzell  A.-Rh.  . 

20206 

280475 

300681 

9742 

31 

5,6  , 

Appenzell  I.-Rh.  . 

28598 

33000 

56598 

2115 

27 

4,4 

St.  Gallen  .  .  . 

265124 

2572135 

2837259 

35956 

79 

11,9  : 

Graubünden .  .  . 

129698 

260000 

389698 

14528 

27 

4„ 

Aargau  .  .  .  . 

322794 

1000000 

1322794 

30448 

44 

6,. 

Thurgau  .  .  .  . 

134295 

920000 

1054295 

17447 

60 

10  1 

Tessin   .  .  .  . 

102800 

335000 

437800 

17250 

26 

3» 

Waadt  .  .  .  . 

499104 

1130000 

1629104 

40683 

40 

6,6 

Wallis   .  .  .  . 

17982 

280000 

297982 

20658 

15 

2.9 

Nenenbnre  .  .  . 

334735 

600250 

934985 

16343 

57 

8,0 

Genf  .  .  .  .  . 
i          1893: 

564110 

7556676 

211801 

775911 

8813 

88 

7,4 

16089324 

23646000 

469820 

50 

8,1  ! 

;          1892: 
Differenz : 

7061610 

15665601 

22727211 

469911 

48 

7.«  . 

+495066 

+423723 

+918789 

—91 

+2 

+0rf, 

IV.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Sekundärschulen  (1893). 


Kanton« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Schüler 

Difcktckiit^ 
per  Schal. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich 

437560 

700000 

1137560 

6540 

174 

Bern  .  . 

348383 

730000 

1078383 

5830 

185 

Lnzem 

39188 

36000 

75188 

1084 

70 

Uri  .  .  . 

1600 

2873 

4473 

77 

58 

Schwyz 

3500 

20000 

23500 

292 

80 

Obwalden 

— 

1000 

1000 

16 

62 

Nidwaiden 



1000 

1000 

82 

12  1 

Glams  .  . 

44000 

44000 

88000 

463 

191 

Zug   .  . 

7200 

20000 

27200 

196 

139 

Freibnrg  . 

35720 

55000 

90720 

406 

223 

Solothnm  . 

60166 

30000 

90166 

655 

147  , 

Baselstadt 

402236 



402236 

3856 

104 

Baselland . 

45212 

30000 

75212 

482 

156 

Schaffhausen 

74073 

') 

74073 

806 

93  ! 

Appenzell  A.-Rh. 

1500 

56790 

58290 

399 

146 

Appenzell  I.-Rh. 

2400 

— 

2400 

34 

71  i 

')  IVi  den  V 

rlir 

«r» 

ohn 

eil  inberritren. 

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Statistischer  Jahresbericht. 


179 


Kaiitoa* 

Kantone 

1  Gemeinden 

Total 

Schfiler 

Dirthighiilli 
pr.  Sfhill.' 

Fr. 

1  yr. 

Fr. 

Fr.   1 

St.  Gallen   .... 

55500 

1  192342 

247842 

2131 

116  ! 

Qraubflnden 

— 

25000 

25000 

542 

46  1 

1  Aargaa  . 

123002 

400000 

523002 

3521 

149  ; 

Thnrgan  . 

39375 

390000 

429375 

1061 

405  . 

!  Teasin  .  . 

49500 

>   22000 

71500 

764 

94 

,  Waadt  .  . 

157976 

20000 

177976 

281 

633 

i  Wallis  .  . 

— 

— 

— 

119 



Nenenbnrg 

88004 

1  131900 

219904 

360 

611  , 

Genf  .  . 

47951 

;    8038 

55989 

1874' 

30  ! 

1            1893: 

2064046 

'  2915943 

4979989 

31871 

157  1 

1892: 
'         Differenz : 

2069530 

1  2849671 

4919201 

29888 

163 

--5484 

'  +66272 

+60788 

+1983 

-6  : 

V.  Zusammenzug 
der  Ausgaben  für  das  gesamte  Unterrichtswesen  (1893). 


Kaatcn« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Ein- 
wohner 

1 

iiitgtben 

per  im. 

Kr. 

Vr. 

Fr. 

:  Fr. 

Znrich 

3287246 

4590000 

7877246 

337183 

23.4  '. 

Bern  .  . 

2834068 

4010000 

6844068 

536679 

i  12,8 

,  Lnzem 

489H48 

429500 

919148 

135360 

1  6,8  : 

Uri  .  .  . 

49452 

58513 

107965 

17249 

6.3  , 

1  Schwyz 

16437 

200000 

216437 

50307 

'  4,.,  ■■ 

Obwalden 

17642 

54000 

71642 

15043 

4,8  1 

Nidwaiden 

11749 

43000 

54749 

12538 

*,4  • 

Glanis  .  . 

114145 

384025 

498170 

33825 

14,7 

Zng   .  . 

1  Freiburg  . 

59893 

137000 

196893 

23029 

8,6 

324380 

375000 

699380 

119155 

-'>,!)  1 

.  Solothurn 

378678 

700000 

1078678 

85621 

14,9  i 

,  Baselstadt 

2596375 



2596375 

73749 

35,..  1 

Baselland 

215927 

176493 

392420 

61941 

•5.:. 

,  Schaffhansen 

262527 

402505 

665032 

37783 

17.7  , 

,  Appenzell  A.-Rh 

61440 

353265 

414705 

54109 

7,7  ■ 

1  Appenzell  I.-Rh. 

26148 

33000 

59148 

12888 

4,« 

■  -St.  Gallen 

590803 

2785477 

3376280 

238174 

14.» 

1  Graubünden 

288200 

285000 

573200 

94810 

6,,  . 

j  Aargan 

663240 

1431400 

2094640 

193580 

10.8 

Thnrgau  . 

332602 

1310000 

1042602 

104678 

15,8 

Tessin  .  . 

321650 

357000 

678650 

126751 

5,4  . 

;  Waadt 

1310277 

1450000 

2760277 

247655 

11,2 

;  Wallis  .  . 

120343 

280000 

400343 

1019a5 

3,« 

Neuenbürg 

617415 

917150 

1534565 

108153 

14,2 

1  Genf  .  . 

1514048 

228856 

1742904^ 

105509 

_16,o  ; 

1893: 

16504333 

20991184 

37495517 

2917754 

12,9  ' 

1892: 
Differenz : 

15878980 

20161118 

36040098 

2917754 

12.4 

+625353 

+830066 

+1455419 

+  0,., 

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180 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesenB  in  der  Schweiz. 


O.  Ausgaben  des  Bundes  für  das  Unterrichts- 
wesen  der  Kantone  (1893). 


I.  Für  das  gewerbliche  Bildungswesen  in  den  Kantonen. 


So. 


Anstalten 


Orte 


Jalires- 


Keitr^e  der 
Kautvge.  Qe- 
meindeD  etc. 


Biidei- 

SokTtltitD 


10 


Kanton  Zürich. 

Technikum 

Gewerbemuseum 

Gewerhemuseum 

Zentralkommission    der  Gew.- 

Mnseen 

Pestalnzzianum 

Berufsschule  für  Metallarbeiter 

Seidenwebschnle 

Fachschiilef.Damenschneiderei 

und  Lingerie 

Handwerkerscliule  des  Bezirks 

Affoltern  a./A 

Gewerbeschule 


Fr. 


1 11    Gewerbl.  Fortbildungsschule 

12 

13  I 
14; 
15' 
16; 

17 

il8 

19 

|2()i 
|21' 


Gewerbeschule 

Gewerbl.  Fortbildungs.schule  . 
Handwerkerschnle  .... 
Gewerbeschule 


Gewerbl.  Fortbildungsschule 
Fortbildungsschule  f.  Tfichter  . 
Gewerbeschule 


22 

23  j 
24! 
25 
26  I 
'27' 
128. 
29 
'm 

:jl 

32 
83, 
34 
130 
j36 
!37 
38 
39 
4() 


Kanton  Bern. 
Kunstschule  (kinitgewerbl.  lUeiling) 
Kantonales  Gewerbemuseum  . 
Schweiz,  penuau.  Schnlausstell. 
rhrenmacherschule  .  .  .  . 
Lehrwerkstätte  f.  Uhrenm»ch«rfi 
Lehrwtrkstitten  (ir  Schihnichcri.  Schreiner 
Frauenarbeitsschule  .  . 
Westschweiz.  Technikum 
Kantonales  Technikum 
Sehnitzlerschule  . 
Schnitzlerverein 
Handwerkerschnle . 


Zeicbnungsschule  . 
Handwerkerschnle 
Zeichnungsschule  . 
Handwerkerschule 


Winterthnr 
Winterthur 

Zürich 
Zürich  und  \ 
Winterthur  J 

Zürich 
Winterthur 
Wipkingen 

Zürich 
Aftolterna.A.\ 
Mettmenstelten) 

Küsnacht 

|Oerlit{»,Seebuhl 

iSehwimeidingeiij 

Pftffikon 

Rüti 

Stäfa 

Töss 

Uster 

Wald 

Wetzikon 

Winterthur 

Winterthnr 

Zürich 


Bern 

Bern 

Bern 
St.  Immer 
Pruntmt 

Bern 

Bern 

Biel 

Burgdorf 

Brienz 

Brienzwyler 

Bern 

Biel 
Bnrgdorf 
Heimberg 
nenogeobgcbste 
Hofstetten 
Huttwyl 
Interlaken 


A> 


Fr. 


\Rf 


I6679(1(i2 
15'J2i)  7 
673-42  U 

22626  57 


2386 
43350 
36297 


58362,44 
1553  6t 
1148  81 
151130 

700  95 
1653  27 
137125 
109140 
2564J10 
135869 

679  66 

4023 

631765 

54183  55 


94924 

ui(i(;o4.") 

4288091 

1.5(K)0- 

1935  43 
14130  5.Ö 
20003:50 

9980- 
1158 
835  05 


1010 


10 


40 


538 

790 

900 

617 
12.50 
1100  35 

500, 

2601651 

4317165 

38983  55 


14137; 

24841 

350 

29553 

8093 

74316 

8486 

124100 

48010 

14978 

556 

22217 

3535 

3859 

750 

767 

386 

485 

3383 


7719  95 
16041  55 

2051 
1613582 


4817 

19549 

3700 

69131 

30344 

5846 

397110 

9690  60 

2400 

237140 

500- 

486140 

250!— 

389| 

1885' 


Fr- 

37071 
öOOO  3 
20000 

7500 

900 
7000 
6000 

4500 

475 

300 

400 

200 
365 
250 
210 
625 
400 

1100 

2000 

18800 


3860 
8000 

9000 

2500 

11360 

900 

37740 

17250 

2500 
200 

4500 
900 

1150 
250 
225 
125 
150 
723 


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Stathtisoher  Jahresbericht. 


ISl 


^ 

Jihra- 

B«itiig«der 

BundAi. 

1 1*:  1                       ARttaRta 

1       } 

j       , 

Orte 

lugibell 

Ktutone,  Ge- 
meindes  «tg. 

SibrtDtioii 

Fr.      V 

Fr. 

Rf 

Fr. 

41 

Zeichnungsschnle 

St.  Immer 

4665  80 

1950 



900 

142 

Handwerkerschnle      .    .    .    ; 

Langenthai. 

1733  30 

995 

— 

450 

43 

;      n                           

Lan|;naa 

1199  55 

664 

75 

325 

44 

M                                    ..... 

Münsingen 

605:80 

400 

— 

200 

45 

rt                                    ..... 

Steffisburg 

629;50 

458 

50 

110 

46 

J)                                    ..'... 

Thun 

2125  65 

1180 

— 

600 

47 

n                         

Worb 

529;45 

340 

— 

160 

Kanton  Luzem.' 

l48 

Kunstgewerbeschule  .... 

Lnzern 

17126108 

10117 

78 

5032 

49 

Gewerbl.  Fortbildungssshole   . 

Lnzem 

5362  85 

3877 

85 

1300 

Kanton  Uri. 

50 

Oewerbl.  Zeichnnnfsschnle .    . 

Altdorf 

240 

•  - 

160 

— 

80 

51 '.  Schale  f.  Handwerkerlehrlinge 

Altdorf 

340  70 

263 

40 

110 

Kanton  Schttyz. 

52 

Gewerbl.  Fortbildirngsschule    . 

Einsiedeln 

236640 

1466 

40 

900 

53 

n                               n 

Lachen 

125419 

743 

— 

365 

54 

r.                                « 

Schwyz 

1494  87 

740 

— 

420 

Kanton-  Obwalden,. 

55 

Zeichnangsschnle  ..... 

Kerns     \ 

Sachsein   /. 

Samen    j 

56 

n                         

2572  30 

1672 

30 

850 

57 

n                         

Kanton  Nidwalden. 

58 

Zeichnnnggschule 

Bnochs 

463  80 

192 

30 

150 

59 

Gewerbl.  Zeicbnnngsschnle .    . 

Stans 

1711,28 

1184 

35 

550 

Kanton  Glarus. : 

60 

Fortbildongsschnle     .... 

Glams 

6024 

35 

4524 

35 

1500 

61 

1.                      .... 

MoUis 

1197 

50 

947 

50 

250 

62 

Näfels 

872 

89 

600 

— 

250 

63 

«                      .   -  •    .    • 

Netstal 

779 

05 

572 

05 

200 

64 

w                                              .... 

Niederurnen 

425 

80 

300 

— 

150 

65 

Kanton  Zug. 

Schwanden 

1901 

31 

1288 

31 

600 

66 

Handwerkerschale.    .    .    .    . 
Kanton  Freiburg'. 

Zug 

3093 

77 

1769 

77 

1000 

67 

Coars  de  desain  cantonal     .    . 

Freiburg 

13325  06 

5241 

16 

2200 

68 

Coars  de  dessin  professionnel  . 

Jl 

619 

95 

453 

95 

166 

69 

Ecolß  secondaire  professionnellt 

v> 

10248 

55 

7748 

— 

2500 

70 

Ecoles  profeT<siiitiieIles  de  riadiilriellt 

Yl 

13486 

30 

5680 

— 

2500 

71 

Ecol«  de  taillenrs  de  pierre     . 

n 

9292 

91 

1500 

— 

1000 

72 

r.rtkililiisiHhle  fix  gewirkl.  Zuckiei    .: 
Kanton  Solothum. 

Murten 

526 

25 

357 

25 

174 

73 

Gewerbl.  Fortbildnngsschule   . 

Grenchen 

2239  25 

148925 

750 

74 

»T.  -                           .                »      ' 

Hessigkofen 

1659  65 

1090 

— 

550 

75 

ft                                n                         • 

Eriegstettti 

2487  45 

1450 

— 

800 

76 

ri                                     H                              " 

Ölten 

4586  42 

3119  22 

1400 

77 

Handwerkerschnle      .    .     .    . 

Solothurn 

10002.92 

6606  42 

3000 

78 

Ubienmach^rschale    .... 

Solothum 

J5867 

88 

5000 

- 

2500 

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182 


Jahrbuch  des  Unterrichts  wesens  in  der  Schweiz. 


Jahres- 

Bdlnigedtr 

Baides- 

No. 

Anstalten 

Orte 

Kantone,  üe- 

iosgaben 

meinden  etc. 

SaWeiti«!  | 

, 

Kanton  Baselatadt. 

Fr. 

Ä/ 

Fr. 

RP 

Fr. 

79 

Gewerbemuseiim 

Basel 

16958 

35 

9491 

85 

5000 

80 

Allgemeine  Gewerbeschule  .     . 

)? 

73257 

35 

46119 

80 

22300  ; 

81 

Fraueiiarbeitssthiile    .     .     .     . 

25809 

63 

6829 

45 

3000  ! 

82 

Mittelalterliche  Sammlung  .    . 
Kanton  Baselland. 

" 

19009 

65 

13698 

80 

6248 

83 

Gewerbl.  Zeichnungssehule 

Arlesheira 

2003 

50 

1228  90 

600 

84 

Liestal 

1532 

44 

950- 

428 

85 

Zeichiningsschule  des  OeverbeTereius 
Kanton  Schaffhausen. 

Sissach 

1426 

82 

950 

405 

86 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 
Kanton  Appenzell  A.-Rh. 

Schaffhausen 

6756 

05 

4576 

05 

2180 

87 

Gewerbl.  Zeichnungssehule .     . 

Bühler 

410 

— 

280 

— 

130 

88 

,. 

Gais 

452 

30 

295 

— 

130 

89 

.     . 

Heiden 

1263 

— 

1063 

— 

200 

90 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Herisau 

3497 

75 

2297 

75 

1200 

91 

Gewerbl.  Zeichnungssehule .     . 

Speicher 

428 

15 

158 

15 

90 

92 

fi                     t*                .    . 

Teufen 

348 

12 

305 

— 

110 

93 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Urnäsch 

216 

80 

140 

— 

70 

94 

Gewerbl.  Zeichnungssehule  .    . 

Waldstadt 

320 

— 

220 

— 

100 

95 

Kanton  St.''Gallen. 

Walzenhausen 

961 

08 

760 

— 

200 

1 

96 

Industrie-  u.  Gewerbemusenm  . 

St.  Gallen 

41350 

18 

28475 

— 

23500  ! 

97 

Webschule 

Wattwyl 

15014 

96 

8035 

— 

4000 

98 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Altstetten 

1161 

44 

961 

44 

200 

99 

Zeichnungssehule 

Berneck 

1033 

71 

758 

71 

275 

100 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Buchs 

805 

— 

555 

— 

250 

101 

n 

Bütschwyl 

535 

— 

3K5 

— 

150 

1102 

'1                                             H 

Ebnat-Kappel 

1227 

643 

45 

282 

103 

»I                                             W 

Flawyl 

647 

59 

497 

59 

150 

104 

)'                                n 

St.  Gallen 

16195 

27 

11091 

— 

2100 

105 

r                                  n 

Garns 

890 

45 

770 

45 

120 

106 

'1                                  )1 

Gossau 

1072 

50 

495 

250 

107 

»                                   )* 

Grub 

235 

. 

175- 

60  ! 

108 

Gewerbl.  Zeichnungssehule 

Kirchberg 

408 

60 

288 

60 

120 

109 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Lichtensteig 

— 

— 



— 

275 

HO 

"!                                   n 

Necker 

316 

— 

202 

— 

100 

111 

n                             n 

Niederuzwyl 

919 

45 

624 

20 

250 

112 

n                                     n 

Obernzwyl 

518 

20 

368 

20 

150 

113 

Rappfrswyl 

980 

5r, 

820 

250 

jll4 

Gewerbl.  Zeichnungssehule 

Rorschach 

1351 

40 

901 

40 

450 

115 

Gewerbeschule 

Thal 

1420 

13 

920 

440 

116 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Uznach 

586 

405 

150 

117 

n                                n 

Wartau 

681 

20 

440 

— 

150 

118 

n                               B 

Wattwyl 

2437 

52 

1467 

85 

500 

119 

Kanton  Graubünden. 

W^yl 

2478 

60 

1582 

— 

450 

120 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Chur 

6900 

75 

4600 

75 

2300 

121 

Frauenarbeitsschule    .     .     .     , 

4682 

83 

1000 



500  I 

122   Muster-  und  Modellsanimlune  . 

2000 

1400 



600  1 

128 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 
Kanton  Aargau. 

Thnsis 

901 

60 

600 

~ 

300 

11- 

Muster-  n.  Modell>amralung     . 

Aarau 

8260 

12 

5103 

82 

2300 

il2o 

Handwerkerscbnle 

n 

8584 

74 

5400 

2600  1 

Digitized  by 


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Statistischer  Jahresbericht. 


183 


Jihrei- 

Beitrigtdtr 

Budes- 

u. 

Anttltm 

Ort« 

KutOM,  ««■ 

AugllMI 

■(iidti «((. 

Sibiiitioi 

fr.       R/> 

fr.    \rp 

f^. 

126  Handwerkerschale     .... 

Aarbnrg 

964  72 

630!— 

.315 

127,              „                 

Baden 

2717199 

1440- 

700 

128               „                 

Bremgarteu 

2194  17 

1560  — 

500 

129,              „                 

Bmgg 

1570  20 

900- 

476 

i3o'        :          

Gebenstorf 

77923 

494  80 

200 

131               .                 

Lenzburg 

1242,14 

780  — 

390 

132.               r                 

Menziken 

1976  40 

958 

— 

465 

133'              „                 

Muri 

804  35 

544 

35 

260  1 

134;              ,                 

Rheinfelden 

969  45 

603 

80 

251  1 

135               „                 

Zofingen 

1951|67 

1214 

20 

570 

Kanton  Thurgau. 
136i  Gewerbl.  Fortbildnngsschule   . 
137         . 

Arbon 

1007 

25 

757 

17 

250 

Bischofszell 

877 

— 

523 



150 

138         „ 

Diessenhofen 

749  05 

549 

05 

200 

139        . 

Franenfeld 

2907  36 

1757 

77 

800 

140,        „ 

OlMrhor.-ltDckinil. 

572  30 

378 

50 

150 

Kanton  Tessin. 

141  Zeichnmigsschale 

Agno 

3373  45 

3077 

45 

220 

1142               „                   

Arzo 

1420  70 

1187 

70 

lob 

143,              „                   

144'              „                   

Bellinzona 

4988 

50 

3269 

50 

1537 

Breno 

1560 



1386 



100 

145              .                  

Cevio 

1410 

— 

1176 

— 

100 

146:             .                  

Chiasso 

1957 

50 

1774 

50 

100 

;147                ,                     

Cresciano 

1537 

— 

1402 

-^ 

100 

148  .                  

149  .                  

Curio 

3063 

— 

2638 

— 

280 

Locarno 

3983 

— 

2914 

— 

800 

!l50!              ,                   

Lugano 

18092 

25 

12076  50 

5500 

151;             -                 

Mendrisio 

3589|60 

2869  50 

440 

152'             „                 

153,             „                  

Rivera 

1515150 

1374'- 

120 

Sessa 

188995 

1494  70 

213 

!l54              ,                  

Stabio 

198.- 

50 

16.56 

50 

140 

,155              „                  

Tesserete 

1967 

— 

1660 

— 

150 

156              „                  

Tira  Ginbirogio 

1495 

— 

1326 

— 

100 

1               Kanton  Waaät. 

157'  enntlirtT.  bumIi  dtrictle  iiduir.  tut. 

Lausanne 

7445  251 

4855  25 

1600 

158  Ctm  rrvbuioiiili  di  li  g«iei<  indutr.  . 

3594 

42 

2480  42 

1000 

159  Hnsäe  indnstriel 

" 

792 

60 

542  60 

250 

160  iMkimultiMiniitMddige.daMrtni.) 

n 

2693 

92 

2193 

92 

500 

1                   Kanion  Neuenbürg. 

161   Ecole  d'art,  appliqnä  i  riiAniri« . 

Ckan-d(-Fondi 

24765 

86 

15693 

— 

7800 

162:  Conrs  d'enHei^eani  proftuioaiitl . 

Locle 

3586 

25 

2160 

— 

1000 

163!  Ecole  de  dessin  professionnel  . 

Nenchatel 

3036 

55 

2701 

50 

850 

164  Ecole  professioiMll«  ptir  jtuei  {llu 

Chui-de-r»idr 

3488  20 

1300 

— 

500 

165  Ecole  d'horlogerie  et  de  ■cMiitiie 

r) 

45665  50 

27043 

95 

11080 

166       ,              . 

Fleurier 

9209  75 

5979 

75 

2600 

167i      , 

Locle 

39028  56 

17167 

10 

6322 

168  Ecole  d'horlogerie      .... 

Neuchätel 

15253 

8U 

9644 

80 

4004 

Kanton  Genf. 

169  Mns^e  des  ans  dficoratifs    .    . 

Genfeve 

25072 

80 

17372 

80 

7700 

170'  Acadömie  professionnelle    .    . 

r 

16354  35 

11938 

35 

3660 

171 1  Ecole  cantonale  dn  Iris  iiidutritli  . 

112758:50 

64664 

10 

30400 

!l72!  Ecole  d'horlogerie 

l 

47348  60 

30944 

70 

12000 

|173'  Ecole  de  m^caniqne    .... 

25090  20 

15155 

20 

7800 

174 

Conrs  £acaltati&  du  soir     .    . 

n 

8985 

151 

5788 

15 

2500 

Digitized  by 


Google 


n 


184 


Jabrbncb  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Rekapitulation. 


Kaalone 


Jahrei- 


Beitrigt  Itr 
Kiitoie  ni 
fieatiidn 


Bulw- 
SiknitMi 


Zörich  .  .  . 
Bern  .... 
Lozem    .    .    . 

Uri 

Schwy«  .  .  . 
Obwalden  .  . 
Nidwaiden  .  . 
Glams  .  .  . 
Zug  ...  . 
Freibnrg .  .  . 
Solothnrn  .  . 
Baselstadt  .  . 
Baselland  .  . 
Scbaffhausen  . 
Appenzell  A.-Bh. 
Appenzell  L-Rh. 
St.  Gallen  .  . 
Oraubttnden .  . 
Aargan  .  .  . 
Thurgan  .  .  . 
Tessin  .  .  . 
Waadt  .  .  . 
Wallis  .  .  . 
Neuenbürg  .  . 
Genf  .... 


21 
26 
2 
2 
3 
3 
2 
6 
1 
6 
6 
4 
3 
1 
9 


Fr. 

490843 

394299 

22488 

580 

5115 

2572 

2175 

11200 

3093 

47489 

36843 

135035 

4962 

6756  i  05 

7897  20 


262916 

197848 

13995 

423 

2949 

1672 

1376 

8232 


1769  77 


1893: 
1892 : 


24 

4 
I  12 
I  5 
I  16 


1   8 
;   6 

i'l74 
'  155 


20980 

187,54 

76139 

3128 

4576 

5518 


fr. 

109496 

104078 

6332 

190 

1685 

850 

7(10 

2950 

1000 

8540 

9000 

36548 

1433 

2180 

2230 


92265  85 
14485  18 
31865 
6112 
53827 
14526 


60861 
7600 

1%28 
3965 

41281 


10072  19 


144024  47 

_  235609  60 

1764069  I  52 

1750021  I  99 


71580 
14iS863 


981137  12 
954299  70 


34622 
3700 
9026  j 
1550 

10000 
8250 

34156 
_63960 

447476" 
4a3771 


Differenz:    1+19 


+14047  i  53 


+26837  I  42 


+43705 


II.  Für  das  landwirtschaftliche  Bildungswesen. 


2. 


1. 
2. 
3. 

4. 


a.   Theoretisch-praktisch- 

landwirtscbaftliche  Schulen. 
Kantonale  landwirtschaftl.  Schule  im  Strickhof 

bei  Zürich 

Kantonale  landwirtschaftliche  Schule  auf  der 

Rtttti  bei  Bern 

Kantonale  landwirtschaftliche  Schule  in  Cer- 

nier  (Neuenbürg) 

Gartenbauschule  in  Genf    .    -. 

Obst-,  Wein-  n.  Gartenbauschule  Wädensweil 
Ackerbanschule  Ecöne  (Wallis) 


ZaliHtr 
Sthiltr 


50 

27 

28 
80 
25 
16^ 
176 


ia  Kiittie  I  SÜTentiti 


Fr.         .  Fr. 

21422  10711 

17470  8735 

289041  14454 

21961  I  10980 

32538  laOOO 

12896 '  6448 


b.  Landwirtschaftliche  Winterschulen. 


Landwirtschaftliche  Winterschule  in  Sursee  . 
„  -    Pärolles 

„   Brngg  . 
„  „  „   Lausanne 

■)  Zudem  noch  iS  Aaditoren. 


48 

13 

36 

za^37') 

134 


135191  67328 

6474  I  3237 

6998  3499 

9496  4748 

15484  7742 


38452  I  19226  I 


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statistischer  Jahresbericht. 


185 


e.  Molkereischulen. 


1.  Holkereischnle  Btttti  (Bern)    .    .    . 

2.  ^  Pörolles»)  (Freibnrg) 

3.  „  Somthal  (St.  Galle^ 

4.  „  Houdon-Lausanne 

■)  '/M  Anfang  des  Kurses. 


d.   Wandervorträge   nnd 
Spezialkurse. 

1.  Zürich 

2.  Bern 

3.  Lnzem 

4.  Schwyz 

5.  Zug 

6.  Preiburg 

7.  St.  Gallen 

8.  Granbflnden 

9.  Aargan 

10.  Waadt 

11.  Wallis 

12.  Genf 


Zahl  dtr 
MBIer 


15 
10 

20 
4 


49 


Aoigibei 
der  Kutone 


Bindet- 
Sübregtioi 


fr. 

13044 

10446 

8942 

13420 


45852 


6522 
5223 
4471 
6710 

22926 


Zahl  Itr 
Eine 


45 

15 

8 

1 

1 

4 

12 


108 


Zahl  der 
Tortrigt 


82 

114 

17 

3 


49 
47 
76 
28 
406 


liigabei 
der  Kutoie 


Ff. 

5214 
4092 
1141 

244 

72 

1200 

990 
3540 
5498 
1857 

674 
6700 


Budes- 
üibieDlioD 


884     31222      15611 


Fr. 

2607 

2046 

571 

■  122 

36 

600 

495 

1770 

2749 

928 

337 

3350 


e.   Bundesbeiträge  an  landwirtschaftliche  Vereine 
fflr  Wandervorträge  und  Spezialkurse. 

1.  Schweizerischer  landwirtschaftlicher  Verein 

2.  Fädäration  des  soci£t6s  d'agricnltnre 

3.  Verband  der  landwirtschaftl.  Vereine  der  roman.  Schweiz 

4.  Landwirtschaftlicher  Verein  der  italienischen  Schweiz .    . 

5.  Schweizerischer  Gartenbauverein 


Boidei- 
8ibTeDtioii 


Ff. 

27000 
8000 

15000 
4000 
7000 

61000 


ZvBaminenzug. 

a.  Landwirtschaftliche  Schulen    .    .     .     . 

b.  Winterschulen 

e.    Molkereischnlen 

d.  Vorträge  nnd  Kurse 

e.  Vereine 

1893; 

1892: 

Differenz : 


Schnler 


176 

134 

49 


359 
338 


+21 


iDigabti    I     Biadei- 
der  Kanteoe      SubTtnlioi 


Ff. 
135191 
38452 
45852 
31222 

250717 
271775 


Fr. 

67328 

19226 

22926 

15611 

61000 

186091 

146742 


-21068  +39349 


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1 


186 


Jahrbuch  des  ruterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


III.  Für  das  kommerzielle  Bildungswesen. 

(Htand   der   Sabveiitionirang  des  kanfmäniiischen  Bildungswesens  im  Zeitpunkt 
der  Publikation  des  Jahrbuches.) 

Ä.  Handelsschulen. 


Schulorl« 


Ausgab«!) 


Unterrichts- 
bonorare 

iN83/»4    l8U/t)b 


L«hrinittrl 

lR8!)/»4  1894/«S 


Zu  sabventioni 
rende  An8||;<>l>en 

lSH.S/94    lS»i/K> 


Allffeineine 
rnkosten 

1SU3/94  1894/1)5 


TOTAL 

IH9.1;94     18»1.,»0 


[■V. 


Fr, 


Fr.    '    Fr. 


Bin  .  .  . 
Chui-li-rnds 
fltir    .     . 

Neieibirg  .  . 
Soloihirn  .  . 
Wiitertlmr .     . 

Total 


17650,  21020 
20;J20,  20570 


32110 
36100 
12971 
19550 

135aS5U2321 


31710: 
34649 
12990 
185161 


450' 

4500, 

2490  , 

2537 

940 

202 


600 

2050 

2250 

2250 

950 

900 


Fr. 

18100! 
24820: 
.H4200 
37186; 
139301 
18718: 


Fr. 

21620 
22620 


Fr.        Fr. 

29421  4253 
96171  9617 
34360|10624jl0190 
383501318912000 


Vi: 


Ft. 


13921 

20450 


3249     340 

3064]  1930 


21042  25873 
34437  32237; 
448241  4455(F, 
50375,  503.50 
17179  14261 
21782;  2238l)i 


11119  9000 146954151321 4268538330 189299 189651 


Einnahmen 


Schulorl« 


Schnl-j 
geldprl 


Beiträse  von 

Kanton  und 

<4eineindp 


lS!l4;98;iS»3/a4,  18«4  9.^ 


Bundes- 
Subvention 


lS»it,ll4|l>IS«,»: 


Total 


Ver- 
.  lugte 
;  Sob- 
,  rcntion 


Bundotsubvanlion 
In  Proinnten 


b. 
dtr 


a. 

Tnter- 

richti-  .  .       , 

I.  Lehr-        , 
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Ton  Stui 
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Fr. 


Bern  . 
Chiu-de-Fouds 
Oenr  .  .  . 
Nenenburg  .~  . 
SolotliDm  .  . 
Wintorlhnr 


276013187;  15913 

-  ,24737,  24737 
12800  22322  21150 
12350  24340,  25500 

-  11929  9511 
2OOOI4347I  13580 


Fr.    Fr. 

6000,  7200 
9700  7500 
9300  lOCOO 
12000  12500 
5000,  4750 
4800'  6800 


Vt. 


I 


Fr. 


25873;  7200 
322371  7500 
4455012000 
50350,12500 
142611  4753 
22380!  7450 


35 
33 
30 


28 
23 
24 


32,5  I   25 
34         33 


33 


Total   29910  II08J2  11039146800  49350189651151403   33 


30 
26 


45 
30 
50 
50 
50 
50 

45 


B.  Kaufmännische  Vereine. 


Untarrichtshonorare 


Bud-     8"''- 

«"■f       tion 
189:<,'»-I  ,H»3,»4 


Wirk-i 

liehe»  , 
Rerh-      Bf-       Bud- 

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Fr. 


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Fr. 


Fr. 


Fr. 


Fr. 


Fr.    ' 


1.  Sektionen  des  Schweizerischen  kaufinäunisclien  Vereins. 


Aarau  .  . 
Baden  .  . 
Basel  .  . 
Bellinzona 
Bern  .  . 
Biel   .  . 


861  450  830,  432'  1258 

1400  700,  1055'  527  I  12(K) 

12000'  3000,  9412,  2354  ,12500 

620  450  536|  38(i !  800 
5400  1800,  4653;  1.536  '  5200 
1000  500  1304,  650  i  1500 


600 

(JOO 
3750 

550 
1700 

700 


150, 


—  600 
173  430 
600,  3150 

50l  500 

200  1500 

-  ,  850 


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Statistischer  .lahregbericht. 


187 


. . 

Untarrlchtshonorare        1 

— 

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Fr.        Kr.    ,    Kr.        Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.    1     Fr. 

iBnlle'^ 

480     300    —       — 

— 



_- 

1 

,  Bnredorf 

2000   lOOOl  1828.   914 

2500 

1250 

50    1200 

Chnr 

1270     600   1109|   521 

1400 

660 

_ 

60'     600 

Franenfeld     .... 

-.        _    .    514|    - 

7a5 

400 

— 

400 

Freibnrg 

660     500;    412    313 

624 

450 

- 

150     300 

Genf«) 

-        —    i    —    ,iiiiip. 

— 

— 

• — 

Herisau 

1400,    600    1829,    78«) 

14(H) 

550 

150 

-         700 

Herzog^nbuchsee    .    . 

200'    140     271,    190 

400 

250 

50 

;«K) 

1  Horgen 

670|    350     744!   387 

750 

.350 

50 

4(H« 

1  Langenthai    .... 

600     350     732^    425 

750 

350 

50 

wi 

Lausanne 

900     450     604'    302 

a50 

425 

. — 

125    -mi 

Lenzbnrg  

400     250'    4*3,    264 

510 

300 

15 

-     31. ö; 

London     

12201    750'    900|    550 

1000 

750 

— 

-       7r,o' 

1  Lugano 

14001    70()i    830;    415 

1550 

950 

- 

250     liM\ 

'  ^tKikirg  iid  Diin  («■ntrc. 

1875'  1000   1034    548 

1250 

950 

200     750 
20     35(y 

Ölten 

450     250     3801   209 

668 

370 

Payerne    

600     300     5111    255 

600 

300 

— 

—        3(K) 

S<t.  ({allen      .    .    .    . 

6200.  20ÜO|  6905 

2210 

7700 

2400 

2(M) 

•  -      2()00 

1  St.  Immer 

610 

400     470 

345 

750 

490 

— 

40     450 
60    1300 

1  Schaff  bansen      .    .    . 

2700 

1150'  2497 

1075 

3100 

1350 

— 

Schönenwerd     .    .    . 

900 

450,    640 

320 

960 

500 

— 

100;     400 

Solothum 

11701    650:  1267 

697 

1400 

750 

50 

—  8(KI] 
100     200 

—  450l 

■  l'ster    

5;k) 

350     295 

200 

470 
1000 

3<H» 
450 

_ 

Wädensweil  .... 

840 

400     842,    — 

Winterthnr  .... 

4550 

1500;  2437 

805 

3850 

1250 

— 

650     600 

Wyl 

450 

300     356 

235 

450 

300 

— 

50;    250 

1  Zofingeu 

960 

550     490 

280 

878 

500 

250,    2m 

'  Zürich 

18800 

5000  18750 

4875 

19300 

5000 

— 

—    ■  500Ö 

Total 

73116  2719064870 

23406 

77303 

29495 

^715 

3115  27095 

Zenlmlkomite  i.  Ttreiu)' 
Total 

5000,  5000   5000 

— 

7000 

5000 

— 

—     5ooq 

78116:32190  69870 

— 

84303 

34495 

715 

311532095 

')  in  suspenso.  —  *}  Hi 

it  ftir  diese»  Jiilir  keine  Leh 

rknrse  in  Aussieht  frenoinnien.  —    '| 

i   '1  Kür  Bibliotbekanücham 

Ingen,  Konferencen  etr. 

1 

2.  Vereinzelte  Ver 

eine. 

1 

Chanx-de-Fonds,  S««i«« 

! 

in  JMies  MBB«r(uti 

700     350;    640     320 

750 

350 

— 

25|     325 

Lansanne,  SMÜtttojeiiM 

1 

1 

(tiHirfiati     .... 

1300     650,     887     440 

1300 

600 

— 

200 

400| 

1  Lazeni,r«rtkiMiiguchileil. 

, 

1     ImtH  jiigtr  Kufliite 

8000 

2800 

66721  2335 

7600 

2500 

— 

400 

210ü| 

Parig.  CtrtU  (•■■!».  iiiut 

5100 

2500 

4966|  2500 

5050 

3800 

— 

— 

3800 

15100|  6300 

13165'   — 

14700 

7250 



625 

6625 

Vereitis-Sektionen  .     . 

73116;27190'64870'    — 

77303 

29495 

715 

3115  27095i| 

1  Zentralkomite    .     .     . 
Total 

50001  5000|  50001    — 

7000 

5000 

— 

—       5000|| 

93216 

38490 

83035 

990a3 

41745 

715 

3740 

38720!| 

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188 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 


Zusammenzug 
der  Ausgaben  des  Bundes  fOr  das  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  1893. 


Fr. 

I.  Für  das  schweizerische  Polytechniknm  in  Zttrich ')  •    •    • 

766968 

II.    ,      _    gewerbliche  Bildungswesen  in  den  Kantonen  .    . 

447476 

in.    „      ^    landwirtschaftL  Bildnngswesen  in  den  Kantonen 

186091 

IV.    „      „    kommerzielle  Bildnngswesen  in  den  Kantonen    . 

1893/94 : 

910^ 

1491630    j 

1892/93 : 
Differenz : 

1418413 

+  78217 

')  Verminderung  durch  Einnahmen  an  Schnlgeldern  and  GebBhren 

um Fr.     7898».  67 

Andere  Einnahmen ,      8M64. 76 

Zaachn88  des  Bandes ,    6MS10. 39 

Fr.  766967.75 

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Beilage  I. 


Neae  Gesetze  Qod  YerordoQngen 

betreifend  das 

TJnterriohtswesen  in  der  Schweiz 

Im  Jahre  1898. 


A.  Eidgenössiscbe  Gesetze  und  Yerordnnngen. 


1.  1.    Bundesgesetz  betreffend  die  FSrderung  der  Landwirtschaft  durch  den  Bund. 

(Vom  22.  Dezember  1893.) 

A.  Landwirtschaftliches  Unterrichtswesen  nnd  Versuchsanstalten. 

Art.  2.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Schülern,  welche  sich  als  Landwirt- 
schaftslehrer oder  Enlturtechniker  ausbilden  wollen,  nnter  folgenden  Bedingungen 
Stipendien  bis  zum  Betrage  von  je  Fr.  600  per  Jahr  zu  erteilen : 

a.  dieselben  mfissen  sich  mindestens  ein  Jahr  mit  praktischer  Landwirtschaft 
befasst  haben; 

h.  die  Kantone,  denen  sie  angehören,  mflssen  ein  Stipendium  von  demselben 

Betrage  wie  das  eidgenössische  gewähren; 
e.  die  Stipendinmgenössigen  haben  sich  zu  verpflichten,  nach  Ablauf  ihrer 
Stipendienzeit  während  sechs  Jahren  ihre  Tätigkeit  der  schweizerischen 
Landwirtschaft  za  widmen. 

Wer  ohne  hinreichende,  vom  Bundesrate  zu  würdigende  Gründe  dieser 
Verpflichtung  nicht  nachkommt,  ist  gehalten,  die  genossenen  Stipendien 
zurückzuerstatten. 
Der  Bundesrat  kann  auch  Reisestipendien  für  landwirtschaftliche  Studien 
und  Untersuchungen  erteilen. 

Er  wird  die  besondern  Vorschriften  betreffend  die  Ausrichtung  der  in  diesem 
Artikel  überhaupt  bezeichneten  Stipendien  erlassen. 

Art.  3.  An  Kantone,  welcbe  theoretisch-praktische  Ackerbauschulen  und 
landwirtschaftliche  Sommer-  oder  Winterkurse  eingerichtet  haben  oder  einzu- 
richten gedenken  und  dem  Bundesrate  das  bezügliche  Schulprogramm  zur  Ge- 
nehmigung vorlegen,  erteilt  der  Bund,  in  der  Voratissetznng,  dass  Schüler  aus 
allen  Kantonen  nnter  den  gleichen  Bedingungen  Aufnahme  in  die  Schule  finden, 
eine  regelmässige  jährliche  Subvention. 

Unter  Bedingungen,  die  der  Bundesrat  aufstellen  wird,  erhalten  auch  solche 
Kantone  Unterstützungen,  die  landwirtschaftliche  Wanderlehrer  anstellen  oder 
Wandervorträge  und  Spezialkurse  abhalten,  Käserei-,  Stall-  und  Alpinspektionen 
oder  anderweitige  die  Landwirtschaft  fördernde  Untersuchungen  vornehmen  lassen. 


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2  EidgenSssische  Oesetze  und  Verordnungen. 

Art.  4.  Der  Bund  subventionirt  je  nach  Bedttrfiiis  die  Emchtnng  und  den 
Betrieb  von  Milchversuchsstationen,  Musterkäsereien,  Obst-  nnd  VVeinbauversuchs- 
stationen,  sowie  weitere  landwirtschaftliche  Untersuchungsstationen.  Der  Bundes- 
rat wird  mit  den  Kantonen,  welche  solche  Stationen  errichten  wollen,  in  Unter- 
handlungen treten,  nnd  falls  dieselben  einen  befriedigenden  Abschlass  finden, 
wird  er  die  zu  einer  Beteiligung  des  Bandes  an  der  Gründung  und  dem  Betrieb 
der  erwähnten  Anstalten  erforderlichen  Summen  anlässlich  der  Budgetvorlage 
verlangen. 

Der  Bund  kann  flberdies  landwirtschaftliche  Versuchsanstalten  selbst  er- 
richten. 

6.  Allgemeine  und  Schlussbestimmnngen. 

Art.  20.  Der  Bundesrat  wird  darilber  wachen,  dass  die  Beihnlfe  des  Bundes 
nicht  eine  Verminderung  der  bisherigen  Leistungen  der  Kantone,  Gemeinden 
und  landwirtschaftlichen  Vereine  zu  Gunsten  der  Landwirtschaft  zur  Folge  habe, 
sondern  ausschliesslich  dazu  diene,  die  in  gegenwärtigem  Gesetze  namhaft  ge- 
machten Institutionen  und  Massregeln  zu  fördern  und  zu  vervollkommnen. 

Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  betreffend  die  FSrderung  der  Landwirt- 
Schaft  durch  den  Bund.    (Vom  10.  Juli  1894.) 

Der  schweizerische  Bundesrat, 
in  Vollziehung  des  Bundesgesetzes  vom  22.  Dezember  1893  betreifend  die 
Förderung  der  Landwirtschaft  durch  den  Bund; 

auf  den  Antrag  seines  Landwirtschaftsdepartements, 

beschliesst: 
Ai  Landwirtadhaftliohet  ünterriobtaweBeii  und  Vsisnohiftnittlten. 
L  Stipendien. 
Art.  1.    Die  Gesuche  um  Erlangung  von  Stipendien  für  Schüler,  welche 
sich  als  Landwirtschaftslehrer  oder  Kultnrtechniker  ausbilden  wollen,  miissen 
dem  schweizerischen  Landwirtschaftsdepartement  durch  Vermittlung  der  Regie- 
rung des  Kantons   eingereicht  werden,   dem  der  betreffende  Schüler   angehört 
oder  in  welchem  derselbe  niedergelassen  ist. 

Dem  Gesuche  müssen  folgende  Schriftatttcke  beigegeben  werden: 
o.  Schulzengnisse,  ans  denen  hervorgeht,  dass  der  Bewerber  sich  diejenigen 
Vorkenntnisse  erworben  hat  und  diejenigen  Fähigkeiten  besitzt,  welche 
zum  Studium  des  Berufes  eines  Landwirtschaftslehrers  oder  Knltnrtech- 
nikers  für  erforderlich  gehalten  werden; 

b.  der  Ausweis  darüber,  dass  der  Bewerber  sich  mindestens  ein  Jahr  mit 
praktischer  Landwirtschaft  befasst  hat; 

c.  die  Erklärung  der  Regierung  des  Kantons,  dem  der  Bewerber  angehSrt, 
dass  letzterem  ein  Stipendium  von  mindestens  demselben  Betrage  wie 
das  eidgenössische  gewährt  werde; 

rf.  die  Verpflichtung  des  Gesuchstellers,  seine  Studien  an  der  landwirtschaft- 
lichen Abteilung  des  eidgenössischen  Pol3'technikums  oder  mit  spezieller 
Bewilligung  des  schweizerischen  Landwirtschaftsdepartements   an  einer 
andern  landwirtschaftlichen  Hochschule  oder  höhern  Spezialschule,  deren 
Programm  vorzulegen  ist,  zu  machen  und  abznschliessen ; 
e.  die  Erklärung  des  Gesncbstellers,  dass  er  sich  verpflichte,  nach  Ablauf 
seiner  Studienzeit  während  sechs  Jahren  seine  Tätigkeit   der   schweize- 
rischen Landwirtschaft  zu  widmen  oder  die  erhaltenen  Stipendien  zurück- 
zuzahlen, wenn  er  ohne  hinreichende,   durch  das  schweizerische  Land- 
wirtschaftsdepartement, eventuell   durch  den  Bundesrat  zu  würdigende 
Gründe  sich  dieser  Pflicht  entzieht 
Art.  2.    Die  Ausrichtung  der  eidgenössischen  Stipendien,  dei-en  Betrag  sich 
im  Maximum  auf  Fr.  ßOO  per  Jahr  beläuft,   erfolgt  durch  Vermittlung  der  be- 
treffenden Kantonsregierung  jeweilen  nach  Verfluss  eines  Semesters.    Aus  der 


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Vollziehnngsverordnung  zum  Bnndesgesetz  betr.  die  Förderung  8 

der  Landwirtschaft. 

Empfangsbescheinigung  mnss  die  Ansrichtnng  des  eidgenössischen  und  des  kan- 
tonalen Stipendiums  ersichtlich  sein. 

Die  Fortsetzung  des  Stipendiums  für  das  folgende  Semester  wird  nur  be- 
willigt, sofern  der  Vorstand  der  betreffenden  Schule  im  Falle  ist,  sich  fiber  den 
Stipendiaten  befriedigend  auszusprechen. 

Art.  3.  Gesuche  zur  Erlangung  von  Reisestipendien  mttssen  durch  Ver- 
mittlang einer  Kantonsreg^erung  dem  schweizerischen  Landwirtschaftsdeparte- 
ment eingereicht  werden.    Das  Gesuch  muss  enthalten: 

a.  eine  ausführliche  Darlegung  des  Zweckes  und  Zieles  und  der  Dauer  der 
Keise; 

b.  eine  Begutachtung  des  Gesuches  seitens  der  ttbermittelnden  Organe ; 

c.  Angaben  über  die  Art  und  Weise,  wie  die  auf  der  Reise  gewonnenen 
Resultate  der  schweizerischen  Landwirtschaft  nutzbar  gemacht  werden 
wollen. 

Art.  4.  Die  Höhe  des  Stipendiums  richtet  sich  einerseits  nach  dem  Ziel 
und  der  Daner  der  Reise  und  andererseits  nach  dem  Betrage,  der  dem  Bewerber 
Ton  anderer  Seite  geleistet  wird. 

Die  Auszahlung  des  eidgenössischen  Stipendiums  erfolgt  nur  gegen  Erstat- 
tung eines  einlSsslichen  Berichtes  über  die  Reise. 

II.  Landwirtschaftliche  Unterrichtsanstalten. 

Art.  5.  Kantone,  die  theoretisch-praktische  Ackerbauschulen,  landwirtschaft- 
liche Winterschnlen,  milchwirtschaftliche  Schulen,  Obst-,  Wein-  und  Gartenbau- 
schalen  oder  andere  landwirtschaftliche  Unterrichtsanstalten  grilnden  und  an  die 
laufenden  Kosten  derselben  Bnndesbeiträge  verlangen  wollen,  haben  sich  recht- 
zeitig mit  dem  schweizerischen  Landwirtschaftsdepartement  zu  verständigen  und 
demselben  den  Gründungsplan,  das  Lehrprogramm,  die  Namen  der  in  Aussicht 
genommenen  Lehrkräfte,  die  Aufhahmsbedingungen  und  das  Budget  der  betref- 
fenden Anstalt  zur  Genehmigung  einzusenden. 

Art.  6.  Der  den  landwirtschaftlichen  Unterrichts anstalten  zu  gewährende 
Bnndesbeitrag  darf  die  Hälfte  der  von  denselben  für  Lehrkräfte  und  Lehrmittel 
gemachten  Ausgaben  nicht  übersteigen. 

Zar  Bestimmung  der  Höhe  des  Buudesbeitrages  dürfen  nicht  in  Rechnung 
gebracht  werden : 

1.  Ausgaben  für  allgemeine  Verwaltung,  Bnreaukosten,  Lokalmiete,  Unter- 
halt der  Lokale,  Beleuchtung  und  Heizung ; 

2.  Ausgaben  für  Schnlmobiliar,  Mobiliar  (Schränke  für  Sammlungen  etc.), 
zum  Gebrauch  der  Schüler  bestimmtes  gewöhnliches  Schulmaterial  (Papier 
etc.) ; 

3.  Aasgaben  für  die  technischen  Einrichtungen  und  den  Betrieb  der  theo- 
retisch-praktischen Anstalten ; 

i.  Ausgaben  für  den  Unterhalt  der  Schüler. 

Lehrkräfte  für  den  praktischen  Unterricht  dürfen  nur  dann  in  Rechnung 
gebracht  werden,  wenn  dieselben  auch  eine  bestimmte  theoretische  Fachbildung 
genossen  haben. 

Art.  7.  Die  Auszahlung  des  zugesicherten  Bnndesbeitrages  erfolgt  in  der 
Segel  am  Schiasse  eines  Betriebsjabres.  Die  Kantonsregierungen  haben  vorher 
dem  schweizerischen  Landwirtschaftsdepartement  einzusenden: 

1.  einen  Bericht  über  den  Gang,  die  Frequenz  und  die  Leistungen  der 
Schule ; 

2.  die  Rechnung  über  die  sämtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben,  speziell  über 
die  Verwendung  des  Bundesbeitrages; 

3.  je  drei  Exemplare  sämtlicher  die  Schule  betreffenden  vervielföltigten 
Schriftstücke ; 

4.  ein  Inventar  über  die  mit  BnndessnbTention  gemachten  Anschaffungen. 


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4  EidgenSssische  Gesetze  and  Yerordnungen. 

Art.  8.  Die  Kantonsregierangen  ttbemehmen  femer  die  Verpflichtnng,  die 
mit  Bondessabvention  gemachten  Anschaffiingen  stets  öffentlichen  Zwecken 
dienstbar  za  erhalten,  wenn  die  Anstalt,  zu  welcher  sie  ursprünglich  gehört, 
eingehen  sollte. 

lU.  Wandervortrage  und  landwirtschaftliche  Spezialknrse. 

Art.  9.  Den  Kantonen,  welche  landwirtschaftliche  Wandervortoäge  und 
Spezialknrse  veranstalten  oder  solche  nnterstfltzen,  können  BundesbeitrSge  ge- 
währt werden.    Dabei  gelten  folgende  Bedingungen: 

1.  es  können  nur  solche  Vorträge  und  Kurse  in  Betracht  kommen,  welche 
sich  auf  die  Landwirtschaft  oder  einzelne  mit  ihr  zusammenhängende 
Betriebszweige  beziehen ; 

2.  am  Schlosse  jeden  Jahres  haben  die  Kantonsregiemngen  dem  schweize- 
rischen Landwirtschaftsdepartement  einen  Bericht  nach  einem  von  ihm 
aufzustellenden  Formular  einzusenden. 

IV.  Landwirtschaftliche  Versuchsstafionen. 

Art.  10.  Kantone,  die  Milchversnchsstationen,  Obst-  und  Weinbaaversuchs- 
stationen,  sowie  andere  landwirtschaftliche  Versuchs-  beziehungsweise  Unter- 
suchnngsstationen  errichten  und  an  die  Kosten  der  Griindnng  und  des  Betriebes 
Bundesbeiträge  verlangen  wollen,  haben  sich  rechtzeitig  mit  dem  schweizerischen 
Landwirtschaftsdepartement  zu  verständigen  und  demselben  ein  ausführliches 
Programm  über  den  Zweck,  die  Einrichtung,  das  Personal,  den  Betrieb  und  die 
Kosten  der  Anstalt  einzusenden. 

Art.  11.  Falls  diese  Verhandlungen  zu  einem  befriedigenden  Abschluss 
fuhren,  so  dürfen  diesen  Anstalten  Bandesbeiträge  bis  zur  Hälft«  derjenigen 
Kosten  der  Errichtung  und  des  Betriebes  in  Aussicht  gestellt  werden,  die  durch 
die  eigentliche  Versuchstätigkeit  erwachsen. 

Es  dürfen  dabei  nicht  in  Berechnung  fallen: 

1.  die  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung; 

2.  Auslagen  für  Gebäude  und  Grundstücke,  die  nicht  eigentlich  zu  den  Ver- 
suchen benutzt  werden; 

3.  Auslagen  und  Besoldungen  für  Arbeiten,  die  nicht  den  im  Programm  ver- 
einbarten Versuchszwecken  dienen. 

Dagegen  mttssen  in  der  Bechnung  aufgeführt  werden: 

1.  die  Einnahmen  aus  dem  Ertrag  der  Versnchsgrundstttcke  und  allfällig 
veräussertem  Material ; 

2.  Einnahmen  für  allfällig  zu  Gunsten  von  Privaten,  Vereinen  und  Genossen- 
schaften ausgeführte  Untersuchungen  und  Arbeiten. 

Art.  12.  Die  Auszahlung  des  zugesicherten  Bundesbeitrages  erfolgt  in  der 
Regel  am  Schlüsse  eines  Betriebsjahres.  Die  Kantonsregierungen  haben  dem 
schweizerischen  Landwirtschaftsdepartement  einzusenden : 

Leinen  Bericht  über  die  Tätigkeit  und  die  Leistungen  der  Anstalten; 

2.  die  Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  mit  den  entsprechenden 
Belegen ; 

3.jeweilen  sofort  nach  deren  Erscheinen  je  drei  Exemplare  sämtlicher  von 
den  Anstalten  veröffentlichter  Schriftstücke; 

4.  ein  Inventar  über  die  mit  den  Bnndesbeiträgen  gemachten  Anschaffungen, 
die  im  Falle  der  Auflösung  der  Anstalten  öffentlichen  Zwecken  dienstbar 
zu  machen  sind. 

V.  Anderweitige  Versuche. 

Art.  13.  Ausnahmsweise  können  landwirtschaftliche  Versuche  mit  Bondes- 
beiträgen bedacht  werden,  wenn  sie  durch  dazu  geeignete  Personen  oder  Ge- 
nossenschaften zur  Ausführung  gelangen.    Derartige  Begehren  sind  rechtzeitig 


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Kant.  Glaros,  Eevision  der  §§  75  und  78  der  Verfessung  Ton  1887         5 
und  §  62  des  Schulgesetzes. 

«n  das  schweizerische  Landwirtschaftsdepartement  zu  richten.  Dieselben  müssen 
Angaben  Aber  den  Zweck,  die  Einrichtung  und  die  mutmasslichen  Kosten  der 
Yeranche,  sowie  Ausweise  Aber  die  wissenschaftliche  und  praktische  Befähigung 
des  Gesnchstellers  enthalten. 


B.  Kantonale  Gesetze  and  Terordnangen. 


L  Verfassuogsbestinunimgen,  aUgemeine  Unterricbts-  und  Spezialgesetz«. 

2. 1.  Revision  dsr  gg  75  und  78  der  Verfassung  des  Kantons  Giarus  von  1887 
i»d  g  62  des  Schulgesetzes  betreffend  Verwendung  des  Scliulfonds  zu  Scliul- 
faausbauten. 

Art.  75.  Die  bestehenden  Schulgttter  dienen  mit  ihren  Zinserträgen  vorab 
zur  Bestreitung  der  alljährlich  wiederkehrenden  Ausgaben  für  die  Schule  und 
dürfen  weder  diesem  Zwecke  entfremdet  noch  in  ihrem  Bestände  geschmälert 
werden. 

(Neu:)  Ausnahmsweise  wird  den  Schulgemeinden  gestattet,  für 
Nenbanten  oder  Erweiterungen  bestehender  Schulhänser  einen  Teil 
ihres  SchulvermOgens,  jedoch  hSchstens  20 "/o,  zu  verwenden,  inso- 
fern sie  nachweislich  in  den  nächsten  fünf  Jahren  nach  Erstellung 
des  Baues  nicht  genötigt  werden,  zur  Bestreitung  ihrer  laufenden 
Bedürfnisse  Staatsanterstfltznng  anzusprechen. 

Macht  eine  Schnlgemeinde  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so 
hat  der  Tagwen  sich  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  zu  verpflich- 
ten, allfällig  dennoch  entstehende  Defizite  in  laufender  Kechnnng 
gänzlich  aus  dem  Tagwensgute  zu  decken. 

Art.  78.  An  ausserordentlichen  Ausgaben  der  Schulgemeinden,  wie  Neu- 
bauten oder  Erweiterungen  bestehender  Schulhäuser,  welche  die  staatliche  Ge- 
nehmigung erhalten  haben,  leistet  der  Kanton  innerhalb  des  gesetzlichen  Rah- 
mens einen  den  Verhältnissen  angemessenen  Beitrag. 

Abgeändert:  Die  nach  Abzug  des  Staatsbeitrages  und  allfälliger 
Zuschüsse  aus  dem  Schulvermögen  (Art.  75  Alinea  2)  verbleibenden 
Kosten  haben  die  betreffenden  Tagwen  zu  bestreiten,  sofern  nach- 
weislich das  Maximum  der  Schnlstener  nicht  ausreicht,  um  innert 
fünf  Jahren  die  daherigen  Kosten  abzutragen. 

Die  Art  und  Höhe  der  Beitragsleistung  des  Staates  an  die  Primär-,  Sekundär-, 
Bezirks-,  Fortbildungs-  und  gewerblichen  Schulen  regeln  sich  nach  den  ein- 
schlägigen gesetzlichen  Bestimmungen. 

Der  abgeänderte  Passus  wird  auch  in  Art.  62  (51)  als  Lemma  4  des  Schul- 
gesetzes vom  Jahre  1873  statt  der  bisherigen  Fassung  eingefügt. 


3.  2.    Riforma  parziale  della  legge  sut  riordinamento  generale  degli  studi  del  14 
fflaggio  1879  —  4  maggio  1882.    (10  maggio  1893.) 

IL  GRAN  CONSIGLIO 

della  Repubblica  e  Cantone  del  Ticino, 

considerata  la  necessitä  e  la  convenienza  di  procedere  ad  una  nuova  or- 
ganizzazione  deir  Ispettorato  scolastico,  in  modo  da  assicnrare  una  direzione 


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6  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

gempre  piü  assidna  ed  nna  sorveglianza  8empre  piü  continua  ed  efficace  delle 
sende ; 

considerata  1'  opportuniti  di  estendere  i  corsi  d'  insegnamento  nelle  Scaole 
normal!,  in  modo  che  la  formazione  dei  maestri  debba  pift  completamente  cor- 
rispondere  alle  indicazioni  della  scienza  pedagogica  ed  all'  alto  acopo  del  per- 
fezionamento  della  scuola  popolare; 

considerata  1'  intima  connessione  di  talnni  altri  dispositivi  della  legge  coi 
punti  Bovraccennati ; 

snlla  proposta  del  Consiglio  di  Stato, 

Oecnia: 

Art.  1.  La  legge  snl  riordinamento  generale  degli  stnd!  del  14  ma^o 
1879  —  4  maggio  1882  viene  modificata  come  segne: 

„Art.  44.  L'  apertnra  delle  Bcaole  comunali  ayri  Inogo  dal  1"  ottobre  al 
4  di  noTembre,  a  gindizio  dell' Ispettore,  sentita  la  Mnnicipalitä. 

Titolo  IL  Deir  inatgnemento  primario. 

Oapltolo  VI. 

Art.  63.  L"  Ispettore  di  Circondario  puö,  in  via  eccezionale  e  ^er  grari 
motivi,  dispensame  anche  prima  qnegli  obbligati  la  coi  istmzione  sia  da  Ini 
riconoscinta  sofficiente. 

Oapltolo  Z.   DelU  nomlaa  del  maettrl  e  delle  maeitn  nelle  tonole  primaria. 

Art.  104.  U  maestro  sta  in  carica  qnattro  anui,  e  puö  senipre  essere  rieletto. 

Eccezionalmente,  puö  il  Dipartimento  concedere,  per  nna  prima  nomina,  la 
dnrata  di  un  solo  anno. 

Oapltolo  ZV,    Delle  Antoriti  prepoite  alle  direiloni  delle  unole  primari». 

Art.  130.  Frorredono  alla  direzione  immediata  delle  scuole  primarie,  nonch^ 
delle  scuole  maggiori  e  di  disegno  isolate,  7  Ispettori  di  Circondario,  nominati 
dal  Consiglio  di  Stato. 

Di  regola  verranno  scelti  fra  gli  insigniti  di  patente  per  1'  insegnamento 
secondario  o  superiore. 

Gli  Ispettori  stanno  in  carica  qnattro  anni. 

n  primo  periodo  di  nomina  dura  soltanto  dne  anni. 

Art.  131.  Gli  Ispettori  devono  risiedere  nel  rispettivo  Circondario,  in  loca- 
litä  il  piü  possibilmente  centrale,  da  designarsi  dal  Consiglio  di  Stato. 

I  Circondari  sono  i  seg^enti: 

Circondario  I.  —  Mfndriaio. 

C'omuni  Scnole 

Circolo  di  Mendrisio  4  14 

„  Balema  6  18 

_  Caneggio  9  14 

„  Stabio  3  12 

„  Biva  S.  Vitale  7  14 

Comune  di  Melano  1  2 

„  .,  Maroggia  1         2_ 

30  76 


ComanI 

Scuole 

30 

76 

Scuole  primarie  private     — 

4 

„      maggiori                  — 

.,      di  disegno               — 

Asili  infantili                      — 

3 
3 

8 

30  94 


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Kant.  Tesain,  Riforma  parziale  della  legge  sul  riordinamento 
generale  degli  studi  del  14  maggio  1879  —  4  maggio  1882. 


Circondario  II.  —  Lugano. 


Comnne  di  RoTio 

„  Arog^o 

„  Bnuino-Anizio  1 
„        „  Bissone 
Circolo  dl  Carona(Mii«  Agr»)  12 

„  Lugano 

„  Pregassona 

„  Sonvico 
„        ,  Tesserete 
Comnne  di  Sorengo 

n  Massagno 

-  Comano 


Comuni 

Scnole 

1 

2 

1 

i 

io  1 

2 

1 

1 

r»)12 

13 

1 

12 

8 

11 

10 

13 

12 

14 

1 

1 

1 

1 

1 

1 

Comuni 


Comnne  di  Porza  1 

„         „  Savosa  1 

„         .,  Bregiiitu  e  Bi«pio  1 

_        .,  Canobbio  1 


54 


Scnole  primarie  private  — 

„      maggiori  — 

„      di  disegno  — 

Asili  infantil!  — 


Circondario  III.  —  Agno. 


Comnne  di  Agra 
Circolo  di  Agno 

della  Magliasina 

di  Sessa 

-  „  Breno 
delle  Taverne 

Comnne  di  Vezia 

„  Cnreglia 
_  Cadempino 

-  -  Lamone 


Comuni 
1 

10 
6 
6 
8 
9 
1 
1 
1 
1 


Scnole 

1 

14 

11 

11 

12 

12 

2 

1 

1 

2 


Comone  di  Medeglia 
„  Isone 


54 


Comuni 
1 
1 

46 


Scnole  primarie  private 

„      maggiori 

„      di  disegno 
AsUi  infantili 


46 


Scnole 
1 
1 

1 
!_ 

79 

10 
4 

1 
4 


Scnole 
2 
3 

72 

1 
6 
4 
_2_ 

85 


Circondario  PV.  —  Loearno. 


Circolo  delle  Isole 
di  Loearno 
della  Naveg^a 
„      Verzasca 
del  Gambarogno 


Comuni 
4 
4 
6 
7 
10 

31 


Scuole 

12 
13 
17 
12 
16 

70 


Scnole  primarie  private 

„      maggiori 

.,      di  disegno 
Asili  infantili 


Comuni 
31 


31 


Scuule 
70 

4 
2 
1 
2 

79 


Circondario  V.  —   Vallemaggia. 
Comuni     Scnole 


Circolo  di  Lavizzara 
„  Eovana 
^  Maggia 
,  Onsernone 
".  Helezza 


6 

7 
9 
9 

_T_ 

38 


7 
12 
13 
16 
15 

63 


Scnole  private 
„      maggiori 
„      di  disegno 

Asili  infantili 


Circondario  VI.  —  Bellimona-Riviera. 


Comuni  Scnole 

Circolo  di  Bellinzona          5  21 

del  Ticino                8  16 

della  Riviera           6  19 
di  Ginbiasco  meno 

Isone  e  Medeglia  7  18 

26  74 


Scnole  private 
„      maggiori 
^      di  disegno 

Asiii  infantili 


Comuni  Scnole 

38  63 

—  4 

—  1 


38 


70 


Comuni  Scnole 

26  74 

—  4 

—  6 

—  1 


26 


87 


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Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 
Circondario  VII.  —  Lerentina-Blento. 


Comani     Scnole 


Circolo  dl  Glornlco 

r,  „  Faldo 

„  „  Qulnto 

„  ^  Älrolo 

r  n  Castro 

„  Olivone 

y  „  Malvaglia 


7 

10 

9 

17 

8 

10 

2 

11 

9 

13 

5 

10 

4 

14 

39 


85 


Scuole  private 
„      maggiori 
„      di  disegno 

Asili  infantili 


Comnnl  Senole 

39  85 

—  5 

—  3 


93 


Art.  132.  GH  Ispettori  ricevono  nn  onorario  flsso  di  fr.  2000  aU'anno,  piit 
fr.  4  per  ogni  giorno  di  occapazlone  ftaori  della  localitik  di  residenza. 

Se  1'  Ispettore  deve  pernottare  faori  di  residenza,  1'  indennita  riene  anmen- 
tata  di  2  franchL 

Saranno  rimborsate  le  spese  effettive  dl  trasferta ;  dove  non  esistono  mezzl 
regolari  di  trasporto,  qaeste  spese  verranne  calcolate  in  ragione  di  20  cen- 
tesimi  per  chilometro. 

Per  le  vlsite  a  scnole  comprese  entro  an  raggio  di  6  chllometri  dalla  resl- 
denza,  non  viene  corrisposta  nessana  indennita. 

Art.  133.  61i  Ispettori  di  Circondario  dipendono  dal  Dipartimento  di  Pab- 
blica  Edacazione. 

Hanno  l'obbligo  di  yisitare  almeno  3  volte  darante  l'anno  scolastico  tatte 
le  scnole  del  rispettivo  Circondario,  e  di  trasmettere  mensilmente  al  Diparti- 
mento il  rapporto  solle  visite  esegaite; 

assistono  agli  esami  finali,  ed  eccezionalmente  si  fanno  rappresentare  da 
delegati  approvati  dal  Dipartimento ;  per  le  scnole  di  6  mesi  i'  assistenza  agli 
esami  paö  essere  cumolata  coUa  terza  visita; 

vegliano  al  boon  andamento  ed  all' incremento  delle  scnole  loro  affidate; 
danno  alle  Mnnicipalitä,  alle  Delegazioni  scolastiche  e  ai  Maestri  gU  ordiui  e 
snggerimenti  che  occorrono,  e  ne  cnrano  1'  osserranza ; 

alla  chiasnra  di  ogni  scuola,  trasmettono  analoge  rapporto  generale  al  Di- 
partimento, preavylsando  per  il  snssidio  dello  Stato. 

Art.  134.  La  carica  di  Ispettore  scolastico  k  incompatibile  con  qaalsiasi 
altro  pabblico  officio  e  coli' esercizio  di  ona  professione,  compresa  qoella  di 
docente. 

Art.  135.  Inaorgendo  qnistioni,  ed  avvenendo  casi  di  insnbordinazione  per 
parte  di  allievi,  od  altre  mancanze  per  parte  di  genitori,  maestri,  Mnnicipalitä, 
Commissioni  scolastiche,  ecc,  1'  Ispettore  di  Circondario  li  sente  Terbalmente 
nel  proprio  officio  o  sal  luogo,  e  d&  qoelle  ingionzioni  che  crede  opportune, 
facendone  rapporto  al  Dipartimento  di  Pnbblica  Educazione. 

§.  Se  perö  la  qnestione  richiedesse  pronto  scioglimento,  e  fosse  pericoloso 
il  ritardo,  1'  Ispettore  prowederä  d'  nrgenza,  cbiedendo  all'  nopo  1'  appoggio  dell» 
Mnnicipalit&  e  del  Commissario.  > 

Vi  k  sempre  Inogo  a  ricorso  al  Dipartimento,  al  quäle  1'  Ispettore  di  Cir- 
condario dovrä  far  rapporto  entro  tre  giomi  al  piü  tardi. 

Art.  137.  Per  ottenere  1'  esecuzioue  delle  leggi,  dei  regolamenti  e  de«U 
ordini  scolastici,  1"  Ispettore  di  Circondario  puö  infliggere  multe  sine  a  fr.  30. 
facendone  rapporto  al  Dipartimento,  salvo  ricorso. 

In  tntti  i  casi  d'urgenza,  1*  Ispettore  di  Circondario  prowede  a  che  le 
Scoole  non  sabiscano  alcana  intermzione,  e,  qnando  le  misnre  prese  eccedano 
la  competenza  attribnitagli  dalla  legge  presente,  ne  fa  rapporto  al  Dipartimento. 

Art.  138.  Gli  Ispettori  scolastici  saranno  rioniti  ogni  anno  in  conferenze 
professionali  presse  la  Scuola  normale  maschile  e  col  concorso  del  Direttore 
della  medesima. 


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Kanton  Tessin,  Biforma  parziale  della  legge  8ul  riordinamento  9 

generale  degli  stodi  del  14  ma^o  1879  —  4  maggio  1882. 

L'  epoca  e  la  dnrata  delle  conferenze  vengono  determinate  dal  Dipartimento. 
Agli  Ispettori  verrä  corrisposta  rindenniti  come  per  le  occupazioni  faori 
di  residenza. 

Art.  142.  Qnando  tma  Delegazione  scolastica  trascnrasse  gravemente  i  8noi 
doveri,  o  non  tenesse  conto  degli  avvertimenti  che  le  sono  diretti,  poträ,  sopra 
il  preawiso  dell'  Ispettore  di  Circondario,  essere  destitnita  dal  Dipartimento 
di  Pnbblica  Educazione,  salvo  ricorso  al  Consiglio  di  Stato. 

THlolo  nr.  Deir  insegnamento  aecondan'o. 
Oapitolo  in.   Dell  0iniiuio  oantonal«  e  delle  Sonole  teonidie. 

Art.  181.  Nel  Qinnasio  cantonale  e  nelle  Scnole  tecniche  il  corso  degli 
stndü  dnra  5  anni,  corrispondenti  ad  altrettante  classi. 

Art.  186.  Per  essere  ammesso  al  Ginnasio  od  alle  Scuole  tecniche  si  richiede 
I'  attestato  assolntorio  della  scnola  primaria,  rilasciato  dall'  Ispettore  di  Cir- 
condario. 

Gli  aspiranti  derono  snbire  nn  esame  d'  ammissione  davanti  il  corpo 
insegnante. 

Titolo  IV.  Capitolo  Unico. 

Belle  Sonole  Hormali. 

Art  213.  A  queste  scnole  sono  ammessi  coloro  che  aspirano  alla  professione 
mai^trale,  pnrchi  abbiano  compito  1'  etä  di  anni  15  e  non  oltrepassino  i  25. 
Si  richiedono  inoltre: 

a.  il  certificate  di  bnona  condotta ; 

b.  Y  attestato  di  aver  compit«  con  bnon  snccesso  il  3**  corso  ginnasiale  o 
tecnico,  od  il  3°  corso  di  scnola  maggiore; 

c.  nn  cerdficato   medico  di  costituzione  fisica  robnsta  ed  idonea  alla  pro- 
fessione di  maestro. 

§.  Potranno  essere  ammessi  allieTi  od  allieve  prorenienti  da  scuole  secon- 
darie  private  od  estere,  qnando  presentino  attestati  di  studio  equivalenti  a 
qaelli  prescritti  sotto  lett.  h. 

Art.  214.  Tntti  gli  aspira.nti  alle  Scuole  normali,  indistintamente,  devono 
snbire  an  esame  d'  ammissione  davanti  le  rispettive  Direzioni  e  corpi  insegnanti, 
assiatiti  da  nna  speciale  Delegazione  govematiya. 

Art.  215.  Gli  studi  di  magistero  si  compiono  in  4  corsi  di  nn  anno 
ciascnno. 

Art.  216.  I  primi  tre  anni  sono  distinati  alla  formazione  dei  maestri  per 
le  scnole  elementari  minori. 

Art.  217.  II  4<*.  anno  e  escinäivamente  riserrato  a  quei  maestri  o  maestre 
che  aspirano  a  conseguire  la  patente  per  1'  insegnamento  nelle  Scnole  maggiori. 

I  parteeipanti  al  4^  corso  non  sono  ammessi  a  borse  di  snssidio. 

Art.  219.  Air  infnori  del  corso  regolare  di  4  anni,  nessuno  poträ  essere 
ammesso  direttamente  al  S"  corso  nelle  Scuole  normali. 

Potranno  invece  chiedere  1'  ammissione  al  2"  corso  qnelli  che  fossero  in 
possesso  di  licenza  ginnasiale  o  liceale. 

AI  40  corso  non  ai  potranno  ammettere  che  maestri  0  maestre  aventi  eser- 
citato  almeno  dne  anni,  con  buon  snccesso. 

Art.  221.  Nella  Scnola  normale  femminile  T  insegnamento  h  affidato  ad 
nna  direttrice  ed  a  maestre  agginnte. 

§.  n  Consiglio  di  Stato  potr^  aMdare  1'  insegnamento  di  date  materie  a 
professori  estemi. 


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10  Kautonale  Gesetze  ond  Verordnungen. 

Art.  223.  Sono  istituite  60  borge  di  sussidio,  le  quali  saranno  dlatribuite, 
posslbilmente  a  nnmero  pari,  tra  gli  allievi  e  le  allleve  delle  Scnole  normali, 
in  ragione  di  fr.  220  per  i  mascM  e  200  per  le  femmine.  Una  di  queste  borse 
per  gli  allievi  avri  il  nome  di  sussidio  La  Harpe,  a  perpetua  memoria  di  quel 
benemerito  legante,  restando  a  carico  dello  Stato  il  compimento.  Una  per  le 
allieve  avri  il  nome  di  xussidio  Guasoni,  per  lo  stesao  motivo. 

§.  Qnando  per  1'  avvenire  le  scnole  del  Cantone  risnltassero  sufficientemente 
prowedute  di  docenti,  il  Consiglio  di  Stato  potril  ridurre  il  nnmero  delle  borse 
a  teuere  del  bisogno. 

Art.  229.  L'  allievo  o  1'  allieva  che  avri  snperato  lodevoimente  1'  esame  del 
8<*  corso,  otterr&  una  patente  d'  idoneitä  air  esercizio  di  maestro  di  una  scnola 
primaria. 

Art.  230.  Annessa  alle  Scnole  normali  vi  sari  una  scnola  pnbblica  primaria 
(Scnola  modello),  per  1'  applicazione  pratica  dell'  insegnamento. 

Titolo  r. 

Art.  238.  Allo  scopo  di  incoraggiare  la  Societi  di  mutno  soccorso  dei  Do- 
centi ticinesi,  lo  Stato  le  asegna  un  sussidio  aunnale  di  fr.  1000,  ritenuto  che 
la  Society  presenti  ogni  anno  il  rendiconto  della  sna  gestione  al  Consiglio  di  Stato. 

Qnesta  disposizione  verrü  applicata  a  datare  dall'  anno  1893,  senza  retroat- 
tiviti." 

Art.  2.  Le  modificazioni  portate  dalla  presente  parziale  riforma  entrano  in 
vigore  col  nnovo  anno  scolastico  1893-1894,  ed  annullano  ogni  «Jtra  disposi- 
zione in  contrario. 

II  regolamento  scolastico  4  ottobre  1879  verri  a  cura  del  Consiglio  di  Stato 
messo  in  armonia  colle  medesime. 

Art.  3.  II  Consiglio  di  Stato  h  incaricato  della  esecozione  del  presente 
decreto,  adempiute  le  prescrizioni  relative  all'  esercizio  del  diritto  popolare  di 
Referendum. 


4. 8.    Nachtrag  zum  Schulgesetz  des  Kantons  Baselstadt.  (Vom  9.  MBrz  1893.) 

Der  Grosse  Bat  des  Kantons  Baselstadt,  in  der  Absicht,  die  Besoldungen 
der  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Schulen  zu  erhöhen,  beschliesst  was  folgt : 

Die  §§  87,  88  und  89  des  Schulgesetzes  Tom  21.  Juni  1880  erhalten  folgende 
Fassung : 

§  87.  Die  Besoldungen  an  den  Primarschulen  betragen  für  Lehrer  90  bis 
100  Franken,  für  Lehrerinnen  50 — 70  Franken  fflr  die  wöchentliche  Lehrstunde 
im  Jahr. 

Lehrerinnen,  welche  wissenschaftlichen  Unterricht  erteilen,  werden  irir  den- 
selben mit  70—100  Franken  fttr  die  wöchentliche  Lehrstnnde  im  .Tahr,  in  Ans- 
nahmsfällen  auch  mit  der  vollen  Besoldung  eines  Lehrers  honorirt. 

§  88.  Die  Besoldungen  an  den  Sekundärschulen,  dem  untern  Gymnasium, 
der  untern  Realschule  und  der  untern  Töchterschule  betragen  fftr  Lehrer  100 
bis  140  Franken  und  bei  besondem  Leistungen  bis  160  Franken,  für  Lehrerinnen 
50—100  Franken  für  die  wöchentliche  Lehrstnnde  im  Jahr. 

Lehrerinnen,  welche  wissenschaftlichen  Unterricht  erteilen,  werden  für  den- 
selben mit  80 — 120  Franken  für  die  wöchentliche  Lehrstunde  im  Jahr,  in  Aus- 
nahmsfällen anch  mit  der  vollen  Besoldung  eines  Lehrers  honorirt.    • 

§  89.  Die  Besoldung  der  Lehrer  an  dem  obem  Gymna.sium,  an  der  obern 
Realschule  und  an  der  obern  Töchterschule  beträgt  130 — 250  Franken ,  der 
Lehrerinnen  an  der  obem  Töchterschule  60 — 90  Franken  für  die  wöchentliche 
Lehrstunde  im  Jahr. 

Lehrerinnen  an  der  obern  Töchterschule,  welche  wissenschaftlichen  Unterricht 
erteilen,  werden  für  denselben  mit  100—140  Franken  für  die  wöchentliche  Lehr- 
stunde im  Jahr,  in  Ausnabmsfällen  auch  mit  der  vollen  Besoldung  eines  Lehrers 
honorirt. 


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Kant.  Baselstadt,  Gesetz  betr.  die  Veraorgnng  verwahrloster  Kinder       11 
und  jugendlicher  Bestrafter  etc. 

5.  4.  Gesetz  betreffend  die  Versorgung  verwahrloster  Kinder  und  jugendlicher  Be- 
strafter und  die  Errichtung  einer  kantonalen  Rettungsanstalt  auf  Klosterfiechten. 
(Vom  9.  März  1893.) 

Der  Grosse  Bat  des  Kautons  Baselstadt,  in  der  Absicht,  in  vennehrtem 
Masse  nnd  in  zweckmässigerer  Weise  für  die  Besserung  verwahrloster  Kinder 
und  jugendlicher  Bestrafter  zu  sorgen,  beschliesst,  nnter  Abänderung  des  §  54 
des  Schulgesetzes  vom  21.  Juni  1880  und  anter  Aufhebung  des  Absatzes  2  des 
Grosaratsbeachlusses  betreffend  die  Fürsorge  für  unbeaufsichtigte  und  ver- 
wahrloste Schulkinder  vom  4.  März  1889,  was  folgt: 

I. 

§  54  des  Schulgesetzes  erhält  folgende  Fassung: 

Bei  andauernder  Widersetzlichkeit  oder  besondem  Vergehen,  sowie  in  Fällen 
von  Verwahrlosung,  können  Schüler  durch  die  betreffende  Inspektion  mit  Ge- 
nehmigung des  Vorstehers  des  Erziehungsdepartements  aus  der  Schale  entfernt 
werden. 

Solche  Schüler  können  vom  Begieruugsrat  auf  Antrag  des  Erziehungs- 
departements  zwangsweise  bis  auf  die  Dauer  der  Schulpflicht,  nötigenfalls  dar- 
fiber  hinaus,  längstens  aber  bis  zum  vollendeten  16.  Altersjahre,  auf  ihre  oder 
ihrer  Familie  eventuell  Heimatgemeinde  Kosten  in  Bettungsanstalten  oder  in 
auswärtigen  Familien  untergebracht  werden.  In  Fällen  von  Bedürftigkeit  kann 
der  Staat  die  Versorgungskosten  teilweise  oder  ganz  übernehmen. 

n. 

Zur  Ausführung  und  Überwachung  des  ganzen  Versorgungswesens  wird 
eine  Versorgnngskommission  aufgestellt,  bestehend  aus  einem  Präsidenten  und 
sechs  Mitgliedern,  welche  vom  Begiernngsrat  auf  eine  Daner  von  drei  Jahren 
ernannt  wird. 

Die.se  Kommission  ist  dem  Erziehnngsdepartemeut  unterstellt  und  hat  dem 
Reglerungsrat  alljährlich  über  ihre  Tätigkeit  Bericht  zu  erstatten  und  Bechnung 
vorzulegen. 

Das  Nähere  über  Pflichten  und  Befugnisse  dieser  Kommission  wird  der 
Begiernngsrat  durch  Verordnung  bestimmen. 

m. 

Der  Begiernngsrat  wird  eimächtigt,  das  Gut  Klosterflechten  (Sekt.  IV 
Parzelle  652'  des  Omndbuchs  der  Stadt  Basel)  von  der  Gesellschaft  zur  Be- 
förderung des  Guten  und  Gemeinnützigen  zu  den  im  Vertrage  vom  7.  Dezember 
1892  festgesetzten  Bedingungen  käuflich  zu  erwerben  und  gemäss  den  vorge- 
legten Plänen  zu  einer  Bettnngsanstalt  für  verwahrloste  Knaben  und  jugendliche 
Bestrafte  männlichen  Geschlechts  einzurichten. 

Hiefür  wird  ihm  ein  Gesamtkredit  von  Fr.  80,000  erteilt,  wovon  Fr.  50,000 
ans  dem  StaatsvermSgen,  Fr.  30,000  aus  dem  Alkoholzehntel  zu  bestreiten  sind. 

IV. 

In  der  kantonalen  Bettnngsanstalt  auf  Klosterfiechten  sind  verwahrloste 
Knaben,  sowie  jugendliche  Bestrafte  männlichen  Geschlechts  im  Alter  von  10 
bis  16  Jahren  unterzubringen. 

Die  Anstalt  steht  unter  Aufsicht  und  Oberleitung  der  Versorgnngskommission. 

Die  unmittelbare  Leitung  und  Verwaltung  derselben  liegt  einem  Hansvater 
ob,  dem  die  erforderliche  Anzahl  Gehilfen  (Lehrer)  beigegeben  wird.  Der  Haus- 
vater und  die  Gehilfen  werden  vom  Begierungsrat  auf  Vorschlag  der  Versorgungs- 
kommission  auf  unbestimmte  Zeit  ernannt;  der  Hansvater  erhält  freie  Station 
für  sich  nnd  seine  Familie,  sowie  eine  Besoldung  von  Fr.  2000 — 3000,  die  Ge- 
hilfen erhalten  freie  Station  für  ihre  Person  und  eine  Besoldung  von  Fr.  1200 


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12  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

bis  2400.  Die  Pflichten  und  Befugnisse  dieser  Beamten  werden  durch  eine  Amts- 
ordnnng  festgesetzt,  welche  vom  Begiemng^rat  auf  Vorschlag  der  Versorgnngs- 
kommission  erlassen  wird. 

Die  Betriebskosten  der  Anstalt  werden  bestritten: 

a.  ans  dem  Ertrage  der  Landwirtschaft, 

b.  ans  den  Kostgeldern  der  Zöglinge, 
e.  ans  freiwilligen  Beiträgen  und 

d.  ans  einem  jährlich  festzusetzenden  Staatsbeitrag. 

Das  Nähere  über  die  Organisation  und  die  Verwaltung  der  Anstalt  wird 
der  Begiemngsrat  durch  Verordnung  feststellen. 

Dem  Regiernngsrate  wird  zum  Zwecke  der  Versorgung  verwahrloster  Kinder 
und  jugendlicher  Bestrafter  beiderlei  Geschlechts  in  auswärtigen  Rettnngs- 
anstalten  oder  Familien  ein  jährlicher  Kredit  bis  auf  Fr.  4000  erteilt. 


11.  Verordnungen,  Beschlüsse  nnd  Kreisschreiben  betreffend  das  Volksscholwesen. 


6.  1.    Ordnung  fOr  die  Schulen  in  Riehen  und  Bettingen.    (Kanton  Baselstadt) 
(Vom  Regiernngsrat  genehmigt  den  22.  Februar  1893.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  infolge  des  Grossrats- 
beschlusses betrefTend  Abänderung  des  Schulgesetzes  vom  8.  Juni  1891  und 
unter  Aufhebung  dei'  Ordnung  vom  6.  Juni  1882  folgende  Ordnung  ftlr  die 
Schulen  in  Riehen  und  Bettingen  aufgestellt. 

1.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.    In  Riehen  nnd  Bettingen  bestehen  folgende  Schalen: 
a.  in  Riehen  eine  Primarschule  und  eine  Sekundarschnle  von  je  vier  auf- 
einander folgenden  Klassen  mit  einjährigem  Kurse; 
b.in  Bettingen  eine  Schule,  welche  in  zwei  Gesamtklassen,  einer  Frimar- 
und  einer  Seknndarabteilnng,  die  Kinder  aller  Schuljahre  vereinigt. 

§  2.  Die  Primarschule  bezw.  der  Unterricht  in  den  ersten  vier  Klassen 
hat  die  Aufgabe,  die  Schüler  mit  den  Elementarkenntnissen  vertraut  zn  machen; 
die  Sekundarschnle  bezw.  der  Unterricht  in  den  folgenden  vier  Klassen  soll 
die  erworbenen  Kenntnisse  so  erweitern  und  abschliessen,  dass  die  Schiller 
beföhigt  werden,  genügend  vorbereitet  in  das  praktische  Leben  zn  treten. 

§  3.  Die  Schälerzahl  einer  Primarschulklasse  bezw.  einer  Primarabteilung 
soll  52,  diejenige  einer  Seknndarschulklasse  bezw.  einer  Seknndarabteilnng 
45  bleibend  nicht  übersteigen. 

Soweit  die  Schfilerzahl  es  gestattet  werden  Knaben  nnd  Mädchen  derselben 
Klasse  gemeinsam  unterrichtet. 

§  4.    Obligatorische  Unterrichtsgegenstände  sind: 

n.  in  der  Primarschule  bezw.  den  Primarschulklassen :  Lesen,  Schreiben, 
Rechnen,  dentsche  Sprache,  Heimatkunde,  Gesang,  Zeichnen,  für  die 
Knaben  Turnen  nnd  fiir  die  Mädchen  weibliche  Handarbeiten ; 

i.in  der  Sekundärschule  bezw.  den  Sekundarschulklassen:  dentsche  lud 
französische  Sprache,  Mathematik,  Geschichte,  Geographie,  Vaterlands- 
kunde, Naturkunde,  Schreiben,  Gesang,  Zeichnen,  Turnen;  für  die  Mädchen 
ausserdem  weibliehe  Handarbeiten. 

Die  Teilnahme  am  Religionsunterricht  ist  fakultativ. 


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Knut.  Baselstadt,  Ordnung  für  die  Schulen  in  Bieben  n.  Bettingen.        13 

§  5.  Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  beträgt  in  den  Primarschnlklassen 
20  bis  26  Standen,  in  den  Seknndarschulklassen  26  bis  30  Stunden. 

§  6.  Schiller,  welche  sich  als  unfähig  bewiesen  haben,  dem  Unterrichte 
im  Französischen  zu  folgen,  können  durch  die  Schnlinspektion  davon  befreit 
werden,  erhalten  jedoch  während  der  betreffenden  Stunden  anderweitigen 
Unterricht. 

In  gleicherweise  kann  mit  solchen  Schillern  verfahren  werden,  welche 
ohne  Vorbildung  im  Französischen  in  eine  der  drei  oberu  Sekundarklassen, 
oder  erst  im  Laufe  des  Jahres  in  die  erste  Sekundarklasse  eintreten. 

§  7.  Von  den  mit  dem  Beginn  des  Schuljahres  in  die  erste  Primarklasse 
eintretenden  Kindern  werden  keine  Vorkenntnisse  verlangt. 

§  8.    Der  Schulunterricht  ist  unentgeltlich. 

Die  Schreib-  und  Zeichnungsmaterialien  werden  den  Kindern  unentgeltlich 
von  der  Schule  geliefert,  ebenso  den  Schülerinnen  der  Primarschulklassen  das 
Material  für  die  weiblichen  Handarbeiten.  Alle  durch  Nachlässigkeit  oder  Mut- 
willen unbrauchbar  gewordenen  Materialien  sind  von  den  Schtllern  zu  ersetzen. 

Beim  Eintritt  in  eine  Klasse  erhält  jeder  Schüler  durch  die  Behörde  einmal 
nnd  unentgeltlich  diejenigen  gedruckten  obligatorischen  Lehrmittel,  welche  er 
im  Laufe  eines  Schuljahres  nötig  bat.  Die  Schüler  haben  zu  den  ihnen  über- 
gebenen  Lehrmitteln  Sorge  zu  tragen  und  unsaubere,  unbrauchbar  gewordene 
oder  verloren  gegangene  Exemplare  in  säubern  Stand  zu  stellen  bezw.  durch 
neue  zu  ersetzen.  (Ordnung  vom  23.  September  1891.) 

§  9.    Alljährlich  findet  in  jeder  Schule  eine  öffentliche  Prüfimg  statt. 

§  10.  Die  Schulen  in  Riehen  nnd  Bettingen  stehen  unter  der  Leitung 
eines  städtischen  Schulinspektors  bezw.  Rektors  oder  eines  andern  Fachmannes. 

§  11.  Die  Eltern  oder  Pfleger  haben  sich  in  Schulangelegenheiten  zunächst 
an  den  Schoiinspektor,  in  besonders  dringlichen  Fällen  an  ein  durch  die  Behörde 
bezeichnetes  Mitglied  der  Inspektion  zu  wenden. 

n.  Aufnahme  und  Entlassung. 

§  12.  In  die  unterste  Klasse  werden  die  Kinder  aufgenommen,  welche  vor 
dem  1.  Mai  des  betreffenden  Kalenderjahres  das  sechste  Altersjahr  zurücklegen. 

Vor  Erreichung  dieses  schulpflichtigen  Alters  darf  kein  Kind  in  die  Schule 
aufgenommen  werden. 

Kinder,  die  nach  Beginn  des  schulpflichtigen  Alters  in  die  Primarschul- 
klassen anfjgenommen  werden,  sollen  in  keine  höhere  Klasse  als  die  ihrer  Alters- 
stufe entsprechende  zugelassen  werden. 

In  die  Sekundarschnlklassen  können  ausnahmsweise  mit  Bewilligung  des 
Präsidenten  der  Inspektion  Schüler  in  eine  höhere  als  die  ihrer  Altersstufe 
entsprechende  Klasse  aufgenommen  werden,  aber  nur  dann,  wenn  sie  die  er- 
forderlichen Kenntnisse  in  vollem  Masse  besitzen. 

§  13.    Bildungsunfähige  Kinder  werden  nicht  in  die  Schule  aufgenommen. 

Nicht  im  Kanton  wohnhafte  Kinder  können  nach  den  Bestimmungen  von 
§  17  nnd  §  19  in  die  Seknndarschulklassen  aufgenommen  werden,  wenn  sie  im 
Besitze  guter  Zeugnisse  sind  und  durch  ihre  Aufnahme  keine  Vermehrung  der 
Klassenabteilungen  nötig  wird. 

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  können  Schüler  in  den  Schulen  ver- 
bleiben, welche  im  Laufe  des  Schuljahres  mit  ihren  Eltern  eine  Wohnung 
snsserhalb  des  Kantons  beziehen;  jedoch  Schüler  der  Primarschulklassen  nur 
bis  zum  Ende  des  Schuljahres. 

§  14.  Die  Schule  ist  nicht  verpflichtet,  solche  Kinder  aufzunehmen  bezw. 
zn  behalten,  welche 

a.  der  deutschen  Sprache  so  wenig  mächtig  sind,  dass  sie  dem  Unterrichte 

durchaus  nicht  zu  folgen  vermögen, 
fr.  oder  aus  einer  andern  Schule  wegen  Bildungsunfähigkeit,   Unsittlichkeit, 

grober  Vergehen  oder  fortgesetzter  Übertretung  der  Disziplinarvorschriften 

entlassen  wurden. 


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1 


14  Kantonale  Gesetze  und  Verordnimgen. 

§  15.  Der  Eintritt  in  die  Schale  geschieht  regelmässig  zn  Anfang  des 
Schuljahres  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  April  an  dem  alljährlich  rom 
Erziehnngsrate  festzusetzenden  Tage. 

Die  Schüler  sind  auf  öffentliche  Bekanntmachung  hin  durch  die  Eltern 
oder  deren  Stellvertreter  bei  dem  Schulinspektor  anzumelden. 

§  16.  Kinder,  fQr  welche  ans  Oesundheitsrflcksichteu  eine  Verschiebung 
des  Eintrittes  in  die  Schule  auf  spätere  Zeit  nachgesucht  wird,  kOnnen  durch 
den  Schnlinspektor  auf  einen  bestimmten  Zeitpunkt  zurttckgestellt  werden. 

§  17.  Bei  der  Anmeldung  haben  Bttrger  das  Familienbttchlein,  Nieder- 
gelassene die  Niederlassnngsbewilligung  vorzuweisen. 

Schttler,  welche  in  eine  höhere  als  die  erste  Klasse  eintreten,  haben  sieh 
durch  ein  Zeugnis  Aber  ihren  bisherigen  Unterricht  auszuweisen  bezw.  einen 
Entlassungsschein  der  zuletzt  besuchten  Schule  vorzulegen  und  sich  einer  Auf- 
nahmsprflfting  zu  unterziehen,  für  welche  das  Lehrziel  der  betreffenden  Klasse 
massgebend  ist. 

§  18.    Während  des  Schuljahres  finden  nur  solche  Kinder  Aufiiahme,  welche 

a.  von  auswärts  hierher  ttbergesiedelt  sind,  oder 

b.  wegen  Krankheit,  Schwächlichkeit  oder  ans  einem  andern  triftigen  Grunde 
nicht  sofort  beim  Beginn  des  Schuljahres  eintreten  konnten,  oder 

c.  welche  zu  Hanse  Privatunterricht  erhalten  haben. 

Die  Bestimmungen  des  §  17  gelten  auch  fttr  diese  Fälle. 

§  19.  Über  die  Aufiiahme  bezw.  Zulassung  zur  Aufnahmsprüfnng  ent- 
scheidet der  Schulinspektor  auf  Grund  der  Ausweise  und  der  Anfnahmsprfifung. 
Gegen  den  Entscheid  des  Scbulinspektors  kann  innerhalb  drei  Tagen  der  Rekurs 
an  die  Schulinspektion  ergriffen  werden. 

Die  Aufiiahme  derjenigen  Schüler,  welche  den  Forderungen  der  Aufnahms- 
prttfung  genüget  haben,  erfolgt  jeweilen  zuerst  auf  eine  Probezeit  von  vier 
Wochen,  nach  deren  Ablauf  tlber  die  definitive  Aufnahme  entschieden  wird. 

§  20.  Der  Austritt  aus  der  Schule  findet  in  der  Kegel  nur  nach  Toll- 
endung des  Jahreskurses  statt. 

Eltern  oder  deren  Stellvertreter,  welche  ein  Kind  aus  der  Schule  zurfick- 
zuziehen  wünschen,  haben  dem  Klassenlehrer  zn  Händen  des  Schnlinspektors 
Anzeige  zu  machen.  Der  austretende  Schüler  erhält  sein  letztes  Schulzeugnis 
und  einen  durch  den  Schulinspektor  ausgestellten  Entlassungsschein. 

§  21.  Während  des  Schuljahres  kann  der  Austritt  nur  auf  motivirtes 
schriftliches  Begehren  der  Eltern  oder  ihrer  Stellvertreter  und,  zwingende 
Fälle,  wie  namentlich  den  Wegzug  der  Eltern,  ausgenommen,  nur  auf  Beginn  der 
Sommerferien,  der  Herbstferien  oder  der  Weihnachtsferien  durch  den  Inspektor 
gestattet  werden. 

Schttler,  welche  ohne  Bewilligung  die  Schule  verlassen,  erhalten  kein 
Zeugnis  und  keinen  Entlassungsschein. 

§  22.  Die  Schüler  sind  schulpflichtig  bis  zum  Schlüsse  des  Schuljahres, 
in  welchem  sie  das  vierzehnte  Altersjahr  zui-ficklegen. 

Vor  beendigter  Schulpflicht  kann  die  Entlassung  nur  durch  den  Vorsteher 
des  Erziehungsdepartements  auf  ein  motivirtes  schriftliches  Gesuch  und  nach 
Anhörung  der  Schulinspektion  bewilligt  werden,  ausgenommen  die  Fälle  des 
Wegzuges  der  Eltern  und  der  Unterbringung  des  Kindes  in  eine  andere  Schule 
oder  Erziehungsanstalt.  Im  ersten  dieser  Fälle  wird  die  Entlassung  durch  den 
Inspektor,  im  zweiten  durch  die  Schulinspektion  gewährt,  wenn  die  betreffenden 
Angaben  sich  als  glaubhaft  erwiesen  haben. 

Der  Vorsteher  des  Erziehungsdepartements  wird,  abgesehen  von  dem  Fall, 
wo  der  geistige  oder  körperliche  Znstand  eines  Schülers  den  weitern  Schul- 
unterricht als  schädlich  erscheinen  lässt,  die  vorzeitige  Entlassung  nur  ans 
erheblichen  Gründen  (z.  B.  Notstand  in  der  Familie,  besonders  gute  Gelegenheit 
zum  Eintritt  in  eine  passende  Lehre)  und  bloss  solchen  Schülern  bewilligen, 
welche  das  vierzehnte  Altersjahr  zurückgelegt  haben  und  in  die  dritte  Klasse 
vorgerückt  sind. 


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Kant.  Baselstadt,  Ordnung  fQr  die  Schulen  in  Riehen  n.  Bettingen.        15 

in.  Promotion  und  Bemotion. 

§  23.  Der  Übertritt  aus  einer  untern  in  eine  höhere  Klasse  findet  in  der 
Kegel  nur  am  Ende  eines  Schuljahres  statt. 

Die  Beförderung  aus  einer  untern  in  eine  höhere  Klasse  geschieht  durch 
die  Klassenlehrer  bezw.  die  Lehrerkonferenz  im  Einverständnis  mit  dem  Inspektor 
auf  Grundlage  des  aufgestellten  Lehrziels,  und  zwar  entweder  unbedingt  oder 
bedingungsweise. 

Schüler,  welche  voraussichtlich  dem  Unterricht  in  der  obem  Klasse  nicht 
folgen  können,  müssen  den  Kurs  in  der  bisher  von  ihnen  besuchten  Klasse 
nochmals  mitmachen. 

§  24  Schüler,  welche  mit  ihrer  Klasse  nicht  Schritt  zu  halten  im  stände 
sind,  können  vom  Inspektor  bis  zum  Schlüsse  des  ersten  Semesters  in  eine 
untere  Klasse  bezw.  in  das  Elternhaus  zurückversetzt  werden. 

Sollten  Schüler  auch  nach  zweijährigem  Aufenthalt  in  einer  Klasse  nicht 
hinreichend  vorgerückt  sein,  um  befördert  zu  werden,  so  wird  die  Schulinspektion 
an  das  Erziehungsdepartement  berichten,  welches  je  nach  Umständen  entweder 
Zuweisung  in  eine  höhere  Klasse  oder  längeres  Verbleiben  in  der  Klasse  ver- 
fügt, oder  den  Austritt  aus  der  Schule  veranlasst. 

W.  Schulbesuch. 

§  25.  Jedes  Kind  hat  den  Unterricht  regelmässig  zu  besuchen.  Eltern 
nnd  Pfleger  sind  für  den  regelmässigen  Schulbesuch  ihrer  Kinder  verantwortlich. 

§  26.  Für  alle  vorausgesehenen  Versäumnisse  ist  die  Erlaubnis  beim 
Klassenlehrer  und  wenn  dieselben  die  Dauer  eines  Tages  überschreiten,  beim 
Schnlinspektor  einzuholen.  In  besonders  dringlichen  Fällen  kann  nach  §  11 
g:ehandelt  werden. 

Bei  voraussichtlich  länger  andauernder  Krankheit  eines  Schülers,  ebenso 
wenn  einem  Schüler  der  Schulbesuch  durch  den  Arzt  wegen  ansteckender 
Krankheit  eines  Familiengliedes  untersagt  wird,  ist  innerhalb  der  ersten  Tage 
an  den  Klassenlehrer  zu  Händen  des  Inspektors  eine  Anzeige  zu  machen. 

§  27.  Als  nachträgliche  Entschuldigungsgründe  der  Schulversäumnisse 
werden  angesehen: 

a.  Krankheit  des  Schülers, 

6.  Verbot  des  Schulbesuches  durch  den  Arzt  bei  ansteckender  Krankheit 

eines  Familiengliedes, 
c.  anssergewöhnliche  Familienereignisse, 

rf.  besonders  ungünstige  Witterung,  wenn  ein  Kind  schwächlich  ist, 
e.  bei   Katholiken   nnd   Israeliten   die   auf  Schnltage   fallenden   gebotenen 
Feiertage,  nämlich: 

I.  für    Katholiken  :     1.    Dreikönigstag    (6.   Januar) ,     2.    Lichtmess 
(2.  Februar),    3.  Fronleichnamstag   (Donnerstag   nach   Dreifaltig- 
keits-Sonntag), 4.  Maria  Himmelfahrt  (15.  August),  5.  Allerheiligen 
(1.  November)  nnd  6.  Maria  Empföngnis  (8.  Dezember) ; 
IL  für  Israeliten:    1.  Die  beiden  Tage  des   Neujahrsfestes,   2.  das 
Versöhnungsfest,  3.  der  erste  Tag  des  Passahfestes  (Ostern),  4.  der 
erste  Tag  des  Wochenfestes  (Pfingsten)  und  5.  der  erste  nnd  achte 
Tag  des  Lanbhüttenfestes. 
§  28.    Alle  Versäumnisse  sind  sofort  beim  Wiedereintritte  des  Kindes  von 
den   Eltern  oder  Pflegern  mit  genauer  Angabe  des  Grundes  und  der  Dauer 
derselben  persönlich  oder  schriftlich  zu  entschuldigen. 

Der  Klassenlehrer  wird  in  zweifelhaften  Fällen  die  Entschuldigung  dem 
Schnlinspektor  vorlegen,  welcher  entscheiden  wird,  ob  sie  als  gültig  kann  an- 
gesehen werden  oder  nicht. 


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16  Kantonale  (xesetze  nnd  Verordnungen. 

§  29.  Alle  Versttumnisse,  für  welche  nicht  vorher  eine  Erlaubnis  nach- 
gesucht worden  ist,  oder  welche  nicht  nachher  innerhalb  zwei  Tagen  nach  dem 
Wiedereintritt  des  Schülers  gehörig  entschuldigt  worden  sind,  werden  als 
unentschuldigt  augesehen. 

§  30.  Nach  jeder  unentschuldigten  Absenz  wird  der  Klassenlehrer  dem 
Grunde  derselben  nachgehen  und  mit  den  Eltern  oder  Pflegern  in  Verbindung 
treten.  Nach  Tier  unentschuldigten  Absenzen  im  laufenden  Semester  erfolgt 
durch  den  Klassenlehrer  eine  schriftliche  Mahnung  an  die  Eltern  oder  Pfleger. 
Fruchtet  diese  Mahnung  nichts,  und  wiederholen  sich  die  Absenzen,  so  hat  der 
Klassenlehrer  dem  Schulinspektor  ungesäumt  Anzeige  zu  machen,  welcher  die 
Eltern  oder  Pfleger  vor  sich  bescheidet.  Ist  auch  dieses  Mittel  ohne  Erfolg,  so 
geschieht  durch  den  Schulinspektor  mit  Genehmigung  des  Präsidenten  der 
Inspektion  Anzeige  beim  Gericht  nach  §  49  des  Polizeistrafgesetzes,  welcher 
bestimmt: 

„Wer  ungeachtet  erhaltener  Mahnung  von  selten  der  SchnlbehOrde  beharr- 
„lieh  unterlässt,  seine  schulpflichtigen  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  zum  Schol- 
„besnche  anzuhalten,  wird  mit  Geldbusse  bis  zu  30  Franken,  im  Wiederbolnnga- 
„falle  bis  zu  50  Franken,  oder  Haft  bis  zu  einer  Woche  bestraft. 

„Kinder  über  12  Jahre,  welche  den  Schulbesuch  ohne  Grund  längere  Zeit 
„oder  Sfters  versäumen,  können  auf  Antrag  der  SchulbehOrde  mit  Haft  bis  m 
„fünf  Tagen  bestraft  werden.  ■* 

§  31.  Wie  gegen  unentschuldigte  Versäumnisse,  so  wird  auch  gegen  unent- 
schnldigte  Verspätungen  eingeschritten.  Als  Verspätung  gilt  das  Eintreffen  deä 
Schülers  nach  dem  Beginne  des  Unterrichtes.  Jede  Verspätung  muss  von  den 
Eltern  oder  Pflegern  mündlich  oder  schriftlich  entschuldigt  werden.  Drei  unent- 
schuldigte Verspätungen  werden  einer  unentschuldigten  Versäumnis  gleich- 
geachtet. 

V.  Ordnung  während  und  ausserhalb  der  Schulzeit. 

§  32.  Das  Schnlhaus  wird  vormittags  und  nachmittags  eine  Viertelstunde 
vor  Beginn  der  Schule  geöffnet.  Die  Kinder  sollen  sich  nicht  zu  frühe  vor  dem 
Scbulgebände  einfinden  nnd  sich  nicht  lärmend  vor  demselben  herumtreiben. 
Sie  sollen,  an  Körper  nnd  Kleidang  reinlich  nnd  anständig  nnd  mit  den  er- 
forderlichen Lehrmitteln  versehen,  rechtzeitig  in  der  Schule  erscheinen  nnd 
sich  sofort  ruhig  in  ihre  Klasse  nnd  an  ihren  Platz  begeben. 

§  33.  Kinder,  welche  ungewaschen  und  ungekämmt  oder  in  zerrissenen 
und  schmutzigen  Kleidern  und  Schuhen  zur  Schule  kommen,  werden  sofort  zur 
Naohholung  des  Versäumten  angehalten  oder  nach  Hanse  geschickt.  Von  den 
Eltern  erwartet  die  Schule  auch  in  dieser  Beziehung  eine  kräftige  ünterstütznog. 

§  34.  Der  Unterricht  beginnt  vor-  und  nachmittags  7  Minuten  nach  dem 
Stundenschlage.  Er  wird  mit  Gebet  oder  Gesang  eröffnet  und  geschlossen. 

§  35.  Beim  Wechsel  der  Lehrstunden  tritt  eine  Pause  von  10  Minnten 
ein.  Die  Freizeit  wird  zur  Lüftung  der  Schulzimmer  und,  soweit  es  die  Wit- 
terung gestattet,  zur  Bewegung  im  Freien  benutzt.  Alles  Lärmen  und  Cmher- 
jngen  in  den  Gängen  ist  verboten. 

Das  Hinausgehen  in  den  Schulhof  nnd  das  Hineinkommen  in  die  Klasse 
geschieht  in  einer  bestimmten  Ordnung. 

Kein  Kind  darf  sich  während  der  Schulzeit  aus  dem  Schulgebäude  oder 
dem  Schulhofe  ohne  Erlaubnis  seines  Lehrers  entfernen. 

§  36.  Nach  dem  Schlüsse  der  Schule  haben  die  Kinder  ohne  Lärm  nnd 
in  gater  Ordnung  das  Zimmer  zu  verlassen  >  und  ruhig  nnd  anständig  ihres 
Weges  zu  gehen.  Schnlsachen  dürfen  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  des  Klassen- 
lehrers in  dem  Schulzimmer  gelassen  werden. 

§  87.  Die  Kinder  haben  allen  Lehrern  und  Vorgesetzten  mit  Ehrerbietung 
und  Höflichkeit  zu  begegnen. 

§  38.  Dem  Unterricht  soll  jeder  Schüler  mit  Aufmerksamkeit  folgen,  anf 
Fragen  bestimmt  und  deutlich  antworten  und  unaufgefordert  nichts  reden. 


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Kant.  Baselstadt,  Ordnnng  fUr  die  Schalen  in  Riehen  u.  Bettingen.        17 

Spielzeug,  Naschwerk  nnd  Tanschmittel,  welche  den  Unterricht  oder  die 
Ordnnng  der  Schale  stören,  werden  in  der  Schale  nicht  gednldet. 

§  39.  In  allen  Schnlrftumen  soll  Ordnung  and  Pünktlichkeit  herrschen. 
Wenn  an  irgend  einem  Teile  des  Schnlgebäudes,  am  Eigentnm  der  Schale  oder 
eines  Schülers  etwas  beschädigt  oder  veranreinigt  wird,  so  sind  die  Täter 
bezw.  deren  Eltern  oder  Pfleger  zum  Schadenersatze  verpflichtet. 

§  40.  Unordnungen  anf  dem  Schalwege,  sowie  schlechte  Anfführnng  ansser- 
halb  der  Schule  werden  von  der  Schnle  bestraft,  wenn  sie  ihr  zar  Kenntnis 
kommen.  In  wichtigen  Fällen  erfolgt  Anzeige  an  die  Schalinspektion. 

VI.  Zeugnisse. 
(Vergl.  Zeagnisordnnng  vom  29.  November  1888.) 

§  41.  Nach  bestimmten  Zeiträumen  wird  jedem  Kinde  ein  schriftliches 
Zeugnis  ausgestellt,  in  welchem  die  ihm  erteilten  Noten  über  Fleiss,  Leistungen 
und  Betragen,  sowie  andere  notwendig  erscheinende  Angaben  enthalten  sind. 
Dasselbe  ist,  mit  der  Unterschrift  der  Eltern  oder  Pfleger  versehen,  am  fol- 
genden Schaltage  dem  Klassenlehrer  vorzuweisen. 

§  42.  Die  Noten  über  Fleiss,  Leistungen  und  Betragen  werden  durch  fünf 
Nummern  bezeichnet,  von  denen  1  die  beste,  5  die  schlechteste  Note  bedeutet. 

§  43.    Die  Zeugnisse  werden  ausgestellt: 

a.  in  den  Primarschnlklassen  achtmal  im  Jahr,  nämlich:  Ende  Mai,  Mitte 
Juli,  Ende  September,  Mitte  November,  Ende  Dezember,  Ende  Januar, 
Ende  Februar,  Ende  des  Schnljahres; 

b.  in  den  Seknndarschniklassen  sechsmal  im  Jahr,  nämlich :  Ende  Mai,  Mitte 
Juli,  Ende  September,  Ende  Dezember,  Ende  Februar,  Ende  des  Schul- 
jahres. 

§  44.  Nach  Wunsch  der  Eltern  bezw.  Pfleger,  oder  nach  Ermessen  der 
Lehrer  können  in  den  Sekundarschulklasaen  ausnahmsweise  auch  in  der  Zwischen- 
zeit einzelnen  Schülern  Zeugnisse  ausgestellt  werden,  die,  ebenfalls  unter- 
schrieben, womöglich  am  folgenden  Schultage,  dem  Lehrer  vorzuweisen  sind. 

VIL  Strafen. 

§  45.    Zur  Aufrechthaltung  von  Ordnung  und  Zucht,  sowie  zur  Bestrafung 

des   Unfleisses  dienen,  ausser  sofortiger  Zurechtweisung,  folgende  Strafmittel: 

1.  Strafklasse  oder  Arrest  in  der  Schule  ausser  der  gewöhnlichen  Schulzeit 

unter  der  Aufsicht  eines  Lehrers  und  mit  Anzeige  an  die  Eltern  und 

Anmerkung  im  Klassenbnche; 
2. Bemerkung  auf  dem  Zeugnisse; 
8.  Ansschliessen   von   Schulspaziergängen  u.  s.  w.  unter  Anzeige   an   den 

Schulinspektor; 

4.  Ausschliessen  von  allfälligen  Unterstützungen  durch  die  Schnifonds; 

5.  körperliche  Züchtigung  in  der  in  §  6  der  Ordnung  für  die  Lehrer  in 
Biehen  und  Bettingen  vorgesehenen  Weise; 

6.  vorübergehende  Wegweisung  aus  der  Schule  durch  den  Schulinspektor 
bis  zur  Rücksprache  mit  den  Eltern; 

7.  Verzeignng  an  die  Schulinspektion; 

8.  Verweisung  ans  der  Schule  nach  §  54  des  Schulgesetzes  und  §  23  der 
Verordnung  über  die  Aufnahme  in  die  Schulen  nnd  die  Entlassung  aus 
denselben. 

Vni.  Dispensationen. 

§  46.  Die  Schüler  sind  zur  Teilnahme  am  Unterricht  in  allen  Fächern 
verpflichtet  mit  Ausnahme  des  Religionsunterrichtes.  Zur  Befreiung  von  dem- 
selben genügt  ein  schriftliches  Ansuchen  der  Eltern  oder  Pfleger  an  den  Lehrer 
zu  Händen  des  Inspektors. 


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18  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  47.  Gesuclie  nin  Dispensation  von  andern  Unterrichtsfächern  sind  — 
Ansnahmsfälle  vorbehalten  —  vor  Eröffnung:  des  Schuljahres  oder  wenig«tcn.s 
innerhalb  der  ersten  Woche  desselben  dem  Lehrer  zu  Händen  des  Inspektors 
einzureichen  und  zwar,  sofern  sie  aus  Gesundheitsrflcksichten  gestellt  werden, 
unter  Beilegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses,  welches  genaue  Angaben  über 
die  den  Dispens  erfordernden  Krankheitsnmstände  enthalten  und  sich  über  deren 
Daner  und  Umfang  aussprechen  mnss. 

Der  Inspektor  legt  das  Gesuch  nebst  dem  Zeugnis  dem  Vorsteher  des  Er- 
ziehungsdepartemeuts  zum  Entscheide  vor. 

§  48.  Schfller.  welche  von  einem  Unterrichtsfache  dispensirt  sind,  können 
während  der  betreffenden  Stunden  auf  andere  Weise  in  der  Schule  beschäftigt 
werden. 

Schfller,  welche  wegen  eines  körperlichen  Leidens  vorübergehend  gehindert 
sind,  an  einzelnen  Unterrichtsfilchem  aktiv  teilzunehmen,  haben  den  betreffenden 
Stunden  als  Zuhörer  oder  Znschauer  beizuwohnen,  falls  der  Schulinspektor  es 
nicht  für  angemessen  hält,  sie  auch  hievon  zu  befreien. 

IX.  Ferien. 

8  49.  Die  Dauer  der  jährlichen  Ferien  an  den  Schulen  in  Riehen  _  und 
Bettingen  ist  acht  Wochen,  ungerechnet  die  auf  Wochentage  fallenden  kirch- 
lichen Feiertage  und  einzelnen  Tage  vor  und  nach  denselben. 

Es  sind  demnach  im  ganzen  folgende  Wochen  bezw.  Tage  frei : 

Anderthalb  Wochen  zur  Zeit  der  Heuernte. 

Drei  Wochen  zur  Erntezeit. 

Anderthalb  Wochen  zur  Zeit  der  Weinlese. 

Die  Zeit  vom  '24.  Dezember  bis  nnd  mit  dem  2.  Januar. 

Eine  Woche  am  Schlüsse  des  Schuljahres  im  FrUhling. 

Die  Zeit  vom  Gründonnerstag  bis  und  mit  dem  Ostermontag. 

Der  Himmelfahrtstag. 

Der  Pfingstmontag. 

Der  Beginn  der  Ferien  zu  den  verschiedenen  Erntezeiten  wird  mit  Rück- 
sicht auf  die  Landarbeit  durch  die  Schulinspektion  bestimmt,  unter  Kenntni.-!- 
gabe  an  das  Erziehungsdepartement.  Derselben  steht  auch  frei,  die  Herbstferien 
auf  zwei  Wochen  zu  verlängern,  unter  der  Bedingung,  dass  dafür  vom  27. — tSO. 
Dezember  Schule  gehalten  wird. 


7.  i.    Ordnung  fOr  die  Lehrer  der  Schulen  In  Riehen  und  Bettingen.    (Kanton 
Baselstadt.)    (Vom  Regierungsrat  genehmigt  den  22.  Februar  1893.) 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  infolge  des  Grossratsbeschlusses 
betreffend  Abänderung  des  Schulgesetzes  vom  8.  Juni  1891  nnd  unter  Auf  hebnne 
der  Ordnung  fflr  die  Lehrer  der  Landschulen  vom  1.  Dezember  1881  folgende 
Ordnung  für  die  Lehrer  der  Schulen  in  Riehen  und  Bettingen  aufgestellt. 

§  1.  Jeder  Lehrer  hat,  besondere  Übereinkunft  bei  der  Anstellung  vor- 
behalten, in  denjenigen  Klassen  und  denjenigen  Fächern  Unterricht  zu  erteilen, 
welche  ihm  von  der  Schnlinspektion  übertragen  werden.  Er  steht  unter  der 
unmittelbaren  Aufsicht  des  Inspektors  und  ist  für  alle  seine  Amtsverrichtungen 
der  Schulinspektion  verantwortlich. 

§  2.  Der  Lehrer  soll  sich  rechtzeitig  in  der  Schule  einfinden,  den  Unter- 
richt zur  festgesetzten  Zeit  beginnen  und  schliessen,  sowie  denselben  nicht  ohne 
Not  unterbrechen. 

§  3.  Um  den  Unterricht  dem  Lehrplan  und  den  Lehrzielen  gemäss  erteilen 
zu  können,  soll  sich  der  Lehrer  gehörig  auf  seinen  Unterricht  vorbereiten,  die 
Unterrichtszeit  gewissenhaft  ansnützen  nnd  im  ganzen  bestrebt  sein,  zu  Gunsten 
einer  Beschränkung  der  Hausaufgaben  das  Schwergewicht  seiner  Tätigkeit  in 
die  Stunden  selbst  zu  verlegen.   Femer  soll  er  zum  Zweck  dauernder  Anregung 


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Kant.  Baselstadt,  Ordntmg  für  die  Lehrer  der  Schalen  in  Biehen        19 
und  Bettingen. 

Stetsfort  anf  seine  weitere  wissenschaftliche  nnd  methodische  Anshildnng  be- 
dacht sein. 

§  4.  Die  Lehrer  haben  das  von  ihnen  behandelte  Thema,  ebenso  allfällige 
Bemerkungen  über  Fleiss,  Betragen,  Schulbesuch  etc.,  sowie  die  aufgegebenen 
hänslichen  Arbeiten  in  die  hiefttr  bestimmten  Bücher  einzutragen. 

§  5.  Die  Lehrer  werden  genau  über  den  Fleiss  und  das  Betragen  der 
Schüler  wachen  und  alle  Störungen  der  Ordnung  fem  zn  halten  suchen.  Sie 
werden  sich  angelegen  sein  lassen,  mit  Unparteilichkeit  zu  verfahren  und  in 
ihrem  ganzen  Verkehr  mit  den  Schülern  durch  Lehre  und  Beispiel  an  der  sitt- 
lichen Erziehung  der  Jugend  mitzuwirken. 

§  6.  Bei  allen  Strafen  sollen  die  Lehrer  mit.Mässigung  vorgehen.  Von 
allen  grobem  Disziplinarfehlera  der  Schüler  soll  der  Schulinspektor  jeweilen  in 
Kenntnis  gesetzt  werden.  Körperliche  Züchtigung  darf  nur  in  Ausnahmsfällen 
und  nur  in  einer  Weise  angewendet  werden,  welche  die  Grenzen  einer  massigen 
elterlichen  Zucht  nicht  überschreitet.  Jeder  Lehrer,  der  in  den  Fall  gekommen 
ist.  eine  körperliche  Züchtigung  anzuwenden,  hat  dieses  im  Klassenbuche  unter 
Angabe  des  Grundes  anzumerken.  Die  Inspektion  kann  auch  einzelnen  Lehrern 
den  Gebrauch  dieses  Strafmittels  gänzlich  untersagen. 

§  7.  In  den  Freipauseu,  sowie  vor  Beginn  und  nach  Schlnss  des  Unter- 
richtes, im  Schulgebäude  und  auf  dem  Schulwege,  wird  jeder  Lehrer  für  Auf- 
rechthaltung von  Ordnung  und  Anstand  besorgt  sein. 

§  8.  Die  in  einem  Schulgebäude  vereinigten  Lehrer  wechseln  in  der  Be- 
an&ichtignng  der  Schuljugend  periodisch  miteinander  ab. 

§  9.  Jeder  Klassenlehrer  führt  ttber  die  ihm  angewiesene  Klasse  sowohl 
in  Bezug  auf  äussere  Ordnung  als  auf  sittliche  Haltung  besondere  Aufsicht.  Er 
beaufsichtigt  die  Reinhaltung  der  Lehrmittel,  führt  über  Fleiss,  Betragen  und 
Versäumnisse  seiner  Schüler  die  vorgescliriebenen  Tabellen  und  fertigt  die  Zeug- 
nisse aus. 

§  10.  Die  Lehrer  haben  auf  die  Reinlichkeit  der  Schulkinder  an  Körper 
und  Kleidung  ein  wachsames  Auge  zu  richten.  Sie  haben  überhaupt  auf  die 
Gesundheit  der  ihnen  anvertrauten  Jugend  sorgfältig  nnd  gewissenhaft  zn  achten. 
Aasser  der  Sorge  für  die  Erneuerung  der  Luft  gehört  hieher  die  Gewöhnung 
an  gute  Körperhaltung,  die  Bewahrang  vor  Kurzsichtigkeit,  und  überhaupt  vor 
allem,  was  den  Kindern  physisch  oder  moralisch  schaden  könnte. 

§  11.  Die  Lehrer  werden  es  sich  znr  Pflicht  machen,  den  Zusammenhang 
zwischen  Schule  und  Elternhaus  nach  Kräften  herzustellen  und  das  Zusammen- 
wirken beider  zu  einer  gedeihlichen  Kinderzucht  zu  fördern.  So  oft  es  die  Um- 
stände erheischen,  werden  sie  mit  den  Eltern  Rücksprache  nehmen. 

§  12.  Für  jede  Schule  wird  von  der  Schulinspektion  ein  Lehrer  bezw.  ein 
Mitglied  der  Inspektion  bezeichnet,  welchem  rechtzeitig  Mitteilung  zu  macheu 
ist,  wenn  ein  Lehrer  durch  Krankheit  oder  eine  sonstige  dringende  Abhaltung 
am  Erscheinen  in  der  Schule  gehindert  ist.  Derselbe  beruft  einen  von  der  Be- 
hörde bezeichneten  Vikar  oder  ordnet  das  Nötige  zum  Ersatz  an  und  setzt  den 
Schulinspektor  von  den  getroffenen  Anordnungen  samt  deren  Ursachen  sofort 
in  Kenntnis. 

§  13.  Die  Lehrer  haben  den  vom  Inspektor  angeordneten  Konferenzen  bei- 
zuwohnen, die  allfällig  ihnen  übertragenen  Verrichtungen  (Protokollführnng, 
JBibliothekariat  u.  dgl.)  zu  übernehmen  und  überhaupt  nach  Kräften  zum  Ge- 
deihen der  Schule  mitzuwirken. 

§  14.  Am  Ende  des  Schuljahres  erstattet  jeder  Lehrer  einen  eingehenden 
schriftlichen  Bericht  über  den  von  ihm  erteilten  Unterricht  und  fügt  demselben 
allgemeine  Bemerkungen  ttber  Betragen,  Fleiss  und  Leistungen  der  Klassen, 
eventuell  auch  einzelner  Schüler  bei. 

§  15.  Urlaub  bis  auf  zwei  Tage  wird  den  Lehrern  durch  den  Schulinspektor, 
bis  auf  zwei  Wochen  auf  Antrag  desselben  durch  den  Vorsteher  des  Erziehuugs- 
departements  erteilt.  Für  langem  Urlaub  bleiben  weitere  Vorschriften  des  Re- 
giernngsrates  vorbehalten. 


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20  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Die  Teilnahme  an  akademischen  Akten  oder  Schnlfeierlichkeiteu  wird  der 
Schnlinspektor  den  Lehrern  auf  Wunsch  möglich  machen;  ebenso  den  Besuch  von 
Unterrichtsstunden  anderer  Lehrer,  sofern  er  das  Verlangen  für  begründet  hält 

§  16.  Dem  Schnlinspektor  ist  jeweilen  rechtzeitige  Anzeige  von  der  Ab- 
haltung eines  Schnlspazierganges  zu  machen. 

§  17.  Ohne  Vorwissen  des  Schulinspektors  ist  der  Lehrer  nicht  befugt, 
weder  seiner  Klasse  freizugeben  noch  einzelnen  Schülern,  eintretendes  Unwohl- 
sein ausgenommen,  zu  gestatten,  aus  der  Lehrstunde  wegzubleiben.  Ebenso  üt 
es  ihm  untersagt,  Schüler  während  der  Unterrichtszeit  für  Privataufträge  in 
Anspruch  zu  nehmen. 

§  18.  Allen  vorübergehenden  Änderungen  des  Pensums  soll  sich  der  Lehrer 
unterziehen ;  ebenso  hat  er  in  Krankheitsfällen  für  andere  Lehrer  nach  Kräften 
Anskilfe  zn  leisten. 

§  19.  Die  SchuIinsp6ktion  wird  die  zur  Durchführung  dieser  Ordnung  er- 
forderlichen weiteren  Verfügungen  treffen. 


8.  8.    Lehrplan  fOr  die  Bezirksschulen  des  Kantons  Aargau.    (\'om  17.  Februar 
1893.) 

/.  UnieiricM. 

Die  Lehrgegenstände. 

§  1.  An  allen  Bezirksschulen  muss  in  folgenden  Fächern  Unterricht  erteilt 
werden:  Religionslehre;  dentsche  und  französische  Sprache;  Arithmetik  nnd 
Geometrie,  in  Verbindung  mit  praktischen  Übungen;  allgemeine  und  vaterlän- 
dische Geographie  und  Geschichte;  Naturkunde;  Anleitung  zur  Buchführung; 
Schreiben;  Zeichnen;  Gesang;  Leibes-  und  Waifenflbung. 

Der  Unterricht  in  der  lateinischen,  griechischen,  italienischen  und  eng- 
lischen Sprache  kann  nur  an  Schulen  mit  vier,  und  in  zwei  dieser  Sprachen 
nur  an  Schulen  mit  drei  Hauptlehrern  in  den  Stundenplan  aufgenommen  werden. 

An  Bezirksschulen  mit  zwei  Hanptlehrem  bleibt  die  Organisation  des  Unter- 
richts in  den  genannten  vier  Sprachen  den  Schnlpflegen  im  Verein  mit  der 
Lehrerschaft  überlassen. 

Der  Unterricht  im  Lateinischen,  Griechischen,  Italienischen  und  Englischen 
ist  fakultativ.  Diejenigen  Schüler,  welche  ihn  besuchen,  können  von  einer  An- 
zahl Stunden  in  andern  Fächern  dispensirt  werden. 

Wo  die  ökonomischen  Verhältnisse  einer  Bezirksscbule  es  gestatten,  kann 
der  Erziehungsrat  die  Anordnung  treffen,  dass  auch  Unterricht  in  der  Instru- 
mentalmusik erteilt  wird. 

Zur  Anschaffung  von  Waffen  und  Ausrttstungsgegenständen  (Uniform  nicht 
inbegriffen)  dürfen  die  Schüler  nicht  verhalten  werden. 

Dispensation  von  einzelnen  Fächern. 

§  2.  Schüler  sind  anf  ein  schriftliches  Gesuch  ihrer  Eltern  oder  deren  Ver- 
treter vom  Besuch  des  Religionsunterrichtes  zu  dispensiren. 

Von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  im  Gesang,  sowie  in  den  Turn-  und 
Waffenübungen  kann  ein  Schüler  nur  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses 
von  der  Schnlpflege  dispensirt  werden. 

Schüler,  welche  einen  nicht  obligatorischen  Sprachunterricht  besuchen, 
können  von  demselben  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Gesuches  ihrer  Eltern 
und  zwar  erst  je  nach  Veriluss  eines  halben  Jahres  entlassen  werden. 

Schülerinnen  haben  den  Arbeitsunterricht  zu  besuchen ;  sie  dürfen  aber  auf 
gestelltes  Gesuch  vom  Unterricht  der  Geometrie  nnd  des  technischen  Zeichnens 
befreit  werden. 


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Kanton  Aargan,  Lehrplan  für  die  Bezirksschnlen.  21 

Eorrektnr  der  schriftlichen  Arbeiten. 

§  3.  Alle  Lehrer  sind  verpflichtet,  die  Bchriftlichen  Schülerarbeiten  selbst 
zu  korrigiren,  die  von  den  Schülern  vorgenommenen  „Korrekturen  sorg^fältig  zn 
kontroUiren  und  mit  den  Schülern  die  Gründe  der  Änderungen  und  Verbesse- 
rangen zu  besprechen. 

Die  Lehrsprache. 

§  4.  In  der  Schale  soll  während  des  Unterrichtes  von  Lehrern  und  Schülern 
Schriftdeutsch  gesprochen  werden. 

Da  das  Ziel  des  gesamten  Unterrichts  nur  dann  erreicht  werden  kann, 
wenn  die  sprachliche  Ausbildung  nicht  auf  die  deutschen  Sprachstnnden  be- 
schränkt, sondern  in  allen  Unterrichtsstunden  und  bei  jedem  Lehrfach  plan- 
mässig  angestrebt  wird,  so  sind  sämtliche  Lehrer  angewiesen,  streng  und  be- 
harrlich darauf  zu  halten,  dass  alle  Antworten  der  Schüler  lant,  deutlich,  sprach- 
richtig nnd,  wo  immer  tnnlich,  in  vollständigen  Sätzen  erfolgen. 

Im  weitem  haben  die  Lehrer  der  Sprach-  und  Realföcher,  der  Religion  und 
der  Mathematik  bei  allen  Bepetitionen  die  Schüler  im  zusammenhängenden 
Erzählen  nnd  Beschreiben,  sowie  im  vollständigen  Lösen  und  Erklären  der 
gestellten  Aufgaben  mündlich  und  schriftlich  zu  üben,  wobei  fortwährend  auf 
die  Richtigkeit  und  Angemessenheit  des  Ausdruckes  Rücksicht  zu  nehmen  ist. 

Es  sollen  daher  auch  die  in  den  schriftlichen  Arbeiten  aller  Unterrichts- 
Acher  etwa  vorkommenden  orthographischen,  grammatischen  nnd  stilistischen 
Fehler,  ebenso  wie  bei  den  deutschen  Aufsätzen,  von  den  betrefi'enden  Fach- 
lehrern angemerkt  und  gerügt  werden. 

Endlich  soll  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  aller  Fächer  von  den  Lehrern 
streng  auf  eine  korrekte  und  reinliche  Schrift  gehalten  werden. 

Die  Lehrbücher. 

§  5.  Dem  Unterrichte  sind  ausschliesslich  die  obligatorischen  Lehrmittel 
zu  Grande  zu  legen.    Der  Lehrstoff  darf  nicht  diktirt  werden. 

Verteilung  der  Fächer  unter  die  Lehrer. 

§  6.  Die  Verteilung  der  Fächer  auf  die  Lehrer  soll  eine  miSglichat  gleich- 
massige  sein  and  auf  der  Verwandtschaft  der  Fächer  beruhen.  Wenn  immer 
möglich  soll  der  Unterricht  in  einem  Fache  durch  alle  Klassen  von  demselben 
Lehrer  erteilt  werden. 

Einheit  der  Lehrweise. 

§  7.  Wenn  mehrere  Lehrer  verschiedene  Klassen  in  demselben  Fache 
onterrichten,  so  sollen  sie  sich  hinsichtlich  des  Lehrganges  mit  einander  ver- 
ständigen. 

Ebenso  soll  in  Beziehung  auf  die  Hausaufgaben  eine  Verständigung  unter 
den  Lehrern  stattfinden,  damit  sich  jene  nicht  allzusehr  auf  einen  Tag  anhänfen, 
oder  durch  Übermass  die  Kraft  und  Zeit  der  Schüler  zum  Schaden  der  natur- 
gemässen  Entwicklung  in  Anspruch  nehmen. 

Endlich  soll  immer  ein  Teil  der  Unterrichtsstunden  zur  Wiederholung, 
sowie  zur  sofortigen  Einübung  des  eben  Gelernten  benutzt  werden. 

Vereinigung  mehrerer  Klassen  bei  einem  Lehrer. 

§  8.  Für  Schulen,  an  welchen  nur  zwei  oder  drei  Hauptlehrer  wirken, 
bestimmt  die  Schulpiiege,  auf  Vorschlag  der  Lehrer  und  im  Einverständnis  mit 
dem  Inspektor  die  Einteilung  und  Folge  des  Unterrichtsstoffes,  die  sich  immerhin 
«oviel  wie  möglich  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Lehrplanes  zu 
richten  haben. 

Hiebei  ist  nur  eine  Einschränkung  der  Lehrziele  für  die  einzelnen  Klassen, 
keineswegs  aber  eine  förmliche  Weglassuug  der  für  dieselben  vorgeschriebenen 
Semester-  oder  Jahrespensa  zulässig. 


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22  Kantonale  Gesetze  und  Verorduangeu. 

//.  0er  Lehrstoff. 
Religionsnnterricht 

§  9.  Der  Religionsunterricht  soll  zugleich  mit  der  Kenntnis  der  Keligicns- 
geschichte  and  der  religiösen  Wahrheit  das  sittliche  nnd  religiöse  Gefühl 
beleben  nnd  zu  christlicher  Gesinnung  erziehen. 

Die  Konfirmanden  sind  während  der  Unterweisuugszeit  Tom  B«ligions- 
Unterricht  in  der  Schule  dispensirt. 

In  der  I.  und  11.  Klasse  wird  behandelt :  Biblische  Geschichte  bis  und  mit 
der  Apostelgeschichte.    Wöchentlich  je  1—2  Stunden. 

In  der  lU.  nnd  lY.  Klasse  sind  zu  behandeln:  Genauere  Einführung  in 
das  Verständnis  der  nentestamentlichen  Bücher ;  die  Schicksale  der  christlichen 
Kirche  in  den  ersten  Jahrhunderten. 

Wöchentlich  je  eine  Stunde. 

Deutsche  Sprache. 

§  10.  Der  deutsche  Sprachunterricht  bezweckt :  Richtiges  Verständnis. 
Sicherheit  und  Fertigkeit  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche  der  neu- 
hochdeutschen Sprache. 

Der  Lehrer  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Schüler  ihre  Vorstellungen  nicht 
nur  aus  dem  Buche,  sondern  hauptsächlich  direkt  aus  der  Wirklichkeit  gewinnen. 
In  allen  Klassen  sollen  vorzugsweise  Aufsätze  über  selbst  Beobachtetes  an- 
gefertigt werden. 

Die  Zahl  der  jährlich  anzufertigenden  Aufsätze,  zn  denen  das  Datum  der 
Anfertigung  zu  setzen  ist,  soll  mindestens  betragen:  für  die  I.  und  11.  Klasse 
je  20,  für  die  III.  Klasse  14  und  für  die  IV.  Klasse  12.  Bei  der  II.  und 
III.  Klasse  sind  in  den  genannten  Zahlen  die  geforderten  Geschäftsaufsätze 
nicht  inbegriffen. 

I.  Klasse.  Lektüre:  Erklärung  ausgewählter  Lesestücke,  fertiges,  laut- 
und  sinnrichtiges  Lesen  derselben,  und  zwar  in  Prosa  besonders  erzählender 
Abschnitte  und  in  Poesie  vorzugsweise  leichterer  epischer  Gedichte  und  Lieder. 

Zur  Übung  im  mündliehen  Ausdruck  und  zur  Erzielung  richtiger  Aussprache : 
Keproduziren  des  Gelesenen  und  Bezitiren  memorirter  Stücke,  welche  vorher 
in  der  Schule  gelesen  nnd  erklärt  worden  sind. 

Grammatik:  Der  einfache  Satz  nnd  im  Anschlüsse  daran  Kenntnis  der 
Wortarten ;  Elemente  der  Wortbildung  und  Wortbiegung,  mit  Berücksichtigung 
der  Mundart.  Alle  grammatischen  Lehren  sind  fortwährend  an  Beispielen  und 
Lesestücken  zu  veranschaulichen  und  einzuüben.    Übungen  im  Rechtschreiben. 

Aufsätze :  Darstellung  von  Gelesenem  oder  Gehörtem,  besonders  historischen 
Inhalts  und  Aufsätze  über  Selbsterlebtes  oder  Beobachtetes,  bisweilen  in  Briefform. 

Wöchentlich  5  Stunden. 

II.  Klasse.  Lektüre:  Fortgesetzte  Übung  im  richtigen  Lesen.  Erklärung 
erzählender  und  beschreibender  Lesestücke,  epischer  und  lyrischer  Gedichte. 

Zur  Übung  im  mündlichen  Ausdruck:  Reproduktion  des  Gelesenen  nnd 
Rezitation  memorirter  Musterstttcke  in  Poesie  nnd  Prosa,  mit  richtiger  Betonung. 

Grammatik:  Der  zusammengesetzte  Satz  nnd  fortgesetzte  Übungen  in  der 
Wortbiegung,  mit  Berücksichtigung  der  Mundart.  Übungen  in  der  Orthographie 
und  Interpunktion. 

Aufsätze:  Übertragungen  aus  der  Mundart:  Erzählungen,  Beschreibungen. 
Übungen  in  der  Briefform,  einfache  Geschäftsaufsätze. 
Wöchentlich  5  Stunden. 

III.  Klasse.  Lektüre:  Übungen  im  ausdrucksvollen  Lesen.  Erklärung 
historischer  nnd  didaktischer  Lesestücke,  epischer  nnd  Ijrischer  Gedichte. 

Zur  Übung  im  mündlichen  Ausdruck:  Nacherzählung  der  Stoffe  epischer 
Gedichte  nnd  des  Hauptinhaltes  prosaischer  Lesestücke ;  ausdrucksvoller  Vortrag 
memorirter  Musterstücke. 


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Kanton  Aargan,  Lehi-plau  fUr  die  Bezirkäschnleu.  23 

Grammatik:  Wiederholung  der  Satzlehre ;  Satzanalyse  and  VerTollständigung 
der  Interpanktionslehre ;  Worthildnngslehre,  Übung  in  der  Bildung  von  Wort- 
lamilien. 

Aufsätze :  Beschreibungen,  Erzählungen,  z.  B.  zu  gegebenen  Sprichwörtern ; 
Aachen  im  Anschluss  an  die  Lektüre  und  den  Bealnnterricht ;  Geschäfts- 
aa£3ätze  mit  besonderer  Berttcksichtignng  der  Handelskorrespondenz;  Übung  in 
der  Abfassung  postfertiger  Briefe. 

Wöchentlich  5  Stunden. 

rV.  Klasse.  Lektüre:  Fortgesetzte  Übungen  im  ausdrucksTollen  Lesen. 
Erklärung  ausgewählter  MusterstOcke  und  Schillers  Wilhelm  Teil. 

Zur  mündlichen  Übung:  Zusammenhängende  Darstellung  des  Hauptinhaltes 
grösserer  Lesestücke;  ßezitation. 

Grammatik:  Fortgesetzte  Übungen  in  der  Satzanalyse  und  Wiederholung 
der  Interpunktionslehre.  Erklärung  sinnverwandter  und  uneigentlicher  Ausdrücke. 

Aufsätze:  Darstellungen  erzählenden,  beschreibenden  (vergleichenden)  und 
betrachtenden  Inhalts. 

Wöchentlich  1  Stunden. 

Französische  Sprache. 

§  11.  Die  Ziele  des  gesamten  yierjährigen  Kurses  im  französischen  Unter- 
richte sind:  Möglichst  vollständige  Kenntnis  der  Formenlehre,  nebst  elementarer 
Kenntnis  der  Hauptregeln  der  Syntax;  geläufiges,  lautlich  fehlerloses  Lesen; 
Befähigung,  ein  leichteres  erzählendes  oder  beschreibendes  Stück  aus  dem 
Französischen  ins  Deutsche,  und  einfache  Sätze,  grammatikalisch  richtig  aus 
dem  Deutschen  ins  Französische  zu  übertragen.  Übung  in  der  Konversation  im 
Anschlüsse  an  den  Unterrichtsstoff. 

L  Klasse.  Elementarkursus.  Aussprache.  Artikel:  Substantiv;  Adjektiv; 
besitzanzeigendes  und  hinweisendes  Fürwort;  Präsens,  Perfekt  und  Futur  des 
Indikativs  der  aktiven  Form  der  Verben  auf  er,  sowie  die  entsprechenden  Zeiten 
von  avoir  und  etre :  der  Teilungsartikel.  Lese-,  Memorir-  und  Schreibübungeu ; 
Übungen  im  Sprechen  über  Gegenstände  aus  dem  Anschauungskreise  der  Schüler. 
Diktate. 

IT.  Klasse.  Fortsetzung  des  Elementarkursus:  Adverb;  Steigerung;  Ab- 
schluss  der  Konjugation  der  Verben  auf  er,  Imparfait  und  Pass€  d^fini;  der 
KoiijnnktiT  und  seine  Zeitfolge:  das  persönliche  Fürwort  (betont  und  unbetont), 
nebst  dazn  gehörigen  schriftlichen  und  mündlichen  Übungen.  Memoriren  ein- 
zelner Lesestücke.  Fortsetzung  der  Sprachübungen,  sowie  Kenntnis  der  zu  diesen 
Übungen  unentbehrlichen  Fonnen  einiger  nnregelniässigen  Verben.  Diktate, 
Extemporalien. 

ni.  Klasse.  Einübung  der  Konjugation  der  Verben  auf  ir  und  re;  ortho- 
graphische Eigentümlichkeiten  derselben.  Das  Passiv.  Das  rückbezügliche  und 
das  unpersönUche  Verb.  Participe  präsent  und  participe  passö.  Bezügliches 
und  rückbezügliches  Fürwort.  Kenntnis  der  gebräuchlichsten  nnregelmässigen 
Verben.  Mündliche  und  schriftliche  Übungen.  Fortgesetzte  Sprechübungen. 
Lesen,  Übersetzen  und  Auswendiglernen  von  Gedichten  und  Prosastücken. 
Diktate,  Extemporalien. 

rV.  Klasse.  Bepetition  der  regelmässigen  Konjugationen.  Vervollständigte 
Übersicht  aller  im  praktischen  Leben  gebräuchlichen  unregelmässigen  Verben. 
Ergänzende  Übersicht  der  Formenlehre  der  übrigen  Wortarten.  Die  wichtigsten 
Regeln  der  Syntax.  Händliche  und  schriftliche  Übungen  und  Lektüre  wie  in 
der  vorigen  Klasse.  Aufsätze  (Nacherzählungen  und  Beschreibungen).  Diktate, 
Extemporalien. 

Jede  Klasse  erhält  wöchentlich  4  Stunden. 

Englische  und  italienische  Sprache. 

§  12.  Der  Unterricht  in  der  italieniseheH  und  englischen  Sprache  beginnt 
erst  in  der  II I.  und  IV.  Klasse. 


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24  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Einübung  der  Elementargrammatik ;  Erzielung  möglichst  richtiger  Äns- 
sprache;  Übersetzungen  ans  den  beiden  »Sprachen  ins  Deutsche  und  umgekehrt 
an  der  Hand  des  eingeführten  Lehrbuchea. 

Jede  Klasse  hat  wöchentlich  2  Stunden. 

Lateinische  Sprache. 

Beim  lateinischen  Unterricht  ist  mit  allem  Nachdruck  eine  sichere  und 
geläufige  Einttbnng  der  Elemente  zu  erzielen. 

§  13.  IL  Klasse.  Die  Formenlehre  zum  grösseren  Teil,  Einttbung  der 
Formen  durch  mündliche  und  schriftlicbe  Übersetzungen  aus  dem  Lat«ini8chen 
ins  Deatsche  und  umgekehrt.  Memoriren  der  vorkommenden  Wörter  mit  ge- 
nauer Beobachtung  der  Quantität. 

Wöchentlich  6  Stunden. 

in.  Klasse.  Fortsetzung  der  Formenlehre;  Anfänge  der  Syntax.  Münd- 
liche und  schriftliche  Übersetzungen  aus  dem  Lateinischen  und  aus  dem  Deutschen. 
Memoriren  der  vorkommenden  Vokabeln.  Einführung  in  die  Kenntnis  der  Wort- 
bildung. 

Lektüre  leichterer  Erzählungen. 

Wöchentlich  5  Stunden. 

IV.  Klasse.  Das  Notwendigste  aus  der  St/ntax,  in  Verbindung  mit  Über- 
setzungen aus  dem  Dentschen. 

Lektüre  einzelner  Biographien  aus  Nepos  oder  grösserer  Abschnitte  ane 
einer  Chrestomathie. .  Anfang  der  poetischen  Lektüre  mit  Beschränkung  aof 
Hexameter  und  Pentameter. 

Wöchentlich  5  Stunden. 

Schriftliche  Übersetzungen  aus  dem  Lateinischen  und  ans  dem  Dentschen. 
Memoriren  der  vorkommenden  Vokabeln.  Extemporalien. 

Griechische  Sprache. 

§  14.  Beim  griechischen  Unterrichte  gilt  für  die  Befestigung  der  Schüler 
in  den  Elementen  die  gleiche  Vorschrift  wie  beim  Lateinischen. 

IV.  Klasse.  Die  attische  Formenlehre  bis  zu  den  Verben  auf,«/.  Stete 
Einübung  der  Formen  durch  mündliches  und  schriftliches  Übersetzen  aus  dem 
Griechischen  ins  Deutsche  und  umgekehrt.  Memoriren  der  vorkommenden 
Wörter. 

Wöchentlich  6  Stunden. 

Geographie. 

§  15.  Die  Aufgabe  des  geographischen  Unterrichtes  ist,  ein  möglichst  ge- 
treues Bild  der  Erde  und  ihrer  Teile  in  der  Anschauung  des  Schülers  zu  er- 
zeugen und  zu  befestigen. 

Die  physischen  Verhältnisse  bilden  die  Grundlagen  des  Unterrichts. 

I.  Klasse.  Geographische  Grundbegriffe.  Beschreibung  der  Schweiz  mit 
besonderer  Berücksichtigung  des  Heimatkantons. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

n.  Klasse.  Physische  und  politische  Geographie  Europas,  mit  besonderer 
Beachtung  der  Nachbarländer  der  Schweiz. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

III.  Klasse.  Amerika  in  übersichtlicher  Darstellung.  Repetition  der  wich- 
tigsten Kapitel  aus  der  Schweizergeogi-aphie. 

Wöchentlich  1  Stunde. 

IV.  Klasse.  Die  übrigen  Weltteile  in  übersichtlicher  Darstellung.  Mathe- 
matische Geographie. 

Wöchentlich  1  Stunde. 


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Kanton  Aargaa,  Lehrplan  für  die  Bezirksschalen.  26 

Geschichte. 

§  16.  Freier  Vortrag  des  Lehrers,  dem  ein  Leitfaden  zu  Grunde  zu  legen 
ist.   Die  Schüler  sind  anzuhalten,  frei  und  zusammenhängend  nachzuerzählen. 

I.  Klasse.  Erzählungen  aus  der  Schweizergeschichte  von  Kudolf  von 
Habsbnrg  bis  zur  Reformation. 

n.  Klasse.  Scbweizergeschichte  von  der  Beformation  bis  zur  franzö- 
sischen Revolution  1789  mit  Beziehungen  zur  allgemeinen  Geschichte. 

in.  Klasse.  Schweizergeschichte  von  der  französischen  Revolution  bis 
zur  Gegenwart  mit  Beziehungen  auf  die  allgemeine  Geschichte.  Verfassnngskunde. 

r\'.  Klasse.  Erzählungen  aus  der  allgemeinen  Weltgeschichte  bis  Rudolf 
Ton  Habsburg. 

Jede  Klasse  hat  wöchentlich  2  Stunden. 

Mathematische  Fächer. 

§  17.  Der  Schfiler  soll  sich  in  dem  mathematischen  Unterrichte  die  für 
sein  Bemfsleben  notwendigen  Kenntnisse  erwerben  und  dnrch  mannigfaltige 
Übungen  fest  einprägen  können.  Zugleich  wird  der  Lehrer  durch  eine  richtige 
Methode  den  bildenden  Einfluss  dieser  Fächer  auf  Verstandesentwicklnng  für 
Bestimmtheit  der  Begriffe,  für  geordnetes  und  zusammenhängendes  Denken, 
für  Deutlichkeit  und  Schärfe  des  Ausdruckes  geltend  zu  machen  suchen. 

A.  Arithmetik, 

I.  Klasse.  Wiederholung  der  vier  Spezies  in  ganzen  Zahlen  (hauptsächlich 
an  benannten  Zahlen),  wobei  die  Subtraktion  durch  die  Ergänzung  geübt  werden 
soll.  Einige  Eigenschaften  der  Zahlen  (Teilbarkeit,  Primzahlen,  grösster  ge- 
meinschaftlicher Faktor,  kleinstes  gemeinschaftliches  Vielfache).  Systematische 
Behandlang  der  Dezimalbrüche  und  des  metrischen  Massystems.  Einfache  Zins- 
nnd  Dreisatzrechnungen.  Übnngen  in  exakter  Darstellung  schriftlicher  Lösungen. 
Xachdrflckliche  Pflege  des  Kopfrechnens. 

wöchentlich  4  Stunden. 

n.  Klasse.  Die  gewöhnlichen  Brüche  (mit  kleinen  Nennern)  und  deren 
systematische  Behandlung  bis  zum  fertigen  Können  an  reinen  nnd  benannten 
Zahlen.  Venrandlung  dieser  Brüche  in  Dezimalbrüche  nnd  umgekehrt.  Geo- 
metrische Berechnungen.  Prozent-  und  Schlussrechnungen.  Übungen  in  der 
fibersichtlichen  schriftlichen  Darstellung  von  Rechnungslösungen;  Kopfrechnen 
wie  in  der  ersten  Klasse. 

Wöchentlich  3  Stunden. 

III.  Klasse.  Verhältnisse  und  Proportionen  mit  Anwendung  auf  die 
Teilungs-,  Gesellsehafts-,  Prozent-  und  Mischungsrechnongen.  Terminrechnungen. 
Kenntnis  der  wichtigsten  ausländischen  Münzen,  Masse  nnd  Gewichte.  Bildung 
des  Quadrates  einer  Zahl  und  Ausziehen  der  Quadratwurzel.  Fortgesetzte 
Übang  im  Kopfrechnen,  sowie  mündliche  und  schriftliche  Darstellung  gelöster 
Aufgaben. 

Im  Sommer  wöchentlich  3  Standen,  im  Winter  wöchentlich  1  Stunde. 

IV.  Klasse.  Repetition  der  bürgerlichen  Rechnungsarten.  Zinseszins- 
recbnangen.  Elemente  der  Wechselrechnnng.  Kontokorrent-Rechnung.  Schrift- 
liche Arbeiten  und  Kopfrechnen  wie  in  den  frühem  Klassen. 

Wöchentlich  1  Stunde. 

B.  Algebra/- 

III.  Klasse.  Bildung  von  Ausdrücken  aus  bestimmten  Zahlen  unter  An- 
wen<lnng  der  vier  Spezies.  Reihenfolge  der  Operationen.  Gebrauch  der  Klammern. 
Bildnng  nnd  Analyse  von  Buchstabenausdrücken.  Umformung  und  Berechnung 
von  solchen  Ausdrücken  durch  Substitution  bestimmter  nnd  allgemeiner  Zahlen. 
Die  zwei  ersten  Operationen  mit  allgemeinen  Zahlen.  Einfache  Gleichungen 
ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten. 

Im  Winter  wöchentlich  2  Stunden. 


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n 


26  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnongen. 


IV.  Klasse.  Die  vier  Grandoperationen  mit  Monomen,  Polynomen  and 
algebraischen  Brttclien.  Bildung  der  dritten  Potenz  einer  Zahl  nnd  Ansziehen 
der  Kubikwurzel.  Einübung  der  Formelsprache  durch  Übersetzen  von  Formeln 
in  Sätze  und  umgekehrt.  Schwierigere  Gleichungen  ersten  Grades  mit  einer 
Unbekannten.  Die  Behandlung  yon  Gleichungen  mit  mehreren  Unbekannren  i$t 
freigestellt.  Gründliche  Übungen  im  Ansetzen  von  Gleichungen  bei  angewandten 
Aufgaben.  Übungen  in  mflndlicher  und  schriftlicher  Darstellung  wie  in  der 
Arithmetik. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

0.  Bnahf&hrnng. 

III.  und  IV.  Klasse.  Aasstellung  verschiedener  Rechnungen.  Hanshal- 
tungsbnch.  Kassarechnung.  Einfache  Abrechnang  zwischen  Handwerkern.  Vor- 
anschläge. Ertvagsberechnung.  Vormandschaftsrechnong.  Einfache  Bachfiihmng 
eines  Handwerkers  oder  Landwirts. 


Wöchentlich  je  1  Stunde. 


S,  Osometrie. 


n.  Klasse.  Die  geometrischen  Formen,  mit  denen  der  Schüler  bekannt 
gemacht  wird,  sind  mit  Hilfe  von  Zirkel  and  Lineal  in  Tnsche  saaber  aoszo- 
führen.  Zur  Behandlung  sollen  kommen :  die  gerade  Linie,  die  Strecke,  die  ver- 
schiedenen Winkeiarten.  Gebrauch  des  Transporteurs.  Übertragen  von  Winkeln; 
Parallele  zu  einer  Geraden;  Normalen.  Die  verschiedenen  Arten  des  Dreiecks. 
Zeichnen  von  Dreiecken  aus  gegebenen  Stücken.  Das  Viereck,  insbesondere 
Quadrat,  Bechteck,  Parallelogramm.  Konstruktion  dieser  Formen  ans  gegebenen 
Stücken.  Die  Kreiskonstruktiou  der  Tangente  an  einen  und  an  zwei  Kreise. 
Das  regelmässige  Vieleck. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

III.  Klasse.  Die  Lehre  von  den  Winkeln.  Dreieck,  Viereck  und  Vieleck. 
Geometrische  örter.  Verwendung  dieser  nnd  der  bewiesenen  Sätze  für  die 
Lösung  geometrischer  Aufgaben  nach  analytischer  Methode.  Gleichheit  und 
Venvandlnng  von  Figuren.  Ausmessung  geradliniger  Fignren. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

IV.  Klasse.  Ähnlichkeit  der  Figuren.  Die  Lehre  vom  Kreis.  Die  Elemente 
der  Stereometrie  mit  Bücksicht  anf  die  praktischen  Bedürfnisse.  Elementare 
Übnngen  im  Feldmessen. 

Wöchentlich  3  Standen. 

Naturkunde. 

§  18.  Der  naturwissenschaftliche  Unterricht  soll  Übung  im  Beobachten. 
Schärfung  der  Verstandeskraft  und  Belebung  der  Freude  an  der  Natur  be- 
zwecken, und  die  Schüler  befähigen,  die  Natnrkörper  genau  zu  beschreiben, 
dabei  die  richtigen  Kunstausdrücke  anzuwenden,  und  daran  anschliessend,  einen 
Überblick  über  die  drei  Naturreiche,  sowie  Aufklärung  über  die  wichtigsten 
Kräfte  und  Erscheinungen  der  Natur  gewähren. 

Der  Unterricht  hat  daher  von  der  Anscbanung  des  Einzelnen  und  Nahe- 
liegenden auszugehen  und  die  Schüler  anzuleiten,  am  Ende  jedes  Kurses  den 
behandelten  Stoff  zu  ordnen,  indem  sie  die  allgemeinen  Gestaltuiigsverhältnisse 
und  die  systematische  Gmppirung  aus  dem  von  ihnen  selbst  beobachteten  nnd 
beschriebenen  Material  ableiten. 

tJberall  ist  der  Unterricht  mit  angemessener  Belehrung  über  die  nächsten 
praktischen  Beziehungen  der  Unterrichtsstoffe  zu  verbinden. 

Die  Schulpflegen  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  durch  Anschaffung  zweck- 
mässig ausgewählter  und  geordneter  Naturaliensammlungen,  der  uotwendi^^sten 
Abbildungen  und  Instrumente  der  Unterricht  möglichst  veranschaulicht  wer- 
den kann. 


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Kauton  Aargau,  Lehrplan  für  die  Bezirksschnlen.  27 

A.  Hatnigesohiolit«. 

a.  Botanik. 

I.  Klasse.  Im  Sommer.  Entwicklung  der  Pflanzen  ans  den  Samen.  Be- 
schreibung und  Vergleichung  von  12 — 14  typischen  Pflanzen  als  Repräsentanten 
der  verschiedenen  Klassen  des  natürlichen  Systems  aufgefasst.  Vergleichende 
Zasammenstellnug  der  Formen  der  verschiedenen  Pflanzenorgane. 

Wöchentlich  3  Stunden. 

n.  Klasse.  Im  Sommer.  Einteilung  des  Pflanzenreiches  nach  dem  natür- 
lichen System  auf  Grand  der  in  der  ersten  Klasse  beschriebenen  Kepräsentanten 
und  Behandlung  der  für  den  Haushalt,  Gewerbe  und  Handel  wichtigsten  Pflanzen- 
familien nach  diesem  System.  Elementare  Erläuterung  des  Innern  Baues  und 
der  Lebensverhältnisse  der  Pflanzen.  Übungen  im  Pflanzenbestimmen  sind  frei- 
gestellt. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

b.  Zoologie. 

I.  Klasse.  Im  Winter.  Bau  des  menschlichen  Körpers  mit  den  notwen- 
digsten Lehren  der  Gesundheitspflege.  Beschreibung  von  wichtigern  Repräsen- 
tanten der  Wirbeltiere. 

Wöchentlich  3  Stunden. 

II.  Klasse.  Im  Winter.  Eiulässliche  Beschreibung  von  Repräsentanten 
der  Mrirbellosen  Tiere.  Systematische  Zusammenfassung  und  Übersicht  über 
die  Klassen  des  gesamten  Tierreiches.  Beschreibung  besonders  nützlicher  oder 
schädlicher  Tiere  aus  den  verschiedenen  Ordnungen  der  behandelten  Tierklassen. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

B.  Natorlehre. 

«.  Physik. 

in.  Klasse.  Im  Sommer  und  Winter.  Demonstrirende  Erklärnng  der 
wichtigsten  Erscheinungen  und  Grundgesetze  aus  dem  Gebiete  der  Mechanik, 
fester,  flüssiger  und  Inftförmiger  Körper.  Behandeln  der  wichtigsten  Erschei- 
nungen aus  dem  Gebiete  der  Wärme  uud  der  Elektrizität. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

IV.  Klasse.    Im  Sommer.    Lehre  vom  Schall  und  vom  Licht. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

h.  Chemie. 

Vf.  Klasse.  Im  Winter.  Experimentelle  Behandlung  der  wichtigsten 
chemischen  Elemente  und  Erscheinungen  mit  Beschreibung  der  dabei  zur 
Sprache  kommenden  Mineralien. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

Zeichnen. 

^  19.  Das  Zeichnen  an  der  Bezirksschnle  bezweckt:  Übung  des  Sinnes, 
Fertigkeit  in  der  Darstellung,  Beförderung  des  Geschmackes,  Nutzanwendung 
im  Berufsleben. 

A.  TeohnisohoB  Zeiohnen. 

III.  Klasse.  Parkettzeichnungen,  verbunden  mit  Kolorirübangen,  Ver- 
ziernngen,  gothlsches  Masswerk.  Darstellung  von  Kürpermodellen  in  Gruudriss, 
Aofriss  und  Schnitt.  Konstruktion  von  Masstäben  nach  gegebenem  Veijüngungs- 
verhältnis.  Übung  im  Skizzireu  einfacher  gewerblicher  Gegenstände  mit  Ein- 
!<chreibiing  der  Masse,    Darstellung  dieser  Gegenstände  in  Grand-  und  Aufriss. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

rv.  Klasse.  Fortsetzung  der  Übungen  im  Ausmessen.  Skizziren,  sowie 
in  <ler  projektivischen  Darstellung  bekannter  Gegenstände.    Die  Elemente  der 


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;i- 


28  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Parallelperspektive  mit  Anwendung  anf  die  Darstellung  von  GegenstänAen. 
Zeichnen  von  Sitnationsplänen  im  Anschluss  an  die  Übaugeu  im  Feldmessen. 
Wöchentlich  2  Stunden. 

B.  Fnihandieiohntn. 

I.  Klasse.  Klassennnterricht  nach  Yorzeicfanongen  au  der  Wandtafel  oder 
nach  Tabellen.  Übnngen  im  Zeichnen  der  gebogenen  Linie.  Bildung  einlmigei 
Zierformen  durch  Zusammensetzung  von  Kreisen  and  Kreisteilen.  Das  Oral. 
Geometrische  nnd  Bandfigaren  aus  konzentrischen  Kreisen  und  Kreisteilen. 
Rosetten,  basireud  auf  Kreiseinteilung. 

Wöchentlich  3  Stunden. 

II.  Klasse.  Fortsetzung  des  Klassenunterrichts.  Geradachsige,  einfach 
stilisirte  Blatt-  und  Blütenformen,  basirend  auf  bestimmten  Höhen-  und  Breiten- 
verhältnissen. Die  Spirale  als  Grundlinie  des  Ornaments.  Anwendung  von  Blatt- 
und  Blütenformen,  Spiralen  u.  b.  w.  zu  einfachen  Füllungen,  Blattfriesen  u.  s.  w. 
Benutzung  der  Farbe  zur  Anlage  leichter  Töne  und  Ausziehen  in  Tusche  mit 
Hiltfe  der  Feder. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

III.  Klasse.  Freies  Entwerfen  ohne  jegliches  Hilfsnetz.  Omamentaler 
Blattschmuck  und  leichte  Ornamente.  Perspektivisches  Zeichnen  nach  Klassen- 
modellen mit  leichter  Angabe  der  Schatten. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

lY.  Klasse.  Zeichnen  nach  Gips  in  einfachen  Umrissen.  Schattirflbnngen 
in  Bleistift  und  Lavirmanier.  Erklärung  der  perspektivischen  Gesetze  und  An- 
wendung derselben  beim  Zeichnen  geometrischer,  geradliniger  und  krummliniger 
Körper.  Zeichnen  einfacher  Gegenstände  nach  der  Natur. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

Anmerkung:  Der  Zeiehenunterricht  ist  womöglich  klassenweise  nacheinander  la 
erteilen. 

Schreiben. 

§  20._  Der  Hauptzweck  des  Schreibnnterrichts  geht  dahin,  dass  sich  die 
Schüler  eine  regelmässige  und  geläufige  Handschrift  aneignen. 

I.  Klasse.  Ausbildung  der  deutschen  und  englischen  Kurrentschrift. 
Übnngen  im  Ziflferschreiben. 

Wöchentlich  2  Stunden. 

II.  Klasse.  Fortgesetzte  Übungen  in  deutscher  und  englischer  Kurrent- 
schrift. Rundschrift;  letztere  ist  nur  im  4.  Quartal  zu  lehren. 

Wöchenüich  2  Stunden. 

III.  Klasse.  Übungen  im  SehneUschönschreiben.  wozu  als  Stoff  besonders 
Formnlarien  von  (leschäftsaufsätzen  gebraucht  werden. 

Wöchentlich  eine  Stunde. 

Gesang. 

§  21.  Der  Gesangunterricht  ist  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  in 
einer  oder  in  mehreren  Abteilungen  zu  erteilen.  Bei  den  Übnngen,  welche  das 
Gehör  mehr  in  Anspruch  nehmen,  wie  bei  den  Tonbildungsübnngen  und  Ke- 
petitionen  von  Liedern,  können  mehrere  Abteilungen  zusammengezogen  werden. 
Bei  den  Lesettbungen  und  dem  theoretischen  Unterrichte  müssen  die  AbteUungen 
gesondert  bleiben.  Durchweg  ist  auf  reinen  Ton  nnd  deutliche  Aussprache  zn 
achten. 

Eine  Anzahl  Lieder,  namentlich  Volkslieder,  soll  zum  freien  Vortrag  ein- 
geübt werden,  Schüler  mit  mutirenden  Stimmen  dürfen  nicht  zu  den  Sing- 
iibungen  beigezogen  werden. 


I 


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Kanton  Aargan,  Lebrplan  fttr  die  Bezirksscbnleu.  29 

I.  Unterrichtsstoff  fttr  die  nntereu  Klassen: 

o.  Tonbildnngsttbungen,  TreffttbungeninDnr,  Übungen  in  den  gebr8.ncblicbsten 
Taktarten  und  Rhytbinen. 

6.  Tonbenennnngen  (c,  d  n.  s.  w.).  Noten  und  Pausenwerte.  Die  gebräuch- 
lichsten Versetzangszeichen  (j|,  b  und  Auflösungszeichen).  Takt  und 
Taktarten.    Dur-Tonleitern. 

<r.  Anwendung  obiger  Übungen  in  zahlreichen  zweistimmigen,  nur  aus- 
nahmsweise in  dreistimmigen  Liedern. 

n.  Unterrichtsstoff  fttr  die  obern  Klassen: 

a.  Fortgesetzte  Tonbildungs-  und  Treffiibungen.  Einführung  in  schwierigere 
Rhythmen. 

b.  Dreiklang.  Vergleichung  der  Dur-  und  der  verwandten  Moll-Tonart.  Der 
Basschlüssel.  Die  gebräuchlichsten  musikalischen  Zeichen  und  Bezeich- 
nungen. 

e.  Einübung  von  zwei-  und  dreistimmigen  Oesängen. 

Wöchentlich  fttr  jede  Abteilung  2  Stunden. 

Leibesübungen. 

§  22.  A.  Turnen.  Zweck:  harmonische  Ausbildung  der  Körperkraft,  Ge- 
wandtheit und  Schönheit  in  den  Bewegungen. 

Fttr  die  Jahrespensa  der  einzelnen  Abteilungen  gelten  die  eidgenössischen 
Vorschriften.  Tnmspiele. 

Jede  Klasse  hat  wöchentlich  2  Stunden. 

B.  Waffenflbungen.  Zweck:  die  Pflege  des  Sinnes  für  Ordnung  und 
Gehorsam,  sowie  Kenntnis  und  Handhabung  der  Feuerwaffen  zur  Vorbereitung 
für  den  vaterländischen  Militärdienst. 

Für  alle  Klassen  wöchentlich  eine  Übung,  welche  die  Zeit  von  zwei  Stunden 
in  der  Hegel  nicht  übersteigen  soll. 

///.    Die  Lehrmittel. 

§  23.  Jede  Bezirksschule  soll  zum  Gemeingebrauch  ausser  einer  Bibliothek 
ausgewählter  Jugendschriften  die  nötigen  obligatorischen  Lehrmittel  besitzen. 

In  allen  aargauischen  Bezirksschulen  sind  die  gleichen  individuellen  Lehr- 
mittel zu  gebrauchen. 

Ein  Verzeichnis  der  obligatorischen  allgemeinen  und  individuellen  Lehr- 
mittel wird  besonders  gedruckt  und  an  Scbulpflegen,  Lehrerkollegien  und 
Inspektoren  abgegeben. 

Die  Inspektoren  haben  darauf  zu  achten,  dass  den  darin  enthaltenen  Vor- 
8chrift«n  ttberall  nachgelebt  wird. 

Die  Abänderung  des  Lehrplanes  in  Bezug  auf  Einfiihrung  neuer  Lehrmittel 
kann  von  vier  zu  vier  Jahren  durch  die  Konferenz  der  Lehrer  an  den  Mittel- 
schalen beim  Erziehnugsrate  beantragt  werden. 

IV.  Stundenplan. 

Stundenzahl  in  jedem  einzelnen  Fache. 

§  24.  Die  fitr  jedes  Fach  zu  verwendende  Stundenzahl  ist  in  der  folgen- 
den Tabelle  niedergelegt.  Abweichungen  dürfen  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Ver- 
bältnitise  nur  in  ganz  bescheidenem  Masse  von  dem  Inspektor  im  Einverständnis 
mit  der  Schnipflege  gestattet  werden. 


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30  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

A'erteiinng  der  Stunden  auf  die  Klassen. 

I.  n.  in.  •  rv. 

Religionslehre 1—2         1—2  1  1 

Deutsch 5  5  5  4 

Französisch 4  4  4  4 

Lateinisch —  6  5  5 

Griechisch —  —  —  6 

Italienisch —  —  2  2 

Englisch —  —  2  2 

Geographie 2  2  1  1 

Geschichte 2  2  2  2 

Rechnen 4  3  3  3 

Bnchfilhmng —  —  1  1 

Geometrie —  2  2  3 

Technisches  Zeichnen   ...     —  —  2  2 

Naturkunde 3  2  2  2 

Freihandzeichnen      ....       3  2  2  2 

Schreiben 2  2  1  — 

Gesang 2  2  2  2 

Turnen 2  2  2  2 

Waffentthnngen 2  2  2  2 

Die  Lateinschüler  der  n.  Klasse  sind  Ton  einer  Stande  Geometrie,  die- 
jenigen der  in.  und  IV.  Klasse  von  dem  Unterrichte  der  Ba(*hhaltnng  nnd  Tom 
Besuche  des  technischen  iieichnens  (2  Stnnden)  nnd  je  einer  Gesangstnnde  zn 
dispensiren. 

Die  Griechischlemenden  der  IV.  Klasse  können  überdies  noch  vom  Besuche 
der  Naturkunde  nnd  einer  Rechenstnnde  dispensirt  werden. 

Aufstellung  des  Stundenplanes. 

8  25.  Auf  Grundlage  dieser  Tabelle  wird  vor  Beginn  jedes  Schuljahres 
der  Stundenplan  vom  Rektorate  im  Einverständnis  mit  der  Lehrerschaft  ent- 
worfen, der  Schulpflege  zur  Begntachtung  mitgeteilt  und  endlich  dem  Inspektor 
zur  Genehmigung  oder  Abänderung  vorgelegt. 

Die  so  festgesetzte  Anordnung  der  Unterrichtsstunden  bleibt  für  das  ganze 
»Semester  unverändert.  Erheischen  unvorhergesehene  Umstände  eineVerSndemng. 
so  ist  auch  hiefiir  die  Genehmigung  des  In.ipektors  nachznsuchen. 

Können  Inspektor,  Schnlpflege  nnd  Lehrerschaft  über  den  Stundenplan 
nicht  einig  werden,  so  bleibt  ihnen  der  Rekurs  an  die  Erziehnngsdirektion  offen. 

§  26.  Bei  Aufstellung  des  Stundenplanes  sind  folgende  Punkt«  zu  be- 
rücksichtigen : 

1.  Die  Zahl  der  täglichen  Unterrichtsstunden  soll  (AVaffenübung  ausge- 
nommen) 7  nicht  übersteigen. 

2.  Ein  ganzer  Tag  oder  zwei  getrennte  halbe  Tage  der  Woche  sollen  frei 
bleiben. 

3.  Die  jedem  Lehrgegenstande  zugewiesenen  Stnnden  sollen  möglichst 
gleichmässig  auf  die  sechs  ^¥ochentage  verteilt  werden. 

4.  Für  die  Schüler  sollen  keine  Z-\vischenstunden  eintreten. 

5.  Keine  Klasse  darf  mehr  als  4  Unterrichtsstunden  des  Vormittags  und  3 
des  Nachmittags  erhalten.  Es  soll  nie  mehr  als  3  Stunden  wissenschaft- 
lichen Unterrichts  aufeinander  folgen. 

<i.  Nach  zwei  Unterrichtsstunden  ist  eine  Pause  von  15  Minuten  anzusetzen. 
7.  Die  Unterrichtsstnnden  dürfen  im  Sommer  nicht  vor  7  Uhr  und  im  Winter 

nicht  vor  8  Uhr  heginnen. 
Dieser   Lehrplan    tritt    an    die    Stelle    des    bisherigen    Lehrplanes    vom 
24.  April  1871. 


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Knnton  Aorgan.  Verzeichnis  der  individuellen  Lelimiittel  31 

fSr  aargauische  Bezirksftchnlen. 

9.  4.    Verzeichnis    der   individuellen   Lehrmittel   für  aargauische   Bezirkssehulen. 

(.Vom  27.  Februar  1893.) 

In  AnsfBhmng  des  §  23  des  Lehrplanes  für  die  Bezirlcsschnlen  des  Kantons) 
Aargau  vom  17.  Februar  1893  werden  nachbenannte,  von  den  Schülern  zu  ge- 
brauchende Lehrmittel  vorgeschrieben. 

Religionslehre. 

Die  Wahl  der  Lehrmittel  in  diesem  Fache  bleibt  vorlänfig  den  betreffenden 
Fachlehrern  und  den  Schnlpflegen  überlassen.  Jedoch  müssen  die  zu  gebranchen- 
den  Lehrmittel  dem  Inspektor  und  eventuell  dem  Erziehangsrat  zur  Geneh- 
migung vorgelegt  werden. 

Preise 
Deutsche  Sprache.  nngteb.     Keband. 

'^  Kr.  cts.     Fr.  Cts. 

Ba.-iler  Lesebuch  fttr  die  schweizerischen  Hittelschnlen  für  die 

I.  und  n.  Klasse,  L  und  II.  Teil  & 1.  30 

Bächtold,  J.,  Deutüches  Lesebuch  für  höhere  Lehranstalten  der 

Schweiz,  I.  Band,  untere  Stufe,  für  die  m.  und  IV.  Klasse  2. 40 

Bäbler.  J.  j.  und  Heuberger,  S.,  Abriss  der  deutschen  Gram- 
matik fttr  Bezirkssehulen  bearbeitet — .75 

Weber,  Hugo,  Deutsche  Sprache  u.  Dichtung  für  höhere  Bürger-, 

Mittel-  und  Töchterschulen  etc.  für  die  III.  und  IV.  Klasse    — .  70        1.  — 

Französische  Sprache. 

Hnnziker.  J.,  Französisches  Elementarbnch  I.  Teil 2. 50 

„  „  n.    „     L  Abschnitt  1.20 

Lateinische  Sprache. 

Frei,  J..  Lateinische  Schulgrammatik,    I.  Teil 2.  —  2. 40 

Wesener,  P.,  Lateinisches  Elementarbuch.    I.  Teil 1.  —  1.  50 

II 2.—  2.55 

m.    „    .    .    .    .    .  1. 60  2.  — 

Vokabularium — .80 

Lattmann,  J.,  Lateinisches  Lesebuch,  II.  Teil 2. 70  3. 20 

Siebeiis.  J.,  Tirocinium  Poeticum 1. —  1.55 

Griechische  Sprache. 

Kaegi.  A..  Griechische  Schulgrammatik 4. 55 

Griechisches  Übungsbuch 1.90       2.55 

Italienische  Sprache. 
Heim.  Sophie,  Elementarbnch  der  italienischen  Sprache,  I.  Teil      2.  —        2. 50 

Englische  Sprache. 
Plate,  H.,  Lehrgang  der  englischen  Sprache,  I.  Teil    ....      2. 15        2. 80 

Geographie. 

Stneki.  G.,  Schfilerbfichlein  für  den  Unterricht  in  d.  Schweizer- 
geographie     1. 20 

Hotz,  R.,  Leitfaden  für  den  Geugraphiennterricht  an  Sekundär- 

nnd  Mittelschulen 1.50 

Randeg^r,  J.,  Schulkarte  der  Schweiz,  Ausgabe  B — .60 

Wettstem,  H.,  Schulatlas 5. — 

Geschichte. 
Fricker,  B.,   Schweizergeschichte  für  Bezirks-  nnd  Sekundär- 
schulen (Preis  für  die  aargauischen  Schulen) 2.  — 

Spiess,  M.,  und  Beriet,  Weltgeschichte  in  Biographien,  I.  Kursus      3. 85        4.  — 


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32  Kantonale  Gesetze  and  Yerordnnngen. 

Preise 
Mathematik  ongeb.      icebnnd. 

iaainematiK.  Fr.Cts.      Fr.«». 

Wydler,  H.,    Aufgaben   für   den   rnterricht  im   Rechnen   an 

Sekundär-  und  Bezirksschnlen.    I.  Heft — -25 

n.  „      -.35 

in.   „      -.70 

Jakob,  F.,  Aufgaben  für  Rechnungs-  und  Bnchfiihrang  an  Volks- 
und Fortbildnngsscbnlen _ .    — .40 

Schubert,  H.,  Aufgaben  ans  der  Arithmetik  und  Algebra  fiir  die 

III.  und  IV.  Klasse 1.35        1.65 

Rtiefli,  J.,  Kleines  Lehrbuch  der  ebenen  Geometrie  für  Sekundar- 
und Realschulen — -^ 

Naturkunde. 

Wettstein,  H.,  Leitfaden  fBr  den  Unterricht  in  der  Naturkunde 
an  Sekundärschulen,  beziehbar  beim  kaut.  Lehrmittelverlag 
in  Zürich,  Partienpreis 1.  ^O        "2. 20 

Gesang. 

Räuber,  Th.,  und  Bürli,  G.,  Gesangschule  und  Liedersamm- 
lung, IV.  Heft 1.  — 

V.    „ 1-20 

Die  in  vorstehendem  Verzeichnis  aufgeführten  Lehrmittel  werden  für  die 
aargauischen  Bezirksschulen  obligatorisch  erklärt.  Mit  Beginn  des  Schuljahres 
1893(94  müssen  alle  in  die  I.  Klasse  eintretenden,  sowie  alle  diejenigen  Schüler 
der  obern  Klassen,  welche  infolge  neuauftretender  Unterrichtsftcher  Anschaffun- 
gen zu  machen  haben,  mit  den  hier  vorgeschriebenen  neuen  Lehrmitteln  ver- 
sehen sein.  Vom  Beginn  des  Schuljahres  1894/95  an  ist  der  Gebrauch  nicht 
obligatorischer  Lehrmittel  in  allen  Klassen  untersagt. 


10.  s.    Riglement  sur  la  surveillance  de  renseignement  religieux  dans  les  6coles 
publiques  primalres  du  canton  de  Vaud.    (Du  4  juillet  1893.) 

Le  Conseil  d'Etat  du  canton  de  Vaud, 

Vu  le  prßavis  du  Departement  de  l'Instruction  publique  et  des  Cnltes; 

Vu  l'article  14  de  la  loi  sur  Tiustruction  publique  primaire  du  9  mai  1889; 

ARRETE 

le  riglemtnt  oi-apTia  sur  la  snrrelllanoe  de  l'enieignemeiit  religienx  dans  les  iooles 

publique!  primaire«, 

Art.  le'-  n  ne  sera  enseigne,  dans  les  ficoles  publiques  primaires  du  canton, 
ancune  doctrine  religieuse  autre  que  celle  de  l'Eglise  nationale. 

Art.  2.  L'enseignement  religieux  est  donnö  d'aprfes  les  onvrages  adoptds 
par  le  Conseil  d'Etat. 

Art.  3.  L'enseignement  religieux  dans  les  ^coles  doit  avoir  nn  caractere 
esseutiellement  historique. 

Art.  4.  Les  commissions  scolaires  indiqueront  chaqne  ann^e  au  pastenr, 
Charge  de  la  surveillance  de  l'enseignement  religieux,  les  jours-et  heores  des- 
tinös  &  oet  enseignement,  ainsi  que  l'ßpoqne  des  vacances. 

Art.  5.  _  Le  pasteur  assiste,  aussi  soureut  que  possible,  aux  le^ons  de 
religion  et  s'assure  de  l'^tat  des  connaissances  religieuses  des  Kleves. 

Art.  6.  S'ily  a  lieu,  le  pasteur  fait  part  de  ses  observations  au  r^ent, 
mais  en  particnlier;  au  besoin  il  les  commnnique  k  la  commission  scolaire  et 
au  Departement  de  Flnstmction  publique  et  des  Cultes. 


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Kanton  Aargan,  Kreisscbreiben  des  Erzieh nugsrat  es  an  die  33 

Schnlpflegen  und  Inspektoren  der  Bezirksschnlen. 

Art.  7.  Le  pastenr  interroge  las  Kleves  snr  l'histoire  sainte  ^  Texamen 
annnel  des  6cole8  mentionn^  k  l'article  82  de  la  ioi  sur  l'instruction  publique 
primaire. 

U  transmet  k  la  commission  scolaire  les  notes  assign^es  k  cbaque  ^I^Te. 

Art.  8.  Le  Departement  de  l'Instraction  publique  et  des  Cultes  est  cbarg^ 
de  l'ex^cution  du  preaent  r^glement. 

Donn6,  sous  le  scean  du  Conseil  d'Etat,.&  Lausanne,  le  i  juillet  1898. 


II.  6.    Kreisschreiben  des  Erzieliungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Schul* 
pflegen  und  Inspelctoren  der  Bezirlcsschulen.  (Vom  12.  August  1893.) 

Zufolge  jüngsten  Mitteilungen  in  der  SfPentlicben  Tagespresse  wurde  in 
einer  aargauischen  Bezirksschnle  des  katholischen  Landesieiles  ein  von  A.  Sladeczek 
Terfasstes  Lehrbüchlein  der  Kirchengeschichte  gebraucht,  welches  höchst  in- 
tolerante Aasfälle  gegen  die  Beformatoren  und  die  reformirte  Konfession  ent- 
hält. Eine  nähere  Untersuchung  bat  ergeben,  dass  fragliches  Lehrmittel  in  der 
Bezirksschule  Wühlen  gebraucht  wurde,  ohne  dass  die  Schnlpflege  dessen  Ein- 
fQhmng  in  die  Schule  bewilligt  hat,  noch  dass  dasselbe  dem  Inspektor  oder 
dem  Erziehnngsrat  je  zur  Oenehmigung  vorgelegt  worden  ist. 

Nachdem  der  Erziehungsrat  von  den  bezüglichen  Untersuchungsakten  und 
dem  inkriminirten  Lehrmittel  Einsicht  genommen  hatte,  wurde  von  demselben 
in  seiner  Sitzung  vom  4.  d.  Hts.  diesbezüglich 

beschlossen: 

1.  Der  Gebrauch  der  Kirchengeschichte  von  Andreas  Sladeczek  ist  wegen 
der  in  derselben  enthaltenen  intoleranten  Ausfälle  gegen  andere  Konfes- 
sionen in  allen  Schulen  des  Kautons  untersagt. 

2.  Durch  Kreisschreiben  ist  den  Bezirksschuliuspektoren  und  Bezirksschul- 
pflegen mitzuteilen,  dass  an  den  Bezirksschulen  der  Keligionsunterricht 
wie  jedes  andere  Fach  zu  inspiziren  und  über  denselben  an  die  Ober- 
behörde Bericht  zu  erstatten  ist. 

3.  Die  Bezirksschalinspektoren  sind  gemäss  Vorschrift  des  Verzeichnisses  über 
die  individuellen  Lehrmittel  für  aargauische  Bezirksschuten  vom  27.  Februar 
1893  aofzuf ordern,  über  die  im  Religionsunterricht  gebrauchten  Lehr- 
mittel zu  rapportiren  und  dieselben  in  zweifelhaften  Fällen  dem  Er- 
ziehnngsrat zur  Einsichtnahme  vorzulegen. 


12.  I.    Obungsprogramm  fOr  das  Schulturnen  im  Kanton  Bern.  (Vom  12.  April  1893.) 

Verfügung. 
Das  nachfolgende  Übungsprogramm  für  das  Schulturnen  wird  hiermit  für 
die  Primär-  und  Sekundärschulen  des  Kantons  Bern  obligatorisch  erklärt. 

Einleitung. 

Die  mancherlei  Schwierigkeiten,  welche  einer  rationellen  Betriebsweise  des 
Schulturnens  entgegenstehen,  haben  das  jüngste  der  Unterrichtsfächer  noch 
nicht  zu  allgemeiner  Geltung  gelangen  lassen.  Seit  Jahren  wurde  der  Tum- 
nnteriicht  trotz  kantonalem  Obligatorium  und  eidgenössischer  Verordnung  nach 
verschiedenen  Seiten  hin  angefochten,  so  dass  es  angezeigt  schien,  denselben 
ins  Kreuzfeuer  einer  obligatorischen  Frage  zu  stellen,  was  im  Jahre  1892 
geschah. 

Die  daherigen  Besprechungen  der  Lehrerschaft  und  die  Verhandlungen  der 
Schnlsynode  haben  in  manchen  streitigen  Punkten  abklärend  gewirkt.   Es  steht 


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34  Kautonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

nunmehr  zu  erwarten,  dass  das  Turnen  fortan  anter  neuem  Impnlse  frisch  und 
fröhlich  betrieben  werde. 

Nach  den  Beschlüssen  der  Schulsynode  sollen  die  Ordnnngs-  und  Frei- 
übungen beschränkt,  dagegen  das  Geräteturnen,  die  Bewegungsspiele  nnd  das 
angewandte  Tarnen  mehr  gepflegt  werden.  Als  Geräte  werden  namentlich 
Springe!,  Stemmbalken,  Stab,  Reck  und  Springbock  zur  Berücksichtigung 
empfohlen.  Für  geeignete  Tarnplätze  und  die  erforderlichen  Geräte  sollen  die 
Gemeinden,  nötigenfalls  unter  Beihfllfe  des  Kantons  und  des  Bundes,  aufkommen; 
auch  hygienisch  richtig  erstellte  Turnhallen  sind  nach  Möglichkeit  anzustreben. 
Das  Tarnfach  soll  in  die  übrigen  Unterrichtsstunden  eingereiht  and  nicht  nur 
als  Anhängsel  betrachtet  werden;  es  seien  ihm  wöchentlich  wenigstens  vier 
Stundeu  einzaräamen.  Alle  Eindrillerei  zum  Zwecke  von  Schaustellungen  soll 
vermieden,  dagegen  soll  dem  Fache  bei  Examen  und  Inspektionen  volle  Auf- 
merksamkeit zugewendet  werden.  Eine  tüchtige  Ausbildung  zur  Erteilung  des 
Turnunterrichtes  ist  unerlässlich.  Die  Revision  der  eidgenössischen  Tumschule 
nach  Massgabe  der  gemachten  Erfahrungen  und  unter  Berücksichtigung  des 
neaen  Exerzirreglementes  wird  als  notwendig  erachtet;  ebenso  sollen  zweck- 
entsprechende Lehrziele  für  das  Knaben-  and  Mädchentarnen  aufgestellt  und 
eine  Sammlung  von  Bewegnugsspielen  herausgegeben  werden. 

Eine  von  der  Erziehungsdirektion  bestellte  und  einberufene  Tarukommission  *) 
hat  seither  die  Umgestaltung  des  Turnunterrichtes  nach  den  oben  angeführten 
Postulaten  der  Schalsynode,  wie  auch  sonstige  das  Turnfach  betreffende  Fragen 
eingehend  besprochen  und  auftragsgemäss  das  nachfolgende  Übnngsprogramm 
aufgestellt. 

Dieses  Programm  ist  nicht  im  Sinne  von  strenggeordneten  Lehrzielen  auf- 
zufassen. Bei  der  vorhandenen  reichhaltigen  Turiiliteratnr  macht  sich  das 
Bedürfnis  nach  solchen  nicht  gerade  fühlbar.  Dem  Lehrpersonal  soll  möglichste 
Freiheit  gewahrt  bleiben,  den  Tumstoif  anter  Zurateziehung  von  anerkannten 
Lehrmitteln  nnd  mit  Berücksichtigung  der  obwaltenden  Verhältnisse  auszu- 
wählen, den  Klassen  anzupassen  und  durchzuarbeiten.  Bei  alledem  ist  zu 
beachten,  dass  die  Übungen  nicht  Selbstzweck,  sondern  bloss  Mittel  zur  turne- 
rischen Ausbildung  der  Schuljugend  sind. 

Die  nachstehende  Programmarbeit  ist  als  Versuch  zu  betrachten,  den 
gewaltig  angewachsenen  Tumstoff  zu  sichten  und  das  unter  normalen  Ver- 
hältnissen für  die  Schale  Verwendbare  als  Jahrespensum  darzulegen.  Sie  gilt 
sonach  für  Primär-  und  Sekundärschulen  zu  Stadt  uud  Land  und  bedeutet  für 
die  nuter  den  verschiedensten  Normen  arbeitenden  Lehrkräfte  ein  Ansporn  zor 
allseitigen  turnerischen  Betätigung  im  Geiste  eines  Jahn,  eines  Spiess,  eines 
Niggeler. 

Keine  Schulklasse  bleibe  ohne  Turnunterricht!  Wenn  eine  Lehrkraft  sich 
zur  Erteilung  dieses  Faches  nicht  befähigt  erachtet,  so  werde  für  angemessene 
Stellvertretung  gesorgt.  Bei  mehrteiligen  Schulen  in  grössern  Ortschaften 
empfiehlt  es  sich,  den  Turnunterricht  durch  tnrnbefähigte  and  tumbegeisterte 
Lehrer  erteilen  zu  lassen,  in  welchem  Falle  das  Gleichgewicht  der  Arbeitslast 
durch  Fächeraustausch  oder  Mehrbezahlung  hergestellt  werden  kann. 

Der  Erhaltung  der  Geräte  und  der  Ersetzung  der  schadhaft  gewordenen 
Tumntensilien  ist  stete  Aufmerksamkeit  zuzuwenden;  ebenso  sind  die  vor- 
handenen Turnhallen  gut  zu  besorgen  nnd  ihrem  Zwecke  nicht  zu  entfremden. 

Wo  der  Platz  zu  enge,  da  schreite  die  Tumklasse  zu  günstiger  Zeit  ins 
Gelände;  wo  die  Geräte  noch  fehlen,  da  bieten  natürliche  Hindemisse  in  Feld 
und  Wald,  auf  Weg  und  Steg  manchen  willkommenen  Ersatz. 

Zum  Auswendigsingen  werden  vorgeschrieben:  1.  Rufst  do,  mein 
Vaterland.  —  2.  Wo  Kraft  und  Mut.  —  3.  Lasst  hören  aus  alter  Zeit. 

«r.,  '•  ^'*;!?»'  Si'"'""»!»«''*«'"  InBoItiften,  PiHslden»;  Mnjor  GumisberB,  Turnlehrer  iii  Bern: 
VVidmer  Tunilelircr  in  Hern:  Dr.  Felix  Schenk  in  Bern;  FlOck,  Turnlehrer  in  BurKdorf 
Anderftifaren,  Turnlehrer  in  B(el;  Walker  Sekundarlehrer  in  Twann;  Aeschlimann,  Cohrer 
in  Langnau;  Gobat,  Schnlinspektor  in  Delsberg. 


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Kanton  Bern,  übungsprogramm  für  das  Schaltarnen.  35 

A.  Ordnungsübungen. 

Die  Ordnungsübungen  haben  den  Zweck,  die  Schüler  zu  Geräte-,  Frei-  und 
Harschübungen  aufzustellen.  Sie  sind  der  Soldaten-  und  Zngsschule  zu  ent- 
nehmen und  mit  Enei^ie  zn  betreiben. 

I.  Stufe.    Eingliedrige  Linie. 

1.  An-  und  Abtreten.    Nummeriren Art.  12.  62.  Ex. -Begl. 

2.  Richtungen r    ^-  r 

8.  Übergang  aus  der  Linie  in  Marschkolonne  und  umge- 
kehrt durch  Schwenken  (Hände  zur  Kette)     ...  „    81.  86.  ,, 

4.  Änderung  der  Marschrichtung  der  Marschkolonne  .       „    89.  „ 

5.  öfliien   und   Schliessen  der  Frontlinie :   Staffelauf- 

Stellung r    32.         Tumschule 

6.  öffnen  und  Schliessen  der  Harschkolonne  (doppelte 

Annlänge) «26.  ^ 

7.  Frontmarsch  (Faknltativ) n    7^-  Ex. -Begl. 

8.  Ziehen  (Fakultativ) ,.76.  „ 

n.  Stufe.    Zweigliedrige  Linie. 

1.  An-  und  Abtreten.    Nummeriren Art  59.  62.    Ex. -Begl. 

2.  Richtungen ,.     65.  66.  „ 

3.  Übergang  von  der  zwei-  zur  eingliedrigen  Linie  und 

umgekehrt n    79.  ,, 

4.  Frontmarseh ,.75.  ,. 

5.  Schwenkung „77.  „ 

6.  Übergang  der  Linie  in  Harschkolonne  und  umgekehrt 

durch  Schwenkung „     81.  85.  „ 

7.  Öffnen  und  Schliessen: 

o.  Erstes  Glied  8  Schritte  vorwärts  —  Marsch.    Mit  Gruppen  rechts  schwenkt 

—  Marsch.     Nach  links  zwei   Schritte   Abstand  mit  Vorwärtsgehen  — 
Marsch. 

b.  Zweites  Glied  rechts  um  —  kehrt.    Erstes  Glied  rechts,  zweites  Glied 
links  schwenkt  —  Harsch.    Abstand  nach  links  und  rechts  —  Marsch. 

c.  Mit  Gruppen  rechts  (links)  schwenkt  —  Marsch.    Abstand  nach  links  — 
Marsch.    Links  (rechts)  —  um,  Abstand  nach  links  (rechts,  von  der  Mitte) 

—  Harsch. 

8.  Übergang  aus  der  Linie  in  Marschkolonne  durch  Abbrechen  und  ans  der 
Marschkolonne  in  Linie  durch  Aufmarsch.  (Fakaltativ.)   Art.  82.  86.  Ex.-Begl. 

B.  Freiübungen. 

Die  SteUungen  and  die  Übungen  der  Arme,  der  Beine  und  des  Rumpfes 
sollen  nicht  zu  lange  einzeln  betrieben  werden. 

L  Stufe. 

A.  Stellungen.  1.  Grandstellung,  Drehungen  in  derselben.  —  2.  Schritt- 
stellnngen.  —  3.  Schreiten  und  Schliessen.  —  4.  Wechsel  der  Schrittstellungen. 
—  5.  Grätschstellung. 

S.  Marschühungen.  1.  Taktschritt.  —  2.  Spreizschritt.  —  3.  Kurztreten.  — 
4.  Schrittwechselgang.  —  5.  Laufschritt.  —  6.  Dauerlauf. 

C.  Armübungen.  1.  Armheben  und  -senken  (vw.,  sw.,  rw. ;  vw.  hoch, 
flw.  hoch,  rw.  hoch).  —  2.  Armscbwingen  in  diesen  Richtungen.  —  3.  Arm- 
stossen  ans  der  Stosslage  (vw.,  sw.,  aufw.,  scbrilg  rw.  tief).  —  4.  Armkreisen 
(vw.,  rw.,  ausw.,  einw.,  1.  oder  r.  sw.). 

D.  Beinübungen.  1.  Zehenstand  und  Fusswippen.  —  2.  Beinheben  und 
Spreizen  (1.,  r.,  wechselbeinig  vw.,  sw.,  rw.,  einw.).  —  3.  Kniebeugen  und 
Kniewippen.  —  4.  Fersenheben,  Kniebeben  und  Beinstrecken. 

E.  Bampfübungen.  1.  Bampfdrehen  und  Wechsel  der  Drehhaitangen.  — 
2.  Rumpfbeugen  und  Wechsel  der  Beugehaltungen. 


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36  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

F.  Hüpf-  und  Sprungübungen.  1.  Httpfen  an  Ort,  tw.,  sw.  —  2.  Spmng 
an  Ort,  vw. 

G.  Zusammengesetzte  Übungen.  1.  Fosswippen  mit  Armschwingen,  Arm- 
stossen  nnd  Armkreisen  nach  den  verschiedenen  Richtungen.  —  2.  Armübnngen 
o.  im  Zehenstand,  b.  in  der  Kniebeugestellnng.  —  3.  Schreiten  nnd  Schliessen 
mit  Armübungen.  —  4.  Stellungswechsel  mit  Wechsel  von  Armhaltungen.  _ — 
5.  Arm-  nnd  Bumpfttbungen  in  Scbrittstellang  und  Grätschstand.  —  6.  Schritt- 
stellungen mit  Arm-  und  Beinübungen  etc. 

n.  Stufe. 

A.  Stellungen.  1.  Schritthockatand  (Füsse  rechtwinklig).  —  2.  Fecbtanslage. 
—  3.  Fechtausfall.  —  4.  Liegestütz. 

B.  Marachübungen  wie  auf  Stufe  I,  nur  intensiver. 

C.  Armübungen  ausser  den  auf  Stufe  I  noch :  1.  Armhanen  (Hiebe) 
a.  Arme  vw.,  6.  Ausholen  aufw.,  c.  Hieb,  d.  Senken.  (Speichhieb,  Eammhieb, 
Bisthieb,  Ellenhieb.)  —  2.  Mühlkreisen.  —  8.  Haspelkreisen.  —  4.  Deckung.  — 
5.  Winden  (Unterarmkreisen). 

D.  Zusammengesetzte  Übungen.  1.  Übungen  in  der  tiefen  Kniebeuge  (Ann- 
beugen und  -strecken,  Armstossen,  Hiebe).  —  2.  Kniebeugen  in  Seit-  und 
Qnergrätschstellnng  mit  Arm-  nud  Kampfttbnngen.  —  3.  Schrittstellnngen  mit 
Drehen,  Hiebe,  Arm-  nnd  Eumiifübungen.  —  4.  Stellungswechsel  mit  Beugen, 
Mühlkreisen,  Haspelschwingen.  —  5.  AusföUe  aus  Grundstellung  oder  Knie- 
beugestellnng mit  Armtätigkeiten.  —  6.  Wechsel  von  Ausfall  mit  Schritthock- 
stand, Deckung.  —  7.  Übungen  im  Liegestütz  (vorl.,  sL,  rl.).  —  8.  Leichte 
Boxübungen  mit  Schrittstellungen  (Fakultativ). 

C.  Obungen  im  Springen. 

Man  verweile  nicht  zu  lange  bei  den  methodischen  Übungen,  sondern  gehe 
bald  zam  angewandten  Springen  über. 

/.  Der  Weitsprung  (mit  und  ohne  Sprungbrett).  1.  Sprung  über  kleine, 
hingelegte  Hindernisse.  —  2.  Sprang  über  das  Seil  und  den  Stemmbalken. 
(Seil  und  Stemmbalken  liegen  am  Boden).  —  3.  Sprung  über  das  Seil  auf  den 
Stemmbalken  (Zielspringen).  —  4.  Sprung  über  natürliche  Hindernisse  (Gruben, 
Bäche  etc.). 

//.  Der  Hoch-  und  Tiefsprung.  1.  Sprung  über  das  Seil  nnd  über  den 
Stemmbalken    (Seil   und   Balken   sind   nach   und   nach   höher   zu   stellen).    — 

2.  Sprung  auf  den  Stemmbalken  und  dann  über  das  Seil.  —  3.  Beliebiges 
Hinaufsteigen  auf  den  Balken  und  Tiefsprang.  —  4.  Anlaufen  über  das  Stnrm- 
brett  und  Tiefsprnng.  —  5.  Tiefaprnng  vom  Stemmbalken  oder  Sturmbrett  über 
das  gespannte  Seil.  —  6.  Sprung  über  natürliche  Hindernisse. 

[IL  Bockspringen  (mit  und  ohne  Sprungbrett).    1.  Wende.  —  2.  Flanke.  — 

3.  Kehre.  —  4.  Grätsche:  a.  Bockhochspmng,  b.  Bockweitsprung,  c.  Bockweit- 
hochsprung. —  5.  Bocksprung  ohne  Handstütz.  —  6.  Hocke.  —  7.  Überschlag. 

Erschwerung  der  Sprünge  durch  das  hinter  oder  vor  dem  Bocke  ge- 
spannte Seil. 

D.  Stabilbungen. 

Stablänge  1  m,  Gewicht  des  Stabes,  1,5 — 2  kg. 

Für  die  elementaren  Stabübungen  wird  auf  die  Art.  149—164  und  190—195 
der  eidgenössischen  Turnschule  verwiesen.  Dieselben  sind  jedoch  einzeln  nicht 
lange  zu  üben,   sondern  nach  Mitgabe  nachstehender  Gruppen  zu  kombiniren. 

L  Leichtere  Übungen. 
1.  Vorschrittsteilung  1.,  Stab  vor;  Rückschritt  1.,  Stab  hoch;  Vorschritt  L, 
Stab  hinter  die  Schultern ;  Grundstellung  (Stab  senken).    Gegengleich.  0 

')  Der  Weohgel  von  links  in  rechts  und  vice-vers«  wird  in  der  neuem  Tnrnsprache  mit 
„Ketrengleieh'  bezeichnet. 


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Kanton  Bern,  Übungsprogramm  für  dag  Schulturnen.  37 

2.  Seitschritt  1.;  Stab  sw.  vor;  Kreozschritt  1.,  Stab  1.  hoch;  Seitschritt  l., 
Stab  8w.  r. ;  Grundstellung.    Gegengleich. 

3.  Seitschritt  1.,  Stab  r.  hoch;  Kreuzschritt  1.  (h.  dem  r.  Bein),  Stab  b.  r. 
Schulter;  Seitschritt  1.,  Stab  r.  hoch;  Grundstellung.    Gegengleich. 

4.  Vorschritt  1.,  Stab  v.  die  Schaltern;  Kniebeugen  I.  4  mal,  Stabstossen 
2  mal  TW.,  2  mal  hoch;  Grundstellung.    Gegengleich. 

5.  Seitschritt  1.,  Stab  sw.  r.,  Kniebeugen  1.,  Stab  hoch;  Strecken  1.,  Stab 
sw.  1.;  Grundstellung.    Gegengleich. 

6.  Kniebengen,  Stab  vor;  tiefes  Kniebeugen,  Stab  senkrecht  vor  den  Leib; 
kl.  Kniebeuge,  Stab  vor;  Grundstellung. 

7.  Stab  vor  die  Schultern ;  tiefes  Kniewippen  4  mal,  Stabstossen  vw.,  sw.  1., 
8w.  r.,  hoch;  Grundstellung. 

8.  Hnmpfdrehen  1.,  Stab  schräg  1. ;  Rumpfdrehen  r.,  Stab  schräg  r. ;  Rumpf- 
drehen 1.,  Stab  schräg  1.;  Grundstellung.    Gegengleich. 

9.  Knieheben  1.,  Stab  h. ;  Beinheben  vw.,  Stab  vor;  Beinheben  rw.,  Stab 
hinter  die  Schultern;  Grundstellung.    Oegengleich. 

10.  Knieheben  1.,  Stab  vor  die  Schultern;  Beinstossen  sw.  1.,  Stabstossen 
8w.  r. ;  Knieheben  1.,  Stab  vor  die  Schultern;  Grundstellung.    Gegengleich. 

11.  Sprang  zur  Grätschstellung,  Stab  hoch;  Rumpfbeugen  vw.,  Stab  tief: 
Rampfbeugen  rw.,  Stab  vor;  Strecken,  Stab  senken. 

12.  Rumpfbeugen  sw.  1.,  Kniebeugen  1.,  Stab  r.  hoch;  Rnmpfschwingen 
sw.  r.,  Kniebengen  r.,  Stab  1.  hoch;  Rumpfschwingen  sw.  1.,  Kniebengen  1., 
Stab  r.  hoch;  Strecken,  Stabsenken. 

13.  Sprung  an  Ort,  4  mal  Stabflberheben  beidarmig  rw.  und  vw.  je  2  mal. 

14.  Sprung  an  Ort,  4  mal  mit  je  */4-Drehung  l.  (r.),  Stab  überheben  rw. 
und  vw. 

15.  Sprung  an  Ort  zum  tiefen  Kniebengen,  Stab  überheben  rw.,  Strecken, 
Stab  überheben  vw. 

II.  Schwierigere  Übungen. 

1.  Beinheben  1.  vw.,  Stab  hoch;  Beinschwingen  rw.,  Stab  1.  zurück;  Bein- 
schwingen VW.,  Stab  hoch;  Grundstellung.    Gegengleich. 

2.  Seitschritt  1.,  Stab  hoch;  Kniebengen  r.,  Rumpfbengen  sw.  1.,  Stab  r. 
hoch ;  Strecken  r.,  Kniebeugen  l.,  Rumpf bengen  sw.  r.,  Stab  1.  hoch ;  Strecken  1., 
Kniebeugen  r.,  Rumpfbeugen  sw.  1.,  Stab  r.  hoch;  Grundstellung.  Gegengleich. 

3.  Tiefes  Kniebeugen,  Stab  hinter  die  Schultern :  Kniestrecken  und  Rumpf- 
bengen VW.:  Stab  tief;  Rumpfstrecken,  tiefes  Kniebengen,  Stab  schräglinks; 
Eniestrecken  Rumpfbeugen  sw.  1.,  Stab  r.  hoch ;  tiefes  Kniebeugen,  Stab  hoch : 
Rampfbeugen  sw.  r.,  Stab  1.  hoch;  Rumpfstrecken;  Grundstellung. 

4.  Sprung  zur  Grätschstellung,  Stab  hoch;  tiefes  Kniebeugen  1.,  Stab  vor: 
Kniestrecken,  Stab  hoch.    Gegengleich. 

5.  Tiefes  Kniebeugen  1.,  Stab  überheben  rw.  1. ;  Kniestrecken,  Rumpfbeugen 
schräg  VW.  r.,  Stab  tief;  tiefes  Kniebengen  1.,  Stab  überheben  vw.;  Kniestrecken, 
Stab  fiberheben  rw.    Gegengleich. 

6.  Auslage  1.,  Stab  gefällt;  Ausfall  l.  und  Stoss  (oder  Hieb),  sofort  zurück 
in  die  Auslage,  4  mal :  Grundstellung.     Gegengleich. 

7.  Auslage  1.,  Stab  gefällt;  Parade  hoch  und  sofort  zurück  in  die  Stellung 
.fällt  —  Stab",  4  mal;  Grundstellung.    Gegengleich. 

8.  Ansfall  vw.  1.,  Stab  r.  zurück,  Nachstellen  r.  zum  tiefen  Kniebeugen, 
Stab  T. :  Ans&U  1.,  Stab  r.  zurück.  Nachstellen  r.  zur  Grundstellung.  Gegen- 
gleich. 

9.  Tiefes  Kniebengen,  Stab  schräg  r. ;  Spreizen  1.  sw.  und  Ausfall  1.  sw., 
Hieb  i. ;  Nachsteilen  zum  tiefen  Kniebengen,  Stab  r.  hoch:  Grundstellung. 
Oegengleich. 


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38  Kantonale  Gesetze  oud  Verordnangen. 

10.  Vonchritt  1.,  Stab  r.  znrflck;  Sprang  tw.  zam  tiefen  Kniebeugen,  Stab 
vor;  Grandstellnng.    Gegengleich. 

11.  Sprang  vw.,  Stab  überheben  rw. ;  Sprang  vw.,  Stab  flberbeben  vw. 

12.  Sprang  8w.  1.  mit  Stabkreisen  von  r.  nach  1.;  Gegengleich. 

Hehrere  von  diesen  Übungen  können  zu  Fignren  verwendet  werden,  indem 
gerade  und  ungerade  Reihen  gegengleich  beginnen. 

Mit  einem  kurzen  hölzernen  Stab  (80  em)  lassen  sich  Übungen  im  Kamm- 
griff ausfuhren  (Stabwinden). 

£.  StemmbalkenObungen. 

Nachbezeichnete  Übnngsgrappen  finden  sich  in  der  Turnschrift  „Dreissig 
Übungsgrnppen  am  Stemmbaien  von  Plück,  Turnlehrer  in  Bargdorf,  ausführ- 
lich behandelt. 

1.  Seitsttttz  vorlings  und  Querstütz.  —  2.  Seitstütz  vorlings  und  Bein- 
tätigkeiten. —  3.  Aufknien.  —  4.  Seitschwebestütz.  —  5.  Wendespreizaufsitzen 
zum  Beitsitz  ausserhalb  des  Sattels,  dann  im  Sattel.  Liegestütz  vorlings.  — 
6.  Hockstand  auf  einem  Bein.  —  7.  Sprung  zum  Hockstand  auf  einem  Bein, 
mit  Spreizen  des  andera  Beines.  —  8.  Flankensprung. 

F.  HeckObungen. 

I.  Streckhang.  Reck  spranghoch.  1.  Sprang  in  den  Seitstreckhang,  o.  Rist- 
griff, h.  Kammgriff.  —  2.  Sprang  in  den  Seitstreckhang  mit  GriffwechseL  — 
3.  Sprang  in  den  Querstreckhang  mit  Speichgriff.  —  4.  Wechsel  von  Seit-  mit 
Querstreckhang,  Niedersprang  mit  '/4-Urehung  1.  oder  r.  —  5.  Wechsel  von 
Seit-  zu  Seitstreckhang  mit  '/j-ürehung  1.  oder  r.  beim  Niedersprang.  — 
6._  Wechsel  von  Quer-  zu  Querstreckhang  mit  'fs-Drehung  1.  oder  r.  beim 
Niedersprang. 

Niedersprang  immer  znr  Kniebeuge;  bei  fortgesetzter  Übung  aus  Kniebeuge 
sogleich  wieder  zum  Sprang. 

//.  Dauerstreckhang  mit  Beintätigkeiten;  Reck  spranghoch.  1.  Seitstreck- 
dauerhang  mit  verschiedenen  Griffarten  (Zählen).  —  2.  Seitgrätschhaltung  und 
Quergrätschhaltang.  —  3.  Streckbang  mit  Knieheben,  Fersheben  und  Beinheben. 

///.    Querliegehang,    Seitliegehang,    Knieaufschwnng ;    Reck    Bcheitelhoeb, 

1.  Sprang    aus   Querstand   mit  Speichgriff  zum   Knieliegehang   1.    dann  r.   — 

2.  Armbeugen  und  -strecken  im  Querliegehang.  —  3.  Ans  Querliegehang  zum 
Seitliegehang;  linkes  Knie  zwischen  den  Händen.  Schwingen  im  Knieliegehang; 
Hocke  1.  zum  Seitstand.  Gegengleich.  —  i.  Querliegehang  1.  mit  Knieanfschwung 
zum  Seitsitz  auf  dem  1.  Oberschenkel,  Knieliegehang,  Hocke  1.  zum  Seitstand. 
Gegengleich. 

IV.  Sturzhang,  Felgauf schtcung ;  Reck  köpf  hoch.  1.  Aus  Seitstand  vor- 
lings ntit  Kammgriff,  Sprang  zum  Sturzhang;  linkes  Knie  zwischen  den  Armen 
durchgedrückt,  rechtes  Bein  der  Reckstange  nach  aufwärts  gestreckt.  Gegen- 
gleich ;  dann  beide  gebeugten  Kniee  zwischen  den  Armen.  —  2.  Sprung  in  den 
Sturzhang  mit  Hockhalte  des  1.  (r.)  Beines.  —  3.  Sprang  in  den  Sturzhang 
mit  Hockhalte  beider  Beine.  —  4.  Sprang  in  den  Sturzhang  rücklings  mit 
Hockhalte  des  1.  (r.)  Beines ;  Hocke  zum  Seitstand.  —  5.  Sprang  und  Hocke  in 
den  Sturzhang  rücklings,  Hang  bei  wagrechtem  Oberkörper;  Hocke  zum  Seit- 
stand vorlings.  —  6.  Felgaufschwung  in  den  Streckstütz;  Feigabschwung  zum 
Seitstand. 

y.  Beugehang;  Schwingen  im  Beugehang;  Unter-  und  Oberarmhang.  Reck 
scheitelhoch.  —  1.  Aus  dem  Qnerstand  Sprang  mit  Speichgriff  in  den  Beoge- 
hang,  Anschultern.  —  2.  Aus  dem  Seitstand  voriings  Sprung  zum  Beugehang- 
schwingen; Medersprung  rw.  —  3.  Sprang  zum  Beugehang  r.  und  ünterarm- 
hang  1.;  (Jegengleich.  —  4.  Sprang  zum  Beugehang  r.  und  Oberarmhamr  1.: 
Gegengleich. 

VI.  Felgaufschwung  mit  verschiedenen  GriffaHen.  Reck  scheitelhoch.  1.  Felg- 
aufschwung  mit   Kammgriff.    Abhnrten   zum    Seitst«nd   vorlings.    —    2.  Felg- 


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Kanton  Bern,  Übungsprogramm  fflr  das  Schulturnen.  39 

aufschwung  mit  Bistg^riff,  Spreizen  1.  auswärts  und  Senken  zum  Kniehang, 
Kuieaufschwnng  zum  Seitsitz,  Spreizen  auswärts  und  Niederspmng  rückvi-ärts. 
Gegengleich.  —  3.  Felgaufschwung  mit  Kammgriff  iu  den  Seitstreckstfltz, 
Feigabschwung,  Bengehangschwingen  und  Niedersprung  rückwärts. 

YII.  Hocke  zum  Knieliegehang.  Hang  rücklings.  Beck  reichhoch.  Die 
Übungen  beginnen  mit  Ristgriff  aus  Seitstand  vorlings.  1.  Hocke  1.  zum  Knie- 
liegehang 1.  zwischen  den  Händen ;  Hocke  zum  Seitstand.  —  2.  Hocke  1.  dann  r. 
zam  Knieliegehang  beider  Beine ;  Hocke  zum  Seitstand.  —  3.  Hocke  zum  Knie- 
liegehang:  Sturzhang  rttcklings ;  Kniebeugen  und  Hocke  r.  (1.)  zum  Knieliege- 
hang 1.  (r);  Knieaufschwung  zum  Seitsitz;  Spreizen  1.  (r.)  auswärts  zum. 
Seitfltreckstfltz ;  Feigabschwung  zum  Sturzhang  Torlings  und  Hocke  zum  Seit- 
hang rücklings;  Niederspmng. 

Vni.  Schtcingen  im  Beugehang  und  Felgaufschwung,  Kniehang  und  Knie- 
aufschwung. Beck  sprunghoch.  1.  Schwingen  im  Beugehang  mit  Kammgriff 
und  Stnrzhang  vorlings  mit  gebeugten  Knieen.  —  2.  Schwingen  im  Beugehang 
mit  Kammgriff  und  Felgaufschwung  zum  Seitstütz  vorlings ;  Feigabschwung 
zum  Seitstand.  —  3.  Schwingen  im  Beugehang  mit  Ristgriff,  Knieliegehang  1.  (r.) ; 
Knieaufschwung  zum  Seitsitz ;  Spreizen  1.  (r.)  auswärts  zum  Seitstütz ;  Abhnrten 
zum  Seitstand.  —  4.  Schwingen  im  Beugehang  mit  Ristgriff  und  Knieaufschwnng 
I.  (r.),  nach  Vorschwung  zum  Seitsitz;  Knieumschwnng  rückwärts  wieder  zum 
Seitsitz;  Spreizen  L  auswärts.    Abhurten. 

e.  Spiele. 

Es  wird  ausdrücklich  betont,  dass  den  Jugendspielen  grössere  Aufinerksam- 
keit  zugewendet  werden  muss,  als  bisher.  Für  die  Elementarklassen  und  die 
Mädchen  der  obem  Klassen  sollen  regelmässige  Spielstnnden  eingeführt  werden 
und  es  wird  namentlich  den  Lehrerinnen  zur  Pflicht  gemacht,  hiebei  anleitend 
und  mitspielend  sich  möglichst  zu  betätigen. 

I.  Unterstufe. 

1.  Diebschlagen,  2.  Scblaglaufen,  3.  Zwei  Mann  hoch,  4.  Schwarzer  Mann, 
5.  Weisser  Mann,  6.  Das  letzte  Paar  vorbei;  eins,  zwei,  drei,  7.  Blinde  Kuh, 
8.  Katze  und  Maus,  9.  Jakob,  wo  bist  du?  10.  Henne  und  Geier. 

n.  Mittelstufe. 

a.  Für  Knaben  und  Mädchen:  1.  Kette  oder  ürbär,  2.  Jagd,  3.  Fuchs 
ans  dem  Loch,  4.  Stebball,  5.  Hutballspiel,   6.  Kreisballschlag. 

b.  Für  Knaben :  1.  Weiss  und  schwarz,  2.  Plnmpsackwerfen,  3.  Seilkampf. 

c.  Für  Mädchen :   1.  Fischzug,   2.  Königsball,   3.  Vorrücken. 

m.  Oberstufe. 

a.  Für  Knaben  und  Mädchen:  1.  Barlaufen  (Fahnenbarlauf),  2.  Schlaglauf, 
3.  Ball  mit  Freistätten,  4.  Kreisfussball. 

b.  Für  Knaben :  1.  Schnitze^agd,  2.  Grenzball,  3.  Hochballschlagen,  4.  Fuss- 
ball  (ohne  Aufnehmen). 

IV.  Progymnasien  und  Gymnasien. 
I.  Tamburin,  2.  Torball  (Cricket). 

Empfehlenswerte  Spielsammlnngen :  1.  Kohlrausch  &  Märten,  2.  Jakob. 
Deutschlands  spielende  Jugend,  3.  Wagner,  Spielbuch  für  Knaben. 

1.  Der  Kreisfussball. 

Die  Spielenden,  deren  20  und  mehr  sein  können,  bilden  mit  Händefassen 
einen  Kreis.  Innerhalb  desselben  befindet  sich  der  Balltreiber,  welcher  durch 
einen  Schlag  mit  der  innem  Fnsskante  den  grossen  Stossball  durch  die  Zwischen- 
räume der  Spieler  ans  dem  Kreise  hinauszutreiben  sucht.  Jeder  Spielende  hat 
die  Aufgabe,  den  Ball  mit  dem  Fusse  im  Kreise  zurückzuhalten. 


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40  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

Wer  den  Ball  an  der  von  ihm  zu  deckenden  Seite  aus  dem  Kreise  hinaos- 
lässt,  hat  ihn  zunächst  von  aussen  wieder  in  den  Kreis  zn  treiben;  ist  ihm 
dies  gelungen,  so  tritt  er  als  Treiber  in  den  Kreis  und  der  bisherige  Treiber 
tritt  an  seine  Stelle.  Stösst  der  Balltreiber  oder  auch  einer  der  im  Kreise 
Stehenden  den  Ball  über  die  Hände  oder  die  Köpfe  der  Mitspieler  hinweg  ans 
dem  Kreise,  so  muss  der  Betreffende  ihn  selbst  wieder  holen  und  als  Balltreiber 
das  Spiel  fortsetzen. 

Dieses  Spiel  kann  auch  in  der  Weise  betrieben  werden,  dass  die  im  Kreise 
stehenden  Spieler  die  Handfassnng  loslassen,  einen  Abstand  von  drei  Schritt 
nehmen  und  dann  mit  rechtem  Fuss  und  rechts  geballter  Hand  (resp.  auch 
links)  versuchen,  den  Ball  zurückzuschlagen. 

2.  Die  Schnitzeljagd.   (Hase  und  Hand.) 

Zwei  schnellfüssige  Knaben,  welche  im  Terrain  gut  bekannt  sind,  werden 
als  „Hasen"  bezeichnet  und  tragen  ein  Abzeichen;  ausserdem  nehmen  sie  ein 
Säckchen  mit  sich,  das  die  „Witterung",  nämlich  eine  Menge  Papierschnitzel, 
enthält.  Die  flbrigen  Knaben  sind  die  „Hunde",  welche  auch  Abzeichen  tragen 
können. 

Beim  Beginn  des  Spiels  wird  den  Hasen  ein  Vorsprang  von  etwa  15  Ui- 
nuten  gegeben  und  sie  haben  die  freie  Wahl,  welchen  Weg  sie  einschlagen 
wollen;  sie  sollen  ihn  nehmen  durch  Feld  und  Wald,  Ober  Stock  nnd  Stein. 
Während  des  Laufens  streut  der  eine  Hase  die  Schnitzel  aus,  um  ungefähr  den 
Weg  zu  bezeichnen,  den  sie  gegangen,  doch  nicht  so  dicht,  dass  den  Hunden 
die  Jagd  zu  leicht  gemacht  wird.  Dann  geht's  in  wilder  Jagd  auf  die  Ver- 
folgung und  man  gibt  sich  ab  und  zu,  wenn  man  die  sichere  Spnr  der  Hasen 
gelinden,  dies  dnrch  lauten  Zuruf  kund.  Sind  die  Hasen  in  Sicht,  so  ertönt 
ein  kräftiges  „Hallo!"  Gelingt  es,  die  Hasen  zu  fassen,  bevor  sie  die  zu  An- 
fang des  Spieles  bestimmte  „Freistatt"  en-eicht  haben,  so  gehört  der  Sieg  den 
Hunden,  erreichen  aber  die  Hasen  die  Freistatt,  so  ist  der  Sieg  auf  ihrer  Seite. 

Die  Jagd  dauert  meist  sehr  lange,  wenn  es  den  Hasen  gelingt,  durch  ge- 
schickte Wendungen  ihre  Verfolger  irre  zu  führen.  Man  verwende  Freihalbtage, 
auch  Sonntagnachmittage  zu  diesem  vortrefTlichen  Laufspiele.  Bei  zahlreicher 
Schölerklasse  können  gleichzeitig  2 — 3  getrennte  Jagdpartien,  die  verschieden- 
farbige Papierschnitzel  und  besondere  Abzeichen  tragen  müssen,  veranstaltet 
werden. 

3.  Der  Grenzball.  (Balltreibeh.) 

Die  Spielgesellschaft  kann  12—40  betragen.  Der  Platz  sollte  80—100 
Schritte  lang  und  30—40  Schritte  breit  sein.  Auf  demselben  steckt  man  durch 
je  zwei  Stangen  in  etwa  80 — 100  Schritt  Entfernung  von  einander  zwei  Male, 
10 — 15  Schritt  in  Breitenabstand,  ab;  auch  die  Mitte  des  Platzes  wird  durch 
ein  Mal  bezeichnet.  Zum  Spiel  wird  der  grosse  Stossball  verwendet;  er  hat 
15 — 30  cm  Durchmesser  und  ein  Gewicht  von  '/z — 5  kg.  Der  Überzug  besteht 
aus  Leder,  die  Füllung  aus  Haaren. 

Von  den  zwei  Parteien  hat  jede  die  Aufgabe,  eines  der  Male  zu  verteidigen, 
das  andere  zu  erobern.  Der  Werfer  der  Partei,  welche  durch's  Los  bestimmt 
ist,  den  ersten  Wurf  zu  tun,  geht  bis  auf  10  Schritte  an  die  Mitte  heran  (bei 
leichtem  Ball  und  grossem  Schülern  jedoch  nicht  so  nahe)  und  wirft  den  Ball 
mit  den  Händen  gegen  die  feindliche  Partei,  die  versucht,  ihn  während  des 
Fluges  zurückzustossen,  damit  derselbe  recht  weit  vor  dem  Male  den  Boden 
berühre,  ihn  zn  fangen  oder  doch  mit  Arm  oder  Bein  aufzuhalten.  Von  dem 
Orte  des  Auffangens  oder  Aufhaltens,  wobei  das  Zurückrollen  nicht  gerechnet 
werden  darf,  wirft  derjenige,  der  den  Ball  aufgefangen  oder  aufgehalten  hat. 
denselben  zurück.  Ist  es  gelungen,  den  Ball  während  des  Fluges  recht  weit 
zurückzustossen,  so  kann  die  betreffende  Partei  auch  weit  vordringen  und  ge- 
winnt von  der  Niederfallsstelle  des  Balles  aus  einen  Wurf,  wenn  die  Gegner 
den  Ball  nicht  fangen  können.  Hat  die  Gegnerpartei  den  Ball  nicht  aufgehalten, 
bevor  er  den  Boden  berührte,  so  muss  sie  bis  zur  Bnhestelle  des  Balles  zurück- 
kehren: von   hier  aus  wirft  deijenige  den  Ball,  der  ihn  zuerst  berilhrt  hat. 


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Kanton  Bern,  Übunfj^sprogramm  für  das  Schulturnen.  41 

Dem  Werfenden  ist  es  gestattet,  seitwärts  links  oder  rechts  von  der  Bnhstelle, 
dem  Orte  des  Auffangens  oder  Anfhaltens  zuzulaufen,  um  an  einer  vom  Gegner 
schwach  besetzten  Stelle  werfen  zu  können,  so  dass  die  Gegnerschaft  zn  einem 
möglichst  grossen  Rückznge  gezwungen  wird.  Derjenige,  der  den  Ball  ans  der 
Luft  fängt,  hat  zudem  das  Recht,  ehe  er  wirft,  drei  Schritte  vorzuspringen. 
Nach  dem  Auffangen  den  Ball  noch  fortzustossen,  ist  nicht  gestattet.  Beide 
Parteien  werfen  regelmässig  abwechselnd.  So  fliegt  der  Ball  hinüber  und  her- 
über; die  Parteien  können  je  nach  dem  Wurfe  vorrücken  oder  müssen  zurück- 
weichen, bis  es  einem  Spieler  gelingt,  den  Ball  von  vom  zwischen  den  feind- 
lichen Malstäben  hindurch  zu  werfen,  so  dass  er  hinter  denselben  den  Boden 
berührt;  seine  Partei  hat  dann  ein  Spiel  gewonnen. 

4.  Fussball   (Ohne  Aufnehmen.) 

Zn  diesem  Spiele  wird  ein  grosser,  hohler  Ball,  Fussball  genannt,  benützt. 
Derselbe  hat  einen  Durchmesser  von  16 — 25  cm;  es  ist  ein  hohler  Gnmmiball 
in  einer  schützenden  Lederhülle.  Zum  Aufblasen  des  Balles  dient  ein  Schlauch. 
Die  Schülerzahl  kann  16—40  betragen.  Der  Spielplatz  soll  baumfrei  und  möglichst 
eben  nnd  trocken  sein;  seine  Länge  sollte  zirka  100,  seine  Breite  75  Schritte 
messen.  Man  bezeichnet  den  Platz  mit  Eckstangen;  in  der  Mitte  der  Mallinien 
werden  die  5  m  von  einander  entfernten  nnd  etwa  8'/2  w  hohen  Malstangen 
errichtet,  die  in  einer  Höhe  von  3  m  durch  ein  weisses  oder  rotes  Band  ver- 
bunden werden.  Auf  den  Marklinien  oder  Längsseiten  des  Platzes  werden  6 
Seitenstangen  mit  Fähnchen  aufgepflanzt,  25  Schritte  von  den  Ecken  und  in  der 
Mitte  je  eine. 

Die  Oespielschaft  wird  durch  die  zuvor  gewählten  Führer  („Hauptleute") 
in  zwei  gleich  starke  Parteien  geteilt,  deren  jede  eines  der  Male  zu  verteidigen, 
das  andere  zu  erobern  hat.  Zur  Unterscheidung  während  des  Spieles  trägt  jede 
Partei  ein  Abzeichen.  Die  Hauptleute  übernehmen  die  Organisation  und  Leitung 
ihrer  Partei;  es  ist  zweckmässig,  einen  „Unparteiischen"  zu  ernennen,  welche 
Rolle  der  Lehrer  übernehmen  kann.  Diejenige  Partei,  die  durchs  Los  dazu  bestimmt 
wird,  eröfiiiet  das  Spiel  oder  hat  die  Wahl  des  Males ;  eröffnet  sie  das  Spiel,  so 
wählt  der  Gegner  das  Mal.  Der  Hauptmann  des  Spieles  jeder  Partei  weist 
seinen  Leuten  nach  ihren  besondem  Fähigkeiten  fürs  Rennen,  Stossen  oder 
Tribeln  etc.  ihre  Plätze  an;  er  hat  „Zentrumslente"  und  „Plügelleute",  einen 
Spieler  stellt  er  als  Wächter  in  das  Mal  (Malwächter). 

Das  Spiel  wird  mit  einem  Platzstoss  von  der  Mitte  des  Spielplatzes  aus 
begonnen.  (Wenn  der  Ball  aus  einer  kleinen  Vertiefang  nach  einem  Anlaufe 
gestossen  („getreten")  wird,  so  ist  das  ein  Platzstoss).  Der  Gegner  mnss 
wenigrstens  10  Schritte  vom  Balle  entfernt  sein,  so  lange  der  Ball  nicht  ge- 
treten ist;  auch  darf  kein  Spieler  die  Mitte  des  Spielplatzes  in  der  Richtung 
des  feindlichen  Males  überschreiten,  bis  der  Ball  gestossen  ist.  Folgende  Regeln 
sind  im  weitem  Verlaufe  des  Spieles  zu  beachten: 

1.  Der  Ball  darf  nur  mit  den  Füssen  gestossen  werden.  Eine  eigene  Art 
der  Weiterbeförderang  ist  das  „Tribeln";  der  Ball  wird  mit  schwachen  Stössen 
so  vorwärts  getrieben,  dass  er  immer  dicht  vor  den  Füssen  hinrollt  und  man 
Um  in  seiner  Gewalt  behält. 

2.  Liegt  es  im  Interesse  der  Spielenden,  so  soll  der  Ball  einem  Freunde 
zngestossen  werden,  der  sich  in  günstiger  Stellung  befindet;  dieser  Fall  trifft 
Sfters  ein.  Es  soll  so  ein  lebhafter  Wechsel  von  Stossen,  Tribeln  und  Znstosseu 
stattfinden,  bis  es  gelingt,  den  Ball  von  vorn  zwischen  den  beiden  Malstangen 
nnter  dem  gespannten  Bande  hindurchzntreten,  dann  ist  ein  Mal  erobert,  ein 
Sieg  errungen ! 

3.  In  keinem  Falle  darf  der  Ball,  wenn  er  im  „Spiele"  ist,  mit  den  Händen 
mler  Armen  berührt  werden.  Man  kann  etwa  gestatten,  den  Ball  mit  dem  Kopfe 
oder  mit  der  Brust  aufzufangen,  damit  er  zurückpralle. 

4.  Ist  der  Ball  von  Händen  oder  Armen,  wenn  auch  ohne  Absicht,  berührt 
worden,  so  hat  die  Gegenpartei  von  der  betreffenden  Stelle  aus  einen  „Fr ei- 
stos«",  d.h.  die  Wahl  zwischen  einem  Platzstoss  und  „Fallstoss".   Bei  einem 


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42  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnnngen. 

FallstosB  lässt  der  Spieler  den  Ball  während  eines  kurzen  Anlaufes  niederfallen 
nnd  tritt  ihn,  wenn  er  vom  Boden  aufspringt.  Ein  solcher  Freistoss  darf  nie 
ein  Mal  gewinnen. 

5.  Süne  Ansnahme  macht  der  Halw&chter,  dem  gestattet  ist,  den  Ball,  der 
sein  Mal  hedroht,  mit  Händen  und  Füssen  au&nhalten,  zu  werfen  oder  zu  stossen. 
Der  Malwächter  hat  einen  verantwortungsToUen  Posten ;  seine  ganze  Anfinerk- 
samkeit  nnd  körperliche  Gewandtheit  hat  er  aufzubieten,  nm  zn  verhindern, 
dass  der  Ball  ins  Mal  getrieben  werde.  Er  darf  sich  auch  vom  Mal  entfernen, 
um  dem  Balle,  der  in  gefährliche  Nähe  kommt,  entgegenzutreten. 

6.  Wird  der  Ball  ausserhalb  der  Malstangen  Aber  die  Mallinie  getreten,  so 
hat  die  bedrohte  Partei  einen  Platzstoss  yon  dem  Punkte  aus,  an  welchem  der 
Ball  die  Grenze  fiberschritt. 

7.  Fliegt  der  Ball  Aber  eine  der  Marklinien,  so  kann  ein  Spieler  der  Partei, 
welche  ihn  nicht  hinübergetreten  hat,  Ton  dem  Punkte  ans,  wo  er  die  Grenze 
überschritt,  denselben  ins  Spiel  werfen,  darf  ihn  aber  nicht  stossen,  bis  er  von 
einem  andern  Spieler  zuerst  getreten  worden  ist. 

8.  Wird  der  Ball  von  einer  Partei  gestossen  oder  von  der  Marklinie  ins 
Spiel  geworfen,  so  darf  kein  Spieler  dieser  Partei,  welcher  im  Momente  de« 
Stossens  oder  Werfens  näher  der  feindlichen  Mallinie  ist,  den  Ball  selbst  be- 
rühren oder  einen  andern  Spieler  irgendwie  verhindern,  dies  zu  tun,  bis  der 
Ball  gespielt  worden  ist,  wenn  nicht  wenigstens  drei  Spieler  der  Gegenpartei 
näher  an  ihrer  Mallinie  sind;  er  ist  nämlich  „ausser  Spiel"  in  diesem  Falle; 
aber  kein  Spieler  ist  ausser  Spiel,  wenn  der  Ball  von  der  Mallinie  gestossen  wird. 

9.  Der  Gegner  darf  nicht  mit  den  Händen  berfihrt,  noch  von  hinten  „an- 
gerannt" werden,  während  das  Anrennen  von  vom,  Brust  gegen  Brost  und  von 
der  Seite,  Schulter  gegen  Schulter  gestattet  ist;  auch  das  Beinstellen  ist  ver- 
boten. Die  Partei,  welche  gegen  diese  Regel  verstOsst,  gibt  der  Gegenpartei 
das  Becht  auf  einen  Freistoss  von  der  Stelle  aus,  wo  der  Fehler  begangen 
wurde. 

10.  Wenn  dem  eigenen  Male  Gefahr  droht  oder  wenn  es  gilt,  das  Mal  des 
Gegners  zu  „erstürmen",  dann  schliessen  sich  die  Spieler  eng  aneinander,  Arm 
an  Arm,  Beine  geschlossen,  stossen  den  Ball  vor  sich  her,  verhttten,  dass  er 
ihnen  nicht  zwischen  den  Beinen  hindurch  getrieben  wird  und  versuchen,  die 
Gegner  zurückzudrängen  und  den  Ball  durchs  Mal  zn  stossen.  Verändert  sich 
die  Lage,  so  gehen  die  Spieler  wieder  auf  ihre  angewiesenen  Posten. 

11.  Die  Spieler  haben  sich  den  Anordnungen  ihrer  Hanptlente  nnd  den 
Entscheiden  des  Unparteiischen  strikte  zu  fügen. 

12.  Nach  jedem  gewonnenen  Spiele  oder  nach  einer  halben  Stunde  sollen 
die  Male  gewechselt  werden. 

Der  Fussball  ist  ein  vorzügliches  Bewegungsspiel,  das  allgemein  eingeftthrt 
zu  werden  verdient.  Er  dürfte  ein  Lieblingsspiel  unserer  Jugend  werden.  Bei 
Tumfahrten  nach  günstigen  Plätzen  könnte  dieses  Spiel  zn  Wettkämpfen  zwischen 
Tnmklassen  verschiedener  Ortschaften  verwendet  werden. 

H.  Angewandtes  Turnen. 

Hiebei  kommen  namentlich  Bingen,  Schwingen,  Wettlaufen  und 
Springen  über  Hindernisse  in  Betracht.  Empfohlen  werden  femer  Ziel- 
werfen nnd  Armhrnstschiessen  zur  Übung  von  Auge  nnd  Arm. 


18.  R.    Kreisschreiben  der  Erziehungsdireklion  des  Kantons  Bern  an  die  Kreis- 
synoden und  Konferenzen  des  Kantons  Bern.  (Vom  8.  Juni  1893.) 

Tit.  Zur  Durchführung  des  unterm  12.  April  1893  obligatorisch  erklärten 
Ubnugsprogrammes  für  das  Schulturnen  erscheint  es  zweckmässig,  lokale 
Turnkurse  zu  veranstalten.  Dieselben  können  in  Verbindung  mit  Ihren  Ver- 


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Kant.  St.  Oallen,  Regulativ  Aber  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge        43 
znr  Unterstützung  von  Schulhaosbauten. 

Sammlungen  oder  ausserhalb  derselben  angeordnet  werden.  Der  Besuch  dieser 
notwendigen  Kurse  wird  der  Lehrerschaft  dringend  anempfohlen. 

Die  Deleg^rten  Ihres  Amtes,  welche  den  vom  31.  Mai  bis  S.  Juni  abhin 
stattgefandenen  Zentraltumkurs  in  Bern  mitgemacht  haben,  sind  bereit,  die 
Lokidtomkurse  zu  leiten  und  Ihnen  mit  Bat  und  Tat  an  die  Hand  zu  gehen. 

Sie  wollen  sich  mit  diesen  Abgeordneten  aus  Ihrer  Mitte  und  mit  den 
Schnlinspekuren  der  betreffenden  Kreise  in  Verbindung  setzen;  dieselben  werden 
Ihnen  bei  Anordnung  und  Durchführung  der  Kurse  behülflich  sein. 


14.  ».    Regulativ  Ober  in  Verwendung  der  Staatsbeitrage  zur  Unterstatzung  von 
Scbulhausbauten  im  Kanton  St.  Gallen.    (Vom  28.  April  1893.) 

Wir  Landammann  und  Begiernngsrat  des  Kantons  St  Gallen, 
In  teilweiser  Bevision  des  Begulativs  vom  2.  Dezember  1890,  beziehungs- 
weise 23.  Janaar  1891, 

verordnen  was  folgt: 
Art  1.    Der  vom  Grossen  Bäte  für  die  Unterstützung  von   Schul- 
bansbauten  bewilligte  Kredit  findet  Verwendung: 

1.  für  Neubauten  von  Schulhäusern  und  Turnhallen ; 

2.  für  Umbauten  an  bereits  bestehenden  Gebäuden ; 

3.  für  die  Anlegung  von  Turnplätzen  und  die  Anschaffung  von  Tnmgei-Sten ; 

4.  für  die  Errichtung  von  Schulbmnnen,  und 

5.  für  die  Anschaffung  von  „St.  Galler"  oder  auch  andern  Schulbänken  eines 
mindestens  gleichwertigen  Systems. 

Art  2.  Die  Zuerkennung  von  bezüglichen  Staatsbeiträgen  ist  an  folgende 
Bedingungen  geknüpft: 

1.  Einschlägige  Gesuche  müssen  vor  Beginn  der  Baute  resp.  Anschaffung 
der  betreffenden  Gegenstände  in  Begleit  von  Plänen  und  Kostenvoran- 
schlägen der  Erziehungskommission  eingereicht  werden,  welche  die 
Pläne  u.  s.  w.  auf  vorausgegangene  Begutachtung  des  Kantonsbauamtes 
genehmigen  wird. 

2.  Bei  den  Bauten  und  Umbauten  ist  eine  besondere  Baurechnung  zn  führen, 
bei  Anschaffungen  sind  die  betreffenden  Ausgaben  in  der  ordentlichen 
Schulrechnung  gesondert  anzuführen. 

Art.  3.  Der  Staatsbeitrag  beträgt  2—30  Prozent  der  wirklichen  Kosten, 
immerhin  in  dem  Sinne,  dass  auf  Grund  des  eingereichten  Kostenvoranschlages 
znm  voraus  durch  den  Regiernngsrat  auf  Antrag  der  Erziehungskommission 
(welche  znm  Zwecke  der  Begutachtung  von  Schulhausbauten  durch  weitere 
zwei  Mitglieder  des  Erziehnngsrates  zu  verstärken  ist)  eine  Maximalsnmme 
angesetzt  wird. 

Anspruch  auf  das  Maximum  haben  nur  Primarschulgemeinden  mit  einem 
Steuerkapital  per  Schule  von  Fr.  50,000  und  weniger.  Die  Zahl  der  Prozente 
sinkt  in  der  Regel  um  je  einen  für  je  Fr.  25,000  mehr  Steuerkapital  bis  auf 
ein  solches  von  Fr.  500,000  (12'>/o)  nnd  von  da  an  für  je  Fr.  50,000  mehr  bis 
auf  ein  solches  von  Fr.  1,000,000  (20/0). 

Für  die  Berechnung  des  Stenerkapitals  per  Schule  ist  die  Zahl  der  Schulen 
massgebend,  wie  dieselbe  im  Zeitpunkte,  wo  das  neue  Schulhaas  bezogen  wird, 
besteht. 

Bei  Bauten  für  Sekundärschulen  wird  der  Staatsbeitrag  jeweilen  nach 
Massgabe  der  für  den  gegebenen  Fall  bestehenden  finanziellen  Verhältnisse 
bestimmt. 

Unter  wirklichen  Kosten  werden  die  eigentlichen  Baukosten  mit  Hinzu- 
recbnnng  der  Erwerbung  des  Bauplatzes  und  unter  Abzug  des  Verkaufswertes 


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44  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

eines  allfällig  vorhandenen  alten  Schnlhaoses,  bezw.  Platzes,  insofern  dieses 
nicht  ausschliesslich  nnd  nnmittelbar  für  Schnlzwecke  (Lehrzimmer  und  Lehrer- 
wohnnngen)  weiter  Verwendung  findet,  verstanden. 

Schenkungen  nnd  bereits  vorhandene  Banfonds  fallen  nicht  in  Abzug. 

Dagegen  hat  die  Nichteinhaltung  der  bestehenden  allgemeinen  ban-  nnd 
feuerpolizeilichen  Vorschriften  und  des  von  der  Behörde  genehmigten  Bau- 
planes, sowie  auch  die  Nichtbefolgnng  der  von  derselben  erteilten  Weisungen 
einen  Abzog  an  der  bereits  zuerkannten  Beitragssumme  zur  Folge,  dessen  Höhe 
in  da«  Ermessen  der  zuständigen  Behörden  (Erziehungskommission  nnd  Re- 
gierungsrat) gelegt  ist. 

Art.  4.  Der  Staatsbeitrag  wird  in  mehreren,  gleichzeitig  mit  der  Zner- 
kennung  desselben  von  der  Behörde  festzusetzenden  Raten  ausbezahlt.  Bei  der 
Feststellung  des  Zeitranmes,  innert  dessen  die  Gesamtauszahlung  erfolgt,  kommen 
sowohl  die  Höhe  der  im  ganzen  auszurichtenden  Summe,  als  auch  diejenige 
des  zur  Zeit  zur  Verfügung  stehenden  Büdgetpostens  in  Betracht.  Jedenfalls 
ist  von  dem  Zeitpunkte  der  Beendigung  des  Rohbaues  dem  Erziehungsdeparte- 
ment rechtzeitig  Kenntnis  zu  geben,  welches  dann  den  Kantonsbanmeister  zur 
Besichtigung  und  Untersuchung  desselben  abordnen  nnd  auf  dessen  Gutachten 
hin  in  der  Regel  die  Anzahlung  der  ersten  Rate  anordnen  wird.  Die  Anszablnng 
der  letzten  Rate  erfolgt  fdihestens  nach  völliger  Fertigstellung  des  Baues  wiedemm 
auf  Gutachten  des  Kantonsbauamtes. 

Art  5.  Vorstehendes  Regulativ  ersetzt  Abschnitt  IV  „Staatsbeiträge  bei 
Schulhansbanten"  im  Regulativ  über  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  für 
das  Volksschulwesen  vom  2.  Dezember  1890  resp.  23.  Januar  1891  und  tritt 
sofort  in  Kraft. 


15. 10.   Kantonsratsbeschluss  betreffend  Beitragsleistungen  an  Gemeinden  des  Kan- 
tons Zug  fOr  Anschaffung  neuer  Schulbänke.    (Vom  27.  November  1893.) 

Der  Kantonsrat, 
unter  Bezugnahme  auf  die  t^§  23  und  71  des  Gesetzes  über  Organisation 
des  Schulwesens  vom  24.  Oktober  1850 

bescbliesst: 

§  1.  An  die  Auslagen,  welche  die  Gemeinden  für  Anschaffung  neuer  Schul- 
bänke haben,  leistet  der  Kanton  unter  der  Bedingung,  dass  das  gewählte  System 
zum  voraus  vom  Erziehungsrate  als  zweckmässig  anerkannt  wird,  einen  ein- 
maligen Beitrag  von  2ö°/o  der  ausgewiesenen  Kosten. 

8  2.  Dieser  Beschluss  tritt  sofort  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  be- 
zttgliche  seit  1892  gemachte  Neuanschaffungen. 

Mit  dessen  Vollziehung  wird  der  Regiemngsrat  beanftragt. 


16. 11.    Kreisschreiben  des   Erziehungsrates  des   Kantons  Aargau  an  die  Scbul- 
pflegen,    Inspektorate   und  Turnexperten  der  Gemeinde-   und   Bezirksschulen. 

(Vom  10.  Februar  1893.) 

Von  Seite  des  Bezirksschulrates  Lenzburg  wurde  bei  der  Erziehung»- 
direktion  die  Frage  angeregt,  ob  behufs  Hebung  des  Turnwesens  die  Gemeinden 
nicht  zur  Errichtung  einfacher  und  doch  dem  Zweck  entsprechender  Tumschöpfe 
veranlasst  werden  sollten.  Die  von  genanntem  Schulrat  gleichzeitig  vorgelegte 
Planskizze  samt  Kostenberechnung  für  Tumschöpfe  wurde  vom  Erziehungsrat 
zwei  Fachexperten  (einem  Bau-  und  einem  Tumtechniker)  zur  Beg^utachtung 
überwiesen. 

Dieselben  erstatteten  nach  einlässlicher  Prüfung  der  Frage  und  Bespre- 
chung derselben  in  Fachkreisen  folgendes  Gutachten: 


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Kant.  Aargan,  KreisHchreiben  des  Erziehnngsrates  an  die  Schulpflegen,    iö 
Inspektorate  und  Tnmexperten  der  Gemeinde-  und  Bezirksschulen. 

^Sofern  es  sich  um  die  Beschaffung  billiger  Tumschöpfe  handelt,  so  muss 
zum  voraus  von  einer  Beheizung  abstrahirt  werden;  heizbare  Turnhallen 
erforden  eine  solidere  und  auch  köstlichere  Bauart  als  Tumschöpfe,  welch 
letztere  nur  den  Zweck  haben,  das  Turnen  bei  ungünstiger  Witterung  nament- 
lich im  Frühjahr  und  Herbst  zu  ermöglichen.  Heizbare  Turnhallen,  in  welchen 
den  ganzen  Winter  geturnt  werden  kann,  müssen  gegen  aussen  durch  solide 
Mauern  oder  mindestens  durch  Biegwände  abgeschlossen  werden  und  bedürfen 
einer  Decke,  welche  die  Wärme  nicht  sofort  entweichen  lässt;  derartige  heiz- 
bare Tumgebände  kosten  erfohrangsgemäss  Fr.  10,000  bis  Fr.  30,000  und  even- 
tuell noch  mehr. 

Die  eidgen.  Verordnung  betr.  Durchführung  des  militärischen  Vorunterricht«8 
verlangt  jährlich  mindestens  60  Turnstunden  pro  Schüler.  Dieser  Forderung 
konnte  bisher  bei  weitem  nicht  Genüge  geleistet  werden,  indem  sich  die  Turn- 
stasden  in  vielen  Landschulen  pro  Jahr  und  pro  Schüler  durchschnittlich  nur 
auf  20  bis  30  bezifferten.  Durch  die  Errichtung  von  Tarnschöpfen  lässt  sich 
bei  regelmässigem  Unterricht  die  eidg.  Vorschrift  annähernd  erreichen. 

Die  Experten  sind  der  Ansicht ,  dass  je  nach  der  Schfilerzahl  in  den 
verschiedenen  Gemeinden  des  Kantons  kleinere  oder  grössere  Turnschöpfe  zu 
errichten  seien  und  zwar  würden  diese  Lokalitäten  folgende  Dimensionen  auf- 
zuweisen haben: 

a.  Für  20  Tumscbttler  9,00  m  breit,  14,00  m  lang  und  5,00  m  Gevierthöhe. 

6.  Für  30  Tumschüler  9,50  m  breit,  18,00  m  lang  und  5,00  m  Gevierthöhe. 

e.  Für  40  Tumschüler  10,00  »i  breit,  21,00  m  lang  und  5,00  m  Gevierthöhe. 

Es  wird  angenommen,  dass  die  Turnschöpfe  auf  drei  Seiten  mit  Laden- 
wänden eingeschalt  werden  müssen,  damit  der  Raum  gegen  Zugluft  geschützt 
ist ;  eine  auf  der  Ostseite  oder  Südseite  liegende  Längsfa^ade  bliebe  ganz  ofTen 
und  zwar  wird  von  der  Anbringung  von  Schiebtoren  oder  dergleichen  Vor- 
richtungen als  Abschlnss  der  vierten  Seite  ans  dem  Grunde  abgeraten,  damit 
das  Turnen  iu  möglichst  frischer  Luft  stattfinden  kann  und  nicht  hinter  Cou- 
lissen  vollzogen  wird. 

Das  Dach  muss  mit  Laden  eingeschalt,  mit  Ziegeln  eingedeckt  und  der 
Boden  muss  mit  Lehmschlag  belegt  werden ;  die  Dachverschalung  ist  notwendig, 
damit  die  Stürme  das  Dach  nicht  demoliren  und  der  Lehmschlag  ist  erforder- 
lich, um  den  Boden  möglichst  staubfrei  zu  halten.  Selbstverständlich  muss  der 
Boden  im  Tamschopf  höher  liegen,  als  das  umgebende  Terraiu  liegt. 

Die  Anbringung  der  Turngerätschaften  erfolgt  am  zweckmässigsten  auf 
der  offenen  Langseite,  woselbst  der  Dachvorsprung  um  1,00  m  breiter  anzulegen 
ist,  als  auf  den  übrigen  drei  Seiten. 

Um  Raum  zu  ersparen,  und  damit  der  Turnlehrer  seine  Schüler  doch 
alle  fiberblicken  kann,  wird  die  Anbringung  eines  aufklappbaren  Podiums  auf 
der  geschlossenen  Langseite  empfohlen. 

Was  die  Baukosten  anbetrifft,  so  betragen  dieselben  unter  der  Voraus- 
setzung, dass  das  Bauholz  von  der  betreffenden  Gemeinde  unentgeltlich  geliefert 
und  die  Fuhren,  Erdarbeiten  und  der  Ziegeltransport  nicht  in  Anrechnung 
kommen : 

a.  Für  einen  Tnmschopf  für  20  Schüler,  9,00  m  breit,  14,00  m  lang  und  5,00  m 
hoch  zirka  Fr.  1500. 

b.  Für  einen  Tnmschopf  für  30  Schüler,  9,50  m  breit,  18,00  m  lang  und  6,00  m 
hoch  zirka  Fr.  2000. 

c.  Für  einen  Tnmschopf  für  40  Schüler,   10,00  m  breit,  21,00  m  lang  und 
5,00  m  hoch  zirka  Fr.  2500. 

Erfahmng^sgemäss  ist  es  fast  unmöglich,  mehr  als  40  Schüler  auf  einmal 
mit  Erfolg  unterrichten  und  die  nötige  Disziplin  aufrecht  halten  zu  können. 

Tumschöpfe,  wie  die  in  Frage  stehenden,  würden  nicht  allein  den  Ge- 
meinde- and  Bezirksschulen  dienen,  sondern  auch  den  Tamvereinen  und  dem 
militärischen  Vorunterricht  dritter  Stufe  nützlich  sein." 


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46  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Der  Erziehungsrat  hat  das  Projekt  betr.  Erstellnng  von  TamschSpfen 
an  Hand  des  vorstehenden  Gatachtens  geprfift  nnd  demselben  in  allen  Punkten 
seine  Zastiiumung  erteilt  nnd  sodann  des  weitem 

beschlossen: 

1.  Das  Expertengntachteu  soll  den  Schulanfsichtsorganen  mit  der  Einladung 
wir  Kenntnis  gebracht  werden,  sie  möchten  in  den  Gemeinden,  wo  noch 
keine  geschützten  Turnlokale  besteben  nnd  infolge  dessen  ein  regel- 
mässiger Unterricht  nicht  erteilt  werden  kann,  nach  Kräften  dahin  wirken, 
dass  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Turnscbüpfe  erstellt 
werden. 

2.  Gemeinden,  welche  nach  einem  von  der  Oberbehörde  genehmigten  Plane 
Tnmschöpfe  erstellen,  werden  an  die  daherigen  Bankosten  angemessene 
Staatsbeiträge  verabfolgt. 


17. 12.  Regierungsratsbeschluss  betreffend  Verabfolgung  von  Staatsbeiträgen  an  die 
Rettungsanstalten  im  Kanton  St.  Gallen.  (Vom  24.  Januar  1893.) 

Wir  Landammann  und   Regierungsrat  des  Kantons  St.  Gallen, 
In   der  Absicht,    eine   möglichst   gerechte   Verteilung   des   vom  Grossen 
Bäte  fiir  Unterstützung  der  Rettnngsanstalten  jeweilen  bewilligten  Kredites  zn 
erzielen,  und  in  Revision  des  Beschlusses  vom  18.  Oktober  1883, 

beschliessen: 
Art.  1.    Die  Verwaltungen  bezw.  Vorsteher  der  im   Kanton   befindlicheD 

Rettungsanstalten  sind  verpflichtet,  al^ährlich  auf  Ende  Januar  dem  Regiemngs- 
rate  einen  Jahresbericht  einzureichen,  welcher  ttber  die  Lehrkräfte,  die  Anzdil 
der  Zöglinge,  deren  Namen,  Herkunft,  Alter,  Datum  des  Eintrittes,  Grund  der 
Unterbringung  und  Bezeichnung  des  Unterbringers  Aufschluss  geben  soll. 

Art.  2.  Die  Unterstützungen  werden  auf  den  Bericht  des  zuständigen 
Departements  vom  Regierungsrate  in  der  Weise  festgesetzt,  dass  ein  Viertel 
des  vom  Grossen  Rate  jeweilen  bewilligten  Unterstützungskredites  auf  die  zn 
subventionlrenden  Anstalten  zu  gleichen  Teilen  repartirt  wird.  Die  Verteilung 
der  übrigen  drei  Viertel  erfolgt  nach  Massgabe  der  Anzahl  der  Zöglinge,  die 
im  abgelaufenen  Kalenderjahr  in  jeder  Anstalt  verpflegt  worden  sind,  wobei 
jedoch  nur  diejenigen  in  Betracht  fallen,  welche  Schweizerbürger  oder  Kantons- 
angehörige (Bürger  oder  Einwohner)  sind. 

Art.  3.  Gegenwärtiger  Beschlnss,  durch  welchen  derjenige  vom  18.  Ok- 
tober 1883  aufgehoben  und  ersetzt  wird,  tritt  sofort  in  Kraft  nnd  soll  in  die 
Gesetzessammlung  aufgenommen  werden. 


18.  IS.    Kreissehreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  stat- 
liehe  Primarlehrer.    (Vom  1.  Juni  1893.) 

Paragraph  37,  Absatz  3  der  neuen  Staatsverfassung  bestimmt: 

,.er  (der  Sttuit)  beteiligt  sich  auch  an  der  Erziehung  und  Versorgung 
blinder,  taubstummer,  schwachsinniger  nnd  sittlich  verwahrloster  Kinder." 

Die  unterzeichnete  Direktion  hat  nun  vom  Regierungsrat  Auftrag  erhalten, 
über  die  Ausführung  dieser  Verfassungsvorschrift  betreffend  die  schwachsinnigen 
Kinder  einen  Antrag  einzubringen.  Um  diesem  Auftrage  nachkommen  zu  können, 
sollte  ich  vor  allem  aus  wissen,  wie  viele  schwachsinnige,  noch  bildungsfähige 
Kinder  im  Kanton  vorhanden  sind,  ob  die  Zahl  derselben  so  gross  ist,  dass  sich 
die  Errichtung  einer  besondem  Bildnngsaustalt  mit  den  erforderlichen  Lehr- 
kräften rechtfertigen  Hesse.  Zu  diesem  Zwecke  ersuche  ich  Sie,  mir  bis  längstens 
den  15.  d.  Mts.  am  Fnsse  dies  mitzuteilen,  ob  und  welche  schwachsinnige,  bil- 
dnngsföhige  Kinder  Sie  unterrichten.    Zu  diesen  sind  natürlich  diejenigen  nicht 


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Kanton  Baselland,  Ereisochreiben  der  Eraehungsdirektion  47 

an  die  Qemeinderäte. 

zn  rechnen,   welche  nach   ein-  oder  mehrmaligem  Zurückbleiben  in  derselben 
Klasse  mit  den  Mitschtllern  noch  leidlich  Schritt  halten  können. 

Statistik 

Aber  die  Zahl  der  im  primarschulpflichtigen  Alter  stehenden  schwachsinnigen, 
aber  gleichwohl  nicht  bildungsanfähigen  Kinder. 

Schuljahr. •  1893J94.  Primarschule: 


Name  des  Kindes 


H«iin«f  Gebnrts-    Käme  des  Vaters  1  Vermöfcengverhiilt- 

neiiDsi  j^^^       ijj^j.  jg,gg„  Vertret.     nlsse  der  Eltern 


.den Jnni  1893.  Der  Lehrer: 


19. 14.    Kreisschreiben  der  Erzieliungsdireirtion    des  Kantons  Baseiiand    an   die 
Gemeinderate.    (Vom  17.  März  1893.) 

Änlässlich  der  Bndgetberatnng  pro  1893  ist  vom  Landrate  beschlossen 
worden,  es  solle  die  Frage  betreffs  Einrichtung  von  Volksbibliotheken  vom 
Segiemngsrate  geprüft  und  speziell  untersucht  werden,  ob  für  die  Unterstützung 
solcher  Bibliotheken  aus  dem  Zehntel  des  Alkoholertrages  ein  gewisser  Betrag 
ansgelegt  werden  sollte. 

In  Ausführung  dieses  Beschlusses  erlaube  ich  mir,  Sie  zu  ersuchen,  Sie 
wollen  der  Erziehungsdirektion  mitteilen,  ob  in  Ihrer  Gemeinde  eine  Bibliothek 
(Schulbibliothek,  Volkabibliothek)  besteht,  eventuell  von  welchem  Bestände  sie 
ist,  wer  dieselbe  unterhält,  wie  viel  jährlich  für  sie  ausgelegt  wird,  ob  dieselbe 
viel  benätzt  wird  und  welcher  Betrag  für  die  Benützung  bezahlt  wird. 

Es  könnte  sich  ofTeubar  für  den  Staat  nicht  darum  handeln,  in  jeder  Ort- 
schaft eine  Volksbibliothek  anzulegen,  sondern  höchstens  in  grossem  Ortschaften, 
welche  zugleich  Yerkehrszentren  bilden,  solche  zn  errichten,  beziehungsweise 
dort  bestehende  Bibliotheken  zn  unterstützen. 

Schliesslich  wäre  es  mir  angenehm,  Ihre  Meinung  in  der  Sache  überhaupt 
sn  erfahren,  ob  Sie  der  Ansicht  sind,  dass  durch  derartige  Errichtung  bezw. 
Unterstützung  von  Volksbibliotheken  dem  Alkoholgennss  wirklich  gesteuert 
werden  könnte. 


90. 15.    Zirkular  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Bern  an  die  Regierungsstatt- 
kalter.    (Vom  20.  November  1893.) 

Sie  werden  dem  Verwaltungsbericht  unserer  Direktion  für  das  Jahr  1892/93 
entnommen  haben,  dass  die  Versorgung  armer  Schulkinder  mit  Nahrung  nnd 
Kleidungsstücken  aoch  im  letzten  sehr  strengen  Winter  erfreuliche  Ergebnisse 
aufweist.  Es  ist  in  der  Tat  viel  geleistet  worden,  bedeutend  mehr  als  man 
erwartete. 

Dieses  Resultat  mnss  jeden  Schulfreund  erfreuen.  Es  zeigt,  dass  anch 
nnter  dem  Volke  der  feste  Wille  vorhanden  ist,  die  Schule  zu  heben,  und  dass 
es  an  Opfersinn  und  Mildtätigkeit  gegen  die  in  ungünstigen  Verhältnissen 
aufwachsende  Schuljugend  nicht  fehlt. 

Haben  wir  nnn  die  Unterstützung  armer  Schulkinder  in  Gang  gebracht,  so 
mfissen  wir  darnach  streben,  diese  gemeinnützige  Einrichtung  zu  bewahren  nnd 
weiter  zu  entwickeln. 


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48  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordhongen. 

Wir  bringen  Ihnen  deshalb  unsere  früheren  Zirkulare  in  Erinnemng,  mit 
der  Bitte,  in  dieser  Angelegenheit  in  gleicher  Weise  wie  die  vorigen  Jahre  Tor- 
zngehen,  das  heisst  die  Versorgung  armer  Schalkinder  mit  Nahrung  and  Klei- 
dungsstticken  anf  den  kommenden  Winter  mit  allem  Ernste  wieder  anzuregen 
und  an  die  Hand  zu  nehmen. 

Sie  wollen  nns  bis  15.  April  1894  Bericht  erstatten  nnd  zwar  in  gleicher 
Weise  wie  yoriges  Jahr  nach  beiliegendem  Formular.  Sie  werden  jeder  Schal- 
kommission Ihres  Amtsbezirkes  ein  Exemplar  zustellen,  mit  der  Aufforderung, 
Ihnen  dasselbe  rechtzeitig  ansgefUUt  zukommen  zu  lassen. 

Indem  wir  Ihnen  unser  Zirkular  Tom  18.  Juni  1891  in  Erinnerung  bringen, 
teilen  wir  Ihnen  mit,  dass  wir  auch  dieses  Jahr  denjenigen  Gemeinden,  welche 
die  Speisung  armer  Schulkinder  einfuhren  nnd  durch  Beiträge  unterstützen, 
aus  dem  zu  diesem  Zwecke  bestimmten  Kredit  aus  dem  Ertrag  des  Alkohol- 
monopols entsprechende  Beiträge  bewilligen  werden. 


21.  IC.    Kreisschreiben  des  Regierungsrales   des  Kantons  Glarus  u   stmtiiehe 
Schulrate.   (Vom  12.  Januar  1893.) 

Die  landrätliche  Kommission  für  Prttfung  des  1891192er  Amtsberichtes  hat 
sich  bezüglich  des  Repetirschulwesens  zu  folgenden  Bemerkungen  veranlasst 
gesehen : 

„Mit  Bezug  auf  das  Repetirschulwesen  dürfte  eine  Besserung  vielleicht 
dadurch  erzielt  werden,  dass  für  die  Abhaltung  der  Bepetirschulen  der  Montag 
ausgeschlossen  wird.  Auf  den  Montag  fallen  die  meisten  Feiertage,  so  dass  der 
rnterricht  in  der  Repetlrschule  um  einige  Tage  des  Jahres  verkürzt  wird. 
Auch  vom  sanitarischen  Standpunkte  aus  wäre  es  wünschenswert,  dass  der 
Schulbesuch  für  die  Repetirschüler  vom  Montag  anf  Mitte  Woche  verlegt  würde, 
um  zwischen  Ruhepause ,  Schule  und  beruflicher  Tätigkeit  ein  dem  in  der 
Entwicklung  begriffenen  Körper  des  RepetirschUlers  angepasstes  Verhältnis  her- 
beizuführen. Es  hätte  dies  in  den  Gemeinden,  wo  den  Lehrern  an  der  Elementar- 
schule auch  die  Repetlrschule  übertragen  ist,  zudem  noch  das  Gute  im  Gefolge, 
dass  die  Schüler  der  erstem  nicht  schon  unmittelbar  nach  dem  Sonntag,  sondern 
mitten  in  der  Woche  diejenige  Zeit  frei  hätten,  welche  für  die  letztere  ver- 
wendet werden  muss."  Das  aus  diesen  Motiven  hervorgegangene  Postulat  „der 
Regierungsrat  wird  eingeladen,  dafdr  zu  sorgen,  dass  der  Montag  als  Repetir- 
schultag  fallen  gelassen  wird  und  die  Repetirschnlen  in  allen  Gemeinden  ent- 
weder am  Mittwoch  oder  am  Donnerstag  gehalten  werden",  wurde  vom  Land- 
rate mit  der  Beschränkung,  dass  dasselbe  anf  die  Bepetirschulen  derjenigen 
Gemeinden,  welche  einen  besondem  RepetirscbuUehrer  angestellt  haben,  keine 
Anwendung  finden  müsse,  in  unserm  vollen  Einverständnis  angenommen.  Wir 
sehen  uns  deshalb  veranlasst,  Sie,  Tit.,  einzuladen,  diesem  Beschlüsse  mit  Be- 
ginn des  neuen  Schuljahres  Nachachtung  zu  verschaffen,  sofern  nicht  ohnehin 
bereits  der  Mittwoch  oder  der  Donnerstag  in  Ihrer  Gemeinde  als  Bepetirschultag 
bezeichnet  ist. 


22. 17.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Zug  an  die  tit.  Schulkommls- 
slonen  und  die  Lehrerschaft  des  Kantons  Zug  betreffend  Einfahrung  der  deutschen 
Rechtschreibung  nach  Dudens  orthographischem  WSrlerbuche.  (Vom  22.  April 
1893.) 

Tit.  I  Wie  Ihnen  bereits  bekannt  sein  wird,  fand  den  24.  August  des 
verflossenen  Jahres  in  Bern  unter  dem  Vorsitze  des  Herrn  Bundesrat  Dr.  Schenk, 
des  Vorstehers  des  eidg.  Departementes  des  Innern,  eine  interkantonale  Kon- 
ferenz zur  Anbahnung  einer  einheitlichen  Orthographie  für  Deutschland  and 
die  Schweiz  statt.  Dieselbe  kam  laut  Schreiben  des  Departementes  des  Innern 
vom  20.  Oktober  1892  an  die  Regierungen  der  Kantone  deutscher  Zunge  zu 
folgenden  Resolutionen : 


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Kant.  Zog,  Ereisschreibeu  des  Erziehuugsrates  au  die  Scbulkommiss.     49 
n.  die  Lehrerschaft  betr.  EinfQhnng  d.  deutschen  Bechtschreibnng. 

1.  Als  znkänftige  Orthographie  der  deutschen  Schweiz  gilt  die  in  Deutsch- 
land verbreitetste,  die  in  Dudens  „Orthographischem  Wörterbuche"  festge- 
setzte Orthographie,  —  Die  interkantonale  Konferenz  drttckt  den  Wunsch 
ans,  dass  in  nicht  gar  femer  Zeit  in  der  prenssischen  Orthographie  die 
Inkonsequenz  in  betreff  des  ,,th"  yerschwinden  möchte; 

2.  die  Konferenz  ersucht  die  h.  Bundes-  und  Kantonsbehörden,  ihre  neuen 
Drucksachen  von  jetzt,  resp.  1.  Januar  189B  an  nur  mehr  nach  der  in 
Dudens  „Orthographischem  Wörterbuche''  festgesetzten  Orthographie 
herstellen  zu  lassen  und  derselben  so  viel  als  möglich  zur  Durchführung 
zu  verhelfen; 

3.  die  Konferenz  ersacht  die  kompetenten  schweizerischen  Behörden,  eine 
grössere  Vereinfachung  und  Vereinheitlichung  der  Rechtschreibung  in 
allen  Ländern  deutscher  Zunge,  sobald  die  Gelegenheit  sich  dazu  bietet, 
nach  Kräften  zu  nnterstützen. 

Diese  Resolutionen  wurden  von  den  Vertretern  des  Schweiz.  Pressver- 
bandes, des  Vereins  Schweiz.  Buchdruckereibesitzer,  des  Schweiz.  Typographen- 
bnndes,  des  Schweiz.  Bnchhändlervereins  und  von  der  Mehrzahl  der  Abgeordneten 
der  deutsch-schweizerischen  Kautonsregierungen  angenommen  und  haben  daher 
alle  Anssicht,  verwirklicht  zu  werden.  In  der  Tat  haben  bereits  eine  grosse 
Anzahl  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  diese  deutsche  Orthographie  inzwischen 
znr  Anwendung  gebracht  und  die  meisten  deutschen  Kautonsregierungen  zu 
derselben  in  zustimmendem  Sinne  Stellung  genommen.  Auch  die  Bundeskanzlei 
hat  sich  seither  derselben  angeschlossen.  Es  ist  daher  ausser  Zweifel,  dass 
dieselbe  in  kurzer  Zeit  die  herrschende  Orthographie  der  Schweiz  sein  wird. 

In  VoUfUhrung  des  oben  angeführten  Schreibens  des  eidgen.  Departe- 
mentes des  Innern  mnssten  auch  wir  die  Orthographiefrage  in  Beratung  ziehen 
und  zu  derselben  bestimmte  Stellung  nehmen.  Hiebei  leiteten  uns  die  Grund- 
sätze und  Tatsachen: 

a.  Eine  einheitliche  Orthographie  ist  ein  unabweisbares  Bedürfnis  ffir  das 
Leben  im  allgemeinen  und  für  die  Schule  insbesonders ; 

b.  die  dentsche  preussische  Orthographie  ist  in  Deutschland  weitaus  die 
verbreitetste  nnd  findet  ihren  Weg  jetzt  schon  auch  in  die  Schweiz  durch 
eine  Unzahl  von  Schriften,  Bflchem,  Zeitschriften  u.  s.  f.,  die  der  dentsche 
Bflchermarkt  bis  in  die  entlegensten  Ortschaften  unseres  1.  Vaterlandes 
verbreitet; 

e.  sie  bat  auch  an  nnsem  Schulen  bereits  Einzug  gehalten,  indem  die  in 
Deutschland  gedruckten  Lehrbücher  in  dieser  Orthographie  erscheinen, 
80  die  meisten  BUcher  für  die  höhern  und  die  Sekundärschulen; 

d.  die  biblische  Geschichte  in  den  Primarschulen  ist  ebenfalls  in  der  deutschen 
Orthographie  gedruckt,  wie  alle  Bücher,  die  in  der  Firma  Benziger  in 
Einsiedeln  erscheinen; 

«.  der  Übergang  von  der  jetzigen  zur  neuen  Orthographie  ist  nicht  schwer 
und  in  wenigen  ünterrichtslektionen  zu  bewerkstelligen;  daher  kann 
diese  Orthographie  in  den  Schulen  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten 
durchgeführt  werden,  trotzdem  die  Lesebücher  noch  die  schweizerische 
Orthographie  haben. 

In  Erwägung  all  dieser  Umstände  hat  der  Erziehnngsrat  in  der  Sitzung 
yom  4.  dies  beschlossen: 

1.  Die  Resolutionen  der  Orthographiekonfereuz  vom  24.  August  1892  in  Bern 
sind  ohne  Einschränkung  anzunehmen; 

2.  daher  soll  die  deutsche  Orthographie,  wie  sie  in  Dudens  „Orthogra- 
phischem Wörterbuch"  niedergelegt  ist,  vom  Beginn  des  neuen  Schul- 
jahres an  in  allen  Schulen  des  Kautons,  sowohl  den  höhern  als  den 
niedern,  gelehrt  werden  und  zwar  in  dem  Sinne,  dass  alle  Schüler  zur 
Beobachtung  und  Benutzung  derselben  konseqnent  anzuhalten  sind. 


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50  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Wir  verbinden  mit  der  Kenntnisgabe  von  diesem  Beschlüsse  die  Ein- 
ladung, demselben  Nachachtung  zu  verschaffen  und  zor  Ausführung  desselben 
die  notwendigen  Weisungen  zu  erteilen.  Als  Leitfaden  für  die  Hand  der  Schüler 
kSnneu  Sie  vom  kantonalen  Lehrmitteldepöt  beziehen:  ,.Die  deutsche 
Orthographie",  Zusammenstellang  der  wichtigsten  Abweichungen  vom  hy- 
herigen,  von  S.  Wittwer,  Sekundarlehrer.  Fttr  die  Hand  der  Lehrer  empfehlen 
wir:  „Regeln  und  Wörterverzeichnis  fttr  die  deutsche  Recht- 
schreibung", zum  Gebrauche  in  den  preussischen  Schulen.  Herausgegeben 
im  Auftrage  des  kgl.  Ministeriums.    Berlin,  Weidmann'sche  Buchhandlung. 

Indem  wir  uns  der  Erwartung  hingeben,  dass  diese  Verordnung  dazu  bei- 
trage, die  Klagen  über  L'naicherheit  in  Bezng  auf  die  Orthographie  zu  besei- 
tigen nnd  den  Orthographie-Unterricht  auf  ruhige  und  feste  Bahnen  zu  führen 
und  zudem  eine  einheitliche  Orthographie  für  Deutschland  und  die  Schweiz 
herzustellen,  versichern  wir  Sie  unserer  Hochachtung  nnd  Ergebenheit. 


28. 18.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Lehrer- 
schaft des  Kantons.    (Regieruugsratsbesthluss  vom  25.  November  1893.) 

Laut  Beschluss  des  Regierungsrates  soll  mit  1.  Mai  1894  die  Duden'sche 
Orthographie  in  sämtlichen  Schulen  de»  Kantons  eingeführt  werden.  Damit 
Sie  Gelegenheit  haben,  sich  bis  dahin  mit  derselben  vertraut  zu  machen,  fiber- 
senden wir  Ihnen  ein  Exemplar  des  Dnden'schen  Wörterbuchs.  Ausserdem 
erhalten  Sie  eine  Znsammenstellung  der  Haupteigentümlichkeiten  der  neuen 
Orthographie,  und  wir  laden  Sie  ein,  diese  Tabelle  im  Schalzimmer  aufzuhängen. 
Beides  bleibt  Eigentum  der  Schule. 

Zur  Tabelle  fügen  wir  folgende  Erläuterungen  bei : 

1.  Das  h  in  lli  dient  wie  das  h  in  Kehle,  Rohr,  Kahn,  Rahmen  als'Dehnangs- 
zeichen;  es  wird  deswegen  auch  nur  vor  1,  r,  n,  m  und  zwar  bloss  im  Anlaut 
angewendet.  Daher  wird  es  nur  in  den  genannten  9  Wortstämmen  geschrieben. 
In  Tau,  Teil,  teuer,  Tier,  Turm  ist  keine  Dehnung  nütig,  und  in  Blüte,  raten. 
Kot,  Not,  Wert,  Wirt  steht  t  im  In-  und  Auslaut.  Dagegen  wird  in  Eigen- 
namen und  Fremdwörtern  das  h  nicht  weggelassen. 

2.  Die  bisherige  Orthographie  behandelte  die  Wörter  auf  ieren  als  Fremd- 
wörter und  wandte  das  ,.ie"  wegen  der  verwandten  Hauptwörter  nur  in  „bar- 
bieren", „einquartieren",  „regieren",  „spazieren"  und  „tapezieren"  an.  Jetzt  ist 
überall  „ie"  durchgeführt. 

3.  In  Fremdwörtern  wird  c,  wenn  es  wie  k  ausgesprochen  wird,  d.h. 
vor  a,  0,  n  und  Konsonanten,  gewöhnlich  durch  k  ersetzt.  Dagegen  wird  c 
vor  e  und  i,  wenn  es  wie  z  lautet,  gewöhnlich  beibehalten,  obschon  Duden 
selbst  nach  dem  Vorbilde  Württembergs  hier  lieber  z  schriebe.  (Vgl.  pag.  5 
und  57  des  Wörterbuchs.)  Doppeltes  c  wird  nicht  gerne  preisgegeben,  besonders 
wenn  das  eine  dem  k  und  das  andere  dem  z  entspricht.  Wörter  mit  fremd- 
artigem Klang  wie  Comptoir,   Coiffeur  behalten  ihre  eigenartige  Orthographie. 

4.  Über  Silbentrennung  spricht  sich  Duden  selbst  auf  Seite  X  seines 
Wörterbuches  aus.  Einfache  Konsonanten  und  Konsonantenverbindungen,  welche 
nur  einen  Laut  bezeichnen,  wie  ss,  ch,  seh,  ph,  th  und  dt,  werden  stets  zur 
folgenden  Silbe  gezogen,  auch  vor  der  Silbe  „ung",  die  früher  oft  wie  ein 
selbständiges  Wort  behandelt  wurde.  Dagegen  werden  zusammengesetzte  Wörter 
nach  ihren  Bestandteilen  getrennt  z.  B.  ber-aus,  war-om  (was-nm).  St,  sp.  pf 
und  ck  gelten  als  zwei  Konsonanten  und  bleiben  also  nicht  beisammen,  wenn 
nicht  noch  ein  Konsonant  vorangeht  (Kär-ste). 

24.  19.    Die  HaupteigentOmlichkeiten  der  Duden'schen  Orthographie. 

1.  Th  wird  geschrieben  in  folgenden  deutschen  Wörtern  mit  ihren  Ab- 
leitungen: Thal,  Thaler,  Thon  (=  Erde,  thönerii),  Thor  (thöricht).  Thran, 
Thräne,  Thron,  thun  (That.  Unterthan).  Thüre. 


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Kant.  Bern,  LehrmittelverzeichniB  für  die  dentsclien  Sekundärschulen.     51 

Dagegen  ohne  h:  Tan,  Teer,  Teil,  tener,  Tier,  Tnrm,  Blüte,  raten, 
Pate,  Rute,  Draht,  Flnt,  Gemttt,  Kot,  Not,  rot,  wert,  Wirt  und  die  Wörter  mit 
der  Nachsilbe  -tum  z.  B.  Eigentum. 

In  Eigennamen  und  Fremdwörtern  bleibt  das  h:  Bertha, Elisabeth, 
Martha,  Theodor,  Thomas,  Walther,  Thun,  Thnrgau,  Themse,  Mythen,  Lothringen, 
Bethlehem.  —  Antipathie,  Apotheke,  Arithmetik,  Bibliothek,  Hypothek,  Katholik, 
Orthographie,  Panther,  Rhythmns.  Theologie,  Thema,  Theorie,  Thermometer, 
Zither. 

2.  Man  schreibt  Überall:  ieren. 

3.  In  Fremdwörtern  wird  c  =  k  meistens  durch  k  und  c  =  z  bis- 
weilen dnrch  z  ersetzt,  z.  B. :  Akt,  Aktie,  Aktion,  Aktuar,  Deklamation,  delikat, 
Direktor,  Doktor,  Faktur,  Inspektion,  Kabinett,  Karton,  Kantion,  Kollekte, 
Komitee,  Kommandant,  Kommission,  Konferenz.  Kopie,  Korrespondenz,  korri- 
gieren, Kredit,  Publikum,  Redaktion,  Takt,  vakant.  —  Konzert,  Konzession, 
Offizier,  Parzelle,  Prozent,  Prozess,  Rezept. 

Dagegen:  Accent, Accord.  —  Bacillen,  Ceder,  Cement,  Centimeter,  Centner, 
Centrum,  Ceremonie,  Cigarre,  Cirknlar,  Cirkns,  civil,  Disciplin,  social,  apeciell. 
—  Clique,  Cocon,  Cognac,  Coiifeur,  Commis,  Comptoir,  Coulisse,  Coupon,  Convert. 

i.  Silbentrennung:  le  -  sen,  bü  -  ssen,  spre-cben,  lö- sehen,  Stro-phe, 
Biblio  -  thek,  Stä  -  dte,  BSegie  -  rung.  —  vor  -  ans,  war  -  um,  her  -  ein,  hin  -  aus, 
Inter -  esse,  beob  -  achten,  här  -  ten.  Hoff-  nun  -  gen,  £a« » ttn  (Saj « ten),  finoä « pe 
(itno^'pe),  klop-fen,  Kat-ze,  Bek-ken  (Becken),  Fttr-sten,  Kar-pfen. 

(Konrad  Dnden,  Ortbographiselies  Wörterbach,  4.  Auflage,  1893.) 


Sa. ».   Lehrmittelverzeichnis  fOr  die  deutschen  Sekundärschulen  des  Kantons  Bern. 
(Vom  1.  März  1893.) 

/.  Religion.  Fr.  Ct». 

Obligatorisches  Lehrbach  filr  den  Religionsunterricht  in  den  Volksschulen 

des  Kantons  Bern.    Verlag  von  W.  Kaiser  in  Bern 1.  — 

//.  Deutsch. 

Edinger,  Fr.,  Dentsches  Lesebuch  f.  schweizerische  Progymnasien,  Bezirks- 
ond  Seknndarschulen.  Verlag  von  Nydegger  &  Baumgart  in  Bern. 
(NB.  Gegenwärtig  in  Revision.) 

///.  Franzötiaeh. 

1.  Banderet  &  Reinhard:  a.  Orammaire  et  Lectures  fran^aises.   Verlag 

von  Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern.    I™  partie — .90 

Ilme     ^        1. 

inme     "  '.....!       1.50 

R^snm^  de  langue  fran^aise  par  Paul  Banderet 1.80 

b.  Conrs  pratique.    (Zusammenzng  der  drei  Partien  in  einen  Band)      1. 35 

2.  Bnfer,  H.,  Esercices  et  Lectnres.  Verlag  v.W^  Kaiser,  Bern.   P«  partie    —.90 

Ilme     ^  1.  _ 

Ulme      „  1. 60 

3.  Bertholet,  F. :  o.  Livie  de  lecture.    Verlag  von  H.  Georg  in  Basel  .      1. 60 
b.  Mosai'qne  fran^aise 2.  -  - 

IV.  Englisch. 

(SB.   Xenbearbeitung  des  Lehrbuches  noch  nicht  beendigt.) 

V.  Italienisch. 

(NB.  Neuerstellnng  eines  für  unsere  Verhältnisse  passenden  Lehrbuches 
notwendig.) 


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52  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

VI.  Latein.  Fr.  n«. 

Haag,  Prof.  Dr.,  Lehrmittel  zur  Einführung  in  die  lateinische  Sprache 
auf  Grund  der  französischen.  (Excercices  de  laugue  latine.)  Zweite 
vollständig  umgearbeitete  Auflage.    Bei  Langlois  in  Bargdorf     .    . 

VIT.  Griechisch. 
Kaegi,  Äd.  Dr. :  a.  Griechische  Schulgrammatik.   Verlag  von  Weidmann 

in  Berlin 4.  £Ö 

b.  Griechisches  Übungsbuch  I  und  II  je 2.  .t5 

rin.  Mathematik. 

A.  Arithmetik. 

Rflefli,  J.   Au^abensammlnng  für  das  angewandte  Rechnen.    5  Hefte. 

Verlag  von  J.  Kuhn  in  Bern.    Preis  pro  Heft —.20 

B.  Algebra. 
Ribi,  D.,  Aufgaben  für  die  Elemente  der  Algebra.    4  Hefte,  bearbeitet 
von  M.  Zwicky.    Verlag  von  Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern. 

I.  Heft -.30 

II -.40 

III.  und  rv.  Heft  je -.50 

C.  Geometrie. 
a.  Fttr  zweiklassige  Schulen. 

1.  Egger,  J.,  Übungsbuch  fttr  den  geometrischen  Unterricht  an  Sekundär- 
schulen.   2.  Auflage.    Verlag  von  K.  J.  Wyss  in  Bern. 

I.  Geometrische  Formenlehre 1.  — 

II.  Planimetrie 1.20 

III.  Stereometrie 1.20 

2.  Rüefli,  J.:  I.  Kleines  .Lehrbuch  der  ebenen  Geometrie,  nebst  einer 

Sammlung  von  Übungsaufgaben,  dritte  umgearbeitete  Auflage. 

Verlag  von  Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern — .70 

II.  Kleines  Lehrbuch  der  Stereometrie,  nebst  einer  Sammlung  von 
Übungsaufgaben,  zweite,  umgearbeitete  Auflage.    Verlag  von 

Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern — .90 

b.  Für  fünf  klassige  Sekundärschulen  u.  Progymnasien  ohne  Oberbau. 

1.  Rttefli,  J.,  Kleine  Lehrbücher  der  Geometrie  und  Stereometrie  (siehe 
hievor  unter  o.  2.). 

2.  Zwicky,  M.,  Grnndriss  der  Planimetrie  u.  Stereometrie  nebst  Übnngs- 
an^aben.  Verlag  von  Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern.  Preis  der 
Planimetrie 1.  80 

c.  Für  Progymnasien  mit  Oberbau. 
Zwicky,  M.,   Grnndriss   der  Planimetrie   nnd   Stereometrie   (siehe  vor- 
stehend unter  b.  2.). 

IX.  Naturkunde. 
Wettstein,  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der  Naturkunde  an  Sekundär- 
schulen, obligatorisches  Lehrmittel  der  Sekundärschulen  des  Kantons 
Zürich.    Bezug  beim  kantonalen  Lehrmittelverlag  des  Kantons  Zürich      2. 20 

X.  Geschichte. 

1.  Schelling,  J.,  Knrzes  Lehrbuch  der  Welt-  und  Schweizergeschichte 

im  Zusammenhang.    Verlag  von  Huber  &  Cie.  in  St  Gallen    ...      3. 25 

2.  Dietschi,  Lehrbuch  der  Weltgeschichte.  Verlag  von  Jent  &  Gass- 
mann in  Solothnrn 2.40 

3.  Sterchi,  J. :  o.  Einzeldarstellungen  aus  der  allgemeinen  u.  Schweizer- 

geschichte.    Verlag  von  W.  Kaiser  in  Bern —.70 

b.  Sterchi-König,  Schweizergeschichte.  Neue  umgearbeitete,  illustrirte 

Auflage.    Verlag  von  W.  Kaiser 1.20 


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Kant.  Bern,  Lehnnittelverzeichnis  iUr  die  dentschen  Seknndarschulen.     53 

XL  Geographie. 
A.  Individnelle  Lehrmittel. 

a.  Kanton  Bern.  Fr.  Cts. 

Jakob,  X.,  Verlag  von  J.  Knhn  in  Bern — .40 

h.  Für  Schweizergeographie. 

1.  Stncki,  G.,  Schfilerbflchlein  fQr  den  Unterricht  in  der  Schweizer- 
geographie,  reich  iliuatrirt.    Verlag  des  Art.  Institnt  Orell  Füssli, 

Bern  and  Zfirich 1.  — 

2.  .Takob,  N.,  Illuatrirte  Geographie  der  Schweiz  fUr  Mittelschulen. 
Sechste,  verbesserte  Auflage.    Verlag  von  J.  Kahn  in  Bern    .    .    .    — .70 

c.  Ffir  ausländische  Geographie. 

1.  Hotz,  K.,  Leitfaden  für  den  Geographieunterricht  an  Sekundär-  und 
Mittelschulen.    Verlag  von  R.  Beich  in  Basel 1.  50 

2.  Baenitz  &  Kopka,  L  Teil,  Lehrbuch  der  Geographie  für  höhere  Lehr- 
anstalten, mit  Illustrationen  nnd  Kärtchen,  welch  letztere  wohl  einen 
Atls.^  entbehrlich  machen.  Verlag  von  Velhagen  &  Klasing,  Bielefeld 

und  Leipzig 2.40 

3.  Keil  &  Biecke.  Deutscher  Schulatlas.  Verlag  von  Th.  Hofinann  in  Gera      1. 35 

B.  Wandkarten. 

1.  Wandkarte  des  Kantons  Bern.    W.  Kaiser  in  Bern 20.  — 

2.  Keller,  Karte  der  Schweiz  von  Leuzinger 16. — 

3.  Sydow-Habenicht,  Die  physikalischen  Karten  der  verschied.  Erdteile  22 — 26. 50 
Neben  diesen  Karten,  die  im  Falle  von  Nenanschaffnngen  für  alle  Schulen 

obligatorisch  sind,  werden  folgende  Veranschaulichungsmittel  für  den 
geographischen  Unterricht  sehr  empfohlen: 

a.  Physikal.  Erdkarte  in  Merkators,  Projektion,  von  Debes  in  Leipzig    27.  — 

b.  Die  politischen  Karten  von  Sydow-Habenicht. 

e.  Das  Schweizerische  Bilderwerk  von  W.  Benteli  u.  G.  Stucki,  Verlag 

von  W.  Kaiser  in  Bern.    Preis  für  Schulen  pro  Serie 15.  — 

Einzeln 3. — 

>/.  Flir  ausländische   Geographie   die  Bilder  von   Hölzel  in  Wien, 

Einzelpreis  zirka 6.  — 

oder  die  billigern  von  Schreiber. 

XII.  Zeichnen. 
A.  Freihandzeichnen. 
Allen  Schulen  wird  die  Anschaffung  des  bemischen  Wandtabellenwerks, 
bei  W.  Kaiser  in  Bern, 

I.  Serie 8. 50 

n.      n        10.- 

iind  weiter  der  Häuselmaun'schen  Vorlagen  empfohlen.  —  Besser  situirte 
Schulen  dürften  sich  auch  die  Huttenlocher'schen  Modelle  erwerben. 

B.  Technisches  Zeichnen. 
Benteli.    A..    Lehrgang   zum    technischen    Zeichnen    für   Mittelschulen. 

(48  Blätter  mit  Text.)    Verlag  von  Schmid,  Francke  &  Cie.    .     .    .     12.  — 

XIII.  Sehreiben  und  Buchhaltung. 

Marti.  Obligatorischer  Schreibkurs  für  die  Primarschnle  wird  empfohlen. 

W.  Kaiser  in  Bern 1.  60 

Jakob,  Ferd..  Au%abensammlung  für  Rechunngs-  u.  Buchführung.  Ver- 
lan von  .T.  Schmidt  in  Bern —.40 

XIV.  Singen. 
Obligatorische    Liedersammlung   für    die    bernischen    Seknndarschulen. 

Verlag  von  K.  J.  Wyss  in  Bern — .20 

(XB.   I>tr  Besrhafting  des  weltern  Übungsstoffes  fUr  Gesang  wird  den  I^ehrern  freigestellt.) 


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n 


54  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 


Verftlgung. 

Die  in  Torstehendem  Verzeichnis  angeführten  Lehrmittel  werden  hiemit  fflr 
die  bemischen  Mittelschulen,  mit  Ausnahme  der  Obergymnasien,  obligatorisch 
erklärt,  in  dem  Sinne  zwar,  dass  da,  wo  für  ein  Fach  mehrere  Lehrmittel  an- 
gegeben sind,  nur  das  eine,  nach  Wahl  der  Scholkommission,  obligatorisch  ist. 
Diese  Lehrmittel  sind  mit  Beginn  des  Schuljahres  1893 '94  einzufahren. 


26.  tt.    Erziehungsratsbeschluss    betr.    EinfObrang    von    Lehrmitteln    im   Kanton 
Sehaffhausen.   (Vom  1.  Mai  1893.) 

k^  Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Schaffhausen, 

y  in  teilweiser  Abändemng  des  Verzeichnisses  der  obligatorischen  Lehrmittel 

^  für  die  Elementarschulen  vom  11.  Oktober  1880,   sowie  der  Artikel  17  und  18 

V  des  allgemeinen  Lehrplanes  für  die  Elementarschulen  vom  22.  Mai  1880,  nach 

eingeholter  Genehmigung  des  Regierungsrates 

1.  beschliesst: 

A.  Bezüglich  der  Lehrmittel  für  den  deutschen  Sprachunterricht: 

1.  Die  Auswahl  der  Fibel  ist  freigegeben,  die  Einführung  einer  solchen  be- 
darf jedoch  der  Genehmigung  des  Erziehungsrates. 

2.  Für  das  2.  und  3.  Schuljahr  sind  die  Sprachbücher  n  und  ITT  für  Schweiz. 
Volksschulen  von  Küegg  obligatorisch. 

3.  Für  das  4.  Schuljahr  ist  das  Lesebuch  II  von  Hotz  gestattet  (die  sprach- 
lichen Übungen  ausgenommen),  sofern  die  in  Ziff.  2  und  4  genannten  Lehrmittel 
nicht  genügenden  Stoff  bieten. 

•i.  Für  das  5.,  6.  und  7.  Schuljahr  sind  die  Lehrbücher: 

I,  11  und  III  von  Rüegg      für  die  Schweiz.  Schulen  oder 
I,  II  und  in    „    Eberhard  „      „         „  „        bearbeitet 

von  Gattiker,  einzuführen. 

Als  Ergänzung  zum  I.  Teil  von  beiden  wird  als  gesonderter  Anhang  eine 
Kantonskunde  des  Kantons  Schaffhausen  erscheinen. 

D.  Für  das  8.  und  9.  Schuljahr,  sowie  für  die  Fortbildungsschule  werden 
gestattet : 

a.  Das  Lesebuch  für  die  Oberklasse  des  Kantons  Bern. 
*•     "  V  ^       r,  n  .  .,         Thurgau. 

c.  Eberhard  IV,  bearbeitet  von  P.  Kind. 

Nach  Aufbranch  der  Vorräte  an  alten  Lehrmitteln  haben  die  Neuan- 
Schaffungen  nach  Vorschrift  dieser  Anleitung  zu  geschehen. 

B.    Bezüglich  der  Liederaustcahl  fürs  Memoriren  : 
6.    Art.    17.   des    allgemeinen   Lehrplans   für   die  Elementarschulen   vom 

22.  März  1880  ist  aufgehoben  und  tritt  an  dessen  Stelle:  Art.  17  neu. 

Liederauswahl  für   Memoriren:    Neues  Kirchengesangbuch:    Nr.  6,  16,  17, 

•25.  .S2,  U,  47,  66,  77,  82.  100,  112,  132,  144. 151,  180,  228,  251.  2&S,  266,  268, 

294.  .S04,  315,  348. 

Die  hier  gegebene  Liederauswahl  fürs  Memoriren  tritt  sofort  in  Kraft 


27.  ii.    Beschluss  des  Regierungsrates  des  Kantons  Thurgau  betr.  Aufnahme  der 
Sticklin'schen  Rechnungslehrmittel  in  den  Lehrmittelverlag.  (Vom  2.  Dez.  1893.) 

Der  Begierungsrat  des  Kantons  Thurgau, 
nachdem  die  thurg.  Schnlsynode  unterm  11.  September  d.  J.  den  Beschluss 
gefasst  hat,  es  sei  das  Erziehnngsdepartement  zu  ersuchen: 


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Kant.  Aargau.  Kreissuhreiben  des  Erziehuugsrates  an  die  Schnlpflegen,    55 
luspektorate  nud  Lehrerschaft  der  Bezirksschnlen. 

a.  die  Stöcklin'schen  Bechnungshefte  für  den  Thurgau  fakultativ  zn  er- 
klären; 

b.  die  genannte  Sammlnng  in  nnseru  LehrmittelTerlag  an&nnehmeu  und 
dafUr  zu  sorgen,  dass  die  einzelnen  Hefte  (insbesondere  das  7.)  zu  er- 
mässigten  Preisen  an  die  Schulen  abgegeben  werden  können;  — 

nnd  auf  diesbezügliche  Eingabe  der  Direktiouskommission  der  Lehrersynode 
vom  23.  November  d.  J.  — 

auf  Bericht  und  Antrag  des  Erziehungsdepartements  — 

beschliesst: 

l.Die  StScklin'schen  Recbnungslehrmittel  werden  als  fakultatives  Lehr- 
mittel fBr  die  thnrg.  Primarschnleu  eingeführt  nnd  zur  Benutzung  em- 
pfohlen. 

2.  Dieselben  sind  in  den  tharg.  Lehrmittelverlag  aufznnehmen  und  znm 
halben  Preise  an  die  thurg.  Primarschulen  abzugeben. 

3.  Mitteilung  an  das  Erziehungsdepartement  und  an  den  Kurator  des  Lehr- 
mittelverlags,  Publikation  im  Amtsblatt  nnd  Mitteilung  in  Separat- 
abdrtlcken  an   die  Primarschulvorsteberschaften  .^u  Händen   der  Lehrer. 


2M.  £1.    Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Tit.  Schul- 
pflegen,  Inspektorate  und  Lebrerscbaft  der  Bezirksschulen.  (Vom  7.  Juni  1893.) 

In  dem  nnterm  27.  Februar  1.  J.  herausgegebenen  Verzeichnis  der  indivi- 
«Inellen  Lehrmittel  für  aargauische  Bezirksschnlen  ist  infolge  eines  der  Lehrplan- 
nnd  Lehrmittelkommission  unterlaufenen  Irrtums  der  Titel  des  deutschen  Lese- 
buches für  die  beiden  untern  Bezirksschnlklassen  zu  Händen  des  Erziehuugs- 
rates  unrichtig  angegeben  worden. 

Anstatt  „Basier  Lesebuch  fttr  die  schweizerischen  Mittelschulen  für  die  I. 
nnd  II.  Klasse,  I.  und  IL  Teil  h  1  Fr.  30  Cts."  soll  es  heissen:  „Deutsches 
Lesebuch  für  die  untern  Klassen  schweizerischer  Mittelschulen, 
Basel  1890." 

Das  nnter  diesem  letztem  Titel  in  einem  Band  erschienene  Lesebuch  ist 
das  für  die  I.  und  II.  Klasse  der  Bezirksschulen  obligatorisch  erklärte.  Dasselbe 
kann  zufolge  getroffener  Vereinbarung  direkt  im  Verlag  der  untern  Bealschule 
in  Basel  (Vorsteher :  Herr  Rektor  Dr.  Julius  Werder)  um  den  verhältnismässig 
billigen  Preis,  gebunden  zu  Fr.  2. —  bezogen  werden,  während  das  im  Lehr- 
niittelverzeichnis  irrtümlich  genannte,  in  zwei  Teilen  erschienene  Lesebuch  mit 
dem  neuerlich  erfolgten  Bnchhändlerzuschlag  auf  2  Fr.  80  Cts.  zu  stehen  kommt. 

Indem  wir  hiemit  auf  den  vorgefallenen  Irrtum  aufmerksam  machen,  fügen 
wir  bei,  dass  diejenigen  Bezirksschnlen,  welche  mit  der  Lesebnchanschaffung 
fflr  die  I.  nnd  n.  Klasse  bis  dato  zugewartet  haben,  das  im  Verlag  der  I'nter- 
realschule  in  Basel  beziehbare  Buch  anzuschaffen  haben. 

Dei^jenigen  Schulen,  welche  bereits  das  im  Lehrmittel-Verzeichnis  aufge- 
führte, im  Verlag  von  K.  Reich  in  Basel  erschienene  Lesebuch  angeschafft  haben, 
wird  gestattet,  dasselbe  im  laufenden  nnd  eventuell  auch  im  Schuljahr  1894195 
noch  gebrauchen  zu  dürfen. 


29.  i4.    Kreisscbreiben   des  Erziebungsrates    des  Kantons    Aargau   an    die   Tit. 
Inspektorate,  Scbulpflegen  und  Lehrer  der  Goffleindeschulen.  (Vom  7.  April  1893.) 

Behufs  Erzielnng  grösserer  Einheit  im  Rechnnngsunterrichte  nnd  um  den 
■liesfalls  auch  von  Schnlpflegen  nnd  Lehrerkreisen  geäusserten  Wünschen  Rech- 
nung zu  tragen,  wurde  vom  Erziehnngsrat  die  Frage  betreffend  Vereinheitlichnn;;- 
der  RechnuDgslehrmittel  an  den  Gemeindeschulen  einer  Prüfung  unterstellt. 


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56  Kantonale  Gesetze  und  Terordnungen. 

Gestützt  auf  die  von  einer  Lehrer-  und  einer  Gemeindeschnlinspektoren- 
Kommission  in  Sachen  erstatteten  Gutachten  hat  der  Erziehung^rat  unterm 
1.  November  1892  grundsätzlich 

beschlossen: 

1.  Den  von  H.  Wydler  verfassten  Kechnungsheften  für  die  L,  IL  und  in. 
Klasse  der  Gemeindeschnle  wird  das  Obligatorium  erteilt.  Dieselben  sollen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1893,'94  als  ausschliessliches  Lehrmittel  in 
den  genannten  Gemeindeschulklassen  gebraucht  werden. 

2.  Die  übrigen,  vom  gleichen  Verfasser  für  die  IV.  bis  VIII.  Klasse  Ge- 
meindeschule herausgegebenen  Rechnnngshefte  werden  für  den  Fall  obli- 
gatorisch erklärt,  als  derselbe  in  diesen  Heften  die  ihm  vom  Erziehungsrat 
vorgeschriebenen  Ab&udemngen  anbringt. 

Hr.  Wydler  hat  sich  inzwischen  bemüht,  dieser.  Forderung  Rechnung  zu 
tragen,  so  dass  in  nächster  Zeit  den  drei  nüchstfolgenden  Heften  das  Obliga- 
torium wird  erteilt  werden  können. 

Für  einmal  wird  also 

verfügt: 

1.  Mit  Beginn  des  Schuljahres  1893;94  sind  in  den  drei  untern  Klassen  der 
Gemeindeschule  die  drei  ersten  Rechnungshefte  von  H.  Wydler  von  den 
Schttlem  als  ansschliessliches  Rechnungslehrmittel  zu  gebrauchen.  Die- 
selben sind  im  Verlag  von  R.  Sauerländer  in  Aarau  erschienen  und  können 
daselbst  per  Exemplar  um  je  15  Rp.  bezogen  werden. 

2.  Die  Tit.  Inspektorate  werden  mit  der  Vollzugsüberwachung  dieser  Ver- 
fügung beauftragt. 


80. 2ö.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die 
Gemeindeschulpflegen,  die  Lehrerschaft  und  die  LehrmIttelverwaHer.  (Vom 
1.  März  1893.) 

Gemäss  dem  vom  Regierungsrate  am  19.  November  1892  erlassenen  Regle- 
mente  betreffend  die  BeschafTung  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  etc., 
welches  Ihnen  seiner  Zeit  zugeschickt  worden  ist,  werden  vom  Beginne  des 
nächsten  Schuljahres  an  auch  die  gedruckten  Lehrmittel  für  die  Schüler  der 
Primarschulen  vom  Staate  unentgeltlich  geliefert,  ebenso  das  Material  für  die 
Arbeitsschulen. 

Die  gedruckten  Lehrmittel  sind  festgestellt  worden  durch  Regierungsrats- 
beschluss  vom  24.  Dezember  1892  (s.  Amtsblatt  vom  29.  Dezember  1892,  Seite 
588  ff.).    Sie  finden  dieselben  auf  den  beiliegenden  Formularen  verzeichnet. 

Am  25.  Februar  1893  hat  der  Regierungsrat  auf  Antrag  der  Erziehungs- 
direktion, gestützt  auf  eine  Eingabe  der  Lehrerkouferenz  des  Bezirks  Liestal 
nach  Anhörung  einer  fachmännischen  Kommission  neben  dem  Gesangbuche  von 
Schänblin  das  neu  erschienene  Gesangbuch  von  Zweifel  als  obligatorisch 
erklärt.  Exemplare  vou  Schäublin  werden  danach  keine  mehr  geliefert:  es 
werden  vielmehr  die  Herren  Lehrer  und  Lehrmittelverwalter  ersucht,  auf  inlie- 
genden Formularen,  welche  bereits  vor  dem  Beschlüsse  des  Regierungsrates 
gedruckt  waren,  den  Namen  „Schäublin"  in  „Zweifel"  umzuändern. 

Für  die  Bestellungen  der  Lehrer  bei  den  Lehrmittelverwaltem  und  diejenigen 
der  letztern  resp.  der  Schulptiege  bei  der  Krziehungsdirektion  liegen  Formu- 
lare bei.  Ebenso  linden  sie  beigelegt  Kontrolen,  welche  die  Lehrerschaft  und 
die  Lehrmittelverwalter  zu  führen  haben.  Zur  Orientirung  über  diese  Formulare 
und  die  Kontrolen  ist  eine  Anleitung  beigedruckt. 

Die  Art  und  Weise,  wie  diese  Kontrolen  geführt  werden,  wird  bei  jedem 
Schulbesuche  und  anlässlich  der  Jahresprüfnngen  vom  Schulinspektorate  geprüft 
werden. 


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Kauton  Baselland,  Ereis8cbreiben  der  Erziehnngsdirektion  an  die        57 
Gemeindeschnlpflegen,  die  Lehrerschaft  nnd  die  Lehnnittelverwalter. 

Sie  finden  beigelegt  auch  Enveloppen.  Sämtliche  Bestellungen  und  Em- 
pfangsanzeigen, sowie  Eille  sonstigen  Tabellen,  Kontrolen  etc.  sind  an  das  Sekre- 
tariat der  Erziebungsdirektion  zu  adressiren. 

Die  Scbuloflegen  werden  hiemit  eingeladen,  gemäss  §  4  des  obgenannten 
Reglementes  ihre  Bestellungen  für  1.  Schnlmaterial,  2.  Arbeitsschulmaterial, 
S.  Gedruckte  Lehrmittel,  bis  zum  20.  März  nächsthin  und  zwar  für  Schnl- 
material nnd  Arbeitsschulmaterial  für  einen  Halbjahrsbedarf  und  flir  die  ge- 
druckten Lehrmittel  für  einen  Jahresbedarf  der  Erziehungsdirektion  (Sekretariat) 
einzusenden. 

Zur  Entgegennahme  der  nötigen  Anleitungen  bei  Aufgabe  der  Bestellungen 
and  Verwendung  des  Materials  werden  die  Arbeitslehrerinnen  auf  nächste 
Woche  in  den  Bezirken  zu  Konferenzen  einberufen. 

Bei  den  Bestellungen  soll  nach  folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden. 

In  erster  Linie  sind  die  Vorschriften  des  Reglementes  vom  19.  November 
1892  massgebend ;  dort  ist  der  Maximalverbranch  an  Schulmaterial  in  einem 
Jahre  festgestellt  und  es  wird  der  Lehrerschaft  möglichste  Sparsamkeit  und 
Ansnütznng  des  noch  vorhandenen  Materials  empfohlen. 

Speziell  was  die  Schulbücher  anbetrifft,  welche  Schüler  aus  einer  frühem 
Klasse  in  eine  obere  mitbringen  (biblische  Geschichte,  Karten  etc.)  —  wo  die 
Randeggersche  Karte  vorhanden  ist,  bietet  dieselbe  genügenden  Ersatz  für  die 
Karte  von  Leuzinger  —  halten  wir  dafür,  dass  die  Schüler  diese  Exemplare 
anch  in  den  obern  Klassen  gebrancheu  nnd  dass  nur  unbrauchbare,  abgenützte 
Exemplare  ersetzt  werden  sollen. 

Das  neue  Zweifel'sche  Gesangbuch  wird  für  die  Schüler  der  IV.  Klasse 
geliefert  und  nur  ausnahmsweise  als  Ersatz  von  fehlenden  oder  abgenutzten 
Exemplaren  von  Schäublins  Gesangbuch  in  den  Klassen  V  und  VI.  Diese 
Klassen,  sowie  die  Repetir-  nnd  Halbtagsschulen  behalten  sonst  das  bisherige 
Gesangbnch  bei. 

Die  Lehrerschaft  wird  eingeladen,  während  der  nächsten  1 — 2  Jahre  in 
denjenigen  Klassen,  wo  während  der  Übergangszeit  zwei  Gesangbücher  in 
Gebrauch  sein  werden,  hauptsächlich  Lieder  zu  wählen,  welche  in  beiden  Ge- 
sang-bflchem  verzeichnet  sind. 

Die  Erziehnngsdirektion  gestattet,  da.ss  in  Schulen,  wo  die  Schüler  der 
Halbtags-  bezw.  Repetirschnle  zugleich  mit  denjenigen  der  Alltagsschnle  nnter- 
richtet  werden,  schon  in  der  VI.  Klasse  an  Stelle  von  Rüegg,  Iiehr-  und 
Sprachbuch  III,  nach  Belieben  des  Lehrers  das  Lesebuch  für  Oberklassen, 
welches  in  der  Repetir-  und  Halbtagsschule  obligatorisch  erklärt  ist.  einge- 
fHhrt  wird. 

Die  Erziehungsdirektion  hält  darauf,  dass  die  einzelnen  Fristen  für  die 
Bestellungen  genau  eingehalten  werden  nnd  erwartet  bestimmt,  dass  nicht 
mehr,  wie  bei  den  letzten  Bestellungen,  solche  zwei  oder  drei  Wochen  zn  spät 
einlangen. 

Im  weitern  erwartet  sie,  dass  sofort  mit  Eingang  der  letzten  Lieferung 
seitens  der  Lieferanten  die  Anzeigen  über  Empfang  für  sämtliche  Materialien 
nnd  gedruckten  Lehrmittel  von  den  Lehrmittelverwaltem  resp.  Schulpflegen 
zusammen  eingesandt  werden. 


31.  ^i.  UaentgeMicbe  Abgabe  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  im  Kanton 
Baselland  und  Anleitung  zur  Benfltzung  der  verschiedenen  Formulare.  (Vom 
•28.  Februar  1893.) 

1.  Die  Lehrmittelverwalter  der  Gemeinden  haben  dafür  besorgt  zu  sein, 
da.-<3  ihnen  vom  Lehrpersonal  rechtzeitig  der  Bedarf  au  Lehrmitteln  und  Schul- 
material mitgeteilt  wird. 


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»8  Kautonale  Gesetze  und  Verordnmigen. 

2.  Die  Lehrerschaft  hat  sich  biefttr  besonderer  Bestellscheine  zn  bedienen, 
die  vom  Lehrmittelverwalter  zu  beziehen  sind. 

3.  Die  eingegangenen  Bestellungen  der  Lehrer  werden  vom  Lehrmittelver- 
walter genau  zusammengestellt.  Es  ist  biefQr  ansscbliesslich  das  Formular  A 
und  A'  zn  verwenden,  das  beidseitig  auszufüllen  ist.  Der  eine  Teil  (rechts)  gilt 
als  Bestellschein,  der  andere  bleibt  als  Doppel  in  den  Httnden  des  Vem'alters. 

4.  Nach  Eingang  aller  bestellten  Waren  hat  der  Verwalter  der  Erziehnngs- 
direktion  den  Empfang  zu  bescheinigen.  Auch  hiefiir  bedient  er  sich  des  For- 
mulars A  und  A',  auf  welchem  er  die  Worte  ^.Bestellung  über'  ausstreicht 

Reklamationen  über  schlechte  Qualität  etc.  sind  unter  Bemerkungen  an- 
zubringen. 

Die  Bestellungen  bei  der  Erziehungsdirektion  und  Anzeigen  ttber  Emp&ng 
.sind  auch  vom  Präsidenten  der  Schulpflege  zu  unterschreiben. 

5.  Die  eingegangenen  Waren  verzeichnet  der  Verwalter  in  der  Eontrole 
(Formular  B);  in  gleicher  Weise  hat  er  mit  den  Ausgängen  zu  verfahren. 
Dabei  wird  angenommen,  dass  da,  wo  mehrere  Lehrer  wirken,  die  bestellten 
Gegenstände  den  verschiedenen  Schulen  an  demselben  Tage  geliefert  werden, 
so  dass  der  V^erwalter  nur  die  Gesamtabgabe  zn  notiren  hat. 

6.  Der  Lehrerschaft  dient  das  Formular  C  als  Kontrole.  Die  Einträge  sind 
möglichst  genau  auszuführen. 


32.  i7.    Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  St.  Gallen  an  die 
Primarschulräte  desselben.    (Vom  21.  Mäfz  1898.) 

Unter  Einweisung  auf  unsere  Bekanntmachung  im  Amtlichen  Schulblatte 
vom  Dezember  v.  J.  betreffend  die  vom  Staate  unentgeltlich  gelieferten  Lehr- 
mittel haben  wir  Sie  nun  einzuladen,  den  Vorrat  an  noch  brauchbaren  Büchern 
und  Karten  beförderlich  möglichst  genau  ermitteln,  auf  Grund  davon  den  Bedarf 
an  neuen  Lehrmitteln  für  das  Schutjahr  1893/9i  feststellen  nnd  hierauf  den  be- 
züglichen Bestellschein  unverweilt  an  den  zuständigen  Bezirksschulratsprä- 
sidenten gelangen  zu  lassen.  Sowohl  bei  Ausscheidung  der  femer  branchbaren 
Lehrmittel,  als  auch  bei  der  Wiederausteilung  derselben  neben  den  nötigen  neuen 
Exemplaren  an  die  Schulkinder  erscheint  uns  die  Mitwirkung  eines  schulrät- 
liehen  Delegirten  durchaus  geboten,  um  die  Autorität  des  Lehrers  zu  unter- 
stützen. Im  Falle  neue  Exemplare  nötig  sind  und  zur  Austeilung  gelangen,  er- 
heischt es  schon  die  Billigkeit,  dass  dieselben  in  erster  Linie  solchen  Schülern 
zukommen,  die  ein  ähnliches  Lehrmittel  in  gutem  Zustande  zurückgegeben 
haben. 

Die  Schulanfänger  (1.  Klasse)  sollen  ohne  Ausnahme  ein  neues  Lesebttchlein 
(Fibel)  nnd  ein  neues  Rechenheft  (von  Stöcklin)  erhalten. 

Es  dürfte  sich  empfehlen,  wenn  zum  Zwecke  einer  vorläufigen  Orientimng 
schon  in  nächster  Zeit  eine  erste  Inspektion  ttber  die  in  den  Händen  der  Schüler 
sich  befindenden  Lehrmittel  veranstaltet  würde,  um  auf  diesem  Wege  die  Zahl 
der  voraussichtlich  für  das  künftige  Schuljahr  noch  brauchbaren  wenigstens  an- 
nähernd zu  ermitteln.  Dabei  ist  zu  beachten,  dass  mit  dem  neuen  Schuljahre 
in  der  1.,  2.,  3.  und  4.  Klasse  nur  noch  das  Rechenheft  von  Stöcklin  gebraucht 
werden  darf  und  dass  für  allfällige  Änderungen  im  Gebrauch  eines  Rechen- 
heftes der  oberen  Klassen  unter  den  als  zulässig  erklärten,  ebenso  für  Änderungen 
in  der  Auswahl  von  Gesanglehrmittelu  die  Zustimmung  des  Schulrates  erfor- 
derlich ist,  wobei  wir  als  selbstverständlich  voraussetzen,  dass  nach  ökonomischen 
Gesichtspunkten  vorgegangen  und  auf  die  Interessen  des  Staates  gebührend 
Rücksicht  genommen  werde. 

Sollten  Sie  über  diesen  oder  jenen  Punkt  weitere  Auskimft  wünschen,  so 
wollen  Sie  sich  diesfalls  an  das  Präsidium  des  Bezirksschulrates  wenden,  welches 
von  sich  aus  entscheiden  oder  unsere  Weisung  einholen  wird. 


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Cantou  de  Nenchätel,  Bfeglement  special  ponr  le  Service  du  mat^riel        59 
scolaire  gratuit. 

3S.  28.    Reglement  special  pour  le  service  du  matiriel  scolaire  gratuit  dans  le 
canton  de  NeuchUei.    (Dn  15  mars  1893.) 

Le  d^partemeut  de  rinstmctiou  pabliqae  de  la  R^publiqne  et  canton  de 
Nenchätel ; 

Vn  l'article  115  de  la  Loi  aar  renseig^nement  primaire  da  27  arril  1889, 

Yu  la  loi  sor  la  gratuit^  des  fonrnitures  scolaires  ä  l'ecole  primaire,  da 
21  mai  1890, 

Considärant  qa'il  y  a  liea  d'adopter  an  r&glement  special  poar  le  Service 
du  mat^riel  scolaire  gratuit,  d^terminaut  las  deTcirs  et  les  attribations  des 
diverses  aatorit^s  et  personnes  int^ress^es  &  ce  service, 

Vu  le  preavis  de  la  direction  da  service  da  mat^riel  scolaire  gratnit. 

ARRETE: 
Chapitre  premier.    DisposHions  gen4ral«s. 

Art.  V"-  L'Etat  foamit  aux  commanes  le  mat^riel  scolaire  qa'elles  sont 
tennes  de  d^livrer  grataitement  aux  Etablissements  pablics  d'instruction  primaire. 
(Article  premier  de  la  Loi  sar  la  gratnit^  da  matiriel  scolaire.) 

Art.  2.   Ce  mat^riel  se  divise  en  mat^riel  de  classe  et  en  mat^riel  individael. 

Le  materiel  de  classe,  qai  ne  peat  sortir  de  l'ecole,  comprend  les  objets 
n^cessaires  k  l'enseigaement  frcebelien,  les  mannels  des  Elfeves,  les  encriers, 
pinmes,  porte-plnmes,  crayons,  porte-crayons,  gommes  k  eifacer,  ardoises,  crayons 
d'ardoise,  regles,  boites  d'Scole;  —  les  ciseanz,  les  aigailles,  les  d6s,  rnbans 
m^triqnes,  Epingles,  ainsi  qae  les  foamitnres  n^cessaires  k  l'enseignement 
th^oriqne  des  travanx  mauaels  des  jeanes  filles:  toile,  coton,  laine,  fll,  chevi- 
liires,  bände  de  tricot. 

Le  materiel  individnel  comprend  les  manaels  de  räp^tition,  les  atlas  et 
cartes  geographiqaes  inscrits  aa  programme  g^n^ral ;  les  cahiers  n^cessaires  anx 
travanx  et  r^petitions  k  domicile. 

Art.  3.  Le  departement  de  Tlnstraction  publique  norame,  toas  les  trois 
ans,  une  commission  chargEe  de  pr£aviser  sar  les  mesnres  susceptibles  d'amE- 
liorer  la  natare  et  la  qnalit^  du  materiel  gratuit,  snr  le  choix  et  les  adjudi- 
ratinns  de  ce  raatöriel,  sur  le  prix  d'achat  des  divers  objets  et  sur  le  nombre 
qni  doit  en  etre  remis  chaqne  annie  aux  616ves. 

Elle  pr6avise  de  meme  sar  les  Conventions  avec  les  auteurs  et  les  Editeurs 
ainsi  que  snr  les  contrats  avec  les  foornissears. 

Chapitre  IL   Du  chef  du  service. 

Art.  4.  Le  cbef  da  service  convoque  et  pr^side  la  commission  consultative 
pour  le  choix  da  materiel,  signe  les  Conventions  avec  les  fournisseurs,  re^oit  et 
fah  expedier  les  commandes  des  commanes,  vErifie  les  accusEs  de  r^ception  des 
depositaires  et  les  factnres  des  fournisseurs;  il  sig^ne  les  bons  de  payements, 
tient  la  comptabilit6  gänörale  da  service  et  dresse  le  tablean  annnel  des  d£- 
penses  incombant  k  l'Etat  et  aux  commanes;  il  värifie  la  comptabilitc  des 
depositaires  et,  dans  la  mesare  dn  possible,  snrveille  la  tenae  des  däpüts  locanx 
et  du  materiel  des  El^ves. 

Chapitre  III.    Des  Communes. 

Art.  0.  Les  communes  nomment,  sous  r^serve  de  la  ratification  du  departe- 
ment de  rinstmction  publique  et  sur  le  preavis  de  la  commission  scolaire,  un 
-depositaire  dn  materiel  dans  chaqne  localit^. 

Chapitre  IV.   Des  commissions  scolaires. 

Art.  6.  L'administration  du  service  du  materiel  scolaire  est  placke,  dans 
chaque  commune,  sous  la  surveillance  et  la  direction  de  la  commission  scolaire. 


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60  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  7.  Aprfes  ayoir  consulti  le  persnnnel  enseignant  et  les  d^positaires,  les 
commissions  scolaires  dressent,  deiix  fois  par  an,  en  janvier  et  en  aoüt,  la  list-e 
des  manuels  et  da  mat^riel  n^cessaires  aux  clagges  pendant  le  semestre  snirant: 
elles  veillent  &  la  r^gularit^  de  la  comptabilitä  de  chaque  classe,  k  remploi 
normal  dn  mat^riel  courant,  au  remplacement  par  les  äl&veg  des  manneis  et 
objets  qn'ils  auront  perdns  ou  d6terior68  et,  en  g^n^ral,  aux  soins  k  apporter 
pour  la  i-onservation  des  fournitnres  coufiäes  aux  classes. 

Chaque  mannel  sera  marqng  du  scean  de  la  commission  scolaire  et  portera 
un  nnm^ro. 

Dans  chaqae  classe  sera  stabile  nne  armoire  ponr  j  ddposer  les  objets 
formant  le  mat^riel  de  classe. 

Art.  8.  A  la  flu  de  cliaqne  ann^e  scolaire,  les  mesnres  nScessaires  seront 
prises  ponr  la  conserration  du  mat£riel  et  des  manuels  k  l'usage  des  classes 
d^donbl^es  temporairement :  ces  objets  seront  ddpos^es  en  lieu  sür. 

Art.  9.  II  est  loisible  aux  commissions  scolaires  de  mettre  k  la  dispositiou 
de  chaqae  classe  deux  manuels  de  lecture,  &  la  condition  que  le  uombre  total 
des  exemplaires  ne  d^passe  pas  le  nombre  des  Kleves  de  chacane  de  ces  classes. 

Chapitre  V.   Des  däpositairea. 

Art.  10.  Les  d^positaires  re?oivent  les  envois,  les  reconnaissent  et  en 
accnsent  r^ception  au  chef  du  Service,  an  moyeu  de  formulaires  imprimös  fonmis 
par  le  Service  du  matfriel:  ils  conservent  les  avis  d'expfidition  comme  pi^ces 
justiflcatives. 

Les  accns^s  de  reception  doivent  etre  envoyßs  au  chef  du  Service  iuimediate- 
ment  aprfes  l'arrivße  de  chaque  envoi  des  fonrnisseurs. 

Un  accusä  de  reception  ne  doit  mentionner  que  les  objets  d'un  senl  envoi. 

Les  d^positaires  ont  k  leur  disposition  un  local  convenable,  k  l'abri  de 
l'humiditä  et  suftisamment  &6t6,  ponr  y  d^poser  les  envois  des  fournissenrs : 
dans  la  rfegle,  ce  local  se  tronvera  dans  le  College. 

Art.  11.  Les  d^positaires  sont  chargSs  de  la  lirraisou  aux  classes  du  ma- 
t^riel  qui  lenr  est  n^cessaire  et  exigeront  de  l'iustitutear  et  de  l'institntrice  nn 
rcQU  d^taille  chaque  fois  qn'ils  leur  dölivreront  des  objets  quelconqnes;  ces 
formulaires  de  regus  sont  d61ivr6s  par  le  service  du  matöriel;  l'eusemble  de 
ces  re^ns  servira  au  contröle  de  la  comptabilit^  dn  d^positaire. 

Art.  12.  Les  däpositaires  tiennent  un  compte  d'entr^e  et  de  sortie  des 
marchandises :  les  formulaires  k  ce  destin^s  sont  foumis  par  le  Service  dn 
mat^riel. 

Cette  comptabllit^  doit  etre  constamment  k  jour  et  k  la  disposition  des 
couseils  communaux,  des  commissions  scolaires,  des  inspecteurs  d'^cole  et  dn 
chef  dn  service  qui  en  ont  le  droit  de  contröle. 

Chaque  ann^e,  k  la  flu  dn  mois  de  dßcembre,  nn  double  de  cette  compta- 
bilit6  est  adresse  au  service  du  mat^riel. 

Art.  13._  Les  demandes  de  mat^riel  sont  adress^es  an  chef  dn  service  par 
les  däpositaires  et  signees  par  le  prßsident  on  le  d616gn6  de  la  commission 
scolaire. 

Dans  la  rfegle,  ces  demandes  doivent  se  faire  deux  fois  par  an.  savoir 
jusquau  1"'  fövrier  ponr  le  matöriel  nficessaire  k  partir  du  1«' avril  etjusqn'an 
liT  septembre  pour  eelui  qui  sera  näcessaire  k  partir  du  l«""  novembre. 

Les  d^positaires  ne  r^clameront  que  les  objets  prävus  dans  la  liste  arretfie 
par  le  d6partement  de  l'Instruction  publique. 

Les  demandes  d'une  localitd  seront  r^capitul^es  sur  nne  seule  liste,  sans 
r^p^titioD  des  m§mes  objets. 

En  vne  dn  rfeglement  des  comptes  de  l'annie,  les  envois  de  mat^riel  ces- 
seront  pendant  les  mois  de  dicemhre  et  de  janvier. 


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Canton  de  Nenchätel,  Rey^lement  special  ponr  le  service  du  mat^riel        61 
scolaire  gratait. 

Art.  14.  Les  d6positaires  re^oivent  des  communes  ane  indemnit^  pour  le 
seryice  des  distribations ;  cette  indemnitö  est  fix6e  par  le  Conseil  communal  qni 
pent,  soit  s'en  tenir  au  poar  ceut  ([ue  lai  bouiüe  l'Etat  ponr  ce  service,  soit 
fixer  tonte  antre  base. 

Le  d€partement  de  Tlnstmction  pnbliqae  n'a  pas  i,  interrenir  dans  la 
tixation  de  cette  indemnit^. 

Art.  15.  Les  däpositaires  n'ont  pas  le  droit  de  vendre  dn  mat^riel  fonmi 
par  l'Etat,  pas  mSme  anx  ^l^ves  qni  ont  perdn  ou  d^tdrior^  nn  objet  qnelconqne 
fonmi  par  le  service  da  matSriel. 

Art.  16.  Tont  changement  dans  le  personnel  des  d^positaires  doit  @tre 
immödiatement  commnniqu^,  par  le  Conseil  commnnal,  an  chef  du  service. 

Art.  17.  Les  d^positaires  ont  le  devoir  de  renseigner  le  chef  du  service 
snr  les  irr^gnlarit^s  et  les  abus  qni  ponrraient  se  prodaire  dans  les  classes. 

Chapitre  VI.   Des  fourniaseun. 

Art.  18.  Les  fonmitnres  scolaires  sont  mises  au  conconrs,  dans  la  Feuille 
offieielle,  k  £poqnes  ind^terminäes  et  lorsqne  le  besoin  s'en  fera  sentir. 

Une  Convention,  dont  la  dur^e  ne  d^passera  pas  trois  ans,  sera  falte  entre 
le  service  du  mat^riel  et  chaqne  fonrnissenr;  eile  mentionnera  les  objets  k 
fonmir  et  lenr  prix. 

Le  mat^riel  conc^d^  anx  fonrnissenrs  se  trouvera  toujonrs  en  magasin  en 
qnantitä  süffisante  et  sera,  en  tons  points,  conforme  anx  ^chantillons  d^pos^s 
dans  les  bnreanx  da  d^partement  de  l'Instmction  publique. 

Art.  19.  Les  envois  se  feront  sans  retard,  au  vu  des  lettres  de  commande ; 
ils  correspondront  k  la  quantitä  commise  par  le  chef  du  service. 

Chaque  envoi  portera  snr  l'adresse  la  mention :  „Matiriel  scolaire  gratuit". 

Les  fonrnissenrs  ne  feront  ancou  envoi  que  snr  une  commande  expresse  dn 
chef  dn  service. 

Jfttia.  —  En  ce  qui  concerne  la  fournitiire  de  l'encre,  les  d^posltaire«  enrerront  le  r^ei- 
pient  aa  fonrnlsaenr  et  rn  avertlront  le  chef  du  Service ;  il  lenr  est  reroinmandi;  de  faire  cette 
commande  avant  la  saison  fh>lde  afin  d'tJviter  la  di!t(!rioration  de  reiicre  par  le  gel. 

Chapitre  VII.   Des  instüuteurs  et  des  institutrices. 

Art.  20.  Les  institntenrs  et  institutrices  tiennent  une  cnmptabilit^  des 
objets  qn'iis  reQoivent  des  d^positaires  et  de  cenx  qn'ils  dilivrent  anx  Kleves. 
A  cet  effet,  ils  ont  k  lenr  disposition  an  formnlaire  special  dit  „comptabüiti  de 
dasse"  fonmi  par  le  service  dn  mat^riel. 

La  tenue  de  cette  comptabilitä  correspond  k  l'annäe  scolaire ;  eile  est  sons 
le  contröle  des  antorit^s  locales  et  des  inspectenrs  d'^cole. 

Art.  21.  Le  personnel  enseignant  a  la  surveillance  directe  dn  mat^riel 
d^livrä  dans  les  classes  et  s'attache  k  inculqner  anx  enfants  l'habitnde  de 
Tordre,  de  la  propret4  et  de  l'^conomie  dans  les  objets  qui  lenr  sont  remis. 

Chapitre  VIIL   Des  elwes. 

Art.  22.  Les  ^Ifeves  n'ont  droit  qu'ä  la  quantit6  normale  de  foumitures 
scolaires  öx^e  par  le  däpartement;  tontes  fonmitnres  en  sus  sont  k  la  charge 
des  parents  on  autres  personnes  responsables. 

Art.  23.  Les  ßlfeves  remplacent  k  lenrs  frais  tont  objet  perdu  ou  dßteriorö 
par  lenr  fante;  autant  que  possible  le  mat^riel  remplac^  sera  pareil  k  celui 
qae  fonrait  le  service  dn  mat^riel.  A  cet  effet,  les  autorit^s  locales  favorisent, 
dans  chaque  commune,  la  cr^ation  d'nn  d^pöt  special  tont  k  fait  ind^pendant 
dn  d^pöt  officiel  et  anx  risqnes  et  p6rils  de  la  personue  qni  s'en  chargera. 

Art.  24.  L'61eve  qni  se  domicilie  dans  nne  antre  localit£  laisse,  dans  la 
classe  qn'U  qnitte,  les  manneis  et  le  mat^riel  conrant ;  il  ne  peut  prendre  avec 
Ini  que  les  cahiers  en  cours. 


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02  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnongen. 

Art.  25.  L'^l&ve  promn  ne  prend  avec  loi  qne  le«  cahiers.  le  mat^riel  et 
las  mannels  qn'il  ponrra  utiliser  dans  sa  nonvelle  classe. 

Art.  26.  Les  ^Ifeves  dispens^s  pendant  l'dt^  remettent  sou»  la  garde  de 
l'institatenr  oa  de  l'institatrice  les  manneis  et  le  mat^riel  dont  ils  disposent. 

Les  jennes  gens  qni,  qnoiqne  ayant  d^pass^  l'äge  pr^vn  par  la  loi,  con- 
tinuent  ik  frtquenter  l'^cole,  ne  re^oivent  ancane  fonrniture  scolaire  gratnite. 

Les  viferes  qni,  tont  en  ^tant  domicili£s  dans  an  canton  ou  pars  voisins. 
snivent  les  6coles  neuch&teloises,  paient  fr.  4  par  an  dont  fr.  3  reviennent  ä 
la  caisse  de  l'Etat. 


in. 


84.  I.   Verordnung  fOr  die  Fortbildungsschule  des  Kantons  Schaffliausen.    (Vom 
27.  Oktober  1893.) 

Der  Regiemngsrat  des  Kantons  ."^chaffhansen  in  Vollziehung  des  Art.  61 
des  Sch.-G. 

verordnet  was  folgt: 

Art.  1.  Alle  Knaben,  welche  nicht  volle  acht  Schuljahre  dnrchgeuiacht 
haben,  sind  Terpflichtet,  noch  während  zwei  Wintern  die  Fortbildungsschule  zn 
besuchen  (Art.  56  Sch.-G.). 

Für  die  nicht  niedergelassenen  Ansl&nder  ist  der  Besuch  fakaltativ. 

Art.  2.  Jede  Gemeinde,  in  der  sich  für  den  Besuch  der  Fortbildungsschule 
Pflichtige  Jflnglinge  vorfinden,  ist  zur  Einrichtung  und  zum  Betrieb  der  Fort- 
bildungsschule verpflichtet.  Benachbarte  Gemeinden  können  gemeinschaftlich 
eine  solche  Schule  betreiben  nach  eingeholter  Genehmigung  des  Erziehnngsrates. 

Art.  3.  Die  obligatorischen  Fortbildungskurse  sind  mit  wenigstens  vier 
w(ichentlichen  Unterrichtsstunden  jeweilen  vom  1.  November  bis  Lichtme&s  ab- 
zuhalten. 

Art.  4.  Jflnglinge,  welche  mit  1.  Mai  das  17.  nnd  solche,  welche  an  diesem 
Tage  das  18.  Lebensjahr  zurfickgelegt  haben,  sind  verpflichtet,  die  Fortbildungs- 
schule zu  besuchen.  (Art.  1.) 

Freiwilligen  Teilnehmern  ist  der  Eintritt  in  die  Fortbildungsschule  zu  ge- 
statten, fOr  dieselben  gilt  jedoch  auch  die  Bestimmung  von  Art.  7  dieser  Ver- 
ordnung. 

Art.  5.    Der  Unterricht  umfasst: 

I.Lesen; 

2.  Aufsätze,  namentlich  Geschäftsaufsätze ; 

3. Rechnen  und  einfache  Buchführung; 

4.  Vaterländische  Geschichte  nnd  Geographie,  Verfassungsknude. 

Art  6.  Die  Schulbehörde  bezeichnet  auf  Antrag  der  Lehrer  die  Schultage 
und  die  Stunden  für  den  Unterricht.  Die  Stundenpläne  sind  acht  Tage  vor  Be- 
ginn der  Kurse  der  Schnlbehörde  und  durch  diese  dem  Schnlinspektor  vorzulegen. 

Art.  7.  Jede  unentschuldigte  Absenz  wird  pro  Stunde  mit  50  Rappen  ge- 
bttsst.  Für  die  Absenzenbussen  haften  die  Eltern  bezw.  der  Meister  oder  Arbeit- 
geber. Im  übrigen  gelten  auch  für  die  Fortbildungsschule  die  Artikel  31,  32, 
38  und  34  des  Schulgesetzes. 

Art.  8.  Nach  Abschluss  der  Unterrichtskurse  haben  die  Schulbehörden  dem 
Schnlinspektor  zu  Händen  des  Erziehungsrates  nach  einem  bestimmtem  Formular 
Bericht  zu  erstatten  über  die  Zahl  der  Schüler,  die  Unterrichtszeit,  die  Unter- 
richtsfächer, die  erzielten  Leistungen,  die  Zahl  der  von  jedem  Lehrer  erteilten 
Stunden  und  die  Absenzen. 


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Kanton  SchafFhausen,  Verordnung  fär  die  Fortbildungsschule.  63 

Art.  9.  Die  filr  Fortbildungsschnlen  erforderlichen  Besoldungen  werden 
zur  Hälfte  von  den  Gemeinden  und  zur  Hälfte  vom  Staat  bezahlt.  Die  H9he 
der  Besoldungen  bestimmt  der  Regierungsrat  anf  Vorschlag  der  Ortsschulbehörde, 
wenn  bei  angestellten  Lehrern  die  ihnen  zukommende  wöchentliche  Stundenzahl 
überschritten  wird  (Art  59  Sch.-G.). 

Art.  10.  Wenn  eine  Gemeinde,  um  einem  öffentlichen  Bedürfnis  entgegen- 
zakommen,  freiwillige  berufliche  Fortbildungskurse  wie  z.  B.  gewerbliche  oder 
landwirtschaftliche,  oder  Kurse  für  den  weiblichen  Arbeitsnnterricht,  Haus- 
haltnngäknrse  o.  dgl.  veranstaltet,  so  beteiligt  sich  der  Staat  nach  Massgal)e 
von  Art.  9  in  gleicher  Weise  an  deren  Kosten  wie  bei  den  obligatorischen 
Fortbildungsschulen. 

Fflr  solche  Kurse  finden  Art.  6  bis  8  dieser  Verordnung  ebenfalls  Anwendung. 

Art.  11.  Jnnge  Leute,  welche  den  in  Art.  5  genannten  Unterricht  an  einer 
freiwilligen  beruflichen  Fortbildungsschule  geniessen  oder  bereits  genossen  oder 
anderswo  an  einer  ähnlichen  Anstalt  erhalten  haben,  können  durch  die  Schul- 
behörde vom  Besuche  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  befreit  werden. 

Art.  12.  Die  individuellen  Lehrmittel  für  die  obligatorischen  Fortbildungs- 
knrse  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Erziehungsrat. 

Art.  13.  Die  Zivilstandsämter  und  Ortspolizeibehörden  haben  den  Schul- 
behörden die  nötigen  Mitteilungen  über  die  in  ihren  Gemeinden  sich  aufhaltenden 
fortbildnngsschnlpflicbtigen  Jünglinge  zu  machen. 

Art.  14.  Jünglinge,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  die 
bisherige  Fortbildungsschule  besucht  haben,  können  zum  Besuch  der  neuen 
Fortbildungsschule  nur  im  19.  Lebensjahre  verpflichtet  werden,  sind  aber  auch 
znm  Besuch  des  ersten  Fortbildungsschuljahres  berechtigt. 

Art.  15.  Diese  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  über  die  Fort- 
bildang^scbnle  vom  19.  Oktober  1881  aufgehoben  wird,  tritt  mit  dem  1.  No- 
vember 1893  in  Kraft. 


35.  2.    Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Thurgau  betreffend  die  frei- 
willigen Fortbildungsschulen,    fv^om  13.  Oktober  1893.) 

A.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Die  freiwilligen  Fortbildungsschnlen  sollen  wesentlich  die  berufliche 
Ansbildang  fSrdem  nnd  können  von  Jünglingen  und  Töchtern  besucht  werden, 
welche  das  15.  Altersjahr  zurückgelegt  haben  und  nicht  durch  den  Besuch 
anderer  Lehranstalten   am  Besuche  der  Fortbildungsschule  verhindert  werden. 

Ausnahmsweise  kann  der  Besuch  einzelner  Fächer  auch  den  Sekundär-  und 
Primarschülern  des  8.  und  9.  Schuljahres  gestattet  werden. 

S  2.  Der  Unterricht  soll  so  viel  als  möglich  an  Werktagen  erteilt  werden. 
Nur  da,  wo  wenigstens  ein  voller  Werktagvor-  oder  -nachmittag  für  die  frei- 
willige Fortbildungsschule  verwendet  wird,  dürfen  auch  auf  den  Sonntag  und 
auf  Werktagabende  Stunden  verlegt  werden,  jedoch  nur  so,  dass  die  Teilnehmer 
nicht  am  Besuche  des  Gottesdienstes  gehindert  sind. 

§  3.  Die  Unterrichtslokale  müssen  zweckentsprechend  bestnhlt  nnd  hin- 
länglich geräumig  und  hell  sein.  Wenn  der  Unterricht  in  Abendstunden  erteilt 
wird,  ist  für  zweckmässige  Beleuchtung,  im  Winter  auch  für  gute  Heizung  zu 
sorgen. 

§  i.  Freiwillige  Fortbildungsschulen  können  überall  errichtet  werden,  wo 
genügende  Beteiligung  nnd  die  nötigen  Lehrkräfte  sich  finden.  Der  Kanton 
unterstützt  dieselben  durch  Beiträge,  die  bemessen  werden  nach  der  Zahl  der 
erteilten  Unterrichtsstunden. 

Ausserdem  werden  Beiträge  an  die  Lehrer  für  den  Besuch  entsprechender 
Lehrkurse  verabfolgt  und  die  Veranstaltung  kantonaler  Lehrkurse  in  Aussicht 
genommen. 


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^i  Kantonale  Geüetze  nud  Verordnungen. 

Um  Anspruch  auf  staatliche  Unterstützung  zu  haben,  mttssen  die  Kurs^e 
von  mindesteng  8  Schülern  besucht  werden  und  die  Statuten  oder  Reglemente 
der  Schulen  vom  Erziehnngsdepartemente  genehmigt  sein. 

Für  den  Anspruch  auf  Bnndessubvention  sind  die  einschlägigen  Bunde«- 
gesetze  und  Verordnnngen  massgebend. 

§  5.  Der  Unterricht  an  den  freiwilligen  Fortbildungsschulen  irit  unent- 
geltlich. 

In  der  Regel  ist  die  Teilnahme  am  den  Kursen  auch  den  Schülern  ausser- 
halb des  Schulkreises  zu  gestatten. 

8  6.  Der  erklärte  Eintritt  in  die  Fortbildungsschule  ist  fflr  die  Schüler 
auf  die  Dauer  eines  Semester«  bindend  und  zieht  die  Verpflichtung  zum  regel- 
mässigen Besuche  der  belegten  Fächer  nach  sich. 

Um  einen  regelmässigen  Schulbesuch  zu  erzielen,  ist  von  den  Lehrern  ein 
Absenzenverzeichnis  zu  führen.  Unentschuldigte  Absenzen  sollen  gebüsst  werden, 
worüber  die  Reglemente  der  einzelnen  Schulen  spezielle  Bestimmungen  zn 
treffen  haben. 

Als  Disziplinarmittel  sind  Verweis  und  Ausschluss  vom  Schulbesuche  statthaft. 

§  7.  Die  freiwilligen  Fortbildungsschulen  richten  sich  bei  der  Auswahl 
der  Fächer  nach  den  Bedürfnissen  der  Schüler  und  den  vorhandenen  Lehr- 
kräften, wobei  immerhin  auf  ein  stufenmässiges  Fortschreiten  der  Schüler 
gehalten  werden  soll.  Die  Teilnahme  an  Kursen  höherer  Stufe  soll  durch  die 
nötige  Vorbildnug  bedingt  sein.  Die  Schüler  sollen  daher  angehalten  werden, 
zuerst  die  vorbereitenden  Kurse  zu  absolviren,  oder  im  Falle  ungenügender 
Fortschritte  dieselben  zu  wiederholen,  bevor  sie  zu  den  Kursen  für  Fort- 
geschrittenere zugelassen  werden. 

Der  Unterricht  kann  auch  von  fachkundigen  Personen  ausserhalb  des 
Lehrerstandes  erteilt  werden. 

§  8.  Um  den  Besuch  der  freiwilligen  Fortbildungsschulen  zu  erleichtem, 
werden  deren  Schüler  vom  Besuche  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  dis- 
peusirt,  sofern  folgende  Voraussetzungen  erfüllt  werden: 

a.  es  muss  an  der  freiwilligen  Fortbildungsschule  ansser  den  der  Berufs- 
bildung dienenden  Fächern  auch  in  den  für  die  obligatorische  Fortbil- 
dungsschule vorgeschriebenen  Fächern  Unterricht  erteilt  werden  und 
dieser  Unterricht  muss  für  die  fortbildungsschulpflichtigen  Jünglinge  obli- 
gatorisch sein; 

h.  es  ist  diesen  Fächern  dieselbe  Zeit  zn  widmen,  wie  an  der  obligatorischen 
Fortbildungsschule.  Dies  soll  in  der  Regel  nach  folgendem  Lehrplan 
geschehen. 

1.  An  Wintersehiden  toll  erteilt  werden : 

I.Kurs:  Deutsch  (Lesen  und  Aufeatz)      .    .  2  Std.  —  40  Std. 

Bürgerliches  Rechnen 1     „  ^  20  „ 

Buchhaltung 1    „  =  20  „ 

2.  Kurs :  Deutsch  (Geschäftsaufsatz)     ...  1     ,.  ==  20  „ 
Geschäftsrechnen  und  Buchhaltung  1    „  r^  20  „ 
Neuere  Schweizergeschichte  mit  Geo- 
graphie    1    „  =  20  „ 

S.Kurs:  Deutseh  (Lesen  und  Aufsatz)      .    .  1     „  =  20  , 

Verfassungskunde 1     .  =  20  „ 

Gesuudheitslehre J^ ^  ^=  20  , 

Total:       --  200  StcL 
2.  An  Gamjahrsehulen  soll  erteilt  werden : 

I.Kurs:  im  Sommer,  Deutsch 1  Std.  20  Std. 

„  .,  Rechnen 1    „  -    20    „ 

„    Winter,  Deutsch 1     .,  20    „ 

r.  „  Rechnen  n.  Buchhalt  g.  1    „  ■     20    ^ 


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Kanton  Thorgan,  Verordnnng  des  Begienmgsrates  betreffend  die        65 
freiwilligen  Fortbildungsscholen. 

2.  Knrs:  im  Sommer,  Deutsch 1  Std. 

„    Winter,  Rechnen  n.  Bnchhaltg.  1  „ 

^         „  Nenere  SchwÜHrgeMhichtt 

■it  fi«ogr>phit  ....  1  ,, 

S.Kurs:    ,.         „         Deutsch 1  „ 

„         „  Verfassungskunde  .    .  1  „ 

»  Gesundheitslehre    .    .  1  - 


20  Std. 

20 

r. 

20 

20 

20 

20 

Total :    =  200  Std. 

Dabei  ist  per  Semester  während  20  Wochen  Unterricht  zu  erteilen. 

e.  Für  diese  Fächer  mttssen  die  fortbildnngsschulpflichtigen  Schüler  hin- 
sichtlich der  Disziplin  und  des  Absenzenwesens  den  Vorschriften  für  die 
obligatorische  Fortbildungsschule  unterstellt  werden; 

il.  schwache  Schüler  haben  mindestens  während  des  ersten  Winters  die 
obligatorische  Fortbildungsschule  zu  besuchen;  bei  ungenügenden  Leistungen 
sind  sie  auch  für  die  folgenden  Winter  in  die  obligatorische  Fortbildungs- 
schule zu  verweisen. 

§  9.  Die  unmittelbare  AnfsichtsbehCrde  ist  die  Schulvorstsherschaft  des 
Schnlortes,  oder  eine  von  dieser  bestellte  Anfsichtskommission,  in  welche  auch 
die  Lehrer  oder  andere  ausserhalb  der  Schulvorsteherschaft  stehende  Mitglieder 
gewählt  werden  können.  Mit  der  Amtsdauer  der  Schulvorsteherschafteu  läuft 
auch  die  Amtsdauer  dieser  Anfsichtskommissionen  ab. 

Den  Verhandlungen  Aber  Fragen  des  Unterrichts  sollen  die  betreffenden 
Lehrer  mit  beratender  Stimme  beiwohnen. 

§  10.  Die  Anfsichtskommission  setzt  das  Eeglemeut  oder  die  Statuten  fest 
und  unterbreitet  dieselben  durch  Vermittlung  des  Inspektorates  dem  Erziehungs- 
departemente  zur  Genehmigung. 

Sie  bestellt  die  Lehrer,  bestimmt  deren  Besoldung  und  überwacht  den  Unter- 
richt durch  Schulbesuche.  Sie  beachliesst  auf  den  Antrag  der  Lehrer  die  er- 
forderlichen Anschaffungen  an  Lehr-  und  Veranschaulichungsmitteln. 

Sie  wacht  über  die  Disziplin,  erteilt  nötigenfalls  Verweise  oder  beschliesst 
den  Ausschluss  von  der  Schule.  In  den  Fällen  des  §  8  übt  sie  die  Funktionen 
der  Vorstehersohaft  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  aus. 

Sie  wählt  den  Rechnungsführer  und  prüft  die  Jahresrechnung. 

§  11.  Es  ist  für  die  flreiwillige  Fortbildungsschule  stets  eine  besondere 
Rechnung  zu  führen,  die  alljährlich  dem  Erziehungsdepartemente  zur  Ge- 
nehmij^ong  vorzulegen  ist. 

§  12.  Das  Inspektorat  wird  besorgt  durch  Inspektoren,  welche  der  Re- 
gierongsrat  hiefUr  bezeichnet. 

Dem  Inspektorat  steht  ausser  der  allgemeinen  Aufeicht  die  Antragstellung 
zu  bei  Genehmigung  der  Statuten  und  bei  Anständen  über  das  Absenzenwesen, 
Ober  disziplinarische  Massnahmen  und  über  Verweigerung  der  Aufnahme  von 
Schülern  in  die  einzelnen  Unterrichtskurse. 

§  13.  Die  Lehrer  haben  ein  Schnltagebuch  und  das  Absenzenverzeichnis 
zn  führen.  Am  Schlüsse  eines  Kurses  haben  sie  letzteres  der  Aufsichtskommission 
zu  Händen  des  Inspektorates  und  des  Erziehnngsdepartements  zu  übergeben 
und  mit  einem  kurzen  Berichte  über  den  Gang  der  Kurse  zu  begleit«n. 

B.  Besondere  Bestimmungen. 

§  14.  Für  die  Zwecke  der  gewerblichen  Fortbildung  ist  vorzugsweise  der 
rnterricht  im  Zeichneu  (Freihaud-  und  technisches  Zeichnen),  im  Modelirren 
und  in  Naturkunde  (Chemie  und  Physik)  unter  besonderer  Berücksichtigung 
der  Anwendung  für  die  technischen  Gewerbe  zu  pflegen. 

§  15.  Für  den  Zeichnungsunterricht  soll  in  der  Regel  folgender  Stufen- 
gang  beobachtet  werden: 


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66  Kautouale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

1.  Kars:  Freihandzeichnen,  event.  Anfänge  des  Konstruktionszeichnens. 

2.  Kurs:   Eonstrnktionen  und  Projektionslehre  mit  Anwendungen,    daneben 

Fortsetznng  des  Freihandzeichnens. 

3.  Kurs:  Fachzeichnen  nach  den  Bemfsarten,  und  Handskizzen. 

§  16.  Wo  Gewerbevereine  bestehen,  welche  die  freiwilligen  Fortbildnngv- 
schulen  finanziell  ontersttttzen,  haben  dieselben  Anspruch  auf  eine  Vertretung 
in  der  Aufsichtskommission  und  sind  von  der  Schulrorsteherschaft  zur  Ein- 
reichung  eines  Vorschlages  für  diese  Vertretung  einzuladen. 

§  17.  Ftlr  die  Fortbildung  der  sich  der  Landwirtschaft  widmenden  Jüng- 
linge sind  vorzugsweise  die  Naturwissenschaften  in  ihrer  Anwendung  auf  die 
Landwirtschaft  ins  Auge  zu  fassen,  sowie  Rechnen  nnd  Buchhaltung. 

§  18.  Für  Tdchter  sind  Kurse  in  weiblicher  Handarbeit,  Haushaltnngs- 
knnde,  Qesnndheitslebre,  Lesen  nnd  Aufsatz,  Rechnen  und  Bnchhaltung  einzu- 
richten. 

§  19.  Bei  Töchterfortbildnngsschnlen  sollen  sich  auch  die  Franenanfsichts- 
kommissionen  der  Hädchenarbeitsschulen  an  der  Schulaufsicht  beteiligen.  Es 
können  auch  besondere  Franenkommissionen  für  die  Fortbildungsschulen  be- 
zeichnet werden;  die  Wahl  steht  der  Schulvorsteherschaft  zu. 

Mit  der  Inspektion  der  Kurse  in  weiblichen  Handarbeiten  und  in  Hans- 
haltnngskunde  werden  die  Inspektorinnen  der  Hädchenarbeitsschulen  beauftragt 

C.  Schinssbestimmnng. 

§  20.  Durch  diese  Verordnung  wird  das  Reglement  für  die  thurgauischen 
Fortbildungsschulen  vom  27.  Januar  1866  aufgehoben,  sowie  §  2  der  Verordnung 
über  die  Organisation  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  vom  15.  September 
1876,  soweit  er  mit  §  8  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  steht, 

i;  21.  Publikation  dieser  Verordnung  im  Amtsblatt  und  in  der  Gesetzes- 
sammlung, und  Mitteilung  derselben  in  Separatabdrttcken  an  sämtliche  Schnl- 
vorsteherschaften,  Inspektoren  und  Lehrer. 


86.8.  Döcret  du  Grand  Conseil  du  Canton  de  Vaud.    (Da  23  novembre  1893.) 
LE  GRAND  GONSEIL  DU  CANTON  DE  VAUD 

Vn  le  projet  de  d^cret  präsente  par  le  Conseil  d'Etat; 

Vu  la  d^cision  prise  par  le  Grand  Conseil,  le  22  aoüt  1893,  de  renvoyer 
au  Conseil  d'Etat,  poar  £tude  et  rapport,  les  p^titions  demaudant  l'abolition  de« 
conrs  compl6mentaires , 

DECRETE : 

Art.  l^^  Des  ponvoirs  sont  accord^s  an  Conseil  d'Etat,  pour  d^roger,  par 
voie  d'arrStd,  aux  dispositions  des  articles  108  h  118  de  la  loi  dn  9  mai  1889 
snr  rinstruction  publique  primaire. 

Art.  2.    Les  ponvoirs  accord^s  expireront  au  31  mars  1896. 

Art.  3.    Le  Conseil  d'Etat  est  chargß  de  rex6cation  du  präsent  d^cret. 


87.  4.  Kreisschreiben  der  Direktionen  des  Militärs  und  der  Erziehung  des  Kantons 
Bern  an  sämtliche  Regierungsstatthalterämter  zu  Händen  der  Einwonnergemeinde- 
räte  und  Primarschulkommissionen.    (Vom  20.  November  1893.) 

Wir  halt«n  es  fUr  unsere  Pflicht,  auch  dieses  Jahr  au  alle  Gemeinderäte 
und  Schnlkommissionen  das  dringende  Ansuchen  zu  stellen,  im  kommenden 
Winter  Wiederholungs-  und  Fortbildungskurse  für  die  im  Herbst 
189^  nnd  1895  zur  Aushebung  gelangenden  Rekruten  anzuordnen. 
So  lange  für  die  jungen  Leute  keinerlei  Verpflichtung  zum  Besuche  dieser  Kurse 
vorhanden  ist,  wird  es  allerdings  schwierig  sein,  ganz  günstige  Resultate  za 


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Kant.  Solothnm,  BegierongsratsbescUnss  betr.  WieilerholaDgsknrse        67 
zTir  Vorbereitung  auf  die  Bekmtenprüfimgen. 

erzielen,  weil  gerade  diejenigen,  die  der  An^schnng  ihrer  Kenntnisse  am 
meisten  bedürfen,  ans  Nachlässigkeit  nnd  wegen  einer  gewissen  Sehen  am 
häufigsten  wegbleiben.  Das  ist  aber  kein  Gmnd,  nichts  zu  ton;  im  Gegenteil, 
da  wir  die  obligatorische  Fortbildungsschnle  nicht  besitzen,  ist  es  Pflicht  der 
Gemeinden,  an  Stelle  derselben  freiwillige  Wiederholangskurse  einzurichten. 
Wenn  die  Gemeinderäte  und  Schulkommissionen,  sowie  die  Kreiskommandanten 
nnd  Sektionschefe  sich  der  Sache  mit  Eifer  und  Energie  annehmen,  so  dürfte 
doch  an  den  meisten  Orten  etwas  Erspriessliches  erreicht  werden. 

Die  Kreiskommandanten  werden  spezielle  Instruktionen  erhalten,  damit  sie 
Ton  ihrer  Autorität  ttber  die  Rekruten  noch  mehr  als  bisher  Gebrauch  machen. 

Beinahe  in  sämtlichen  Kantonen  werden  die  jungen  Leute  auf  die  Rekmten- 
präfnngen  vorbereitet,  teils  durch  obligatorische  Fortbildungsschulen,  meisten- 
teils aber  auch  durcL  freiwillige  Kurse.  Will  der  Kanton  Bern  nicht  einen  be- 
schämenden Rang  unter  den  Schweizerkantonen  einnehmen,  so  mnss  er  absolut 
mehr  tun  als  bisher.  Das  hängt  aber  in  erster  Linie  von  den  Gemeinden  ab, 
nnd  wir  erwarten,  dass  denselben  die  Weiterbildung  der  Jugend  und  die  Ehre 
des  Kantons  nicht  gleichgültig  sein  werden;  übrigens  ermöglichen  es  die  Re- 
kmtenprüfiingen,  die  Schnle  jeder  Ortschaft  zu  beurteilen;  schlechte  Noten 
sagen,  dass  die  betreffende  Schule  schlecht  geführt  wird;  nun  gibt  es  eine 
AnzshI  von  Gemeinden,  deren  Rekruten  Jahr  fllr  Jahr  gleich  beschämende  Re- 
sultate liefern  und  dadurch  die  Durchschnittsnote  des  Kantons  wesentlich  herab- 
drficken.  Das  beweist,  dass  die  Schulen  in  diesen  Gemeinden  ungenügend  oder 
schlecht  beauäichtigt  werden.  Die  andauernd  schlechten  Resultate  der  Rekniten- 
prüfnngen  könnten  deshalb  die  Behörden  veranlassen,  gewissen  Gemeinden  den 
Staatsbeitrag  zu  entziehen  (§  59  des  Schulgesetzes  vom  11.  Mai  1870).  Es  liegt 
daher  im  Interesse  derselben,  Wiederholungskurse  anzuordnen. 

Als  das  geeignetste  Lehrmittel  für  die  Wiederholnngskurse  empfehlen  wir 
das  neue  Oberklassen-Lesebuch,  insbesondere  dessen  realistischen  Teil ;  den  Knrs- 
leitem  wird  es  nicht  schwer  fallen,  dieses  Buch  von  den  Primarschulen  zum 
Gebrauche  zu  erhalten.  Die  Erziehungsdirektion  wird  auf  gestelltes  Begehren 
hin  jedem  Knrslehrer  ein  Exemplar  der  Fragen  ans  der  „Vaterlandskunde"  von 
Ph.  Reinhard  nnd  eine  Sammlung  von  Rechnungsaufgaben  vom  gleichen  Ver- 
fasser und  soweit  der  Vorrat  reicht,  auch  das  Lehrbuch :  „Der  bürgerliche  Unter- 
richt" von  Numa  Droc,  gratis  zustellen. 

Die  Kreiskommandanten  und  Sektionschefs  werden  Weisung  erhalten,  Ver- 
zeichnisse der  im  nächsten  Jahre  zur  Aushebung  gelangenden  Mannschaft  an- 
zufertigen und  den  Gemeindebehörden  zur  Verfügung  zu  stellen.  Für  jede 
Scbolgemeinde  übermachen  wir  Ihnen  ein  Formular,  welches  Sie  uns,  genau 
ausgefüllt,  bis  15.  April  1894  wieder  einzusenden  haben.  In  dieses  Verzeichnis 
sind  auch  diejenigen  Kurse  aufzunehmen,  welche  im  Laufe  des  Sommers  1893 
stattgefunden  haben. 


38.  5.    Regierungsratsbeschtuss.    (Vom  14.  Juli  1893.) 

3.  Die  Primarschnlinspektoren  des  Kantons  Solothurn  machten 
in  ihrer  Versammlung  vom  24.  November  1892  neuerdings  die  Anregung,  e.s 
möchten  im  Kanton  Solothurn  alljährlich  freiwillige  Wiederholungskurse 
für  stellnngspflichtige  Jünglinge  zur  Vorbereitung  auf  die  Rekrn- 
tenprüfnngen  eingeführt  werden  und  sprachen  zugleich  die  Ansicht  aus,  dass 
die  Lehrer  dieser  Kurse  für  ihre  Arbeit  entschädigt  werden  sollen.- 

Infolge  dessen  beschloss  der  Regierungsrat  am  14.  Juli  1893,  es  sei  zu 
diesem  Zwecke  in  das  Staatsbudget  für  das  Jahr  1894  ein  Kredit  von  Fr.  2000 
snfennehmen,  was  durch  den  hohen  Kantonsrat  gutgeheissen  wurde. 


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68  Kantonale  Oesetze  und  Yerordnungen. 

S9. 6.  Reglement  organique  de  l'Ecola  profmsionnelle  de  Genive.    (Dn  20  janvier 

1893.) 

LE  CONSEIL  D'fiTAT, 
Vn  les  articies  123  et  185  de  la  Loi  snr  I'instniction  publique  dn  5  juin  1886: 
Vn  le  pr^Tis  de  la  commission  scolaire  en  date  du  13  janvier  1893; 
Sor  la  proposition  da  Departement  de  rinttraction  publique, 

ARRfiTE: 
l^Le  riglement  organique  de  l'Ecole  professionnelle  est  approuT^; 
2**il  entrera  imm^diatement  en  vigueur. 

Chapitre  premier.     Organisation  dt  fScol»  profesv'onneUe. 

Art.  1^''.  L'Ecole  professionnelle  est  destin^e  aux  jeunes  gens  qui,  ayant 
achev^  la  sixi6me  aun^e  de  l'Ecole  primaire,  ont  l'intention  de  se  vouer  k  l'in- 
dustrie  et  an  commerce.  Elle  pr^pare  en  particulier  &  la  section  techniqne  du 
College,  ä  l'Ecole  des  Arts  indnstriela,  k  l'Ecole  des  Beaux-Arts,  k  l'Ecole 
d'horlogerie,  ä  l'Ecole  de  m^caniqne,  etc.    (Loi,  art.  77.) 

Art.  2.  L'enseignement  comprend  denx  annees  d'ätudes  et  porte  snr  les 
branches  suivantes:  le  fran^ais  et  l'allemand  en  vue  de  la  rMaction  et  de  la 
correspondance ;  l'arithm^tique  commerciale  et  la  comptabilit4,  les  notiona  des 
math^matiqaes,  des  sciences  physiqnes  et  des  sciences  naturelles  qui  sont  d'nne 
application  frequente  dans  Tindustrie;  la  gäographie  commerciale;  rhistoire; 
l'instruction  civique ;  le  dessin  et  les  travaux  manneis.    (Loi,  art.  79.) 

Art.  3.  Le  nombre  des  ^l^ves  d'nne  classe  ne  doit  pas  d^passer  d'nne 
manifere  permanente  le  chiffre  de  60.    (Loi,  art^  122.) 

Au-delä  de  es  chiffi-e,  les  älfeves  sont  r^partis  en  autant  de  classes  paralleles 
qne  l'exige  leur  nombre.  La  r^partition  des  Kleves  entre  les  classes  paralleles 
se  fait  sons  le  contröle  dn  doyen  et  avec  la  participation  des  maltres  int^reasäs. 

Chapitre  IL    Ouräe  du  travail  scolaire. 

Art.  4.  L'ann^e  scolaire  est  de  40  ä  46  semaines,  k  raison  de  30  k  35  henres 
par  semaine.    (Loi,  art.  80.) 

Art.  5.  Elle  est  partag^e  en  deux  semestres,  s'^tendant:  le  premier,  da 
niois  de  septembre  k  la  fin  de  janvier;  le  second,  du  mois  de  f§Tner  k  la  fin 
de  juin. 

Art.  6.  Les  le^ons  commencent  le  matin  k  7  heares  10  en  6t6  et  k 
8  henres  10  en  hiver;  l'apr^s-midi,  elles  commencent  k  nne  henre  et  demie 
pendant  tonte  l'annie. 

L'horaire  d'hiver  entre  en  vigneur  le  premier  Inndi  d'octobre  et  l'horaire 
d'6t6  le  premier  Inndi  d'ayril. 

Art.  7.  II  n'est  point  donnä  de  legons  le  jendl  pendant  le  semestre  A'iti. 
ni  l'apres-midi  de  ce  jonr  en  hiver. 

Art.  8.  ün  interralle  de  dix  minntes  säpare  toutes  les  leQons  de  la  matin^e 
et  les  leQons  de  l'apres-midi  k  partir  de  3  henres. 

Art.  9.  Les  vacances  d'6t6  commencent  le  jour  de  la  dSlivrance  des  cer- 
tificats  et  dnrent  hnit  semaines. 

n  est,  de  plus,  accord6  nne  semaine  au  Nouvel-An,  trois  jonrs  k  la  fin  du 
premier  semestre  et  nne  semaine  k  partir  du  jeudi  qui  prÄcfede  P&ques. 

Chapitre  III.    Direction  de  FEcole  profesaiomelle. 

Art.  10.  L'Ecole  professionnelle  reifere  du  directenr  de  l'enseignement  pri- 
maire; la  direction  est  exercöe  par  nn  doyen. 

Art.  11.    Le  doyen  inspecte  les  classes  et  veille  notamment: 
1">A  ce  qne  les  dispositions  du  rfeglement  tant  organique  que  disciplinaire 
soient  strictement  observ^es; 


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Canton  de  Genive,  Beglement  organique  de  l'EcoIe  professionnelle.        69 

2<*A  ce  que  l'enseignement  sott  donnä  anx  heares  et  conform^ment  aux 
prog^ammeg  adoptäg  p«r  le  Departement  et  aux  instniotions  qni  peuvent 
y  §tre  annezäes. 

A  la  fin  de  chaqne  semestre,  il  adresse  au  oomit6  dn  fonds  de  bourses 
des  notes  oa  nn  rapport  aoi  le  travail  et  la  condnite  de  chacnn  des  boursiers 
de  l'Ecole. 

Chapitre  IV.    Penonnel  enaeignant 

Art.  12.  Chaqae  classe  de  l'Ecole  est  dirig^e  par  an  maitre  ordinaire  qni 
est  Charge  d'nne  partie  de  Tenseignement.  Certaines  branches  sont  conflees  ii, 
des  mütres  späcianx. 

Art.  13.  Leg  maitres  dcivent  se  montrer  ponctnels  anx  henres  des  lefons 
et  n'interrompre  lern  enseignement  que  pour  canse  de  »ante  on  tont  antre 
motif  grave. 

Art.  14.  Lorsqn'nn  fonctionnaire  est  empSche  de  donner  son  enseignement, 
le  Departement  ponrroit  &  son  remplacement. 

Les  frais  de  ce  remplacement  sont,  dans  la  r&gle,  k  la  Charge  dn  fonc- 
tionnaire.   (Loi,  art.  19.) 

Art.  15.  Les  frais  de  remplacement  des  fonctionnaires  de  l'instmction 
publique  sont  ä  la  Charge  de  l'Etat: 

a.  si  le  fonctionnaire  est  emp€che  par  nn  Service  public  obligatoire; 

b.  s'U  est  Charge  d'nne  mission  par  le  Departement  ou  par  le  Conseil  d'Etat. 
Art.  16.    Dans  le  cas  d'nne  maladie  düment  constatee  on  d'nn  antre  cas 

de  force  majeure  reconnu  tel  par  le  Departement,  celni-ci,  snr  la  demaude  du 
fonctionnaire,  pent  accorder  jasqn'ä  trois  mois  de  remplacement,  anx  frais  de 
l'Etat,  en  tont  on  en  partie. 

Art.  17.  Lorsqn'nne  maladie  dnre  plus  de  trois  mois,  le  Conseil  d'Etat, 
sur  la  demande  directe  faite  par  le  fonctionnaire  ou  en  son  nom,  peut  prolonger 
le  remplacement  aux  frais  de  l'Etat,  en  tont  on  en  partie. 

Art.  18.  Si  le  fonctionnaire  absent  n'avise  pas  immediatement  le  doyen 
et  s'il  ne  fait  pas  constater  l'indisposition  qui  l'oblige  d'interrompre  son 
enseignement,  nne  somme  proportionnelle  anx  henres  d'absence  est  dednite  de 
sou  traitement. 

Art.  19.  L'osage  des  locanx  de  l'Ecole  est  exclnsivement  reserve  ä,  l'en- 
seignement ordinaire  obligatoire  et  facultatif,  sauf  autorisation  dn  Conseil  d'Etat 
dans  des  cas  speciaux. 

Art.  20.  Les  fonctionnaires  de  l'Ecole  sont  rennis  periodiquement  en  Con- 
ferences sons  la  presidence  du  directeur.  Lenr  presence  est  obligatoire.  (Loi. 
art.  127.) 

Le  mutre  le  plus  recemment  nomme  est  Charge  des  fonctions  de  secretaire. 
Si  plusienrs  maitres  ont  ete  nommes  en  mgme  temps,  ces  fonctions  sont  devo- 
Ines  an  plus  jeune  d'entre  enx. 

Art.  21.  Les  maitres  rennis  en  Conference  discutent  les  questions  qui  lenr 
sont  soumises  par  le  Departement  on  par  le  directeur.  Celui-ci  transmet  au 
Departement  une  copie  du  procäs-verbal  de  la  Conference. 

Chapitre  V.  Suneillance  de  la  diacipline.  Comp4tence  diaciplinaire  des  mattrea 
et  du  doyen  de  FEcole. 

Art.  22.  Les  maitres  doivent  consigner  dans  les  registres  disposes  k  cet 
effet  tons  les  renüeignements  necessaires  snr  la  regnlarite,  le  travail  et  la 
conduite  des  eieves. 

Art.  23.  Si  un  eiive  est  absent  depuis  deux  jours  saus  que  le  maitre 
ordinaire  ait  ete  offtciellement  informe  des  motifs  de  cette  absence,  celni-ci  doit 
immediatement  aviser  les  parents  ou  lenr  fonde  de  ponvoir. 

Art  24.  Chaque  maitre  special  est  Charge  da  la  discipline  Interieure  de 
ses  legons.  II  a  le  droit  de  renvoyer  un  eieve  pour  la  dnrle  d'nne  lefon.  II 
en  avise  le  maitre  ordinaire. 


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1 


70  Kautonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

Art  25.  Chacnn  des  m^tres  ordinaires  est  chargä  de  la  disdpline  Inte- 
rieure de  la  classe  qui  lui  est  confi^e.  II  examine  les  cas  qni  Ini  sont  sonmü 
par  les  maitres  sp^ciaux  et  pent  prononcer  le  renToi  d'nn  jonr. 

Art.  26.  Chaque  maitre  doit  tenir  eu  tont  temps  ä  la  disposition  du  direc- 
tenr  et  du  doyen  les  registres  on  doeuments  lenr  permettant  de  s'enqn^rir  de 
la  discipliue  de  la  classe. 

Art.  27.  Les  cas  de  r^cidive  on  cenx  qni  prSsenteut  nne  certaiue  gtaxiti 
doiveut  @tre  d^f^r^s  an  doyen,  qni  pourra  prononcer  nn  renvoi  de  hnit  jonrs 
an  plns. 

Une  exclnsion  de  plns  longne  dnrÄe,  ainsi  qne  Tespulsion,  doit  §tre  son- 
mise  k  l'approbation  du  Departement. 

Chapitre   VI.    De  renseignement. 

Art.  28.  Les  maitres  sont  tenns  de  se  conformer  dans  lenr  enseignement 
an  Programme  arrete  par  le  Departement,  ainsi  qu'anx  instmctions  methodiqnes 
qni  peurent  y  etre  annex^es. 

Art.  29.  Sauf  autorisation  du  Departement,  il  lenr  est  interdit  d'introdnire 
d'antres  livres  qne  cenx  qni  sont  prevns  par  le  programme. 

Art.  30.  Pendant  les  henres  de  classe,  les  eieves  doivent  totgoors  tra- 
vailler  avec  Tactive  participation  de  lenrs  maitres. 

Art.  31.  Les  divers  maitres  charges  de  Tenseig^nement  dans  une  meme 
classe,  doivent  s'entendre  pour  qne  les  devoirs  k  domicile  ne  demandent,  ponr 
les  eieves  de  force  moyenne,  pas  plus  d'nne  lienre  de  travail  par  jonr. 

Art.  32.  Dans  chaque  brauche,  des  interrogations  on  des  eprenves  ecrites 
portant  sur  des  revisions  d'ensemble  ont  lien  an  moins  nne  fois  tons  les  denx  mois. 

Leg  maitres  d'nne  mime  classe  doivent  s'entendre  ponr  qne  lenrs  eieves 
n'aient  pas  ä  preparer  simultanement  plnsienrs  interrogations. 

Art.  33.  Chaque  mois,  les  maitres  consigneut  dans  un  registre  dispose  k 
cet  effet  le  champ  d'enseignement  qu'ils  ont  parconm. 

Chapitre  VIL    Bulletins  hebdomadcüres  et  semestriels. 

Art.  34.  Le  livret  rendant  compte  chaqne  quinzaine  de  la  conduite  et  du 
travail  des  eieves,  doit  faire  retour  an  maitre  ordinaire  le  lendemain  du  jonr 
de  classe  oü  il  aura  ete  remis,  aprfes  avoir  ete  sigue  par  les  parents  on  par  les 
personnes  ayant  qualite  ponr  les  remplacer. 

Art.  35.  Le  chiffre  du  travail  est  determine  par  la  moyenne  des  chifires 
obtenns  par  l'eieve  pour  les  recitations  et  les  epreuves  orales  on  ecrites  faites 
eu  classe. 

Art.  36.  Les  chiffires  mensnels  de  travail  sont  communiqnes  par  les  mmtres 
speciaux  ou  maitres  de  classe. 

Art.  37.  A  la  flu  de  chaqne  semestre,  un  bnlletin  est  adresse  anx  parents;. 
Ce  bnlletin  contient,  entre  antres,  les  resultats  eu  chüfres  des  examens  de 
reieve,  de  ses  travanx,  une  appreciation  de  sa  conduite  peudant  le  semestre  et 
sa  Situation  dans  la  classe. 

Cliapitre  VHI.    Des  examene. 
A.  EzamenB  d'admiuion. 

Art.  38.  Ponr  etre  admis  dans  la  premiere  annee  de  l'Ecole  profession- 
uelle,  les  eifeves  doivent  etre  äges  d'an  moins  13  ans. 

Art.  39.  Les  dispenses  d'äge  ne  peüvent  etre  accordees  qne  par  le  De- 
partement de  rinstruction  publique,  snr  le  preavis  du  directenr. 

Art.  40.  Les  examens  d'admission  ont  Heu  k  la  fin  de  l'annee  scolaire  et 
i  la  rentree  des  vacances  d'ete.  Eu  dehors  de  cette  epoque,  aucnn  eifeve  n'est 
admis  saus  une  autorisation  speciale  du  Departement. 


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Canton  de  Oen^ve,  Reglement  organiqne  de  l'EcoIe  professionnelle.        71 

Art.  41.  Ponr  €tre  admis  en  1™  annöe,  les  eiives  doivent  jnstifler  d'un 
ensemble  de  connaissances  correspondant  h  Celles  qne  possfedent  les  dlfeves 
sortant  de  la  6""«  ann^e  de  l'Ecole  primaire.  Ils  sont,  en  particulier,  examin^s 
!<iir  le  frangais,  la  gäom^trie,  rarithm^tique,  rallemand  et  le  dessin. 

Art.  42.  Ponr  Stre  admis  dans  la  2^  annäe,  reifere  devra  snbir  nn  examen 
portant  aar  le  Programme  de  la  1'«  annäe. 

Art,  43.  Lea  ölÄves  qui  sortent  de  la  6""«  annee  de  l'dcole  primaire  sont 
admis  en  V«  annäe  snr  la  Präsentation  d'un  certificat  d'examen  aigni  par  le 
directeur  de  l'enseignement  primaire. 

Art.  44.  L4  directenr  appr^cie  la  valeor  des  certificats  d'^tndes  provenant 
d'aatres  Etablissements  pnbUcs  nationanx  on  Etrangers.  Snr  le  vn  de  cenx-ci, 
11  pent  dispenser  nu  EUve,  totalement  on  en  partie,  des  examens  d'admission. 

Art.  45.  Les  examens  d'admission  se  fönt  sons  la  direction  ef  la  sur- 
veillance  des  maitres  de  la  classe  dans  laquelle  l'äläve  demande  h  Stre  adnüa. 

Une  commission  compos^e  da  doyeu  et  des  maitres  däcide  des  admissions. 

Art.  46.  Ponr  §tre  admis,  l'^l^ve  doit  avoir  obtenn  an  moins  la  moitiä  da 
maximnm  snr  Tensemble  des  branches,  n'avoir  pas  en  de  chiffre  inf^rienr  k  2 
ponr  deax  branches  an  plns,  ni  le  chiffre  0  ponr  aacnne  branche. 

B>    Examsna  de  promotion. 

Art.  47.  La  promotion  d'nne  classe  dans  une  antre  däpend  du  r^snltat  des 
examens  combinE  avec  le  travail  de  l'annäe. 

Les  ühvea  sont  appelEs  ä  snbir,  an  moins  denx  fois  par  ann^e,  des  examens 
8ar  l'enseignement  qu'ils  ont  refu.    (Loi,  art.  123.) 

Art.  48.    Les  examens  sont  Ecrits  on  oranx. 

Les  examens  ecrits  portent  snr  le  fran^ais,  l'allemand,  l'algfebre,  la  gäo- 
in^trie,  la  mäcaniqne. 

Les  examens  oraux  portent  snr  la  g^ographie,  l'histoire,  l'allemand,  les 
Sciences  physiqnes  et  les  sciences  naturelles. 

II  y  a  en  outre  an  examen  de  dessin. 

Art.  49.  Ponr  les  examens  semestriels,  le  Departement  nomrae  nn  jury 
pour  chaqne  branche. 

Art.  50.  Ponr  l'examen  äcrit,  le  jury  fixe  les  questions  d'accord  avec  le 
maitre  charg4  de  l'enseignement  et  sons  la  surreillance  du  directenr  oa  dn 
doyen.  Le  maitre  corrige  les  äpreuves  et  soumet  les  <;orrections  ainsi  qae  son 
appr^ciation  au  contröle  dn  jory. 

Art.  51.  Dans  l'examen  oral,  le  maitre  chargä  de  l'enseignement  dirige 
l'interrogation. 

Art.  52.  Les  premiers  examens  semestriels  se  fönt  dans  la  seconde  quin- 
zaine  de  janvier. 

Les  seconds  examens  semestriels  se  fönt  imm^diatement  aprfes  la  clöture 
de  l'enseignement. 

Art.  58.  Pour  etre  promn,  il  faut  que,  ponr  chaqne  branche,  k  l'exception 
de  la  gymnastique,  l'^lgve  alt  obtenn  plus  de  la  moitid  d'nn  maximnm  formd 
ponr  denx  tiers  par  l'ensemble  des  chiffires  r§snltant  du  travail  de  l'annäe,  et 
ponr  nn  tiers  par  les  chiffres  de  l'examen. 

Art.  54.  Tont  61iYe  qui  a  EchouE  dans  denx  branches  au  plus ,  a  la  facultE 
de  refaire  des  examens  compl^mentaires  k  la  rentr^e  des  classes. 

Art.  55.  Les  examens  complEmentaires  portent  snr  tout  le  programme  de 
rannte  qui  vient  de  s'äconler.  Tont  Elive  qui  Schone  dans  l'nn  quelconque  des 
examens  i.  refaire  n'est  pas  promn. 

Art.  56.  Le  directenr  pent,  snr  le  pröavis  du  doyen,  et  pour  des  motifs 
graves,  ajoumer  les  examens  d'un  ßlfeve  i  la  rentr^e  des  classes.  Les  ölfeves 
«lont  les  examens  ont  6t6  ajonrn^s  ponr  cause  d'indiscipline  ne  sont  pas  auto- 
ris^s  k  les  refaire  en  cas  d'insncces. 


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72  Kantonale  Gesetze  nnd  Verorcbiaugen. 

Art.  57.  Toute  communication  verbale  avec  nn  Toisin  pendant  la  dnr^ 
d'on  examen  £crit  entraine  Tannulation  de  Texamen  poar  la  brauche  dont  il 
s'agit.  Tonte  frande  on  tentative  de  frande  entraine  Taunnlation  de  tons  les 
examens. 

Art.  58.  Les  ^l^res  qni  sortent  de  l'Ecole  professionnelle  sont  admis  dans 
la  IVme  classe  des  sections  technique  et  p^dagogique  du  College  snr  la  Prä- 
sentation de  lenr  buUetin. 

Ponr  §tre  admis  dans  la  section  classique  ou  dans  la  section  r^ale,  ils 
devront  en  ontre  subir  nn  examen  complementaire  de  latin. 

Chapitre  IX.    Ou  certificat  annoel. 

Art.  59.  Les  61&yes  qni  se  sont  disting^Ss  par  le  travail,  la  condnite  et  le 
räsnltal;  des  examens  regoivent  des  certificats  qni  leur  sont  d^livr^s,  en  seance 
pnbliqne,  i  la  fin  de  l'annee  scolaire.    (Loi,  art.  123.) 

Art.  60.  A  droit  an  certificat  tont  6live  promu  sans  condition  i  la  fin  de 
rannte,  avec  la  note  4'/2  ponr  les  examens  et  le  travail,  et  dont  la  condnite  a 
6t6  satisfaisante. 


40. ;.   Reglement  disciplinaire  de  l'Ecole  professionnelle  de  Genive.  (Dn  20  janrier 
1893.} 

LE  CONSEIL  D'ÄTAT, 

Vu  le  §  2,  chap.  11,  de  la  loi  snr  l'instmction  pnbliqne  dn  5  juin  1886; 

Vn  le  präavis  de  la  Commissiou  scolaire,  en  date  dn  13  janvier  1893; 

Snr  la  proposition  du  Departement  de  l'instmction  publique; 

ABRATE: 

Les  ilkfea  de  l'Ecole  professionnelle  sont  sonmis  aux  rigles  disciplinaire« 
snivantes;  HM.  les  Maitres  sont  chargds  d'en  faire  obserrer  l'exäcution. 

Art.  l«"".  Les  ^Ifeves  doivent  se  präsenter  dans  une  tenne  propre  et  ehre 
ponrvus  de  tont  ce  qni  est  n^cessaire  pour  leurs  legons.  A  lenr  entr6e  en  classe. 
ils  se  mettent  imm£diatement  k  lenr  place  et  pr^parent  ce  dont  Us  ont  besoin 
ponr  leurs  travanx.  Ils  ne  peuvent  apporter  ancun  objet  ätranger  k  l'Stnde. 
Dnrant  l'enseignement,  ils  seront  attentifs  et  appliqnös,  et  ils  ^viteront  arec 
soin  tont  ce  qui  serait  contraire  ä  la  discipline,  h  l'ordre  et  an  respect  anqnel 
ils  sont  tenns  envers  leurs  supärienrs. 

Art.  2.  Les  arriv^es  tardives  et  les  absences  doivent  etre  excns^es  par  nne 
lettre  des  parents.  L'excnse  doit  etre  signee,  dat6e,  et  indiquer  les  motifs  dn 
retard  ou  de  l'absence. 

Art.  3.  Pour  la  discipline  extörieure,  les  ilhves  de  l'Ecole  sont  sous  la 
surveillance  de  MM.  les  maitres  et  doivent  anssi  se  conformer  aux  avis  qni  leur 
sont  dounäs  par  l'hnissier.  Ils  s'abstiendront  de  tont  ce  qni  ponrrait  tronbler 
l'ordre  on  nuire  aux  bons  rapports  qui  doivent  exister  entre  camarades. 

Les  ei^ves  sont  tenus  de  respecter  les  locaux  et  le  mat^riel  de  l'Ecole. 

En  cas  de  d^gäts,  les  frais  de  r^paration  seront  mis  k  la  Charge  des  anteurs. 

Art._  4.  Chaque  ^Ifeve  est  muni  d'un  livret  sur  lequel  sont  consign^es  les 
observations  relatives  4  son  travail  et  k  sa  condnite. 

Ce  livret  est  d61ivr6  tons  les  qninze  jonrs,  et  il  doit  ^tre  rdguli^rement  visf 
par  les  parents. 

Art.  5.  L'^lJve  qui  dfirange  une  legen  d'une  maniire  persistante  pent  etre 
renvoyö  par  le  maitre;  les  parents  en  sont  avertis. 

En  cas  d'actes  d'indiscipline  graves  ou  trop  fr^quents,  l'^live  sera  d^ferfi 
par  le  maitre  de  la  classe  k  M.  le  Doyen,  qui  pourra  lui  infliger  une  pnnition 
speciale  et,  snivant  la  gravitS  du  cas,  le  renvoyer  an  Directeur. 

Les  renvois  dont  la  duree  exc^derait  huit  jonrs  seront  sonmis  k  l'approbation 
dn  Departement. 


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Canton  de  Geneve,  Programme  de  renseiguement  &  l'Ecole  professionnelle.    73 

il. ».  Programme  de  l'enseignement  i  CEcole  professionnelle,  1893—1895.    (Du 

30  juin  1893.) 

PROGRAMME. 

Premihre  annee. 

(Fait  snite  k  la  VII*  da  College  et  an  6«  degr6  de  l'Ecole  primaire.) 

Eliru  ägaa  ds  13  i,  14  an«. 

Fnuifcu'a.  4  henrea.  —  Rärision  da  programme  de  l'Ecole  primaire  en 
insistant  aar  rorthographe.  —  Lectare  d'an  certain  nombre  de  morceaax  choisis, 
avec  remarqnes  aar  la  grammaire,  la  composition  des  mots,  la  construction  des 
phrases,  les  sjmonymes  les  plns  usuels  et  la  ponctuation. 

Reprodnction  orale  et  6crite  de  morceaax  las  oa  racont^s. 

Esercices  de  r^daction  (descriptions,  narraüous  et  correspondance). 

Allemand.  4  heares.  —  Revision  du  programme  de  l'Ecole  primaire  en  in- 
sistant sar  I'äcritare  et  la  prononciation.  —  D^clinaisons.  —  Coiy'agaisons.  — 
Etnde  de  la  proposition  simple. 

Lectare  carsive  et  exercices  de  conversation.  Vocabulaire  pratique.  Thfemes 
et  Tcrsions. 

Biographie  commerciafe.  Hiatoire  et  insfruction  civique,  4  heares.  —  Lectare 
des  cartes :  plan,  Gebelles,  conrbes  de  niveau,  relief,  profil,  cartes  g^ographiqaes, 
projections,  hächores,  signes  conventionnels.  —  Dessin  de  cartes,  croqnis, 
r^eanx. 

Etade  de  l'Earope.  —  Grands  traits  de  la  g£ograpbie  physique.  Sitaation 
^conomiqne.  Prodnctions,  indastrie,  commerce.  Yoies  de  commnnication.  Ports 
et  TÜles  indastrielles. 

Expose  saccinct  du  d^Teloppement  bistoriqae  des  Etats  de  l'Earope  en 
insistant  snr  le  XIX^  sifecle. 

(On  s'attachera  sortont  k  montrer  comment  le  gouremement  et  le  terri- 
toire  de  ces  Etats  se  sont  constitnös.  Poar  la  Snisse  et  le  canton  de  Genfere, 
on  entrera  dans  qaelqnes  d^taüs  sar  l'organisation  politiqae,  administrative  et 
jndiciaire.) 

Mriihmetique  et  alghbre.  2  beures.  —  L  Revision  da  programme  de  l'Ecole 
primaire  en  insistant  snr  la  signrfication  des  Operations.  —  Rfegle  de  trois  simple, 
regle  de  trois  compos^e ;  appfication  an  calcnl  des  intärSts  simples.  —  Intro- 
daction  des  lettres  dans  les  calcals.  —  R^solation  de  probl^mes  par  les  6qaa- 
tions  namäriqaes  da  premier  degrö.  —  Eqnations  du  1*'  degr6  4  une  on  plu- 
«ienrs  inconnues  avec  nombrenses  applications. 

eiomitrie.  2  heares.  —  Ä.  Theorie  des  angles.  Somme  des  angles  des  poly- 
gones.  Application  &  l'assemblage  des  Agares  (parquetage,  omementation  des 
snrfaces  planes). 

B.  Construction  des  triangles.  Application  k  la  recberche  graphique  de 
Inngaeurs  et  d'angles. 

C.  Calcnl  des  snrfaces.  Parall^logrammes,  triangles,  polygones.  Cercles  et 
sectears.  D^Teloppement  des  prismes,  cylindres,  pyramides  et  cönes.  —  Trans- 
formation des  surfaces. 

D.  Figures  semblables.  Theorie  simple  des  proportions,  expliquäe  sur  les 
fignres  et  non  abstraitement. 

Ecbelles,  cartes  et  plans.    Croqais  cot^s.    D^terminations  graphiques. 

Methode  pratiqne  da  centre  de  similitude.  Application  k  la  r^daction  des 
fignres.  —  Operations  snr  les  sorfaces. 

Sciences  naturelles.  2  beures.  —  En  hiver,  les  animaux ;  en  6ti,  les  plantes. 

L'homme :  Description  sommaire  du  sqnelette.  Notions  eiementaires  sur  les 
fonctions  de  la  vie.  Digestion,  circnlation,  respiration.  Conseils  hygi^niques. 

Animaux:  Etnde  de  quelques  types  faisant  connaitre  la  division  des  ver- 
tebr^s  en  classes  (mammifäres,  oiseaux,  reptiles,  batraciens,  poissons).  Etüde 
d'nn  type  de  chacnn  de«  ordres  suivants: 


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7-1  Kautouale  Gesetze  nud  Verordnangen. 

A.  Qnadramanea,  carnassiers,  insectivores,  rongenrs,  pachydermes,  nuni- 
iiants,  c^tac^s. 

B.  Oiseaiix:  rapaces,  passereaux,  grimpeurs,  gallinacees,  ^chassiers.  pal- 
mipfedes. 

R^8nm6  comparatif  des  caractferes  obserr^s,  en  iusistant  sur  l'adaptatioii  des 
organes  au  genre  de  vie  des  divers  animanx.  Race,  s^lectioii,  domestication. 
Produits  employ^s  dans  l'industrie:  cnirs,  plnmes,  fonrrures,  laines,  corue. 
ivoire,  äcaille,  etc. 

Notions  sommaires  snr  quelques  types  d'invertäbr^s,  en  particalier  le« 
abeilles,  le  ver  &  soie,  etc.  —  Nacre,  perle,  ^ponge,  etc. 

Vigitaux.  —  Etüde  sur  qneiqnes  plantes  bien  choisies,  des  principans  or- 
ganes et  de  lenrs  fonctious.  Germination. 

Recherche  des  caractferes  essentiels  de  quelques  types  appartenant  aus 
familles  principales  de  la  flore  suisse. 

Physique.  2  henres.  Introduction.  —  Propri^tös  g6n6rales  des  corps.  — 
Forces.  —  Mouvement  —  Inertie.  —  Travail  d'tine  force. 

ProprUtia  des  eorps  solides.  —  Cristallisation,  t^nacit^,  malleabilit^,  §lasti- 
cit^,  etc. 

Propriitis  des  eorps   liquides.  —  Compressibilit^.  —  Egalitö   de  pression. 

—  Presse  hydranlique.  —  Parodoxe  hydrostatique.  —  Principe  d'Archimede.  — 
Conditions  d'dquilibre  des  liquides.  Poids  spicifique.  —  Niveau  d'ean.  —  Pnits 
artösiens.  —  Capillaritö. 

ProprUtis  des  gaz.  —  Poids.  —  Atmosphfere.  —  Barometre.  —  Machine 
pneumatique.  —  Chute  des  eorps  dans  le  vide.  —  Loi  de  Mariotte.  —  Mano- 
metre.  —  A^rostats.  —  Pompes. 

Chaleur.  —  Dilatation.  —  Changements  d'^tat.  —  Calorimötrie.  —  Conduc- 
tibilit6.  —  Rayonnement.  —  Appareils  de  cbauffage.  Machines  ä  vapenr. 

Comptabilitd.  2  heures.  —  Calcul  des  intfirets  par  les  m^thodes  pratiqnes. 

—  Effets  de  commerce:  billets  de  change,  lettres  de  change,  mandats.  —  Bor- 
dereaux  d'escompte.  —  Calcul  de  l'escompte  par  des  m^thodes  pratique«.  — 
Comptes  courants  par  les  principales  m^thodes. 

Dessin.  7  henres.  —  Dessin  de  solides  et  d'objets  d'apres  les  coupes  et  les 
croquis  cotßs.  —  Croqnis  cot6s.  Constructions  de  perspective  cavaliere  faites 
d'apres  ces  croquis.  —  Ombres,  en  admettant  le  parall61isme  des  rayons.  — 
Etüde  de  types  choisis  dans  le  but  de  faire  connaitre  la  natare  des  formes 
ouvröes,  savoir :  formes  assemblees ;  formes  superposßes ;  formes  tissöes.  —  De- 
coration de  ces  types  snivant  la  matiere  et  l'nsage.  Couleurs.  —  Elements  de 
perspective  normale.  —  Dessin  de  memoire.  Composition. 

(Le  maftre  de  dessin  fera  executer  en  carton  des  coupes  et  des  developpe- 
ments.  D  consacrera  en  moyenne  nne  heure  par  semaine  &  ce  travail.) 

Dessin  technique.  2  heures.  ■ —  Usage  des  Instruments.  —  Constructions  geo- 
metriques  öl^mentaires.  —  Dessins  de  coupes  et  d'^Uvations  d'apres  des  croquis 
cot^s.  —  Perspective  cavalifere  d'aprfes  des  croqnis  cot^s  de  formes  superposSes 
et  assemblees. 

Traraux  manuels.  3  heures.  —  Propriites  de  la  matiire  premih-e  qui  sert 
aux  travaux.  Les  ontils,  leur  denomination,  leur  usage,  leur  entretien. 

Travail  du  bois.  —  Les  divers  bois  employfis  dans  l'industrie;  leur  Classi- 
fication: bois  indigfenes  et  bois  exotiques;  bois  r^sineux,  bois  Ans,  bois  dnrs, 
bois  tendres.  —  Leurs  qualit^  et  leurs  d^fauts;  leurs  emplois. 

Exercices  apprenant  &  l'^l&ve  &  scier  droit  et  parallMement  ä  nne  direction 
donn^e.  (Par  ex.:  construetion  d'un  cadre  en  sapin.) 

Assemblages.  —  Tenon,  mortaise,  assemblaige  ä  queue  d'aronde,  &  en- 
fonrchements.  Constructions  en  employant  ces  divers  assemblages. 

(Les  Kleves  devront  constrnire  tons  les  ouvrages  d'apres  des  croquis  cotfo.) 


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Cantou  de  Genfeye,  Programme  de  l'enseignemeut  ä  l'Ecole  professionnelle.    75 

efmnaitiqae.  1  henre.  —  Exercices  d'ordre.  —  Exercices  libres  combinßs 
avec  Cannes,  halt&res  et  maasnes.  —  Sants.  —  Mftts  et  cordes.  —  Poutre  d'appni 
et  d'^qailibre.  —  Echelle  horizontale.  —  Äppareils  de  traction.  —  Barres  pa- 
rallMes. 

Seconde  annee. 

EUres  d»  14  &  15  uu. 

Frangais.  3  henres.  —  Exercices  d'älocution  et  de  rädaction  sur  des  s^jets 
indnstiiels.  Descriptions  orales  et  ^crites.  Compositions.  Correspondance. 

Les  exercices  d'dlocntion  et  de  rädaction  porteront  snrtout  sar  des  des- 
criptions d'objets,  des  r^snmäs  et  des  comptes  rendus. 

Allemand.  4  heares.  —  Verbes  irrßguliers  et  compos^s.  —  Etüde  de  la 
phrase.  Mode.  Disconrs  indirect.  Exercices  d'Slocntiou  et  de  lecture  cnrsive.  — 
Vocabnlaire  pratiqne.  Eeprodnctiou  de  morceaox  Ins.  Lettres. 

Biographie  commerciale  et  Hisioire.  4  heures.  —  Etnde  de  l'Asie,  de  l'Aftiqne, 
de  I'Am^riqne  et  de  l'Oc^anie.  Ei6ment«  de  la  ggographie  physiqae.  Situation 
economiqne  des  principanx  pays  et  des  possessions  enrop^ennes.  Prodnctions, 
commerce,  indostrie,  Toies  de  commnnication.  Lignes  de  navigation.  Lignes 
t^legraphiqnes.  Ports  et  villes  industrielles. 

Notice  historiqne  sur  les  priucipales  nations  d'Asie,  d'Afriqne  et  d'Ameriqne. 

Orandes  dßcouvertes  göographiques  et  progrfes  de  la  colonisation  europ^euue 
accomplis  depnis  le  XV"«  siecle. 

Alghbre.  2  heures  pendant  le  l«'  semestre.  —  CaiT^s  et  racines.  Eqnations 
da  second  degrö  en  partant  d'exemples  namgriques.  —  Progressions  arith- 
m^tiqnee  et  gäomötriques.  —  Logarithmes  (table  ä,  5  d^cimales).  —  Appli- 
cations aox  int6r€ts  compos^s. 

Gäomäirie.  8  heures  pendant  le  1«'  semestre.  —  A.  Revision  du  calcnl  des 
snrfaces  des  corps  par  les  developpements ;  extension  aux  surfaces  des  corps 
de  rotation  (sphöre).  — -  B.  Yolome  des  corps :  prismes,  cylindres,  pyramides,  cönes, 
cönes  tronqu^s,  corps  de  rotation  (sphäre).  —  Applications  pratiqnes  au  m6tr6  et  au 
eubage.  —  C.  Notions  ^l^mentaires  sur  les  courbes  usuelles  (parabole,  ellipse; 
hyberbole,  h61ice).  —  D.  Premiers  äl^meuts  de  trigonomÄtrie.  —  Resolution  de 
triangles  rectangles  et  de  triangles  qnelconques.  (On  laissera  de  c6t6  les  for- 
mnies th^oriqnes  servant  &  calcnler  les  rapports  trigonom^triques  de  sommes 
et  diff^rences  d'angles,  ainsi  qne  les  transformations  propres  k  rendre  les  for- 
males calculables  par  logarithmes). 

M4canique.  4  heures  pendant  le  2">«  semestre.  —  Introduction.  —  Dn  temps 
et  de  sa  mesnre.  —  Chronographes.  Mouvement  Vitesse.  Inertie. 

Staiique.  —  Composition  et  dßcomposition  des  forces.  Constmction  graphiqne 
de  la  resaltante  et  des  composantes.  Polygone  fiiniculaire  dans  les  cas  simples. 
Applications  ä  la  r6partition  des  efForts  dans  les  charpentes,  dans  les  cas  simples. 

Centre  de  gravit^;  d^termination  exp6rimentale  et  graphiqne. 

Dynamique.  —  Loi  dn  mouvement ;  chute  des  corps.  Intensit4  de  la  pesan- 
teor.  Dynamom&tre,  mesnre  des  forces.  Travail  mäcanique.  Eqnation  des  forces 
vives;  ses  applications.  Resistance  passive. 

Mieanigue  appliquie.  —  Transformation  et  transmission  des  mouvements. 

—  Systfemes  articulös.  —  Organes  eidmentaires  des  machines.  —  Classification 
des  machines.  —  Motenrs  hydranliqnes.  —  Machines  ä  vapenr. 

NB.  —  Les  demonstrations  seront  le  plus  possible  experimentales,  le  raaitre 
insistera  sur  les  avantages  des  constractions  g^aphiqnes  et  fera  nn  grand  nombre 
d'applications. 

Exercices  de  caicul.  1  henre  par  semaine  pendant  le  2™^  semestre. 

Physiqae.  2  heures.  —  A.  ElectriciU  statique.  —  Dßconverte.  —  Loi  des 
attractions  et  des  r^pulsions.  —  Inflnence.  —  Foudre.  —  Tonnerre.  —  Con- 
densation.  —  BouteiUe  de  Leyde.  —  Machines   ölectriques.  —  B.  MagnStisme. 

—  Dicouverte.  —  Fabrication  des  aimants.  —  Boussole.  —  Declinaison.  — 


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n 


76  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Inclinaboii.  —  C.  Electridte  dgnamique.  —  a.  Production.  —  Piles.  —  De- 
finition des  mots:  circuit,  r^sistance,  force  ^lectro-motrice.  intennti,  xaütis 
äeetriques,  Ohm,  Volt,  Ampere.  —  b.  A.ctiou  chimiqne  des  conrants.  —  Gal- 
vanoplastie.  —  Accumulateura.  —  Voltamfetre.  —  Hesure  du  conrant.  —  e,  Action 
d'un  courant  älectrique  snr  l'aiguille  aimant^e.  —  Galvanomfetre.  —  d.  Action 
d'un  courant  sur  le  fer  dorn.  —  Electroaimant.  —  Motenrs.  —  Sonneries.  TiXi- 
graphie.  —  Horlogerie  ölectrique.  —  e.  Action  calorifiqne  du  courant  61ectriqne. 

—  Incandescence.  Are  voltaique.  —  Pyro-ölectrioitö.  —  /.  Action  d'un  conrant 
ölectrique  sur  un  antre  courant.  —  Courants  mobiles.  —  Action  de  la  terre. 

—  Sol6noides.  —  g.  Action  d'un  courant  sur  un  circuit  fermd.  —  Indnction.  — 
Bobine  Buhmkorif.  —  Machines  magn^to  et  dynamo-^lectriqnes.  —  Transfen 
de  la  force.  —  Täfiphones. 

Notions  sommaires  d'acoustique  et  d'optique. 

Chimie.  2  henres.  —  Introdnction.  —  Corps  simples  et  corps  composls. 

A.  Oxygöne,  hydrogfene,  azote.  —  Etüde  de  l'air  et  de  l'ean.  —  Le  carbone 
et  ses  compos^s.  Gaz  d'ficlairage.  —  Phosphore,  soufre,  chlore,  iode  et  Icuts 
compos^s.  —  Silice,  quartz,  grfes,  sables. 

D.   M6taux.  —  Propri^t6s  gto^rales,  alliages.  ^  Les  principanx  m^taux. 

Applications  de  la  chimie  k  l'^tude  de  la  chaux,  des  mortiers,  du  plätre, 
de  la  porcelaine,  de  la  faience,  du  verre,  des  pierres  pr^cieuses.  Fer,  fönte  et  acier. 

Comptabitite.  2  heures.  —  Principes  fondamentans  de  la  tenue  des  Uvres. 
Livres  principanx  et  livres  auxiliaires. 

Tenue  des  livres  en  partie  double.  —  Comptes  g£näraux.  —  Balance  de 
virification.  —  Inventaire  et  bilan.  —  Rßouverture  des  comptes. 

Dessin  et  modelage.  7  heures.  —  Etüde  et  dessin  de  types  choisis  dans  le 
but  de  faire  connaitre  les  fonnes  model^es  et  tailläes,  toumSes  et  martel6es. 

—  D^coration  snivant  la  mati^re  et  l'usage.  Formes,  couleurs.  —  Desain  de 
plantes  et  d'animaux  en  partant  de  la  recherche  des  points  principaux  de  la 
forme.  —  B4sum£  de  notions  de  perspective  normale.  —  Dessin  de  memoire. 
Composition. 

Desain  technique.  2  heures.  —  Trac4  de  courbes  usuelles.  Epures :  fragments 
d'architecture  et  organes  ^l^mentaires  des  machines,  d'apr^s  des  croqois  cot£s. 
Ombres  par  rayons  paralleles.  Perspective  cavali^re  et  isom€trique  anx  fonnes 
ouvr^es. 

Traraux  manuels.  3  henres.  —  Suite  et  d^veloppement  du  programme  l'^  anne«. 
Tour.  —  Natnre  et  entretien  de  l'outillage.  —  Coupe  des  corps  de  rotation. 

—  Extoition  d'objets  contenant  des  surfaces  cylindriques,  coniques  et  sph^riques. 

Travail  du  fer  et  du  laiton.  —  Nature  et  entretien  de  l'outillage.  —  Exer- 
cices  habituant  i'616ve  k  limer  plat  et  k  limer  d'ßqnerre.  —  Les  Älfeves  devront 
construire  t«us  leurs  ouvrages  d'apris  des  croquis  cot6s. 

Gymnastique.  1  heure.  —  D^veloppement  du  programme  de  l'ann^e  pr^c^dente. 

Lirres  employis  ä  FEcole  professionnelle. 

1"  annie.  —  Dnssand  et  Gavard.  Livre  de  lectnre.  —  Halbwachs  et  Weber. 
La  premifere  ann^e  d'allemand.  —  Weiss-Haas.  Becneil  d'exercices  de  conver- 
sation  allemande  pour  les  commen^ants.  —  Bosier.  Lebens  de  g^ographie.  — 
Atlas  de  Wettstein. 

2'  annSe.  —  Dassaud  et  Gavard.  Livre  de  lectnre.  —  Halbwachs  et  Weber. 
La  premifere  ann^e  d'allemand.  —  Atlas  de  Wett«tein.  —  Dupuis.  Table  de 
logarithmes  &  5  däcimales. 

Pendant  l'ann^e  scolaire  1893'94  les  lectnres  allemandes  de  Beitzel  (I"  partie) 
seront  encore  employöes  en  2«  ann^e. 


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Kanton  Aargan,  Lehrplan  für  das  Lehrerseminar  Wettiugen.  77 

iV.  Lelirersefliinan«». 


42.  1.    Lehrplan  fOr  das  Lehrerseminar  Wettingen  (Kanton  Aargau).   (Vom  18.  März 
1893.) 

§  1.     /.  Religionsunterricfit 

I.  Klasse  (2  Std.).  Einleitung  in  das  Alte  Testament  mit  Lektttre  ans- 
gew&hlter  Stücke. 

n.  Klasse  (2  Std.).  Einleitung  in  das  neue  Testament  mit  Lektttre  aus- 
geirählter  Stflcke. 

DI.  Klasse  (1  Std.).    Geschichte  der  christlichen  Kirche. 

rV.  Klasse  (1  Std.).  Im  Sommer:  Fortsetzang  der  Geschichte  der  christ- 
lichen Kirche  bis  zur  Reformation.  Im  Winter:  Die  Religionssysteme  der  Übrigen 
Knlturvölker. 

§  2.     //.  Ctz'tehungs-  und  Unterrichtslehre. 

A.  Pädagogik. 
m.  Klasse  (4  Std.).    Allgemeine  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre. 
rV.  Klasse  (3  Std.).   Geschichte  der  Volksschnlpädagogik  vom  Anfang  des 
XVI.  -Tahrhnnderts  bis  auf  die  neuere  Zeit    Einführung  in  das  aargauische 
Schulgesetz. 

B.  Methodik. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Spezielle  Anleitung  zur  Behandlung  der  einzelnen 
Unterrichtsfächer  der  Volksschule  unter  Beiziehung  des  Lehrplanes  fttr  die  aarg. 
Cremeinde-  und  Fortbildungsschulen  und  der  SchuUesebtlcher. 

Die  spezielle  Methodik  des  Turnens  und  des  Zeichnens  wird  von  den  be- 
treffenden Fachlehrern  erteilt. 

C.  Lehrfibungen. 

TV.  Klasse.  Die  Zflglinge  haben  während  des  ganzen  Jahres  zuei-st  in 
den  unteren,  dann  in  den  oberen  Klassen  der  Übungsschnle  Lehrfibungen  vor- 
zunehmen. Hiezu  sind  wöchentlich  wenigstens  9  Stunden  an  3  Halbtagen  zu 
verwenden.  Während  des  Jahres  sollen  einige  Schulen  der  Umgegend  besucht 
und  deren  Gang  und  Stand  einlässlich  besprochen  werden. 

§  8.     ///.  Sprachfächer. 
A.  Deutsche  Sprache. 

I.  Klasse  (6  Std.).  a.  Grammatik:  Wort-  und  Flexionslehre ;  Syntax  des 
einfachen  Satzes,  b.  Lesen  und  Erklären  von  leichteren  prosaischen  und  poetischen 
Stücken  nach  Inhalt  und  Form.  e.  Übung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Aus- 
druck. Freier  Vortrag  memorirter  poetischer  Musterstücke,  welche  vorher  ge- 
lesen und  erklärt  worden  sind.  Einfache  Aufsätze  erzählender,  beschreibender 
oder  abhandelnder  Art. 

n.  Klasse  (6  Std.).  a.  Grammatik:  Syntax  der  Satzverbindung  und  des 
Satzgefüges,  Laut-  und  Wortbildungslehre  mit  Berücksichtigung  der  Mundart, 
Interpunktion,  Orthographie,  Analysen,  b.  Lesen  und  Erklären  schwererer  Muster- 
stficke  in  Prosa  und  Poesie  nach  den  verschiedenen  Darstellnngsformen.  c.  Übun- 
gen im  mündlichen  und  schriftlichen  Ausdruck.  Mündliches  Referat  über  den 
Inhalt  grösserer  Prosastücke  und  Gedichte.  Schriftliche  Arbeiten,  wie  in  der 
I.  Klasse,  über  schwierigere  Themata.  Analysiren  gegebener  Themata  und  Ent- 
werfen von  Dispositionen.    Briefe.    Geschäftsaufsätze. 

in.  Klasse  (5  Std.).  a.  Einführung  in  die  mittelhochdeutsche  Literatur 
auf  Grund  der  Lektüre  epischer  und  lyrischer  Stücke  und  mit  Anlehnung  an  die 
Literatur-  und  Sprachgeschichte  (3  Std.).  b.  Lektüre  neuhochdeutscher  grösserer 
und  kleinerer  Dichtungen  (2  Std.). 


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78  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

IV.  Klasse  (5  Std.).  a.  EinfOhrung  iu  die  nenhochdentsche  Literatur  aaf 
Grund  der  Literaturgeschichte  mit  besonderer  Betonung  des  XVIII.  und  XIX.  Jahr- 
hunderts (3  Std.).  6.  Lektüre  neuhochdeutscher  kleinerer  und  grösserer  Dich- 
tungen, wobei  auch  der  sprachliche  Teil  des  aarg.  Lesebuches  fltr  die  obem 
Klassen  der  Gemeindeschulen  in  Berücksichtigung  zu  ziehen  ist  (2  Std.). 

In  der  I.  nnd  II.  Klasse  sollen  per  Jahr  je  18,  in  der  III.  und  IV.  je  14 
Aufsiltze  angefertigt  werden,  wovon  die  eine  Hälfte  in  der  Schnle. 

B.  Französische  Sprache. 

I.  Klasse  (4  Std.).  a.  Grammatik:  Formenlehre.  Schriftliche  und  münd- 
liche Übungen,  b.  Lektüre :  Lesen,  Übersetzen  nnd  Erklären  französischer  Lese- 
stücke.   Sprechübungen.    Memoriren  und  Rezitiren  prosaischer  Mnsterstücke. 

n.  Klasse  (4  Std.).  a.,  Grammatik :  Das  Hauptsächliche  ans  der  Syntax. 
Mündliche  und  schriftliche  Übungen,  b.  Lektüre  wie  in  Klasse  I.  Memoriren 
und  Rezitiren  prosaischer  und  poetischer  Stücke.    Sprechübungen. 

ni.  Klasse  (8  Std.).  a.  Grammatik:  Syntax.  Schriftliche  und  mündliche 
Übungen,  b.  Lektüre  wie  in  Klasse  I,  in  Verbindung  mit  literargeschichtlichen 
Bemerkungen.  Bezitationen,  Reproduktionen  gelesener  Stücke.  ELleinere  Auf- 
sätze.   Sprechübungen. 

IV.  Klasse  (8  Std.).  a.  Grammatik:  Bepetitionen.  b.  Lektüre:  Klassische 
Stücke  in  Verbindung  mit  literargeschichtlichen  Besprechungen.  Reproduktionen. 
Sprechübungen.    Vorträge.    Aufsätze. 

Der  Unterricht  in  der  III.  nnd  IV.  Klasse  soll,  mit  Ausnahme  der  Gram- 
matik, französisch  erteilt  werden. 

§  4.     /K  Mathematik. 
A.  Rechnen. 

I.  Klasse  (3  Std.).  Rechnen  mit  abgerundeten  Zahlen.  Gleichungen  vom 
I.  Grade  mit  einer  und  mit  zwei  Unbekannten.  Proportionen.  Potenzlehre  nnd 
Wurzelauszieheu.    Leichte  quadratische  Gleichungen. 

n.  Klasse  (2  Std.).  Quadratische  Gleichungen  mit  einer  und  mit  zwei 
Unbekannten.  Rechnen  mit  Wnrzelgrössen.  Gleichungen  mit  mehreren  Un- 
bekannten. 

III.  Klasse  (2  Std.).  Rechnen  mit  Logarithmen.  Arithmetische  nnd  geo- 
metrische Progressionen. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Die  bürgerlichen  Rechnungsarten.  Zinseszins  und 
Rentenrechnung.    Ergänzungen  und  Repetitionen. 

In  allen  Klassen,  wo  irgend  möglich,  Kopfrechnen. 

B.  Geometrie. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Die  Hauptsätze  über  Symmetrie,  Diametrie  nnd  per- 
spektivische Kongruenz  ebener  Figuren.  Kreise  in  Verbindung  mit  Dreiecken. 
Berechnung,  Teilung  und  Verwandlung  ebener  Vielecke.  Parallele  Transversalen. 
Ähnlichkeit  der  Dreiecke  und  der  Vielecke.    Konstmktionsanfgaben. 

II.  Klasse  (2  Std.).  Proportionen  in  schiefwinkligen  Dreiecken.  Algebraisch- 
geometrische Entwicklungen  und  Konstmktionsaufgaben.  Entwicklung  der  For- 
meln- für  die  Kreisberechnnngen. 

III.  Klasse  (2  Std.).  Hülfssätze  über  gerade  Linien  und  Ebenen  im  Räume 
und  über  die  wichtigeren  geometrischen  Körper.  Entwicklnng  der  nötigen  For- 
meln zur  Oberflächen-  und  Volumberechnung  der  geometrischen  Körper.  Trigono- 
metrische Berechnung  rechtwinkliger  Dreiecke. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Das  Unentbehrliche  aus  der  Goniometrie.  Ebene 
Trigonometrie.    Ergänzungen  und  Repetitionen. 

In  der  L,  II.  nnd  IV.  Klasse  je  4  Übungen  im  Feldmessen.  Diese  sind  zwei- 
stündig und  werden  ausser  den  im  Stundenplan  bezeichneten  Stunden  abgehalten. 


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Kanton  Aargan,  Lebrplan  fttr  das  Lehrerseminar  Wettiugen.  70 

§  5.    K  Realfächer. 

A.  Geographie. 

I.  Klasse  (3  Std.).  Das  Relief  der  Erde.  Kartenlegen.  Europa,  Asien, 
Amerika  nnd  Afrika. 

n.  Klasse  (3  Std.).  Australien.  Beschreibnng  der  Schweiz  nnd  der  ein- 
zelnen Kantone  mit  besonderer  Hervorhebung  der  statistischen  und  volkswirt- 
schaftlichen Verhältnisse. 

B.  Geschichte. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Einfübrnng  in  das  Verständnis  der  Aufgaben  und  der 
Organisation  des  Staates.  Kurze  Übersicht  über  die  Geschichte  der  orientalischen 
Völker.  Die  wichtigsten  Partien  aus  der  Geschichte  der  Griechen  und  B^imer. 
(Kürzere  Behandlung  der  Kriegs-,  eingehendere  der  Kulturgeschichte.) 

n.  Klasse  (2  Std.).  Kurze  Übersicht  der  mittleren  Geschichte.  Geschichte 
der  Renaissance  und  der  Reformation. 

III.  Klasse  (2  Std.).  Geschichte  vom  Beginn  des  Bevolutionszeitalters  bis 
znr  Gegenwart  mit  Hervorhebung  der  schweizerischen  Verhältnisse. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Geschichte  der  Schweiz  bis  1798.  Grundzttge  der 
Bandes-  und  der  Kantonalverfassung  und  der  daherigen  Einrichtungen. 

C.  Naturkunde. 

I.  Klasse  (3  Std.  im  Sommer,  2  Std.  im  Winter).  Botanik.  Übungen  im 
Beschreiben  nnd  Bestimmen  von  Pflanzen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der 
nfltzlichen  nnd  schädlichen  Gewächse.  Belehrungen  ttber  die  Formen  und  die 
Bedeutung  der  Org^ane  bei  den  höheren  Pflanzen.  Grundzüge  der  Systematik. 
Übersicht  der  wichtigsten  Pflanzenfamilien  mit  elementaren  Erläuterungen  ttber 
den  innem  Bau  der  Pflanzen  nnd  ihre  Lebensverrichtungen.    Exkursionen. 

II.  Klasse  (4  Std.).  o.  Zoologie  (4  Std.  im  Sommer,  2  Std.  im  Winter). 
Charakteristik  der  wichtigsten  Tiergruppen  mit  Hervorhebung  nützlicher  und 
schädlicher  Tiere  und  mit  Übungen  im  Beschreiben.  —  Der  Bau  nnd  die  Lebens- 
Terrichtungen  des  menschlichen  Körpers,  in  Verbindung  mit  hygieinischen  Be- 
letamngen.  b.  Chemie  (2  Std.  im  Winter).  Die  wichtigsten  chemischen  Ele- 
mente nnd  die  binären  Verbindungen. 

in.  Klasse  (5  Std.).  a.  Mineralogie  (1  Std.).  Die  allgemeinen  Eigen- 
schaften der  Mineralien  nnd  Übungen  im  Beschreiben  derselben,  b.  Chemie 
<2  Std.).  Die  Behandlimg  der  Hydrate  und  Salze  mit  beständiger  Ableitung 
der  allgemeinen  chemischen  Gesetze,  e.  Pliyisik  (2  Std.).  Die  physikalischen 
Gnmdlehren  and  ihre  Anwendung  in  der  Tedinik. 

rV.  Klasse  (5  Std.).  a.  Geologie  und  mathematische  Geographie  (1  Std.). 
Im  Sommer:  Geologische  Vorbegriffe  an  hierländischen  Bildungen  erläutert. 
Exkursionen.  Im  Winter :  Elemente  der  mathematischen  Geographie.  6.  Chemie 
(2  Std.).  Fortsetzung  und  Schlnss  der  anorganischen  Chemie.  Elemente  der 
organischen  Chemie  im  Hinblick  auf  die  physiologischen  Vorgänge  bei  den 
Pflanzen  und  Tieren.  Im  Winter:  Anleitung  zu  einfachen  physikalischen  und 
chemischen  Experimenten  im  Laboratorium,  c.  Pliysik  (2  Std.).  Fortsetzung 
imd  Schlass. 

§  6.    VI.  Kunstfächer. 

A.  Gesang  nnd  Musiktheorie. 

I.  Klasse  (2  Std.).  a.  Gesang.  ElementarUbungen,  Intonationsttbnngen, 
Tonleitern,  rhythmische  Übungen  und  Treifttbnngen  im  Durgeschlecht.  Deutsche 
Lautlehre,  b.  Musiktheorie.  Intervallenlehre. 

II.  Klasse  (2  Std.,  vom  2.  Semester  an  3  St.).*  a.  Gesang.  Fortgesetzte, 
schwierigere  Treffübungen  im  Dur-  nnd  Mollgeschlecht.  EiuÄihrung  in  den 
zweiittimmigen  Gesang,  sowie  Übungen  im  mehrstimmigen  Gesaug.  Volks-  und 
Vaterlandalieder,  Kirchenmusik,  b.  Musiktheorie.  Der  Dreiklang,  seine  Be- 
grfindnng,  seine  verschiedenen  Arten,  sowie  deren  Uinkehrungen.  Übung  in 
der  Anwendung  dieser  Akkorde. 


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80  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

in.  Klasse  (3Std.).*  a.  Gesang.  Dynamische  Übnngen.  Zwei- and  dreistiiii- 
mige  Tonbildnngsitbnngen,  sowie  Übungen  im  mehrstimmigen  Gesang.  Motetten. 
Volks-  nnd  Vaterlandslieder,  Kirchenmusik,  b,  Musiktheorie.  Stimmorgan. 
Stimmbildung.    Klangfehler,  Atmnng  nnd  Vortrag.   Anfänge  der  Harmonielehre. 

rv.  Klasse  (3  Std.).*  a.  Oesang.  Motetten.  Kirchenmusik  und  Chöre  ttie 
Klasse  in.  Direktionsübnngen.  h.  Musiktheorie.  Fortsetzung  der  Harmonielehre. 
Theoretische  EinfOhrung  in  das  obligatorische  Gesanglehrmittel. 

*  Die  dritte  Stande  ist  flir  die  DI.  und  IV.  Klasse  wührend  des  grauen  Jahres  nnd  fBr 
die  n.  KiHSse  während  des  Winterliail^ahrea  ais  gemeinsame  Cliorgesangstnnde  ku  liehandeln. 

B.  Instrumentalmusik. 
1.  ViolintpleL 

I.  Klasse  (2  Std.).  Elementare  Übnngen  unter  steter  Rflcksichtnahme  anf 
richtige  Haltung  des  KOrpers  und  des  Instrumentes,  anf  richtige  BogenfBhmng 
nnd  reine  Intonation. 

II.  Klasse  (2  Std.).  Fortsetzung  der  Übnngen  zur  Erlangung  reiner  In- 
tonation. Tonleitern.  Verschiedene  leichtere  Stricharten. 

ni.  Klasse  (2  Std.).  Weitere  Übnngen  zu  reiner  Intonation,  sowie  Strich- 
ttbnngen  zur  Entwicklung  eines  losen  Handgelenkes.  Duette  in  der  ersten  Lage. 
Übnngen  der  Vorgerückteren  in  weiteren  Lagen. 

rv.  Klasse  (1  Std.).  Übungsstücke  und  Liederspiel,  der  Fertigkeit  der  ein- 
zelnen Abteiinngen  entsprechend,  wobei  auch  die  übrigen  gebräuchlichsten 
Lagen  Berücksichtigung  finden. 

Die  Geübteren  der  m.  und  IV.  Klasse  sollen  hie  nnd  da  zur  AnsfShrung 
leichter  Ensemblesätze  vereinigt  werden. 

Die  Bestimmung  der  einzelnen  Abteilungen  jeder  Klasse  ist  dem  Lehrer 
überlassen. 

8.  Org«lapi«l. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Als  Vorbereitung  für  das  Orgelspiel  erhält  diese  Klasse 
Klavierunterricht.  Fingerübungen  in  beiden  Schlüsseln.  Etüden  nnd  Vortragstücke. 

II.  Klasse  (2  Std.)  Fortsetzung  der  Klavierühungen. 

III.  Klasse  (2  Std.).  Übungen  im  Lieder-  und  KadenzenspieL  Anleitung 
zum  Orgelspiel  ohne  Benutzung  des  Pedals.    Leichte  Orgelsätze  nnd  Choräle. 

rv.  Klasse  (2  Std.).  Schwierigere  Tonstflcke  mit  Benutzung  des  Pedals, 
der  Fertigkeit  der  Einzelnen  angemessen.  Einübung  der  Choräle  und  sonstiger, 
beim  Gottesdienste  gebräuchlicher  Gesänge;  rituelle  Begleitungen.  Belehrungen 
über  den  Bau  der  Orgel  und  über  Registrimng. 

Für  das  Klavier-  und  Orgelspiel  werden  jedem  Zögling  die  erforderlichen 
wöchentlichen  Übungsstunden  zugewiesen,  während  deren  er  von  gleichzeitigen 
landwirtschaftlichen  Arbeiten  zu  dispensiren  ist. 

C.  Freihandzeichnen. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Massenunterricht  im  Zeichnen  von  Flachomamenten 
nach  Vorzeichnungen  an  der  Wandtafel,  nach  Wandtabellen  und  nach  ESnzel- 
vorlagen.  Anlagen  in  einfachen  Farbentönen.  Theorie  der  malerischen  Per- 
spektive in  Verbindung  mit  Übnngen  im  Zeichnen  nach  geometrischen  Körpern. 

IL  Klasse  (2  Std.)  Fortsetzung  des  Omamentzeichnens  mit  gesteigerten 
Anforderungen  in  Auffassung  und  Ausführung.  Fortgesetzte  Übungen  im  An- 
legen von  Farben.  Perspektivisches  Zeichnen  nach  gewerblichen  Gegenständen, 
vorzugsweise  Gefilssformen. 

III.  Klasse  (2  Std.).  Fortsetzung  des  perspektivischen  Zeichnens  nach 
gewerblichen  Gegenständen.  Zeichnen  in  ganzer  Rundung  nach  Gipsomamenten, 
Larven  und  Büsten.    Malübungen  nach  natürlichen  Pflanzen  nnd  Früchten. 

rv.  Klasse.  Im  Sommer:  (2  Std.)  Fortsetzung  der  mit  Klasse  m  begonnenen 
Übnngen.  Im  Winter:  Übungen  im  Entwerfen  von  Aufgaben  an  der  Wandtafel 
nach  dem  Lehrplane  für  den  Freihandzeichenunterricht  an  der  aargauischen 
Gemeindeschnle.   Methodik. 


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Kanton  Aai-gan,  Lehrplau  für  das  Lehrerseminar  Wettingen.  81 

D.  Technisches  Zeichnen. 

II.  Klasse  (2  Std.).  Konstraktionen  von  Kegelschnitten.  Einfache  Objekte 
aas  dem  Ban-  and  Maschinenfache. 

E.  Schönschreiben. 

1.  Klasse  (2  Std.).  Übungen  in  der  deutschen  and  englischen  Karrent- 
schrift und  in  Titelschriflen. 

n.  Klasse  (1  Std.).   Fortsetzung. 

§  7.    W/.  Tumw. 

I.  Klasse  (2  Std.).  a.  Ordnungs-  und  Freiübungen  (Eepetition  und  Weiter- 
fühmng  der  eidgenössischen  Tnmschule  I  und  11).  b.  Stufe  III  der  eidgen. 
Tumschule  nebst  Soldaten-  und  Zugsschule,    c.   Geräteturnen,    d.  Tumspiele. 

II.  und  ni.  Klasse  (gemeinschaftlich,  2  Std.).  a.  Repetition  von  Stufe  III 
der  eidgen.  Tumschule,  Soldaten-  und  Zagsschule.  6.  WeiterfUhrung  der  Frei- 
übungen,   c.  Geräteturnen  nach  Schwierigkeitsstufen,    d.  Tumspiele. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  «.  Anleitung  zur  Erteilung  des  Schulturnens,  ver- 
banden mit  Belehrungen  aus  der  Systematik,  h.  Die  Grenze  zwischen  Knaben- 
nnd  Mädchentumen.   c.  Geräteturnen. 

§  8.    VIII.  Landwirtschaftslehn. 

I.  Klasse  (1  Std.).    Gemüse-,  Getreide-  und  Futterbau. 

II.  Klasse  (1  Std.).   Obst-  und  Weinbau  und  Viehzucht. 

ni.  Klasse  (1  Std.).  Die  Bodenarten.  Bearbeitung  und  Verbesserang  des 
Bodens.   Bienenzucht. 

IX.  Schlussbestimmungen. 

S  9.  Die  im  Lebrplan  vorgeschriebenen  Lehrfächer  sind  für  alle  Schüler  der 
betrefienden  Kni'se  obligatorisch.  Aus  besonderen  Gründen  können  jedoch  einzelne 
.Schiller  vom  Unterrichte  im  Violin-  und  Orgelspiele  befreit  werden.  (Schul- 
gesetz §  166  bezw.  164.) 

Die  diesfälligen  Dispensationen  werden  auf  den  Bericht  und  Vorschlag  des 
Lehrers  von  der  Lehrerversammlung  ausgesprochen  und  der  Seminarkommission 
mitgeteilt. 

S  10.  Am  Ende  des  zweiten  Jahresknrses  soll  darüber  entschieden  werden, 
welche  Schüler  ihren  Bildungsgang  im  Seminar  fortsetzen  dürfen. 

§  11.  Die  Unterrichtssprache  des  Seminars  soll,  mit  Ausnahme  des  Fran- 
zösischen, für  alle  Fächer  die  schriftdeutsche  sein. 

Jeder  Lehrer  soll  beim  Unterrichte  von  den  Zöglingen  stets  vollständige 
Antworten  verlangen  nnd  sie  aach  mit  allem  Nachdmck  an  eine  zusammen- 
hängende und  wohlgeordnete  Wiedergabe  der  behandelten  Gegenstände  ge- 
wShnen. 

Zur  Förderang  des  richtigen  Sprachgebrauches  wird  überdies  jedem  Lehrer 
zur  Pflicht  gemacht,  die  schriftlichen  Arbeiten  der  Schüler  nicht  nur  in  sach- 
licher Beziehung,  sondern  auch  als  deutsche  Aufsätze  zu  korrigiren  und  zu 
beurteilen. 

§  12.  Schriftliche  Hausaufgaben  dürfen  nur  in  den  Sprachfslcheru  und  in 
Mathematik  gegeben  werden.  In  den  realistischen  Fächern  sollen  sich  die  häus- 
lichen Angaben  auf  die  mündliche  Hepetition  des  Unterlichts  beschränken.  Über 
die  Neujahrs-  nnd  Frühlingsferien  sollen  keine,  über  die  Sommer-  und  Herbst- 
ferien höchstens  zwei  Aufgaben  von  massigem  umfange  gegeben  werden.  Die 
Lehrer  werden  sich  in  gemeinsamer  Beratung  darüber  verständigen,  dass  die 
Unterrichtsfächer  in  richtigem  Verhältnisse  berücksichtigt  und  die  Schüler  nie 
auf  Unkosten  ihrer  geistigen  nnd  körperlichen  Entwicklung  und  der  notwen- 
digen Erholung  mit  Aufgaben  fiberladen  werden.  Der  Direktor  hat  über  Ein- 
haltung dieser  Bestimmungen  zu  wachen. 


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82  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  13.  Auf  Grandlage  des  Lehrplanes  wird  jedes  Jahressemester  vom  Direktor 
im  Einverständnis  mit  der  Lelirerrersammlung  ein  Stundenplan  aufgestellt 
welcher  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zu  unterbreiten  ist. 

Derselbe  ist  so  einzurichten,  dass  die  Schäler  während  eines  halben  Tages 
nie  zu  viel  Unterrichtsstunden  nacheinander  erbalten. 

Femer  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  die  einzelnen  Klassen  im  Winter- 
semester wenigstens  wöchentlich  einen  und  im  Sommersemester  zwei  halbe  Tage 
von  wissenschaftlichem  Unterricht  frei  sind.  Die  gleiche  Bflcksicht  soll  soweit 
möglich  auch  den  Lehrern  getragen  werden. 

Für  den  Unterricht  im  Zeichnen  und  Schönschreiben  ist  auf  das  Tageslicht 
gebührende  Rücksicht  zn  nehmen. 

§  14.  Im  Sommer  sollen  unter  geeigneter  Leitung  jeweilen  kürzere  B«isen 
und  naturwissenschaftliche  Exkursionen  und  im  Wintersemester  kleinere  musi- 
kalische und  deklamatorische  AufftUimngen  durch  die  Seminaristen  veranstaltet 
werden. 

§  15.     X.  Obersicht  der  Stundenzahl  für  die  Schüler. 

I.         n.         in.        IV.  Total 

1.  Religion 2           2           1           1  6 

2.  Pädagogik —          —            4           3  7 

3.  Methodik —          —          —           2  2 

4.  Deutsch 6           6           5           5  22 

5.  Französisch 4           4           3           3  14 

6.  Rechnen 3           2            2            2  9 

7.  Geometrie 2           2           2           2  8 

8.  Geographie 3            3          —          —  6 

9.  Geschichte 2            2           2           2  8 

10.  Naturgeschichte     .    .    .  2'/i  3  11  7«;, 

11.  Chemie —           1           2  2               5 

12.  Physik —  —            2  2               4 

13.  Gesang  und  Musiktheorie  2  2^ii       3  3  lO^it 

14.  Violinspiel 2  2           2  1                7 

15.  Orgelspiel 2  2           2  2               8 

16.  Freihandzeichnen   ...  2  2            2  2                8 

17.  Technisches  Zeichnen     .  —  2  —  —               2 

18.  Schönschreiben  ....  2            1  —  —                3 

19.  Turnen 2  2           2  2               8 

20.  Landwirtschaftslehre  .    .  __1 1 1  — 3 

Total    .      37'/o      39>/2      36         35  148 

Während  des  Sommerhalbjahres  haben  sich  die  Schüler  der  drei  unteren 
Klassen  je  3  Stunden  wöchentlich  im  Garten,  auf  dem  Feld  und  im  Weinberg 
unter  Anleitung  des  Fachlehrers  mit  landwirtschaftlicher  Arbeit  zu  betätigen. 
Die  IV.  Klasse  nimmt  während  drei  Schulhalbtagen  (zu  3  Stunden)  jede  Woche 
an  dem  Unterrichte  der  Übungsschale  teil ;  sobald  ein  gewisses  Verständnis  für 
die  Leitung  einer  Schule  gewonnen  ist,  besorgen  die  einzelnen  Zöglinge  ab- 
wechselnd den  Unterricht  und  die  SchnUtthrung  überhaupt. 

Gegenwärtiger  Lehrplan  tritt  an  die  Stelle  desjenigen  vom  1.  September 
1881  und  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1893/94  zur  Einführung. 


48.  3.    Lehrplan  fOr  das  TSchterinstitut  und  Lehrerinnenseminar  in  Aarau.    (Vom 

18.  März  1893.) 

L  Pädagogik. 

ni.  Klasse  (3  Std.).  Erziehuugslehre.   Geschichte  der  Pädagogik  seitdem 
Anfang  des  XVI.  Jahrhunderts,  mit  Lektüre  pädagogischer  Meisterwerke. 


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Aaran,  Lehrplan  für  das  Töchterinstitnt  und  Lehrerinnenseminar.        88 

IV.  Klasse  (4  Std.)-  Abschlags  der  Geschichte  der  Pädagogik.  Methodik. 
EinfQhmng  in  die  allgemeine  und  speziell  in  die  aarganiscbc  Schulknnde  und 
in  die  Kenntnis  der  obligatorischen  Lehrmittel  (2  Std.).  Schalbesache.  Lehr- 
flbangen  (2  Std.). 

IL  Religionslehre. 

I.  Klasse  (1  Std.).  Lektüre  ausgewählter  biblischer  Stoffe  des  alten  und 
nenen  Testamentes. 

n.  und  in.  Klasse  vereinigt  (2  Std.).  Historische  Einleitung,  abwechselnd 
das  eine  Jahr  in  die  Schriften  des  alten,  das  andere  in  diejenigen  des  nenen 
Testamentes. 

IV.  Klasse  (1  Std.).    Kirchengeachichte  in  übersichtlicher  Darstellung. 

m.  Deutsche  Sprache. 

I.  Klasse  (4  Std.).  Lektüre,  Besprechung  und  Wiedergabe  Ton  Stttcken 
eines  Lesebuches.  Desgleichen  tou  Schillers  „Wilhelm  Teil"  und  „Glocke".  — 
Memoriren  und  Vortragen.  —  Grammatik:  Wortarten.  Deklination  und  All- 
gemeines über  die  Konjugation.  Lehre  vom  einfachen  Satz  mit  praktischen  Übun- 
gen. —  Aufsätze  15,  wovon  vierteljährlich  einer  in  der  Schule.  —  Orthogra- 
phische Übungen. 

n.  Klasse  (5  Std.).  Lektüre  und  Besprechung  von  Dichtungen  Hebels 
Qud  Uhlands.  Desgleichen  von  Schillers  „Jungfrau  von  Orleans".  Lektüre  und 
Übersetzen  epischer  und  lyrischer  mhd.  Dichtungen.  Biographische  Notizen 
über  die  Autoren.  Referate.  —  Memoriren  und  Vortragen.  —  Grammatik :  Nhd. 
Konjugation.  Komparation.  Partikeln.  Lautlehre.  Syntax  des  zusammengesetzten 
Satzes  mit  praktischen  Übungen.  Mhd.  Formenlehre  an  der  Hand  des  Lehr- 
buches. —  Au&ätze  11,  davon  vierteljährlich  einer  in  der  Schule. 

III.  Klasse  (6  Std.).  In  3  Stunden  gemeinsam  mit  Klasse  IV:  Lektüre 
ausgewählter  Partien  aus  Homer.  Werke  der  zweiten  Blüteperiode.  z.  B.  Lessings 
^Minna  von  Bamhelm";  Goethes  „Hermann  und  Dorothea",  „Iphigenie",  „Götz 
von  Berlichingen",  „Tasso";  Schillers  „Maria  Stuart",  „Wallenstein";  Shake- 
speares „Julius  Cäsar". 

In  3  besondem  Stunden  Hauptlektüre:  Schillers  Dramen.  Auswahl  aus 
„Geschichte  des  Abfalls  der  Niederlande"  oder  „Geschichte  des  dreissigjährigen 
Krieges".  Balladen  von  Schiller  und  Goethe.  Auswahl  aus  den  ersten  6  Büchern 
von  „Wahrheit  und  Dichtung",  Biographische  und  literarhistorische  Notizen  über 
die  Autoren.  —  Memoriren,  Vortragen,  Referate.  —  Grammatik:  Praktische 
Übungen  mit  graphischer  Darstellung  der  Perioden.  Wortbildung.  Aufsätze  8 
wovon  2  in  der  Schale. 

rV.  Klasse  (6  Std.).  3  Stunden  gemeinsame  Lektüre  mit  Klasse  III  s.  o. 
In  3  besondern  Stunden:  Literaturkuude  namentlich  der  zweiten  Blüteperiode 
mit  Lektüre  von  Werken  Klopstocks  (Auswahl  aus  „Messias",  Oden),  Lessings 
(Laokoon,  Fabeln,  Nathan),  Herders,  Goethes,  Schillers  („Über  naive  und  senti- 
mentalische  Dichtung").  —  Memoriren.  Vorträge.  —  Grammatik :  Wortbildungs- 
lehre mit  Berücksichtigung  der  Mundart;  Geschichte  der  Sprache.  —  Au&ätze  8, 
wovon  mindestens  2  in  der  Schule. 

IV.  Französische  Sprache. 

I.  Klasse  (4  Std.).  Unregelmässige  Verben.  Wiederholung  der  regelmässi- 
gen. Leichte  prosaische  und  poetische  Lektüre,  verbunden  mit  Sprechübungen. 
—  Übersetzungen,  Diktate,  Extemporalien. 

n.  Klasse  (5  Std.,  davon  1  fakultativ).  Wiederholung  der  gesamten  For- 
menlehre. Die  Elemente  der  Syntax.  Lektüre  nnd  schriftliche  Arbeiten  wie  in 
Klasse  I  (4  Std.).    Konversation  (1  Std.,  fakultativ). 

in.  Klasse  (4  Std.,  davon  1  fakultativ).  Abschluss  der  Syntax.  Lektüre 
von  Lafontaines  Fabeln  und  einer  Auswahl  aus  den  französischen  Lyrikern.  — 
Masterstücke   aus  französischen  Historikern,   immer  mit   Sprechübungen   ver- 


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n 


84  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

bunden.  —  Diktate,  Extemporalien  und  leichte  Kompositionen  (3  Std.)    Konyer- 
sation  (1  Std.,  fakultativ). 

IV.  KlasBe  (3  Std.).  Lektüre  klassischer  Stttcke,  namentlich  der  drama- 
tischen Literatur,  mit  Sprechübungen  verbunden.  Literarhistorische  Notizen  im 
Anschluss  an  die  Lektüre.    Freie  Kompositionen. 

V.  Englische  Sprache. 

I.  Kurs  (3  Std.).  Formenlehre  und  das  Wichtigste  aus  der  Syntax.  — 
Übungen  im  Übersetzen  und  etwas  Konversation. 

IL  Kurs  (3  Std.).  Abschlnss  der  Grammatik.  Übungen  im  Übersetzen 
und  Sprechen.    Lektüre  eines  leichtern  Prosaikers. 

ni.  Kurs  (2  Std.).  1  Stunde  besonders:  Fortsetzung  der  Lektüre  mit 
Sprechübungen.  1  Stunde  mit  Kurs  IV :  Zusammenhängende  Lektüre  klassischer 
Werke  mit  biographischen  Notizen  über  die  Autoren. 

IV.  Kurs  (1  Std.)  gemeinsam  mit  Kurs  III.    Lektüre  s.  o. 

VI.  Italienische  Sprache. 

I.  Kurs  (3  Std.).  Formenlehre  und  Syntax  auf  Grund  eines  methodischen 
Übungsbuches. 

II.  Kurs  (3  Std.).  Fortsetzung  und  Abschluss  der  Grammatik.  Lektüre 
entsprechender  Stücke  in  einem  Lesebnehe. 

in.  Kurs  (2  Std.).  1  Stunde  besonders :  Lektüre  schwierigerer  Stücke  aus 
der  neuem  Literatur.  In  einer  gemeinsamen  Stunde  mit  Kurs  IV:  Zusammen- 
hängende Lektüre  klassischer  Werke  verbunden  mit  einer  literargeschichtlichen 
Skizze  behufs  Orientirung  in  der  neuern  italienischen  Literatur. 

IV.  Kurs  (1  Std.)  gemeinsame  Lektüre  mit  Kurs  IIT  s.  o. 

Vn.  Geschichte. 

I.  Klasse  (2  8td.).  Allgemeine  Vorbegriffe  über  Staat  und  Gesellschaft. 
Alte  Geschichte  bis  Augustus. 

n.  Klasse  (2  Std.).    Von  Augustus  bis  zum  dreissigjährigen  Kriege. 

III.  Klasse  (2  Std.).    Neue  Geschichte  von  1648  bis  1871. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Schweizergeschichte.  Quellenlektüre.  Einführung  in 
die  Bundes-  nnd  Kantonsverfassungen. 

VIII.  Geographie. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Elemente  der  Kartographie.  Amerika.  Asien,  Afrika 
und  Australien. 

IL  Klasse  (2  Std.).    Europa. 

IIL  Klasse  (2  Std.).    Die  Schweiz. 

IV.  Klasse  (1  Std.).    Mathematisch-physikalische  Geographie. 

IX.  Mathematik. 

Vorbemerkung:  Der  Rechenunterricht  ist  möglichst  praktisch  zu  gestalten. 
Dem  Kopfrechnen  soll  iu  allen  Klassen  nnd  bei  jeder  Gelegenheit  die  ihm  ge- 
bührende Aufinerksamkeit  geschenkt  werden.  Beim  Geometrieunterricht  ist  die 
Zahl  der  zu  beweisenden  Lehrsätze  möglichst  zu  beschränken ;  dafür  sollen  die 
Übungsaufgaben  in  den  Vordergrund  treten. 

A.  Rechnen.  I.  Klasse  (3  Std.).  Eepetition  der  gemeinen  Brüche  und  der 
Dezimalbrüche.  Einfache  und  zusammengesetzte  Dreisatzrechnungen  mit  Auf- 
gaben.   Proportionen.    Elemente  der  Rechnungs-  und  Bnchftthmng. 

II.  Klasse  (2  Std.).  Bürgerliche  Rechnungsarten.  Einführung  in  das 
Rechnen  mit  unbestimmten  Zahlen.  Einfache  Gleichungen  I.  Grades  mit  einer 
Unbekannten. 


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Aaran,  Lehrplan  fBr  das  Töchterinstitut  nnd  Lebrerinnenseminar.        80 

III.  Klasse  (2  Std.).  Bürgerliche  Rechnungsarten  (Schluss).  Eiuftthmug 
der  negativen  Grossen.  Die  vier  ersten  Operationen  mit  einfachen  Buchstaben- 
Ausdrucken.  Die  Elemente  der  Potenz-  und  Wurzellehre.  Einfache  Gleichungen 
T.  Grades  mit  mehreren  Unbekannten. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Elemente  des  kanfinännischen  Bechnens.  Leichtere 
quadratische  Gleichungen.  Bepetitionen  mit  besonderer  Berücksichtigung  des 
Bechenunterrichtes  an  den  Volksschulen. 

B.  Geometrie.  I.  Klasse  (2  Std.).  Geometrische  Formenlehre  in  Verbin- 
daog  mit  Linearzeichnen. 

II.  Klasse  (2  Std.).  Planimetrie  mit  besonderer  Betonung  der  geometrischen 
Aufgabe. 

in.  Klasse  (2  Std.).  Planimetrie  (Ähnlichkeit  und  Ausmessung  der  Figuren). 
Im  "Winter:  Stereometrie  mit  Bttcksicht  auf  praktische  Bedürfnisse. 

IV.  Klasse  (1  Std.).  Die  Elemente  der  Goniometrie  und  der  ebenen  Tri- 
«ronometrie.    Wiederholungen. 

X.  Naturkunde. 

I.  Klasse  (im  Sommer  3,  im  Winter  2  Std.).  Botanik:  Übungen  im  Be- 
schreiben nnd  Bestimmen  von  Pflanzen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der 
nützlichen  und  schädlichen  Gewächse.  Belehrungen  über  die  Formen  und  die 
Bedeutung  der  Organe  bei  den  hohem  Pflanzen.  Anlegung  eines  morphologischen 
Herbars.  Gi-undzüge  der  Systematik.  Übersicht  der  wichtigsten  Pflanzen- 
familien mit  elementaren  Erläuterungen  über  den  Innern  Bau  der  Pflanzen  nnd 
ihre  Lebensverrichtungen.  —  Während  des  Sommersemesters  8  meistens  kleinere 
Exkursionen. 

II.  Klasse  (3  Std.).  Im  ^ovojaBr  Zoologie:  Charakteristik  der  wichtigsten 
Tiergrnppen  mit  Hervorhebung  nützlicher  und  schädlicher  Tiere  und  mit  Übungen 
im  Beschreiben  (3  Std.).  Im  Winter :  Der  Bau  und  die  Lebensverrichtungen  des 
menschlichen  Körpers  mit  gelegentlichen  hygieinischen  Winken  (1  Std.);  Minmxi- 
logie:  Die  allgemeinen  Eigenschaften  der  Minerale  und  Übungen  im  Beschreiben 
derselben.  Kenntnis  der  wichtigsten  Repräsentanten  mit  Berücksichtigung  der 
Krystallographie  (2  Std.). 

nL  Klasse  (2  Std.  im  Sommer,  3  im  Winter).  Im  Sommer:  Kenntnis  der 
Gesteinsarten.  Elemente  der  Geologie.  Exkursionen  (wenigstens  2).  Im  Winter : 
Die  Grundlehren  der  Physik  mit  möglichster  Betonung  der  praktischen  Ver- 
wertung derselben  (2  Std.).  Eepetition  der  Botanik,  Zoologie  und  Mineralogie 
(1  Std.). 

r\".  Klasse  (ö  Std.).  Physik:  Fortsetzung  und  Schluss  (3  Std.);  Chemie: 
Einfflhmng  in  die  Chemie  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  in  der  Haus- 
wirtschaft sich  vollziehenden  chemischen  Prozesse  (2  Std.). 

Mathematisch-physikalische  Geographie  s.  n.  Geographie. 

XL  Gesang. 

I.  Klasse  (2  Std.).  Deutsche  Lautlehre.  Allgemeine  Musiklehre  mit  Ein- 
schlnss  der  theoretischen  nnd  praktischen  Einfühmng  in  die  Kenntnis  sämt- 
licher Dnr-Tonarten,  ihrer  Intervalle  und  ihrer  Hauptdreiklänge  samt  Umkeh- 
mngen.  Bhythmische  nnd  kurze  chromatische  Übungen.  Einführung  in  die 
Molltonart. 

Intonations-,  Ton-  und  Stimmbildungsttbungen  im  Falsett-  und  Brustton- 
register und  nach  Festigung  dieser  auch  im  Kopftonregister.  Ausgleichung  der- 
selben an  der  Hand  einfacher  Solfeggien  nnd  Vokalisen.  Ein-  und  zweistim- 
mige Gesänge. 

II.  Klasse  (2  Std.).  In  einer  besondem  Stunde:  Sprachliche  Rhythmik 
nnd  Dynamik.  Kurze  Deklamationaübungen  behufs  Erzielnng  eines  deutliclien, 
klang.schönen.  richtig  betonten  und  gegliederten  Vortrages.  Theoretische  und 
praktische    Behandlung  aller  Molltonarten.     Fortgesetzte   schwierigere   Treff- 


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86  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Übungen  in  Dur-  und  Moll.  Die  chromatische  Tonleiter.  Nebendreiklinge.  Die 
Umkehruugen  des  Vierklanges.  Einfache  Akkordverbindungen  im  drei-  und 
yierstimmigen  Satz. 

1  Stunde  gemeinschaftlich  mit  Klasse  III:  Lesen  nnd  Singen  von  Übungen 
und  Liedern  mit  schwierigeren  Khythmen  und  Intervallen,  mit  Ausweichangen 
in  andere  Tonarten  and  reichern  dynamischen  Schattimngen.  Schwierigere  Ak- 
kordyerbindnngen.  Studium  von  ein-  und  mehrstimmigen  Gesängen  für  Fraaen- 
chor  a  capella  und  mit  Begleitung. 

in.  Klasse  (2  Std.).  1  Stunde  Bepetitiou  und  Abschlnss  der  Harmonie- 
lehre. Vorhalte,  Wechselnoten,  Verzierungen.  Schwierigere  Solfeggien  nnd 
Vokalisen. 

1  Stunde  Studium  ein-  nnd  mehrstimmiger  Lieder  und  Gesänge  für  weib- 
lichen Chor  gemeinschaftlich  mit  Klasse  11  und  IV. 

rV.  Klasse  (2  Std.).  1  Stunde  Studium  ein-  und  mehrstimmiger  Lieder 
und  Gesänge  fiir  weiblichen  Chor  mit  Klasse  n  nnd  UI. 

1  Stunde  Gesangsmethodik  nach  dem  obligatorischen  Lehrmittel.  Das  kind- 
liche Stimmorgan.    Klangfehler  nnd  deren  Beseitigung. 

XII.  Instrnmentalunterricht. 

Vorbemerkung.  Die  Stundenzahl  für  beide  Instrumente  beträgt  für  Klasse  I  i, 
Klasse  11  3,  Klasse  III  2  und  Klasse  FV  2.  FUr  die  Schalerinnen  ist  nur  ein 
Instrument  obligatorisch  und  die  Zeit  im  Verhältnis  zu  ihrer  Zahl  zu  Terteilen. 

A.  Violinspiel:  I.  Klasse.  Elementare  Übungen  zur  Erlernung  einer  rich- 
tigen Bogenführung  (Tongebung)  nnd  Fingers tellnng  (Int-onation).  Studium 
entsprechender  getragener  Melodien. 

IL  Klasse.  Fortsetzung  der  mit  Klasse  I  begonnenen  Übungen.  Befesti- 
gung der  bisher  erlangten  Bogen-  nnd  Fingerfertigkeit  durch  gleichzeitiges  Spiel 
leichter  Etüden,  sowie  einschlägiger  Lieder  mit  reicheren  Khythmen. 

III.  Klasse.  Die  gebräuchlichsten  Stricharten.  Entsprechende  Etüden. 
Anleitung  zur  Ansftlhrung  der  natürlichsten  Doppelgriffe.  Studium  passender 
Duette  und  leichter  mehrstimmiger  Choral-  und  Lied-Sätze  (event.  im  Verein 
mit  Klasse  IV). 

rV.  Klasse.  Fortsetzung  der  mit  Klasse  III  begonnenen  Übungen.  Ver- 
zierungen. Zusammengesetzte  Stricharten.  Einführung  in  das  Spiel  der  wich- 
tigsten höhern  Lagen.  Ausgewählte  Etüden  und  Vortragsstücke.  Leichtere 
Ensemblesätze  (event.  im  Verein  mit  Klasse  IH).  Liederspiel  behufs  Erteilnng 
des  Gesangunterrichtes  an  der  Volksschule. 

B.  Klavierspiel:  I.Klasse.  Vorbereitende  technische  Übungen.  Elementare 
Übungsstücke  zur  Erlangung  eines  schulgerechten  Legatospiels'in  den  einfachsten 
Ton-  und  Taktarten.     Geeignete  leichtere  Vortragsstücke  (Lieder). 

n.  Klasse.  Fortsetzung  der  technischen  Übungen  unter  besonderer  Be- 
rücksichtigung der  wichtigsten  Anschlagsarten,  sowie  des  dynamischen  Elements. 
Studium  ausgewählter  Etüden  nnd  Vortragsstücke  (Lieder). 

III.  Klasse.  Weitere  technische  Übungen  und  Etüden.  Anleitung  zum 
Hannoniumspiel.  Fortgesetztes  Stadium  klassischer  und  modemer  Klavierstücke. 
Ausführung  entsprechender  Choräle  und  Lieder,  resp.  kleinerer  Orgelsätze  auf 
dem  Harmonium. 

IV.  Klasse.  Erweiterung  und  Fortführung  des  in  Klasse  III  behandelten 
Lehrstoifes.  Praktische  Anleitung  zur  Einübung  und  Begleitung  von  Schal-  nnd 
Volksgesängen.    Übungen  zu  vier  Händen  im  Primavista-Spiel. 

XIII.  Freihandzeichnen. 

Vorbemerkung.  Das  Zeichnen  soll  auf  den  untern  Stufen  vorwiegend  Ge- 
samtunterricht, auf  den  obem,  soweit  es  sich  nicht  um  methodische  Vorübungen 
handelt,  mehr  Einzelunterricht  sein.  Jeuer  hat  die  Erreichung  eines  bestimmten 
Klassenzieles,  dieser  die  Förderung  der  verschiedenartigen^ef&higungen  zur 
Angabe. 


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A&ran,  Lehrplan  fHi  das  TScliterinstitut  und  Lehrerinnenseininar.        87 

I.  Klasse  (2  Std.).  Übungen  im  Zeichnen  von  Blatt-  und  Bltttenformen, 
teilweise  in  TergrSssertem  Masstabe,  nach  Vorlagen.  Flachornamente  mit  An- 
wendung Ton  einfachen  FarbentOnen.  Einführung  in  das  körperliche  Zeichnen 
nach  Modellen  in  Verbindung  mit  der  Theorie  der  malerischen  Perspektive. 

n.  Klasse  (2  Std,).  Fortsetzung  des  Omamentzeichnens  und  der  Mal- 
flbnngen  nach  Vorlagen  mit  gesteigerten  Anforderungen  in  Formen  und  Farben. 
Zeichnen  nach  gewerblichen  Gegenständen,  namentlich  nach  antiken  Gefössen. 

in.  Klasse  (2  Std.).  Zeichnen  in  ganzer  Rnndnng  von  Pflanzen,  Blumen 
nnd  Frücht«n  nach  Gipsmodellen  und  nach  der  Natur.  Malübungen  nach  natür- 
lichen Pflanzen  und  nach  Vorlagen. 

Für  die  Seminaristinnen  gegen  Ende  des  Kurses :  Vorlagenzeichnen  an  der 
Wandtafel. 

IV.  Klasse  (2  Std.).  Nur  im  Sommer:  Übungen  im  Vorzeichnen  an  der 
Wandtafel  nach  dem  Lehrplane  für  das  Freihandzeichnen  an  der  Primarschule. 
Methodik. 

XIV.  Schönschreiben. 

I.  Klasse  (1  Std.).  Übung  der  deutschen  und  englischen  Kurrentschrift. 
Arabische  und  römische  Ziffern.    Taktschreiben. 

n.  Klasse  (2  Std.).  Fortsetzung  und  Bandschrift.  Übungen  im  Wand- 
tafelschreiben. 

XV.  Turnen. 

I.  und  n.  Klasse  (1  Std.).  Frei-  und  Ordnungsübungen,  sowie  einfache 
Reigen. 

III.  und  IV.  Klasse  (1  Std.).    Fortsetzung  des  Freiturnens  wie  oben. 

XVI.  Allgemeine  Bestimmungen. 

1.  Der  Gebranch  der  schriftdentschen  Sprache  ist  bei  allen  Unterrichts- 
disziplinen, mit  Ausnahme  deijenigen  Sprachfächer,  bei  welchen  die  betreffende 
Fremdsprache  vorgeschrieben  ist,  flir  Lehrer  und  Schülerinnen  obligatorisch. 

2.  Znr  FSrdemng  des  richtigen  Sprachgebrauches  wird  überdies  jedem  Lehrer 
zur  Pflicht  gemacht,  die  schriftlichen  Arbeiten  der  Schüler  nicht  nur  in  sach- 
licher Beziehung,  sondern  auch  als  dentsche  Aufsätze  zu  korrigiren  und  zu 
beurteilen. 

In  sämtlichen  schriftlichen  Arbeiten  aller  Fächer  ist  strenge  auf  eine  gute 
Handschrift  zn  halten. 

3.  Dag  Diktiren  des  Lehrstoffes  ist  zu  vermeiden;  dagegen  sollen  dem 
rnterrichte,  wo  es  erforderlich  ist,  entsprechende  Lehrbücher  zu  Grunde  gelegt 
werden.  Die  Lehrerversammlung  in  gleichzeitigem  Einverständnis  mit  dem 
Fachinspektor  begutachtet  zu  Händen  des  Erziehungsrates  die  einzuführenden 
Lehrbücher  und  sonstigen  Lehrmittel  (§  2,  Lemma  2  des  Schulgesetzes). 

4.  Schülerinnen,  welche  von  einzelnen  Unterrichtsfächern  dispensirt  zu 
werden  wünschen,  haben  durch  ihre  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  dem  Rek- 
torate zn  Händen  der  Direktion  ein  schriftliches  Gesuch  einzureichen. 

Einem  Dispensgesnche  aus  Gründen  der  Gesundheit  ist  ein  ärztliches  Zengnis 
beiznlegen. 

Lehramtskandidatinnen  können  von  keinem  für  sie  obligatorischen  Unter- 
richtsfaehe  dispensirt  werden. 

XVn.  Übersicht  der  Stundenzahl  für  die  Schülerinnen. 


I. 

II. 

III. 

IV. 

Total 

Pädagogik      .... 

— 

— 

3 

4 

7 

Religionslehre     .     .     . 

1 

2 

2 

1 

6 

Dentsche  Sprache  .    . 

4 

5 

6 

6 

21 

Fran/Osische  Sprache  . 

4 

4 

1* 

3 

1* 

3 

14    •?♦ 

Englische  Sprache  .     . 

3* 

3* 

2* 

1* 

.9* 

Italienische  Sprache  . 

S* 

3* 

2* 

1* 

9* 

»  Fakultative  Stunden. 

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88  Kantonale  (besetze  nnd  Terordunngeu. 


I. 

11.             III. 

IV. 

Total 

Geschichte      .... 

2 

2                2 

2 

8 

Geographie     .... 

2 

2                2 

1 

7 

Mathematik :  A.  Rtchieo . 

8 

2                2 

2 

9 

B.  Geonelrie 

2 

2                2 

1 

7 

Naturkunde    .... 

2"2 

3                 2>is 

5 

13 

Gesang 

2 

2                 2 

2 

8 

Instnwnentaluiiterricht 

2 

2* 

1>/,  />,♦    1       J* 

1 

/* 

ö'.a  -^^  s== 

Freihandzeichnen    .     . 

2 

2                 2 

t 

7 

Schönschreihen  .    .    . 

1 

2               — 



3 

Turne« 

1 

t                 1 

1 

4 

28'2 

H* 

30'/2  «','.>*  30'i2  6'* 

30 

.y* 

119'i.  i.i.»s» 

*  Fakultative  Stiindrn. 

Durch  geofenwärtigen  Lehrplau  wird  derjenige  für  das  TSchterinstitnt  nnd 
Lehrerinnenseiiiinar  in  Aarau  vom  28.  Mai  1877  aufgehoben. 


44.  .'S.  Programma  esperimentale  per  rinsegnaniento  nelle  Scuole  normali  del  Cantone 
di  Tieino.    (1898.) 

Istruzione  morale. 

Anno  I.  —  Del  flne  supremo  della  vita.  Caratteri  della  legge  morale  e 
suo  fondamento  reale;  sua  manifestazione  e  oggetto.  Sauzione  della  leg^e  mo- 
rale ;  rapporto  fira  la  felicitä  e  la  virtü.  Coscienza  morale  e  responsabiuttV.  Del 
dovere  in  generale  e  dei  doveri  in  particolare. 

Anni  II,  III  e  IV.  —  Ripetizioue  del  programma  precedente  con  piü  ampio 
e  graduato  sviluppo. 

Lingua  e  lettere'  italiane. 

Anno  I.  —  Studio  dell'  Etimologia,  seguendo  il  programma  della  IV  ele- 
mentare e  delle  scuole  maggiori.  —  Lettura  e  commento  letterale  e  grammaticale 
di  una  bnona  antologia  e  di  un'  opera  in  prosa.  —  Snnto  orale  e  scritto  delle 
lettnre  fatte. — Esercizi  di  composizione  orale  e  scritta  in  comune.  dietro  gnida 
ed  indirizzo.  —  Studio  a  memoria  di  alcune  pagine  di  buona  prosa,  con  tras- 
crizione  modificata  da  parte  dell"  allievo.  —  Studio  e  commento  di  poesie.  — 
Versioni  in  prosa.  —  Correzioni  di  compoaizioni  errate.  —  Esercizi  di  compo- 
sizioni  sopra  lezioni  di  cose  e  sopra  argomenti  famigliari,  morali  e  sociali  di 
facile  intelligenza.  I  rari  secoli  della  letteratura  italiana,  esposti  in  brevissimi 
cenni. 

AnnoII.  —  Ripetizione  ed  ampliamento deir  antecedente  programma.  Lettnra 
e  commento  grammaticale,  sintattico  e  filologico  di  una  antologia  e  di  an  autore. 
—  Studio  a  memoria  e  commento  di  prose  e  poesie.  —  I  prenotati  esercizi 
debbouo  giovare  specialmente  peruh^  le  regole  di  grammatica  e  di  sintassi  ed 
i  precetti  intorno  alla  bnona  elocuzione  vengano  insegnati  mediante  il  metodn 
intuitiro.  Anche  le  nozioni  sullo  Stile  saranno  desnnte  da  queste  lettnre  e  studi: 
di  modo  che  lo  scolaro  non  abbia  solo  una  cognizione  mnemonica  dei  precetti. 
ma  riesca  a  giudicare  da  se  dei  pregi  e  dei  difetti  delle  opere.  —  Nella  stessa 
raaniera  mediante  graduato  tirocinio  si  gniderä  l'allievo  alla  imitazione  hene 
intesa  degli  antori  prima,  poi  della  natura.  —  Esercizi  di  composizione  in  eo- 
mun<>,  come  nel  I  corso.  —  Correzione  di  composizioui  errate.  —  Kipetiziont' 
della  Storia  Letteraria,  con  particolari  notizie  degli  antori  e  dell'  indole  lettt'- 
raria  del  300,  400  e  500. 

Anno  III.  —  Completainento  del  progamma  dei  due  anni  antecedenti.  — 
Ammaestramenti  di  letteratura  per  i  componimenti  in  prosa  ed  in  poe^ia,  sosti- 
tuendo  opportunamente  all'  arido  precetto  la  storia  d'ogni  genere  letterario 
dalle  origini  flno  ai  nostri  giomi.  —  Particolare  nota  di  quelle  specie  di  com- 
ponimenti che  hanno  maggiore  influenza  snlla  civiltÄ  moderna.  —  Studio  del 


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Kanton  Tessin,  Programinn  esperimentale  per  1'  insegnamento  89 

nelle  Scnole  normali. 

Monti.  del  Foscolo,  del  Leopardi,  del  Manzoni  e  dello  Stoppani.  —  Esercizi 
di  declamazione.  —  Yersificazione  e  metrica;  ritennto  che  qualche  nozione  sia 
gi&  stata  impartita  ne'  dae  anni  precedenti.  —  Biasaanto  generale  della  Storia 
Letteraria.  con  isviluppo  completo  dei  fasti  letterari  degU  Ultimi  tre  eecoli.  — 
La  scuola  classica,  la  romantica  e  la  nataralista.  —  Esercizi  di  correzione  di 
cnmposizione,  che  abitnino  1'  allievo  a  soddisfar  poi  il  compito  suo  nelle  scuole 
minori.  —  Esercizi  di  composizione. 

Anno  IV.  —  Sommario  della  Storia  delle  letterature  moderne  francese, 
tedesca  e  inglese,  con  lettara,  commenti  e  raffronti  coUa  letteratnra  italiana 
di  una  o  piü  opere  straniere  nella  miglior  yersione  italiana.  Biassnnto  degli 
stndi  e  degli  esercizi!  precedenti. 

Lingua  francese. 

Anno  I.  —  Esercizi  di  pronuncia.  —  Dettatnra.  —  Noraenclatura.  —  Re- 
gole di  grammatiea.  —  Tradazioni  e  retroversioni. 

Anno  n.  —  Grammatiea  e  sintassi.  —  Esercizi  dl  ortografia.  —  Analisi.  — 
Studio  a  memoria.  —  Tradnzioni  dal  francese  all'  italiano  e  viceversa. 

Anno  ni.  —  Kiassunto  della  grammatiea  e  della  sintassi.  —  Studio  a 
memoria  di  brani  in  prosa  ed  in  poesia.  —  Traduzioni  dal  francese  in  italiano 
e  viceversa  e  facili  componimenti. 

Anno  IV.  —  Bipetizione  delle  parti  piü  difficili  della  grammatiea  e  della 
sintassL  —  Lettnre  analitiche  di  brani  scelti  in  prosa  e  in  versi,  accom- 
pagnate  da  osserrazioni  snllo  Stile.  —  Quadro  sommario  della  letteratnra  fran- 
cese. —  Componimenti. 

XB.  NeUe  classi  III  e  IV  Ri  taxk  ogo  escluBivo  delJa  lingua  ft-aucese  dnrantp  Je  lezioni. 
—  Per  tntte  le  claisi,  csercizlo  di  coiirersaziune  francese  durante  le  riereazioni,  nn'ora  gior- 
■mlinente. 

Lingua  tedesca. 

Anno  IV.  —  Alfabeto.  —  Scrittnra.  —  Lettnra.  —  Nomenclatura.  —  Ee- 
gole  solle  parti  del  discorso;  verbi  ansiliari  e  regolari.  —  Traduzioni  facili. 

Pedagogia  e  Didattica. 
Anno  I.  —   Pedagogia.  —  Incominciare  dalla  scnola,  secondo  il  metodo 
Svedese. 

1.  Scopo,  importanza  e  necessitä  della  scuola.  —  Cenni  storici  brevissimi 
»nlle  scuole  dei  popoli  pagani  e  cristiani.  —  Varie  forme  di  scuola.  —  La  fa- 
miglia.  —  Scuole  pubbliche  e  scnole  private.  —  Enumerazione  delle  varie  scnole 
del  Cantone  Ticino  e  dei  principali  istitnti  scolastici  nella  Confederazione.  — 
l'omini  ticinesi  benemeriti  della  scuola  (il  Padre  Soave,  l'Abate  Fontana,  La- 
nioni,  Stefano  Franscini,  ecc.). 

2.  I  locali  scolastici  e  relativa  igiene.  —  Dispositivi  di  legge  in  proposito. 

3.  II  maestro.  —  Nobiltft  della  missione  edncativa  e  doli  del  maestro.  — 
I  principii  del  sistema  del  Rayneri  circa  1'  autorit&,  la  caritä  e  la  libertä.  — 
Diüpositiri  costitnzionali  e  legali  intomo  ai  maestri.  Disciplina  scolastica,  suo 
nfScio.  snoi  limiti  e  suoi  mezzi.  —  Dei  premi  e  dei  castighi.  —  Cenni  storici 
intomo  ai  vari  metodi  disciplinari. 

■t.  Lo  scolaro.  —  Definizione  dell'  nomo  e  studio  del  corpo  umano.  —  Enu- 
merazione delle  facoltä  psichiche  e  loro  fanzioni  elementarmente  esposte.  — 
Nozioni  sommarie  di  educazione  fisica,  intellettuale  e  morale.  —  Storia  dei  pe- 
dafirogisti  Svizzeri. 

Ditattica.  —  1.  Legge,  regolamento  e  programma  scolastioo  per  le  scuole 
elenientari.  —  Commentando  quest'  ultimo  si  daranno  le  prime  nozioni  di  di- 
dattica generale  o  particolare,  con  cenni  storici  sni  vari  metodi,  fermandosi 
specialmente  al  metodo  intuitivo. 

2.  Lezioni  pratiche  oggettive,  di  lettura  e  scrittura ,  d"  aritmetica  ed  in 
generale  di  tutte  le  materie,  attenendosi  al  programma  delle  classi  inferiori 
delle  scnole  elementari. 


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90  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Anno  II.  —  Pedagogia.  —  1.  Della  edncazione.  —  NecessitJt,  limiti,  mezzi 
e  fattori  della  edncazione.  —  Belazioni  tra  famiglia,  Stato,  Chiesa  e  Scnola. 

2.  Carlo  Magno.  —  La  Riforma.  —  La  Bivolnzione  francese.  —  Lo  Stato 
modemo.  —  Leggi  fondamentali  dell'  edncazione.  —  OMci  dell'  edncatore  in  re- 
lazione  col  metodo  naturale,  sempre  con  richiami  della  gtoria  della  Pedagogia.  — 
Mezzi  diretti  ed  indiretti  dell'  edncazione  fisica. 

3.  Edncazione  fisica  in  genere.  —  Edncazione  di  ciascnn  senso.  —  Scopo.  — 
Edncazione  fisica  stndiata  nella  storia  dei  tempi  anticM  e  modemi.  —  Ginnas- 
tica.  —  Disegno.  —  Canto.  Dispositivi  di  legge  in  proposito. 

4.  Edncazione  intellettnale.  —  Percezione.  —  Intnizione.  —  Attenzione.  — 
Osservazione.  —  Biflessione.  —  Sintesi.  —  Analisi.  —  Mezzi  diretti  ed  indiretti 
dell'  edncazione  intellettnale.  —  Leggi  della  intnizione.  —  Della  attenzione  e 
della  riflessione.  —  II  gindizio.  —  Modo  di  edncazione  del  gindizio.  —  Della 
ragione  e  modo  di  educarla.  —  Principi  elemeutari  di  logica  (sillogismo  e  cri- 
terii  della  veritä).  Edncazione  della  fantasia,  della  memoria,  del  sentimento 
delicto  e  dell  sentimento  estetico. 

5.  Edncazione  morale.  —  Sna  importanza.  —  Sue  leggi.  —  La  volonti.  — 
Libertil  e  licenza.  —  Diritto  e  dovere.  —  Edncazione  morale  positiva  e  nega- 
tiva. —  Regole  per  1'  edncazione  morale  della  gioventü. 

6.  Storia  generale  della  pedagogia  e  studio  speciale  dei  dne  sistemi  Girar- 
diano  e  Pestalozziauo. 

Didattiea.  —  1.  Ripetizione  del  programma  fissato  pel  I  anno.  —  Piii  ampio 
svilnppo  della  didattiea  generale  e  particolare.  —  Metodo  naturale  e  sne  doti.  — 
Diverse  forme  di  insegnamento.  —  Forma  espositiva,  dialogica  e  mista.  —  Dia- 
logo socratico.  —  Domande  e  risposte.  —  Obbiezioni.  —  Programma  didattico.  — 
Orario.  —  Bdpeüzioni.  —  Qnadri  sinottici.  —  Studio  a  memoria.  —  Applic«- 
zione  del  metodo  naturale  nell'  insegnamento  di  tutte  le  materie,  dando  speciale 
importanza  al  metodo  di  studiare  la  lingna  matema.  —  Lezioni  oggettive.  o 
per  r  aspetto,  lettora  e  scrittura,  composizione,  grammatica,  aritmetica,  calcolo 
mentale  e  scritto.  —  Studio  delle  opere  del  Padre  Girard,  le  quali  potranno 
servire  come  libro  di  lettnra  nei  tre  corsi  di  lingua  francese.  —  Ogiii  allievo 
gioruo  per  giorno  fari  nna  copia  del  programma  didattico  che  verrä  allestito 
per  la  Scnola  pratica. 

2.  Lezioni  in  tntte  le  materie  d'iuseguamento  seguendo  il  programma  delle 
classi  elementari  superiori. 

Anno  m.  —  Pedagogia.  —  Quest' anno  dev' essere  particolarmente  consa- 
crato  allo  studio  della  pedagogia  nella  storia,  comprendente  1'  esposizione  ob- 
biettiva  e  la  critica  dei  vari  sistemi  e  metodi  di  edncazione ;  ripetizione  gene- 
rale di  qnanto  fn  insegnato  negli  anni  precedenti.  Lettnra  e  spiegazione  della 
Psicologia  Intnitiva  del  Martig. 

Didattiea.  —  1.  Ripetizione  generale  ed  amplificazione  di  quello  che  venne 
insegnato  nei  dne  anni  precedenti.  —  Insegnamento  orale  e  scritto.  —  Libri 
pedagogici  e  didattici  che  devono  formare  la  biblioteca  d'  un  maestro.  —  Libri 
di  testo.  —  II  metodo  naturale  applicato  all' insegnamento  .  della  storia,  della 
geografia,  della  civica,  della  religione,  del  disegno,  del  canto,  della  ginnastica, 
dell'igiene,  del  galateo,  dei  lavori  mannali. 

2.  Storia  dei  metodi,  richiamando  qnanto  gli  Scolari  hanno  appreso  nella 
Storia  della  Pedagogia. 

3.  Lezioni  pratiche  in  tntte  le  materie  ed  in  tntte  le  classi  elementari. 

4.  Redazione  del  programma  analitico  sviluppato  nella  Scnola  pratica. 
cosicchfe  uscendo  dalla  Normale  i  novelli  maestri  debbano  aver  preparato  il 
materiale  pei  primi  dne  anni  di  scuola. 

5.  Tenuta  della  tabella  scolastica,  con  tutte  qnelle  annotazioni  che  vi  farä 
1'  insegnante  della  Scuola  pratica. 

6.  Temi  di  composizione  nello  svolgimento  dei  quali  gli  allievi  abbiano 
ciimpo  di  applicare  i  principii  didattici  appresi  coUa  teoria  e  colla  pratica. 

7.  Yisita  a  scnole  ed  istitnti  scolastici. 


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Kanton  Tessin,  Programma  esperimentale  per  1'  insegnamento  91 

nelle  Scaole  nonnali. 

Anno  IV.  —  Pedagogia.  —  Ricapitolazione  generale  ampliata. 
Didattiea.  —  Norme  e  lezioni  pratiche  per  1'  insegnamento  preseritto  nelle 
sende  maggiori. 

Mirnttioa. 

Anno  I.  —  Kiepilogo  generale  di  qnanto  prescrive  il  programma  delle  Scnole 
primarie  e  maggiori. 

Preliminari.  —  Nnmerazione.  —  Le  qnattro  operazioni  sui  uumeri  interi  e 
decimali.  —  Sistema  metrico.  —  Nnmeri  complessi  attenendosi  alle  divisioni  del 
tempo,  della  circonferenza  e  di  alcnne  monete.  —  Frazioni  ordinarie  e  decimali.  — 
Conversione  delle  frazioni  ordinarie  in  decimali  e  viceversa.  —  Calcolo  d'nn 
tanto  per  100.  —  Regole  del  tre  col  metodo  di  ridnzione  all'  nniti.  —  Interesse 
semplice.  —  Sconto  semplice. 

Numerosi  problemi  di  calcolo  mentale  inerenti  all'Economia  domestica, 
all' Agricoltnra,  aU' Indnstria,  al  Commercio,  alla  Storia,  alla  Geografia,  alla 
Civica.  —  Qnesiti  pratici. 

IfB,  Ij»  lezioni  dcTODo  m^r«  impartite  col  metodo  intoitiTo. 

Anno  n.  —  Riepilogo  dell' Aritmetica  stndiata  nel  I  anno.  —  Caratteri 
di  Divisibilitä.  —  Nnmeri  primi.  —  Hassimo  comnn  dirisore  e  minimo  mnltiplo 
comone.  —  Proprietä  fondamentali  delle  frazioni  —  Le  qnattro  operazioni  delle 
firazioni.  —  Rapporti.  —  Proporzioni.  —  Regola  del  tre.  —  Interesse.  —  Sconto.  — 
Regula  di  ripartizione  proporzionale  e  di  Societft.  —  Miscnglio  e  alligazione.  — 
Quadrat!  e  radice  qnadrata.  —  Cubi  e  radice  cabica.  —  Calcolo  mentale  come 
nel  I  anno.  —  Qnesiti  pratici. 

Anno  m.  —  Riepilogo  dell' Aritmetica  stndiata  nei  primi  dne  anni.  — 
Le  quattro  operazioni  fondamentali.  —  Teoremi  relativi  alla  moltiplicazione  ed 
alla  divisione.  —  Frazioni.  —  Teoremi  relativi  alla  moltiplicazione  ed  alla  di- 
visione  delle  frazioni.  —  Rapporti.  —  Proporzioni  e  loro  proprietä.  —  Interesse 
semplice  e  composto.  —  Uso  della  Tavola  degli  interessi  composti,  delle  annna- 
Uta  e  degli  ammortimenti,  liinitandosi  alle  operazioni  che  si  possono  risolvere 
senza  il  soccorso  dei  logaritmi  colle  tavole  delle  annnalitä.  —  Regola  con- 
ginnta.  —  Nozioni  elementari  sui  fondi  pnbblici.  —  Teoria  dei  quadrati  e  ra- 
dice qnadrata.  —  Teoria  dei  cubi  e  radice  cubica.  —  Problemi  di  calcolo  men- 
tale e  scritto  come  negli  altri  corsi. 

Anno  IV.  —  Riepilogo  dell'  Aritmetica  stndiata  nelle  altre  classi.  —  Com- 
puti  sni  cambio.  —  Arbitrati  mercantili.  —  Rendite  dello  Stato.  —  Azioni.  — 
Obbligazioni.  —  Compnti  sui  metalli  nobili  e  solle  monete.  —  Casse  di  ris- 
parmio.  —  Algebra.  —  Nozioni  preliminari.  —  Le  quattro  operazioni.  —  Fra- 
zioni algebriche.  —  Binomi  di  Newton.  —  Potenze  e  radici.  —  Eqnazioni  di 
I  grado.  —  Progressioni  aritmetiche  e  geometriche  e  loro  proprieti.  —  Loga- 
ritmi e  loro  proprietä.  —  Disposizione  ed  nso  delle  tavole  dei  logaritmi.  — 
Applicazione  dei  logaritmi  alla  moltiplicazione,  alla  divisione,  alle  potenze,  alle 
radici,  all'  Interesse  composto,  alle  anunalitä  ed  agli  ammortimenti.  —  Calcolo 
mentale  come  nei  corsi  precedenti.  —  Qnesiti  pratici  in  applicazione  alle  regole 
stndiate. 

Geometria. 

Anno  I.  —  In  qnesta  classe  Tinsegnante  deve  impartire  solamente  qnelle 
poche  nozioni  di  geometria  plana  e  solida  che  sono  in  relazione  col  sistema 
metrico. 

Anno  II.  —  L' insegnamento  della  Geometria  in  questo  corso  non  deve 
pnnto  consistere  in  nna  concatenazione  di  rigorose  dimostrazioni,  ma  in  un 
semplice  studio  intoitivo  e  grafico.  —  Linea  retta ;  angoli  retti,  acnti,  ottusi.  — 
Hisnra  degli  angoli.  —  Proprieti  delle  parallele.  —  Somma  degli  angoli  di 
un  triangolo,  d'nn  qnadrilatero,  d'nn  poligouo  qnalnnqne.  —  Egnaglianza  dei 
Triangoli.  —  Snperficie  del  rettangolo  decomponendolo  in  quadrati  egnali.  — 
Snperflcie  d'nn  parallelogrammo  qnalunque.  —  Snperficie  del  triangolo,  del  tra- 
pezio,  d'nn  poligono  qnalnnqne  decomponendolo  in  triangoli.  —  Circoli,  archi, 


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92  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

corde.  dianietro,  tangenti  e  seganti.  —  Angoli  al  eentro.  angoli  inscritti  e  cir- 
coscritti.  —  Misura  della  circonferenza  e  della  superficie  del  circolo.  —  Volnme 
del  cnbo,  del  parallelepipedo  rettangolo.  del  prisina,  della  piramide,  del  cilindrn 
del  cono  retto  —  del  prisma,  della  piramide  del  eilindro,  e  del  eono  tronco  — 
della  sfera.  —  Esercizi  e  problemi  sul  calcolo  delle  superfici  e  dei  volnini. 

Anno  in.  —  Riepilogo  di  qnanto  prescrive  11  Programma  dei  due  anni  pre- 
cedenti.  —  Dimostrazione  dei  principali  teoremi  di  geometria  plana  e  solida. 

iVB,  Trnendo  caiculo  dei  bisogni  ordinarl  della  vita,  1'  Inseinuinte  avrk  cura  di  far  f»\- 
culare  in  ugnl  eorBO  dal  propri  alllevi  la  superficie  ed  II  rolnme  di  oggettl  reali. 

Anno  IV.  —  Nozionl  preliminari.  —  Linea  retta.  —  Angoli  e  triangoli.  — 
Dimostrazione  dei  teoremi  che  bisogna  conoscere  per  ben  comprendere  Taqui- 
valenza  delle  figure.  —  Calcolo  delle  superfici.  —  Rettangolo,  qnadrato,  parallelo- 
grammo,  triangolo.  trapezio  e  poligoni  irregolari.  —  Teorema  di  Pitagora.  — 
Poligoni  regolari  e  circolo.  —  Calcolo  delle  superfici  e  dei  volumi  dei  diversi 
solidi  geometrici;  parallelepipedo,  prisma  triangolare  e  prisma  poligonale.  — 
Cilindro,  piramide,  cono.  —  Tronco  di  piramide  e  tronco  di  cono  retto  a  basi 
parallele.  —  Superficie  e  volume  della  sfera.  —  Problemi  vari. 

Computisteria. 

Anno  I.  —  Xozioni  generali  di  contabilitä  semplice.  —  Gontabiliti  do- 
mestica. 

Anno  II.  —  Bipetizione  di  quanto  sopra.  —  Titoli  commereiali.  —  Ke- 
gistrazioue  a  partita  doppia. 

Anno  III.  —  Bipetizione.  —  Nozioni  bancarie  (titoli,  effetti,  registri,  opera- 
zioni).  —  Nozioni  snlle  Industrie  ed  i  coramerci  in  Isvizzera  e  in  Europa. 

Anno  rV.  —  Bicapitolazione  generale  e  maggiore  sviluppo  dei  pnuti  piii 
importanti.  —  Nozioni  di  storia  del  commercio. 

.Vota.  —  Per  la  Scnola  normale  feuimlniie  l'insegnamento  dell'aritmetica,  della  };*<•- 
metria  e  della  rompntisteria  verra  »empliflcato  a  iionna  dei  prugramma  gpeeiaie. 

Storia. 

Annol.  —  Storia  Svizzera.  —  Rapida  ripetizione  della  Storia  Svizzera 
giü  studiata  neue  Scuole  maggiori.  Studio  particolareggiato  della  medesima 
dalla  Bivolnzione  Francese  ai  nostri  giomi.  Storia  del  Cantone  Ticino  dal  suo 
Ingresso  nella  Confederazione  ai  giorni  nostri. 

Storia  Universale.  —  I  principali  fatti  della  storia  moderna  e  contemporanea. 
con  speciale  rignardo  alla  storia  d"Italia. 

Anno  IL  —  Storia  Svizzera.  —  (JH  autichi  Elvezi.  Origini  della  Con- 
federazione Svizzera.  L'  antica  Confederazione  degli  8  e  dei  13  Cantoni.  Cadnta 
deir  antica  Confederazione.  I  riordinamenti  successivi  fino  ai  di  nostri.  Le  terre 
ticinesi  sotto  la  dominazione  dei  Cantoni  Elvetici. 

Storia  Universale.  —  II  medio  Evo  e  ripetizione  con  piü  ampio  sviluppo 
della  storia  moderna  e  contemporanea  ed  in  particolare  degli  awenimenti  ris- 
gnardanti  1'  Italia. 

Anno  III.  —  Storia  Svizzera.  —  Le  costitnzioni  della  Svizzera  e  quelle 
del  Ticiuo,  ricliiamando  nel  tempo  istes.io  i  fatti  della  Storia  Svizzera  stndiati 
precedenteinente. 

Sforia  Universale.  —  Storia  di  Boma  dalla  sua  fondazione  fino  alia  caduta 
deir  Impero  d'occidente.  Ripetizione  e  maggiore  sviluppo  della  Storia  medioevale. 
moderna  e  contemporanea. 

Anno  IV.  —  Storia  Svizzera.  —  Lezioni  sui  fatti  piü  importanti. 

Sforia  Universale.  —  Sominario  della  Storia  dell'  Antico  Oriente  e  di  Grecia 
Antica.  Ricapitolazioiie  della  storia  .studiata  negli  anni  precedenti  lilevando 
particolarmente  i  progressi  fatti  dalla  civiltä  secolo  per  secolo. 

Geografia. 
Anno  I.  —  Idea  generale  del  Ticino,  della  Svizzera  e  dell' Europa  pren- 
dendo  le  mo.sse  dal  Comune  ove  risiede  la  scuola.  Nozioni  di  geografia  fisica.  — 


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Kanton  Tessiu,  Programma  esperimentale  per  1'  insegnamento  98 

nelle  Scaole  normali. 

La  terra  come  corpo  Celeste  e  la  sua  posizione  nel  sistenia  planetare.  —  Costi- 
tnenti  della  terra.  ■ —  Lettura  delle  carte  Reografiche. 

Anno  n.  —  Nel  priino  bimestre  ripetizione  di  qnanto  »opra.  —  II  Ticino 
e  la  Svizzera;  stadio  partJcolareggiato  fisico,  politico,  etnografico  —  civiltit, 
commerci.  istitnzionL  —  Studio  dell'  Europa  e  delle  altre  parti  del  inondo,  fatto 
änl  globo  terracqueo. 

Anno  in.  —  Nel  primo  bimestre  riepilogo  dello  studio  sopra  esposto.  — 
I  Cantoni  della  Svizzera.  —  L'  Europa  nei  suoi  Stati  particolari.  —  Etnografta 
europea,  collegata  collo  studio  della  Storia.  —  Studio  üsiro  e  politico  delle  altre 
qnattro  parti  del  mondo.  —  Studio  particolareggiato  delle  colonie  europee  e  de' 
paesi  ne'  qnali  specialmente  emigrano  i  ticinesi. 

Anno  rv.  —  Completamento  dello  studio  snespnsto.  -  La  Svizzera  e  le 
soe  relazioni  coli'  estero.  Modiftcazioni  geogTafiche  piü  notevoli  <lei  principali 
Stati  europei  negli  nltimi  secoli.  —  Storia  delle  scoperte  geografiche  piü  im- 
portanti;  inflaenza  di  qneste  snlla  civiltJk. 

Cirica  e  Mmministrazione  Comunale. 

Anno  I.  —  Regole  di  galateo.  —  La  faniiglia,  il  romune,  il  distretto.  il 
cantone;  notizie  particolareggiate.  —  Notizie  sommarie  circa  1' organamento 
politico,  amministrativo  e  gindiziario  della  Coufederazione.  —  Xozioni  generali 
i-irra  le  varie  forme  politiche  di  govemo  ed  i  doveri  e  diritti  dell'  uomo. 

.\nno  n.  —  Ripetizione  del  programma  del  I  corso.  —  Studio  particolar- 
eggiato della  costitnzione  cautonale  ticinese  e  delle  principali  leggi  d'  appli- 
cazione.  —  Studio  sommario  della  costituzioue  federale. 

.4nno  III.  —  Ripetizione  dei  precedenti  insegnamenti.  —  Lettura  e  com- 
meoto  del  ^Manuel  de  Civique''  di  N.  Droz.  —  L' Amministrazione  comunale 
sanV  in  via  di  pratici  esercizi,  insegnata  ne'  tre  anni,  procedendo  per  gradi, 
e  segnendo  la  raccolta  generale  delle  leggi  del  Cantone  Ticino. 

.\nno  IV.  —  Studio  delle  condizioni  politiche  co»tituzionali  delle  princi- 
pali nazioni.  —  Principii  fondamentali  delle  Costitnzioni  dei  Cantoni  Svizzeri. 

Scienze  naturali. 

Anno  I.  —  Fumioni  ßxioloffiehe  negli  animali  e  nelle  jiiante.  -  1.  Negli 
animali.  —  Tessuti  animali.  —  (Connettivo,  mnscolare,  nervoso,  osseo.  glandu- 
läre.) —  o.  Funzione  di  nntrizione.  —  Digestione  (suo  apparato,  sue  diverse 
fa-'i  e  umori  che  la  determinano).  —  Circolazione,  suo  apparato,  il  aaiigue  ed  i 
äuni  componenti.  —  La  milza.  —  Sangne  arterioso  e  venoso.  —  La  grande  e 
la  piccola  circolazione.  —  Respirazione,  apparato  ed  afficio.  —  Calore  animale.  — 
.Vssimilazione.  —  b.  Funzione  di  riprodnzione.  —  Riproduzione  agama  e  sessnata. 

I        —  c.  Fnnzione  di  sensazione.  —  Sistema  cerebro-spinale  e  glaugliare.  —  Loro 
utficio.  —  I  cinqne  sensi.  —  d.  Funzione  di  secrezione.  —  Glandole  perfette  e 

i        imperfette,  escrezione.  —  e.  Funzione  di  locomozione  (scheletro  e  sue  suddivi- 
äioni,  sinovia).  —  Organi  vocali. 

Idea  generale  della  clasai/ieazione  zoologica.  —  Pivi.sioui  degli  animali  per 

I        famiglie. 

j  2.  Xei  vegetali.  —  I  tessuti  vegetali.  —   Gli  organi   della  nutrizione.  — 

Circolazione  e  suo  apparato.  —  Respirazione,  suo  meccanismo.  —  Riproduzione 
fanerogama  e  crittogama.  —  II  fiore  e  il  frutto.  —  Idea*  d'una  clas.sificazione 
botanica;  piante  fanerogame  mono  e  dicotiledoni.  —  Plante  crittogame. 

Alcune  ttozioni  intorno  ai  corpi  non  or<fanizzati.  —  Minerali,  metalli,  me- 
talloidi.  liqnidi,  gas.  —  Element!  di  Kisica  sperimentale ;  i  tre  stati  fisici  dei 
corpi  e  modificazioni  che  ponno  subire  per  diverse  cause.  —  Proprietä  generali 
e  particolari  dei  corpi. 

.V'^.  Qae»t' nltinia  pm-te  dell'  inseiciuiniento  »in  puraiiiente  »pcrimentiih-  ed  rieuientare.  — 
Aurhr  lo  stadio  della  zouloKia  e  della  Dotaiiira  non  pruceda  senza  presentaziune  degli  oggetti 
••  relativo  diiwgno. 


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94  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnnngen. 

Anno  IL  —  Ripetizione  di  qnanto  sopra,  dando  allo  svolgimento  del  pro- 
gramma  una  ma^iore  estensione  e  facendn  notare  le  Tariazioni  che  gli  apparati 
di  digestione,  di  circolazioue,  di  respirazione  snbiscono  nelle  diverse  famiglie 
ftnimaii.  —  Intelligenza  ed  istinto  animale. 

Claasifieazione  zoologica.  —  Fanna  ticinese  e  svizzera.  —  Esame  e  descri- 
zione  delle  piante  piü  comnni  della  flora  ticinese,  col  snssidio  di  esemplari  frescM 
0  disseccati.  —  Nella  primavera  passeggiate  botanicbe. 

I  principali  metalli  e  metalloidi,  osservazioni,  descrizione  ed  esperimenti.  — 
Ampliameuto  delle  nozioni  di  Fisica.  —  Mineralogia.  —  Nozioni  generali  ed 
esame  dei  principali  minerali  ticiuesi. 

Anno  in.  —  Ripetizione.  —  Nozioni  di  agricoltnra.  —  Natura  dei  terreni. — 
Principi  vegetali  che  contengono.  —  Concimi  naturali  e  artificiali.  —  ColtlTa- 
zione  delle  piante  alimentari.  —  Botazione  agraria.  —  Biproduzione  artificiale 
delle  piante.  —  Zigosi,  talea,  margotto,  innesto. 

II  docente  procnrerä  che  la  classe  possa  assistere  ad  esperimenti  di  innesti 
e  fari  qualche  passeggiata  in  poderi  e  vigne  ben  tennte.  —  Visite  a  qualche 
Tivujo. 

Le  principali  macchine  semplici.  —  Nozioni  snlle  forze  e  snl  moto.  —  Gra- 
vitä  e  attrazione  aniversale.  —  Idrostatica,  barometro,  macchina  pnenmatica. 
pompe,  termometro,  macchina  a  vapore,  macchine  elettriche,  lenti  e  istrumenti  ottici. 

A'B.  8e  possihile  non  sl  descrlrerh  nemun»  macchina  senca  presentarla  e  senza  (krr 
qncgl!  esperimenti  che  ne  ponno  dimostnire  1'  importanza  e  1'  utilitit. 

Principi  di  nomenclatnra  chimica.  —  Corpi  semplici  e  compostL  —  Forza 
di  affinit&,  di  attrazione  e  di  repnlsione.  —  Coesione.  —  Composti  ossigenati  e 
non  ossigenati.  —  L'  acqua  e  1'  aria. 

NB.  Per  la  ripetiiione  della  zooloKla  e  della  botanica  sarh  lieiie  clic  qnesto  eorsu  sega» 
una  leiione  eotsH  aJtri  due. 

Principi  d'  igiene.  —  L'  aria.  —  La  luce.  —  II  calore.  —  L'  elettricitä.  — 
II  sole.  —  L'  acqua.  —  I  venti.  —  Le  abitazioni.  —  Le  vesti.  —  Gli  alimenti.  — 
Le  bevande.  —  Gli  stimolanti.  —  Igiene  dei  sensi.  —  Lavoro  e  riposo.  —  Veglia 
e  sonno.  —  Le  etä  della  vita.  —  Cura  delle  malattie  leggiere.  —  La  morte. 

Anno  IV.  —  Fisica  e  chimica.  —  Introduzione.  —  PropHetd  generali  dei 
corpi:  estensione;  impenetrabilitä ;  divisibiliti  ecc. —  DensitA  e  peso  specifico. — 
Stati  particolari  della  materia:  Equilibrio  e  morimento;  equilibrio  delle  forze; 
composizione  delle  forze;  forze  parallele;  centro  di  gravitä.  Parallelogramma 
delle  forze,  leva,  carmcola,  piano  inclinato,  vite.  Del  movimento :  moto  di  discesa, 
velocitä,  media,  pendolo,  forza  centrifuga,  urto.  attrito.  Della  meccanica:  leva; 
ruote  acilindro;  molino;  orolo^o.  Equilibrio  dei  liqnidi ;  torchio  idraalico:  areo- 
metro.  Equilibrio  dei  corpi  aenformi:  barometro;  pompa  ad  aria;  pompa  assor- 
bente;  tromba  per  gli  incendi;  sifone.  —  Del  suono:  oscillazione  e  vibrazione; 
ondnlazione,  ecc.  —  Calorico:  dilatazione  del  calorico;  termometro;  bollitora, 
eraporazione ;  del  vapore;  macchine  a  vapore:  trasmissione  del  calore;  calore 
latente;  calore  specifico;  azione  delle  diverse  sostanze  combnstibili.  —  DeUa 
luce :  riflessione ;  specchi ;  specchi  concavi ;  rifrazione  della  luce ;  lenti ;  stromenti 
ottici;  Magnetismo:  ago  magnetico ;  bussola.  —  Elettricitä:  elettricitit  di  sfrega- 
mento ;  distribuzione  dell'  elettricitä ;  macchina  elettrica :  elettricitä  di  contatto 
0  galvanismo.  Pila  dl  Volta.  Telegrafo  elettrico.  —  Meteorologia :  distribuzione 
del  calore;  temperatnra  media;  pressione  atmosferica  e  venti;  fenomeui  atmosferici. 

Chimica  generale.  —  Nomenclatura  chimica.  Operazioni  del  chimico  e  snoi 
istrumenti.  Metalloidi  e  metalli  piü  importanti. 

Disegno. 

Anno  I.  —  Ripetizione  degli  esercizi  prescritti  dal  Programma  per  le  scuole 
primarie  e  niaggiori. 

Esercizi  snlle  linee.  —  Angoli.  —  Varie  specie  di  angoli.  —  Meandri.  — 
Quadrato.  —  Sne  trasformaziom  ed  applicazioni.  —  Circonferenza.  —  Costru- 
zione  del  triangolo  equilatero,  deir  esagono,  della  Stella  a  sei  punte,  dell'  ott*- 


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Eanton  Tessin,  Programma  esperimentale  per  1'  insegnamento  95 

nelle  Scnole  normali. 

gono.  —  Nastri  intrecciati,  spirali,  steli,  foglie,  fiori.  —  Esercizi  a  mano  libera.  — 
Insegnamento  simaltaneo. 

Anno  IT.  —  Continnatsione  degli  esercizi  precedenti.  —  Combinazione  di 
Tolate.  —  Volnte  impiegat«  come  ramiflcazioni  di  piante.  —  Bappresentazione 
di  solidi  geometrici  e  di  oggetti  nsnali  semplici.  —  Disegno  di  rosette,  di  cor- 
nici,  di  vasi. 

Anno  in.  —  Disegni  vari  di  oggetti  nsnali  relativi  all'economia  domestica, 
all*  agricoltnra,  all'  indnstria.  —  Disegno  di  carte  come  ansiliari  alle  lezioni  di 
geografia  e  di  storia.  —  Bappresentazione  degli  oggetti  che  sono  materia  d'iu- 
segnamento  oggettiTO,  quadrnpedi  domestici,  macchine  semplici,  foglie,  frntti, 
fncciate  di  edinzi,  porte,  finestre,  scale.  —  Disegno  del  corpo  umano.  —  Nozioni 
sni  colori.  —  Uso  dei  colori,  specialmente  per  1' insegnamento  oggettivo  nelle 
scnole. 

Anno  IV.  —  Continuazione  degli  esercizi  precedenti.  —  Nozioni  di  pros- 
pettiva.  —  Copia  dal  vero.  —  Rilievo  di  piani  (piazze,  case,  campagne)  ottennte 
mediaute  il  grafometro  e  la  tavoletta. 

Conto. 

Anno  I.  —  Stndio  gradnato  dei  snoni  della  scala.  —  Svilnppo  della  teoria 
elementare  e  della  voce.  —  Canti  tessuti  snlla  scala  diatonica. 

Anno  II.  —  Bipetizione  della  teoria  stadiata  nell'anno  precedente,  con 
niaggiore  sviluppo.  —  Canti  come  sopra,  atunentando  progressivamente  nella 
combinazione  e  scelta  dei  medesimi. 

Anno  III  e  rv.  —  Bipetizione  della  parte  teorica  imparata  negli  anni 
antecedenti  a  complemento  della  medesima.  —  Canti  scelti  da  una  buona  Bacoolta. 

Oinnastica. 
Per  qnesto  ramo   d' insegnamento  l'istmttore  si  atterrjk  alle  prescrizioni 
federali  in  proposito,  non  dimenticando  perö  di  insegnare  agli  allievi  maestri 
qnei  esercizi  che  dovranno  a  loro  volta  insegnare  nelle  scnole  primarie. 

Insegnamenti  special!  per  la  Scuola  Normale  femmlnile. 

Economia  domestica. 

Bipetizione  e  piü  ampio  svilnppo  delle  teorie  studiate  nelle  scnole  maggiori 
ed  applicazione  pratica  delle  medesime  nella  Tita  del  convitto. 

Aritmetica. 

Anno  I.  —  Biepilogo  generale  di  quanto  prescrive  il  programma  delle 
scnole  primarie  e  maggiori.  —  Preliminari  —  nnmerazione  —  le  qnattro  opera- 
zioni  fondamentali  sui  nnmeri  interi  e  decimali.  —  Sistema  metrico.  —  Numeri 
complessi,  attenendosi  alle  divisioni  del  tempo  e  di  alcnne  monete.  —  Nnmerosi 
problemi  di  calcolo  mentale  inerenti  all'  economia  domestica,  all'  agricoltnra, 
all' indnstria.  al  commercio,  alla  storia,  alla  geografia,  alla  civica.  —  Qnesiti 
pratici. 

ys.    Lc  lezIonl  devono  engere  impartite  col  metodo  intnitiTO. 

An_no_n.  —  Biepilogo  dell' aritmetica  studiata  nel  primo  anno.  —  Caratteri 
di  divisibilitä.  —  Nnmeri  primi.  —  Massimo  comnn  divisore  e  minimo  mnltiplo 
comnne.  —  Frazioni  ordinarie  e  decimali.  —  Conrersione  delle  frazioni  ordinarie 
in  decimali  e  viceversa.  —  Le  proprieti  fondamentali  delle  frazioni.  —  Le 
quattro  operazioni  delle  frazioni.  —  Calcolo  d'  nn  tanto  per  100.  —  Begola  del 
tre  col  metodo  di  ridnzione  all'nnitä.  —  Interesse  semplice.  —  Sconto  sem- 
plice.  —  Calcolo  mentale  come  nel  primo  anno.  —  Qnesiti  pratici. 

Anno  ni.  —  Biepilogo  dell'  aritmetica  stndiata  nei  primi  dne  annL  — 
Bapporti  e  proporzioni.  —  Begola  del  tre  semplice  e  composta.  —  Interesse 
semplice    e  composto.  —  Sconto.  —  Begola  di  ripartizione  proporzionale  e  di 


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96  Kantonale  Gesetze  nnd  VerordnuDgen. 

societjl.  —  Miscnglio  e  alligazione.  —  Qnadrati  e  radice  qnadrata.  —  Cubo  e 
radice  cubica.  —  Problemi  di  calcolo  mentale  e  scritto  come  negli  altri  corsi. 
Anuo  IV.  —  Riepilogo  di  tutta  1' aritmetica  stadiata  nelle  classi  antece- 
denti.  —  Teoremi  relativi  alla  moltiplicazione  ed  alla  divisione  delle  frazioni.  — 
Teoremi  relativi  ai  quadrati  e  ai  cnbi.  —  Problemi  di  calcolo  mentale  e  scritto 
come  sopra. 

Geometria. 

Anno  I.  —  Deftnizioni  di  geometria  piana. 

Anno  IL  —  Regole  per  trovare  la  snperficie  dei  triangoli,  dei  qaadrilateri. 
dei  poligoui  e  dei  circolo. 

Anuo  III.  —  Conoscenza  per  mezzo  dei  metodo  intnitivo,  dei  solidi  geo- 
metrici  e  regole  per  calcolarne  la  superficie  ed  il  volnme. 

Computisteria. 
Anno  I.  —  Azienda  domestica,  preliminari  e  impianto  di  nn  registro relative. 
Anno  II.  —  Nozioni  intomo  alle  principali  operazioni  di  commercio  ed  ai 
registri  oecorrenti  in  nna  amministrazione  commerciale. 

Anno  III.  —  Impianto  di  un  registro  a  partita  semplice. 

Anno  IV.  —  Ripetizione  della  materia  studiata  negli  anni  precedenti. 

Istruzione  civica. 

Anno  I.  —  La  famiglia,  il  Comnne,  il  Distretto,  il  Cantone. 

Anno  II.  —  Organamento  politico,  amministratlTO  e  gindiziario  dei  Cantone 
Ticino. 

Anno  lll.  —  Organainento  politico,  amministrativo  e  gindiziario  della  Con- 
federazione. 

Larori  femmini li. 

Anno  I.  —  Imparaticcio  dei  dirersl  pnnti  a  maglia  che  occorrono  per  fare 
uua  calza.  —  Un  pajo  solette.  —  Calcagni  capovolti.  —  Calza  senza  soletta, 
con  istaffa  .separata  dai  gheroni.  —  Calza,  genere  misto,  con  mezza  soletta.  — 
Calza  con  pedule,  secondo  le  regole  di  proporzioni  date.  —  Imparaticcio  di  nn 
gnanto  colle  dlta.  —  Riproduzione  all'  nncinetto  di  disegni  diversi  e  graduati.  — 
('opia  di  facili  disegni  di  tappezzeria  e  di  alfabeti  con  lettere  di  varia  forma. 
Imparaticcio  di  diversi  pnnti  di  cucitnra.  Rimendi,  dapprima  sopra  appositn  im- 
paraticco  fatto  a  maglia;  quindi  s«  calze  rotte.  —  Rattoppare  con  ferri  calze 
nsate.  - —  Imparaticcio  di  rappezzature  diverse  per  biancberia  e  loro  applicazioui 
a  capi  sdmsciti.  —  Imparaticco  su  filondente  di  rimendo  di  tessuto  semplice  e 
di  tessuto  Spina  a  disegni  diversi.  —  Rimendo  sul  panno  e  sn  tnlle.  —  Appli- 
cazione  degli  accennati  rimendi  a  capi  usati.  —  Disegni  gradnati  dei  primi  ele- 
menti  di  ricamo  in  passato  e  loro  esecuzione  dapprima  su  filondente  e  poi  suUa 
stoffa.  —  1"  modello  di  camicia  per  bambina  senza  gheroni,  senza  sparato  con 
pnra  scollatura.  —  2"  modello  di  camicia  per  bambina,  con  gherone,  sparato  e 
lista  festonata;  spiegazione  e  disegno  alla  lavagiia  delle  diverse  sne  parti  secondo 
le  dimensioni  date.  —  Taglio  della  camicia  prima  in  carta  e  poi  in  tela,  imbasti- 
tnra  e  confezione  della  medesima. 

Anuo  IL  --  Camicia  per  ragazzo.  —  Taglio  e  confezione  dei  diversi  capi 
di  biancheria,  personale,  da  letto  e  da  tavola.  —  Taglio  e  confezione  dei  capi 
pifi  necessari  di  vestiario  pei  bambini,  secondo  le  norme  indicate  nel  trattato 
di  A.  Sechehaye.  —  Ricamo  in  bianco. 

Anno  III.  —  Come  il  secondo  anno,  piil  taglio  ed  imbastitnra  d' nna  ca- 
micia elegante  da  nott«  per  uomo.  —  Idem  di  sproni  diversi  per  camicie  da  donna. 

Anno  IV.  —  Perfezionamento  di  rimendi  e  di  tutti  gli  altri  lavori  appresi 
nei  corsi  elementari.  —  Riproduzione  o  copie  sopra  Stoffe  diversi  di  disegni 
graduati  per  ricamo  in  bianco  ed  in  colore. 


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Kanton  Tessiu.  Programma  esperimeDrale  per  1'  iiiüeguaiuento  97 

nelle  tScuole  nonnali. 

Igiene. 

Anno  I.  —  L'  aria.  —  Gli  alimenti  e  le  bevande.  ■  -  L'  alcoolismo.  La 
ca8a  et  la  scnola. 

Anno  II.  —  L'  igiene  dello  scolaro.  —  Le  malattie  contagiose  rispetto  alla 
scnola.  —  Vaccinazione  e  rivacciiiazione. 

Anno  tri.  —  Primi  soccorsi  d'nrgenza. 

Gfnnasiica. 

Ginnastica  edueativa  femmiuile.  —  Movimenti  ritmici  combinati  col  canto.  — 
GinocM. 

Libri  di  testo. 

Curti,  prof.  Giuseppe.  lusegnamento  naturale  della  lingna.  —  Picci,  üuida 
allo  stndio  delle  Belle  lettere  ed  al  comporre.  —  D'  Aneona,  A.  e.  0.  Bacci, 
Mannale  della  letteratnra  italiana.  —  Leitenitz,  Grammatichetta  della  lingua 
francese.  —  Girard.  De  l'enseignement  regulier  de  la  langue  matemelle.  — 
Xartif;,  Psicologia  intuitiva.  —  Lindner,  G.  A.,  Pedagogia  generale.  —  Lindner. 
G.  A.,  Didattica  generale.  —  Paroz,  Giulio,  Storia  universale  della  Pedagogia.  — 
Bertrand,  Trattato  di  aritmetica.  —  Socci,  Dr.,  Antonio,  Aritmetica  pratica.  — 
Gli  elementi  d'  Enclide.  —  Daquet-Nizzola,  Storia  Svizzera.  —  Weber,  Dr., 
(iioigio.  Compendio  di  Storia  Unive^ale.  —  Pozzoni.  Geografia  della  Svizzera.  — 
Belio,  Vittore,  Trattato  di  geografia  elementare.  —  Pokomy.  Storia  illnstrata 
deitre  regni  della  natura.  —  Balfonr  Ötewart-Cantoni,  Pisica.  —  Privat-Deschanel, 
Trattat«  di  fisica.  —  Solichon,  L'amica  di  casa.  —  Gozenbac,  M.,  Manualetto 
di  lavori  femminili.  —  Dellemont,    Teresa,   Enciciopedia  di  lavori  per  signora. 

Orario  settimanale  delle  Lezioni. 

Scuola  normal*  iMMhIl*        Seaola  normal«  fommlnll* 
Matori*  d'  Insognamonfo  Annu  Anno  Annu  Anno        Anno  Anno  Anno  Anno 

I         11        III       IV  I         U        in       IV 

lütrozione  reU^iosa  e  storia  Sacra  1111  1111 

Etica  e  iatmzione  mörale  ...1  1  1  1  ')  —  —  — 

Lingua  e  lettere  italiane  ...7656  7656 

Lingna  francese 2  2  2  3  2  2  2  8 

Lingna  tedesca —  —  —  2  --  —  — 

Pedagogia 2  2  2  2  2  2  2  2 

Didattica 2  3  4  2  2  .'<  4  2 

Aritmetica 2  2  2  2  2  2  2  2 

Geometria 1  1  1  1  l  1  1  1 

Compotisteria 1  1  1  1  1  1  1  1 

Storia 3  3  3  3  3  3  3  3 

Geografia  e  civica 2  2  2  2  2  2  2  2 

Storia  naturale 3  3  3  —  3  3  3  — 

Fisica  e  chimica —  —  —  4  —  —  —  4 

Disegno 1  1  1  1  1  1  1  1 

Canto 2  2  2  2  2  2  2  2 

Ginnastica 2  2  2  2  1  11  1 

Economia  domestica      ....  —  —  —  —  ')  —  —  — 

Igiene —  —  —  —  ')  —  —  — 

Lavori  femminili —  —  —  — 3  3  3  2 

32      32      32      35  33      .33      .33      .33 

'I  Le  lezloni  di  morale,  igiene  ed  epononiia  domestlc«  potranno  fssere  combinate  <-oi 
Isrori  frmminlli. 


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98  Kautonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

V.  Lebrerscbaft 

45. 1.    Reglement  fflr  die  PatentprOfungen  der  Primarlehrer  und  -Lehrerinnen  im 

Kanton  Baselland.    (Vom  31.  Dezember  1886,  abgeändert  den  22.  April  1893.1 

Der  Regierungsrat,  in  der  Absicht,  Aber  die  durch  §  20  des  Schulgesetzes 

vom  6.  April  1835  von  allen  Bewerbern  um  Schulstellen  geforderte  Prüfung  eine 

feste  Regel  aufzustellen, 

beschlieast  auf  den  Antrag  der  Erziehungsdirektion: 
§  1.   Bewerber  und  Bewerberinnen  um  ein  Fähigkeitszengnis  zur  Bekleidung 
einer  Lehrstelle  an  den  Primarschulen  des  Kantons  Baselland  haben  sich  einer 
Prüfung   vor   der   vom   Regierungsrate    angestellten   Prüfungskommission    zn 
unterziehen. 

§  2.  Die  regelmässigen  Prüfungen  finden  jährlich  im  Monat  Hai  statt: 
ausserordentliche  Prüfungen  kann  die  Erziehungsdirektion  auf  Antrag  des  Schnl- 
inspektorates  anordnen. 

§  3.  Es  werden  Fähigkeitszengnisse  I.,  IL  und  III.  Grades  ausgestellt. 
Diese  Grade  werden  durch  die  in  den  einzelnen  Fachabteilungen  erzielten  Noten 
und  die  daraus  sich  ergebende  Gesamtzensur  bestimmt. 

§  4.  Die  Bewerber  und  Bewerberinnen  haben  sich  bei  der  Erziehnngs- 
direktion  anzumelden  und  der  Meldung  beizulegen :  einen]  Gebnrts-  und  einen 
Leumundsscbein,  eine  selbstverfasste  Darstellung  ihres  Lebens-  und  Bildnngü- 
ganges,  Zeugnisse  von  den  besuchten  Schnlanstalten  und  über  allfilllig  geleistete 
Schuldienste. 

§  5.  Die  Erziehungsdirektion  entscheidet  auf  Grund  der  eingereichten  Aus- 
weise der  Bewerber  resp.  Bewerberinnen  und  nach  eingeholtem  Gutachten  des 
Schulinspektorates  über  ihre  Zulassung. 

In  der  Regel  wird  sie  nur  solchen  Bewerbern  gegenüber  ausgesprochen, 
welche  nach  erfolgreichem  Besuch  sämtlicher  drei  Klassen  einer  Bezirksschnle 
oder  einer  ähnlichen  Anstalt  einen  volLständigen  Seminarkurs  dnrcbgemacht  and 
das  19.  Altersjahr  zurückgelegt  haben. 

§  6.    Die   Fähigkeitsprüfung   setzt   eine   gründliche   allgemeine   und  eine 
tüchtige  theoretisch-praktische  Berufsbildung  voraus. 
Sie  umfasst  folgende  Gebiete: 

o.  als  Fächer  erster  Linie :   1.  Pädagogik,   2.  Deutsche  Sprache,  3.  Mathe- 
matik, 4.  Naturkunde; 
b.  als  Fächer  zweiter  Linie :   5.  Religion,  6.  Französische  Sprache,  7.  Ge- 
schichte, 8.  Geographie,  9.  Musik,  10.  Zeichnen,  11.  Schreiben.  12.  Tarnen 
(nur  für  Lehrer). 
S  7.    Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  und  eine  praktische ;  erstere 
wieder  in  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.   Die  schriftliche  besteht  in  der 
Abfassung  eines  Aufsatzes  über  ein  gegebenes  Thema,  in  der  Beantwortung  von 
Fragen  aus  der  Pädagogik  und  MethodJk  und  in  der  Lösung  von  arithmetischen 
und  geometrischen  Aufgaben. 

§  8.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  über  sämtliche  Fächer  und 
zwar  in  folgendem  Umfang: 

I.Pädagogik:  a.  Psycholog^ie:  Bekanntschaft  mit  der  Entwicklung  der 
allgemein  menschlichen  Seelentätigkeiten  des  Empfindens,  Fühlens,  £r- 
kennens  und  Wollens ;  b.  allgemeine  Pädagogik :  Kenntnis  einerseite  der 
Erziehungsanfgaben  mit  besonderer  Bücksicht  auf  die  intellektuelle  und 
die  praktische  Erziehung,  anderseits  der  Erziehungsmittel,  insbesondere 
der  Zucht  und  des  Unterrichts  in  der  Volksschule ;  c.  Kenntnis  der  metho- 
dischen Behandlung  der  einzelnen  Unterrichtszweige  in  der  Volksschule 
mit  besonderer  Beritcksichtigung  der  obligatorischen  Lehrmittel,  des  Lehr- 
nnd  Lektionsplans ;  d.  Geschichte  der  Pädagogik  seit  der  Reformation : 


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Kanton  Baselland,  Begleinent  für  die  Patentprttfan^^en  der  99 

Primarlehrer  und  -Lehrerinnen. 

2. Dentscke  Sprache:  a.  fliessendes  Lesen  mit  richtiger  Aussprache  und 
sinngemässer  Betonung;  b.  Gewandtheit  in  zusammenhängender  münd- 
licher Wiedergabe  des  Gelesenen  und  Fähigkeit,  dasselbe  richtig  zu  er- 
klären; c.  Kenntnis  der  Wort-  und  der  Satzlehre  und  Anwendung  der 
Sprachgesetze  auf  die  Bichtigkeit  des  Ausdrucks ;  d.  Kenntnis  der  Haupt- 
formen der  Prosa-Stilarten  und  der  poetischen  Darstellnngen  und  des 
Wesentlichsten  aus  der  neuhochdeutschen  Verskunst;  c.  Kenntnis  der 
Hanpterscheinungen  der  neuhochdeutschen  Literatur  und  insbesondere  der 
klassischen  Hauptwerke; 

S.Mathematik:  a.  Arithmetik:  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Kechnen 
mit  ganzen  Zahlen,  gemeinen  und  Dezimalbrüchen;  die  bürgerlichen  Rech- 
nungsarten:  h.  Algebra  (nur  für  Lehrer):  die  verschiedenen  Operationen 
mit  Bnchstabenausdrücken ;  Ausziehen  der  Quadratwurzel;  die  geometri- 
schen Proportionen :  die  Gleichungen  des  I.  Grades  mit  einer  Unbekannten ; 
c.  Geometrie :  Die  Elemente  der  Planimetrie  und  der  Stereometrie ;  Ge- 
wandtheit in  Lösung  praktischer  Aufgaben  über  Flächen-  und  Körper- 
inhalt« ; 

4. Naturkunde:  a.  das  Wesentliche  ans  der  Naturbeschreibung;  Zoologie, 
Botanik,  Mineralogie  und  Geologie;  h.  die  Grandlehren  der  Physik  nnd 
der  Chemie; 

ö.Beligion:  a.  biblische  Geschichte;  h.  Bibelkunde;  c.  die  Hauptmomente 
aus  der  Kirchengeschichte; 

6.  Französische  Sprache:  a.  richtiges  nnd  geläufiges  Lesen ;  6.  Fertigkeit 
im  Übersetzen  leichterer  Lesestücke  aus  dem  Französischen  ins  Deutsche 
und  einzelner  Sätze  aas  dem  Deutschen  ins  Französische;  e.  Kenntnis 
der  Formenlehre; 

T.Geschichte:  «.genauere  Kenntnis  der  Schweizergeschichte,  insbesondere 
der  neuem  Zeit  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfassungsentwicklung; 
b.  Kenntnis  der  wichtigsten  Begebenheiten  und  Personen  der  allgemeinen 
Geschichte : 

S.Geographie:  a.  allgemeine  Kenntnis  der  physikalischen  and  politischen 
Geographie  der  fünf  Erdteile;  genauere  Kenntnis  des  Schweizerlandes 
nnd  Europas ;  h.  Kenntnis  der  mathematischen  Geographie,  soweit  sich 
dieselbe  auf  gemeinfassliche  Erscheinungen  bezieht; 

9. Musik:  o.  Vortrag  eines  leichtem  Liedes;  h.  Kenntnis  der  Rhythmik, 
Melodik  und  Dynamik,  der  Akkorde,  wichtigsten  Akkordverbindungen  und 
der  verschiedenen  Gesangssatzarten;  c.  Notirung  einer  leichten  Melodie; 
rf.  Vorti-ag  eines  leichten  Violin-  oder  Klavier-  bezw.  Orgelstückes; 

10.  Zeichnen:  a.  richtige  Auffassung  und  Darstellung  gegebener  einfacher 
Natur-  oder  Kunstgegenstände  im  TJmriss ;  h.  Vorweisung  von  selbst  ans- 
gefBhrten  Zeichnungen;  c.  Ausführang  von  Zeichnungen  an  der  Wand- 
tafel; d.  Kenntnis  der  Methodik  des  Zeichenunterrichts,  besonders  des 
Klassenunterrichts ; 

11.  Schreiben:  a.  Ausführang  einer  Probeschrift  an  der  Wandtafel ;  6.  Vor- 
weisung von  selbst  ausgefthrten  Schönschriften ;  c.  Kenntnis  der  Methode 
des  Schreibnnlerrichts,  insbesondere  des  Taktschreibens; 

12.  Turnen:  Kenntnis  der  Ordnnngs-,  Frei-,  Stab- und  Gerätttbuugen,  sowie 
der  Tnraspiele  der  Volksschule  nach  Massgabe  der  eidgen.  Tumschnle. 
Fertigkeit  in  der  Ausfährang  und  Leitung  der  Frei-,  Stab-  und  Gerät- 
übnngen. 

§  9.  Die  praktische  Prüfung  besteht  in  einer  Probelektion  in  einer  ent- 
sprechenden Schulklasse.  Das  betrefTende  Thema  ist  den  Bewerbern  jeweilen 
Tags  zuvor  mitzuteilen.  Bewerber,  die  sich  bereits  über  erfolgreiche  Schul- 
fnhrang  ausgewiesen  haben,  können  von  der  praktischen  Prüfung  dispensirt 
werden. 


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100  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

i;  10.  .Teder  Examinator  bezeichnet  die  Ergebnisse  der  nittndlichen  and 
der  schriftlichen  Prüfungen  und  das  Qesamtergebnis  in  seinem  Fach  mit  den 
Noten  1  =;  sehr  gut,  2  -  gut,  3  —  genügend  und  4  -  ungenügend.  Zwischen- 
stufen sind  ausgeschlossen. 

§  11.  Nach  Schlnss  der  Prüfung  wird  unter  Beteiligong  sämtlicher  Exa- 
minatoren das  Gesamtergebnis  festgestellt  und  werden  die  Noten  in  eine  Tabelle 
eingetragen. 

§  12.  Ein  Zeugnis  I.  Grades  erhftlt.  wer  in  sämtlichen  Fächern  erster  und 
/.weiter  Linie  die  Noten  1  und  2  (recht  gut  und  gut)  erzielt.  Ein  Zeugnis 
II.  Grades  erhält,  wer  in  allen  Fächern  der  ersten  Linie  und  in  fünf  Fächern 
der  zweiten  Linie  die  Note  2  (gut)  erhalten ;  ein  Zeugnis  III.  Grades,  wer  in 
wenigstens  drei  Fächern  erster  Linie  und  in  fünf  Fächern  zweiter  Linie  die 
Note  3  (genügend)  erhält. 

Wer  geringere  Noten  erhält,  kann  kein  Fähigkeitszengnis  erhalten. 

§  13.  Kandidaten,  welche  nur  ein  Fähigkeitszengnis  III.  Grades  erwerben, 
können  nicht  definitiv  gewählt  werden ;  es  steht  ihnen  aber  frei,  bei  der  nächst- 
folgenden Prüfung  sich  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.  Bei  derselben  können 
sie  von  den  Fächern,  in  denen  sie  bei  der  ersten  Prüfung  die  Note  gut  erhalten 
haben,  dispensirt  werden.  Zu  mehr  als  einer  Nachprüfung  wird  kein  Bewerber 
zugelassen. 

§  14.  Nach  vollendeter  Verhandlung  übermittelt  die  Prüfungskommission 
die  Prüfnngstabelle  mit  ihren  Anträgen  der  Erziehungsdirektion, 

§  15.  Bewerber  oder  Bewerberinnen,  welche  die  Prüfung  mit  Erfolg  be- 
standen haben,  erhalten  ein  von  der  Erziehungsdirektion  ausgestelltes  Fähig- 
keitszeugnis für  die  Bekleidung  einer  Lehrstelle  auf  der  Primarschulstnfe. 

§  16.  Die  Prüfungsgebühr  beträgt  Fr.  10  und  muss  vor  der  Prüfung  bei 
der  Staatskasse  erlegt  werden.  Bewerber  oder  Bewerberinnen,  welche  die  Prü- 
fung das  erste  Mal  nicht  bestanden  haben,  zahlen  bei  der  Wiederholung  der- 
selben die  halbe  Gebühr. 

§  17.    Dieses  abgeänderte  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Mai  1893  in  Kraft. 


4«.  3.    Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Bezirkslehrem  im  Kanton  Baselland.  (Vom 
'22.  November  1893.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Baselland  stellt  für  die  Prüfung  der  Be- 
zirkslehrer folgende  Vorschriften  auf: 

L  Zur  Bezirkslehrerprüfong  werden  nur  solche  Kandidaten  zugelassen,  welche 
auf  Grund  bestandenen  Matnritätsexamens  oder  mit  Erfolg  abgelegter  Primar- 
lehrerprüfnng  wenigstens  fünf  Semester  an  einer  Universität,  Akademie  oder 
polytechnischen  Schule  studirt  haben. 

IL  Es  gibt  zweierlei  Prüfungen:  a.  eine  sprachlich-historische;  h.  eine 
mathematisch-naturwissenschaftliche. 

Fächer  der  sprachlich-historischen  Prüfung  sind:  Pädagogik,  deutsche  Sprache, 
französische  Sprache,  Geschichte,  Geographie,  eine  alte  oder  eine  zweite  moderne 
Sprache. 

Fächer  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Prüfung  sind :  Pädagogik, 
deutscher  Aufsatz,  Mathematik,  geometrisches  Zeichnen,  Physik  und  Chemiei 
Naturgeschichte. 

Ausserdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Prüfung  in  einem  der  uachgenaunten 
fakultativen  Fächer  zu  bestehen:  a.  Freihandzeichnen;  h.  Gesang;  c.  Turnen; 
rf.  Schreiben ;  e.  eine  zweite  alte ;  /.  eine  dritte  neue  Sprache. 

III.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfnng  der 
Erziehungsdirektion  einzureichen  und  denselben  beizulegen:  einen  Lebenslauf, 
emen  Geburtsschein,  Zeugnisse  über  Stndiengang  und  allf&llig  praktische  T&tig- 


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Kanton  Baselland,  Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Bezirkslehrern.    101 

keit,  sowie  ein  ärztliches  Zeugnis :  zugleich  sollen  sie  erklären,  welche  Prüfung 
sie  zn  bestehen  wünschen. 

r\'.  Die  Abnahme  der  Prüfung  geschieht  durch  eine  Prüfungskommission, 
bestehend  aus  dem  Schulinspektor  und  zwei  weitem  Mitgliedern,  welche  vom 
Beg^emngsrat  auf  eine  Amtsdaner  von  drei  Jahren  ernannt  werden.  Den  Vorsitz 
in  der  Kommission  flihrt  der  Schulinspektor,  sofern  nicht  der  Erziehungsdirektor 
der  Sitzung  beiwohnt.  Die  Erziehungsdirektion  ist  ermächtigt,  für  einzelne  Fächer 
besondere  Experten  beiznziehen. 

V.  Die  Prüfung  ist  mit  Ausnahme  der  unter  Ziffer  II  a—d  aufgeführten 
Fächer  für  jedes  der  genannten  eine  schriftliche  (Klausurarbeit)  und  eine  mündliche. 
Aussei-dem  hat  jeder  Kandidat  in  der  Kegel  in  einem  seiner  Prüfungsfächer 
«ine  Lehrfibung  zn  halten,  wozu  ihm  einen  Tag  vorher  das  Thema  mitge- 
teilt wird. 

VI.  Die  mündliche  Prüfung  dauert  für  jedes  Fach  eine  halbe  Stunde,  so- 
fern nicht  mehr  als  zwei,  eine  Stunde,  wenn  mehr  als  zwei  Bewerber  zusammen 
geprüft  werden.  Für  die  schriftliche  Prüfung  erhält  der  Kandidat  in  jedem  Fach 
<lrei  Themata,  von  denen  er  eines  in  höchstens  drei  Stunden  zu  bearbeiten  hat. 

VII.  Die  Leistungen  der  Kandidaten  werden  mit  Nummern  1—4  taxirt, 
wobei  Nr.  1  die  beste  Nummer  ist.  Wer  mehr  als  eine  Nr.  4  hat,  hat  die  Prüfung 
nicht  bestanden,  kann  sich  aber  in  diesen  Fächern  innert  Jahresfrist  zu  einer 
Nachprüfung  melden.  Zn  mehr  als  einer  Nachprüfung  wird  kein  Bewerber  zu- 
srelassen.  Die  Kommission  stellt  auf  Grund  des  Resultates  der  Prüfung  frei 
ihre  Anträge  an  die  Erziehungsdirektion. 

VIII.  In  den  einzelnen  Prüfungsfächern  werden  folgende  Anforderungen 
gestellt:  1.  Pädagogik,  a.  Psychologie:  Bekanntschaft  mit  der  Entwicklung 
der  allgemein  menschlichen  Seelentätigkeiten  des  Empfindens,  Fnhlens,  Erkennens 
luid  Wollens ;  b.  allgemeine  Erziehungslehre  und  Methodik  der  einzelnen  Fächer. 
in  welchen  der  Kandidat  geprüft  wird;  c.  Geschichte  der  Pädagogik  (bis  zur 
Reformation  nnr  übersichtlich). 

2.  Deut-^che  Sprache.  Kenntnis  der  wichtigsten  Tatsachen  der  deutschen 
Sprachgeschichte ;  allgemeine  Kenntnis  des  Mittelhochdeutschen  und  Befähigung, 
einen  leichtem  Schriftsteller  dieses  Idioms  zu  übersetzen.  Sichere  Kenntnis  der 
Grammatik  des  Neuhochdeutschen  auf  historischer  Grundlage,  sowie  die  Lehre 
vom  Vers  und  der  prosaischen  und  poetischen  Darstellnngsformen.  Kenntnis 
der  Hauptmomente  der  deutschen  Literaturgeschichte  und  der  bedeutendem 
Werke  der  neuem  Zeit.  Fähigkeit,  ein  Lesestück  in  Bezug  auf  Komposition, 
Inhalt  und  Form  zu  erklären. 

3.  Französische  Sprache.  Geläufiges  Lesen  mit  guter  Aussprache  und 
Betonung.  Kenntnis  der  franzfisischen  Wort-  und  Satzlehre  und  Fertigkeit  im 
richtigen  Sprechen.  Fähigkeit,  ein  französisches  Musterstück  vom  grammatischen, 
metrischen  und  literarischen  Standpunkt  ans  zu  erklären,  sowie  einen  leichtern 
dent.schen  Text  ins  Französische  zu  übersetzen.  Bekanntschaft  mit  den  Hanpt- 
erscheinnngen  der  neuem  französischen  Literaturgeschiclite  vom  17.  Jahr- 
hundert an. 

4.  Geschichte.  Kenntnis  der  allgemeinen  und  Schweizergeschichte  anf 
sicherer  geographischer  und  chronologischer  Grundlage.  Verfassungsgeschichte 
der  Schweiz  und  der  wichtigsten  Kulturländer. 

5.  Geographie.  Kenntnis  der  Erdoberfläche,  topographisch  und  politisch. 
Gmndbegnriffe  der  mathematischen  und  physikalischen  Geographie.  Genaue 
Kenntni.s  der  Geographie  der  Schweiz.    Übung  im  Kartenlesen. 

6.  Lateinische  Sprache.  Fähigkeit,  beliebige  Abschnitte  aus  Caesar, 
Livius,  Phaedrus.  Ovid,  Virgil,  Sallust  und  Cicero  ohne  Vorbereitung  zu  über- 
setzen und  nach  Form  und  Inhalt  zu  erklären.  Sicherheit  in  der  Grammatik 
und  Bekanntschaft  mit  der  Literaturgeschichte,  der  römischen  Geschichte,  der 
Mythologie  und  der  Metrik,  soweit  diese  zum  Verständnis  der  genannten  Autoren 
in  Betracht  kommen. 


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102  Kantonale  Gesetze  nn<l  Verordunngen. 

7.  Griechische  Sprache.  Befähigung,  beliebige  Abschnitte  ans  Xeno- 
phon,  Herodot,  Lysias  and  Homer  ohne  Vorbereitung  zn  übersetzen  nud  nach 
Form  and  Inhalt  zn  erklären.  Sicherheit  in  der  Formenlehre  des  attischen  nnd 
jonischen  Dialekts,  sowie  der  Syntax,  der  Literaturgeschichte  nnd  der  Realien, 
soweit  sie  für  die  Autoren  in  Betracht  fallen. 

8.  Englische  Sprache.  Fähigkeit,  einen  nenern  englischen  Schriftsteller 
korrekt  zn  lesen,  zu  übersetzen  nnd  nach  Form  und  Inhalt  genan  zn  erklären. 
Übung  im  mündlichen  Gebranch  der  Sprache.  Kenntnis  der  Hanpterscheinungen 
der  englischen  Literaturgeschichte.  Schriftliche  Übersetzung  eines  vorgelegten 
dentschen  Textes  ins  Englische  oder  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas  in 
englischer  Sprache. 

9.  Italienische  Sprache.    Wie  englisch. 

10.  Mathematik,  a.  Arithmetik.  Kenntnis  der  bürgerlichen  Rechnungs- 
arten. Einfache  Bnclihaltnng.  b.  Algebra.  Kenntnis  der  elementaren  Algebra, 
einschliesslich  der  Gleichungen  dritten  Grades.  Algebraische  Analysis.  e.  Geometrie. 
Planimetrie,  Stereometrie,  ebene  und  sphärische  Trigonometrie  mit  praktischen 
Anwendongeu.  Analytische  Geometrie  der  Geraden  und  Kegelschnitte.  Kenntnis 
der  wichtigsten  Instrumente  und  Messverfahren. 

11.  Geometrisches  Zeichnen.  Elemente  der  darstellenden  Geometrie 
mit  Anwendungen. 

12.  Physik.  Kenntnis  der  Experimentalphysik  nebst  einiger  Übung  im 
Experimeutiren. 

13.  Chemie.  Kenntnis  der  unorganischen  und  einiges  aus  der  organischen 
Experimentalchemie.  Einige  Übung  im  Experimentiren. 

14.  Naturgeschichte,  a.  Botanik.  Bekanntschaft  mit  den  Haaptrepräsen- 
tanten  der  Pflanzenwelt.  Allgemeine  Übersicht  über  Fhanerogamen  nnd  Krypto- 
gamen.  Grundbegriffe  der  Morphologie,  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen. 
Übung  im  Bestimmen  von  Pflanzen,  b.  Zoologie.  Kenntnis  der  wichtigsten  Re- 
präsentanten der  Tierwelt.  Übersicht  über  das  Tierreich.  Anthropologie  nnd 
Gesundheitslehre,  c.  Mineralogie  und  Geologie.  Grnndzüge  der  Krystallographie 
und  Petrographie.  Kenntnis  der  geologischen  Formationen.  Einige  Übuns  im 
Bestimmen  von  Mineralien. 

15.  Freihandzeichnen.  Fertigkeit  im  Kopiren  von  Vorlagen  nnd  im 
Zeichnen  nach  einfachen  Modellen.  Kenntnis  der  Perspektive.  Aquarelliren. 
Ausführung  von  Zeichnungen  an  der  Wandtafel.  ~ 

16.  Gesang.  Vortrag  eines  leichtern  Liedes.  Kenntnis  der  Rhythmik. 
Melodik  und  Dynamik,  der  Akkorde,  der  verschiedenen  (ireäangssatzarten  nnd  der 
wichtigsten  Akkordverbindungen  im  Umfange  des  einfachen  Schul-  und  Volks- 
gesanges. Notirung  einer  leichtern  Melodie.  Vortrag  eines  leichten  Violin-  oder 
Klavierstückes. 

17.  Turnen.  Kenntnis  der  Ordnnngs-,  Frei-,  Stab-  und  Gerättlbnngen, 
sowie  der  Turnspiele  der  Volksschule  nach  Massgabe  der  eidgenossischen  Tnrn- 
schule.  Fertigkeit  in  der  Ausführung  und  Leitung  der  Frei-.  Stab-  und  Gerät- 
Übungen. 

18.  Schreiben.  Ausführen  von  Probeschriften  in  deutscher  und  lateinischer 
Kurrentschrift,  sowie  in  Ronde. 

IX.  Wer  die  Bezirkslehrerprüfung  mit  Erfolg  bestanden  hat,  erhält  von 
der  Erziehungsdirektion  ein  Zeugnis  der  Wahlf&higkeit  als  Bezirkslehrer. 

X.  Die  Prüfung  kann  auf  Antrag  der  Erziehungsdirektion  in  geeigneten 
Fällen  vom  Regierungsrate  erlassen  werden. 

XL  Vorstehende  Vorschriften  sollen  im  Amtsblatt  publizirt  werden  und 
treten  sofort  in  Kraft. 


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Kanton  St.  Gallen,  Alterszulagen  an  die  Yolksschallehrer.  103 

47.  .1.   RegierungaratsbescMuss  betreffend  die  Entschädigung  der  Viicare  von  Lelirern 
■nd  Lehrerinnen.    (Vom  26.  Januar  1893.) 

Der  Regiemngsrat  des  Kantons  Baaelland,  in  Betracht,  dass  gemäss  Yor- 
schrift  der  Verfassnng  vom  i.  April  1892  die  Entschädigung  der  Vikare,  welche 
bis  jetzt  mit  Fr.  37. 50  per  Monat  vom  Kirchen-  nnd  Schnlgnt  ausgewiesen 
worden  nnd  im  weitem  in  freier  Wohnung  und  Kost,  zu  leisten  durch  den  ver- 
tretenen Lehrer,  bestanden  hat,  vom  Staate  einzig  zu  tragen  ist, 

heschliesst: 

Die  Entschädigung  der  Vikare  von  Lehrern  nnd  Lehrerinnen  wird  auf  Fr.  80 
per  Monat  festgesetzt.  _  

4M.  4.   Alterszulagen  an  die  Volkssehullehrer  des  Kantons  St.  Gallen.  (Vom  15.  Sep- 
tember 1893.) 

Die  Frage  der  laut  Gesetz  vom  27.  Juni  1892  den  Volksschnllehrern  zu- 
kommenden .\lterszulagen  wurde  jtlngst  von  einer  Spezialkommission,  bestehend 
aas  den  HFT.  Erziehongsrat  Messmer  und  Seminarlehrer  Morger  mit  Zuziehung  der 
Erziehnngskanzlei,  eingehend  geprüft.  Diese  hatte  die  Zahl  der  Berechtigten,  die 
Höhen  sämtlicher  Zulagen  und  den  geeigneten  Auszahlungstermin  zu  ermitteln. 
Nach  dem  von  ihr  abgegebenen  Berichte  betrug  die  Zahl  der  Lehrer  und 
Lehrerinnen  der  Primär-  und  Sekundarschnlstufe,  die  mit  Beginn  des  Jahres 
1893  laut  Gesetz  zum  Bezüge  einer  Altersznlage  berechtigt  waren,  394,  von 
welchen  209  Anspruch  auf  je  Fr.  20O  -  Kr.  41,800  und  185  auf  Fr.  100  — 
Fr.  18,500,  zusammen  auf  Fr.  60,300  hatten,  während  im  Budget  pro  1893  nur 
Fr.  55,500  vorgesehen  waren. 

Diese  Differenz  hatte  ihren  Grund  darin,  dass  erstens  die  Angaben  der 
Lehrer,  die  der  ersten  Berechnung  zur  Grundlage  dienten,  zum  Teil  zu  niedrig 
waren,  nnd  dass  zweitens  zwischen  den  beiden  Berechnungsdateu  der  Zeitraum 
eines  Jahres  liegt,  innert  welchem  die  Zahl  der  Berechtigten  wider  Erwarten 
stark  zugenommen  hat.  Auf  Bericht  und  Antrag  des  Erziehungsdepartements 
hat  alsdann  unterm  15.  September  1.  J.  der  Kegierungsrat  in  teilweiser  Abände- 
rung seines  Beschlusses  vom  17.  Januar  1893 

in  Erwägung: 

1.  dass  die  durch  Gesetz  vom  27.  .Juni  1892  eingeführten  Alterszulagen  au 
die  Volksschullehrer  nach  Sinn  und  Wortlaut  von  Art.  1  des  zitirten 
Gesetzes  (siehe  Amtl.  Schulblatt  Juli  1892)  als  Zulagen  zum  Gehalte  für 
das  11.  bis  20.,  resp.  für  das  21.  oder  ein  noch  höheres  Dienstjahr  auf- 
zufassen sind; 

2.  dass  das  Gesetz  offenbar  bloss  deshalb  erst  mit  dem  1.  Januar  1893  in 
Vollzug  erklärt  wurde,  obwohl  es  doch  schon  unterm  17.  Mai  1892  vom 
Grossen  Rat  erlassen  nnd  mit  dem  27.  Juni  gleichen  Jahres  in  Kraft 
getreten  war,  weil  der  1.  .Tanuar  1893  den  frühesten  Tennin  bezeichnet, 
wo  das  Budget  eine  Auszahlung  gestattete; 

3.  dass  aber  von  diesem  Datum  an  jeder  Volksschullehrer  Anspruch  auf  die 
Auszahlung  der  .\lterszulage  hatte,  der  die  Bedingungen  des  Gesetzes 
erfüllte,  also  am  l.  Januar  1893  wenigstens  das  11.,  resp.  das  21.  Dienst- 
jahr erfüllt  hatte  und  zugleich  im  aktiven  st.  gallischen  Schuldienste  »ich 
befand ; 

4.  dass  eine  Auszahlung  der  Alterszulagen  im  Monat  Dezember  sich  nach 
dem  Gutachten  der  mit  der  erneuten  Untersuchung  der  Angelegenheit 
betrauten  Experten  als  unzweckmässig  herausgestellt  hat, 

beschlossen: 

1.  die  erste  Auszahlung  der  Alterszulagen  an  die  Volkssehullehrer  erfolgt 
noch  im  September  des  laufenden,  die  künftigen  jeweilen  im  1.  Quartal 
des  betreffenden  Jahres; 

2.  die  erste  Auszahlung  ist  an  alle  Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  entrichten. 
die  mit  dem  1.  Januar  1893  die  Bedingungen  des  Gesetzes  erfüllt  haben. 


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104  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

49.  5.  Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  St.  Gallen  betreffend  Schul- 
besuche der  Sekundarlehrer.    (Vom  15.  März  1893.) 

Die  Teilnehmer  des  letztjährigen  Fortbildungskurses  für  Sekundarlehrer 
haben  an  die  Erziebungsbehörde  das  Gesuch  gerichtet,  es  mSchte  den  Sekundir- 
lehrern  gestattet  werden,  jährlich  einige  Schulbesuche  machen  zu  dürfen.  Durch 
das  Anhören  der  Probelektionen  im  genannten  Kurse  sei  nämlich  die  Ansicht 
mächtig  unter.^tützt  worden,  dass  zur  Förderung  einer  tüchtigen  ünterrichts- 
weise  die  Schulbesuche  ein  vory.ügliches  Kittel  sein  dürften.  Bei  der  grossem 
Entfernung,  in  welcher  die  meisten  Sekundärschulen  von  einander  sich  befinden 
und  ihrer  reichen  Lehrfächerzahl,  wäre  es  freilich  notwendig,  dass  in  der  Regel 
ein  ganzer  Tag  auf  einen  solchen  Besuch  verwendet  würde. 

Die  Erziebungsbehörde  hat  die  Berechtigung  dieses  Gesuches  anerkannt 
und  unterm  15.  März  1.  .1.  beschlossen :  Es  seien,  analog  Art.  73  der  Schulord- 
nung, die  Sekundarlehrer  berechtigt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Präsideuten 
des  Sekuudarschnlrates,  in  einem  halben  .Jahre  je  einen  vollen  Tag  auf  Schul- 
besuche zu  verwenden.  Die  Tit.  SekundarschnlrHte  werden  ersucht,  hievon  gefl. 
Notiz  zu  nehmen  und  die  Herren  Lehrer  in  genannter  Absicht,  sich  durch  Schnl- 
besnche  im  Bernfe  zu  vervollkommnen,  möglichst  unterstützen  zu  wollen. 


50.  li.    Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Gemeinde- 

und  Bezirksschulpflegen.    (Voui  4.  Dezember  1893.J 

Mit  Schreiben  vom  27.  September  1.  ,T.  brachte  der  Vorstand  der  kantonalen 
Lehrerkonferenz  zur  Kenntnis,  dass,  entgegen  dem  klaren  Wortlaut  der  §§  93. 
Lemma  2,  und  128,  Lemma  2  des  Schulgesetzes,  vielerorts  die  Schulpflegen  die 
Vertreter  der  Lehrerschaft  nicht  zu  ihren  Sitzungen  einladen,  bezw.,  dass  bei 
manchen  Schulpflegen  die  Ansicht  obwaltet,  es  sei  ihnen  anheimgestellt,  die 
Einladung  ergehen  zu  lassen  oder  nicht.  Der  Kantonalvorstand  erblickt  in 
diesem  Vorgehen  eine  Missachtung  des  Schulgesetzes  und  knüpft  an  die  Mit- 
teilung das  Gesuch,  es  möchte  der  Erziehungsrat  Vorkehren  treffen,  dass  sich 
solche  Vorkommnisse  nicht  wiederholen. 

Es  wird  in  Sachen  befunden,  dass  der  Wortlaut  der  zitirten  Gesetzesstellen 
klar  ausspreche,  dass  die  Einladung  zu  allen  Schnlpflegssitzungen  zu  ereehen 
habe,  weil  das  (ie.setz  selbst  keine  Ausnahmen  nenne. 

Gestützt  hierauf  wird  beschlossen: 

1.  gemäss  §S  93  und  128  des  Schulgesetzes  sind  die  betreffenden  Vertreter 
der  Lehrerschaft  zu  allen  Sitzungen  der  Schulpflegen  einzuladen.  Dabei 
wird  es  als  selbstverständlich  erachtet,  dass  dieselben  bei  der  Behandlung 
von  Gegenständen,  wobei  sie  persönlich  interessirt  sind,  sich  in  Austritt 
begeben : 

2.  die  Schulpflegen  werden  mit  der  pünktlichen  Vollziehung  genannter  Para- 
graphen beauftragt. 

51.  T.    Regulativ  betreffend  die  Vikariatskasse  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den 
Schulen  der  Stadt  Zürich.    (Vom  20.  März  1893.) 

Art.  1.  Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  Stellvertretung  kranker  oder 
ans  andern  Gründen  vorübergehend  an  der  Erteilung  des  Unterrichts  verhin- 
derter Lehrer  und  Lehrerinnen  besteht  an  den  Schulen  der  Stadt  Zilrich  eine 
Vikariatskasse. 

Art.  2.  Sämtliche  definitiv  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  städti- 
schen Schulen  aller  Stufen,  eingeschlossen  die  Arbeitslehrerinnen,  Fachlehrer 
und  Fachlehrerinnen,  sind  zum  Beitritte  in  die  städtische  Vikariatskasse  ver- 
pflichtet. 

Art.  3.  Der  jährliche  Beitrag  beträgt  1  »no  der  dem  einzelnen  Lehrer  ans- 
genchteteii  gesamten  Besoldung. 


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Stadt  Zürich,  Regulativ  betreffend  die  Vikariatskasse  für  Lehrer        105 
und  Lehrerinnen. 

Art.  4.  In  die  Vikariatskasse  fallen  alle  vom  Staate  im  Sinne  von  5}  307 
des  Unterrichtsgesetzes  ansgerichteten  Vikariatsbeiträge  sowie  ein  von  der  Stadt 
XU  leistender  Jahresbeitrag,  welcher  mindestens  dem  Gesamtbetrage  der  Mit- 
jrlierterbeiträge  gleichkommt. 

Art.  5.  Die  Zentralschalpflege  ist  berechtigt,  nach  Anhörung  des  städtischen 
Lehrerkonventes  die  Mitgliederbeiträge  zn  erhöben  oder  zu  erniedrigen,  soweit 
der  Stand  der  Vikariatskasse  dies  rechtfertigt. 

Art.  6.  Die  Vikariat-skase  bestreitet  die  Kosten  der  Stellvertretung  in  nach- 
folgenden Fallen: 

«.  bei  Krankheit  eines  Mitgliedes ; 

h.  bei  Krankheit  von  Familiengliedem,  wenn  dem  Mitgliede  der  Schulbesuch 

ärztlich  untersagt  ist; 
c.  bei  TodesföUen  in  der  Familie  oder  bei  andern  wichtigern  Familieuereig- 

nissen  bis  anf  vier  Tage ; 
il.  bei  Militärdienst  (Rekrutendienst  und  Wiederholuugskurs)  mit  Ausnahme 

von  Spezialkarsen  zur  Erlangung  eines  Grades  hezw.  höhern  Grades; 
''.  bei  Teilnahme   an   Kursen  auf  Anordnung   bezw.    mit  Bewilligung   der 
Zenfralschulpilege. 

Art.  7.    Die  fflr  Stellvertretung  ausgerichtete  Entschädigung  beträgt: 
«.  für  einen  vom  Erziehunggrat  abgeordneten  Vikar  an  der  Primarschule 

Fr.  35,  an  der  Sekundärschule  Fr.  40,  an  der  Arbeitsschule  Fr.  20  in  der 

Woche ; 
/>.  für  die  wirklich  erteilte  Unterrichtsstunde  als  Fachlehrer  oder  Fachlehrerin : 

1.  in  den  höhern  Schulen  Fr.  3.  — :  2.  in  der  Gewerbeschule  Fr.  1.50  bis 

2.  50;  3.  in  der  Sekundärschule  Fr.  1.  50;  4.  in  der  Arbeitsschule  Fr,  — .  70. 

Die  Ansrichtnng  der  Entschädigung  für  Vikariatsdienste  findet  all- 
monatlich bezw.  nach  Beendigung  der  Vikariatszeit  durch  die  Stadtkasse 
statt. 
Art.  8.    Die  Gesuche  um  Verabreichung  von  Staatsbeiträgen  an  die  Kosten 
der  Stellvertretung  von  Volksschullehrern  (§  307  des  Unterrichtsgesetzes)  werden 
jeweilen  von  der  Zeutralschulpflege  am  Schlüsse  des  betreffenden  Schulhalhjahres 
an    die   Erziehungsdirektion   gerichtet   (S  11  der  ^'erordnung  betreffend  Staats- 
beiträge für  das  Volkssehnlwesen). 

Art.  9.  Die  Verwaltung  der  Vikariatskasse  wird  unter  Mitwirkung  der 
Stadtkassenverwaltung  durch  eine  Kommission  von  fünf  Mitgliedern  besorgt, 
wovon  drei  Mitglieder  von  der  Zentralschulpflege  und  zwei  Mitglieder  vom  Lehrer- 
konvente gewählt  werden.  Diese  Kommission  stellt  alljährlich  auf  31.  Dezember 
Kecbnimg  nebst  Bericht  an  die  Zentralschulpflege. 

Art.  10.    Dieses  Regulativ  tritt  auf  1.  .Tanuar  1893  in  Kraft, 


VI.  MittelscliuleD. 

52.  1.    Reglement  fflr  die  Abhaltung  der  Maturitätsprüfung  an  der  aargauischen 
Kantonsschule,  Abteilung  Gewerbeschule.    (Vom  10.  Februar  1893.) 

«5  1.  Jeden  Herbst  wird  mit  den  Schülern  der  obersten  Klasse  der  Gewerbe- 
schnlc  eine  Maturitätsprüfung  abgehalten. 

S  2.  Durch  diese  Prüfung  soll  ermittelt  werden,  ob  diese  Schüler  das  von 
«ler  .Schule  gebotene  Mass  allgemeiner  Schulbildung  und  die  erforderliche  Reife 
besitzen,  nm  mit  Erfolg  den  Untenicht  an  einer  polytechnischen  Schule  hv- 
snchen  zu  können. 


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106  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  3.  Zur  Leitung  der  Prüfung  ernennt  der  Erziehnngsrat  auf  die  Daner 
von  vier  Jahren  eine  Kommission  von  drei  Mitgliedern,  deren  Vorsitzender  seinem 
Kollegium  angehört. 

Die  Prüfung  wird  von  den  Fachlehrern  der  Kantonsschule  abgenommen. 

§  i.  Das  Prttfnngsprogramm  wird  vom  Bektor  im  Einverständnis  mit  der 
Lehrerschaft  entworfen  und  dem  Erziehungsdirektor  zur  Genehmigung  vorgelegt. 

§  5.  Diejenigen  Schüler,  welche  die  Prüfung  zn  machen  wünschen,  haben 
ihre  Anmeldungen  nebst  einer  kurzen  Darstellung  ihres  Lebens-  und  Bildungs- 
ganges und  Angabe  der  Fachschule,  welche  sie  zn  besuchen  wünschen,  dem 
Kektor  einzureichen. 

Die  Anmeldungen  gehen  mit  den  Quartalzeugnissen  an  die  Erziehungs- 
direktion, welche  über  Zulassung  zur  Prüfung  oder  Abweisung  entscheidet,  nnd 
nachher  an  die  Prüfungskommission. 

§   6.    Die    Kandidaten    haben    sich    in   folgenden   Fächern    auszuweisen: 

1.  Deutsch,  2.  FranzHsisch,  3.  Englisch  oder  Italienisch,  4.  Geschichte,  5.  Geo- 
graphie, 6.  Arithmetik  und  Algebra,  7.  Geometrie  (Planimetrie,  Trigonometrie, 
Stereometrie  nnd  analytische  Geometrie),  8.  Darstellende  Geometrie,  9.  Physik, 
10.  Chemie,  11.  Naturgeschichte. 

Die  Prüfung  in  der  Geographie  wird  in  der  Kegel  am  Ende  des  zweiten, 
diejenige  im  Englischen  und  Italienischen  am  Ende  des  dritten  Jabreskurse.« 
abgenommen.  Sonst  gelten  für  diese  Fächer  die  nämlichen  Bestimmungen,  wie 
für  die  übrigen. 

Für  die  Maturitätsnoten  im  Knnstzeichnen  und  im  technischen  Zeichnen 
sind  lediglich  die  Jahresleistungen  massgebend. 

§  7.  Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Die 
letztere  ist  öffentlich  nnd  findet  frühestens  acht  Tage  nach  der  schriftlichen  statt. 

§  8.    Schriftliche  Arbeiten  sind  zu  liefern:  1.  im  Deutschen  ein  Aufsatz: 

2.  im  Französischen  eine  Komposition  über  einen  den  Schülern  hinlänglich  be- 
kannten Stoff;  3.  im  Englischen  oder  Italienischen  eine  Komposition  oder  eine 
Übersetzung:  4.  in  der  Mathematik  drei  Aufgaben,  welche  den  verschiedenen 
Gebieten  derselben  zu  entnehmen  sind:  h.  in  der  Physik:  6.  in  der  Chemie: 
7.  in  der  Naturgeschichte. 

§  9.  Für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  in  einem  Fache  höchstens  vier 
Stunden,  für  die  Mathematik  das  doppelte  eingesetzt. 

Die  Themata,  für  jedes  Fach  (in  der  Mathematik  für  jede  Fachgruppe)  drei, 
sind  w^enigstens  acht  Tage  vor  der  Prüfung  von  den  Examinatoren  dem  Rektor 
zu  Händen  der  Prüfungskommission  verschlossen  einzureichen. 

§  10.  Die  Arbeiten  werden  unter  der  Aufsicht  des  Fachlehrers  angefertigt, 
der  die  von  der  Kommission  gewählte  Au%abe  verschlossen  unmittelbar  vor 
Beginn  der  Prüfungszeit  von  ier  Erziehnngsdirektion  erhält. 

Ausser  den  Wörterbüchern  in  den  Fremdsprachen  und  den  Logarithmen- 
tafeln werden  keine  Httlfsmittel  gestattet. 

Die  Benutzung  unerlaubter  Httlfsmittel  in  einem  Fache  hat  für  den  Matu- 
randen die  Nichtigkeit  der  ganzen  Prüfung  zur  Folge  und  es  kann  der  letztere 
erst  wieder  zur  nächsten  Prüfung  zugelassen  werden.  Liegt  begründeter  Ver- 
dacht vor,  dass  ein  Schüler  nicht  selbständig  gearbeitet  hat,  so  erhält  er  eine 
neue  Aufgabe. 

§  11.  Die  korrigirten  und  beurteilten  Arbeiten  werden  vom  Examinator 
mit  den  in  §  15  vorgeschriebenen  Prädikaten  bezeichnet  und  dem  Rektor  zu 
Händen  der  Prüfungskommission  abgegeben. 

Diese  Arbeiten  sind  während  der  mündlichen  Prüfung  im  Prüfnngslokale 
aufzulegen. 

Dasselbe  soll  geschehen  mit  den  Arbeiten  im  Kunstzeichnen  und  im  tech- 
nischen Zeichnen.  Die  erstem  sollen  einige  Übnng  im  Omamentzeichnen.  die 
letztem  Fertigkeit  in  der  Ausführang  geometrischer  Konstmktionen  und  einige 
Fertigkeit  im  Tuschen  dartun. 


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Kant.  Aargan,  Beglement  für  die  Abhaltung  der  Matnritätsprttfang      107 
an  der  aargauischen  Kantonsschnle,  Abteilung  Gewerbeschule. 

§  12.    In  der  mflndlichen  Prüfung  wird  gefordert: 

1.  Deutsche  Sprache  und  Literatur.  Kenntnis  der  Literaturgeschichte 
nnd  der  herrorragendsten  Werke  der  neuhochdeutschen  Klassik. 

2.  Französische  Sprache.  Übersetzung  nnd  Erklärung  noch  nicht  ge- 
lesener Abschnitte  ans  nicht  zu  schwierigen  Prosaikern  oder  Dichtern  (Kenntnis 
technischer  Ausdrücke  wird  nicht  verlangt).  Dabei  hat  der  Examinand  die  Fähig- 
keit darzutun,  über  ihm  bekannte  StofTe  sich  französisch  mit  einiger  Sicherheit 
auszudrücken  nnd  gesprochenes  Französisch  zu  verstehen. 

3.  Englische  oder  italienische  Sprache.  Sichtige  Aussprache,  fliessen- 
des  Lesen  und  Übersetzen  eines  Proäastückes  oder  leichterer  Dichterstellen, 
wobei  der  Examinand  sich  darüber  ausweisen  soll,  dass  er  einen  angemessenen 
Vokabelvorrat  besitzt  und  mit  den  grammatikalischen  Formen  und  Regeln 
der  Fremdsprache  vertraut  ist. 

4.  Geschichte.  Alte,  mittlere  und  neuere  Geschichte  und  besonders  auch 
Kenntnis  der  vaterländischen  Geschichte. 

5.  Geographie.  Geographie  aller  Erdteile  mit  besonderer  Berilcksichti- 
gang  des  Handels  und  der  Gewerbe. 

6.  Algebra.  Die  vier  Operationen  mit  Monomen,  Polynomen  und  algebrai- 
schen Brflchen.  Potenzen,  Wurzeln  und  Logarithmen.  Teilbarkeit  und  Mass 
der  Zahlen.  —  Gleichungen  1.,  2.  und  3.  Grades.  Einfache  Exponentialgleichun- 
gen. Unbestimmte  Gleichungen  1.  Grades.  Höhere  Gleichungen  und  deren 
nnmerische  Auflösung  mit  HUfe  der  regula  falsi.  —  Arithmetische  und  geome- 
trische Progressionen.  Zinseszins-  und  Beutenrechnung.  Die  Elemente  der 
Kombinationslehre  und  der  Wahrscheinlichkeitsrechnung.  Der  binomische  Lehr- 
satz. —  Komplexe  Grössen.    Unendliche  Reihen. 

7.  Geometrie,  a.  Planimetrie:  Kongruenz,  Ähnlichkeit  und  Flächeninhalt 
von  Figuren.  Übung  in  der  Lösung  geometrischer  Aufgaben.  Transversalen- 
theorie,  harmonische  Teilung,  Ähnlichkeitspunkte,  Pol  und  Polare.  —  b.  Stereo- 
metrie: die  Elemente  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Dreikanta.  Ausmes- 
sung von  Körpern.  —  c.  Trigonometrie:  Goniometrie.  Berechnung  des  ebenen 
Dreiecks.   Elemente  der  sphärischen  Trigonometrie.  —  d.  Analytische  Geometrie. 

Rechtwinklige  und  Polarkoordinaten  in  der  Ebene  und  dereu  Transformation. 
Die  Gerade,  der  Kreis  und  die  Kegelschnitte.  —  Die  rechtwinkligen  Koordinaten 
im  Raum ;  Punkte  und  ihre  Entfernungen  von  einander :  gerade  Linie  und  die 
von  ihnen  gebildeten  Winkel;  Gleichung  der  Ebene. 

8.  Darstellende  Geometrie.  Bestimmung  der  rechtwinkligen  Projek- 
tionen eines  Punktes,  einer  Geraden  nnd  eines  Kreises,  sowie  der  Spuren  einer 
Ebene  ans  einer  hinreichenden  Anzahl  gegebener  Bedingungen  in  den  einfachsten 
Fällen.  —  Bestimmung  der  Lage  eines  Punktes  nnd  einer  Ebene,  sowie  der  Lage 
nnd  Grösse  einer  Geraden  nnd  eines  Kreises  aus  ihren  Projektionen  nnd  Spuren. 
—  Übertragung  der  Projektionen  und  Spuren  auf  andere  Projektionsebenen  und 
Umklappen  ebener  Figuren  auf  die  Projektionsebene.  —  Bestimmung  der  gegen- 
seitigen Entfernung  von  Punkten,  Geraden  und  Ebenen,  sowie  der  Durchschnitts- 
ponkte  und  Winkel  zwischen  den  beiden  letzten  Grössen.  —  Eigenschaften  der 
Projektionen  des  rechten  Winkels.  —  Darstellung  von  Prismen  und  Pyramiden ; 
Schnitte  derselben  mit  Ebenen  und  unter  sich.  —  Darstellung  von  geraden 
Cylindern  und  Kegeln ;  Bestimmung  ihrer  Schnitte  mit  einander  und  mit  Ebenen.  — 
Bestimmung  der  Spuren  von  Ebenen,  welche  gerade  Gelinder  und  Kegel  be- 
rühren nnd  einen  gegebenen  Berührungspunkt  haben  oder  zu  einer  gegebenen 
Geraden  parallel  sind.  —  Bestimmung  des  Schlagschattens  einfacher  Körper 
auf  den  Projektionsebenen  bei  parallelen  Lichtstrahlen. 

9.  Ph  ysik.  n.  Mechanik:  die  gleichfömige  und  die  gleichförmig  veränderte 
Bewegung.  Der  Wurf.  Die  gleichfönnige  Bewegung  im  Kreise.  Die  Pendel- 
bewegung. Znsammensetzung  und  Zerlegung  von  Kräften.  Kräfte  an  einem 
starren  System.  Statisches  Moment.  Schwerpunkt.  Die  einfachen  Maschinen. 
Begriff  der  Arbeit.    Fortpflanzung  des  Drucks  in  Flüssigkeiten.    Boden-  und 


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los  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


1 


Seitendrnck.  Das  archimedische  Prinzip.  Spezifisches  Gewicht.  Ansflussgeschwin- 
digköit.  Wassennotoren.  —  Gewicht  und  Druck  der  Luft.  Barometer.  Pag 
Mariotte'sche  Gesetz.    Manometer.    Pumpen. 

b.  WellmJehre:  Entstehung  nnd  Arten  der  Wellen.  Interferenz,  Reflexion 
und  Brechung  derselhen. 

c.  .^fc««<»A-.- die  Tonverhältnisse.  Die  Erzeugung  von  Tönen.  Fortpflsnzmig 
und  Reflexion  des  Schalles.    Das  Mittönen.    Analyse  von  Klängen. 

d.  Optik:  Wesen.  Fortpflanzung  und  Messung  des  Lichtes.  Die  Gesetze 
der  Reflexion  und  Brechung  (Spiegel.  Prismen  und  Linsen).  Zerstreuung  des 
Lichtes.  Spektralanalyse.  Das  Auge  und  die  wichtigsten  optischen  Instrumente. 
Elemente  der  Interferenz  nnd  Polarisation. 

e.  WänneMire :  die  Ausdehnung  der  Körper  durch  die  Wärme.  Thermometer. 
Spezifische  Wärme.  Zusammenhang  zwischen  Wärme  und  Arbeit.  Verändeninsi 
des  Aggregatzustandes.  Dichtigkeit  und  Spannkraft  der  Dämpfe.  Elementares 
über  Dampfmaschinen.  J'ortpttanzung  der  Wärme  durch  Leitung  und  Strahlani;. 
Die  Feuchtigkeits-  und  Wärmeverhälfnisse  der  Atmosphäre.    Winde. 

/.  Magnetismus  und  Elektrizität :  Herstellung  künstlicher  Magnete.  Wir- 
kungsweise des  Magnetismus.  Das  magnetische  Verhalten  der  Erde.  Element« 
der  Reibungselektrizität.  Entstehung  des  galvanischen  Stromes.  Das  Ohm'sche 
(iesetz.  Leitungsfähigkeit  und  Widerstand.  Magnetische  Wirkung  des  Strome?. 
Taugentenbussole  nnd  Galvanometer.  Vergleichende  Messung  von  Stromstärke 
und  elektromotorischer  Kraft.  Die  Ampere'schen  Versuche  nnd  Theorie  des 
Magnetismus.  Erzeugung  von  Strömen  durch  Induktion.  Dynamomaschinen  und 
Motoren.  Prinzip  der  elektrischen  Kraftübertragung.  Telegraphie  und  Telephonie. 
Wärme-  und  Lichterzengnng  durch  den  Strom.  Chemische  Wirkung  desselben. 
Akkumulatoren.    Thermoströme. 

10.  Chemie.  Die  allgemeinen  Lehren  der  anorganischen  Chemie ;  einfache 
und  zusammengesetzte  Körper,  chemische  Affinität,  chemische  Proportionen. 
Äquivalent,  Atom.  Molekül,  Stöohiometrie,  Zeichensprache  und  Nomenklatur. 

Die  physikalischen  und  chemischen  Eigenschaften,  sowie  die  Darstellungs- 
methoden der  wichtigsten  nichtmetallischen  nnd  metallischen  Grundstofl'e  nnd 
ihrer  theoretisch  nnd  praktisch  wichtigsten  A'erbindungen,  soweit  deren  Kenntnis 
zum  Verständnis  der  organischen  und  anorganischen  Chemie  nnd  zur  Ansfuhnue 
qualitativer  analyti.><cher  Arbeiten  im  Laboratorium  nötig  ist. 

11.  Naturgeschichte,  a.  Botanik:  das  Wesentlichste  von  dem  Bau  und 
den  Verrichtungen  der  Organe:  der  Wurxel,  des  Stengels,  des  Blattes  und  der 
Bltttenteile.  sowie  die  allgemeinsten  Kenntnisse  von  den  wichtigsten  Gruppen 
des  Pflanzenreichs:  den  Kryptogamen  (Pilze,  Flechten.  Algen,  Moose.  Farren- 
kräuter)  and  den  Phanerogamen  CGyranospermen,  Monokotyledonen,  üikotyle- 
donen). 

h.  Zooloyie:  die  wichtigsten  Organe  des  tierischen  Körpers  und  ihre  Funk- 
tionen :  Einteilung  der  Tiere :  die  Hauptcharaktere  der  Gruppen,  besonders  der 
Wirbeltiere. 

c.  Mincraloffie  und  Oeoloyie:  Kenntnis  der  wichtigsten  Minerale  und  Ge- 
steinsarteu.  Vorbegriffe  der  Geologie.  Kenntnis  der  wichtigsten  allgemeinen  und 
speziell  der  heimatlichen  Lagerungsverhältnisse  der  geschichteten  Fonuationeu. 

§  13.  Die  Leitung  der  mündlichen  Prüfungen  liegt  dem  Vorsitzenden  der 
Prüfungskommission  ob.  Die  beiden  andern  Mitglieder  haben  der  Prüfung  eben- 
falls beizuwohnen.  Eine.'«  von  ihnen  führt  das  Protokoll.  Ausserdem  verzeichnen 
die  Mitglieder  die  Ergebnisse  der  Pi-flfung  in  den  einzelnen  Fächern. 

\ov  Beginn  der  Prüfung  haben  die  Examinatoren  der  Kommission  schriftlich 
ihre  Vorschläge  itber  den  zu  behandelnden  Stoff  vorzulegen. 

Jeder  Kandidat  soll  in  jedem  Fache  wenigstens  10  Minuten  (in  Algebr« 
und  Geometrie  zusammen  20  Minuten)  geprüft  werden. 

Die  Prüfung  hat  in  Gruppen  zu  erfolgen,  wenn   die   Zahl  der  Kandidaten 

sechs  flliersteifft.  * 


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Kant.  Aargau.  Reglement  fiir  die  Abhaltnng  der  Matnritätsprnfnng      109 
an  der  aarganiscben  Kantonsschnle,  Abteilung  (lewerbeschule. 

i;  14.  Nach  Scblnss  der  mttudlicben  Prüfung  tritt  die  Kommission  mit  den 
Examinatoren  zur  Feststellung  der  Noten  zusammen.  Hiebei  sollen  auch  die 
Jahresleistungen  berücksichtigt  werden. 

Die  Examinatoren  haben  bei  der  Verhandlung  beratende  Stimme  und  das 
Vorschlagsrecbt  für  die  Fachnoten.  Die  Kommission  entscheidet  mit  Stimmen- 
mehrheit. 

§  15.  Die  Abstufung  der  Zensuren  ist  folgende:  6,  5,  4,  .'1,  2,  1,  wovon  6 
•lie  beste  und  1  die  geringste  ist. 

Das  Zeugnis  der  Keife  wird  nicht  erteilt,  sobald  der  Kandidat  in  einem 
Fache  die  Note  1  hat  oder  in  mehr  als  einem  Fache  die  Note  2  oder  endlich 
in  mehr  als  zwei  Fächern  die  Note  3. 

Bei  Beurteilung  der  Beife  zählen  nur  die  in  §  6  aufgeführten  Fächer.  Bruch- 
zahlen dürfen  nicht  gegeben  werden. 

§  16.  Gemäss  §  3  lit.  b  des  Schulgesetzes  und  in  Übereinstimmung  mit  §  20 
des  Reglements  über  die  Maturitätsprüftng  am  Gymnasium  soll  dag  Maturitäts- 
zeugnis lauten  : 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Aargau 

urknudet  hiermit: 
Herr  N.  N.  von  .  . . 

besuchte  die  aargauische  Eautonsschule  und  zwar  .  .  . 

Nach  abgelegter  schriftlicher  und  mündlicher  Prtlfung  am  .  .  .  sowie  am  . .  . 
erhielt  derselbe  folgende  Noten: 

1.  Deutsche  Sprache  und  Literatur  .  .  .  j       9-  Darstellende  Geometrie  . .  . 

2.  Französ.        „  .,  .,  ...        10.  Physik  .  .  . 

3.  Englische      „  „  „         ...   i     11.  Chemie  .  . . 

i.  Italienische   _  _  „  ...        12.  Naturgeschichte  .  .  . 

5.  Geschichte  ...  i  *13.  Im  Kunstzeichnen  .  .  . 

6.  Geographie  ...  ,  *14.  Im  technischen  Zeichnen  . . . 

7.  Algebra  ...  '      •  Hier  gelten  die  Jahrcsleistunffen. 

8.  Geometrie  (Planimetrie,  Trigono-  i 
metrie,  Stereometrie  und  analytische  ! 
Geometrie)  ...  | 

§  17.  Durch  gegenwärtiges  Reglement  wird  dasjenige  für  die  Abhaltung 
der  Maturitätsprüfung  an  der  Gewerbeschule  vom  6.  September  1876  aufgehoben. 


5S.  i.    Revision  von  §  10,  Lemma  2,  des  Lehrplanes  der  aargauischen  Kantons- 
sehule.  (Vom  15.  März  1883.) 

Der  Erziehnngarat  des  Kantons  Aargau 

bescbliesst: 
§  10,  Lemma  2,  des  Iichrplanes  wird  also  abgeändert: 

Schüler  des  Gymnasiums,  welche  keinen  griechischen  Unterricht 
nehmen,  sind  zum  Besuch  des  Englischen  oder  Italienischen  verpflichtet. 


M.  3.    Revision  der  §§  4  (litt,  c.),  6  und  18  des  Reglements  Ober  die  AbliaKung 
der  Maturitatsprfliungen  am  Gymnasium  des  Kantons  Aargau.  (Vom  12.  Juli  1888.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Aargan 

bescbliesst: 
§  1.    Der  §  4  litt.  c.  des  Reglements  wird  also  abgeändert: 
e.  Im  Griechischen  (eventuell  Englisch  oder  Italienisch). 


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^ 


110  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


§  2.    Der  §  6  des  Reglements  wird  also  abgeändert : 

Die  Leistungen  der  Examinanden  in  der  schriftlichen  nnd  mttndlirh» 
Prflfnng  der  einzelnen  Fächer  werden  sowohl  von  den  Examinatoren  al«  toi 
der  Prüfungskommission  durch  folgende  Zensuren  ausgedrückt :  6,  6,  i,  3.  2.  t 
wovon  6  die  beste  und  1  die  geringste  ist. 

§  3.    Der  §  18  des  Reglements  wird  also  abgeändert: 

Dag  Zeugnis  der  Reife  wird  nicht  erteilt,  sobald  der  Kandidat,  mit  Ans- 
uahme  des  Hebräischen,  in  einem  Fache  die  Note  1  hat  oder  in  mehr  als  einem 
Fache  die  Note  2  oder  endlich  in  mehr  als  zwei  Fächern  die  Note  3.  BeiB^ 
urteilung  der  Reife  zählen  nur  die  in  §  4  aufgeführten  Fächer.  Bruchzahlen 
dürfen  nicht  gegeben  werden. 


55.  4.  RackvergOtung  des  Kostgeldes  fOr  die  ZCglinge  der  pSdagogischen  AUrilmi 
der  Kantonsschule  des  Kantons  Solothurn.  (1893.) 

I.  Organisatorisches. 

IVimarschule. 

l.  Nach  §  73  des  Primarschnlgesetzes  vom  3.  Mai  1873  haben  diejenigen 
Zöglinge,  welche  aus  der  pädagogischen  Abteilung  der  Kantonsschnle  austreten 
nnd  als  Lehrer  angestellt  werden,  für  jede  Woche  ihres  Aufenthaltes  im  Kost- 
han.s  der  pädagogischen  Abteilung  Fr.  3  dem  Staate  rflckzuvergüten.  Der  ganic 
Betrag  dieser  Rückvergütung  ist  auf  die  ersten  vier  Jahre  ihrer  Anstellung  m 
verteilen.  Infolge  Vermehrung  der  Studienzeit  von  drei  auf  vier  Jahre  und  der 
dadurch  bewirkten  Erhöhung  der  rückzuvergtttenden  Summe  ist  es  angezeigt, 
dass  auch  der  Termin  zur  Rückzahlung  des  Kostgeldes  nm  ein  Jahr  verlängert 
wird.   Es  wurde 

beschlossen: 

Die  Rückvergütung  des  Kostgeldes  für  die  Zöglinge  der  pädagogischen 
Abteilung  der  Kantonsschule  nach  §  73  des  Primarschulgesetzes  vom  3.  Mai 
1873  ist  von  nun  an  auf  fünf  statt  auf  vier  Jahre  von  der  ersten  Anstellnng 
als  Lehrer  an  gerechnet  zu  verteilen. 


5<(.  ö.    Riglemenl  organtque  du  College  de  Genive.  (Du  27  janvier  1893.) 

LE  CONSEIL  D'ETAT, 
Vu  les  articles  96,  100,  108,  123  et  185,  de  la  loi  sur  l'instraction  publiqne 
du  5  juin  1886  : 

Vu  le  präavis  de  la  Commission  scolairc  en  date  du  20  janvier  1.893: 
Sur  la  proposition  du  Departement  de  Tlnstmction  publique; 

ARRETE: 
1"  D'approuver  le  rfeglement  organique  du  College  de  Gen^ve : 
2"  Ce  rfeglement  entrera  en  vigueur  dfes  le  1"  f^vrier  1893. 

Chapitre  premier.  -  -  Organisation  du  College. 

Art.  l*'  —  Le  College  comprend  nne  division  inf^rieure  et  une  division 
sup^rienre  ou  Gymnase.  (Loi,  art.  95.) 

Art.  2.  La  division  införienre  du  Collfege  comprend  trois  ann^es  d'etudes. 
(Loi,  art.  97.) 

Art.  3.  —  Dans  la  division  inferieure  du  College,  l'enseignement  porte  sar 
les  brauches  snivantes:  fran^ais,  latin,  allemand,  göographie,  histoire,  notions 
constitutionnelles,  arithm^tique  et  notions  (?16ment.aires  de  g6om6trie,  premiers 
Clements  des  siences  physiques  et  naturelles,  dessin.  calligraphie,  chant  et  gym- 
nastiqne.  (Loi,  art.  98  et  21.) 


I 


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College  de  (reneve.  Reglement  organiqne.  111 

Art.  4.   La  dirision  sup^rieare  du  College  comprend  qnatre  ann^es  d'etudes. 

Elle  est  snbdivis^e  en  qnatre  sectious:  une  section  classiqne,  nne  sectioii 
reale,  nne  section  p^detgogiqne  et  une  section  techniqne.  (Loi,  art.  99.) 

Art.  5.  Daus  la  section  classiqne,  renseignement  porte  sur  les  branches 
suivantes:  la  langne  et  la  litt^ratnre  fran^aises,  la  langne  et  la  litt^ratnre 
latines,  la  langne  et  la  litt^ratnre  grecques,  la  langue  et  la  litt6ratare  alle- 
mandes,  la  geographie  et  la  cosraograpbie,  rhistoire,  les  math6matiqnes,  les 
Sciences  physiqnes  et  naturelles,  les  dlöments  de  la  log^qne  et  de  la  Psycho- 
logie et,  facnltativemeut,  l'anglais. 

Dans  la  section  r^ale,  renseignement  porte  sur  les  branches  snivantes :  la 
langue  et  la  litt^rature  frangaises,  la  langne  et  la  litterature  allemandes,  le  latin, 
l'anglai.'i.  la  geographie  et  la  cosmographie,  l'histoire,  les  mathämatiques,  les 
stiences  physiqnes  et  naturelles,  de«  notions  de  droit  usuel  et  d'economie  poli- 
tiqne.  le  dessin,  la  comptabilitd  et,  facultativement,  la  philosophie.  Exceptionnelle- 
nient,  le  Departement  de  l'Instruction  publique  peut  dispeuser  de  l'ötnde  du  latin. 

Dans  la  section  de  pedagogie,  l'enseignement  porte  sur  les  branches  sni- 
vantes:  la  langne  et  la  litterature  fran(;aises,  la  langne  et  la  litterature  alle- 
mandes, la  geographie  et  la  cosmographie,  l'histoire,  les  mathematiques,  les 
Sciences  physiques  et  naturelles,  des  notions  de  droit  usnel  et  d'economie  poli- 
tiqne,  la  coraptabilite,  le  dessin  et  les  conrs  normaux. 

Dans  la  section  technique,  l'enseignement  porte  sur  les  branches  snivantes : 
la  langne  et  la  litterature  frau^aises,  la  langue  et  k  litterature  allemandes, 
l'anglais,  la  geographie  et  la  cosmographie,  l'histoire,  les  sciences  physiques  et 
naturelles,  les  mathematiques  generale»  et  les  mathematiques  speciales,  la  geo- 
metrie  descriptive,  le  dessin  technique  et  le  dessin  i,  main  levee. 

Art.  6.  Dans  la  regle,  le  nombre  des  eifeves  d'une  classe  ne  doit  pas  de- 
p.i^fser  d'nne  maniere  permanente  le  chiffre  de  50.  (Loi,  art.  122.) 

An-delä  de  ce  chiffre,  les  eieres  sont  repartis  en  antant  de  divisions  paralleles 
qne  l'exige  leur  nombre. 

Art.  7.  An  debut  de  Tannee  scolaire,  les  eieves  qui  entrent  dans  une  classe 
autre  qne  ia  classe  inferieure  sont  repartis  selon  les  moyennes  de  l'annee  pre- 
cedente  en  antant  de  groupes  de  meme  force  qn'il  doit  y  avoir  de  divisions 
paralleles. 

La  repartition  des  ei^ves  de  la  classe  inferieure  en  divisions  paralleles 
s'etablit  dans  la  rfegle  le  second  jour,  d'apres  le  meme  principe  et  sur  la  base 
des  chiffres  fonmis  par  nne  eprenve  de  frangais  et  une  epreuve  d'arithmetique. 

Art.  8.    La  divLsion  superienre  du  College  regoit  des  externes.  (Loi,  art.  102.) 

Les  externes  sont  astreints  aux  memes  ohligations  que  les  eieves  regnliers, 
ä  moins  d'ane  dispense  accordee  par  le  directenr. 

Dans  la  division  inferieure,  le  directenr  peut  dispenser,  pour  un  an  et  ä 
titre  esceptionnel,  des  eieves  de  suivre  certaines  legons.  Les  eiäves  qui  obtiennent 
cette  dispense  sont  soumis  aux  mSmes  obligations  qne  les  externes  de  la  division 
superienre.  et  sont  places  sur  le  meme  pied  en  ce  qni  eoncerne  la  retribution 
scolaire. 

Öhapitre  II.  —  Duree  du  travail  scolaire. 

Art.  9.  L'annee  scolaire  est  de  4Ü  ä.  42  semaines,  ä  raison  de  25  ä  87 
faeures  par  semaine.  (Loi,  art.  104.) 

Art.  10.  Elle  est  partagee  en  deux  semestres,  s'etendant:  le  preraier  du 
muis  de  septembre  ü  la  fin  de  jauvier:  le  second,  du  mois  de  fevrier  k  la  fin 
de  juin. 

Art.  11.  Les  le^ons  commencent  le  matin  k  7  henres  10  m.  en  ete  et  ä  8  heures 
lU  m.  en  biver;  l'apr&s-midi.  elles  commencent  k  1  heure  30  m.  pendant  tonte 
l'annee. 

L'horaire  d'hiver  entre  en  vigneur  le  premier  lundi  d'octobre  et  l'horaire 
d'cte  le  premier  lundi  d'avril. 


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112  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnnsren. 

Art.  12.  11  n"est  point  donne  de  le^ons  le  jendi  pendaut  le  semestre  d'etr. 
ni  rapres-midi  de  ee  jour  en  hiver. 

Art.  13.  l'n  Intervalle  de  dix  minntes  separe  tonte«  les  le^ons  de  la  lua- 
tin^e  ec  les  legous  de  lapres-midi,  -i,  partir  de  3  henres. 

Art.  14.  Les  vacances  d'6t(5  commencent  le  jour  de  la  distribntion  des  cer- 
tificats  et  durent  hnit  seraaines. 

II  est,  de  plus,  accordä  trois  jours  de  vacances  ä  l'6poque  des  vendanges. 
nne  semaiue  au  Nouvel-An,  trois  jours  k  la  ftn  du  premier  semestre  et  une 
seinaine  ä  partir  du  jeudi  qui  pr^cede  Pftques. 

Chapitre  III.  —  Direciion  et  Administration  du  College. 

Art.  15.  La  direction  des  deux  divisions  du  (."ollfege  est  confiee  ä  nn 
directeur  qui  ne  fait  pas  partie  du  corps  enseig^iant. 

Chaqne  section  est  coiifi6e,  sous  l'antorite  du  directeur,  d.  la  surveillante 
disciplinaire  d'un  doyen. 

Le  directeur  et  les  doyens  fonnent  le  Conseil  du  College.    (Loi,  art.  105.) 

Art.  16.    Le  directeur  du  College  inspecte  les  classes  et  reille  notamment: 

1"  A  ce  que  les  dispositions  du  reglement  tant  organique  que  disciplinaire 
soient  stricteraent  observ^es; 

2*>  A  ce  qne  Tenseigneinent  soit  doune  aux  beures  et  coufonnement  anx 
programmes  adopt^s  par  le  D^part-enient  et  aux  instructions  qui  peuvent  y  etre 
annex^es. 

A  la  fin  de  chaque  semestre,  il  adresse  au  Comitö  du  fonds  de  bonrses  des 
notes  on  un  rapport  sur  le  travail  et  la  conduite  de  chacnn  des  bours^iers  da 
Collfege. 

Art.  17.  Le  Conseil  du  College  examine  les  questions  qui  se  rattachent 
aux  intSrets  genßranx  du  College.  En  particulier,  il  etudie,  sur  rinitiative  du 
directeur  ou  d'un  doyen,  tout  ce  qui  concerne  les  horaires,  les  programmes  et 
les  manuels.  Ses  propositions  peuvent  etre  ensuite  soumises  an  corps  enseignani 
reuni  en  Conference. 

Le  Conseil  a  Tadministration  de  la  bibliothfeque. 

Art.  18.  Le  Conseil  est  un  corps  pnrement  consultatif.  Aucune  demande 
ou  r^clamation  ne  pent  lui  etre  adress^e  ni  par  les  parents,  ni  par  les  eleves. 

Chapitre  IV.  —  Personnel  enseigntuit 

Art.  19.  Chaque  classe  du  College  est  dirig^e  par  an  maitre  ordinaire 
qui  est  charg6  d'une  partie  de  l'enseignement.  Certaines  branches  peuvent  etre 
confiöes  k  des  maitres  sp^cianx.  (Loi,  art.  106.) 

Art.  20.  Lorsqu'nn  fonctionnaire  est  empeche  de  donner  son  enseigne- 
ment,  le  Departement  pourvoit  ik  son  remplacement. 

Les  frais  de  ce  remplacement  sont,  dans  la  regle,  ä.  la  Charge  du  fonction- 
naire. (Loi,  art.  19.) 

Art.  21.  Les  frais  de  remplacement  des  fonctionnaires  de  rinstrnction 
publique  sont  ft  la  cbarge  de  l'Etat: 

a.  si  le  fonctionnaire  est  empiche  par  nn  Service  public  obligatoire; 

b.  s'il  est   charg6    d'une  mission  par  le  Departement  ou  par  le   Conseil 
d'Etat. 

Art.  22.  Dans  le  cas  d'une  maladie  dflment  constat^e  on  d'un  autre  cas 
de  force  majeure  reconnu  tel  par  le  Departement,  celui-ci,  sur  la  demande  du 
fonctionnaire,  pent  accorder  jusqu'i  trois  mois  de  remplacement,  aux  firais  de 
l'Etat,  en  tout  ou  en  partie. 

Art.  23.  Lorsqu'une  maladie  dure  plus  de  trois  mois,  le  Conseil  d'Etat, 
sur  la  demande  directe  faite  par  le  fonctionnaire  ou  en  son  nom,  peut  pro- 
longer  le  remplacement  aux  frais  de  l'Etat  en  tout  ou  en  partie. 


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College  de  Geneve,  Rt-glement  organique.  IIH 

Art.  24.  Dans  le  cas  ci-dessns,  la  retribntion  des  exterues  revient  integrale- 
ment  ä  TEtat.  (Loi,  art  103.) 

Art.  25.  Si  le  fonctionnaire  absent  navise  pas  immediatement  Ic  dirci'tenr 
et  s"il  ne  fait  pa.s  constater  rindisposition  qni  l'oblige  d'interrompre  son  en- 
seignement,  nne  somme  proportionnelle  anx  benres  d'absence  est  d^dnite  de  smi 
traitement. 

Art.  26.  L'iisage  des  locaax  dn  CoUfege  est  exclnsivement  rt'serve  ft  l'en- 
seignement  ordinaii-e  obligatoire  et  faenltatif.  sauf  antorisation  du  Conseil  d'Erat 
dans  des  cas  späcianx. 

Art.  27.  Les  fonctionnaires  du  College  sont  reunis  periodiquement  eil  Con- 
ferences sons  la  presidence  dn  directenr.  Leur  präsence  est  obligatoire.  (Loi, 
art.  127.; 

Ces  confereuceg  cot  lieu,  dans  la  regle,  une  fois  par  mois. 

Le  msitre  le  plus  receminent  nomme  est  chargA  des  fonctions  de  spcr6taire. 
Si  plnsiears  maitres  ont  ete  nommes  en  meme  temps,  ces  fonctions  sont  d£Tolue.s 
an  plus  jenne  d'entre  enx. 

L'ordre  du  jonr  de  chaqne  sfiance  doit  etre  indique  sur  la  carte  de  con- 
vocation. 

Art.  28.  Les  maitres  r6nnis  en  Conference  discatent  le«  qnestions  qni  leur 
sont  soumises  par  le  Departement,  par  le  Directeur  ou  par  Tun  d'entre  enx. 

Tis  preavisent  sur  les  programmes.  les  manuels  et  les  rfeglemeuts  d'ordre 
interienr. 

Ils  arretent  les  decisions  ä  prendre  en  ce  qni  concerne  les  admi.ssious  ä  la 
snite  d'examens,  la  promotion  des  Bieres  et  les  certificats. 

Le  directeur  pent,  s'il  le  juge  convenable,  sonmettre  ces  decisions  ä  l'appro- 
bation  dn  Departement  de  l'Instruction  publique.  II  tran.iniet  au  Departement 
nne  copie  du  procäs-rerbal  de  chaqne  söance. 

Chapitre  V.  —  Surveillance  de  la  discipline.  —  Competence  diaciplinaire  des 
maitres,  des  doyens  et  du  directeur  du  Collhge. 

Art.  29.  Les  maitres  doivent  consigner  dans  les  registres  dispos^s  il  cet 
effet  tons  les  renseignements  necessaires  sur  la  rögularite,  le  travail  et  la  con- 
"tnite  des  Slfeves. 

Art.  30.  Si  nn  eifeve  est  absent  depnis  deux  jours  saus  qne  le  maitre  ordi- 
naire  ait  6t6  ofSciellemeut  inform6  des  motifs  de  cette  absence,  celui-ci  doit 
immediatement  aviser  les  parents  ou  lenrs  fondes  de  ponvoir. 

Art.  31.  Chaqne  maitre  special  est  Charge  de  la  discipline  interienre  de 
les  le?ons.  II  a  le  droit  de  renvoyer  un  eifeve  pour  la  duree  d'nne  le^on.  II  en 
avise  le  maitre  ordinaire. 

Art.  .S2.  Chacun  des  maitres  ordiuaires  est  Charge  de  la  discipline  interienre 
de  la  classe  qni  lui  est  confiee.  H  examine  les  cas  qni  Ini  sont  soumis  par  le.'< 
maitres  speciaux  et  peut  prononcer  le  renvoi  d'nn  jour. 

Art.  33.  Chaqne  maitre  de  la  division  snperieure  doit  tenir  en  tont  temps 
ä  la  dispKDsition  du  doyen  de  sa  section  les  registres  ou  documents  pemiettaut 
ä  celui-ci  de  s'enquerir  de  la  discipline  de  la  classe. 

.Art.  34.  En  ce  qni  conceme  la  discipline  exterienre,  Tautorite  des  maitres 
»'exerce  indistinctement  sur  tons  les  eifeves  du  CoUfege. 

Art.  Sä.  Le  doyen  statue  sur  les  cas  d'indiscipline  qui  lui  sont  deferes  par 
lest  maitres  ordinaires. 

II  pent,  sniTant  le  cas,  prononcer  on  renvoi  d'une  seinaine  au  plus. 

Art.  36.  Tont  renvoi,  quelle  qu'en  seit  la  duree,  doit  etre  immediatement 
communique  au  directeur  avec  les  motifs. 

Art.  37.  Les  cas  de  recidive  on  ceux  qui  presentent  une  certaine  gravite 
doivent  etre  deferes  an  directeur,  qui  pourra  prononcer  un  renvoi  de  quinze 


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114  Kautonale  Uesetze  und  Verordnungen. 

jours   au  plns.   Le  directeur  pent,   lorsqn'il   le  juge  convenable,  soiimettre  ce». 
ras  au  Conseil  du  College. 

l'ne  exclnsion  de  plus  longue  dur^e,  ainsi  que  rexpulsion,  doirent  5tre  son- 
misps  k  Tapprobation  du  Di^partement. 

ChapUre  Vf.  —  Enseignement. 

Art.  88.  Les  maitres  sont  tenus  de  se  confonner  daii.s  leur  enseig-nement 
au  Programme  arret^  par  le  Departement,  ainsi  qu'aux  instructions  methodiqne.« 
(|ui  peuvent  y  ötre  annexöes. 

Art.  39.  Ils  ne  peuvent,  sans  Tantorisation  du  directeur,  affecter  le.s  heures 
de  leurs  legons  ä  d'autres  branches  qxx'i  Celles  qni  sont  stipnUes  dans  l'horaire 
approuve  par  le  Departement, 

.\rt.  40.  Sauf  anturisation  du  Departement,  11  leur  est  interdlt  d'introdiiire 
d"aiitres  livres  qne  c.enx  qui  sont  pr^vus  par  le  Programme. 

Art.  41.    Dan.s  la  regle,  ren.seignement  est  oral. 

Art.  42.  Dan.K  les  classes  paralleles,  les  maitres  charge.s  de  renseigneiuenl 
doivent,  an  commencement  de  Tann^e  scolaire,  arreter  d'un  commun  aocord  l'ordre 
dans  leqnel  seront  traitöes  les  matieres  du  Programme. 

Art.  43.  Les  divers  maitres  charg^s  de  l'enseiguement  dans  nne  meme  classe 
doivent  8"entendre  pour  que  les  devoirs  k  domicile  demandent,  pour  les  eleves 
de  force  moyenne,  environ  nne  henre  de  travail  par  jonr  dans  le  College  inf<?rieur. 
et  denx  heures  dans  la  division  supiSrieure. 

Ohapitre  VIL  —  Admission  des  elwes. 

Art.  44.  Tour  i'tre  admis  dans  la  VII''  classe,  les  eleve.s  doivent  etre  an 
moins  dans  lenr  12«'  annöe.  L'äge  flx6  pour  l'entröe  dans  les  clas.ses  suivantes 
e.st  d'nne  annee  de  plns  pour  chaque  degrö  d'etudes. 

Les  menies  dispositions  s'appliqnent  anx  externes. 

Les  dispenses  d'&ge  ne  peuvent  etre  accordfies  que  par  le  Departement  de 
rinstrnction  publique  sur  le  pr6avis  dn  directeur. 

Art.  45.  Les  admissions  ont  lieu  ä  l'ouvertnre  de  l'annee  scolaire  et  au 
commencement  dn  second  semestre.  En  dehors  de  ces  deux  epoqnes.  ancnn  eleve 
regulier  n'est  admis  k  moins  de  oirconstances  speciales. 

l'ne  Session  extraordinaire  en  juin  pour  l'admission  dans  la  classe  infcrienre 
ne  pent  avoir  lieu  qu"en  vertu  d'nne  decision  du  Departement  de  rinstrnction 
pnblique. 

Art.  4(5.  Pour  etre  admis  en  VII*  classe,  les  eleves  doivent  justitier  dun 
eusemble  de  connaissances  correspondant  k  Celles  que  possc^dent  les  elfeves  sor- 
taut  du  5"  degrfi  de  l't^cole  primaire. 

Art.  47.  Les  eleves  qui  sortent  dn  5«  degrÄ  de  Tecole  primaire  sont  admis 
en  VlI»  classe  sur  la  presentation  d'un  oertiflcat  d'examen  sign6  par  le  directeur 
de  l'enseignement  primaire.  (Loi,  art.  96.) 

Art.  48.  Pour  etre  admis  dans  la  VI"  classe,  l'eleve  devra  subir  nn  exameii 
portant  sur  le  Programme  adopt6  pour  la  VII«'  classe. 

Art.  49.  Pour  etre  admis  en  V''  classe  l'eleve  devra  subir  uu  examen  por- 
tant sur  le  Programme  adopte  pour  les  VII«  et  VI«'  classes. 

Art.  50.  Les  examens  d'admission  pour  la  IV«  clause  portent  sur  les  branches 
suivantes:  1"  frangais  (dict6e  orthographique  et  rödaction);  2"  latin  (theme  et 
Version) :  3"  allemand  (thfeme  et  version) ;  4"  notions  elementaires  de  geographie 
et  d'histoire  gen^rales;  5**  arithmötiqne  et  gßometrie  eI6mentaire;  6"  notions 
Elementaires  des  sciences  physiqnes  et  naturelles;  7"  dessin. 

Les  ßleves  qui  dösirent  entrer  dans  la  section  classique  sont  dispensfs  de 
l'epreuve  de  dessin,  et  ceux  qui  dösirent  entrer  dans  les  sections  p6dagogique 
et  techniqne  sont  dispenses  de  l'öpreuve  de  latin.  • 


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(.'ollere  de  Genfeve,  Rögleinent  organique.  115 

Kxceptionnelleraent  le  Departement  peut  dispenser  de  l'examen  dn  latin 
pour  i'admission  en  seetion  r^ale. 

Art.  51.  Les  ßleves  qui  ont  acher^  l'öcole  professionnelle  de  Geufeve  on 
l'uue  des  £coles  secondaires  rurales  sont  admis  dans  la  IV«  classe  des  sections 
p^dagogique  et  techniqne  sur  la  pr^sentation  d'un  certificat  d'examen  signfi  par 
le  directeur  de  l'enseignement  primaire  et  professionnel. 

Ponr  ptre  admis  dans  la  IV**  classe  des  sections  classiqne  et  reale,  les  äl^ves 
<ini  sortent  de  l'ecole  professionnelle  ou  des  öcoles  secondaires  rurales,  munis 
<run  certificat  d'examen,  devront  subir  an  esamen  complfimentaire  de  latin  por- 
tant  sur  le  Programme  de  la  division  införienre. 

Art.  52.  Pour  etre  admis  dans  Tune  ou  l'antre  des  trois  classes  sup6rieures, 
les  eli'ves  doiTent  subir  un  exameu  portant  sur  le  Programme  des  classes  prä- 
cedeutes  dn  Gymnase,  et  justifler  en  outre  de  connaissances  snfSsantes  en  gram- 
luaire  franf^aise,  en  arithm^tique,  en  histoire  et  en  gäograpkie  nationales. 

Les  filöves  ätrangers  peuvent  etre  dlspen8^.s  de  l'examen  d'liistoire  et  de 
Geographie  nationales. 

Art.  53.  Le  Conseil  du  College  appr^cie  la  valeur  des  certificats  d'etudes 
provenant  d'autres  Etablissements  pnblics  nationanx  on  etrangers.  Sur  le  tu  de 
oeux-ci,  il  peut  dispenser  nn  eleve,  totalement  ou  en  partie,  des  examens  d'ad- 
ini.ssion. 

Art.  54.  Les  examens  d'udmission  se  fönt  sous  la  direction  et  la  surveil- 
lance  des  maitres  de  la  classe  dans  laqnelle  TEleve  demande  d.  §tre  admis. 

Art.  55.  Les  examens  d'admission  sont  apprßcißs  par  les  chiffres  de  0  ä  6, 
<ini  designe  le  maximum. 

.\rt.  56.  Les  maitres  de  chacnue  des  deux  divisions  du  College  r^nnis  »6- 
])arement  en  Conference  döcident  des  admissions  k  la  suite  d'examens. 

Art.  57.  Pour  etre  admis,  l'Eleve  doit  avoir  obtenu  au  raoins  la  moitie  dn 
nmximnm  sur  l'ensemble  des  branches  et  n'avoir  pas  eu  de  chiffre  inf^rieur  ä 
2  ponr  plus  d'uue  brauche. 

Toutefois,  dans  la  division  snpErieure.  Töleve  doit  refaire,  en  janvier,  tont 
examen  ponr  leqnel  il  n'a  pas  d6passü  pr6c6demment  le  chiffre  3.  S'il  echoue, 
il  oesse  d'etre  ßlfeve  regulier. 

Daus  les  examens  d'admission  qui  ont  lieu  au  commeuoenient  du  second 
sfinestre.  l'eleve  ao  doit  avoir  aucnn  chiffre  inferienr  ft  3. 

Art.  58.  Les  maitres  ne  sont  pas  oblige.s  de  conserver  &  leurs  leyous  uu 
externe  qn'ils  jugent  absolnmeut  incapable  de  prottter  de  l'enseignement,  ou  qui 
est  ponr  la  classe  unc  cause  de  d^sordre. 

Art.  59.  L'eleve  qui  est  entrö  comme  externe  et  qui  desire  devenir  rögnlier, 
tst  oblige  de  subir  des  examens  d'admission  dans  les  fonnes  prescrites  par  les 
articles  precedent». 

ChapUre  Vlff.  —  Examens  semestriels. 

Art.  60.  Les  61eve«  subissent  ä  la  fln  de  chaque  semestre  nn  examen  por- 
tant »nr  Tenseignement  de  chaque  branche  pendant  ce  semestre. 

A  la  fin  dn  premier  semestre,  l'examen  est  ßcrit. 

A  la  fin  du  second  semestre,  il  est  6crit  ou  oral,  suivant  les  branches,  et 
d'apres  un  tablean  appronvß  par  le  Departement. 

Dans  la  division  inferieure.  il  n'est  pas  fait  d'examen  en  histoire  ni  en 
«cienoes  naturelles. 

Art.  61.  Le  Departement  designe  un  jury  pour  chaque  branche  ou  ponr 
plasienrs  branches  reunies.  Le  maitre  Charge  de  l'enseignement  d'une  branche 
fait  de  droit  partie  dn  jury  nomme  pour  cette  branche. 

Dans  la  division  inferieure,  le  jnry,  ponr  les  examens  ecrits,  est  forme  du 
maitre  (bärge  de  l'enseignement  dans  la  classe,  du  maitre  cbarge  du  meme  en- 
seignement  dans  la  classe  suivante  et  d'un  troisifeme  jure  designe  par  le  De- 
partement. 


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116  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Art.  62.  Pour  I'exanten  öcrit,  le  jnry  fixe  les  qaestions  d'accord  avec  le 
maitre  Charge  de  l'enseignement  et  sous  la  snrreillance  dn  directenr.  Le  maitre 
corrige  les  dprenres  et  sonmet  les  corrertions  ainsi  qne  son  appr^ciation  aa  con- 
tröle  dn  jnry  qni  les  transinet  ensuite  an  directenr.  £n  cas  de  d^accord,  le 
chi&e  d^finitif  est  d^termini^  par  la  moyenne  entre  les  appr^ciations  du  mairre 
et  des  antres  jnr4.s. 

Art.  63.  Dans  la  division  supßrieure.  l'examen  ßcrit  comprend,  ponr  les 
langnes,  nn  fragment  interpräte  pendant  le  semestre  et  nn  fragmeut  choisi  ra 
dehors  des  textes  Ins  en  classe.  Les  deux  parties  de  l'examen  comptent  chacnne 
ponr  nne  moiti^  dans  le  r^snltat  total. 

Art.  64.  II  ne  pent  etre  fait  plus  de  deux  ßpreuves  ^crites  par  jonr  daus 
nne  meine  classe. 

Art.  65.  Ponr  l'examen  oral,  les  qnestions  et  les  t«xtes  sont  proposes  par 
le  maitre  an  jnry,  qni  pent  les  modifier  on  en  ajouter  d'antres,  d'accord  avec 
le  maitre. 

Art.  66.  Le  maitre  charge  de  Tenseignement  dirige  l'interrogation.  Le« 
qnestions  sont  tir6es  au  sort  par  les  ßlfeves.  Un  61eTe  pent  demauder  de  tirer 
une  seconde  qnestion,  mais  il  perd  ainsi  le  tiers  dn  chiffre  auqnel  il  anrait  en 
droit  par  sa  r^ponse. 

Art.  67.  Les  premiers  examens  semestriels  se  fönt  dans  la  seconde  qnin- 
zaine  de  janvier. 

Les  seconds  examens  semestriels  se  fönt  immSdiatement  apres  la  clötnre 
de  l'enseignement. 

Chapitre  IX.  —  ApprSciation  du  trarail  et  de  la  conduite  des  iihres. 

Art.  68.  Dans  chaqne  classe,  des  äprenves  orales  on  ^crites  portant  sor  de.< 
revisions  d'ensemble  ont  lien  ponr  chaqne  branche  an  moins  denx  fois  par  semestre. 

Ces  6preuves  penvent  servir  de  thfemes  de  classement  dans  les  classes  III«  et 
rv^«'  et  dans  la  division  inf^rienre. 

Art.  69.  —  Dans  la  rigle,  il  ne  doit  y  avoir  qu'une  epreuve  de  revision 
par  semaine ;  eile  a  lien,  autant  qne  possible,  au  commencemcnt  de  la  seinaine. 

Au  d^bnt  de  chaqne  semestre,  le  maitre  ordinaire  arrete,  d'accord  avec 
les  mwtres  speciaux  de  la  classe  qn'il  dirige,  les  dates  des  fipreuves  de  revision 
et  les  inscrit  snr  nn  tablean  afflchä  dans  la  clause, 

Exceptionnellement  il  pent  etre  fait,  en  dehors  des  indications  de  ce  tablean. 
de»  öprenves  ne  coniportant  pas  de  preparation  speciale.  En  ancnn  ca.s  les 
dates  de  ces  demi^res  öprenves  ne  doiveut  etre  anuonc^es  d'avance  anx  €l^ves. 

Art.  70.  D'une  nianiöre  g€n£rale,  la  note  mensuelle  du  travail,  dont  le 
maximnm  est  6,  est  d6tennin6e  ponr  chaqne  branche  par  nne  moyenne  enire 
le  r^sultat  d'une  epreuve  et  le  chilfre  attribn^  i.  l'ensemble  des  interrogation:«. 
des  rßcitations  et  des  travanx  ecrits  faits  en  classe  depnis  le  jour  oft  a  ^te 
donnee  la  demi^re  note  mensuelle. 

Lorsqn'ils  sont  jug^s  insuffisants,  les  travanx  ecrits  faits  i,  domicile  penreut 
entrainer  une  r^duction  de  la  note  du  travaiL 

Chaqne  brauche  doit  avoir  an  moins  denx  chifTres  par  semestre. 

Art.  71.  Les  maitres  sp^cianx  sont  tenns  de  commnniqner  en  temps  utile 
an  maitre  ordinaire  les  notes  mensuelles  du  travail  pour  leur  enseignement 
ainsi  que  lenrs  remarques  an  snjet  de  la  conduite  des  äl^ves. 

Art.  72.  A  la  fin  de  l'annee  scolaire  la  Conference  des  maitres  de  chaqne 
division  du  College  arrete  les  notes  g^närales  de  la  conduite  des  älives  snr  la 
base  des  notes  mensuelles  qni  leur  ont  m  attribn^es. 

Chapitre  X.  —  Bulletins. 

Art.  73.  Dans  la  division  infärieure,  un  relevß  du  registre,  contresigne  par 
le  maitre  ordinaire,  est  communiqn^  chaqne  samedi  anx  parents  on  k  lenrs 
fondes  de  ponvoir. 


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College  de  Geneve,  Begleinent  organiqne.  117 

Le  bnlletin  de  la  premiere  semaine  de  chaqne  mois  contient  en  ontre  Tin- 
dicätion  des  notes  obtenues  par  r^lSve  pour  le  travail  et  la  condnite  dans  le 
mois  precMent. 

Art.  74.  Dans  la  division  supörieure,  le  maitre  ordlnaire  d^livre  le  premier 
Inndi  de  chaqne  mois.  k  tons  ses  Kleves,  regnliers  ou  externes,  nn  bnlletin  cou- 
tenant :  1*  Tindication  dn  nombre  de  leurs  absence.s ;  2**  les  notes  qn'ilg  ont  ob- 
tennes  ponr  leur  travail  et  lenr  conduite :  3**  le  rang  par  les  th^mes  de  classe- 
mest.  s'il  y-  a  lien ;  4**  le  relev^  des  faits  disciplinaires  consignes  k  leur  charge 
dans  le  registre  de  classe. 

En  ontre,  dans  les  classes  IV«"  et  IlJe.  les  61feves  re^oivent,  le  troisieine 
londi  de  cbaqne  mois,  nn  bnlletin  supplimentaire  conteuant  les  indications  rela- 
tiTes  anx  absences,  i  la  discipline  et  anx  thimes  de  classement. 

Art.  75.  Les  bnlletins  doivent  etre  rapportes  k  lYpoqne  fixfe  par  le  maitre 
ordinaire,  revetns  de  la  signature  des  parents  ou  de  lenrs  fond^.'«  de  pouvoir. 

Art.  76.  Ä  la  fin  de  chaqne  semestre  il  est  adress^  anx  pai-ents  nn  bnlletin 
contenant  le  risnltat  des  examens,  les  notes  Hemestrielles  du  travail  et  le  rang 
de  l'el^Te  dans  la  classe. 

Chapitre  XL  —  Promotion  des  Slwes. 

Art.  77.  A  la  fln  de  l'ann^e  scolaire,  il  est  donnä  ä  chaque  ßleve  nne  note 
generale  ponr  cbacnne  des  branches  d'enseignement.  Cette  note  gönfrale  est 
formte  moitiä  par  la  moyenne  des  examens  et  moiti^  par  la  moyenne  des  notes 
.«emestrielles  dn  travail.  Le  maximnm  est  6. 

Art.  78.  La  promotion  d'nne  classe  dans  nne  autre  depend  dn  r^snltat  des 
examens  combin^  avec  le  travail  de  Tann^e.  (Loi.  art.  128). 

Ponr  etre  promn  il  fant  qne,  pour  chaqne  brauche,  l'öltve  regulier  ait  ob- 
tena  an  meine  la  note  g^n^rale  3. 

ToQtefois,  dans  la  division  införienre.  il  n'est  pas  tenn  compte,  ponr  la 
promotion,  des  notes  g^n^rales  de  chant,  de  gymnastiqne.  de  calligraphie  ou  de 
tonte  autre  brauche  qni  pent  etre  d^sign^e  par  le  Departement. 

Art.  79.  Dans  chaqne  division  dn  College,  la  promotion  des  eleves  e.-^t 
arretie  eneonffirence  g^n^rale  des  maitres  de  cette  division. 

Art.  80.  Tont  elfeve  regulier  qui,  dans  le  Gymnase,  obtieut  an  plus  trois 
notes  gfeerales  införieures  iL  3,  a  la  facnltf  de  refaire  des  examen»-  compl6men- 
taires  &  la  rentr6e  des  classes. 

La  meme  facnltä  est  accordee,  dans  le  College  inftrienr.  ä  tont  eleve  re- 
gulier qui  obtient  an  plus  denx  notes  g^nirales  inftrienres  i,  3. 

Art.  81.  Les  examens  compl^mentaires  sont  Berits;  ils  portent  »ur  tont  le 
prnpT'amme  de  l'annee  qni  vient  de  s'6conle|  et  sont  faits  sons  la  direction  des 
maitres  de  la  classe  oü  l¥lfeve  d6sire  entrer. 

Art.  82.  Dans  le  cas  oü  il  n'a  qn'on  examen  complementaire  ä  refaire, 
Televe  est  promn  s'il  obtient  dans  cet  examen  au  moins  la  note  2  sur  le  maxi- 
mnm 6. 

Dans  le  cas  oii  U  a  plnsieurs  examens  rompl^mentaires  k  refaire,  l'^leve 
est  promn  s'il  obtient  an  moins  la  note  2  ponr  nne  brauche  et  3  pour  le.i  autres. 

Tont  €lhve  qni  Schone  dans  les  examens  compl^mentaires  n'est  pas  promu. 

Art.  83.  Le  directeur  pent,  snr  le  pröavis  de  la  Conference  des  maitres.  et 
ponr  des  motifs  graves.  ajourner  les  examens  d'un  61feve  k  la  rentree  des  classes. 
Leu  61eves  dont  les  examens  ont  H€  ajournes  pour  cause  d'indiscipline  ne  sont 
pas  autoris^s  ä  les  refaire  en  cas  d'insucces. 

Art.  84.  Tonte  frande  ou  tentative  de  fraude  düment  constatee  dans  un 
examen.  entraine  l'annnlation  de  tons  leg  examens  et  la  non-promotion  de  l'fileve. 

Art.  85.  L'6I4ve  entr6  r^g^lier  dans  nne  classe  dn  College  sup6rieur  reste 
regnlier  jnsqn'^  la  fin  de  l'annee  scolaire.  Tontefois,  si  anx  premiers  examens 
semestriels,  nn  ^Ifeve  n'a  pas  obtenu  le  tiers  du  maximnm  total,  ou  si  sa  con- 


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118  Kantonale  (lesetze  nnd  Verordnungen. 

duite  a  et6  mauvaise,  le  directeur,  snr  le  preavis  de  la  conförence  des  maitre«. 
peut  lui  enlever,  ponr  le  second  semestre,  la  qualitä  d'ßlfeve  regulier. 

Art.  86.  Sont  congid6r6s  coinme  sortis  r^gnlierement  dn  College  les  eleves 
(^ui,  dans  la  classe  sup^rieure,  ont  obtenn:  a.  dans  chaqne  branche  plns  de  3 
ponr  la  moyenne  des  examens  du  premier  semestre  et  du  travail  de  l'annee. 
h.  au  moins  la  note  generale  4  pour  la  conduite. 

Les  ölfeves  de  la  classe  supfirienre  ont  la  facnlte  de  refaire,  i,  la  renfree  de. 
Päques,  cenx  des  examens  de  la  fin  du  premier  semestre  dans  lescfuels  ils  ont 
obtenu  nn  chiffre  inf^rienr  k  3. 

Art.  87.  L"61feve  qui,  ayant  6t6  regulier,  a  perdn  cette  qualite,  pent  la 
recouTrer  b,  l'issue  du  premier  semestre,  si  ponr  l'ensemble  de  ses  esamenü  il 
a  obtenu  les  deux  tiers  du  maximnm  total  sans  avoir  de  chiffre  inf^rienr  ä  2. 

II  peut  egalement  la  recouvrer  a  la  flu  de  l'annee  si  dans  les  exameu«  de» 
deux  semestres  il  n'a  obtenu  aucnn  chiffre  införienr  i  3. 

Lorsqu'il  s'agit  d'un  61eve  externe  de  la  I™  classe,  les  chiffi-es  du  travail 
dn  second  semestre  tiennent  lien  de  chiffres  d'examens. 

Chapitre  XIL  —  Certificat  annuel  et  autres  räcompenses  scolaires. 

Art.  88.  Les  ßleves  qui  se  sont  distingnäs  par  le  travail,  la  conduite  et 
le  rßsultat  des  examens  regoivent  des  certificats  qni  leur  sont  dölivr^s,  en  seance 
publique,  ä  la  fin  de  l'annee  scolaire.  (Loi,  art.  123.) 

Art.  89.  A  droit  au  certificat  tont  61feve  qui  est  promn  sans  condition  ä 
la  fin  de  l'annee  scolaire,  et  qni  obtient  au  moins  la  note  moyenne  4  pour  le.* 
examens,  4  pour  le  travail,  et  5  pour  la  conduite. 

Art.  90.  Dans  chaque  division  du  College,  la  conförence  des  maitres  arrcte 
la  liste  des  el^ves  de  chaqne  classe  auxqnels  le  certificat  est  accorde. 

Art.  91.  Pour  la  distribution  des  certificats,  les  classes  peuvent  etre  r£unies 
en  groupes. 

Art.  92.  II  peut  etre  cr^e,  en  snite  de  dons  et  de  legs  (Loi,  art.  129).  mais 
senlement  ponr  les  deux  classes  snpörieures  du  Gymnase,  des  concours  facul- 
tatifs  dont  les  programmes.  les  conditions  et  les  räcompenses  sont  detennines 
par  les  donatenrs,  sons  röserve  de  l'approbation  du  Departement  de  l'Instniction 
publique. 

Les  Jurys  charges  äventnellement  de  jnger  ces  concours  doivent  en  tons 
cas  etre  pr^sid^s  par  le  directeur  du  College,  et  renfermer  an  moins  nn  des 
maitres  du  Gymnase. 


57.  i;.    Reglement  disciplinaire  de  la  division  supirieure  du  Collige  de  Geneve. 

(1893.) 

LE  CONSEIL  D'ETAT, 

Vu  l'article  185,  §  1,  de  la  loi  snr  l'Instruction  publique  dn  ö  jnin  1886 : 

Vu  le  pr^avis  de  la  Commission  scolaire,  en  date  du  24  juin  1893; 

Sur  la  proposition  dn  Departement  de  rinstruction  publique; 

ARRETE: 

D'approuver  le  reglement  disciplinaire  de  la  division  snperieure  dn  College 
de  Genive. 

Les  61feves  r6guliers  et  externes  de  la  division  sup^rienre  dn  College  sont 
Boumis  anx  rfegles  disciplinaires  ci-dessous.  Les  parents  ou  lenrs  fondfis  de  pon- 
voir  s'engagent  ä  en  faire  observer  strictement  les  prescriptions. 

Art.  l«"".  Ancun  61eve  n'est  accepte  au  Collfege,  s'il  n'a  pas  ä,  Geneve  des 
parents  ou,  ä  defant,  nn  fonde  de  ponvoir  de  ceux-ci,  agrSe  par  le  Directeur  et 
responsable  envers  les  autorit^s  scolaires. 


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College  de  Geiieve,  R^jEcleinent  disciplinaire  de  la  divisiou  superienre.    119 

Art.  2.  Les  Kleves  doivent  se  presenter  dans  nne  teuae  couvenable  et  se 
comporter  d'nne  inaniire  respectuense  envers  les  maitrea. 

Art.  3.   Un  coup  de  cloche  aimonce  le  commencement  et  la  fln  des  leyous. 

.\rt.  4.  Les  616ves  ant  ä  se  pourvoir  de  tont  ce  dont  ils  ont  besoin  pour 
ecrire,  des  livres  d'6tude  prescrits  par  le  programme,  ainsi  qiie  des  fonrnitures 
indlqn^es  par  les  maitres. 

Art.  5.  Les  ^l&yes  sont  tenns  de  pr^parer  avec  soin  les  devoirs  qnc  chaque 
maitre  donne  ä  faire  i  domicile.  An  cas  oft  ils  en  seraient  empechäs,  ils  doivent 
presenter  au  maitre,  an  commencement  de  la  le^on,  une  excuse  6crite  et  motivße, 
sii^^e  par  les  parents  on  par  lenrs  fond6s  de  ponvoir. 

Art.  6.  La  fräquentation  rögnlifere  des  cours  est  obligatoire  de  la  part  des 
eleves.  A  chaque  legon,  il  est  pris  note  des  absenceg.  Les  arriv6es  tardives  et 
les  absences  doivent  6tre  jnstifi^es  par  nne  däclaration  6crite  et  dflment  motivee 
de.s  parents  ou  de  lenrs  fondes  de  pouvoir.  Le  maitre  reste  jnge  de  la  valenr 
des?  motifs  de  tonte  excuse  qui  lui  est  presentäe,  aussi  bien  pour  nn  travail  uon 
fait  qne  pour  une  absence. 

D§s  qn'nne  absence  dipasse  deux  jonrs,  le  maitre  ordinaire  avertit  les  parents, 
<iai  doivent  en  indiquer  les  raisons. 

Art.  7.  Les  ßlfeves  sont  tenos  de  respecter  les  locans  et  le  matäriel  du 
College.  £n  cas  de  d^gats,  les  frais  de  r^paratiou  sont  mis  &,  la  Charge  des 
autenrs,  ind^pendamment  des  peines  disciplinaires. 

Art.  8.  La  snrveillance  immediate  et  la  discipline  des  616ves  appartiennent 
ao  personuel  enseignant,  anx  doyens  et  au  Directenr  qui  veillent  en  particnlier 
an  maintien  de  l'ordre  dans  la  cour,  conjointemeut  avec  l'huissier. 

Art.  9.  Au  dehors  dn  College,  les  äfeves  doivent  respect  et  oböissance  ä. 
lenrs  maitres.  L'autoritä  de  chaque  maitre  s'ötend,  ä  l'^gard  de  la  discipline 
extirienre,  non  seulement  sur  ses  propres  ^Ifeves,  mais  snr  tuns  les  jennes  gens 
du  College  indistinctement. 

II  est  interdit  anx  6Ifeves  de  fnmer  dans  la  cour  on  aux  abords  du  College 
er  de  lancer  des  pierres  ou  des  projectiles  quelconqnes.  II  leur  est  egalement 
interdit  d'avoir  snr  eux  nne  arme  quelconque. 

Art.  10.  Leg  elfeves,  dont  la  conduite  an  dehors  du  College  serait  de  natura 
reprehensible,  seront  l'objet  de  peines  disciplinaires  qui  pourront  aller  jnsqu'^ 
l'expulsion. 

Art.  11.  Les  sociöt^s  d'^lfeves  analogues  aux  soci^t^s  d'^tndiants  sont  inter- 
dites  au  College. 

Tontefois  avec  l'autorisation  tonjonrs  r^vocable  et  sons  la  surveillauce  du 
Directenr,  les  flÄves  des  deux  classes  superieures  ont  la  facnlt6  de  former  entre 
eux  des  soci6t6s  qui  ne  pourront  recevoir  ancun  membre  6tranger  au  Collfege. 

II  est  interdit  aux  membres  de  ces  sociöt^s  de  porter  des  insignes  et  de 
participer  ä  des  manifestations  nniversitaires. 

Art.  12.  Les  infractions  k  la  discipline,  les  devoirs  mal  fait!<,  les  abseuces 
»an»  motif  valable  penvent  entrainer  les  peines  suivantes,  selon  la  gravite  des 
cas  ou  les  r^cidives: 

a.  la  r^primande  inscrite  an  registre  de  classe ; 

b.  le  renvoi  de  la  le^on.  Les  parents  en  sont  prävenus  par  nne  carte  qne 
r^leve  doit  rapporter  signäe  par  enx  et  qui  doit  €tre  comniuniqnee  au 
maitre  ordinaire,  si  le  renvoi  a  4te  prononcä  par  nn  maitre  special ; 

e.  le  renvoi  pour  un  jour  pronouce  par  le  maitre  ordinaire,  qui  en  avertit 
imm^diatement  les  parents  et  le  doyen  qne  cela  conceme; 

rf.  la  censure  prononcäe  devant  le  Conseil  du  Collfege  par  le  Directenr ; 

e.  l'expnlsion,  par  le  doyen,  de  toutes  les  le^ons.  Cette  expnlsion  pent 
s'ätendre  k  nne  semaine.  Le  Directenr  et  les  parents  en  sont  imin^diate- 
ment  inform^s. 


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120  Kantonale  Gesetze  und  Verordnung:eu. 

Art.  13.  En  cas  d'actes  d'indisciplinc  rep6tes  ou  de  fautes  d'une  gravite 
cxceptionnelle,  Tel^ve  peut  etre  exclu  ponr  nn  temps  plus  on  moins  long  ou 
expulse  dt^'fiuitiTement  par  Ic  Directenr  ou  le  Conseil  du  Collfege. 

hes  renvois  d'une  duräe  d^passant  quinze  jours,  ainsi  que  l'expnlsioii,  sont 
Roumis  ä  rapprobation  du  Departement. 

Art.  14.  Le  premier  lundi  de  chaqne  moig  et  le  troisieme  Inndi  ponr  le« 
classes  IV  et  III,  les  eleres  re^oivent  un  bnlletin  renfennant  Tindication  des 
absences  qu'ils  ont  faites  et  Tappr^ciation  de  lenr  trayail  et  de  lear  condnite. 
exprim^e  par  des  chiffres  dont  le  maximum  est  6.  Le  chiffre  obtenn  ponr  le 
travail  daus  chaque  branche  d'etnde  sera  indiqu^  au  moins  tine  fois  dans  !>«- 
pace  de  denx  mois. 

Ce  bnlletin  doit  etre  rapportf  revetu  du  visa  des  parent«. 

Art.  15.  Le.«  filfeves  qni  quittent  le  College  dans  le  c^urs  de  l'annöe  scolairt- 
doivent  präsenter  an  Directenr  une  d^claration  sign^e  par  leur  parents.  C'eux 
qni  ne  se  conformeront  pas  k  cette  prescription  ne  seront  pas  admis  dan«  1« 
suite  i\  r^claraer  aucnu  certificat. 

Art.  16.  Un  exemplaire  du  präsent  reglement  sera  remis  aux  parent.<  au 
moment  de  l'inscription. 


58.  ;.   Riglemenf  organique  de  l'Ecole  secondaire  et  supirieare  des  jeunes  fillet, 
de  6en«*e.    (Dn  17  janvier  1893.) 

LE  CONSEIL  D'ETAT, 
Vu  les  articles  111,  121,  123  et  185  de  la  Loi  snr  Tlnstniction  publique 
dn  5  juin  1886 ; 

Vu  le  pr6avis  de  la  Commission  scolaire  en  date  du  28  decembre  1892; 
Sur  la  proposition  du  Departement  de  Tlnstruction  publique: 

ARRETE: 
1"  Le  reglement  organique  de  TEcole  secondaire  et  sup^rieure  des  jeunes 
Alles  est  approuv6. 

2"  n  entrera  immediatement  en  viguenr. 

Chapitre  premier.  —  Des  Etudes. 

Art.  l«'''.  L'Ecole  secondaire  et  sup^rieure  des  jeunes  fiUes  comprend  une 
Division  infcrieure  de  quatre  annees  dVtndes  et  une  Division  snp^rieure  de  trois 
aunees  (Loi,  art.  110). 

Art.  2.  Chacune  des  sept  classes  represente  une  ann6e  compläte  d'etude.'. 
La  classe  est  divisfe  en  sections  paralleles,  d'apres  le  nombre  des  41feves. 

Le  nombre  des  elfeves  d'une  section  ne  doit  pas,  dans  la  regle,  d^passer 
dune  manifere  permanente,  le  chifte  de  50  (Loi,  art.  122). 

Art.  8.  Les  diff^rentes  brancbes  d'^tudes  sont  r^parties  dans  les  classes, 
conformenient  ä  un  programme  appronv^  par  le  Departement. 

Les  lejons  commenceiit  le  matin  ^  T^U  henres  pr^cises  en  6te  et  ä  8'  < 
heures  precises  en  hiver :  pendant  toute  l'annöe.  l'apres-midi,  k  1  heure  25  minates. 

A  l'exception  des  le^ons  d'ouverture  et  de  celle  qui  suit  le  qnart  d'heure 
de  r^cröation,  les  le^ons  doivent  commencer,  au  plus  tard.  dix  minutes  apr^s  Theiire. 

La  dur^e  d'une  le^on  ne  doit  en  aucnn  cas  etre  inf^rienre  ä  trois  qnarts  d'heure. 

II  n'est  point  donn^  de  le^ons  le  jeudi  pendant  le  semestre  d'ßtf,  ni  l'apres- 
raidi  de  ce  jour  en  hiver. 

Art.  4.  L'ann^e  scolaire  se  partage  en  deux  semestres  et  comprend  de 
quarante  ä  quarante-deux  semaines  d'^tndes  (Loi,  art.  116). 

Elle  est  partag^e  en  denx  semestres,  s'etendant:  le  premier,  dn  mois  de 
.xtptembre  A  la  fin  de  janvier :  le  second,  du  mois  de  ftvrier  k  la  fin  de  juin. 


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Canton  de  Genere,  Reglement  organiqae  de  l'Bcole  secondaire        121 
et  saplrienre  des  jenues  filleg. 

Chapitre  II.  —  Des  Fonctionnairea  de  tEcole. 
Section  1.  —  Direction. 

Art.  5.  La  direction  de  l'Ecole  secondaire  et  8up<^rieure  est  confl^e  t\  nn 
IHrecteur  tjui  ne  fait  pas  partie  du  corps  enseignant  (Loi,  art.  117). 

Art.  6.  Le  Directeur  inspecte  les  classes  et  veille:  1"  ä  ce  qne  les  dispo- 
sitions  dn  reglement,  tant  orgauique  qne  disciplinaire,  soient  strictemeut  obser- 
Tees:  2"  ä  ce  que  l'enseignement  soit  donnä  aus  heures  et  conformfiment  aiix 
protTrainmex  adopt^s  par  le  Departement  et  aux  instmctions  qni  penrent  y  etre 
»nnexees. 

II  intervient  lorsqn'nn  maitre  on  une  maitresse  le  reqniert.  II  adresse  des 
reprimandes  aux  eleyes  qni  Ini  sont  envoyees  et  peut  prononcer,  dan»  les  cas 
prevns  par  le  reglement  de  discipline,  lenr  exclasion  temporaire. 

A  la  flu  de  chaqne  semestre,  il  adresse  an  Comit^  dn  fonds  de  bonrses  des 
notes  ou  nn  rapport  snr  le  travail  et  la  condnite  de  chacnne  des  ^Ifeves  adraises 
au  benefice  d'nne  bonrse. 

Section  II.  —    Des  Maitresses  et  des  Maitres  spiciaux. 

Art.  7.  Les  classes  sont  plac^es  sons  la  snrveillance  d'une  maitresse  d'^tudes. 
Les  maitresses  sont  chargees  de  la  direction  des  Kleves  an  point  de  vue  educatif. 
Elles  donnent  nne  partie  de  Tenseignement  et  an  besoin  remplacent  les  maitres. 

EUes  veillent  k  la  tenne  de  lenrs  elfeves,  &  lenr  maintien,  k  lears  rapports 
mottiels  et,  en  gen^ral,  ä  l'observation  de  l'ordre  et  de  la  discipline.  Elle»  fönt 
l'inspection  des  livres  et  des  cabiers  et  contr61ent  les  devoirs. 

Art.  8.  Les  maitres  speciaux  donnent  la  partie  de  l'enseignement  qni  lenr 
est  attribnee  par  le  programme  dVtndes. 

Ils  ont  n^anmoins,  pendaut  Tenseig^iement  dont  ils  sont  charg^s,  la  discipline 
des  classes,  concurremment  avec  les  mtutresse-s. 

lU  sont  tenns  de  se  servir  des  livres  d'^tnde  qui  figurent  an  programme 
ft  ne  doivent  pas  en  imposer  d'autres  k  lenrs  Kleves. 

Art.  9.  Les  maitres  et  les  maitresses  d'^tndes  charges  de  Teuseignement 
dans  une  in^me  classe  doivent  s'entendre  pour  que  les  devoirs  k  domicile,  t&ches 
«-t  le^-ons.  ne  d^passent  pas,  pour  les  eleves  de  force  moyenne,  une  beure  de 
travail  par  jonr,  dans  la  Division  inftrienre,  et  une  heure  et  demie,  dans  la 
I>ivision  snp^rienre. 

Art.  10.  Les  fonctionnaires  de  TEiole  doivent  etre  ponctnels  aux  heures 
de  le<;ons  et  tenir  de«  notes  pr^cises  snr  le  travail  des  ^Ifeves. 

Les  divers  renseignements  sur  les  eleves,  tels  qn'absences,  notes  de  con- 
dnite. chifire.s  d'examens,  etc.,  Mont  consignfs,  par  les  soins  de  la  maitresse,  dans 
nii  registre  de  classe  qni  est  transuiis  cbaque  mois  au  Directeur.  Les  fonction- 
naires Ini  adressent  ^galement,  k  la  fin  de  chaqne  semestre,  un  rapport  ^crit  sur 
le  travail  des  (l^ves  dont  ils  sont  charges,  ainsi  que  sur  le  resnltat  des  examens. 

Le.<  maitres  et  les  maitresses  sont  reunis  periodiquement  en  couförences 
Houx  la  prfsidence  du  Directeur.   Lenr  prßsence  est  obligatoire  (Loi,  art.  127). 

Le  maitre  le  plus  r^cemment  nomm^  est  charge  des  fonctions  de  seer6taire. 

.\rt.  11.  Dans  les  Conferences,  les  fonctionnaires  «"entretiennent  de  tont  ce 
<|iii  int^resse  l'Ecole ;  ils  peuvent  en  particalier  6tre  appeles  k  donner  des  pröavis 
*nr  tonte.«  les  qnestionK  qni  lenr  .«ont  sonmises  par  le  Departement  on  par  le 
Irtrecteur. 

Les  fonctionnaires  sont  tenus  d'assister  ä  toutes  les  s^ances  anxqnelles  ils 
penvent  ftre  convoqnes  pour  le  Service  de  l'Ecole. 

Art.  12.  Un  fonctionnaire  ne  doit  interrompre  son  enseignement  qne  pour 
cause  de  gante  on  antre  motif  grave,  anqnel  cas  il  avertit  le  Directeur  dans  le 
plns  bref  deiai  possible. 


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122  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Ponr  une  abseuce  h,  nne  ou  plnsieurs  le^ons.  le  Pirectenr  d^signe  le  reni- 
pla^aut,  (Vaccord  avec  le  fonctionnaire. 

Ponr  une  absence  il'une  dnree  snixJrienre  ä  huit  jonrs.  le  Direoteur  avise 
le  Departement. 

Art.  13.  Lorscprun  fonctionnaire  est  einpeche  de  donner  son  enseigntment. 
le  Departement  pourvoit  k  son  remplacement. 

Lea  frais  de  ce  remplacement  sont,  danx  la  reirle,  ä  la  charge  du  fonction- 
naire (Loi,  art.  1*J). 

Art.  14.  Les  frais  de  remplacement  des  fonctionnaires  de  Tlnstruction  pub- 
lique sont  ä  la  Charge  de  l'Etat: 

a.  si  le  fonctionnaire  est  empeche  par  nn  service  public  obligatotrc ; 

b.  s'il  est  Charge  d'une  missiou  par  le  Departement  ou  par  le  Conseil  d'Etat. 
Art.  15.    Dans  le   cas  d"nne  maladie  düment  constatee  ou  d'un  autre  oa« 

de  force  majeure  reconuu  tel  par  le  Departement,  celui-ci,  snr  la  demande  du 
fonctionnaire.  jteut  accorder  jusqn'ä  trois  mois  de  remplacement,  ans  frais  de 
l'Etat,  en  tont  on  en  partie. 

Art.  16.  Lorsqu'une  maladie  dure  plus  de  trois  mois.  le  Conseil  d'Etat.  ^ur 
la  demande  directe  faite  par  le  fonctionnaire  on  en  son  nora,  pent  ])rolonKer  le 
remplacement  anx  frais  de  l'Etat,  en  tout  ou  en  partie. 

Art.  17.  Dans  le  cas  ci-dessus,  la  retribution  des  externes  revient  integrale- 
ment  i,  l'Etat  (Loi,  art.  103  et  115). 

Art.  18.  L'nsage  des  locau.x  de  l'Ecole  est  exclusivement  reserve  a  l'en- 
seignement  ordinaire  obligatoire  ou  facnltatif,  sauf  autorisation  du  Conseil  d'Etat 
dans  des  cas  speciaux. 

OhapUre  HI.  —  Des  Eleves. 
Art.  19.   Les  Kleves  se  repartissent  en  Kleves  regulieres  et  en  eleves  externes. 

Art.  20.  Les  Kleves  r^guliferes  sont  Celles  qni  ont  6te  admises  ä  la  snite 
d'examens  snbis  snr  un  champ  d'etude  determine  par  le  programme. 

Art.  21.   Les  eifeves  externes  penvent  suivre  un  on  plusieurs  cours  ä  leur  choix. 

II  n'est  admis  d'extemes  que  dans  la  Division  sup^rieure  (Loi,  art.  114). 

Les  externes  ne  sont  rejues  4  ces  cours  qu'apres  leur  inscription  aupres  du 
Directenr  et  snr  la  presentation  ä,  la  maitresse  d'un  buUetin  sigai  par  lui. 

Art.  22.  Pour  etre  admises  dans  la  Vllf  ('lasse,  les  eleves  doivent  etre 
dans  leur  douzieme  annöe. 

L'äge  exig6  ponr  l'admission  dans  les  classes  suivantes  est  en  nioyenue  d'uue 
anufe  de  plus  pour  chaqne  degrfe  d'6tudeg. 

Art.  23.  Les  externes  doivent  justifier  d'un  Age  au  moins  egal  k  celni  qui 
est  exige  pour  les  eleves  regulieres  de  la  Division  supärieure. 

Art.  24.  Les  entr^es  ont  lieu  ä  l'ouverture  de  l'annee  scolaire  et  au  oom- 
mencement  du  second  semestre.  En  dehors  de  ces  denx  epoques.  ancnne  eleve 
reguliere  n'est  admise,  iv  moins  de  circonstances  speciales. 

Art.  25.  Les  eitves  regulieres  sont  tenues  de  se  oonformer.  en  tont  teuips. 
aux  diverses  dispositions  du  reglement  disciplinaire  de  l'Ecole. 

Art.  26.  Les  externes,  en  ce  qui  concerne  la  ponctnalite,  l'assiduitc  et  la 
condnite  en  classe,  sont  soumises  aux  memes  obligations  que  les  eleves  regulieres. 

Art.  27.  Tonte  eleve  qni  contreviendrait  k  la  rfegle  de  l'Ecole  est  passible. 
Selon  le  cas,  des  puuitions  snivantes :  1"  la  perte  d'nne  on  de  plusieurs  bonnes : 
2"  le  renvoi  d'une  le^on;  3">  la  comparution  devant  le  Directeur;  4"  le  renvoi 
temporaire  de  l'Ecole;  5"  le  renvoi  definitif. 

Aucnn  pensnm  ou  travail  extraordinaire  ne  doit  etre  impose  aux  eleves  i. 
titre  de  punition.  Tontefois,  les  devoirs  k  refaire  pour  mauvaise  ecritnre  ou 
negligence  ne  sont  pas  consideres  conime  pensnms. 


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Canton  de  (leneve,  Reglement  organique  de  I'Ecole  secondaire         123 
et  superienre  des  jeuiies  Alles. 

Art.  28.  Le  renvoi  teinporaire  est  prononc^  par  le  Directeur  qni  eu  avise 
aassitöt  leg  parents.  Ce  renvoi  ne  peut  d^passer  le  terine  de  quinze  jonrs.  Lors- 
cjd'ü  doit  depasser  ce  terme,  le  Directeur  en  informe  le  Departement. 

Dans  des  cas  pIns  grares,  l'exclusion  pent  etre  d^finitire;  eile  est  alors 
decid^e  par  le  Departement,  sar  le  pr^avis  du  Directeur. 

Art.  29.  Le  livret  rendant  compte  de  la  conduite  et  du  travail  des  el^Tes, 
chaque  quinzaine  ponr  les  cinq  classes  införieures  et  chaque  mois  ponr  les  denx 
classes  snp^rienres,  doit  faire  retour  k  la  maitresse  le  lendemain  du  jonr  de 
classe  oü  il  aura  6ti  remis,  apres  avoir  £t£  sign6  par  les  parents  ou  par  les 
personnes  ayant  qualitä  pour  les  representer. 

Art.  30.  A  la  fin  de  chaque  semestre,  un  buUetin  est  adresse  aux  parents. 
Ce  bnlletin  contient,  entre  antres,  les  r^sultats  en  cbifires  des  examens  de  l'^leve 
et  des  observations  sur  sa  conduite.  - 

ÜhapHre  IV.  —  Des  examens. 

Art.  31.  Les  examens  sont  oranx  on  ecrits.  Ils  se  divisent  en:  1"  examens 
d'admission ;  2P  examens  de  promotion ;  3°  examens  ponr  le  certificat  de  capacit«^. 

i;  1.     Examens  d'admission. 

Art.  32.    La  VII«  classe  fait  suite  au  5<'  Aegri  des  Ecoles  primaires. 

Art.  33.  Les  examens  d'admission  se  fönt  sons  la  direction  et  la  snrveil- 
lauce  des  maitres  et  des  maitresses  de  la  classe  dans  laquelle  l'^l^ve  demande 
ä  ptre  admise. 

Une  commission  composee  du  Directeur,  des  maitres  et  des  maitresses  de 
la  rlasse  decide  des  admissions. 

Les  eiiiTes  sorties  du  5<'  ou  du  6<'  degrä  des  Ecoles  primaires  sont  admises 
en  VIIc  ou  en  W<  sur  la  Präsentation  d'un  certificat  d'examen  signe  par  le 
Directeur  de  l'Enseignement  primaire. 

Les  viferes  sortant  des  Ecoles  secondaires  rurales  sont  admises  dans  la 
IV«'  classe,  sur  la  presentation  d'un  certificat  d'examen  signe  par  le  meme  Directeur. 

Art.  34.  Le  champ  de  ces  examens,  pour  cbaqne  classe,  est  Joint  au  pro- 
i^ramme  d'etndes. 

Art.  35.  Pour  etre  admise,  l'^leve  doit  avoir  obtenu  au  moins  la  moiti^  du 
maximnm  sur  l'ensemble  des  branches,  n'avoir  pas  eu  de  chiffre  inf^rieur  d,  2 
ponr  deux  brancbes,  ni  le  cbifTre  0  pour  aucnne  brauche. 

Art.  86.  L'ei^ve  uon  admise  aura,  en  tont  cas,  la  facult^  de  se  präsenter 
k  nonvean,  lors  des  examens  du  semestre  suivaut. 

Art.  37.  Dans  chaque  b&timent,  la  repartitiou  des  el6ve.<t  dans  les  difiirentes 
sections  des  classes  de  l'Ecole  est  fixäe  par  le  sort. 

§  2.     Examens  de  promotion. 

Art.  3H.  La  promotion  d'nne  classe  dans  nne  antre  depend  du  resnltat  des 
examens  rombinä  avec  le  travail  de  l'annee. 

Les  Kleves  sont  appel^es  &  subir,  au  moins  deux  fois  par  annee,  des  examens 
sur  l'enseignement  qu'elles  ont  re^u  (Loi,  art.  123). 

Art.  39.  Les  examens  de  promotion  ont  lieu  denx  fois  par  an,  vers  la  flu 
de  chaque  semestre :  le  premier,  dans  la  seconde  quinzaine  de  janvier  et  le 
second  dans  le  mois  de  juin.  Ces  examens  portent  sur  le  travail  du  semestre 
courant.  Ponr  leg  branches  d'etndes  n'ayant  qn'une  heure  par  semaine,  le  second 
examen  porte  sur  Tann^e  enti^re. 

Ponr  Stre  admise  ä  subir  les  examens,  l'^live  devra  justifier  d'une  moyeune 
de  pr^sences  6gale  aox  trois  qnarts  au  moins  des  heures  qne  comporte  l'en- 
seignement  de  chaque  semestre.  11  ne  sera  admis  d'exceptions  que  ponr  les 
ilhvea  dont  les  absences  anront  £te  düment  motiv^es. 


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124  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Chaqne  maitre  ou  maitresse  est  charg^  de  l'examen  des  branches  qui  le 
coßcernent,  avec  le  concours  de  jures  d^signes  par  le  Departement. 

Lorsqne  leg  examens  sont  oraux,  l'el^re  qni  a  tir^  an  sort  nne  question  gar 
laquelle  eile  se  d^clare  incapable  de  r^pondre,  est  autoris^e  ä  eu  tirer  nne 
seconde.  Dans  ce  cas,  eile  perd  le  tiers  du  maximum  affectä  k  la  brauche. 

Art.  4().  PouT  Stre  promue,  il  faut  que,  pour  cha<iue  brauche,  k  l'exception 
du  chant  et  de  la  gymnastique,  l'^l^ve  alt  obtenu  au  moins  3','}  sur  nn  maxi- 
mum forme,  moitie  par  les  chiffres  rfsultant  dn  travail  de  rannte,  moitie  par 
les  chifires  des  examens. 

Les  eifeves  qni,  sur  denx  hranches  au  plus,  n'auraient  pas  obtenn  le  chiffit: 
reglementaire,  seront  seule.M  admises  i.  refaire,  &  la  rentr^e,  nn  nonvel  examen 
sur  ces  brauches. 

Une  eifere  qui  echoue  dans  Fun  qnelconque  des  examens  i  refaire  n'est  pa* 
promue. 

Art.  41.  Le  Directeur  proclame,  dans  chaque  classe,  les  resultats  des  exa- 
mens et  indiqne  les  observations  auxquelles  ils  ont  pn  donner  lieu.  Un  releve 
detailie  est  egalement  adresse  aux  parents  dans  le  bulletin  semestriel. 

Art.  42.  La  Conference  des  fonctionnaires  de  rScole  prononce  en  demier 
ressort,  d'aprfea  les  resnltats  qui  lui  sont  presentes,  sar  la  promotion  ou  la  non- 
proniotion  des  eieves. 

§  3.     Ejcamens  pour  le  Certißcat  de  capadtf. 

Art.  4S.  Les  eiJ-ves  sortant  de  la  3">«  annee  de  la  Division  snperienre 
peuvent  obtenir  un  certiiicat  de  capacite  (Loi,  art.  121). 

L'epoque  et  les  conditions  des  examens  pour  l'obtention  du  certificat  sont 
fixees  par  un  rfeglement  special. 

En  dehors  du  certificat  de  capacite,  les  eifeves  n'ont  droit  qu'ä  nne  deda- 
ration  dn  Directeur  indiquant  la  duree  de  freqnentation  de  l'Ecole  et  les  resnl- 
tats generaux  dn  trarail  et  de  la  conduite. 

Ohapitre  V.  —  Des  Cerfificafs  annuela. 

Art.  44.  Les  eiferes  qni  se  sont  distingnees  par  le  travail,  la  conduite  et 
le  resultat  des  examens,  regoivent  des  certiflcats  qni  leur  sont  deiivres  en  seanee 
publique,  k  la  fin  de  l'annee  scolaire  (Loi,  art.  123). 

Art.  45.  A  droit  au  certificat,  dans  la  Division  inferieure,  tonte  eieve  promue 
Sans  condition  et  qui  a  merite  au  moins  5  pour  la  conduite  et  Tassiduite,  4'  • 
pour  le  travail  de  l'annee  et  4'/2  pour  les  examens. 

A  droit  an  certificat,  dans  la  Division  snperienre,  tonte  eifeve  prorane  sans 
condition  et  qui  a  merite  an  moins  51/2  pour  la  conduite  et  l'assiduite,  5  ponr 
le  travail  de  l'annee  et  5  pour  les  examens. 

Art.  46.  II  pent  etre  cree,  en  snite  de  dons  et  de  legs  (Loi,  art.  129),  mais 
seulement  ponr  les  deux  classes  superieures  de  l'Ecole,  des  concours  facultatif» 
dont  les  programmes,  les  conditions  et  les  recompenses  sont  detennines  par  les 
donatenrs,  sous  reserve  de  l'approbation  du  Departement  de  rinstruction  publique. 

Li's  Jurys  charges  de  juger  ces  concours  doivent  etre  eu  tont  cas  presides 
par  le  Directenr  de  l'Ecole  et  renfermer  au  moins  un  des  maitres  ou  une  des 
niaitresses. 

Chapifre  VI.  —  Des  Vacances. 

Art.  47.    Les  vacances  sont  fix6es  par  le  Departement. 

Dans  la  rfegle,  elles  se  repartissent  comme  suit: 

1"  les  vacances  d'etö  comprenant  huit  semaines  ä  dater  de  la  clöture  de 
l'annee  scolaire ;  2*  les  vacances  d'automne,  limitees  i  trois  jours ;  8*  les  vacances 
Ä  Toccasion  des  fetes  du  Nouvel-An  et  de  celle.'!  de  Pftques,  chacune  de  la  duree 
d'nnc  .«cmaine. 


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Canton  de  Geneve,  Reglement  organiqne  de  l'Ecole  secondaire         125 
et  snperienre  des  jeunes  Alles. 

Chapitre  VIT.  —  Disposition»  financihraa. 

Art.  48.  Leg  eleves  rtgnlieres  payent  par  semestre:  20  franc«  dans  les  denx 
premieres  ann^es  de  la  Division  inf^rieure,  25  francs  dans  les  deux  annöes  sui- 
vantes  et  SOfrancs  dans  la  Division  snp^rieure  (Lei,  art.  115). 

Les  äeves  r^gnliferes  de  la  Division  .sap6rieare  peuvent  suivre  trratnitement 
les  conrs  facnltatifs,  sous  reserve  de  l'approbation  da  Directenr. 

Art.  49.  La  i-6tribntion  doit  etre  acquitt^e.  antant  que  possible,  dis  la 
premiere  qninzaine  de  chaque  semestre,  contre  remise.  par  la  maitre.'^se.  de  la 
carte  d'inacription. 

Art.  50.  Les  externes  payent  chaqae  conrs  ä  raison  de  4  franos  par  se- 
mestre, ponr  nne  henre  de  legon  par  .<iemaine. 

Cette  finance  est  payable  dans  la  qninzaine  qni  suit  l'inscription  an  conrs. 

Art.  51.  Les  cours  concernant  l'enseignement  facnltatif  qni  n'est  pa.s  ä  la 
Charge  de  l'Etat,  se  payent  ä  part  et  directement  an  maitre  anqnel  est  ronfiS 
l'eDseignement.  ün  tarif  special  ponr  ces  letons  est  flx#  par  le  D^'partement  et 
indiqne  an  programme. 

Chapitre  VUI.  —  Bibliothique. 

Art.  52.  Cbaqne  Bätiment  dVcole  poss^de  nne  bibliotheqne  ä  l'usa^e  des 
i'leves.  La  Division  supMeure  dispose  en  outre  d'une  bibliotheqne  sp^^ciale  cora- 
pos^e  des  antenrs  classiques  et  d'onTrages  servant  k  l'etude. 

Ponr  la  premiere  de  ces  biblioth^qnes,  nne  cotisation  de  20  Centimes  par 
mois  est  reclamee  anx  ^l^ves  abonnees.  Cette  cotisation,  destin^e  '»,  courrir  en 
Partie  les  frais  d'entretien,  est  per^ne  par  les  soins  de  la  maitresse  remplissant 
les  fnnctions  de  biblioth^caire. 

Les  livres  sont  remis  anx  Kleves  sons  lenr  responsabilit^.  En  cas  de  dete- 
rioration  de  qnelqne  importance,  on  de  perte  d'nn  on  de  plnsienrs  volnmes,  elles 
ont  ä  payer  nne  indemnitö  qne  determine  la  bibliotbecaire. 

Les  elfeves  n'ont  droit  qn'ä  nn  volume  k  la  fois,  sanf  an  moment  de  l'entrde 
en  vacances.  Elles  penvent  l'ecbanger  nne  fois  par  seniaine.  anx  jonrs  et  henres 
a$»ign6s  ponr  la  distribntion. 

Art.  53.  Une  commission,  prßsid^e  par  le  Directeur,  eomposee  de  cinq 
membres,  soit  deux  maitres  et  trois  maitresses  design^s  cbaqne  ann^e  par  la 
conftrence  de  TEcole,  est  charg6e  de  la  direction  g^nferale  des  bibliotheqnes  et 
du  choix  des  livres.  Ce  cboix  doit  6tre  appronve  par  le  Departement. 


«9. 8.  Beschluss  des  Reglerungsrates  des  Kantons  Thurgau.  (Vom  1.  April  1894.) 
I  An  der  Kantonsschnle   werden  für  das  Schn^jabr  1893,94  nacbfolgende 
Lehrmittel  neu  eingeführt: 

1.  Kurzer  Abriss  der  Beligionsgeschichte  in  Katechismusform  von  einem 
Priester  der  Diözese  Chur  für  den  katholischen  Religionsunterricht  in 
der  IV.  kombinirten  Klasse. 

2.  StScklin,  Rechenbuch  für  Schweiz.  Volksschulen  (au  die  Stelle  von 
Zähringers  Leitfaden),  fllr  die  L  und  II.  kombinirte  Klasse. 

8.  Behn-Eschenbnrg,  Elementarbnch  der  englischen  Sprache,  für  den  fakul- 
tativen englischen  Kurs  (statt  des  Lehrgangs  von  Plate). 

4.  J.  Bube,  englisches  Lesebuch  für  die  VI.  und  VII.  technische  Klasse 
(an  SteUe  des  Lesebuchs  von  Behn-Eschenburg). 

5.Villicns,  Wechsellehre  für  die  IV.  und  V.  merkantile  Klasse  (nunmehr 
definitiv). 

U.  um  einer  Überbürdung  der  Gymnasial- Abiturienten  möglichst  entgegen- 
zuwirken, wird  verfügt,  dass  in  Zukunft  am  Schlüsse  des   .Jahreskurses  der 


l 


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126  Kantonale  Gesetze  nnA  Verordnnngen. 

V.  Ciymnasialklasse.  wenn  möglich  ain  Ta^^e  der  Uaturitätsprüfaug,  den  Schülern 
ein  Examen  in  Botanik  und  Zoologie  abzunehmen  ist,  wobei  die  ron  den  Schfilem 
erzielten  Noten  als  Haturitätsnoten  für  diese  Fächer  gelten. 

III.  In  der  Verteilung  des  Unterrichtsstolfes  an  den  obersten  Klassen  der 
Kantonsschnle  (Gymnasialabteilung)  werden  folgende  Änderungen  getroffen: 

a.  In  der  VII.  Klasse  sind  für  das  Fach  der  Philosophie  statt  wie  früher 
3  nur  2  Stunden,  dagegen  für  den  Unterricht  im  Deutschen  S  (statt  2) 
Stunden  wöchentlich  zu  verwenden. 

b.  Im  allgemeinen  erscheint  es  als  wünschbar,  dass  dem  Unterricht  im 
Deutschen  am  Gymnasium  möglichst  viel  Zeit  gewidmet  werde ;  zu  diesem 
Zweck  ist  das  Althochdeutsche  als  Unterrichtsfach  fallen  zu  lassen,  zumal 
sein  Wert  für  die  humanistische  Bildung  ein  sehr  problematischer  ist 
und  dasselbe  sonst  nirgends  an  andern  (Tvmnasien  in  grösserem  l'mfange 
betrieben  wird.  Das  Mittelhochdeutsche  ist  auf  die  Lektüre  der  wichtigsten 
Sprachdenkmäler  und  die  zu  diesem  Behuf  nnerlässlichen  grammatikalischen 
Erklärungen  zu  beschränken  und  in  eine  der  obersten  Klassen  zn  ver- 
legen. Die  so  gewonnene  Zeit  ist  für  eine  einlässlichere  und  intensivere 
Betreibung  des  Neuhochdeutschen  (in  Literaturgeschichte  und  Lektüre) 
zn  verwerten. 

IV.  In  der  Absicht,  den  Stenographieunterricht  an  der  Kantonsschnle 
möglichst  nutzbringend  zu  gestalten  und  nach  Einsicht  eines  bezüglichen  Gnt- 
achtens  des  Lehrerkonventes  d.  d.  11.  März  d.  J.  wirtf  beschlossen,  mit  Beginn 
des  Sommersemesters  1893  die  Stolzesche  Stenographie  in  der  im  Jahre  1888 
festgestellten  Form  provisorisch  als  fakultatives  Lehrfach  einzuführen.  Zn  einem 
Stenographiekurse  werden  Schüler  erst  von  der  III.  Klasse  an  zugelassen  und 
es  sind  bei  Ausscheidung  der  Teilnehmer  nur  gntbefähigte  und  gewissenhafte 
zu  berücksichtigen.  Das  Maximum  der  in  einem  Kurs  aufzunehmenden  Schüler 
beträgt  2.5. 

YII.  HocbSGbulen  und  Annexanstalten,  Kaotonalbibliotlieken. 


<iO.  1.   Reglement  für  die  Seminarien  der  neueren  Sprachen  an  der  Hochschule 
Zürich.   (Vom  13.  Dezember  1893.) 

§  1.  An  der  I.  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  bestehen  neben  dem 
Seminar  für  die  alten  Sprachen  Seminarien  für  die  neueren  Sprachen  :  Deutsch, 
Romanisch,  Englisch. 

§  2.   Dieselben   haben    den    Zweck,    die    wissenschaftliche   und    praktische 
Ausbildung  der  Mitglieder  in  den  genannten  Sprachen  zu  fördern  und  zwar: 
o,  durch  Anleitung  zu  selbständigen  schriftlichen  Arbeiten  auf  dem  Gebiete 

der  Sprache  und  Literatur  älterer  »md  neuerer  Zeit; 
h.  durch   mündliche   tJbungen    in    Form   von   Diskussion   über  vorliegende 
schriftliche  Arbeiten  oder  über  Lesestücke  und  in  Form  von  Repetitorien 
der  Grammatik  und  Literaturgeschichte; 
c.  durch  freie  Vorträge  über  beliebige  (»egenstände  (RedeUbungen) ; 
rf.  durch  Anleitung  zum   Halten  von  Lektionen   auf  der  Stufe  der  Mittel- 
schule. Wenigstens  einmal  im  Semester  soll  den  ordentlichen  Mitgliedern, 
welche  sich  auf  das  höhere  Lehramt  vorbereiten,  an  den  städtischen  oder 
kantonalen  Mittelschulen  Gelegenheit  zu  praktischer  Betätigung  in  der 
bezeichneten  Richtung  gegeben  werden,   regelmässig  unter   Zuzug  des 
betreifenden  Fachlehrers  an  der  Mittelschule; 
«.  durch  Schulbesuche  in  den  verschiedenen  Anstalten  der  Mittelschnlstnfe. 
§  3.    Mitglied  eines  oder  mehrerer  Seminare  wird,   wer  sich,   durch  per- 
sönliche Anmeldung  bei  dem   betreffenden  Vorsteher  und   durch  Einschreibung 
für  eine  der  im  Katalog  angekündigten  Übungen  des  betreffenden  Faches,  zu 


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Kant.  Züricli.  Reglement  betr.  den  botanischen  Garten  in  Zilrich.      127 

rcgeliniUsigeni  Besuch  derselben  und  zur  Leistung  der  ihm  zugeteilten  Aufgaben 
verpflichtet.  Wer  die  Übungen  und  tlbernommenen  Arbeiten  unentschuldigt  ver- 
säumt, verliert  die  Mitgliedschaft  und  das  Recht  zur  Benutzung  der  Biblio- 
theken der  Serainarien. 

>;  4.  Ordentliches  Mitglied  eines  Seminars  wird,  wer  imraatriknlirt  ist, 
durch  Zeugnisse  oder  eine  Prüfting  sich  zur  Teilnahme  an  den  Übungen  fähig 
erweist  und  in  jedem  Semester  wenigstens  eine  grössere  Arbeit  (schriftlich 
Oller  mündlich)  ausführt.  Ausserordentliches  Mitglied  kann  werden,  wer 
zunächst  nur  als  Zuhörer  und  an  kleinern  mündlichen  Übungen  teilnehmen  will. 

*!  5.  Für  die  einzelnen  Serainarien  bestehen  Bibliotheken,  welche  unter 
Aufsicht  der  Vorsteher  durch  ein  Mitglied  des  betreffenden  Seminars  verwaltet 
und  durch  im  Bedttifnisfall  bei  der  Erziehnngsdirektion  nachzusnchende  Bei- 
träire  geänfnet  werden  können. 

S  (■>.  Die  Übungen  der  Seminare  sind  für  die  Mitglieder  unentgeltlich.  Wer 
als  ordentliches  Mitglied  eine  besonders  tüchtige  schriftliche  Arbeit  eingereicht 
hat,  kann  durch  die  Leiter  der  betreffenden  Seminarabteilungeu  dem  Erziehungs- 
rate  bei  der  halbjährlichen  Berichterstattung  über  die  Gesamtleistungen  zum 
Knipfang  einer  Prämie  im  Betrage  von  .50  bis  ICH)  Fr.  empfohlen  werden. 

S  7.  Dieses  neue  Gesamtreglement  für  die  seminaristische  Betreibung  der 
neueren  Sprachen  wird  mit  Beginn  des  Sommersemesters  1894  vorläufig  für 
4  Semester  in  Kraft  gesetzt  und  soll,  wenn  nach  Verfluss  dieser  Zeit  keine 
Andernngen  vorgeschlagen  oder  verfügt  werden,  ohne  weiteres  in  Geltung  bleiben. 


<>1.  :;    Reglement  betreffend  den  botanischen  Garten  in  Zürich.   (Vom  2.  Dezember 
185«.) 

/.  Zweck  und  Benutzung  des  Gartens. 

S  1.  Der  botanische  Garten  soll  die  zum  botanischen  Unterricht  an  der 
Universität  und  am  eidgenössischen  Polytechnikum  nötigen  Pflanzen  liefern,  zum 
Stndinm  der  wissenschaftlichen  Pflanzenkunde  überhaupt,  sowie  als  öffentlicher 
Spaziergang  zur  Belehrung  und  Unterhaltung  des  Publikums  dienen,  letzteres 
immerhin  innerhalb  der  Vorschriften,  welche  die  Aufsi<;htskommission  des  hota- 
ni-chen  (fartens  unter  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion  erlassen  wird. 

S  2.  Die  Dozenten  der  Botanik  an  der  Universität  und  am  Polytechnikum 
haben  das  Recht,  aus  dem  Garten  die  zu  ihrem  Unterricht  und  zu  ihren  wissen- 
.«chaftlichen  Forschungen  nötigen  Freilandpflanzen  zu  beziehen ;  ebenso  die  Fach- 
lehrer an  den  kantonalen  und  städtischen  Mittelschulen  unter  (ienehmigung  des 
Gartendirektors. 

§  3.  Den  Dozenten  der  Botanik  an  der  Universität  und  am  Polytechnikum 
und  solchen  Personen,  welche  mit  Eintrittskarten  des  Direktors  versehen  sind, 
stehen  auch  die  Herbarien  und  übrigen  Sammlungen  des  Gartens  zur  Be- 
nutzung offen. 

S  4.  Das  Auditorium  ist  in  erster  Linie  den  Dozenten  der  Botanik  an  der 
Universität  und  am  Polytechnikum  zur  Benutzung  zu  überlassen.  Für  jede 
weitere  Inanspruchnahme  ist  die  Genehmigung  der  Erziehnngsdirektion  ein- 
zuholen. 

5;  5.  Für  den  regelmässigen  Besuch  der  Gewächshäuser  und  der  Samm- 
lungen des  Gartens  werden  Karten  ausgestellt,  welche  die  Bedingungen  des 
Besuches  enthalten  nnd  von  der  Gartendirektion  zu  beziehen  sind. 

§  6.  Der  Besuch  der  Gewächshäuser  ist  unter  Aufsicht  des  Gartenpersonals 
an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  einem  weiteren  Publikum 
zu  gestatten. 

Das  Nähere  hierüber  findet  sich  in  dem  Reglement  über  den  Besuch  des 
Wanischen  Gartens. 


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128  Kantonale  (iesetze  und  Verordnungen. 

//.   Personal  des  Gartens. 

§  7.  Die  Oberleitung  des  Gartens  ist  einem  Direktor  übertragen.  Xebst 
der  Aufsicht  über  die  ganze  Anstalt  liegt  ihm  insbesondere  die  Besorgung  des 
wissenschaftlichen  Teiles  derselben  ob. 

§  8.  Die  Ansfnhrnng  aller  für  den  Unterhalt  des  Gartens  notwendigen 
Arbeiten  besorgt  ein  Obergärtner,  welcher  seine  ganze  Tätigkeit  d«-m  Garten 
zuzuwenden  hat. 

§  9.  Die  nähere  Umschreibung  der  Pflichten  und  Kompetenzen  des  Garten- 
direktors und  des  Obergärtners  findet  sich  in  den  bezüglichen,  vom  Erziehungs- 
rate erlassenen  Instruktionen. 

§  10.  Der  Oberg^rtner  ist  der  Anfsichtskommission  verantwortlich  für  allen 
Schaden,  der  durch  seine  Schuld  im  Garten  oder  an  den  Gebäuden  entsteht. 

§  11.  Dem  Obergärtner  ist  ein  Obergehfilfe  beigegeben.  Die  Zahl  der 
Untergehttlfen  und  Arbeiter  wird  durch  die  Aufsichtskommission  bestimmt. 

§  12.  Der  Obergärtner  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  (Jartendirektor 
Lehrlinge  annehmen ;  jedoch  steht  die  Genehmigung  der  Lehrverträge  der  .•Vnf- 
sichtskommission  zu. 

S  13.  Der  Direktor  und  der  Obergärtner  werden  nach  eingeholtem  Gut- 
achten der  AufsichtskommissiQn  auf  den  Vorschlag  de»  Erziehnngsrates  vom 
Kegierungsrate  auf  eine  Amtsdauer  von  drei  .Jahren  gewählt.  Die  Wahl  des 
Obergehülfen  ist  Sache  der  Aufsichtskommis.<!ion ;  die  Untergehttlfen  und  Arbeiter 
(§  11)  stellt  der  Obergärtner  im  Einverständnisse  mit  dem  Gartendirektor  an. 

§  14.  Das  Personal  des  botanischen  Gartens  bezieht  die  nachstehendra 
jährlichen  Besoldungen:  Gartendirektor  Fr.  1500— 2000 ,  Obergärtner  Fr.  a««» 
bis  U(XX),  Obergehülfe  Fr.  1800— 2300.  Der  Obergärtner  hat  ausserdem  freie 
Wohnung  (bestehend  aus  einem  Bureau,  vier  Zimmern.  Kttche,  Keller.  Mägde- 
zimmer, Estrich)  und  Feuerung.  Die  Besoldungen  der  üntergehülfen  und  Arbeiter 
werden  von  der  Aufsichtskommission  festgesetzt. 

S  15.  Sofern  ein  Fembleiben  des  Direktors  oder  des  Obergärtners  vom 
Garten  von  mehr  als  zwei  Tagen  notwendig  wird,  ist  bei  der  Erzieh nns^.«- 
direktion  ein  Urlaubsgesuch  einzureichen.  Für  kürzere  Abwesenheit  hat  der 
Obergärtner  die  Genehmigung  des  Gartendirektors  einzuholen. 

///.  Aufsichtskommisaion. 

§  Ifi.  Der  botanische  Garten  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Erziehnngs- 
rates. Die  unmittelbare  Aufsicht  übt  unter  dem  Präsidium  des  Direktors  des 
Erziehnngswesens  eine  Aufsicht^kommissinn  von  fünf  Mitgliedern  aus,  welcher 
der  Direktor  des  Gartens  von  Amtswegen  angehört.  Den  Verhandinngen  der- 
selben wohnt  der  Obergärtner,  soweit  sie  nicht  seine  persönlichen  Verhältnisse 
betreffen,  mit  beratender  Stimme  bei.  Die  Anfsichtskommission  sorgt  im  allge- 
meinen für  die  Vollziehung  des  Reglementes.  Sie  disponirt  Über  die  Verwendung 
des  jährlichen  Kredites,  entscheidet  über  die  Vorschläge  des  Direktors  betreffend 
neue  wichtige  AnschafTungen  und  allfällige  Umänderungen  im  Garten,  prüft  all- 
jährlich die  Rechnungen  und  legt  dieselben  nebst  einem  Berichte  über  den  Gang 
nnd  die  Leistungen  der  Anstalt  dem  Erziehungsrate  vor.  Jedes  Mitglied  der  Auf- 
sichtskommission ist  per  Jahr  zu  mindestens  drei  Besuchen  des  Gartens  verpflichtet. 

S  17.  Die  Aufsichtskommission  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  die  ganze  Amts- 
dauer  den  Vizepräsidenten;  ihr  Aktuariat  wird  vom  Sekretär  der  Erziehnngs- 
direktion  besorgt,  dem  beratende  Stimme  zukommt. 

§  18.  Durch  gegenwärtiges  Reglement,  welches  mit  1.  Januar  189+  in 
Kraft  tritt,  wird  dasjenige  vom  18.  Oktober  1872  aufgehoben. 

Reglement  über  den  Besuch  des  botanischen  Gartens. 

Der  botanische  Garten  ist  in  den  Monaten  März  bis  September  täglich  von 
(>  Uhr  vormittags  bis  7  Uhr  abends,  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  von 
8  Uhr  vormittags  bis  4  Uhr  abends  geöffnet. 

An  Sonn-  und  Feiertagen  ist  der  Garten  von  12 — 2  Uhr  geschlossen. 


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Kant.  Ztlricb,  Keglement  betr.  den  botanischeu  Garten  in  Zürich.      129 

Der  Eintritt  in  die  Gewächshäuser  ist  luir  dann  ohne  weiteres  gestattet, 
wenn  dieselben  durch  Anschlag  au  den  betreffenden  Türen  ausdrücklich  al» 
geöffnet  bezeichnet  sind.  Der  Besuch  zu  andern  Stunden  ist  nur  solchen  Per- 
sonen gestattet,  welche  eine  von  der  Direktion  ausgestellte  Erlaubniskarte 
besitzen. 

Die  den  Garten  Besuchenden  haben  den  Weisnngen  des  (rartenpersonals 
Folge  zn  leisten. 

Kinder  unter  15  Jahren  dürfen  nur  in  Begleitung  und  unter  Aufsicht  von 
Erwachsenen  den  Garten  besuchen.  Kinderwagen  dürfen  nicht  in  den  Garten 
mitgenommen  werden. 

Hnnde  dürfen  nicht  mitgeführt  werden. 

Die  Anlagen  und  Gewächse  des  Gartens  werden  der  besondern  Schonung 
des  Publikums  empfohlen.  Das  Abpflücken  irgend  welcher  Pflanzenteile  ist 
strengstens  untersagt,  ebenso  jede  Beschädigung  des  Inventars,  Verunreinigung 
des  (lartens,  Wegwerfen  von  Papierresten  und  dergleichen. 

Lehrer  dürfen  im  Garten  und  in  den  Gewächshäusern  mit  ihren  Schülern 
Demonstrationen  abhalten.  Sie  haben  jedoch  Tags  zuvor  dem  Obergärtner  ihren 
beabsichtigten  Besuch  anzuzeigen. 

Das  Schliessen  des  Gartentores  wird  10  Minuten  vorher  dem  Publikum  durch 
Glockenzeichen  bekannt  gegeben. 

Instruktion  für  den  Direktor  des  botanischen  Gartens  in  ZSricIi. 

§  1.  Der  Direktor  ist  verpflichtet,  die  Oberleitung  der  botanischen  Institute, 
welche  der  Universität  Zürich  angehören  oder  mit  derselben  in  Verbindung 
8tehen  und  zwar: 

a.  des  botanischen  Gartens; 

b.  der  Herbarien,  der  Bibliothek  und  der  übrigen  für  die  Zwecke  der  Vorlesun- 
gen an  der  Universität  über  spezielle  Botanik  angelegten  Sammlungen, 

auf  eine  die  Wissenschaft  und  die  besondere  Bestimmung  dieser  Anstalten  for- 
dernde Weise  zu  besorgen. 

Der  Direktor  hat  täglich  mindestens  eine  Stunde  im  Garten  anwesend  zn 
sein.  Sofern  er  für  entsprechende  Stellvertretung  sorgt,  erstreckt  sich  diese 
Verpflichtung  nicht  auf  die  Dauer  der  flochschulferien. 

§  2.  Da  der  botanische  Garten  vorzugsweise  bestimmt  ist,  zur  Benutzung 
beim  Unterricht  an  der  Universität  und  am  Polytechnikum  zu  dienen,  und  die 
zn  den  botanischen  Vorlesungen  nötigen  frischen  Pflanzen  soweit  radglich  zu 
liefern,  so  hat  der  Direktor  eine  für  die  Zwecke  des  Unterrichts  geeignete  Aus- 
wahl der  in  dem  Garten  zn  kultivirenden  Pflanzen  zu  treffen,  und  hiebei  be- 
sonders die  Repräsentanten  der  natürlichen  Pflanzenfamilien,  der  Arznei-Gewächse, 
der  Nahmngs-  und  Handelspflanzen,  sowie  die  Vertretung  der  charakteristischen 
Pflanzenformen  der  verschiedenen  Erdteile  zu  berücksichtigen. 

§  3.  Dem  Direktor  liegt  es  ob,  dafür  zu  sorgen,  dass  alle  Pflanzen  des 
Gartens  mit  deutlich  lesbaren  Etiquetten  versehen  sind,  und  die  zur  Demon- 
stration bei  den  botanischen  Vorlesungen  erforderlichen  Pflanzen  den  Dozenten 
dem  Bedürfiiisse  des  Unterrichts  gemäss  verabfolgt  werden. 

§  4.  Er  hat  über  die  treue  Erfüllung  der  dem  Obergärtner  und  dem  übrigen 
Dienstpersonal  obliegenden  Pflichten,  sowie  über  die  Beobachtung  der  auf  den 
Besuch  und  die  Benutzung  des  Gartens  bezüglichen  Anordnungen  sorgfältig  zn 
wachen. 

§  5.  Die  Vermehning  der  mit  dem  botanischeu  Garten  verbundenen  und 
fiir  den  Unterricht  bestimmten  botanischen  Sammlungen  hat  er  nach  Kräften 
zn  fördern. 

§  6.  In  Rücksicht  auf  die  Hauptaufgabe  des  botanischeu  Gartens,  welche 
in  der  Förderung  der  wissenschaftlichen  Pflanzenkunde  besteht,  soll  der  Direktor 
dabin  wirken,  «Uss  der  Garten  für  wissenschaftliche  botanische  Arbeiten  jeder- 
zeit reiches  Material  darbiete. 


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130  Kantonale  Gesetze  and  Verordnnnf^en. 

§  7.  Er  hat  die  nötige  Untersnchung  und  wissenschaftliche  Bestiunnnne 
der  vorhandenen  and  noch  hinzukommenden  Gew&chse  Torznnehmen. 

§  8.  Wie  der  Direktor  einerseits  verpflichtet  ist,  die  Benntznng  des  bota- 
nischen Gartens  zn  wissenschaftlichen  Zwecken  in  jeder  Weise  zn  erleichtem, 
so  hat  er  anderseits  darüber  zn  wachen,  dass  nicht  fremdartige  Bestrebungen 
in  die  Verfolgung  der  wissenschaftlichen  Zwecke  des  Gartens  st^irend  eingreifen, 
so  namentlich,  dass  dieser  nicht  in  einen  blossen  Ziergarten  ausarte,  oder  zn 
Handel  mit  Gewächsen  etc.  missbraucht  werde. 

§  9.  Für  botanische  Demonstrationen,  welche  Lehrer  mit  ihren  Schfilem 
im  botanischen  Garten  zu  halten  wünschen,  ist  die  Bewilligung  des  Garten- 
direktors einzuholen.  Ebenso  hat  er  den  Studirenden,  welche  sich  in  der  Botanik 
weiter  aasbilden  und  die  Gewächshäuser  auch  dann  besuchen  wollen,  wenn 
dieselben  für  ein  weiteres  Pnblikum  geschlossen  sind,  die  erforderlichen  Ein- 
trittskarten auszustellen.  Femer  hat  er  anch  das  Interesse  der  Stndirenden 
wahrzunehmen,  welche  ausser  den  beim  Unterricht  verteilten,  noch  weitere 
Exemplare  ans  dem  botanischen  Garten  zu  erhalten  wünschen. 

§  10.  Da  der  botanische  Garten  als  öffentliches  Institut  zugleich  zur  all- 
gemeinen Belehnmg  nnd  wissenschaftlichen  Anregung  bestimmt  ist,  so  hat  der 
Direktor  den  Besuch  desselben  dem  Publikum,  soweit  es  ohne  Beeinträchtigung 
der  wissenschaftlichen  Aufgabe  geschehen  kann,  und  soweit  es  die  nötige  Sicher- 
heit des  Gartens  zulässt,  nach  Möglichkeit  zn  gestatten  nnd  die  pünktliche  Ans- 
fühmng  der  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Bestimmungen  zu  überwachen. 

§  11.  Der  Direktor  ist  dem  Obergärtner,  sowie  dem  ganzen  Personal  de^ 
botanischen  Gartens  vorgesetzt  und  bleibt  daher  für  alles  und  jedes,  was  anf 
seine  Anordnung  oder  unter  seiner  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Ge- 
nehmigung durch  seine  Untergebenen  vollführt  wird,  verantwortlich. 

§  12.  Er  hat  die  ganze  auf  die  allgemeine  Verwaltung  des  Gartens  be- 
zügliche Korrespondenz  zu  führen,  und  Ar  die  tauschweise  oder  anderweitige 
Beschaffung  der  Sämereien  und  Pflanzen  zu  sorgen. 

§  13.  Der  Direktor  führt  die  Aufsicht  über  die  der  Universität  und  dem 
Garten  gehörenden  Herbarien  und  über  die  Bibliothek  des  Gartens. 

§  14.  Die  finanzielle  Verwaltung  der  genannten  Institut«  gehört  insoweit 
zu  den  Obliegenheiten  des  Direktors,  als  derselbe  verpflichtet  ist,  dahin  zn 
wirken,  dass  die  Zwecke  der  seiner  Leitnng  anvertrauten  Institute  mit  den  im 
jährlichen  Staatsbudget  bestimmten  Kitteln  erreicht  werden. 

Zu  diesem  Zwecke  hat  er  über  Einnahmen  und  Ausgaben  sorgfältig  Rech- 
nung zu  fähren. 

§  15.  Mit  Bezug  anf  die  Stellung  des  Direktors  znr  Anfsichtskommission 
ist  §  16  des  Reglements  betreffend  den  botanischen  Garten  massgebend. 

Instruktion  für  den  Obergärtner  des  botanischen  Gartens  in  Zürich. 

§  1.  Der  unmittelbare  Vorgesetzte  des  Obergärtners  ist  der  Direktor  de» 
botanischen  Gartens. 

§  2.  Der  Obergärtner  hat  durch  geeignete  Kulturverfahreu  fUr  die  Er- 
haltung der  im  botanischen  Garten  befindlichen  Pflanzen  Sorge  zu  tragen,  die- 
selben nach  Anordnung  des  Direktors  mit  zweckmässigen  und  dentlich  lesbaren 
Etiquetten  zu  versehen,  und  einen  Katalog  über  die  vorhandenen  Pflanzen, 
sowie  ein  Verzeichnis  über  Zuwachs  und  Abgang  zu  führen  und  von  diesen 
Veränderungen  dem  Direktor  sofort  Bericht  zu  erstatten.  Er  hat,  soweit  es 
zweckmässig  ist,  auf  die  Gewinnung  von  Sämereien  Bedacht  zu  nehmen  und 
dabei  auf  richtige  Bezeichnung  der  Namen  derselben  zu  sehen.  Gehen  Pflanzen 
durch  grobe  Versehen  bei  der  Kultur  oder  durch  Fahrlässigkeit  bei  der  Pflege 
und  Wartung  ein,  so  ist  der  Obergärtner  dafür  verantwortUch. 

§  3.  In  Beziehung  auf  die  zu  trefi'ende  Auswahl  der  zu  knltivirenden 
Pflanzen  hat  der  Obergärtner  die  Weisungen  des  Direktors  zn  befolgen.  Nene 
Anschaffungen,  sei   es  durch  Kauf,   sei  es  durch  Tausch,   hat  er  nur  anf  An- 


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Kant.  Zttrich,  Reglement  betr.  den  botanischen  Garten  in  Zttrioh.       131 

ordnnng  des  Direktors  zu  machen.  Mit  Pflanzen  oder  Sämereien  des  botanischen 
Gartens  Handel  za  treiben,  ist  dem  Obergärtner  nicht  gestattet;  anch  ist  ihm 
nicht  erlanbt,  für  sich  oder  Andere  Pflanzen  im  Garten  zu  ziehen  oder  in  den 
Gewächshänsei-n  ohne  Erlaubnis  des  Direktors  zu  pflegen  oder  zn  ttberwintem. 

tj  4.  Dem  Obergärtner  liegt  die  Anfrechterhaltnng  der  Ordnnng  im  Garten 
ob.  Er  hat  denselben  zn  den  durch  das  diesfällige  Reglement  festgesetzten 
Stunden  Slfnen  und  schliessen  zu  lassen,  den  im  Garten  Belehrung  suchenden 
Besuchern  freundlich  und  geföllig  zn  begegnen,  zugleich  jedoch  darflber  zn 
wachen,  dass  den  Bestimmungen  des  Besuchsreglementes  in  jeder  Hinsicht  nach- 
gelebt werde. 

§  5.  An  sämtliche  Dozenten  der  Botanik  an  der  Universität  und  am  Poly- 
technikum hat  der  Obergärtner  die  zur  Benutzung  bei  den  Vorlesungen  ge- 
wfluschten Freilandpflanzen,  soweit  als  möglich  und  mit  alleiniger  Ausnahme 
der  zur  Erhaltung  und  Samengewinnnng  nötigen  Exemplare  ohne  weitere  An- 
frage beim  Direktor  abzugeben,  wogegen  die  Abgabe  von  Pflanzen  an  andere 
Personen  oder  Institute  der  Genehmigung  des  Direktors  unterliegt. 

§  6.  Der  Obergärtner  hat  die  Aufsicht  über  die  Gehtllfen  und  Arbeiter; 
er  hat  denselben  die  Arbeiten  zuzuweisen  nnd  darauf  zn  sehen,  dass  sie  die 
vorgeschriebenen  Arbeitsstunden  einhalten.  Er  ist  verpflichtet,  jeden  Morgen 
mit  Beginn  des  Dienstes  Appell  zu  halten  und  dem  Gartenpersonal  die  Arbeits- 
instmktionen  zn  geben.  Er  kann  Urlaubsgesuche  nur  im  Einverständnis  mit 
dem  Direktor  bewilligen. 

§  7.  Der  Obergärtner  hat  die  Löhne  des  Gartenpersonals  auszuzahlen,  wozu 
vr  auf  Anweisung  des  Direktors  die  Gelder  aus  der  Staatskasse  zu  erheben  hat. 

§  8.  Der  Obergärtner  hat  für  die  möglichste  Erhaltung  resp.  rechtzeitige 
Instandsetzung  oder  Ergänzung  der  Gartengerätschaften  aller  Art,  Baulich- 
keiten etc.  zn  sorgen  und  zn  diesem  Behufe  eventuell  dem  Direktor  die  nötige 
Anzeige  zu  machen.  Er  hat  auf  die  rechtzeitige  BeschalTung  der  zur  Gärtnerei 
erforderlichen  Materialien  Bedacht  zn  nehmen,  sowie  für  die  zweckmässige  Auf- 
bewahrung nnd  sparsame  Verwendung  der  vorhandenen  zn  sorgen.  Er  hat  ein 
Inventar  der  Gartengerätschaften  nnd  Mobilien  zu  führen  und  in  demselben  die 
Veränderungen  so  vorzumerken,  dass  darnach  zu  jeder  Zeit  die  sorgföltigste 
Bevision  stattfinden  kann. 

§  9.  Die  für  den  Garten  eingehenden  Kisten,  Pakete,  Briefe  etc.  dtirfen, 
sofern  der  Direktor  nicht  anders  bestimmt,  nur  in  dessen  Gegenwart  geöfihet 
werden. 

§  10.  Ohne  Wissen  und  Genehmigung  des  Direktors  darf  der  Obergärtner 
das  Personal  der  Gartengehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  weder  vermehren  noch 
vermindern. 

§  11.  Überhaupt  hat  der  Obergärtner  das  Beste  des  Gartens,  entsprechend 
4len  Zwecken  desselben,  nach  Kräften  wahrzunehmen,  den  Garten  selbst,  sowie 
sämtliche  Gartenanlagen  und  Rasenplätze  in  gutem  Stande  zn  erhalten  nnd  für 
Ordnung  und  Reinhaltung  darin  zu  sorgen.  Er  ist  verpflichtet,  den  Direktor 
auf  etwaige  Misstände  aufmerksam  zn  machen. 


m.  a.    Reglement  aber  die  Disziplin  an  der  Hochschule  Bern.    (Vom  22.  Februar 


Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern, 
auf  den  Antrag  der  Erziehnngsdirektion, 

beschliesst: 
§  1.   Es  ist  Ehrenpflicht  jedes  Stndirenden  der  Hochschule,  die  Vorlesungen, 
für  welche  er  sich  angemeldet  hat.  fleissig  zu  besuchen  nnd  Sitte  nnd  Anstand 
zu  beobachten,  sowohl  innerhalb  als  ausserhalb  der  Hochschule. 


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n 


182  Kautonale  Gesetze  und  VerordnunKen. 


1 


§  2.  Er  hat  am  Schlnsse  des  Semesters  das  ihm  bei  der  Immatrikulation 
eingeliändigte  Zeugnisbogenheft  den  Lehrern,  deren  Vorlesungen  er  besucht  hat. 
persönlich  zn  unterbreiten.  Der  Dozent  trägt  alsdann  seinen  Namen  und  das 
Datum  der  Abmeldung  ein. 

§  3.  Abgangszengiiisse  (Exmatrikel)  werden  den  Studirenden  gegen  Vor- 
weisung der  Matrikel,  des  Zeugnisbogenheftes  und  der  Bescheinigungen  der 
Hochschnl-  und  Stadtbibliothek  über  Rückerstattung  der  gelieheneu  Bücher  vom 
Rektorate  kostenlos  ausgestellt. 

§  i.  Jeder  Studirende,  der  während  eiues  Semesters  keine  Vorlesung  an 
der  Hochschule  besucht,  wird  als  ausgetreten  betrachtet. 

Der  Wiedereintritt  ohne  neue  Immatrikulation  wird  nur  demjenigen  ge- 
stattet, welcher  nachweislich  durch  erhebliche  Gründe,  wie  Krankheit  oder 
Militärdienst,  verhindert  war,  die  Vorlesungen  zu  besuchen.  Kostenlose  Re- 
imraatrikulation  darf  nur  derjenige  beanspruchen,  welcher  mit  Exmatrikel  abge- 
gangen ist  und  sich  darüber  ausweist,  dass  er  an  einer  höheren,  wissenschaft- 
lichen Anstalt  seine  Studien  fortgesetzt  oder  auf  andere  Weise  seiner  Berufs- 
ansbildung  obgelegen  hat. 

§  5.  Die  allgemeine  Aufsicht  über  das  Betragen  und  die  Sitten  der  Studi- 
renden liegt  dem  Rektor  ob. 

Die  Hochschullehrer  handhaben  die  Ordnung  in  den  HSrs&len  und  über- 
wachen den  Besuch  der  Vorlesungen  durch  die  Stndirenden. 

§  6.  Die  Studirenden  können  beim  Pedell  gegen  eine  Gebühr  von  10  Cts. 
Legitimationskarten  erheben. 

§  7.  Jeder  Studirende  soll  den  vom  Rektor  oder  von  der  Fakultät  an  ihn 
ergangenen  Vorladungen  Folge  leisten.  Für  jede  nötig  gewordene  Wieder- 
holung derselben  hat  er  dem  Pedell  eine  Entschädigung  von  60  Cts.  zu  bezahlen. 

§  8.  Der  Hochschule  stehen  folgende  Disziplinarmittel  zu  Gebote:  1.  Er- 
mahnung durch  den  Rektor;  2.  Ermahnung  vor  dem  Senat;  3.  Streichung  ans 
der  Reihe  der  Studirenden  (Relegation). 

.\usserdem  ist  die  Erziehnngsdirektion  befugt,  dem  Fehlbaren  allflllh'ge 
Stipendien  zn  entziehen  oder  deren  Entziehung  zu  veranlassen. 

§  9.  Die  Relegation  wird  von  der  Erziehnngsdirektion  nach  eingeholtem 
Gutachten  des  Senats  verfügt. 

§  10.  Der  Zweikampf  und  die  Herausforderung  zum  Zweikampf  werden 
disziplinarisch  bestraft. 

Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches. 

§  11.  Dieses  Reglement,  durch  welches  dasjenige  vom  25.  März  1868  über 
die  Disziplin  an  der  Hochschule  aufgehoben  wird,  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist 
in  die  Sammlung  der  Gesetze  und  Dekrete  aufzunehmen. 


«3. 4.  Reglement  für  die  chemische  Versuchs-  und  Kentrollstation  der  Universität 
Bern.    (Vom  20.  Januar  1893.) 

§  1.  Die  Versuchsstation  der  Universität  Bern  steht  unter  Aufsicht  der 
Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  laut  Beschluss  des  Regiernngsrates  vom 
25.  Januar  1892  und  tritt  an  Stelle  der  aufgehobenen  chemischen  Versuchs- 
station der  landwirtschaftlichen  Schule  Rtttti. 

§  2.  Die  Station  betasst  sich  mit  der  Untersuchung  von  natürlichen  und 
künstlichen  Düngraittelii,  Erdarten,  von  Nähr-  und  Futterstoffen  und  soviel  es 
Zeit  und  Umstände  erlauben  mit  noch  andern  chemischen  Untersuchungen,  welche 
im  Interesse  der  Landwirtschaft  und  naheliegenden  Gebieten  liegen. 

§  3.  Die  Station  wird  sich  in  erster  Linie  mit  Unteranchungen  befassen, 
welche  von  Landwirten,  Handelsfirmen,  Vereinen  und  Behörden  des  Kantons 
Bern  nnd  benachbarter  Kantone  nnd  in  zweiter  Linie  mit  solchen,  die  von  Land- 
wirten und  Hnudelsfimien  ausserhalb  dieses  Kreises  verlangt  werden. 


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Kant.  Bern,  Heglement  fUr  die  chemische  Versuchs-  u.  Kontrollstation.      133 

§  4.  Untersuchungen,  welche  zum  Zwecke  eines  administrativen  oder  ge- 
richtlichen Entacheides  verlangt  werden,  samt  sachhezOglichem  Berichte  werden 
nur  nach  Gotfinden  übernommen  nnd  findet  für  solche  der  nachfolgende  Tarif 
nicht  Anwendung. 

§  5.  Die  Analysen  werden  nach  einheitlichen,  vereinbarten  Methoden  ans- 
^efilhrt. 

§  6.  Fflr  Dtlngeranalysen  kann  die  Station  mit  Fabrikanten  nnd  Düu^er- 
handlnngen  nach  folgenden  Orundzügen  Verträge  abschliessen : 

0.  Jede  Firma,  welche  sich  unter  die  Kontrolle  der  Station  stellt,  verpflichtet 
sich,  nnr  solche  Düngmittel  in  den  Handel  zu  bringen,  welche  keine  dem  Pflanzen- 
wncbs  schädlichen  Substanzen  enthalten ;  sie  erklärt,  die  Untersuchung,  sowie 
die  Resultate  der  Station  als  richtig  und  massgebend  auznerkennen ;  gleichwohl 
ist  es  der  Firma  nicht  benommen,  auf  ihre  Kosten  auch  in  einer  zweiten,  nnter 
staatlicher  Aufeicht  stehenden  Station  nntersnchen  zu  lassen. 

6.  Die  Untersuchung  der  Dünger  erstreckt  sich  anf :  1.  wasserlösliche  Plios- 
phorsänre ;  2.  Oesamtphosphorsäure ;  8.  Stickstoff,  organisch  oder  als  Ammoniak 
oder  als  Salpeter ;  4.  Kali  in  wasserlöslichen  Verbindungen ;  5.  im  Thomasmehl 
wird  ausser  der  Phosphorsäure  der  Gehalt  an  Feinmehl  bestimmt. 

c.  Im  verkauften  Dünger  garantirte  Gehalte,  welche  sich  aber  bei  der 
Untersuchung  nicht  vorfinden,  geben  dem  Käufer  das  Anrecht  zu  einer  Ent- 
schädigungsfordemng  an  den  Verkäufer. 

d.  Mindergebalte  an  garemtirten  Substanzen,  welche  nachstehende  Beträge 
nicht  übersteigen,  werden  nicht  entschädigt,  sofern  die  Firma  durch  einen 
besonderen  Vertrag  mit  dem  Abnehmer  nicht  andere  Bestimmungen  eingeht. 

1.  Bei  Düngemitteln:  für  Phosphorsäure  0,5 <*/o;  für  Stickstoff  in  Düngern 
mit  unter  50/0  Stickstoff  0,3 »/o;  für  Stickstoff  in  Düngern  mit  b%  Stick- 
stoff nnd  mehr  0,50/0;  für  Kali  0,5  0/0. 

2. Bei  Futtermitteln:  für  Protein  2,0 »/o;  für  Fett  0.5 »|o. 
«.  Der  Mehrgehalt  bei  dem   einen   Pflanzennährstoffe  kann  bei  etwaigem 
Mindergebalt  eines  andern  bei  der  Entschädigungsfordemng  in  Abrechnung  ge- 
bracht werden. 

/.  Der  Käufer,  welcher  auf  Nachuntersuchung  Anspruch  machen  will,  hat 
innert  fünf  Tagen  nach  Empfang  der  Ware  Proben  nach  §6  litt,  h  an 
die  Station  einzusenden. 

g.  Das  Reklamationsrecht  erlischt  fünf  Tage  nach  Empfang  des  Gutachtens 
der  Station ;  als  Massgabe  dient  das  Datum  des  Poststempels  der  Empfangsstation. 
h.  Die  Probenahme  der  gekauften  Düngstoffe  muss  genau  nach  folgender 
Vorschrift  geschehen: 

Die  Proben  sind  von  dem  Empfänger  der  Ware  oder  von  dessen  Be- 
auftragten an  der  Bahnstation  oder  innerhalb  zweier  Tage  nach  Eintreffen 
der  Ware  am  Empfangsorte  zu  entnehmen.  Dieses  muss  unter  Mitwir- 
kung zweier  unparteiischer,  mit  diesen  Bedingungen  bekannt  zu  machen- 
den Persönlichkeiten,  wobei  der  Lieferant  und  der  Abnehmer  das  Recht 
hat  sich  vertreten  zu  lassen,  nach  folgeudem  Verfahren  geschehen : 

Von  jeder  Sendung  nnter  200  Zentner  (10.000  kg)  sind  ans  dem  Innern 
eines  jeden,  auf  dem  Transport  nicht  beschädigten,  fünften  Sackes,  bei 
200  Zentner  nnd  darüber  aus  jedem  zehnten  Sacke,  am  besten  mittelst 
Probestecher,  eine  Probe  zu  entnehmen.  Diese  erhaltenen  Proben  werden 
auf  einer  trockenen,  reinen  Unterlage  innig  miteinander  gemischt,  aus 
dieser  Mischung  drei  gleiche  Proben,  jede  ungefähr  '/2  Kilo  schwer  ge- 
bildet, einzeln  in  trockene  Glasflaschen  oder  in  trockene  Tongefässe  ver- 
packt (metallene  Grefässe  sind  bei  der  Verpackung  von  Snperphosphuteu, 
Kainit  u.  a.  nicht  zulässig),  gemeinschaftlich  versiegelt  und  mit  der  In- 
haltsangabe versehen.  Femer  ist  eine  Bescheinigung  über  die  Probenahme 
auszufertigen,  in  welcher  der  Fabrikant,  die  Marke,  die  Sackzahl,  das 
Gewicht  und  die  Gehaltsgarantie  augegeben  werden.   Diese  Bescheinigung 


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134  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

muss  von  den  Personen,  welche  bei  der  Probenahme  zugegen  waren,  ge- 
meinschaftlich unterschrieben  nnd  sofort  auf  das  Gefäsg,  welches  an  die 
Station  eingesandt  wird,  geklebt  oder  gebunden  werden. 
Die  Probenahme  kann  auch  amtlich  stattfinden. 

§  7.  Die  Station  kann  beztlglich  Futtermitteln  mit  Fabrikanten  und  Handels- 
firmen ähnliche  KontroÜTertrftge  abschliessen  und  es  erstreckt  sich  hiebe!  die 
Untersachnng  auf:  o.  quantitativ:  Eohfett,  Rohprotein;  b.  qualitativ: 
Frische  (Fett  unverdorben,  frei  von  Schimmelpilzen  etc.  etc.),  Abwesenheit 
anderer  schädlicher  Substanzen,  Echtheit  (richtige  Bezeichnung),  Beinheit  und 
Unverfälschtheit  (Abwesenheit  von  Beimischungen  organischer  und  anorganischer 
Natur). 

§  8.  Nach  Beendigung  der  Untersuchung  erhalten  sowohl  Käufer  wie  Ver- 
käufer das  Resultat  der  Untersuchung  als  amtlichen  Bericht  zugeschickt.  Bei 
Znsendung  von  Düngemitteln  wird  die  lOslicbe  Phosphorsäure  von  der  Station 
je  weilen  innerhalb  48  Stunden  bestimmt,  um  jede  Reklamation  wegen  znrfick- 
gegangener  Phosphorsäure  im  Muster  zu  beseitigen. 

Dasselbe  Verfahren  wird  eingehalten  fSr  sämtliche  Substanzen,  welche  durch 
das  Aufbewahren  verändert  werden  können. 

§  9.  Jede  unter  Kontrolle  stehende  Firma  (Kontrollfirma)  bezahlt  eine 
dnrch  Kontrakt  festgesetzte  jährliche  Pauschalsumme  als  Honorar  an  die  Station, 
wofür  sie  berechtigt  ist,  für  die  Abnehmer  kostenfreie  Nachuntersuchung  zu 
verlangen. 

Die  Höhe  der  Pauschalsumme  wird  zwischen  der  Station  und  der  Kontroll- 
firma  vereinbart  und  alljährlich  vom  Vorstande  der  Station  festgestellt. 

S  10.  Proben,  welche  nicht  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  werden  1  Monat 
lang  auf  der  Station  aufbewahrt. 

§  11.  Als  Organ  der  Station  dienen  die  ,.Bemischen  Blätter  tflr  Land- 
wirtschaft". 

§  12.  Alle  Sendungen  sind  wohl  verpackt  und  franko  an  die  ^.chemische 
Versuchs-  nnd  Kontrollstation  in  Bern"*  zu  adressiren. 

Tarif. 

/.  Düngemittel.  Bestimmung  des  Wassergehaltes  Fr.  1. 50,  der  wassert.  Phos- 
phorsäure  Fr.  4,  der  Gesamtphosphorsäure  Fr.  4. 50,  des  Stickstoffs  Fr.  4. 50. 
des  Kali  Fr.  5,  des  schwefelsauren  Kalkes  Fr.  3,  der  Asche  Fr.  2,  des  Gehaltes 
an  Feinmehl  Fr.  1. 50. 

//.  Futtermittel.  Vollständige  Untersuchung  Fr.  15,  Bestimmung  des  Wasser- 
gehaltes Fr.  1.  50,  des  Rohproteins  Fr.  4. 50.  des  Rohfettes  Fr.  4.  der  Kohfaser 
Fr.  5,  der  Asche  Fr.  3. 50,  der  Ranzidität  Fr.  4. 

///.  Erde.    Mechanische  Analyse  Fr.  10,  Bestimmung  je  eines  Stoffes  Fr.  5. 

Femer  werden  berechnet:  Einzelbestimmungen,  so  weit  sie  oben  nicht  erwähnt 
sind,  mit  Fr.  2 — 5,  Mikroskopische  Untersuchungen  und  Bestimmungen  mittelst 
optischer  Instrumente  Fr.  2—6,  Qualitative  Nachweise  mit  Fr.  1— .S. 


64.  6.  Beschluss  betreffend  Zulassung  von  weiblichen  Studirenden  an  der  Universitfit 
Basel.  (Vom  14.  Oktober  1893.) 

In  Abänderung  des  Beschlusses  vom  8.  März  1890  betreffend  Zulassung  von 
weiblichen  Studirenden  an  der  Universität  Basel  hat  der  Regierungsrat  des 
Kantons  Basel-Stadt  am  14.  Oktober  1893  folgendes  festgesetzt: 

Das  Erziehungsdepartement  wird  ermächtigt,  die  Bestimmungen  des  §  ;*» 
des  Universitätsgesetzes  versuchsweise  und  bis  auf  weiteres  auszudehnen  auf 
Schweizerinnen,  welche  das  18.  Altersjahr  zurückgelegt  haben,  sowie  auf  solche 
Ausländerinnen  von  gleichem  Alter,  welche  ihre  Vorbildung  im  hiesigen  Kanton 
erhalten  haben. 


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Cantou  de  GeuÄve,  Reglement  de  rUniversite.  135 

Im  Fall  der  noch  nicht  erlangten  Mehij&hrigkeit  ist  die  Zustimmung  der 
gesetzlichen  Vertreter  erforderlich. 

Znhörerinnen  im  Sinne  des  §  31  des  UniTersitätsgesetzes  werden  zu  den  Vor- 
lesungen der  philosophischen  Fakultät  zugelassen,  sofern  sie  im  Besitze  eines 
FShi^eitsansweises  sind,  der  sie  zur  Bewerbung  um  Lehrstellen  an  hiesigen 
Primär-  oder  Mittelschulen  berechtigt. 


65.  «.   Reglement  de  l'UniversM  de  Genöve.  (Du  9  mai  1893.) 

Chapitre  preinier.  —  De  F Enaeignemeirt. 

Article  l«'-  L'enseignemeut  est  räparti  en  deux  semestres  qui  constituent 
rannte  uniTersitaire. 

Le  semestre  d'hiver  s'ouvre  le  15  octobre.  La  premifere  semaine  est  con- 
sacr^e  aus  examens  de  grade  et  aux  examens  arri^rls.  Les  cours  commencent 
le  22  octobre  et  se  terminent  le  22  mars. 

Le  semestre  d'ßtö  commence  le  8  avril  et  finit  le  15  juillet. 

La  demifere  semaine  de  ce  semestre  est  cousacr^e  aux  examens  de  flu 
d'ann^e  et  aux  examens  de  gradea. 

Les  cours  ne  sont  interrompus  que  les  jours  f^ri^s,  ainsi  qn'aux  fetes  de 
NoSl,  du  23  d^cembre  au  4  janvier  inclusivement,  et  aux  fStes  de  Päqnes,  du 
Yendredi-Saint  au  Inndi  de  Päques  inclusivement. 

Art.  2.  Les  programmes  des  cours  ponr  les  deux  semestres,  pr^par^s  par 
chaque  Facult^,  sont  soumis  k  l'examen  du  S^nat  dans  la  seconde  quinzaine 
de  mal,  et  anssitöt  aprfes,  transmis  au  Departement  de  Tlnstmction  publique 
qui  les  arrete  d^finitivement  (Loi,  art.  147). 

Les  programmes  des  examens  de  grade  sont  revisßs.  s'il  est  n^cessaire,  k 
la  m£me  äpoqne.  sur  la  demande  des  Facultas. 

L'horaire  des  lec^ons  est  arretß  par  le  Bureau  du  Sänat  pour  chaque  semestre. 

Art.  3.  L'Universiti  est  dirigee  par  le  Eecteur,  et  chaque  Facultö  par  un 
Doyen. 

Le  Bureau  du  Sönat  universitaire  est  compos6:  d'un  Recteur,  d'un  Vice- 
Rectenr,  d'un  Secr^taire  et  des  Doyens  des  Facultas  (Loi,  art.  145). 

Le  Reglement  Interieur  determine  les  obligations  des  professenrs  et  des 
privat-docents.   II  est  soumis  k  l'approbation  du  Conseil  d'Etat. 

Art.  4.  Les  salles  de  l'UniTersit^  sont  r^serv^es  k  l'enseignement  des  pro- 
fessenrs et  des  privat-docents.  Elles  ne  peuveut  servir  k  d'autres  usages  que 
snr  l'antorisation  speciale  du  Departement. 

Chapitre  IL  —  Des  Studianfs  et  des  Auditeurs. 

Art.  5.  Les  cours  de  l'Universite  sont  suivis  par  des  etndiants  et  par  des 
auditeurs  (Loi,  art.  150). 

Les  personnes  qui  veulent  etre  immatricuiees  comme  etndiauts  doivent 
s'adresser  au  Secrßtaire-caissier  de  rüniversite,  en  designant  la  Facnlt<5  dans 
laqnelle  eile  d^sirent  6tre  inscrites  et  en  däposant  leurs  titres. 

Ces  titres  sont  soumis  au  doyen  de  la  Faculte,  lequel,  en  se  conformant 
aux  prescriptions  du  chapitre  V,  accorde  ou  refuse  l'immatriculation  du  candidat. 

Kn  cas  de  r^clamation,  le  Bureau,  sur  le  preavis  de  la  Faenlte.  statne 
definitivemeut. 

Les  auditeurs  doivent  avoir  dix-huit  ans  accomplis ;  aucnn  titre  n'e.st  exigü 
ponr  leur  inscription  (Loi,  art.  152). 

Art.  6.  Les  etudiants  et  les  auditeurs  sont  libres  de  choisir  les  cours  et 
les  exercices  pratiques  qu'ils  veulent  suivre. 


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186  Kantonale  besetze  und  Verordnungen. 

Les  etndiants  immatricul^s  dans  une  Facnlt^''  penvent  s'inscrire  ponr  les 
conrs  d'une  autre  Faculte. 

Tontefois,  sauf  antorisation  speciale  du  profesdcur.  les  cliuiqnes  et  les  cour 
pratiques  de  la  Facult*  de  Medecine  ne  sont  accessibles  qu'anx  personnes  qui 
justifient  d'etudes  m^dicales  rägulieres. 

Art.  7.  Les  etndiants  et  les  auditeurs  dolvent  prendre,  dans  les  qiiinze 
Premiers  jonrs  dn  semestre.  une  inscription  ponr  chacun  des  conrs  ou  des  exer- 
«•ices  pratiques  qu'ils  se  proposent  de  suivre.  et  payer  les  r^'tribntions  fixees 
au  chapitre  IV. 

l'n  livret  d'etude  est  remis  aus  etndiants  et  aux  anditenrs  par  le  Secretaire- 
caissier  de  ITniversitß.  Ce  livret  doit  etre  signi!',  chaque  semestre,  par  le 
Kectenr.  par  le  Doyen  de  la  Faculte  et  par  t-ous  leg  professeurs  ou  priTaf- 
doccnt.s  dnnt  F^tudiant  ou  l'anditenr  snit  les  cours. 

Art.  8.  Tuiit  L-tailiaut  präc6demment  immatricuU'  cesse  de  figurer  sur  1« 
röles  s'il  n'e.st  inscrit  ponr  aacun  conrs  ou  exercice  pratiqne.  k  moius  qu'il 
u'ait  annonce  au  Doyen  rintention  de  snbir  nn  prochain  examen.  11  pent  ton- 
jonrs.  apris  une  Interruption,  se  faire  reintegrer  dans  le  registre  des  ötndianU 
Sans  autre  formalit^>. 

Art.  9.  Quand  les  listes  des  etadiants  et  des  anditenrs  sont  arretto,  le 
Recteur  les  fait  oontröler  par  les  Doyens,  et  le»  adresse  an  Departement. 

Art.  10.  Les  etudiants  et  les  anditenrs  sont.  soumis  ä  la  discipline  nniversi- 
taire  confonnfment  aux  regles  suirantes : 

a.  Chaque  professeur  a  la  police  de  son  auditoire:  il  peut  exclure  de  s» 
legon  tont  61^ve  qni  tronblerait  l'ordre;  il  peut  prolonger  cette  exclusion  jas- 
qn'ä  la  decision   dn  Recteur,  qn'il  doit.  dans  ee  cas,   infonner   immediatement. 

b.  Le  Recteur,  ainsi  que  le  Doyen,  peut  faire  comparaitre  devant  Ini  tont 
eleve  ponr  lui  adresser,  selon  le  cas,  ^es  observations  ou  des  räprimandes. 

c.  Le  Rectenr  peut,  en  outre.  exclure  de  certains  conrs  et  m^me  de  too« 
les  conrs  nniversit^ires,  pendant  un  niois  an  plus,  un  ^leve  qui  anrait  donne 
des  Sujets  de  plainte. 

(l.  Si  le  Recteur  estime  qu'il  y  ait  lien  d'infliger  une  peine  plus  grave.  il 
doit  en  rfiförer  au  Bureau  de  l'Universite  qui  pent  prononeer  contre  cet  el^ve, 
soit  s<^parement,  soit  conjointement:  1"  L'exclusion  des  cours  nnirersitaires  ponr 
nn  terrae  qni  ne  ponrra  d^passer  nne  annee ;  2*'  L'ajonrnement  de  l'epoqne  i 
laquelle  il  ponrra  snbir  ses  examens. 

Les  peines  prononc6es  par  le  Bureau  sont  immediatement  sonmises  ä  1« 
sanction  du  Departement. 

e.  Le  Bnreau  peut,  en  outre,  demander  an  Departement  qn'n«  t^leve  soit 
definitivement  exlu  de  l'Universite. 

Le  port  de«  armes  est  interdit  dans  les  bätiments  uiiiversitaires. 

Art.  11.  II  est  delivrfe  aux  etndiants  qui  en  fönt  la  demande:  1"  Pendant 
la  dürfe  de  leurs  etndes,  des  certificats  d'inscription  sign^s  par  le  Rectenr  et 
con.statant  les  inscriptions  qu'ils  ont  prises;  2"  A  leur  sortie  de  l'Universite. 
des  certificats  d'exmatricnlation,  signes  par  le  Rectenr  et  le  Doyen,  constatant 
l'immatricnlation  dans  nne  faculte  avec  indication  des  cours  snivis ;  3"  Des  cer- 
tificats d'dtndes,  sigufs  par  le  Rectenr  et  le  Secretaire,  constatant  les  resnltats 
des  examens  de  flu  d'annfe. 

Les  anditenrs  penvent  anssi  recevoir  des  certificats  d'inscription  et  des  cer- 
tificats d'etudes. 

Art.  12.  Les  personues  qui  ont  obtenu  un  prix  acadfmiqne  retoivent  nn 
certifleat  signe  par  le  Recteur  et  le  Doyen,  indiqnant  la  nature  de  ce  prix  et. 
s'il  y  a  lien,  les  condilions  dans  lesquelles  il  a  ete  decerne. 

Chapitre  III.  —  Des  grades  ei  des  examens. 

Art.  13.  II  est  delivre  au  nom  de  l'Universite  nn  diplöme  ii  tous  les 
itndiants  qni  ont  obtcnn.   aprfes  examen.  nn  grade   nniversitaire,    Ce   diplöme 


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CantoB  de  Genive.  Reglement  de  l'Universit^.  187 

est  signe  par  le  Rectenr,  le  Doyen  de  la  Faonlte  et  le  Secrftaire  de  l'Cni- 
versite. 

Art.  14.  Les  grades  confer68  sont:  1"  Cenx  de  bacbelier  fes  lettre«:  es 
Sciences  mathematiques ;  ts  sciencea  physiqnes  et  naturelles ;  es  «ciences  phy- 
äiqnes  et  ohimiques;  es  sciences  medicales ;  en  th^ologie.  2"  Cenx  de  licencie 
es  lettres ;  es  sciences  sociales ;  en  droit ;  en  th^ologie.  8*  Cenx  de  docteur  es 
lettres:  6«  sciences  mathematiques :  ts  sciences  physiqnes;  es  sciences  naturelles; 
«n  droit;  en  th^ologie;  en  mMecine.  4®  Le  S^nat  dflivre  en  ontre  le  diplöme 
de  chimiste  et  le  diplöme  de  pbarmacien  (Loi.  art.  158). 

11  n'est  pas  necessaire,  pour  postnler  les  grades  universitaires.  d'avoir  suivi 
les  cours  de  rUnirersite  de  Geneve;  les  candidats  peuvent  .se  faire  immatri- 
eoler  en  s'inseriTant  pour  Texamen,  s'ils  satisfont  anx  conditions  stipulees  anx 
chapitres  VI,  \7I.  VIII,  IX  et  X  du  präsent  reglement,  et  moyennant  paie- 
ment  de  la  finanee  d'immatricnlation.  s'il  y  a  lieu. 

Art.  15.  Snr  la  demande  d'nne  Facnlt^  et  avec  l'approbation  du  C'ouseil 
d'Etat,  le  S^nat  pent  conßrer.  sans  examens,  le  grade  de  Doctenr  ^  des  hommes 
qni  se  ^>ont  distingn^s  dans  une  brauche  des  connaissances  humaines. 

Art.  16.  Les  examens  sont  publics.  IIa  se  fönt  devant  des  Jurys  compost-s 
de  professeurs  designäs  par  le  Senat  et  de  personnes  choisies  par  le  Departe- 
ment (Loi,  art.  161;. 

Ponr  les  examens  de  doctorat  en  m^decine.  le  Departement  designe  corame 
jor^  des  docteurs  en  m^decine  ayant  droit  de  pratiqner  dans  le  canton  de  Geneve. 

Ponr  les  examens  des  pbarmaciens,  le  Departement  designe  comme  jnrös 
des  pharmaciens  ayant  droit  de  pratiquer  la  pharmacie  dans  le  canton  de 
fienfve. 

Les  qnestions  sont  tirees  au  sort;  toutefois  il  pent  etre  fait  exception  k 
oette  regle  dans  les  examens  de  doctorat  et  de  pharmacien. 

Les  qnestions  posees  par  les  professeurs  sont  prealablement  portees  n  la 
connaissance  du  jury  si  celni-ci  en  fait  la  demande. 

II  est  interdit  de  faire  connaitre  d'avance  aux  candidats  la  liste  de  ces 
«inestions. 

Les  jnrys  estiment  la  valeur  de  chaqne  e\amen  par  des  chiffroB.  le  maximum 
•^tant  6.  Ces  chifPres  sont  inscrits  snr  le  proces-verbal  signe  par  tons  les  meni- 
bres  dn  jnry. 

Le  proces-verbal  est  remis  an  Doyen  de  la  Faculte,  lequel  statue  snr  le 
resnltat  des  examens  et  Tannonce  aux  etudiants  conformement  anx  regles  etablie> 
ilans  les  articles  suivants. 

Les  examens  de  licence,  du  pbarmacien  et  de  doctorat  sont  presides  par 
le  Doyen  de  la  Faculte  interessee. 

Art  17.  Le»  examens  de  baccalanreat  ont  lieu  an  commenceraent  et  h  la 
fin  de  Tannee  nniversitaire. 

Les  examens  de  licence  en  droit,  es  lettres  et  es  sciences  sociales  ont  lieu 
an  commencement  et  ä  la  fin  de  l'annee  universitaire. 

Les  examens  de  licence  en  theologie  ont  lieu  au  commencement  de  chaqne 
i^emestre  et  k  la  fin  de  l'annee  nniversitaire. 

Exceptionnellement,  ponr  les  examens  de  bachelier  et  de  licencie  en  tlu'-o- 
logie,  pour  ceax  de  licencie  en  droit,  de  licencie  es  lettres,  de  licencie  es 
sciences  sociales  et  pour  le  second  examen  de  bachelier  es  sciences  medicales, 
le»  Facnltes  penvent.  avec  l'assentiment  du  Bureau,  fixer  de  sessions  inter- 
siediaires. 

Les  examens  de  doctorat,  dn  diplöme  de  chimiste  et  de  pbarmacien  se 
fönt  snr  la  demande  dn  candidat,  k  l'epoque  fixee  par  la  Facnlte. 

Art.  18.  Les  etudiants  et  les  auditenrs  peuvent  subir,  i\  la  flu  de  l'annee 
aniversitaire  et  snr  lenr  demande,  des  examens  snr  les  cours  ponr  lesiiuels  ils 
Se  sont  inscrits.    ('es  examens  ne  sont  pas  obllgatoires. 


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188  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

II  est,  daus  la  thgle,  adressi  ane  qnestion  par  coars  et  par  semestre.  La 
dur^e  de  chaqne  examen  ne  pent  d^passer  diz  minntea  par  qnestion.  S'U  n'eM 
pas  d^clari  admissible,  le  candidat  peut  ae  präsenter  ponr  le  sabtr  de  nonvean 
an  commencement  dn  semestre  d'hiver  suivant.  Exceptionnellement  le  Bnieag 
peut  permettre  qn'nn  examen  de  fin  d'annie  alt  lien  an  commencement  dn 
semestre  d'hiver,  ai  le  candidat  a  6t6  empech6  de  le  anbir  i  Vipoqae  reglemen- 
taire  par  une  cause  de  force  migeure. 

Les  ätudiants  qni  ont  travaill^  r^^nli^rement  pendant  le  semei<tre  d'«te 
dans  an  laboratoire,  ont  le  droit  de  snbir  les  examena  de  lin  d'ann6e  au  com- 
mencement du  semestre  d'hiver  suivant,  ai  la  demande  est  appuyie  par  le  pro- 
fessenr  qui  dirige  le  laboratoire. 

II  est  delivrä  nn  certi£cat  aux  Studiauls  qni  ont  snbi  des  examens  annuel«, 
moyennant  nne  fiuance  de  cinq  francs  vers6e  ä  la  caisse  de  l'Etat  (Loi.  art.  157). 

Les  r^snltats  de  ces  examena  ne  peuvent,  en  ancnn  cas.  entrer  en  ligne  de 
compte  ponr  lea  examens  de  grade. 

Art.  19.  Le  Bureau  annonce  par  des  afliches  l'^poqne  precise  de  ton«  les 
e.vamens. 

Les  candidats  anx  examens  doivent  s'inscrire  auprfes  du  Secr^taire-caiasier. 
en  d^posant  lenr  demande  ^crite  avec  piices  ä  l'appui,  une  semaine  au  moins 
avant  l'äpoqne  iix^e  ponr  les  examens.  Ces  demandes,  accompagn€es  dn  re^a 
dn  droit  de  graduation  (voir  art.  27),  sont  imm^diatement  transmises  anx  dorens 
des  Facultas. 

Art.  20.  Les  examens  aunuels,  les  examens  oraux  dn  baccalanreat  es 
lettrea  ou  du  baccalanreat  es  sciences,  et  le  premier  examen  du  baccalanreat 
Js  sciences  medicales  sont  jugfes  d'aprfes  les  regles  suivantes : 

a.  Si  l'examen  comprend  qaatre  partiea  au  moins,  il  est  appräcie  dans  suo 
ensemble  et  d'apres  la  moyenne  des  chiffres  obtenna  sur  les  differentes  qaestions. 

L'examen  n'est  pas  admis:  1"  si  la  moyenne  des  chiffres  ne  depasse  pa»  3; 
2"  .«i  le  Jury  a  donn£  le  chiffre  0  pour  deux  questions. 

L'examen  est  admis  qnand  la  moyenne  des  chiffres  depasse  8.  Tontefois 
si  le  Jury  a  donnä  le  chiffre  ü  ponr  nne  questiou,  le  candidat  doit  snbir  de 
nonvean,  dans  une  autre  Session,  l'epreuve  qn'il  a  manqu^e:  cn  attendant,  le 
prononc^  est  suspendn. 

L'examen  est  admis  avec  approbation  qnand  la  moyenne  des  rhiffres  eit 
coniprise  entre  4'/2  et  ö'/4. 

L'examen  est  admis  avec  approbation  compl&te  quand  la  moyenne  d^paase  5^ ,. 

Si  le  candidat  obtient  le  maximum  de»  chiffres,  ce  rfenitat  lui  est  annonc?. 

b.  Si  l'examen  porte  sur  moins  de  qnatre  parties,  chaqne  qnestion  est  ap- 
pr^ciöe  isol^meut.  Chaqne  examen  est  admis  si  le  chiffre  d^passe  3,  admis  avei" 
approbation  si  le  chiffre  est  compris  entre  4'l2  et  5"4.  admis  avec  approbatinn 
complete  si  le  chiffre  d^passe  5'f4. 

Le  prononcfi  du  resultat  des  examens  a  lieu  en  public.  Les  chiffres  obtenu? 
ne  sont  pas  indiqnes,  la  formnle  senle  est  proclam^e. 

Art.  21.  L'examen  6crit  du  baccalanreat  es  lettres  ou  es  sciences,  les  einq 
examens  dn  baccalanreat  en  thäologie  et  le  second  examen  du  baccAlaureat  e.» 
sciences  medicales,  sont  jngds  dans  lenr  ensemble.  Si  la  moyenne  des  chiffres 
depasse  3,  et  si  le  chiffre  0  n'a  €t6  donne  ponr  aucnne  eprenve,  l'examen  est 
admis,  sans  autre  indication  sur  son  merite. 

Ponr  les  grades  de  licenciö  et  de  docteur  et  ponr  le»  diplOme.s  de  phar- 
macien  et  de  chimiste.  les  examens  oraux  on  ecrits  sont  admis,  sans  antre  in- 
dication sur  lenr  merite  si  la  moyenne  des  chii&ea  atteint  4,  et  si  le  chiffre 
0  n'a  ete  donne  ponr  aucnne  6preuve. 

Dans  l'appreciation  des  theses  qui  fönt  partie  des  epreuves  exigies  ponr 
le  Doctorat,  le  jnry  doit  estimer  par  un  chiflre  la  valeur  du  travail  en  Ini-meiue. 
et  par  un  antre  chiffre  la  manifere  dont  la  these  a  et6  sontenne. 


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Canton  de  Genfeve,  Reglement  de  l'üniversit*.  139 

Chapitre  IV.   —  DitpoiHions  financihrea. 

Art.  22.  Les  finances  et  r^tribations  des  ^lives,  ainsi  qae  les  droits  de 
^radnatioD,  sont  per^s  par  le  Secr^taire-caissier  de  rUniversit^,  sons  l'inspen- 
tion  da  Bectenr. 

Art.  23.  A  lenr  entröe  dans  l'üniversitß,  les  ^tndiants  doivent  payer  nne 
iinance  d'immatriculation  de  fr.  20.  Les  ^tndiants  qui  sortent  da  Gymnase  de 
Geneve  (diTision  superienre  du  College)  sont  dispens^s  de  cette  fina&ce  (Loi, 
art.  154).  Les  etndiants  qni  passent  d'nne  Facnlt^  dans  one  antre,  on  qoi  ren- 
trent  dans  l'Universite  apres  Tavoir  temporairement  qnittäe,  ne  sout  pas  astreints 
k  payer  nne  nonvelle  iinance  d'immatriculation. 

Le  coAt  du  lirret  (voir  art.  7)  est  de  1  franc. 

Art.  24.  La  r^tribution  pour  les  conrs  est  flx6e  ä  fr.  5  par  semestre.  pour 
rhaqne  lienre  de  le^on  par  semaine. 

Le  Departement  pent,  dans  des  cas  sp^cianx,  dispenser  totalement  on  pai^ 
tiellement  de  ces  retribntions  les  ätadiants  et  les  auditeors  de  l'Universite. 
(.'ette  faveur  s'applique  senlement  aux  Etndiants  et  aux  auditeors  de  nationalit^ 
snisse.  Elle  est  accordäe  snr  le  pr^avis  des  Facultas  (Loi,  art.  156).  La  demande 
doit  etre  adress^e  au  Departement  par  la  famille  du  pcstulant,  et  si  celle-ci 
n'est  pas  domicili^e  dans  le  canton  de  Genfeve,  la  requete  doit  €tre  l^^alis^e. 

Art.  25.  Les  rätributions  ponr  les  travanx  de  laboratoire  fönt  l'objet  de 
r^glement«  specianx  sonmis  ä  l'approbation  du  Conseil  d'Etat. 

Art.  26.  Les  certificats  d'exmatricnlation  (voir  art.  11)  content  fr.  1») 
(Loi,  art.  154).  Lea  certificats  d'^tndes  content  fr.  5  (Loi,  art.  157).  Les  cer- 
tificats d'inscription  sont  gratnits. 

Art.  27.  Les  droits  de  graduation,  qni  appartiennent  i  l'Etat  (Loi,  art.  162), 
sont  fix^s  comrae  sult:  Baccalaur£at  fr.  50,  Licence  fr.  100,  Diplome  de  phar- 
macien  fr.  100,  Diplome  de  chimiste  fr.  200,  Doctorat  fr.  200. 

Les  candidats  doivent  payer  ces  droits  en  mains  du  Secr^taire-caissier,  en 
«'inscrivant  ponr  l'examen,  sons  r^serve  des  art.  44,  48,  51,  67,  73,  82,  86  et 
89.  En  cas  d'insucc^s,  la  moitie  de  la  somme  leur  est  rendne,  un  quart  est 
acqnis  k  l'Etat  et  nn  quart  vers^  au  fonds  de  la  Facultä. 

Les  candidats  an  doctorat  en  m^decine  doivent,  de  plus,  payer  des  fiuance^) 
d'examens  stipnl^es  anx  articies  86  et  89  dn  präsent  Reglement. 

Le  droit  de  ^adnation  ponr  le  Doctorat  6s  sciences  est  r^dnit  &  fr.  50  pour 
les  candidati«  qni  ont  dejä  obtenn  &  Genfeve  le  dipldme  de  chimiste  (Loi, 
art.  162). 

Le  Conxeil  d'Etat  pent  dispeiiser  des  droits  de  graduation  les  persouneii 
(|ai  anront  re(u  des  snbsides  confonnäment  k  la  loi  dn  1^''  mars  1876. 

Art.  28.  Les  candidats  au  doctorat  dans  les  cinq  Facultas,  ainsi  qn'ä  la 
licence  et  an  baccalanr^at  en  th^ologie,  sont  tenns  de  d^poser  150  exemplaires 
de  lenr  dissertation  imprimee.  Ces  exemplaires  sont  destin^s  anx  Behanges  avec 
les  Universit^s  etrangfires.  ou  distribuäs  par  la  Facult^. 

Chapitre  V.  —  Conditiona  ifadmisaion. 

1*  Sciences  et  Lettre». 

Art.  29.  Sont  admis  &  l'immatricnlation  comme  etndiants  dans  la  Facnltä 
des  Sciences  et  dans  la  Facnlte  des  Lettres:  1"  Les  personnes  qni  out  obtenu 
le  certificat  de  maturit^  de  l'nne  des  sections  dn  Oymnase  de  Genfeve;  2"  Les 
personnes  qui,  par  des  certificats  ou  des  diplömes,  justiflent  d'^tndes  äquiva- 
lentes. Le  Bnrean,  snr  le  pr^avis  de  la  Facult6,  Statue  snr  l'^qnivalence. 

2"  Droit. 

Art.  30.  —  Sont  admis  k  l'immatriculatiou  comme  etudiants  dana  la  Facult6 
de  Droit:  1"  Les  personnes  qni  ont  obtenn  le  certificat  de  matnrit^  de  la 
Sectios  classiqne  ou  de  la  Section  r^ale  dn  G3rmnase  de  Genäve ;  29  Les  bache- 


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140  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


liers  es  lettres  de  Tüniversitö  de  Geneve;  3"  Les  persoiines  qni,  par  des  eer- 
tifieats  ou  des  diplömes,  jnstiftent  d'^tudes  äquivalentes.  Le  Bureau,  snr  le 
pröavis  de  la  Facultö,  statne  sur  l'ßqnivalence. 

.•$»    TMologie. 

Art.  .Sl.  Sont  admis  h  l'iinmatricnlation  comine  6tudiants  dans  la  Facnlte 
de  Theologie:  1"  Les  personnes  qni  ont  obtenu  le  certificat  de  maturit^  de  la 
Section  classiqne  ou  de  la  Section  r6ale  du  Gymnase  de  Geneve ;  2**  Les  bache- 
liers  es  lettres  de  l'Universitö  de  Geneve;  .S"  Les  personnes  qni,  par  des  cer- 
Titioats  on  des  diplömes,  justifient  d'ßtudes  äquivalentes.  Le  Bureau,  snr  le 
preavis  de  la  Facultß,  statne  sur  T^quivalence. 

.\rt.  82.  En  ontre,  les  personnes  qui  fournissent  la  preuve  qn'elles  ont 
etudiä  pendaut  nu  semestre  au  moius,  comme  ^tndiants  regulier»,  dans  la 
Faculte  de  Theologie  d'uue  autre  Universitä,  peuvent  etre  immatriculees  dans 
la  Farultß  de  Theologie.  Toutefois  cette  inscription  ne  leur  donne  pas  le  droit 
4e  postuler  des  grades.  si  elles  ne  satisfont  pas  aux  conditions  d'admission 
prescrites  dans  l'art.  .Hl. 

■1"  MMeeine. 

Art.  .^8.  Sont  admis  k  rimiuatricnlation  eomme  etndiants  dans  la  Faculte 
<le  Mödecine :  1"  Les  personnes  qni  ont  obtenu  le  certificat  de  matoritä  de  l'une 
des  Sections  du  (iyinnase  de  Geneve ;  2*'  Les  bacheliers  es  lettres  et  les  baehe- 
liers  es  seiences  de  l'Universitß  de  Geneve:  3**  Les  personnes  qui,  par  des  cer- 
tificats  ou  des  diplomes,  justifient  d"etudes  äquivalentes.  Le  Burea»,  sur  le 
preavis  de  la  Faoultä,  statue  sur  Täquivalence. 

N.  B.  Ponr  subir  les  examens  fädäraux  de  mödecine,  les  camUdats  doirent 
prnduire  nn  certificat  de  matnrite  eonforme  an  rfeglement  ffedäral. 

Art.  34.  En  ontre,  les  personnes  qui  fournissent  la  preuve  qn'elles  ont 
etndie  durant  un  semestre  an  moins,  comme  etndiants  räguliers  dans  la  Faculte 
de  Medecine  d'une  autre  Universitß,  penvent  etre  immatriculäes  dans  la  Faculte 
<le  Medecine.  Toutefois  cette  inscription  ne  leur  donne  pas  le  droit  de  postuler 
des  ffrades,  .«i  elles  ne  satisfont  pas  aux  conditions  d'admis.sion  prescrites  dans 
l'art.  33. 

Chapitre    VI.  -     Grades  litteraires. 

A.  Baccdluurdat  is  lettre». 

Art.  35.  Sont  admis  ä  postaler  le  baccalaureat  es  lettres,  les  etndiants  de 
IT'niversitä  de  Gen&ve  et  les  personnes  qui,  satisfaisant  aux  conditions  d'ad- 
mission  stipulees  dans  l'art.  29,  se  fönt  imniatricnler  en  s'inscrivant  pour  l'examen 
<voir  art.  15). 

Art.  36.  Les  cpreuves  impo.sees  aux  candidats  consistent  en  un  exameu 
oral  et  un  examen  äcrit.  Les  candidats  ne  sont  autorises  ä.  passer  l'examen 
ecrit  que  si  l'examen  oral  a  äte  declare  admissible. 

Art.  37.  L'examen  oral  porte  sur  les  objets  d'enseignement  snivauts :  1.  La 
Langne  grecque;  —  2.  La  Langne  latine;  —  3.  Les  Antiqnitäs.  l'Histoire  des 
deux  littäratures  auciemie.s  et  la  Metrique  latine;  —  4.  L'Histoire  de  la  littärature 
frau(,aise;  —  5.  L'Histoire;  —  6.  LaLogique;  —  7.  L'introduction  aux  Sciences 
pliysiques  et  naturelles:  —  8.  Les  Mathämatiqnes  älämentaires :  —  9.  La  Langne 
allemaude.  Toutefois  les  ätrangers  ponrront  etre  dispensäs  par  le  Becteur  de 
l'examen  d'allemand. 

Art.  38.  Sont  exemptäs  de  l'examen  oral :  1"  Les  Kleves  sortis  de  la  Section 
classiqne  du  (jymnase  de  Genfeve  avee  le  certificat  de  maturitä:  2"  les  per- 
sonnes qni.  Sans  avoir  snivi  les  cours  de  la  Section  classiqne  du  Gymnase.  ont 
obtenu  le  certificat  de  maturitä  classüjue. 

Le  Bureau,  sur  le  präavis  de  la  Facnlte.  peut  exempter  tot-alement  on  par- 
tiellement  de  cet  examen  les  personnes  jnstifiant  qn'elles  ont  subi  des  äpreuves 
e(|nivalente8. 

Art.  39.  L'examen  ecrit  se  compose :  1.  l")'un  thfeme  latin :  —  2.  D'une 
Version  greccjue :  -  -  3.  D'une  Version  latine :  —  4.  D'nne  Version  et  d'nn  theme 


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Cantou  de  Geneve,  Reglement  de  l'üniversite.  141 

ailemands  (sauf  dispense  accordße  par  le  Bectenr)  ;  —  5.  D'nne  composition  fran- 
(^aise  snr  un  sujet  historique  on  litt^raire. 

Ponr  les  61feves  du  Gymnase  et  les  autres  personnes  qui  nnt  obtenu  le  cer- 
tilic-at  de  matarite  classique,  conformement  au  preinier  paragraphe  de  l'article  38, 
Texamen  6crit  se  compoae  de  troia  fipreuves:  1"  une  fepreuve  de  latiii  (theme 
et  Version) ;  2"  une  öpreuve  de  grec  (version) :  3"  une  composition  fran^aise  sur 
nn  sujet  historique  ou  littgraire. 

Les  auteurs  grees,  latins  et  alleiuands  d^signes  pour  les  ^prenves  oralei<  et 
poar  les  6prenves  ecrites,  sont  indiqnäs  dans  le  programme  dftaille. 

B.  Lieenee  is  lettrea. 

Art.  40.  Pour  obtenir  le  grade  de  licenci^  ^s  lettres,  les  candidats  doivent 
.«nbir  deux  examens  successifs. 

Le  Premier  examen  est  oral.  Le  seeond  est  äcrit  et  oral;  il  comprend  des 
^preuTes  speciales  4  l'ordre  d'^tudes  choisi  par  le  candidat,  et  dont  la  mention 
devra  etre  faite  i>ur  le  diplöme,  k  savoir :  Lettres  classiques ;  —  Lettres  modernes. 

Dans  le  seeond  examen,  les  epreuves  Ecrites  pr^cident  les  6preuves  orales. 

Art.  41.  Sont  admis  i,  se  präsenter  an  premier  examen:  1"  Les  etndiants 
qui  ont  obtenu  le  certiflcat  de  maturit6  classique  du  Gymnase  de  Geneve,  le 
grade  de  bachelier  ka  lettres  de  Geneve,  ou  le  certiflcat  de  maturitä  de  la  Section 
reale  du  Gymnase,  et  qui  justiflent  de  quatre  semestres  an  moius  d'^tudes  r6gu- 
liires  dans  une  Facnltä  des  Lettres ;  2"  les  personnes  qui,  par  des  certificats  on 
des  diplömes,  fönt  prenve  d'ätudes  äquivalentes. 

Le  Bureau,  sur  le  pröavis  de  la  Faculte,  statue  sur  l'equivalence. 

Sollt  admis  i,  se  presenter  au  seeond  examen,  les  ätudiants  dont  le  premier 
examen  a  itik  däclarg  admissible. 

Art.  42.  Le  Bureau,  snr  le  pröavia  de  la  P^acultä,  peut  dispenser  totalement 
on  partiellement  du  premier  examen  les  candidats  qui,  par  des  certiücats  ou  des 
diplömes,  jnstifient  d'itndes  äquivalentes ;  mais  en  ancun  cas  le  seeond  ne  peut 
etre  restreint. 

Art.  43.  Le  premier  examen  porte  snr  les  matidres  snivautes:  Interpretation 
d'antenrs  latins ;  Littäratnre  latine;  Littärature  fran^aise ;  Littärature  comparee: 
Histoire  de  la  pbilosophie:  Histoire  gänärale. 

Le  seeond  examen  porte  sur  les  matiferes  snivantes : 

Ordre  des  Lettre!  olasaiqnea. 

Epreuves  Serites:  Une  composition  de  prose  fran^aise:  Une  composition  de 
prose  latine;  Un  thfeme  grec;  Une  version  latine  avec  coramentaire. 

Epreuves  orales :  Interpretation  d'auteurs  grecs ;  Interpretation  d'nn  auteur 
latin;  Interpretation  d'un  auteur  allemand;  Littärature  latine  et  grecqne  (nne 
qnestion);  Lingnistique  et  philologie. 

Ordre  des  Lettres  modernes. 

Epreuves  ierites:  Une  composition  de  prose  frangaise;  Une  composition  de 
prose  anglaise  on  italienne  (au  choix  du  candidat);  Un  theme  allemand:  Une 
version  anglaise  ou  italienne. 

Epreuves  orales:  Interpretation  d'nn  anteur  anglais  ou  Italien  (le  candidat 
choisira  entre  l'anglais  et  l'italien) ;  Interpretation  d'nn  ancien  antenr  fran^ais : 
Interpretation  d'nn  auteur  allemand;  Histoire  de  la  litteratnre  et  de  la  langue 
fran^aises  (nne  qnestion);  Litteratnre  comparee;  Liuguistiqne  et  philologie. 

(Yoir  les  programmes  detailie».) 

Art.  44.  Les  candidats  paient  nne  somme  de  fr.  50  comme  droit  de  gra- 
dnation  avant  le  premier  examen,  et  de  fr.  50  avant  le  seeond.  En  cas  d'in8ncct>s, 
la  moitie  de  la  somme  versäe  lear  est  rendne.  Les  candidats  dispenses  du  pre- 
mier examen  doivent  en  acquitter  la  finance  en  s'inscrivant  pour  l'exameu  sui- 


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142  Kantonale  Gesetze  und  Verorduungeii. 

vant.  £n   cas  d'insuccfes.  il  ne   lenr  est  rendn  qne  la  inoiti^  de  la  finance  de 
Texamen  qu'ils  ont  snbi. 

C.  Licence  H  acience»  sociales. 

Art.  45.  Pour  obtenir  le  g^de  de  licenci^  es  sciences  sociales,  leg  can- 
«lidata  doiyent  snbir  nn  examen  ^crit  et  nn  examen  oral;  ils  ne  sont  antorise» 
ä  snbir  l'fiprenve  orale  qne  si  l'^prenve  6crite  a  6t6  dMar^e  admissible. 

Art.  46.  Sont  admis  4  se  präsenter  ä  l'examen:  1"  les  ^tadiants  qui  ont 
obtenu  le  certificat  de  maturit^  de  l'nne  des  sections  dn  Oymnase  de  Gen^re, 
on  le  grade  de  bachelier  6h  lettres  de  Oen^ve,  et  qui  jnstiiient  de  qnatre  se- 
mestres  an  moins  d'6tndes  r^guli^res  dans  uns  Facnlt6  des  Lettres;  —  2<*  Les 
personnes  qui,  par  des  certificats  on  des  diplömes,  justifient  d'^tndes  ^qnivalenteä. 
Le  Bureau,  sur  le  pr^avis  de  la  Facult^,  statae  snr  r^quivalence. 

Le  Bureau,  sur  le  pr^avis  de  la  Facnlt6,  pent  dispenser  totalement  ou  par- 
tiellement  de  l'examen  oral  les  candidats  qui,  par  des  certificat«  ou  des  diplömes, 
justifient  d'^tudes  äquivalentes,  mais  Texamen  ^crit  ne  peut  pas  $tre  restreint. 

Les  candidats  i.  la  licence  6s  sciences  sociales  dont  le  fran^ais  n'est  pas  la 
langne  matemelle  devront  jnstifier  de  leur  connaissance  süffisante  de  cette  langne. 

Art.  47.  L'examen  äcrit  porte  sur  les  ]nati&re8  suivautes :  Histoire  g^n^ral«- 
et,  pour  lea  ätudiauts  suisses,  histoire  nationale;  Economic  politique ;  Sociologie. 

L'examen  oral  porte  sur  les  mati^res  snivantes:  Philologie;  Archeologie: 
Histoire  de  la  civilisation ;  Histoire  des  religions;  Histoire  de  la  philosophie; 
Critique  historique  ou  Philosophie  de  l'histoire:  Legislation  comparee :  Systeme« 
sociaux. 

(Pour  ces  deux  examens,  voir  les  programmes  d^taill^s.) 

Art.  48.  Les  candidats  payent  une  somme  de  fr.  100  comme  droit  de  gra- 
duation  en  s'inscrivant  pour  l'examen.  En  cas  d'insucces,  la  moitie  de  la  somme 
versSe  lenr  est  rendue.  Les  candidats  dispens^s  de  l'examen  oral  doivent  acqnitter 
la  finance  compl^te  en  s'inscriyant.  En  cas  d'insucces,  il  ne  leur  est  rendn  qne 
25  francs. 

D.  Doctorat  ia  lettres. 

Art.  49.  Sont  admis  k  postuler  le  grade  de  docteur  fes  lettres,  les  licenci6s 
ts  lettres  de  l'üniversitö  de  Geneve  et  les  personnes  qui  fönt  preuve  d'etudes 
jug^es  süffisantes  par  la  Facult& 

Les  äpreuves  pour  obtenir  ce  doctorat  consistent:  1"  Dans  des  r^ponse.« 
orales  faites  k  des  questions  qui  porteront  sur  l'une  des  sciences  enseignees 
dans  la  Facnlt^,  choisie  par  le  candidat  selon  la  nature  de  ses  6tudes ;  2**  Dans 
la  pnblication  et  la  soutenance  d'nne  thäse  en  fran^ais  ou  en  latin :  cette  disser- 
tation,  dont  le  sujet  est  laissä  au  choix  du  candidat,  doit  etre  prMablement 
communiqn^e  ä  la  Facnlt^  qui  en  autorise  l'impression. 

Ces  deux  ^prenves  ont  lien  dans  la  meme  Session.  Le  candidat  n'est  aatoiis^ 
&  snbir  la  seconde  ^preuve  qne  si  la  premiere  a  6t€  däclaräe  admissible. 

Chapitre  VII.  —  Oradea  acientifiguea. 

A.  Baccalaur^at  ia  aeienees. 

Art.  50.  Sont  admis  k  postuler  le  baccalaur^at  ha  sciences  math^matique.«, 
es  sciences  physiqnes  et  naturelles  oa  ka  sciences  physiqnes  et  chimiques,  les 
etndiants  de  l'Ünirersit^  de  Genfeve  et  les  personnes  qui,  satisfaisant  aux  con- 
ditions  d'admission  stipuläes  dans  l'art.  31,  se  fönt  immatricnler  en  s'inscrivant 
pour  l'examen  (voir  art.  15>. 

De  plus,  tout  candidat  au  baccalauräat  6s  sciences  math^matiques  doit 
fournir,  par  une  attest«tion,  la  preuve  qu'il  a  suivi  deux  semestres  d'exercices 
de  matbämatiques. 

Tont  candidat  au  baccalanr6at  6s  sciences  physiqnes  et  naturelles  doit  prä- 
senter une  attestation  de  deux  semestres  d'exercices  pratiques  dans  nn  labora- 
toire  de  physiqne,  de  chimie,  de  botaniqne  ou  de  Zoologie. 


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Canton  de  Geneve,  Riglement  de  ITniTensite.  143 

Tout  candidat  au  baccalanr^at  6s  sciences  phygiqnes  et  chimiqnes  doit  pre- 
Menter  nne  attegtation  de  denx  semestrea  d'exercices  pratiqnes  dans  un  laboratoire. 
on  bien  d"nn  semestre  de  laboratoire  et  d'un  semestre  d'exercices  de  math^matiques. 

Art.  51.  Les  gprenves  iinpos^es  anx  candidatH  sont  nn  examen  oral  et  an 
examen  6crit;  les  candidats  ne  snbissent  rexamen  6crit  qne  si  l'examen  oral  a 
«t^  d^clar^  admiasible. 

Snr  la  demande  da  candidat  rexamen  oral  peat  etre  partag^  en  denx  sessions 
MOS  la  condition  que  les  ^prenves,  dans  lenr  ensemble,  comprennent  toat  le 
champ  d^termine  ci-dessous.  Toatefois  Imterralle  des  denx  sessious  ne  ponrra 
d^passer  denx  ans.  Le  candidat  doit  payer  le  droit  de  {f^radaation  par  moitiä  en 
s'inscrivant  ponr  chaqne  examen. 

a.  Baooalannat  ta  loiesoei  matliämatiqiiei. 

Art.  52.  L'examen  oral  comprend :  1.  Les  Math^matiqaes  speciales ;  —  2.  Le 
Calcal  diff^rentiel  et  integral ;  —  3.  La  M^caniqne :  —  4.  L' Astronomie  et  la  Geo- 
graphie phjsiqae;  —  5.  La  Physique;  —  6.  La  Chimie  inorganiqae:  —  7.  I^a 
Mineralogie. 

L'examen  ^crit  se  compose  de  r^ponses  ä  des  qaestions  snr :  1.  Les  Mathe- 
matiqneii  speciales ;  2.  Le  calcnl  diff^rentiel  et  integral :  —  3.  La  Geometrie 
descriptive :  —  4.  L'Astronomie :  —  9.  La  Physique. 

(Ponr  ce»  denx  examens,  voir  le  programnie  detaille.) 

b>  BaooaUnieat  ta  «oienoM  phfiiqnai  «t  natnnllM. 

Art.  53.  L'examen  oral  comprend:  1.  La  Physique;  —  2.  La  ('himie:  — 
3.  La  Mineralogie ;  —  4.  La  Paläontologie  ou  la  Geologie ;  —  5.  L'Organo- 
iirapbie  et  la  Physiologie  botaniqae;  —  6.  La  Classification  botanique:  —  7.  La 
Zoologie;  —  8.  L'Anatomie  comparee. 

L'examen  ecrit  se  compose  de  r^ponses  4  des  qnestions  tir^es  au  sort  sar : 
1.  La  Phyaiqne;  —  2.  La  Chimie;  —  8.  La  Paläontologie  oa  la  Geologie:  — 
1.  La  Botaniqae;  —  .'>.  La  Zoologie  et  l'Anatomie  comparee. 

(Poor  ce»  denx  examens.  voir  le  Programme  detailie.) 

c.  Baaoalaueat  i>  loieaoei  phytiqnea  at  ohimiqnes. 

Art.  54.     L'examen  oral  cniuprend:    1.  La  Physique;  —  2.  La  Chimie; 
3.  La  Mineralogie;  —  4.  Les  Mathematiqiies  speciales;    —   .">.  Le  Calcnl  diffe- 
rentiel  et  integral;  —  6.  et  7.  Denx  des  branchcs  suivantes  an  choix  du  can- 
didat: Zoologie,   Anatomie   comparee.   Geologie,   Organographie   et  Physiologie 
botaniqne,  Classification  botanique,  Geographie  physique  et  Meteorologie. 

L'examen  ecrit  se  compose  de  reponses  ä  des  qnestions  snr:  1.  La  Phy- 
sique: —  2.  La  Chimie  iuorganique;  —  3.  La  Chimie  organiqne;  4.  La  Minera- 
logie ;  —  5.  Les  Mathematiqnes  speciales  on  le  Calcnl  differentiel  et  integral. 

(Ponr  ces  denx  examens,  voir  le  programme  detailie.) 

Art.  55.  Les  personnes  qui  ont  obtenu  I'nn  des  baccalaurents  es  sciences 
<ie  ITniversit^  de  GenÄve  et  qui  en  postulent  un  antre,  sont  dispensees  de 
l'examen  oral  et  ecrit  snr  les  matieres  communes  anx  denx  grades. 

Toatefois  cette  dispense  ne  sera  accordee  que  pour  les  epreuves  orales  ou 
ecrites  dans  lesqnelles  le  candidat  a  obtenu  nn  chiffre  superieur  k  3. 

B.    Diplome  de  Chitniste. 

Art.  56.  Hont  admis  ä  postnler  le  diplöme  de  chimiste  (Loi.  art.  158),  les 
«tndiants  qui  ont  subi,  d'une  maniere  declaree  admissible,  l'examen  oral  de  Tun 
des  baccalanreats  es  sciences  de  l'üniversite  de  Genfeve.  Les  candidats  penvent 
etre  totalement  ou  partiellement  exemptes  de  cet  examen  prealable  s'ils  fönt 
preove  d'etndes  jogees  süffisantes  par  la  FacuUe. 

Art.  57.  Leg  epreuves  ponr  obtenir  le  diplöme  de  chimiste  consistent  en 
an  examen  pratiqne  et  un  examen  oral. 


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14-t  Kantonale  Gesetze  und  A'erordnnngren. 

L'exame»  pratique  comprend  :  1.  Cne  analyse  qualitative;  —  2.  Une  ana- 
lyse  quantitative;  —  3.  Une  preparation  inorg;aniqne :  —  4.  üne  pr^paration 
orjfaniqne. 

Sur  la  deinande  dn  caudidat,  l'uue  de  ces  denx  pr^parations  peut  etre  rem- 
plac^e  par  nne  mauipulation  de  physique. 

L'examen  oral  comprend  :  1.  La  Physique  i  —  2.  La  Chimie  th^orique :  — 
H.  La  Cbimie  inorganiqne;  —  4.  La  Chimie  organique;  —  5.  La  Chimie  tech- 
nique;  —  6.  Une  des  autres  branches  comprises  dans  1e  programme  du  dortorat 
(■s  Sciences,  au  choix  du  caudidat. 

L'examen  oral  ne  peut  ^tre  scind^. 

C.   Doctorat  es  geienees. 

Art.  bS.  Ponr  etre  admis  k  poRtnler  le  grade  de  docteur  es  science«.  il 
fant :  1"  Avoir  obtenn  Tun  des  baccalanri^ats  fes  sciences  de  l'Universite  de 
(ieneve,  on  faire  preuve  d'ötudes  scientifiqnes  equivalentes ;  2.  Pronver,  par  de« 
certificats  on  antrement,  que  l'on  a  cousacre  nu  temps  jngä  saffisaut  par  la 
Kacnlt^,  ä  l'ötnde  speciale  des  sciences  inipliquäes   dans  Texamen  de  doctorat. 

Art.  59.  II  y  a  trois  doctorata  es  sciences,  savoir :  le  doctorat  es  sciences 
mathämatiqnes,  le  doctorat  fes  sciences  physiqnes  et  le  doctorat  i*^»  sciences 
natnrelles. 

Le  champ  de  l'examen  oral  dn  doctorat  fes  sciences  mathematiqnes  com- 
prend les  Matbömatiques  pures,  la  M^caniqne  et  1' Astronomie. 

Le  champ  de  l'examen  du  doctorat  hs  sciences  physiques,  comprend  la 
Physique.  la  Chimie  et  la  Mineralogie. 

Le  champ  de  l'examen  du  doctorat  ^s  sciences  natnrelles  comprend  la 
(Jeologie,  la  Botaniqne  et  la  Zoologie. 

Art.  6().  Les  ßprenves  exig^es  ponr  obtenir  le  grade  de  docteur  consist«nt : 
1"  Dans  la  prese>t.ation  d'une  dissertation  en  francais,  admise  par  la  Facnlt'^, 
et  dont  le  sqjet  est  laiss^  an  choix  dn  caudidat ;  8°  Dans  nn  examen  oral  por- 
tant  sur  la  science  que  le  caudidat  ddclare  avoir  approfondie,  et  sur  les  denx 
autres  branches  comprises  dans  le  Programme  du  doctorat  qa'il  postule.  —  Le 
candidat  peut,  avec  l'approbation  de  la  Facnlt^,  remplacer  l'une  de  ces  denx 
derniferes  branches  par  l'une  de  celles  qui  sont  comprises  dans  les  programmes 
des  antres  doctorats  es  sciences.  —  3"  Dans  un  examen  ecrit  portant  sur  la 
brauche  principale. 

Art.  61.  Tonte  personne  qui  dösire  ('tre  admise  &  subir  les  öpreuves  dn 
doctorat  fes  sciences,  doit  adresser  au  Doyen  eu  temps  utile,  une  demande  ecrite 
accompagn^e  d'un  exposä  de  ses  ütudes  ant^rieures,  des  pieces  justificatives  et 
de  l'indication  de  la  brauche  principale  et  des  branches  accessoires  snr  les- 
qneUes  eile  desire  Stre  interrog^e. 

Art.  62.  Dans  la  regle,  la  presentation  de  la  dissertation  devra  precMer 
les  examens  oraux  et  6crit-8.  II  ne  ponrra  etre  derogö  4  cette  regle  que  dans 
le  cas  du  doctorat  hs  sciences  mathematiqnes  et  dn  doctorat  6s  sciences  phy- 
.«iques. 

L'examen  oral  et  l'examen  ecrit  ont  lien  dans  une  meme  Session.  Le  can- 
didat n'est  autorise  ä  subir  l'examen  ecrit  que  si  l'examen  oral  a  ete  döclare 
admissible. 

Art.  63.  Le  caudidat  ne  recevra  le  titre  et  le  diplöme  de  docteur  qu'apres 
l'impression  de  sa  dissertation.  La  Faculte  peut  d'aill'enrs  dispenser  d'une  pnbli- 
cation  speciale  les  dissertations  inserees,  soit  in  extenso,  soit  sons  forme  d'ex- 
trait,  dans  un  Journal  Hcientifique. 

Art.  64.  Les  personiies  qui  ont  obtenn  ä  Genfevc  le  diplöme  de  chimiste 
et  qui  postulent  le  grade  de  docteur  es  sciences  physiques,  sont  dispensees  de 
l'examen  oral  et  de  l'examen  dcrit  et  doivent  senlement  präsenter  et  publier 
une  dis.'ertation  conformement  &  l'art.  60. 


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Cantoii  de  Genfeve,  R^jflement  de  TUniversit^.  145 

Chapitre  VI  IL  —  ßrades  en  droit. 

A.  Lieener  en  droit. 

Art.  65.  Ponr  obtenir  le  ^ade  de  licenci^  en  droit,  leg  candidats  doirent 
sabir  cinq  esamens  successifg.  Les  qaatre  premiers  sont  oranx;  le  cinquieme 
comprend  ane  partie  orale  et  une  partie  äcrite. 

Art.  66.  Sont  admis  ä  postnler  la  licence  en  droit  et  i  se  präsenter  an 
1«  examen,  les  etndiants  immatricule»  dang  la  Facnltö  de  Droit  de  Geneve. 
et  les  personnes  qni  gatiafout  anx  couditions  d'immatricnlation  dans  la  Faculte 
(art.  30).  Les  candidats  doivent  de  plus  jnstifier  de  deux  seniestres  dVtades 
regolieres  dans  une  Facnlte  de  Droit. 

Sont  admis  &  se  presenter  &  cbacnn  des  qaatre  demiers  examens.  les  can- 
didats dont  l'examen  prec^dent  a  et^  declar^  admissible. 

Leg  candidats  ne  peuvent  gnbir  le  5ine  examen  qu'apris  six  semestres  d'€- 
tndes  r^li^res  dans  une  Facnlte  de  Droit. 

Le  Bnrean,  sur  le  preavis  de  la  Facnlte.  pent  dispenser  totalement  ou 
partiellement  des  4  premiers  examens  les  candidats  qni,  par  des  certificats  ou 
i»  diplömes,  jnstifient  d'etndes  equivalentes ;  mais,  en  aucun  cas,  le  b""'-  examen 
ne  pent  etre  restreint 

Art.  67.  Les  candidats  payent  une  somme  de  fr.  '20  comme  droit  de  gra- 
doation  avant  cbacnn  des  cinq  examens.  £n  cas  d'insncces,  la  moitie  de  la 
somme  rersie  lenr  est  rendne.  Les  candidats  dispen-s^s  d'nn  ou  de  plnsieurs  des 
qnatre  premiers  examens  doivent  en  acquitter  les  finances  en  s'inscrivant  ponr 
l'examen  snivant.  En  cas  d'insucces,  il  ne  lear  est  rendu  que  la  moitie  de  la 
finance  de  l'examen  qu'ils  ont  subi. 

Art  68.   Les  examens  de  licence  portent  snr  les  matiferes  suivantes : 

1""  examen.  Histoire  dn  droit  et  Institutes  (2  qnestions).  —  Introdnction 
sü  droit  civil.  —  Economie  politiqne.  —  Histoire  politiqne  de  la  Suigge  (ponr 
le»  ^tndiants  snisses). 

2"«  examen.  Droit  romain.  —  Droit  civil.  —  Droit  commercial;  l"  partie 
(voir  le  programme  dßtailW).  —  Legislation  civile  compar^e. 

•?*"  examen.  Droit  romain.  —  Droit  civil.  —  Droit  commercial ;  2^'  partie 
(Toir  le  Programme  d6taill6).  —  Droit  priv6  föderal  (ponr  leg  ^tndiants  suisses).  — 
Medecine  Mgale. 

fit  examen.  Droit  pnblic.  —  Droit  public  f^d^ral  (ponr  les  etndiants  suisses.  — 
Droit  international  public  et  prive.  —  Droit  p^nal  et  proc6dure  pönale.  —  Pro- 
cednre  civile. 

Les  candidats  penvent  separer,  intervertir  ou  r^unir  les  mati^reg  des  divers 
eiamens,  sons  la  condition  que  l'ensemble  des  examens  subis  par  un  candidat 
comprenne  tont  le  champ  d6termin§  ci-dessng. 

Le  5>ne  examen  se  compose  d'une  epreuve  orale  et  dune  ßprenve  6crite. 

La  partie  orale  comprend:  une  question  sur  le  Droit  romain;  denx  qnestions 
snr  le  Droit  civil ;  et  ane  question  portant,  an  choix  dn  candidat,  snr  le  Droit 
pnblic,  le  Droit  pänal  ou  le  Droit  commercial  (1'«  on  2"'«  partie  du  Droit  com- 
mercial). 

La  partie  ^crite  comprend  deux  qnestions  portant  sur  les  memes  branches, 
dont  une  an  moins  de  Droit  civil.  —  Les  r6ponses  doivent  etre  faites  ä  hüls 
dos.  dans  un  temps  donn^,  sans  autre  secoars  que  le  texte  des  lois. 

L'examen  est  appr^ci^  snr  l'ensemble  des  ^prenves  äcritcs  et  orales,  ({ui 
doivent  etre  snbies  dans  une  meme  session. 

B.  Doctorat  en  droit. 

Art.  69.  Sont  admis  k  postuler  le  grade  de  docteur  en  droit  les  licencies 
en  droit  de  l'Universit^  de  Geneve  et  les  personnes  qni  fönt  preuve,  par  des 
eertificats  on  des  diplömes,  d'^tndes  jngies  äquivalentes  par  la  Facult^. 


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146  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  70.  Ponr  obtenir  le  grade  de  doetenr  en  droit,  les  candidats  doivent: 
1"  Subir  nn  examen  6crit  et  oral  snr  les  memes  branches  qne  le  5"«  examen 
de  licence.  Sont  exempt^s  de  cet  examen  les  licenciös  en  droit  de  l'UniTersite 
de  Genäve ;  2"  Publier  et  sontenir  en  fran^ais  une  these  dont  le  siqet  est  laiss^ 
k  lenr  choix.  Oette  thtse  doit  etre  prealablement  communiqn^e  i  la  Facnlte  qni 
en  antorise  rimpression. 

Chapitre  IX.  —  Grades  en  theologie. 
A.  BacealaurM  en  thiologie. 

Art.  71.  Ponr  obtenir  le  grade  de  bachelier  en  theologie,  les  candidats  doi- 
vent subir  cinq  examens  snccessifs.  Les  quatre  premiers  sont  oranx ;  le  cinqnieme 
comprend  une  partie  orale  et  une  partie  6crite. 

Pour  ponvoir  se  präsenter  ä.  chacun  des  quatre  derniers  examens,  les  cau- 
didats  doivent  avoir  suhi  Texamen  pr^c^dent  d'une  mani^re  d^clar^e  admissibk 

Art.  72.  Sont  admis  ä  postuler  le  baccalaurßat  eu  tli^ologie  et  k  se  prä- 
senter au  l'"""  examen  (seit  examen  prealable): 

Les  6tndiants  immatricul4s  dans  la  Facnlte  de  Theologie  de  Geneve.  et 
les  personnes  qui  satisfont  aux  conditions  d'immatriculation  dans  la  Facnltr 
(art.  31). 

Les  candidats  doivent  de  plus  justifier  de  denx  semestres  d'etndes  nni- 
versitairea. 

Sont  dispenses  de  ce  premier  examen:  1"  Les  licencies  es  lettres  (ordre 
des  Ijettres  classiques)  de  l'Universitö  de  (ien^ve  qni  justiflent  d'une  eonnaii- 
sance  sufüsante  de  la  langae  h^brai'que.  2*  Les  licenciSs  es  lettres  (ordre  de» 
Lettres  modernes)  de  TUniversite  de  Geneve  qui  jnstifient  d'une  connaissance 
süffisante  de  la  langue  h^braVque  et  de  la  langue  grecque.  3"  Les  licenci^s  v> 
Sciences  sociales  et  les  bacheliers  es  sciences  de  Genfeve  qui  justifient  d'une 
connaissance  sufiisante  des  langues  latine,  grecque  et  häbraVque. 

Sont  admis  k  se  presenter  an  2'"«  examen,  les  ötudiants  qni  justifient  de 
deux  semestres  d'^tudes  r^gulieres  ilans  une  Facultä  de  Theologie,  depnis  qu'ils 
ont  snbi  le  i"  examen. 

Sont  admis  i  se  presenter  au  3"><'  examen,  les  ^tndiants  qui  jnstifient  de 
quatre  semestres  d'6tudes  reguliferes  dans  une  Facultö  de  Theologie  depuis  lenr 
premier  examen,  etd'exercices  pratiques  comprenant  trois  propositions,  une  disser- 
tation  et  une  catächfese. 

.Sont  admis  k  se  prösenter  aux  4"'«  et  ß'»«  examens,  les  ßtudiants  qni  justi- 
flent de  six  semestres  d'etudes  regnlieres  dans  une  Facultfi  de  Theologie  depuis 
leur  l'''  examen,  et  d'une  nonvelle  s6rie  d'exercices  pratiques  comprenant  trois 
propositions  et  une  catöchese. 

Le  Bureau,  sur  le  pr^avis  de  la  Faculte,  peut  dispenser  totalement  ou  par- 
tiellement  des  quatre  premiers  examens  les  candidats  qui,  par  des  certificats  nn 
des  diplömes,  justifient  d'etudes  äquivalentes:  mais,  en  aucnn  cas,  le  5'"*  examen 
ne  pent  etre  restreint. 

Les  etudiants  qui  ont  snbi,  dans  l'Universit^  de  Genfeve,  des  examens  an- 
nnels  declares  admissibles  sur  les  matieres  des  examens  partiels  du  bacc^urfst 
en  Theologie,  sont  dispenses  des  parties  correspondantes  des  dits  examens. 

Art.  73.  Les  candidats  paient  une  somme  de  fr.  10  comme  droit  de  gra- 
duation  avant  chacun  des  cinq  examens.  En  cas  d'insncces,  la  moitie  de  la 
somme  vers^e  leur  est  rendue.  Les  candidats  dispenses  d'un  on  de  plnsieurs  des 
quatre  premiers  examens  doivent  en  acquitter  les  finances  en  s'inscrivant  ponr 
l'examen  snivant.  En  cas  d'insncces,  il  ne  lenr  est  rendu  que  la  moitiä  de  1« 
finance  de  l'examen  qu'ils  ont  subi. 

Art.  74.  Les  exameus  de  Baccalanrc^at  en  theologie  portent  .«tnr  les  ma- 
tieres suivantes: 

!"■  examen.  Langue  hfibraique.  —  Interpretation  danteurs  latins  et  grecs. 
snivant  un  Programme   special.  —  Sciences  naturelles   (Biologie  g^n^rale).  — 


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Canton  de  Genfeve,  Reglement  de  rUnirersit^.  147 

Introdnction  ä  l'fitnde  des  sciences  historiques.  —  Histoire  des  religious.  — 
Philosophie  oa  Histoire  de  la  Philosophie.  —  Economie  polltique.  —  Langne 
allemande.  —  Diction. 

La  Facalte  peut  antoriser  les  candidars  i,  snbir  le  prämier  examen  snr 
d'antres  branches  de  renseignement  des  Facnlt^s  des  Sciences  et  des  Lettres. 

?"'  examen.  Apolog^tiqae.  —  Histoire  de  TEglise  pendant  les  six  premiers 
siecles.  —  Histoire  du  penple  d'Israel  et  ex#gfese  de  deux  livres  de  rAncien 
Testament.  —  Histoire  du  texte  et  du  canon  dn  Nonveau  Testament :  ex^gtse 
de  l'Evangile  selon  Saint-Jean.  —  Morale. 

3'"  examen.  Theologie  bibliqne.  —  Histoire  de  l'Eglise  pendant  le  moyen 
ige  et  histoire  de  la  Reformation.  —  Archäologie  bibliqne  et  exögese  de  deux 
liTres  de  l'Ancien  Testament.  —  Ex^g^se  des  srnoptiqnes  et  de  l'Epitre  aux 
Romains.  —  Homil^tiqne. 

4"*  examen.  Dogmatiqne.  —  Histoire  de  l'Eglise  pendant  les  X\TI<'-  XVEH«  et 
XIX«  siecles.  —  Introdnction  k  l'Ancien  Testament,  histoire  du  texte  et  du  cänon : 
exegese  de  deux  livres  de  l'Ancien  Testament.  —  Herm^neutique  et  introdnction 
aux  livres  du  Nouveau  Testament:  exfigese  du  Livre  des  Actes.  —  Theologie 
pratiqne, 

Le  Doyen,  snr  la  demande  dn  candidat,  peut  intervertir  l'ordre  des  matierea 
des  2"'",  3"'^  et  4^"«  examens,  sons  la  condition  que,  dans  lenr  ensemble,  il.s 
romprennent  tont  le  champ  determin^  ci-dessus. 

5«"  examen.  —  a.  ün  examen  oral  et  nn  examen  eorit  passes  dans  une 
meme  session,  et  ayant  chacnn  pour  objet  les  matieres  en.seignf  es  dans  la  Paculte 
de  Theologie  (Loi,  art.  130  rf) ;  —  b.  Une  proposition  d'fprenve  composSe  sur  nn 
texte  donn^  et  apprise  en  48  henres ;  —  c.  Une  catechese  compos^e  snr  nn  snjet 
donne  et  apprise  en  24  henres;  —  rf.  La  pnblication  et  la  soutenance  d'nue 
these  en  fran^ais,  dont  le  snjet  doit  etre  approuT6  par  la  Facult^.  Cette  these 
«■st  prialablement  commnniqnäe  k  la  Facnlt^  qui  en  autorise  Timpression. 

Exceptionnellement,  la  Facnlt6  peut  antoriser  le  candidat  &  snbir  cette  der- 
niere  Sprenve  dans  nne  antre  session  qne  les  trois  pröcc'dentes  a,  b  et  c. 

B.  Licence  en  theologie. 

Art.  75.  Sont  admis  b,  postnler  le  grade  de  licencie  en  theologie.  les 
liacheliers  en  theologie  de  rUniversitö  de  üenfeve  et  les  personnes  qni  jnstifient, 
pai  des  certificats  ou  des  diplömes.  d'ötndes  universitaires  equivalentes.  Le 
Bureau,  snr  le  prßavis  de  la  Facult^,  statue  sur  l'^quiTalence. 

Art.  76.  Les  eprenves  pour  obtenir  le  grade  de  licenciö  en  theologie  con- 
sistent:  1"  Dans  nn  examen  oral  et  ecrit  snr  les  memes  branches  que  le  5"><' 
examen  dn  baccalanr^at  en  theologie.  —  Sont  exemptes  de  cet  examen  les 
bacheliers  en  theologie  de  l'Universite  de  Genfeve.  —  2"  Dans  des  reponses 
orales  faites  k  des  questions  portant,  au  choix  du  candidat,  snr  l'une  des  branches 
sniTantes:  Exegese  et  Histoire  de  l'Ancien  Testament;  —  Exegese  et  Histoire 
dnXonveau  Testament;  —  Theologie  systematique.  —  Theologie  historiqne.  — 
3°  Dans  des  reponses  äcrites  faites  h  huis  clos  et  dans  nn  temps  donnä,  i,  deux 
qaestions  portant  sur  la  m€me  brauche.  —  4"  Dans  la  pnblication  et  la  sou- 
tenance d'une  these  en  fran^ais.  Cette  thfese,  dont  le  sujet  est  laiss*?  an  choix 
du  candidat,  doit  etre  pr^alablement  commuuiqn^e  k  la  Faculte  qni  en  autorise 
rimpression. 

C.  Doetorat  en  thMogie. 

Art.  77.  Sont  admis  ä  postnler  le  grade  de  docteur  en  theologie  les  licen- 
ci&  en  theologie  de  l'ünirersitö  de  Geneve  et  les  personnes  qni  feront  preuve, 
par  des  certificats  on  des  diplömes,  d'etudes  jng^es  äquivalentes  par  la  Facnltfe. 

Art.  78.  L'öprenve  exigße  ponr  obtenir  le  grade  de  docteur  en  theologie 
consiste  dans  la  pnblication  et  la  sontenance  d'une  thtse  en  franfais,  dont  le 
«njet  est  laiss^  an  choix  dn  candidat.  Cette  th^se  doit  etre  präalablement  com- 
nraniqnie  ä  la  Facnlt^  qni  en  autorise  l'impression. 


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HS  .  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Chapitre  X.  —  Grades  en  medeeine. 
A.  Baecalauriat  ig  seienees  mediecUes. 

Art.  79.  Les  ^preuves  exigees  ponr  obtenir  le  grade  de  bachelier  es  science.« 
mädicale.s  consistent  an  deux  examens;  ancun  d'enx  ne  peut  etre  scinde. 

Art.  80.  Sont  admis  h  postuler  le  grade  de  bachelier  fis  seienees  inf  dicales 
et  it  se  präsenter  au  premier  examen,  les  ^tndiants  de  la  Facultä  de  Medeeine 
qui  ont  satisfait  aux  conditions  d'immatricnlation  ^nam6räes  dans  l'art.  33. 

Les  candidats  doivent,  en  ontre,  präsenter  l'attestation  d'un  semestre  an 
moins  de  traTaux  pratiqnes  dans  nn  laboratoire  de  cbimie. 

Ponr  ponyoir  se  präsenter  an  second  examen,  les  candidats  doirent  avoir 
subi  le  premier  examen  d'nne  maniere  declar^e  admissible.  Ha  doivent,  en  ontre. 
ätablir  qn'ils  ont  sairi  nn  conrs  complet  de  prdparations  anatomiqnes,  et  prä- 
senter nne  attestation  d'nn  semestre  an  moins  de  travanx  pratiques  dans  an 
laboratoire  de  microscopie. 

Le  Burean,  snr  le  präavis  de  la  Facultä,  pent  dispenser  du  premier  examen 
les  candidats  qui,  par  des  certificats  on  des  diplömes,  jnstifient  d'^tndes  äqui- 
valentes; mais  en  aucnn  cas  le  second  examen  ne  peut  etre  restreint. 

Art.  81.  Le  premier  examen  est  oral;  il  comprend  les  branches  suivantes: 
1.  La  Physiqne;  —  2.  La  Cbimie;  —  3.  La  Botaniqne;  —  4.  La  Zoologie  et 
l'Anatomie  compar6e.  (2  questions  snr  chacnne  des  qnatre  branches.) 

Le  second  examen  comprend  les  ßprenves  suivantes:  1.  Anatomie:  a.  ii- 
monstration  d'une  pr4paration  anatomique  faite  par  le  candidat,  et  ponr  laqnelle 
il  Ini  est  accordä  4  benres;  6.  öprenve  orale.  2.  Histologie  et  embryologie: 
o.  dämonstration  d'nne  oa  plusieors  pr^parations  histologiqnes  faites  par  le 
candidat,  et  pour  lesquelles  il  Ini  est  accordä  nne  henre;  b)  äprenve  orale. 
3.  Physiologie:  o.  äpreuve  §crite  pour  laqnelle  il  est  aceord6  2  heures  an  can- 
didat; b.  öprenve  orale. 

(Pour  ees  deux  examens,  voir  le  Programme  d^tailU.) 

Art.  82.  Les  candidats  payent  nne  somme  de  tr.  2.5,  comme  droit  de  gra- 
dnatiun  en  s'inscrivant  ponr  chacun  des  deux  examens.  En  cas  d'insncc&s.  k 
moitie  de  la  somme  versee  leur  est  rendue.  Les  candidats  dispens^s  du  1"  examen 
doivent  en  acqnitter  la  finance  en  s'inscrivant  pour  le  second  examen;  en  ca.< 
d'insncces,  il  ne  lenr  est  rendn  que  la  moiti6  de  la  finance  de  l'examen  qn'ils 
ont  subi. 

B.  Doctorat  en  mSdecine. 

Art.  83.  Sont  admis  k  postuler  le  grade  de  docteur  en  medeeine:  1*>  Les 
bacheliers  es  seienees  m^dicales  de  l'Universitä  de  Oen^ve;  2fi  Les  personnes 
qui,  par  des  diplömes  ou  des  certificats,  fönt  preuve  d'6tudes  jug^es  äquiva- 
lentes par  la  Facnltö;  3"  Les  m^decins  qui  ont  pass6  l'examen  professionnel 
f£d6ral  suisse  (voir  art.  90). 

Art.  84.  Pour  obtenir  le  grade  de  docteur  en  medeeine,  les  candidats  doi- 
vent subir  quatre  examens. 

!"■  examen.  Pathologie  interne.  —  Patholog^ie  externe.  —  Medeeine  op4ra- 
toire:  deux  Operations. 

2""  examen.  Anatomie  pathologique  et  pathologie  generale:  nne  antopsie 
pour  laqnelle  il  est  accordß  une  heure  an  candidat ;  6preuves  histologiqnes  ponr 
lesquelles  il  est  aceorde  une  demi-heure  au  candidat ;  ßpreuve  orale.  —  Hygiene : 
eprenve  Perlte  pour  laqnelle  il  est  aecordä  deux  heures  au  candidat;  ^preuve 
orale.  —  MMecine  legale ;  rapport  m^dico-l^gal  d'apres  un  cas  donn£,  ou  k  d6- 
faut,  d'aprfes  les  renseignements  fournis,  et  pour  la  r^daction  dnqnel  il  est 
aecordd  trois  heures  au  candidat;  Eprenve  orale.  —  Hatiäre  m^dicale  et  th^ra- 
peutique. 

S^'  examen.  Cliniqne  medicale:  examen  d'un  malade  avec  consnltation 
ecrite  pour  laqnelle  il  est  aceorde  deux  heures  au  candidat;  examen  d'un  ma- 


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Canton  de  Genfeve,  Reglement  de  l'üniversiW.  149 

lade,  avec  discuHsion  orale.  —  Cliniqne  chirnrgicale:  examen  d'an  malade  avec 
consnltation  6crite,  pour  laqaelle  il  est  accordä  denx  henres  au  candidat ;  examen 
d'un  malade,  avec  discussion  orale ;  nne  application  de  bandages.  —  Acconclie- 
ments  et  gynecologie:  examen  d'nn  cas  d'accouchement  ou  de  gynßcologie,  avec 
discnasion  orale;  obstßtrique  avec  mancenvres  sur  le  manneqniu.  —  Bprenve 
pratiqae  d'ophtahnologie.  —  Psychiatrie. 

4mt  examen.  Präsentation  d'nne  thfese  en  langue  frangaise,  allemande  on 
italienne,  sur  nn  sujet  laissfi  au  choix  du  candidat.  —  Cette  thfese  doit  etre 
admise  par  la  Faculte  sur  le  rapport  öcrit  d'un  jury  nommS  par  eile.  —  Le 
«andidat  ne  recevra  le  titre  et  le  diplöme  de  Doctenr  qu'aprfes  l'impression  de 
sa  dissertation,  dont  il  devra  d^poser  150  exemplaires  (art.  28). 

Art.  85.  La  dnr£e  des  examens  est  de  vingt  minutes  par  examinateur  ponr 
les  ^prenves  orales. 

Art.  86.  En  s'inscrivant  pour  subir  chacnn  des  trois  premiers  examens, 
le  candidat  doit  payer  une  somrae  de  fr.  30  qui  sera  vers6e  au  fonds  destin6 
ä  la  cräation  du  prix  de  la  Faculte  de  M^decine.  En  cas  d'insnccfes  d'nn  examen, 
la  moiti^  de  la  finance  correspondante  est  rembours^e  au  candidat. 

En  s'inscrivant  pour  le  4""«  examen,  le  candidat  doit  payer  fr.  200  comme 
droit  de  gradnation. 

Art.  87.  Le  procfes-verbal  de  chaque  examen  est  remis  au  Doyen.  Si 
l'examen  n'est  pas  admis,  le  Doyen,  sur  le  pr6avis  du  Jury,  d^cide  dans  quel 
d^'lai  le  candidat  pent  se  repräsenter.  Ce  delai  ne  peut  d^passer  une  ann^e. 

Art.  88.  Un  examen  refnsä  trois  fois  entraiue  l'annulation  des  examens 
pr^cßdents. 

Art.  89.  Les  candidats  au  doctorat  qui  ont  obtenu  le  diplöme  föderal  de 
m^decin  conform^ment  aux  rfeglements  actnellement  en  viguenr,  doivent,  per- 
sonnellement,  präsenter  les  rertificat'S  de  leurs  examens  et  les  notes  qu'ils  ont 
obtennes. 

a.  Si  le  candidat  a  obtenu  t\  l'examen  föderal  la  note  „Trfes  bien"  ou 
.Bleu",  il  est  dispensä  des  examens  de  Doctorat  et  n'est  sonmis  qu'ä  la  Präsen- 
tation d'une  these. 

b.  Si  le  candidat  a  obtenn  k  l'examen  fädäral  une  note  infärieure  h  „Bien", 
il  ne  sera  pas  entierement  dispeuse  des  deux  premiers  examens  de  Doctorat. 
II  devra,'  dans  la  regle,  subir  une  äprenve  compllmentaire  sur  les  branches  pour 
lesqnelles  la  note  speciale,  obtenue  &  l'examen  fädäral,  a  ätä  infärienre  k  „Bleu". 

La  Faculte  statue,  dans  ce  demier  cas,  sur  le  mode  et  les  conditions  de 
cet  examen  complämentaire  qui  doit  ätre  passä  en  une  seule  Session  et  qui  est 
gratuit.  Si  cet  examen  est  däclare  süffisant,  le  candidat  sera  admis  k  präsenter 
nne  these. 

Dans  l'nn  et  dans  l'autre  cas,  pour  etre  admis  k  präsenter  une  thäse,  le 
candidat  devra  payer,  en  mains  du  Secrätaire-caissier  une  somme  de  fr.  250, 
dont  fr.  200  &  titre  de  droit  de  gradnation,  et  fr.  50  k  verser  au  fonds  des 
prix  de  la  Facnlte  de  Mädecine.  En  cas  d'insucces,  la  moitiä  de  la  somme  versäe 
est  remboursäe  au  candidat. 

C.  DijMme  de  Phafmaeien. 

Art.  90.  Sont  admises  il  postnler  le  diplöme  de  pharmacien  les  personnes 
i|ui  jnstifieront:  1.  D'avoir  ätä  immatriculäes  ä  l'Universite  confonnäment  k 
l'art.  33  du  reglement;  2.  De  certiflcats  attestant  qu'elles  ont  fait  deux  ans  an 
moin^  d'apprentissage  chez  nn  ou  plusieurs  pharmaciens;  3.  De  certiflcats 
attestant  qu'elles  ont  passe  un  examen  de  commis  pharmacien  et  exercä  les 
fonctions  de  commis  pharmacien  pendant  deux  ans.  Les  certiflcats  doivent  ätre 
lägali»!äg :  4.  D'avoir  fait  qnatre  semestres  d'ätndes  dans  une  Facnltä  des  Sciences 
ou  de  Medecine:  5.  D'avoir  fait  des  travaux  pratiqnes:  a.  pendant  quatre  semestres 
dans  nn  on  plusieurs  laboratoires  de  chimie;  h.  pendant  un  semestre,  an  moins, 
dans  chacun  des  laboratoires  de  physique,  de  botanique  et  de  mieroscopie  phar- 
macentique. 


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150  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  91.  Les  personnes  qni  veulent  subir  l'examen  de  commis  pharmacien 
prßvu  i  Tart  90,  3,  doivent:  1*  Avoir  ^te  immatricnl^es  ä  l'l'niversitÄ  confor- 
mement  4  l'art.  33  da  reglement;  2**  Präsenter  nn  certificat  d'apprentissage  de 
denx  ans  chez  un  ou  plnsieurs  pharmacieus  patentes;  ce  certificat  doit  etre  legalise. 

L'examen  de  commis  pharmacien  se  divise  en  examen  pratiqne  et  examen  oral. 

L'examen  prati(iue  comprend :  1"  La  pr^paration  de  trois  remedes  an  mein,«, 
d'apres  des  formnies  magistrales ;  2"  Une  manipulation  pharmaco-chimiqne,  ane 
pr^paration  galeniqne  de  la  pharraacopäe  helvßtique;  3"  Denx  analyses  faciles 
de  drognes  ou   de   pri'parations   offieinales  d'aprfes  la  pharmacop^e  helvetiqne. 

L'examen  oral  s'ütend  aux  branches  snivantes:  1"  Tradnction  de  qnelqne« 
articiesde  la  phannacop6e  helvetique;  2"  Botaniqne  systömatiqne  et  connaissance 
des  diverses  plantes  offieinales  et  utiles:  3*  Physiqne  elßmentaire :  4*  Chimie 
generale  el^mentaire:  ö"  Etüde  des  snbstances  pharmaceutiqnes  dn  commerce: 
6"  Formnies,  doses  et  präparations  de  medicaments. 

Les  candidats  doivent  verser  en  s'inscrirant  nne  somme  de  30  francs. 

Art.  92.  Les  epreuves  pour  le  diplöme  de  pharmacien  consistent  en  nn 
examen  oral  et  en  un  examen  pratique. 

L'examen  oral  comprend:  1.  Botanique  g^närale:  2.  Botaniqne  systematiqne 
et  pharmaceiitiqne ;  3.  Physiqne:  4.  Chimie  theoriqne:  5.  Chimie  des  prepsra- 
tions  pharmacentiqnes :  6.  Hygiene  et  police  sanitaire;  7.  Pharmacognosie: 
8.  Pharmacie. 

L'examen  pratique  comprend :  1.  Execntion  de  deux  pr^parations  de  chimie 
pharmaceutique ;  2.  Analyse  qualitative  d'une  snbstance  falsifi^e  ou  venenens« 
(m^dicament  ou  denr€e  alimeutaire) ;  8.  Analyse  qualitative  d'nn  melange  ne 
renfermant  pas  plus  de  six  substances  (trois  bases  et  trois  acides) :  4.  Deux 
analyses  qnautitatives  d'une  snbstance  d^terminäe  daus  un  melange,  Tune  par 
voie  grarimätrique,  l'antre  par  voie  volnm^trique.  (Sur  les  points  1  i  4  le  can- 
didat  presentera  nn  rapport  ecrit);  5.  Determination  microscopiqne  de  qnatre 
substance.>i  ayant  trait  ä  la  niatiere  mädicale;  6.  RMaction  d'un  memoire  snr 
un  snjet  de  pharmacie,  de  pharmacognosie  ou  d'hygiene,  au  choix  du  camUdat. 

Les  candidats  doivent  verser  en  s'inscrivant  i,  cet  examen  une  somme  de 
100  francs. 

Art.  93.  Sout  applicables  anx  examens  de  pharmacien  les  dispositions  spc^- 
ci&ien  par  les  articles  16,  85  et  88. 

Disposition  transiloire  et  Clause  abrogatoire. 

Le  present  regleraent  entrera  en  vigueur  le  l«'  juin  1893. 

Tontefois,  le  Bureau  est  autorisß  ä  mettre  les  6tudiant8  an  benffiee  de 
l'ancieu  Reglement  dans  les  cas  oü  l'application  des  nouvelles  dispositions  anrait 
un  elFet  rötroactif  qui  leur  serait  prfijndiciable. 

Est  abrog6  le  Reglement  dn  31  aoftt  1888. 


(Stt.  7.  Reglement  du  Service  des  ciiniques  de  i'Universiti  de  Geneve.  (Du  15  sep- 
tembre  1893.) 

LE  CONSEIL  D'ETAT, 

Sur  la  propositiou  dn  Departement  de  l'Instruction  publique,  la  demande 
de  la  Commission  administrative  de  l'Hßpital  cantonal  et  le  präavis  conforme 
de  la  Facultfi  de  Mädecine, 

ARRETE : 

Art.  If"".  —  Le  personnel  du  service  mf  dical  de  l'Höpital  cantonal  se  com- 
posera:  a.  du  professeur  de  clinique  mi^diuale,  chef  dn  service  de  mßdecine: 
b.  du  professeur  de  clinique  chimrgicale,  chef  du  service  de  Chirurgie ;  c.  du 
professeur  de  clinique  obstätricale,  chef  du  service  d'acconchements  et  de  gyne- 
cologie ;  d.  d'nn  medecin  adjoint  A  la  clinique  mfedicale ;  e.  d'un  premier  assistant 


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Cauton  de  Geueve.  Reglement  du  sercive  de  rliiiiqnes  de  ri'uiversite.        löl 

medeciu  diplöme  i,  la  cliniiiue  cbirargicale;  /.  d'un  chirargien  adjoint  &  la  cli- 
niqne  obst^tricale  et  gynecologique ;  g.  d'nn  nombre  snfligant  d'assistaiitg  atta- 
eh^s  anx  differentes  cliiiiques. 

Art.  2.  —  Les  professenrs  sont  tenns  de  se  confonner  aux  directions  qui 
lenr  aont  donnees  par  la  Commissinn  de  l'Hopital.  Ils  assisteront  aus  sC'ances 
de  la  Commission  arec  voix  consaltatiTe,  toutea  les  fois  qn'ils  y  seront  appel^g. 

Art.  3.  —  Ils  sont  tenna  de  faire  rhaqne  jour  la  Tuite  des  malatles  de 
lenr  diTision  et,  en  oatre,  de  se  rendre  k  l'Hopital  tonteg  les  fois  qa'ils  y  seront 
demandäs  ponr  un  cas  urgent.  Les  risites  anx  pensionnairex  seront  faites  daus 
lenrs  chambres  respectives. 

Art.  4.  —  Les  professeurs  recevront  dans  leur  cabinet  les  malades  qui 
Tiennent  en  consaltation  k  l'Hopital. 

Art.  5.  —  Ils  veilleront  ä  ce  qne  leurs  pregcriptions  soieut  strictement 
execnt^es  par  les  assistants,  les  pharmaciens,  les  infirmiers  et  les  antres  em- 
ploT^  dont  ils  anront  ä  r^clamer  la  Cooperation. 

Art.  6.  —  En  cas  d'empecliement  de  plus  de  trois  jours,  les  professeurs 
devront  avertir  lenr  adjoint  qni  prendra  le  Service. 

Art.  7.  —  Chaqne  annee,  k  l'äpoque  du  compte  rendu  annnel,  ilg  adresscroiit 
i  la  Commission  an  rapport  m^dical  gnr  le  service  de  l'annee  prevedente. 

Art.  8.  —  Le  medecin  ai^oint  et  le  chirni^en  adjoint  &  la  clini(|ue  obstetri- 
cale  et  gynecologiqne  sont  nommes  par  la  Commission  administrative  de  l'Ho- 
pital ensnite  d'nn  conconrs. 

Art.  9.  —  A  cet  effet,  nne  inscription  sera  onverte  par  1' Administration 
de  l'Hopital  deux  mois  an  moius  arant  l'epoque  fixee  pour  le  conconrs. 

Art.  10.  —  Sont  admis  i\  conconrir  les  mädecins  et  ehirurgieng  autorises 
ä  la  pratique  r6gali6re  dans  le  Canton  de  (ieneve  depnis  <lenx  ans  au  moins. 

Art.  11.  —  Dans  le  .cas  oü  aucun  candidat  ne  serait  iuscrit  pour  le  cou- 
cours.  les  nominations  seraient  faiteg  par  la  Commis.sion,  sur  la  presenration 
des  professenrs  de  cliniqne. 

.\rt.  12.  —  Le  medecin  adjoint  et  le  Chirurgien  adjoint  ä  la  cliui(|ue  obste- 
tricale  et  gynfcologique  sont  nommes  ponr  le  terme  de  quatre  ans.  Ils  ne  sont 
pas  reeligibles. 

Leur  traitement  est  k  la  charge  de  r.Vdministration  de  l'Hopital.  II  est 
6i6  ä  1,000  francg  par  an. 

Art.  13.  —  Toutefois,  lorsqn'un  professeur  est  empPchc  de  donner  son  en- 
seignement,  le  Departement  de  l'Instmction  publique  pourvoit  iV  son  remplace- 
nienc  (art.  14  de  la  loi  sur  Tinstruction  publique). 

Art.  14.  —  Les  adjoints  doivent,  s'ils  en  sont  requis,  faire  le  service  (ino- 
tidien  et  regulier  d'nn  quartier  detennine,  sons  la  direction  des  profes.seurs. 
Les  adjoints  sont  cbart^^s  du  service  des  malades  nou  cboisLs  par  les  profes- 
senrs de  cliniqne. 

Art  15.  —  La  Commission  administrative  de  l'Hopital  cantonal  nomme  les 
usiätauts.  ainsi  qne  le  preroier  assistant,  medecin  diplöm^  de  la  rlini<tue  chimr- 
cicale,  sur  la  proposition  des  professenrs  et  apres  avoir  ouvert  une  inscription. 
Le  traitement  da  premier  assistant  de  Chirurgie  est  tixe  h  1,(MH)  francs ;  relui 
des  autres  assistants  k  500  francs  par  an.  (Vs  traitements  sont  k  la  rharge  de 
l'Hopital.  Les  assistants  »ont  loges  dang  l'Hopital  et  y  re<;oivent  la  pension. 

Art.  16.  —  Le  premier  assistant  diplöm^  de  la  cliniqne  chirurgicale  est 
reeligible,  mais  il  ne  pent  pas  etre  maintenu  dans  ses  functions  plus  de  qnatre 
ans  de  saite. 

Art.  17.  —  Le  nombre  des  assistants  attaches  k  chaque  clinique  est  fixf, 
sur  le  präavis  des  professenrs,  par  une  entente  entre  le  Departement  de  l'In- 
struction  publique  et  1' Administration  de  l'Hopital.  II  pent  etre  nomme'  des 
externes. 


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152  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  18.  —  Les  assistants  sont  sonmis  aux  ordres  de  leurs  chefs  ponr  tont 
ce  qui  a  rapport  au  service  m^dical  et  chirargical ;  üb  doivent  leur  rendre  compte 
de  tont  ce  qui  s'est  passö  dans  les  salles  depuis  la  dernifere  visite  et  ponrroir 
au  traitement  provisoire  des  malades  entrants.  lU  doivent,  en  particolier,  veiller 
4  ce  que  les  prescriptions  faites  anx  malades  soient  ex^cot^es,  et  faire  chaqne 
jour  nne  seconde  Tisite  daus  les  salles,  entre  5  et  7  henres  dn  soir. 

Ponr  tout  ce  qui  conceme  la  police  et  l'int^rienr,  les  assistants  sont  soo.- 
les  ordres  du  Directeur. 

Art.  19.  —  Le  premier  assistant  de  la  clinique  chirnrgicale  remplace  le 
professenr  en  cas  d'absence. 

Art.  20.  —  Les  assistants  surveilleut  la  dölivrance  des  m^dicaments  et  la 
tenue  des  registres  des  salles.  Tis  donnent  les  ordres  anx  infirmiers  et  infir- 
mieres  ponr  tout  ce  qui  a  rapport  au  serrice  sanitaire.  Us  donnent  anssi  k> 
ordres  ponr  le  transport  des  malades  et  des  morts. 

Art.  21.  —  II  y  aura  tonjours  au  mnins  un  assistant  de  garde;  le  serrice 
dure  vingt-quatre  henres  cons^rntives.  L'assistant  de  garde  ne  pent  s'absenter 
de  r^tablissement  sons  ancun  prätexte. 

Art.  22.  —  Si  Tun  des  assistants  de  l'Höpital  ou  de  la  Maternite  est  oblin^ 
de  s'absenter  plusieurs  jonrs,  il  devra  en  demander  l'antorisation  an  chef  de 
Service  et  au  President  de  la  Commission  et  proposer  un  rempla^ant. 

Art.  23.  —  Tontes  les  antopsies  qui  ponrront  etre  pratiqnöcs  sur  les  c»- 
davres  depos^s  4  la  Morgue  de  l'Höpital  seront  faites  par  le  professenr  d'ana- 
tomie  patliologique  ou  par  son  assistant.  Ancune  autopsie  ne  poorra  etre  &ite 
Sans  qne  le  chef  de  service  chez  leqnel  le  d6c^s  a  eu  lieu  ait  6t6  pr^venne  en 
temps  utile.  11  aura  le  droit  d'y  assister. 

Art.  24.  —  Le  präsent  rfeglement  pourra  6tre  modiiie  A  tonte  ^poqne  par 
l'entente  des  denx  parties. 

Reglement  du  Concours  du  Mädecin  adjoint  ä  la  Clinique  de  fHSpital  et  du 

Chirurgien  adjoint  ä  la  Matemiti. 

Composition  du  Juty. 

Le  Jury,  pr^sidä  par  un  administratear  de  l'Höpital,  se  eompose:  des  trois 
professenrs  de  clinique;  de  denx  professeurs  d^sign^s  par  la  Faculte  de  Me- 
decine;  d'nn  mMecin  et  d'nn  Chirurgien  tir^s  an  sort  parmi  les  anciens  chefs 
de  Service  de  l'Höpital  cantonal,  parmi  les  anciens  adjoints  aux  cliniqnes  et  les 
adjoints  titulaires ;  d'nu  sappleant  designe  de  la  meme  fa^on  que  les  denx 
demiers,  avec  voix  delibdrative. 

Les  appr^ciations  du  .Tury  se  fenint  au  moyen  de  points,  dont  le  maximnm 
sera  de  dix  ponr  chaqne  ßprenve. 

Le  candidat  qui  aura  obtenu  le  plus  de  points  sera  propos«^  par  le  Jury 
k  la  Commission  administrative.  Dans  le  cas  dVgalitä  entre  les  candidats  qui 
auraient  obtenu  le  plus  de  points,  le  Jury  tiendra  compte  des  titres  des  candidats. 

Les  ^prenves  du  concours  sont  pnbliqnes ;  n^anmoins,  l'examen  des  malades 
se  fera  en  pr^senee  dn  Jury  et  des  candidats  senlement.  Les  candidats  devront. 
avant  de  proceder  k  l'examen  du  malade  qui  leur  est  designe,  dSclarer  s'if 
leur  est  inconnn  ou  non. 

Le  Jury  devant  tonjonrs  etre  an  complet,  rAdminisrration  devra  an  prea- 
lable  s'assnrer  de  l'acceptation  de  MM.  les  .Tur(?s. 

Spreuyea  du  Concours  pour  le  Midecin  adjoint. 

Premiire  seance.  Pour  chaqne  candidat,  examen  pendant  qninze  minntes  an 
plus  de  denx  malades  tires  au  sort  sur  un  nombre  de  malades  egal  k  celni  des 
candidats.  Consultation  orale  de  qninze  minntes  sur  chacon  des  malades. 

Deuxihne  siance.  Pour  chaqne  candidat,  examen  pendant  qninze  minntes 
au  plus  d'nn  malade  design<^  comme  les  premiers.  Le  candidat  aura  deiix  henres 
pour  rediger  immediatement  sur  ce  malade  nne  consultation  C'crite. 


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Canton  de  Geneve,  Reglement  dn  service  de  cliniqnes  de  rUniversitö.       153 

Ti-oüiime  »iane«.  Lecture  par  leg  candidats  de  leurs  coninltationg  ^crites 
et  df'cision  du  Jury. 

Epremes  du  Conceurs  pour  le  Chirurgien  adjoint  de  la  Matemiti. 

Memes  äprenves  que  ponr  le  medecin,  en  reinpla(;ant  le.s  ras  de  m^decine 
par  leg  cas  d'obgt^trique  et  de  g-yn^cologie,  et  en  y  joignant  nne  ^prenre  de 
medecine  opdratoire. 

Pour  chaqne  candidat,  deux  Operations  tireeg  an  aort  gur  nn  nombre  de 
qnestiong  ^gal  ä  celni  des  candidat«. 

Le  präsent  arret6  entrera  en  vignenr  h  l'expiration  des  functions  du  chirur- 
(Tien  adjoint  actueliement  titulaire  iTe  ce  pogte. 


«7.  s.  Programme  des  cours  et  plan  des  itudes  de  l'Ecoie  dentair«  d«  6enive 
pendant  les  deux  semestres  de  l'annia  1893-1894.  (189B.) 

Ouvertüre  des  conrs  donnes  k  l'Ecoie  deutaire,  le  1  octobre  1893  pour  le 
semestre  d'hiver.  le  8  arril  1894  pour  le  gemestre  d'et4. 

Onrertnre  des  conrs  donnes  dans  les  Facnlt^s  des  Sciences  et  de  Medecine, 
le  1.5  oetobre  1893  ponr  le  semestre  d'hiver,  le  8  avril  1894  pour  le  semestre  ä'itL 

Commission  de  l'Ecoie  deittmre. 
MM.  Dortenr  Eeverdin.  Aug.,  professeur  4  la  Faculte  de  Medecine.  PriS- 
»dent.  —  Docteur  Bedard,  f.,  professeur  ä  l'Ecoie  dentaire.  Secr^taire.  — 
I>octeur  Vincent.  Alfred,  professeur  k  la  Faculte  de  M6decine.  —  Silvestre, 
Edouard,  medecin-dentiste.  —  Lander,  William,  Secr^taire  du  Departement  de 
llnstmction  publique.  —  Wartmann,  C.-L.,  docteur  en  medecine. 

EXTRAIT  DU  REGLEMENT. 

Conditions  d'admission. 

Art.  14.  tiont  inscrits  comnie  Kleves  res^liers :  a.  Les  jennes  gens  sortis 
<Io  la  section  classique  on  de  la  sectiou  r6ale  du  Gymnase  de  Geneve,  avec  un 
certi£cat  de  Haturite:  b.  Ceux  qui  snbisseut  d'nne  manitre  satisfaisante  des 
examens  sur  le  champ  d'ßtndes  d'une  des  snsdites  sectiuns  du  Gymnase;  — 
c.  i'enx  qni  prouvent  par  des  diplömes  ou  certificats  le  meme  degr^  d'instmction. 

Dispositions  administratires  et  financibres. 

Art.  16.  —  La  freqnenfation  des  conrs,  aiusi  que  les  travaux  pratiqnes 
<ians  les  laboratoires  et  les  ateliers  est  nbligatoire  pour  les  eifeves  reguliers. 

Art.  17.  o.  Les  personnes  d^sirenses  de  s'inscrire  au  nombre  des  eleves  de 
TEcole  dentaire,  doiyent  se  mnnir  dans  les  quinze  premiers  jours  de  chaqne 
semestre,  c'est-ä-diro  avant  le  31  octobre  ponr  le  semestre  d'hiver,  et  le  2.5  avril 
poiir  le  semestre  d'ßte,  d'nn  o.ertificat  d'admission  qui  lenr  sera  delivre  par  M. 
le  President  de  la  commission  de  TEcole,  apres  examen  de  lenrs  titres  par  la 
Cnrnmission. 

La  presentation  de  oe  certilicat  est  rigonreusement  exigee  ponr  Tiiiscription 
*n\  conrs  et  laboratoires. 

Leg  demandes  d'admission  doivent  etre  adressees  par  ^crit  an  President  de 
la  Commission  de  l'Ecoie,  dans  les  d^lais  fixes  plns  haut. 

*.  Le»  inscriptions  ponr  les  conrs  et  laboratoires  de  ITniversite  sont  reyue.s 
«n  bnreau  dn  Secrötaire-Caissier  de  ITniversite :  eelles  pour  le.s  cours  et  labo- 
ratoires de  l'Ecoie  dentaire  sont  re<;nes  an  Bnreau  du  Departement  de  l'instrnc- 
ti'in  publique.  Hotel  de  Ville. 

c.  Les  inscriptions  d'^leve  regulier,  avec  Tindication  des  sommes  per?nes, 
»ont  trauscrites  sur  un  livret  special,  qni  reste  entre  les  mains  de  Tetudiant. 
»•t  qne  ce  demier  doit  faire  signer  par  SIM.  les  professeurs  anx  conrs  desquels 
il  P8t  inserit. 


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154  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

d.  Les  eleves  externes  re^.oivent  un  simple  r^cäpiss^  des  sommes  qD'ils  ont 
vers^es  pour  leun  inücriptions.  Aucan  livret  de  l'Ecole  dentaire  ne  peut  lenr 
etre  delivre. 

e.  Le  payement  des  droits  ponr  l'exainen  propödeutiqne  et  ponr  reximeii 
professionnel  a  lieu  au  D^.partement  de  rinstruction  pnbliqae. 

Art.  18.  Les  retribntions  poar  les  conrs  suivis  dans  ia  Facoltä  des  sciencet 
et  dans  la  Facalte  de  M^decine  sont  de  cinq  fraucs  par  semestre  ponr  oi« 
heure  de  conrs  par  semaine. 

Les  eleves  re^liers  paient  cinquante  francs  par  semestre  poar  chaqne 
cours  special  donue  dans  l'Ecole  dentaire,  ainst  que  pour  les  traraux  dans  hs 
ateliers. 

Otte  Unance  est  portäe.  pour  les  Kleves  externes,  ä  soixante  francs. 

Art.  19.  Les  eleves  r^guliers  et  les  externes  se  pourvoient  k  lenrs  frais 
des  Instruments  qni  lenr  sont  näcessaires,  ainsi  que  des  substances  qa'ils  ein- 
ploient  dans  les  travaux  pratiqnes.  (Loi,  art.  172). 

Des  examens. 

Art.  21.  Les  eleves  reguliers  de  rEcole  dentaire  sont  appeles  ä  passer: 
1"  l'examen  prop6deutiqne ;  2"  l'examen  professionnel,  donuant  droit  an  dipli'une 
de  mödecin-i'.liirnrgien-dentiste  de  l'Ecole  dentaire  de  Geneve.  L'examen  prope- 
deutique  est  divisö  en  denx  parties  qui  peuvent  se  faire  dans  deux  sesüiuns 
diftereutes:  la  partie  scientifique  et  la  partie  m^dicale. 

Art.  28.  L'examen  scientifique  est  oral  et  comprend  les  branches  snivantes: 
1"  Pbysiqne;  2"  Cbimie;  3*  Botaniqne;  4"  Zoologie  et  anatomie  comparee. 

Art.  30.  L'examen  niedical  est  un  examen  oral  et  comprend  ranatomie. 
l'histolog^e  et  la  physiologie,  en  tenant  tont  particuli^rement  compte  de  l'art 
dentaire. 

Art.  32.  Les  personnes  qui  justiflent  d'etudes  äquivalentes  par  des  diplüuies 
ou  des  certiflcats,  peuvent  etre  dispensfies  der  parties  correspondantes  de.<  exami^Ds 
propedeutique.^. 

Art.  33.   Pour  etre  admis  ä  passer  l'examen  professionnel,  il  fant : 

a.  Avoir  passfi  avec  succes  l'examen  propfidentique ; 

h.  Acqnitter  le  droit  de  300  francs  prfivu  par  l'art.  171  de  la  loi; 

c.  .Justifier  par  des  certiflcats  reguliers  d'avoir  suivi  des  cours  d'anatomie 
patbologique  speciale,  d'anatomie  et  de  pathologie  genfirales,  de  Chirurgie  theo- 
rique  generale,  de  pathologie  et  de  therapeuthiqne  speciales  des  organes  bnccaai: 

d.  Avoir  fr^quentö  pendant  deux  semestres  la  clinique  chirurgicale  de  ITni- 
versitfi  et  la  clinique  dentaire  de  l'Ecole; 

e.  Avoir  suivi,  i,  l'Ecole  dentaire,  pendant  deux  semestres,  les  travaux  pra- 
tiques  d'obturation  et  d'aurification,  et  pendant  trois  semestres  ceux  de  prothese. 

Art.  34.  L'examen  professionnel  des  dentistes  se  divise  en  trois  partiei«: 
une  pratique  (.avec  examen  ficrit),  une  orale  et  la  Präsentation  d'nne  these, 
(Pour  les  dfitails,  volr  le  Reglement.) 

Art.  36.  Les  docteurs  en  medecine  et  les  mfidecins  autorises  peuvent  obtenir 
le  dipldme  de  medecin-chirurgien-dentiste,  apres  avoir  suivi,  k  l'Ecole  dentaire. 
l'enseignement  de  deux  semestres  et  passfi  avec  succes  l'examen  professionnel. 

Les  docteurs  en  mädecine  et  les  medecins  autorisfis  peuvent  etre  dispenses 
par  la  C'ommission  de  certaines  fiprenves  de  l'examen  professionnel. 

Les  dentistes  diplöraee  i\  l'etranger  peuvent  etre  admis,  aprfes  vfirification 
de  lenrs  titres  par  la  Commission,  k  passer  l'examen  professionnel  Sans  avoir 
suivi  les  cours  de  l'Ecole. 

Art.  37.  Les  dentistes  qui  ont  subi  avec  succes  l'examen  professionnel  tiünl 
peuvent,  dans  la  regle,  obtenir  le  diplAme  de  l'Ecole  moyennant  la  Präsentation 
dun  travail  manuscrit  ou  imprimfi  admis  par  la  Commission,  sur  un  sujet  relatif 
ä  l'art  dentaire,  au  choix  du  candidat.  Toutefois  la  Commission  statne  sur  chaqne 
cas  particulier. 


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Cauton  de  Genfeve,  Kegiemeut  dn  serTice  de  cliuiques  de  ITuiversit^.      Iö5 

Premihre  annee. 
Premier  semestre  (hiver). 

Physique  experimenlale.  —  M.  le  professeur  C.  Soret  (Facnlt6  des  sciences). 
Qnata«  heures  par  semaine. 

Chimie  inorganique.  —  M.  le  professeur  C.  Grabe  (Facultß  des  sciences). 
Cinq  heores  par  semaine. 

Botanique  midieale  et  pharmaceutique.  —  M.  le  professeur  K.  Chodat  (Fa- 
culte  des  sciences).  Denx  heures  par  semaine. 

Physiologie  botanique.  —  M.  le  professeur  M.  Thury  (Facultö  des  sciences). 
Denx  heures  par  semaine. 

Zoologie  et  anatomie  comparee  des  anitnaux  incertihris.  —  M.  le  professeur 
C.  Vogt  (Faculte  des  sciences).  Cinq  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale.  —  M.  le  professeur  Laskowski  (Facnltß  de  medecine). 
Six  heures  par  semaine. 

Laboratoire  d'anatomie.  —  M.  le  professeur  Laskowski.  Tous  les  joui-s. 

Deuxiime  semestre  (et6). 

Physique  erpirimentale.  —  M.  le  professeur  C.  Soret  (Facnlte  des  .sciences). 
Qnatre  heures  par  semaine. 

Chimie  organique.  —  M.  le  professeur  C.  Graebe  (Facult«5  des  science.s). 
Cinq  heures  par  semaine. 

Botanique  midieale  et  pharmaceutique.  —  M.  le  professeur  R.  Chodat  (Fa- 
cnlte des  sciences).  Qnatre  heures  par  semaine. 

Anatomie  eomparh  et  Zoologie  des  animaux  veriibrSs.  —  M.  le  professeur 
C.  Vogt  (Facultß  des  sciences).  Cinq  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale.  —  M.  le  professeur  Laskowski  (Faculte  de  mödecine). 
Six  heures  par  semaine. 

Physiologie.  —  M.  le  professeur  Schiff  (Faculte  de  medecine).  Six  heures 
par  semaine. 

Laboratoire  de  chimie  analytique.  —  M.  le  professeur  D.  Monnier  (Faculte 
des  sciences).  Tons  les  jours. 

A  la  fin  dn  denxiime  semestre,  examen  propädentique  (partie  scientifiqne). 

Deuxieme  annee. 
Troisiemn  semestre  (hiver). 

Histoire  normale.  —  M.  le  professeur  A.  Etemod  (Faculte  de  medecine). 
Denx  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale  et  pathologique  de  la  cavit^  buccale  et  de  l'appareil  den- 
taire.  Partie  normale.  —  Le  meme  professeur.  Denx  heures  par  semaine. 

Embryologie.  Le  meme  professeur.  Trois  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale.  —  M.  le  professeur  Laskowski  (Faculte  de  medecine). 
Six  heures  par  semaine. 

Physiologie.  —  M.  le  professeur  Schiff  (Facultö  de  mödecine).  Six  heures 
par  semaine. 

Laboratoire  d'anatomie.  —  M.  le  professeur  Laskowski.  Tous  les  jours. 
Quatriime  semestre  (6t6). 

Histologie  normale.  —  M.  Le  professeur  A.  Eternod  (Facnlte  de  mMecine). 
Qnatre  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale  et  pathologique  de  la  cavit^  buccale  et  de  l'appareil  den- 
taire.  Partie  pathologique.  —  Le  meme  professeur.  Deux  heures  par  semaine. 

Anatomie  normale.  —  M.  le  professeur  Laskowski  (Faculte  de  medecine). 
Six  heures  par  semaine. 


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1 


156  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordatingen. 


I 


PItysxoiogie.  —  M.  le  professenr  Schiff  (Facnlt^  de  mßdecine).  Six  henre«  p«  \ 

semaine.  i 

Ciinique  et  policlinique  chirurgicales.  —  M.  le  professenr  G.  Jnlliard  (F»-  | 

cultö  de  mädecine).  Sept  heures  et  demie  par  semaine.  1 

Laboratoire  d'rmhryologie  et  d'histologie  normale.  —  M.  le  professeurEtenKMl.  j 

Tons  les  jonrs,  sauf  le  jeudi.  j 

A  la  fin  de  qnatrieme  semestre,  exameii  prop6deutiqne  (partie  medicale).  | 

Troialhme  annäe. 
Cinquiime  semestre  (hiver). 

Anatomie  et  physiologie  pathologiques  gftUrales.  —  M.  le  professenr  Zahn 
<Facnlt6  de  mädecine).  Six  henres  par  semaine. 

Pathologie  chirurgieale  ginirale.  —  M.  le  professenr  J.  Reverdin  (Facnlte 
de  m^decine).  Trois  henres  par  semaine. 

Clinique  et  policlinique  chirurgicales.  —  M.  le  professenr  G.  Jnlliard  (Fa- 
cnlte de  m^decine).  Sept  henres  et  demie  par  semaine. 

Prothise.  —  H.  E.  Metral  (Ecole  dentaire).  Travanx  pratiques  dans  les 
ateliers,  tous  les  jonrs  apr^s-midi. 

Sixihne  semestre  (it4). 

Pathologie  chirurgieale.  —  M.  le  professenr  J.  Reverdin  (Facnlte  demMeciiie). 
Peux  henres  par  semaine. 

Clinique  dentaire.  —  M.  le  professenr  C.  Redard  (Ecole  dentaire).  Xeaf 
henres  par  semaine. 

Pathologie  et  thirapeutique  des  maladies  de  la  bauche.  —  Le  ra€me  pro- 
fessenr. Denx  henres  par  semaine. 

Hygihte  et  matteres  mfdicales  en  rapport  avec  l'art  dentaire.  —  Le  menie 
professenr.  Une  henre  par  semaine. 

Conßrences  et  rfpititions.  —  Le  mgme  professenr.  Trois  henres  par  semaine. 

Prothise.  —  M.  E.  Mitral  (Ecole  dentaire).  Travanx  pratiqnes.  dans  les 
ateliers,  tous  les  jonrs. 

Prothhe  dentaire  (cellnloide,  vulcanite,  m^tallurgie,  procfid^s  divers).  iV»- 
ihise  hucc<de  (restanration  faciale  et  palatine).  —  Le  meme  professenr.  Une 
henre  par  semaine. 

Obturation  et  aurification.  —  M.  E.  Mitral.  Travanx  pratiqnes.  tons  le? 
jours  apres-midi. 

Matiires  plastiques  et  amalgames.  Ttiffirents  procidis  d' aurification.  —  Le 
mt'me  professenr.  Une  heure  par  semaine. 

Septihne  semestre  (hiver). 

Clinique  dentaire.  M.  le  professenr  C.  Redard.  Nenf  heures  par  semaine. 

Pathologie  et  th^rapeutique  des  maladie  de  la  houehe.  —  Le  meme  professenr. 
Denx  henres  par  semaine. 

Hygiene  et  matiires  mfdicales  en  rapport  arec  l'art  dentaire.  —  Le  meme 
professenr.  Une  heure  par  .semaine. 

ConfSrences  et  repStitions.  —  Le  m§me  professenr.  Trois  heures  par  semaine. 

Prothise.  —  M.  E.  Mitral.  Travanx  pratiqnes  dans  les  ateliers,  tous  les  jonrs. 

Prothise  dentaire  (cellnloi'de,  vulcanite,  m^tallnrgie,  proc^däs  divers).  Pro- 
thrne  buccale  (restanration  faciale  et  palatine).  —  Le  m4me  professenr.  Une 
heure  par  semaine. 

Obturation  et  aurification.  —  M.  E.  Mitral.  Travanx  pratiqnes,  tous  les  jours 
apres-midi. 

Matiires  plastiques  et  amalgames.  Difffrents  proefdis  d'aurifieation.  —  Le 
meme  professenr.  Uns  henre  par  semaine. 

A  la  fin  du  septifeme  semestre,  exameu  professionnel. 

XB.  La  commission  recommande  vivement  k  MM.  les  6löves  la  r^partitio« 
des  conrs  sur  sept  semestres,  teile  qn'elle  est  indiqn^e  dans  le  prfesent  programme. 


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Canton  tle  Genfeve,  Kfeglement  du  Service  de  cliuiques  de  l'üniversitö.      157 

Horaire  des  cours  donites  ä  f£cole  dentaire. 

dnquiime  semestre  (hiver) 

Tous  les  jonrs,  de  2  tV  5  henres,  Prothfese,  Travaux  pratiqnes  dans  les 
ateliers. 

Sixihne  semeatre  (6t6). 

Lundi.  —  7  h.,  Conferences  et  r^p^titions;  —  8  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese;  —  2  h.  ä  6  h.,  Obturation  et  Anriflcation. 

Mardi.  —  7  h.,  Hygifene  et  Matiferes  m^dicales;  —  8  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  k  midi,  Prothese;  —  2  h.  ä  5  h.,  Obturation  et  Aurification;  5  h.  Gours 
th^oriqne. 

Mercredi.  —  7  h.,  Maladies  de  la  beuche;  —  8  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  i.  midi,  Prothese;  —  2  h.  ä  6  h.,  Obturation  et  Aurification. 

Jeudi.  —  7  h.,  Conferences  et  repätitions;  —  8  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  i  midi,  Prothese. 

Vendredi.  —  7  h.,  Hygifene  et  Matieres  m^dicales;  —  8  h.,  Clinique  den- 
taire; —  10  h.  i  midi,  Prothfese;  —  2  h.  &  5  h.,  Obturation  et  Aurification;  — 
5  h.,  Conrs  theoriqne. 

Samedi.  —  7  h.,  Conferences  et  repätitions ;  —  8  h.,  Clinique  dentaire ;  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese;  —  2  h.  ä  6  h.,  Obturation  et  Anriflcation. 

Septiime  semestre  (hiver). 

Lundi.  —  8  h.,  Conferences  et  r6petitions;  9  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese;  —  2  h.  ä  6  h.,  Obturation  et  Aurification. 

Mardi.  —  8  h.,  Hygiine  et  Matiferes  medicales ;  —  9  h.,  Clinique  dentaire ;  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese;  —  2  h.  4  5  h.,  Obturation  et  Aurification;  —  6  h., 
Cours  theorique. 

Mercredi.  —  8  h.,  Maladies  de  la  bouche;  —  9  h.,  Clinique  dentaire:  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese;  —  2  h.  &  6  h.,  Obturation  et  Aurification. 

Jeudi.  —  8  h.,  Conferences  et  repetitions;  —  9  h.,  Clinique  dentaire;  — 
10  h.  k  midi,  Prothfese. 

Vendredi.  —  8  h.,  Hygiene  et  Matiferes  medicales;  —  9  h.,  Clinique  den- 
taire ;  —  10  h.  ä  midi,  Prothfese ;  —  2  h..  kh  h.,  Obturation  et  Aurification ;  — 
5  h.,  Conrs  theoriqne. 

Samedi.  —  8  h.,  Conferences  et  repetitions;  —  9  h.,  clinique  dentaire;  — 
10  h.  k  midi,  Prothese;  —  2  h.  ä  6  h.,  Obturation  et  Aurification. 

Ponr  les  conrs  donnes  dans  la  Faculte  des  sciences  et  dans  la  Faculte  de 
medecine,  voir  l'horaire  de  l'Universite  de  Genfeve. 

Adresses.  Commission  de  fEcole  dentaire. 

MM.  Doctenr  Beverdin,  Auguste,  professeur,  President,  rue  du  General- 
Dnfotir,  15.  —  Doctenr  Redard,  Camille,  professeur,  Secretaire,  rue  du  Mont- 
Blanc,  11.  —  Doctenr  Vincent,  Alfred,  professeur,  nie  des  Voirons,  2.  —  Silvestre, 
£donard,  medecin-dentiste,  rue  Bonivard,  6.  — •  Lander,  William,  Secretaire  du 
Departement  de  Tlnstmction  publique,  Hotel  de  ville.  —  Docteur  Wartmann, 
C.-L.,  rue  du  Mont-Blanc,  16. 

Professeurs  ä  FEcole  dentaire. 

MM.  Doctenr  Eedärd,  Camille,  rue  du  Mont-Blanc,  14.  —  Metral,  Ernest, 
medecin-chirurg^en-dentiste,  rue  Ceard,  5. 

Professeurs  ä  la  Faculti  des  sciences. 

MM.   Chodat,  Bobert,  Boulevard  de  Plainpalais,  11.  —  Grsebe,  Charles, 

nie  de  Candolle,  11.  —  Monnier,  Denis,  rue  des  Grottes,  28.  —  Soret,  Charles, 

place  St-Antoine,  22.  —  Thury,  Marc,  chemin  de  Florissant,  21.  —  Vogt,  Charles, 
chemin  du  Soleil-Levant.  26. 


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15K  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Profesaeurs  ä  la  FacuM  de  mSdecine. 

MM.  Eternod,  Augnste,  chemin  de  l'Industrie.  Acacias.  —  Jnlliard,  GustiTe. 
arenne  Marc-Monnier.  —  Laakowski,  Sigismond,  ronte  de  Carouge.  —  Beyerdin, 
Jacques,  rue  du  Rhfine,  43.  —  Schiff,  Maurice,  chemin  du  Mail,  16.  —  Zahn. 
Frßd^ric-Guillaume.  chemin  de  la  Roseraie,  2. 

Micanicien-dimons  trateur. 
M.  X. 

Cottcierge. 

M.  F.  Pellet,  h&timent  de  l'Ecole  dentaire,  rue  de  Lausanne,  16. 
Etab/issements  publics  accesaibles  ä  MM.  les  eliires  de  tEcole  dentaire. 

Le  Musie  il'hisfoiiv  naturelle,  nioyennant  l'autorisation  du  professenr  d« 
Zoologie,  M.  le  professenr  Vogt. 

Les  Serres  da  Jardin  botanique  et  le  Conserratoire  botanique,  moyennani 
Tantorisation  dn  Directeur  du  Jardin,  M.  le  professeur  Muller. 

Les  ölfeves  travaillant  dans  les  laboratoires  de  la  Facult^  des  seiences  pen- 
Tent  faire  nsage  des  Bihliothiguen  attachßes  h  ces  laboratoires. 

La  Bibliothhque  publique  (Salle  de  lecture),  est  onverte  tous  les  joms  de 
9  heure.s  k  midi  et  de  1  heure  k  6  heures :  en  outre.  pendant  l'hiver,  de  8  henres 
k  10  heures  du  soir.  Pendant  les  vacances  d'et^,  de  8  heures  ä  midi  senlement. 

Sont  aussi  accessibles  aux  Kleves  de  l'Ecole  dentaire:  TEcole  de  gymnas- 
tiqne,  le  Manege,  le  Conservatoire  de  musique,  le  Musee  Rath.  le  Mnsie  archeo- 
logique,  le  Cabinet  de  numismatique,  le  Mnsee  epigraphique,  le  Mus^e  historiqae 
genevois,  le  Musee  Fol,  le  Musee  des  Arts  d^coratifs,  l'Ariana,  et,  k  l'Athinee. 
le  Conservatoire  industriel,  la  Bibliotheque  technologiqne  et  la  Bibliotheqne  de 
la  Soci6t6  genevoise  d'l'tilitß  publique. 

Pour  pensions  et  logements,  out  peut  s'adresser  au  Bureau  officiel  et  gra- 
tnit  de  renseignements.  5,  Quai  du  Mont-Blanc. 


<iS.  !).  Statuten  der  Universität  Freiburg  i.  d.  Schweiz.  (1893.) 
Dritter  Abschnitt.     Juristische  Fakultät. 

S  1.  Die  juristische  Fakultät  erteilt  zwei  akademische  Würden,  die  eine« 
Licentiaten  der  Rechte  und  die  eines  Doktors  der  Rechte. 

§  2.  Zur  Erlangung  dieser  Würden  wird  nur  derjenige  zugelassen,  dessen 
wissenschaftliche  Vorbildung  den  Bedingungen  genügt,  welche  für  die  Irnm»- 
trikulation  an  hiesiger  Hochschule  gestellt  werden. 

§  3.  Die  Würde  des  Licentiaten  der  Rechte  wird  erteilt  auf  Gmnd  einer 
mündlichen  Prüfung ;  die  Würde  des  Doktors  der  Rechte  dagegen  auf  Gmnd 
einer  wissenschaftlichen  Abhandlung  (Dissertation),  zweier  schriftlichen  Probe- 
arbeiten und  einer  mündlichen  Prüfung  (vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung 
des  §  27). 

A.  Die  L  i  c  e  n  t  i  a  t  e  n  -  W  ü  r  d  e. 

55  4.  Zur  Erlangung  der  Licentiaten-Wttrde  wird  nur  zugelassen,  wer  in 
dem  betreffenden  Semester  (§  6)  an  hiesiger  Hochschule  immatriknlirt  ist 

Die  Anmeldung  zur  Prüfung  hat  bei  dem  Dekan  oder  dem  statt  seiner  mit 
der  Leitung  der  Licentiaten-Prüfung  besonders  beauftragten  Mitgliede  der 
Fakultät  zu  geschehen.  Diesem  steht  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit 
der  Anmeldung  zu,  in  zweifelhaften  Fällen  nach  Anhörung  der  Fakultät, 

§  5.    Jeder  Bewerber  hat  die  Wahl  ob  er: 

a.  sich  nach  Beendigung  eines  dreijährigen  Studiums  an  einer  ünivereitit 
oder  einer  entsprechenden  höheren  Lehranstalt  der  Prüfung  in  sämt- 
lichen Prüfungsfächern  (§  7)  gleichzeitig  unterziehen, 

b.  oder  aber  während  seines  Universitätsstudiums  durch  Teilprüfungen  seine 
Reife  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern  dartun  will. 


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Kanton  Freilmrg,  Stataten  der  Universität.  159 

In  letzterem  Falle  (b)  hat  sich  jede,  namentlich  auch  die  letzte  Teilprttfung 
aber  mindestens  drei  Prüfungsfächer  zu  erstrecken.  Die  erste  Teilprüfnng  setzt 
voraus,  dass  der  Bewerber  bereits  zwei  Halbjahre  eine  Universität  oder  eine 
entsprechende  höhere  Lehranstalt  besucht  hat.  Die  letzte  Teilprttfung  kann  erst 
nach  Beendigung  des  dreijährigen  Universitäts-Studiunis  abgelegt  werden. 

Hat  der  Bewerber  sich  in  einer  Teilprüfang  in  mindestens  drei  Fächern 
prüfen  lassen,  so  ist  er  im  Falle  des  Erfolgs  von  einer  weiteren  Prüfung  in 
diesen  Fächern  befreit.  Im  Falle  des  Nichterfolges  hat  er  nur  die  Pflicht,  sich 
in  den  nicht  genügend  erledigten  Fächern  abermal.M  der  PrUftang  zu  unterziehen. 

§  6.  Die  Gesamtprflftingen  und  die  Teilprüfungen  finden  statt  nach  Wahl 
des  Bewerbers  am  Anfange  des  Winterhalbjahres,  oder  am  Ende  eines  der 
beiden  Halbjahre. 

.Tedoch  hat  die  Anmeldung,  und  zwar  bei  jeder  Teilprüfnng  unter  Angabe 
der  Prüfungsfächer,  mindestens  drei  Wochen  vor  dem  20.  Oktober  oder  vor 
dem  festgesetzten  Schlüsse   des   Sommer-  bezw.  Winterhalbjahres  zu  erfolgen. 

I)ie  nähere  Zeit  der  Prüfung  bestimmt  alsdann  der  Dekan  beziehentlich 
des.sen  Stellvertreter  f§  4). 

S  7.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  insgesamt  auf  folgende  Fächer :  1.  Philo- 
sophie des  Kecbts:  2.  Geschichte  und  Institutionen  des  römischen  Rechts: 
8.  I'andekten;  4.  Privatrecht  mit  Einschluss  des  Handelsrechts  (schweizerisches, 
deutsches,  französisches);  5.  Zivilprozess ;  6.  Strafrecht;  7.  Strafprozess : 
K.  Staat.srecht :  9.  Völkerrecht;  10.  Kirchenrecht;  11.  Nationalökonomie; 
12.  Deutsche  Rechtsgeschichte:  13.  Internationales  Privatreoht;  und  zwar  hat 
zwischen  den  zuletzt  genannten  beiden  Fächern  (12  und  13)  der  Bewerber  die 
Wahl ;  jedoch  kann  er  sich  auch  einer  Prüfung  in  beiden  Fächern  unterziehen. 

.■Vnch  steht  es  jedem  Bewerber  frei,  sich  noch  in  anderen  juristischen  oder 
verwandten  Lehrzweigen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Das  Ergebnis  einer 
solchen  Prüfung  wird  alsdann  bei  der  Feststellung  des  Gesamtgrades  gemäss 
{5  10  berücksichtigt. 

§  S.    Die  Daner  der  Prüfung  beträgt: 
».   je  dreissig  Minuten  für  Pandekten  (§  7  N"  3)  und  für  Privatrecht  mit 
Einschluss  des  Handelsrechtes  (S  7  N"  4); 

b.  je  zwanzig  Minnten  für  Institutionen  und  Geschichte  des  römischen 
Recht«  (§  7  X»  2) ,  Zivilprozess  (S  7  N«  5) ,  Strafrecht  (§  7  N«  6). 
Staatsrecht  (§  7  N"  8).  Kirchenrecht  (§  7  N"  10),  Nationalökonomie 
(?!  7  N»  11), 

c.  je  zehn  Minuten  für  Philosophie  des  Rechts  (§  7  N"  1),  Strafprozess 
(§  7  N'o  7).  Völkerrecht  (§  7  N»  9),  deutsche  Rechtsgeschichte  (§  7  N» 
12).  internationales  Privatrecht  (§  7  N"  13)  und  jedes  der  nach  §  7 
Absatz  2  freigestellten  Fächer. 

§  9.  Die  Prüfungen  in  den  einzelnen  Fächern  werden  von  je  einem  Ver- 
treter des  betreffenden  Faches  unter  Beisitz  zweier  weiteren  Professoren  vor- 
genommen. 

Die  Vertreter  der  einzelnen  Prüfungsfächer  sind  durch  Anschlag  am 
schwarzen  Brett  bezeichnet.  Unter  mehreren  Vertretern  desselben  Prüfungs- 
faches hat  der  Bewerber  die  Wahl. 

Die  Beisitzer  ernennt  der  Dekan  beziehentlich  dessen  Stellvertreter  (§  4). 

§  10.  Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  in  jedem  einzelnen  Fache  beson- 
ders dnrch  den  jedesmaligen  Prilfungsausschnss  festgestellt.  Die  Grade  sind 
legitime,  cum  lande,  egregie.  Erhält  der  Bewerber  in  einem  Fache  nicht  wenig- 
stens den  Grad  legitime,  so  gilt  die  Prüfung  in  diesem  Fache  als  nicht  be- 
standen. 

Die  einzelnen  Grade  sind  dem  Dekane  (beziehentlich  dessen  Stellvertreter 
§  4)  mitzuteilen,  welcher  nach  vollständiger  Beendigung  der  Prüfung  den  Ge- 
!>amtgrad  feststellt.  Für  diesen  Gesamtgrad  gelten  ebenfalls  die  Abstufungen 
legitime,  cum  lande,  egregie. 


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160 


Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


Bei  der  Feststellung  wird  legitime  mit  eins,  cnm  lande  luit  zwei,  egregie 
mit  drei,  und  der  Grad  für  das  einzelne  Prüfungsfach,  je  nachdem  die  Zeit 
der  Prüfung  gemäss  §  8  zehn  oder  zwanzig  oder  dreis»ig  Uinnten  beträgt,  als 
eins  oder  zwei  oder  drei  berechnet. 

Je  nachdem  das  fUr  die  Gesamtprttfung  gewonnene  Ergebnis  eins  bis  zu 
zwei,  oder  zwei  bis  zu  zwei  einhalb,  oder  zwei  einhalb  und  mehr  beträjgt,  gilt 
die  Gesamtprüfung  als  legitime  oder  cum  laude  oder  egregie  bestanden. 

§  11.  Nach  Feststellung  des  Gesamtergebnisses  erfolgt  die  Verleihung  der 
Licentiaten-Würde  durch  Überreichung  der  Ernennungsurkunde. 

Die  Verleihung  ist  jedes  Mal  dem  Rektor  anzuzeigen. 

§  12.  Die  Gebühren  für  die  Verleihung  der  Licentiaten-Würde  betragen 
einhundert  Franken.  Von  denselben  sind  den  Anmeldungen  für  jedes  ange- 
meldete Fach  fünf  Franken  beizufügen ;  der  Kest  ist  nach  Beendigung  der  ge- 
samten Prüfung  vor  der  Überreichung  der  Ernennungsurkunde  (§  11)  einzu- 
zahlen.  Vor  dieser  Einzahlung  erfolgt  die  Überreichung  nicht. 

§  13.  Über  die  Verteilung  der  Gebühren  ist  eine  besondere  Festsetzung 
getroffen. 

B.  Die  Doktor-Würde. 

4j  14.  Die  Würde  des  Doktors  der  Rechte  wird  erteilt  auf  Grund  der  in 
§  3  genannten  Leistungen, 

§  15.  Wer  die  Doktor-Würde  erwerben  wiU,  hat  sich  schriftlich  beim 
Dekan  anzumelden. 

Der  Anmeldung  sind  beizufügen : 

1.  eine  kurze  Skizze  des  bisherigen  Lebens-  und  Bildungsganges; 

2.  ein  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestelltes  Sittenzengnis ; 

3.  beglaubigte  Zeugnisse  über  die  bisherigen  Studien  des  Bewerbers.  Diese 
Zengnisse  (sub  3)  haben  nachzuweisen,  dass  die  wissenschaftliche  Vor- 
bildung des  Bewerbers  dem  Erfordernis  des  §  2  genügt.,  und  der  Be- 
werber während  dreier  Jahre  an  einer  Universität  oder  einer  ent- 
sprechenden höhereu  Lehranstalt  stndirt  hat. 

Über  die  Zulässigkeit  der  Bewerbung  entscheidet  der  Dekan;  wenn  jedoch 
bezüglich  der  wissenschaftlichen  Vorbildung  des  Bewerbers  Zweifel  obwalten, 
die  Fakultät  nach  Anhörung  des  Rektors. 

§  16.  Die  wissenschaftliche  Abhandlung  (Dissertation)  ist  der  Anmeldong 
beizufügen. 

Dieselbe  muss  in  Handschrift  vorliegen,  deutlich  und  sauber  geschrieben 
und  mit  Seitenziffem  versehen  sein. 

An  die  Stelle  eines  Schriftwerkes  kann  jedoch  ausuahmsvreise  nach  Ge- 
nehmigung der  Fakultät  ein  Druckwerk  treten. 

Der  Gegenstand  der  wissenschaftlichen  Abhandlung  ist  der  freien  Wahl 
des  Bewerbers  überlassen ;  er  muss  aber  in  den  Kreis  der  an  der  juristischen 
Fakultät  gelehrten  Fächer  fallen. 

Die  Abhandlung  kann  in  lateinischer,  französischer,  deutscher  oder  itali- 
enischer Sprache  abgefasst  sein.  Sollte  vom  Bewerber  eine  andere  Sprache 
gewünscht  werden,  so  hat  die  Fakultät  über  deren  Zulässigkeit  zu  ent- 
scheiden. 

§  17.  Der  Abhandlung  ist  eine  Erklärung  beizufügen,  in  welcher  der  Be- 
werber auf  Ehrenwort  versichert,  dass  die  Arbeit  von  ihm  selbst  verfasst  seL 
.\uch  sind  die  wichtigeren  vom  Verfasser  benützten  Hülfsmittel  hierbei  an- 
zugeben. 

§  18.  Der  Dekan  ernennt  zur  Prüfung  und  Begutachtung  der  Abhand- 
lung zwei  Berichterstatter,  einen  ersten  und  einen  zweiten,  aus  der  Zahl  der- 
jenigen Professoren,  in  deren  Fach  der  Gegenstand  der  Abhandlung  fällt.  Im 
Falle  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  auch  ein  Mitglied  einer  anderen 
Fakultät  um  ein  Gutachten  ersucht  werden. 


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Kauton  Freibnrg,  Statuten  der  Universität.  161 

Das  Gntachteu  hat  za  entscheiden,  ob  der  Bewerber  za  den  schriftlichen 
Probearbeiten  (§  19  Abs.  2,  §  20)  zaznlassen  sei,  oder  nicht. 

Als  Grundlage  der  Entscheidang  selbst  hat  die  Forderung  zn  gelten,  dass 
die  Arbeit  Zeugnis  ablege  von  der  Vertrautheit  des  Verfassers  mit  dem  be- 
treffenden Gegenstande,  von  Klarheit  und  Selbständigkeit  des  Urteils  und  sprach- 
licher Gewandtheit 

§  19.  Hit  dem  Gutachten  der  Berichterstatter  versehen,  wird  die  Abhand- 
lung den  einzelneu  Professoren  der  Fakultät  vorgelegt  und  geht  sodann  an  den 
Dekan  znrttck. 

Unter  Zugrundelegung  des  Urteils  der  Berichterstatter  entscheidet  die  Fa- 
kultät in  einer  besonderen  Sitzung  Aber  Zulassung  oder  Abweisung  des  Be- 
werbers. Wird  derselbe  zu  den  schriftlichen  Probearbeiten  zugelassen,  so  hat 
die  Fakultät  gleichzeitig  den  Grad  für  die  Abhandlung  festzustellen ;  die  Grade 
sind  legitime,  cum  laude,  egregie. 

Xach  dieser  Feststellung  trifft  der  Dekan  die  erforderliche  Einleitung  zn 
den  schriftlichen  Frobearbeiten. 

§  20.  Von  den  schriftlichen  Frobearbeiten  ist  die  eine  dem  römischen 
Rechte,  die  andere  einem  der  in  §  7  Absatz  1  für  die  Licentiateu-Prflfung  ge- 
forderten Fächer  zu  entnehmen.  Unter  letzteren  Fächern  hat  der  Bewerber 
die  Wahl. 

Die  Auswahl  der  Arbeiten  selbst  erfolgt  durch  den  entsprechenden  Fach- 
professor; unter  mehreren  Vertretern  desselben  Faches  bestimmt  der  Dekan  den 
Professor,  der  die  Arbeit  auszuwählen  hat. 

Fttr  beide  Arbeiten,  welche  der  Bewerber  an  jedem  beliebigen  Orte  an- 
fertigen kann,  steht  demselben  insgesamt  ein  Zeitraum  von  vierzehn  Tagen  zur 
Vertagung. 

Die  Probearbeiten  sind  nach  Ablauf  dieser  Zeit  dem  Dekan  einzureichen. 
Die  beiden  Professoren,  welche  die  Auswahl  getroffen  haben,  gelten  als  erste 
Berichterstatter.  Je  einen  zweiten  Berichterstatter  ernennt  der  Dekan. 

Nach  Eingang  der  Gutachten  aller  Berichterstatter  entscheiden  diese  unter 
Vorsitz  des  Dekans  fiber  die  Zulassung  des  Bewerbers  zur  mündlichen  Prüfung 
und  im  Falle  der  Zulassung  über  den  Grad  (legitime,  cum  lande,  egregie)  der 
Probearbeiten. 

Nach  Festsetzung  des  Grades  leitet  der  Dekan  die  mündliche  Prüfung  ein. 

§  21.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  über  folgende  Fächer:  1.  Rö- 
misches Recht  (Geschichte,  Institutionen  und  Pandekten);  2.  Privatrecht  mit 
Einschlnss  des  Handelsrechts  (schweizerisches,  deutsches,  französisches) ;  S.Staats- 
recht; 4.  Strafrecht;  5.  Kirchenrecht;  6.  über  weitere  drei  der  in  §  7  für  die 
Licentiaten-Prüfnng  geforderten  oder  freigestellten  Fächer. 

Unter  diesen  Fächern  steht  dem  Bewerber  die  Auswahl  zu. 

Die  Abnahme  der  Prüfung  erfolgt  durch  diejenigen  Professoren,  welche  die 
betreffenden  Fächer  an  der  Universität  vertreten,  unter  Vorsitz  des  Dekans. 
Bei  mehreren  Vertretern  desselben  Faches  wählt  der  Dekan  demjenigen  ans,  der 
an  der  Prüfung  teilnimmt. 

Die  Prttfiingszeit  beträgt  höchstens  drei  Stunden. 

Die  Professoren,  welche  an  der  Prüfung  teilgenommen  haben,  entscheiden 
nnter  dem  Vorsitz  des  Dekans  über  deren  Ausfall  und  bei  günstigem  Ausfall 
über  den  Grad  Gegitime,  cum  laude,  egregie). 

§  22.  Diejenigen  Bewerber,  welche  an  der  hiesigen  Universität  die  Würde 
eines  Licentiaten  der  Rechte  erworben  haben,  sind  von  der  mündlichen  Prüfung 
(^  21)  befreit. 

§  23.  Nach  Feststellung  des  Grades  für  die  mündliche  Prüfung  (§  21),  be- 
ziehentlich bei  Bewerbern,  welche  an  der  hiesigen  Universität  die  Würde  eines 
Licentiaten  der  Rechte  erworben  haben  (§  20),  nach  Feststellung  des  Grades 
der  Probearbeiten   (§  20),   wird  vom  Dekan  ein   Gesamtgrad   (legitime,   cum 


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162  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

lande,  egregie)  fQr  die  mttndliche  Prfifnng  und  die  schriftlichen  Probearbeiten 
festgestellt.  Bei  dieser  Festsetzung  ist  der  Einzelgrad  für  beide  Präfangen  zu 
Grnnde  zu  legen ;  und  zwar  wird  legitime  mit  eins,  cum  lande  mit  zwei,  egregie 
mit  drei,  nnd  der  Grad  für  die  mttndliche  Prüfung  als  zwei,  fttr  die  schriftliche 
Prüfung  als  eins  berechnet. 

Nach  dieser  Festatellnng  wird  der  Bewerber  vor  der  versammelten  Faknltit 
vom  Dekan  feierlich  zum  Doktor  der  Rechte  erklärt.  Diese  Erklärung  ist  dem 
Bektor  anzuzeigen. 

§  24.  Über  den  Erwerb  der  Doktorwürde  wird  eine  besondere  Urkunde 
fttr  den  Erwerber  ausgefertigt  (Promotionsurknnde).  Dieselbe  hat  den  Gesamt- 
grad fttr  die  Prüfungen  (§  23)  und  den  Grad  für  die  wissenschaftliche  Ab- 
handlang (§  19)  zu  enthtdten.  Diese  Urkunde  wird  aber  dem  Bewerber  erst 
ausgehändigt,  wenn  er  zweihundert  Druckabzfige  seiner  wissenschaftlichen  Ab- 
handlung der  Faknltät  abgeliefert  hat. 

Zu  dem  Drucke  seiner  wissenschaftlichen  Abhandlung,  sowie  zu  der  Ab- 
lieferung von  zweihundert  Druckabzügen  hat  der  Bewerber  vor  der  Promotion 
(§  23  Absatz  2)  sich  schriftlich  zu  verpflichten. 

Ist  die  Abhandlung  sehr  umfangreich,  so  kann  die  Fakultät  dem  Bewerber 
gestatten,  nur  einen  Teil  der  Abhandlang  drucken  zu  lassen.  Indessen  mns« 
der  bezügliche  Abschnitt  zum  mindesten  zwei  Druckbogen  umfassen.  Ein  ent- 
sprechender Antrag  ist  schon  bei  Einreichnng  der  Abhandlung  (§  15)  zu  stellen. 

Auf  dem  Titelblatte  des  Druckes  mttssen  Zeit  und  Ort  der  Promotion 
(§  23  Abs.  2)  angegeben  sein. 

§  25.  Wird  die  wissenschaftliche  Abhandlung  oder  dasErgebnis  der  schriftlicheu 
oder  mttndlichen  Prüfung  fttr  nicht  ausreichend  (legitime)  befanden,  so  kann 
die  Fakultät  dem  Bewerber  eine  Frist  setzen,  innerhalb  welcher  die  verbesserte 
Abhandlung  einzureichen,  beziehentlich  die  betreffende  Prüfung  zu  wieder 
holen  ist. 

Ans  wichtigen  Grttnden  kann  die  Fakultät  die  Wiedereinreichung  der  Ab- 
handlung oder  die  Wiederholung  der  betreffenden  Prüfung  versagen. 

Ist  zweimal  die  Abhandlung  des  Bewerbers  oder  das  Ergebnis  einer  seiner 
Prüfungen  nicht  ausreichend  (legfitime)  befunden  worden,  so  wird  keine  weitere 
Meldung  desselben  angenommen. 

§  26.  Die  Gebtthren  für  die  Verleihung  der  Doktorwürde  betragen  drei- 
hundert Franken. 

Von  diesen  sind : 

a.  für  die  Prttfnng  der  wissenschaftlichen  Abhandlung  einhundert  Franken, 

6.  für  die  schriftliche  Prüfting  einhundert  Franken, 

c.  für  die  mündliche  Prttfnng  einhundert  Franken  zu  entrichten,  und  zwar 
jedesmal  vor  Beginn  der  betreffenden  Prüfung. 

Wird  die  wissenschaftliche  Abhandlung  oder  das  Ergebnis  der  schriftlichen 
oder  mttndlichen  Prttfnng  nicht  ausreichend  (legitime)  befunden,  so  wird,  wenn 
es  sich  um  die  wissenschaftliche  Abhandlung  handelt,  nichts,  sonst  jedesmal 
die  Hälfte  der  betreffenden  Gebühr  znrückbezahlt. 

Über  die  Verteilung  der  Gebühren  ist  eine  besondere  Festsetzung  getroffen. 

§  27.  Ausserordentlicher  Weise  kann  die  Fakultät  die  Wttrde  eines  Doktors 
der  Eechte  ohne  Prttfnng  „honoris  causa"  erteilen,  als  eine  freie  Anerkennung 
ausgezeichneter  Verdienste  um  die  Wissenschaft. 

Der  Antrag  zu  einer  solchen  Erteilnng  muss  von  mindestens  drei  Mit- 
gliedern der  Fakultät  gestellt  und  schriftlich  begrttndet  sein.  Die  Erteilnng 
kann  nur  erfolgen,  wenn  zwei  Drittel  der  Mitglieder  in  geheimer  Abstimmung 
den  Antrag  annehmen. 

Die  Erteilnng  der  Doktorwürde  „honoris  causa'"  geschieht  gebührenfrei. 


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Kanton  Freiborg,  Prflfangsordnnng  für  das  höhere  Lehramt  in  den     163 
philnsophisch-philologisch-historiachen  Fächern  an  d.  Universität. 

«9.  10.  Prflfungsordnung  für  das  höhere  Lehramt  in  den  philosophisch-philologisch- 
historiscben  ncbern  an  der  philosephischen  Fakultftt  der  Universitftt  Freiburg.(1893.) 

/.    Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Fttr  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes,  welche  sich  nach  Beendigung 
ihrer  philosophisch-philologisch-historischen  UniversitätsstTidien  einen  Ausweis 
Aber  ihre  Lehrbef&higung  und  erworbenen  Kenntnisse  zu  verschaffen  wünschen, 
findet  gegen  Ende  eines  jeden  Semesters  eine  Prüfung  statt. 

§  2.  Die  Leitung  dieser  Prüfung  untersteht  einer  Kommission.  Dieselbe 
ist  zusammengesetzt  aus  fünf  ordentlichen  Mitgliedern,  welche  die  philosophische 
Fakultät  aus  der  Zahl  ihrer  ordentlichen  Professoren  auf  eine  Dauer  von  drei 
Jahren  ernennt.  Die  Kommission  wählt  sich  aus  ihrer  Mitte  deu  Vorsitzenden 
für  je  ein  Jahr.  Sie  hat  erforderlichen  Falles  noch  weitere  Examinatoren  cu 
berufen .  denen  fttr  die  jedesmalige  Prüfung  die  n&mlichen  Kechte  wie  den 
Kommissionsmitgliedern  zustehen. 

§  3.  Das  Examen  findet  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungsfächer  sowohl  für 
den  rntericht  auf  der  oberen  Schnistufe  als  auch  für  den  Unterricht  auf  der 
unteren  Schnistufe  statt.  Die  Prüfung  für  die  obere  Schnistufe  soll  den  Beweis 
erbringen,  dass  der  Kandidat  die  zum  Unterricht  an  den  oberen  Gjmnasial- 
bezw.  Lyzealklassen  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt,  die  Prüfung  für  die  untere 
Schnistufe  den  gleichen  Beweis  für  den  Unterricht  an  den  vier  unteren  Gym- 
nasialklasseu  bezw.  an  Sekundarschnlen. 

§  4.  Derjenige  Kandidat,  welcher  sich  der  Prüfung  unterziehen  will,  hat 
sich  schriftlich  beim  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  anzumelden  und  in 
dieser  Anmeldung  die  Fächer  und  die  Schnistufe  zn  bezeichnen,  ans  welchen 
bezw.  für  welche  er  geprüft  zu  sein  wünscht. 

§  5.  Der  Anmeldung  sind  beizufügen: 

I.  Ein  von  dem  Kandidaten  abzufassender  Lebenslauf. 

II.  Beglaubigte  Zeugnisse  über  bisherige  Stadien  und  eventuelle  Prüfungen. 
IIL   Ein  amtliches  Sittenzeugnis. 

§  6.  Der  §  5  I  geforderte  Lebenslauf  hat  die  Angabe  von  Namen,  Zeit 
und  Ort  der  Gebart  des  Examinanden  zn  enthalten,  ausserdem  dessen  Schnl- 
bildong  und  vor  allem  den  Gang  und  Umfang  seiner  Gymnasial-  und  Universi- 
tätsstndien  genauer  darzustellen. 

§  7.  Die  §  511  geforderten  Zeugnisse  haben  nachzuweisen,  dass  der  Kandidat : 

a.  die  letzte  Klasse  eines  Gymnasiums  bezw.  Lyzeums  mit  Erfolg  besucht  and 

b.  sich  sechs  Semester  lang  an  einer  Universität  oder  gleich  berechtigten 
höheren  Lehranstalt  entsprechenden  Fachstndien  gewidmet  hat. 

Von  solchen  Kandidaten,  welche  sich  der  Prüfung  für  den  Unterricht  anf  der 
unteren  Schnistufe  unterziehen,  wird  nur  ein  viersemestriges  Fachstadium  gefordert. 

Hat  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben,  so  ist 
«las  Diplom,  sowie  ein  Exemplar  der  Dissertation  vorzulegen. 

§  8.  Das  §  5  III  genannte  Sittenzengnis  ist  erforderlich,  falls  die  Mel- 
dung des  Kandidaten  zur  Prttfang  mehr  als  drei  Monate  nach  dem  Abgange 
von  der  Universität  erfolgt. 

§  9.  Anf  Grund  der  in  der  Meldung  eingereichten  Ausweise  entscheidet 
die  Prüfungskommission  über  die  Zulassung  oder  Abweisung  des  Kandidaten. 
Dispens  von  den  in  §  5  geforderten  Nachweisen  kann  dieselbe  nnr  mit  Ge- 
nehmigung der  Fakultät  erteilen. 

§  10.  Die  Prüfungsfächer  sind :  1.  Philosophie :  2.  Griechische  Sprache  und 
Literatur;  3.  Lateinische  Sprache  und  Literatur:  4.  Französische  Sprache  und 
Literatur;  5.  Deutsche  Sprache  und  Literatur;  6.  Geschichte;  7.  Hebräische 
Sprache. 

§  11.  Ob  ein  hier  nicht  genanntes  Fach  gewählt  oder  eines  der  genannten 
anders  begrenzt  werden  könne,  entscheidet  in  jedem  Einzelfalle  die  Fakultät. 


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164  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Für  die  Prttfnng  in  Philosophie  und  Hebräisch  wird  ein  Unterschied  in  der 
Schnlstufe  nicht  gemacht. 

§  12.  Den  Kandidaten  steht  es  frei,  za  wfthlen,  in  welchem  Fach  und  ffir 
welche  Schnlstufe  sie  geprüft  sein  wollen.  Diejenigen,  welche  die  Pröfong  ia 
einem  Fache  bestanden  haben,  können  sich  jederzeit  znr  Prüfung  in  weiteren 
Fächern  bezw.  znr  Prüfung  filr  eine  höhere  Schulstafe  in  demselben  Fache 
melden.  Auch  kann  sich  jeder  an  einem  Termin  fOr  mehrere  Fächer  prflfen  lassen. 

§  13.  Die  Prflfaug  in  jedem  Falle  zerfällt  1.  in  eine  schriftliche  nnd  2.  in 
eine  mündliche. 

§  14.  Die  schriftliche  Prttfnng  besteht  entweder  in  Haus-  oder  in  Klansar- 
arbeiten. 

Znr  Anfertigung  der  Hausarbeit  steht  dem  Kandidaten  die  Benützung  aller 
ihm  zugänglichen  Hillfsmittel  frei ;  fdr  ihre  Ausarbeitung  hat  er  sechs  Wochen 
Zeit  zu  beanspruchen.  Bei  ihrer  Abliefemng  hat  er  schriftlich  die  Versicherang 
anf  Ehrenwort  abzugeben,  dass  er  sie  ohne  fremde  Beihttlfe  abgefasst  hat. 

Für  die  Klansurarbeit  sind  als  Minimalzeit  drei,  als  Maximalzeit  fünf  Stunden 
festgesetzt. 

§  15.  Diejenigen,  welche  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben 
haben,  können  von  der  schriftlichen  Prüfung  dispensirt  werden. 

§  16.  Die  mündliche  Prüfung  dauert  filr  jedes  Fach  eine  Stunde.  Sie  findet 
stets  unter  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  bezw.  eines  stellvertretenden  Mit- 
gliedes der  Prttfnngskommission  statt,  dem  auch  die  Führung  des  Prflfnngs- 
protokoUes  obliegt.  Am  Schlüsse  des  Protokolls  ist  das  Ergebnis  der  Prfifiing 
einzutragen,  welches  der  betreffende  Examinator  zn  bestimmen  hat. 

§  17.  Anf  Grund  des  Ergebnisses  der  schriftlichen  nnd  mündlichen  Prüfong 
bestimmt  die  Prüfungskommission  die  Gesamtnote  und  entwirft  den  Wortlaat 
des  dem  Kandidaten  einzuhändigenden  Zeugnisses.  Das  vom  Dekane  der  Faknltät 
und  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  unterzeichnete  und  mit  dem  Siegel  der 
Fakultät  versehene  Zeugnis  enthält  ausser  den  Personalien  des  Kandidaten  die 
Auskunft  über  die  Prüfnngsgegenstände,  über  die  Schnlstufe,  für  welche  der 
Befähigungsnachweis  erlangt  wurde  und  über  die  Leistungen  in  jedem  einzelnen 
Prüfungsgegenstande. 

§  18.  Die  Prüfnngsnoten  sind:  1  ^  sehr  gut;  2  —  gut;  3  :=  genügend; 
4  -—  ungenflgend. 

§  19.  Erhält  der  Examinand  in  einem  Prttfungsfache  die  Zensur  4,  so  gilt 
die  Prttfnng  in  diesem  Fache  als  nicht  bestanden.  In  diesem  Falle  ist  es  dem 
Kandidaten  anheim  gegeben,  sich  an  einem  späteren,  von  der  Prttfnngskom- 
mission festzusetzenden  Termine  einer  Wiederholungsprüfung  in  dem  betreffenden 
Fache  zu  nnterziehen. 

§  20.  Die  Prüfungsgebühren  sind  sofort  nach  erfolgter  Annahme  der  Mel- 
dung an  den  Vorsitzenden  der  Kommission  einzuzahlen.  Dieselben  betragen  f3r 
jedes  Prttfungsfach  25  Franken. 

Die  Gebühren  für  eine  Ergänzungsprüfung  d.  h.  filr  die  Prüfung  zu  einer 
höheren  Schulstufe  betragen  15  Franken. 

§  20a.  Das  Diplom  eines  Licentiaten  erhält  als  Ergänzung  des  in  §  17  er- 
wähnten Prüfnngszengnisses  auf  Verlangen  deijenige  Kandidat,  welcher  das 
Examen  in  zwei  Prtlfnugsfächem  für  die  obere  Schulstafe  oder  in  einem  Prüfungs- 
fache  für  die  obere  und  zugleich  in  zweien  für  die  untere  Schulstafe  mit  Erfolg 
abgelegt  hat. 

Das  Diplom  ist  von  dem  Rektor  der  Universität  und  dem  Dekane  der  philo- 
sophischen Fakultät  unterzeichnet. 

//.  Besondere  Beatimmungen 
über  das  Mass  der  Anforderungen  in  den  einzelnen  Fächern. 

§  21.  In  Philosophie.  Schrißliehe  Prüfung.  —  Hausarbeit:  Eine  Arbeit 
aus  dem  Gebiete  der  Geschichte  der  Philosophie,  worin  der  Verfasser  die  ver- 


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Kanton  Freibnrg,  Prüfnngsordnnng  fttr  das  höhere  Lehramt  in  den     165 
pbilosophisch-philologisch-historischeu  Fächern  an  d.  Universität. 

schiedenen  Ansichten  über  eine   einigennassen  kontroverse  Lehre  klar   darzu- 
stellen nnd  seine  eigene  Meinung  anszndrflcken  weiss. 

Mündliche  Prüfung.  —  Kenntnis  der  logischen  Regeln,  vertieftere  An- 
schauung von  der  empirischen  Psychologie  und  von  dem  Verlauf  der  Geschichte 
der  Philosophie.  Ausserdem  muss  der  Kandidat  sich  ein  freigewähltes  philo- 
sophisches System  so  zu  eigen  gemacht  haben,  dass  er  eine  genaue  Auseinander- 
setzung nnd  in  den  Hauptpunkten  auch  Bechtfertignng  davon  geben  kann. 

§  22.   In  griechischer  Sprache  und  Literatur. 

a.  Für  die  nntsr«  SohalEtnfe. 

Schriftliche  Prüfung.  —  Klausurarbeit:  Übersetzung  und  Erklärung  eines 
leichteren  griechischen  Textes. 

Mündliche  Prüfung.  —  Sichere  Kenntnis  der  Elementargrammatik  und  eine 
durch  Lektüre  gewonnene  Bekanntschaft  mit  Homer,  Xenophons  Anabasis  und 
den  kleineren  Staatsreden  des  Demostheues ;  das  Notwendigste  aus  dem  Gebiete 
der  griechischen  Literaturgeschichte  bis  auf  das  Zeitalter  Alexanders  des  Grossen. 

b.  Tir  di«  obsr«  Soholftofa. 

Schrifaiehe  Prüfung.  —  Hansarbeit :  Kritisch-exegetische  Behandlung  eines 
längeren  und  schwierigeren  Abschnittes  aus  einem  in  den  oberen  Gymnasial- 
klassen gelesenen  griechischen  Autor,  oder  eine  kürzere  literaturgeschichtlicbe, 
auf  selbständiger  Quellenforschung  beruhende  Untersuchung. 

Mündliche  Prüfung.  —  Genauere  Kenntnis  der  griechischen  Literatur- 
geschichte und  Altertümer;  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Fragen  der 
Metrik;  Belesenheit  in  den  griechischen  Klassikern,  besonders  in  den  für  die 
obere  Schnlstufe  in  Betracht  kommenden  Autoren. 

§  23.   In  lateinischer  Sprache  und  Literatur, 
ft.  Fitr  die  nntere  Sohnlatnfe, 

Schriftliehe  Prüfung.  —  Klausurarbeit :  Übersetzung  eines  vorgelegten  Textes 
der  Muttersprache  ins  Lateinische. 

Mündliche  Prüfung.  —  Gründliche  Beherrschung  der  Elementargrammatik 
und  eine  durch  Lektüre  gewonnene  Bekanntschaft  mit  den  leichteren  Klassikern 
(Csessr,  Sallnst,  Ciceros  Reden,  Ovids  Metamorphosen,  Vergils  Aeneis) ;  Über- 
blick fiber  das  Gebiet  der  römischen  Literaturgeschichte  unter  besonderer  Be- 
rücksichtigung der  Schulschriftsteller. 

b.  7ir  die  obere  Scbalstnfe. 

Schriftliche  PHifung.  —  Hausarbeit:  Kritisch-exegetische  Behandlung  eines 
längeren  nnd  schwierigeren  Abschnittes  aus  einem  in  den  oberen  Gymnasial- 
klassen  gelesenen  lateinischen  Autor  (diese  Abhandlung  ist  in  lateinischer 
Sprache  abzufassen),  oder  eine  kürzere  literaturgeschichtliche,  auf  selbst- 
stftndiger  Quellenforschung  beruhende  Untersuchung. 

Mündliche  Prüfung.  —  Genauere  Kenntnis  der  römischen  Literaturgeschichte 
nnd  Altertümer;  Bekanntschaft  mit  den  Hauptfragen  der  Metrik:  Belesenheit 
in  den  römischen  Klassikern,  besonders  in  den  für  die  obere  Schulstnfe  in  Be- 
tracht kommenden  Autoren:  einige  Fertigkeit  im  mündlichen  Gebrauche  der 
lateinischen  Sprache. 

§  24.   In  französischer  Sprache  nnd  Literatur, 
k.  Ffir  die  nntdre  Sohalatnfe. 
Schriftliche  Prüfung.  —  Klansurarbeit :  a.  für  Kandidaten  deutscher  Zunge : 
Übersetzung  eines  deutschen  Textes  ins  Französische:  b.  fttr  Kandidaten  tnn- 
zösischer  Zunge :  Bearbeitung  eines  leichteren  Themas  ans  der  neueren  Literatur- 
geschichte. 

Mündliche  Prüfung.  —  Genaue  Kenntnisse  der  modernen  Grammatik  und 
Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Ergebnissen  der  historischen  Grammatik  der 


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1 


166  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 


französiscben  Sprache;  Kenntnis  der  alt-  nnd  neufranzösischen  Literaturgeschichte, 
namentlich  derklaaaischen  Periode;  Interpretation  neufranzösischer  Texte.  Ansser 
dem  fllr  Kandidaten  deutscher  Zunge:  Übung  im  mündlichen  Gebrauche  der 
neufranzöäischen  Sprache. 

bi  Ffir  dl«  obait  Bohnlttnfe.  —  L  Für  K»ndid*t«ii  denttohar  Zniig«. 

Schriftliche  Prüfung.  —  Hansarbeit:  Bearbeitung  einer  leichteren  litemr 
historischen  Frage  auf  Grund  selbständiger  Quellenstudien,  oder  kritisch-exe- 
getische Behandlung  eines  altfranzösischen  Textes.  ("Die  Arbeiten  sind  in  fran- 
zösischer Sprache  abzufassen.) 

Mündliche  Prüfung.  —  Genauere  Kenntnisse  der  alt-  und  nenfranzösisrheo 
Literaturgeschichte  und  Bekanntschaft  mit  den  namhaften  literarischen  Denk- 
mälern der  alten  und  neuen  Zeit ;  Vertrautheit  mit  den  Ergebnissen  der  all^re- 
meinen  romanischen  Sprachwissenschaft  nnd  der  historischen  französischen  Gram- 
matik im  besonderen ;  Interpretation  altfranzösischer  Texte ;  Gewandtheit  im 
Gebrauche  der  französischen  Umgangssprache. 

2.  Ffir  Kandidaten  franiöiiaohar  Znng«. 

SchriflUche    Prüfung.  —  Hansarbeit:   Eine   schwierigere   literarhistorische 
Untersuchung  und  grammatische  Analyse  eines  altfranzösischen  Texte.s. 
Mündliche  Prüfung.  —  Wie  fttr  Kandidaten  deutscher  Zunge. 

§  25.   In  deutscher  Sprache  und  Literatur, 
a.  Fär  di«  unters  Sohnlitnfe, 

Mündliche  Prüfung.  —  Klansurarbeit:  a.  fttr  Kandidaten  französischer 
Zunge:  Übersetzung  eines  schwierigeren  französischen  Textes  ins  Deutsche; 
h.  fttr  Kandidaten  deutscher  Zunge:  Bearbeitung  eines  leichteren  Themas  am 
der  neueren  Literaturgeschichte. 

Mündliche  Prüfung.  —  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Ergebnissen  der 
historischen  Grammatik  der  deutschen  Sprache;  Übersicht  über  die  deutsche 
Literaturgeschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  zweiten  Blüteperiode : 
genauere  durch  Lektüre  erworbene  Kenntnis  der  hervorragenderen  klassischen 
Werke  der  neueren  Literatur.  Ausserdem  fttr  Kandidaten  französischer  Zange: 
Übung  im  mündlichen  Gebrauche  der  neuhochdeutschen  Sprache. 

b.  Ffir  die  obere  Sohnlitnfe.  —  1.  F&r  Kandidaten  frauÖBiaciier  Znnge. 

Schriftliche  Prüfung.  —  Hausarbeit:  Bearbeitung  einer  leichteren  literar- 
geschichtlichen  Frage  auf  Grund  selbständiger  Quellenstudien,  oder  kritisch- 
exegetische Behandlung  eines  mittelhochdeutschen  Textes.  CBeides  in  deutscher 
Sprache  abzufassen.) 

Mündliehe  Prüfung.  —  Vertrautheit  mit  den  Ergebnissen  der  germanischen 
Sprachforschung;  Kenntnis  der  althochdeutschen,  mittelhochdeutschen  und  neu- 
hochdeutschen Literaturgeschichte ;  Fähigkeit,  einen  mittelhochdeutschen  Text 
zu  übersetzen  und  sprachlich  und  metrisch  zu  erklären.  Leichter  und  korrekter 
Gebrauch  der  lebenden  deutschen  Sprache. 

2.  Für  Kandidaten  dentsoher  Zunge. 

Schriftliche  Pi-üfung.  —  Hausarbeit:  Bearbeitung  einer  literarhistorisi-hen 
Frage  auf  Grund  selbständiger  Quellenstudien  und  grammatischer  Analyse  eines 
gotischen  oder  althochdeutschen  Textes. 

Schriftliche  Prüfung.  —  Vertrautheit  mit  den  Ergebnissen  der  germani- 
schen Sprachforschung,  namentlich  Kenntnis  der  gotischen,  althochdeutschen 
und  mittelhochdeutschen  Grammatik,  sowie  der  Entwicklungsgeschichte  der 
neuhochdeutschen  Schriftsprache;  althochdeutsche,  mittelhochdeutsche,  neu- 
hochdeutsche Literaturgeschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  bei- 
den Blüteperioden;  Interpretation  althochdeutscher  oder  mittelhochdeutscher 
Penkmäler. 


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Kanton  Freiborg,  Prfifangsordnung  fttr  das  höhere  Lehramt  in  den     167 
philosophisch-philologisch-historischen  Fächern  an  d.  Uniyersit&t. 

§  26.   In  Geschichte, 
ai  Ffir  di«  nntors  Sohnlitnfe. 

SehrifUiche  Priifung.  —  Klansnrarbeit :  Behandlung  einer  leichteren  Frage 
ans  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Geschichte. 

Mündliche  Prüfung.  —  Übersichtliche,  anf  sicheren  chronologischen  nnd 
iceogiaphischen  Kenntnissen  beruhende  Bekanntschaft  mit  der  allgemeinen  und 
vaterländischen  Geschichte,  sowie  Vertrautheit  mit  guten  wissenschaftlichen 
Hiilfsmitteln. 

b.  Für  die  obsra  Sohnlitnfe. 

Sehriflliche  Prüfung.  —  Hansarbeit :  Eine  anf  kritische  Qnellennntersuchnng 
gegründete  Darstellung  eines  historischen  Gegenstandes  mit  Berflcksichtigung 
der  schon  vorhandenen  Bearbeitungen. 

Mündlicht  Prüfung.  —  Genauere  Kenntnis  der  Hauptmomente  und  des 
pra^^matischen  Znsammenhanges  der  allgemeinen  Geschichte  in  Verbindung  mit 
Kultur-  nnd  Verfassungsgeschichte;  Bekanntschaft  mit  den  Quellen  und  histo- 
rischen Hnlfswissenschaften  (Diplomatik,  Paläographie  und  Chronologie).  Es 
bleibt  dem  Kandidaten  überlassen,  ob  er  unter  Betonung  der  alten,  mittel- 
alterlichen, neueren  oder  Laudesgeschichte  geprüft  sein  will. 

§  27.   In  hebräischer  Sprache. 

Schriftliche  Prüfung.  —  Klausurarbeit:  Übersetzung  eines  schwierigeren 
hebräischen  Textes  in  die  Muttersprache. 

Mündliehe  Mifung.  —  Beherrschung  der  Grammatik  nnd  Literatur  der 
hebi^ischen  Sprache;  Fähigkeit,  leichtere  Stellen  ex  tempore  zu  übersetzen. 


70.  11.  ArrfiM  concernant  rorganisation  et  l'administration  de  la  bibliothique  can- 
tonale  et  des  musies.  (Du  4  aoflt  1893.) 

Le  Conseil  d'Etat  du  eanton  de  Vaud, 
Vn  le  pr^avis  da  d^partement  de  Tiustruction  publique  et  des  cnltes; 
Vn  les  ponvoirs  qui  Ini  ont  6t6  accord^s  par  le  d^cret  du  24  novembre  1892 

ponr  rorganisation  et  l'administration  de  la  bibliothäqne  cantonale  et  des  musäes, 

ponvoirs  qui  expireront  le  31  däcembre  1894; 

ABBETE :  —  Chapitre  premier. 

Art.  l""-  II  est  instita^,  pour  la  surveillance  et  la  direction  g£n6rale :  1"  de 

la  biblioth^ue  cantonale;  2"  des  mus4es  d'histoire  naturelle;  3"  du  cabinet  d'an- 

tiquit^s,   des  mSdailles  et  des  mannscrits,  ainsi  que  du  mus6e  des  beanx  arts, 

trois  commissions  distinctes,  organis^es  conform6ment  aux  dispositions  suivantes : 

Chapitre  IL  —  Biblioiheque  cantonale. 

Art.  2.  La  surveillance  et  la  direction  g£n6rale  de  la  bibliothSqne  cantonale 
et  de  ses  biblioth&ques  annexes  prävues  ä  l'article  4,  sont  confiäes  ä  nne  com- 
mission  compos^e  du  chef  da  d^partemeut  de  l'instruction  publique  et  des  cnltes, 
qni  la  pr^side,  et  de  neuf  membres,  dont  le  biblioth^caire  en  chef  mentionn^  ä 
l'article  suivant,  et  de  huit  autres  personnes  choisiea  de  maniäre  ä  repräsenter 
les  sciences,  les  lettres  et  les  arts.  Le  biblioth^caire  en  chef  remplit  les  fonctions 
de  secr^taire  de  la  commission. 

Art.  3.  Un  biblioth^caire  en  chef,  un  biblioth^caire  adjoint  et  un  sous- 
bibliothöcaire  sont  charg^s  de  la  direction  speciale  et  de  l'administration  de  la 
bibliothiqne. 

Un  concierge  est  attachä  ä  la  bibliotheque ;  il  peut  etre  Charge,  en  meme 
t«mp8,  du  Service  des  antiquit^s,  des  m^dailles  et  de  la  Zoologie. 

Art  4.  Des  bibliothfeques  d'un  caractere  special  servant  ä  des  ätablisscments 
d'instmction  publique  peuvent  etre  rattach^es  ^  la  bibliotheque  cantonale  sous 
le  nom  de  bibliothiqnes-annexes. 


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n 


168  Kantonale  Gesetze  und  Verordiiangen. 

ElleR  sont  dirig^a  et  adniinisträes  par  le  biblioth^caire  en  chef  anquel 
peuvent  §tre  adjoints,  k  et  effet,  des  aidea-biblioth^caires. 

Art.  5.  Les  bibliothScaires  jouissent  d'an  mois  de  racances  dont  l'ipoqae 
est  fix^e  par  le  d^partement  de  rinstmction  publique  et  des  coltes,  snr  le 
pr^avis  da  bibliothäcaire  en  chef. 

Le  Service  de  la  bibliotheqne  est  assnr^  dnrant  tonte  .l'ann^e. 

Chapitre  HI.  —  Des  mus4ea  iThhtoire  naturelle. 

Art.  6.  La  snrveillance  et  la  direction  gSn^rale  des  mus^es  d'histoire  na- 
turelle sont  conft^es  ä  une  commission  compos^e  du  chef  du  departement  de 
riustruction  publique  et  des  cultes  comme  President  et  des  quatre  conserrateurs 
Instituts  par  l'article  sniTant: 

Art.  7.  II  est  cr^£,  pour  la  direction  speciale  et  l'administration  des  trois 
mus^es  d'histoire  naturelle,  quatre  conservateurs,  dont  denx  poor  la  Zoologie, 
un  ponr  la  botanique,  et  un  pour  la  g^ologie,  avec  des  adjoints  dont  le  nombre 
est  ftx4,  suivant  les  besoins  et  les  circonstances,  par  le  d^partement  de  rin- 
stmction publique  et  des  cultes,  snr  le  pr^avis  de  la  commission. 

Art.  8.  Les  conserrateurs  ont  sous  lears  ordres: 

a.  trois  pr^paratears  charges,  l'an  de  ce  qui  conceme  la  botanique,  rautre 
de  ce  qui  conceme  la  gSologie,  et  le  troisiime  de  ce  qui  conceme  la  Zoologie : 

h.  des  aides  temporaires  si  le  besoin  en  est  reconnu. 

Art.  9.  Le  serrice  de  concierge  est  fait  poar  la  Zoologie  par  le  concierge 
de  la  bibliothique,  et  pour  la  geologie  et  la  botanique  par  Thnissier-concierge 
du  d^partement  de  l'instruction  publique  et  des  caltes. 

Chapitre  IV.   —  Du  cabinet  fantiquHia,  des  midailles  et  manusaits  et  du  musi« 

des  beaux-arts. 

Art.  10.  La  surveillance  et  la  direction  g^n6rale  du  cabinet  d'antiquit^s, 
midailles  et  manuscrits,  et  du  mnsee  des  beaux-arts  sont  confiäes  ä.  une  com- 
mission compos6e  du  chef  du  däpartement  de  l'instraction  publique  et  des  caltes 
en  qnalit^  de  President,  et  des  trois  conservateurs  institu^s  par  l'article  suivant. 

Art.  11.  Un  conservatenr  est  chargä  de  la  direction  speciale  et  de  l'admini- 
stration du  cabinet  d'antiquit^s,  midailles  et  manuscrits;  un  second  de  Celles 
du  mnsäe  des  antiqnit^s  lacustres  et  un  troisieme  de  Celles  da  mns^e  des 
beaux-arts. 

Le  Service  de  concierge  du  mus^e  des  antiqait^s  et  du  midailler  est  feit 
par  le  concierge  de  la  bibliotheqne  cantonale. 

Un  concierge  special  est  attacbä  an  mus^e  des  beaux-arts. 

Chapitre   V.  —  Nominationa,  traitementa,  indemnit6s  et  dispoaitions  diverses. 

Art.  12.  Les  membres  de  la  commission  de  la  bibliotheqne,  le  bibliothecaire 
en  chef,  le  bibliothecaire  adjoint,  le  sous-bibliotb£caire,  les  conservateurs  et  les 
pr^parateurs  sont  nomm^s  par  le  Conseil  d'Etat  pour  un  terme  ^ch^ant  au 
31  d^cembre  1894.  Ils  sont  r^^ligibles.  II  en  est  de  m€me  des  concierges. 

_  Art.  13.  Les  aides  bibliothecaires,  les  adjoLats  anx  conservateurs  des  mas6es 
d'histoire  naturelle  sont  nommes  par  le  Conseil  d'Etat  pour  un  temps  qui  est 
d^terminä  dans  chaque  cas  particulier,  de  meme  que  leur  traitement. 

Art.  14.  Les  membres  de  la  commission  de  la  bibliothöque  cantonale  re^oi- 
vent  une  indemnite  de  10  francs  par  säance. 

Art.  15.  Le  personnel  de  la  biblioth&qae  cantonale  refoit  les  traitements 
snivants : 

a.  le  bibliothecaire  eu  chef,  un  traitement  de     3600  ä  5000  fr. 

b.  le  bibliothecaire-adjoint  ..  2800  k  4000  fr. 
c  le  sons-biblioth<ifaire                        .  2000  «  3000  fr. 


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Canton  de  Vsnd,  Arret6  concernant  rorganisatiou  et  Tadministration    169 
de  la  biblioth^qne  cantunale  et  des  mns^eg. 

Art.  16.  Chaqne  conservatenr  regoit  pour  ses  fonctions  speciales  vm  traite- 
ment  annael  de  fr.  100. 

Art.  17.  Les  pr^paratears  re^oireut  chacun  un  traitement  annael  de  1200 
ä  1800  francs  et  le  logement. 

Chaqne  ann6e,  il8  jonissent  d'nn  mois  de  vacances,  dont  l'^poque  est  d^ter- 
inin^e  par  le  conserrateor  int^ress^. 

Art.  18.  Le  concierge  de  la  bibliotheqne,  des  mns^es  de  Zoologie  et  d'an- 
tiqnit^s  lacnstres,  da  cabinet  d'antiqnit^s,  m^dailles  et  manascrits,  re^oit  an 
traitement  annuel  de  fr.  1500  k  1900  et  le  logement. 

Celai  des  mnsees  de  botaniqae  et  de  gäologie,  en  meme  temps  buissier- 
concierge  du  d^partement  de  rinstmction  pabliqae  et  des  caltes,  rejoit,  pour 
la  totauiitä  de  ses  fonctions,  un  traitement  annnel  de  fr.  1500  k  1900  et  le 
logement. 

Celui  de  rausfe  des  beanx-arts  re^oit  an  traitement  annael  de  fr.  650  et 
le  logement. 

Art.  19.  Chacnne  des  deux  commissions  des  musees  a  pour  secr^taire  an 
des  employ^s  dn  d^partement  de  l'instruction  publique  et  des  caltes. 

Art.  20.  Des  rfeglements  d^terminent  les  fonctions  et  les  attributions  respec- 
tives  des  trois  commissions,  ainsi  qae  des  fonctionnaires  ou  employes  plac^s 
soos  lenrs  ordres. 

Ces  reglementä  sout  elabores  par  les  commissions  elles-memes,  chacune 
pour  ce  qui  la  conceme,  et  soumis  ä  la  sanutiou  du  Couseil  d'Etat. 

Art'.  21.  Les  trois  commissions  correspoudent  directement  avec  le  d^parte- 
ment  de  l'instraction  publique  et  des  cultes,  dnquel  elles  relivent,  et  qni  i6- 
cide,  en  demier  ressort,  de  tont  ce  qui  conceme  la  bibliotbeque  et  les  musSes, 
sauf  reconrs  aa  Conseil  d'£tat. 

Art.  22.  II  est  port^  chaque  ann^e  an  budget  la  somme  n^cessaire  pour 
faire  fitce  aax  d^penses  de  l'administration  de   la  biblioth&qae  et  des  musees. 

Art.  23.  Les  fonctionnaires  attach^s  k  la  bibliotbeque  cantonale  et  aux 
mas6es  qui,  an  moment  de  leur  nomination,  fönt  partie  du  corps  enseignant  sn- 
perienr  et  secondaire,  restent  an  b^n^fice  des  dispositions  de  la  loi  da  !<"'  sep- 
tembre  1882  allonant  nne  pension  de  retraite  aux  membres  du  dit  corps. 

Art.  24.  L'arrgtä  da  19  mai  1873,  concernant  l'administration  de  la  biblio- 
tbfeqne  cantonale  et  des  musees,  est  abrogg. 

Art.  25.  Le  präsent  arret^  sera  imprimä  et  publik.  II  entrera  en  vigneur 
aa  l«""  janvier  1^4. 

Donn£,  S0U8  le  scean  du  Conseil  d'Etat,  ä  Lausanne,  le  4  aoüt  1898. 


71.  li.  Reglement  betreffend  die  Verwaltung  der  Kantonsbibliothek.  (Vom  8.  Fe- 
braar  1893.) 
Der  Begierungsrat  des  Kantons  Basellaud,  in  Betracht,   dass  es  notwendig 
erscheint,  das  Reglement  betreffend  die  Verwaltung  der  Eantonsbibliothek  vom 
28.  Januar  1858  einer  Revision  zu  unterziehen,  beschliesst.  was  folgt: 

Bibliothekkommission. 

§  1.  Die  Verwaltung  der  Bibliothek  geschieht  durch  eine  Kommission,  be- 
stehend aus  dem  Erziehtmgsdirektor  als  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mit- 
gliedern, welche  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  vom  Regierungsrate  gewählt 
werden. 

Die  Kommission  versammelt  sich  in  der  Regel  alle  Vierteljahre  ein  mal, 
ausserordentlicher  Weise,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern.  Die  Verrichtungen 
der  Kommission  sind  nnentgeltlich. 


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"^ 


170  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


§  2.  Der  Bibliothekkommission  fallen  folgende  Obliegenheiten  za: 

1.  sie  überwacht  die  ganze  Verwaltung,  Vennehrang  und  den  ünterhalr 
der  Bibliothek,  sowie  die  Tätigkeit  nndGeschäftsftthnng  des  Bibliothekars; 

2.  sie  verfügt  über  die  znr  Vennehnng  nnd  zum  Unterhalt  der  Bibliothek 
gewährten  Kredite  und  beschliesst  alle  Anschaffungen.  Sie  übertragt  zn 
diesem  Zwecke  jedem  ihrer  Mitglieder  die  Verpflichtung,  fdr  bestimmte 
Abteiinngen  der  Literatur  der  Kommission  Vorschläge   zn  unterbreiten: 

3.  sie  entscheidet  über  alle  sonstigen  die  Bibliothek  betrefTenden  Angelegen- 
heiten und  begutachtet  solche,  welche  einer  höhern  Behörde  zur  Ent- 
scheidung vorgelegt  werden  müssen. 

Der  Bibliothekar. 

§  3.  Einem  von  der  Bibliothekkommission  gewählten  Bibliothekar  liegt 
speziell  die  Besorgung  der  Bibliothek  ob,  sowie  die  Ausführung  der  Beschlnssf 
der  Kommission. 

§  4.   Dem  Bibliothekar  kommen   im  einzelnen  folgende  Obliegenheiten  zn: 

1.  er  wohnt  den  Sitzungen  der  Kommission  mit  beratender  Stimme  hei  und 
führt  das  Protokoll  derselben; 

2.  er  besorgt  alle  von  der  Kommission  beschlossenen  Anschaffungen : 

3.  er  verschafft  sich  die  wichtig^sten  Anktions-  und  Antiqaariatskataloge 
und  setzt  sich  mit  Antiquaren  etc.  in  Verbindung,  um  mit  ihnen 
über  Verkauf  oder  Austausch  von  Donbletten  oder  über  Ankauf  von 
Werken  zu  unterhandeln  nnd  diesbezügliche  Vorschläge  der  Kommission 
zu  unterbreiten.  In  dringenden  Fällen  steht  dem  Präsidenten  der  Kom- 
mission das  Recht  zn,  von  sich  ans  dem  Bibliothekar  die  nötigen 
Weisungen  zu  geben; 

4.  der  Bibliothekar  hat  in  dringenden  Fällen  eine  Kompetenz  bis  auf  Fr.  2tl 
zum  Ankauf  von  Werken,  besonders  antiquarischer  Sachen;  er  soll  jedoch, 
sofern  er  davon  Gebrauch  macht,  dem  Präsidenten  der  Kommission  so- 
fort Kenntnis  geben ; 

5.  er  nimmt  alljährlich  die  in  §  21  vorgesehene  Revision  der  Bibliothek  vor: 

6.  er  nimmt  alle  Rechnungen  entgegen,  prüft  dieselben,  bescbeint  deren 
Richtigkeit  und  übermittelt  sie  behufs  Anweisung  zur  Zahlung  an  die 
Erziehung^direktion ; 

7.  er  hält  den  Katalog  in  Ordnung  und  führt  denselben  weiter; 

8.  er  besorgt  die  Ausgabe  der  Bücher  und  ist  für  rechtzeitige  Zurück- 
stellung derselben,  wie  überhaupt  für  Aufrechthaltuug  des  Bücher- 
bestandes verantwortlich ; 

9.  er  hat  für  Reinhaltung,  gehörige  Lüftung  n.  s.  w.  der  Bibliotheklokale  zn 
sorgen.  Er  ist  im  Besitz  der  Schlüssel  zn  diesen  Lokalen  und  ist  dafür 
verantwortlich,  dass  die  letzteren  jeweilen  gehörig  abgeschlossen  werden. 

10.  Ausser  der  Fortsetzung  des  Kataloges  hat  er  folgende  Verzeichnisse  und 
Kontrollen  zu  führen :  a.  ein  Verzeichnis  der  jährlichen  Neuanschaffungen, 
sowie  über  den  jährlichen  Zuwachs  überhaupt  (Accessionsjounial) ;  b.  eine 
Kontrolle  über  Lieferungen  der  Buchhandlungen  nnd  Antiquariate ;  c.  ein 
Journal  über  Buchbinderarbeiten;  d.  ein  Gesuhenkeverzeichnis;  e.  ein 
Verzeichnis  der  fehlenden,  unvollständig  gewordenen  und  abgenützten 
Bücher  behufs  allmäligen  Ersatzes;  /.  eine  Abonnenten-,  eine  Ausleihe- 
nnd  eine  Bücherkontrolle. 

11.  Der  Bibliothekar  führt  die  Rechnungen  über  Einnahmen  au  Abonnement»-, 
wöchentlichen  Lesegeldem,  Bussen,  Verkauf  von  Katalogen,  Entschädi- 
gungen etc.  und  legt  halbjährlich  Rechnung  ab.  Zu  diesem  Zwecke 
nlhrt  er  ein  Kassabuch  und  ein  Quittungeubuch.  Seine  Rechnung  dart 
keine  Ausstände  zeigen.  Über  seine  Auslagen  an  Porti  n.  dgl.  führt  er 
ein  besonderes  Verzeichnis.  Nach  Abzug  derselben  liefert  er  jeweilen 
nach  Verlauf  eines  Semesters  die  Einnahmen  an  die  Staatskasse  »b. 


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Kant.  Bikselland,  Reglement  betr.  die  Verwaltung  der  Kantonsbibliothek.    171 

12.  Der  Bibliothekar  erstattet  alljährlich  im  Jannar  über  seine  Tätigkeit 
im  abgelaufenen  Jahre,  sowie  ttber'  die  Verwaltung,  Benützung  und  Ver- 
mehrung und  übrigen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  der  Bibliothek  einen 
Bericht  an  die  Erziehnngsdirektion. 

Benützung  der  Bibliothek. 

§  5.  Die  Bibliothek  steht  während  des  ganzen  Jahres,  die  Zeit  der  £e- 
Tision  ausgenommen,  jeweilen  am  Mittwoch  und  Samstag  von  1—3  Uhr  nach- 
mittags zur  Benützang  offen. 

§  6.  Zur  Benätssung  berechtigt  sind  alle  Eantonseinwohner,  mit  der  Ein- 
schränkung jedoch,  dass  miudeijährige  Leser  einen  Kaationsschein  ihrer  Eltern, 
Vormünder  oder  deren  Stellvertreter  beizubringen  haben. 

Vorübergehend  im  Kanton  sich  aufhaltende  Personen  haben  einen  annehm- 
baren Bürgen  zu  stellen  oder  eine  angemessene  Realkantion  zu  leisten. 

Ausser  den  Kanton  sollen  Bücher  direkt  nur  an  solche  Personen  geschickt 
werden,  die  genügende  Sicherheit  bieten. 

In  besonderen  Fällen  können  Bücher  durch  Vermittlung  und  unter  Ver- 
antwortung einer  Bibliothek  oder  einer  andern  staatlichen  Anstalt  nach  aus- 
wärts ausgeliehen  werden. 

§  7.  Manuskripte,  Kupfer-,  andere  seltene  oder  kostbare  Werke,  Nach- 
schlagebflcher,  sowie  solche,  deren  Inhalt  dieselben  zum  unbeschränkten  Aus- 
leihen nicht  eignet,  dürfen  ohne  Bewilligung  des  Präsidenten  der  Kommission 
nicht  ansgegeben,  kSnnen  aber  auf  der  Bibliothek  eingesehen  werden. 

§  8.  Wer  ein  Werk  aus  der  Kantonsbibliothek  wünscht,  hat  dasselbe  in 
der  Üefür  festgesetzten  Zeit  entweder  persönlich  im  Ausleihezimmer  in  Empfang- 
XU  nehmen  oder  durch  eine  zuverlässige  Person  abholen  zu  lassen. 

Auswärtigen  Lesern  wird  Verlangtes  auf  mündliche  oder  schriftliche  Be- 
stelinng  hin  durch  die  Post  zugeschickt. 

Sendung  und  Zurttcksendunj^  der  Bücher  geschehen  auf  Kosten  und  Verant- 
wortung des  Bestellers. 

Auf  die  Bibliothek  können  jährliche  und  halbjährliche  Abonnements  ge- 
nommen werden. 

Es  kostet  das  Abonnement: 

für  1  Band    wöchentlich  Fr.  2.  —  per  Jahr, 

„         1—2  Bände  „  ,.    3.50    ,.      ,. 

n         1—4      ^  1  „    5.  —    „      ,, 

1-6      ,  ..  ..    6.50    „      „ 

-  1 — 10      -  r  n      8.  „         „ 

Bei  halbjährigen  Abonnementen  wird  jeweilen  die  Hälfte  berechnet. 

Auf  einen  Band  kann  nur  für  ein  ganzes  Jahr  abonnirt  werden. 

Basellandschaftliche  Lesevereine  kSnnen  sich  abonniren  auf  10  Bände  per 
Woche  zu  Fr.  6.  —  jährlich,  auf  15  Bände  zu  Fr.  8.  — ,  auf  20  Bände  zu  Fr.  10.  — 
und  fUr  je  5  weitere  Bände  mit  Fr.  2.  —  Zuschlag.  Ein  Mitglied,  das  sich  ttber 
seine  Zahlnngsfilhigkeit  gehörig  auszuweisen  hat,  übernimmt  die  Garantie  filr 
die  dem  Leseverein  anvertrauten  Bücher. 

Die  Verfalltage  der  Abonnemente  sind  der  1.  Jannar  nnd  der  1.  Juli.  Für 
in  der  Zwischenzeit  eintretende  Abonnenten  wird  die  Lesegebühr  bis  zum 
nächsten  Verfalltag  naush  dem  angegebenen  Verhältnis  berechnet. 

Wer  für  kürzere  Zeit  Bücher  zu  erhalten  wünscht,  hat  per  Band  und 
Woche  eine  Lesegebflhr  von  10  Centimes  zu  entrichten. 

§  10.   Die  Benützung  von  rein  wissenschaftlichen  Werken  ist  unentgeltlich. 

Die  Entscheidung,  ob  ein  Buch  wissenschaftlichen  Inhaltes  sei  oder  nichts 
steht  dem  Bibliothekar,  in  streitigen  Fällen  dem  Präsidenten  der  Kommission  zu. 

§  11.  Den  Mitgliedern  des  Regiernngsrates,  dem  Landschreiber,  den  Mit- 
gliedern der  Bibliothekkommissiou  und  dem  Bibliothekar  steht  die  Bibliothek 
zu  freier  Benützung  offen. 


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172  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

{ä  12.   Wer  ein  Buch  verliert,  hat  den  vollen  Wert  desselben  zu  vergüten. 

Oehen  einzelne  Bände  eines  Werkes  verloren,  so  sind  diese  alsbald  zu 
ersetzen. 

Wenn  die  Ersetzung  einzelner  Bände  nicht  mOglich  ist,  so  mnss  der  Wert 
-des  ganzen  Werkes  gegen  Anshändignng  des  Restes  entrichtet  werden. 

Wer  ein  Bach  mit  Feder  oder  Bleistift  beschreibt,  sonst  verunreinigt,  be- 
schädigt oder  in  seiner  Brauchbarkeit  verstümmelt,  hat  je  nach  umständen 
volle  oder  dem  Schaden  angemessene  Vergütang  zu  leisten. 

Über  die  HShe  dieser  letztem  entscheidet  der  Bibliothekar,  in  streitigen 
Fällen  der  Präsident  der  Kommission. 

Bei  noch  brauchbaren  Büchern  werden  die  Beschädigungen  auf  der  innem 
Seite  der  hintern  Decke  angemerkt.  —  Unbrauchbar  gewordene  Bücher  sind 
sofort  za  ersetzen. 

§  13.  Wer  ein  Buch  empföngt,  hat  sich  sofort  von  seinem  Zustande  zn 
überzeugen.  Nicht  bereits  vorgemerkte  Schädigungen  sind  unter  Zurückstellung 
4es  Buches  nnverweüt  dem  Bibliothekar  anzuzeigen. 

§  14.  Der  Leser  darf  von  ihm  bezogene  Bücher  nicht  andern  zur  Be- 
nützung überlassen.  Ebenso  ist  der  Gebranch  von  Werken  der  Kantonsbibliothek 
als  SchnlbUcher,  zur  Zirkulation  in  Schnlklassen  und  ähnlicher  Verwendung 
untersagt. 

§  15.  Die  Lesezeit  für  ein  oder  mehrere  Werke  beträgt  ein  Vierteyahr. 
Nach  Verflass  dieser  Zeit  muss  das  Bezogene  zurückgegeben  werden. 

Eine  längere  Benützung  kann  nach  erfolgter  Neueinschreibnng  gestattet 
werden,  wenn  das  Werk  inzwischen  nicht  von  andern  verlangt  worden  ist. 

Wer  der  Aufforderung,  ein  Buch  zurückzustellen,  innert  vier  Wochen  nicht 
nachkommt,  hat  per  Band  für  jede  Woche  Säumnis  eine  Busse  von  Fr.  1.  —  zu 
entrichten. 

§  16.  Das  Betreten  der  Bibliothek,  sowie  das  Herausnehmen  der  Bücher 
aus  den  Kepositorien  ist  dem  Publikum  nur  mit  Erlaubnis  des  Bibliothekars 
gestattet. 

Ausgenommen  sind  hievon  die  Mitglieder  der  Bibliothekkommission. 

§  17.  Wünsche  des  Publikums  betreffend  neue  Bücheranschafliingen  sind 
zu  Händen  der  Bibliothekkommission  in  ein  im  Ausleihezimmer  aufgelegte.« 
Buch  einzuschreiben. 

Vermehrung  der  Bibliothek. 

S  18.  Die  Vermehrung  der  Bibliothek  soll  neuih  folgenden  Gmndsätzen 
stattfinden : 

1.  es  sollen  nur  solche  belletristische  Werke  angeschafft   werden,  welche 
anerkannt  klassischen  und  historischen  Wert  haben; 

2.  von  wissenschaftlichen  Werken  sollen  ebenfalls  nur  solche  von  dauerndem 
Werte  zur  Anschaffung  kommen; 

3.  Werke  einheimischer  Schriftsteller,  sowie  solche   über  die  Schweiz   und 
die  Kautone  sollen  vorzugsweise  Berücksichtigung  finden. 

§  19.  Die  Kommission  ist  befngt,  mit  wissenschaftlichen  Vereinen  Verträge 
abznschliessen,  wonach  sie  die  von  denselben  angeschafften  fachwissenschaft- 
lichen  Werke  resp.  periodisch  erscheinenden  Fachzeitschriften  unter  Vergütung 
<lesjenigen  Wertes  übernimmt,  den  jene  Literatur  für  die  Bibliothek  hat. 

Katalog. 

i;  20.  Über  sämtliche  in  der  Bibliothek  angestellten  Werke  wird  ein  Ka- 
talog geführt.  Von  Zeit  zu  Zeit  sollen  Supplemente  des  Kataloges  angefertigt 
und  gedruckt  werden. 

Der  Katalog  sowie  die  Supplemente  sollen  enthalten:  1.  den  Namen  des 
Autors ;  2.  den  Titel  des  Buches  so  gedrängt  als  möglich ;  3.  Angabe  des  Drnck- 
jahre.f:   4.   Angabe  der  Auflage    (in  römischen  Ziffern   in  Parenthese,  wenn 


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Kanton  Zflrich,  Lehrplan  der  Schulen  für  Maschinentechniker  nnd      17.'^ 
Elektrotechniker  am  Technikum  in  Winterthnr. 

mehr  als  eine  Auflage  vom  betreffenden  Werke  erschienen  ist);  5.  die  Anzahl 
der  Bände. 

Eevision  der  Bibliothek. 

§  21.  Alljährlich  findet  an  Hand  des  Kataloges  eine  BeTision  de»  Bestandes 
der  Bibliothek  statt.  Während  der  Daner  derselben  ist  die  Bibliothek  geschlossen, 
und  es  sollen  bis  zum  Beginn  der  Revision  alle  ausgeliehenen  Bücher  durch 
öffentliche  Bekanntmachung  zurückgefordert  werden. 

§  22.  Durch  dieses  Reglement  wird  dasjenige  vom  11.  Januar  1858  auf- 
gehoben. Das  neue  Reglement  soll  im  Amtsblatt  publizirt  werden  nnd  tritt  mit 
dem  Tage  der  Pablikation  in  Kraft. 


Vni.  Teclinisclie  Hochschuleo. 


73.  1.  Lehrplan  der  Schulen  fOr  Maschinentechniker  und  Elektrotechniker  am  Tech- 
nikum des  Kantons  Zürich  in  Wintertbur.  (Vom  15.  November  1893.) 

k.  Kaschiaeatechniker. 

I.  Klasse  (im  Sommersemester). 

Deutsche  Sprache.  WSchentlich  3  Stdn.  a.  Behandlung  prosaischer  und 
poetischer  Lesestücke.  —  h.  Aufsätze  nnd  Übungen  im  mUndlichen  Ausdruck.  — 
c.  Stilistik.  —  d.  Ergänzende  Repetition  der  Grammatik. 

Rechnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Wiederholung  nnd  Erweiterung  des  in 
der  zflrcher.  Sekundärschule  behandelten  Stoifes  mit  besonderer  Berücksich- 
tigung der  Proportionen,  des  Kettensatzes,  der  Prozent-,  Zins-  und  Diskonto- 
rechnnngen.  Schriftliche  und  mündliche  Auflösung  von  Aufgaben  ans  dem  bürger- 
lichen Leben. 

Algebra.  Wöchentlich  5  Stdn.  Repetition  der  Elemente  der  Algebra. 
Gleichungen  des  I.  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten.  Lehre  von 
den  Potenzen  und  Wurzeln.  Quadrat-  nnd  Kubikwurzeln  aus  Zahlen  und 
Polynomen. 

Geometrie.  Wöchentlich  5  Stdn.  Repetition  und  Ergänznng  der  Plani- 
metrie mit  Übungen.  Elementare  geometrische  Theorie  der  Kegelschnitte.  Stereo- 
metrie I.  Teil:  Gerade  und  Ebenen  im  Räume. 

Physik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Experimentelle  Einleitung  in  die  Physik; 
Die  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper.  Gleichgewicht  und  Bewegung  fester, 
flüssiger  und  gasförmiger  Körper. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  Metalloide  und  ihre  wichtigsten  Ver- 
bindungen. 

Linearzeichnen  u.  Skizzirübungen.  Wöchentlich  7  Stdn.  Geometrische 
Konstruktionen.  Darstellung  von  geometrischen  Körpern  in  Grund-  und  Aufriss, 
Seitenansicht  nnd  Schnitten  mit  Hilfe  des  Masstabes  n»ch  Modellen.  Technische 
Schriftarten.  —  Vorübungen  nnd  Beispiele  aus  der  Projektionslehre  nach  Wand- 
tafelskizzen.  Sämtliche  Skizzen  sind  in  rechtwinkliger  Projektionsart,  ohne  Zu- 
hilfenahme von  Lineal  nnd  Zirkel  auszuführen. 

Freihandzeichnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Zeichnen  von  Umrissen  nach 
Vorlagen  (einfachere  omamentale  Motive,  Gefässformen  etc.).  Gruppen-  und 
Einzelunterricht. 

Kalligraphie  (faknlt).  Wöchentlich  1  Std.  Die  Rundschrift. 

//.  Klasse  (im  Wintersemester). 
Deutsche  Sprache.  Wöchentlich  2  Stdn.  Fortsetzung  des  Unterrichts  der 
L  Klasse  in  Bezug  auf  a.,  b.  und  c. 


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174  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnungen. 

Algebra.  Wöchentlich  4  Stdn.  Fortsetzung  der  Lehre  Ton  den  Gleichungen 
des  I.  Grades.  Gleichungen  des  11.  Grades  mit  einer  Unbekannten.  Die  Loga- 
rithmen und  der  Gebranch  der  Logarithmentafeln.  Exponeutialgleichnngen. 

Geometrie.  Wöchentlich  4  Stdn.  Stereometrie,  II.  Teil:  Da«  Dreikant 
Von  den  Körpern;  Berechnung  derselben.  Ebene  Trigonometrie.  Berechnung 
<les  rechtwinkligen  und  schiefwinkligen  Dreiecks. 

Darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  6  Stdn.  Darstellung  von  Punkten, 
Geraden  und  Ebenen  auf  zwei  und  di'ei  Projektionsebenen.  Gegenseitige  Lage 
von  Punkten  und  Geraden  zur  Ebene.  Ebene  Systeme  und  Bestimmung  ihrer 
wahren  Grösse  durch  Umklappung.  Darstellung  von  ebenflächigen  Körpern  und 
Rotationsflächen  bei  allgemeiner  Lage  und  nach  Massen.  Ihre  ebenen  Quer- 
schnitte und  deren  Abwicklung.  Drehung  um  Axen  und  Änderung  der  Bildebenen. 
Graphische  Übungen. 

Physik.  Wöchentlich  5  Stdn.  Physikalische  Mechanik.  Lehre  von  der 
Wärme ;  Elemente  der  Meteorologie ;  Magnetismus,  Beibungselektrizität.  Experi- 
mentell mit  mathematischer  Bekundung. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  wichtigsten  Metalle  und  ihre  Ver- 
bindungen. Abriss  der  organischen  Chemie. 

Mechanisch-technisches  Zeichnen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Zeichnen 
von  Werkzeugen,  Maschinenteilen  und  Apparaten  nach  Modellen  and  Vorlagen. 

Skizzirübungen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Klassennnterricht  (Vorzeichnen 
auf  der  Wandtafel  mit  und  ohne  Angabe  der  Proportionen),  hernach  Einzel- 
unterricht. Die  Skizzen  sind  in  rechtwinkliger  Projektionsart  ohne  Zuhilfenahme 
von  Lineal  nnd  Zirkel  auszuführen. 

Kalligraphie  (fakult).  Wöchentlich  1  Std.  Die  Rundschrift. 

///.  Klasse  (im  Sonunersemester). 
Algebra.    Wöchentlich  4  Stdn.    Gleichungen  des  II.  Grades  mit  2  Unbe- 
kannten.   Maxima  und  Minima  der  ganzen  Funktionen  II.  Grades.    Graphische 
Darstellung  von  algebraischen  Gleichungen  des  II.  Grades.    Arithmetische  und 
geometrische  Progressionen  mit  Zinseszins-  und  Rentenrechnung. 

Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Übungen  in  der  ebenen  Trigonometrie. 
Analytische  Geometrie  der  Ebene :  Rechtwinklige  nnd  Polarkoordinaten.  Flächen- 
inhalt ebener  Polygone.  Die  Gleichnngsformen  der  geraden  Linie.  Distanz-  und 
Winkelrelationen  zwischen  Punkten  und  Geraden. 

Darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  4  Stdn.  Durchdringungen  von 
Körpern  (Fortsetzung).  Die  Schattenlehre.  Anwendungen  auf  das  mechanisch- 
technische Zeichnen.  Graphische  Übungen. 

Physik.  Wöchentlich  4  Stdn.  Galvanismus.  Optik.  Experimentell  mit 
mathematischer  BegrSndung. 

Mechanik.  Wöchentlich  6  Stdn.  Allgemeine  Bewegungslehre;  gleichförmige 
nnd  ungleichförmige  Bewegung,  lineare  und  Winkelgeschwindigkeit.  Beschlea- 
nigung.  Znsammensetzung  von  Geschwindigkeiten,  Beschleunigungen  nnd 
Drehungen.  —  Begriff  der  Kraft.  Zusammensetzung  von  ungleich-  und  gleich- 
gerichteten Kräften.  Gleichgewichtsbedingungen,  statisches  Moment,  Kr8ft«pa«r 
Hebel.  Schwerpunkt  und  Theorie  der  Waagen.  Mechanische  Arbeit  nnd  leben- 
dige Kraft.  Stoss  fester  Körper.  —  Bewegung  auf  vorgeschriebener  Bahn. 
Zentral-  und  Pendelbewegung.  Gleitende  Reibung  an  Keilen,  Schrauben,  Lagern 
und  Riemen.  Wälzungswiderstand. 

Festigkeit  der  Materialien.  Wöchentlich 3 Stdn.  Zugfestigkeit,  Schnitt- 
festigkeit, rückwirkende  Festigkeit.  Festigkeit  kugelförmiger  nnd  zylindrischer 
Gefässe,  Biogungs-  und  Torsionsfestigkeit,  zusammengesetzte  nnd  Arbeits- 
festigkeit. 

Konstrnktionslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Behandlung  der  Maschinen- 
•elemente;  Schrauben  und  Schranbenverbindungen :  Nieten  und  Nietenverbindungen. 


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Kanton  Zürich,  Lehrplan  der  Schalen  für  Haschinentechniker  nnd      175 
Elektrotechniker  am  Techniknm  in  Winterthnr. 

Zahnräder:     Die  Lehre   von   den  Zahnformen:    Konstruktion   von   Stirnrädern, 
konischen  Bädern  und  Schraubenrädern. 

Mechanisch-technisches  Zeichnen.  Wöchentlich  8  Stdn.  Zeichnen 
Ton  Instrumenten  und  einfachen  Maschinen  nach  Modellen  und  Vorlagen. 

IV.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Algebra.  Wöchentlich  2  Stdn.  Kombinationslehre.  Binomischer  Lehrsatz  fUr 
positive  ganze  Exponenten.  Anwendung  des  Sammenzeichens  ^ .  Faktoriellen ; 
Unendliche  fieihen.  Binomischer  Lehrsatz  mit  negativen  und  gebrochenen  Ex- 
ponenten. Exponentialreihen ;  Sinus-  nnd  Kosinusreihen ;  Logarithmische  Reihen. 
Auflösung  höherer  numerischer  Gleichungen  mit  der  Newton'schen  Näherungs- 
niethode. 

Geometrie.  Wöchentlich  2 --3  Stdu.  Analytische  Geometrie.  Fortsetzung 
der  Lehre  von  der  Geraden.  Die  Transformationen.  Die  allgemeine  Kreisgleichnng 
nnd  die  Mittelpnnktsgleichnngen  der  Kegelschnitte.  Diskussion  der  allgemeinen 
Gleichung  des  IL  Grades  in  zwei  Veränderlichen  nnd  Reduktion  auf  die  Axen. 

Mechanik.  Wöchentlich  7  Stdn.  Statischer  Druck  nnd  Gleichgewicht  bei 
Flüssigkeiten,  Auftrieb.  Ausflnssg^setze.  Bewegung  des  Wassers  in  Röhren  und 
Kanälen.  Wasser-  nnd  Gefällsmessung.  Stoss  des  Wassers.  —  Druck,  Bewegung 
nnd  Arbeit  der  Oase.  —  Einleitung  in  die  theoretische  Maschinenlehre :  Messung 
der  Maschinenarbeit.  Regulirende  Maschinentheile.  Theorie  der  Wasserräder  und 
Turbinen. 

Graphische  Statik.  Wöchentlich  1  Std.  Das  Kräfte-  und  Seilpolygon. 
Graphische  Bestimmung  des  Schwerpunktes  von  ebenen  Figuren  und  des  Träg- 
heitsmomentes derselben.  Bestimmung  der  Momentenfläche  für  Kräfte,  welche 
in  gleicher  Ebene  liegen. 

Konstrnktionslehre.  Wöchentlich  5  Stdii.  Behandlung  der  Maschinen- 
elemente (Fortsetzung) :  Axen  und  Wellen,  Lager  und  Lagerstühle,  Wellen- 
kapplangen.  Transmission  mittelst  endloser  Riemen  und  Seile;  Konstruktion 
von  Kiemen  und  Seilscheiben.  Ketten  and  Seile,  Kettenhaken.  Ketten-  und 
."Seilrollen. 

Konstruktionsftbungen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Graphische  Ausführung 
der  in  der  Konstruktionslehre  (III.  und  TV.  Klasse)  behandelten  Maschinen- 
elemente: Schraubenverbindnngen,  Nietverbindungen;  Konstruktion  von  Zahn- 
knrven,  Zahniüdem,  Wellen,  Lager  und  Lagerstühle. 

Mechanisch-tehnisches  Zeichnen.  Wöchentlich  10  Stdn.  Zeichnen 
von  Maschinen  nach  Auftiahmen.  Für  die  vorgerücktem  Schüler  Übungen  im  Laviren. 

Technologie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Gewinnung  und  Verarbeitung  von 
Eisen,  Kapfer,  Zink,  Zinn,  Antimon  nnd  Blei.  Die  Legirangen  aus  diesen  Me- 
tallen und  ihre  Eigenschaften.  Die  Giesserei  im  allgemeinen;  die  Verarbeitung 
des  Schmiedeiseus. 

Spinnen  ^fakultativ).  Wöchentlich  3  Stdn.  Gewinnung,  Eigenschaften  und 
Znbereitnng  der  zum  Spinnen  geeigneten  Rohstoffe:  Tierwolle,  Seide,  Baum- 
wolle, Flachs,  Hanf,  Jute,  Nessel,  Asbest.  Kultur  und  Verarbeitung  der  Baum- 
wolle: Anbau  und  Hauptsorten.  Egreniren,  Verpacken.  Arbeitsprozess  in  der 
Spinnerei:  Ballenbrechen,  Mischen,  Öffnen,  Schlagen,  Karden,  Peigniren.  Be- 
schreibung der  betreffenden  Maschinen  nach  antographischen  Skizzen.  Berech- 
nung derselben  nach  authentischen  Getriebsskizzen. 

V.  Klasse  (im  Sommersemester). 

Theoretische  Maschinenlehre.  Wöchentlich  5  Stdn.  Theorie  der 
Wasserpumpen.  Hydraulischer  Widder.  Technische  Wärmelehre.  Die  Brenn- 
materialien und  ihre  Heizkraft.  Theorie  der  Dampfbildung.  Dampfkessel  nnd 
Schomst-eine.  Theorie  der  Dampfmaschine.  Theoretische,  indizirte  tmd  effektive 
Arbeit.  Wirkungsgrad  der  Dampflnaschinen  und  Kessel.  St«uerungen,  Kon- 
densatoren. 


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1 


176  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


Graphische  Statik.  Wöchentlich  2  Stdn.  (Fortsetzung).  Konstruktion 
der  Momentenfläche  für  Kräfte,  welche  in  verschiedenen  Ebenen  wirken;  Kon- 
stmktion  der  konibinirten  Torsions-  nnd  Biegnngsmomentenfläche.  Die  FlSchei 
der  Scheer-  oder  Schubkräfte.  Graphische  Behandlaug  einfacher  Formen  von 
Fachwerken  und  Fachwerksbalken. 

Konstrnktionslehre.  Wöchentlich  5  Stdn.  Behandlung  der  Maschinen- 
elemente  (Fortsetzung) :  Karbelmechanismns,  Kurbeln,  Schubstangen  und  Schnb- 
stangenkjipfe ;  Kolbenstangen,  Geradführungen.  Exzenter,  Stopfbüchsen.  Bfihren 
und  Röhrenverbindnngen,  Zylinder,  Kolben  nnd  Ventile.  —  Konstruktion  ein- 
facher Maschinen :  Flascbeuzflge,  Winden  und  Krahnen. 

Konstraktionsübungen.  Wlichentlich  12  Stdn.  (iraphische  Ansfiihnuig' 
der  Mascbinenelemente  (Fortsetzung):  Kurbeln,  Schubstangen,  Geradfühmnsfea. 
Exzenter,  Kupplungen  und  Riemenscheiben,  Seilscheiben,  Bohren  nnd  Röhrrn- 
verbinduugen.  —  Entwerfen,  von  Hebevorrichtungen  nnd  Krahnen. 

Feuernngskunde.  Wöchentlich  1  Std.  Wftnneverluste  durch  die  Wände: 
Raum-  und  Oberflächenmethode.  Die  gewöhnliche  Ofenheizung.  Die  Zentrsl- 
heizung:  Luft-,  Dampf-  und  Waaserheizung ;  kombinirte  Systeme. 

Elektrotechnik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Repetition  des  Galvauismus  mit 
besonderer  Berücksichtigung  elektrotechnischer  Fragen.  Das  absolute  Ma«- 
system.  Begriff  des  Potentials.  Begriff  elektrischer  und  magnetischer  Kraft- 
felder. Die  Grössen  Ohm,  Ampere  und  Volt  und  ihre  Bestimmung.  Allgemeines 
über  elektrische  Messmethoden. 

Wasserbaukunde.  Wöchentlich  1  Std.  Praxis  der  Wassermessung.  Theo- 
retischer und  praktischer  Wert  der  Wasserkräfte.  Konzessionserwerbnng.  Günstige 
Verhältnisse  der  Gerinne  in  Längen-  und  Qnerprofll.    Die  Wehre  und  ihr  Bau. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  nnd  Praxis  der 
einfachen  Längenmesswerkzeuge  und  der  Instrumente  zum  Abstecken  rechter 
Winkel.  Das  Nivelliren.  Aufnahme  eines  kleinen  Gebäudekomplexes  nach  der 
Orthogonalmethode.  Anfnehmen  von  Längen-  nnd  Querprofilen. 

Kalkulationen.  Wöchentlich  1  Std.  Gewichts-  und  Kostenberechnnng 
von  Maschinen:  Hfllfsmittel  für  Kostenberechnungen,  verschiedene  Arten  ?os 
Kostenberechnungen. 

WerkKengmaschinenlehre.  Wöchentlich  2Stdn.  Die  Werkzengmaschineii. 
ihre  Konstriktion  und  Wirkungsweise  und  ihr  Antrieb,  a.  Für  Metallbear- 
beitung. Drehbänke.  Vertikal-  und  Horizontal-Bohrmaschinen.  Plan-  und 
Stoss-Hobelmaschinen.  Fraismaschinen.  Schraubenschneidmaschinen.  Schmiede- 
maschinen. 6.  Für  Holzbearbeitung.  Sagemaschinen.  Hobelmaschinen.  Bohr- 
und  Stemmaschinen. 

Mathematik  (fakultativ).  Wöchentlich  2  Stdn.  Ausgewählt«  Kapitel  ans 
der  Diiferential-  nnd  Integral-Rechnung  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfiiisse  der 
Mechanik. 

Spinnen  (Fakultativ).  Wöchentlich  3  Stdn.  Strecken,  Vorspinnen,  Fein- 
spinnen.  —  Waterspinnmasohinen  (Flügel-  nnd  Ringspinnmaschinen  zum  Spinnen 
und  Zwirnen),  Mnlespinnmaschinen  (Selfactors  zum  Spinnen  und  Zwirnen),  — 
Berechnung  und  Beschreibung  nach  authentischen  Skizzen,  Wechselberech- 
nangen.  Tabellen  über  Zwirn,  Kraftbedarf  etc.  —  Maschinendiraensionen  und 
Antriebsverhältnisse  der  Spinnereimaschinen.  Berechnung  der  Organisation  einer 
Baumwollspinnerei  zur  Herstellung  bestimmter  Garnnummern.  —  Au&eichnen 
der  Planskizze  resp.  des  fertigen  Planes  für  die  berechnete  Spinnerei. 

VI.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Theoretische  Maschinenlehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Die  Gebläse- 
maschinen und  Luftkompressoren.  Gmndzflge  des  Lokomotiv-  und  Schiffbaues. 
Gasmotoren  etc.  Maschinen  zur  Erzeugung  von  Kälte. 

Konstruktionslehre.  Wöchentlich  5  Stdn.  Konstruktion  von  Maschinen: 
Hydraulische  Pressen,  Krahnen  und  Aufzüge.  Anleitung  zur  Konstruktion  der 
Wasserräder,  Turbinen,  Pumpen  und  Dampfmaschinen. 


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Kanton  Zttrich,  Lebrplan  der  Schulen  für  Maschinentecbniker  mid      177 
Elektrotechniker  am  Techniknm  in  Winterthnr. 

Konstrnktionsü^nngen.  Wöchentlich  18  Stdn.  Entwerfen  von  hydrau- 
lischen Aufzügen  und  Krahnen.  Wasserräder,  Turbinen,  Pumpen  und  Dampf- 
maschinen. 

Elektrotechnik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  Indnktionserscheinungen.  All- 
gemeines Aber  Dynamomaschinen  und  Transformatoren.  Verteilung  der  elek- 
trischen Energie-Akkumulatoren.  Elektrische  Beleuchtung  und  Beleachtungs- 
sy8t«me.  Allgemeines  ttber  elektrische  Kraftübertragungen.  Telegraphie  und 
Telephonie. 

Bachhaltung'.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  der  einfachen  und  doppelten 
Bachftthrung.  Bearbeitung  eines  mehrmonatlicheu  Geschäftsganges  eines  Fabrik- 
geschäftes nach  beiden  Methoden.  Erklärung  des  Wechsels  und  des  Cheks.  Ein- 
Abrong  in  das  Verständnis  des  Konto-Korrentes. 

Bankcnstruktionslehre.  Wöchentlich 2  Stdn.  Einführung  in  die  Grund- 
zage  der  Stein-  und  Holzkonstraktion  an  Hand  einiger  einfacher  konkreter 
Beispiele  von  Bauten  fUr  technische  Anlagen. 

Weben  (fakultativ).  Wöchentlich  2  Stdn.  Grundprinzipien  des  mechanischen 
Webens.  —  Das  Weissweben  und  seine  Vorbereitungen.  Das  Buntweben  und 
seine  Vorbereitungen. 

Technische  Chemie  (fakultativ).  Wöchentlich  2— 3  Stdn.  Die  natlUlichen 
Wasser  and  Methoden  zu  ihrer  Reinigung.  Die  Brennstoffe  und  Beleuchtungs- 
materialien (Leuchtgas,  Petroleum).  Die  Schraiermittel. 

B.  Elektrotechniker. 

I.,  n.  und  in.  Klasse  wie  Schule  ftlr  Maschinentechniker. 

IV.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Mathematik.  Wöchentlich 4 Stdn.  —  Mechanik.  Wöchentlich  7  Stdn. — 
(Wie  in  der  FV.  Klasse  der  Schule  für  Maschinentechniker.) 

Konstruktionslehre.  Wöchentlich  4—5  Stdn.  Behandlung  von  Maschinen- 
elementen. Achsen,  Wellen,  Lager  und  Lagerträger,  Mauersttpports  and  Balken- 
werke in  Verbindung  mit  Räderiibersetzungen.  Kupplungen. 

Konstrnktionsflbungen  und  technisches  Zeichnen.  Wöchentlich 
8  Stdn.  Zeichnen  von  elektrotechnischen  Apparaten  und  Maschinen  nach  Mo- 
dellen und  Skizzen.  Maschinenelemente:  Nieten-  und  Schranbenverbindungen, 
Kupplnngen,  Lager  und  Achsen,  Kader  etc. 

Technologie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Allgemeine  physikalische  und  chemische 
Eigenschaften  der  wichtigsten  Metalle  und  Legirungen.  Lötverfahren,  Leitnngs- 
materialien  und  Isolationsmittel.  Glas,  Holz,  Lacke,  Firnisse,  Kitte,  Polirmittel. 
Die   im  Handel  vorkommenden  Materialformen,  Normalien  und  Bezugsquellen. 

Chemie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Ausgewählte  Kapitel  aus  der  unorganischen 
Chemie  unter  möglichster  Berücksichtigung  derjenigen  Prozesse,  die  bei  den 
galvanischen  Elementen  and  in  der  Galvanoplastik  von  Wichtigkeit  sind. 

Chemisches  Laboratorium.  Wöchentlich  8  Stdn.  Qualitative  Analyse 
nnd  Darstellung  einfacher  Präparate. 

V.  Klasse  (im  Sommersemester). 

Mathematik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Aasgewählte  Kapitel  aus  der  Differential- 
nnd  Integralrechnung  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Elektrotechnik. 

Theoretische  Maschinenlehre.  Wöchentlich  5  Stdn. 

(Wie  V.  Klf^sse  der  Schule  für  Maschinentechniker.) 

Konstraktionslehre.  Wöchentlich  3 — 4  Stdn.  ArbeitsUbertragungen  aaf 
kleinere  and  grössere  Entfernungen.   (Riemen-  und  Seilbetrieb.)   Kleinmotoren. 

Konstruktionsfibangen.  Wöchentliche — 7  Stdn.  Fortsetzung  des  Unter- 
richtes in  Klasse  IV.  Riemen-  und  Seiltriebe. 


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178  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnn^^eu. 

Elektrotechnik.  WSchentlich  6  ätdn.  Die  Gesetze  des  Galvanisrnns  hin- 
Eichtlich  deren  Anwendung  auf  die  Elektrotechnik  (AnVendnngen  nnd  Erwei- 
terungen des  Ühm'schen  Gesetzes;  das  absolute  Massystem  etc.).  —  Theorie 
nnd  Berechnungen  von  Gleichstrom-  und  Wechselstromdynamo«;  Transformatoren. 

Elektrotechnisches  Praktikum.  Wöchentlich  6—8  Stdn.  Elektrische 
Messmetboden  und  Messinstramente. 

Chemie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Fortsetzung  des  Unterrichtes  in  Klasse  IT. 

Chemisches  Praktikum.  Wöchentlich  4  St4n.  Quantitative  Anal,T.se 
durch  Elektrolyse.  Galvanoplastik. 

VI.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Konstrnktionslehre.  AVöchentlich  3  Stdn.  Berechnung  von  Turbineo 
und  Dynamos. 

Konstruktionsübungen.  Wöchentlich  14  Stdn.  Turbinen,  Kleinmotoren, 
Dynamos. 

Elektrotechnik.  Wöchentlich  6  Stdn.  Leitnngssysteme  und  ihre  Berech- 
nung, Akknmnlatoren,  Herstellang  elektrischer  Beleuchtungsanlagen,  Bogen- 
lampen, Glühlampen,  Theorie  und  Anwendungen  der  elektrischen  Kraftüber 
tragung.  Das  Wichtigste  der  Telegraphie  nnd  Telephonie.  Das  Signalwesen. 

Elektrotechnisches  Praktikum.  Wöchentlich  6—8  Stdn.  Technische 
Messungen :  Messungen  an  Dynamomaschinen  und  Leitungssystemen,  Wickeln 
von  Armaturen,  Erstellung  von  Leitungen.  —  Messungen  an  Beleuchtungs- 
anlagen. Messungen  an  Kabeln.  Messungen  an  Akkumulatoren.  Photometriren 
von  Lampen. 

Buchhaltung.  Wöchentlich  2  Stdn.  Wie  in  Klasse  VI  der  Schule  fBr 
Maschinentechniker. 

Lehrpitm  der  Schule  für  Feinmechaniker. 

I.,  ir.  und  in.  Klasse  wie  Schule  für  Maschinenti'chniker. 

IV.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Mathematik.  Wöchentlich 5 Stdn.  —  Mechanik.  Wöchentlich  7  Stdn. — 
Graphische  Statik.  Wöchentlich  1  Std.  —  fVVie  in  der  TV.  Klasse  der  Schnle 
für  Maschinentechniker.) 

Konstrnktionslehre  und  Übungen.  Wöchentlich  11  Stdn.  Konstmiren 
von  Instmmententeilen  (speziell  von  Lagern,  Fühmngen,  Schrauben,  Über- 
tragungen)  und  von   einfachen  Messinstrumenten,  nach  Modellen  nnd  Skizzen. 

Technologie.  Wöchentlich  3  Stdn.  —  Chemie.  Wöchentlich  2  Stdn. 
(Wie  in  der  IV.  Klasse  der  Schule  für  Elektrotechniker.) 

Chemisches  Laboratorium.  Wöchentlich  4  Stdn.  Einfache  qualitative 
Analyse  und  galvanoplastische  Übungen. 

Physikalische  Übungen.  Wöchentlich  3  Stdn.  Aufstellung  und  Hand- 
habung physikalischer  Apparate.  Ausmessung  von  Längen.  Flächen  nnd  Volu- 
mina. Wägungen.  Prüfung  von  Schrauben. 

V.  Klasse  (im  Sommersemester). 

Mathematik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Wie  in  der  V.  Klasse  der  Schnle  fttr 
Elektrotechniker  (mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Feinmechanik). 

Mathematisch-physikalische   Berechnungen.   Wöchentlich  2  Stdn. 

Elektrotechnik  I.  Wöchentlich  3  Stdn.  —  Werkzeugmaschinen- 
lehre.  Wöchentlich  2  Stdn.  —  (Wie  in  der  V.  Klasse  der  Schule  für  Maschinen- 
techniker.) 

Instrumentenknnde.  Wöchentlich  6  Stdn.  Elemente  der  Konstruktion, 
.Tustirung  und  des  Gebrauches  physikalischer  und  chemischer  Apparate  und 
Instnimente  zur  Messung  von  Längen.  Flächen  nnd  Volumina.  Waagen.  Instru- 


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Kanton  Zflrich,  Lehrplan  der  Schulen  für  Maschinentechniker  und      179 
Elektrotechniker  am  Techniknm  in  Winterthnr. 

menre  sur  Messnng  von  Zeiten,  Geschwindigkeiten  nnd  Drucken.  Thermometer, 
Calorimeter,  akastische  Instmmente. 

Konstraktionslehre  und  Übungen.  Wöchentlich  14  Stdn.  Im  Än- 
schlasse  an  die  Instmmentenknnde. 

Physikalische  Übungen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Fortsetzung  der  Übungen 
in  Kla.s8e  IV.  Messung  von  Drucken  nnd  Geschwindigkeiten,  von  Temperaturen 
nnd  Wärmemengen.  Akustische  und  optische  Messungen. 

Graphische  Statik.  Wöchentlich  1  Std.  Konstruktion  der  Momenten- 
lläche  für  Kräfte,  welche  in  verschiedenen  Ebenen  wirken;  Konstruktion  der 
kombinirten  Torsions-  nnd  Biegungsmomentenfläche.  Die  Flüchen  der  Scheer- 
oder  Schubkräfte. 

VI.  Klasse  (im  Wintersemester). 

Mathematisch-physikalische  Berechnungen.  Wöchentlich  3  Stdn. 
An.s  dem  Gebiete  der  Elektrizität  nnd  Optik. 

Elektrotechnik  II.  Wöchentlich  3  Std..  Wie  iu  der  VI.  Klasse  der  Schule 
für  Maschinentechniker. 

Instramentenkunde  II.  Wöchentlich  6  Stdn.  Optische,  elektrische  und 
elektrotechnische  Messinstramente  und  Apparate. 

Konstrnktionslehre  und  Übungen.  Wöchentlich  16  Stdn.  Im  An- 
schlüsse an  die  Instmmentenknnde. 

Physikalische  Übungen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Optische,  elektrische  und 
elektrotechnische  Messungen.  Arbeitsmessungen. 

Buchhaltung.  Wöchentlich  2  Stdn.  Wie  in  der  VI.  Klasse  der  Schule 
für  Ma.<!chinentechniker. 


;s.  i.  Reglement  fOr  die  Kunstgewerbeschule  in  Luzern.  (Vom  27.  Sept.  /  9.  Okt.  1893.) 
Der  Regierungsrat  des  Kantons  Luzern, 

In  Revision  des  Reglementes  fUr  die  kantonale  Knnstgewerbeschnle  dahier 
vom  7.  April  1877, 

Auf  den  Vorschlag  des  Erziehongsrates, 

beschliesst: 

§  1.   Zweck  der  Anstalt. 

Die  kantonale  Knnstgewerbeschnle  iu  Luzern  hat  den  doppelten  Zweck, 
einerseits  befähigte  Jünglinge  für  das  Kunsthandwerk  heranzubilden,  nnd  anderer- 
seits durch  Sammlungen,  Ausstellungen  nnd  andere  zu  Gebote  stehende  zweck- 
mässige Mittel  das  Interesse  für  das  Kunstgewerbe  anzuregen  und  zu  fördern. 

§  2.   Abteilungen. 

Die  Kunstgewerbeschnle  besteht  aus  sechs  .Abteilungen  mit  folgenden  Lehr- 
gesrenständen : 

A.  Abteilung  für  Zeichnen.  Unterweisungen  nnd  Übungen,  welche  zur  Vor- 
bereitang  für  den  Eintritt  in  eine  der  nachfolgenden  Abteilungen  dienen. 

B.  Abteilung  fttr  dekorative  Malerei.  Unterricht  im  Malen  mit  Leim-,  Tempera- 
tind  Ölfarben,  sowie  Aquarellmalerei. 

C.  Abteilung  für  Glastnalerei.  Unterweisung  in  Kabinet-  und  Kirchen- 
.tcheibenmalerei. 

D.  Abteilung  für  Modelliren  und  Skulptur.  Unterweisung  und  Übung  im 
Modelliren  in  Ton  und  Wachs;  Skulpturarbeiten  in  Gips,  Holz  und  Stein: 
Pnnktiren. 

E.  Abteilung  für  Schmiedearbeiten.  Übungen  in  Ausführung  von  Metall- 
arbeiten; getriebene  Arbeiten;  Ziseliren;  Ätzen. 

F.  Freikurse.  Übungen  im  Zeichnen  und  Modelliren. 


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IKO  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangeu. 

Ansserdem  werden  für  sämtliche  Schttler  aller  Abteiinngen  theoretische 
nnd  knnsttifeschichtliche  Vorträge  über  Knnstgewerbe,  femer  Ober  Geometrie 
nnd  Architektur  angeordnet. 

Die  nähere  Organisation  des  Unterrichtes  wird  einem  vom  Erziehnngsrate 
zn  erlassenden  Lehrplane  vorbehalten. 

§  3.   Lehrer. 

Jeder  Abteilang  der  Schnle  steht  ein  vom  Regierungsrate  gewählter  Fach- 
lehrer vor;  es  kann  jedoch  einem  nnd  demselben  Lehrer  die  Leitnng  mehrerer 
Abteilungen  ttbertragen  werden.  AlUUllig  nötige  Hilfslehrer  werden,  innert  den 
Schranken  des  vom  Grossen  Rate  bewilligten  Kredites,  vom  Erziehnngsnt« 
angestellt. 

Dem  Fachlehrer  liegen  ausser  der  Leitnng  des  Unterrichtes  ob: 

a.  Verwaltnng  und  Kontrolle  über  Eingang,  Ansgang  und  Bestand  der 
den  Schülern  gratis  abzugebenden  Utensilien  und  Materialien. 

b.  Verwaltung  und  Kontrolle  über  Eingang,  Ansgang  und  Bestand  von 
Werkzeugen,  Vorlagen  und  Modellen  etc.,  welche  der  betreffenden  Abteilnng 
gehören. 

c.  Verwaltung  und  Kontrolle  über  Eingang,  Ausgang  und  Bestand  an 
solchen  Rohmaterialien,  welche  gegen  sofortige  oder  spätere  Rückvergütung 
den  Schülern  oder  einer  Gmppe  von  Schülern  für  auszuführende  Arbeiten  ab- 
geliefert werden. 

d.  Einreichnng  von  Vorschlägen  für  Anschaffung  von  Vorlagen,  Modellen  u.  s.w. 
Kleinere  dringende  Anschaffungen  kann  er  bis  zum  Gesamtbetrage  von  jährlich 
Fr.  20  von  sich  aus  besorgen. 

Die  unter  litt,  o — c  genannten  Verwaltungsrechnungen  und  Inventarien 
sind  gesondert  zu  führen,  nach  Formnlarien  und  Anweisung  des  Präsidenten 
der  Aufsichtskommission,  und  unterliegen  jederzeit  seiner  Einsicht  und  Kontrolle. 

§  4.    Der  Direktor. 
Der  Erziehungsrat  wählt  ans  der  Mitte  der  Lehrerschaft  der  Schule  den 
Direktor.    Derselbe  bezieht  für  seine  Funktionen  ein  angemessenes  Honorar. 
Ihm  kommen  folgende  Obliegenheiten  zu: 

a.  Unmittelbare  Leitnng  der  Schule  und  Vertretung  derselben  nach  aussen. 

b.  Entgegennahme  der  Anmeldungen  der  Schüler;  Einzug  der  Eintritts- 
gelder, die  er  nachher  an  den  Präsidenten  der  Änfsichtskommission  abzugeben 
hat;  Führung  des  Schülerverzeichnisses  mit  vollständiger  Angabe  des  Namens, 
des  Heimats-  und  Wohnorts,  des  Geburtsdatnms,  Namen  der  Eltern,  des  letzten 
Schnlortes  nnd  des  Kostgebers.  Nach  Eröffnung  eines  Jahreskurses  reicht  er 
jeweilen  dem  Präsidenten  der  Aufsichtskommission  ein  Verzeichnis  sämtlicher 
für  die  einzelnen  Abteilungen  angemeldeten  Schüler,  sowie  allfällige  Abände- 
rungsvorschläge des  Stundenplans  ein. 

c.  Ausstellung  der  Quartalberichte  nnd  Schulzeugnisse. 

d.  Einberufung  und  Leitung  der  Konferenzen  des  Lehrervereins. 

e.  Er  wohnt  den  Sitzungen  der  Änfsichtskommission  mit  beratender  Stimme  bei 
/.  Er  ist  Konservator  der  Samminngen  der  Schule  und  führt  darüber  genaue 

Kontrolle,  sowie  ein  Verzeichnis  über  allfällige  Schenkungen,  welches   er  von 
Zeit  zu  Zeit  der  Aufsichtskommission  vorlegt. 

Er  hat,  bis  auf  einen  Jahresbetrag  von  fünfzig  Franken,  das  Recht,  dringende 
Anschaffungen  und  Reparaturen  von  Lehrmitteln,  unter  Anzeige  und  Rechnnngs- 
Stellung  an  den  Präsidenten  der  Änfsichtskommission  von  sich  aus  zn  besoigen; 
im  übrigen  ist  die  vorherige  Genehmigung  der  An&ichtskommission  erforderlich. 

ff.  Er  nimmt  allfällige  Arbeitsaufträge  und  Bestellungen  entgegen,  welche 
von  der  Schule  als  solcher  ausgeführt  werden  sollen,  er  macht  die  Kostenbe- 
rechnungen, leitet  im  Einvernehmen  mit  dem  Präsidenten  der  Aufsichtekom- 
mis.sion  die  bezüglichen  Abmachungen,  schliesst  unter  Vorbehalt   der  Geneh- 


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Kanton  Lnzern,  Keglement  fttr  die  Knnstgewerbeschale  in  Lazern.     181 

mignng  der  Anfsichtekommission  die  Verkftafe  und  Akkorde  ab  nnd  macht  der 
Aiif8i(£t8kommia8ion  Vorschläge  über  die  Verwendung  der  betreffenden  Er- 
tragnisse. (Siehe  §  15.) 

h.  Er  erstattet  gegen  Ende  des  Schuljahres  dem  Präsidenten  der  Anfsichts- 
kommission  behnfs  ganzer  oder  teilweiser  Veröffentlichung  im  Jahresberichte 
der  hohem  Lehranstalt  nnd  zn  Händen  des  Erziehnngsrates  Bericht  flber  den 
Stand  und  die  Leistangen  der  Schale. 

§  5.  Übernahme  von  Privatarbeiteu. 
Dem  Direktor  und  den  Lehrern  ist  nur  soweit  gestattet,  auf  eigene  Kech- 
nong  Arbeiten  zu  übernehmen,  als  die  Schnle  nicht  darunter  leidet. 

§  6.   Der  L'ehrerverein. 

Die  sämtlichen  Lehrer  der  Schule  bilden  den  Lehrerverein,  dessen  Prä- 
sident der  Direktor  ist;  im  ttbri|:en  konstituirt  sich  derselbe  von  sich  ans.  Er 
Tenammelt  sich  ordentlicher  Weise  jeweilen  binnen  4 — 6  Wochen  nach  Anfang 
eines  Knrses  und  gegen  Ende  eines  Semesters,  Überdies  so  oft,  als  es  das  In- 
teresse der  Schule  erfordert. 

Dem  Lehrerrerein  steht  zu:  der  Entscheid  fiber  Aufnahme  der  Schüler, 
die  Begutachtung  zn  Händen  der  Anfsichtakommission  betreffend  Wegweisnng 
▼on  solchen,  die  Bestimmung  der  Zensumoten  fQr  die  Zeugnisse,  der  Vorschlag 
fBr  Zuteilung  von  Stipendien,  Beratung  aller  vorgelegten  oder  im  Schosse  des 
Lehrervereins  aufgeworfenen  Fragen  über  Angelegenheiten,  welche  das  Interesse 
nnd  Gedeihen  der  Schule  betreffen. 

§  7.   Die  Anfsichtskommission. 

Der  Erziehnngsrat  wählt  die  aus  drei  bis  fttnf  UitgUedern  bestehende  Auf- 
sichtskommission und  bezeichnet  aus  deren  Mitte  den  Präsidenten;  im  fibrigen 
konstituirt  sich  die  Aufsichtskommission  selber.  Dieselbe  versammelt  sich  auf 
Einladung  des  Präsidenten  ordentlicherweise  nach  ErOffnnng  eines  Kurses  nnd 
dann  jeweilen  jeden  zweiten  Monat;  ansserordentlicherweise  so  oft  es  das  In- 
teresse der  Schnle  erfordert.  Ihre  Obliegenheiten  sind: 

a.  Sie  fiberwacht  die  Schule. 

b.  Sie  genehmiget  den  vom  Direktor  ihr  vorzulegenden  Stundenplan. 

e.  Sie  entscheidet  auf  den  Vorschlag  des  Direktors  über  alle  Anschaffungen 
innerhalb  des  Budgets  der  Schule,  welche  die  Kompetenzen  der  einzelnen  Lehrer 
and  des  Direktors  überschreiten,  und  macht  dem  Erziehungsrate  Vorschläge 
über  anfällige  Änderungen  des  Budgets. 

d.  Sie  hat  das  Recht,  auf  Gutachten  des  Lehrervereins  Schüler  von  der 
Anstalt  wegznweisen.  Immerhin  steht  den  ordentlichen  Schülern  das  Bekurs- 
recht  an  den  Erziehungsrat  zu. 

e.  Sie  entscheidet  über  die  Genehmigung  der  vom  Direktor  abgeschlossenen 
Verkäufe  von  Schülerarbeiten,  sowie  über  Abmachungen  und  Verträge  be- 
treffend Übernahme  von  Akkordarbeiten  durch  die  Schule  und  über  die  Ver- 
wendung der  Erträgnisse  derselben. 

/.  Sie  begntachtet  die  Zuteilung  von  Stipendien. 

ff.  Sie  prüft  und  begutachtet  die  von  ihrem  Präsidenten  vorzulegenden 
Jahresrerhnungen  nnd  Inventarien  der  Schnle,  sowie  alle  die  Schule  betreffenden 
Angelegenheiten  nnd  Fragen,  deren  Entscheid  den  OberbehOrden  anheimsteht. 

§  8.   Der  Präsident  der  Anfsichtskommission. 
Dem    Präsidenten    der   Anfsichtskommission    kommen    folgende    besondere 
Fanktionen  zu,  fBr  welche  er  eine  angemessene  Entschädigung  bezieht: 

a.  Er  widmet  sowohl  durch  öftere  Schulbesuche  als  auch  sonst  dem  Unter- 
richte nnd  überhaupt  dem  ganzen  Anstaltsbetriebe  eine  möglichst  einlässliche 
Anfnierksamkeit  und  steht  den  Lehrern  in  allem  beratend  zur  Seite. 

b.  Er  ist  der  Verwalter  und  Kassier  der  ganzen  Schule.  Als  solcher  ver- 
mittelt er  alle  Einnahmen  nnd  Ausgaben  und  führt  darüber  fortlanfende  Rech- 


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182  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Bong ;  er  kontrollirt  nnd  ergänzt  die  Schulinventarien  der  einzelnen  Abteiinngen 
nnd  der  ganzen  Schale ;  er  fertigt  die  Jahrenechnnng  der  Schule  ans  nnd  reicht 
sie  nach  vorheriger  Prüfung  dnrch  die  Äufsichtskommission  nebst  einem  Be- 
richte Aber  die  Schale  dem  Erziehongsrare  ein. 

§  9.   Aufnahme  der  Schttler. 

Die  Einschreibang  fUr  die  Ennst^ewerbeschnle  findet  jeweilen  anfangs 
Oktober,  auf  erfolgte  Ausschreibung,  beim  Direktor  statt. 

Über  die  definitive  Aufnahme  entscheidet  jeweilen  bis  in  längstens  sechs 
Wochen  nach  Schulbeginn  auf  das  Gutachten  des  betreffenden  Fachlehrers  der 
Lehrerrerein.  Dieselbe  wird  nur  solchen  gestattet,  welche  sich  über  eine  ge- 
nügende Vorbildung  ausweisen.  Schttler  der  höhern  Lehranstalt  können  die 
Schule  als  Hospitanten  besuchen. 

Hospitanten  und  Freischüler  haben  bei  der  Einschreibung  die  Zahl  der  zu 
besachenden  Stunden  anzugeben. 

§  10.   Schulgeld. 

Jeder  Schttler  und  Hospitant  hat  zu  Händen  der  Schale  ein  Schalgeld  zu 
entrichten  and  zwar  beträgt  dasselbe  für  Schttler  der 

a.  Abteilang  fttr  Zeichnen  Fr.  5;  b.  Abteilung  für  dekorative  Malerei. 
Glasmalerei,  Modelliren  und  Skulptur  Fr.  20;  c.  Abteilung  für  Metallarbeiten 
Fr.  40;  d.  Freischule  fttr  Zeichnen  Fr.  2;   e.  Freischale  fttr  Modelliren  Fr.  1. 

In  den  Abteilungen  h  und  e  ist  bei  der  Einschreibung  wenigstens  die 
Hälfte  der  Taxe  zu  bezahlen,  der  Best  spätestens  bei  Beginn  des  zweiten 
Semesters;  die  Übrigen  Abteilungen  haben  gleich  anfangs  das  ganze  Schnigeld 
zu  entrichten. 

Dürftigen  Schülern  kann  die  Aufsichtskommission  auf  den  Vorschlag  des 
Lehrervereins  das  Schulgeld  ganz  oder  teilweise  erlassen. 

Ordentliche  Schttler  der  höhern  Lehranstalt  (§  9)  sind  von  der  Entrichtung 
eines-  Schulgeldes  befreit. 

§  11.   unentgeltliche  Leistungen  der  Schale. 
Die  Schule  liefert: 

a.  der  Abteilung  fttr  dekorative  Malerei:  das  nötige  Rohmaterial: 

b.  der  Abteilung  für  Glasmalerei:  das  nötige  Material  fttr  alle  Arbeiten: 
Glas,  Farben,  Chemikalien,  Brennmaterial,  Blei,  Zinn; 

c.  der  Abteilung  für  Modelliren  und  Skulptur:  Modellbrett«r,  Schiefer- 
platten, Staffeleien,  Modellirstüble,  Gips,  Ton,  ferner  Stein  nnd  Holz  fttr  die 
Übungsstücke ; 

d.  der  Abteilung  fttr  Schmiedearbeiten:  Material,  Werkzeug,  Kohlen. 

Fttr  jede  angefertigte  Arbeit  ist  der  Wert  des  verwendeten  Materials  an- 
zugeben nnd,  sofern  die  Arbeit  nicht  im  Besitze  der  Schule  verbleibt,  der  letztem 
zu  vergüten. 

Werden  Schttler  zu  Privatarbeiten  (§  5)  beigezogen,  so  dttrfen  hiefttr  keine 
Materialien  der  Schale  verweudet  werden. 

§  12.   Schalzeit. 

Der  Unterricht  fttr  ordentliche  Schttler  dauert  von  Anfang  Oktober  bis 
Ende  Juli. 

Der  Freiknrs  dauert  von  Anfang  Oktober  bis  Ostern. 

Die  Fachlehrer  sind  befagt,  den  Schttlem  auch  während  der  Ferien  den 
Zntritt  zu  den  Unterrichtslokalen  zeitweise  zu  gestatten,  aber  nur  unter  Aufsicht. 

Der  Unterricht  für  die  ordentlichen  Schüler  dauert  an  Werktagen  in  der 
Kegel  am  Vormittag  von  8—12  Uhr,  am  Nachmittag  von  2— '/«B  Uhr:  fttr  die 
Freischaler  an  vier  Werktagen  abends  von  '/aS— 'j^lO  Uhr. 


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Kanton  Luzem,  Reglement  fQr  die  Knnstgewerbesuhule  in  Lnzeni.      IKH 

^  13.   Stipendien. 

Der  Begiernngsrat  kann  anf  Vorschlag  des  Erziehnngsrates  flei^^sigeu  und 
beiirabteu  ännem  Schfllem  ans  den  hiefttr  zn  Gebote  stehenden  Mitteln  (Kredit 
des  Grossen  Rates,  Stiftnngen  etc.)  Stipendien  verabfolgen. 

i^  14.   Samminngen. 

Es  wird  tou  den  Behörden  alljährlich  ein  Kredit  gewährt  fQr  Schaffung 
and  Änfnnng  einer  Sammlnng  ron  Mustern  älterer  oder  neuerer  kunstgewerb- 
licher Gegenstände.  Direktor  und  Anfsichtskommission  lassen  sich  die  Yer- 
mehrung  und  Bereicherung  dieser  Sammlung  mCglichst  angelegen  sein. 

Die  Sammlungen  sind  wenigstens  einmal  in  der  Woche  zu  bestimmter 
Zeit  den  Interessenten  aus  dem  Gewerbe-  und  Handwerkerstande  zugänglich 
za  machen. 

§  15.   Verwertung  der  Schttlerarbeiten. 

Die  Arbeiten  der  Schüler  sind  Eigentum  der  Schule ;  doch  können  dem 
Schüler  einzelne  Stacke  gegen  Entschädigung  des  Rohmaterials  und  der  Ab- 
nntzung  an  Werkzeugen  als  Eigentum  abgetreten  werden. 

Die  Schtllerarbeiten  können  mit  Gefiehmigung  des  Präsidenten  der  Anf- 
sichtskommission verwertet  werden.  Aus  dem  Erlös  ist  vorab  der  Schule  das 
Rohmaterial  zn  vergüten;  sodann  kann  auch  eine  Entschädigung  an  den  Ver- 
fertiger verabreicht  werden.  Der  Rest  ist  an  den  Präsidenten  der  Anfsichts- 
kommission abzuliefern. 

Ans  dem  Ertrage  der  von  der  Schule  angefertigten  Arbeiten  (§  4  litt,  g.) 
kann  ein  Teil  den  beteiligten  Schülern  zugewendet  werden,  das  Ülmge  tHUt 
in  die  Schalkasse. 

§  16.   Schulansstellung.  - 

Am  Schlüsse  eines  Schuljahres  findet  in  der  Regel  eine  öffentliche  Aus- 
stellung der  Arbeiten  sämtlicher  Abteilungen  der  Schule  statt. 

§  17.   Zeugnisse. 

Jeweilen  zu  Weihnachten  und  zu  Ostern  erteilt  der  Direktor  den  Schülern 
zn  Händen  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  auf  Gmnd  der  Zensur  des 
Lehrervereins  Bericht  über  Fleiss,  Fortschritt  und  Aufführung. 

Am  Schlnsse  des  Jahreskurses  wird  ein  Gesamtzenguis  über  Fleiss,  Fort- 
schritt und  Aufführung  ausgestellt. 

Alle  diese  Zeugnisse  werden  nach  erziehungsrätlich  genehmigten  Formu- 
larien  ausgefertigt. 

Nur  der  Direktor  hat  die  Befugnis,  Schulzengnisse  irgend  welcher  Art 
auszustellen. 

§  IS.    Disziplinarreglement. 

1.  Den  Schülern  der  Kunstgewerbeschule  wird  ein  anständiges,  gesittetes 
Betragen  sowohl  innerhalb,  als  ausserhalb  der  Anstalt,  regelmässiger  Schul- 
besnch,  Reinhaltung  der  Arbeitsräume,  Schonung  der  in  denselben  befindlichen 
knnstgewerblichen  Gegenstände,  Gipsabgüsse,  Vorlagen,  Werkzeuge,  Utensilien 
and  Mohilien,  sowie  die  Befolgnng  der  vom  Direktor  oder  von  den  Lehrern 
tregrebenen  Weisungen  zur  Pflicht  gemacht. 

2.  Es  ist  den  Schülern  untersagt,  in  den  Unterrichtslokalen  zu  rauchen, 
ohne  Erlaubnis  des  betreffenden  Lehrers  das  Lokal  einer  andern  Abteilung  zn 
betreten  oder  einen  Gegenstand  aus  einem  Arbeitslokale  in  ein  anderes,  oder 
gar  aus  den  Räumen  der  Anstalt  wegzunehmen. 

3.  Wer  ans  Mutwillen  oder  Unvorsichtigkeit  irgend  einen  der  Schule  an- 
gehörenden Gegenstand  beschädigt,  hat  die  Wiederherstellungs-  oder  Ankanfs- 
losten  zn  bezahlen  oder  einen  angemessenen  Schadenersatz,  wie  derselbe  von 
den  Lehrern  und  der  Anfsichtskommission  festgestellt  wird,  zu  leisten.  Sollte 
der  Urheber  der  Beschädigung  nicht  zn  ermitteln  sein,  so  haften  sämtliche  au- 


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184  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

wesende  Schüler  fOr  den  Schaden  und  haben  die  auf  sie  fallende  Kostenqnote 
ohne  Säamnis  zu  bezahlen. 

4.  Vorlagen  und  Fachschriften  (ausgenommen  Handzeichnnngen  oder  sonst 
seltene  Blätter,  Photographien  nnd  kostbare  Werke)  können  auf  bestimmte 
Zeit  an  die  Schüler  ausgeliehen  werden.  Der  Direktor  fährt  darüber  Kontrolle. 

Gipsabgüsse  nnd  kunstgewerbliche  Gegenstände  dttrfen  nnter  keinen  Be- 
dingungen ausgeliehen  werden. 

5.  Ein  allfälliger  Austritt  ans  der  Schule  während  eines  Jabreskarses  ist 
dem  Direktor  schriftlich  anzuzeigen,  ebenso  ist  ihm  von  jeder  Wohnungsver- 
änderung  Mitteilung  zu  machen. 

Ein  im  Laufe  des  Schu^ahres  Austretender  hat  kein  Anrecht  auf  Bfick- 
vergütung  des  Schulgeldes. 

6.  Wer  den  disziplinaren  Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  sich  anhaltende 
Trägheit  zu  schulden  kommen  iSsst,  kann  von  der  Schnle  ausgeschlossen 
werden  (§  7  d). 

7.  Die  disziplinaren  Vorschriften  finden  in  gleicher  Weise  auf  permanente 
Schüler,  Hospitanten  und  Freischüler  Anwendung. 

Bei  der  Einschreibung  ist  jedem9«eueintretenden  ein  Exemplar  dieses  Dis- 
ziplinarreglementes  zuzustellen. 

§  19. 

Vorstehendes  Keglement,  das  in  die  Sammlung  der  Verordnungen  nnd 
Weisungen  aufzunehmen  ist,  tritt  auf  den  1.  Januar  1894  in  Kraft  Mit  dem 
Erlasse  Ton  allflUlig  nötigen  Übergangsbestimmungen  ist  der  Erziehnngsrat 
beauftragt. 

74. 8.  Conditions  requises  pour  l'obtention  du  dipifime  de  l'Ecole  das  Arts  Industrieis 
de  Geneve.  (Admis  par  le  Conseil  d'Etat  en  säance  du  21  f^vrier  1893.) 

L' Allministration  de  l'Ecole  des  Arts  Industrieis  dilivre  aux  ilives  miritant», 
deux  catigories  de  ricompenses: 

Ricompense  supMeure :  Diplome  de  l'Ecole  des  Arts  Industrieis. 
2»"  ricompense:  Certiflcat  de  capacite. 

Conditions  requises  pour  leur  obtention. 
10  Oandidatnre. 

1"  Tont  616ve  classe  en  5^  ann^e  d'^tudes,  peut,  aprfes  le  premier  semestre 
6coul6  de  la  dite  ann6e,  adresser  par  6erit,  avant  le  15  janvier,  &  1' Administra- 
tion de  l'Ecole,  une  demande  pour  Tobtention  du  diplöme. 

20  Si  sa  demande  est  prise  en  considiration,  le  candidat  devra  remettre  k 
l'Administration  avant  le  31  janvier,  un  ensemble  d'^tudes  soit  travanx  fait£ 
pendant  sa  fr^quentation  des  cours  de  l'Ecole;  notamment  tous  ses  conconrs, 
ainsi  qne  ses  notes  et  textes  Berits  des  examens  du  conrs  de  styles. 

30  Un  Jury  compose  des  membres  de  la  Commission  de  surveillance  et  des 
professeurs  de  l'Ecole  statuera  sur  l'opportnnitÄ  de  la  candidatnre. 

Si  les  conclusions  du  Jury  sont  favorables  au  candidat,  ce  demier  deyra 
ex6cuter  en  löge  un  travail  dit  de  fin  d'^tudes,  en  conformit^  da  programme 
du  on  des  cours  qu'il  a  suivis  ä  l'Ecole. 

(Voir  plus  loin  le  programme  particulier  ä  chaque  cours). 

40  L'acceptation  par  le  Jury  de  l'admission  en  löge  du  candidat  donne 
droit,  de  fait,  ä  ce  demier  au  certiflcat  de  capacite. 

50  Si  les  conclusions  du  Jury  sout  döfavorables  la  candidature  sera  diff^ree. 

ßo  L'§16ve  dont  la  candidature  anra  et6  diff^ree  pourra  reprßsenter  ceüe-cit 
en  romplfitant  son  bagage  artistiqne  dans  l'nne  ou  l'autre  des  deux  ann^es 
»uivautes,  aux  dates  prescrites  (art.  1  et  2)  ä  la  condition  qu'il  reste  i,  l'Ecole. 


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Conditions  reqnises  ponr  l'obtention  du  diplöme  de  l'Ecole  des  A.Tt»    185 
Tndnstriela  de  Oenäve. 

80  TrftTftil  de  fin  d'etndea. 

1**  Le  travail  dit  de  fin  d'^tndes  sera,  en  temps  opportun,  Boumis  ä  l'examen 
du  Jury,  qai  statuera  (par  nn  vote  an  scrutin  secret)  ponr  on  contre  Tobten- 
tion  du  diplöme. 

2*>  L'^l^ve  dont  le  travail  dit  de  fin  d'^tudes  aura  6t6  reconnu  insuffisant, 
aura  droit  de  faire  un  nonveau  traTail  (en  löge)  pendant  leg  denx  ann^es 
saivantes. 

3**  Passe  ce  d61ai  toute  demande  sera  §cart6e. 

4"  Le  trayail  dit  de  fin  d'ätndes  des  älfeves  qui  obtiendront  le  diplöme 
restera  la  propri6t4  de  l'Ecole ;  celle-ci  convrira  les  frais  de  matiferes  premiferes 
on  autres  n^cessaires  i>  son  exicntion. 

Un  devis  estimatif  de  ces  frais  devra  §tre  sonmis  k  la  Commission  de 
FEcole,  avant  de  commencer  le  travail. 

Ces  trayaux  serriront  de  points  de  comparaison  et  concourront  k  former 
le  Mns^e  des  diplöm^s. 

L'^ÜTe-antenr  recevra  une  Photographie  on  reprodnction  de  son  oenvre 
et  dans  certains  cas  sp^cianx  l'aeuvre  elle-m€me  ponrra  Ini  gtre  remise  ä  titre 
de  pr$t  momentan^. 

Anssitöt  qne  le  Jury  anra  statnä,  nne  exposition  des  travanx  des  candidats 
sera  ourerte  pendant  trois  jours  &.  TEcole. 

5**  Les  traraux  non  diplöm^s  ponrront  Stre  retir^s  k  la  clötnre  de  la  dite 
exposition,  moyennant  la  retenne  pr^yne  par  le  räglement  snr  la  yalenr  esti- 
matiTe. 

6^  Le  dipldme  et  les  certificats  de  capacitä  contiendront  les  inscriptions 
des  differentes  branches  pour  lesqnelles  le  lanr^at  anra  it6  räcompens^. 

Programme  pour  fobtention  dos  diffirento  dipISmoo. 
Claiae  d6  loolptiir«  (<^re). 
Moddage  et  exieutton.  Temps  maximnm  accord^ :  4  mois  de  trayail  en  löge. 
1**  L'äiye  deyra  faire  nne  composition  soit  nne  esqnisse  modelte  ronde- 
bosse  on  bas-relief  k  son  choix. 

2°  D'apris  natnre  et  en  18  s^ances  de  4  henres  chacune,  maximnm,  une 
acadämie  d'homme,  modelte  snr  fond,  hauteur  enyiron  de  0,80. 

3"  D'aprfes  le  plfttre  une  oeuyre  de  maitre,  celle-ci  pourra  Stre  execut^e  en 
marbre,  pierre  ou  bois. 

01mm  d«  lonlptnre  (ornsment). 

Modelage  et  exieution.  Temps  maximnm  accordä :  4  mois  de  trayail  en  löge. 

1"  L'ilfeye  devra  faire  une  composition  d^coratiye  modelte,  celle-ci  tres 
arretee  comme  exäcation. 

2*>  L'exäcntion  d'nne  6tnde  faite  daus  la  Classe  de  modelage  pendant  le 
conrs  des  ^tndes. 

Cette  ex^cntioD  ponrra  €tre  en  marbre,  pierre  on  bois. 

OUue  de  olielnre  (Ignre). 

Modelage  et  exeeution.  Temps  maximnm  accord^ :  4  mois  de  trayail  en  log«. 

l"  L'^l^ye  deyra  faire  une  composition,  esqnisse  modelte  ronde-bosse  ou 
lias-relief  k  son  choix. 

20  D'apres  natnre  et  en  18  säances  de  4  henres  chacune,  maximum,  nne 
acad^mie  d'homme,  modelte  snr  fond,  hauteur  enyiron  0,80. 

30  La  ciselnre  d'nne  composition  ex^cut^e  dans  les  cours  de  modelage.  ou 
nne  copie  d'oenyre  de  maitre. 


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^'  186  Kautonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

OlasM  d«  oiselnr«  (oTnement). 
R^  Modelage  et  exicution.  Temps  maxlmum  accordä :  4  mois  de  travail  eu  löge. 

E  1"  L'^lire  devra  faire  nne  composition  modelte,  en  vne  d'nne  ex^cntion 

W_'  (löterminee. 

2"  La  cüelure  d'nne  ätude  es^cut^e  dans  les  cours  de  modelage. 

■^  01ai83  de  Xylographie  (ptvare  rar  boli). 

Temps  maximum  accord^:  4  mois  de  travail  en  löge. 

V  L'^live  devra  faire  en  8  seauces  de  4  heures  chacnne,  maximuni.  un 
desHin  d'apris  natnre,  i.  son  choix,  tete  on  eusemble. 

2"  D'apr^s  nne  Photographie  ou  un  dessin  de  maitre  une  gravnre  deMsiix'e 
par  lui-meme.  Celle-ci  devra  etre  k  une  aatre  Schelle  que  l'original. 

Si  ri^leve  choisit  une  oenvre  de  maitre,  celle-ci  ne  devra  en  ancnn  cas  etre 
gravee. 
l'  GlaBse  de  peintnra  decorative. 

1^  Temps  maximnm  accord^:  4  mois  de  travail  en  löge. 

''  1"  L'ölfeve  devra  faire  une   composition  r^sumant  les  connaissauces   artis- 

tiqnes  acquises: 

Composition,  dessin  gäomätral  et  perspectif,  peintnre  decorative,  etc. 

t  2**  L'exßcution,  grandenr  natnre,  d'nne  partie  de  sa  composition  devra  «'-tre 

J^  falte  en  un  rendo  en  coulenrs. 

jj  Cette  clan.se  sera  naturellement  supprimee  si  l'^lfeve  präsente  sa  compnsi- 

/  tion  en  grandenr  d'exficntion. 

Olaue  de  aerrnrerie  aitigtiqne. 
'  Temps  maximum  accord^ :  4  mois  de  travail. 

Dessin,  modelage  et  exieution,  1"  L'eleve  devra  faire  (en  löge)  nne  compo- 
'  sition  dessin6e  d'un  motif  d'emploi  usuel,  applicable  i,  la  d^coration  du  bätiment 

;:  ou  du  mobilier. 

Quelques  fragments  de  cette  composition  devront  etre  modeles. 

'  2*  L'exäcution  en  fer  de  cette  composition.  Celle-ci  devra  rösumer  le  rra- 

Y  vail  de  la  forge,  de  l'ajustage  et  du  repouss^. 

'.  3"  Un  second  travail  en  fer,  comprenant  la  forge,  le  tonrnage  et  la  liine; 

soit  clefs,  sermres,  targettes,   peutures,  etc.   Le  travail  de  la  lime  devra  ötre 
pous3(5  jnsqu'ä  la  lime  douce  inclusivement. 


Nachtrag  zum  Jahrbuch  pro  1892. 

75. 4.  Lehrplan  des  kantonalen  Technikums  in  Burgdorf.    (§  6  des  Dekrets  vom 
7.  September  1891.)    (Vom  24.  Februar  1892.) 

Allgemeine  Bemerkungen. 

Fitr  den  Eintritt  in  die  erste  Schulklasse  wird  mindestens  die  ErfälluD^r 
des  15.  Ältersjahrs  und  der  Ausweis  über  den  Besitz  der  in  einer  zweiklassigen 
hernischen  Sekundärschule  geforderten  Kenntnisse  verlang^.  Die  Angemeldeten 
liaben  eine  Anfnahmsprilfang  zu  bestehen,  sofern  nicht  die  Anfsichtskommission. 
nach  Einsicht  ihrer  Zeugnisse,  sie  davon  dispensirt  (§  5  des  Dekrets). 
Die  Anfhahmsprttfung  umfasst: 

Deutsche  Sprache.  Fähigkeit,  einen  leichten  Aufsatz  möglichst  fehlerfrei 
auszuarbeiten. 


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Kanton  Bern,  Lehrplan  de»  kantonalen  Technikums  in  Barg^dorf.       187 

Französische  Sprache.  Kenntnis  der  Orammatik  his  und  mit  der  Kon- 
jugation der  gebräuchlichsten  nnregelmässigen  Verben.  Fähigkeit,  ein  einfaches 
Lesestück  ins  Französische  zu  übersetzen. 

Rechnen.  Die  vier  Spezies  mit  ganzen  Zahlen,  gemeinen  BrUchen  und 
Dezimalbrfichen.  Prozentrechnungen. 

Algebra.  Die  vier  ersten  Operationen  mit  ganzen  und  gebrochenen  ein- 
fachen Bnchstabenansdrücken.  Die  Ausziehnng  der  Quadratwurzel  aus  dekadischen 
Zahlen.  Die  Auflösung  einfacher  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  Un- 
bekannten. 

Geometrie.  Die  einfacheren  Verhältnisse  von  Punkt,  Linien,  geradlinig 
begrenzten  Figuren  und  Kreis.  Berechnung  der  Inhalte  ebener  Figuren. 

Geometrisches  Zeichnen.  Handhabung  der  Zeichnungsgeräte.  Aus- 
fSbrung  der  einfacheren  geometrischen  Konstruktionen. 

Freibandzeichnen.  Einige  Fertigkeiten  im  Umrisszeichnen  nach  Vorlagen. 

Zur  Anfiiahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  die  Kenntnis  des  in  den  vorher- 
gehenden Klassen  behandelten  Stoffes  erforderlich. 

Fflr  Schiller,  welche  in  deutscher  und  französischer  Sprache  schwach  vor- 
bereitet sind,  kann  in  der  T.  Klasse,  bei  genügender  Beteiligung,  Httlfsunterricht 
erteilt  werden. 

■Tede  Schulabteilnng  umfasst  vier  bis  ftlnf  zusammenhängende  Halbjahrkurse. 
Die  1.,  3.  und  5.  Klasse  fallen  in  der  Regel  in  den  Sommer,  die  2.  und  4.  Klasse 
io  den  Winter. 

Die  bei  jeder  Fachschule  aufgeführten  Fächer  nnd  Stunden  sind,  soweit 
nicht  ausdrücklich  das  Gegenteil  bemerkt  ist,  obligatorisch.  Neben  den  obliga- 
torischen Fächern  wird  den  Schillern,  bei  genügender  Beteiligung,  Gelegenheit 
geboten,  besondem  Sprachunterricht  (Französisch,  Englisch  und  Italienisch)  als 
fakultatives  Fach  zu  besuchen. 

/.  Baugewerbliche  Abteilung. 
1.  Klasse. 

Deutsche  Sprache.  Wöchentlich  4  Stdn.  Behandlaug  prosaischer  und 
poetischer  Lesestücke.  Aufsätze  nnd  Übungen  im  mündlichen  Ausdruck.  Stilistik 
nod  ergänzende  Repetition  der  Grammatik,  alles  angemessen  verteilt. 

Französische  Sprache.  Wöchentlich  4  Stdn.  Grammatik,  im  Auschluss 
an  den  in  der  zweiklassigen  bemischen  Sekundärschule  behandelten  Stoff.  Über- 
setzungen, Diktate,  Lese-,  Memorir-  und  Sprechübungen. 

Rechnen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Wiederholung  und  Erweiterung  des  in  der 
bemischen  zweiklassigen  Sekundärschule  behandelten  Stoffes,  mit  besonderer 
Berücksichtigung  der  gemeinen  und  Dezimalbrüche,  der  Proportionen,  des  Ketten- 
satzes etc.  Schriftliche  nnd  mündliche  Auflösung  von  Aufgaben  aus  dem  bürger- 
lichen Leben. 

Algebra.  Wöchentlich  4  Stdn.  Die  vier  Spezies  mit  BuchstabengrUssen- 
Potenzen  mit  ganzen  Exponenten.  Ausziehen  dei-  Quadratwurzel  aus  bestimmten 
Zahlen.  Gleichungen  des  I.  Grades  mit  einer  Unbekannten. 

Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Planimetrie  mit  besonderer  Berücksich- 
tigung der  Flächenberechnnng  nnd  Verwandlung  der  Figuren. 

Geometrisches  Zeichnen.  Wöchentlich  5  Stdn.  Geometrische  Konstruk- 
tionen. Lineare  Flächendekoratiouen.  Darstellung  von  geometrischen  Körpern 
in  Grund-  nnd  Aufriss,  sowie  Seitenansicht. 

Freihandzeichnen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Zeichnen  von  Umrissen  nach 
Vorlagen  nnd  Modellen. 

Kalligraphie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Vervollkommnung  der  deutschen  und 
lateinischen  Kurrentschrift.  Einttbnng  der  Planschriften  und  Zahlen. 


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"^ 


188  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

2.  Klasse. 

DentHche  Sprache.  WSchentlich  3  Stdn.  Fortsetzang  des  in  der  I.  Klasse 
erteilten  Unterrichts,  mit  besonderer  Berttcksichtigung  der  Oeschäftskorrespon- 
denz.  Übungen  im  mflndlichen  Vortrag. 

FranzCsischeSprache.  Wöchentlich  3  Stdn.  Fortsetzung  des  in  der  I.  Klasse 
behandelten  Stoffes,  mit  besonderer  Berttcksichtigung  von  Sprachfibungen. 

Algebra.  Wöchentlich  4  Stunden.  Wnrzelgrössen.  Gleichungen  des  I.  Grades 
mit  mehreren  Unbekannten.  Gleichungen  des  11.  Grades  mit  einer  Unbekannten. 

Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Stereometrie  mit  besonderer  Berttck- 
sichtigung der  Oberflächen-  nnd  Inhaltsberechnungen. 

Darstellende  Geometrie.  WSchentlich  4  Stdn.  Punkt,  Gerade,  Ebene 
nnd  ihre  Verbindungen,  Körper  nnd  ebene  Schnitte  durch  dieselben.  Einfache 
Borchdringnngen. 

Übungen:  Graphische  Ausführung  des  im  Vortrage  behandelten  Stoffes. 

Physik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper. 
Gleichgewicht  nnd  Bewegung  fester,  flüssiger  nnd  gasförmiger  Körper.  Ex- 
perimente. 

(.'bcraie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  Metalloide  nnd  ihre  wichtigsten  Ver- 
bindungen. 

Bau  zeichneu.  Wöchentlich  7  Stdn.  Architektonische  Glieder,  Sockel, 
Gurten,  Hauptgesimse,  Fenster-  nnd  Türeinfassungen.  Einfache  Fa^aden. 

Ornamentzeichnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Flachomamente  nach  Vor- 
lagen. Ausziehen  der  Konturen  mit  Tnsch.    Anlegen  in  einfachen  FarbentOnen. 

3.  Klasse. 

Mathematik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Logarithmen.  Elemente  der  ebenen 
Trigonometrie.  Kepetitionen. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  und  Anwendung 
der  einfachen  Längen-Messwerkzenge  und  der  Instrumente  zum  Abstecken  rechter 
Winkel.  NiTelliren.  AnAiahme  eines  kleinen  Gebändekomplexes  nach  der  Ortho- 
gonalmethode. An&ehmen  von  Längen-  und  Querprofilen. 

Angewandte  darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Dach- 
zerlegungen. Erdböschungen  nnd  Manerflächen.  Schattenlehre. 

Physik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Optik.  Wärme.  Magnetismns  und  Elektrizität. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  wichtigsten  Metalle  nnd  ihre  Ver- 
bindungen. Abriss  der  organischen  Chemie. 

Baukonstruktionslehre.  Wöchentlich  5  Stdn.  Maurer-,  Steinhaaer-, 
Zimmer-  und  Dachdeckerarbeiten. 

Bankuude.  Wöchentlich  2  Stdn.  Grundrissanlage  einfacher  Wohngebäude. 

Banformenlehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Architektonische  Glieder,  Sockel, 
Gurten,  Hauptgesimse,  Fenster-  und  Türeinfasanngen.  Sänlenordnnngen.  Ge- 
staltung der  Fa^aden. 

Banzeichnen.  Wöchentlich  8  Stdn.  Kopireu  von  Fagaden  nnd  deren  De- 
tails. Entwerfen  von  einfachen  Fa^aden  und  deren  Details.  Aufnehmen  nnd  Auf- 
tragen von  Architekturteilen. 

Ornamentzeichnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Omamentale  Formenlehre. 
Oesimsglieder  mit  ihrer  Symbolik.  Perlschnur,  Mäander,  Riemengeflecht  etc. 
Konsole.  Senkrechte  Füllungen  mit  flachem  und  plastischem  Ornament.  Hori- 
zontale Deckenfelder. 

Modelliren.  Wöchentlich  4  Stdu.  Kopiren  nach  einfachen  plastischen 
Vorlagen  mit  scharf  a\i8geprägten  Formen. 

4.  Klasse. 

Baumechanik.  Wöchentlich  4  Stdn.  Zusammensetzung  nnd  Zerlegung 
von  Kräften.  Statisches  Moment.  Parallele  Kräfte.   Kräftepaare.   Schwerpnnkt- 


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Kanton  Bern,  Lehrplan  des  kantonalen  Techuiknms  in  BnrgdoTf.       189 

bestünmiingen.  Trägheitsmoment.  Reibnng.  Einfiiche Mechanismen  (Hebel,  schiefe 
Ebene,  Keil,  Schraube,  Rolle,  Räderwerke,  Aufzngsmaschinen).  Stabilität.  Festig- 
keitslehre (Zag-,  einfach  rückwirkende,  Zerknickungs-  und  Biegnngsfestigkeit). 
Zahlreiche  Anwendungen  der  Festigkeitslehre. 

Mineralogie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Elemente  der  Krystallographie.  Be- 
schreibung und  Vorweisung  der  wichtigsten  Mineralien.  Abriss  der  Geologie. 

Baumaterialienkunde.  Wöchentlich  2  Stdn.  Natürliche  und  kliustliche 
Bausteine.  Hölzer.  Metalle.  Mörtel,  Kitte  und  Asphalt.  Glas,  Farben,  Firnisse  etc. 

Steinschnitt.  Wöchentlich  2  Stdn.  Mauern  und  ManerdurchbrechuDgen. 
Gewölbe,  Nischen,  Treppen.  Austragen  der  Schablonen  einzelner  Steine. 

Bankonstraktionslehre.  Wöchentlich 7 Stdn.  Schreiner-,Glaser-,Spengler-, 
Schlosser-  und  Gipserarbeiten. 

Banknnde.  Wöchentlich  2  Stdn.  Grnndrissanlage  des  besser  ausgestatteten 
Wohnhauses  und  ron  einfachen  öffentlichen  Gebänden. 
Landwirtschaftliche  Banknnde. 

Banz  ei  ebnen.  Wöchentlich  8  Stdn.  Kopiren  von  Fa;aden  der  italienischen 
Renaissance-Architektur.   Austragen  der  Details. 

Entwerfen  der  Werkpläne  für  ein  freistehendes  Wohnhans  nnd  fttr 
ein  landwirtschaftliches  Gebäude. 

Baukostenberechnung.  Wöchentlich  3  Stdn.  Vorausmass  nnd  Voran- 
schlag eines  Wohngebäudes.  Einheitspreise  nnd  deren  Ermittlung. 

Banführung.  Wöchentlich  1  Std.  Allgemeine  und  spezielle  Banvorschriften. 
Bauverträge.  Bauleitnng.  Baujoumal,Wochenli8ten,Lieferscheine,  Massurkunden  etc. 
Expertisen  mit  bezüglichen  Taxationen  und  Gatachten. 

Ornamentzeichnen.  Wöchentlich  6  Stdn.  Plastisches  Ornament  der  Antike 
und  der  Renaissance  nach  Gipsmodellen. 

Ornamentmodelliren.  Wöchentlich  3  Stdn.  Kopiren  von  Akroterien,  Pirst- 
und  Trau&iegeln  im  griechischen  Stil,  von  Fenster-,  Hauptgesims-  nnd  Balkon- 
Konsolen,  Schlussteinen  etc.  im  Renaissancestil.  —  Übungen  im  Formen  nnd 
Giessen  in  Gips. 

5.  Klasse. 

Perspektive.  Wöchentlich  2  Stdn.  Konstruktion  von  zentral-perspekti- 
vischen Bildern  in  gerader  und  schiefer  Ansicht.  Übungen  im  perspektivischen 
Zeichnen  von  Inuenränmen  und  freistehenden  Gebäuden. 

Bankonstrnktionslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Ergänzungen  in  Holz- 
und  Elsenkonstruktionen.  Kombinirte  Stein-,  Holz-  und  Eisenkonstruktionen. 

Entwnrfzeichnen.  Wöchentlich  15  Stdn.  Entwerfen  von  eingebauten 
Wohnhäusern,  von  Landhäusern,  Ökonomiegebäuden,  Schulhäusern  etc.,  von 
kunstgewerblichen  Gegenständen  mit  architektonischem  Aufbau  (Brunnen,  Grab- 
monumenten, Möbeln  etc.). 

Banstillehre.  Wöchentlich  3  Stdn.  Übersicht  der  Baustile  mit  besonderer 
Berücksichtigung  der  Architektur  der  Griechen,  der  Römer  und  der  italienischen 
Renaissance. 

Elektrotechnik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Elemente  der  Elektrotechnik. 

Heiz-  und  Ventilationsanlagen.  Wöchentlich  2  Stdn.  Vorbegriffe  aus 
der  Wärmelehre.  Allgemeines  über  Heizanlagen  (Feuerranm,  Rost,  Schornstein  etc.). 
Koch-  und  Wascheinrichtungen.  Gewerbliche  Feuernugsanlagen.  Lokalheizung 
(Ofen,  Kamin),  Zentralheizung.  Einrichtungen  zur  Ventilation. 

Wasserversorgung  nnd  Beleuchtnngseinrichtungen.  Wöchentlich 
1  Std.  Versorgung  der  Gebäude  mit  Wasser  und  Licht. 

Erd- und  Wegban.  Wöchentlich  4  Stdn.  Terraindarstellungen  durch  Hori- 
zonalknrren  u.  Vertikalprofile.  Konstruktion  der  Vertikalprofile  aus  den  Horizontal- 
knrren  und  umgekehrt.  Schnitte  von  Ebenen  mit  krummen  Flächen.  Übergang 
▼on  Abtrag  und  Auftrag.  Massenberechnnngen  und  Preisentwicklungen.  Spezieller 


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1 


190  Kantonale  (Tesetze  nnd  \>rordirangen. 

Wegban.  Graphische  Dnrchfahning  eines  kleinen  Strasaenprojektes,  Kostenvor- 
anachlag  desselben. 

Bnchhaltnng.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  der  einfachen  und  doppelten 
Buchhaltung  nnd  Anwendung  derselben  auf  den  Geschäftsgang  eines  einfachen 
Baugeschäftes.  Erklärung  des  Wechsels.  Einfiihmng  in  das  Verständnis  des 
Konto-Korrentes. 

Banrecht.  Wöchentlich  1  Std.  Rechte  des  Eigentums.  Nachbarrecht.  Recht- 
liche Stellung  und  Verantwortlichkeit  des  Bannuternehmers.  Rechtliche  Konse- 
qnenzen Tun  Vertragsbestimmungen.  Expropriationsrecht. 

Ornamentzeichnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Polychrome  Omanjente  und 
Farbenstndien. 

Ornamentmodelliren.  Wöchentlich  3  Stdn.  Kopiren  von  Kapitellen  und 
Kapitellteilen,  Friesstftcken,  Fmchtschnttren.  Filllnngsomamenten  etc.  im  Re- 
naissancestil. 

IL  Mechanisch-technische  Abteilung,  mit  Inbegriff  der  Elektrotechnik. 
A.  Abteilung  für  Maschinentechniker. 

1.  Klasse. 

Deutsche  Sprache,  wöchentlich  4  Stdn.  —  Französische  Sprache, 
wöchentlich  4  Stdn.  —  Rechnen,  wöchentlich  6  Stdn.  —  Algebra,  wöchentlich 
4  Stdn.  —  Geometrie,  wöchentlich  3  Stdn.  —  Geometrisches  Zeichnen, 
wöchentlich  5  Stdn.  —  Freihandzeichnen,  wöchentlich  6  Stdn.  —  Kalli- 
graphie, wöchentlich  2  Stdn.  —  ("Wie  in  der  1.  Klasse  der  bangewerblichen 
Abteilung.) 

2.  Klasse. 

Deutsche  Sprache,  wöchentlich  8  Stdn.   —   Französische  Sprache, 

wöchentlich 3 Stdn.  —  Algebra,  wöchentlich 4 Stdn.  —  Geometrie,  wöchentlich 

'3  Stdn.    —    Darstellende    Geometrie,    wöchentlich  4  Stdn.    —    Physik, 

wöchentlich  3  Stdn.  —  Chemie,  wöchentlich  3  Stdn.  —  fWie  in  der  2.  Klasse 

der  baugewerblichen  Abteilung.) 

Mechanisch-technisches  Zeichnen.  Wöchentlich  7  Stdn.  Werkzeuge. 
Maschinenteile  nnd  Apparate,  nach  Vorlagen  nnd  Modellen. 

Freihandzeichnen.  Wöchentlich  4  Stdn.  Skizzirttbungeu  ohne  Znhfilfe- 
uahme  von  Schiene  nnd  Zirkel  (Vorzeichnen  auf  der  Wandtafel  mit  nnd  ohne 
Angabe  der  Proportionen). 

3.  Klasse. 

Algebra.  Wöchentlich 5 Stdn.  Logarithmen.  Arithmetische nud geometrische 
Progressionen.  Zinseszins-,  Renten- und  Amortisations-Rechnungen.  Exponential- 
gleichungen. Elemente  der  Kombinationslehre. 

Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Ebene  Trigonometrie  mit  zahlreichen 
Anwendungen. 

Darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Durchdringungen  von 
Körpern.  Schattenlehre.  Axonometrie. 

Übungen :  Graphische  Ausführung  des  im  Vortrag  behandelten  Stoffes. 

Physik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Lehre  vom  Licht,  von  der  Wärme  und  dem 

Magnetismus.  Experimente  mit  mathematischer  Begrttndnng. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Die  Metalle  und  ihre  Verbindungen.  Äbriss 
der  organischen  Chemie. 

Mechanik.  Wöchentlich  4  Stdn.  Über  Kräfte  im  allgemeinen.  Zusammen- 
setzung und  Zerlegung  der  Kräfte.  Anwendung  auf  verschiedene  Konstrnktionen. 
Seilpolygon.  Lehre  vom  Hebel,  vom  Schwerpunkt  und  von  der  Stabilität.  An- 
wendung auf  die  Waagen.  Mechanische  Arbeit.  Wasser-  und  Dampfkraft.  Glei- 
tende und  rollende  Reibung.  Steifigkeit  der  Seile.  Seilreibung.  Gleichgewicht 
an  Seilrollen,  dem  gewöhnlichen  nnd  Diiferential-Flaschenzug,  an  Räderwerken, 


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Kantou  Bern,  Lehrplau  des  kantonalen  Techniknms  in  Burgdorf.       191 

der  schiefen  Ebene,  dem  Keile,  der  Schranbe  ohne  Ende  mit  Rttcksicht  auf  die 
Nebenhindemisse. 

Festigkeitslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Zugfestigkeit,  Schnittfestigkeit, 
rürkwirkende  Festigkeit.  Festigkeit  kugelförmiger  und  zylindrischer  Gefösse. 
Biegrnngs-  und  Torsionsfestigkeit.  Zusammengesetzte  und  Arheitsfestigkeit. 

Konstrnktiouslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Behandlung  der  Maschinen- 
elemente: Schrauben  und  Schraubenverbindnngen.  Nieten  u.  Nietenverbinduiigen. 
Ketten  und  Seile.  Kettenhaken,  Ketten-  und  Seilrollen.  Wellen  und  Lager, 
LagerreibuDg. 

Mechanisch-technisches  Zeichnen.  Wfichentlich  10  Stdn.  Instrumente 
und  einfache  Maschinen  nach  Vorlagen  und  Modellen. 

4.  Klasse. 

Mathematik.  Wöchentlich  5  Stdn.  Binomischer  Lehrsatz  mit  beliebigen 
Exponenten.  Exponentialreihe.  Sinns-  und  Cosinusreihe.  Logarithmische  Beihe, 
Auflösung  höherer  numerischer  Gleichungen  durch  Näherungsmethoden.  Elemente 
der  analytischen  Geometrie  der  Ebene. 

Physik.  Wöchentlich  4  Stdn.  Beibnngselektrizität  und  deren  Gesetze.  Be- 
rühmngselektrizität.  Elektrolyse.  Gesetz  von  Ohm.  Anziehung  und  Abstossung 
elektrischer  Ströme.  Erdmagnetismu.«.  Induktion.  Masseinheiten  und  Mess- 
methoden. 

Mechanik.  Wöchentlich  6  Stdn.  Die  einfachen,  gleichförmigen  und  gleich- 
förmig veränderten  Bewegungen.  Proportionalität  zwischen  Kraft  und  Beschleu- 
nigung. Zusammengesetzte  Bewegungen :  Bewegung  auf  der  schiefen  Ebene, 
Wurfbewegung,  Pendelbewegung,  relative  Bewegung,  Kurbelbewegiing,  Quan- 
tität der  Bewegung  und  lebendige  Arbeit.  Zentrifugalkraft.  Anwendung  auf 
das  Schwungrad.  Trägheitsmomente.  Stoss  unelastischer  und  elastischer  Körper.  — 
Hydrostatik :  Boden-  und  Seitendruck,  Mittelpunkt  des  Druckes.  Hydrostatischer 
Auftrieb.  Hydraulik :  Ausflnss  des  Wassers  aus  Öffnungen  mit  konstanter  Druck- 
hohe.  Wassermessung  mittelst  des  Überfalles.  Bewegung  des  Wassers  in  Kanälen 
und  Röhrenleitnngen.  Hydraulischer  Druck.  Stoss  des  Wassers.  Gleichgewicht 
und  Bewegung  elastischer  Flüssigkeiten. 

Die  altern  Wasserräder,  die  neuern  von  Sagebieu  und  Poncelet.  Die  Tur- 
binen von  Jonval,  Girard  und  Poncelet.  Wassersäulenmascbinen. 

Graphische  Statik.  Wöchentlich  1  Std.  Theorie  und  Anwendung  des 
logarithmischen  Rechenschiebers.  Das  Kräfte-  und  Seilpolygon.  Schwerpunkt- 
bestimmungen einfacher  Momentenfläcben. 

Konatruktionslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Behandlung  der  Maschinen- 
teile (Fortsetzung) :  Kuppelungen,  Zahnräder,  Kurbeln.  Exzenter,  Schubstangen 
und  -Köpfe,  Geradfflhrungen,  Riemenscheiben,  Transmissionen  mittelst  endloser 
Riemen  und  Seile. 

Konstruktionsübungen.  Wöchentlich  9  Stdn.  Graphische  Ausführung 
des  in  der  Konstruktionslehre  (3.  und  4.  Klasse)  behandelten  Stoffes.  (Nietver- 
bindungen. Ketten,  Lager,  Lagersttthle,  Kuppelungen,  Zahnräder  etc.) 

Mechanisch-technisches  Zeichnen.  Wöchentlich  9  Stdn.  Aufnahmen 
von  Maschinen.  Übungeu  im  Laviren. 

Technologie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Gewinnung  und  Verarbeitung  von 
Eisen.  Kupfer,  Zink,  Zinn,  Antimon.  Blei  und  Aluminium.  Die  Legirnngen  aus 
diesen  Metallen  und  ihre  Eigenschaften.  Die  Giesserei  im  allgemeinen.  Die 
Verarbeitung  des  Schmiedeisens. 

6.  Klasse. 

Mechanik.  Wöchentlich  6  Stdn.  Die  wichtigsten  Lehren  der  mechanischen 
Wärmetheorie.  Eigenschaften  des  Dampfes,  Berechnung  seiner  Dichtigkeit 
mittelst  des  Satzes  von  Carnot.  Die  Dampfkessel,  die  Rauch-  und  Dampfvor- 
wärmer, die  Überhitzer.  Kesselgarnitur.  Die  Dampfmaschine  und  ihre  Teile: 
die  .Steuerung  mittelst  des  einfachen  und  des  Meyer'schen  Schiebers  unter  An- 


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192  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Wendung  des  Zeaner'schen  Diagraiumes.  Die  Steuerungen  von  Bieder,  Corliss 
nnd  Snizer.  Kondensatoren  und  Regulatoren.  Berechnung  der  indizirt«n  mi 
wirklichen  Arbeit,  letztere  durch  Ermittlung  der  wesentlichen  Nebenhindemisse. 
Dampf-  und  Kohlenverbranch.  Der  technische  und  physikalische  Wirkungsgrad 
der  Dampfmaschine.  —  Elemente  des  Lokomotivbaues.  Die  Kolben-  und  Zentri- 
fugalpumpen für  Wasser  und  Luft. 

Elektrotechnik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Die  Volta'scbeu  Elemente.  Akku- 
mulatoren nnd  die  thermo-elektrischen  Batterien.  Dynamomaschinen.  Elektrische 
Beleuchtung  und  Kraftübertragung. 

Graphische  Statik.  Wöchentlich  1  Std.  Konstruktion  der  Momenten- 
tlächen  für  mehrfach  belastete  und  schief  belastete  Balken.  Momentenflächen 
fitr  ttber  den  Balken  gleichmässig  verteilte  Belastung.  Graphische  Berechnong 
von  Fachwerken. 

Konstrnktionslehre.  Wöchentlich  4  Stdn.  Behandlung  der  Flaschenziigt, 
Winden,  Krahne,  hydraulischen  Krahne,  Aufzüge  und  hydraulischen  Pressen. 
Berechnung  der  Bremsen  nnd  wichtigsten  Federarten. 

Konstruktionsflbnngen.  Wöchentlich  19  Stdn.  Konstmiren  von Krahnen, 
Pumpen,  Wasserrädern,  Turbinen,  Pressen,  Dampfkesseln  und  Dampfmaschinen. 

Fenernngskunde.  Wöchentlich  2  Stdn.  Brennmaterialien  nnd  ihre  Heil- 
kraft. Feuerungsanlagen.  Wärmeverluste  dnrch  die  Wände.  Raum-  und  Ober- 
flächenmetbode.  Die  gewöhnliche  Ofenheizung.  Die  Zentralheizungen:  Lnft-. 
Dampf-  und  Wasserheiznng.  Kombinirte  Systeme. 

Wasserbaukunde.  Wöchentlich  1  Std.  Praxis  der  Wassermessung.  Theo- 
retischer und  praktischer  Wert  der  Wasserkräfte.  Konzessionserwerbung. 
Günstigste  Verhältnisse  der  Gerinne  in  Längen-  und  Querprofil.  Die  Wehre 
und  ihr  Bau. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  und  Anwendang 
der  einfachen  Längenmesswerkzeuge  nnd  der  Instrumente  zum  Abstecken  rechtet 
WinkeL  Nivelliren.  Aufnahme  eines  kleinen  Gebäudekomplexes  nach  der  Ortho- 
gonalmethode. Aufnahme  von  Längen-  und  Qnerprofilen. 

Baukostenberechnung.  Wöchentlich  1  Std.  Gewichts-  und  Kostenbe- 
rechnung von  Maschinen:  Hülfsmittel  für  Kostenberechnungen.  Verschiedene 
Arten  von  Kostenberechnungen. 

Buchhaltung.  Wöchentlich  2  Stdn.  Theorie  der  einfachen  und  doppelten 
Buchführung.  Bearbeitung  eines  mehrmonatlichen  Geschäftsganges  eines  Fabrik- 
geschäftes nach  beiden  Methoden.  Erklärung  des  Wechsels  nnd  des  Cheks. 
Einführung  in  das  Verständnis  des  Konto-Korrentes. 

Betriebslehre.  Wöchentlich  1  Std.  Werkstattordnung.  Werkvertrag. 
Fabrikgesetzgebung  etc. 

B.  Abteilung  für  Elektrotechniker. 
1.,  2.  nnd  3.  Klasse  wie  die  Abteilung  für  Maschinentechniker. 

i.  Klasse. 

Mathematik,  wöchentlich  5  Stdn.  —  Physik,  wöchentlich  4  8tdn._— 
Mechanik,  wöchentlich  6  Stdn.  -^  Konstruktionslehre,  wöchentlich 
4  Stdn.  —  Technologie,  wöchentlich  2  Stdn.  —  (Wie  in  der  4.  Klasse  der 
Abteilung  für  Maschinentechuiker. 

Mechanisch-technisches  Zeichnen  und  Konstruktionsflbnngen 
Wöchentlich  6  Stdn.  Elektrotechnische  Apparate  und  Maschinen  nach  Auf- 
nahmen.   Konstruktion  der  Maschinenelemente:  Schrauben,  Nieten,  Ketten  etc. 

Elektrizitätslehre.  Wöchentlich  2  Stdn.  Ergänzungen  und  Übungen 
zum  Unterricht  in  der  Physik. 

Elektrotechnisches  Praktikum.  Wöchentlich  6  Stdn.  Anleitung  zur 
Ausfilhrung  elektrischer  Messungen.  Die  fundamentalen  Messungen  von  Strom- 
stärke, Widerstand  nnd  elektro-motorischen  Kräften. 


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Kauton  Bern,  Lehrplau  des  kantonalen  Techniknuia  in  Bnrgdorf.       193 

Chemie.  Wöchentlich  2  Stdn.  Ausgewählte  Kapitel  aus  der  unorganischen 
('heuie  unter  mündlichster  Berücksichtigung  derjenigen  Prozesse,  die  bei  den 
galvanischen  Elementen  und  in  der  Galvanoplastik  von  Wichtigkeit  sind. 

Chemisches  Praktikum.  Wöchentlich  3  Stdn. 

5.  Klasse. 

Mechanik,  wöchentlich  6  Stdn.  —  Eonstruktionslehre,  wöchentlich 
4  Stdn.  —  Bacbhaltung,  wöchentlich  2  Stdn.  —  (Wie  in  der  5.  Klasse  der 
Abteilung  fttr  Maschinentechniker.) 

Konstrnktionsttbungen.  Wöchentlich  10  Stdn.  Fortsetzung  des  Unter- 
richts der  4.  Klasse. 

Prinzipien  der  Elektrotechnik.  Wöchentlich  4  Stdn.  Theorie  und  Praxis 
der  elektro-magnetischen  Telegraphen.  Telephon  und  Mikrophon.  (Telephon- 
anlagen.) Elektro-dynamische  Maschinen.  Bogen-  und  Glühlampen.  Beleuchtungs- 
anlagen. Kraftübertragung. 

Elektrotechnisches  Praktikum.  Wöchentlich  8  Stdn.  Magneto- u.Volta- 
Indnktion.  Messung  elektromotorischer  Kräfte  mittelst  Kondensator.  Messungen 
an  Dynamomaschinen.  Vollständige  Messungen  an  Beleuchtungsanlagen. 

Chemisches  Praktikum.  Wöchentlich  8  Stdn.  Übungen  im  Zusammen- 
stellen von  Apparaten.  Versuche  aus  dem  Gebiete  der  nuorganischen  Chemie, 
die  den  Schfiler  mit  den  Manipulationen  im  Laboratorinm  vertraut  machen 
sollen.  Einführung  in  die  qualitative  Analyse.  Elektro-chemische  quantitative 
Analyse. 

///.  Chemisch-technologische  Abteilung. 

1.  Klasse. 

Deutsche  Sprache,  wöchentlich  4  Stdn.  —  Französische  Sprache, 
wöchentlich 4 Stdn.  —  Rechnen,  wöchentlich 6 Stdn.  —  Algebra.,  wöchentlich 
4  Stdn.  —  Geometrie,  wöchentlich  3  Stdn.  —  Geometrisches  Zeichnen, 
wöchentlich  5  Stdn.  —  Freihandzeichnen,  wöchentlich  6  Stdn.  —  Kalli- 
graphie, wöchentlich  2  Stdn.  (Wie  in  der  1.  Klasse  der  mechanisch-technischen 
Abteilung.) 

2.  Klasse. 

Deutsche  Sprache,  wöchentlich  3  Stdn.  —  Französische  Sprache, 
wöchentlich 3 Stdn.  —  Algebra,  wöchentlich 4 Stdn.  —  Geometrie,  wöchentlich 

3  Stdn.  —  Darstellende  Geometrie,  wöchentlich  4  Stdn.  —  Physik, 
wöchentlich  3  Stdn.  —  Chemie,  wöchentlich  3  Stdn.  —  Mechanisch-tech- 
nisches Zeichnen,  wöchentlich?  Stdn.  —  Freihandzeichnen,  wöchentlich 

4  Stdn.  (Wie  in  der  2.  Klasse  der  mechanisch-technischen  Abteilung.) 

3.  Klasse. 

Physik.  Wöchentlich  3  Stdn.  Wie  in  der  3.  Klasse  der  mechanisch-tech- 
nischen Abteilung. 

Mineralogie.  Wöchentlich  1  Std.  Beschreibung  der  wichtigsten  Mineralien 
nnd  Gesteinarten.  Verwitterungsprozess. 

Unorganische  Chemie:  a.  Wöchentlich  3  Stdn.  gemeinschaftlich  mit 
der  3.  Klasse  der  mechanisch  technischen  Abteilang.  h.  Wöchentlich  2  Stdn. 
Allgemeine  Reaktionen.  Repetitorien. 

Analytische  Chemie.  Wöchentlich  4  Stdn.  Qualitative  Analyse  mit  Ex- 
perimenten. 

Organische  Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Methanderivate.  Fettverbin- 
dnngen.  Kohlenhydrate.  Analyse  organischer  Verbindungen. 

Chemische  Technologie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Fabrikation  nnd  Prüfung 
anorganischer  chemischer  Produkte.  Photographie.  Reinignng  des  Wassers  für 
den  Fabrikbetrieb. 

Laboratoritim.  Wöchentlich  16  Stdn.  Qualitative  Analyse.  Darstellung 
unorganischer  Präparate. 

Beschreibende  Maschinenlehre.  Wöchentlich  3  Stdn. 


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194 


Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 


4.  Klasse. 

l'hysik.  Wöchentlich  2  Stdn.  Elektrizitätslehre. 

Organische  Chemie.  Wöchentlich  5  Stdn.  Aromatische  Verbindungen. 

Analytische  Chemie.  Wöchentlich  3  Stdn.  Volumetrie.  Titrirmethoden. 
Quantitative  Gewichtsanalyse.  • 

Chemische  Technologie:  a.  Wöchentlich  5  Stdn.  Organische  chemische 
Produkte.  Gerberei,  Brennerei  und  Brauerei,  b.  Wöchentlich  3  Stdn.  Bleicherei, 
Färberei  und  Druckerei. 

Laboratorium.  Wöchentlich  17  Stdn.  Quantitative  Analysen.  Obnngeo 
im  Titriren.  Darstellung  von  Präparaten.  Analyse  von  chemischen  Produkten 
and  Bohmaterialien. 

Mikroskopische  Übungen.  Wöchentlich  3  >Stdn. 
Bnchhaltnng.  Wöchentlich  2  Stdn.  Wie  in  der  5.  Klasse  der  mechanisch- 
technischen  Abteilung. 

Obersicfit  über  den  Lehrplan  des  kantonalen  Technikums  in  Burgdorf. 

I.   Baugewerbliche  Abteilung. 

1.  Klasse.  Deutsche  Sprache  4  Std.,  Französische  Sprache  4,  Rechnen  6, 
Algebra  4,  Geometrie  3,  Geometrisches  Zeichnen  5,  Freihandzeichnen  ß,  Kalli- 
graphie 2;  zusammen  34  Std'. 

2.  Klasse.  Deutsche  Sprache  3  Std.,  Französische  Sprache  3,  Algebra  4. 
Geometrie  3,  Darstellende  Geometrie  4,  Physik  3,  Chemie  3,  Banzeichnen  7. 
Ornamentzeichnen  4 ;  zusammen  84  Std. 

.1.  Klasse.  Mathematik  2  Std.,  Praktische  Geometrie  2,  Angewandte  dar- 
stellende Geometrie  3,  Physik  3,  Chemie  3,  Baukonstruktionslehre  5,  Baukunde  2. 
Banfomicnlehre  4.  Bauzeichnen  8.  Ornamentzeichnen  4,  Modelliren  4:  zusammen 
40  Std. 

4.  Klasse.  Banmechanik  4  Std.,  Mineralogie  2,  Banmaterialienknnde  2, 
Steinschnitt  2,  Bankonstruktionslehre  7,  Baukunde  2,  Bauzeichnen  8,  Bankcsten- 
herechnung  3.  Banführnng  1,  Ornamentzeichnen  6,  Ornamentmodelliren  3;  zn- 
sammen  40  Std. 

■ü.  Klasse.  Perspektive  2  Std.,  Bankonstruktionslehre  4,  Entwurfzeichnen  15. 
Baustillehre  3,  Elektrotechnik  2,  Heiz-  und  Ventilationsanlagen  2,  Wasserver- 
sorgung nnd  Beleuchtuiigseinrichtung  1,  Erd-  und  Wegbau  4,  Buchhaltung  2, 
Baurecht  1,  Ornamentzeichnen  4,  Ornamentmodelliren  3:  zusammen  43  Std. 

II.    -Mechanisch-technische  Abteilung,  mit  Inbegriff  der 
Elektrotechnik. 

A<   Abteilang  für  Masohinenteohniker. 

1.  Klasse.  Deutsche  Sprache  4  Std.,  Französische  Sprache  4,  Rechnen  6, 
Algebra  4,  Geometrie  3,  Geometrisches  Zeichnen  5,  Freihandzeichnen  6,  Kalli- 
graphie 2;  zusammen  34  Std. 

2.  Klasse.  Deutsche  Sprache  3  Std.,  Französische  Sprache  3,  Algebra  4, 
Geometrie  3,  Darstellende  Geometrie  4,  Physik  3,  Chemie  3,  Mechanisch-techn- 
Zeichnen  7,  Freihandzeichnen  4;  zusammen  34  Std. 

3.  Klasse.  Algebra  5  Std.,  Geometrie  8,  Darstellende  Geometrie  3,  Physik  3, 
Chemie  3,  Mechanik  4,  Festigkeitslehre  4,  Konstmktionslehre  4,  Mechanisch- 
technisches  Zeichnen  10  Std.;  zusammen  39  Std. 

4.  Klasse.  Mathematik  5  Std.,  Physik  4,  Mechanik  6,  Graphische  Statik  1. 
Konstruktionslehre  4,  Konstrnktionsttbnngen  9,  Mechanisch-techn.  Zeichnen  9, 
Technologie  2;  zusammen  40  Std. 

5.  Klasse.  Mechanik  6  Std.,  Elektrotechnik  2,  Graphische  Statik  1,  Kon- 
struktionslehre 4,  Konstraktionsflbungen  19,  Fenerungskantle  2,  Wasserban- 
knnde  1,  Praktische  Geometrie  2,  Bankostenberechnung  1,  Buchhaltung  2,  Be- 
triebslehre 1 ;  zusammen  41  Std. 


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Kanton  Bern,  Lehrplan  des  kantonalen  Technikums  in  Bnrgdorf.       195 

B.  Abtailnng  Kr  Elektroteduiktr. 
1.,  2.  nnd  3.  Klasse  wie  die  Abteilang  für  Maschinentechniker. 

4.  Klasse.  Mathematik  6  Std.,  Physik  4,  Mechanik  6,  Konstrnktionslehre  4, 
Technologie  2,  Mechanisch-techn.  Zeichnen  nnd  Konstruktionsübungen  6,  Elektri- 
nt&tslehre2,  Elektrotechnisches  Prakükom  6,  Chemie  2,  Chemisches  Praktikum  8; 
zusammen  40  Std. 

5.  Klasse.  Mechanik  6  Std.,  Konstrukfionslehre  4,  Konstrnktiousübnngen  10,- 
Bnchhaltnng  2,  Prinzipien  der  Elektrotechnik  4,  Elektrotechnisches  Praktikum  8, 
Chemisches  Praktikum  8;  zusammen  42. 

m.  Chemisch-technologische  Abteilung. 

1.  Klasse.  Deutsche  Sprache  4  Std.,  Französische  Sprache  4,  Rechnen  6, 
Algebra  4,  Geometrie  3,  Geometrisches  Zeichnen  6,  Freihandzeichnen  6,  Kalli- 
graphie 2;  zusammen  34  Std. 

2.  Klasse.  Deutsche  Sprache  3  Std.,  Französische  Sprache  3,  Algebra  4, 
Geometrie  3,  Darstellende  Geometrie  4,  Physik  3,  Chemie  3,  Mechanisch-techn. 
Zeichnen  7,  Freihandzeichnen  4;  zusammen  34  Std. 

3.  Klasse.  Physik  3  Std.,  Mineralogie  1,  Unorganische  Chemie  5,  Analytische 
Chemie  4,  Organische  Chemie  3,  Chemische  Technologie  3,  Laboratorium  16, 
Beschreibende  Maschinenlehre  3;  zusammen  38  Std. 

4.  Klasse.  Physik  2  Std.,  Organische  Chemie  6,  Analytische  Chemie  3, 
Chemische  Technologie  8,  Laboratorium  17,  Mikroskopische  Übungen  3,  Buch- 
haltung 2;  zusammen  40  Std. 


76.  6.  Scbulreglement  des  kantonalen  Technikums  in  Burgdorf.   (§  6  des  Dekrets 
vom  7.  September  1891.)    (Vom  27.  April  1892.) 

/.  Zweck  und  Umfang  der  Anstalt. 

§  1.  Das  kantonale  Technikum  hat  zur  Aufgabe,  durch  wissenschaftlichen 
Unterricht  und,  soweit  nötig,  durch  praktische  Übungen  die  Aneignung  der- 
jenigen Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  Termitteln,  welche  dem  Techniker  mitt- 
lerer Stufe  in  Handwerk  und  Industrie  unentbehrlich  sind.  (§  1  des  Dekrets 
Tom  7.  September  1891.) 

§  2.  Zu  diesem  Zwecke  werden  an  der  Schule  zunächst  folgende  Abteilungen 
errichtet: 

1.  eine  bange  weibliche  Abteilung; 

2.  eine  mechanisch-technische  Abteilung,  mit  Inbegriff  der  Elektrotechnik; 

3.  eine  chemisch-technologische  Abteilung,  unter  spezieller  Berücksichtigung 
der  einheimischen  Gewerbe,  wie  Gerberei,  Färberei,  Bleicherei,  Brauerei, 
Brennerei  nnd  dergleichen. 

Die  Errichtung  weiterer  Abteilungen  erfolgt  durch  Beschlnss  des  Grossen 
Bates.     (§  2  des  Dekrets.) 

§  3.  Ausser  den  regelmässigen  Lehrknrsen  veranstaltet  die  Aufsichts- 
kommissiou  nach  Bedürfnis  von  Zeit  zu  Zeit  kürzere  Fachkurse  für  Arbeiter 
verschiedener  Gewerhszweige.  Dieselben  sollen  hauptsächlich  auf  die  Winterszeit 
verlegt  werden.    (§  3  des  Dekrets.) 

§■  4.  Zur  Förderung  der  Unterrichtszwecke  der  verschiedenen  Abteilungen 
dienen  Sammlungen,  welche  nach  Bedürfnis  und  nach  Massgabe  des  Voranschlages 
angelegt  und  vermehrt  werden  sollen.    (§  4  des  Dekrets.) 

//.  Bibliothek  und  Sammlungen. 

§  5.  Die  den  Lehreni  und  Schülern  dienende  Bibliothek  nmfasst  sowohl 
Werke  der  verschiedenen  Fachrichtungen,  als  solche  allgemein  bildenden  Inhaltes. 
Ihre  Vermehrung  geschieht  innerhalb  des  von  der  Aufsichtskommission,  auf  An- 
trag der  Lehrerkonfereuz,  zngeschiedenen  Spezialkredites. 


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196  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

§  6.  Die  Bibliothek  wird  von  einem  von  der  Aafsichtskommission  ans  der 
Lehrerschaft  gewählten,  verantwortlichen  Bibliothekar  geleitet;  es  ist  über  die- 
selbe ein  besonderer,  stets  auf  dem  Laufenden  zn  haltender  Katalog  zn  fähren. 
Der  Direktor  hat  die  gute  Instandhaltung  der  Bibliothek  zn  überwachen. 

§  7.  Von  dem  fiir  die  Sammlungen  im  ganzen  jährlich  bewilligten  Kredite 
scheidet  die  Anfsichtskommission,  auf  Bericht  and  Antrag  der  Lehrerkonferenz, 
Jeder  einzelnen  Sammlung  ihren  Spezialkredit  zn.  Die  Verwendung  desselben 
zum  Unterhalt  und  zur  Mehrung  der  Sammlung  erfolgt  durch  die  Fachlehrer 
mit  Genehmigung  der  Lehrerkonferenz. 

§  8.  Jeder  Lehrer  ist  verpflichtet,  die  ihm  zum  Unterricht  erforderlichen 
Sammlungen,  Apparate  u.  s.  w.  in  gutem  Stande  und  guter  Ordnung  zu  erhalten 
und  ein .  genaues,   immer  auf  dem  Laufenden  zu  haltendes  Inventar  zn  führen. 

Dient  eine  Sammlung  mehreren  Lehrern  oder  der  ganzen  Anstalt,  so  wählt 
jeweilen  die  Anfsichtskommission  denjenigen,  welcher  die  besondere  Aufsicht  zu 
fahren  nnd  die  Verantwortlichkeit  zu  tragen  hat. 

///.  Der  Unterricht. 

§  9.  Der  Unterricht  ist  teils  vorbereitender,  teils  unmittelbar  beruflicher 
Art,  d.  h.  er  wird  nicht  nur  in  rein  theoretischer,  sondern  wesentlich  in  prak- 
tischer Richtung  gegeben. 

Das  Erlernen  der  gewerblichen  Handarbeiten  (praktische  Lehrzeit)  bleibt 
indessen  der  Übung  auf  Werk-  und  Bauplätzen  oder  in  Werkstätten  und  Fabriken 
überlassen. 

§  10.  Jede  Schulabteilung  umfasst  vier  bis  fönf  zusammenhängende  Halb- 
jahrkurse (Klassen);  sofern  jedoch  das  Bedürfnis  die  unausgesetzte  Fortführung 
nicht  bedingt,  können  einzelne  Kurse  zeitweise  ausgesetzt  werden. 

Die  baugewerblicbe  und  mechanisch-technische  Abteilung  mit  Inbegriff  der 
Elektrotechnik  haben  je  fünf  Klassen.  Die  chemisch  -  technologische  Abteilung 
umfasst  dagegen  nur  vier  Klassen. 

Die  1.,  3.  nnd  5.  Klasse  fallen  in  der  Kegel  in  den  Sommer,  die  2.  nnd 
4.  Klasse  in  den  Winter. 

Um  den  Banhandwerkem  zu  ermöglichen,  im  Sommer  der  Praxis  nachzu- 
gehen, kann  die  Aufsichtskommission  anordnen,  dass  die  3.  Klasse  sowohl  im 
Sommer,  als  im  Winter  abgehalten  wird. 

§  11.  Bei  stark  besuchten  Klassen  können  durch  Beschluss  des  Begierungs- 
rates auf  Antrag  der  Aufsichtskommission  Parallelklassen  errichtet  werden. 

§  12.  Der  Lehrplan  wird  auf  Antrag  der  Anfsichtskommission  durch  den 
Regierungsrat  festgestellt. 

§  13.  Vorübergehende  Abänderungen  der  Stundenzahl  iür  die  der  speziellen 
Bemfsbildung  dienenden  Fächer  liegen  in  der  Befngnis  der  Au&ichtskommission. 

tj  14.  Die  Verteilung  des  Unterrichtes  auf  die  einzelnen  Lehrer  wird  je- 
weilen vor  Beginn  eines  Semesters  durch  die  Aafsichtskommission  auf  Antrag 
des  Direktors  vorgenommen. 

§  15.    Der  Stundenplan  für  den  Unterricht  wird  unter  tnnlicher  Berück- 
sichtigung allfälliger  Wünsche  der  Lehrer  vom  Direktor  festgestellt. 
Anstände  entscheidet  die  Aufsichtskommission. 

§  16.  Für  die  Pflege  angemessener  Gesang-  und  Turnübungen  können  von 
der  Aufsichtskommission  die  zweckdienlichen  Veranstaltungen  getroffen  werden. 

§  17.  Der  Sommerkurs  beginnt  in  der  zweiten  Hälfte  April,  derWinterknrs 
in  der  ersten  Hälfte  Oktober.  Die  Aufsichtskommission  bestimmt  Anfang  und 
Schluss  der  Semesterknrse. 

Dem  Beginn  des  Sommerknrses  gehen  zwei,  dem  Beginn  des  Winterkurses 
sieben  Wochen  Ferien  voraus ;  von  Weihnachten  bis  Neujahr  wird  der  Unterricht 
unterbrochen. 


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Kanton  Bern,  Schulreglement  des  kantonalen  Techuiknms  in  Bargdorf.  197 

Ansnahmsweise  Einstellung  des  Unterrichts  fQr  einen  Tag  kann  der  Direktor 
unter  Anzeige  an  den  Präsidenten  der  AafsichtskommisBion  verfügen. 

§  18.  Am  Schlüsse  eines  jeden  Semesters  werden  für  alle  Klassen  öffent- 
liche Bepetitionen  abgehalten;  dabei  werden  die  im  Laufe  des  Semesters  au- 
gefertigten Arbeiten  ansgestellt. 

IV.  Die  Schüler. 

A.  Aufnahme. 

§  19.  Fflr  den  Eintritt  in  die  erste  Schulklasse  wird  mindestens  die  Er- 
füllung des  15.  Altersjahres  und  der  Ausweis  über  den  Besitz  der  in  einer  zWei- 
klassigen  bemischen  Sekundärschule  geforderten  Kenntnisse  verlangt.  Die  An- 
gemeldeten haben  eine  Anfuahmsprüfnng  zu  besteben,  sofern  nicht  die  Anfsichts- 
kommission,  nach  Einsicht  ihrer  Zeugnisse,  sie  davon  dispensirt.  (§  5  des  Dekrets.) 

Zur  An&ahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  das  entsprechende  Alter,  sowie  die 
Kenntnis  des  in  den  vorhergehenden  Klassen  behandelten  Stoffes  erforderlich. 

§  20.    Die  Anstalt  nimmt  Schüler  und  Hospitanten  auf. 

Die  Schüler  haben  in  der  Begel  sämtliche  durch  den  Lehrplan  der  betref- 
fenden Klasse  vorgeschriebenen  Stunden  za  besuchen.  Der  Besuch  weiterer 
Fächer  kann  ihnen  gestattet  werden. 

In  Berücksichtigung  spezieller  Bildungszwecke  eines  Schülers  ist  ein  Aus- 
tausch einzelner  ob^gatorischer  Stunden  gegen  solche  einer  andern  Fachschule 
zulässig. 

§  21.  Die  Anmeldungen  zum  Besuche  nicht  obligatorischer  Stunden  und 
die  Gesuche  um  Dispensation  von  obligatorischen  Standen  bezw.  um  Bewilligung 
des  Austausches  gegen  andere  Fächer  sind  je  in  der  ersten  Unterrichtswoche 
beim  Direktor  anzubringen.  Die  Aufsichtskommission  entscheidet  darüber,  auf 
Antrag  der  Lehrerkonferenz. 

§  22.  Die  Hospitanten  nehmen  an  einzelnen  Unterrichtsfächern  teil,  sofern 
sie  sich  darüber  ausweisen,  dass  sie  dem  Unterricht  folgen  können. 

§  23.  Der  Eintritt  in  die  entsprechenden  Klassen  kann  im  Frühjahr  oder 
Herbst  erfolgen,  jedoch  ordentlicherweise  nur  zu  Anfang  eines  Semesters.  Bei 
einem  etwaigen  Eintritt  im  Laufe  des  Semesters  ist  für  Schüler  und  Hospitanten 
die  Zustimmung  der  Aufsichtskommission  notwendig. 

§  24.  Die  Anmeldung  zum  Eintritt  hat  schriftlich  bei  dem  Direktor  zu 
erfolgen,  unter  Angabe  der  Klasse,  welche  der  Angemeldete  zu  besuchen  wünscht. 
Der  Anmeldung  sind  beizulegen: 

0.  der  Geburtsschein; 

h.  die  Zustimmungserklärung   des  Vaters  oder  Vormundes  (für  Mehijährige 
entbehrlich) ; 

c.die  Zeugnisse  der  besuchten  Schulen; 

(/.  allfällige  Zeugnisse  aus  der  Praxis,  und 

<».  ein  Leumundszeugnis  (vom  Vorstand   der  zuletzt  besuchten  Schule  oder 
der  zuständigen  Behörde  ansgestellt). 

Hospitanten  haben  ihr  Geburtsdatum  und  die  gegenwärtige  Berufsstellung 
anzugeben. 

(Für  aufgenommene  Schüler  ist  die  Beibringung  des  Wohnsitz-  oder  Heimat- 
scbeines  erforderlich.) 

§  25.  Die  Aufnahmsprüfongen  finden  auf  Anordnung  der  Aufsichtskommission 
vor  Beginn  des  jeweiligen  Semesters  statt. 

Die  Aufnahme  erfolgt  definitiv  oder  auf  eine  Probezeit  bis  zu  zwei  Monaten, 
nach  deren  Ablauf  die  Aufsichtskommission,  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz, 
Aber  die  weitere  Zulassung  entscheidet. 

B.  Pflichten  im  allgemeinen. 
§  26.   Die  Schäler  sind  znm  regelmässigen  Besuche  der  ihnen  vorgeschrie- 
benen and  von  ihnen  gewählten  Fächer,  zur  Lösung  der  häuslichen  Aufgaben 
nnd  zur  Teilnahme  an  den  halbjährlichen  Bepetitionen  verpflichtet. 


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198  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Wer  dnrch  Krankheit  oder  andere  wichtige  umstände  am  Besuche  von 
Unterrichtsstunden  verhindert  iat,  hat  hieven  dem  Direktor,  zn  Händen  der 
Lehrer,  schriftliche  Anzeige  zn  machen. 

Die  Lehrerkonferenz  richtet  fiher  die  Abseuzen  eine  regelmässige  Kontrolle  ein. 

§  27.  Es  ist  den  Schülern  gestattet,  ihre  häuslichen  Aufgaben  nach  Möglich- 
keit in  den  Lokalen  des  Technikums  zn  bearbeiten;  sie  haben  sich  den  bezüg- 
lichen Anordnungen  des  Direktors  zu  unterziehen. 

§  28.  Beschädigungen  des  Eigentums  der  Anstalt  dnrch  die  Schüler  sind 
von  letztern  zu  vergüten. 

§  29.  Die  Schüler  sind  innerhalb  wie  ausserhalb  der  Schule  zn  einem  ge- 
ordneten und  gesitteten  Betragen  strenge  verpflichtet.  Verbindungen  sind  unter- 
sagt. 

Die  Schüler  haben  den  Anordnungen  nnd  Weisungen  des  Direktors  und  der 
Lehrer  in  allen  Stücken  Folge  zu  leisten. 

Jeder  Schüler  erhält  bei  der  Aufnahme  einen  Auszug  ans  dem  gedruckten 
Schnlreglement  zur  pünktlichen  Beachtung. 

§  30.  Jeder  Schüler  hat  beim  Beginn  des  Semesters  seine  Wohnung  dem 
Direktor  anzugeben  und  diesem  von  einem  allfälligen  Wohnungswechsel  inner- 
halb drei  Tagen  Mitteilung  zu  machen. 

§  31.    Der  Anstritt  ans  der  Schnle  ist  dem  Direktor  anzuzeigen. 

§  32.  Als  Disziplinarvergehen  der  Schüler  werden  im  besondern  angesehen: 

«.Vernachlässigung  der  Studien; 

b.  Verletzung  des  Anstandes  nnd  Ungehorsam  gegen  Schnibehörden  oder 
Lehrer; 

c.  öfterer  Wirtshansbesnch,  Nachtlärm,  Raufereien  und  anderer  Unfug; 
rf.  Verletzung  der  Sittlichkeit. 

§  33.  Zur  Handhabung  der  Ordnung  nnd  Disziplin  sind  ausser  der  Ein- 
wirkung der  einzelnen  Lehrer  auf  die  Schüler,  je  nach  der  Natur  des  Falles, 
folgende  Mittel  anzuwenden: 

a.  Verweis  durch  den  Direktor; 

b.  Verweis  vor  versammelter  Lehrerkonferenz : 

c.  Verweis  dnrch  den  Präsidenten  der  Anfsichtskommission ; 

d.  -Androhung  der  Wegweisung  durch  Beschlnsa   der  Aufsichtskommission ; 

e.  Wegweisung,  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz,  dnrch  Beschlnss  der  Anf- 
sichtskommission bezw.  Verfügung  ihres  Präsidenten. 

Von  den  Strafen  b—e  ist  sofort  auch  den  Eltern  bezw.  dem  Vormund  des 
Gestraften  Mitteilung  zu  machen;  die  erfolgte  Wegweisnng  ist  durch  Anschlag 
am  schwarzen  Brett  der  Schülerschaft  bekannt  zu  geben. 

Alle  diese  Mitteilungen  geschehen  dnrch  den  Direktor,  der  den  Eltern  bezw. 
Vormündern  der  Schüler  auch  sonst  von  nachlässigem  oder  ungehörigem  Ver- 
halten, sowie  von  Unfähigkeit  derselben,  dem  Unterrichte  zu  folgen,  Kenntnis 
zn  geben  hat. 

§  34.  Bezüglich  der  Pflichten  im  allgemeinen  werden  die  Hospitanten  den 
Schülern  gleichgestellt. 

C.  Zeugnisse.    Promotionen.    Schulgeld.    Stipendien. 

§  35.  Schüler  und  Hospitanten  erhalten  am  Schlüsse  eines  Semesters  Zeug- 
nisse über  Fleiss,  Leistungen  nnd  Betragen,  in  welchen  die  Urteile  dnrch  die 
ganzen  Zahlen  1 — 6  (1  die  beste  Note)  ausgedrückt  sind. 

Die  Zeugnisse  über  Fleiss  und  Leistungen  werden  von  den  einzelnen  Lehrern, 
das  Zeugnis  über  das  Betragen  dnrch  die  Lehrerkonferenz  erteilt. 

Diejenigen  Schüler,  welche  eine  Fachschule  mindestens  von  der  3.  Klasse 
an  bis  zum  Schluss  durchlaufen  haben  nnd  ordnnngsmässig  austreten,  erhalten 
auf  Verlangen  ein  Abgangszeugnis,  welches  die  sämtlichen  von  ihnen  besuchten 


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Kanton  Bern,  Scbnlreglement  des  kantonalen  Technikums  in  Bnrgdorf.  199 

Fächer  nnd  die  in  denselben  erhaltenen  dnrchschnittlichen  Noten  aa£fährt  nnd 
sich  aach  Aber  das  Betragen  ansspricht. 

Besondere  Zeugnisse  ausser  den  genannten  werden  weder  vom  Direktor 
noch  von  den  Lehrern  erteilt. 

Die  Form  der  Zeugnisse  wird  von  der  Aufsichtskommission  festgestellt. 

§  36.  Über  die  Promotionen  entscheidet  die  Aufsichtskommission  auf  An- 
trag der  Lehrerkonferenz. 

i)  37.  Das  Schulgeld  beträgt  fQr  einen  Schüler  Fr.  25  per  Semester,  für 
die  Hospitanten  Fr.  2  per  wöchentliche  Stunde  und  per  Semester.  Die  Teilnehmer 
an  den  Arbeiten  im  chemischen  Laboratorium  bezahlen  ausserdem  Fr.  20  per 
Semester.  ' 

Das  Schulgeld  für  vorübergehende  kttrzere  Fachkurse  wird  jeweilen  von  der 
Au&ichtskommission  festgestellt,  soll  jedoch  höchstens  Fr.  5  betragen;  auch  kann 
von  einem  solchen  ganz  Umgang  genommen  werden. 

Das  Schulgeld,  sowie  die  Entschädigung  für  das  Laboratorium  sind  jeweilen 
in  den  ersten  vier  Wochen  eines  Semesters  zu  entrichten.  Wer  nach  Beginn 
des  Semesters  ein-  oder  vor  Schluss  des  Semesters  austritt,  hat  das  Schulgeld 
fBr  das  ganze  Semester  zu  bezahlen. 

§  38.  Schfllem  nnd  Hospitanten,  welche  sich  über  ihre  Mittellosigkeit  aus- 
weisen, kann  das  Schulgeld  durch  die  Aufsichtskommission  ganz  oder  teilweise 
erlassen  werden. 

Die  Gewährung  von  Stipendien  au  KantonsangehSrige,  aus  dem  jährlichen 
Kredite  fQr  Stipendien,  erfolgt  auf  Antrag  der  Aufsichtskommission  durch  den 
Regierungsrat. 

Sowohl  die  Freiplätze  als  die  Stipendien  werden  jeweilen  am  Anfange  des 
Semesters  auf  bezügliches  Gutachten  der  Lehrerkonferenz  vergeben,  jedoch  mit 
dem  Vorbehalt  der  Nachforderung  des  Schnlgeldes  bezw.  Vorenthaltung  der  noch 
nicht  ausbezahlten  Raten  des  Stipendiums,  wenn  sich  der  Bedachte  desselben 
unwürdig  erweisen  sollte. 

K  Die  Lehrer. 

§  39.  Für  die  Erteilung  des  Unterrichts  werden  die  erforderlichen  Lehr- 
stellen errichtet.  Die  Zahl  derselben  bestimmt  der  Regierungsrat,  welcher  auch 
die  Wahl  der  fest  angestellten  Lehrer  vorzunehmen  hat.  Vorübergehend  kann 
die  Aufsichtskommission,  mit  Genehmigung  der  Direktion  des  Innern,  auch 
«ndere  Lehrkiilfte  verwenden. 

Die  Wahlen  erfolgen,  von  den  letztgenannten  Lehrkräften  abgesehen,  je- 
weilen auf  sechs  Jahre.  Jedoch  kann  der  Regierungsrat  ausnahmsweise  eine 
solche  auch  provisorisch  auf  kürzere  Zeit  vornehmen.    (§  8  des  Dekrets.) 

§  40.  Jeder  Wahl  eines  fest  angestellten  Lehrers  hat  eine  Ausschreibung 
der  Stelle  voranzugehen. 

Die  Aufsichtskommission  prüft  die  Anmeldungen,  ergänzt  nach  ihrem  Er- 
messen die  Ausweise  der  Bewerber  (Probelektion  etc.)  nnd  übermittelt  die  Akten 
mit  ihrem  Vorschlage  der  Direktion  des  Innern,  behufs  Äntragstellung  an  den 
Regierungsrat. 

§  41.  Die  Anstellung  eines  Lehrers  erfolgt  für  eine  Gruppe  verwandter 
Fächer,  nicht  aber  für  eine  bestimmte  Fachschule;  der  Ernannte  kann  jedoch 
auch  in  andern  Fächern  zur  Aushülfe  beigezogen  werden. 

Das  Maximum  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  wird  durch  den  An- 
stellungs vertrag  festgestellt:  l'|2  Stunden  Zeichnen.  ModelUren  oder  Übungen 
im  Laboratorium  zählen  hiebei  für  eine  Stunde  Vortrag. 

§  42.  Der  Begierungsrat  bestimmt  die  Besoldung  der  von  ihm  gewählten 
Lehrer.  Dieselbe  beträgt  jährlich  Fr.  120  bis  Fr.  220  für  die  wöchentliche 
Unterrichtsstunde.  In  Ausnahmsfällen  kann  vom  Regierungsrat  inaerhaib  der 
Schranken  des  Voranschlages  eine  Besoldungszulage  erteilt  werden,  um  eine 
ausgezeichnete  Lehrkraft  zu  gewinnen  oder  zu  erhalten. 


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200  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

Die  Ansrichtang  von  Rubegehalten  an  zurücktretende  Lehrer  geschieht  nach 
den  gleichen  Grundsätzen,  welche  für  die  Lehrer  an  bemischen  Mitt«l8chnlen 
in  §  4  des  Gesetzes  betreffend  Aufhebung  der  Eantonsschule  in  Bern  vom 
27.  Mai  1877  aufgestellt  sind.    (§  9  des  Dekrets.) 

Die  Besoldungen  der  Httlfslehrer  werden  auf  Antrag  der  Anfsichtskommissiou 
durch  die  Direktion  des  Innern  bestimmt. 

§  43.  Im  Verhinderungsfälle  eines  Lehrers  hat  der  Direktor  dafür  zu  sorgen, 
dass  die  Klassen  angemessen  beschäftigt  werden.  Es  ist  in  solchen  Fällen  jeder 
Lehrer  zur  Stellvertretung  verpflichtet;  jedoch  hat  der  Direktor  darauf  Bedacht 
zu  nehmen,  dass  alle  Lehrer  möglichst  gleichmässig  zn  solchen  Mehrleistungen 
herbeigezogen  werden. 

§  44.  Tritt  ein  Lehrer  für  einen  kranken  oder  abwesenden  Kollegen,  mit 
Bewilligung  oder  auf  Anordnung  der  Aufsichtskommission  bezw.  deren  Präsidenten 
ein,  so  hat  er  nach  der  zweiten  Woche  der  Aushülfe  Ansprach  auf  angemessene 
Entschädigung,  sofern  das  Maximum  der  vertraglichen  Unterrichtsstunden  über- 
schritten wird. 

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  die  Aufsichtskommission.  Dieselbe 
entscheidet  auch,  in  welchen  Fällen  und  in  welchem  Umfange  ein  Lehrer  die 
Kosten  seiner  Stellvertretung  selbst  zu  tragen  hat. 

§  45.  Der  Direktor  kann  einem  Lehrer  bis  auf  drei  Tage  Urlaub  erteilen : 
bei  längerer  Verhinderung  hat  der  Lehrer,  durch  Vermittlung  des  Direktors, 
der  Aufsichtskommission  ein  Urlaubsgesuch  einzureichen,  über  welches  in  drin- 
genden Fällen,  oder  wenn  der  Urlaub  drei  Wochen  nicht  übersteigt,  der  Prä- 
sident von  sich  aus  entscheidet. 

§  46.  Jeder  Lehrer  hat  seine  ganze  Zeit  und  Tätigkeit  der  Schule  zu 
widmen.  Die  Annahme  einer  andern  Beamtung  oder  der  Betrieb  eines  Gewerbesi 
darf  nur  mit  Bewilligung  der  Aufsichtskommission  stattfinden. 

§  47.  Jeder  Lehrer,  welcher  von  seiner  Lehrstelle  zurücktret«n  will,  hat 
durch  Vermittlung  der  Anfsichtskommission  sein  Entlassnngsgesnch  der  Direktion 
des  Innern  einzureichen. 

Die  Entlassungsgesuche  sollen  in  der  Regel  nur  auf  den  Schluss  eine.<< 
Semesters  und  zwar  wenigstens  sechs  Wochen  vorher  eingegeben  werden.  Aus- 
nahmsweise kann  in  Fällen,  wo  durch  eine  frühere  oder  in  das  Semester  fallende 
Entlassung  für  die  Schule  kein  erheblicher  Nachteil  entsteht,  dieselbe  auch  auf 
andere  Termine  bewilligt  werden. 

VI.  Die  Lehrerkonferenz. 

§  48.    Sämtliche  Lehrer  der  Anstalt  bilden  die  Lehrerkonferenz. 

Der  Direktor  der  Anstalt,  oder  im  Verhinderungsfälle  seiu  Stellvertreter, 
präsidirt  die  Lehrerkonferenz;  dieselbe  wählt  den  Aktuar  ans  ihrer  Mitte  auf 
die  Dauer  von  zwei  Jahren  mit  Wiederwählbarkeit,  aber  ohne  Amtszwang  für 
die  zwei  nächsten  Amtsperioden. 

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  der  Lehrerkouferenz  liegt  dem  Direktor  in 
Verbindung  mit  dem  Aktuar  ob,  sofern  nicht  in  einzelnen  Fällen  andere  Mit- 
glieder damit  betraut  werden. 

Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Sitzungen  der  Lehrerkonferenz  beizuwohnen. 

§  49.  Die  Lehrerkonferenz  versammelt  sich  auf  Einladung  des  Direktors, 
so  oft  hinreichende  Traktanden  vorliegen,  mindestens  zu  Anfang  und  gegen 
Schluss  jeden  Semesters;  ausserdem,  wenn  zwei  Lehrer  es  verlangen. 

§  50.  Die  Lehrerkonferenz  wird  in  der  Anfsichtskommission  durch  den 
Direktor  mit  beratender  Stimme  vertreten.  Die  Befugnis,  direkt  au  die  Schtü- 
behörden  zu  gelangen,  ist  hiebei  fQr  die  einzelnen  Lehrer  nicht  ausgeschlossen. 

Die  Anträge  und  Gutachten  der  Lehrerkonferenz  an  die  Aufsichtskommission 
erfolgen  auf  schriftlichem  oder  mündlichem  Wege. 

§  51.  Die  Lehrerkonferenz  hat  ausser  den  in  diesem  Reglement  speziell 
aufgeführten  Obliegenheiten  und  Befugnissen  die  allgemeine  Aufgabe,  das  Wohl 


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Kanton  Beni,  Schulreglement  de»  kantoualeu  Techniknins  in  Burgdorf.   201 

der  Schnle  im  Auge  zu  behalten.  Sie  wird  innerhalb  des  aufgestellten  Lehr- 
plans auf  die  nötige  Obereinstimmung  des  Unterrichtes  in  den  einzelnen  Klassen 
und  auf  eine  methodische  Behandlung  des  rnterrichtii.stoffes  hinwirken,  auf  all- 
fällige Mängel  in  der  Organisation  der  Anstalt  ihr  Augenmerk  richten  und  die 
nötig  scheinenden  Verbesserungen  bei  der  Anüiichtskommission  anregen,  ebenso 
die  ihr  von  der  letztem  zugewiesenen,  die  Anstalt  betreffenden  Angelegenheiten, 
wie  den  Lehrplan,  die  Errichtung  von  Parallelklassen  und  von  Arbeiterkur.sen  etc. 
begutachten. 

¥11.  0er  Dinkior. 

§  52.  Der  Regierung!<rat  wählt  jeweilen  auf  drei  Jahre  au»  der  Zahl  der 
Lehrer  einen  Direktor,  welchem  die  nnmittelbare  Leitung  der  Anstalt  und  die 
Huidhabang  der  Schulordnung  obliegt.  Dieser  bezieht  hie^r  eine  Entschädigung 
bis  auf  Ft.  2000;  er  soll  jedoch  nur  zu  einer  geringem  Zahl  von  ünterrichts- 
stnnden  als  die  Übrigen  Hauptlehrer,  verpflichtet  werden. 

Dem  Direktor  kann,  wenn  n5tig,  ans  der  Zahl  der  übrigen  Lehrer  ein 
Sekretär  beigegeben  werden.    (§11  des  Dekrets.) 

§  .53.  Jeder  Lehrer  ist,  nuter  Voraussetzung  zeitweiliger  Stundenreduktion, 
verpflichtet,  eine  allföllig  auf  ihn  fallende  Wahl  als  Direktor  für  eine  Amtsdaner 
anxnnehmen. 

S  54.  Der  Stellvertreter  des  Direktors  wird  von  der  Aufsichtskommission 
aus  der  Mitte  der  Lehrerschaft  gewählt. 

§  55.  Der  Direktor  wohnt  jede  Woche  einer  Anzahl  Unterrichtsstunden  bei 
nnd  sorgt  durch  passende  Belehmngen,  eventuell  Anregung  von  Besprechungen 
in  der  Lehrerkonferenz  dafür,  dass  der  Unterricht  methodisch  richtig  und  dem 
TOB  den  Behörden  vorgezeichneten  Plane  gemäss  erteilt  wird. 

Ausser  den  schon  aufgeführten  und  den  aus  seiner  allgemeinen  Aufgabe 
$idi  ergebenden  Obliegenheiten  nnd  Befugnissen  hat  er  insbesondere  noch  fol- 
sende  spezielle  Aufgaben: 

a.  Führung  eines  vollständigen  Verzeichnisses  der  Schüler  und  Hospitanten 
unter  Angabe  ihrer  Wohnung,  der  Semesternoten,  sowie  aller  den  einzelnen 
Schäler  betreffenden  Beschlüsse; 

b.  Anfertigung  der  Semester-  und  Abgangszeugnisse : 

c. Ffihmng  eines  Inventars  über  das  bewegliche  Eigentum  der  Anstalt; 

d.  Erledigung  allfälliger  Beschwerden  der  Schüler  oder  ihrer  Angehörigen, 
eventuell  Übermittlung  an  die  Aufsichtskommission; 

e.  Leitung  der  Ökonomie  der  Anstalt  und  Vorbereitung  des  Budgets  mit 
dem  nötigen  Detail,  zu  Händen  der  Aufsichtskommission: 

/.  Abfassung  des  Semesterberichtes  über  die  Anstalt,  zur  Vorlage  an  die 
Anfsichtskommission. 

§  56.  Im  Falle  der  Erkrankung  oder  sonstiger  Verhinderung  hat  der  Direktor 
dem  Pi^identen  der  Anfsichtskommission  Anzeige  zu  machen. 

Soweit  nicht  Krankheit  oder  Dienstgeschäfte  die  Ursache  der  Verhinderung 
war.  hat  der  Direktor  seinen  Stellvertreter  angemessen  zu  entschädigen. 

S  57.  Dem  Direktor  ist  der  Schnlabwart  und  wenn  nötig  ein  Abwarts- 
gehfilfe,  letzterer  mit  Bücksicht  auf  Laboratorien  und  Modellirräume,  unterstellt. 

Die  Anstellnngsverhältnisse  dieses  Dienstpersonals  werden  durch  die  Anf- 
sichtskommission geordnet. 

Vlll.  Oie  Behörden. 

§  58.  Die  Schule  steht  als  gewerbliche  Bildungsanstalt  unter  der  Ober- 
aufsicht der  Direktion  des  Innern,  Abteilung  Volkswirtschaft. 

Die  allgemeine  Leitung  und  Überwachung  derselben  wird  einer  Aufsichts- 
kommission  von  neun  Mitgliedern  übertragen,  dereir  Präsident  nebst  fünf  Mit- 
gliedern vom  Regierungsrate  und  drei  vom  Gemeinderate  von  Burgdorf  gewählt 
werden.  Ihre  Amtsdauer  beträgt  sechs  Jahre.  In  der  Zwischenzeit  erledigte 
Stellen  werden  für  den  Rest  der  Amtsdauer  ersetzt. 


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202  Kantonale  Gesetze  und  Verordnongei 


Die  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  die  ganze  Amtsdaner  den  Vize- 
präsidenten; ferner  nach  freier  Wahl  einen  Sekretär,  unter  Vorbehalt  der  Ge- 
nehmigung durch  die  Direktion  des  Innern. 

§  69.  Die  Kommission  versammelt  sich  auf  Einladung  des  Präsidenten,  so 
oft  es  die  Geschäfte  erfordern. 

Sie  überwacht  den  Gang  der  Schale  und  die  Vollziehung  der  gesetzlichen 
und  reglementarischen  Vorschriften.     Überdies  lieg^  ihr  ob: 

1.  die  Einreichnng  des  Jahresbudgets  und  der  mit  den  nötigen  Belegen  ver- 
sehenen Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben,  nebst  dem  Jahres- 
bericht der  Schule,  an  die  Direktion  des  Innern; 

2.  die  Überwachung  der  Ökonomie  der  Schule,  insbesondere  die  richtige 
Verwendung  der  für  dieselbe  bestimmten  Gelder; 

3.  die  Vornahme  möglichst  regelmässiger  Schulbesuche  durch  ihre  Mitglieder; 

4.  die  Beratung  aller  gemäss  den  gesetzlichen  Vorschriften  bei  den  obem 
Behörden  zu  beantragenden  Massnahmen,  sowie  der  ihr  von  der  Direktion 
des  Innern  zugewiesenen  Geschäfte. 

§  60.  Die  Anfsichtskommission  bestellt  aus  ihrer  Mitte  einen  Prüfangs- 
ausschuss  von  drei  Mitgliedern.  Dieser  Ansschuss  hat  den  Aufnahmsprüfongen 
beizuwohnen,  eventuell  auch  die  nötigen  Wegleitungen  für  deren  Anordnung  za 
geben.  Nach  den  Prüfungen  tritt  er  mit  dem  Direktor  und  den  prüfenden 
Lehrern  zu  einer  Konferenz  zusammen,  die  unter  Leitung  des  ersten  Mitgliedes 
des  Ausschusses  mit  Stimmenmehrheit  über  definitive  oder  provisorische  Auf- 
nahme oder  Abweisung  der  Angemeldeten  entscheidet. 

§  61.  Die  Aufsichtskommission  überträgt  einem  oder  mehreren  ihrer  Mit- 
glieiler  die  Aufsicht  über  die  Sammlungen  mit  Einschluss  der  Bibliothek. 

§  62.  Die  Mitglieder  der  Kommission  beziehen  ein  Sitzungsgeld  von  Fr.  5, 
nebst  Reiseentschädigung  nach  dem  für  die  Mitglieder  des  Grossen  Rates  gel- 
tenden Regulativ. 

Der  Sekretär  erhält  für  die  Protokollflthrnng  inklusive  Vorbereitung  und 
Vollzug  der  Beschlüsse  eine  Entschädigung  von  Fr.  10  per  Sitzung  und  dazu 
Rei.seentschädigung  analog  wie  die  Kommissionsmitglieder. 


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Beilage  II. 


Yerzeichnis  der  ProgramiD -Arbeiten 

a,lM  Deila.g'en 

zu  den 

Jaliresbericliteii  scHerisGlier  UDterricIitsanstalteD  1893  94. 


1.  Die  Stelltutg  der  liberalen  Künste  oder  encyklischeu  WissenschaftMi  im 
Altertnm.   Von  Prof.  Dr.  M.  Guggenheim. 

Beilage  zum  Programm  der  Eautonsschnle  in  Zflrich  1898. 

2.  Erinnerungen  an  Dr.  Georg  Geilfns.    Von  Dr.  J.  J.  Welti. 

Beilage   zum  Programm   des   Gvmnasinms   und  der  Indnstrieschnle  in 
Winterthur  1894/95. 

3.  Die  Bakterien.    Von  P.  Martin  Gander,  Lehrer  der  Naturgeschichte. 

Beilage   zum  Jahresbericht  Aber  die  Lehr-  und  Erziehungsanstalt  des 
Benediktinerstiftes  Maria-Einsiedelu  1893(94. 

4.  Die  Hyperbel  in  den  KomOdien  des  Plautus  nnd  in  CUceros  Briefen  an 
Atticus.  Ein  Beitrag  zur  Charakteristik  der  römischen  Umgangssprache. 
Von  Dr.  J.  Egli.    (Fortsetzung.) 

Beilage  zum  Jahresbericht  der  kantonalen  Industrieschule,  des  städtischen 
(Tymnasiums  nnd  der  Sekundärschule  in  Zug. 

ä.  Sprachgeschichtliche  Abhandlungen.    Von  Prof.  P.  Leo  PMscher,  0.  S.  B. 
Beilage  znm  Jahresbericht  über  die  kantonale  Lehranstalt   zu  Samen 
1893/94. 

6.  Sammlung  der  Gesetze,  Verordnungen  nnd  Beglemente  für  die  Kantonsschule. 
Beilage  zum  Jahresbericht  über  die  Kautonsschnle  von  Solothum  1893/94. 

~i.  Ein  verschollener  deutscher  Dichter.    Von  Dr.  Fritz  Meissner. 

Beilage  zum  Jahresbericht  über  das  Gymnasium  in  Basel  1892/98. 

5.  De  l'enseignement  dn  Fran^ais  dans  les  äcole.s  de  langne  allemande.  Von 
Ernst  Lugrin. 

Beilage  znm  Jahresbericht  über  die  Töchterschule  in  Basel  1893/94. 


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TTjr-vgt 


Kantonale  Gesetze  nnd  v 


.  /;r<>nldttsan8talteii. 


Die  Kommission  wählt  aus  ihr'  .  ^ /üre  Verwertong  für  die  Büudn«r- 

präaidenten;  ferner  nach  fireio-  .     .',  x, '^Jrtsnamen. 

nehmigung  dnrch  die  Di--'  .  ^^dnerischen  Kantonsschule  1892,'93. 

oft  es  die  Gese'-  "^  '  ^>'';i^'""  ^alensee.    Von  Prof.  Dr.  J.  Winteler. 

"i"'-'^' der  aargauischen  Kantousschnle  1893,'94. 


Sie  übp 
und  regier 


//' 


'-\^  ""'/^'^gietteü.    Von  S.  Döbeli,  Bezirkslehrer. 
-  >'  'f^' *'L>ons:saDlage  des  städtischen  Schulhanses  in  Aaraa. 

/{fi'.'^''^greiidangsgt»t\a(!\it6  Aer  Pendeluhr.  Von  C.Wüest,  Rektor. 
'  '.'fuet  '"^„m  /»hresbericht  der  städtischen  Schulen  in  Aarau  1803.'94. 


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Orell  Füssli  Verlag-,  Züricli. 


Bedeutende  Preisermässigung. 

Durch  besonderes  Entgegenkommen  des  Verfassers  sind  wir  in  den  Stand  gesetzt, 
Silleii  A-tmeliiÄeil»  de««  IV.  Jalu^l>ii.«}ie«<s  die  nachstehend  ver- 
zeichneten Werke  des  gleichen  Verfassers  zu  folgenden,  bedeutend  reduzirten  Preisen 
abzugeben,  sofern  die  Bestellung  der  Verlagsbuchhandlung  direkt  zugeht  und  von 
dem  entsprechenden  Betrage  in  Briefmarlfen  begleitet  i&t 

Bei  Bezug"  durch  die  Buchhandlungen  bleibt  der  bekannte  L^deupreis  aufrecht. 
Grob|  C.|  Das  Lehrerseminar  des  Kantons  ZOrIch  in  Kusnacht.   Zur  Feier  des 
fUn&igjährigen  Jubiläums  der  Anstalt,  in  dankbarer  Erinnerung  gewidmet 
von  ihrem  ehemaligen  Schüler. 

Statt  Fr.  I«50  nur  50  Centimes. 

—  —   Sammlungen  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen  Über- 

sichten über  das  gesamte  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  in  den  Jahren 
1883—1885. 

.Statt  8  Franken  nur  2  Franken. 

—  Sammlung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen  Über- 
sichten über  das  gesamte  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  im  Jahre  1886. 
Statt  4  Franken  nur  2  Franken. 

—  —  Jahrbuch  des  Unterrichtstwesens  in  der  Schweiz  1887. 

Statt  4  Franken  nur  2  Franken. 

—  —  Slatistilc  aber  das  schweizerische  Unterrichtswesen.  7  Bände. 

Statt  12  Franken  nur  4  Franken. 
*»♦  Ein  filr  die  Beamten,  wie  für  die  pädagogische  Welt  unentbehrliches  Nach- 
schlagebuch, das  tlber  Schuleinrichtung,  Zahl  und  Art  der  Schulen,  Lehrer-  und  Schüler- 
schaft,   Besoldirngsverhältnisse    und    die    Schulgesetzgebnngen   der    Schweiz    alle   nur 
mögliche  Auskunft  gibt. 

In  unserem  Verlage  erscheint: 

Schweizerische   pädagogische   Zeitschrift 

Herausgegeben  vom  Schweixerischen  Lehrerverein 

unter  der  Redaktion  von  F.  FrltSChi,  .Sekundarlehrer,  Zörich-Neumünster ;  E.  BalsigOr. 

Schnldirektor,  Bern;  G.  Stucici,  Sekundarlehrer,  Bern;  P.  Conrad,  Seminardirektor,  Chur; 

Dr.  Th.  Wiget,  Seminardirektor,  Korschach. 

J&hrlioh  vier  Hefte  zu  fünf  Boeren. 

Beilage:  Pestalozzi bltttter, 

redigirt  von  Professor  Dr.  O.  Hiinziker  in  Zürich. 

Afeonnenientsprels  6  Franlien. 

Die    bei    der   Verlagsbuchhandlung    eingeschriebenen    Abonnenten    der    'Schweiz. 

Lehrerzeitung«  erhalten  diese  Zeitschrift  zum  reduzirten  Preise  von  Fr.  2. 

Die  Bestellungen  sind  zu  adressiren  an  den  Verleger. 

Statistiscbes  Jabrbuch  der  Scbfeiz. 

Heransgegto  vom  EMgeoossisci-statlsMen  Borean  in  Bern. 

1891.  I.  Jahrgang. 

XIV  und  265  Seiten  Lex.  S",  mit  zwei  kolorirlen  Tafeln. 

Dichtigkeit  der  Bevöllcerung  und  militärische  DiensttauglichkeiL 

Preis  6  Pranken. 
1S92.  II.  Ji^rgang. 

XVI  und  364  Seiten  Lex.  8*.  Broschirt  Preis  Pr.  6. 75. 

1893.  UI.  Jahrgang. 

XVI  und  450  Seiten  Lex.  8*.  Broschirt  Preis  8  Franken. 


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Orell  Fössli  Verlag,  Zürich. 


Femer  erschieo: 

JalirU  ta  noterriclitsf  esess  io  1er  Sclif  el2 1888. 

Bearbeitet  und  mit  BundesuntefstOtzuDg  herausgegeben  von  C.  GroV,  Redaktg'r 

der  Schweiz.  Unterrichtsslatistik  filr  die  Landesausstellung  in  ^(trich  1883. 

gr.  S"  broschirt.     VI  und  228  Seiten.    4  Franken. 

JMqcIi  t  natemclitmseiis  in  1er  ScM  1889. 

Bearbeitet  von  C.  6rob, 

gr.  8»  broschirt.     XVI  und  366  Seiten.     4  Fmnken. 

Einleitende  Arbeit:  Die  MilitSrpflicM  der  Lebror  in  der  Schweiz.  30  Seiten. 

JMcli  les  nDterricUmw  In  1er  ScM  1890. 

Bearbeitet  von  C.  Grob. 
gr.  8'  broschirt.     VIU  und  296  Seiten.     4  Franken. 

Einleitende  .\Tbeit:  Die  LehrerbildungsanstaHeii  In  der  Schweiz.   47  Seiten. 

ßrot's  JatrM  les  UoterriGlitsweseiis  iB  1er  ScIi eiz  1891. 

FUr  das  Jahr  1891  bearbeitet  und  mit  liundesunterstutzung  herausgegeben  von 
Dr.  jur.  Alb.  Huber,  Sekretär  des  Krziehungswesens  des  Kantons  Zdiich. 
gr.  8»  broschirt.     VIU,  172  und  148  Seilen.     4  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Die  UnentgellDchkeit  der  individuellen  Lehrmittel  und 
Sehulmaterialien  in  der  Schweiz  1893.    .'>2  Seiten. 

M's  JalirU  les  Iterriclitsweseüs  in  1er  Mweiz  1892. 

Ftir  dos  Jahr  1892  bearbeitet  und  mit  Bundesunterstützung  herausgegeben  von 
Dr.  jur.  Alb.  Httber,  Sekretär  des  Erziehungsweaens  des  Kantons  Zarich. 
gr.  8»  broschirt.    XU,  238  und  152  .Seiten.    5  Franken- 
Einleitende  Arbeit:  Staatliche  Rubagehalte,  Pansions-,  Alters-,  WHwen- 
und  Waisenicassen  der  Volltsachullehrer  und  der  Lehrer  an  den  hfiharen 
Lehranstalten  in  der  Schweiz  1893.  107  Seiten. 


M's  JalirM  les  DBterricIitsf  esens  in  1er  ScM  1893. 

Für  das  Jahr  1893  bearbeitet  und  mit  BundesunterstUtzung  herausgegeben  von 

Dr.  jur.  Alb.  Huber,  Sekretär  des  Eiziehnngswesens  des  Kantons  Zttrich. 

gr.  8"  broschirt.     XII,  188  und  204  Seiten.     5  Franken. 

Einleitende  Arbeit:  Die  Fürsorge  für  die  Stellvertretung  der  Lehrer  an 

der  Volltsschule  und  an  den  höheren  Schulen  in  der  Schweiz  1894.  58  Seiten. 


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JalirMch  des  ünterricIitsweseDS  in  der  Schweiz. 


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Jahrbuch 


des 


Unterrictitswesens  in  der  Schweiz 


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1894. 


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^ditef  •Ta.liT'g'a.ng'. 


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Bearbeitet  und  mit  Bundesuntersttttzung  herausgegeben 

von 

Dr.  jur.  ALBEET  HUBEB 
Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  Zürich. 


ZÜRICH. 

Vorlas  de«  Art.  InstitnU  Urell  FUsBÜ. 
1896. 


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Grob's  Jahrbach  des  ünterrichtswesens  in  der  Scbweiz. 


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Jahrbuch 


des 


Unterfichtswesens  in  der  Schweiz 

1894. 


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A-cbter  JeLixTgSkrig. 


Bearbeitet  und  mit  Bundesiintersttitzung  herausgegeben 

von 

Dr.  jur.  ALBEßT  HUBER 
Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  ZUricb. 


>■■  :*^-t 


ZÜRICH. 

Verlag  des  Art.  Instituts  Orell  Fiigsll. 
189«. 


)igiti2ed  by  LjOOQIC 


Buhdrickerei  des  8«hfeii.  Grütlnereiu,  liriek. 


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Vorwort. 


Indem  der  Verfasser  den  achten  Jahrgang  des  Werkes  der 
Öffentlichkeit  übergibt,  tut  er  es  mit  dem  Gefühle  herzlichen 
Dankes  allen  denjenigen  gegenüber,  welche  ihm  auch  dieses  Jahr 
mit  Rat  und  Tat  beigestanden  sind.  Insbesondere  ist  ihm  von 
Seite  der  kantonalen  Erziehungsdirektionen  rege  Fördernng  zu  teil 
geworden. 

Die  Anlage  des  Jahrbuches  ist  dieselbe  geblieben  wie  in  den 
Voijahren.  Als  wesentliches  Material  standen  die  Jahresberichte 
der  25  kantonalen  Erziehungsbehörden  und  die  kantonalen  Staats- 
rechnungen zur  Verfügung.  Ausserdem  wurden  die  Publikationen 
verschiedener  eidgenössischer  Amtsstellen,  Fachzeitschriften  und 
wo  nötig,  die  übrige  einschlägige  Fachliteratur  benutzt.  Die  nächste 
Publikation  wird  voraussichtlich  eine  etwas  andere  Anordnung 
erfahren,  da  ihr,  zum  Teil  wenigstens,  die  Ergebnisse  der  allge- 
meinen schweizerischen  Schulstatistik  zu  Grunde  gelegt  werden 
können,  die  im  Auftrage  des  eidgenössischen  Departements  des 
InneiTi  auf  den  Zeitpunkt  der  Eröfihung  der  schweizerischen  Landes- 
ausstellung in  Genf  189(5  fertiggestellt  wird.  Dann  wird  es  mög- 
lich sein,  das  schulstatistische  Material  zu  vervollständigen  und 
da.s  Jahrbuch  für  den  ihm  gesteckten  Zweck  der  Orientirung  über 
die  kantonalen  und  schweizerischen  Schulverhältnisse  immer  ge- 
eigneter zu  machen. 


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IV 

Der  Verfasser  kann  den  achten  Band  des  Jahrbuches  nicht 
hinausziehen  lassen,  ohne  dankbaren  Herzens  des  Herrn  Bundesrat 
Dr.  C.  Schenk  zu  gedenken,  des  hochsinnigen  eidgenössischen 
Magistraten,  dessen  unerwarteten  Hinschied  das  gesamte  Schweizer- 
volk in  diesem  Jahre  betrauerte.  Der  Verblichene  war  dem  Jahr- 
buch jederzeit  ein  verständnisvoller,  wohlwollender  und  tatkräftiger 
Förderer. 

Möge  das  Jahrbuch  dazu  beitragen,  die  einzelnen  Kantone 
in  ihren  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete  des  Schulwesens  einander 
immer  näher  zu  bringen  und  für  den  Gedanken  einer  allgemeinen 
schweizerischen  Volksschule  neue  Freunde  zu  werben.  Dessen  Ver- 
wirkliclmii^  sieht  der  Verfasser  nicht  in  der  Ausgestaltung  irgend- 
welcher allgemeinen  Formel,  sondern  in  der  wackem,  von  echt 
schweizerischem  Sinne  getragenen  treuen  Schularbeit  in  den 
einzelnen  Kantonen. 

Zürich,  31.  Dezember  1895. 

Albert  Huber. 


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Inhaltsverzeichnis. 


Seite 
Vorwort. 

Erster  Teil.   Allgemeiner  Jahresbericht  über  das  Unterricbtswesen  der 
Schweiz  im  Jahre  1894. 

Erster  Abschnitt :  Die  Fürsorge  für  Mahnung  und  Kleidung  armer  Schul- 
kinder in  der  Schweiz  im  Jahre  1895. 

Einleitnng 1—3 

I.  Die  Fürsorge  in  den  einzelnen  Kantonen  ....      4 — 26 

n.  Die  Notwendigkeit  der  Fürsorge 26 — 3() 

in.  Die   bisherigen  Leistungen    auf  dem  Gebiete  der  Fürsorge  für 

Nahrung  und  Kleidung  artner  Schulkinder        ....     36— 4S 

IV.  Welches  sind  die  Erfahrungen,  welche  man  mit  der  Fürsorge  für 

Nahrung   und  Kleidung   der  Schulkinder  bereits  gemacht  half    44 — 46 

V.  Sehlussbemerkungen 46 — 48 

VI.  Anlagen  : 

1.  Fragebogen  für  die  Enqn^te  über  die  Fürsorge  .        .        .    49—50 

2.  Statistische  Übersicht  nach  Kantonen  und  Bezirken  über  die 
Fürsorge  für  Nahmng  und  Kleidnng  armer  Schulkinder  in 

der  Schweiz 51 — 55 

3.  Verzeichnis  der  Schulen  bezw.  Schulgemeinden,  in  welche 
bis  im  Frühjahr  1895  die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidnng 

armer  Schulkinder  Eingang  gefunden  hat   ....    56 — <>(( 

Zireiler  Abschnitt:  Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund  im 
Jahre  1894. 

I.  Eidgenössische  polytechnische  Schule  in  Zürich        ...  61 

n.  Eidgenössische  Medizinalprüfungeii  1894 65 

in.  Eidgenössische  Rekrntenprüfnngen  1894 67 


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VI 

Sei«.- 

IV.  Unterstützung    der    £>:ewerbliohen    und    industriellen    Berufs- 
bildung          72 

V.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildnngswesens  .        .  7<i 

VI.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildnngswesens    ...  79 

Vn.  Förderung  des  militärischen  Voruuterrichts      ....  84 

VUI.  Hebung  der  schweizerischen  Kunst 91 

IX.  Schweizerisches  Landesmusenm 92 

X.  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit 

und  V?ohltätigkeit 94 

XI.  Schweizerische  permanente  Schulaasstellungen         .        .        .  9(> 

Xn.  Vollziehung  der  Bundesverfassung 97 

XIII.  Verschiedenes 98 

Dritter  Abxchnitt:   Das  Untemchtswesen  in  den  Kantonen  1894. 
I.  Primarschnle. 

1.  Verfassungsliestiramungen,  Gesetze  und  Verordnungen       .  101 

2.  Schüler  und  Schiüabtcilungen 105 

3.  Lehrer  und  Lehrerinnen 108 

4.  Schullokalitäten  und  Schulmobiliar 111 

5.  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien      .  112 
(i.  Fürsorge  für  arme  Schulkinder 115 

7.  Einzelne  Verfügungen  von  allgemeiner  Bedeutung     .        .  123 

8.  Handarbeiten  der  Mädchen 124 

9.  Arbeitsunterricht  (Handfertigkeitsunterricht)  der  Knaben  .  12« 
IL  Fortbildnngschulen,  Kekrutenkurse 130 

III.  Sekundärschulen 134 

IV.  Lehrerbildungsanstalten 136 

V.  Höhere  Töchterschulen 137 

VI.  Eantonsschulen  (Organisation,  Lehrer  und  Schüler)         .        .  138 

VII.  Landwirtschaftliche  Berufsschulen 140 

VIII.  Handelsschulen 144t 

IX.  Gewerbliche  Berufsschulen 140 

X.  Tierarzneischulen 146 

XI.  Hochschulen 147 

Vierter  Abschnitt:    Schulgesundheiispflege 149 

Fünfter  Abschnitt:    Verhandlungen  von  offiziellen  Lefirerveraammlungen 

und  freien  Vereinigungen  betr.  das  Unterrichtswesen                  .        .  152 


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Sfite 

Ziveiter  Toil:    Statistischer  Jahresbericlit  1893,94. 

A.  Per»onalverhältnisse  (1894). 

i.  Frimarschnlen  (Schulen,  Schüler,  Lehrer,  Absenzen)                .  165 

11.  Seknndarschalen 168 

III.  Fortbildnngs-  und  Rekrutenschnlen 169 

IV.  Privatschnlen 170 

V.  Kleinkinderschulen 172 

VI.  Znsammenzng  der  Schfller  auf  der  Volksschnlätufc  .        .        .  173 

VII.  Lehrerbildungsanstalten 174 

VIII.  Mittelschulen 175 

IX.  Zusammenstellung  der  Schttler  in  den  Mittel-  n.  Berufsschulen  178 

X.  Verhältnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volksschulen  ...  178 

XI.  Hochschulen  (1894) 179 

Znsaramenzng 181 

K.  Finanzielle  Schulverhältnisse  der  Kantone  (X89i). 
I.  Ausgaben  der  Kantone  filr  das  Unterrichtswesen. 

1.  Primarschulen 182 

2.  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen 182 

3.  Mittelschulen 183 

4.  Berufsschulen 184 

5.  Hochschnlen 184 

6.  Zusammenzug  der  Aus$;aben  der  Kantone  für  das  gesamte 
Uuterrichtswesen 185 

II.  Ausgaben  der  Gemeinden  ftlr  das  Unterrichts wesen                .  186 

III.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Primarschulen         .  187 

IV.  Zusammenzug  der  Ausgaben  fttr  die  Sekundärschulen      .        .  187 

V.  Zusammenzug  der  Ausgaben  fttr  das  gesamte  Unterrichtswesen  188 

t".  Aiisguben  des  Bundes för  das  Vnterrichtstresen  der  Kantone  (1894). 

1.  Für  das  gewerbliche  Bildungswesen  in  den  Kantonen      .        .  189 

II.  Für  das  landwirtschaftliche  Bildungswesen       ....  193 

III.  Fttr  das  kommerzielle  Bildungswesen 195 

Zusammenzug  der  Ausgaben  des  Bundes  fttr  das  Unterrichts- 
wesen         197 


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Bailagen.    /.  Beilage:  Heue  Gesetze  und  Verordnungen  betreffend  das  Unter- 
richtswesen in  der  Schweiz  im  Jahre  1894. 


Seite 


A.  Eidgenössische  Gesetze  und  Verordnungen.  • 

1.  Bundesbeschlnss  betreffend  die  Erstellung  einer  Schul- 
wandkarte der  Schweiz 1 

2.  Bundesbeschluss  betreffend  Subvcntionining  der  schwei- 
zerisclien  Landesausstellung  in  Genf     ....  1 

H.  Bundesbeschlnss  betreffend  Errichtung  einer  schwei- 
zerischen Laudesbibliothek 2 

L  Bundesbeschlnss  betreffend  Bewilligung  des  Kredites 
fOr  den  Bau  eines  Gebäudes  für  das  eidgenössigche 
Staatsarchiv  und  die  Landesbibliothek  in  Bern  .  8 

B.  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

/.    Verfasaungshestimmungen,  allgemeine  Unterrichts-  und  Sjifzial- 
gesetze. 

1.  i.  Gesetz  über  den  Primarnnterricht  im  Kanton  Beni  (vom 

6.  Mai  1894) 3 

2.  2.  Gesetz  über  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern   .        .  16 

3.  3.  Gesetz  betreffend  Errichtung  einer  Franenarbeitsschnh- 

(Kanton  Baselstadt)       .......  17 

4.  4.  Gesetz   betreffend  die  EinfQlirung  der  obligatorischen 

Bürgerschule  (Kanton  Aargau) 18 

5.  5.  Gesetz  betreffend  Abänderung  des  Artikels  70  nnd  Auf- 

hebung des  Artikels  72  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1882 
über  das  höhere  Unterrichtswesen  des  Kantons  Frei- 
bnrg  (vom  23.  November  1894) 19 

//.    Verordnungen,  Benchlilsse  und  Kreisschreiben  betreffend  das 
Volkssch  ulwesen. 

6.  1.  Verordnung  betreffend  Sehulgesundheitspflege  (Kanton 

Zug) 2<t 

7.  s.  Verordnung    betreffend    Vorsichtsniassregeln    bei    an- 

steckenden Kinderkrankheiten  (Kanton  Thurgan)  21 

8.  ;i.  Verordnung  betreffend  die  Schulinspektion  in  den  Pri- 

marschulen, speziell  über  den  Turnunterricht  (Kanton 
Thurgau) 23 

9.  4.  Reglement -type  de  diseipline  pour  les  ^eoles  neuclm- 

teloises 23 

10.  5.  Dekret  über  die  Schulinspektoren  (Kanten  Bern)  25 

11.  6.  Ordnung   über   die   Kinderhorte   der  Primarschule   in 

Baselstadt 26 


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IX 

iSfUc 

12.  7.  Lehrplan   für  die  Primarschnlen   des    Kantons  Grau- 

bänden      27 

13.  8.  Programma  d'insegnamento  per  le  scnole  primaric  della 

repnbblica  t-  cantone  dol  Ticino    .        •        .        .        .  42 

14.  9.  Lehrziel  der  Hädchensekandarsclinle  in  Basel  59 

15. 10.  Das  Erziehnngsdepartement  des  Kantons  Thnrgau  an 
die  Seknndarschnl-Vorateherschaften  nnd  Seknndar- 
lehrer  des  Kantons  Thargan  betreifeud  die  Erziehung 
der  Mädchen  in  den  Sekundärschulen  ...  <v< 

li).  II.  Ltstmctions  pour  le  serrice  des  fonmitures  scolaires 

(Canton  de  Vaud) 64 

17.  lt.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  an  die  Schulpflrgen, 
Lehrer  und  Lehnnittolverwalter  des  Kantons  Baselland 
betreffend  die  unentgeltliche  Abgabe  der  Lehrmittel    .  70 

18. 13.  Noten-  und  Absonzentabellcn  fUr  Sekundärschulen  des 

Kantons  Zug 71 

19.  u.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons 
Aargiin  an  die  Tit.  Bezirksschulräte,  Gemeinde-  nnd 
Bezirksschulpflegen  betreffend  Abwandlung  der  Schul- 
TeTsänmnisse 72 

20. 15.  Zirkular  des  Erziehnngsdcpartementes  des  Kantons 
Thnrgau  an  die  Vorsteherschaflen  und  Lehrer  der 
thurgauischen  Primär-  nnd  Sekundärschulen  .  72 

21. 1«.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons 
Baselland  an  sämtliche  Schnlpflegen  betreffend  die 
Examenferien 73 

22.  n.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aar- 

gau an  die  Tit.  Schulpflegen  und  Bezirksschulräte  be- 
treffend Schulpflicht 7'i 

23.  iK.  Lehrplan  für  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  Zürich  .  74 

24.  i!i.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Basel- 

land an  sämtliche  Oemeindeschulpflegen  und  Arbeita- 
lehrerinnen  des  Kantons  betreffend  Ergänzungen  zum 

Lehrplan  für  die  Arbeitsschulen 77 

2.").  20.  Zirkular  der   Erziehungsdirektion   an   sämtliche  Am- 

männer  des  Kanton.-<  Solothum 77 

26.  »I.  Kreisschreiben   der  Erziehungsdirektion  an  sämtliche 

Schulkommissionen  nnd  die  Lehrerscliaft  der  Primar- 
schnlen des  Kantons  Bern 78 

27.  ii.  Kreisschreiben   der  Erziehungsdirektion   des   Kantons 

Zürich  an  die'Bezirks-,  Gemeinde-  und  Sekundarschul- 
pflegen,  sowie  an  die  Schnlvorsteherschaften  betreffend 
die  Zuteilung  von  Staatsbeiträgen         ....  7i) 


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28.  ^:i.  Krcigschreibi'u  des  ErziehnuKsratus  dva  Kantous  Aargan 

an  die  Tit.  Lehrer,  Sclmlpflegen  und  Inspektoren  der 
Gemoindescliulen b() 

29.  si.  Kreisschreiben  des  Erzichuugsdepartomentes  des  Kan- 

tons Thurgau  an  die  Sekundarschulvorstcherschaften 
und  Sekundarlehror  des  Kantons  Thurga\i  hetreifend 
die  Schnlpfliclit  der  Kinder  nach  dem  Anstritt  aus  der 
Sekundärschule 81 

30.  s.'i.  Kreissclirciben  d<'s  Erziehungsrates  des  Kantous  Aargau 

an  die  Tit.  Inspektoren  und  Seiinipflegen  der  (Jemeinde- 

und  Bezirksschulen 81 

31.  »1.  Kreisschreiben   der   Erziehnngsdiri'ktion   drs   Kantons 

liaselland   an   die  Gemi'iiiderät«'   betr.  die  An.szahinng 

von  Staatsbeiträgen 82 

IIL  Fortbildungsschulen. 

32.  1.  Gi'setz  betreifend  die  Einfillirung  der  obligatorischen 

Bürgerschule  (Kauton  Aargaii) 82 

33.  i.  ViTordnuug  zum  Bilrgersohulgesetz   (Kanton  Aarg^n)  H3 

34.  .1.  Disziplinarordniing  für  die  Bürgerschule  (Kt.  Aargau)  8i 

35.  1.  Lehrplan  für  di<'  Bürgertclmle 85 

36.  ä.  Reglement  für  die  Fortbildungsschulen  für  Jünglinge 

(Kanton  Bern) 87 

37.  <i.  Haudwerkersc lulle  der  Stadt  Bern.    Entwurf  zu  einem 

ünterrichtsplan 88 

38.  ;.  Kreissehreiben    der  Erzieliungsdirektiou  des   Kantons 

Baselland  an  die  Genieindeschulpflegen  betreffend  die 
FortbUdungssclmlen f"> 

39.  K.  Circulaire  du  Departement  de  Tinstnietion  publique  du 

Ganton  de  Vaud  eoncemant  les  eours  du  soir  .  '■Xt 

40.  0.  Bekanntmachung  betri'ffend  Fortbildungskurse  für  die 

männliche  Jugend  des  Kantons  Baselstadt  vom  17.  bis 

20.  Altersjahr !«i 

41.  Kl.  Kreisschreibeu  der    Erziehungsdirektion    des  Kantons 

Zug  an  die  Tit.  Schulkommissionen  und  die  Lehrer- 
schaft an  Kekrutenschnlen  betreffend  Repetitionsknrs 
für  die  im  Jahr  1895  ins  wehiiiflichtig«'  Alter  tretende 

Mannschaft *> 

42. 11.  Decreto  leglslativo  circa  l'istituzione  di  una  scuola  di 

disegno  in  Biasca  (Kanton  Tessin)       ....  9" 

IV.  Lehrerschaft. 

43.   I.  Reglement  des  Kantons  Baselstadt  für  die  Prüfung  von 

Primarlehrem  und  -Lehrerinnen  und  Arbeitslehrerinnen  '••7 


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r 


xr 

Seiti- 
44.  s,  Rfgttliitiv  für  die   Prüfunffcn   der  Primär-  nnd  Rcal- 

h'hrer  im  Kanton  St.  Gallen 100 

4.^.  .!.  Nachtrag  zum  Rcjiriilativ  für  die  Prüfungen  der  Primar- 
und Reallchrer  vom  21.  Oktober  1886  (Kt.  St.  Gallen)  105 

V.  Mitttlschulen. 

4(i.   t.  VollziehunjrjiverordnunK  zum  Erzieliungsgesetze   vom 
,  26.  September  1879  betreffend  die  höhere  Lehranstalt 

in  Lnzem 106 

I  47.  i.  Verordnnnp  über  die  Organisation  und  den  L'nterrichts- 

plan  der  Kantonsschule  des  Kantons  Graubünden        .  122 

:  48.  :i.  Disziplinarordnung  für  die  aargauische  Kantonsschule  12H 

I  49.   1.  Grossratsbeschluss   betreffend    Konvikt^-inriclitung   im 

I  Lehrerseminar  des  Kautons  Granbftnden  .        .  131 

!  VT.  lluchxchuh.  . 

TiO.  1.  Statuten  für  die   Studirenilen   und  Auditoren  der  Uni- 
^  versität  Zürich 131 

."■>!.  i.  Reglement  betreffend  die   stationäre  Klinik  der  Tier- 

arznoischule  in  Bern 1.H8 

.")2.   ü.  Modification    au    Reglement    intf'-rieur    de    l'universitfi 

de  Geneve 139 

I  03.   4.  Gesetz  betreffend  Abänderung  des  Artikels  70  und  Auf- 

hebung des  Artikels  72  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1882 
über  das  höhere  Unterrichtswesen  (Kanton  Freiburg)  140 

//.  Beilage:  Beaoldungsrerhältnisse  der  Sehmdarlehrer  im    Kanton    Zürich 

auf  31.  April  1895 141 


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1 


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Elfter   Teil. 


Allgemeiner  Jahresbericht 


über  das 


Unterrichtswesen   in  der  Schweiz 

im  Jahre  1894. 


Erster  Absclinitt. 

Die  FlTsome 

für 

Nabning  und  Kleidang  armer  Schulkinder  in  der  Schweiz 

Im  Jahre  1895. 
Einleitung. 

Die  Winterszeit  ist  für  ai-me  Schulkinder  eine  besonders  harte 
Zeit.  Mancher  Vater  und  manche  Mutter  wissen  wohl,  wie  wenig 
die  dürftige  Kleidung  ihrer  Kinder  geeignet  ist.  sie  vor  der  Unbill 
des  Wetters  auf  dem  weiten  Schulwege  zu  schützen.  Sie  würden 
ihre  Kleinen  so  gerne  mit  „währschaften"  Winterstoffen  ausstatten, 
aber  die  Mittel  reichen  etwa  nur  für  die  nötigsten  Lebensbedürf- 
nisse aus.  So  kommen  denn  diese  Knaben  und  jMädchen  Sommer 
und  Winter  fast  in  denselben  ärmlichen  Kleidern  zur  Schule.  Was 
im  Sommer  nicht  aufgefallen  war  und  nicht  als  Mangel  empfunden 
wurde,  das  wird  im  Winter  ein  offenkundiger  Notstand.  Nicht 
besser  steht  es  mit  der  Nahrung,  die  oft  in  der  Winterkälte  nicht 
ausreicht,  um  den  Körper  zu  erwärmen  und  widerstandsfähig  zu 
erhalten. 

„Schützet  und  nähret  die  Vögel",  so  lassen  sich  die  Tier- 
freunde im  Winter  vernehmen.  „Kleidet  und  nähret  die  Schüler", 
mahnen  die  Kinderfreunde.  Aber  das  geschieht  ja  überall,  meinen 
viele  und  wundern  sich,  dass  man  immer  wieder  denselben  Mahnruf 


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Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


-r        •  ■  &H 


ertönen  lässt  und  die  andern  in  ihrer  behaglichen  Ruhe  stört.  Ja. 
glücklicherweise  ist  die  Menschenliebe  überall  tätig,  der  Not  zn 
steuern,  wo  sie  als  offene  Wunde  zu  Tage  tritt. 

Und  diese  Menschenliebe  geht  jeden  Winter  als  guter  Geist 
um  im  Schweizerlande  und  öffnet  überall  zu  Stadt  und  Land,  zu 
Berg  und  Tal  mildtätige  Herzen  und  Hände. 

Zweck  der  folgenden  Übersicht  ist  es  nun,  in  gedrängtem 
Rahmen  all  das  vor  Augen  zu  fuhren,  was  werktätige  Nächsten- 
liebe für  die  heranwachsende  schweizerische  Schuljugend  tut,  um 
deren  körperliches  und  geistiges  Wohlsein  nach  Kräften  zu  fordern. 
Dabei  können  grössere  Gebiete  der  Fürsorge  nur  gestreift  werden 
und  es  muss  insbesondere  auf  ein  hauptsächliches  Gebiet  derselben, 
auf  die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  nur 
ganz  kurz  verwiesen  werden,  da  diese  Frage  im  Jahrbuch  des 
Unterrichtswesens  für  das  Jahr  1891  bereits  eine  eingehende  Be- 
handlung erfahren  hat;  ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Institution 
der  Ferienkolonien  und  der  Kinderhorte,  die  in  der  schweize- 
rischen statistischen  Zeitschrift,  Jahrg.  1894,  pag.  473  ff.  gezeichnet 
worden  ist. 

Dass  gerade  die  Frage  der  Fürsorge  für  Nahrung  und 
Kleidung  armer  Schulkinder  als  Thema  für  die  einleitende 
Arbeit  des  vorliegenden  Jahrbuches  dient,  hat  seinen  Grund  darin, 
dass  in  einem  gewissen  Stadium  der  Behandlung  der  eidgenössi- 
schen Schulfrage  der  Gedanke  in  den  Vordergrund  ti-at,  die  Für- 
sorge des  Bundes  für  das  Volksschulweson  auf  dieses  Gebiet  zn 
beschränken. 

Und  zwar  schien  hiefür  die  150.  \\iederkehr  des  Geburtstages 
von  Heinrich  Pestalozzi  (12.  Januar  1896),  des  Begininders  unserer 
modernen  Schule,  als  besonders  passend.  Der  nunmehr  A'^erblichene 
Herr  Bundesrat  Dr.  C.  Schenk,  der  hochsinnige  Förderer  des  Ge- 
dankens einer  schweizerischen  Volksschule,  hat  der  Fürsorge  fiii' 
die  armen  Schulkinder  besondere  Sj'mpathie  entgegengebracht  und 
auf  seine  Veranlassung  hin  hat  das  eidg.  statistische  Bureau  eine 
Enquete  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Frage  in  der  Schweiz 
unternommen.  Durch  dieselbe,  die  direkt  bei  den  schweizerischen 
Lehrern  erhoben  wurde,  ist  nun  ein  äusserst  reichhaltiges  Material 
zusammengekommen,  das  in  den  nachfolgenden  Ausführungen  und 
Zusammenstellungen  im  wesentlichen  bereits  verwertet  ist*). 

*)  Der  Verfasser  des  .Tabrbnches  hatte  beabsichtigt,  im  Laufe  des  Spät- 
sommers 1895  die  kantonalen  Erziehungsdirektionen  um  ihre  freundliche  Mithülfe 
bei  einer  Spezialenquete  über  die  Fürsorge  für  arme  Schulkinder  anzugehen, 
um  Angaben,  die  für  die  schweizerische  Schulstatistik  pro  1896  gesammelt  worden 
waren,  weiter  auszuführen.  Nun  ist  demselben  in  ebenso  verdankenswerter  als 
liebenswürdiger  Weise  das  statistische  Material,  welches  das  eidg.  stÄtistiso.he 
Bureau  durch  Anfragen  bei  den  sclnveizerischen  Lehrern  gesammelt  hatte,  zn 
freier  Benutzung  im  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  überlassen  worden.  Es  war 
dem  statistischen  Bureau  selbst  wegen  einer  ganzen  Reihe  anderer  dringenderer 
Arbeiten  nicht  möglich,   das  gesammelte  Material  zu  verarbeiten.    Immerhin 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  3 

Die  neuem  Verfassungs-  und  Gesetzesbestimmungen  über  das 
Schulwesen  tragen  dem  Gedanken  weitgehende  Rechnung,  dass 
die  am  29.  Mai  1874  durch  die  Bundesverfassung  garantirte  Un- 
entgeltlichkeit  des  Besuches  der  allgemeinen  Volksschule  als  na- 
türliche Folgerung  auch  die  Verabreichung  der  nötigen  Lehrmittel 
und  Schulmaterialien  durch  Gemeinde  und  Staat  an  alle  zum  Schul- 
besuch verpflichteten  Kinder  in  sich  schliesse.  Und  wo  die  Unent- 
geltlichkeit der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  nicht  für  sämtliche 
Schüler  eingeführt  ist,  wird  sie  vielerorten  durch  öffentliche  oder 
private  Mittel  wenigstens  den  Dürftigen  zugewendet.  „Man  gelangt 
„nach  ..und  nach  im  ganzen  Lande  zur  Überzeugung,  dass  auch 
„dem  Ärmsten  in  der  Schule  das  Werkzeug  nicht  fehlen  darf,  und 
,.dass,  wenn  die  Eltern  dasselbe  nicht  zu  beschaffen  im  stände  sind, 
^Gemeinden  oder  private  und  öffentliche  Wohltätigkeit  in  die 
Lücke  treten  müssen."  Mit  der  unentgeltlichen  Verabreichung  von 
Lehrmitteln  und  Schulmaterialien  ist  aber  noch  lange  nicht  alles 
getan.  Manches  Kind  kommt  nur  notdürftig  gekleidet  in  die  Schule, 
manches  andere  kommt  hungrig  und  soll  mit  knurrendem  Magen 
aufmerksam  und  fleissig  sein.  Da  bietet  sich  denn  ein  weites  Feld 
fiir  die  Fürsorge  und  wenn  sie  noch  nicht  überall  in  gleichem 
Masse  an  Boden  gewonnen  hat,  sind  doch  die  Anfange  so  erfreu- 
lich und  ermutigend,  dass  sie  als  gutes  Beispiel  ins  Land  hinaus- 
zünden und  neue  Anregung  und  Aneiferung  für  das  Gute  bringen 
werden. 

Der  dringende,  überall  gehörte  Ruf  weitester  Kreise,  die  Für- 
sorge nach  Möglichkeit  auszudehnen,  hat  gewiss  seine  tiefe  Be- 
rechtigung und  muss  gehört  werden  in  einer  Zeit,  da  der  Existenz- 
kampf für  den  einzelnen  so  hart  geworden  ist.  Dieser  Kampf  wird 
gelegentlich  noch  verschärft  durch  Missjahre  in  der  Landwirtschaft 
und  industrielle  Ki-isen.  Wo  nun  die  Erwerbsverhältnisse  sich  als 
so  schwierig  erweisen,  ergibt  sich  ohne  weiteres,  dass  auch  die 
Existenzbedingungen  für  das  heranwachsende  Geschlecht  nicht  so 
sind,  wie  man  wünschen  muss.  Darum  ist  es  eine  Pflicht  der  Gesell- 
schaft, des  Staates,  vorhandene  Not  zu  lindem,  und  im  Interesse 
seiner  Selbsterhaltnng  dafür  besorgt  zu  sein,  dass  wenigstens  die 
Jugend  die  unumgänglich  notwendigen  Grundbedingungen  für  ihr 
körperliches  und  geistiges  Fortkommen  finde.  In  welcher  Weise 
und  in  welchem  Umfange  an  der  Lösung  dieses  Problems,  das 
einen  bescheidenen  TeU  der  sozialen  Frage  repräsentirt,  im  Schweizer- 
lande gearbeitet  wird,  darüber  sollen  die  folgenden  Notizen  auf- 
klären. 


werden  die  wichtigsten  Ergebnisse  der  Enquete  sich  im  statistischen  Jahrbuch 
pro  189Ö  reproduzirt  finden.  An  diesem  Orte  spreche  ich  den  leitenden  Per- 
aonen  der  genannten  Amt«stelle  meinen  herzlichen  Dank  aus  für  ihre  freundliche 
Bereitwilligkeit. 


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Jahrbuch  des  l'iiterrichtswesens  iu  der  Schweiz. 


I.  Die  Fürsorge  in  den  einzelnen  Kantonen. 


1.   Kanton  Zürich. 

Die  Frage  der  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer 
Schulkinder  ist  durch  eine  vom  Kantonsrat  im  Jahr  1882  erheblich 
erklärte  Motion  in  Fluss  gebracht  worden.  Infolge  dieser  Motion 
liess  der  Regierungsrat  durch  das  Organ  der. Statthalterämter  und 
Gemeinderäte  Erhebungen  über  die  im  Kanton  bestehende  Notlage 
veranstalten.  Dieselben  ergaben,  dass  ein  Notstand  in  dem  von 
vielen  befürchteten  Mass  und  Umfange  damals  nicht  vorhanden 
war,  wenigstens  in  den  Kantonsteilen  nicht,  in  welchen  Land- 
wirtschaft und  Industrie  sich  vereinigt  finden.  Immerhin  konnte 
konstatirt  werden,,,  dass  sich  vielorts  während  der  kalten  Jahres- 
zeit empfindliche  Übelstände  spürbar  machten. 

Im  Hinblick  hierauf  erliess  der  Erziehungsrat  an  die  Gcmeinde- 
und  Sekundarschulpflegen  am  10.  Januar  1883  J)  ein  Kreisschreiben 
betreifend  Vorsorge  für  dürftige  Schulkinder,  dem  wir  folgendes 
entnehmen : 

Es  exlstirt  wohl  in  den  meisten,  wo  nicht  in  allen  Gemeinden  des  Kan- 
tons eine  mehr  oder  minder  grosse  Zahl  von  Familien,  die  zwar  nicht  almosen- 
genössig  sind,  noch  es  werden  wollen,  bei  denen  aber  znr  Zeit  wegen  man- 
gelnder Vorräte  infolge  missratener  Ernten  die  Sorge  am  das  tägliche  Brot 
besonders  drückend  geworden  ist.  Es  legt  sich  mithin  die  Befiirchtung  nahe, 
dass  auch  manche  unserer  Schulkinder  nur  mangelhaft  genährt  die  Schule 
besuchen  oder  in  wenig  schützender  Fussbekleidung  einen  weiten  Schulweg 
zu  machen  haben. 

Der  einfache  Hinweis  auf  den  Tatbestand  dürfte  genügen,  um  die  Orts- 
schulbehörden  zu  veranlassen,  entsprechende  Massnahmen  zu  treffen,  soweit 
dies  nicht  bereits  geschehen  sein  sollte. 

Sie  werden  auch  leicht  die  geeigneten  Mittel  und  Wege  finden,  um  den 
erwähnten  Übelständen  abzuhelfen,  sei  es,  dass  sie  für  die  dürftigeren  Schüler 
über  Mittag  Freitisch  in  besser  sitnirten  Familien  oder  iu  bereits  eingerich- 
teten Suppenanstalten  beschaffen,  sei  es,  dass  sie  ihnen  für  die  Dauer  des 
Unterrichts  zweckmässige  Fussbekleidung  zur  Verfügung  stellen. 

An  die  für  diesen  Zweck  von  den  Schulgemeinden  gebrachten  ökono- 
mischen Opfer  würden  mit  Zustimmung  des  Regierungsrates  in  ähnlicher 
Weise  Staatsbeiträge  verabreicht  werden,  wie  dies  bei  der  BeschafFung 
von  Lehrmitteln  für  ärmere  Kinder  der  Fall  ist. 

Indem  wir  Sie  angelegentlich  einladen,  den  erwähnten  Verhältnissen  Ihre 
Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  haben  wir  wohl  nicht  nötig,  darauf  hinzuweisen, 
dass  das  Zartgefühl  der  Schüler  und  ihrer  Eltern  hiebei  in  keiner  Weise 
verletzt  werden,  und  dass  eine  Nachhülfe  im  angedeuteten  Sinne  nicht  den 
Charakter  eines  Almosens  annehmen  darf. 

Die  regierungsrätUche  Verordnung  betreffend  Schulhausbau 
und  Schnlgesundheitspflege  vom  31.  Dezember  1890  2)  fixirte  sodann 

')  Sammlung   neuer   Gesetze   und  Verordnungen   etc.  über   das   gesamte 
Unterrichtswesen  der  Schweiz  in  den  Jahren  1883 — 188.Ö  von  C.  Grob,  pag.  59. 
2)  Jahrbuch  1890,  Beilage  I.  pag.  21  ff. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  nnd  Kleidung  amier  Schulkinder.  5 

die  im  obigen  Kreisschreiben  erwähnte  Zusicherung  eines  Staats- 
beitrages im  §  26,  lautend: 

An  Ausgaben  der  Schulkassen,  welche  für  dürftige  Schulkinder,  ins- 
besondere zur  Winterszeit  in  Bezug  auf  Nahrung  und  Kleidung  gemacht 
werden,  wird  ein  Staatsheitrag  in  Aussicht  gestellt. 

Das  erziehungsrätliche  Kreisschreiben  vom  6.  Dezember  1890  *) 
zu  "dieser  Verordnung  sagt  in  den  Bestimmungen  betreffend  Schul- 
gesundheitspflege mit  Bezug  auf  die  Schüler  u.  a.: 

Die  Lehrer  haben  darauf  zu  achten,  dass  die  Schüler  nicht  in  nnordent- 
lichen  nnd  zerrissenen  Kleidern  zur  Schule  kommen.  Sollte  es  sich  er- 
geben, dass  ein  Schüler  einen  seiner  Entwicklung  schädlichen 
Mangel  leidet,  oder  wegen  ungenügender  Kleidnng  an  seiner 
Gesundheit  Schaden  zu  nehmen  droht,  so  ist  geeignete  Abhülfe 
zn  treffen.*)  An  bezügliche  Auslagen  der  Schulkasse  wird  ein 
Staatsbeitrag  in  Aussicht  gestellt. 

Im  Laufe  der  Jahre  ist  von  der  Möglichkeit,  Staatsbeiträge 
«n  die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder  zu 
erhalten,  nur  wenig  Gebrauch  gemacht  worden,  so  dass  man  daraus 
schliessen  könnte,  dass  in  vielen  Teilen  des  Kantons  ein  zwin- 
gendes Bedürfnis  hiezu  nicht  vorhanden  sei,  oder  dass  die  dort 
vorhandenen  privaten  Mittel  genügen.  Zwar  lassen  gelegentliche 
Mitteilungen  und  Beobachtungen  das  Gegenteil  als  zutreffend  er- 
scheinen. 

Über  den  Umfang  der  Fürsorge  lässt  sich  auf  Grund  der  Trien- 
niumsberichterstattung  1890/91  bis  1892/93  folgendes  konstatiren : 

Es  waren  im  Winter  1892(93  51  Primär-  und  26  Sekundargchulgemeinden, 
die  ihren  dürftigen  Schtilem  kräftige  Mittagssuppe  mit  Brot  nnd  auch  wär- 
mende Kleidungsstücke  verabreichten.  Atiif  der  Stufe  der  Sekundärschule 
wird  es  an  manchen  Orten  durch  Erhöhung  der  Stipendien  oder  durch  Ver- 
abreichung von  Beiträgen  au  das  Kostgeld  armem  Schülern  mit  weitem 
Schulweg  ermöglicht,  am  Schulorte  ein  einfaches  aber  kräftiges  Mittagessen 
zu  geniessen.  Die  aus  der  Beschaffung  der  „Schulsnppen"  und  warmen 
Kleidungsstücke  erwachsenden  Kosten  werden  regelmässig  ans  den  Beiträgen 
von  Privaten,  Vereinen,  sowie  aus  Zinsen  hiezu  bestimmter  Fonds,  da  und 
dort  auch  aus  Beiträgen  der  Schul-  nnd  Gemeindekassen  bestritten. 

Um  einigermassen  ein  Bild  von  der  Verbreitung  der  Fürsorge  für  arme 
Schulkinder  zur  Winterszeit  im  Gebiete  des  Kantons  Zürich  zu  geben,  bringen 
wir  nachstehend  nach  Bezirken  geordnet  die  Zahl  der  Schulgemeinden,  welche 
in  der  bezeichneten  Richtung  vorgegangen  sind : 


Bezirk 

Primär-     Sekundar- 
Schul  gemeinden 

Bezirk 

Primär-      Seknndar- 
SchnlRemeliideii 

Zürich   .     . 
Affoltern    . 
Borgen .    . 
Meilen  .    . 
Hinweil     . 

.       13 
1 

7 
6 
6 
1 

4 
1 

1 
3 
2 
1 

Pfäfflkon    .    . 
Winterthnr    . 
Andelflngen    . 
Bülach  .    .    . 
Dielsdorf  .    . 

Total 

6 

7 
1 
8 

Bl" 

3 
5 
5 

1 

Unter     .    . 

26 

•)  .Jahrbuch  1890,  Beilage  I,  pag.  25  ff.,  IT.  Abschnitt. 

-)  Die  Schulordnung  der  Stadt  Zürich  vom  .Tahr  1882  hat  übrigens  bereits 
Anordnungen  in  der  bezeichneten  Richtung  getroffen  durch  folgende  Bestimmung: 
-Kinder,  von  denen  bekannt  wird,  dass  sie  an  Nahnmg  und  Kleidnng  einen 
ihrer  Entwicklung  schädlichen  Mangel  leiden,  sind  dem  Präsidenten  der  Schul- 
pflege zu  geeigneter  Fürsorge  zu  überweisen.''     (Jahrbnch  1889,  pag.  87.) 


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6  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  vorstehenden  Zahlen  zeigen  zur  Genüge,  dass  es  noch  verhältnis- 
mässig' wenis  Scbulgemeinden  sind,  die  bis  jetzt  der  Fürsorge  für  arme 
Schulkinder  ihre  Aufinerksamkeit  geschenkt  haben. 

In  indii-ekter  Weise  haben  auch  die  Bestimmungen  der  Ver- 
ordnung betreffend  Staatsbeiträge  tür  das  Volksschulwesen  vom 
25.  Februar  1892  die  Fürsorge  für  Sekundarschüler  in  der  be- 
zeichneten Richtung  unterstützt.  §  32  der  Verordnung,  Abschnitt  V 
(Stipendien  an  Sekundarschüler)  lautet  nämlich: 

Das  Stipendium  an  almoseugenössige  Schüler  darf  nicht  in  die  Armen- 
kasse fallen,  sondern  muss  zur  Anschaffung  von  Kleidern,  insbesondere  für 
den  Winter,  oder  zu  anderweitiger  persönlicher  Erleichterung  des  Schülerf 
verwendet  werden.  Ebenso  wenig  kann  das  Stipendium  später  durch  die 
Armenpflege  von  dem  Unterstützten  zurückverlangt  Averden. 

Nach  der  oben  zitirten  Enquete  des  eidg.  statistischen  Bureau 
sind  im  Winter  1895  bei-eits  zirka  ISöO  Kinder  mit  Nahrung  von 
der  Schule  aus  versehen  worden  und  3723  Kinder  untei-stützte 
man  durch  Verabreichung  von  Kleidungsstücken.  Die  gehobene 
Volksschule  (Sekundär-,  Bezirks-,  Keal-  und  Regionalschule)  ist 
hiebei  nicht  berücksichtigt. 

Betreffend  die  Stadt  Zürich  sind  folgende  Mitteilungen  zu 
macheu : 

Versorgung  körperlich  schwacher  Kinder.  Auf  Anordnung  des 
Schiüvorstandes  wurden  14  Schüler  (Alltagschule  7,  Ergänzungs-  und  Sing- 
schule i,  Sekundärschule  3),  welche  teils  an  hochgradiger  Anämie  litten, 
sodass  sie  den  Unterricht  nur  sehr  unregelmässig  besuchen  konnten,  teils 
nach  überstandenen  schweren  Krankheiten  in  ihren  häuslichen  Verhältnissen 
nicht  die  ufitige  Pflege  fanden,  für  je  2 — 11  Wochen  in  der  Erbolungsstation 
auf  dem  Schwäbrig  untergebracht  nnd  zwar  5  Schüler  im  Sommerhalbjahre 
und  9  in  der  Zeit  zwischen  den  Herbstferien  und  der  Weihnacht.  Die 
Kosten  wurden  von  der  Kommission  für  Ferienkolonien,  vom  freiwilligen 
Annenverein  nnd  der  Stadt  getragen;  in  einzelneu  Fällen  leisteten  auch  die 
Eltern  kleinere  Beiträge. 

Unterstützung  der  Ferienkolonien.  In  den  Sommerferien  wurden 
299  Kinder  der  Stadt  unentgeltlich  und  18  gegen  Entrichtung  eines  Teils  der 
Kosten  während  drei  Wochen  in  den  Ferienkolonien  im  Appenzellerlaud  und 
im  zürcherischen  Oberlande  verjjflegt.  Ausserdem  nahmen  2390  Kinder  an 
den  Ferienniilchkuren  teil.  Die  ZentraLschulpflege  leistete  an  die  Ausgabe 
für  diese  Kinder  einen  städtischen  Beitrag  von  Fr.  1500. 

Unterstützungen  für  Verabreichung  von  Nahrung  und 
Kleidung.  Im  Kreise  I  erhielten  31  Kinder  während  eines  Teiles  des 
.Tahres  teils  Mittagstisch,  teils  Neunuhrbrot,  letzteres  bestehend  aus  Milch 
und  Brot,  bei  den  Abwarten  der  Schulhäuser  am  Hirschengraben,  Wolfbaoh, 
Grossniünster,  Schanzeugraben  und  im  Brunnentunn. 

Im  Kreise  II  wurde  den  Schülern  aus  den  Kosthäusern  in  Leimbach  nnd 
von  der  Alhnend  im  Schulhanse  an  der  Kilchbergstrasse  während  der  Monate 
Januar  und  Febraar  an  den  Tagen  mit  Vor-  und  Nachmittagsunterricht  am 
Mittag  Suppe  mit  Brot  verabreicht.  Einige  Damen  fibernahmen  abwechselnd 
die  Bedienung  der  Kinder.  Die  Zahl  der  teilnehmenden  Schüler  stieg  bis 
auf  42;  durchschnittlich  betrug  sie  25.  Im  ganzen  wurden  597  Portionen 
veral)reicht. 

Im  Kreise  III  erhielt  ein  Schüler  in  den  Monaten  Januar  bis  April  bei 
einem  Sohulabwarte  Mittagstisch.  Zwanzig  Schüler  des  Kreises,  welche  den 
im  Schulhause   an   der  Rosengartenstrasse    im  Kreise  IV  untergebrachten 


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Die  Fürsorge  für  Xahrnug  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  7 

Klassen  angehören,  erhielten  im  Januar  und  Febraar  Mittagstisch  in  der  von 
der  Gemeinnützigen  Gesellschaft  Wipkingen  errichteten  Suppenanstalt.  Den 
Hülfsvereinen  von  Anssersihl  und  Wiedikon  wurden  an  die  Anschaffung  von 
5!chnhwerk  für  Schulkinder  städti-sche  Beiträge  ausgerichtet. 

Im  Kreise  IV  Hess  die  Gemeinnützige  (iesellschaft  Unterstrass  vom 
8.  .Jannai-  bis  3.  März  dürftigen  Schulkindern  am  Mittag  nneutgeltlich  Suppe 
und  Brot  verabreichen.  Im  ganzen  wurden  1351  Portionen  abgegeben,  d.  h. 
durchschnittlich  per  Tag  29  Portionen  (Minimum  21,  Maximum  38).  Die 
Kosten  beliefen  sich  auf  Fr.  364.  06.  Ausserdem  hat  die  (resellschaft  für 
Unterstützung  dürftiger  Schulkinder  verausgabt :  für  .Anschaffung  von  Schuhen 
(26  Paare)  Pr.  195,  für  Unterstützung  dürftiger  Schüler  der  Gewerbeschule 
und  der  Sekundärschule  Fr.  60,  so  dass  sich  die  Gesamtansgabe  für  die  schul- 
pflichtige Jugend  in  den  bezeichneten  Richtungen  ausser  einem  Beitrage 
von  Fr.  200  an  die  Ferienkolonien  auf  Fi'.  619.  06  beläuft.  An  diese  Aus- 
gabe leistete  die  Stadt  einen  entsprechenden  Beitrag. 

Im  Quartiere  Wipkingen  liess  die  dortige  Gemeinnützige  Gesellschaft 
vom  9.  Januar  bis  24.  Februar  ausser  den  20  Schülern  des  Kreises  III  noch 
weiter«  55  Schülern  am  Mittag  Suppe  verabreichen;  im  ganzen  wurden 
2346  Portionen  unentgeltlich  abgegeben.  Die  Stadt  bezahlte  das  der  Gemein- 
nützigen Gesellschaft  Wipkingen  durch  die  Snppenaustalt  erwachsene  Defizit. 

Im  Kreise  V  liess  die  Kreisschulpflege  hauptsächlich  für  das  Quartier 
Hottiugen  vom  22.  Januar  bis  22.  März  armen  Schulkindeni  im  Schulhause 
an  der  Il;renstrasse  am  Mittag  Suppe  verabreichen  und  zwar  im  ganzen  an 
46  Tagen  3384  Portionen  d.  h.  durchschnittlich  72  Portionen  per  Tag.  Über- 
dies erhielten  25  Schüler  neues  Schuhwerk  und  eine  grössere  Zahl  teils  ffiuize 
Anzüge,  teils  einzelne  Kleidungsstücke.  Die  Ausgaben  belaufen  sich  auf 
Fr.  852.  75,  wovon  Fr.  507. 60  auf  die  Abgabe  von  Snppe  entfallen.  An  diese 
.Ausgaben  gingen  teils  an  Beiträgen  des  Hülfsvereins  Neumünster  und  anderer 
Vereine,  teils  an  freiwilligen  Gaben  von  Privaten  Fr.  750  ein ;  den  Restbetrag 
bezahlte  die  Stadt. 

Beim  Abwart  des  Scbulhanses  im  Seefeld  erhielten  3  Kinder  des  Quartiers 
Fluntern.  welche  dort  die  Spczialklasse  für  Scliwachbegabte  besuchen,  vom 
24.  Mai  bis  Weihnachten  auf  Kosten  der  Stadt  Mittagstisch. 

An  zwei  Spezialklassen  wurden  je  6  Paare  Finken  abgegeben ;  die  Aus- 
gabe betrug  Fr.  21.60,  wobei  seitens  des  Lieferauten  allerdings  nur  das 
."Sohlen  in  Rechnung  gebracht  war. 

Die  Untei-stützungen  für  Verabreichung  von  Nahrung  und  Kleidung  für 
dürftige  Schulkinder  im  Jahre  1894  verursachten  eine  Ausgabe  von  Fr.  1181. 62 ; 
hieran  leistete  die  kantonale  Erziehungsdirektion  einen  Beitrag  von  Fr.  590. 

Unterstützung  der  Jugendhorte.  Im  Kreis  I  bestanden  wie  im 
Vorjahre  zwei  Knabenhorto  und  ein  Mädchenhort;  im  Kreise  III  wurde  im 
November  ein  Mädchenhort  gegründet,  die  beiden  Knabenhorte  wurden  in 
bisheriger  Weise  fortgeführt.  Es  bestehen  somit  vier  Knabenhorte  und  zwei 
Mädchenhorte.  Die  Horte  des  Ki'eises  I  werden  von  einer  Kommission,  die- 
jenigen des  Kreises  III  von  der  Gemeinnützigen  Gesellschaft  Aussersihl 
betrieben.  Die  Zahl  der  Kinder  eines  Hortes  beträgt  zirka  25,  sodass  im 
ganzen  150  bis  160  Kinder  in  den  Horten  untergebracht  sind.  Die  Erfolge 
werden  als  sehr  gute  bezeichnet.  Die  Zeutralschulpflege  leistete  an  die 
Ausgaben  der  Horte  Beiträge  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  2300. 

2.  Kanton  Bern. 

In  finem  Gesetzesentwurf  der  Eraiehungsdirektion  aus  dem 
Jahre  1888  über  den  Primaranterricht  war  die  Versorgung  armer 
Sclnilkinder  mit  Nahrung  und  Kleidung  zu  einem  öffentliclien  In- 


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8  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

stitut  gemacht,  indem  der  Staat  in  Verbindung  mit  den  Gemeinden, 
Vereinen  und  Privaten  sich  an  diesem  Werke  beteiligen  sollt*. 
Der  Kegierungsrat  strich  damals  diese  Bestimmung,  stellte  dagegen 
in  sichere  Aussicht,  dass  ein  Teil  des  Ertrages  des  Alkoholmono- 
pols für  diesen  Zweck  verwendet  werden  solle.  Das  ist  seitdem  zu 
verschiedenen  Malen  geschehen.  Das  neue  Unterrichtsgesetz  vom 
6.  Mai  1894  entliält  ebenfalls  keine  diesbezügliche  Bestimmung, 
dagegen  ssctzt  §  3  Ziffer  5  des  Keglementes  über  die  Obliegenheiten 
der  Primarschulbehörden  des  Kantons  Beni  vom  3.  Juli  1895  fol- 
gendes fest: 

Sie  (die  Schulkommission)  sorgt  dafür,  dass  die  Kinder  bedürftiger  Fa- 
milien die  nötigen  Lehrmittel  unentgeltlich  erhalten,  Avobei  der  Staat  die 
Hälfte  der  Kosten  trägt.  Das  Augenmerk  ist  auch  daranf  zu  richten,  dass 
die  Schulkinder  gehörig  genährt  und  gekleidet  werden. 

Die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  erlässt  alljährlich  durch 
ein  Zirkulari)  an  die  Statthalter  die  Aufforderung,  für  die  Anhand- 
nahnie  der  Versorgung  der  Schulkinder  besorgt  zu  sein.  Den  Ge- 
meindon, welche  die  Speisung  armer  Schulkinder  durchführen  und 
durch  Beiträge  unterstützen,  werden  Beiträge  aus  dem  Ertrag  des 
Alkoholmonopols  bewilligt  (1894 :  Fr.  7700). 

Durch  diese  Unterstützung  haben  es  die  Behörden  dahin  ge- 
bracht, dass  eine  ganze  Reihe  von  Gemeinden  die  wohltätige  In- 
stitution bei  sich  eingeführt  haben,  und  sie  sprechen  in  ihren 
Geschäftsberichten  ihre  unverholene  Freude  über  das  "Wachsen 
dieser  Idee  im  Kanton  aus  und  über  die  Tatsache,  dass  man 
überall  den  günstigen  Einfluss  der  Fürsorge  auf  die  Kinder  ein- 
zusehen beginne.  Zwar  kommt  der  Alkoholzehntel  vorläufig  nur 
den  Gemeinden  zu  gute,  die  ohne  Hülfe  für  die  Versorgung 
armer  Schulkinder  nichts  oder  nur  Ungenügendes  leisten  können. 
Gesuche  um  Gewähnmg  von  Staatsbeiträgen  aus  dem  Alkohol- 
zehntel für  unbemittelten  Schulkindern  geschenkte  Kleidungs- 
stücke oder  Lehrmittel  wurden  abgewiesen.  (.Jahrbuch  1893. 
pag.  117.) 

Im  Verwaltungsbericht  der  Erziehungsdirektion  über  das  Schul- 
jalir  1894/95  wird  konstatiit,  dass  trotz  der  erfreulichen  Leistungen 
auf  dem  Gebiete  der  Fürsorge  noch  grosse  Anstrengungen  not- 
wendig wären,  um  allen  Bedürfnissen  zu  entsprechen. 

Der  einlässlichen  Statistik  der  beniischen  Erziehungsdirektion 
im  Jahre  1893  94  über  die  Versorgung  armer  Schulkinder  mit 
Nahrung  und  Kleidung  entnehmen  wir  folgende  interessante  An- 
gaben : 


')  Siehe  Zirkulare :  Jahrbuch  1887.   Anhang,  pag.  .H8  und  Jahrbuch  1893. 
Beilage  I.  pag.  47  und  48. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder. 


Kahl 
der 

Von 
Privat. 

Zahl 
der  verab- 

Beiträjre 

Einnahmen 

Ab- 

Amtsbetirke 

unter- 
stützten 
Kinder 

zu 
Tisehe 
Kelad. 
Kinder 

folKten 

Klei- 

dunKS- 

«tiirke 

aus  dem 
Alktdiol- 
Zehntel 

Kr. 

von 
Ge- 
meinden 

Kr. 

Samui- 

lunfi^eu, 

Geschenke 

Fr. 

gaben 
Fr. 

Oberhasle 

200 

19 

84 

400 

423 

204 

976 

Interlaken    . 

611 

57 

467 

500 

1036 

2041 

3507 

Frutigen  .    . 

236 

— 

70 

550 

289 

39(5 

1235 

^^aanen     .    . 

157 

15 

■> 



40 

374 

484 

Obersimmentha 

302 

2 

214 

100 

412 

357 

853 

Niedersimraenilial     497 

_    - 

572 

275 

1307 

971 

2575 

Thnn  .    .    . 

867 

4 

94 

370 

1695 

29(K) 

4360 

Signau     .    .    . 

1039 

2 

86 

900 

1582 

248:5 

4732 

Kouollingen . 

1008 

22 

445 

425 

2577 

2470 

5392 

Seftigen   .    . 

625 

5 

72 

300 

1537 

822 

2619 

Sehwarzenbnrg 

342 

— 

141 

400 

597 

227 

1190 

Bern,  Stadt . 

1278 

_- 

603 

— 

3362 

10017 

10892 

Land  . 

762 

13 

348 

.38 

1317 

2471 

3283 

Burgdorf .    • 

1328 

42 

774 

3(K) 

2519 

2107 

4720 

Trachselwald 

552 

46 

378 

200 

588 

2031 

2625 

Aarwangen  . 

540 

17 

360 



1689 

1122 

2684 

Wangen  .    . 

138 

42 

124 

— 

540 

461 

1023 

Franbrunnen 

294 

1 

138 

— 

768 

757 

1564 

Büren.    .    . 

82 

— 

50 

150 

291 

257 

7(50 

Aarberg   .    . 

.      326 

5 

303 

— 

1265 

1083 

2314 

Laapen    .    . 

262 

— 

70 

— 

94 

913 

919 

Erlach      .    . 

57 

— 

4 

100 

184 

108 

563 

Nidau  .     .     . 

7() 

_ 



2(K) 

120 

527 

842 

Biel     .    .    . 

421 

— 

345 

300 

185 

4293 

4426 

Neuenstadt  . 

121 

10 

205 



441 

225 

654 

<  'onrtelarv    . 

411 

32 

402 

650 

125 

1318 

2055 

Münster  .    . 

161 

6 





623 

.5:53 

981 

Delsberg  .     . 

.      152 

5 

150 

— 

25 

1150 

1175 

Freibergen    . 

81 

49 

100 

— 

118 

185 

303 

Pnuitrut  .     . 

.      299 

— 

83 

— 

785 

1280 

2323 

Laufen     .    . 

— 

— 

— 

6158 

26534 

~43083 

— 

Total  1893> 

l  13195 

394 

6682 

72029 

1892195 

J  13488 

419 

()425 



25654 

44564 

Ö5148 

189191 

>  13172 

488 





27152 

43259 

67833 

1890.9] 

11337 

328 

— 



21193 

48193 

66413 

1889  9( 

)  11734 

6as 

— 



18108 

41388 

57423 

isas  8t 

)  11688 

378 

. 



14918 

42758 

55702 

18S7;Hi 

i  10524 

358 

— 



16110 

415t«) 

54643 

1886  8' 

•  104.->2 

4J)9 



_    . 

132(50 

37080 

48556 

l.SH58( 

5    7323 

389 



9895 

aS202 

38106 

1884  s: 

)    7738 

369 

— 



11300 

30066 

39155 

1H8H.8J 

1    7941 

379 

— 



15229 

30471 

43951 

Aus  der  obigen  Znsammonstdlung:  ergibt  sich  zur  Gentige,  vde 
die  Fürsorge  neben  den  Leistungen  von  Staat  und  Gemeinde  im 
wesentlichen  auf  der  privaten  Wohltätigkeit  beniht.  Die  Mittel 
werden  entweder  durch  freiwillige  Sammlungen,  durch  Kirchen- 
kollekten, durch  besondere  Stiftungen,  wohl  auch  durch  Schenkungen 
oder  Lotterien  (Tombola)  aufgebracht.  Wir  geben  nach  dem  ,.  Berner 
Schulblatt"  auszugsweise  einige  Mitteilungen  über  den  Erfolg  der 
Bestrebungen  für  die  Versorgung  der  Schulkinder.  Sie  zeigen  die 
Notwendigkeit  energischer  Hülfe,  aber  auch  die  Schwierigkeiten, 


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10  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

mit  denen  etwa  zn  kämpfen  ist,  und  andereeits  die  stete  Bereit- 
willigkeit weiter  Kreise  zu  werktätiger  Nächstenliebe. 

Matten  bei  St.  Stephan  meldet,  dass  der  gemeiiiniltzige  Verein  von 
St.  Stephan  nun  schon  mehrere  Jahre  etwas  in  der  Sache  ^etan  habe,  aber 
leider  fehlte  ihm  das  Geld,  um  rationell  und  wirksam  die  Speisung  armer 
Schulkinder  an  die  Hand  zu  nehmen.  Der  Vorstand  des  obigen  Verein»  will 
nun  durch  eine  Tombolavcrlosung  einige  Mittel  beschaffen. 

Porrentruy  sagt:  La  distribution  de  la  soupe  aux  enfants  des  familles 
pauvres  fr^quentant  les  fecoles  a  comraencä  le  lundi  10  dßcembre.  II  n"y  a 
paa  moius  de  280  enfants  qui  profitent  de  ee  repas.  Comme  les  ann^es  pre- 
cedentes,  l'ordinaire  se  compose  d'une  soupe  grasse  aux  legumes  avec  uu 
bon  morceau  de  pain. 

Les  soupes  scolaires  sont  organisees  sons  le  contröle  de  la  Comniission 
d'ecole  et  la  surveillance  des  instituteurs  et  iustitntrices. 

Oberbnrg  hat  neuerdings  einen  Kredit  von  Fr.  400  bewilli|:t  zur  Speisung 
armer  Schulkinder  mit  Milch  und  Brot.  Von  450  Schulkindern  werden 
löl  unterstützt!    Also  keine  gar  rosigen  Verhältnisse! 

In  Ostermundigen  wurden  im  Winter  1893,94  wiodorum  12- -13 
Wochen  lan"-  des  Mittags  zirka  50  annc  Schulkinder  mir  einem  halben  Liter 
Milch  und  einem  schönen  Stück  Brot  gespeist.  Die  Kosten  worden  meistens 
durch  freiwillige  Beiträge  gedeckt. 

Wie  wohltuend  die  Snppenanstalten  wirken,  das  hat  diesen  Winter  auch 
Ttzcnstorf  erfahren.  Täglich  wurde,  nachdem  die  Schulkommission  dii' 
Enichtung  einer  solchen  Anstalt  beschlossen  hatte,  den  armen  Kindern 
gratis  eine  kräftige  Suppe  verabfolgt.  Die  Wirkungen  zeigten  sich  bald  in 
sehr  ertreulicher  Weise,  indem  manch  bleiches  und  schwächliches  Kind  ein 
munteres  Aussehen  bekam  und  mehr  Lust  und  Liebe  zum  Unterricht  zeii^te. 

Die  Sammlung  für  Ernährung  unbemittelter  Schulkinder  im  Winter  1898,94 
hat  in  Thun  die  respektable  Summe  von  Fr.  2035.  70  ergeben.  —  Im  Januar, 
Februar  und  März  wurden  total  4915 '.'o  Liter  Milch  und  2011  Kilo  Brot 
verteilt.  Die  Primarschüler  erhielten  täglich  di'ei  Deziliter  Milch  und 
125  Gramm  Brot,  die  Elcmentarschüler  und  Kindergarti'uschüler  2  ■'.  Dezi- 
liter Milch  und  100  Gramm  Brot. 

Der  Milchpreis  betrug  für  die  gekochte  Milch  18  Ep.  per  Liter.  Zur 
Verteilung  fanden  sich  neben  der  Lehrerschaft  abwechslungsweise  Töchter 
ein,  um  mitzuhelfen.  So  hat  da.s  kinderfreundliche  Werk  auch  im  Winter 
1894/95  bei  vielseitiger  Hülfe  seinen  Fortgang  genommen. 

In  Zimmerwald  erhielten  26  anne  Schüler  seit  drei  Monaten  alle 
Mittag  ',2  Liter  Milch  und  '/a  Pfund  Brot;  die  daherigen  Kosten  wurden 
von  der  Schulgutskasse  gedeckt.  Die  Bürgergemeinden  spenden  jeweileii 
kleinere  Beiträge  dafür.  Es  existirt  ferner  hier  zu  Nutz  und  Frommen  der 
Schule  ein  Frauenverein  für  Arme.  Dieser  verfertigt  seit  anfangs  Winter 
für  die  dürftigen  Kinder  Kleidungsstücke  aller  Art. 

Wie  schon  während  mehreren  Jahren,  so  ist  auch  in  diesem  Winter 
1894,95.  nämlich  seit  Neujahr  in  Madretsch,  im  Sehulhauskeller  für  zirka 
lOt)  Schulkinder  eine  nahrhafte  Suppe  gekocht  worden.  Den  Kindern  wurden 
je  nach  ihrem  Bedürfnis  ein  oder  mehrere  Teller  Suppe  verabreicht,  so  dass 
diese  samt  einem  vom  Hause  mitgebrachten  Stück  Brot  ihm  n  das  Mittag- 
essen ersetzte.  Bei  rauher  Witterung  brauchten  dann  die  kleinen  muntent 
Kostgänger  über  Mittag  das  Schulhaus  nicht  zu  verlassen.  Das  Unternehmen 
ist  Sache  des  „Armenvereins",  an  dessen  Spitze  ein  Frauenkomite  steht, 
welches  Beiträge  in  Geld  und  Gaben  in  natura  entgegennimmt.  Das  schöne 
Werk  ist  also  privater  AVohltätigkeit  zu  verdanken. 

Einem  Bericht  aus  St.  Imier  entnehmen  wir  folgende  Bemerkung: 
L'ieuvre  des  soupes  scolaires  a  eu  en  mo.yenne  204  pensionnaires,  pendant 
nne  duree  de  81  jours,  du  11  decembre  189;!  au  29  mars  1894.  Une  quaran- 


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Die  Fürsorge  fttr  Nabrnng  und  Kleidnug  armer  Schulkinder.  H 

taine  d'antres  enfiants  s'^taient  encore  presentes,  ils  out  dfl  malheureuse- 
ment  etre  renvoyßs.  II  a  6t6  servi  33,144  assiettäes  de  soupe  et  16,572  mor- 
ceaux  de  pain,  qui  repr^sentent  environ  1086  miches  de  2  kg.  La  sant^  des 
enfants  et  la  fräquentation  scolaire  se  sont  amälior^es  par  la  distrihntion 
des  soupes. 

II  faut  aussi  mentionner  Ic  zele  tr^s  hean  et  tres  lonable  des  membres 
du  Corps  enseignant.  Sans  leur  devouement,  il  n'y  anrait  gnere  possibilite 
d'organiser  les  distribntions  d'une  »laniere  si  pratique  et  si  exp^ditive. 
Notre  Corps  enseignant  mßrite  par  1&  la  recounaissance  de  leurs  petita  pen- 
sionnaires  et  les  gloges  de  la  Commission  et  de  tonte  la  population.  Les 
recettes  se  sont  elevßes  k  fr.  1859. 39  et  les  depenses  ä  fr.  1351.  34. 

An  einigen  Orten  bestehen  eigene  Fonds,  um  dem  humanen 
Zwecke  ein  Genüge  zu  leisten.  So  besteht  in  der  Stadt  Bern  die 
^.Zähringertuch-Stiftung''  nach  dem  Muster  der  Basler  Schüler- 
tuch- und  Lukas-Stiftung.  Die  Stiftung  hatte  auf  31.  Dezember 
1893  einen  Bestand  von  Fr.  G790. 15.  der  bis  auf  den  Betrag  von 
Fr.  10,000  geänffiiet  werden  soll,  bis  die  Zinsen  im  Sinne  der 
Stiftung  verwendet  werden  dürfen.  Wie  einer  Notiz  des  ..Berner 
Schulbiatt''  zu  entnehmen  ist,  ist  nun  —  Ende  1895  —  der  Be- 
trag von  Fr.  10,000  erreicht. 

St.  Stephan  besitzt  einen  Fonds  zur  Speisung  und  Kleidung 
anner  Schulkinder  von  beinahe  2000  Franken,  welcher  durch  Ge- 
schenke edler  Bürger  und  Bürgerinnen  fortwährend  gemehrt  wird. 

3.  Kanton  Lnzern. 

Die  Vollziehungsverordnung  zum  Erziehungsgesetz  des  Kan- 
tons Luzern,  vom  30.  September  1891,  setzt  in  §  42,  lemma  5, 
folgendes  fest: 

Sind  Kinder  durch  Kleidermangel  am  Schnlbesnch  verhindert,  so  hat  der 
Lehrer  beim  Armenverein,  oder,  wenn  am  betreffenden  ürte  kein  solcher 
besteht,  oder  dieser  seinem  Gesache  nicht  entsprechen  will,  beim  zuständigen 
Waisenamte  auf  Abhülfe  zu  dringen.  Bei  notorischer  Armut  der  Eltern  soll  er 
in  dringenden  Fällen,  mit  Zustimmung  des  Präsidenten  der  Schalpflege,  bis 
auf  den  Betrag  von  Fr.  10  die  nötigen  Kleider  auf  Rechnung  des  Waisen- 
amtes von  sich  aus  anschaffen  und  letzterm  die  Rechnung,  mit  dem  Visum 
des  Bezirksinspektors  oder  des  Schnlpflegepräsidenten  versehen,  zustellen. 

Weitere  Bestimmungen  sind  uns  nicht  bekannt,  dagegen  können 
wir  nicht  umhin,  aus  einem  Zirkular  des  Erziehungsrates  des  Kan- 
tons Lnzern  an  die  Schulpflegen,  vom  14.  Januar  1892 '),  einen  Passus 
hervorzuheben,  der  sich  auf  die  Fürsorge  für  arme  Schulkinder 
bezieht: 

Anschliessend  an  das  Gesagte  möchten  wir  Ihnen  noch  einen  andern 
Paukt  fttr  Ihre  Obsorge  aus  Herz  legen.  Es  sind  dies  die  armen  Kinder, 
denen  oft  der  Mangel  an  nötiger  Kleidung,  namentlich  ganzer  Schuhe,  den 
fleissigen  Besuch  der  Schule  unmöglich  macht  und  welche  nicht  selten  einer 
genügenden,  die  im  Wachstum  begriffene  Jugend  stärkenden  Nahrung  ent- 

')  Bereits  durch  Kreisschreiben  vom  Jahre  1884  hatte  übrigens  der  Er- 
ziehungsrat eindringlich  darauf  hingewiesen,  da.><s  neben  der  Handhabung  der 
gesetzlichen  Strafbestimmungen  als  ein  ganz  wesentliches  Mittel  zur  Hebung 
des  Schulbesuches  die  Verabreichung  von  Sehnlsuppen  oder  anderweitiger  l'nter- 
stfltznng  an  ärmere  Schulkinder  zu  bezeichnen  «ei. 


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12  Jahrbuch  des  Unteniehtswesens  in  der  Schweiz. 

behreu  inttssen.  Es  ist  zwar  wahr  und  sehr  anerkennenswert,  dass  die 
christliche  Nächstenliebe  in  vielen  Gemeinden  in  dieser  Beziehung  schon 
sehr  viel  Gutes  getan  hat.  Behörden  und  habliche  Leute  scheuen  kein  Opfer, 
um  den  armen  Kloinen  zum  Mittag  eint'  kräftige  Suppe  oder  warme  Milch 
und  Brot  zu  rerschaffen  nnd  sie  zu  klcidon,  dass  sie  die  Unbilden  der 
Witterung  nicht  vom  Schulbesuch  abzuhalten  vermögen.  Das  sind  gute 
Werke  und  der  Segen  des  Himmels  wird  ganz  gewiss  auf  denselben  nihen. 
Arbeiten  Plo  stets  dafür,  dass  diese  Unterstützungen  nicht  ausbleiben,  und 
wo  man  sie  noch  nicht  eingeführt  hat,  regen  Sie  solche  an!  Es  finden  sich 
überall  wackere  Väter  und  mildtätige  Fraui-n,  welche  Ihren  Wünschen  hieför 
gerne  nachkommen  werden,  Sie  in  Ihrem  Wohltun  freudig  unterstützen  nnd 
so  willig  ihr  Scherflein  zur  Linderung  fremder  Not  beitragen  wollen.  Ihr 
diesfillliges  Wirken  wird  Ihnen  selbst  Freude  bereiten,  Ihnen  zur  Ehre  nnd 
der  Gemeinde  zum  Segen  gereichen. 

Anlässlich  der  Beratung  des  regierungsrätlichen  Geschäft.s- 
Lcrichtes  ist  dem  Regierungsrat  der  Auftrag  erteilt  worden,  „die 
„Frage  zu  prüfen,  ob  es  nicht  im  Interesse  des  Schulwesens  liege. 
,. diejenigen  Vereine  und  Behörden,  welche  die  arme  schulpflichtige 
„Jugend  durch  Vcrabfolgung  von  Mittagessen  und  Beschaffung  von 
„Kleidern  zu  fleissigem  Schulbesuch  anzuspornen  suchen,  durch 
„angemessene  Beiträge  aus  der  kantonalen  Armenkasse  (Älkohol- 
„ zehntel)  zu  unterstützen.-' 

In  der  Tat  zeigt  sich  für  die  Fürsorge  in  diesem  Kanton 
reges  Interesse.  So  besteht  in  der  Stadt  Luzern  ein  Verein  zur 
Unterstützung  armer  Schulkinder,  welcher  jährlich  mehrere  Tau- 
sende ausgibt,  um  ärmere  Schüler  mit  Schuhwerk  und  Kleidungs- 
stücken zu  versehen!)  und  einer  Schätzung  im  Jahrbuch  des  Un- 
teiTichtswesens  pro  1889*)  zufolge  sollen  damals  im  Kanton  all- 
jährlich ungefähr  Fr.  20,000  von  Privaten  und  wohltätigen  Ver- 
einen für  Kleidungsstücke  und  Mittagessen  an  arme  Schulkinder 
verausgabt  worden  sein. 

Da  seitdem  der  Frage  selbst  von  selten  der  Behörden  eine 
vermehrte  Aufinerksamkeit  zugewendet  worden  ist,  wie  die  eingangs 
ei-wähnten  Erlasse  bezeugen,  so  dürften  die  betreffenden  Summen 
nicht  unbeträchtlich  gewachsen  sein. 

Das  Schulinspcktorat  des  Kantons  Luzern  widmet  der  Frage 
der  Fürsorge  ein  äusserst  reges  Interesse  und  jeder  Geschäft.s- 
bericht  über  das  Erziehungswesen  enthält  einlässliche  Mitteilungen 
und  Anregungen  3). 

Wir  entnehmen  u.  a.  dem  Geschäftsbericht  über  die  Jahre 
1892  und  1898  die  folgenden  Notizen.  Ein  Berichterstatter  einer 
Berggemeinde  teilt  dem  Inspektorat  mit: 

Die  Armut  verursacht  hier  viele  Absenzen.  Aber  man  soll  eine  Mittags- 
suppe einführen.  Da  wären  schon  viele,  die  essen  würden,  aber  wenige  sind 
zu  finden,  die  etwas  geben  wollen.  Mir  ist  es  unmöglich,  in  allen  Schulen 
eine  Mittagssuppe  zu  unterhalten,  obgleich  es  in  allen  sehr  notwendig  wäre. 

')  Vergl.  Jahrbuch  1891,  pag.  103  und  Jahrbuch  1893.  pag.  118. 
2)  Jahrbuch  1888,  pag.  67. 
")  Jahrbuch  1889,  pag.  89. 


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Die  Fürsorge  für  Xahrnug  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  13 

Es  würde  sicher  im  Interesse  der  Schule  und  der  Sozialpolitik  liegen,  wenn 
einige  Brosiunen  des  Älkoholertrages  gerade  für  Unterstätzung  einer  Mittags- 
suppc  an  die  Schulkinder  in  dieser  armen  Berggemeinde  verwendet  würden. 

Dazu  bemerkt  nun  das  Schulinspektorat  in  ganz  tveffender 
Weise,  indem  es  die  Anregung  unterstützt,  dass  die  Schulsuppen 
in  armen  Gemeinden  durch  staatliche  Unterstützung  ins  Leben 
gerufen  werden  sollten: 

Mit  dieser  Ansicht  bin  ich,  wie  schon  früher  bemerkt,  nicht  nur  ein- 
verstanden, sondern  glaube,  nicht  niu-  die  armen,  sondern  alle  Schulkinder, 
welche  einen  weiten  (3—4  km)  Schulweg  machen  müssen,  sollten  Anteil  an 
der  Schnlsuppe  haben.  Wenn  solche  dabei  sind,  welche  nicht  zu  den  Armen 
gehören  wollen,  so  verwehrt  ihnen  niemand,  einen  grössern  oder  kleinern 
Beitrag  an  die  Kosten  der  Schalsuppe  zu  leisten.  Letztere  sollte  indes 
nur  jenen  Kindern  verabreicht  werden,  welche  den  Unterricht  fleissig  besuchen. 
Ein  Schüler,  der  wöchentlich  2 — 3  mal  in  die  Schule  kommt,  verdient  doch 
gewiss  nicht  eine  Gratiszulage.  Tatsächlich  gibt  es  in  gewissen  Gemeinden 
übergenug  Schüler,  welche  unter  allen  möglichen  und  unmöglichen  Vor- 
wänden in  einem  einzigen  Winter  an  60 — 80  halben  Tagen  die  Schule  ver- 
säumen; solche  möchte  ich  nicht  mit  der  Mittagssuppe  belohnt  wissen,  wenn 
sie  glücklicherweise  oder  auch  zufällig  wieder  einmal  für  den  ganzen  Tag 
die  Schule  besuchen. 

4.  Kanton  Uri. 

Eine  vorzügliche  Übersicht  über  die  Fürsorge  für  die  armen 
Schulkinder  im  Kanton  Uri  hat  Herr  Landammann  G.  Muheim  in 
seiner  Eede  am  29.  Jahresfeste  der  schweizerischen  gemeinnützigen 
Gesellschaft  in  Altdorf  im  Jahre  1894  gegeben.  Wir  lassen  seine 
Ausfuhrungen  in  extenso  folgen,  da  sie  als  für  unsere  Zwecke 
erschöpfend  bezeichnet  werden  können  >): 

Nach  dem  Schulberichte  von  1893  besass  der  Kanton  2963  Schulkinder ; 
von  diesen  hatten  551  einen  Schulweg  von  einer  halben  bis  einer  Stunde  und 
840  einen  solchen  von  über  1—2  Stunden  zurückzulegen.  Abgelegen  und 
entfernt  wohnen  nicht  selten  die  unbemittelten  und  armem  Leute.  Ihren 
Kindern  mangelt  öfters  eine  gute  Kleidung  un*  eine  ausreichende  Nahrung 
und  dennoch  müssen  sie  auf  dem  Schulwege  häufig  empfindliche  und  sogar 
gefährliche  Unbilden  und  Zufälle  der  Witterung  über  sich  ergehen  lassen. 
Dieser  sicherlich  bedauernswerten  Schulkinder  erbarmt  sich  indes  je  länger 
desto  mehr  die  öffentliche  und  private  Wohltätigkeit,  In  den  letzten  Jahren 
sind  mehrere  Suppenaiistalten  für  sie  gegründet  worden,  so  in  Altdorf,  Bürglen, 
Schattdorf,  im  Meyen-  und  Isenthale.  Der  Kanton  ermuntert  znr  Ausbreitung 
dieser  höchst  nützlichen  und  zeitgemässen  Institute  durch  Beiträge  ans  dem 
Alkoholzehntel  sowohl  an  die  Enichtung,  als  auch  an  den  jährlichen  Unter- 
halt derselben.-)  Die  Hauptlast  ruht  jedoch  auf  den  Schultern  privater 
Wohltäter.  In  den  meisten  Gemeinden  sind  sodann  die  Christbäume  ein- 
geführt worden,  teils  auf  Stiftungen,  teils  auf  Kollekten  basirend.  Beim 
Glanz  der  muntern  Lichtlein  gelangen  jeweilen  Schuhe,  Striimpfe  und  andere 
Kleidungsstücke  zur  Verteilung.  Die  Wirkung  dieser  neuen  Hülfsmittel  blieb 
nicht  aus.  Die  leidigen  Absenzen  verminderten  sich  zusehends  nnd  die  Kinder 
wurden  lernbegieriger.   Der  Sprechende  wüsste  kein  Mittel,  das  der  Hebung 


')  Vergl.  Schweiz.  Zeitschrift  für  Gemeinnützigkeit,  XXXIII.  Jahrgang. 
Heft  4,  pag.  341. 

-}  Für  jedes  arme  Kind,  dem  im  Winter  unentgeltlich  Suppe  verabreicht 
wurde,  wird  Fr.  1  ans  dem  Alkoholzehntel  entrichtet.  (Jahrbuch  1893,  pag.  118.) 


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14  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

unseres  Schulwesens  förderlicher  sein  nnd  mit  dem  spezifisch  erzieherischen 
gleichzeitig  den  humanitären  und  ethischen  Zweck  derart  vortrefflich  ver- 
binden wiirde,  wie  die  beiden  gedachten  Anstalten.  Auf  diesem  Boden  dai<- 
jenige  vollständig  zu  erringen,  was  Not  täte,  bleibt  allerdings  der  Zukunft 
anheimgestellt.  Die  von  Opfersinn  getragene  Begeistening,  welche  die  Anfänge 
geschaffen  hat  und  Stetsfort  sorgend  umgibt,  lässt  erwarten,  das«  die  Voll- 
endung sich  kein  übermässig  langes  Ziel  gesteckt  habe. 

Nach  einer  Notiz  im  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  pro 
1892 1)  wurden  in  diesem  Jahre  für  Schulmaterialien  und  Kleidungs- 
stücke an  arme  Kinder  über  Fr.  3000  ausgegeben. 

Eine  Reihe  von  Gemeinden  bestreiten  einen  Teil  ihrer  Aus- 
gaben aus  den  Muheimschen  Weihnachtsfonds,  deren  im 
ganzen  vier  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  24,575  auf  31.  Dezember 
1893  bestehen,  nämlich  in  Altdorf  (Fr.  12,475),  Bürglen,  Spiringen, 
Silencn  (Fr.  6000).  In  Altdorf  wurden  dem  Fonds  für  eine  Weih- 
nachtsbescherung Fr.  500  entnommen,  der  Frauenverein  beteiligte 
sich  mit  Fr.  81  und  besorgte  sämtliche  Kleidungsstücke,  sodass 
80  Mädchen  und  90  Knaben  beschenkt  werden  konnten.  Die 
Suppenanstalt  verabreichte  an  arme  Kinder  6084  Liter  Suppe.  Für 
die  Suppenanstalt  Isenthal  wurden  Fr.  370  ausgegeben;  im  fernem 
wurden  auch  Kleidungsstücke  verabreicht,  in  Schattdorf  betrugen 
die  Ausgaben  Fr.  419,  in  Bürglen  wurden  für  Kleider  Fr.  135. 
für  Schulsuppen  Fr.  600,  in  Spiringen  für  Kleider  Fr.  135,  ebenso 
in  Silenen,  Filiale  Bristen  Fr.  273. 

Wie  schon  oben  ausgeführt  ist,  sind  die  Schulwegverhältnisse 
in  diesem  Kanton  ausserordentlich  schwierige  und  es  wäre  im 
höchsten  Grade  zu  wünschen,  dass  den  Schülern  mit  weitem,  be- 
schwerlichem, ja  gefährlichem  Schulweg  nach  der  Schule  kräftige 
Nahrung,  vielleicht  Suppe  und  Brot  verabreicht  werden  könnte. 
Doch  fehlen  hie  und  da  dazu  die  Mittel,  selbst  wenn  der  gute 
Wille,  zu  helfen,  vorhajiden  wäre. 

5.  Kanton  Schwyz. 

Trotzdem  das  Bedürfnis  nach  der  Fürsorge  für  Nahrung  und 
Kleidung  armer  Schulkinder  insbesondere  wegen  eines  weiten  Schul- 
weges für  eine  grosse  Anzahl  von  Schülern  vorhanden  ist,  so 
wird  doch  verhältnismässig  wenig  in  der  bezeichneten  Eichtung 
getan.  Zwar  hat  dies  nur  seine  Richtigkeit  mit  Bezug  auf  die 
Speisung  der  Schulkinder;  melden  doch  bloss  die  Gemeinden 
Gersau,  Feusisberg,  Immensee,  Arth  und  Schwyz  von  der  Verab- 
reichung von  Schulsuppen;  zahlreicher  sind  die  Gemeinden,  in 
welchen  armen  Kindern  Kleidungsstücke  und  zwar  insbesondere 
Schuhe  und  Strümpfe  geschenkt  werden.  Dieser  freundlichen  Für- 
sorge nehmen  sich  vor  allem  die  zahlreichen  in  diesem  Kanton 
bestehenden  Frauen-  und  Töchtervereine  an. 


')  Pag.  15!). 


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Die  Fürsorge  für  Nalimiig  und  Kleidung  armer  Schullcinder.  15 

0.  Kanton  Unterwaiden  ob  dem  Wald. 

Dieser  kleine  Halbkanton  hat  in  den  letzten  Jahrzehnten  auf 
dem  Gebiete  der  Fürsorge  für  die  ai-mcn  Schulkinder  ganz  Her- 
vorragendes geleistet.  Die  zu  diesem  Zwecke  seit  30  Jahren  zu- 
sammengelegten Fonds  der  einzelnen  Gemeinden  haben  im  Jahre 
1893  bereits  Fr.  91,818  betragen  und  es  ist  gerade  im  vergangenen 
Jahr  der  Gemeinde  Kerns  wieder  ein  Legat  von  Fr.  3000  zu  diesem 
Zwecke  zugefallen.  Nach  dem  Jahresbericht  pro  1893/94  sind  für 
Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder  folgende  Summen  ver- 
ausgabt worden  und  zwar  für  das  Schuljahr  1892/93 : 


Mittags- 
suppe 

Fr. 

RekleI(Iunii>  anner 

Schulkinder.  Arlwitsstoff 

fiir  Arbeitssclinlen  etc. 

Fr. 

Total 
Fr. 

Fonds  flir  Mittagssuppe 

und  Bckieidnn« 

nrmer  Seluilkimler 

Fr. 

Samen .    . 

.     1140 

890 

2031 

24.660 

Kerns  .     . 

.     1344 

780 

2124 

27,6(K) 

Sächseln   . 

.      543 

620 

1163 

16.118 

Alpnaoh 
Giswil  .     . 

.      520 
.    1300 

73 
155 

593 
1455 

5,000 
7,394 

Lungern    . 
Engelberg 

'.    1340 

435 

707 

435 
2047 

3.575 
7:465 

6188 

mm 

9848 

91,818 

Nachfolgende  bedeutende  Fonds  existirten 

in: 

Kür  Mittiig^HUppe        Kili 
Fr. 

ltekl<Millin<r     '''''''  *♦<>*"  '"'■  """' 

BeliieiiltinK    Arl)eits«oIiaierii.iieu 
Fr.                              Fr. 

Kerns 15.200  — 

.Sachsein 5,431  6400                      918 

Giswil 7,394  — 

Lungern —  -                       2439 

Der  Schulinspektor  des  Kantons  konstatirt  in  seinem  Berichte 
über  die  Schuljahre  1892/93  und  1893/94  ausdrücklich,  dass  auf 
diesem  Gebiete  vieles  getan  worden  i.st.  mit  folgenden  \¥orten : 

Und  woran  hat  man  seit  20  Jahren  in  unserem  Lande  am  meisten  ge- 
stiftet ?  Antwort :  an  die  armen  Schulkinder  fiir  Mittagssuppe.  fiir  Bekleidung 
u.  s.  w.,  was  wieder  der  Schule  zu  gute  kommt,  der  Schule  nützt  und  frommt, 
und  ein  Ausgleich  ist  fUr  das,  was  gewissenlose  Eltern  durch  den  nnmässigen 
Gennss  des  Alkohols  an  der  Gesundheit  nud  am  Leben  ihrer  armen  Kinder 
sündigen. 

In  diesem  Kanton  ist  es  gelungen,  in  allen  Gemeinden  ttir 
den  Mittagstisch  der  armen  Kinder  zu  sorgen,  ein  Ziel,  das 
übrigens  bereits  vor  IV2  Jahrzehnten  und  zwar  ohne  bedeutende 
Anstrengungen  erreicht  war,  wie  wir  einer  Notiz  des  frühem 
Schulinspektors  in  seinem  Bericht  über  das  Schuljahr  1881/82  ent- 
nehmen. Noch  anfangs  der  70er  Jahre  war  es  nur  Engelberg,  das 
in  so  fürsorglicher  Weise  an  seine  Schulkinder  dachte. 

7.  Kanton  Unterwaiden  nid  dem  Wald. 

In  diesem  Kanton  wurde  zu  Anfang  des  Jahres  1895  nach 
den  Erhebungen  des  eidg.  statistischen  Bureaus  in  acht  Schulen 


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16  Jahrbuch  dos  Unterrichtswesenä  in  der  Schweiz. 

361  Schulkindern  für  Nahrung  gesorgt.  Mit  Ausnahme  von  zwei 
Gemeinden  (Kehrsiten,  Obbiirgen-Wiesenberg)  verabreichten  alle 
Schulgemeinden  ihren  armen  Schulkindern  (zusammen  za.  500)  auch 
Kleidungsstücke.  Die  Mittel  werden  je  nach  den  Gemeinden  in 
verschiedener  Weise  beschafft,  bald  durch  besondere  Stiftungen 
und  Fonds,  bald  durch  Beiträge  von  Privaten,  Korporationen  und 
Gemeinden,  durch  Kollekten,  sodann  in  einigen  Gemeinden  auch 
durch  Zuschüsse  der  Erspamiskasse  Nidwaiden. 

Über  den  Umfang  der  Fürsorge  für  die  Ernährung  der  Schul- 
kinder im  Schuljahr  1893/94  in  Nidwaiden  oricntirt  uns  die  nach- 
folgende amtliche  Übersicht  über  die  „Mittagssuppe"*  der  Schul- 
kinder : 

i.,..~                                             „„L,                        Kill  nahm  eil  Ausg;«b«n 

^o^„r  a„i,.,i™,.,«i...i„           aI!,  Von  Beteiligten             Zins  und  für  Bestreitunif 

nunK«-  Sehulgcnieimle           der  „„dgaidoetc.           VerifalranBen  der  Kosten 

•>*"'                                            Kinder              j,.^     ^^                    ^,,,    jjp  j..^    gp 

1892,'93  Altzellen  29  112.38  221.86  195.92 

1879«0  Beckenried  47  -tl.ö.T  348.05  aS().90 

1874,75  Bttreu  9  13.18  1(51.27  103.07 

Dallenwvl 

1893/94  Emmetten  45  29.90  477.50  410.21 

1878179  Ennetbürgen  38  — .  —  477.41  309.96 

1872/73  Hergiswyl  67  21.49  302.—  317.58 

187273  Stans  153  1028.80  1425.80  932.38 

1889  90  Wolfenschicssen      64  418.70  531.56  400.75 


Total    452  1666.—  3945.45  30(X).  72 

Einer  besonderen  Fürsorge  recht  praktischer  Art  erft-euen  sich 
die  Mädchen-Arbeitsschulen  Nidwaldens,  wie  dem  Schulbericht 
über  die  Jahre  1891  und  1892  zu  entnehmen  ist: 

Die  Arbeitsschule  Stans  besitzt  einen  eigenen  Fonds  mit  besonderer 
Verwaltung  und  die  Schnlkasse  hat  hiefür  keine  Auslagen.  Die  übrigen 
Arbeitsschulen  werden  von  der  Ersparniskasse  Nidwaldeu  unter- 
stützt. Jede  Schule  erhält  nach  Verhältnis  ein  Quantum  soliden  Rohstoffe 
unter  der  Bedingung,  dass  jede  Schulkasse  wenigstens  halb  so  viel  beilegen 
muss.  Der  Stoff  wird  dann  von  armen  Kindern  verarbeitet  und  die  Kleidungs- 
stücke unter  sie  verteilt.  Dies  Verfahren  hat  sich  gut  bewährt.  Denn  man 
hört  nun  keine  Klagen  mehr  von  den  Arbeitslehrerinnen,  dass  es  ihnen  an 
Arbeitsstoff  fehle  oder  dass  sie  genötigt  seien,  geringes  Futterzeug  anzu- 
schaffen, um  nur  die  Kinder  beschäftigen  zu  können. 


8.  Kanton  Olarns. 

Trotzdem  das  Bedürfnis  nach  Unterstützung  von  einer  Reihe 
von  Berichterstattern  konstatii-t  wird,  ist  in  der  Fürsorge  für 
Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder  hier  beinahe  nichts  getan 
worden.  Von  zwei  einzigen  Gemeinden  wird  gemeldet,  dass  sie  an 
zusammen  74  Schüler  Kleidungsstücke  verabfolgt  haben.  Die  ge- 
ringe Ausdehnung  dieser  wohltätigen  Institutionen  hängt  wohl  zum 
Teil  mit  der  vorzüglichen  Armengesetzgebung  dieses  industriellen 
Kantons  zusammen. 


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Die  Fürsorge  fär  Nahrang  und  Kiddung  armer  Schulkinder.  17 

9.  Kanton  Zug. 

In  drei  Gemeinden  (Menzingen.  Oberägeri,  Zug)  wurden  im 
Wintersemester  1894/95  zusammen  149  Kinder  gespeist;  eine 
grössere  Zahl  von  Schulgemeinden  verabreichte  an  zusammen  zirka 
250  Schüler  Kleidungsstücke.  Die  tiberwiegende  Mehrzahl  der  Be- 
richterstatter hat  anlässlich  der  vom  eidg.  statistischen  Bureau 
angehobenen  Enquete  erklärt,  dass  ein  Bedürfnis  für  die  Speisung 
der  Schulkinder  durch  die  Schule  nicht  vorhanden  sei  i). 

10.  Kanton  Freibnrg. 

Ungefilhr  30  Schulgemeinden  verabreichen  an  rund  750  Schul- 
kinder Nahrung  und  64  Gemeinden  an  zirka  1100  Schulkinder  auch 
Kleidungsstücke.  Während  in  früheren  Jahren  die  von  den  Behörden 
gebrachten  Anregungen  betreffend  die  Einrichtung  von  Schulsuppen 
nur  ein  schwaches  Echo  gefunden  hatten,  beginnt  man  sich,  ge- 
stützt auf  die  gemachten  guten  Erfahrungen  und  infolge  der  Not- 
wendigkeit, in  einem  grossem  Kreis  von  Gemeinden  für  •  diese 
Ideen  zu  erwärmen. 

11.  Kanton  Solothnm. 

In  diesem  Kanton  ist  die  Frage  der  „Schulsuppen"  über  das 
Stadium  der  Anregungen  und  Wünsche  noch  kaum  hinausgekommen, 
sind  jene  ja  doch  kaum  in  einem  halben  Dutzend  Gemeinden  ein- 
geführt. Wirksamer  und  verbreiteter  sind  die  Bestrebungen  von 
Vereinen  und  Privaten,  welche  auf  die  Abgabe  von  Kleidungs- 
stücken an  Schulkinder  abzielen.  In  einem  Gutachten  der  Bezirks- 
schulkommissionen ans  den  Jahren  1892  und  1893  über  die  Frage: 
„Welches  sind  die  Mängel  im  solothurnischen  Primarschulwesen?" 
haben  sich  dieselben  mit  Bezug  auf  Nahrung  und  Kleidung  armer 
Schulkinder  folgendermassen  ausgesprochen: 

Es  ist  auch  in  unserm  Kanton  eine  nicht  wegzuleugnende  Tatsache,  dass 
ungenügende  Nahrung  und  Kleidung  bei  einem  erheblichen  Prozentsatz  der 
Schulkinder  dieselben  hemmen,  zum  Versäumen  der  Schule  direkt  oder  in- 
direkt veranlassen.  Mehrere  Kommissionen  haben  diesen  Übelständen  ihre 
Aufmerksamkeit  zugewandt  und  dringen  auf  Abhülfe  derselben. 

Güsgen  will,  dass  armen  Kindern  im  Winter  im  Notfalle  warmes  Schuh- 
werk verabfolgt  werde.  Ollen  beantragt,  die  kantonale  gemeinnützige  Ge- 
sellschaft zu  ersuchen,  Vorkehrungen  zu  treffen,  dass  armen  Schülern  Nahrungs- 
mittel und  Kleidungsstücke  abgegeben  werden.  Kriegstetten  fordert:  Das 
physische  Wohl  der  Kinder  in  Beziehung  auf  Schnleinrichtungen,  Bestuhlung, 
Reinlichkeit,  Lüftung,  Kleidung  und  Nahrung  soll  durch  die  Gemeinden, 
durch  die  Armen-  und  gemeinnützigen  Vereine  besser  gepflegt  werden. 

')  Damit  stimmt  nicht  die  von  Dr.  Hürlimann  in  den  Blättern  für  Gesund- 
heitspflege 1888  in  einem  Artikel  „Über  Gesundheitspflege  in  unsern  Volks- 
schulen"*  gebrachte  Notiz,  dass  der  Mittagstisch  für  arme  Kinder  während  der 
Winterszeit  in  mehr  als  der  Hälfte  der  Gemeinden  eingeführt  sei. 

2 


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18  Jahrlmch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

12.  Kanton  Baselstadt. 

In  ganz  vorzüglicher  Weise  hat  Baselstadt  die  Fürsorge  für 
seine  Schülerschaft  auf  allen  Stufen  organisirt.  An  bezüglichen 
behördlichen  Erlassen  sind  zu  nennen  die  „Bestimmungen  betreifend 
die  Gesundheitspflege  in  den  Schulen"  vom  27.  Mai  1886 1),  wo 
gesagt  wird: 

Wenn  ein  Lehrer  bemerkt,  dass  ein  Schüler  einen  seiner  Entmcklang: 
schädlichen  Mangel  an  Nahrung  leidet,  oder  wegen  anznreichender  Kleidung 
oder  schlechten  Schuhwerks  seine  Gesundheit  Schaden  zu  nehmen  droht,  so 
soll  er  dem  Schulvorsteher  Mitteilung  machen.  Dieser  wird  trachten,  die  ihm 
geeignet  scheinende  Abhülfe  zu  treffen,  sei  es  durch  Besprechung  mit  den 
Eltern,  sei  es  durch  Empfehlung  an  die  Schülertnchkommission  oder  Lukas- 
stiftung -)  oder  auf  andere  Weise.  In  einzelnen  vorkommenden  Fällen  ist  er 
berechtigt,  die  einem  Kinde  fehlende,  aber  dringend  nötige  Nahrung  anf 
Kosten  der  Schulkasse  sofort  herbeizuschaffen. 

Stellt  sich  heraus,  dass  auf  seite  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter 
eine  sträfliche  Vernachlässigung  der  schuldigen  Pflege  vorliegt,  so  wird  der 
Schnlvorsteher  Anzeige  beim  Polizeigericht  erheben. 

Im  weitern  hat  der  Grosse  Rat  betreffend  die  Fürsorge  für 
unbeaufsichtigte  und  verwahi-lostc  Schulkinder  unterm  4.  März  1889 
folgenden  Beschluss  gefasst: 

Der  Oriisse  Rat  des  Kantons  Baselstadt  beschliesst  auf  den  Antrag  des 
Regiemngsrates  zum  Zwecke  einer  vermehrten  staatlichen  Fürsorge  für  un- 
beaufsichtigte und  verwahrloste  Schulkinder: 

1,  Der  Kegierungsrat  wird  ermächtigt,  Kinderhorte  einzurichten,  in 
welchen  Schüler  der  Primarschule,  welche  der  elterlichen  Aufsicht  entbehren, 
ausserhalb  der  Schulzeit  an  den  Wochentagen  beaufsichtigt  und  beschäftigt 
werden  können,  und  es  wird  hiefiir  ein  jährlicher  Kredit  bis  auf  Fr.  500O 
und  ein  einmaliger  Kredit  bis  auf  Fr.  5000  anf  Rechnung  des  .Tahres  1889 
für  die  baulichen  Einrichtungen  bewilligt. 

2.  Der  Regierungsrat  wird  zur  vermehrten  Unterbringung  von  verwahr- 
losten Schulkindern  in  Besserungsanstalten")  oder  in  auswärtigen  Familien 
ermächtigt  und  erhält  hiefür  einen  jährlichen  Kredit  bis  auf  Fr.  2000. 

In  weitherziger  und  musterliafter  Weise  wird  nun  die  Für- 
sorge für  die  Schulkinder  gehandhabt.    Davon  legen  die  Jahres- 

')  Grob,  Sammlung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  aus  dem  (iebiete  des 
Schweiz.  Unterrichtswesens  im  Jahre  1886,  pag.  70. 

^)  Am  18.  Oktober  1856  zur  Erinnerung  an  das  Erdbeben  in  Basel  am 
Lukastag  1,S5()  gegiündet.  Damals  wurde  in  Basel  eine  Geldsammlnng  veran- 
staltet, die  etwa.H  über  Vr.  25.000  ergab.  Diese  Summe  wurde  unter  dem  Namen 
..Lukasstiftnng"  einer  besondern  Kommission  übergeben  mit  dem  Auftrag,  die 
Zinsen  für  das  leibliche  und  geistige  Wohl  armer  Schulkinder  zu  verwenden. 
Dies  geschieht  seither  durch  Verteilung  von  Schuhen  und  durch  Einrichtung 
der  verschiedeneu  Abendkurse  und  -Schulen.  Durch  Legate  und  Geschenke  hat 
seither  das  Vermögen  zugenommen:  infolge  starker  inansprachnahme  in  den 
letzten  .Tahren  aber  wieder  abgenommen.  Am  81.  Oktober  1895  betrug  es  noch 
Fr.  46,618. 

•'')  Weiter  ausgeführt  durch  das  „Gesetz  betreffend  die  Versorgung  ver- 
wahrloster Kinder  und  jugendlicher  Bestrafter  und  die  Errichtung  einer  kan- 
tonalen Rettnngsanstalt  auf  Klosterfiechten  vom  9.  März  1893''  (Jahrbuch  189;-{, 
Beilage  I,  11     12). 


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Die  Fttrsorge  für  Nalirnng  und  Kleidung  amier  Schulkinder.  19 

berichte  des  Erziehtmgsdeparteraentes  sprechendes  Zeugnis  ab.  So 
entnehmen  wir  demjenigen  für  das  Jahr  1894  folgende  Notizen: 

Von  den  reg:nlären  Primarschttlern  erhielten  das  Schülertuch:  776 
Knaben  and  663  Mädchen.  Bedürftige  Schäler  in  Kleinbiiningen  wurden  aus 
dem  dortigen  Schnlfonds  bedacht.  Aus  der  Lnkasstiftnng  erhielten  160 
Knaben  und  135  Mädchen  neue  Schuhe,  157  Knaben  und  145  Mädchen  Gut- 
scheine für  neue  Sohlen. 

An  der  Ferienversorgang  nahmen  75  Knaben  und  75  Mädchen  teil :  an 
der  Milchspende  28.3  Knaben  und  292  Mädchen. 

Die  Winterhorte  1893'94  wurden  von  238  Knaben  und  211  Mädchen  in 
zusammen  15  Abteilungen  besucht:  die  Ferienhorte  von  186  Knaben  und  157 
Mädchen.  Die  Winterhorte  1894i95  wurden  mit  227  Knaben  und  216  Mädchen 
eröffnet.  An  der  Suppenausteilung  im  AVinter  1893  94  hatten  583  Knaben  und 
326  Mädchen  Anteil ;  es  wurden  vom  6.  November  bis  10.  März  täglich  454 
Liter  Suppe  verteilt.  Die  Austeilung  im  Winter  1894  95  begann  am  5.  November 
mit  565  Knaben  nud  543  Mädchen.   Der  tägliche  Bedarf  war  478  Liter. 

In  Riehen  und  Bettingen  wurden  dürftige  Kinder  aus  dem  Schulfonds 
beschenkt  und  mit  Kleidern  versehen. 

An  der  Sekundärschule  erhielten  das  Schülertuch  ()96 
Schüler,  neue  Schuhe  135,  an  der  Milchkur  wärend  der  Sommer- 
ferien nahmen  416  Schüler  teil,  an  der  Supponanstalt  im  Winter  402. 

Um  die  Auslagen,  welche  per  Jahr  allein  für  Suppenverteilung 
auf  zirka  Fr.  9000—10,000  angestiegen  sind  und  wofür  bis  jetzt 
die  Mittel  immer  auf  freiwilligem  Wege  zusammengebracht  wur- 
den, zu  decken,  hat  die  Primarschule  den  Versuch  einer  Schüler- 
kollekte mit  kleinen  Couverts  gemacht,  die  jeweilen  Fr.  3000 — 4(K)0 
ergab.  Diese  Suppenkollekte  wird  in  allen  Schulen  und  am  gleichen 
Tage  angeordnet. 

13.  Kanton  Baselland. 

Auch  in  diesem  Kanton  hat  sich  das  Bedürfnis  der  Fürsorge 
geltend  gemacht.  So  entnehmen  wir  dem  Bericht  des  Schulinspek- 
tors über  das  Schulwesen  pro  1889  folgende  Mitteilungen: 

Unsere  Schulen  werden  vielfach  von  armen  Kindern  besucht,  die  oft 
noch,  znmal  in  den  Berggemeinden,  einen  weiten  und  beschwerlichen  Schul- 
weg znrtickzulegen  haben.  Manchen  dieser  Kinder  fehlt  es  an  warmer  und 
ausreichender  Kleidung ;  sie  kommen  in  durchnässten  Schuhen  in  die  Schule 
nnd  sollen  nun  so  den  ganzen  Tag  in  den»  oft  nur  mangelhaft  erwärmten 
Ranm  zubringen.  Gar  häufig  sind  sie  schlecht  genährt  und  blutarm,  und  da, 
wo  sie  über  Mittag  nicht  nach  Hanse  gehen  können,  wird  ihnen  nicht  einmal 
ein  warmes  Mittagessen  zu  teil.  Da  tut  denn  besondere  Fürsorge  dringend 
not  nnd  darum  veranlasste  ich  schon  vor  drei  Jahren  das  Kreisschreiben,  in 
welchem  die  Erziehungsdirektion  den  Schnlpflegen.  den  Lehrern  nnd  (feist- 
lichen  diese  Fürsorge  nahe  legt.  Damals  hat  der  gemachte  Appell  an  manchen 
Orten  geneigtes  Gehör  gefunden;  ich  möchte  bitten,  desselben  Jahr  für  Jahr, 
namentlich  bei  strengem  Winter,  zu  gedenken  und  sich  der  armen  Kinder 
freundlich  anzunehmen. 

In  etwas  anderer  Form  gestaltet  sich  die  Fürsorge  auf  der 
Stufe  der  Bezirksschule.  Nach  dem  Jahrbuch  des  l'nterrichts- 
wesens  pro  1889  pag.  90  erhielten  nämlich  70  Schüler  von  Bezirks- 
schulen ,.  Winterentschädigung"  im  Betrage  von  Fr.  297.  30  und 


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20  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Unterstützung  zur  Anschaffung  von  Lehrmitteln  im  Betrage  von 
Fr.  1100. 

14.  Kanton  Schaffliansen. 

Aus  diesem  Kanton  ist  einzig  aus  der  Stadt  Schaffhansen 
gemeldet  worden,  dass  an  zirka  70  dürftige  Schüler  Kleidungs- 
stücke verabfolgt  werden ;  nur  aus  6  Gemeinden  wird  Unterstützung 
für  die  Schulkinder  gewünscht ;  alle  andern  Gemeinden  sind  in  der 
angenehmen  Lage,  zu  erklären,  dass  kein  Bedürfnis  für  Unter- 
stützung vorhanden  sei. 

15.  Kanton  Appenzell  I.-Rh. 

Die  Fürsorge  wird  dui'ch  die  Vorschrift  von  Art.  16  der 
Schulordnung  für  den  Kanton  Appenzell  I.-Kh.  vom  24.  November 
1873  vorgesehen,  lautend: 

Die  notwendigen  Schulsachen'  hat  jedes  K.ind  selbst  mitzubringen.  Solchen 
Kindern,  die  wegen  Armut  die  Anschaffung  derselben  nicht  selbst  besorgen 
können,  sowie  auch  denjenigen,  denen  es  zum  Schulbesuch  an  den  nötigen 
Kleidern  and  am  Unterhalt  gebricht,  oft  bei  UnvermOgenheit  der  Eltern, 
ist  von  Seite  der  Armenbehörde  nachzuhelfen. 

In  einigen  Gemeinden  wird  der  Stoff  für  die  Arbeitsschulen 
von  Seite  der  Ortsschulräte  angeschafft  und  geschenkweise  an 
ärmere  Kinder  abgegeben. 

16.  Kanton  Appenzell  A.-Rh. 

DcM-  Inspektionsbericht  über  die  Primarschulen  dos  Kantons 
Appenzell  A.-Rh.  über  die  Jahre  1891  — 1894  enthält  über  die 
Frage  der  Fürsorge  fiir  arme  Schulkinder  folgende  kurze  Notiz: 

Im  Winter  wird  ungefähr  in  der  Hälfte  der  Gemeinden  auch  fflr  Klei- 
dung (zum  Teil  anch  für  Nahrung)  der  Kinder  Vorsorge  getroffen. 

Nach  den  Erhebungen  des  eidg.  statistischen  Bureau  erhielten 
zu  Beginn  des  Jahres  1895  in  3  Schulen  13  Kinder  Nahninfj  and 
an  547  Kinder  in  40  Schulen  wurden  Kleidungsstücke  verteilt. 

17.  Kanton  8t.  Gallen. 

In  diesem  Kauton  wird  ein  Teil  dos  Alkoholzohntels  von 
Staats  wegen  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bestimmt,  in  welchen 
an  arme  Schulkinder  Nahrung  und  Kleidung  verabreicht  werden. 
Wir  entnehmen  dem  Amtsbericht  des  Erziehungsdepartements  pro 
1893  folgende  bezügliche  Mitteilungen: 

Von  der  durch  den  Crossen  Bat  für  bessere  Ernährnng  armer  Schul- 
kinder aus  dem  Erträgnisse  des  Alkoholzehntels  ausgesetzten  Summe  wnr 
nach  Verabfolgung  der  Staatsbeiträge  für  das  Schnljahr  1891(92  noch  ein 
beträchtlicher  Rest  übrig  geblieben.  Es  wurden  deshalb  durch  das  amtliche 
Schulblatt  alle  Vereine  und  Behörden,  welche  im  Schuljahre  1892(93  für 
genannten,  nicht  genug  zu  empfehlenden  menschenfreundlichen  Zweck  etwas 
leisteten,  eingeladen,  dem  Departement  auf  Ende  April  Bericht  und  Rechnung 


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r 


Die  Fürsorge  fQr  Nahrnng  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  21 

einzusenden,  worauf  25  Gesuche  eingingen,  von  denen  bis  auf  2  alle  Berück- 
sichtigong  fanden.  An  die  Kosten  der  Suppenanstalten  wurden  2()".'o  und 
an  diejenigen  der  Milchstationen  und  Ferienkolonien  lO^'o,  im  ganzen  die 
Summe  von  Fr.  1595  verabfolgt.  Zwei  (iesnche  mnssten  abgewiesen  werden, 
weil  an  den  betreffenden  Orten  eine  eigene  Leistung  einer  Korporation  oder 
Gesellschaft  nicht  nachgewiesen  werden  konnte. 

Über  die  „Schulsuppen"  eutnehmen  wir  dem  Jahrbuch  dos 
L'nterrichtswesens  pro  1889,  pag.  66,  dass  in  der  Stadt  St.  Gallen 
seit  der  Verschmelzung  der  früher  konfessionell  getrennten  Schulen 
eine  Schularmeiikommission  wirke.  In  den  9  Wintern  von  1880  bis 
1888  wurden  für  Suppenkarten  Fr.  13,1.52,  für  Schuhe  und  Kleider 
Fr.  4:661  verausgabt.  Seit  1883  sind  auch  Ferienkolonien  und  Milch- 
stationen eingerichtet.  Ausserdem  bestehen  zwei  Kinderhorte,  wo 
die  Kinder  nach  der  Schule  genährt  und  beschäftigt  werden. 

Im  Dienste  der  christlichen  Caritas  verschwinden  in  diesem 
Kanton  auch  die  konfessionellen  Gegensätze.  Auf  Anregung  des 
Bezirksarztes  und  der  Gesundheitskommission  in  der  Gemeinde 
Oossau  haben  der  katholische  und  der  evangelische  Schulrat  in 
gemeinsamer  Beratung  schon  1882  beschlossen,  für  weit  entfernt 
wohnende  Schüler,  besonders  aber  in  Rücksicht  auf  arme  Schul- 
kinder eine  Schulsuppenanstalt  ins  Leben  zu  rufen,  die  sich  be- 
deatender  Frequenz  erfreut,  indem  täglich  bis  100  Schulkindern  die 
Wohltat  einer  nahrhaften  und  kräftigen  Suppe  zukommt. 

In  Bemhardzell  besteht  ein  Fonds  von  über  Fr.  1200  zu  dem 
bezeichneten  Zwecke. 

18.  Kanton  Graobönden. 

Die  Schulordnung  für  die  Volksschulen  des  Kantons  Graubünden 
vom  Jahr  1877  setzt  in  §  30  folgendes  fest : 

In  Bezug  auf  die  Kinder,  welche  die  f^chule  wegen  erwiesener  Armut 
nicht  besuchen  kennen,  hat  der  Schulrat  in  Verbindung  mit  der  Gemeinde- 
Annenkommission  das  Geeignete  zu  verfügen,  um  denselbeu  den  Besuch 
möglich  zu  machen. 

Das  Bedürftiis  ist  in  diesem  Kanton  in  einer  grossen  Anzahl 
von  Gemeinden  vorhanden;  doch  hat  die  Fürsorge  für  Nahrung 
und  Kleidung  noch  nicht  festen  Fuss  gefasst,  melden  doch  die 
Ergebnisse  der  Enquete  des  eidg.  statistischen  Bureaus,  dass  nur  in 
4  Schulen  an  zusammen  99  Schüler  Nahrung  und  in  7  Schulen  an 
Zusammen  215  Schüler  Kleidungsstücke  verabreicht  werden. 

19.  Kanton  Aar^au. 

Seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren  richtet  die  Staatskasse 
an  die  Oberlehrerinnen  jeweilen  einen  Betrag  von  Fr.  1500')  aus 
zur  Anschaffung  von  Arbeitsstoff  und  Arbeitsgeräten  für  ärmere 
Schülerinnen.    Zu  diesem  Zwecke  werden  an  manchem  Orte  den 


')  Vor  1887:  Fr.  500. 


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22  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

Arbeitslehrcrinnen  auch  vou  Frauenvereinen  die  nötigen  Mittel  zur 
Veifügung  gestellt. 

Was  die  Fürsorge  für  die  Ernährung  und  Bekleidung  armer 
Schulkinder  betrifft,  so  ist  zu  konstatiren,  dass  erstere  nur  sporadisch 
vorkommt ;  etwas  mehr  wird  in  der  Richtung  der  geschenkweisen 
Verabfblgung  von  Kleidungsstücken  getan. 

20.  Kanton  Thnrgau. 

Der  Lehrplan  für  die  Mädcheuarbeitsschulen  des  Kantons 
Thnrgau  vom  31.  Oktober  1884 1)  setzt  in  §  23  folgendes  fest: 

Der  Stoff  zu  den  Übungsstücken  ist  unentgeltlich,  dagegen  deqenige  für 
die  Nutzarbeiten  (Strümpfe,  Hemden  etc.)  zum  Selbstkostenpreise  an  die 
Schülerinnen  abzutreten;  armen  Mädchen  ist  auch  dieser  letztere  Stoff 
gratis  zu  verabreiclien. 

In  einigen  wenigen  Gemeinden  dieses  Kantons  bestehen  Ein- 
richtungen für  die  Fürsorge;  aber  diese  Bestrebungen  ruhen  rein 
auf  der  Freiwilligkeit.  Es  sind  die  in  gi-össern  Gemeinden  zur 
Winterszeit  ins  Leben  ti-etenden  Suppenanstalten  hieher  zu  rechnen, 
die  auch  von  Schülern  benutzt  werden,  und  an  welche  der  Staat 
einen  Beitrag  ans  dem  Alkoholzehntel  leistet.  In  Ermatingen  besteht 
eine  besondere  Suppeuanstalt  füi'  Schüler,  da  verschiedene  der  Ent- 
ferimng  wegen  über  Mittag  nicht  ins  Elternhaus  zurückkehren 
können. 

21.  Kanton  Tessiii. 

Das  Bedür&is  für  Unterstützung  der  Schulkinder  mit  Nahmng 
und  Kleidung  scheint  in  diesem  Kanton  kein  besonders  starkes 
zu  sein,  wenigstens  finden  sich  solche  Institutionen  nur  in  ver- 
schwindend kleiner  Zahl. 

22.  Kanton  Waadt. 

Die  wohltätige  Institution  der  „Schulsuppen"  hat  auch  in  diesem 
Kanton  noch  verhältnismässig  wenig  Boden  gewonnen.  Zwar  hat 
es  an  Anregung  von  selten  der  obersten  Erziehungsbehörde  nicht 
gemangelt.  So  hat  sie  u.  a.  unterm  4.  September  1891  bei  Über- 
sendung der  a.  a.  0.  zitirten  Broschüre  von  Pfr.  nnd  Schuldirektor 
P.  C6sar  in  St.  Imier  mit  dem  Hinweis  auf  den  humanen  Charakter 
dieser  Institution  den  lebhaften  Wunsch  ausgesprochen,  die  Ge- 
meinden möchten  von  sich  aus  die  Fürsorge  für  die  armen  Schul- 
kinder energisch  an  Hand  nehmen. 

In  Lausanne  besteht  die  segensreiche  Institution  seit  dem  Jahre 
1889  und  wird  in  tatkräftiger  und  verdienstlicher  Weise  durch 
ein  besonderes  „comite  des  cuisines  scolaires"  geleitet. 


']'  Sammlung   neuer  Gesetze   und  Verordnungen   etc.   über   da.s  gesamt« 
Unterrichtsweseu  der  Schweiz  in  den  Jahren  1883—1885.  von  C.  Grob,  pag.  71. 


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Die  Fürsorge  für  Xnhnmg  und  Kleidnng  armer  Sclinlkinder.  28 

Nach  der  Enquete  des  eidg.  statistischen  Bureau  betrug  die 
Zahl  der  anfangs  1895  mit  Nahrung  von  seite  der  Schule  ver- 
sehenen Kinder  624  in  23  Schulen,  der  mit  Kleidungsstücken  ver- 
sehenen 707  aus  72  Schulen. 

23.   Kanton  Wallis. 

Das  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Wallis  betrachtet 
die  Verabreichung  von  Nahining  an  die  Schulkinder  von  seite  der 
Schule  als  eines  der  wesentlichsten  Mittel,  um  insbesondere  in  den 
Landschulen  dem  Absenzenunwesen  zu  steuern  und  den  Schulbesuch 
regelmässiger  zu  gestalten.  Es  hat  diesem  Gedanken  u.  a.  Aus- 
druck verliehen  in  seinem  Geschäftsbericht  über  das  Schuljahr 
1889 — 1890,  wo  es  sich  folgendermassen  vernehmen  lässt. 

A  ce  propos,  nous  croyons  devoir  signaler  et  recommander  une  pratique 
d^jä  connue  dans  d'autres  cantons  et  appel^e  k  obvier  ä  une  Situation  que 
nons  diplorons:  c'est  celle  de  I'introdnction  des  sonpes  scolaires  par  les  ad- 
ministrations  eonunnnales,  seul  moyen  de  rendre  regnliäre  la  fr^quentation 
d'nn  certain  nombre  d'6coles  rurales.  Encore  ä.  cet  6gard,  uons  soinmes 
heureux  de  constater  ici  que  cette  Innovation  a  dejÄ.  6te  introduite  en  Valais, 
ä  notre  connaissance  dans  une  senle  commune,  il  est  vrai,  celle  de  Loeche. 
L'ecole  de  la  Sonste,  relevant  de  dite  commune,  et  qui  röunit  les  enfunts  des 
hameanx  et  des  habitations  öparses  dans  un  certain  rayon  se  tient,  r^guliere- 
ment,  deux  fois  par  jour  grftce  i\  cette  Institution. 

21.  Kanton  Neuenburg. 

Das  Erziehungsdepartement  hat  im  Jahr  1891  an  alle  Men- 
schenfi-eunde  im  Kanton  einen  Aufruf  erlassen  zur  Bildung  einer 
Gesellschaft  zur  Verabreichung  von  Nahrung  an  dürftige  Schul- 
kinder, die  entweder  zu  weit  vom  Schulhaus  wohnen  oder  über- 
haupt schlecht  genährt  sind.  Daraufhin  hat  sich  die  Gesellschaft 
gebildet.  Zwar  bestand  die  Institution  der  Schulsuppen  schon  früher 
an  einigen  Orten  des  Kantons,  so  in  Chaux-de-Fonds  seit  1884, 
in  Locle  seit  1886.  In  Chaux-de-Fonds  ist  die  Fürsorge  halboffizieÜ 
eingeführt,  indem  sich  eine  Gesellschaft  „La  bonne  ceuvre"  unter 
Aufsicht  der  Schulbehörde  eifrig  damit  befasst. 

Wir  lassen  nachstehend  die  „Statuts  de  la  Societe  cautonale 
neuchäteloise  des  soupes  scolaires-'  vom  25.  Januar  1892  folgen: 

Art.  !"•  n  est  form6,  entre  toutes  les  personnes  qui  adhferent  aux  pr6- 
aents  Statuts,  nne  soci6te  jouissant  de  la  personnalite  civile,  conformemeut 
ä  l'article  716  du  Code  des  Obligations.  Elle  prend  le  nom  de :  SociMe  cun- 
tonale  neuchäteloise  des  soupes  scolaires. 

Art.  2.  La  Soci6t6  cantonale  nenchäteloise  des  soupes  scolaires  a  pour 
but  de  contribuer,  par  des  subventions  faites  k  des  commnues  ou  ä,  des  comites 
particnliers,  ä  cr6er  des  soupes  scolaires  gratnites,  servies  pendant  l'hiver, 
dans  les  qaartiers  isol6s  et  de  montagnes,  vises  ä  l'article  7,  aliu6a  2,  de  la 
loi  sur  l'instruction  publique  primaire  du  27  avril  1889,  et  ä  assurer  le  Service 
regulier  de  celles  qui  pourraient  dejil  y  exister  lors  de  la  fondation  de  la 
Societfe. 

Par  exception,  la  Soci6t^  pourra  subventionner  des  coraitßs  prives  qui 
organiseront  des  soupes  scolaires   pour  les  Kleves  des  quartiers  isoles  fre- 


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24  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

quentant  les  ecoles  du  centre  principal  de  population  et  qiii  ne  ponrraient 
rentrer"  pour  lenr  repas  au  lieu  de  leur  domicile. 

Art.  3.  Les  ressources  tinancierea  de  la  Soci^tfi  des  soupes  scolaire« 
consistent : 

a.  dans  son  fouds  capital ; 

b.  dans  les  intirlts  de  ce  fonds ; 

c.  dans  les  cotisations  de  ses  membres ; 

d.  dans  les  snbventions  Eventuelles  de  TEtat  on  des  commnnes: 

e.  dans  des  dons  et  legs  qni  ponrraient  lui  etre  faits. 

Les  dons  et  legrs  sans  destination  speciale  sont  affect^s  en  premier  lieu 
k  angmenter  le  fonds  capital. 

Art.  4.  Est  membre  de  la  SociätE,  tonte  personne  qni  anra  fait  acte 
d'adh^sion  aux  pr^sents  statnts  et  qni  anra  Ters6  au  fouds  capital  nne  coti- 
sation  nniqne  de  fr.  25  on  qui  se  sera  engag^e  k  payer  une  cotisation  aninielle 
de  fr.  1  au  minimnin. 

Tout  membre  eu  retard  de  plus  de  denx  ans  dans  le  pa3'ement  de  ses 
cotisations  est  räpute  d^missiounaire. 

Art.  5.  L'assemblee  g^n^rale  se  r^unit  en  s^ance  ordinaire  nne  fois  par 
auD^e  ponr  recevoir  les  comptes  de  l'exercice  6conlE,  prendre  conuaissance 
du  rapport  annuel  presente  par  le  comite  et  Elaborer  le  budget  de  Texercice 
snirant. 

Des  säances  extraordinaires  penvent  avoir  lieu  sur  convocation  du  comiti. 

Art.  6.  Un  comitä  de  nenf  membres  dirige  et  administre  la  Soci£t£.  Les 
membres  sont  €lus  pour  trois  ans  et  imm^diatement  r^äigibles.  Le  comite 
s'orgacise  Ini-meme  et  r^partit  les  fonctions  entre  ses  membres,  le  prdsident, 
le  caissier  et  le  secrötaire  devant.  dans  la  rfegle,  etre  pris  dans  nn  meme 
district.  Les  autres  membres  sont  de  droit  presidents  des  comit^s  de  district 
qne  le  comitß  central  ponrrait  juger  utile  de  constituer  pour  le  bon  fono- 
tionnement  de  la  SoeißtE. 

Art.  7.  Le  comite  de  la  Socißtö  a  les  attributions  suivante.« : 

a.  il  Studie  toutes  les  questions  qui  devront  etre  soumises  4  l'asaemblee 
gön^rale ; 

6.  il  prösente  k  l'assemblee  generale  les  demandes  de  snbventions  qni 
lui  sont  parvenues; 

e.  il  regle  le  service  des   subventions  vot^es  par  l'assemblee  gönßrale-. 

d.  il  peut  exceptionuellement  ordonner  d'nrgence  une  d6pense  qui  n'anrait 
pas  6ti  autorisEe,  par  l'assembMe.  i  condition  de  faire  rapport  k  la 
premiere  r^nniou  de  la  Soci6te  et  sous  reserve  de  ne  pas  engager 
plus  de  la  moitiä  des  ressources  annuelles  restees  disponibles: 

e.  il  s'occupe  de  l'organisation  et  de  la  surveillance  du  service  dans  les 
districts ; 

/.  il  rend  chaque  ann^e  ses  comptes  k  TassemblEe  g^u^rale  et  lui  prä- 
sente un  rapport  sur  »on  activite  pendant  l'exercise  econlö: 
g.  il  repr6sente  la  Societe  pour  tons  les  actes  qui  se  rapportent  au  but 
qu'elle   ponrsuit  par  au  moins  denx  de  ses  membres  spEcialement 
dälEgues  dans  chaque  cas  special. 
Art.  8.  Les  subventions  pr6vnes  k  l'article  2  des  pr^sents  st«tuts  sont 
calculfes  en  tenant  compte  du   nombre  des  Kleves  profitant  de  Tinstitution 
des  soupes  scolaires  ainsi  qne  des  charges  et  de  la  richesse  commnnales.  Ces 
subventions  pourront,  si  les  moyens  finauciers  le  permettent,  mouter  au  Wo 
des  d^penses  annuelles  et,  snivant  les  cas,  des  frais  de  premifere  instaiiation. 
Art.  9.  Toute  proposition  de  modiftcation  aux  pr^sents  statnts  devra  6tre 
notifi^e  aux  membres  de  la  Society   par  les  soins  du  comitä  an  moins  huit 
jonrs  avant  la  r^nninn  de  l'assemblee  generale.  Pour  etre  adopt^e,  eile  devra 
rfeunir  nne  majorit6  des  denx  tiers  des  suffrages  exprim^s. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidnng  armer  Schulkinder.  25 

Art  10.  La  dissolntion  de  la  Soci6t6  ne  pourra  €tre  prononc6e  qu'ä  la 
majorit^  des  denx  tiers  de  ses  membres.  £n  cas  de  dissolation,  l'actif  ne 
sera  paa  partagä  eutre  les  sociätaires,  mais  sera  remis  an  departement  de 
rinstruction  publique  pour  Ini  conserver  son  affectation  premifere  ou  Itre 
affectäe  ä  des  buts  aualogaes. 

Ainsi  fait  et  adopt^  k  Xenchätel,  par  Tassembl^e  gänärale  des  membres, 
le  25  janvier  1892. 

Dem  dritten  Jahresberichte  der  kantonalen  Gesellschaft  für  die 
Schulsuppen  für  das  Jahr  1894  entnehmen  wir,  dass  von  ihr  an 
acht  Gemeinden  des  Kantons  Fr.  620  an  Subventionen  ausgerichtet 
worden  sind,  um  vom  Schulhans  entfernt  wohnenden  Schülern 
durch  Verabreichung  einer  kräftigen  Suppe  am  Mittag  den  weiten 
Schulweg  nach  Hause  zu  ersparen.  Es  haben  erhalten :  St-Sulpice 
Fr.  60,  La  Br^vine  Fr.  150,  Les  vieux-Pres  sur  Dombresson  Fr.  35, 
Los  Ponts  Fr.  50,  La  C6tc-aux-F6es  Fr.  140,  La  Seignotte  sur 
les  Brenets  Fr.  60,  Les  Planchettes  Fr.  50,  Mont  de  Boveresse 
Fr.  75.  Seit  der  nunmehr  dreijährigen  Wirksamkeit  der  Gesellschaft 
hat  sich  die  Zahl  der  Gemeinden  des  Kantons,  welche  die  Institution 
der  Schulsuppen  bei  sich  eingeführt  haben,  erheblich  vermehrt, 
so  dass  im  Jahre  1895  nui-  noch  folgende  zwanzig  neuenburgische 
Gemeinden  die  Fürsorge  für  die  Nahrung  ihrer  Schulkinder  nicht 
eingerichtet  haben:  La  Coudrc,  Marin,  Cornaux,  Thielle-Wavre. 
Saint-Aubin,  Colombier,  Fresens,  Auvernier.  Montaichez,  Coffranei), 
<Teneveys-sur-Coffrane,  Montmollin,  Päquier.  Fontainemelon,  Valan- 
gin,  Villiers,  Hauts-Genevej'S,  Fontaines,  Brot-Plamboz,  Eplatures. 

In  einer  gi-ossen  Anzahl  von  Gemeinden,  wo  seit  langer  Zeit 
lirivate  oder  Gemeindesparküchen  eingerichtet  sind  („soupes  econo- 
miques"),  durch  welche  den  Dürftigen  der  betreflfenden  Ortschaft 
Suppe  und  Lebensmittel  zu  sehr  billigem  Preise  verabfolgt  werden, 
erhalten  auch  die  entfernter  wohnenden  Schüler  von  selten  dieser 
Küchen  aus  ihre  Mittagssnppe. 

Selbstverständlich  wird  in  diesen  Orten  die  Einrichtung  einer 
besondern  Schul  suppenanstalt  unterlassen. 

25.  Kanton  Oenf. 

In  Genf  sind  seit  dem  Jahre  1887  durch  private  Tätigkeit 
die  Schulküchen  (cuisines  scolaires)  eingeführt,  wo  diejenigen 
Kinder,  welche  über  den  Mittag  nicht  nach  Hause  gehen,  ein  Essen 
(Suppe,  Fleisch,  Gemüse  und  Brot)  zu  möglichst  niedrigem  Preise, 
eventuell  auch  gi-atis  erhalten  können.  Dieselben  sind  wie  bei 
ihrer  Gründung  Stetsfort  durch  private  Komites  geleitet. 

Die  Speiseverteilung  findet  statt  in  den  folgenden  Schul- 
häuserii:  Boulevard  James  Fazy,  Päquis,  Malagnon  -  Madeleine, 
Eaux-Vives.  Im  Jahi-  1893  hat  der  Staatsrat  Fr.  8000  aus  dem 
Alkoholzehntel  zur  Unterstützung  der  ..('uisines  scolaires"  bewilligt. 

')  Xnnmehr  aber  doch  für  den  Winter  1895  96. 


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26 


Jahrbuch  des  Uuterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1 


Die  Statistik  der  Frequenz  dieser  Schulküchen  ergibt  für  den 
Winter  1892/93  folgende  Resultate: 

Zahl  Tägliche  Dauer 

8rhulen  der  Bervirten  (hirehachnittliehe         ,„  v/,h"  i,.„..„ 

MittaBensen  Frequen«  '"  »«»"""S«" 

Boulevard  Jaiues-Fazy     ....  11,853                       135  88 

Päquis 2,8()8                        .'«  82 

Malagiion-Madeleiue 5,956                        76  78 

Eaux-Vivos 1,973  23  86 

22,590  272  334 

Durchschnittlich    84 

In  den  Schulen  am  Boulevard  James  Fazy  und  an  der  Rue 
Necker  sind  Horte  (classes  gardiennes)  erölRiet  worden,  die 
von  6 — 8  Uhr  abends  schulpflichtige  Kinder  aufnehmen,  ersterer 
21  Mädchen,  letzterer  36  Knaben,  denen  jeweilen  auch  ein  Imbiss 
verabreicht  wird. 

In  Plainpalais  sind  eine  Reihe  dürftiger  Schulkinder  durch 
die  Fürsorge  des  Komites  der  Sparküchen  (cnisines  6cononiiques) 
gespeist  worden. 


II.  Die  Notwendigkeit  der  Färsorge. 

Nach  diesem  Gang  durch  die  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete 
der  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder  ist  es 
wohl  angezeigt,  diejenigen  Tatsachen  Revue  passiren  zu  lassen, 
welche  die  Fürsorge  gebieterisch  fordern. 

Da  ist  vor  allem  auf  den  weiten  Schulweg  vieler  Schüler 
hinzuweisen  und  im  fernem  auf  die  ungenügenden  Ernährungs- 
verhältnisse weiter  Kreise  unserer  Bevölkeniug. 

1.  Der  weite  Schulweg. 

Über  diesen  Punkt  geben  uns  die  Ergebnisse  der  schweizeri- 
schen Schulstatistik  vom  Jahre  1882  von  ('.  Grob  und  diejenigen 
der  von  dem  Verfasser  des  Jahrbuches  in  Angriff  genommenen 
Schulstatistik  für  das  Jahi- 1895  Auskunft.  AVir  geben  nachstehend 
die  Resultate  derselben  nach  Kantonen. 


Zahl  der  Schiller  mit  einem  Schulweg 

von 

Von  j 

'  lOli 

Kantone 

1  ■     I 

1896 

1       9 

2  und 

1882 

,       1       1  Stunde 

8i-hulk 
hatten 
Schul» 

ndern 
einen 
eir  von 

1  — 1 
Stunde 

1  —  Z 

Stund. 

mehr 
8tiind. 

Stunde 

und 
mehr 

',1—1    niehrals 
Stunde    iStde. 

Zflrich     .     . 

.     .            250 

25 

— 

261 

34 

1 

0 

Bern  .    .    . 

.    .        5433 

699 

16 

4925 

603 

5 

Luzeru    .     . 

.    .        1972 

423 

2 

1577 

238 

9 

Uri      .     .    . 

.     .          4.54 

315 

46 

429 

427 

14 

14 

Schwyz    .    . 

.    .          733 

261 

15 

674 

271 

10 

Obwalden    . 

.    .          370 

266 

2 

381 

258 

17 

11 

Xidwalilt-n   . 

.    .            90 

18 

. — 

143 

21 

9 

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Die  Fürsorge  für  Nahrnng  imd  Kleidung  armer  Schulkinder. 


27 


Kantone 


Glarus 
Zug    .    . 
Freiburg 
Solothurn 
Baselstadt 
Baaelland 
Schaffhausen 
Appenzell  A, 
Appenzell  I. 
St.  Gallen 
Graubfinden 
Aargan   . 
Thurgau 
Tessin     . 
Waadt    . 
Wallis     . 
Neuenbürg 
Genf  .    . 


Zahl  der  Schüler  mit  einem  Schulweg  von 
1895  1882 


Vi-1  1—2 

Stande      Stund. 


2  nnd 
mehr 
Stund. 


■A-i 
Stunde 


1  Stunde 
nnd 
mehr 


Von  Je  lOO 

Schulkindern 

hatten  einen 

Schulweg  von 

'/i— I    niehrais 

Stunde     1  Stde. 


-Rh. 
Rh. 


96 

15 

— 

108 

18 

2 

0 

209 

18 



139 

12 

4 

0 

2180 

234 

4 

2150 

324 

11 

2 

325 

7 

113 

85 

3 

266 

76 

2 

1 

10 



62 

5 

1 

0 

88 

— 

53 

2 

1 

0 

254 

16 



197 

14 

2 

0 

289 

48 



120 

18 

6 

1 

1424 

115 



1279 

62 

4 

0 

595 

107 

1 

460 

89 

3 

1 

199 

14 

— 

261 

6 

1 

0 

101 

4 

.».. 

59 

— 

0 

— 

708 

9 

— 

481 

8 

3 

0 

2349 

143 

10 

1123 

156 

3 

0 





— 

1133 

526 

5 

2 

'.        1285 

46 

— 

852 

57 

3 

0 

243 

6 

— 

— 

— 

— 

— 

19712      2877        99 


17132      3225 


22688  20357  5 ') 

Die  gegenüber  dem  Jahre  1882  grössere  Zahl  von  Schülern 
mit  weitem  Schulweg  im  Jahre  1895  hat  ihren  Grund  wohl  in  der 
Hauptsache  in  den  auf  Grund  der  frühern  Erfahrungen  genauer 
gewordenen  Erhebungen  und  nur  zum  kleinem  Teil  in  der  Zu- 
nahme der  Schülerzahl  übeihaupt.  Der  Prozentsatz  der  Schüler 
mit  weitem  Schulweg  hat  sich  gegenüber  1882  etwas  vermindert. 
Ganz  erheblich  hat  die  Anzahl  der  Schüler  mit  einem  Schulweg 
von  einer  Stunde  und  mehr  abgenommen. 

Immerhin  steht  die  Zahl  der  schweizerischen  Primarschüler, 
welche  einen  Schulweg  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  zurück- 
zulegen haben,  auf  zirka  5  o/o  der  Gesamtschülerzahl  (4"/o  mit  einem 
Schulweg  von  I/2 — 1  Stunde  und  l"/,,  mit  über  1  Stunde  Schul- 
weg). Der  Schulweg  hat  nun  selbstverständlich  einen  wesentlichen 
Einfluss  auf  die  Regelmässigkeit  und  den  Erfolg  des  Schulbesuchs. 
Alles,  was  die  nachteiligen  Wirkungen  eines  weiten  Schulweges 
ganz  oder  teilweise  aufzuheben  geeignet  ist,  arbeitet  direkt  an  der 
Hebung  der  Schule.  Eines  dieser  Mittel  ist  nun  auch  die  Fürsorge 
für  Nahrung  und  Kleidung  der  Schulkinder. 

Dieselbe  sollte  soweit  gehen,  dass  während  des  Winters  zum 
wenigsten  alle  Schüler  mit  einem  Schulweg  von  mehr  als  einer 
halben  Stunde  (in  der  ganzen  Schweiz  zusammen  also  nahezu 
23,000  =  zirka  5%  der  Gesamtschülerzahl)  entweder  zur  Mittags- 
zeit oder  vor  oder   nach  der  Schule,  je  nach  Bedüi-ftiis  kräftige 


')  Vergl.  Publikation  des  eidg.  statistischen  Bureau  (102.  Lieferung)  über 
«Ue  pädagogische  Prüfung  bei  der  Rekrutirung  im  Herbste  1894. 


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2H 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Nahrung  von  der  Schule  aus  erhalten  würden  und  dass  sie  nicht 
den  weiten  Weg  nach  Hause  zu  machen  hätten,  um  ein  manchmal 
recht  kärgliches  Mahl  einzunehmen;  denn  „die  Schwierigkeiten 
des  Schulweges  wachsen  nicht  bloss  mit  seiner  Länge".  Ein  langer 
Schulweg  ist  häufig  auch  ein  schlechter,  in  strenger  Winterszeit 
und  bei  schlechter  Witterung  selbst  ein  gefährlicher  ja  ungang- 
barer, weil  er  an  vielen  Orten  in  den  Berggegenden  oft  an  La- 
winenzügen vorbeiführt  und  deswegen  sowie  wegen  starken  Schnee- 
gestöbers oft  tagelang  nicht  begangen  werden  kann.  Im  Frühling. 
Herbst  und  Sommer  werden  die  Schulwege  insbesonders  bei  und 
nach  Regenwetter  oft  durch  Erdrutschungen  und  Sturzbäche  un- 
gangbar gemacht. 

Über  die  Schulweg-Verhältnisse  in  den  einzelnen  Bezirken 
der  Schweiz  hat  das  eidg.  statistische  Bureau  anlässlich  der  Pu- 
blikation der  Ergebnisse  der  pädagogischen  Prüfung  bei  der  Re- 
krutirung  im  Herbste  1894  auf  Grund  der  Schulstatistik  von 
C.  Grob  vom  Jahre  1882 1)  folgende  interessante  Berechnungen  an- 
gestellt, die  auch  für  die  Beurteilung  der  vorwürfigen  Frage  von 
Wert  und  hohem  Interesse  sind  und  im  gi'ossen  und  ganzen  auch 
noch  heute  zutreffen: 


Kanten 

liezirk 


Von  Je 

100  Schulkindern 

hatti-n  einen 

Schul  n'«i;  von 

8—6       niebr  als  6 

Kiloniet.     Kiluniet. 


Zürich 1 

Affoltern 1 

Andelfingen  ....  0 

Bülacb 0 


Dielsdorf  . 
Hinweil  . 
Borgen 
Meilen  .  . 
Pfäffikon  . 
Ustcr  .  . 
Wintertlmr 


Zürich 0 

Bern 5 

Aarberg 1 

Aarwiingen    ....  2 

Bern 4 

Biel 0 

Büren 0 

Bnrgdorf 4 

Conrtelary     ....  5 

DeMmout .5 

Erlach 1 

Franches-Montag^es  .  17 


0 
0 


0 
0 
1 


0 
1 
1 
1 
1 


Kanton 
Brcirk 

Franbmnnen 
Frntigen   .    . 
Interlaken 
Konolfingeu  . 
Laufen .    .     . 
Lanpen     .    . 
Montier     .    . 
Neuveville     . 
Nidaii  .    .    . 
Oberhasle .    . 
Porrentmy    . 
Saanen .    .    . 
Schwarzenburg 
Sefügen    .    . 
Signan .    .    . 
Simmentlial,  Nieder- 
Simmenthal,  Ober- 
Thuu    .    .    . 
Trachselwald 
Wangen    .    . 
Luzern    .    . 
Entlebuch 
Hochdorf  .    . 


Von 

je 

tOO  Schulkindern 

hatten 

einen 

Schulweg  von 

3—5 

mehr  also 

Kilomet. 

Kilomet. 

0 

— 

9 

2 

2 

0 

8 

1 

1 

0 

3 



7 

1 

3 

0 

•  0 



5 

1 

2 

0 

9 

1 

7 

0 

9 

1 

15 

3 

12 

2 

18 

3 

4 

ü 

9 

1 

9 
15 

8 


<)  Die  bezüglichen  Angaben  pro  1895  sind  in  dein  Angcnblicke,  da  diese 
Arbeit  dem  Druck  übergeben  wird,  noch  nicht  abgeschlossen.  Übrigens  haben 
diese  Verhältnisse  kaum  wesentliche  Veränderungen  erfahren,  wie  sich  schon 
aus  der  obigen  Zusammenstellung  nach  Kantonen  ergibt. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder. 


29 


Von  je 

Von 

je 

Kanton 

100  Schulkindern 
hatten  einen 

v..t..    "               100  Schulkindarn 
""""                         hatten  einen 

Bezirk 

Schulweg  von 

Beiipk                       Schulweg  von 

»—6 

mehr  als  6 

uezirK                      j_5 

mehr  als  6 

KUomet. 

Kiloniet. 

Kilomet. 

Kilomet. 

Luzem 

6 

1 

Sargans 3 

0 

Sursee 

7 

0 

Seebezirk .    .    . 

5 

1 

WilUsan    .... 

11 

1 

Tablat  .... 

2 



Uri 

14 

14 

Toggenburg,  Alt- 

9 

0 

Schwyz  .... 

10 

4 

Toggenburg,  Neu- 

5 

0 

Einsiedeln     .    .    . 

5 

0 

Toggenburg,  Ober- 

8 

1 

Gersau 

7 

15 

Toggenbnrg,  Unter- 

4 

— 

Höfe 

10 

1 

Werdenberg  .    .    . 

8 

0 

Küssnach .... 

8 

— 

Wil  .    .    .    . 

4 

— 

March 

12 

2 

Graubflnden 

3 

1 

Schwyz     .... 

12 

6 

Albula  .    .     . 

1 

0 

ünterwalden  o.  <l.  ff 

17 

11 

Bemina     .    . 

12 

3 

Unterwaiden  b.  d.ff 

9 

1 

Glenner     .    . 

1 

0 

Glarns    .... 

2 

0 

Heinzenberg . 

6 

2 

Zug 

4 

0 

Hinterrhein    . 

5 

2 

Freiburg    .    .    . 

11 

2 

Imboden    .    . 

— 

-- 

Broye   

7 

0 

Inn  .... 

6 

— 

Gläne 

10 

0 

Landquart,  Ober- 

3 

— 

Gmyfere    .... 

15 

3 

Landquart,  Unter- 

2 

0 

Sarine 

13 

2 

Maloja  .... 

3 

0 

See 

4 

0 

Moesa  .    . 

2 



Sense 

16 

3 

Mfiusterthal 

9 

4 

Veveyse    .... 

7 

2 

Plessnr     . 

3 

1 

Solothurn  .    .    . 

2 

1 

Vorderrhein 

1 

0 

Baisthal    .... 

5 

2 

Aargau  . 

1 

0 

Bucheggberg-tritgiUtten 

0 

— 

Aarau  .    . 

1 

— 

Domegg-Thierstein 

5 

1 

Baden  .    . 

1 

— 

Olten-Göägen     .     . 

0 

0 

Bremgarten 

1 

— 

Solothum-Lebern   . 

1 

1 

Brngg  .    . 

2 

0 

Basel-Stadt    .    . 

— 



Knlm    .    . 

1 

— 

Basel-Landschaft 

1 

0 

Laufenburg 

2 

— 

Ariesheim      .    .    . 

— 

— 

Lenzburg  . 

0 

— 

Liestal 

0 

— 

Muri     .     . 

1 

— 

Sissach      .... 

0 



Rheinfelden 

0 

— 

Waidenburg  .    .    . 

3 

0 

Zofingen   . 

1 

0 

Schaffhausen 

1 

0 

Znrzach    . 

0 

0 

Klettgan,  Ober- 

0 

— 

Thurgau 

0 

— 

Klettgau,  Unter-    . 

1 

0 

Arbon  .    . 

0 

.__ 

Reiath 

2 

Bischofszell 

1 

— 

Schaffhansen     .    . 

0 

— 

Dii'ssenhofen 

— 

— 

Schleitheini  .     .    . 

3 

— 

Frauenfeld 

■  — 

— 

Stein 

0 

— 

Kreuzungen 

— 

— 

Appenzell  A.-£h. 

2 

0 

Münehwilen 

1 

— 

Hinterland     .    .    . 

4 

0 

Steckbom 

0 

— 

Mittelland      .    .    . 

3 

0 

Weinfelden 

0 

— 

Vorderland    .    .    . 

0 

— 

Tessin     . 

3 

0 

Appenzell  L-Kh. 

6 

1 

Bellinzona 

2 

0 

St.  Gallen  .    .    . 

4 

0 

Blenio  .    . 

7 

— 

Gast«r 

12 

1 

Leventina 

0 

— 

Go.ssan 

7 

0 

Locarno    . 

3 

— 

Bheinthal,  Ober-    . 

1 

_  - 

Lugano     . 

3 

0 

Kheinthal,  Unter-  . 
Rorschacli      .    .    . 

0 
8 

— 

Mendrisio  . 
Riviera 

3 
2 

0 

St.  Gallen.    .    .    . 

0 

— 

Valle-Maggia 

2 

0 

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:-^o 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kanton 
Bezirk 


Von  J« 

100  Schulkindern 

hatten  einen 

Schulweg  von 

8—6        mehr  als  5 

Kilomet.     Kilomet. 


Waadt 3 

Aigle 9 

Auboune 5 

Avenches 0 

Cosaonay 1 

Echallens 3 

Grandson 2 

Lausanne 2 

LaVall^e 1 

Lavaux 10 

Morges 1 

Moudon 2 

Nyon 8 

Orbe 5 

Oron     ......  2 

Payerne 2 


Pays-d'Enhaut  . 
Rolle    . 
Vevey  . 
Yverdon 
Wallis 


Kanton 
Bezirk 


Von  je 

tOO  Schulkindern 

hatten  einen 

Scliulwes  von 

3 — 6       mehr  ata  5 

Kilomet.     KUomet. 


Brig 10 

Conthey    1 

Entremont     ....  2 

Goms 2 

Harens 2 

Leuk 8 

Martigny 3 

Monthey 11 

Raron 6 

St-Manrice    ....  1 

Sierre   3 

Sion 7 

Visp 14 

Neuenburg     ...  8 

Boudry 3 

La  Chanx-de-Eonds    .  3 

Le  Locle 6 

Neuchätel      ....  2 

Val-de-Ruz    ....  2 

Val-de-Travers  ...  1 

Genf — 


6 


3 

1 
7 
3 

1 

2 

10 

0 

0 
1 
0 
1 
0 


Anlässlich  der  Eiiquete  des  eidg.  statistischen  Bureaus  haben 
sich  die  Lehrer  über  den  nachteiligen  Einfluss  eines  langen  Schul- 
weges in  deutlicher  Weise  ausgesprochen.  Es  mögen  hier  aus  der 
reichen  Fülle  bezüglicher  Mitteilungen  einige  auszugsweise  Platz 
finden.    So  meldet  ein  Lehrer: 

Der  Schulweg  ist  äusserst  beschwerlich,  die  Steigung  ungemein  gross; 
im  Winter  ist  bei  hohem  Schnee  Lawinengefahr.  Jedenfalls  würde  eine 
Speisung  der  armen  Kinder  auch  in  unserer  Schule  von  grossem  Erfolge, 
sowohl  für  die  andauernde  Aufmerksamkeit  in  der  Schule  als  auch  für  die  Ent- 
wicklung des  Körpers,  sowie  auch  des  Geistes  der  Kinder  sein.  Des  Lehrers 
Wunsch  ist,  seine  armen  Kleinen  einmal  so  verpflegt  zu  sehen.  (Bemer 
Oberland.) 

Es  ist  leicht  begreiflich,  dass  Kinder,  welche  morgens  schon  ^U  Stunden 
gelaufen  sind,  bis  Mittag  ordentlich  Appetit  bekommen;  die  mitgebrachte 
Nahrung  betrachte  ich  als  sehr  ungenügend,  da  nur  einige  sich  zu  dem 
nötigen,  der  Milch,  emporgeschwungen.    (Kanton  Sohwyz.) 

Da  unsere  Gemeinde  arm  und  sehr  stark  belastet,  dazu  von  jeglichem 
Verkehr  ganz  abgeschnitten  ist,  und  ausserdem  elende  Verkehrswege  besitzt 
(einzelne  Kinder  haben  gar  keinen  eigentlichen  Weg),  so  ist  es  ihr  wohl  kaiun 
möglich,  in  der  so  wflnschbaren  Sache  etwas  zu  leisten.  Hier  wäre  dem 
Staat  die  beste  Gelegenheit  geboten,  zum  Wohl  der  lieben  Kinder  helfend 
einzugreifen.  Denn  schlecht  ernährte  und  mangelhaft  gekleidete  Kinder  sind 
selten  gute,  aufmerksame  Schüler.  Überhaupt  ist  hier  die  ganze  Ernährung 
jedenfalls  keine  gute  (Kartoffeln  und  Kaffee  —  die  Milch  kommt  viel  abge- 
rahmt in  den  Kaffee).    (Kanton  Bern.) 

Wie  oft  kommt  es  vor,  dass  armen  Kindern,  wenn  sie  mittags  nach  Hanse 
kommen,  nur  eine  Tasse  schlechten  ,.Milchkaffees"'  mit  in  Wasser  gebratenen 
Erdäpfeln,  sogen,  „ungezeugtes  Bräusi",  gereicht  werden  kann.  Soll  eine 
solche  Beköstigung  das  ermattete  Kind  für  einen  dreistündigen  nachmit- 
tägigen Unterricht  restauriren,  das  vorher  noch  eine  halbe  Wegstunde  zu- 
rückzulegen hat?   Keineswegs.  (Kanton  Luzern.) 


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Die  Fürsorge  für  XahruBjj  nnd  Kleidung  armer  Schulkinder. 


31 


2.  Die  angenägenden  Ernährangsverhältnisse  in  den  Familien. 

a.  Im  allgemeinen. 

Selbstverständlich  kann  es  sich  hier  nicht  dämm  handeln,  ein- 
lässlich  auf  die  Ursachen  des  menschlichen  Elends  und  des  Pau- 
perismus einzutreten,  sondern  es  muss  für  den  Zweck  der  vor- 
liegenden Arbeit  genfigen,  mit  einigen  Worten  darauf  hinzuweisen. 

Die  ungenügende  Ernährung  der  Kinder  hat  ihren  Grund  in 
dem  verschuldeten  oder  unverschuldeten  Elend,  im  Pauperismus 
der  Eltern.  Dieses  Elend  selbst  hat  seine  Wurzel  wieder  ent- 
weder im  Müssiggang,  schlechten  LebonsAvandel,  Trunksucht  der 
Eltern,  oder  dann  in  Unwissenheit  derselben,  in  Unglücksfällen, 
Krankheit,  Alter,  Tod,  landwirtschaftlichen  und  industriellen 
Krisen.  In  diesen  Familien  fehlen  für  die  Kinder  genügende 
Räume,  frische  Luft  und  Pflege.  „Die  Nahrungsmittel,  welche? 
nicht  ausreichen  und  von  schlechter  Beschaffenheit  sind,  werden 
schlecht  gekocht,  zu  heiss  oder  zu  kalt  gegessen.  Die  Älutter 
kommt  aus  der  W^erkstatt,  aus  der  Fabrik  nach  Hause,  um  in 
Eile  die  magere  Kost  zu  bereiten,  die  nun  ebenso  eilig  genossen 
wird.  Die  Portion  ist  klein,  fast  homöopatisch,  man  könnte  zwei 
bis  dreimal  so  viel  essen,  denn  der  Körper  fordert's ;  der  Magen 
ut  nicht  befriedigt,  der  Hunger  nicht  gestillt,  aber  es  ist  unmög- 
lich, mehi-  zu  geben,  da  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Daher  muss 
den  Kindern  dieser  armen  Familien  die  Schulsuppe  das  Ungenügende 
zn  Hanse  reichlich  ersetzen."') 

So  leiden  denn  am  allermeisten  die  armen  Kinder.  Der  Zweck 
der  Fürsorge  für  diese  armen  Kleinen,  die  zu  Hause  keine  genügende 
Nahrung  erhalten,  ist  nun  der,  sie  in  der  Schule  zu  sättigen. 
Z^SLT  wäre  ja  wohl  der  Idealzustand,  dass  jedes  Kind  nach  der 
Schularbeit  in  ein  trautes  Heim  zu  liebenden  und  sorgenden  Eltern 
üuiückkehren  könnte,  die  würdig  sind,  diesen  Namen  zu  tragen. 
Durch  ein  solches  Familienleben  würde  der  jugendliche  Geist  gehoben 
nnd  getragen.  Aber  das  ist  alles  noch  ein  schöner  Traum,  von  dem 
vir  zwar  hoffen  wollen,  dass  er  einst  goldene  Wirklichkeit  werde 
nnd  dass  dereinst  auch  der  einfachste  Arbeiter  im  Falle  sei,  mit 
seiner  Familie  länger  und  öfter  zusammen  zu  sein,  als  dies  unter 
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  geschieht.  Und  daran  wollen  wir 
arbeiten!  Denn  nicht  nur  für  die  Kinder,  sondern  auch  für  die 
Eltern  ist  ein  trautes  Familienleben,  von  dem  die  drückendsten 
>vahrungssorgen  fern  gehalten  sind,  eine  der  Vorbedingungen  für 
die  Entwicklung  zu  schönem  Menschentum. 

So  sehr  es  wahr  ist,  dass  das  Elend  in  vielen  Fällen  ein 
unverschuldetes  ist,  so  lehrt  die  Erfahrung  auf  der  andern  Seite 
doch  auch  deutlich  —  und  wir  haben  schon  in  der  Aufzählung 

')  Vergl.  die  ausgezeichnete,  prei-sgekröiite  Arbeit  ..Die  Speisung  armer 
Schulkinder''  (Les  soupes  scolaires)  von  Pfr,  P.  Ce-sar  in  St.  Imier. 


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32  Jahrbuch  des  Unterrichtswescns  in  der  Schweiz. 

der  Ursachen  dos  Elends  hierauf  hingewiesen  —  dass  ein  grosser 
Teil  der  Fälle  des  Elends  dem  Leichtsinn  und  der  Gedankenlosig:- 
keit  zur  Last  gelegt  werden  muss  und  dass  die  Schuld  der  Eltern 
sich  an  den  Kindern  bis  ins  dritte  und  vierte  Geschlecht  rächt. 
Dass  es  auch  da  anders  werde,  ist  ein  schönes  Ziel  philanthropischer 
Bestrebungen. 

b.  Im  besondern  mit  Bezug  auf  die  vorwürfige  Frage. 

.  Was  wir  in  den  vorstehenden  Ausführungen  im  Vorbeigehen 
nur  gestreift  haben,  ist  nicht  nur  graue  Theorie,  sondern  „in 
der  schiinsten  aller  Welten",  ja  in  unserm  Schweizerlande  rauhe 
Wirklichkeit.  In  der  Enquete  des  statistischen  Bureaus  wei'deu 
durch  die  Mitteilungen  der  Lehrerschaft  sonderbare  Streiflichter 
auf  unsere  sozialen  Verhältnisse  geworfen,  unter  denen  unsere 
Schulkinder  in  erster  Linie  leiden.  Da  fallen  denn  recht  schwere 
Anklagen  gegen  den  Missbrauch  des  Alkohols,  der  so  viele 
Familien  und  damit  das  Glück  der  Angehörigen  zu  (Srunde  richtet. 
Wir  können  es  nicht  unterlassen,  einem  offiziellen  Bericht  eine 
zutreffende  und  nur  zu  wahre  Bemerkung  darüber  zu  entnehmen, 
da  sie  durch  eine  grosse  Anzahl  von  Mitteilungen  aus  den  ver- 
schiedensten Landesteilen  ihre  Bestätigung  erfahren  hat.  Der 
Schulinspektor  des  Kantons  Obwalden,  HeiT  Pfr.  Ludwig  Omlin  in 
Sachsein,  meldet  in  seinem  Bericht  über  die  Schuljahre  1892  93 
und  1893/94  folgendes: 

.  .  .  Noch  mehr  Schuld  daran  trägt  der  Alkohol,  dieses  Fenergift. 
wie  der  Indianer  ihn  nennt.  Wo  in  einer  Schule  mir  recht  nnfleissige  und 
Schwachbegabte,  fast  stumpfsinnige  Kinder,  recht  armselige  Bleichgesichter 
begegneten  und  wo  ich  bei.  den  anwesenden  Behörden  oder  deren  Lehrer 
mich  leise  um  die  Ursache  erkundigte,  da  hiess  es  in  der  Kegel :  „ach,  die 
Eltern  sind  dem  Schnaps,  dem  Köhli  ergeben".  In  N.  erklärte  mir  letztes 
Jahr  ein  Kind  der  ersten  oder  zweiten  Abteilung:  die  Mutter  gebe  ihm  als 
Frühstück  schwarzen  Kaffee  mit  Schnaps.  Eine  solche  Rabenmutter  ver- 
diente freilich  eine  scharfe  Züchtigung.  Und  solche  arme  bedauernswerte 
Kinder  geben  einem  Lehrer  doppelte  Arbeit  und  bleiben  trotzdem  im  Unter- 
richt und  in  der  Erziehung  immer  zurück. 

Aus  einem  Stickereidistrikt  der  Ostschweiz  wird  berichtet: 

Mit  Bezug  auf  die  Ernährung  vieler  Schulkinder  ist  zu  bemerken,  dass 
ein  allzu  reichlicher  Mostgenuss  vom  Bezirksphysikat  stets  gerügt  w^ird,  und 
es  ist  das  bleiche  Aussehen  vieler  Kinder  auf  den  Mostgenuss,  der  an  Stelle 
einer  richtigen  Ernährung  tritt,  zurückzuführen.  Derselbe  Berichtei-statter 
fiihrt  aber  dann  fort:  Doch  steht  im  militärpflichtigen  Alter  unsere  Jung- 
mannschaft mit  Bezug  auf  Abhärtung  und  Peldtfichtigkeit  derjenigen  anderer 
Gegenden  nicht  nach.  Eine  Unterstützung  im  Sinne  einer  Änderung  in  der 
Ernährungsweise  würde  hierorts  diesfalls  auf  starken  Widerstand  stossen 
und  muss  als  zwecklos  bezeichnet  werden!    (Kanton  St.  Gallen.) 

Viel  soziales  Elend,  viel  Unheil  für  die  Schulen  hat  der  Alkoholteufel 
verschuldet,  der  zuerst  die  Väter  ihren  Familien  entfremdet,  dann  die  Nach- 
kommen degenerirt  hat.  Da  wirksam  zu  steuern,  ist  eine  Hauptaufgabe  der 
Staaten,  scheint  aber  eine  Sisyphusarbeit  zu  sein. 

(Alis  dem  Kanton  St.  Gallen.) 


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Die  FUrsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  33 

Ein  weiterer  und  nicht  weniger  beklagenswerter  Grund  ist 
die  vollständige  Inanspruchnahme  von  Eltern  und  Kindern  durch 
die  Industrie.  Und  eine  wahre  Ausbeutung  der  Kinder  findet 
insbesondere  in  denjenigen  Teilen  des  Landes  statt,  wo  die  grossen 
schweizerischen  Exportindustrien  ihre  Arbeiterschaft  rekratiren. 
In  vielen  Fällen  ist  nun  die  übermässige  industrielle  Betätigung 
schulpflichtiger  Kinder  gewiss  durch  die  bittere  Not  des  Lebens 
geboten,  um  den  kargen  Verdienst  der  Eltern  wenigstens  etwelcher- 
massen  zu  erhöhen;  aber  auch  die  gewissenlose  Ausbeutung  fühl- 
loser Eltern  ist  nicht  selten.  Für  beide  Arten  liefert  die  bereits 
an  andern)  Orte  erwähnte  Enquete  des  statistischen  Bureaus 
genügende  Anhaltspunkte.  Und  zwar  zeigt  sich  diese  Inanspruch- 
nahme der  Kinder  sofort  nach  beendigter  Schulzeit  bis  in  die  tiefe 
Nacht  hinein,  oft  bis  nach  Mitternacht,  und  zwar  sowohl  in  der 
Stickereiindustric  der  Ostschweiz  (Kantone  St.  Gallen,  Thurgau. 
Appenzell,  Züiich),  wo  die  Kinder  zum  Fädeln,  Spachteln  und 
Ausschneiden  verhalten  werden,  als  in  der  Strohindustrie  im 
Aargau,  mit  der  Kinderarbeit  des  Flechtens,  sodann  in  der  Fabri- 
kation von  Posamenterie-  und  Bandwaren  des  Kantons 
Baselland.  Der  gleiche  Misstand  lässt  sich  auch  konstatiren  in  der 
Zündhölzchenindustrie  des  Frutigcntales  im  Berner  Oberland 
und  beim  sogenannten  ..Hüte In"  im  Kanton  Obwalden.  über  das 
der  Berichterstatter,  Herr  Schulinspektor  Omlin.  im  Schulbericht 
l)ro  1892/93  und  1893/94  mit  allem  Freimut  folgendes  berichtet: 

Es  werden  riele  Schulkinder  in  der  freien  Zeit  für  die  dermalige  Haus- 
industrie fflr  das  ..Hütein"  von  den  Eltern  in  Anspruch  genommen,  oft  sogar 
bis  in  die  spätere  Nacht  hinein.  So  bleibt  dem  lebensfrohen  Kinde  keine 
Zeit  zur  Erholung  im  Freien  und  keine  Zeit  zum  Lernen  der  allfalligen 
Haasaufgaben  und  ermattet  und  mttde  und  yielleicht  mit  Furcht,  weil  das 
Kind  sich  nicht  Torbereiten  konnte,  kommt  es  in  die  Schule.  Die  Eltern 
sollten  sich  ein  Gewissen  daraus  machen,  schulpflichtige  Kinder  zu  dieser 
Arbeit  anzuhalten. 

\\ir  lassen  im  fernem  einige  Berichterstatter  selbst  sprechen, 
da  sich  ihre  Mitteilungen  durch  die  Frische  und  Unmittelbarkeit 
der  Anschauung  auszeichnen: 

Leider  sind  viele  Kinder  angehalten,  ihre  Freizeit  der  Aushiilfe  in  der 
Stickereiindustrie  —  Fädeln  —  zu  opfern.  Daraus  resultiren:  Absenzen, 
Xichtlösen  der  Angaben,  verminderte  Arbeit.slust  in  der  Schule.  (Aus  dem 
Kanton  St.  Gallen.) 

Die  einzige  Nahrung  in  mehreren  Familien  sind  Kaffee  und  Kartoffeln, 
und  sehen  die  Leute  daher  nicht  ans,  wie  es  auf  dem  Lande  der  Fall  sein 
srdlte.  Ebenfalls  sehr  gesundheitsschädlich  nnd  besonders  vielen  Kindern 
sehr  nachteilig  ist,  dass  sie  vor  und  nach  der  Schnle  zum  Fädeln  gebraucht 
werden,  sodass  sie  den  ganzen  Tag  in  mehr  oder  weniger  schlechter  Luft 
sitzen  müssen,  und  ein  weiterer  Cbelstand  ist,  dass  viele  Kinder  keine 
ordentlichen,  besonders  nicht  gelüfteten  Schlafzimmer  haben  und  dass  viele. 
Gross  und  Klein,  in  demselben  Zimmer  schlafen.  Die  Luft  und  das  Wasser 
werden  überhaupt,  trotzdem  beides  hier  vorzüglich  ist,  zu  wenig  zu  Nutze 
gezogen.    (Ans  dem  Kanton  St.  Gallen.) 

Wohl  die  Hälfte  der  hiesigen  Schulkinder  gehören  der  armem  nnd  wenig 
bemittelten  Klasse  an  nnd  müssen  neben  der  Schnle  zu  Hause  mit  Stroh- 

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;]4:  Jahrlnicli  des  l'ntemchtswesens  in  der  Schweiz. 

arbeitt'ii  ihre  Xahrniig  verdienen  helfen,  weslialb  man  anf  Hausaufgaben 
verzichten  muss  und  die  VorbereitunK  auf  die  Schule  oft  eine  sehr  mangel- 
hafte ist.'    (Aus  dem  Kanton  Aargau.) 

Durch  Unterstützung  würde  auch  hier  einem  Lehrer  oder  einer  Lehrerin 
die  schwierige  Stellung  erleichtert :  denn  Tatsache  ist,  dass  man  die  Kinder 
der  Schule  entzieht  so  viel  möglich,  um  sie  daheim  zur  Arbeit  anzuhalten. 
Zur  Verfertigung  von  Zttndhülzchenschachteln  müssen  viele  Kinder 
die  Zeit  zwischen  der  Schule  opfern,  um  einige  wenige  Franken  zu  ver- 
dienen. Hinter  dieser  mechanischen  Arbeit  können  sich  die  Kinder  weder 
geistig  noch  körperlich  richtig  entwickeln.  Ftlr  nichts  haben  sie  Interesse 
und  sind  abgestumpft  in  allem,  was  sich  anf  Lehre  und  Schule  bezieht.  Ich 
glaube  auch,  dass  bei  den  Kindern  Freude  und  Wille  zu  bemerken  wäre, 
wenn  ihnen  gerade  von  der  Schule  aus  etwas  zukommen  würde.  (Ans  dem 
Kanton  Bern.) 

Die  Eltern  vieler  Schüler  gehen  morgens  früh,  manchmal  schon  nm 
6  Uhr,  zur  Arbeit  in  Fabriken  etc.,  so  dass  bei  deren  Verlassen  die  Wohuung 
der  Kinder  noch  nicht  geheizt  ist,  und  die  Kinder  zur  kalten  Winterszeit 
darauf  angewiesen  sind,  das  warme  Schullokal  schon  lange  vor  Beginn  des 
Unterrichts  (l — 1  '.'•>  Stunden)  aufzusuchen.  Dasselbe  ist  jeweileu  aucli  der 
Fall  vor  Beginn  des  Nachmittagsunterrichts.    (Kanton  Zürich.) 

So  lange  anf  nnsern  Schulbänken  Kinder  armer  Fabrikarbeiter  sitzen, 
deren  blasse  Wangen  und  blaue  Augenringe  von  mangelhafter  Krnähnmg 
zeugen,  ohne  dass  wir  ihnen  helfen  können,  dürfen  wir  uns  mit  unsern 
humanitären  Einrichtungen  nicht  brüsten.  Für  solche  Kinder  muss  ein  Teil 
des  Unterrichtes  verloren  gehen.  (Aus  dem  Kanton  Zürich.  Baumwollen- 
und  Seidenindustrie.) 

In  einer  ganzen  Roilio  von  Fällen  ans  dem  Kanton  Zürich 
wird  mitgeteilt,  dass  von  Natur  gilt  beanlagte  Schüler  infolgf 
schlechter  Ernährung  und  mangelhafter  Bekleidung  anch  geistig 
so  herunterkamen,  dass  ein  schlaffes  und  zugleich  flatterhaftes 
>A'esen  überhand  nahm  und  die  Schüler  nach  und  nach  ganz  abge- 
stumpft wurden.  Ja,  in  einem  Falle,  wo  der  Lehrer  schon  seit 
einer  Reihe  von  Jahren  an  denselben  Schule  wirkt,  wird  von  dem- 
selben konstatirt,  dass  an  seinem  Orte,  wo  fast  ausschliesslich 
schlechtbezahlte  Fabrikarbeiter  wohnen,  ein  grosser  Prozentsatz 
der  Schüler  —  bis  2()o  „  —  die  von  der  Schule  geforderte  Arbeit 
nicht  leisten  können,  weil  sie  körperlich  und  geistig  nicht  gesund 
sind.  Und  gerade  das  Kranken  des  Geistes  ist  oft  auf  ungenügende 
Ernährung  und  Pflege  zurückzuführen. 

In  einigen  Landesteilen  betrachtet  man  es  als  grösstcu  ('bei- 
stand, dass  die  Schulkinder  unter  Darangabe  einer  halben  Stunde 
Schulzeit  ihren  Eltern  oder  Geschwistern  bei  grimmigster  Kälte 
das  Mittagessen  in  die  Fabrik  tragen  müssen,  wodurch  die  Mittags- 
zeit in  eine  wilde  Jagd  verwandelt  wird. 

Aus  einer  Gemeinde  des  Kantons  Solothurn  wird  lierichtet. 
dass  zirka  10  Kinder  täglich  in  das  eine  Stunde  entfernte  N.  das 
Mittagessen  zu  tragen  haben.  Von  11—1  Uhr  ist  aber  die  Zeit 
zu  kurz,  um  selbst  gehörig  zu  speisen,  und  so  kommen  denn  die 
Kinder  nachmittags  wieder  in  die  Schule,  nachdem  sie  bloss  ein 


Stück  Brot  auf  dem  ^^'ege  verzehrt  haben. 


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Die  Fürsorge  für  Nahmng  und  Eleiiluug  anuer  Schnlkiiidt-r.  Hö 

Aber  auch  in  den  rein  landwirtschaftlichen  Gegenden 
sind  in  der  bezeichneten  Kichtnng  Misständc  zu  konstatiren. 

Weit  schädlicher  als  schlechte  Ernährung  wirkt  hei  yielen  Kindern  die 
körperliche  Üheranstreugnng :  gibt  es  doch  ganz  schwach  entwickelte  Kinder, 
meistens  Knaben,  welche  am  Morgen  um  3  und  4  Uhr  (Sommer  n.  Winter) 
aufstehen  mlissen :  natürlich  sind  dies  meistens  Verdingkinder.  Wenn  dann 
noch  mangelhafte  Ernährnng  dazu  kommt,  so  ist  es  solch  armen  Kindern 
rein  unmöglich,  in  der  Schule  etwas  zn  leisten.    (Aus  dem  Kanton  Bern.) 

Ein  grosses  Hindernis  in  der  ungestörten  Entwicklung  vieler  Kinder  ist 
der  Umstand,  dass  dieselben  schon  sehr  frühe  zur  schwersten  Arbeit  heran- 
gezogen werden  müssen,  indem  sie  z.  B.  morgens  und  abends  gro.-ise  Strecken 
die  Milch  zur  Käserei  tragen  müssen.    (Kanton  Bern.) 

Diese  Beispiele  lassen  sich  noch  beliebig  vermehren  und  die 
ei-wähnten  Misstände  bestehen  tatsächlich  nicht  nur  sporadisch. 
Sie  zeigen  die  übrigens  bekannte  Tatsache,  dass  weite  Kreise 
unserer  Bevölkerung  insbesondere  in  Zeiten  industrieller  und  land- 
wirtschaftlicher Krisen  auf  eine  äusserst  bescheidene  Ernähnmgs- 
weise  angewiesen  sind,  trotzdem  in  den  letzten  Jahrzehnten  die 
Lebenshaltung  auch  fiir  jene  im  allgemeinen  gestiegen  ist. 

Wir  haben  uns  in  vorstehendem  darauf  beschränkt,  auf  zwei 
wesentliche  Ursachen  des  Elends,  auf  den  Alkohol  und  die  Miss- 
verhältnisse in  der  industriellen  und  landwirtschaftlichen  Produk- 
tion hinzuweisen  und  übergehen  eine  detaillirtere  Besprechung  der 
weitern  Ursachen  des  Pauperismus. 

Die  vorgeführten  Tatsachen  regen  zum  Denken  an  und  es 
ist  Pflicht  aller  Wohlgesinnten  und  vorab  auch  weitblickender 
Staatsmänner,  auf  Abstellung  dieser  Übel  nnd  Linderung  dos 
Loses  der  Enterbten  bedacht  zu  sein.  Die  Erreichung  dieses 
Zweckes  ist  durch  die  im  Wurfe  liegende  soziale  (resetzgebung 
angebahnt.  Hand  in  Hand  aber  mit  der  versuchten  materiellen 
Besserstellung  der  wirtschaftlich  Schwachen  muss  auch  eine  bessere 
geistige  Erziehung  und  Schulung  gehen.  Sie  ist  notwendig,  wenn 
der  Mensch  im  heutigen  erbannungslosen  wirtschaftlichen  Kon- 
kniTcnzkarapf  nicht  unterliegen  soll.  Sie  ist  aber  anch  notwendig, 
nm  in  vielen  Fällen  die  Familie  mit  ihrer  wahren  Zweckbestimmung 
wieder  auf  den  richtigen  Boden  zu  stellen  nnd  vorab  die  Frau 
und  Mutter  des  Hauses  derselben  wieder  zurückzugeben. 

Dafür  soll  nun  aber  auch  die  Frau  befähigt  werden,  einer 
Haushaltung  vorzustehen.  Wie  manche  Frau,  nnd  zwar  insbeson- 
dere aus  Arbeiter-  und  kleinbäuerlichen  Kreisen,  ist  dies  aber 
nicht  im  stände!  Es  fehlen  ihr  die  elementarsten  Kenntnisse  nnd 
Fertigkeiten  zur  Führung  einer  Haushaltung.  Und  das  ist  dann 
in  vielen  Ehen  der  Grund  zu  Zerwürfnissen,  Unfrieden,  Unglück 
und  Elend. 

Die  Gesellschaft  hat  daher  die  Pflicht,  hier  helfend  einzu- 
greifen vind  zu  versuchen,  die  erkannten  Übelstände  abzustellen. 
Es  war  ein  guter  Griff,  dass  die  Schweiz.  Bundesversammlung  die 


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36  Jahrbuch  des  riitemchtsweseus  in  der  Schweiz. 

Subventionirung  a'ou  Koch-  und  Haushaltnngsschulen  beschlossen. 
Es  bildet  dies  zusammen  mit  den  Bestrebungen  des  Bundes  zur 
Hebung  der  Produktivkraft  des  Volkes  durch  Förderung  der  indu- 
striellen, gewerblichen,  landwirtschaftlichen  und  kaufmännischen 
Berufsbildung  eine  Abrundung  der  im  Wurfe  liegenden  Sozial- 
gesetzgebung, der  Vorlagen  über  die  Unfall-  und  Krankenver- 
sicherung. 


III.  Die  bisherigen  Leistnngen  auf  dem  Gebiete  der  Fürsorge  för  Nabrang 
nnd  Kleidnng  armer  ScbnIUnder  zur  Winterszeit. 

(In  statistischer  Znsammenfassung.) 

Wir  haben  bei  dem  eingangs  angetretenen  Rundgang  durch 
die  Kantone  alle  diejenigen  Bestrebungen  mitgeteilt,  welche  uns 
auf  unsere  Anfragen  in  den  einzelnen  Kantonen  in  freundlichster 
Weise  zur  Vei-fugung  gestellt  worden  sind.  Es  dürfte  sich  nun 
wohl  noch  lohnen,  den  Versuch  einer  statistischen  Übersicht  über 
das  Gebiet  der  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schul- 
kinder zu  wagen. 

Es  ist  an  anderm  Orte  darauf  hingewiesen  worden,  dass  das 
eidg.  statistische  Bureau  sich  der  nicht  leichten  Aufgabe  unter- 
zogen hat,  die  Bestrebungen  auf  diesem  Gebiete  durch  eine  En- 
quete zu  konstatiren  und  zur  Darstellung  zu  bringen  i).  Das  ist 
mit  grossem  Geschick  geschehen  und  es  sind  die  bezüglichen  Er- 
gebnisse bereits  tabellarisch  verwertet  und  für  das  schweizerische 
statistische  Jahrbuch  pro  1895  nutzbar  gemacht  worden.  Wir  lassen 
die  von  der  genannten  Amtsstelle  angefertigte  Zusammenstellung 
in  einer  für  unsere  Zwecke  dienlichen  Übersicht  folgen  und  be- 
merken im  Anschluss,  dass  dieselbe  nicht  vollständig  sein  kann, 
da  dem  Bureau  das  Urmaterial  nicht  aus  allen  Gemeinden  zuge- 
gangen ist.  Immerhin  könnte  auch  durch  eine  ganz  ins  Einzelne 
gehende  Erhebung  das  Gesanitresultat  in  seinen  grossen  Zügen 
kaum  wesentlich  modifizirt  werden.  Es  macht  das  Material,  das 
bei  der  schweizerischen  Lehrerschaft  durch  direkte  Anfrage  erhoben 
worden,  in  seinem  Detail  dui-chaus  den  Eindruck  grosser  Zu- 
verlässigkeit und  Gewissenhaftigkeit  in  der  Ausfüllung  und  doku- 
mentirt  damit  eine  anerkennenswerte  statistische  Schulung  der 
Lehrerschaft. 


'}  Der  bezügliche  Fragebogen   findet  sich  in  AnInge  I  der  vorstehenden 
Arbeit  abgedruckt. 


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rie  Fürsorge  für  Xahning  und  Kleidung  armer  Schulkinder. 


37 


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88 


Jahrbnch  des  Uiiterriclitsweseus  in  der  Schweiz. 


n 


über  die  bezüglichen  Verhältnisse  auf  Grund  der  Erhebungen 
des  eidg.  statistischen  Bureaus  in  den  einzelnen  Bezirken  orien- 
tirt  die  Zusammenstellung  am  Schlüsse  dieser  einleitenden  Arbeit. 
Anlage  II.  —  Eine  kantonsweise  Aufzählung  der  (lemeindcn  gibt 
Anlage  III,  wie  sie  durch  die  Schulbehörden  auf  Grund  der  vor- 
läutigen  Ergebnisse  der  auf  die  Landesausstellung  in  (Tcnf  189(i 
zu  erstellenden  Schweizerischen  Schulstatistik  eihoben  woi-den  ist. 
Die  letztern  Ergebnisse  dürfen  wohl  als  ziemlich  vollständige  be- 
zeichnet werden  und  unterscheiden  sich  in  dem  Sinne  von  den 
Aufstellungen  des  eidg.  statistischen  Bureaus,  dass  sie  gegenüber 
letztern  eine  grössere  Anzahl  von  (xenieindon  angeben,  welche  in 
der  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder  etwas 
getan  haben. 

Zahl  der  Genielnden,  welche  im  Frühjahr  18A5  der  Fttrsor^  für  Nahrnnir 
und  Kleidung  in  Ihren  Schulen  Eingang  gewährt  hatten. ') 

(Xach  den  Aufzeichnungen  der  schweizerischen  Schulstatistik  fiir  die 
Landesausstellung  in  Gonf  1896.) 


Kitntnii 

Zürich    .  . 

Bern  .    .  . 

Luzern   .  . 

Uri     .    .  . 

.Schwyz  .  . 

Obwalden  . 

Xidwaldeii  . 

filaros    .  . 

Zns:    .    .  . 

Freiburg  . 

Solothurn  . 

Biiselstadt  . 

Baselland  . 


Nahrung  v.^. 

und  •^*" 

Kleidung  ■■"»« 

r)9  — 


Klei- 
dung 


470 
70 

16 
14 

H 

8 
53 
12 

1 
12 


—  1 

1 

1  1 

1  1 

6 


Kanton 

Schaffhausen  . 

Appenzell  A.-Rh 
,   Appenzell  I.-Rh 

St.  Gallen   .    . 

firanbiindeu     . 

Aargau  .    .    . 

Thurgati      .    . 

Tes.sin  .  .  . 
j  Waadt  .  .  . 
1  Wallis    .    .    . 

Neuenburg .  . 
!   Genf  .... 


Nahrung     ..  . 
und         - "" 
KI,-idung    ""'" 


Klei- 
dung 


1 
26 

7 
80 
32 
56 
10 

1 
50 
15 


—         fi 


15 


Total    um 


7        - 


35 


41 


Zu  diesen  Zusammenstellungen  sind  noch  folgende  Bemer- 
kungen zu  machen: 

«.  Mit  Bezug  auf  die  Fürsorge  für  Nahrung. 

1.  Die  dürftigen  Schulkinder  erhalten  in  den  Gemeinden,  wo 
die  Speisung  derselben  von  seite  der  Schule  eingeführt  ist.  in  dei' 
Regel  Milch  und  Brot,  an  vielen  Orten  auch  eine  kräftige  Suppe 
mit  Brot;  nur  einige  wenige  Gemeinden,  wie  beispielsweise  Genf 
gehen  noch  weiter,  verabreichen  ein  einfaches  Mittagessen  mit 
Suppe,  Fleisch,  Brot  und  Gemüse.  Nach  den  eingegangenen  Mit- 
teilungen dürften  sich  die  Kosten  per  Tag  und  Schulkind  auf  zirka 
15 — 20  ("ts.  belaufen.  In  einer  grössern  Anzahl  von  Gemeinden 
nun  besteht  die  Einrichtung,  dass  die  „Schulsuppen"  nicht  bloss  auf 

')  Die  Aufzählung  der  einzelnen  (Temeiuden  siehe  in  Anlage  III  am  Schlus.* 
dieses  Leitartikels. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidniig  armer  Schulkinder.  89 

die  Dürftigen  beschränkt  bleiben,  sondern  dass  sie  auch  andern  Schul- 
kindern gegen  ein  kleines  Entgelt  zur  Verfügung  stehen.  Dasselbe 
beträgt  per  Tag  5 — 10  Cts.  und  ermöglicht  es  vielen  Kindern,  die 
Wohltat  einer  guten  Verpflegung  von  seite  der  Schule  zu  geniessen, 
der  sie  sonst  nicht  teilhaft  werden  könnten,  da  die  Eltern  aus 
einem  gemssen  (iefühl  des  Stolzes  es  nicht  zugäben,  dass  ihre 
Kinder  unentgeltlich  gespeist  würden. 

2.  Nach  der  vorstehenden  Statistik  des  eidg.  statistischen  Bureau 
nimmt  eine  grosse  Zahl  von  Schülern  ihr  Mittagsmahl  in  der  Schule 
ein.  da  sie  über  Mittag  nicht  nach  Hause  gehen.  Nach  den  Be- 
richten der  Lehrer  ist  dasselbe  recht  oft  sowohl  an  Quantität  als  an 
Qualität  ungenügend,  sodass  von  einer  auch  nur  annähernd  ge- 
nügenden Ernährung  der  Schüler  nicht  gesprochen  werden  kann. 
(Gerade  für  diese  Schüler  auch  erweist  sich  die  Einrichtung  von 
,, Schulsuppen"  bezw.  die  Verabreichung  warmer  Nahrung  als 
durchaus  geboten.  Zwar  machen  es  sich  überall  wohldenkende  und 
besser  situirte  Private  zur  Pflicht,  Schülern  mittags  Freitisch  zu 
geAvähren.  Doch  genügt  diese  freiwillige  Liebestätigkeit  nicht, 
denn  sie  erstreckt  sich  doch  nur  auf  verhältnismässig  wenig  Schul- 
kinder; aber  sie  ist  doch  ein  freundliches  Zeichen  von  warmem 
Mitgefühl. 

3.  Die  Fürsorge  für  die  ..Schulsuppen"  ruht  beinahe  aus- 
schliesslich auf  den  Schultern  privater  Wohltätigkeit  und  es  ist  von 
den  Berichterstattern  oft  ausgesprochen  worden,  dass  es  so  bleiben 
möclite.  (lemeinde  und  Staat  sollten  aber  durch  Unterstützungen 
tatkräftig  eingreifen,  wo  die  freiwillige  Liebestätigkeit  nicht  aus- 
reicht. 

In  welchem  Umfange  dies  wenigstens  von  selten  der  Kantone 
geschieht,  darüber  orientiren  die  Berichte  der  Kantone  über  die 
Verwendung  der  zur  Bekämpfung  des  Alkoholisraus  bestimmten 
10"  0  ihrer  Einnahmen  aus  dem  Eeinertrage  des  Alkoholmonopols 
des  Jahres  1894 1). 

Wir  entnehmen  dem  Berichte  pro  1894  folgendes: 
y~  ■  1  .      !•  FUr  Speisung  von  Scliullcindern ;  Ferienkolonien. 

l.  An  den  Schukorstand  der  .'^tadt  Zürich  für 
Versorgung  von  Kindern  in  der  Erholnngs- 
station  auf  dem  Si-hwäbrig Fr.      95.  80 

'2.  An  die  Ferienljolonien  und  Milchljureu  Zürich       „    1483.  i)ü 

!i.  An  die  Ferienkolonie  Wädensweil    ....      ,,        80.  — 

4.  An  die  Ferienkolonien  u.  Milchkuren  Winter- 

thur (i-24.  — 

■1.  An  die  Ferienkolonie  Töss ,       197.  60 

Bern  :  Beiträge  für  Speisung  armer  .'Schulkinder  an  70  Gemeinden      „      7700.  — 
tf'allis :  Beiträge  an  16  Gemeinden  fiir  an  Schulkinder  ausgeteilte 
Xatnralverpflegung 3n8.  — 

Total     Fr.  10.539.30 
')  Bundesblatt  1895,  IV.,  475. 


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40  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

2.  Zur  Hebung  der  Volksernährung  und  fflr  Fördernng  der  Massigkeit. 

Bei-n:  Beiträge  an  Volksküchen,  Kaifee-  und  Speisehallen  etc.  .  .  Fr.  500»  • 
Uri:  An  die  Suppeuanstalten  der  Gemeinden  Schattdorf,  Isenthal, 

Wassen  (Meien),  Biirglen,  Flüeleu,  Altdorf ,  607 

Appenzell  A.-Rh. :  Beitrag  an  die  Huppenanstalt  Herisan     ....       .  "i.'iO 

St.  Gallen :  Beitrag  an  Suppenanstalten -  1(.HKI 

Thurgau:  Beitrag  an  vier  Snppenanstalten 3.3(t 

Genf:  An   die  Volksküchen  des  Bahnhofes,  dos  Päquis.   Malagnon, 

Eaux-Vives l(>2.'i 

Total     Fr.  8212 

Hiezu  wären  auch  noch  die  nicht  unerheblichen  Beiträge  zu 
rechnen,  welche  die  Kantone  aus  dem  Alkoholzehnt*!  zur  Unter- 
stützung von  KafFeehallen,  von  Koch-  und  Haushaltungsschulen 
und  -Kursen  ausgeben;  doch  beschränken  wir  uns  auf  diejenigen 
Veranstaltungen,  welche  auch  den  Schulkindern  zur  Verfügung 
stehen. 

4.  In  einigen  Kantonen  findet  sich  die  Fürsorge  für  die  Er- 
nährung der  dürftigen  Schulkinder  von  seite  der  Schule  aus  nw 
sehr  sporadisch,  trotzdem  das  Bedürfnis  offenbar  vorhanden  ist. 
Als  solche  Kantone  sind  zu  nennen :  Zürich,  Schwj'z,  Glarus,  Zug. 
Freiburg.  Solothurn,  Basellaud,  Schaffhausen,  Appenzell  A.-Rh.. 
Graubünden,  Aargau.  Thurgau,  Tessin,  Waadt,  Wallis.  Als  ge- 
meinsamer Grund  für  diesen  Mangel  kann  wohl  angenommen  wer- 
den, dass  sich  die  betreffenden  Kantone  der  Fürsorge  noch  nicht 
in  der  wttnschbar  intensiven  Weise  angenommen  haben.  In  jedem 
einzelnen  Fall  sprechen  dann  aber  wiedei-  besondere  Gründe  mit. 
die  den  konstatirten  Mangel  erklärlich  erscheinen  lassen:  in  ein- 
zehien  Kantonen  die  Unzulänglichkeit  der  zur  Verfügung  stehenden 
Mittel  der  Gemeinden  und  des  Staates,  anderwärts  eine  genügende 
Armengesetzgebuiig,  hie  und  da  auch  das  weniger  dringende  Be- 
dürfnis. 

Es  ist  aber  keine  Frage,  dass  nach  den  eingelaufenen  Be- 
richten in  allen  angeführten  Kantonen  noch  recht  viel  in  der  be- 
zeichneten Eichtung  zu  tun  übrig  bleibt.  Das  gilt  übrigens  zum 
Teil  auch  von  den  Kantonen,  welche  für  die  Ernährung  ihrer 
Schulkinder  eine  ausgebildetere  Füi-sorge  vorgesehen  haben. 

h.   Mit  Bezug  auf  die  Fürsorge  für  Kleidung. 

Die  Fürsorge  für  die  Bekleidung  armer  Schulkinder  ist  bei- 
nahe überall  zu  Haus.  Im  Sinne  derselben  wirken  Private,  frei- 
willige Armenvereine,  wohltätige  Frauenvereine  und  hie  und  da 
auch  (Gemeinden,  welche  ihie  Schulkinder  jeweilen  regelmässig 
durch  Weihnachtsbescherungen  erfreuen.  Hier  ist  es  ungemein 
schwer,  in  der  Verteilung  des  den  Kindern  Gebotenen  das  Zartgefühl 
vieler  Armen  nicht  zu  verletzen  und  es  liegt,  die  Gefahr  nahe, 
den  Unterschied  zAvischen  reich  und  arm  bereits  in  die  Schule 
hineinzutragen.    Denn   das   verwundet   manche   Kinderseele   tief. 


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Die  Fürsorge  für  Nahmng  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  41 

klingt  manchinal  bis  in  die  spätem  Jahre  nach  und  muss  daher 
um  jeden  Preis  vermieden  werden.  Doch  ein  mild  fühlendes  Herz 
wird  auch  da  den  rechten  Weg  zu  finden  vermögen. 

Ein  Vorschlag  ist  uns  auf  unscnn  Gang  durch  die  Kantone  überall 
begegnet :  es  möchten  von  selten  der  Schule  für  die  Schüler,  welche 
einen  weiten  Schulweg  haben,  und  für  solche,  welche  wegen  ungenü- 
gender Fus.sbekleidung  mit  nassen  Füssen  in  die  Schule  kommen, 
trockene  Strümpfe  und  wannes  Schuhwerk  (Filzi)antofFeln  oder 
besser  ,. Endefinken",  Litzenschuhe)  zm-  Verfügung  gehalten  wer- 
den, damit  die  Schüler  ihre  nasse  Fussbekleidung  wechseln  können. 
Eine  grosse  Anzahl  von  Gemeinden  sind  bereits  in  diesem  Sinne 
vorgegangen.  Die  meisten  Berichterstatter  rufen  energisch  einer 
Besserung  in  der  bezeichneten  Eichtung  und  weisen  darauf  hin. 
dass  die  gewünschten  Anschaffungen  die  Schulkasse  nur  wenig 
belasten  würden. 

Es  mögen  noch  einige  bezügliche  Wünsche  von  Lehrern  hier 
im  Wortlaut  Platz  finden. 

Die  meisten  Kinder  sollten  trockene  Kleider,  besonders  Schuhe  und 
Strümpfe  anlegen  können,  damit  sie  nicht  last  den  ganzen  Schultag  in 
nassen  Strümpfen  frieren.  Dies  ist  ein  grosser  Übelstand,  wodurch  die  Kinder 
oft  mit  Husten  und  Fieber  geplagt  werden. 

Seit  uns  Pantoifeln  zur  Verfügung  stehen,  haben  die  Schulversäumnisse 
abgenommen.  Der  gesnndheitliche  Znstand  ist  gehoben  worden,  können  doch 
die  nassen  kalten  Schuhe  durch  warme,  trockene  Fnssbekleidungen  ersetzt 
werden.  Die  Übel,  wie  Zahnweh.  Kopfschmerzen,  Husten  und  Halsschmerzen, 
denen  die  Kinder  im  Winter  häufig  unterworfen  sind,  haben  sich  merkbar 
Temiindert.    (Kanton  Bern.) 

Möge  auch  diese  Seite  der  Fürsorge  immer  weitere  Verbreitung 
finden. 


Wenn  wir  schliesslich  die  statistischen  Ergebnisse  in  ihrer 
Gesamtheit  betrachten,  so  kommen  wir  zu  folgenden  Schlüssen 
und  Anwendungen: 

Nach  den  Ergebnissen  des  vorliegenden  statistischen  Jahr- 
buches beträgt  die  Zahl  der  Primarschulen,  bezw.  -Schulgemeinden 
in  der  Schweiz  gegenwärtig  rund  3900.  die  Primarschülerschaft 
wird  mit  475,000  Schülern  ungefähr  richtig  geschätzt  sein.  Die 
Erhebungen  des  eidg.  statistischen  Bureaus  erstrecken  sich  anf 
rund  380,000  Schüler,  so  dass  ziemlich  genau  1,5  der  Primar- 
schüler  in  der  Schweiz  nicht  berücksichtigt  Avorden  ist.  Mit  Nahrung 
von  Seite  der  Schule  aus  sind  zirka  25,(X)0  Schüler  vei-sehen 
worden,  durch  Verabreichung  von  Kleidungsstücken  wurden  zirka 
30,000  Schüler  unterstützt.  Wenn  wir  nun  an  diesen  Zahlen,  die 
sich  aus  der  höhern  Schülerzahl  von  475,000  Schülern  (statt  380,000) 
ergebende  Korrektur  anbringen,  so  werden  wir  nicht  weit  fehl 
gehen,  wenn  wir  die  Zahl  der  von  seilen  der  Schule  mit  Xahrunü: 


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42  Jahrbuch  des  T'ntemchtswesienB  iii  der  Schweiz. 

Bedachten  auf  rund  iW.OOO.  der  mit  Kleidungsstücken  Beschenkten 
auf  135,000  —40,000  annehmen.  Nach  den  vorläufigen  Ergebnissen 
der  schweizerischen  Schulstatistik  pro  1895  hat  diese  Fürsorge  bis 
jetzt  in  rund  1100  Schulen,  bezw.  Schulgenieinden,  Eingang  ge- 
funden, d.  h.  von  den  zirka  3900  Primarschulen  bezw. 
Schulgemeinden  verabreichen  zirka  1100  (28%)  an  30.0(M) 
bis  40,000  oder  durchschnittlich  35,000  Schulkinder  (7— 8"  „ 
der  gesamten  Primarschülerzahl  der  Schweiz)  Nahrung 
oder  Kleidung,  oder  b-eides  zusammen. 

Es  darf  nämlich  nach  den  Ergebnissen  der  Enquete  ange- 
nommen werden,  dass  diejenigen  Schüler,  welche  von  seite  der 
Schule  Nahrung  erhalten,  kaum  leer  ausgehen  werden,  wenn  die 
Schulkinder  auch  mit  Kleidungsstücken  bedacht  werden. 

Die  obige  Zahl  von  30—40.000  Schulkindern  erschöpft  mm 
das  Bedürfnis  noch  lange  nicht,  denn  in  der  Enquete  des  eidg. 
statistischen  Bureaus  spricht  die  erdrückende  Mehrzahl  der  bericht- 
erstattenden Lehrer  aus  den  Gemeinden  ohne  das  Institut  der 
Schnlsuppen  oder  der  Fürsorge  für  Kleidung  den  lebhaften  "Wunsch 
aus,  es  möchte  die  Einführung  dieser  segensvollen  Institutionen 
nicht  mehr  lange  auf  sich  warten  lassen,  damit  man  armen  Schul- 
kindern helfen  könne.  Dieser  Ruf  nach  Hülfe  tönt  insbesondere 
aus  den  armen  Berggegenden,  die  wegen  äusserst  geringer  Mittel 
nicht  im  stände  sind,  von  sich  ans  etwas  zu  tun.  So  schreibt  ein 
Berichterstatter: 

Eine  rnterstützung  zur  gesnndlieitlichen  Ernährnng  ist  höchst  nötig.  Iiic 
(iemeinde  ist  arm:  sie  besitzt  die  Mittel  nicht  zur  radikalen  Abhülfe  der 
Notstände.  Wir  sind  hier  wie  die  armen  verschnpfteu  Spatzen.  Die  grossen 
Vaterlands-  und  Volksfreunde  vermögen  mit  ihrem  Seherblick  in  so  weit  ab- 
gelegenen, wilden  Berggegenden  das  Elend  nicht  zu  er.spähen.  Worte  von 
Liebe  und  Erbarmen  nützen  nichts,  wenn  Taten  fehlen.  '.\us  dem  Kantun 
liern.) 

Wir  dürfen  unbedenklich  behaupten,  dass  ein  Viertel  unserer  Schulkinder 
.schlecht  ernährt  werden.  Auch  mit  Bezug  auf  die  Lehrmittel  steht  es  noch 
ziemlich  schlimm.    (Aus  dem  Kanton  Zürich.) 

Seit  21  .laliren  Mitglied  der  Spendkommissiou  und  seit  3."i  Jakren  Lelirer, 
könnte  ich  keine  Bestrebung  besser  empfehlen,  welche  für  die  Hebung  des 
bernischen  Scliulwesens  mehr  gefruchtet  hätte,  als  die  vorerwähnte.  (Kanton 
Bera.) 

Eine  Unterstützung  armer  Schüler  durch  Nahrung  und  Kleidung  wäre 
hier  äusserst  notwendig.  Da  aber  die  Steuerkraft  bei  394  Seelen  wenig 
über  Fr.  5ö0,00()  versteuerbaren  Grundbesitzes  steht  und  die  (iemeinde 
durch  Steuern  ohnehin  schwer  belastet  ist  (örtliclie  Schultolle  2";oo  im  Durch- 
schnitt, neben  Gemeinde-  und  Staatssteuern),  war  os  derselben  rein  unmöglich, 
hierin  das  Nötige  vorzunehmen.  —  Möchten  Bun<l  und  Kantone  doch 
ja  bald  dazu  beitragen,  dass  den  vielen  schlecht  ernährten 
Kindern  bessere  Nahrung  geboten  werden  kann. 

Und  so  tönt  dieser  Ruf  hundertfach  aus  allen  Teilen  dei' 
Schweiz,  aus  Ost  und  West,  aus  Nord  und  Süd,  aus  föderalistischen 
und  zentraiistischen  Kreisen,  ans  den  katholischen  und  refornärten 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  anner  Schulkinder.  43 

Kantonen.  Nur  eine  verschwindend  kleine  Zalil  von  Bericht- 
erstattern ist  in  der  angenehmen  Lage,  zu  konstatiren,  dass  ein 
Bedürfnis  nicht  vorhanden  sei,  da  von  einer  eigentlichen  Dürftig- 
keit von  Schulkindern  nicht  gesprochen  werden  könne. 

\\ie  weit  die  vorstehende  Zahl  von  35,000  Schulkindern  zu 
erhöhen  wäre,  wagen  wir  nicht  in  verlässlicher  Weise  zu  bestimmen ; 
wir  glauben  aber,  dass  mit  einer  Zahl  von  50.000  dürftigen 
Schülern,  für  die  Unterstützung  in  dem  angedeuteten  Sinne  von 
nöten  wäre,  nicht  zu  hoch  gegriffen  wäre.  Übrigens  tun  Zahlen 
ja  selbst  nichts  zur  Sache;  es  genügt  zu  konstatiren,  dass  auf 
diesem  Gebiete  noch  vieles  getan  werden  muss,  und  dass  für  die 
Liebestätigkeit  aller  Kinder-  und  Schulfreunde  noch  ein  weites 
Feld  der  Bebauung  harrt. 

Es  wird  schliesslich  nicht  ohne  etwelches  Intei'esse  sein,  uns 
einen  Begriff  zu  verschaffen  über  die  Höhe  der  Ausgaben,  welche 
eine  grössere,  allgemeine  Verbreitung  der  Fürsorge  für  bessere 
Eniährung  der  Schulkinder  zur  Folge  hätte.  Wir  haben  oben 
als  Zahl  der  dürftigen  Schüler,  an  welche  von  seite  der  Schule 
aus  wenigstens  einmal  per  Tag  bessere  Nahrung  verabreicht 
werden  sollte,  auf  50.000  geschätzt,  d.  h.  auf  rund  10  "/o  der 
gesamten  Schülerschaft  der  Volksschule.  Wenn  nun  für  den 
Winter  —  während  zirka  4  Monaten  (Dezember  bis  März  inkl.)  — 
und  per  Kind  durchschnittlich  100  Vorpflegungstage  angenommen 
werden,  so  ergibt  sich  für  die  50,000  Schüler  eine  (jesamtzahl 
von  5,000,000  Verpllegungstagen.  Die  Kosten  zu  20  Cts.  per 
Tag  und  Schüler  angesetzt,  ergeben  eine  notwendige  Gesamt- 
ausgabe für  die  Schweiz  von  Fr.  1,000,000.  Der  Bund  könnte 
somit  mit  einigen  hunderttausend  Franken,  die  er  für  die  Unter- 
stützung armer  Schulkinder  auswerfen  würde,  viel  Segen  stiften. 
Es  dürften  unseres  Erachtens  auch  eine  grössere  Anzahl  von 
Kantonen  beispielsweise  den  Alkoholzehntel  noch  stärker  für  die 
Ernährung  der  Schulkinder  in  Anspruch  nehmen,  als  es  bis  anhin 
geschehen  ist.  Es  bliebe  auch  dann  der  privaten  Wohltätigkeit 
noch  genug  zu  tun  übrig.  —  Wir  möchten  diese  Berechnung  selbst- 
verständlich als  blossen  Versuch  betiachtct  wissen,  der  aus  dem 
Bedürfnis  hervorgegangen  ist,  sich  über  die  finanzielle  Tragweite 
einer  eventuellen  Beteiligung  des  Bundes  an  den  Ausgaben  für 
die  Fürsorge  wenigstens  etwelchermassen  Klarheit  zu  verschaffen. 

Wir  verziehten  darauf,  diesen  rechnungsmässigen  Versuch  auch 
auf  das  Gebiet  der  Fürsorge  für  die  Bekleidung  der  Schulkinder 
auszudehnen,  da  uns  hiezu  eine  irgendAvie  verlässliche  Grundlage 
nicht  zur  Verfügung  steht. 


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44  Jahrbuch  des  rnterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

lY.  Welches  sind  die  Erfahrungen,  welche  man  mit  der  Fnrsorge  (nr  Nahnui^ 
und  Kleidung  der  Schnlkinder  bereits  gemacht  hat? 

Darüber  sprechen  sich  nun  die  Berichte  mit  voller  Einstimmig- 
keit nur  lobend  aus,  soweit  es  den  Einfluss  der  Fürsorge  auf  die 
Schulkinder  selbst  anbetrifft.  Der  Zweck,  den  man  durch  die-se 
Institutionen  erreichen  will,  nämlich  einen  regelmässigem  Schul- 
besuch herbeizuführen,  die  Kiudei-,  indem  man  sie  vor  Hunger 
schützt,  fähig  zu  macheu,  dem  Unterricht  zu  folgen,  die  Belehi-ung 
aufzunehmen  und  ihren  tTesundheitszustand  zu  üeben,  ist  erreicht 
worden. 

So  wird  durch  die  befragten  Lehrer  durchweg  konstatirt,  da.'^s 
der  Schulbesuch  regelmässiger  geworden  sei,  bezw.  dass  die  Absenzen 
abgenommen  haben.  Auch  die  Besserung  des  körperlichen  Be- 
findens lasse  sich  mit  Sicherheit  konstsitiren,  und  eine  erhöhte 
Aufmerksamkeit  und  Lebendigkeit.  Aus  ängstlichen,  misstimmten, 
unzutranlichen,  schwachen,  Icränklichen,  trägen  Kindern  werden 
frische,  lebensfrohe  Schüler,  die  mit  Interesse  dem  Schuluntei-richt 
folgen.  Dass  damit  auch  der  Schulerfolg  ein  besserer  werden 
muss,  ist  naheliegend. 

Aus   der  grossen  Zahl  bezüglicher  erfreulicher  Mitteilungen 

geben  wir  einige  wörtlich  wieder: 

Nie  ist  der  Schulbesuch  von  seite  der  unterstützten  Kinder  fleissiger, 
als  gerade  zu  der  Zeit,  da  ihnen  Nahrung  und  Kleidung  verabreicht  wird. 
In  der  kurzen  Zeit  der  Unterstützung  bemerkt  man,  dass  die  Gesichtchen 
der  Kleinen  blühender  werden,  auch  die  Aufmerksamkeit  wird  dadurch  günstig 
beeinflnsst.    (Kanton  Lnzern.) 

Wenn  auch  das  humane  Werk  der  Versorgung  armer  Schüler  hier  erst 
in  seinen  Anfängen  steht,  so  ist  es  jetzt  schon  leicht,  seinen  Segensspuren 
zu  folgen.  Kinder,  sonst  mutlos,  aller  Freude  am  Spiele  ihrer  glücklicheren 
Mitschüler  bar,  im  Unterricht  dumpf  hinbrüteud,  schlürfen  ans  dem  ihnen 
geltenden  Liebeswerk  einen  Osterhauch  zum  Heil  der  Schule,  der  Familie 
lind  der  Menschheit.  Wirklich  ein  dankbarer  Beruf,  die  darbenden  Kleinen 
zu  speisen  und  zu  kleiden. 

Dass  der  fleissige  Schulbesuch  durch  das,  was  für  die  armen  Kinder 
getan  wird,  befördert  wird,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Von  diesem  Gesichte- 
punkte aus  betrachtet,  erscheint  mir  jede  Unterstützung  an  Nahrung  nnd 
Kleidung  für  wünschenswert,  die  ans  christlicher  Wohltätigkeit  hervorgeht. 
Ob  wir  aber  durch  tägliche  Speisung  der  meisten  Schulkinder  auf  «ffentliche 
Kosten  nicht  zu  sehr  in  den  Staatssozialiamus  ablenken  würden,  ist  eine 
andere  Frage.    (Ans  dem  Kauton  Uri.) 

Die  Fürsorge  hat  einen  grossen  erzieherischen  Wert.  Sie  trägt  nicht 
wenig  dazu  bei,  in  den  Kindern  Lust  und  Freude  am  Unterricht  zu  wecken. 
Zwei  Knaben  hatte  ich  persünlich  unterstützt,  da  sie  bei  Hause  zu  wenig 
Nahrung  erhielten.  Seitdem  habe  ich  nun  aus  den  wildesten  und  moralisch 
heruntergekommenen  Knaben  die  anhilusflichsteu  Schüler  erhalten.  (Kanton 
Zürich.) 

An  einem  zwöl^ährigen  Mädchen  und  noch  in  viel  grösserem  Mas^e  an 
einem  siebenjährigen  Knaben  habe  ich  erfahren,  wie  bei  Mangel  an  Nahrang 


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Die  Fürsorge  fdr  Xahrnng  und  Kleidnng  aniier  Schnlkiiuler.  45 

und  Unregelmässigkeit  mit  dem  Körper  der  Geist  enuattet.  Pas  Mädchen 
erhält  morgens,  der  Knabe  auch  noch  nachmittags  Milch  und  Brot.  Dieser, 
kGiperlich  und  geistig  gut  beanlagt,  hat  seitdem  nicht  nur  ein  viel  kräftigeres 
Aussehen;  seine  geistigen  und  sittlichen  Kräfte  haben  erfreulich  zugenommen. 
(Kanton  Zürich.) 

So  erfreuliche  Erfolge  mit  Bezug  auf  die  Schulkinder  zu 
verzeichnen  sind,  so  wenig  ermutigend  sind  leider  die  Erfahiuiigen, 
die  man  gelegentlich  mit  den  Eltern  der  unterstützten  Kinder 
macht.  Hie  und  da  vernachlässigen  Familienväter  infoljre  der 
von  der  öffentlichen  Mildtätigkeit  übernommenen  Emähruug  der 
Kinder  ihre  Pflichten  der  Familie  gegenüber.  In  diesem  Sinne 
sprechen  sich  vei"schiedene  Berichte  aus: 

J'ai  toujoars  constatä  que  les  secours  en  natnre  out  eu.  chez  nouü,  une 
henrense  influence  sur  les  enfants  sous  le  rapport  de  la  fr^qnentatiun  et  de 
la  sant«  snrtout ;  mais  certains  parents  y  trouvent  un  moyen  conimode  pour 
se  soastraire  k  lenr  obligations  et  constituent  uue  classe  de  pauvres  int€- 
ress^s.  Lenr  ötroitesse  d'esprit  les  porte  ä  consid^rer  finalement  cette  inter- 
Tention  comme  obligatoire.  Nonobstant,  cette  opuvre  doit  etre  poursuivie  et 
organis^e  de  maniere  k  lui  faire  prodnire  le  plus  d'heureux  fruits  et  eu 
cousiderant  que  dans  ce  monde  il  est  difficile  de  trouver  des  champs  de  bl6 
Sans  quelques  tiges  d'ivraie.    (Kanton  Bern.) 

Wird  von  der  Schule  aus  in  der  bezeichneten  Richtung  nachgeholfen, 
so  kann  Lust  und  Liebe  zum  Schulbesuche  geweckt  und  geiTirdert  werden. 
Jedoch  muss  es  in  weiser  Art  geschehen,  weil  mit  solcher  rnterstiitznng 
leicht  die  Bequemlichkeit  sorgloser  Faniilienvorstände  gepüeort  wird  oder 
undankbare  Zudringlichkeit  sich  breit  machen  kann. 

Die  Unterstützungen  in  frühem  Wintern  haben  mit  Ausnahme  des  Schul- 
besuchs keine  besonders  gUnstisren  Kesultate  zu  Tage  gefordert ;  im  Gegen- 
teil nahm  Begehrlichkeit  und  Undank  zn. 

Mit  w^enigen  Ausnahmen  findet  die  Versorgung  dankbare  Aufnahme  von 
Seite  der  Eltern  und  der  Kinder.  Leider  wächst  aber  die  Begehrlichkeit 
nebenher  und  veranlasst  Rückweisung  von  Kindern,  deren  Eltern  über  eigenes 
Dach  oder  schönen  regelmässigen  Verdienst  verfügen,  eine  Mahnung,  die 
öffentliche  Wohltätigkeit  da  einsetzen  zn  lassen,  wo  sie  wirklich  notwendig  ist. 
(Kanton  Bern.) 

Von  Dankbarkeit  keine  Spur;  hingegen  für  das  leibliche  Wohlbefinden 
der  Kinder  unstreitig  von  guter  Wirkung. 

Anderseits  wird  von  selten  der  berichterstattenden  Lehrer 
auch  geklagt,  dass  ein  an  und  für  sich  bis  zu  einem  gewissen 
Grade  berechtigter  Stolz  viele  Eltern  zurückhalte,  ihren  Kindern 
den  Segen  der  Fürsorge  für  Nahning  und  Kleidung  zukommen  zu 
lassen,  trotzdem  es  eine  wahre  Wohltat  für  dieselben  wäre.  Es 
ist  dies  eine  Mahnung  an  die  die  Austeilung  überwachenden 
Kreise,  mit  allem  Zartgefühl  bei  ihrem  Liebeswerk  vorzugehen, 
dass  nicht  verschämte  Armut  hungert  und  leer  ausgeht,  während 
die  Zudringlichkeit  sich  sättigt. 

Wir  geben  einigen  bezüglichen  Mitteilungen  nachstehend  Raum: 

II  est  bien  Evident  qu'il  y  a  des  besoins  caches,  et  dont  les  pauvres 
enfants  ne  se  plaignent  pas,  mais  que  nous  remarquons  sur  les  figures  päles, 
tirant  snr  le  jaune,  de  quelques  enfants.  Les  parents  de  ces  enfants  sont 
gen^ralement  de  pauvres  fermiers  chasses  par  la  misire  du  plateau  beruois. 


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46  Jahrbuch  des  rnterrichtsweseus  in  der  Schweiz. 

Leider  ^rassirt  hier  auch  der  leidige  Bettelstolz,  sodass  lauge  nicht  alle 
Kinder,  die  es  bitter  nötig  hätten,  die  Unterstützung  akzeptiren.  Viele  Kinder 
würden  die  gebotene  Suppe  mit  Freuden  geniessen,  aber  sie  dürfen  ihrer 
Eltern  wegen  nicht. 

Arme  Schnlkinder  unterstützen  können  wir  hier  nicht,  weil  die  be- 
treffenden Eltern  eben  nicht  arm  sein  wollen,  nicht  begreifen  wollen,  da.•^^ 
ansschliesslicbe  Kartolfelnahning  mit  vielem  himmelblauem  Kaifee  und  wenig 
Brot  eine  nngenflgende  Nahrung  ist  .  .  .  Der  Bettelstolz,  der  oft  schon  im 
Kindergemüt  genährt  wird,  macht  die  Ausführung  für  unsere  Ortschaft  un- 
möglich. 

Die  Fürsorge  insbesondere  für  die  Bekleidung  ai-mer  Schul- 
kinder rauss  daher  nach  Möglichkeit  so  vor  sich  gehen,  dass  .sie 
ohne  irgend  welches  Mitwissen  der  Mitschüler  geschieht  und  somit 
für  die  Bedachten  nichts  Beschämendes  hat,  die  moralische  Ent- 
wicklung fördert  und  daher  auch  in  intellektueller  Beziehung  nur 
förderlich  sein  wird. 


Sehlussbemerkungen. 


Die  Fürsorge  erstreckt  sich  naturgemäss  auf  die  Schüler  der 
Volksschulen,  d.  h.  für  unsere  schweizerischen  Verhältnisse  auf 
die  Kinder  vom  (J. — 14.  oder  15.  Altersjahr.  Von  Schülern  der 
Mittelschulen  wird  dieselbe  kaum  oder  nur  sehr  sporadisch  in 
Anspruch  genommen.  Unter  den  Schülern  der  Volksschule  soll  sie 
beschränkt  sein  auf  die  Armen,  die  zu  Hause  nicht  genügend 
ernährt  werden  können,  und  sodann  in  zweiter  Linie  auf  solche 
Schüler,  die  z.  B.  zur  Mittagszeit  wegen  zu  weitem  Schulweg  nicht 
zu  Hause  speisen  können  und  endlich  auf  solche  Schüler,  deren 
Eltcni  sich  darum  bewerben,  ohne  dass  einer  der  zwei  angeführten 
Gründe  zutrifft.  Während  für  die  Kinder  der  ersten  Kategorie  die 
volle  unentgeltliche  Verabreichung  unbedingtes  Erfordeniis 
ist.  stellt  sich  die  Frage  in  den  beiden  letztern  Fällen  anders 
und  es  dürfte  sich  empfehlen,  von  den  Genannten  ein  grösseres 
oder  geringeres  Entgelt  für  die  von  der  Schule  erhaltene  Nahrung 
zu  erheben. 

Diese  Fürsorge  soll  im  wesentlichen  eine  Domäne  privater 
Wohltätigkeit  bleiben;  das  bedeutet  aber  für  Staat  (Bund  und 
Kantone)  und  (Temeinden  nicht,  dass  sie  sich  um  die  Frage  über- 
haupt nicht  zu  bekümmern  haben;  im  Gegenteil.    Doch  soll  sich 


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Die  Fürsorge  für  Xahmng  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  47 

ilue  Mitwirkung  darauf  beschränken,  ilborall  nur  da  mit  ihren 
Mitteln  einzuspringen,  wo  arme,  mit  Steuern  gedrückte  (Gemeinden 
nicht  im  stände  sind,  dem  Bedürfiiis  zu  genügen.  \Va.s  die  Behörden 
hier  tun,  das  bringt  in  nationalökonomisclier,  sozialer  und  ethischer 
Beziehung  reichliche  Zinsen. 

Möchte  doch  in  jeder  Gemeinde  der  grosse  Wert  einer  rationellen 
Kinderpflege  eingesehen  werden!  Man  erhalte  bei  den  armen 
Kindern  den  Lebensmut  aufrecht,  man  unterstütze  sie  derart,  dass 
der  Hausbettel  überflüssig  wird  und  verboten  werden  kann  und 
man  wird  später  weniger  Bettler  und  Tagediebe  finden.  Man  gebe 
den  Armen  das  zu  ihi-em  Leben  Notwendige  in  einer  Weise,  dass 
es  nicht  als  direktes  Almosen  aufgefasst  wird  und  mau  wird  die 
Wurzel  des  Anarchismus  zerstören. 

\\' eitere  Nutzanwendungen  haben  wir  bereits  oben  gelegentlich 
der  Besprechung  der  a.  a.  0.  zitirten  Enquete  gezogen  und  wir 
können  hier  einfach  darauf  veiweisen. 

Damit  sind  wir  am  Schluss  unserer  Sammlung  von  Materialien 
für  die  vorwürfige  Frage  angelangt.  Um  vollständig  zu  sein,  hätten 
wir  auch  noch  der  Ferienkolonien  i)  zu  gedenken,  wo  die 
Kinder  aus  den  dumpfigen  Städten  und  grössern  industriellen  Ort- 
schaften in  Gottes  freie  Natur  hinausgeführt  werden  und  ihre 
Ferien  bei  reichlicher  Nahrung  auf  einem  Berge  verbringen,  um 
nachher  eifrischt  an  Leib  und  Seele  wieder  zur  Schularbeit  zurück- 
zukehren. Es  wäre  zu  gedenken  der  F  e  r  i  e  n  m  i  1  c  h  k  u  r  e  n  i)  in 
den  Städten,  wo  die  zurückbleibenden  Kinder  von  der  Schule  aus 
täglich  1^2  mal  reichlich  Milch  und  Brot  erhalten:  im  fernem 
dürfen  hier  nicht  unerwähnt  bleiben  die  Kinderhorte  (classes 
gardiennes).  welche  die  schulpflichtigen  Kinder,  deren  Elteni  tags- 
über von  zu  Hause  weg  sind,  in  ihrer  freien  Zeit  zu  nützlicher 
Arbeit  und  frohem  Spiel  besammeln  und  sie  speisen. 

Es  ging  nicht  anders  an,  als  auf  die  schweren  Misstände  in 
nnsenn  sozialen  Leben  und  damit  auf  die  Notwendigkeit  der  Abhülfe 
hinzuweisen.  Es  darf  aber  auch  mit  herzlicher  Freude  konstatirt 
werden,  dass  die  werktätige  Nächstenliebe  nimmer  rastet  und  am 
Werke  ist.  um  milden  Balsam  auf  die  \\'unden  zu  träufeln  und  das 

')  In  vorzüglicher  Weise  i.'t  diese  Frage  in  der  Schweiz,  statistischen  Zeit- 
schrift 1893,  pag.  473—489.  in  einer  Arbeit  „Die  Ferienkolonien  in  der  Schweiz 
in  den  ersten  15  .Tahren  ihrer  Entwicklung"  (1876 — 1890)  von  Pfr.  K.  Marthaler 
in  Bern  behandelt  worden.    Es  kann  daher  hierauf  verwiesen  werden. 


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48  Jahrbuch  des  Unterrichtsweseus  in  «ler  Schweiz. 

Los  der  Enterbten  immer  menschenwürdiger  zu  gestalten.  Das 
ist  die  schönste  Aufgabe  edeln  Menschentums  und  der  höchsten 
Ansti-engungeu  aller  Edeln  wert. 

Möchte  jeder,  der  von  den  vorliegenden  Tatsachen  Notiz 
nimmt,  sich  bewusst  werden,  welch  hohe  Mission  die  Fürsorge  für 
die  leidende  Kinderwelt  zu  erfüllen  hat  und  welche  Wichtigkeit 
ihr  für  Gemeinde  und  Staat  zukommt,  ürum  soll  sie  überall  da. 
wo  sie  sich  als  notwendig  erweist,  mit  allen  Mitteln  und  Kräften 
gefördert  werden. 

„Kettet  das  Kind,  beseitigt  das  Elend,  unter  dessen  Folgen 
es  physisch  und  moralisch  zu  Grunde  geht  und  ein  gesunderes, 
kräftigeres  und  besseres  Geschlecht  wird  diese  Arbeit  lohnen  i)-" 

Und  indem  Ihr  das  tut,  handelt  Ihr  im  Sinne  und  Geiste  des 
grossen  Menschenfreundes  Heiniich  Pestalozzi,  dessen  Gedächtnis 
wir  an  seinem  150.  Geburtstag  am  12.  Januar  1896  feiern.  Das 
„Pestalozzijahr-'  1896  möge  für  unsere  bedürftigen  Schulkinder  für 
alle  Zeiten  ein  Jahr  des  Segens  sein! 

')  Vergl.  die  Speisung  armer  Schulkinder  (les  soupes  scolaires)  von  P.  Cfsar, 
flbersetzt  von  Agnes  Binmenfeld,  Berlin  1892,  Verlag  von  Emil  Apolant. 


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Anlage  I. 


Fragebogen  des  eidg.  statistischen  Bareans 

an  die 

Tit  Lehrersehaft  der  schweizerischen  Primarschulen. 


1.  Primarschule  in Amtsbezirk 

2.  Zahl  der  Schiller  und  Schülerinnen  am  Anfang  des  Jahres  1895: 

3.  DnrchBchnittliche  Zahl  der  Kinder  per  Klasse: 

4.  Die  g^össte  Entfernung  vom  Wohnorte  der  Schulkinder  bis  zur  Schule  be- 
trägt: km  ...  .  oder  Wegstnnden  .... 

5.  Anzahl  der  Schüler,  welche  vom   elterlichen  Hause  bis  zur  Schule  über 
1  Wegstunde  zurückzulegen  haben:  .... 

6.  Anzahl  der  Schüler,  welche  vom  elterlichen  Hause  bis  zur  Schule  über  '/s, 
aber  unter  1  Wegstunde  zurückzulegen  haben:  .... 

7.  Befinden  sich  in  Ihrem  Schulbezirke  Wege  (speziell  im  Winter),  welche  für 
Kinder  schwer  gangbar  sind: 

8.  Wie  viele  Kinder  versäumen  zeitweise  diesen  Winter  die  Schule  infolge  der 
Witterung  und  wegen  der  Ungangbarkeit  der  Wege?  .... 

9.  Wie  viele  Kinder  versäumen  zeitweise  diesen  Winter  die  Schule  wegen 
mangelhafter  Bekleidung?  .... 

10.  Wie  viele  Kinder  versäumen  zeitweise  diesen  Winter  die  Schule  wegen 
Krankheit,  die  man  der  mangelhaften  Ernährung  und  Pflege  zuschreiben 


11.  Ist  bei  Ihnen  die  Einrichtung  getroffen,  dass  bei  schlechter  Witterung  weit 
entfernt  wohnende  Kinder  über  Mittag  in  der  Schule  bleiben  können?  .... 

Wenn  ja, 
o.  Wie  viele  Kinder  benutzen  diese  Gelegenheit  in  gegenwärtiger  Zeit '!.... 

b.  Welche  Lokalität  wird  den  Kindern  zum  Mittagsmahl  angewiesen  ?  .  .  .  . 

c.  Aus  was  besteht  der  Hauptsache  nach  das  Mittagsmahl,  das  den  Kindern 
vou  Hause  aus  mitgegeben  wird  ? 

d.  Wieviele  Kinder  bringen  ungenügende  Nahrung  von  Hause  mit? 

12.  Besteht  in   Ihrer   Ortschaft   eine  Volksküche,   in   welcher  die   Kinder   zu 
Mittag  speisen  können?  .... 

Wie  viele  benutzen  dieselbe?  .... 

13.  Ist  in  Ihrer  Schule  Vorsorge  getroffen,   den  armen  Kindern  Speisen  unent- 
geltlich zn  verabfolgen?  .... 

Wenn  ja, 
a.  Werden  dieselben  das  ganze  Jahr  hindurch   oder  nur  im  Winter  ver- 
abfolgt? .... 

6.  Ans  was  besteht  diese  Verpflegung? 

c.  Wie  viele  Kinder  werden  diesen  Winter  so  verpflegt? 

4 


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^■iTy"'^*VT  *  V  r« " 


50  Jahrbuch  des  rnterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

14.  Werden  ärmere  Kinder  von  Privatfamilien  zu  Ti.scbe  geladen?  ....  Wie 
yiele  Kinder?  .... 

15.  Ist  in  Ihrer  Schule  Vorsorge  getroffen,  die  armen  Kinder  mit  Kleidnnars- 
stücken  zu  versehen?  .... 

Wenn  ja, 

a.  Welche  Kleidungsstücke  werden  verabfolgt  und  in  welcher  Jahreszeit 
vornehmlich? 

b.  Wie  viele  Kinder  erhielten  diesen  Winter  eine  derartige  Unterstützung?  . . . 

16.  Von  wem  und  auf  welche  Weise  werden  die  notwendigen  finanziellen  Mittel 
für  die  Speisung  nnd  Bekleidung  der  armen  Kinder  bestritten  (Gemeinde- 
behörde, Lokalfonds,  Kollekten,  wohltätige  6e8ellschaft«n,  einzelne  Pri- 
vate etc.)? 

CWenn  in  Bezug  auf  Fi-age  Iß  uedruckte  Berichte  vorhanden  sein  aoUten, 
möchten  irir  hößich  um  Zusendung  der  letzten  ä — 3  derselben  gebeten  haben.j 

17.  Bemerken  Sie,  dass  durch  die  Verabfolgnng  von  Speisen  und  Bekleidung 
die  Schul  versau  mnisse  abnehmen?  —  Bemerken  Sic  des  ferneren, 
dass  diese  Art  der  Unterstützung  auf  den  gesundheitlichen  Znstand 
der  Kinder,  ebenso  auf  eine  erhöhte  Achtsamkeit  der  Schüler 
während  des  Unterrichts,  ja  sogar  auf  die  intellektuelle  Ent- 
wicklung der  Kinder  eine  günstige  Wirkung  ausübt?  Über  diese  vier 
Punkte  bitten  wir  Sie,  uns  Ihre  Ansicht  zu  äussern.  Im  Falle  in  Ihrer 
Schule  keine  Nahrung  und  keine  Kleidung  verabfolgt  werden,  erachten  Sie 
es  von  diesem  Standpunkte  aus  als  wünschenswert,  dass  eine  solche  Unter- 
Stützung  stattfände? 

18.  Weitere  diesbezügliche  Bemerkungen  des  Berichterstatters: 


Für  die  Primarschule: 
Der  Berichterstatter:  , 
den 1895. 


Ist  in  Ihrer  Schule  eine  Schulsparkasse  eingeführt? 


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Anlage  II. 


Übersicht  nach  Kantonen  und  Bezirken 

über  die 

1  Naliriiiig  il  Kletag  nr  MnWer  in  1er  ScH 

im  Winter  1894/95. 


(Nach  der  zu  Anfang  des  Jahres  1395  vom  eidg.  statistischen  Bureau  in  Bern 
veranstalteten  bezüglichen  Enquete.) 


Zahl 

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Schüler 

Schulwege 

Schglea 

Anzahl 

der 

Kinder, 

welclu' 

InentjeHl. 
Verabfülj. 
Ton  Speisen  | 
durtdi  diel 

Zahl 

der 

Bekleidung  der  Kinder  || 

Anzaiil  der 
SehSler  mit 

ohne  1  mit 
Kinriclitnng 

Schi 

in  w* 
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Anzahl 
der  auf 

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Schüler- 
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1895 

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Einnalinie 

des 
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Kinder 

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Kinder  | 

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15 

353 

Horareii .     . 

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448 

Meilen   .     . 

2101 

— 

10 

11       8i 

204 

—       7 

175 

4 

15 

431 

Pfäffikon    . 

2174 

3 

48 

24     18 

258 

-'      5 

117 

23 

19 

191 

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8 

,     218 

Aarwangeu 

5182 

— 

149 

51     23 

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17 

11 

i     847 

Bern      .     . 

10194 

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1613 

1      40 

2223 

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i  Biel  .     .     . 

2877 

— 

23 

2       4 

138 

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1 

5 

194 

Büren     .     . 

2246 



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12       4 

42 

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14 

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Burgdorf    . 

4199 

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200 

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14 

12 

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Courtelnry 

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80 

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409 

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4S4 

16 

11 

174 

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2296 

20 

134 

121     16 

143 

2|      1 

160 

24 

4 

231 

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52 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


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2 

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Franches-HdttgiM 

1843 

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3 

21 

520 

2 

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17 

7   ' 

77 

Fraubrnnnen  .    . 

2293 

. 

40 

18 

8 

154 



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196 

20 

6 

317 

Frutigen    .     .     . 

2100 

87 

205 

13 

16 

225 

— 

18 

289 

16 

13 

288 

Interlaken      .     . 

4375 

12 

148 

27 

10 

111 

-,  16 

500 

20      17  ' 

757 

Konolfingen   .    . 

5070 

10 

295 

7 

39 

1037 

— 

34 

981 

23      23   1 

604 

Laufen  .    .    .    . 

988 

— 

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3 

18 

— 

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10 

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1788 

— 

72 

4 

15 

321 

— 

10* 

242 

15 

4 

67 

,  Montier     .    .    . 

3204 

46 

181 

19 

18 

349 

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205 

32        5 

145  1 

1  Neuveville      .    . 

735 

4 

41 

2 

3 

26 

— :   1 

60 

1  1      4   ■ 

107 

Nidau    .... 

2731 

3 

4 

12 

12 

119 

-      9 

345 

18  i     6 

368 

Oberhasle  .    .    . 

992 

10 

74 

12 

9 

209 

12 

221 

17 ;    4 

92  , 

Porrentrny     .    . 

a529 

8 

130 

28 

9 

22 

— 

2 

275 

33 

4 

77 

Saanen .... 

992 

19 

99 

10 

3 

46 

— 

2 

92 

6 

7 

271  1 

Schwarzenburg  . 

2234 

37 

244 

— 

20 

602 

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281 

8 

11 

169  • 

Seftigen     .    .     . 

3536 

35 

445 

8 

20 

&32 

-1  17 

524 

23 

5 

121 

Signau       .     .     . 

4828 

285 

811 

1 

44 

1949 



41 

972 

28 

22 

4«8  ' 

Simraenthal,liiwi«r- 

1744 

15 

97 

14 

7 

?Ä8 



14 

471 

13 

8 

386 

Simmenthal,  Ober- 

1093 

72 

159 

12 

5 

187 



5 

174 

11 

6  , 

97, 

Thun     .    .    .    . 

5698 

10 

391 

16 

26 

307 



19 

628 

35        7   1 

197  1 

Trachselwald 

4664 

67 

539 

3 

28 

1177 



18 

503 

18      13 

531 

Wangen     .    .    . 

2806 

— 

94 

11 

12 

252 

— 

4 

154 

17        6 

563  ] 

Luzern    .    .     . 

11002 

IM 

1081 

78 

87 

1018 

-128 

1204 

67      4»   1 

1512 

Entlebnch  .     .     . 

1008 

46 

276 

10 

10 

182 

-.    7 

101 

18  ,     7   1 

105 

Hochdorf  .     .    . 

1530 



118 

16 

6 

72 

—  1     3 

46 

16  1     7 

116  , 

'  Luzem  .... 

4523 

66 

314 

9 

6 

351 

-!    9 

821 

9        7 

789 

1  Sursee  .    .    .    . 

1698 



149 

20 

6 

120 

4 

103 

10      15 

271 

jWilUsau    .    .    . 

2243 

42 

224 

23 

9 

288 

— 

5 

133 

19      13 

281 

Uri 

1165 

188 

2»3 

18 

— 

-      4 

3<(0 

6 

8 

35« 

Schwyz    .     .     . 

4»27 

157 

601 

24 

IH 

218 

—  ■    4 

388 

22 

17  ! 

538 

'  Einsiedeln      .    . 

1181 



59 

2 

5 

.59 

1  



1        5   ■■ 

159 

.  Gersan  .    .    .    . 

268 

30 

40 

1 





— . 

1 

40 

—        1 

V 

Höfe      .    .    .    . 

289 

ö 

64 

— 

4 

50 

.„- 

1 

•> 

4      - 

— 

Küssnacht .     .    . 

359 

2 

20 

3 





— 

— 

1        2 

14 

March    .    .    .    . 

842 

6 

76 

4 

5 

64 

— 

— 



6  1     2 

102 

Schwyz      .     .    . 

1988 

114 

342 

14 

2 

40 

-      2 

190 

10  !      7   ■ 

263 

Obwalden    .    . 

1285 

117 

20» 

4 

6 

21» 

2'    4 

892 

1  ■     7   i 

483 

Nidwaiden.    . 

1614 

18 

115 

4 

18 

462 

—      » 

39» 

3      14 

596 

Glarus     .    .    . 

4S4« 

12 

78 

24 

« 

6tt 

—  '  — 

— 

27        3  , 

74 

Zug      .     .     .    . 

287» 

20 

181 

13 

3 

82 

8 

14» 

8  '      9 

255 

Freiburg     .    . 

14182 

102 

»Ol 

140 

67 

1441 

8    22 

751 

148  ;   «4  ' 

1124 

Broye    .     .     .    . 

168() 

— 

96 

20 

9 

110 

1      2 

52 

26        3 

1» 

ülane    .    .     .     . 

1838 

2 

37 

2» 

10 

91 

11    1 

19 

31 

8 

38 

Grnyere     .    .    . 

2510 

37 

2«i2 

23 

12 

235 

— 

6 

192 

21 

14  , 

178 

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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidnng  armer  Schnlkinder. 


53 


ZlU 
der 

SetUer 

Sckiilvige 

Selmlei  1 

Aixül 

der 

Killer, 

welche 

Smigeltl. 

Zalil 

der 

Bekleliing  der  Kiider  || 

liulil  dir 
Scliller  Bit 

ohne 

mit 

Tet.bfolg. 
Tog  Speiiea 
durch  die 

Schulen, 
in  welchen 
die  Kinder 

dirur 

EiiricUng 

und 

Schiier- 
iiiei 

an&n^« 
IB9S 

ein»  Scliikeg 

TN 

f>i  die 
Kiiiüm 

iittagi- 
uklei 

Ihr 
Mltta^rs 

mahl 
in  der 
Schal« 

Ter- 
xehren 

Schule 

t»r- 

pHegtei 
Kiider 

diei« 
Weite 
i«ter- 
itititea 

Kiider 

keine 
Klei- 
dunga- 
stttcke 
erhal- 
ten 

mit 
Klei- 
dungB- 
Btück. 
vers. 
werd. 

S-a     — - 

iStd. 
nnd 
mehr 

Stde. 

II 

iLur 

Im 
Win- 
ter 

Sarins   .... 

2888 

3 

152 

23 

10 

213 

3 

3 

144 

22 

11 

484 

See 

2502 

3 

96 

27 

7 

157 

-      2 

100 

28 

6 

119 

Sense    .... 

1713 

57 

238 

6 

15 

623 

3 

7 

207 

3 

18 

280 

Veveyse     .    .    . 

996 

— 

20 

12 

4 

12 

— 

1 

37 

12 

4 

15 

Solothnrn   .    . 

18S42 

70 

349 

94 

86 

644 



4 

560 

96 

81 

888 

Baisthal     .    .    . 

2053 

26 

69 

15 

4 

26 







11 

8 

118 

iMktggkirg-Iriegii.  . 

3107 

— 

16 

36 

6 

71 

— 

1 

40 

36 

5 

182 

Domegg  -  TUmtiii 

1757 

9 

106 

15 

9 

111 



— 

— 

21 

3 

26 

i  Olten-Gösgen      . 

3513 

17 

83 

23 

6 

64 



1 

180 

23 

5 

102 

Solothnm-Lebem 

3112 

18 

75 

5 

10 

372 

— 

2 

340 

5 

10 

455 

Baselstadt.    . 

7267 





4 





1 

2 

1921 



5 

2111 

Stadtbezirk     .    . 

6829 





1 

— 

— 

1 

1 

1771 

— 

2 

2066 

:  Landbezirk    .    . 

438 

— 

— 

3 

— 

— 

— 

1 

150 

— 

3 

46 

Baselland   .    . 

106S7 

1 

158 

45 

24 

288 



4 

44 

89 

80 

701 

Arlesheim  .     .    . 

3667 



19 

14 

1 

? 

— 

— 



8 

7 

139 

;  Liestal  .... 

2406 



36 

10 

3 

31 



— 



8 

5 

118 

Sissach  .... 

2782 



44 

16 

10 

100 

— 

2 

30 

16 

10 

376 

Waldenbnrg  .     . 

1782 

1 

59 

5 

10 

102 

— 

2 

14 

7 

8 

68 

Schaffhansen 

5821 

8 

76 

28 

5 

26 







88 

1 

70 

1  Klettgan,  Ober-  . 

672 

— 

7 

3 

2 

7 

— 

— 

— 

6 

— 

•  Klettgan,  Unter- 

941 

— 

— 

3 

1 

2 

— 

— 

. — 

4 

— 

— 

iReiath  .    .    .    . 

681 



5 

10 

— 

— 



— 

— 

10 

— 

— 

1  Schaffhansen .    . 

5W34 

2 

56 

8 

1 

9 

— 

— 

9 

1 

70 

:  Schieitheim    .    . 

313 



4 

2 



— 

— 

— 

2 



— 

Stein     .... 

380 

1 

4 

2 

1 

8 

— 

— 

— 

3 

— 

— 

j  Appenzell  l.-Kk. 

7588 

14 

299 

68 

2 

7 



8 

'     18 

81 

40 

547 

Hinterland     .    . 

2471 

10 

104 

21 

^ 





^ 



11 

12 

171 

MitteUand      .    . 

2134 

4 

148 

17 

1 

3 



3 

13 

4 

15 

174 

;  Vorderland     .    . 

2933 

— 

47 

25 

1 

4 

— 

— 

— 

16 

13 

202 

1  Appenzell  l.-BL 

791 

14 

64 

11 

— 

— 

— 

— 

5 

6 

66 

'  St.  Gallen   .    . 

29159 

127 

1485 

167 

92 

1476 

2 

52 

1787 

170 

89 

2876 

;  Gaster  .... 

1197 

27 

195 

6 

5 

95 



2 

76 

9 

2 

49 

i  Gossau  .... 

1850 

1 

190 

3 

11 

272 



10 

277 

7 

6 

299 

Bheinthal,  Ober- 

1920 

10 

16 

20 

6 

85 



2 

79 

14 

12 

283 

'  Rhein thal.Unter- 

2451 



38 

14 

5 

60 



5 

1     80 

13 

6 

246 

Rorschach       .    . 

1553 



55 

5 

5 

124 



5 

■   108 

5 

5 

73 

1  St.  Gallen      .    . 

3069 

__- 

10 

1 

— 

— 

1 



350 

— 

— 

— 

'  Sargans     .    .    . 

2367 

11 

124 

31 

2 

19 

— 



— 

29 

4 

96 

Seebezirk  .    .    . 

1854 

12 

89 

15 

3 

53 

— 

3 

158 

14 

4 

124 

Tablat  .     .    .    . 

1354 

2 

62 

4 

3 

42 

— 

4 

220 

2 

5 

606  1 

1  Toggenburg,  Alt- 

1512 

4 

101 

10 

8 

62 

— 

1 

1     ? 

12 

6 

68: 

Toggenbnrg,Nen- 

1721 

19 

144 

15 

9 

118 

_^ 

3 

'     30 

13 

11 

307  i 

i  Toggenburg,  Oker- 

1782 

34 

191 

8 

16 

336 

1 

14 

i  279 

8 

16 

232  ' 

i  Toggenbnrg.Ditcr- 

2629 

_ 

92 

13 

10 

108 

— 

2 

t     77 

16 

7 

218 

i  Werdenberg  .    . 

2480 

7 

70 

15 

5 

58 

— 

1 

i       4 

18 

4 

175  1 

Wyl 

1420 

— 

58 

7 

4 

44 

— 

— 

10 

1 

100  ■ 

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54 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


... 

Zlil 

der 

liu 

Iweje 

Jchi 

ll«D 
mit  . 

Auül 

der 

Kiid«r, 

welche 

Uuntscltl. 

im 

^ekltidiiK  der  Kiader  1 

Schulen,          iiukl    | 

hHer 

Ohm 

Terakfolg. 

Scblller 

Scküler  nit 

EiBritlitaig 

loa  Sfeiien 
durch  die 

der 

in  welchen 
die  Kinder 

d«ruf  J 

und 

Schüier- 

einem  Schilveg 
Ton 

für  die 
Kinoili» 

ihr 

Mittags 

mahl 

Schule   [ 

itr- 

rLgt» 

Eiider 

Taine~ 
Klei- 

mit 
Klci- 

diese 
Wtiit 

fS^o" 

innen 

anfan)(8 
189B 

iStd.  ,,     , 

des 
MitUgi- 
iuUm     , 

in  der 

Schale 

ver- 

zelireii 

II 

ä  et 

nur 
im 

Win- 
ter 

dungs- 
stlicke 
erhal- 
ten 

dongs- 
sfiick. 
ver«. 
werd. 

uUr- 
sHtttes ; 
Eiidff  ■ 

Granbünden    . 

12815 

112     347 

mi    62 

808 

1 

8 

9» 

288 

7 

215, 

;Albula  .    .     .    . 

933 

4!       7 

22       4 

7 

—   — 

— 

26 

— 

— 

Bernina 

292 

10         5 

5 

2 

3 

—   — 

— 

7 

— 

_ 

Glenner      . 

1304 

16;       48 

35 

2 

4 

1 

— 

36 

1 

28 

Heinzenberg 

877 

16       45 

16 

7 

49 

—    — 

— 

24 

— 

— 

Hinterrhein 

421 

1;      14 

14 

.1 

4 

—   —  ' 

— 

14 

1 

•j 

Imboden    . 

945 

—         1 

6 

1 

7 

— 

—  ; 

— 

6 

— 

— 

Inn   .    .    . 

904 

13       40 

8 

4 

35 

—     1 

14 

12 

— 

— 

Landqnart,  Ober- 

1230 

3       39 

9 

11 

98 

—  ■  — 

— 

19 

1 

40 

Landqnart.Unter- 

1689 

15       62 

16 

6 

52 

—     1 

9 

21 

1 

•j 

Ualoja  .    .     .    . 

704 

6       22 

16'      1 

? 

—  ;    — 

— 

17 

— 

—    ' 

MoSsa    .     . 

638 

19       17 

16       4 

28 

—  1    

— 

20 

— 

— 

Münsterthal 

247 

9       — 

4'      1 

3 

—  ,    — 

— 

5 

— 

— 

[  Plessnr 

1501 

— ;    44 

15      17 

17 

1 

1 

76 

14 

3 

147 

1  Vorderrhein 

630 

— :       3 

16 

1 

1 

— 

— 

— 

17 

— 

— 

Aargau    . 

27884 

8     445 

20« 

72 

IHK 

1 

7 

621 

204 

74 

2152 

Aarau    .    . 

3030 

—       59 

9 

8 

107 

1 

— 

180 

8 

9 

201 

Baden    .    . 

3229 

—       11 

32       6 

48 

— 

1 

102 

30 

8 

321  . 

Bremgarten 

2117 

-1      14 

27     - 

— 

— 

. — 

22 

5 

207 

Brugg   .    . 

2483 

— ,      66 

27  j      7 

116 

— 

— 

29 

5 

154 

Kulm     .    . 

2515 

'  — 1      85 

10  1    11 

170 

— 

2 

54 

9 

12 

282 

;  Laufenburg 

1935 

2       61 

18       6 

40 

—       — 

— 

22 

2 

25 

■  Lenzburg  . 

2488 

— 

4 

15       4 

55 

—  ,    — 

— 

11 

8 

231 

;  Muri      .    . 

1963 

— 

47 

23       2 

27 

—  1    — 

21 

4 

56 

1  Bheinfelden 

1625 

1 

8 

13,      1 

1 

— !  

— 

10 

4 

135 

1  Zofingen    . 

4025 

— 

76 

7     22 

521 

— ;    4 

285 

14 

15 

480 

Zurzach     . 

1924 

— 

15 

25       5 

33 

—    — 

, 

28 

2 

60 

Thurgau 

15881 

8 

148 

118     «5 

721 

— ,     7 

381 

162 

15 

127 

1  Arbon    .     . 

2492 

— 

5 

18       5 

80 

—  i  — 

— 

22 

1 

20 

;  Bischofszeil 

1925 

--       23| 

15       6 

79 

— :   2 

45 

18 

3  ; 

15 

Diessenhofen 

566 



28 

3       2 

52 

—  i  — 



4 

1 

25 

Frauenfeld 

2394 

._ 

25 

18      10 

164 

—    _ 



25 

3   ' 

27 

Kreuzungen 

2295 

— 

4 

19       5 

29 

—      4 

226 

20 

4 

V 

Müncbwilen 

2026 

3 

44 

12,    18 

173 

_-     — 



28 

2 

10 

Steckbom  . 

2042 



9 

9  1    12 

1      73 





20 

— 

—  , 

Weinfelden 

2091 

— 

10 

19;      7 

71 

—      1 

60 

25 

1 

30 

'  Tessin 

12983 

196     8» 

587 



229 

3 

12 

Bellinzona 

1605 

18       2 

27 

. 

20 

— 

— 

Blenio    .    . 

365 

7       3 

59 

— 

— 

— 

10 

— 

— 

Leventina  . 

1005 

21       3 

'      24 

— 

— 

— 

24 

— 

— 

Locamo     . 

1993 

37       9 

100 

— 

— 

— 

43 

2 

>> 

Lugano 

5035 

65      18 

261 

— 

— 

— . 

82 

1 

10 

Mendrisio  . 

2089 

22       3 

62 

— 

— 

— 

24 

— 

—  , 

Riviera 

364 

7'    — 

— 

— 

— 



7 

— 

— 

Valle-Maggia 

527 

18  1      1 

4 

—    — 

— 

19 

— 

— 

Waadt     . 

81509 

»6 

1037 

304    127 

;  1487 

-    23 

624 

861 

72 

707 

111 

Aigle     .    . 

2423 

21 

131 

19 

15 

1    238 

— 

5 

150 

18 

16 

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■sorge  für  Nahrung  und  Kleidung  arnier  Schulkinder. 


no 


Mitrcninnt 

I'DIUS       . 

Herens  . 
Lenk  . 
Manigny 
Monthey 
Harnn  ". 
St-llaarice 
Sierre  . 
Sioii .  . 
Visp 

Nenenburg 

Bondry  .  .  . 
Chaai-de-Fonds 
Le  Locle  .  . 
Xenchätel  .  . 
Val-de-Ruz  . 
Val-de-Travers 

Genf    .    .    . 
Tille  de  (Tcnfeve 
Bive  droite 
Bive  ganche 


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1910 
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Kiader, 

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Schule 

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in  welchen 
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Anubl  i 
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418 

6        8 

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12 

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138 

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21 

22 

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15 

24        6 

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1 

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Anlage  III. 


Yerzeiclmis  1er  ScMen  bezw.  ScImloeineMeQ, 

in  welche  bis  im  Früttjalir  1895  die  Fürsorge  für  Nalining  nnd  Kleidung 
armer  Sclmlkinder  Eiiigeg  gefunden  hat 


Nach  den  vorl&nfigen  Ergebnisaen  der  schweizerischen  Schalstatistik  f&r  die 
Landesausstellnng  in  Genf  1896  *). 


Kanton  Zürich.  Ztirich  Stadt,  Binnensdorf,  Dietikon  ref.,  Oerlikon,  Uitikon, 
Hansen,  Adlisweil,  Hütten,  Bichtersweil,  Schönenberg,  Mittelberg,  Wädensweil, 
Ort,  Stocken,  Langrüti,  Hombrechtikon,  Feldbach,  Ützikon,  Küsnacht,  Männe- 
dorf,  Meilen  Dorf,  Feldmeilen ,  Obeimeilen,  Ülikon,  Ürikon,  Ütikon,  Küti,  Wald, 
Riet-Wald,  Diibendorf,  Volketsweil,  Gutensweil,  Zimikon,  Hegnau.  Kindhansen, 
Banma,  Blittersweil,  Ottikon-Illnan,  Kyburg,  Winterberg,  Weisslingen,  Neach- 
weil,  Wildberg,  Elgg,  Schottikon,  Pfungen,  Waltenstein,  Seen,  Eidberg,  Tnrben- 
thal,  Hntzikon,  Winterthur,  Wülflingen,  Fenerthalen,  Bttlach,  Eglisan,  Bop- 
pelsen,  Schöffiisdorf.    (58  Schulgemeinden.) 

Kanton  Bern.  Bezirk  Oberhasle:  Innertkirchen-Grund,  Unterstock, 
Bottigen,  Wiler,  Gadmen,  Eäppli,  Mühlestalden,  Meiringen,  Hausen,  Brttnigen, 
Unterbach,  Zaun,  Balm,  Hasleberg  -  Büti,  Hochfluh,  Golderen,  Schattenhalb- 
Willigen.  Bezirk  Interlaken:  Interlaken,  Bfinigen,  Matten,  Wilderswil, 
Gsteigwiler.  Lfltschenthal,  Iseltwald,  Brienz,  Kienholz,  Ebligen,  Einggenberg. 
Goldswil,  St.  Beatenberg,  Waldegg,  Spirenwald,  Schmocken,  Ruchenbühl,  Där- 
li^en,  Unterseen,  Lauterbrunnen- Vordergrund,  Wengen,  Hintergrund,  Murren, 
Gimmelwald,  Grindelwald,  Burglauenen,  Bussalp,  Itramen,  Wergisthai,  Endweg. 
Thalhaus,  Scheidegg,  Aeschi,  Emdthal,  Aeschiried,  Reichenbach,  Kien,  Radien, 
Scharnachthal,  Kienthal,  Falschen.  Bezirk  Frutigen:  Frutigen.  Hasle, 
Schwandi,  Kandergrund,  Reckenthal,  Adelboden,  Innerschwand,  Hirzboden.  Ausser- 
schwand,  Boden,  Stiegeischwand,  Saanen,  Gstad,  Grund,  Ebnit,  Gruben,  Hohen- 
egg.  Schonriet,  Kalberhöhni,  Turbach,  Bissen,  Lauenen,  Gsteig,  Fentersoey. 
Bezirk  Obersimmenthal:  Leuk,  Pöschenriet,  Boden,  Gntenbmnnen, 
Aegerten,  Brand,  Oberried,  St.  Stephan,  Matten,  Hüseren,  Fennel,  ZweisLmmen, 
Bettelried,  Richenstein,  Mannried.  Bezirk  Niedersimnienthal:  Oberwil. 
Bunscheu,  Hintereggen,  Därstetten,  Erlenbach,  Latterbach,  Oey,  Diemtigen, 
Bächlen,  Horbern,  Schwenden,  Wimmis,  Spiezwiler,  Spiezmoos,  Spiez,  Fatden- 
see,  Hondrich,  Einigen.  Bezirk  Thnn:  Thun,  SträttUgen,  Scheren,  Amsol- 
dingen,  Forst,  Zwieselberg,  Längenbtthl,  Thierachem,  Uebeschi,  Blamenstein. 
Stefflsburg,  Heimberg,  Fahmi.  Homberg-Enzenbühl,  Buchholterberg,  Badhaus, 
Wangelen,  Bruchenhühl,  Unterlangenegg.  Oberlangenegg,  Eriz,  Inuercriz,  Ansser- 
eriz,  Horrenbach-Buchen,  Hilterfingen,  Oberhofen,  Heiligenschwendi.  Bezirk 
Signan:  Eggiwil,  Heidbühl,  Horben,  Hinten,  Leber,  Nenenschwand,  Pfaffen- 

■>  Die  kantonalen  Erzlehnnesbnreanx  werden  um  geffillige  Ergänzung  beiw.  Berlch- 
tlffun}?  (lioses  Verzeichnisses  ersucht. 


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Die  Fttrsorge  für  Nahrang  und  Kleidung  armer  Schulkinder.  57 

inoos,  Niederberg,  Sieben,  Langnan,  Hinterdorf,  ..Gmfinden,  Bärau,  Gol,  Kam- 
mershans.  Htthnerbach,  Ilfia,  Ober-Trittenbach,  Äugatmatt,  Lauperswil,  Ebnit, 
Unter-Trittenbach,  Moosegg,  Mnngnau,  Schangnau,  Bnmbach,  Röthenbach,  An 
der  Egg,  Oberey,  Süderswil,  Niederbach,  Ranflflh-Thau,  Si«naa,  Schflpbacb, 
Hübe,  Hälischwand,  Hütten,  Trobschachen,  Ortbacb.  Bezirk  Konolfingen: 
Biglen,  Ami,  Lütiwil,  Roth,  Laudiawil,  Obergoldbach,  Oberdieasbach,  Aeschlen, 
Bleiken,  Brenzikofen,  Kurzenberg-Linden,  Otterbach,  Grosahöchstetten,  Zäziwil, 
Sentenen,  Bowil,  Httbeli,  Oberthal,  Mttnaingen,  Ruhigen,  Allmendingen,  Giaen- 
stein,  Konolfingen,  Hftutligen,  Niederhflnigen,  Ruhigen,  Walkringen,  Bigenthai, 
Schwendi,  Wikartawil,  Wil-Schlosswil,  Oberbünigen,  Oberwichtrach,  Niederwich- 
trach,  Kiesen,  Oppligen,  Worb,  Ried,  Richigen,  Vilbringen-Rnfenacht.  Bezirk 
Seftigen:  Belp,  Kehrsatz,  Qerzcnsee,  Gurzelen,  Seftigen,  Kirchdorf,  Uttigen, 
MHUedorf,  Riieggisberg,  Rohrbach,  Bfitschel,  Vorderfultigen ,  Hinterfnltigen, 
Kirchthnmen,  Mtlhlethurnen,  Riggisberg,  Burg^iwil,  Rüti,  Stutz,  Wattenwil, 
Zimmerwald-Obermuhleren,  Niedermnhleren,  Bezirk  Schwär zenbnrg:  Aeb- 
li«ren,  Guggiaberg,  Hirschmatt,  Riedacker,  Schwendi,  Kriesbanmen,  Riedatätten, 
Gambach,  Bundsacker,  Graben,  Aeugaten,  Schwarzenbnrg,  Tännlenen,  Moos. 
Bern-Stadt:  Bern.  Bern-Land:  BoUigen,  Ittigen,  Ober-Mundingen, 
Ferrenberg,  Geriatein,  Bremgarten,  Zollikofen,  Btimplitz,  Oberbottigen, 
Kirchlindach,  Herrenschwanden,  Köniz,  Wabern,  Niederacherli,  Oberscherli, 
Mengi8t«rf,  Mittelhttseren,  Oberwangen,  Niederwangen,  Schlieren,  Mari,  Gtlm- 
iitren.  Oberbalm,  Borisried,  Stettlen,  Vechigen,  Utzigen,  Littiwil,  Lindenthal, 
Wohlen,  Uettligen,  Säriswil,  Hinterkappelen,  Mnrzeln.  Bezirk  Burgdorf: 
Bargdorf,  Heimiswil,  Bosswil,  Hindelbank,  Mötschwil-Schlemmen,  Kraucbthal, 
Kirchberg,  Bütigkofen,  Ersigeu,  Aefligen,  Rndligen,  Lissach,  Koppigen,  Alchen- 
storf,  Winigcn,  Kappclen,  Rüdisbach,  Miatelberg,  Hasli,  Bigeiberg,  Biembach, 
Goldbach,  Oberburg,  Schnppoaen,  Gumm.  Bezirk  Trachselwald:  Affol- 
tem.  Dttrrenroth,  Hnbbach,  Eriswil,  Neuligen,  Schwendi,  Wyssachengraben, 
Hnttwil,  Niffel,  Schwarzenbach,  Lützelflüh,  Egg,  Grttnenwald,  Lauterbach,  Ober- 
ried, Banhflfib,  Rnegsan,  Engatern,  Rnegabach,  RuegsauHchachen,  Snmiawald, 
Schonegg,  Kleinegg.  Wasen,  Ried,  Kurzenei,  Trachaelwald,  Kramershaua-Thal, 
Walterswil,  Dürrenrotb-Gaaaen.  Bezirk  Wangen:  Wangen,  Oberbipp, 
Wiedlishach,  Rumisberg,  Ober-  und  Niederönz,  Niederbipp,  Herzogenbuchaee, 
Graben,  Oachwand,  Grasawil.  Bezirk  Aarwangen:  Aarwangen,  Bannwil, 
SchwarzhUseren,  Bleienbach,  Thunstetten,  Büzberg,  Boggwil,  Langenthai,  Lotz- 
wil.  Obersteckholz,  Madiswil,  Wisabach,  Miittenbach,  Rohrbach,  Auswil,  Klein- 
dietwil,  Leimiswil,  Ursenbach,  Oeachenbach,  Melchnau,  Reiaiawil,  Gondiswil. 
Bezirk  Fraubrunnen:  Mnnchenbuchaee,  Hofwil,  Diemers wil,  Jegenstorf, 
Mfinchringen,  Zanggenried,  Zuzwil,  Grafenried,  Fraubrunnen,  Ruppelsried, 
Bätterkindcn,  Kralligen,  ützenstorf,  Wiler.  Bezirk  Büren:  Büren,  Pieterlen. 
Bezirk  Aarberg:  Aarberg,  Werdhof,  Lyss,  Meikirch,  Dettligen,  Lobsigen. 
Schupfen,  Schwanden,  Ammerzwil,  Dieterawil,  Moosaffoltem.  Bezirk  Laupen: 
Laupen,  Dlcki-Kriechenwil,  Frauenkappelen ,  Mühleburg  (nur  Nahrung)  Güm- 
menen,  Bergli,  Maus,  Ledi,  Buttenried,  Ferenbalm,  Gammen.  Bezirk  Er- 
lach: Erlach.  Brüttelen,  Siselen  (nur  Nahrung).  Bezirk  Nidau:  Nidan, 
Beimund,  Ligerz,  Twann,  Lutz-Lattrigen.  Brttgg,  Aegerten  (nur  Kleidung), 
Täuffelen,  Orpund.  Safiieren,  Madretach.  Bezirk  Biel:  Biel,  Bözingen,  Bvil- 
ard, Magglingen,  Vingelz.  Bezirk  NeuTeville : NeuvevlUe,  Nods, Diesse,  Pretes. 
Bezirk  Court clary:  Cort^bert,  Corg^mont  (nur  Kleidung),  Courtelary,  Cor- 
morel  (nur  Kleidung),  Renan,  Les  Converts,  La  Terrifere,  La  Combe  du  P61uz, 
St.  Imier.  Montagnes  du  Droit,  Villeret,  Sonceboz-Sombeval,  Sonvillier,  Mon- 
tagne  de  TEnvers.  Tramelan-dessus,  Tramelan-dessous,  Les  Reuailles  (nur 
Nahrung).  Bezirk  Montier:  Mallerey,  Court,  Crfimines,  Lajoux,  Fornet- 
dessus.  Leg  Genevez,  Perrefltte.  Tavannes,  Reconvillier,  Seehof-Elay.  Bezirk 
Del^mont:  Develier  (nur  Nahrung),  Conrroux  (nur  Nahrung),  Del^mont, 
Montse velier.  BezirkFrancbes-Montagnes:  Les Breuleux (nur Nahrung), 
Montfaucon,  Noimiont,  B^mont.  Bezirk  Porrentruy:  Bressaucourt,  Bure, 
Bonfol  (nur  Nahrung),  Conrgenay,  Damvant,  Roche  d'Or,  Porrentruy,  Vend- 
linconrt.    Bezirk  Laufen:  Blaneu,  Burg.    (478  Schulgemeinden.) 


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58  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Kanton  Liizern.  Bezirk  Entlebach:  Doppleschwand,  Holz,  Eiitlebnch, 
Ebnet,  Fiustenvald,  Eengg,  Escholzmatt,  Eischachen,  Glichenberg.  Lehn,  Vorder- 
graben, Wiggen  (nur  Kleidung),  FlQhli,  Sandboden,  Sörenberg,  Seebli,  Schüpf- 
heim,  Berg,  Fontannen,  Sitenberg,  Schachen.  Bezirk  Hochdorf:  Enimen, 
Eschenbach,  Gelfingen,  Hochdorf,  Hohenrain,  Ibennioos,  Kleinwangen  (nur  Klei- 
dung), Inwil  (nur  Nahrnng),  Rain,  Retswil,  Römerswil  (nur  Kleidung),  Rothen- 
burg, Sulz.  Bezirk  Luzern:  Horw,  Kriens,  Obemau,  Littau,  Malters.  Blatten. 
Breite,  Meierskappel,  Root  (nur  Kleidung),  Schwarzenberg,  I'dligenschwil.  Bezirk 
Sursee :  Büren,  Bnttisholz,  Orosswangen,  Gunzwil,  Bühl.  Neudorf  (nur  Kleidung). 
Neuenkirch,  Hellbühl,  Nottwil,  Oberkirch,  Pfefflkon  (nur  Kleidung),  Ruswil. 
Rttdiswil  (nur  Kleidung),  Sempach,  Sursee,  Triengen,  Wohlhusen,  Steinhusen. 
Bezirk  Willisau:  Altbüren,  Dagmersellen,  Egolzwil.  Grossdietwil,  Eppenwil, 
Luthernbad,  Menzberg,  Pfaffnau,  Üt.  Urban,  Beiden  (nur  Kleidung),  Schötz. 
Uffhnsen  (nur  Nahrung).  Ufflkon,  Lütenberg  (nur  Kleidung),  Ostergau.  Rohr- 
matt,  Schulen.  Willisau-Stadt.    (81  Schnlgemeinden.) 

Kanton  Schwyz.  Schwyz,  Seewen,  Ibach,  Schönenbuch.  Riekenbach,  Eied- 
Haggen,  Auf  Iberg.  Arth.  Goldau,  Ingenbohl,  Muotatbal,  Ried,  Bisithal.  Steinen, 
Sattel,  Gersau,  Galgeneu  (nur  Kleidung).    (17  Schnlgemeinden.) 

Kanton  Obtcalden.  Sarnen,  Frauenkloster,  Stalden,  Kägiswil,  Kerns,  St. 
Niklansen,  Melchthal,  Sachsein,  Flüeli,  Alpnacb,  Giswil,  Lungern,  Bflrglen. 
Engelberg.    (14  Schnlgemeinden.) 

Kanton  Nidwaiden.  Stans,  Thalenwil  (nur  Nahrung),  Oberdorf-Büren,  Buochs, 
Ennetbürgen,  Wolfenschiessen,  Altzelleu,  Beckenried,  Emroeten.  (9  Schnlge- 
meinden). 

Kanton  Glarus.  Mühlehorn  (nur  Nahrung),  Linthtal  (nur  Kleidung).  (2  Schnl- 
gemeinden.) 

Kanton  Zug.  Zug,  Oberägeri,  Hanptsee,  ünterägeri,  Neuägeri,  Menzingcn, 
Finstersee,  Neuheim.    (8  Gemeinden.) 

Kanton  Freiburg.  Freiburg,  Epondes.  Essert  (nur  Kleidung),  Ferpicloz.  Givi- 
siez,  Freyvaux,  Benewil,  Btisingen,  Berg,  Fendringen,  Giffers,  Oberschart-Bühl. 
Rechthalten,  Heitenried,  Plasselb,  St.  Antoni,  St.  Ursen,  St.  Sylvester  (nur  Nahrnng). 
Tafers,  Übersdorf,  Kessibrnnnholz ,  Wünnenwil-Flanmtt,  Bulle,  Avry-devant- 
Pont,  Botterens,  Cerniat,  Charmey,  Echarlens,  Gniyeres,  Gnraefens,  Jann,  La 
Roche,  Le  Pftquier,  Lenoc,  Maules,  Pont-la-Ville,  Riaz,  Sales,  Sorens,  Vauliruz, 
Vuadens,  Murten,  Burg,  Cordast,  Cressier,  Vuilly-le-Bas,  Praz,  Forel,  Lnlly. 
Prevondavaux,  Le  Saulgy,  Chätel  St-Denis,  Besencens,  La  Rougere,  Porsel.  Re- 
manfens.    (55  Schnlgemeinden.) 

Kanton  Solothum.  Solothnrn,  Bettlac.h,  Grencheu,  Günsberg  (nnr  Kleidung). 
Hubersdorf,  Oberdorf,  Selzach  (nur  Kleidung),  Lüterkofen,  Biberist,  Lohn,  Znchwil 
(nur  Kleidung).  Baisthal,  Lanpersdorf,  Neuendorf  (nur  Kleidung).  Oberbnchsiten 
(nur  Kleidung),  Ölten.  Schönenwerd  (nur  Kleidung),  Lo.storf.  (18  Schnlge- 
meinden.) 

Kanton  Baselstadt.     Stadt  Basel. 

Kanton  Baselland.  Ariesheim  (nur  Kleidung),  Binningen  (nur  K leidnng),  Birs- 
felden,  Bottmingen,  Schönenbuch,  Pratteln '), Ramlinsburg,  ])iepflingen,  Ormallngen 
(nur  Kleidung),  Rothenfluh  (nur  Kleidung).  Sissach,  Wenslingen,  Zeglingen, 
Arboldswil,  Langenbruck,  Waldeuburg,    (16  Schulgemeinden.) 

Kanton  Schaffhausen.  Schieitheim  (nnr  Nahrung),  Bnchthalen.  (2  Schnlge- 
meinden.) 

Kanton  Appenzell  A.-Rh.  Herisan,  Mühle.  Säge.  Kreuzweg,  Einfang,  Moos, 
Ramsen,  Waisenhaus,  Saum.  Schwellbrunn  (nnr  Kleidnng),  Risi  (nur  Kleidung), 

')  Durch  Private. 


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Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung:  anner  Schulkinder.  59 

Sägenbach  (nur  Kleidung),  Scbönengruud  (nur  Kleidung),  Teufen,  Rüti-N.-Tenfen, 
Egg,  Tobel,  Waigenaustalt,  Kothenwies,  Rietli,  Steinleuten,  Trogen,  Bach.  Hiltt- 
schwendi,  Wald,  Sägen,  Lutzenberg-Hanfen-Brenden  (nur  Kleidung),  Wienacht- 
Tobel,  Walzenhausen  (nur  Kleidung),  Bild,  Platz,  Lachen.    (32  Schulgemeinden.) 

Kanton  Appenzell  I.-Rh.  Kau,  Steig,  Gonten,  Oberegg,  Eggerstanden, 
Haslen,  Schlatt.    (7  Schulgeineinden.) 

Kanton  St.  Gallen.  Bezirk  St.  Gallen:  St.  Gallen.  Bezirk  Tablat: 
Tablat  kath.,  St.  Fiden  (nur  Nahrung),  Langgass  (nur  Nahrung),  Neudorf  (nur 
Nahrung),  St.  Georgen  (nur  Nahrung),  Tablat  ev.,  Kronthal,  Rotmonten  (nur 
Kleidung),  Wittenbach  (nur  Nahrung),  Häggenswil.  Bezirk  Rorschach: 
Mörschwil  (nur  Nahrung),  Goldach,  Berg,  Rorschacherberg-Langraoos,  -Loch, 
Rorschach  (nur  Kleidung).  Bezirk  Unterrheintal:  Thal  ev.  (nur  Kleidung), 
Bauriet  (nur  Kleidung) ,  Buchen  (nur  Kleidung)  ,  St.  Margarethen  ev.  (nur 
Nahrung),  Au  ev.,  Bemegg  kath.,  Bemegg  ev.  Bezirk  Oberrheintal: 
Marbach  ev.,  Altstätten  kath.,  Altstätten  ev.,  Homberg  ev.,  Gäziberg  kath..  Eich- 
berg-Hinterforst *),  Eichberg,  Rüthi.  Bezirk  Sargans:  Quarten,  L'nterterzen, 
Bezirk  Gaster:  Kaltbrunn.  Scebezirk:  Bollingen.  Obertoggenburg: 
Wildhans  kath.,  Wildhaus  ev.,  Lisighaus,  Alt-St.  Johann  kath.,  Unterwasser  ev., 
Starkenbach,  Stein  ev.,  Nesslan-Schlatt,  Nesslau-Dorf,  Bühl,  Laad,  Enn<'tbnhl, 
Ebnat,  Hänsliberg,  Dicken,  Kappel  ev.,  Bendel,  Winterberg,  Brandholz,  Stein- 
thal.  Neutoggenburg:  Wattwil  kath.,  Wattwil  ev.,  Bundt,  Krummbach, 
Hochsteig,  Eggen.  Alttoggeuburg:  BütswiP),  Orämigen  2),  Kengelbach ^), 
Dietfurt^,  Kirchberg  kath.,  Dietswil,  Tannen,  Unterbazenhaid,  Obcrbazenhaid, 
Kirchberg  ev.,  Müselbach.  Untertoggenburg:  Mogeisberg  kath.,  Ganterswil 
kath.,  Niederglatt,  Flawil,  Burgau,  Altorswil,  Egg.  Bezirk  Gossau:  Gossau 
kath.,  Mettendorf,  Gossau  ev.,  Andwil,  WaldMrch,  Oberwald,  Bembardzell, 
Qaiserwald-Engelburg,  St.  Josephen,  Straubenzell-Bild,  Bruggen,  Schönenwegen, 
Lachen-Vonwil.    (92  Schulgemeinden.) 

Kanton  Graubünden.  Brienz,  Reams,  Savognin,  Valendas,  Dutgien,  Brün, 
Duvin,  Nenkirch,  Andest,  Avers,  Madris-Campsut,  Rongellen,  Flims,  Guarda"), 
Tarasp,  Schieins,  Klosters-Dörfli ,  -Platz,  Kohlplatz,  Bündelti,  Serneus,  Sayis, 
Untervaz  kath.,  Jenins,  Malans,  Grüsch*),  Celerina,  St.  Moritz.  Arvigo,  Münster, 
t'hur.  Truns.    (32  Schulgemeinden.) 

Kanton  Aargau.  Aarau,  Densbttren,  Asp,  Oberentfelden  (nur  Kleidung).  Erlius- 
bach.  Baden,  Nenenhof,  Oberrohrdorf,  Ob.-Siggeuthal-Kirche,  Oetlikon,  U.-Siggen- 
thal  U.-Siggingen,  Würenlingen,  Hilfikon,  Jonen,  Unterlunkhofen,Wohlen,  Zuflkon, 
Lanffbhr,  Oberbötzberg,  Rinikon,  Thalheim,  Unterbötzberg  Ursprung  (nur  Klei- 
dung), Menzikon,  Oberkulm,  Schöftland,  Unterkulm,  Zezwil,  Gansingen,  Laufen- 
burg, Lenzbnrg.  Mörikon,  Othmarsingen,  Schafisheim,  Abtwil,  Besenbüren,  Bett- 
wil,  Boswil,  Bttnzen,  Buttwil,  Dietwil,  Jluri,  Mägden,  Obennumpf,  Olsberg, 
Rheinfelden,  Aarburg,  Bottenwil,  Brittnan,  Oftringen,  Safenwil,  Staftelbach, 
Streugelbach,  Vordemwald,  Wiliberg,  Wittwil,  Zofingen,  Dfittingen,  Klingnau. 
(58  Schulgemeinden.) 

Kanton  Thurgau.  Arbon,  Oberhegi,  Amriswil,  Gottshaus  (nur  Nahrung), 
Sitterdorf,  Feiben,  Frauenfeld,  Emmishofen,  Ermatingen,  Kreuzungen,  Dussuang- 
Oberwangen  (nur  Kleidung),  Hüttwilen  *),  Weinfelden.     (13  Schulgemeinden.) 

Kanton  Tessin.    Gudo,  Isone,  Olivone.    (3  Sehulgemeinden.) 

Kanton  Waadt.  Leysin,  Yvorne  (nur  Nahrung),  Versvey  (nur  Nahrung), 
Bex  (nur  Nahrung),  Le  Chätel  (nur  Nahrung),  Freuieres  (nur  Nahrung),  Les 
Plans  (nur  Nahrung),  Fenalet  (nur  Nahrung),  Les  Posses  (nur  Nahrung), 
Ollon  (nur  Nahrung),  St-Triphon  (nur  Nahrung),  Atagnes  (nur  Nahrung), 
Forchex,  Hnemoz,  Villars,  Panex,  Ormont-dessus,  Les  Diablerets,  Le  Crettez, 
Villenenve,  Aubonne,  Montricher,  Daillans,  Mex,  Bretigny-sur-Morrens,  Vuar- 

')  Krauenverein.  —  ')  Arnienverein.  —  ')  Privat.  —  ')  Arinenpflcgo. 


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1 


60 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweis. 


rens,  Villars-Burqnin ,  Provence  (nur  Nahrung),  Le  Fordon  (nur  Nahrung), 
Nouyelle-Consifere  (nur  Nahrung),  Ste-Croix,  La  Sagne,  Le  Ch&tean,  La  Gittaz, 
L'Auberson,  La  Chaux,  La  Vraconnaz,  La  Prise-Perrier,  Lausanne,  Orand-Mont, 
Jouxtens-Mezcry  (nur  Kleidung),  Prilly,  Grandvanx  (nur  Nahrung),  Horgies')t 
Echichens,  Bussigny,  Neyruz,  Begnins,  St-Cerque,  Maracon,  Grandcour,  Cor- 
cellea,  Henniez,  Chäteau-d'Oex,  G^rignoz,  Le  Mont,  Les  Moulins,  CoUondaz-Jocnr, 
L'Etivaz,  Bougemont,  Flendmz,  La  Manche,  Siemes-Picata,  Rossiniferes,  Cutcs, 
Bartigny,  St-L^gier-la-Chi^saz,  B^lmout,  Villaret.    (69  Schnlgemeinden.) 

Kanton  Wallis.  Naterg,  Ardon  (nur  Kleidung),  Fiesch,  Steinhaus,  Soostc, 
Leukerhad,  Blatten,  Icogne '),  Montana '),  Sierre  (nur  Kleidung),  Bramois,  Sion, 
Randa,  Törbel,  Visperterbinen,  Zeneggen,  Zermatt.    (17  Schn^emeinden.) 

Kanton  Genf.  Genive,  Ecole  r^form^e  allemande  de  Genfeve,  Satigny-dessug, 
Ch^ne-Bourg,  Plainpalais,  La  Cluse,  Gonrgas.    (6  Schnlgemeinden.) 

')  PriTut. 


-S>!^- 


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61 


ZTiveiter  Abschnitt. 


Förderung  desünterriehtswesens  durch  den  Bund 

im  Jahre  1894. 

I.  Eidgenössische  polytechnisclie  Schule.  >) 

1.  Schülerschaft.  Wie  in  Mhern  Jahi-en  geben  wir  auch 
diesmal  eine  Übersicht  über  die  Frequenz  der  Schule  während .  des 
Schnljahres  1893/94  (Wintersemester  1893/94  und  Sommersemester 
1894): 

c .    1. .   •. .  I .  Kei-AgbahDeB    GeiiDt-Freqneiii         Diffcreii         Sckiler  IS)3f94 

1898/94  1888/98  1893/91  1892/98        +         ScIlWeiHr  Aislüdtr 

I.  Bauschule     ....  13  11  39  41  —  2  28  11 

II.  Ingenieurschule     .    .  55  76  192  194  —  2  98  94 

m.  lMhuüi(k-ttcliiüulie  Stbii«  .  90  79  262  247  15  —  153  109 

IV.  CbiBJjili-tMbBisdkdSihBle*).  42  56^  134  147  —  13  71  63 

r  o.  Forstechnle  ...  8        8  20  18  2  —  19  1 

V.{  6.  ludwirtubaftliche  Sthiü«  12  13  25  31  —  6  18  12 

(  c.  Kgltiriigenieir-SthQle      .24  8  6  2  —  62 

VI.  Schule  für  Fachlehrer: 

a.  Mathematische  Sektion  5  9)  ,,^  .^  .  oo  47 

6.  Xatgrwiuastliaftliih«  Stktion   .  10  7(  *"  *^  ~  ^  ^'^  ^' 


Total     237    263       720      725       19      24       411      309 
*)  Iiikliwir«  phHnnazentischr  Sektion.  57  "/o     43  ','0 

Von  den  237  Neuaufgenommenen  (1892/93:  263)  hatten  78 
(1892/93:  105)  die  Aufnahmsprüfung  zu  bestehen,  die  übrigen 
159  (111  Schweizer  und  48  Ausländer)  dagegen  nicht,  weil  sie 
genügende  Maturitätsausweise  besassen.  Angemeldet  hatten  sich 
339  (1892/93:  335)  Kandidaten  (Oktober  1893:  327  [311],  Sommer- 
semester 1894:  12  [24]),  von  welchen  49  ihre  Anmeldungen  vor 
der  Prüfung  zurückzogen  und  53  (40,50/0  der  Geprüften)  wegen 
ungenügenden  Resultates  der  Aufiiahmsprüfungen  abgewiesen  werden 
mussten.  Von  den  237  Aufnahmen  (1892/93 :  263)  fallen  auf  das 
Wintersemester  1893/94  226  Schüler  (1892/93 :  253)  und  auf  das 

•>  Nach  dem  Geschäftsbericht  des  eidg.  Departements  des  Innern  pro  1894. 


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62  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Sommersemester  1894:  11  (1893:  10).  Darunter  befauden  sich 
139  (59  o/o)  Schweizer  (1892/93:  106  =  40  o/o).  Die  Gesamtzahl 
der  Neueingetretenen  ist  zwar  etwas  gesunken.  Der  Rückschlag 
rührt  indessen  ganz  von  bedeutender  Abnahme  der  Zahl  der  Aus- 
länder her,  während  sich  die  der  Schweizer  erlieblich  vermehi-t 
hat,  so  dass  dieselben  der  Zahl  nach  in  allen  Abteilungen  das 
Übergewicht  haben.  Während  die  Frequenz  der  Ingenieur-  und 
der  chemischen  Schule  abgenommen  hat,  weist  diejenige  der  me- 
chanisch-technischen Schule  eine  erhebliche  Zunahme  auf  infolge 
des  in  den  letzten  Jahren  ständig  gewachsenen  Zudranges  zur 
Ausbildung  als  Maschineningenieur. 

Ausser  von  den  720  regelmässigen  Schülern  wurde  das  Pol}-- 
technikum  noch  von  452  (1892/93:  429)  Zuhörern  einzelner  Vor- 
lesungen (inklusive  die  Studenten  von  der  Hochschule  Zürich) 
besucht,  so  dass  sich  die  Gesamtfrequenz  auf  1172  (1892/93:  1154) 
Hörer  stellt. 

Über  das  Prüfungswesen  am  Polytechnikum  und  die  daherigen 
Mutationen  im  Schülerbestande  gibt  die  nachfolgende  Übersicht 
Aufschluss. 

♦         c  l'berganKB-  :=  1 

2  diplompriiflinifen  -S  j  -s 

ö  im  Oktober  1898  "^  S  ^ 

_                   So        ""<•  April  1894  ^  \ä  -< 


Fachschule 


E  ho    '9    bO    i:  U-:         t>D  1,         -es 

I       1  ^i  Jl     g     1    I     1 


Bauschule    ....  31  3  26»   2  954  84—4 

Ingenieurschule     .    .  1(51  17  131     13  30    12    18  31    14      3    11 

Mechan.-techn.  Schule  217  23  18.5      9  48    24    24  48    20    —    20 

Chem.-techn.  Schule  .  132  27  90    15  31     11    20  —    _    _    _ 

Forstschule  ....  15  —  14      1  734  41—1 

Landwirtschaftl.  Schnl«  21  5  13      3  4—4  5      5     —      5 

Kulturingenieur- Sehnl«  71  51  1—1  11—1*) 

Mehrer.cii.1.  {*"•"•;•;       ^»      |      ^^    -      ^    Z    3f     ^      5    -      5 

1893/94:     609    82    481    46    135    55    80    108    50      3    47 
1892/93:     .551    40    432    79    119    .54    65    112    49    11     .38 
*)  Mit  Anszeichnang. 

Stipendien.  Die  Zahl  der  aus  der  Chätelain'schen  Stiftung 
ausgerichteten  Stipendien  betrug  im  Berichtsjahr  13  mit  einem 
Gesamtbetrag  von  Fr.  4800  (1892/93  8  mit  Fr.  2800).  Schulgeld- 
erlass  wurde  ausser  den  13  Stipendiaten  17  Studirenden  ganz  und 
1  zur  Hälfte  zu  teil,  darunter  3  Ausländern ;  11  dieser  Studirenden 
hatten  schon  im  Vorjahre  Schulgelderlass  gewährt  erhalten. 

2.  Lehrerschaft.  Der  Bestand  des  Lehrkörpei-s  ergibt  sich 
aus  folgender  Zusammenstellung: 


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Förderung;  des  rnterrichtsweseus  durch  den  Bund.  63 

Winter  Soiiiiiicr 

IHV»  V4  IK'.ll 

Fest  angestellte  Professoren  und  Lehrer 52  55 

Assistenten  (wovon  zugleich  als  Privadozenten  tätig 
oder  mit  bestimmten  Lehraufträgen  bedacht)    .    .        28(12)        24(11) 

Anderweitige  mit  bestimmten  Lehraufträgen  bedachte 
Dozenten «>  (i 

Privatdozenten    (Assistenten,    die    zugleich    Privat- 
dozenten sind,  nicht  inbegriffen) 84  29 

Davon  mit  bestimmten  Lehranfträgen  bedacht    .  (11)  (!•) 

120  114 

Die  Zahl  der  pensionirten  Profes-soreu  betrug  im  Winter- 
semester 6,  im  Sommensemester  7. 

3.  Organisatorisches.  An  der  Ingenieur-  und  der  me- 
chanisch-technischen Schule  wurde  der  Unterricht  in  höherer  Mathe- 
matik am  II.  Jahieskurs  auf  das  dritte  Semester  zusammengedrängt 
und  der  Elektrotechnik,  insbesondere  der  annrewandten  vermehrte 
Beachtung  geschenkt.  —  Die  chemisch-technische  Schule  verfolgte 
weiter  die  Durchführung  dos  auf  7  Semester  ausgedehnten  Studien- 
plaues  und  beim  Übergang  des  Berichtsjahres  zum  neuen  Schul- 
jahr 1S94/95  kam  zum  ersten  Male  das  VII.  Semester  des  neuen 
Studienplanes  zur  Ausführung  und  es  wurde  im  Berichtsjahre  an 
der  chemischen  Schule  insbesondere  den  Disziplinen  der  Hygiene 
und  Bakteriologie,  der  physikalischen  Chemie  und  der  Elektro- 
chemie grössere  Abrundung  gegeben.  —  Der  Studienplan  der  Forst- 
schuie  ist  in  Revision  begriifen.  —  Für  die  Kulturingenieurschule 
haben  die  Eriahrungen  dahin  geführt,  den  auf  7  Semester  be- 
rechneten Studienplan  auf  5  Semester  zu  rcduziren  und  damit  das 
Schwergewicht  der  Ausbildung  nach  der  Richtung  der  Ingenieur- 
tind  Geometerausbildung  zu  suchen,  während  vorher  mehr  die 
gleichmässige  Ausbildung  im  Ingenieur-  und  Agronomfach  beab- 
sichtigt war.  Der  bezügliche  Studieuplan  wird  für  die  auf  das 
Schuljahr  1894, 95  neueintretenden  Studirenden  vorläufig  zur  Ein- 
führung gebracht. 

Im  grossen  Ganzen  wurden  im  Berichtsjahre  die  im  Vorjahre 
augebahnten  Neuerungen  in  Studienplänen  und  UnteiTichtsmethoden 
befestigt  und  weiter  entwickelt  und  durch  eine  Reihe  neuer  Lehr- 
kräfte kam  neues  Leben  und  ein  frischer  Zug  in  viele  Unterrichts- 
gebiete. 

4.  Anstalten  für  Übungen,  wissenschaftliche  Ar- 
beiten und  Versuche.  Die  Laboratorien  der  verschiedenen 
Abteilungen  des  Polytechnikums  zeigten  im  Berichtsjahre  folgende 
Frequenz : 

Physikalisches  Institut:  Winter  ih«.i  »4    Sommer  ik9» 

Allgemeine  Übnngslaboratorien 57  35 

Elektrotechnische  Laboratorien 52  21 

Wissenschaftliche  Laboratorien 21  11 


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64  Jahrbuch  des  ünterrichtsweBens  in  der  Schweiz. 

Chemisch-technische  Schule:  Winter  ISSS/M    Sommer  iii>i 

Analytisch-chemischeg  Laboratorium 124*)  73 

Technisch-chemiaches  Laboratorinm 67  63 

Pharmazentigches  Laboratorium 3  5 

Agriknlturchemisches  Laboratorium  der  landwirt- 
schaftlichen Schale 6  14 

Photographisches  Laboratorinm 24  20 

Maschinenban-Laboratorinm —  67 

Zoologisches  Laboratorinm 2  5 

*)  Davon  43  von  der  mechanisch-technischen  Schule. 

Für  die  mechanisch-technische  Schule  ist  die  volle  Aus- 
gestaltang eines  Maschinenbau-yersnchslaboratoriums  in  Aussicht 
genommen.  —  Für  die  Übungen  stehen  ausserdem  die  Sternwarte, 
die  Versuchsfelder  der  landwirtschaftlichen  Schule  und  insbesondere 
diejenigen  fiir  Ackerbau,  Obst-  und  Weinbau  zur  Verfügung. 

5.  Sammlungen.  Die  Sammlungen  und  die  Bibliothek  sind 
im  Berichtsjahre  durch  eine  Eeihe  von  Geschenken  und  Legaten 
geäufnet  worden  und  zwar  vor  allem  die  Bibliothek,  sodann  auch 
das  botanische  Museum,  welche  beiden  Anstalten  infolge  Hinschieds 
der  gewesenen  Direktoren  in  den  Besitz  der  Privatsammlungeu 
derselben  gelangten.  Das  stete,  zum  Teil  ausnahmsweise  stai-ke 
Anwachsen  der  Sammlungen  lässt  den  schon  seit  vielen  Jahren 
signalisirten  Baummangel  je  länger,  je  mehr  empfinden  und  ruft 
dringend  nach  Abhülfe.  Ein  Schritt  zur  Abhülfe  ist  bereits  getan, 
indem  zum  Zwecke  der  Erstellung  eines  Sammlungsgebäudes  in 
der  Nähe  des  Hauptgebäudes  bereits  ein  Platz  erworben  worden  ist. 

6.  Annexanstalten.  Die  Geschäfte  und  die  Frequenz  der 
Annexanstalten  sind  in  steter  Zunahme  begriffen  und  sie  werden 
von  den  Interessentenkreisen  immer  mehr  als  Bcdüi-fnis  empfunden. 
So  stehen  denn  als  polytechnische  Anstalten  dem  Publikum  zur 
Verfügung  die  Anstalt  für  Prüfung  von  Baumateiialien,  die  agri- 
kulturchemische UntersHchungsstation,  die  Samenkontrollstation  und 
die  Zentralanstalt  für  das  forstliche  Versuchswesen. 

7.  Maturitätsvcrträge.  Infolge  einer  vom  Kanton  Neuen- 
burg vorgenommenen  Reorganisation  seiner  Akademie  und  seines 
Gymnasiums  ist  der  bisher  mit  der  Akademie  Neuenburg  bestandene 
Maturitätsvertrag  fallen  gelassen  und  dagegen  in  Unterhandlung 
für  den  Abschluss  eines  neuen  Maturitätsvertrages  mit  dem  Gym- 
nasium eingetreten  worden.  Einstweilen  erhält  Neuenburg  für  die 
erste  Maturitätsprüfung  der  Realabteilung  seines  reorganisirten 
(rymnasiums  Anerkennung  der  Maturitätszeugnisse  für  prüfungs- 
freien Eintritt  ins  Polytechnikum  zugesagt.  Mit  einer  Reihe  von 
kantonalen  Mittelschulen,  worunter  auch  Literargymnasien,  sind 
Unterhandlungen  über  den  Abschluss  weiterer  Maturitätsvcrträge 
angebahnt.  Dieselben  sollen  ausgetragen  weiden,  sobald  eine 
Neuordnung  der  Beziehungen  der  eidgenössischen  Medizinalprüfungen 
zu  der  Maturität  der  Mittelschulen  entschieden  sein  wird. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bnnd.  65 

8.  Finanzielles.  Die  Ausgaben  für  die  eidgenössische 
polytechnische  Schule  betrugen  im  Jahre  1894  Fr.  846.916.  Be- 
treffend weitere  Details  verweisen  wir  auf  den  statistischen  Teil. 

9.  Verschiedenes.  Die  Frage  der  Einrichtung  elektrischer 
Beleuchtung  im  Polytechnikum  ist  im  Berichtsjahre  weiter  studirt, 
aber  noch  nicht  zum  Abschluss  gebracht  worden.  Daneben  wurde 
das  Auer'sche  Gasglühlicht  in  gi'össeremJMasstabe  erprobt.  Es  hat 
sich  dasselbe^  im  ganzen  gut  bewährt. 


II.  Eidgenössische  Medizinalprüfungen. 

a.  Medizinal-MatimtätsprüfungMceseH.  Das  vom  eidgenössischen 
Departement  des  Innern  am  21.  August  1889  aufgestellte  Ver- 
zeichnis!) der  schweizerischen  Schulen,  deren  Abgangs-,  d.  h.  Reife- 
zeugnisse als  Maturitätsausweise  für  Ärzte,  Zahnärzte,  Apotheker 
und  Kandidaten  der  Tierheilkunde  gelten  sollen,  hat  eine  Ver- 
YoUständigung  insofern  erfahren,  als  auf  das  empfehlende  Gut- 
achten der  eidgenössischen  Maturitätskommission  die  höhere  kan- 
tonale Lehranstalt  in  Sarnen  (Obwalden)  und  das  freie  (Privat-) 
Gymnasium  in  Bern  auf  jenes  Verzeichnis  aufgenommen  worden 
sind.  Die  Maturitätszeugnisse  an  die  Zöglinge  der  letztern  Anstalt 
müssen  jedoch  von  der  kantonalen  bemischen  Maturitätskommission 
ausgestellt  werden.  —  Die  Maturitätskommission  selbst  ist  durch 
zwei  Mitglieder  erweitert  worden  und  sie  wird  sich  nun  mit  der 
Frage  zu  befassen  haben,  ob  nicht  eine  gnmdsätzliche  Änderung 
der  Maturitätsbedingungen  ins  Auge  zu  fassen  sei. 

Der  leitende  Ausschuss  für  die  Medizinalpiüfnngen  hat  im 
Einverständnis  mit  der  Maturitätskommission  infolge  des  grossen 
Zudi-anges  von  Ausländem  zur  schweizerischen  Arztpraxis  be- 
schlossen, dass  von  nun  an  keine  ausländischen  Maturitätsausweise 
in  h"gend  welcher  Richtung  mehr  anzuerkennen  seien,  ausser, 
wenn  sie  sich  im  Besitze  von  Schweizerbürgera  befinden  und  dass 
in  Zukunft  die  Maturitätsprüfungen  sehr  strenge  geführt  werden.  — 
Das  Ergebnis  der  im  Berichtsjahr  an  den  Prüfungsorten  Lausanne 
und  Zürich  abgehaltenen  Maturitätsprüfungen  ist  folgendes: 

Aspiranten  auf  das 
Arit-,  Zitliiiarzt-  und         Tierarzt- 
Anmeldungen :  .\|iotlieki-r(li]iloni  diplom 

Total 57  29 

Davon :  Für  die  ganze  Prüfung    ...  43  29 

,      _    ErgänzungsprUfnug .     .  14  — 

Die  Prüfung  bestanden  : 

Ganze  Prüfung 22  18 

Ergänznngspräfung 8  — 

Abgewiesen 18  11 

Vom  Examen  weggeblieben 9  — 


')  Bundesblatt  1889,  IV,  2.S1. 


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66 


Jahrbuch  des  Uuterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


b.  MedizhialprüfHmjsiresvn.    Über   den  Erfolg  der  Mediziual- 
prüfungen  im  Jahre  1894  gibt  folgende  Übersicht  Auskunft. 


(+  =  Prttftinareii  mit  Erfolg. 


ohne  Erfolg.) 


Prüfungen 

Basel 

4-  — 

Bern 

+  - 

Senf 

+  — 

laisaiiM 

+  — 

Ziritli 

H 

Zasannti 

+    — 

Total 

1  lutiniisg. 
Heditii.  \  uat.'.yliTi. 
l  Padhpriifoiig 

34    1 

20    (5 

30    6 

14     5 

34    6 

132  24 

1561 

125!  412 
131 1 

19    6 

24    1 

18    4 

12    1 

34    6 

107  18 

24    5 

32    7 

8  - 

12    1 

36    6 

112  19 

^'^»^""•{hÄ 



ZZ 

3    2 
6  — 

1  — 

1  — 

4    2 

7  — 

«|.H 

^^-■{SÄ 

ö  — 

2  — 

2  — 

2  — 

4  — 

15  — 

il "' 

4  — 

0  — 

1  — 

ö    4 

2    l 

17    5 

1  natarwiss. 
Yelerinär  \  anat.-phys. 
■  l  Fatliprifiinj 

— 

5    4 





15    3 

20    7 

27| 
20     79 

—  — 

8    3 

_ 



9  — 

17    3 



ir>  — 





13    4 

28    4 

.32) 

1894: 

8ß  12 

111  21 

(>8  12 

46  11 

148  26 

459  82 

541 

' 

-   1       . 

■ 

■ 

-■       .. 

"11^ 

98 

132 

80 

57 

174 

541 

1893: 

52  15 

91  14 

m  10 

48  15 

146  26 

403  80 

483 

G7 

105 

76 

63 

172 

483 

Sämtliche  Präfungen  (nicht  Personen),  genügende  und  un- 
genügende, verteilen  sich  nach  der  Heimatangehörigkeit  der  ge- 
prüften Personen  folgendermassen : 


Schweiz. 


Ztlrich 46 

Bern 94 

Luzern 37 

Uri 5 

Schwyz 9 

Obwalden  ....  3 

Nidwaiden      ...  2 

Glarus   8 

Zug 5 


Transport  209 


iiniispuri 

Freibnrg    .    .     . 
Solothuru  .     .     . 

14 
13 

Baselstadt .    .     . 

38 

Baselland  .     .     . 

11 

Sohaifhausen  .    . 

9 

Appenzell  A.-Eh. 
Appenzell  I.-Bh. 
St.  Gallen  .    .    . 

7 

2 

38 

Transport 

341 

Transport  341 
Grauhnnden   ...    24 

Aargau 20 

Thnrgau    ....    21 

Tessiu 5 

Waadt 48 

Walli.« 3 

Neuenbürg      ...    23 
Genf.    .■.    .    .    .20 
Total  505' 


Ausland. 


Deutschland 18 

Bussland 9 

Frankreich 3 

Österreich 2 

Transport  32 


Transport    32 

Italien 1 

Bulgarien 1 

Vereinigte  Staaten  Nordamerikas    2 
Total  ~36 


Schweiz 505 

Ausland 36  " 

541 

Mit  Bezug  auf  die  Entwicklung  des  Medizinalprüftingswesens 
seit  dem  Jahre  1878  verweisen  wir  auf  die  im  letzten  Jahrbuch') 
gebrachte  Zusammenstellung. 


')  Jahrbuch  1893.  pag.  65. 


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Förderung  des  Uiiterrichtswesens  durch  den  Bund. 


67 


Es  ist  an  diesem  Orte  noch  folgender  Entscheide  betreffend 
das  Medizinalprüfungswesen  Erwähnung  zu  tun: 

1.  Das  schweizerische  Gesundheitsamt  hatte  die  Frage  an- 
geregt, ob  die  Aspiranten  auf  das  Arztdiplom  nicht]  anzuhalten 
seien,  zur  Erlangung  des  letztem  den  Nachweis  zu  erbringen,  dass 
sie  wenigstens  während  eines  Semesters  als  Assistenten  an  einem 
Spital  praktische  Übung  in  der  Heilkunde  erlangt  haben.  Der 
leitende  Ausschuss  für  die  Medizinalprüfungen  beschloss,  sich  über 
die  Frage  dahin  auszusprechen,  „dass  er  im  Hinblick  auf  die  wenn 
„auch  nicht  gerade  ungenügende,  doch  im  Vergleich  zum  Bedürfnis 
„nicht  reichliche  Zahl  von  Assistentenstellen  sich  veranlasst  sehe, 
^auf  die  Anregung  für  Einführung  des  sogenannten  Assistenten- 
„semesters  nicht  einzutreten,  sondern  die  definitive  Lösung  der 
„Frage  bis  zum  Zeitpunkt  der  allgemeinen  Revision  der  jetzigen 
„Prüfungsverordnung  zu  verschieben". 

2.  Betreffend  den  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Zensuren  bei 
der  anatomisch-phj'siologischen  Prüfung  für  Mediziner  (Art.  31) 
wurde  festgestellt,  dass  das  Ergebnis  der  anatomisch-physiologischen 
Prüfling  (Art.  44,  45,  75,  76)  und  der  pharmazeutischen  Gehülfen- 
prüfling  (Art.  65  und  66)  erst  nach  gänzlicher  Vollendung  dieser 
Prtiflingsabschnitte  zu  zensiren  sei  und  wirklich  zensii-t  werde. 

3.  Auf  eine  Eingabe  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons 
Xeuenbui^  hin,  ob  im  Hinblick  auf  die  stattgefundene  Reorgani- 
sation des  kantonalen  Gymnasiums  und  der  kantonalen  Akademie 
in  Neuenburg  nicht  ein,  Prüfungssitz  für  die  naturwissenschaft- 
lichen Prüfungen  für  Arzte  und  Zahnärzte  errichtet  und  dem 
-entsprechend  die  Zahl  der  Mitglieder  des  leitenden  Ausschusses 
um  eines,  das  in  Neuenburg  residiren  wüi'de,  erhöht  werden  könne, 
wurde  eine  fachmännische  Delegation  nach  Neuenburg  abgeordnet, 
um  an  Ort  und  Stelle  die  für  den  dargelegten  Zweck  getroffenen 
Einrichtungen  zu  prüfen.  Über  das  Ergebnis  dieser  Expertise  wird 
im  nächsten  Jahrbuch  zu  berichten  sein. 


III.  Eidgenössische  RekrutenprUfungen.  0 

In  der  vergleichenden  Zusammenstellung  der  Prüfungssergeb- 
nisse  wurden  seit  Jahren  die  Gesamtleistungen  je  eines  Prüflings 
als  „sehr  gute^  bezeichnet,  wenn  der  Betreffende  in  wenigstens 
drei  Fächern  die  Note  1  erhielt,  dagegen  als  „sehr  schlechte"', 
wenn  dieselben  in  mehr  als  einem  Fache  die  Note  4  oder  5  zur 
Folge  hatten. 

Werden  nun  die  Ergebnisse  für  die  ganze  Schweiz  in  dieser 
Zusammenfassung  in  Betracht  gezogen,  d.  h.  wird  die  Häufigkeit 


')  S.  Lieferang  102  der  Publikationen  des  eidg.  statistischen  Bureau :  -Pft- 
dagojfischc  Prüfung  bei  der  Rekrutirung  im  Herbste  1894". 


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?•■  68  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

■^'  der  sehr  guten  und  der  schlechten  Gesamtleistungen  festgestellt, 

i  so   zeigen  die  Prüfungen  des   letzten  Herbstes  einen,  allerdings 

kleinen,  Rückgang  gegenüber  dem  Vorjahre.  Denn  wohl  ist  die 
Häufigkeit  der  sehr  guten  Gesamtleistungen  —  mit  24  auf  je  100 
Geprüfte  —  die  gleiche  geblieben,  wie  letztes  Jahr;  aber  die  Zahl 
der  sehr  schlechten  Gesamtleistungen  ist  auf  je  100  Prüflinge 
um  1  grösser  geworden,  nämlich  von  10  auf  11  angestiegen.  — 
Vergleichbare  Feststellungen  liegen  seit  dem  Jahre  1881  vor  und 
es  ist  in  dieser  Zwischenzeit  ein  Stillstand  der  sehr  schlechten 
Leistungen  nur  einmal  beobachtet  worden,  eine  Zunahme  aber 
niemals.  Die  Ergebnisse  der  einzelnen  Jahre  seit  1881  waren  in 
dieser  Beziehung  die  folgenden. 

■'""'^  GesamtlelstiniKen  •>*"' 

189i  24  11  I  1887 

1893  24  10  ;  1886 

1892  22  11  1  ias.5 

1891  22  12  1884 

1890  19  14  '  1883 

1889  18  l'"»  j  l«*i 

1888  19  17  !  1881 

Zu  dem  in  gewissem  Sinne  unerwarteten  Ergebnis  des  Jahres 
1894  bemerkt  das  eidgenössische  statistische  Bureau  in  seinen 
erläuternden  Bemerkungen : 

Wenn  hienach  die  diesmalige  Erscheinung  wohl  als  eine  unerwartete 
auftrat,  so  lässt  doch  die  folgende  Betrachtung  sie  einigermassen  erklärlich 
finden.  Die  sehr  schlechten  Leistungen  waren  in  den  ersten  Vergleichsjahren 
noch  mehr  als  doppelt  so  häufig,  wie  heute ;  einer  allmälifren  Besserung  stan- 
den damals  offenbar  leichtere,  heute  dagegen  stehen  ihr  schwierigere,  hart- 
näckigere Hindemisse  entgegen.  Selbst  die  Aufgabe,  auch  nur  den  bis  jetzt 
erreichten  Stand  zu  erhalten,  ist  umfangreicher  geworden.  Eine  etwelche 
Verlangsaraung  in  der  Besserung  der  Prttfungsergebnisse  wäre  somit  als 
natürlich  zu  betrachten. 

Die  diesmalige  Zunahme  der  sehr  schlechten  Gesamtleistungen  erscheint 
als  noch  etwas  gemildert,  wenn  im  folgenden  die  Häufigkeit  der  guten  und 
schlechten  Leistungen  nach  den  einzelnen  Fächern  in  Betracht  gezogen  wird 

Die  Häufigkeit  der  sehr  guten  und  der  sehr  schlechten  Ge- 
saratleistungen ist  erst  seit  dem  Jahre  1886  festgestellt  worden. 

Wir  lassen  nachstehend  die  bezügliche  Übersicht  folgen: 

Van  |e  100  Geprüften  hatten 

selifKit^  s«hrschli'«hte 


Von  je  100 

Geprüften  hutten 

sehr  gute 
Geuu 

sehr  schlecht» 

ntleistnngen 

19 

17 

17 

21 

17 

22 

17 

23 

17 

24 

17 

25 

17 

27 

1894 

1893 

1892 

1891 

1890 

1889 

1894 

1893 

1892 

1891 

1890 

1889 

Schweiz 

.    24 

24 

22 

22 

19 

18 

11 

10 

11 

12 

14 

15 

Zürich  . 

.    3.5 

32 

32 

31 

27 

29 

8 

7 

8 

8 

9 

8 

Bern     . 

.    20 

19 

20 

18 

1.5 

13 

11 

12 

12 

15 

17 

19 

Lnzern 

.    17 

22 

16 

20 

14 

13 

21 

13 

17 

16 

21 

25 

Uri  .    . 

.    11 

11 

15 

9 

7 

7 

24 

2;} 

2.5 

23 

22 

29 

Schwyz 

.    16 

18 

14 

13 

11 

11 

17 

16 

27 

23 

2a 

26 

Obwalden 

.    21 

29 

31 

22 

12 

17 

8 

1 

3 

5 

17 

12 

Nidwaiden 

.    16 

17 

10 

15 

15 

1.5 

12 

8 

9 

9 

11 

18 

L 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund. 


69 


Von  jo  100  6eprttften  hatten 
s  e  li  r   ^  n  t «  g  e  h  r    s  c  h  1  c  <■.  h  t  e 

Ge8amtlei8tnng;en 

1894   1893   1892    1891    1890   1889  1894   1893    1892   1891   1890   1889 


Clarus  .  .  . 

31 

28 

26 

23 

26 

23 

7 

9 

13 

5 

8 

10 

Zug.  .  .  . 

18 

23 

18 

16 

18 

18 

11 

6 

9 

18 

11 

19 

Freiburg  .  . 

23 

21 

16 

17 

9 

12 

7 

7 

9 

11 

19 

18 

Solothum  .  . 

25 

19 

19 

19 

17 

20 

7 

10 

8 

12 

12 

10 

Baselstadt 

46 

44 

48 

53 

44 

44 

3 

5 

4 

3 

4 

5 

Baselland .  . 

2<i 

15 

14 

19 

14 

21 

9 

11 

12 

11 

15 

12 

Schaff  hausen 

40 

86 

30 

28 

28 

28 

4 

5 

6 

8 

2 

8 

AppenztU  A.-Rb. 

22 

21 

20 

22 

16 

14 

15 

11 

13 

12 

14 

12 

Appenzell  I.-Kli. 

7 

14 

3 

10 

6 

5 

25 

25 

33 

37 

30 

31 

St.  Gallen   . 

21 

24 

23 

24 

18 

19 

14 

13 

14 

18 

15 

11 

Graubünden  . 

23 

22 

23 

20 

16 

16 

12 

12 

11 

12 

16 

20 

Aargau   .  . 

23 

20 

19 

17 

17 

15 

11 

10 

12 

18 

11 

12 

Tbnrgan  .  . 

33 

37 

32 

33 

80 

26 

5 

4 

6 

7 

5 

4 

Tessin  .  .  . 

16 

15 

18 

17 

11 

18 

17 

19 

21 

14 

82 

28 

Waadt .  .  . 

22 

26 

19 

21 

19 

17 

10 

6 

9 

10 

11 

12 

Wallis  .  .  . 

17 

15 

14 

13 

10 

8 

17 

16 

12 

16 

21 

27 

Neuenbürg  . 

34 

33 

31 

38 

28 

28 

5 

5 

6 

5 

8 

10 

Genf  .  .  . 

34 

35 

36 

36 

42 

34 

6 

5 

8 

8 

6 

7 

Daraas  ergibt  sich  nuii  doch  ohne  weiteres,  dass  eine  eflfek- 
tive  Verschlechterung  der  Prüfungsergebnisse  eingetreten  ist.  Wenn 
dieselbe  auch  im  schweizerischen  Durchschnitte  nicht  allzu  deut- 
lich in  die  Erscheinung  tritt,  so  läs.st  sich  doch  die  grössere  Ver- 
breitung derselben  nachweisen.  Denn  im  Berichtsjahre  sind  die 
schlechten  Gesamtleistungen  in  14  Kantonen  häufiger  und  nur  in 
7  Kantonen  seltener  geworden  —  4  Kantone  sind  sich  in  dieser 
Beziehung  gleich  geblieben. 

Wenn  wir  nun  nach  den  Fächern  Umschau  halten,  in  welchen 
sich  diese  Vor-  und  Rückschritte  gezeigt  haben,  so  belehren  uns 
darüber  folgende  Übersichten: 


Prüfoni;«- 
jahr 


1894 
1893 
1892 
1891 
1890 
1889 
1888 
1887 
1886 
1885 
1884 
1883 
1882 
1881 


a.  Mit  Bezug  auf  die  ganze  Schweiz. 

Von  jo  100  GoprUtton  hatten 
gntc  Xoten,  d.  h.  1  «der  2  schlechte  Noten,  d.  h.  4  oder  5 


liegen     Aufsatz  Rechnen  ^■'*5e* 


Lesen     Anfüatz  Rechnen   |^„5p 


80 
82 
79 
78 
76 
75 
71 
72 
69 
67 
(>6 
60 
63 
62 


57 
57 
57 
55 
53 
52 
51 
52 
48 
48 
48 
46 
47 
43 


64 
65 
60 
62 
57 
53 
54 
58 
54 
54 
54 
51 
55 
49 


46 

47 
46 
45 
41 
42 
40 
38 
35 
34 
34 
32 
81 
29 


3 

3 

4 

4 

6 

6 

8 

8 

9 

10 

10 

11 

13 

14 


10 
10 
10 

11 

13 
13 
16 
16 
19 
18 
21 
23 
24 
27 


9 
9 
10 
10 
12 
15 
14 
18 
18 
18 
18 
19 
18 
20 


18 
18 
20 
21 
24 
23 
2.-) 
28 
.32 
34 
36 
38 
40 
4-2 


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70 


Jahrbuch  des  Uuterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

b.  Mit  Bezog  auf  die  einzelnen  Kantone. 

Von  je  tOO  Gsprllften  hattsn 
Ifute  Noten,  d.  h.  1  oder  2  achlechte  Noten,  d.  h.  4  oder  S 

1-esen      Aufsatz    Rechnen    ^if„ndp'         Lesen     Aufsatz     Rechnen  ^^^jj' 

18M  189»    1894  18»S  1894  18»:)   1894  1898      1894  1893    1894  1S93    1894  1893   1894  1S9S 


Schweiz 

80 

82 

57 

57 

64 

66 

48 

47 

3 

3 

10 

10 

9 

9 

18 

18 

Züricli   .    . 

86 

88 

66 

62 

75 

76 

51 

49 

2 

2 

8 

7 

7 

5 

15 

16 

Bern .    .    . 

77 

80 

56 

55 

60 

60 

42 

42 

4 

4 

10 

12 

10 

10 

21 

21 

Luzern  .    . 

71 

78 

46 

52 

51 

62 

36 

46 

6 

5 

17 

12 

17 

10 

32 

22 

Uri    .    .    . 

44 

48 

24 

28 

52 

44 

25 

28 

12 

12 

23 

24 

15 

15 

39 

32 

Schwyz .    . 

72 

73 

37 

38 

57 

60 

42 

43 

7 

10 

21 

22 

18 

12 

20 

23 

Obwalden  . 

83 

90 

54 

61 

81 

84 

55 

64 

2 

— 

12 

3 

5 

1 

10 

2 

Nidwaiden . 

82 

80 

51 

43 

67 

67 

42 

49 

5 

4 

10 

9 

12 

8 

18 

15 

Glanis  .    . 

84 

89 

64 

67 

71 

74 

49 

54 

1 

1 

4 

8 

7 

7 

14 

15 

Zujf  .    .     . 

85 

85 

52 

59 

59 

67 

49 

51 

2 

2 

8 

5 

15 

5 

18 

18 

Freiburp:    . 

78 

81 

57 

61 

70 

70 

58 

56 

2 

2 

7 

7 

5 

5 

11 

11 

Solothnm  . 

86 

81 

68 

65 

69 

65 

53 

48 

2 

3 

7 

9 

7 

7 

11 

20 

Baselstadt . 

96 

95 

86 

81 

77 

72 

60 

61 

0 

1 

3 

5 

3 

6 

6 

10 

Baselland  . 

77 

80 

53 

54 

65 

66 

44 

42 

1 

3 

8 

10 

8 

7 

18 

26 

SchitrhiDiieii    . 

93 

94 

73 

72 

80 

77 

59 

55 

— 

1 

3 

4 

3 

4 

10 

10 

ApptDioll  i.-Rh. 

73 

75 

49 

49 

(il 

63 

47 

50 

4 

4 

15 

12 

13 

7 

18 

16 

IpptiMll  {.-Sil. 

43 

61 

20 

36 

40 

43 

26 

28 

13 

11 

28 

26 

12 

19 

39 

38 

St.  Gallen  . 

75 

78 

51 

53 

61 

(>2 

41 

44 

4 

4 

13 

13 

11 

12 

21 

22 

(rraubünden 

89 

89 

66 

54 

67 

69 

36 

35 

2 

3 

11 

9 

7 

8 

29 

28 

Aargau .     . 

84 

82 

61 

57 

63 

63 

49 

48 

3 

3 

9 

9 

11 

9 

17 

17 

Tliurgau    . 

94 

92 

79 

73 

78 

80 

53 

61 

1 

1 

4 

4 

5 

4 

14 

» 

Tessin   .     . 

79 

76 

46 

48 

39 

35 

25 

17 

6 

8 

15 

15 

11 

18 

31 

45 

Waadt  .    . 

78 

87 

55 

63 

62 

71 

45 

52 

4 

2 

8 

6 

8 

6 

17 

10 

WaUis  .     . 

70 

70 

36 

38 

55 

59 

50 

47 

6 

7 

26 

21 

18 

15 

14 

16 

Neuenbul-g 

88 

88 

66 

63 

76 

75 

66 

66 

2 

2 

5 

5 

4 

4 

6 

7 

Genf.    .    . 

94 

92 

73 

71 

78 

75 

55 

52 

1 

1 

6 

6 

3 

5 

12 

14 

Die  oben  erwähnte  Erscheinung  des  Rückgangs  in  den  Prü- 
fungsergebnissen ist  eine  derart  in  die  Augen  springende,  dass 
sie  zum  Aufsehen  mahnt.  Und  sie  wird  auch  in  unsern  schweize- 
rischen Verhältnissen  die  gute  Wirkung  haben,  dass  sich  alle 
Kantone  zu  enieuter,  getreuer  Schularbeit  angeregt  sehen  werden. 
Es  geht  auch  nicht  an,  angesichts  der  bunten  Musterkarte  unserer 
schweizerischen  Schulverhältnisse,  den  nämlichen  Masstab  an  die 
verschiedenen  Kantone  anzulegen,  und  es  kann  ein  irgendwie  ver- 
lässliches und  kompetentes  Urteil  nur  auf  Grundlage  einer  genauen 
Kenntnis  der  Schulorganisationsverhältnisse  des  beti-eifenden  Kan- 
tons und  der  in  Frage  kommenden  begleitenden  faktischen  Vor- 
hältnisse, wie  Schülerwechsel,  Schulweg,  Lehrpersonal  etc.  gefällt 
werden.  Das  muss  aber  der  Schluss  aus  den  durch  die  Rekruten- 
prüfungen pro  1894  konstatirten  wenig  erfreulichen  Tatsachen 
sein,  dass  rastlos  an  der  Verbesserung  der  kantonalen  Schulver- 
hältnisse gearbeitet  werden  muss  und  dass  es  da  keinen  Stillstand 
geben  darf.  Dass  das  geschehen  wird,  dafiir  bieten  sich  dem  Beob- 
achter bei  einer  Betrachtung  der  Schularbeit  in  den  Kantonen 
mannigfache  Anhaltspunkte,  denn  die  Grosszahl  der  Kantone  ist 
daran,  im  Rahmen  des  Möglichen  ihre  Schulorganisationen  auszu- 
gestalten. 


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Fördenmg  des  üntemchtswesens  durch  den  Bnud. 


71 


Das  eidgen.  statistische  Bureau  hat  sich  in  seiner  Besprechung 
der  Ergebnisse  der  Eekrutenprfifungen  die  Mühe  genommen,  einen 
gewissen  Zusammenhang  zwischen  der  Länge  des  Schulweges  und 
den  Kekmtenprüfungsergebnissen  zu  suchen.  Es  lässt  sich  über 
diese  schwierige  Frage  folgendermasscn  vernehmen: 

Die  Betrachtung  dieser  Tabelle  (siehe  ohen  sah  6)  macht  wohl  den  Ein- 
druck, daas  die  Häufigkeit  eines  weiten  Schulweges  in  Wirklichkeit  vielfach 
eine  andere  ist,  als  man  sich  ohne  diese  Nachweise  vorgestellt  hätte.  Von 
den  Bergkantouen  Grauhünden  und  Wallis  z.  B.  zeigt  in  dieser  Beziehung 
der  erstere  sogar  günstigere,  der  letztere  nur  wenig  nngtinstigere  Verhält- 
nisse, als  die  durchschnittlichen  der  Schweiz.  Die  Kleinheit  selbständiger 
Gemeinden,  dazu  die  in  diesen  Gegenden  weit  vorherrschende  dorfweise  Be- 
siedelung  des  Landes,  haben  die  einzelnen  Wohnungen  dem  Schulhause  näher 
gebracht.  Am  häufigsten  findet  sich  der  weite  Schulweg  im  zerstreut  bewohnten 
Hügellande,  welches  den  Übergang  von  den  Berggegenden  zur  Ebene  bildet. 

Werden  nnn  diese  Schulwegverhältnisse  mit  den  Prüfnngsergebnissen 
der  nämlichen  Gegenden  verglichen,  so  ergibt  sich  daraus  in  der  Tat  da  und 
dort  eine  Erklärung  und  teilweise  Entschuldigung  weniger  guter  Leistungen. 
Denn  jedermann  erkennt  an,  dass  dort,  wo  ein  beträchtlicher  Teil  der  Schüler, 
bis  ein  Zehntel  und  mehr,  täglich  einen  stttndigen  Schulweg  zurückzulegen 
haben,  die  Erzielung  guter  Leistungen  für  alle  daran  Beteiligten,  Kinder 
und  Eltern.  Lehrer  und  Gemeinden,  eine  viel  schwierigere  ist,  als  unter  so 
glatten  Verhältnissen,  wie  z.  B.  jenen  der  Kantone  Thurgau,  SchafFhausen, 
Zürich,  Aargau.  Aber  im  einzelnen  tritt  diese  Vergleichung  doch  auch  nicht 
selten  als  Anklage  auf,  nämlich  dort,  wo  mangelhafte  Prüfungsergebnisse 
mit  nicht  schwierigen  Schulwegverhältnissen  zusammentreffen  und  dort,  wo 
die  Häufigkeit  schlechter  Leistungen  diejenige  eines  weiten  Schulweges  ganz 
nnverhältnismässig  übersteigt.  Die  Vergleichung  zeigt  femer,  dass  selbst 
Gegenden  mit  sehr  schwierigem  Schulweg  wohl  befriedigende  Prüfungen  zu 
erzielen  vermögen;  bei  vollem  Eifer  sind  also  auch  diese  Schwierigkeiten 
besiegbar. 

Wir  geben  nachstehend  eine  Übersicht  nach  Kantonen  der 
im  Jahr  1894  überhaupt  geprüften  Reki-uten: 


Kanton 

(leg  Irtzten 

PriDiarschnlbesaclies 


Gspriine  Rekruten 

davon 

,  hatten 

-iinr^ii  •"■>I>P''<" 

«iinzen  ^^,,„1^,, 

besucht 

Schweiz 26970  5272 

Zürich 2813  1260 

Bern .5522  624 

Luzeni 1480  373 

Uri 158  12 

Schwyz 527  53 

Obwalden 1.53  6 

Nidwaiden     ....        121  13 

Olarus .306  74 

Zug 211  57 

Freiburg 1113  72 

Solothum 817  193 

Baselstadt     ....        506  202 

Baselland .568  96 

Schaffhausen     ...        .348  124 

Appenzell  A.-Rh.  .    .        534  93 

Appenzell  L-Rh.    .    .        127  8 

St.  Gallen 2044  419 

Graubttnden  ....       800  l«ö 


Kanton 

des  letzten 
l*rinmrg<-hnlbc8Uches 


Aargau 2019 

Thurgau 998 

Tessin 952 

Waadt 2283 

Wallis 963 

Neuenburg    ....  1036 

Genf 570 

Ungeschulte  ohne  be- 
stimmten Wohnort  .  1 
Von  der  Gesuintzahl  waren: 

Besucher  höherer  Schulen  .    . 

und  zwar  von : 
Sekundär-  u.  ähnlichen  Schulen 
Mittlem  Fachschulen  .... 
Gjrmnasien  u.  ähnlich.  Schulen 
Hochschulen •  .    . 

Cberilies  mit: 
Ausländ.  Primirsehal«rt    .        401 


Geprüfte  Rekruten 
davon 
.  hatten 

«—     s'ÜI'nTn 
lieKUcht 

323 
203 
126 

288 

52 

170 

268 


5272 

3424 
603 

1105 
140 

93 


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72 


Jahrbuch  des  Uiiterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Von  den  155  nicht  peprAften  Rekruten  waren  106  schwachsinnig,  23  taub, 
schwerhörig  oder  taubstumm.  4  blind.  5  sehr  schwachsichtig,  4  epileptisch.  7  mit 
andern  Krankheiten  oder  Gebrechen  behaftet  und  boi  6  Rekruten  war  kein  Be- 
frcinnffsgnmd  angegeben.  Den  Xiclitgeprttften  sind  auch  5  Rekruten  zugerechnet, 
die  in  nicht  mehr  als  2  von  den  5  Fächern  geprüft  wurden.  Diese  5  teilweise 
Geprüften  sind  in  der  obigen  (Gesamtzahl  von  155  inbegriffen. 

IV.  Unterstützung  der  gewerblichen  und  industriellen  Berufsbildung.  0 

O'ergl.  den  statistischen  Teil.) 

Nach  den  einzelnen  Kategorien  der  subventionirten  Beni£s- 
bildungs-Anstalten  ergibt  sich  folgende  Zuteilung  der  Bundesbeiträge 
für  1894: 

An.tKiten  Anz«hl     BundesbeitrSR.- 

a.  Techniken  in  Winterthur,  Burgdorf.  Biel  (rait^ühren- 
macherschule) 3  86485 

b.  Allgemeine  Gewerbeschule  Basel 1  25900 

c.  Kunstgewerbeschulen  in  Zürich  (mit  Gewerbemuseum 
und  Lehrwerkstätte  für  Holzbearbeitung),  Bern, 
Luzern.   St.  Gallen  (mit  Industrie-  und  Gewerbe- 

museura),  Chaux-de-Fonds,  Genf 6  81840 

d.  Handwerkerschulen,  gewerbliche  Zeichnungs-  und 
Fortbildungsschulen  (in  23  Kantonen) 189  117717 

e.  Webschulen  in  Zürich  IV  und  Wattwyl   ....        2  10000 
/.  Uhrenmacher-  und  Mechanikerschulen  in  St.  Immer, 

Pruntrut,  Solothum,  Chaux-de-Fonds,  Couvet,  Locle, 

Fleurier,  Neuenburg,  Genf 10  58766 

g.  Lehrwerkstätten  llir  Metallarbeiter  (Winterthur), 
Schuhmacher,  Schreiner,  Metallarbeiter  (Bern),  Korb- 
flechter, Kartonnage,  Steiuhauer  (Freiburg)  ...        4  29225 

h.  Schnitzlerschule  in  Brienz 1  25Ü0 

I.  Fachschnlen  für  weibliche  Handarbeit  in  Zürich, 
Winterthur,  Bern,  Basel.  Herisau,  Chur,  Chaux-de- 
Fonds      7  12800 

k.  Gewerbemuseen  und  Lehrmittelsammlungen  in 
Zürich.  Winterthur,  Bern,  Freiburg,  Basel,  Chur, 
Aarau.  Lausanne,  Genf 12  45160 

Zusammen    185  470399 

Da  die  Zahlen  für  1893  im  letzten  Jahrbuch  nur  unvollständig 
geboten  werden  konnten,  rekapituliren  wir  folgende  ergänzte  Ta- 
belle, welche  die  Wirkungen  des  Bundesl)eschlusses  vom  27.  Juni 
1884  in  den  ersten  zehn  Jahren  seines  Bestehens  veranschaulicht: 

Zaiil  iler  Beitrüge 

lalii-        KUbveiitlonlrteii    (JeMiiitHusgnben  von  Kantonen,             n,„„!pslipiirii.'i- 

""""             Bildung8-               derselben  «emeinden,                Hunilesüeitr«„. 

anstalten  Privaten  etc. 

Fr.  Fr.                                 Fr. 

1884  43  438234.65  304()74.65  42(509.88 

1885  8«  811872.16  517895.38  151940.22 
188<!               98               9585(i9. 70             594045.(54             200375.25 

1887  110  10244(52.84  (536751.(52  219044.68 

1888  118  1202512.29  724824.01  284257.75 

1889  125  1390702.29  814696.77  3213(54.— 

»)  Bundesblatt  1895.  I.  683  ff. 


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Förderung  des  Unterrichtsweaens  durch  den  Bund.  73 

Zahl  drr  Britrige 

anstalten  Privaten  etc. 

Fr.  Fr.  Fr. 

1891)  132  1399986.67  773614.30  341542.25 

1891  139  1522431.10  «VlSe?.  «7  368757.- 

1892  156  1760021.99  954299.70  403771.— 

1893  177  1764069. 52  981137. 12  447476.  — 

1884  bis  1893  12262863.21  7153506.86  2776138.03 

Zur  Deckung  der  Ausgaben  dienen  ausser  den  angegebenen 
Beiträgen  noch  andere,  nicht  speziell  angeführte  Einnahmen  (Schul- 
gelder. Erlös  für  Schülerarbeiten  etc.). 

Die  Inspektion  der  185  Anstalten  wird  durch  ein  Experten- 
kolleginm  von  11  Mitgliedern  besorgt. 

Anlässlich  eines  schweren  Unfalles  in  einer  Kunstgeworbe- 
schule hat  das  Industriedepartement  den  Kantonsregierungen  in 
einem  Zirkular  zur  Kenntnis  gebracht,  dass  die  Bundosgesetzgobung 
betreifend  die  Haftpflicht  auf  die  gewerblichen  und  industriellen 
Fachschulen  nicht  anwendbar  sei  i).  Es  hat  hiebei  darauf  hinge- 
wiesen, dass  für  die  jenen  Schulen  anvertrauten  jungen  Leute, 
welche  Uiifallgefahren  ausgesetzt  seien,  von  der  Schule  aus  frei- 
willig durch  Versicherung  gegen  Unfall  vorzusorgen  sei. 

Unterm  21.  Mai  sind  die  vom  Bunde  subventionirten  gewerb- 
lichen und  industriellen  Bildungsanstalten  zur  Beschickung  der 
Landesausstellung  in  Genf  verhalten  worden  2). 

Die  verschiedenen  rasch  aufeinanderfolgenden  Ausstellungen 
der  Fachschulen  (Basel  1892,  Zürich  1894  und  Genf  1896)  sind 
des  Guten  tatsächlich  zu  viel,  denn  sie  lassen  die  Anstalten  nicht 
zu  einem  ruhigen  zielbewussten  Arbeiten  kommen  und  schaffen 
allzu  häufig  Perioden  hochgradiger  Auft'egung,  die  der  Schule  nur 
zum  Schaden  gereichen  können. 

Unterm  23.  November  1894  hat  der  Bundesrat  der  Bundes- 
versammlung Bericht  8)  erstattet  betreffend  die  Unterstützung  von 
Koch-,  Haushaltungs-,  Dienstboten-  und  Krankenwärterkursen  durch 
den  Bund*)  und  ist  zu  folgendem  Antrag  an  die  Bundesversamm- 
lung gelangt: 

Es  sei  der  Bundesbeschluss  vom  27.  Juni  1884  betreffend 
die  gewerbliche  und  industrielle  Berufsbildung  dahin  zu  inter- 
pretiren,  dass  ihm  auch  die  Anstalten  iür  die  praktische  Aus- 
bildung des  weiblichen  Geschlechts,  wie  Koch-,  Haushaltungs-, 
Dien.stboten-,  Handarbeitsschulen  und  -Kurse  unterstellt  seien. 

■)  Bnndesblatt  1894,  I,  415. 

2)  Bnndesblatt  1894.  n,  890  und  893. 

")  Bnndesblatt  1894,  IV,  229. 

••)  Postulat  TOD  StÄnderat  Wirz  vom  28.  März  1893,  lautend :  _Der  Bundes- 
rat wird  eingeladen,  darttber  Bericht  und  Antrag  zu  hinterbringen,  ob  nicht 
Koch-  nnd  Haushaltungs-,  Dienstboten-  und  Krankenwärterkurse  von  der  Eid- 
genossenschaft zu  unterstützen  seien". 


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74 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Die  nachstehende  Tabelle  gibt  Auskunft  über  die  im  Berichts- 
jahi'e  bewilligten  Bandesstipendien. 

VIII. 


Kanton 


Zürich 
Bern    .    . 
Luzem     . 
Uri .     .     . 
Schwyz    . 
Obwalden 
Nidwaiden 
Glams 
Zug     .    . 
Froiburg . 
Solothnm 
Baselstadt 
Baselland 
Schaffhausen 
Appenzell  A, 
Appenzell  I. 
St.  Gallen 
Graubttnden 
Aargau    . 
Thurgau  . 
Tessin 
Waadt     . 
Wallis      . 
Neuenbürg 
(■lenf    .    . 


FUr 

BMUCh  von 

Schulon 


FUr 

Studien- 

roloon 


81ip«D- 
diitra 


Belr^ 
Fr. 


Stiptil- 
diäten 


Bttr«; 
Fr. 


Inotrnktlon«- 

kur« 

am 

Techniknm 

Winterthnr 

Siifta- 

diattD 


X.  Librer- 

blldungskurt 

fttr  HudarMI 

in  I.augiiiiiie 


Betrag 


Rh. 
Rh. 


Total 

*)  In  ilcr  lieiin 
liclier  Bunde8b«ltraj( 


unter  der  Bedingunt? 
HandiirbcItKunterrloht«' 


4      2200      —         —       -.        _ 
i      1200        2        500        1        200 


Slipen- 
diitei 

24 
b 
o 


1        100      — 


—        —  1        750        - 

1      m)    —      —     — 


3       1000 

1  200 

2  500 


2      1175      - 


+ 
5 
2 
8 
2 

28 
1 

32 
2 


Beirtf 
Fr. 

1.560 
380 

200 


200 

100 
400 
500 

mo 

.360 


Totti 


Kr. 
.S76(» 

228(1 

m 


m 
:m 


14(1(1 

& 
(iflti 

4(K1 

4800')  4S()0 

100  KU' 

.32(X)  4375 

160  lß<» 


4tK) 
4.50 
160 
.300 
400 


17      (5575        3      1250        2        300    128    1.3970      22(I9.> 

Kanton  Waadt   liffurlreiidcn  Summe  von  Fr.  IHIX)  ist  eio  auHseronlpnt- 

•on  Fr.  iHOO  inbegriffen,    der  zur  Deckung  den  Defiiit«  des  W.  «cliwei- 

Eerisehen  I.ehrerbilduniifsl^uraes  ffir  Knabenarheitäunterrieht  (L.au8anne  lü.  Juli  bis  13.  Autpiütt 


b<-wijlij(t  wurde,   änt»  der  schweiierisclie  Verein  xur  Fördoning  de« 
8  für  Knaben  die  ]''raK^>  der  Keorjrauiiiation  der  l.ehrerkurse  und  der 


BeteilieunK  des  Bundes  seiner  I'riifun);  unterzielie  (7.  Dezember). 

Fünf  Stipendiengesuche  sind  auf  Grund  der  bestehenden  Vor- 
schriften und  des  Kreisschreibens  vom  l.Augnst/l.ö. September  1893 
(vergl.  Jahrbuch  1893,  pag.  71)  abgewiesen  worden.  Die  Wirkung 
dieser  schärfern  Bestimmungen  zeigt  sich  in  der  Verminderung  der 
Au.sgaben  für  Stipendien. 

Anderweitige  Bundessubventionen  zur  Förderung  der  geweib- 
lichen Berufsbildung  wurden  ausgerichtet  an: 

a.  Die  Regierung  des  Kantons  Bern  fiir  den  Handfertigkeits- 
unterrii-ht  an  den  Lehrersemlnarien  Hofwvl  (Fr.  4(K))  und 
Pruntrut  (Fr.  350) ". Fr.      '.V» 

b.  Die  Regierung  des  Kantons  Lnzem  für  den  Fachkurs  der 
Schuhmachergcwerkschaft  Luzern  (14.  Januar  bis  ?.  18  Teil- 
nehmer)               8(1 

c.  Die  Regierung  des  Kantons  Appenzell  I.-Rh.  für  den  Hand- 
stickereikurs in  Appenzell  (2.  April  bis  2.  Juni.  23  Teil- 
nehmerinnen)        '^ 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund. 


7» 


d.  Die  Kegiemng  des  Kantons  Aargan  für  den  Fachkars  des 
Schnhmachermcistervereins  Zofingen  (29.  Januar  bis  21.  Fe- 
bruar, 24  Teilnehmer) Fr.       100 

e.  Der  schweizerische  Gewerbeverein  für  seine  Lehrlingsprüfnngen 
im  Jahre  1894  fzirka  1200  in  33  Kreisen  geprüfte  Lehrlinjre : 
Gesamtausgaben  Fr.  19,946. 59) ,.     8,000 

/.  Der   schweizerische   gemeinnützige   Fraurnverein  für  Haus- 

baltnngs-  und  Dienstbotenschulen „     2,000 

g.  Der  schweizerische  Verein  zur  Förderung  des  Handarbeits- 
unterrichtes für  Knaben  zu  Anschaffungen,  Publikationen, 
methodologischen  Arbeiten ,,      1,000 

h.  Die   „Blätter   für    den   Zeichen-   und   gewerblichen  Bemfs- 

unterricht"  für  1894 ,.     1,500 

i.  Der  „gewerbliche  Fortbildnngsschüler'' „     1,000 

Total    Fr.  14,680 

An  die  Kosten  der  Lehrlingspi*üftingen  von  zirka  Fr.  20,000 
trug  der  Bund  Fr.  8000,  die  Kantone  zusammen  Fr.  6935  bei.  Die 
Lehrlingsprüfungen  der  Kantone  Neuenburg  und  Genf  sind  staat- 
lich organisirt;  sämtliche  Kosten  werden  vom  Staate  übernommen. 

Die  im  Jahre  1894  geprüften  Lehrlinge,  resp.  Lehrtöchter, 
gehören  folgenden  Berufsarten  an: 


Altarbauer  .  .  . 
Bäcker  .... 
Bäcker  n.  Konditoren 
Bauzeichner  .  . 
Bijoutier  .  .  . 
Bildhauer  .  .  . 
Blattmacher  .  . 
Buchbinder  .  . 
BicMnckw  (iikl.  Sehriftt. 
Büchsenmacher  . 
Bürstenmacher  . 
Coiffeurs  .  .  . 
Dachdecker  .  . 
DackdNktr  iid  KiBiiftgtr 
Damenschneiderinnen 
Dekorationsmaler 
Drechsler  .  .  . 
Dreher  .  . 
Elektrotechniker 
Feilenhauer  .  . 
Gärtner  .... 
Glätterinnen  .  . 
Glaser  .... 
Glasmaler  .  .  . 
Gürtler  .... 
Gipser  .... 
Gipser  und  Maler 


1  Ha&er    .... 
26  HerrMUtiderichatideriiini 

2  Holzbildhauer 

2  Hutmacherin    . 
1  Kaminfeger 
1  Kleinmechaniker 

1  Kleinschreiner 
24  Konditoren .  . 
19  Küfer  und  Kubier 

3  Kupferschmiede 

2  Lithographen  . 
14  Maler      .    .    . 

1  Maler  und  Gipser 

8  Marmoristen    .    . 
36  Maschinenschlosser 

2  Maschinentechniker 
6  Maurer    .     . 

9  Mechaniker 
1  Messerschmiede 

1  Metalldmcker 
16  Metzger  .    . 

6  Modistinnen 

10  Mühlemacher 

2  Müller     .    . 
1  Orthopädist 

1  Photographen 

2  Sattler    .    . 


2  Sitlltr  iid  TtpHienr    . 

4  Schlosser     .    .    . 

1  Schlosser  md  Drther 

1  Schlosser  nid  Zeigsehmitd 

4  Schmiede     .     .    . 
15  Schneider    .    .    . 

1  Schneiderinnen 
19  Schnitzler    .     .    . 
19  Schreiner     .    .    . 

5  Schuhmacher   .    . 

2  8pengler      .     .     . 
37  Speogler  ond  Kopftrschmicd 

3  Steindrucker    .    . 

3  Steinhauer  .     .    . 
11  Stickereizeichner 

4  Strickerin    .    .     . 

1  Stuhlschreiner 

65  Tapezierer  .    .    . 

2  Uhrmacher  .  . 
4  Wagner  .... 
4  Weissnäherinnen 

6  Zeichner  .  .  . 
1  Zengschmied  .  . 
1  Zimmermann    .     . 

1  Zimmermuo  iid  BiaxhrBlDer 

2  Zinkograph      .    .    . 
22 


4 

105 

1 

2 

21 

39 

24 

2 

107 

29 

36 

1 

1 

9 

1 

1 

2 

15 

2 

35 

22 

2 

1 

22 
1 
1 


Lehrtöchter  sind  in  folgenden  Kreisen  geprüft  worden : 

Affoltem  1,  Bülach  2,  Winterthur  5,  Zürich  21,  Bern  12,  Biel  1.  Luzern  7. 
Schwyz  4,  Zug  2,  Freiburg  14,  Solothnrn  4,  Basel  10,  Appenzell  2,  St.  Gallen  5, 
Aargan  2,  Tbnrgau  7,  Kanton  Neuenbürg  ?,  Kanton  Genf  12  =  Total  111  Lehr- 
töchter (ohne  Neuenbürg)  in  17  Kreisen. 


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7()  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Auf  die  eiuzelnen  Prüfungskreise  verteilen  sich  die  geprüften 
Lehrlinge  folgendennassen : 

PrOfungtkrei*                  l894    gj,''*^^                 PrOfungtkr»!»  '"»♦  sclt'^n 

Bezirk  Affoltem     ...        9         54  Kanton  Freiburg    ...  51  280 

Bezirk  Bülach   ....      18         33  !  Solothnrn 16        81 

Winterthnr 33        195  j  Ölten 9        45 

Bezirk  Zürich    ....      60       738  Baselstadt 74  670 

Zürcher  Oberland  ...      35        819  Baselland 18  147 

Zürcher  Seeyerband   .    .      24       214  !  Schaflfhausen 23  272 

Bern 61        369  !  Kanton  Appenzell  ...  39  23« 

Burgdorf 6        128  Kanton  St.  Gallen  ...  121  716 

Oberaargau  (bisker  Ug;«itliil)        8          78  Chnr 13        73 

Amt  Konolftngen    ...      10          73  ■  Kanton  Aargan      ...  84  243 


Biel 38  99 

Thnn 12  116 

Interlaken 9  20 

Kanton  Lüzern  ....  44  405 

Kanton  Uri 5  28 

Kanton  Schwyz      ...  19  84 

Kanton  Glarns  ....  16  70 


Kanton  Thurgau     ...  48      a53 

Goilear-  Dod  CbirargeaT«rbuil  .     .  8        32 

Deitiehichweizer.  QirteibuTirbuii  12        23 

Uhnnacherverband      .    .  —        13 

Katiton  Neuenburg     .    .  236 1)    466 

Kanton  Genf      ....      84 34 

Total (».1200*)  6815 


Kanton  Zug 22        114  :  Prüfungskreise      33 

')  Inklusive  135  Teilnehnirr  im  Herbst  18I).1.  —  ')  Die  (i^nauen  Ziffern  der  Beteili|;anK 
Im  Kanton  Nenenburg  vom  Koniiner  1894  waren  nicht  erhältlich. 

Gegenüber  dem  Vorjahre  weisen  die  diesjährigen  Lehrlings- 
prüfiingen  keine  grosse  Zunahme  in  der  Zahl  der  Prüfungsteil- 
nelimer  auf.  Es  hat  diese  geringe  Zunahme  ihren  Grund  wohl  in 
der  Hauptsache  darin,  dass  die  Zulassungsbcstimmui^en,  nament- 
lich mit  Bezug  auf  die  Dauer  der  Lehrzeit,  strenge  gehandhabt 
werden. 


V.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildungswesens.  >) 

(Vergleiche  den  statistischen  Teil.) 

Das  Landwirtschaftsgetz  vom  22.  Dezember  18932)  ist  am 
20.  April  1894  in  Kraft  getreten  und  es  ist  zu  demselben  unterm 
10.  Juli  1894  eine  Vollziehungsverordnung  erlassen  worden  ^).  Die 
Erlasse  bauen  auch  das  landwirtschaftliche  Bildungswesen  aus. 

a.  Stipendien.  Im  Berichtsjahre  wurden  6  Stipendien  für 
Laudwirtscliaftslehrer  und  Kulturtechniker  im  Betrage  von  Fr.  1475 
und  6  Reisestipendien  im  Betrage  von  Fr.  1700.  zusammen  also 
Fr.  3175  (1893  Fr.  2800)  bewilligt.  Im  Zeitraum  1885—1894. 
d.  h.  im  verflossenen  Jahrzehnt,  sind  nun  26  Stipendien  an  Land- 
wirtschaftslehrer (Fr.  20,450),  4  Stipendien  fiir  Kulturtechniker 
(Fr.  3400)  und  46  Reisestipendien  (Fr.  12.250),  zusammen  also 
Fr.  36,100  ausgerichtet  worden. 

»)  Bundesblatt  1895,  I,  696  ff. 

2)  A.  S.  n.  F.  XIV,  209  und  Jahrbuch  1893,  Beilage  I,  1—2. 

8)  A.  S.  n.  F.  XIV,  287  und  Jahrbncli  1893,  Beilage  I,  pag.  2—5. 


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Förderung  des  Unterrichtsweseus  durch  den  Bnud. 


77 


b.  Ackerbauschulen.  Die  Auslagen,  welche  die  Kantone  tür 
Lehrkräfte  und  Lehrmittel  gemacht  haben,  sind  denselben,  wie 
bi.s  anhin,  zur  Hälfte  vergütet  worden. 


Strickhof  (Zürich)  .  . 
Eütti  (Bern)  .... 
Ecöne  (Wallis)  .  .  . 
Cemier  (Neuenbürg)  . 


Schiller 

52 
33 
12 

28 


Kantonale  Amlagan 

l.phrkrjiftc      Lehrmittel 
Kr.  Kr. 


1894:  125 
1893:  121 


20370 
18687 
12300 
27555 

78912 


1018 

1178 

456 

1741 

4393 


Total 

Kr. 

21388 
19865 
12756 
29296^ 

83305 
80696 


Bundosbeltrag 

Kr. 

10694 

9933 

6378 

14648^ 

41653 
40349 


c.  Landwitischaßliche  Winterschulen.  Der  Besuch  der  Winter- 
schulen nimmt,  Freiburg  ausgenommen,  fortwährend  zu.  Der  Bund 
beteiligt  sich  hier  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  Ackerbauschulen. 


Krequenz  im 
Wintensemester 

1«94;95 

Kantonale  Aualagon 
I.Khrkritne  I^hnnittel        Total 
Kr.               Ft.                Kr. 

Bundei- 

beltrag 

Kr. 

Sursee  (Lnzem) .... 
PiroUes  (Freiburg).    .    . 
Bmgg  (Aargau)  .... 
Lausanne  (Waadt) .    .    . 

43 
11 
64 
42 

5553 

5971 

8374 

13590 

788 

770 

2249 

2221 

6341 

6741 
10623 
15811 _ 

3170 

.3371 
5.311 
7906 

1894: 
1893: 

160 
134 

a3488 

6028 

39516 
38450 

19758 
15)225 

Die  Winter  schule  in  Chur,  für  welche  ein  Kredit  von 
Fr.  3000  verlangt  und  bewilligt  wurde,  kam  nicht  zu  stände. 

d.  Gartenbauschule  in  Genf.  Im  (Tange  dieser  Anstalt  ist  keine 
Änderung  eingetreten.  Die  Anstalt  zählte  im  Berichtsjahre  38 
Schüler  (1893  30  Schüler).  An  die  Auslagen  für  Lehrkräfte  und 
Lehrmittel  (Fr.  20,801)  wurde  ein  Beitrag  von  der  Hälfte  der- 
selben, also  von  .Fr.  10,401  verabfolgt. 

e.  Weinbamchulen  und  Weinbauversuchsstationen.  Die  kantonalen 
Auslagen  und  die  an  dieselben  verabfolgten  Bundesbeiträge  be- 
laufen sich  pro  1894  auf  folgende  Beträge: 


Kantonale  Aualagen 
Lehrmittel  Versudisweseii 

Bandes- 

Lehrkräfte 

Total 

beitrag 

Kr. 

Kr.                   Kr. 

Kr. 

Kr. 

Wädensweil      .    .    . 

23490 

968              8660 

33118 

16000 

Lausanne -Vevey  .    . 

4661 

468            24802 

29931 

14965 

Auvemier     .    .    .    . 

9805 

114            20625 

30544 

15272 

1894: 

37956 

1550            54087 

93593 

46237 

1893: 

91713 

45588 

Die  Frequenz  der  Versuchsstation  und  Schule  für  Obst-,  Mein- 
und  Gartenbau  in  Wädensweil  ist  in  stetem  Wachsen  begriffen  und 
besonders  erfreuen  sich  die  dort  veranstalteten  praktischen  Haupt- 
und  kurzzeitigen  Kurse  eines  ungeahnten  Zudranges.  Wir  haben 
über  Organisation  und  Frequenz  der  Anstalt  in  den  beiden  Jahr- 
büchern pro  1892  und  1893  einlässlich  referirt  und  können  daher 
an  diesem  Orte  hierauf  verweisen. 


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78  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Weinbauversuchsstation  und  -schule  Lausanne -Vevey  wii'd 
durch  die  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Reblaus  immer  mehr 
in  Anspruch  genommen,  wodurch  andere  Arbeiten  in  den  Hinter- 
grund gedrängt  werden. 

Die  Versuche  mit  amerikanischen  Beben  wurden  fortgesetzt, 
neue  Versuchsfelder  in  Epesses,  Vevey  und  Annecy,  sowie  eine 
Rebschule  in  Novalle.s  angelegt  und  eine  Reihe  bereits  früher  in 
Angriff  genommener  Arbeiten  weiter  verfolgt. 

Die  Wein-  und  Obstbauschule  in  Vevey  war  im  zweiten  Jahi'e 
ihres  Bestehens  von  7  Schülern  besucht  (1893:  5  Schüler).  Der 
Kurs  dauerte  vom  22.  Februar  bis  zum  1.  Dezember  1894. 

An  der  Weinbaurersuchsstation  und  -schule  in  Auvernier  sind 
von  französischen  Propfera  und  den  Zöglingen  der  Weinbauschnle 
240,000  Stecklinge  für  die  Rebschulen  gepfropft  worden.  Die  Anzahl 
der  Versuchsparzellen  ist  die  gleiche  geblieben. 

Die  Weinbauschule  in  Auvernier  zählte  14  Schüler  (1893: 
13  Schüler). 

/.  Molkereischulen.  Die  Auslagen  der  beteiligten  Kantone,  sowie 
die  Beitragsleistungen  des  Bundes,  entsprechend  der  Hälfte  der 
Unterrichtskosten,  sind  aus  folgender  Zusammenstellung  ersichtlich : 

Krequei«  ,   ^  ,    .»"■"*?"'!''  *."»'«8«"    ^  .  ,  ?"".?•»■ 

a  1.^..         Lenrkrnfte      Lehriiiittel  Total  beltrao 

Hcnnler  p,  j-,.  p,  j,-,  " 

1.  Bern,  Rütti 17  13007  2402  15409  770.T 

2.  Freibursr,  Perolles ....  11  10100  3568  13668  6834 

3.  St.  Gallen.  Sornthal    ...  16  8900  843  9743  4871 

4.  Waadt,  Lansanne-Mondon  .  5  1071.")  .3020  13735  6868 

1894:    49  52555         26278 

1893:    30  45852         22926 

g.  Landwirtschaftliches  Versuchsweten. 

1.  Die  schweizerische  Samenkontrollstation  verwendete  den  ihr 
vom  Landwirtschaftsdepartement  gewährten  Kredit  von  Fr.  5000 
folgendermassen :  Fr. 

1.  Für  Versuchsfelder 2964. 5« 

2.  ,.  Neubearbeitung  des  II.  Teiles  des  Fntterbauwerkes    ....  1010.  — 

3.  ..  Wiesennntersuchungen 795. 65 

4.  „  chemische  Untersuchungen 168.  — 

5.  „  Pflanzensammlnngen 61.85 

Total    5ÖÖ0.— 

Das  Versuchsfeld  in  WoUishofen  wurde  erweitert  und  umfasst 
nunmehr  21  je  eine  Are  grosse  Parzellen. 

Die  Wiesenuntersuchungen  der  Station  erstreckten  sich  im 
Berichtsjahre  vorzugsweise  auf  Streuewiesen,  als  Vorarbeit  für  den 
IV.  Teil  des  Futterbauwerkes. 

2.  Für  die  Untersuchungen  der  Henen  Professoren  Hess  und 
Dr.  Guillebeau  in  Bern,  sowie  für  im  Laboratorium  des  bemischen 
Kantonschemikers  ausgeführte  Arbeiten  wurden  Fr.  6494.  64  ver- 
ausgabt. 


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Förderung  des  ünterrichtswesens  durch  den  Bond. 


79 


Die  Berichte  über  diese  Arbeiten  werden  jeweilen  im  land- 
wirtschaftlichen Jahrbuch  veröffentlicht. 

3.  Für  das  unter  der  Leitung  des  Herrn  Dr.  E.  von  Freuden- 
reich stehende  bakteriologische  Institut  in  Bern  verausgabte  der 
Regierungsrat  des  Kanton.s  Bern  Fr.  5500,  an  welche  Auslage  ein 
Bundesbeitrag  von  Fr.  2750  ausgerichtet  wurde. 

h.  LandirirUichafÜiche  Wandervorträge  und  Spezialkurse,  von  den 
Kantonen  veranstaltet.  Über  deren  Umfang  gibt  die  folgende  Zu- 
sammenstellung Auskunft: 


Anzahl  der 

Kantonale 

Kanton 

Vor- 
trage 

Kurse 

Käserei-  n. 
Stallunter- 
suchnnRen 

Alp- 
in8i>ek- 
tionen 

Aoslairen 
(Lehrkräfte 

und 
Lehrmittel) 

Fr. 

Bundes- 
beitrag 

Fr. 

1.  Zürich  .     .     .     . 

76 

22 

5 

— 

3823. 20 

1911.  60 

2.  Bern     .    .    .     . 

177 

10 

6 

— 

4274. 90 

2137.  45 

3.  Lnzern     .    . 

6 

7 

13 

— 

1082. 40 

541. 20 

4.  Schwyz     .    . 

4 

2 

— 

— 

322. 85 

161. 42 

.').  Obwalden.    . 

5 

— . 

_ 

— 

1(X).  — 

50.— 

6.  Nidwaiden     . 

11 

— 

. — 

— 

120.30 

60.15 

7.  Freibarg  .    . 

21 

— 

11 

- 

390.70 

195.  35 

8.  Appenzell  A..Rb 

— 

1 

— 

— 

160. 95 

80.45 

9.  Appenzell  I.-Rh 

— 

2 

— 

— 

363. 10 

181. 55 

10.  St.  Gallen 

— 

11 

41 

37 

3099.25 

1549.  62 

11.  Graubünden  . 

28 

9 

— 

— 

2716.  55 

1358. 27 

12.  Aargau     .    . 

155 

28 

— 

6138.  .50 

3069. 24 

13.  Thurgau   .    . 

18 

— 

V 

— 

954.64 

597. 42 

14.  Tessin  .    .    . 

47 

— 

- 

65 

1510.  25 

7fö.  12 

1.-).  Waadt .    .    . 

81 

2 

8 

3 

3203.  — 

1601. 50 

16.  Wallis  .     .     . 

.      33 

1 

__ 

. — 

1139.  90 

569. 95 

17.  Genf    .    .    . 

376 

— 

— 

— 

5898.  — 

2949.  - 

Total 

i038 

90 

84 

105 

3.5298.  49 

17769.  29 

1893 

884  ' 

108 ' 

— 

— 

37456.40 

18728. 18 

VI.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildungswesens,  i) 

Dem  Geschäftsbericht  des  eidgenössischen  Departements  des 
Auswärtigen  (Handelsabteilung)  entnehmen  wir  folgende  Angaben : 

Behufs  Förderung  der  kommerziellen  Bildung  sind  im  abge- 
laufenen Jahre  Subventionen  im  Gesamtbetrage  von  Fr.  100,355 
ausgerichtet  worden,  wovon  Fr.  49,350  an  Handelsschulen,  Fr.  47,795 
an  kaufmännische  Vereine  und  Fr.  3210  an  acht  Stipendiaten. 
Die  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  den  nachfolgenden  Zusammen- 
stellungen : 

A.  Handelsschulen. 


rnterriehts- 

honorare  und 

Lehrmittel 

Fr. 

Bern 21575 

Chaux-de-Fonds     .      22868 


Rechnung  pro  1894 


Geaanit- 
au8gabe 

Fr. 

25402 
31265 


Beiträge 

von  Staat  und 

Gemeinde 

Fr. 

15442 
23765  2) 


Sehliler 


Schul-  Bumle8- 

gelder  Subvention 

Fr.  Fr. 

2760  7200         62 ») 

—  "     7500         34 


')  Uarnnter  6  Hospitanten.  —  ')  Beitrag  des  Bureaus  fUr  Gold-  und  Silberkontrolle. 

')  Bnndesblatt  1895.  I.  908  ff. 


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80 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Rechnung  pro 

1894 

rnterrichts- 

lonorare  und 

Lehrmittel 

Fr. 

Gesanit- 
aa8c;abe 

Fr. 

HeitritKe 

ron  Staat  ond 

Gemeinde 

Fr. 

Scfaiü- 
gelder 

Fr. 

Bundes-       o.i.ii„. 
Subvention    '*'"'''' 

Fr. 

Genf    .    . 

. 

34218 

45919 

22084 

13235 

10600 

112 

Neuenbürg 

.      >      • 

40380 

57105 

25471 

19134 

12500 

103') 

Solothurn  . 

. 

14531 

17440 

12440 

250 

4750 

50  i) 

Winterthur 

• 

20628 

24005 

13995 

3210 

6800 

71  =t 

1894 

154200 

201136 

113197 

38589 

49350 

432 

1893 

14(5035 

183812 

108342 

268(»0 

46800 

406 

1892 

121499 

156744 

89326 

3StOO 

407 

1891 

66342 

66392 

89590 

20166 

V 

erhältniszahlen. 

l'nterrlcht»- 

hunorare 

»,. 

der  Gemnit- 
anOKxben 

Biindesiubrentioii                      Auf  jeden  Soiinlrr 
•;.                                 trifft  es 
jo. iT„>'..^.i.«.  derStaat«-«.        l'nterricht«-     (jesanit- 
h^^r„«r»ro         «eineinde-              lionorar        aosKabe 
honorarc          beitrage                     Fr.                F?. 

Bern     .    . 

85 
73 

33 
33 

46 
31 

348 
673 

410 

Chanx-de-Fonds     . 

919 

Genf    .    . 

74 
70 

m 

31 
31 
33 

48 
49 
38 

806 
392 
291 

410 

Nenenhnrg 

Solothuni . 

^4 
349 

Winterthnr 

. 

m 

33 

49 

290») 

338») 

Durchschnitt  1894 

77 

32   " 

43 

357 

466 

n 

1893 

79 

32 

43 

360 

453 

1892 

77 

32 

43 

298 

380 

*! 

1891 

67 

30 

1891  67  30 

■)  Darunter  1  Hospitant.  —  ')  Darunter  14  Hospitanten.  —  ')  ISI  Hospitanten  sind  in 
diesen  Zahlen  nicht  Kerecbnet. 

Die  Subventionen  an  die  Handelsschalen  und  kaufmännischen 
Vereine  wurden  bisher  gestützt  auf  die  Budgets  berechnet  und 
zum  voraus  ausbezahlt,  unter  der  Bedingung,  dass,  wenn  nach  dem 
Rechnungsabschlüsse  die  Ausgaben  unter  den  Ansätzen  des  Budgets 
bleiben,  bei  Entrichtung  der  nächstjährigen  Subvention  ein  ent- 
sprechender Betrag  abgezogen  werde.  Die  aus  diesem  Modus  resul- 
tirenden  Komplikationen  haben  jedoch  das  Departement  zu  der 
Verfügung  veranlasst,  dass  von  nun  an  die  Subventionen  ei-st  nach 
Eingang  der  Jahresrechnungen  festgestellt  und  ausgerichtet  werden. 

Nach  einer  Mitteilung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Luzem 
soll  infolge  der  Erstellung  eines  neuen  Kantonsschulgebäudes  das 
Projekt  der  Gründung  einer  Handelsschule  mit  drei  Jahreskursen 
verwirklicht  und  die  bereits  bestehende  zweiklassige  Merkantil- 
abteilung an  der  Realschule  in  Luzem  um  eine  Klasse  erweitert 
werden.  Damit  wurde  das  Gesuch  um  Zusicherung  eines  Bundes- 
beitrages für  das  Jahr  1895  verbunden. 

Das  Departement  des  Auswärtigen  ist  durch  den  Bundesrat 
ermächtigt  worden,  „bei  der  Anwendung  der  Bestimmung  betieflfend 
das  Minimalalter  für  den  Eintritt  in  die  Handelsschulen  (Voll- 
ziehungsverordnung zum  Bundesbeschlusse  betreffend  Förderung 
der  kommerziellen  Bildung  vom  24.  Juli  1891,  Art.  2,  litt,  a)  den 
verschiedenen  kantonalen  und  örtlichen  Verhältnissen  in  dem  Sinne 


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Förderung:  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  Hl 

Rechnung  zu  tragen,  dass  im  Falle  nachgewiesener  Befähigung  im 
Sinne  von  Art.  2,  litt,  b  derselben  VoUziehungsverordnung  und 
einer  befriedigend  abgelegten  Prüfung  auch  Schülern  unter  15 
Jahren  der  Eintritt  in  eine  vom  Bunde  subventionirte  Handelsschule 
gestattet  werden  kann". 

Im  feiTiern  sind  im  Interesse  eines  möglichst  intensiven  Unter- 
richts Grenzen  für  die  Schüler  zahl  einer  Klasse  aufgestellt 
worden,  weil  die  CberfüUung  der  untcra  Klassen  bis  jetzt  eine 
Hauptschwäche  der  meisten  Handelsschulen  bildet  und  ohne  eine 
wesentliche  Besserung  in  diesem  Punkte  alle  übrigen  Bemühungen 
nm  Vervollkommnung  mehr  oder  weniger  lahmgelegt  werden. 

Der  Bundesrat  lässt  sich  in  seinem  Geschäftsbericht  darüber 
folgendermassen  vernehmen: 

..Eine  bestimmte  Maximalzahl  ist  bis  jetzt  nicht  fest|;eKetzt  worden.  Es 
mnss  in  dieser  Hinsicht  den  tatsächlichen  Verhältnissen  jeder  Schule,  nament- 
lich anch  in  Bezng  anf  die  momentan  verfügbaren  Bäamlichkeiten,  Rechnung 
getragen  werden.  Unser  letztes  Ziel  ist  naturgemäss  das  Kleinklassensystera, 
wie  es  die  meisten  kaufmännischen  Vereine  in  ihrem  Unterrichtswesen  durch- 
geführt haben.  Nach  demselben  werden  jeweilen  für  die  Schiller  gleicher 
Stufe  so  viele  Parallelklassen  eingerichtet,  als  nötig  sind,  damit  in  der  Regel 
eine  Zahl  von  fünf  bis  zehn  Schülern  nicht  überschritten  wird. 

„Die  Vorteile  solcher  Klassen  treten  namentlich  für  den  Unterricht  in 
Sprachen,  im  Rechnen  und  in  der  Bnchfilhrung  zu  Tage,  wo  es  vor  allem 
darauf  ankommt,  dass  jeder  Schüler  während  des  Unterrichtes  selbst  so  oft 
wie  mSglich  zum  Worte  komme,  und  dass  der  Lehrer  der  Eigenart  eines 
jeden  gerecht  werden  könne.  In  der  obersten  Klasse  der  von  uns  subven- 
tionirten  Handelsschulen  besteht  dieses  Maximum  bereits  allgemein,  und  zwar 
wegen  der  im  übrigen  bedauerlichen  Tatsache,  dass  nur  ein  kleiner  Teil  der 
in  die  Schule  Eintretenden  bis  zum  Ende  ausharrt.  In  der  mittleren  Klasse 
ist  die  Schülerzahl  fast  durchgehends  schon  zu  gross,  wogegen  sie  bis  jetzt 
in  der  untersten  Klasse,  mit  Ausnahme  der  an  und  für  sich  in  ihren  Ver- 
hältnissen begrenzten  Schulen  in  La  Chaux-de-Fonds  und  Solothurn,  geradezu 
ins  Masslose  ging,  d.  h.  zwischen  36  und  42  Schülern  per  Klasse  schwankte. 
In  solchen  Verhältnissen  kann  anch  die  disziplinirteste  Schule  und  der  beste 
Lehrer  nur  bescheidene  Leistungen  erzielen ;  ein  grosser  Teil  der  Schüler 
tritt  nur  schlecht  oder  mittelmässig  vorbereitet  aus  der  untersten  Klasse  in 
die  höhere  ein.  Es  bedurfte  selbstverständlich  unserer  Intervention  nicht, 
um  die  betreffenden  Schulbehörden  hievon  zu  überzeugen,  wohl  aber  wurde 
ihnen  die  Überwindung  der  räumlichen  und  fiskalischen  Hindernisse,  die  ihren 
Verbessemngsbestrebungen  bisher  entgegenstanden,  durch  unsere  Dazwischen- 
kunfc  erleichtert  und  ein  erster  Schritt  in  Form  einer  Verdoppelung  jener 
Klassen  ermöglicht.  Wir  müssen  uns  einstweilen  mit  diesem  Resultate,  das 
natürlich  eine  verhältnismässige  Erhöhung  unserer  Subvention  bedingt,  zu- 
frieden erklären.  Gegenwärtig  bestehen  bereits  drei  Parallelklassen  an  der 
untersten  Klasse  der  Handelsschule  in  Neuenburg,  je  zwei  solcher  an  der 
untersten  und  der  zweiten  Klasse  der  Handelsschule  in  Genf,  und  mit  Be- 
ginn des  kommenden  Schuljahres  werden  die  untersten  Klassen  der  Handels- 
schulen in  Bern  und  Winterthur  verdoppelt  werden.  Ebenso  soll  die  für  ein- 
zelne Fächer  bereits  vorgenommene  Teilung  der  zweiten  Klasse  der  Handels- 
schule in  Neuenbürg  auf  alle  wichtigeren  Fächer  erstreckt  werden.  An 
diesem  Orte,  wie  in  Genf,  ist  die  Errichtung  besonderer  Bauten  für  die 
Handelsschule  in  Aussicht  genommen." 

Es  wurde  einem  Schüler  der  königlichen  Handelsschule  in 
Venedig  ein  Jahresstipendium  von  Fr.  1200,  einem  Schüler  des 
Technikums  in  Winterthur  ein  solches  von  Fr.  150  bewilligt. 

6 


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82 


Jalirbuch  de«  rntemchtswesens  in  der  Schweiz. 


Sodann  sind  im  Sinne  des  Art.  12,  Ziffer  1  der  Vollziehungs- 
verordnung auf  Empfehlung  der  betreffenden  Schulbehörden  an 
zwei  Schüler  der  Handelsschule  in  Bern,  drei  Schüler  der  Handels- 
schule in  Neuenburg  und  einen  Schüler  der  Handelsschule  in  Solo- 
thura  Stipendien  gewährt  worden. 

Kaufmännische  Lehrlingsprüfungen.  Diese  Einrich- 
tung, die  vom  gesamten  Handelsstande  freudig  begrüsst  wird,  ist 
vom  Zentralkomite  des  Schweizerischen  kaufmännischen  Vereins, 
unter  Mitwirkung  seiner  Sektionen,  sowie  der  Handelsabteilung 
und  des  Vororts  des  Schweizerischen  Handels-  und  Industrievereins, 
im  Berichtsjahr  vorbereitet  worden.  Versuchsweise  sollen  im  April 
1895  solche  Prüfungen  auf  Grund  eines  vom  Departement  des 
Auswärtigen  genehmigten  Reglements  in  Aaran,  Basel,  Beni. 
Lausanne.  Lugano,  Neuenburg,  St.  Gallen  und  Zürich  vorgenommen 
werden.  An  diesen  Prüfungen  können  alle  in  der  Schweiz  wohn- 
haften kaufmännischen  Lehrlinge  oder  angehenden  t'ommis  teil- 
nehmen, sofei-n  sie  seit  wenigstens  zwei  Jahren  in  der  kaufmännischen 
Praxis  tätig  waren.  Die  Prüfungen  werden  an  jedem  der  genannten 
Orte  durch  eine  Kreiskommission  organisirt  und  von  ständigen 
pädagogischen  Expei'ten  geleitet,  die  vom  genannten  Zentralkomite, 
unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Departements  des  Aus- 
wärtigen, gewählt  und  entschädigt  werden.  Obligatorische  Pi'üfungs- 
fächer  sind  kaufmännisches  Rechnen  und  Buchführung,  deutsche 
Sprache  und  mindestens  eine  Fremdsprache,  Wechsellchrc  und 
kaufmännische  Usanzen.  Fakultativ  ist  die  Prüfung  in  andern 
Sprachen,  Warenkunde,  Handelsgeographie  und  -Geschichte,  spe- 
ziellen Branchekenntnissen,  Handelsrecht  und  Stenographie.  Die 
mit  befriedigendem  Resultat  Geprüften  erhalten  ein  Diplom. 

An  die  Kosten  dieser  neuen  Institution,  von  welcher  erfreu- 
liche Erfolge  und  namentlich  eine  vortreffliche  Rückwirkung  auf 
das  kommerzielle  Unterrichtswesen  erwartet  werden  darf,  leistet 
der  Bund  einen  Beitrag  von  75%,  der  für  1895  auf  zirka  Fr.  2200 
veranschlagt  wird. 

B.  Kaarmännische  Tereine. 
1.  Sektionen  des  Schweizerischen  kaufmünnischen  Vereins. 

Subvention    n„„,i,,„        Duri-h- 
rntcrrichts-    Gesamt-   von  Staat,  Ge- """[**"  gpi,ni„iiehe 
Honorare       «UBRabc      meinde  und    ^.p„,jj,„      Zahl  der 
Ilandelsstand  Knr»- 

Fr.  Fr.  Fr.  Fr.  tcilnehmer 

Zürich 19300   27600   10700   BOOO     563 

Basel 12500    15300    49(KI   3750     357 

St.  Gallen 7700   14690    51(K)   2400     222 

Bern 5200   11080    25(K)   1700     192 

Winterthur 3850    7600    2100   1250     153 

Schaffhausen 31(K)    4150    1400   1350      88 

Burgdorf 2500    4080     400   1250     162 

Lugano 1550    3965     200    950      .59 

Biel 1500    3875    1020    700      71 

Chnr 1400    2430     700    660      80 

Herisau 1400    2750     700    550      45 

Solothnrn 1400    2835     350    7.50      65 


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Förderung  des  Uiiterrichtswesens  durch  den  Bund. 


8:} 


Aaran 

Neuenburg  ud  Uniiiii  ccBnertiil«  . 

Baden     

London    

Wädensweil 

Thun ») 

SchSnenwerd 

Zofingen  

Lausanne 

Bellinzona 

Chaux-de-Fonds 

Morgen 

Langenthai 

St.  Immer 

Franenfeld 

Ölten 

Freibnrg 

l'ayenie 

Lenzbnrg    

Uster  .  ' 

Wyl 

Herzogenbuchsee 

Bulle  '^ 

Genf) 

Total 

Zentralkomite  des  Vereins  (fSr 

Vorträge,  Preisarbeiten  und 

Bibliothekanschajfungenfiir 

die  Sektionen) 

Zentralkomite  des  Vereins  (für 
die  Organisation  der  kauf- 
männischen Lehrlingsprflf- 

ungen) 

An  verschiedene  Sektionen 
einmalige  Spezialbeiträge . 

Total 


rntcrrirhts- 

Opsamt- 

Subvention 
▼on  8tHat,  Ge- 

Bnnde»- 

«ub- 
Tention 

Uurc'k- 
»clmittliclie 

lionorHre 

auBgab« 

meinde  und 
Hnndelsstand 

Zahl  der 
Knrg- 

Kr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

teilnehnier 

1258 

2800 

750 

600 

131 

12ö() 

3650 



950 

142 

1200 

2410 

670 

600 

83 

1000 

3125 

— 

750 

39 

1000 

2118 

120 

450 

34 

975 

2140 



._ 

43 

960 

1410 

200 

500 

16 

878 

2252 

205 

500 

26 

m) 

25(K) 

75 

425 

70 

800 

2570 

180 

550 

46 

750 

1882 

400 

350 

46 

750 

1396 

100 

350 

25 

750 

2000 

570 

350 

77 

750 

1500 

300 

490 

82 

7a-i 

1330 

550 

400 

15 

(«)8 

1628 

— 

370 

51 

624 

2385 

200 

450 

44 

600 

1020 

100 

300 

26 

510 

1060 

80 

300 

33 

470 

1560 

.390 

300 

45 

450 

1250 

30 

300 

27 

400 

900 

100 

250 

29 

340 

791 

— 

— 

- 

~793(»r' 

l44Öi32 

35091) 

29845 

'  ln37 

70(H) 


1700 

IHK) 
153832 


70(H) 


—  17(K) 


1100 
39645 


2.    Vereinzelte  Vereine. 


Lausanne,  Society  des  jeune.s 
commergants 

Luzem,  Fortbildungsschule  d. 
Vereins  junger  Kauf  lente  . 

Paris,  Cercle  coinmercial  iiiiie 

Total 

Ffir  Bibliothekanschaffungen 
dieser  Vereine 

Total 

Total  aller  Vereine :  1894 
1893 
1892 
1891 
1890 


1300 

7600 
5050 

1395Ö 


93318 
88216 
78906 
63092 
53562 


5100 

11165 
5650 

21915 

1250 

J3165' 

176997 
156967 
141698 
128236 
106823 


9(K) 
4500 

5400 


(iOO 

2.500 
_38Ü0 

6900 
1250 


40490 
.38740 


8150 

47795 
38490 
.33100 
18700 


274 

291 
J23 

688 


3825 


V  Hin  Snbreiition  wird  an  diese  neue  Sektion  erat  am  Schlugs  de«  Seliuljahres  I894'<.i.'> 
entriehtet  werden,  ebenso  auch  an  die  Sektion  Bnlle.    Oenf  liat  keine  Kurue  efn(ferlchtet. 


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84:  Jahrbuch  des  Uiiterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Bemessung  der  Bundessubvention  für  die  kaufmännischen 
Vereine  erfolgte  wie  bisher  nach  dem  Grundsatze,  dass  Vereine 
an  kleineren  Orten  bei  befriedigenden  Leistungen  mindestens  40% 
der  Uuterrichtshonorare,  die  grössern  städtischen  Vereine  1/4  bis 
Vs  derselben  erhalten.  Immerhin  wird  auch  bei  diesen  Vereinen 
künftig  teilweise  noch  etwas  weiter  gegangen  werden  müssen,  da 
in  einigen  derselben  trotz  der  Subventionen  von  Behörden  und 
Privaten  das  von  den  Teilnehmeni  zu  entrichtende  Stundengeld 
20—30  Cts..  bei  einem  Unterricht  in  zwei  Fächern  und  4  Stunden 
per  Woche  also  ungefähr  Fr.  50  im  Jahr  beträgt.  Es  ist  dies  für 
mittellose  junge  Leute,  von  denen  manche  schon  eine  Stütze  der 
Eltern  sein  müssen,  eine  bedeutende  Last. 


VII.  Förderung  des  militärischen  Vorunterrichts,  i) 

I.  Militärischer  Vorunterricht. 

a.  Obligatorischer  Unterriclit,  I.— II.  Stufe  (10.— 15.  Alterajalir). 

Von  den  Bemühungen  und  Anstrengungen  der  kantonalen 
Erziehungsbehörden,  den  Turnunterricht  zu  verallgemeinem  und 
ihn  mehr  und  mehr  den  bundesrätlichen  Vorschriften  entsprechend 
zu  gestalten,  heben  wir,  abgesehen  von  den  in  unsern  frühern 
Berichten  stets  mitgeteilten,  jährlich  wiederkehrenden  Erlassen 
der  Kantone  an  ihre  Schulbehörden,  namentlich  folgende  hervor: 

Zürich  erliess  ein  Kreisschreiben  mit  der  Einladung  an  die 
Schulbehörden,  an  denjenigen  Schulen,  in  welchen  nur  im  Sommer 
geturnt  werden  kann  und  in  welchen  daher  das  gesetzliche  Mini- 
mum von  60  Turnstunden  nicht  erreicht  wurde,  die  lehrplanmässige 
■  Stundenzahl  für  den  Turnunterricht  zu  erhöhen,  um  denselben 
intensiver  und  im  ganzen  Kanton  wenigstens  quantitativ  gleich- 
massiger  zu  gestalten.  In  gleicher  Weise  forderten  Uri,  Obualden 
und  Appenzell  I.-Rh.  die  Schulgemeinden  auf,  die  vorgeschriebene 
Stundenzahl  möglichst  genau  einzuhalten  oder  auf  eine  bestimmt 
fixirte,  das  bisherige  Mass  überschreitende  Stundenzahl  zu  erhöhen. 

11  Kantone  belichteten,  dass  der  Turnunterricht  entweder 
alljährlich  oder  in  einer  Periode  von  zwei  bis  drei  Jahren  einer 
Inspektion  durch  Fachexperten  unten\'orfen  wird.  Dabei  bemerken 
Baselland  und  Schaff  kamen ,  dass  diese  Inspektion  bei  solchen 
Lehrern,  deren  Unterricht  zu  wünschen  übrig  lässt,  nach  Bedürftüs 
wiederholt  werde.  Thurgau  erliess  eine  spezielle  Verordnung  für 
periodisch  wiederkehrende  Inspektionen  des  Turnunterrichtes. 

Länger  dauernde  Lehrerturnkurse  von  12 — 16  Tagen  wurden 
in  den  Kantonen  Luzern,  Tessin  und   Wandt  abgehalten.  Obtralden 

')  Nach  dem  Geschäftsbericht  des  eidgenössischen  MUitärdepartemcnts 
pro  1894,  Bundesblatt  1895,  n,  22.0  tl. 


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r 


Förderung  des  üntemchtswesens  durch  den  Bund.  85 


und  Baselland  seheu  solche  für  das  Jahr  1895  vor.  Bei-n  setzte 
die  ÄnordnuDg  fort,  wonach  im  Anschlüsse  an  den  im  Vorjahre 
abgehaltenen  Zentralbildungskurs  in  einer  Anzahl  von  Amtsbezirken 
kleinere  Tumkurse  mit  der  ganzen  Lehrerschaft  stattfanden.  Basel- 
land liess  den  für  die  Lehrer  speziell  bearbeiteten  Turnstoff,  ein- 
schliesslich einer  Anzahl  von  Turnspielen,  in  zu  diesem  Zweck 
besonders  angeordneten  Konferenzen  durchführen.  Tessin  stellte,  um 
auch  die  Lehrer  des  Kantons  für  Erteilung  des  Turnunterrichtes 
besser  ausbilden  lassen  zn  können,  an  der  Normalschule  in  Lo- 
carno,  am  Gymnasium  in  Lugano  nnd  an  der  technischen  Schule 
in  Mendrisio,  ständige  Turnlehrer  an,  welche  auch  die  Verpflich- 
tung zur  Leitung  regelmässiger  Tumkurse  in  den  Schulferien 
haben.  Eine  grosse  Anzahl  Kantone  unterstützte  die  an  den  schwei- 
zerischen Turnlehrerbildungskursen  teilnehmenden  Lehrer  mit  Staats- 
beiträgen und  förderte  durch  Gewährung  solcher  die  Bestrebungen 
der  Lehrer-  nnd  der  kantonalen  Turnvereine  für  Entwicklung  des 
Schul-  wie  des  Vereinstumwesens. 

Zürich  verwendete  im  Berichtsjahre  für  Turnhallenbauten, 
Turnplätze  und  Turngeräte  die  sehr  ansehnliche  Summe  von 
Fr.  .")0,(X)0.  Neuenburg  verabfolgte  wiederum  an  Gemeinden  25  % 
der  Kosten  für  den  Bau  von  Turnhallen.  Auch  in  .SV.  Gallen  und 
Waadt  wurden  an  Gemeinden  Staatsbeiträge  für  Turnlokale  und 
Turngeräte  ausgerichtet.  In  sehr  namhafter  Weise  statteten  Luzem 
und  Waadt  die  Seminarien  und  kantonalen  Schulanstalten  mit 
Turngeräten  aus. 

Das  gesetzliche  Minimum  von  60  Tunistunden  per  Jahr  wird 
innegehalten  in  1358  Schulen  =  26.4o/o  (1898:  23,9 ",o).  noch  nicht 
in  3787  Schulen  =  73.60/0  (1893:  76,1  o/o).  Es  ist  also  eine  Ver- 
mehrung der  Schulen,  an  welchen  die  gesetzliche  Zahl  von  60 
Turnstunden  jährlich  erteilt  wird,  um  2,5  o/o  gegenüber  1893  ein- 
getreten, welch  günstige  Verschiebung  der  wachsenden  Zahl  von 
Schulen  mit  ganzjährigem  Unterricht  zuzuschreiben  ist. 

Betreffend  die  Abstufung  der  auf  die  Erteilung  des  Turn- 
unterrichtes in  den  Kantonen  jährlich  verwendeten  Zeit,  verweisen 
wir  auf  die  im  letzten  Jahrbuch  (pag.  82  und  83)  reproduzirten 
Angaben,  da  sich  die  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung  nicht  we- 
sentlich verändert  haben. 

Für  das  Berichtsjahr  stellen  sich  die  bezüglichen  ^'erhält- 
nisse  folgendermassen : 


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86 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1 


/.  Primarschulen. 


In  d«ii  Primarichulan  «rtrd 

das  vorgeschriebeiir 

Zahl  dtT 

Turimnterrrcbt  erteilt 

Minimnm 

von 

K  H II  t  n  11  n 

Prlinar- 

60  Stunden 

Kohiilrn 

lt.  da«  Kanxr 
.lahr 

.  nur  einen 
Teil  des 
Jaliree 

c.  noch 

<t.  inne- 

t.  nwb 

gar  nicht 

t^halteu 

nicht 

„.,  .  ,  /rt.öftntl.Sdkil««       379 

27 

349 

3 

99 

28(1 

7 

9 

8 

5 

14 

Bern 

1057 

241 

785 

81 

69 

988 

Lnzem    .... 

252 

56 

109 

87 

17 

235 

Uri 

21 

3 

16 

2 

21 

Schwyz  .... 

31 

7 

17 

7 

— 

31 

Obwalden    . 

8 

—  - 

8 



— 

8 

Nidwaiden  .    .     . 

16 

— 

5 

11 

— 

16 

ölarns    .... 

27 

3 

24 



2 

25 

Zng 

11 

2 

9 

__. 

2 

9 

Preibnrg     .    .    . 

234 

9 

223 

2 

18 

216 

Solothnrn    .    .    . 

2()0 

21 

177 

2 

21 

179 

Baselstadt  .    .     . 

4 

4 

— 

_., 

4 

Baselland    .    .    . 

70 

6 

64 



12 

58 

Schaffhau8en  .    . 

34 

6 

28 

— 

25 

9 

Appenzell  Ä.-Rh. 

89 

15 

78 

1 

21 

68 

Appenzell  I.-Rh. 

14 

3 

11 

— 

13 

1 

St.  Gallen    .    .    . 

349 

65 

229 

55 

67 

282 

ßranbünden     .     . 

218 

1 

165 

52 

19 

199 

Aargan   .... 

472 

81 

391 

-- 

158 

314 

rhurgan^j  p^^^,^j^, 

in      184 

13 

171 

— 

45 

139 

tn        8 

2 

1 

._. 

2 

1 

Tessin    .... 

515 

160 

140 

215 

.'300 

215 

Waadt    .... 

388 

274 

102 

12 

210 

178 

Wallis    .... 

249 

-- 

220 

29 

23 

226 

Neuenbürg  .    .    . 

2:30 

182 

38 

10 

1R5 

45 

f.     f(a.  5ff«ii(l.  Siklei 
''*^'"  (  b.  rriittuiiaitei 

56 

26 

30 

26 

:»» 

15 
"5145 

15 
1229 

"3344 

— 

15 
1358 

— 

Total  pro  1893/94 

572 

3787 

Total  pro  1892/98 

4936 

1055 

3235 

646 

1182 

3754 

Tcrnthring  pro  IgSS/M 

209 

174 

109 

— 

176 

33 

Vermindern?  pro  189S/M 

— 

— 

74 

— 

— 

Über  da.s  Vorhandensein  von   Turngeräten   und  Turnplätzen 
in  den  einzelnen  Kantonen  gibt  die  mitfolgende  Tabelle  Auskunft: 


Kuiit  0110 


Bchiil- 
iiieindeii 


Von  den  Schulgemeinden  besitzen 
keinen     »'^l'S'f"«^     keine 


iiilKPnrte     J!?,™,     schriebenc 
Turn-    rp,7r,"il,.     Gerate      ,,.rf,,. 
platte    Turnplatz  voilständiR  <"''*"' 


'/iw;nj,  /  "■  •"«»"■  i*«!"'««  379 

z,uricn  ^  j  priTjtanstnK.«  19 

Bern 809 

Luzem 167 

Kri 21 

Schwyz 31 

Obwalden     ....  7 

Nidwaiden   ....  16 

(Uarus 27 

i2«g 11 

Freiburg 201 

Solothnrn  ....  128 


359 

17 

565 

95 

11 

28 

7 

9 

25 

9 

121 

107 


6 
1 
66 
30 
4 
1 


50 
0 


2as 

12 

279 

22 

1 

6 

5 

22 

3 

9 

76 


13 

3 

138 

103 


38 
2 


niipiendes 

Tnrn- 

lokal 

23 

3 
61 

6 

() 

8 

1 
3 
1 
3 
5 


nueh 

kein 

Tnrn- 

lokal 

;«9 

18 

731 

ir>4 

9 
21 

I 

15 
24 

f9 
197 
122 


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r 


Förderung  des  Uuterrichtswesens  durch  den  Bund. 


87 


Srhnl- 

VORd« 

Hl  ScbulganieliKleii  bMitzM 

Kantone 

ge- 
nipinden 

utif^ende 
Turn- 
pliitze 

noch 

keinen 

Turnplatx 

vortce- 
M-hriebene 

Geräte 
vollMtündif; 

noeli 
keine 
Geräte 

ein  ge- 
nii  Inende 
Turn- 
lokal 

Baselstadt    .    .     . 

4 

3 

1 

3 

1 

3 

Baselland     .     .     . 

70 

41 

1 

36 

— 

3 

Schaffhansen    .    . 

34 

26 

29 

— 

6 

Appenzell  A.-Rh.  . 

89 

76 

— 

77 

1 

38 

Appenzell  I.-Eh.  . 

14 

11 

— 

— 

. — 

2 

St.  Gallen      .    .    . 

208 

128 

41 

37 

43 

23 

GranbOnden .     .     . 

218 

103 

72 

36 

99 

.59 

Aargan    .... 

283 

259 

5 

190 

- 

33 

T,.    ,^„  (a.»fMll.S«h.l. 

1      184 

171 

1 

162 

6 

1        3 

3 

— 

2 

— 

2 

T«ssm      .... 

2fö 

55 

150 

7 

198 

8 

Waadt      .... 

388 

336 

41 

120 

46 

91 

Wallis      .... 

167 

128 

13 

65 

15 

12 

Nenenbnrg    .     .     . 

68 

64 

2 

48 

1 

26 

n     .(  a.  öfcDtl.  Üchiltn 
**^"'  (.  b.  PriTitmstjlteii 

m 

41 

2 

28 

3 

21 

15 

8 

4 

10 

— 

8 

Total  pro  1893,94 
Total  pro  1892  93 


3882 
3904 


2806 
2778 


500 
533 


1488 
1596 


716 

807 


461 
470 


nfu'li 
kein 
Turn- 
lokal 

1 
64 
24 
37 
11 
171 

lim 

234 

176 

1 

251 

279 

146 

40 

30 

1 

3213 

;öih 


28 


Tcraikriii;  pro  1893  94   . 
Feraiideraig  pro  ISJJM  .         22  —  :«  108  91  9  5 

Ans  den  vorstehenden  tabellarischen  Zusammeiistelluugeu  er- 
.?ibt  sich  somit  folgendes: 

1.  Die  Zahl  der  Schulen,  au  welchen  noch  kein  Turnunterricht 
erteilt  wird,  hat  sich  um  2  o/q  vermindert  und  diejenige,  in  welchen 
das  ganze  Jahr  geturnt  wird,  um  2,6 o/q  gegenüber  dem  Vorjahre 
vermehrt.  In  11  Kantonen,  nämlich  Obwalden,  Glaru.s.  Zug.  Bascl- 
stadt,  Baselland,  Schaffhausen,  Appenzell  A.-Rh.  (nur  eine  Privat- 
schule ist  noch  ohne  Turnunterricht).  Appenzell  l.-Rh.,  .\argau, 
Thurgau  und  Genf,  haben  alle  Schulen  TumunteiTicht.  In  drei 
weitern  Kantonen,  üri,  Freiburg  und  Solothum,  sind  nur  je  zwei 
Schulen  noch  ohne  Turnunterricht.  Die  übrigen  Kantone,  welche 
mehr  Schulen  ohne  Turnuntemcht  besitzen,  kommen  in  nach- 
stehende Reihenfolge: 

Schulen  ohne  Turnunterricht 

1,5'>;„(1898---    1    %) 

3     „  (    „    =    3.6  .  ) 

5.5  „(..--=    5,5  „  ) 

7,7  ,  {  ,  -  9.6  .. ) 
11,7  „  (  ..  -  8.3  ,.  ) 
15,7  ..  (    ,.     -=  15     ..  ) 

2.  In  der  Zahl  der  Schulgemeinden,  welche  überhaupt  Turn- 
plätze besitzen,  ist  eine  Vermehrung  von  0,7 "/o,  und  welche 
überhaupt  Turngeräte  besitzen,  eine  Vermehrung  von  2,2",  o  gegen- 
über dem  Vorjahre  eingetreten,  und  um  1,1  •>/o  hat  sich  auch  die 
Zahl  der  Gemeinden  mit  genügenden  Turnplätzen  erhöht,  während 
dagegen  die  Zahl  der  Gemeinden,  welche  im  Besitze  aller  vorge- 
schriebenen Geräte  sind,  um  2,6 'Vo  abgenommen  hat.  Vermindert 
hat  sich  ferner  die  Zahl  der  Gemeinden  mit  Turnlokalen  um  0.4"  o- 


1.  Zürich    .     . 

2.  Waadt   .     . 

3.  Neuenbürg . 
4.Bem.  .  . 
ö.  Wallis  .  . 
6.  St.  Gallen   . 


7.  Sohwvz 

8.  Graubilnden  24 

9.  Luzern  .     .  34.5 

10.  Tessin    .     .  41.7 

11.  Nidwaiden  .  68,7 


Hdiuien  ohne  Tiirnuiitcrriclit 
22.2'"n(1893:---13    "«) 

,.  (  „  -  IH ,7  ..  ) 
.  (  ..  --^  36  ..  ) 
„  (  ,.  -=74  ..) 
„  (    .     ^  68,7  ,. ) 


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88  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Nur  in  6  Kantonen,  und  zwar  in  Obwalden,  Glarus.  Zug. 
Schatfhausen  und  beiden  Appenzell,  haben  alle  Gemeinden  sowohl 
Turnplätze  als  Turngeräte.  Der  Turnplatz  fehlt  jeweilen  bloss 
einer  Gemeinde  in  den  Kantonen  Schwj'z,  Baselstadt.  Baselland 
und  Thurgau.  Keine  oder  nur  eine  Gemeinde  ohne  Geräte  haben 
feiTier  noch  die  Kantone  Uri,  Aargau  und  Neuenburg.  In  den 
übrigen  Kantonen  ist  die  Zahl  der  Gemeinden,  welche  noch  keine 
Turnplätze  und  Turngeräte  besitzen,  folgende: 

Ohne  TnrnplHtze  Ohne  Tnrai^eräte 

1.  Solothnni     ....  l,50/„  (1893  =    4  %)  1.5»;«  (1893  =    2    "  „) 

2.  Ziirieh 1.7  ^    (    ,.      =    7  , )  4  ..(..=  10  . ) 

3.  Bern 8     ^    (    „      =11  „ )  17  ..    (    ..      =  25,5  ,  ) 

4.  Wallis 8     ,.(,.=    8  ^)  9  ,.    (    „      =    4  . ) 

5.  Genf 8.5  ..(..=  14  „ )  4  ..    (    .      =    7  ,  i 

ß.  Waadt 10,5  ..    (    ,.      =13  J  12  ,.    (    ..      =14  .  ) 

7.  Lnzern 18     „    (    ..      --18     ,, )      62     ,.    (    .      =  62,5  . ) 

8.  St.  (iallen     ....    20     „    (    ..     =19     „ )      20,7  „    (    ,.     =  19.7  „ ) 

9.  Freiburg 30     ..    (    .      =  22,7  ,. )      19     ,.    <    ..      =^31     „ ) 

10.  Graubttnden.     ...    33     .    (    ,      =30     .. )      4.5,5,.    (    ..      =40     _) 

11.  Xiilwalden    ....    43.7  .    (    ^      =  4.3,7  ,.  )      50     „    (    .      --  37.5  .  ) 

12.  Tessin 56,5  .    (    ..      =  56,5  ,. )      74.7  ^    (    ..      =  74.7  ,. ) 

Es  muss  zwar  zu  diesen  statistischen  Angaben  bemerkt  wer- 
den, dass  insbesondere  die  Zusammenstellung  betreffend  die  Geräte 
kaum  vollständig  zuverlässig  sein  wird,  weil  der  Begriff  der  ge- 
nügenden Geräte  in  verschiedenen  Kantonen  auch  verschiedene 
Auffassung  erfahrt. 

//.    Höhere   Volksschulen, 

Mit  Bezug  auf  die  Ausrüstung  der  höhern  Volksschulen  mit 
Turngeräten  und  Tumlokalen  kann  im  wesentlichen  auf  die  Zu- 
sammenstellungen des  letzten  Jahrbuches  verwiesen  werden.  Wir 
glauben  durch  Mitteilung  der  Bemerkungen,  welche  das  eidgen. 
Militärdepartement  an  die  bezüglichen  statistischen  Ergebnisse 
knüpft,  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Frage  des  Tuiiiunter- 
richts  in  genügender  AVeise  zu  orientiren: 

über  den  Turnunterricht  der  Ergänzung»-  und  Fortbildungsschtller 
wurden  nicht  von  allen  Kantonen,  die  solche  Schulen  haben.  Mitteilungen 
gemacht.  Noch  immer  besteht  kein  Turnunterricht  an  diesen  Schulen  in  den 
Kantonen  Zürich  und  Glarus.  Im  Kanton  Lnzern  hat  der  vierte  Teil,  im 
Kanton  St.  Gallen  die  Hälfte  der  Repetirschüler  Turnunterricht.  In  den 
Kantonen  Baseiland,  Appenzell  A.-Rh.  und  Thnrgau  nahmen  alle  diese  Schüler 
am  Turnunterricht  teil.  Eine  abendliche  Repotirschule  besteht  auch  im 
Kanton  Granbünden,  sie  wird  aber  von  nicht  mehr  schulpflichtigen,  über 
15  .lahre  alten  Knaben  besucht,  denen  kein  Turnunterricht  erteilt  wird. 

Von  460  höhern  Volksschulen  (6  mehr  als  1893)  sämtlicher  Kantone 
(Tabelle  II)  haben: 

19  Schulen  =    4,1  »lo  noch  keinen  Turnplatz   ....    (1893=    3,3  *n) 

33        ..  =     7.2  .,    noch  keine  Turngeräte  .    .    . 

104        ..  —  22,()  ..    nur  einen  Teil  der  Turngeräte 

206        ,.  =  44,8  ..    noch  kein  Turnlokal  .... 

12        ..  --    2,6  ..    noch  keinen  Turnunterricht    . 

175        „  —  38     ..    noch    nicht   das  vorgeschriebone 

Minimum  von  (K)  Turnstunden    (    _      =  41.5  .  ) 


(   . 

=  10.5  ..  ) 

(  - 

=  20.7  .  ) 

(   .. 

=  42,0  .  ) 

(  .. 

=    8.1  .  ) 

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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund. 


89 


|lit  Ausnahme  der  Verhältnisse  bezüglich  der  Turnplätze  und  Turnlokale. 
i'BS  ung^instiger  geworden  sind,   künnen  wir  «onst  in   allen  andern 
pgen  zum  Teil  ganz  wesentliche  Fortschritte  konstatiren.  da 
der  Schulen,  welche  noch  keine  Turngeräte  haben,  um  3,3  *'n, 

_     keinen  Turnunterricht  haben,  um  ö.»"«. 
_     nicht  die  gesetzliche  Stnndenzalü  erhalten, 
pich  vermindert  hat. 

iftallend  muss  es  bezeichnet-  werden,  da.>i.>i  in  den  hohem  Schulen 
-»■.  Tner  Kantone,  wie  namentlich  Obwalden  und  Freiburg,  erheblich  weniger 
Tunstunden  als  in  den  Primarschulen  erteilt  werden. 

Von  den  Knaben  des  10. — 15.  Altersjahres  aller  Schulen  und 
Stufen  besuchen  Turnunterricht: 


Kantone 

Kunze  Jahr 

uiir 
einen  Teil 
lies  .lahre» 

noch 
Kar  nicht 

Total 

Zürich     .    .     . 

TWX) 

8(i(X) 

30(K) 

194(Ht 

Bern  .... 

1(»4H<) 

20222 

1583 

32285 

Luzeni    .     .     . 

1769 

2764 

1379 

.5912 

rtrtbildngtscliil« 

— 

339 

1291 

1630 

rri    .... 

152 

,500 

y ') 

6.52 

Schwyz    .    .     . 

758 

823 

117 

1698 

Obwalden     .     . 

425 



425 

N'idwalden   .     . 

— 

2()5 

119 

384 

Glarus     .     .     . 

3()8 

779 

'f  ■) 

1087 

Zug    ...     . 

378 

500 

— 

878 

Freiburg  8»  .     . 

240 

5392 

V 

5632 

Solothurn     .     . 

1001 

4(M>1 

;J4 

5096 

Baselstadt    .     . 

4392 

— 

— 

4,392 

Baselland     .     . 

mi 

2716 



3517 

Schaffhausen 

1740 

373 

2113 

Appenzell  A.-Rh. 

783 

2.520 

16 

asi» 

Appenzell  I.-Rh. 

245 

287 

51 

,583 

St.  Gallen    .     . 

25HM} 

6187 

*)  17H2 

10875 

Graubündeii 

V 

6127 

279 

*  ()4<Hi 

Aargan     .     .     . 

3.591 

7812 

163 

11.566 

Thnrgau  .     .     . 

1308 

43(i9 

-- 

5677 

Tessin      .     .     . 

3.500 

2400 

4.500 

104<KI 

Waadt     .     .    . 

123(K) 

28(H» 

3(NI 

1.5400 

Wallis      .     .     . 

9 

7.5(X) 

'> 

7.5<M) 

Neuenbürg  .    , 

4950 

1120 

47 

6117 

Genf:a.»f(Dll.S(liilen 

3528 

97.3 

— 

4501 

k.  friiaiaistiltui 

401 

— 

— 

401 

1893(94 

6.3331 

89S54 

14(i61 

167846 

1892  93 

()0(K)1 

.87072 

16«H15 

1()3078 

2782 


4768 


Vermehrnng  pro  1893.94     SÜSO 

A'enninderung  pro  1893^94     -  —  1344 

')  In  einer  ücbnle  wird  aus  Manfrel  nn  Kiinben,  in  einer  andern  wegen  eines  fehlenden 
l*hrer»  nicht  Keturnt.  ')  Die  Zahl  der  ReiM-tirsehiiler,  die  allein  noch  keinen  l'nterrielit 
haben,  i»f  nicht  auKeBeben.  ')  Die  Anjtaben  von  x  (Jenieinden  fehlen.  ')  KUH  KrBÜnüunKs- 
»ehüler  inbeKriflen. 

Der  Bundesrat  hat:  1.  unterm  13.  Dezember  1S91:  beschlossen, 
den  Turnunterricht  sämtlicher  schweizerischer  Lehrerbildungs- 
anstalten im  Zeiträume  vom  Frühling  1895  bis  März  1896  einer 
Inspektion  durch  Mitglieder  der  eidgenössischen  Tuinkonimission 
und  andere  Fachmänner  zu  unterwerfen; 


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90  Jahrbneh  des  Unterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 

2.  unterm  i.  Januai"  1895  die  Kantone  eingeladen,  den  Tura- 
unterricht  in  allen  hohem  Volksschulen  bis  Ende  des  Jahres  1895 
den  bundesrätlichen  Vorschriften  vollständig  entsprechend  durch- 
zuführen, mit  der  Verpflichtung  zu  detaillirter  Berichterstattung 
anf  den  genannten  Zeitpunkt  über  die  Ausfuhrung,  und  unter 
gleichzeitiger  Mitteilung  au  die  Kantone,  dass  in  den  Jahren 
1895  und  1896  eine  möglichst'  umfassende  Inspektion  des  Turn- 
unterrichtes in  den  Mittelschulen  durch  Organe  des  Bundes  ange- 
ordnet werde; 

3.  ebenfalls  unterm  i.  Januar  1895  die  Kantone  eingeladen, 
die  erforderlichen  Massnahmen  zu  treffen,  dass 

a.  in  allen  Primarschulgemeinden,  in  welchen  bis  jetzt  noch 
kein  Turnunterricht  erteilt  worden  ist,  derselbe  bis  Ende  de* 
Jahres  1896  eingeführt  werde; 

b.  allerspätestcns  innerhalb  gleicher  Frist  in  allen  Gemeinden, 
in  welchen  der  Primarschulunterricht  nach  verschiedenen 
Richtungen  noch  zu  wünschen  übrig  lässt,  sukzessive  jede 
irgend  welche  Verbesserung  durchgeführt  werde,  ebenfalls 
mit  der  Einladung  zu  detaillirter  Berichterstattung  über  die 
Ausführung  auf  den  genannten  Zeitpunkt. 

b.  Freiwilliger  inilitärischer  Yornnterricht. 

Der  freiwillige  militärische  Vorunterricht  III.  Stufe  wurde  in 
den  Kantonen  Zürich,  Bera.  Tjuzern  und  Basel  fortgesetzt  und  in 
der  Stadt  St.  Gallen  und  Umgebung  neu  eingeführt.  Im  Kanton 
Bern  verbreitete  er  sich  zugleich  über  noch  weitere  Gebiete  als 
1893.    Die  Beteiligung  war  folgende: 

ScbiUerzHhl  Darc-h- 

aiii  .^ufanKP       am  Kndr         iwImittHclie 
des  Kurxes  Stniulcnuihl 

1.  Zärich,  XI.  Kurs.  9  Kreise  (Zürich, 
Limmat-  uud  Glattthal,  See  niid  Amt 

Affoltern) 954  852  50 

2.  Winterthur,  XI.  Kurs,  6  Kreise  (Be- 
zirke Andelfingeii.  Biilach  uud  AViu- 

terthur 6()3  62()  56 

3.  Zürich.  Oberland,  II.  Kurs.  7  Kreise 

(Bezirke  Hinweil.  Pföffikon  u.  l'ster)        272  248  58 

4.  Mäunedorf.  VII.  Kurs _48 48  50 

Total  Züricli      1937  1768 

5.  Bern,  Kanton.  VII.  Kurs,  8  Krei.«ie 
(Bern.  Aarberj;:,  Biel,  Burgdorf,  Lan- 
genthal.  KonolAngen,  Thnn  n.  Inter- 

laken) 2649  1954  73 

6.  Luzern,   Knubeuseknndar.schnle.   VI. 

Kurs 86  77  68 

7.  Basel,  V.  Kurs 231  181  106 

8.  St.  Gallen.  I.  Kurs .3.38  248  5« 

Total  1K94      5241  4228 

..       1893      3268  2834 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bnud.  91 

Die  Beteiligung  weist  daher  gegenüber  dem  Vorjahre  einen 
ei-freulichen  Zuwachs  von  nahezu  zweitausend  Schülern  auf. 
Den  Unterricht  leiteten  und  erteilten: 


t'nter- 

Kicht  einseteiltr 

Offiziere 

ufliziere 
und  SolilHtcii 

Lehrer  und 
Vorturner 

Total 

1.  Zürich 

19 

68 

33 

120 

2.  Winterthur      .    .    . 

12 

79 

11 

102 

3.  Zürich,  Oberland      . 

12 

28 

— 

40 

4.  Männedorf  .... 

2 

4 

3 

9 

Total  Zürich 

45 

179 

47 

271 

5.  Bern,  Kanton  .    .     . 

140 

150 

— 

290 

6.  Lnzern 

2 

— 

1 

3 

7.  Basel       

7 

6 

1 

14 

8.  St.  Gallen   .... 

17 
211 

40 
375 

57 

Total  1894 

49 

635 

,      1893 

123 

198 

49 

.370 

So  hat  denn  auch  in  diesem  Jahre  die  Fürsorge  für  den 
obligatorischen  Turnunterricht  in  der  Volksschule  und  die  frei- 
willige Tätigkeit  zur  Hebung  der  Volkskraft  recht  erfreuliche  Fort- 
schritte gezeitigt.  Möge  dieses  Bestreben  auch  in  Zukunft  in  un- 
serm  Lande  immer  weitere  Kreise  ziehen  und  der  Tnniunterricht 
immer  mehr  als  ein  den  übrigen  Fächern  gleichwertiges  Fach  seinen 
Einzug  in  die  Volksschule  halten. 

VIII.  Hebung  der  schweizerischen  Kunst. 

Die  ///.  nationale  Kunstausstelluny  in  Bern  vom  1.  Mai  bis 
17.  Juni  189.")  war  von  169  Künstlern  und  Künstlerinnen  mit  zu- 
sammen 316  Werken  (216  Ölgemälden,  48  Aquarellen,  12  rastellen, 
15  Zeichnungen  und  Eadirungen  und  25  Skulpturen)  beschickt. 
Davon  kaufte  die  Kunstkommission  87  Werke  (21  Ölgemälde,  .S 
Aquarelle,  2  Pastelle,  8  Radirungen  und  3  Skulpturen)  zum  Preise 
von  Fr.  69,298  an.  die  den  kantonalen  Kunstsammlungen  zur  Auf- 
bewahrung zu  den  schon  nach  der  ersten  Ausstellung  aufgestellten 
Bedingungen!)  übermittelt  wurden. 

Von  den  für  die  Ausschmiiehnng  des  Hauptifebäuden  des  xchueiz. 
Polyfechtiikttms  bis  zum  1.  Mai  1895  eingelaufeneu  6  Modellen  wurde 
die  Lösung  von  Bildhauer  Albisetti  von  Stabio,  in  Paris,  als  ganz 
hervorragend  gute  künstlerische  Leistung  mit  dem  I.  Preise  aus- 
gezeichnet und  demselben  auch  die  Auslührung  der  Figuren  in 
Savonnieres-Sandstein,  1.  Qualität,  zum  Preise  von  Fr.  31,500  über- 
tragen. Die  Figuren  sollen  bis  6.  Oktober  1896  durch  den  Künstler 
vollendet  sein.  Der  II.  Preis  wurde  den  Modellen  von  Bildhauer 
Otto  Schweizer  von  Zürich,  in  Florenz,  zuerkannt  und  ausserdem 
noch  an  drei  andere  Künstler  je  eine  Entschädigung  von  Fr.  750 
und  an  einen  vierten  eine  solche  von  Fr.  250  ausgerichtet. 


1;  Bundesblatt  1891,  1,  559. 


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92  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  In  der  Schweiz. 

Von  den  für  die  Ausschmückung  des  grossen  Treppenhauses 
im  Bwidengerichtsgebäude  in  Lausanne  eingereichten  zehn  Entwürfen 
konnte  keinem  ein  I.  Preis  zuerkannt  werden,  dagegen  einem  Ent- 
würfe ein  II.  von  Fr.  2600  und  an  zwei  andere  in  gleicher  Linie 
je  ein  III.  von  Fr.  1700 ;  drei  weitere  Entwürfe  wurden  mit  Ehren- 
melduugen  und  je  einer  Gratifikation  von  Fr.  500  bedacht '). 

Beitragszusicherungen  in  Sachen  der  Kunstpflege  sind  wähi'end 
des  Berichtsjahres  zwei  erfolgt,  nämlich: 

1.  Eine  Summe  von  Fr.  10,000  an  die  auf  Fr.  32,000  veran- 
schlagten Kosten  eines  Denkmals  in  Winterthur  für  den  ersten 
schweizerischen  Bundespräsidenten,  Dr.  Jonas  Furrer. 

2.  An  den  Schweiz.  Kunstverein  ein  Beitrag  von  Fr.  12,000 
für  das  Jahr  1895. 

Die  pro  1894  bewilligten  Fr.  12,000  sind  von  den  Sektionen 
Aarau  und  Schaffhausen  zum  Ankauf  von  6  Gemälden  verwendet 
worden. 

Im  Berichtsjahr  ist  der  dem  Heinrich  Zschokke-Denkmal  in 
Aarau  am  5.  Februar  1892  zugesicherte  Bundesbeitrag  von  Fr.  8000 
zur  Auszahlung  gelaugt. 

Aus  der  Gottfried  Keller-Stiftung  standen  dem  Bundesrat 
pro  1894  für  Erwerbungen  Fr.  140,000  zur  Vei-fügung.  Die  Glas- 
gemäldesammlung, die  aus  6  Stücken  bestand,  ist  auf  49  gebracht 
worden.  Von  den  43  neuen  Scheiben  wurden  11  durch  die  Direk- 
tion des  Landesmuscums  auf  der  Auktion  Grünfeld  in  Berlin  er- 
worben, die  übrigen  aus  dem  Nachlasse  des  Dichters  Martin  üsteri 
stammenden  und  im  Schlosse  Gröditzberg  bei  Bunzlau  (Bezirk 
Liegnitz)  zum  Vorschein  gekommenen  Stücke  wurden  durch  ein 
zürcherisches  Konsortium  für  das  Landesmuseum  erworben.  Der 
Gesamtpreis  der  erworbenen  Scheiben  beträgt  Fr.  81,711.  05.  Die 
übrigen  durch  die  Kommission  der  Gottfried  Keller-Stiflung  ver- 
mittelten Erwerbungen  sind:  ein  Ölgemälde  von  Leopold  Robert 
(gest.  1835),  ein  solches  von  H.  Bosshardt,  ferner  von  Gustav  Adolf 
Schöner,  gest.  1841  (Bildnis  Pestalozzis),  von  Angelika  Kaufmann; 
von  W.  Riefstahl  ein  Gemälde  und  eine  Farbenskizze  2). 

IX.  Schweizerisches  Landesmuseum. 

Die  Bauarbeiten  am  Landesmuseumsgebäude  in  Zürich  sind 
auch  im  Berichtsjahr  nach  Möglichkeit  gefördert  worden;  doch  ist 
kaum  daran  zu  denken,  das  Museum  vor  dem  Jahre  1896  zu  er- 
öffnen. —  Gemäss  dem  Bundcsbeschlusse  vom  30.  Juni  1886»)  sind 

>)  Vergl.  Buudesblatt  1895,  I,  10. 

2)  Was  die  nähere  Beschreibung  der  aufgeführten  Erwerbungen  anbetrifft. 
SC)  wird  auf  den  einlässlicheu  gedruckten  Jahresbericht  der  Kommission  der 
<iottfried  Keller-Stiftung  verwiesen. 

")  A.  S.  n.  F.  IX,  02. 


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Fßrderniifr  des  Unterrichtswesens  «lurrli  den  Bund.  93 

eine  Reihe  von  vaterländischen  Altertümern  auch  im  Be- 
richtsjahr erworben  woi'den  und  eine  ganz  erhebliche  Anzahl  sol- 
cher ist  durch  patriotisch  gesinnte  Bürger  und  Bürgerinnen  der 
Anstalt  geschenkt  worden.  Als  besonders  wertvoll  ist  die  schon 
a.  a.  O.  erwähnte  Erwerbung  von  (ilasgemälden  hervorzuheben. 
-Das  Jahr  1894  wird  denkwürdig  bleiben  durch  eine  Keihe  hervor- 
ragender Erwerbungen  schweizerischer  Altertümer  im  In-  und  Aus- 
lande, welche  die  Zweifel  zu  beseitigen  geeignet  sind,  dass  das 
Landesmuseum  nicht  schon  von  Anfang  an  eine  des  Landes  wür- 
dige Sammlung  werde  aufweisen  können." 

Für  Ankäufe  von  Altertümern  wurden  ausgegeben  Fr.  42,573, 
nicht  inbegi'iflFen  die  Erwerbung  der  prähistorischen  Sammlung  von 
Dr.  Nüeseh,  wofür  Fr,  27,000  durch  die  Bundesversammlung  be- 
sonders bewilligt  worden  sind  i).  Diese  letztere  Sammlung  ist  vor- 
läufig im  Eaufhause  Zürich  untergebracht  worden. 

Zur  Erhaltung  historisch  oder  künstlerisch  bedeut- 
samer Baudenkmäler  wurden  im  Jahre  1894  folgende  Beiträge 
ausgerichtet*): 

1.  An  die  Herstellung  der  Deckenmalereien  in   der  Kirche  zn 

Lntry Fr.  1600 

2.  An  die  Schntzarbeiten  zur  Erhaltung  römischer  Gebäudereste 

in  Wiflisbnrg ,      500 

3.  An  die  Kosten  der  Herstellung  der  St.  Ursenbastion  in  Solo- 

thurn  (II.  und  IH.  Quote) „    5000 

Total        Fr.  7100 

Die  graphische  Aufnahme  von  alten,  unabwendbar  der  Ver- 
änderung entgegengehenden  Baudenkmälern  hat  sich  im  Berichts- 
jahre über  Kirche  und  Kloster  in  Münster  (Graubünden),  den  ge- 
malten Wandfries  in  der  Kapelle  Santa  Maria  degli  Angioli  in 
Lugano  und  das  Schloss  Saillon  (Wallis)  erstreckt.  Die  daherigen 
Kosten  stiegen  auf  Fr.  4934.  40. 

Sodann  sind  Fr.  500  an  die  historisch-antiquarische  Gesell- 
schaft in  Basel  für  Ausgrabung  des  römischen  Theaters  in  Basel- 
Angst  ausgerichtet  worden. 

Es  wurden  durch  den  Bundesrat  auf  das  Gutachten  der  Landes- 
mnsenmskommission  nachfolgende  Unterstützungen  an  kan- 
tonale Altertumssammlungen  bewilligt. 

1.  Der  antiquarischen  Gesellschaft  von  Granbünden  für  Ankauf 
eines  Glasgemäldes  im  Wert  von  Fr.  500  (50  "lo  der  Ankaufs- 
summe)             Fr.    250 

2.  Der  Bittersaalkommission  Burgdorf  für  Ankauf  einer  Scheibe 

im  Wert  von  Fr.  130  (50  "/o  des  Ankaufspreises)      ....  „        05 

3.  Dem  historischen  Museum  in  Bern  für  Ankauf  des  Reynier'- 
schen  Zimmers,  welches  von  der  Kommission  auf  Fr.  6000 

gewertet  wurde  (50o,'o) „    3000 

';  Bezügl.  Botschaft  des  B.-R.,  siehe  Bundesblatt  1894,  II,  270. 
«)  Bundesblatt  1894.  IV,  600. 


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94  Jahrbuch  des  UnterrichtsweBens  in  der  Schweiz. 

4.  Dem  Miia^e  cantonal  de  Fribourg  für  Anlcauf  einer  Sammlung 
von  Altertümern  im  Gesaratwert  von  Fr.  4665  (3.3'is*'fn  der 
.\nkauf8summe,   zahlbar  1895 Fr.  1555 

Total        Fr.  4870 

Schliesslich  ist  noch  eines  Geschenkes  der  ägyptischen  Re- 
gierung, bestehend  aus  vier  Sarkophagen  (zwei  dreifache,  ein  dop- 
pelter und  ein  einfacher  Sarkophag)  nebst  einer  Anzahl  Statuetten 
zu  erwähnen,  welches  Geschenk  in  6  Teile  geteilt  und  an  die 
archäologischen  Museen  in  Bern,  Basel,  Neuenburg,  Genf,  sowie 
der  historisch-archäologischen  Gesellschaft  Appenzell  und  der  geo- 
graphischen Gesellschaft  St.  Gallen  schenkweise  überlassen  wurden. 

Der  Meriansche  Museumsfonds  betrug  auf  31,  Dezember 
1894  Fr.  76,176.  40. 


X.  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit 
und  Woliltätigkeit. 

1.  Schweizerische  natnrforsrhende  Oesellschaft. 

Die  geodätische  Kommission  hat,  nachdem  in  den  letzten 
Jahren  die  Lotablenkungen  auf  der  schweizerischen  Hochebene 
bestimmt  worden  sind,  im  Jahre  1894  begonnen,  die  geodätische 
Tätigkeit  dem  Alpengebiet,  zunächst  dem  Gotthard  zuzuwenden 
und  zwar  werden  sich  die  astronomischen  Bestimmungen  und 
Pendelbeobachtungen  auf  die  Stationen  Gütsch  bei  Andermatt, 
Hundstock  und  Homberg  oder  Rccketschwand  erstrecken. 

Das  Programm  der  Nivellenientsarbeiten  umfasst:  1.  das  Kon- 
trollnivellement der  Linien  Werdenberg- \\ildhaus,  Rheineck-Lindau, 
letztere  im  Anschluss  an  die  Nivellemente  der  angi-enzenden  öster- 
reichischen und  baierischen  Gebiete  und  das  Nivellement  der 
Bodenseepegel;  das  Nivellement  der  Rheinpegel  von  Ragaz  bis 
Rheineck.  gleichzeitig  mit  der  Festsetzung  der  Fixpunkte  der  Linie 
Ragaz -Rheineck;  3.  die  Sicherung  der  Fixpunkte  der  Linien 
Sargans-Zürich,  Steckborn-Basel,  Brugg-Stein,  Eglisau-P'rauenfeld, 
W'einfelden-Wyl. 

An  wissenschaftlichen  Publikationen  der  geologischen  Kom- 
mission sind  w^ährend  des  Berichtsjahres  auf  Veranlassung  der 
Kommission  folgende  Kommentare  zur  geologischen  Karte  der 
Schweiz  erschienen : 

1.  Die  Lieferung  VIII,  Supplement  1,  bearbeitet  von  Louis  RoUier,  unter 
dem  Titel:  „Structure  et  histoire  geologiques  de  la  partie  du  .Iura  centrar. 

2.  Lieferung  XXIV,  3,  zu  Blatt  XIII  von  Dr.  Casimir  Möseh. 

3.  Lieferung  XXXIII  von  Dr.  E.  C.  Qaereau  ,.über  die  Klippen  von  Iberg*". 

4.  .■Vis  besondere  Arbeit  auf  den  internationalen  (reologenkongress  in  Zürich: 
die  von  den  Professoren  Dr.  A.  Heim  und  Dr.  C.  Schmidt  auf  Grundlage 
der  grossen  Karte  und  der  Spezialaufnahmen  einiger  Mitarbeiter  entworfene 


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Fördemnisr  des  I'nterrichtswesens  durch  <leii  Bund.  95 

geologische  Übersichtskarte  der  Schweiz  im  Masstab  von  1  :  5tK),Ü00  mit 
Südostbeleacbtnng.  Diese  meisterhaft  entworfene  nnd  ausgeführte  Karte 
erhielt  die  Anerkennung  aller  Fachantoritäten.  (Yetla,g:  Buchhandlung 
Schmid,  Francke  &  Cie.  in  Bern.) 

Im  Berichtgjahre  ist  in  den  „Neuen  Denkschriften  der  alUjc- 
meinen  schreizerhchen  naturforarhenden  Gesellschaf/"  zwar  keine 
Publikation  zur  Herausgabe  gelangt;  es  stehen  inde.ssen  für  die 
nächste  Zeit  solche  bevor,  indem  einerseits  ein  „Catalogue  de  la 
Flore  valaisanne"  von  Jaccard  im  Drucke  beendigt  und  anderseits 
eine  Abhandlung  des  Herrn  Professor  Dr,  A.  Baltzer,  „Arbeiten 
am  untern  Grindelwaldgletscher  zur  empirischen  Bestimmung  der 
Eiserosion''  (mit  Karte)  druckfertig  ist. 

Im  weitern  sind  eine  bedeutende  Anzahl  Monogiaphien  ver- 
schiedener Forscher  über  die  prähistorischen  Funde  von  Schweizeis- 
bild  im  Manuskript  vollendet  und  deren  Publikation  in  den  neuen 
Denkschriften  vorgesehen. 

Der  Arbeitstisch  am  internationalen  zoologischen 
Institut  des  Herrn  Professor  Dohrn  in  Neapel  war  während 
7  Monaten  von  Gelehrten  aus  Zürich,  Bern  und  Basel  besetzt. 

2.   Schweizerische  ge!<chicht«forsichende  (•esellschaft. 

Im  Berichtsjahre  sind  von  der  Gesellschaft  veröffentlicht 
worden : 

1.  Jahrbuch  für  schweizerische  (ieschichte.  Band  XIX,  enthaltend  die  Fort- 
setzung der  umfangreichen,  auf  neu  herangezogenes  archivalisches  Ma- 
terial gegründeten  Abhandlung  des  Staatsarchirars  von  Liebenau  über 
den  Lnzerner  Bauernkrieg  von  16.53. 

'2.  Quellen  zur  Schweizergeschichte,  Band  XIV,  umfassend  den  I.  Teil  de» 
Ton  Dr.  Maag  in  Glarus  bearbeiteten  Habsburg-Österreichischen  Urbar- 
bnches.  —  Band  XVI  (Publikation  von  Materialien  des  16.  Jahrhunderts 
ans  italienischen  Archiven  durch  V.  D.  M.  Kaspar  Wirz  in  Boni)  kann 
demnächst  zur  Veröffentlichung  gelangen. 

3.  Anzeiger  für  Schweizergeschichte,  Band  VII.  erster  Teil. 

3.  Schweizerische  statistische  Gesellschaft. 

Diese  Gesellschaft  hat  im  Berichtsjahr  wieder  eine  Subvention 
von  Fr.  5000  erhalten.  Ein  Teil  derselben  ist  für  Honorirung  des 
Bearbeiters  der  schweizerischen  Armenstatistik  verwendet  worden. 
Die  Armenstatistik  selbst  ist  im  Herbst  des  Berichtsjahres  im 
Manuskript  fertiggestellt  worden. 

4.   Verschiedenes. 

Vom  Idiotikon  dei'  deutsch-schueizerischeii  Mundarten  sind  drei 
Lieferungen  XXVI— XXVIII,  zusammen  40  Druckbogen  umfassend, 
herausgekommen. 

Von  der  Zentralkommi.ssion  der  Bibliographie  der  schwei- 
zerischen Landeskunde  wurden  im  Berichtsjahre  folgende  Fas- 
zikel veröffentlicht: 


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})6  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

1.  Landwirtschaft,  Heft  1—4.  Prof.  F.  Anderegg  und  Dr.  E.  Anderegg. 

2.  Mass  und  Gewicht.    Direktor  F.  Ris. 

3.  Bibliographie  der  landeskundlichen  Literatur   und  Kataloge   der  Biblio- 
theken der  Schweiz.  —  Prof.  Dr.  J.  H.  Graf. 

4.  Forstwesen. —  Eidg.  Oberforstinspektorat. 

5.  Fauna  der  italienischen  Schweiz.  —  Prof.  Dr.  A.  Lenticchia. 

6.  Katholisch-theologische  nnd  -kirchliche  Literatur  des  Bistnms  Basel.  — 
Pfr.  L.  R.  Schmidlin,  Biberist. 

Auf  Ende  des  Jahres  waren  im  Druck : 

7.  Post-,  Telegraphen-  nnd  Telephonwesen.  —  Postdepartement  nnd  Tele- 
grspheniuspektor  Abrezol. 

8.  Heraldik.  —  Soci6t6  snisse  heraldiqne. 

9.  Ansichten  etc.  —  Dr.  J.  H.  Graf. 

10.  Alkoholisnius  nnd  Temperenz.  Direktor  W.  Milliet.  Pfr.  0.  Lanterburg  nnd 
Pfr.  A.  Rochat. 

11.  Schntzbanten.  —  Eidg.  Oberforstinspektorat. 

Von  der  durch  die  geschichtsforschende  (resellschaft  der  ro- 
manischen Schweiz  unternommenen  Publikation  historischer  Akten- 
stücke betreffend  den  Kanton  Wallis^)  ist  der  zweite  der  subventio- 
nirten  Bände  (der  VII.  de.s  ganzen  Werkes)  erschienen ;  der  letzte 
(VIII.)  soll  im  Jahre  1895  herau.skommen. 

Der  Bund  hat  im  fernem  die  Herausgabe  nachfolgender  Pu- 
blikationen subventionirt : 

Das  „Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz"  1892, 
„Statistische  Erhebungen  über  die  philanthropische  Tätigkeit  der 
Frauen  in  der  .Schweiz"  2).  die  „Rätoromanische  Chrestomathie" 
von  Dr.  Decurtins  (3.  u.  4.  Heft),  das  ladinische  Wörterbuch  Zaccaria 
Pallioppiss)  (3.  Lieferung). 

XI.  Schweizerische  permanente  Schulausstellungen. 

Die  permanenten  Sch^ilausstellungen  in  Zürich.  Bern, 
Freiburg  und  Neuenburg,  von  denen  die  erstgenannte  seit  Anfang 
des  Berichtsjahres  mit  Fr.  2000,  die  übrigen  mit  je  Fr.  1000  sub- 
ventionirt sind,  erfreuten  sich,  wie  aus  deren  Berichten  zu  ent- 
nehmen ist,  einer  gedeihlichen  Tätigkeit.  Ihr  ökonomischer  Stand, 
auf  Ende  des  Jahres  ist  folgender: 


Kmi- 

Umfang 

ton«-  u. 

der 

Ausge- 

<ie- 

Ein- 

*"''           saidn        Inventar* 
gaben          '""■"            wert 

Pacb- 

Be- 

liehenp 

■neiiide- 

nahmen 

sarnml. 

suche 

Uegen- 

liel- 

in 

8»nde 

trä«.. 

Stück. 

Zarich  .    . 

6470  17025.2.5 

16382. 39  +642.  86  59055.  85 

34308 

4019 

3005 

Bern      .    . 

I20O 

.S020.  — 

2823.07  -f  196. 93  31985.09 

15000 

2834 

3142 

Freiburg    . 

1550 

2050.— 

2385. 89  —335.  89  30148.  31 

10233 

1490 

340 

Neuenbürg 

2100 

3116. 60 

3080.75  +  35.  a5  12975.20 

? 

216 

') 

■)  Es  werden  nac-h  ReKleinent8vorii<.'hritt  keine  (ieeenstnnde  ansgellehen ;  die  Uenutsnng 
der  letztern  hat  im  Aiu8teilimK8lokai  selbst  xii  geschehen. 

•)  Bundesblatt  1891,  V,  63.  —  «)  Bundesblatt  1894,  II,  962.  —  »)  Bundes- 
blatt 1893,  IV,  616. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  97 

Die  „Union  der  schweizerischen  permanenten  Schul- 
ausstellungen", deren  Vorort  im  Berichtsjahre  Zürich  war,  hielt 
drei  Konferenzen  ab.  Hauptgegenstand  derselben  war  die  Betei- 
ligung der  Schulausstellungen  an  der  Organisation  der  Gruppe  XVII: 
Unterrichtswesen,  an  der  Landessausstellung  1896  in  Genf.  Ferner 
arbeitete  die  Union  an  der  Aufnahme  eines  Lehrmittelverzeich- 
nisses der  schweizerischen  Primär-  und  Sekundärschulen  und  eines 
Verzeichnisses  schweizerischer  Fabrikanten  und  Verleger  von  Schul- 
hölfsmitteln,  sowie  an  der  Anbahnung  eines  gemeinschaftlichen 
Tanschverkehrs  mit  ausländischen  Schulausstellungen,  deren  zur 
Zeit  B6  vorhanden  sind. 


XII.  Vollziehung  der  Bundesverfassung. 

Art.  83  und  Art.  ö  der  Cbergangsbestinunungen  der  Bandeüverfassnng:. 

Dem  Geschäftsbericht  des  eidg.  Departements  des  Innern  ent- 
nehmen wir  folgende  Mitteilung: 

Da.s  Berichtsjahr  brachte  einen  Rekurs  über  die  Ausübung  der  Advo- 
katar,  den  wir  als  begründet  erkannten.  Ein  Advokat  tind  Bürger  des  Kan- 
tons Neuenbürg  stellte  an  das  Obergericht  des  Kantons  Bern,  als  Aufsichts- 
behörde über  die  Ausübung  der  Advokatur  in  diesem  Kanton,  das  Gesuch, 
er  möchte  ermächtigt  werden,  vor  dortigen  Assisen  in  einem  Strafprozesse 
als  Verteidiger  aufzutreten.  Dabei  produzirte  er  zwei  Bescheinigungen  des 
Staatsrates  von  Neuenbürg,  ans  denen  zu  entnehmen  war,  dass  die  Beding- 
ungen für  die  Aufnahme  in  den  neaenbnrgischen  Advokatenstand  und  die 
Zulassung  zur  Berufsausübung  als  Rechtsanwalt  im  Kanton  Neuenburg  bis 
zum  26.  Dezember  1884  im  Nachweis  einer  in  einem  Advokaturbureau  des 
Kantons  durchgemachten  Lehrzeit  und  in  einer  probeweise  geführten  Ver- 
teidigung vor  dem  Appellationshofe  bestanden,  welch  letzterer  die  zur  Zu- 
lassung oder  Zurückweisung  des  Kandidaten  zuständige  Behörde  war;  dass 
er,  der  Gesuchsteller,  ferner  am  11.  April  1876  durch  den  Appellationshof 
in  den  nenenburgischen  Advokatenstand  war  aufgenommen  und  zur  Aus- 
übung des  Advokatenberufes  ermächtigt  worden. 

Das  bemische  Obergericht  erklärte  jedoch,  diese  Zeugnisse  nicht  als 
einen  Ausweis  der  Befähigung  im  Sinne  des  Art.  33  der  Bundesverfassung 
und  des  Art.  5  der  Übergangsbestimmungen  zu  derselben  anerkennen  zu 
können  ;  denn  zu  einem  solchen  Beweise  bedürfe  es  notwendig  eines  Examens. 

Der  Petent  bestritt  diese  Annahme  und  siichte  um  unsem  Entscheid  nach. 

Wir  zogen  in  Betracht,  dass  im  Zeitpunkt,  als  der  Rekurrent  auf  die 
Zulassung  zur  Advokatur  im  Kanton  Neuenburg  aspirirte.  die  staatlichen 
Anforderungen  an  die  Kandidaten  ausschliesslich  in  dem  Nachweis  einjähriger 
praktischer  Übung  in  einem  Advokaturburean  und  in  einem  genügenden 
Probevortrag  vor  dem  nenenburgischen  Kantonsgerichte  bestanden :  dass  der 
Rekurrent,  wie  aus  den  vorgelegten  Bescheinigungen  des  Staatsrates  von 
Neuenbürg  hervorgehe,  diesen  Erfordernissen  Genüge  geleistet  habe  und 
daraufhin  durch  die  kompetente  Kantonsbehörde  als  Mitglied  des  Advokaten- 
standes aufgenommen  und  damit  als  zur  Ausübung  des  daherigen  Berufes 
berechtigt  erklärt  worden  sei.  Dieser  kantonale  Ausweis  müsse  nach  Art.  5 
der  Übergangsbestimmungen  von  allen  andern  Kantonen  anerkannt  werden. 


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98  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

XIII.  Verschiedenes. 

a.  Ansstellmigeii  in  Chicago  nnd  Genf. 

Die  Berichte  der  pädagogischen  und  wissenscliaftlichen  Ab- 
geordneten an  die  Weltausstellung  in  Chicago  1893  (vergl.  Bundes- 
blatt 1894,  I,  262  und  263).  .sind  während  des  Berichtsjahres,  mit 
Ausnahme  eines  verspätet  eingereichten,  zur  Publikation  gelangt. 
Ebenso  hat  auch  Herr  Professor  Dr.  Hess  in  Freiburg  einen  Bericht 
über  die  Ergebnisse  seiner  mit  Bundesunterstützung  ausgeführten 
wissenschaftlichen  Reise  nach  Oberägypten  (Bundesblatt  1893. 
IV,  616)  eingereicht. 

Endlich  sind  auch  die  schon  im  Bericht  des  Voijahres  er- 
wähnten Vorbereitungen  zur  schweizerischen  Landesausstellung 
1896  in  Genf  —  mit  Bezug  auf  die  Gruppe  XVII;  Erziehung.s- 
wesen  —  ordnungsgemäss  fortgeschritten.  Es  wurde  eine  grosse 
Organisationskommission  aus  Abgeordneton  der  Kantone  und  ein 
engeres  Exekutivkomite,  bestehend  aus  9  Mitgliedern,  bestellt. 
Diese  Behörden  haben  im  Verlaufe  des  Sommers  das  Gruppen- 
programm entworfen,  das  vom  Zeutralkomite  genehmigt  wurde. 
Im  November  wurden  dann  auf  den  Vorschlag  des  obgenannten 
engern  Komites  durch  das  Departement  des  Innei'u  als  Redak- 
toren der  auf  die  Ausstellung  auszuarbeitenden  schweizerischen 
Schulstatistik  die  Herren  Professor  Dr.  0.  Hunziker,  Direktor  des 
Pestalozzianums,  und  Erziehungssekretär  Dr.  A.  Huber,  beide  in 
Zürich,  ernannt.  Über  die  Tätigkeit  dieser  letztern  Avird  nächstes 
Jahr  zu  berichten  sein. 

Im  Laufe  des  Berichtsjahres  hat  sodann  die  Bundesversamm- 
lung eine  Subvention  von  Fr.  1,000,000  an  die  Laudesausstellung 
in  Genf  1896  bewilligt  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken,  dass 
daraus  auch  die  Kosten  der  Schulausstellung  und  der  Erstellung 
einer  schweizerischen  Schulstatistik  zu  bestreiten  seien,  i) 

b.  Schnlwandkarte  der  Schweiz. 

Der  Bundesbeschluss  betreffend  die  Erstellung  einer  Schul- 
wandkarte der  Schweiz  vom  31.  März  1894  2)  (vergleiche  dazu 
den  Antrag  des  Bundesrates  vom  20.  März  1893  3)  lautet  folgender- 
massen  : 

Art.  1.  Der  Bund  gibt  im  eidg;.  Staatsverlage  eine  Schulwandlearte  der 
Schweiz  heraus  und  lässt  dieselbe  unentgeltlich  allen  Primär-,  Mittel-  und 
Fortbildungsschulen  der  Schweiz  zukommen,  welche  Unterricht  in  der  Landes- 
kunde erteilen. 


1 


•)  S.  Beilage  I,  pag.  1  und  A.  S.  n.  F.  XIV,  pag.  263. 

2)  A.  S.  n.  F.  XIV.  227. 

8)  Bundesblatt  1893  I,  1019—1024  u.  Jahrbuch  1893,  I.  Teil,  pag.  96—97. 


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Fördernng  des  Unterrichtswesens  durch  den  Band.  99 

Art.  2.  Es  wird  hiefür  ein  Kredit  von  Fr.  100,000  bewilligt,  welcher  in 
<len  betreffenden  Voranschlägen  anf  die  Jahre  1895  bis  und  mit  1897  zn  ver- 
teilen ist. 

Art.  3.  Ftir  die  Fortführung  und  Nachlieferung  der  Karte  ist  nach  Er- 
ät«llang  derselben  in  angemessener  Weise  auf  dem  Budgetwege  vorzxuorgen. 

Art.  4.  Der  Bundesrat  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  be- 
auftragt, welcher  als  nicht  allgemein  verbindlicher  Natur  sofort  in  Kraft  tritt. 

Die  Bundesversammlung  hat  sich  also  in  ihrem  Beschlüsse 
theoretisch  durchaus  auf  den  Boden  des  Staatsverlages  gestellt, 
entgegen  einer  in  derselben  mächtig  wirkenden  Strömung  und  auch 
■wohl  entgegen  der  ursprünglichen  Absicht  des  Bundesrates,  welche 
die  Erstellung  der  Karte  der  Privatindustrie  überlassen  wissen 
wollte.  Der  obenzitirte  Bnndesbeschluss  hat  unseres  Erachtens  eine 
sjanptomatische  Bedeutung. 

Nach  der  Budgetbotschaft  des  Bundesrates  pro  1895 1)  sind 
für  das  Jahr  1895  Fr.  28,000  an  Auslagen  vorgesehen.  Mit  Bezug 
«uf  die  Redaktion  soll  die  Karte,  abgesehen  von  der  Terrain- 
zeichnung, in  einem  Entwürfe  dargestellt  wei'den  und  es  soll  alles 
bereinigt  eingezeichnet  werden  (Masstab :  1 :  250,000),  was  die  Karte 
All  Ortschaften,  Gewässern.  Kommunikationen,  Schrift  und  Um- 
rahmung bieten  soll.  Nach  der  technischen  Seite  hin  ist  für  die 
Karte  das  Gradnetz  und  das  Cadres  der  vier  Blätter  zu  erstellen, 
die  Hauptpunkte  der  Triangulation  aufzutragen,  die  Horizontal- 
kurven im  Masstabe  von  1 :  200,000  zu  zeichnen  und  das  Flussnetz 
photographisch  auf  jenen  Masstab  zu  reduziren. 

Sobald  die  Redaktion  nach  Eingang  bezüglicher  Gutachten 
der  Kantone  durch  eine  Kommission  definitiv  festgestellt  ist,  so 
wird  die  gesamte  Situation  genau  im  Masstab  gezeichnet.  Der 
Zeichnung  ier  Karte  folgt  Schritt  für  Schritt  das  Graviren,  sodass 
wenn  möglich  schon  Ende  1895  mit  dem  Malen  des  Terrains  be- 
gronnen  werden  kann.  Auf  Beginn  des  Jahres  1895  ist  femer  zu 
ermitteln,  welche  Anzahl  von  Wandkarten  an  die  Schulen  abge- 
geben werden  muss,  damit  die  I.  Auflage  normirt  werden  kann. 

Mit  Bezug  auf  die  Fortsetzung  der  Arbeit  in  den  Jahren 
1896  und  1897  ist  folgendes  zu  bemerken: 

1896:  Es  ist  ein  Modell  für  die  Darstellung  in  Relieftönen  zu 
zu  malen,  sobald  die  Gravüre  der  Karte  soweit  vorgerückt  ist, 
dass  Abzüge  auf  Whaatmanpapier  erstellt  werden  können.  Hierauf 
werden  die  Töne  auf  Stein  übertragen.  Nachdem  auch  hierüber 
Probeabdröcke  vorliegen,  können  die  Grenzen,  Seetöne  und  weiteres 
Detail  fertiggestellt  werden.  —  Alle  Korrekturen  und  Nachträge 
sind  vorzunehmen.  Die  Karte  ist  druckbereit  zu  stellen.  Das  Druck- 
papier ist  anzuschaffen. 

')  Bundesblatt  1894,  III,  725—727. 


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^-^r— 


100  Jahrbuch  des  Uuterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1897:  Nachdem  durch  Versuche  die  richtige  Farbstimmung  der 
Karte  ermittelt  ist.  wird  der  Druck  der  I.  Auflage  durchgeführt. 
t  Hierauf  folgt  das  Aufziehen  und  die  Expedition  der  Schulkaile. 

c.  Errichtung  einer  scliweizerisclien  Landesbibliotliek. 

Unterm  28.  Juni  1894  hat  die  Bundesversammlung  die  Er- 
richtung einer  schweizerischen  Landesbibliothek  bewilligt  i)  und 
sodann  am  18.  Dezember  1894  2)  auch  einen  Kredit  von  Fr.  750,000 
für  den  Bau  eines  Gebäudes  fiir  das  eidg.  Staatsarchiv  und  die 
Landesbibliothek  in  Bern  zur  Verfügung  gestellt.  Wir  verweisen 
auf  die  bezüglichen  Mitteilungen  im  Jahrbuch  1893,  I.  Teil,  pag.  97 
und  98  und  auf  die  in  der  Beilage  I  des  vorliegenden  Bandes  in 
extenso  gebrachten  Bundesbeschlüssc. 


>)  Vergl.  Beilage  I,  pag.  2  fr.  u.  A.  S.  n.  F.  XFV,  -435. 
2)  Vergl.  Beilage  I,  pag.  3  und  A.  S.  n.  F.  XIV,  690. 


i 


I 


L^, 


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101 


Dritter  Abschnitt. 


Das  Unterriehtswesen  in  den  Kantonen. 


I.  Primarschule. 

!         1.  Verfassungsbestimmungen,  Gesetze  und  Verordnungen. 
8.  TerfagsnngTsbestimmnngeii  und  Gesetze. 

i  Die   wichtigste    gesetzgeberische   Tat   im    Berichtsjahre   auf 

dem  Gebiete  des  VoLksschulwesens  ist  der  Erlass  des  Gesetzes 
über  den  Primarunterricht  im  Kanton  Bern  vom  6.  Mai  1894 1). 
Nach  jahrelangen  Beratungen  und  heissem  Bemühen  ist  endlich 

!  dieses  Werk  zu  stände  gekommen  und  hat,  nachdem  es  vom  Grossen 
Rate  am  30.  Januar  1894  einstimmig  angenommen  worden  war, 
in  der  Abstimmung  vom  6.  Mai  1894  auch  beim  Volk  mit  89,450 
Ja  gegen  29,333  Nein  Gnade  gefunden.    Das  Gesetz  bedeutet  einen 

I  wichtigen  Schritt  vorwärts  in  der  Entwicklung  des  bemischen  Volks- 
schulwesens, indem  es  gegenüber  früher  einige  ganz  wesentliche 

!         Neuerungen  enthält.     Trotzdem  bleiben  die  im  letzten  Jahibuch 

':  gebrachten  kritischen  Bemerkungen  auch  heute  noch  bestehen. 
Wir  heben  einige  Grundsätze  daraus  hervoi-: 

1.  Die  Schulzeit  dauert  in  der  Regel  9  Jahre.  Die  Gemeinden 
können  jedoch  die  achtjährige  Schulzeit  einführen  (§  9) ;  im  erstem 
Falle  beträgt  die  Zahl  der  Schulwochen  im  Jahr  mindestens  34, 
im  letztern  Falle  wenigstens  40. 

2.  Das  Gesetz  gibt  grandsätzlich  der  Einrichtung  der  ge- 
mischten Klassen  den  Vorzug,  gestattet  dagegen  den  Gemeinden 
unter  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion  die  Trennung  der 
Klassen  nach  Geschlechtern  und  sieht  im  femern  den  abteihmga- 
ireisen  Unterricht  vor. 

8.  Die  Zahl  der  Schüler  einer  Gesamtschule  darf  60  Schüler 
und  einer  geteilten  Schule  70  Schüler  nicht  überschreiten.  Ge- 
schieht dies  dennoch  während  drei  aufeinanderfolgenden  Jahren, 
so  ist  die  Gemeinde  verpflichtet,  den  Unterricht  abteilungsweise 


'j  Beilage  I,  pag.  3  ff. 


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102  Jahrbuch  des  Unterrichtswesen«  in  der  Schweiz. 

erteilen  zu  lassen  oder  eine  neue  Schulklaase  zu  errichteu.    Die 
Abteflungsschule  darf  nicht  über  80  Kinder  zählen.   (§§  21  u.  22.) 

4.  Den  Kindern  bedürftiger  Familien  sollen  durch  die  Gemeinden 
die  nötigen  Lehrmittel  unentgeltlich  verabfolgt  werden  und  der 
Staat  verpflichtet  sich,  dieselben  zur  Hälfte  der  Selbstkosten  zu 
liefern.  Das  implizirt  die  Einrichtung  eines  staatlichen  Lehr- 
mittelverlags (§  17).  Wenn  eine  Gemeinde  die  ünentgeltlichkeit 
einführt,  so  leistet  der  Staat  hieran  einen  Beitrag  (§  29). 

5.  Für  die  Einführung  des  Handfertigkeitsunterrichts  auf  der 
Stufe  der  Volksschule  sind  Staatsbeiträge  vorgesehen,  sofern  die 
Gemeinde  von  sich  aus  eine  Besoldung  flir  diesen  Zweck  auswirft. 

6.  Der  Lehrerschaft  ist  durch  das  neue  Gesetz  eine  etwelche 
materielle  Besserstellung  zu  teil  geworden.  Die  Gemeinden  haben 
für  jede  Lehrstelle  eine  „anständige,  freie  Wohnung"  auf  dem 
Lande,  mit  Garten,  9  Ster  Holz,  18  Aren  Pflanzland  und  eine  viertel- 
jährlich zahlbare  Barbesoldung  von  mindestens  Fr.  450  per  Jahr 
anzuweisen.  Über  dem  Minimum  stehende  Besoldungen  dürfen 
nicht  vermindert  werden  (§  13).  Die  staatlichen  Barleistungen 
variiren  nach  dem  Dienstalter  von  Fr.  500 — 800  für  die  Lehrer 
(Fr.  500  vom  1.  bis  5.  Dienstjahr,  Fr.  650  vom  6.  bis  10.,  Fr.  800 
vom  10.  Dienstjahre  an)  und  von  Fr.  350 — 550  für  die  Lehrerinnen 
0e  nach  den  Dienstjahren  wie  oben  Fr.  350,  425,  500). 

Die  Vei-setzung  in  den  Ruhestund,  mit  einem  Leibgeding  von 
Fl-.  280 — 400  kann  bei  ganzer  oder  teilweiser  körperlicher  oder 
geistiger  Invalidität  bei  Lehrern  nach  30  Dienstjahren,  bei  Lehrer- 
innen nach  20  Dienstjahren  erfolgen.  —  Die  Kosten  für  Stellrer- 
tretung  erkrankter  Lehrer  werden  von  Staat,  Gemeinde  und  Lehrer 
zu  gleichen  Teilen  getragen  (§  27). 

7.  Ein  ausserordentlicher  Staatsbeitrag  von  wenigstens  Fr. 
100,000  wird  durch  den  Regierungsrat  alljährlich  an  besonders 
belastete  Gemeinden  mit  geringer  Steuerkraft  verteilt. 

Gemäss  den  Übergangsbestimmungen  §§  105 — 109  mussten 
auf  1.  Januar  1895  alle  Schulkommissionen  und  Schulinspektoren 
neu  gewählt  werden.  Das  Gesetz  selbst  trat  auf  1.  Oktober  1894 
in  Kraft,  mit  dem  Vorbehalt  immerhin,  dass  der  Grosse  Rat  er- 
mächtigt werde,  den  Zeitpunkt  der  Anwendung  einer  Reihe  von 
Bestimmungen  festzusetzen,  nämlich  von  §  14,  Ziffer  3  (Herab- 
setzung der  Gemeindebesoldung),  §  27,  erster  Satz  (Staatszulage) 
und  letzter  Satz  (Stellvertretungskosten),  §  29,  zweiter  Satz  (Bei- 
trag an  die  Kosten  der  Unentgeltlichkeit),  §  79  (Beiträge  an  die 
Fortbildungsschulen).  Die  vollständige  Anwendung  der  erwähnten 
Bestimmungen  muss  jedoch  bis  zum  1.  Januar  1897  durchgeführt 
sein.  Wenn  bis  zum  31.  Dezember  1896  die  zur  vollständigen 
Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Mittel  nicht  vorhanden 
sein  sollten,  so  ist  der  Grosse  Rat  befugt,  auf  die  Dauer  von 
höchstens  5  Jahren  eine  besondere  Steuer  bis  zu  3o/oo  zu  beschliessen. 


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Das  Unterrichtäwesen  in  den  Kantonen.  103 

Dm-ch  ein  Spezialgesetz  vom  19.  November  1894 1)  wurde  die 
Schulsynode  in  einer  neuen  Ge.stalt  eingeführt.  Die  Synode  ist 
eine  Versammlung  von  in  den  Grossratswahlkreisen  gewählten 
Abgeordneten.  Auf  5000  Seelen  ist  ein  Mitglied  zu  wählen.  Die 
Amtsdauer  beträgt  4  Jahre.  Der  Vorstand  der  Synode  besteht 
aus  9  Mitgliedern.  Die  Schulsynode  muss,  vor  Erlass  aller  Gesetze 
und  allgemeinen  Verordnungen,  welche  den  Unterricht  und  die 
innere  Einrichtung  der  öffentlichen  Schulen  beschlagen  (exkl. 
die  Hochschule),  um  ihr  Gutachten  angegangen  werden. 

Der  Kanton  Aargau  hat  im  Berichtsjahre  einen  glücklichen 
Wurf  mit  seinem  Gesetz  betreffend  die  Einführung  der  obliga- 
torischen Bürgerschule  vom  28.  November  1894  2)  getan.  Danach 
sind  zum  Besuche  der  Bürgerschule  während  drei  aufeinander- 
folgenden Winterhalbjahren  alle  bildungsfähigen,  der  Gemeinde- 
schule entlassenen  Knaben  schweizerischer  Nationalität  vom  16. 
bis  19.  Altersjahr  verpflichtet.  Der  Unterricht  per  Woche  beträgt 
4  Stunden  und  darf  keinesfalls  auf  die  Zeit  nach  7  Uhr  abends 
ausgedehnt  werden.  Die  Fächer  sind:  Lesen,  mündliche  Wieder- 
gabe des  Gelesenen,  Aufsatz,  praktisches  Rechnen,  mündlich  und 
schriftlich,  Vaterlands-  und  Veifassungskunde.  Die  Minimalbe- 
soldung des  Lehrers  beträgt  Fr.  100. 

Im  Kanton  Zürich  ist  die  seit  mehr  als  2  Jahren  in  Angriff 
genommene  Revision  des  Unterrichtsgesetzes  ins  Stocken  geraten. 
Es  ist  zu  hoffen,  dass  nachdem  beinahe  alle  umgebenden  Kantone 
durch  organische  Gesetze  ihr  Schulwesen  ausgebaut  haben,  auch 
der  Kanton  Zürich  wieder  einmal  einen  Schritt  zur  Ausgestaltung 
seines  Untenichtswesens  tue,  bezw.  sein  ehrwürdiges  Schulgesetz 
vom  Jahre  1859  einer  gründlichen  Revision  unterziehe. 

Der  von  Landesschulkommission  und  Regierungsrat  des  Kantons 
Appenzell  A.-Rh.  vorberatene  Schulgesetzesentwurf  hat  vordem 
Volke  keine  Gnade  gefunden. 

b.  Yerordnongen  allgemeiner  Natur  über  das  Priniarschulwesen. 

Die  beiden  Kantone  ZugS)  und  Thurgau*)  haben  im  Berichts- 
jahre Verordnungen  schulliygienischer  Natur  erlassen  und  hiebei 
insbesondere  das  Verhalten  beim  Ausbrach  ansteckender  Kinder- 
krankheiten in  den  Schulen  präzisirt.  Im  Interesse  eines  inten- 
siveren Betriebes  des  Turnunterrichtes  in  den  Schulen  hat  der  Re- 
gierungsrat des  Kantons  Thurgau  eine  systematische  Inspektion 
dieses  Faches  in  Aussicht  genommen  und  zwar  in  der  Weise,  dass 
dieselbe  je  mindestens  das  zweite  Jahr  an  einer  Schule  vorzu- 
nehmen ist.») 

')  Beilage  I,  pag.  IB— 17. 
*)  Beilage  I.  pag.  18—19. 
»)  Beilage  I,  pag.  20. 
*)  Beilage  I,  pag.  21. 
*)  Beilage  I,  pi«.  2.S. 


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n 


104  Jahrbuch  des  rnterrichtaweaens  in  der  Schweiz. 


i 


Unterm  1.  November  1894  ist  im  Kanton  Neuenburg  eine 
allgemeine  Disziplinarordnung  (r^glement-type)  für  die  dortigen 
Schulen  erlassen  worden  i).  Es  ist  den  Schulkomroissionen  frei- 
gestellt, dasselbe  in  der  publizirten  Form,  tel  quel,  anzuwenden, 
oder  daran  die  den  lokalen  Verhältnissen  entsprechenden  Modifi- 
kationen unter  Festhaltung  der  in  demselben  ausgesprochenen 
Grundsätze  anzubringen.  Das  Reglement  enthält  bis  ins  einzelne 
—  vielleicht  zu  detaillirt  —  die  für  das  Verhalten  der  Schüler 
notwendigen  Wegleitungen. 

In  Ausführung  des  neuen  Gesetzes  über  das  Primarschulwesen 
des  Kantons  Bern  ist  unterm  19.  November  1894  ein  auf  1.  Jannai- 
1895  in  Kraft  getretenes  Dekret  des  Grossen  Rates  über  die  Schnl- 
inspektoren  erlassen  worden.  2)  Durch  dasselbe  ist  der  Kanton 
wie  bis  anhin  wieder  in  12  Inspektoratskreise  eingeteilt  worden 
und  es  sind  die  Besoldungen  und  Reiseentschädigungen  der  ge- 
nannten Funktionäre  in  genauer  Weise  festgestellt  worden.  Die 
Besoldungsansätze  variiron  von  Fr.  3000 — 4200,  die  Reiseentschä- 
digungen von  Fr.  500 — 1200.  Die  Kuhegehaltsfrage  für  dieselben 
ist  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  der 
Lehrer  an  den  Mittelschulen  geordnet. 

Zwei  Kau  tone  haben  im  Berichtsjahre  die  Lehrpläne  ihrer 
Primarschulen  einer  durchgreifenden  Revision  unterzogen,  nämlich 
die  Kantone  Graubünden 3)  und  Tessin*).  Der  Lehrplan  für 
die  Primarschulen  des  Kantons  Graubünden  (vom  18.  Sept.  1894) 
gestattet  den  romanischen  oder  auch  deutschen  und  italienischen 
Schulen,  die  mit  besondern  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  haben, 
den  in  demselben  vorgemerkten  fakultativen  Lehrstoff  ganz  oder 
teilweise  unbeilicksichtigt  zu  lassen.  Ein  Teil  der  romanischen 
Lehrerschaft  war  in  ihren  Anforderungen  weiter  gegangen,  indem 
sie  gewünscht  hatte,  es  möchte  für  die  romanischen  Schulen  ein 
besonderer  Lehrplan  aufgestellt  werden.  Dieser  Wunsch  wurde 
damit  beginiudet,  dass  dieselben  nicht  in  der  Lage  wären,  den 
ganzen  für  die  übrigen  Schulen  vorgeschriebenen  Lehi-stoff  zu  be- 
wältigen und  ausserdem  die  Kinder  in  einer  schwierigen  fremden 
Sprache  den  Anforderungen  ent.sprechend  zu  unterrichten. 

Durch  den  Lehrplan  der  Primarschulen  des  Kantons  Tessin 
vom  H.  November  1894  ist  eine  gegenüber  früher  wesentlich  vor- 
änderte Methode  in  einigen  Fächern  vorgesehen  und  es  sind  in 
denselben  insbesondere  die  nach  der  Stoffzuteilung  für  jedes  Fach 
enthaltenen  methodischen  Erläuterungen  und  Winke  recht  schätzens- 
werte Beigaben. 

Im  Berichtsjahre  haben  die  meisten  kantonalen  Erziehungs- 
behörden den  ihnen  unterstellten  Schulen  Wegleitung  mit  Bezug 
auf  den  täglichen  Unterrichtsbeginn  erteilt,  wie  .sie  sich  durch  die 
Einführung  der  mitteleuropäischen  Zeit  für  die   ganze   Schweiz 

')  Beilage  I.  pag.  23  25.  --  '-)  Beilage  I,  pag.  2.5  w.  26.  —  ")  Beilage  I, 
paa:.  27  -47.     -   ■•)  Beilaire  I.  paff.  42-  öit. 


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Das  Unterrichts^^-esen  in  den  Kantonen. 


105 


auf  1.  Juni  1894  ergeben  haben.  Einige  wenige  Kantone  haben 
sich  darauf  beschränkt,  die  lokalen  Schulbehörden  ihre  Erfahrungen 
selbst  sammeln  zu  lassen  und  sich  eben  den  Verhältnissen  ent- 
sprechend einzurichten. 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Aargau  hat  sich  veranlasst 
gesehen,  die  Unterbehörden  durch  ein  Kreisschreiben >)  auf  die 
genaue  Beobachtung  der  Bestimmungen  über  die  Schulpflicht  und 
insbesondere  auf  die  regelmässigen  Fälle  der  versuchten  Umgehung 
derselben  aufmerksam  zu  machen.  Im  fernem  wird  in  einem 
weitern  Erlass  der  erwähnten  Behörde  auch  die  vorzeitige  Auf- 
nahme von  Schülern  in  die  Primarschule  ernstlich  gerügt^^,  ein 
Übelstand,  der  übrigens  nicht  im  Kanton  Äargau  allein,  sondern 
auch  anderwärts  —  wenn  auch  vielleicht  nicht  in  demselben  Um- 
fange —  vorkommt. 

2.   Schüler  »nd  Schulabteilungen. 

Über  den  Schülerbestand  der  Primarschulen  in  der  Schweiz 
(Alltags-,  Ergänzungs-,  Repetir-,  Wiederholungs-  und  Singschüler) 
orientirt  die  nachstehende  Übersicht. 

Verinindcrunic 
Zahl  ". . 

0.J                  -  - 

8908  1,9 
0.5               - 

91  0.«2 

0.4  - 

Aus  den  Jahresberichten  der  kantonalen  Erziehungsbehörden 
ist  mit  Bezug  auf  das  Verhältnis  der  gemischten  Abteilungen  zu 
den  Knaben-  und  Mädchenklassen  folgende  Zusammenstellung  zu 
emiren : 

a.  Schulabteilungen  nach  OeBchlechtern. 

K  a  n  t  u  n  e 

Zürich  .     . 
Bern     .     . 
Lnzem .     . 
Uri  .     .     . 
Schwyz 
Oliwaldeu . 
Nidwaiden 
Glams  .     . 
Zng.     .     . 
Freibnrg  . 
Solothnrn  . 
Baselstadt 
Baselland  . 
Schaffhausen 
Appenzell  A,-Rh 
Appenzell  I.-Rh 
St.  Gallen 
Graubttnden 


SchuUahr 

Schüler 

Zuwachs 
Zahl 

1889/90 

476101 

1089 

1890/91 

467193 

— 

1891/92 

469911 

2315 

1892(93 

469820 



189394 

471723 

1903 

(Jcmisehte 

Knaben- 

MSdchcii- 

Total 

KlHgSPII 

klatssen 

klHseen 

741 

24 

24 

789 

1915 

83 

87 

2085 

267 

34 

U 

335 

27 

13 

12 

52 

73 

35 

34 

142 

17 

15 

15 

47 

25 

7 

7 

39 

92 



— 

92 

20 

25 

25 

70 

235 

113 

106 

454 

246 

10 

10 

266 

4 

73 

70 

147 

148 

8 

8 

164 

95 

15 

15 

125 

112 



— 

112 

16 

6 

6 

28 

470 

36 

41 

547 

455 

8 

8 

471 

1)  Beilage  I.  pag.  73  u.  74.  —  *)  Beilage  I.  pag.  80. 


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106 


Jahrbuch  des  ünteirichtswesens  in  der  Schweiz. 


neniischte 

Knaben- 

MKdchen- 

K  a  n 

0  n  e 

Klassen 

klassen 

klawen 

Toul 

Aargau     . 

528 

27 

38 

588 

Thurgau  . 

294 

— 

— 

294 

Tessin  .    . 

220 

156 

155 

531 

Waadt .    . 

745 

123 

122 

991) 

Wallis  .    . 

198 

173 

163 

534 

Neuenbürg 

239 

85 

87 

411 

(ienf     .    . 

106 

77 

77 

260 

1893/94: 

7288 

1146 

1139 

9573 

1892/93: 

7235 

1122 

1132 

9489 

Differenz : 

+  53 

+24 

+07~ 

+84 

An  der  Gesamtzahl  vou  9573  Primarschulabteilungen  in  der 
Schweiz  im  Schuljahr  1893/94  sind  somit  die  gemischten  Klassen 
mit  76  o/o,  die  Knabenklassen  mit  12,^  %,  die  Mädchenklassen  mit 
11,90/0  beteiligt.  Im  Schuljahr  1888/89  betrugen  die  bezüglichen 
Verhältniszahlen  bei  einer  (Gesamtzahl  von  9069  Schulabteüungen 
noch  77,5  (7029).  11„  (1011)  und  11,^0/0  (1029).  In  den  letzten 
fünf  Jahren  hat  sich  also  das  Verhältnis  der  gemischten  Klassen 
zu  den  nach  Geschlechtern  getrennten  Klassen  zu  Ungunsten  der 
erstem  um  zirka  1,40/0  verändert.  Au  der  absoluten  Vermehiung 
um  zirka  500  Klassen  im  vergangenen  Jahrfünft  sind  die  gemischten 
Klassen  mit  der  Hälfte,  zirka  250.  beteiligt. 

Wir  lassen  nachstehend  eine  Zusammenstellung  der  Angaben 
betreffend  die  entschuldigten  und  unentschuldigten  Absenzen  folgen, 
wie  sie  in  den  Jahresberichten  der  kantonalen  Erziehungsdirektipueu 
enthalten  sind.  Es  ist  dabei  zu  bemerken,  dass  in  dieser  Über- 
sicht nur  die  Absenzen  derjenigen  Schüler  konipariren,  welchen 
täglicher  Schulbesuch  zugemutet  wird. 

Absenzen  hi  SclinlhalbtaKeii 
pntschuldiii^    nnentxchuldigt       Total 

Zürich 

Bern  . 

Lnzem 

Uri    . 

Schwyz 

Obwalden 

Xidwalden 

Glarns 

Zug   . 

Freibnrg 

Solothum 

Baselstadt 

Baselland 

Schaffhansen 

Appenzell  A.-Rh 

Appenzell  I.-Rh 

St.  Gallen 

Granhünden 

Aargau 

Thurgau 

Tessin 

Waadt 

Wallis 

Neuenburg 

(^.enf  . 


10,2 

0,7 

10.9 

10,6 

10,4 

21.« 

10„ 

1,7 

ll.s 

5,5 

0,9 

6.. 

5.8 

2.0 

l^ 

6,4 

0... 

6,9 

9.8 

0.« 

9.7 

7,0 

0., 

«,i 

9,3 

0.4 

9.7 

14,1 

1.0 

14.1 

8.7 

3... 

11.7 

21.S 

0,7 

22.« 

8,2 

9.1 

17„ 

12.1 

0,» 

*!•* 

7,0, 

4.0 

7.1 
11.f. 

10,1 

1.1 

11,2 

y 

9 

'/ 

8.S 

1,.-. 

l(i..H 

11, f. 

1.7 

13.8 

7,7 

3^7 

11.4 

y 

V 

V 

5.S 

0.9 

6,7 

23., 

1.0 

24.4 

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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  107 

Die  beiden  Kantone  Waadt  und  Genf  verzichten  trotz  der 
vorzi^lichen  Ordnung  ihrer  Schulverhältnisse  daraul^  in  ihren  Be- 
richten Angaben  betreffend  die  Absenzenverhältnisse  mitzuteilen. 
Von  Graubünden  waren  bis  zum  Zeitpunkt  der  Drucklegung  des 
Jahrbuches  die  Angaben  nicht  erhältlich. 

b.  Absenzen. 

Die  Erziehungsbehörden  lassen  dem  Absenzenwesen  stetsfort 
eine  besondere  Aufmerksamkeit  angedeihen;  denn  der  Schulerfolg 
hängt  eben  mit  einer  richtigen  Eegelung  desselben  eng  zusammen. 
Auch  im  Berichtsjahr  sind  einige  bezügliche  Erlasse  zu  verzeichnen. 
So  hat  der  Erziehungsrat  des  Kantons  Zug  am  21.  April  1894 
auf  eine  genaue  Befolgung  der  Absenzenvorschriften  hingewiesen^) 
and  insbesondere  auf  eine  richtige  und  regelmässige  Eintragung 
der  Schulversäumnisse  gedrungen.  —  Am  20.  Dezember  1894  hat 
der  Erziehungsrat  des  Kantons  Aargau  den  untern  Schulbehörden 
betreffend  die  Abwandlung  der  Schulversäumnisse  die  Mitteilung 
zugehen  lassen,  dass  in  Zukunft  bei  Erledigung  von  vor  die  Ge- 
richtspräsidien gezogenen  Absenzenfallen  die  Schulpflegen  das  Er- 
scheinen vor  der  gerichtlichen  Instanz  ablehnen  können.  Damit 
ist  einem  schon  längst  von  selten  der  untern  Schulbehörden  ge- 
äusserten Wunsche  Rechnung  getragen. 

Die  Verschiedenheit  der  auf  das  Absenzenwesen  sich  beziehenden 
Bestimmungen  in  den  verschiedenen  Kantonen,  im  fernem  die  ver- 
schiedene Durchführung  dieser  Bestimmungen  lassen  eine  statistische 
Znsammenstellung  der  Absenzenverhältnisse  der  verschiedenen  Kan- 
tone immer  als  etwas  Gewagtes  erscheinen.  Kommt  es  ja  doch 
vor,  dass  beispielsweise  im  Kanton  Baselland  ein  gewisses 
^Gnimum  von  Absenzen  per  Monat  gesetzlich  erlaubt  ist.  Zwar 
suchen  die  Behörden  mit  lobenswertem  Eifer  den  aus  einer  solchen 
Bestimmung  sich  ergebenden  Missbräuchen  auf  administrativem 
Wege  zu  steuern.  Was  hier  gesetzlich  sanktionirt  ist,  kommt  wohl 
in  einer  ganzen  Reihe  von  Kantonen,  bezw.  in  besondem  Gebieten 
derselben  tatsächlich  vor.  Übrigens  hat  der  Regicrungsrat  des 
Kantons  Baselland,  um  die  vielen  Schulversäumnisse,  welche  das 
jetzige  Schulgesetz  gestattet,  zu  vermindern  und  ein  rascheres 
Strafverfahren  einzuführen,  einen  Gesetzesentwurf  aufgestellt,  dem 
wir  folgendes  entnehmen: 

Die  Eltern  resp.  deren  Vertreter  sind  für  die  Versäumnisse  der  schul- 
pflichtigen Kinder  verantwortlich.  Ohne  begründete  Ursache  darf  die  Schule 
nicht  Tersänmt  werden.  Begründete  Ursachen  sind :  Krankheit  des  Schttlers  -, 
schwere  Krankheit  oder  Todesfall  in  der  Familie;  weiter  Schulweg  bei 
schlechter  Witterung ;  andere  Gründe,  welche  einen  Schüler  am  Schulbesuche 
wirklich  hindern.  Jede  Absenz  ist  von  seite  der  Eltern  schriftlich  zu  ent- 
.schuldigen.  Die  entschuldigten  und  unentschuldigten  Schulversäumnisse  sind 
vom  Lehrer  im  Schulrodel  zu  notiren  und  innert  drei  Tagen  nach  Verfluss 
eines  Monats  an  die  Erziehungsdirektion  einzusenden  bei  Fr.  2 — 20  Strafe 
im  Unterlassungsfall.  Als  Versäumnis  gilt  in  der  Alltagsschule  ein  Halbtag,  in 

')  Beilage  I,  pag.  71  u.  72. 


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108  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

der  Arbeitsschnle  2,  beim  Tnrnnnterricht  1  Stande.  Beim  Wechsel  des  Wohn- 
ortes hat  der  Wiedereintritt  in  die  Schule  innert  4  Tagen  zu  erfolgen : 
Überschreitungen  dieser  Frist  gelten  als  unentschuldigte  Absenzen.  Nach 
zwei  unentschuldigten  Versäumnissen  sind  die  Eltern  durch  den  Lehrer 
schriftlich  an  ihre  Pflicht  zu  ermahnen.  Die  Strafen  betragen: 
für  die  3  ersten  unentschuldigten  Versäumnisse  Fr.  — .  20 
.      ,.    4      .,  ..  ,  .,  —.50 


^    o 


1 


6  .  ,.  ,  .,1.50 

7  ^       u.  jede  folgende  ..  ,    2.  — 
Versäumt  ein  Schüler  in  drei  auf  einander  folgenden  Monaten  die  Schule 

unentschuldigt  mehr  als  6  Mal,  su  sind  die  Versäumnisse  zu  behandeln,  als 
wären  sie  in  einem  Monat  vorgekommen.  Bei  Bestrafung  werden  für  die 
Strafskala  die  Versäumnisse  vom  Beginn  des  Schuljahres  an  gerechnet.  Die 
Bussen  werden  von  der  Erziehungsdirektion  ausgesprochen  und  die  Straf- 
befehle den  tiebüssten  durch  die  Post  zugestellt.  Gegen  den  Strafbefehl  der 
Erziehnngsdirektion  kann  innert  5  Tagen  von  der  Znsteilung  an  gerechnet 
beim  Gericht  Appellation  eingereicht  werden.  Von  einer  solchen  ist  der  Er- 
ziehnngsdirektion Anzeige  zu  machen,  und  ebenso  das  bezügl.  Urteil  mitzu- 
teilen. Erfolgt  die  Bezahlung  der  ausgefüllten  Strafen  nicht  innert  10  Tagen 
von  der  Mitteilung  an,  so  tritt  Freiheitsstrafe  ein,  eine  Stunde  zu  20  Ep. 
gerechnet.  Die  Geldbussen  fallen  iu  die  Staatskasse,  die  Freiheitsstrafen  sind 
in  den  staatlichen  Gefängnissen  abznbflssen. 

Dieses  Gesetz  rückt  den  Schiilversäiimnissen  gehörig  auf  den 
Leib  und  wird,  wenn  es  angcnomuien  ist,  durch  Beseitigung  eines 
wirkliches  Krebsübels  dem  Schulwesen  förderlich  sein. 

Mit  diesen  Bemerkungen  soll  darauf  hingewiesen  werden,  dass 
die  statistischen  Angaben  im  Sinne  einer  Vorgleichung  der  ver- 
schiedenen Kantone  nur  mit  grösster  Vorsicht  zu  verwerten  und 
dass  Schlüsse  nur  bei  vollständiger  Kenntnis  der  organischen 
Gliederung  des  Schulwesens  der  betreffenden  Kantone  zulä.ssig  sind. 

3.  Lehrer  und  Lehrerinnen. 
a.  Verordnungen. 

Es  ist  bereits  auf  Seite  102  darauf  hingewiesen  worden,  dass 
das  neue  Primarschulgesetz  des  Kantons  Bern  für  die  Lehrerschaft 
eine  Eeihe  wertvoller  Bestimmungen  gebracht  habe,  welche  für 
dieselbe  eine  tatsächliche  ökonomische  Besserstellung  bedeuten 
(Besoldungsminimum  und  Akzidenzien,  Leibgedinge,  Stellvertretung). 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  für  die 
Prüfung  von  Primarlehrern  und  -Lehrerinnen  und  Avbeitslehrerinnea 
unterm  15.  März  1894  ein  Reglement  erlasseni).  Danach  sind 
für  die  Primarlehrerprüfung  auch  Abiturienten  des  GjTnnasiums 
oder  der  Realschule  zugelassen.  Denjenigen  Kandidaten,  welche 
die  Maturitätsprüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben,  wird  die  Prüfung 
im  Französischen,  in  der  Mathematik,  Naturkunde,  Geschichte  und 
Geographie  erlassen. 

Das  St.  gallische  Regulativ  für  die  Prüfungen  der  Primar- 
und Reallehrer  vom  10.  November  1886  ist  in  den  Art.  16  und  18 
unterm  14. /16.  März  1894  revidirt  worden  2).    In  Art.  18  sind  die 

')  Beilage  I.  pag.  97.  —  2)  Beilage  I.  pag.  105— 106. 


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Das  Unterriclitswesen  in  den  Kantonen. 


109 


massgebenden  Grundsätze  niedergelegt,  unter  welchen  die  Patent- 
erteilung erfolgen  kann  und  in  welcher  Weise  das  Nachprüfangs- 
wesen  zu  regeln  sei. 

Die  Stadt  Schaff  hausen  genehmigte  eine  Besoldungsordnung 
der  Lehrer,  die  auf  die  Zahl  der  wöchentlichen  Stunden  gegründet 
ist.  Für  einen  Primarlehrer  der  ersten  Stufe  (1. — 4.  Scliuljahr) 
beträgt  die  Besoldung  für  die  wöchentliche  Stunde  Fr.  70,  für  einen 
Primarlehrer  der  zweiten  Stufe  (5. — 8.  Schuljahr)  Fr.  75,  für  einen 
Keallehrer  Fr.  95.  Dazu  kommt  unter  Anrechnung  der  auswärtigen 
Dienstzeit  bei  wöchentlich  30  Stunden  vom  6. — 1().  Dienstjahr  noch 
Fr.  200,  vom  11.— 15.  Jahr  Fr.  400,  vom  16.— 20.  Jahr  Fr.  600 
und  in  jedem  folgenden  Jahr  Fr.  800  als  Zulage.  Jeder  Ober- 
lehrer bezieht  überdies  jährlich  Fr.  250—300.  Die  Arbeitslehrerinnen 
erhalten  Fr.  50  an  der  untern  Stufe  und  Fr.  50  an  der  obem 
Schulstufe  für  die  wöchentliche  Stunde.  Nach  5,  10,  15  und  20 
Dienstjahren  erfolgt  eine  entsprechende  Steigerung  von  5,  10,  15 
und  20  Fr. 

Die  Erhöhung,  die  in  diesen  Ansätzen  liegt,  kommt  der  Mehr- 
leistung des  Staates  gleich,  die  dieser  seit  1892  (Festsetzung  des 
Minimalgehaltes  auf  Fr.  1400  bis  1800  und  Fr.  50  bis  200  Zulage) 
übernommen  hat. 

b.  Bestand. 

Der  Bestand  des  Lehrerpersonals  war  im  letzten  Jahrfünft 
folgender: 

Total  Lehrer  "o       Lehrerinnen       "/• 


1889/90 
1890/91 
1891/92 
1892/93 
1893/94 


9289 
9330 
9418 
9480 
9609 


6196 
6225 
6266 
6291 
6348 


67,0 
07,0 
66.5 
66,4 
66,1 


3043 
3105 
3162 
3187 
3261 


33,0 
33,3 
33,5 
33,e 
33.9 


Im  Schuljahr  1893/94  waren  die  weltlichen  und  geistlichen 
Lehrer  und  Lehrerinnen  in  denjenigen  Kantonen,  welche  überhaupt 
weltliche  und  geistliche  Lehrerschaft  auf  der  Stufe  der  Piimar- 
schule  betätigen,  folgende: 


Kantone 

Lnzern  .  .  . 
üri  .... 
Schwyz  .  .  . 
Obwalden  .  . 
Nidwaiden  .  . 
Zug  ...  . 
Appenzell  I.-Rh. 
St.  Gallen  .  . 
Tessin  .  .  . 
Wallis     .     .     . 


Total  Lehrer 

'<»"  weltlich  KeUtlii-h 

335  278  — 

55  21  6 

142  54  6 

48  10 

43  5  1 

70  29  4 

28  17  — 

537  507  — 

531  174  2 

553  284  12 

1379  31 

1370  24 


Lehrerinnen 
«eltlich       K*'<>!tlU'h 


52 


o 
>2 
2 

19 
348 
194 


1893/94:        2342 

1892/93:        2296 

Differenz    +46  +9 


622 
601 


o 
28 
82 
33 
35 
35 
11 
11 

7 
63 

310 
301 


+7 


+21 


+9 


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110  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

_,,  Lehrer  .Lehrerinnen 

'""'  weltlich       geigtlieh  weltlich       Keistlieh 
Im  Schuljahr  1888/89 

waren  die  betr.  Zahlen:       2213  1326  27  573  287 

In  Prozenten  ausge- 
drückt .    .    .    1888/89:         100  60  l.g  25,9  12,9 
1893/94:         100               58,»         l,s           26,.  13,9 

Daraus  ergibt  sich,  dass  im  vergangenen  Jahi-fünft  in  den 
oben  genannten  zehn  Kantonen  zusammen  die  Zahl  der  Lehrer  ver- 
hältnismässig ab-  und  der  Lehrerinnen  zugenommen  hat;  im  gleichen 
Sinne  hat  sich,  wenn  auch  in  ganz  bescheidenem  Masse,  das  geist- 
liche gegenüber  dem  Laienelcment  sowohl  bei  den  Lehrern  als 
den  Lehrerinnen  vermehrt. 

c.   PflichterfBIInng. 

In  den  Geschäftsberichten  der  Erziehungsdirektionen  wird  den 
Lehrern  und  Lehrerinnen  weltlichen  und  geistlichen  Standes  im 
allgemeinen  für  ihre  Leistungen  und  die  Hingabe  an  ihren  Beruf 
volle  Anerkennung  zu  teil.  Nur  vereinzelt  werden  Ausstellungen 
gemacht.  Wir  reproduziren  einige  davon,  da  sie  Punkte  berühren, 
die  auch  andenvärts  volle  Aufmerksamkeit  verdienen  und  daher 
ein  weiteres  Interesse  beanspruchen  können: 

Die  Bezirksschulräte  erteilten  der  Lehrerschaft  abermals  in  Hinsicht 
auf  Fleiss  und  Geschick  in  der  SchnlfUhmng  sowie  bezüglich  Charakter  und 
Lebenswandel  in  obigen  Noten  in  überwiegender  Mehrzahl  ein  gnt«8  bis  sehr 
gutes  Zengnis. 

Ein  Bezirksschulrat  meldet  in  seinem  pädagogischen  Jahresberichte: 

Man  darf  nicht  anstehen  zu  sagen,  dass  die  Mehrzahl  der  Lehrer  pflicht- 
eifrig und  gewissenhaft  ihrem  Berufe  obliegt.  Der  Erfolg  ihrer  Bemühungen 
ist  freilich  ein  verschiedener,  je  nach  ihrem  eigenen  pädagogischen  Geschicke 
und  je  nach  den  lokalen  Schulverhältnisseu,  uiiter  denen  sie  stehen.  Trotzdem 
dass  viele  Nebenbeschäftigungen,  wie  z.  B.  Agentaren,  haben,  konnte  bei 
den  betreffenden  nicht  konstatirt  werden,  dass  die  Schulen  damntcr  leiden. 
Eine  Verhinderung  der  kleinen  Einnahmsquellen  würde  somit  nicht  als  billig 
oder  gerechtfertigt  erscheinen.    (St.  Gallen.) 

Es  wird  von  den  Inspektoren  im  allgemeinen  der  Eifer  der  Lehrer  nnd 
die  Hingabe  an  ihren  Bernf  rühmend  hervorgehoben  und  demnach  auch  mit 
den  Leistungen  alle  Zufriedenheit  ausgesprochen.  Vereinzelte  Ausnahmen  gibt 
es  freilich  immer.  Die  bezüglichen  Klagen  der  Inspektoren  wurden  den 
Lehrern,  die  sie  betreffen,  zur  Kenntnis  gebracht,  und  diese  zu  gewissen- 
hafter Pflichterfüllung  ermahnt.  Eine  Zusammenstellung  der  Primarschulen 
nach  den  Noten  der  Inspektoren  wäre  am  besten  geeignet,  über  den  innem 
Gang  und  Zustand  der  Schulen  Aufschluss  zu  erteilen.  Wenn  wir  es  dennoch 
unterlassen,  eine  solche  zu  veröffentlichen,  so  beruht  das  auf  der  Erfahrung, 
dass  erstens  bei  der  Taxation  die  subjektive  Auffassung  der  einzelnen  In- 
spektoren meistens  zu  stark  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  um  ein  zu  rich- 
tigen Vergleichungen  verwertbares  Material  zu  liefern,  und  dass  zweitens 
die  früher  erfolgte  Veröffentlichung  der  Noten  manche  Inspektoren  veranlasst 
hat,  in  der  Erteilung  übermässig  guter  Noten  noch  freigebiger  zn  sein,  als 
es  vordem  der  Fall  war.    (Graubünden.) 

Die  von  den  Schulpflegen  und  den  Inspektoren  über  die  Lehrer  er- 
statteten Berichte  lauten,  wenige  Ausnahmen  abgerechnet,  durchaus  günstig. 
Gegen  zwei  Lehrer  wird  vorgebracht,  dass  sie  betreffend  pünktlicher  Inne- 
haltung der  Schulzeit  zn  wünschen  übrig  lassen.  Eine  Schnlpflege  bemerkt, 


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Kursdauer           Teilnehmer 

9.— 21.  Okt. 

37 

19.-29.  Juli 

25 

zweimal  per  Woche 

15 

31.  Mai  bis  3.  Juni 

46 

15.-29.  Okt. 



9.— 19.  April 

60 

15.Jnlibi8l2.Ane. 

144 

9.-28.  Jnli 

za.40 

Das  l^nterrichtsnesen  in  den  Kantonen.  111 

«lass  ein  Lehrer  in  zu  ausgedehntem  Masse  der  Landwirtschaft  obliege  (hat 
das  vielleicht  nicht  gewisse  finanzielle  Gründe?  Korr.),  und  eine  andere, 
dass  ein  solcher  auf  Kosten  der  Schule  zu  sehr  dem  Yereinsleben  sich 
widme.    (Aargau.) 

d.  Fortbildung. 

An  Kursen  für  Lehrer  sind  fiir  das  Jahr  1894  folgende  zu 
verzeichnen : 

Kiirsorr  rnlcrrichtsgejfenBtanrt 
Zürich            Schweiz.  Kurs  f.  Mädchenturnlehrer 

Zürich  Handarheitskurs 

Winterthnr  Handarbeitskurs 

Bern  Tumknrs 

Luzern  Mädchentarnkurs 

Krenzlingen  (Jesangkurs 

Lausanne  Handfertigkeitsknrs 

Oenf  Turnkurs 

Diese  Zusammenstellung  ist  unvollständig;  immerhin  enthält 
sie  alle  diejenigen  Angaben,  welche  aus  den  Jahresberichten  der 
Erziehungsdirektionen  und  aus  Fachblättem  zusammengetragen 
werden  konnten.  Es  wurde  unterlassen,  bloss  eintägige  Tumkurse 
aufzuführen,  wie  sie  im  Kanton  Bern  in  allen  Ämtern  zur  Ein- 
führung in  das  neue  Untenichts-Programm  für  das  Schulturnen 
abgehalten  wurden. 

4.   Schullokalitäten  und  Schulmobiliar. 

In  seiner  Verordnung  betreffend  die  Schulgesundheitspflege  i) 
hat  der  Regierungsrat  des  Kantons  Zug  auch  Bestimmungen  über 
die  regelmässige  Reinigung  und  Instandhaltung  der  SchuUokalitäten 
autgenommen.  —  Die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Zürich 
hat  sich  untenn  14.  Juni  1894  veranlasst  gesehen,  in  einem  Kreis- 
schreiben 2)  an  die  untern  Schulbehörden  darauf  hinzuweisen,  dass 
sie  sich  bei  Schulhausbauten  möglichster  Einfachheit  befleissen 
möchten,  und  dass  die  Ausgaben  für  luxuriöse  Bauausführung  bei 
der  Berechnung  der  Staatsbeiträge  nicht  in  Berücksichtigung  fallen 
könnten. 

Im  neuen  Schulgesetz  des  Kantons  Bern  vom  6.  Mai  1894 
setzt  §  13  fest,  dass,  wenn  die  Schullokale  in  Bezug  auf  Unter- 
richt und  Gesundheit  der  Kinder  den  Erfordernissen  nicht  ent- 
sprechen, die  betreffende  Gemeinde  durch  die  Erziehungsdirektion 
zu  den  nötigen  Um-  oder  Neubauten  zu  veranlassen  sei.  —  Der 
Erziehungsdirektion  ist  bei  Neubauten  und  wesentlichen  Umbauten 
nach  i;  14  das  Genehmigungsrecht  für  den  Bauplatz,  Plan  und 
Devis  vor  der  Ausführung  vorbehalten. 

Den  Staatsrechnungen  der  einzelnen  Kantone  und  den  Ge- 
schäftsberichten der  Erziehungsdirektionen  pro  1894  sind  die  fol- 
genden Angaben  betreffend  Staatsbeiträge  an  Schulhausum-  und 
Neubauten  zu  entnehmen: 

')  Beilage  I,  pag.  20,  21.  —  -)  Beilage  I,  pag.  79. 


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112  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Kanton  Zihl  der  Bauton  Stoatrteltriige 

Zürich 349765 

Bern 11340 

Schwyz 5230 

Glarns 1100 

Freiburg 4180 

Baselstadt 310350 

Sohaffhansen 11344 

St.  Gallen  ....    13  Neubauten,  23  Umbauten 49990 

Granbünden     ...    4  Neubauten 3600 

Aargau 5  Gemeinden       8000 

Thurgau      ....    2  Neubauten,  35  Reparat.  u.  Mobiliaranschaff.  11091 

Waadt 39995 

Genf 52500 

5.   ünentgeltlichkeit   der   Lehrmittel 
und  Schulmaterialien. 

Im  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  über  das  Jahr  1891  ist 
auf  Seite  1 — 52  eine  Übersicht  über  die  Bestrebungen  zur  Aus- 
dehnung der  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien 
in  den  verschiedenen  Kantonen  gegeben  worden  und  es  kann  daher 
hierauf  verwiesen  werden.  In  den  Publikationen  des  Jahres  1892, 
pag.  148  bis  150,  und  1893,  pag.  110  bis  112,  sind  diejenigen 
Tatsachen  neu  erwähnt,  welche  seit  Anfang  des  Jahres  1893  — 
dem  Zeitpunkt  der  Drucklegung  des  Jahrbuches  pro  1891  —  zu 
registriren  waren.  Es  erübrigt  uns  demnach  für  das  Berichtsjahr 
1894,  die  Sammlung  von  Materialien  für  dieses  Gebiet  fortzusetzen. 

In  erster  Linie  sind  hier  einige  wichtigere,  die  Fi-a^e  der 
Unentgeltlichkeit  beschlagende  Erlasse  zu  erwähnen.  Vor  allem 
ist  hinzuweisen  auf  den  Beschluss  der  Bundesversammlung  vom 
31.  März  1894  betreffend  die  Erstellung  einer  Schulwandkarte 
der  Schweiz  i),  wonach  dieselbe  im  Staatsverlage  erscheinen 
wird  und  unentgeltlich  an  alle  Primär-,  Mittel-  und  Fortbildungs- 
schulen der  Schweiz  abgegeben  werden  soll.  Es  ist  hiefür  ein 
Kredit  von  Fr.  100,000  bewilligt  worden. 

Unterm  18.  Oktober  1894  hat  das  Erziehungsdepartement  des 
Kantons  Waadt  mit  Bezug  auf  den  Dienstzweig  der  Verabrei- 
chung von  Lehrmitteln  und  Schulmateriaüen  einlässUche  Instruk- 
tionen 2)  für  alle  Beteiligten:  Schüler,  Lehrer,  Behörden  etc.  er- 
lassen. 

Über  den  gegenwärtigen  gesetzlichen  Stand  der  Frage  geben 
die  „Dispositions  genörales"  des  zitirten  Reglements  Aufschluss 
und  wir  lassen  daher  den  bezüglichen  Passus  folgen: 

1.  Les  äl^Tes  des  ecoles  primaires  du  canton  de  Vaud  re^oivent  gra- 
tuitement :  a.  le  materiel  scolaire,  savoir :  les  cahiers  avec  buTard,  les  boites 
d'^cole,  les  plumes,  les  porteplumes,  les  crayons,  les  rfegles,  les  encriers, 
l'encre,  les  ardoLses,  le.s  crayons  d'ardoise,  les  albums,  les  gommcs  et  les 
porte  crayons ;  —  h.  les  manneis  confonu^ment  &  la  liste  arret^e  annuellement. 

>)  Beilage  I,  pag.  1.  —  ")  Beilage  I,  pag.  64—70. 


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Das  ünterrichtsweaen  in  deu  Kantonen.  113 

2.  Les  enfants  de  6  ans,  qni  freqnentent  les  äcoles  primaires  publiques, 
sont  inis  an  b^nMce  de  la  gratnit6  des  fournitures  scolaires  an  meme  titre 
qua  les  enfants  astreints  ä.  la  fr^quentation. 

3.  Les  commnnes  fournissent,  )\  leurs  frais,  le  papier  pour  les  travaux 
d'exameu. 

L  Le  mat^riel  n^cessaire  pour  les  travaux  fecrits  ä  domicile,  les  cahiers 
except^s,  est  ^  la  Charge  des  parents.  Les  Kleves  n'emportent  k  la  maison 
qne  leurs  cahiers,  leurs  albnins  et  leurs  manuels;  ils  laissent  en  classe  les 
autres  eifets  scolaires. 

5.  Les  Kleves  des  cours  complämentaires  ne  bän^ficient  pas  de  la  gratnit^ 
des  fournitures  scolaires. 

6.  En  aucun  cas,  ces  fournitures  ne  peuvent  etre  vendues,  ni  ditournfies 
de  lenr  deatination. 

Im  Kanton  Basellaud  hat  der  Regierungsrat  beschlossen, 
dass,  damit  Ersparnisse  bei  der  Verabfolgung  der  Lehrmittel  er- 
zielt werden  können,  einige  gedruckte  Lehrmittel,  welche  der 
Staat  den  Schülern  des  11. — VI.  Schuljahres  liefert,  noch  ein  zweites 
Jahr  im  Gebrauch  bleiben  sollen.  Die  Erziehungsdirektion  hat 
sodann  in  einem  Kreissclireiben  vom  4.  August  1894  an  die  untern 
Scbolbehörden  die  zur  Ausfuhrung  dieses  Regierungsbeschlusses 
nötige  Wegleitung  gegeben  i). 

Der  Kanton  St.  Gallen  hat  die  unentgeltliche  Abgabe  der 
Lehrmittel  für  die  Alltags-  und  Ergänzungsschüler  bereits  für  das 
Jahr  1892  eingeführt.  Im  ersten  Jabire  der  Einführung,  1892,  hatte 
der  Staat  90,914  Exemplare  Schulbücher  zu  bezahlen  im  Betrage 
von  Fr.  43,837.  92.  Bei  der  Budgetberatung  des  Grossen  Rates 
wurde  angesichts  der  schwierigen  finanziellen  Lage  des  Kantons 
darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  man  bei  diesem  Posten  bedeutend 
ersparen  könnte,  wenn  die  noch  brauchbaren  Bücher  an  die  fol- 
genden Klassen  abgegeben  würden  und  der  Staat  es  so  machen 
würde,  wie  es  früher  auch  die  Eltern  gemacht.  Der  Budgetposten 
^Tirde  hierauf  von  Fr.  45,000  auf  Fr.  80,000  herabgesetzt.  Den 
Lehrern  wurde  anempfohlen,  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Bücher  in 
gutem  Stande  erhalten  bleiben,  damit  man  sie  zwei  Jahre  gebrau- 
chen könne.  Finanziell  stellte  sich  der  Staat  dabei  nun  allerdings 
besser,  denn  im  Jahre  1893  hatte  derselbe  nur  noch  60,258  Bücher 
abzuliefern  und  die  Kosten  betrugen  nur  noch  Fr.  28.243.  77.  Also 
ist  ein  Dritteil  erspart  worden. 

Im  Jahre  1894  betrugen  die  Lehrmittelkosten  Fr.  33,422  bei 
einer  Zahl  von  31,068  Alltags-  und  4629  Ergänzungsschülern, 
wozu  noch  die  gleichfalls  bedachten  Schüler  der  Waisen-  und 
Rettungsanstalten  (etwa  400)  kommen,  also  per  Schüler  rund 
90  Centimes. 

Im  Kanton  Zürich  hat  die  Unentgeltlichkeit  weiter  an  Aus- 
dehnung gewonnen. 

Auf  1.  Mai  1894  verabreichten  von  den  355  Primarschul- 
gemeinden  290  oder  81,7  o/o  die  Lehrmittel  und  Schulmaterialien 

*)  Beilage  I,  pag.  70  u.  71. 


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114  Jahrbuch  des  Untcrrichtswesens  iu  der  Schweiz. 

ganz  oder  teilweise  imentgeJtlich.  Diese  ünentgeltlichkeit  kam  bei 
einer  Gesamtschülerzahl  des  Kantons  Zürich  von  61,597  56.162 
»Schülern  oder  91,2  o/o  der  Gesamtzahl  zu  gute.  Nur  65  Primar- 
schulgemeinden (i8,B<*/o  mit  einer  Frequenz  von  5435  Schülern 
(8,8  o/o)  hatten  der  Unentgeltlichkoit  an  ihren  Schulen  noch  keinen 
Eingang  verschafft. 

Von  den  90  zürcherischen  Sekundarschulkreisen  hatten  44 
(490/0)  die  ganze  oder  teilweise  Unentgeltlichkeit  an  ihren  Schulen 
durchgeführt.  Die  Schülerzahl  dieser  44  Sekundärschulen  betrug 
4889  oder  72,5  0/0  der  gesamten  Sekundar-Schülerzahl  des  Kantons. 
46  Sekundarschulkreise  (51 0/0)  mit  1850  (27,5  0/0)  Schüleni  hatten 
in  der  bezeichneten  Richtung  noch  nichts  getan. 

In  Chur  wurde  der  Antrag  des  Grütlivereins  auf  Einführung 
der  ünentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  mit  591  gegen  569  Stimmen 
verworfen.  Der  gleiche  Antrag  ist  vor  6  Jahren  mit  zirka  800 
gegen  400  Stimmen  abgewiesen  worden. 

Im  Kanton  Thurgau  hat  das  Volk  die  ihm  von  der  Regie- 
mng  vorgeschlagene  Unentgeltliclikeit  der  Lehrmittel  abgelehnt. 

Nachstehend  geben  wir  noch  einer  Notiz  über  die  Kosten  der 
Ünentgeltlichkeit  in  der  Stadt  Bern  Eaum. 

Die  Kosten  für  die  unentgeltliche  Verabfolgung  der  Lehr- 
mittel an  die  Primarschüler  beliefen  sich  im  verflossenen  Jahr  auf 
Fr.  15,426.72.  oder  per  Schüler  auf  Fr.  3.02.  (1892  auf  Fr.  15,417.88, 
oder  Fr.  3.  03  per  Schüler).  Für  Schulmaterialien  wurden  im  Durch- 
schnitt verausgabt  Fr.  1.  95,  für  Bücher  Fr.  1.  07  per  Schüler. 
Es  haben  pei-  Schüler  ausgegeben :  Lon-aine  Fr.  3.  29,  Mittlere 
Stadt  und  Untere  Stadt  Fr.  3.  23.  Länggasse  Fr.  3. 17.  Sulgenbach 
Fr.  3.  12,  Matte  Fr.  3.  05,  Breitenrain  Fr.  2.  93,  Obere  Stadt 
Fr.  2.  80,  Schosshalde  Fr.  2.  42,  Friedbühl  Fr.  2.  27. 

Als  die  Unentgeltlichkeit  eingeführt  werden  sollte,  glaubte 
man  es  mit  einer  jährlichen  Ausgabe  von  wenigstens  Fr.  20,000 
zu  tun  zu  haben.  Glücklicherweise  hat  sich  diese  Voraussicht  nicht 
erfüllt. 

Gesetzlich  eingeführt  ist  die  ünentgeltlichkeit  bis  heute  in 
9  Kantonen :  Glarus,  Zug,  Solothurn,  Baselstadt,  Baselland,  St.Gallen, 
Waadt,  Neuenburg,  Genf.  Im  Kanton  Thurgau  ist  wie  oben  erwähnt 
ein  bezüglicher  Versuch  zurückgewiesen  worden.  Das  neue  Primar- 
schulgesctz  des  Kantons  Bern  schreibt  in  seinem  §  17  vor,  dass 
den  Kindern  bedürftiger  Familien  die  Lehrmittel  unentgeltlich  zn 
verabfolgen  seien  und  dass  der  Staat  diese  Lehrmittel  zur  Hälfte 
der  Selbstkosten  liefern  werde.  Nach  §  29  des  Gesetzes  hat  der 
Staat  an  die  Einführung  der  ünentgeltlichkeit  in  einer  Gemeinde 
einen  Beitrag  zu  leisten.  Eine  ganze  Reihe  von  Gemeinden  hat  im 
Berichtsjahr  von  sich  aus  die  ünentgeltlichkeit  für  ihre  Schulen 
eingeführt.  So  schreitet  denn  dieser  Gedanke,  wenn  auch  langsam, 
so  doch  sicher  vorwärts. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  115 

6.   Färsorge  für  arme  Schulkinder. 

a.  Spezialklsssen  und  Anstalten  für  Hchtrachsinnige,  Tersorgnng  Ton 
Kindern  In  Waisen-  und  Armenerziehnngsangtalten. 

In  einer  Reilie  von  Schweizerstädten  wird  für  schwachbeanlagte, 
aber  noch  bildungsfähige  Kinder  gesorgt,  indem  man  eine  kleinere 
Zahl  solcher  Schüler  zu  besondem  Klassen  vereinigt.  Wir  geben 
nachstehend  die  Bestimmungen  wieder,  durch  welche  die  Stadt 
Zürich,  in  der  nächstes  Schuljahr  fünf  derartige  Schulabteilungen 
bestehen  werden,  die  „Spezialklassen"  ordnet. 

Art.  1.  In  den  Spezialklassen  finden  diejenigen  bildangsfähiji^en  Kinder 
Anfiiahme,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Mängel  den  normal 
beanlagten  Klassengenossen  nicht  zn  folgen  vermiigen  nnd  einer  besondem 
individnellen  Behandlung  bedürfen. 

Art.  2.  Die  Aufnahme  findet  in  der  Regel  statt,  wenn  am  Schiasse  des 
ersten  Schuljahres  die  Promotion  nicht  erfolgen  kann  nnd  aach  bei  allfälliger 
Repetition  der  Klasse  die  Erreichung  des  Lehrzieles  Toranssichtlich  als  un- 
möglich erscheint. 

Ausnahmsweise  kann  auf  ausdrücklichen  Wunsch  der  Eltern  oder  Be- 
sorger die  Versetzung  in  eine  Spezialklasse  schon  am  Schlüsse  des  ersten 
Schulhalbjahres  oder  in  einem  spätem  Schuljahre  angeordnet  werden. 

Art.  3.  Die  Aufnahme  ist  Sache  der  Kreisschulpflege.  Sie  geschieht  auf 
schriftlichen  Antrag  des  betreffenden  Klassenlehrers  und  nach  erfolgter 
Prüfung  durch  eine  hiefBr  bestellte  Kommission,  welcher  auch  der  Stadtarzt 
und  ein  Lehrer  an  einer  Spezialklasse  angehören  sollen. 

Den  Eitern  bleibt  das  Recht  des  Rekurses  an  die  Oberbehörde  offen. 

Art.  4.  Die  Schüler  bleiben  so  lange  in  der  Spezialklasse,  bis  ihre 
Leistungen  die  Wiederversetzung  in  die  allgemeine  Volksschule  rechtfertigen, 
in  besondern  Fällen  bis  nach  Vollendung  der  Schulpflicht.  Die  Kommission 
(Art.  3)  stellt  hierüber  jeweilen  auf  Schluss  des  Schuljahres  nach  Anhörang 
des  Lehrers  der  Spezialklasse  Antrag  an  die  Kreisschulpflege.  Die  Rück- 
versetzung  kann  auch  auf  Probezeit  geschehen. 

Art.  5.  Wenn  nach  Ablauf  eines  Jahres  bei  einem  Schüler  der  Unter- 
richt in  der  Spezialklasse  ohne  Erfolg  geblieben  ist,  so  erstattet  die  Kreis- 
schulpflege nach  Entgegennahme  eineä  Antrages  der  Kommission  (Art.  3) 
Bericht  an  die  Zentralschulpflege,  welche  unter  Mitwirkung  der  Eltern  für 
geeignete  Unterbringnng  des  Kindes  Vorsorge  trifft. 

Art  6.  Die  Zahl  der  Schüler  einer  Spezialklasse  soll  auf  die  Daner  25 
nicht  fibersteigen. 

Art.  7.  Das  Lehrziel  der  Spezialklasse  ist  im  wesentlichen  dasjenige  der 
allgemeinen  Volksschule.  Unter  Berücksichtigung  der  individuellen  Befähigung 
ist  den  einzelnen  Schfllern  insbesondere  das  für  das  praktische  Leben  nötige 
Wissen  und  Können  beizubringen. 

Art.  8.  Die  wöchentliche  Stundenzahl  fUr  die  Schüler  der  Spezialklassen 
soll  nicht  grösser  sein  als  diejenige  der  entsprechenden  Altersstufen  der 
Primarschule.    Hiebei  ist  abteilungsweiser  Unterricht  nicht  ausgeschlossen. 

Art.  9.  Über  die  Jahresprüfungen  an  den  Spezialklassen  trifft  die  Zentral- 
scbnlpflege  die  nötigen  Anordnungen. 

Art.  10.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Spezialklassen  sind  der  Pflicht 
der  Erteilung  von  Unterricht  an  der  Ergänzungs-  nnd  Singschule  enthoben. 

Überall  ist  man  darin  einig,  dass  für  diese  armen  Kinder  mehr 
denn  bis  anhin  gesorgt  werden  muss. 


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116  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Gemeinnützige  Gesellschaft  des  Kantons  Thurga  u  beschloss 
am  22.  August,  in  Mauren  bei  Weinfclden  eine  Anstalt  für  schiparh- 
sinnige  Kinder  zu  errichten.  Ein  Stickereigebäude  wird  durch  Um- 
bauten für  30  Zöglinge  eingerichtet.  Es  ist  Familiensystem  ohne 
landwirtschaftlichen  Betrieb  vorgesehen.  Die  Gesellschaft  übernimmt 
den  Betrieb  und  die  Aufsicht  der  Anstalt.  Es  ist  der  Gesellschaft 
für  diesen  Zweck  bereits  eine  Summe  von  Fr.  25,000  zur  Verfügung 
gestellt  worden  und  der  Grosse  Rat  hat  noch  weitere  Fr.  12,000 
hinzugelegt.  (Geschenk  von  Frau  Pfr.  Wartenweiler  in  St.  Gallen.) 
Herr  H.  Handschin,  ein  Schweiz.  Industrieller  in  Moskau,  hat  seinem 
Heimatskanton  Baselland  Fr.  50,000  zur  Gründung  eines  Asyls  für 
verwahrloste  Kinder  hinterlassen. 

Im  Kanton  Solothurn  soll  ebenfalls  eine  Anstalt  filr  schwach- 
sinnige Kinder  errichtet  werden.  Ein  Frauenkomite  der  Stadt 
Solothura  hat  eine  Sammlung  hiefür  veranstaltet.  Es  gingen 
Fr.  6150  in  Geld  und  für  Fr.  1600  in  Naturalien  ein.  Ehre  dem 
Frauenkomite  und  den  Gebern! 

Den  bestehenden  Anstalten  sind  im  Laufe  des  Berichtsjahres 
wieder  eine  grosse  Menge  von  Vergabungen  zugegangen,  die  be- 
redtes Zeugnis  ablegen  von  dem  menschenfreundlichen  Sinn  der 
Schenkgeber. 

Über  die  Leistungen  der  Staatskassen  der  einzelnen  Kan- 
tone in  der  Füreorge  für  einen  Teil  der  Schwachsinnigen  und 
Schwachbegabten,  orientirt  etwelchermassen  der  Bericht  des  Bundes- 
rates über  die  Verwendung  des  Alkoholzelmtels  im  Jahre  1894. 
Dem  Titel  VI  des  Berichtes  „Für  die  Versorgung  armer, 
schwachsinniger,  verwahrloster  Kinder  oder  jugend- 
licher Verbrecher"  entnehmen  wir,  dass  für  diesen  Zweck  in 
21  Kantonen  im  ganzen  Fr.  184,473  im  Jahr  1894  bestimmt  worden 
sind,  nämlich: 

Zürich:  Fr.        Fr. 

1.  An  die  Kommission  für  Versorgung  verwahrloster  Kinder  im 

Bezirk  Zürich 1700 

2.  An  die  Kommission  für  Versorgung  verwahrloster  Kinder  im 
Bezirk  Winterthur 900 

3.  An  die  Jugendhorte  Zürich  I 375 

4.  An  den  Kinderhort  Wintertliur 475 

5.  An  die  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Regensberg  .  5000      at^ 

Bern: 

1.  Beiträge  an  178  Gemeinden : 

a.  Für  1758  bei  Privaten  verkostgeldete  Kinder  von  Alkoho-    ' 
likem,  denen  die  elterliche  Gewalt  entzogen  worden  ist, 

Fr.  15  für  jedes  Kind 26370 

b.  Für  62  Kinder  in  Bettungsanstalten  unter  den  gleichen 
Bedingungen,  Fr.  .50  für  jedes  Kind .3100 

2.  Beiträge  an  Vereine  und  Anstalten  für  167  Kinder  zu  Fr.  40      6680 
S.Beiträge  an  zwei  Kinderhorte  in  der  Stadt  Bern    ....      1000    a-r-i^ 

Uri: 
An  die  kantonale  Erziehungsanstalt  für  arme  und  verwahr- 
loste Kinder 1500 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kautonen.  117 

Schwifx:  Fr.         Fr. 

I.Fär  Versorgiing  verwahrloster  Kinder  in  Besserangs-  nnd 
Arbeitsanstalten  an  zehn  Gemeinden,  welche  im  .Tahre  1894 
zu  diesem  Zwecke  Fr.  4470  aufwendeten,  Beiträge  von  25"'/o      1117 

2.  Dem  Fonds  fSr Errichtung  einer  kantonalen  Korrektionsanstalt 
für  verwahrloste  junge  Leute  wurde  zugeteilt  za.  die  Hälfte 
des  Alkoholzehntels 3878       ,qq- 

Nidtcalden  : 

Fflr  Versorgung  eines  zum  Trünke  sicli  neigenden  Knaben     .  150 

Glarus : 
Für  Unterbringung  von  verwaisten  und  verwahrlosten  Kindern 
in  Erziehungs-  und  Rettungsanstalten 8000 

Zug: 
Beiträge  an  die  Unterbringung  korrektionsbedilrftiger  junger 
Leute 1653 

Freihurg: 

1.  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  St- Nicolas  für  jugendliche 
Sträflinge  und  verwahrloste  junge  Leute  in  Drognens  (Gläne- 
Bezirk) 450O 

2.  Beitrag  an  das  landwirtschaftliche  Waisenhaus  Marini  in 
Montet  (Broyebezirk),  Handfertigkeitsnnterricht      ....      1000 

3.  Beitrag  an  die  landwirtschaftliche  Erziehungsanstalt  von 
Sonnewyl  (Saanebezirk) 500 

4.  Beitrag  an  das  Waisenhaus  St-Loup  (Anstalt  für  arme  nod 
verlassene  Kinder  aus  einer  Anzahl  von  Gemeinden  des 
Sensebezirks) , 500      --q^ 

^olothum : 

1.  Beiträge  an  Armenerziehungsvereine 8260 

2.  Beiträge  an  die  Erziehungsanstalt  für  schwachsinnige  Kinder      2564    iQUi^j 

Baselstadt : 
Betriebsau.sfall  der  Rettungsanstalt  Klosterficchten  für  verwahr- 
loste Knaben 7274 

Baselland  ; 

1.  Beitrag  an  die  Errichtung  einer  Besserungsanstalt  für  sittlich 
verwahrloste  Knaben 4000 

2.  Beitrag  an  den  kantonalen  Annenerziehungsverein     .    .    .      2000      „qq^ 

Sehaffhausen  : 

1.  Rettungsanstalt  in  Buch 250 

2.  Rettnngsanstalt  in  Bächtelcn 100        ..-j^, 

A)>j>e»zell  I.-Rh.: 

1.  An  den  Spezialfonds  für  den  Bezirk  Oberegg  (äusserer  Landes- 

teilj  zur  Unterstützung  für  sich  oder  Private  in  dorten,  sofern  "" 

durch  ihn  oder  durch  letztere  verwahrloste  Kinder,  Irren  oder 
Trinker  in  einer  zweckentsprechenden  Anstalt  untergebracht 
werden .%!» 

2.  An  denselben  Fonds  zum  gleichen  Zweck  im  innern  Landes- 
teil verwendet 682      .^.^ 

Sl.  Gallen: 

1.  An  die  kantonale  Besserungsanstalt  für  Knaben  in  Oberuzwil 
(Rettnngsanstalt  für  jugendliche  Verbrecher) 12(XK) 

2.  Für  Versorgung  verwahrloster  Kinder,  an  Kinderhorte  und 
Rettnngsanstalten 3000    ^rniiA 

OraubBnden : 
An  die  Versorgung  armer  Kinder  (3ö",'o) 4885 


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118  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Aargau:  Fr.         Vt. 

1.  Teilweise  Bestreitung  des  Betriebsansfalls  der  neu  errichteten 
Zwangserziehnngsanstalt  Aarbnrg 12449 

2.  Beiträge  an  elf  Bezirksarmen-  oder  Kinderversorgungavereine      3500 

3.  Beiträge  an  verschiedene  Frauen-,  Kranken-  und  Arbeiter- 
vereine      1479 

4.  Beiträge  an  verschiedene  im  Kantone  bestehende  Erziehungs- 
anstalten, die  nicht  Strafanstalten  sind:  Anstalt  für  schwach- 
sinnige Kinder  in  Biberstein  und  Bremgarten  je  Fr.  500, 
Meyer'sche  Eettungsanstalt  in  Effingen  Fr.  500,  Eettnngs- 
anstalt  Hermetschwyl  Fr.  500,  Armenerziehangsanstalten 
Kasteln  Fr.  500,  Maria  Krönung  in  Baden  Fr.  335,  Friedberg 

Fr.  800,  zusammen 3135    20563 

Thurgau  ; 

1.  Beitrag  an  die  Armenerziehungsanstalt  Iddazell  und  au  eine 
dortige  Schülerin 623 

2.  Beitrag  an  die  Armenerziehungsanstalt  Bernrain  ....  3000 
S.Beitrag  an  den  thurgauischen  Armenerziehungsverein  .  .  1000 
4.  Beiträge  an  die  Erziehnngskosten  für  zwSlf  schwachsinnige 

Kinder _^'^^      583» 

Tessin : 

1.  Beiträge  an  die  Waisenhäuser  zu  Lugano  und  Locarno  .    .      1000 

2.  Beitrag  an  die  Rettnngsanstalt  Sonnenberg 100      ^^^ 

Waadt : 
An  die  kantonale  Erziehungsanstalt  unglücklicher  und  ver- 
wahrloster Kinder 38162 

Wallis: 

1.  Beitrag  an  die  Knaben-Waisenanstalt  in  Sitten     ....  3000 

2.  Beitrag  an  die  Mädchen- Waisenanstalt  in  Sitten    ....  1000 

3.  Beitrag  an  die  Mädchen-Waisenanstalt  in  St-Manrice     .     .  1000 

4.  Pflegekosten  für  einen  jugendlichen  Gefangenen  in  der  Straf- 
kolonie zu  Drognens  (Freiburg) 403      -  i^jg 

Genf: 

1.  An  das  Rettungswerk  der  verwahrlosten  Jugend    ....      3674 

2.  An  die  Abteilungen  des  Kinderhortes  der  Primarschulen  2450 

^  6124 

186473 

Hielier  wären  teilweise  auch  noch  die  Ausgaben  aus  dem  Al- 
koholzehntel „für  EpUeptiker-,  Taubstummen-  oder  Blindenansfallen 
oder  für  die  Unterbringung  in  solchen"  zu  rechnen,  die  in  zehn 
Kantonen  (Zürich,  Freiburg,  Baselstadt,  Baselland,  Appenzell  A.-Rh., 
St.* Gallen,  Aargau,  Thurgau,  Tessin,  Wallis)  den  Betrag  von 
Fr.  28,275  erreicht  haben. 

Mit  Bezug  auf  die  Frequenz  der  einzelneu  Anstalten,  die  im 
Berichtsjahr  ungefähr  dieselbe  geblieben  ist  wie  im  Vorjahr,  ver- 
weisen wii-  auf  die  Angaben  im  letzten  Jahrbuch  und  im  fernem 
auch  auf  das  statistische  Jahrbuch  der  Schweiz  1895,  i&s  wie  in 
frühern  Jahi-en  eine  einlässliche  Znsammenstellung  der  Bewegung 
der  Bevölkerung  in  den  „Waisen-  und  Armenerziehungsanstalten 
der  Schweiz"  enthält.  Die  Schweiz  zählt  gegenwärtig  rund  160 
solcher  Anstalten  und  ausserdem  15  Taubstummen-  und  4  Blinden- 
anstalten. 


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r 


Das  rnteiriohtswesen  in  den  Kautouen.  119 


b.  Untvrbrintpinif  tob  Minderjihrit^en  in  Bess^ran^rsanstalten. 

Auch  hier  können  wir  auf  das  genaue  Verzeichnis  der  An- 
stalten im  letzten  Jahrbuch  i)  verweisen  und  im  femeni  auf  die 
oben  aufgeführten  Aufwendungen  aus  dem  Alkoholzehntcl  zum 
Zwecke  der  Versorgung  von  verwahrlosten  Kindern  in  Eettungs- 
anstalten.  Was  in  den  letzten  Jahren  für  diese  Armen  getan  worden 
ist,  zeigt  in  erfreulicher  Weise  den  humanen  Sinn  weitester  Kreise. 
Es  sei  hier  insbesondere  an  die  bezüglichen  energischen  Bestre- 
bungen in  den  grossem  Städten  und  Industriezentren  erinnert,  wo 
sich  Vereine  und  Private  mit  seltener  Hingebung  dem  Liebeswork 
widmen. 

Wir  können  es  uns  nicht  versagen,  die  Bemerkungen  zu  re- 
produziren,  die  der  Jahresbericht  der  Zentralschulpflege  von  (irross- 
Zürich  über  die  vorwürfige  Frage  enthält.  Diese  Behörde  hat  sich 
in  enei^scher  Weise  offiziell  der  Versorgung  dieser  Verwahrlosten 
angenommen  und  zusammen  mit  den  bestehenden  Vereinen  in  Zürich 
und  Winterthur  schon  ungemein  viel  (4utes  auf  diesem  (Tebiete 
gewirkt. 

Die  bezüglichen  Mitteilungen,  die  in  ihren  allgemeinen  Sätzen 
und  konstatirten  Tatsachen  von  allgemeinem  Interesse  sind,  mögen 
hier  folgen: 

Im  .Tahre  1894  warden  dem  Sehnlvorstande  seitens  der  Lehrer  bezw. 
der  Kreisschnlpflegen  53  Schüler  der  städtischen  Volksschulen  (45  Knaben 
und  8  Mädchen)  als  verwahrlost  angezeif^t. 

Die  Untersachang  dnrch  den  SchnlvorstAnd  ergab,  dass  in  20  Fällen  teils 
keine  eigentliche  Verwahrlosnog  vorlag,  teils  SchUler  in  Frage  kamen,  die 
bereits  am  Schlüsse  des  schulpflichtigen  Alters  standen  und  als  Lehrlinge, 
Handlanger,  Ausläufer  etc.  betätigt  waren,  so  dass  das  Einschreiten  der 
Schnlbehördeu  nicht  mehr  als  angezeigt  erschien.  Es  gelangten  znr  weitern 
Behandlung  45  Fälle.  Von  den  betreffenden  Schillern  gehörten  der  AUtag.«- 
schnle  an:  29,  der  Ergänzungsschule:  15  und  der  Sekundärschule:  1.  Hievon 
sind  verbnrgert  in  der  Stadt  Zürich  6,  in  andern  (lemeinden  des  Kantons  4, 
in  andern  Kantonen  der  Schweiz  18.  im  Auslande  17  (Deutschland  13, 
Italien  2,  Frankreich  und  Österreich  je  1).  Die  Dauer  des  Aufenthaltes 
der  Angehörigen  im  Gebiete  der  Stadt  Zürich  beträgt  in  lü  Fällen  weniger 
als  5  Jahre,  in  7  Fällen  6 — 10,  in  14  Fällen  11 — 15,  in  14  Fällen  mehr  als 
15  Jahre.  10  Schüler  sind  vaterlos,  6  mutterlos,  die  übrigen  29  haben  Vater 
and  Mutter.  Von  den  Vätern  üben  4  einen  selbständigen  Beruf  aus,  31  sind 
Angestellte  und  Arbeiter  verschiedener  t-iewerbe;  von  den  Müttern  sind  30 
mit  der  Besorgung  der  Hausgeschäfte,  bezw.  einem  Berufe  zu  Hause  be- 
schäftigt, während  0  ihren  Verdienst  ausser  dem  Hause  suchen.  Die  Zahl 
der  Geschwister  beträgt  in  27  Fällen  1—3,  in  17  Fällen  4  und  mehr,  nur  in 
einem  Falle  sind  keine  Geschwister  vorhanden. 

Die  Vermögens-  nnd  EinkomDiensverhältni.ss(>  der  Eltern  sind  sozusagen 
in  allen  zur  Anzeige  gelangten  Fällen  ungünstig :  Vermögen  versteuern  drei 
Familien  (Fr.  1000.  Fr.  2000,  Fr.  5000);  au  Einkommen  versteuern  weniger 
als  Fr.  1000:  19,  Fr.  1000:  18,  Fr.  1100  bis  Fr.  l.")(X):  6.  und  je  eine  Familie 
Fr.  2000  und  Fr.  4000. 

Die  Wohnnngsverhältnisxe  sind  nur  in  10  Fällen  befriedigend;  in  15 
Fällen  sind  sie  im  allgemeinen  noch  genügend,  während  sie  in  20  Fällen  als 

V  Jahrbuch  1893,  pag.  114  und  115. 


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120  Jahrbuch  des  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 

schlecht  zu  bezeichnen  sind,  indem  entweder  die  Wohnung  ttberfilllt  ist,  oder 
die  Belenchtuns^sverhältni-ise  nngenü;)^end  sind  oder  infolge  von  Schmutz  und 
mangelhafter  Ventilation  die  Luft  verdorben  ist.  Es  kommt  vor,  daas  ein 
einziges  Zimmer  als  Wohn-  und  Schlafraum  und  als  Ktiche  zugleich  dient 
und  zwar  filr  Familien,  bestehend  aus  Vater.  Mutter  und  2—4  Kindern.  Oft 
werden  noch  Zimmer  ausgemietet  oder  Schlilfer  gehalten,  selbst  wenn  die 
eigenen  Familienangeh<$rigen  zu  zweien  das  gleiche  Nachtlager  benutzen 
müssen  oder  ein  altes  Kanapee  als  Schlafstelle  zu  dienen  hat. 

Dazu  kommt  das  schlimme  Beispiel,  das  in  vielen  der  vorliegenden  Fälle 
die  nächste  Umgebung  auf  das  Kind  ausflbt.  Schlechte  Wohnungsverhältnisse. 
Trunksucht  des  Vaters,  ein  liederlicher  Lebenswandel  der  Mutter  mttssen  mit 
Notwendigkeit  das  Kind  physisch  und  moralisch  zu  Grunde  richten.  Da 
vermag  die  Schule  mit  ihren  25 — 30  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  nicht 
aufzukommen  gegenüber  den  schlimmen  Kinflüssen,  denen  das  Kind  in  der 
übrigen,  schulfreien  Zeit  ausgesetzt  ist. 

Die  Verwahrlosung  zeigt  sich  vor  allem  in  einem  Hang  zum  Lfigen. 
Stehlen  und  Vagabundireii,  in  rohem  Benehmen,  im  Versäumen  des  Unter- 
richtes ohne  Wissen  iler  Eltern.  Oft  sind  Lügen  und  Vagabundiren  die 
Folgen  roher  Behandlung  durch  die  Eltern :  es  kommt  auch  vor,  das«  Schüler 
reissaus  nehmen,  weil  sie  des  Lernens  müde  sind  oder  weil  der  Lehrer  sie 
nicht  zu  behandeln  weiss.  Ein  Knabe  verlies»  die  Eltern  und  trat  bei  einem 
Bauer  zur  Zeit  der  Heuernte  in  Dienst,  um  dann  nachher  seine  Wanderung 
nach  dem  Bodensee  furtzusetzen ;  ein  anderer  fing  einen  Sandhandel  an,  der 
ihn  bis  na«h  Lachen  im  Kanton  Schwyz  führte  und  aus  dessen  Erträgnissen 
er  sich  den  Lebensunterhalt  beschaffte:  ein  Schüler  der  IV.  Klasse  begab 
sich  mit  seinem  Schultornister  während  des  Truppenzusammenzuges  nach 
Schwyz  und  diente  beim  Heere  als  Stiefelputzer.  Scheunen.  Neubauten.  Hnnde- 
stRlle,  sogar  Zementröhren  dienen  den  jungen  Vaganten  als  Nachtquartier,  bis 
es  den  Polizeiorganen  gelingt,  sie  aufzufangen  und  heimznsch  äffen. 

Solche,  durch  die  Macht  der  Verhältnisse  heruntergekommene  Kinder 
können  nur  durch  Wegnahme  aus  der  Familie  und  Versorgung  in  einer 
geeigneten  Familie  auf  dem  Laude  oder  in  einer  Anstalt  wieder  auf  die 
rechte  Bahn  gebracht  werden.  Wohl  hätte  die  Familienversoi^ng  grosse 
Vorzüge  vor  der  Anstaltsversorgung ;  aber  die  Familien,  welche  den  nötigen 
Takt  und  das  nötige  pädagogische  (feschick  für  diese  schwierige  Aufgabe 
haben,  finden  sich  nicht  immer  leicht ;  kinderlose  Familien  eignen  sich  häufig 
nicht,  nnd  in  Familien  mit  Kindern  können  verwahrloste  Elemente  einen 
gefährlichen  Einfluss  ausüben.  Dazu  kommt,  dass  die  Anstaltsversorgung, 
wenn  die  Leitung  in  tüchtigen  Händen  ist  und  körperliche  Arbeit  nnd  Unter- 
richt in  geeigneter  Weise  nut  einander  abwechseln,  enviosenermassen  in 
manchen  Fällen  das  Ziel  in  kürzerer  Frist  und  sicherer  erreicht,  als  dies  die 
Familienversorgung  im  stände  wäre.  Auf  Anregung  des  Schulvorstandes 
priifte  daher  der  Stadtrat  unter  Zuzug  von  Sachverständigen  die  Frage,  ob 
nicht  im  Schlosse  Schwandegg  eine  Erziehungsanstalt  flir  eine  beschränkte 
Zahl  verwahrloster  Kinder  der  Stadt  eingerichtet  werden  könnte :  man  hatte 
dabei  insbesondere  die  leichteren  Fälle  im  Auge,  in  welchen  schon  bei  einem 
ein-  bis  zweijährigen  Aufenthalte  Besserung  zu  erwarten  wäre.  Die  betreffende 
Kommission  kam  indessen  aus  bautechnisehen  Gründen  dazu,  das  Schloss 
Schwandegg  im  gegenwärtigen  Znstamle  als  für  diesen  Zweck  nicht  geeignet 
zu  bezeichnen. 

Die  Eltern  sind  allerdings  nicht  immer  leicht  dazu  zu  bestimmen,  in  die 
Versorgung,  insbesondere  in  einer  Anstalt,  einzuwilligen:  sodann  machen 
auch  oft  die  Heimatgemeinden  Schwierigkeiten,  indem  sie  sich  weigern,  au 
die  Versorgungskosten  einen  ausreichenden  Beitrag  zu  leisten :  dies  ist  ins- 
besondere bei  Ausländern  der  Fall,  für  welche  von  der  Heimatgemeinde 
nicht  einmal  immer  eine  Antwort  auf  ein  bezügliches  Gesuch  zu  erwirken 
ist.  Diese  Umstände  veranla.ssten  den  Schulvorstand,  mit  der  Kommission 
für  Versorgung  verwahrloster  Kinder  im  Bezirke  Zürich  ein  Abkommen  zu 


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Das  Unterriehtswesen  iu  den  Kantonen.  121 

treffen,  welches  von  der  Zontralschnlpflege  in  ihrer  Sitznuff  vom  22.  November 
1894  genehmigt  wurde.  Danach  übernimmt  die  Kommission  in  den  Kalender- 
jahren 1894,  1895  nnd  1896  je  8—10  vom  Schul vorstanrle  empfohlene  Kinder, 
sowohl  Schweizer  wie  Aasländer,  zur  Veisorgung  frefren  einen  jährlichen 
Pauschalbetrag  von  Fr.  800,  welcher  pro  rata  auf  so  lange  entrichtet  wird, 
als  die  Kinder  im  ergänznngsschulpflichtigen  Alter  stehen. 

Von  den  zur  Anzeige  gi-langten  Schüleni  wurden  auf  Veranlassung  des 
Schulvorstandes  versorgt:  18  Knaben  und  2  Mädchen  und  zwar  12  in  An- 
stalten (Wiesen  -  Appenzell  2,  Pestalozzistiftung.  Ringweil,  Briittisellen, 
Sonnenbcrg-Luzem,  Olsberg-Baselland,  Bächtelen  und  Erlach-Bern,  Löwen- 
herg-Graubünden.  Dieschersche  Anstalt  in  Solothnm,  Riegel-Grossherzogtum 
Baden  je  1)  nnd  8  bei  Privaten.  Sieben  dieser  Versorgungen  nahm  die  Kom- 
mission fttr  Versorgung  verwahrloster  Kinder  vor,  fünf  die  betreffenden 
Ueimatgemeindeu ,  vier  geschahen  direkt  durch  den  Schnlvorstand  soweit 
nStig  unter  finanzieller  Inanspruchnahme  der  Eltern,  und  vier  durch  die 
Eltern  selbst.  Ein  Ausländer  M'urde  auf  Verwenden  des  Scbnlvorstandcs 
durch  die  kantonale  Justiz-  und  Polizeidirektion  ausgeschafft,  zwei  weitere 
entzogen  sich  der  Versorgung  durch  den  Wegzug.  In  11  Fällen  wurden  die 
betreffenden  Schüler  der  speziellen  Anfsicht  de.i  Lehrere  unterstellt,  was, 
aus  den  eingegangenen  Rapporten  zu  schliessen,  von  gutem  Einflüsse  war: 
11  Fälle  waren  am  Schlüsse  des  .Jahres  noch  pendent. 

c.  Kinderhorte. 

Solclic  bestehen  unseres  Wissens  in  Zürich,  Winterthur,  Bern  (2), 
Basel,  ("hur,  St.  Gallen.  La  Chaux-do-Fonds,  Genf  (classes  gar- 
diennes).  Aus  dorn  Alkoholzehntel  sind  an  einige  dieser  Horte 
Beiträge  verabreicht  worden :  Zürich  I  Fr.  875.  Winterthur  Fr.  475, 
Bern  (2  Horte)  Fr.  ICKX),  Genf  Fr.  2450. 

Im  Berichtsjahre  ist  im  Kanton  Baselstadt  unterm  21.  Juni 
1894  eine  neue  Ordnung  für  die  Kinderhorte  der  Primaischulen') 
erlassen  worden.  Überhaupt  ist  diese  Seite  der  Fürsorge  für  die 
Schulkinder  in  dieser  Stadt  vorzüglich  geordnet. 

Den  Berichten  über  die  Kinderhorte  der  Primarschulen 
im  Winter  1894/95  entnehmen  wir  folgende  statistische  Angaben: 

•Die  Zahl  der  angemeldeten  Kinder  betrug  227  Knaben  und 
216  Mädchen.  Diese  443  Schüler  wurden  in  lö  Horte  (7  Knaben- 
nnd  8  Mädchenhorte)  verteilt.  An  zeliu  Abteilungen  war  je  ein 
Leher,  bezw.  Leiterin  betätigt,  an  ^ier  Abteilungen  je  zwei  und 
au  einer  Abteilung  drei. 

Die  Ferienhorte  dei-  Primarschulen  begannen  Montag  den 
16.  Juli  und  dauerten  bis  Samstag  den  11.  August.  Sie  waren  vor- 
sihrift.sgemäss  geöffnet  täglich  von  H — 11  Uhr  und  von  2 — 5  Uhr. 
Angemeldet  waren  186  Knaben  und  157  Mädchen,  üie  (.^esaint- 
schülerzahl  von  343  wurde  in  6  Knaben-  und  (i  Mädchenhorten 
nntergebracht.  Zu  Ende  der  Ferien  waren  die  Horte  noch  von 
U4  Knaben  und  119  Mädchen,  total  263  Kindern  be.sucht. 

An  der  Knaben-Sekundarschule  waren  für  die  Forien- 
liorte  138  Schüler  angemeldet.    Im  Durchschnitt  waren  in  den 

')  Beilage  I.  pag.  26  und  27. 


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^ 


122  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


ersten  14  Tagen  nach  Eröffnung  derselben  gegen  100,  in  den  letzten 
nur  noch  70—80  Schüler  anwesend. 

d.  Ferienkolonien.!) 

Die  erste  Ferienkolonie  wurde  von  Zürich  aus  auf  die  An- 
regung von  Pfr.  Bion  hin  im  Jahre  1876  gegründet.  Es  folgten 
dann  im  Jahre  1878  Basel,  1879  Aarau,  Bern,  Genf,  1880 
Chur,  Neuenburg,  Schaffhausen,  1881  Winterthur,  1882  Enge  bei 
Zürich,  1883  St.  Gallen,  1884  Lausanne,  1889  Biel  und  Töss  und 
später  auch  noch  Wädensweil  und  Lnzem  1894.  Wahrscheinlich 
findet  sich  diese  wohltätige  Institutiou  noch  an  andern  Orten. 
Die  Stadt  Basel  beabsichtigte  im  Jahr  1894  in  der  Nähe  von 
Niederumen  ein  Heim  füi-  ihre  Ferienkolonie  zu  bauen.  Das  An- 
wachsen des  Ferienkoloniewesens  in  der  Schweiz  erhellt  deutlich 
aus  folgender  Übersicht: 


lahfM 

7*M  der 

Zahl  der 

Zahl  der 

Aucgib« 

JHiirt* 

Kolonien 

Leiter 

Kinder 

in  Frank 

1876 

3 

10 

68 

2361 

1877 

3 

13 

94 

2461 

1878 

16 

24 

242 

7845 

1879 

21 

32 

382 

12567 

1880 

27 

40 

536 

19854 

1881 

37 



828 

28971 

1882 

44 

67 

898 

32546 

1888 

44 

63 

943 

35398 

1884 

46 

78 

1056 

38963 

1885 

47 

72 

1063 

39882 

1886 

49 

75 

1126 

41307 

1887 

46 

77 

1137 

48069 

1888 

52 

82 

1310 

46600 

1889 

53 

82 

1377 

51059 

1890 

53 

86 

1403 

52185 

Bis  zum  Jahre  1890  sind  also  in  den  15  Jahren  seit  1876 
mehr  als  12,000  Kolonisten  ausgesandt  und  dafür  beinahe  eine 
halbe  Million  Franken  verausgabt  worden.  Die  Einnahmen  'aller 
dieser  Kolonien  übersteigen  die  halbe  Million  erheblich  und  das 
angesammelte  Vermögen  belief  sich  auf  zirka  Fr.  100,000  auf  Ende 
des  Jahres  1890. 

In  Luzem  wurden  im  Berichtsjahre  zum  ersten  Mal  von  76 
angemeldeten  Kindern  40  in  die  Ferien  ge.schickt. 

Hier  müssen  auch  noch  die  Halbkolonien  oder  Milchhiren  Er- 
wähnung finden.  Da  die  Zahl  der  für  die  Kolonien  angemeldeten 
Kinder  in  den  meisten  Städten  zu  gross  war,  so  wurden  nach  und 
nach,  da  Hülfe  dringend  not  tat,  die  Halbkolonien  ins  Leben  ge- 
rufen, in  welchen  meist  während  eines  Teils  der  Sommerferien  je 
morgens  und  abends  Milch  und  Brot  verabreicht  wird. 

')  Vergleiche:  „Die  Ferienkolonien  in  der  Schweiz  in  den  ersten  15  Jahren 
ihrer  Entwicklung  (1876—1890)  von  Pfr.  Marthaler  in  Bern'',  Zeitschrift  fBr 
scliweizerische  Statistik  1893.  pag.  473 — 489. 


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r" 


Das  Unterrichtswesen  iu  den  Kantonen. 


128 


Der  Übersicht  von  Pfi-.  Marthaler  in  der  Zeitschrift  für 
Schweiz.  Statistik  pro  1893  entnehmen  wir  die  folgenden  stati- 
stischen Daten: 


Stadt« 

Grnndnni; 
der  Ferien- 

Gründuntr 
der 

Zahl 
der  Kinder 

AutgalMD 

Dauer 
der  Knr  in 

Verabreichte 

Milch  per 

Hchaier  und 

Tag  in  Litern 

kolonien 

Milchkur 

im  Konzen 

Fr. 

Tagen 

Zürich     .    . 

.     1876 

1882 

1169 

— 

21 

0,6 

Basel  .    .    . 

.    1878 

1883 

5191 

16759 

21 

0,8 

Aarau      .    . 

.    1879 

1886 

184 

660 

18 

ü,« 

Schaffhansen 

.    1880 

1880 

1142 

jährlich 

4327 

21 

O.jüitBrvt 

Winterthnr  . 

.    188t 

1884 

50-70 

1196 

18 

0,5 

St  Gallen     . 

.    1883 

1884 

1114 
im  ganzen 

6544 

19 

soTiil  lii  aöj» 

Biel    .    .    . 

.    1889 

1889 

200 

920 

20 

0,« 

Über  die  Entwicklung  der  Frage  seit  1890  geben  die  be- 
treffenden Abschnitte  der  Unterrichtsjahrbttchcr  (1891, 1892,  1893) 
Ansknnft. 

Luzern  hat,  wie  schon  oben  bemerkt,  im  Berichtsjahr  zum 
ersten  Mal  seine  Kolonisten  ausgesandt.  Seit  der  Vereinigung  der 
Stadt  Zfiiich  mit  den  Ansgemeinden  hat  die  neue  Verwaltung  in 
hervorragender  Weise  auch  tür  wirksame  Hülfe  auf  diesem  Gebiet 
gesorgt.  So  ist  u.  a.  als  ständige  Erholungsstation  während  des 
Sommers  und  Winters  für  kränkliche  und  schwächliche  Kinder 
ein  Komplex  auf  dem  Schwäbrig  angekauft  worden. 

So  ist  denn  die  werktätige  Nächstenliebe  auch  hier  wacker 
an  der  Arbeit.  Es  ist  für  den  Berichterstatter  eine  rechte  Freude, 
alle  diese  humanen  Bestrebungen  registriren  zu  können. 

f.  Fürsorge  filr  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schnlkinder  im  IVinter. 

In  der  einleitenden  Arbeit  des  vorliegenden  Jahrbuches  ist 
versucht  worden,  einen  Überblick  zu  geben,  was  auf  diesem  Ge- 
biete der  Fürsorge  für  die  Schulkinder  in  der  Schweiz  getan  wird. 
Es  kann  daher  hierauf  verwiesen  weiden. 

7.  Einzelne  Verfügungen  von  allgemeiner  Bedeutung. 

Äbsemen.  Ein  Primarschnlrat  wünschte  Weisung  über  Behandlung 
von  Absenzen  im  Schulreligionsunterricht  und  erhielt  dieselbe  von  der  Er- 
ziehnngskommission  in  folgender  Weise.  Was  zunächst  die  Frage  betreffe, 
ob  solche  Absenzen  strafbar  seien,  so  sei  dieselbe  durch  die  Entscheide  des 
Bundesrates  im  Falle  Elisabeth  Python  (Bundesblatt  1887,  Band  4.  Seite 
1^)  und  im  Falle  F.  Gassmann  (Bnndesblatt  1891,  Band  5,  Seite  381)  im 
bejahenden  Sinne  entschieden.  Nach  diesen  bundesrätlichen  Entscheiden 
unterliege  die  Behandlung  unentschuldigter  Absenzen  vom  Religionsunter- 
richt so  lange  vollständig  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  Schulordnung, 
als  nicht  durch  den  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  ausdrücklich  die  Er- 
klärung abgegeben  ist,  das  betreffende,  noch  nicht  16jährige  Kind  nicht,  resp. 
üicht  mehr  länger  in  den  Keligionsunterricht  schicken  zu  wollen.  (St.  Gallen.> 

Der  Präsident  eines  Bezirksschulrates  übermittelte  ein  Schreiben  eine» 
Ortsschnlrates,  worin  ein  Entsclieid  der  Erziehungskomniission  nachgesucht 
wurde  betreffend  de»  Samstags-Schnlbesuches  von  Kindern  dortiger  „Adven- 
tisten  vom  siebenten  Tage".  Die  Erziehungskommission  sprach  sich  im  Sinne 
der  Verpflichtung  zu  diesem  Besuche  ans.  Wohl  erkläre  Art.  49  der  Bundes- 


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124:  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Verfassung  die  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  fiir  unverletzlich,  zugleich 
aber  auch,  dass  Olaubensansichten  nicht  von  der  Erfüllung  der  bürgerlichen 
Pflichten  entbänden.  Zu  letzteren  gehöre  aber  nach  Art.  27  der  Bundes- 
verfassung der  regelmässige  Schulbesuch.  Weiter  bestimme  Art.  50  der 
Bundesverfassung,  dass  die  freie  Ausübung  gottesdienstlicher  Handlungen 
nur  innerhalb  der  Schranken  der  öffentlichen  Ordnung  gewährleistet  sei.  Za 
der  öffentlichen  Ordnung  gehöre  es  aber,  dass  nur  bestimmte  Tage  als  öffent- 
liche Buhetftge.  an  denen  auch  der  Schulbesuch  allgemein  nuterbrochen  wird, 
gelten  können.  Als  öffentliche  Ruhetage  endlich  werden  in  Art.  13  der  Kantons- 
verfassung  ausdrücklich  der  Sonntag  und  die  gemeinsamen  Feiertage  bezeichnet. 

Mit  diesem  Entscheid  stimmt  ein  neuester  bundesrätlicher,  im  Beknrsfall 
A.  L.  Meyrat  in  Neuenburg  vom  22.  Januar  1895,  ganz  ttberein.  (Schweiz. 
Bundesblatt,  Januar  1895,  Seite  101).    (St.  Gallen.) 

Schulpflicht.  Die  Anfrage  einer  Schulpflege,  ob  Schüler,  welche  in 
andern  Kantonen  vor  der  im  Aargau  gesetzlichen  Schulzeit  in  die  Schule 
getreten  und  später  in  Aargauer  Schulen  aufgenommen  worden  seien,  nun- 
mehr, nachdem  sie  acht  rolle  Schuljahre  vollendet  haben,  aber  erst  etw&8 
über  14  Jahre  alt  sind,  aus  der  Schule  entlassen  werden  dürfen  oder  nicht, 
wird  dahin  beantwortet:  „Schüler,  welche  unter  andern  gesetzlichen  Be- 
stimmungen, also  vor  dem  im  Aargau  vorgeschriebenen  Alter,  in  die  Schule 
eingetreten  sind,  dürfen  entlassen  werden,  sofern  sie  den  Nachweis  leisten, 
dass  sie  acht  Jahre  lang  die  Schule  besucht  haben." 

Kin-  oder  Zweiklaasensgstem.  Ein  Gesuch  des  Schulvorstandes  der  Stadt 
Zürich  um  Genehmigung  des  Beschlusses  der  Zentralschnlpflege  der  Stadt 
Zürich,  es  sei  an  der  Primär-  und  Sekundärschule  das  Einklassensystem 
durchzuführen,  wird  vom  Erziehungsrat  in  nachfolgender  Weise  beschieden : 

Der  Erziehungsrat  ist  nach  eingehender  Würdigung  aller  in  Sachen 
massgebenden  Faktoren  einstimmig  zu  dem  Schlüsse  gekommen,  dass  prin- 
zipiell und  in  Ansehung  der  faktischen  Verhältnisse  dem  Zweiklassensystem 
gegenüber  dem  Einklasseusystem  unbedingt  der  Vorzug  zu  geben  sei,  immer- 
hin in  .\nerkennung  der  Grunde  theoretischer  und  praktischer  Natur,  die  fOr 
das  letztere  ins  Feld  gefuhrt  werden  können.  Er  kaim  von  diesem  Stand- 
punkte aus  der  geplanten  Beorganisation  nicht  zustimmen  and  mnss  darauf 
halten,  da8.s  von  selten  der  Schulbehörden  der  Stadt  Zürich  vielmehr  der 
sukzes.sive  Übergang  zum  Zweiklassensystem  ins  Auge  gefasst  werde  und 
dass  für  den  Augenblick  jedenfalls  das  jetzige  Verhältnis  zwischen  den 
städtischen  Ein-  und  Zweiklassenschulen  nicht  zu  Gunsten  des  erstem  Systems 
verändert  werde.    (Zürich.) 

Laut  vorjährigem  Bericht  wurde  beim  Regiernngsrate  die  Verschmelzung 
der  konfessionell  getrennten  Schulen  beantragt.  Diese  Behörde  wie  auch  der 
Grosse  Rat,  an  welchen  die  Frage  gelangte,  hat  den  Antrag  zum  Beschluss 
erhoben.  Die  Verschmelzung  ist  nun  faktisch  durchgeführt  in  Lengnau  (christ- 
lich und  israelitisch)  und  in  Tegerfelden  (rcfonnirt  und  katholi.sch).  Die  Ver- 
schmelzung der  christlichen  Schulen  mit  der  israelitischen  in  Endingen,  sowie 
der  reformirten  und  katholischen  Schulen  in  Birmenstorf,  Gebenstorf  und 
Würenlos,  Bezirk  Baden,  ist  im  Gange.    (Aargau.) 

8.  Handarbeiten  der  Mädchen. 

Im  Berichtsjahr  ist  im  Kanton  Zürich  unterm  7.  März  ein 
Lehrplau  für  die  Arbeitsschulen  erlassen  worden '),  die  Erziehungs- 
direktion des  Kantons  Bas  eil  and  sodann  hat  am  26.  Juli  1894 
eine  Ergänzung  zum  Lehrplan  der  Arbeitsschulen  erlassen  2)  und 
gleichzeitig  den  untern  Schulbehörden  mitgeteilt,  dass  gemäss  dem 
Wortlaut  der  Vcifassung  (ij  52  al.  2)  der  Staat  in  Zukunft  die 

')  Beilage  I,  pag.  74—76.  —  *)  Beilage  I,  pag.  77. 


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Das  ünterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


125 


Kosten  der  Vikariate  für  kranke  Arbeitslehrerinnen  übernehme.  — 
Die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Solothurn  hat  vom  20.  Au- 
gnst  bis  15.  September  1894:  einen  Arbeitslehrerinnenkurs  A'eran- 
staltet,  und  hiebei  auch  bereits  im  Amte  stehende,  aber  noch  un- 
patentirte  Arbeitslehrerinnen  verpflichtet,  den  Kurs  mitzumachen. 
Wie  in  frähem  Jahren  geben  wir  auch  diesmal  wieder  eine 
Zusammenstellung  des  statistischen  Materials,  wie  es  sich  aus  den 
Geschäftsberichten  der  kantonalen  Erziehungsbehörden  zusammen- 
tragen Hess: 

"  ToUl 

46870 


Kantone 

Schulen 

Schüler- 
innen 

Lehrer- 
innen 

Abneuzen 
entachuld.  nnent^'li 

Zürich     .     .     . 

349 

15214 

398 

44024 

2846 

Bern  .... 

1992 

49449 

1536 

— 

— 

Lnzern    .    .    . 

204 

8151 

183 

11300 

3847 

üri     .... 

15 

6.50 

15 

— 

__ 

Schwyz    .     .    . 

142 

— 

142 

— 

— 

Nidwaiden   .    . 

26 

727 

26 

- 

Glaros    .    .     . 

28 

2012 

66 

3601 

976 

Zng    .     .     .    . 

16 

1551 

30 

— 

— 

Freibnrg      .    . 

145 

— 

126 

— 

Solothurn    .     . 

249 

6380 

249 

12359 

7501 

Baselstadt  .     . 

139 

3158 

139 



— 

Baselland    .    . 

128 

3787 

123 

— 

Schaffhanaen   . 

36 

2503 

65 

— 

— 

Appenzell  A.-Rh. 

20 

3728 

31 

— 

— 

St.  Gallen    .     . 

— 

13429 

237 

18599 

4;U8 

Granbänden 

204 

5714 

2515 

— 

— 

Aargan    .     .    . 

302 

12289 

276 

— 

— 

Thoi^an .    .    . 



6076 

— 

15719 

3962 

Neuenbürg  .    . 

271 

8374 

— 

— 

— 

15147 


4577 


19860 


6905 
22947 


19681 


Xidtcalden.  Von  den  26  Arbeitslehrerinnen  sind  22  I^ehrsehwestem  und  4  welt- 
lichen Standes. 

Glarus.  Inklnsive  554  Schülerinnen  der  Repetirsohnle  mit  478  entschuldigten 
und  320  nnentscholdigten  Absenzen.  Von  den  66  Lehrerinnen  wirken  32 
an  der  Arbeitsschule  rar  Repetirschttler. 

Zug.   Es  wurden  7169  Arbeiten  geliefert. 

Luxem.    Von  den  183  Arbeitslehrerinnen  sind  37  zugleich  Primarlehrerinnen. 

Aargau.    Es  wurden  140104  Arbeiten  geliefert. 

GraubBnden.    Beiträge  des  Kantons  an  die  204  Arbeitsschulen  Fr.  2455. 

Im  Berichtsjahre  sind  folgende  Arbeitslehrerinnenkurse 
abgehalten  worden: 

Kanton 
Zarich 


Bern 


Solothurn 
Aargan   . 


Knnturt           | 

Djiuer 

Teilnelimerinnen 

Wochen 

patentirt 

Zürich ') 

3 

8                   7 

20 

30                 30 

Bern 

8 

.51                 49 

Herzogenbnchsee 

8 

48                   ? 

Solothurn '-) 

4 

40                  39 

,, 

•^) 

9                   9 

Baden 

22 

22                 22 

Rheinfelden 

22 

18                 17 

Zurzach 

22 

15                 15 

Mariaberg 

3 

35                 35 

Samaden 

— 

23                 20 

8t.  Gallen    .... 

Granbfinden     .    .    . 

Zürich.  An  9  Teilnehmerinnen  wnrd.  Stipendien  im  Betrage  v.  Fr.  1290  verabreicht. 
')  Instraktionsknr«  fiir  uniuttentlrte  stadtziireherisohe  .\rbeitslehrerinnen  (8. -ä7.  Ok- 
tober). —  >)  Bildnngskurs.  —  ■)  Wieclerb(ilun|;8kurg. 


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126  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Das  Zeugnis,  das  von  seite  der  Behörden  den  Arbeitslehrerinnen 
erteilt  wird,  ist  durchwegs  ein  günstiges.    So  meldet  Zürich: 

Die  Arbeitslehrerinnen  bekunden  fast  alle  anerkennenswerten  Pflicht- 
eifer. Von  den  425  Arbeitslehrerinnen  sind  noch  ttber  ^U  (127)  nnpatentirt. 
Wenn  anch  diese  letztern  an  Leistnni^en  nicht  immer  hinter  den  patentirten 
zuriickstehen,  so  erscheint  es  doch  als  sehr  wünschenswert,  dass  nnr  patentirte 
Lehrerinnen  gewählt  werden.  Für  die  Anfnahmsprüfungen  sollten  die  An- 
forderungen bezüglich  allgemeiner  Bildung  und  Vorbildung  in  den  weiblichen 
Arbeiten  etwas  gesteigert  werden,  damit  die  ohnehin  kurz  bemessene  Zeit 
fast  ausschliesslich  zur  beruflichen  HeranbUdang  ausgenützt  werden  kann. 

Aargau  sagt:  Flem  und  Pflichttreue  der  Lehrerinnen  werden 
von  den  Oberlelirerinnen  allseitig  anerkannt.  Im  besondern  führen 
wir  noch  Stellen  aus  einzelnen  recht  günstig  lautenden  Berichten 
an.    Der  Bericht  von  Bremgarten  sagt: 

„Bei  der  beschränkten  Schulzeit  und  den  manch  andern,  Jahr  um  Jahr 
sich  einstellenden  Hindernissen  haben  die  Lehrerinnen  mit  guten  und  sehr 
g^ten  Schulen  (der  Bezirk  Bremgarten  zählt  deren  8  nnd  15)  ihre  ganze 
Kraft  einzusetzen,  um  die  Schulen  auf  der  Höhe  zu  erhalten."    (Aargan.) 

9.  Arbeitsunterricht  (Handfertigkeitsunterricht) 
der  Knaben. 

Im  Berichtsjahre  ist  der  10.  schweizerische  Lehrerbildangskurs 
für  Knabenhandarbeit  in  Lausanne  vom  15.  Juli  bis  12.  August 
abgehalten  worden.  An  denselben  i.*<t  vom  Bund  ein  ausserordent- 
licher Bundesbeiti-ag  von  Fr.  2000  bemlligt  worden,  der  zur  Deckung 
des  Defizits  unter  der  Bedingung  bestimmt  wurde,  dass  der  schwei- 
zerische Verein  zur  Fördei'ung  des  Handarbeitsunterrichtes  fär 
Knaben  die  Frage  der  Reorganisation  der  Lehrerkurse  und  der 
Beteiligung  des  Bundes  seiner  Prüfung  unterziehe  (7.  Dezember). 

In  der  Jahresversammlung  der  schweizerischen  gemeinnützigen 
Gesellschaft  vom  11.  September  1893  in  Lugano  wurde  im  An- 
schluss  an  einen  Vortrag  des  Herrn  Bontempi,  Sekretär  der  Er- 
ziehungsdirektion des  Kantons  Tessin,  beschlossen :  „Die  schwei- 
zerische gemeinnützige  Gesellschaft  unterstützt  die  bisherigen  Be- 
strebungen zur  Einführung  des  Handfertigkeitsunterrichts  in  den 
schweizerischen  Volksschulen.  Sie  beauftragt  ihre  Erziehungs- 
kommission, sich  mit  der  Angelegenheit  zu  befassen,  indem  sie  das 
von  der  Fortbildungsscliulkommission  begonnene  Werk  weiterfuhrt 
und  sich  eventuell  mit  dem  Vorstand  des  schweizerischen  Vereins 
zur  Verbreitung  des  Handarbeitsunterrichts  ins  Einvernehmen  setzt." 

Die  Bildungskommission  hat  ihren  Auftrag  ausgeführt  und  in 
Verfolgung  desselben  folgende  Thesen  formulirt: 

1.  Der  Anklang,  den  der  Enabenarbeitsunterricht  insbesondere  in  den  Städten 
auch  der  Schweiz  findet,  deatet  auf  gewisse  Mängel  im  bisherigen  Bildungs- 
gange eines  Teils  unserer  schulpflichtigen  Jugend. 

Worin  bestehen  diese  Mängel  und  inwiefern  ist  eventuell  der  Hand- 
arbeitsunterricht ein  geeignetes  Mittel,  denselben  abzuhelfen? 

2.  Erscheint  dabei  vom  pädagogischen  Gesichtspunkt  ans  dessen  Einordnung 
als  eines  allgemein  bildenden  und  erzieherischen  Faktors  in  die  Unterrichts- 
fächer der  Volksschule  wünschenswert,  oder  aber 


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r 


Das  rnterrichtswesen  in  den  Kantonen.  127 

3.  Ist  die  Handfertigkeit  mehr  in  freier  Weise  neben  der  Schule  nach  Art 
der  mancherorts  bestehenden  Knabenarbeitsschnlen  zweckentsprechend 
anszubilden  und  allfällig  zn  veiallgemeinom? 

+.  In  welcher  Weise  nnd  unter  welchen  Torbehalten  (speziell  weibliche 
Handarbeiten  etc.)  sind  die  bezüglichen  Ziele  zu  verfolgen  und  welche 
Anforderungen  betreffend  Lehrer,  Schttlerzahl,  Räumlichkeit,  gesundheit- 
lichen nnd  beruflichen  AVert  der  einzelnen  Beschäftignngsmittel  etu. 
machen  sich  dabei  geltend  V 

5.  Von  welcher  Schulstufc  an  hat  die  Einftthmng  in  die  manuellen  Fertig- 
keiten zu  beginnen  'i 

6.  Wie  stellen  sich  bezüglich  der  neuen  Disziplin  die  Bedürfhisse  von  Stadt 
nnd  Land? 

Diese  Grundsätze  wurden  in  zwei  Konferenzen  durch  die  be- 
teiligten Kreise  beraten. 

Im  Zusammenhang  mit  vorstehendem  mag  hier  erwähnt  werden, 
dass  die  Bildungskommission  der  schweizerischen  gemeinnützigen 
Gesellschaft  die  Bewilligung  einer  Bundessubvention  zu  Gunsten 
einer  Preisausschreibung  nachsuchte,  deren  Thema  lautete :  „Wie  ist 
der  Handarbeitsunterricht  llir  beide  Geschlechter  auf  der  Elemen- 
tarstnfe  (1. — 3.  Schuljahr)  als  allgemein  bildender  und  erziehe- 
rischer Faktor  in  die  Volksschule  einzuführen  und  in  stofflicher 
imd  methodischer  Hinsicht  zu  gestalten?"  Das  eidg.  Industrie- 
departement lehnte  dieses  Begehren  ab,  indem  aus  diesem  Wort- 
laut ohne  weiteres  hervorgehe,  dass  es  sich  um  eine  Frage  handle, 
die  in  das  Gebiet  der  Volksschule,  keineswegs  in  dasjenige  des 
Bundesbeschlusses  vom  27.  Juni  1884  falle;  letzterer  schliesse 
aber  in  Art.  1,  Abs.  2,  jede  Subventionirung  des  Bundes  zu  Zwecken 
der  .allgemeinen  Bildung"  ausdrücklich  aus,  und  das  Departement 
habe  sich  an  diese  Direktive  allein  zu  halten,  indem  ihm  andere 
Kredite,  welche  das  Gesuch  zu  berücksichtigen  erlauben  würden, 
nicht  zu  Gebote  stehen;  ausserdem  zwinge  die  finanzielle  Lage 
des  Bundes  gegenwärtig  zu  grosser  Zurückhaltung  (15.  Mai). 

Über  den  Stand  des  Handarbeitsuntenichtes  in  der  Schweiz 
orientirt  die  im  Auftrage  der  Bildungskommission  der  schweize- 
rischen gemeinnützigen  Gesellschaft  durch  das  Archivbnreau  des 
Pestalozzianums  herausgegebene  Schrift:  „Der  Handarbeits- 
unterricht für  Knaben  in  der  Schweiz",  Stand  im  Früh- 
jahr 18931).  Wir  entnehmen  derselben  die  folgenden  Angaben: 
Der  Handarbeitsunterricht  ist  gesetzlich  geregelt  in  den  west- 
schweizerischen Kantonen  Genf,  Waadt.  Neuenburg.  Nach  dem 
genferis eben  Unterrichtsgesetz  vom  5.  Juni  1886  hat  der  Lehr- 
plan auch  die  „travaux  manuels"  zu  umfassen;  „aber  sie  werden 
ins  Programm  nur  aufgenommen,  soweit  es  (au  für  et  ä,  mesure) 
nach  dem  Urteile  des  Staatsrates  möglich  ist".  —  Im  Primarschul- 
gesetz des  Kantons  Waadt  vom  9.  Mai  1889  sind  die  travaux 
manuels  unter  die  „obligatorischen  Untorrichtsgegenstände"  der 
Primarschule  eingereiht  (Art.  15).  Die  allgemeine  praktische  Durch- 
fflhrung  steht  zur  Stunde  noch  aus.  —  Im  Kanton  Neuenburg 

')  Siehe  Zeitschrift  für  Schweiz.  Statistik  1894,  4.  Heft. 


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128  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweb:. 

wrd,  nach  dem  Schulgesetz  vom  27.  April  1889  (Art.  37)  —  unter 
Zusicherung  einer  staatlichen  Unterstützung  —  die  Einführung  dieses 
Unterrichts  den  Schulkommissionen  fi-eigestellt.  Er  soll  in  mindestens 
zwei  wöchentlichen  Stunden  die  Fortsetzung  der  Kindergarten- 
boschäftigungen  bilden  und  sich  nach  dem  „Reglement  gen6ral  pour 
les  ecoles  primaires"  vom  20.  Dezember  1889,  Art.  111  und  112  auf 
Papparbeiten,  Modelliren,  Holz-  und  Modellarbeiten,  etc.  erstrecken. 
Der  Unterricht  muss  unentgeltlich  und  fakultativ  sein.  An  den 
Lehrerseminarien  dieser  Kantone  wird  der  Handarbeitsunterricht 
von  Staatswegen  gepflegt.  Die  Reihe  dieser  Kantone  ist  im  Jahre 
1894  durch  den  Kanton  Bern  erweitert  worden.  Sein  Gesetz  über 
den  Primaruntcrricht  vom  6.  Mai  1894  setzt  folgendes  fest :  In  §  25, 
Ziff.  7 :  Durch  Beschluss  der  Gemeinde  kann  für  die  Mädchen  das 
Turnen,  für  die  Knaben  der  Handfertigkeitsunterricht  obli- 
gatorisch eingeführt  werden  und  §  27  fügt  bei:  „Wenn  an 
einer  Schule  der  Handfertigkeitsunterricht  obligatorisch 
eingeführt  (§  25,  Ziffer  7)  und  dafür  von  der  Gemeinde 
eine  besondere  Besoldung  ausgesetzt  wird,  so  leistet  der 
Staat  hieran  einen  Beitrag  von  Fr.  60—100."  —  Im  Kanton 
Basel  Stadt  kann  man  geradezu  von  einer  staatlichen  Knaben- 
arbeitsschule sprechen,  nämlich  insofern,  als  für  den  Hauptteil 
ihrer  Uuterhaltskosten  der  Staat  aufkommt.  —  Der  Kanton  Thurgau 
behandelt  diese  Schulen  ähnlich  wie  die  freiwilligen  Fortbildungs- 
schulen, d.  h.  er  übernimmt  von  Fall  zu  Fall  die  Besoldung  der 
Lehrer  nach  einem  einheitlichen  Satze  (Fr.  1.  50  per  Stunde). 

Unter  den  grössern  Städten  hat  einzig  Zürich  von  Gemeinde 
wegen  einen  umfassenden  Handarbeitsunterricht  für  seine  Primar- 
und Sekundarschüler  eingerichtet;  in  Genf  sorgen  Staat  und  Ge- 
meinde, in  Basel  Staat  und  Verein,  den  eigentümlichen  Verhält- 
nissen der  beiden  Städte  gemäss,  für  den  Arbeitsnnterricht. 

Die  statistischen  Ergebnisse  über  den  Handarbeitsunterricht 
lassen  sich  an  Hand  der  oben  zitirten  Broschüre  folgendermassen 
zusammenfassen : 

Die  vorwiegend  landwirtschaftlichen  Kantone  Luzem,  Uri. 
Schwyz,  Ob-  und  Nidwaiden,  Zug,  Baselland,  Appenzell  I.-Rh., 
Tessin,  Wallis  besitzen  keine  Handarbeitsschulen.  Allen  voran 
stehen  die  Städtekantone  Basel  und  Genf.  Im  femern  sind  noch 
besonders  anzuführen  Zürich  mit  6  Schulen,  St.  Gallen  und  Bern 
je  mit  5,  Thurgau  und  Neuenburg  je  mit  4  Schulen.  —  Von  den 
im  Jahre  1893  bestehenden  78  schweizerischen  Schulen  oder  Kursen 
(die  nach  Abzug  von  6  Lehramtsschulen  verbleiben)  beschäftigt 
sich  nicht  ganz  die  Hälfte  (37)  mit  nur  einerlei  „Handwerk" :  Pa- 
pier- und  Pappai'beit  23,  Schreinerei  13,  Schnitzerei  1.  Die  An- 
stalten mit  drei-  oder  gar  viererlei  Arbeit  machen  noch  nicht  i/g 
jener  Gesamtzahl  aus. 

Die  Gesamtzahl  der  Handarbeiter  (ohne  Lehramtsschüler)  ist 
()529;   rechnet  man  dazu  diejenigen  (kaum  viel  mehr  als   100), 


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Das  Unterrichts  wegen  in  den  Kantonen.  129 

welche  der  Statistik  entgangen  sind,  ferner  die  von  vorneherein 
ausgeschlosseaen  Pfleglinge  der  Knabenhorte  (deren  Zahl  mit  600 
hoch  genug  geschätzt  sein  dürfte),  so  ergibt  sich,  dass  die  Werk- 
stätten fttr  Angehörige  der  öffentlichen  (Staats-  und  Gemeinde-) 
Primär-  and  Sekundärschulen  im  Frühjahr  1893  rund  7200  Arbeiter 
zählten.  Das  sind  von  sämtlichen  schweizerischen  Primär-  und 
Sekandarschülern  nicht  mehr  als  3% —  und  nur  1,70/0,  wenn  die 
Genfer  nicht  mitgerechnet  werden,  wenn  man  sich  also  auf  etwa 
4200  beschränkt.  „Ziehen  wir  freilich  nur  diejenigen  Knaben  in 
Betracht,  welche  unter  den  Handaibeittreibenden  die  grosse  Mehr- 
zahl bilden,  nämlich  die  Elf-  bis  Fünfzehnjährigen,  so  mögen  jene 
4200  ungefähr  50/0  darstellen." 

Die  Frage  des  Handarbeitsuntemchtes  marschirt  in  vielen 
Kantonen  nicht  in  dem  von  den  Förderern  desselben  gewünschten 
Masse;  so  sagt  der  Geschäftsbericht  der  Erziehungsdirektion  des 
Kantons  Graubünden  pro  1894: 

Die  Bemflhnn^en  des  Kantons,  Lehrer  der  Primarschulen  fttr  den  Unter- 
richt in  Handarbeiten  für  Knaben  ansznbildeu  nnd  dadurch  die  Einführung 
dieses  Unterrichtszweiges  in  den  Primarschulen  zu  fördern,  haben  bisher 
geringen  Erfolg  gehabt.  Mit  staatlicher  Subvention  wurden  bis  zum  Jahre 
1892  8  Lehrer  ausgebildet;  im  Jahre  1893  gingen  ans  dem  Kurse  in  Chor 
33  bündnerische  Lehrer  hervor;  im  Jahre  1894  haben  5  Lehrer  Stipendien 
erbalten.  Von  dieser  stattlichen  Zahl  haben  nnseres  Wissens  nur  fünf  Unter- 
richt erteilt,  zwei  in  Chur,  zwei  in  Sent  nnd  einer  in  Hinterrhein.  Wenn 
auch  die  Einführung  dieses  Unterrichtszweiges  zumal  in  kleineren  Gemeinden 
mit  bedeutenden  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  so  müssen  wir  doch  zu  einem 
Teile  den  Lehrern  an  diesem  Misserfolge  die  Schuld  geben.  Wenn  sich  jeder 
Handarbeitslehrer  in  geiner  Gemeinde  für  Einführung  des  betreffenden  Unter- 
richtes bemühen  würde,  so  würde  sicherlich  mancher  Schnlrat  wenigstens 
einen  Versnch  machen.  Der  Gemeinde  Sent  hat  der  Kleine  Hat,  auf  spezielles 
Gesuch  hin,  an  die  Handarbeitsschule  ans  dem  Gewerbekredit  einen  Beitrag 
von  Fr.  20  bewilligt. 

Der  Geschäftsbericht  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons 
Bern  lässt  sich  über  diesen  Unterrichtszweig  folgendermassen  ver- 
nehmen : 

Derselbe  ist  in  sämtlichen  Primär-  und  Sekundärschulen  der  Stadt  Bern, 
sowie  noch  in  einigen  andern  Ortschaften  eingeführt,  doch  sind  wir  ohne 
genauen  Bericht  darüber;  dies  dürfte  anders  werden,  wenn  einmal  der  im 
neuen  Schulgesetze  vorgesehene  Staatsbeitrag  an  diesen  Unterricht  ausge- 
richtet wird.  An  Lehrern  für  diesen  nützlichen  Unterrichtszweig  wird  es  in 
nnserm  Kanton  nicht  fehlen;  an  einer  Beihe  von  Handfertigkeitskursen  be- 
teiligte sich  eine  grosse  Zahl  bernischer  Lehrer;  seit  längeren  Jahren  wer- 
den die  Seminaristen  in  Hofwyl  für  diesen  Unterricht  ausgebildet  und  nun 
auch  in  Pruntrut.  Die  erstere  Anstalt  erhält  seit  einigen  Jahren  einen 
Bundesbeitrag  von  Pr.  400  an  die  Kosten  des  Handfertigkeitsunterrichtes; 
Pruntrut  im  letzten  Jahre  nun  auch  einen  solchen  von  Pr.  350.  An  dem  im 
Sommer  1893  in  Chur  abgehaltenen  Bildungsknrs  für  Lehrer  des  genannten 
Faches  beteiligten  sich  3  bernische  Lehrer  und  erhielten  kantonale  und  eid- 
genössische Beiträge. 

So  sehr  dem  Handarbeitsuntemcht  die  innere  Berechtigung 
nnd  Begründung  nicht  abzusprechen  ist,  so  sicher  ist,  dass  er, 
bevor  er  als  vollwertiges  Glied  in  den  Lehrplänen  der  Volksschulen 


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180  Jahrbuch  des  Uiiterrichtsn'eseu«  in  der  Schweiz. 

in  den  Kantonen  allgemeine  Anerkennung  finden  wiid,  noch  eine 
Wandlung  durchmachen  und  sich  von  viel  uniitzem  Beiwerk  be- 
freien muss.  Dass  dies  geschehe,  ist  im  Interesse  dieses  nütz- 
lichen Faches  zu  hoffen.  Übrigens  arbeitet  eine  ganze  Reihe  von 
Lehrern  in  dem  angedeuteten  Sinne  und  es  ist  zu  erwarten,  das.s 
ihre  Bemühungen  von  Erfolg  gekrönt  werden. 

II.  Fortbildungsschulen,  Rekrutenkurse. 

Im  Gesetz  über  den  Primarunterricht  im  Kanton  Bern  vom 
6.  Mai  1894  ist  die  Fortbildungsschule  in  den  §§  76—83  behandelt. 
Danach  steht  es  jeder  Gemeinde  frei,  die  nötige  Anzahl  von  Fort- 
bildungsschulen zu  errichten. 

Wenn  eine  Gemeinde  die  Errichtung  einer  Fortbildnngaschule  beschlossen 
hat,  so  ist  dieselbe  für  alle  innerhalb  dieser  Gemeinde  wohnenden  Jflnglinge, 
welche  in  dem  von  der  Gemeinde  bestimmten  Alter  stehen,  obligatorisch, 
insofern  sie  zn  dieser  Zeit  nicht  eine  höhere  Lehranstalt  oder  eine  gewerb- 
liche Fortbildangsschnle  besuchen.  (§  80.) 

Durch  ein  Reglement  betreffend  die  Fortbildungsschulen  für  Jüng- 
linge vom  14.  November  1894 1)  werden  die  allgemeinen  Grund- 
sätze und  Minimalforderungen  für  die  Einrichtung  dieser  Schulen 
festgestellt.  Dieses  Institut  ist  für  Schüler  bestimmt,  welche  das 
schulpflichtige  Alter  hinter  sich  haben,  aber  noch  nicht  militär- 
pflichtig sind.  Die  Schulzeit  hat  mindestens  zwei  Jahre  zu  min- 
destens 60  Stunden  zu  dauein.  Der  Unterricht  soll  womöglich 
auf  die  Tagesstunden  verlegt  werden.  Der  Staat  übernimmt  mit 
der  Genehmigung  der  gegründeten  Schulen  auch  die  Verpflichtung 
zur  Ausrichtung  eines  Staatsbeitrages.  In  gleicher  Weise  sind  von 
Gemeinden  organisirte  Mädchenfortbildungsschiilen  zu  berücksichtigen. 
Der  Kanton  A  arg  an  hat  ein  Gesetz  betreffend  die  Einführung 
der  obligatorischen  Bürgerechule  unterm  28.  November  1894  an- 
genommen. 2)  Demselben  sind  in  rascher  Folge  die  Vollziehungs- 
verordnung vom  11.  Juli  1895  8),  die  Disziplinarordnung  vom 
6.  August  1895*)  und  der  Lehrplan  für  die  Bürgerschule  vom 
6.  August  1895*)  gefolgt.  —  Jede  Schulgemeinde  ist  verpflichtet, 
eine  Bürgerschule  mit  vier  wöchentlichen  Stunden  zu  errichten. 
Der  Staat  leistet  nach  Massgabe  von  Art.  65  der  Verfassung 
Beiträge  von  20 — 50%  der  dem  Lehrer  für  Führung  der  Fort- 
bildungsschule auszurichtenden  Besoldung,  die  mindestens  Fr.  100 
betragen  soll. 

In  einem  Zirkular  an  die  Schulkommissionen  ladet  das  Er- 
ziehungsdepartement des  Kantons  Waadt  ein,  für  die  Vorbereitung 


1)  Beilage  I,  pag.  87  u.  88. 

-)  Beilage  I,  pag.  82  u.  83. 

8)  Beilage  I,  pag.  83  u.  84. 

*)  Beilage  I,  pag.  84  u.  85. 

^)  Beilage  I,  pag.  85—87. 


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Das  Unterricbtswesen  in  den  Kantonen. 


131 


tler  künftigen  Rekniten  die  „Cours  du  soir"  an  Hand  zu  nehmen  i), 
ebenso  fordert  die  Erziehungsdirektion  von  Baselland  in  einem 
Kreisschreiben  vom  12.  Oktober  1894  2)  die  Schulpflegen  zur  Or- 
ganisation der  obligatorischen  Fortbildungsschulkurse  auf  mit 
Hinweis  auf  die  für  den  Kanton  Baselland  wenig  zufriedenstellenden 
Ergebnisse  der  Rekruten  prüf  ungen.  In  demselben  Sinne  hat  auch 
das  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Baselstadt  unterm 
8.  Oktober  18948)  ^m  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  dass  für 
das  Wintersemester  1894/95  wieder  Fortbildungskurse  eingerichtet 
werden,  „um  der  männlichen  Jugend  Gelegenheit  zu  geben,  die  in 
der  Schule  erworbenen  Kenntnisse  aufzufrischen  und  zu  entwickeln, 
und  sie  zu  befähigen,  die  eidgenössische  Rekiutenprüfung  mit  Ehren 
2U  bestehen".  Auch  die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Zug  hat 
durch  Kreisschreiben  vom  27.  Oktober  1894  dem  gleichen  Gedanken 
Ausdruck  verliehen*).  Tessin  hat  ein  neue  Zeichenschule  (scuola  di 
disegno)  in  Biasca  gegründet  *). 

Über  die  Bürgerschule,  die  nun  zur  obligatorischen  Institution 
im  Kanton  Aargau  geworden,  entnehmen  wir  dem  Jahresbericht 
der  Erziehungsdirektion,  dass  bereits  unter  dem  Fakultativum  158 
Gemeinden,  d.  h.  etwas  über  die  Hälfte,  sie  infolge  einer  Ver- 
fassnngsbestimmung  obligatorisch  eingeführt  haben. 

Mit  Befriedigung  wird  gemeldet,  dass  an  der  Mehrzahl  der 
Schulen  der  Unterricht  an  je  einem  Vor-  oder  Nachmittag,  also 
zvLT  Tageszeit,  und  nicht  in  den  Abendstunden  von  4 — 7  Uhr,  wie 
es  zulässig  wäre,  erteilt  worden  ist.  Doch  darf  nicht  verhehlt 
werden,  dass  in  nahezu  30  Schulen  der  Unterricht  trotz  regierungs- 
rätlicher  Verordnung  ganz  oder  zum  Teil  auf  die  Zeit  nach  7  Uhr 
abends  verlegt  und  bis  10  Uhr  nachts  ausgedehnt  worden  ist. 

An  Sonntagen  wird  nur  an  wenigen  Orten  noch  Unterricht 
erteilt.  Die  Verlegung  auf  den  Tag  spricht  dafür,  dass  die  Be- 
völkerung wie  die  Schulpflegen  und  die  Schüler  sich  mit  der  bürger- 
lichen Fortbildungsschule  mehr  befreundet  haben  und  derselben 
nicht  mehr  so  schroff  gegenüberstehen,  wie  früher. 

Im  Schuljahre  1893/94  bestanden  laut  den  ans  Erziehungs- 
departement St.  Gallen  gelangten  Berichten  178  dem  Regulativ 
vom  2.  Dezember  1890  entsprechende  allgemeine  Fortbildungs-  und 
Handfertigkeitsschulen  nebst  Schulgärten,  7  mehr  als  im  Vorjahre, 
28  neue  gegenüber  21  anderen,  die  im  Berichtsjahr  nicht  mehr 
geführt  wurden. 

Obligatorisch  für  Jünglinge  bestimmter  Jahrgänge  war  der 
Besuch  bereits  an  19  Orten,  nämlich  in  Rheineck,  St.  Margrethen, 
Bemeck.  Eichberg,  Oberriet,   Eichenwies,   Montlingen,   Kriesern, 

')  Beilage  I,  pag.  95  n.  96. 

*)  Beilage  I,  pag.  95. 

3)  Beilage  I,  pag.  96. 

*)  Beilage  I,  pag.  96  u.  97. 

*)  Beilage  I,  pag.  97. 


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132  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

Gams,  Buchs,  Wai-tau,  Sargans,  Wangs,  Eufi,  Wildhaus,  Ebnat,  Mo- 
gelsberg,  Bichwil  und  Flawil.  Es  wurden  in  diesen  Schulen  bis  zum 
Schlüsse  des  Kurses  482  Jünglinge  von  67  Lehrern  unterrichtet. 

Der  Fortbildung  in  weiblichen  Handarbeiten  dienten  43  Schulen, 
welche  von  53  Arbeitslehrerinnen  geführt  wurden  und  752  Schfi- 
lerinuen  zählten.  Ein  Drittel  der  letzteren  gehören  dem  Bezirke 
Werdenberg  an,  während  in  den  Bezirken  St.  Gallen,  Tablat,  Ror- 
schach,  Gaster  und  Gossau  Schulen  dieser  Art  nicht  bestanden. 

Unter  die  Fortbildungsschulen  dürfen  auch  die  i?«/>eftVschulen 
des  Kantons  Graubünden  eingei-eiht  werden.  Sie  sind  gewisser- 
massen  eine  Ergänzung  des  Volksschulwesens.  Einem  Berichte  über 
diese  Institution  entnehmen  wir  folgendes: 

Trotz  der  weitgehendsten  Untersttttznng  dnrch  den  Kanton,  wollen  die 
Bepetirschulen  nicht  recht  Fnss  fassen.  Der  kantonale  Beitrag  variirt  zwischen 
Fr.  80  und  Fr.  100  und  ist  bei  den  bescheidenen  Ansprüchen  unserer  Lehrer 
in  den  meisten  Fällen  gerade  ausreichend,  um  den  Unterricht  zu  bezahlen; 
die  Gemeinden  haben  nur  das  Schullokal  und  die  Beleuchtung  zu  liefern; 
und  trotzdem  will's  nicht  vorwärts  gehen.  Die  Zahl  der  Repetirschulen  ist 
zwar  nach  und  nach  auf  40  angewachsen;  im  vorhergehenden  Jahre  waren 
es  ihrer  sogar  41.  Aber  es  sind  nur  wenige  Gemeinden  darunter,  die  eine 
ständige  Bepetirschule  besitzen;  in  den  andern  Gemeinden  herrscht  ein 
immer  wiederkehrender  Wechsel.  Von  Jahr  zu  Jahr  entstehen  in  mehreren 
Gemeinden  neue  Repetirschulen;  allein  in  ebenso  vielen  Gemeinden  gehen 
die  bestehenden  wieder  ein. 

Angesichts  solcher  Umstände  ist  es  begreiflich,  dass  immer  wieder  neue 
Vorschläge  über  die  Organisation  der  Bepetirschulen  auftauchen.  Namentlich 
ist  das  Obligatorium  ein  vielumstrittener  Punkt.  Neuerdings  hat  der  bflnd- 
nerische  Lehrerverein  beschlossen,  bei  den  zuständigen  Behörden  um  Be- 
willigung kantonaler  Beiträge  nicht  nur  an  die  obligatorischen,  sondern  auch 
an  die  freiwilligen  Abendschulen  zu  petitioniren. 

Im  Laufe  des  Schuljahres  1893/94  hat  Herr  Lehrer  .J.  Steiner 
in  Winterthnr  seine  ausserordentliche  Inspektion  der  Fortbildungs- 
schulen des  Kantons  Zürich  beendet  und  einen  äusserst  wert- 
vollen Bericht  darüber  erstattet. 

Aus  den  Geschäftsberichten  der  kantonalen  Erziehungsbehörden 
konnten  folgende  statistische  Übersichten  verarbeitet  werden: 

a.  Obligatorische  Fortbildungsschulen. 

Kantone  Schulen  Schüler  I^hrer 

Luzern 74  1742  98 

Obwalden 8  361  8 

Freiburg 260  3298  260 

Solothum 193  2193  238 

Baselstadt      ....               2  46  3 

Baselland 69  1223  118 

Schaff  hausen .    ...              30  263  30 

Appenzell  A.-Rh.    .    .              19  984  74 

St.  Gallen 19  482  19 

Aargan 169  3004  235 

Thnrgau 143  2564  247 

Neuenburg     ....              63 '  972  63 

llmrgau  inklusive  20  freiwillige  Schüler. 

Solothum.    Im  ganzen  wurden  16582  Unterrichtsstunden  ertoUt;  auf  den  Sonntag 
fallen  1166,  auf  vor  7  Uhr  abends  15929  Lehrstunden. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kautonen. 


133 


St.  Gallen.  Der  Fortbildung  in  weiblichen  Handarbeiten  dienten  43  Schulen, 
welche  von  53  Arbeitslehrerinnen  geführt  wurden  und  752  Schülerinnen  zählten. 
Ein  Drittel  der  letzteren  gehören  dem  Bezirke  Werdenberg  an,  während  in 
den  Bezirken  St.  Gallen,  Tablat,  Borschach,  Gastor  und  Gossan  Schulen  dieser 
Art  nicht  bestanden. 

b.  Freiwillige  Fortbildungsschulen. 


Kantone             Schulen 

Schüler 

Schillerinn. 

Total 

Lehrer  I^hrerinn, 

Total 

Zürich     .    . 

.    .      139 

4433 

783 

5216 

356 

33 

389 

Bern  .    .    . 

.    .       28 

1509 

— 

1509 

115 

— 

116 

Luzeni    .    . 

.    .         1 

113 



113 

4 

— 

4 

Uri     .    . 

.     .         2 

65 

— 

65 

2 

— 

2 

Schwyz    . 

.    .         2 

130 

— 

130 

5 

— 

3 

Obwalden 

.    .         1 

65 

. — 

65 

2 



2 

Midwalden 

— 

— 

— 









Glarus     .     . 

'.    '.       34 

948 

126 

1074 

34 

. 

34 

Zug    .     . 

.     .          4 

71 

— 

71 

4 

— 

4 

Freibnrg 

.    .         6 

144 

— 

144 

7 

— 

7 

Solothnm 

.    .        10 

427 



427 

22 



22 

Baselstadt 

.     .          3 

881 

100 

981 

31 

1 

32 

Baselland 

.     .          3 

135 

— 

135 

9 



9 

Schaffhausei 

i   .    .       24 

347 

— 

347 

18 

— 

18 

Appenzell  A 

.-Rh. .       10 

45 

294 

339 

— 

11 

11 

St.  Gallen 

.    .      178 

2341 

848 

3189 

290 

39 

329 

Graubünden 

.    .       17 

257 

195 

452 

26 



26 

Aargau    . 

.    .       12 

754 

— 

754 

40 

— 

40 

Thurgau . 

.    .       42 

797 

275 

1072 

57 

18 

75 

Tessin 

.    .        19 

794 

126 

920 

27 

3 

30 

Waadt     .    . 

.    .         6 

483 

— 

483 

12 

— 

12 

Neuenburg 

.     .          8 

627 

144 

771 

54 

— 

54 

Genf  .    . 

.    .       16 

764 

760 

1524 

39 

13 

52 

Thurgau.    Zahl  der  erteilten  Unterrichtsstunden  9310. 

Appenzell  A.-JBh.  1  freiwillige  Fortbildungsschule  für  Knaben  in  Urnäsch.  Für 
Töchter  sind  die  Fortbildungsschulen  freiwillig.  Hiezu  kommen  noch  10 
gewerbliche  Fortbildungsschulen. 

c.  Wiederholnngskurse  bezw.  Bekrntenkurse. 


Kantone 

Zahl  der  Kurse 

Dauer  in 
Wochen 

Schüler 

I-ehre 

Bern/.    .     . 

370 

40 

5289 

370 

Luzern  o.    . 

— 

30—40 

1423 

— 

Uri  0.      .     . 

;       24 

40  g.  aehr  Ui. 

267 

24 

Schwyz  0.    . 

26 

40 

408 

26 

Obwalden  o. 

8 

60 

131 

8 

Nidwaiden  o. 

10 

48 

103 

10 

Glams     .    . 

— 

18-20  Std. 

280 

— 

Zug  0.     .    . 

14 

80  StiDden 

238 

14 

Freiburg  o. 

154 

20 

120<) 

154 

Solothurn 



80 

817 

— 

Baselland    . 



10 

617 



SchafFhansen 

19 



119 

19 

Appenzell  A.-R 

h. .              - 

40 

213 

— 

Appenzell  I.-R 

h.  .             — 

— 

172 

— 

St.  Gallen    . 

— 

— 

1910 

— 

Granbfinden 

— 

. — 

498 



Aargan    .    . 

— 

— 

1015 

— 

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134 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


n 


Kanton« 

Zahl  der  Korse 

Uauer  in 
Wochen 

Schüler 

IjiiitrT 

Thurgau  .... 

— 

619 

— 

Tessin     .... 

49 

40 

495 

49 

Waadt     .... 



— 

2198 



Wallis     .... 



48 

895 



Neuenbürg  .    .    . 

16 

80 

473 

16 

Genf 

— 

— 

1406 

— 

Total  1893/94. 



— 

20792 



„      1892/93: 

-_^ 

— 

19573 

— 

Differenz:  —  —  +1219  — 

Bern.  Schüler  am  Anfang  des  Kurses  5289,  am  Schlüsse  4109.  Im  ganzen 
wurden  12489  Unterrichtsstunden  erteilt  und  dafür  eine  Entschädigung  an 
die  Lehrer  im  Betrage  Ton  Fr.  8997. 95  verabreicht. 

Wie  sehi"  die  pädagogischen  Rekrutenprflfangen  geeignet  sind, 
den  Ehrgeiz  und  die  Tätigkeit  der  Erziehungsbehörden  in  der 
Veranstaltung  von  Fortbildungskursen  zur  Vorbereitung  auf  jene 
Prüfung  anzuregen,  zeigt  das  Verzeichnis  der  amtlichen  Erlasse, 
sowie  die  auch  in  diesem  Jahre  wieder  konstatirte  erhebliche 
Zunahme  der  SchülerzjJd  in  den  Fortbildungsschulen  und  Rekruten- 
vorkursen. 

Auch  einer  andern  Seite  der  Schultätigkeit  wird  gegenüber 
früher  eine  erheblich  grössere  Aufmerksamkeit  zugewendet,  nämlich 
der  Fortbildung  des  weiblichen  Geschlechtes  in  Koch-  und 
Haushaltungsschnlen  und  -Kursen.  Es  wird  Sache  eines 
nächsten  Jahrbuches  sein,  die  bezüglichen  Bestrebungen  in  einer 
Übersicht  vor  Augen  zu  führen. 

Für  diesmal  seien  nur  kurz  diejenigen  Bestrebungen  erwähnt, 
welche  im  Jahre  1894  aus  dem  Alkoholzehntel  unterstützt  worden  sind. 

Zürich.  An  die  Arbeiterhaushaltnngsschule  Winterthnr  Fr.  8885,  an 
die  Koch-  und  Haushaltnngsknrse  im  Erholnugshause  Flnntem 
Fr.  186,  in  Zürich  IV  Fr.  408,  in  üster  Fr.  588,  in  Dübendorf 
Fr.  672,  in  lUnau  Fr.  552 Fr.    6291 

Bern.  Besoldung  von  Kochkurslehrerinncn  Fr.  3004,  Beiträge  an 
Koch-  und  Hanshaltnngskurse  Fr.  7584 

Freiburg.    Beitrag  an  Kochkurse 

Baselstadt.  Beitrag  an  die  Kommission  für  Koch-  und  Haashaltungs- 
kurse  

Aargau.  8  Koch-  und  Hanshaltnngskurse  in  den  verschiedenen 
Bezirken  veranstaltet  ftlr  Unbemittelte  Fr.  3000,  der  Dienstboten- 
schnle  in  Lenzburg  Fr.  250  und  der  Haushaltnngsschulc  in  Boniswyl 
Fr.  250 

Thurgau.    Beitrag  an  die  Hanshaltungsschule  Nenkirch 


1068(i 
300» 

500O 


350(> 
500 


Total    Fr.  28879 

III.  Sekundärschulen. 

1.  Organisation. 

Im  Kanton  Baselstadt  ist  das  Lehrziel  der  Mädchensckun- 
darschule  neu  umschrieben  worden  i).    Der  Kanton  Thurgau  hat 

')  Beilage  I,  pag.  59. 


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Das  Untemchtäweseu  in  den  Kantonen. 


135 


im  fernern  der  Erziehung  der  Mädchen  in  den  Sekundärschulen 
eine  yermehrte  Aufinerksamkeit  zugewendet  (Zirkular  vom  15.  Nov. 
18941),  und  eine  Reihe  von  Weisungen  mit  Bezug  auf  die  Be- 
handlung der  einzelnen  Fächer  ergehen  lassen,  um  den  besondern 
Anforderungen  der  Mädchenerziehung  im  Rahmen  des  Lehrplans 
besser  gerecht  werden  zu  können.  Der  Lehrplan  für  die  Arbeits- 
schulen des  Kantons  Zürich  hat  auch  f&r  die  Sekundärschulen 
genauere  Vorschriften  gebracht 2).  Die  wöchentliche  Stundenzahl 
während  der  drei  Sekundarschuljahre  beträgt  je  4  Stunden.  In 
allen  drei  Klassen  wird  insbesondere  auch  das  Einzeichnen  der 
wichtigsten  Schnittmuster  und  das  Einschreiben  der  bezüglichen 
Massverhältnisse  verlangt,  ebenso  die  Anfertigung  von  Mustern. 

2.  Schäler  und  Lehrerpersonal. 

Im  Schuljahr  1893/94  besuchten  32,662  Schüler  die  Sekundär- 
schulen. Darunter  waren  18,541  Knaben  und  14,121  Mädchen. 
(1892/93 :  31,752  Schüler,  ^ovon  18,070  Knaben  und  13,682  Mädchen.) 

Über  die  Frequenz  der  einzelnen  Jahreskurse  der  Sekundar- 
sehole  gibt  die  nachfolgende  Übersicht  Auskunft,  soweit  sie  sich 
in  zuverlässiger  Weise  aus  den  Jahresberichten  erstellen  Hess: 


\ 


K--,„„,               I.KI.                 II 

KI. 

DI.  Kl. 

IV.  Kl. 

V.  Kl. 

Schfller 

KAnlonP         u_ 

M.       Kn. 

M. 

Kn.       M. 

Kn.     M. 

Kn.    M. 

Kn.       M.      Tvtal 

Zürich  .    .    1917  1277  1567  1046 

596    336 

—      ._ 

—     _- 

4080  2659  6739 

Lnzem  .    .       ? 

?        V 

? 

9            9 

—      — 

—     .  - 

739    420  1159 

Schwyz.    .          224 

86 

6 

170    146    316 

Zog.    .    .          185 

74 

3 



—      _- 

180      82    262 

BuelsUdt .      582 

661    536 

656 

391    532  213  273 

41    67 

1763  2189  3958 

BawUand  .      209 

34    132 

43 

77        9 

—     

_ 

418      86    .■)04 

lifni(lniriiuli.)      837              722 

472 

233 

—    — 

1534    730  2264 

Thurgan    .      326 

182    266 

134 

151      38 



4    — 

743    358  1101 

Tes.'rin  .    .      251 

141    151 

78 

70      80 

—    — 

—    — 

472    299    771 

Über  die 

Absenzenverhältnisse  an  den 

Sekundärschulen  ist 

nach  den  Jahresberichten  folgendes  zu 

konstatiren : 

Kantone 

Schaler 

Abirnzen 
rutsch.      imrntHch. 

Tot«!  der 
Abftcnzcn 

D 
entsch 

nrchschnitt 
per  Srhttler 
unentHch.    Total 

Zürich    .     .     . 

6739 

85318 

1480 

86798 

12,7 

0.2            12,9 

Ben»  .... 

5875 

205634 

30790 

236424 

35,, 

5,2        40.S 

Tri    ...     . 

62 

226 

10 

236 

3,, 

0.2          3,, 

Schwyz  .    .     . 

316 

2098 

145 

2243 

6.« 

0,i          7„ 

Glaras    .    .     . 

393 

2902 

249 

3151 

7,4 

0,«          8,0 

Zug   ...     . 

262 

1725 

30 

1755 

6,« 

0„          6,7 

Solothnrn    .     . 

679 

6339 

635 

6965 

i>,8 

0.»           10,2 

Basebtadt  .     . 

3952 

78727 

2083 

80810 

19,0 

5,8        25,2 

Schaffhansen  . 

823 

11248 

45 

11293 

13,7 

0„         13.« 

Appenzell  i.-iUi. 

401 

— 

— 

2345 

—          5,g 

St.  GaUen  .     . 

2190 

21860 

445 

22305 

10,0 

0,2           10,2 

lirpi(lairliMk.). 

2264 

? 

? 

22266 

•> 

•i            9.8 

Thargan     .     . 

1101 

11683 

913 

12596 

lÖ,« 

0,s            11,4 

Tessüi   .    .    . 

771 

5768 

1172 

6940 

7,5 

U          9.0 

')»Beilage  I. 

pag.  68  und  64. 

^)  Beilage  I. 

pag.  74— 

76. 

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136  Jahrbuch  des  Unterrichtsvreseus  in  der  Schweiz. 


IV.  Lehrerbildungsanstalten. 

Im  Berichtsjahr  ist  durch  den  Grossen  Rat  des  Kantons 
Graubünden  beschlossen  worden,  die  Konviktverhältnisse  im 
Lehrerseminar  neu  zu  ordnen  i). 

Der  Kantonsrat  des  Kantons  St.  Gallen  hat  die  Vorlage  der 
Regierung  über  Errichtung  eines  vierten  Jahreskurses  am  Seminar 
an  eine  Kommission  gewiesen.  Die  baulichen  Vorrichtungen,  die 
für  den  vierten  Kurs  nötig  sind,  werden  etwa  Fr.  5000  erfordern ; 
die  jährlich  wiederkehrende  Mehi-ausgabe  wird  auf  Fr.  5500  — 
Fr.  2500  für  Erhöhung  der  Lehrergehalte  und  3000  für  Stipendien 
—  berechnet.  Die  Botschaft  der  Regierung,  sagt  in  der  Begrün- 
dung des  Vorschlages  u.  a. :  „Der  vierte  Kurs  am  Lehrerseminar 
wird  von  einem  Jahr  zum  andern  eingeführt  werden  und  dann 
sofort  auch  den  von  ihm  erwarteten  Nutzen  leisten  können.  Dieser 
wird  kein  kleiner  sein.  Nicht  dass  wir  zwar  beabsichtigen,  den 
gegenwärtig  am  Seminar  behandelten  Lehrstoff  seinem  Umfange 
nach  wesentlich  zu  vermehren,  wir  suchen  die  verbesserte  Bildung 
unserer  Primarlehrer  nicht  in  dieser  Richtung,  sondein  vielmehr 
darin,  dass  der  Lehrstoff  ohne  Überhastung  mit  derjenigen  Müsse 
behandelt  werden  könne,  die  für  eine  gründliche  Verarbeitung,  für 
eine  eigentliche  geistige  Besitzesergreifung  desselben  unumgänglich 
notwendig  ist,  dass  dem  Schüler  mehr  Gelegenheit  zur  Selbst- 
betätigung geboten  werde,  worin  wir  ein  erzieherisches  Moment 
von  hervorragender  Bedeutung  erblicken,  und  endlich  auch  schon 
darin,  dass  der  künftige  Lehrer  als  Schüler  ein  Jahr  älter  werde. 
Wir  sind  fest  überzeugt,  dass  wr  dem  Übergange  unserer  Seminar- 
zöglinge in  den  Lehrerstand  mit  weit  mehr  Beruhigung  entgegen- 
sehen dürften,  wenn  wir  dieselben  ein  Jahr  länger  auf  der  Schul- 
bank behalten  und  dabei  nicht  bloss  ihre  wissenschaftliche  und 
pädagogische  Ausbildung  vervollständigen  und  tiefer  begründen 
würden,  sondern  auch  den  f 'harakter  der  jungen  Leute  .sich  mehr 
festigen  Hessen." 

Auch  im  Kanton  Bern  scheint  die  Erweiterung  der  Seminar- 
zeit um  ein  weiteres  Halbjahr,  d.  h.  Ausdehnung  auf  4  Schuljahre 
Wirklichkeit  werden  zu  sollen,  nachdem  nun  das  neue  Primar- 
schulgesetz unter  Dach  und  Fach  gebracht  worden  ist. 

Im  Kanton  Zürich  ist  die  Revision  des  Lehrplans  des  Se- 
minars im  Sinne  einer  Entlastung  der  Schüler  und  im  Interesse 
der  Vertiefung  des  Unterrichts  an  Hand  genommen  worden.  — 
Vom  Beginn  des  Schuljahres  1893/94  an  ist  der  Stoff  für  den 
Gesangunterricht  am  Seminar  in  Küsnacht  in  der  Weise  einge- 
teilt worden,  dass  der  theoretische  Unterricht  mit  der  Vorprüfung 

—  —  -  « 

')  Beilage  I,  pag.  131. 


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Das  üuterrichtBwesen  in  den  Kantonen.  137 

der  III.  Klasse  abgeschlossen  wird  und  die  beiden  wöchentlichen 
Singstunden  der  lY.  Klasse  zu  praktischen  Gesangübungen  ver- 
wendet werden  können. 

Die  Zahl  der  Lehrerbildungsanstalten  ist  dieselbe  geblieben 
wie  im  Vorjahre.    Die  Frequenz  war  folgende: 

«".«.«    Ä-       T.U.        Uhrer    Jf„1.-      T.U,        ..StS....    ^«^ 
1893i94:  1358        938        2226        319        64        383        345        284        629 

1892/93:         1388       933        2321        328       63       391        381        341        722 


Differenz:       —30        +5       —25        —9      +1        —8      —36      —57      —93 

Was  die  Organisation  der  Lehrerseminarien  im  einzelnen  an- 
betrifft, so  kann  auf  die  einleitende  Arbeit  im  Jahrbuch  des  Unter- 
riehtswesens  vom  Jahre  1890,  sowie  auf  die  seither  unter  dem 
Titel  ^Lehrerbildungsanstalten"  im  Jahrbuch  gebrachten  Daten 
über  die  Organisationsverhältnisse  und  die  Bewegung  der  Bevöl- 
kerung in  den  Seminarien  verwiesen  werden. 


V.  Höhere  Töchterschulen. 

Im  Laufe  des  Berichtsjahres  ist  nun  die  Neuorganisation  der 
hohem  Töchterschule  in  Zürich  perfekt  geworden  und  ist  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1894/95  in  Kraft  getreten.  Danach  be- 
steht nun  die  Anstalt  aus  den  Seminarklassen,  den  Handelsklassen 
und  den  Fortbildungsklassen.  Auf  Beginn  des  Wintersemesters 
1894/95  wurde  eine  Fremdenklasse  eingerichtet;  in  dieselbe  wurden 
gemäss  Art.  32  der  Verordnung  über  die  Organisation  der  Anstalt 
Schülerinnen  aus  der  französischen  und  italienischen  Schweiz  auf- 
genommen, welchen  die  zum  Eintritt  in  die  regulären  Abteilungen 
nötige  Kenntnis  der  deutschen  Sprache  noch  mangelte.  Von  den 
Handelsklassen  gelangten  zwei  zur  Ausführung.  Infolge  der  Neu- 
organisation wurde  die  Klasse  der  „Nichtseminaristinnen"  von  den 
Seminarklassen  losgetrennt  und  den  Fortbildungsklassen  zuge- 
wiesen. 

Durch  Bcschluss  der  Direktion  wurden  nun  auch  wieder  Fach- 
prüfiingen  mit  Ausstellung  von  Fachzeugnissen  auch  für  die 
Schälerinnen  des  Instituts  am  Lehrerinnenseminar  Aar  au  einge- 
führt, während  in  den  letzten  Jahren  bloss  die  Seminaristinnen  bei 
der  Wahlfähigkcitsprüfung  individuell  gepriift  würden  und  Zeug- 
nisse erhielten.  „Es  wird  dies  ohne  Zweifel  dazu  beitragen,  dass 
die  Schülerinnen  zu  grösserer  Ausdauer  und  zu  ernsterem  Studium 
veranlasst  werden." 

Die  statistischen  Angaben  können  dies  Jahr  vollständiger 
gegeben  werden,  als  in  frühem  Jahren.  Die  Frequenz  der  höhern 
Töchterschulen  stellte  sich  im  Berichtsjahr  wie  folgt: 


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138  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Schul  ort  ^kuriw"    Klassen    Schttlerinii.    I^elurer    Lehn-rinn.     TobI 

„.,../  HM.  TSihtwichit«  2  2  46  8  1  9 

^""«^•»ISMinr  4  4  112 

^  Winterthnr 2  2  19 

■*  rStkudanchil«         j  19»)  595^ 

i                                Bern    1^^^  1  l             «J  20  24  44 

l  rortbildugiUuM     j  1  20J 

I  Ollere  UteUug  4  16  614) 

Basel    \  Obere  AbteOug  2              7  281  y  16  17  83 

l  MbildugiUaueii  2  —  87l 

Aarau 3  3              71^)  4  2  6 

Lausanne 9  12»)  374  20  10  30 

Neuenbürg 1  —  517  ?  ?  ? 

Genf   7  17  806  27  b  32 

■)  Davon  sind  U  Parallelklassen.  —  >)  Von  den  71  Hehfllerinnen  gehören  18  dem  üniiiiiiir 
au,  —  ')  Davon  sind  3  Parallelklassen. 

VI.  Kantonsschulen. 

1.  Organisation. 

|;  Von  wichtigern  Erlassen  anf  dem  Gebiete  des  Mittelschulwesens 

^  sind  im  Berichtsjahre  zu  nennen: 

£*  1.  Vollziehungsverordnung  zum  Erziehungsgesetz  vom  26,  Sep- 

f:'  tember  1879,  betreffend  die  höhere  Lehranstalt  in  Lozem,  vom 

t"  2.  März  1894'),  die  sich  in  einlässlicher  Weise  über  die  organi- 

|,  satorischen  Verhältnisse,  die  Stellung  der  Behörden  und  der  Lehrei- 

j:'  Schaft,  über  das  Prüfungswesen  etc.  vernehmen  lägst. 

^  2.  Verordnung  über  die  Organisation  und  den  Unterrichts- 

t;  plan  der  Kantonsschule  Graubfinden^).     Danach  besteht  die 

^r  Kantonsschule  aus  folgenden  Abteilungen:  Progymnasium  (I.  und 

|;  n.   Klasse),   Gymnasium   (III. — VII.   Klasse),   technische  Schule 

f  (ni. — VI.  Klasse),  Handelsschule  (III.— V.  Klasse),  Lehrerseminar 

I  (III.— V.  Klasse). 

f.  3.   Disziplinarordnung  für  die  aargauische  Kantonsschule 

£  vom  24.  März  1894 »).     Mit  Rücksicht  auf  die  Vorbereitung  für 

^  die  allgemeine  Maturität  hat  der  Grosse  Rat  des  Kantons  Neuen- 

r  bürg  unterm  8.  Mai  1894  die  Anfügung  eines  dritten  Studien- 
jahres an  der  Literar-  und   der  Realabteilung  (section  littöraire 

;>.  und  section  scientifique)  beschlossen,  so  dass  in  Zukunft  das  Ma- 

:  turitätszcugnis  dieser  Anstalt  zum  Eintritt  als  Schüler  des  Poly- 

t  technikums  oder   einer  anderen  schweizerischen  Hochschule  be- 

r'  rechtigt. 

*  Dem  Jahresbericht  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Bern 

!  entnehmen  wir  folgende  Mitteilungen  betreffend  die  Reorganisations- 

r  Verhältnisse  am  städtischen  Gymnasium  in  Bern: 


^ 


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Das  Unterrichtswesen  iu  den  Kantonen.  139 

Im  abgelaufenen  Schuljahr  begann  der  Unterricht  im  Latein  znm  ersten- 
mal in  Klasse  I  des  Progymnasinnis  mit  sechs  Standen  per  Woche;  dio  47 
LateinschiUer  wurden  in  zwei  Parallelklassen  geteilt.  Wenn  sich  dennoch 
die  Lehrerschaft  beklagt,  es  sei  ihr  bei  der  grossen  Schfilerzahl  (?)  anmöglich 
gewesen,  den  gewaltigen  Stoff  der  Formenlehre  grfindlich  durchzuarbeiten, 
so  ist  ihr  zu  empfehlen,  doch  einmal  mit  der  alten  Unterrichtsmethode  zn 
brechen.  Der  neue  Unterrichtsplan  wnrdc  auch  in  Klasse  IV  der  Literar- 
schole  dnrchgeftthrt ;  die  Schüler  schieden  sich  fast  zn  gleichen  Teilen  in 
solche,  die  das  Griechische,  und  in  solche,  die  das  Englische  wählten.  Im 
Frfihling  1894  musste  die  Quarta  des  starken  Zudranges  wegen  in  zwei 
Parallelklassen  getrennt  werden. 

Hit  Errichtung  einer  I.  Klasse  ist  nun  auch  der  Ausbau  der  Handels- 
schule mit  Tier  Jahresknrsen  vollendet  worden. 

Das  Gebäude  des  Gymnasiums  ist  zu  klein  geworden  und  es  mossten 
einige  Klassen  ins  angrenzende  Primarschulhaus  verlegt  werden. 

Die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme,  die  Promotio'nen  and  die  Disziplin 
sind  wesentlich  verschärft  worden,  welche  Massregel  sich  als  heilsam  erwiesen 
hat  für  die  Ordnung  und  den  Gang  der  weitläufigen  Schulanstalt. 

Anf  ein  bezügliches  Gutachten  des  Erziehungsrates  hin  hat 
der  Begiernngsrat  des  Kantons  Solotharn  in  seiner  Sitzung 
vom  11.  Juli  1894  beschlossen: 

a.  Der  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  ist  obligatorisch  für  die 
Schüler  der  HL,  IV.  und  V.  Klasse  des  Gymnasiums. 

b.  Schüler,  welche  sich  dem  technischen  Berufe  widmen  wollen,  können 
vom  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirt  werden.  Dafür  haben 
solche  Schüler  in  der  IU.,  IV.  und  V.  Klasse  den  Unterricht  in  der  Mathe- 
matik (drei  Stunden  wöchentlich)  und  im  technischen  Zeichnen  (zwei  Stunden 
wöchentlich)  zu  besuchen. 

e.  In  der  VI.  und  VII.  Klasse  ist  den  Schülern  die  Wahl  zwischen  der 
griechischen  und  englischen  Sprache  freigestellt. 

d.  Dispensationsgesnche  von  der  griechischen  Sprache  sind  jeweilen 
längstens  in  der  ersten  Woche  des  neuen  Schu^'ahres  durch  den  Inhaber  der 
väterlichen  Gewalt  dem  Rektorat  schrißlich  einzureichen. 

In  die  Kantonsschule  St.  Gallen  werden  Mädchen  nur  auf 
besondem  Wunsch  als  ordentliche  Schülerinnen  aufgenommen,  sonst 
werden  sie  als  Hospitantinnen  mit  wenigstens  20  Lehrstunden 
betrachtet. 

2.  Lehrer  und  Schüler. 

Im  Schuljahr  1893/94  waren  1008  (1892/93  987)  Lehrer  an 
den  Mittelschulen  (exklusive  höhere  Töchterschulen  und  Lehrer- 
seminarien)  tätig,  wovon  737  (1892/93  725)  an  denjenigen  mit 
Anschluss  an  das  akademische  Studium.  Die  Zahl  der  Schüler  an 
den  Mittelschulen  mit  Anschluss  an  das  akademische  Studium  be- 
trug im  Schuljahr  1893/94  8633,  wovon  5512  Bürger  der  betreffenden 
Kantone  waren,  in  welchen  die  Anstalt  sich  befindet,  2213  Schüler 
waren  Bürger  anderer  schweizerischer  Kantone  und  908  Schüler 
waren  Ausländer.  Der  Besuch  der  Schulen  ohne  Anschluss  aus 
akademische  Studium  betrug  im  Schuljahr  1893/94  5003  Schüler. 
Total  der  Schüler  an  allen  Schulen  mit  und  ohne  Anschluss  an.s 
akademische  Studium  13,636  (1892/93  13,470  Schüler). 


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140  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Maturitätsprüfungen  an  die  Hochschulen  und  an  das 
Polytechnikum  wurden  von  563  (1892/93  von  506)  Abiturienten 
bestanden. 

VII.  Landwirtschaftliche  Berufsschulen. 

Es  ist  an  diesem  Orte  den  bei  der  Besprechung  der  Fördemng 
des  landwii'tschaftlichen  Bildungswesens  durch  den  Bund  gebrachten 
Daten  nichts  mehr  beizufügen.  Ebenso  kann  auf  die  bezügliche 
Zusammenstellung  im  statistischen  Teil  verwiesen  werden. 

VIII.  Handelsschulen. 

Dieselbe  allgemeine  Bemerkung  wie  bei  Abschnitt  VII  gilt 
auch  hier  mit  Bezug  auf  die  Handelsschulen.  Sodann  darf  mit 
Bezug  auf  die  Fragen  organisatorischer  Natur  auf  den  Abschnitt 
über  die  „Kantonsschulen"  verwiesen  werden. 

IX.  Gewerbliche  Berufsschulen. 
1.  Kantonales  Technikum  in  Winterthur. 

Organisation.  Die  Frage  des  Ausbaus  der  Schule  für  Ma- 
schinentechniker wurde  im  Berichtsjahr  zum  Abschluss  gebracht. 
Die  Abteilungen  tür  Maschinentechniker  und  Elektrotechniker  sind 
nunmehr  auf  6  Semesterkurse  erweitert.  Ebenso  wurde  eine  spe- 
zielle Abteilung  für  Feinmechaniker  neu  errichtet.  Es  wurde  bei 
den  Beratungen  von  fachmännischer  Seite  darauf  hingewiesen, 
dass  gerade  letzterer  Zweig  sich  zu  allgemein  schweizerischer 
Bedeutung  entwickeln  Hesse,  wodurch  die  Schweiz  sich  auf  diesem 
Gebiete  vom  Ausland  unabhängiger  machen  könnte. 

Eine  weitere  Neuerung  wird  zum  erstenmal  im  Wintersemester 
1894/95  Platz  greifen :  nämlich  die  Einfuhrung  einer  I.  Klasse  an 
der  Bauschule  auch  im  Winter,  um  auch  denjenigen  jungen  Leuten, 
die  unmittelbar  nach  dem  Besuch  der  Sekundärschule  in  die  Praxis 
treten,  den  Besuch  des  Technikums  zu  ermöglichen. 

Im  Sommersemester  1893  wurde  der  Unterricht  in  24  Klassen 
mit  wöchentlich  752  Unterrichtsstunden  erteilt.  Alle  drei  Klassen 
der  Schule  für  Maschinentechniker  mussten  parallelisirt  werden; 
die  III.  Klasse  musste  in  vier,  die  I.  in  drei  und  die  V.  in  zwei 
Abteilungen  unterrichtet  werden. 

Im  Winter  1893/94  wurde  die  auf  sechs  Semester  ei^weiterte 
Handelsabteilung  zum  erstenmal  nach  dem  neuen  ünterrichtspro- 
gramm  dui-chgefiihrt.  An  der  II.  Klasse  der  Schule  für  Maschinen- 
techniker wurden  vier,  an  der  IV.  Klasse  derselben  Abteilung  drei 
Parallelklassen  errichtet.  Zum  erstenmal  mussten  auch  die  II.  und 
IV.  Klasse  der  Schule  für  Bautechniker  und  die  IV.  Klasse  der  Ab- 
teilung für  Elektrotechniker  in  zwei  Gruppen  untemchtet  werden. 
In  23  Klassen  wurden  zusammen  742  Unterrichtsstunden  erteilt. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  141 

Frequenz.  Die  Anfnahmspräfang  fand  am  17.  April  statt  und 
am  18.  April  nahm  der  Unterricht  seinen  Anfang.  Es  wurden  in 
die  I.  Klasse  193,  in  die  III.  Klasse  44  neue  Schüler  aufgenommen. 
Die  Zahl  der  regulären  Schüler  aller  Klassen  und  Fachschulen  be- 
trug 571.  Ausserdem  wurde  die  Anstalt  von  146  Hospitanten  be- 
sucht, so  dass  sich  eine  Gesamtfrequenz  von  717  ergibt. 

Im  Herbst  wurden  154  neue  Schüler  aufgenommen,  17  Aspi- 
ranten mussten  wegen  ungenügender  Vorbildung  abgewiesen  werden. 
In  der  ersten  Hälfte  des  Semesters  fanden  sodann  noch  weitere 
6  Schüler  Au&ahme.  Die  Zahl  der  Schüler  stieg  auf  536.  Ausser- 
dem nahmen  146  Hospitanten  an  dem  Unterricht  teil,  so  dass  sich 
eine  Frequenz  von  682  ergibt. 

Heimatangehörigkeit  der  Schüler.  Diese  ergibt  sich  aus  folgender 
Übersicht: 

Sommerseinester  1893  Winteraeinester  1898/04 

(Total  67  t)  (Total  686) 

Kanton  Zürich    ....        237  oder  41,50/0  223  oder  41,6  0/0 

Übrige  Schweiz  ....        251     „     44    %  250     „     46,7  »/o 

'     Ansland 83     „     14,5%  63     „     11,7% 

Sommersemester  1893.  Die  488  Schweizer  verteilen  sich  auf 
die  einzelnen  Kantone  wie  folgt:  Zürich  237,  Schaffhausen  29, 
Aargau  28,  St.  Gallen  24,  Bern  20,  Thurgau20,  Waadt20,  Bünden  15, 
Solothurn  14,  Glarus  12,  Neuenburg  10,  Luzern  9,  Schwyz  7, 
Appenzell  A.-Rh.  7,  Genf  7,  Tessin  6.  Freiburg  5.  Baselstadt  5, 
Uri  4,  BaseUand  4,  Zug  3,  WalUs  2. 

Die  83  Ausländer  gehörten  folgenden  Staaten  an:  Deutsch- 
land 26,  Italien  22,  Russland  14,  Österreich  4,  Vereinigte  Staaten 
von  Amerika  6,  Türkei  3,  Argentinien  2,  Frankreich  1,  England  1, 
Rumänien  1,  Serbien  1,  Mexiko  1,  Chile  1. 

Winter-Semester  1893. 94.  Die  473  Schweizer  verteilen  sich 
auf  die  einzelnen  Kantone  wie  folgt:  Zürich  223,  St.  Gallen  33, 
Aargau  31,  Bünden  25.  Schaffhausen  24,  Thurgau  22.  Bern  17, 
Glams  16,  Solothurn  14,  Waadt  12,  Genf  10,  Baselstadt  7,  Neuen- 
bürg 7,  Baselland  6,  Luzern  5,  Appenzell  A.-Rh.  5,  Schwyz  4, 
Zug  3,  Freiburg  3,  Tessin  3,  Wallis  2,  Obwalden  1. 

Die  63  Ausländer  gehörten  folgenden  Staaten  an:  Deutsch- 
land 20,  Italien  14,  Russland  12,  Vereinigte  Staaten  von  Amerika 
6,  Österreich  2,  Frankreich  2,  Türkei  2,  England  1,  Spanien  1, 
Griechenland  1,  Serbien  1,  Chile  1, 

Bei  den  Fähigk&tsprüfungen  erlangten  folgende  Abiturienten 

der  einzelnen  Schulen  das  Fähigkeitszeugnis: 

Bantechniker 13 

Maschinentechniker 20 

Elektrotechniker 10 

Chemiker 3 

Geometer 13 

Handelsschttler 4 

Zeichnnngslehrer  (Instmktionsknrs)      ....  18 


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142  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Auf  Wunsch  des  Bundesexperten  wird  künftig  die  Prüfung 
am  Instruktionskurs  für  Zeiclmungslehrer  dahin  erweitert  werden, 
dass  im  Projektionszeichnen  jeder  Teilnehmer  ausser  der  schwierigen 
zeichnerischen  Aufgabe  eine  einfache  Aufgabe  an  der  Tafel  zu 
lösen  hat,  unter  gleichzeitiger  mündlicher  Begi'ündung  und  Er- 
Idämng  des  Gezeichneten.  Es  soll  damit  auch  die  Lehrbefahigung 
der  Kandidaten  einigermassen  dargetan  werden. 

2.  Kantonales  Technikum  in  Burgdorf.  Um  den 
Schülern  der  baugewerblichen  Abteilung  die  Möglichkeit  zu  ver- 
schaffen, das  Sommerhalbjahr  in  der  Praxis  zuzubringen,  hat  die 
Aufsichtskommission  beschlossen,  es  sei  die  III.  Klasse  dieser 
Abteilung  nicht  nur  im  Sommer,  sondern  auch  im  Winter  zu  fiihren. 
Es  steht  also  den  Schülern  dieser  Abteilung  frei,  entweder  alle 
fünf  Klassen  ohne  Unterbruch  zu  absolviren  oder  vorerst  nur  die 
I.  und  II.  Klasse  zu  besuchen,  dann  den  darauf  folgenden  Sommer 
zur  praktischen  Ausbildung  auf  dem  Bauplatz  zu  benutzen  und 
im  Wintersemester  in  die  III.  Klasse  des  Technikums  einzutreten. 
Der  folgende  Sommer  ist  wieder  in  der  Praxis  zuzubringen,  wo- 
rauf die  IV.  und  V.  Klasse  am  Technikum  absolvirt  werden  können. 

Am  Lehrplan  sind  folgende  Ändeioingen  vorgenommen  worden : 

1.  In  Klasse  IV  der  elektrotechnischen  Abteilung  werden 
3  Stunden  chemisches  Praktikum  ersetzt  durch  „Bau  und 
Betrieb  elektrischer  Anlagen". 

2.  In  Klasse  IV  der  mechanisch-technischen  Abteilung  wird 
die  Stundenzahl  der  Konstruktionsübungen  von  9  auf  12 
erhöht,  dagegen  diejenige  des  mechanisch-technischen  Zeich- 
nens von  9  auf  6  reduzirt. 

3.  Klasse  IV  der  chemischen  Abteilung  erhält  2  Stunden  Ma- 
thematik, kombinirt  mit  Klasse  III  der  baugewerblichen 
Abteilung. 

4.  Mineralogie  (2  Std.)  fällt  flir  Klasse  IV  der  baugewerblichen 
Abteilung  weg.  Die  Gi-undzüge  dieses  Faches  sollen,  soweit 
notwendig,  in  der  Baumaterialienkunde  behandelt  werden. 

In  den  beiden  untern  Klassen  verhält  sich  die  den  theore- 
tischen Fächern  zugeteilte  Stundenzahl  zu  derjenigen  der  graphi- 
schen Fächer  ungefilhr  wie  2:1;  in  den  obern  Klassen,  ganz  be- 
sonders an  der  baugewerblichen  Abteilung,  überwiegen  dagegen 
die  praktischen  und  graphischen  Fächer. 

Über  die  Herkunft  (Wohnorte)  der  Schüler  gibt  folgende 
Tabelle  Aufschluss: 

Kanton  Schüler 

Bern 82  t 

Aargan     ....      8  ' 

Zürich       ....      5  I 

Solothum      ...      5  I 

Kanton  Waadt,   Glarus,   Luzcrn,   St.  Gallen,   Appenzell  je    1  Schttler, 
Deutschland  2,  Italien  1,  Russland  1. 


Kanton 

SehHIer 

Basel       .    . 

.     .       4 

Neuenbürg  . 

.    .      5 

Thurgan 
Genf  .    .    . 

.    .      3 
.    .      2 

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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  143 

Die  Frequenz  war  folgende: 

A.  Sommersemestcr  1894. 

VI....  I        Klassalll.  Klasse  V.        Hospi-  ..^i 

Klasse  I.     1^    1^  Q,^       1^    H^    1^^  ^„(g„   loui 

An  dt'r  Anstalt   vurbliebeu  vom 

vorigen  Semester  ......  —  523  1  54  2  —  40 

Aufnahmen   bei    der  Anfnahms- 

prOfting  vom  14.  April  ...  25  15  —  —    —  —  —  31 

Zuwachs  wälirend  do.s  Semester»  —  —    —  —  —    —  —  2  2 

Abgang  während  des  Semesters  1  —      2  —  —      1  —  —  4 

Schttlerzahl  am  Schluss  d.  Kurses      24       6    26      1  5      3      2        2      69 

B.  Wintersemester  1894/95. 

Klassen.  Klasse III.  Klasse IV.  Hospl-  .^.1 

tu.  Ml>.  CkMli      ha      ha.  Mi   EMtr.  anw  tanten    "™' 
An  der  Anstalt  verblieben  vom 

vorigen  Semester    ....9        14  —      6  16      7        1  —      53 
Aufnahmen  bei  der  Anfnahms- 

prOfnng  vom  13.  Oktober    .14        16  9--—      1—  444 

Zuwachs  während  desSemesters    1          1  —    —  21      —  88 

Abgang  während  des  Semesters^-     1  —    —  —    —      —  1        2 

Schnierzahla.Schlu8sd.  Kurses  24"      31  9      6    18      9        1        6    103 

3.  Westschweizerisches  Technikum  in  Biel.  Im 
letzten  Jahrbuch  i)  sind  die  nötigen  Notizen  über  die  Organisation 
dieser  Anstalt  enthalten.  Mit  Eücksicht  auf  die  tüchtigen  Lei- 
stungen der  Anstalt  föhrt  der  Staat  Bern  fort,  dieselbe  in  be- 
deutendem Masse  zu  unterstützen,  von  welcher  Unterstützung 
einzig  die  bautechnische  Abteilung,  deren  Existenzberechtigung 
neben  dem  kantonalen  Technikum  bezweifelt  werden  darf,  aasge- 
schlossen  ist.  Im  Berichtsjahre  belief  sich  der  Staatsbeitrag  auf 
Fr.  28,680,  der  des  Bundes  auf  Fr.  37,740  und  der  der  Gemeinde 
selbst  auf  Fr.  28,690.  Der  Rest  der  Ausgaben  wird  durch  Schul- 
gelder, Kapitalzinse,  durch  den  Erlös  von  Arbeiten  der  Schüler 
und  durch  Beiträge  der  Jura-Simplonbahngesellschaft  und  der  Kon- 
trollgescllschaft  von  Biel  gedeckt.  Laut  der  Jahresrechnung  für 
1893  betrugen  die  Gesamteinnahmen  der  Schule  Fr.  135,667.  60,  die 
(resamtausgaben  Fr.  124,100.  20.  Dieser  günstige  Abschluss  ist 
hauptsächlich  der  stets  zunehmenden  Frequenz  der  Anstalt  zu 
verdanken,  welche  eine  bedeutende  Mehreinnahme  an  Schulgeldern 
bewirkte.  Die  Gesamtzahl  der  Schüler  aller  Abteilungen  ist  im 
Berichtsjahre  auf  329  gestiegen.  Es  zählen  nämlich: 

übrenmacherschole 25  Schüler 

Elektrotechniker 46        . 

Mechaniker  (theoretische  Kurse)      ....        22       „ 

Mechaniker  (praktische  Kurse) 21        „ 

Kunstgewerbe 40       „ 

Bautechniker      34       „ 

Kisenbahnschnle 114       „ 

Hospitanten 27       ^ 

Total      329  SchfUer 
(Nach  dem  Verwaltungsbericht  der  Direktion  des  Innern  des 
Kantons  Bern.) 

")  Pag.  140. 


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144  Jahrbach  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

4.  Gewerbeschule  Zürich.  Unterm  31.  März  1894  hat 
der  Grosse  Stadtrat  Zürich  die  Verordnung  betreffend  die  Organi- 
sation der  Gewerbeschule  erlassen,  die  bereits  im  letzten  Jahrbuch 
kurz  skizzirt  worden  ist.  Der  Erziehungsrat  hat  derselben  die 
nachgesuchte  Genehmigung  erteilt.  Im  Sommersemester  1894  hatte 
der  Lehrkörper  der  Anstalt  folgenden  Bestand: 

L«hrer       Af»i«tenten       TaW 

Fortbildungsschulen  und  Handwcrkerschule    .78  2  80 

Kunstgewerbeschule 12  2  14 

Lehrwerkstätte  für  Holzarbeit«?r 1  1 2 

Zusammen        91  5  96 

Die  Zahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  betrug: 


Sommereemactar  Wfntsnenwstor 

erk-  amHonn-    >|._.„)         anWerk-  amBonn-    ( 
tugen  tage         i"i«'  tajten  tage 


SÄÄ:}    214'/.        97       31ix;,       291V.        94 


in  den 

and  der 

in  der  Knnstgewerbeschule '     163  4       167  158  4       162 

in  der  Lehrwerkstätte  62  —        62  62  —        62 

Während  an  den  beiden  untern  Stufen  im  Sommersemester 
das  Verhältnis  zwischen  Werktags-  und  Sonntagsunterricht  unge- 
fähr das  gleiche  ist  wie  im  Vorjahre,  hat  im  Wintersemester  die 
Zahl  der  UnteiTichtsstunden  an  "Werktagen  um  71  Vg  zugenommen, 
die  Zahl  der  Unterrichtsstunden  am  Sonntag  dagegen  um  16  ab- 
genommen. In  der  Kunstgewerbeschule  findet  nur  der  Vergolde- 
km-s  am  Sonntag  statt. 

Die  Frequenz  der  Gewerbeschule  war  im  Schuljahre  1894/95 
folgende : 

Anfang  dei  Schuljahres  Ende  dei  SohuHilirci 

Knab.    Mädch.     Total         Knab.    Mfidch.     Total 

a.  Gewerbliche  Fortbildungsschulen!    ^327      300      1527        1456      293      1749 

b.  Handwerkerschnle  / 

c.  Kunstgewerbeschulc,   inkl.  Lehr- 

werkstätte für  Holzarbeiter      .       87       44        131         121        51       Iß 

Die  Anstalt  erfreut  sich  sonach  steigenden  Besuches  und  ist. 
wie  es  scheint,  durch  ihre  Reorganisation  einem  dringenden  Be- 
dürfnisse nachgekommen. 

5.  Bernische  Kunstschule.  Direktion  und  Lehrpersonal 
blieben  unverändert. 


Die  Frequenz  der  Schule 

war  folgende: 

Sommer 

Winter 

Herren      Damen 

Herren      Damen 

-akademische  Kunstschttlcr 

2              17 

3              15 

Kunstgewerbeschüler      .    . 

26             4 

25                4 

Lehramtskandidaten  .    .    . 

5           — 

1              — 

Gymnasianer 

2             9 

12             7 

Total       35  30  41  26 

Unentgeltlichen  Unterricht  genossen   ausser  den  Lehramts- 
schnlem  im  Sommersemester  13,  im  Wintersemester  8  Schüler. 


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Das  Vnterrichtswesen  in  den  Kantonen.  145 

Die  Einnahmen  betrugen  1894  Fr.  14,015.  30,  die  Ausgaben 
Fr.  14,137.  35. 

Die  Hanpteinnahmen  sind:  Staat  Fr.  6000,  Bund  Fr.  3600, 
Schulgelder  Fr.  2215,  Gemeinde  Bern  Fr.  500,  Burgerschaft  Fr.  400, 
Zänfte  Fr.  380.  Die  grössten  Ausgabeposten  sind:  Lehrerbesol- 
dungen Fr,  10,470,  Lehrmittel  Fr.  1190.  35,  Abwart  Fr.  600  u.  s.  w. 

6.  Frauenarbeitsschule  St.  Gallen.  Die  Schulgemeinde 
St.  Gallen  hat  ihr  Schulwesen  durch  eine  neue  Institution  ergänzt. 
Sie  hat  nämlich  den  Antrag  des  Schulrates  auf  Übernahme  einer 
Franenarbeitsschule  einstimmig  angenommen. 

Im  Gewerbemuseum  waren  seit  einigen  Jahren  durch  das 
kaufmännische  Direktorium  Spezialkurse  für  weibliche  Handarbeiten 
eingeführt  worden.  Dieser  Anfang  wurde  zu  einem  guten  Ende 
geführt,  indem  eine  Frauenarbeitsschule  auf  gesunder  Grundlage 
errichtet  und  von  der  Gemeinde  übernommen  wurde. 

Die  neue  Schule  zerfällt  in  drei  Abteilungen,  in  die  Fachschule, 
in  die  Fortbildungsschule  und  in  den  Kurs  für  die  Arbeitslehrerinnen. 

Die  Fachschule  will  Mädchen  vom  15.  Altersjahre  an  in  vier- 
monatlichen Kursen  die  Befllhigung  verschaffen,  die  Frauenarbeiten 
für  den  Hausgebranch  selbständig  besorgen  zu  können.  Wer  noch 
mehreres  wünscht,  kann  durch  wiederholten  Besuch  einzelner  Kurse 
sich  vervollkommnen.  Als  Unterrichtsfächer  für  diese  Kurse  sind 
vorgesehen :  Hand-  und  Maschinennähen  mit  Musterschnitt,  Kleider- 
machen, Musterzeichnen.  Wollenarbeiten  und  Bügeln.  Die  Fortbil- 
dungsschule kann  von  Mädchen  vom  14.  Jahre  an  besucht  werden. 

Es  wird  Abendunterricht  erteüt,  und  es  soU  Gelegenheit  ge- 
boten werden,  sich  in  den  Handarbeiten  für  den  häuslichen  Ge- 
brauch einzuüben,  sowie  in  den  Schulfächern  die  für  berufliche 
Tätigkeit  erforderlichen  Kenntnisse  anzueignen.  Es  wird  Unter- 
richt erteilt  in  deutscher  und  französischer  Sprache,  im  Rechnen, 
in  der  Buchhaltung,  in  der  Haushaltungskunde  und  in  der  Ge- 
sundheitslehre. 

Die  Arbeitslehrerinnenabteünng  umfasst  einen  Jahreskurs  oder 
einen  solchen  von  16  Monaten,  je  nachdem  sich  die  Zöglinge  zu 
Arbeitslehrerinnen  an  der  Primär-  oder  aber  an  der  Sekundärschule 
auszubilden  gedenken.  Die  Aspirantinnen  müssen  das  17.  Alters- 
jahr zurückgelegt  haben.  Die  Aufsicht  über  alle  drei  Abteilungen 
übernimmt  eine  vom  Gesamtschulrat  zu  wählende  Spezialkommission. 
Das  Unterrichtspersonal  besteht  aus  einer  Vorsteherin,  die  zugleich 
Lehrerin  der  Methodik  ist,  drei  Hauptlehrerinnen,  zwei  Hülfs- 
lehrerinnen  und  den  nötigen  Lehrkräften  für  die  Eealfächer  und 
die  Pädagogik.  Die  jährlichen  Kosten  der  neuen  Anstalt  betragen 
etwa  Fr.  22,000.  An  dieselben  leisten  der  Bund,  der  Kanton  und 
einige  städtische  Korporationen  ungefö.hr  die  Hälfte,  während  den 
Rest  die  Schulgemeinde  auf  ihre  Rechnung  nimmt. 

•)  Beilage  I,  pag.  17. 

10 


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146  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

Damit  ist  die  dritte  der  auf  breiterer  Basis  auf  schweizerischem 
Boden  organisirten  öffentlichen  Frauenarbeitsschulen  entstanden. 
Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Baselstadt  hat  nämlich  im  Be- 
richtsjalire  durch  sein  Gesetz  vom  11.  Oktober  1894 1)  die  dort 
bestehende  Frauenarbeitsschule  erweitert  nnd  in  eine  staatliche 
Anstalt  umgewandelt.  Seit  dem  Jahi-e  1889  besteht  in  Zürich 
zudem  die  vom  Kanton,  Bund  und  Stadt  Zürich  subventionirte 
schweizerische  Fachschule  für  Damenschneiderei  und  Lingerie. 

Es  würde  uns  zu  weit  führen,  wollten  wir  jede  einzelne  der 
gewerblichen  und  Berufsschulen  auch  nur  kurz  skizziren.  Wir 
haben  uns  darauf  beschränkt,  einige  typische  Schulen  herauszu- 
heben. Es  würden  vor  allem  auch  noch  die  in  Genf,  Neuenburg, 
Basel,  St.  Gallen,  Bern,  Lnzern  organisirten  Anstalten  aufgeführt 
werden  müssen.  Es  möge  daher  auf  das  detailliite  Verzeichnis 
der  Gewerbe-  und  Berufsschulen  im  statistischen  Teil:  , Beiträge 
des  Bundes  an  das  gewerbliche  Bildungswesen"  verwiesen  werden. 
Die  Höhe  der  Ausgaben  wird  dort  etwelchermassen  über  den  Um- 
fang der  betreffenden  Anstalten  Auskunft  zu  geben  im  stände  sein. 

X.  Tierarzneischulen. 

Die  Frequenz  der  beiden  Tierarzneischulen  in  Zürich  und 
Bern  war  folgende: 

Sommersemester  1S9S  M'intersemester  1898j'94 

SchBler    Knntonsb.  gAnd«'«,    ,,f„-       Schüler     KaMonsb.  «^»^^S'^  „^ 

Zürich  .    .    34  9  24  1  56  10  44  2 

Bern      ..    43  18  24  1  51  23  24  4 

Das  Ergebnis  der  wissenschaftlichen  Pillfungen  erzeigt  fol- 
gende Zusammenstellung: 

Zürich  Bern 

Oeprfift         Patentirt         Gepraft        Patentirt 

Naturwissenschaftliche  Prttfnng  ...  —  —  5  5 
Anatomisch-physiologische  Prüfung .  .  —  —  6  4 
Fachprüfung 11  7  7  7_ 

18  16 

Die  Neubauten  an  der  Tierarzneischule  Bern,  die  eine 
Zeit  lang,  nach  Vollendung  des  Administrations-  und  des  Schmiede- 
Gebäudes,  stille  stunden,  sind  wieder  aufgenommen  worden;  die 
neuen  wohleingerichteten  Stallungen  sind  vollendet  und  das  Ana- 
tomiegebäude in  der  Ausführung  begriffen.  Bis  Frühling  1895  soll 
die  ganze  neue  Anstalt  vollendet  und  betriebsföhig  sein,  da  sich 
im  Sommer  1895  in  Bern  der  inteinationale  tierärztliche  Kongress 
versammeln  wird. 

Nachdem  die  neuen  zweckmässigen  Stallungen  erstellt  sind, 
hat  der  Begiernngsrat  am  3.  März  1894  ein  Reglement  betreffend 

")  Beilage  I,  pag.  17. 


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Das  Unterrichtowesen  in  den  Kantonen.  147 

die  stationäre  Klinik  an  der  Anstalt  erlassen  i);  danach  wird  die 
Verpflegung  und  Fütterung  der  behandelten  Tiere  auf  Eechnung  des 
Staates  gegen  eine  von  den  Tierbesitzern  zu  leistende  Entschädi- 
gung geflihrt,  wofär  auch  ein  bestimmter  Tarif  aufgestellt  wurde. 

In  Zürich  soll  nun  die  Frage  des  Neubaus  der  Lehrschmiede 
energisch  an  Hand  genommen  werden,  nachdem  sich  die  Behörden 
endgültig  dahin  schlüssig  gemacht  haben,  von  einem  Gesamtnenbau 
der  Anstalt  abzusehen. 

Die  an  beiden  Tierarzneischulen  bestehenden  Institute:  Tier- 
spital, konsultatorische  und  ambulatorische  Klinik  erfreuen  sich 
Stetsfort  wachsender  Frequenz  und  liefern  selbstverständlich  für 
den  Unterricht  höchst  schätzenswertes  Material. 

XI.  Hochschulen. 

1.  Gesetze  und  Verordnungen. 

Im  Berichtsjahr  sind  als  bedeutendere  auf  die  Hochschulen  sich 
beziehenden  Erlasse  zu  erwähnen  die  „Statuten  für  die  Studirenden 
und  Auditoren  der  Universität  Zürich  vom  22.  Juni  1894"  2)  und 
eine  „Modification  au  rfeglement  int6rieur  de  l'universit^  de  Genfeve". 

An  der  juridischen  Fakultät  der  Hochschule  Bern  ist  ein 
neues  Seminar  entstanden,  das  juristisch-germanische  für  deutsches 
Privatrecht  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  schweizerischen 
Eechtsgeschichte.  Am  5.  März  1894  ist  das  bezügliche  Reglement 
erlassen  worden.  Um  aber  ein  kräftigeres  Zusammenwirken  zu 
erreichen,  beabsichtigt  die  Fakultät,  ein  einheitliches  Seminar  mit 
einheitlichem  Reglement  einzurichten,  mit  verschiedenen  Abteilungen 
für  die  verschiedenen  Studienzweige. 

Die  evangelisch-theologische  Fakultät  hat  ein  theologisches 
Seminar  mit  fünf  Abteilungen  eingerichtet:  für  das  alte  und  das 
neue  Testament,  für  Kirchengeschichte,  für  die  systematische  und 
die  praktische  Theologie;  dagegen  gehen  die  bisherigen  Seminare 
für  neutestamentliche  Exegese  und  für  Kirchengeschichte  ein.  Das 
neue  Reglement  ist  am  9.  April  1894  erlassen  worden. 

Das  physiologische  Institut  hat  im  Frühling  1894  das  neue, 
vorzüglich  eingerichtete,  22  Lokalitäten  enthaltende  Gebäude  neben 
dem  neuen  Chemiegebäude  bezogen.  Das  Institut  entspricht  allen 
Bedürfnissen  auf  lange  Zeit  hinaus.  Für  die  Möblirung  ist  nach- 
träglich ein  Kredit  von  Fr.  12,700  bewilligt  worden. 

2.  Frequenz  nnd  Promotionen. 

Der  Besuch  an  den  schweizerischen  Hochschulen  inklusive 
Polytechnikum  war  folgender: 

■)  Beilage  I,  pag.  138  nnd  139. 
^  BeUage  I,  pag.  131—138. 


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148 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Stud. 

Sommer  1895 

Audit. 

ToM 

Schweiz.  Polytechnikum  Zürich    .     . 

.     757 

473 

1230 

Hochschule  Zürich 

.     674  (128) 

84  (25) 

758  (153) 

„           Bern     .... 

.     564  (80) 

37  (18) 

601  (98) 

„           Basel    .... 

.     442  (3) 

92  (10) 

534  (13) 

Genf     .... 

.     590  (88) 

111  (23) 

701  (101) 

„           Lausanne  .    .    . 

.     462  (23) 

54  (16) 

516  (39) 

„           Freiburg    .  • .     . 

.     195 

52 

247 

Akademie  Neuenburg  .    .    . 

.       59 

42(6) 

101  (6) 

Theologische  Anstalt  Lnzem 

.       29 

29 

Conrs  de  droit  in  Sitten  .    . 

.       22 

— 

22 

1894: 

3794  (322) 

945  (98) 

4739  (420) 

1893: 

3515  (275) 

1031  (170) 

4546  (451) 

Differenz : 

+  279  (47) 

—  86  (72) 

Winter  1894/96 

+  193— (31) 

8tud. 

Audit. 

Total 

Schweiz.  Polytechnikum  Zürich    .    . 

757 

473 

1230 

Hochschule  Zürich 

676  (133) 

132  (63) 

808  (196) 

Bern     .... 

630  (82) 

82  (43) 

712  (125) 

„           Basel     .... 

459  (3) 

68  (8) 

527  (11) 

Genf     .... 

653  (124) 

162  (60) 

815  (184) 

„            Lausaune  .    .    . 

402  (19) 

114  (43) 

516  (62) 

„            Freiburg   .... 

240 

65 

305 

Akademie  Neuenburg  .... 

59(1) 

71  (21) 

130  (22) 

Theologische  Anstalt  Luzem 

29 

— 

29 

Cours  de  droit  in  Sitten  .     . 

22 
3927  (362) 

1167  (238) 

22 

1894/95: 

5094  (600) 

18 

93/ 

94: 

3660  (335) 

1248  (264) 

4908  (599) 

Differenz:    +  267  (27)      —  81  (26)    +  186  (1) 

Die  in  Klammern  (resetztpn  Ziffern  ^eben  die  Zahl  der  weiblichen  Stndenten  an.    Sie 
sind  in  den  daneben  stehenden  Zahlen  inbe^ilfen. 


Die  Zahl  der  Promotionen  im  Jahre  1893/94  betrag: 

Tfaeoloc^n         Juristen       Ueditiner      Philosophen 


Zürich     ....  —  4  24  ')  27  «) 

Bern 1  5  28  46 

Basel —  5  16  54 

Genf —  1                7  12 

Lausanne     ...  1  ')  4                3  4 

Freiburg      ...  —  —  —  — 

■)  Darunter  1  Dame.  —  ')  Darunter  6  Damen.  —  ')  Honoris  causa. 

3.  Lehrerpersonal. 
Der  Bestand  des  Lehrerpersonals  im  Wintersemester  1893/94  an 


Total 

55 
79 
Tb 
20 
12 
3 


den  schweizerischen  Hochschulen  war  folgender: 

Professoren  Privat- 

ordent.  ansserord.  dosent. 


Schweiz.  Polytechnikum  Zürich     56 
Hochschule  Zürich 44 


Bern  .  . 
Basel  .  . 
Genf  .  . 
Lausanne  . 
Freiburg  . 
Neuenburg 


51  2) 

43 

40 

31 

40 

31 


18 
18 
26 
16 
28 
3 
2 


67 

57 

52») 

26 

42 

15 

3 

7 


Total 

123 

119 

121 

95 

98 

75 

46 

40 


Stndirende  ZnhOrer 
n.  Auditor. ')  perOoz. 


1230 
808 
712 
527 
815 
516 
305 
130 


10 

7 
6 
6 
8 
7 
7 
3 


')  8(^hiiierzahl  pro  Wintersemester  I894/9B.  —  >)  Inklusive  6  Professoren  der  Tierarsnei- 
schule.  —  ')  Inklusive  6  Dozenten  der  Tierarzneiachuie. 


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149 


Vierter  Abschnitt. 


Sehulgesundheitspflege. 


Im  Berichtsjahre  hat  der  Regierungsrat  des  Kantons  Zug  eine 
Verordnung  betreffend  Schulgesundheitspflege  >)  und  der  Begienmgs- 
rat  des  Kantons  Thurgau  eine  Verordnung  betreffend  Vorsichts- 
massregeln bei  ansteckenden  Kinderkrankheiten  erlassen*).  Es 
sind  in  beiden  Erlassen  diejenigen  Grundsätze  niedergelegt,  wie 
sie  durch  eine  vernünftige  Schulhygiene  gefordert  werden. 

Die  Schulgesundheitspflege  erfreut  sich  einer  besondem  Auf- 
merksamkeit bei  den  leitenden  Schulbehörden  in  Neu-Zürich. 
Die  Tätigkeit  des  Stadtarztes  wird  zum  grossen  Teil  dadurch  in 
Anspruch  genommen.    Im  Berichtsjahre  umfasste  dieselbe  : 

1.  Instruktion  der  Lehrer  der  I.  Klasse  für  die  Augen-  und  Ohreuunter- 
suchnngen  und  Leitung  der  Voruntersuchung. 

2.  Untersuchung  der  als  verwahrlost  angezeigten  Schüler,  sowie  der 
hänslichen  Verhältnisse  der  letztem. 

3.  Untersuchung  der  Schüler,  für  welche  ein  Aufenthalt  in  der  Krholunga- 
station  auf  dem  Schw&brig  in  der  nichtschulfreien  Zeit  als  angezeigt  er- 
achtet wurde. 

4.  Untersuchung  von  Schülern  bei  der  Anfoahme  in  die  Spezialklassen. 

5.  Gutachten  in  Fällen  von  Dispensationen  von  Schülern. 

6.  Visitation  des  in  einzelnen  Schulhäusem  für  die  erste  Hülfe  bei  Un- 
glficksf&Uen  bereit  gehaltenen  Sanitätsmaterials. 

7.  Gutachten  betreffend  bauliche  Anordnungen  in  Schnlhänsem  (Heiz- 
einrichtungen, Ventilation,  Schulbäder,  Abtritte  etc.). 

Den  interessanten  statistischen  Mitteilungen  der  Zentralschul- 
pflege  der  Stadt  Zürich  über  die  Resultate  ihrer  Bemühungen  in 
der  bezeichneten  Richtung  entnehmen  wir  folgende  Daten,  die  auf 
ein  Interesse  in  weiteren  Kreisen  berechtigten  Anspruch  erheben 
können : 


»)  Beilege  I,  pag.  20  u.  21. 
»)  Beilage  I,  pag.  21  u.  22. 


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150  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Gesundheitszustand.  Derselbe  ist  im  allgemeinen  als  ein  guter  zu 
bezeichnen.  Die  Lehrer  der  Primär-  und  Sekundärschule  wurden  eingeladen, 
in  allen  Fällen,  wo  mehrere  Schüler  gleichzeitig  krankheitshalber  den  Unter- 
richt nicht  besuchen,  oder  wo  in  Erfahrung  gebracht  werden  kann,  da«8  Ge- 
schwister von  Schülern  an  ansteckenden  Krankheiten  erkrankt  sind,  dem 
Schnlvorstande  zu  banden  des  Stadtarztes  Kenntnis  zu  geben  behu&  Fest- 
setzung,  ob  eine  ansteckende  Krankheit  die  Ursache  des  Wegbleibens  seL 

Sodann  wurde  die  Lehrerschaft  angewiesen,  strenge  darauf  za  halten, 
dass  Schiller,  die  wegen  ansteckender  Krankheiten  vom  Schulbesuche  aosge- 
gchlossen  waren,  erst  dann  wieder  zum  Unterrichte  zugelassen  werden,  wenn 
sie  im  Besitze  der  Bewilligung  hiezn  seien. 

Hehrere  Diphtheritisfälle  veranlassten  Ende  Januar  die  Schliessung  der 
im  Schulhause  Hnttenstrasse  untergebrachten  Primarabteilungen  fUr  eine 
Woche ;  während  dieser  Zeit  wurden  die  Unterrichtszimmer,  sowie  die  Korridore 
und  Abtritte  gründlich  desinfizirt. 

Gestützt  auf  die  Verordnung  über  den  Ausschluss  vom  Schulbesuche 
bei  ansteckenden  Krankheiten  vom  6.  Mai  1893  mussten  805  Schüler  (Alltags- 
schnle  631,  Ergänzungsschule  69,  Singschule  26,  Sekundärschule  79)  zeit- 
weise vom  Unterrichte  ausgeschlossen  werden  und  zwar  wegen  Diphtheritig, 
Scharlach,  Pocken  und  Kinderblattem ;  hiezu  ist  indes  zu  bemerken,  dass 
in  vielen  Fällen  nicht  die  Krankheit  eines  Schülers,  sondern  seiner  vorschul- 
pflichtigen Geschwister  den  Schulansschluss  verursachte. 

Im  Kreise  III  trat  in  einer  Elementarklsisse  eine  veitstanzartige  Krank- 
heit auf,  die  zur  zeitweiligen  Dispensation  von  25  Schülerinnen  führte. 

Als  Todesursache  für  die  verstorbenen  Schüler  wird  in  8  Fällen  Diph- 
theritis,  in  je  drei  Fällen  Tuberkulose,  Gehirn-,  Lungen-,  Nieren-,  ünterleibs- 
entzündung  angegeben ;  drei  Todesfälle  waren  die  Folge  von  Unglücksfällen, 
die  übrigen  erfolgten  ans  andern  Krankheitsursachen. 

Untersuchung  der  Augen  und  Ohren  der  Schüler  der  I.  Primar- 
klasse.  Gestützt  auf  ein  Gutachten  der  ärztlichen  Mitglieder  der  städtischen 
Schulbehörden,  setzte  die  Zentralschulpflege  fest,  dass  zu  Beginn  des  Schul- 
jahres 1894/95  die  Augen  und  Ohren  sämtlicher  Schüler  der  ersten  Primar- 
klasse  einer  Untersuchung  zu  unterziehen  seien  in  der  Meinung,  dass  die 
Untersuchung  nicht  sowohl  Sammlung  statistischen  Materials,  als  vielmehr 
möglichste  Hebung  der  zu  Tage  tretenden  Übel  und  Schäden  zum  Zwecke 
habe. 

In  einer  Konferenz  gab  der  Stadtarzt  den  Lehrern  der  ersten  Klasse  die 
fUr  die  Untersuchung  notwendigen  Instruktionen  und  führte  sodann  unter 
Mitwirkung  der  Lehrerschaft  die  Voruntersuchung  aus ;  die  Resultate  wurden 
für  jeden  einzelnen  Schüler  in  ein  Formular  eingetragen. 

Es  kamen  im  ganzen  zur  Untersuchung  1943  Schüler  (946  Knaben  und 
997  Mädchen);  von  denselben  waren  Repetenten  41  (20  Knaben  und  21 
Mädchen)  =  2,i%;  315  Schüler  (151  Knaben,  164  Mädchen)  =  1G,,%  hatten 
einen  Kindergarten,  630  Schüler  (283  Knaben,  347  Mädchen)  =  32,40|o  eine 
Kleinkinderschule,  957  Schüler  (492  Knaben,  465  Mädchen)  =  49,s<'/o  keine 
Anstalt  für  das  vorschulpflichtige  Alter  besucht. 

Die  Voruntersuchung  ergab  für  1368  Schüler  (680  Knaben  und  688  Mäd- 
chen) normales  Gesicht  und  Gehör;  bei  575  Schülern  (266  Knaben  und  309 
Mädchen)  zeigten  sich  Anomalien,  oder  es  war  die  Normalität  zweifelhaft  und 
zwar  erschienen: 

Augen  anormal,   Ohren  normal  bei  438  Schülern   (206  K,  232  M) 

„      normal,  „    anormal     „63        „  (  34  K,    29  H) 

Augen  und  Ohren  anormal  «74        „         (  26  K,    48  M) 

Anomalien  des  Gesichtes  zeigten  somit  im  ganzen  512  Schüler  (282 
Knaben,  280  Mädchen),  Anomalien  des  Gehöres  137  Schüler  (60  Knaben,  77 
Mädchen). 


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Schalgesnndheitspflege.  151 

Von  den  Schttlern,  für  welche  die  Untersnchnng  ein  anormales  Gesicht 
ergab,  waren  Repetenten  17  (7  Knaben,  10  Mädchen),  66  Schüler  (27  Knaben. 
39  Mädchen)  hatten  einen  Kindergarten,  167  (68  Knaben,  99  Mädchen)  eine 
Kleinkinderschule,  262  (130  Knaben,  132  Mädchen)  hatten  noch  keine  Scbnl- 
anstalt  besucht. 

Von  den  Schülern,  für  welche  die  Unteranehung  ein  anormales  Gehör 
ergab,  waren  Repetenten  9  (5  Knaben,  4  Mädclien),  16  Schüler  (6  Knaben, 
10  Mädchen)  hatten  einen  Kindergarten,  45  (15  Knaben,  30  Mädchen)  eine 
Kleinkinderschnle  und  67  (34  Knaben,  33  Mädchen)  noch  keine  Schulanstalt 
besucht. 

Anormal  mit  Bezug  auf  das   Gesicht  erschienen:   von  den  Repetenten 
41,4**(o,  von  den  ehemaligen  Schülern  Ton  Kindergärten  20,9*'/o,  von  den  ehe-  . 
maligen  Schülern  von  Kleinkinderschulen  26,5  <*/o,  von  den  übrigen  Kindern 
27,8  »lo. 

Anormal  mit  Bezug  auf  das  GehSr  erschienen:  von  den  Repetenten 
2.*";'ot  ^on  den  ehemaligen  Schülern  von  Kindergärten  b°lo,  von  den  ehe- 
maligen Schülern  einer  Kleinkinderschule  7,i  %,  von  den  übrigen  Kindern  7  *>,'o. 

Schulbäder.  Solche  bestanden:  Kreis  I:  im  Schulhanse  am  Hirseben- 
graben; Kreis  IV:  in  den  Schnlhäusem  Huttenstrasse,  Weinbergstrasse  und 
Nordstrasse;  Kreis  V:  in  den  Schnlhäusem  Karthans  nnd  Ilgenstrasse.  Der 
Badeplan  ist  so  eingerichtet,  dass  jeder  Schüler  je  die  zweite  Woche  an  die 
Reihe  kommt.  Die  Grosszahl  der  Schüler  der  Alltagschnlklassen  nimmt  am 
Badenteil;  in  einzelnen  Klassen  gehört  es  sogar  zu  den  Ausuabmen,  wenn 
Schüler  nicht  teilnehmen.  In  der  Sekundärschule  ist  die  Frequenz  im  allge- 
meinen etwas  geringer.  Die  Lehrerschaft  der  betreffenden  Schnlhäuser  spricht 
sich  günstig  über  den  Erfolg  ans ;  es  wird  den  Schulbädern  ein  hober  sani- 
tarischer  Einflnss  zugeschrieben,  direkt:  durch  die  reinigende  nnd  therapeu- 
tische Kraft  des  Wassers,  indirekt :  weil  die  Eltern  veranlasst  werden,  die 
Kinder  wenigstens  in  der  Badewoche  mit  frischer  Wäsche  zu  bekleiden ; 
auch  findet  die  Lehrerschaft,  dass  die  Störung,  die  im  Unterrichte  durch 
das  Baden  entsteht,  vollständig  aufgehoben  werde  durch  die  grössere  geistige 
Frische,  welche  die  Schüler  nach  dem  Bade  an  den  Tag  legen. 

Als  Grund  des  Wegbleibens  von  Schülern  vom  Schnlbade  wird  angegeben: 
eigene  Badegelegenheit  zu  Hanse,  Voreingenommenheit  der  Eltern,  Furcht 
vor  Erkältung,  mangelhafte  Unterkleider  etc. 

Eis  ist  in  Aussicht  genommen,  in  sämtlichen  neuen  Schnlhänsern  Bade- 
einrichtangen  anzubringen. 

Sanitätamaterialien.  Auf  eine  Anfrage  des  Schulvorstandes  sprach 
sich  die  Lehrerschaft  von  25  Schnlhänsern  für  Anschaffung  von  Sauitäts- 
materialien  für  die  erste  Hülfe  in  Unglücksfällen  in  den  einzelnen  Schnl- 
häusem aus;  die  Lehrerschaft  von  fünf  Schulhänsem  erklärte,  dass  kein 
Bedttrfiiis  vorhanden  sei.  Von  den  Mitgliedern  der  städtischen  Lehrerschaft 
sind  54  Lehrer  nnd  Lehrerinnen  des  Samariterdienstes  kundig.  Gestützt  auf 
ein  empfehlendes  Gutachten  des  Stadtarztes  nnd  die  Zusage  des  letzteren, 
den  betreffenden  Lehrern  noch  weitere  Instruktionen  zu  geben,  wird  die 
sukzessive  Ausrüstung  der  städtischen  Schulhäuser  mit  Sanitätskistchen, 
deren  Inhalt  vom  Stadtarzte  zusammengestellt  wird,  in  Aussicht  genommen. 


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152 


Fünfter  Abschnitt. 


Yerbandlongen  m  offiziellen  LebrerTersammlnngen  ond  freien 
Yereinignngen  betr.  das  Unterriclitswesen. 


I.  Schweizerischer  Lehrertag  in  Zürich. 

I.  Hauptversammlung  vom  2.  Juli  1894. 

Bund  und  Schule.  Erster  Votant  Herr  Dr.  Largiad^r  in 
Basel. 

Thesen: 

1.  Bund  und  Hochschulen:  Die  kantonalen  Hochschulen  sind 
Anstalten,  welche  eine  interkantonale  Bestimmung  haben,  weshalb 
sie  der  Bund  finanziell  unterstätzen  soll. 

II.  Bund  und  Mittelschulen:  1.  Der  Bund  wird  fortfahren,  zur 
Förderung  der  materiellen  Wohlfahrt  unseres  Volkes  die  Anstalten 
für  gewerbliche,  landwirtschaftliche  und  kommerzielle  Bildung  durch 
finanzielle  Unterstützung  auszubreiten  und  zu  heben. 

2.  Der  Bund  wird  auch  andere  Anstalten  dieser  Art  unter- 
stützen, namentlich  auch  die  Hebung  der  Lehrerbildung  in  den 
Kantonen  ins  Auge  fassen  und  eine  tunlichst  gleichmässige  Be- 
rücksichtigung aller  Kantone  anstreben. 

III.  Bund  und  Primarschulen  (Volksschulen):  1.  Es  ist  Pflicht 
der  Bundesbehörden,  sich  von  den  Leistungen  der  Primarschulen 
in  den  einzelnen  Kantonen  genaue  Kenntnis  zu  verschaffen. 

2.  Wenn  diese  Leistungen  in  einzelnen  Kantonen  sich  als 
ungenügend  herausstellen,  ist  es  fernere  Pflicht  des  Bundes,  die 
eigentlichen  Ursachen  dieser  Erscheinung  zu  ermitteln. 

3.  Sofern  ungenügende  Leistungen  der  Primarschulen  durch 
unzureichende  Massregeln  der  kantonalen  Behörden  verursacht 
sind,  hat  der  Bund  das  Becht  und  die  Pflicht,  solche  Kantone  znr 
Erfüllung  ihrer  Aufgabe  zu  verhalten. 


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Yerhandlnngeii  von  offiziellen  Lehrerversammlnngen  etc.  153 

4.  Sind  ungenügende  Leistungen  der  Primarscliulen  durch 
unzureichende  Mittel  der  betreffenden  Kantone  verschuldet,  so  hat 
der  Bund  das  Recht  und  die  Pflicht,  solche  Kantone  behufs  Hebung 
ihres  Primarschulwesens  finanziell  zu  unterstützen. 

Zweiter  Votant:  Professor  Gavard  in  Genf. 

I.  La  Gonf^däration  a  le  droit  constitutionnel  de  s'assnrer  que 
Tinstmction  primaire  donn^e  par  les  cantons  est  süffisant  et,  si 
eile  ne  Test  pas,  de  prendre  les  mesures  nöcessaires  pour  obliger 
les  cantons  k  raccomplissement  de  leur  täche. 

II.  Si  le  fait  est  imputable  ä  l'insufftsance  des  ressources  can- 
tonales,  la  Conf6d6ration  a  le  droit  et  le  devoir  de  prßter  son 
aide  financifere  aux  cantons  int6ress6s. 

III.  Äu  surplus,  et  en  raison  de  l'accroissement  des  besoins 
äconomiques  et  socianx  actuels,  la  Conf6deration  doit  accorder  ä. 
l'ensemble  des  cantons  des  subsides  qui  seront  affectös  surtout  ä 
ram^lioration  de  la  Situation  des  institutenrs,  k  la  gratnit6  du 
mat^riel  et  aux  moyens  d'enseignement,  comme  au  soin  physique 
et  moral  des  enfants  pauvres  pendant  le  temps  de  l'^cole  obli- 
gatoire. 

IV.  Ces  subsides  auront  poui*  but  non  pas  de  diminuer  les 
prestations  cantonales  et  communales,  mais  d'encourager  les  cantons 
et  les  communes  k  d^velopper  et  k  faire  avancer  l'instruction 
populaire. 

La  r^partition  et  l'emploi  en  seront  r6gl6s  de  conccrt  avec 
les  cantons. 

Am  Schlüsse  wurde  einstimmig  nachfolgende  von  Hei-m  Schul- 
inspektor Weingart  namens  des  ßernischen  Lehrervereins  einge- 
brachte Besolntion  angenommen: 

Der  in  Zürich  versammelte  XVIII.  Schweizerische  Lehrertag 
begrüsst  und  unterstützt  das  Programm  Schenk  und  erwartet  zu- 
traaensvoll  von  den  eidgenössischen  Eäten  und  dem  Schweizer- 
volke, dass  die  für  das  Gedeihen  des  schweizerischen  Volksschul- 
wesens  dringend  gewordene  Frage  der  finanziellen  Unterstützung 
der  Volksschule  durch  den  Bund  mit  allem  Nachdi'uck  gefördert 
und  zum  guten  Ende  geführt  werde. 

TT.  Hauptversammlung  vom  3.  Juli  1894. 

Ausbreitung  des  Hochschulunterrichts  auf  weitere 
Kreise.    Referent  Professor  G.  Vogt  in  Zürich. 

1.  Die  Ausbreitung  des  Hochschulunterrichts  darf  nicht  zu 
einer  Herabdrückung  seines  wissenschaftlichen  Charakters  führen; 
die  ins  praktische  Leben  übertretenden  Schüler  schweizerischer 
Hochschulen  müssen  sich  ebenso  leistungsfähig  erweisen,  wie  ihre 
auf  ausländischen  Anstalten  ausgebildeten  Berufsgenossen. 


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154  Jahrbach  des  ünterricbtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Hochschulen  sind  zunächst  fär  solche  hestimmt,  die  den 
akademischen  Studien  ihre  ganze  Zeit  widmen  können. 

An  dem  Erfordernis  einer  genügenden  Vorbildung  ist  festzu- 
halten ;  der  Hochschulunterricht  hat  von  dieser  Voraussetzung  aus- 
zugehen. 

Für  Zwecke,  die  ausserhalb  der  akademischen  Fachstudien 
liegen,  dürfen  die  Lehrkräfte  und  Anstalten  der  Hochschulen  nur 
insoweit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  es  ohne  Beeinträch- 
tigung der  nächsten  Aufgaben,  welche  die  Hochschulen  zu  erfüllen 
haben,  geschehen  kann. 

2.  Publica.  Der  Zutritt  zu  Vorlesungen,  welchen  Zuhörer  aus 
der  Mitte  des  Volkes,  ohne  die  zur  Aufnahme  unter  die  Studirenden 
erforderte  Vorbildung  zu  besitzen,  mit  Verständnis  folgen  können, 
ist  möglichst  zu  erleichtem. 

Die  Fakultäten  sind  einzuladen,  im  Einverständnis  mit  dem 
Vertreter  des  Faches  solche  Vorlesungen  zu  veranlassen ;  das 
Publikum  soll  durch  besondere  Anzeigen  auf  dieselben  aufmerksam 
gemacht  werden. 

3.  Fortbildungskurse.  Vorzugsweise  während  der  Hochschul- 
ferien sind  unter  der  Leitung  von  Hochschullehrern  Fortbildungs- 
kurse abzuhalten,  um  Praktiker,  insbesondere  Ärzte  und  Ver- 
waltungsbeamte, sowie  die  Fachlehrer  an  Mittelschulen  mit  den 
Fortschritten  der  Wissenschaft  bekannt  zu  machen. 

Kurse,  welche  der  Anstalten  und  Sammlungen  der  Hochschule 
nicht  bedürfen,  sind  ausserhalb  des  Hochschulsitzes  zu  halt«n, 
wenn  die  Ortschaft  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Verfügung 
stellt  und  einen  Beitrag  an  die  Kosten  leistet. 

Der  Zutritt  ist  frei ;  jedoch  kann  von  Teilnehmern,  die  weder 
Lehrer  noch  Beamte  des  Kantons  sind,  die  Entrichtung  eines 
Kursgeldes  verlangt  werden. 

4.  Arbeiterkurse.  Es  sind  unter  der  Leitung  von  Hochschul- 
lehrern ünterrichtskurse  einzurichten,  welche  den  Bildungsbedürf- 
nissen der  industriellen  und  kommerziellen  Klassen,  insbesondere 
der  in  diesen  Berufszweigen  beschäftigten  Arbeiter  und  Gehülfen 
angepasst  sind. 

Sie  sind  auf  Tage  und  Stunden  zu  verlegen,  an  welchen  die 
Arbeiter  sich  frei  machen  können,  und  vorzugsweise  ausserhalb 
der  Hochschulsitze  an  Orten,  welche  für  die  Kosten  aufkommen, 
abzuhalten. 

Der  Zutritt  ist  frei. 

5.  In  den  Arbeiterkursen  soll,  ausser  auf  das  im  Beruf  und 
im  Leben  unmittelbar  Verwertbare,  auch  auf  die  Erweckung  und 
Pflege  des  Sinnes  für  höhere  geistige  und  künstlerische  Genüsse 
Bedacht  genommen  werden. 


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Verhandlungen  von  o^ziellen  Lehrerversammlungen  etc.  155 

6.  An  den  Vortrag  des  Lehrers  sind  Besprechungen  mit  den 
Kursteilnehmern,  sowie  schriftliche,  den  Inhalt  des  Vortrages  zu 
Grande  legende  Ausarbeitungen  anzuschliessen ;  über  diese  Arbeiten 
"werden  den  Teilnehmern  am  Schlüsse  eines  Kurses  Zeugnisse  aus- 
gestellt. 

Der  Lehrer  empfiehlt  den  Teilnehmern  die  zu  ihrer  selbst- 
tätigen Weiterbildung  geeigneten  Bücher;  diese  werden  ihnen  von 
den  Öffentlichen  Bibliotiiekcn  unentgeltlich  geliehen. 

7.  Das  eidgenössische  Departement  des  Innera  wird  gebeten, 
die  Einleitungen  zu  treffen,  damit  alle  schweizerischen  Hochschulen 
zur  Einrichtung  von  Arbeiterkursen  zusammenwirken. 

Es  ist  die  Einsetzung  zweier  Ausschüsse  ins  Auge  zu  fassen ; 
der  weitere  Ansschnss  stellt  den  Organisationsplan  und  die  allge- 
meinen Anordnungen  fest,  der  engere  besorgt  die  Vollziehung, 
In  den  weiteren  Ausschuss  wählen  die  Lehrerkollegien  des  eidg. 
Polytechnikums,  der  Hochschulen  von  Basel,  Zürich,  Bern,  Genf, 
Lausanne  und  Freiburg,  sowie  der  Akademie  von  Neuenburg  aus 
ihrer  Mitte  je  zwei  Abgeordnete;  der  engere  Ausschuss  besteht 
ans  zwei  vom  weiteren  Ausschuss  bezeichneten  Mitaliedern.  In 
beiden  Ausschüssen  führt  der  Präsident  des  schweizerischen  Schul- 
rates den  Vorsitz;  er  bestellt  das  Sekretariat;  er  hat  bei  Stimmen- 
gleichheit zu  entscheiden. 

8.  Der  schweizerische  Lehrertag  spricht  die  Hoffnung  ans, 
dass  der  Bund  die  Kosten  dieser  Ausschüsse,  sowie  von  Leitfaden, 
welche  für  die  Arbeiterkurse  ausgearbeitet  werden,  auf  sich 
nehmen  werde. 

Die  Entschädigungen  der  Lehrer  und  die  sonstigen  Kosten 
sind  vom  Kanton,  bezw.  von  dem  Orte,  wo  die  Kurse  abgehalten 
werden,  zu  bestreiten. 

Schale  und  Friedensbestrebungen.  Eeferent  Dr.  Edwin 
Zollinger  in  Basel. 

III.  Sektionsvertammlungen. 

a.  Sektion  der  Volksschullehrer,  2.  Juli  1894.  L  Schule 
und  VdOcsgesang.    Referent  G.  Isliker,  Zürich  V. 

Thesen  des  Beferenten: 

1.  Die  erste  und  wichtigste  Aufgabe  des  Gesangunterriehts 
in  der  Volksschule  ist  die  Pflege  des  Volksgesanges.  Diese  geschieht 

a.  Durch  einen  streng  methodischen  Gesangunterricht,  der  die 
Schüler  zum  bewussten  Singen  bringt. 

(Es  ist  unrichtig,  zu  behaupten,  dass  im  Gesanguuter- 
richt  nur  eine  Methode  zum  Ziele  führe.  Die  „absolute" 
Methode  hat  ihre  Berechtigung  wie  die  „rationelle".) 

b.  Durch  die  Pflege  des  vaterländischen  Liedes  und  des  Volks- 
liedes (Volksweise). 


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156  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

c.  Durch  vieles  Auswendigsingen. 

d.  Dadurch»  dass  jedes  Lied,  das  eingeübt  werden  soll,  vorher 
textlich  erklärt  wird. 

e.  Dass  beim  Gesangunterrichte  auf  Tonbildung  und  schöne, 
deutliche  Aussprache  ebensoviel  Gewicht  gelegt  wird  als 
auf  die  Treifsicherheit. 

/.  Dass  der  Lehrer  der  Gemütsbildung  seine  volle  Aufimerk- 
samkeit  widmet. 

2.  Wenn  in  irgend  einem  Fache,  so  ist  auf  dem  Gebiete  des 
Schulgesanges  eine  Zentralisation  wünschbar  und  dnrchfühi-bar. 

3.  Der  18.  schweizerische  Lehrertag  unterbreitet  dem  Zentral- 
ausschuss  des  schweizerischen  Lehrervereins  den  Wunsch,  es  möchte 
derselbe  Mittel  und  Wege  beraten  zur  Heransgabe  eines  schwei- 
zerischen Schulgesangbuches  und  dem  nächsten  Lehrertage  hierüber 
Bericht  und  Antrag  hinterbringen. 

4.  Es  ist  ungerechtfertigt,  von  einem  Niedergange  des  Volks- 
gesanges zu  reden,  wenn  auch  zugegeben  werden  muss,  dass  der- 
selbe während  der  drei  letzten  Jahrzehnte  durch  eine  gewisse 
Hyperkultur  im  Gesangwesen  in  ungesunde  Bahnen  gelenkt  wurde. 
Diese  Richtung  scheint  ihren  Höhepunkt  erreicht  zu  haben;  eine 
Eückkehr  zur  gesunden  Natürlichkeit  ist  überall  wahrzunehmen. 

5.  An  unsern  Sängerfesten  sollte  noch  mehr  als  bisher  das 
patriotische  Lied  in  den  Vordergrund  gestellt  werden. 

6.  Der  Volksgesang  pflege  nicht  nur  den  Männerchor,  sondern 
auch  gleich  intensiv  den  Gemischten-  und  Frauenchor. 

II.  Beschaffung  von  Veranschaulkhungsmitteln  für  die  Volksschule. 
Referent  Dr.  j.  Eberli,  Sekundarlehrer  in  Zürich  I. 

Angenommene  Thesen: 

1.  Der  schweizerische  Lehrerverein  gibt  ein  Verzeichnis  der- 
jenigen Veranschaulichungsmittel  heraus,  die  zur  Einführung  in 
schweizerischen  Schulen  empfehlenswert  sind. 

2.  Der  schweizerische  Lehrerverein  sucht  die  allgemeine  Ein- 
führung guter  Veranschaulichungsmittel  unter  Mithülfe  von  Bund 
und  Kantonen,  Landes-  und  Gewerbemuseen,  Kunstvereinen,  ge- 
meinnützigen Gesellschaften  und  Privaten  zu  fördern,  insbesondere 
ersucht  er  die  hohen  Bundesbehörden,  die  Herausgabe  des  „Schweiz, 
geographischen  Bilderwerkes",  sowie  eines  historischen  Bilder- 
werkes zu  unterstützen  oder  selbst  in  die  Hand  zu  nehmen. 

3.  Der  schweizerische  Lehrerverein  beauftragt  den  Zentral- 
ausschuss,  die  Schaffung  eines  Zentraldepots  mit  kantonalen  F'ilialen 
für  den  Austausch  und  Ankauf  der  empfohlenen  Veranschaulichungs- 
mittel, event.  im  Anschluss  an  eine  der  permanenten  Schulaus- 
stellungen zu  prüfen  und  für  dasselbe  die  Unterstützung  des  Bundes 
zu  sichern. 


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Verhandlungen  Ton  offiziellen  LehrerTersammlungen  etc.  157 

4.  Der  schweizerische  Lehrerverein  veranstaltet  Kurse  für 
Lehrer  in  der  Herstellung  von  Veranschaulichungsmitteln,  wofür 
Band  und  Kantone  um  Subvention  anzugehen  sind. 

b.  Sektion   für   Lehrer  an   höhere   Schulen,  2.  Juli. 
Wahlfähigkeit  und  Freizügigkeil  der  Lehrer  an  Mittelschulen.  Referent: 

Direktor  E.  Balsiger-Bern. 

Angenommene  Thesen: 

Die  Sektion  der  Lehrer  an  höheren  Schulen  richtet  an  das 
Departement  des  Innern  zu  banden  der  Bundesbehörden  das 
Gesuch,  die  Wahlfähigkeit  und  Freizügigkeit  der  Lehrer  an  Mittel- 
schulen dadurch  zu  verwirklichen,  dass  gemäss  Art.  33  der  B.-V. 
ein  Gesetz  ausgearbeitet  werde,  welches  die  Ausübung  der  Lehr- 
tätigkeit an  Mittelschulen  von  einer  eidgenössischen  Diplomprüfting 
oder  einer  von  der  Eidgenossenschaft  als  gleichwertig  anerkannten 
Prüfung  an  einer  schweizerischen  Volksschule  abhängig  macht, 
zn  welchen  je  nur  solche  Kandidaten  zuzulassen  sind,  die  sich  im 
Besitze  einer  eidgenössischen  Maturität  befinden.  —  Die  Freizügig- 
keit soll  indessen  auch  für  diejenigen  Lehrer  gelten,  welche  zur 
Zeit  dieses  Gesetzerlasses  an  einer  schweizerischen  Mittelschule 
als  definitiv  angestellte  Lehrer  amten. 

Der  Vorstand  der  Sektion  wird  beauftragt,  in  Verbindung  mit 
dem  Zentralausschnss  des  Schweizerischen  Lehrervereins  die  zur 
Verwirklichung  dieser  Postulate  geeigneten  Schritte  beförderlich 
einzuleiten. 

c.  Sektion  der  Lehrerinnen,  2.  Juli.  Ein  schweizerisches 
Lehrerinnenheim.  Referentin :  Fräulein  E.  Stauffer-Bem. 

d.  Sektion  der  Arbeitslehrerinnen.  Die  Grundzüge  de^ 
Unterrichts  in  weiblichen  Arbeitsschulen.  Referentin:  Frau  Karrcr- 
Frauenfeld. 

Beschlags: 

Die  Arbeitsschule  kann  nur  dann  ihre  Aufgabe  in  gewünschtem 
Masse  erfüllen, 

1.  wenn  der  Besuch  derselben  bis  zum  Schluss  des  15.  Alters- 
jahres, d.  h.  Schluss  der  Ergänzungsschule  obligatorisch 
erklärt  wird; 

2.  wenn  die  Schule  mit  den  nötigen  Hilfsmitteln  ausgerüstet 
wird; 

3.  wenn  der  Staat  für  möglichst  tüchtige  berufliche  Ausbildung 
der  Lehrerinnen  besorgt  ist. 

e.  Versammlung  des  Verbandes  schweizerischer 
Zeichen-  und  Gewerbeschullehrer,  2.  und  3.  Juli. 

1.  Das  Zeichnen  in  der  beruflichen  Fortbildungsschule.  Referent: 
Architekt  Chiodera-Zürich. 


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158  Jabrbncli  des  üntemchtswesens  in  der  Schweiz. 


n 


2.  Der  gestaltende  Zeichenunterricht.  Referent:  Fr.  Grabeif- 
Zürich. 

3.  Jahresgeschäfte. 

/.Vereinigung  für  schulgeschichtliche  Studien  in 
der  Schweiz,  2.  Juli. 

1.  Disziplinarisches  aus  der  alten  zürcherischen  Schule.  Referent: 
Professor  Dr.  Ulrich  Ernst-Zürich. 

2.  Die  Beziehungen  des  J.  J.  Bedinger,  weiland  Pfarrer  zu 
Urdorf,  zu  Joh.  Arnos  Cotnenius.  Mitteilungen  von  Schnl- 
sekretär  Fr.  Zollinger. 

g.  Die  Konferenz  der  Seminarlehrer  (Referat  von 
ützinger  in  Küsnacht  über  die  „Wünschbarkeit  gemeinschaftlicher 
Lehrmittel  der  deutschen  Sprache  an  den  deutsch-schweizerischen 
Seminarien")  konnte  wegen  Mangel  an  Beteiligung  am  2.  Juli 
nicht  abgehalten  werden,  was  zu  einer  gesonderten  Konferenz 
(13.  Oktober  1894)  führte. 

Im  Anschluss  an  die  zweite  Hauptversammlung  —  3.  Juli  — 
fand  die  Generalversammlung  des  Schweizerischen 
Lehrervereins  statt. 

1.  Berichterstattung  und  Rechnungsablage  1890 — 1893. 

2.  Mitteilung  über  Gang  und  Stand  der  Lehrerzeitung. 

3.  Statntenrevision.  Die  definitive  Redaktion  der  neuen  Statuten 
wird  der  Delcgirtenversammlung  übertragen;  dagegen 
wurden  folgende  prinzipielle  Punkte  durch  die  General- 
versammlung festgestellt: 

a.  Gründung  einer  Waisenstiftung  und  Herausgabe  eines 
Lehrerkalenders. 

b.  Bildung  kantonaler  Sektionen  und  Wahl  einer  Delegirten- 
versammluug. 

c.  Abhaltung  eines  Lehrertages  von  je  vier  zu  vier  Jahren, 
in  Abwechslung  mit  dem  Lehrertag  der  romanischen 
Schweiz. 

d.  Wahl  eines  Zentralvorstandes  von  sieben  Mitgliedern, 
davon  der  Präsident  und  zwei  Mitglieder  dem  Vorort 
angehören  und  den  leitenden  Ausschuss  bilden  sollen. 

e.  Wahl  des  Zentralausschusses  durch  Urabstimmung. 

/.  Verpflichtung  des  jeweiligen  Organisationskomites  zur 
Herausgabe  eines  Festberichtes. 

II.  Schweizerische  Volksschule. 

18.  Juni.  Bemischer  Lehrerverein  in  Bern.    Stellungnahme  zum 

Programm  Schenk. 


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Yerhandlnngen  von  offiziellen  Lehrerversammlangen  etc.  159 

23.  Juni.  Zürcherischer  Lehrerverein  in  Zürich.  Stellungnahme 
zum  Programm  Schenk. 
6.  Juli.  Soci6t6  p6dagogique  Vaudoise  in  Lausanne.  „Ing6rance 
de  la  confed6ration  dans  le  domaine  de  l'ecole  primaire." 
(Referent  Jaton-Lausanne).  Reorganisation  de  la  soci^t^  p6da- 
gogique. 

20.  September.  Jahresversammlung  des  schweizerischen  Vereins 
katholischer  Lehrer  und  Schulmänner  in  Sursee.  „Bund  und 
Volksschule,"  Referent  ßegierungsrat  Düring-Luzem.  „Was 
kann  der  katholische  Lehrerverein  zur  Hebung  des  Schul- 
wesens in  den  katholischen  Gemeinden  tun?"  Referent  Seminar- 
direktor Baumgartner-Zug. 

6./7.  Oktober.  Evangelischer  Schulverein  der  Schweiz  in  Basel. 
„Bund  und  Volksschule,"  Referent:  Joos-Bem. 

III.  Kantonale  Schulorganisation. 

3.  März.  Delegirtenversammlung  des  Bernischen  Lehrervereins  in 
Bern.  Referat  betreffend  Schulgesetz  (Flückiger-Bern)  und 
Subvention  der  Volksschule  durch  den  Bund  (Grünig-Bem). 
30.  April.  Soci6t6  Valaisanne  d'education  in  Sitten.  Referat  von 
Maytain-Neudaz :  „Verbesserungen  am  Schulgesetz  betreffend 
den  Primarunterricht"  und  von  H6ritier-Saviese :  „Sprachlehre 
an  der  Volksschule." 

8.  September.  Conferences  g6n6rales  du  corps  enseignant  primaire 
Neuchätelois  in  Neuenburg.  1.  Serait-il  bon  d'organiser 
dans  notre  canton  des  classes  gardiennes,  qui  rendent  de  si 
grandes  Services  aux  populations  industrielles  et  rurales  dans 
certaines  contr6es?  Comment  ces  classes  devraient-elles  6tre 
organisees?  —  La  cr6ation  de  classes  d'ötudes  destin^es  ä 
recevoir  les  enfants  laiss^s  seuls  entre  les  heures  de  l'ecole 
par  le  fait  des  occupations  journaliöres  de  leurs  parents,  serait- 
elle  d^sirable  et  utUe?  Comment  ces  classes  devraient-elles  etre 
organisees?  —  Rapporteur  E.  Amez-Droz,  ä  Villiers.  2.  En  vue 
de  permettre  au  corps  enseignant  d'acquörir  une  culture  plus 
generale  et  plns  complfete  y  aurait-il  lien  d'organiser  pour  ses 
membres  des  voyages  d'6tudes,  comme  cela  ce  fait  en  France, 
en  Allemagne,  en  Angleteire  et  en  Am^rique?  —  La  faculte 
accordee  aux  elfeves  de  nos  6coles  normales,  d'aller,  moyennant 
subsides,  fair  un  stage  de  quelques  mois  dans  une  autre  6cole 
normale  de  la  Suisse  allemande  ou  italienne,  afin  de  se 
familiariser  avec  les  proc6des  pedagogiques  mis  en  pratique 
dans  ces  regions  ne  serait  eile  pas  d'un  grand  effet  sur  le 
d6veloppement  de  l'esprit  national?  —  Dans  Tidöe  que  la 
conf6d6ration  subventionnera  l'ecole  primaire,  une  partie  des 
nouvelles  ressources   mises  k  la  disposition   des   cantons   ne 


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160  Jahrbuch  des  Untemchtswesens  in  der  Schweiz. 

devrait-elle  pas  6tre  affect6e  k  couvrir  les  döpences,  qui 
resulteraient  des  voyages  d'ötudes  et  des  sabsides  accord6s. 
Eapporteur  Cand,  Chözard. 

IV.  Methodik  des  Unterrichts. 

24.  Februar.  Kulturgesellschaft  des  Bezirkes  Aarau  in  Aar  an. 
Vortrag  von  Oberst  Hintermann  über  die  Unterrichtsmethode 
an  der  Volksschule. 

17.  März.    Glamerische  Sekundarlehrerkonferenz  in  Glarus.  „Der 

Unterricht  im  Französischen  in  den  Glarneriscben  Sekundär- 
schulen." Referent:  Stäger-Niederurnen,  Korreferent :  Dr.  Haf- 
ter-Glanis. 

12.  Juli.  Sociötö  fribourgeoise  d'education  in  Bomont.  1.  Pour- 
qnoi  la  composition  et  l'elocution  laissent-elles  ä  d^sirer  dans 
un  certain  nombre  d'6coles?  Moyens  k  prendre  pour  relever 
le  niveau  de  ces  branches."  Referent:  Pasquier-Villarabond. 
2.  „Comment  pourrait-on  obtenir  un  meilleur  enseigneroent 
des  travaux  manuels  dans  les  6coles  des  Alles?"  Referentin: 
L.  Borghini-Romont. 

11.  August.  Appenzellerisch-rheintalisehe  Lehrerkonferenz  in  Wal- 
zenhausen. Referat  von  Lehrer  Vetsch-Wald  über  „-Zeit- 
und  Kraftverlust  in  den  Schulen". 

18.  August.  Appenzell'sche  Reallehrerkonferenz  in  Walzcn- 
hausen.  Referat  von  Reallehrer  Wegmann-Waldstatt  über 
„der  Französische  Unterricht  nach  Algescher  Methode". 

24.  September.  Zürcherische  Schulsynode  in  Stäfa.  Referat  von 
Sekundarlehrer  Russenberger-Bassersdorf  über  „der  Geschichts- 
unterricht in  der  Volksschule",  Korreferat  von  Sekundarlehrer 
Weiss-Zürich  V. 

13./14.  Oktober.  Jahresversammlung  des  schweizerischen  Tum- 
lehrervereins  in  Luzern.  „Turnen  und  Spiel  in  ihrer  gegen- 
seitigen Bedeutung  und  Wertschätzung  für  die  Volksschule." 
Referent:  Turnlehrer  Michel- Winterthur;  Korreferent:  Matthey- 
Neuonburg. 

17.  Oktober.  Kantonale  gemeinnützige  Gesellschaft  in  Pfäffikon- 
Zürich.  „Die  Veranschaulichungsmittel  der  Volksschule". 
Referent:  Lehrer  Kägi-Pfaffikon. 

14.  November.  Kantonale  Herbstkonferenz  der  Zuger  Lehrer  in 
Zug.  „Methode  des  Buchhaltungsunterrichts  an  Primär-  und 
Sekundärschulen."    Referent:  Lehrer  Wick-Zug. 

17.  November.  Generalversammlung  des  Bündnerischen  Lehrer- 
vereins zu  Davos-Plalz.  1.  „Jugendspiele".  Referenten: 
Professor  Hauser-Chur  und  Imhof- Schiers.  2.  „Fortbildungs- 
schulen". Referenten:  Hitz-Herisau  und  Inspektor  Lorez- 
Hinterrhein. 


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Verhandlungen  von  offiziellen  Lehrerversammlnugen  etc. 


161 


21.  November.  Kantonale  Schulsynode  in  Basel.  1.  „Die  Mund- 
art im  Sprachunterricht".  Eeferenten:  A.  Seiler-Basel  und 
Dr.  0.  Gessler  in  Basel.  2.  „Errichtung  einer  obligatorischen 
Fortbildungsschule."    Referent:  Schwarz-Basel. 

29.  Dezember.  Kantonale  Sekundarlehrerkonferenz  in  St.  Gallen. 
Diskussion  über  den  Deutsch-Unterricht  und  das  Geschichts- 
lehrmittel. 

V.  RekrutenprUfungen. 

4.  Juni.  Glarnerischer  Kantonallehrerverein  im  Stachelbe rger- 
bad.  Vortrag  von  Lehrer  Schiesser-Glarus  über  „die  Ergeb- 
nisse der  glarnerischen  RekrutenprUfungen". 

VI.  Mittelschulen  und  Hochschulen. 

28.  April.  Zürcherischer  Hochschulverein  in  Zürich.  Jahres- 
geschäfte. 

29../30.  September.  Verein  schweizerisQher  Gjnmnasiallehrer  in 
Baden.  Vorträge  von  Dr.  J.  Escher-Zürich:  „Homer  und  die 
mykenische  Kultur" ;  Dr.  R.  Hotz-Basel :  „Der  geographische 
Unterricht  an  den  schweizerischen  Gymnasien" ;  Dr.  H.  Suter- 
Zürich:  „Die  Araber  als  Vermittler  der  Wissenschaften  und 
deren  Übergang  vom  Orient  in  den  Okzident". 

13.  Oktober.  Versammlung  der  Vertreter  deutsch-schweizerischer 
Lehrerseminarien  in  Zürich.  „Plan  eines  einheitlichen  Se- 
minarlesebuches". Referent:  Seminarlehrer Utzinger-Küsnacht. 

21.  Oktober.  Zürcherischer  Hochschulverein  in  Uster.  Vortrag 
von  Rektor  Dr.  Keller-Winterthur :  „Über  Bosnien." 

27.  Oktober.  Konferenz  der  Lehrer  an  den  Seminarübungsschulen 
in  Küsnacht-Zürich.  „Die  Stellung  der  Übungsschulen 
und  der  Methodik  an  den  Seminarien." 


VII.  Lehrerschaft. 

8.  Februar.  Kantonallehrerkonferenz  in  Seh  äff  hausen.  Beratung 

des  Statuts  der  zu  gründenden  obligatorischen  Unterstützungs- 

ka.sse. 
21.  April.   Generalversammlung  des  Zürcherischen  Lehrervereins 

in  Winterthur.  Geschäftliches,  Statutenrevision. 
15.  Mai.    Konstituirende  Sitzung  der  kantonalen  obligatorischen 

Lehrer-Witwen-  und  -Waisenkasse  in  Schaffhausen. 
28.  Mai.  Kantonallehrerkonferenz  des  Kantons  Zug  in  Hünenberg. 

Referat  von  Lehrer  Brandenberg-Zug  über   „das  Verhältnis 

des  Lehrers  zum  Schüler",  und  von  Lehrer  Aschwanden-Zug 

über  „Handfertigkeitsunterricht". 

11 


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162  Jahrbuch  des  Unterrichtswegeiis  in  der  Schweiz. 

22.  Juli.  Versammlung  des  Zürcherischen  Lehrervereins  in  Zürich. 
Stellungnahme  zur  Initiative  betreffend  Abschaffung  der  Kuhe- 
gehalte  (kantonale  Volksabstimmung  vom  12.  August  1894). 

25.  September,  Luzernische  Kantouallehrerkonferenz  in  Weggi.s. 

„Lehrerbesoldungen."    Referent  Inspektor  G.  Amöld-Lnzem. 

29.  September.  Societö  vandoise  des  maitres  secondaires  in  Lau- 
sanne. Statutenrevision. 

30.  September.  Societä  degli  amici  dell'  Educazione  et  d'  Utilitä 
pubblica  in  Locarno.    Jahresgeschäfte. 

3.  Dezember.  Basellandschaftliche  Lehrerkonferenz  in  Liestal. 
1.  Eeorganisation  der  Alters-,  Witwen-  und  Waisenkasse. 
Eefei-enten:  Eestenholz.  Vei-sicherungstechniker,  und  Lehrer 
Stöcklin.  2.  Welches  Gresanglehrmittel  soll  bei  uns  obligatorisch 
eingeführt  werden?  Referenten:  Lehrer  Vogt-Pratteln  und 
Lehrer  Schnyder-Sissach. 

VIII.  Verschiedenes. 

20.  Januar.  Konstituining  der  Gesellschaft  füi-  deutsclie  Sprache 
in  Zürich. 

21.  Januar.    Pestalozzifeier    in    Zürich.    Vortrag   von    Lehrer 

A.  Fisler:  Unsere  Sorgenkinder. 
9.  Februar.  Delegirtenkonferenz  der  schweizerischen  permanenten 

SchulausstoUungen  in  Bern:  Jahresbericht  des  Vororts  Zürich; 

Übergang  der  vorörtlichen  Leitung  an  Bern. 
7.  April.    Delegirtenkonferenz  der  schweizerischen  permanenten 

Schulausstellung  in  Bern  zur  Aufstellung  des  Jahresprogramms. 
21. /22.  Mai.     Schweizerischer   Armenerzieherverein    in   Glarus. 

Referat   von   Äbli-Linthkolonic :    „Steht   die   heutige  Armen- 

erziehuug  auf  der  Höhe  der  an  die  allgemeine  Volksbildung 

gestellten  Anforderungen?"  Korreferat  von  Engel-Aai-wangen. 

26.  Mai.    Konstituireude    Sitzung   der   Grossen    Kommission    für 

Gruppe  XVII   (Unterrichtswesen)   an  der  Landesausstellung 
in  Genf  1896  in  Bern. 

26.  Mai.  Thurgauische  Sekundarlehrerkonferenz  in  Romanshorn. 
Referat  von  Oberholzer-Arbon  über  die  Frage:  „Soll  der 
Besuch  der  Sekundärschule  erleichtert  werden,  und  wenn  ja, 
durch  welche  Mittel?"  Korreferat  von  Sekundarlehrer  Bolts- 
hauser-Amrisweil. 

28.  Mai.  Kantonale  Lehrerkonferenz  von  Appenzell  A.-Rh.  in 
Hundwil.  Referat  von  Lehrer  Landolf-Heiden  über  „Revision 
des  Lehrplans  für  die  Appenzellischen  Primarschulen."  Kor- 
referat von  Lehrer  Crestas-Trogen. 
2.  Juni.  Aargauischer  Bezii-kslehrerverein  in  Brugg.  Referat 
von  Bezirkslehrer  Heuberger-Brugg  über  „Schlussexamen". 


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Verhandlungen  von  offisiellen  LehrerveTgauunliingen  etc.  168 

7.  Juli.  Interkantonale  Lehrerkonferenz  (Bern-Solo thurn)  in 
Gerla fingen.  Vorträge  über  Heine  (Binz-Solothurn)  und 
Schweizerische  Sitten  und  Gebräuche  (Sieber-Lüterkofen). 

<i./7.  Juli.  Schweizerische  Statistikerkonferenz  und  Jahresversamm- 
lung der  schweizerischen  statistischen  Gesellschaft  in  Zürich. 
Vorträge  von  Dr.  A.  Huber,  Erziehungssekretär-Zürich: 
„Schweizerische  Unterrichtsstatistik,"  und  Dr.  G.  Schmidt- 
Zürich:  „Die  Statistik  als  Unterrichtsfach." 

7./8.  Juli.  Delegirtenversammlung  des  Schweizerischen  Gewerhe- 
vereins  in  Herisau.  Referat  von  Museumsdirektor  Wild- 
St.  Gallen  über  „Förderung  der  Berufslehre  beim  Meister". 

13.  Juli.  Soci6t^  Mbourgeoise  d'öducation  ä  Morat.  D61ib6ration 
approfondie  sur  la  question  suivante:  „L'enseignement  doit 
avoir  un  caractfere  professionnel  (loi,  art.  11).  Comment 
r^cole  primaire  peut-elle  r6aliser  les  vnes  du  legislateur?" 

221. /22.  Juli.  Schweizerischer  kaufmännischer  Verein  in  Biel. 
Referat  von  R.  Thüring-Bern  über  „Lehrlingsprüfungen". 
Beschluss:  „Die  Einführung  von  kaufmännischen  Lehrlings- 
prfifangen  (Abgangsprüfiingen)  ist  nach  Kräften  anzustreben." 
1.  September.  Solothumischer  Kantonallehrerverein  in  Solothurn. 
Vortrag  von  Lehrer  Zeuger-Solo  thurn  über  „die  geschichtliche 
Entwicklung  des  schweizerischen  Handels-  und  GJcwerbe- 
fleisses". 
S.  September.  Solothumische  Bezirkslehrerkonferenz  zu  Krieg- 
stet ten.  Referat  von  Bezirkslehrer  Muth-Schönenwerd  über 
„Lehrplan  für  die  zweiklassigen  Bezirksschulen". 

9./10.  September.  VI.  Schweizerischer  Kindergartentag  in  Neuen- 
bürg. „Popularisirung  des  Kindergartens."  Referenten:  Mlle. 
Vuaguat-Neuenburg  und  Direktor  Guex-Lausanue.  „Soll  nicht 
der  Anschauungsunterricht  die  häufig  aufregenden  Spiele  sowie 
die  anstrengenden  Beschäftigungen  teilweise  ersetzen  und 
zurückdrängen?"  Referentin  Frl.  Niedermann-Zürich. 

17.  September.  Thurgauische  Schulsjoiode  in  Weinfelden.  „Schul- 
hygieine,"  Referent :  Dr.  Isler-Frauenfeld ;  Korreferent  Sekundar- 
lehrer  Braun-Bischofszell. 

21./22.  September.  Evangelischer  Schulverein  des  Kantons  Bern 
in  Bern.  „Was  wir  wollen!"  Referent:  Direktor  Pfarrer 
Gerber  in  Bern,  Korreferent:  Joss-Bem. 

24.  September.  Aargauische  Lehrerkonferenz  in  Brugg.  „Vor- 
schläge zu  definitiven  Lehrplänen  für  die  aargauischen  Ge- 
meinde- und  Fortbildungsschulen,"  Referent  Lehrer  Holliger- 
Eglisweil. 

29.  September.  Letzte  Versammlung  der  Bernischen  Lehrer-Schul- 
synode in  Bern.  „In  welcher  Form  können  Schulexamen 
und  Schulinspektion  ihrem  Zweck  am  besten  entsprechen?" 
Referent  Gitlnig-Bei-n. 


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164  Jahrbuch  des  Unterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 

1.  Oktober.  Thurgaulsche  Sekundarlehrerkonferenz  in  Franen- 
feld.  „Über  Orts-  und  Flurnamen  im  Thnrgau,"  Referent: 
Sekundarlehrer  Fnchs-Bomanshorn. 

2.  Oktober.  Generalversammlung  des  Schweizerischen  Vereins  für 
Sonntagsfeier  in  St.  Gallen.  Referat  von  Pfarrer  Hanri- 
St.  Gallen:  „Der  Sonntag  und  die  Fortbildungsschulen." 

25.  Oktober.  Glamerischer  Kantonallehrerverein  in  Glarns.  „Ent- 
sprechen die  glamerischen  Schuleinrichtungen  den  Anforde- 
rungen der  modernen  Gesundheitspflege?"  Referent:  Lehrer 
Stähli-Glarus,  Korreferent:  Dr.  Fritzsche-Glams. 

14.  Dezember,  Glamerische  Sekundarlehrerkonferenz  in  Netstall. 

„Einiuhrung  in  das  Verständnis  der  Dynamo-Maschine."   Re- 
ferent :  Sekundarlehrer  Weber- Netstall. 

15.  Dezember.  Vereinfär  das  Pestalozzianum  in  Zürich.  Geschäft- 

liches. Vortrag  von  Prof.  Dr.  Hnnziker :  Gruppe  XVII  an  der 
Landesausstellung  in  Genf 


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Zweiter  Teil. 


Statistischer  Jahresbericht  1893/94. 


A.  Personalverhältnisse. 


I.  Primarschulen  (1894). 

a.   Schulen   und   Schfller. 


Kantone 


ftmM. 


Miltr       gckihciiiM 


Total 


Zarich  .  .  . 
Bern  .... 
Lnzem    .     .    .     . 

üri 

Schwyz    .     .    . 
Obwalden     .     . 
Nidwaiden   .     . 
Claras     .     .    .    . 
Zug    ...    . 
Freibnrg      .    . 
Solothnra     .    . 
Baselstadt   .    . 
Baselland    .     . 
Schaffhansen    . 
Appenzell  A.-Rh. 
Appenzell  I.-Bh.  . 
St.  GaUen    .    . 
Oraabttnden 
Aargan   .     .     .     . 
Thurgan      .     . 
Tessin     ... 
Waadt    ... 
WaUis     .     .     . 
Neuenbürg  .    . 
Genf  .... 


1893/94 : 
1892/93 : 

Differenz : 


364') 

816 

168 

20 

31 

13 

16 

30 

11 

285 

127 

4 

69 

37 

20 

15 

209 

242 

282 

187 

268 

395 

155 

67 

48_ 

3879 
3877 


+2 


371 

1917 

325 

24 
142 

48 

40  • 

30  : 

22 

444 
266  . 
139 
161  ' 

37  . 
111 

29  I 
547  • 
471  I 
588 
187  ! 
524 
990 
498 
457 

61 


8429 
8390 


26896 
49744  ' 
10021  ! 

1500 

3528 

1177 

1003 

2617 

1595 
10570 

7412 

3262 

5470 

3012 

4829 

1035 
17686 

7580 
14712 

8683 

8978 
20476 
12029 

8643 

4449 


236857 
234705 


29754 

49641 
9659 
1433 
3550 
1145 
837 
2618 
1623 
9380 
6667 
3345 
5375 
3386 
4830 
1080 

18061 
6902 

15297 
8683 
8786 

20477 
9277 
8638 
4422^ 

234866 
235115 


56650 

99385 

19680 

2933 

7078 

2322 

1840 

5235 

3218 

19950 

14079 

6607 

10845 

6398 

9659 

2115 

35697 

14482 

30009 

17366 

17764 

40953 

21306 

17281   I 

8871_ 

471723 
469820 


+39  :    +2152         —249 


+1903   I 


■)  Die  Venninderung  rShit  daher,  das«  die  Stadt  ZUrich  ais  ein  Schnikreig  i^zühlt  wurde. 

ZBricIi:  Alltagsichaier  20SS7  Knitb.  u.  202i<4  MId.,  Kusain. 4U(>21  Schiller.  ErKänznn«^8ch. 
•WM Knab. a. »470MJidch.,zusani.  161«9  SehUIpr.  Total  hSfibO Sohiller. --  Uri :  Inkl. »SSRepetirsch., 
nÄml.  183  Knab.  n.  156  Mild.  —  Obwalden:  Inkl.  .ö38  WiederholunKRgch.,  nünil.  2U7  Knab.  n. 
2tl  Uid.  —  ^'idwalden:  Inkl.  198  WlederliolunKSSoh.  —  HlaruB:  Inkl.  1000  Rp|K'tirsch., 
Kiab.  n.  Hid.  zu  gleichen  Teilen  genommen.  —  Zug:  Inkl.  411  Repetirsoh.,  nünil.  30U  Knab. 
I.  808  lUd.  —  Basel  Dtadt:  Inkl.  die  Schüler  der  Speziulkl.  ftir  SchwachlH-gabte,  44  Knab. 
u.  58  Mid.  —  Buseiland:  Davon  sind  87M  Alltagssch.,  näml.  4389  Knab.  u.  4876  Mädch., 
<»S  Hzibtagssch.,  nüml.  403  Knab.  u.  485  Mäd.,  n.  17H  Renetirsch.,  nänil.  102  Knab.  u.  76  M8d.  — 
Appenzell  A.-Rh.:  7!:&ä  Alltagssch.  n.  1704  Cbungsscb.,  81  Halbtagsach.  u.  DO  Oanztagsach. 
-  8t.  Gallen:  58  Halbjahrsch.,  61  Ureivierteljahrsch.,  9  geteilte  Jahrsch.,  46  Halbtagjahrsch., 
71  teilweise  Jahrsch.,  Ali  Ganztagjahrssch.  Inkl.  4629  Ergänznngssch.,  näml.  2181  Knab.  u. 
üMHid.  —  Thurgan:  Tot.  17888  Schul.,  18St!4  Alltagssch.  im Soninierscnu.  16W1  im  Winter- 
«ent.  Inkl.  Repetirsch.  4102  SchBl.,  Gegangsch.  im  Wintersem.  9281  Schill,  im  Sommer  9627. 
-liraublinden:  Inkl.  879  Repetirsch.,  nüml.  .H69  Knab.  ii.  10  Müd.  —  Wallis:  Inkl.  2281 
WiederhoiangMCb.  —  Neuenbürg:  Ecole  couipl^ni.  U78  Schill.  —  Genf:  Kcole  compiciu. 
ni  8chOI.,  viml.  327  Knab.  u.  405  Müd.  —  Appenzell  A.-Rh..  Thurgau  und  Wandt: 
Knab.  n.  Jiäd.  zu  gleichen  Teilen  genommen. 


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166 


Jahrbuch  des  Uiiterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1 


b.  Lehrer  nnd   Schüler. 


Total 

DlRk.    ! 

Kantone 

Uhrtr 

LehnrlDlta 

Total 

der  SckiUr 

ickmtt 
Ittr  Lehrer 

Zürich 

725 

64 

789 

56650 

68 

Bern  .    .    . 

1202 

871 

2073 

99385 

48 

Lnzeni    .    . 

278 

57 

335 

19680 

58 

Uri     ... 

27 

28 

55 

2933 

53 

Schwyz    .    . 

60 

82 

142 

7078 

50 

Obwalden    . 

11 

33 

44 

2322 

53      ! 

Nidwaiden  . 

6 

37 

43 

1840 

43 

ölamg    .    . 

92 

— 

92 

5235 

57 

Zug    .    .    . 

33 

37 

70 

3218 

46     : 

Freibnrg .    . 

262 

192 

454 

19950 

44     i 

Solothurn    . 

247 

19 

266 

14079 

53 

Baselstadt   . 

113 

34 

.147 

6607 

45     ■ 

Baselland     . 

148 

16 

164 

10845 

66      ' 

Schaifhansen 

119 

6 

125 

6398 

51 

Appenzell  A.-Bh. 

112 

— 

112 

9659 

86     i 

Appenzell  I.-Kh. 

17 

11 

28 

2115 

76     ; 

St.  Gallen    .    . 

607 

30 

537 

35697 

66        ; 

Graubflnden 

399 

72 

471 

14482 

31 

Aargau   .    . 

476 

112 

588 

30009 

51 

Thurgau 

281 

13 

294 

17366 

59 

Tessin     .    . 

176 

355 

531 

17764 

34 

Waadt    .    . 

502 

488 

990 

40953 

41      i 

WalUs     .    . 

296 

257 

553 

21306 

39     1 

Neuenburg  . 

139 

272 

411 

17281 

42 

Genf  .    .    . 

120 

175 

295 

8871 

30     : 
49 

1893194: 

6348 

3261 

9609 

471723 

1892193: 
Differenz : 

6291 

3187 

9478 

469820 

50 

+57 

+74 

+131 

+1903 

—1     : 

Nidwaiden:  Von  den  43  Lehrkräften  sind  1  Geistlicher  nnd  5  Weltliche,  2  welt- 
liche Lehrerinnen  nnd  5  Schwestern  aus  dem  Kloster  St  Clara  in  Stans, 
2  ans  dem  Institut  in  M.-Rickenbach  und  28  aus  dem  Institut  in  Menziugen. 


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statistischer  Jahresbericht. 


167 


c.   Schüler  und   Absenzen. 


1 

1         Kantone 

Total 

iltr  Hehülor 

Ab,.„>.„ 

Total 

Darchscim.  pr.  Seliöltr 

eolseliDldid   onentschnidid 

enUeb.Uneiit.l  Total 

Zürich  .     .     .    . 
[  Bern      .     .     .     . 
'  Luzern  .     .     .     . 
j  Uri 

■  Schwyz      .     .     . 
.  Obwaldeu  .     .     . 

Nidwaiden      .     . 
1  Glarus   .     .     .     . 

Zug 

Freiburg    .     .     . 
!  Solothurn  .    .    . 
1  Baselstadt       .     . 

Basellaud  .     .     . 

Sehaft'hausen .     . 

Appenzell  .\.-!Ui.    . 

Appenzell  i.-Rh.    . 

St.  Gallen  .     .     . 

■  Graubündeu    .     . 
.■Vargau  .... 
Thurgau    .     .     . 

\  Tessin    .... 

Waadt  .... 
i  Wallis   .     .     .     . 
i  Neuenburg      .     . 

Genf      .     .     .     . 

1                 1893i94 : 

56650 

99385 

19680 

2933 

7078 

2322 

1840 

5235 

3218 

19950 

14079 

6607 

10845 

6398 

9659 

2115 

35697 

14482 

30009 

17366 

17764 

40953 

21306 

17281 

8871 

471723 

575283         40530 

10534(i6  '  1028598 

196384          33660 

16063            2814 

37663         14208 

14805           1078 

16083  1           758 

39833  :        2633 

29922  :        1364 

281524         19926 

123358         42477 

141773  :         4867 

89027         98189 

77602           16.58 

16141           8488 
362864         36877 
y                 y 

264214         44168 
202047         29763 
136790         (i4987 

y                  V 

12.3693         19210 
382306          15702 

«80841  ,  1511955 

615813 

2082064 

230044 

18877 

51871 

15883 

16841 

42466 

31286 

301450 

165aS5 

146640 

187216 

79260 

68853 

24629 

399741 

308382 
231810 
201777 

y 
142903 

398008 

5761649 

10.2  I      0,7 
10,6  1   10,4 
10,1  1      1,7 

5.5  0,9 

5,8  :    2,0 

8.2:       0,0 
9,8        0,4 

7.6  0,5 
9,3  1      0,4 

14,1      1,0 

8,7 1    3,0 

21.3  0,7 

8,2      9,1 
12,1,    0,3 

7^6      4 

10,1 ;  1,1 
?  i   ? 

8,8         1,5 
11,6  1      1,7 

7.7  3,7 

?      ? 

5.8  0,9 

23.4  1 
y         y 

9,1      3,3 

10,9 

21,0 

11,8 
6,4 

7,3 
8,8 
9,7 

8,1 

9,7 

15,1 

11,7 

22,0 
17,,, 

12,4 

7,1 

11,6 
11,2 

y 

10,3 
13,3 
11,4 

y 

6,7 

24.4  1 

•;>    ! 

12^4! 

ZUrich:  AlItaKSocIiUlpr :  Knaben  24004»  entsclioldifrte  (ll,>  per  Schiller)  nnd  9896  un- 
rntiiehaldii^e  (0,i  per  Schiller)  Absenzen ;  Müdchcn  281390  rntschnldlKte  (I3,>)  und  8166  nuent- 
wbnldl<^  (0,<)  Absenzen;  Ergänzun^^gschiller:  Knaben  9510  entschuldigte  (2,,)  nnd  3939  un- 
rntachnldlKte  (!,•)  Absenzen ;  Mädchen  17894  entschuldigte  (3,i)  und  3997  unentschuldigte  (0,,) 
.Absenxen;  SIngschOleri  (Stunden)  2638U  entschuldigte  (l,i)  und  14543  unentschuldigte  (0,i) 
Absenzen.  —  Bern;  Entschuldigte  Absenzen  im  Sommerseuiester  jg«98l,  im  Wintersemester 
786486,  unentschuldigte  im  Sommersemester  477168,  im  Wintersemester  66I4S0.  —  Luzern: 
Whiterkurs  1894/96  139188  entschuldigte  und  20896  unentschuldigte  Absenzen,  Total  16008S  Ab- 
senzen; Sonmier  1894  67196  entschuldigte  und  12766  unentschuldigte  Absenzen,  Total  U99(il 
Absenzen.  —  l'ri:  Inkl.  838  Repetirschiiler  mit  .<)60  entschuldigten  und  370  unentschuldigten 
Absenzen,  Total  720  Absenzen.  —  Obwalden:  Die  Absenzen  beziehen  sich  nur  auf  die  (1794) 
PrlmarschQler.  —  Glarus:  Absenzen  der  Alltagsschitler:  38224  entschuldigte  und  1646  un- 
entschuldigte; Kepetirschiiler:  1609  entschuldigte  und  1087  unentschuldigte  Absenzen.  — 
Kng:  414  Kepetirschiiler  mit  1420  entschuldigten  und  428  unentschuldigten  Absenzen,  Total 
1818  Absenzen.  —  Appenzell  I.-Kh.  Well  keine  Angaben  der  Absenzen  erhältlich  waren, 
worden  dieselben  vom  vorigen  Jahr  eingesetzt.  —  Appenzell  A.-Rh.:  AUtagssohule  66142 
Abeeozen,  Übungsschule  8711  Absenzen.  -  St. Gallen:  Inkl.  18949  Absenzen  der  Ergänznngs- 
sehfiler,  nimlich  11886  entschuldigte  und  7114  unentsirhuldigte  Absenzen,  —  .\argau:  An 
Absenzenbnssen  wurden  Fr.  l-WS  erhoben.  -  Thurgau:  Alltagsschüler  199241  entschuldigte 
und  2(il7U  unentschuldigte,  Krgänzungsschiller  2806  entschuldigte  und  3566  unentschuldigte, 
Singschiller  11843  entschuldigte  und  8288  unentschuldigte  Absenzen.  Von  den  Absenzen  der 
AiltagsschUler  waren  1737  Absenzen  bnssenfillllg,  von  deivjenigen  der  Repetlrschiiler  iüi. 
Betrag  Kr.  668.  —  Waadt:  Wegen  der  Verschiedenheit  de«  Besuches  der  Soininerschulen 
ixt  eine  Statistik  über  die  AbsenzenverhSltnisse  nicht  möglich.  —  Wallis:  V^on  69  Gemeinden 
fehlen  ilie  Angaben  Aber  die  AbsenzenverhSltnisse. 


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168 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


II.  Sekundärschulen  (1894). 

Kantone 

SiIiIm 

Scliltr 

Still«. 

iUM 

Total 

lelrtr 

Ulrtr- 
imei 

Total 

|t 

Zürich 

90>) 

4080 

2659 

6789 

218 

218 

31 

Bern     .     . 

65 

2637 

3238 

6875 

223 

111 

834 

18 

Luzem .    . 

• 

89 

739 

420 

1159 

88 

6 

44 

27 

Uri  .    .    . 

. 

5 

20 

42 

62 

8 

3 

6 

10 

Schwyz     . 

11 

170 

146 

316 

10 

2 

12 

26 

Obwalden 

1 

— 

11 

11 

1 

1 

11  i 

Nidwaiden 

4 

39 

34 

73 

1 

2 

4 

18 

Glarus  .    . 

. 

9 

196 

197 

393 

19 



19 

21 

Zug .     .     . 

. 

7 

180 

82 

262 

17 

8 

25 

10 

Freiburg  . 

16 

245 

184 

429 

31 

3 

34 

13 

Solothum . 

.    .    . 

18 

648 

181 

679 

80 

— 

30 

23 

BaselsUdt 

.    .    . 

4 

1763 

2189 

3952 

82 

4 

86 

46 

Baselland . 

. 

7 

418 

86 

504 

16 

1 

17 

80 

Schaifhausen 

8 

525 

298 

823 

34~ 



34 

24: 

Appenzell  A. 

-Eh.   '. 

10 

243 

158 

401 

17 

2 

19 

21  ; 

Appenzell  I.- 

Rh.    . 

1 

30 

10 

40 

1 

— 

1 

40. 

St.  Gallen 

32 

1326 

864 

2190 

80 

8 

88 

25  j 

Graubündeu 

16 

257 

195 

452 

20 

1 

22 

21 

A«^'«  IE 

.•S«iiilei 

31 

599 

736 

1335 

29 

— 

29 

46 

^ 

28 

1534 

730 

2264 

207 



207 

11 

Thurgan   . 

26 

743 

358 

1101 

32 

— 

32 

34 

Tessin  .     . 

81 

469 

302 

771 

25 

15 

39 

20  1 

Waadt.    . 

8 

245 

78 

323 

13 



13 

25 

'  Walli.s  .    . 

3 

74 

51 

125 

2 

8 

5 

25 

Neuenburg 

5 

219 

240 

.  459 

26 

2 

28 

16 

Genf     .   ■■ 

16 
486 

1242 

682 
14121 

1924 

106 

17 

123 

16 

;                     1893'94: 

18541 

32662 

1281 

189 

1470 

22  1 

1892/93: 
Differeuz : 

482 

18140 

13731 

31871 

1257 

208 

1465 

22 

+4 

+401 

+390 

+791 

+24 

—19 

+5 

— 

'I  Weil  die  Stadt  Zürich  nicht  mehr  als  fOnf,  «onderii  nU  ein  Seknndsmchulkrrl»  aaf- 
tir«faH8t  wird. 

Uri:  Mädchenschule  Altdorf  Ganzjahr -Ganztagschule,  Sekundärschule  Ander- 
matt  Ganztag-Halbjahrschule,  Ainsteg,  Erstfeld  und  Wassen  Halbtag-Halb- 
jahrschule.   Von  den  6  Lehrkräften  sind  3  Geistliche  n.  3  Lehrschwestem. 

Schwyz:  Von  den  11  Sekundärschulen  sind  6  gemischte,  2  Knaben-  and  8 
Mädchenschalen. 

Nidwaiden:  2  gemischte  Schulen  in  Beckenried  und  Bouchs.  Knabenschule 
und  Mädchenschule  in  Staus. 

Aargau:  Bezirksschnlen :  Von  den  207  Lehrern  sind  84  Haupt-  und  128  Hfllfs- 
lehrer. 

Neuenbürg:  Sekundärschulen  Colombier,  Boudry-Cortaillod,  Flenrier,  Verrieres 
und  Cemier. 

Wallis:  Mädchenschule  Sitten,  Knabenschulen  Bagnes  und  Bourg-St-Pierre. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


169 


III.  Fortbildungs-  und  Rekrutenschulen  (1894). 


i 

Kantone 

For 

tbll4aa|»tch>l*i 

Rokrat 
KnrM 

« 
E 
E 

Sikil.  Eukei  lUck.;   Total 

S«kil. 

fr«l«illl|* 

luUt 

nUA.     Total 

nehm. 

jZfirieh  .    .    . 

1 

I 

__ 

189 

4433 

788     5216 



5216 

iBem      .    .    . 

— 

28 

1509 

—       1509 

5289 

6798 

Lnzent  .    .    . 

74 

1742 

1742 

1 

113 

—         113 

1423 

3278 

|Cri  .    .    .    . 

— 

— 

— 

2 

65 

—  :    65 

267 

332 

Schwy«      .     . 

— 

—     — 

— 

2 

130 

—    i     130 

408 

538 

Obwalden  .    . 

8 

175|  186 

361 

1- 

65 

—     ;       65 

131 

557 

Mdwalden 

— 

—     — 

— 

— 

—      ;     — 

103 

103 

Olaras  .    .    . 

' 

— 

34 

126  ■  1074 

280 

1354 

Zog  ...     . 

— 

4 

71 

— 

71 

238 

309 

Freibnrg    .    . 

260 

329»  — 

3298 

6 

144 

— 

144 

1206 

4648 

Solothom  .    . 

193   2193'  — 

2193 

)0 

427 

427 

817 

3437 

Baselstadt.    . 

2'      46  — 

46 

3 

881 

100 

981 

— 

1027 

Basellaad  .     . 

69:  1223;  — 

1223 

3 

185 

— 

135 

617 

1975 

Schaffhansen  . 

30'    263 

263 

24 

347 

— 

347 

119 

729 

Appenzell  A.-U. 

19     984 

10 

45 

294 

339 

213 

1536 

Appenzell  I.-Rk. 

— '     — 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

172 

172 

1  St.  Gallen  .     . 

19     482  — 

482 

178 

2.^1 

848 

3189 

1910 

5581 

Granbänden    . 

— 

—     — 

— 

17 

257 

195  I     452 

498 

950 

Aargan .     .     . 

169 

30041  — 
2564  — 

3004 

12 

754 

— 

754 

1015 

4773 

Thnrgau     .     . 

143 

2564 

42 

797 

275 

1072 

619 

4255 

Tessin    .     .     . 

— 

— !  — 

— 

19 

794 

126 

920 

495 

1415 

Waadt  .     .     . 

— 

—  i  — 

— 

6 

483 

— 

483 

2198 

2681 

Wallis  .     .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

895 

895 

1  Neoenbarg     . 

631    972 

— 

972 

8 

627 

144 

771 

473 

2216 

Genf      ... 

'                   1 

— 

16 

764 

760 

1524 

1406 

2930! 

1893'94: 

1049 

169461  186 

17132 

565 

16130 

36Ö1 

19781 

20792 

57705 

1892/93: 
Differenz : 

1036116782:  180 

16962 

604 

16142 

4002 

20144 

19573 

56679 

+13 

+164 

+6 

+170 

-39 

—12 

—351 

-363 

+K» 

+1026 

ZO  rieh:  11»  Knaben-FortbildunKsschuleii  mit  44SS  KiiHben  und  iU  Töriiter-Fortbiidunirs- 
»■huleu  mit  788  MSdcheu.  I^lirer  SW.  Erteilte  Stundenzahl  per  Woche:  Sommer  «la, 
Wiiter  1306.  —  I,uzern:  Die  .\nKahen  in-ziehen  sich  anf  dag  Jahr  1H8S.  —  Banelstadt: 
Inkl.  AIlKPmeine  Gewerbeschnle  mit  SSS  Schülern  und  Schülerinnen,  welche  von  31  I^hrern 
and  1  I^hrerin  unterrichtet  wurden.  —  Appenzell  A.-Rh.:  Die  Furtliildungssehulen  filr 
Töchter  (ind  fk-eiwilliK.  Die  Tfichter-FortbildunKsachule  in  Herigau  mit  41  Schiilerinnen 
ist  inbrf^rlflen.  An  die  Fortbildun|;8iichnIen  wurden  Fr.  »StiO  StaatsbeitrÜKe  verabreiilit.  - 
8t.  tiallen:  Freiwillige  FortbildunKUSchulen.  Die  Anzahl  der  erteilten  l.ehrstiinden  blieb 
in  14  Schulen  etwa«  unter  dem  rorj^egehenen  Minimum  von  HO;  daf^ej^n  betruf?  sie  an 
IM  Schulen  «0—9»  Stunden,  an  61  Schulen  100—199  Stunden,  an  7  Schulen  SOO— xsa  Stunden 
und  an  den  i  städtischen  Schulen  147»,  resp.  Ü36S  Stunden.  —  Aarfrau:  Total  der  l.ehr- 
stunden  der  obliicatorigchcn  Fortbildunf^schulen  lUli.  Absenzen.  entschuidlute  .12»!,  un- 
entgrbnldigte  S04.%.  —  ThurKau:  Die  2564  Schiller  an  der  obli)p«torigchen  FurtbildunfirHschule 
muhten  SIU  entgehaldigte  and  itil  unentschuldii^e  Abgenzen.  Zahl  der  erteilten  l'nterrichtx- 
»tanden  11604.  An  den  fk-elwilligen  Fortbildunfrggehulen  wurden  7»»1  l'nterrichtggtnnden  erteilt. 
Ahaenzen:  *5S»  entgchnldi^te  und  sr>»  nnent»chuldi)rte. 


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170 


Jahrbnch  des  üntenichtswesens  in  der  Schweiz. 

IV.  Privatschulen  (1894). 


Kantone 


Silii- 
lu 


Kulei 


tUAtn   Total 


lekrtr 


Ltknr- 
iiiM 


Total 


t.  PriTatochulen  iSr  •llgemeine  Bildanguwecke. 


a.  KnabtntchuUn. 


Zürich  . 
Bern  .  .  , 
Baselstadt . 
St.  Gallen  , 
Aargan  .  . 
Tessin    .    . 


7 

486 

—    486 

8 

398 

—    398 

1 

236 

—    236 

3 

166 

—    165 

1 

28 

—  i   28 

9 

584 

-  1  584 

Zttrich    . 
Bern  .    . 
Nidwaiden 
Zng   .    ,    . 
Baselstadt  . 
St.  Qallen 
Aargau  . 
Thnrgau 
Tessin    . 


b.  Mldchtnschttlan. 
7 
9 
2 
2 
7 
3 
1 
1 
7 

c.  Gamltchl*  Schaltn. 




224 

224 

_ 

532 

532 

— 

78 

78 



186 

186 

— 

660 

560 



104 

104 

— 

18 

18 

24 

24 

— 

589 

589 

59  ; 

34 

8  ' 

9  i 

61    ; 

15 

18  ' 


Zttrich 

Bern 

Lnzem 

Obwalden        .... 

2      I  Sekundärschulen 

^  \  Primarschnlen  . 

Baselstadt 

Appenzell  A.-Bh.     .    . 

St.  Gallen 

Granbflnden    .... 

Tessin 

Neuenburg 


15 

557 

639 

1096 

50 

701 

829 

1530 

3 

38 

24 

62 

1 

9 

5 

14 

1 

24 

14 

38 

1 

7 

9 

16 

1 

101 

82 

183 

2 

81 

66 

147 

14 

262 

321 

583 

4 

123 

95 

218 

10 

230 

102 

332 

29 

442 

412 

854 

Zttrich    .    .    .     . 

Bern 

Lnzem  .    .     .     . 

Uri 

Baselstadt  .  .  . 
Baselland  .  .  . 
Appenzell  A.-Rh. 
St.  Gallen  .  .  . 
Aargan  .  .  .  . 
Thnrgau     .     .     . 


5 

88 

64 

162 

4 

169 

67 

236 

1 

42 

— 

42 

1 

30 

24 

54 

1 

36 

28 

64 

3 

49 

29 

78 

1 

16 



16 

5 

117 

27 

144 

5 

240 

10 

250 

1 

29 

4 

38 

Zürich 
Bern 


(Bl. 
IT 
(Bl, 
IT. 


':] 


Lnzem 
Freiburg     . 
Baselstadt  T. 
St.  Gallen  . 


1 

30 

31 

61 

1 

18 

21 

39 

3 

70 

65 

135 

1 

24 

23 

47 

1 

34 

27 

61 

2 

26 

29 

55 

1 

26 

18 

44 

2.  PriTatschulen  für  besondere  Zwecke, 
a.  Rattunsstnitaltan. 

7 
12 

1 
1 
4 
1 
5 
5 
1 
b.  Blinden-  und  Taubttummenanstalten. 


4  ' 
1 
2 
2 

4  '' 


2 

_ 

61 

3 

-- 

37 

— , 

— 

8 

_ 

— 

6 

— 



9 

2 

— 

es 

9 

7 

31 

26 

— 

44 

13 



13 

15 

— 

22 

7 

— 

7 

2 

— 

3 

1 
60 

62 

— 

36       10     16 
43 

3 

1 

4  .     -  I  - 

— :     1    — 

4       -  I    1 

3 
26 

5 

1 
11 


10 

42 

1 


20 
7 

22 
22 


2 

1 

5 

2 

1 

5 

2 

6 

1 



2 

1 

— 

3 

1 

— 

3 

1 

— 

o 

62 ; 

86 
4 
1 
4 
1 
Tt 

3| 
46 

12 

23 

33 


12 

15 
3 
2 

3. 

6  ! 

1 
8 

7  Ij 
1 


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Statistischer  Jahresbericht. 


171 


Kantone 


Üchi- . 

len  ! 


Kult!    Mädchen 


Total 


Lehrer 


Lehrer-  .■=  .2 


Total 


Äargan 
Tessin 
Waadt 
WaUis 
Genf  . 


47 

8 

1-2 

10 

8 


00 

7 
11 
11 

7 


102 
15 
23 
21 
15 


3  1 

t  I 
1  I 
1 


3  I  - 


e.  «■•taltan  fOr  Sehwachtlnnli*. 


Zttrich    .     .    .    . 

Bern 

Baselstadt  .  .  . 
Äargan  .... 
Thurgan  .  .  . 
Appenzell  A.-Rh. 


2 

51 

28 

79 

5 

2 

19  ; 

39 

58 

3 

1 

16  , 

6 

22 

1 

2 

60  i 

56 

116 

2 

1 

7  1 

6 

13 

1 

2 

11  1 

10 

21 

2 

4,  Walsaaanttalt«!. 


Zürich 

Bern,  fOr  arme  Mädchen 

Lozem 

Schwyz 

Freibnrg 

Baselland 

Appenzell  A.-Rh.     .    . 
Appenzell  I.-Rh.      .    . 

St  Gallen 

Aargan 

Thnrgau 

Nenenbnrg      .... 
Waadt 


2 

36 

21 

2 

17 

44 

1 

32 

14 

2 

— 

60 

2 

45 

37 

1 



28 

1 

17 

18 

1 

34 

26 

6 

123 

128 

3 

20 

83 

2 

140 

8(5 

2 

82 

44 

1 

— 

20 

57 

61 

46 

60 

82 

28 

35 

60 

251 

103 

226 

126 

20 


3.  PriTatacbnlen  <&r  MIsslonssivecke. 


Baselstadt 

Zarich  . 
Lozem  . 
BaseLstadt 


I     5 1    244         34  I     278 1 

Allgemeine  Musikschulen. 


2 
2 
1 
1 
2 
1 
2 
1 
6 
3 
7 
3 
1 

27 


1  — 

2  2 
2     — 


—  1 

1  .  — 

1  - 

1  ,  — 

1  — 

1  — 


Zasammenzng. 


Knabenschnlen  .  .  . 
MSdchenschnlen  .  .  . 
Gemischte  Schulen  .  . 
Bettongsanstalten  .  . 
Blinden-  n.  Tanbst.-Anst. 
Anstalten  f.  Schwachsinn, 
Waisenanstalten .  .  . 
Hissionsschnlen  .  .  . 
Allgemeine  Masikscholen 

1893/94 
1892/93 

Differenz 


29 

39 

131 

27 

17 

10 

26 

5 

8 

287 
281 


1897 

2575 
816 
313 
164 
546 
244 
448 

7003 
6531 


2315 
2498 
253 
305 
145 
609 
34 
594 

6753 
6741 


1897 

2315 

5073 

1069 

618 

309 

1155 

278 

1042 

13756 
13272 


+6  !+472  I  +12  +484 


177 
50 

137 
37 
23 
14 
32 
27 
M_ 

531 
491 


7 

124 

125 

16 

14 

11 

16 

4 

10 

327 
343 


1 

259 

476 

735 

16 

5  ^ 

1 

72 

— 

72 

2 

—  — 

1 

117 

118 

235 

16 

5  — 

6 
1 

1  I 

1 ; 

1 1 

?! 

1  '< 

l\ 

3  , 

3 

2 

2 ; 
2 , 
2 

8  i 

iSi 

l\ 

I  31  ' 

21  I 

2  ! 
21  , 


7 
17 
5 
2 
2 
1 


34 
31 


+40  —16  i+3 


184 
181 
279 
58 
39 
27 
49 
31 
44 

892 
865 


+27 


Zürich:  Die  Masikschnle  ZOrich  zählte  Im  Sommer-  und  Wintersemester  zusammen 
iUSehOler,  nimlich:  Kfinstlergchnle  im  Sommer  81,  im  Winter  StiSchUier,  Dilettantensehuie 
M8  Schiller,  Sommer  918,  Winter  349.  In  der  ganzen  Anstalt  wurden  9578  Unterrichtsstunden 
erteilt,  nümlich:  Klavier  SSST'/i  Stunden,  Orgel  und  Harmonium  ili'l;  Violine  148;V>>  Violon- 
cello IM,  Flöte  88</>.  Znaammenspiel  110,  Sologesang  ö64V<,  fhorgesang  62S,  Theorie  422,  Ge- 
whichte  der  Musik  40   Italienisch  78,  Harfe  36. 

Baselstadt:  Am  KlaTlerunterrlcht  nahmen  164  Schiller  teil,  Violine  90,  Violoncell  l'i. 
Ginielgesang  23,  Orgel  2,  Harmonielehre  21,  italienische  Spraehe  8;  an  der  Chorscbule 
JO  Herren  nnd  27  Damen. 


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172 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


n 


V.  Kleinkinderschulen. 


Kantone 


SthglcD 


KgibcR       Midelieu 


Total 


Lebrer- 


Hbitt 


mit»   I     f 
litinrii 


Zürich 

Bern 

Luzerii 

Uri 

Schwyz 

Obwaldeu 

Nidwaiden 

Glarns      

Zug 

Freiburg 

Solothurn 

Baselstadt 

Basellaud 

Schaffhausen 

Appenzell  A.-Rh 

Appenzell  I.-Rh 

St.  Gallen 

Graubflnden      

Aarpau 

Thnrgan 

Tessin 

Waadt 

Wallis 

Neuenbürg   

Genf 

1893;94: 

1892;93: 

Differenz : 


68 
63 

2') 

1 

2^) 

1 

1 

8») 

6 

7 

7*) 
37 
12 
31«) 
14*) 

1 
33'') 
10 

14»») 

11") 

36'*) 

180") 


90") 
Tel») 

711 

679 


+32 


1765 

1262 

71 

22 

50 

27 

38 

167 

145 

229 

120 

1174 

402 

689 

289 

29 

865 

124 

257 

237 

803 

2478 


1585 

2128 

14951 


1958 

1262 

88 

25 

75 

23 

32 

170 

158 

253 

129 

1141 

483 

"  754 

343 

38 

986 

130 

279 

250 

817 

2462 


1479 

1920 

15250 


3723 

2524 

159 

47 

125 

50 

70 

337 

303 

482 

249*) 

2315 

885 

1443') 

632 

62 

1851 

254 

536 

487 

1620 

4935 


88 

64 

5 

1 

3 

1 

1 

11 

6 

11 

8 

45 

19 

36 

16 

1 

45 

10 

15 

12 

59 

187 


3064 
4048 


% 
141 


30201 
29432 


881 
816 


+769 


+65 


42 
39 
32 
47 
42 
50 
70 
31 
51 
44 
31 
51 
47 
40 
40 
62 
41 
25 
36 
41 
27 


29 


34 


+2 


Uri:  Kleiukiuderschnlc  in  Altdorf.  —  Obwalden:  Kleinkinderschnle  in  Stans. 

')  Wovon  «in  FriibelKartrn :  Lnzern  HirgcbenKraben.  —  *)  Wovon  1  FröbclKurten:  Ein- 
siedeln.  —  •)  Wovon  i  Frübclgiirtpn :  Mollig  und  Hchwanden.  —  *)  Sämtlich«  Schaleo  «lud 
FrObelgarten.  —  »)  Es  fehlen  die  Schiilrnablen  von  Ölten.  —  •)  Ein  FrSbelgarten:  Sehiff- 
hansen;  die  Sehnie  In  RUdlinKen  ist  in  Enuani^lnni;  einer  gebildeten  J^hrerin  mehr  einf 
Kinderbewahrangtalt.  —  ')  Kk  fehlen  die  Sebiilerzablen  von  Lohn  und  Rüdlingen.  —  'i  Wovon 
4  Fröbeigärten:  Herisau-NeaKAsse,  >k;liSnengrnnd,  Gais  und  Trogen-Hflttscbwende.  —  •)  Wo- 
von 10  FrSbelKÜrten.  —  '•)  Wovon  8  FrabelgÄrten.  —  ")  Wovon  8  FrSbelffXrten.  -  ")  Wo- 
von ät  Fr9b<'lgttrten.  —  ")  Wovon  5  Frilbeigkrten:  Lausanne-Grand  ChSne,  I^nsanne-Haldi- 
niand,  Jonxtpns-Mtizery,  I#  Chenit,  ChÄtcan-d'(Kx.  —  ")  Wovon  58  S'röbelffÄrten.  —  ")  Wo- 
von M  FrabelfcKrten. 


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Statistischer  Jahresbericht 


173 


VI.  Zusammenzug 
der  Schuler  auf  der  Volksschulstufe  (1894). 


======== 

Kantone 

Prinir- 
ichnler 

Portbild.- 

Dltkrii.. 

Schüler 

S«koiidar. 
sehiler 

PriTal- 
schiltr 

Total 

der 
Ttlkiiihiltr 

% 

1. 

II. 

in. 

IV. 

I.   1  II. 

m. 

IV. 

Zürich   .... 

56650 

5216 

6739 

2890 

71495 

79 

7 

10 

1 
4 

Bern  .    . 

99385 

6798 

5875 

2989 

115047 

86 

6 

5 

3 

Lnzem  . 

19680 

3278 

1159 

269 

24386 

81 

13 

5 

1 

üri    .    . 

2933 

332 

62 

54 

3381 

87 

9 

2 

2 

Schwyz  . 

7078 

538 

316 

60 

7992 

89 

6 

4 

1 

Obwalden 

2322 

557 

11 

14 

2904 

80 

19 

0,5 

0,5 

1  Nidwslden 

1840 

103 

73 

78 

2094 

88 

5 

3 

4 

<  Glams    . 

5235 

1354 

393 

— 

6982 

75 

19 

6 

Zug  .    . 

3218 

309 

262 

240 

4029 

80 

8 

6 

6 

Freibnrg 

19950 

4648 

429 

143 

25170 

79 

18 

2 

1 

Solothnm 

14079 

3437 

679 

— 

18195 

77 

19 

4 

— 

Baselstadt 

6607 

1027 

3952 

1633 

13219 

50 

8 

30 

12 

Baselland 

10845 

1975 

504 

106 

13430 

81 

14 

4 

1 

Schaffhansen 

6398 

729 

823 

— 

7950 

81 

9 

10 

— 

Appenzell  A.-Rh. 

9659 

1536 

401 

219 

11815 

82 

13 

3 

2 

Appenzell  I.-Rh. 

2115 

172 

40 

60 

2387 

89 

7 

2 

2 

St.  Gallen  .    .    . 

35697 

5581 

2190 

1291 

44759 

79 

13 

5 

3 

Granbüuden 

14482 

9.50 

452 

218 

16102 

90 

6 

3 

1 

Aai^au  .     . 

30009 

4773 

.3599«) 

617 

38998 

77 

12 

9 

2 

'  Thnrgan 

17366 

4255 

1101 

296 

23018 

76 

18 

5 

1 

1  Tessin    . 

17764 

1415 

771 

1520 

21470 

82 

7 

4 

7 

Waadt   . 

40953 

2681 

323 

43 

44000 

93 

6 

1 

— 

WaUis    . 

21306 

895 

125 

21 

22347 

95 

4 

1 

— 

Neuenbürg 

17281 

2216 

459 

980 

20936 

83 

11 

2 

4 

Genf.    . 

8871 

2930 

1924 

15 

13740^ 

65   21 

14 
6 

~2 

1893/94: 

471728 

57705 

32662 

13756 

575846 

82 

10 

1892/93 : 
Differenz : 

469820 

56679 

31871 

13272 

571642 

82 

ü 

6 

_2 

+1903 

+1026 

+791 

+484 

+4204 

— 

_ 

■)  Wovon  1886  Fortbildniigsgrhflier. 


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174 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


VII.  Lehrerbildungsanstalten  (1894). 

0.  Öffentliche  Seminarien. 


^  ! 

T 

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ll«i;«ttiliit« 

AnstaHen 

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Total 

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1 

ToM 

Ltkrtr 

Ltkrer- 
iuei 

Total 

!         Zürich. 

1 

1  Staatsseminar  in  Küsnacht 

182 

25 

207 

18 

— 

18 

53 

2 

55') 

StUt.  UhrerieieBumiur  ii  Zirick    . 

—  : 

112 

112 

12 



12 



11 

11 

Bern. 

,  Lehrerseminar  Hofwyl  .    . 

134 

— 

134 

11 

— 

11 

32 

32! 

!             „             Pnintrut     . 

46  1 

— 

46 

7 

— 

7 

6 

— 

6 : 

Lehrerinn.-Sem.  Hindelbank 

— 

32 

32 

2 

1 

3 



31 

31. 

„             Delsberg    . 

1 

28 

28 

2 

1 

3 

- 

— 

—  • 

M&dch.-Sek.-Schule  Bern   . 

— 

87 

87 

11 

2 

13 

— 

33 

33 

Luzern. 

1 

Lehrerseminar  in  Hitzkirch 

52  i 

— 

52 

6 



6 

13 

— 

13 

1         Schwyz. 

Ukrtntniur  Schwyi  (BUktiktcli)     . 

47 

— 

47 

6 

— 

6 

10 

23 

33 

1         Freiburg. 

Lehrerseminar  Hauterive  . 

66 

— 

66 

7 

— 

7 

17 

— 

17 

Mädch.-Sek.-Schnle  heikirg  . 

—  ' 

60 

60 

2 

2 

4 

— 

21 

21 

Solothum. 

Lehrerseminar  Solothnru  . 

46 

— 

46 

17 

— 

17 

4 

— 

4 

1         St.  Gallen. 

Lehrerseminar  Mariaberf?  . 

67 

6 

73 

10 

— 

10 

31 

2 

38*): 

Graubünden. 

1 

!  Lehrerseminar  Chur  .    .    . 

114, 

14 

128 

13 



13 

29 

7») 

36. 

Aargau. 

1 

■ 

Lehrerseminar  Wettingen 

75 

— 

75 

12 

1 

13 

12 

— 

12; 

Lehrerinnenseminar  Äaraa 

— 

48 

48 

4 

2 

6 

— 

9 

9 

Thurgau. 

Lehrerseminar  Kreuzungen 

80 

— 

80 

8 

— 

8 

24 

— 

24 

Teasin. 

Lehrerseminar  Loearno  .     . 

41 

— 

41 

6 

— 

6 

7 

— 

7 

Lehrerinnensemin.  Loearno 

_ 

63 

63 

1 

5 

6 

— 

8 

8 

Waadt. 

Lehrerseminar  Lausanne  . 

115 

— 

1151 

27 

1 

28 

35 

— 

35  1 

Lehrerinnensem.  Lausanne 

— 

102 

1021 

— 

26 

26  ' 

AVallis. 

1 

Deitsekes  LthreriiiieiiiemiDir  Britg    . 

— 

12 

12 

1 

3 

4 

— 

3 

3 ; 

Franz.  Lehrerinn.-Sem.  Sitt»i 

— 

30 

30 

8 

1 

9 

— 

10 

10, 

Deutsch.  Lehrersem.  Sitt«»  \ 
Franz.Lehrerseminar  Sitt««  / 

60 

— 

50 

10 

10 

19 

19' 

Neuenburg. 

Gymnase  pfidagogique  .     . 

7 

19 

2ß{ 

12 

3 

15 

2 

— 

2 

Ecole  normale  des  filles    . 

— 

25 

25( 

— 

11 

11 ! 

Fröbelseminar 

— 

20 

20 

. — 

2 

2 

— 

6 

6  1 

Genf. 

Gymnase  pödagogique   .    . 

32 

— 

32 

28*) 

— 

28 

7 

— 

7 

Ecole  sup^r.  des  jeunes  illti 

— 

29 

29 

20») 

6 

26 

— 

29 

29 

■)  Zürich:  Unter  den  M  patentirtcn  Lehrern  befinden  sich  16  8ek.-Lehrer  and  7  Fach- 
lehrer, welche  die  PrUfung  nn  der  Hochschule  in  Zflrich  bestanden  haben.  —  ')St.  Oallen: 
Davon  erwarben  lO  das  Sek.-Lehrerpatent.  —  ')  Graub linden:  Von  den  Patentirten  sind 
4  aus  dem  Seminar  und  8  ans  dem  Constantineum  in  Chnr.  —  ')  Zndem  I.ehrer  am  Gyin- 
nasinm.  —  ')  Zudem  I^hrer  an  übrigen  Abteilungen. 


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Statistischer  Jahresbericht. 
b.  Privatsemwarien. 


175 


Anstalten 


s 

■c 


Total 


s 


I 


Total 


Heipattitirit 


Likrer 


Lekrer- 


ToUl 


Zärlch. 

ETangel.  Sem.  Unterstrass  . 

Bern. 

Seminar  Maristalden      .    . 
Nene  Hädchenschnle  Bern 

Sch^vyx. 

Lehrerinn.-Sem.  Ingenbohl 

Zug. 

Kath.  Lehrerseminar  Zog  . 
Lehreriiin.-Sem.  Henzingen 

Graab&Dden. 

I  Seminar  Schiers  .  .  .  . 
Neuenbürg. 

Ecole  normale  ä  Pesenx  . 
1893194: 
1892193: 

Differenz : 


67; 

I 
49 


94 


—      48 


67 

143 

48 


12 
25 


32: 

30 
26 


1358 
1388 


—  32 

84   84') 

— ,     30 

—  j  26 
938:2296 
933:2321 


3 

8 

23 


12 

28 

8 

6 
23«) 


10 
20 


22: 


2()| 
22l 


—   10   10 


81—8 


328i 


641 
63 


_7 
383 
391 


11,  — ! 
—I  20 

5 

1 

8_ 

3451  284 
381  341 


-9'  +1| 


-8 


—36!— 57 


11 

20 


6291 
722' 


-931 


-30    +5—25 
■>  Zahl  der  SchQlcrinnpii  inhi.  IViuinnat  il6.  —  *)  ZuKlcIrb  I^hrrrlnnrn  am  Pensionat 

VIII.  Mittelschulen  (1894). 

a.   Mit  Anschbiss  ans  akademische  Studium. 


' 

s 

chOlor 

latiri. 

Schilort 

Anstalt 

Total 

KmIobs- 

»den 

««■ 

ttti- 

Uhrer 

Mrpr 

SekwÜHr 

ibJir 

rrihagei 

Zürich     .     . 

Kantonsschule  .    . 

546 

47 

Gymnasium   .     . 

344 

332 

4 

8 

29 

Industrieschule  . 

157 

138 

8 

11 

19 

Handelsschule    . 

45 

35 

8 

2 

— 

1 

Winterthnr . 

Höhere  Schulen    . 

164 

17 

Gymnasium   .    . 

133 

121 

4 

8 

9 

Industrieschule  . 

31 

20 

7 

4 

4 

Bern  .    .    . 

Gymnasium  .     .     . 
Progymnasinm  . 
Literarabteilung 
Realahteilnng    . 

640 
407 
116 
66 

412 

192 

36 

17 

36  : 

i 

Handelsabteiliig 

51 

Freies  Gymnasium 

318 

223 

74 

21 

14 

24    j 

Literarabteilung 

89 

Eealabteilung    . 

229 

Burgdorf 

Gymnasium  .     .     . 

191 

156 

25 

10 

9 

17    ■ 

Literarabteilung 

57 

Healabteilnng    . 

134 

Pmntrat.    . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium   .    . 
Eealschnle     .     . 

208 

57 
151 

187 

15 

6 

7 

14 

;  Lnzem   .    , 

Kantonsschule  .     . 

334 

36    ! 

Gymnasium   .     . 

81 

57 

19 

5 

— 

Lyzeum     .    .     . 

40 

27 

13 

— 

18 

Realschule     .     . 

195 

111 

74 

10 

13 

Handelsschule    . 

18 

6 

7 

5 



Altdorf   .    . 

Kantonsschnle  .    . 

42 

7 

Literarabteilung 

20 

40 

2 

— 

— 

Bealabteilung    . 

22 

— 

— 

— 

— 

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176 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


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chai«i 

Htliri- 

Schulort 

AnttaH 

To 

tal 

KtoUu- 

blfgtr 

udtn 

Sckweiur 

titi- 
prilkigu 

Ukrir 

Schwyz   .    . 

Kollegium  Mariakilf 
Gymnasium  .    . 
Philosoph.  Kurs 

Realschule     .    . 

313 

128 
26 

159 

76 

154 

83 

9 

22    ! 

Einsiedeln  . 

Uhr- 1.  Iniehingi-AuUlt 
Gymnasium  .    . 
Lyeeum     .    .    . 

271 

209 
62 

44 

200 

27 

8 

25 

1 

Samen    .    . 

Kant.  Lehranstalt 

240 

17 

Gymnasium    .    . 

182 

29 

139 

14 

11 

, 

Sealschale     .    . 

58 

19 

36 

3 

9 

Zug    .    .    . 

Obergymnasium     . 

131 

Industrieschule  . 
Gymnasium   .     . 

1001 
81 

25 

103 

3 

ö 

15 

Freibnrg.    . 

College  St-Mlchel 
Literarabtellung 
Kealabteilung    . 

321 

186 
135 

182 

108 

31 

82 

Solothnm    . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium  .    . 
Gewerbeschule  . 
Pädagog.  Abteil. 
Handelsschule   . 

300 

95 

105 

45 

55 

191 

87 

22 

8 
10 

32    i 

Basel  .    .    . 

Gymnasium  .    .    . 

523 

325 

116 

82 

43 

28    , 

Realschule    .    .    . 

864 

470 

226 

168 

38    1 

Realabteilung    . 

787 

27 

' 

Handelsabteilmg 

77 

6 

SchafFhansen 

Gymnasium  .    .     . 
Human.  Abteilung 
Realist.  Abteilung 

143 

64 
79 

117 

22 

4 

5 
4 

16   ! 

Trogen    .    . 

Kantonsschule  .    . 
Gymnasium  .    . 
Realabteilnng    . 

66 

27 
39 

41 

20 

5 

4 

9 

St.  Gallen    . 

Kantonsschnle  .    . 

346 

31 

Gymnasium   .     . 

178 

116 

47 

15 

16 

Industrieschule  . 

115 

73 

34 

8 

15 

Handelsschule    . 

53 

30 

18 

5 

6 

ChttT  .    .    . 

Kantonsschnle  .     . 

366 

33    i 

Gymnasium   .     . 

74 

72 

1 

1 

21 

Realschule     .    . 

159 

1B5 

3 

1 

Handelsschule    . 

26 

25 

1 

— 

5 

Pädagog.  Abteil. 

107 

107 

— 

— 

Schiers »)     . 

Privatanstalt    .    . 
Gymnasium  .    . 
Realschule     .    . 

104 

21 
83 

69 

27 

8 

5 

12    i 

Aarau     .    . 

Kantonsschule  .     . 

141 

■) 

21    1 

Gymnasium    .     . 

56 

48 

8 

— 

8 

Gewerbeschule  . 

85 

56 

23 

•   6 

7 

Franenfeld  . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium   .    . 
Industrieschule  . 
Handelsschule   . 

274 

85 

177 

12 

186 

59 

29 

19 

8 

20 

')  Schierg:  Dazu  noch  eine  Seminar-Abteilung  mit  80  Schülern.  —  •)  Kantonsschnle 
Aarau:  Angaben  pro  1894/95.  Es  fehlen  die  untern  Klassen;  die  Bezirksschulen  bereiten  die 
Sciiüler  auf  das  vierklassige  Gymnasium  vor. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


177 


s 

chortr 

Natgri. 

Scbviort 

Anstatt 

Total 

Kiotons- 

lodere 

All- 

täti- 

Leiirer 

bürger 

Seiiwebtr 

lioder 

präfuigeii 

Lugano   .    . 

Gymn.-Lyzenm .    . 
Gymnasinm   .     . 
Lyzeum     .     .    . 
Techn.  Abteilng 

136 
100 
27 
9 

112 

18 

6 

22 

19 

Lausanne     . 

College  cantonal  . 

243 

189 

32 

22 

27 

19 

Gymnase      .    .    . 

68 

34 

18 

16 

5 

16 

Ecole  industrielle 

336 

178 

97 

61 

17 

30 

Realist.  Abteilug 

267 

170 

65 

32 

16 

3 

Handeisabteilu; 

69 

B 

36 

28 

1  Sitten.    .    . 

College-Lyc6e  .    . 

90 

85 

4 

1 

10 

18 

1  Nenenbnrg  . 

Gymnase  cantonal 

135 

82 

43 

10 

18 

22 

Genf  .    .    . 

College  cantonal  . 

671 

Literarabteilung 

489 

345 

55 

89 

29 

49    ! 

Eealabteilnng    . 

182 

106 

84 

42 

23 

1 

Handelsschule   . 

108 

60 

28 

20 

14 

15 

b.    Ohne  Ansckluss  ans  akademische  Studium. 


Schnlort     '               Anstatt 

1 

Sthiier 

Kantons 
bnrger 

Andere 
tjchveii. 

Au- 
linder 

'"''"'  innen 

Total 

!  Zürich          Töchterschule  .    . 

46 

22 

18 

6 

8'     1 

9 

Winterth.     Töchterschule  .    . 

19 

17 

1 

1 

3     3 

6 

'  Than            Progymnasium  .    . 

126 

95 

25 

6 

8,  — 

8 

1  Biel              Progymnasium  .    .• 

328 

210 

90 

28 

14   — 

14 

'  SeMefille           Progymnasium  .     . 

73 

45 

25 

3 

4i  — 

4 

1  Delemont 

Progymnasium  .     . 

72 

70 

1 

1 

6    — 

6 

Münster 

Progymnasium  .    . 

47 

46 

1 



li'  — 

ul 

Sursee          Mittelschule.     .    . 

66 

61 

2 

3 

8    — 

8 

Willisau       Mittelschule .     .     . 

60 

55 

4 

1 

4   — 

4 

1  Kigellerg           Gymnasinm  .     .     . 

87 

5 

76 

6 

121  — 

12 

Staus            Gymnasium  .    .     . 

97 

18 

73 

6 

10,  — 

10 

1  Glams 

Höh.  Stadts<'.hule') 

72 

62 

8 

2 

10   — 

10 

'  Davos 

Fridericiannm  .     . 

72 

18 

6 

48 

12;   — 

12, 

Dissentis 

Progymnasium  .     . 

69 

60 

7 

2 

12    — 

12 

'  Bflveredo 

Kollegium  St.Anna 

48 

8 

35 

5 

ßi    - 

6 

1  Locamo 

Technische  Schule 

65 

61 

3 

1 

9,  — 

9! 

BelliiuM 

Technische  Schule 

106 

a5 

12 

9 

9    — 

9| 

'  Mendrisio 

Technische  Schule 

136 

112 

20 

4 

T  — 

7 

Waadt        1  19  Colleges  eonmaniu    . 

1813  (956) 

— 

— 

— 

—   — 



!  SHiirice       |  College     .... 

146 

79 

56 

11 

14'  - 

14 

,  Brieg         ;  College     ..... 

69 

61 

3 

5 

10,  - 

10 

'  Neuchatel    Ecole  sec.  iudustr. 

682(544) 

— 

— 

— 

25'  - 

25 ! 

1                     Ecole  de  commerce 

169 

105 

24 

40 

19,  — 

19! 

1  College  classiqne  . 

115 

96 

17 

2 

12    — 

12, 

I  Le  Locle     Ecole  industrielle  . 

159(91) 

98 

41 

20 

111     1 

12 

CkuidefMdi  1  Ecole  industrielle  . 

239  (144) 

119 

89 

31 

19    - 

19 

!  Caronge       College     .... 

19 

17 

1 

1 

3    — 

3 

;      .            i                  1893/94: 

13636 

1003     5 

1008 

■                    1                   1892/93: 
'                   1                Differenz : 

13470 

987     6 

993 1 

+166 

+  16;— 1 

+  15! 

Die  in  Klammern  t^pxetzten  Zahlen  sfeben  die  weiblichen  Schüler  an.  —   ')  Im  ifa 
tn  der  hühern  HtadlKchule   in  Glariig  1.1«  Schüler.    Kealschiile  74,    G.vmnK8inni  io 

L  A  n  an  li  n  1  a     ntt 


sind  an  -^ .    

Müdebengchule  öK. 


—   ')  Im  Kanien 
«nil 


12 


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178 


.fahrbach  de»  Unterrichtswesens  iu  der  Schweiz. 


IX.  Zusammenstellung  der  Schüler  In  den  Mittel-  und  Berufsschulen. 

r   " 

Lthrer-    Tühtcr- 

QjB- 

lodutrit-lHiidels-'  Liid«.i  Teciin. 

"is 

' 

Kantone 

Total 

semJDir.  <  lEhnlen 

iii8ieD 

scliileii    schilen  Schnltn    Scbilti 

i 

• 

Zürich  .     .     . 

386          65 

477 

188 1     60, 1)81  i     717 

56 

2030' 

Bern     .    .    . 

470        671 

1325 

580  »)107      33    «)452 

43 

3681  ' 

Luzern .     .     . 

52 

294 

195'      18      43  1     — 



602 

Uri  ...     . 

—          — 

20 

22 1    -        -  '     - 

— 

42, 

Schwyz     .     . 

95 

425 

159:    _        _        _ 



679 

Obwalden .     . 

—          — 

269 

58 !    -    '     -        - 

— 

827; 

Xidwalden 

—          50 

97 

_    1    —        —  ;     — 

— 

147' 

!   Glarns  .    .    . 

—          56 

10 

72     -    1     -        — 

— 

138 

Zng.    .    .    . 

116        — 

31 

100     —    1     —  '     — 

— 

247 

Freiburg  .     . 

126        — 

186 

135     —    j     11  i      — 

— 

458  j 

Solothnm .    . 

46        - 

95 

105 ;      55      —  .     — 

— 

301 

Baselstadt     . 

—          982 

523 

787 1     77.    —  1     787 



3156 

Schaffhausen . 

—     '      — 

64 

79 1    -   j    -  1     - 

— 

143! 

Appouell  A..RI1.  . 

—          — 

27 

39     -    1    -        - 

— 

66 

St.  Gallen,    . 

73 

178 

115 1      53      26          96 

— 

541, 

Graubünden  . 

158        — 

391 

242       26 ,    -  !     - 

— 

817 

Aargau     .    . 

123        23 

5(5 

85 '   -    1    64  ,     - 

— 

351  1 

Thurgau    .    . 

80        — 

85 

177 ,     12      -  1     — 

-- 

354 

Tessin  .     .     . 

104        — 

127 

316'    —    1    —  '      — 



547  1 

Waadt  .     .    . 

217        956 

1168 

267!     69'    63        — 

— 

2740 

Wallis  .     .     . 

92        — 

305 

—       -        12       — 

— 

409' 

Neuenburfä:    . 

97        779 

269 

301  *)169 1    28  ,     — 



1643 

(ienf     .     .    . 

61        806 

489 

182  i    108      32  '       86 

1764' 

1893:94: 

2296  !    4388 

6911 

4204     754 1  393      2138 

99 

21183 

1892.93 : 
!         Differenz : 

2321      4140 

6986 

4033     709    287  ,    1932 

88 

20496 i 

-25    +248 

--75 

+  171  i  +45  ,+106  +206  +11 

-r687' 

')  Zfflrirh.  Inkl.  20 Hcbiiler  an  der  Obst- u.  Weinbauscliule  in  Wüilengweil ')  Technikum 

in  lliol  mit  'M'J  Bi'hiilern,  l'hrrnmaehprsRhnle  mit  25,  KlektrotiM-.hnikcr  4<i,  Mechaniker  4S. 
KiMidtstcwcrbe  40,  Uauterhniker  34,  Eisenbahnschulc  114,  Hoüuitanten  3".  —  Technikum  in  Bars- 
dorf: Itauijewerbliche  AbtcilunB4«,  nieebanisch-tecliniwhe  ÄbteiiunK  57,  Elektrotechniker  11, 
cheniiwh-ti'chiiisohe  2,  Hospitanten  7.  Von  den  Schälern  sind  82  Kantonsbüps«r,  S7  andere 
Schweizer  und  4  Aiislän<ler.  —  •)  Bern.  An  der  Mädcbensekundarscbulc  der  tstadt  Bern  ist 
eine  llandelsabteilani;  mit  fiB  Schülerinnen.  —  *)  Inkl.  die  Handel.sschule  in  »nenburs:  mit 
I2IS  Schillern  in  i>  Klassen. 

X.  Verhältnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volksschulen  (1894). 


Kantone 

Volks.    ':    litte). 
tchiUer        tehiler 

I.              II. 

ToUl 
III. 

ferhilliiii  in  % 

I.      1      11.      ,      UI.     1 

Zürich 

Bern 

Luzern 

Uri 

Schwyz 

j   Obwalden 

Nidwalden 

Glarus    

Zug 

Preiburg 

Solothum 

71495  i    2030 
115047      3681 

24386        602 
3381          42 
7992        679 
2904        327 
2094        147 
6982        138 
4029        247 

25170        458 

18195        301 

73525 
118728 

24988 
3423 
8671 
3231 
2241 
7120 
4276 

25628 

18496 

97,s       2,7       100    ; 

96.7  3,3       100 
97,9        2,,        ItX)    1 
98,9        1,1        100 
92,2       7,s       100    1 
89,9      10,1        100 
93,5       6,5       lOO    ■ 
98„        1,9       100    , 

94.8  5,8       100    ' 
98,2  !     1,8       100 
98,4        1,6       lOO 

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Statistischer  Jahresbericht. 


179 


Kantone 


Tolki- 

athiiltr 

1. 


lilUl. 
itbiler 


Total 
111. 


Ttrhillnis  in  % 


1. 


II. 


ni. 


Baselstadt  .  .  . 
Baselland  .  .  . 
■  Schaffhaasen  .  . 
Appenzell  A.-Rh, 
Appenzell  I.-Bh.. 
St.  Gallen  .  .  . 
Graubttnden  .  . 
Aargau  .... 
Thargan  .  .  . 
Tessin  .... 
Waadt  .... 
WaUis  .... 
Neuenbürg  .  . 
Genf 


1893/94: 
1892193: 

Differenz : 


3156 

143 
66 

541 
817 
351 
354 
547 
2740 
409 
1648 
1764 
575846  21188 
571642,  20496 


13219 
13430 

7950 
11815  I 

28871 
447591 
16102  i 
38998 
28018 i 
21470 
44000 
22347 
20936 
13740 


16375 

13130 

8093 

11881 

2387 

45800 

16919 

39349 

23372 

22017 

46740 

22756 

22579 

_15504_ 

597029 

592138 


80,7 

100 
98,s 
99,8 

100 
98,8 
95,8 
99,1 
98,5 
97,5 
94,8 
98,8 
92,7 
88,7 
96,5' 
96.e 


19,3 

1.7 
_0,7 

1.« 

0.9 
1,5 

2,5 

5,8 
1,8 

7« 
_11-« 

8,6 
3,4 


!  100 
i  100 

100 
I  100 

100 

100 

100  ' 

100 

100 
I  100 

100  , 
'  100  i 
,  100  I 

100 
'  100 

!  100 


-  1 


+4204.  +687 


+4891 


-0,1  1+0,1  I  - 


XI.  Hochschulen  (1895). 


Hochtchnlen 


Studirondo    :  1 

-  !  Hoipi-  ■ 

Mina-  :  W«ib-  j  tinteg  { 
iitlu      iitkt  I 


Total 


Von  don  Studiroadon  sind 


Kanto- :i»d.r.  lj^„,i,j, 
burger    Schveiztr 


ScJiweis!.  Fi>lffteehnikum 
in  Zürich. 

I8»5. 

Bauschule 

Ingenieurschule  .  .  .  . 
Mechanisch-techn.  Schule  . 
Chemisch-technische  Schule 

Forstschule 

Landwirtschaftliche  Schule 
Knltur-Ingenieur-Schule  . 
Fachlehrer-Abteilung     .    . 

Hochschule  in  Zürich. 
8on>nirr8rnii>8ter  1894. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswisseusch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät     . 

WiDteraemeirter  1804  »5. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswisseusch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät     . 


89 
198 
288 
188 

27 

26 
9 

32 


88 

80 

235 

198 


30 

75 

286 

202 


757   473      11280 

I 


2 

24 

13 

18 

84 

96 

80 

187 

121 

14 

53 

71 

2 

23 

2 

4 

11 

11 

2 

6 

1 

4 

17 

11 

4 
80 


10 

8(1) 


33 

94(4) 
323  (81) 


44     66(24)  308  (68) 


I 


4 
81 
48 


21 

14(1) 


80 

100(4) 
331  (82) 


97(62)'347  (110) 

I 


20  10  I  3 
35  20  I  29(4), 
57  (3)  113  (2)  145(75y 
62(1)1  54(5)126(38)^ 

i  '■  I 

20  9  1      I 

41  I  22  16(4) 
67  (4)]123  (2)1127(7.5)' 
55(2)'  55  (3),  140(43)' 


l>ie  in  Klamnifra  gesetzten  Ziffern  im  Total  geben  die  Zahl  der  wcibl.  Sludirrnden  an. 
Die  Heimatsangeliiirigkcit  konnte  nur  von  den  immatrikulirten  Stndirenden  angegeben 
werden. 


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180 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweis. 


^ 


StudlfMd« 

Von  den  Stadlrendea  tlnd  f 

Hochschulen 

Htipi- 

ttitoi 

Total 

Hill- 

Wrib. 

KiDtou- 

udere 

lulialn 

liike 

li<b« 

kÜFB« 

Schwiiur 

Hochschule  in  Bern. 

1 

1           1 

Sommersemester  1804. 

• 

Evangel.-theolog.  Fakultät 

30 

— 

—         3(1 

-         29 

1      1 

Kathol.-theolog.  Fakultät  . 

6 

— 

—           6 

—           3 

3 

Juristische  Fakultät      .    . 

126 

1 

1       128(1) 

57         60  (1) 

10 

Medizinische  Fakultät  .    . 

160 

44 

-       204(44) 

75(2)   63(1) 

66(+lt 

Philosophische  Fakultät    . 

162 

35 

36<18)  233  (53) 

81(14)   36(2) 

80(1911 

Wintersemester  l8«4/»6. 

1 

Evangel.-theolog.  Fakultät 

34 

— 

—        34 

31           3 

— 

Kath.-theolog.  Fakultät     . 

7 

— 

-      1    7 

—     :   4 

3 

Juristische  Fakultät      .    . 

141 

1 

8      1150  (1) 

66        61 (1) 

15     1 

Medizinische  Fakultät  .    . 

166 

46 

1      1213  (46) 

80(2)   65 

67(441 

Philosophische  Fakultät     . 

2Ü0 

35 

73(43)  308  (78) 

94(13)  40(3) 

101(19) 

Hochschule  in  Basel. 

' 

Soinniersemester  1R94. 

1 

1 

Theologische  Fakultät  .    . 

83 

— 

2      1  85 

20 

42 

21     • 

Juristische  Fakultät .    .    . 

55 

— 

—       i  55 

28 

21 

6  : 

Medizinische  Fakultät  .    . 

155 

3 

4      il62(3) 

51(2) 

88(1) 

19 

Philosophische  Fakultät    . 

146 

86(10)  232  (10) 

57      !  39 

50 

"Wintersemester  1894/B.'>. 

Theologische  Fakultät  .    . 

78 

— 

5 

83 

14      1  43 

21 

Juristische  Fakultät.    .    . 

62 

_ 

1 

63 

28      '  26 

8 

Medizinische  Fakultät  .    . 

159 

3 

3       165  (3) 

48(2)   92(1) 

22 

Philosophische  Fakultät     . 

157 

— 

59  (8)  216  (8) 

54  ■  ,  55 

48 

UniversiU  de  Genivr. 

1 

Sommersemester  1S94. 

1 

1 

Facult6  de  Philosophie.    . 

192 

35 

71(20)298(55) 

42 

32(l)153i34V| 

Faculte  de  Droit  .... 

105 

1 

8       114(1) 

12 

11 

83  (i>; 

Facnltö  de  Theologie    .    . 

48 



2      1  45 

11 

2 

30     i 

Facultä  de  M^decine     .    . 

162 

52 

30i$)'),244(55) 

35(2) 

69 

110(501 

Wintersemester  18!'4/9B. 

1 

Facult«5  de  Philosophie.    . 

220 

51 

105(52)'376{103) 

52      1  37  (1)  182(50k| 

Facult6  de  Droit  .... 

85 

1 

11(1)   97(2) 

20 

12 

54(1} 

Facult6  de  Theologie    .    . 

61 

— 

7(1)   68(1) 
39(e)ä)  274(78) 

14 

5 

42     i 

Facultß  de  Medecine     .    . 

las 

72 

37(1) 

69 

129(711 

Universite  de  Lausanne. 

1 

Sommersemester  1894. 

Faculte  de  Theologie    .    . 

50 



1      i  51 

39 

9 

2 

Facultö  de  Droit  .... 

165 

— 

14  (1)1 179(1) 

9      .  16 

140 

Faciilteil«  l'hiluupli.  (Ü(i«ii«es  et  liettrti) 

138 

7 

36(13)181(20) 

48(2) 

äS 

64  (5; 

Sciences  medicales    .    .    . 

86 

16 

3  (2)|105  (18) 

31 

40 

31(16) 

Wintersemester  1894/». 

' 

Faculte  de  Theologie    .    . 

54 

— 

—        54 

40 

11 

3 

Facultö  de  Droit  .... 

107 



18 

125 

12 

16 

79     ■ 

Fwille  de  Philoioph.  (ScitiMs  «1  Ltilret) 

136 

8 

95(42) 

239  (50) 

46(1) 

35 

63(7) 

Sciences  m6dicalos    .     .     . 

86 

11 

1(1) 

98  (12- 

32(1; 

44 

21(101 

Academie  de  Neuchtjtel. 

Sommerseniester  I8M. 

Pwilte(iePI<ilM»pii.(S(ietteietUttrei) 

37 

— 

37(6) 

74(6) 

21         13 

3 

Faculte  de  Theologie    .    . 

10 

— 

2        12 

7          1 

2 

Faculte  de  Droit .... 

12 

— 

8 

15 

9 

3 

— 

')  Zuhörer  der  Medizin:  Uarunter  S«  (ü)  Schüler  der  Zahnarztsclinle. 
*)  Zuhörer  der  Medizin:  Darnnter  2»  (1)  Sehiiler  der  Zahnaritsehule. 


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r 


Statistischer  Jahresbericht. 


181 


Stodirmd* 

Vor  dtn  StudlmdM  siRd      ll 

Hoehtckultn 

H«pi. 
Uitn 

T«UI 

lantoii- 

udeti 

--  1 
Inllidir 

lim- 

Weit- 

liiki 

liiki 

birser 

S<k«citer  i 

Wintersemester  I8W/96. 
Fu.(l«rUlM.(StiticK«tLattr.) 

35 

1 

64(21) 

100(22) 

16    ■ 

17  (1) 

3 

Facnltä  de  Theologie  . 

17 

4 

21 

12   ; 

3 

2 

Facnlte  de  Droit    .    . 

6 

3 

9 

5     1 

1 

1       i 

— 

Acadhnie  de  Fribourg. 

1 

, 

,    SommerRemester  ISM. 

1 

»4 

— 

19 

113 

1 

43      ' 

50 

Facnlt6  de  Droit    .     . 

55 

— 

4 

59 

18    1 

10 

27 

'  Facnlt6  de  Philosophie 

46 

29 

75 

—     . 

18 

28 

Winterseiuegter  18M/»6. 

1 

Facolte  de  Theologie  . 

128 

— 

24 

152 

5 

60 

63 

FacTÜt«  de  Droit    .     . 

60 

■ — 

6 

66 

17 

13 

30 

Facult^  de  Philosophie 

52 

— 

35 

87 

2 

18 

32 

Theol.  Anstalt  Luzem 

29 

— 

29 

18 

9 

2 

,  Conrs  de  Droit  in  Sitten 

22 

__ 

22 

21 

1 

— 

Zusammenzug. 

1.  Auf  Schi 

ISS  dt 

is  Sommersemes 

ters  18i 

H. 

[Sckieii.  FolTttcknikin  Jöricli  . 

757 



473 

1230 

76 

355 

326 

,  Hochschnle  Zürich      . 

546 

128 

84(a5, 

758(103) 

174  (4) 

197(7) 

303(117) 

1  Hochschule  Bern    .    . 

484 

80 

37(18) 

601(98) 

213  (iB) 

191(4) 

160(«<))  1 

:  Hochschnle  Basel  .    . 

439 

3 

92(10) 

534(13) 

156(2) 

190(1) 

96 

Hochschnle  Genf    .    . 

502 

88 

111(83) 

701(111) 

100(2) 

114(1) 

376,85) 

üniversitö  d«  Lausanne 

439 

23 

54(iB) 

516(39) 

127(2) 

98 

237(21) 

Acaddmie  4«  Nenchätel 

59 

— 

42(6) 

101(8) 

37 

17 

5 

AcadSmie  de  Fribourg 

195 

— 

52 

247 

19 

71 

105 

Theol.  Anstalt  Luzem 

29 

— 

— 

29 

18 

9 

2 

Conrs  de  Droit  in  Sitten 

22 

— 

— 

_.22_ 

2J  _ 

1 

— 

1894: 

3472 

322 

945(98) 

4739(420) 

94]  (2«) 

1243  (13) 

1610(28.1) 

1893: 
Differenz : 

3240 

276 

1031(130) 

4546(451) 

910(19) 

1167  (12) 

1438(244)1 

+232 

+47 

-86(72) 

+!;•»  (-81) 

+31  (7, 

+76,1, 

+  172(39 

2.  Auf  Schill 

is  des 

Wintersentester 

S  1894: 

<};->. 

is«k«eii.  PnljlMhiiliBZirick  . 

757 

1     

1  473 

1230 

76 

.355 

326 

Hochschnle  Zürich 

543 

i    133 

1  132  (BS) 

'  808(19«) 

183 (tf) 

209 ,6) 

284(122) 

Hochschule  Bern    .     . 

548 

'     82 

82(43) 

:  712(125) 

271  (15) 

173(4) 

186,BS) 

'Hochschule  Basel   .     . 

456 

1       3 

68(8) 

'  527(11) 

144(2) 

216 ,1) 

99 

Hochschule  Genf    .     . 

529 

124 

162(B(.) 

1    815(184) 

123(1) 

123(1, 

407(122) 

: iniversitS  it  Lausanne 

383 

i     19 

114(43) 

516(02) 

130,2) 

106 

166(17) 

'  Acad^mie  de  Nenchätel 

58 

1       1 

!    71(21) 

,    130(22) 

33 

21  (1. 

5 

Acad^mie  de  Fribourg 

240 

;    65 

1  305 

24 

91 

125 

Theol.  Anstalt  Luzem 

29 

— 

— 

1    29 

18 

9 

2 

Conrs  de  Droit  in  Sitten 
1                       1894/95: 

22 
3565 

'   362 

— 

22 

'5094(800) 

21 

1023(26) 

1 
1304(12) 

1600(321) 

1167(238) 

1893/94: 
Differenz : 

3325 

!    335 

Il248(2.i4) 

14908(599) 

1002(22) 

1220,12) 

1438(801) 

+240 

:  +27 

1— 81(2B) 

'+186(1) 

+21  (I) 

+84(   ) 

+  162(2:t| 

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iy2  Jahrbuch  dea  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

B.  Finanzielle  Schulverhältnisse  der  Kantone. 


I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  Unterrichtswesen  (1894). 

1.  Primarschulen. 


— 



Kuhef^eh., 

— 

Prinar- 

ITariliiMiiiKr '  AdditBin.  u. 

»•rwiltg. 

Sikilhui- 

Total 

Kantone 

Kkilti* 

4er  Itknr  :  l^hrer- 

,  Hfllf8klU8. 

Aihiekt  tt«. 

beitrlge 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich  .... 

1155572') 

7733«) 

112870 

46196«) 

255000 

1577371 

Bern   .... 

1098580 

6680«) 

56573 

30593 

11340 

1203766 

'  Luzem  .... 

266451 

900    4862 

8940 

.— 

281153 

lUri**  .  .  .  . 

12717 

476    — 

1234 

— 

14427 

;  Schwyz   .  .  . 

1736») 

—     1150 

2730 

5230 

10846 

;  Obwalden***  .  . 

5000 

—  i   — 

600 

— 

5600 

',  Nidwaiden  .  . 

10510 

—  i   — 

343 

— 

10853 

Glarus  .... 

51909 

565  :   4600 

6160 

1100 

64334 

Zug**  .  .  .  . 

27291 

323  1    700 

2549 

— 

30863 

Freibnrg  .  .  . 

116954 

2150  1   5010 

3650 

4180 

131944 

Solothum  .  .  . 

163708 

1706  1   4100 

3701 

— 

173215 

BaselRtadt .  .  . 

649620 

.-)000  '  59000 

13200 

310350 

1037170  : 

!  Baselland  .  .  . 

135169 

—  ,   3828 

6126 



145123  , 

Schatfhauseu  .  . 

166919 

2885    11586 

6808 

11344 

199542 

Appenzell  A.-Rh. 

10260 

30     4140 

7003 

— 

21433  1 

Appenzell  I.-Rh. 

22934 

105     450 

613 

— 

34102 

St.  (lallen .  .  . 

179522 

7617  '   11980 

29704 

50000 

278823 

Graubünden  .  . 

130300 

400    4000 

6000 

— 

140700 

,  Aargau  .... 

307020 

600    23137 

33569 

8000 

37232« 

Thurgau  .  .  . 

109355 

1421  ,   7000 

14251 

6189 

138216 

Tessin***  .  .  . 

96300 

1000 

9400 

__ 

106700 

Waadt  .... 

356929 

974 

120962 

32980 

39995 

551840  i 

Wallis  .... 

14063 

500 

5658 

— 

20221  1 

Neuenbürg  .  . 

298000 

6800 

20000 

7600 

— 

332400 

j  Genf  .... 
1894: 

503853 

4991 

58866 

21207 

52500 

641416 
7514384 

5890672 

51856 

515813 

300815 

75.5228 

i         1893: 
Differenz : 

5474550 

52019  1  467555 

232686 

1329866 

7556676 

+416122 

—163 

+48258 

+68129 

-574638 

-42292 

*  Inkl.  RettnntfsHnstaltcn,  ohne  THubstuuinien-  und  Blindpnangtalten.  —  **  Angaben 
des  .Tabrti.  1893  reproduxirt.  —  ***  Voranschlag.  —  ')  Inkl.  I^rhrniittelverlaK.  —  ')  Inkl.  Karsr 
nir  Lrhrer  ii.  Arbeitslehreriunen  u.  Preisingtitut  flir  Volksschnllehr^r.  —  ')  Kant.  ii.  Brcirk»- 
Huhulbrb.,  Rohulgyn.  u.  Schnlkap.,  .Stlpi^nd.  f.  Augb.  t.  Armenerz.  —  ')  Tn^K.  «.  Reisen  der 
Behnllngp,,  Tagg.  f.  I.obrrrkonf, 

2,  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen  (1894). 


Kantone 


Bnoldgiigtii  i    S.kud«n«hnlei    ! 
der  Leiter  etc.   Ruhe-  ISehüler       '•"' 
Kehalte|stiuend. 


Fr. 


Fr. 


Fr. 


Fortbilduigi- 
JKhileg 

Fr. 


Zusammen 

Vt. 


412384»)     «) 

334859    '21200 

40166    I    — 

1600    !     — 

3500        — 


40260 


452644 

356059 

40166 

1600 

3500 


Zürich  .... 

Bern     .... 

Luzem     .    .    . 

Uri*     .... 

Schwyz     .    .    . 

Obwalden**  .    . 

Nidwaiden     .     . 

Glams  .... 

Zug*    .... 

Freiburg  .    .    . 

NB.     Die   Iliindegbeiträge   an  die  Fortbildangggchnlen  nieht  Kereehnet. 
des  .Inhrhiiehi-.K  1H!)8  reprodiizirt.  —  »»  Voransehlag.  —  ')  Inkl.  Fr.  2S6S»  Beitr. 
d.  Irf-hrni.  ii.  Fr.  47a')  Staatsbeit.  an  frenidgp.  l:nterr.   -  ')  8.  l'riniarKeh.  —  ») 
!i.  d.  Pegtalozianiiin  Ziiricb.  -  •)  Beiträge  an  Koch-  und  HnnKlialtnnggiiehiilen  und  Stipendien 
au  lA>hrerinnen  Fr.  idivw.  —  -i  Ti-chni»<'hcr  Zeielienunterrioht.  ^ 

Uigitized  by  VJV^V^v  IC 


45167 

7200 

35357 


45167 

7200 

35357 


40673«) 

Benbuk.<) 

7500 

388 

1915 

2700*) 

430 

7405 

7200 

za.l0000 


493317 

356059 

47666 

1988 

5415 

2700 

4m 

52572 
14400 
45357 

—  *  Angaben 
n.  d.  l'nentg. 
Inkl.  Fr.  2.W) 


r 


statistischer  Jahresbericht. 


183 


Kantone 

Btioldingtii 
d<r  Ltknr 

SckgndinchglH 
Ruhe-    Si-hnier, 

Total 

FortbUdiDgi- 
ickilei 

Zutammon  j 

irehaltr 

8tippnd.| 

Fr. 

Kr. 

Kr. 

Kr. 

Kr. 

Solothum  .... 

61919 

620 



625.S9 

13382 

75921  • 

;  Baselstadt     .    .    . 

427077 

•.Pliwat. 

9200«), 

436277 

1200 

437477 

Baselland .... 

46364 

1750 

300 

48414 

9807 

58221 

,  SchaffhauMen      .    . 

83082 

— 

— 

8;}082 



83082 

!  Appenzell  A.-Rh.  . 

1500 

—    1 

1500 

5705 

7205  1 

;  Appenzell  I.-Rh.    . 

2400 

— 

—    . 

2400 

— 

24(K)  1 

St.  Gallen      .    .    . 

55000 

— 

. — 

55000 

26447 

81447 

Graubünden  .     .    . 

— 

— 

, .    ' 

— 

aöoo 

8500 

Aargan     .... 

108203 

4130 

1250 

113583 

12.->81 

126164  1 

TbnrEan   .... 

37560 

iMmn*. 

—     ; 

37560 

32220 

69780  1 

■  Tessin*     .... 

53100 



—     ; 

53100 

49000 

1021(K)  ' 

Waadt 

114140 

455M«) 

— 

159704 

za.  3500 

163204  ! 

Wallis 

— 

— 

—    ; 



600 

600  1 

Xenenburg    .    .    . 

91850 

— 

91850 

3500 

95350 

Genf 

1894: 

401813) 

7920 

—    .     48101 
51010  21348aS 

22905<) 
267558 

710(H)  ' 
24Ö2361  i 

2002609 

81184 

1893: 
Differenz : 

1941508 

79938 

42605'  2064046 

285800 

2349846  ' 

+61106 

+1246  +84Ü5  +70757 

-18242 

+52515  i 

»  VumnMhlai;.  —  ')  Stipendienkredit.  —  ')  KuhrKPh.  f.  Sdniiidar-  und  höliere  Lclirer. 
*)  ft-nles  üecondaire»  rurale».  —  •)  Rcolea  complänientaircg  et  euiirg  faciiltatif»  du  s<iir. 

3.   Mittelschulen  (1894).  


Kanton* 


Sjnusiti 


Kr. 


lidmlrit- 
iikiln 

I         Kr. 


Kiiie;«h>lt(,  \ 

I  WitwM-  lad  ' 

WuienitiftiDj;' 

Kr.         I 


Slipeodjei 


Kr. 


Total 


Kr. 


Zürich  .  .  . 
Bern  .... 
Luzem  .  .  . 
Uri»  .  .  .  . 
Obwalden** 
Nidwaiden  .  . 
Glanis  .  .  . 
Zng*  .... 
Freibnrg  .  . 
Solothnm  .  . 
Baaelstadt  .  . 
Baselland  .  . 
Schaffhausen  . 
Appenzell  A.-Rh. 
Appenzell  I.-Rh. 
St.  Gallen  .  . 
Grasbänden  . 
Aargan  .  .  . 
Thnrgan .  .  . 
Tessin** .  .  . 
Waadt  .  .  . 
Walüs  .  .  . 
Neuenbürg  .  . 
Genf  .... 


157722')  64086 

203445»)  — 
131678*) 

7719  - 

7800 

340    I  — 

—  '  14280 
50851     '  — 

139558     I  - 

105510    ,  367475 

—  4113 
58181     I  --     • 
25882  - 


175142)  i 
6400 


I       _ 


I.  PriBWKh. 


3304 
7800 
3230 
600 
1700 

4300 

350 

8450 


4623 
200 


242626 

217645 

134908 

8319 

9500 

340 

4300 

14630 

.58801 

139558 

472985 

8736 

58381 

25882 


1894: 
1893: 


155305 

101800 

85873 

707.33 

34600 

112766 

45650 

1.  Ilochscbglen 

192386 _ 

1687299 

1638946 


6000 
4300 


2500  I  163805 
500  i  102300 


31050 
91538 


J86566 
759108" 
604205 


12078 
j       —       ;       1350 
I       —       ;za.  7000 
s.Sekiidirech.         — 
i       —       I        350 


102251 
72083 
72650 

204304 
46000 


s.Stkiind«nch.    —   ;_  378952  | 
1  34214     5a335  '  2538956 
23243  I   53213  \   2319607 


Differenz:     +48353    +154903  ^+10971  +5122  +219349 

*  .ln^l)en  des  Jahrbaches  189S  reprodnjirt.  —  **  VoranachlaK-  -  ')  Inkl.  Bcltr.  a.  d. 
Ihili.  8tadt8eh.  in  W'thur.  n.  d.  höh.  TöKlitersch.  in  Ziirieh.  —  ')  Kür  d.  Lehrersrh.  an  allen 
Kantunallehranst.  —  ')  Kantonseh.  Pruntrnt  Kr.  510M,  Heifr.  «.  ProK.vuinHsien  Fr.  l.'c'Süö.  — 
')  Kantonj<8eh.,  theol.  Ix-hr»nst.,  Mittelsch.  in  Willi.siiu,  .Miiniitt'r,  SurKi-e,  Inst.  Italilcj?;?.  8tn- 
(lentenkonv.  im  Heilevne,  Knntons1>ilili(>th.,  physik.  u.  XHtur»lit'ii)<aliinot,  Miinx.vnniiilun}?. 


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184 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


4. 

Berufsschulen  (1894). 

Uknr- 

TiertTuti- 

UndwirU  | 

Webiehile, 

i           KantoM 

1 

Stüiiiarin 

TMliaikim 

ichil«! 

uhiftlitiit 
SthiM 

Qeierbinu. 
et«-. 

Total 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.       , 

Fr. 

Fr.        i 

Zürich  .... 

183317 

185735 

92137 

100470')  1 

44050  2) 

505709! 

Bern      .... 

191860 

89026 

68637 

130630'') 

279322  *) 

758975  ! 

1  Luzem  .... 

35409 

— 

7375 

18281 

61015  i 

Schwyz .... 

25796 



— 

286 

— 

26082  1 

1 Zu^  *    .     .    .    . 

— 

— 

— 

880 

650 

1530 

Freihurg    .    .    . 

20950 

— 

— 

20502    1 

5^58 

46910 

Solothnm  .    .    . 



— 



270   1 

2500  ä) 

2770 

1  Baselland  .    .    . 

2150 



— 

za.500 



2650 

1  Appenzell  A.-Rh. 

5291 



1     — 

420 

2600«) 

8311 

1  St.  Gallen  .    .    . 

55608 

— 

— 

18381    ! 

22731 ') 

96720 

Graubttnden  .    . 

43895 

— 

— 

— 

— : 

43895 

Aargan  .... 

58679 

— 

— 

26316 

7940 

92935 

j  Thnrgau         .    . 

25066 

— 

1     — 

484   , 

— 

25550; 

1  Tessin   .... 

36300 

— 

1     _ 

1200   I 

— 

37500 

jWaadt  .    .    .    . 

96802 

— 



75974   i 

— 

172276 

Wallis  .... 

33123 

— 

1     — 

8472    ' 

— 

41595 

Neuenburg     .    . 

— 

— 

32724 

33850 

66574 

Genf      .... 
1894: 

"763246"^ 

224761 

160774 

15504    1 

440388 "i 

96069 

111573 

513401 

2102570 

1893: 
1              Differenz : 

779320 

251604 

155452 

872600 

373644 

1932620 

-16074 

-26848 

+5322 

+677Ö8  i+139757 

+169950 

NU.  Dir  Aos^^richteten  8tl|>enilipn  flberall  intM-i7riffi;n ;  BnndegbeitriUfe  nirht  Inbe- 
Krilteu.  —  *  Angaben  des  Jahrbiiclies  1898  reprndnzirt.  —  ')  Obst-.  Wrln- und (iartt'nbausehole 
Wiideiisweil,  l>and»'.  Schule  Strickhof.  —  'i  Gewerlx-inuseenZilrich  u.Winterthur,  öeidenweb- 
Ei'htilr,  Fachgcbnie  f.  Danienschnnidert^i  u.  Linxerie,  Hii8ik8cbulp.  —  *)  Landwirt.  Schale  RQti 
inkl.  .Molkereiseh.  (»iiiie  (»utswirtaehaft).  —  ')  Historisches  Miisenin,  Kiinstsch.  ii.  KanKtiimaeam, 
Musikschule  zusaiiiiiieii  J?Y.  7ö,0(X);  Faeh-,  Kunst-  u.  (»ewerbeseh.,  Gewerbemuseuni  und  Hnf- 
hesehiajfanatalt  Fr.  17H,087;  Berufs- u.  «ewerbl.  Stipendien  Fr.  28,2.%.  —  ')  Beitrag  a.  d.  Thren- 
niae.herseh.  i.  Solothnrn.  —  •)  Ueiträt^e  a.  d.  Gewerueinuseum  St.  Gallen,  a.  d.  Websch.Wattwil 
und  Stipendien.  —  ')  Davon  Fr.  11!,(KI0  a.  d.  (Tcwcrbeniuseuni  St.  Gallen.  Fr.  äSOO  a.  il.  Web- 
schule Waftwil,  Fr.  260()  a.  d.  Franeuarbeltssch.  St.  Gallen,  Fr.  2(X)0  a.  (1.  st.  »all.  «ewerbe- 
wesen,  Fr.  lOOu  a.  d,  Stickfaehsehnle  (irabs,  Fr.  1600  f.  Stipendien,  ete. 


5.  Hochschulen 

(1894). 

1.       1      11. 

III. 

IV. 

V.    1 

VI.             VII. 

Uhrmittd!Dn<kuckn 

I 

1       Hochschulon 

b.sSg«  !*««"«"» 

Abwarte 

Ttreini  und 
Gexllschafl. 

Pränidi 

! 

Fr.        1       Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.      1        Fr. 

i  Zürich     .     .    . 

238054')'  16376    i  12700 

1500 

1725: 

3177«)     3236 

i  Bern  .... 

243950    ;  18850    1  17323 

- 



—           — 

!  Freibnrg.    .    . 

47206   1      —     '     1783 

— 

—  . 



Basel  .... 

208650S);  41200')       — 

— 

— 

,       . — 

;  Waadt     .     .    . 

249598<)'     s.I 

8.1 

i 

—           —     ' 

Wallis     .    .    . 

2593^)       — 

— 

— 

—  , 

—           — 

1  Neuenbürg")    . 

94400    1      — 

8000 

_ 



-     ;    2250 

Genf  .... 

278361      22684 

34492 

— 

1 

—    ■      860  , 

Polytechnikum 

417111«)  1  76852 

39237») 



352: 

10)           11)     1 

1894: 

1774923     175962 

113535 

1500 

2077i 

3177  i     6346  ! 

1893: 
Differenz : 

1789597    103434 

87673 

4300 

3900! 

23061     22520  1 

-14674     +72528 

+258(52 

-2800 

-1823 

-198841-16174 

')  Inkl.  Fr.  l«,oon  Beitr.  a.  d.  eidj?.  Poljtechn.  —  ')  EntKchKdiKunK f.  ein^febraehte  laichen. 
»)  Inkl.  Besoldnni^en  d.  Direkt,  der  Polikl.,  der  Aerzte  n.  des  Abwarts  inkl.  Wohniinffsentsch. 
')  Inkl.  Besold.  d.  Abwarte  nnd  Assistenten  u.  d.  weitern  Bedienung.  -  ')  Ree.liisschule.  — 
")  GyninasR  eantonal  et  aeadt'mie  —  'i  Besoldungen  der  rniversilätsbeamteu  ete.  —  ')  Inkl. 
Selinigeldanteil  und  Fr.  MM  fiir  Gratilikationeu.  —  •)  Inkl.  Kosten  filr  Kustoden  der  Saniui- 
lungen  und  Anstalten.  —  "\  In  den  Sannnlungen  inliegriffen.  —  ")  Diese  .\nsgaben  sind  In 
denselhen  der  Verwaltung  inbegritfen. 


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r"^ 


StAtisti8cher  Jahresbericht. 


185 


vm.         K.         X. 

XI. 

ILil.             xiii 

I.-XIII. ! 

Hschschttlsn 

1 

Htiiu« 
1.  NtubL 

KiMgtuU« 
Wilvw-ud 
WaiMulift. 

Twtiltiag 
1.  BmiI. 

ToUl 

Fr.       I       Fr.       |     Kr.     i       Kr. 

Vr.       1       Kr. 

Kr. 

'  Zürich     .    .    . 

27074   •    79252') 

22179«)|  30984 

■.Mitttluh.      4500 

440757 

Bern  .... 

9000   ,234478») 



74852^) 

10900  i.Bikr.Il. 

609353 

Freibnrff.     .    . 

6567         7519 

1500 



—            834 

65400 

Basel .... 

5500       72760») 





45650       — 

368760 

Waadt     .     .     . 

23510«)    77664') 

9350  ,  11200 

— 

3499 

374821 

Wallis     .    .     . 

1462        7013 

1000         — 

— 

— 

12068 

Nenenburg*)   . 

1600    :      5300 

4500       3000 

— 

4450 

123500 

Genf  .... 

10334       46527 

—       31945 

— 

11382 

4S6585 

Polytechnikum 

12349    1123521 

6000  1  51190 

29925 

90379») 

846916 

1894: 

97396     654034 

44529  '  203171 

86475    115044 

3278169' 

1893: 
Differenz : 

87591     613249    128398  ;  230762 

25575     92493 

3112553 

+9805    i +40785 

+1(131 

-27591  1+60900  1+22.551 

+m\t 

■)  Fr.  21,069  für  den  botanischen  Uarten  nnd  Kr.  50,11)3  an  dir  SauimlnnKen.  —  ')  Inkl. 
Stipendien  an  Musik-  nnd  Kuostsehfller.  —  ')  InKtitnte  und  Sanimlnnfiren  Kr.  n,ü64,  laud- 
wirtMhaftl.-chem.  Vemnehs-  and  Kontrollxtation  Kr.  10,i!68,  houniHvIipr  Karten  Kr.  14,328. 
Kliniken  im  Inselspital  Vr.  ini,i*0.  —  •)  Verwaltung,  Heizung  nnd  Iklobiliar  »V.  *5,i(l2,  Mict- 
mme  Fr.  4»,640.  —  *)  Davon  Kr.  86,000  Beitrox  an  die  Kliniken.  -  *)  Davon  Kantonalbibiio- 
thek  Fr.  i;,S26.  —  ')  Inkl.  Kr.  18,074  an  Muvern.  —  •)  Gyinnase  cantonal  et  aead#niie.  - 
•)  Inkl.  Fr.  10,70«  EntsrbädiKung  fiir  PrOftingen  und  Exkursionen  und  Fr.  816!  fiir  Ver- 
»liiedenes. 

6.  Zusammenzug 
der  Ausgaben  der  Kantone  für  das  gesamte  Unterrichtstresen  (1894). 


KiBtona 

Priuricliglen 

8ek..u.Kort- 
bildinsch. 

MiUilieliilen 

BerufsseliileQ 

Hoiiisehileu 

Total 

Fr. 

Fr. 

Kr. 

Fr. 

Kr. 

Vr. 

Zürich  .    .    . 

1577371 

493317 

242626 

505709 

440757 

3259780' 

Bern     .    .     . 

1203766 

356059 

217645 

758975 

609353 

3145798 

Lnzem     .    . 

281153 

47666 

134908 

61015 

— 

524742 

Uri  .    .    .     . 

14427 

1988 

8319 

— 

— 

24734 

Schwvz     .     . 

10846 

5415 

— 

26082 

_- 

42343 

Obwalden .    . 

5600 

2700 

9500 



— 

17800 

N'idwalden 

10853 

430 

340 



— 

11623 

1  Glams  .     .     . 

64334 

52572 

4300 



— 

12120(> 

iZug      .     .     . 

30863 

14400 

14630 

1530 

— 

61423 

\  Freibnrg  .    . 

131944 

45357 

58801 

46910 

65409 

348421 

Solothum  .    . 

173215 

75921 

139558 

2770 

— 

391464 

Ba.selstadt     . 

1037170 

437477 

472985 



368760 

2316392 

Baselland .     . 

145123 

58221 

8736 

2650 

— 

214730 

.Schaffhatisen . 

199542 

83082 

58381 



— 

.'«1005 

trri»ll  A.-K)i.    . 

21433 

7205 

25882 

8311 

-- 

62831 ! 

IpptutU  I.-U.     . 

24102 

2400 

— 

— 

-- 

20502. 

St.  Gallen     . 

278823 

81447 

1«>3805 

96720 

— 

620795 

üranbünden  . 

140700 

8500 

102300 

43895 

-- 

295395 

Aargau     .     . 

372326 

126164  • 

102251 

92935 

- 

693676 

Thnrgan    .    . 

138216 

69780 

72083 

25550 

— 

3()5(>2it 

Tessin  .    .     . 

106700 

102100 

72650 

37500 

— 

3189.50 

Waadt .     .    . 

551840 

163204 

204304 

172276 

374821 

1466445; 

i  Wallis .     .     . 

20221 

600 

46000 

41595 

12068 

120484 

;  Neuenbnrjf    . 

332400 

95350 



66574 

12.3500 

617824 

Genf    .    .    . 

641416 

71006 

378952 

111573 

43(i5a5 

1(539532 

1894: 

7514384 

2402.S61 

2538956 

2102570 

2431253 

16989524 

1893: 
Differenz : 

75.56676 

2349846 

2319607 

1932620 

2345584 

1650433.3 

-42292 

+52515 

+219.349 

-;-1699ö0 

+85669 

+4a5191 

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186 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


II.  Ausgaben  der  Gemeinden  für  das  Unterrichtswesen 

(1894). 

r —  ■     -  -  ■" 

Kantone 

Priunnehgl»    Sek.lidwKbd.'''""*'''''^-'  HittelidiilM 
.    8(kilM    1 

Fr.          1        Fr.        |       Fr.               Kr. 

Total 
Fr. 

Zürich 

Bern 

i  Luzern 

Uri 

Schwyz 

Obwalden      .... 

Nidwaiden     .... 

Glarus      

■  Zug 

Freiburg 

[  Solothurn      .... 
'.  Baselatadt*   .... 
;  Baselland       .... 

SchafThauseu      .    .    . 

Appenzell  A.-Rh.   .    . 

Appenzell  I.-Rh.    .    . 
^  St.  Gallen      .... 

Graubünden  .... 

'  Aargau 

.  Thurgau 

Tessin 

Waadt 

WalUs 

'  Neuenburg    .... 
!  Genf 

!                            1894: 

;                               1893 : 

Differenz : 

3795000 
2330000 
395000 
58(536') 
190000«) 
47000 
43000 
347030 
121408»: 
a35300 
5226.33^) 

155600 
260868 
233296») 
35000 

2482244») 
280000 

1020000 
930000 
349000 

1140000 
2a5000") 
&34a57 
219715'«) 

16205087 
16089324 

730000 

740000 

39000 

2726 

18000 

1050 

1200 

45000 

21000 

59000 

30000 

31000 
20000 
57995«) 

196204"») 

2(5000 

405500 

395000 

23000 

21000 

131281 
8038 

3001994 
2915943 

100000 

7877') 
5900 

51000 
8895 

173(512 
164417 

60000 

990000 

9500 

18000 

aise"*) 

25000 
27000 

310000 
141045 

1588931 
1551500 

46850(X)  ! 

4060000  : 

44aTO0 

56362 

208000 

48050 

442(t0 

392030 

160408 

394300  , 

552(533  i 

186600  '■■ 
280368  1 
307494 
35000 

2703448  . 
306000 

14584410  : 

1325000 
372000  : 

1471000 
2a5000 
958183 

_236648  ; 

20969624  ' 

20721184  1 

+115763 

+86051 

+9195 

+37431 

+248440 

Die  vorgtehemien  Angaben  sind  zani  Teil  whätimiKswcim'  cniiittolt. 

*)  HIpIif  Au8Kabrn  der  Kautonr. 

')  l'ri:  An  diese  Ansgaben  leistet  der  Staat  einen  BeitraK  von  Fr.  I<i5.'>l. 

')  «eliwy«:  Davon  tlir  LehrerbesoldiniK  Fr.  UgW5. 

')  Xng:  Fehlen  die  Rechniini^en  der  Gemeinden  Steinliausen  und  Nenlieini.     Dnvun  für 

(.ehrerbesoldnni;  Fr.  (U67Ä,  Bebeiznn)i;  71«»,  Lehrmittel  51S1,  Verschiedenes  H4i". 
'I  Bulothnrn:  Davon  tBr  Besoldun^i;  der  I'rimarlehrer  Fr.  XH'Hi  und   Fr.  SliUt  fiir 

Arbeitslehrerinnen. 

')  Appenzell  A.-Uh..  Davun  für  Besiiiduni^-n  Fr.  17»5<W  und  Fr.  UI»K  für  I.<-hnnitt«-l. 

'I       Davun  fiir  Uesnldnn^en  Fr.  blKiü. 

')    -  Zudem  tlir  Material  fiir  Arbeitssehulen  fr.  üiXT. 

')  —  Kantonsschule  in  Tropen.  Die  Haltte  vom  Deflzit  im  Betra({p  von  Fr.  lfiT7S  ist  von 
der  (icnieiude  Tropen  zu  zahlen,  die  andere  Hälfte  zahlt  der  Staat. 

'I  8t.  (Tallen:  Inbcf^riffen  die  Ausgaben  fiir  die  Sekundärschulen  8t. (»allen,  Kheiueck. 
I.ichtensteiK  nnd  Flawyl,  weifen  vereiniitter  KeehnanK  fiir  Primär-  und  8ekundar- 
schulen.  Die  AnsRaben  in  den  KechnunKen  der  Gemeinden  sind  nm  fnlf^ende  I'nsten 
vermindert  worden:  Kapitalanlam'  Fr.  1S2!>702;   Separatfond  Fr. 44671. 

")  St.  Gallen:  Die  Ansjcaben  in  den  RechnnnKen  der  SekundarschulKemeinden  sind 
um  foit;ende  Posten  vermindert  worden:  KapitalanlaKC  Fr.  liUTSU  ;  Separatf.  Fr.  .VIJ. 

"I  Wallis:  Inklusive  Ausgaben  fiir  die  Sekundärschulen. 
")  (ienfi    Inklusive  .An8|i;al>en  für  die  Kleinkinderschuleu, 


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Statistischer  Jahresbericht. 


187 


III.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Primarschulen  (1894). 


- 

— 

— 

Durchschnitt  par  1 

KartoM 

Kantone 

Gemeinden 

ToUl 

Primar- 
schüler 

S«kiler 

Siiwtbn. 

Kr. 

Kr. 

Kr. 

Kr. 

Kr. 

Zürich      .    .    .    . 

1577371 

3795000 

5372371 

56650 

94.S 

15,9    . 

Bern    .    .    . 

1203766 

2asoooo 

3533766 

99385 

35,e 

6,6 

Luzem     .    . 

281153 

395000 

67(5153 

19680 

34,a 

U 

üri.    .    .    . 

14427 

53636 

68063 

2933 

23,, 

3.9 

Schwyz    .     . 

10846 

190000 

200846 

7078  ■ 

28.4 

4 

Obwalden     . 

5600 

47000 

52«)0 

2322 

22,T 

3,0 

Xidwaldeu    . 

10853 

43000 

53853 

1840 

29,8 

4.3 

Glama      .     . 

64334 

347030 

411364 

5235 

78.6 

12,2 

Zug     .    .     . 

30863 

121408 

152271 

3218 

47„ 

0.«   , 

Freiburg  .    . 

131944 

335.S00 

467244 

19950 

2:^.4 

3,«   ' 

,  Solothnrn 

173215 

.52263:} 

695848 

14079 

49,4 

8 

Baselstadt    . 

1037170 



1037170 

6607 

156.9 

14., 

Baselland     . 

145123 

155600 

300723 

10845 

27,, 

4.8 

Schaffhansen 

199542 

2(k)368 

459910 

6398 

71.9 

12,2 

Appenzell  A.-Rh. . 

21433 

2.'«296 

254729 

9659  ' 

26.4 

4,7 

',  Appenzell  I.-Rh.   . 

24102 

35000 

59102 

2115 

27.» 

4.« 

ist.  Gallen     .    .    . 

278823 

2482244 

2761067 

35697 

77.« 

11.« 

Granbttnden . 

140700 

280000 

420700 

14482 

29 

•1,4 

Aargan     .    . 

372326 

1020000 

1392326 

3(KX)9 

46,., 

^.i 

Thnrgau  .     . 

138216 

9.'J0000 

10<)8216 

17366 

61,7 

10.2 

:  Tessin      .     . 

106700 

349(KK> 

455700 

17764 

25.8 

3,6 

;  Waadt      .     . 

551840 

114(K)00 

1691840 

40953 , 

41,3 

6,*. 

1  Wallis      .     . 

20221 

2a5000 

305221 

21306 ' 

iU 

3 

Neuenbnrjr    . 

332400 

634857 

967257 

17281 

55.» 

9 

Genf    .     .     . 

(H1416 
7614384 

219715 

861131 
23719471 

8871 
471723  , 

97., 

r>o.3 

8.2 

H., 

1894: 

16205087 

1893: 

7556676 

16089324 

23646000 

469820 

.50 

8„    ' 

1              DilTerenz : 

-42292 

+115763 

+73471 

+1903, 

+0.3  ; 

— 

IV.  Zusammenzug  der  Ausgaben 

für  die  Selcundarschulen  (1894). 

Kanton* 

Kantone     Gemeinden 

Total 

Schüler 

Darcbschoitt, 
pprSrlitn. 

Kr. 

Vr. 

Kr. 

1       Kr. 

Zürich 

4.52644 

730000 

1182644 

67.39 

175 

Bern     .    .    . 

356059 

740000 

1096059 

5875 

187 

Lozern      .    . 

40166 

39000 

79166 

1159 

68 

üri  ...    . 

1600 

2726 

4.326 

62 

1       70 

Schwyz     .     . 

3500     ; 

18000 

21.500 

316 

;      68   1 

1  Obwalden 

_        I 

10.50 

10.50 

11 

!       95 

Nidwaiden 

1200 

1200 

73 

16 

Glanjs  .     .     . 

45167     ' 

4.5000 

90167 

393 

2.S0 

i  Zug      ... 

7200 

21000 

28200 

262 

108 

Freibnrg  .    . 

35357    ■ 

59(X)0 

94357 

429 

220    1 

'  Solothnrn  .     . 

62.539    ; 

30000 

92,539 

679 

136 

1  Baselstadt     . 

436277    , 

— 

436277 

3952 

110 

'  Baselland.     . 

48414 

31000 

79414 

504 

1.58 

Schaffhausen 

83082    , 

2(K)00 

10.3082 

823 

125    ' 

Appenzell  A.-Eh. 

1500    , 

57995 

.59495 

401 

148 

Appenzell  I.-Kh 

2400 

— 

2400 

40 

60 

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Beilagen. 


Z.QS^iSflS' 


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BeilagB  I. 


Nene  Gesetze  nnd  Yerordonngen 

betreffend  das 

Unterrichtswesen  in  der  Schweiz 

Im  Jahre  1894. 


A.  Eidgenössische  Gesetze  und  Terordnnngen. 


Die  Yerordnung  znm  „Bondesgesetz  betreffend  die  Förderang  der  Land- 
wirtschaft durch  den  Bund"  vom  22.  Dezember  1893,  die  am  10.  Juli  1894 
erlassen  worden  ist,  findet  sich  abgedruckt  i|n  Jahrbuch  1893,  BeiL  I,  pag.  2  ff. 


Bundesbeschluss  betreffend  die  Erstellung  einer  Schulwandkarte  der  Schweiz. 
(Vom  31.  März  1894.)  '] 

Die  Bundesversammlung  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft, 
nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  20.  März  1893, 

beschliesst: 

Art.  1.  Der  Bund  gibt  im  eidgenössischen  Staätsverlage  eine  Schulwand- 
karte der  Schweiz  heraas  und  lässt  dieselbe  unentgeltlich  allen  Primär-,  Mittel- 
und  Fortbildungsschulen  der  Schweiz  zukommen,  welche  Unterricht  in  der  Landes- 
kunde erteilen. 

Art.  2.  Es  wird  hierfür  ein  Kredit  von  Fr.  100,000  bewilligt,  welcher  in  den 
betreffenden  Voranschlägen  auf  die  Jahre  1895  bis  und  mit  1897  zu  verteilen  ist. 

Art.  3.  Für  die  Fortführung  und  Nachlieferung  der  Karte  ist  nach  Erstel- 
lung derselben  in  angemessener  Weise  auf  dem  Budgetwege  vorznsorgen. 

Art.  4.  Der  Bundesrat  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Beschlusses  beauf- 
tragt, welcher  als  nicht  allgemein  verbindlicher  Natur  sofort  in  Kraft  tritt. 


Bundesbeschluss  betreffend  Subventionirung  der  schweizerischen  Landesausstellung 
in  Genf.    (Vom  9.  Juni  1894.) «] 

Die  Bundesversammlung  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft, 
nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  1.  Dezember  1893, 

beschliesst: 
Art.  1.  Der  schweizerischen  Ansstellungskommission  wird  an  die  Kosten 
der  schweizerischen  Landesausstellung,  welche  vom  1.  Mai  bis  15.  Oktober  1896 
in  Genf  stattfindet,  eine  Bundessnbvention  von  Fr.  1,000,000  bewilligt.  In  dieser 
Summe  sind  inbegriffen  die  Ausgaben  für  die  Schalstatistik,  sowie  die  Kosten 
für  Durchführung  des  Programmes  der  Gruppe  17  (Erziehung,  Unterricht  etc.). 

•>  .\.  8.  n.  F.  XIV,  2«7. 
')  A.  8.  n.  F.  XIV,  «63. 


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Google        ^ 


2  KaBtonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  2.    Es  ist  diese  Summe  in  die  Ausgaben  von  1894.  1895  und  18% 

gleichmässig:  zu  verteilen. 

Art.  3.  Dieser  Beschlnss  tritt  als  nicht  allgemein  verbindlicher  Xatnr 
sofort  in  Kraft.  

Bundesbeschluss  betreffend  die  Errichtung  einer  schweizerischen  Landesbibiiotbek. 

(Vom  28.  Juni  1894.) '] 

Die  Bundesversammlung  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft, 
nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  8.  März  1893, 

beschliesst: 

Art.  1.  Es  soll  eine  schweizerische  Landesbibliothek  gegründet  und  als 
solche  weitergeführt  werden. 

Art.  2.    Der  Sitz  der  Landesbibliothek  ist  in  Bern. 

Art.  3.  Die  Landesbibliothek  hat  zum  Zweck,  von  der  Zeit  des  neuen 
Bundes  (1848)  an  die  „Helvetica"  zu  sammeln  und  zur  Benutzung  bereit  zu  stellen. 

Als  ,.Helvetica''  gelten  die  auf  die  Schweiz  oder  einzelne  Teile  derselben 
Bezug  habenden  Publikationen  und  literarischen  Erzeugnisse,  seien  dieselben 
im  In-  oder  Auslände  erschienen,  sowie  die  von  schweizerischen  Autoren  her- 
rührenden bedeutsamen  Schriftwerke  jeder  Art. 

Art.  4.  In  Bezug  aaf  die  „Helvetica",  welche  die  Zeit  vor  dem  neuen 
Bunde  betreffen  und  welche  vor  1848  erschienen  sind,  wird  die  Bürgerbibliothek 
Lnzern  als  Sammelstelle  bezeichnet.  Die  seit  1848  erschienenen  und  erschei- 
nenden Publikationen,  welche  .sich  auf  die  Zeit  vor  dem  neuen  Bunde  beziehen,  sollen 
sowohl  der  Landesbibliothek  als  der  Bürgerbibliothek  Luzern  einverleibt  werden. 

Für  die  Fortführung  ihrer  die  frühere  Zeit  beschlagenden  ..Helvetica"  wird 
der  Bürgerbibliothek  Lnzern  ein  angemessener  jährlicher  Bnndesbeitrag  gewährt. 

Der  Bundesrat  wird  beauftragt,  mit  der  Bürgerbibliothek  Luzern  eine  sach- 
bezUgliche  Vereinbarung  festzusetzen.  Durch  diese  Vereinbarung  ist  dafür  So^e 
zu  tragen,  dass  der  Bund  in  der  Verwaltung  der  genannten  Bibliothek  eine 
Vertretung  erhält. 

Ausserdem  kann  der  Bund  denjenigen  öjfentlichen  Bibliotheken,  welche 
„Helvetica"  in  erheblichem  Umfange  besitzen  und  mit  der  Sammlung  derselben 
fortfahren,  zu  wichtigeren  Erwerbungen  solcher  Art,  welche  die  Kräfte  der 
betreffenden  Anstalt  unverhältnismässig  stark  in  Anspruch  nehmen  würden,  an- 
gemessene Beiträge  gewähren.  Die  derart  angeschafften  ,.Helvetica''  müssen 
der  allgemeinen  Benutzung  zugänglich  sein. 

Art.  5.  Die  Landesbibliothek  wird  in  Verbindung  mit  der  Bürgerbibliothek 
Luzern  einen  Xachweisekatalog  über  die  in  den  öffentlichen  Bibliotheken  des 
Inlandes  vorhandenen,  die  Zeit  vor  1848  beschlagenden  „Helvetica"  erstellen  und 
fortfiihren. 

Das  Departement  des  Innern  kann  unter  Beratung  der  Bibliothekkommission 
der  Landesbibliothek  anderweitige  ähnliche  Aufgaben  übertragen. 

Art.  6.  Die  Benutzung  der  in  der  Landesbibliothek  vorhandenen  Werke 
kann  sowohl  im  Lesezimmer  der  Bibliothek  selbst,  als  mittelst  einer  möglichst 
uneingeschränkten  Aushingabe  derselben  geschehen. 

Art.  7.  Die  Landesbibliothek  steht  unter  dem  eidgenössischen  Departement 
des  Innern. 

Für  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Bibliothek  und  die  Leitung  der- 
selben wird  eine  Bibliothekkoramission  bestellt,  deren  Mitglieder  vom  Bundesrate 
auf  Vorschlag  des  Departements  des  Innern  fUr  die  gesetzliche  Amtsdauer  ge- 
wählt werden. 

Art.  8.  Die  Direktion  der  Landesbibliothek  besorgt  ein  Bibliothekar,  dem 
ein  Adjunkt  beigegeben  wird. 

')  A.  8.  n.  F.  .\IV,  436. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  Aber  den  Primarnnterricht.  3 

Der  Bibliothekar  und  sein  Adjunkt  werden  vom  Bundesrate  auf  Vorschlag 
des  Departements  des  Innern  für  die  gesetzliche  Amtsdaner  gewählt.  Die 
Bibliothekkommission  hat  in  Bezug  auf  diese  Stellen  ihrerseits  ein  Yorscblags- 
recht  za  handen  des  Departements  des  Innern. 

Dem  Bibliothekar  wird  das  erforderliche  Hülfspersonal  beigegeben. 

Art.  9.    Es  werden  folgende  jährliche  Kredite  ausgesetzt: 

Für  die  Anschaifangen  der  Landesbibliothek  und  die  Beitragsleistung  an 
•die  Bttrgerbibliothek  Luzem,  sowie  für  Bnchbinderarbeiten  und  Bureaubedürfnisse, 
ein  Maximalbetrag  von  Fr.  15,000.  —  Für  den  Gehalt  des  Bibliothekars  Fr.  4000 
bis  6000.  —  Für  den  Gehalt  des  Adjunkten  Fr.  3000—4000.  —  Für  das  Hülfs- 
personal bis  auf  die  Höhe  von  Fr.  4000.  —  Für  die  sich  ei^ebenden  besondem 
Ausgaben  (£rstelliuig  des  Nachweisekatalogs,  Beitragsleistung  an  einzelne  „Hel- 
vetica"-Erwerbungen  etc.)  werden  jeweilen  spezielle  Kreditposten  ausgesetzt. 

Art.  10.  Die  weitem  Bestimmungen,  insbesondere  über  die  Obliegenheiten 
und  Kompetenzen  der  Bibliothekkommission,  des  Bibliothekars  und  seines  Ad- 
junkten, sowie  über  die  Organisation,  Administration  und  Benutzung  der  Biblio- 
thek und  über  die  Beitragsleistungen  für  Erwerb  älterer  „Helvetica",  werden 
vom  Bundesrate  auf  dem  Wege  des  Eeglements  getroffen. 

Art.  11.  Der  Bundesrat  wird  beauftragt,  auf  Grundlage  der  Bestimmungen 
des  Bundesgesetzes  vom  17.  .Juni  1874.  betreffend  die  Volksabstimmung  über 
Bandesgesetze  und  Bandesbeschlüsse,  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlnsses 
zu  veranstalten  und  den  Beginn  der  Wirksamkeit  desselben  festzusetzen. 


Bundesbeschluss  betreffend  Bewilligung  des  Kredites  für  den  Bau  eines  Gebäudes 
fOr  das  eidgenössische  Staatsarchiv  und  die  Landesbibliothek  in  Bern.  (Vom 
18.  Dezember  1894.)  »] 

Die  Bundesversammlung  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft, 
nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  8.  Dezember  1892  und 
«iner  Nachtragsbotschaft  vom  16.  März  1893, 

beschliesst: 
Art.  1.   Für  den  Bau  eines  eidgenössischen  Staatsarchives  und  einer  Landes- 
bibliothek in  Bern  wird  ein  Kredit  von  Fr.  750,000  bewilligt. 

Art.  2.    Dieser  Beschluss  tritt,   als   nicht  allgemein  verbindlicher  Natur, 
sofort  in  Kraft. 

Art  3.    Ber  Bundesrat  ist  mit  dessen  Vollziehung  beauftragt. 


B.  Kantonale  Gesetze  und  Terordnungen. 


I.  YerfassungsbestiinDiniigeD,  allgememe  Unterriciits-  and  Spezialgesetze. 


1.  1.   Gesetz  Ober  den  Primarunterricht  Im  Kanton  Bern.  (Vom  6.  Mai  1894.) 
Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Bern, 
in  Erwägung,  dass  das   Gesetz  über  die  öffentlichen  Primarschulen  vom 
1.  Hai  1870  einer  Revision  bedarf; 

auf  den  Antrag  der  Erziehnngsdirektion  und  des  Regierungsrates, 

beschliesst: 
A.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.    Die  Schule  hat  den  Zweck,  die  Familie  in  der  Erziehung  der  Kinder 
zn  unterstützen.    Sie  hat  der  ihr  anvertrauten  Jugend  nicht  nur  dag  jedem 

')  A.  8.  n.  F.  XIV.  690. 


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4  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

Bürger  nnnmgänglich  nötige  Mas«  von  Kenntnissen  nnd  Fertigkeiten  beizu- 
bringen, sondern  anch  Verstand,  Gemüt  nnd  Charakter  derselben  auszubilden 
und  die  Entwicklung  des  Körpers  zu  fördern. 

§  2.  Der  Primamnterricht  wird  in  den  öffentlichen  Schulen  erteilt  Die 
Gemeinden  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  jedes  Kind  den  Primaninterricht  in 
einer  öffentlichen  Schale  erhalten  kann.  Yorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen 
der  §§  84 — 88  betreffend  die  Privatschulen. 

§  3.  In  den  öffentlichen  Schulen  dürfen  nur  solche  Lehrer  definitlT  an- 
gestellt werden,  welche  ein  bernisches  Lehrerpatent  oder  einen  Ton  der  Er- 
ziehungsdirektion anerkannten  gleichwertigen  Ausweis  besitzen. 

§  4.    Der  Primaninterricht  in  den  öffentlichen  Schulen  ist  unentgeltlich. 

§  5.  Die  öffentlichen  Schulen  sollen  von  den  Angehörigen  aller  Bekennt- 
nisse, ohne  Beeinträchtigung  ihrer  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit,  besucht 
werden  können. 

§  6.   Die  Abgeordneten  in  die  Schulsynode  werden  durch  das  Volk  gewählt. 

§  7.  Die  Gemeinden  sind,  unter  Vorbehalt  des  Aufsichtsrechtes  des  Staates 
und  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  in  der  Einrichtung  ihrer  ScholTerhältnisse 
selbständig. 

B.  Besonderer  Teil. 

/.  Die  öffentliche  Primarschule. 

1.  Die  Schule. 

a.   In   ökonomischer  Beziehung. 

§  8.  In  der  Regel  bildet  jede  Gemeinde  einen  Schalkreis.  .Tedoch  kann 
eine  Gemeinde,  um  den  Pflichtigen  Kindern  den  Schulbesuch  zu  erleichtern,  ihr 
Gebiet  in  mehrere  Schulkreise  einteilen. 

§  9.  Die  gegenwärtig  bestehenden  Schulgemeinden,  mit  Inbegriff  derjenigen, 
welche  mehr  als  eine  Einwohnergemeinde  oder  Teile  mehrerer  Einwohnerge- 
meinden umfassen,  werden  beibehalten. 

Die  beteiligten  Gemeinden  haben  sich  über  die  Verteilung  der  Kosten,  Or- 
ganisation und  Verwaltung  der  Schulgemeinden  auf  dem  Wege  des  Seglementes 
zu  Terständigen.  In  streitigen  Fällen  entscheidet  der  Regierungsstatthalter, 
unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Regierungsrat. 

Die  Bildung  neuer  Schnigemeinden  kann  durch  Beschluss  des  Regiemngs- 
rats  gestattet  werden. 

Den  Schulkommissionen  solcher  Schulgemeinden,  welche  nicht  mit  den  Ein- 
wohnergemeinden zusammenfallen,  können  die  letztem  auf  dem  Wege  des  Regle- 
mentes  die  sonst  dem  Gemeiuderate  in  Schulsachen  zukommenden  Kompetenzen 
übertragen. 

Umgekehrt  können  auf  demselben  Wege  grosso  Einwohnergemeinden  mit 
mehreren  Schnlkreisen  und  Schnlkommissionen  gewisse  Kompetenzen  dieser 
letztern,  im  Interesse  einer  einheitlichen  Ordnung  gemeinsamer  Angelegen- 
heiten, dem  Gemeinderat  fibertragen. 

§  10.  Kinder,  welchen  dadurch  der  Schulbesuch  bedeutend  erleichtert  wird, 
dürfen  in  eine  ausserhalb  ihres  Schulkreises  gelegene  Schale  aufgenommen 
werden.  Die  beteiligten  Gemeindebehörden  haben  sich  über  allfällige  Gegen- 
leistungen zu  einigen.   In  streitigen  Fällen  entscheidet  die  Erziehungsdirektion. 

§  11.  Die  Gemeinden  sorgen  für  Herstellung,  Unterhalt,  Heizung  und 
Reinigung  der  Schullokale.  Jeder  Schulklasse  ist  ein  geräumiges,  helles,  zweck- 
milssig  eingerichtetes  Schulzimmer,  und  für  jeden  Schulkreis  ist  ein  gemein- 
samer, womöglich  teilweiser  gedeckte  Tum-  und  Spielplatz  zur  Verfügung  zu 
stellen.    Jeder  der  Schule  nachteilige  Gebrauch  der  Schallokale  ist  untersagt. 

§  12.  Wenn  die  Schullokale  in  Bezug  auf  Unterricht  und  Gesundheit  der 
Kinder  den  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  so  soll  die  Erziehungsdirektion 
die  Gemeinde  zu  den  nötigen  Um-  oder  Neubauten  veranlassen. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  fiber  den  Primarunterricht.  5 

§  13.  Bei  Nenbanten  sollen  Bauplatz,  Plan  nnd  Devis  vor  der  Ansführung 
Ton  der  Erziehnngsdirektion  genehmigt  werden,  ebenso  die  Pläne  für  wesent- 
liche Umbanten. 

§  14.    Die  Gemeinden  haben  fttr  jede  Lehrstelle  anzuweisen : 

1.  eine  anständige  freie  Wohnung,  auf  dem  Lande  mit  Garten ; 

2. 9  Ster  Tannenbolz  oder  anderes  Brennmaterial  vom  gleichen  Geldwert, 
frei  zum  Hanse  geliefert; 

3.  eine  Tierteljährlich  zahlbare  Barbesoldnng  von  mindestens  Fr.  450  per  Jahr; 
4. 18  Aren  gntes  Pflanzland  in  möglichster  Nähe  des  Schnlhanses. 

Über  dem  Minimum  stehende  Besoldungen  und  Einkünfte  der  Lehrer  dürfen 
«hne  Zustimmung  der  Erziehungsdirektion  nicht  yennindert  werden. 

Die  Gemeinden  können  an  Platz  der  Naturalleistungen  entsprechende  Bar- 
zahlung treten  lassen.  Über  den  Geldwert  der  Naturalleistungen  entscheidet 
im  Streitfalle  der  Begierungsstatthalter  endgültig. 

§  15.  Den  Hinterlassenen  eines  verstorbenen  Lehrers  kommt  die  Besoldung 
noch  während  drei  Monaten  nach  seinem  Ableben  zu. 

§  16.  Die  Gemeinden  sorgen  für  vollständige  Ausrüstung  der  Schullokale 
mit  Schulgerätschaften  und  gemeinsamen  Lehrmitteln. 

Insofern  nicht  anderweitig  fttr  die  Bedürfnisse  gesorgt  wird,  bt  wenigstens 
in  jeder  Kirchgemeinde  eine  Jugendbibliothek  zu  errichten,  deren  Benutzung 
i&T  die  Schulkinder  unentgeltlich  sein  soll.  Der  Staat  nnterstützt  diese  Biblio- 
theken durch  Büchergeschenke  (§  29). 

§  17.  Den  Kindern  bedürftiger  Familien  sind  von  der  Gemeinde  die  nötigen 
Lehrmittel  unentgeltlich  zu  verabfolgen. 

Der  Staat  wird  diese  Lehrmittel  zur  Hälfte  der  Selbstkosten  liefern. 

§  18.  In  jeder  Gemeinde  besteht  ein  Schulgut,  dessen  Kapitalbestand  ohne 
Bewilligung  des  Regierungsrates  nicht  vermindert  werden  dan  und  dessen  Er- 
trag ausschliesslich  zu  Gunsten  der  Schnle  zu  verwenden  ist. 

§  19.   Znr  Bildung  nnd  Änfhung  des  Schulgiites  sollen  verwendet  werden : 

1.  Schenkungen  und  Vermächtnisse ; 

2.  erblose  Yerlassenschaften  bis  auf  die  Hälfte  des  daherigen  Betrages,  in- 
sofern der  Ertrag  des  Schulgntes  der  betrefTenden  Gemeinde  nicht  hin- 
reicht, die  allgemeinen  Schulausgaben  zu  bestreiten; 

3. 20<*/o  der  Bürgerrechtseinkaufsummen; 

4.  die  durch  spezielle  Gesetze  bestimmten  Einkünfte ; 

5.  die  Bussen  der  Fortbildungsschulen  nach  §  81. 

b.  In  Bezug  auf  innere  Organisation. 

§  20.  Knaben  nnd  Mädchen  erhalten  in  der  öffentlichen  Primarschule  ge- 
meinsamen Unterricht.  Wo  jedoch  die  Verhältnisse  es  als  wünschenswert  er- 
scheinen lassen,  kann  die  Gemeinde,  mit  Zustimmung  der  Erziehungsdirektion, 
eine  Trennung  der  Geschlechter  vornehmen. 

Der  Unterricht  kann  abteilungsweise  erteilt  werden. 

§  21.  Eine  Schnlklasse,  welche  alle  Schulstufen  umfasst,  darf  nicht  mehr 
als  60  und  eine  Schulk]asse,  welche  nur  einen  Teil  der  Schulstnfen  umfasst, 
nicht  mehr  als  70  Kinder  zählen.  Wenn  dieses  Maximum  mehr  als  drei  Jahre 
lang  überschritten  wird,  so  soll  die  Gemeinde  den  Unterricht  abteilungsweise 
erteilen  lassen  oder  eine  neue  Schnlklasse  errichten. 

Auf  Weisung  der  Erziehungsdirektion  hat  das  eine  oder  das  andere  innert 
Jahresfrist  zn  erfolgen. 

Schulen,  welche  wegen  Überfüllnug  geteilt  worden  sind,  dürfen  nur  mit 
Bewilligung  der  Erziehungsdirektion  wieder  verschmolzen  werden. 

§  22.  Die  Abteilungsschnle  darf  nicht  über  80  Kinder  zählen.  Wenn  dieses 
Maximum  mehr  als  drei  Jahre  lang  überschritten  wird,  so  soll  die  Erziehungs- 
direktion eine  Teilung  der  Schnle  innert  Jahresfrist  anordnen. 


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6  Kautonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  23.  Wird  in  einer  Schule  die  Einfilhrnng  des  abteilungsweisen  Unter- 
richts beschlossen,  so  hat  der  Lehrer  diesem  Beschlüsse  nachzukommen. 

Er  bezieht  dafflr  einen  Mehrgehalt,  der  durch  Dekret  des  Grossen  Bates 
festgesetzt  wird.    Staat  und  Gemeinde  leisten  daran  je  die  Hälfte. 

§  24.  In  den  Elementarklassen  wird  der  Unterricht  in  der  Regel  durch 
Lehrerinnen  erteilt. 

c.  In  Bezug  auf  den  Unterricht. 

§  25.    Der  Primamnterricht  umfasst  folgende  Fächer: 

1.  Christliche  Religion  auf  Grundlage  der  biblischen  Geschichte.  Die  Schul- 
kommission kann  verfUgeu,  dass  dieser  Unterricht  durch  den  Ortsgeist- 
lichen  erteilt  werde.  In  diesem  Falle  soll  derselbe  nach  den  Vor-  oder 
N'achmittagsstunden  stattfinden,  nnd  der  Stundenplan  ist  so  einzurichten, 
dass  dieser  Bestimmung  nachgelebt  werden  kann; 

2.  Muttersprache  (Lesen,  Schreiben,  mit  Inbegriff  der  Anfangsgründe  der 
Buchhaltung,  und  Aufsatz) ; 

3. Rechnen  und  Anfangsgründe  der  Raumlehre; 

4.  anschauliche  Belehrungen  über  die  für  das  praktische  Leben  wichtigsten 
Gegenstände  und  Erscheinungen  aus  der  Naturkunde;  Geographie  nnd 
Geschichte  des  Kantons  Bern  und  der  Schweiz  nnd  in  günstigen  Yer- 
hältnissen  auch  Belehrungen  aus  der  allgemeinen  Geschichte  und  Geo- 
graphie; diese  Fächer  können  mit  dem  Sprachunterricht  verbunden  werden; 

5.  Singen ; 

6.  Zeichnen ; 

7.  für  die  Knaben  Turnen,  für  die  Mädchen  weibliche  Handarbeiten.  Durch 
Beschluss  der  Gemeinde  kann  für  die  Mädchen  das  Turnen,  für  die  Knaben 
der  Handfertigkeitsunterrieht  obligatorisch  eingeführt  werden. 

(f.  Finanzielle  Beteiligung  des   Staates. 

§  26.  Die  Gemeinden,  welche  neue  Schnlhäuser  bauen  oder  an  den  alten 
wesentliche  Umänderungen  vornehmen,  erhalten  vom  Staate,  wenn  die  Pläne 
und  der  Devis  der  Erziehungsdirektion  vorgelegt  und  von  ihr  genehmigt  worden 
sind,  5,  belastete  Gemeinden  mit  geringer  Steuerkraft  bis  10  "'o  der  Bankosten 
als  Beitrag. 

Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  die  Turnräume. 

§  27.    Der  Staat  leistet  an  die  Besoldung  der  Lehrer  folgende  Zulagen: 

a.  an  solche  Lehrer  oder  Lehrerinnen,  welche  ein  bemisches  Primarlehrer- 
patent  oder  ein  gleichwertiges  FiUiigkeitszeugnis  besitzen: 

Dienstjahre  Lehrer  Lehrerinnen 

vom    1.  bis  und  mit  dem    5.  Fr.  500  Fr.  850 

„     6.    „      „      „      „     10.  ,660  „425 

„    10.  Dienstjjahre  an  „800  „500 

b.  an  nnpatentirte  Lehrer  oder  Lehrerinnen  Fr.  100. 
Der  Staatsbeitrag  wird  vierteljährlich  ausgerichtet. 

Den  Hinterlasseuen  eines  verstorbenen  Lehrers  kommt  die  Staatszulage 
noch  während  drei  Monaten  nach  dessen  Ableben  zu. 

Wenn  an  einer  Schule  der  Handfertigkeitsunterrieht  obligatorisch  eingeftUirt 
(§  25,  Ziffer  7)  und  dafür  von  der  Gemeinde  eine  besondere  Besoldung  aus- 
gesetzt wird,  so  leistet  der  Staat  hieran  einen  Beitrag  von  Fr.  60  bis  Fr.  100. 

Den  Lehrern  und  Lehrerinnen  in  den  vom  Staate  bezahlten  oder  unter- 
stützten Erziehungs-,  Armen-  nnd  Strafanstalten,  nnd  nach  Ei-messen  des  Re- 
gierungsrates auch  in  andern  Anstalten,  werden  bei  ihrem  Wiedereintritt  in  den 
öffentlichen  Primarschnldienst  ihre  Dienstjahre  in  jenen  Anstalten  tuigerechnet. 

Die  Kosten  für  Stellvertretung  erkrankter  Lehrer  werden  von  Staat,  Ge- 
meinde nnd  Lehrer  zu  gleichen  Teilen  getragen. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  ttber  den  Frimarunterricht.  7 

§  28.  Ein  ausserordentlicher  Staatsbeitrag  von  wenigstens  Fr.  100,000  wird 
dnrch  den  Äegierungsrat,  auf  den  Antrag  der  Erziehnngsdirektion,  an  besonders 
belastete  Gemeinden  mit  geringer  Steuerkraft  verteilt.  -Dabei  sollen  einerseits 
die  sämtlichen  Leistungen  der  Gemeinden  zu  öffentlichen  Zwecken,  insbesondere 
diejenigen  für  die  Primarschule,  andrerseits  das  reine  Steuerkapital  und  der 
Stenerfiiss,  sowie  die  Erwerbs-,  Verkehre-  und  Lebensverhältnisse  der  Gemeinden 
berücksichtigt  werden.  Die  Verteilung  erfolgt  jeweilen  auf  zwei  Jahre  und  ist 
im  Verwaltungsbericht  der  Erziehungsdirektion  bekannt  zu  geben.  Sie  kann 
auch  durch  ein  Dekret  des  Grossen  Rates  geregelt  werden. 

Ausserordentliche  Staatsbeiträge  dürfen  auch  an  Privatschulen,  welche  mit 
Rücksicht  auf  Sprachverhältnisse  oder  Wegschwierigkeiten  errichtet  werden 
müssen,  verabfolgt  werden. 

Die  ausserordentlichen  Staatsbeiträge  an  die  Gemeinde  können  auch  als 
Znls^e  zum  Minimum  der  Gemeindebesoldung  ausgerichtet  werden,  zum  Zwecke 
der  Gewinnung  oder  Erhaltung  guter  Lehrkräfte. 

Nur  solche  Gemeinden,  welche  sich  über  einen  normalen  Schulbesuch  und 
befriedigende  Leistungen  ihrer  Schulen  ausweisen,  sollen  ausserordentliche 
Staatsbeiträge  erhalten. 

§  29.  Zur  Unterstützung  allgemeiner  Bildnngsbestrebungen  (Schul-  und 
Volksbibliotheken,  Erstellung  und  Anschaffung  von  Lehrmitteln  etc.)  wird  der 
Erziehungsdirektion  ein  jährlicher  Kredit  bis  auf  Fr.  15,000  zur  Verfügung  gestellt. 

Wenn  eine  Gemeinde  die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  einführt,  so  leistet 
der  Staat  hieran  einen  Beitrag. 

e.  Verfahren  gegen  säumige  Gemeinden. 

§  30.  Wenn  eine  Gemeinde  in  der  Erfüllung  ihrer  Pflichten  der  Schule 
gegenüber  säumig  ist,  so  wird,  nach  fruchtloser  Mahnung,  von  der  Erziehungs- 
direktion auf  Beschluss  des  Begierungsrates  das  Fehlende  auf  Kosten  der  Ge- 
meinde ausgeführt. 

2.  Der  Lehrer, 
a.  Wahl  und  Anstellung. 

§  31.  Keine  Lehrstelle  darf  ohne  vorherige  Ausschreibung  im  Amtsblatt 
definitiv  besetzt  werden,  es  sei  denn  bei  Beförderungen  an  derselben  Schule. 
Eine  solche  Beförderung  kann  von  der  Wahlbehörde  (§  33)  auf  Antrag  der 
Schulkommission  vorgenommen  werden. 

Erledigte  Lehrstellen  schreibt  die  Erziehnngsdirektion  auf  Antrag  der  Schul- 
kommissionen sofort  ans,  mit  Ansetzung  einer  Anmeldnngsfrist  von  mindestens 
8  Tagen. 

Die  Ausachreibung  soll  alle  mit  der  Stelle  verbundenen  zulässigen  Rechte 
nnd  Pflichten  enthalten,  soweit  sie  sich  nicht  aus  bezüglichen  Gesetzen  und 
Verordnungen  ergeben.  Sie  hat  den  Charakter  eines  für  die  anstellende  Be- 
hörde wie  für  den  Lehrer  verbindlichen  Vertrages. 

§  32.  Die  Bewerber  haben  sich  innert  der  vorgesehenen  Frist  bei  der 
Schalkommission  anzumelden  und  der  Anmeldung  ihr  Patent  nebst  allfälligen 
Zeugnissen  beizulegen. 

Nach  Ablauf  der  Anmeldangsfirist  entscheidet  die  Schnlkommission  darüber, 
ob  die  Anmeldungen  genügen  oder  ob  eine  neue  Ausschreibung  vorzunehmen  sei. 

Sie  ist  berechtigt,  die  Kandidaten  dnrch  einen  von  der  Erziehungsdirektion 
zu  bezeichnenden  Schulmann  eine  Probelektion  abhalten  zu  lassen. 

§  33.  Die  Lehrer  werden  auf  den  Vorschlag  der  Schulkommission,  nach 
Mitgäbe  der  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gemeindereglemente,  frei  ans  der 
Zahl  aller  patentirten  Bewerber  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.  Die 
Amtsdaner  beginnt  mit  dem  Anfang  des  auf  die  Wahl  folgenden  Schnlhalbjahres. 
Hinsichtlich  derselben  wird  der  Anfang  des  Sommerhalbjahres  auf  den  1.  Mai 
und  derjenige  des  Winterhalbjahres  auf  den  1.  November  festgesetzt. 

§  34.  Spätestens  drei  Monate  vor  Ablauf  der  Amtsperiode  soll  die  Wahl- 
behörde entscheiden,  ob  die  Stelle  ausgeschrieben  werden  soll  oder  nicht. 


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8  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

§  35.  Beschliesst  sie,  die  Stelle  nicht  auszuschreiben,  so  ist  damit  der  In- 
haber aof  eine  neue  Amtsdauer  wiedergewählt. 

§  36.  Wer  an  eine  Lehrstelle  definitiv  gewählt  ist,  darf  dieselbe  ohne  Ein- 
willigung der  Schulkommission  Tor  Ablauf  eines  Jahres  nicht  verlassen.  Der 
Bücktritt  darf  nur  auf  Ende  eines  Schulhalbjahres  erfolgen,  und  die  Demission 
ist  spätestens  zwei  Monate  vor  dem  1.  Hai  oder  dem  1.  November  der  Schal- 
kommission einzureichen. 

Denjenigen,  welcher  dieser  Bestimmung  zuwiderhandelt,  um  eine  andere 
Lehrstelle  zu  versehen,  kann,  durch  Verfügung  des  Begiernngsrates,  der  Staats- 
beitrag ganz  oder  teilweise  entzogen  werden. 

§  87.  Wenn  eine  Lehrstelle  im  Laufe  eines  Schnlhalbjahres  ledig  wird, 
oder  wenn  eine  erledigte  Stelle  nicht  rechtzeitig  definitiv  besetzt  werden  kann, 
sowie  bei  Krankheit  des  Lehrers,  hat  die  Schulkommission  für  provisorische 
Führung  der  Schule  zu  sorgen  und  für  ihre  daherigen  Anordnungen  die  Geneh- 
migung der  Erziehungsdirektion  einzuholen. 

Eine  provisorisch  besetzte  Stelle  ist  dann  rechtzeitig  wieder  auszuschreiben, 
so  dass  auf  Beginn  des  nächsten  Halbjahres  eine  definitive  Besetzung  erfolgen  kann. 

b.  Pflichten  undBechte  des  Lehrers. 

8  38.  Die  Primarlehrer  haben  die  Pflicht,  durch  Unterricht,  Zucht  und 
gutes  Beispiel  an  der  Erfüllung  des  Schnlzweckes  zu  arbeiten. 

Sie  haben  die  Schulstunden  streng  und  gewissenhaft  einzuhalten  und  wäh- 
rend denselben  ihre  ganze  Zeit  nnd  Kraft  der  Schule  zu  widmen. 

Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Unterricht  so  einzurichten,  dass  die  Kinder 
mit  Hausaufgaben  nicht  überbürdet  werden. 

Sie  haben  die  schriftlichen  Aufgaben  sorgfältig  zu  korrigiren. 

§  39.  Sie  haben  in  und  ausserhalb  der  Schule  in  jeder  Hinsicht  auf  Ord- 
nung, Anstand,  Beinlichkeit  und  gute  Körperhaltung  zu  dringen.  Kinder,  welche 
mit  ansteckenden  Krankheiten  oder  mit  Ungeziefer  behaftet  sind,  haben  sie 
wegzuweisen. 

Sie  führen  tlber  alles,  was  der  Schale  als  Eigentum  gehört,  ein  genaue.« 
Verzeichnis. 

Die  Lehrer  sind  überhaupt  verpflichtet,  jeden  Mangel  und  jeden  Übelstand 
in  ihren  Schulen  der  Ortsschulkommission  anzuzeigen. 

§  iO.  Die  Übernahme  einer  Gemeindebeamtung,  welche  zum  Lehrer  in 
einem  Überordnungsverhältnis  steht,  ist  unzulässig,  ebenso  die  Übernahme  einer 
Beamtung,  oder  die  Betreibung  einer  Nebenbeschäftigung,  welche  die  Schule 
oder  das  Ansehen  des  Lehrers  beeinträchtigen. 

Die  Lehrer  sind  gehalten,  der  Schulkommission  Anzeige  zu  machen,  wenn 
sie  einen  Nebenberuf  annehmen  and  betreiben.  In  streitigen  Fällen  entscheidet 
die  Erziehnngsdirektion. 

Dagegen  dürfen  ihnen,  ohne  ihre  Zustimmung,  ausser  den  ihnen  gesetzlich 
obliegenden,  keine  weiteren  Verpflichtungen  als  die  in  der  Ausschreibung  an- 
gegebenen auferlegt  werden.  Vorbehalten  bleibt  ein  etwaiger  von  der  Schul- 
kommission angeordneter  Fächeraustausch,  welchem  sich  jeder  Lehrer  zu  fügen  hat. 

§  41.  Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  mindestens  alle  drei  Monate,  jedem 
Schüler  ein  Zeugnis  über  Betragen,  Fortschritte  und  Schulbesuch  zu  banden 
der  Eltern  oder  ihrer  Stellvertreter  auszustellen  und  sich  dasselbe  von  diesen 
unterschrieben  wieder  vorweisen  zu  lassen. 

§  42.  Sie  wohnen  allen  Verhandlungen  der  Schnlkommission,  bei  welchen 
weder  sie  selbst  noch  einer  ihrer  Kollegen  persönlich  beteiligt  ist,  mit  beratender 
Stimme  bei. 

In  grösseren  Ortschaften  kann  sich,  im  Einverständnis  mit  der  Schnlkom- 
mission. die  Lehrerschaft  durch  eine  aus  ihrer  Mitte  gewählte  Abordnung  ver- 
treten lassen. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  Aber  den  Primarnnterricht.  9 

e.  Beschwerden. 

§  43.  Die  Lehrer  stehen  nnter  der  unmittelbaren  Aufsicht  der  Schulkom- 
ittission.  Sie  haben  innert  den  Schranken  der  Gesetze  nnd  Verordnungen  die 
Weisungen  der  Schulbehörden  zu  befolgen.  Im  übrigen  sind  sie  in  der  Aus- 
übnng  ihres  Berufes,  namentlich  auch  in  den  Grenzen  des  ünterrichtsplanes  in 
Bezug  auf  die  Lehrmethode,  selbständig.  In  der  Schule  selbst  oder  sonst  in 
Gegenwart  von  Schülern  dürfen  ihnen  keine  Rügen  gemacht  werden. 

§  ii.  Beschwerden  von  Eltern  oder  andern  Personen  gegen  den  Lehrer 
werden  der  Schulkommission,  Beschwerden  der  letztem  gegen  denselben,  sowie 
von  Eltern  gegen  die  Schulknmmission  werden  dem  Schulinspektor  eingereicht. 
Jede  Beschwerde  ist  den  Beteiligten  sofort  zu  eröffnen. 

§  45.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Beschwerde  die  Einstellung  oder 
Abberufung  des  Lehrers  zur  Folge  haben  könnte,  wird  dieselbe  sofort  nut  dem 
{jntachten  des  Schnlinspektors  der  Erziehungsdirektion  überwiesen. 

In  den  andern  Fällen  sind  die  Beschwerden  durch  die  Schulkommission 
bezw.  den  Schnlinspektor  zu  erledigen. 

Den  Beteiligten  steht  der  Beknrs  an  die  Erziehungsdirektion  zn. 

§  46.  Die  Einstellung,  Abberufung  oder  Entsetzung  von  Primarlehrern 
geschieht  nach  den  darauf  bezüglichen  Gesetzen  nnd  Verordnungen.  Hissver- 
hftltnisse  zwischen  Lehrer,  Gemeinde  nnd  Schulkommission,  die  jede  gesegnete 
Wirksamkeit  des  erstem  hemmen  und  sich  nicht  auf  andere  Weise  heben  lassen. 
bilden  einen  bestimmten  Abberufangbgmnd.  Die  Amtsentsetzung  hat  stets  die 
Streichung  aus  dem  Lehrerstande  zur  Folge,  die  Abberufung  dagegen  nur  die 
Entfernung  von  der  wirklich  innegehabten  Stelle. 

§  47.  Wenn  das  Wohl  der  Schule  es  dringend  verlangt,  kann  die  Schul- 
kommission  dem  Lehrer,  gegen  den  eine  Beschwerde  eingelangt  ist,  provisorisch 
ersetzen.  Diese  Verfügung  unterliegt  ebenfalls  der  Genehmigung  der  Erziehnngs- 
direktion  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Schulinspektors. 

§  48.  Beschwerden  des  Lehrers  gegen  die  Schnlkommission  werden  durch 
die  Erziehnngsdirektion  erledigt. 

d.  Versetzung  in  Ruhestand. 

§  49.  Der  Staat  kann  solche  Primarlehrer,  welche  infolge  der  Abnahme 
ihrer  physischen  oder  geistigen  Kräfte  nicht  mehr  zu  genügen  im  Stande  sind, 
nach  3Qjährigeni  Dienst  an  öffentlichen  Primarschulen  des  Kantons,  in  besondera 
Fällen  schon  vorher,  mit  oder  ohne  ihr  Ansuchen,  mit  einem  Leibgeding,  welches 
je  nach  der  Zahl  der  Dienütjahre  Fr.  280  bis  40Ü  beträgt,  in  den  Ruhestand 
versetzen.  Dieselbe  Vergünstigung  kann  der  Lehrerin  nach  20  Jahren  gewährt 
werden. 

Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret  die  Pensionirung  der  Lehrerschaft  nach 
dem  Grundsatz  der  obligatorischen  Versicherung  und  unter  finanzieller  Beteili- 
g^g  der  Lehrer  selbst  einführen,  sofern  der  vom  Staate  hiefür  zu  leistende 
Beitrag  die  Auslagen  für  die  hievor  bestimmte  Pensionirung  nicht  übersteigt. 

§  50.  Der  Regiemngsrat  kann  den  Beitritt  znr  bemischen  Lefarerkasse 
für  jeden  Primarlehrer  des  Kantons  obligatorisch  erklären  unter  der  Voraus- 
setzung, dass  dieselbe  zweckentsprechend  organisirt  wird  und  die  Statuten  der 
Genehmigung  des  Regierungsrates  unterbreitet  werden. 

Der  oblig:atorische  Beitritt  zur  bemischen  Lehrerkasse  kann  auch  ausgedehnt 
werden  auf  die  Lehrer  an  Mittelschulen,  Seminarien  oder  andern  staatlichen 
Unterrichtsanstalten,  sowie  auf  die  Schulinspektoren.  Ausgenommen  sind  die 
Hochschullehrer. 

3.  Der  Schüler. 

a.  Auftreten  nnd  Betragen. 

§  51.  Jeder  Schüler  ist  za  Ordnung  nnd  Reinlichkeit,  Höflichkeit  und 
Gehorsam  verpflichtet. 


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10  Kantonale  Gesetze~nnd  Verordnungen. 

§  52.  Der  Schiller,  welcher  an  Leib  und  Kleidung  tinsauber  in  die  Schale 
kommt  oder  überhaupt  sich  in  einem  nnanständigen  Zustand  vorstellt,  kann 
zurückgewiesen  werden,  unter  sofortiger  Anzeige  an  die  Eltern. 

§  53.  Ansteckende  Krankheiten  schliessen  den  damit  behafteten  Schaler 
bis  zur  völligen  Genesung  von  der  Schule  aus ;  weitergehende  Verfügungen  der 
SchulkommisKion.  sowie  der  Sanitätsbehörde,  bleiben  vorbehalten. 

§  54.  Schüler  können,  wenn  dies  notwendig  erscheint,  in  eine  Besserungs- 
anstalt versetzt  werden.  Die  Versetzung  in  eine  Besserungsanstalt  wird  durch 
den  Regierungsrat  auf  Antrag  der  Gemeindebehörden  verfügt  Wenn  die  Ge- 
meindebehörden in  der  Anwendung  dieser  Massregel  säumig  sind,  so  kann  der 
Regiernngsrat  von  Amtes  wegen  einschreiten. 

S;  55.    In  die  Schule  sollen  nur  bildungsfähige  Kinder  aufgenommen  werden. 

Blödsinnige  sind  vom  Schulbesuch  gänzlich  zu  dispensiren. 

Taubstumme,  blinde,  schwachsinnige  und  epileptische  Kinder  mflasen,  wenn 
sie  bildungsfähig  sind  und  nicht  in  den  öffentlichen  Schulen  unterrichtet  werden 
können,  in  Spezialaustalten  oder  -Klassen  untergebracht  werden. 

Der  Staat  sorgt  dafür,  dass  diese  Anstalten  den  besondem  Bedürfnissen 
genügen. 

An  die  Besoldungen  und  die  Altersversorgung  der  Lehrer  solcher  Anstalten, 
welche  nicht  vom  Staate  unterhalten  werden,  kann  derselbe  einen  Beitrag  leisten. 

§  56.  Alle  Schüler,  die  Knaben  bis  zur  Rekmtenausbebung,  die  Mädchen 
bis  zum  Austritt  ans  der  Primarschule,  sind  verpflichtet,  das  Schulbüchlein,  in 
welchem  ihre  Zeugnisse,  sowie  die  Angaben  betreffend  den  Schulbesuch  ein- 
getragen werden,  sorgfältig  aufzubewahren. 

b.  Die  Schalzeit. 

i$  57.  Jedes  Kind,  weiches  vor  dem  1.  Januar  das  sechste  Jahr  zurück- 
gelegt hat,  ist  auf  den  Beginn  des  nächsten  Schuljahres  schulpflichtig.  Immer- 
hin können  Kinder,  welche  das  sechste  Altersjahr  vor  dem  1.  April  zarfiekgelegt 
haben,  auf  Verlangen  der  Eltern  ebenfalls  auf  den  1.  April  in  die  Schule  ein- 
treten. Das  Schuljahr  beginnt  mit  dem  1.  April.  Geistig  oder  körperlich  un- 
genügend entwickelte  Kinder  können  auf  Begehren  der  Eltern  und  durch  Ver- 
fUgfung  der  Schnlkommission  am  ein  Jahr  zurückgestellt  werden. 

g  58.  Eltern,  welche  mit  ihren  Kindern  den  Wohnort  zeitweise  verlassen, 
haben  sich  bei  ihrer  Rückkehr  darüber  auszuweisen,  dass  die  Kinder  unterdessen 
eine  Schule  besucht  haben.  Ebenso  sind  die  Eltern  schulpflichtiger  Kinder, 
welche  ausserhalb  des  Kantons  sich  aufhalten,  verpflichtet,  der  Schulkommission 
ihres  Wohnortes  nachzuweisen,  dass  dieselben  die  Schale  besuchen. 

Die  Bestimmungen  der  §§  65  u.  ff.  finden,  im  Falle  des  ungenügenden  Nach- 
weises. Anwendung. 

§  59.  Die  Schulzeit  dauert  in  der  Regel  9  Jahre.  Die  Gemeinden  können 
jedoch  die  achtjährige  Schulzeit  einführen. 

§  60.  Bei  der  neunjährigen  Schulzeit  wird  wenigstens  Si  Wochen  Schule 
gehalten.  Die  jährliche  Stundenzahl  beträgt  in  den  drei  ersten  Schaljabren 
wenigstens  800,  in  den  übrigen  wenigstens  900.  Kinder,  von  denen  durch  eine 
Prüfung  konstatirt  ist,  dass  sie  ihr  Primarschulpensum  erfüllt  haben,  dürfen 
nach  Ablauf  des  achteh  Schuljahres  aus  der  Schule  entlassen  werden. 

Bei  der  achtjährigen  Schulzeit  wird  wenigstens  40  Wochen  Schule  gehalten. 
Die  jährliche  Schulzeit  beträgt  im  ersten,  zw^eiten  und  achten  Schuljahre  900 
und  in  den  übrigen  1100  Stunden,  Turnen  und  Handarbeiten  überall  inbegriffen. 
Die  Mädchen  sind  gehalten,  die  Arbeitsschule  oder  eine  allfällig  bestehende 
Mädchen  -  Fortbildungsschule  oder  Haushaltungsschule  noch  ein  Jahr  lang  zu 
besuchen. 

§  61.  Die  wöchentliche  Stundenzahl  darf  in  den  drei  ersten  Schuljahren 
nicht  über  27  und  in  den  übrigen  nicht  über  38  ansteigen. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  über  den  Primarunterricht.  11 

Anf  einen  Tag  dürfen  in  den  drei  ersten  Schntjahren  nicht  über  5  und  in 
den  übrigen  nicht  über  6  Schnistunden  fallen. 

Zwischen  den  Unterrichtsstunden  sollen  durch  die  Schulkommission  zu  be- 
stimmende Unterbrechungen  stattfinden. 

Innert  der  durch  die  Torstehenden  Bestimmungen  gezogenen  Schranken  sind 
die  Schulkommissionen  in  der  Verteilung  der  Schulzeit  frei. 

§  62.  Wo  der  Unterricht  abteilungsweise  erteilt  wird,  kann,  soweit  es 
nötig  ist,  um  denselben  sachgemäss  einzurichten,  die  wSchentliche  Stundenzahl 
▼ermindert  werden.  Die  Stundenpläne  sind  in  diesem  Falle  der  Erziehnngs- 
direktion  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten. 

§  63.  Bei  der  nennjährigen  Schulzeit  sind  denjenigen  Kindern,  welche  den 
reformirten  kirchlichen  Religionsunterricht  besuchen,  von  obiger  Schulzeit  nötigen- 
falls im  Winter  wöchentlich  zwei  halbe  Tage  zu  diesem  Zwecke  freizugeben. 
Wenn  in  einer  Schule  die  Zahl  der  Katechumenen  überwiegt,  so  kann  die  Schule 
selbst  durch  Beschluss  der  Schulkommission  an  diesen  zwei  Halbtagen  ausge- 
setzt werden.  Der  kirchliche  Religionsunterricht  ist  so  anzusetzen,  dass  die 
Schale  keine  weitere  Einbnsse  erleidet. 

In  den  katholischen  Gemeinden  kann  zur  Vorbereitung  anf  die  Kommunion 
eine  Woche  freigegeben  werden. 

e.  Unfleissiger  Schulbesuch. 

§  64.  Die  Eltern  oder  deren  Vertreter  sind  unter  Verantwortlichkeit  ver- 
pflichtet, die  ihrer  Obhut  anvertranteu  Kinder  fleissig  in  die  Schule  zu  schicken. 

Derjenige,  der  während  der  Schulzeit  ein  schulpflichtiges  Kind  durch  irgend 
eine  Beschäftigung  vom  Schulbesuch  abhält,  ist  im  gleichen  Masse  strafbar, 
wie  die  Eltern. 

§  65.  Der  Schulbesuch  wird  vom  Lehrer  in  einem  dazu  eingerichteten 
Rodel  kontroUirt 

Wenn  die  unentschuldigten  Schulversäumnisse  während  eines  Monats  im 
Winter  und  innert  vier  Schulwochen  im  Sommer  einen  Zehntel  der  Unterrichts- 
stunden überschreiten,  so   soll  Anzeige   an  den  Regiemngsstatthalter  erfolgen. 

§  66.  Die  Schulkommission  hat,  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit  ihrer 
Mitglieder,  innert  den  nächsten  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  im  §  65  festgesetzten 
Periode  die  im  Schnlrodel  vom  Lehrer  bezeichneten  Abwesenheiten  zu  prüfen 
und  zu  berechnen  und  sofort  die  Anzeigen  zu  machen.  Dieselben  sind  vom 
Prüsldenten  und  Sekretär  zu  unterzeichnen  und  mit  Datum  im  Schulrodel  an- 
zumerken. Als  abwesend  wird  auch  derjenige  betrachtet,  der  gemäss  §  52  furt- 
gewiesen wird. 

§  67.  Die  Anzeigen  der  Schnlkommissionen  an  die  zuständige  Behörde 
haben  bis  zur  Leistung  des  Gegenbeweises  volle  Beweiskraft  und  sind  ohne 
Zögerung  zur  Beurteilung  zu  überweisen. 

Auf  die  erste  Anzeige  während  eines  Schuljahres  sind  die  Fehlbaren,  je 
nach  der  geringem  oder  grossem  Zahl  von  Abwesenheiten,  mit  Fr.  3  bis  6  zu 
bestrafen.  In  jedem  Wiederholungsfall  innert  des  gleichen  Schuljahres  ist  die 
Busse  jeweilen  zu  verdoppeln. 

Den  betreffenden  Schulkommissionen  sind  die  ausgeföllten  Urteile  sofort 
anzuzeigen. 

§  68.  Geht  aus  den  Umständen  hervor,  dass  ein  Kind  fortgesetzt  der  Schule 
entzogen  wird,  so  ist  im  zweiten  Rückfall,  insofern  sich  derselbe  innert  Jahres- 
frist seit  der  Verbüssung  der  letzten  Strafe  ereignet,  Gefängnisstrafe  von  48  Stun- 
den bis  20  Tage  zu  verhängen. 

Im  neuen  Rückfall  innert  JahresfHst,  seit  der  Verbüssung  der  Gefängnis- 
strafe, hat  die  Schulkommission  die  Anzeige  dem  Regierangsrate  einzusenden, 
der  gegen  den  Fehlenden  die  Versetzung  in  eine  Arbeitsanstalt  verfügen  kann. 


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12  Kantonale  Oesetze  und  Yerordnangen. 

(f.  Entschnldignngsgründe. 

§  69.  Als  Entscfauldigungsgründe  für  Schulversänninisse  gelten  namentlicli 
Krankheit  des  Kindes,  unter  Umständen  auch  Krankheit  und  Todesfälle  in  der 
Familie  und  sehr  nngtlnstige  Witterung,  insofern  Schwächlichkeit  der  Kinder 
«der  grössere  Entfernung  vom  Schulhause  den  Schulbesuch  den  Kindern  unmög- 
lich machen. 

§  70.    Die  Kntschuldignngsgrflnde  sind  dem  Lehrer  mitzuteilen. 

Die  Schnlkommission  entscheidet  nach  Äusserung  des  Lehrers  unter  ihrer 
Verantwortlichkeit  über  die  angegebenen  Entschnldigungen. 

//.  Die  erweiterte  Oberschule. 

§  71.  Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  anstatt  der  Oberklassen  oder  neben 
denselben  eine  erweiterte  Oberschule  zu  errichten. 

Hinlänglich  befähigte  Oberschüler  solcher  Gemeinden,  in  welchen  sich  weder 
eine  Sekundärschule  noch  eine  erweiterte  Oberschule  befindet,  sind,  wenn  sie 
sich  zum  Besuche  eines  dreijährigen  Kurses  verpflichten,  zum  Besuche  der 
nächstgelegenen  Oberschule  berechtigt,  und  ihre  Gemeinde  hat  das  Betreffnis 
der  Kosten  zu  bezahlen. 

i^  72.  Die  Schulzeit  beträgt  jährlich  wenigstens  36  Wochen  zu  24  bis  33 
Stunden. 

§  78.  Zu  den  in  §  25  erwähnten  Fächern  kommen  für  die  erweiterte  Ober- 
schule noch  als  obligatorische  hinzu :  das  Wichtigste  aus  der  allgemeinen  Geo- 
graphie und  Geschichte,  Naturkunde  und  Französisch  bezw.  Deutsch. 

§  74.  Die  Lehrer  solcher  Schulen  müssen,  ausser  dem  Primarlehrerpatent 
auch  ein  Fähigkeitszeugnis  für  französische  bezw.  deutsche  Sprache  besitzen. 

Ihre  Besoldung  beträgt  wenigstens  Fr.  400  mehr  als  das  Minimum ;  der 
Staat  trägt  die  Hälfte  der  Besoldungserhöhung  über  das  gesetzliche  Minimum. 

§  75.  Die  übrigen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  er- 
weiterte Oberschule  Anwendung. 

///.  Die  Fortbildungsschule. 

§  76.  Jede  Gemeinde  kann  die  nötige  Zahl  von  Fortbildungsschulen  er- 
richten. Es  können  sich  auch  mehrere  Gemeinden  behufs  Errichtung  gemein- 
samer Fortbildungsschulen  vereinigen. 

§  77.  Der  Fortbildungsschule  sind  von  der  Gemeinde  die  nötigen  Räum- 
lichkeiten samt  Beheizung  und  Beleuchtung,  die  Gerätschaften,  die  gemeinsamen 
Lehrmittel  etc.  zur  Verfügung  zu  stellen. 

§  78.  Auf  Fortbildungsschüler  aus  bedürftigen  Familien  ist  der  §  17  dieses 
Gesetzes  anwendbar. 

§  79.  Der  Staat  beteiligt  sich  an  den  Kosten  der  Fortbildungsschule  durch 
Übernahme  der  Hälfte  der  Lehrerbesoldungen. 

§  80.  Wenn  eine  Gemeinde  die  Errichtung  einer  Fortbildungsschule  be- 
schlossen hat,  so  ist  dieselbe  für  alle  innerhalb  dieser  Gemeinde  wohnenden 
Jünglinge,  welche  in  dem  von  der  Gemeinde  bestimmten  Alter  stehen,  obliga- 
torisch, insofern  sie  in  dieser  Zeit  nicht  eine  höhere  Lehranstalt  oder  eine  ge- 
werbliche Fortbildungsschule  besuchen. 

Der  Austritt  aus  der  Fortbildungsschule  kann  jedoch  einem  Schüler  gestattet 
werden,  wenn  er  sich  durch  eine  Prüfung  über  genügende  Kenntnisse  in  den 
«bligatorischen  Fächern  ausweist. 

§  81.  Der  Sohnlunfleiss  ist  strafbar;  jede  unentschuldigte  Abwesenheit 
•wird  mit  einer  Busse  von  20  Cts.  per  Stunde  bestraft. 

In  Bezug  auf  die  Verantwortlichkeit  betreffend  den  Schulbesuch  hat  der 
Kichter  zu  untersuchen,  ob  die  in  §  64  genannten  Personen  oder  der  Schüler 
selbst  den  Schulnnfleiss  verursacht  haben. 

Die  Bestimmungen  von  §  68  sind  auch  auf  die  Fortbildungsschule  anwendbar. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  ttber  den  Primaranterricht.  13 

§  82.  AUföllig;e  von  Gemeinden  organisirte  Fortbildangsschnlen  fttr  Töchter, 
sowie  Hanshaltungsschalen  oder  -Enrse  sind  vmter  der  Voraussetzung  einer 
zweckmässigen  Organisation  vom  Staate  in  gleicher  Weise  zu  unterstützen,  wie 
die  Fortbildungsschnlen  für  Jünglinge. 

§  83.  Jede  Gemeinde  hat  ttber  die  Ordnung  ihrer  Fortbildnngsschnle  ein 
Tom  Regierongsrate  zu  genehmigendes  Reglement  zu  erlassen. 

/K  Die  Pmatschuten. 

§  84.  Die  Privatschulen,  in  welchen  Primaranterricht  oder  für  schnlpflich- 
tige  Kinder  bestimmter  Seknndamnterricht  erteilt  wird,  bedürfen  der  Bewilli- 
gung der  ErziehungsdirektioQ  und  stehen  unter  derselben  staatlichen  Aufsicht, 
wie  die  öffentlichen  Schnlen.  / 

Die  Bewilligung  kann  jedoch  nicht  verweigert  werden,  wenn  der  Bewerber 
sich  Aber  Befähigung  und  nnbescholtenen  Ruf  ausweist. 

Sinken  die  Leistungen  dauernd  unter  diejenigen  der  öffentlichen  Primär- 
schalen,  so  ist  die  Bewilligung  zurückzuziehen. 

§  85.  Eltern  oder  Pflegeeltern,  welche  ihre  Kinder  in  eine  nicht  anerkannte 
Schale  schicken,  sind  den  in  §  68  aufgestellten  Strafbestimmungen  unterstellt. 

§  86.  Der  Schulbesuch  wird  in  der  Privatschule  wie  in  der  öffentlichen 
kontrolliert,  und  der  Schulunfleiss  unterliegt  den  gleichen  Strafbestimmungen. 
Die  Bestimmung  des  §  56  ist  auch  auf  die  Schüler  der  Privatschnlen  anwendbar. 

§  87.  Die  Vorsteher  von  Privatschulen  haben  jährlich  bis  spätestens  Ende 
April  der  Schnlkommission  des  Ortes,  wo  ein  Kind  schulpflichtig  ist,  ein  Ver- 
zeichnis der  ihre  Schule  besuchenden  Kinder,  mit  Angabe  des  Geburtsjahres 
and  der  Namen  der  Eltern,  einzusenden. 

Wenn  sie  im  Laafe  des  Schuljahres  schulpflichtige  Kinder  aaftiehmen,  haben 
sie  innert  3  Tagen  der  betreffenden  Schulkommission  Anzeige  davon  zu  machen. 

Die  Vorsteher  von  Privatschnlen  sind  fttr  die  Folgen  der  Unterlassung  ver- 
antwortlich. 

§  88.  Der  Unterricht,  welchen  die  Eltern  ihren  Kindern  selbst  erteilen 
oder  zu  Hanse  erteilen  lassen,  ist  keiner  Bewilligung  unterworfen.  Doch  hat 
der  Schnlinspektor  jederzeit  das  Recht,  diese  Kinder  zu  prüfen  oder  durch  einen 
angestellten  Lehrer  prüfen  zu  lassen.  Sie  können  verpflichtet  werden,  öffent- 
liche Prüfungen  mit  den  Schülern  ihrer  Altersstufe  zu  bestehen.  Stellen  sich 
dieselben  zur  Prüfung  nicht  oder  erweist  sich  der  Unterricht  als  nngenflgeud, 
so  unterliegen  die  in  §  64  genannten  Personen  den  Straf  bestimmnngen  des  §  68. 

C.  Behörden. 
/.  OemeindebehSrden. 

§  89.  Die  öffentliche  Primarschule,  die  erweiterte  Oberschule,  sowie  die 
Fortbildungsschule  stehen  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  der  Schulkommission. 

§  90.    Die  Schnlkommission  besteht  ans  wenigstens  fünf  Mitgliedern. 

Wählbar  in  dieselbe  ist  jeder  Bürger,  welcher  das  20.  Altersjahr  zurück- 
gelegt hat  and  in  bürgerlichen  Ehren  steht. 

§  91.  Personen,  die  mit  dem  Lehrer  bis  und  mit  dem  dritten  Grade  ver- 
wandt oder  verschwägert  sind,  können  nicht  Mitglieder  der  Schulkommission  sein. 

§  92.  Die  Schalkommission  wird  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  durch 
die  zuständige  Gemeindebehörde  gewählt. 

In  Gemeinden,  welche  in  mehrere  Schulkreise  eingeteilt  sind,  kann  die  Wahl 
der  Kommission  den  stimmföhigeu  Bürgern  des  Schalkreises  übertragen  werden. 

§  93.  Die  Schnlkommission  wählt  ihren  Präsidenten,  Vizepräsidenten  und 
Aktuar  and  bestimmt  die  Form  ihrer  Verhandlungen. 

Sie  tritt  während  der  Schulzeit  wenigstens  jeden  Monat  einmal  zusammen; 
ihre  Verhandlungen  werden  protokollirt. 


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14  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  94.  Die  Schulkommhsion  ist  die  Verwaltungs-  nnd  Aufsichtsbehörde  der 
Schale.  Als  solcher  liegt  ihr  ob,  dafUr  zu  sorgen,  dass  alle  bildangstäbigen. 
schulpflichtigen  Kinder  die  Schnle  fleissig  besuchen  und  dass  der  Scholnnfleiss 
streng  geahndet,  überhaupt  das  Wohl  und  Gedeihen  der  Schnle  in  jeder  Be- 
ziehung gefördert  werde. 

§  95.  Sie  fuhrt  die  Aufsicht  Aber  die  Lehrer  und  trifft  die  nötigen  Mass- 
nahmen, damit  die  Schule  nie  unbesetzt  sei. 

Sie  ist  befugt,  unter  Anzeige  an  den  Schulinspektor,  dem  Lehrer  einen 
Urlaub  bis  auf  14  Tage  zu  gewähren  und  während  seiner  Abwesenheit  für  eine 
angemessene  Vertretung  zu  sorgen. 

§  96.  Die  Schulkommission  wacht  über  den  gehörigen  Unterhalt  nnd  die 
zweckmässige  Benutzung  des  Schnlhauses,  der  Schulgerätschaften  und  Lehr- 
mittel, sowie  über  pünktliche  Erfüllung  der  Leistungen,  welche  der  Schnl- 
gemeinde  gegenüber  Schnle  und  Lehrer  auferlegt  sind.  Es  ist  ihr  von  der 
Schul  gemeinde  der  nötige  Kredit  zu  bewilligen. 

§  97.  Sie  besucht  wenigstens  alle  vier  Wochen  einmal  durch  wenigstens 
zwei  ihrer  Mitglieder  die  Schule  und  wohnt  allen  Inspektionen  und  Prüfangen 
bei.    Die  bezüglichen  Besuche  werden  im  Schalrodel  eingetragen. 

Sie  bestimmt  die  Ferien  (§  60)  nnd  allfällige  öffentliche  Prüfungen. 

§  98.  Die  Mitglieder  der  Schulkommission  sind  persönlich  für  die  treue 
Erfüllung  ihrer  Pflichten  verantwortlich  und  haften  der  Schulgemeinde  für  allen 
Schaden,  der  durch  ihre  Schuld  oder  Xachlässigkeit  erwächst. 

§  99.  Wenn  die  Schulkommission  in  den  Schulbesuchen  und  in  der  Hand- 
habung der  Gesetzesbestimmungen  betreffend  Bestrafung  des  Schnlunfleisses 
nachlässig  ist,  so  kann  der  Regierungsrat  nach  zweimaliger  fruchtloser  War- 
nung verfügen,  dass  die  Gemeinde  dem  Staate  den  Staatsbeitrag  ganz  oder 
teilweise  zuriickznvergflten  habe. 

//.  Staatsbehörden. 

1.  Schulinspektor. 

§  100.  Für  die  technische  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Primarschulen, 
die  Fortbildungsschulen  und  die  Privatschulen  werden  höchstens  12  Primar- 
schulinspektoren gewählt,  und  demgemäss  wird  der  Kanton  in  entsprechende 
Primarschul-Inspektoratskreise  eingeteilt. 

§  101.  Die  Primarschnlinspektoren  werden  vom  Regiernngsrate  auf  vier 
Jahre  gewählt.  Durch  ein  Dekret  des  Grossen  Rates  wird  die  Zahl  und  die 
Besoldung  derselben,  sowie  die  Einteilung  des  Kantons  in  Kreise  festgesetzt. 

§  102.  In  einem  durch  den  Regierungsrat  zu  erlassenden  Reglemente  soll 
die  Aufgabe  der  Schulinspektoren  genauer  umschrieben  nnd  präzisirt  werden. 
Dabei  ist  namentlich  festzusetzen,  dass  die  Schulinspektoren  das  Hauptgewicht 
auf  das  erzieherische  und  allgemein  bildende  Moment  des  Unterrichts  legen 
sollen.  Dem  Lehrer  ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  bei  der  Inspektion  aktiv  zu 
beteiligen.  Bei  Beurteilung  der  Leistungen  einer  Schule  ist  auf  die  örtlichen 
Verhältnisse  und  die  besondem  Schwierigkeiten,  mit  denen  sie  zu  kämpfen  hat, 
gebührend  Rücksicht  zu  nehmen.  Zn  den  Inspektionen  sind  die  Schulkommis- 
sionen rechtzeitig  einzuladen;  denselben  ist  gestattet,  besondere  Inspektionen 
zu  verlangen. 

2.  Erziehungsdirehtion. 

§  103.  Die  Erziehnn^sdirektion  führt  die  Oberaufsicht  über  das  gesamte 
Schulwesen,  sowie  über  die  Behörden  und  Gemeinden.  Sie  ist  jederzeit  befugt, 
zu  nötigen  Erhebungen  in  einer  Schule  Delegirte  abzuordnen. 

Es  dürfen  keine  Lehrmittel  in  der  Schule  verwendet  werden,  die  nicht  vom 
Regierungsrate  genehmigt  worden  sind. 

Die  Erziehungsdirektion  sorgt  in  der  Regel  auf  dem  Wege  der  freien  Kon- 
kurrenz für  Erstellung  guter  Lehrmittel.  Sie  hat  für  Schul-  und  Turngeräte 
Normalien  aufzustellen. 


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Kanton  Bern,  Gesetz  Aber  den  Primarnnterricht,  15 

Der  Staat  übernimmt  den  Verlag  der  obligatorischen  Lehrmittel.  Bei  Hin- 
gabe der  Liefeningen  ist  vor  allem  die  bernische  Prodaktion  möglichst  za  be- 
rücksichtigen. 

§  104.  Es  ist  der  Erziehungsdirektion  gestattet,  in  Berücksichtigung  vor- 
handener lokaler  Schwierigkeiten  und  Bedürfnisse  in  Bezug  auf  die  innere  Ein- 
richtung der  Schule  und  auf  die  Schulstunden  und  Schulwochen  besondere  Aus- 
nahmen zu  gestatten. 

Ebenso  ist  sie  berechtigt,  in  besondern  Fällen  Kinder  zeitweise  vom  Schul- 
besuche zu  dispensiren. 

D.  Übergangs-  und  Schlussbestimmungen. 

§  105.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden  Gemeinde- 
besoldungen  dürfen  nicht  um  mehr  als  Fr.  100  herabgesetzt  werden. 

§  106.  Sämtliche  Schnlkommissionen  und  Schulinspektoren  sind  auf  1.  Januar 
1895  neu  zu  wählen. 

§  107.  Der  Begierungsrat  und  die  Erziehungsdirektion  erlassen  die  zur 
Ansfühmng  dieses  Gesetzes  notwendigen  Reglemente.  Die  mit  Rücksicht  auf 
§  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nötige  Revision  des  Gesetzes  über  die  Schul- 
synode wird  durch  Dekret  des  Grossen  Rates  stattfinden. 

§  108.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  nach  dessen  Annahme  durch  das 
Volk  mit  dem  1.  Oktober  18§t  in  Kraft,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  dass  der 
Grosse  Rat  ermächtigt  wird,  den  Zeitpunkt  der  Anwendung  folgender  Bestim- 
mnngen  festzusetzen: 

l.§14,  Ziffer  3:  Die  Herab.setznng  der  Gemeindebesoldung  von  Fr.  550  anf 
Fr.  450  darf  erst  eintreten,  wenn  das  Maximum  der  Staatsznlage  ans- 
gerichtet  wird; 

2.  Jj  27,  erster  Satz,  betreffend  Staatszulage,  und  letzter  Satz,  betreffend 
Kosten  der  Stellvertretung. 

Die  Staatszulagen  werden  vom  1.  Januar  1895  an  vorläufig  wie  folgt 
ausgerichtet : 
(t.  an  patentirte  Lehrer  und  Lehrerinnen : 

Diens^ahre  T^rhrer  I^hrcrinnen 

vom    1.  bis  und  mit  dem    5.             Fr.  3(X»  Fr.  200 

.       6.    „       .       ..       .     10.               ,.    450  „    250 

.     10.  Dienstjahre  an                         ,600  .300 
b.  an  unpatentirte  Lehrer  und  Lehrerinnen  Fr.  100 ; 

3.  S  29,  zweiter  Satz,  betreffend  Beitrag  an  die  Cnentgeltlichkeit  der  Lehr- 
mittel ; 

4.  §  79,  betreffend  Staatsbeitrag  an  die  Kosten  der  Fortbildungsschule. 
Die  vollständige  Anwendung  obiger  Bestimmungen   muss  jedoch  bis  zum 

1.  Januar  1897  durchgeführt  sein. 

Sollten  bis  zum  31.  Dezember  1896  die  zur  vollständigen  Durchfuhrung  des 
Gesetzes  erforderlichen  Mittel  nicht  vorhanden  sein,  so  ist  der  Grosse  Rat  befugt, 
auf  die  Dauer  von  höchstens  fünf  Jahren  eine  besondere  Steuer  bis  zu  'lo^loo 
zu  beschliessen. 

§  109.    Durch  dieses  Gesetz  werden  aufgehoben: 

1.  das  Gesetz  über  die  Organisation  des  Volksschulwesens  vom  24.  Juni  1856, 
soweit  dasselbe  die  Primarschulen  betrifft; 

2.  das  Gesetz  über  die  öffentlichen  Primarschulen  vom  1.  Mai  1870 ; 

3.  die  Verordnung  über  die  Schnlinspektorate  vom  15.  Oktober  1870 ; 

4.  die  §§  2  bis  32  des  Reglements  über  die  Obliegenheiten  der  Volksschul- 
behördeu  vom  5.  Januar  1871 ; 

5.  das  Gesetz  über  die  Erhöhung  der  Primarlehrerbesoldungen  vom  31.  Okt. 
1875; 


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16  Kantonale  Gesetze  uud  Yerordnnngeii. 

6.  die  VerordnunK  vom  28.  Mai  1879  über  die  Ausfiihniiig  des  Art.  27,  zweites 
Lemma,  der  Bundesverfassnng  vom  27.  Mai  1874; 

7.  die  Yerordnnng  ttber  die  Prüfangen  beim  Anstritt  ans  der  Primanchule 
vom  22.  Januar  1880 ; 

8.  das  Gesetz  über  den  PriTatnnt«rricht  vom  24.  Dezember  1832,  soweit  das- 
selbe den  Primarnnterricht  betrifft; 

9.  die  Verordnung  über  die  Leibgedinge  vom  3.  Juli  1872 ; 

10.  alle  übrigen  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Widersprach  stehenden 
gesetzlichen  Bestimmungen. 


ä.  i.  Gesetz  Ober  die  Scbulsynode  des  Kantons  Bern  vom  2.  November  1848,  ab- 
geändert durch  das  Primarschnigesetz  vom  6.  Mai  1894  und  durch  Dekret  des 
Grossen  Rates.    (Vom  19.  November  1894.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Bern, 

in  Vollziehung  des  Art.  87  der  Staatsverfassung  vom  4.  Juni  1893  und  der 
§§  6  nnd  107  des  Gesetzes  ttber  den  Primarunterricht  im  Kanton  Bern  vom 
6.  Mai  1894  nnd  in  Abänderung  des  Gesetzes  ttber  die  Schulsynode  des  Kantons 
Bern  vom  2.  November  1848; 

auf  den  Antrag  des  Regierungsrates, 

beschliesst: 

§  1.  Die  Schulsynode  besteht  aus  Abgeordneten,  welche  von  den  stimm- 
föhigen  Bürgern  des  Kantons  gewählt  werden. 

Wählbar  in  die  Schulsynode  ist  jeder  nach  der  Verfassung  stimmfähige 
Bürger. 

§  2.  Auf  je  5000  Seelen  der  Wohnbevölkerung  wird  ein  Abgeordneter  in 
die  Schnlsynode  gewählt.  Eine  Bruchzahl  über  2500  Seelen  berechtigt  ebenfalls 
zur  Wahl  eines  Abgeordneten. 

Die  Wahl  der  Abgeordneten  geschieht  in  den  Grossratswahlkreisen.  Be- 
züglich der  in  den  einzelnen  Kreisen  zu  wählenden  Anzahl  von  Abgeordneten 
macht  die  eidgenössische  Volkszählung  Regel. 

Die  Einberufung  der  Wähler  zu  den  Synodalwahlen  erfolgt  durch  eine  Ver- 
ordnung des  Begierungsrates,  welche  spätestens  drei  Wochen  vor  der  Wahlver- 
handlung durch  Einrücken  ins  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  ist. 

Alle  vier  Jahre  findet  eine  Gesamtemeuernng  der  Schulsynode  statt  Die 
Amtsdaner  beginnt  mit  dem  1.  Januar,  erstmals  mit  dem  1.  Januar  1895. 

§  3.  Die  Schulsynode  wählt  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren 
einen  Vorstand,  bestehend  aus  einem  Präsidenten  und  acht  Mitgliedern. 

§  4.  Die  Schulsynode  versammelt  sich  ordentlicherweise  einmal  jährlich, 
ausserordentlicherweise  auf  den  Ruf  der  Erziehuugsdirektion,  auf  ihren  eigenen 
Beschluss  oder  auf  Antrag  des  Vorstandes. 

Die  Sitzungen  sind  öffentlich. 

Der  Erziehnngsdirektor  oder  ein  von  diesem  zu  ernennender  Stellvertreter 
wohnt  denselben  mit  beratender  Stimme  bei. 

§  5.  Die  Schulsynode  behandelt  diejenigen  Gegenstände,  welche  ihr  von 
der  Erziehungsdirektion  oder  dem  Vorstand  zugewiesen  werden,  nnd  kann  von 
sich  aus  Scbulsachen  beschlagende  Wünsche  und  Anträge  an  die  Staatsbehörden 
gelangen  lassen. 

§  6.  Über  alle  Gesetze  und  allgemeinen  Verordnungen,  welche  den  Unter- 
richt und  die  innere  Einrichtung  aller  öffentlichen  Schulen,  mit  Ausnahme  der 
Hochschule,  beschlagen,  mnss,  bevor  sie  erlassen  werden,  das  Gutachten  der 
Schulsynode  oder  des  Vorstandes  eingeholt  werden. 

§  7.  Wenn  die  Staatsbehörde  ein  Gutachten  der  Synode  verlangt,  so  hat 
der  Vorstand  den  Gegenstand  vorzuberaten. 


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Kanton  Baselstadt,  Gesetz  betr.  Errichtang  einer  Franenarbeitsschule.     17 

§  8.  Der  Vorstand  hat  der  Synode  jedesmal  vor  ihrer  Emenemng  einen 
Bericht  Aber  die  Yerhandlungeu  abzustatten.  Dieser  soll,  in  beiden  Sprachen 
geijxnckt,  dem  Erziehnngsdirektor  und  den  Mitgliedern  der  Synode  mitgeteilt 
weifden. 

§  9.  Die  Mitglieder  der  Schalsynode  erhalten  für  ihre  Sitzungen  und  Reisen 
die  gleichen  Entschädigungen  wie  die  Mitglieder  des  Grossen  Rates. 

§  10.  Dieses  dnrch  Dekret  des  Grossen  Rates  abgeänderte  Gesetz  tritt 
sofort  in  Kraft.  Der  Regiernngsrat  wird  beauftragt,  die  erforderlichen  Regle- 
ment« zu  erlassen. 


3. 3.  Gesetz  betreffend  Errichtung  einer  FrauenarbeKtschule.  (Vom  11.  Oktober 
1894.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Baselstadt,  in  der  Absicht,  gemäss  den  §§  11 
und  12  der  Verfassung  vom  2.  Dezember  1889  die  Ausbildung  des  weiblichen 
Geschlechts  für  Haus  und  Beruf  zu  fördern,  beschliesst: 

§  1.  Der  Staat  errichtet  unter  dem  Namen  „Frauenarbeitsschule  Basel" 
eine  üffentlicbe  Unterrichtsanstalt,  welche  die  Aufigabe  hat,  Frauen  nnd  Mädchen 
durch  theoretischen  und  praktischen  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten 
nnd  in  der  Ftthrung  eines  Hauswesens  für  den  hänslichen  Beruf  oder  für  den 
Erwerb,  sowie  Arbeitslehrerinnen  oder  Lehrerinnen  an  Koch-  und  Haushaltungs- 
whnlen  gründlich  auszubilden. 

§  2.    Die  Frauenarbeitsschale  ist  dem  Erziehungsdepartement  unterstellt. 

Zur  Leitung  der  Anstalt  wird  eine  Inspektion,  bestehend  ans  einem  Prä- 
sidenten nnd  vier  Mitgliedern,  bestellt,  welche  Tom  Regierungsrate  anf  eine  Amts- 
daner  von  drei  Jahren  gewählt  wird. 

Der  Inspektion  ist  eine  Frauenkommission  von  sieben  Mitgliedern  beigegeben, 
die  von  der  Inspektion  auf  eine  Amtsdauer  von  drei  Jahren  gewählt  wird  und 
deren  Obliegenheiten  durcji  eine  vom  Erziehnngsrat  anf  Antrag  der  In.spektion 
zu  erlassende  Ordnung  f^tg;esetzt  werden. 

§  3.  Der  Unterricht  wird  in  Kursen  erteilt,  deren  Daner  sechs  Monate 
nicht  abersteigt,  und  umfnsst  folgende  Gegenstände :  1.  AVeissnähen,  2.  Maschinen- 
nahen,  3.  Kleidermachen,  4.  Weissticken,  5.  Buntsticken,  6.  Filet-,  Häkel-,  Knüpf- 
und  ähnliche  Arbeiten,  7.  Flicken,  Verstecken.  Stopfen,  8.  Glätten,  9.  Putzmachen, 
10.  Zeichnen.  11.  Rechnen  und  Buchführung,  12.  Pädagogik  und  Methodik  des 
Arbeitannterrichts,  13.  Gesundheitslehre  und  Krankenpflege,  14.  Koch-  und  Haus- 
hai tnngskunde. 

Nach  Bedürfnis  kann  die  Inspektion  innerhalb  der  Grenzen  des  Budgets 
mit  Genehmigung  des  Erziehnngsrates  weitere  Lehrgegenstände  vorübergehend 
oder  dauernd  einführen.  Neue  Lehrgegenstände,  welche  dauernd  eingeführt 
werden,  auterliegen  nach  einer  Probezeit  von  zwei  Jahren  der  Genehmigung 
des  Eegiemngsrates. 

§  4.  Zur  Aufnahme  ist  das  Zurückgelegte  15.  Altersjahr  und  der  Besitz 
der  nötigen  Vorkenntnisse  erforderlich. 

Auswärts  Wohnenden  kann  die  Aufnahme  bewilligt  werden,  wenn  sie  im 
Besitz  guter  Zeugnisse  sind  nnd  durch  ihre  Aufnahme  nicht  die  Anstellung 
einer  Gehilfin  oder  die  Errichtung  einer  neuen  Abteilung  nötig  wird.   {§  6.) 

§  5.  Der  Unterrichtsplan,  das  Lehrziel  und  die  Schulordnung  werden  vom 
Erziehnngsrat  auf  Antrag  der  Inspektion  erlassen.  Die  Schulordnung  unterliegt 
iler  Genehmigung  des  Regiernngsrates. 

§  6.  Die  Zahl  der  Schülerinnen  in  den  einzelnen  Klassenabteilungen  be- 
trägt, je  nach  der  Natur  der  Fächer,  12—25;  übersteigt  die  Zahl  der  Schüler- 
innen die  in  der  Schulordnung  für  die  einzelnen  Fächer  festgesetzte  Maximal- 
zahl, so  kann  die  Inspektion  der  Lehrerin  eine  Gehilfin  beigeben  oder  mit  Ge- 
nehmigung des  Erziehungsrates  eine  neue  Abteilung  bilden. 


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n 


18  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


§  7.  Der  Unterricht  der  Frauenarbeitsschtile  ist  unentgeltlich.  Die  Schü- 
lerinnen de.s  Koch-  und  Hanshaltnngskurses  haben  ein  von  der  Inspektion  fest- 
zusetzendes angemessenes  Kostgeld  zu  bezahlen :  doch  können  von  der  Inspek- 
tion auch  unentgeltliche  Koch-  und  Haushaltungskurse  eingerichtet  werden. 

Die  Kosten  für  Arbeits-,  Schreib-  und  Zeichnungsmaterialien  sind  von  den 
Schülerinnen  zn  tragen;  doch  können  diese  Kosten  unbemittelten  Schfiletinnen 
durch  die  Inspektion  ganz  oder  teilweise  erlassen  werden. 

§  8.  Die  unmittelbare  Leitung  und  Verwaltung  der  Schule  liegt  einen 
Vorsteher  oder  einer  Vorsteherin  ob,  welchen  auch  die  Erteilung  von  Unterrieht 
an  der  Anstalt  oder  an  einer  andern  hiesigen  üifentlichen  Schnle  übertragen 
werden  kann.  Die  Jahresbesoldung  eines  Vorstehers  beträgt  Fr.  6000,  die  einer 
Vorsteherin  Fr.  4000  bis  Fr.  5000. 

§  9.  Die  Besoldung  der  Lehrer  betragt  Fr.  130  bis  Fr.  250  für  die  wöchent- 
liche Lehrstnnde  im  Jahr;  die  Besoldung  der  Lehrerinnen  Fr.  60  bis  Fr.  KHI. 
in  Ausnahmefäillen  bis  Fr.  140,  die  Besoldung  der  Gehilfinnen  Fr.  50  bis  Fr.  9». 

§  10.  Bezilglich  der  Wahl  des  Vorstehers,  bezw.  der  Vorsteherin  und  de» 
Lehrpersonals,  sowie  der  ttbrigen  Lehrerverhältnisse  gelten  die  Bestinunaneen 
des  Schulgesetzes  vom  21.  Jnli  1880  (Jjg  76—84,  86.  90—97,  ItK»- 103). 

Übergangsbestimmungen. 

§  11.  Dem  Regierungsrate  wird  auf  Rechnung  des  Jahres  1894  ein  Kredit 
von  Fr.  12,000  eröffnet  für  die  baulichen  Veränderungen  und  die  notwendigen 
Mobiliaranschaffuugen  im  Schulgebäude  zum  Sessel. 

§  12.  Dem  Regierungsrat  wird  Vollmacht  erteilt  und  der  notwendige  Kredit 
bewilligt,  um  mit  dem  Vorstand  der  Gemeinnützigen  Gesellschaft  einen  Vertrat 
abzuschliessen  betreffend  Übernahme  der  bisherigen  Fraueuarbeitsschule  und 
Miete  des  Gebäudes  Stapfelberg  7. 


i.  1.    Gesetz  betreffend  die  EinfObrung  der  obligatoriscben  BOrgerschole.    (Vom 
28.  November  1894.) 

Der  Grosse  Rat   des   Kautons   Aargau, 
in  Vollziehung  des  Art.  63  der  Verfassung, 

beschliess  t: 

§  1.  Jede  Schulgemeinde  ist  verpflichtet,  eine  Bürgerschule  zu  errichten 
und  für  deren  Ausstattung  und  Unterhaltung  zn  sorgen. 

§  2.  Zum  Eintritt  in  die  Bürgerschule  sind  alle  bildungsfähigen,  der  lie- 
meindeschule  entlassenen  Knaben  schweizerischer  Nationalität  verpflichtet,  dif 
jeweilen  bis  zum  31.  Dezember  das  16.  Altersjahr  zurückgelegt  und  das  19.  noch 
nicht  vollendet  haben. 

Das  Schülerverzeichnis  wird  vom  Zivilstandsamt  angefertigt,  von  der  Orts- 
polizeibehörde  jeweilen  ergänzt  und  rechtzeitig  der  Schulpflege  eingereicht. 

§  3.  Von  der  Verpflichtung  zum  Besuche  der  Bürgerschule  sind  jedoch 
ausgenommen : 

1.  Bezirksschttler,  so  lange  .sie  die  Bezirksschule  besuchen: 

2.  Schüler  gewerblicher  Fortbildungs-  oder  Handwerkerschulen,  insofeni  sie 
den  Unterricht  der  Bürgerschule  im  vollen  Umfang  geniesseu.  für  die 
Dauer  des  Schulbesuches: 

3.  Schüler  der  höhern  Lehranstalten. 

§  4.  Die  Pflicht  zum  Schulbesuche  erstreckt  sich  auf  die  Daner  von  drei 
vollständigen  Winter-Halbjahwknrsen. 

§  5.  Einem  Lehrer  dürfen  höchstens  30  Schüler  ziun  gleichzeitigen  Unte^ 
richte  zugeteilt  werden. 


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Kant<>n  Aargan,  Gesetz  betr.  die  Einfiihmng  der  obligat.  Bürgerschule.    19 

Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  die  Zahl  der  zum  Besuch  der 
Bürgerschule  verpflichteten  Knaben  weniger  als  zehn  beträgt,  so  ist  der  An- 
schluss  an  die  Bürgerschale  einer  andern  Gemeinde  oder  Ortschaft  zu  ermöglichen. 

Im  Streitfall  entscheidet  darüber  der  Regiemngsrat. 

§  6.  Der  Unterricht  wird  von  Anfang  November  bis  Knde  März  in'  vier 
wSchentlichen  Stnnden  erteilt,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Sehulpflege  auf 
einen  oder  zwei  Halbtage  zu  verlegen  sind;  auf  keinen  Fall  aber  darf  der 
Unterricht  auf  die  Zeit  nach  7  Uhr  abends  ausgedehnt  werden. 

Der  Jahreskurs  schliesst  mit  einer  Prüfung,  für  deren  Vornahme  der  Bezirks- 
schulrat die  nötigen  Inspektoren  bezeichnet.  Dieselben  haben  ihm  zu  banden 
der  Erziehangsdirektion  Bericht  zu  erstatten  und  werden  für  ihre  Bemühungen 
vom  Staat  angemessen  entschädigt. 

§  7.  Die  Bürgerschulen  stehen  unter  den  nämlichen  Aufsichtsbehörden  wie 
die  übrigen  Schulen  der  Gemeinde. 

Im  Falle  des  Anschlusses  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  an  die  Schule 
einer  andern  ist  die  Schulpflege  des  Schnlortes  die  nächste  Aufsichtsbehörde. 

§  8.  Die  Abwandlung  der  Schulversänmnisse  findet  nach  Anleitung  des 
Schulgesetzes  statt. 

Die  Absenzen  der  Schüler,  welche  gewerbliche  Fortbildungsschulen  im  Sinne 
des  §  3  Ziff.  2  dieses  Gesetzes  besuchen,  werden  in  gleicher  Weise  erledigt. 

§  9.    Die  Unterrichtsfächer  sind: 

I.Lesen,  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen,  Anfsatz; 

2. praktisches  Rechnen,  mündlich  und  schriftlich; 

3.  Vaterlandsknnde  und  Verfassungskunde. 

§  10.  Die  notwendigen  Lehrkräfte  werden  alljährlich  von  der  Sehulpflege 
ans  der  Zahl  der  wahlfähigen  Lehrer  gewählt. 

Jeder  patentirte  Lehrer  einer  Gemeinde  ist  zur  Annahme  einer  Wahl  ver- 
pflichtet. 

Die  Gemeinden  haben  einem  Lehrer  für  den  gesamten  Unterricht  eines 
Halbjahrkurses  eine  Mindestbesoldnng  von  Fr.  100  ausznrichten. 

Der  Staat  leistet  an  die  Besoldungen  nach  Massgabe  des  Art.  6.Ö  der  Ver- 
fassung Beiträge  von  20 — öC/o- 

§  11.  Dieses  Gesetz  soll  nach  seiner  Annahme  in  der  Volksabstimmung 
durch  den  Regierungsrat  vollzogen  werden. 


i.  5.  Gesetz  betreffend  Abänderung  des  Art.  70  und  Aufhebung  des  Art.  72  des 
Gesetzes  vom  18.  Juli  1882  Ober  das  hShere  Unterricbtswesen.  (Vom  23.  No- 
vember 1894.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Freiburg, 
im  Hinblick  auf  Art.  70  und  72  des  Gesetzes  vom  18.  .Tuli  1882  über  das 
höhere  Unterrichtswesen: 

auf  Antrag  des  Staatsrates, 

beschliess t : 
Art.  1.    Der  Inhaber  eines  Doktordiplomes  der  Rechte  braucht  keine  anderen 
Diplome  vorzuweisen,  um  zur  Staatsprüfung  für  das  Advokatenfach  zugelassen 
za  werden. 

Art.  2.  Die  praktische  Schulung  (stage)  muss  vor  der  Prüfung  zur  Er- 
langung eines  Fähigkeitspatentes  für  den  Advokaten-,  sowie  für  den  Notarberuf 
stattfinden. 

Art.  3.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufenden  Verfügungen 
sind  aufgehoben. 


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20 


Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


Art.  4.    Der  Staatsrat  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
beauftragt  und  dieses  tritt  mit  seiner  Bekanntmachung  in  Kraft. 

Also  beschlossen  vom  Grossen  Rate,  Freiburg  den  23.  November  1894. 


II.  Verordnuogen,  Besclüässe  und  Kreisscbreiben  betreffend  das  YolksscbnlweseL 


6. 1.    Verordnung  betreffend  Schulgesundheitspflege.    (Vom  25.  Juli  189d.) 

Der  Begierungsrat  des  Kantons  Zug, 
anf  Antrag  des  Erziehungsrates,  verordnet : 

/.  Schaler. 

§  1.  Schuleintritt.  Die  Schulkommissionen  haben  dafür  zu  sorgen, 
dass  alle  Kinder  der  ersten  Klasse  14  Tage  nach  Beginn  der  Schule  durch  einen 
Arzt  untersucht  werden.  Derselbe  bezeichnet  in  einem  schriftlichen  Bericht  an 
die  Schulbehörde  erstens  diejenigen  Kinder,  welche  infolge  mangelhafter  kör- 
perlicher oder  geistiger  Entwicklung  noch  ein  Jahr  zurückzustellen  sind,  zweitens 
diejenigen,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Fehler  aus  der  Schule 
gänzlich  entlassen  werden  sollten. 

Die  Entscheidung  in  allen  diesen  Fällen  ist  Sache  der  Schulkommission. 

§  2.  Ansteckende  Krankheiten.  Erkrankt  ein  Kind  an  Pocken. 
Scharlach,  Croup  oder  Diphtheritis,  so  müssen  sowohl  dieses  Kind,  als  auch 
Kinder,  welche  in  einer  Hanshaltung  oder  in  Räumlichkeiten  wohnen,  wo  solche 
Krankheiten  herrschen,  vom  Schul-  oder  Kirchenbesnch  so  lange  femgehalten 
werden,  bis  durch  ein  ärztliches  Zeugnis  die  Erlaubnis  zum  Wiederbesuch  nach- 
gewiesen wird. 

Bei  Masern  kommt  diese  Bestimmung  nur  bei  bösartigen  Epidemien  zur 
Anwendung. 

Kinder  mit  ekelhaften  Hautkrankheiten,  Läusen  oder  Klotze  dürfen  bis  zu 
ihrer  Heilung  die  Schule  nicht  mehr  besuchen. 

Kinder,  deren  Eltern  für  richtige  Behandlung  nicht  sorgen  wollen  oder 
können,  sind  dem  Präsidenten  der  Schulkommission  zu  verzeigen,  welcher  für 
die  Behandlung  zu  sorgen  hat. 

//.  Unterricht. 

§  3.  Stundenplan.  Die  Unterrichtsfächer  sollen  so  aufeinaaderfolgen, 
dass  zwischen  anstrengendem  und  weniger  anstrengendem  Unterricht  eine  ge- 
eignete Abwechslung  stattfindet.  Fächer,  welche  das  Denkvermögen  mehr  be- 
anspruchen, sollen  anf  die  ersten  Stunden  angesetzt  werden. 

Mehr  als  drei  Stunden  ununterbrochener  Unterricht,  auch  wenn  Pansen 
dazwischen  treten,  sind  auf  der  Stufe  der  Primär-  und  Sekundärschule  tunlichst 
zu  vermeiden. 

An  den  Knaben-,  wie  Mädchenprimarschulen  sollen  wöchentlich  zwei  halbe 
Tage  frei  gegeben  werden. 

§4.  Schreiben  und  Lesen.  Es  ist  schon  vom  ersten  Unterricht  an 
darauf  zu  halten,  dass  die  Entfernung  des  Auges  von  der  Schrift  nicht  weniger 
als  30  cm  betrage.  Beim  Schreiben  sind  spätestens  von  der  zweiten  Klasse  an 
Papier,  Feder  und  schwarze  Tinte  zu  gebrauchen. 

Die  Schulwandtafeln  sollen  einen  matten,  schwarzen  Anstrich  haben. 

Die  Schüler  sind  nach  ihrer  Grösse  auf  die  ihnen  passenden  Bänke  zu  ver- 
teilen. 

Kurzsichtige  und  schwerhörige  Schüler  sollen  in  die  vordersten  Plätze- 
gesetzt  werden. 


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Kanton  Zug,  Verordnung  betr.  Schulgesnndheitspflege.  21 

§5.  Die  Turnstunden  sollen  regelmässig  darchgefUhrt  nnd,  wenn 
immer  möglich,  im  Freien  gehalten  werden. 

§  6.  Pausen  nnd  Ventilation.  Entweder  soll  nach  jeder  Schul- 
stunde eine  Pause  von  10  Minuten  oder  in  der  Mitte  eines  Schnlhalbtages  eine 
«olche  Ton  15  Minuten  eintreten.  Während  derselben  sind  die  Schüler  durch 
den  Lehrer  zu  überwachen. 

Die  Panse  hat  für  alle  im  gleichen  Schnlhanse  befindlichen  Klassen  gleich- 
zeitig stattzufinden. 

Wenn  die  Witterung  es  irgendwie  erlaubt,  mttssen  sich  die  Schüler  ins 
Freie  begeben. 

Während  den  Pansen  sind  die  Zimmer  durch  öffnen  der  Fenster  mit  Mscher 
I<nft  zn  versehen. 

Nach  Schlnss  der  Schule  nnd  vor  Wiederbeginn  derselben  ist  fleissig  fttr 
gut«  Lüftung  der  Schulzimmer  zu  sorgen. 

§  7.  Hansanfgaben.  In  der  L  und  11.  Klasse  der  Primarschule  dürfen 
keine  schriftlichen  Hausaufgaben  gegeben  werden.  In  den  obem  Klassen  sind 
dieselben  möglichst  zu  beschränken. 

Über  die  Sonn-  und  Festtage,  sowie  über  die  Mittagszeit  dürfen  in  den 
Primarscbnleu  keine  schriftlichen  Hausaufgaben  gegeben  werden. 

An  den  höheren  Schnlstnfen  (Sekundärschulen,  Gymnasium  und  Industrie- 
schule) ist  die  Überbürdnng  mit  Hansanfgaben  ebenfalls  zn  vermeiden. 

§  8.  Hitzferien.  Wenn  im  Sommer  während  des  Vormittags  die  Tem- 
peratur in  den  Schulzimmern  am  Schatten  auf  2T^  C  steigt  und  über  Mittag 
anhält,  so  sollen  an  den  Primarschulen  nachmittags  Ferien  sein  oder  Spazier- 
gtlnge  gemacht  werden. 

IIL  UnterrichUlokale. 

§  9.  Den  zahlreichsten  Klassen  sind  die  geräumigsten  Schulzimmer  an- 
zuweisen. 

§  10.  Die  Unterrichtslokale  sollen  wöchentlich  mindestens  zweimal  auf 
nassem  Wege,  z.  B.  mit  nassem  Sägemehl,  gereinigt  werden.  Frühling  und 
Herbst  sind  dieselben  einer  gründlichen  Hanptreinigung  zu  unterwerfen. 

In  jedem  Schulzimmer  soll  an  geeigneter  Stelle  ein  Thermometer  (nach 
Celsius)  angebracht  werden. 

Erhebliche  Abweichungen  von  der  normalen  Zimmertemperatur  von  15*  C 
sind  von  der  Lehrerschaft  in  der  Schulchronik  zu  bemerken. 

§  11.  Für  die  sanitarische  Einrichtung  der  Aborte,  die  Entleerung  der 
Abtrittgrnben  und  die  Keinhaltnng  der  Abtritte  haben  die  Schnlbehörden  und 
die  Lehrerschaft  besondere  Sorge  zn  tragen. 

§  12.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie  ist  dem  Amtsblatt  bei- 
zulegen und  in  die  Gesetzessammlung  aufzunehmen. 


7.  2.    Verordnung  betreffend  Vorsichtsmassregeln  bei  ansteckenden  Kinderkrank- 
heiten.   (Vom  11.  November  1892  nnd  8.  Jannar  1894.) 

Der  Eegiernngsrat  des  Kantons  Thnrgau, 
in  Bestätigung  und  teilweiser  Ergänzung  der  Verordnung  vom  11.  November 
1892  (Amtsblatt  1892,  S.  933)  nnd  veranlasst  durch  das  Umsichgreifen  der  Diph- 
theritis  im  herwärtigen  Kantone 

verordnet: 
§  1.    Den  Vorschriften  dieser  Verordnung  sind  alle  öffentlichen  und  Privat- 
schulen,   Kleinkinderschulen,    sowie   der  kirchliche  Unterweisungs  -  Unterricht 
unterstellt. 


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22  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  2.  Die  SchnlTorsteherschafteu  und  Geistlichen  haben  fUr  richtige  Hand- 
habung der  Vorschrifteu  zn  sorgen. 

S  3.  Die  Ärzte  sind  verpflichtet,  von  jedem  Senchenfalle  der  Schnlrorsteher- 
schaft  eventuell  dem  betreffenden  Geistlichen  Anzeige  zn  geben. 

§  4.  Der  Schnlbesach  und  der  Besuch  der  Kinderlehre  sind 
verboten : 

a.  bei  Keuchhusten  dem  Patienten ; 

6.  bei  Scharlach  nnd  Diphtheritis  dem  Krauken,  sowie  dessen  schul- 
pflichtigen Wohnungsgenossen,  sofern  nicht  die  vollständige  Absonderung 
des  Krauken  ärztlich  bescheiniget  ist; 

c.  bei  M  a  8  e  r  n  nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Arztes  und  bei  bösartigen 
Epidemien. 

§5.  Besuche  von  Kindern  in  den  mit  Ansteckung  behafteten  Häusern 
sind  nicht  gestattet,  diejenigen  Erwachsener  mSglichst  zu  beschränken. 

Den  Eltern  oder  deren  Vertretern  liegt  die  Pflicht  ob,  allfällige  Besuche 
von  Kindern  abzuweisen  nnd  Erwachsene  auf  den  Ausbruch  der  ansteckenden 
Krankheit  aufmerksam  zn  machen. 

Die  Ärzte  können,  wenn  es  nötig  scheint,  zur  Vermeidung  der  Ansteckungs- 
gefahr den  Verkehr  mit  den  kranken  Kindern  und  ihren  Wohnungsgenossen 
noch  in  strengerem  Masse  einschränken.  Vort  solchen  besondem  Massnahmen 
haben  sie  den  Bezirksarzt  unverzüglich  in  Kenntnis  zn  setzen. 

§  6.  Bricht  in  der  Familie  eines  das  Schulhaus  bewohnenden  Leh- 
rers Scharlach  oder  Diphtheritis  aus,  so  ist  der  Kranke  entweder  sofort 
auszulogiren  oder  die  Schule  fitr  so  lange  zu  schliessen,  bis  die  in  §  9  gefor- 
derten Bedingungen  erfüllt  sind. 

Dieselbe  Massregel  hat  auch  einzutreten,  wenn  in  einer  das  Schulhaas  be- 
wohnenden Privatfamilie  Scharlach  oder  Diphtheritis  ausbricht,  sofern  nicht 
besondere  Verhältnisse  die  Ansteckungsgefahr  als  ausgeschlossen  erscheinen 
lassen. 

§  7.  Erkrankt  jemand  in  der  Familie  eines  ausser  dem  Schalhause 
wohnenden  Lehrers  oder  dessen  Kostgebers  an  Scharlach  oder  Di- 
phtheritis, so  darf  der  Lehrer  den  Unterricht  nur  erteilen,  wenn  die  voll- 
ständige Absonderung  gemäss  §  4  vorhanden  ist. 

§  8.  Bei  starker  Überhandnähme  einer  ansteckenden  Kinderkrankheit  kann 
der  Bezirksarzt  die  Schliessung  der  Schulen  für  kürzere  oder  längere  Zeit  an- 
ordnen. Von  einer  solchen  Mnssregel  ist  jedoch  dem  Schulinspektorate  zu  banden 
des  Erziehungsdepartements  unverzüglich  Hitteilung  zu  machen. 

§  9.  Der  Wiederbesuch  der  Schule  ist  dem  Kranken  und  seinen 
schulpflichtigen  Mitbewohnern  gestattet,  wenn  die  Heilung  nnd  die  richtige 
Desinfektion  durch  ein  ärztliches  Zeugnis  bescheiniget  sind. 

§  10.  Anordnung  und  Überwachung  der  Desinfektion  ist  in  Privat- 
häusern Sache  des  behandelnden  Arztes,  in  Schulgebäuden  der  Ortsgesundheits- 
kommission. 

§  11.  Das  Zuwiderhandeln  gegen  diese  Verordnung  wird  gegenüber  allen 
Fehlbaren  mit  Bussen  von  Fr.  5  bis  100  bestraft  nach  Massgabe  des  Gesetzes 
über  die  Abwandlung  der  Polizeistraffillle  vom  6.  Juni  1865.  Treffen  die  Vor- 
aussetzungen des  Strafgesetzes  zu,  so  werden  die  Schuldigen  dem  Strafrichter 
überwiesen. 

Die  Ärzte,  Schulvorsteherschaften  nnd  Geistlichen  sind  unter  eigener  Ver- 
antwortlichkeit verpflichtet,  von  den  ihnen  zur  Kenntnis  gelangenden  Über- 
tretungen Anzeige  zu  machen. 

§  12.  Publikation  dieser  Verordnung  im  Amtsblatt  nnd  in  der  Gesetzes- 
sammlung, sowie  Mitteilung  in  Separatabdrflcken  an  die  Bezirksämter,  Physikat& 
sämtliche  Schulvorsteherschaften,  Lehrer,  Geistliche,  Ärzte  imd  Gesnndheits 
komniissiouen. 


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Kanton  Thurgau.  Verordnung  betr.  die  Schuliuspektiou  in  den    •      23 
Primarschulen,  speziell  über  den  Tnmnnterricht. 

8.  3.  Verordnung  betreffend  die  Scbulinspektion  In  den  Primarschulen,  speziell  über 
den  Turnunterricht.    (Vom  1.  Juni  1894.) 

Der  Regiernngsrat   des  Kantons  Thurgau, 

nachdem  sich  ans  den  Berichten  der  Primarschulin.spektoren  nenerdings  er- 
gibt, dass  periodisch  wiederkehrende  Tnrninspektioneu  unerlässlich  sind,  um  die 
allgemeine  Durchführung  der  hinsichtlich  des  Turnunterrichts  bestehenden  Bundes- 
nnd  kantonalen  Verordnungen  zu  erzielen  und  sich  die  Inspektion  anlässlich  der 
Jahresprtlfongen  als  unzweckmässig  erweist,  sodann  als  wünscbbar  erscheint, 
dass  Überhaupt  auch  während  des  Sommerknrses  Schulbesuche  der  Inspektoren 
stattfinden. 

verordnet: 

1.  Die  Priniarschulinspektorate  haben  in  der  Eegel.  abgesehen  vom  Examen, 
jährlich  zwei  Schulbesuche  zn  machen,  von  denen  einer  in  das  Sommersemester 
fällt  und  speziell  auch  zur  Vornahme  der  Tnrninspektion  dienen  soll. 

2.  An  jeder  Schule  ist  mindestens  je  das  zweite  Jahr  die  Tuminspektion 
vorzunehmen.  Sofern  an  einer  Schule  das  Ergebnis  derselben  ein  ungenügendes 
ist,  hat  fiir  die  betreifende  Schule  die  Inspektion  auch  im  folgenden  Jahre  wieder 
stattzufinden. 

Es  ist  in  das  Ermessen  der  Inspektoren  gestellt,  allfällig  mehrere  Schulen 
an  einem  geeig^neten  Orte  zu  schicklicher  Zeit  zur  Tnrninspektion  zusammen- 
zuziehen. 

3.  Es  wird  in  Erinnerung  gebracht,  dass  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes 
betreffend  das  Unterrichtswesen  der  Turnunterricht  auch  für  die  Mädchen  des 
4..  5..  6.,  7.  und  8.  Schnyahres  obligatorisch  ist  (Verordnung  vom  30.  November 
1S78)  und  daher  auch  diese  Mädchen  bei  der  Inspektion  beizuziehen  sind. 

4.  t'ber  das  Ergebnis  der  Tnrninspektionen  ist  jeweils  zu  Ende  des  Sommer- 
knrses besonders  Bericht  zu  erstatten. 

5.  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  im  Amtsblatt  und  Mitteilung  der- 
selben in  Separatabdrücken  an  sämtliche  Primarschulvorsteherschaften,  Primar- 
lehrer.  Inspektoren  und  an  das  Erziehnngsdepartement. 


9.  4.    Rigiement-type  de  diseipline  pour  les  äcoles  neuchätelolses.    (Vom  1.  No- 
vember 1894.) 

Chapitre  premiei:  —  De  la  diseipline  des  enfants  dans  l'ecole. 

Art.  \".  Les  Kleves  de  toutes  les  classes  sont  places  sous  la  diseipline  et 
la  surveillance  de  la  commission  scolaire  et  du  corps  enseignant.  Ils  doivent 
en  tout  temps  obeissance  et  respect  ä  leurs  supörieurs. 

Ils  sont  tenus  d'obSir  an  concierge  du  collöge. 

Art.  2.  La  fr^queutation  reguliere  des  le^ons  est  obligatoire.  Toutes  les 
ahseuces  doivent  etre  justifiees,  Celles  qui  ne  le  seraient  pas  sont  passibles  des 
p^'nalit^s  prevues  par  la  loi  scolaire  (art.  43  i  52). 

Les  seules  absences  jnstifl^es  sont  Celles  qui  ont  pour  cause :  «.  la  maladie 
de  l'äeve;  —  b.  les  autres  circonstances  jugöes  süffisantes. 

Les  personnes  responsables  de  Tölfeve  sont  tenues  de  demander  congö,  pour 
chacnn  de  ces  cas.  au  president  de  la  commission  ou  au  delög^ö  d^signö  par 
eile  k  cet  effet.  (Loi  scolaire,  art.  42.) 

Art.  3.  L'appel  nominal  a  lieu  dans  toutes  les  classes,  le  matin  et  l'apres- 
midi  de  chaque  jour,  k  l'onverture  de  la  premiere  le?on. 

Art.  4.  Les  Kleves  sont  tenus  d'arriver  en  classe  assez  tot  pour  que  les 
lei;ons  pnissent  commencer  k  Theure  fix^e. 


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1 


24       ■  Kautonale  Gesetze  und  Verordnungen.  i 


I 


Tout  retard  sans  motif  jng£  sufSsant  ponrra  etre  pnni  par  nne  des  p^na- 
lit^B  prfivnes  Ji  l'article  7. 

Trois  retards  de  cette  natnre  dans  la  in€me  semaine  seront  assimil^s  k  nne 
absence  non-jnstifi6e.  (Loi  scolaire,  art.  44.) 

Art.  5.  Chaqne  äl^ye  doit:  a.  se  präsenter  en  classe,  propre  snr  sa  per- 
gonne  et  snr  ses  Tetements;  —  b.  mainteuir  en  bon  ätat  le  mat^riel  scolaire 
qui  Ini  est  remis ;  — •  c.  etre  docile,  attentif  et  silencienx  pendant  les  le^ons ;  — 
d.  s'acqnitter  conscienciensement  des  travaux  domestiqnes  prescrit«  par  le  maitre. 

Art.  6.  II  est  interdit  aaz  Kleves :  a.  de  mnrmnrer  oa  de  r^pliqner  lorsqne 
des  observations  lenr  sont  adress^es;  —  6.  de  prendre  en  classe  des  postnres 
inconvenantes :  —  e.  de  proferer  des  propos  grossiers,  malhonn^tes  on  inde- 
cents ;  —  d.  de  se  battre  et  de  s'injnrier ;  —  e.  de  faire  du  tapage :  —  /.  d'en- 
dommager  ou  de  salir  le  bätiment,  le  mobilier  et  le  mat^riel  scolaire  par  des 
inscriptions,  des  dessins,  ou  de  qnelque  manifere  que  ce  soit. 

Art.  7.  Le  mutre  infligera,  en  cas  de  violation  des  rhglee  de  discipline 
mentionn^es,  aux  art.  5  et  6  les  unes  on  les  antres  des  peines  snivantes :  a.  mau- 
vaises  notes;  —  b.  censure  en  particulier  ou  devant  la  classe:  —  c.  traraux 
domestiques  suppl^mentaires  dont  la  dnr^e  ne  pourra  exender  1  heare  par 
jour;  —  d.  perte  da  rang;  —  e.  retennes  en  classe  sous  la  surreillance  du 
maitre  aprfes  l'heure  de  sortie.  Dans  ce  cas,  la  retenne  ne  pourra  se  prolonger. 
le  matin,  au-delä  de  l'heure  de  midi;  le  soir,  apr^s  la  tomb6e  de  la  nnit  et  au 
plns  tard  nne  benre  aprfes  la  sortie  rfeglementaire ;  —  /.  reparation  aux  frais 
du  conpable  de  tout  douiraage  causa  an  mobilier  et  au  mat^riel  d'ecole,  ainsi 
qii'aux  bfttimeuts  scolaires. 

Dans  les  cas  graves  et  selon  les  circonstances,  les  £16ves  on  les  personnes 
ans  soins  desqnelles  ils  sont  conftis,  seront  d£nonc£s  aux  antorites  jadiciaires. 

Art.  8.  Les  ^l^ves  qui  persisteraient  dans  la  paresse  et  dans  l'indiscipline 
on  qui  se  rendraient  conpables  de  mensonges  et  de  grossieret^s  graves  seront 
signal^s  i,  la  commission  scolaire  ou  ä  son  repr^sentant  pour  etre  punis  suirant 
la  gravit^  du  cas. 

Art.  9.  La  commission  scolaire,  aprfes  avoir  entendu  l'institntenr  ou  l'insti- 
tutrice  de  la  classe,  peut  appliqner  i,  l'äleTe  conpable  les  p6nalites  snivantes: 
a.  la  censure  en  classe  on  en  s^ance  de  la  commission ;  —  b.  les  arrets  scolaires 
dans  le  local  de  pnnition,  ponvant  dnrer  jnsqu'i  trois  fois  8  heures  k  subir  de 
jonr,  entre  8  heure.s  du  matin  et  4  heures  du  soir;  —  c.  le  renvoi  dans  nne 
classe  inf^rieure  pour  un  temps  limitä ;  —  d.  le  retrait  total  on  partiel,  tempo- 
raire  ou  d^finitif  des  dispenses  accord^es  aux  termes  des  art.  25  et  31  de  la 
loi  sur  l'enseignement  primaire. 

Art.  10.  Les  parents  ou  les  personnes  responsables  de  l'enfant  qui  toWre- 
raient  ou  encourageraient  la  paresse  on  l'indiscipline  de  celni-ci  seront  d^nonc^s 
par  la  commission  scolaire  an  Jnge  de  Paix  qui  les  poursuivra  i  nne  amende 
de  fr.  2  kb. 

Art.  11.  Les  parents  on  les  personnes  responsables  qui  aaraient  qnelqne 
r^clamation  k  faire  snr  l'application  des  articles  7  k  10,  devront  les  adresser 
k  la  commission  scolaire  qui  eutendra  aussi  l'iustitnteur. 

Art.  12.  Camet  de  conduite.  Les  observations  du  maitre  sur  la  conduite, 
l'application  et  le  travail  de  cbaque  ilhve  seront  consign^es  dans  nn  camet 
spicial  qui  devra  etre  rapportö  en  classe  mnni  de  la  Signatare  des  personnes 
responsables  de  l'älfeve. 

Art.  18.  La  r^cr^ation  ne  devra  Jamals  se  prolonger  au-delä  de  dix  minute« 
en  hiver  et  qninze  minutes  en  6t6. 

Pendant  la  rScreation,  les  enfants  devront  rester  anx  abords  du  College. 
Ils  sont  plac^s  sous  la  snrveillance  des  maitres  et  dn  concierge. 

L'entröe  en  classe,  de  meme  que  la  sortie,  devra  tnujours  avoir  Heu  dans 
nn  ordre  parfait. 


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Kanton  Neuenbürg,  B^glement-type  de  discipline  ponr  les  ecoles.        25 

Chapitre  IL    De  la  discipline  des  enfcuits  en  de/iors  de  l'ecole. 

Art.  14.  Les  enfants  doivent  le  respect  i  chacun,  et  tont  particnlierement 
anx  vieillards,  aux  femnies  et  aus  infinues. 

Art.  15.  II  est  interdit  anx  enfants:  a.  de  proförer  des  propos  grossiers, 
injnrieax  oa  indäcents;  —  b.  d'etre  dehors  la  nuit,  apr&s  9  henres  du  soir  en 
6t6  et  7  henres  en  hiver,  sans  motif  legitime ;  —  c.  de  famer,  d'entrer  dans 
les  etahlissements  pnblics,  s'ils  ne  sont  pas  accompagn^s  de  leurs  parents  uu 
d'ane  personne  adiüte  responsable;  —  d.  de  prendre  part  anx  travanx  ou  anx 
exercices  de  qnelque  80ci6t6  que  ce  soit,  sans  autorisation  de  la  commission 
scolaire;  —  «.  de  maltraiter  les  animaux  et  particuliferement  de  d^trnire  les 
iiids  d'oiseaux ;  —  /.  de  jeter  des  pierres,  des  boules  de  neige  et  d'antres  pro- 
jectiles,  de  se  battre,  de  se  lirrer  k  des  jeux  inconvenants  on  dangerenx  et 
d'effrayer  les  chevaux;  —  g.  d'entraver  la  circnlation  des  v61ocip6distes :  — 
A.  d'öcrire  on  de  dessiner  quoi  que  ce  soit  sur  les  portes  ou  sur  les  murailles ;  — 
>.  de  toucher  i,  des  armes  ä  fen  et  i,  des  matiSres  explosibles;  — j.  de  p^n^trer 
sans  permission  dans  les  propriät^s  particulieres,  de  faire  tomber  les  fruits  des 
arbres,  de  marander,  d'endommager  en  ancune  mani^re  tout  ce  qui  est  du 
domaine  public  ou  du  domaine  privä;  —  k.  d'entrer  dans  les  abattoirs. 

Les  parents,  on  les  personnes  responsables  pourront  etre  recherch^s  par 
qui  de  droit  ponr  les  dommages  cans^s  par  les  enfants  confiäs  k  leur  surreillance. 

Art.  16.  Les  contrevenants  aux  art.  14  et  15  seront  passibles  des  pßnalitös 
pr^ynes  anx  articles  7  et  9  et  snivant  la  gravitä  du  cas,  renvoyäs  deyant  l'an- 
toritä  judiciaire  qni  appliqnera  l'article  3  de  la  Lei  concernant  la  discipline 
scolaire  et  les  arrets  de  discipline  dn  25  septembre  1893  (arrets  de  discipline 
ponvant  aller  jnsqn'ä  8  jours),  ainsi  que  les  lois  et  les  räglements  de  police  de 
la  commune  ou  de  l'Etat. 

Art.  17.  Plainte  sera  port^e  contre  les  tenanciers  d'6tablis$ements  pnblics 
et  d'^picerie  qui  auront  Tendn  k  des  enfants  des  boissons  spirituenses,  on  qui 
lenr  en  auront  d^livrä  ponr  §tre  emport^es. 

Art.  18.  Les  membres  de  la  commission  scolaire,  les  membres  du  corps 
enseignant  et  en  gön^ral  tons  les  citoyeus  ont  le  droit  et  le  devoir  de  faire 
respecter  le  präsent  r&glement. 

Les  infractions  seront  signal^es  an  personnel  enseignant  on  &  la  commission 
scolaire. 

Celle-ci  avertira  de  ces  infractions  les  parents  en  les  invitant  &  snrreiller 
leurs  enfants  et  en  les  pr^yenant  des  punitions  ou  des  p^nalit^s  qu'ils  ont 
eneonrues. 

Art.  19.  Le  präsent  riglement  sera  aMchä  dans  toutes  les  salles  d'^cole, 
11  sera  lu  anx  äl^ves,  ä.  la  rentr^e  en  classe,  apres  les  vacances. 

U  est  applicable  ä.  tons  les  enfants  au  dessous  de  seize  ans,  domicilies 
dans  le  ressort  commnnal. 

.Vä/a.  1^8  cominlgslong  scolaire«  adopteront  ce  rigleinent-type  tel  quel,  ou  y  apporteront 
leg  modlficationg  exifipdes  par  leg  circonstances  loraleg. 


10.  5.    Dekret  Ober  die  Schulinspektoren.    (Vom  19.  November  1894.) 
Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Bern, 
in  Ausführung  von  §  101  des  Gesetzes  über  den  Priinarnnterricht  im  Kanton 
Bern  vom  6.  Mai  1894, 

anf  den  Antrag  des  Begiernngsrates, 

beschliesst: 
§  1.    Ftir  die  technische  Aufsicht  über  sämtliche  Primarschulen  des  Kantons, 
sowie  über  die  Fortbildungs-  und  Privatschnlen  werden  zwölf  Primarschulinspek- 
toren gewählt. 


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2Ö  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  2.    Demgemäss  wird  der  Kanton  in  zwölf  Inspektoratskreise  eingeteilt. 

Diese  Kreise  werden  aus  folgenden  Amtsbezirken  resp.  Teilen  von  Amtsbezirken 

gebildet : 

I.Kreis:  Oberhasle,  Interlaken,  Fratigeu.  —  II.  Kreis:  Saanen,  Ober- 
simmenthal, Niedersimmenthal,  Tbun,  linkes  Aamfer.  —  III.  Kreis :  Thon, 
rechtes  Aarufer,  Seftigen,  Schwarzenburg.  —  IV.  Kreis :  Konolfingen,  Signau. 
—  V.  Kreis:  Bern.  —  VI.  Kreis:  Bnrgdorf,  Trachselwald.  —  VU.  Kreis: 
Wangen.  Aarwangen.  —  VIII.  Kreis :  Fraubrunnen,  Büren,  Xidau.  —  IX. 
Kreis :  Laupeii,  Aarberg,  Erlach.  —  X.  Kreis :  Nenenstadt,  Biel,  Courtelary.  — 
XI.  Kreis :  Münster,  Delsberg.  Laufen.  —  XII.  Kreis :  Freibergen,  Pmntmt. 
Die  Schnlinspektoren  nehmen  ihren  Wohnsitz  im  Inspektoratskreis. 
»5  3.    Die  Besoldungen  und  Keiseentschädiguugen  der  Inspektoren  werden 

bestimmt  wie  folgt: 


Besoldung 

ReiKe- 
entschäiligung 

Besoldung 

Beise- 
entschüdlgang 

L  Kreis: 

Fr.  .SÜOO 

Fr.  V2IM. 

VII.  Kreis : 

Fr.  3000 

Fr.    800 

n.     „ 

,.    30(X) 

„    1200. 

^^II. 

„    2800 

„     800 

III.      „ 

,.    3200 

„    1200. 

IX. 

r) 

„    28(X) 

.     700 

IV.      „ 

„    3000 

„    1000. 

X. 

,1 

,   3500 

n    lOOO 

V.      ,. 

„   4200 

,.     500. 

XL 

n 

,.   3400 

„     900 

VL      „ 

.,    3000 

.    IKK). 

Xll. 

„    34(K) 

.     900 

S  4.  Die  Ausrichtung  von  Ruhegehalten  an  zurücktretende  Schulinspektoren 
geschieht  nach  den  (trundsätzen,  welche  für  die  Lehrer  an  bernischen  Mittel- 
schulen in  §  4  des  (Gesetzes  betreffend  Aufhebung  der  Kantonsschule  in  Bern 
vom  27.  Mai  1877  aufgestellt  sind. 

«!  5.    Dieses  Dekret  tritt  auf  1.  Januar  1895  in  Kraft. 


11.  >i.    Ordnung  fOr  die  Kinderhorte  der  Primarschule  in  Baselstadt.  (Vom  21.  Juni 
1894.) 

1.  In  Ausführung  des  Grossratsbeschlusses  vom  4.  März  1889  werden  Kinder- 
horte eingerichtet  für  solche  primarschnlpflichtige  Kinder,  denen  es  aus  irgend 
einem  Grunde  in  schulfreien  Zeiten  an  geeigneter  Beschäftigung,  an  Beaufsich- 
tigung oder  einem  passenden  Aufenthaltsorte  fehlt. 

Die  Horte  haben  den  Zweck,  solche  Schulkinder  dem  verderblichen  Gassen- 
leben zu  entziehen  und  ihnen  das  zu  ersetzen,  was  das  Elternhaus  nicht  bieten  kann. 

2.  Demgemäss  muss  im  Kinderbort  ein  freier  Ton  vorherrschen,  der  indessen 
nicht  in  Ungebnndenheit  und  Zügellosigkeit  ausarten  darf.  Die  Hortstunden 
bieten  vorzugsweise  eine  gesunde  Unterhaltung;  von  eigentlichem  Unterricht, 
ähnlich  dem  Schulunterricht,   ist  gänzlich  abzusehen. 

3.  Als  Mittel  zur  Unterhaltung  und  Beschäftigung  der  Hortkinder  sind  be- 
sonders zu  empfehlen:  Einzelspiele,  Gesellschaftsspiele,  Erzählen,  Singen,  Aus- 
schneiden, Flechten  und  Knüpfen,  Stricken,  Brodiren,  Zeichnen,  Ansn&hen  von 
Figuren,  Papparbeiten. 

4.  Wenn  es  die  Witterung  erlaubt,  sollen  die  Hortkinder  oft  ins  Freie  ge- 
führt werden,  entweder  zum  Spiel  an  geeigneten  Plätzen  oder  zu  kurzem 
Spaziergängen. 

5.  Anmeldungen  zum  Besuch  der  Horte  werden  jeweilen  auf  Weisung  der 
Schulinspektoren  in  allen  Schulklassen  entgegengenommen.  Das  Verzeichnis 
der  Angemeldeten  wird  dem  Schnlinspektor  eingehändigt,  welcher  auch  für  das 
nötige  Aufsichtspersonal  sorgt  und  in  Verbindung  mit  dem  Hortaufseher  die 
Verteilung  der  Horte  unter  das  Personal  vornimmt.  Die  Verteilung  der  Kinder 
und  Aufstellung  des  Pensums  ist  Sache  des  Hortaufsehers. 

6.  Die  Zahl  der  Kinder,  welche  einen  Hort  bilden,  soll  in  der  Regel  nicht 
über  35  und  nicht  unter  20  sein. 


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Baselstadt,  Ordnung  fBr  die  Kinderhorte  der  Primarschnle.  27 

Sinkt  die  Zahl  der  regelmässigen  Besucher  unter  zehn,  so  i»t  der  Hort  auf- 
zuheben resp.  mit  einem  andern  zu  verschmelzen. 

7.  Ein  Hort  soll,  wenn  möglich,  einem  einzigen  Leiter  übergeben  werden. 
Sind  zwei  oder  mehr  Aufsichtspersonen  in  einem  Hort  beschäftigt,  so  sollen 

sie  sich  bezüglich  Art  der  Leitung,  Führung  der  Kontrolle,  Aufbewahrung  und 
Benutzung  des  Materials  mit  einander  yerstäudigen. 

8.  Die  Hortleiter  überwachen  und  leiten  die  Spiele  und  Beschäftigungen 
der  Kinder  und  halten  diese  zu  freundlichem,  gesittetem  Benehmen  an.  Sie 
dringen  auf  einen  regelmässigen  Besuch  des  Hortes,  führen  darüber  eine  Kon- 
trolle nnd  mahnen  im  Bedürfnisfalle  die  Eltern.  Besonders  unartige  oder  bos- 
hafte Kinder  können  von  den  Aufsichtspersonen  weggewiesen  werden  unter  An- 
zeige an  die  Eltern  und  mit  Vormerkung  auf  der  Kontrolle. 

Die  Hortleiter  widmen  die  ganze  Zeit  der  Hortstunden  ausschliesslich  der 
Unterhaltung,  Anleitung  und  Beaufsichtigung  der  Kinder  und  vermeiden  jede 
Privatbeschäftigung,  wie  Lektüre,  Stricken,  Nähen  etc.  Sie  verwahren  die  Spiel- 
sachen und  Materialien  in  guter  Ordnung  und  wachen  darüber,  dass  das  Hort- 
eigentmn  möglichst  gut  erhalten  bleibe. 

Sie  bezieben  das  nötige  Unterhaltungs-  und  Arbeitsmaterial  vom  Hortanf- 
seher.  welcher  sämtliche  Anschaffnngen  en  gros  besorgt,  das  Material  an  einem 
geeigneten  Ort  in  einem  Schulhause  aufbewahrt  und  Kontrolle  und  Bechnung 
darüber  führt. 

Die  Hortleiter  halten  darauf,  dass  die  Standen  pünktlich  angefangen  und 
g^chlossen  werden,  dass  die  Kinder  das  Zimmer  und  !<chnlhaus  ordentlich  und 
miteinander  verlassen,  und  dass  jeder  Unfug  vermieden  werde. 

9.  Die  Ferienhorte  dauern  während  der  Sommerferien  und  finden  statt 
täglich  von  8  bis  11  Uhr  und  2  bis  5  Uhr. 

Die  Winterhorte  dauern  von  Mitte  November  bis  Anfangs  März,  täglich 
von  4  bis  6  Uhr ;  am  Mittwoch  und  Samstag  von  2  bis  ö  Uhr. 

10.  Das  Erziehnngsdepartement  bezahlt  an  Entschädigungen  auf  Bechnung 
«les  im  Budget  bewilligten  Kredites :  männlichen  Aufsichtspersonen  Fr.  1. 25  per 
Stunde;  weiblichen  Aufsichtspersonen  Fr.  1  per  .*<tunde ;  den  Schul  warten  für 
tinen  Ferienhort  Fr.  10;  au  die  Ferienhorte  Fr.  1  per  Kind  für  Erfrisch- 
ungen bei  Spaziergängen. 

Auslagen  für  Arbeitsmaterial  und  Spielsachen  werden  zu  gleichen  Teilen 
Ton  den  Schulkrediten  der  Knaben-  und  der  Mädchenprimarschule  getragen. 

11.  Die  Gesamtauiäicbt  über  alle  Ferien-  und  Winterhorte  übt  der  Hort- 
anfeeher  ans,  welcher  auf  Antrag  der  Schulinspektoren  vom  Erziehungsdeparte- 
ment auf  unbestimmte  Zeit  ernannt  wird.  Er  besucht  die  einzelnen  Horte  und 
überzeugt  sich  vom  richtigen  Gang  derselben;  bei  wichtigern  An.ständeu  be- 
richtet er  an  den  Schulinspektor.  Er  erstattet  alljährlich  Bericht  über  die  Fre- 
qnenz,  die  Einrichtung  und  den  Gang  der  Horte  an  die  Schulinspektoren  zu 
banden  des  Erziehnngsdepartements. 

Für  seine  Bemühungen  erhält  er  vom  Erziehungsdepartement  eine  ange- 
messene Entschädigung. 


11 ;.    Lehrpian  fOr  die  Primarschulen  des  Kantons  GraubOnden.    (Vom  18.  Sep- 
tember 1894.) 

A.  Einleitende  Bemerkungen. 

1.  Ein  Teil  der  romanischen  Lehrerschaft  hatte  den  Wunsch  ausgesprochen, 
es  möchte  für  die  romanischen  Schulen  ein  besonderer  Lehrplan  aufgestellt 
verdeii,  indem  dieselben  nicht  in  der  Lage  wären,  den  ganzen  für  die  übrigen 
Schulen  vorgeschriebenen  Lehrstoff  zu  bewältigen  und  ausserdem  die  Kinder 
m  einer  schwierigen  fremden  Sprache  den  Anforderungen  entsprechend  zu 
unterrichten. 


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28  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 


1 


Diesem  Wunsche  wurde  Rttcksicht  getragen  durch  Ausscheidung  i» 
fakultativen  Lehrstoffes,  welcher  im  Drucke  dnrch  Kursivschrift  wieder- 
gegeben ist.  Es  kann  nun  romaniacheu  Schulen  oder  auch  deutschen  nnd  itali- 
enischen Schulen,  die  mit  hesonderen  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  haben,  ^e- 
stattet  werden,  den  fakultativen  Lehrstoff  ganz  oder  teilweise  unberücksichtifut 
zu  lassen. 

2.  Der  Beginn  des  deutschen  Unterrichts  in  romanischen  Schulen  soll  in 
der  Begel  im  IV.  Schuljahr  stattfinden :  es  bleibt  jedoch  den  SchuMten  unbe- 
nommen, denselben  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  festzusetzen.  Unter  Berück- 
sichtigung der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  kann  der  Kleine  Rat  ausnahms- 
weise, auf  gestelltes  Gesuch  hin,  gestatten,  dass  erst  im  V.  Schuljahr  mit  dem 
deutschen  Unterricht  begonnen  werde.  Je  nach  dem  hat  das  Deutsche  im 
VII.  oder  VIII.  Schuljahr  als  hauptsächliche  Unterrichtssprache  aufzutreten. 

3.  Für  das  III.  Schuljahr  waren  anfänglich  die  Nibelangen  als  Gesinnnng?- 
stoff  vorgesehen.  Da  sich  jedoch  dagegen  Opposition  erhob,  wird  den  SchnlrSten 
und  Lehrern  die  Freiheit  gelassen,  diesen  Stoff  oder  die  Patriarchen  zu  wählen. 

4.  Im  Lehrplan  für  das  Rechnen  sind  die  Dezimalbruche  fClr  das  V.  nnd 
die  gemeinen  Brüche  für  das  VI.  Schuljahr  aufgenommen ;  es  soll  aber  den 
Schnibehörden  ganz  freigestellt  sein,  wenn  sie  es  wollen,  die  gemeinen  Brüche 
im  V.  und  die  Dezimalbrüche  im  VI.  Schuljahr  als  Lehrstoff  zu  bestimmen. 

Der  Lehrstoff  für  das  Rechnen  bezieht  sich  auf  Kopf-  und  Tafelrechnen: 
es  wird  Gewicht  darauf  gelegt,  dass  auch  das  Kopfrechnen  fleissig  geübt  werde. 

Für  jede  Einheit  des  Rechnens  und  der  Formenlehre  ist  ein  Sachgebiet 
zu  wählen,  das  dem  Schüler  aus  dem  übrigen  Unterricht  oder  aus  der  täglicheo 
Erfahrung,  zum  Teil  wenigstens,  bekannt  ist,  und  dieses  hat  die  grundlegenden 
Aufgaben  zu  liefern. 

5.  Der  eigentliche  Geographieunterricht  beginnt  erst  im  HI.  Schuljahr;  die 
den  ersten  zwei  Schuljahren  zugewiesenen  Stoffe  werden  im  naturkundlichen 
Unterricht  behandelt. 

B.  Lehrplan. 

/.  ßeligionauniem'cht. 

1>  Tür  die  reformirteu  Sohnlen. 
(Nach  dem  VorschlaK  <ie«  eraii|i;eliiichen  Kirchenrates.) 

III.  und  rV'.  Schuljahr:  Patriarchenzeit  und  mosaische  nebst  KSnigs- 
zeit,  von  Jahr  zu  Jahr  abwechselnd. 

V.  und  VI.  Schuljahr:  Leben  Jesu.  I.  nnd  II.  Teil,  abwechselnd.  Me- 
moriren  von  Kirchenliedern. 

Vn.  und  VIII.  Schuljahr:  Apostelgeschichte  und  Kirchengeschichre, 
auch  etwa  biblische  Lesestücke:  Psalmen,  Briefe. 

3.  Für  die  katholisohen  Sohnlen. 

(Nach  dem  Vorschlag  des  bischöflichen  Ordinariates,  geiiiXss  einem  Zirkular  vom 

1.  August  1881.) 

1.  Vorbereitungsklasse.  (Unterschule.) 
Die  Vorbereitungsklasse  umfasst  die  Kinder  des  I.  und  IL  Schu^ahres. 
Die  Kinder  dieser  Stufe  erhalten  noch  keinen  Katechismus  in  die  Hand. 
Sie  werden  vielmehr  durch  den  mündlichen  Vortrag  des  Katecheten  in  den  ein- 
fachsten Wahrheiten  der  Religion  (Schöpfung,  Erlösung)  unterrichtet,  und  zwar 
auf  Grundlage  von  entsprechenden  Erzählungen  und  Vorlagen  aus  der  biblischen 
Geschichte.  Für  die  Vorbereitung  auf  den  Empfang  des  hl.  Bnss-Sakramentes 
dagegen  mag  der  Katechet  sich  einiger  diesbezüglicher  Fragen  ans  dem  Kate- 
chismus bedienen.  Einfache  Sprüche  und  die  einfachsten  im  Anhang  zum  Kate- 
chismus enthaltenen  Gebete  sollen  von  den  Kindern  auswendig  gelernt  und 
geübt  werden. 


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Kanton  tiranbttnden,  Lelirplan  fttr  die  Primarschalen.  29 

2.  Erste  Katechismus-Klasse.    (Mittelschule.) 

Die  erste  Katechismns-Klasse  umfasst  die  Kinder  des  HI.,  IV.  und  V.  Schul- 
jahres. 

A.  Kattohismna. 

Als  Leitfaden  erhalten  die  Elinder  den  Diözesan-Katechismns. 

Der  in  demselben  enthaltene  Stoff  wird  in  einer  der  Fassungskraft  der 
Kinder  entsprechenden  Weise  vollatändig  durchgenommen  und  anf  die  drei 
ünterrichtsjahre  folgendermassen  verteilt: 

1.  Im  ersten  Jahre:  die  Lehre  vom  Glauben. 

2.  Im  zweiten  Jahre:  die  Lehre  von  der  Gnade  und  von  den  Sakramenten. 

3.  Im  dritten  Jahre:  Die  Lehre  von  den  Geboten  und  vom  Gebete. 

B.  Biblisohe  0«sahiohte. 

Gewissermassen  den  Anschauungsunterricht  zu  den  Wahrheiten,  die  im 
Katechismus  enthalten  sind,  haben  die  Begebenheiten  zu  bilden,  die  in  der  bibli- 
schen Geschichte  erzählt  werden.  Der  Unterricht  hierin  geschieht  nach  einer 
von  der  kirchlichen  Behörde  genehmigten  Schulausgabe,  welche  in  den  Händen 
der  Kinder  sein  muss. 

Die  biblische  Geschichte  wird  auf  dieser  Stufe  mehr  im  Znsammenhange 
behandelt  und  zwar  vorerst  das  alte  Testament  als  Zeit  der  Vorbereitung  anf 
Christus:  das  neue  als  Erfüllung  des  alten;  Christus  als  Mittelpunkt,  jedoch 
stets  mit  genauer  Berücksichtigung  der  Fassungskraft  der  Schüler.  Bei  keinem 
Lehrstücke  darf  die  Verknüpfung  mit  dem  Katechismus  und  die  Anwendung 
auf  das  religiöse  und  sittliche  Leben  fehlen. 

3.  Zweite  Katechismns-Klasse.  (Oberschule.) 

Die  Kinder  des  VI.,  VIL  und  VIII.  Schu^ahres  bilden  die  zweite  Kate- 
chismns-Klasse. 

In  dieser  dreijährigen  Klasse  wird  sowohl  aus  dem  Katechismus,  als  auch 
aus  der  biblischen  Geschichte  der  gleiche  Stoff  und  in  der  gleichen  Reihen- 
folge durchgenommen,  wie  in  der  ersten  Katechismus-Klasse,  mit  dem  Unter- 
schied jedoch,  dass  der  Stoff  an  der  Hand  der  den  Autworten  im  Katechismus 
beigefügten  Anmerkungen  gründlicher  erläutert  und  entsprechend  erweitert  wird. 
Die  Schüler  der  zweiten  Katechismus-Klasse  sind  daher  immer  tiefer  in  den 
Inhalt  des  Katechismus  und  der  biblischen  Geschichte,  sowie  in  den  Znsammen- 
hang beider  einzuführen.  Ebenso  sind  sie  mit  besonderem  Nachdruck  anzn- 
leiten,  in  allen  Lebensverhältnissen  die  Vorschriften  des  katholischen  Glaubens 
zu  beobachten. 

Am  Schlüsse  des  gesamten  Unterrichtes  ist  eine  prägnante  Wiederholung 
und  Einprägnng  der  behandelten  Wahrheiten  und  Vorschriften  fürs  Leben 
vorzunehmen. 

Für  letzteres  bietet  die  im  Anhange  zum  Katechismus  befindliche  „Christ- 
liche Tages-  und  Lebensordnung"  geeignete  Anhaltspunkte. 

Lehrmittel. 

Fttr  die  Schüler  der  ersten  und  zweiten  Katechismus-Klasse:  Kate- 
chismus der  katholischen  Religion,  herausgegeben  auf  Befehl  und  mit  Gut- 
heissung des  bischöfl.  Ordinariates  Chur  je  nach  den  Schulen  in  deutscher 
Sprache  oder  in  romanischer  resp.  italienischer  Bearbeitung.  Biblische  Ge- 
schichte von  Mey,  Bnsinger,  Schuster  in  der  entsprechenden  Sprache. 

FürdenKatecheten:  G.  Mey:  Vollständige  Katechesen  für  die  untere 
Klasse  der  katholischen  Volksschule.  —  E.  Huck:  Der  erste  Bussunterricht.— 
J.  C.  Rathgeb:  Schnlkatechesen  zum  Diözesan-Katechismns  für  das  Bistum 
Rottenburg.  —  Karl  Möhler:  Kommentar  zum  Katechismus  für  das  Bistum 
Rottenburg.  —  Dr.  Holzammer:  Handbuch  zur  biblischen  Geschichte  des 
alten  und  neuen  Testamentes.   —   Dr.  Knecht:  Praktischer  Kommentai    zur 


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30  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

biblischen   Geschichte.  —   R.  Hirschfelder:   Handbuch   zur  Erklärung   der 
biblischen  Geschichte  in  den  Volksschulen. 

//.  ßesinnungaunterricht  und  Geschichte. 

I.  Schuljahr. 

Märchen:  1.  Die  Sternthaler.  —  2.  Frau  Holle.  —  3.  Strohhalm,  Kohle 
und  Bohne.  —  4.  Der  Tod  des  Hühnchens.  —  5.  Die  Bremer  Stadtmusikanten. 

—  6.  Der  Wolf  und  die  sieben  Geisslein.  —  7.  Der  Wolf  und  der  Fuchs.  — 
8.  Zaunkönig  und  Bär.  —  9.  FnndeTOgel.  —  10.  Der  Arme  und  der  Reiche. 

IL  Schuljahr. 
Robinson. 

III.  Schuljahr. 

Die  Nibelungensage  oder  die  Patriarchen. 

IV.  Schuljahr. 
1.  Tellsage.  —  2.  Bflndnersagen. 

V.  Schuljahr. 

1.  Die  Urzeit  unseres  Landes.  —  2.  Die  etruskische  Einwanderung  unter 
Rätus.  —  3.  Das  römische  Weltreich  und  sein  Zerfall.  —  4.  Die  Schweiz  unter 
den  Alemannen.  —  5.  Verbreitung  des  Christentums  in  der  Schweiz.  —  6.  Karl 
der  Gro.sse.  —  7.  Geistliche  Herrschaften  (Schenkungen  Ludurigs  des  Frommen, 
Ottos  des  Grossen  und  Ludwigs  des  Deutschen).  —  8.  Weltliche  Herrschaften. 
Je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen:  Donat  ron  Vaz,  Freiherren  von  Räzüns, 
Grafen  von  Sax  zu  Misox.  —  9.  Die  Kreuzzttge.  —  10.  Entstehung  der  freien 
Gemeinden  (Davos,  Hinterrhein,  Bergell  etc.  Wieder  mit  Berücksichtigung  der 
Lokalverhältnisse).  —  11.  Zürich  zur  Zeit  Bruns,  die  ZSnfle  als  Beispiel  der 
Organisation  der  städtischen  Bürgerschaft.  —  12.  Kampf  Berns  gegen  Graf 
Rudolf  ron  Nidau,  als  Beispiel  des  Kampfes  der  Städte  gegen  den  Adel. 

VL  Schuljahr. 

1.  Die  Bünde  in  Rätien.  —  2.  Die  Habsburger  und  ihre  Stellung  zu  den 
Waldstätten,  o.  Die  Schlacht  bei  Sempach ;  b.  Die  acht  alten  Orte ;  c.  Der  Band 
von  1291 ;  d.  Schlacht  bei  Näfels.  —  8.  Die  Entstehung  des  Appenzellerbundes. 

—  4.  Der  alte  Zürichkrieg.   —  5.  Der  Burgunderkrieg.   —  6.  Der  Schwaben- 
krieg. —  7.  Die  138rtige  Eidgenossenschaft. 

Vn.  Schuljahr. 

1.  Eroberung  des  Veitlins.  • —  2.  Mailänder  Feldzüge.  —  3.  Eroberungen 
der  Eidgenossen.  (Zugewandte  Orte  und  Untertanenländer.  Stellung  der  Orte 
zu  einander  und  innere  Zustände.)  —  4.  Die  Reformation  und  ihre  Folgen.  — 
5.  Der  dreissigjährige  Krieg.  —  6.  Die  Entdeckung  Amerikas. 

VIIL  Schuljahr. 

1.  o.  Die  Stellung  des  Veltllns  unter  der  Herrschaft  der  drei  Bünde.  Auf- 
stand im  Veltlin;  b.  Aufstand  der  Bauern;  e.  Erhebung  der  Leventiner  gegen 
Uri;  d.  Aufstände  gegen  die  Herrschaft  der  Patrizierfamilien:  Samuel  Henzi, 
Major  Davel,  Du  Crest.  —  2.  Die  französische  Revolution.  —  3.  Die  Über- 
gangsformen der  Eidgenossenschaft  (Helvetik  1801 — 1803,  Mediation  1803 — 
1813,  Restauration  1814—1830,  Regeneration  1830—1848,  Sonderbund).  —  4.  Die 
neue  Bundesverfassung,  1848  und  1874. 

///.  Geographie. 
I.  S  c  h  u  1  j  a  h  r. 
Tag  und  Nacht.    Himmel,  Sonne,  Mond  und  Sterne. 


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Kanton  Granbünden,  Lehrplan  für  die  Primarschulen.  31 

n.  Schuljahr. 

1.  Der  Hauptfluss  des  Heimattales  nebst  allfälligen  Seen  und  Teichen :  das 
Meer.  —  2.  Halbinseln  und  Inseln  in  Flüssen,  Teichen  oder  Seen  der  Heimat. 
—  3.  Täler,  Berge,  Ebenen.  —  4.  Einfaches  Karteubild.  —  5.  Verfolgen  eines 
Baches  oder  Flusses  der  Heimat  bis  zur  Quelle.  —  6.  Jahr  und  Tag  und  dessen 
Einteilung.  —  7.  Wege,  Strassen,  Eisenbahnen.  —  8.  Wie  ■vrir  uns  auf  einer 
Reise  orientiren.  —  9.  Kartenbilder. 

III.  Schuljahr. 

a.  Bei  Behandlung  der  T^'ibelnngensage:  1.  Heimattal  und  angren- 
zende Täler.    Einführung  in  das  Verständnis  der  Wand-  und  Handkarten.  — 

2.  Rhein,  Inn,  Ponan. 

b.  Bei  Behandlung  der  Patriarchen:  1.  Wie  suh  a  in  Ziffer  1  ange- 
geben. —  2.  Einiges  über  Palästina,  Mesopotamien  und  Ägypten. 

IV.  Schuljahr. 

1.  Uri,  Schwyz,  Unterwaiden.  —  2.  Bflndner  Oberland,  Schamsertal,  En- 
gadin.  —  3.  Die  wichtigsten  Bergketten  Oraubündens,  nach  Massgabe  des  be- 
handelten Gesinnnugsstoffes. 

V.  Schuljahr. 

1.  Die  wichtigsten  Täler  Graubflndens.  —  2.  Lage  und  ümriss  der  den 
Römern  untencorfenen  Länder.  Kömerstrassett  über  die  Alpen  und  andere  toich- 
tige  Alpenstrassen.  —  3.  Zürichsee  und  Limmat.  —  4.  Bodensee,  Steinach. 
St.  Gallen,  Arbon,  Bregenz.  —  5.  Cbur  und  Churer  Rheintal.  — '  6.  Rhone  und 
Aare.  —  7.  Palästina  und  Wege  dahin.  —  8.  Bern  und  die  Bemer  Alpen.  — 
9.  Überblick  über  die  wichtigsten  Gebirge  und  Flüsse  der  Schweiz. 

VI.  Schuljahr. 

1.  Granbünden.  —  2.  Luzern.  —  3.  Zürich.  —  4.  Glarus.  —  5.  Zug.  — 
6.  Bern.  —  7.  Appenzell.  —  8.  St.  Gallen.  —  9.  Freiburg.  —  10.  Solothurn. 
11.  Basel.  —  12.  Schaffhausen. 

VII.  Schuljahr. 

1.  Aargan.  —  2.  Thurgau.  —  3.  Tessin.  —  4.  Waadt.  —  5.  AVallis.  — 
6.  Neuenbürg.  —  7.  Genf.  —  8.  Italien,  Österreich  und  Deutschland,  soweit  zum 
Verständnis  der  Geschickte  nötig.  —  9.  Amerika  nach  den  für  unsere  Auswan- 
derer wichtigsten  Seiten.  —  10.  Kugelgestalt  der  Erde. 

VIII.  Schuljahr. 

1.  Erweiterung  der  Kenntnis  schon  behandelter  Schweizerkantone  nach 
Massgahe  des  Geschichtsunterrichts  in  diesem  Schuljahr.  —  2.  Frankreich.  — 

3.  Kultnrgeographie  der  Schweiz  (I'ost-  und  Eisenbahnwesen,  Erwerbsverhält- 
nisse, Handel  und  Industrie,  Zölle,  Handelsverträge  etc.) ;  dabei  Wiederholung 
der  physikalischen  und  politischen  Geographie  der  Schweiz. 

/K.  Maturkunde. 

I.  Schuljahr. 

Im  Anschlnss  an  die  Märchen:  1.  Wohnstube,  Bett,  Kleidungsstücke,  Nah- 
rungsmittel (Brot),  Feld,  Wald.  —  2.  Brunnen,  Spinnrad,  Spule,  Backofen, 
Apfelbaum  und  Apfel,  Gold,  Pech.  —  3.  Getreidehalm,  Bohne,  Kohle,  Feuer, 
Wasser.  —  4.  Henne  und  Hahn.  Xuss,  ein  Berg  der  Heimat.  —  5.  Esel,  Hund, 
Katze.  —  6.  Ziege  und  Zicklein,  Wolf.  —  7.  Fuchs,  Bauernhof.  —  8.  Bär, 
Zaunkönig,  Hornisse,  Wespe.  —  9.  Förster  und  Jäger.  Kanbvogel  (Habicht, 
Adler  oder  Lämmergeier),  Ente,  Kirche.  —  10.  Das  Pferd. 

n.  Schuljahr. 

Anknüpfend  an  die  einzelnen  Abschnitte  der  Robinsonerzählung :  1.  a.  Der 
Bau  unserer  Häuser ;  b.  Feuer  und  Licht  bei  Robinson  und  bei  uns.  —  2.  a.  Wiese 


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32  Kantouale  (jesetze  nnd  Verordnangen. 

nnd  Wiesenblumen;  6.  Unsere  tcichtigsten  Waldhäume.  —  3.  a.  Hafer,  Gerste 
nnd  Reis ;  b.  Saat  und  Ernte :  Düngen,  Pflügen,  Eggen,  Säen,  Entwicklnng  der 
Saat  nnd  Ernte.  Ackergeräte;  c.  Korbflechter;  d.  Waldrögel ;  e.  Papagei; 
f.  Einige  unserer  wichtigsten  Stubenvögel.  —  4.  a.  Dreschen  des  Getreides; 
b.  Witterung  nnd  Jahreszeiten.  —  5.  Der  Töpfer.  —  6.  Der  Fischfang.  — 
7.  Die  wichtigsten  Haustiere.  —  8.  a.  Das  Mahlen  des  Getreides ;  b.  Das  Brot- 
backen. —  9.  Der  Schneider. 

ra.  Schuljahr. 

a.  Bei  Behandlung  der  Nibelungen:,!.  Pferd,  Schwein,  Hand,  Fuchs, 
Marder,  Dachs,  Bär,  Hase,  Reh,  Hirsch,  Hühnerhabicht.  —  2.  Der  Schmied  und 
die  Bearbeitung  von  Eisen  und  Stahl.  —  3.  Marmor  und  Edelsteine,  die  in 
Bingen  oder  beim  Glaser  vorgewiesen  werden  können. 

b.  Bei  Behandlung  der  Patriarchen:  1.  Kuh,  Ziege,  Schaf  (Butter- 
und  Eäsebereitung),  Kamel,  Pferd,  Schwein,  Hund  und  Hanskatze.  —  2.  Hans- 
hnhu,  Hühnerhabicht.  —  3.  Frflhlingspflanzen,  z.  B.  Schlüsselblume,  Frdhlings- 
euzian. 

IV.  Schuljahr. 

(I.  Bei  Behandlung  der  Nibelungen  im  IIL  Schuljahr:  1.  Koh 
(Butter-  und  Käsebereitung),  Ziege,  Schaf,  Kamel,  Gemse,  Murmeltier.  —  2.  Haus- 
huhn,  AVeisshuhn,  Auerhnhn.  Birkhuhn.  —  3.  Wiesenpflanzen,  z.B.  Storchschnabel- 
und  Nelkenarten.  —  4.  Frühlingspflauzen,  z.  B.  Schlüsselblume,  Veilchen,  Früh- 
lingsenzian, Frflhlingssafran. 

2).  Bei  Behandlung  der  Patriarchen  im  III.  Schuljahr:  1.  Wildtiere: 
Gemse,  Reh,  Hirsch,  Fuchs,  Marder,  Dachs,  Bär,  Hase,  Murmeltier.  —  2.  Schnee- 
huhn, Auerhahn,  Birkhuhn.  —  3.  Wiesenpflanzen,  z.  B.  Storchschnabel-  und 
Nelkenarten.  —  i.  Frttblingspflanzen,  z.  B.  Veilchen,  Frtthlingssafran. 

V.  Schuljahr. 

I.Wiesenbau:  a. Wiesenpflanzen,  z. B.  Kreozblüter,  Glockenblumen.  Lippen- 
blttter,  Hahnenfnssgewächse ;  b.  Mäuse,  Maulwurf  Spitzmaus.  Hauskatze,  Mäuse- 
bussard, Engerlinge,  Maikäfer.  —  2.  Obstbau :  a.  Die  Obstbäume  und  ihre  Pflege; 
b.  Singvögel,  Fledermäuse;  c.  Apfelblütenstecher,  Ringelspinner.  —  3.  Charakter- 
tiere Asiens  und  Afrikas :  a.  Löwe  und  Tiger  {nach  der  Hauskatze) ;  b.  Kamel 
(nach  unsem  Wiederkäuern);  c.  Elefant  {nach  dem  Schwein).  —  4.  Frühlings- 
pflanzen, z.  B.  Frühlingsheidekraut,  Fingerkraut,  Scharbockskraut,  Leberblümchen, 
Buschwindröschen,  Küchenschelle. 

VI.  Schuljahr. 

1.  Geflügelzucht:  «.Hühner,  Tauben,  Schwimmvögel;  6. Raubvögel;  c. Fuchs, 
Marder,  Iltis.  —  2.  Fischzucht:  Forelle  und  andere  in  den  heimatlichen  Ge- 
wässern vorkommende  Fische,  Fischotter.  —  3.  Amphibien:  Frösche,  Kröten, 
Molche.  —  4.  Ackerbau:  o.  Kartoff'el,  Erbse,  Bohne;  b.  Erbsenwickler,  Erbsen- 
kafer;  c.  der  Schmied  und  die  Bearbeitung  des  Eisens.  —  5.  Wiesenbau:  Wiesen- 
pflanzen, z.  B.  Doldengewächse,  Schmetterlingsblüter,  Vereinsblüt*r.  Düngung 
und  Bewäs.serung,  —  6.  Alpwirtschaft.  —  7,  Frühlingspflanzen,  z.  B.  Huflattich, 
Gänseblümchen,  Salweide,  Haselstrauch. 

VII.  Schuljahr. 

1.  Ackerbau:  Getreidearten.  Unkräuter,  schwarzer  und  weisser  Korn  wurm. 
Düngung,  Bodenkunde,  Wechselwirtschaft.  —  2.  Weinbau.  —  3.  Wald:  o.  Bäume 
und  Sträiicher;  6.  geniessbare  Beeren,  Tollkirsche;  c.  Spechte,  Kuckuck.  Eich- 
hörnchen, d.  schädliche  Insekten,  z.  B.  Borkenkäfer;  e.  Bedeutnng  nnd  Bewirt- 
schaftung des  Waldes.  —  4.  Charaktertiere  Amerikas :  Lama,  Biber,  Seehund, 
Kolibri.  —  5.  Ausländische  Kulturpflanzen:  Baumwolle  {nach  Mähe),  Kaffee 
(nach  Labkräutern  und  Waldmeister),  Zucker  {nach  Schilfrohr).  —  6.  Physik: 
Die  verschiedenen  Hebelarten,  die  schiefe  Ebene  nnd  der  Keil,  Schraube  nnd 
Pressen,  Pendel,  Standfestigkeit  der  Körper.    Der  Kompass. 


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Kanton  Graabttnden,  Lehrplan  für  die  Primarschulen. 


33 


Vin.  Schuljahr. 

1.  Der  menschliche  Körper:  a.  Kenntnis  der  wichtigsten  Organe  nnd  der 
Fnnktionen  derselben ;  b.  das  Wichtigste  aus  der  Gesnndheitslehre.  —  2.  Wiesen- 
bau: a.  die  wichtigsten  Gräser ;  6.  Ernährung  und  Emährungswerkzenge  unserer 
Wiederkäuer.  —  3.  Bienenzucht:  die  Bienen,  deren  Pflege  und  Feinde.  —  4.  Die 
trichtigsten  in  der  Heimat  vorkommenden  Mineralien  und  Gesteinsarten.  —  5. 
Physik:  Witternngserscheinungen.  Barometer,  Thermometer.  Spezifisches  Gewicht. 
—  6.  Systematischer  Überblick  ttber  den  ganzen  Stoff. 

K  Muttersprache. 

1,  Laien. 
I.  Schuljahr. 
1.  Vorübungen.  —  2.  Schreibenlemen  nach  der  Normalwörtermethode  oder 


nach  der  Schreiblesemethode. 


3.  Kleine  Stücke  aus  dem  Lesebuch. 


IL  bis  Vra.  Schuljahr. 

Behandlung  prosaischer  und  poetischer  Lesestflcke,  die  in  inhaltlicher  Be- 
ziehung stehen  zu  den  in  den  übrigen  Fächern  behandelten  Stoffen. 

U.  Anfsati. 

L  Schuljahr  (Schreiben). 

1.  Vorübungen  znm  Schreiben  (richtiges  Auffassen  und  Darstellen  der  Form- 
elemente). —  2.  Schreibenlernen  nach  der  Normalwörtermethode  oder  nach  der 
Schreiblesemethode. 

n.  Schuljahr. 

Schriftliche  Übungen  im  Umfange  des  behandelten  Stoffes  und  unter  Be- 
schränkung auf  den  einfachen  Satz,  als:  1.  Aufschreiben  von  Auswendiggelem- 
tem.  —  2.  Schreiben  von  Sätzen  über  den  Stoff  des  Lese-,  des  Gesinnnngs- 
oder  des  naturkundlichen  Unterrichtes.  —  3.  Schreiben  von  Diktaten.  —  4.  Ab- 
schreiben von  Wörteni  bestimmter  orthographischer  Gruppen,  z.  B.  Wörter  mit 
mm.  hl  etc. 

in.  bis  VUL  Schuljahr. 

Erzählungen,  Beschreibungen,  Yergleichungen,  Schilderungen,  Charakter- 
skizzen, einfache  Betrachtungen  im  Anschluss  an  die  Lektüre,  die  Erfahrung 
der  Schüler  und  den  Unterricht  in  den  übrigen  Fächern. 

In  den  obersten  Klassen  leichte  Briefe  und  Geschäftsaufsätze,  deren  Stoff 
im  Erfahrungskreise  der  Schüler  Hegt. 

m.  Sprachlehre. 

IL  Schuljahr. 

1.  Grosschreiben  der  Wörter  am  Anfang,  nach  Punkt  und  Doppelpunkt  und 
derjenigen,  vor  welche  man  der,  die  oder  das  setzen  kann.  —  2.  Bildung  von 
Wortreihen  nach  orthographischen  Gesichtspunkten,  hauptsächlich  mit  Bezug 
auf  Dehnung  und  Schärfnng,  z.  B.  Wörter  mit  ie,  hm,  hn,  hl,  mm,  un,  rr,  ee, 
aa,  00  etc. 

irr.  Schuljahr. 

1.  Fortsetzung  der  begonnenen  und  Bildung  neuer  orthographischer  Reihen. 
—  2.  Einige  der  wichtigsten  orthographischen  Regeln  z.B.  über  Schärfnng,  Deh- 
nung, Silbentrennung  und  über  Interpunktion. 

IV.  Schuljahr. 

1.  Erweiterung  der  orthographischen  Beispielsammlung  und  Ableitung  neuer 
Regeln  ttber  Orthographie  und  Interpunktion.  —  2.  Die  wichtigsten  AVortarten : 
Hauptwort,  Artikel,  Zeitwort,  (persönliches)  Fürwort,  Bindewort,  Eigenschafts- 
wort, Zahlwort. 


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34  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Y.  Schuljahr. 
1.  Orthographie  wie  im  IV.    Besondere  Beachtung  der  Zusammensetzung 
der  Wörter.  —  2.  Vor-,  Ausrufe-  und  Umstandswort.  —  3.  Die  Fälle  des  Haupt- 
wortes, die  Hauptzeiten  des  Zeitwortes.  —  4.  Aus  der  Satzlehre:   der  einfache 
Satz,  Satzgegenstand  und  Satzaussage. 

VI.  Schuljahr. 
1.  Der  zusammengesetzte  Satz,  Haupt-  und  Nebensatz,  gleichartige  Sätze. 
—  2.  Zusammengezogene  Sätze. 

VII.  und  Vm.  Schuljahr. 

1.  Einlässliche  Behandlung  derjenigen  Gegenstände  ans  Formen-,  AVort- 
bildungs-  und  Satzlehre,  bei  denen  die  Schüler  das  Sprachgefühl  nicht  sicher 
leitet,  sei  es,  weil  der  Dialekt  von  der  Schriftsprache  abweicht  oder  aus  anderen 
Gründen,  wie  Plnralbildung  und  Deklination  mancher  Haupt-,  Für-  und  Eigen- 
schaftswörter. Anwendung  der  Zeiten.  Rektion  der  Kasus  bei  Zeitw^örtern,  Eigen- 
schaftswörtern. Vorwörtern,  Wortstellung,  Zusammenziehung  und  Abkürzung 
von  Sätzen  etc.  —  2.  Dan  Einfachste  über  Reim,  Rhi/thmus,  Bilder  und  Figuren 
nach  Massgabe  der  Lektüre. 

tfl.  Fremdsprache. 
(Deutsch  in  romanischen  Schulen.) 
IL  und  III.  Schuljahr. 
Vorbereitungen  für  den   deutschen  Unterricht  (Bildung  von  Wört«rreihen 
nach  sachlichen  Gesichtspunkten). 

TV.  Schuljahr. 

1.  Übersetzung  einer  Anzahl  einfacher  Erzählungen  oder  einiger  leichten 
Beschreibungen  von  Gegenständen,  die  mit  dem  übrigen  Unterrichte  im  Zusam- 
menhange stehen.  Kückübersetzungen  und  Memoriren  der  deutschen  Erzählungen. 

Statt  der  Lesestücke  können  dem  Unterrichte  auch  konkrete  Gegenstände 
oder  deren  Abbildungen  zu  Grunde  gelegt  werden  (Anschauungsmethode). 

2.  Abstraktionen:  der  Artikel,  das  Substantiv,  das  Adjektiv,  Konjugation 
der  Hülfsverben  oder  schwachen  Verben  im  Präsens,  Imperfekt  und  Futurum 
des  Indikativs.  Unterscheidung  und  Eintragung  der  Präpositionen  für  die  ver- 
schiedenen Fälle,  natürlich  nur  der  im  Lesen  oder  in  den  schriftlichen  Aufgaben 
vorgekommenen.  Bildung  von  Wörterreihen  nach  orthographischen  Gesichts- 
punkten.   Wörterreihen  nach  dem  Artikel  und  nach  Klassen  für  den  Plural. 

3.  Übersetzen  und  Rückübersetzen  von  Sätzen,  Beschreibungen  und  Erzäh- 
lungen zur  Anwendung  der  gewonnenen  grammatischen  Regeln. 

V.  Schuljahr. 

1.  Lesen  und  Übersetzen  einer  zusammenhängenden  Erzählung  oder  einiger 
Beschreibungen,  oder  Fortsetzung  der  Besprechung  konkreter  Gegenstände,  die 
in  Natur  oder  im  Bilde  vorgewiesen  werden. 

2.  Grammatik:  die  Deklination  des  Substantivs  mit  einem  attributiven  Ad- 
jektiv, mit  und  ohne  .\rtikel.  Behandlung  der  drei  Deklinationen  des  Adjektivs, 
der  Bestimmungswörter  und  Zahlwörter.  Das  Pronomen,  das  Adverb.  Vervoll- 
ständigung der  Konjugation  des  regelmässigen  Verbs  bis  zum  Konjunktiv.  Die 
un  regelmässige  starke  Konjugation  biszum  Konjunktiv.  Vervollständigung  der 
Präpositionsreiheu  und  orthographischen  Wörterreihen,  die  wichtigsten  Regeln 
der  Orthographie. 

3.  Übersetzung  von  Beschreibungen,  Erzählungen,  Sprachttbungen  zur  An- 
wendung der  gelernten  grammatikalischen  Regeln. 

VL  Schuljahr. 
1.  Prosaische  und   poetische  Lesestücke,  die  in  inhaltlicher  Beziehung  zn 
den  übrigen  Fächern  stehen.    AUmäliger  Übergang  von  der  Übersetzung  zur 
Behandlung  des  Lesestückes  in  deutscher  Sprache. 


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Kanton  Oranbfluden,  Lehrplan  für  die  Primarschnlen.  85 

2.  Grammatik :  Fortsetzung  der  orthographischen  Wörterreihen  und  Gewin- 
nung neuer  Regeln.  Konjugation  der  regelmässigen  und  nnregelmässigen  Verben 
im  Konjunktiv  und  Konditional.  Die  passive  und  reflexive  Konjngatiou.  Rektion 
des  Verbs.  Kategorienbildung.  Der  einfache  Satz  mit  häufigen  Übungen  für 
Attribute  im  Genetiv  vor  und  nach  dem  Substantiv  und  für  die  Umkehrungen 
der  Sätze  mit  transitiven  Teilen  von  der  aktiven  in  die  passive  Form. 

3.  Aufsatz:  Beschreibungen,  Erzählungen,  Umformungen,  Umschreibungen. 

VII.  Schuljahr. 

1.  Lesen:  wie  im  6.  Schuljahr. 

2.  Grammatik:  Vervollständigung  der  Flexionen,  speziell  genauere  Znsam- 
menstellnng  und  Ordnung.  Fortsetzung  der  Rektion  der  Verben  und  Adjektive. 
Der  zusammengesetzte  Satz  und  die  Interpunktion. 

3.  Aufsatz :  wie  im  VI.  Jahrgang,  dann  noch  Briefe  und  Verkürzungen. 

Vm.  Schuljahr. 

1.  Lesen  und  Aufsatz:  wie  im  VI.  und  VII.  Schuljahr.  —  2.  Grammatik: 
Vervollständigung  der  AVort-  und  Satzlehre  je  nach  Bedürfiiis.  —  3.  Etwas  itber 
Reim,  Rhythmus  und  Redefiguren. 

\fll.  Kechnen. 

I.  Schuljahr. 
Anschauliche   Entwicklung   der  Zahl  Vorstellungen   von   1 — 10.    Innerhalb 
dieser  Reihe  werden  die  vier  Grandrechnungsarten  an  jeder  einzelnen  Zahl  ge- 
lehrt und  geübt. 

IL  Schuljahr. 

1 .  Entwicklung  der  Zahlenreihe  von  1 — 100  in  reinen  Zehnern  und  Addiren, 
Subtrahiren,  Multipüziren  und  Dividiren  mit  diesen.  —  2.  Entwicklung  der 
Zahlenreihe  von  10 — 100  mit  allen  zwischenliegenden  Zahlen.  —  8.  Entwick- 
lung der  Multiplikations-  und  Divisionsreihen  des  kleinen  Einmaleins  und  Übung 
derselben  bis  zur  Sicherheit.  Gewandtheit  im  Auffinden  der  bezüglichen  Pro- 
dukte nnd  Quotienten  auch  ausser  der  Reihe. 

m.  Schuljahr. 

1.  Multiplikation  und  Division  zweistelliger  Zahlen  durch  einstellige  im 
Zablenraum  bis  100.  —  2.  Entwicklung  der  Zahlenreihe  bis  1000.  —  3.  Die 
vier  Operationen  bis  zu  dieser  Grenze. 

IV.  Schuljahr. 

1.  Der  unbegrenzte  Zahlenraum  nebst  Addition  und  Subtraktion,  Multipli- 
kation nnd  Division  über  KXX)  hinaus.  (Vermeidung  sehr  grosser  Zahlen.)  — 
2.  Die  einfachsten  Übungen  mit  gemeinen  Brüchen,  wenn  die  Aufgaben  mit 
ganzen  Zahlen  zn  solchen  führen. 

V.  Schuljahr. 

1.  Entwicklung  der  Zahlenreihe  von  den  Einem  aus  nach  rechts:  Dezimal- 
zahlen. Das  metrische  Mass  und  Gewicht.  —  2.  Addition  und  Subtraktion  von 
Dezimalzahlen.  —  3.  Multiplikation  und  Division  von  Dezimalzahlen  durch 
Ganze.  —  4.  Gemeine  Brüche  wie  im  IV.  Schuljahr.  —  5.  Der  erste  Fall  der 
Zinsrechnung :  der  Zins  wird  gesucht.  —  6.  Andere  Drei-  und  Vielsatzrechnun- 
gen,  z.  B.  Gewinn- und  Verlustrechnungen.  —  Eventuell:  gemeine  Brüche  im 
V.  nnd  Dezimalbrüche  im  VI.  Schuljahr. 

VI.  Schuljahr. 

1.  Die  gemeinen  Brüche.  (Aufsuchen  des  Hauptnenners  ohne  Zerlegen  der 
Nenner.  Vermeidung  grosser  Brüche.)  —  2.  Weitere  Übungen  im  Berechnen  des 
Zinses.  —  3.  Die  übrigen  Fragen  der  Zinsrechnung. 


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36  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Vn.  Schuljahr. 

1.  Die  Dezimalzahlen  als  Brüche.  —  2.  Wiederholung  und  weitere  Übung' 
der  schon  gelernten  Operationen.  —  8.  Multiplikation  und  Division  Ton  Dezimal- 
brflchen  durch  Dezimalbrüche.  —  4.  Rabattrechnung.  —  6.  Einfache  Gesellschafts- 
und  Mischnngsrechnungen. 

VIIL  Schuljahr. 

1.  Wiederholung,  Übung,  eventuell  Ergänzung  der  durchgenommenen  Bech- 
nungsarten.  —  2.  HaushaltungsbuchfOhmng. 

VIII.  Formenlehre. 

V.  Schuljahr. 

1.  Würfel  und  rechtwinklige  Sftule.  Quadrat  und  Rechteck.  —  2.  Berech- 
nung der  Flächen. 

VI.  Schuljahr. 

1.  Schiefwinklige  Säule,  Pyramide,  abgestumpfte  Pyramide,  Dreieck,  Trapez, 
Trapezoid,  Vieleck.  —  2.  Berechnung  der  Flächen. 

\1I.  Schuljahr. 

1.  Walze,  Kegel  und  Kugel.  —  2.  Berechnung  des  Kreises,  des  Würfels, 
der  Säule  und  der  Walze. 

VIIL  Schuljahr. 

1.  Berechnung  der  Pyramide  und  des  Kegels  (Baumstämme  und  Fässer).  — 
2.  Wiederholungen. 

IX.  Zeichnen. 

1.  Schuljahr. 

Kein  eigentlich  planmässiger  Unterricht,  keine  besonderen  Zeichnungsstunden, 
sondern  sogenanntes  malendes  Zeichnen  ohne  allzu  grosse  Anforderungen :  Stuhl, 
Tisch,  Fenster,  Bett  (Variationen  und  Kombinationen),  Türe,  Schrank,  Hesser. 
Gabel  etc.,  Schulstnbe,  Schulgarten,  Schulhaus  (Grondriss),  Haus,  Zaun,  Leiter, 
Wege,  Rad,  Brunnen  (Kombinationen),  Schere,  Stecknadel,  Säbel,  Schlitten. 
Tannenbaum,  leichte  Blatt-  und  Fruchtformen. 

IL  Schuljahr. 

Anlehnend  an  den  Gesinnnngs-  und  heimatkundlichen  Unterricht:  Bnder. 
Flagge,  Anker,  Kahn,  Zelt,  Werkzeuge  (Beil,  Hammer  und  Säge),  Spaten,  Hfigel, 
Insel,  Geräte,  Waffen,  Pflanzenformen  etc. 

in.  Schuljahr. 

Anlehnend  an  den  Gesinnnngs-  und  heimatkundlichen  Unterricht:  Spiess, 
Lanze,  Schwert,  Pfeil,  Bogen,  Schild,  Helm,  Burgen,  Brücken,  Pflanzenformen, 
Füsse,  Schnäbel,  geographische  Kärtchen.  Anwendung  von  Farben  (Farbenstift 
und  Täfelchen). 

IV.  Schuljahr. 

Beginn  des  systematischen  Zeichnungsunterrichts. 

Gerade  Linien  nach  verschiedenen  Richtungen,  Zusammenstellung  solcher 
zu  geradlinigen  Figuren,  rein  geometrische  Formen  und  Umrisse  leicht  zu  zeich- 
nender Gegenstände. 

Neben  der  Form  ist  auch  die  Farbe  zu  berücksichtigen.  Alles  soll  wo 
möglich  an  Gegenständen  aufgesucht  und  abgeleitet  werden. 

V.  Schuljahr. 

1.  Geradlinige  Figuren.  Teilen  der  Linien  nach  verschiedenen  Richtungen, 
Teilung  des  Winkels,  einfache  und  zusammengesetzte  krumme  Linien,  Verbin- 
dungen von  geraden  und  krummen  Linien,  das  regelmässige  Achteck,  das  gleich- 


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Kanton  Graubünden,  Lehrplan  fUr  die  Primarschulen.  37 

seitige  Dreieck,  das  regelmässige  Sechseck,  der  Kreis,  das  regelmässige  Fünfeck. 
—  2.  Vergrössern  nnd  Verkleinem. 

Zeichnen  nach  Tabellen  nnd  eigentlichen  Gegenständen. 
VI.  Schuljahr. 

1.  Fortgesetztes  Zeichnen  gemischtliniger  Figuren:  Kurvenlinie'  mit  ver- 
schiedenen Wendungen,  Füllungen  der  im  V.  Schuljahre  einfach  gezeichneten 
Figuren,  Ellipse,  Oval,  Spirale,  Schneckenlinie,  Ornamente  mit  freier  Grundlage, 
taufende  Bänder  {BandverzierungenJ,  Vorderansichten  von  Gegenständen.  —  2. 
Belehrungen  aus  der  Farbenlehre. 

Zeichnen  nach  Vorlagen,  ans  der  Erinnerung  oder  frei. 

Vn.  Schuljahr. 
1.  Elemente  des  perspektivischen  Zeichnens  behufs  Darstellung  einfacher 
Gegenstände  nach  der  Katur;  Fortführung  des  Ornamentzeichnens  (Farben): 
Kreuz,  Quadrat,  Würfel,  Prisma  in  verschiedenen  Lagen,  Kombinationen,  die 
vierseitige  Pyramide,  regelmässiges  Sechseck  und  sechsseitiges  Prisma,  Anwen- 
dung des  Vorangegangenen  beim  Zeichnen  von  Gegenständen,  wie:  Fenster, 
Türe,  Wand,  Gitter,  Federkasten,  Schachtel  mit  geöffnetem  Deckel,  Schrank, 
Kommode,  Ofen,  Tisch.  —  2.  Farbenlehre. 

Vm.  Schuljahr. 
Körper-  nnd  Omamentzeichnen :    die  runden  Körper,  Modellzeichnen,  ver- 
eehiedenfarbige  Flächenomamente,  Kreis,  Zylinder,  Kegel,  Kugel,  Kombinationen, 
Pflanzenformen,  wie  Weide,  Flieder,  Haselwurz,  Ephen,  Ahorn,  Eiche  etc. 

Besondere  Berücksichtigung  der  Mädchen  beim  Stickmuster-  nnd  Pflanzen- 
formenzeichnen. 

X.  Schönschreiben. 

1.  Schuljahr. 

1.  Vorübungen  zum  Schreiben  (richtiges  Auffassen  nnd  Darstellen  der  Fonn- 
elemente).  —  2.  Schreiben  von  Normalwörtem,  die  nach  der  Schreibschwierig- 
keit zn  ordnen  sind. 

n.  Schuljahr. 

Schriftliche  Übungen  im  Umfange  des  behandelten  StofTes. 
in.  Schuljahr. 

1.  Das  kleine  und  grosse  lateinische  beziehungsweise  deutsche  Alphabet.  — 
2.  Wortgruppen  aus  dem  deutschen  Unterricht. 

Weil  die  Buchstabenformen  der  Lateinschrift  einfacher  sind,  ist  namentlich 
mit  Rücksicht  auf  das  Auge  zu  empfehlen,  in  den  ersten  Schuljahren  nur  diese 
zn  lehren.  Wo  dies  geschieht,  hat  sich  natürlich  auch  der  Schönschreibeunter- 
richt zuerst  mit  der  Lateinschrift  zu  befassen  und  ist  die  deutsche  Schrift  im 
V.  Schuljahre  einzuüben.  Wird  dagegen  in  den  ersten  Schuljahren  die  deutsche 
Schrift  gelehrt,  so  geht  auch  im  Schönschreiben  diese  voraus. 

IV.  Schuljahr. 

1.  Weitere  Übungen  im  lateinischen  beziehungsweise  deutschen  Alphabet, 
besondere  Berücksichtigung  der  fehlerhaft  geschriebenen  Buchstaben.  —  2.  Schrei- 
ben von  Sätzen,  besonders  solcher,  die  in  den  übrigen  Fächern  auf  der  Stnfe  des 
Systems  gewonnen  wurden.  Dabei  aber  kein  Vermischen  der  Unterrichtsföcher 
in  einer  Lehrstunde. 

V.  Schuljahr. 

1.  Das  kleine  nnd  grosse  deutsche  beziehungsweise  lateinische  Alphabet.  — 
2.  Wörter  und  Sätze  wie  im  UI.  und  IV.  Schuljahr. 

VL  Schuljahr. 

1.  Fortgesetzte  Übung  der.  deutschen  beziehungsweise  lateinischen  Schrift, 
wiederholte  Besprechung  und  Übung  der  schwierigen  Formen.  —  2.  Sätze  wie 
im  V.  Schuljahr. 


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88  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

Vn.  Schuljahr. 

Anfertigrang  von  Reinschriften,  z.  B.  Eintragnngen  in  die  Stichworthefte, 
Abschreiben  des  systematischen  Materials  ans  den  unteren  Klassen  in  neue 
Hefte  etc.  Schlecht  geschriebene  Buchstaben  werden  auch  hier  wieder  fflr  sich 
behandelt. 

VIII.  Schuljahr. 

Wie  im  VII.  Schuljahr. 

XI.  Singen. 

I.  und  U.  Schuljahr. 
Singen  nach  dem  Gehör. 

III.  Schuljahr. 

Üben  des  Siugens  nach  dem  Gehör,  Beginn  mit  dem  Notensingen,  und  zwar 
sollen  die  Töne  aus  bekannten  Liedern  gleichsam  herausgehoben  werden.  Ein- 
übnng  der  Skala  (anfangs  :  ut-mi-sol-ut,  später  Zwischentöue).  Die  ersten  Lied- 
chen sollen  nicht  schon  den  Umfang  einer  Oktave  haben. 

IV.  bis  VI.  Schuljahr. 

Zweistimmiger  Gesang.  Übung  der  Tonleiter  auf  verschiedenem  Gmndton. 
rhythmische  Übungen  im  Anschlnss  ans  Notenlesen.  Gehör-  nnd  Xotensingen 
gehen  nebeneinander  her.  Takt  ^U,  *U,  ','4,  "/a,  */8.  Treffübnngeu  nach  Hand- 
zeichen nnd  Leitern,  Tonunterscheidungsttbungen  und  Notendiktate,  Lieder.  Zwei 
bis  drei  Vorzeichen. 

vn.  nnd  Vm.  Schuljahr. 

Zwei-  und  dreistimmiger  Gesang.  Das  Notensingen  bat  vorzuwiegen.  Ge- 
steigerte Anforderungen  in  Bezug  auf  Rhythmus  (Triolen,  Synkopen),  Aussprache 
und  dynamischen  Vortrag,  Vorzeichen  bis  zu  4  |f  oder  4  b.  Übergänge  von  einer 
Tonart  in  die  andere  (überhaupt  schwer  ins  Ohr  fallende  Stelleu),  zufällige  Er- 
höhungen und  Vertiefungen. 

Der  Inhalt  der  zu  lernenden  Lieder  soll  in  allen  Schuljahren  so  beschaffen 
sein,  dass  er  zum  übrigen  Unterrichtsstoff  in  Beziehung  gebracht  werden  kann. 
Die  vaterländischen  Volkslieder  sollen  vorwiegen,  ebenso  der  zweistimmige  Gesang. 

Auf  Answendigsingen  und  -Behalten  muss  stets  eine  besondere  Sorgfalt 
gelegt  werden. 

XII.  Turnen. 

IIL  bis  V.  Schuljahr. 

1.  Ordnungsübungen:  Reihenbildung,  Schwenken  einer  Reihe,  Richtnngs- 
verändemngen  beim  Marsch  einer  Flaukenreihe.  —  2.  Freiübungen:  Stellungen, 
Gangarten,  leichte  Arm-,  Bein-  nnd  Rnmpfübungen,  Zusammensetzung  derselben. 
Hüpf-  und  Sprnngübnngen.  —  3.  Gerätttbungen :  Springen  über  die  Schnur,  Klet- 
tern, Übungen  am  Stemmbalken. 

\l.  bis  vm.  Schuljahr. 

1.  Ordnungsübungen :  siehe  oben  und  dazu  Fonnveränderungen  des  Reihen- 
körpers. —  2.  Freiübungen:  Marschflbnngen  mit  besonderer  Berflcksichtignng 
eines  geordneten  Laufschrittes,  Ann-,  Bein-  und  RumpfUbnngen  mit  gesteigerten 
Anforderungen,  Zusammensetzung  derselben,  Übungen  in  abgeleiteten  Stellungen. 
—  3.  Gerätübnngen :  Stabübungen,  Übung  im  Hoch-  nnd  Weitsprung  über  die 
Schnur,  Übungen  am  Sturmbrett,  an  den  Kletterstangen  nnd  am  Stemmbalken. 

Auf  allen  Stufen  sorgfältige  Pflege  der  Spiele,  mit  besonderer  Berücksich- 
tigung der  Bewegungsspiele,  die  sich  im  Volke  erhalten  haben. 

XIII.  Handarbeiten  für  Mädchen. 

IV.  Schuljahr. 

1.  Stricken :  Erlernen  der  rechten  und  der  linken  Maschen,  der  Verbindung 
beider  zum  Bördeben,  des  Abnehmens,  des  Nähtchen.s,  der  Ferse  mit  Käppchen, 


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Kanton  Graubünden,  Lehrplan  fttr  die  Primarschnlen.  39 

eingefibt  an  einem  Strickübungsstreifen,  teils  als  Takt-,  teils  als  Freiarbeit, 
Stricken  des  Stmmpfes  nach  der  von  der  Lehrerin  aufgestellten  Regel  (Be- 
nutzung der  Stnunpfzeichnung). 

V.  Schuljahr. 

1.  Stricken  (nngeffthr  die  halbe  Schulzeit):  verschiedene  neue  Stiümpfe, 
Anstricken  an  Strümpfe.  —  2.  Nähen:  Einüben  der  gewöhnlichsten  Sticharten, 
als  Vor-  und  Hinterstich,  Stepp-,  Saam-  und  Überwindliugsstich  auf  uneinge- 
teiltem  Stramin  (Nährahmen  und  Wandtafel).  Verbindung  der  Stiche  zu  Nähten, 
Nebenstichsaum,  Überwindlings-,  Stepp-  und  Gegenstichnaht,  Hohlsaum,  ein- 
geübt an  einem  Nähtuche. 

VI.  Schuljahr. 

1.  Stricken:  ein  Paar  Strümpfe  als  Nebenarbeit,  vier  Piqu^muster  an  einem 
Tbungsstreifen  (Benutzung  der  Wandtafel).  —  2.  Nähen :  Kinder-  und  Mädchen- 
hemden. —  3.  Zeichnen :  Erlernung  des  Kreuzstiche«  auf  nneingeteiltem  Stramin 
(Wandtafel  und  Xährahmen).  —  4.  Flicken  des  Gestrickten :  Stückeln  (Einstricken 
der  Ferse),  Erlernung  des  Maschenstiches  am  Kärtchen  (Strick-  und  Maschinen- 
stichnetz,  Wandtafel). 

Vn.  Schuljahr. 

1.  Stricken:  ein  Paar  neue  Strümpfe,  vier  Hohl-  und  vier  Patentmuster  an 
einem  Übnngsstreifen  (nur  als  Nebenarbeit).  —  2.  Nähen:  Franenhemden,  Bett- 
zeug u.  s.  w.  —  3.  Flicken  des  Gestrickten :  Fortsetzung  in  der  Einübung  des 
Maschenstiches  an  einem  Strickstttck  und  an  Strümpfen.  —  4  Flicken  des  AVeiss- 
zeuges :  Erlernen  des  Ein-  und  Anfsetzens  von  Stücken  mit  der  Überwindlings-, 
Kapp- und  Wallnaht,  eingeübt  an  einem  Flicktuche  (Benutzung  der  Wandtafel), 
Anwendung  des  Gelernten  an  schadhaftem  Weisszeng  und  Kleidern. 

Vm.  Schuljahr. 

1.  Stricken :  Strümpfe,  Handschuhe,  Häubchen  u.  s.  w.  (nur  als  Nebenarbeit). 

—  2.  Nähen:  Herrenhemden.  —  3.  Flicken  des  Gestrickten:  alle  Arten,  aus- 
geführt an  verschiedenen  Gegenständen.  —  i.  Flicken  des  Gewobenen :  Anwen- 
dung des  Gelernten,  das  Wifeln  und  Verweben.  —  5.  Zeichnen:  Zeichnen  der 
angefertigten  Weisszenggegenstände  mit  dem  Kreuzstich.  —  6.  Zuschneiden: 
Erlernung  des  Zuschneidens  der  verschiedenen  Weisszeugstücke,  Vorübungen 
an  Papier  und  in  verkleinertem  Masatabe,  Einzeichnen  in  ein  Heft. 

Jf/K  Handarbeiten  für  Knaben. 

a.  Hobelbankarbeiten, 

1.  Übungen  im  Handhaben  von  Messer  und  Glaspapier:  gerader  und  konischer 
Federhalter,  Blumenstäbchen  etc.  —  2.  Übungen  mit  Messer,  Feile  und  Glas- 
papier: Hammerstiel,  Papiermesser  etc.  —  3.  Sägeübungen:  durch  den  Strich, 
neben  dem  Strich  (links,  rechts),  Blnmenbänkchen,  Kockhalter,  Waschseilhalter. 

—  4.  Anwendung  des  Hobels  und  der  Ziehklinge  (Schlichthobel,  Rauhbank: 
Leisten,  Werkzeugkasten,  Kehrichtschaufel  etc.  —  5.  Übungen  mit  Schweif- 
nnd  Lochsäge,  Raspel,  Feile  und  Bohrer  (Tannenholz  und  Hartholz) :  Zwiebel- 
brett, Türhebel,  Schlüsselbrett,  E^leiderhalter  etc.  —  6.  Übungen  mit  den  Meissein 
(Hohlmeissel,  Stechbentel) :  Tintengeschirr.  Löffel  etc.  —  7.  Übungen  mit  Grat- 
säge, Streichmass  und  Stosslade :  Salzkästchen,  Schachtel,  Stiefelknecht,  Bttcber- 
schäftchen  etc.  —  8.  Einüben  von  verschiedenen  Holzverbindungen :  Überplatten, 
Zusammenschlitzen,  Zinken,  Verzapfen.  —  9.  Anwendung  der  bisherigen  Übun- 
gen zur  Herstellung  von  Gegenständen. 

b.  Eaitonnage, 

L  Kurs: 

1.  Übungen  im  Falten  von  Papier :  Mittellinien  im  Quadrat.  Diagonalen  im 
Quadrat,  kleines  Quadrat  (=  '/'j  in  einem  grossem),  kleine  Enveloppe  (ohne 
Werkzeuge).   Achteck  und  Sechseck  aus  Quadrat,  Lampenschirm  (Ausschneiden 


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40  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

mit  der  Schere).  —  2.  Übungen  im  Schneiden  von  Papier  nnd  Karton  nach  be- 
stimmten Massangaben:  anfeinandergesetzte  Quadrate,  Dreiecke,  Kreise,  grössere 
Enveloppe,  Oktavheft,  Quarthefl.  —  3.  Einfassen  und  Überziehen  des  Kartons 
mit  Farbenpapier :  Adresskarte,  Unterlageteller,  Stundenplan,  Pflanzenmappe.  — 
4.  Zusammensetzen  von  zwei  oder  mehreren  Kartonflächen  mittelst  Scharnieren 
(Leinwand):  gewöhnliche  Mappe,  Büchennappe,  Visitenkarleni äschchen,  englische 
Brieftasche.  —  5.  Leichte  Papparbeiten  mit  geradlinigen  Formen  (Ansdehnnng 
nach  der  dritten  Dimension) :  Wtlrfel  dm',  andere  geometrische  Körper,  Mineral- 
sehachtel,  Schreibzeugschäle,  sechsseitiges  Körbchen  mit  Fnssfläche,  Zündholz- 
behälter, Photographierahmen,  Buchfutteral,  Serviettenband,  Wandkorb  mit  ge- 
brochenen Ecken,  Zigarrenständer. 

IL  Kars. 

1.  Eigentliche  Buchbinderarbeiten :  dickere  Hefte  mit  Leinwandrttcken.  S<tek- 
brieflasche,  Schreibmappe  mit  Einlagen,  Notizbuch  (gebunden).  Aufziehen  einer 
Karte,  blindes  Buch.  —  2.  Schwierigere  Papparbeiten  mit  geschweiften  Kanten : 
fünfseitiges  Körbchen  mit  Fuss  oder  Fnssfläche,  achtseitiges  Körbchen  mit  Fuss 
oder  Fussfläche,  Visitenkartenschale  mit  getrölbten  Seiten,  Kammtasche,  Wand- 
korb mit  gebogener  Vorderseite,  Wandtasche  mit  zwei  Taschen,  UhrentSscheheti. 
Wandtasche  mit  eingesetztem  Bild.  —  3.  Schwierigere  Papparbeiten,  ans  zwei 
genan  zn  einander  passenden  Teilen  bestehend:  Schalschachtel,  Schaehtd  mit 
übergreifendem  Deckel,  Apothekerschachtel,  Wütfei  als  Sparbüchse,  Handschnh- 
schachtel,  sechs-  oder  achtseitige  Schachtel  mit  Hals,  Nähschachtel  mit  Einsatz, 
Knäuelhalter,  runde  Schachtel. 

C.  Lehrmittel  für  den  Lehrer. 

Rein,  Pickel  und  Schell  er:  Theorie  nnd  Praxis  des  Volksschnlnnter- 
richts.  1.— 8.  Schuljahr.  —  Leutz:  Unterrichtslehre.  —  Largiadfer:  Volks- 
schnlknnde.  —  Kehr:  Praxis  der  Volksschule.  —  Wiget:  Die  formalen  Stnfen. 
—  Plorin:  Methodik  der  Gesamtschule.  —  Dörpfeld:  Gnmdlinien  einer  Theorie 
des  Lehrplans.  —  Dörpfeld:  Die  schnlmässige  Bildung  der  Begriffe.  —  Stande: 
PrUparationen  zn  den  biblischen  Geschichten  des  alten  und  neuen  Testaments.  — 
Fufehs:  Robinson  als  Stoff  eines  erziehenden  Unterrichts  in  Präparationen  nnd 
Konzentrationstabellen.  —  Staude  und  Göpfert:  Präparationen  zur  deutschen 
Geschichte.  LTell:  Thüringer  Sagen  nnd  Nibelungensage.  —  Biedermann: 
Der  Geschichtsunterricht  auf  Schulen  nach  kulturgeschichtlicher  Methode.  — 
Oechsli:  Quellenbuch  zur  Schweizergeschichte.  —  Matzat:  Methodik  des  geo- 
graphischen Unterrichts.  —  Finger:  Heimatkunde.  —  Beyer:  Die  Natur- 
wissenschaften in  der  Erziehnngsschnle.  —  Junge:  Beiträge  zur  Methodik  des 
naturkundlichen  Unterrichts.  —  Junge:  Naturgeschichte  in  der  Volksschule. 
1.  Der  Dorfteich.  2.  Kulturwesen.  —  Kiessling  und  Pfalz:  Methodisches 
Handbuch  für  den  Unterricht  in  der  Naturgeschichte.  —  Piltz:  700  Aufgaben 
für  die  Naturbeobachtung  der  Schüler  in  der  Heimat.  —  Stucki:  Materialien 
für  den  naturgeschichtlichen  Unterricht  in  der  Volksschule.  —  Florin:  Präpa- 
rationen zur  Behandlung  lyrischer  nnd  epischer  Gedichte.  —  Eberhard:  Die 
Poesie  in  der  Volksschule.  —  Dietlein.  Gosche  und  Polak:  Ans  deutschen 
Lesebüchern.  —  Vonzun:  Der  Anfang  des  deutschen  Unterrichts  in  romanischen 
Schulen.  —  Hartmann:  Der  Rechenunterricht  in  der  deutschen  Volksschule. — 
Hentschel:  Lehrbuch  des  Bechenunterrichtes  in  der  Volksschule.  —  Frese- 
nius: Die  Raumlehre,  eine  Grammatik  der  Natur.  —  Pickel:  Geometrie  in 
der  Volksschule.  —  Falke:  Propädeutik  der  Geometrie.  —  Hansmann:  Bei- 
träge zum  Untenicht  in  der  Raumlehre.  —  Schoop:  Der  Zeichenunterricht  zw 
Ende  des  19.  Jahrhunderts.  —  Birchmeier:  Der  Zeichenunterricht  an  der  Volks- 
schule (Separatabdrnck  aus  dem  IV.  Jahresbericht  des  bttndn.  Lehrervereins).  — 
Schäublin:  Gesanglehre  für  Schule  und  Haus.  —  Weber:  Anleitung  zum 
rationellen  Gesangsunterricht  in  der  Volksschule.  —  Götze:  Werkstücke  zam 
Aufbau  des  Arbeitsunterrichts.  —  Ranscher:  Der  Handfertigkeitsnnterricht  in 
Theorie  und  Praxis.  —  Maul:  Anleitung  für  den  Turnunterricht  in  Knaben- 
schulen. —  Eidgenössische  Turnschule.  —  Leitfaden  für   den  Tnrn- 


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Kanton  Granbttnden,  Lehrplan  fOr  die  Primarschnleu. 


41 


Unterricht  an  Primarschulen  (Kantonaler  Lehrmittelverlag,  Zflrich).  — 
Sch&nbli:  Freiflbnngen.  —  Meier:  Übungen  am  Stemmbalken  und  im  Sprin- 
gen. —  Bollinger-Auer:  Handbuch  fär  den  Tumanterricht  in  Mädchenschalen. 

D.  Verteilung  der  Unterrichtszeit  auf  die  einzelnen  Fächer. 

L  F&T  dentaohe  und  italisnlBohe  Bohnltn. 

8chuU»hr  I          II        III        IV        V        VI       VU     VIII  Total 

Keligion 333        333        33  24 

Oesinnungsnnterricht  und 

Geschichte 2        2        3        3        3        3        3        3  22 

Geographie —      —        33333        3  18 

Naturkunde 33222222  18 

Muttersprache     ....  lO»,'«  10»|«    777777  63 

Fremdsprache      ....  —      —      —      —      —      —      —      —  — 

Rechnen Vk    l^'.s    6        6        6        6        6        6  61 

Formenlehre  (fflr  Knaben)  —      —        111111  6 

Zeichnen __        2-2        2        2        2        2  12 

Schönschreiben    ....  —      —        2        22222  12 

Singen 22        2        2        222        2  16 

Turnen  (für  Knaben)  ..  —      —222222  12 

Handarbeiten  (fttr  Mftdch.)  —      —        333333  18 
Handarbeiten  flir  Knaben 

(fakultativ) -      -      (2)     (2)     (2)     (2)     (2)     (2) (2) 

28      28      33      33      83      83      33      33        254 
n.  Ffir  ronutnisohe  Sohnlen. 


SchnUahr       I  II  III 

Keligion 3  3  3 

Oesinnungsunterricht  und 

Geschichte 2  2  3 

Geographie —  —  3 

Naturkunde 3  3  2 

Muttersprache     ....  lO'/g  lO»/«  7 

Fremdsprache      ....  —  —  — 

Rechnen 7>/8  7>/2  6 

Formenlehre  (für  Knaben)  —  —  1 

Zeichnen —  —  2 

Schönschreiben    ....  —  —  2 

Singen 2  2  2 

Turnen  (für  Knaben)  .    .  —  —  2 

Handarbeiten  (für  Mädch.)  —  —  3 
Handarbeiten  für  EJtaben 

(fakultativ)      ....  —  —  (2) 


IV        V        VI       VII     VIII      Total 

3        3        3        3        3         24 


3 

3 

3 

3 

3 

22 

2 

2 

2 

2 

2 

13 

2 

2 

2 

2 

2 

18 

3 

3 

3 

3 

3 

43 

6 

6 

6 

6 

6 

30 

6 

6 

6 

6 

6 

51 

1 

1 

1 

1 

1 

6 

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2 

2 

2 

2 

2 

16 

2 

2 

2 

2 

2 

12 

3 

3 

3 

3 

3 

18 

(2)     (2)     (2)     (2)     (2)       (12) 


28      28      33      33      33      33      33      33 


254 


Wird  in  den  ersten  Schuljahren  kein  Religionsunterricht  erteilt,  so  sind 
die  betreffenden  Stnnden  auf  Oesinnungsunterricht  und  Muttersprache  zu  ver- 
teilen. Werden  in  den  späteren  Schuljahren  wöchentlich  nur  zwei  Stunden  fiir 
den  Religionsunterricht  verwendet,  so  kommt  die  dritte  Stunde  deqjenigen 
Fächern  zu  gut,  die  je  nach  deu  Verhältnissen  dessen  am  meisten  bedUrfen.  Die 
Schnlräte  werden  eingeladen,  bei  der  Ansetzung  der  Stunden  für  den  Religions- 
unterricht die  Wünsche  der  Beligionslehrer  möglichst  zu  berücksichtigen  und 
dabei  auch  auf  die  Ansetzung  der  ausserhalb  der  gewöhnlichen  Unterrichtszeit 
fallenden  Stunden  für  den  Konfirmandenunterricht  der  reformirten  Kinder  im 
VII.  und  Vin.  und  für  den  Erstkommunikantenunterricht  der  katholischen  Kinder 
im  V.  Schuljahr  Bedacht  zu  nehmen. 


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42  Kautonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

13.  8.    Programma  d'  insegnamento  per  le  scuole  primarie  della  repubblica  e  cantone 
del  Ticino.    (Vom  3.  November  1894.) 

/.  Insegnamento  della  lingua. 
a.  Insegnamento  oggettlvo. 

Classe  I.  Esercizi  di  nomenclatnra,  con  forma  espositivo-dialogica :  osrni 
allievo  sappia  dire  in  buon  italiano  et  con  corretta  pronuncia  il  nome.  co$niome 
proprio  e  dei  genitori;  il  mese,  l'anno  in  cni  i  nato;  i  nomi  dei  fratelli,  delle 
sorelle,  dei  parenti  e  delle  persone  colle  qnali  ha  pih  stretta  relazione  ed  a  coi 
si  deve  maggior  rispetto. 

Esercizi  orali  sugli  oggetti  piü  importanti  e  piü  conosciuti  di  scuola,  di  casa. 
snlle  vestimenta,  sui  cibi,  suUe  plante,  sugli  animali  e  snlle  parti  principali  del 
corpo  nmano,  presentando  sempre  e  facendo  ben  osserrare  agli  Scolari  le  «ose 
di  cui  si  parla  o  per  lo  meno  nn  buon  disegno  delle  stesse. 

Tali  eonservazioni  famigliari  devono  mirare  a  fornire  il  ragazzo  di  cogni- 
zioni  utili,  po.sitiTe,  Ordinate,  educando  tutte  quante  le  sne  facolth,  i  seniii. 
r  intelletto,  la  memoria,  1'  immaginazione,  la  volonte,  il  cuore,  addestrandolo  a 
parlare  correttamente  per  modo  che  nell'  ultimo  bimestre  sia  capace  di  scrivere 
per  propoaizioni  alcnni  degli  esercizi  orali  di  lingua  eseguiti  nei  mesi  precedenti. 

Classe  II.  Studio  piii  particolareggiato  ddle  coae  che  fonnarono  soggetto 
.delle  lezioni  nell'  anno  precedente,  avviando  i  ragazzi  a  scrivere  ordinatamente 
parecchie  proposizioni  intorno  ad  un  dato  oggetto. 

II  maestro  in  questa  classe,  come  nelle  altre,  deve  aver  cnra  di  far  parlar 
molto  e  bene  gli  Scolari,  obbligandoli  sempre  a  ripetere  le  sue  domande  ed  a 
formare  delle  proposizioni  intiere  e  sensate. 

Classe  III.  Continuazione  degli  esercizi  orali  e  scritti  intorno  alle  (o»e 
come  negli  anni  precedenti,  facendo  si  che  gli  allievi  di  questa  classe  riescano 
capaci  di  scrivere,  —  intorno  agli  oggetti,  alle  inimagini,  ai  quadri,  —  descri- 
zioncelle  semplici,  ma  Ordinate,  raccontini  facili,  ma  con  proposizioni  ben  col- 
legate.  , 

Classe  IV.  Continuazione  degli  esercizi  orali  e  scritti  degli  anni  prece- 
denti destinati  a  dare  agli  allievi  idee  pratiche  e  dutxUure,  specialmente  intorno 
ai  tre  regni  della  natura,  ed  alle  principali  indnstrie,  con  riguardo  particolare 
a  quelle  del  nostro  paese,  all'  agricoltura,  alla  pastorizia  ecc.  Senza  pretendere 
di  introdurre  nelle  scuole  primarie  un  iusegnamento  diretto  e  tecnico  di  stori» 
naturale,  colle  lezioni  oggettive  i  ragazzi  devono  acqnistare  cognizioni  nette 
ed  Ordinate  di  zoologia  e  botaniea,  qnindi  conoscere,  quanto  piü  possibiie  com- 
pletamente,  il  corpo  umano  e  le  sne  funzioni  in  rapporto  coli'  igiene ;  i  princi- 
pali animali  domestici  e  selvatici,  ntiii  e  nocivi,  indigeni  ed  esotici,  gli  nccelli 
utili  air  agricoltura,  le  plante  da  orto,  da  giardino,  da  selva,  da  foresta  ecc. 
nozioni  tanto  facili,  utili  e  divertenti  che  offrono  bell'  argomento  per  nna  infiniti 
di  esercizi  orali  e  scritti  di  lingua,  di  aritmetica,  di  geografia,  di  economia,  di 
igiene  ecc.  II  maestro  puö  valersi  a  tale  nopo  del  Corpo  umano  e  sue  funzioni 
del  dottor  Villa  o  delle  opere  preziosissime  del  Figuier  che  fanno  parte  della 
biblioteca  annessa  a  ciascuna  scuola  maggiore  del  Cantone.  In  questa  classe  si 
deve  poi  aggiungere  la  conoscenza  elementare  dei  principali  fenomeni  che  acc«- 
dono  intorno  al  fanciuUo,  come:  la  rugiada,  la  brina,  la  pioggia,  la  neve.  la 
grandine ;  e  delle  principali  scoperte  come  il  termometro,  il  barometro.  il  para- 
fulmine,  il  vapore,  il  telegrafo  ecc. 

Ben  inteso  che  questo  non  deve  essere  un  insegnamento  seienfißco  nel  vero 
senso  della  parola,  ma  consistere  in  cognizioni  elementar!,  data  in  forma  popo- 
lare,  ajutandosi  con  esperimenti  facili  ad  esegnirsi  anche  senza  avere  un  gabi- 
netto  di  fisica  e  di  cbimica.  Veggasi  il  Libro  di  Paolo  Bert. 

E  desiderabile  che  ogni  locale  scolastico  sia  circondato  da  nn  giardino,  in 
cui  il  maestro  possa  dare  ai  snoi  allievi  delle  lezioni  pratiche  di  orticoitnra. 
frutticoltura,  floricoltura  ed  agricoltura  in  generale;  qnesti  per  intanto  sono  i 
soll  lavori  manuali  possibili  nel  nostro  Cantone. 


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Kanton  Tessin,  Programma  d' insegnamento  per  le  scuole  primarie.        i9 

Le  passeggiate  scolastiche  nei  dintorni  del  comnne,  sni  monti,  nelle  cittä  ecc, 
le  coUezioni  dl  erbe,  di  fiori,  di  iusetti,  di  minerali,  le  visite  a  qaalche  stabili- 
mento  industriale  serviranno  a  meraviglia  a  rendere  intuitive  e  veramente  effi- 
cace  l'insegnamento  oggettico-scientifico,  mentre  svilnpperanno  nei  giovani  lo 
spirito  di  osservazione  e  renderanno  amabile  la  scnola. 

b.  Lattore  e  soTittnra  (oopiatara  e  dettatnra). 

Classe  L  Prima  di  incominciare  1' inscgnamento  della  lettnra  e  indispen- 
sabile  cbe  gli  allievi  iraparino  a  scomporre  le  parole  in  siliabe  ed  a  riconoscere 
in  qneste  le  vocali.  Tafi  esercizi,  oltre  all'  abitnare  11  fanciuUo  a  scomporre  la 
parola  nei  snoi  elementi  (analisi)  e  cogli  stessi  elementi  a  ricomporla  (sintesi) 
ne  esercitano  1'  udito  e  ne  svilnppano  gli  organi  vocali. 

Insegnamento  simnltaneo  della  lettnra  e  scrittnra  col  metodo  sillabico-fonico. 

Msno  mano  che  il  maestro  insegna  le  lettere  dell'  alfabeto,  seguendo  il 
metodo  matemo,  ossia  cominciando  sempre  di  nna  parola  intiera,  (e  che  sia  il 
nome  d'  nna  cosa  bene  nota,  interne  alla  qoale  si  possa  fare  una  brevissima 
lezione  oggettiva)  deve  addestrare  lo  scolaro  a  äcriverle,  cioe  a  leggerle  snlla 
lavagna,  a  riscoutrarle  snl  sillabario  o  sni  cartelloni,  a  copiarle  snlla  lavagnetta 
e  goi  quademetti,  prima  col  lapis  e  poi  colla  penna  e  finalmente  a  scriverle 
sotto  dettatnra.  Lo  scolaro,  giunto  colla  lettnra  alla  iine  dell'  abecedario,  deve 
sapeme  copiare  e  scrivere  sotto  dettatnra  gli  nltimi  esercizi. 

Avvertasi  bene  che  in  qnesta  classe,  come  nelle  altre  tanto  negli  esercizi 
orali  che  scritti,  il  maestro  deve  partire  dal  dialetto,  che  pei  fancinlli  e  i7  noto 
ed  il  facile,  eqqnindi  faccia  dire  in  dialetto  nomi  e  qnalitä  delle  cose  e  poi 
immediatamente  ne  faccia  segiiire  la  traduzione  in  bnona  lingna;  detti  qnalche 
volta  in  dialetto  e  gli  Scolari  scrivano  convertendo  le  parole  ed  i  modi  del 
vernacolo  in  italiano  corretto.  Qnando  il  fanciuUo  pronnncia  in  dialetto  i  nomi, 
le  quaiitä  ecc.  delle  eose,  noi  siamo  sicnri  che  egli  ha  giü  delle  idee  giuste, 
epperö  il  corrispondente  termine  italiano  che  gli  verrä  insegnato  subito  dal 
maestro,  sarä.  da  Ini  piü  facilmente  compreso  e  ritenuto,  per  la  ragione  che  ne 
conosceva  il  signifieato  giä  prima  di  udirlo.  Si  ricordi  perö  bene  il  docente  che 
nn  tale  esercizio  va  fatto  soltanto  nei  caso  in  cni  il  ragazzo  non  conosca  ancora 
il  buon  italiano  e  che  in  ogni  modo  ai  maestri  non  sar&  mai  permesso  di  par- 
lare  il  dialetto. 

La  lettnra  deve  sempre  essere  indiciduale  (simultanea  perö  quauto  all'  at- 
tenzione  che  tntti  gli  Scolari  devono  prestare) ;  la  cantilena  della  sillabazione 
si  pnö  e  si  deve  evitare  fin  dapprincipio,  faceudo  pronnnciare  con  t<mo  naturale 
ossia  rieomporre  \'  intiera  parola,  subito  dopo  la  sna  scomposizione  avvenuta 
per  istndiame  gli  elementi. 

La  spiegazione  delle  parole  dell'  abecedario  e  delle  prime  lettnre  dev'  essere 
fatfa  sempre  con  forma  espositivo-dialogica  e  col  metodo  intnitivo,  ossia  facendo 
conoscere  il  signifieato  delle  parole  coli' impiegarle  in  nnmerose  proposizioni  e 
presentando  agil  Scolari  le  cose  che  formano  il  soggetto  della  lezione. 

Classe  n.  II  maestro  legge  tutto  intiero  il  piccolo  brano;  lo  riassume; 
lo  fa  leggere  ancora  tutto  da  vari  Scolari,  interrogati  saltnarianiente;  poscia  vi 
ritoma  sopra ;  fa  notare  l'  ordine  dei  pensieri ;  spiega  il  diverso  signifieato  dei 
Tocaboli  principali  incarnandoli  in  tanti  esempi,  come  giä  1'  anno  precedente,  e 
gnardandosi  bene  dal  mal  vezzo  invalso  di  esigere  dai  fancinlli  delle  deßnizioni 
inveee  di  condurli  col  dialogo  socratico  alla  conoscenza  pratiea  del  valore  delle 
parole.  Dopo  la  spiegazione,  nuova  lettura  del  brano,  la  quäle  stavolta  deve 
rinscire  abbastama  corretta  e  capita. 

Freqaenti  esercizi  di  copiatura  e  di  dettatnra,  seguendo  per  quest' ultima 
le  norme  indicate  per  la  I  classe.  In  qnesta  gradazione  si  possono  giii  dettare 
di  taato  in  tanto  delle  proposizioni  contenenti  buone  massime  e  piti  tardi  alcnne 
piccole  poesie  facili,  esprimenti  concetti  ed  affetti  infantili,  le  quali  bene  spie- 
gate  e  bene  comprese  verranno  mandate  a  memoria  e  recitate  senza  cantilena. 

Classe  ni.  II  maestro  da  sempre  lui  1' esempio  d'una  lettnra  chiara, 
espressiva,  spigllata.  Dopo  la  lettura  esegnita  da  diversi  allievi,  fa  rilevare  con 


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44  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

gran  cnra  i  gmppi  principali  di  pensieri,  la  loro  disposizione,  le  parole  e  le 
frasi  con  cni  sono  espressi. 

Qnesto  rifare,  per  cosi  dire,  a  voce  e  freqnentemente  per  iscritto  nn  com- 
ponimento  altrui,  h  lavoro  pid  che  mal  importante  per  far  ritenere  le  cose  lette, 
per  arrichire  la  mente  dei  fanciulli  di  Idee  nette  ed  ordinate,  per  aTriarle 
insomma  a  comporre  senza  quella  confasione  che  si  nota  sempre  negli  scritti 
di  Chi  non  h  mai  stato  abituato  a  classißcare  i  propri  pensieri. 

Dettatara,  spiegazione,  studio  e  recita  a  memoria  di  brani  iacili  in  prosa 
e  in  poesia. 

Classe  IV.  Come  nella  classe  precedente  il  maestro  deve  curare  attenta- 
mente  e  pazientemente  che  gli  Scolari  leggano  con  naturalezza,  intelligenza  ed 
espressione.  Non  dimentiebi  che  nell'  ultimo  anno,  al  pari  dei  precedenti,  il  libro 
di  lettura  deve  costituire  come  il  pemo  di  tutti  gli  esercizi  di  lingna,  orali  e 
scritti :  •  riassunti,  le  spiegazioni,  le  amplificazioni,  le  trasformazioni  ecc,  devono 
fomirgli  materia  per  tanti  temi  di  composizioncelle. 

Qnindi  i  brani  scelti,  per  ri»peUo  alla  sostama,  sieno  tali  da  edncare  gra- 
duatamente  tutte  le  facoltä  dei  fanciullo,  senza  forzarlo  ad  oltrepassare  prima 
dei  tempo  i  confini  dei  suo  piceolo  mondo ;  e  qnanto  alla  forma,  siano  cosi  vari 
da  bastare  a  fargli  conoscere  intuitirametUe  i  principali  generi  di  componimenti. 

Studio  a  memoria  di  pezzi  scelti  in  prosa  ed  in  poesia,  i  qnali  bene  spiegati 
e  recitati  con  grazia  e  sentimento  abitnano  il  fanciullo  alla  bella  pronnncia  e 
ne  ingentiliscono  1'  animo  arricchendo  la  mente  di  buoni  pensieri,  di  scelte  parole 
e  di  bei  modi  di  dire. 

0,  Oomposisione. 

Classe  I  e  n.  Gli  esercizi  orali  suUe  cose  presenfi  o  rappresentafe  eol 
disegno  e  le  proposizioni  scritte  intorno  alle  medesime  costituiscono  nel  1**  e 
2°  anno  la  preparazione  all' insegnamento  della  composizione,  che  si  ridani 
pertanto  ai  seguenti  esercizi: 

1.  Scrivere  sotto  dettatnra  proposizioni  circa  le  cose  osserrate  ed  i  qnadri: 

2.  Scrivere  da  ah  i  nomi  degli  oggetti  osservati,  di  alcune  loro  parti  o 
proprietJl  principali; 

3.  Formare  mediante  domande  e  risposte  o  liberamente  proposizioni  sogli 
oggetti  e  sui  qnadri. 

Perö  »Mi  beue  awiare  i  bambini  della  2>  classe  a  scrivere  raccontini. 
Ävolette,  letterine  di  poche  proposizioni,  composte  prima  a  voce  col  dialogo 
socratico  ed  in  iscritto  per  mezzo  di  domande  t  risposte  o  liberamente,  servendosi 
sempre  di  oggetti  o  di  immagini. 

Classe  m.  Le  lezioni  oggettire  o  per  V  aspetto  devono  sempre  fomire  al 
maestro  i  migliori  temi  di  composizione. 

Ecco  1'  ordine  da  segnirsi : 

1.  Scrivere  a  proposizioni  staccate  e  poi  rinnite  sugli  oggetti  e  sulle  im- 
magini. 

2.  Rispondere  ad  interrogazioni  gradnatamente  piü  complesse  che  rignardino 
ora  le  cose  e  le  immagini  osservate,  ora  le  cose  spiegate  nel  libro  di  lettnra: 

3.  Scrivere  liberamente  sugli  stessi  argomenti  per  brevi  periodi: 

4.  Le  lezioni  oggettive  ed  il  libro  di  lettura  daranno  poi  occa«ione  di  «d- 
destrare  gli  allievi  nella  composizione  di  raccontini,  favolette,  descrizioncelle, 
letterine,  mediante  domande  e  risposte  o  per  imitazione  o  con  tracce.  Prim» 
perö  di  dettare  le  domande  o  le  tracce  o  di  leggere  i  modelli  la  composiacne 
deve  sempre  farsi  a  voce  conversando  cogli  Scolari. 

Classe  IV.  1.  Rispondere  a  domande  sempre  piil  complesse  e  scrivere 
liberamente  sulle  lezioni  di  cose,  sni  quadri,  snlle  spiegazioni  delle  cose  lette 
nei  libri. 

2.  Favolette,  raccontini  storici  e  morali,  descrizioni  di  fatti  e  di  fenoineni 
ben  noti  agli  Scolari;  letterine  famigliari  e  commerciali,  per  imitazione,  per 


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Kanton  Tessin,  Programma  d'  iusegnamento  per  le  8cnole  primarie.        45 

tema  spiegato,  per  traccia  e  per  inveuzione.  II  maestro  gnidi  perö  sempre  gli 
allievi  nella  invenzione  e  nella  disposizione  delle  idee. 

3.  Comporre  tracce,  che,  corrette  dal  maeatro,  Terranno  svolte  dagli  aUievi. 
Come  giä  si  disse  parlaudo  della  lettnra  si  guardi  bene  il  docente  di  obbligare 
il  ragazzo  a  parlare  ed  a  scrivere  di  cose  che  non  conosca  bene,  che  non  ap- 
partengono  alla  sua  vita  reale.  Importa  assai  che  il  maestro  non  detti,  per  cosi 
dire,  le  idee  e  le  parole  ai  snoi  allieyi,  ma  11  gnidi  a  far  si  che  nel  loro  animo 
si  rifletta  la  realU  delle  cose  e  della  Tita,  se  vnole  poi  ehe  nelle  composizionl 
si  rispeccbi  spontaneo  1'  animo  loro. 

d.  Eieroiii  grammatioali. 

Classe  I  e  II.  Trädurre  le  parole  ed  i  modi  di  dire  del  dialetto  in  lingna 
italiana;  parlarla  e  farla  parlare  agli  allievi,  afSnchfe  ne  acqnistino  l'nso  con 
nn  esercizio  continnato,  ecco  la  grammatica  tutta  pratica  di  qnesti  dne  anni 
di  stndio. 

Tnttavia  agli  allievi  del  secondo  anno  non  sarä  difflcile  far  riconoscere, 
sema  perö  definirli,  negli  esercizi  di  nomenclatara  e  di  lettnra,  i  nomi  e  farli 
classificare  (nomi  di  persona,  di  animali,  di  cose  ecc.)  e  le  loro  qualitä. 

Cosi  pnre  si  coinincieril  la  conjugazione,  nei  tempi  semplici,  di  alcnni  verbi, 
impiegati  perö  sempre  in  brevissime  e  facilissime  proposizioni. 

Classe  ni.  Tntte  le  nove  parti  del  discorso  e  spiegazione  della  propo- 
sizione. 

Non  incominciare  mai  dalla  definizione,  ma  partire  dagli  esempi,  e  da  questi 
raccogliere  la  definizione,  confermaudola  con  nnovi  esempi,  i  qnali  non  devono 
esäere  stndiati  a  memoria  dagli  allievi,  ma  a  tolti  opportnnamente  dal  libro  di 
lettnra,  o  dalle  stesse  composizioncelle  degli  Scolari  o  proposti  dal  maestro  che 
deve  sempre  aveme  pronto  nn  gran  nnmero. 

In  ogni  lezioncina  di  grammatica  introdnrre  la  conjugazione  di  qnalche 
verbo,  fatta  mediante  piccole  proposizioni,  contenenti  un  buon  pensiero,  nn 
affetto  gentile,  nna  savia  massima.  Per  teuer  desta  l'  attenzione  degli  allievi 
sarä  bene  che  abbiano  a  conjngare  nna  voce  o  due  per  ciascuno. 

Nnmerosi  esercizi  pratici  col  segnente  ordine: 

a.  Nei  nomi:  1.  Da  nn  brano  letto  estrarre  i  nomi  e  classificarli  (di  persona, 
di  animali,  di  cosa,  di  professioni,  di  arti,  di  mestieri,  di  animali  domestici, 
selvatici,  ntili  o  nocivi,  di  plante,  di  fiori,  di  frntti,  di  monti,  di  finmi,  di  Stati  ecc). 

2.  Permntazioni  di  genere  e  di  nnmero. 

b.  Negli  artieoli:  1.  Dati  dei  nomi,  premettervi  il  conveniente  articolo;  e 
viceversa  dati  degli  artieoli,  farli  segnire  da  opportnni  nomi. 

2.  Permutazione  di  genere  e  di  nnmero. 

e.  Negli  aggettivi:  1.  Dal  brano  letto  estrarre  gli  aggettivi  e  claDsificarli 
(qnalificativi  ed  indicativi). 

2.  Dati  dei  nomi  accompa^narli  con  opportnni  aggettivi,  o  viceversa  dati 
degli  aggettivi  trovare  dei  nomi  convenienti. 

3.  Permntazione  di  genere  e  di  nnmero. 

d.  Nei  pronomi:  1.  Da  nn  brano  cavare  i  pronomi  e  classificarli  (di  per- 
sona, di  cosa). 

2.  Copiare  un  brano  sostitnendo  ai  pronomi  i  nomi  di  cni  tengono  le  veci ; 
dettare  delle  proposizioni  senza  pronomi,  ed  al  posto  dei  nomi  ripetuti  far 
mettere  opportnni  pronomi. 

3.  Permntazione  di  genere  e  di  nnmero. 

e.  Nei  verbi:  1.  Dal  brano  estrarre  i  verbi  e  classificarli  secondo  la  con- 
jugazione, il  modo,  il  tempo,  il  nnmero  e  la  persona. 

2.  Copiare  nn  brano  mntando  o  il  tempo,  o  il  nnmero  o  la  persona  dei  verbi. 
/.  Cavare  dal  brano  le  preposizioni,  gli  avverbi,  le  congiunzioni  e  le  interie- 
zioni  e  classificarli. 


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46  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

y.  Per  quanto  rigaarda  la  proposizione,  data  una  o  piü  delle  sae  parti, 
cioe  0  nomi,  o  qualitä,  o  azioni,  farle  impiegare  in  numerose  proposizioni  espri- 
uienti  bnone  idee,  savi  precetti  di  morale,  di  igiene,  di  galateo  ecc. 

Classe  IV.  Kipetere  la  spiegazione  delle  parti  del  discorso  e  dare  intui- 
tiramente  le  principali  norme  di  concordanza. 

Come  nella  classe  precedente,  mnovere  sempre  dagli  esempi  per  andare 
alle  regole,  fare  niolti  esercizi  pratici  in  iscnola,  molta  grammatica  pratica. 
pnchissima  grammatica  teorica. 

Osservazioni  generali. 

Tutti  gli  esercizi  di  lingna  devono  essere  raccolti  sopra  appositi  qnademi. 
tenuti  coUa  massima  cura  e  Jiligenza  per  abitnare  gli  allieri  all'  ordine,  alla 
politezza  ed  edncare  in  loro  11  seutimento  estetico. 

Qnindi  ogni  scolaro  deve  avere: 

a.  Un  quaderno  per  gli  esercizi  di  copiatura. 

b.  „  ^  „      „         ,.        ^   dettatura. 

0.     r  r  V      V         V        r   grammatica. 

d.     „  „  y,      ,.         ,.        ,.   di  proposizioni  e  di  composizioni. 

L'  allievo  scrive  i  propri  lavori  lasciando  in  biauco  la  terza  parte  circa  di 
ogni  pagina:  il  maestro  li  rivede  accuratamente,  e  segna  o  corregge  con 
inchiostro  differente,  tutti  gli  errori  che  trova.  e  fa  in  genere  quelle  osser- 
vazioni che  crede  del  caso.  Fa  conoscere  oralmente  agli  allievi  i  diversi  errori: 
fa  leggere  i  raigliori  od  i  peggiori  esercizi  e  finalmente  fa  traserivere  diligente- 
mente  snl  margine  le  correzioni  debitamente  controllate  od  il  compito  intiero. 
di  seguito  al  primo,  se  mal  fatto,  ma  in  questo  caso  bisogna  poi  riTederlo  t 
ricorreggerlo. 

£.sip;ere  che  a  ciascun  lavoro  scritto  1'  allievo  apponga  la  data  del  giomo 
e  del  mese  in  cui  e  stato  esegnito. 

Ciö  permetterjt  alle  antoriti.  scolastiche  di  fitrsi  nna  idea  esatta  del  come 
sia  stato  diviso  il  lavoro  dnraute  1'  annata. 

//.  Aritmetica,  Geometria  e  Contabilitä. 

Classe  I.  Calcolo  mentale  intuitiro :  a.  Numerazione  intuitira;  conoscenza 
intuitiva  della  decina,  operazioni  fondamentali  combinate  sommando,  sottraendo, 
moltiplicando  o  dividendo  oggetti  reali  e  presenti,  nell' ordine  progressive  segnente: 

1  sopra  nnmeri  dall'  1  al    10, 

2  .  ,  ,    1   ,.     2(), 

3  ,  ,:  ,     1    „   100, 

4  „  „  „    1  fin  dove  si  potri  arrirare. 

b.  Piccoli  problemi  relativi  ai  bisogni  della  vita  dei  fanciulli. 

c.  Conoscenza  iutnitiva  dei  principali  tipi  delle  misure  e  dei  pesi  del  sistenia 
metrico  decimale. 

d.  Far  misurare  col  metro  diverse  lunghezze  e  dar  sempre,  col  metodo.  la 
prima  idea  delle  frazioni. 

e.  Escrcitare  il  senso  della  vista  degli  allievi,  facendo  loro  distingnere  fira 
diverse  lunghezze,  le  maggiori,  le  eguali,  le  minori. 

/.  Presentare  la  bilancia  e  far  eseguire  dagli  allievi  delle  pesate,  adope- 
rando  il  gramma,  il  decagramma,  1'  ettogramma,  il  chilogramma. 

g.  Presentare  il  centesimo,  il  cinque,  il  dieci,  il  venti,  il  mezzo  franco  ed 
il  franco.  Far  eseguire  dagli  alnnni  compre  e  vendite  fittizie,  con  esempi  basati 
sulle  misure  di  lunghezza,  di  peso  e  sulle  monete  giä  couoscinte. 

Calcolo  scritto:  h.  Copiatura  e  dettatura  delle  cifre.  Esercizi  scritti  di  ad- 
dizione  e  di  sottrazione  tenendosi  nel  limite  dei  nnmeri  che  gli  allievi  hanno 
conosciuto. 

Classe  II.  Calcolo  mentale:  a.  Esercizi  orali  di  addizione,  di  sottrazione, 
di  moltiplicazioue  e  di  divisione  dall'  1  fino  al  1000  servendosi  di  nnmeri  con- 


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Kanton  Tessin«  Programma  d'  insegnameuto  per  le  scuole  primarie.        47 

creti  e  di  qnesitini  pratici  che  diauo  ai  ragazzi  la  conoseenza  del  valore  preciso 
degli  oggetti  scolastici,  dei  loro  abitini,  delle  principali  derrate  ecc. 

h.  CompUtusione  da  parte  degli  allievi  della  tarola  di  moltiplicazione  e  delle 
sne  applicazioni. 

c.  Divjsione  intuitira  del  metro,  decimetro,  centimetro.  Multipli  del  metro, 
decametro,  ettometro,  uhilometro.  Esercizi  di  misnrazione.  Conversione  delle 
nuit&  lineari  in  altre  nnitä,  di  ordine  inferiore  o  snperiore.  Tracciare  linee  rette 
di  data  lunghezza  sul  terreno,  sulla  lavagna,  snlla  carta.  Dividerle  in  decimetri 
e  centimetri,  se  sono  piccole,  e  iu  metri  se  sono  grandi. 

d.  Dare  nn'  idea  iutuitiva  delle  divisioni  del  metro  qnadrato,  -  decimetro 
qnadrato,  centimetro  qnadrato.  Disegno  del  metro  quadrato  e  delle  sue  divisioni 
e  gnddiTisioni. 

e.  Dare  un'idea  intuitiva  della  grandezza  del  metro  cubo. 

/.  Mostrare  agli  allievi  il  litro,  il  decilitro,  il  decalitro.  Misnrazioni  colF  acqna 
e  colla  sabbia.  Idea  dell'  ettolitro. 

g.  Presentare  i  mnltipli  ed  i  sottomnltipli  del  gramma.  Pesare  un  qnintale 
di  roba,  legna,  patate,  castagne  ecc.  servendosi  del  cosi  detto  centinajo  che 
trovasi  in  ogni  Comune. 

h.  Divisione  decimale  del  franco.  Suoi  sottomnltipli  e  mnltipli  (due  franchi, 
cinqne,  dieci,  venti,  cinqnanta,  cento,  in  argento,  in  oro  ed  in  carta). 

Calcolo  seritto:  i.  Piccoli  problerai  relativi  ai  bisogni  qnotidiani  della  vita 
del  ragazzo  snlle  quattro  operazioni  fondamentali,  avvertendo  perb  che  la  divi- 
sione non  abbia  piii  di  nna  cifra  al  divisore. 

Classe  III.  Calcolo  mentale:  a.  Nuraerosi  esercizi  snlle  qnattro  operazioni 
fondamentali  applicati  ai  numeri  intieri,  ai  nnmeri  decimali  ed  alle  frazioni 
ordinarie,  fino  ai  ventesimi  e  comprendenti  qnistioni  tolte  dalla  vita  ordinaria, 
dai  mestieri,  dall'  agricoltur'a,  dalla  pastorizia  ecc. :  calcoli  facilissimi  di  Interesse. 

b.  Kipetizioni  ed  estensione  di  qnanto  venne  insegnato  nei  dne  anni  pre- 
cedenti  intomo  al  sistema  metrico.  Dare  nn'  idea  intnitiva  della  grandezza 
dell' ara,  tracciando  o  nel  cortile  o  nella  piazza  o  in  nn  prato  nn  decametro 
qnadrato  e  dividendolo  in  metri  qnadrati.  Cosi  pure  del  decimetro  cubo  e  del 
centimetro  cubo. 

Scrivere  ed  enunciare  un  numero  esprimeirte  nna  snperflcie.  Applicazione 
all'  area  del  quadrato  e  del  rettangolo.  Misure  effettive  di  lunghezza,  di  snpcr- 
ficie,  di  volunie,  di  capacitä,  di  peso  e  di  moneta. 

Calcolo  seritto:  c.  Esercizi  di  applicazione  sopra  ogni  specie  di  misnra, 
comprendenti  le  quattro  operazioni  fondamentali  combinate.  Problem!  sempre 
tolti  dalla  vita  comune. 

Geometria:  d.  Fresentazione  dei  principali  corpi  geometrici: 

1.  Cnbi,  sfere,  cilindri,  parallelepipedi  di  diverse  dimensioni  e  di  diverse 
materie,  richiamando  alla  mente  dei  fancinlli  le  cose  ch'  egli  conosce  e  che 
presentano  le  forme  che  noi  vogliamo  insegnargli. 

2.  Superficie:  qnadrato,  rettangolo,  triangolo,  circolo,  intuitivamente  come 
sopra. 

3.  Linee,  rette,  curve,  miste,  spezzate,  facendo  vedere  sempre  oggetti  reali. 
Contabilitä:  e.  1.  Far  registrare,  sopra  qnaderno  apposito,  gli  oggetti  sco- 

lastici  necessari  a  ciascnno  allievo:  libri,  quademi,  penne,  matite,  carta  ecc, 
di  mauo  in  mano  che  si  coraprano,  e  coli'  indicazione  del  giomo  di  compera  e 
del  prezzo.  Sopra  nn'  altra  parte  dello  stesso  qnaderno  notare  i  danari  mauo 
mano  che  il  ragazzo  li  riceve  o  fingeudo  di  riceverli  dai  parenti. 

2.  Inventario  degli  abitini  di  ciascnn  fanciuUo  col  loro  prezzo  piii  approssi- 
mativo  che  sia  possibile. 

3.  Inventario  della  casa  o  della  scnola. 

Classe  IV.  Calcolo  mentale:  a.  Numerosi  problemi  sempre  piü  complessi  su 
tntte  le  operazioni  e  con  tntte  le  applicazioni  ai  diversi  casi  che  possono  presen- 


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48  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

tare  il  sistema  metrico,  le  regele  del  tre,  d'interesse,  di  sconto,  di  societi  ecc.  In 
questo  anno  coi  quesiti  mentali  noi  possiamo  dare  ai  fanciolli  le  piü  ntili  e 
svariate  cognizioni  di  morale,  di  economia  domestica,  di  storia,  di  geografis,  di 
ciTica  ecc.  Le  poste  dei  bilanci  del  Comune,  del  Cantone,  della  Confederazione. 
d'  nna  latteria,  d'nn'  azienda  indnstriale  o  commerciale,  le  tasse  postali,  feiro- 
viarie,  daziarie  ecc,  devono  somministrare  al  maestro  diligente  materiale  per 
una  lunga  serie  di  problemi  veramente  pratici. 

Calcolo  scritto :  h.  Problemi  relativi  al  sistema  metrico.  Regola  del  tre, 
d'  interesse,  di  sconto  e  di  societä  col  metodo  di  riduzione  all'  nni^. 

Geometria:  c.  Disegno  e  misnrazione  dei  principali  solidi  e  delle  principali 
ügure  piane.  Calcolare  la  snperficie  della  scuola,  del  cortile,  del  giardino  ecc, 
la  capacitjk  d'  una  sala,  d'  nn  vaso,  il  volume  di  un  muro,  d'  nna  catasta  ili 
legna,  di  fieno,  d'  una  colonna  ecc,  il  peso  d'  nna  sbarra  di  ferro  ecc.  dato  il 
peso  specißeo. 

Contabilitä :  d.  Continnazione  degli  esercizi  della  classe  precedente  -.  1.  Prin- 
cipali poste  del  bilancio  del  Comnne.  —  2.  Scritture  conunerciali  piä  importanti : 
quitanza,  fattnra,  conto  di  compera,  conto  di  vendita,  cambiale,  pagherb,  vaglia.  — 
3.  Inventario  d'un  piccolo  negozio.  Alcune  operazioni  commerciali  registrate 
snllo  sfogliazzo,  snl  giomale  e  sal  mastro  a  partita  semplice. 

Osgervazioni  generali. 

II  programma  per  1'  aritmetica  viene  totalmente  cambiato :  parte  prima  e 
piii  importante  di  qaesto  insegnamento  k  il  calcolo  mentale;  il  calcolo  scritto 
comprende  non  soltanto  i  qnesiti  relativi  al  sistema  metrico,  ma  ancbe  altri  di 
interesse,  di  sconto,  di  societä  ecc.  sempre  perb  col  metodo  di  ridozione  all'  unici: 
cosi  per  1'  nno  come  per  1'  altro  calcolo  si  tolgano  pussibilmente  i  dati  dalle 
varie  materie  d'  insegnamento.  II  metodo  intuitivo  trova  qni  la  sna  piü  larga 
applicazione ;  le  poche  nozioni  di  geometria  e  di  contabilitä  non  soyraccaricsno 
puuto  il  programma,  perche  possono  e  devono  essere  comprese  negli  esercizi 
orali  6  scritti  di  lingna. 

n  calcolo  mentale  deve  sempre  precedere  lo  scritto.  II  maestro  dia  molta 
importanza  a  questa  g^nnastica  della  mente,  se  vnol  rinscire  a  qnalche  eosa 
neir  insegnamento  dell'  aritmetica,  ossia  se  intende  rendere  capaci  gli  alunni  di 
risolvere  con  facilitä  e  sicurezza  i  problemi  che  possono  presentarsi  nelle  cir- 
costanze  ordinarie  della  Tita,  sviluppare  le  loro  facnltÄ  intellettaali.  abitnarli 
a  riflettere,  a  legare  le  loro  idee,  ad  esprimersi  con  chiarezza  e  precisione. 

Perche  il  calcolo  mentale  faccia  lavorare  davvero  tutti  gli  allieri,  si  pro- 
cederä  nel  modo  seguente :  II  docente  propone  il  quesito  a  tutti  gli  allieti  di 
una  o  di  due  elassi :  lo  fa  ripetere  da  uno  o  piü  Scolari,  per  accertarsi  che  sia 
stato  ben  capito,  lascia  un  po'  di  tempo  perchfe  venga  risolto  possibilmente  da 
tutti,  poi  domanda  la  risposta  a  parecchi  alnnni,  senza  approvarla  o  disappro- 
varla,  e  finalmente  lo  fa  risolvere  a  voce  alta  da  nno  o  piü  Scolari.  I  qnesiti 
di  calcolo  mentale  devono  essere  preparati  prima  della  lezioue  e  scritti  nel 
programma  didattico  giomaliero. 

Gli  esercizi  scritti  devono  essere  diligentemente  raccolti  in  appositi  qna- 
demi.  II  maestro  fa  scrivere  la  soluzione  del  problema  sopra  nna  pagina  del 
quaderno  e  lo  ritira ;  poi  da  nno  o  piü  allievi  fa  ripetere  U  qaesito  snlla  lavagna, 
intanto  che  gli  altri  al  posto  lo  rifanno  snlla  loro  lavagnetta:  restituisce  il 
quaderno,  perche  gli  Scolari  medesimi  correggano  il  loro  quesito  e  lo  trascri- 
vano  interamente  sulla  pagina  dirimpetto  se  1'  hanno  molto  sbagliato :  raccoglie 
nuovamente  i  manoscritti,  li  corregge  e  li  classifica  in  base  a  quanto  l'allievo 
aveva  fatto  la  prima  volta  da  sk 

II  ragionamento  e  la  risposta  devono  essere  compresi  nella  solozione. 

///.  Storia  avizzera. 

Classe  I  e  II.  Conversazioni  famigliari  per  far  narrare  dai  fanciulli  qualche 
fatterello  della  loro  infanzia,  della  vita  scolastica  o  di  famiglia  senza  entrare 


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Kanton  Tessin,  Prognunma  d'  insegnamento  per  le  scnole  primarie.        49 

nei  particolari;  brevi  cenni  di  qualcbe  penonaggio  benemerito  del  Comnne,  di 
cni  si  possa  far  vedere  il  raonnmento  od  il  ritratto.  Narrazione  dei  principali 
fatti  che  avvengono  o  sono  avvenuti  nel  Comnne. 

Classe  in.    a.  Storia  del  Cantone  Ticino,  dal  1803  ai  nostri  giorni. 

6.  Storia  della  Confederazione,  dalla  Bivoluzione  francese  ai  nostri  giorni. 

c.  Breve  riyista  della  Storia  ticinese  dalla  dominazione  svizzera  al  1803. 

d.  Brevi  cenni  Btorici  dalla  fondazione  della  Confederazione  fino  alla  Bivo- 
luzione francese. 

Classe  IV.   II  Cantone  Ticino,  dai  tempi  remoti  alla  dominazione  svizzera. 

Bapida  rassegna  della  Storia  patria,  dai  tempi  antichissimi  fino  alla  prima 
Lega  del  1291. 

Bipetizione  con  maggior  estensione  di  qnanto  venne  inseg^ato  nell'  anno 
precedente. 

Cenni  biografici  dei  piti  illnstri  Edncatori  ticinesi:  Padre  Soave,  Stefano 
Franscini,  Abate  Balestra,  e  di  alcnni  grandi  artisti  qnali :  Cav.  Albertolli.  Arcb. 
Font-ana,  Vela  e  Ciseri  ecc. 

Ossenazioni.  —  Lo  studio  della  Storia  si  fa  col  metodo  retrospettivo :  si 
incomincia,  eiofe,  dagli  awenimenti  pifi  vicini  per  andare  ai  piü  loutani.  Neil'  in- 
segnare  questa  materia  il  docente  abbia  cura  di  fissare  bene  nella  mente  degli 
alanni  le  date  principali,  di  coUegare  bene  tra  loro  gli  awenimenti  per  modo 
ehe  i  fancinlli  vengano  a  conoscere  con  sicnrezza  i  fatti  che  determinarono 
mano  mano  l'entrata  dei  diversi  Cantoni  nella  Confederazione,  costituendola 
prima  di  tre,  poi  di  qnattro,  di  otto,  di  tredici,  di  dicianove  e  finalmeute  di 
ventidne  Cantoni. 

II  docente  iusegni  la  storia  per  biografie;  narri  i  fatti  con  brio;  sospenda 
di  spesso  la  sua  esposizione  per  interrogare  gli  Scolari  e  per  gnidarli  a  rica- 
vare  da  qaesto  studio  ntUi  ammaestramenti  per  la  yita. 

Benda  intnitivo  1'  insegnamento  di  questa  materia  coli'  nso  costante  della 
carta  geografica,  coli' attirare  1' attenzione  degli  alnnui  snlle  Vignette  che 
possono  essere  nel  libro  di  testo  e  possibilmente  colla  presentazione  di  qnadri 
rappresentanti  i  fatti  ed  i  personaggi  principali. 

/K  Oeografia. 

Classe  I  e  IL  Per  gli  allievi  di  qneste  classi  1' insegnamento  prepara- 
torio  della  geografia  h  compreso  negli  esercizi  di  lingna. 

a.  Divisione  del  tempo,  giorni,  settimane,  mesi,  stagioni.  Planta  della  scuola. 
Pnuti  cardinali.  Breve  descrizione  del  Comnne  conducendo  i  ragazzi  stessi  a 
vedere  gli  ediflci  principali,  le  piazze,  le  vie,  i  corsi  d'acqua,  i  ponti,  le  mon- 
tagne,  facendone  il  disegno  snlla  lavagna  e  presentandone  la  mappa.  In  qnesto 
modo  i  fancinlli  impareranuo  a  leggere  bene  le  carte  geografiche. 

Classe  in.  a.  Geografia  fisica  e  politica  particolareggiata  del  Comnne, 
del  Circolo,  del  Distretto. 

Nozioni  generali  del  Cantone  e  della  Svizzera. 

b.  Presentazione  del  globo,  conoscenza  intuitiva  della  forma  della  terra; 
mostrare  su  di  esso  le  terre  e  le  acque,  le  cinque  parti  della  terra  e  i  grandi 
oceaui;  prime  osservazioni  e  spiegazioni  intomo  ai  moti  della  terra. 

Classe  IV.  a.  Bipetizioni  di  ciö  che  venne  studiato  nell' anno  precedente. 

b.  Descrizione  particolaregg^iata  del  Cantone  Ticino  e  sicura  conoscenza  di 
qnanto  havvi  di  piü  importante  in  ciascnn  Cantone  in  particolare  e  nella 
Svizzera  in  generale. 

e.  Descrizione  sommaria  dei  principali  Stati  d'  Europa  e  nozioni  generali, 
ristrettissime,  snll'Asia,  Africa,  America,  Oceania. 

d.  Bipetizione  e  continaazione  degli  esercizi  sul  globo  terrestre :  asse,  poli, 
meridiani,  paralleli,  eqnatore,  circoli  polari,  tropici,  latitudine,  longitudine,  alti- 
tadine,  fasi  lunari. 


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50  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Osservazioni.  —  II  procedimento  da  segnirsi  nelle  lezioni  di  geografia  « 
questo.  II  maestro  fa  snlla  lavagna  1o  scbizzo  dei  Inoghi  che  formano  il  soggetto 
della  lezione,  schizzo  che  Tiene  coutemporaneamente  riprodotto  dagli  allieTi 
snlla  loro  lavagnetta  e  poi  a  hello  sopra  nn  qnaderno,  lasciando  sempre  nna 
pagina  in  biauco  per  iscrivervi  qnelle  notizie  geografiche  o  storiche  che  il 
maestro  crederä  opportune.  Queste  carte  geografiche  che  il  fanciullo  vede 
nascere,  per  cosi  dire,  sotto  la  mano  del  maestro,  hanno  il  vantaggio  di  andan 
per  gradi,  vale  a  dire  di  indicare  solamente  quel  tanto  che  si  vuol  insegnare 
in  ogni  lezione.  Ynole,  per  esempio,  il  maestro  dare  in  una  lezione  nn'  idea 
generale  della  Svizzera,  ossia  parlare  dei  conflni,  delle  alpi,  del  Giura,  dei 
quattro  o  cinqne  fiurai  principali  colle  relative  vallate,  delle  cinque  o  sei  cittä 
piü  importanti?  li  abbozzo  che  a  tal  uopo  verrä  disegnando  suUa  lavagna  non 
comprenderä  che  queste  cose,  le  quali  per  conseguenza  resteranno  piii  ckiara- 
mente  impresse  nella  mente  dell'  alanno,  di  quello  che  possa  avvenire  vedendole 
sopra  una  caria  geografica  compita. 

L'  allievo  riproducendo  la  prima  volta  la  lezione  fa  nso  della  carta  geo- 
grafica parlante  del  Ticino  e  della  Svizzera  di  cni  dev' essere  prowisto:  nelle 
ripetizioni  adopera  le  carte  mute  e  traccia  lui  stesso  degli  schizzi  snlla  tavola  nen. 

K  Omca  e  Morale. 
a.  La  famiglia, 

Classe  I  e  II.  II  nome  dei  genitori,  degli  avi.  degli  zii,  dei  fratelli.  delle 
sorelle  ecc.  ecc:  i  doveri  di  un  bnon  figliuolo.  Esempi  di  buoni  figliuoli,  tolti 
dalla  storia  sacra  e  civile  e  dalla  vita  reale. 

Classe  III  e  IV.  Ripetizione  del  precedente  insegnamento.  Og^i  allievo 
faccia  il  piccolo  albero  genealogico  della  sua  famiglia  e  cosi  praticamente  com- 
prenda  il  valore  delle  parole  ascendenli,  discendenti,  collateruli,  eonsanguiuri, 
afßni.  I  vari  gradi  di  parentela.  II  matrimonio  religiöse  e  civile.  L'  Ufficio  di 
Stato  Civile.  Doveri  dei  genitori  verso  i  figli.  L"  amore  fratenio.  L'  amore  del 
prossimo.  II  perdono  delle  offene.  Esempi  tolti  dalla  Storia,  di  buoni  e  di  cattivi 
genitori,  di  bnoni  e  di  cattivi  fratelli,  di  generoso  perdono  ecc.  Istituti  di  bene- 
ficenza.  (Ospedali,  asili,  ricoveri,  scuola  dei  sordo-muti  ecc).  Doveri  di  soccor- 
rerli.  Pietä  anche  verso  le  bestie. 

b.  n  Oomnne,  il  Fatriiiato  e  la  Farrocohia. 

Classe  I  e  IL  Dali' auioritä  paterna  che  regge  la  famiglia  facile  e  il 
passo  a  quella  del  Sindaco  o  della  Municipalitü  che  govemano  il  Comune  —  e 
del  Cnrato  che  regge  la  Parrocchia.  —  Norae  del  Sindaco,  del  Segretario,  del 
Parroco,  del  Medico-condotto,  dei  Maestri,  dell'  Ispettore  scolastico  ecc.  — 
Obbedienza  e  rispetto  alle  Antoritft.  —  Numero  dei  Comuni  ticinesi.  —  Bispetto 
della  proprietä  altrui.  —  Osservanza  dei  contratti. 

Classe  III  e  IV.    Ripetizione  del  precedente  insegnamento. 

Modo  di  elezione  delle  Municipalitft.  —  Asseniblee  comnnali  ordinarie  e 
straordinarie.  —  Idea  intuitiva  del  Bilancio  comunale.  —  Preventivo  e  Con- 
suntivo.  I  varii  funziouari  del  Comune :  cassiere,  segretario,  capo-sezione.  gnarda- 
boschi  ecc. 

L'  amore  per  il  proprio  Comune. 

Modo  di  elezione  del  Parroco  e  del  Consiglio  Parrocchiale.  L'Assemblea 
Parrocchiale.  —  Organizzazione  diocesana  ticinese.  —  Le  diocesi  svizzere.  — 
Doveri  verso  i  superiori  eeclesiastici.  —  II  rispetto  per  quelli  che  professano 
una  religione  diversa.  —  I  gravi  danni  delle  lotte  di  religione. 

L"  Assemblea  e  1'  Amministrazione  patriziale.  —  II  Patriziate  fe  ente  a  sJ.  — 
Dovere  nei  patrizii  di  curare  la  conservazione  ed  il  miglioramento  delle  pro- 
prietä  collettive :  doveri  di  fratellauza  verso  i  non  patrizi. 

Sussidi  federali  e  cantonali  per  le  arginature,  la  selvicoltura,  la  pasto- 
rizia  ecc.  ecc. 


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Kanton  Tessin,  Programma  d'  insegnamento  per  le  scnole  primarie.        M 


0,  La  lonola. 

C lasse  I  e  II.  Conoscenza  intuitiva  del  locale  scolastico  e  sno  arreda- 
mento  ecc.  —  Somma  importanza  della  scuola.  —  Obbligo  di  bene  istrairsi  ed 
edncarsi.  —  Doveri  di  un  buoii  scolaro:  la  pnntualitä,  la  pulizia  personale, 
l'obbedienza,  lo  studio,  la  disciplina,  la  conservazione  dei  libri,  Pamore  ed  il 
rispetto  per  i  compagni  ecc. 

Classe  m  e  IV.    Bipetizione  del  precedente  insegnamento. 

Numero  delle  scuole  elementari  minori,  maggiori  maschili  e  femmiuili  e  di 
disegno  del  Cantone ;  le  scuole  tecniche  di  Locarno  e  di  Mendrisio,  colle  relative 
sezioni  letterarie,  il  ginnasio  cantonale  di  Lugano  colla  rispettiva  sezione  tecnica. 
la  scnola  commerciale  cantonale  di  Bellinzona.  le  dne  Normali  a  Locarno.  il 
Ucee,  i  seminari,  il  politecnico  federale,  i  principali  istituti  privati  del  Cantone ; 
le  nnirersitä  cantonali  svizzere.  (Gli  allievi  potranno.  gnidati  dal  maestro,  com- 
porre  una  piccola  carta  geografico-didattica  del  Cantone  in  cui  sieno  segiiate 
le  loealit^  che  hanno  scnole  di  istmzione  secondaria).  —  Si  combattano  i  pre- 
giudizi  e  le  prerenzioni  contro  la  scnola.  —  La  libertä  del  privato  insegna- 
mento. 

d.  II  Oantona  e  la  Gonfaderaiiona. 

Classe  I  e  n.  II  nome  dei  principali  Cantoni;  il  capoluogo  del  Ticino  e 
la  Kapitale  della  Confederazione  —  (sempre  s°  intende  segnandoli  snlla  carta 
grengrafica) :  il  nome  degli  otto  distretti :  la  popnlazione  del  Cantone  e  della 
Confederazione.  —  Parlando  della  famiglia,  ore  il  padre  esercita  il  potere  legis- 
lativo,  esecntivo.  gindiziario,  si  dia  qnalche  idea  dei  tre  nmonimi  poteri  detlo 
Stato.  —  Nozioni  elementari  dei  doveri  del  huon  cittadino:  amare  la  patria. 
servirla,  difenderla,  pagare  le  imposte  ecc. 

Classe  III  e  IV.  Bipetizione  amplificata  del  precedente  insegnamento  e. 
»tndio  piü  accnrato  dei  tre  poteri : 

Potere  legiglatiro.  —  Cantonale:  il  Gran  Consiglio  e  la  Costitnente;  loro 
modo  di  elezione. 

FtätraU :  il  Consiglio  degli  Stati,  il  Consiglio  Nazionale,  1'  Assemblea  fede- 
rale: dispositivi  costitnzionali  e  legislativi  in  proposito. 

Potere  esecutiro.  —  Cantonale:  il  Ooverno  ed  i  snoi  Commissari. 

Feilerale:  il  Consiglio  federale.  Modo  di  nomina  ed  attribnzioni  di  tutti 
^nesti  poteri. 

(Nota.  Si  ricordi  una  volta  per  sempre  il  docente  di  non  entrare  in  parti- 
colari  troppo  minuti  e  presto  dimenticati  e  di  servirsi  dei  dati  che  presta  la 
Civica  per  continui  ed  interessanti  calcoli  mentali  che  giorano  anche  a  meglio 
apprendere  e  ritenere  la  Civica  stessa.) 

Potere  gindiziario.  —  Cantonale :  \  Istrnttoria  gindiziaria,  la  Camera  d'  Ac- 
«nsa,  il  Procuratore  Pubblico,  le  Giudicatnre  di  Pace,  i  sette  Tribunali  Distret- 
tnali,  il  Tribunale  d'  Appello,  la  Camera  di  Cassazione,  1'  Ufflcio  di  Esecnzione 
e  Fallimenti. 

Federale:  il  Procuratore  federale,  1' Istruttore  federale,  il  Tribunale  federale, 
le  .As.sisie  federali ;  modo  di  nomina  e  loro  attribnzioni. 

e.  II  Uilitare. 

Classe  I  e  n.  A  mezzo  di  qnalche  lezione  oggettiva  (cartelloni,  immagini. 
soMatini  ed  attrezzi  militari)  non  tomerä  diflicile  al  docente  di  dare  ai  tan- 
cinlli  le  cognizioni  prime  circa  1'  esercito  federale,  i  vari  corpi,  le  diverse 
arnii  ecc.  ecc.  e,  mediante  esempi  storici,  di  far  loro  romprendere  rudimental- 
mente  i  doveri  del  bnon  soldato. 

Classe  in  e  IV.  L' armata  federale.  —  Sua  divisione  in  attiva,  land- 
wehr,  landsturm.  —  Varie  nnitä  tätliche.  —  Principali  piazze  d'  armi.  —  For- 
tificazioni.  —  Neutralit^  armata.  —  Leggi  sul  servizio  militare.  —  Dovere  di 
prestarlo.  —  Esame  federale  delle  reclute  ed  obbligo  di  ben  prepararvisi.  — 
Le  virtii  del  bnon  soldato.  —  La  guerra.  —  La  Croce  Sossa  per  il  servizio 
dei  feriti.  —  L'  arbitrato  internazionale.  —  Condanna  del  dnello  e  del  suicidio. 


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52  Kantonale  Gesetze  und  "Verordnungen. 

f.  Diritti  ooititmionali  dal  oittadino  tioineae  e  sriiuro. 

Classelell.  In  qneste  dne  prime  classi  basterä  che  i  fancialli  appren- 
dano  cosa  voglia  dire  andare  a  votare,  cosa  sia  nomina  popolare  ecc,  facendo 
loTO  vedere  degli  esempi  nella  scaola  stessa,  e  cosa  significhi  Totare  con  co- 
scienza  ecc. 

Classe  III  e  IV.  II  diritto  di  voto  negli  affari  comnuali.  parocchialir 
patriziali,  cantonali  e  federali.  —  Importanza  somma  di  qiiesto  diritto.  —  So- 
vranitä  popolare,  suffragio  universale.  —  Differenza  tra  monarchia  assolat«  e 
monarchia  costituzionale ;  tra  repnbblica  rappresentatira  e  democratica  poriL  — 
Doveri  del  cittadino  elettore.  —  La  corruzione  elettorale.  —  II  fanatismo.  — 
Responsabilitä  del  voto. 

Iniziativa  cantonale  ed  iniziativa  federale  per  la  rifonna  della  costitnzioiie.  — 
Idem  per  la  sanzione  d'nna  legge.  —  Referendum  cantonale  e  federale  sorra 
le  leggi.  —  Revoca  del  governo. 

g.  V  imposta, 

Classe  I  e  II.  I  fancinlli  hanno  visto  l'esattore  venire  a  chiedere  1" im- 
posta; ne  hanno  sentito  parlare,  e,  ordinariamente,  molto  male,  in  casa;  si 
riprendano  qneste  cognizioni,  si  spieghino,  si  amplifichino,  si  correggano  lä  ore 
occorra  e  si  condnca  cosi  il  fanciollo  a  capire  che  se  ci  sono  tante  spese, 
bisogna  pure  che  il  popolo  paghi  senza  tante  recriminazioni. 

Classe  ni  e  IV.  Necessitä  delle  imposte.  —  Imposta  diretta  ed  indiretta.  — 
Obbligo  di  pagare  lealmente  le  imposte.  —  Risorse  cantonali:  il  sale,  la  carta 
da  boUo,  le  carte  da  ginoco,  i  sussidü  federali,  le  tasse  militari  ed  ereditarie  ecc. 
—  Risorse  federali :  i  dazi,  il  monopolio  della  polvere,  dell'  alcool,  dei  telegrafi 
e  delle  poste  ecc.  —  Conoscenza  intnitiva  del  Bilancio  cantonale  e  federale. 
(E  facile  procararsi  nna  copia  a  stampa  dei  detti  Biianci  e  mostrarla  alla  sco- 
laresca.) 

Sappreaentanze  diplomatiche  e  conaolari:  I  ticinesi  ed  i  confederati  emi- 
granti.  —  Protezione  che  loro  accorda  la  patria  mediant«  i  Hinistri  ed  i  Con- 
soli.  —  Principali  legazioni  e  consolati  svizzeri  all'  estero.  —  Rappresentanze 
delle  principali  Nazioni  Estere  a  Bema.  —  Loro  importanza  per  le  bnone 
relazioni  coli'  estero.  —  Doveri  degli  emig^anti  verso  la  patria  ed  ii  paese  che 
li  ospita. 

Awertenze.  —  1.  II  docente  si  mantenga  sempre  nella  piü  serena  ogget- 
tivitä,  schivando  ogni  insinnazione,  allasione,  spiegazione  che  possa  o  fomentare 
le  divisioni  di  partito  o  far  credere  al  fanciollo  che  si  voglia  introdnrre  la 
politica  nella  scuola. 

2.  Badi  il  docente  che  questo  insegnamento  non  si  propone  soltanto  di 
disporre  i  giovani  all'  esame  federale  delle  reclnte  e  di  dare  le  cognizioni  neces- 
sarie  circa  i  diritti  civici  e  politici,  ma  ben  anco  e  sopratntto  di  prepararli 
al  retto  esercizio  dei  diritti  stessi  facendo  loro  conoscere  i  rispettivi  doteri, 
creando  in  loro  le  virtii  cittadine  e  formandoli  al  vero  civismo.  Abbia  qnindi 
cnra  di  insistere  sovra  quei  pnuti  che  hanno  piii  bisogno  di  essere  chiariti  e 
che  meglio  si  prestano  a  moralizzare  quali,  ad  esempio,  i  costomi  elettorali,  il 
servizio  militare,  la  scnola,  l'imposta,  U  rispetto  della:  legge  e  del  principio 
d'  antoritä. 

3.  Sebbene  all'  istmzioue  civica  e  morale  sieno  assegnate  ore  specialis 
tnttavia  esse  devono  eutrare  anche  nelle  altre  materie;  qnindi  le  lettnre,  i 
componimenti  orali  e  scritti  di  lingua,  la  geografia  e  la  storia  svizzera.  i  qnesiti 
di  aritmetica,  gli  esemplari  di  calUgrafia  ecc.  possono  e  devono  servire  di  (yuto 
all'  insegnamento  di  qnesti  due  rami :  sarä  anche  bnona  cosa  di  approfittare 
delle  occasioni  che  si  presentassero  dnrante  1'  anno  scolastico,  o  di  nn'  assemblea 
comnnale,  o  di  nna  votazione  federale,  o  della  nomina  popolare  di  qaalche 
magistrato  ecc.  per  ispiegame  ai  fancinlli  il  meccanismo. 

4.  Per  facilitare  e  rendere  intnitiva  la  spiegazione  dei  vari  metodi  di  vo- 
tazione, il  docente  si  serva  di  esempi  pratici,  fingendo  che  la  scolaresca  tenga. 


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Kanton  Tessiu,  Programma  d'  insegnamento  per  le  scnole  primarie.        53 

xm'  assemblea,  proceda  ad  nna  elezione  ecc.  badando  perö  sempre  a  non  aizzare 
le  passioni  partigiane. 

5.  Non  si  cada  neu'  errore  madornale  di  credere  che  V  istrazione  cirica 
voglia  egsere  riserbata  per  la  sola  4*  sezione.  Sin  dal  primo  giorno  in  cai  il 
fancinllo  entra  nella  gcnola,  deve  sentirsi  parlare  di  famiglia,  di  Comnne,  di 
Cantone,  di  Confederazione  ecc,  come  avverebbe  se  restasse  in  famiglia;  qui, 
«ome  in  tntte  le  materie,  si  conviene  piä  che  mai  andare  per  gradi,  cioi  di 
anno  in  anno,  col  metodo  ciclico,  si  Tanno  ampliando  e  completando  le  primu 
nozioni  mdimentali ;  ma  intanto  tntti  partecipano  all'  insegnamento ;  l'abilitä 
del  maestro  consisterä  nel  ben  adattare  alle  varie  eti  il  quantum  delle  cogni- 
zioni  da  darsi  o  meglio  da  esigersi. 

6.  Kon  si  separi  mai  il  cantonale  dal  federale,  come  si  nsa  nei  libri  di 
ciTica  a  stampa,  ciö  che  h  grave  errore  didattico  e  logico ;  quando  si  dicono  le 
Tarie  antoriti  politiche,  amministrative,  gindiziarie,  ecclesiastiche  cantonali, 
perch^  non  far  immediatamente  seguire  1'  ennmerazione  anche  delle  corrispon- 
denti  antoritä  federali  ?  Cosi  dei  diritti  costitnzionali  ecc.  ecc.  Non  h  ciö  richiesto 
dalla  identitA,  di  materia  e  dal  hisogno  di  aemplificare  1'  insegnamento  ? 

7.  Si  faccia  uso  di  tavole  sinottiche  compilate  dagli  Scolari  sotto  la  dire- 
zione  del  maestro;  si  eseguiscano  dei  piccoli  componimenti  circa  argomenti  di 
civica  e  di  morale. 

8.  Non  si  pretenda  lo  studio  a  memoria  ch'e  dei  nomi  e  delle  cifre. 

9.  Si  mettano  in  bei  rilievo  i  grandi  snssidi  federali  e  cantonali  per  le 
«rginature,  la  selvicoltnra,  la  pastorizia,  le  scnole  professionali,  le  ferroyie  e  le 
strade  ecc.  ecc,  sussidi  da  molti  ancora  o  non  conosciati  o  negletti. 

10.  La  cirica  e  la  morale  devono  essere  insegnate  in  tntte  indistintamente 
le  scnole  elementari  maschili,  femminili  e  miste,  perch^  nessnno  ha  il  diritto 
di  crescere  nella  ignoranza  delle  cose  risguardanti  la  patria  ed  i  diritti  ed  i 
doveri  del  cittadino. 

11.  II  programma  di  civica  e  di  morale  che  qni  precede  fii  steso  ampia- 
mente  perchfe  si  tratta  di  insegnamento  nnoro ;  esso  perö  ne  indica  soltanto  le 
linee  principali ;  al  doceute  il  completarlo  preparandosi  diligentemente  a  qneste 
lezioni,  serrendosi  dei  vecchi  manuali  di  civica  che  non  difettano  e  corregendoli 
collo  stndio  della  Raccolta  delle  leggi  e  delle  riforme  costituzionali  nltime,  in 
attesa  del  nnovo  libro  di  teste  per  la  civica. 

Ifl.  Istruzione  religiosa. 

(Catechismo  e  Storia  Sacra.) 

La  cnra  di  qnesto  inseg^namento  essende  per  legge  Ge^S^  sul  riordinamento 

generale  degli  stndi  -  .  "ff ^  °  ,„L    art.  6  e  legge  sulla  libertA  della  Chiesa  cat- 

tolica  del  28  gennaio  1886  art.  3  al.  ¥>)  attribuita  all'  AntoritA  ecclesiastica, 
alla  medesima  si  lascia  la  determinazione  del  relative  programma.  ritennto  in 
vigore  1'  attnale  fino  a  nnove  disposizioni,  e  riservate  le  gnarentigie  stabilite 
dalla  Costitnzione  federale  snlla  libertä  di  coscienza. 

VII.  Igiene  e  Oalateo. 

Classe  I  e  II.  Galateo  ed  igiene  del  corpo;  posizione  regolare  del  corpo; 
nettezza  del  corpo:  pulizia  delle  mani,  del  viso,  dei  piedi,  del  corpo  tutto 
(bagni),  dei  capelli  e  della  testa.  I<a  virtü  della  temperanza.  Nettezza  della 
casa,  della  biancheria,  degli  abiti.  Igiene  dei  sensi;  danni  che  deriyano  dalla 
Ince  troppo  viva,  dai  forti  rumori,  dai  gusti  eccitanti,  dagli  odori  acuti  e  dai 
corpi  o  troppo  mvidi  0  troppo  morbidi. 

Chi  devesi  salutare;  quando  e  come  si  salnta.  Come  stare  in  iscnola,  iu 
casa,  a  mensa,  in  societik. 

Classe  ni  e  I\'.    1.  Continuazione  dell' igiene  del  corpo. 

2.  Igiene  delle  vesti:  pnlite,  agginstate  al  corpo,  adattate  alla  stagione. 
Stoffa  e  colore  delle  vesti.  Le  calzatnre. 


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54  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


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3.  Igiene  della  casa:  nettezza,  aercazioue,  illnminazione,  riacaldamento. 

4  Igiene  dei  sensi:  a.  della  vista;  Ince  naturale;  Ince  artificiale  e  suo  nso; 
rapido  passaggio  dalle  tenebre  alla  Iure ;  polvere ;  vapori  irritanti ;  fnmo.  Bimedi 
elementari.  —  b.  dell'udito:  pnlizia  delle  orecchie  ecc.  —  c.  del  gnsto  e  della 
nutrizione;  nettezza  della  bocca  e  dei  denti;  cibi  e  bevande.  Qnalitä.  quantitä. 
e  mescolanza  degli  alimenti ;  alimenti  plastici,  amidacei,  alcoolici,  caffeici,  nar- 
cotici,  aromatici  ecc.  —  d.  dell'  odorato :  nettezza  dei  naso ;  odori  graderolL 
odori  nocivi.  —  e.  del  tatto:  nettezza  delle  mani,  delle  ungbie  cd  in  generale 
di  tntto  il  corpo;  igiene  della  pelle,  bagni,  sudore  ecc. 

Meto,  lavoro  e  riposo. 

Modo  di  conteuersi  in  casa  altrni  ed  in  pubblico,  coi  couoscenti.  cogli  aiuici. 
coi  superiori,  colle  Autorit^. 

Queste  lezioni  si  derono  fare,  non  tanto  mediante  precetti  teorici,  quauto 
con  osservazioni  ed  applicazioni  pratiche  sugli  Scolari,  sempre  coi  inetodo  intuitiro. 

VIII.  Oisegno  e  Calligrafia. 

Classe  I  e  II.  Tracriare  delle  linee  verticali  e  delle  orizzontali  isolate, 
oppure  riunite  a  formare  angoli  retti,  croci,  lettere  dell'  alfabeto,  stampatello 
majnscolo,  —  poi  delle  linee  spezzate  con  piegature  ad  angoli  retti  formanti 
meandri.  —  Descrizione  di  linee  obblique,  sia  isolate,  sia  congiunte  ad  angoli 
retti,  acuti  ed  ottn.si  variamente  disposti;  —  di  qnalche  semplicissimo  motivo 
di  decorazione  lineare  e  di  lueandri  inclinati.  —  Descrivere  dei  trlangoli  in 
differenti  posizioni,  dei  quadratini,  dei  rett«ngoli  adagiati,  per  diritto,  oppare 
inclinati.  —  Studio  e  dirisione  dei  qnadrilateri  —  modelli  di  comici  risnltanti 
da  semplici  combinazioni  di  qnadrilateri.  —  Rappresentazioni  scbematiche, 
rudimentali  di  oggetti  nsuali,  (scala  a  mano,  croce,  fontana,  gradinata.  csrta 
geografica,  barca,  cassette,  macinino  da  caffe,  bottiglia,  bicchiere,  bilancie, 
inferriata,  vaao  da  liori,  porta  bugnata,  finestre,  armadio).  —  L'  alfabeto  stam- 
patello. —  Esercizi  di  tratteggio.  —  Oraati  risnltanti  dalle  sovrapposizioni  dei 
poligoni.  —  Applicazioni  diverse  (stemmi,  cancellata  per  giardini,  monumesti 
funebri,  comici,  ecc).  —  Disegno  a  memoria. 

Calligraßa.  I  primi  edercizi  gralici  e  di  disegno,  la  copiatnra  e  la  scrittnra 
sotto  detitatura  delle  vocali,  delle  parole  e  delle  cifre  costituiscono  altrettante 
lezioni  di  calligrafia. 

Perö  si  incomincienV  pure  1'  insegnamento  diretto  della  calligrafia,  e  se  il 
maestro  vorrä  seguire  qnalche  sistema  particolare,  fari  eseguire  dapprima  su 
appositi  qnademi,  quadrettati  od  a  due  linee  degli  esercizi  preparatori,  nei 
quali  gli  allieTi  devono  essere  guidati  dai  bei  modelli  che  il  maestro  traccieri 
alla  loro  presenza  snlla  layagna  o  solle  pagiue  degli  stessi  alunni.  Sui  qnademi 
intestati  gli  Scolari  scriyono  un  pajo  di  volte  per  settimana,  e,  tenninati,  Ten- 
gono  ritirati,  classificati  e  conservati  come  esperimenti. 

Classe  III  e  IV.    Ripetizione  del  precedente  insegnamento. 

Diversi  meandri,  nastri  intrecciati,  piegati,  oppure  avTolti  attomo  ad  an 
asse.  —  Nuove  combinazioni  colle  linee  rette  e  coi  qnadrilateri,  le  quali  trovano 
applicazione  nei  lavori  femminili,  nella  costruzione  di  pavimeuti,  nella  decora- 
zione di  mobili,  di  pareti  ecc.  —  Figure  circolari.  —  Omati  risnltanti  dalla 
combinazione  degli  archi  di  circolo  fra  loro  e  coUe  linee  rette.  —  Modello  di 
alfabeto  miuuscolo ;  —  principali  modanatnre  —  applicazioni  del  disegno  a  mano 
libera  degli  archi  di  circonferenza.  —  Deflnizione  dell'  intera  circonferenza.  sua 
divisioue  e  svariate  applicazioni  di  qnesta  divisione.  —  Disegno  a  memoria. 

Calligraßa.    Esercizi  di  scrittura  mezzana,  corsita  e  rotottda. 

Trascrivere  calligraficamente  tutti  compiti  a  hello,  facendo  curare  assai  i 
margiui  superiori,  inferiori  e  laterali,  la  forma  delle  diverse  lettere,  la  distanza, 
la  regolaritä,  la  simmetria  tra  le  parole  e  le  righe  dello  scritto  ecc. 

In  ogni  esempio  badare  al  valore  educativo  delle  parole  e  delle  frasL  le 
quali  dcTono  sempre  contenere  nn  buon  pensiero,  nua  bella  massima,  atili  cogni- 
zioni  storiche,  geograficbe  ecc. 


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Kanton  Tessiu,  Programma  d'  insegnauiento  per  le  scnole  primarie.        55 

Molto  bene  farebbero  qnei  docenti  che  tentassero  di  introdarre  nelle  loro 
scnole  la  calligrafia  verticale,  abbandonando  quella  pendenle  e  lo  scambio  delle 
mani  nei  diversi  esercizi  scritti  e  particolarmente  nel  disegno,  per  dare  ad 
entrambi  la  stessa  agilitä,  come  raccomandano  i  piü  antorevoli  pedagogisti 
modemi. 

Avverteme.  —  Inseguamento  simnltaneo  ed  a  mano  libera,  e  quanto  piü  h 
possibile  riproduzione  delle  cose  dal  vero,  ossia  rappresentazione  di  oggetti 
reali.  Per  questa  materia,  che  coli' introduzione  del  metodo  tntuitivo  diventa 
assai  importante,  rimandiamo  i  maestri  alle  saggie  istrnzioni  premesse  alla 
Raecolta  di  modelli  compilata  dal  »ig.  prof.  G.  Anastasi  (giä  Vice-Direttore 
(lella  Normale),  dietro  incarico  affidatogli  dal  Dipartimento  di  Pubblica  Educa- 
zione.  Dalla  Raecolta  snddetta  e  tolto  il  programma  di  questa  materia. 

IX.  Conto. 

Classelell.  1.  Far  apprendere  ad  orecchio  dei  canti  facili  e  semplici 
per  armonia  e  melodia. 

2.  II  maestro  procnrerä:  a.  di  far  comprendere  il  senso  delle  parole;  b.  di 
ottenere  che  si  pronnncino  bene ;  c.  di  avere  1'  intonazione  ginsta. 

Classe  III  e  IV.  1.  Lo  stesso  che  nelle  classi  antecedenti,  sopra  canti 
patriottici  e  morali  piü  difiicili  e  piü  Innghi. 

2.  Esercitare  gli  allievi  nel  ritmo  mnsicale,  facendo  notare  la  misnra. 

3.  Far  imparare  ad  orecchio  canti  insieme,  ad  nna  e  a  dne  voci. 

4.  Conoseenze  delle  note  —  loro  valore  —  segni  nmsicali.  —  Primi  eser- 
cizi di  intonazione  e  di  solfeggio. 

X.  Oinnastica. 

a.  Esercizi  in  classe :  Mani  snl  banco  —  in  piedi  —  posizioni  ginnastiche  — 
braccio  destro  avanti,  braccio  sinistro  avanti  —  volta  del  capo  a  sinistra,  a 
deätra,  in  avanti,  indietro  —  volta  del  tronco  a  sinistra  a  destra  ecc.  —  braccia 
in  alto,  in  posizione  orizzontale  —  combinazione  di  qnesti  diversi  movimenti  — 
namerazione  degli  allievi  per  banco  —  alzarsi  successivamente  in  piedi  per 
banchi,   con  cambiamento  di  posizione  delle  mani.  delle  braccia,  del  corpo  ecc. 

Se  lo  spazio  libero  nella  sala  lo  permette,  si  possono  agginngere  i  segnenti 
esercizi : 

Allineamento  an  d'  nna  fila  per  ordine  di  statura  —  modi  di  numerarsi,  di 
voltarsi  nelle  varie  direzioni,  di  legarsi,  di  schierarsi  per  due,  di  schierarsi  in 
semicircolo,  in  circolo  ecc. 

b.  Esercizi  fnori  di  classe:  I.  Esercizi  ordinativi  —  di  namerazione  —  di 
cambiamenti  di  posizione  —  passi  avanti,  indietro,  obliqui  e  di  fianco  —  modi 
di  legare  gli  allievi,  di  prendere  la  distanza. 

11.  Esercizi  del  capo,  del  buato,  delle  estremitä  snperiori  e  delle  estremiti 
inferiori. 

m.  Esercizi  coi  bastoni  —  maneggio  —  posizione  —  slancio  —  spinta  — 
rotazione  ecc. 

IV.  Schieramento  per  due,  per  tre,  per  qnattro,  per  squadre. 

V.  Marcie,  contromarcie,  conversioni  e  rotazioni  —  evolnzioni  diverse 
dnrante  le  marcie. 

VI.  Passi  ritmici,  mezzo  passo  semplice  e  mezzo  passo  doppio  camminando 
e  saltellando  —  passo  composto,  passo  saltato,  equilibrato  ecc. 

Vn.  Esercizi  di  salto. 

Vni.  Criuochi  ginnastici. 

Tutti  i  movimenti  ginnastici  si  possono  combinare  fra  di  loro  in  modo  da 
fonnare  moltissimi  e  svariatissimi  esercizi. 

A'B.  —  Gli  esercizi  ginnastici  e  di  canto  si  devono  fare,  non  soltanto 
nn'  ora  o  dne  per  settimana,  sibbene  tntte  le  mattine  e  tntte  le  sere  per  un 
dieci  minnti,  qnando  il  maestro  s'  accorge  che  gli  allievi  sono  stanohi  od  annojati. 


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56  Kantonale  Gesetze  nnd  Verorduangen. 


1 


XI.  Materie  specia/i  per  le  souole  femm'mili. 

IiATOri  fsmminili. 
(Metodo  8lmult«neo.) 

Classe  I.    Imparaticeio  di  maglia  ritto  e  rovescio: 

1.  Un  pajo  legacci:  maglia  dritta  (dne  fem). 

2.  Un  pajo  calze  per  1'  allieva  stessa,  con  istaffa  separata  dai  gheroni, 
senza  sclette. 

3.  ün  pajo  calze  da  ragazza,  genere  misto. 

4.  Un  pajo  solette. 

5.  Principi  di  cacito:  orli  a  fazzoletti,  grembiali  ecc. 

NB.  —  L'  avviatnra  dei  lavori  in  questa  classe  si  fa  naturalmente  dalla 
maestra,  perb  dinanzi  all'  allieva,  spiegando  il  modo  e  non  dimenticando  mai 
la  nomenclatnra  dei  diversi  pnnti  e  deUe  diverse  partL 

L' insegnamento  dei  lavori  femminili  dovendo  essere  impartito  non  piii 
individaalmente,  ma  per  classe.  come  ogni  altro  insegnamento,  h  permesso  alle 
allieve  piü  svelte  ed  intelligenti  di  esegnire  un  lavoro  aecondarHo  facoltutito. 
dope  aver  terminato  il  loro  compito  giornaliero. 

I  lacori  facoltativi  devono  perö  essere  sempre  scelti  fra  le  gradazioni  gü 
apprese,  onde  1'  allievo  possa  eseguirli  senza  1'  ajnto  della  maestra.  che  dere 
portare  tntta  la  sua  atteuzione  sni  lavori  obbligatori. 

Lavori  facoltativi.  Lavori  a  maglia:  solett«,  manichette,  legacci,  calze  ecc 

Classe  IL    Imparaticeio  dei  diversi  disegni  a  maglia,  ritto  e  rovescio. 

1.  Un  pajo  di  calze  per  donna  e  per  uomo  colle  relative  solette,  esigendo 
che  r  allieva  sappia  cominciare  il  lavoro  da  sä  e  da  se  finirlo. 

2.  Un  pajo  calcagni  capovolti  per  le  rimpedolatare. 

3.  Imparaticeio  a  maglia  di  facili  disegni  a  traforo. 

4.  Imparaticeio  di  pnnti  diversi  di  cucitnra. 

6.  I  primi  elementi  d'  uncinetto. 

6.  Primo  modello  di  camicia  per  bambina;  uomeuclatnra  delle  parti  e  dei 
pnnti. 

NB.  —  Spiegazione,  disegno  alla  lavagna  delle  diverse  parti  della  camiccia. 
colle  misure  precise  ed  il  prezzo  approssimativo. 

Disegno  da  parte  dell'  aUieva  su  libro  apposito,  colle  regele  analoghe  «1 
disegno  ed  al  lavoro. 

Taglio  della  camicia  prima  in  earta,  in  classe,  e  poi  in  tela  individnalment«. 
Imbastitnre  e  confezione  della  camicia.  Gnarnizione  a  merletto. 

La  maestra  e  autorizzata  a  tagliare  ella  stessa  per  quelle  ragazze  che,  per 
la  loro  inabilitä,  fanno  temere  di  guastare  la  tela;  deve  perb  far  ci5  in  pre- 
senza  dell'  allieva  stessa. 

Disegno,  su  libro  quadrettato  minutamente,  di  facili  disegni  di  tappezzeria. 
che  g^idino  a  qnelli  di  alfabeti  con  lettere  di  forma  diversa. 

Alfabtto  a  punti  a  croce  ed  esecuzione  di  disegni  diversi  a  facili  pnnti  di 
tappezzeria. 

Lavori  facoltativi.  Lavori  a  maglia,  all'  uncinetto,  e  di  cncito :  rifare  cal- 
cagni, cappellette  delle  solette,  le  stafTe  anteriori  e  posteriori  di  calze  usate. 
Qualche  lavoro  d'  ornamento  di  facile  esecuzione. 

Classe  III.  1.  Ricapitolazione  dei  corso  precedente  ed  imparaticeio  snl 
cartone  dei  rammendi  di  calza,  maglia  dritte,  rovescio  e  combinazione  coUe 
calatnre. 

Lavori  a  maglia :  corpetti,  giubboncini,  mantelline,  gnanti  ecc. ;  rifare  parti 
di  calze  usate. 

3.  Lavori  all'  uucinetto. 


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Kanton  Tessin,  Programma  d'inseg^aroento  per  le  scuole  primarie.        ö7 

4.  Camicia  da  nomo  e  da  donna,  nomenclatnra  delle  parti:  taglio  in  pre- 
üeoza  delle  ragazze  con  analoghe  spiegazioni :  far  ritagliare  dalla  ragazza  il 
modello  sn  carta  e  fare  imbastire  le  parti  della  camicia. 

5.  Pnnto  scritto  snlla  tela:  alfabeto  e  cifre.  —  Imparaticcio  delle  rappez- 
zatnre  diverse. 

6.  Bappezzatora  delle  vesti  e  della  biancheria. 

7.  Disegno  colle  misure  e  col  valore  dei  lavori  esegniti:  disegno  applicato 
ftl  ricamo:  festoni,  foglie,  stellette,  bottoni  dl  rose,  mnghetti  ecc. 

Lavori  facoltativi.  Festoncini  e  la  cifra  alla  propria  camicia  od  altro  ricamo 
!>emplice. 

Classe  IV.  1.  Imparaticcio  dei  diversi  rammendi  a  maglia  ed  applicazione 
dei  medesimi  nelle  calze  nsate. 

2.  Taglio  e  confezione  della  camicia  da  donna  e  da  nomo  senza  ajnto  della 
maestra. 

3.  Taglio  SU  carta  di  altri  capi  di  biancheria  e  di  vesticcinole  per  fancinlle : 
n^ubboncini,  mntande,  grembiali,  sottane  ecc. 

4.  Ogni  sorta  di  rammendo  gn  Stoffe  diverse,  nnore  ed  nsate. 

5.  üso  della  macchina  da  cncire  e  dei  ferro  da  stirare.  —  Piccolo  impara- 
ticcio ricamo. 

6.  Ricami  semplici  di  fazzoletti,  di  sproni,  di  camicie  ecc. 

7.  Disegno  ridotto  dei  principali  capi  di  biancheria  e  di  vestimenta  colle 
misure  precise  e  coi  prezzi  approssimatiri. 

NB.  —  Alle  ragazze  che  hanno  esanrito  lodevolmente  il  programma  si 
potranno  pennettere  lavori  d'omamento;  ricamo  in  colore,  sul  canavaccio,  con- 
fezione di  porta- carta,  allaciamantili,  porta  orologi,  borse  da  viaggio  ecc. 

An-ertenza.  —  Si  richiama  1'  attenzione  sopra  la  radicale  innovazione  intro- 
dotta  neir  insegnamento  sia  dei  disegno  che  dei  lavori  femminili,  e  che  consiste 
nella  simultaneitä  di  tntti  qnesti  lavori  per  tutli  gli  allievi  della  medesima 
classe.  Dit'atti,  se  per  la  lingaa  italiana  e  per  1'  aritmetica  si  da  a  tutti  gli 
Scolari  t7  medesimo  t«ma  e  a  tittti  si  fa  la  stessa  lezione.  che  devono  tendere  a 
«vitappare  tntte  le  facoltä,  piü  che  a  prodnrre  dei  capolavori  artistici,  perch^ 
uon  si  farä  altrettanto  pel  disegno  e  pei  lavori  femminili?  Siccome  la  grada- 
zione  i  legge  fondamentale  per  tntte  le  materie  d'  insegnamento  e  siccome 
bisogna  correggere  la  naturale  volnbilifft  dei  fancinlli,  per  cni  volontiert  essi 
passano  da  cosa  a  cosa  senza  niente  approfondire  e  preferiscono  1'  omamentale 
al  sostanziale;  e  siccome  condizioue  essenziale  pel  buon  andamento  di  ogni 
«cnola  h  il  controllo  diretto  da  parte  dei  maestro  dei  lavori  esegniti  dagli  Sco- 
lari, cosi  si  e  pensato  di  dare  nn  programma  preciso  e  dettagliato  di  lavori 
femminili  e  di  fissame  il  metodo  d'  insegnamento,  senza  spaventarsi  dei  pro- 
babili  lamenti  inconsnlti  di  tanti  parenti  che  vorrebbero  convertire  la  scnola 
primaria  in  nn  istifuto  professionale.  Fa  d'  nopo  reagire  contro  gU  antichi  nsi, 
0  pinttosto  abnsi  in  materia,  qnali  per  esempio  la  mania  delle  splendide  espo- 
sizioni  di  lavori  d'  arte  e  di  ricamo  per  tre  quarti  o  comperati  semifatti  ovvero 
esegniti  dai  parenti  o  dalle  maestre.  II  merito  di  nna  scolaresca  in  queste  dne 
materie  come  nelle  altre  devesi  gindicare,  non  dalla  precisione  di  ogni  singolo 
lavoro  0  di  qnelli  di  ogni  allieva  in  particolare,  sibbene  dal  complesso  dei  lavori 
di  tntte  le  scolare.  D'  altronde,  rimane  sempre  libero  alle  famiglie  di  far  ese- 
pän  a  casa  dalle  loro  figlie  tutti  qnegli  altri  lavori  che  non  possono  far  parte 
d'nn  programma  di  scnola  elementare. 

XII.  Eoonomia  domestica. 
Classe  I.  1.  La  casa:  nomenclatnra  delle  sne  parti,  nso  delle  diverse  stanze. 

2.  Hobili:  letto,  sedie,  tavolo,  canterano,  armadio. 

3.  Nomenclatnra  della  biancheria  della  persona,  da  tavola  e  da  letto. 

4.  Nomenclatnra  delle  vesti. 


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58  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

5.  II  fuoco,  il  Inme. 

6.  Cibi:  cotti  e  crudi. 

7.  Bevande. 

Cla.sse  II.  1.  Compimento  della  nomenclatura  della  casa,  dei  mobili  e 
dejjli  utensili. 

2.  Condizioui  richieste  perchü  una  casa  sia  salnbre. 

8.  Consigli  pratici  intorno  all'  arieggiamento,  al  ripulimento  ed  all'  illnmi- 
uazioue  dell'  alloggio  e  relative  parti. 

4.  Oonservazione  della  biancheria  d'  og^i  specie. 

■5.  Ranno,  diverse  specie  di  sapone.  —  Sgrassamento :  maniera  di  levare  le 
raacchie  di  diverse  specie.  Uso  e  danno  di  alcnni  sali. 

6.  Conserrazione  della  biancheria  non  lavata. 

7.  Consigli  pratici  per  1'  alimeutazione.  —  Qualiti.  degli  alimeuti :  loro 
conserTazlone :  Pane,  patate,  carui,  pesci,  uova,  burro,  grassi,  legnmi  e  frutta 
(fresche  e  secche).  Diverse  specie  di  farine. 

8.  Utensili  di  cnciua,  niateria  di  cni  possono  essere  fatti,  e  nettezza  loro. 

9.  Bevande :  acqua,  vino,  latte,  birra.  caffe  e  loro  conservazione. 

10.  Äbbigliamenti. 

11.  Entrate  e  spese  della  famiglia. 

Classe  III.    1.  Eipetizione  delle  nozioni  date  nelle  classi  antecedenti. 

2.  Nettezza  della  casa.  Ordine  delle  sue  parti,  ordine  nella  disposizione  del 
mobilio.  Mobilio  necessario. 

3.  Alimentazione  parca,  ma  Sana.  Istruzione  generale  suUe  principali  pre- 
parazioni  di  cucina. 

i.  Preparazione  di  alcnue  bevande :  acque  dolci. 

5.  Provviste  di  commestibili  e  combustibili  necessari.  —  Convenienza  delle 
provviste  airingrosso  od  al  minnto  secondo  le  diverse  qualitä  delle  cose. 

6.  Äbbigliamenti  necessari  e  di  lusso.  Diversiti  delle  Stoffe  con  cni  si  pos- 
souo  fare :  canape,  lino,  cotone,  lana,  seta. 

7.  Conto  delle  spese  della  famiglia. 

Classe  IV.    1.  Ripetizioue  del  programma  di  3»  classe. 

2.  Norme  per  ben  amministrare  una  famiglia. 

3.  Orario  dei  pasti,  del  lavoro,  delle  ricreazioni,  del  riposo. 
4  Occupazione  e  divertimenti  dei  giorni  festivi. 

5.  Vesti  ed  äbbigliamenti  delle  diverse  persone. 

6.  Preparazione  dei  cibi  e  delle  bevande. 

7.  Diverse  specie  di  bevande,  di  verdnre,  di  legumi.  —  Varietä  nella  loro 
imbandigione.  Condiraenti.  Frutta. 

8.  Cure  da  prestarsi  agli  ammalati.  Cibi  e  bevande  da  somministrarsi  loro. 

9.  Trattamento  dei  diversi  membri  della  famiglia  e  delle  persone  di  servizio. 
Sorveglianza. 

10.  Pnntnalitä  nel  pagamento  dei  debiti. 

11.  Bisparmio :  abitndine  di  prendere  note  per  cib  che  risguarda  1'  azienda 
domesti(-a. 

XB.  —  Una  gran  parte  delle  snddette  nozioni  di  Economia  Domestica  si 
possono  insegnare  cogli  esercizi  orali  o  scritti  di  lingna  italiana,  di  aritmetica 
e  di  igiene. 

Oratio  settimanale. 

1.  Lingua  italiana  (Insegnamento  og^ettivo,  Lettura  e  Scrittura,  Compo- 
sizione,  Grammatica)  11  ore.  —  2.  Aritmetica  (Calcolo  mentale,  Calcolo  scritto) 


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Baselstadt,  Lehrziel  der  Mädchensekandarschnle.  59 

4  ore.  —  3.  Storia  2  ore.  —  4.  Geografla  2  ore.  —  5.  Civica  e  Morale  1  ora.  — 
6.  Beligione  1  ora.  —  7.  Igiene  e  Galateo  1  ora.  —  8.  Disegno  e  Calligrafia 

3  ore.  —  9.  Canto  e  Ginnastica  3  ore.    Totale  28  ore. 

Katerie  speoiali  per  Is  SonoU  femminili. 

10.  Lavori  femminili  3  ore.  —  11.  Economia  domestica  1  ora. 

NB.  —  Per  iusegnare  qnesti  dne  rami  senza  aumentare  1'  orario  settimanale, 
le  maestre  potranno  fare  qnalclie  ora  di  meno  di  lingna  italiana  e  di  ginnastica 
ed  appUcare  1'  iiisegnamento  del  disegno  ai  lavori  femminili. 

Resta  in  faeoltä  delle  Mnnicipalitä.  e  dei  signori  ispettori  di  permettere  o 
meno  la  vacanza  intiera  al  giovedi. 

L'  insegnamento  della  Keligione,  fissato  nel  Modülo  di  Orario  dalle  3  alle 

4  del  yenerdi,  puö  essere  trasportato  alla  fine  delle  lezioni  di  qualunqne  altro 
giomo  della  settimana,  da  convenirsi  tra  il  maestro  ed  il  catechista. 


U.  s.  Lehrziel  der  Midchensekundarschule  in  Basel.    (Von  1895.) 

/.  Religion. 

Klasse  1.  Erzählungen  aus  dem  Leben  Jesn  bis  za  seinem  Leiden.  Be- 
trachtung und  Erklärung  von  Gleichnissen.  —  2  Stunden. 

Klasse  2.  Jesu  Leiden  und  Erhöhung.  Die  ersten  Zeiten  der  christlichen 
Gemeinde.  Aus  dem  alten  Testament  werden  zur  Besprechung  herbeigezogen 
die  Propheten,  das  Buch  Hiob  und  die  Psalmen.  —  2  Stunden. 

Überdies  in  jeder  Klasse  Auswendiglernen  einer  massigen  Anzahl  von 
Sprüchen  und  Liedern  religiösen  Inhalts. 

//.  Deutsche  Sprache. 

Klasse  1.  —  o.  Lesen  und  Erklären  prosaischer  und  poetischer  Muster- 
gtttcke  im  Lesebuch  nach  freier  Auswahl  durch  den  Lehrer. 

6.  Übung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Ausdruck  der  Gedanken.  Münd- 
liche und  schriftliche  Wiedergabe  einfacher  Erzählungen  und  Beschreibungen 
und  selbständige  UmbUdung  eines  Lesestflckes;  Abfassung  einfacher  Erzähl- 
ungen und  Beschreibungen  im  Umfange  des  im  Lesebuch  oder  in  Geschichte, 
Geographie  und  Naturkunde  behandelten  Unterrichtsstoffes.  —  Kinderbriefe. 

e.  Grammatik.  Darstellung  der  Grundverhältnisse  des  einfachen  Satzes. 
Kenntnis  der  Wortarten  und  ihrer  Flexion.  Übung  der  Indikativzeitform.  Ortho- 
graphie. Dehnung  und  Schärfting,  Silbentrennung,  Anwendung  der  grossen 
Anfangsbuchstaben,  Berücksichtigung  der  Interpunktion.  —  4  Stunden. 

Klasse  2.  —  o.  Lesen  und  Erklären  einer  vom  Lehrer  selbständig  ge- 
troffenen Aaswahl  prosaischer  und  poetischer  Musterstücke  aus  dem  Lesebuch. 

h.  Übung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Ausdruck  der  Gedanken.  Auf- 
sätze erzählenden  und  beschreibenden  Inhalts;  einfache  Vergleichungen,  Dar- 
stellung von  Erlebtem  in  Briefform. 

e.  Grammatik.  Fortsetzung  der  Lehre  des  einfachen  erweiterten  Satzes. 
Darstellung  der  Grundverhältnisse  des  zusammengesetzten  Satzes.  —  Sicherheit 
im  Unterscheiden  der  Wortarten.  Konjugation  und  Deklination.  Häufige  An- 
deutungen über  Entstehen  des  Sprachreichtums  durch  Ableitung  und  Zusammen- 
setzung der  Wörter.  Orthographie  der  gleichlautenden  und  ähnlich  lautenden 
deutschen  Wörter.    Möglichste  Sicherheit  in  der  Interpunktion.  —  4  Stunden. 

Klasse  3.  —  a.  Lesen  und  Erklären  prosaischer  und  poetischer  Muster- 
stflcke  nach  freier  Auswahl  des  Lehrers  aus  dem  Lesebuch. 

b.  Übung  im  richtigen  Ausdruck  der  Gedanken.  —  1.  Mündliche  Wieder- 
gabe des  Gelesenen  und  Erklärten  in  möglichst  zusammenhängender  Rede.  — 
2.  Aufsätze,  teils  im  Anschluss  an  die  Lektüre  und  den  übrigen  Unterrichtsstoff, 
teils  nach  eigener  Erfindung.  (Erzählungen,  Beschreibungen,  Vergleichungen, 
Briefe.) 


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60  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 


1 


c.  Grammatik.  Der  znaammengesetzte  Satz.  Die  Wortbildung  nnd  W<nt- 
Liegnng  als  Repetition  nnd  Ergänzung  des  früher  Behandelten.  Analygiren  imd 
Nachbilden  von  kleinem  nnd  grossem  Satzgefügen  nnd  Satzverbindnngen.  — 
4  Stnnden. 

Klasse  4.  —  o.  Lesen  und  Erklären  in  Verbindung  mit  kurzen  bio- 
graphischen Mitteilungen  fiber  einige  der  hervorragendsten  deutschen  Dichter. 
Eine  Auswahl  prosaischer  und  poetischer  Musterstücke  ans  dem  Lesebuch  und 
das  Schauspiel  „Wilhelm  Teil"  von  Schiller  werden  nach  Inhalt  und  Form 
einlässlich  erklärt. 

b.  Aufsätze.  Beschreibungen  nnd  Schilderungen,  Charakteristiken,  Ver- 
gleichungen,  schriftliche  Darstellung  von  historischen  Tatsachen,  leichte  Be- 
trachtungen, Briefe  ttber  Erlebnisse  der  Schülerinnen,  Geschäftsanfs&tze. 

c.  Sprachlehre.  In  Verbindung  mit  der  Lektüre  und  den  schriftlichen  Ar- 
beiten der  Schülerinnen  Belehrungen  über  die  grammatischen  nnd  stilistischeD 
Erfordernisse  der  sprachlichen  Darstellung  nnd  über  die  Hanptstilgattnngen. 
—  4  Stunden. 

In  allen  Klassen  Auswendiglernen  einer  massigen  Anzahl  ron  Gedichten 
und  kleinem  Prosastficken. 

Der  Unterricht  im  Deutschen  legt  auf  allen  Stufen  besondem  Wert  anf  die 
Vergleiehung  mit  der  Mundart,  um  durch  Hervorhebung  des  sinnlichen  MomeitU 
in  der  Sprache  das  Sprachgefühl  und  die  Sprachfertigkeit  der  Schülerinnen  sn 
fördern. 

///.  FranzSaische  Sprache. 

Klasse  1.  Lesen  und  Übersetzen  einfacher  Sätze  zur  Einübung  der  Vokal- 
laute und  Konsonanten  behufs  Erlangung  einer  guten  Aussprache.  Deklination 
des  Substantivs  im  Singular  und  Plural.  Der  Artikel,  bestimmter,  unbestimmter 
und  Teilungsartikel. 

Das  prädikative  und  attributive  Adjektiv,  Steigerung  des  Adjektivs.  Di« 
besitzanzeigenden  und  hinweisenden  adjektivischen  Pronomen.  Gmndzahlen. 
Ordnungszahlen  nnd  Brachzahlen. 

Konjugation  der  Hilfsverben  etre  und  avoir.  Mündliche  nnd  schriftliche 
Übung  an  Hand  des  französischen  Übungsbuches,  besonders  auch  selbständige 
Bildung  von  Sätzchen  zur  Anwendung  und  Befestigung  des  erleraten  Wort- 
schatzes. —  4  Stunden. 

Klasse  2.  Einübung  der  Indikativzeitformen  der  regelmässigen  Verben 
anf  er,  re  und  ir.  Die  relativen  und  interrogativen  Pronomina.  UnregelmSssige 
Steigerong  der  Adjektive  und  Adverbien. 

Mfindliche  und  schriftliche  Übungen  nach  dem  französischen  Übungsbuch. 
Schriftliche  und  mündliche  Beantwortung  der  Fragen  des  an  die  Lesestticke 
geknüpften  Questionnaire.  Geläufiges  Lesen  der  behandelten  Übungs-  und  Lese- 
stttcke.    Memoriren  kleiner  Erzählnngen. 

Klasse  3.  Der  Konjunktiv  der  Hilfsverben,  Koqjugation  der  unregel- 
mässigen Verben. 

Lesen  und  Erklären  zusammenhängender  Lesestücke.  Im  Anschluüs  münd- 
liche Beantwortung  der  vom  Lehrer  in  französischer  Sprache  gestellten  Fragen. 
Schriftliche  Übersetzung  der  (-'bnngen  in  der  eingeführten  Grammatik.  Memo- 
riren kurzer  Lesestücke  nnd  Gedichte. 

Klasse  4.  Die  hauptsächlichsten  Kegeln  fiber  die  Orthographie  des  Par- 
ticipe  passö.  Übung  im  richtigen  Gebranch  der  Modus-  und  Zeitformen.  Bepe- 
tition  des  grammatisclien  Stoffs  der  drei  untera  Klassen  und  Erweiterang  desselben 
durch  Vergleiehung  abweichender  deutscher  und  französischer  Ausdrucksweise. 

Lesen  und  Erklären  zusammenhängender  Lesestücke.  Mündliche  Bepro- 
duktion  des  Gelesenen. 

Übersetzen  zusammenhängender  Stücke  aus  dem  Deutschen  ins  Französische. 
Aufsätzchen  im  Anschluss  au  Gelesenes  nnd  Erklärtes. 

Memoriren  von  Erzählungen  nnd  Gedichten. 

Die  Unterrichtssprache  ist  französisch. 


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Bagelstadt,  Lehrziel  der  HädcheDsekandarschnle.  61 

l¥.  Rechnen. 

Klasse  1.  Repetition  der  4  Spezies  in  reinen  Zahlen.  Rechnen  mit  Sorten. 
Gründliche  Behandlang  des  metrischen  Mass-,  Mttnz-  nnd  Gewichtsystems.  6e- 
naae  Unterscheidung  zwischen  Teilen  und  Messen.  Verwandlung  deutscher 
Währung  in  Schweizerwährung  und  umgekehrt.  Häufige  Anwendung  des  Ge- 
lernten in  praktischen  Beispielen.  —  4  Standen. 

Klasse  2.  Die  gemeinen  Brüche  nnd  ihre  Anwendung  in  praktischen 
Beispielen;  der  Schlnssatz.  —  4  Stunden. 

Klasse  3.  Der  Dezimalbruch;  seine  Anwendung  in  den  vier  Spezies  und 
im  Dreisatz.  Prozent-  und  Zinsrechnung.  --4  Standen. 

Klasse  4.  Rechnen,  Buchführung  und  Raumlehre.  —  o.  Lösen  praktischer 
Aufgaben  aus  den  im  gewöhnlichen  Leben  vorkommenden  Rechnungsarten.  — 
b.  Anfertignng  der  im  kleinen  Geschäftsverkehr  vorkommenden  Rechnungs- 
bücher.  Ausstellung  von  Rechnungen.  —  c.  Anschauen,  Vergleichen  und  ge- 
legentlich auch  Messen  und  Berechnen  der  wichtigsten  elementaren  Raum- 
grössen.  —  4  Standen. 

V.  Geographie. 

Klasse  1.  Heimatkunde.  Vermittlung  geographischer  Vorbegriffe  und  einer 
sichern  Vorstellung  der  geographischen  Verhältnisse  des  Kantons  Baselstadt 
und  seiner  Umgebung  durch  unmittelbare  Anschauung,  Benutzung  des  Reliefs 
und  durch  Zeichnungen  des  Lehrers.  Einführung  in  das  Verständnis  geogra- 
phischer Karten.  —  Allgemeine  Übersicht  der  Schweiz.  —  2  Stunden. 

Klasse  2.  Behandlung  der  einzelneu  Kantone  der  Schweiz,  mit  Berück- 
sichtigung der  historischen  Ereignisse.  —  2  Stunden. 

Klasse  3.  Kurze  Übersicht  der  Erdoberfläche  in  Verbindung  mit  den  für 
das  Verständnis  der  Geographie  von  Europa  notwendigen  Belehrungen  aas  der 
mathematischen  und  allgemeinen  physischen  Geographie.  Beschreibnng  der  Länder 
Europas  mit  Berücksichtigung  der  bedeutendsten  historischen  Ereignisse.  — 
2  Standen. 

Klasse  4.  Beschreibung  der  fremden  Erdteile.  Belehrnugen  aus  der 
mathematischen  und  allgemeinen  physischen  Geographie.  —  2  Stunden. 

W.  Geachichte. 

Klasse  2.  Bilder  aus  der  Schweizergeschichte  von  den  ältesten  Zeiten 
bis  zum  Ende  des  Appenzellerkrieges.  —  1  Stande. 

Klasse  3.  Bilder  aus  der  Schweizergeschichte,  umfassend  den  Zeitraum 
von  den  Appenzellerkriegen  bis  zur  Neubildung  der  Eidgenossenschaft.  — 
2  Stunden. 

Klasse  4.  Bilder  aus  der  allgemeinen  Geschichte.  Übersicht  über  den  in 
der  2..  3.  und  4.  Klasse  behandelten  historischen  Stoff.  —  2  Standen. 

¥11.  Maturkunde. 

Klasse  1.  a.  Im  Sommer.  Anschauung  und  Beschreibung  einheimischer 
Pflanzen  ans  den  bekanntesten  Familien.  —  b.  Im  Winter.  Anschauung  und 
Beschreibung  einzelner  bekannter  Repräsentanten  aus  den  4  Wirbeltierklassen. 
—  1  Stunde. 

Klasse  2.  a.  Im  Sommer.  Anschauung  und  Beschreibung  verschiedener 
Pflanzen  ans  je  einer  Familie.  Vergleichung  ihrer  äussern  Merkmale  zur  Unter- 
scheidung der  bekanntesten  Familien  mit  Berücksichtigung  der  bei  uns  ge- 
bräuchlichsten ausländischen  Kulturpflanzen.  —  b.  Im  Winter.  Eingehendere 
Beschreibung  der  Tiere.  Vergleichung  ihrer  wichtigsten  Merkmale  zur  Unter- 
scheidung der  bekanntesten  Ordnungen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der 
Wirbeltiere.  —  2  Stunden. 

Klasse  3.  Das  Elementarste  aus  der  Physik  zur  Erklärung  der  einfachsten 
physikalischen  Erscheinungen.  —  2  Stünden. 


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<>2  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Klasse  4.  a.  Behaudlnng  der  elementarsten  Schall-  und  Licliterscheinnngen. 
—  h.  Belehrungen  über  die  Organe  des  menschlichen  Körpers. 

K///.  Schreiben. 

Übung  der  lateinischen  und  deutschen  Kurrentschrift  und  der  Ziffern.  Die 
Anforderungen  steigern  sich  hinsichtlich  der  Schönheit  und  Geläufigkeit. 

In  der  4.  Klasse  Übung  der  Rundschrift.  Klasse  1  hat  2  Stunden,  Klasse 
2,  3  und  4  haben  1  Stunde. 

//.  Zeichnen. 

Klasse  1.  Übungen  im  Zeichnen  nnd  Einteilen  gerader  Linien  nnd  Zn- 
sammenstellung derselben  zu  einfachen  Figuren  mit  Schrafßrung.  —  2  Stunden. 

Klasse  2.  Geradlinig  verschlungene  Figuren  mit  besonderer  Berücksichti- 
gung der  schrägen  Schraffirung.  Übungen  im  Zeichnen  von  Bogenlinien  und 
Anwendung  derselben  in  verschiedenen  Figuren  (Rosetten).  —  2  Stunden. 

Klasse  8.  Einzelne  und  zusammengestellte  Blattformen  nnd  Verzierungen : 
überhaupt  Übungen  im  Gebiet  des  Flachornamentzeichnens.  —  2  Stunden. 

Klasse  4.  Zeichnen  nach  Vorlagen  nnd  nach  Modelt.  Blnmen  nnd  Feder- 
zeichnungen und  Ornamente  mit  Schattimng.  —  2  Stunden. 

/.  Singen. 

Klasse  1.  a.  Theoretisch-praktische  Übungen  nach  Schäublins  Gesauglehre 
Seite  1 — 38.  Bildung  von  F-  und  G-Dur.  Verwertung  der  leichteren  im  Anhange 
gegebenen  „Übungen  der  Geläufigkeit"  und  Kanons  1 — 14.  —  6.  Einübung  ein- 
und  zweistimmiger  Lieder  aus  den  „Kinderliedern"  und  ans  den  Liedern  „Für 
Jung  und  Alt"  und  einstimmiger  Choräle.  —  2  Stunden. 

Klasse  2.  «.  Theoretisch-praktische  Übungen  nach  Schäublins  Gesanglehre 
(5.  Auflage)  Seite  39 — 51  nnd  im  Ansehlnss  hieran  geeignete  „Übungen  der 
Geläufigkeit",  sowie  eine  Auswahl  aus  Kanons  5 — 15  des  Anhangs.  —  h.  Ein- 
übung zwei-,  auch  wohl  dreistimmiger  Lieder  ans  „Lieder  für  Jung  und  Alf* 
nnd  einstimmiger  Choräle.  —  1  Stunde. 

Klasse  3.  a.  Theoretisch-praktische  Übungen  nach  Schäublins  Gesang- 
lehre (5.  Auflage)  Seite  51 — 69  mit  Benutzung  passender  „Übungen  der  Ge- 
läufigkeit" und  Kanons  16 — 30.  —  b.  Einübung  zwei-  und  dreistimmiger  Lieder 
aus  „Lieder  für  Jung  und  Alt",  sowie  dreistimmige  (!!horäle  aus  „Zwölf  drei- 
stimmige Choräle"  von  Schänblin.  —  1  Stunde. 

Klasse  4.  Einführung  in  das  Moll-Geschlecht  (siehe  Gesanglehre,  5.  Auf- 
lage, Seite  74 — 78)  und  Anwendung  des  Gelernten  bei  Einübung  von  Liedern 
und  Chorälen  in  Moll.  —  1  Stunde. 

XI.  Turnen. 

In  diesem  Fache  erhält  jede  Klasse  wöchentlich  zwei  Unterrichtsstunden. 
Der  Lehrgang  richtet  sich  nach  dem  für  den  Turnunterricht  in  den  Mädchen- 
schulen aufgestellten  besondern  Lehrziel. 

XII.  Weibliche  Handarbeiten. 

Klasse  1.  (5  Stunden.)  —  1.  Strümpfe  stricken.  Einflbnug  der  Strumpf- 
regel.  -  -  2.  Anfertigung  eines  einfachen  Mädchenhemdes.  —  3.  Stricken  eines 
Musterstreifens  mit  12  Mustern.  —  4.  Weitere  Strickarbeiten:  Strümpfe,  Socken 
oder  auch  Anstricken  von  Strümpfen. 

Klasse  2.  (5  Stunden.)  —  1.  Strümpfe  stricken.  Wiederholung  der 
Strumpfregel.  —  2.  Anfertigung  von  Mädchenhosen.  —  3.  Erlernung  des 
Maschenstichs  an  einem  gestrickten  Streifen  oder  an  blöden  Strümpfen.  — 
4.  Weitere  Übungen  im  Verstechen  der  Strümpfe  an  blöden  Stellen  nnd  an 
Löchern.  —  5.  Stückeln  von  Strümpfen. 

jYß.  Sind  besonder»  vorgerückte  Kinder  in  den  Arbeiten  des  Lehrziels  ge- 
nügend gefördert,  so  kann  von  solchen  auch  noch  eine  einfache  Schürze  ange- 
fertigt werden. 


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Eauton  Tbnrgan,  Zirkular  des  Erziehnngsdepartementes  dS 

betreffend  die  Erziehung  der  Mädchen  in  den  Seknndarschnlen. 

K 1  a  s  8  e  3.  (6  Stunden.)  —  1.  Strümpfe  stricken.  —  2.  Anfertigung  eines 
Bändchenhemdes  und  Zuschneiden  desselben.  —  3.  Erlernung  der  drei  gewöhn- 
lichen Flickarbeiten  an  einem  Flickstück  von  grobem  Stoff.  —  4.  Anleitung  im 
Stoffverstechen  au  grobem  Stramin.  —  5.  Soweit  es  die  Zeit  gestattet,  praktische 
Übungen  in  den  gelernten  Flickarbeiten. 

Klasse  4.  (6  Stunden.)  1.  Strümpfe  stricken.  —  2.  Nähtuch  mit  Heseu- 
stich,  Hohlsaum,  Festons  und  Namen  mit  einfachen  Zierstichen.  —  3.  Anferti- 
gung einer  Nachtjacke.  —  4.  Häkelarbeiten,  verschiedene  Muster  in  Spitzen 
und  Rosetten.  —  5.  Praktische  Übung  in  den  verschiedenen  Flickarbeiten. 
(Flicken  der  Wäsche.  Verstechen  und  Stückeln  der  Strümpfe.)  —  6.  Einfache 
ifusterzeichnungen  mit  Massangabe  und  Beschreibung  des  Zuschneideng  für 
Frauenhemden  und  Beinkleider. 

Fortbildungsklasse.  (6  Stunden.)  —  1.  Stricken  und  Flicken  der 
Strümpfe,  a.  Stricken:  Strümpfe  und  Socken  als  Nebenarbeit;  b.  Flicken:  Ver- 
stechen und  Stückeln,  bis  die  Leistungen  von  der  Lehrerin  als  zufriedenstellend 
anerkannt  werden.  —  2.  Flicken  und  Nähen  der  Wäsche,  a.  Flicken:  Allerlei 
mitgebrachte  Flickarbeit  zum  „Plätzen"  und  „Verstechen",  bis  die  Schülerin 
in  dieser  Arbeit  zur  Selbständigkeit  gelangt ;  b.  Nähen :  Ein  Franenhemd  mit 
CoUer  und  gesticktem  Namen.  Wenn  es  die  Zeit  gestattet,  als  zweites  Stück: 
Eine  Schürze.  (Diese  Gegenstände  werden  von  den  Schülerinnen  nach  Anleitung 
selbst  geschnitten  und  zn  Faden  geschlagen.)  —  3.  Anfertigung  einer  oder 
mehrerer  Strick-,  Häkel-  oder  Weisstickarbeiten,  je  nachdem  die  Schülerin  vor- 
gerückt ist,  (z.  B.  Schlutteli,  Finkcheu,  Ärmelchen,  Mäntelchen,  Unterleibchen, 
Handschuhe  etc.)  eventuell  irgend  eine  Häkel-  oder  Stickarbeit;  alles  nach 
Wunsch  und  Bedarf  jeder  einzelnen  Schülerin. 

Bemerkung.  Um  die  Augen  der  Kinder  zu  schonen,  soll  beim  Nähen  das 
Fadenzählen  in  allen  Klassen  wegbleiben. 


15.  10.  Das  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Thurgau  an  die  Sekundarschul- 
Vorsteherschaften  und  Sekundarlehrer  des  Kantons  Thurgau  betreffend  die  Er- 
ziehung der  Mädchen  in  den  Sekundärschulen.    (Vom  15.  Nov.  1894.) 

Es  hat  sich  die  thurgauiäche  Sekundarlehrer-Konferenz  einlässlich  mit  der 
Frage  beschäftigt,  wie  den  besondern  Anforderungen  an  die  Erziehung  der 
Mädchen  in  den  Seknndarschnlen  besser  Rechnung  getragen  werden  kßnnte. 
als  bisher.  Die  über  dieses  Thema  stattgehabten  Verhandinngen  haben  zn  der 
in  der  Hauptsache  unveränderten  Annahme  der  Anträge  der  betr.  Spezialkom- 
mission  geführt. 

Die  Anregung  der  Sekundarlehrer-Konferenz  verdient  volle  Beachtung: 
immerhin  i.st  davon  Umgang  zu  nehmen,  die  beantragten  Zusätze  als  besondere 
Bestimmungen  dem  Lehrplane  beizufügen,  weil  die  vollständige  Durchführung 
derselben  leicht  zu  einer  gewissen  Zersplitterung  führen  könnte  und  sich  auch 
an  Hand  des  bestehenden  Lehrplaues  durch  etwelche  Änderung  in  der  üblichen 
Verteilung  und  Behandlung  des  Unterrichtsstoffes  viel  erreichen  lässt. 

In  diesem  Sinne  weisen  wir  Sie  im  Einverständnis  mit  der  Sekundarschul- 
Inspektionskommission  an,  folgenden  Punkten  Nachachtung  zu  verschaffen: 

1.  Deutsche  Sprache.  Bei  Auswahl  und  Besprechung  der  Lesestücke  soll 
der  Lehrer  das  Interesse  und  Bildungsbedürfnis  der  Mädchen  ähnlich  wie  das 
der  Knaben  zn  berücksichtigen  suchen,  auch  etwa  in  angemessenem  Wechsel 
denselben  besondere  Themata  und  Memorirstoffe  aus  ihrem  Interessenkreise 
znteilen  und  mit  ihnen  besprechen. 

2.  Oesehichte.  Im  Rahmen  eines  behandelten  grös<seren  Abschnittes  sind 
jeweils  einzelne  kulturgeschichtliche  Sittenbilder  vorzuführen.  Daneben  ist  anch 
anf  den  Einftuss  des  weiblichen  Geschlechtes  auf  die  gesamte  Kultnrentwick- 
lung  der  Menschheit  hinzuweisen,  sowie  auf  die  Stellung,  welche  das  Christentum 


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64  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

diesem  Geschlechte  verschafft  kat,  im  Unterschied  vom  Altertum  und  der  ansser- 
christlicben  Welt. 

3.  Buchhaltung.  Im  Zusammenhang  mit  der  einfachen  Rechnongs-  nnd 
Buchführung  sind  die  Mädchen  namentlich  mit  der  rationellen  Einrichtung  und 
Führung  des  Haushaltnngsbuches  vertraut  zn  machen. 

i.  Geometrie.  Die  Mädchen  sollen  von  einem  wissenschaftlichen  Lehrgang 
in  diesem  Fache  dispensirt  bleiben;  dafür  sind  sie  im  Zeichnungs-  nnd  Eech- 
nnngsunterricht  in  anschaulich  elementarer  Weise  in  die  geometrische  Formen- 
lehre einzuführen. 

5.  Zeichnen.  Von  dem  gewöhnlichen  mehr  ästhetischen  Lehrgang  im  Fache 
des  Zeichnens  soll  auch  für  die  Mädchen  ein  praktischer  sich  abzweigen,  welcher 
vorzugsweise  einfache  Eonstraktioneu,  Nachbildung  geometrischer  Ornamente 
nnd  stilisirter  Pflanzen  und  sodann  das  Mnsterzeichnen  umfassen  wird. 

6.  Turnen.  In  Sekundärschulen  mit  2  Lehrern  soll  in  der  Kegel  fOr  die 
Mädchen  ein  gesonderter  Tnmkurs  eingerichtet  und,  soweit  es  die  Lokalver- 
bältnisse  erlauben,  das  ganze  Jahr  fortgesetzt  werden.  In  Sekundärschulen  mit 
einem  Lehrer  und  wo  sonst  die  Zahl  der  Mädchen  für  einen  gesonderten  Knrs 
zu  klein  ist,  sind  dieselben  im  Turnen  mit  der  Abteilung  der  Knaben  zn  ver- 
einigen, jedoch  in  allen  Übungen,  die  für  ihr  Geschlecht  unpassend  oder 
gesundheitsschädlich  sind,  zu  dispeusiren,  um  dafür  durch  anderweitige,  z.  B. 
Stabübungen  entschädigt  zu  werden. 

Bei  gesonderten  Kursen  für  Mädchen  darf  auch  der  Reigen  zur  Bildung 
der  Anmut  und  Gewandtheit  des  Körpers  angemessene  Pflege  finden. 

7.  Arbeitsunterricht.  Der  Arbeitsunterricht  soll  womöglich  auf  die  Xach- 
mittagsstunden  verlegt  werden.  Eine  Vermehrung  der  Unterrichtsstunden  durch 
Freikurse  ist  für  reguläre  Seknndarschülerinneu  nicht  zulässig;  weitergehende 
praktische  Bedürfnisse  sind  auf  den  spätem  Besuch  einer  freiwilligen  Fort- 
bildungsschule zu  verweisen. 

8.  Stundenplan.  Im  Anfang  eines  jeden  Semesters  ist  dem  Inspektor  eine 
Abschrift  des  Stundenplanes  einzusenden ;  auch  sind  allfällige  ausserordentliche 
Schuleinstellungen  an  denselben  möglichst  frühzeitig  zu  berichten. 

Es  ist  darauf  zu  halten,  dass  auch  den  Mädchen  ein  freier  halber  Tag 
bleibt. 


16.  11.  Instructions  pour  le  Service  des  fournitures  scolaires.  (Du  18  octobre  1894.) 

/.  Dispositions  ginirales. 

1.  Les  Kleves  des  6coles  primaires  du  canton  de  Vaud  re?oivent  gratnite- 
ment :  a.  le  matäriel  scolaire,  savoir :  les  cahiers  avec  buvard,  les  boites  d'öcole. 
les  plnmes,  les  porteplumes,  les  crayons,  les  r&gles,  les  encriers,  l'encre,  les 
ardoises,  les  crayons  d'ardoise,  les  albnms,  les  gommes  et  les  porte-crayons ;  — 
b.  les  manuels  conform^ment  ä  la  liste  arrSt^e  annuellement. 

2.  Les  enfants  de  6  ans,  qui  fr^quentent  les  4coles  primaires  pnbliques,  sont 
mis  au  b6nefice  de  la  gratuitS  des  fournitures  scolaires  au  m€me  titre  que  les 
enfants  astreints  ä  la  freqnentation. 

3.  Les  communes  fournissent,  i^  leurs  frais,  le  papier  pour  les  travaux 
d'examen. 

4.  Le  mat^riel  näcessaire  pour  les  travaux  Berits  &  domicüe,  les  cahiers 
escept^s,  est  &  la  Charge  des  parents.  Les  Kleves  n'emportent  &  la  maison  qae 
leurs  cahiers,  leurs  albums  et  leurs  manuels;  ils  laissent  en  classe  les  autres 
effets  scolaires. 

5.  Les  ^Iftves  des  cours  compl6mentaires  ne  bäu^ficient  pas  de  la  gratoite 
des  fournitures  scolaires. 

6.  En  aucun  cas,  ces  fournitures  ne  penvent  etre  vendues,  ni  detoum^es  de 
leur  destination. 


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Kanton  Waadt,  Instruction  ponr  le  serrice  des  fonrnitares  scolaires.      65 

7.  Les  parents  on  tnteurs  sont  responsables  des  fonrnitnrea  pei-dnes,  AitA- 
riorees.  on  mises  intentionnellenient.  par  n^g'ligence  ou  manqne  de  soins,  bors 
de  Service  par  lenrs  enfants  ou  pupilles.  Les  ionmiturcs  de  remplacement  doivent 
etre  semblables  et  de  valeur  eqaivaiente  ä  celles  foumies  gjatuiteiuent. 

8.  La  yente  des  fonrnitares  ou  des  mannels  k  remplacer  par  les  parents 
e^t  laiss^e  anx  commer;ants. 

9.  Dans  chaque  commune,  le  serrice  g6n6ral  des  fonrnitares  scolaires  est 
confie  an  d^positaire  des  foumitures.  Le  serrice  de  detail  incombe  an  personnel 
enseignant. 

10.  L'Etat  fonmit  an  depositaire  le  registre  des  r^quisitions,  le  formulaire 
des  accus^s  de  r^ception.  le  registre  de  röception  et  de  livraison  des  fonrnitares 
et  le  formalaire  du  rapport  annuel  au  Departement;  enfin  il  fonrnit,  &  Tusage 
dn  Corps  enseignant,  le  registre  de  comptabilite  de  l'icole. 

11.  Tonte  correspondance  relative  aux  foumitures  scolaires  doit  etre  adress^e 
an  Bureau  des  foumitures ;  eile  doit  etre  attest^e  offtcieUe,  afin  de  jouir  de  la 
franchise  de  port. 

//.  Municipalites. 

12.  Chaqne  Muuicipalit^,  sur  preavis  de  la  Comniission  scolaire,  nomme  le 
depositaire  commnnal,  cbargi  du  service  des  fonroitnres :  eile  nantit,  sans  retard, 
le  Bureau  des  fonmitnres  scolaires  de  cette  nomination. 

13.  La  Municipalite  met  i,  la  disposition  du  depo.'iitaire  une  ou  plnsieurs 
armobes  bien  conditionn^es,  fermant  k  clef,  ou,  si  les  besoins  Tesigent,  un  local 
convenable.  a^r^  et  ii,  l'abri  de  l'humiditä. 

U.  La  Municipalitä  fixe  la  rdtribntion  annuelle  du  depositaire,  en  tenant 
«•ompte  dn  temps  ä  consacrer  k  ces  fonctions. 

Cette  retribution  est  k  la  cbarge  de  la  commune. 

///.  Commiasiona  scolaires. 

15.  Les  Commissions  scolaires  ont  les  attribntions  snivantes:  a.  Elles  exercent . 
nne  snrveillance  generale  sur  le  service  des  d^positaires  et  sur  celni  du  corps 
enseignant  dans  tout  ce  qni  conceme  les  foumitures  scolaires ;  —  b.  Elles  sur- 
veillent  la  remise  semestrielle  des  fonmitnres  anx  diff^rentes  ecoles ;  —  e.  Elles 
v^rifient,  s'il  y  a  lieu,  la  qualit^  et  la  quantitä  des  foumitures  re^ues,  exercent 
m  contröle  actif  sur  leur  conservation  et  leur  usage,  et  rfipriment  spontan^- 
ment,  ou  si  elles  en  sont  reqnises,  les  abns  ou  les  gaspillages;  —  d.  Elles  en- 
tendent  les  renseignements  ou  examinent  les  plaintes  dn  depositaire  et  du  corps 
enseignant  relativement  au  service  ou  k  l'usage  des  foumitures,  et  prennent, 
daiw  leur  comp^tence.  les  mesnres  necessaires,  ou  en  röfferent  an  Departement 
ponr  directions  speciales ;  —  e.  Elles  procfedent.  une  fois  lan.  immediatement 
avant  on  pendant  les  examens  du  printemps,  k  l'inspection  generale  des  fonmi- 
tnres scolaires  et  de  la  bibliotbfeque  de  IV'cole,  ainsi  qn'ä  la  verification  des 
icritnres  tennes  par  les  d^positaires  et  le  personnel  enseignant. 

Cas  £chäant,  elles  fönt  connaitre,  au  Bureau  des  foumitures,  k  l'occasion 
de  l'envoi  du  formulaire  n"  5,  les  irr^gularitfes  constat(?es  pendant  rannte  scolaire 
«n  il  l'inspection  annuelle. 

16.  Le  President  de  la  Commission.  ou  son  rempla^ant,  signe  les  r^quisi- 
tions.  les  accnses  de  röception  donnant  lieu  k  des  observations  et  la  corres- 
pondance relative  au  service  des  foumitures. 

/K  Depositaires. 

17.  Les  depositaires  sont  responsables  des  foumitures  confi^es  k  leur  soins. 
Qs  sont  rdvocables,  en  tout  temps  et  sans  indemnit^,  en  cas  de  n^gligence  dans 
l'eiercice  de  leurs  fonctions. 

Les  membres  du  corps  enseignant,  regents  on  rägentes,  peuvent  remplir 
les  fonctions  de  depositaire. 


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66  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


'■— F-^^i™ 


18.  Les  d^positaires  sont  cbarg^s :  a.  de  conserrer  arer  soin  le«  ^rbantilloos- 
types  de  mat^riel  envoyös  par  le  Bureau  des  fonmitnres:  —  6.  d'^tablirles 
röquisitions,  aprJs  s'f  tre  entour^s  de  tous  les  renseignemeuts  necessaires,  et  de 
les  envoyer  semestriellement  an  Bnrean  des  fournitnres ;  —  <•.  de  recevoir  le* 
fonmitnres,  de  les  reconnaitre  d'apres  les  ßcbantillons-types  et  le«  factnies  def 
foumisseurs,  de  les  serrer  avec  ordre,  d'accuser  rßception  des  envois  au  Bure»ü 
des  fournitures,  avec  obserrations,  s'il  y  a  lien,  et  d'amer  le  meme  Bureau 
quand  les  fournitnres  reines  sont  inacceptables ;  —  d.  de  mettre  l'encre,  anasitüt 
aprfes  r6eeption,  dans  des  bouteilles  trfes  propres,  ä  döposer,  boncb^es  et  couchfes. 
dans  un  eudroit  ä  l'abri  du  gel  et  des  rayons  solaires :  —  e.  de  retoumer.  ca« 
ecb^ant,  dans  les  trois  jonrs  dfea  la  rdception  de  Tenroi.  les  bonbonnes  ou  les 
ffits  ayant  servi  an  transport  de  Teuere;  —  /.  de  remettre  semestriellemem, 
et  quand  les  besoins  l'exigent.   les  fournitnres  scolaires  anx  diffßrentes  ecnles; 

—  g.  de  noter,  saus  retard,  dans  le  registre  ad  hoc,  par  ordre  de  dates,  les 
rfceptioüs  et  les  livraisons  des  fournitnres;  —  h.  de  verifier  les  factnres  et  de 
les  douuer,  pour  visa,  an  President  de  la  Commission  ou  ä  son  remplufaiit:  — 
I.  d'dtablir,  avant  les  examens  du  priutemps,  le  conipte  gfneral,  afin  de  deter- 
miner  les  soldes  de  fournitures  disponibles  pour  l'annde  scolaire  suiTaute  et.  de 
tenir  ce  compte,  avec  pleces  k  l'appni,  k  disposition  du  President  de  la  Com- 
mission scolaire  on  de  son  rempla^ant;  —  J.  d'envoyer,  sans  fante.  an  Bnrean 
des  fournitures,  dans  les  dix  jours  apres  les  examens  du  printenips,  le  fonnn- 
laire  n"  5  düment  rempli  et  sign6,  afin  de  faire  connaitre  d'apres  le  compte 
general :  1"  les  soldes  des  fournitures  disponibles  non  nsag^es.  2**  les  solde«  des 
fournitures  retirdes  et  utilisables,  3"  le  total  des  fournitnres  retirees  non  utili- 
sables  on  laissdes  aux  Kleves  Iib6r6s,  4"  le  cont  total  des  fonmitnres  rev'oes 
pendant  l'annde  scolaire  et  la  dgpeiise  moyenne  par  elfeve ;  —  k.  de  faire  la 
correspondance,  d'en  garder  copie,  de  classer  avec  soin  et  rdgnlarit6  tonte»  je» 
pifeces  et  les  lettres  de  son  service ;  —  ?.  de  seconder  la  Commission  si-olairt 
dans  la  surveillance  generale  concemant  le  service  et  l'usage  des  fonmitnies 
dans  les  classes  et  de  lui  transmettre  par  ecrit  ses  obserrations  et  ses  Ti«ai: 

—  m.  de  vendre,  cas  6chdant,  au  profit  de  l'dcole,  les  fournitnres  hors  de 
Service. 

19.  Dans  aucun  cas,  les  depositaires  n'ont  k  correspondre  ni  ä  entrer  en 
relations  avec  les  foumissenrs  en  ce  qui  conceme  les  fournitures  scolaires  gra- 
tuites  et  rdciproquement.  Le  Bnrean  des  fournitures  est  leur  intennfidiaire 
Obligo. 

K.  Bequisitions. 

20.  Les  räquisitions  sont  dtablies  avec  le  plus  grand  soin,  en  tenant  compte 
des  directions  donnäes,  et  envoyfeea  rigulidrement  k  leur  adresse,  signees  du 
President  de  la  Commission  ou  de  son  remplaijant,  arant  le  1'^  fhrier  ponr  le 
semestre  d'6t6  et  avant  le  1""  aoüt  pour  celui  d'hiver. 

21.  La  copie  des  r^quisitions,  faite  sur  le  talon  du  registre  doit  porter  les 
memes  signatures  que  la  rdquisition;  eile  est  k  modifier,  cas  ^chdant.  dapres 
les  rectiflcations  du  Bureau  des  fournitures. 

22.  Les  cabiers,  les  albums.  les  plumes,  les  crayons  ordiaaires  et  ceni 
d'ardoise  sont  riquisitionnis  chaque  semestre,  les  manuels  et  les  antres  fourni- 
tures, sauf  l'encre,  dont  l'envoi  fait  l'objet  de  dispositions  speciales,  sont,  dans 
la  rfegle,  riquisitionnis  pour  l'annSe  scolaire  entikre,  dans  la  r^nisition  du 
Premier  semestre. 

23.  Tonte  rdquisition  suppldmentaire,  on  toute  rdqnisition  qni  n'est  pas  Mte 
en  conformite  de»  directions  donnöes,  doit,  pour  etre  prise  en  considfratioB. 
gtre  motivde  par  lettre  ou  sur  la  r^quisition  meme. 

VI.  Accusäs  de  reception. 

24.  Tout  acousß  de  reception  doit  indiquer  la  valenr  totale  des  fonmitnres 
reines. 

25.  Ce  formulaire  est  stabil  pour  cbaqne  fonrnisseur,  en  conformite  de  la 
facture,  et  anssitöt  apr^s  la  räception  et  la  reconnaissance  des  foumitnrea. 


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Kanton  Waadt,  Instruction  pour  le  Service  de»  fonmitures  scolaires.      (>7 

26.  L'accus^  de  reception  signale.  cas  £ch4ant,  sous  la  mbriquc  ad  hoc, 
totstes  les  observations  relatives  &  la  qnantit^.  ä  la  qnalite  oa  ä  l'^tat  des  foami- 
tnres  reines. 

27.  Les  observations  ä  inscrire  snr  I'accus^  de  reception  ne  doivent  cou- 
cemer  qne  les  fournitnres  lirr^es  par  le  fonmisseur  int^ress^. 

28.  Ponr  $tre  prises  en  consid^ration,  les  röclamations  relatives  anx  fonmi- 
tnres  re^ues  doivent,  sans  faate,  etre  adress^es  au  Burean  des  fonmitnres  sco- 
laires daus  leg  trois  jonrg  des  la  reception  des  envois;  i  ce  d^faot,  le  rem- 
placement  des  foumitures  sera  exigd  anx  frais  des  d^positaires. 

29.  L'accusä  de  reception  concemant  des  fournitnres  destin^es  ä  compUter 
BD  envoi  non  conforme  ä  la  facture,  ou  ä  remplacer  de»  foumiturea  inaecep- 
taUea  indique  si  les  qnantit^s  re^-nes  le  sont  en  snppli^ment  on  en  remplacement. 

W/.  Personnel  enseignant. 

30.  Le  personnel  enseigmant  tient,  snr  un  registre  special,  un  compte  exact 
des  fournitnres  quil  regoit  du  däpositaire  et  de  celles  qn'il  remet  ä  chaque  öleve. 

31.  II  est  responsable  des  foumitures  qni  Ini  sont  remises  et  les  serre  dans 
larmoire  de  la  classe  r^servöe  &  cet  usage. 

32.  Afin  de  prövenir  les  abus  et  le  gaspillage.  de  combattre  et  de  r^primer 
le  d^sordre,  la  negligence  et  tont  ce  qni  peut  nnire  i.  un  bou  emploi  dn  mate- 
riel  on  ä  la  conservation  des  manuels,  il  e.xerce  une  snrveillance  active  sur  les 
fonmitnres  gratuites  livrdes  anx  ^l^ves. 

33.  H  s'efforce  d'habituer  les  Kleves  ä  l'emploi  jndicieux  dn  papier ;  il  in- 
terdit  formellement  Tenlevenient  des  feuilles,  les  pages  inacbeväes.  les  blancs 
dans  les  pages  et  les  marges  exag^rees.  (Au  maxiranui,  2  cm.  au  bord  ext^rienr 
■de  la  page  et  1  cm.  vers  la  coutnre.) 

34.  Cbaqae  Inndi  matin,  il  procide,  avaut  le  comuienceiuent  des  le^ons,  ft 
Viaspection  des  foumitures  scolaires  de  cbaqne  ^l^ve. 

Cette  inspection  fait  l'objet  d'une  iuscription  sommaire  an  Journal  de  classe, 
«vec  observations,  s'il  y  a  lieu. 

35.  D  exige,  cas  ^cheant,  le  remplacement  des  fournitnres  gratnites  aux 
frais  des  parents  on  tuteurs,  et,  s'il  est  n^cessaire,  en  r^f^re  ä  la  Commission 
scolaire. 

36.  II  inscrit  dans  le  carnet  scolaire  de  chaque  ^l^re,  d'apres  les  instrac- 
tions  renfermäes  anx  pages  24  k  27  du  dit  camet.  Edition  de  1892,  les  fonrni- 
tores  remises  gratnitement,  ainsi  qne  son  appreciation  sur  leur  usage. 

37.  Äa  moins  trois  joars  avant  les  examens  du  printemps,  il  fait  connaitre 
an  d^positaire  les  soldes  des  differentes  fonraitnres  de  son  £cole,  tels  qu'ils 
sont  d^termin^s  par  le  compte  annuel. 

38.  II  porte  anssitöt  aprfes  reception.  dans  le  catalogue  de  la  bibliotheque 
de  l'dcole,  tont  ouvrage  ou  brochnre  remis  ä  la  classe. 

¥111.  roumiaaeurs. 

39.  Les  fouraissenrs  envoient  franco  k  domicile.  frais  de  factage  ou  de 
camionnage  compris,  les  foumitures  demand^es  par  les  bons  de  commande  du 
Barean  des  fonmitnres  scolaires. 

Par  mesnre  d'ordre,  le  Departement  pent  mettre  k  la  charge  des  d^posi- 
taires,  on  dn  personnel  enseignant,  les  frais  de  transport  des  fonmitnres,  lors- 
qae  les  r^qnisitions  snppl^mentaires  sont  motiv(5e8  par  la  negligence. 

40.  Dans  la  rfegle,  les  fonmissenrs  fönt  lenrs  envois  denx  fois  Tan:  dn 
1"  au  31  mars,  pour  le  semestre  d'etö,  et  dn  l«"'  au  20  octobre,  pour  le 
semestre  d'hiver. 

_  41.  Tont  envoi  dun  foumissenr  doit  etre  accompagn^  d'nne  facture  d^taill^e, 
indiqnant  exactement  la  valenr  totale  des  fonraitnres,  ainsi  qne  le  öO",o  i  payer 
par  la  commnne. 


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68  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

42.  Les  fonrnisseurs  8ont  tenus,  sar  ordre  du  Departement,  de  compl^ter 
lenrs  envois  on  de  remplacer  les  fonrnitures  en  inanvais  etat  on  non  conformes 
aux  äcbantillons. 

//.  Paiement  des  foumitures. 

43.  Dang  les  six  mois  apres  la  r^ception  des  envois,  chaque  commune  regle 
integralement  et  &  ses  frais,  de  la  maniäre  qui  lui  parut  la  plus  avantageose, 
la  moitie  des  fonrnitures  reconnues  par  le  d^positaire. 

Pass6  ce  terme,  le  foumisseur  quittance  sa  note  par  remboursement  postal, 
au  frais  de  la  commune. 

44.  Si,  par  mesnre  exceptionnelle,  le  däpositaire  a  r^gie  des  frais  de  trans- 
port  (factage  on  camionnage)  k  la  charge  d'nn  fonmissenr,  ces  frais  sont  k 
deduire  de  la  somme  k  payer  par  la  commune. 

X.  Remise  et  retrait  des  foiirnitui*s. 

45.  Chaque  eieve  primaire  re^oit  le  mat^riel  näcessaire  et  les  manuel» 
gratuits  appropri^s  A  son  degrä  de  d^veloppement. 

46.  Les  Kleves  qui  changent  de  localite  emportent  lenrs  cahiers,  lenrs  albnms 
et  lenrs  carnets  scolaires ;  ils  remettent  les  autres  foumitures  aux  maitres  qn'ils 
quittent. 

47.  L'eifeve  qui,  dans  une  m€me  localite,  change  de  classe  empörte,  en 
outre,  sa  boite  d'Scole  avec  son  contenu  et  de  plus  ses  mannels  si,  en  changeant 
de  classe,  il  reste  dans  le  mSme  degre. 

48.  Les  eifeves  libßrSs  dßflnitivement  par  äge  remettent  k  leurs  maitre» 
lenrs  boites  d'öcole,  lenrs  encriers  et  leurs  ardoises ;  s'ils  le  dösirent,  les  autres 
fonrnitures  scolaires  restent  en  lenr  possession. 

49.  Tonte  fournitnre  scolaire,  encore  en  bon  etat  ou  dans  un  etat  satis- 
faisant,  que  reieve,  pour  raison  de  depart,  de  promotion  on  de  liberation,  remet 
ä  son  maitre,  est  donnee,  k  l'occasion,  k  un  autre  ei^ve  ponr  etre  ntilisee  aussi 
longtemps  que  l'etat  du  materiel  on  dn  livre  le  permet. 

50.  Les  foumitures  retirees  et  ntilisables,  si  elles  ne  sont  pas  remises  k. 
une  autre  ecole  de  la  commune,  restent  en  depöt  dans  la  classe  k  disposition 
du  maitre,  tandis  que  les  fonrnitures  retirees  et  hors  de  Service  sont  rendnes 
an  depositaire  k  la  fin  de  l'annee  scolaire. 

XL  Emploi  du  matäriel. 

51.  L'emploi  du  materiel  scolaire  gratnit,  remis  aux  eifeves,  est  regle  par 
les  dispositions  gönerales  suivantes :  1  boite  d'ecole  et  1  encrier  doivent  durer, 
an  minimum,  peudant  la  scolarite  de  l'eieve;  —  1  plnme  pendant  1  semaine 
d'ecole;  —  1  porteplnme  et  1  gomme  pendant  1*/«  annee;  les  ardoises,  l'/g  on 
ä  2  ans  dans  le  degre  inferieur,  3  ä  4  ans  dans  les  degres  moyen  et  superienr; 
—  les  regles  et  les  porte-crayons  pendant  4  ans;  —  les  crayons  sont  livreSj 
dans  le  degre  inferieur,  k  raison  de  2  par  an  et  par  eleve  et  de  3  i  4  dans 
les  deux  antres  degres ;  enfin  les  crayons  d'ardoise  sont  remis  snr  la  base 
moyenne  de  3  par  eieve  et  par  annee. 

Les  parents  ou  eieves  ne  penvent  toutefois  se  prevaloir  de  ces  directions 
ponr  redamer  le  remplacement  d'nn  effet  scolaire  quelconque,  avant  qn'un  emploi 
normal  Tait  mis  hors  d'usage. 

52.  Tont  le  materiel  qui  en  est  snsceptible  doit  porter  le  numero  de  Teieve; 
ce  numero  ne  change  pas  tant  que  l'enfant  reste  dans  la  mime  classe. 

53.  Cahiers,  Le  nombre  des  cahiers  en  usage  est  fixe  comme  suit  pour 
chaque  felfeve: 

Degr^  inßrieur.  2  cahiers:  1  d'ecriture  et  le  second  pour  tous  les  antres 
travaux. 

JDegrS  moyen.  5  cahiers:  1  d'ecriture,  1  de  composition,  1  de  dictee,  1  de- 
copie  et  1  de  devoirs  divers,  cenx  de  punition  y  compris. 


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Kanton  Waadt,  Instractiou  pour  le  service  des  fournitnres  scolaires.      69 

Degri  siipSrieur.  7  cahiers:  cenx  du  degr4  moyen  et  en  plus  1  cahier- 
brouillard  pour  l'arithmätiqne  et  la  comptaLilit^,  et  1  de  copie  de  comptabilit^. 

Le  personnel  enseignant  sera  tenu  de  retirer  les  cahiers  livräs  en  non  con- 
formit^  de  ces  directions  et  de  les  remplacer  &  ses  frais  dans  la  Provision  de 
l'6cole. 

54.  Tout  cahier  porte  sur  la  couverture  sa  destination  et  le  nom  de  l'^lfeve. 
La  couverture  suppl^meutaire,  qui  protege  les  cahiers,  doit  porter  les  mimes 
inscriptions. 

55.  Les  ^Idves  de  la  2e  division  du  degr6  införieur  n'emploient  que  le 
cahier  n"  1 :  ceux  de  la  1'»  division  se  servent  du  cahier  n*  2  pour  l'^criture 
et  du  cahier  n**  3  pour  les  autres  travaux. 

56.  Dans  les  degrßs  moyen  et  snp^rieur,  le  cahier  n"  2  est  de  mSme  em- 
ploye  pour  l'^criture  et  le  n^  3  pour  tons  les  autres  travaux,  sauf  pour  la  copie 
de  comptabilite  ä.  faire  sur  le  cahier  n"  4. 

Les  exercices  de  comptabilite  se  fönt  sur  Tardoise  ou  sur  le  cahier  d'arith- 
m^tique. 

57.  Un  nouveau  cahier  n'est  donn^  que  sur  Präsentation  de  l'ancien  et  apres 
constatation  par  les  maitres  que  celui-ci  est  düment  fini  et  complet. 

Le  remplacement  des  cahiers  incomplets  (moins  de  20  feuillets)  est  k  la 
Charge  des  parents. 

58.  Les  cahiers  terminds  dans  le  courant  de  l'ann^e  scolaire  sont  retir^s  et 
conservfe  par  le  maitre  pour  §tre  präsentes  ä  l'examen. 

Aprfes  l'examen  ils  sont  remis  anx  älSves. 

Les  cahiers  non  termin^s  k  l'examen  sont  continu§s,  avec  la  meme  desti- 
nation, au  commencement  de  la  nouvelle  ann^e  scolaire,  puis  retiräs  et  gard^s 
par  le  maitre,  comme  il  est  dit  plus  haut. 

59.  Plumes.  Trois  espfeces  de  plumes  sont  k  remettre  dans  chaqne  6cole  de 
maniere  k  pouvoir  donner  k  l'enfant  celle  qui  lui  convient  le  mieux. 

60.  Orai/ons.  II  n'est  pas  livr^  de  crayons  späciaux  k  dessin. 

61.  Eneriers.  Tout  encrier  est  mnni  d'un  houchon  foumi  par  l'ßlfeve. 

62.  Encre.  La  Provision  d'encre  4  r^quisitionner  dans  les  communes  ayant 
moins  de  36  enfauts,  astreints  k  la  fr^quentation  des  äcoles  primaires,  est  de 
4  litres.  La  Provision  annuelle  est  limit^e  k  5  litres  pour  une  angmentation  de 
1  ä  10  enfants   (36  k  45),  k  6  litres  pour  46  k  55  enfants,  et  ainsi  de  suite. 

63.  Les  provisions  annuelles  de  4  &  30  litres  sont  demandees,  en  une  seule 
fois,  dans  la  r^quisition  du  1«''  ou  du  2«  semestre:  Celles  de  31  litres  et  plus  le 
sont  en  denx  fois,  soit  semestriellement. 

64.  Ardoises.  L'usage  de  l'ardoise  est  obligatoire  pour  les  exercices  d'arith- 
mätique  dans  les  degräs  inf^rienr  et  intenn^diaire :  il  est  facnitatif  dans  le 
degrf  sup^rieur. 

65.  Albums.  Les  Instructions  g^n^rales  relatives  aux  cahiers  concernent 
aussi  les  albums. 

L'album  n*  1  est  röservfi  aux  Kleves  du  degr6  inf^rieur  et  le  n**  2  A  ceux 
des  degrös  moyen  et  sup^rieur. 

Denx  albums,  par  61eve,  doivent  suffIre  pour  une  annee  scolaire.  Sil  est 
n^cessaire,  les  dessins  peuvent  §tre  faits  k  chaque  page. 

Les  Kleves  du  degre  sup4rienr  penvent  etre  exerc^s  k  faire  sur  papier  des 
croqnis  g^ographiqaes  k  la  plume.  tln  albnm  n"  1  par  ^l^re  et  par  ann^e  est, 
cas  ech^ant,  r^servö  k  cet  usage. 

XII.  Usage  des  manuels. 

66.  En  rfegle  generale,  la  dur6e  des  manuels  est  limit^e  au  temps  pendant 
leqnel  les  Kleves  s'en  servent  dans  un  degre ;  on  tieudra  compte  toutefois  qu'un 
manuel  ne  sera  pas  remplacfe  gratnitement   avant  le  tenne  minimnm  de  1"2  k 


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70  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

2  ans  dans  le  degre  införienr,  de  3  ans  dans  le  degr^  moyen  et  de  i  ans  dans 
le  degr6  snpßrienr. 

67.  Leg  ßlfeves  dn  degrö  inftrienr,  qui  ne  lisent  pas,  re^civent  nn  syllabairCr 
pnis  eu  temps  utile  un  vocabulaire  et,  plus  tard,  en  6change  dn  syllabaire,  un 
livre  de  lectnre;  tandis  que  les  felfeves  qui  savent  lire  en  entrant  k  l'fecole- 
retoivent  immßdiatement  un  vocabulaire  et  un  livre  de  lectnre. 

68.  Dans  ce  äegr6,  les  le^ons  de  choses,  d'histoire  sainte,  de  chant  ainsi 
que  les  premieres  notions  de  grammaire  et  de  g6ograpbie,  sont  donn^es  sans 
manuels. 

69.  Les  Kleves  promus  dans  les  degres  nioyen  et  snperienr  rendent  i,  lenrs 
maitres  les  manuels  dont  ils  n'ont  plus  nsage  en  äcbange  de  ceus  qui  lear 
sont  remis. 

70.  Tons  les  Kleves  d'une  commune  appartenant  au  m6me  degr6,  pu,  dans 
le  degrä  inferieur.  ä,  la  meme  division  de  ce  degr^,-  se  servent  des  mSmes  ma- 
nuels. Tontefois,  en  cas  de  changement  de  manuels,  les  anciens  61eTe8  de  tont 
degrä  continuent  k  se  servir  des  manuels  k  ächanger,  taut  que  lenr  6ttA  de 
conservation  le  pennet. 

71.  Tout  manuel  en  usage  doit  porter  sur  la  page  du  titre :  le  nom  de  la 
commune,  k  date  de  la  remise  du  volume  et  le  numero  de  l'^live,  ou,  en  lien 
et  place  de  ce  nnm^ro,  la  d^sigoation  de  T^cole,  si  le  livre  appartient  k  la 
bibUoth&qne  d.e  la  classe. 

Les  inscriptions  en  tete  des  carnets  et  des  livrets  scolaires  sont  conformes 
k  Celles  du  registre  matricule. 

72.  Le  cartonnage  de  tont  manuel  dnit  etre  constamment  präserv^  par  une 
couverture,  en  bon  ötat,  de  papier  ou  de  toile.  Les  couvertures  de  toile  noire 
sont  recommand^es. 

73.  Les  livres  de  lectnre  remis  jusqn'ici  ponr  les  degres  moyen  et  sup^rieur, 
l'Ecole  musicale,  ainsi  que  tout  ouvrage  äonai  k  l'ecole,  fönt  partie  de  la 
bibliotbfeque  et  ue  sortent  pas  de  la  classe  saus  la  permission  du  maitre. 

74-.  L'Ecole  musicale  est  livr^e  gratuitement  k  raison  des  ''5  du  nombrc 
des  elfeves  des  degres  moyen  et  supferieur,  et  des  livres  de  lectnre  en  nombre 
Sgal  anx  616ves  de  ces  degräs. 

75.  Pour  l'etude  de  la  langne  allemande,  les  manneis  n6cessaires  sont  remis, 
anx  m^mes  conditions  que  les  founiitures  gratuites,  aux  ölfeves  des  degres  moyen 
et  supßrieur  des  6co!es  primaires  publiques,  qui  snivent  des  cours  r^giiliferement 
organis^s  et  plac^s  sous  la  snrveillance  des  Commissibns  scolaires. 

XIII.  Dispositions  finales. 

76.  Le  Departement  de  l'Instruction  publique  et  des  Cultes  se  r^serve  la 
faculte  d'exiger  le  remplacement  imm^diat  des  depositaires  qui  ne  rempliraient 
pas  leurs  fonctions  avec  soin,  ponctualit^  et  exactitnde. 

77.  Les  präsentes  Instructions  annulent  les  directions  pr^cödentes  et  entrent 
imm^diatement  en  vignenr. 


17.  li.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  an  die  Schulpflegen,  Lehrer  und  Lehrmittel- 
Verwalter  des  Kantons  Baselland  betreffend  die  unentgeltliche  Abgabe  der  Lehr- 
mittel.   (Vom  4.  August  1894.) 

Nach  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  1.  August  1894  sollen,  um  Er- 
sparnisse bei  der  Verabfolgung  der  Lehrmittel  zu  erzielen,  einige  gedruckte 
Lehrmittel,  welche  der  Staat  den  Schillern  des  II.  bis  VI.  Schuljahres  liefert, 
noch  ein  zweites  Jahr  im  Gebrauch  bleiben.  Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses 
verfügt  die  Erziehungsdirektion: 

1.  Die  Fibel  und  das  Rechenbeftcheu  I  werden  jedem  Schüler  neu  abgegeben, 
verbleiben  also  nur  ein  Jahr  lang  im  Gebrauch. 


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Kant.  Basellaud.  Zirkulär  betr.  die  nnentereltl.  Ab<]:abe  der  Lehrmittel.     71 

'2.  Die  Sprachbücbleiii  11  nnd  III,  die  Lehr-  nnd  LesebOcher  I,  11  nnd  III, 
die  Rechnnugsbüchlein  II  bis  VI,  welche  im  letzten  Schuljahre  im  Gebrauche 
waren,  sollen  ^emeindeweise  eingesammelt  werden,  ebenso  sollen  diese  Bücher, 
die  im  jetz%eu  Schuljahr  gebraucht  werden,  am  Ende  des  Schuljahres  einge- 
sammelt werden  nnd  haben  in  der  betreffenden  Schule  zu  verbleiben. 

3.  Die  besterbaltenen  dieser  gebrauchten  Bücher  der  beiden  Schu^ahre 
189394  nnd  1894;95  gelangen  im  Hai  1895  zur  Verwendung,  so  dass  alle  Schüler 
für  das  Scha^ahr  1895  96  gebrauchte  Bücher  haben,  Schüler,  die  eine  Klasse 
zn  repetiren  haben,  müssen  diese  ihre  Lehrmittel  ein  zweites  Jahr  gebrauchen. 

4.  Beschädigte  oder  verloren  gegangene  Bücher  sind  im  ersten  .Tahre  des 
(Tcbranches  ganz  und  im  zweiten  Jahre  zur  Hälfte  zu  bezahlen.  Im  erstem 
Falle  hat  der  Schüler  Ansprach  auf  ein  neues,  im  letztern  Falle  auf  ein  gut 
erhaltenes  gebrauchtes  Buch. 

5.  Schüler,  welche  die  Schnlgemeinde  im  Kanton  im  Laufe  eines  Schul- 
jahres wechseln,  nehmen  die  Schulbücher  mit.  In  der  Austrittüanzeige  an  das 
."(chnlamt  ist  die  Mitnahme  der  Lehrmittel  anzumerken.  Schüler,  welche  den 
Kanton  verlassen,  haben  die  Lehrmittel  abzugeben. 

6.  Alle  gedruckten  Lehrmittel  sollen  auf  dem  Titelblatt  den  Namen  der 
Schule  nnd  die  fortlaufende  Nummer  in  der  Gemeinde  haben.  Die  Lehrer  führen 
ein  Verzeichnis,  aus  welchem  zn  ersehen  ist,  welche  Nummer  jedem  Schüler 
abgegeben  wurde.  Die  Nummern  können  mit  denjenigen  des  Schulrodel»  über- 
einstimmen.. 

7.  Die  Schulbücher  sollen  mit  einem  Umschlag  versehen  werden  und  auf 
diesem  Umschlag  i.st  der  Name  des  Schülers  zu  schreiben.  Das  Schreiben  in 
die  Bücher  selbst  ist  unstatthaft. 

8.  Das  Lesebuch  für  die  Halbtags-  nnd  Repetirschulen  wird  jedem  Schüler 
nnr  einmal  gratis  verabfolgt  nnd  verbleibt  demselben  als  Eigentum,  ebenso  das 
Rechenbuch  VII— IX.  das  Gesangbuch  und  die  biblische  Geschichte. 

9.  Schülerhandkarten  sind  Eigentum  der  Schule  und  verbleiben  so  lange 
im  Gebrauche,  als  sie  verwendbar  sind. 

10.  Alle  die  persönlichen  Lehrmittel  dürfen  nach  dem  Ermessen  der  Lehrer 
znm  Gebrauche  nach  Hause  genommen  werden. 

11.  Die  Schnlpflegen  haben  in  den  Monaten  August  nnd  Februar  den  Stand 
der  Lehrmittel  zu  untersuchen  und  an  die  Erziehungsdirektion  Bericht  zn  er- 
statten. 


l>i.  u.  Noten-  und  Absenzen-Tabellen  fOr  Sekundärschulen  des  Kantons  Zug. 
Weisungen  über  deren  Führung  für  die  Sekundärschulen,  sowie  betreffend 
entsprechender  Beachtung  der  bezüglichen  Vorschriften  für  die  Primarschulen. 
{Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  vom  21.  April  1894.) 

Znm  Zwecke  der  Herstellung  einer  gleichmässigen  Eintragung  der  Noten 
nnd  Schnlversänmnisse  durch  die  Lehrerschaft  an  Sekundärschulen  hat  der 
Erziehnngsrat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  März  die  Erstellung  nnd  Einführung 
von  diesfälligen  Tabellen  als  nötig  erachtet.  Nachdem  die  Formularien  nun 
erstellt  sind,  werden  in  nächsten  Tagen  den  Schulkommissionen  zu  banden  der 
Lehrerschaft  selbe  in  hinreichender  Anzahl  zugestellt  werden. 

Mit  dieser  Mitteilung  verbinden  wir  die  Einladung  zur  sofortigen  ent- 
sprechenden Verwendung  der  Tabellen ;  sodann  verweisen  wir  die  Lehrerschaft 
an  den  Seknndarschnlen  auf  §  23  des  Reglements  für  die  Sekundärschulen  vom 
'2.  .Taonar  1834  mit  dem  Bemerken,  dass  die  Disziplinar- Vorschriften  für  die 
Primarschulen  in  Bezug  auf  Schulordnung,  Entlassungen,  Verzeichnisse  über 
Fortgang,  Fleiss,  Betragen  und  Versäumnisse  etc.  insoweit  und  für  so  lange 
nicht  andere  Bestimmungen  erlassen  werden,  ihre  Anwendung  auch  auf  die 
Sekundärschulen  linden.  Durch  den  oberwähnten  Beschlnss  des  Erziehungsrates 
hat  nun  der  §  23  des  zitirten  Reglements  für  die  Sekundärschulen  seine  Geltung 


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72  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

verloren,  immerhin  jedoch  nur  soweit  es  sich  um  Führung  der  Schfiler-  und 
Absenzen-Verzeichnisse  handelt. 

Anlässlich  richten  wir  an  die  gesamte  Lehrerschaft  der  Primär-  wie  Sekundär- 
schulen die  Einladung,  dem  §  2  der  Verordnung  betreffend  Ftlhrnng  der  Schul- 
tabellen, Aufzeichnung  der  Schnlversäumnisse  und  Aasstellung  yon  Entla«sungs- 
zeugnissen  vom  11.  April  1885  eine  besser  entsprechende  Vollziehung  angedeihen 
zu  lassen,  als  dies  bisher  da  und  dort  geschehen  ist.  Die  diesfölligen  Vor- 
schriften finden  nämlich  dahingehend  zu  wenig  Beachtung,  als  die  Noten  viel- 
fach nicht  allmonatlich  in  die  Tabelle  eingetragen  werden  und  als  auch 
der  Bestimmung,  die  Absenzen  alle  14  Tage  in  denselben  vorzumerken,  zu 
wenig  nachgelebt  wird. 

Indem  wir  glauben,  uns  der  berechtigten  Erwartung  hingeben  zu  dürfen, 
es  finden  vorstehende  Weisungen  allseits  entsprechende  Befolgung,  versichern 
wir  die  Lehrerschaft  neuerdings  unserer  Hochachtung. 


19.  u.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Aargan  an  die  Tit. 
Bezirksschulräte,  Gemeinde-  und  Bezirksschulpflegen  betreflend  Abwandlung  der 
Schulversäumnisse.    (Vom  20.  Dezember  1894.) 

Es  ist  neuerdings  hierorts  wieder  Beschwerde  darüber  geführt  worden,  dass 
einzelne  Gerichtspräsidenten  bei  der  Abwandlung  der  ihnen  im  Sinne  von  §  T6 
des  Schulgesetzes  und  der  §§  15  und  16  der  revidirten  Verordnung  über  die 
Abwandlung  der  Schulversäumnisse  vom  1.  Heumonat  1868  überwiesenen  Schnl- 
versäumnisse das  Erscheinen  von  Delegationen  der  Schnlpflegeu  verlangen. 

Da  diese  Praxis  für  die  Schnlpflegen  einerseits  mit  Kosten  und  Zeit- 
versäumnis verknüpft  ist  und  es  anderseits  vor  den  Gerichtspräsidien  zwischen 
den  Schulpflegsabordnungen  und  den  beklagten  Eltern  oder  deren  Vertretern 
bisweilen  zu  unangenehmen  Auseinandersetzungen  kommt,  wird  wiederholt  anf 
Abstellung  derselben  gedrungen. 

In  Rücksicht  darauf,  dass  weder  im  Schulgesetz  noch  in  der  bezüglichen 
Verordnung  die  genannte  Praxis  begründet  ist  und  der  Erziehungsrat  schon 
nnterm  18.  November  1891  mit  einer  bezüglichen  Eingabe  in  dem  Sinne  an  das 
Obergericht  gelangte,  es  möchte  dasselbe  den  Gerichtspräsidenten  Weisung 
erteilen,  inskünftig  von  der  Zitation  von  Schulpflegsabordnungen  Umgang  zu 
nehmen  und  dasselbe  in  entsprechendem  Sinne  vorgegangen  ist  (vide  Jahres- 
bericht der  Erziehungsdirektion  pro  1891,  pag.  5),  wird  den  Schulpflegen  hiemit 
zur  Kenntnis  gebracht,  dass  sie,  gestützt  auf  das  vom  Obergerieht  in  Sachen 
bereits  erlassene  Kreisschreiben,  das  Erscheinen  vor  den  Gerichtspräsidenten 
behufs  Anskunftgabe  über  die  ihnen  zur  Abwandlung  überwiesenen  Schulabsenzen 
ablehnen  können,  wovon  jedoch  dem  Herrn  Gerichtspräsidenten  Mitteilnng  zu 
machen  ist. 


20. 1.5.    Zirkular  des  Erziehungsdepartementes  des  Kantons  Thurgau  an  die  Vor- 
steherschaften und  Lehrer  der  thurgauischen  Primär-  und  Sekundärschulen.  (Vom 

2.  Mai  1894.) 

Mit  Kücksicht  auf  die  Einführung  der  mitteleuropäischen  Zeit  vom  1.  Juni  1.  J. 
an  und  auf  die  Berichte  der  Schulinspektorate  über  ungenaue  Innehaltung  der 
gesetzlich  vorgeschriebeneu  Schulzeit  an  manchen  Schulen,  sehen  wir  uns  zn 
folgenden  AVeisungen  veranlasst: 

1.  Die  mitteleuropäische  Zeit  wird  vom  1.  Jnni  d.  J.  an  auch  fiir  die  Schulen 
massgebend  sein:  es  sollen  daher  alle  Schuluhren  auf  den  Morgen  des  1.  Juni  d.  J. 
der  neuen  Zeit  entsprechend  gerichtet  werden. 

Dagegen  wird  nicht  verlangt,  dass  der  Schulunterricht  jeweils  tim  eine  halbe 
Stunde  vorgeschoben  werde,  sondern  es  kann  derselbe  auch  zur  halben  Stunde 
beginnen  und  schliesseu,  d.  h.  es  kann  die  bisher  übliche  wirkliche  Zeit  bei- 
behalten werden,  so  dass  z.  B.  die  Schule  nm  halb  8  Uhr  (jetzt  7  Uhr)  beginnt 


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Kanton  Baseiland,  Kreisschreiben  betr.  die  Esainenferien.  73 

and  um  halb  12  Uhr  (jetzt  11  Uhr)  anf hört.  Es  ist  Sache  der  Schnlvorsteher- 
schaft.  die  Schulstunden  festzusetzen.  Um  aber  für  später  wo  möglich  wieder 
Einheit  za  erzielen  und  die  Nachteile  des  ungleichen  Schulbeginns  zu  vermeiden, 
ist  den  Schulinspektoren  von  der  getroffenen  Festsetzung  der  Stunden  sofort 
Mitteilung  zu  machen,  ebenso  auch  wieder  beim  Beginn  des  Wintersemesters  und 
bei  jeder  spätem  Änderung  des  Stundenplanes. 

2.  Es  ist  darauf  zu  halten,  dass  die  Schulstunden  genau  innegehalten,  d.  h. 
zur  vorgeschriebenen  Zeit  begonnen  und  beendigt  werden  und  dass  weder  die 
Lehrer  noch  einzelne  Schfller  durch  kirchliche  Dienste  oder  Besuch  eines  kon- 
fessionellen Keligionsnnterrichtes  die  gesetzliche  Schulzeit  beeinträchtigen.  Ohne 
die  Erlaubnis  des  Präsidenten  der  Schulvorsteherschaft  darf  der  Lehrer  weder 
Ferien  auskündeu  noch  sonst  die  Schule  einstellen.  In  Krankheitsfällen  des 
Lehrers,  welche  über  zwei  Wochen  dauern,  soll  dem  Erziehuugsdepartenient 
Anzeige  gegeben  werden  (§§  43  und  44  des  Gesetzes  betr.  das  Unterrichtswesen). 

3.  Als  katholische  Feiertage  sind  anerkannt:  das  Dreikönigfest.  Lichtmess. 
Fronleichnam,  Maria  Himmelfahrt,  Allerheiligen  und  Maria  Empfäuguis.  An 
diesen  Tagen  (und  nnr  an  diesen)  sind  die  katholischen  Kinder  vom  Schul- 
besuche entbunden,  und  wo  sie  einen  grössern  Bruchteil  der  Schülerzabl  aus- 
machen, oder  wo  der  Lehrer  Katholik  ist.  kann  die  Schale  eingestellt  werden. 

4.  Die  Schalinspektorate  sind  eingeladen,  über  ihre  Beobachtungen  hinsicht- 
lich der  Einführnng  der  mitteleuropäischen  Zeit,  sowie  über  allfSUige  Übelstände 
hinsichtlich  der  Beachtung  vorstehender  Weisungen  dem  Erziehangsdepartemente 
Bericht  zu  erstatten. 


31. 16.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baseiland  an  sSmtliche 
Schulpflegen  betreffend  die  Examenferien.    (Vom  12.  April  1894.) 

Paragraph  4  des  Regiemngsrat^beschlnsses  vom  19.  Dezember  1892  betr. 
die  Ferieu  an  den  Primarschulen  (Neue  Cresetzessammlnng  Band  I.  S.  756)  be- 
stimmt : 

„Am  Schlüsse  des  Schuljahres  werden  acht  bis  zehn  Tage  Ferien  gegeben ; 
die  Zeit  und  die  Dauer  derselben  sowie  der  Beginn  des  neuen  Schuljahres  werden 
jedes  .Tahr  einheitlich  für  sämtliche  Primarschulen  des  Kantons  von  der  Er- 
ziehnngsdirektion  festgesetzt." 

Behufs  Ansfühmng  dieser  Vorschrift  hat  die  unterzeichnete  Direktion  in 
Betreff  der  diesjährigen  Examenferien  folgendes  verordnet  (s.  Amtsblatt  vom 
.").  April  1894): 

1.  der  Schluss  des  Schuljahres  1893/94  wird  auf  den  18.  April  1894  fest- 
gesetzt; bis  zu  diesem  Zeitpunkte  muss  in  sämtlichen  Gemeinden  des 
Kantons  Schule  gehalten  werden; 

2.  vom  19.  bis  30.  April  haben  sämtliche  Primarschulen  Ferien ; 

8.  das  neue  Schuljahr  1894|95  beginnt  im  ganzen  Kanton  nach  gesetzlicher 
Vorschrift  am  1.  Mai  1894.   Es  ist  absolut  unstatthaft,  dass  Schulpflegen 
diesen  Zeitpunkt  weiter  hinausschieben; 
4.  die  Schulpflegen  werden  mit  der  Vollziehung  dieser  Anordnungen  beauf- 
tragt. 
Indem  wir  Ihnen  diesen  Erlass  zur  Kenntnis  bringen,   laden  wir  Sie  ein. 
für  den  Vollzug  besorgt  zu  sein  und  darüber  zu  wachen,  dass  dem  Erlass  pünkt- 
lich nachgelebt  werde. 

».  17.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  tit.  Schul- 
pflegen und  Bezirksschulrate  betr.  Schulpflicht.  (Vom  30.  Januar  1894.) 

Ans  einem  Grenzbezirk  sind  Fälle  zur  Anzeige  gekommen,  wo  im  Kanton 
niedei^elassene  Schalkinder,  in  deren  Heimatkanton  die  Schulpflichtigkeit  von 
kürzerer  Daner  ist  als   im  Aargan,  sieh   weigerten,   nach   den  Aargauer  Vor- 


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74  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

schrifteu  bis  zum  zurückgelegten  15.  Altersjabre  die  Schule  zn  besuchen.  So- 
dann ist  mitgeteilt  worden,  dass  im  verflosgenen  Jahre  ein  Aargauer  Sclifller 
zum  Zwecke  der  Umgebung  der  heimatlichen  Schulpflicht  in  einem  andern  Kant«n 
mit  kürzerer  Schulpflicht  sich  niedergelassen  habe. 

Behufs  Verhinderung  solcher  von  Zeit  zu  Zeit  sich  wiederholender  ähnlicher 
Fälle  wird  beschlossen : 

1.  Die  betreifenden  Schulpflegen  sind  anzuweisen,  gegenüber  allen  in  ihren 
Gemeinden  wohnenden  Kindern,  also  auch  gegenüber  solchen  aus  andern  Kan- 
tonen und  Ländern  (letzteres  nach  den  XiederlassungsvertrSgen)  den  §  40  des 
Schulgesetzes  anzuwenden. 

2.  Diese  Erledigung  der  Angelegenheit  ist  mit  dem  Auftrage  sämtlichen 
Schulpflegen  und  Bezirksschulräten  mitzuteilen,  dass  sie  in  vorkommenden  Fällen 
den  genannten  Gesetzesparagraphen  strikte  zu  vollziehen  haben. 

8.  Bei  diesem  Anlasse  sollen  die  Bezirksschulräte  beauftragt  werden,  der 
Oberbehörde  mitzuteilen,  ob  in  ihren  Bezirken  es  auch  vorkomme,  dass  schul- 
pflichtige Kinder  den  Kant«u  verlassen  und  in  benachbarten  Kantonen  mit 
kürzerer  Schulzeit  Arbeit,  namentlich  Fabrikarbeit  suchen,  damit  nötigenfalls 
auch  gegen  eine  solche  Gesetzesumgehung  die  geeigneten  Massnahmen  ergriffen 
werden  kennen. 

2S.  18.   Lehrplan  far  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  ZOricb.  (Vom  7.  März  1894.) 

I.  Primarschule. 

Verteilung  des  LeJirBtoffes  auf  drei  Arbeitsaohnljahre. 

1.  Arbeitsschulklasse  (4.  Primarschulklasse).  —  6  wöchentliche  Standen. 

Stricken  :  a.  Ein  Übungsstück,  an  welchem  die  rechten  und  linken  Maschen, 
die  Bandmaschen,  das  Abnehmen,  die  Ferse  und  das  Käppchen  eingeübt  werden. 
—  b.  Stricken  des  Strumpfes. 

Veranschaulichungsmittel :  Ein  Strickrahmen,  dicke  Stricknadeln,  grobes 
Garn  (Schnüre),  ein  gezeichneter  und  ein  gestrickter  Strumpf. 

Nähen:  Ein  Übungsstück  zur  Erlernung  der  Grundstiche:  Vor-,  Hinter-, 
Stepp-,  Sanni-  und  Überwindlingsstich,  sowie  der  wichtigsten  Nähte  an  grobem 
Baumwollstoffe  (Triplure). 

Veranscbaulichnng  am  Nährahmen. 

2.  Arbeitsscbnlklasse.  —  6  wöchentliche  Stunden. 

Stricken :  a.  Fortsetzung  im  Stricken  von  Strümpfen.  —  b.  Anfertigung 
einiger  Piqu6-,  Patent-  und  Hohlmuster. 

Anmerkung:  Das  Musterstricken  soll  an  das  Ende  des  Schuljahres  ver- 
legt werden.  Schwächere  Schülerinnen,  welche  den  übrigen  Lernstoff  nicht 
bewältigt  haben,  müssen  selbstverständlich  von  dieser  Arbeit  ausgeschlossen 
bleiben. 

Nähen:  a.  Ein  Mädchen-Zughemd.  Vorweisen  eines  fertigen  Hemdes,  Be- 
nennen der  verschiedenen  Teile  desselben,  Vorzeichnen  des  Schnittmusters  an 
der  AVandtafel  und  Zuschneiden  des  Hemdes  durch  die  Schülerinnen.  —  b.  An- 
fertigung der  Ärmel  (mit  abgerundeten  Sauten)  zum  Mädchen-Bflndchenhemde.  -; 
e.  Ein  Kreuzstich-Übungsstück  mit  Zackenrand,  Alphabet,  Ziffern  und  zwei 
Rosetten. 

Zur  Veranschaulichung:  Vorlagen  und  Vorzeichnen  an  der  Wandtafel.  — 
Stoff:  Uneingeteilter  Stramin,  farbiger  Zeichnungsfaden.  —  Einschreiben  der 
Strumpfregel.  —  Einzeichnen  der  Schnittmuster  und  Einschreiben  der  Mass- 
verhältnisse  für  das  Zughemd. 

3.  Arbeitsschulklasse.  —  6  wöchentliche  Stunden. 

Nähen:  a.  Vollendung  des  Mädchen-Bündcheuhemdes.  —  b.  Ein  Franen- 
Bündchenhemd  mit  abgerundeten  Ärmeln. 

Gleiches  Lehrverfahren  wie  beim  Znghemde  (2.  Klasse). 


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Kanton  Zürich,  Lebrplan  für  die  Arbeitsschulen.  75 

Flicken:  a.  Ein  Übungsstück:  Einsetzen  yon  Stücken  in  Qnadratform  mit 
der  Überwindlnngs-,  Kapp-,  Sanm-  und  Rollnaht  an  weissem  Baumwollstoffe. 
(Erklärung  über  die  Anwendnng  der  verschiedenen  Einsetzarten.)  —  h.  Aus- 
führung obgenannter  Flickart  an  Wäschegegenständen.  —  c.  Erlernung  des 
Maschenstiches  an  einem  ÜhungsstUck:  Überziehen  von  rechten  und  linken 
Maschen,  Nähtchen  nnd  Abnehmen ;  den  Abschlnss  des  Übungsstückes  bildet 
eine  glatte  Stopfe.  (Verauschanlichung  am  Maschensticbrahmen.)  —  d.  An- 
wendung an  Strümpfen:  —  e.  Einstricken  von  Fersen  und  andern  Stücken. 

Einzeichnen  der  Schnittmuster  und  Einschreiben  der  Massverhältnisse  für 
das  Bnndchenhemd. 

Anmerkung:  Wo  ein  einschlägiges  individuelles  Lehrmittel  benutzt  wird, 
kann  in  der  2.  und  3.  Arbeitsschulklasse  das  Einschreiben  der  Massverhältnisse 
wegfallen  nnd  dafür  der  Lehrstoff  im  Anschlnss  an  dasselbe  möglichst  gründ- 
lich behandelt  werden. 

Anhang. 

VsTttilnng  dei  Lehratoffai  anf  vier  Arbtituohnljahre. 

1.  Arbeitsschulklasse  (3.  Primarschnlklasse).  —  4  wöchentliche  Stunden. 

Striektn  :  o.  Ein  Übungsstück,  an  welchem  die  rechten  nnd  linken  Maschen, 
die  Randmaschen,  das  Abnehmen,  die  Ferse  nnd  das  Käppchen  eingeübt  werden.  -- 
b.  Stricken  des  Strumpfes. 

Veranschaulichungsmittel :  Ein  Strickrahmen,  dicke  Stricknadeln,  grobe* 
Garn  (Schnüre),  ein  gezeichneter  und  ein  gestrickter  Strumpf. 

Xähtn:  Ein  Übungsstück  zur  Erlernung  der  Grundstiche:  Vor-,  Hinter-, 
Stepp-,  Sanm-  nnd  Überwindlingsstich. 

Veranschaulichnng  am  Nfthrahmen.  —  Material:  Ungebleichte  Etamine. 

2.  Arbeitasuhulklasse.  —  6  wöchentliche  Stunden. 

Stricken  :  Fortsetzung  im  Stricken  von  Strümpfen.  —  Erklärung  der  Strumpf- 
regel. 

Nähen:  a.  Ein  Übungsstück  zur  Erlernung  der  wichtigsten  Nähte  an  grobem 
Baumwollstoffe  (Triplure).  —  b.  Ein  Mädchen-Zughemd. 

Vorweisen  eines  fertigen  Hemdes,  Benennen  der  verschiedenen  Teile  des- 
selben, Vorzeichnen  des  Schnittmusters  an  der  Wandtafel  und  Zuschneiden  des 
Hemdes  durch  die  Schülerinnen. 

3.  Arbeitsschnlklasse.  —  6  wöchentliche  Stunden. 

Stricken :  a.  Fortsetzung  im  Stricken  von  Strümpfen,  Anstricken.  —  h.  An- 
fertigung einiger  Piqn^-,  Patent-  und  Hohlmuster. 

Anmerkung:  Das  Musterstrieken  soll  an  das  Ende  des  Schuljahres  ver- 
legt werden.  Schwächere  Schülerinnen,  welche  den  übrigen  Lernstoff  nicht 
bewältigt  haben,  müssen  selbstverständlich  von  dieser  Arbeit  ausgeschlossen 
bleiben. 

Nähen:  a.  Ein  Mädchen-Bündchenhemd  (Ärmel  mit  abgemndeten  Rauten). 
Gleiches  Lehrverfahren  wie  beim  Zughemde  (2.  Klasse).  —  6.  Ein  Krenzstich- 
trhnngsstück  mit  Zackenrand,  Alphabet,  Ziffern  und  zwei  Rosetten. 

Zur  Veranschaulichnng :  Vorlagen  nnd  Vorzeichnen  an  der  Wandtafel.  — 
Stoff:  Uneingeteilter  Stramin,  farbiger  Zeichuungsfaden.  —  Einschreiben  der 
Stmmpfregel.  —  Einzeichnen  der  Schnittmuster  und  Einschreiben  der  Mass- 
verhältnisse  für  das  Zughemd. 

4.  Arbeitsschnlklasse.  —  6  wöchentliche  Stunden. 
Nähen:  Ein  Franen-Bündchenhemd  mit  abgemndeten  Ärmeln. 

Flicken :  a.  Ein  Übungsstück :  Einsetzen  von  Stücken  in  Qnadratform  mit 
der  Überwindlings-,  Kapp-,  Saum-  und  BoUnaht  an  weissem  Baumwollstoffe. 
(Erklärung  über  die  Anwendnng  der  verschiedenen  Einsetzarten.)  —  h.  Aus- 
fühmng   obgenannter   Flickart   an   Wäschegegenständen.  —  c.  Erlernung   des 


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76  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnangeu. 

Maschensticbes  an  einem  Übungsstücke:  Überziehen  von  rechten  und  linken 
Maschen,  Nähtchen  and  Abnehmen;  den  Abschlnss  des  Übungsstückes  bildet 
eine  glatte  Stopfe.  (Veranschanlichung  am  Maschenstichrahmen.)  —  d.  Anwen- 
dung an  Strümpfen.  —  e.  Einstricken  von  Fersen  nnd  andern  Stöcken. 

Einzeichnen  der  Schnittmuster  nnd  Einschreiben  der  Hassverbältnisse  fnr 
das  Bündchenhemd. 

Anmerkung:  Wo  ein  einschlägiges  individuelles  Lehrmittel  benutzt  winl. 
kann  in  der  3.  und  4.  Arbeitsscbnlklasse  das  Einschreiben  der  Massverhältnisse 
-wegfallen  und  dafür  der  Lehrstoff  im  Anschluss  an  dasselbe  möglichst  gründ- 
lich behandelt  werden. 

II,  Sekundärschule. 

1.  Klasse.  —  4  wöchentliche  Stunden. 

Xähen :  Ein  Frauentaghemd  mit  Koller.  —  Anleitung  zum  Massnehmen; 
Konstruktion  von  Mastern  (Ärmel  und  Koller)  nach  dem  KCrpermasse. 

Flicken :  a.  Ein  Übungsstück :  Einsetzen  von  Stücken  mit  der  Überwindlings- 
naht  an  farbigem  (karrirtem)  Baumwollstoffe.  —  b.  Nutzanwendung.  —  c.  Ein 
Masebenstich  -  Übungsstück :  Stopfen  von  Löchern  durch  rechte,  linke  Abnehme- 
maschen. —  d.  Flicken  von  Strümpfen  mit  Maschenstich.  —  e.  Einstricken  von 
Fersen  und  andern  Stücken. 

Nach  Beendigung  aller  oben  genannten  obligatorischen  Arbeiten  Anfertigung 
von  Kissenüberzügen,  einfachen  Hemden,  Franenbeinkleidern  oder  Hansschnrzen. 

2.  Klasse.  —  4  wöchentliche  Stunden. 

Xähen:  Ein  Franennachthemd  mit  RückenkoUer  oder  ein  Herrenhemd.  — 
Bei  Ausführung  der  letztern  Arbeit  Anleitung  im  Massnehmen  am  Körper  und 
am  Musterhemd.  —  Notiren  der  Massverhältnisse  für  Normalhemden  nnd  der 
Ergebnisse  des  Massnehmens  am  Musterhemde. 

Flicken :  a.  Ein  Übungsstück  i  Verweben  (Wifeln)  und  Stopfen  (gewöhnliche 
nnd  drillichartige  Muster).  —  b.  Anwendung  an  Wäsche.  —  c.  Erlernung  des 
Flanell-  und  Tuchflickens.  —  d.  Fortsetzung  des  Flickens  von  Strümpfen. 

Sticken:  Ein  einfaches  Übungsstück. 

Anmerkung:  An  dessen  Stelle  kann  die  Anfertigung  einfacher  W&sche- 
gegenstände  treten. 

3.  Klasse.  —  4  wöchentliche  Stunden. 

Nähen :  Ein  Franenkollerhemd  eventuell  mit  Stickerei.  —  Die  daran  vor- 
kommende Näharbeit  kann  mit  der  Maschine  ausgeführt  werden. 

Flicken :  Nochmalige  Übung  gelernter  Flickarteu  an  Nutzgegenstftnden.  — 
Nach  Beendigung  genannter  obligatorischer  Arbeiten  je  nach  Wunsch  der 
Schülerinnen  Anfertigung  von  Wäschegegenständen  oder  Sticken. 

In  allen  drei  Sekundarklassen  wird  das  Einzeichnen  der  wichtigsten  Schnitt- 
muster und  das  Einschreiben  der  bezüglichen  Massverhältnisse  verlangt  ebenso 
die  Anfertigung  von  Mustern. 

Zur  Beachtung  für  die  Arbeitslehrerinnen. 

1.  Die  Arbeitsschulen  haben,  im  Anschluss  an  die  Praxis  der  Volksschule, 
den  Unterricht  methodisch  und  in  der  Weise  zu  betreiben,  dass  die  Schülerinnen 
einer  Klasse  gleichzeitig  mit  der  nämlichen  Arbeit  beschäftigt  werden. 

2.  Durch  gründliche  Besprechung  nnd  Veranschanlichung  der  Arbeiten 
sollen  die  Schülerinnen  in  das  nötige  Verständnis  derselben  eingeführt  und 
allmälig  zur  selbständigen  Ausführung,  auch  zum  Zuschneiden  der  Wäsche- 
stücke befähigt  werden. 

3.  Sämtliche  Arbeiten  müssen  ausschliesslich  in  der  Schule  begonnen,  aus- 
geführt nnd  fertiggestellt  werden  und  zwar  von  jeder  Schülerin  nur  in  der- 
jenigen Abteilung,  welcher  sie  angehört. 

4.  Das  Waschen  der  vollendeten  Arbeit  vor  der  Jahresprüfung  ist  untersagt. 


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Kanton  Solothurn',  Zirkulär  betr.  Heranbildung  von  Arbeitslehrerinnen.    77 

24. 1».  Zirkular  der  Erzlehungsdlrektion  des  Kantons  Baselland  an  sämtliche  Ge- 
melndescbiilpflegen  und  Arbeitslebrerinnen  des  Kantons  betreffend  Ergänzungen 
zum  Lebrplan  für  die  Arbeitsschulen.    (Tom  26.  Juli  1894.) 
Änf  Antrag  einer  Konferenz  von  Arbeitslehrerinnen,  die  am  26.  Juli  1894 
in  Liestal  tagte,  werden  folgende  Bestimmungen  zum  Lehrplan  fUr  die  Arbeits- 
schulen des  Kantons  festgesetzt : 

1.  Der  Kfthfleck  (erstes  Übungsstück  zum  Einüben  der  wichtigsten  Stiche) 
darf  in  parallelen  Linien  oder  in  Linien  im  Quadrat  ausgeführt  werden. 

2.  Der  Nähsack  (das  Übungsstttck  zum  Einüben  der  wichtigsten  Nähte) 
soll  ans  weissem  Baumwollstoff  oder  ans  Leinwand  bestehen.  Farbige  Stoffe 
sind  unzulässig. 

3.  Das  Zuschneiden  des  ersten  Mädcbenhemdes  soll  nach  der  im  letzten 
Kurs  vorgeführten  Weise  ausgeführt  werden,  d.  h.  so,  dass  für  Anfertigung  des 
Hemdenstockes  nur  zwei  Seitennähte  nötig  sind. 

4.  In  der  V.  Arbeitsschnlklasse  ist  ein  schöneres  Frauenhemd  und  in 
der  YI.  Klasse  das  Knaben-  resp.  Mannshemd  als  Klassenarbeit  auszuführen. 

Im  fernem  teilt  Ihnen  die  unterzeichnete  Direktion  mit,  dass  nach  dem 
Wortlaut  der  Verfassung  (§  52,  litt.  2)  in  Zukunft  der  Staat  die  Kosten  der 
Vikariate  für  kranke  Arbeitslehrerinnen  übernimmt.  Ist  also  in  Zukunft  eine 
Vertretung  für  eine  Arbeitslehrerin  nötig,  so  kann  die  Schulpflege  von  sich  aus 
eine  Stellvertretung  ernennen.  Von  der  Ernennung  ist  der  Erziehungsdirektion 
sofort  Mitteilung  zu  machen. 


"£&.  20.    Zirkular  der  Erziehungsdirektion  an  sämtliche  Ammänner  des  Kantons 
Solothurn.   (Vom  24.  Juli  1894.) 
Das  Erziehungsdepartement  hat  für  dieses  Jahr  einen  Kurs  zur  Heran- 
bildung von  Arbeitslebrerinnen  unter  folgenden  nähern  Bestimmungen  ange- 
ordnet : 

1.  Der  Kurs  dauert  vom  20.  August  bis  und  mit  15.  September  des  laufen- 
den Jahres.  Die  Teilnehmerinnen  haben  sich  am  19.  August  nachmittags  im 
Stndentenpensionat  in  Solothurn  einzufinden. 

2.  Zur  Teilnahme  werden  zugelassen,  sofern  sie  das  17.  Altersjahr  zurück- 
geleg^t  haben:  a.  Solche  Arbeitslehrerinnen,  die  noch  keinem  Kurse  beigewohnt 
haben  und  nicht  im  Besitze  eines  Wahlfähigkeitszeuguisses  sind;  b.  solche 
Bewerberinnen,  welche  sich  zu  Arbeitslehrerinnen  ausbilden  und  das  Wahl- 
fähigkeitszeugnis erlangen  wollen. 

3.  Der  Unterricht  teilt  sich  in  Schulunterricht,  Unterricht  in  den  weiblichen 
Handarbeiten  (Nähen,  Stricken,  Flicken,  Wäschezeichnen  und  Zuschneiden)  und 
in  der  Haushaltungskunde. 

4.  Die  Teilnehmerinnen  erhalten  nach  Schluss  des  Kurses  Zeugnisse  über 
ihre  Befähigung. 

5.  Sie  erhalten  während  des  Kurses  Kost  und  Logis  gegen  Vergütung  von 
Fr.  4  für  die  Woche. 

6.  Sie  haben  ihre  Anmeldung  längstens  bis  am  6.  August  beim  Ammannamt 
ihres  Wohnortes  zu  machen  uud  daselbst  zugleich  einen  amtlichen  Geburts- 
schein und  ein  Leumundszeugnis  einzureichen. 

7.  Die  Ammannämter  werden  angewiesen,  diesen  Knrs  für  Arbeitslehrerinnen 
in  ihrer  Gemeinde,  mit  Angabe  der  hier  verzeichneten  nähern  Bestimmungen, 
znr  Anmeldung  anskünden  zu  lassen  und  das  Verzeichnis  der  Angemeldeten 
mit  den  nötigen  Schriften  sofort  nach  Ablauf  der  bezüglichen  Frist  dem 
unterzeichneten  Departement  einzusenden. 

Zugleich  werden  die  Ammannämter,  unter  Hinweisnng  auf  §  42  der  Voll- 
ziehungsverordnung zum  Primarschulgesetz  vom  26.  Mai  1877,  ersucht,  ihre 
Arbeitslebrerinnen,  falls  dieselben  noch  nicht  im  Besitze  eines  Wahlfähigkeits- 
zeugnisses sind,  aufzufordern,  an  dem  Kurse  teilzunehmen. 


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n 


78  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

8.  Vor  Beginn  des  Kurses  findet  eipe  Yorprflfang  über  den  Besitz  der 
nötigen  Schulkenntnisse  und  im  Stricken  und  Nähen  statt. 

9.  Die  Teilnehmerinneu  haben  mitzubringen:  a.  3  Paar  Strflmpfe  znm 
Flicken  mit  Stopfkagel,  Strick-  nnd  Stopfnadeln;  6.  Fingerhut,  Schere,  Näh- 
nnd  Stecknadeln. 


^.  21.  Kreisschreiben  der  Erziebungsdlrektion  an  sämtliche  SchnikominissioneB 
und  die  Lehrerschaft  der  Primarschulen  des  Kantons  Bern.  (Vom  30.  November 
1894.) 

In  Ausführung  des  Gesetzes  ttber  den  Primaranterricht  im  Kanton  Bern 
vom  6.  Mai  1894  haben  wir  Ihnen  folgende  Mitteilnngen  zu  machen: 

I.  Die  Jugendbibliotheken. 

Laut  §  16  des  Gesetzes  ist,  insofern  nicht  anders  dafür  gesorgt  wird,  wenig- 
stens in  jeder  Kirchgemeinde  eine  filr  die  Kinder  unentgeltliche,  vom  Staate 
mit  Bächergescheuken  zu  unterstützende  Jugendbibliothek  zu  errichten.  Damit 
die  Kräfte  nicht  zu  sehr  zersplittert  werden,  ist  es  zweckmässig,  wenn  sich 
mehrere  kleinere,  nicht  zu  weit  voneinander  entfernte  Schnlgemeinden  ma 
Gründung  einer  gemeinsamen  Jngendbibliothek,  die  zugleich  auch  als  Volks- 
bibliothek  organisirt  werden  kann,  yereinigen.  Als  Wegweiser  zur  Anscbaffang 
zweckmässiger  Bücher  übermachen  wir  Ihuen  den  neuen,  Ton  der  Jugendschriften- 
Kommission  ausgearbeiteten  Katalog. 

Um  vom  Staate  ein  Büchergeschenk  zu  erhalten,  ist  der  unterzeichneten 
Direktion  durch  den  Schulinspektor  ein  gestempeltes  Gesuch  samt  Statuten, 
und  Katalog  über  die  bereits  vorhandenen  Bücher  einzusenden ;  solche  Gesuche 
dürfen  alle  zwei  Jahre  gestellt  werden.  Die  Anschaffungen  der  Gemeinden  sollen 
mindestens  den  Wert  der  Geschenke  des  Staates  erreichen. 

II.  Die  Fortbildungsschule. 

Wir  flbermachen  Ihnen  hiemit  das  vom  Begierungsrat  am  14.  November 
1894  erlassene  Reglement,  welches  für  die  Einrichtung  dieser  Schule  als  Weg- 
leitung dienen  soll.  Jede  Gemeinde  hat  einen  Beschluss  zu  fassen,  ob  sie  sofort 
die  Fortbildungsschule  einführen  wolle  oder  nicht  und  dem  Schulinspektor  davon 
Mitteilung  zu  machen. 

Denjenigen  Gemeinden,  welche  keine  eigentliche  Fortbildungs- 
schule errichten  wollen,  empfehlen  wir  dringendst  die  Einrichtung 
von  freiwilligen  Wiederholungskursen  für  die  angehenden  Be- 
krnten. 

Für  die  Berichterstattung  werden  die  Schnlinspektoren  gegen  Ende  des 
Winterhalbjahres  Formulare  versenden. 

III.  Der  Schulrodel. 

In  Zukunft  ist  derselbe  jährlich  nur  einmal  dem  Schnlinspektor  einzusenden 
und  zwar  jeden  Frühling  nach  Schluss  des  Schuljahres,  jeweilen  spätestens  bis 
15.  April.  Wir  werden  ein  neues,  für  ein  ganzes  Jahr  eingerichtetes  Bodel- 
Formular  erstellen  lassen,  das  im  Frühling  1895  einzuführen  ist. 

IV.  Die  Schulzeugnis-Büchlein. 

Gemäss  §  41  nnd  56  des  Schnlgesetzes  wird  ein  neues  Formular  erstellt 
werden,  welches  im  Frühling  1895  obligatorisch  einzuführen  ist;  über  den  Bezog 
•derselben  werden  wir  später  Mitteilung  machen. 

V.  Die  Schulkommissionen. 

Gemäss  §  106  des  Schnlgesetzes  sind  sämtliche  Schnlkommissionen  aaf 
1.  Januar  1895  neu  zu  wählen,  worauf  die  Gemeinderäte  behufs  Anordnung  der 
Wahlen  aufmerksam  zu  machen  sind. 


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Kant.  Zflrich,  Kreisschreiben  betr.  die  Znteilung  von  Staatsbeiträgeu.     79 

VI.  Die  Versorgung  armer  Schulkinder  mit  Nahrung  und  Kleidung. 

Dieses  Werk  wird  den  Schulknmmissionen  wiederum  bestens  empfohlen. 
Diejenigen  Gemeinden,  welche  auf  einen  Beitrag  ans  dem  zur  Bekämpfung  des 
Alkoholismns  bestimmten  Zehnte!  des  Alkoholmonopolertrages  Anspruch  machen, 
haben  ihre  Gesuche  bis  zum  20.  Dezember  1894  durch  die  Regierungsstatthalter- 
ämter einzureichen,  unter  genauer  Angabe  der  Zahl  der  betreffenden  Kinder, 
der  fttr  den  Winter  1894/95  budgetirten  Ausgaben,  des  Beitrages  der  Gemeinden 
und  Privaten. 

Wir  werden  die  Formulare  über  die  im  Frtthling  1895  einzusendenden  Be- 
richte 8.  Z.  den  Regiemngs8t«tthalterämtem  zukommen  lassen. 


27.  ii.  Kreisschreiben  der  Erziebungsdirektion  des  Kantons  ZOrich  an  die  Bezirks-, 
Gemeinde-  und  Sekundarscbulpflegen,  sowie  an  die  Schulvorstehersebaflen  betr. 
die  Zuteilung  von  Staatsbeitrfigen.    (Vom  14.  Juni  1894.) 

Die  Erziehungsdirektion  sieht  sich  veranlasst,  den  untern  SchulbehCrden 
mit  Bezng  auf  die  Staatsbeiträge  an  Schulhausbanten  folgende  Mitteilungen  zu 
machen : 

Es  ist  in  erster  Linie  zu  bemerken,  dass  nach  §  1  der  Verordnung  vom 
25.  Februar  1892  die  Staatsbeiträge  stets  nur  ,.innerhalb  der  Schranken 
der  vom  Kantonsrat  bewilligten  Kredite"  ausgerichtet  werden.  Danach 
ist  also  wohl  zn  beachten,  dass  der  rein  rechnungsmässige  Anspruch  einer  Ge- 
meinde, wie  er  sich  auf  Grundlage  des  §  22  der  zitirten  Verordnung  ergibt, 
nur  dann  in  vollem  Umfange  realisirt  werden  kann,  wenn  der  Kantousrat 
den  zu  letzterem  Zwecke  erforderlichen  Gesamtkredit  voll  bewilligt.  Eine  all- 
ftllige  Reduktion  dieses  Gesamtkredites,  wie  dies  1894  geschah,  zieht  auch  ent- 
sprechende Redaktion  aller  Einzelbeiträge  nach  sich. 

I  Ganz  mit  Unrecht  beklagen  sich  oftmals  Gemeinden  über  Verkürzung  gegen- 

I  ttber  andern  mit   dem  gleichen  oder  fast  gleichem  Stenerfuss.    Nachdrücklich 

I  sei  daraufhingewiesen,  dass  eben  in  den  meisten  Fällen  nicht  nur  der  Stener- 

fuss. sondern  auch  die  Zahl  der  Stenerfaktoren  für  Berechnung  der  Staats- 
beiträge an  Schulhausbauten  in  Betracht  kommt,  letzteres  überall  da,  wo  ein 
Zoschuss  zum  ordentlichen  Staatsbeitrag  gewährt  wird  (vide  §  22  1.  2  der  zitir- 
ten Verordnung).  Es  kann  vorkommen,  dass  zwei  Gemeinden  mit  ganz  dem 
gleichen  Stenerfuss,  infolge  stark  differirender  Zahl  der  Steuerfaktoren  an  die 
gleiche  Kostensumme  sehr  verschiedene  Zuschüsse  erhalten.  Da  ein  solcher 
Züscbnss  verhältnismässig  sehr  bedeutend  sein  kann,  so  wird  das  Total  des 
Staatsbeitrages  nnter  Umständen  viel  höher  erscheinen,  als  man  vielleicht  bei 
ganz  oberflächlicher  Betrachtung  auf  Grund  des  Steuerfusses  angenommen  hatte. 
Eine  Vergleichung  zweier  Staatsbeiträge  lässt  sich  daher  ohne  Kenntnis  der 
I  Zahl  der  respektiven  Steuerfaktoreu  nicht  richtig  vornehmen. 

Vielfach  verbreitet  ist  auch  die  Meinung,  als  ob  der  Berechnung  der  Staats- 
beiträge der  Durchschnittsstenerfass  der  letzten  fünf  Jahre  zu  Grunde  gelegt 
werde.  Dies  zn  tan,  ist  tatsächlich  unmöglich,  da  die  ofAzielle  Statistik  der 
Gemeindefinanzen  stets  um  zirka  zwei  Jahre  zurückbleibt.  Möglicherweise  fällt 
90  ein  Staatsbeitrag  etwas  kleiner  aus,  als  wenn  das  unmittelbar  zurttck- 
liegende  Qninquennium  als  Basis  hätte  angenommen  werden  können.  Dieser 
Mangel  ist  jedoch  bei  den  alljährlich  wiederkehrenden  Staatsbeiträgen  nur  ein 
scheinbarer  und  momentaner  und  gleicht  sich  im  Verlaufe  der  folgenden  Jahre 
Ton  selbst  wieder  aus. 

Oft  fehlen  die  Gemeinden  auch  darin,  dass  sie  dem  statistischen  Bureau 
die  Steuern  nur  nnvollständig  aufgeben  und  so  durch  eigene  Schuld  mit  einem 
geringeren  Sienerfuss  in  den  Tabellen  erscheinen,  als  sie  ihn  faktisch  besitzen. 
Der  Staatabeitrag  wird  dann  aber  mit  diesem  tatsächlichen  Stenerfuss  verglichen 
und  erscheint  ungenügend. 


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80  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Im  Anscblusse  an  obige  Bemerkungen  betreifend  Staatsbeiträge  an  Schnl- 
hausbanten  laden  wir  die  Schnlgemeinden  ein,  bei  zukftnftigen  Bauprojekten 
nur  die  wirklichen  Bedürfnisse  zu  berücksichtigen  und  sich  alles  unnötigen 
Prunkes  in  der  Innern  oder  äussern  Ausstattung  solcher  Neubauten  zu  enthalten. 
Man  kann  sich  oft  des  Eindruckes  nicht  erwehren,  als  ob  manche  Gemeinden, 
welchen  sonst  ihre  eigene  ökonomische  Belastung  eine  bescheidene  BauausfQh- 
mug  zur  Pflicht  machen  würde,  im  Hinblick  auf  den  Staatsbeitrag  über  den 
Rahmen  des  Notwendigen  hinausgehen.  Die  gespannte  Finanzlage  des  Kantons 
lässt  äusserste  Sparsamkeit  in  den  Staatsausgaben  als  dringend  geboten  er- 
scheinen, um  so  mehr,  als  die  Staatsbeiträge  an  das  Volksschnlwesen  von  Jahr 
zu  Jahr  steigende  Summen  erfordern. 

Wir  würden  uns  veranlasst  sehen,  in  allen  Fällen,  wo  augenscheinlich  diesem 
Grundsatze  keine  Kechnung  getragen  worden,  die  Verordnung  in  rigorosester 
Weise  auszulegen,  und  die  Gemeinden  werden  daher  gnt  tun,  um  bei  Zuteilung 
der  Staatsbeiträge  nicht  in  ihren  Erwartungen  enttäuscht  zu  werden,  diese  Weg- 
leitnng  schon  bei  Aufstellung  der  Pläne  stets  im  Auge  zu  behalten. 


28.  t3.  Kreisschreiben  des  Erziebungirates  des  Kantons  Aargau  an  die  Tit.  Lehrer, 
Schulpflegen  und  Inspektoren  derGemeindeschulen.    (Vom  30.  Januar  1895.) 

Gemäss  §  40  des  Schulgesetzes  ist  jedes  im  Kanton  wohnende  Kind,  welches 
bis  zum  1.  Mai  das  siebente  Altersjahr  zurückgelegt  hat,  oder  bis  zum  1.  Winter- 
monat zurücklegen  wird,  mit  dem  Beginn  des  Schuljahres  zum  Besuch  der 
Gemeindeschnle  verpflichtet  und  hat  in  derselben  bis  zum  Schlüsse  des  achten 
Schuljahres  zu  verbleiben. 

Bei  der  Erziehnngsbehßrde  sind  im  verflossenen  Jahre  Mitteilungen  ein- 
gelangt, aus  welchen  geschlossen  werden  musste,  dass  fragliche  Gesetzes- 
bestimmung mancherorts  unbeachtet  gelassen  und  ein  früherer  Schuleintritt 
bewilligt  wird.  Es  worden  in  Sachen  Erhebungen  angestellt;  diese  führten  zu 
ganz  überraschenden  Anfschlttssen.  In  der  bezüglichen  Gesetzesverletzung  stehen 
die  Gemeinden  Gontenschwyl  mit  17,  Muri  mit  20,  Aarau  mit  51,  Wohlen 
mit  57  und  Bothrist  mit  62  Fällen  obenan.  Die  Bezirke  Brugg  und  Rhein- 
felden  weisen  keine,  andere,  hier  nicht  namhaft  gemachte  Bezirke  eine  kleinere 
Zahl  bezüglicher  Fälle  auf.  Auf  den  Bezirk  Muri  kommen  52,  auf  Kulm  ^, 
auf  Aarau  88,  auf  Bremgarten  184,  auf  Zof  ingen  215  und  auf  den  ganzen 
Kanton  651  Fälle.  Von  den  zirka  31,000  Gemeindeschülern,  welche  gegen- 
wärtig schulpflichtig  sind,  traten  2,1%  im  vorschulpflichtigen  Alter  in  die 
Schule  ein. 

Um  einer  weitem  bezüglichen  Gesetzesverletznng  für  die  Zukunft  vorzn- 
beugen,  wird 

beschlossen: 

1.  Durch  ein  Kreisschreiben  an  die  Lehrer,  Schulpflegen  und  Inspektoren 

der  Gemeindeschulen  ist  allen  denjenigen,  welche  bei  der  Aufnahme  von  SchiUem 
im  vorschulpflichtigen  Alter,  also  bei  einer  bezüglichen  Gesetzesverletzung  mit- 
gewirkt haben,  die  MissbUlignng  des  Verfahrens  auszusprechen. 

2.  Lehrer,  Schulpflegen  und  Inspektoren  sind  aufzufordern,  in  Zukunft  den 
§  40  des  Schulgesetzes  ohne  Ansehen  der  Person  zu  handhaben. 

3.  Die  Inspektoren  haben  streng  daran  festzuhalten,  dass  die  ihnen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  zuzustellenden  Schülerverzeichnisse  das  Geburtsdatum 
wenigstens  der  neuaufgenommenen  Schüler  enthalten. 

4.  Die  statistischen  Jahresberichte  der  Lehrer  sollen  angeben,  im  wievielten 
.\ltersjahre  die  Schüler  stehen  oder  während  des  Schuljahres  gestanden  sind. 
Zu  diesem  Zwecke  soll  das  Berichtsformular  für  die  Lehrer  entsprechend  er- 
weitert werden. 


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Kanton  Aargan,  Kreisachreiben  des  Erziehnngsrates.  81 

ä9.  u.  Kreit$ebreiben  des  Erziehungsdepartementes  des  Kantons  Thurgau  an  die 
Sekundarschui-Vorsteherschaften  und  Sekundariehrer  des  Kantons  Thurgau  be- 
treffend die  Schulpflicht  der  Kinder  nach  dem  Austritt  aus  der  Sekundärschule. 

(Vom  15.  November  1894.) 

Es  hat  sieb  ans  gemachten  Erhebungen  ergeben,  dass  die  gesetzlichen 
Vorschriften  über  die  Schulpflicht  der  Kinder  in  einzelnen  Fällen  dadurch 
unbeachtet  blieben,  dass  Schüler  nach  dem  Anstritt  aus  der  Sekundärschule 
nicht  trieder  die  Primarschule  besuchten,  obwohl  sie  noch  im  schulpflichtigen 
Alter  standen  (§  13  des  Gesetzes  über  das  ünterrichtswesen),  auch  scheint 
bisweilen  fOr  Schiller  der  LEI.  Sekundarschulklasse  allzuweit  gehender  Dispens 
von  einzelnen  Schnlfächem  beansprucht  zn  werden.  Wir  sehen  uns  daher  zu 
folgenden  Weisungen  veranlasst: 

1.  Die  Sekundariehrer  haben  in  allen  Fällen,  wo  der  Austritt  aus  der 
Sekundärschule  erfolsft,  bevor  der  Schüler  oder  die  Schülerin  das  15.  Altersjahr 
zurückgelegt  hat  (und  zwar  vor  dem  1.  April  des  betreffenden  Jahres),  der 
Primarschnlvorsteherschaft  des  Ortes,  wo  die  betreffenden  schulpflichtig  sind, 
Mitteilung  zu  machen,  damit  dieselben  zum  Schulbesuche  augehalten  werden; 
es  sollen  auch  die  betreffenden  Schüler  und  Schülerinnen  vor  dem  Austritt  aus 
der  Sekundärschule  auf  ihre  Schulpflicht  aufmerksam  gemacht  werden. 

2.  Dispensation  von  einzelnen  Fächern  ist  zu  gewähren  für  solche  Schüler, 
welche  nicht  mehr  im  primarschulpflicbtigen  Alter  stehen  und  als  Hospitanten 
noch  die  ni.  oder  IV.  Klasse  der  Sekundärschule  zu  besuchen  wünschen.  Im 
übrigen  sollen  auch  die  Schüler  der  III.  Klasse  gehalten  sein,  alle  Unterrichts- 
facher zu  besuchen,  es  sei  denn,  dass  gesundheitliche  Gründe,  welche  ärztlich 
bezeugt  sind,  die  teilweise  Entlassung  eines  Schülers  notwendig  machen. 


SO. ».  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Tit.  In- 
spektoren und  Scbulpflegen  der  Gemeinde-  und  Bezirksschulen.  (Vom  19.  Juli 
1894.) 

Die  neue  Verordnung  über  Schulhausbauten  vom  4.  Mai  1891  schreibt  in 
§  18  vor:  „Als  Bestuhlung  ist  das  zweiplätzige  System  mit  aufklappbaren 
Tischblättern  nach  den  von  der  Erziehungsdirektion  genehmigten  Mustern 
zu  verwenden.  Die  Sitzbank  ist  durch  Schwellen  mit  dem  Tisch  fest  ver- 
bunden." 

Unter  der  hier  in  Frage  kommenden  Bestuhlung  ist  kein  anderes,  als  das 
von  Schlaginhaufen  dargestellte  sogenannte  „St.  Galler  Schulbank-System" 
verstanden.  Unterm  8.  April  1886  hat  der  Erziehungsrat  dasselbe  für  den 
Kanton  Aargau  obligatorisch  erklärt.  Die  St.  Galler  Schulbank  hat  ein  auf- 
klappbares Tisch blatt  und  wird,  je  nach  Grösse  und  Alter  der  Schüler,  in 
fünf  verschiedenen  Nummern  erstellt.  Bei  der  Aufgabe  von  Bestellungen  sollten 
bezügliche  Angaben  zu  handen  des  Lieferanten  nie  unterlassen  werden.  In 
der  angerufenen  Verordnung  heisst  es,  dass  bei  SchuLhausumbauten  ausnahms- 
weise auch  die  dreiplätzige  Schulbank  zur  Verwendung  kommen  dürfe.  Allein 
die  Erfahrung  hat  gezeigt,  dass  die  dreiplätzige  Schulbank  eine  höchst  unbequeme 
und  unpraktische  ist  und  man  daher  von  deren  Anschaffang  gänzlich  Umgang 
nehmen  sollte. 

Die  Behörde  sieht  sich  veranlasst,  neuerdings  auf  die  Schulbankfrage  zurück- 
zukommen, weil  es  dem  Vernehmen  nach  vorkommen  soll,  dass  an  Stelle  der 
obligatorischen  St.  Galler  Schulbank  an  manchen  Orten  die  veraltete  sogenannte 
„Aargauer-Schulbank"  mit  eisernen  Ständern  und  aufklappbarer  Sitzbank, 
welche  vor  dem  Tische  angebracht  ist,  angeschafft  werde.  Diese  Schulbank 
wird  ohne  Rücksichtnahme  auf  die  Grösse  und  das  Alter  der  Schüler  gewöhn- 
lich nur  in  einer  Nummer  angefertigt,  wodurch  sie  sich,  ganz  abgesehen  von 
andern  Mängeln,  als  höchst  unpraktisch  erweist. 


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82  Kautonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

In  Bttcksicht  aaf  das  Mitgeteilte  wird  beschlossen: 

Den  tit.  Inspektoren  und  Schulpflegen  der  Gemeinde-  und  Bezirksschulen 
in  Erinnerung  zu  rufen,  dass  bei  der  Anschaffung  neuer  Bestuhlung  nur  das 
St.  Galler  Schulbanksystem  zulässig  ist. 

Musterbänke  für  Gemeinde-  und  Arbeitsschulen,  Bezirks-  und 
Zeichnungsschulen  sind  nach  dem  verbesserten  St. Galler  System  in  der 
Strafanstalt  Leuzburg  zu  jedeiwanns  Einsichtnahme  aufgestellt. 


31.  in.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die 
Gemeinderäte  betreffend  die  Auszahlung  von  Staatsbeiträgen.  (Vom  28.  Sep- 
tember 1894.) 

Der  Kegierungsrat  des  Kantons  Basellandschaft  hat  in  seiner  Sitzung  Tom 
26.  September  1894  auf  Antrag  der  Erziehungsdirektion  beschlossen: 

1.  Die  Staatskasse  wird  beauftragt,  die  Staatsbeiträge  an  die  Schullast«n 
der  Gemeinden  (Besoldungsbeiträge)  jeweilen  sofort  in  bar  auszuzahlen,  eventuell 
ohne  Rücksicht  darauf,  dass  die  letztem  der  Staatskasse  noch  verpflichtet  sind. 

2.  Die  Gemeindekassiere  haben  die  Beiträge  an  die  Lehrerbesoldungeu 
unverzüglich  an  die  betreffenden  Beamten  abzuliefern. 

3.  Die  Erziehnngsdirektion  hat  die  erforderlichen  Anzeigen  an  die  Gemeinde- 
räte zu  machen. 


III. 

32.  1.    Gesetz  betreffend  die  EinfOhrung  der  obligatorischen  Bflrgerscbule.    (\'oin 
28.  November  1894.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Aargau, 
in  Vollziehung  des  Art.  63  der  Verfassung, 

bescbliesst: 

§  1.  Jede  Schulgemeinde  ist  verpflichtet,  eine  Bürgerschule  zu  errichten 
und  für  deren  Ausstattung  nnd  Unterhaltung  zu  sorgen. 

§  2.  Zum  Eintritt  in  die  Bürgerschule  sind  alle  bildungsfähigen,  der  Ge- 
meindeschule entlassenen  Knaben  schweizerischer  Nationalität  verpflichtet,  die 
jeweilen  bis  zum  81.  Dezember  das  16.  Altersjahr  zurückgelegt  und  das  19. 
noch  nicht  vollendet  haben. 

Das  Schülerverzeichnis  wird  vom  Zivilstandsamt  angefertigt,  von  der  Orts- 
polizeibehörde jeweilen  ergänzt  und  rechtzeitig  der  Schulpflege  eingereicht 

§  3.  Von  der  Verpflichtung  zum  Besuche  der  Bürgerschule  sind  jedoch 
ausgenommen : 

1.  Bezirksschüler,  so  lange  sie  die  Bezirksschule  besuchen ; 

2.  Schüler  gewerblicher  Portbildungs-  oder  Handwerkerschnlen,  insofern  sie 
den  Unterricht  der  Bürgerschule  im  vollen  Umfang  gemessen,  für  die 
Daner  des  Schulbesuches ; 

3.  Schüler  der  höhern  Lehranstalten. 

§  4.  Die  Pflicht  zum  Schulbesuche  erstreckt  sich  auf  die  Daner  von  drei 
vollständigen  Winter-Halbj  ahrskursen. 

§  5.  Einem  Lehrer  dürfen  höchstens  30  Schüler  zum  gleichzeitigen  Unter- 
richte zugeteilt  werden. 

Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  die  Zahl  der  zum  Besuch  der 
Bürgerschule  verpflichteten  Knaben  weniger  als  10  beträgt,  so  ist  der  Anschluss 
an  die  Bürgerschule  einer  andern  Gemeinde  oder  Ortschaft  zu  ermöglichen. 

Im  Streitfall  entscheidet  darüber  der  Begierungsrat. 


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Kanton  Aargan,  Vollziehungsverordnung  zum  Bttrgerschnlgesetz.        83 

§  6.  Der  Unterricht  wird  von  Anfang  November  bis  Ende  März  in  vier 
-wöchentlichen  Stunden  erteilt,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Schulpflege  anf 
einen  oder  zwei  Halbtage  zu  verlegen  sind;  auf  keinen  Fall  aber  darf  der 
Unterricht  auf  die  Zeit  nach  7  Uhr  abends  ausgedehnt  werden. 

Der  Jahreskurs  schliesst  mit  einer  Prüfung,  für  deren  Vornahme  der  Bezirks- 
schulrat die  nötigen  Inspektoren  bezeichnet.  Dieselben  haben  ihm  zu  banden 
der  Erziehangsdirektion  Bericht  zu  erstatten  und  werden  für  ihre  Bemühungen 
vom  Staat  angemessen  entschädigt. 

§  7.  Die  Bttrgerschulen  stehen  unter  den  nämlichen  Aufsichtsbehörden  wie 
-die  übrigen  Schulen  der  Gemeinde. 

Im  Falle  des  Anschlusses  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  an  die  Schule 
«iner  andern  ist  die  Schulpflege  des  Schnlortes  die  nächste  Aufsichtsbehörde. 

§  8.  Die  Abwandlung  der  Schulversäumnisse  findet  nach  Anleitung  des 
Schulgesetzes  statt 

Die  Absenzen  der  Schüler,  welche  gewerbliche  Fortbildungschnlen  im  Sinne 
des  §  3  Ziifer  2  dieses  Gesetzes  besuchen,  werden  in  gleicher  Weise  erledigt. 

§  9.    Die  Unterrichtsfächer  sind: 

1.  Lesen,  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen,  Aufsatz. 

2.  Praktisches  Rechnen,  mündlich  und  schriftlich. 

3.  Vaterlandskunde  und  Verfassungskunde. 

§  10.  Die  notwendigen  Lehrkräfte  werden  alljährlich  von  der  Schulpflege 
«US  der  Zahl  der  wahlfähigen  Lehrer  gewählt. 

Jeder  patentirte  Lehrer  einer  Gemeinde  ist  zur  Annahme  einer  Wahl  ver- 
pflichtet. 

Die  Gemeinden  haben  einem  Lehrer  für  den  gesamten  Unterricht  eines 
Halbjahreskurses  eine  Mindestbesoldnng  von  Fr.  100  auszurichten. 

Der  Staat  leistet  an  die  Besoldungen  nach  Massgabe  des  Art.  65  der  Ver- 
fikssung  Beiträge  von  20— SC/o. 

§  11.  Dieses  Gesetz  soll  nach  seiner  Annahme  in  der  Volksabstimmung 
durch  den  Regierungsrat  vollzogen  werden. 


SH.  i.    Vollziebungsverordnung  zum  BOrgerschulgesetz.    (Vom  11.  Jnli  1895.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aargan, 
in  Vollziehung    des   Gesetzes  betreffend   die   Einführung  der   obligatorischen 
Bürgerschule  vom  28.  November  1894, 

beschliesst: 

§  1.  Die  Zivilstandsämter  und  die  Ortspolizeibehörden  der  Schulgemeinden 
haben  der  Schnlpflege  längstens  bis  zum  1.  Oktober  das  Verzeichnis  der  Schul- 
pflichtigen gemäss  §  2  des  Gesetzes  mitzuteilen. 

§  2.  Wenn  ein  nach  §  2  des  Gesetzes  Schulpflichtiger  gemäss  §  3  des- 
selben um  Dispens  vom  Besuch  der  Bürgerschule  nachsucht,  so  hat  er  der 
Schnlpflege  eine  Bescheinigung  über  den  Dispensgmnd  vorzuweisen. 

§  3.  Wenn  es  sich  aus  dem  Verzeichnis  der  Schulpflichtigen  ergribt,  dass 
deren  Zahl  weniger  als  zehn  beträgt,  so  hat  die  Schnlpflege  die  nötigen  Schritte 
zu  tun  zum  Anschluss  an  die  Bürgerschule  einer  Nachbarsgemeinde.  Sind  ihre 
diesfälligen  Bemühungen  erfolglos,  so  hat  sie  darüber  der  Erziehnngsdirektion 
Bericht  zu  erstatten. 

§  4.  Steigt  die  Schälerzahl  über  30,  so  ist  durch  die  Schnlpflege  eine 
zweite  parallele  Bürgerschule  einzurichten  und  hievon  der  Erziehungsdirektion 
Anzeige  zu  machen. 

§  5.  Die  Schnlpflege  wird  gemäss  §  6  des  Gesetzes  die  nötigen  Schlnss- 
nahmen  fassen  und  deren  Vollzug  überwachen. 


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84  Kantonale  Gesetze  and  Verordnnngen. 

Insbesondere  wird  sie  strenge  darauf  achten,  dass  die  Schulzeit  nicht  über 
7  Uhr  abends  ausgedehnt  wird. 

§  6.  Die  Schulpflegen  haben  dafOr  zn  sorgen,  dass  die  Schnlabsenzen  genau 
nach  den  Vorschriften  des  Schulgesetzes  und  der  DiszipUnar-Ordnung,  sowie 
nach  §  8  des  Bärgerschulgesetzes  abgewandelt  werden. 

§  7.  Die  Schulpflegen  haben  die  Wahl  der  Lehrer  jeweilen  bis  zum  10.  Ok- 
tober für  den  folgenden  Winterkurs  vorzunehmen  und  der  Erziehnngsdirektion 
sogleich  davon  Anzeige  zu  machen. 

§  8.  Die  Schulpflegen  haben  dahin  zu  wirken,  dass  die  Schnlgemeinden 
anlässlich  der  Budgetberatung  Beschluss  darüber  fassen,  ob'  der  Lehrer  über 
die  gesetzliche  Mindestbesoldung  eine  höhere  Entschädigung  erhalten  solL 

Von  den  gefassten  Gemeindebeschlttssen  haben  die  Schulpflegen  sogleich 
Mitteilung  an  die  Erziehungsdirektion  zu  machen. 

§  9.  Die  Staatsbeiträge  an  die  Bürgerschulen  werden  nach  dem  gleichen 
Prozentsatz  berechnet,  wie  die  Beiträge  an  die  betreffenden  Oemeindeschulen 
und  zwar  bis  zn  einer  Besoldung  von  Fr.  125  für  den  einzelnen  Lehrer,  sofern 
die  Schulgemeinde  solche  bis  auf  diesen  Betrag  erhöht  hat. 

§  10.  Wenn  eine  oder  mehrere  kleinere  Gemeinden  nach  §  5  Absatz  2 
des  Gesetzes  sich  an  eine  andere  Schulgemeinde  angeschlossen  haben,  so  wird 
der  Staatsbeitrag  an  die  in  dieser  Weise  vereinigte  Bürgerschnlgemeinde  ver- 
abfolgt. Den  übrigbleibenden  Teil  der  Lehrerbesoldnng  und  die  sonstigen 
Schulausgaben  haben  die  Gemeinden  nach  Verhältnis  ihrer  Steuerkraft  zn  tragen. 

§  11.  Die  Schulpflegen  haben  am  Schlüsse  jedes  Bürgerschulkurses  dem 
Inspektorat  zu  banden  des  Bezirksschulrates  ihren  Bericht  einzusenden  und 
zwar  längstens  bis  zum  15.  April. 

§  12.  Die  Bezirksschulräte  haben  gemäss  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  di& 
Inspektoren  für  AbnsLhme  der  Schlussprüfungen  an  den  einzelnen  Bürgerschalen 
zu  ernennen  und  deren  Namen  der  Erziehungsdirektion  mitzuteilen. 

§  13.  Die  Bürgerschulinspektoren  haben  über  das  Prflfnngsergebnis  und 
die  Abwandlung  der  Absenzen  jeder  einzelneu  Schale  dem  Bezirksschalrat  bis 
zum  25.  April  Bericht  zu  erstatten. 

§  14.  Der  Bezirksschulrat  stellt  die  Berichte  der  Schulpflegen  und  der  In- 
spektoren zusammen  und  übermittelt  dieselben  mit  seinem  eigenen  Bericht  der 
Erziehungsdirektion  bis  zum  10.  Mai. 

§  15.  Durch  diese  Vollziehungsverordnung  werden  aufgehoben  die  Regie- 
rungsverordnung betreffend  die  bürgerlichen  Fortbildungsschulen  vom  15.  Janaar 
1886,  der  Regiemngsbeschlnss  betreffend  Ergänzung  derselben  vom  2.  Oktober 
1891,  und  alle  sonstigen  mit  derselben  im  Widerspruche  stehenden  Vorschriften. 


84. 3.    Disziplinarordnung  fOr  die  BOrgertcbule.    (Vom  6.  Augast  1895.) 

Der  Regieruugsrat  des  Kantons  Aargau 

beschliesst: 

§  1.    Die  Schulpflichtigen,  über  welche  der  Lehrer  im  Sinne  von  §  77  de» 

Beglements  für  Gemeindeschulen  die  vorgeschriebene  Schnlchronik  zn  fBhrea 

hat,  haben  den  Unterricht  zu  der  von  der  Schulpflege  bestimmten  Zeit  fleissig- 

und  aufmerksam  zu  besuchen. 

Die  Verzeichnung  der  Absenzen  findet  nach  Vorschrift  von  §  72  des  Schul- 
gesetzes statt. 

Wer  den  Unterricht  ohne  genügende  Entschuldigung  versäumt,  wird  nach 
Anleitung  von  §  74  des  Schulgesetzes,  Absatz  3  und  folgende,  gebüsst. 

Jede  unentschuldigte  Versäumnis  von  je  zwei  Stunden  belegt  die  Schul- 
pflege  mit  einer  Busse  von  20  bis  50  Rappen,  wobei  es  ihr  frei  steht,  schon 
beim  ersten  Falle  das  Maximum  von  50  Rappen  in  Anwendung  zu  bringen. 


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Kanton  Aargau,  Lehrplan  fttr  die  Bürgerschule.  8b 

Wo  an  einer  Schule  ansnahmsweiae  sämtliche  vier  Unterrichtsstunden  an 
Vlemselben  Tage  erteilt  werden,  sind  je  zwei  Tersäumte  Unterrichtsstunden  als 
«ine  Tagesversäumnis  zu  betrachten. 

§  2.  Als  Entschnldignngggrflnde,  welche  von  den  Eltern  oder  Arbeitgebern 
schriftlich  zu  bezeugen  sind,  werden  nur  Krankheitsfälle  oder  notwendige  Orts- 
abwesenheit angenommen. 

§  3.  Ein  Schüler,  der  sich  grober  Disziplinarfehler  schuldig  macht,  z.  B. 
sich  gegen  den  Anstand,  gegen  den  schuldigen  Gehorsam  u.  s.  w.  derart  rer- 
fehlt,  dass  er  dadurch  seinen  Mitschülern  ein  bSses  Beispiel  gibt,  wird  dem 
Oemeinderat  verzeigt  und  kann  von  demselben  mit  Geld  (bis  Fr.  10)  oder  Ge- 
fängnis (bis  60  Stunden)  bestraft  werden.  (Gemeindeorganisationsgesetz  §§  S& 
nnd  83.) 

§  4.  Wer  mutwillig  Schulmobiliar  oder  Lehrmittel  beschädig,  wird  vom  Ge- 
meinderate  zum  Schadenersatze  verhalten  und  ausserdem  disziplinarisch  gebUsst. 

§  5.  Die  Bfirgerschüler  haben  sich  auf  dem  Schulwege  anständig  anfiiu- 
fBhren  und  allen  Lärm  zu  vermeiden.  Dawiderhandelude  werden  vom  Gemeinde- 
rste  nach  Mitgabe  des  Gemeindeorganisationsgesetzes  (§§  82  und  83)  zur  Ver- 
«ntwortung  gezogen  nnd  bestraft. 

§  6.    Im  Schulzimmer  ist  das  Rauchen  untersagt. 

§  7.    Die  Schnlpflegen  werden  den  Unterricht  fleissig  besuchen. 

§  8.  Schüler,  welche  die  vorgeschriebene  Schlnssprttfüng  versäumen,  werden 
nach  Anleitung  von  §  1  dieser  Disziplinarordnung  gebüsst,  und  vom  Bezirks- 
schulrate zu  einer  besondem  Prüfung  verhalten. 

§  9.  Diese  Disziplinarordnung  tritt  mit  dem  1.  November  1895  in  Kraft; 
durch  sie  wird  diejenige  vom  8.  März  1889  aufgehoben. 


sa.  4.    Lehrplan  fOr  die  BOrgerschule.    (Vom  6.  August  1895.) 
Der  Begierungsrat  des  Kantons  Aargan 
erlässt  auf  den  Vorschlag  des  Erziehnngsrates  nachfolgenden  provisorischeu 
Lehrplan  für  die  Bürgerschule. 

I.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Der  Unterricht  der  Bürgerschule  wird  von  Anfang  November  bis  Ende 
März  in  je  wöchentlich  vier  von  der  Schulpflege  unter  Mitwirkung  der  gewählten 
Lehrer  zu  bestimmenden,  aber  nicht  über  7  Uhr  abends  hinaasgehenden  Stunden 
erteilt  (Gesetz  §  6).  Von  Weihnachten  bis  Neujahr  wird  der  Unterricht  unter- 
brochen. 

§  2.    Die  Unterrichtsfilcher  sind : 

I.Lesen,  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen,  Aufsatz; 

2. praktisches  Rechnen,  mündlich  und  schriftlich; 

3.  Vaterlandsknnde  und  Verfassnngskunde. 

Naturkundliche,  volkswirtschaftliche  nnd  gewerbliche  Bildung  soll,  so  viel 
als  möglich,  durch  den  Leseunterricht  vermittelt  und  gefördert  werden. 

§  3.  Die  Schüler  der  Bürgerschule  werden  in  der  Regel  in  zwei  Klassen 
■unterrichtet.  Diese  Klassen  (eine  untere  und  eine  obere)  werden  unter  Mit- 
wirkung und  Kontrolle  der  Schulpflege  nach  der  Befähigung  der  Schüler  gebildet; 
jeder  Schüler  soll  aber  wenigstens  im  letzten  Jahre  in  die  obere  Klasse  kommen. 

§  4.  Der  Unterricht  hat  sich  in  allen  Teilen  an  das  praktisch  Not- 
wendige und  Nützliche  zu  halten.  Lehrmethode  und  Lehrsprache 
sind  der  Altersstufe  der  Schüler  sorgfältig  anzupassen. 

§  5.  Der  Unterricht  ist  so  zu  erteilen,  dass  er  das  Interesse  der  Schüler 
wacbmft  und  unterhält. 

Die  allgemeinen  Lehrmittel  der  Gemeindeschulen  stehen  der  Bürgerschule 
zur  Verfügung. 


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86  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  6.  Hauptsache  des  Unterrichts  ist  sicheres  Wissen.  Es  bt  daher 
weniger  auf  Mannigfaltiglteit  des  Stoffes,  als  anf  Sicherheit  und  Grfindlichkdt 
zu  halten. 

§  7.  Die  Schiller  sollen  angehalten  werden,  selbständig,  laut,  deutlich  nad 
in  ganzen  Sätzen  zu  antworten.  Beim  schriftlichen  Rechnen  ist  anf  eine  rich- 
tige Anordnung  der  Zahlen  zu  halten.  Hier  so  wenig  als  für  die  Anfe&ue 
sind  besondere,  sogenannte  Keinhefte  zu  führen,,  dagegen  ist  überall  anf  eine 
saubere  Schrift  Gewicht  zu  legen. 

II.  Behandlung  und  Verteilung  des  UnterrichtsstoSes. 

§  8.  Ltstn  und  Aufsatz.  (Wöchentlich  für  jede  Klasse  1*^2  Stunden,  total 
30  Stunden.)  a.  Das  Lesen  wird  in  der  untern  Klasse  als  Unterrichtsfach  um 
seiner  selbst  willen  noch  besonders  gettbt.  Hauptsache  ist  das  richtige  Ver- 
ständnis des  Gelesenen.  Dazu  dient  die  mündliche  Wiedergabe  desselben,  Ter- 
bunden  mit  den  nötigen  Fragen  und  Erklärungen.  Lesestoff:  Darstellungen 
ans  der  Vaterlands-,  Natur-,  Volkswirtschafts-  und  Gewerbskunde ;  vateriändische 
Gedichte  und  Volkslieder.  —  b.  Der  Aufsatz  schliesse  ans  Leben  an  und  werde, 
so  viel  als  die  Zeit  os  gestattet,  in  der  Schule  ausgearbeitet.  Alle  Aa&ätze 
sind  zu  korrigiren  und  wesentliche  Verstösse  zu  besprechen. 

Untere  Klasse:  kleine  Aufsätze  und  Briefe  geschäftlicher  und  nicht  ge- 
schäftlicher Art,  Anzeigen,  Bestellungen,  Anfragen,  Rechnungen,  Quittungen  u. s.w. 

Obere  Klasse:  Geschäftsbriefe,  Zeugnisse,  Vollmachten,  Schuldscheine  nnd 
einfache  Verträge,  Schreiben  an  Beamte  und  Behörden,  Berichte  u.  s.  w. 

§  9.  Praktisches  Rechnen.  (Wöchentlich  für  jede  Klasse  1  Stunde,  total 
20  Stunden.)  Untere  Klasse:  Kopf-  nnd  Zifferrechnen  als  Wiederholung 
und  Fortsetzung  der  Bechnnngsoperationen  in  ganzen  nnd  Dezimalzahlen  (Ab- 
kürzungen).  Einfacher  Dreisatz,  Zinsrechnungen;  leichte  Flächenberechnungen. 

Obere  Klasse:  Fortsetzung  des  Dezimalrechnens,  Anwendung  desselben 
bei  Zins-,  Ertrags-,  Kosten-,  Flächen-  und  Körperberechnungen. 

§  10.  Vatertands-  und  Verfassungshunde.  (Wöchentlich  für  jede  Eaise 
1'  2  Stunden,  total  30  Stunden.)  Diesem  Unterrichte  haben  Karten  (stumme 
Schweizerkarte)  und  auch  andere  Veranschaulichungsmittel  zu  dienen. 

Untere  Klasse: 

a. die  physikalische  Beschaffenheit  der  Schweiz:  Lage,  Grenze, 
Grösse,  Haupt-  und  Nebenflüsse,  Seen,  Berge,  Thäler,  Bergketten,  Berg- 
gruppen und  die  wichtigsten  Bergstrassen; 

6.  Bildung  der  Eidgenossenschaft,  der  acht  alten  Orte  und  der  drei- 
zehn Orte  nebst  den  Freiheitskämpfen; 

C.Organisation  des  Staatswesens:  die  Behörden  in  der  Gemeinde,  ün 
Kreise,  im  Bezirke,  Kantone  und  Bunde. 

Die  Pflichten  und  Leistungen  des  Staates:  Militärwesen.  Er- 
ziehungs-  und  Unterrichtswesen,  Bauwesen  (Strassen,  Gewässer  und  Hoch- 
bauten), Gesundheitspflege  (Krankenhäuser),  Polizeiwesen,  Rechtspflege, 
Forstwesen,  Verkehrswesen  (Post.  Eisenbahn,  Telegraph,  Telephon). 

Obere  Klasse : 

a. die  Kantone,  ihre  Hauptorte,  Bezirke,  ihre  Bewohner.  Sprachverh&lt- 
nisse,  Beschäftigung,  religiösen  Bekenntnisse;  die  klimatischen  Verhält- 
nisse, Verkehrslinien  und  Absatzgebiete ; 

6.  die  Grundzüge  der  Helvetik,  Mediation  und  Restauration ;  Sonderbtmds- 
krieg  und  Bundesverfassung.  Geschichtliche  Entwicklung  des  Heimat- 
kantons; Grundzüge  der  Verfassung; 

c.  die  Pflichten  und  Leistungen  des  Staates  (Fortsetzung).  Amien- 
wesen,  Vonnundschaftswesen,  Zivilstandswesen,  Kultnswesen,  Hypothekar- 
wesen, Finanzwesen,  Landwirtschaft,  Gewerbswesen,  Wirtschaftswesen. 
Feuerpolizeiwesen,  Staatseinkünfte  und  ihre  Verwendung  (Voranschlag). 


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Kanton  Bern,  Entwurf  für  die  Fortbildungsschulen  für  Jünglinge.        87 

Die  Rechte  und  Pflichten  der  Bürger:  Freiheit  der  Person 
und  ihrer  Handlungen  (persönliche  Verantwortlichkeit),  Schutz  des  Eigen- 
tums, Stimm-  und  Wahlrecht,  Vereinsrecht,  Petitionsrecht,  Glaubens-  und 
Gewissensfreiheit,  Pressfreiheit,  Niederlassungsrecht,  Militärpflicht,  Steuer- 
pflicht, Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Volksrechte. 
Vorstehender  provisorischer  Lehrplan  tritt  mit  Beginn  des  Winterhalb- 
jahres 1895  96  in  Kraft  und  Vollzug. 


36. 5.   Reglement  fOr  die  Fortbildungsschulen  fflr  JOnglinge.    (Vom  14.  November 
189i.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern, 

in  Ausftthrnng  von  §  107  des  Gesetzes  über  den  Primarnnterricht  vom 
6.  Mai  1894, 

auf  deu  Antrag  der  Direktion  der  Erziehung, 

beschliesst: 

§  1.  Jede  Gemeinde  hat  über  die  Ordnung  ihrer  Fortbildungsschule  ein  vom 
Regiemngsrate  zu  genehmigendes  Reglement  zu  erlassen   (§  83  des  Gesetzes). 

Es  wird  keinem  Reglement  die  Genehmigung  verweigert,  welches  den  nach- 
folgenden Anforderungen  entspricht.  Dieselben  sind  als  Minimalfordemugen  zu 
betrachten  und  können  von  den  Gemeinden  beliebig  erweitert  werden,  die  ge- 
setzlichen Bestimmungen  vorbehalten. 

Hit  der  Genehmigung  des  Reglementes  wird  die  Beteiligung  des  Staates 
an  den  Kosten  der  Fortbildungsschule  anerkannt. 

§  2.  Die  Fortbildungsschule  ist  für  Jünglinge  einzurichten,  welche  das 
schulpflichtige  Alter  zurückgelegt,  das  militärpflichtige  Alter  jedoch  noch  nicht 
erreicht  haben.  Die  Gemeinde  hat  innerhalb  dieser  Grenzen  zu  bestimmen,  in 
welchem  Alter  der  Eintritt  in  die  Fortbildungsschule  erfolgt. 

§  3.  Die  Schulzeit  dauert  mindestens  zwei  Jahre  zu  mindestens  sechzig 
Stunden. 

§  4.  Der  Fortbildungsschule  sind  von  der  Gemeinde  die  nötigen  Räumlich- 
keiten samt  Beheizung  und  Beleuchtung,  die  Gerätschaften,  die  gemeinsamen 
Lehrmittel  etc.  zur  Verfügung  zu  stellen  (§  77  des  Gesetzes). 

Den  Schülern  aus  bedürftigen  Familien  sind  von  der  Gemeinde  die  nötigen 
Lehrmittel  unentgeltlich  zu  verabfolgen  (§  17  des  Gesetzes). 

8  5.  Als  Lehrer  an  der  Fortbildungsschule  können  die  Ortslehrer  und  an- 
dere gebildete  Männer  angestellt  werden.  Die  Wahl  derselben  erfolgt  durch  die 
Schnlkommission. 

§  6.  Die  Unterrichtsstunden  können  nachmittags  oder  abends  abgehalten 
werden.  Wo  es  tunlich  ist,  sollte  der  Nachmittag  vorgezogen  werden. 

§  7.  Die  Fortbildungsschule  dient  zur  Repetition  und  Entwicklung  des  Lehr- 
stoffes der  Primarschule.    Sie  nmfasst  folgende  Fächer: 

1.  Muttersprache  und  Buchhaltung. 

2.  Rechnen  und  praktische  Raumlehre. 

3.  Vaterländische  Geschichte,  Geographie  nebst  Vaterlandsknnde  und  all- 
gemeine Geographie. 

4.  Beruf  liehen  vorbereitenden  Fachunterricht,  namentlich  mit  Berücksichti- 
gung der  Landwirtschaft  und  der  Gewerbe,  je  nach  den  Ortsverhältnissen. 

§  8.  Der  Schulbesuch  wird  vom  Lehrer  in  einem  dazu  eingerichteten  Rodel 
kontrollirt. 

Für  die  Ahndung  der  Schulversäumnisse  gelten  die  Bestimmungen  von 
§  81.  sowie  von  §§  ^  und  67,  erstes  Alinea,  und  §  68  des  Gesetzes. 

Als  Entschnldignngsgründe  gelten  die  in  §  69  des  Gesetzes  genannten. 


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88  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  9.  Diejenigen  Jfinglinge,  welche  in  Anwendung  des  §  80,  zweiter  Absatz, 
des  Gesetzes,  sich  einer  Prüfung  zu  unterziehen  wünschen,  nm  von  der  Fort- 
bildaugsschule  dispensirt  zu  werden,  haben  sich  Tier  Wochen  vor  Beginn  der 
Fortbildnngsschnle  beim  Schnlinspektor  des  Kreises  anzumelden. 

§  10.  Die  Gemeinden  haben  am  Ende  des  jährlichen  Kurses  die  Bechnnng 
der  Kosten  der  Fortbildungsschule  nebst  Belegen  und  Schalrodel  dem  Schal- 
inspektor zuzustellen,  welcher  sie  der  Erziehungsdirektion  behufs  Anweisung 
des  Staatsbeitrages  überweist. 

Rechnungen,  welche  nach  Abschluss  des  Rechnungsjahres  eingegeben  werden. 
werden  nicht  mehr  berücksichtigt. 

§  11.  Die  §§  38,  89,  43  bis  48,  51  bis  54  und  97  des  Gesetzes  über  den 
Primarunterricht  vom  6.  Hai  1894  finden  für  die  Fortbildungsschule  analoge 
Anwendung. 

Den  Schülern  .sind  mindestens  einmal  in  einem  Halbjahreskurs  und  min- 
destens zweimal  in  einem  Jahreskars  Zeugnisse  über  Fortschritte,  Schnlbesnch 
und  Betragen  auszustellen. 


87.  ».  Handwerkerschule  der  Stadt  Bern.  Entwurf  zu  einem  Unterrichtsplan.  (1894.) 
/.  Buchhaltung,  Geachäfisaufsatz  und  Rechnen. 

Klassen  in«  und  III b.  —  Buchhaltung:  Die  leichtem  Formalarien  ans 
der  Rechnungsführung. 

Geschäftaaufsatz:  Annoncen,  Zeugnisse,  Quittaugen,  Schuldscheine,  Bflrg- 
schaftsverpflichtungen  und  FanstpfandTerschreibungen.  Briefe  über  einfache 
VorlUlle  aus  dem  täglichen  und  beruflichen  Leben. 

Seehnen:  Einübung  leichterer  Aufgaben  aas  dem  täglichen  Leben  mit 
Anwendung  des  metrischen  Mass-  und  Gewichtssystems  und  der  Dezimalbrüche. 

Klassen  IIa  und  116.  —  Buchhaltung.-  Die  schwierigem  Formnlarien 
der  Rechnungsführang.  Ein  Beispiel  der  einfachen  Buchhaitang  mit  leichten 
Bnchungsfällen. 

Geschäftaaufsatz:  Abtretungen,  Anweisungen,  Vollmachten,  Eingaben  in 
amtliche  Güterverzeichnisse,  Betreibnng  and  Konkurs.  Briefe  über  einzelne 
Fälle  aus  dem  beraf liehen  Leben;  Briefe  über  die  im  Bacbhaltungsanterricht 
Terbuchten  GeschäftsvorföUe. 

Bechnen;  Behandlung  der  leichtem  gewerblichen  Rechnungsarten. 

Klasse  I.  —  Buchhaltung:  Ein  Beispiel  der  erweiterten  einfachen  Buch- 
haltnng  mit  schwierigem  Buchungsposten.  Behandlung  eines  Systemes  der 
doppelten  Buchhaltung. 

Geschäftsaufsatz :  Der  Wechsel-,  Miet-,  Pacht-,  Kauf-,  Dienst-,  Werk-  und 
Lehrvertrag.  Vermischte  Aufgaben  zur  Repetition.  Geschäftsbriefe  über  einzelne 
Geschäftsvorfälle,  sowie  im  Zusammenhange  mit  dem  behandelten  Buchungsstoffe. 

Bechnen :  Die  schwierigem  bürgerlichen  und  gewerblichen  Rechnungsarten. 

//.  Französisch. 

Die  Pensen  der  verschiedenen  Klassen  richten  sich  nach  den  Vor- 
kenntnissen der  Zöglinge.  In  den  letzten  Jahren  wurde  im  Sommer  in  zwei 
bis  drei,  im  Winter  in  vier  Klassen  von  je  zirka  25  Schfllem  unterrichtet  und 
konnte  jeweilen  ungefähr  bewältigt  werden : 

Klasse  IV:  Artikel,  besitzanzeigendes  Fürwort,  Substantiv  und  Adjektiv 
in  ihrer  Deklination,  Präsent  von  avoir  und  Stre. 

Klasse  III:  Avoir,  gtre,  planter  und  die  Verben  auf  cer,  ger,  yer,  eler 
und  ener  bis  und  mit  dem  Conditionnel. 

Klasse  II:  Wiederholung  der  I.  Konjugation,  Verben  auf  ir  und  re  bis 
und  mit  Subjonctif,  Deklination  des  persönlichen  Fürwortes. 


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Stadt  Bern,  Eutwurf  der  Handwerkerüchnle  zn  einem  ünterriclitsplau.    89 

Klasse  I:  Participe  passä,  rflckbezfigliche  und  unregelmässige  Verben. 
Briefe,  Geschäftsaofsätze,  Yaterlandskonde. 

In  allen  Klassen  wird  dem  Unterricht  das  Lehrbuch  von  Banderet  und 
Beinhard  —  Cours  pratiqne  —  zn  Grunde  gelegt:  in  Klasse  I  kommen  dazu: 
R^anm^  de  grammaire  de  Banderet  ftlr  die  Grammatik  und  ausgewählte  Bänd- 
chen ans  „la  bibliothiqae  des  ^coles  et  familles"  fUr  die  Lektüre. 

///.  Deutsche  Sprache. 

Vorbemerkungen:  1.  Der  ünterrichtsplan  sieht  einen  3— 4jährigen  Unter- 
richtskurs vor.  —  2.  AU  Unterrichtslehrmittel  wird  die  flranzßsisch-dentsche 
Grammatik  von  Keitzel,  I.  und  11.  Band,  vorausgesetzt. 

Erster  Jahresknrs.  —  Erstes  Semester.  Lese-  und  Schreibübnngen, 
die  Gegenwart  der  gebräuchlichsten  Hülfszeitwörter  und  regelmässigen  Zeit- 
wörter, Deklination  des  Substantivs  in  der  Einzahl,  die  leichtem  Präpositions- 
«bangen.    Nr.  1—78,  L  Band. 

Zweites  Semester.  Vollständige  Deklination  des  Substantivs  und  des 
Adjektivs,  Steigerung  des  letztem,  Übungen  mit  Präpositionen,  Koi^ugation  der 
Bülfsverben.    Nr.  79—152,  I.  Band. 

Zweiter  Jahresknrs.  —  Erstes  Semester.  Koqjugation  der  schwachen 
Verben,  der  starken  Verben,  der  passiven,  der  rilckbeztigfichen,  der  unpersön- 
lichen, der  trennbaren  und  untrennbaren  Verben  und  gemischte  Konjugation. 
Xr.  153  bis  208,  I.  Band. 

Zweites  Semester.  Direkte  und  indirekte  Rede,  Deklination  der  Für- 
wörter, des  Zahlwortes,  des  Adverb,  Hauptsatz  und  die  verschiedenen  Neben- 
sätze. Leichtere  Erzählungen,  Konversationaübnngen  und  Briefchen.  Nr.  209— 250, 
L  Band. 

Dritter  und  vierter  Jahreskurs.  Wiederholung  der  Grammatik,  im 
Anschluss  die  Version  und  Th&mes  Nr.  1 — 40,  IL  Band.  Konversationsttbnngen, 
schriftliche  Beantwortung  von  Fragen  ttber  Gegenstände  aus  verschiedenen 
Unterrichtsgebieten.  Nr.  1 — 42,  II.  Band.  Behandlung  von  Lesestflcken  und 
zusammenhängende  Lektüre.  W.  Teil  etc.  Nr.  1—46,  II.  Band.  Freie  Aufsätze, 
Briefe  etc.  Leichtere  Beispiele  aus  der  deutschen  Handelskorrespondenz,  deutsche 
Geschäftsaufsätze  etc.,  etc.,  soweit  Zeit  und  Fähigkeit  der  Schüler  es  erlauben. 

IV.  Freihandzeichnen. 

Der  Vorkurs  im  Freihandzeichnen  hat  zum  Zweck:  Ausbildung  von 
Auge  und  Hand  in  dem  Masse,  dass  der  Schüler  mit  Erfolg  die  Spezialkurse 
(berufliches  Zeichnen)  besuchen  kann. 

Um  dieses  Ziel  zu  erreichen,  werden  besonders  der  Spirale  und  dem  Blatt- 
schnitt grossere  Auänerksamkeit  geschenkt. 

Das  Programm  setzt  sich  wie  folgt  zusammen:  1.  Spiralen  und  deren  An- 
wendung. —  2.  Palmetten.  —  3.  Gefässformen  (in  geometrischem  AnMss.  — 
4.  Blatt-  und  Blütenformen  (Kastanien-,  Eichen-,  Epheu-,  Ahorn-,  Reben-, 
Akantusblatt  etc.).  —  5.  Flachomamente  (Bordüren,  Rosetten,  Füllungen). 

Die  Vorgerückteren  zeichnen  nach  Vorlagen,  wobei  nicht  auf  das  pe- 
dantische Kopiren,  sondern  auf  die  freie  Auffassung  des  Ornamentes  das  Haupt- 
gewicht gelegt  wird. 

V.  Technisches  Zeichnen. 

A.  Geometrische  Konstruktionen  in  der  Ebene.  —  1.  Die  verschiedenen 
Linienarten.  —  2.  Konstruktionen  von  Senkrechten,  Halbiren  und  Übertragen 
von  Winkeln;  die  parallelen  Linien;  Einteilnng  der  Linie.  —  3.  Konstruktion 
regulärer  Vielecke ;  ein-  und  umgeschriebener  Kreis  des  Dreiecks ;  der  Kreis 
und  seine  Linien.  —  4.  Oval,  Eiform,  Spirale,  Ellipse. 

B.  Frojektionszeichnen.  —  1.  Projektionszeichnen  einfacher  Körper  in  ver- 
schiedenen Stellungen,  Abwicklungen,  Schnitte.  —  2.  Zeichnen  nach  Modellen 
mit  Anwendung  der  Parallelperspektive. 


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90  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

KB.  Die  Zeichnungen  sind  nach  bestimmten  Massen  in  Teijttugt«m  Hasstabe 
und  mit  Massangaben  auszuführen  und  der  Masstab  jeweilen  aufzutragen. 
C.  Berechnung  der  gezeichneten  Flächen  und  Körper. 

VI.  Maschinenzeichnen. 

Erster  Kurs.  Konstruktion  von  Schrauben  und  Nieten.  Skizziren  ein- 
facher Maschinenteile  von  freier  Hand,  nach  vorhandenen  Modellen  mit  Angabe 
der  Masszahlen.  Aufzeiclinen  dieser  Maschinenteile  nach  den  Skizzen  in  geraden 
Projektionen  und  Schnitten. 

Zweiter  Kurs.  Skizziren  einfacher  Maschinenteile  von  freier  Hand,  nat-h 
vorhandenen  Modellen  mit  Massangabe.  Konstruktion  der  Verzahnungen.  Auf- 
zeichnen der  skizzirten  Maschinenteile  in  geraden  Projektionen  und  Schnitten. 
Aufnahme,  ausgeftthi-ter  Maschinenteile  und  Maschinen  und  Aufzeichnen  derselben 
in  geraden  Projektionen  und  Schnitten.  Konstniktion  einfacher  Maschinenteile 
nach  gegebenen  Verhältniszahlen. 

Vn.  Mechanische  Physik. 

1.  Vorbegriffe  der  Algebra  bis  und  mit  Potenzimng  und  Ausziehen  der 
Quadratwurzel.  —  2.  Flächen-  und  Körperberechnungen.  —  3.  Berechnung  des 
Körpergewichtes.  —  4.  Anleitung  zum  Gebrauche  der  Tabellen,  -wie  solche  m 
Fachkalendem  vorkommen.  -  -  5.  Lehre  von  den  Kräften  (Bestimmung  der 
Resultirenden  und  Zerlegung  in  Komponenten).  —  6.  Lehre  vom  Hebel.  — 
7.  Lehre  vom  Schwerpunkt.  —  8.  Festigkeitslehre  (Zug,  Biegimg,  Schnitt).  — 
9.  Einfache  Bewegungen  und  mechanische  Arbeit. 

17//.   Fachkurs  fUr  Möbelschreiner. 

Übungen  im  Grund-  und  Aufrisszeichnen  einzelner  Möbelteile,  wie  Lisenen. 
Konsolen,  Säulen,  Pilast.er,  Gesimse  u.  s.  w.  Ferner  Skizziren  ganzer  Möbel  iu 
'/lo  natürlicher  Grösse,  mit  darauf  folgender  Detaillimng  in  natürlicher  Grösse. 
wo  möglich  nach  Aufnahmen  und  Objekten. 

Benutzung  der  Vorlagen  nur  mit  Kombinationen  und  Verbesseningen.  Aus- 
führung der  Skizzen  in  Bleistift,  Tusch  und  leichter  Farbenmanier. 

IX.  Kurs  für  Lithographen. 

Zeichnen  der  verschiedenen  Schriftarten,  Schraflir-  und  SchattirübungeD 
mit  Feder  und  Pinsel. 

Zeichnen  nach  flachen  und  plastischen  Motiven,  speziell  solcher  Art,  die 
in  der  Lithographie  Verwendung  finden.  Figürliches  Zeichnen,  wenn  mSglich 
nach  Handzeichnungen  älterer  Meister  und  Skizzirübnngen  nach  der  Natur  mit 
besonderer  Berücksichtigung  der  Kostümstudien  xmA  Übungen  im  Entwerfen. 

X  Kurs  fSr  Tapezierer  und  Dekorateure. 

Zeichnen  nach  einfachen  Faltenwürfen,  Draperien,  Portieren  und  sonstigen 
Einzelheiten,  in  den  verschiedensten  Ausführungsweisen  behandelt.  Skizär- 
iibungen  nach  der  Natur  und  Übungen  im  Entwerfen. 

NB.  —  Für  Lithographen  ist  das  flgilrliche  Zeichnen,  speziell  der  Kostflni- 
flgur  höchst  notwendig,  trifft  man  doch  häufig  auf  Diplomen,  Festkarten  und 
dergleichen  mehr  allegorische  Darstellungen  etc.  Einer  skizzenhaften  Behand- 
lung ist  der  kurzbemessenen  Unterrichtszeit  wegen  der  Vorzug  zu  geben. 

Für  Tapezierer  und  Dekorateure  muss  unbedingt  das  Zeichnen  und  Malen 
nach  wirklichen  Stoffen  gepflegt  werden.  Ebenso  müssen  allerhand  dekorative 
Ausschmückungsgegenstände  mitberücksichtigt  werden. 

XI.  Lehrplau  für  die  Fachklasse  der  Maler. 
(Schriftenmalen,  Dekorationsmalen,  Holz-  und  Marmorimitation.) 

Schriftenmalen.  —  Erstes  Semester:  Kopiren  gut«r,  einfacher  Schrift- 
Alphabete  in  einem  praktischen  Masstabe;  malen  dieser  Alphabete  mit  Leim- 
farbe auf  Papier. 


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Stadt  Beru,  Entwni-f  der  Handwerkerschule  zn  einem  Unterrichtsplan.    9  t 

Ziel:  Der  Schiller  soll  sowohl  das  Auge  zum  Verständnis  fiir  eine  schöne, 
leichtleserliche  Schrift,  als  die  Hand  zur  Ftthmng  des  Stifts  und  des  Pinsels 
zur  richtigen  Darstellung  solcher  Schrift  heranbilden. 

Zweites  Semester:  Entwerfen  und  Malen  Ton  Wörtern  und  ganzen 
Siltzen  (beziehungsweise  Affichen). 

Ziel:  Der  Schttler  soll  die  Buchstaben,  die  er  einzeln  zeichnen  und  malen 
gelernt^  zn  Wörtern  und  Sätzen  zusammenstellen  lernen  und  Verständnis  erhalten 
filr  eine  gute  Schriftenmalerei.  Sowohl  in  Bezug  auf  Leserlichkeit,  Grössen- 
verhältnissc  und  Distanzen,  als  auch  auf  dekorative  Wirkung. 

Dekorationsmalen.  —  Erstes  Semester:  Kopiren  ron  einfachen  Flach- 
omamenten  in  grösserem  Masstabe  und  Malen  derselben  mit  Leimfarbe.  Konturen 
und  Liniren. 

Ziel :  Der  Schüler  soll  in  diesem  ersten  Semester  das  im  Vorkurs  Gelernte 
praktisch  anwenden;  er  soll  am  Schluss  desselben  im  Stande  sein,  jedes  Flach- 
omument  sauber  und  mit  Verständnis  zu  zeichnen,  die  Pause  anzufertigen,  die 
Leimfarbe  zu  bereiten,  die  Zeichnung  aufzupausen  und  zn  malen,  womöglich  auch 
zu  konturen  und  mit  Pinsel  und  Lineal  zu  liniren. 

Zweites  Semester:  Kopiren  ron  im  Zeichnen  und  Malen  schwierigerem, 
einfach  schattirten  Oniamenten;  Malen  nach  dem  Gipsmodell  grau  in  grau  mit 
Leimfarbe.    Abiiniren  von  Leisten. 

Ziel :  Der  Schüler  soll  ein  klares  Verständnis  der  Schattengebung  nach  der 
Natur  und  der  Darstellung  der  Schatten  in  der  praktischen  Dekorations-Malerei 
erhalten. 

Drittes  Semester:  Malen  nach  dem  Gipsmodell  und  nach. leichten  Natur- 
üfegenständen  (Bänder,  Bluttformen)  in  bunten  Farben.  Übersetzen  von  farblosen 
Vorlagen  in  bunte  Ausführung. 

Ziel:  Der  Schüler  soll  selbständiger  werden  und  im  staude  sein,  jedes 
Ornament  nach  Gips  in  einer  beliebigen  Farbe  zu  schattireu,  auch  unschattirte 
Vorlagen  mit  Schatten  in  gut  zus<imraengestellten  Farben  auszuführen. 

Holz-  und  Martnorimifation.  —  Erstes  Sera  est  er:  Die  einfachsten  Holz- 
arten: Nnssbaum,  Eiche,  Ahorn  sollen  von  jedem  Schüler  so  erlernt  werden, 
dass  er  dieselben  praktisch  und  geläufig  darzustellen  versteht. 

Zweites  Semester:  Einige  schwierigere  Holzsorten,  s.  B.  Mahagoni  und 
Palissander  werden  zuerst  noch  geübt;  hauptsächlich  aber  Mannor- Übungen 
betrieben,  wenn  möglich  auch  ein  paar  leichtere  Arten  erlernt. 

Drittes  Semester:  Mannormalerei. 

XU.  Schmied-  und  Wagnerkurs. 

Sehmiede.  —  Erstes  Jahr.  Zeichnen  nach  Modell  und  Vorlagen  von: 
1  Rad,  Schmier-  und  Patentachse,  OcstcUbestandteile,  Beschläge  verschiedener 
Art,  ganzes  Vordorgestell,  einfachen  Karren  und  Lastwagen  etc.  mit  theoretischen 
und  praktischen  Erklärungen. 

Zweites  und  drittes  .Tahr.  Rankkonstniktion,  Abwicklung  der  Kot- 
flügel, verschiedene  Gestelle,  Aufstellung  von  Wagen,  vom  Leichtem  zum  Schwerem 
übergehend. 

Bei  sehr  Fortgeschrittenen  Zeichnen  von  Wagen  und  Kastenplan  in  natür- 
licher Grösse  und  in  kleinem  Masstabc. 

Wagner.  —  Erstes  Jahr.  Zeichnen  nach  Modell  und  Vorlagen  von: 
1  Rad,  Schmier-  und  Patentachsc,  Gestollbestandteile,  ganzes  Vordergusteil. 
Kastenbestandteile,  einfache  Karren  und  Lastwagen  etc.  mit  theoretischen  und 
praktischen-  Erklämngen. 

Zweites  und  drittes  Jahr.  Schnörkel  und  Tasseaux,  Kastenplan,  vom 
Leichten  zum  Schwerem  übergehend. 

Bei  sehr  Fortgeschrittenen  Zeichnen  von  Wagen  und  Kastenplan  in  natür- 
licher Grösse  und  in  kleinem  Masstabe. 


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1 


92  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Xlll.  Abteilung  Bauzeiehnen. 

1.  Für  Bautechniker.  —  Aufzeichnen  der  verschiedenen  Sänlenordnnngen 
nach  Vignole,  mit  mündlicher  Erklärung  ihrer  Verhältnisse,  bezogen  auf  den 
Säulendnrchmesser,  hernach  Fachzeichnen  mit  Skizziren  und  Massaufnahme  von 
ausgeführten  Arbeiten  der  verschiedenen  vorkommenden  Banbenife  inklusive 
Details  in  natürlicher  OrSsse. 

Für  Vorgerücktere  im  3.  Jahre,  Projektiren  nach  gegebener  Skizze  und 
Ausarbeiten  der  Ausführungspläne  für  kleinere  Bauten. 

2.  Für  Bausehreiner.  —  Erklären  und  Aufzeichnen  der  in  ihrem  Bemfe 
vorkommenden  Holzverbindungen,  Skizziren  und  Massaufnahme  von  ausgeführten 
Arbeiten,  wie  Türen,  Fenster  und  Wandtäfelungen  inklusive  Details  in  natfir- 
lichcr  Grösse. 

Hit  Vorgerückteren  Entwerfen  und  detaillirtes  Ausarbeiten  von  Bauplänen 
für  Fenster,  Türen,  Wandverkleidungen  etc. 

3.  Für  Zimmerleute.  —  a.  Spezialkurs  einmal  wöchentlich.  Kon- 
stmktionslchrc  vom  Holzbau  mit  isometrischer  Darstellung  der  nötigen  Zeich- 
nungen und  beigefügter  schriftlicher  Erklärung.  Diese  letztere  sowie  die 
Zeichnungen  werden  vom  Lehrer  hektographirt  jedem  Schüler  behufs  Ausarbeitang 
zu  Hanse  eingehändigt.  Die  verschiedenartige  Vorbildung  der  einzelnen  Kurs- 
teilnehmer und  die  kurze  Unterrichtszeit  (nur  20  Abende)  haben  den  Lehrer  zn 
obigem  Verfahren  veranlasst  und  hofft  er  in  dieser  Zeit  die  Holzverbindungen 
lind  ihre  Anwendung  bei  Wand-,  Decken-  und  Dachkonstmktionen,  sowie  den 
Treppenbau  durchnehmen  zu  können. 

h.  Zeichnungskurs.  Angewandtes  Zeichnen  nach  Masstab  von  Holz- 
konstmktioncn,  wie  Dachsttthle,  Werksätze,  Biegwände,  Balkenlagen  und  Treppen. 
Aufstellen  der  zugehörigen  Holzlisten. 

4.  Für  Drechsler.  —  Zeichnen  in  natürlicher  Grösse  von  gedrehten  Bügen, 
Geländersprossen,  Tisch-  nnd  Stuhlbeinen,  Knöpfen,  Kosetten  etc.  nach  Vorlagen 
und  Modellen. 

NB.  —  Es  ist  selbstverständlich,  dass  obiger  Lehrplan  nur  mit  fleisslgen 
Schülern  von  Sekundarschnlbildung  und  die  mindestens  die  Kurse  während 
2  Jahren  besuchen,  bis  zu  Ende  abgewickelt  werden  kann. 

5.  Bauschlosser.  —  Zweites  Lehrjahr.  Aufzeichnen  der  verschiedenen 
Eisenverbindungen  von  Stabeisen  und  Fatoneisen,  Konstruktionsteile  der  Schlösser 
und  einfache  Schlösser,  einfache  Eiseukonstruktion,  wie:  Gitter,  Geländer,  Be- 
schläge, Schrauben,  Klammern,  Treppen  und  Glasdächer,  alles  nach  Vorlagen 
und  Skizzen  mit  vorgeschriebenem  Masstab.  Bei  den  Konstruktionen  werden 
noch  die  Eisengewichte  berechnet. 

Drittes  Lehrjahr.  Skizziren  von  Schlössern  nach  Modell,  sowie  von 
ausgeführten  Konsti-uktionen  und  nachheriges  Aufzeichnen.  Aufzeichnen  von 
grösseren  Eisenkonstruktionen,  wie  Gewächshäuser,  grosse  Glasdächer,  sowie 
von  verzierten  Füllungen,  Gitter,  Geländer,  Beschläge,  Aushängschilder  etc.  nach 
Vorlagen  und  Skizzen  samt  Qewicht-sberechnungen. 

6.  Spengler.  ■ —  Zweites  Lehrjahr.  Aufzeichnen  der  verschiedenen  Ab- 
wicklungen von  Bausachen  und  Küchengeräten  nach  Vorlagen  und  bei  Bau- 
sachen mit  Quadratinhaltsberechnungen. 

Drittes  Lehrjahr.  Aufzeichnen  von  grösseren  Haus-  und  Küchengeräten 
samt  Abwicklungen,  sowie  von  Bausachen,  wie  Lucamen,  Dachspitzen,  Blech- 
dächer, Känelkonstruktionen  eto.  nach  Vorlagen  und  Skizzen  und  vorgeschriebenem 
Masstab  samt  Berechnung  der  Quadratinhalte. 

7.  Steinhauer.  —  Zweites  Lehrjahr.  Zeichnen  von  einfachen  Gesimsen 
und  Details  der  Säuionordnungen,  sowie  von  Fenster-  und  Türeinfassungen, 
einfachen  Sockel-  und  Qnrtpläncn  sowie  Treppen.  Alles  nach  Vorlagen  und 
Skizzen  mit  vorgeschriebenem  Masstab  und  wo  möglich  mit  Inlialtsberechnuugen 
und  Aufstellen  der  Steinzettel. 


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Stadt  Bern,  Entwurf  der  Handwerkerschnle  zu  einem  Unterrichtsplan.    93 

Drittes  Lehrjalir.  Steinschnittlehre  von  Bogen,  Nischen,  Auskragungen, 
freitragenden  Treppen  und  Gewölben.  Isometrische  Darstfillnng  einzelner  Teile 
dieser  Konstruktionen,  Austi'agung  von  Schablonen  und  Anfertigung  von  Gips- 
modellen nach  denselben. 

8.  Maurer  und  Cementer.  —  Zweites  Lehrjahr.  Anfzeiclinen  von  Back- 
8t«inTerbänden  in  Terschiedenen  Maaerstärken  mit  Ecken  etc.  samt  Fenster  nnd 
Türeinfaasungen  in  Backsteinen,  Bögen  und  Gewölbe  in  Backsteinen,  einfache 
Gesimse,  Kamine  und  KaminhUte.  Nach  Vorlagen  nnd  Skizzen  mit  vor- 
geschriebenem Masstab. 

Drittes  Lehrjahr.  Detailpläne  von  Maurerarbeiten,  wie  Gebäudeecken, 
Treppenanlagen,  Abtrittanlageu  etc.,  sowie  Anfzeichnen  von  Grundrissen  und 
Schnitten  von  Gebäuden  eventuell  Fai^aden,  samt  Berechnungen  von  Quadrat 
und  Kubikinhalt. 

9.  Gipser.  —  Zweites  Lehrjahr.  Zeichnen  von  einfachen  Gesimsen  und 
Details  der  Sänlenordnnngen,  Gipsgeaimse  und  einfache  Plafondeinteilungen 
nach  Vorlagen  und  Skizzen. 

Drittes  Lehrjahr.  Anfzeichnen  von  Gipsplafond,  dekorirten  Wänden, 
Gewölbe  und  Treppenhäuser  samt  den  Details  für  Gesimse  etc.  nach  Vorlagen 
eventuell  nach  vorherigen  angefertigten  Skizzen  von  ausgeführten  Arbeiten. 
Alles  nach  vorgeschriebenem  Masstabe  und  verbunden  mit  Inhaltsberechnungen. 

10.  Hafner.  —  Zweites  Lehrjahr.  Zeichnen  von  Gesimsen,  Kacheln, 
Ofendetails  nnd  leichtem  Ofenkonstrnktionen  nach  Vorlagen  und  Skizzen. 

Drittes  Lehrjahr.  Aufzeichnen  von  Kachelöfen  verschiedener  Kon- 
struktionen samt  den  zugehörigen  Details,  sowie  von  sonstigen  Ofenkonstruktionen 
nach  Vorlagen,  sowie  nach  aufgenommeneu  Skizzen  von  ausgeführten  Arbeiten. 
Bei  den  Öfen  werden  die  Heizflächen  berechnet. 

XIV,  Modelliren  in  Holz. 

Bevor  das  ModelUren  beginnt,  muss  die  Zeiclinung  im  Blei  soweit  fertig 
sein,  dass  darnach  gearbeitet  werden  kann. 

Zum  Modelliren  gelangen  nur  Dachwerke  mit  kunstreichen  Gebinden  oder 
abgewalmten  Dächern,  wie  auch  gewundene  Treppen. 

Das  Anpassen  ist  untersagt. 

Erst  wenn  das  Modell  fertig  abgebunden  ist,  darf  mit  dem  Aufrichten 
begonnen  werden. 

Xr.  Fachkurse  für  Gärtner. 

I.  Kurs.  Der  Kurs  bezweckt  die  Ausbildung  der  Schüler  in  der  Garten- 
kunst. Die  Gartenkunst  nmfasst:  1.  Den  Gartenbau,  das  ist  das  rein 
Gärtnerische  und  2.  die  Kunst,  konstruktive  und  natürliche  Formen  ästhetisch 
nnd  logisch  richtig  durch  die  Pflanzenwelt  anszuschmflcken. 

Die  Ausbildung  der  Schüler  im  Gartenbau  ist  Sache  der  Lehrmeister. 

Der  Kurs  setzt  folgende  Kenntnisse  der  Schüler  voraus : 

a.  Geschicklichkeit  im  Zeichnen ; 

6. Kenntnis  der  elementaren  Geometrie  nnd  Arithmetik; 

e.  gute  Fachkenntnisse. 

Hier  anschliessend  folgt  für  das  1.  Jahr  des  Fachkurses:  1.  Die  Plan- 
zeichnungslehre, bestehend  in  der  Darstellnng  der  materiellen  Beschaffenheit 
der  Gartenanlage  und  der  Art  ihrer  Benutzung,  sowie  in  der  Darstellung  der 
auf  dem  Terrain  vorkommenden  Unebenheiten.  —  2.  Die  Lehre  der  Formen- 
Elemente  und  deren  Zusammensetzungen  in  der  Gartenkunst. 

IL  Kurs.  Derselbe  soll  die  Anwendung  der  Planzeiclmungslehre  oder  das 
Entwerfen  der  Anlagen  unter  Berücksichtigung  der  hiebei  leitenden  Gmnd- 
lehren  der  Gartenarchitektur,  vom  Standpunkt  der  Ästhetik  und  der  praktischen 
Ausnutzung  der  gegebenen  Verhältnisse  ans,  behandeln. 


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9-i  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Hiezn  sind  erforderlich: 

1.  Die  elementaren  Begriffe  über  den  Entwicklungsgang  der 
Gartenarchitektur. 

2.  Die  Lehre  über  die  zur  Verwendung  gelangenden  und  je 
nach  den  Verhaltnissen  zu  verwendenden  Gartenstile  (symmetrisch, 
landschaftlich  oder  gemischt). 

3.  Die  notwendigen  Begriffe  über  allgemeine  zu  berücksich- 
tigende Punkte  beim  Planentwurf  mit  Bezug  auf  die  jeweiligen 
«irtlichen  Verhältnisse,  als:  Umgebung,  Lage  der  Liegenschaft,  Benutzung 
der  verschiedenen  Xiveanvcrhältnisse  behufs  deren  zweckmässiger  Ansnutznne, 
spezieller  Zweck  der  Anlage  und  dessen  Einfluss  auf  die  innere  (isstaltung  etc. 

4.  Die  engere  Entwurfslehre:  o.  Die  leitenden  Grundideen  der  \Vcg- 
fnhrung  unter  Hinweis  auf  ihren  Zweck  und  die  damit  übereinstimmende  Be- 
handlung. —  b.  Allgemeine  Überblicke  über  Bedeutung  und  passende  Art  der 
Anpflanzung  unter  Hinweis  auf  Formen-  und  Farbenkontraste  und  der  damit 
zu  erzielenden  Wirkungen.  —  e.  Die  Begriffe  über  Blumenschmuck  der  Anlagen.  — 
rf.  Die  Lehre  über  Behandlung  einfacher  Wasser-  und  Felspartien. 

5.  Belehrungen  über  Kostenvoranschläge,  ihre  Zusammenstellung 
und  zweckmässige  Abfassung. 

Zwischen  diese  beiden  Winterkurse  wäre  im  Sommerhalbjahr  einzuschalten: 
Ein  Kurs  für  Feldmessen  und  Nivelliren  unter  Berücksichtigung  ein- 
sclilägiger  praktischer  Beispiele.  (Das  Ganze  in  einfacher,  populärer  Form 
gehalten.) 

XVI.  Gipszeichnen. 

Der  Gang  des  Unterrichts  macht  sich  ungefähr  wie  folgt:  1.  Perspektivische« 
Körperzeichnen.  —  2.  Entwerfen  und  Skizziren  nach  Gipsmodellen  in  auf- 
steigender Schwierigkeit,  von  einfachem  Blattformen  und  Ornament^Motiven  bis 
zu  komplizirtern  Füllungen.  Abschattiren  der  Skizze  entweder  mit  Pinsel  und 
Farbe  (hauptsächlich  für  die  Maler)  oder  mit  Bleistift,  eventuell  Tusche  und 
Feder  in  Strichmanier  für  Graveure  und  Lithographen.  —  3.  Für  fortgeschrittene 
Schüler:  Zeichnen  nach  Naturabgüssen  von  Körperteilen  und  figürlichen  Reliefe 
und  Füllungen. 

Znr  Einrichtung  möchte  empfehlen,  weil  von  ungemeinem  praktischen 
Nutzen  und  als  Fortsetzung  respektive  Anwendung  obigen  Unterrichts:  1  halb- 
tägigen Kursus  im  Skizziren  (in  schwarzer  und  farbiger  Ausführung)  nach 
Gegenständen  aus  dem  täglichen  Gebranch,  aus  dem  Kunstgewerbe  und  der 
Natur  als  Vorübung  zu  einem  erspriesalichen  Fachunterricht  im  dekorativen 
Zeichnen.  Letzterer  wäre  bis  zur  Heranbildung  genügend  vorbereiteter  Schüler 
zu  sistiren.  (Angewandte  freie  Perspektive,  frisch  hingeworfene  Bleistiftskizzen 
und  Farbenstndien  nach  vorhandenem  Material,  in  bestimmter,  vom  Lehrer 
vorgeschriebener  Zeit  fertig  auszuführen.) 

Nur  bei  Tagesbeleuchtung  möglich.  Vielleicht  für  den  Winter  in  Aussicht 
zn  nehmen,  oder  weil  günstiges  Licht  voraussetzend  auch  im  Sommer  zu  machen. 

XriT.  Fachkurs  für  ModelUren. 

Modelliren  in  Ton,  Plastilin  und  Wachs.  —  (Material  wie  StoffwabI  ent- 
sprechend der  Berufsart  des  Schülers.)  Im  allgemeinen  wird  folgendes  Pro- 
gramm eingehalten:  Kopiren  einfacher  Blattformen,  ornamentaler  Details-  und 
Ensemblebildungen  nach  Gipsvorlagen.  Umarbeiten  beziehungsweise  freies  Mo- 
delliren geeebener  Gipsvorlagen,  Modelliren  nach  Photographie  und  Zeichnung 
beziehungsweise  Skizzen.  Modelliren  eigener  Entwürfe  anlehnend  an  das  Ent- 
werfen in  irgend  einem  Fachkurs  der  Handwerkerschule.  Figürlich  dekorative 
Arbeiten. 

Mit  Gipsern  wird  statt  Modelliren  Übungen  im  Gipsschueiden  von  verzierten 
Architekturgliedern  vorgenommen  z.  B.  Schneiden  von  Zahnschnitten,  Ochsen- 
augen, Blattwellen,  Konsolen,  einfache  Kapitale  etc. 


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Kanton  Baselland,  Kreisschreiben  betr.  Fortbildnngsschulen.  95 

Gleichzeitig  werden  die  Schtller  mit  der  Kenntnis  des  Gipsfonuens  mit  den 
sogenannten  verlorenen  Formen,  sowie  mit  Leimformen  (zur  Vervielfilltignng) 
vertraut  gemacht. 

38. 7.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Ge- 
meindeschulpflegen betreffend  die  Fortbildungsschulen.  (Vom  12.  Oktober  1894.) 
Mit  dem  1.  November  nächstbin  haben  die  Fortbildungsschulen  zu  beginnen. 
Die  Schulpflegen  der  Gemeinden  sind  mit  deren  Organisation  betrant.  Indem 
wir  Sie  auf  das  Gesetz  betreffend  das  Fortbildnngsschulwesen  imd  auf  die  dazu 
gehörende  Verordnung  aufmerksam  machen,  empfehlen  wir  Ihnen  nachfolgende 
Punkte  znr  besondern  Beachtung. 

1.  Bis  znm  20.  Oktober  sollen  Sie  durch  das  Zivilstandsamt  und  durch  den 
Gemeindepräsidenten  das  Verzeichnis  der  fortbildungsschulpflichtigen  Jünglinge 
erhalten.  Der  gemäss  §  5  Absatz  2  des  Gesetzes  erlaubte  Dispens  soll  mög- 
lichst sparsam  erteilt  werden. 

Solche  letztjährige  Fortbildnngsschttler,  die  von  der  Schulpflege  wegen 
mangelnden  Fleisses  zu  einem  weitem  Kurs  verpflichtet  worden,  sind  ebenfalls 
aufzubieten. 

2.  Der  Unterricht  ist  so  anzusetzen,  dass  immer  zwei  Stunden  nacheinander 
gegeben  werden ;  femer  soll  er  auf  Tageszeit  verlegt  werden,  entweder  so,  dass 
die  Schule  abends  7  Uhr  beendigt  ist  oder  noch  besser  auf  die  Kachmittage,  an 
-welchen  Arbeitsschule  gehalten  wird. 

3.  Die  Schulpflegen  sind  ersucht,  darüber  zu  wachen,  dass  keine  Stunden 
ausfallen  und  die  Stunden  voll  und  ganz  erteilt  werden. 

i.  Der  Schulbesuch  ist  streng  zu  handhaben,  und  unentschuldigte  Ver- 
säumnisse sind  ohne  Nachsicht  zu  bestrafen,  ebenso  Verstösse  gegen  die  Dis- 
ziplin in  der  Schule  und  gegen  Ordnung  und  gute  Sitte   auf  dem  Schulwege. 

5.  Die  Schulpflegen  sind  eingeladen,  die  Fortbildungsschüler  bei  der  Er- 
öffnung der  Schule  an  ihre  Pflichten  zu  erinnern  und  ihnen  die  Strafbestim- 
mnugen  mitzuteilen. 

6.  Die  Fortbildungsschule  ist  fleissig  durch  die  Mitglieder  der  Schulpflege 
zu  besuchen,  und  der  Schlussprüfung  hat  die  gesamte  Schulpflege  beizuwohnen. 

7.  Mit  dem  Bericht  der  Schulpflege  und  demjenigen  des  Lehrers  ist  zu- 
gleich der  Bericht  über  den  vor  der  letzten  Kekrutenprüfung  stattgefundenen 
Repetitionsknrs  der  Erziehungsdirektion  einzureichen. 

P.  S.  Wie  Ihnen  bekannt  ist,  hat  unser  Kanton  in  den  Reknitenprüfungen 
vom  Jahre  1893  den  21.  Rang  erhalten,  was  seit  Bestehen  dieser  Prüfungen 
noch  nie  vorgekommen  ist.  Es  ist  daher  Pflicht  jedes  patriotischen  Bürgers,  die 
Ehre  unseres  Kantons  zu  retten  und  alles  zu  tun,  was  dieses  Resultat  ver- 
bessern könnte.  Wir  erwarten  deswegen  auch  von  Ihnen,  wenn  es  nicht  schon 
geschehen  ist,,  dass  Sie  den  Unterricht  auf  Tagesstunden,  wenigstens  vor  das 
Nachtessen  verlegen  werden;  denn  Leute,  welche  während  des  Tages  im  Freien, 
in  der  Kälte  und  oft  im  Regen  gearbeitet  haben,  sind  abends  müde  und  leisten 
gewöhnlich  nichts  mehr.  Arbeiten  Sie  also  dahin,  dass  die  Eltern  ihren  Söhnen 
ein  kleines  Opfer  bringen  und  ihnen  diese  Stunden  einräumen.  Sie  würden 
dadurch  dem  Kanton  einen  grossen  Dienst  erweisen. 


9. 8.    Circulaire  du  Departement  de  l'instruction  publique  du  Canton  de  Vaud  con* 
eernant  les  eours  du  soir.  (Novembre  1894.) 

Nous  vons  prions  de  bien  vouloir  vous  charger  des  conrs  ä  donner,  d^a  le 

prochain,  a  recme  ülettr6e 

domicili^e  ä 


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96  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Les  instmctions  n^cessaires  ont  6U  transmiBes  an  chef  de  section  arec 
leqael  vons  vondrez  bien  conf^rer  relativement  k  l'organisation  de  ces  conrs. 
Nous  vons  donnons  ci-apris  un  eztrait  dn  rfeglement  et  dn  Programme. 
Veuillez  bien  nons  faire  part  de  votre  acceptation. 

Le  Chef  du  Dipartement. 

Les  coars  du  soir  seront  au  nombre  de  trois  par  semaine,  cbaque  le^a 
durant  dem  henres. 

Toute  absence  et  tout  acte  d'indiscipline  sont  d^nonc^s  an  Chef  de  seetion 
qui  procfedera  comme  pour  les  ^Uves  indisciplinäs  des  Conrs  complämentaires. 

Les  6coles  du  soir  dcivent  §tre  tennes  dans  une  des  classes  primaires  de  la 
localitä,  en  dehors  des  heures  consacries  ä  l'icole  et  aux  cour»  complimentaires, 

La  fixation  des  jonrs  et  des  heures  est  laiss^e  k  l'instituteur,  sous  r^serve 
de  I'approbation  de  la  Commission  scolaire. 

L'instituteur  per^oit  une  finance  de  deux  francs  par  soiräe. 

L'instituteur  transmet  un  rapport  au  Departement  de  l'Instruction  publique 
i,  la  flu  dn  cours. 

Lorsqn'au  bout  de  15  jonrs,  il  constate  que  l'instmction  n'est  pas  suscep- 
tible  d'am^lioration,  l'institntenr  demande  des  directions  au  Däpartemeut  de 
l'Instruction  publique. 

Programme.  Lecture  dans  un  manuel  d'hiatoire  suisse,  d'instruction  civiqne 
on  dans  celni  de  Benz.  Exercices  d'6critnre,  d'orthographe  et  de  composition; 
pour  les  plus  retardes,  copie  de  correspondances  diverses  ou  de  morceaux  faciles. 

Arithm^tique,  histoire,  instmction  civique  et  g^ographie  suisse,  d'apres  le 
dfeveloppement  des  61feves.  _____      

10. 9.    Bekanntmachung  betreffend  Fortbildungskurse  fOr  die  männliche  Jugend  des 
Kantons  Baselstadt  vom  17.  bis  20.  Altersjahr.  (Vom  3.  Oktober  1894.) 

Es  aollen  auch  im  Icommenden  Winter  wieder  Fortbildungskurse  ein- 
gerichtet werden  mit  dem  Zwecke,  der  männlichen  Jugend  Gelegenheit  zu  geben, 
die  in  der  Schule  erworbenen  Kenntnisse  aufzufrischen  und  zu  entwickeln,  nnd 
sie  zu  befähigen,  die  eidg.  Bekrutenprüfung  mit  Ehren  zu  bestehen. 

Diese  Fortbildungskurse  sind  freiwillig  und  unentgeltlich.  Sie  werden 
während  der  Monate  November,  Dezember,  Januar  nnd  Februar  an  den 
Wochentagen  abends  8 — 9  Uhr  im  Schulhanse  zum  „Sessel"  (Totengässlein 
Xo.  3)  stattfinden,  und  zwar : 

1.  Ein  Kurs  für  Lesen  nnd  Aufsatz  (geschäftliche  Korrespondenz 
u.  dgl.):  Montags  nnd  Donnerstags. 

2.  Ein  Kurs  für  Bechnen:  Dienstags  und  Freitags. 

3.  Ein  Kurs  für  Vaterlandsknnde  (Geographie,  Geschichte  and  Ver- 
fassungsknnde  der  Schweiz):  Mittwochs  nnd  Samstags. 

Zur  Teilnahme  sind  berechtigt  alle  hier  wohnenden  Jünglinge  vom  17.  bis 
20.  Jahre.  Jedem  Teilnehmer  steht  firei,  sich  an  allen  drei  Kursen  oder  nur 
an  einzelnen  zu  beteiligen. 

Anmeldungen  werden  von  Montag  22.  bis  Samstag  27.  Oktober  abends 
8 — 9  Uhr  im  Schnlhause  zum  „Sessel",   eine  Treppe  hoch,   entgegengenommen. 


41. 10.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Zug  an  die  tit.  Schul- 
kommisslonen  und  die  Lehrerschaft  an  Rekrutenschulen  betreifend  Repetltions- 
kurs  fOr  die  im  Jahre  1895  Ins  wehrpflichtige  Alter  tretende  Mannschaft.  (Vom 
27.  Oktober  1894.) 

Betreff  des  Unterrichts  fQr  die  im  Kanton  Zug  wohnende  Mannschaft,  welche 
im  Laufe  kommenden  Jahres  in  das  wehrpflichtige  Alter  tritt,  wurden  im  Ein- 
verständnisse mit  der  Militärdirektion  folgende  Veifflgungen  getroffen: 


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Kanton  Baselstadt,  Reglement  betr.  Prüfung  von  Primarlehrern.         97 

1.  Die  Einschreibnng  der  Mannschaft  wird  Sonntag  den  4.  November,  nach- 
mittags 3  Uhr,  dnrch  die  Sektions-Chefs  vorgenommen.  Der  Unterricht  selbst 
ist  aber  erst  am  11.  November  zu  beginnen.  Die  Unterrichtszeit  soll  höchstens 
2','»  Stunden  per  Woche  betragen. 

2.  Den  Tit.  Schnlkommissionen  bleibt  es  überlassen,  je  nach  den  betreffen- 
den Verbältnissen  die  Schale  auf  Sonn-  oder  Werktage  zn  verlegen.  Im  Wnnsche 
des  Erziehongsrates  wäre  es  gelegen,  dass  die  Schnle  an  Werktagen  könnte 
abgehalten  werden.  Bei  ansnahmsweisen  Verhältnissen  kann  auch  —  immerhin 
nur  im  Einverständnis  mit  dem  Inspektorat  für  Rekrutenschulen  —  hinsichtlich 
Bestimmung  der  Tageszeit  für  die  Schule  eine  entsprechende  VerfQgnng  ge- 
troffen werden. 

3.  Für  den  Kurs  sind  wenigstens  80  Stunden  zu  verwenden.  Die  Verteilung 
der  Unterrichtsstunden  auf  das  Winter-  und  Sommersemester  hat  so  zu  ge- 
schehen, dass  für  letzteres  mindestens  10  Stunden  reservirt  und  selbe  unmittel- 
bar vor  der  eidg.  pädagogischen  Prüfung  abgehalten  werden. 

Was  die  weitere  organisatorische  Gestaltung  des  Kurses  betrifft,  so  wird 
auf  die  fHihem  bezüglichen  Anordnungen  verwiesen  und  am  deren  gehörige 
Beachtung,  sowie  Befolgung  vorstehender  Weisungen  ersucht. 

Als  obligatorisches  Lehrmittel  wird  erklärt:  Nager,  F.,  Übungsbuch  für 
Fortbildnngsschulen. 

ii.  11.    Decreto  legisiativo  circa  l'istituzione  di  una  scuola  di  disegno  in  Biasca. 

(Vom  19.  September  1894.) 

II  Grau  Consiglio  della  Repubblica  e  Cantone  <hl  Ticino 
Decreta: 
11  Consiglio  di  State  k  autorizzato  ad  aprire  nua  scuola  di  disegno  nel 
Comnne  di  Biasca,  a  tennini  del  ca^itolo  II,  Titolo  III  della  vigente  legge 
14  maggio  1879,  4  maggio  1882  snl  riordinamento  generale  degli  stndi. 


IV.  Lebrerecliaft 


43.  I.  Reglement  des  Kantons  Baselstadt  fflr  die  PrOfung  von  Primarlehrern  und 
•Lehrerinnen  und  Arbeits-Lehrerinnen.    (Vom  15.  März  1894.) 

In  Ausführung  des  §  6  der  Ordnung  vom  28.  Jnni  1883  und  unter  Auf- 
hebung des  Reglementes  vom  11.  Okt.  1883  hat  der  Erziehungsrat  des  Kantons 
Baselstadt  folgendes  Prfifnngsreglement  aufgestellt. 

§  1.  Bewerber  und  Bewerberinneu  um  ein  Fähigkeitszeugnis  zur  Bekleidung 
einer  Lehrstelle  der  Primarschulstufe  oder  als  Arbeitslelirerin  an  einer  Schule 
im  Kanton  haben  sich  einer  Prüfung  vor  der  vom  Erziehungsrat  aufgestellten 
Prüfungskommission  zu  unterziehen. 

§  2.  Die  regelmässigen  Prüfungen  finden  jährlich  im  Monat  April  statt. 
Ausserordentliche  Prüfungen  kann  der  Erziehungsrat  auf  Antrag  der  Prüfungs- 
kommission festsetzen. 

Der  Zeitpunkt  der  Prüfung  wird  von  der  Prüfungskommission  öffentlich 
bekannt  gemacht. 

§  3.  Es  werden  Fähigkeitszeugnisse  ausgestellt  zur  Bekleidung  einer  Lelir- 
sreUe  o.  an  einer  Schule  der  Primarstufe;  b.  für  Arbeitsunterricht. 

§  4.  Die  Bewerber  oder  Bewerberinnen  haben  sich  bei  dem  Präsidenten  der 
Prüfungskommission  anzumelden  unter  Angabe  des  Fähigkeitszeugnisses,  um 
das  sie  sich  bewerben. 

Sie  haben  der  Anmeldung  beizulegen :  einen  Geburtsschein,  eine  selbst  ver- 
fasste  Darstellung  ihres  Lebenslaufes,  sowie  Zeugnisse  über  ihre  Ausbildung. 


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1 


98  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  5.  Die  Prüfungskommission  entscheidet  auf  Grnnd  der  eingelegten  Aus- 
weise der  Bewerber  oder  Bewerberinnen  tlber  ihre  Zulassung. 

Die  Piilfung  selbst  geschieht  unter  der  Leitung  eines  Mitgliedes  der 
Präfnngskommission  durch  die  Examinatoren. 

I.  Prüfungen  fUr  Primarlehrer  und  -Lehrerinnen. 

§  6,  Die  Ffthigkeitsprttfnng  setzt  eine  gründliche  allgemeine  und  eine 
tüclitige  tlieoretiscli-praktische  Berufsbildung  voraus. 

Sie  umfasst  folgende  Gebiete:  a.  Als  Fächer  erster  Linie:  1.  Pädagogik. 
2.  deut^clie  Sprache,  3.  Mathematik,  4.  Naturkunde;  b.  als  Fächer  zweiter  Linie: 
5.  Religion,  6.  französische  Sprache,  7.  Geschichte,  8.  Geographie,  9.  Mn.sik, 
10.  Zeiclmen,  11.  Schreiben,  12.  Turnen  (nur  für  Lehrer). 

Denjenigen  Kandidaten,  welche  die  Maturitätsprüfung  mit  Erfolg  bestanden 
haben,  wird  die  Prüfung  im  FranzSsischen,  in  der  Mathematik,  Naturkunde.  Ge- 
scliichte  und  Geographie  erlassen. 

§  7.  Die  Prüfung  ist  teils  eine  mündliche,  teils  eine  schriftliclie,  teils  eine 
praktische.  Die  erstere  ist  öffentlich,  zu  den  letzteren,  welche  unter  besonderer 
Aufsicht  stattfinden,  hat  das  Publikum  keinen  Zutritt. 

§  8.  Die  mündliche  Prüfung  eretreckt  sich  über  sämtliche  Fächer,  und  zwar 
in  folgendem  Umfange: 

1.  Pädagogik:  «.Psychologie:  die  Grandzüge  der  geistigen  Entwicklung 
des  Menschen;  —  b.  Erziehungslehre:  <lie  Aufgaben  der  Erziehung.  Mittel  und 
Verfahren  zur  LSsung  derselben:  —  e.  Volksschulkunde:  Die  Organisation  der 
Volksschule.  Methodik  der  verschiedenen  Unterrichtsfächer.  Die  Schulfühmng:  — 
ff.  Geschichte  der  Pädagogik.  Entwickelung  der  pädagogischen  Ideen,  nament- 
lich seit  der  Reformation. 

2.  Deutsche  Spraciie.  a.  Fliessendes  Lesen  mit  sinngemässer  Betonnng: 

—  b.  Gewandtheit  in  zusammenhängender  mündlicher  Wiedergabe  des  Gelesenen: 
Fähigkeit  zur  richtigen  Erklärung  desselben  und  zum  freien  Vortrag  über  ein 
leichteres  Thema ;  —  c  Grammatik,  die  Eigenschafren  des  Stils  im  allgemeinen, 
der  Fonueu  und  Arten  der  prosaisclien  und  poetischen  Sprachdarstellung  im 
besondern;  —  rf.  Die  Hauptmomente  der  Geschichte  der  neueren  deutschen 
Literatur;  namentlicli  Kenntnis  der  klassischen  Hauptwerke. 

3.  Mathematik,  a.  Arithmetik.  Die  ganzen  Zahlen;  die  geraeinen  und 
Dezimalbrüche ;  die  bürgerlichen  Rechnungsarten :  —  b.  Algebra,  nur  für  Lehrer. 
Die  sechs  Grundrechnungsarten  mit  allgemeinen  ganzen  und  gebrochenen,  posi- 
tiven und  negativen  Grössen;  die  Ansziehung  der  Quadratwurzel;  die  georaetri- 
sclien  Proportionen ;  die  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades :  die  aritli- 
metischeu  und  geometrischen  Progressionen;  die  Logarithmen  und  ihre  Anwen- 
dung auf  Zinseszinsrechnang;  —  c.  Geometrie.  Für  Lehrer:  Planimetrie  und 
Stereometrie;  die  Elemente  der  ebenen  Trigonometrie.  Für  Lehrerinnen:  Die 
Elemente  der  Planimetrie  und  Stereometrie. 

4.  Naturkunde.  Mit  besonderer  Berücksichtigung  alles  dessen,  was  in  das 
praktische  Leben  eingreift:  a.  Das  Wesentliche  aus  der  Naturbeschreibnns. 
Zoologie.  Botanik,  Mineralogie  und  Geologie ;  —  b.  Die  Grundlehren  der  Physik 
und  Chemie. 

5.  Religion,  a.  Biblische  Geschichte;  —  i.  Bibelkunde :  —  c.  Die  Haupt- 
raomente  aus  der  Kirchengeschichte. 

6.  Franzö  sische  Sprach  e.  «.Richtiges  und  geläufiges  Lesen;  — 
b.  Mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen  in  französischer  Sprache :  —  c.  Fertig- 
keit im  Übersetzen  leichter  klassischer  Stücke  ans  dem  Französischen  in;: 
Deutsche  und  leichter  Stücke  aus  dem  Dentsclien  ins  Französische.  —  d.  Wort- 
und  Satzlehre. 

7.  Geschichte,  a.  Genauere  Kenntnis  der  Schweizergeschichte,  insbe- 
sondere der  neuem  Zeit,  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfassungsentwicklung: 

—  h.  Kenntnis  der  wichtigsten  Begebenheiten  und  Personen  der  allgemeinen 
Geschichte. 


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Kanton  Baselstadt,  Reglement  betr.  Prüfung  von  Primariehrern.         99 

8.  Oeograpliie.  a.  Allgemeine  Kenntnis  der  physikalischen  nnd  politischen 
Geographie  der  fünf  Erdteile;  genauere  Kenntnis  des  Sehweizerlandes  und  Eu- 
ropas; —  b.  Kenntnis  der  mathematischen  Geographie,  soweit  sich  dieselbe  auf 
gemeinfassliche  Erscheinungen  bezieht. 

9.  Musik,  a.  Vortrag  eines  vorher  bezeichneten  Liedes  von  Tolkstümlichem 
Charakter;  —  b.  Im  Anschluss  hieran:  Kenntnis  der  Bhythmik,  Melodik  und 
Dynamik,  der  Akkorde,  der  wichtigsten  Akkordverbindungen  und  der  verschie- 
denen Gesangsatzarten;  —  c.  Notirung  einer  leichten  Melodie;  —  d.  Vortrag 
eines  vorher  bezeichneten  leichten  Violin-  oder  Klavierstückes. 

10.  Zeichnen,  a.  Kichtige  Auffassung  und  Darstellung  gegebener  ein- 
facher Natur-  oder  Kunstgegenstände  in  Umriss;  —  b.  Vorweisung  von  selbst 
ansgefflhrten  Zeichnungen. 

11.  Schreiben,  a.  Ausführung  einer  Probeschrift  an  der  Wandtafel;  — 
b.  Vorweisung  von  selbst  ausgeführten  Schönschriften. 

12.  Tnrnen.  Kenntnis  der  Ordnungs-,  Frei-,  Stab-  und  Gerfttübungen, 
sowie  der  Tnmspiele  der  Volksschule.  Fertigkeit  in  der  Ausführung  der  Frei-, 
Stab-  und  Ger&tttbungen. 

§  9.  Die  Dauer  der  Prüfung  in  den  einzelnen  Fächern  wird  von  der  Pi-üfungs- 
kommission  festgesetzt,  jedoch  darf  sie  für  das  einzelne  Fach  die  Zeit  von 
1  Stande,  bei  gleichzeitiger  Prüfung  von  2  oder  3  Bewerbern  die  Zeit  von  1','» 
«der  2  Stunden  nicht  überschreiten. 

§  10.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht: 

1.  in  der  Abfassung  eines  deutschen  Anfsatzes  über  ein  allgemeines  oder 
ein  pädagogisches  Thema,  4  Stunden; 

2.  in  der  Lösung  von  zwei  mathematischen  Aufgaben,  2  Standen; 

3.  in  der  Übersetzung  eines  leichtem  Stückes  aus  dem  Deutscheu  ins  Fran- 
zösische, 2  Stunden; 

4.  in  der  Beantwortung  von  zwei  Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Methodik, 
2  Stunden; 

5.  in  der  Beantwortung  von  zwei  Fragen  aus  den  Gebieten  der  Geschichte, 
Geographie  nnd  Naturkunde,  2  Stunden. 

Den  Examinanden  ist  jeweilen  die  freie  Auswahl  aus  mehreren  vorgelegten 
Aufgaben  gestattet. 

§  11.  Sobald  eine  Aufgabe  zur  schriftlichen  Bearbeitung  gestellt  ist,  darf 
sich  kein  Examinand  ohne  Erlaubnis  entfernen,  bis  er  sie  vollendet  hat. 

Die  Benutzung  unerlaubter  Hülfsmittel  zieht  die  Ungültigkeit  der  Prüfung 
in  dem  betreffenden  Fache  nach  sich ;  in  schwereren  Fällen  kann  die  Kommission 
auch  die  ganze  Prüfung  bezw.  ein  schon  erteiltes  Fähigkeitszengnis  als  nngültig 
erklären. 

Fertige  Arbeiten  sind,  mit  dem  Namen  des  Verfassers  bezeichnet,  sofort 
nach  ihrer  Vollendung,  unvollendete  nach  Ablauf  der  bestimmten  Arbeitszeit 
abzugeben. 

§  12.  Die  praktische  Prüfung  besteht  in  der  Erteilung  einer  Lektion  in 
einer  Priraarklasse.  Das  Thema  zu  derselben  wird  dem  Bewerber  am  voraus- 
gehenden Tage  mitgeteilt. 

II.  Prüfung  für  Arbeitslehrerinnen, 

§  13.  Von  den  Bewerberinnen  um  ein  Fähigkeitszeugnis  für  den  Arbeits- 
unterricht wird  der  Nachweis  mindestens  deijenigen  Schulbildung  verlangt, 
welche  durch  den  Besuch  der  Mädchen-Sekundarschule  samt- Fortbildungsklasse 
erworben  wird. 

§  14.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände: 
1.  Vorlegung  selbstverfertigter  Musterarbeiten  aller  Gegenstände,  die  in  der 
Primär-  und  Sekundärschule  angefertigt  werden. 


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100  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

2.  Genane  Auskunft  über  Zuschneiden,  Zeichnen  und  Veranschaulichen  der 
von  den  Scbttlerinnen  der  verschiedenen  Stufen  herzustellenden  Arbeiten,  nament- 
lich Anfertigung  von  Schnittmustern  und  Ausführung  von  Zeichnungen  an  der 
Wandtafel. 

3.  Methodik  des  Arbeitsnnterrichts.  Beantwortung  von  Fragen  aus  der 
Schulkunde  im  allgemeinen,  namentlich  Aber  Behandlung  der  Kinder,  Schnlzuchr, 
Unterrichtsgnindsätze,  Organisation  unserer  Mädchenschulen. 

i.  Eine  schriftliche  Arbeit  ttber  ein  leichtes  Thema  aus  dem  Gebiet  der 
beim  Arbeitsunterricht  zur  Verwendung  kommenden  Materialien  und  Veran- 
schaulichungsmittel  (Zeit  2  Stunden). 

III.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  15.  Jeder  Examinator  bezeichnet  die  Ergebnisse  der  mündlichen,  der 
schriftlichen  und  der  praktischen  Prttfangen  und  das  Gesamtergebnis  in  seinem 
Fach  mit  den  Noten:  vorzttglich,  gut,  geuttgend,  ungenügend. 

Zwischenstufen  sind  ausgeschlossen.  Die  Ergebnisse  werden  in  eine  Tabelle 
eingetragen. 

§  16.  Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  entscheidet  die  Gesamtheit  der 
Examinatoren  mit  Stimmenmehrheit.  Das  leitende  Mitglied  der  Prüfungskom- 
mission stimmt  mit  und  gibt  bei  gleichstehenden  Stimmen  den  Ausschlag. 

Wer  in  der  Prüfung  für  Primar-Lehrer  oder  -Lehrerinnen  nicht  wenigstens 
in  drei  Fächern  der  ersten  Linie  und  in  fünf  Fächern  der  zweiten  Linie  eine 
bessere  Note  als  „ungenügend"  erwirbt,  kann  kein  Fähigkeitszeugnis  erhalten. 
Ebenso,  wer  in  der  Prüfung  für  Arbeitslehrerinnen  nicht  wenigstens  in  drei  der 
in  §  13  genannten  GegenstÄnde  eine  bessere  Note  als  „ungenügend"  erwirbt. 

§  17.  Erhält  ein  Bewerber  oder  eine  Bewerberin  in  einem  oder  zwei  Fächern 
eine  von  dem  Empfang  des  Fähigkeitszengnisses  ansschliessende  Note,  während 
die  Prüfung  in  den  übrigen  Fächern  eine  befriedigende  ist,  so  kann  die  Prüfungs- 
kommission eine  Nachprüfung  in  diesen  Fächern  gestatten.  Dieselbe  findet  bei 
der  nächsten  regelmässigen  Prilfiing  statt. 

§  18.  Bewerber  oder  Bewerberinnen,  welche  die  Prüfung  mit  Erfolg  be- 
standen haben,  erhalten  ein  von  der  Prüfungskommission  aasgest«llte3  Fähig- 
keitszengnis  für  die  Bekleidung  einer  Lehrstelle  der  Primarschulstufe  oder  für 
den  Arbeitsunterricht. 

§  19.  Nach  vollendeter  Verhandlung  teilt  die  Prüfungskommission  dem  Er- 
ziehnngsdepartement  einen  Protokollauszug  nebst  einer  Abschrift  der  Tabelle 
der  Prüfnugsnoten  mit. 

Auf  Verlangen  wird  auch  dem  Geprilften  eine  Abschrift  seiner  Notentabelle 
ausgefertigt. 

§  20.  Die  Prüfungsgebühr  beträgt  für  Primar-Lehrer  oder  Lehrerinnen 
Fr.  20,  für  Arbeitslehrerinnen  Fr.  10,  und  muss  vor  der  Prüfung  bei  dem 
Schreiber  der  Prüfungskommission  erlegt  werden.  Bewerber  oder  Bewerberinnen, 
welche  die  Prüfung  das  erste  Mal  nicht  bestanden  haben,  zahlen  bei  Wieder- 
holung derselben  die  halbe  Gebühr. 

Die  Gebühr  für  Ausfertigung  des  Fähigkeitszengnisses  und  der  Notentabelle 
ist  in  der  Prüfungsgebühr  inbegriffen;  jede  weitere  Kopie  des  einen  oder  de.-« 
andern  Schriftstückes  wird  mit  Fr.  1  berechnet. 


44.  i.  Regulativ  fOr  die  PrOfungen  der  Primär-  und  Reallehrer.  (Vom  Erziehungs- 
rat erlassen  21.  Oktober  1886.  —  Vom  Regierungsrat  genehmigt  10.  Novembt-r 
1886.  —  Artikel  16  und  18  rcvidirt  14./16.  März  1894.) 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  St.  Gallen, 
in  Vollziehung  der  Art.  54  und  55  des  Gesetzes  ttber  das  Erziehungswesen 
vom  8.  Mai  1862,  betreffend  die  Prüfung  der  Bewerber  um  Lehrstellen  an  Primar- 


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Kant.  St.  Gallen,  Eegnlatir  für  die  Prüfungen  der  Primär-  n.  Reallehrer.  101 

nnd  Roalschnlon;  in  Revision  des  Prüftingsregnlativs  vom  17.f20.  Februar  1871 
verordnet,  was  folgt: 

k.   Allgemeine  Bestimmungen. 

Art.  1.  Die  ordentliche  Wahlf&higkcitsprüfting  für  die  Primär-  und  Real- 
k-hramtskandidaten  wird  alljährlich  von  der  Stndienkommission  angeordnet  nnd 
in  der  Regel  in  der  zweiten  Hälfte  April  vorgenommen.  Ausserordentliche  Prü- 
fungen können  in  der  Zwischenzeit  auf  gestellte  Begehren  veranstaltet  werden 
und  finden  in  der  Regel  auf  Kosten  der  Examinanden  statt. 

Tag  nnd  Ort  der  Prüfung  werden  von  der  Erziehungskanzlei  wenigstens 
■vier  Wochen  vorher  im  amtlichen  Schulblatte  ausgekündet. 

Die  Prüfung  der  Primarlehrer,  eventuell  anch  der  Reallehrer,  ist  eine  zwei- 
malige, indem  eine  erste  zur  Erlangung  des  provisorischen  Patentes,  eine  andere 
nach  zweijähriger  Schulpraxis  behiäs  definitiver  Patentirung  verlangt  wird. 

Art.  2.  Jeder,  der  sich  behufs  definitiver  Patentirung  der  Prüfung  zu  unter- 
ziehen wünscht,  hat  sich  wenigstens  14  Tage  vor  derselben  scliriftlich  bei  der 
Erziehungskanzlei  anzumelden  und  kurze  Angaben  über  die  Lebensverhältnisse 
nnd  über  die  genossene  Bildung,  sowie  ein  Leumundszeugnis  nnd  Anaweis  über 
praktischen  Schuldienst  während  zweier  Jahre  beizufügen. 

Art.  3.  Die  Abnahme  der  Wahlfähigkeilsprüfung  kann  von  der  Studien- 
kommission verweigert  werden  auf  Grund  unbefriedigenden  sittlichen  Lebens- 
wandels, auffallender  körperlicher  Gebrechen  oder  zweimaliger  Rflckweisung 
wegen  ungenügenden  Prilfungserfolges. 

Art.  4.  Die  Studienkommission  ernennt  die  Examinatoren  nnd  wohnt  der 
Prüfung  bei.  Werden  die  Examinanden  in  mehrere  Sektionen  geteilt,  so  steht 
jede  derselben  unter  Leitung  eines  Erziehungsratsmitgliedes. 

Der  Präsident  des  Erziehungsrates  setzt  auf  Vorsclilag  der  Examinatoren 
das  Programm  der  Prüfung  fest  und  trifft  überhaupt  alle  nötigen  Anordnungen. 

ß.  Besondere  Bestimmungen, 
l.  Prüfung  der  Primarlehrer. 

Art.  5.  Jede  der  beiden  Prüfungen  (Art.  1)  zerfällt  in  eine  theoretische 
und  eine  praktische  und  erstreckt  sich  über  die  in  Art.  6  nnd  7  ihr  besonders 
zugewiesenen  Gebiete. 

Die  praktische  Prüfung  best<'ht  in  einer  Probelektion  mit  Schülern  der 
Mnsterschnle  oder  einer  andern  mehrklassigcn  Primarschule  nnd  in  Probeleistun- 
gen in  den  Knnstfächem. 

Die  theoretische  Prüfung  erfolgt  teils  schriftlich,  teils  mündlich ;  die  letztere 
wird  Öffentlich,  die  erstere  unter  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  abgehalten. 

Die  schriftliche  Prüfung  (Klausur)  besteht  in  der  Ausarbeitung  eines  deut- 
.^chen  Aufsatzes  und  in  der  Lösung  von  Aufgaben  aus  den  verschiedenen  wissen- 
schaftlichen Fachgebieten.  Die  schriftlichen  Arbeiten  gelten  zugleich  als  kalli- 
graphische Probeleistnng. 

Art.  6.  Bei  der  Prüfung  für  das  provisorische  Patent  werden  in 
den  einzelnen  Fächern  folgende  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gefordert: 

a.  Religion.    Biblische  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testaments. 

h.  Pädagogik.  Die  physische  und  psychische  Entwicklung  des  Menschen. 
Seelcnlehre.  —  Allgemeine  Erziehungslehre. 

e.  Deutsehe  Sprache.  Lesen  nnd  Erklärung  respektive  Reproduktion  des 
Gelesenen.    Grammatik,  Poetik  und  Stilistik. 

d.  Mathematik.  Algebra.  Das  Rechnen  mit  einfachen  und  zusammengesetz- 
ten, ganzen  und  gebrochenen,  positiven  und  negativen  Buchstabengrössen.  Po- 
tenzen und  Wurzeln,  Logarithmen,  Gleichungen  des 'ersten  nnd  zweiten  Grades.  — 
Geometrie,  Planimetrie,  Stereometrie,  die  vier  trigonometrischen  Gnindfunktionen. 

e.  Geschichte.  Allgemeine  und  Schweizergeschichte  bis  zur  franz.  Revolution. 


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102  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngeu. 

/.  Geographie.  Allgemeine  physikalische  und  politische  Geograpliie  der  fünf 
Erdteile.  —  Vaterlandskunde  (Schweizergeographie). 

g.  Naturkunde.    Physik  und  Chemie.  —  Mineralogie. 

h.  Musik.  lustnunentalmusik.  Orgel'  und  Klavierspiel.  Richtiger  Vortrag 
von  vierstimmigen  Choralsätzen  mit  Vor-  und  Nachspielen.  —  Musiktheorie. 
Rhythmik,  Melodik-  und  Akkordenlehre  im  Umfange  des  einfachen  Schul-  und 
Volksgesanges. 

Art.  7.  Bei  der  Prüfung  fttr  das  definitive  Patent  werden  in  den 
einzelnen  Fächern  folgende  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  verlangt: 

a.  Religion.    Die  Hanptmomente  der  Kirchengeschichte. 

6.  Pädagogik.  Geschichte  der  Pädagogik.  —  Allgemeine  und  spezielle  Me- 
thodik. 

c.  Probelektion.  Befähignng,  eine  mehrklassige  Schule  angemessen  zu  leiten 
und  zu  unterrichten. 

d.  Deutsche  Sprache.  Literaturkunde,  liauptsächlich  von  Lessing  an.  — 
Aufsatz.    (Bechtschreibung,  Stil-  und  inhaltliche  Darstellung.) 

e.  Mathematik.  Das  bürgerliche  Eechnen.  Niedere  Progressionen,  Zinses- 
nnd  Reutenrechnungen.  —  Einfache  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Bnch- 
fflhrung.  —  Flächen-  und  Körperberechnnngen.  Trigonometrische  Flächenberech- 
nuug  (Feldmessen). 

/.  Geschichte.  Vaterländische  und  allgemeine  Geschichte  der  Neuzeit  (tob 
1800  an). 

g.  Geographie.    Mathematische  Geographie.  —  Verfassungskunde. 

h.  Naturkunde.    Botanik.    Zoologie.    Anthropologie. 

I.  Musik.  Singen.  Richtiger  Vortrag  eines  Volksliedes,  eventuell  Vortrag 
desselben  auf  der  Violine. 

k.  Zeichnen.  Richtige  Auffassung  und  Darstellung  gegebener  einfacher 
Natur-  oder  Kunstgegenstände  im  Umriss. 

l.  Schönschreiben.  Deutliche,  regelmässige  nnd  fliessende  Darstellung  der 
deutschen  und  englischen  Kurrentschrift. 

m.  Turnen.  Kenntnis  und  Fertigkeit  in  der  Ausftlhmng  der  im  Volksschal- 
unterrichte  vorkommenden  Frei-,  Ordnnngs-  und  Gerätübnngen. 

IL  Prüfung  der  Reallehrer. 

Art.  8.  Die  Reallehramtskandidaten  können  ihre  Wahlfdhigkeitsprüfang 
fttr  das  definitive  Patent  entweder  auf  einmal  oder  in  zwei  Abteilungen 
ablegen.  Im  letztem  Falle  sind  in  die  eine  Hälfte  der  Prüfung  alle  sprachlich- 
historischen, in  die  andere  alle  mathematisch  naturwissenschaftlichen  Fächer 
aufzunehmen. 

Die  Examinanden  können  auch  zu  einer  praktischen  Prüfung,  bestehend  in 
einer  Probelektion,  angehalten  werden. 

Art.  9.  Die  schriftliche  Prüfung  (Klausur)  besteht  in  der  Ausarbeitung 
eines  deutschen  und  eines  französischen  Aufsatzes  und  in  der  Lösung  mathe- 
matischer nnd  naturkundlicher  Aufgaben.  Sie  findet  analog  den  Bestimmungen 
des  Art.  5  statt.  Fttr  die  Ausarbeitung  der  beiden  Aufsätze  wird  eine  Frist 
von  drei  Stunden  eingeräumt. 

Wird  die  Prttfnng  bloss  in  den  mathematisch-naturhistorischen  Fächern  ab- 
gelegt, so  hat  der  Kandidat  einen  Aufsatz  ans  dem  Gebiete  der  letztem  aus- 
zuarbeiten. 

Art.  10.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  werden  für  die  einzelneu  Fächer  fol- 
gende Kenntnisse  nnd  Fertigkeiten  verlangt: 

a.  Pädagogik.  Kenntnis  des  Menschen  nnd  seiner  physischen  und  psychischen 
Entwicklung.  Begriff  der  Erziehung;  Zweck,  Mittel  nnd  Methode  derselben. 
Gesetze  der  leiblichen  und  geistigen  Erziehung.    Hauptmumente  ans  der  Ge- 


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Kant.  St.  Uallen,  Regulativ  fiir  die  FrUfaugeu  der  Pi-imar-  u.  Reallehrer.    103 

schichte  der  Pädagogik.    Begriff  der  Volksschale  und  Gliederung  derselben. 
Aufgabe  der  Realschule  und  Mittel  zur  Lösung  derselben. 

6.  Deutsche  Sprache.  Kenntnisse  der  systematischen  neuhochdeutschen  Sclml- 
granunatik;  Wort-  und  Satzanalyse.  Kenntnis  der  Dichtungsformen  und  Dich- 
tungsgattungen. —  Übersichtliche  Kenntnis  der  ganzen  deutschen  Literatur- 
geschichte: besondere  Kenntnis  der  klassischen  Periode  des  achtzehnten  Jahr- 
hunderts und  der  klassischen  Dichtungen. 

c.  Französische  Sprache.  Genaue  Kenntnis  der  französischen  Grammatik, 
namentlich  der  Formenlehre  und  der  -»'ichtigem  Regeln  der  Syntax.  Geläufiges 
Lesen  mit  richtiger  Aussprache.  Fertigkeit  im  Ausdrucke,  sowohl  im  münd- 
lichen Austausch  der  Gedanken  als  in  der  schriftlichen  Darlegung  derselben. 
Fliessende  Übersetzung  ins  Deutsche.  —  Kenntnis  der  Literaturgeschichte  des 
17.  nnd  18.  Jahrhunderts. 

rf.  Geschichte.  Kenntnis  der  Schweizergeschichte,  kantonale  und  schweize- 
rische Verfassungsknnde.  —  Kenntnis  der  allgemeinen  Geschichte  in  ihren 
Hauptmomenten. 

e.  Geographie.  Spezielle  Kenntnis  der  vaterländischen  Geographie.  —  Kenntnis 
der  Geographie  der  fttnf  Erdteile. 

/.  Mathematik.  1.  Arithmetik  und  Algebra.  Die  Bruchlehre;  die 
Mass-,  Gewicht-  nnd  Mttnzsysteme ;  Verhältnisse  und  Proportionen ;  die  Schluss- 
rechnnng,  Proportionsrechnung,  der  Kettensatz ;  die  bürgerlichen  und  die  wich- 
tigsten kaufmännischen  Rechnungsarten.  —  Die  sechs  arithmetischen  Operationen, 
die  Teilbarkeit,  der  grösste  Teiler  und  das  kleinste  Vielfache  von  Zahlen-  und 
BnchstAbenausdrücken.  —  Die  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades  mit 
einer  und  mehreren  Unbekannten;  die  Gleichungen  des  dritten  Grades  mit  einer 
Unbekannten;  die  unbestimmten  Gleichungen  des  ersten  Grades;  numerische 
Auflösung  von  Gleichungen  mittelst  der  Regula  falsi.  Die  arithmetischen  und 
geometrischen  Progressionen  und  die'figurirten  Zahlen;  die  Kettenbrüche.  Die 
Logarithmen  und  fertiges  Rechnen  mit  denselben.  Die  Elemente  der  Kombi- 
nationslehre.   Der  binomische  Lehrsatz. 

2.  Geometrie.  Die  Kongruenz,  Ähnlichkeit,  Gleichheit  und  Flächenaus- 
messung der  Drei-,  Vier-  und  Vielecke.  Die  Transversalen.  Die  Lehre  vom 
Kreis.  —  Die  Lage  gerader  Linien  und  Ebenen  im  Räume;  der  Dreikant.  Die 
Eigenschaften  der  eckigen  (Prismen,  Pyramiden,  Obelisken  und  Prismatoide)  und 
d<>r  runden  (Zylinder,  Kegel  und  Kugel)  geometrischen  Körper  und  ihre  Berech- 
nung. —  Die  goniometrischen  Formeln  und  die  ebene  Trigonometrie.  —  Die 
(ierade  als  Linie  des  ersten  Grades.  Die  Ellipse,  Parabel  und  Hyperbel  als 
Linien  des  zweiten  Grades.  Darstellung  ihrer  wichtigsten  Eigenschaften.  — 
Bezeichnen  von  Punkten,  Abstecken  und  Messen  gerader  Linien  auf  offenem 
Felde.  Erklärung,  Prüfung  und  Gebrauch  der  Kreuzscheibe  und  des  Winkel- 
spiegels, der  Quadrattafel,  der  Kaualwage  und  eines  einfachen  Nivellirinstrumentes. 
Aufnahme  einfacher  Fig^uren  und  Anfertigung  eines  einfachen  Planes. 

3.  Darstellende  Geometrie  und  technisches  Zeichnen.  Bestimmung 
der  rechtwinkligen  Projektionen  eines  Punktes,  einer  Geraden  und  eines  Kreises, 
>owie  der  Risse  einer  Ebene.  Bestimmung  der  Lage  eines  Punktes  und  einer 
Ebene,  sowie  der  Lage  und  (irösse  einer  Geraden  aus  ihren  Projektionen  und 
Rissen.  Umklappen  ebener  Figuren.  Bestimmung  der  gegenseitigen  Entfernung 
von  Punkten,  Geraden  und  Ebenen,  sowie  der  Durchschnittspunkte  xind  Winkel 
zwischen  den  beiden  letzten  Grössen.  Eigenschaften  der  Projektionen  des  rech- 
ren  Winkels.  Darstellung  von  geometrischen  Körpern  imd  ihrer  Sclinitt«  mit 
Ebenen  und  unter  sich.  —  Bestimmung  des  eigenen  und  Schlagschattens  ein- 
facher Körper  bei  parallelen  Lichtstrahlen.  Die  einfachsten  Fälle  parallel- 
perspektivischer  Darst4.'llung  einfacher  Körper.  Fertigkeit  im  geometrischen  und 
technischen  Zeiclinen  und  einige  Übung  im  Tuschen  und  Koloriren. 

g.  Naturkunde.  1.  Naturgeschichte.  —  Somatologie.  Kenntnis  des 
Baues  und  der  Funktionen  des  menschlichen  Körpers.  —  Zoologie.  Allgemeine 
Verhältnisse  und  systematische  Einteilung  der  Tiere,   mit  besonderer  Berück- 


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104  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngcn. 

sichtigung  der  Wirbeltiere  und  der  Insekten.  —  Botanik.  Organographie ;  natfir- 
liches  und  kttnstliclies  System;  die  wichtigeren  Familien  der  Blätenpflanjzen. 
sowie  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Kryptogamen ;  Gmndzüge  des  Pflanzen- 
baues. —  Mineralogie.  Grundztlge  der  Kristallographie;  physikalische  und 
chemisclie  Eigenschaften ;  Kenntnis  der  wichtigsten  und  verbreitetst.en  Mineralien. 

Besonderes  Gewicht  ist  zu  legen  auf  die  Kenntnis  der  häufiger  rorkonunen- 
den  einheimischen  Naturalien  aller  drei  Reiche,  sowie  auf  die  Fähigkeit,  die- 
selben beschreiben  und  bestimmen  zu  können. 

2.  Physik  und  Chemie.  —  Physik  mit  Einschluss  der  Meteorologie  und 
die  Elemente  der  Himmelskunde.  Chemie :  anorganischer  Teil ;  die  wichtigsten 
organisclien  Verbindungen. 

Von  den  Kandidaten  wird  verlangt,  dass  sie  die  für  die  Realschule  nOtigen 
Apparate  nicht  bloss  grttndlich  kennen,  sondera  auch  mit  denselben  zu  esperi- 
mentiren  im  stände  sind. 

h.  Gesang.  Gesaiigtheorie,  Rhythmik,  Melodik-  und  Akkordenlehre  im  Um- 
fange des  einfachen  Schul-  und  Volksgesanges.  —  Richtiger  Vortrag  eines  Volks- 
liedes, eventuell  Vortrag  desselben  auf  der  Violine. 

I.  Turnen.  Die  Kandidaten  haben  sich  durch  eine  Probelektion  mit  Schfilem 
der  Realschulstufe  sowohl  über  eine  genügende  technische  Fertigkeit,  als  auch 
über  die  Fähigkeit  in  der  Erteilung  des  Turnunterrichtes  im  Umfange  des  Pen- 
sums der  Realschule  auszuweisen. 

Art.  11.  In  den  Fächern  der  Kalligraphie  und  des  Freihandzeichnens  ordnet 
die  Stndienkommission  entweder  eine  eigene  Prüfung  an  oder  entscheidet  nach 
vorgelegten  Proben,  Ausweisen  und  Zeugnissen. 

Art.  12.  Auf  ausgesproclienen  Wunsch  hin  kann  auch  eine  Prüfling  in  den 
Fächern  der  lateinischen,  italienischen  und  englischen  Sprache  bewilligt  werden. 

Art.  13.  Ausnahmsweise  und  in  besondern  Fällen  kann  eine  Prüfung  in 
einzelnen  Realfächern  abgelegt  und  zur  ünterrichtserteilung  in  denselben  ein 
Faclipatent  erteilt  werden. 

III.  Prüfung  von  Lehrerinnen  und  altern  Lehrern. 

Art.  14.  Die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  ein  provisorisches  oder  defini- 
tives Patent  findet  in  gleiclier  Weise  wie  diejenige  der  Lehramtskandidaten  und 
Lehrer  statt. 

Art.  15.  Wenn  ältere  Lehrer  einer  Prilfting  iiuterstellt  werden,  so  st<'ht  es 
im  Ermessen  der  Studienkommission,  die  Anforderungen  bezüglich  der  Kennt- 
nisse und  Fertigkeiten  in  den  einzelnen  Fächern  angemessen  zu  reduziren. 

IV.  Festsetzung  der  Prttfungsergebnissc  und  Erteilung 
der  Patente. 

Art.  16.  Jedes  Mitglied  der  Prüfungskommission  und  jeder  Examinator  er- 
liält  eine  Tabelle,  in  deren  Rubriken  Name,  Konfession,  Alter,  Wohn-,  Bürger- 
und Bildungsort  der  Kandidaten,  allfällige  bisherige  Anstellungen,  sowie  die  ein- 
zelnen Prüfungsfächer  angegeben  sind.  In  diese  Tabelle  werden  die  Prüfungs- 
ergebnisse in  Ziffern  eingetragen.  Für  die  praktische  Lehrbefäliigung  wird  eine 
besondere  Notenziffer  erteilt,  gestützt  auf  das  Ergebnis  der  Probelektion  mit 
angemessener  Berücksichtigung  der  Zeugnisse  des  Kandidaten  über  seine  prak- 
tische Wirksamkeit. 

Die  Ziffern  haben  folgende  Bedeutung:  1  =  sehr  gut,  2  =  gut,  3  =  gi>- 
nügend,  4  =  gering,   5  =  sehr  gering. 

Art.  17.  Nach  Vollendung  der  Prüfling  findet  die  gemeinsame  Festsetzung 
der  Noten  durch  die  betreffenden  Mitglieder  des  Erziehungsrates  und  die  Exa- 
minatoren statt,  bei  welcher  letztere  je  für  ihre  Prüfungsfächer  ebenfalls  stimm- 
berechtigt sind. 

Hierauf  ermittelt  die  Studienkommission  die  Durchschnittsprädikate  und  for- 
mulirt  ihre  Anträge  über  die  Wahlfähigkeitserteilnng  an  den  Erziehungsrat.  bei 


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Kant.  St.  Gallen,  Regulativ  fiir  die  Prüfungen  der  Priinar-  u.  Rcallclirer.    105 

«lessen  nächster  Sitzun;;  neben  diesen  Anträgen  auch  die  Prüfungstabellc  und 
<lie  schriftlichen  Arbeiten  der  Gepritften  vorgelegt  werden. 

Art.  18.    Für  die  Patenterteilung  gelten  folgende  allgemeine  Grundsätze : 

1.  Primär-  und  Reallcliramtskandidaten,  welche  nicht  wenigstens  die  rolle 
Durchsclmittsnotc  3  („genügend")  erhalten,  sind  abzuweisen. 

Primarlehrer  mttssen  in  den  Fächeni  Pädagogik,  Deutsch  und  Mathematik 
mindestens  die  Note  3  erhalten  haben,  und  zwar  soll  dieser  Note  der  Durch- 
schnitt der  beiden  Teilnoten  jedes  Faches  zu  Grunde  gelegt  werden. 

Wenn  ein  Examinand  die  nötige  Durchschnittsnote  im  ganzen  zwar  erlangt 
hat.  aber  in  einem  der  genannten  Fächer  eine  geringere  Durchschnittsnote  ab  3 
aufweist,  so  hat  er  in  beiden  Teilen  dieses  Faches  im  nächsten  Jahre  eine  Nach- 
prüfung zu  bestehen. 

Hat  ein  Kandidat,  der  in  einem  der  genannten  drei  Hauptföcher  die  Note  3 
nicht  erreichte  und  also  zur  Nachprüfung  verpflichtet  ist,  auch  noch  in  einem 
andern  Fache  eine  ungenügende  Note  (4  oder  5)  erhalten,  so  mnss  er  auch  in 
diesem  Fache  eine  Nachprüfung  bestehen. 

Auf  angehörtes  Gutachten  der  Studienkoramission  entscheidet  der  Erziehungs- 
rat nach  §  6  der  Verordnung  über  provisorische  Patcntining  der  Primär-  und 
Reallehramtskandidaten  vom  22.  Dezember  1870,  ob  die  Abweisung  eine  ein- 
malige oder  unbedingte  sei. 

2.  Die  Wahlfähigkcit  wird  bei  solchen,  welche  das  ganze  Reallehreresamen 
(höchstens  mit  Ausnahme  der  Kunstfdcher)  abgelegt  haben,  nnr  in  dem  Falle 
ausgesprochen,  wenn  sie  wenigstens  in  den  Fächern  der  deutschen  Sprache  und 
der  Mathematik  die  zweite  Note  („gut")  erhalten  haben. 

3.  Wird  das  Reallehrerexamen  nur  für  einen  Teil  der  Fächer  abgelegt  (Art.  8), 
so  ist  die  zweite  Durchschnittsnote  („gut")  für  Erteilung  der  Lehrbewilligung 
erforderlich. 

i.  Der  Mangel  an  musikalischen  oder  überhaupt  künstlerischen  Anlagen  und 
Fertigkeiten  soll  keinen  Grund  zur  Verweigerung  des  Reallehrerpatentes  bilden. 

5.  Besteht  ein  Reallehramt«kandidat  die  Prüfung  noch  in  weitem  als  den 
obligatorischen  Fächern  (lateinische,  italienische  und  englische  Sprache),  so  sind 
dieselben  im  Patente  besonders  zu  erwähnen. 

Art.  19.  Die  Patente  für  Primarlelirer  enthalten  einfach  das  Durchschnitts- 
prädikat der  Prüfungsresultate ;  diejenigen  für  Reallehrer  dagegen  die  Prädikate 
fUr  jedes  einzelne  Fach,  in  dem  die  Prüfung  bestanden  worden  ist. 

Die  Wahlfähigkeitsnrkunden  erhalten  die  Unterschrift  des  Präsidenten  und 
des  Aktuars  des  Erziehungsrates. 

Schluss-  und  Übergangsbestimmungen. 

Art.  20.  Vorstehendes  Regulativ,  durch  welches  dasjenige  vom  17./20.  Febr. 
1871  ersetzt  wird,  soll  in  die  Gesetzessammhing  aufgenommen,  im  amtlichen 
.Schulblatt  veröffentlicht,  besonders  gedruckt  und  den  Seminaristen  und  an  der 
Kantonsschule  befindlichen  Reallehramtskandidaten,  sowie  andern  Examinanden 
gratis  verabfolgt  werden. 

Bei  der  Konkursprüfung  für  das  definitive  Primarlehrerpatent  im  April  1887, 
die  noch  auf  Grund  des  Regulativs  von  1871  stattfindet,  soll  dieses  neue  Regu- 
lativ angemessen  berücksichtigt  werden. 

Im  übrigen  tritt  dasselbe  sofort  in  Kraft. 

4.>.  3.    Nachtrag  zum  Regulativ  für  die  Prüfungen  der  Primär-  und  Reallehrer  vem 
21.  Okteber  1886.    (Vom  16.  März  1894.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  St.  Gallen, 
in  teilweiser  Revision  des  Regulativs  vom  21.  Oktober  1886 

verordnet  was  folgt: 


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KM)  Kantonalo  Gesetze  und  Verordnungen. 

Die  Art.  16  und  18  des  Rejnilativs  für  die  Prüfungen  der  Primär-  und  Keal- 
lelirer  vom  21.  Oktober  1886  erhalten  folgende  veränderte  Fassung: 

Art.  16.  Jedes  Mitglied  der  Prüfungskommission  und  jeder  Examinator  er- 
hält eine  Tabelle,  in  deren  Rubriken  Name,  Konfession,  Alter-,  Wohn-,  Bürger- 
und Bildunggort  der  Kandidaten,  allfällige  bislierige  Anstellungen,  sowie  die 
einzelnen  Prilfungsfächer  angegeben  sind.  In  diese  Tabelle  werden  die  Prttfiings- 
ergebnisse  in  Ziffern  eingetragen.  Für  die  praktische  Lelirbefähigung  wird  eine 
besondere  Notenziffer  erteilt,  gestützt  auf  das  Ergebnis  der  Probelektion,  niit 
angemessener  Beriicksichtigung  der  Zeugnisse  des  Kandidaten  über  seine  prak- 
tische Wirksamkeit.  Die  Ziffern  haben  folgende  Bedeutung:  1  :=  sehr  gut. 
2  =  gut,  3  =  genügend,  4  =  gering,  5  =  sehr  gering. 

Art.  18.    Für  die  Patenterteilung  gelten  folgende  allgemeine  Grundsätze: 

1.  Primär-  und  Eeallehramtskandidaten.  welche  nicht  wenigstens  die  volle 
Dnrchnittsnote  3  =  genügend  erhalten,  sind  abzuweisen.  Primarlelirer  müssen 
in  den  Fächern  Pädsigogik,  Deutsch  und  Mathematik  mindestens  die  Note  3 
erhalten  haben  und  zwar  soll  dieser  Note  der  Unrchschnitt  der  beiden  Teilnott-n 
jedes  Faches  zu  Grunde  gelegt  werden. 

Wenn  ein  Examinand  die  nötige  Durchsehnittsnote  im  ganzen  zwar  erlangt 
hat,  aber  in  einem  der  genannten  Fächer  eine  geringere  Diirehschnittsnote  als  3 
aufweist,  so  hat  er  in  beiden  Teilen  dieses  Faches  im  nächsten  Jahre  eine  Nach- 
prüfung zu  bestehen.  Hat  ein  Kandidat,  der  in  einem  der  genannten  drei  Haupt- 
fächer die  Note  3  nicht  erreichte  und  also  zur  Nachprilfnng  verpflichtet  ist,  auch 
noch  in  einem  andern  Fache  eine  ungenügende  Note,  4  oder  5,  erhalten,  so  muss 
er  auch  in  diesem  Fache  eine  Nachprüfiing  bestehen. 

Auf  angehörtes  Gutachten  der  t>tiidienkomraissiou  entscheidet  der  Erziehuiiars- 
rat  nach  §  6  der  Verordnung  über  provisorische  Patentining  der  Primär-  und 
Reallehramtskandidaten  vom  22.  Dezember  1870.  ob  die  Abweisung  eine  ein- 
malige oder  itnbedingte  sei. 

2.  Die  Wahlfähigkeit  wird  bei  solchen,  welche  das  ganze  Reallehrerexanifu 
(höchstens  mit  Ausnahme  der  Kunstfächer)  abgelegt  haben,  nur  in  dem  Falle 
ausgesprochen,  wenn  sie  wenigstens  in  den  FSchem  der  deutschen  Sprache  und 
der  Mathematik  die  zweite  Note  („gut")  erhalten  haben. 

3.  Wird  das  Reallehrerexamen  nur  ftir  einen  Teil  der  Fächer  abgi'legt 
(Art.  8),  so  ist  die  zweite  Durchschnittsnote  (ngnt")  für  Erteilung  der  Lehr- 
bewilligung erforderlich. 

4.  Der  Mangel  an  musikalischen  oder  überhaupt  künstlerischen  Anlagen  uud 
Fertigkeiten  soll  keinen  Grand  zur  Verweigerung  des  Reallehrcrpatentes  bilden. 

5.  Besteht  ein  Reallehramtskandidat  die  Prüfung  noch  in  weiteren  als  den 
obligatorischen  Fächern  (lateinische,  italienische  und  englische  Sprache),  so  sind 
dieselben  im  Patente  besonders  zu  erwähnen. 


V.  Mittelscliulen. 


46.  1.   Vollziehungsverordnung  zum  Erziehungsgesetze  vom  26.  September  1879, 
betreffend  die  hthere  Lehranstalt  In  Luzern.    (Vom  2.  März  1894.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Luzern, 

In  Revision  der  unterm  22.  November  1880  erlassenen,  das  höhere  Schul- 
wesen betreffenden  Vollziehungsverordnung  zum  Erziehungsgesetze  vom  26.  Sep- 
tember 1879, 

Auf  den  Vorschlag  des  Erziohnngsrates, 

b  e  s  c  h  l  i  e  s  s  t : 


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Kanton  Lnzern,  VollzietinngsTerordnanK  znm  Erziehnngsgesetz.        107 

I.  Aufsicbtsorg^ane. 
A.  Au/gichtskommissioneH  und  Inspektoraf. 

§  1.  Der  Erzielmngsrat  bestellt  jeweilcn  auf  eine  Amtsdauer  von  4  Jalireu 
ans  seiner  Mitte  oder  ausserhalb  derselben  für  das  Gymnasium  und  Lyceum,  für 
die  Realschule  und  für  die  theologische  Lehranstalt  einen  oder  zwei  Inspektoren. 
Diese  bUden  unter  Vorsitz  des  Präsidenten  des  Erziehungsrates  zusammen  die 
in  §  161  des  Erziehungsgesetzes  vorgesehene  Aufsiohtskommission. 

Ausserdem  bestellt  der  Erziehungsrat,  und  zwar  ebenfalls  auf  eine  Amts- 
daner  von  4  Jahren,  für  den  Musik-  und  den  Turnunterricht  und  für  das  physi- 
kalische und  das  Xaturalienkabinet  noch  weitere,  je  aus  3 — 5  Mitgliedern  be- 
stehende Kommissionen. 

Die  Kommissionen  zur  Beaufsichtigung  des  Musik-  und  d<>s  Turnunterrichtes 
iM'snchen  die  betreffende  Schule  jährlich  wenigstens  zweimal  und  wohnen  den 
Schlussprüfungen  bei;  über  das  Resultat  erstatten  sie  jeweilen  nach  Schluss  des 
Schuljahres  dem  Erziehungsrate  einen  schriftlichen  Bericht.  Der  Kommission  zur 
Beaufsichtigung  des  physikalischen  und  des  Naturalienkabinets  liegt  ausserdem 
auch  die  Begutachtung  grösserer  Anschaffungen  für  die  genannten  Samm- 
lungen ob. 

Die  Aufsicht  über  den  Zcichnungsnnt^'rricht  am  (fymnasium  und  an  der 
ßealschule.  über  die  Fortbildungsschule  für  technisches  Zeichnen  und  über  die 
dalierigen  Sammlungen  ist  Sache  der  für  die  Kunstgewerbeselmle  bestellten  Auf- 
sichtskommissiou  (§  7  des  Reglements  vom  9.  Oktober  1893). 

B.  Rektorat. 

§  2.  Für  die  gesamte  höhere  Leliranstalt  wählt  der  Erziehungsrat  aus  den 
Professoren  derselben  einen  oder  zw^ei  Rektoren  und  zwar  auf  eine  Amtsdauer 
TOB  2  Jahren,  nach  deren  Ablauf  sie  wieder  wählbar  sind.  Jeder  Professor  ist 
verpflichtet,  für  eine  Amtsdauer  eine  auf  ihn  gefallene  Wahl  zum  Rektor  anzu- 
nehmen. 

Werden  zwei  Rektoren  bestellt,  so  wird  dem  einen  das  Gymnasium  und 
Lyceum  und  die  theologische  Lehranstalt  und  dem  andern  die  Realschule  zu- 
geteilt. 

§  3.    Den  Rektoren  kommen  folgende  Rechte  und  Pflichten  zu: 

1.  Sie  haben  die  von  den  Behörden  ausgegangenen  Verordnungen  sowie  die 
Beschlüsse  der  Lehrervereine  zu  vollziehen. 

2.  Sie  führen  ein  genaues  Verzeichnis  aller  Zöglinge  der  Anstalt,  mit  den 
"'rforderlichen  Angaben  über  Heimats-  und  Wohnort,  Alter,  Kosthaus  u.  s.  w. 

3.  Sie  verpflichten  die  Schüler  auf  die  Disziplinarvorschriften,  entscheiden 
über  allfällige  Urlaubsgesuche  derselben,  sowie  über  die  Aufnahme  und  Weg- 
weisung von  Gästen  (§§  20  und  81);  sie  fertigen  jeweilen  den  Jahresbericht 
(Katalog)  über  die  gesamte  höhere  Lehranstalt  an  und  haben  allein  das  Recht, 
Schulzeugnisse  irgend  welcher  Art  auszustellen. 

4.  Sie  setzen  den  Stundenplan  fest  und  wachen  über  die  Befolgiing  des 
Lehrplanes,  sowie  der  übrigen  Schulvorschriften;  sie  führen  ein  genaues  Ver- 
zeichnis über  alle  Absenzen  der  Sciiüler  und  allfällige  über  sie  verhängte  Strafen, 
sowie  Ober  alle  von  den  Professoren  nicht  gehaltenen  Unterrichtsstunden  mit 
-Angabe  des  Grundes. 

5.  Sie  behandeln  die  seitens  der  Schüler  (§  60),  oder  der  Lehrer  (§  79)  an 
sie  gebrachten  Disziplinarfälle  und  wachen  überhaupt  über  die  Disziplin  an  der 
Anstalt  Feldbaren  Schülern  können  sie  den  Besuch  der  Stunden  vorläufig 
untersagen,  haben  jedoch  sodann  zur  Behandlung  der  jVngelegenheit  sofort  den 
•tetreffenden  Lehrerverein  einzuberufen,  eventuell  dem  Erziehungsrate  Mitteilung 
zn  machen. 

6.  Bei  bloss  vorübergehender  Verhindenmg  eines  Lehrers  sorgen  sie,  wenn 
nötig,  soweit  tnnlich  von  sich  aus  für  Stellvertretung  oder  anderweitige  Be- 
schäftigung der  Schüler;  wichtigere  Fälle  legen  sie  dem  Erzi<'hnngsrute  vor 
M.  §§  6  und  8). 


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108  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

7.  Sic  haben  das  Rocht,  nnvcrschiebbaro  Anschaffungen  und  Reparataren, 
sofern  der  Botrag  einer  einzelnen  Auslage  die  Summe  von  Fr.  15  nicht  über- 
steigt., von  sich  aus  besorgen  zu  lassen. 

8.  Sie  besorgen  mit  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Pro- 
fessoren innerhalb  des  bewilligten  Kredites  die  Anschaffungen  für  die  Schnl- 
bibliotheken ;  sie  führen  über  letztere  genaue  Kataloge  und  legen  dieselben  all- 
jälirlich  dem  Erziehungsrate  zur  Kenntnisuahme  vor. 

9.  Sie  künnen  vom  Erziehungsrate  jederzeit  zu  seinen  Beratungen  beige- 
zogen werden. 

10.  Sie  erstatten  dem  Erziehungsrate  jeweücn  nach  Schluss  des  Schuljalires 
über  dasselbe  einen  schriftlichen  Bericht,  in  welchem  u.  a.  aufzunehmen  sind: 

a.  Frequenz  der  Anstalt,  resp.  der  betr.  Abteilung  derselben ;  —  h.  Absenzen 
der  Schüler ;  —  c.  Vorgehen  und  Strafen  derselben ;  —  d.  Abseuzen  der  Lehrer 
mit  Angabe  des  Grundes;  —  e.  Innehaltnng  des  Lehr-  und  Stundenplanes;  — 
/.  Vereinswesen;  —  g.  Benutzung  der  Bibliotheken;  —  h.  Bemerkungen  über 
das  disziplinare  Verhalten  und  das  geistige  Leben  an  der  Anstalt  im  allgemeinen. 
allMlige  Mängel  in  der  Organisation  derselben,  über  die  Unterstützung  des 
Rektorates  durch  die  Lehrerschaft,  die  Kosthäuser  etc. 

§  4.  Die  Rektoren  führen  Aufsicht  über  die  Kosthäuser  der  Stndlrenden. 
Sollten  sie  die  Wahrnehmung  machon,  dass  in  einem  Kosthause  das  religiös- 
sittliche oder  das  leibliche  Wohl  der  Schüler  gefährdet  ist,  so  erstatten  sie  der 
Erzichungsbehörde  hierüber  Bericht.  Diese  wird  ihrerseits  die  erforderlichen 
Massregeln  treffen;  nötigenfalls  kanu  sie,  und  zwar  ohne  Angabe  der  Gründe, 
solche  Studirende  anhalten,  das  betreffende  Kosthans  zu  verlassen. 

Der  Erziehungsrat  orlässt  jeweilen  während  der  Herbstferien  au  solche 
Familien,  welche  Studierende  in  Kost  und  Logis  zu  nehmen  gedenken,  eine 
Einladung  zu  einer  bezüglichen  Anmeldung  und  stellt  das  Verzeichnis  der  da- 
herigen  Kosthäuser,  nachdem  er  dasselbe  geprüft  und  allfäUig  bereinigt  hat,  dem 
Rektor  zu. 

In  Wirtshäusern  Kost  und  Wohnung  zu  nehmen,  darf  der  Rektor  nur 
ausnahmsweise  gestatten. 

C.  Der  Kirchenpräfekt. 

§  5.  Der  Kirchenpräfekt  steht  der  Kirche  zu  St.  Xaver  vor  und  besorgt 
in  derselben,  unterstützt  von  den  geistlichen  Professoren  der  hSheru  Lehranstalt, 
den  Gottesdienst.  Unter  seiner  unmittelbaren  Leitung  und  Aufsicht  steht  insbe- 
sondere alles,  was  auf  die  religiösen  Übungen  der  Studirenden  besagter  Anstalt 
Bezug  hat. 

Er  gibt  den  geistlichen  Professoren  die  nötigen  Anweisungen  hinsichtlich 
der  Aushülfe  in  der  Kirche  zu  St.  Xaver.  Diese  Aushülfe  bezieht  sich  auf  die 
Funktionen  beim  Stndentengottesdienste,  den  Beichtstuhl  und  den  Frühgottes- 
dienst an  Sonn-  und  Feiertagen. 

Er  s-orgt  in  Verbindung  mit  den  Rektoren  und  Professoren  für  die  Beauf- 
sichtigung der  Studirenden  beim  Kirchenbesuche,  er  führt  bezüglich  derselben 
eine  Kontrolle  über  die  Erfüllung  der  religiösen  Vorschriften,  bestimmt  die  dafür 
in  den  Quartalberichten  vorgesehenen  Zensuren,  entscheidet  über  allfällige  Dis- 
pensgesuche und  ist  befugt,  unontschnldigto  oder  nicht  genügend  entschuldigte 
Abseuzen  sowie  ungebührliches  Betragen  in  der  Kirche  zu  bestrafen.  Er  hat  auf 
seinem  Gebiete  die  gleichen  Strafkompetenzen  wie  der  Rektor. 

Er  bestimmt  ans  der  Zahl  der  Studirenden  die  zum  Altardienste  nötigen 
Gehülfen. 

Hinsichtlich  der  Kirchenmusik  hat  der  Kirchenpräfekt  sich  mit  dem  Musik- 
direktor ins  Einvernehmen  zu  setzen. 

II.    Die  Lehrer. 

§  6.  Jeder  Lehrer  kann  angehaltou  werden,  in  seinem  ordentlichen  oder 
einem  verwandton  Fache  auch  an  einer  andern  als  der  im  Anstcllnngsakte  ihm 


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Kanton  Lnzern,  Vollziehnnggrerordunng  zum  Erziehnnji^sjifesetz.        109 


Zugewiesenen  Abteilnn;;  Untorricht  zu  erteilen  und  im  Falle  der  Verhinderung' 
eines  andern  Lehrers  für  denselben  Aushülfe  zn  leisten. 

§  7.  Ohne  Genehmigung  der  Behörde  darf  ein  Lehrer  weder  ein  Lehrmittel 
einfähren,  noch  auch  in  den  bereits  eingeführten  oder  im  Stundenpläne  eine 
Ändenmg  vornehmen. 

§  8.  Allfällige  Versäumnisse  einzelner  Unterrichtsstunden  liaben  die  Pro- 
fessoren dem  Rektor  wenn  mOglich  zum  voraus  anzuzeigen;  ebenso  haben  sie 
ihm  auch  von  gelegentlichen  Stundenaustauschen  schon  vorher  Kenntnis  zu 
gcheiL.  Beträgt  das  Versäumnis  voraussichtlich  mehr  als  drei  Tage,  so  haben 
sie,  von  Krankheitsfällen  abgesehen,  beim  Erziehnngsrate  Urlaub  einzuholen. 

§  9.  Die  Lehrer  haben  die  erste  Schulstunde  sowohl  Vor-  als  Nachmittags 
mit  dem  Glockenschlage  zu  beginnen  und  desgleichen  jede  Stunde  mit  ülocken- 
scblag  zn  scbliessen. 

Die  Pause  zwischen  den  einzelnen  Unterrichtsstunden  darf  höchstens  zehn 
Minuten  betragen. 

Jeder  Lehrer  hat  in  seinen  Unterrichtsstunden  für  Aufrechtlialtung  der 
Schalzucht  zu  sorgen  und  allfällige  Vergelten  während  derselben  von  sich  aus 
nach  Massgabe  der  §§  78  und  79  zn  bestrafen;  für  die  Aufrechthaltung  der 
Disziplin  während  der  Ruhezeit  haben  nach  Möglichkeit  die  betreffenden  Klassen- 
lehrer zu  sorgen. 

Jeder  Lehrer  hat  die  Pflicht,  den  Rektor  in  der  Handhabung  der  Disziplin 
nach  Kräften  zu  unterstützen  und  daher  soweit  möglich  auch  ausser  der  Schule 
das  sittliche  Betragen  der  Schüler  zu  beobachten  und  über  wahrgenommene 
Felder  oder  Aussclireitungen  an  den  Rektor  zu  berichten.  An  letztem  sind  auch 
allfaUige  Klagen  über  anhaltenden  Unfleiss  zu  bringen. 

§  10.  Jeder  Lehrer  hat  sich  auf  den  Unt^'rricht  sorgfältig  vorzubereiten 
(Erziehnngsgesetz  §  74)  und  zu  diesem  Zweck  ein  ausfülirliclies  Vorbereitungs- 
heft zn  führen.  Ist  letzteres  wegen  des  zu  behandelnden  Stoffes  zu  umständ- 
lich oder  wegen  des  vorordneten  Lehrmittels  überflüssig,  so  hat  er  für  jede 
Stande  das  Unterrichtspensum  wenigstens  summarisch  in  ein  besonderes  Heft 
einzutragen. 

§  11.  Die  Lehrer  beaufsichtigen  die  Privatlektüre  der  Studirenden  und 
geben  denselben  Anleitung  zur  Benutzung  der  Schulbibliotheken  und  der  Kantons- 
bibliothek.  Sie  haben  das  Recht,  den  Bibliotliekaren  bezw.  dem  Erziehnngsrate 
Vorschläge  für  Neuanschaffungen  zu  machen. 

in.   Die  Lehrerveteine. 
§  12.  Es  bestehen  für  die  höhere  Lehranstalt  folgende  Lehrervereine: 

1.  ein  allgemeiner  Lehrerverein, 

2.  ein  Lehrerverein  für  das  Gymnasium  und  Lyceum, 

3.  ,  „  n    die  Realschule,  und 

i.    „  „  „    die  theologische  Lehranstalt. 

Präsident  der  unter  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Lehrervereine  ist  der  Rektor 
des  Gymnasiums  und  Lyceums  und  Präsident  des  Lehrervereins  der  Realschule 
ist  der  Rektor  dieser  Anstalt ;  der  theologische  Lehrerverein  bestellt  seinen  Prä- 
sidenten in  freier  Wahl  und  zwar  je  auf  zwei  Jahre.  Auf  die  gleiche  Amtsdauer 
wählt  jeder  dieser  vier  Vereine  aus  seiner  Mitte  einen  Aktuar. 

§  13.  Die  Lchrervereine  versammeln  sich  ordentlicher  Weise  am  Anfange 
mid  am  Schlüsse  eines  jeden  Semesters  und  in  der  Zwischenzeit  so  oft,  als  die 
Geschäfte  es  erfordern  oder  der  Präsident  oder  wenigstens  ein  Drittel  der  be- 
treffenden Lehrer  es  verlangt.  Jeder  Lehrer  ist  gehalten,  den  Sitzungen  des 
betreffenden  Vereins  beizuwohnen  und  die  vom  letztem  ihm  zugewiesenen  Ar- 
beiten zn  ttbemchmen. 

§  14.  Die  Verhandlungen  der  Lchrervereine  erstrecken  sich  auf  alle  Gegen- 
stände, welche  die  innem  oder  äussern  Verhältnisse  der  Anstalt  oder  einer  ein- 
zelnen Abteilung  derselben  betreffen  und  deren  gedeihlichen  Fortgang  bedingen. 
Im  besondera  liegt  jedem  Lehrervereine  ob : 


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n 


110  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 


a.  Über  dit'  Grundsätze  einer  übereinstimmenden  Amtsftthmng  hinsichtlich 
des  Unt<'rrichts  sowohl  als  aucli  der  Disziplin  sich  zn  verständigen  and 
daliin  zu  trachten,  dass  namentlich  die  einzelnen  Lehrfächer  nach  einrr 
und  derselben  wissenschaftlichen  Methode  behandelt  und  je  nach  ihrer 
Verwandtschaft  in  genaue  wechselseitige  und  ineinander  greifende  Vt-r- 
bindung  gebracht  werden; 

b.  den  Umfang  der  häuslichen  Arbeiten  der  Schüler  je  nach  der  Bedontnng 
und  Stundenzahl  der  ünterrichtsgegenstände  zn  bestimmen; 

c.  die  Aufnahmsprüfimgen  anzuordnen  und  die  Beförderungen  Torzunchnen: 
rf.  die  vom  Brzichungsrate  ihm  überwiesenen  Dispensgesuche  zu  begutachte 

oder  eventuell  zu  erledigen: 

e.  die  Anmeldungen  der  Stipendienbewerber  zn  beraten  und  dem  Erziehnngs- 
rate  Vorschläge  einzureichen; 

/.  die  Sitten-  nnd  Betragensnoten  festzustellen  und  jährlich  wenigstens  zwei- 
mal sämtliche  Schüler  zu  zensuriren; 

g.  allfällige  aus  seiner  Mitte  eingebrachte  Anträge  oder  vom  Erziehunasratc 
gestellte  Aufragen  betreffend  Abänderungen  im  Lehrplane,  Einfähmnj; 
von  Schulbüchern  und  sonstigen  Lehrmitteln  oder  betreffend  anderweiticf, 
auf  die  inncm  oder  äussern  Verhältnisse  der  Anstalt  bezügliche  Ver- 
besserungen zu  beraten  und  zn  begutachten. 

IV.    Wissenschaftliche  Sammlungen. 

§  15.  Zur  Unterstützung  des  Unterrichts  in  den  verschiedenen  Fächern 
dienen  folgende  Sammlungen: 

«.  die  natnrhistorische  Sammlung;  —  b.  die  physikalische  Sammlung:  — 
c.  das  chemische  Laboratorium; —  rf.  die  Sammlung  mathematischer  Apparate: 
—  «.  die  Modellsammlung:  — /.  die  Sammlung  der  Zeichnungsschulcn ;  —  j.  die 
Sammlung  der  Musikschule;  —  h.  die  Warensammluug  der  Handelsschule:  — 
I.  die  kunsthistorische  Sammlung;  —  k.  die  Schulbibliotheken  nnd  /.  die  kan- 
tonale Münzsammlung. 

Die  unter  litt.  « — i  genannten  Sammlungen  sind  den  betreffenden  Fach- 
lehrern unterstellt  und  es  haben  diese  die  Pflicht,  über  sämtliche  Gegenstände 
derselben  ein  genaues  fortlaufendes  Inventarverzeichnis  zu  führen,  dieselben  in 
gutem  Zustande  zu  erhalten  und  die  nötigen  Neuanschaffungen  und  Rcparatoren 
innerhalb  des  bewilligten  Kredites  zu  besorgen,  und  zwar  können  sie.  wenn 
eine  einzelne  solche  Anschaffung  oder  Reparatur  den  Betrag  von  Fr.  15  nicht 
übersteigt,  dieselbe  von  sich  aus  anordnen,  sonst  aber  haben  sie  hiefür  die  Be- 
willigung des  Erziehungsrates  einzuholen. 

Über  die  Bibliotlieken  und  deren  Benutzung  wird  der  Erziehungsrat  ein 
besonderes  Reglement  erlassen ;  über  die  Benutzung  der  Münzsammlung,  die  der 
Aufsicht  des  Staatsarchivars  unterstellt  ist,  haben  sich  die  betreffenden  Pw- 
fessoren  mit  diesem  ins  Einvernehmen  zn  setzen. 

V.    Die  Schüler. 
A.    Aufnahme. 

§  16.  Die  ordentliche  Aufnahme  der  Studirenden  findet  jeweilen  zu  An- 
fang des  Schuljahres  statt.  Die  Betreffenden  haben  sich  beim  Rektor  anzu- 
melden. 

Ausser  einer  Gebühr  von  Fr.  3  für  die  Bibliotheken,  die  wissenschaftlichen 
Sammlungen  und  den  Pedell,  welche  sowohl  die  ordentlichen  Schüler  als  auch 
die  Gäste  jeweilen  bei  der  Einschreibung  zn  entrichten  haben,  wird,  die  Kunst- 
gewcrbeschule  ausgenommen,  kein  Schulgeld  gefordert. 

Ausländer  haben  fflr  obige  Zwecke  eine  Gebühr  von  Fr.  20  zu  entrichten. 

§  17.  Die  Neueintretenden  haben  ihre  Geburtsscheine,  Studien-  nnd  Sitten- 
zcngnisse  beizubringen  nnd,  ausgenommen  solche,  welche  von  einer  Hittelschnte 
des  Kantons   herkommen   und   an   der  betreffenden  Anstalt   befördert   worden 


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Kanton  Luzem,  Vollziehnnffs Verordnung  zum  Erziohnngsgesetz.        111 

waren,  eine  Anfnahmsprüfung  abzulegen.  Auf  gute  Zeugnisse  hin  kann  indessen 
der  Lehrerrerein,  ansgenommen  beim  Eintritte  in  die  1.  Klasse,  von  besagter 
Prüfung  dispensiren.  Später  Eintretende  unterliegen  den  gleichen  Bestimmungen. 

§  18.  Wer  keine  oder  in  Hinsicht  auf  das  religiüs-sittliche  Betragen  nicht 
befriedigende  Zeugnisse  vorzuweisen  hat,  wird  zu  einer  Aufhahmsprüfung  nicht 
zugelassen. 

§  19.  Fttr  den  Eintritt  in  die  1.  Klasse  des  Gymnasiums  oder  der  Realschule 
ist  erforderlich,  dass  der  Aspirant  sich  über  den  Besitz  deijenigen  Kenntnisse 
ausweise,  welche  durch  Absolvirung  der  Primarschule  sich  erwerben  lassen. 
Überhin  wird  zum  Eintritte  in  die  1.  Klasse  des  Oymnasioms  ein  Alter  von 
wenigstens  11  Jahren  verlangt  und  zum  Eintritte  in  die  Bealschnle  ein  solches 
von  wenigstens  12  Jahren  (§  28) ;  Ausnahmen  zu  gestatten,  liegt  in  der  Kom- 
petenz des  Erziehungsrates. 

§  20.  Als  Gäste  für  einzelne  Fächer  dürfen  nur  solche  au^enommen  werden, 
welche : 

a.  des  Deutschen  noch  nickt  so  mächtig  sind,  dass  sie  dem  Unterrichte  folgen 

können,  jedoch   sich   darUber  ausweisen,  dass  sie  in  besagter  Sprache 

Privatunterricht  nehmen,  oder 
/>.  ausserhalb  der  Schule  eine  regelmässige  Beschäftigung  liaben,  oder 
e.  laut  ärztlichem  Zeugnisse   so   kränklich   sind,  dass    sie  nicht   sämtliche 

Unterrichtsfächer  der  betreffenden  Klasse  besuchen  können. 

Die  Gäste  haben  sich  über  ihre  Vorbildung  in  denjenigen  Fächern,  für 
welche  sie  den  Zutritt  begehren,  sowie  über  gute  Sitten  gehi5rig  auszuweisen. 
Die  Bewilligung  zum  Hospitiren  erteilt  auf  das  Gutachten  der  betreffenden 
Lehrer  der  Rektor. 

Die  unter  litt,  a  bezeichneten  Gäste  werden  höchstens  ein  Jahr  als  solche 
geduldet. 

B.  BefSrderung. 

§  21.  Die  Beförderung  der  Schüler  in  eine  höhere  Klasse  wird  jeweilen  am 
Ende  des  Schuljahres  vorgenommen,  Dieselbe  erfolgt  mit  Rücksicht  auf  die 
während  des  Jahres  gemachten  Fortschritte  und  ist  entweder  eine  bedingte 
oder  unbedingte.  Im  ersten  Falle  hat  der  betreffende  Schüler  in  denjenigen 
Fächern,  in  welchen  er  als  schwach  befunden  worden  war,  bei  Beginn  des 
nächstfolgenden  Schuljahres  eine  Prüfung  zu  bestehen. 

§  22.  Die  Nonnen,  welche  bei  der  Beförderung  massgebend  sind,  werden 
auf  das  Gutachten  der  Lehrervereine  vom  Erziehungsrate  festgesetzt. 

§  23.  Muss  einem  Schüler  zwei  Jahre  nacheinander  die  Beförderung  ver- 
weigert werden,  so  wird  ihm  der  weitere  Besuch  der  Anstalt  nicht  mehr  ge- 
stattet. 

§  24.  Über  allfällige  Anstände  betreffend  die  Aufnahme  o<ler  Beförderung 
eines  Schülers  entscheidet  der  Erziehnngsrat. 

C.  Schlussprüfungen. 

§  25.  Am  Ende  des  Schuljahres  finden  unter  Leitung  eines  Mitgliedes  des 
Erziehnngsrates  öffentliche  Prüfungen  statt.  Bei  denselben  sollen  die  während 
des  Jahres  angefertigten  schriftlichen  Arbeiten  der  Schüler  vorgelegt  werden. 

§  26.  Bei  der  Pi-üfung  jeder  Klasse  wird  ein  Namensverzeichuis  der 
Schüler  mit  Angabe  ihrer  Noten,  sowie  ein  Verzeichnis  der  während  des  Schul- 
jalires  behandelten  Abschnitte  der  einzelnen  Lehrgegenstände  vorgelegt. 

§  27.  Die  nach  einem  vom  Erziehungsrate  vorgeschriebenen  Formulare  aus- 
zufertigenden Jahreszeugnissc  werden  den  Schülern  nach  Beendigung  der 
Sclilnssfeier  zugestellt.  Wer  ohne  hinreichenden  Gnuid  sich  der  öffentlichen 
Prüfung  entzieht,  erhält  kein  Schulzeugnis. 


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112  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

D.  ifaturitfitsprUfungen. 
a.   Für  Abiturienten  der  Realsclinle. 

§  28.  Tra  demjenigen  Zöglingen  der  Realsclinle,  welche  die  6.  KIa:>$e  der- 
selben absolvirt  haben,  den  Eintritt  in  den  praktischen  Beruf,  oder,  behufs  wei- 
terer wissenschaftlicher  Ausbildung,  die  Aufnahme  in  das  eidgenössische  Poly- 
technikum oder  in  eine  andere  Hochschule  zu  erleichtem,  wird  für  dieselben 
und  zwar  ordentlicher  Weise  im  Verlaufe  der  zwei  letzten  Wochen  des  Schul- 
jahres, eine  Maturitätsprüfung  abgehalten,  welche  jedoch  nicht  obligatorisch 
ist.  Diese  ersetzt  fttr  die  Abiturienten  die  Schlussprüfnng.  Der  Zutritt  zu  der- 
selben wird  erst  nach  Vollendung  des  18.  Altersjahres  gestattet. 

§  29.  Die  Matnranden  haben  ihr  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  schrift- 
lich beim  Rektor  einzureichen  und  in  dasselbe  einen  kurzen  Abriss  ihres  Lebens 
aufzunehmen,  worin  sie  ihren  vollständigen  Namen,  das  Datum  ihrer  Gebmt 
mit  Heimat  und  Wohnort,  die  Wahl  ihres  Berufes  und,  wenn  sie  in  eine  poly- 
technische Schule  einzutreten  gedenken,  auch  die  zu  besuchende  Fachschnle 
angeben. 

§  30.  Die  Prüfungskommission  besteht  ans  den  betreffenden  Fachlehrern 
unter  Vorsitz  eines  Mitgliedes  des  Erziehungsrates.  Das  Protokoll  führt  der 
Rektor  der  Realschule. 

§  31.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Fächer: 
1.  Deutsche  Sprache  und  Literatur;  —  2.  französische  Sprache  und  Lite- 
ratur; —  3.  Geschichte  und  Geographie;  —  4.  Arithmetik,  Algebra  und  Ana- 
lysis;  —  5.  ebene  und  räumliche  Geometrie;  —  6.  ebene  und  sphärische  Trigo- 
nometrie; —  7.  analytische  Geometrie  der  Ebene;  —  8.  darstellende  Geometrie:  — 
9.  technisches  Zeichnen; —  10.  Freihandzeichnen;  —  11.  Physik;  —  12.  Chemie; 
— 18.  Naturgeschichte. 

§  82.  Ans  diesen  Fächern  wird  im  Umfange  des  Lehrplanes  der  Realschule 
und  nach  Massgabe  des  Regulativs  für  die  Aufnahmsprllfungen  am  eidgenössi- 
schen Polytechnikum  gcprftit,  und  zwar  wird,  namentlich  bezüglich  der  mathe- 
matischen Kenntnisse,  nicht  nur  theoretisches  Verständnis,  sondern  auch  Sicher- 
heit und  Fertigkeit  in  der  Anwendung  gefordert. 

§  33.  Die  Prüfung  ist  fttr  alle  Abiturienten  dieselbe  ohne  Rücksicht  auf 
ihre  Berufswahl;  es  kann  also  keines  der  aufgezählten  Fächer  wegfallen. 

§  34.  Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  in  eine  mündliche  Ab- 
teilung; die  schriftliche  Abteilung  wird  jcweilen  zuerst  vorgenommen. 

Statt  der  Prüfung  im  technischen  und  Freihandzeichnen  hat  der  Examinand 
diejenigen  seiner  vom  Fachlehrer  anerkannten  Arbeiten  vorzulegen,  welche  er 
während  der  zwei  letzten  Jahreskurse  angefertigt  hat. 

§  35.   Fttr  die  schriftliche  Prttfhng  gelten  des  nähern  folgende  Vorschriften : 

1.  Im  Deutschen  erhält  der  Maturand  ein  im  Bereiche  seiner  Stadien 
liegendes  Thema.  Er  soll  dasselbe  in  Hinsicht  auf  Orthographie,  Grammatik 
nnd  Stilistik  korrekt  behandeln. 

2.  Im  Französischen  kann  entweder  ein  freier  Aufsatz  oder  eine  Über- 
setzung aus  dem  Deutschen  verlangt  werden. 

3.  In  den  Fächern  der  reinen  und  angewandten  Mathematik,  sowie  der 
Physik  und  Chemie  werden  je  wenigstens  zwei  Aufgaben  gestellt. 

4  In  der  Naturgeschichte  wird  ein  Aufsatz  über  Zoologie  oder  Botanik 
oder  Mineralogie  verlangt. 

In  jedem  der  genannten  10  Fächer  wird  für  die  schriftliche  Prüfung 
wenigstens  eine  Stunde  eingeräumt. 

§  36.  Für  jede  schriftliche  Arbeit  werden  vom  Fachlehrer  zwei  oder  drei 
Aufgaben  vorgeschlagen,  von  welchen  der  Präsident  der  Prüfungskommission 
eine  auswählt.  Alle  Examinanden  erhalten  dieselben  Aufgaben  und  jede  der- 
selben erst  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  ihre  Bearbeitung  beginnen  soll. 
Den  Schülern   sind  hiebei  keine  andern  Hülfsmittel   als  die  mathematischen 


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Kanton  Lnzern,  Vollziehungsverordnnng  zum  Erziehuugsgcsetz.       113 


Tafeln  und  die  Zeichnungginstruiuente  zn  gestatten.  Die  Schüler  haben  eine 
jede  Arbeit,  ohne  sie  zn  verlassen,  binnen  der  hiefdr  festgesetzten  Zeit  nnd 
unter  beständiger  Aufsicht  eines  Jlitgliedes  der  Prüfnngskommission  zu  ver- 
fertigen. —  Jeder  Aufseher  wird  in  einem  besondem  Verzeichnisse  bemerken, 
in  welcher  Zeit  und  bei  welchem  Gegenstande  er  die  Aufsicht  geführt,  sowie, 
wann  jeder  Examinand  die  angegebene  Arbeit  beendigt  habe.  Wer  nach  Ablauf 
der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  der  Arbeit  noch  nicht  fertig  ist,  muss  sie  un- 
vollendet abliefern. 

§  37.  Die  schriftlichen  Arbeiten  werden  von  den  betreffenden  Fachlehrern 
durchgesehen  und  mit  Bäcksicht  auf  die  an  den  Abitarieuten  zn  stellenden 
Forderungen  beurteilt.  Mit  diesem  Urteile  der  Fachlehrer  und  dem  über  die 
schriftliche  Prüfung  von  den  Aufsehern  geführten  Verzeichnisse  werden  sämtliche 
Arbeiten  bei  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  in  Umlauf  gesetzt. 

§  38.  Die  mündliche  Prüfung  bildet  den  öffentlichen  Teil  der  Maturitäts- 
prüfnng. 

Ihre  Abhaltung  wird  vom  Erziehnngsrate  jeweilen  durch  das  Kantonsblatt 
zur  öfientlichen  Kenntnis  gebracht  nnd  überdies  wird  dem  schweizerischen 
Schnlrate.  mit  Angabe  der  Zahl  und  der  künftigen  Fachschule  der  Matnranden, 
behufs  anfälliger  Beschickung  davon  rechtzeitige  Anzeige  gemacht. 

§  39.  Die  mündliche  Prüfang  erstreckt  sich  auf  sämtliche  in  §  31  genannten 
Fächer,  mit  Ausnahme  des  technischen  nnd  des  Freihandzeichnens,  und  wird 
fBr  alle  Esaminanden  zn  gleicher  Zeit  nnd  soweit  möglich  im  Beisein  der  Mit- 
glieder der  Prüfungskommission  abgehalten.  Sie  wird  in  jedem  Fache  vom 
betreffenden  Lehrer  abgenommen  nnd  dauert  für  den  einzelnen  Maturanden  je 
10  bis  15  Minuten. 

Die  mündliche  Prüfung  hat  vorzüglich  diejenigen  Gebiete  eines  Faches  ins 
Aug^  zu  fassen,  welche  von  der  schriftlichen  Prüfung  nicht  berücksichtigt  werden 
konnten. 

§  40.  Betreffend  die  Festsetzung  der  Matnritätsnoten  und  das  Maturitäts- 
zeugnis finden  die  §§  50 — 53  analoge  Anwendung. 

b.  Für  Abiturienten  des  Lycenms. 

§  •41.  Jeder  Studirende,  welcher  bei  seiner  Berufsprüfung  (Staatsexamen) 
ein  Maturitätszeugnis  vorzuweisen  hat,  soll  vor  Beginn  seines  Bernfsstndinms 
eine  Maturitätsprüfung  bestehen.  Ausser  auf  Grund  einer  Prüfung  wird  kein 
Maturitätszeugnis  erteilt. 

Die  Nachbolung  einer  versäumten  Maturitätsprüfung  kann  ausnahmsweise 
ror  Ablegnng  des  Staatsexamens  durch  den  Erziehnugsrat  bewilligt  werden. 

§  42.  Der  Zweck  dieser  Prüfang  ist,  auszumitteln,  ob  der  Abiturient  den 
erforderlichen  Grad  allgemeiner  Bildung  erlangt  habe,  um  sich  mit  Erfolg  einer 
Beruf swissen Schaft  widmen  zu  können. 

§  43.  Die  Maturitätsprüfung  wird  alljährlich  ordentlicher  "Weise  im  Ver- 
laufe der  zwei  letzten  Wochen  des  Schuljahres  gehalten  nnd  ersetzt  so  die 
Jahresprfifung  des  zweiten  Lycealkurses. 

Dieselbe  wird  jeweilen  öffentlich  ausgeschrieben;  die  Bewerber  hiesiger 
Anstalt  haben  ihre  Anmeldungen  mit  Angabe  des  von  ihnen  gewählten  wissen- 
schaftlichen Benifes,  unter  Beilage  der  Studien-  und  Sittenzeugnisse,  wenigstens 
8  Tage  vor  der  Prüfung  dem  Erziehungsrate  einzureichen. 

Solche  Schüler,  welche,  ohne  au  der  hiesigen  Anstalt  zu  studiren.  an  der 
ordentlichen  Maturitätsprüfung  derselben  teilnehmen  wollen,  haben  ihre  An- 
meldung jeweilen  bis  längstens  Ende  Juni  zu  machen  und  hiebei  Fr.  30  zu  erlegen. 

Allföllige  Begehren  für  Abhaltung  einer  ausserordentlichen  Prüfung  sind 
der  nämlichen  Behörde  einzureichen. 

§  44.  Die  Fächer,  aus  denen,  zum  Teil  bloss  mündlich,  zum  Teil  aber 
mündlich  und  schriftlich  geprüft  wird,  sind:   deutsche,  lateinische,  griechische 


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114  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

(für  letzt«re  eTentuell  englische  oder  italienische)  nnd  französische  Sprache. 
Philosophie,  Geschichte  nnd  Geographie,  Mathematik,  Physik,  Chemie  und  Natur- 
geschichte. 

§  45.    Die  schriftliche  Pröfang  erstreckt  sich  auf  deutsche,  lateinische  nnd 
französische,  eventnell  italienische  oder  englische  Sprache,  und  auf  Mathematik. 
Fflr  dieselbe  werden  in  den  einzelnen  Fächern  folgende  Anforderungen  gestellt : 
«.Deutsche  Sprache:  Vorgelegt  wird   ein   im   Kreise   der  Gymnasial-  und 
Lycealstndien  liegendes  historisches,  naturhistorisches  oder  literarisches 
Thema.    Der  Examinand  soll  dasselbe  richtig  auffassen,   den  Stoff  mit 
einiger  Vollständigkeit  in  der  Hauptsache  beherrschen,  logisch  nnd  sach- 
gemäss  disponiren  und  in  richtiger,  klarer  und  angemessener  Sprache 
behandeln. 
h.  Lateinische  Sprache:  Fflr  die  Abfassung  eines  lateinischen  Aufsatzes  wird 
ein   Stoff  gewählt,  der  im  Gesichtskreise  der  Schfiler  liegt  nnd  dessen 
Behandlung  keine  besondere  Vorarbeiten  erfordert.     Statt  eines  freien 
lateinischen  Aufsatzes  kann  auch  die  Übersetzung  eines  deutschen,  vom 
lateinischen  Ausdrucke  sich  nicht  zu  sehr  entfernenden  Textes  gefordert 
werden.    Diese   schriftliche  Arbeit   soll   vom  Examinanden   mit  einiger 
Gewandtheit,  ohne  wesentlichen  Verstoss  gegen  die  Grammatik,  sowie 
ohne  grobe  Germanismen  ahgefasst  werden. 
c.  Französische  Sprache :   Übersetzung  eines  zu.sammenhängendeu  Stückes 
ans  dem  Deutschen.    Bei  der  Beurteilung  der  Arbeit  ist  besonders  aof 
die  Vokabelkenntnis,  die  Sicherheit  in  der  Formen-  und  Satzlehre  und 
die  Vermeidung  von  Germanismen  zu  achten. 
(I.  Englische  oder  italienische  Sprache:  Übersetzung  eines  leichtern  zusammen- 
hängenden Stflckes  oder  eines  Übungsstückes  aus  dem  Deutschen  in  eine 
der  geuannten  Sprachen. 
e.  Mathematik:  Der  Examinand  soll  im  stände  sein,  sowohl  geometrische 
als  arithmetische  Aufgaben,  erstere  aus  dem   Gebiete  der  Planimetrie. 
Stereometrie,    ebenen   Trigonometrie   nnd   elementaren  Astronomie,    die 
arithmetischen  aus  der  Lehre  von  den  Gleichungen  2.  Grades  nnd  den 
Progressionen  zu  lösen. 
§  46.    Für  jede  schriftliche  Arbeit  werden  vom  Fachlehrer  zwei  oder  drei 
Aufgaben   Torgeschlagen,  von  welchen  der  Präsident  der  Prüfungskommission 
eine   auswählt.    Alle  zugleich  zu  Prflfenden  erhalten  die  nämlichen  Au%aben 
und  jede  derselben  erst  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  ihre  Bearbeitung  be- 
ginnen soll.   Hiebei  sind  ihnen  keine  andern  Hfllfsmittel  als  die  mathematischen 
Tafeln  zu  gestatten.   Die  Benutznng  unerlaubter  Hülfsmittel  wird  mit  sofortiger 
Zurückweisung  von  der  Prüfung  bestraft.   Hievon  sind  die  Kandidaten  jedesmal 
vor  Beginn  der  Prüfung  in  Kenntnis  zu  setzen. 

Die  Schüler  haben  eine  jede  Arbeit  —  ohne  sie  zu  verlassen  —  in  einer 
von  der  Prüfungskommission  bestimmten  Zeit  zu  verfertigen,  unter  beständiger, 
in  bestimmter  Folge  wechselnder  Aufsicht  eines  Mitgliedes  der  Prüfungs- 
kommission. Jeder  Aufseher  wird  in  einem  besondem  Verzeichnisse  bemerken. 
in  welcher  Zeit  und  bei  welchem  Gegenstande  er  die  Aufsicht  geführt,  sowie 
wann  jeder  Examinand  die  aufgegebene  Arbeit  beendigt  hat.  Wer  nach  Ablauf 
der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  der  Arbeit  noch  nicht  fertig  ist,  mnss  dieselbe 
unvollendet  abliefern. 

§  47.  Die  schriftlichen  Arbeiten  werden  von  den  betreffenden  Examinatoren 
durchgesehen  und  mit  Bücksicht  auf  die  an  den  Abiturienten  zu  stellenden 
Forderungen  beurteilt.  Gehört  die  Arbeit  einem  Schüler  der  hiesigen  Anstalt 
an,  so  sollen,  wenn  es  nötig  erscheint,  die  bisherigen  Leistungen  des  Schülers 
in  dem  mündlichen  Gutachten  des  betreffenden  Examinators  Erwähnung  finden. 
Die  übrigen  Examinatoren  können  von  der  Arbeit  Einsicht  nehmen. 

§  48.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  alle  in  §  44  bezeichneten 
Fächer.  Sie  dauert  für  den  einzelnen  Prüfling  in  einem  einzelnen  Fache  in 
der  Regel  10  bis  15  Minnten  und  soll  womöglich  auf  mehrere  Teile  des  letztern 


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Eanton  Lnzem,  VollziehungSTerordnang  zam  Erziehnngsgesetz.        115 

ansg^edehnt  werden.    Ihre  Leitung  steht  dem  Lehrer  des  hetreffeuden  Faches 
zu,  jedoch  bleibt  es  dem  Präsidenten  nnbenommen,  selbst  anch  Fragen  zn  stellen. 
Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich. 

§  49.  Für  die  mündliche  Prüfung  werden  in  den  einzelnen  Fächern  folgende 
Anforderungen  gestellt: 

a. Deutsche  Sprache:  Kenntnis  der  Haupterscheinungen  der  deutscheu  Lite- 
ratur. Fähigkeit,  die  deutsche  Sprache  in  zusammenhängender  Bede 
grammatikalisch  richtig  und  stilistisch  gewandt  zu  handhaben. 

b.  Lateinische  Sprache :  Der  Examinand  soll  im  Stande  sein,  eine  Stelle  aus 
einem  am  Lyceum  gelesenen  Klassiker  mit  Gewandtheit  ins  Deutsche  zu 
übertragen.  Der  Examinator  ist  zudem  befugt,  ihm  eine  leichtere  Stelle 
ans  einem  beliebigen  andern  Autor  zur  Übersetzung  vorzulegen.  Der 
Examinand  soll  die  Geschichte  der  römischen  Literatur  im  Abriss  kennen. 
Über  die  am  Lyceum  gelesenen  Klassiker  soll  er  eingehende  literarische, 
sowie  anch  sachliche  Kenntnisse  aufweisen. 

e.  Griechische  Sprache :  In  betreff  derselben  gelten,  mit  der  Ausnahme,  dass 
an  Stelle  der  römischen  die  griechische  Literaturgeschichte  tritt,  die 
gleichen  Anforderungen  wie  bezüglich  der  lateinischen  Sprache. 

d.  Französische  Sprache :  Der  Examinand  soll  ohne  Vorbereitung  und  mit 
einiger  Geläufigkeit  französische  Prosa  oder  Poesie  ins  Deutsche  über- 
tragen können,  sowie  über  ziemliche  Fertigkeit  im  mündlichen  Ausdrucke 
sich  ausweisen. 

e.  Englische  oder  italienische  Sprache :  Der  Examinand  soll  im  Stande  sein, 
korrekt  und  mit  Verständnis  englische  oder  italienische  Prosa  zu  lesen 
und  bereits  hehandelte  oder  leichtere  noch  nicht  behandelte  Stücke  ins 
Deutsche  zu  übersetzen. 

/.  Philosophie:  Logik,  Anthropologie,  Geschichte  der  Philosophie. 

ff.  Geschichte  und  Geographie :  Übersichtliche  Kenntnis  der  allgemeinen 
Geschichte  des  Altertums,  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  und  genauere 
Kenntnis  der  vaterländischen  Geschichte;  physikalische  und  politische 
Geographie. 

/r.  Mathematik :  Dasselbe  Gebiet  wie  bei  der  schriftlichen  Prüfung;  des 
weitem  Kenntnis  des  binomischen  Lehrsatzes  mit  ganzen  Exponenten. 
der  Hauptsätze  der  sphärischen  Trigonometrie  und  der  analytischen 
Geometrie  der  Ebene. 

i.  Physik :  Kenntnis  desjenigen  Lehrstoffes,  der  am  Lyceum  behandelt  w^ird : 
die  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper,  die  Mechanik  der  festen, 
flüssigen  und  luftftirmigen  Körper,  Akustik,  Optik,  Wärmelehre,  Magnetis- 
mus und  Elektrizität. 

k.  Chemie :  Grundgesetze  der  Chemie ;  die  wichtigsten  einfachen  Körper  und 
unorganischen  und  organischen  Verbindungen. 

l.  Naturgeschichte;  Allgemeine  Kenntnis  des  menschlichen  Körpers;  Kenntnis 
der  Haupttypen  des  Tierreichs ;  Kenntnis  der  Organe  der  höhern  Pflanzen, 
der  wichtigsten  Pflanzenfamilien  des  natürlichen  Systems;  Kenntnis  der 
wichtigsten  Mineralien. 

§  50.  Unmittelbar  nach  Schlnss  der  Prüfung  tritt  die  gesamte  Prüfnngs- 
liommission  zusammen,  um  über  die  zu  erteilenden  Noten  zu  beraten,  wobei 
der  Gesamteindruck  der  Prüfling  und  der  bisherigen  Leistungen  eines  jeden 
Ahiturienten  mit  in  Betracht  gezogen  werden  darf.  Darauf  geben  die  Examina- 
toren, jeder  in  seinem  Fache,  jedem  der  Matnrsndeu  eine  Note  nach  der  Skala  6 
(heste)  bis  1  (geringste);  in  denjenigen  Fächern,  in  welchen  mündlich  und 
schriftlich  geprüft  worden  ist,  wird  nur  eine  Note  erteilt. 

Nachher  erstattet  die  Prüfungskommission  dem  Erziehungsrate  einen  von 
dessen  Kauzlei  in  ein  besonderes  Protokoll  einzutragenden  schriftlichen  Bericht, 
in  welchem  enthalten  sein  sollen: 


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116  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

1.  Familien-  und  Personenname  und  Heimatsort  jedes  einzelnen  Matnranden 
•    (in  alphabetischer  Eeihenfolge),  für  Schüler  des  hiesigen  Lyceums  ausser- 
dem eine  Zensur  über  Fleiss  und  Betragen  während  des  Aufenthaltes  an 
demselben. 

2.  Angabe  der  bei  der  Prüfung  gestellten  schriftlichen  Aufgaben. 

3.  Prüfungsnote  in  jedem  einzelnen  Fache. 

4.  Antrag,  welchen  Prüflingen  ein  Haturitätszengnis  auszustellen  sei  und 
welchen  nicht,  und  wenn  ja,  mit  welcher  Note. 

5.  Allfällige  Bemerkungen  über  einzelne  Maturanden  und  dergl. 

§  51.    Bei  der  Festsetzung  der  Maturitätsuoten  erhält  ein  Matnrand: 

A.  Die  Note  I  (sehr  gut),  wenn  a.  die  Durchschnittsnote  sämtlicher  Fächer 
nicht  unter  5,5  und  b.  keine  einzelne  Fachnote  unter  4  sinkt. 

B.  Die  Note  II  (gut),  wenn  a.  die  Durchschnittsnote  nicht  unter  4,8  und 
b.  keine  einzelne  Fachnote  unter  3  sinkt. 

C.  Die  Note  III  (genügend),  wenn  a.  die  Durchschnittsnote  nicht  unter  4 
und  b.  keine  einzelne  Fachnote  unter  2  sinkt. 

Wer  nicht  zum  mindesten  die  Maturitätsnote  III  erhält,  wird  nicht  als  reif 
erklärt. 

§  52.  Das  Maturitätszeugnis  soll  enthalten :  a.  die  Noten  der  einzelnen 
Fächer;  —  b.  die  Gesamtmaturitätsnote ;  —  c.  (bei  den  Schülern  des  hiesigen 
Lyceums)  eine  Zensur  über  den  Fleiss  und  das  Betragen  während  der  betreffenden 
Studienzeit. 

§  53.  Wenn  ein  Examinand  den  im  §  51  gestellten  Anforderungen  nicht 
entspricht,  wird  beim  Erziehnngsrate  auf  Nichterteilung  des  Maturitätszeugnisses 
angetragen. 

Dem  Examinanden  kann  im  Falle  der  Nichterteilung  des  Maturitätszeugnisses 
vom  Erziehnngsrat  gestattet  werden,  in  den  Fächern  mit  einer  unter  4  sinkenden 
Prüfnngsnote  binnen  Jahresfrist  eine  Ergänzungsprüfnng  zu  bestehen,  zu  welcher 
er  sich  unter  Entrichtung  einer  Gebühr  von  Fr.  10  für  jedes  einzelne  der  be- 
treffenden Prüfungsfächer  rechtzeitig  bei  genannter  Behörde  anzumelden  hat. 

Eine  dritte  Prüfung  wird  nicht  gestattet. 

§  54.  Der  Erziehnngsrat  bezeichnet  ans  den  Professoren  des  Gymnasiums 
und  Lyceums  die  niitige  Zahl  Mitglieder  der  Prüfungskommission.  Präsident 
derselben  ist  ein  Mitglied  des  Erziehungsrates  oder  ein  Delegirter  desselben. 

§  55.  Die  Prüfungskommission  versammelt  sich  auf  die  Einladung  ihres 
Präsidenten.  Für  eine  ausserordentliche  Prüfung  erhält  jedes  Mitglied  eine 
Entschädigung  von  Fr.  6.  Die  daherigen  Kosten  fallen  zu  Lasten  des  oder  der 
betreffenden  Maturanden  und  sind  gleich  bei  der  Anmeldung  (§  43)  zu  deponiren. 

§  56.  Wer,  ohne  im  Besitze  eines  Maturitätszeugnisses  zu  sein,  ein  Bernfs- 
studium  bereits  angetreten  hat,  soll  die  Maturitätsprüfung  nach  Anleitung  des 
§  41  nachholen,  wenn  für  die  Bestehung  der  Staatsprüfung  ein  solche»  Zeugnis 
notwendig  ist. 

c.  Für  Kandidaten  der  Tierarzneikunde. 

§  57.  Um  solchen  Studirenden,  welche  sich  der  Tierarzneikunde  widmen 
wollen,  den  Zutritt  zur  propädeutischen  Prüfung  für  Tierärzte  zu  erleichtem, 
wird  für  dieselben,  wenn  sie  mit  einem  bezüglichen  Gesuche  eingelangen,  eine 
den  betreffenden  Anforderungen  der  vom  schweizerischen  Bundesrate  unterm 
19.  März  1888  erlassenen  Verordnung  für  die  eidgenössischen  Medizinalprflfnn^en 
entsprechende  Maturitätsprüfung  abgehalten. 

Dieselbe  nmfasst  folgende  Fächer: 

I.Muttersprache.    Fertigkeit  in  schriftlicher  und  mündlicher  Darstellung-. 

2.  Eine  zweite  schweizerische  Nationalsprache.  Angemessene  Fertigkeit  im 
mündlichen  und  schriftlichen  Ausdruck.  Übersetzung  eines  leichtem 
Schriftstellers. 


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Kanton  Luzern,  Vollziohunffsverordming  zum  Erziehnngsgesetz.        117 

S.Latein.    Grammatik  nnd  Hanptregeln  der  Syntax.    Nepos.    Cäsar. 

4.  Geschichte.    Allgemeine  Geschichte  der  neuem  Zeit  nnd  vaterländische. 

5.  Geographie.  Angemessene  Kenntnis  der  politischen  und  physikalischen 
Geographie. 

6.  Arithmetik.    Die  bürgerlichen  Rechnnngsarten  bis  zum  Kettensatz. 

7.  Algebra.  Gleichungen  zweiten  Grades  mit  einer  Unbekannten.  Logarithmen. 

8.  Geometrie.   Planimetrie,  Stereometrie,  Elemente  der  Trigonometrie. 

9.  Physik  und  Chemie.  Allgemeine  Eigenschaften  der  Köri)er.  Grandzflge 
der  Mechanik.  Feste  und  flüssige  Körper.  Elemente  der  Lehre  von 
Schall,  Licht,  Wärme,  Elektrizität  und  Magnetismus.  Die  wichtigsten 
einfachen  Körper  und  ihre  Verbindungen. 

10.  Naturgeschichte.   Elemente  der  Botanik  nnd  Zoologie. 

§  58.  Der  Erziehnngsrat  bezeichnet  aus  den  Professoren  der  Kantonsschnle 
die  Mitglieder  der  Prü&ngskommission.  Präsident  derselben  ist  ein  Mitglied 
des  Erziehnngsrates  oder  ein  Delegirter  desselben. 

Im  übrigen  finden  in  Bezug  anf  die  Art  und  Weise  der  Abhaltung  der 
Maturitätsprüfung  für  Kandidaten  der  Tierarzneikunde,  sowie  in  Bezug  auf  die 
Notenerteilung  u.  s.  w.  die  Bestimmungen  über  die  Maturitätsprüfung  für  Abi- 
turienten der  Realschule  analoge  Anwendung. 

VI.  Disziplinarordnung. 
1.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  59.  Die  höhere  Lehranstalt  hat  neben  ihrem  besonderu  wissenschaftlichen 
auch  den  Zweck,  in  ihren  Zöglingen  wahre  Religiosität  und  Sittlichkeit  zu  pflanzen. 

Die  genaue  Beobachtung  der  Disziplinarordnung  ist  eine  unerlässliche  Be- 
dingung der  Teilnahme  an  der  Anstalt. 

Vor  allem  aus  werden  dem  Schüler  ein  bescheidenes  und  gesittetes  Betragen, 
beharrlicher  Fleiss  und  pünktlicher  Gehorsam  zur  Pflicht  gemacht. 

§  60.  Hat  ein  Schüler  seinerseits  hinsichtlich  seines  Verhältnisses  zu 
Schule  oder  Lehrer  über  irgend  etwas  mit  Grund  sich  zu  beschweren,  so  mag 
er  in  angemessener  Weise  sich  an  den  Rektor  oder  an  den  Erziehnngsrat  wenden. 

2.  Besondere  Vorsehriffen, 
a.  Hinsichtlich  der  Religionsübungen. 

§  61.  Für  die  Studirenden  katholischer  Konfession  werden  hinsichtlich 
der  Religionsübnngen  von  dem  Kirchenpräfekten  im  Einverständnis  mit  dem 
Erziehungsrate  die  nötigen  Anordnungen  getroffen,  namentlich  über  den  Besuch 
des  Schnlgottesdienstes  und  des  katechetischen  Unterrichtes,  sowie  über  den 
Empfang  der  heiligen  Sakramente. 

Der  Besuch  der  Katechese  ist  für  die  ScWtler  der  vier  ersten  Klassen  beider 
Abteilungen  der  Kantonsschnle,  sofern  sie  bei  Beginn  des  Schu^ahres  das  18. 
Altersjahr  nicht  erreicht  haben,  verbindlich. 

Diejenigen  Schüler,  welche  zur  Aushülfe  in  der  Kirchenmusik  oder  zum 
Altardienste  in  Anspruch  genommen  werden  (vergl.  §  5,  Absatz  4  und  5),  haben 
dem  daherigen  Rufe  zu  folgen  nnd  ihre  Pflichten  pünktlich  zu  erfüllen. 

§  62.  Wer  als  Schüler  in  die  Anstalt  eintritt,  unterwirft  sich  damit  auch 
den  an  derselben  als  verbindlich  aufgestellten  Kultusvorschriften,  den  bezüg- 
lichen Anordnungen  des  Kirchenpräfekten  und  der  daherigen  Kontrolle. 

Wenn  jedoch  ein  Schüler  von  den  Religionsübnngen  der  Anstalt  ganz  oder 
teilweise  sich  glaubt  befreien  zu  dürfen,  so  hat  er  dies  gleich  bei  seinem  Ein- 
tritte durch  eine  schriftliche  Erklärung  dem  Rektorate  zu  banden  des  Kirchen- 
präfekten kund  zu  tun.  Für  Schüler  unter  16  .Jahren  wird  Mezu  die  schrift- 
liche Einwilligung  des  Vaters  oder  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  verlangt. 


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118  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Wer  ans  Gesundheitsrücksichten  oder  wegen  Wohnsitzes  ausser  der  Stadt 
eine  teilweise  Dispensation  von  den  Religionsübungen  begehrt,  hat  dem  Eirchen- 
prätekten  ein  bezügliches  motivirtes  Gesnch  einzureichen. 

Anfällige  Versäumnisse  müssen  sobald  als  mögliöh  mündlich  oder  schriftlich 
beim  Kirchenpräfekten  entschuldigt  werden. 

Zur  Ahndung  von  unentschuldigten  oder  nicht  genügend  entschuldigten  Ver- 
säumnissen oder  von  ungebührlichem  Betragen,  überhaupt  von  Übertretungen 
der  vorgenannten  Verpflichtungen,  stehen  dem  Kirchenpräfekten  die  gleichen 
Straf kompetenzen  zu,  wie  den  Rektoren  für  Disziplinarvergehen  (vgl.  §§  5  und 
79).    Weitergehende  Strafen  können  nur  vom  Erziehungsrate  ausgefällt  werden. 

6.  Hinsichtlich  der  Pflichten  gegen  Lehrer  und  Schule. 

§  68.  Jeder  Schüler  soll  in  seinem  ganzen  Benehmen  Achtiug  und  Ehr- 
erbietung gegen  alle  Lehrer  an  den  Tag  legen.  Er  hat  daher  ihren  Weisungen 
und  Befehlen  sofort  Folge  zn  leisten.  Widerspruch  und  Widersetzlichkeit  wird 
strenge  geahndet. 

Jede  absichtliche  Kränknng  der  Ehre  oder  der  Person  eines  Lehrers  zieht 
unausbleiblich  ernste  Strafe  nach  sich. 

Die  Schüler  des  Gymnasiums  und  der  Realschule  werden  mit  „Du"  angeredet. 

§  64.  Jeder  Schüler  ist  dem  Rektor  und  den  Lehrern  gegenüber  verpflichtet, 
auf  Befragen,  sei  es  in  Ansehung  seiner  selbst  oder  anderer,  immer  offen  die 
Wahrheit  zu  sagen. 

§  65.    Kein  Schüler  darf  ohne  Not  eine  Lehrstande  versäumen. 

Für  jedes  vorhergesehene  Versäumnis  der  Unterrichtsstunden,  gleichviel  ob 
in  einem  Haupt-  oder  Nebenfache,  ist  eine  schriftliche  Urlanbsbewilligung  beim 
Rektor  einzuholen  und  diese  nachher  den  Professoren  als  Entschuldigung  vor- 
zuweisen. 

Für  alle  unvorhergesehenen  Absenzen  ist  zuerst  dem  Rektor  und  dann  den 
Lehrern,  deren  Unterricht  versäumt  wird,  eine  schriftliche  Entschuldigung  vor- 
zuweisen, ausgestellt  von  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern,  den  Kostgebem. 
Alle  Entschuldigungen,  sow^ie  alle  ürlanbsbewiiliguugen  sind  nach  erfolgter  Vor- 
weisung den  Rektoren  abzugeben. 

In  allen  unvorhergesehenen  Fällen  soll  der  Schüler  sogleich  durch  die  Eltern 
oder  deren  Stellvertreter  eine  Anzeige  an  den  Rektor  zu  banden  der  betreffenden 
Lehrer  machen. 

Bei  wiederholten,  auch  entschuldigten  Absenzen  wird  der  Rektor  mit  den 
Eltern  oder  deren  Stellvertretern  Rücksprache  nehmen  respektive  dieselben  den 
nicht  in  Luzem  wohnenden  Eltern  zur  Kenntnis  bringen. 

Die  Professoren  zeigen  die  Absenzen  der  Schüler  dem  Rektor  jeweilen 
sofort  an  und  führen  zudem  ein  Verzeichnis  über  dieselben,  das  sie  jenem  all- 
wöchentlich abgeben. 

Die  Kontrolle  über  die  Absenzen  der  Theologiestudirendeu  führt  der  Prä- 
sident des  theologischen  Lehrervereins. 

Will  ein  Schüler  an  einem  Forientage  sich  vom  Anstaltsorte  entfernen,  so 
hat  er  hiefür  die  Bewilligung  des  Rektors  einzuholen. 

§  66.  Die  Schüler  haben  sich  auf  jede  Lehrstunde  gehörig  vorzubereiten, 
alle  von  den  Lehrern  aufgegebenen  Arbeiten  sorgfältig  anzufertigen  und  zu 
bestimmter  Zeit  abzuliefern,  dem  Unterrichte  von  Anfang  bis  zu  Ende  mit  un- 
geteilter Anfinerksamkeit  beizuwohnen  und  sich  jeder  Störung  zu  enthalten. 

§  67.    Ferner  wird  von  jedem  Schüler  gefordert : 

1.  dass  er  nach  den  Ferien  jedesmal  pünktlich  in  der  Schule  wieder  er- 
scheine, im  Verhinderungsfälle  aber  über  das  Ausbleiben  sich  gehörig 
verantworte  (§  65) ; 

2.  dass  er  immer  genau  zur  festgesetzten  Stunde  in  seinem  Schulzimmer 
sich  einfinde; 


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Kanton  Luzern,  Vollziehungsverordnnng  znm  Erziehnngsgesetz.        119 

3.  dass  er  sich  vor  Vernnreinignng  oder  Beschädigung  des  Lokals,  der  Tische 
and  Bänke,  der  Schnlgeräte  u.  s.  w.  hüte. 

Bei  fahrlässigen  oder  mutwilligen  Beschädigungen  wird  der  Rektor  den 
oder  die  Täter  und  nötigenfalls  die  ganze  Klasse  znm  Schadenersatze  anhalten. 
(Vergl.  Hausordnung  vom  7.  September  1893.) 

§  68.  Alles  Lärmen,  Raufen  und  überhaupt  alles  unschickliche  Betragen 
in  oder  Tor  dem  Schulgebäude  ist  untersagt. 

§  69.  Die  Schüler  haben  sich  gegen  einander  eines  fireuudlichen  und  ge- 
fälligen Betragens  zu  befleissen. 

Parteinngen  und  Zänkereien  sind  strengstens  untersagt. 

Allfällige  Streitsachen  sind  zur  Entscheidung  an  den  Rektor  zu  bringen. 

§  70.  Dem  Pedell  in  seiner  amtlichen  Stellung  hat  jeder  Schüler  die  ge- 
hörige Achtung  zu  erzeigen  und  seinen  Weisungen  augenblicklich  Folge  zu 
leisten.    Keiner  darf  denselben  durch  Wort  oder  Tat  beleidigen. 

c.  Hinsichtlich  der  Pflichten  ausserhalb  der  Schule. 

§  71.  Schüler,  deren  Eltern  nicht  in  der  Stadt  Luzern  oder  deren  nächster 
rmgebung  wohnen,  dürfen  ihr  Logis  nur  bei  solchen  Familien  nehmen,  welche 
die  Erlaubnis  dazu  besitzen.  Ungeeignete  Kost-  und  Wohnhäuser  sind  ohne 
Angabe  der  Gründe  zu  untersagen  (§  2). 

Ohne  Bewilligung  des  Rektors  darf  kein  Schüler  Kost  und  Wohnung  ge- 
trennt von  einander  nehmen,  oder  den  einmal  gewählten  Kost-  und  Wohnort 
während  des  Schuljahres  wechseln. 

§  72.  Sollten  zwischen  Kostgebem  und  Schülern  wegen  des  Kost-  oder 
Mietvertrages  oder  dergleichen  Streit  entstehen,  so  haben  sich  dieselben  zum 
Zwecke  der  Vennittlung  an  den  Rektor  zu  wenden. 

§  73.  Des  Abends  sollen  die  Studirenden  der  vier  ersten  Klassen  der  Real- 
schule und  der  fünf  ersten  Klassen  des  Gymnasiums  im  Winter  um  7  L'hr,  im 
Sommer  um  9  Uhr,  die  andern  im  Winter  um  9  Uhr,  im  Sommer  um  10  Uhr  in 
ihren  Wohnhäusern  sich  befinden  und  dieselben  ohne  dringende  Ursache  nicht 
wieder  verlassen. 

Schüler,  welche  aus  irgend  einem  Grunde  über  die  festgesetzte  Zeit  ausser- 
halb ihrer  Wohnung  zu  verweilen  gedenken,  haben  vorher  unter  Angabe  des 
Grundes  die  Bewilligung  des  Rektors  einzuholen. 

Zusammenkünfte  von  Schülern  auf  Privatzimmern  zu  Trinkgelagen  sind 
verboten. 

Wenn  ein  Kostgeber  dergleichen  duldet  und  nicht  strenge  darauf  hält,  dass 
flie  Schäler  des  Abends  zur  vorgeschriebenen  Zeit  zu  Hause  bleiben,  oder  all- 
fällige Übertretungen  der  Disziplinarordnung  von  selten  der  bei  ihm  wohnenden 
Sdiülcr  dem' Rektor  nicht  anzeigt,  so  verliert  er  das  Recht,  dieselben  länger  zu 
behalten  und  femer  solche  bei  sich  aufzunehmen. 

§  7-i.  Jeweilen  bei  Beginn  eines  Schuljahres  wird  der  Erziehungsrat  einige 
Wirtschaften  in  oder  ausser  der  Stadt  bezeichnen,  deren  Besuch  den  Studirenden 
des  Lyceums,  sowie  der  obersten  Klasse  des  Gymnasiums  und  der  zwei  obersten 
Klassen  der  Realschule  gestattet  ist,  immerhin  jedoch  nur  am  Dienstag,  Donners- 
tag und  an  Sonn-  und  Feiertagen  und  zwar  nur  des  Abends  und  nicht  über  die 
in  §  73  festgesetzte  Zeit  hinaus.  Daselbst  darf  aber  weder  mit  Karten  noch 
•ionstwie  um  Geld  oder  Geldeswcrt  gespielt  werden. 

Wirten,  welche  der  Übertretung  dieser  Vorschriften  Vorschub  leisten,  kann 
das  Recht,  Studirende  bei  sich  aufzunehmen,  jederzeit  entzogen  werden. 

Andere  als  die  bezeichneten  Wirtshäuser  zu  besuchen,  ist  nur  in  Begleitung 
der  Lehrer  oder  Eltern  gestattet. 

Studirenden,  welche  von  der  Erlaubnis  des  Wirtshansbesnches  einen  unge- 
bührlichen Gebrauch  machen,  kann  dieselbe  auf  kürzere  oder  längere  Zeit,  den 
Stipendiaten  überhin  das  Stipendium  ganz  oder  teilweise  entzogen  werden. 


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120  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  75.  Der  Besuch  von  Tanzböden  ist  nntcrsagt.  Unter  Umständen  kann 
der  Rektor  den  Besuch  von  Bullen  gestatten. 

§  76.  Alles  Bauchen  auf  den  Strassen,  öffentlichen  Plätzen  und  Brücken 
der  Stadt  ist  den  Stndirenden  des  Gymnasiums  nnd  der  Realschule  untersagt. 
Im  Schulgebäude  ist  das  Rauchen  allen  Studirenden  verboten. 

§  77.  Den  Studirenden  des  Lyceums  und  der  6.  Klasse  des  Gymnasiums 
einerseits  und  der  5.  und  6.  Klasse  der  Realschule  andererseits  ist  es  gestattet, 
je  unter  sich,  zu  wissenschaftlichen  oder  artistischen  Zwecken  Gesellschaften 
zu  gründen.  Sie  haben  jedoch  alle  auf  ihr  Vereinsleben  bezüglichen  Vorschriften 
dem  Erziehungsrate  zur  Prüfung  vorzulegen. 

Mitglieder  von  Vereinen  dürfen  nur  solche  Stndirende  werden,  welche  dem 
Rektor  die  schriftliche  Zustimmung  der  Eltern  oder  der  Inhaber  der  elterlichen 
Gewalt  vorweisen  und  im  vorhergegangenen  Schuljahr  sich  unklagbar  betragen 
und  durchschnittlich  die  erste  Fleissnote  erhalten  haben.  Änfnahmsgesnche  tmd 
Mitgliederverzeichnisse  sind  den  Rektoren  mitzuteilen ;  ebenso  sind  ihnen  jeweilen 
Ort  nnd  Zeit  der  Vereinssitzungen  anzuzeigen.  Die  Rektoren  und  Professoren 
haben  das  Recht,  nach  Belieben  den  Sitzungen  beizuwohnen. 

Gehen  während  des  Schuljahres  betreffend  Fleiss  nnd  Betragen  eines  Vereins- 
mitgliedes Klagen  ein,  so  suspendirt  der  Rektor  auf  kürzere  oder  längere  Daner 
dessen  Vereinsmitgliedschaft. 

Für  Abhaltung  von  besoudern  Festlichkeiten,  welche  jedoch  nicht  am  Vor- 
abende eines  Sonn-  oder  Feiertages  stattfinden  dürfen,  haben  die  Vereine  wenig- 
stens 10  Tage  vorher  die  Bewilligung  des  Erziehnngsrates  nachzusuchen. 

Für  den  Eintritt  in  Vereine  oder  Gesellschaften,  welche  nicht  ausschliess- 
lich aus  Studirenden  bestehen,  sowie  für  die  Mitwirkung  bei  solchen  ist  die 
Bewilligung  des  Rektors  einzuholen. 

3.   Von  den  Strafen. 

%  78.  Gegen  Schüler,  welche  während  der  Lehrstunde  etwas  verfehlen, 
werden  die  Professoren  die  geeigneten  Strafmittel  anwenden. 

Die  Strafen,  welche  die  Lehrer  von  sich  aus  verhängen  können,  sind:  der 
Verweis  auf  dem  Zimmer  oder  vor  der  ganzen  Klasse,  die  Strafandrohung,  die 
Versetzung  im  Platze,  Strafanfgaben,  die  Erteilung  eines  Zimmerarrestes  bis 
auf  drei  Stunden  mit  gehöriger  Beschäftigung.  Überdies  ist  jeder  Lehrer  befngt. 
Schüler  aus  einzelnen  Unterrichtsstunden  wegzuschicken;  von  einem  solchen 
Falle  hat  er  aber  sofort  dem  Rektor  Kenntnis  zu  geben. 

§  79.  Unordnungen  nnd  Vergehen  bedeutender  Art,  welche  in  der  Schnle 
vorfallen,  haben  die  Lehrer  nngesäumt  zur  Kenntnis  des  Rektors  zu  bringen. 
Dieser  wird  sofort  die  Untersuchung  vornehmen  und  nach  deren  Schlnss  ent- 
weder von  sich  aus  oder  mit  Zuzug  des  Lehrervereins  strafen,  oder  den  Fall 
vor  den  Erziehungsrat  bringen. 

Desgleichen  sollen  alle  Vergehen,  welche  die  Studirenden  allfällig  ausser  der 
Schule  sich  zu  schulden  kommen  lassen,  zunächst  dem  Rektor  angezeigt  werden. 

Die  Strafen,  welche  der  Rektor  von  sich  aus  verhängen  kann,  sind:  der 
Verweis  mit  oder  ohne  Androhung  schwererer  Strafen,  Hausarrest  von  1  bis  8 
Tagen,  Zimmerarrest  oder  Karzer  von  1  bis  6  Stunden,  Angabe  des  Vergehens 
im  Schulzeugnisse  mit  Zustimmung  des  Lehrervereins. 

Den  Studirenden  der  obem  Klassen  kann  der  Rektor  den  Wirtshausbesnch. 
sowie  die  Teilnahme  an  einem  Vereine  auf  unbestimmte  Zeit  untersagen  (vergl. 
§§  74  und  77). 

Alle  von  den  Rektoren  nnd  den  Kirchenpräfekten  verhängten  Strafen  werden 
von  denselben  aufgezeichnet  und  je  nach  Umständen  den  Eltern  oder  Vormün- 
dern der  betreffenden  Schüler  zur  Kenntnis  gebracht. 

Weitergehende  als  die  hier  bezeichneten  Strafen  dürfen  nur  vom  Erziehnngs- 
rate  ausgefällt  werden. 


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Kanton  Ltizern,  VollziehnngsTcrordnung  zum  Erziehangsgesetz.        121 

§  80.  Der  Rat  zum  Verlassen  der  Anstalt  (consilinm  abeundi)  wird  auf 
Bericht  und  Antrag  des  Lehrervereins  vom  Erziehungsrate  erteilt,  ebenso  die 
Wegweisung  (exclusio  oder  relegatio)  von  letzterem  beschlossen. 

Die  Wegweisung  eines  Schülers  muss  von  der  Lehrerversammlung  in  Be- 
ratung gezogen  werden : 

o.  wenn  die  wiederholt  und  in  gesteigertem  Masse  angewandten  Besserungs- 
mittel sich  bei  dem  Schüler  unwirksam  ei-wiesen  haben; 

b.  wenn  der  Schüler  einen  länger  beobachteten  schädlichen  Einflnss  auf  die 
Mitschüler  ausübt  und  Warnungen  und  Strafen  nichts  fruchten; 

c.  wenn  der  Schüler  eines  schweren  Vergehens  gegen  die  Schnlzucht,  na- 
mentlich offenbarer  Widersetzlichkeit  oder  eines  Vergehens  gegen  die 
Sittlichkeit  sich  schuldig  gemacht  hat. 

§  81.  Die  Wegweisung  von  Gästen  liegt  in  der  Kompetenz  der  Rektoren ; 
im  übrigen  sind  die  Gäste  in  gleicher  Weise  den  Bestimmungen  der  Schulord- 
nang  unterworfen  wie  die  andern  Schüler. 

§  82.  Vergehen  und  Verbrechen,  welche  unter  die  Bestimmungen  des  Straf- 
gesetzbuches fallen,  werden  den  Gerichten  überwiesen. 

4.   Vom  Pedell. 

§  83.  Der  Pedell  wird  vom  Erziehnngsrate  jeweilen  auf  zwei  Jahre  ge- 
wählt. Er  steht  unter  der  Aufsicht  der  Rektoren  und  hat  deren  Befehle  und 
Weisungen  pünktlich  zu  vollziehen;  überhin  hat  er,  soweit  die  übrigen  Ver- 
pflichtungen ihm  dies  gestatten,  auch  die  Aufträge  der  Professoren  in  Schul- 
sngelegenheiten  auszuführen. 

Der  Pedell  wird  sowohl  im  allgemeinen,  als  im  besondern  Auftrage  des 
Rektorats  nicht  nur  den  Wirtshansbesuch,  sondern  auch  das  öffentliche  Verhalten 
der  Schüler  überhaupt  nach  Möglichkeit  überwachen  und  in  vorkommenden  Fällen 
den  Rektoren  die  bezüglichen  Mitteilungen  machen.  Nachlässigkeit  in  dieser 
Dienstpflicht  oder  wiederholte  Unterlassung  solcher  Anzeigen  hat  für  den  Pedell 
nach  vorangegangener  Warnung  die  Entlassung  zur  Folge. 

Der  Pedell  erhält  nebst  seiner  ordentlichen  Besoldung  alljährlich  von  jedem 
Schüler  der  Anstalt,  Gäste  inbegriffen,  einen  Franken  (§  16).  Für  jede  Stunde 
Zimmerarrest  hat  der  Bestrafte  in  den  zwei  ersten  Klassen  des  Gymnasiums 
und  der  Realschule  dem  Pedell  20,  in  den  übrigen  Klassen  30  Rappen  zu  be- 
zahlen ;  für  jede  Stunde  Karzer  ist  ihm  eine  Abwartgebühr  von  50  Rappen  zu 
entrichten.  Ebenso  hat  jeder  wegen  unerlaubtem  Wirtshausbesnch  vom  Pedell 
verzeigte  und  schuldig  befundene  Schüler  demselben  50  Rappen  zu  bezahlen. 

Der  Pedell  hat  die  Strafgebühren  sofort  einzuziehen  und,  wenn  der  Be- 
treffende die  Zahlung  verweigert,  dies  dem  Rektor  anzuzeigen. 

Da«  Nähere  über  die  Pflichten  des  Pedells  enthält  das  bezügliche  Reglement. 

VU.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  84.  Das  Schuljahr  beginnt  in  der  Regel  Anfangs  Oktober.  Am  Ende 
eines  jeden  Schuljahres  findet  eine  Schlussfeier  statt,  deren  Anordnung  vom 
Erziehungsrate  oder  in  seinem  Einverständnisse  von  den  Rektoren  getroffen 
wird.  Auch  erscheint  auf  Schluss  des  Schuljahres  jeweilen  der  gedruckte  Jahres- 
bericht. 

§  85.  An  der  ganzen  Anstalt  finden  ordentlicher  Weise  während  12  Wochen 
Ferien  statt  und  zwar :  a.  nach  Schluss  des  Schuljahres  zwei  Monate ;  —  h.  die 
übrige  Zeit  wird  vom  Erziehungsrate  auf  Weihnacht  und  Ostern  vorlegt. 

§  86.  Gegenwärtige  Verordnung  findet  auch  für  die  Professoren  und  Stu- 
direnden  der  Theologie  ihre  Anwendung.  Für  letztere  gelten  diejenigen  Be- 
stimmungen, welche  oben  für  die  Studirenden  des  Lyceuras  aufgestellt  sind; 
allffllige  Ausnahmen  setzt  der  Erziehungsrat  fest. 

Femer  findet  diese  Verordnung  auch  bezüglich  der  Mittelschulen  analoge 
Anwendung. 


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122  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  87.  Die  von  der  Disziplin  handelnden  Abschnitte  dieser  Verordnung  sind 
jedem  nen  eintretenden  Schüler  und  ttberhin  auch  den  Eltern  beziehungsweise 
Kostgebern  mitzuteilen. 

§  88.  Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  die  bezügliche  Sammlnng  anfzn- 
nehmen  und  in  Separatabzttgen  den  betreffenden  Behörden  und  Angcstellti-n 
mitzuteilen  und  urschriftlich  ins  Staatsarchiv  niederzulegen. 


47. 2.  Verordnung  aber  die  OrganiMtion  und  den  Unterricbtsplan  der  Kantonsscbule 
dea  Kantons  GraubOnden. 

4.  Organisation. 

Art..  1.    Die  Kantonsschule  besteht  aus  folgenden  Abteilungen  : 

a.  Progymnasium  und  Bealschulc  (I.  und  11.  Klasse). 

b.  Gymnasium  (III. — VII.  Klasse). 

c.  Teclmische  Schule  (m.— VI.  Klasse). 
rf.  Handelsschule  (III. -V.  Klasse). 

«.  Lehrerseminar  (III.  —V.  Klasse). 

Art'.  2.  Progymnasinm  und  Realschule  umfassen  alle  Schüler  der 
I.  und  IL  Klasse. 

Es  wird  Unterricht  erteilt  in  folgenden  Fächern :  Religion,  Deutsch,  eine 
Fremdsprache  (Latein,  Italienisch  oder  Französisch),  Geschichte,  Geographie. 
Naturgeschichte,  Naturlehre,  Rechnen,  Geometrie,  Handzeichnen,  Schönschreiben. 
Gesang  und  Turnen. 

Die  Schüler  des  Progymnasinms  erhalten  UnteiTicht  im  Lateinischen;  die 
Realschüler  haben  die  Wahl  zwischen  dem  Italienischen  und  dem  Französischen. 

Die  Realschüler  italienischer  Zunge  haben  die  Wahl,  den  Unterricht  im 
Französischen  zu  nehmen  oder  den  für  sie  besonders  eingericliteten  Unterricht 
in  ihrer  Muttersprache  zu  besuchen. 

Die  Schüler  romanischer  nnd  italienischer  Zunge  erhalten  in  beiden  Kla><en 
im  Deutschen  getrennten  Unterricht  und  zwar  je  zwei  Stunden  mehr  als  die 
deutschen  Schüler. 

Art,  3.    Das  Gymnasium  besteht  aus  5  Jahreskursen  (ETI, — Vll.  Klasse). 

Es  wird  Unterricht  erteilt  in  folgenden  Fächern :  Religion,  Deutsch,  Latein. 
Griechisch,  Hebräisch,  Französisch,  Italienisch,  Englisch,  Geschichte,  Geograplüe, 
Naturgeschichte,  Physik,  Chemie,  Mathematik,  Gesang  und  Turnen. 

Das  Griechische  ist  fakultativ. 

Diejenigen  Schüler,  welche  Griecliisch  nehmen,  erhalten  von  der  IV,  Kla^-e 
an  Unterricht  im  Französischen. 

Diejenigen  Schüler,  welche  nicht  Griechisch  nehmen,  erhalten  Unterricht 
in  zwei  modernen  Fremdsprachen.  Sie  beginnen  den  Unterricht  in  den  mo- 
dernen Fremdsprachen  in  der  III.  Klasse  und  haben  dabei  die  Auswaltl  zwischen 
Italienisch  und  Französisch  (I. — V.  Kurs),  In  der  IV.  Klasse  bekommen  sie  die 
zweite  Fremdsprache  und  können  wählen  zwischen  Französisch  und  Englisch 
(L— IV.  Kurs). 

Den  Schülern,  welclie  Theologie  studiren  wollen,  wird  in  der  VII.  KIa>se 
im  Hebräischen  Unterricht  erteilt.  Dafür  kann  der  Unterricht  im  Französischt-n 
wegfallen. 

Die  Scliüler  italienischer  Zunge  haben  die  Wahl,  den  Unterricht  in  d*T 
modernen  Fremdspraclie  zu  nehmen  oder  den  für  sie  besonders  eingerichteten 
Unterricht  in  ihrer  Muttersprache  zu  besuchen. 

Art.  4.    Die  technische  Schule  besteht  aus  vier  Jahreskursen  (HI, — VI. 

Klasse). 


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Kant.  GraubflndeD,  Verordnung  üb.  d.  Organisation  d.  Kantonsschule.     123 

Es  wird  Unterricht  erteilt  in  folgenden  Fächern :  Beligion,  Deutsch,  Italienisch, 
Franz6sisch,  Geschichte,  Geographie,  Naturgeschichte,  Physik,  Chemie,  Mathe- 
matik, technisches  Zeichnen,  Freihandzeichnen,  Gesang,  Turnen. 

Diejenigen  Schüler,  welche  in  der  Realschule  Italienisch  gehabt  haben  oder 
die  Aufnahmsprüfung  im  Italienischen  bestehen,  setzen  diesen  Unterricht  fort 
(HL — VI.  Kurs)  und  beginnen  in  der  III.  Klasse  neu  den  l'nterricht  im  Fran- 
zösischen 0. — iV.  Kurs),  und  umgekehrt. 

Die  Schüler  italienischer  Zunge  besuchen  den  für  sie  besonders  eingerichteten 
Unterricht  in  ihrer  Muttersprache  und  je  nach  ihren  Vorkenntnissen  den  I.— IV. 
oder  den  III. — VI.  Kurs  im  Französischen. 

Art  5.  Die  Handelsschule  besteht  aus  drei  Jahreskursen  (III. — V.Klasse). 

Es  wird  Unterricht  erteilt  in  folgenden  Fächern :  Religion,  Deutsch,  Italienisch, 

Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Geographie,  Physik,  Chemie  und  Warenkunde, 

Mathematik,   kaiifmännische  Arithmetik,  Buchhaltung,  Handelslelire,  Schreiben, 

Gesang  und  Turnen. 

Diejenigen  Schüler,  welche  in  der  Realschule  Italienisch  gehabt  haben  oder 
die  Au&alimsprttfung  im  Italienischen  bestehen,  setzen  diesen  Unterricht  fort 
(HL — V.  Kurs)  und  beginnen  in  der  III.  Klasse  neu  den  Unterricht  im  Fran- 
zösischen (I. — in.  Kurs),  und  umgekehrt.  In  der  IV.  Klasse  beginnt  der  Unter- 
richt im  Englischen  (I.  und  II.  Kars). 

Die  Schüler  italienischer  Zunge  besuchen  den  für  sie  besonders  eingerichteten 
Unterricht  in  ilirer  Muttersprache  und  je  nach  ihren  Vorkenntnissen  den  I. — III. 
oder  ni. — V.  Kurs  im  Französisclien.  In  der  IV.  Klasse  beginnen  sie  mit  den 
andern  Schülern  den  Unterricht  im  Englischen  (I.  und  II.  Kurs). 

Art  6.  Das  Lehrerseminar  besteht  aus  drei  Jahreskursen  (III. — V. Klasse). 
Es  wird  Unterricht  erteilt  in  folgenden  Fächern:  Religion.  Deutsch,  Päda- 
in>gik,  Methodik,  praktische  Übungen,  Italienisch  oder  Französisch,  Geschichte, 
Geographie.  Naturgeschichte,  Physik,  Chemie,  Rechnen,  MathematÜc,  Freihand- 
zeichnen, geometrisclies  Zeichnen  und  Feldmessen,  Schreiben,  Instrumentalmusik, 
Gesanglehre,  Gesang,  Turnen. 

Die  Schüler  erhalten  Unterricht  in  einer  Fremdsprache  und  haben  dabei  die 
Wahl  zwischen  dem  Italienischen  und  dem  Französischen  (III. — V.  Kurs). 

Die  Schüler  italienischer  Zunge  haben  die  Wahl,  entweder  mit  den  andern 
Seminarzöglingen  den  Unterricht  im  Französischen  (III. — V.  Kurs)  oder  den 
flr  sie  besonders  eingerichteten  Unterricht  in  ihrer  Muttersprache  zu  besuclicn. 
Die  aus  dem  Proseminar  Roveredo  eintretenden  Schüler  erhalten  besondeni 
Unterricht  im  Deutschen  und  Italienischen,  ferner  den  Unterricht  in  der  Geschichte 
und  Naturgeschichte  in  ihrer  Muttersprache. 

Die  Schüler  romanischer  Zunge  erhalten  besondem  und  nach  den  beiden 
Hanptdialekten  getrennten  Unterricht  in  ihrer  Muttersprache. 

Art.  7.  Ausser  den  obligatorischen  Fächern  der  einzelnen  Schulabteilungen 
wird  in  Freifächern  Unterricht  erteilt,  welcher  von  Schülern  aller  Abteilungen 
besucht  werden  kann. 

Die  Aufnahme  solcher  Freifächer  in  den  Unterrichtsplan  richtet  sich  nach 
dem  Bedürfnis  im  allgemeinen,  insbesondere  der  landwirtschaftlichen  Bevölkening. 
Die  Berechtigung  zum  Besuche  eines  Freifaches  hängt  von  der  Bewilligung 
der  Lehrerkonferenz   ab.    Diese  kann  auch  Schüler,  welche  vom  Besuche  obli- 
gatorischer Fächer  dispensirt  werden,  zum  Besuche  von  Freifächem  anhalten. 

Art  8.  Zum  Eintritt  in  die  I.  Klasse  müssen  die  Schüler  das  18.,  zum 
Eintritt  in  eine  höhere  Klasse  je  ein  weiteres  Altersjahr  erfüllt  haben  oder  bis 
Ende  Dezember  des  Eintrittsjahres  erfüllen. 

Altendispensationcn  kann  auf  Gutachten  des  Examinationskollegiums  hin 
die  Erziehungskommission  bewilligen. 

Art  9.  Zum  Eintritt  in  die  erste  Klasse  werden  diejenigen  Vorkenntnisse 
verlangt,  welche  sich  ein   guter  Schüler  in  wner  guten  Primarschule  in  den 


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124  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

ersten  sechs  Schuljahren  nacli  Massgabe  des  Lehrplanes  für  die  Volkssohnicn 
erwerben  kann. 

Zum  Eintritt  in  die  zweite  oder  eine  der  folgenden  Klassen  irgend  einer 
Abteilung  wird  diejenige  Vorbildung  gefordert,  welche  die  vorhergehende  Klasse 
vermittelt. 

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  wird  der  Kleine  Rat  ein  Prüflings-  und 
Aufnahmsreglement  erlassen. 

B.  UnterricMaplan. 

Art.  10.  Die  Gnindlage  für  den  Unterrichtsplan.  d.  li.  für  die  jedem  ein- 
zelnen Fach  in  einer  Klasse  eingeräumte  Zeit  und  für  den  zu  bewältigenden 
Lehrstoff  bilden  die  sub  Art.  11  bis  Art.  15  folgenden  Normen. 

Bis  zu  ihrer  vollständigen  Durchführung  wird  der  Kleine  Rat  jeweilen  für 
ein  Jahr  einen  provisorischen  Unterrichtsplan  aufstellen  und  diesem  die 
erwähnten  Normen,  soweit  sie  zur  Anwendung  gelangen  können,  im  fibri^fn 
ji'docli  den  bisherigen  Unterrichtsplan  zu  Grunde  legen. 

Nach  Ablauf  der  Übergangszeit  wird  der  Kleine  Rat  mit  Berflcksichtigimg 
der  gemachten  Erfahrungen  einen  definitiven  ünterricht>plan  aufstellen. 

Art.  11.     Normen  für  den  Unterricht  in  Proff^mnasium  und  Realtchule. 

1.  Religion.  —  a.  Für  reformirte  Schiller,  l.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden. 
Repetition  der  alttcstamentlichen  Geschichten  und  des  Lebens  Jesu.  Apostel- 
geschichte und  Kirchengeschichte  bis  zur  Reformation. 

b.  Fär  katholische  Schiller.  I.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Katecbismni. 
biblische  Geschichte,  Liturgik. 

2.  Deutsch.  —  a.  Deutsche  Abfeilung.  I.  und  II.  Klasse  je  5  Stunden. 
Fortsetzung  und  Abschlu>s  der  Grammatik.  Prosaische  und  poetische  Lesestflcke. 
Memoriren  von  Gedichten.  Aufsätze  (Beschreibungen,  Schüderangen,  kleinere 
Abhandlungen). 

b.  /{omanische  Abteilung.    I.  und  IL  Klasse  je  7  Stunden.    Wie  sub  a. 

si.  Latein.  —  I.  und  II.  Klasse  je  6  Stunden.  Formenlehre  und  wichtigiitv 
Sätze  der  Syntax.  Mündliche  und  schriftliche  Übersetzungen  aus  dem  Lateinischen 
ins  Deutsche  und  umgekehrt.    Lektüre  angemessener  Sehriftatücke. 

4.  Italienisch.  —  I.  und  II.  Klasse  je  5  Stunden.  Formenlehre  und 
wichtigste  Sätze  der  Syntax.  Mündliche  und  schriftliche  Übersetzungen.  Memo- 
riren von  leichten  Texten.    Diktate. 

5.  Französisch.  —  I.  und  IL  Klasse  je  5  Stunden.  Wie  für  den  Unterricht 
im  Italienischen. 

6.  Italienisch  für  Italienischgeborne.  — I.  und  IL  Klasse  5  Standen 
gemeinsam.  Repetition  der  Grammatik.  Lektüre  poetischer  und  prosaischer 
Schriftsteller. 

7.  Geschichte.  —  L  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Kurze  Repetition  der 
Schweizergeschichte  bis  zum  Abschluss  der  Xlllörtigen  Eidgenossenschaft.  Fort- 
setzung der  Schweizergeschichte  bis  auf  die  Gegenwart  mit  Berücksichtigung 
der  zum  Verständnis  wichtigen  Teile  der  allgemeinen  Geschichte. 

8.  Geographie.  —  I.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Repetition  und  Abschluss 
der  (rcographie  der  Scliweiz.  (leograpliie  von  Europa.  Übersicht  über  die  Geo- 
graphie der  aussereuropäisclien  Länder.  Elemente  der  mathematischen  Geographie. 

9.  Naturgeschichte.  —  I.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Beschreibung  der 
wichtigem  Pflanzen  und  Tiere.  Pflanzenmori>hologie.  Elementare  Anatomie  des 
Menschen.  Bau  des  Tierkörpers.  Elementare  Behandlung  der  wichtigem  Min»-- 
ralien  und  Gebirgsarten. 

10.  Naturlehre.  —  I.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Besprechung  der  ein- 
fiu'heren  physikalischen  und  chemisclien  Experimente. 

11.  Rechnen.  —  I.  und  IL  Klasse  je  4  Stunden.  Fortsetzung  und  Abschlns» 
des  bürgerlichen  Rechnens.    Elemente  der  Bnch-  respektive  Rechnungsführung. 


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Kant.  Graubttnden,  Verordnung  ttb.  d.  Organisation  d.  Kantonsschnlc.     125 

12.  Geometrie.  —  I.  und  IL  Klasse  jo  2  Stunden.  Planimetrie  und  Stereo- 
metrie.   Berechnung  der  Flächen  und  Körper.    Einfache  Zeichnungen. 

13.  Hand  zeichnen.  —  I.  und  II.  Klasse  je  2  Stunden.  Omamentzeichnen 
nach  Vorlagen  und  Vorzeichnungen. 

14.  Schönschreiben.  —  I.  und  IL  Klasse  je  2  Stunden.  Takt-  und  Schön- 
schreiben. 

15.  Gesang.  —  I.  und  IL  Klasse  2  Stunden  gemeinsam.    Gemischter  Chor. 

16.  Turnen.  —  I.  und  II.  Klasse  je  2  Stunden.  Nach  der  eidgenössischen 
Tumschnle. 

Art.  12.     formen  für  den  Unterricht  am  Gymnasium. 

1.  Religion.  —  a.  Für  reformirie  Schüler.  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden, 

V.  Klasse  1  Stunde,  VI.  und  VII.  Klasse  1  Stunde  gemeinsam.  Fortsetzung  der 
Kirchengeschichte  von  der  Beformation  bis  zur  Gegenwart.  Allgemeine  Keligions- 
geschichte.    Besprechung  der  wichtigsten  Probleme  der  Keligion.    Ethik. 

a.  Für  katholische  Schüler.  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  Klasse 
1  Stunde,  VI.  und  VII.  Klasse  1  Stunde  gemeinsam.  Kirchengeschichte.  Apolo- 
getik des  Christentums  und  der  katholischen  Kirche.  Wissenschaftliche  Dar- 
stellung und  Begi-ttndung  der  katholischen  Glaubens-  und  Sittenlehre. 

2.  Deutsch.  —  in. — VII.  Klasse  je  4  Stunden.  Grammatik:  Wieder- 
holung. Lektüre:  Poetische  und  prosaische  Stücke  aus  dem  Lesebuch,  sowie 
aus  klassischen  und  neuem  Werken.  Memoriren.  Aufsätze  (Schilderungen, 
Abhandinngen)  und  Vorträge.  Literaturgeschichte:  Übersicht  bis  zur 
klassischen  Periode ;  eingehende  Behandlung  von  der  klassischen  Periode  an  bis 
znr  Gegenwart. 

3.  Latein.  —  IIL  Klasse  6  Stunden,  IV.  Klasse  6  Stunden,  V.  Klasse 
7  Stunden,  VI.  Klasse  6  Stunden,  VII.  Klasse  7  Stunden.  In  der  III.  und 
IV.  Klasse  Vervollständigung  der  Syntax.  Schriftliche  Cliersetzungen  ins  La- 
teinische. Lektüre  der  poetischen  und  prosaischen  Schriftsteller.  Eingehende 
Behandlung  des  Inhalts  der  gelesenen  Stücke. 

4.  Griechisch.  —  III.  Klasse  6  Stunden,  IV.  Klasse  5  Stunden,  V.  Klasse 
6  Stunden,  VI.  Klasse  5  Stunden,  VII.  Klasse  6  Stunden.  Grammatik  in  der 
m. — V.  Klasse.  Stilübungcn.  Lektüre  der  poetischen  und  prosaischen  Schrift- 
steller.   Eingehende  Behandlung  des  Inhalts  der  gelesenen  Stücke. 

5.  Hebräisch.  —  VII.  Klasse  4  Stunden.  Formenlehre.  Übersetzung  pro- 
saischer Lesestttcke. 

6.  Französisch.  —  IV.  imd  V.  Klasse  je  4  Stunden,  VL  und  VIL  Klasse 
3  Standen  gemeinsam.    Grammatik.    Übungen.    Lektüre.    Aufsätze.    Von  der 

VI.  Klasse  an  Unterrichtssprache. 

7.  Italieni.sch  oder  Französisch  (für  Nichtgriechen).  —  III.  Klasse 
6  Stunden,  IV.  und  V.  Klasse  je  3  Stunden,  VI.  und  VIL  Klasse  3  Stunden 
gemeinsam.  Grammatik.  Übungen.  Lektüre.  Aufsätze.  Von  der  V.  Klasse  an 
Unterrichtssprache. 

8.  Englisch  (für  Nichtgriechen).  —  IV.  und  V.  Klasse  je  4  Stunden,  VI. 
und  VII.  Kla-sse  3  Stunden  gemeinsam.  Grammatik.  Übungen.  Lektüre.  Auf- 
sätze.   Von  der  VI.  Klasse  an  Unterrichtsspraclie. 

9.  Italienisch  (für  Italienischgeborne).  —  III.  und  IV.  Klasse  3  Stunden 
gemeinsam,  V. — VII.  Klasse  3  Stunden  gemeinsam.  Lektüre  und  Aufsätze. 
Memoriren.    Freie  Vorträge. 

10.  Geschichte.  —  UL— VIL  Klasse  je  3  Sttmden,  IIL— VIL  Klasse. 
Allgemeine  Geschichte  in  vier  Jahreskursen  (Altertum.  Mittelalter,  Neuere  Zeit, 
Neueste  Zeit)  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  bttndnerischen  und  Schweizer- 
gcschichte.    VII.  Klasse  Repetition. 

11.  Geographie.  —  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden.  Geographie  Europas 
und  der  wichtigem  aussereuropäischen  Länder.    Mathematische  Geographie. 

12.  Naturgeschichte.  —  IIL— V.  Klasse  je  2  Stunden.  Ergänzungen  in 
der  Botanik,  Zoologie  und  Mineralogie.    Systematik.    Anthropologie. 


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126  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

13.  Physik.  —  VI.  und  MI.  Klasse  je  3  Stunden.  Mechanik.  Akustik. 
Optik.    Magnetismus,  Elektrizität  und  Wärme. 

14.  Chemie.  —  VI.  und  VII.  Klasse  je  2  Stunden.  Die  Grundlehren  der 
theoretischen  Chemie.  Die  wichtigsten  Grundstoffe  und  Verbindungen.  In  der 
Vn.  Klasse  2  Stunden  Laboratorium  (fakultaÜT). 

15.  Mathematik.  —  III.  Klasse  6  Stunden,  IV.  Klasse  3  Stunden,  V.  nnd 
VI.  Klasse  je  2  Stunden.  Algebra:  Die  4  Grundoperationen.  Gleichangvn 
I.  und  II.  Grades.  Arithmetische  und  geometrische  Progressionen.  Binomischer 
Lehrsatz  mit  ganzen  Exponenten.  Geometrie:  Repctition  der  Planimetrie  and 
Stereometrie.  Ebene  Trigonometrie  nnd  die  einfachsten  Sätze  der  sphärischen 
Trigonometrie.    Kegelschnitte. 

16.  Gesang.  —  III.  und  IV.  Klasse  2  Stunden  gemeinsam,  V. — VII.  Klasse 
2  Stunden  gemeinsam.    Männerchor. 

17.  Turnen.  —  III.— VII.  Klasse  je  2  Stunden.  Ordnungsfibungen,  Frei- 
übungen, Geräteübungen,  Tnmsxüele.    Nationalturnen. 

Art.  13.     Normen  für  den  Unterricht  an  der  ttehnischen  Schule. 

1.  Religion.  —  a.  Für  refonnirte  Schüler,  m.  und  H''.  Klasse  je  2  Stunden, 
V.  und  VI.  Klasse  je  1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

b.  Für  katholische  Schüler.  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  und  VI  Klass« 
je  1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

2.  Deutsch.  —  III.— V.  Klasse  je  4  Standen.    Vide  Gymnasiiun. 

3.  Italienisch  oder  Französisch.  —  HI.  und  IV.  Klasse  je  3  Stunden, 
V.  und  VI.  Klasse  3  Stunden  gemeinsam.  (III. — VI.  Kurs)  Abschluss  und  Repe- 
tition  der  Grammatik.  Lektüre  und  Aufsätze.  Konversation  und  Rezitarion. 
Von  der  IV.  Klasse  an  Unterrichtssprache. 

4.  Italienisch  oder  Französisch.  —  III.  Klasse  6  Stunden,  IV. — VLKlasse 
je  3  Stunden  (I. — IV.  Kurs).    Vide  Gymnasium. 

5.  Italienisch  (für  Italienischgebome).  —  TU.,  und  IV.  Klasse  3  Standen 
gemeinsam,  V.  und  VI.  Klasse  3  Stunden  gemeinsam.    Vide  Gymnasium. 

6.  Geschichte.  —  III. — VI.  Klasse  je  3  Stunden.    Vide  Gymnasium. 

7.  Geographie.  —  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Standen.    Vide  Gymnasinm. 

8.  Naturgeschichte.  —  HI. — V.  Klasse  je  2  Stunden.   Vide  Gymnasinm. 

9.  Physik.  —  V.  und  VI.  Klasse  je  3  Standen.    Vide  Gymnasium. 

10.  Chemie.  —  V.  Klasse  2  Stunden,  VI.  Klasse  4 Standen.  Vide  Gymnasima. 

11.  Mathematik.  —  HL  Klasse  6  Stunden,  IV.  Klasse  9  Standen,  V.Klasse 
6  Standen,  VI.  Klasse  8  Stunden.  Algebra,  Geometrie  imd  darstellende  Geo- 
metrie, gemäss  Reglement  für  die  Aufnahme  in  das  eidgenössische  Polytechnikum. 

12.  Technisches  Zeichnen.  —  III. — VI.  Klasse  je  2  Stunden.  Gemäss 
Reglement  für  die  Aufiiahme  in  das  eidgenössische  Polytechnikum. 

13.  Freihandzeichnen.  —  III. — V.  Klasse  je  2  Standen.  Fortsetzung  des 
Ornamontzcichnens. 

14.  Gesang.  —  III.  und  IV.  Klasse,  V.  und  VI.  Klasse  je  2  Stimden  ge- 
meinsam.   Männerchor. 

15.  Turnen.  —  III. — VI.  Klasse  je  2  Standen.    Vide  Gymnasium. 

Art.  14.    Normen  für  den  Unterricht  an  der  Handelsschule. 

1.  Religion.  —  a.  Für  reformirte  Schüler.  III.  und  IV.  Erlasse  je  2  Stunden, 
V.  Klasse  1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

b.  Für  katholische  Schäler.  IIL  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  Klasse 
1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

2.  Deutsch.  —  III. — V.  Klasse  je  4  Standen.    Vide  Gymnasium. 

3.  Italienisch  oder  Französisch.  —  III. — V.  Klasse  je  3  Standen 
(III.— V.  Kurs).    Vide  technische  Schule. 


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Eant.  Graubfinden,  Yerordnniig  flb.  d.  Organisation  d.  Kantonsschnle.     127 

4.  Italienisch  oder  Französisch.  —  III.  Klasse  6  Stunden,  IV.  und 
V.  Klasse  je  3  Stunden  (I. — III.  Kurs).    Vide  Gymnasium. 

5.  Englisch.  —  IV.  nnd  V.Klasse  je  4  Stunden.  Grammatik.  Übungen. 
Lektfire;  Anfsätze. 

6.  Italienisch  (für  Italienischgebome).  —  III. — V.  Klasse  je  3  Stunden. 
Vide  Gymnasium. 

7.  Geschichte.  —  HL  nnd  IV.  Klasse  je  3  Stunden.  Allgemeine  Geschichte 
in  zwei  Jahreskursen  (Altertum  und  Mittelalter,  Neuere  und  Neneste  Zeit). 

8.  Geographie.  —  HI. — V.  Klasse  je  2  Stunden.  Geographie  Europas 
nnd  der  wichtigem  ansserenropäischen  Länder.  Mathematische  Geographie. 
Handelsgeographie. 

9.  Physik.  —  IV.  Klasse  2  Stunden.  Die  wichtigeren  physikalischen  Er- 
scheinungen nnd  Gesetze. 

10.  Chemie.  —  V.  Klasse  3  Stunden.  Die  Gmndlehren  der  Chemie  und 
ihre  Anwendung  in  der  Praxis.    Warenkunde. 

11.  Mathematik.  —  in.  Klasse  3  Stunden,  IV.  Klasse  2  Stunden.  Die 
Tier  ßrundoperationen.    Gleichnugen  I.  und  einfache  Gleichungen  II.  Grades. 

12.  Kaufmännische  Arithmetik.  —  III. — V.  Klasse  je  3  Stunden. 
MOnz-,  Mass-  und  Gewichtsreduktionen,  Prozentrechnung,  Zins-Diskont-  und 
Tenninrechnung.  Gold-  nnd  Silberrechnung.  Mttnzrechunng.  Wechselrechnung. 
Effekteurechnung.    Warenkalkulation. 

13.  Buchhaltung.  —  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  Klasse  3  Stunden. 
Einfache  und  doppelte  Buchhaltung  und  die  Hanptformen  der  letztem.  Kontor- 
praiis. 

14.  Handelslehre.  —  III. — V.  Klasse  je  2  Stunden.  Elementare  Volks- 
wirtschaftslehre. Wechselrecht  Die  für  den  Handel  besonders  wichtigen  Partien 
des  Obligationenrechtes. 

15.  Schreiben.  —  III.  Klasse  2  Stunden.    Kaufmännische  Schrift. 

16.  Gesang.  —  III. — V.Klasse  2  Stunden.    Männerchor. 

17.  Turnen.  —  III. — V.  Klasse  je  2  Stunden.    Vide  Gymnasium. 

Art.  15.     Xorme-H  für  den  Unterricht  am  Lehrerseminar. 

1.  Religion.  —  a.  Für  reformirte  Schaler,  in.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden. 
V.Klasse  1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

b.  Für  katholische  Schüler.  III.  nnd  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  Klasse 
1  Stunde.    Vide  Gymnasium. 

2.  Deutsch.  —  HI. — V.Klasse  je  5  Stunden.    Vide  Gymnasium. 

3.  Pädagogik.  —  IV.  Klasse  2  Stunden,  V.  Klasse  6  Stunden.  Die  wich- 
tigsten psychologischen  nnd  ethischen  Gesetze  und  deren  Anwendung  auf  den 
Unterricht.  Erziehungsgrundsätze  der  wichtigsten  Pädagogen  der  Neuzeit. 
Schulhygiene. 

4.  Methodik.  —V.  Klasse  2  Stunden.  Auswahl,  Anordnung  und  Behandlung 
des  Lehrstoffes  in  den  Unterrichtsfächern  der  Volksschule. 

5.  Praktische  Übungen.  —  V.  Klasse  4  Stunden.  Unterrichten  in  der 
Mnsterschnle  unter  Aufsicht.    Präparationen  und  Kritiken. 

ß.  Italienisch  oder  Französisch.  —  III. — V.  Klasse  je  3  Stunden 
'DI.— V.  Kurs).    Vide  technische  Schule. 

7.  Italienisch  (für  Italienischgebome).  —  III.— V.  Klasse  je  3  Stunden. 
Vide  Gymnasium. 

8.  Romanisch.  —  a.  Oberländer  Idiom.  III.  Klasse  2  Stunden,  IV.  und 
V.  Klasse  2  Stunden  gemeinsam.  Grammatik.  Lektüre.  Aufsätze.  Besprechungen 
Aber  den  romanischen  Unterricht  in  der  Volksschule. 

b.  Engadiner  Idiom.  III.  Klasse  2  Stunden,  IV.  und  V.  Klasse  2  Stunden 
gemeinsam.    Vide  für  Oberländer. 


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128  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

9.  Geschichto.  —  III. — V.  Klasse  je  3  Stunden.  Allgemeine  Geschichte 
in  2  Jahreskursen,  vide  Handelsschule,  V.  Klasse  Schweizergeschichte. 

10.  Geographie.  —  HI.  und  IV.  Klasse  je  2  Standen.    Vide  Gymnasium. 

11.  Naturgeschichte.  —  lU.  Klasse  3  Stunden,  IV.  Klasse  2  Standen. 
Ergänzungen  in  Botanik,  Zoologie  und  Mineralogie  mit  Kttcksicht  aaf  die  Be- 
dürfnisse der  Volksschule  und  der  Landwirtschaft. 

12.  Physik.  —  IV.  Klasse  2  Stunden.    Vide  Handelsschule. 

13.  Chemie.  —  V.  Klasse  2  Stunden.  Die  Gmndlehren  der  Chemie  und 
ihre  Anwendung  in  der  Praxis. 

14.  Rechnen.  —  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden.  Einfache  Bnchfülirnng. 
Methodik  des  Rechnens. 

15.  Mathematik.  —  III.  Klasse  4  Stunden,  IV.  Klasse  3  Stunden.  Eepe- 
tition  der  Planimetrie  und  Stereometrie.  Algebra  bis  zu  einfachen  Gleichungen 
II.  Grades. 

16.  Freihandzeichnen.  —  III. — V.  Klasse  je  2  Stunden.  Fortsetzung  des 
Omamcntzeichnens.    Methodik  des  Zeichnens. 

17.  Geometrisches  Zeichnen.  —  HI.  Klasse  2  Stunden.  Planimetrische 
Konstruktionen.    Feldmessen. 

18.  Schreiben.  —  HI.  und  IV.  Klasse  je  1  Stunde.  Fortgesetzte  Übungen 
im  Scliönschreiben.    Methodik  des  Schreibens. 

19.  Instrumentalmusik.  —  III.  und  IV.  Klasse  je  2  Stunden,  V.  Klasse 
3  Stunden.    Klavier  (Orgel)  oder  Violine. 

20.  Gesanglehre.  —  III. — V.  Klasse  je  1  Stunde.  Harraonielelire  und 
Methodik  des  Gesanges. 

21.  Gesang.  —  LH. — V.  Klasse  je  2  Stunden'.  Männerchor.  Kirchengesang. 

22.  Turnen.  —  III. — V.  Klasse  je  2  Stunden.    Vide  Gymnasium. 


48.  X  Disziplinarordnung  fflr  die  aargauische  Kantonsschule.  (Vom  24.  März  1894.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aargan  beschliesst: 

§  1.  Die  Schiller  haben  in  und  ausserhalb  der  Schule  ein  anständiges  und 
gesittetes  Betragen  zu  beobachten,  ihren  Lehrern  und  Vorgesetzten  überall  mit 
Achtung  und  Bescheidenheit  zu  begegnen  und  sowohl  den  Schulgesetzen  und 
der  Schulordnung,  als  den  besondem  Weisungen  ihrer  Lehrer  Gehorsam  zu  leisten. 

§  2.  Die  Schulordnung  verlangt  von  den  Schülern  einen  regelmässigen, 
ununterbrochenen  Unterrichtsbesuch,  pünktliches  Eintreffen  in  der  Schule  nach 
den  Ferien  und  rechtzeitiges  Erscheinen  in  den  Lehrstnnden. 

§  3.    Ohne  dringende  Gründe  darf  keine  Lehrstunde  versäumt  werden. 

Für  Aussetzung  einer  Stunde  ist  die  Erlaubnis  des  betreffenden  Lehrers, 
für  längere  Versäumnisse  die  des  Rektors  einzuholen. 

In  Fällen,  wo  die  Erlaubnis  nicht  vorher  nachgesucht  werden  kann,  haben 
die  Schüler  eine  von  den  Eltern  oder  Kostgebem  ausgestellte,  mit  der  Unter- 
schrift des  Klassenlehrers  versehene  Entschuldigung  in  den  nächsten  Unterrichts- 
stunden vorzuweisen. 

Dauert  die  Verhinderung  wegen  Krankheit  oder  aus  andern  Gründen  länger 
als  acht  Tage,  so  ist  die  schriftliche  Entschuldig^ung  beförderlichst  an  den  Rektor 
zu  schicken,  der  sie  alsdann  den  Lehrern  zur  Kenntnis  bringt. 

§  4.  Schüler,  welche  die  im  vorigen  Paragraph  gegebenen  Vorschriften 
nicht  beachten,  haben  Strafe  zu  gewärtigen.  Bleibt  ein  Schüler  mehr  als  acht 
Tage  vom  Unterrichte  weg,  so  kann  er  von  der  Schülerliste  gestrichen  werden. 
Im  letztern  Falle  wird  kein  Abgangszeugnis  erteilt. 

§  5.  Wer  am  Schulgebände  oder  im  Innern  desselben  etwas  beschädigt 
oder  veninreinigt,  hat  dafür  Ersatz  zu  leist-en  und  wird  ausserdem,  je  nach  Be- 
schaffenheit des  Falles,  zur  Strafe  gezogen. 


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Kanton  Aargan,  Disziplinarordnung  für  die  Kantonsschale.  129 

Kann  der  Täter  nicht  ermittelt  werden,  so  sind  alle  heim  Vorfall  betroffenen 
Schüler  fOr  den  Ersatz  haftbar. 

§  6.  Weisungen  des  Pedells,  die  auf  Grund  seiner  Dienstvorschriften  oder 
im  Auftrage  des  Rektors  oder  eines  Lehrers  geschehen,  sind  von  den  Schülern 
ungesäumt  zu  befolgen. 

§  7.  Den  Sohttlern  wird  empfohlen,  jeden  Sonn-  und  Festtag  dem  öffent- 
lichen Gottesdienst  beizuwohnen,  so  lange  die  Vorschriften  ihrer  Konfession 
solches  verlangen. 

§  8.  Das  Ranchen  ist  den  Schfilem  der  ersten  Klasse  verboten,  den  Schülern 
der  übrigen  Klassen  auf  den  Strassen  und  öffentlichen  Plätzen,  sowie  auf  der 
Eisenbahn  untersagt. 

§  9.  Schüler,  welche  nicht  bei  ihren  Eltern  oder  Verwandten  wohnen,  haben 
bessüglich  der  Wahl  ihres  Kostortes,  oder  bei  Änderung  desselben  die  Genehmi- 
gung der  Lehrerversammlung  einzuholen. 

Die  Genehmigung  kann  von  der  letztern  verweigert  werden,  wenn  sie  die 
ubtrzeugung  hat,  dass  der  gewünschte  Kostgeber  eine  hinreichende  Garantie 
für  gehörige  Aufsicht  oder  Aufrechterhaltung  einer  guten  Hausordnung  nicht 
zu  geben  im  stände  ist. 

Ebenso  können  Schüler  von  der  Lehrerversammlnng  zum  Verlassen  ihres 
bisherigen  Kostortes  angehalten  werden. 

Weder  im  erstem  noch  im  letztern  Falle  ist  die  Lehrerversammlung  zu 
einer  nähern  Angabe  ihrer  Beweggründe  verpflichtet. 

Eltern,  welche  über  angemessene  Wohnungen  für  ihre  Söhne  Auskunft 
wünschen,  können  diese  jederzeit  bei  dem  Rektor  erhalten. 

§  10.  Den  Schülern  der  ersten  Klasse  ist  der  Besuch  von  Wirtschaften, 
ausser  in  Begleit  ihrer  Eltern  oder  deren  Vertreter,  untersagt. 

Den  Schülern  der  hohem  Klassen  ist  der  Besuch  mehrerer,  beim  Beginn 
des  Schuljahres  von  der  Lehrerversammlung  zu  bezeichnender  Lokale  gestattet 
unter  folgenden  Bedingungen: 

a.  daas  die  Schüler  diese  Lokale  nicht  vor  abends  6  Uhr  aufsuchen  und 
nicht  nach  10  Uhr  verlassen; 

b.  dass  sie  sich  nicht  in  abgeschlossene,  vom  übrigen  Publikum  nicht  benutzte 
Räumlichkeiten  zurückziehen ; 

e.  dass  sie  das  Kartenspiel  meiden. 

Schülern,  welche  mehrmals  wegen  Übertretung  dieser  Vorschriften  straf- 
föllig  geworden  sind,  oder  welche  nicht  Mass  zu  halten  wissen,  wird  jeder 
Wirtschaftsbesuch  verboten. 

§  11.  Die  Teilnahme  an  öffentlichen  Vergnügungen  und  Festen,  welche 
nicht  von  der  Schule  veranstaltet  werden,  ist  ohne  Erlaubnis  des  Rektors 
untersagt. 

Für  Zusammenkünfte  von  SchUIem  in  einem  öffentlichen  Lokale  zu  einem 
besondern  Zwecke  ist  ebenfalls  die  Erlaubnis  des  Rektors  einzuholen. 

§  12.  Vereine  unter  den  Schülern  dürfen  nur  unter  folgenden  Bedingungen 
gestattet  werden: 

a.  dass  unter  Vorlage  der  vollständigen  Statuten  und  des  Mitgliederverzeich- 
nisses die  Erlaubnis  hiefür  bei  der  Lehrerversammlnng  nachgesucht  und 
von  dieser  erteilt  worden  ist; 

b.  dass  der  Verein  keinen  andern  Zweck  verfolgt,  als  die  Fortbildung  der 
Schüler  in  wissenschaftlicher,  musikalischer  oder  gymnastischer  Beziehung; 

c.  dass  sie  nicht  mit  akademischen  Vereinen  in  Verbindung  treten. 
§  13.    Im  besondern  gelten  für  die  Vereine  folgende  Vorschriften : 

a.  die  Schüler  der  untersten  Klasse  dürfen  nicht  Mitglieder  eines  Vereins 
sein.  Die  Erlaubnis  zum  Eintritt  wird  von  der  Lehrerversammlnng  er- 
teilt, nachdem  die  Einwilligung  von  seite  der  Eitern  oder  deren  Stell- 
vertretern vorliegt.  Die  Teilnahme  an  mehr  als  einem  Verein  ist  untersagt: 


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130  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

b.  wird  ein  Schüler  im  Frilhjahr  provisorisch  proinovirt,  so  kann  er  trährend 
des  folgenden  halben  Jahres  nicht  Mitglied  eines  Verein«  sein: 

c.  die  Lehrerrersammlnnfr  hat  anch  das  Secht,  den  Austritt  eines  Schfilers 
ans  einem  Verein  zu  verlangen,  wenn  sie  glaubt,  das  fernere  Verbleiben 
in  demselben  sei  fQr  ihn  nachteilig: 

d.  das  Tragen  von  besondem  Abzeichen  und  Farben  ist  nur  bei  Vereiib- 
festlichkeiten.  niemals  aber  in  der  Schale,  auf  der  Strasse  und  in  öffeui- 
licben  Lokalen  gestattet: 

e.  für  Vereinsausfliige  muss   die  Erlaubnis  des  Rektors  eingeholt  werden: 
/.  Vereine,  welche   zu  begrtlndeten  Klagen  Anlass  geben,  können  von  der 

Lehrerschaft  zeitweilig  sospendirt  oder  mit  Genehmigung  der  Erziehnng!!- 
direktion  ganz  aufgehoben  werden. 

8  14.  Die  Kantonsschtiler  sind  auch  während  der  Ferien  den  Bestimmnneen 
der  Disziplinarordnung  unterworfen. 

8  15.  Über  die  Beobachtung  der  Disziplinarvorschriften  wacht  der  Kektur 
und  neben  ihm  jeder  einzelne  Lehrer  in  und,  soweit  mUglich,  auch  ansserhalh 
der  Schule. 

§  16.  Behufs  Überwachung  der  Schüler  ausserhalb  der  Schule  kann  die 
Lehrerschaft,  so  oft  sie  es  für  nötig  hält,  Hausinspektionen  veranstalten. 

8  17.  Die  Strafmittel,  welche  gegen  fehlbare  Schüler  augewendet  werden, 
sind: 

1.  seitens  der  Lehrer:  Verweis;  Note  im  Zeugnis:  Arrest  bis  anfrier 
Stunden : 

2.  seitens  des  Bektors:  Verweis:  Arreststrafe  bis  auf  acht  Standen: 

3.  seitens  der  Lehrerversammlung:  Verweis;  Arrest  bis  anf  12  Stunden: 
Bemerkung  ins  Zeugnis;  Androhung  der  Wegweisung  unter  Anzeige  an 
die  Erziehungsdirektion : 

4.  seitens  der  Erziehnngsdirektion:  Wegweisung  von  der  Schale  anf 
Antrag  der  Lehrerversammlung. 

8  18.  Die  verhängten  .^rreststrafen  werden  dem  Pedell  behufs  Erledigung 
angezeigt.  Dieser  führt  darüber  ein  Verzeichnis  und  legt  da.sselbe  dem  Rektor 
monatlich  zur  Einsicht  vor. 

Die  mit  einer  Arreststrafe  belegten  Schüler  erhalten  während  der  Abbüssnng 
derselben  eine  angemessene  Beschäftigung. 

8  19.  Für  jede  bis  auf  sechs  Stunden  gehende  Arreststrafe  ist  dem  Petlell 
eine  Gebühr  von  30  Cts.  und  für  mehr  als  sechs  Stunden  eine  solche  von  ötl  ('t>. 
zu  entrichten. 

8  20.  Gibt  ein  Schüler,  welcher  mit  der  Wegweisung  bedroht  ist,  neuer- 
dings zu  begründeten  Klagen  Anlass,  so  kann  die  Lehrerschaft  bei  der  Er- 
ziehnngsdirektion die  Wegweisung  beantragen. 

Wenn  die  Androhung  der  Wegweisung  gegenüber  einem  Schiller  ein  halbes 
Jahr  bestanden  hat,  so  kann  sie  von  der  Lehrerschaft  aufgehoben  werden. 

§  21.  Die  Wegweisung  von  der  Schule  wird  von  der  Lehrerversammlnng 
beantragt  und  von  der  Erziehungsdirektion  verfügt: 

a.  wenn  sich  ein  Schüler  wiederholt  schwere  Übertretungen  der  Disziplinar- 
ordnung zu  schulden  kommen  lässt; 

b.  wenn  ein  Schüler  auf  seine  Mitschüler  einen  schädlichen  Einfluss  «nsfibt: 

c.  wenn  derselbe  die  öfTentliche  Sitte  verletzt  oder  sonst  Handlangen  begebt, 
die  mit  den  fiffentlichen  Gesetzen  in  Widerspruch  stehen. 

Bei  groben  Vergehen,  die  ein  ungesäumtes  Einschreiten  erfordern,  ist  die 
einstweilige  Ausschliessung  von  der  Schule  bis  zum  Entscheide  der  Behörde 
vom  Rektor  zu  verfügen. 

8  22.  Von  den  Strafen,  welche  die  Lehrerversammlung  oder  die  Erziehnngs- 
direktion verhängt,  wird  den  Elt«m  oder  deren  Vertretern  schriftlich  Mitteilnng 
gemacht. 


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r 


Grossratsbeschluss  betr.  KonTikteinrichtung  im  Lchrorgcminar.         131 


Dasselbe  geschieht  anch,  wenn  einem  Schiller  beharrlicher  Unfleiss  oder 
Nachlässigkeit  zur  Last  fällt. 

Ebenso  wird  die  Lehrerversammlung  Eltern,  oder  Vormünder  von  ihren  Wahr- 
nehmnngen  in  Kenntnis  setzen,  wenn  sie  die  Überzengnng  gewonnen  hat,  dass 
ein  Schüler  in  seinem  Kosthause  nicht  gut  versorgt  ist,  oder  dass  er  aus 
Gründen  der  Gesundheit,  Neigung  oder  Begabung  sich  nicht  für  die  weitere 
Verfolgung  höherer  wissenschaftlicher  Studien  eignet. 

§  23.  Schfller,  welche  glauben,  dass  ihnen  durch  das  Verfahren  eines  Lehrers 
Unrecht  geschehen,  können  dem  letztem  bescheidene  Vorstellungen  ttber  den 
Sachverhalt  machen  und  im  Falle  sie  ihre  Wünsche  nicht  erreichen,  die  Sache 
dem  Bektorate  vortragen,  welches  die  Angelegenheit  nach  Befinden  entweder 
von  sich  erledigen  oder  der  Erziehnngsdirektion  zum  Entscheide  vorlegen  kann. 

§  24.  Vorstehende  Disziplinarordnung,  durch  welche  diejenige  vom  16.  April 
1888  aufgehoben  wird,  tritt  mit  ihrer  Publikation  in  Kraft  und  Vollzug. 


49. 4.   Grossratsbeschluss  betreffend  Konvikteinrichlung  im  Lehrerseminar.    (\' om 

23.  Mai  1894.) 

1.  Unter  Gutheissung  der  in  der  kleinrätlicheu  Botschaft  vom  1.  Hai  1894 
enthaltenen  Ansichten  und  Vorschläge  behufs  Neugestaltung  des  Konviktes  im 
Seminar  wird  ein  Kredit  von  Fr.  900  für  die  nötigen  baulichen  Umänderungen 
bewilligt. 

2.  Unter  Aufhebung  der  jetzt  bestehenden  Einrichtung  der  Moderatur  wird 
(las  System  von  Konvikteltern  eingeführt,  welche  die  ganze  Leitung  des  Kon- 
viktes —  immerhin  unter  Kontrolle  des  Seminardirektors  und  des  Kleinen  Rates 
—  in  der  Weise  zu  überwachen  haben,  dass  dem  Hausvater  die  Rechnungs- 
führung und  die  allgemeine  Leitung  des  ganzen  Hauswesens,  sowie  die  spezielle 
Anfsicht  ttber  die  Konviktschttler  obliegt,  während  die  Hausfrau  ausser  der 
Küche  die  Wäsche  und  die  Lingerie  im  Schlafeaale  zu  besorgen  hat.  Dem  Haus- 
vater kann  zudem  der  Unterricht  in  einzelneu  Schnlfächem  übertragen  werden. 

3.  Die  Kostgeberei  ist  in  Regie  zu  betreiben. 

4.  Die  Hauseltern  erhalten  nebst  freier  Station  eine  jährliche  Barbesoldung 
von  Fr.  1500  bis  2000.  Für  im  Konvikt  untergebrachte  Kinder  der  Konvikt- 
eltern ist  ein  billiges  Kostgeld  zu  berechnen.  —  Unterrichtsstunden  werden 
besonders  honorirt. 

5.  Die  Besoldung  der  Konvikteltern  hat  in  das  allgemeine  Budget  des  Er- 
ziehongswesens  zu  fallen. 

6.  Der  Kleine  Rat  ist  mit  der  Ausführung  der  vorgesehenen  Arbeiten,  sowie 
mit  der  Festsetzung  der  erforderlichen  Ausführungsbestimmnngen  beauftragt  und 
bevollmächtigt. 


VI.  Hochscbule. 

•iO.  t.  Statuten  fGr  die  Studirenden  und  Auditoren  der  Universität  ZUrich.    (Vom 
22.  Jnni  1894.) 

Erster  Abschnitt,  aufnähme  der  Studirenden.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Wer  an  der  Universität  Vorlesungen  hören  will,  ist  verpflichtet,  sich 
Tom  Rektor  durch  Immatrikulation  aufnehmen  zu  lassen.  Ausgenommen  von 
dieser  Verpflichtung  sind  die  Auditoren  (s.  Abschnitt  V).  Als  Studirende  der 
Universität  gelten  nur  die  Immatriknlirten. 

§  2.  Zur  Immatrikulation  ist  erforderlich,  dass  dem  Rektorat  vorgelegt 
werde : 


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132  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

«.  ein  amtlicher  Ausweis  ttber  das  zurückgelegte  18.  Altergjahr; 

b.  ein  genügendes  bis  auf  die  letzte  Zeit  reichendes  Sittenzengnis  ; 

c.  ein  Ausweis  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  (§  3); 

(l.  für  alle  nicht  in  der  Stadt  Zürich  verbürgerten  Studirenden  ein  Heimat- 
schein, Reisepass  oder  ein  hiemit  gleichwertiger  Ausweis  ttber  die  Heimats- 
zuständigkeit. 

Die  Prüfung  dieses  Heimatsausweises  bleibt  den  politischen  Behörden 
vorbehalten. 

Die  unter  a  bis  c  erwähnten  Zeugnisse  kOnn'en  durch  ein  einziges  Akten- 
stück, z.  B.  das  Abgangszeugnis  eines  Gymnasiums  oder  einer  andern  Univer- 
sität ersetzt  werden,  falls  dieses  die  Erfüllung  der  aufgestellten  materiellen 
Fonlerungen  nachweist. 

§  8.  Alle  Eantonsbttrger  haben  ein  Maturitätszeugnis  vorzuweisen.  Dieses 
Zeugnis  wird  durch  eine  vom  Erziehnngsrate  gewählte  Kommission  ausgestellt 
auf  Grundlage  der  Ergebnisse  einer  vorherigen  Prüfung.  Letztere  wird  jedoch 
in  der  Regel  denjenigen  erlassen,  welche  mit  befriedigendem  Entlassnngszeugnis 
von  der  obersten  Klasse  eines  zürcherischen  Gymnasiums,  einer  zürcherischen 
Industrieschule,  des  Lehrerseminars  oder  anderer  schweizerischen  Schulen  von 
gleicher  Höhe  an  die  Hochschule  übergehen. 

Nichtkantonsbttrger  haben  sich  auszuweisen  ttber  genügende  Vorkenntnisse 
zum  Besuch  einer  Hochschule,  insbesondere  über  hinlängliches  Verständnis  der 
deutschen  Sprache  und  zwar  entweder  durch  Zeugnisse  in-  oder  ausländischer 
höherer  Bildungsanstalten  oder  durch  Prüfung  (siehe  §  141  des  Unterrichts- 
gesetzes and  das  Reglement  über  die  Zulassungsprüfung). 

§  4.  In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  die  Hochschalkommission  ttber  die 
Zulassung  zur  Immatrikulation;  gegen  einen  abweisenden  Beschlnss  derselben 
kann  an  den  Erziehnngsrat  rekurrirt  werden. 

§  ö.  Die  regulären  Immatrikulationen  finden  in  der  Woche  vor  dem  offi- 
ziellen Semesterbeginn  und  in  der  Woche  des  Semesterbeg^ns  statt.  Der  Rektor 
macht  im  Vorlesungsverzeichnis  und  am  schwarzen  Brett  die  Termine  derselben 
bekannt.  Nachträgliche  Immatrikulationen  werden  nur  ausnahmsweise  im  Fall 
einer  triftigen  Entschuldigung  der  Verspätung  vorgenommen. 

§  6.  Ist  die  Immatrikulation  vom  Rektor  bewilligt,  so  hat  der  Betreffende 
auf  der  Kanzlei  der  Universität  das  vom  Gesetze  bestimmte  Einschreibgeld  von 
12  Franken  sowie  eine  Kanzleigebühr  von  1  Franken  zu  entrichten  und  sich 
in  das  Matrikelbuch  einzutragen. 

Stipendiaten  des  Kantons  Zürich,  sowie  solche  Studireude,  welche  innerhalb 
der  voranfjegangenen  5  Jahre  an  der  Universität  immatrikulirt  gewesen  und 
mit  gehöriger  Anzeige  abgegangen  sind  (§  39  6 — d,  40),  sind  von  der  Einschreib- 
gebühr befreit.  Studirende,  welche  ein  Abgangszeugnis  von  einer  andern  Uni- 
versität oder  dem  eidg.  Polytechnikum  beibringen,  sowie  hiesige  Stadirende. 
deren  Matrikel  ausgelaufen  ist  (§  39  a),  bezahlen  nur  die  HUft«  des  Ein- 
schreibgeldes. 

§  7.  Bei  der  Immatrikulation  legt  der  Studirende  dem  Rektor  das  Hand- 
gelübde ab,  sich  den  Statuten  der  Universität  und  den  Gesetzen  des  Landes 
in  allem  zu  unterziehen,  den  Studien  mit  Ernst  und  Eifer  obzuliegen  und  alles 
zu  meiden,  was  der  Universität  zum  Schaden  oder  zur  Unehre  gereichen  könnte. 

§  8.  Die  vorgelegten  Ausweise  werden  durch  das  Rektorat  aufbewahrt 
und  den  Studirenden  darüber  ein  Empfangschein  ausgestellt.  Ausserdem  eitält 
der  Studirende  nach  der  Immatrikulation  eine  Matrikelurkunde  und  eine  per- 
sönliche Ausweiskarte  (Legitimatiouskarte),  sowie  ein  Zeugnisbuch  (§  19)  and 
ein  Exemplar  der  gegenwärtigen  Statuten  nebst  Anhang. 

§  9.  Der  Studirende  hat  bei  der  Meldung  zur  Immatrikulation,  eventuell 
so  bald  als  möglich  nachher,  seine  Wohnnng  auf  der  Kanzlei  anzuzeigen,  wo 
sie  in  die  Tabelle  einzutragen  und  auf  der  Legitimationskarte  vorzumerken  i«t. 
Ebenso  ist  jede  Wohnungsänderung  binnen  24  Stunden  zum  gleichen  Zwecke 
daselbst  anzuzeigen. 


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Kant.  Zflricb,  Statuten  fttr  d.  Studirenden  u.  Auditoren  der  Universität.    133 

Unterlassung  oder  Yerzögerang  dieser  Anzeige  ist  vom  Rektor  mit  ange- 
messener Disziplinarstrafe  zn  belegen. 

§  10.    Durch  die  Immatiiknlation  erhalten  die  Studirenden  das  Anrecht  auf: 
1. den  Zutritt  zu  den  von  ihnen   gew&hlten  Vorlesungen,   unter  Voraus- 
setzung akademischer  Lernfreiheit  gemäss  §  126  des  Gesetzes  ttber  das 
Unterrichtswesen ; 

2.  amtliche  Bescheinigungen  von  den  Dozenten,  bei  welchen  sie  Kollegien 
gehört  haben,  und  ein  darauf  begründetes  Abgangszeugnis  des  Rektors; 

3.  die  reglementarische  Benutzung  aller  der  Universität  offenstehenden  Bi- 
bliotheken, Sammlungen,  Anstalten  fär  den  Unterricht,  der  Krankenkasse 
u.  s.  w.)  vgl.  auch  Anhang  IL,  No.  1  u.  2). 

§  11.  Jeder  Studirende  hat  zu  Anfang  jedes  Semesters  an  die  Kasse  der 
Universität  einen  Beitrag  von  Fr.  3  fttr  die  Kantonalbibliothek  und  die  Samm- 
Inngen,  einen  solchen  von  Fr.  2  fttr  die  Krankenkasse  und  einen  solchen  von 
Fr.  1  fttr  gemeinsame  Ausgaben  der  Studentenschaft  zu  bezahlen.  Stipendiaten 
des  Kantons  Zürich  sind  von  dem  erstgenannten  Beitrag  befreit. 

§  12.  Für  die  Benutzung  derjenigen  Bibliotheken,  fttr  welche  besondere 
Answeiskarten  von  seite  des  Rektorats  erforderlich  sind,  können  solche  von  den 
Studirenden  auf  der  Kanzlei  bezogen  werden. 

§  13.  Die  Legitimationskarte  ist  im  Beginne  jedes  Semesters  durch  Ab- 
stempelung in  der  Kanzlei  zu  erneuern. 

§  14.  Verliert  ein  Studirender  seine  Legitimationskarte,  so  hat  er  davon 
binnen  24  Stunden  dem  Rektor  Anzeige  zu  machen. 

Unterlassung  oder  Verzögerung  dieser  Anzeige  zieht  angemessene  Dis- 
ziplinarstrafe nach  sich. 

Die  Kosten  fttr  die  öffentliche  Annullirung  einer  verlornen  und  die  Aus- 
stellung einer  neuen  Legitimationskarte  hat  der  Studirende  zu  tragen. 

Bei  wiederholtem  Verlust  der  Legitimationskarte  kommt  noch  eine  Busse 
von  5  Franken  in  die  Kasse  der  Kantonalbibliothek  hinzu. 

§  15.  Der  Rektor  ttbermittelt  halbjährlich  den  kantonalen  und  städtischen 
Behörden  das  amtliche  Verzeichnis  der  Studirenden.  Überdies  gibt  er  dem 
Zentralkontrollbureau  der  Stadt  jeweilen  Kenntnis  von  allföllig  nach  Abschluss 
des  Verzeichnisses  eingetretenen  Immatrikulationen  und  teilt  demselben  perio- 
disch die  Abgänge  von  Studirenden  mit. 

§  16.  Die  Legitimationskarte  gilt  zugleich  als  Aufentbaltsbewilligung  von 
Seite  der  politischen  Behörden. 

§  17.  Gegen  Vorweisung  der  Legitimationskarte  wird  der  Studirende  von 
den  Polizeibehörden  und  deren  Bediensteten  in  Beziehung  auf  Verhaftung  und 
ähnliche  Massregeln  gleich  Personen  mit  festem  Wohnsitz  behandelt. 

§  18.  Polizeiliehe  Wegweisnng  eines  Studirenden  findet,  dringende  Fälle 
ansgenommen,  erst  nach  eingeholtem  Bericht  des  Rektors  statt ;  auch  wird  von 
der  getroffenen  Verfügung  dem  Rektor  Kenntnis  gegeben. 

Zweiter  Abschnitt.    Einschreibung  der  Kollegien.  Kollegienzeugniase. 

§  19.  Jeder  Studirende  erhält  bei  seiner  Immatrikulation  ein  rubrizirtes. 
anf  zehn  Semester  aasreichendes  Zengnisbnch,  in  welches  eingetragen  werden: 

(I.  durch  den  Studirenden  beim  Beginn  eines  jeden  Semesters  die  Vor- 
lesungen, die  er  zu  hören  wünscht; 

h.  sodann  durch  den  Kassier  der  Hochschule  die  Bescheinigung  der  gesche- 
henen Einschreibung  und  geleisteten  Honorarzahlung; 

c.  durch  die  betreffenden  Dozenten  die  Bescheinigung  der  geschehenen  An- 
meldung und  am  Schlüsse  des  Semesters  der  geschehenen  Abmeldung, 
bei  h  und  c  unter  Beifügung  von  Datum  und  Unterschrift. 

§  20.  Für  die  von  ihm  gewählten  Vorlesungen  hat  der  Studirende  sich 
während  der  ersten  2  AVochen  nach  Beginn  des  Semesters  bei  dem  Kassier  der 


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1 


134  Kautonale  Gesetze  und  Verordnniigen. 


üni-versität  einzuschreiben  und  das  Honorar  zu  entrichten,  sodann  abvr  nntir 
Vorlegung  des  die  Einschreibung  und  Quittung  enthaltenden  Zeugnisbnchrs  b«i 
den  betreffenden  Dozenten  zur  Einzeichnnng  sich  anzumelden.  | 

Will  ein  Dozent  einem  Studirenden  das  Honorar  erlassen,  so  stellt  er  clcni- 
selben   darüber   einen   Freischein   ans.    Diesen   hat   dann   der  Stndirende  dem  i 

Kassier  der  Hochschule  einzuhändigen,   demselben  aber  zugleich  die  ihm  gv-  i 

setzlich  zukommenden  zwei  Prozente  (§  142  des  U.-G.)  vom  erlassenen  Honorar  j 

zu  entrichten.  *  I 

S  21.    Sofern  einzelne  Vorlesungen  zn  ihrem  gehörigen  Verständnisse  Ans  ] 

vorausgegangene  Studium  gewisser  anderer  Disziplinen  erfordern,  ist  der  Lehrer 
berechtigt,  zu  verlangen,   dass  der  Studirende  sich  für  den  Zutritt  zn  seinen  • 

Vorlesungen  flber  die  nötigen  Vorkenntnisse  ausweise. 

S  22.    Es   wird  den  Fakultäten  freigestellt,  behufs  Kontrolle  des  Besuohs  '■ 

der  Vorlesungen  durch  Berechtigte   besondere  den  Verhältnissen   augemes?ene  ■ 

Bestimmungen,  z.  B.  die  Aushingabe  von  Platzkarten  anzuordnen. 

Nicht  eingeschriebene  Zuhörer  können  durch  den  Pedell  fort^ewiesen  wenlen. 

§  23.  Diejenigen  Studirenden,  welche  3  Wochen  nach  Beginn  des  Semesters 
nicht  auf  Vorlesungen  von  zusammen  wenigstens  6  Stunden  eingeschrieben 
sind,  werden  vor  den  Sektor  zitirt  und  zur  Einhaltung  ihrer  Verpflichtnngen 
aufgefordert.  Dabei  werden  Gratiskollegien,  die  Seminarttbungen  ausgenommen, 
nicht  gerechnet. 

Kann  die  Unterlassung  nicht  durch  triftige,  vom  Rektor  anerkannte  Gnmde 
gerechtfertigt  werden,  und  bleiben  wiederholte  Ermahnungen  fnichtlos,  so  werden 
die  Säumigen  aus  dem  Verzeichnis  der  Studirenden  gestrichen,  und  zwar  spä- 
testens mit  Ablauf  der  5.  Woche  nach  Beginn  des  Semesters. 

8  24.  Urlaub  kann  den  Studirenden  vom  Rektor  höchstens  je  auf  ein 
Semester  erteilt  werden,  und  zwar  nur  in  dringenden,  durch  Zeugnisse  gerecht- 
fertigten Fällen,  insbesondere  bei  Verhinderung  durch  Krankheit  oder  durch 
Militärdienst. 

8  25.  Anmeldungen  und  Abmeldungen  bei  den  Dozenten  müssen  persönlich 
geschehen.  Nachträgliche  Bescheinigungen  über  erfolgte  Abmeldung  dürfen  nar 
ausnahmsweise  ausgestellt  werden.  Später  als  zu  Anfang  des  nächstfolgenden 
Semesters  sind  die  Dozenten  nicht  mehr  verpflichtet,  überhaupt  noch  Beschei- 
nigungen auszustellen, 

i^  26.  Über  eine  Vorlesung,  welche  ein  Student  nicht  bis  zum  Schln.<!'e 
gehört  hat,  darf  von  dem  Dozenten  ohne  schriftliche  Ermächtigung  durch  den 
Rektor  keine  Abmeldung  bescheinigt  werden.  Der  Rektor  wird  diese  Ermäch- 
tigung nur  auf  triftige  OrUnde  hin  gewähren.  In  den  Abmeldungsbescheinigun^'en 
ist  der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  die  Vorlesung  besucht  worden  ist,  anzngeWn. 

Dritter  Abschnitt,    Disziplin. 

§  27.  Die  Studirenden  sind  gleich  jedem  andern  Einwohner  des  Kautons 
den  Gesetzen  und  Behörden  desselben  unterworfen. 

Sie  haben  keinen  privilegirten  Gerichtsstand. 

g  28.  Feierliche  Aufzüge  und  Fackelzüge  der  Studirenden  bedürfen  der 
Erlaubnis  des  Rektors. 

§  29.  Verbindungen,  welche  dem  Duell  Vorschub  leisten  oder  das  Duell  in 
ihren  Statuteu  nicht  ausdrücklich  ausschliessen,  sind  untersagt. 

§  30.  Disziplinarfehler  werden  von  den  akademischen  Behörden  bestraft. 
Zu  jenen  (vorausgesetzt,  dass  sie  nicht  in  das  Gebiet  der  bürgerlichen  Straf- 
gesetzgebung fallen)  gehören,  ausser  den  schon  in  den  §§  9  und  14  angeführten, 
namentlich  noch  folgende: 

a.  Vernachlässigung  der  Studien ; 

b.  Übertretung  von  Vorschriften  dieser  Statuten,  sowie  Ungehorsam  gegen 
Rektor  und  Senatsausschuss,   insbesondere  Nichterscheinen  auf  Zitation: 

c.  Verletzung  der  den  akademischen  Lehrern  gebührenden  Achtung; 


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Kant.  Ztti-ich,  Statuten  für  d.  StuiUreuden  n.  Auditoren  der  Universität.    135 

rf.  Verletzung  der  Sittlichkeit  und  des  Anstandes,  z.  B.  durch  Trunkenheit, 
Störung  der  nächtlichen  Ruhe  oder  sonstige  Exzesse; 

e.  leichtfertiges  Schuldenmachen; 

/.  Provokation  von  Händeln  oder  leichtfertige  Beteiligung  an  solchen. 

§  31.  Die  gerichtliche  Beurteilung  wegen  A'erbrechen.  Vergehen  oder  Polizei- 
Übertretungen  hebt  die  Befugnis  der  akademischen  Behörden  zu  disziplinarischem 
Einschreiten  im  Sinne  des  §  32  nicht  auf. 

Insbesondere  bleibt  denselben  vorbehalten.  Stadirende  wegen  Teilnahme  an 
Duellen  oder  an  solchen  Verbindungen,  welche  gemäss  §  29  dieser  Statuten 
untersagt  sind,  von  sich  aus  zu  bestrafen  oder  au  eine  vom  Strafrichter  aus- 
gesprochene Strafe  die  in  §  32,  Ziff.  5—7  bezeichneten  Folgen  zu  knüpfen  (vgl. 
auch  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  in  Anhang  I). 

§  32.    Zur  Handhabung  der  Disziplin  sind  folgende  Mittel  anzuwenden: 

I.Ermahnungen  oder  Verweise  durch  den  Rektor  allein; 

2.  Ermahnungen  oder  Verweise  durch  den  Rektor  vor  Senatsausschuss ; 

3.  Geldbussen  bis  auf  Fr.  24  in  die  Kasse  der  Eantonalbibliothek ; 

4.  Karzer  im  Universitätsgebäude  bis  auf  sechs  Tage ; 

5.  Unterschrift  des  Consilium  abeundi ; 
<3.  Cousilium  abeundi; 

7.  Relegation. 

i;  33.  Der  Rektor  hat  die  Kompetenz  zur  Erteilung  von  Mahnungen  und 
Verweisen,  zur  Verhängung  von  Bussen  bis  auf  Fr.  6,  von  Karzerstrafen  bis  auf 
24  Stunden  und  zu  der  in  §  23  bezeichneten  Streichung  aus  dem  Verzeichnis 
der  Studirenden. 

Höhere  Disziplinarstrafen  sind  Sache  des  Senatsausschusses,  des  Senats 
oder  des  Erziehungsdirektors. 

§  34.  Die  Unterschrift  des  Consilium  abeundi  wird  vom  Senate  beschlossen. 
Dieselbe  besteht  darin,  dass  der  Fehlbare  eigenhändig  bezeugt,  es  sei  ihm  auf 
den  Fall,  dass  er  sich  in  der  Folge  wieder  einen  gleichen  oder  ähnlichen  Fehler 
zu  schulden  kommen  lassen  werde,  das  wirkliche  Cousilium  abeundi  bereits 
»ngedroht  worden. 

§  3.Ö.  Die  Entscheidung  Aber  Consilium  abeundi  und  Relegation  erfolgt  auf 
Antrag  des  Senats  durch  den  Erziehungsdirektor. 

Das  (Konsilium  abeundi  ist  eine  nicht  öffentliche  Ausschliessung  von  der 
Universität  für  das  laufende  und  das  folgende  Semester. 

Die  Relegation  ist  eine  öfTentliche  Ausschliessung  von  der  Universität, 
welche  sich  wenigstens  auf  das  laufende  und  die  zwei  folgenden  Semester  er- 
streckt, am  schwarzen  Brett  angeschlagen,  sowie  den  andern  Universitäten  der 
Schweiz  angezeigt  wird,  und  zur  Verschärfung  in  den  öffentlichen  Blättern 
bekannt  gemacht  werden  kann. 

§  36.  Von  den  Strafen,  welche  durch  den  Senatsansschuss  oder  eine  höhere 
Instanz  verhängt  wurden,  ist  durch  den  Rektor  auch  den  Eltern  oder  Vor- 
mündern des  Bestraften  Kenntnis  zu  geben. 

Von  einem  Consilium  abeundi  und  einer  Relegation  gibt  der  Erziehungs- 
direktor der  Polizeidirektion  zu  banden  der  untern  PoUzeistellen  Kenntnis  und 
kann,  wenn  die  Strafe  einen  Ausländer  betrifft,  gleichzeitig  an  dieselbe  den 
Antrag  auf  Wegweisung  aus  dem  Kauton  stellen. 

§  37.  Über  die  VViederauftiahme  von  Studirenden,  welche  mit  dem  Consilium 
abeundi  oder  mit  Relegation  bestraft  worden  sind,  entscheidet  der  Senat,  über 
die  Aufnahme  von  Studirenden,  die  von  andern  Universitäten  relegirt  worden 
sind,  der  Senatsansschuss. 

S  38.  Der  Pedell  erhält  für  jede  Zitation  oder  Mahnung,  welche  durch  die 
Schuld  des  betreffenden  Studirenden  nötig  geworden  ist,  von  demselben  60  Cts.; 
wird  eine  erste  Zitation  nicht  befolgt,   so  beträgt  bei  jeder  Wiederholung  der- 


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186  Kantonale  Gesetze  und  YerordBungen. 

selben  (abgesehen  von  Disziplinarstrafe,  siehe  §  30  6)  die  Gebühr  60  Cts.  mehr 
als  bei  der  vorangegangenen  Zitation. 

Merter  Abschnitt.    Abgang  der  Studirenden.     Abgangszeugnis. 

§  39.  Die  durch  die  Iiumatrikolation  erworbenen  Rechte  erlöschen  für  den 
Studirenden : 

a.  nach  einer  Dauer  von  11  Semestern  des  Studiums  an  der  Univenitit 
Zürich ; 

b.  durch  Abgang  von  der  Universität; 

e.  durch  Immatrikulation  an  einer  andern  Universität; 

d.  durch  Verfügung  des  Rektors  im  Sinne  von  §  23; 

e.  infolge  der  Strafe  des  Consilium  abeondi  oder  der  Relegation; 

f.  im  Falle  polizeilicher  oder  gerichtlicher  Ausweisung  ans  dem  Eantoii 
oder  der  Eidgenossenschaft. 

In  Bezug  auf  die  Emenerang  der  Immatrikulation  vgl.  die  nähern  Be- 
stimmungen für  die  Fälle  a—d  in  §  6,  für  den  Fall  «  in  §  37. 

§  40.  Jeder  Studirende,  welcher  von  der  Universität  abgehen  will,  hat 
hievon  dem  Rektor  mündlich  oder  schriftlich  Anzeige  zu  machen  und  demselben 
die  Legitimationskarte,  wie  etwa  erhaltene  Bibliothekkarten  abzuliefern.  Er 
empfängt  gegen  Rückgabe  des  Empfangscheiues  (§  8)  die  bei  der  Immatriku- 
lation deponirten  Schriften  zurück. 

§  41.  Zur  Erlangung  eines  Abgangszeugnisses  (Exmatrikel)  hat  der  Stu- 
dirende, nachdem  er  sich  gemäss  §  40  abgemeldet,  au  die  Kanzlei  der  Uni- 
versität Fr.  3  zu  Gunsten  der  Kantonalbibliothek  und  60  Cts.  für  Ausfertigalis; 
des  Zeugnisses  zu  bezahlen.  Stipendiaten  des  Kantons  Zürich  sind  von  ersterem 
Betrage  befreit. 

Behufs  Eintragung  der  gehörten  Kollegien  in  das  Abgangszeugnis  ist  das 
Zeugnisbnch  einzureichen,  welches  mit  dem  Abgangszeugnis  wieder  zurflct- 
gegeben  wird.  Kollegien,  deren  Besuch  nicht  amtlich  bezeugt  ist,  werden  nicht 
in  das  Abgangszeugnis  aufgenommen.  Kann  das  Zeugnisbuch  überhaupt  nicht 
mehr  vorgele^  werden,  so  wird  nur  die  Daner  der  Immatrikulation  an  der  Uni- 
versität bezeugt. 

Das  Abgangszeugnis  enthält  femer  eine  Bemerkung  über  das  Betragen  des 
Studirenden  während  seiner  Studienzeit.  In  derselben  sind  etwaige  akademische 
Strafen  (§  32)  zu  erwähnen. 

§  42.  Während  ein  Studirender  in  eine  Untersuchung  verwickelt  ist,  erhllt 
er  ohne  vorhergegangene  Verhandlung  mit  der  üntersucnnngsbehSrde  kein  Ab- 
gangszeugnis. 

Fünfler  Abschnitt.     Die  Auditoren. 

§  43.  Als  Auditoren,  welche  ohne  Immatrikulation  zum  Besuche  einzelner 
Kollegien  berechtigt  sind,  werden  aufgenommen: 

1.  Schüler  der  eidgenössischen  polytechnischen  Schule; 

2.  Personen,  die  voUjährig  sind  oder  sich  über  bestandene  Promotion  oder 
Staatsprüfung  ausweisen: 

3.  unter  der  Bedingung  einer  besondem  Erlaubnis  des  Erziehungsdirektori- 
auch  anderweitige,  mindestens  18  Jahre  alte  Personen,  besonders  solche, 
welche  sich  auf  die  Haturitäts-  resp.  Zulassungsprüfung  vorbereiten  (vgl. 
§  143  des  Gesetzes  über  das  Unterrichtswesen). 

§  44.  Die  Auditoren  haben  die  Kollegiengelder  gleich  den  Studirenden  «i 
entrichten.  Für  den  Besuch  von  Seininarien,  die  für  die  Studirenden  unent- 
geltlich sind,  haben  sie  ein  der  Stundenzahl  entsprechendes  Honorar  zu  bezahlen. 

§  45.  Die  Auditoren  stehen  während  ihres  Aufenthaltes  in  den  Gebäuden 
der  Universität  und  mit  Rücksicht  auf  ihre  Beziehungen  zu  den  Dozenten  unter 
akademischer  Disziplin.   Abgesehen  von  Wegweisung  wegen  unterlassener  Ein- 


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Kant.  Zürich,  Statuten  für  d.  Studirenden  n.  Auditoren  der  Universität.    137 

Schreibung  der  von  ihnen  besuchten  Kollei^en  können  sie  infolge  Ton  Über- 
tretung der  Disziplinarrorschriften  durch  Beschlnss  des  Senatsansschusses  für 
kürzere  oder  längere  Zeit  von  der  Erlaubnis,  Vorlesungen  zu  besuchen,  aus- 
geschlossen werden.  Verfehlungen  von  Schülern  des  eidgenössischen  Poly- 
technikums werden  den  Behörden  dieser  Anstalt  mitgeteilt. 

§  46.  £s  steht  im  Ermessen  des  Dozenten,  einem  Auditor  über  den  Besuch 
von  Kollegien  ein  Zeugnis  auszustellen. 

§  47.  Die  Auditoren  können  durch  Bezahlung  eines  Semesterbeitrages  von 
Fr.  3  das  Recht  zur  Benutzung  der  Bibliotheken  und  Sammlungen  der  Uni- 
versität erwerben. 

§  48.  Die  Zahl  der  Auditoren  wird  vom  Rektor,  auf  Grund  der  Listen  des 
Kassiers  der  Universität,  in  dem  von  ihm  halbjährlich  zu  Teröffentlichenden 
Personalverzeichnis  der  Universität  besonders  angegeben. 

Sechster  Abschnitt.     Schlussbestimmung. 

§  49.  Durch  gegenwärtige  Statuten  werden  diejenigen  vom  29.  August  1889 
aufgehoben. 

§  50.  Diese  Statuten  sind  im  Amtsblatt  zu  veröifentlicben  und  in  je  einem 
Exemplar  nebst  dem  Anhang  den  sämtlichen  Studirenden  der  Hochschule  Zürich 
einzuhändigen. 

AXHANCt  L 

Auszug  aus  dem  Strafgesetzbuch  vom  8.  Januar  1871. 

II.  Abteilung.    U.  Titel:  „Verbrechen  gegen  den  Frieden". 

§  92.  Der  Zweikampf  (Duell)  wird,  wenn  er  auch  keine  Körperverletzung 
oder  bloss  eine  unbedeutende  zur  Folge  hatte,  gegenüber  dem  Herausforderer 
und  dem  Herausgeforderten  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten,  verbunden  mit 
Geldbusse,  bestraft.  Erfolgt  aber  eine  Tötung  oder  eine  der  in  §  138  litt,  a ') 
bezeichneten  Körperverletzungen,  so  besteht  die  Strafe  für  den  Urheber  der- 
selben in  Gefängnis  von  wenigstens  zwei  Monaten,  verbunden  mit  Geldbusse. 

§  93.  Ist  eine  Kampfweise  gewählt  worden,  welche  eine  Tötung  oder 
schwere  Verwundung  notwendig  herbeiführen  musste,  oder  wurden  bei  dem 
Zweikampf  die  üblichen  Kampftegeln  absichtlich  fibertreten  und  dadurch  eine 
Tötung  oder  schwere  Körperverletzung  verursacht,  so  sind  die  Täter  und  Teil- 
nehmer der  ersteren,  sowie  die  Täter  der  letzteren  nach  den  Bestimmungen 
Aber  Tötung  oder  Körperverletzung  zu  bestrafen. 

§  94.  Kartellträger  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten,  verbunden 
mit  Geldbusse,  die  Sekundanten,  Zeugen  und  der  Unparteiische  mit  Geldbusso 
bis  zu  Fr.  100  bestraft.    Die  Ärzte  sind  straflos. 

§  95.  Haben  die  Beteiligten  (§§  92  und  94)  sich  an  dem  für  das  Duell 
bestimmten  Orte  eingefunden,  unterblieb  aber  der  Vollzug  wegen  äusserer 
Eindemisse,  so  triflFt  den  Herausforderer  und  den  Herausgeforderten  Gefängnis 
bis  zu  einem  Monat,  verbunden  mit  Geldbusse. 

§  96.  Wer  zum  Duell  oder  zur  Fortsetzung  desselben  anreizt,  oder  der 
gQtli<!hen  Beilegung  des  Streites  entgegenwirkt,  ebenso  wer  wissentlich  das 
I.okai  oder  die  Waffen  zu  einem  Duelle  hergibt,  oder  demselben  anderweitigen 
Vorschub  leistet,  soll  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten,  verbunden  mit  Busse, 
in  milderen  Fällen  mit  letzterer  allein  belegt  werden.  Betrifft  es  einen  Wirt, 
so  kann  ihm  das  Recht,  eine  Wirtschaft  zu  betreiben,  zeitweise  entzogen  werden. 

§  97.  Verbindungen,  welche  dem  Duell  Vorschub  leisten,  sind  untersagt. 
Wer  an  solchen  Verbindungen  teil  nimmt,  verfällt  in  eine  Polizeibnsse  von 
Fr.  25  bis  zu  Fr.  100. 


')  «  188.  Wer  vorsätzlieh  und  in  rechtswidrlgpr  Welse,  jedoch  ohne  die  Al)si(>ht  zu  töten, 
den  Körper  mler  die  Gesundheit  eines  Antlern  verletzt  hat,  soll  wegen  Körperverletiung 
folKendermasgen  l)egtral^  werden:  «.  Mit  Zuclithau»  liis  zn  acht  Jahren  oder  Arbeitshaus, 
wenn  ein  erheblicher  bleibender  Kachteil  am  Körper  oder  an  der  Gesundheit  des  Verletzten 
verursacht  wurde. 


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138  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

ANHANG  IL 

Auszüge  aus  verschiedenen  Verordnungen. 

1.  Preise  für  hervorragende  Leistungen. 

Zur  Belebung  des  selbsttätigen  wissenschaftlichen  Eifere  und  Fleisses  diT 
Studirenden  wird,  abgesehen  von  dem  Preisinstitut,  sowie  von  den  Bestimmmigeu 
für  das  philologisch-pädagogi.fche  Seminar,  von  dem  Erziehungsrate  jährÜch 
eine  Summe  ausgesetzt,  welche  zu  semesterweiser  Vergebung  von  Preisen  an 
solche  Studirende  der  theologischen,  staatswissenschaftlichen  und  philosophischen 
Fakultät,  welche  sich  in  schriftlichen  wissenschaftlichen  Übungen  durch  vor- 
vorzügliche  Leistungen  hervorgetan  haben,  verwendet  werden  kann. 

Über  die  Zuerkennang  solcher  Preise  entscheidet  am  Ende  des  Semesters 
der  Erziehnngsdirektor  auf  das  abgegebene  motivirte  Gutachten  der  betreffendi-u 
Fakultät. 

Diejenigen  Seniesterarbeiten,  welche  mit  Preisen  ausgezeichnet  wnrdi-n. 
können  von  den  Fakultäten  den  Studirenden  als  schriftliche  Promotionsprüfnngs- 
arbeiten  angerechnet  werden. 

Ausser  den  Semesterpreisen  werden  für  alle  Fakultäten  am  Stiftnngstagr 
der  Hochschule  (29.  April)  Preisaufgaben  verkündet,  für  welche  eine  zweyährige 
Bearbeitungsfrist  besteht.  Die  näheren  Vorschriften  über  Bearbeitung  dieser 
Aufgaben,  über  die  Höhe  der  Haupt-  und  Xahepreise  etc.  sind  in  besondereu 
Statuten  enthalten,  welche  beim  Pedell  einzusehen  und  zu  beziehen  sind.  Die 
laufenden  Preisanfgaben  sind  jederzeit  am  schwarzen  Brett  angeschlagen  nad 
im  Vorlesungsverzeichnis  abgedruckt. 

2.  Verpflegung  der  Studirenden  in  Krankheitsfällen. 

Jeder  Studirende  geniesst  nach  Vertrag  der  Erziehungsdirektion  mit  der 
Sanitätsdirektion  vom  8.  Dezember  1886  gegen  Entrichtung  eines  jährlichen 
Kraukenbeitrages  vom  Fr.  i  in  Erkraukungsfällen.  welche  eine  Aufnahme  in 
ein  Krankenhaus  erforderlich  machen,  freie  Verpflegung  im  Kautonsspital  Zürich, 
ausnahmsweise  auch  im  Kantonsspital  Winterthür  bis  zu  einer  Dauer  von 
49  Tagen.  Zwei  Studirende  erhalten  eventuell  ein  gemeinsames  Zimmer  in  der 
Abteilung  für  Privatkranke,  wenn  nicht  die  Natur  der  Krankheit  Isolimng 
erfordert. 

Die  Studirenden  werden  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  ihnen  das  Eecht 
der  Benutzung  der  Abteilung  für  Privatkranke  im  Falle  des  Platzmangels 
erlischt,  dagegen  freie  Verpflegung  im  Kantonsspital  zugesichert  bleibt,  wenn 
sie  sich  in  die  allgemeinen  Krankensäle  aufnehmen  lassen. 

Endlich  können  auch  erkrankte  Studirende,  welche  in  ihrer  Wohnung  bleiben, 
sobald  sie  unbemittelt  sind,  durch  die  Poliklinik  freie  Behandlung  und  unter 
Umständen  auch  freie  Arznei  erhalten. 


51.  i.   Reglement  betreffend  die  stationäre  Klinik  der  Tierarzneischuie  Bern.  (Vom 
3.  März  1894.) 

Art.  1.  Die  Verpflegung  und  Fütterung  der  in  der  stationären  Klinik  der 
Tierarzneischule  behandelten  Tiere  wird  vom  15.  März  1894  an  auf  Rechnung 
des  Staates  gegen  eine  von  den  Tierbesitzem  zu  leistende  Entschädigung  geführt. 
Art.  2.  Der  Tarif  der  zu  entrichtenden  Beträge  wird  unter  Berücksichtigansr 
der  jeweiligen  Futterpreise  und  der  Interessen  der  Anstalt,  auf  Vorschlag  der 
Direktion  und  der  Aufsichtskommission,  von  der  Erziehungsdirektion  alljährlich 
im  Oktober  für  das  kommende  Jahr  normirt. 

Für  1894  wird  der  Tarif  wie  folgt  festgesetzt : 

für  ein  erwachsenes  Pferd  per  Tag Fr.  2. 65 

r     r  „  Rind     „      ,       2.— 

„    Pferd  oder  Bind  unter  2  Jahren  per  Tag      „   1.50 


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r 


Kant.  Bern,  Reglern,  botr.  die  stationäre  Klinik  der  Tierarzneischnic.    139 

Art.  3.  Ausnahmsweise  kann  auf  Antrag  des  Direktors  des  Tierspitals  fUr 
Patienten,  welche  ein  besonderes  Interesse  bieten  oder  die  bedürftigen  Besitzern 
angehören,  von  der  Erziehungsdirektion  eine  Preisermässignng  gewährt  werden. 
Art.  4.  Der  stationären  Klinik  wird  als  Betriebskapital  zam  Ankaufe  von 
Futter-  und  Strenevorräten  ein  Vorschusskredit  von  Fr.  4000,  zu  3**,'o  verzinslich, 
bei  der  Staatskasse  eröfiiiet. 

Art.  5.  Die  Buchführung  der  stationären  Klinik  wird  dem  I.  Assistenten 
unter  Aufsicht  des  Direktors  der  Klinik  gegen  eine  monatliche  Entschädigung 
von  Fr.  50  übertragen. 

Art.  6.  Die  Anschaffung  von  Bareaumaterial  und  die  Kosten  des  Beschlagens 
der  fibemommenen  Militärpferde  durch  den  .^nstaltsschmied,  sowie  andere  Aus- 
tagen können  Torschussweise  aus  der  vorhandenen  Barschaft  bestritten  und  der 
Kantonskasse  bei  den  Ablieferungen  angerechnet  werden,  jedoch  erst  nach  Ge- 
nehmigung und  Anweisung  der  Erziehungsdirektion. 

Art.  7.  Über  die  entstehenden  Guthaben  und  über  die  Einnahmen  und  Aus- 
gaben (Ablieferungen)  der  stationären  Klinik  sind  entsprechende  Bücher  zu  führen. 
Jeweilen  am  Anfang  eines  Monats  ist  derErziehnngsdirektion  ein  detaillirtes 
Verzeichnis  der  Einnahmen,  welche  während  des  abgelaufenen  Monats  ein- 
gegangen sind,  und  ein  detaillirtes  Verzeichnis  der  Ausstände,  welche  am  Ende 
des  abgelaufenen  Monats  bestehen,  soweit  sie  während  desselben  entstanden 
sind,  einzureichen.  Am  Ende  des  Jahres  mnss  dieses  Ausstandsverzeichnis 
jedoch  aämtUche  dannznmal  bestehende  Ausstände  umfassen. 

Die  Rechnungen  über  die  Ausstände  werden  den  Schuldnern  jeweilen  am 
Ende  des  Monats  zugestellt  und  es  ist  auf  möglichst  baldige  Reglimng  der- 
selben zu  dringen. 

Die  Einnahmen  sind  der  Kantonskasse  am  Ende  jeden  Monats  abzuliefern, 
bis  auf  einen  Rest  von  höchstens  Fr.  50.  Im  Lanfe  des  Monats  sind  entsprechende 
Ablieferungen  zu  machen,  wenn  die  Barschaft  Fr.  300  übersteigt. 

Art.  8.  Dem  Abwart  des  Tierspitals  wird  die  Anstellnng  des  notwendigen 
Hfilfepersonals,  dessen  Unterhalt  und  Entschädigung  übertragen.  Er  ist  für 
dasselbe  verantwortlich.  Die  Anstellung  des  Hülfspersonals  unterliegt  dor  Ge- 
nehmigung des  Direktors  der  Klinik.  Als  Entschädigung  für  das  Hülfspersonal 
bezieht  der  Abwart  des  Tierspitals  ans  den  Einnahmen  der  Klinik  pro  er- 
wachsenes Pferd  oder  Bind  per  Tag  den  Betrag  von  35  Rappen  und  für  Pferde 
oder  Kinder  unter  2  Jahren  25  Rappen.  —  l5ie  Wärter  haben  Wohnung  im 
Tierspital;  das  notwendige  Mobiliar  hiezu  wird  vom  Staate  geliefert. 

Art.  9.  Für  Versuchs-  und  Anatomietiere,  sowie  für  ambulatorische  Pferde 
wird  der  Futter-  und  Streueverbrauch  nach  den  laufenden  Preisen  berechnet; 
die  daherigen  Kosten  werden,  unter  Zuschlag  einer  Vergütung  von  20  Rappen 
Kt  Grossvieh  und  10  Rappen  pro  Stück  Kleinvieh  an  den  Abwart,  von  den 
betreffenden  Instituten  übernommen. 

Art.  10.    Dieses  Reglement  tritt  sofort  provisorisch  für  ein  Jahr  in  Kraft. 


02. 3.   Madification  au  Reglement  intirieur  de  l'universite.    (Du  22  juin  1894.) 
LE  CONSEIL  D'ETAT, 

Vu  la  lettre  en  date  du  16  juin  1894  par  laquelle  M.  le  recteur  de  l'Uni- 
Tersiti  informe  le  Departement  de  l'Iustruction  publique  que  le  S6nat  universi- 
taire  demande  la  modification  de  l'article  14  du  reglement  Interieur  de  l'I'ni- 
versit«  du  20  avril  1889; 

Sar  la  proposition  du  Departement  de  l'Instruction  publique ; 

ARRETE: 

A  partir  de  Touverture  de  Tannöe  universitaire  1894-1895,  l'article  14  du 
rtglement  Interieur  de  l'Universite  du  20  avril  1889  est  modifie  de  la  manifere 
snivante: 


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140  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

„Le  professenr  oblig^  d'interrompre  son  enseignement  par  snite  d'tm  em- 
pechement  survena  dans  le  conrant  du  semestre,  doit  en  donner  avis  dans  le 
d^lai  de  huit  jours  an  Doyen  de  la  Facnltä,  qui  en  informe  le  rectenr.  Le 
recteur  transmet  la  demande  au  Departement  qui  pourvoit  au  remplacemeat 
momentane  du  professenr,  apr^s  l'avoir  entendn  et  avoir  pris  Favis  da  Doyen 
de  la  Facultä. 

„Lorsqne  l'empechement  d^passe  la  dnr^e  du  semestre  courant  oa  s'^tend 
i,  tont  nn  semestre,  la  demande  de  cong6  du  professenr  est  transmise  par  le 
recteur  au  Departement,  leqnel  statne  aprfes  ayoir  entendn  le  professenr  intir- 
ess6  et  aprSs  avoir  pris  l'avis  de  la  Faculte  et  celui  du  Bureau  du  S^nat." 


58. 4.  Gesetz  betreffend  Abänderung  des  Art.  70  und  Aufhebung  des  Art.  72  des 
Gesetzes  vom  18.  Juli  1882  Ober  das  hibere  Unterriehtswesen.  (Vom  23.  No- 
vember 1894.) 

Der  Grosse  Bat  des  Kantons  Freibnrg 

im  Hinblick  auf  Art.  70  und  72  des  Gesetzes  vom  18.  Jnli  1882.  Aber  das 
höhere  Unterrichtswesen; 

auf  Antrag  des  Staatsrates, 

beschliesst: 

Art.  1.  Der  Inhaber  eines  Doktordiplomes  der  Rechte  braucht  keine  andern 
Diplome  vorzuweisen,  um  zur  Staatsprüfung  für  das  Advokatenfach  zugelassen 
zu  werden. 

Art.  2.  Die  praktische  Schulung  (stage)  muss  vor  der  Prflfim^  zur  Er- 
langung eines  Fälugkeitspatentes  fttr  den  Advokaten-,  sowie  fOr  den  ^otarbemf 
stattfinden. 

Art.  3.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufenden  Verfügungen 
sind  aufgehoben. 

Art.  4.  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
beauftragt  und  dieses  tritt  mit  seiner  Bekanntmachung  in  Kraft. 

Also  beschlossen  vom  Grossen  Rate,  Freiburg,  den  23.  November  1894. 


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Beilage  II. 


Besoldungsverhältnisse 

der 

Sekundarlehrer  im  Kanton  Zürich 

anf 

31.  AprU  1895. 


.A.nmei'kvi.ng'en. 

1.  Gesetzliches  Minimum  von  Staat  und  Gemeinde  Fr.  1800. 

2.  Altersznlagen  des  Staates  (je  Fr.  100  yon  fünf  zu  fttnf  Jahren  bis  Fr.  400). 

3.  Wohnung  >)  (4  Zimmer,  Küche  etc.),  Pflanzland  (18  Aren),  Holz  (6  Ster). 

4.  Pension  nach  30  Diens(Jahren  im  Krankheitsfall  (Fr.  1100—1400  per  Jahr). 

5.  Jährliche  Witwen-  und  Waisenrente  Fr.  400. 

6.  Nachgenuss  der  vollen  Besoldung  für  die  Hinterlassenen  während  6  Monaten 
(Stellvertretung  durch  den  Staat  bezahlt). 

7.  Vikariatsentschädigung  bei  Krankheit  und  Rekrutendienst  bis   zum  vollen 
Betrag  der  Kosten. 

8.  Freiwillige  Zulagen  der  Gemeinden. 

9.  Freiwillige  Beiträge  der  Gemeinden  zur  Erhöhung  der  staatlichen  Pension. 


■>  Oder  je  naeh  den  lokalen  VcrhiltnUeen  entsprechende  Entschädigung  von  Fr.  300 
bis  Fr.  1000. 


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142 


Besoldungsverliältnisse  der  Sekundarlehrer  im  Kanton  Zürich. 


Die  in  den 

Rubriken  8—1 

LI  der 

nachs 

behende 

n  Zns 

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tellunt 

I  enth 

alteieii 

Angaben  sind  in  den  Rubriken  S 

,  6  und  7  verwertet. 

1 
! 

Fr«iiiill. 

ÜUn- 

Dorck- 

Wert  der  laariHeinnt    ; 

Gemtinden 

*j 

flmtii. 

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Stutei 

Total 

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Lehrst. 

oder  Eruti  in  bur 

Wohanig 

Holt') 

t^    ^^  : 

fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.        Fr.   1    Fr.    | 

1              1 

~ 

3 

i 

' 

1! 

7 

8 

9 

10           11 

Bezirk  ZüriGh. 

1 

Zürich      .    . 

71 

213000 

52000  '16400 

281400 

3963 

71000 

7100 

7100  sm 

Altstetten    . 

2 

5200 

1000 

400 

6600 

3300 

1200 

200 

200    1600 

Birmensdorf . 

1 

2280 

400 

100 

2780 

2780 

300 

100 

80      4«0l 

Dietikon  .    . 

2 

4760 

320 

200 

5280 

2640 

800 

200 

160,  1160 

;  Höngg      .     . 

1 

2500 

400 

400 

3300 

3300 

500 

100 

100     700 

:  Oerlikon  .    . 

3 

7650 

1650 

700 

10000 

3333 

1650 

300 

300    2250 

!  Weiningen   . 

1 

2350 

— 



2350 

2350 

350 

100 !   100      öäOl 

1  Zollikon  .    . 

_1_ 

2650 

250 

400 

3300 

3300 

650 

100'  100     soj 

82 

240390 

56020 

18600 

315010 

3842 

74950 

7900 

7860  90710 

Bezirk  Affoltem. 

Hausen     .... 

2 

4500 

400 

400 

5300 

2650 

600 

180 1    120      90i1| 

Hedingen.     .    .    . 

2 

4380 

400 

100 

4880 

2440 

500 

16«:    120      780 

Mettmenstetten     . 

1 

2250 

500 

400 

3150 

3150 

300 

90i     60      4d0 

Ohfelden-Ottenbuli 

1 

2300 

200 

100 

2600 

2600 

350 

80 '     70     m 

6 

13430 

1500 

1000 

15930 

2655 

1750 

510 

370:  2630 

Bezirk  Horgen. 

Adlisweil.     .    .    . 

1 

2380 

500 

100 

2980 

2980 

400 

90 

90,    580 

Hirzel 

1 

2240 





2240 

2240 

300 

80 

60      440 

Horgen     .... 

4 

10000 

2880 

1100 

13980 

3495 

2000 

400 

400    2800 

Kilchberg     .    .    . 

1 

2380 

750 

400 

3530 

3530 

400 

80.    100      58Ö 

Langnau  .... 

1 

2330 

300 

200 

2830 

2830 

350 

90,     90i    530 

Oberrieden   .    .    . 

1 

2480 

400 

100 

2980 

2980 

500 

100 1     80      H« 

Richtersweil     .    . 

2 

4980 

1020 

800 

6800 

3400 

1000 

1801    200    1380 

Küschlikou   .    .    . 

1 

2380 

400 

300 

3080 

3080 

400 

80 !    100      580 

1  Thalweil  .... 

3 

7470 

2130 

1100 

10700 

3567 

1500 

270  1    300    2070 

Wadensweil.    .    . 

4 

9920 

2880 

1400 

14200 

3550 

2000 

320     400    -2720 

19 

46560 

11260 

5500 

63320 

3333 

8850 

1690 

1820 '  12360 

Bezirk  Meilen. 

1 

Herrliberg    .    .    . 

1 

2310 

400 



2710 

2710 

350 

85 

75      5111 

1  Hombrechtikon 

1 

2285 

500 

100 

2886 

2885 

300 

85 

100 

485 

j  Xüsnacht      .    .    . 

3 

7380 

1920 

900 

10200 

3400 

1500 

255     225 

1980 

Männedorf    .     .    . 

2 

4800 

1200 

500 

6500 

3250 

800 

200     200 

1200 

,  Meilen      .... 

2 

4800 

1200 

300 

6300 

3150 

800 

200     200 ;   12001 

1  Stäfa   

2 

4600 

1000 

500 

6100 

3050 

600 

200     200 

1000 

1 

11 

26175 

6220 

2300 

34695 

3154 

4350 

1025 

1000 

6375 

1    Bezirk  Hioweil. 

, 

1  Bärentsvreil .    .    . 

1 

2250 

300 



2550 

2550 

300 

80 

70      450 

,  Bubikon   .    . 

. 

1 

2250 

300 

300 

2850 

2850 

300 

90 

60 

4501 

')  «  Ster  Holr..  —  »)  1«  Aren  Lanil. 


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Google 


Besoldungsverbältnisae  der  Seknndarlehrer  im  Kanton  Zürich. 


143 


1 

fieseiil. 

freiwill. 
Zilwedti 

Alten. 
zoltgti 

dei 
Stutes 

Total 

Dink- 
scbiiiit 

per 
lehnt. 

Wtrt  dtr  Ri 

oder  Erw 

urilliJitiBi 

itz  in  bar 

t"T.t7 

GeneiBiea 

B«-     Stkondw- 
soidng     ttbil- 
kreiiti 

Vobonig 

fl«li 

Fr.          Fr. 

i-T. 

Fr. 

Vr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

j 

2 

3               4 

5 

6 

1 

8 

9 

lU 

11 

Diimten  .... 

2360 1     300 

— . 

2660 

2660 

400 

90 

70 

560 

Fischenthal 

2150 

200 

400 

2750 

2750 

200 

90 

60 

350 

Gossau 

2250 

300 



2550 

2550 

300 

90 

60 

450 

(irüningen 

2150 '    — 

200 

2350 

2350 

200 

90 

60 

350 

Hinweil    . 

2250       200 

400 

2850 

2850 

300 

90 

60 

450 

Rüti     .    . 

2 

4900     2000 

700 

7600 

3800 

900 

200 

200 

1300 

Wald  .    . 

2 

4900     1000 

500 

6400 

3200 

900 

180 

220 

1300 

Wi-tzikon 

_2 

4700       600 

100 

5400 

2700 

800 

180 

120 

1100 

13 

30160 j    5200 

2600 

37960 

2920 

4600 

1180 

980 

6760 

Bezirk  Uster. 

lȟbendorf    .    .    . 

2 

4700 '     500 

200 

5400 

2700 

800 

160 

140 

1100 

Egi?     ■    ■ 

1 

2260 1     300 

, 

2560 

2560 

300 

80 

80 

460 

Jlanr   .    . 

1 

2200      — 

400 

2600 

2600 

250 

80 

70 

400 

Mönchaltorf 

1 

2200 '.    200 

— 

2400 

2400 

250 

80 

70 

400 

Uster  .    . 

5 

12250     2900 

900 

16050 

3350 

2500 

400 

350 

3250 

Volketsweil 

1 

2250 

— 

100 

2350 

2350 

300 

80 

70 

450 

11 

25860 !    3900 

1600 

31360 

2851 

4400 

880 

780 

6060 

Bezirk  ?Vmoi. 

1 

Banma     .... 

1 

2335       mXl 

400 

3235 

3235 

400 

75 

60 

535 

Fehraltorf    . 

1 

2180       150 

— 

2330 

2330 

250 

70 

60 

380 

'  Hinan  .    .     . 

1 

2185       400 

100 

2685 

2685 

250 

75 

60 

385, 

'  Pföffikon  .    . 

2 

4670       800 

100 

5570 

2785 

800 

150 

120 

1070 

Rykon-Lindan 

1 

2175 

200 



2375 

2375 

250 

75 

50 

375 

Weisslingen 

1 

2235 

200 

— 

2435 

2435 

300 

75 

60 

435 

AVyla  .    .    . 

1 

2230       200 

— 

2430 

2430 

300 

70 

60 

430 

8 

18010     24.50 

600 

21060 

2()33 

2550 

590 

470 

3610 

Beziric  Wintertliur. 

1 

Elug 

2 

4380     1025 

300 

5705 

2853 

500 

160 

120 

780 

Xeftenbach  . 

1 

2190       300 

100 

2590 

2590 

250 

80 

60 

390 

Oberwinterthur 

2 

4780;     400 

400 

5580 

2790 

900 

160 

120 

1180 

Pfiingen  .    . 

2240 !     — 



2240 

2240 

300 

80 

60 

440 

Eäterschen  . 

2240       200 



2440 

2440 

300 

80 

60 

440 

Kickenbach  . 

2190       300 

200 

2690 

2690 

250 

80 

60 

390 

Rvkon-Zell  . 

2190       300 

._ 

2490 

2490 

250 

80 

60 

390 

Seen    .    .    . 

4700 ,     250 

600 

5450 

2725 

8(X) 

160 

140 

1100 

Senzach   .    . 

2220       200 

400 

2820 

2820 

300 

70 

50 

420 

T«8S      .      .      . 

9800     2267 

500 

12567 

3142 

2000 

320 

280 

2600 

Turbenthal  . 

2240       200 

100 

2540 

2540 

300 

80 

60 

440 

Veitheim .    . 

5000      as2 

500 

6332 

3166 

1100 

140 

160 

1400 

VViesendangen 

2190       250 



2440 

2440 

250 

80 

60 

390 

Winterthnr  . 

17 

46800   15800 

4700 

67300 

3959 

12600 

1800 

1800 

16200 

Wiilflingen  . 

2 

4720 :      800 

400 

5920 

2960 

800 

2(K) 

120 

1120 

39 

97880 

23124 

8100 

129104 

3310 

20900 

3570 

3210 

27680 

1 

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14i 


BesoldungSTerhältnisse  der  Sekundarlehrer  im  Kanton  Ztlrich. 




FMiwill.  1  jj„,„. 

Dirck- 

Wtrt  der  NatnrtlleJsUig 

Geneiidei 

1 

Omtil. 
B«. 

LSÜi-T  Tou. 

Kknitt 
Leint. 

oder  Krsatz  in  bar 

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1 

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1 

2 

.1 

4         15       1        (i 

1 

7 

8              9 

10                11 

Bezirk  Andelfingen. 

1                ' 

1               1 

,  Andelfingen  .    .    . 

2 

4620 

700 

400     5720 

2860 

740 

180 

100 '    1020 

'  Benken     . 

2285 

300 

200,   2735 

2735 

300 

80 

55       435, 

.  Flaach      . 

2230 

200 

3001    2730 

2730 

300'     80 

50       430 

Marthalen 

2235 

—    '    -    i   2235 

2235 

300      m 

50      435 

Ossingen  . 

2225 

200  .    400     2825 

2825 

300 

80 

45      425 

,  Stammheim 

2240 

300      -    ;   2540 

2540 

300 

80 

60      440 

Uhwiesen 

2300 

200 

3001   2800 

2800 

360 

80 

60;     500 

8 

18085 

1900 

1600  1  21585 

2697 

2600 

665 

420 ;   3685 

Bezirk  Bülacli. 

! 

Bassersdorf  . 

1 

2350 

200  '    300     2&t() 

2850 

400i     80 

70.     550 

Bttlacli     . 

2 

4480 

-     ,    -       4480 

2240 

600  i    160 

120       880 

Eglisau    . 

1 

219« 

200  1    400     2790 

2790 

250,     80 

60!     390- 

Embrach  . 

1 

2200 

150      400     2750 

2750 

250 .     75 

75      400 

Freienstein 

1 

2200 

200  '    300 

2700 

2700 

250       80 

70 :     400 

Glattfeldeu 

1 

2160 

200      — 

2360 

2360 

220       80 

60'     360 

Kloten      . 

1 

2190 

300      100     2590 

2590 

250       80 

60'     390 

Rafz    .    . 

1 

2200 

—        100  1    2300 

2300 

250.     80 

70      400 

Wallisellen 

1 

2340 

200      400  1    2940 

2940 

400 

80 

60       5i0 

Wyl     .    . 

_1_ 

2130 

-        400  1    2530 

2530 

200 

80 

50       330 

11 

24440 

1450    2400   28290 

2572 

3070 

875 

695'   4610 

Bezirk  Dielsdorf. 

1 

1 

Dielsdorf.    .    .    . 

1 

2300 

200  '    400     2900 

2900 

350;     80 

70      500 

Xiederhasli 

1 

2180 

—        —    ;   2180 

2180 

250 

80 

50      380 

Otelfingen 

1 

2130 

—        400'    2530 

2530 

200 

80 

50     330 ; 

Regensdorf 

1 

2130 

200      300  1    2630 

2630 

200 1     80 

50       330l 

Riimlaug . 

1 

2180 

300      4(M).    2880 

2880 

250       80 

50      m 

Schöffiisdorf 

1 

2130 

200      30O     2630 

2630 

200       80 

50       330 

Stadel.    .    . 

1 

2130 

—        400     2530 

2530 

200  •     80 

50       330 

7 

15180 

900  .  22(K) ,  18280 

2611 

1650  1    560 

370     2580 

Rc 

kapitulation. 

1 

Zürich      .... 

82 

240390 

56020  18()00'315010 

3842 

74950   7900 

7860 

90710 

Affoltem  . 

6 

13430 

1.500    1000    15930 

2655 

1750     510 

370 

2630 

Borgen     . 

19 

46560 

11260   5500 

63320 

3333 

8850    1690 

1820 

12360 

Meilen 

11 

26175 

6220   2300 

34695 

31.54 

4350   1025 

1000 

6375 

Hinweil    . 

13 

30160 

5200   26(K)!  37960 

2920 

4600   1180 

980     6760 

Uster  .    . 

11 

25860 

35(00'  ItKH)    31360 

2851 

4400     880 

780!    &m 

Pfäffikon  . 

8 

18010 

2450     600   21060 

2&33 

2550     590 

470     3610 

Winterthur 

39 

97880 

23124   8100|129104 

3310 

20900   3570 

3210.  27680 

Andelfingen 

8 

18085 

1900   1600   21585 

2697 

2600 

665 

420 

3685 

Biilach     . 

11 

24440 

1450|  2400   28290 

2572 

3070 

875 

695 

4640 

Dielsdorf . 

7 

15180 

900,  2200    18280 

2611 

1650     560 

370 

2580 

215 

556170 

113924 

46500 

716594 

a333 

129670 

19445 

17975 

167090 

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Orell  Füssli  Yerlag,  Zürich. 


Bedeutende  Preisermässigung. 

Durch  besonderes  Entgegeakommen  des  Verfassers  sind  wir  in  den  Stand  gesetzt, 
allen  ^bnehmcim  det«  IV.  jraltrTk>ixolifes  die  nachstehend  ver- 
zeichneten Werke  des  gleichen  Verfassers  zu  folgenden,  bedeutend  reduzirten  Preisen 
abzugeben,  sofern  die  Bestellung  der  Verlagsbuchhandlung  direkt  zugeht  und  von 
dem  entsprechenden  Betrage  in  Briefmarken  begleitet  ist. 

Bei  Bezug  durch  die  Buchhandlungen  bleibt  der  bekannte  Ladenpreis  aufrecht. 
Groby  C>y  Das  Lehrerseminar  des  Kantons  Zürich  in  Ktisnacht.   Zur  Feier  des 
fanSdgjährigen  Jubiläums  der  Anstalt,   in  dankbarer  Erinnerang  gewidmet 
von  ihrem  ehemaligen  .Schtller. 

Statt  Fr.  f>SO  nur  50  Centimes. 
Sammlungen  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen'  Über- 
sichten  über  das  gesamte  Unterrichtswesen  in   der  Schweiz  in  den  Jahren 
1883— 188S. 

■   Statt  8  Franken  nur  2  Franken.  ' 

—  —  Sammlung  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen  Über- 

sichten flber  das  gesamte  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  im  Jahre  1886. 
Statt  4  Franken  nur  2  Franken. 

—  —  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1887. 

Statt  4  Franken  nur  2  Franken. 

—  —  St)it>stik  flber  d^s  schweizerische  Unterrichtswessn.  7  Bände. 

Statt  12  Franken  nur  4  Franken. 

•»*  Ein  für  die  Beamten ,  wie.  für  die  pädagogische  Welt  unentbehrliches  Nach- 
scUi^ebnch,  das  ttber  .Schuleinrichtung,  Zahl  und  Art  der  Schulen,  Lehrer-  tmd  Schüler- 
schaft, Besoldungsverhältnisse  und  die  Scfaulgesetzgebungen  der  Schweiz  alle  nur 
mögliche  Auskunft  gibt. 

In  unserem  Verläse  erscheint: 

Schweizerische  pädagogische  Zeitschrift 

Herausgegeben  vom  Schweizepischen  Lehpepverein 

unter  der  Redaktion  von  F.  Frltschi,  Sekundarlehrer,  Zürich-NTeumünster;  E.  Balsiger, 

Schnldirektor,  Bern;  6.  Stuclli,  Sekundarlehrer,  Bern;  P.  Conrad,  Seminardirektor,  Chur; 

Dr.  Th.  Wiget,  Seminardjrektor,  Rorschach. 

Jährlich  vier  Hefte  izu  ftlnf  Boeren. 

Beilage:  P«8taIozzibI&tter, 

redigirt  von  Professor  Dr.  O.  Hunziker  in  Zürich. 

Abonnementspreis  6  Franken. 

Die   bei    der   Verlagsbuchhandlung   eingeschriebenen   Abonnenten    der    «Schweiz. 

Lehrerzeitung  >  erhalten  diese  Zeitschrift  zum  reduzirten  Preise  von  Fr.  2. 

Die  Bestellungen  sind  zu  adressiren  an  den  Verleger. 

Statistisches  Jahrbuch  der  Schweiz. 

Beraisgeoetieo  roi  Eidgenösslscli-statistisiilen  Bimn  in  Bern. 

1891.  I.  Jahrgang. 

XrV  und  263  Seiten  Lex.  8",  mit  zwei  kolorirten  Tafeln. 

Dichtigkeit  der  Bevöllcerung  und  militärische  Diensttauglichlceit 

Preis  6  Franken. 

1892.  U.  Jahrgang. 

XVI  und  364  Seiten  Lex.  80.  Broschirt  Preis  Fr.  6. 76. 

1893.  III.  Jahrgang. 

XVr  und  450  Seiten  Lex.  8".  Broschirt  Preis  8  Franken. 


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Orell  Füssli  Verlag,  Zürich. 


Jj 


Ferner  erschien: 

Jatolflcli  äes  ünterriclitsf  esens  in  t  Schweiz  1888. 

Bearbeitet  und  mit  Bundesunlerstützung  herausgegeben  von  C.  Grob,  Redaktor 

der  Schweiz.   L'nterrichtsstatistik  für  die  Landesausstellung  in  Zürich  1883. 

gr.  8"  broschirt.     VI  und  228  .Seilen.     4  Franken. 

•    Jalirliücli  Jßs  ünterriclitsf  esens  in  äer  Schweiz  1889. 

Bearbeitet  von  C.   Grob. 
gr.  8"  broschirt.     XVI  und  366  .Seiten.     4  Franken. 

Einleitende  Arbeit:  Die  Militärpflicht  der  Lehrer  in  der  Schweiz.  30  .Seiten. 

Jahrtacli  fles  ünterriclitswesens  in  äer  Schweiz  1890. 

Bearbeitet  von   C.  Grob. 
gr.  8*  broschirt.     VIII  und  296  Seiten.     4  Franken. 

Einleitende  Arbeit:   Die  Lehrerbildungsanstalten  in  der  Schweiz.    47  Seiten. 

Groh's  Jahrhnch  äes  ünterrichtswesens  in  äer  Schweiz  1891. 

Bearbeitet  und  mit  Bundesiinterstützung  herausgegeben  von 

Dr.  jur.  Alb.   Huber,  Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kauions  Ztlricb. 

gr.  8"  broschirt.     VIII,   172  und   148  Seiten.     4  Franken. 

Einleitende  Arbeit:  Die  Unentgeltlichkeit  der  individuellen  Lehrmittel  und 
Schulmaterialien  in  der  Schweiz  1893.    52  Seiten. 

Groh's  Jahrhnch  fles  üntemchlswesens  in  t  Schweiz  1892. 

Üearheilet  und  mit  Bundesuuterslützmig  herausgegeben   von 

Dr.  jur.  Alb.  Huber,  Sekrelär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  Zürich. 

gr.  8"  broschirt.    XII,   238  und   152  Seiten.     5  Franken. 

Einleitende  Arbeit:  Staatliche  Ruhegehalte,  Pensions-,  Alters-,  Witwen- 
und  Waisenkassen  der  Volksschuliehrer  und  der  Lehrer  an  den  höheren 
Lehranstalten  in  der  Schweiz  1893.  107  Seiten. 

Groh's  Jahrhnch  äes  ünterrichtswesens  in  äer  Schweiz  1893. 

Bearbeilöl  und  mit  Bundesunterstützucg  herausgegeben  von 

Dr.  jur.  Alb.   Huber,  Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  Zürich. 

gr.  8"  broschirt.     XII,   18S  und  204  Seiten,     ö  Franken. 

Einleitende  Arbeit:  Die  Fürsorge  fUr  die  Stellvertretung  der  Lehrer  an 
der  Volksschule  und  an  den  höheren  Schulen  in  der  Schweiz  1894.  58  Seiten. 

Groh's  Jahrhnch  äes  ünterrichtswesens  in  äer  Schweiz  1894. 

Bearbeitet  und  mit  Bundesunierstützung  herausgegeben  von 

Dr.  jur.  Alb.   Huber.  Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  Zürich. 

gr.  8"  broschirt.    XII,   20<J  und   144  Seiten.    5  Franken. 

Einleitende  Arbeit;  Die  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schul- 
kinder in  der  Schweiz  im  Jahre  1895.    60  Seiten. 


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JalirM  des  Unterriclitsf  estns  in  1er  Schweiz. 


^^^^^■r»«-'      "m^jww        .--g^r—  '^r»» 


Jahrbuch 


des 


Unterrichtswesens  in  der  Schweiz 

1805  und  1896. 

INeiintex*  rund  zehnter  Ja.lix'g'a.iig'. 


Bearbeitet  und  mit  Bimdesimterstfitzimg  herausgegeben 

Ton 

Dr.  jor.  ÄLBEBT  HüfiEB 

Sekretär  des  Erziehungswesens  des  Kantons  Zttricb. 


ZÜRICH. 

Verls«  in  Art.  IiutltnU  Orell  FIKsli. 
1898. 


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BatUnektni  4«i  S«kw«it.  MUmniii,  UtM. 


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Vorwort. 


Bei  Anlass  der  schweizerischen  Landesausstellung  in 
Genf  1896  ist  durch  den  Verfasser  des  Jahrbuches  im  Auf- 
trage des  schweizerischen  Departements  des  Innern  in  Bern 
eine  allgemeine  schweizerische  Schulstatistik  in  acht  Bänden 
erstellt  worden.  Dadurch  ist  das  Erscheinen  eines  Jahrbuch- 
bandes für  das  Jahr  1895  unmöglich  geworden. 

Die  Berichterstattung  im  voriiegenden  Unterrichtsjahrbuch 
umfasst  daher  die  Jahre  1895  und  1896.  Der  Band  ist  aus  diesem 
Grunde  viel  umfangreicher  ausgefallen  als  seine  Vorgänger. 
Insbesondere  hat  die  Beilage  I  (Sammlung  der  Gesetze,  Ver- 
ordnungen etc.)  mit  ihren  400  Seiten  Petitsatz  einen  ausser- 
ordentlichen Raum  beansprucht 

Die  bisherige  Anlage  des  Werkes  hat  sich  im  grossen 
ganzen  als  praktisch  erwiesen  und  ist  auch  für  die  Berichts- 
jahre beibehalten  worden.  Im  einzelnen  sind  aber  doch 
eine  grössere  Anzahl  systematischer  und  materieller  Ände- 
rungen zu  verzeichnen,  die  bei  einem  aufmerksamen  Durch- 
gehen des  Jahrbuches  unschwer  zu  erkennen  sind.  Sie 
waren  bedingt  durch  die  in  den  Jahren  1895  ^^^  '^9^  er- 
schienenen Publikationen  auf  dem  Gebiete  des  Unterrichts- 
wesens, die  alle  geeignet  sind,  in  eingehender  Weise  über 
schweizerische  Schulverhältnisse  zu  Orientiren, 

Als  solche  sind  zu  erwähnen: 
I.  Die  im  Auftrage  des  schweizerischen  Departements  des 
Innern  herausgegebene  schweizerische  Schulstatistik  pro 


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i\' 


1894/95,  die  über  die  statistischen  Verhältnisse  und  die 
Gesetzgebung  des  Bundes  und  der  Kantone  für  die 
Schulanstalten  aller  Stufen  erschöpfende  Auskunft  erteilt 

2.  Recueil  de  monographies  p^dagogiques  publikes  ä  l'oc- 
casion  de  l'Exposition  scolaire  suisse,  Gen^ve  1896.  Lau- 
sanne, F.  Payot,  libraire-6diteur  1896. 

3.  Rapport  sur  le  Groupe  XVII.  Education  et  Instruction 
par  Franqois  Guex,  etc.  Lausanne,  F.  Payot,  libraire- 
^diteur  1897, 

Diese  Werke ')  sind  anlässlich  der  schweizerischen 
Landesausstellung  in  Genf  1896  erschienen  und  werden  für 
längere  Zeit  —  abgeisehen  von  den  Jahrbuchpublikationen,  die 
alljährlich  das  Neue  auf  dem  Schulgebiet  zu  weiterer  Kenntnis 
bringen  —  die  Grundlage  für  die  Orientirung  über  das  ge- 
samte Unterrichtswesen  in  Bund  und  Kantonen  bilden. 

Die  Ergebnisse  der  schweizerischen  Schulstatistik  haben 
im  vorliegenden  Jahrbuch  weitgehende  Berücksichtigung  ge- 
funden und  es  muss  bemerkt  werden,  dass  sie  insbesondere 
bei  der  Aufstellung  der  Tabellen  im  statistischen  Teil  nicht 
unwesentliche  Änderungen  materieller  Natur  zur  Folge  ge- 
habt haben,  so  dass  viele  Angaben  der  frühem  Jahrbücher 
nicht  ohne  weiteres  mit  den  Angaben  des  vorliegenden 
Bandes  verglichen  werden  können. 

Im  einzelnen  ist  zu  sagen,  dass  die  Mannigfaltigkeit  der 
schweizerischen  Schulverhältnisse  es  ungemein  schwer  macht, 
eine  klare  Scheidung  der  verschiedenen  Schulstufen  vorzu- 
nehmen, und  dass  beispielsweise  die  Fragen:  Was  muss 
alles  unter  dem  Abschnitt  Primarschule  berücksichtigt  wer- 
den ?  Was  unter  Sekundärschule  ?  Was  unter  Fortbildungs- 
schule? etc.  äusserst  schwierig  zu  beantworten  sind.  Der 
Verfasser  war  bestrebt,  dies  nach  seiner  Kenntnis  der  Ver- 

')  Sie  sind  beim  schweizerischen  Departement  des  Innern,  sowie  auch  dvirch  die 
schweizerischen  permanenten  Schalausstellungen  in  Zttrich,  Bern,  Freiburg,  Neuenbürg 
zu  redtizirtem  Preise  erhältlich. 


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hältnisse  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  tun.  Dass 
noch  eine  ganze  Reihe  Punkte  übrig  bleiben,  über  die  man 
in  guten  Treuen  und  mit  guten  Gründen  verschiedener 
Meinung  sein  kann,  ist  bei  der  Vielgestaltigkeit  unserer 
Verhältnisse  selbstverständlich.  Es  kann  hier  ausgespro- 
chen werden,  dass  oft  Schulen  und  Anstalten  ihrem  Wesen 
nach  zu  gleichartigen  Gruppen  zusammengezogen  wor- 
den sind,  auch  wenn  dies  dem  Namen  der  Schulen  oder 
der  Auffassung  in  den  betreffenden  Kantonen  nicht  ent- 
sprach. Daraus  erklären  sich  im  statistischen  Teil,  insbe- 
sondere bei  der  Frequenz-  und  Finanzstatistik  der  Schul- 
stufen, gewisse  Inkongruenzen,  wenn  nämlich  die  betreffenden 
Angaben   mit  denjenigen  früherer  Jahre  verglichen  werden. 

Zum  erstenmal  ist  es  in  diesem  Jahrbuch  möglich  geworden, 
die  Gemeindeausgaben  für  die  Primarschulen  auf 
Grund  direkter  Angaben  der  meisten  kantonalen  Erziehungs- 
direktionen festzustellen ;  für  die  Feststellung  der  betreffenden 
Summen  für  die  andern  Schulstufen  sind  die  Ergebnisse 
der  i894/95er  Schulstatistik  wesendich  bestimmend  gewesen. 
Die  auf  dieser  Grundlage  in  vielen  Fällen  schätzungsweise 
ermittelten  Angaben  dürfen  den  Anspruch  erheben,  der 
Wahrheit  möglichst  nahe  zu  kommen.  Es  ist  sodann  zu 
konstatiren,  dass  die  Schätzungen  in  frühern  Jahrbüchern, 
auch  nach  der  neuen  Grundlage  —  mit  verschwindenden 
Ausnahmen  —  die  Probe  auf  ihre  Richtigkeit  ausgehalten 
haben. 

Die  Staatsausgaben  für  das  Unterrichtswesen,  über 
deren  Rubrizirung  im  einzelnen  die  Ansichten  auseinander- 
gehen können,  sind  diu-ch  den  Verfasser  direkt  aus  den 
Staatsrechnungen  der  beiden  Rechnungsjahre  1895  und  1896 
ausgezogen  worden.  Diese  Angaben  sind  also  zuverlässig. 
Auf  eine  Schwierigkeit  muss  hier  aber  doch  hingewiesen 
werden:  die  verschiedenen  Staatsrechnungen  sind  in  ihrer 
Anlage  und  Form  grundverschieden;  die  Art  der  Darstellung 


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VI 

wechselt  von  Kanton  zu  Kanton.  Aus  diesem  Grunde  ist  es  oft 
schwer,  die  Ausgaben  der  verschiedenen  Kantone  für  die 
gleichen  Unterrichtszwecke  genau  auszuscheiden.  Es  ist 
hiebei  oft  nur  Klarheit  zu  schaffen  durch  ergänzende  Anfragen 
bei  den  betreffenden  kantonalen  Amtsstellen. 

Das  Material  für  die  Ausarbeitung  des  Jahrbuches  ist 
dem  Verfasser,  wie  in  frühem  Jahren,  so  auch  diesmal  mit 
grosser  Bereitwilligkeit  und  Liebenswürdigkeit  zur  Verfugung 
gestellt  worden  und  er  schuldet  hiefür  den  kantonalen 
Erziehungsdirektionen  ganz  besondem  Dank. 

Nachdem  nun  nahe  an  700  Erlasse  (Gesetze,  Verordnungen, 
Kreisschreiben,  Reglemente,  Regulative  etc.)  seit  dem  Jahre  1885 
in  den  Jahrbüchern  in  extenso  veröffentlicht  worden  sind, 
hielt  es  der  Verfasser  an  der  Zeit,  über  das  erschienene 
Gesetzesmaterial  ein  Generalregister  anzulegen  (S.  Beilagen 
II  und  III,  pag.  401 — 436),  das  die  Erlasse  sowohl  nach 
Materien  (Beilage  II),  als  auch  nach  Kantonen  (Beilage  III) 
ordnet.  Dadurch  ist  das  in  elf  Bänden  (1883 — 85,  1886, 
1887,  1888,  1889,  1890,  1891,  1892,  1893,  1894,  1895/96)  zerstreute 
Gesetzesmaterial  ohne  grosse  Arbeit  direkt  benutzbar  ge- 
worden, und  es  wird  dieses  Register  zweifelsohne  für  die 
Interessenten,  vorab  für  die  kantonalen  Erziehungsdirektionen 
und  die  andern  Schulbehörden,  eine  schätzenswerte  Beigabe 
bilden. 

Der  Verfasser  lässt  diesen  Jahrgang  des  Werkes  mit  dem 
Wunsche  hinausziehen,  es  möge  derselbe  an  seinem  be- 
scheidenen Orte  ein  weiteres  Verbindungsglied  zwischen 
den  einzelnen  Kantonen,  zwischen  den  verschiedenen  Stäm- 
men des  Volkes  der  Eidgenossen  bilden! 

Zürich,  20.  März  1898. 

Albert  Huber. 


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Inhaltsverzeichnis. 


Seite 
Vorwort. 

Erster  Teil.    Allgemeiner  Jahresbericht  Ober  das  Unterrichtswesen  in 
der  Schweiz  in  den  Jahren  1895  und  1896. 

Erster  Abschnitt:  Die  Zählung  der  schwachsinnigen  Kinder  im  schul- 
pflichtigen Alter  mit  Cinschluss  der  körperlich  gebrechlich  und  sitt- 
lich rerwahrlosten  Jugend 1—115 

Zweiter  Abschnitt:  Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund  in 
den  Jahren  189 S  und  1896: 

L  £idgenö8Bische  polytechnische  Schule 116 

n.  Eidgenössische  Hedizinalprilftangen 122 

DL  Eidgenössische  Rekmtenprüfangen 125 

IV.  Unterstützung  der  gewerblichen  und  industriellen  Berufsbildung  128 

V.  Unterstützung  der  weiblichen  Beru&bildung     ....  133 

VI.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildnngswesens  .  138 

Vn.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildnngswesens    .  .  143 

Vlll.  Förderung  des  militärischen  Vomnterrichtes    ....  148 

IX.  Hebung  der  schweizerischen  Kunst 157 

X.  Schweizerisches  Landesmuseum 160 

XL  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit 

und  Wohltätigkeit 162 

XII.  Schweizerische  permanente  Schnlausstellnngen  167 
Xin.  Vollziehung  der  Bundesverfassang,  Art.  27,  33  und  Art.  5  der 

Übergangsbestimmungen  der  Bundesverfassung  .  168 

XTV.  Schweizerische  Landesbibliothek 173 

XV.  Verschiedenes  (Kongresse,  Schweiz.  Schulwandkarte,  Pestalozzi- 
feier)     176 

Dritter  Abschnitt :  Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen  189B  und  1896. 

1.  Primarschule: 

1.  Verfassungsbestimmungen,  Gesetze,  Verordnungen       .  181 

2.  Schüler  und  Schulabteilungen 185 

3.  Lehrer  und  Lehrerin^pn 188 


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vm 

Seite 

4.  Schullokalitäten  und  Schnlmobiliar 192 

5.  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schnlmateiialien  193 

6.  Fürsorge  fflr  arme  Schulkinder  (Spezialklassen,  Anstalten 
für  Schwachsinnige,  Rettungsanstalten,  Waisen-  nnd  Armen- 
erziehungsanstalten,  Kinderhort«,  Ferienkolonien,  Speisung 

der  Schulkinder) 196 

7.  Handarbeiten  der  Mädchen 199 

8.  Arbeitsunterricht  (Handfertigkeiteunterricht)  fttr  Knaben    .  202 
n.  Fortbildangsschnlen ;  Rekmtenkurse 2ttö 

m.  Sekundärschulen 209 

IV.  Lehrerbildungsanstalten 212 

V.  Hebere  Töchterschulen 214 

VI.  Kantonsschnlen 215 

Vn.  Bemfsschnlen  (gewerbliche,  landwirtschaftliche,  kommersielle, 

fttr  Mädchen) 216 

VIIL  Tierarzneischnlen 219 

IX.  Hochschulen 230 

Vierter  Abnehnitt:  SchulgesundheifapfJege 225—226 

Zweiter  Teil.    Statistischer  Jahresbericht  1894/95  und  I895f96. 

A.  Personalverh/Utnisse.  mßMM 

I.  Primarschulen  (1895) 227  260 

II.  Sekundärschulen 230  263 

ni.  Fortbildnngs-  und  Hekmtenschnlen 231  264 

IV.  Privatschulen 232  265 

V.  Kleinkinderschulen 234  267 

VI.  Zusammenzug  der  Schiller  auf  der  Volksschulstnfe          .          235  268 

vn.  Lehrerbildungsanstalten 236  269 

Vra.  Mittelschulen 237  270 

IX.  Zusammenzug  der  Schflier  in  den  Mittel-  und  Beru&schulen    240  273 

X.  Verhältnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volkssclinlen  .        .          240  273 

XI.  Hochschulen 241  274 

Zusammenzug 243  276 

B.  Finanzielle  Schuh erhältnisse  der  Kantone  (1895  und  1896). 

I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  ünterrichtswesen :                     uss  1S9( 

1.  Primarschulen 244  277 

2.  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen       ....         244  277 

3.  Mittelschulen 245  278 

4.  Berufsschulen          ........         246  279 


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IX 

Seite 
I89B  1896 

5.  Hochschulen 246  279 

6.  Znsammeiuciig  der  Ausgaben  der  Kantone  für  das  gesamte 
ünterrichtswesen 247  280 

n.  Ausgaben  der  Gemeinden  für  das  Unterrichtswesen  248  281 

m.  Zosammenzag  der  Ansgaben  fQr  die  Primarschnlen  249  282 

IV.  Zusammenzog  der  Ansgaben  ftlr  die  Sekundärschulen  249  282 

V.  Znsammenzng  der  Aasgaben  fflr  das  gesamte  ünterrichtswesen  250  283 

C.  Autgaben  des  Bundes  für  das  Ünterrichtswesen  der  Kantone  (1895\96). 

I.  FUr  das  gewerbliche  Bildnngswesen  in  den  Kantonen  251  284 

n.  Fttr  das  landwirtschaftliche  Bildnngswesen  255  288 

ni.  Für  das  kommerzielle  Bildnngswesen        ....  257  290 

Znsammenzng  der  Ansgaben  des  Bandes  fSr  das  ünter- 


richtswesen 


Beilagen.  /.  Beilage :  Heue  Gesetz»  und  Verordnungen  betreffend  das  Unter- 
Hehttwesea  in  der  Schweiz  in  den  Jahren  189S  und  1898. 

A.  Eidgenössische  Gesetze  und  Verordnungen. 

1.  1.  Bnndesbeschluss  betreffend  die  hauswirtschaftliche  und 

bemfliche  Bildung  des  weiblichen  Geschlechtes  .  1 

2.  i.  Kreisschreiben  des  Bundesrates  an  sämtliche  Kantons- 

regiernngen,    betreffend    Forderung    der    Pestalozzi- 
forschnngen 1. 

3.  s.  Regulativ  betreffend  die  Preisanfgaben  am  eidgenös- 

sischen Polytechnikum 2 

4.  4.  RegnlatiT  betreffend  Erteilung  von  Stipendien  ans  dem 

Chätelain-Fonds  am  eidgenossischen  Polytechnikmn     .  3 

5.  6.  Regulativ  betreffend  Erteilung  von  Pr&mien  und  Sti- 

pendien ans  der  Kem'snhen  Stiftung  am  eidgenössischen 
Polytechnikum 4 

B.  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

/.  Verfassungsbestimmungen,  allgemeine  Unterrichts-  und  Spezial- 
gesetze. 

1:  1.  Schnlverordnung  für  den  Kanton  Appenzell  I.-Rh.      .  4 

2.  «.  Gesetz  betreffend  Kleinkinderanstalten  im  Kanton  Basel- 

stadt          11 

3.  3.  Loi  snr  la  caisse  de  retraite  des  membres  du  corps 

enseignant  primaire  et  secondaire  du  canton  de  Fribonrg  13 

4.  4.  Gesetz    betreffend  Lehrlings-  nnd  Arbeiterschntz  im 

Kanton  Freibnrg 15 


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1 


8elk 
5.  6.  Loi  aar  rinstruction  publique  dn  canton  de  Qen^Te  .  18 

Loi  institnant  des  claasea  gardiennes  dans  les  icolea 
primaires  de  la  vUle  de  6cn6ve  et  des  communes  snbur- 
baines 39 

7.  7.  Gesetz  betreffend  das  Techniknm  des  Kantons  ZOiich         fö 

8.  8.  Loi  snr  l'enseignement  snpäriear  (Acad^mie  et  gymnase) 

du  canton  de  Neachätel 56 

n.  Verordnungen,  BescMüsae  und  Kreiaiehreiben  betreffend  das 
Volkaschulwesen. 

9.  1.  Bestimmnngen  Ober  den  Betrieb  der  staatlichen  Klein-  ] 

kinderschnlen  im  Kanton  Baselstadt     ....  62         ' 

10.  i.  Sanitarische  Vorschriften  für  Kleinkinderanstalten  des 

Kantons  Baselstadt 6i 

11.  s.  Reglement  sur  l'organisation  des  ecoles  enfantines  et 

sur  l'obtention  des  brevets  prävus  par  l'art.  89,  lettres  c 
et  (f.,  de  la  loi  du  9  mai  1889  sar  Tinstmction  publique 
primaire  (brevet  ponr  l'enseignement  des  onvrages  du 
sexe  et  brevet  de  maitresse  de  classes  enfantines)  dans 

le  canton  de  Vaud 66        I 

I 

12.  4.  Dekret  über  den  abteilnngsweisen  Unterricht  in  den 

Primarschulen  im  Kanton  Bern 70 

13.  6.  Reglement  für  die  Regionalschulen  im  Kanton  Freibnrg         71 

14.  6.  Reglement  gän^ral  pour  les  äcoles  primaires  dn  canton 

de  Neuchfttel 74 

15.  T.  Arretä  concemant  la  r^pression  des  absences  scolaires, 

la  perceptiou  des  amendes  scolaires  et  la  conrersion 

de  celles-ci  en  emprisonnement  dans  le  canton  de  Yand         85         j 

16.  8.  Arr§t6  flxant  la  finance  annuelle  due  aux  commnnes  i 

pour  £colage  d'^l^ves  primaires  externes  du  canton  de  | 

Neuohätel 86 

17.  9.  Regulativ  Aber  die  Verwendung  der  StaatsbeitrSge  an 

die  Fonds  und  Rechnungsdefizite  der  Volksschulen  des 
Kantons  St.  Gallen 87 

18. 10.  Reglement  fflr  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern  91         i 

19. 11.  Reglement  über  die  Obliegenheiten  der  Primarschnl- 
behdrden  des  Kantons  Bern ^         i 

20. 12.  Normen  fUr  die  Beurteilung  der  Schulen  und  der  Lehrer 

im  Kanton  Granbfinden 98 

21. 18.  Verordnung  des  Regiernngsrates  des  Kantons  Bern 
betreffend  Massnahmen  gegen  diejenigen  epidemischen 
Krankheiten,  welche  nicht  unter  das  Epidemiengesetz 
vom  2.  Juli  1886  fallen 100 


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XI 

Seite 
22.  u.  Arret^  du  27  noTembre  1896  concernant  l'hygi^ne  dans 
les  öcoles  pnbliques  et  dans  les  ^coles  priy^es  dn  canton 
de  Vaud 102 

23. 16.  Kreisschreibeil  des  Regiemngsrateg  des  Kantons  Aargau 
an  die  Inspektorate,  Schnlpflegen  and  Lehrer  der  Oe- 
meindeschnlen 104 

24. 1«.  Dekret  Aber  den  Staatsverlag  der  Lehrmittel  im  Kanton 

Bern 105 

25. 17.  Circnlaire  da  Departement  de  l'Instmction  publique  et 
des  Cultes  dn  canton  de  Vaud  aux  commissions  scolaires 

et  aux  d^positaires  communanx 105 

26. 18.  Vortrag  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  an 
den  Regiemngsrat  zu  banden  des  Grossen  Bates  betreffend 
die  authentische  Auslegung  von  §  17  des  Primarschnl- 
gesetzes 106 

27. 19.  Plan  d'^tndes  pour  les  Cooles  primaires  frangaises  du 
canton  de  Beme 107 

28.  so.  Lehrpläne  fttr  die  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen 

des  Kantons  Aargau 118 

29.21.  Bekanntmachung  betreffend  Änderung  des  Lehrplanes 

der  Mädchenarbeitsschalen  des  Kantons  Tburgau  127 

30.  a.  Programme  de  l'enseignement  dans  les  ^coles  enfemtines 

et  dans  les  äcoles  primaires  du  canton  de  Genfeve      .  127 

31. 23.  Progneamme  d£taill£  de  l'enseignement  des  travaux  ma- 
naels  de  jennes  Alles  dans  les  äcoles  primaires  dn 
canton  de  Genfeve  pour  les  ann^es  scolaires  1894/95  et 
1895(96 189 

32.  M.  Lehrplan  fflr  die  Sekandarschnlen  des  Kantons  Luzem         142 

33.  SS.  Lehrplan  far  die  zweiklassigen  solothumischen  Bezirks- 

schulen     146 

34.  M.  Lehrplan  fUr  die  Mädchenschulen  des  Kantons  Bascl- 

landschaft 148 

35. 17.  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scnole  mag- 

giori  maschili  e  femiuili  del  cantone  Ticino  .  .  153 
36. 28.  Programme  de  l'enseignement  dans  les  6coles  secondaires 

rurales  pour  les  ann6es  scolaires  1895—1896  et  1896— 1897 

da  canton  de  Genfeve 179 

37. 2».'  Programme  de  l'enseignement  1895—1896  de  l'^cole 

professionnelle  k  Geneve -       .  182 

38.  SV.  Bekanntmachung  betreffend  den  Turnunterricht  an  den 

Volksschulen  im  Kanton  Zürich 188 

39. 31.  Kreisscbreiben  des  Erziehungsrates  des  Ksmtons  Luzem 

an   sämtliche   Gemeinderäte    und    Bezirksinspektoren 

desselben 189 


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xn 


40.  s».  Beschlass   des   Erziehnngsrates  des  Kantons  Schwyz 

betreffend  das  Tnrnen 190 

41.3».  Zirkalar  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Nidwaiden 

an  die  SchnWontftnde  betreffend  Tomnnterriclit  192 

42.  M.  Verordnang  betreffend  den  Turnunterricht  Ar  die  männ- 

liche Jugend  vom  10.  bis  nnd  mit  dem  15.  Altersjahr 

im  Kanton  Zug 193 

43.  S5.  Kreisschreiben  des  Regierungsrates  des  Kantons  Soio- 

thnm  an  sftmtliche  Schnigemeinden,  Primarlehrer,  Be- 
zirksschnlkommissionen  bezw.  Primarschnl-  und  Tom- 
Inspektoren  des  Kantons  Solothum       ....        194 
44.86.  Turnunterricht   an  den   Bezirksschnlen   des   Kantons 

Solothum 1% 

45.  S7.  Lebrziel  fflr  das  Turnen  der  Knaben  an  den  Primar- 

und Hittelschulen  des  Kantons  Baselland      ...       196 

46.  SS.  Zirkulär  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schaffhansen 

an  die  Scbnlbebörden  betreffend  das  Tnmwesen  .  199 

47. 39.  Übnngsprogramm  für  den  Turnunterricht  an  den  Schnlen 

des  Kantons  Schaffhausen  im  Jahre  1896/97        .  300 

48.40.  Kreisschreiben  des  Erziehnugsdepartements  des  Kan- 
tons Graabündeu  an  die  Tit.  Realschulr&te  desselben  .       204 

49.41.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kan- 
tons Graubflnden  an  sämtliche  Schnlräte      ...        204 

50. 4t.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargan 
an  die  Bezirksschnlrftte,  Schulpflegen,  Inspektorate, 
Tnrnexperten  nnd  Lehrer  der  Gemeindeschulen  nnd  die 
Bektorate  der  Bezirksschulen 2ßö 

51.43.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons 
Aargau  an  die  Scbulpflegen  nnd  Turnexperten  und  die 
Herren  Lehrer  der  Gemeinde-  und  Turnlehrer  der  Benrks- 
schulen 206 

52.44.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kan- 
tons Wallis  an  die  Tit.  Gemeindebehörden  betreffend 
Turnunterricht 20T 

///.  Forthildungsschulen. 

53.  1.  Regulativ  über  die  DispensationsprOfungen  von  Fort- 

bildangsschUlern  im  Kanton  Bern,  gemäss  §  80  des  Ge- 
setzes Aber  den  Primamnterricht  Tom  6.  Mai  1894  20T 

54.  t.  Kreisschreiben  der  Inspektoratskommission  des  Kantons 

Schwyz  an  sämtliche  Gemeindeschulräte  und  an  die 
Lehrer  der  Rekrutenvorschulen  des  Kantons        .  206 

55.  3.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Lncem 

an  die  Lehrerschaft  der  Bekratenwiederholangsschnle        209 


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YTTT 

Seite 

56.  4.  Gesetz  betreffend  das  Fortbildangsschnlweseii  im  Kanton 

Basellandscbaft 210 

57.  5.  Yerordnang  betreffend  die  Organisation  der  Fortbil- 

dnugsschalen  im  Kanton  Basellandschaft  .         211 

58.  6.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  an  die  Gemeinde- 

schnlpflegen  des  Kantons  Bewelland      ....         214 

59.  7.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  an  die  Schal- 

pflegen des  Kantons  Baselland  zn  banden  der  Fort- 
bUdnngslehrer 215 

60.  8.  Regulativ  Aber  die  staatliche  Unterstützung  der  Fort- 

bildnngsscbnlen  im  Kanton  Appenzell  A.-Ilh.       .  215 

61.  ».  Unterstützung  freiwilliger  Repetirscbulen  im  Kanton 

Graubttnden 216 

62. 10.  Die  Erlasse  Aber  die  Bürgerschule  im  Kanton  Aargau 

vom  Jahre  1895 217 

63.11.  Programme  des  coura  du  soir  du  canton  de  Geneve 

ponr  rannte  scolaire  1895—1896 217 

/  V.  Lehrersetninarien. 

64.  1.  Unterrichtsplan  für  das  deutsche  Lehrerseminar  des 

Kantons  Bern 223 

V.  Lehrerschaft. 

65.  1.  Reglement  de  la  Caisse  de  retraite  du  corps  enseignant 

primaire  et  secondaire  du  canton  de  Fribonrg     .        .         230 

66.  s.  LehrerprUfangsreglement  im  Kanton  Lnzem  285 

67.  3.  Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Luzem  be- 

treffend Fachprttfongen 240 

68.  4.  Programm  fttr  die  Kurse  zur  Heranbildung  von  Lehrer- 

innen an  der  TSchterschnle  Basel  für  Kleinkinderanstalten         241 

69.  s.  Ordnung  betreffend  Erfordernisse  fär  die  Anstellung 

als  Lehrerin  an  Kleinkinderanstalten  im  Kanton  Basel- 
stadt        242 

70.  «.  Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Lehrern  und  Lehrer- 

innen an  Sekundärschulen  im  Kanton  Baselland  243 

71.  7.  Regolamento  per  gli  esami  di  idoneitJt  all' insegnamento 

nelle  scnole  primarie  e  maggiori  del  cantone  di  Ticino         245 

73.  9.  Reglement  für  Schalkapitel  und  Schulsynode  im  Kanton 

Zürich 247 

74. 10.  Statuten  der  ünterstütznngskasse  fttr  die  Volksschul- 

lehrer  des  Kantons  St.  Gallen 252 

75. 11.  Re^ement  fttr  die  Sekundarlehrerkonferenz  des  Kan- 
tons Thurgau 257 


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XIV 


Seito 
76.  ii.  Tarn-Repetitionskun  der  zngerischen  Lehrerschaft  auf 
Anordnung  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Zug  vom 
3.  bis  und  mit  dem  8.  August  1896  im  Lehrerseminar 
in  Zug 258 

77. 18.  Programme  du  canton  de  Fribourg  ponr  le  cours  de 
r6p6tition  de  gymnastique  des  Institnteurs  de  laOmyire 
k  Gmyires  281 

VI.  Mittelschulen. 

78.  I.  Eantonsschnle  Zürich.    Lehrplan  der  Handelsabteilnng 

der  Industrieschule 265 

79.  a.  Reglement  pour  l'Scole  cantonale  fhin^ise  de  Porrentmy        272 

80.  s.  Lehrpläne  der  Kantonsschule  des  Kantons  Luzem  276 

81.  4.  AnsBug  aus  dem  Protokoll  des  Grossen  Rates  des  Kan- 

tons Graubfliiden  betreffend  die  Handelsabteilnng  an 

der  Kantonsschule 291 

82.  6.  Lehrplan  fDr  die  Handelsabteilung  an  der  aargauischen 

Kantonsschnle 291 

83.  «.  Konriktordnung  für  die  thurgauische  Kantonsschule  .        291 

84.  7.  Reglement  provisoire  ponr  leGymnasecantonal  du  canton 

de  Neuch&tel 29s 

85.  8.  Reglement  et  Programme  des  examens  ä  snbir  obtenir 

le  diplöme  de  bachelier  ka  sciences  et  le  certiflcat  de 
maturiti  du  colIäge  St-Michel  ä  Friboarg    .        .       .        3K) 

86.  9.  Dekret  betreffend  Abänderung  des  Matnritätsreglements 

im  Kanton  Obwalden 315 

VIT.  Technische  und  Berufsschulen. 

87.  1.  Gesetz  betreffend  das  Technikum  in  Winterthur  315 

88.  s.  Lehrplan  der  Schule  für  Geometer  und  Kultnrtechniker 

am  Technikum  des  Kantons  Zürich  in  Winterthur  315 

89.  s.  Regulativ  für  die  Diplomprüfungen  am  westschweize- 

rischen Technikum  Biel 319 

90.  4.  Unterrichtsplan  und  Lehrziel  der  Frauenarbeitsschule 

Basel 320 

91.  (.  Ordnung  für  die  Franenarbeitsschule  Basel  322 

92.  6.  Unterrichtsplan  der  landwirtschaftlichen  Schule  Bfitti  .  325 

93.  7.  Reglements  de  l'Ecole  des  arts  industriels  da  canton 

de  Genfeve 330 

94.  8.  Programme  de  l'enseignemcnt  de  l'Ecole  cantonale  d'agri- 

culture  k  Lausanne  durant  rhiver  1894/95  .  336 

95.  9.  Programme  du  collfege  et  de  l'Ecole  m€nag&re  et  pro- 

fessionnelle  des  jeunes  filles  de  Carouge      ...        337 


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XV 

Seite 

96. 10.  Programme  dätaill£  de  renseignement  de  la  coape,  de 
la  contnre,  dn  blanchissage  et  dn  repassage  dang  les 
£cole8  secondaires  rurales  (troig  ann^es)  et  dang  l'Ecole 
m^nagere  et  professionnelle  de  Caronge  (denx  ann^es)         342 

Vm.  Hoehsehulen. 

97.  1.  Diengtordnang  fttr  den  Präparator  der  Anatomie  an 

der  Hochgchnle  Zttrich 343 

98.  2.  Diengtordnnng  fttr  den  Progektor  des  anatomischen  In- 

gtitnteg  der  Hocligchiile  Zürich 845 

99.  s.  Diengtordnnng  far  den  I.  Abwart  am  anatomischen  In- 

gtitnt  der  Hochgchnle  Zürich 34C 

100.  4.  Dienstordnung  fDr  den  11.  Abwart  (Heizer)  der  Ana- 

tomie der  Hochgchnle  Zttrich 349 

101.  6.  Promotiongordnnng  der  rechts-  und  staatswissenschaft- 

licben  Fakaltät  der  Hochgchnle  Zttrich        .        .        .         35Ü 

102.  6.  Reglement  fttr  die  Benutzung  der  Sammlungen  und  der 

Bibliothek  deg  botanischen  Museums  der  Universität 

Zttrich 353 

108.  7.  Reglement  über  die  Disziplin  an  der  Hochschule  Bern  354 

104.  8.  Reglement  über  die  Erteilung  der  akademischen  Würden 

an  der  erangelisch-theologischen  Fakultät  der  Hoch- 
schule Bern 355 

105.  9.  Reglement  über  die  Habilitation  an  der  evangelisch- 

theologischen Faknltät  der  Hochschule  Bern        .  35C 

106. 10.  Reglement  Aber  die  Erteilung  der  Doktorwürde  durch 

die  juristische  Fakultät  zu  Bern 356 

107. 11.  Dekret  betreffend  die  Errichtung  der  Stelle  eines  Ver- 
walters der  Hochgchule  und  der  Tierarzneigchole  (Bern)         358 

108.  li.  Statuten  der  Universität  zu  Freibnrg  in  der  Schweiz  359 
109. 13.  Statuts  de  l'Universit«  de  Friboarg  ....  366 
110.  u.  Dicret   concemant   Forganisation   de   la  Facultä   des 

Sciences  de  l'üniversitö  de  Fribourg     ....         370 

111. 15.  Dekret  betreffend  Organisation  der  naturwissenschaft- 
lichen Fakultät  an  der  Universität  in  Freibnrg  .        .  370 

112. 16.  Ordnung  fttr  die  akademischen  Lehranstalten  der  Uni- 
versität Basel 371 

113. 17.  Reglement  de  la  Facnlti  des  scienccg  de  l'Universitä 

de  Lausanne 372 

114. 18.  R^lement  de  la  section  des  sciences  techniqnes,  seit 

£cole  d'ing^nieurs  de  Lausanne 377 

115. 19.  Biglement  pour  l'Ecole  d'escrime  de  l'Universit^  de 
Lausanne 382 

116. 80.  Reglement  de  l'Universit«  de  Genfeve  ....         382 


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XVI 


//.  Beilage:  Hegister  der  in  d»n  »eit  1883  erachiuMoen  Bänden^)  de»  Jahr- 
buch»» Sber  da»  »chweiz»riach»  Unt»rricM»wes»n  rollatändig  zum 
Abdruck  g»langi»n  ferfauungsbeatimmungen,  ßeaetze,  Ifarordnungen, 
R»gl»m»nte,  Regulathr»,  Kr»iaachr»ib»n,  Beach/Oaae,  Verfügungen  etc., 
»»Ich»  »ich  auf  da»  geaamte  Schulufcaen  in  Bund  und  Kantonan  be- 
ziehen (nach  Schulstufen  und  Materien  geordnet)     .... 

///.  Beilage :  Ifeneichm'a  d»r  in  Beilag»  II  aufgeführten  Erla»ae  nach  Kan- 
tonen   ....  


Sfiif 


403-431 


43Ö 


■)  1883—1885,  1886,  18S7,  1888,  188»,  1880,  18»1,  189S,  1893,  18M,  18W— 1896. 


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Erster  Teil. 

AUgemeiner  Jahresbericht 


ttber  das 


Unterriehtswesen  in  der  Schweiz 

in  den  Jahren  1896  und  1896. 


Erster  Abschnitt. 


Die  Zählung 

der 

schwachsinnigen  Kinder  im  schulpflichtigen  Alter*) 


mit  Einschlnss  der 

törperllcb  gebrechlichen  und  sittlich  Terwahrlosten  Jugend 

dnrchgefilhrt  im  Monat  März  1897. 


Nachfolgend  veröffentlichen  wir  die  Hanptresultate  der  Erhebung, 
welche  im  Monat  März  1897  über  die  schwachsinnigen,  körperlich 
gebrechlichen  und  sittlich  verwahrlosten  Kinder  stattgefunden  hat. 
Diese  Übersichten  werden  genügend  Anlass  bieten,  um  in  die  Dis- 
kussion, welche  die  Beurteilung  der  verschiedenen  Kategorien  von 
Kindern  zweifelsohne  hervorrufen  wird,  Klarheit  zu  bringen.  Weitere 
durch  die  Enqußte  erzielte  Aufschlüsse  werden  wir  in  einer  be- 
sondem,  später  erscheinenden  Publikation  zur  Kenntnis  bringen. 


*)  Von  der  Direktion  des  eidgeniissischen  statistischen  Bnreaas,  Herrn 
Dr.  L.  Onillanme,  sind,  im  Einverständnis  mit  dem  eidg.  Departement  des  Innern, 
der  Bedaktion  des  ünterrichtsjahrbuches  auf  ihr  Gesuch  hin  die  Hesoitate  der 
Enqa€te  der  in  der  Schweiz  gezählten  schwachsinnigen,  körperlich  gebrech- 
lichen und  sittlich  verwahrlosten  Kinder  im  schulpflichtigen  Alter  znr  freien 
Benutzung  im  Jahrbuch  zugestellt  worden. 

Das  im  Frühjahr  1897  gesammelte  Material  hat  durch  das  eidg.  statistische 
Bureau  eine  so  rorzflgliche  und  allseitige  Behandlung  erfahren,  dass  die  £e- 

1 


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1 


2  Jahrbuch  des  Untenichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  Erhebung  verdankt  ihre  Anhandnahme  den  schweizerischen 
pädagogischen  Gesellschaften,  welche  sich  unterm  I.November  1896 
mit  folgender  Eingabe  an  das  eidgenossische  Departement  des  Innern 
wandten : 

An  das  h.  eidgenössische  Departement  des  Innern. 

Hochgeehrter  Herr  Bundesrat  l 

Im  Vertrauen  auf  die  wohlwollende  Förderung,  welche  humanitäre  Be- 
strebungen durch  unsere  höchste  LandesbehSrde  finden,  erlauben  sich  die  Unter- 
zeichneten die  Aufmerksamkeit  des  h.  Departements  des  Innern  auf  das  Los  der 
nnglflcklichen  Jugend  zu  lenken  und  um  die  Organisation  einer  einheitlichea 
Erhebung  über  die  Zahl  der  schwachsinnigen  Kuider  in  sämtlichen  Kautonen 
nachzusuchen. 

Gestatten  Sie,  dass  wir  diesem  ergebenen  Gesuche  eine  knrze  Begründung 
beifügen. 

Die  allgemeine  Volksschule  kann  ihrem  Wesen  und  ihrer  Einrichtung  nach 
nur  die  mehr  oder  weniger  bildungsfähigen  Kinder  aufbehmen  und  in  ihrer 
Entwicklung  fördern.  Auf  dem  Wege  der  Freiwilligkeit  und  Gemeinnützigkeit 
hat  die  rettende  Liebe  sich  schon  längst  der  unglücklichen  Jugend  angenommen, 
der  die  Natur  die  Vollkraft  der  Sinne  versagt  hat :  Blinden-  und  Taubstummen- 
anstalten sind  gegründet  worden,  man  sucht  das  Los  der  Epileptischen  und 
Irrsinnigen  zu  verbesxern,  und  schwachen,  kränklichen  oder  verlassenen  Kindern 
wird  die  Wohltat  der  Ferienkolonien,  Kinderhorte  und  Spielstätten  zu  teil.  Die 
Einsicht,  es  sei  Christen-  und  Henschenpflicht,  sich  dieser  Ärmsten  anzunehmen, 
ist  allgemein,  und  es  ist  kein  Kanton,  der  nicht  von  Staats  wegen  an  einem 
dieser  Rettnngswerke  christlicher  Barmherzigkeit  mithilft. 

Welches  ist  aber  das  Los  jener  Kinder,  die,  ohne  taub,  stumm  oder  blind 
zu  sein,  geistig  achwach  entwickelt,  aber  doch  nicht  ganz  bildungsnnfähig 
sind?  Wie  viele  dieser  Unglücklichen,  die  einem  geringem  oder  starkem 
Idiotismus  verfallen  sind,  bleiben  sich  selbst  überlassen  und  gehen  einem  Dasein 
entgegen,  das  bei  dem  Hangel  einer  geeigneten  Fürsorge  sich  überaus  traorig 
gestaltet!  Viele  dieser  Kinder  werden,  obgleich  sie  dem  Unterricht  nicht  zn 
folgen  vermögen,  der  Volksschule  zugewiesen,  wo  ihnen  die  Sorgfalt,  Pflege  und 
Aiänerksamkeit  nicht  zn  teil  werden  kann,  die  nötig  ist,  um  ihre  schwachen 
Kräfte  zu  entwickeln.  Und  doch  sind  viele  dieser  Schwachsinnigen  nicht  ganz 
bildungsunfähig,  nicht  ganz  ftir  jede  Erziehung  verloren.  Schwachsinnige  Kinder 
aber  erziehen  heisst  sie  so  viel  als  möglich  zu  brauchbaren  Menschen,  zn  nütz- 
lichen Gliedern  der  Gesellschaft  machen.  Ihre  Erziehung  aber  fordert  viel,  viel 
mehr  Mühe  und  Geduld  als  die  Erziehung  gesunder  Kinder:  darum  ist  auch  eine 
besondere  Sorge  für  die  schwachsinnigen  Kinder  nötig. 

sultate  unverkürzt  hier  wiedergegeben  werden.  Sie  werden  übrigens  durch  die 
genannte  Amtsstelle  durch  eine  besondere  Ausgabe  weitesten  Kreisen  zugäng- 
lich gemacht.  Sie  verdienen  das  auch  in  hohem  Hasse  und  werden  in  allen 
Teilen  der  Schweiz  wieder  eine  ganze  Menge  von  Anregungen  zur  Betätigung 
des  humanen  Sinnes  für  die  armen  Kinder  geben. 

Der  Wunsch,  den  Ergebnissen  zu  dem  genannten  Zwecke  möglichst  weite 
Verbreitung  zu  sichern,  war  wesentlich  bestimmend,  dass  die  Direktion  des 
eidg.  statistischen  Bureaus  die  Erlaubnis  zur  Reproduktion  ihrer  Publikation  im 
vorliegenden  Jahrbuch  erteilte. 

Der  Verfasser  benutzt  gerne  die  Gelegenheit,  den  massgebenden  Amts- 
stellen an  diesem  Orte  für  die  freundliche  Erlaubnis  zum  Abdruck  der  Publi- 
kation seinen  herzlichen  Dank  auszusprechen. 


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Die  Zählung  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.  3 

Seit  Jahren  hat  edler  Menschensinn  in  nnserm  Vaterland  nach  Mitteln  und 
Wegen  gesucht,  um  das  Los  dieser  unglücklichen  Kinder  hesser  zu  gestalten. 
In  grossem  Ortschaften  haben  sich  die  Spezi  alklassen,  die  zur  Aufnahme 
von  Schwachbegabten  Kindern  bestimmt  sind,  als  eine  Wohltat  erwiesen. 
In  einer  Reihe  von  Kantonen  sind  für  noch  schwächere  und  ganz  schwache 
Kinder  besondere  Erziehungsanstalten  ftlr  Schwachsinnige  eingerichtet 
worden  (Regensberg,  Bremgarten,  Biberstein,  Kriegstetten,  Mauren  etc.),  andere 
Kantone  stehen  im  Begriffe,  solche  Anstalten  einzurichten  (Glarus,  Luzem, 
Baselland  etc.). 

Die  Torhandenen  Anstalten  werden  etwa  400  Kinder  beherbergen.  Ent- 
sprechen diese  Anstalten  dem  Bedttrfhis?  Ist  dieses  nicht  weit  grösser?  Unter- 
suchungen im  Kanton  Glarus,  Thurgan,  Solothnm  u.  s.  w.  und  die  ärztliche 
BeurteUung  der  Rekruten  ergeben,  dass  die  Zahl  der  schwachsinnigen  oder  doch 
äusserst  schwachbeföhigten  Kinder  ^  1 — 2  %  der  Zahl  der  normal  beanlagten 
Kinder  beträgt.  Danach  beliefe  sich  die  Zahl  der  besonderer  Fürsorge  bedürftigen 
Kinder  in  die  Tausende,  währand  die  Klassen  für  Schwachbegabte  und  die 
Erziehungsanstalten  für  Schwachsinnige  nur  für  Hunderte  diese  Fürsorge  treffen. 
Wird  auch  manchem  dieser  Unglücklichen  in  der  Familie,  der  eigenen  oder 
einer  fremden,  die  beste  Sorge  und  Pflege  zu  teil,  so  ist  doch  anzunehmen, 
dass  yiele  dieser  Kinder  infolge  mangelnder  Pflege,  mangelnder  Erziehung  einem 
hfliflosen  Dasein  entgegengehen. 

Angesichts  der  grossen  humanitären  Aufgabe,  die  sich  im  Anblick  dieser 
htUfsbed&ftigen  Jugend  der  werktätigen  Menschenliebe  eröffnet,  erachtet  es  die 
schweizerische  Lehrerschaft  in  ihrer  Pflicht,  nach  Kräften  mitzuhelfen,  auf  dass 
das  Mögliche  getan  werde,  nm  diesen  unglücklichen  Kindern  die  nötige  Für- 
sorge werden  zu  lassen. 

Der  erste  Schritt  zur  Heilung  eines  Übels  ist  die  Erkenntnis  desselben. 
Bei  den  bisherigen  Erhebungen  zeigte  es  sich,  dass  die  Zahl  der  schwachsinnigen 
Sander  stets  eine  grössere  war,  als  allgemein  angenommen  wurde.  Um  die 
Grösse  der  Not  und  die  Grösse  der  Aufgabe,  die  hier  vorliegt,  wirksam  klar- 
zustellen, genügt  ein  blosser  allgemeiner  Hinweis,  Gesellschaft  und  Behörden 
mochten  sich  der  schwachsinnigen  Kinder  annehmen,  nicht;  da  kann  nur  die 
klare  Einsicht  helfen,  die  durch  Feststellung  der  Tatsachen,  d.  b.  der  Zahl  dieser 
unglücklichen  Kinder,  zu  gewinnen  ist.  Um  diese  zu  erhalten,  erlauben  sich 
die  Unterzeichneten,  die  Anregung  zu  einer  gleichzeitig  und  einheitlich  in  der 
ganzen  Schweiz  vorzunehmenden  Enquete  über  die  Zahl  der  schwachsinnigen 
Kinder  zu  machen,  und  bitten  Ihr  b.  Departement  des  Innern,  die  Veranstaltung 
einer  solchen  Erhebung  au  Hand  nehmen  und  im  Einverständnis  mit  den  kanto- 
nalen Erziehungsbehörden  ausführen  lassen  zu  wollen. 

Eine  gleichmässige  und  nach  einheitlichen  Grundsätzen  durch- 
geführte statistische  Erhebung  ergäbe  zuverlässige  Resultate.  Die  bei 
bisherigen  Erhebungen  gemachten  Erfahrungen  Hessen  sich  dabei  verwerten, 
and  die  Durchführung  der  Untersuchung  f&näe  bei  den  kantonalen  und  lokalen 
SchnlbehOrden,  sowie  bei  den  Lehrern  bereitwillige  Kräfte. 

Hat  eine  derartige  Enquete  die  Grösse  der  Notstände  ergeben,  so  wird 
die  rettende  Tat  nicht  ausbleiben.  Der  aufopfernde,  von  christlicher  Menschen- 
liebe getragene  Geist,  der  in  nnserm  Vaterland  zum  Wohl  der  Armen  und 
Gebrechlichen  so  manche  humanitäre  Anstalt  ins  Leben  gerufen  hat,  wird  auch 
die  Kräfte  des  einzelnen,  der  Gesellschaften  und  des  öflentlichen  Wesens  ver- 
einigen, nm  diesen  nnglttcklichen  Kindern  die  helfende  Hand  zu  bieten. 

Indem  wir  uns  erlauben,  auf  die  weitern  Ausführungen  hinzuweisen,  mit 
denen  Herr  Auer  in  dem  beigelegten  Vortrag  an  der  Lehrerversammlung  zu 
Lnzem  die  Anregung  zu  der  nachgesuchten  Enquete  begründete,  unterbreiten 
wir  unser  Gesuch  um  Anhandnahme  einer  allgemeinen  Erbebung  über  die  Zahl 
der  schwachsinnigen  Kinder  in  der  Schweiz  Ihrer  h.  Behörde  zu  geneigter 
Prüfung. 


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4  Jahrbach  des  Unterrichtsweaens  in  der  Schweiz. 

Überzeugt,  dass  der  Bundesrat  der  Frage  der  Versorgung  nn^ficklicher 
Kinder  das  wärmste  Interesse  entgegenbringen  wird,  sehen  wir  dem  Entscheide 
des  h.  Departements   entgegen  und  benutzen  diese  Gelegenheit,   Sie  nnserer 
vollsten  Hocbachtang  zn  versichern. 
Zürich,  den  I.November  1896. 

Im  Auftrag  des  Zentralvorstandea  des  Sehioeiz.  Lehrerverem», 

Der  Präsident:  (sig.)  Fr.  Fritscbi. 

Der  Aktnar:  (sig.)  R.  Htst. 

Au  nom  de  la  SoeiStS  pidagogique  de  la  Suisse  romande, 

Le  Präsident:  (sig.)  W.  Rttier. 

Le  Secr^taire:  (sig.)  Ch.  Pesstn. 

Per  la  commissione  dirigente  della  Societä  degli  amiei 

d' Educazione  e  d'utilitä  Pubblica  Ticinese, 

II  Presidente:  (sig.)  Prof.  6.  NizMia. 

II  Segretario:  (sig.)  6.  fiaifatti. 

Nach  Einholung  eines  Grntachtens  von  seinem  statistischen 
Bnrean  richtete  das  eidg.  Departement  des  Innern  folgendes  Zirkulär 
an  sämtliche  Kantonsregierungen : 

Bern,  den  14.  Jannar  1897. 

Das  Departement  des  Innern  der  schweizensclien  Eidgenossenschaft 

an 
den  hohen  Regieningsrat  des  Kantons 

Hochgeachtete  Herren! 

Der  Zentralvorstand  des  schweizerischen  Lehrervereins  hat  uns  gegen 
Ende  des  abgelaufenen  Jahres  das  Gesuch  vorgetragen,  dass  in  der  ganzen 
Schweiz  eine  einheitliche  Erhebung  über  die  Zahl  der  schwachsinnigen  Kinder 
im  Alter  der  Schulpflicht  gemacht  werde.  Da  der  genannte  Vorstand  uns  mit- 
teilt, dass  er  ein  Exemplar  dieser  Eingabe  auch  den  kantonalen  Erziehnngs- 
direktionen  eingesandt  habe,  so  betrachten  wir  es  als  aberflflssig,  hier  die  Gründe 
darzulegen,  auf  welche  jenes  Gesuch  gestützt  wnrde. 

Bevor  wir  unsere  Vorschläge  zu  der  gemachten  Anregung  dem  Bundesrate 
vorlegen,  wäre  es  uns  sehr  erwünscht,  zu  vernehmen,  wieweit  die  gedachte 
Erhebung,  mit  Bficksicht  anf  ihren  wohlgemeinten  Zweck,  sich  des  Entgegen- 
kommens und  der  tätigen  Mithülfe  der  Kantonsregierungen  zu  erfreuen  hätte. 

Es  handelt  sich  zur  Zeit  nur  um  eine  Zählung  der  schwachsinnigen  und 
der  geistig  zurückgebliebenen  Kinder  und  um  die  Feststellung,  wie  dieselben, 
sei  es  durch  Unterricht  in  Spezialklassen  oder  -schulen,  sei  es  durch  Unter- 
bringung in  besondem  Anstalten,  doch  einer  gewissen  geistigen  Entwicklung 
fähig  wären.  Wir  denken  uns,  dass  diese  Zählung  mitteist  persönlicher  Zähl- 
karten durchzuführen  wäre,  die  sich  darauf  beschränken  würden,  gerade  das  zu 
erheben,  was  notwendig  ist,  um  zu  erfahren,  wie  viele  der  in  leichterem  oder 
höherem  Grade  schwachsinnigen  Kinder  doch  einer  gewissen  geistigen  Bildung 
zugänglich  sein  möchten.  Da  die  Erhebung  überhaupt  nur  die  im  Alter  der 
Schulpflicht  stehenden  Kinder  umfassen  soll,  dürfte  die  Aufstellung  jener  Zähl- 
karten dem  Lchrpersonal  und  den  lokalen  Schuibehörden  kaum  nennenswerte 
Schwierigkeiten  bieten. 

Der  Inhalt  dieser  Zählkarten  und  die  etwa  weiter  erforderlichen  Anweisungen 
für  die  mit  der  Zählung  beauftragten  Organe  soll  durch  eine  Kommission  von 
Fachmännern  begutachtet  werden,  sobald  uns  die  erwünschte  Zusicherung  Ihrer 
entgegenkommenden  Unterstützung  zugegangen  sein  wird. 


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Die  Zählung  der  schwachsinnigen  Kinder  im  schnlpflicht.  Alter.  5 

Ba  die  Zählung  gegebenen  Falles  noch  im  Laafe  des  gegenwärtigen  Schnl- 
halbjahres,  somit  spätestens  Anfang  Uärz  durchgeführt  werden  sollte,  wären 
wir  Ihnen  sehr  dankbar,  wenn  Sie  uns  Ihre  Antwort  mit  tunlichster  Beförderung 
zugehen  lassen  wollten. 

Wir  benfltzen  diesen  Anlass,  Sie,  hochgeachtete  Herren,  unserer  aus- 
gezeichneten Hochachtung  zu  versichern. 

Eidg.  Departement  des  Innern: 
E.  Bnfly. 

Die  EantonsregienuigeD  bezeugten  ihre  Sympathie  für  die 
AnhaBdnahme  der  angestrebten  Erhebung  und  versprachen  ihre 
Mithülfe,  trotzdem  einzelne  von  ihnen  schon  früher  eine  ähnliche 
Zählang  veranstaltet  hatten. 

Das  statistische  Bureau,  das  mit  der  Aufstellung  des  Pro- 
gramms und  mit  der  Organisation  der  Zählung  betraut  wurde, 
setzte  sich  mit  den  geeigneten  Personen  i)  in  Verbindung,  welche 
sich  firüher  schon  mit  der  Frage  beschäftigt  hatten,  und  bat  sie 
um  ihre  Ansichtsftusserungen  in  Bezug  auf  die  beste  Art  und  Weise 
einer  zuverlässigen  Durchführung  der  Erhebung  und  um  die  Fest- 
stellung einer  richtigen  Fragestellung. 

Das  Eesultat  dieser  Beratung  lässt  sich  in  folgenden  Grund- 
zügen zusammenfassen: 

1.  Die  Erhebung  soll  sich  auf  diejenigen  schwachsinnigen  und 
mit  körperlichen  Gebrechen  behafteten  Kinder  erstrecken, 
welche  in  den  Primarschulen  dem  Unterrichte  nicht  zu  folgen 
vermögen. 

2.  In  die  Erhebung  sind  nur  die  im  primarschulpflichtigen  Alter 
sich  befindlichen  Kinder  einzubeziehen. 

3.  Im  Erhebungsformular  sollen  nur  solche  Fragen  gestellt  werden, 
auf  welche  die  lokalen  Schulbehörden,  sowie  die  Lehrer  und 
Lehi'erinnen  leicht  und  ohne  Beizug  von  ärztlichen  Experten 
zu  antwoiten  vermögen. 

')  Das  statistische  Bureau  gestattet  sich  an  dieser  Stelle  nachstehenden 
Personen  für  ihre  wertvolle  Mithülfe  bei  Anlass  der  Anhaudnahme  der  Erhebung 
den  wärmsten  Dank  auszusprechen:  Herren  Auer,  Sekundarlehrer  in  Schwanden 
(Glaras);  Balsiger,  Direktor  der  Oberabteilnng  der  Mädchensekundarschale  in 
Bern;  Erhardt,  Direktor  der  Taubstummenanstalt  in  St.  Gallen;  Prof.  Dr.Forel, 
Direktor  der  Heilanstalt  BurghBlzli  in  Zürich;  0.  Gisler,  Pfarrer,  Direktor  des 
Asyls  St.  Joseph  in  Bremgarten ;  Dr.  Grcppin,  Direktor  der  Heilanstalt  Bosegg 
(Solothnm);  Dr.  Kaufmann,  Präsident  der  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder 
in  Kriegstetten ;  F.  KöIIe,  Direktor  der  Anstalt  für  Epileptische  in  Zürich; 
K.  KöUe,  Direktor  der  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Begensberg  (Zürich); 
Dr.  A.  Largiadir,  Bektor  der  Töchterschule  in  Basel;  G.  Leumann,  Ständerat, 
in  Bflrglen  (Thnrgau):  Mailief  er,  Directeur  des  ^coles  municipales  k  Lau- 
sanne; Nehracher,  Direktor  der  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Basel; 
P.  Oberhänsli,  Direktor  der  Anstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Mauren 
(Thnrgau);  Pfarrer  Bitter  in  Nenmünster  (Zürich);  Dr.  Schenker,  Präsident 
des  Komites  der  Anstalt  fUr  schwachsinnige  Kinder  in  Biberstein  (Aargau). 


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^r-^ 


Jahrbach  des  Unterrichtswesans  in  der  Schweiz. 


4.  Es  möchte  bei  dieser  Erhebung  versucht  werden,  nach  be- 
stimmten Kategorien  die  Zahl  der  Kinder  festzustellen,  welche 
in  der  Schule  ihi-en  geistig  und  körperlich  gesunden  Kame- 
raden nicht  folgen  können  und  zurückbleiben.  Eine  spätere 
genauere  Untersuchung  der  einzelnen  Kinder  durch  Experten 
wird  den  Kantonen  überlassen  bleiben.  Auf  diese  Weise 
werden  die  Angaben  der  ersten  Erhebung  kontrollirt,  und 
man  wird  dadurch  auch  besser  über  die  Art  und  Weise  dw 
zu  ergreifenden  Massnahmen  orientirt  sein. 

5.  Die  mit  Blödsinn,  Kretinismus,  Taubstummheit,  Blindheit  und 
Epilepsie  behafteten  Kinder,  welche  infolge  dieser  Gebrechen 
vom  Besuche  der  Primarachule  ausgeschlossen  sind,  sollen 
ebenfalls  gezählt  werden. 

6.  Endlich  sei  es  wünschenswert,  die  sich  darbietende  Gelegen- 
heit zu  benützen  und  wenn  möglich  auch  die  Zahl  der  ver- 
wahrlosten Kinder  festzustellen,  die  weder  in  einer  Anstalt 
noch  bei  Privatfamilieu  untergebracht  sind,  sowie  diejenigen, 
welche  bereits  der  öffentlichen  oder  privaten  Fürsorge  an- 
vertraut sind. 

Am  2.  Februar  1897  beschloss  der  Bundesrat,  auf  den  Vor- 
schlag seines  Departements  des  Innern  hin,  dass  im  Laufe  des 
Monates  März  eine  Zählung  der  im  Alter  der  Primarschulpflicht 
stehenden  schwachsinnigen,  körperlich  gebrechlichen  und  sittUch 
verwahrlosten  Kinder  durchzufahren  sei. 

Der  Entwurf  einer  Zählkarte,  sowie  derjenige  einer  Instruktion 
zu  banden  der  Schulbehörden  und  des  Lehrerpersonals,  welche  Dach 
Ansicht  der  konsultirten  Experten  und  der  Mehrzahl  der  Kantons- 
regierungen mit  der  Aufnahme  der  Enquete  betraut  werden  sollten. 
wurde  in  einer  nach  Bern  einberufenen  Konferenz  diskutirt  and 
endgültig  festgestellt.  An  derselben  nahmen  teil  die  Herren  Auer, 
Sekundarlehrer,  der  Urheber  der  Enquete,  Schuldirektor  Balsiger 
in  Bern  und  der  Direktor  des  eidgenössischen  statistischen  Bureaas. 

Die  Zählkarte  hatte  folgende  Fragestellung: 

Zählkarte. 
Kanton:  Gemeinde: 

1.  Vor-  und  Gesclilechtsname  des  Kindes:  

2.  Gebartsdatnm  des  Kindes:  Tag Monat Jahr  

ehelich*  unehelich*  geboren. 

3.  Tanfiiame  des  Vaters  (resp.  der  Mntter):  

4.  Beruf  des  Vaters  (resp.  der  Mutter): 

5.  Wohnort: Heimatort:  

6.  Wohnt  das  Kind  im  Eltemhause*  —  oder  bei  Verwandten*?  und  zwar 
bei: 

7.  Oder  ist  es  verkostgeldet* ?    Bei  wem?  

8.  Oder  ist  es  in  einer  Anntalt  versorgt*?    In  welcher? 


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Die  Zählung  der  schwachginnigeii  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.  7 

A.  Weu  du  Kill  eine  ileitlicte  oler  filTit«  Priianclnile  bemokt: 

9.  Name  der  Schule: 

10.  Klasse  (KL  I  als  nnterete  angenommen): 

11.  Kann  es  dem  Klassennnterrichte  nicht  folgen: 

a.  weil  es  bei  sonst  geistig  normaler  Beanlagnng  schicerhSrig*  oder  kurz- 
resp.  sehtoaehaichtig*  oder  mit  einem  andern  körperlichen  Gebrechen* 
behaftet  ist,  und  zwar:  

h.  weil  es  in  einem  geringeren*  —  oder  höheren  Grade  schwachsinnig*, 
aber  doch  noch  mehr  oder  weniger  bildnngsfihig  ist? 

12.  Wftre  es  dringend  angezeigt,  es  individuell  zn  behandeln,  d.  h.  es  in  einer 
Speeialklasse*  zn  unterrichten  —  oder  in  einer  Spezialanatalt*  zu  ver- 
sorgen? 

13.  Ist  es  bereits  einer  allfällig  bestehenden  Spezialklasse  fflr  Schwachbefähigte 
zugeteilt?  

14.  Ist  es  sittlich  vencahrlosf*  ? 

B.  Weil  du  Kiid  Tai  eiier  Priianeliil«  aiigtioliloiiiei  lit 
adar  sie  iii  iiden  Griidai  liott  bestellt: 

15.  Besucht  es  die  Schule  aus  einem  der  A.  11,  a  und  b  und  A.  14  angeführten 
Orflnde  nicht,  und  zwar  ans  welchem  derselben?  

16.  Oder  ist  es  von  der  Schule  ausgeschlossen,  weil  es  mit  einem  der  folgenden 
Gebrechen  behaftet  ist:  hochgradiger  Schwachsinn  (Blödsinn)*  —  Kretinis- 
mus* —  Fallsucht*  —  Taubstummheit*  oder  Schwerhörigkeit*  —  Blindheit* 
oder  haibe  Blindheit*  —  oder  andere  Gebrechen*  und  welche:   

Unterschrift  des  Zählers: 
Datum: 


M^T"  *  ^**  Zutreffende  zn  ontcrstrelehen. 

Auf  der  Rückseite  befanden  sich  nachfolgende  Verhaltungs- 
massregeln: 

Anweisungen  für  die  Zähler. 

Zu  Frage  1 — 8.  Alle  diese  Fragen  sind  für  jedes  Kind  zn  beantworten, 
das  überhaupt  in  die  Erhebung  gehört. 

Zu  6  und  7.  Wenn  das  Kind  bei  Verwandten  verkostgeldet  ist,  so  ist 
sowohl  das  Wort  „Verwandte"  (Frage  6),  wie  das  Wort  „verkostgeldet"  (Frage  7) 
zn  unterstreichen. 

Zu  9.  Wo  in  einer  Qcmeinde  mehrere  Schulen  bestehen,  ist  diejenige, 
welche  im  besondem  Falle  gemeint  ist,  genauer  zn  bezeichnen  durch  Angabe 
des  betreffenden  Quartiers,  Weilers  oder  der  Anstalt  u.  dgl. 

Zu  10.  Oemeint  ist  diejenige  Klasse  oder  Schnlstufe,  der  das  Kind  gegen- 
wärtig zugeteilt  ist.  Die  Vergleichnng  dieser  Angabe  mit  dem  Geburtsjahr  läast 
ungeÄbr  darauf  schliessen,  um  wie  viel  das  Kind  zurttckgeblieben  ist. 

Zu  IIa.  „Andere  Gebrechen",  die  hier  zn  nennen  sein  werden,  sind 
z.  B.  Stottern,  Veitstanz,  Fallsucht  oder  sonstige  dauernde  Gebrechen. 

Zu  Üb.  Die  Abschätzung  des  Grades  der  Schwachsinnigkeit  mag  oft 
schwierig  scheinen,  immerhin  wird  auch  eine  weniger  sichere  Antwort  ergänzt 
durch  die  Antwort  auf  die  folgende  Frage. 


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^ 


8  Jahrbncb  des  ünteirichtswesens  in  der  Schweiz. 


Zu  12.  Unterricht  in  einer  Spezialklasse  oder  Unterbringung  in  eine 
Spezialanstalt  wird  unter  Umständen  anch  bei  einem  Kinde  als  an^^ezeigt  er- 
scheinen können,  das  nur  in  einem  geringern  Grade  schwachsinnig  ist. 

Zu  13.  Diese  Frage  wird  man  nur  dann  mit  „Ja"  beantworten,  wenn  die 
betreffende  Klasse  in  einem  besondem  Unterrichtszimmer  untergebracht  ist  und 
nach  einem  Programme  unterrichtet  wird,  das  eigens  für  zurfickgebliebene  Kinder 
berechnet  ist. 

Zu  14.  Als  sittlich  verwahrlost  sind  alle  Kinder  zu  bezeichnen,  die  sieh 
in  einer  Umgebung  befinden,  in  der  ihre  Erziehung  ernstlich  gefährdet  erscheint, 
und  ferner  alle,  die  ans  gleichem  Grunde  oder  weil  sie  sittlich  verdorben  bereits 
in  einer  Rettung»-  oder  ähnlichen  Anstalt  untergebracht  sind. 

Allgemeine  Bemerkungen  zu  11 — 14.  Ein  schwachsinniges  Kind  kann  gleid- 
zeitig  auch  mit  einem  körperlichen  Gebrechen  behaftet  und  gleichzeitig  sittlich 
verwahrlost  sein.  In  solchen  und  ähnlichen  Fällen  sind  alle  Bezeichnungen  zu 
unterstreichen,  die  beim  fraglichen  Kinde  zutreffen.  Es  liegt  gerade  daran,  zu 
erfahren,  wie  häufig  körperliche,  geistige  und  sittliche  Mängel  zusammentreffen. 

Zu  15  und  16.  In  Bezug  auf  diese  Fragen  verweisen  wir  auf  das  Kreis- 
schreiben, das  in  dieser  Angelegenheit  an  die  SchuIbehSrden  gerichtet  wurde. 
Insoweit  die  Beantwortung  dieser  Fragen  bei  Änstaltsdirektionen  einzuholen 
sein  wird  (Anstalten  für  Idiote,  Taubstumme,  Blinde,  Epileptische  u.  s.  w.),  kann 
ohne  weiteres  angenommen  werden,  dass  diese  Beantwortung  sich  ohne  Schwierig- 
keit vollziehen  werde. 

Die  Instruktionen  hatten  folgenden  Wortlaut: 

Anleitung  für  die  Schulbehörden  und  Lehrer, 

welehr  mit  der  Zfthlung 

der  schiracbslnnigen,  der  körperlich  gebrechlichen  und  der  sittlich  ver- 
wahrlosten  Kinder  im  schulpflichtigen  Alter  betraut  sind. 

Der  Schweiz.  Lehrerverein,  die  Pädagogische  Geseilschaft  der  romanischen 
Schweiz  und  der  Vorstand  der  tessinischen  Gesellschaft  für  Erziehung  nnd 
öffentliche  Gemeinnützigkeit  haben  das  Gesuch  eingereicht,  es  möchte  die  Zahl 
der  körperlich  nnd  geistig  zuräckgebliebenen  Kinder  in  der  Schweiz  genau  fest- 
gestellt werden.  Da  die  Eantons-Begierungen,  die  hierüber  zunächst  angefi^ 
wurden,  diese  Anregung  sehr  sympathisch  aufgenommen  und  ihre  kräftige  Mit- 
wii-knng  bei  der  Durchführung  der  gewünschten  Erhebungen  zum  voraus  zu- 
gesichert haben,  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  es  sei  eine  Zählung  der  schwach- 
sinnigen, der  körperlich  gebrechlichen  und  der  sittlich  verwahrlosten  Kinder 
im  schulpflichtigen  Alter  vorzunehmen. 

Die  Schnlbehörden,  die  Lehrer  nnd  Lehrerinnen  der  Yolksschilen 
sind  in  erster  Linie  berufen,  diese  Erhebung  aufzunehmen.  Das  Interesse,  das 
diese  Kreise  in  der  vorliegenden  Frage  bereits  bekundet  haben,  ihre  selbst- 
verständliche Pflicht,  sich  der  hUlfsbedürftigsten  Kinder  am  meisten  anzunehmen, 
befähigen  sie  in  besonderem  Masse  dazu,  diese  Aufgabe  an&  beste  zu  lösen. 
Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich  in  jeder  Gemeinde  zuvörderst  miteinander 
beraten,  wie  dafür  gesorgt  werden  könne,  dass  kein  Kind,  auf  welches  die  Er- 
hebung sich  erstrecken  sollte,  derselben  entgehe.  Sie  werden  es  sich  femer 
zur  Pflicht  machen,  alle  Fragen,  auch  solche,  deren  Beantwortung  teilweise  von 
subjektiver  Beurteilung  abhängt,  nach  bestem  Wissen  und  auf  Grund  bestimmter 
Tatsachen  zn  beantworten  und  sich  nicht  allzusehr  vom  persönlichen  GefOhle 
leiten  zn  lassen. 

Um  Missverständnisse  über  den  Sinn  einzelner  Fragen  tunlichst  zu  ver- 
meiden und  eine  möglichst  gleichmässige  Beurteilung  zn  erzielen,  werden  sich 
die  Zähler  genau  an  die  Weisungen  auf  der  Bückseite  der  Zählkarte  nnd  an 
die  folgenden  Erläuterungen  halten. 


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^ 


Die  Zfthlnng  der  schwachsinnigen  Kinder  im  schnlpflicht.  Alter.  9 

Zlhlkarten,  d.  h.  Formnlare,  die  ffir  jedes  einzelne  Kind  besonders  ans- 
znfUlen  sind,  wurden  dämm  gewählt,  weil  sachverständige  Persönlichkeiten,  die 
ähnliche  Erhebungen  bereits  aufgenommen  haben,  dies  als  die  zweckmässigste 
Form  bezeichneten,  vorausgesetzt,  dass  nur  solche  Fragen  gestellt  werden,  die 
von  Schnlbehörden  und  Lehrern  beantwortet  werden  können.  Bei  der  gegen- 
wärtigen Zählung  handelt  es  sich  keineswegs  darum,  die  einzelnen  Fälle  mit 
aller  Ausführlichkeit  darzustellen  oder  gar  den  Ursachen  der  verschiedenen 
Mängel  nachzuforschen.  Ein  Hauptzweck  dieser  ersten  Erhebung  besteht  darin, 
es  zu  ermöglichen,  diese  oder  jene  Abteilung  der  gezählten  Kinder  später  einer 
eingehenden  fachmännischen  Untersuchung  zu  unterstellen.  —  Eine  genaue  und 
vollständige  Beantwortung  der  Fragen  1—8  erlaubt,  diese  Kinder  leicht  auf- 
zufinden. 

Der  Umfang  der  Zählung.  Wie  schon  ans  der  Überschrift  der  Zählkarte 
hervorgeht,  sind  nur  solche  Kinder  zu  zählen,  die  sich  im  Alter  der  Schul- 

fiflichtigkeit  befinden,  und  zwar  ist  dabei  nur  die  obligatorische  Primarschule 
Alltags-  und  Repetir-  oder  Ergänzungsschnle)  gemeint,  nicht  etwa  schon  die 
Kleinkinderschnle  und  ebensowenig  die  Fortbildungsschule,  selbst  wenn  der 
Besoch  derselben  verbindlich  sein  sollte.  Als  Dauer  der  Schulpflicht  ist  an 
jedem  Orte  die  durch  das  betreffende  kantonale  Schulgesetz  vorgeschriebene  Zeit 
anzunehmen.  Es  sind  auch  ttberall  nur  die  Kinder  zu  zählen,  die  in  der  Ge- 
meinde wohnen.  Nach  diesen  Einschränkungen  sollte  es  möglich  sein,  sämtliche 
Kinder  zu  ermitteln,  fBr  welche  die  Erhebung  berechnet  ist. 

Schulen,  die  in  einem  Waisenhanse,  einem  Kloster  oder  einem  Pensionate 
eingerichtet  sind,  und  in  denen  Primamnterricht  erteilt  wird,  femer  die  freien 
und  privaten  Schulen  werden  bei  dieser  Erhebung  wie  die  öffentlichen  Primar- 
schulen behandelt.  Die  örtlichen  Schulbehörden  werden  daher  ersucht,  auch 
den  Vorstehern  der  genannten  Schulen  eine  Anzahl  Zählkarten  zuzustellen.  Sind 
hier  SchtUer  vorhanden,  die  in  den  Bereich  der  Zählung  gehören,  so  mttssen  fQr 
sie  die  Zählkarten  in  gleicher  Weise  ausgefttUt  werden,  wie  in  den  öffentlicheu 
Primarschulen ;  sind  keine  solchen  Kinder  vorhanden,  so  ist  der  Gemeindeschul- 
behSrde  hieven  Kenntnis  zu  geben. 

Es  ist  beiionders  darauf  zu  achten,  dass  die  Kinder,  die  sich  im  schul- 
pflichtigen Alter  befinden,  aber  keine  Primarschule  besuchen,  bei  der 
Zählung  ebenfalls  berücksichtigt  werden  —  gleichviel  ob  sie  bei  ihren  Eltern 
wohnen,  bei  Privaten  verkostgeldet,  in  Armenhäusern  oder  anderen  Anstalten 
untergebracht  seien,  auch  wenn  sie  keinen  Privatunterricht  erbalten. 

Zelt  der  Zählung.  Die  Zählung  ist  überall  im  Laufe  des  nächsten 
Monats  März  und  jedenfalls  vor  Schluss  des  Winterhalbjahres 
durchzufahren. 

Schwachsinnige  Kinder.  Die  bezüglichen  Fragen  der  Zählkarte  sollen 
ermöglichen,  die  schwachsinnigen  Kinder  vorläufig  nach  dem  Grade  ihrer  Geistes- 
schwäche in  drei  Gruppen  einzuteilen : 

1.  in  Schwachsinnige  geringern  Grades,  Schwachbefähigte  (Frage  116); 

2.  in  Schwachsinnige  höheren  Grades,  die  aber  doch  noch  mehr  oder  weniger 
bildungsfähig  sind  (Frage  11  i); 

3.  in  hochgradig  Schwachsinnige,   Blödsinnige,    die  bildungsunfähig  sind 
(Frage  16). 

Ans  den  Antworten  auf  die  Fragen  11  und  15  geht  hervor,  wie  viele 
bildungsfähige  schwachsinnige  Kinder  individuell  behandelt, 
d.  h.  in  einer  Spezialklasse  für  Schwachbefilhlgtc  oder  in  einer  Spezialanstalt 
unterrichtet  werden  sollten. 

Es  ist  in  erster  Linie  Aufgabe  der  Lehrerschaft,  den  Grad  des  Schwach- 
sinns in  jedem  einzelnen  Falle  festzustellen,  und  die  Schulbehörden  werden  die 
Ergebnisse  kontroUiren.  Es  sollen  nur  solche  Kinder  als  schwachsinnig  be- 
zeichnet werden,  von  denen  dies  mit  Sicherheit  behauptet  werden  kann.    Die 


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10  Jahrbuch  des  Unterrichtsweseus  in  der  Schweiz. 

Erfahrang  hat  bewiesen,  dass  Kinder,  die  man  als  schwachsinnig  betrachtete 
und  ans  diesem  Grande  in  eine  Spezialklasse  versetzte,  sich  hier  in  wenigen 
Monaten  geistig  so  entwickelten,  dass  sie  später  mit  ihren  Klasaengenossen 
wieder  Schritt  halten  konnten.  Es  gibt  auch  Kinder,  die  eine  ansgesprochene 
geistige  Trägheit  an  den  Tag  legen,  die  aber  vielleicht  doch  nur  vorttbergehend 
ist  oder  sich  als  Folge  eines  ungewöhnlich  raschen  körperlichen  Wachstums  er- 
klären lägst.  Mit  den  Schwachsinnigen  dürfen  die  Nachzügler  oder  Repe- 
tenten im  gewöhnlichen  Sinne  des  Wortes  nicht  verwechselt  werden; 
diese  letztem  sind  einseitig  begabte  Schiller,  die  mit  ihren  normal  beanlagten 
Altersgenossen  z.  B.  in  einem  Hauptfach  nicht  Schritt  halten  können  und  infolge- 
dessen um  eine  Klasse  zurflckbleiben,  im  flbrigen  aber  dem  Klassenunterricht 
gleichwohl  zu  folgen  vermögen.  Besondere  Vorsicht  ist  bei  den  Kindern  ge- 
boten, die  eine  Schale  erst  knrze  Zeit  besnchen  und  die  der  Lehrer  noch  nicht 
genttgend  beobachten  konnte.  Da  die  Grenzen  zwischen  den  verschiedenen 
Graden  geistiger  Begabung  schwankend  sind,  so  wird  die  Zuteilung  eines  Kinde« 
zur  einen  oder  andern  Klasse  oft  schwer  fallen.  In  der  Mehrzahl  der  Fälle 
aber  wird  der  Entscheid  nicht  allzu  schwierig  sein.  Im  wesentlichen  kommt 
es  doch  nur  darauf  an,  zwischen  bildungsfähigen  nnd  bildnngsnnfähigen  Kindern 
auf  der  einen,  zwischen  Schwachsinn  und  schwacher  Begabung  auf  der  andern 
Seite  zu  unterscheiden.  £s  wird  im  allgemeinen  aU  Regel  angenommen,  dass 
ein  Kind,  das  in  leichterem  Grade  schwachsinnig  ist,  im  schulpflichtigen 
Alter  immerhin  die  Stufe  der  dritten  oder  vierten  Elementarklasse  erreichen 
kann.  Bleiben  seine  erreichbaren  Leistungen  noch  mehr  zurück  und  gehen  sie 
nicht  über  diejenigen  der  zweit-  oder  drittuntersten  Klasse  hinaus,  so  muss  es 
zu  den  in  höherm  Grade  Schwachsinnigen  gezählt  werden. 

Für  jedes  in  geringerem  oder  höherem  Grade  schwachsinnige  Kind  ist 
femer  die  Frage  zu  beantworten,  ob  es  individuell  behandelt  werden  sollte, 
d.  h.  ob  sich  die  Versetzung  in  eine  Spezialklasse  für  Schwachbefähigte 
empfiehlt  oder  ob  die  Versorgung  in  einer  Erziehungsanstalt  für  Schwach- 
sinnige angezeigt  erscheint.  Durch  die  Antworten  auf  die  Frage  12  werden 
die  Angaben  über  den  Grad  des  Schwachsinns  ergänzt. 

Als  im  höchsten  Grade  schwachsinnig  (blödsinnig)  sind  Kinder  zn 
bezeichnen,  die  man  nicht  als  bildungsfähig  betrachten  kann  und  die  daher 
nicht  nur  von  der  Primarschule  ausgeschlossen  sind,  sondern  auch  in  einer 
Spezialanstalt  für  geistig  zurückgebliebene  Kinder  keine  Aufnahme  finden  können. 
Wenn  man  für  solche  Kinder  in  Frage  16  die  Worte  „hochgradiger  Schwach- 
sinn" unterstreicht,  so  wird  ihre  Gesamtzahl  festgestellt,  nnd  die  Antworten  auf 
die  Fragen  5,  6,  7  und  8  geben  an,  wo  sie  wohnen. 

Nicht  alle  schwachsinnigen  Kinder  besuchen  die  öffentliche  Primarschule. 
Es  gibt  solche,  die  eine  Privat-  oder  Anstaltsschule  (in  einem  Waisenhanse, 
einer  Rettungsanstalt,  einer  Anstalt  für  Schwachsinnige  n.s.w.)  besnchen,  während 
andere  ihren  Unterricht  in  einer  Familie  erkalten.  Die  Schulbehörden  sollen 
auch  diese  Fälle  möglichst  genau  feststellen  und  den  Vorstehem  der  betreffenden 
Schulen  oder  Anstalten  eine  entsprechende  Anzahl  Zählkarten  zum  Ausfüllen 
in  gleicher  Weise  übermitteln,  wie  dies  den  öffentlichen  Schulen  gegenüber 
geschieht.  Was  die  schwachsinnigen  Kinder  anbelangt,  die  keine  Schulen  be- 
suchen, aber  bei  ihren  Eltern  wohnen  oder  bei  anderen  Familien  versorgt  sind, 
Avird  es  angezeigt  sein,  ein  Mitglied  der  Schulbehörde  zu  beauftragen,  die  diese 
Kinder  betreffenden  Angaben  zu  sammeln  nnd  in  die  Zählkarten  einzutragen. 
Die  Herren  Geistlichen,  die  Armenbehörden  und  die  Mitglieder  der  Armen- 
erziehungsvereine dürften  am  ehesten  im  Falle  sein,  diese  Erhebungen  zu  prüfen 
und  zu  ergänzen.  Es  wird  sich  somit  empfehlen,  auch  diese  Kreise  um  ihre 
Mitwirkung  zu  ersuchen. 

Körperlich  gebrechliche  Kinder.  Als  solche  Kinder  sind  zn  bezeichnen, 
die  mit  einem  der  in  IIa  genannten  oder  mit  einem  andern  körperlichen  Ge- 
brechen derart  behaftet  sind,  dass  dieses  sie  hindert,  dem  Klassenunterricht  zu 
folgen,  selbst  wenn  sie  normal  begabt  wären.  Als  „andere"  Gebrechen  sind 
Stottern,  Stammeln,  Veitstanz,  Epilepsie,  Lähmung  u.  s.  w.  anzuführen. 


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Die  Zahlong  der  Bchwachsinnigen  Kinder  im  schalpflicht.  Alter.        H 

So  kann  die  Schwerhörigkeit  einen  Grad  erreichen,  dass  es  dem  Kind 
nicht  möglich  iat,  die  gesprochenen  Lante  genügend  zn  unterscheiden  und  die 
Worte  des  Lehrers  deutlich  zn  hören  nnd  zn  Tersteben.  Wenn  iu  diesen  Fällen 
in  Frage  IIa  das  Wort  „schwerhörig"  unterstrichen  wird,  so  erfährt  man  da- 
durch nnd  dorch  die  übrigen  Angaben  der  Karte,  wie  viele  solche  Kinder  es 
g^bt  nnd  wo  sie  wohnen.  Auch  wird  es  auf  diese  Weise  ermöglicht,  nachher 
eine  fachmännische  Untersuchung  darüber  zu  yeranstaiten,  ob  das  betreffende 
Leiden  dnrch  richtige  Behandlung  gemildert  oder  geheilt  werden  kann. 

Ähnliches  gilt  in  Bezug  auf  Kurz-  nnd  Schwachsichtigkcit. 

Wenn  sich  Kinder  im  schnlpflichtigen  Alter,  die  mit  Fallsncht,  Taub- 
stummheit, Blindheit  oder  andern  Gebrechen  behaftet  sind,  in  Spezial- 
anstalten  befinden,  so  sind  den  Vorstehern  derselben  ebenfalls  Zählkarten  zum 
Ausfüllen  zu  übergeben. 

Ein  besonderes  Augenmerk  ist  auf  die  schulpflichtigen  Kinder  zu  richten, 
die  mit  den  vorhin  genannten  Gebrechen  behaftet,  aber  nicht  in  Anstalten  unter- 
gebracht sind,  sondern  bei  ihren  Eltern  wohnen  oder  sich  in  einer  fremden 
Familie  befinden.  Diese  können  bei  der  Zählung  am  leichtesten  übersehen  nnd 
vergessen  werden.  Und  doch  ist  es  von  grösster  Wichtigkeit,  die  Zahl  der- 
jenigen Kinder  kennen  zu  lernen,  die  an  einem  schweren  Gebrechen  leiden  und 
der  sachverständigen  Pflege  oder  der  Versorgung  in  einer  zweckentsprechend 
eingerichteten  Anstalt  bedürfen,  dieser  Wohltat  aber  entbehren  müssen. 

Sittlich  venrahrloste  Kinder.  Auf  vielfach  geäusserten  Wunsch  ist  die 
Zählnng  auch  auf  diese  Gruppe  ausgedehnt  worden ;  die  Schulbehörden  und  die 
Lehrer,  eventuell  unter  Mitwirkung  der  Armenpflegen,  sind  wohl  am  ehesten 
im  Falle,  die  hier  in  Betracht  fallenden  Kinder  ausfindig  zu  machen.  Es  handelt 
sich  um  Kinder,  deren  Erziehung  in  solchem  Masse  vernachlässigt  wird,  dass 
ihr  sittliches  Wohl  ernsthaft  gefährdet  ist;  femer  um  sittlich  verdorbene  Kinder, 
bei  denen  sich  die  Erziehung  im  Elternhaus  nnd  in  der  Schule  erfolglos  erweist 
und  die  offenbar  eine  sittliche  Gefahr  für  die  Jugend  bilden ;  auch  sind  alle  die 
Kinder  zu  zählen,  die  aus  den  genannten  Gründen  bereits  in  einer  Erziehnngs-, 
Bettungs-  oder  ähnlichen  Anstalt  untergebracht  sind.  Daher  müssen  anch  den 
Vorstehern  dieser  Anstalten  eine  entsprechende  Anzahl  Zählkarten  zum  Aus- 
füllen zugestellt  werden. 

Schlnssbemerknngen.  Unter  den  Anweisungen  anf  der  Rückseite  der 
Zählkarte  empfehlen  wir  die  „Allgemeinen  Bemerkungen  zu  11 — 14"  besonderer 
Beachtung.  Die  Anleitungen  zu  den  Fragen  9  und  10  bedürfen  keiner  weitem 
Ergänzung.  Zwar  ist  der  Wunsch  geäussert  worden,  dass  in  der  Antwort  anf 
Frage  10  auch  der  Name  des  betreffenden  Klassenlehrers  genannt  werde,  damit 
in  grösseren  Gemeinden  die  gezählten  Kinder  später  leichter  ausfindig  gemacht 
werden  könnten.  Dies  mag  in  der  Tat  gewisse  Vorteile  bieten,  doch  erschienen 
dieselben  nicht  so  gross,  nm  jenen  Wunsch  als  allgemeine  Fordprang  aufzustellen. 

Die  ansgefüUteu  Zählkarten  sind  nach  ihrer  Prüfung  dnrch  die  Schul- 
behörde bis  Ende  März  oder  spätestens  anfangs  April  beförderlichst 
an  die  kantonale  Erziehnngsdirektion  oder,  £alls  eine  andere  Behörde  hieffir 
bezeichnet  worden  ist,  an  diese  einzusenden. 

Die  kantonale  Erziehungsdirektion  übermittelt  das  eingegangene  Material 
dem  eidgenössischen  statistischen  Bureau. 

Falls  sich  in  einer  Gemeinde  kein  Kind  vorfindet,  das  in  diese  Erhebung 
gehört,  so  hat  die  lokale  Schnlbchörde,  unter  Rücksendung  der  erhaltenen  Zähl- 
karten, ihre  vorgesetzte  kantonale  Behörde  hievou  in  Kenntnis  zu  setzen. 

Werden  einer  Gemeinde  zu  wenig  Z&hlkarten  übermittelt,  so  können  solche 
bei  der  kantonalen  Erziehnngsdirektion  bezogen  werden. 

Wenn  in  gewissen  Fällen  einlässlichere  oder  spezielle  Weisungen  gewünscht 
werden,  so  möge  man  sich  an  die  kantonale  Erziehnngsdirektion  oder  an  das 
eidg.  statistische  Bureau  wenden. 


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n 


12  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweie. 

Zu  gleicher  Zeit,  wie  das  eidg.  Departement  des  Innern,  Anfang 
Februar,  den  Kantonsregierungen  den  gefassten  BescMuss  mit- 
teilte und  dieser  Mitteilung  die  festgesetzte  Zählkarte  samt 
Instruktion  für  die  Zählbeamten  beifügte,  schlug  das  Departement 
den  Regierungen  vor,  es  möchten  die  Direktionen  des  Unterrichts- 
wesens eingeladen  werden,  die  Verteilung  der  Zählkarten  und 
Instruktionen  in  der  Weise  ausführen  zu  lassen,  dass  die  Schal- 
behörden aller  Gemeinden  mit  einem  genügenden  Vorrat  von 
Exemplaren  versehen  würden.  Dieser  Vorschlag  erhielt  die  all- 
gemeine Zustimmung,  woraufhin  das  eidg.  statistische  Bureau,  das 
mit  der  Anhandnahme  der  Erhebung  betraut  worden  war,  im  Laufe 
des  Monats  Februar  sämtlichen  Kantonen  eine  Anzahl  Formulare 
und  Instruktionen  zustellen  liess,  welche  nach  dem  Verhältnis  der 
schulpflichtigen  Bevölkerung  berechnet  worden  war.  Ein  genügender 
Vorrat  überdies  verblieb  als  Reserve  auf  dem  statistischen  Bureau 
für  den  Fall,  dass  von  hier  oder  dort  noch  Material  nachgefordert 
werden  sollte.  Verschiedene  Kantone  verlangten  später  noch  Nach- 
schub zu  fernerer  Verteilung  oder  zur  Erstellung  von  Abschriften 
der  Originalkarten. 

Von  Ende  April  an  gelangte  das  statistische  Bureau  nach  und 
nach  in  den  Besitz  der  ausgefüllten  Zählkarten,  und  es  wurde 
ohne  Verzögerung  mit  der  Ausarbeitung  der  Resultate  begonnen, 
um  in  möglichst  kurzer  Frist  die  Hauptresultate  der  Zählung  mit- 
teilen zu  können.  Dies  geschah  in  Form  einer  provisorischen 
Tabelle  A,  von  welcher  die  kantonalen  Unterrichtsdirektionen  zu 
banden  ihrer  Schulbehörden  und  des  Lehrerpersonals  eine  ent- 
sprechende Anzahl  Separatabzüge  bestellten. 

Auf  diese  Weise  wünschte  die  Direktion  des  Unteirichtswesens 
des  Kantons  Zürich  2300  Exemplare,  diejenige  des  Kemtons  Bern 
1000,  Luzern  50,  Schwyz  200,  Zug  100,  Solothurn  400,  Schaff- 
hausen 100,  Appenzell  A.-Rh.  300,  Appenzell  I.-Rh.  100,  St.  Gallen 
1500.  Aargau  150,  Thurgau  400.  Genf  1000  Exemplare. 


Die  Ziffern  dieser  provisorischen  Übersichten  haben  indessen 
seither  noch  einige  Veränderungen  erfahren.  Es. fehlte  des  öftem 
auf  den  Karten  die  Beantwortung  der  einen  oder  der  andern 
Frage,  namentlich  war  es  die  Frage  12  bezüglich  der  Opportunität 
einer  individuellen  Behandlung  in  einer  Spezialklasse  oder  in  einer 
Spezialanstalt,  welche  in  vielen  Fällen  unbeantwortet  geblieben 
war  und  eine  zweite  Nachfrage  an  die  Zählbeamten  erheischte.  Im 
fernem  hatten  verschiedene  Anstalten,  namentlich  Rettungsanstalten 
für  verwahrloste  Kinder,  nur  Karten  für  diejenigen  ihrer  Zöglinge 
geliefert,  welche  entweder  schwachsinnig  oder  mit  andern  körper- 
lichen Gebrechen  behaftet  waren,  da  die  Vorsteher  von  dei"  An- 


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Die  Zählung  der  schwachsinnigen  Kinder  im  schnlpflicht.  Alter.         13 

sieht  ansgingen,  dass  die  Kinder  mit  der  Yerbringang  in  die  Anstalt 
nicht  mehr  als  verwahrlost  za  betrachten  seien  and  deshalb  nicht 
in  den  Bahmen  der  Erhebung  gehörten.  Nachdem  aber  diese 
Anstaltsvorsteher  aaf  den  Wortlaut  der  Instruktion  aufmerksam 
gemacht  worden  waren,  welche  den  Wunsch  ausspricht,  auch  die 
Zahl  der  wegen  Verwahrlosung  in  den  Anstalten  untergebrachten 
Kinder  kennen  zu  lernen,  um  sie  mit  der  Zahl  der  Kinder  ver- 
gleichen zu  können,  bei  welchen,  auch  aus  Gründen  der  Verwahr- 
losung, der  Wunsch  für  die  Unterbringung  in  eine  Anstalt  oder 
in  eine  Familie  geäussert  wird,  haben  dann  auch  die  meisten  der- 
selben sich  der  Mühe  willig  unterzogen,  uns  diese  Angaben  zu 
liefern. 

Trotz  allen  getroffenen  Massregeln  darf  man  sich  dennoch 
leider  nicht  der  Genugtuung  hingeben,  eine  vollständige  Zählung 
erzielt  zu  haben,  wie  sie  für  die  verschiedenen  Kategorien  von 
Kindern  bezweckt  worden  war;  vornehmlich  ist  dies  der  Fall  bei 
denjenigen  verwahrlosten  Kindern,  die  durch  die  Vermittlung  der 
Schutzaufsichtsvereine  verkostgeldet  sind.  Diese  Kinder  entgingen 
der  Zählung,  da  dem  Zählbeamten  die  Gründe  ihrer  anderweitigen 
Unterbringung  unbekannt  blieben. 

Verschiedene  Anfsichtsvereine  haben  uns  die  Liste  ihrer  Schutz- 
befohlenen mitgeteilt,  wir  haben  indessen,  angesichts  der  Wert- 
losigkeit unvollständiger  Angaben,  vorgezogen,  dieselben  in  der 
Erhebung  nicht  zu  berücksichtigen. 

Um  ein  Beispiel  anzuführen,  erwähnen  wir,  dass  die  „Associa- 
tion pour  la  protection  de  l'enfance  ä  Genfeve"  eine  Liste  von  101 
ihrer  unterstützten  Kinder  eingeschickt  hat,  von  denen  aber  bloss 
in  12  Fällen  Zählkarten  ausgefüllt  worden  sind,  und  zwar  aus 
dem  Grunde,  weil  diese  12  Eander  in  Anstalten  untergebracht  sind 
und  so  der  Zählung  nicht  entgehen  konnten.  Andereraeits  hat  die 
Kommission  für  die  verwahrloste  Jugend  in  Genf  eine  Liste  von 
121  ihrer  Schutzbefohlenen  eingesandt.  Von  diesen  figuriren  bloss 
7  Kinder  in  der  Zählung,  weil  sie  in  Anstalten  untergebracht  sind ; 
alle  übrigen  bei  Privatfamilien  untergebrachten  Kinder  blieben  bei 
der  Erhebung  unberücksichtigt.  Einzelne  Wohltätigkeitsgesell- 
schaften anderer  Kantone  haben  uns  ebenfalls  die  Listen  ihrer 
unterstützten  Kinder  mitgeteilt. 

Eine  Statistik  dieser  von  den  verschiedenen  Gesellschaften 
für  die  verwahrloste  Jagend  in  Obhut  genommenen  Kinder  wird, 
wenn  irgendwie  möglich,  als  Anhang  unserem  Nachti'age  beigefügt 
werden. 

Aus  den  in  aUen  Kantonen  eingezogenen  Erkundigungen  er- 
gibt sich,  dass  von  den  im  primarschulpflichtigen  Alter  stehenden 
Kindern  13,155  in  den  Rahmen  der  Erhebung  gehören.  Von  dieser 
Zahl  sind  angegeben  als: 


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14  Jahrbach  des  Unterrichtswegens  in  der  Schweiz. 


1 


I.  sch-wachsinnig  in  einem  geringeren  Grade  5052  oder  39  % 

II.           „            „      „     höheren         „  2615     „  20% 

III.  mit    körperlichen    Gebrechen    behaftet. 

aUein '.  1848     ^  14o/o 

IV.  Idiote,  Taubstumme,  Blinde  etc.    .    .     .  2405     ^  18  «/o 
V.  Verwahrloste  allein 1235     „  9  % 

Zusammen  13155  oder  100  "/o 

Zum  Zwecke  einer  möglichst  raschen  Veröffentlichung  der 
definitiven  Eesultate  und  deren  Bekanntgebuc^  in  Kreisen  der 
daran  Interessirten,  insbesondere  demjenigen  der  SchulbehOrden 
und  der  Lehrerschaft  der  Primarschulen,  werden  wir  die  nach- 
folgenden Tabellen  bloss  einer  summarischen  Analyse  unterziehen, 
und  dies  nur  insoweit,  als  es  sich  um  die  Angaben  über  diejenigen 
Kinder  handelt,  welche  als  schwachsinnig  bezeichnet  worden 
sind  und  deren  Versetzung  in  eine  Spezialklasse  oder  in  eine 
Spezialanstalt  gewünscht  worden  ist.  Eine  vollständigere  Arbeit, 
in  welcher  alle  auf  den  Zählkarten  enthaltenen  Angaben  verwendet 
werden  sollen,  wird  später  veröffentlicht  werden. 


In  irgend  welchem  Grade  schwachsinnige,  aber  einer 
intellektuellen  Entwicklung  noch  fähige  Kinder  gibt  es 
in  der  Schweiz  7667  oder  59  %  des  Totais  der  fünf  bezeichneten 
Kategorien. 

Am  31.  Dezember  1895  zählte  man  in  den  schweizerischen 
Primarschulen  463,548  Schüler;  es  entfallen  somit  auf  je  lUOO 
derselben  16,5,  welche  in  geringerem  oder  höherem  Grade  mit 
Schwachsinn  behaftet  sind. 

Die  Volkszählung  von  1888  konstatirte  490,252  Kinder  im 
Alter  von  7 — 14  Jahren,  was  auf  ein  Verhältnis  von  15,e  per  1000 
schulpflichtige  Kinder  schliessen  würde.  Dieses  Verhältnis  ist 
dasjenige,  welches  die  Lehrervereine  in  ihrer  Petition  angeführt 
haben,  so  dass  die  Schlussfolgerungen,  die  man  ans  den  Resul- 
taten früherer  in  einzelnen  Kantonen  unternommener  Eihebungen 
in  Bezug  auf  die  wahrscheinliche  Zahl  der  Kinder  dieser  Kategorie 
gezogen  hatte,  nicht  übertrieben  waren.  96  o/o  dieser  Kinder  be- 
suchen die  Primarschale  oder  sind  in  Anstalten  untergebracht, 
welche  ihren  Insassen  eine  analoge  Instruktion  zu  teil  werden 
lassen,  und  4  o/o  geniessen  ihren  Unterricht  bei  ihren  Eltern  oder 
in  denjenigen  Familien,  bei  denen  sie  untergebracht  sind. 

Eine  weitere  Verteilung  dieser  7667  in  einem  geringeren  oder 
höheren  Grade  schwachsinnigen,  aber  immerhin  noch  etwelcher- 
massen  bildungsfähigen  Kinder  ist  folgende: 


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Die  Zählung  der  gchwachsinnigen  Kinder  im  8chnlpflicht.  Alter.         15 

567  Kinder  erhalten  ihren  Unterricht  in  einer  Spezialklasse ; 
411  Kinder  sind  in  Anstalten  für  Schwachsinnige  unter- 
gebracht; 

104  Kinder  befinden  sich  in  Waisenanstalten  oder  analogen 
Instituten  und  bedürfen  keiner  speziellen  Behandlung; 
bei 
5585  Kindern  wird  eine  Spezialbehandlung  in  einer  ent- 
sprechenden Klasse  oder  in  einer  Anstalt  gewünscht; 
bei 

534  Kindeni  wird  eine  Spezialbehandlung,  trotzdem  sie  als 
schwachsinnig  bezeichnet  sind,  nicht  gewünscht,  und  bei 

466  Kindern  ist  die  Frage  in  Bezug  auf  eine  eventuelle 
Unterbringung  unbeantwortet  geblieben. 


Total  7667. 

Da  die  Resultate  der  allgemeinen  Erhebung  diejenigen  der 
vor  wenigen  Jahren  in  verschiedenen  Kantonen  unternommeneu 
gleichartigen  Enqueten  bestätigen,  so  ergibt  sich  daraus  eine  ge- 
-wisse  Garantie,  dass  überall  die  Zählung  mit  Sorgfalt  durchgeführt 
■worden  ist  und  dass  die  Zähler  den  vorgeschriebenen,  weiter  oben 
angeführten  Instruktionen  Rechnung  getragen  haben.  Der  Beweis 
hiefür  liegt  in  der  intelligenten  und  zuverlässigen  Weise,  mit 
welcher  in  der  Grosszahl  der  Gemeinden  auf  die  einzelnen  Fragen 
der  Zählkarte  geantwortet  wurde.  Den  Zählbeamten  wurde  em- 
pfohlen, sämtliche  Gebrechen,  mit  denen  ein  schwachsinniges  Kind 
behaftet  sein  könnte,  anzuführen,  und  es  beweisen  die  in  den  Zu- 
sammenzugstabellen  II — VII  (pag.  28 — 36)  angebrachten  Bemerk- 
ungen, dass  diesem  Wunsch  Rechnung  getragen  wurde.  Diese 
speziellen  Mitteilungen,  die  aus  allen  Kantonen  einliefen,  lassen 
die  Überzeugung  gewinnen,  dass  die  Beurteilung  der  Zähler  in 
Bezug  auf  den  Grad  des  Schwachsinns  auf  Beobachtung  von  Tat- 
sachen beruht  und  dass  die  Angaben  somit  einen  unbestreitbaren 
Wert  besitzen. 

Wie  jedermann  weiss,  tritt  in  den  meisten  Fällen  der  Schwach- 
sinn in  Begleitung  anderer  physischer  Mängel  und  Gebrechen  auf, 
deren  Signalisirung  von  Wichtigkeit  gewesen  wäre.  Da  man  aber 
das  Erhebungsformular  nicht  mit  Fragen  überlasten  wollte,  wurde 
auf  die  mit  dem  Schwachsinn  gleichzeitig  auftretenden  Symptome 
nicht  einmal  hingewiesen.  Als  solche  erwähnen  wir  z.  B.  Defor- 
mationen des  Schädels  und  der  Ohren;  Stumpftiasen  mit  einer 
abnormalen  Entwicklung  der  Kinnbacken ;  dicke  Lippen  und  stets 
geöflfheter  Mund ;  stupider  Blick  mit  fixen  Augen,  welche  sich  nur 
mit  dem  Kopfe  drehen,  um  einem  vorbeigehenden  Gegenstand  zu 
folgen,  und  andere  nervöse  Symptome,  welche  ebenso  mehr  oder 
weniger  sichere  Indizien  für  eine  anormale  geistige  Entwicklung 
bedeuten. 


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16 


Jahrbnch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Immerhin  sind  die  Antworten  auf  die  Frage  IIa  des  Formu- 
lars, obschon  sie  nur  die  begleitenden  Gebrechen  des  Schwach- 
sinns (IIb)  mitteilen,  dennoch  instruktiv  genug. 

Öfters  sind  auf  den  Karten  verschiedene  gleichzeitig  vorhan- 
dene Gebrechen  notirt  worden.  In  diesen  Fällen  sind  die  Fehler 
der  Gehörorgane,  sobald  sie  mit  andern  Gebrechen  angeführt  wurden, 
als  die  wichtigsten  den  andern  vorangestellt  worden ;  hernach  die 
Gebrechen  der  Sehorgane,  sobald  sie  mit  andern  Fehlem,  aber  mit 
Ausschluss  der  Gehöriehler,  auftreten,  und  auf  diese  Weise  fort  die 
Sprachfehler,  dann  die  nervösen  Affektionen,  sowie  andere  physische 
Gebrechen  und  endlich  die  Verwahrlosung. 

Auf  diese  Weise  hat  die  Gruppirung  der  den  Schwachsinn 
begleitenden  Gebrechen  stattgefunden,  und  wenn  man  die  Angaben 
der  Tabellen  II  und  III  mit  denjenigen  der  Tabellen  VI  und  VII 
vergleicht,  wird  das  Verhältnis  der  Kinder,  welche  fttr  den  Be- 
such einer  Spezialklasse  oder  fär  die  Verbringnng  in  eine  Spezial- 
anstalt  empfohlen  sind,  zu  denjenigen,  welche  bereits  von  selten 
der  Schulbehörden  berücksichtigt  worden  sind  und  in  Spezialklassen 
oder  Spezialanstalten  unterrichtet  werden,  ersichtlich. 


fiatamlnhl  dar  In  einem  geringeren 

oder  höheren  Grade  achwach- 

höherem  Grade  achwachtinrigw  || 

Sekwacksiiiije  Kiider 
aller  Grade  des  Sctwacli- 

alnnlgai 

Kinder 

Kindern                     || 

twim 

■■tai»           ll 

lius,  mit  oder 
otie  kaikommiUireide 

IkiM 

IhtoTMl 

initai 

iMiitilii 
ilnr 

'1^ 

ivAli 

nrta 

hiinr 

Mkknta 

liihw 

tu 

■kMb 

Gtkreekei 

MfWta 

tsr 

■iMta 

1^ 

£ 

ti 

Ä 

Sm 

Einrig  Bit  Schwach- 

sinn behaftet .     . 

2665 

315 

843 

239 

69,0 

55„ 

48,, 

58,1 

mi  zudem  bthiftot  mit: 

Gehörfehlern  .    . 

483 

97 

337 

82 

12,5 

17,1 

19,, 

20^ 

Sehorganfehlem. 

162 

33 

71 

25 

*,. 

5,s 

4.. 

6,, 

1      Sprachfehlem 

241 

59 

138 

21 

6,* 

10,4 

8k) 

5,1 

1      NerySsen  Ibklioiea 

46 

24 

57 

12 

1,2 

i,t 

Ba 

2,., 

1      andern  physisch. 

1         Gehrechen  .    . 

146 

36 

76 

12 

8,8 

6,4 

4,4 

2,. 

Verwahrloste.     . 

118 

3 

202 

18 

3,1 

0,6 

11,7 

4m 

Körperlich  ge- 

brechlich allein 
Total 

— 

— 

— 

2 

— 

— 

— 

Orf 

8861 

567 

1724 

411 

100,0 

100,0 

100,0 

100,0 

Obenstehende  Tabelle  zeigt  uns,  dass  die  Verhältniszahlen  der 
für  eine  individuelle  Behandlung  empfohlenen  Kinder  und  der- 
jenigen, welche  bereits  einer  solchen  Behandlung  teilhaftig  sind, 
ziemlich  übereinstimmen  und  dass  sogar  auch  bei  den  verschiedenen 
den  Schwachsinn  begleitenden  Gebrechen  diese  Übereinstimmung 
des  Verhältnisses  erhalten  bleibt. 


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Google 


Die  Zählung  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.         17 

Nachstehende  Zusammenstellung  veranschaulicht  das  Verhältnis 
der  bereits  in  einer  Spezialklasse  oder  in  einer  Spezialanstalt  be- 
findlichen Kinder  zu  demjenigen,  für  welche  eine  solche  Versetzung 
gewünscht  wii-d. 

Total  der  In  vorangehender  Tabelle  flgurlrenden  Kinder  der'KTmier  '^lo 

Schwachsinnige  in  einein  geringeren  oder  höheren 

Grade  und  zwar  mit  oder  ohne  konkommittireude 

Gebrechen 6563  100 

Davon  sind: 

für  den    Unterricht   in   eine   Spesialklasse   em- 
pfohlen       3861  69 

bereits  in  einer  Spezialklasse 567  9 

fOr   die  Versetzung   in   eine   Spezialanstalt  em- 
pfohlen       1724  26 

bereits  in  einer  Spezialanstalt 411  6 

Wie  zu  erwarten  war,  ist  das  Verhältnis  der  ohne  weiteres  als 
schwachsinnig  bezeichneten  Kinder  unter  den  für  den  Unterricht 
in  einer  Spezialklasse  Empfohlenen  bedeutend  grösser  als  bei  den- 
jenigen, die  einen  solchen  Unterricht  bereits  geniessen. 

Wir  werden  für  diesmal  bloss  die  6585  Kinder  der  3  letzten 
Kategorien  von  Seite  XVIII  berücksichtigen,  welche  vor  allem  aus 
die  Anfinerksamkeit  der  Schulbehörden  auf  sich  zu  lenken  ge- 
eignet sind. 

Die  folgende  Darstellung  zeigt,  ausgeschieden  nach  den  in 
Begleitung  des  Schwachsinns  auftretenden  Gebrechen,  auf  welche 
Art  die  6585  Kinder  der  Fürsorge  der  Schulbehörden  empfohlen 
werden. 

Angefleben  al.  .ch»eh.innlg  ta*r        "ii*»  "if"    ,    beantl^t 

ipultlklun     MuUmWI     >»">''<•«"      gelanen 

1.  Schwachsinnig  ohne  weitere  Bei- 

fügung            2665         843  862  308 

Schwachsinnig  und  zudem  behaftet 
mit: 

2.  Gehörfehlern 483         337  66  43 

3.  Fehlem  der  Sehorgane    ....  162  71  24  19 

4.  Sprachfehlern 241  138  37  29 

5.  nervösen  Affektionen 46  57  7  12 

6.  andern  physischen  Gebrechen  und 

Krankheiten 146  76  31  28 

7.  Verwahrlosung _  118         202 17 27  _ 

Total        3861        1724  534  466 

Wir  werden  in  aller  Kürze  jede  dieser  sieben  Kategorien  einer 
Betrachtung  unterziehen. 

1.  Die  Zahl  der  Eänder,  welche  auf  den  individuellen  Karten  als 
schwachsinnig  in  einem  geringeren  oder  in  einem  höheren 
Grade,  aber  doch  noch  als  mehr  oder  weniger  bildungsfähig  be- 
zeichnet sind  und  bei  welchen  kein  anderes  vorhandenes  6e- 

2 


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18  Jahrbuch  des  Unterrichte wesens  in  der  Schweiz. 

brechen  mitgeteilt  ist,  beziffert  sich  auf  4168.  Von  diesen  Kindern 
werden  empfohlen: 

fSr  den  Besnch  einer  Spezialklasse      .    .    .  2665  oder  63,9 ''/o 
für  die  Versetzung  in  eine. Anstalt      .    .    .      843      „  20,2% 
eine  anderweitige  Behandlung  oder  Unterbrin- 
gung nicht  für  nötig  erachtet 352      „  8,5  «/o 

Frage  unents*chieden  gelassen 808      „  T,i^U 

4168  oder  lÖÖTo^ 
Wie  man  sieht,  wäre  es  angezeigt,  die  Mehrzahl  dieser  nur 
mit  Schwachsinn  behafteten  Kinder  in  einer  Spezialklasse  zn  unter- 
richten. Wir  werden  später  die  Motive  mitteilen,  warum  die  Zähler 
in  gewissen  Fällen  es  nicht  für  notwendig  erachteten,  die  Kinder 
einer  individuellen  Behandlung  zu  unterziehen,  oder  die  Frage 
überhaupt  unbeantwortet  Hessen. 

2.  Das  am  häufigsten  in  Begleitung  des  Schwachsinns  auf- 
tretende Gebrechen  betriflft,  wie  aus  vorstehender  Tabelle  ersicht- 
lich ist,  die  Gehörorgane.  Es  ist  dieses  Gebrechen  auf  den 
Karten  unter  verschiedenen  Namen  angeführt,  wie  z.  B.  Harthörig- 
keit, intensive  Taubheit,  Gehör  bereits  null,  Ohrenentzündung, 
Eiterung  der  Ohren,  Wucherung  der  Ohrendrüsen,  Ohrenentzündung 
mit  Polyp  etc.,  alles  Affektionen  der  Gehörorgane,  bei  welchen  die 
Art  und  oftmals  die  Ursache  mitgeteilt  sind.  Gleichzeitig  mit  dem 
Schwachsinn  und  den  Gehörorganfehlera  ist  auch  des  öftern  auf 
den  Zählkarten  das  Vorhandensein  von  Fehlem  der  Sehorgane  oder 
Sprachorgane  erwähnt,  ebenso  nervöse  Affektionen  oder  eine  andere 
physische  Anomalie  und  endlich  auch  Verwahrlosung. 

Mit  einem  Wort,  man  begegnet  unter  den  Primarschülem  allen 
Arten  der  Taubheit,  vom  leichtesten  Falle  bis  zur  vollständigen 
Taubheit  oder  Taubstummheit,  und  diese  Fälle  sind  häufig  noch 
erschwert  durch  das  eine  oder  andere  der  angeführten  Gebrechen. 

Aus  den  Zusammenstellungen  II — V  ist  ei*sichtlich,  dass  929 
schwachsinnige  Kinder  gleichzeitig  auch  als  mit  Gehörorganfehlem 
behaftet  gezählt  worden  sind.  Von  diesen  werden  empfohlen: 
für  die  Versetzung  in  eine  Spezialklasse  .  .  483  oder  52,o°/o 
für  die  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt  .  .  337  „  36,30/0 
eine  individuelle  Behandlung  nicht  für  not- 

w^endig  erachtet 66      „        7,i  °/o 

Frage  unentschieden  gelassen 43      „        ^«6  °/o 

929  oder  lOO^j^/o 
Nach  der  Ansichtsäusserung  der  Zähler  wäre  es  somit  ge- 
boten, mehr  wie  die  Hälfte  dieser  Kinder  in  eine  Spezialklasse  und 
ein  Drittel  in  eine  Spezialanstalt,  und  zwar  je  nach  dem  Falle  in 
eine  Anstalt  für  Schwachsinnige  oder  in  eine  Taubstummenanstalt, 
zu  versetzen,  welch  letztere  Unterbringung  in  einzelnen  Fällen 
ganz  besonders  betont  wird. 


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Die  Zäblnng  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.         19 

Es  sei  aber  hier  erwähnt,  dass  die  Tendenz,  den  Kindern 
dieser  Kategorie  einen  sorgfältigen,  gutgeführten  Unterricht  in 
einer  Spezialklasse  angedeihen  zu  lassen,  vorherrscht,  und  es  ist 
auch  begreiflich,  dass  einer  solchen  individuellen  Behandlung, 
welche  die  Kinder  dem  wohltätigen  Einflüsse  des  Familienlebens 
bei  ihren  Eltern  nicht  entzieht,  vor  allem  aus  der  Vorrang  gegen- 
über der  Versetzung  in  eine  Anstalt  gebührt. 

Eine  Anzahl  von  Karten  bezeichnen  als  Ursache  des  mit  Taub- 
heit verbundenen  Schwachsinns  Hirnhautentzündung  und  Scharlach- 
iieber.  Sache  einer  nachträglichen  Erhebung  wird  es  sein,  die 
sicheren  und  die  wahrscheinlichen  Ursachen  dieser  Gebrechen  zu 
erforschen,  und  zwar  nicht  allein  in  Bezug  auf  die  infektiösen 
and  andern  Krankheiten,  welche  denselben  vorangegangen  sind, 
sondern  auch  auf  die  Zeit  des  Erscheinens  des  Gebrechens,  auf 
die  Verwandtschaftsverhältnisse  der  damit  behafteten  Kinder,  die 
Blutsverwandtschaft  der  Eltern  etc. 

3.  Die  gleichzeitig  mit  dem  Schwachsinn  vorhandenen  Fehler 
der  Sehorgane  sind  an  Zahl  geringer,  als  diejenigen  der  Gehör- 
organe. Sie  sind  meistens  unter  den  allgemein  gehaltenen  Be- 
zeichnungen, wie  Schwachsichtigkeit,  Kurzsichtigkeit,  Halbblind- 
heit etc.,  angeführt;  sobald  aber  ein  Schularzt  die  Untersuchung 
geführt,  wie  dies  z.  B.  in  Chaux-de-Fonds  der  Fall  war,  sind  diese 
Fehler  mit  ihrem  richtigen  Namen  bezeichnet  worden.  So  finden 
wir  auf  den  Zählkarten  Angaben,  wie  Augenliderentzündung,  Hom- 
hantfleck  mit  Zentral-  und  allgemeiner  Trübung,  Phlyctenen,  Wuche- 
iTing  der  Hornhaut,  Linsentrübung,  halb  resorbirt,  Folge  von  Un- 
fall, schwarzer  Star,  Augapfelatrophie,  Schielen  etc. ;  erwähnt  sind 
auch  Augenliderkrampf  und  die  verschiedenen  Anomalien  der 
Accommodatiou. 

Zum  Schwachsinn  mit  gleichzeitigem  Vorhandensein  von  Seh- 
organfehlern gesellen  sich  in  gewissen  Fällen  auch  Konstitntions- 
feUer,  wie  z.  B.  Skrophulose,  Tuberkulose,  allgemeine  Schwäche 
und  Gebrechen  anderer  Natur. 

Nach  den  Angaben  der  Tabellen  II — V  wurden  276  schwach- 
sinnige Kinder  mit  gleichzeitigem  Vorhandensein  von  Sehorgan- 
fehlem gezählt    Von  dieser  Zahl  sind  empfohlen: 

für  eine  Versetzung  in  eine  Spezialklasse   .    .  162  oder  58,70/0 

für  eine  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt  .    .      71     „  25,7  °/o 
eine  individuelle  Behandlung  nicht  für  notwendig 

erachtet 2i     „  8,7  0/0 

Frage  unentschieden  gelassen 19     n  6,gO/o 

276  oder  100,oO/o 

Wie   man   sieht,   sollten   nach   der  Ansicht  der  Zähler   die 

meisten  Kinder  dieser  Kategorie   in  eine  Spezialklasse  versetzt 

werden  und  1/4  derselben  in  eine  Spezialanstalt.   Auf  diesen  Zähl- 


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n 


20  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

karten  finden  wir  nur  selten  die  Mitteilung  über  die  Ursachen 
dieser  Gesichtsfehler.  Diese  Frage  ist,  wie  bereits  mitgeteilt,  auf 
dem  Erhebungsformular  nicht  gestellt  worden.  Die  Skrophulose 
ist  mitunter  angeführt,  auch  Verwundungen  infolge  von  Unglücks- 
fällen, sowie  die  Masern. 

4.  Die  Fehler  der  Sprachorgane  in  Begleitung  des  Schwach- 
sinns sind  in  grösserer  Anzahl  vorhanden.  Wir  finden  sie  an- 
gegeben unter  den  Bezeichnungen  Stottern,  Stammeln,  Anstossen, 
Lispeln,  dicke  Zunge,  Sprachorgane  nicht  entwickelt,  schweres 
und  mühsames  Sprechen,  lautloses  Sprechen,  Stummheif,  d.  h.  wir 
finden  die  verschiedensten  Formen  dieses  Gebrechens  von  der 
leichtesten  bis  zur  schwersten.  Wie  in  den  beiden  vorangehenden 
Kategorien,  treten  auch  hier  oft  noch  andere  Afi'ektionen  hinzu. 

Wenn  wir  die  in  den  Tabellen  II — V  angeführten  schwach- 
sinnigen und  zugleich  mit  Sprachorganfehlem  behafteten  Kinder 
zusammenfassen,  erhalten  wir  ein  Total  von  445  Kindern.  Von 
denselben  sind  empfohlen: 

für  die  Versetzung  in  eine  Spezialklasse     .    .  241  oder  54,2  o/^ 
für  die  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt    .    .  138     „  31,o**/o 
eine  individuelle  Behandlung  nicht  für  notwen- 
dig erachtet 37     „  8,30/0 

Frage  unbeantwortet  gelassen 29     „  6,5  «/q 

445  oder  100,0  o/o 
Auch  hier  ist  weitaus  der  gi-össte  Teil  der  Kinder  für  den 
Besuch  einer  Spezialklasse  empfohlen,  und  31%  sollten  in  einer 
Spezialanstalt  untergebracht  werden,  unter  welcher  für  eine  ge- 
wisse Anzahl  Kinder  ein  Institut  für  Taubstumme  verstanden  ist. 
Unter  den  138  Kindern,  deren  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt 
gewünscht  wird,  befinden  sich  z.  B.  drei  Stumme,  welche,  wenn 
individuell  und  in  methodischer  Weise  behandelt,  das  Sprechen 
erlernen  könnten. 

5.  Von  den  in  Gemeinschaft  mit  dem  Schwachsinn  auftretenden 
nervösen  Affektionen  werden  erwähnt:  Nervenschwäche,  Ner- 
vosität, Nervenkrisen,  Veitstanz  und  Epilepsie. 

Die  Zahl  der  Kinder  dieser  Kategorie  beläuft  sich  nach  den 
Tabellen  II — V  auf  122.    Von  denselben  sind  empfohlen: 

für  den  Besuch  einer  Spezialklasse    ....      46  oder  37,70/0 
für  die  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt    .     .      57      „  46.7O/0 
eine  individuelle  Behandlung  nicht  für  notwen- 
dig erachtet 7     „  ö,g*/o 

Frage  unentschieden  gelassen __^'^     '^  9«8"/o 

~~122  ode7T0Ö,öo7o 
Die  Zahl  deijenigen,  für  welche  eine  Versetzung  in  eine  Spezial- 
anstalt gewünscht  wird,  ist  grösser  als  diejenige,  welche  für  den 


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Die  Z&blang  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.        21 

Besuch  einer  Spezialklasse  empfohlen  werden.    Nach  den  Formen 
der  nervösen  Affektionen  verteilen  sich  die  Kinder  wie  folgt: 

Empfohlen  tOr  AtSektlOMii         Ep>l*P*l«         Veitttani 

Spezialklasse 23                16                7 

Spezialan  8  talt 1-6                35                6 

Nicht  far  nötig  erachtet  ....  3                   4               — 

Frage  anentschieden 6 3 3 

Total  48  58  16   , 

Diese  Zusammenstellung  erzeigt,  dass  der  grosse  Prozentsatz 
der  für  die  Spezialanstalten  empfohlenen  Kinder  hauptsächlich  der 
Epilepsie  zuzuschreiben  ist.  Die  Frage  aber  muss  hier  gestellt 
werden,  ob  es  als  ratsam  erscheint,  Kinder,  die  mit  dieser  Krank- 
heit oder  mit  Veitstanz  behaftet  sind,  in  eine  Spezialklasse  zu 
versetzen.  Da  diese  Kinder  momentan  die  Primarschule  besuchen, 
werden  sie  jedenfalls  einer  ganz  besondern  Fürsorge  von  selten 
der  Schnlbehörden  teilhaftig  sein  müssen. 

6.  Die  übrigen  Gebrechen  oder  physische  Krankheiten, 
welche  in  Begleitung  des  Schwachsinns  auftreten,  sind  sehr  mannig- 
faltig. Die  Zählkarten  vermerken  allgemeine  SchAväche,  Anämie, 
mangelhafte  körperliche  Entwicklung,  dann  konstitutionelle  Ge- 
brechen, wie  Skrophulose,  Tuberkulose,  Khachitis  (Skoliose),  teil- 
weise Lähmung,  Magenkrankheiten,  Harnfluss,  Grind  etc. 

Die  Zahl  der  Kinder  dieser  Kategorie  beläuft  sich  auf  281, 
und  es  verteilen  sich  dieselben  nach  der  Wünschbarkeit  ihrer 
Behandlung  in  folgender  Weise: 

zum  Besuche  einer  Spezialklasse  empfohlen     .    146  oder    52,o°/o 

Versetzung  in  eine  Spezialanstalt 76     „      27,o"/o 

individuelle  Behandlung  nicht  für  nötig  erachtet      31     „      ll.o% 
Frage  unentschieden  gelassen 28^ 10,o% 

~281  oder  100,0  o/o 

Die  Zähler  sind  der  Ansicht,  dass  mehr  als  die  Hälfte  dieser 
Ejnder  in  einer  Spezialklasse  individuell  behandelt  werden  sollte. 
Die  Kinder,  für  welche  die  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt  ge- 
wünscht wird,  sollten  hauptsächlich  einer  nachträglichen  Unter- 
suchung unterzogen  werden,  um  genau  die  Art  der  Anstalt  zu 
bestimmen,  in  welcher  diese  Kinder  am  zweckmässigsten  unter- 
zubringen wären. 

Ungenügende  Nahrung  ist  ziemlich  häufig  bei  denjenigen 
Kindern  als  mitwirkende  Ursache  erwähnt,  welche  mit  allgemeiner 
Schwäche,  Anämie  und  mangelhafter  körperlicher  Entwicklung 
behaftet  sind. 

7.  Endlich  ist  Verwahrlosung,  einzig  in  Verbindung  mit 
Schwachsinn,  angeführt  bei  364  Kindern.  Von  denselben  sind 
empfohlen : 


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22  Jahrbuch  des  üntenichtswesens  in  der  Schweiz. 

für  den  Besuch  einer  Spezialklasse    ....  118  oder  32,40/0 

für  die  Versetzung  in  eine  Anstalt     ....  202     „  55,5  o^'o 
individuelle  Behandlung  nicht  für  notwendig 

erachtet 17     ^  4:.7"'o 

Frage  unentschieden  gelassen 27     „  7,^  % 

364  oder  100k)% 
Es  ist  leicht  begreiflich,  dass  für  mehr  als  die  Hälfte  dieser 
unglücklichen  Kinder  die  Versetzung  in  eine  Spezialanstalt  ge- 
wünscht wird.  Nach  den  Bemerkungen,  welche  auf  einer  Anzahl 
Ton  Karten  angebracht  sind,  hatten  die  Zähler  eine  Rettungsanstalt 
oder  eine  Armenerziebungsanstalt  im  Auge,  d.  b.  eine  Anstalt  für 
verwahrloste  Kinder;  aber  öfters  auch  wurde  eine  Anstalt  fSr 
geistig  zurückgebliebene  Kinder  vorgeschlagen.  Im  ersteren  Falle 
war  das  Kind  als  nur  in  geringerem  Grade  mit  Schwachsinn  be- 
haftet angegeben,  während  im  zweiten  Falle  der  Schwachsinn  als 
in  höherem  Grade  vorhanden  bezeichnet  wurde. 

Obschon  im  allgemeinen  die  Eettungsanstalten  nur  geistig  and 
körperlich  gesunde  Kinder  aufnehmen,  finden  sich  in  denselben 
dennoch  eine  gewisse  Anzahl  in  leichterem  Grade  schwachsinniger 
Kinder,  gerade  so  wie  auch  in  den  Anstalten  für  geistig  zurück- 
gebliebene Kinder  solche  zu  treffen  sind,  welche  vor  ihrem  Eintritt 
als  verwahrlost  angegeben  waren.  Infolgedessen  sind  die  auf  den 
verschiedenen  Zählkarten  ausgesprochenen  Wünsche  in  Bezug  auf 
die  zukünftige  Unterbringung  wohl  berechtigt.  Das  gleiche  ist 
der  Fall,  wenn  der  Zähler  bemerkt,  dass  die  Verbringung  der 
Kinder  in  eine  brave  Familie  angezeigt  sei,  denn  im  Falle  der 
Verwahrlosung  ist  es  vor  allem  aus  wichtig,  das  Kind  dem  un- 
günstigen Einflüsse  seiner  nächsten  Umgebung  zu  entziehen. 

Weniger  begreiflich  erscheint  es  daher,  dass  so  viele  ver- 
wahrloste Kinder  für  den  Besuch  einer  Spezialklasse  empfohlen 
werden,  da  ja  hiedurch  der  schlimme  Einfluss,  dem  sie  zu  Hause 
ausgesetzt  sind,  nicht  beseitigt  wird.  Man  kann  sich  häufig  des 
Gefflhls  nicht  erwehren,  dass  der  Lehrer  einer  Klasse  sich  in  einer 
gewissen  Unbehaglichkeit  befand  und  die  Empfehlung  für  die  Ver- 
bringuDg  dieses  oder  jenes  Kindes  in  eine  Anstalt  scheute,  um  sich 
nicht  Vorwürfen  und  Unannehmlichkeiten  von  selten  der  Eltern 
auszusetzen,  im  Falle  diese  die  Beurteilung  des  Lehrers  über  ihr 
Betragen  erfahren  würden.  Indem  der  Zähler  die  Versetzung  in 
eine  Spezialklasse  empfahl,  entkräftete  er  einigermassen  sein  Zeugnis 
über  die  Art  und  Weise,  wie  das  Kind  zu  Hause  erzogen  oder  bei 
andern  Leuten  versorgt  war.  Solche  Umstände  erklären  uns, 
warum  die  Frage  der  Unterbringung  bei  einer  grösseren  Zahl  von 
schwachsinnigen  und  ausserdem  verwahrlosten  Kindern  unbeant- 
wortet geblieben  ist. 

Wie  dem  auch  sei,  gerade  die  Kinder  dieser  Kategorie  ver- 
dienen ganz  besonders  den  Schatz  und  die  Aufinerksamkeit  von 


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Die  Zfthlnng  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.         23 

selten  der  Schulkommissionen  und  der  Gesellschaften,  welche  sich 
der  hülfsbedürftigen  Jugend  annehmen.  Sich  ihrer  annehmen,  heisst 
ihr  Los  erleichtern;  aber  auch  die  Last  der  freiwilligen  und  amt- 
lichen Armenpflege  wird  dadurch  vermindert  und  die  Möglichkeit 
gegeben  sein,  einzelne  Quellen  der  Armut  versiegen  zu  lassen. 


Die  in  den  Zusammenzugstabellen  enthaltenen  Angaben  werden 
sowohl  den  kantonalen  Behörden,  als  auch  den  Gemeinden  und  den 
gemeinnützigen  Gesellschaften  die  anzubahnenden  Wege  andeuten. 
In  dieser  Hinsicht  gestatten  wir  uns,  ganz  besonders  die  Auf- 
merksamkeit auf  die  Resultate  von  Basel-Stadt  hinzulenken,  in 
welchem  Kanton  die  für  den  Besuch  einer  Spezialklasse  empfohlenen 
Kinder  auf  eine  kleine  Zahl  beschränkt  sind,  was  beweist,  dass 
in  Basel  alle  Massregeln  getroffen  werden,  um  den  Kindern  dieser 
Kategorie  ein  besseres  Los  zu  bereiten.  Es  ist  erfreulich,  zu 
sehen,  in  welch  hohem,  edlem  Geiste  dort  Staat  und  Piivatinitiative 
zusammenstehen,  um  der  unglücklichen  Jugend  auf  praktische  Weise 
zu  Hülfe  zu  kommen.  In  diesem  wie  in  andern  Gebieten  darf 
Basel  andern  Kantonen  als  Muster  dienen. 

Die  in  den  Tabellen  B  niedergelegten  Angaben  interessiren 
insbesondere  die  lokalen  Schulbehönden;  sie  werden  daraus  ent- 
nehmen können,  wie  viele  Kinder  in  jeder  Gemeinde  für  den 
Besuch  einer  Spezialklasse  oder  für  die  Versetzung  in  eine  Spezial- 
anstalt  empfohlen  werden.  Nicht  alle  so  empfohlenen  Kinder  sind 
schwachsinnig;  es  gibt  solche,  bei  denen  nur  Gehörfehler,  Seh- 
organfehler oder  andere  Gebrechen  angeführt  sind,  die  sie  ver- 
hindern, dem  Unterrichte  mit  Vorteil  zu  folgen.  In  Gemeinden,  in 
welchen  10 — 12  Kinder  für  eine  individuelle  Behandlung  befürwortet 
sind,  werden  die  Schulbehördcn  sich  veranlasst  sehen,  die  mit- 
geteilten Informationen  zu  kontroUiren  und  darüber  schlüssig  zu 
werden,  ob  die  Gründung  einer  Spezialklasse  dringend  ist.  Nach- 
bargemeinden,  besonders  solche  an  einer  Eisenbahn,  werden  sich 
in  dieser  Richtung  gegenseitig  verständigen  können. 

Es  ist  auch  möglich,  dass  die  gebotenen  Mitteilungen  in 
mehreren  Nachbarbezirken  den  Gedanken  wachrufen  werden,  sich 
zum  Zwecke  der  Gründung  einer  Anstalt  für  schwachsinnige 
Kinder  zu  vereinigen. 

In  der  Annahme,  dass  das  Bürgerrecht,  d.  h.  die  Heimat  der 
Kinder  für  oder  gegen  die  Gründung  einer  Spezialklasse  oder 
einer  Anstalt  angerufen  werden  könnte,  haben  wir  kantons-  und 
bezirksweise  zur  Darstellung  gebracht,  wie  viele  Kinder  Angehörige 
der  Wohngemeinde  sind,  wie  viele  einer  andern  Gemeinde  des 
Kantons,  wie  viele  einem  andern  Kanton  und  endlich  wie  viele 
dem   Auslande   angehören.     Diese   Ausscheidung  hätte   für  jede 


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1 


24  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Gemeinde  gemacht  werden  können,  aber  abgesehen  davon,  dass 
es  die  Darstellung  bedeutend  erweitert  und  belastet  haben  würde, 
war  es  vorsichtiger,  diese  Detailangaben  beiseite  zu  lassen,  da 
dadurch  wahrscheinlich  einzelne  Kinder,  über  welche  die  Lehrer 
Auskunft  erteilt  haben,  erkannt  worden  wären.  Wir  haben  die 
Mitteilungen  des  Lehrerpersonals  als  konfidentiell  betrachtet,  und 
ganz  besonders  die  Mitteilnngen  bezüglich  der  vei-wahrlosten  Kinder. 

Unter  den  schwachsinnigen  Kindern,  für  welche  die  Versetzung 
in  eine  Spezialklasse  oder  in  eine  Anstalt  nicht  gewünscht  wird, 
befinden  sich  auch  solche,  welche  im  Elteruhaas  nicht  nur  jede 
wünschbare  Pflege,  sondern  sogar  auch  Privatunterricht  erhalten, 
was  in  diesem  Falle  auf  den  Zählkarten  speziell  bemerkt  wordeu 
ist.  In  vielen  Fällen  erwähnt  der  Zähler  ebenfalls,  dass  das  Kind 
im  Begriffe  sei,  die  Schule  zu  verlassen,  oder  dass  dieser  Austritt 
bald  stattfinden  werde  und  dass  somit  nicht  die  Rede  davon  sein 
könne,  das  Kind  in  der  Schule  individuell  zu  behandeln,  ebenso- 
wenig als  es  in  einer  Anstalt  fiii-  intellektuell  zurückgebliebene 
Kinder  unterzubringen.  Man  darf  somit  annehmen,  dass  in  den 
meisten  Fällen,  in  welchen  die  Frage  12  unbeantwortet  geblieben 
ist,  ähnliche  Gründe  wie  die  erwähnten  vorhanden  waren.  Einige 
Mitglieder  von  Schulkomraissionen,  welche  als  Zähler  bei  der 
Erhebung  tätig  waren,  glaubten,  es  sei  die  Enqußte  an  die  Hand 
genommen  worden,  um  den  Gemeinden  die  Gründung  von  Spezial- 
klassen  aufzudrängen;  diese  erklärten  dann  auch,  dass  ihre  Gemeinde 
die  Mittel  nicht  besitze,  um  bei  ihnen  eine  solche  Institution  ins 
Leben  zu  rufen. 

Es  wäre  interessant  gewesen,  an  dieser  Stelle  die  gewonnenen 
Resultate  von  Frage  10  der  Zählkarte  zu  besprechen.  Auch  hier 
würde  man  die  Überzeugung  gewonnen  haben,  dass  die  Beurteilung 
in  möglichst  objektiver  Weise  vor  sich  gegangen  ist  und  dass  in 
den  meisten  Fällen  die  Zähler  ihre  Angaben  auf  eine  Reihe  augen- 
scheinlicher Tatsachen  gründeten.  Die  Zahl  der  Zurückgebliebenen, 
das  heisst  derjenigen,  welche  nicht  in  eine  höhere  Klasse  promo- 
virt  werden  können,  wird  in  unserer  angekündigten  spätem  Publi- 
kation mitgeteilt  werden.  Diesem  Abschnitte  wird  alsdann  eine 
Darstellung  der  kantonalen  Schulverordnungen  in  Bezug  auf  das 
verlangte  Eintrittsalter  zum  Besuche  der  Primarschule,  ebenso  der 
vorgeschriebenen  SpezialVerordnungen  für  die  geistig  Zurück- 
gebliebenen oder  mit  Gebrechen  behafteten  Kindern  vorangehen. 

Die  Mitteilungen  bezüglich  der  Kinder,  welche  einzig  mit 
physischen  Gebrechen  behaftet,  sowie  derjenigen,  welche  nur  als 
verwahrlost  bezeichnet  sind  (Kategorien  III  und  V  der  Tabelle  A) 
werden  einer  ähnlichen  Analyse  unterstellt  werden  wie  die  voran- 
gehenden bezüglich  der  Kinder  der  Kategorien  I  und  II  d.  h.  der 
schwachsinnigen  Kinder,  für  welche  speziell  die  Erhebung  gewünscht 
worden  ist. 


Digitized  by  VjOOQIC 


Die  Zählang  der  schwachsinnigen  Kinder  im  Schulpflicht.  Alter.         25 

Die  Kategorie  IV,  welche  diejenigen  Kinder  in  sich  begreift, 
die  wegen  Idiotismus,  Kretinismus,  Taubstummheit,  Blindheit.  Epi- 
lepsie und  andern  physischen  Grebrechen  nicht  in  die  Primarschule 
aufgenommen  wurden,  verdient  ebenfalls,  einer  detaillirten  Be- 
.sprechung  gewürdigt  zu  werden.  Diese  Darstellung  wird  in  der 
Weise  auszuführen  sein,  dass  man  die  Kinder,  welche  bei  ihren 
Eltern  leben  oder  als  Pensionäre  in  einer  Familie  untergebracht 
sind,  von  deqjenigen,  welche  sich  bereits  in  einer  Spezialanstalt 
befinden,  ausscheidet.  Für  diese  letztern  wird  es  zweckmässig  sein, 
den  Wohnort,  resp.  den  Wohnkanton  der  Eltern  anzuführen. 

Die  Tabellen  Ä  enthalten  bereits  die  Angaben  über  die  Zahl 
der  unehelich  geborenen  und  der  als  Pensionäre  untergebrachten 
Kinder.  Nach  den  Antworten  auf  die  Frage  3  der  Zählkarten 
wird  man  auch  so  gut  wie  möglich  die  Zahl  der  Waisen  festzu- 
stellen suchen. 

P^ndllch  wird  eine  Tabelle  den  Beruf  des  Vaters  oder  der 
Mutter  all  der  Kinder,  welche  in  den  Rahmen  der  verschiedenen 
Kategorien  der  TSebrechen  gehören,  zur  Darstellung  bringen. 

Diese  Arbeit  erfordert  indessen  einen  gewissen  Zeitaufwand; 
wir  haben  daher  vorgezogen,  mit  der  Veröffentlichung  der  gegen- 
wärtigen Publikation  nicht  zuzuwarten,  zumal  sie  geeignet  sein 
wii-d,  diejenigen,  welche  bereits  in  den  Besitz  der  provisorischen 
Resultate  gelangt  sind  und  welche  mit  Ungeduld  die  definitiven 
Zahlen  erwarten,  zu  befriedigen. 


Digitized  by  VjOOQIC 


26 


I.  Hauptformen  der  körperlichen  und  geistigen  Gebreclien  und  nach  dar 


Angegeben  als 


i 

SD 


'S.  a.  n  t  o  n  e 


e 
i 


I.  Schwachsinnig  in  tiiitH  geringeren  Qride 

do.    und  zudem  verwahrlost  .    . 

n.  Schwachsinnig  ih  tiHta  höheren  Qrade 

do.    und  zudem  cencahrlost  .    . 

m.  KSrperiich  gebrechiich 

do.    and  zndem  verwahrlost  .    . 

IV.  BlSdsinnige,  Cntin,  Tukitim«,  BliiJ«  «t«. 

do.    und  zndem  verwahrlost  .    . 

V.  Verwahrlost 

Total 

Blhelich  geboren 

Unehelich  geboren 

A.  Kategorien  I,  li,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei  Verwandten  lebend 

Verkostgeldet 

In  Anstalten  yersorgt,  und  zwar: 

In  Tanbstnmmenanstalten    .    .    . 

„    Armenanstalten 

„   Waisenanstalten 

„   Krankenanstalten 

„   Armenerziehnngsanstalten  .     . 

„    Anstalten  für  Schwachsinnige  . 

„  Rettnngsanstalten 

Bereits  ii  «ii«r  SpezialMasse  nterrieliitt . 
Kin«  indlviduelieSehandlung  befflrwortet : 
In  einer  Spezialklasse  .  .  .  . 
„  „  Spezialanstalt  .  .  .  . 
Nicht  für  nötig  erachtet .  .  .  . 
Frage  nnentschieden  gelassen  oder 
noch  nicht  beantwortet     .    .    . 


B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:  Taubstumme 
Blinde  .  . 
Epileptische 


Im  Eltembang  lebend  »der  ttrkoitgeljet 
In  Anstalten  versorgt,  nnd  zwar: 

In  Taubstammenanstalten    .    .    . 

„   Blindenanstalten 

,,   Anstalten  fäi  Epileptische  .     . 

p   Waisen-  oder  Armenanstalten  . 

,.   Kranken-  oder  Pflegeaustalten 

.   Anstalten  für  Schwachsinnige  . 


4657 

395 

2419 

196 

1786 

62 

2379 

26 

1235 


733 

39 

283 

8 
186 

1 
254 

128 


1147 

137 

632 

70 

406 

19 

653 

3 

353 


ISlöö 


1682 


8420 


12460 
695 

8070 
425 
626 

4 
72 
166 
21 
256 
411 
699 

567 

4353 

2484 

898 

1007 

2405 

722 

71 

152 

1713 

512 
49 
56 
22 
16 
37 


1576 
56 

1035 
27 

77 


7 

12 

12 

140 

68 

213 

541 
265 


71 

254 

63 
16 
41 

162 

42 

9 

32 


3193 
227 

2023 
127 
272 


2 

2 

1 

27 

34 

276 

54 

1290 
668 
233 

182 

656 

168 

24 

44 

484 

124 

23 

22 

2 

1 


216 

15 

101 

4 

52 

2 

125 

1 


41 

4 

22 

5 

19 

3 


130 
4 

55 
8 

38 
2 

27 


10 
2 
5 


10 


13 
8 
5 
5 


582 


»4 


268 


40 


81 


538 
44 

318 

9 

45 

2 

12 

5 

65 


92 
2 


264 

4 

220 

10 

2 


20 
2 
2 


229 

128 

20 

12 

126 

64 


83 
22 
20 


19 

2 


132 
61 
34 

13 

27 

1 


10 

3 


5 

3 

13 


70 
54 


19 


26 


31      166 
—         3 

25 


In  Kide  du  Jihru  l8iS  lUIb  dit  Schweiz  in  den  PriBinchiln:  231,821  hikti  ud  231,727  liddiw. 


Uigitized  by " 


IV^V7V1V^ 


27 


!K!a>iito]ieix.. 

bisherigen  nnd  zukünftig  wünschbaren  individuellen  Behandlung  der  Schulkinder. 


1 

k: 

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1 

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167 

27 

109 

15 

118 

5 

108 

7 

62 

137 
11 
64 

5 
30 

4 
34 

63 

7 
79 

7 
16 

60 

132 
11 
25 

3 
82 

3 
29 

1 
18 

43 
2 

21 
3 

16 

12 

186 
7 

92 
4 

48 

52 

20 

1 

22 

7 

9 

367 

17 

180 

4 
102 

6 
167 

147 

7 
92 

6 
87 

1 
81 

4 
30 

305 

21 

185 

3 
110 

2 
187 

146 
18 
77 

4 
31 

4 
46 

117 
6 
50 
13 
37 
1 
84 

181 
21 

109 
17 

198 
6 

191 

162 

20 

101 

15 

91 

2 

137 

9 

7 

52 

4 
33 

3 
93 

1 
33 

1 
89 

51 
8 

26 
2 

44 
2 

31 

37 

9 

5 

21 

— 

130 

72 

37 

8 

114 

21 

«18 

828 

241 

254 

102 

410 

59 

978 

455 

885 

363 

316 

832 

534 

809 

185 

570 
48 

302 
20 

225 
16 

245 
9 

95 

7 

404 
6 

59 

943 
30 

427 

28 

839 
46 

342 
21 

305 
11 

778 
59 

515 
19 

280 
29 

176 
9 

393 
29 
20 

190 

13 

9 

143 
6 
4 

174 
10 
23 

79 
5 
3 

305 
8 
2 

47 
1 

590 
22 
11 

332 

21 

4 

449 
26 
52 

189 

5 

15 

210 

17 

2 

429 
31 
59 

361 

28 

1 

163 

13 

9 

118 
11 
12 

14 
47 



4 

— 

1 
2 

1 
28 

~2 

2 
28 
25 

1 

127 

1 
2 

6 

18 

2 

1 

4 

4 

28 

86 

3 

3 

7 

— 

39 
37 

11 
13 

3 
14 

— 

14 

— 

1 
9 

2 

110 

53 

42 
49 

— 

87 

0 

— 

— 

139 

— 

22 

63 

— 

44 

14 

— 

— 

— 

12 

— 

6 

— 

124 

118 
138 

104 
89 
10 

3 

7 

129 

67 

8 

37 

25 

4 

157 
71 
21 

31 

13 

4 

369 

186 

44 

142 

104 

46 

271 
192 

58 

77 

101 

17 

95 
18 
16 

162 
65 
86 

163 

107 

43 

76 
58 
29 

69 
42 

18 

85 

9 

8 

3 

1 

32 

2 

30 

55 

12 

13 

103 

247 

72 

21 

13 

114 

25 
3 

8 

U 

3 

2 

60 
34 

30 

4 

18 

2 

52 

15 

3 

9 

167 

63 

7 

85 
15 

3 

187 

91 

4 

4 

4« 

8 

4 

84 
43 

1 

1»1 

30 
17 
11 

14« 

49 
3 
6 

84 

8 

4 

81 

24 

2 

100 

32 

11 

28 

12 

46 

9 

113 

83 

80 

38 

49 

160 

124 

34 

5 

8 

— 

49 

— 

1 

— 

— 

48 

— 

89 

34 

17 

17 

22 

— 

24 

5 
1 

— 

2 



1 

1 

— 

6 

— 

4 

1 
1 

2 

18 

5 
3 

1 

2 

5 

— 

— 

2 



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Google 


28 


IL  Zahl  der  Kinder,  für  welche  eine  individuelle  Behandlung 


I.  Schwachsinnig  ii  tiien  geringeren  Grade 

a.  als  solche  allein  angegeben      .    . 

und  zadem  behaftet: 

b.  mit  Gehörorganfehler 

taubstumm 

c.  mit  Sehorganfehler 

halbblind 

blind 

(f.  mit  Sprachorganfehler 

stumm 

e.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

/.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 
g.uml  zudem  verwahrlost   .    .    .    . 

II.  Schwachsinnig  ii  «iitm  höheren  Grade 

a.  als  solche  allein  angegeben     .    . 

und  zudem  behaftet: 

b.  mit  (Jehürorganfehler 

taubstumm 

c.  mit  Sehorganfehler 

halbbliud 

blind 

d.  mit  Sprachorganfehler     .... 
stumm 

e.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

/.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 
g.  und  zudem  verwahrlost  .... 

III.  Körperlich  gebrechlieh  allein  .    .    . 

behaftet : 

a.  mit  Qebörorganfehler 

taubstumm 

b.  mit  Sehorganfehler 

halbblind 

blind 

c.  mit  Sprachorganfehler     .... 
stumm 

d.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

«.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

IV.  Sittlich  verwahrlost  allein  angegeben 

Gesamtzahl 


A 


2990 
2044 

375 

1 

135 


197 


19 

15 

5 

117 

82 

S71 

621 

107 

27 


44 

4 

1 

2 

29 

36 

484 

265 

90 
2 


78 

8 

9 

2 

30 


4858 


I£  a.  n  t  o  n  e 


484 

354 

85 
13 


s    § 


17 

1 

2 
8 
4 

61 

58 


46 

31 
4 


&41 


493 
163 


49 


56 


2 
3 

39 
33 

813 

207 
47 


16Ö  ;  38 

124     18 

25  '  — 


3  i 


12 


15 


11 
21 


93 

24 
2 


86     10 

21  i   10 

8     — 


3     - 


3     — 


90 

67 


12 


81 

23 
4 


I  _ 


27 

5 
9 


12 

1 
3 


:V     3 
1      1 


1290 


229 


11 

4 
1 


182 


«3 

40 


-      -        1     - 


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10 


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1    I 


12 

8 
1 


1     - 


6        6 


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29 


in  einer 

Spezialklasse  befürwortet  wird. 

I£  a.  n  t  o  n  e 

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1 
11 

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3 

3 
1 

1 
1 

2 

2 

115 

98 

4 
4 

3 



3 
3 

4 
4 



10 

5 
3 

1 

1 

26 
19 

2 

1 

3 
1 

6 

6 



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87 

102 

65 

13 
5 

8 

1 

9 
1 

48 

24 
12 

1 

3 
1 

2 

12 

11 

1 

14 

11 

1 



1 

1 

18 

6 

1 
5 



1 

4 

3 

1 

261 

183 

25 

8 

27 

3 

1 

13 
1 

69 

63 
1 
1 

1 



3 

8» 

17 

8 

9 

2 
3 

84 
45 

19 

6 

10 

1 
1 

1 
1 

86 

25 

7 
1 

1 
1 

1 

22 

8 
4 

5 

1 
2 

2 

215 

143 

28 
9 

17 

2 
12 

18 

13 

41 

28 
7 

1 

1 

1 

2 
271 

58 
38 

2 

6 

6 

1 
1 

1 
2 

1 

10 

8 
1 

1 

» 

1 
1 

4 

3 
77 

54 

36 

4 

1 

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1 
1 
6 
3 

86 

22 
4 
3 

1 
6 

3 

1 

1 

1 
2 

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60 

12 
3 

8 

1 
1 

6 
3 

42 

30 
3 

3 
1 

1 
4 

25 

12 
6 

4 

1 
2 
1 

100 

71 

11 
2 

6 

1 
9 

60 

29 

1 



5 

2 

2 

13 

8 

1 

4 

37 

29 

1 
2 

1 

1 
l 
1 
1 

IM 

16 
2 

21 

10 
7 

2 

1 

1 

40 

29 

7 
8 

1   1 

15 

10 
2 
1 

1 
1 

14 

6 
3 

1 

"i 

1 

2 
6» 

134      104 

8 

12» 

157 

81 

86» 

142 

»5 

162 

163 

76 

"       1 
1 

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30     . 

III.  Zahl  der  Kinder, 

für 

welche  eine  individuelle  Behandlung 

Angegeben  als 

1 

Jü  a  n  t  o  n  e 

■g 

e 
s 

•  g 

s 

-e: 

va 

S 

1 
1 

i 

E 
^  i 

^ 

I.  Schwachsinnig  in  eittm  geringeren  Grade 

<i.  als  solche  allein  angegeben .     .     . 

lind  zudem  behaftet : 
h.  mit  Gehörorganfehler 

tanbstnmm 

c.  mit  Sehorgaiifehler 

halbblind 

blind 

(l.  mit  Sprachorganfehler      .... 

stumm 

f.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

/.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 
(/.  und  zudem  verwahrlost    .... 

IL  Schwachsinnig  in  einem  höheren  Grade 

(1.  als  solche  allein  angegeben .     .     . 
und  zudem  behaftet: 

0.  mit  Gehörorganfehler 

taubstumm 

738 

285 

143 

4 

31 

67 
1 
6 

21 
4 

36 
135 

991 

558 

185 

5 

39 

1 

66 
4 
10 
14 
2 
40 
67 

500 

175 

5 

21 

55 

2 

5 

112 

7 

7 

42 
18 
51 

260 

76 

41 

15 

1 

4 

5 
10 

77 

47 

14 

8 
2 

6 

55 

19 
1 
6 
3 

3 

14 

5 

4 

57 

191 

57 

49 

8 

16 

4 
9 
1 
9 
38 

808 

157 

71 
1 

14 
1 

15 

5 

4 

1 

12 

21 

118 

53 
1 
3 

12 

19 
1 
1 
6 
5 

12 

62 

42 

15 

10 
3 

14 

«1 

42 

6 
3 

6 

2 

2 
12 

3 

1 
3 

5 
13 

12 
6 

2 

1 

3 

6 

4 

2 

1 


1 
3 

20 

7 

4 

1 

5 

1 
2 

2« 

10 

7 
2 

1 

6 
11 

2 

1 

4 
3 

1 
4 

4 

2 

1 

1 

2 

1 

1 



1 

1 

1« 

4 
4 
1 

1 

2 

4 

21 

11 

4 

3 

1 
2 

7 
2 

l 

1 

2 

1 
6 

5 

1 

1« 

6 

2 

1 

1 

— 1 

i      4 
»1 

c  mit  Sehorganfehler 

halbblind 

blind 

'/.  mit  Sprachorganfehler      .... 
stumm 

3 

3 

2 

c.  mit  Nervenkraukheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

f.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

g.  und  zudem  verwahrlost    .... 

behaftet : 
ti.  mit  Gehörorganfehler 

taub 

taubstumm 

h.  mit  Sehorganfehler 

halbblind 

blind 

(.-.  mit  Sprachorganfehler      .... 

(1.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

e.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

IV.  Sittlich  verwahrlost  allein  angegeben 
Gesamtzahl 

24S4 

265 

668 

128 

22 

61 

9 

8 

50 

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pc-'-TI«^« 


31 


Speziftlanstalt  befürwortet  wird. 


1                        I£  a.  n  t  o  n  e                          1 

i 

1 
1 

1 

1 

4 

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94 

10 

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4 

1 
6 

41 

22 

6 
4 
1 

3 

1 
4 

y 

2 

5 
1 

1 
7 

1 
3 
1 
5 

8 

88 

22 

2 
3 

1 

2 
2 

40 

27 

2 
8 

3 
1 

2 
2 

11 

2 

3 
2 
4 





5 

1 

4 
2 

21 

8 

1 
2 

2 

1 

1 
6 

24 

15 

1 

8 

1 

1 
8 

17 

4 

2 

1 

4 

1 

2 
1 
2 

5 

6 

1 

2 

1 

2 

7 

5 



1 

7 

1 

8 

1 
1 

1 

5 

18 

2 

3 

5 

1 

1 
6 

86 

21 

6 

4 

~3 

1 
1 

12 

7 



4 

1 

5 

6 

1 

1 

2 

1 

8 
2 

3 

1 

2 

46 

12 

11 

1 

4 

1 
3 

"3 
11 

»7 

59 

21 
~3 

3 

1 
1 

6 
8 

86 

19 

2 

5 

1> 

1 
4 

7 

28 

8 

8 
1 

8 

1 

44 

19 

18 
2 

2 
2 

1 
5 

21 

7 

1 
2 

1 
5 
l 
1 

1 
1 

16 

67 

40 

10 
2 
2 

5 

4 
4 

68 

45 

8 
6 

5 

4 

1 

88 

14 
1 
2 

7 

5 

1 
2 

6 

19 

48 
26 

4 

1 

4 

1 
3 

4 
5 

38 

22 

4 

4 

1 

1 
1 

18 

6 

3 

2 

1 
3 

3 

2 

6 
2 

1 
1 
1 

1 

6 

3 

1 
1 

1 

4 

1 

1 
2 

2 

13 

2 

1 
1 

1 

1 

7 

21 

11 

3 
2 

5 
23 

8 

2 

5 

3 
1 
4 

8 

35 

11 

6 

1 
2 

3 

1 

3 
8 

42 

18 

12 
3 

2 
1 

6 

25 

9 
2 
2 
3 

6 

1 
5 

4 

2 

2 

6 

3 

1 

1 
1 

37 

3 

1 
6 

15 

1 
3 
6 
2 

6 

8 
3 

1 

2 

2 

12 

7 

1 
1 

1 
2 

10 

3 

1 

2 

4 

12 

^  *e 

7 

67 

26 

71 

18 

186 

104 

192 

101 

18 

65 

107 

53 

42 

r 

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Google 


32 

IV.  Zahl  der  Kinder,  für  welche  eine  individuelle  Behandlung: 

1 

in  eiin 

Angegeben  als 

1 
1 

OD 

Kantone 

•3 

e 
s 

1 

i     & 

1 

1       § 

H 

I.  Schwachsinnig  ii  tium  fferingeren  Grade 

<i.  als  solche  allein  aufgegeben     .    . 
und  zudem  behaftet: 

b.  mit  Gehörorganfehler 

tanbstnmm 

415 

269 

51 
22 

29 

3 

4 

21 
16 

119 

83 

11 
4 
2 

8 

10 
1 

886 

87 
1 

77 
3 

60 

8 

16 

6 

78 

28 

82 

24 

3 

1 
1 

3 

10 

8 

1 

1 

28 

4 
3 

8 

1 
1 
6 

8 

107 

66 

13 

6 

1 

9 
6 

11 

8 

1 
1 

1 

108 

21 

31 
3 

13 

2 
3 

i 

12 

11 

8 

1 

1 
1 

4 

4 

1 
1 

1 
2 

10 

7 

3 

0 

3 

2 

1 

4 

1 

1 

2 

19 

16 

1 
2 

1 

1 

14 

2 
3 

3 

1 
1 

4 

8 

2 

1 

3 

1 

2 

7    1    S      2 
5    ■    3      1 

2      -    - 

Z  1  Z   7 

4      -     - 

4      -     - 

1 

1  —     — 

i      c.  mit  Sehorganfehler 

halbblind 

1         blind 

d.  mit  Spraehorganfehler     .... 

stumm 

'      e.  mit  NerTenkrankheit«n    ,    .    .    . 

j         mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

/.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 
g.  und  zudem  verwahrlost  .... 

n.  Schwachsinnig  !■  «iien  hSheren  Grade 

o.  als  solche  allein  angegeben      .    . 
und  zudem  behaftet: 

b.  mit  Gehörorganfehler 

taubstumm 

c.  mit  Sehorganfehler 

halbbUnd 

blind 

d.  mit  Sprachorganfehler     .... 
stumm 

«.mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

/.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 
g.  und  zudem  verwahrlost   .... 

in.  Kdrperllch  gebrechlich  aUein  .    .    . 

behaftet : 
a.  mit  Qchörorganfehler 

taubstumm 

6.  mit  Schorganfelder 

halbblind 

blind 

e.  mit  Sprachorganfehler     .... 
stumm 

(J.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

mit  Veitstanz 

e.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

rv.  Sittlich  verwahrlest  allein  angegeben 
Oesamtsahl 

S 
2 

t    < 
2    - 

z  1 
z  1 

1 '  - 

-  - 

898 

68     288 

20 

20 

34 

6 

IS 

•  1 

Dig 

tized  b 

,Gc 

)Ogl 

e 

I 

33 


Spezialklasse 

Dder 

Spezialanstalt  nicht  für  nötig  erachtet  wird. 

Kantone                                                              || 

1 

1 

1 

1 

1 

S 
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1 

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1 

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5» 

27 

17 
3 

4 

1 
1 

2 

4 

88 

29 

3 

1 

8 

2 
1 

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12 
6 

5 

3 

1 
7 

6 

7 

4 

1 
1 

1 

8 

1 

1 

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1 

5 

4 

1 

8 

2 

1 

1 
1 

8 

1 

2 

14 

10 

2 

1 

1 
3 

3 

4 

2 
1 

1 

2 

2 

3 

1 

1 
4 

19 

16 

2 

1 

8 

1 

2 

33 
5 
2 

9 

2 
4 

15 

13 

1 

1 

8 
6 

2 

21 

9 

1 

4 

1 
6 
2 

80 

18 

4 
5 

2 
1 

5 

5 

21 

8 
8 



1 

2 
3 

U 

10 

2 

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1 

"l 

2 

1 

1 

7 
5 

1 

1 

4 
1 

2 

1 



4 

1 

1 

1 
1 

17 

14 

2 

1 

4 

4 

15 

4 

1 
5 

1 

1 
1 
1 
1 

36 

16 

7 

4 
2 

1 

1 

1 

11 

4 

5 
2 

16 

3 
4 

6 

1 
1 
2 

8 
5 

1 

2 

5 

5 

16 

3 
5 

2 

3 
3 

7 

3 

2 
1 

1 

9 

6 
1 

2 
3 

188 

10   i    - 

8 

4 

21 

44       46 

58 

17       16 

48 

3» 

18 

Digitized  by 


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34 


V.  Zahl  der  Kinder,  bei  welchen 

die 

Frage  in 

Bezug  auf  die  individuelle  1 

Angegeben  als 

K  a, 

n.  t  o  n  e 

s     i 

^ 

1 

-c 

1 

lll 

=3 

oe 

fc>3 

-* 

<=,  1  « 

« 

»4 

I.  Schwachsinnig  in  einem  geringeren  Grade 

339 

lli 

63 

7 

4 

5  i     2 

1 

II.  als  solche  allein  anjjegeben     .    . 

219 

12 

34 

7 

2 

4  !     2 



1 

und  zudem  behaftet: 

b.  mit  Gchörorganfehler 

31 

— 

8 

. — 

_  1  — 

— 



— 

taubstumm 

„- 

— 

— 

— 

— 

—      — 

— 

c.  mit  Sehovgaiifehler 

16 

1 

5 

— 

— 

1      - 

— 



halbblind 

1 

— 

— 



— 

—  ;     1 

— 

- 

— 

blind 



(/.  mit  Sprachorganfehler      .... 

21 

— 

5 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

_ 

stumm 

1 

— 

— 

— 

— 

—    ;    — 

— 

— 

e.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

5 

1 

2 

— 

— 

— 

—        — 





mit  Epilepsie 

3 

— 

— 

— 

— 

— 

—    ,    — 

— 

— 

mit  Veitstanz 

2 

— 

— 

. — 

— 

— 

— 

— 

f.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

21 

— 

3 

— 

— 

— 



— 

ff.  und  zudem  verwahrlost   .... 

W 

2 

6 

— 

— 

— 

—        — 

— 

— 

Tl.  Schwachsinnig  in  einem  höheren  Grade 

127 

4 

38 

1 

— 

4 

2 

— 

1 

(1.  als  solche  allein  angegeben.     .     . 

89 

3 

22 



3 

■     t> 



1 

uml  zudem  behaftet: 

b.  mit  Gehörorganfehler 

12 

— 

3 

— 

— 

— 

—       — 

_ 



taubstumm 

. 

— 





— 

— 







c.  mit  Schorganfebler 

2 

— 

1 



— 

— 

—   1   — 



^ 

halbblind 

^  - 

— 

— 



_- 

—   1   



blind 

— 



— 





— 

^   — 

_ 



(/.mit  Spraeliorgaufehler     .... 

ß 

1 

3 

1 

— 

— 

— 

— 

- 

— 

stumm 

1 
1 







— 

— 

— 

— 

— 

-- 

c.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

mit  Epilepsie 

— 





. 



— 

— 







mit  Veitstanz 

1 





„_ 



— 





„ 

f.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

7 

2 



— 

1 



— 





g.  und  zudem  verwahrlost    .... 

8 

— 

2 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

- 

Iir.  Körperlich  gebrechlich  allein  .    .    . 

451 

41 

60 

4 



8 



1 

4 

o 

c                        behaftet : 

a.  mit  Geliörore:anfehler 

101 

4 

19 

— 

— 

1 



— 

— 

_ 

1 







— 











h.  mit  Seliorganfehler 

103 

4 

12 

i 

— 

1 

— 



1 

1 

L                    halbblind 

1 

1 

— 



— 

— 

— 

— 

i                  blind 

— 





— 

— 

_ 

— 







c.  mit  Sprachorganfehler      .... 

46 

2 

3 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

1 

>■                   stumm 

2 

. — 

— 

— 

— 

— 

— 





_ 

(1.  mit  Nervenkrankheiten    .... 

11 

1 

1 

— 

— 

— 

_ 

— 

1 

._. 

k                   mit  Epilepsie 

12 

— 

1 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

_ 

;                   mit  Veitstanz 

13 

— 

1 

1 

— 

— 









*                 e.  mit  andern  körperlichen  Gebrechen 

161 

29 

23 

1 

1 

— 

1 

— 

— 

IV.  Sittlich  verwahrlost  allein  angegeben 
Gesamtzahl 

90 

10 

2« 

— 

— 

2 

3 

— 

1 

1 

1007 

71 

182 

12 

— 

18 

8 

5 

5 

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'  Beluindlang  unentschieden  gelassen  oder  nicht  beantwortet  wurde. 


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16 

19 

3 

5 

57 

80 

19 

3 

13 

— 

— 

— 

7 

— 

7 

10 

2 

3 

42 

58 

12 

3 

— 

1 

— 

— 



— 

3 

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2 

2 

1 

1 

3 

6 

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3 

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3 

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1 

— 

3 

1 

1 

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2 

4 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

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— 

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— 

1 

— 

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— 

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1 

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— 

1 

1 



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1 

4 

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— 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

2 

3 

1 

— 

— 

u 

1 





— 

4 

2 

4 

8 

— 

2 

13 

20 

13 

1 



9 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

2 

8 

— 

1 

10 

18 

7 

1 

— 

1 

— 

— 



2 

1 

1 

1 

— 

— 



2 

1 

2 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

z 

— 

1 

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1 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

. — 



1 

1 





:     3 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

3 

— 

— 

84 

« 

7 

H 

1 

13 

— 

9 

28 

8 

5 

29 

132 

38 

17 

11 

5 

1 

1 

1 

1 

2 

1 

— 

3 

6 

1 

— 

4 

37 

11 

4 

— 

6 

— 

3 

— 

— 

1 

6 



8 

1 

5 

34 

11 

3 

10 



— 

3 

2 

— 

2 

— 

4 

— 

— 

5 

16 

5 

— 

1 

1 
l       1 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

2 

— 

— 

— 

— 

2 
4 

4 

— 

1 

— 

1 



. 







1 

1 

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1 

1 

_ 

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— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 



1 





0 

1 

3 



1     20 

4 

— 

— 



8 

— 

3 

6 

2 

4 

14 

30 

9 

6 

— 

12 

2 

ts 

— 



2 

— 

1 

5 

1 

1 

4 

15 

2 



2 

'     1» 

9 

S 

1 

32 

2 

30 

55 

12 

13 

103 

247 

72 

21 

13 

l 

Die 

itized  b\ 

Go 

oqI( 

-> 

"n 


36 


VI.  Die  in  den  bestehenden  Spezialklassen  der  Schweiz  nnterrichteten  Kind». 

Aiigeüeben  als 

eesamtEaU 

Stkfuliiiiii 
iiiiMi 

QsnRQsron 
Gnl« 

Sekwiebiiiif 
iitii» 

bSheren 
6ni6 

ürpvM 
grtncliicl 

T»tal 

m. 

w. 

Total  1  m. 

W, 

Total 

m. 

w. 

Total 

m.  1  w. 

I.  Scfawaehtinnig  in  einem  ge- 
ringeren Grade  allein     .    . 

1»7 

94 

108 

197 

94 

108 

1 

n.  Schwaeheinnig  in  einem  höhe- 
ren Grade  allein     .... 

118 

S7 

61 







118 

S7 

61 





m.  KSrperiieb  gebrechlich  allein 

— 

— 

— 

— 

— 

~ 

— 

— 

— 

— 

—  1  - 

und  zudem  behaftet  mit  fol- 
genden   Gebrechen    oder 
verwahrlost: 

: 

a.  GehtSrorganfehler    .    .    . 
ft.  Sehorganfebler    .... 
e.  Sprachorganfehler   .    .    . 
d.  Nerrenkrankheiten  .    .    . 

97 
83 
59 
24 

44 

9 

35 

9 

53 
24 
24 
15 

53 
14 
86 
10 

24 

5 

22 

4 

29 
9 

14 
6 

33 
14 
19 
12 

15 
3 

10 
5 

18 

11 

9 

7 

11 
6 

4 
2 

5      fi 

1      * 

3      1 

-     i 

e.  Andere    körperliche    Ge- 
brechen   

36 

20 

16 

19 

11 

8 

15 

7 

8 

2 

2    - 

/.Verwahrlosung    .... 
Total 

3 

1 

2 

2 

1 

1 

1 

— 

1 

— 

—    - 

667 

2«9 

298 

831 

161 

170 

212 

97 

115 

24 

11    tt 

vn.  Die  in  Spezialanst 

filten 

für  1 

5chw 

1 

rachsinnig 

1 

e  UD 

terge 

brac 

hten 

Kjnder. 

I.  Schwachsinnig  in  einem  ge- 
ringeren Grade  allein     .    . 

91 

48 

4S 

91 

48 

48 

. 



_    _ 

n.  Schwachsinnig  in  einem  ASA«- 
ren  Grade  allein     .... 

148 

«9 

79 





148 

69 

79 





ni.  KSrperlich  gebrechlich  allein 

2 

2 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

O 

2     - 

und  zudem  behaftet  mit  fol- 
genden   Gebrechen    oder 
verwahrlost : 

a.  Gehörorganfehler    .    .    . 
h.  Sehorganfehler    .... 

c.  Sprachorganfehler   .    .    . 

d.  Nervenkrankheiten  .    .    . 

82 
25 
21 
12 

28 

17 

7 

6 

54 
8 

14 
6 

29 

17 

12 

6 

14 

12 

4 

8 

15 
5 
8 
3 

52 

7 
9 
5 

14 
5 
3 
3 

38 
2 
6 
2 

1 

1 

1 

-  1 

—  1 

e.  Andere    körperliche    Ge- 
brechen   

12 

8 

4 

9 

8 

1 

3 



3 

— 

■  

/.  Verwahrlosung    .... 
Total 

18 
411 

13 

5 

11 

6       5| 

7 

7 

— 

— 

_.    !    _ 

198 

218 

175 

95 

80 

281 

101 

130 

5 

^          > 

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37 


Vin.  Als  verwahriost  bezeichnete  Kinder  nach  der  bisheriger 
zukünftig  wtinschbaren  individuellen  Behandlang. 

1  nnd  d 

er 

Scbweix  —  Kaatone 

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anttnlt 

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Sp«lnl- 

kUMM 

In  nlnnr 
SiMilal- 
•nttalt 

Schweiz .    .    . 

Bürger 

der  Wohngemeinde 

einer  andern  Gemeinde  des  Kantons 
eines  andern  Kantons     .... 
Ausländer 

Kantone: 

Zürich 

Bern 

Lmeni 

üri 

Schwyz 

Obwalden  , 

1914 

4 

978 

187 

MO 

18» 

21 

438 
981 
389 
106 

176 

582 

88 

7 

18 
9 

18 
5 

116 
57 
23 
36 
10 
32 
1 

157 
48 
98 
63 
28 

158 
63 
98 
33 

2 
2 

1 
2 

1 

56 
607 
280 

30 

83 

280 

54 

1 

8 

39 
38 
21 
16 

14 

127 

8 

54 

47 

90 

87 
11 

86 

80 

12 

9 

1 

85 

2 

1 

2 

15 
6 

4 

3 

1 

4 

2 

9 

2 

13 

22 

12 

2 

1 

183 

280 

72 

55 

76 

156 

28 

6 
16 

4 

12 
4 

21 

11 
2 

15 
9 

13 

24 
26 
30 
18 

5 
23 
23 

7 
18 

99 
57 
21 
12 

15 

57 

8 

3 

4 

1 

1 

37 

2 

1 

2 

2 
9 
5 
1 

10 

23 

9 

1 

3 

14 
5 
2 

3 

1 

4 

3 

9 
1 

Nidwaiden 

Qlarns  

Zne 

Solothnm 

Baselstadt, 

Baselland 

Schaffbanaen 

Appenzell  A.-Rh 

Appeniell  L-Rh 

StOallen 

Gnrabllnden 

Aaigan 

Thnrgau    

Teasin 

Waadt 

Wallis 

Nenenborg 

Genf 

Digitized  by 


Google 


38 


IX.  Unterscheidung  nach  der  bisherigen  und  der  zukünftig  wünschbaren 
individuellen  Behandlung  der  Schulkinder. 

(Sämtliche  in  die  Eriiebung  gehörende  Kinder  mit  Einschlnss  der  Verwahrlosten.) 


IniliTidDeile  Beliiidliiig 

Ge- 

Bereits 

Yii  der 

befürwortet 

nlcMnaUg 

Sckile 

Schweiz  —  Kantone 

samt- 

erachtet 

zahl 

In  einer 

in  einer 

in  einer 

In  einer 

oder  Frage 

aBS|^ 

Spezial- 

Spezial- 

Speziai- 

Spezial- 

unent- 

ECtlOUfl 

klasse 

anstalt 

((iasse 

anttalt 

scliieden 

Schweiz  .             .    . 

Bürger 

13155 

Ö67 

21ft5 

4853 

2484 

1905 

17« 

der  Wohngemeinde 

5150 

115 

90 

1977 

1133 

977 

aTS 

einer  andern  Gemeinde  des  Kantons 

.V234 

162 

1332 

1592 

897 

623 

G2S 

eines  andern  Kantons     .... 

2031 

169 

604 

557 

300 

216 

185 

Ausländer 

740 

121 

79 

227 

154 

89 

70 

Kantone: 

Züi-ich 

1682 

213 

312 

541 

265 

139 

U2 

Bern 

3420 

54 

506 

1290 

668 

415 

487 

Luzem  . 

582 

121 

229 
33 

128 
22 

32 
20 

72 
19 

Uri 

94 

268 
40 

— 

1 
1 

132 
6 

61 
9 

47 
14 

•27 

10 

Obwalden 

Nidwaiden 

31 

— 

— 

5 

3 

18 

5 

Glanis 

169 

— 

4 

85 

50 

11 

19 

Zug 

61 

— 

1 

23 

20 

11 

Frcibnrg 

618 

— 

47 

124 

118 

223 

im 

Solothurn 

322 

— 

78 

104 

89 

19 

3-2 

i  Baselstadt 

241 

139 

73 

3 

7 

8 

11 

Baselland  . 

254 

— 

19 

129 

67 

11 

28 

Schaft'hausen 

102 

22 

1 

37 

25 

5 

12 

Appenzell  A.-Rh 

410 

63 

14 

157 

71 

53 

52 

Appenzell  l.-Rh , 

59 

— 

31 

13 

6 

9 

St.  Gallen 

973 
455 

44 
14 

182 
11 

369 
142 

186 
104 

74 

101 

118 
83 

Graubünden   

Aargau 

885 

— 

272 

271 

192 

70 

80 

Thurgan    

363 

— 

117 

77 

101 

30 

38 

Tessin . 

316 

— 

34 

95 

18 

119 

.tO 

Waadt 

882 

12 

158 

162 

65 

283 

i:v2 

Wallis 

534 

6 

25 
90 

163 
76 

107 
53 

115 
50 

124 
34 

Neuenbürg 

309 

Genf 

185 

38 

69 

42 

31 

;» 

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39 


b,  IVacli  DBezirkeii. 

Hanptformen  der  körperlichen  and  geistigen  Gebrechen  und  nach  der 
bisherigen   and   zukünftig  wänschbaren  individuellen  Behandlung  der 

Schulkinder. 


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40 


ingegeben  als 


ICanton  Znricli 


Kanton 


ToM 


UMtan 


AiMlitn 


I.  Sehwachsinnig  ii  nimgeringeren  Grade 

do.    nnd  zudem  veneaht1o»t    .    . 

n.  Schwachsinnig  ii  tiiM  hOhertn  Grade 

do.    nnd  zudem  vertoahrloit    .    . 

m.  KSrperlich  gehrechlicb 

do.    nnd  zndem  verwahrlost    .    . 

IV.  BKdtinnig,  Cretins,  TukituM,  BliiJe  «tc. 

do.    nnd  zndem  venvahrioat    .    . 

V.  VarwahrlMt  aliein  angegeben  .    .    . 

Total 

Ehelieh  geboren 

UnehHieh  geboren 

A.  Kiadar  der  lUtagoriM  I,  II,  III  und  V: 

Bei  ihrtH  Mtem  lebend 

Bei  Venoandten  lebend 

Verhostgeldet 

In  Anstalten  Tersorgt,  nnd  zwar: 

In  Rettungsanstalteu ') 

In  Anstalten  für  Schwachsinnige^ 
In  der  Escherstiftung  üt.  Au>  ^)  ii  ilrich 

In  Waisenk&nsem  ^) 

In  SpitWem*) 

Bereits  ii  «imr  Speziallcfasse  unterrichtet 

Ii»  hdividuelle  Behandlung  befOrwertet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialanstalt 

Nicht  fttr  nötig  erachtet   .    .    .    . 

Frage  nnentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet .    .    .    . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:  Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

Im  Elternhans  lebend  oder  nitutgeMtt 
In  der  Tanbstnmmenanstalt  Zflrich  . 
In  der  Blindenanstalt  in  Zflrich  .  . 
ii  itx  Schweiz.  Anstalt  fir Kpiltp tiMh«  ii  Jlrick 
Im  Martinastift  in  Erlenbach  (Bu.  I«ilei), 
Anstalt  fflr  Schwachsinnige  .    .    . 


733 

39 

283 

8 
186 

1 
254 


128 


1576 
56 


1035 
27 

77 


140 
12 

7 
12 

213 

541 
265 


71 

854 

63 
16 
41 

162 

42 

9 

32 

9 


384 

22 

128 

4 

99 

1 

113 


849 


819 
30 


551 
14 
40 

51 


5 
6 

105 

272 

162 

31 

46 

118 

23 

9 

20 

69 

18 

4 

18 


349 
17 

155 

4 

87 


15 

7 


12 


141 


19 

4 

5 

13 


30 


788 


757 


484 
13 
37 

17 

71 

12 

2 

6 

108 

269 

103 

37 

25 

141 

40 

7 

21 


24 

5 

14 


2« 


11 


28 


41 


26 


19 
2 
8 


10 
1 


15 
6 
2 

1 

2 


27 
1 


21 


39 
2 


21 

7 


—       16 


6 

10 

3 


17 
6 
5 


-  11      3       - 

18  t!     5    i   IS 
—        % 


13 


Am  lile  iH  iürei  1895  lihltt  i«  EuUi  ZOrich  ii  Im  Priuntkilti:  26,681  Kukn  ud  29,503  lUekM. 

■)  Bnirk  Sülach:  Bettnngunatalt  Frelensteln  in  Frelenstelu  6  Knabea  nnd  S  lUdchen;  BettauKMuiatitt 
äonnenbflhl  In  Oberembrach  10  Knaben  und  6  Hkdchen.  Beark  Hämxil:  Kettungsanstalt  Frledlieim  bri  Bnbikn 
10  Knaben  und  4  Mädchen.  Bezirk  Hargm:  Eettungdanstalt  für  katholUche  Mädchen  in  Riehtenwell  S  Ktnil«. 
Bnirk  Ziirick:  Zttrcherlache  FestalouistiftnnK,  Rettungsanstalt  fllr  Knallen  in  ScUieren.  —  *)  Brark  DüUJiffi 
RrzlehungaanBtalt  für  ichTracbginnige  Kinder  in  Regensberg  46  Knaben  und  20  Mädchen.     Bezirk  Hvrtm 


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41 


Kanton  Züricfai                                               1 

DMtMri 

1 

liivail    li     Hirga 

leilH 

PBfttli 

Uiter 

Wiitartkir 

ZIritk    1 

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43 

18 

27 

19 

49 

48 

22 

28 

19 

23 

15 

13 

44 

40 

121 

129 

4 

— 

— 

— 

3 

4 

— 

3 

1 





1 



2 

6 

3 

18 

18 

9 

18 

22 

20 

5 

10 

1 

— 

4 

9 

14 

15 

82 

57 

1 

1 



— 

2 

1 

1 

















1 

5    1    - 

8 

8 

17 

11 

8 

1 

10 

4 

7 

8 

4 

4 

9 

6 

33 

36 

3 

5 

3 

4 

7 

12 

13 

3 

3 

13 

7 

1 

6 

58 

66 

1 

1       11 

4 

2 

7 

1 



2 

1 

2 



4 

3 

66 

11 

73 

48       68 

58 

102 

108 

48 

68 

88 

86 

88 

84 

78 

72 

816 

808 

71 

41 

52 

51 

99 

95 

47 

53 

33 

35 

37 

33 

72 

70 

303 

296 

4 

2 

1 

2         3 

1 

8 

1 

— 

1 

1 

1 

2 

18 

7 

20 

13 

39 

37 

72 

57 

29 

29 

25 

26 

22 

25 

62 

5» 

214 

196 



1 

1 

2 





1 



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1 



1 

2 

4 

6 

3 

6 

4 

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6 

3 

1 

1 

1 

4 

6 

3 

1 

6 

3 

7 

4 

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4 

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6 

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25 

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46       20 

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20 

27 

3 

8 





— 



— 

— 

16 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

4 

2 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

12 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

6 

6 

— 

— 

— 



3 

3 

— 

— 

— 

— 

— 

13 

14 

89 

91 

8       10 

27 

24 

45 

35 

22 

25 

19 

21 

13 

12 

36 

33 

65 

75 

8   :     6 

9 

16 

22 

13 

9 

3 

9 

5 

7 

6 

14 

15 

52 

23 

8         1,8 

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4 

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4 

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9 

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2 

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3 

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1 

1 

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25 

19 

1        ;■ 
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7 

12 

10 

18 

3 

8 

18 

7 

2 

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2 

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1 

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2 
1 

1 

1 

15 
8 

27 
6 

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— 

— 

— 

2 

1 

1 

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1 

— 

1 

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1 

19 

15 

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4 

2 

12 

6 

8 

3 

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13 

7 



2 

6 

18 

18 

4 

23 

24 
5 

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4 



5 

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18 

14 

Kind 

und 
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42 


Angegeben  als 


Kanton    Bem 


Kanton 


Airkarg 


Total 


Airwufei 


B«m 


I.  Schwachsinnig  in  «iHtm  geringeren  Grade 

(lo.     und  zudem  verwahrlost    .     . 

II.  Schwachsinnig  in  mm  höheren  Orade 

do.     und  zudem  venrahrloat    . 

ni.  Körperlich  gebrechlich 

do.     und  zudem  lenruhrlost    . 
IV.  Blödsinnige,  Cretins,  TtabitonnK,  Bllnilc  «tc. 

do.     und  zudem  rerirahrlost 
V.  Verwahrlost  allein  angegeben  .    . 


Total 


Ehelich  geboren  . 
Unehelich  g:eboren 


.  Kinder  der  Kategorien  I,  II,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei  Verwandten  lebend 

Verk-ostgeldet 

In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 

In  Anstalten  für  Schwachsinnige ') 

In  Arraenerziehnngsanstalten -)  .     . 

In  Rettungsanstalten")      .    .     .    . 

In  Waisenanstalten  *) 

In  Spitälern-') 

In  Armenhäusern*) 


Bereits  in  riiier  Spezialklasse  unterrichtet 

Eioe  individuelle  Behandlung  befürwortet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       ,.      Spezialanstalt 

Nicht  für  nötig  erachtet    .     .    .     . 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet  .    .    .    . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:  Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

Im  Eltemhans  lebend  oder  nriLutgellet 
In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 
In  Tanbstnmmenanstalten  ^)  .     .    . 

In  Blindenanstalten") 

In  Anstalten  für  Epileptische  <>) 

In  Armenhäusern  '*) 

Im  Spital  n) 


1147 

137 

632 

70 

406 

19 

653 

3 

Ji53 

S420 


634 

84 


513,  19 


58 


345   287 

44     26 

205.  201 

10       9 
362   291i 

ll      21 
275,    781 


l»60!l4«0  89 


3193 
227 


2023 
127 
272 

34 

27 

276 

2 

1 

2 


1290 
668 
233 


1826 
134 


1367   38 
93     1 


1130   8931  28 

68     59    — 

142   130     6 


12 

16 

228 


28 

683 
389 
129 


182,  112 

ttöBJ  36» 

1681  128 

24  17 


44 
484 

124 

23 

22 

2 

1 


17 
255 

81 

16 

9 

2 


I 


22 
11 
48 

2 

1 

1 

26    — 


607;  23 
2791,  8 
104ll    2 


25«     5 

40,   - 

7    - 
27!  - 

229"    5 

431  — 

71- 

131  - 


12 
2 

9 


35 
2 

21 
4 
9 
2 


31 
3 

34 
1 
9 
1 


79 

6 

23 


86 

4 

23 


24    13 


1      61 
33    158 


92 


o 

45  35 

3  2 

42  68 


109 


31S   223 


11 
2 

6 

5  VI 
1  - 
2 

11      1 


31    142 

2  ;     16 


20      62 

—  I      7 
7  ,      7 


89    284    207: 
3      28,    16 


66  134 
4  '  3 
9        9 

—  I    —  i  —      12 

—  —     —  .1     3 

—  58    —    109 


108; 

8' 
6 

22 
11 


36    T 
9    _ 


35    £ 
1  ; 


\    18 


14    -    - 


15 

10 

1 


44 

46 

53  , 

25 

30 

38 

i  5 

1 

13 

2 

2 

24 

24 

13 

421 

7 



7 



— 

16 

— 

— 

2 

63 

20 

9 


15     1" 
10      : 


24 


68  2  1 

24  —  - 

7  —  - 

l  -  1 


13      26     18 


—      16 


43 

7! 


I 


Ab  End«  dei  Jihrti  tS95  ithlte  ia  Kutta  Bern  ii  d»  Priainehln:  49,811  Kiikn  ud  49,262  IUcIm. 

')  Bezirk  Bern:  Anstalt  Welgaenheim  bei  Bern  12  Knaben  nnd  SO  Mädchen:  Prlvatanttalt  inr  HotfonBf. 
Enge  bei  Bern,  9  Mädchen.  —  *)  Bezirk  Bern:  MorMa  In  Wabern  bei  Bern  S  lUdchen;  Viktoria  in  Wabpm  bd 
Bern  3  Mildchen;  ArmenerzleluiiiKsanstalt  flir  Mltdchen  im  gtelnhölzli  1  Mädchen;  Anstalt  Qrnbe  bei  KOnix  > 
Knaben;  Anstalt  Wartheim,  Muri,  1  Mädchen.  Bezirk KoHolfingen:  Armenenlehun^^sanstalt  Enf^gisteln  TKnsbrB. 
Bezirk  Hänfen:  Arnienerziehun^sanstalt  in  Oberbipu  6  Knaben.  —  ')  Bezirk  AarvmmfeH:  Rettan^sanstalt  i* 
AaTvang^n  68  Knaben.  Bezirk  Bern:  Rettung^sanstalt  Landorftii  Knaben;  Rettungrsanstalt  Bii-htelen  47  Knabea. 
Bezirk  Erlach:  Rettun(?sanBtalt  in  Erlach  61  Knaben.  Bezirk  Sejügen:  Rettun^si^nstalt  für  rerwahrlostr 
Mädchen  In  Kehrsatz  Vi  Mädchen. 


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43 


Klanton  Irtera 

Blru 

Bvjiirf 

CnrUlirj 

Ddiiiit 

i 

Briiek 

Frucksi- 

lOltljKB 

1 

Frii- 
kruiN 

Frottgei 

'"'"'•^"5  SS 

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44 

Angegeben  als 

Kanton  Rei-n                      1 

1' 
Lagfei       Lanpei 

Montier 

NegreTille:    Nidin     Diu-. 

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I.  Schwachsinnig  in  einem  geringeren 

Grade 

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 
U.  Schwachsinnig    in    einem    hSheren 

Grade     

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 

in.  Körperlich  gebrechlich 

do.    und  zudem  verwahtiost    .    . 
IV.  Biadsinnige,    Cretins,   Taubstumme, 

Blinde  etc 

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 
V.  Verwahrlost  allein  an^^egeben.    .    . 

Total 

Ehelich  g^eboren . 

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Unehelich  geboren 

A.  Kinder  der  Kategerien  1,  11,  il|  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei  Vencandten  lebend 

Verkostgeldet 

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1 
1 

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In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 
In  Anstalten  fttr  Schwachsinnige  . 
In  Armenerziehnngsanstalten    .    . 

In  Bettungsanstalten 

In  Waisenanstalten 

In  Spitälern 

In  Armenhäusern 

Bereits  in  einer  Spezialklatee  unter- 
richtet     

Eine    individuelle    Behandlung  befOr- 
wortet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialanstalt     .... 

Nicht  für  nötig  erachtet  .... 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet     .    .    . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:  Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

Im  Elternhaus  lebend  oder  verkost- 
geldet      

In  Anstalten  versorgt,  and  zwar: 
In  Taubstummenanstalten     .    .    . 

In  Blindenanstalten 

In  Anstalten  für  Epileptische  .    . 
In  Armenhäusern 

4! 


Kanton  Bern 

Ninitriy 

SUM 

Sthrinn- 

s«ftu«i 

SigMI 

lider- 
Siutntkil 

Otar- 
Sineitkil 

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7 

7 

Digitized  by 


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46 

Angegeben  als 

Kanton  T^uzem 

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— 

—   —  - 

IV.  Blödsinnige,    Cretins,    Taub- 

stumme, Blinde  etc.  . 

125 ;  61 

64i  5 

71 

29 

30 

12 

10 

8    11  .    7 

6 

6    1  1 

do.    und  zudem  renoa^Wost 

1      1   -!- 

— 

— 



— . 



— , 

1 

— 

— 

V.  Verwahrlost  allein  angegeben 
Total 

•  Ehelich  geboren 

66    62     4;  1 

84,52 

57 

54 
127 

2 
«1 

50 

1 

S7: 

7 

_2 

5    2 

582  888 

244142 

1 

67 

55 

Sl  Si 

538  306 

232 '37 

31  '47 

55 

116 

60 

45 

35 

61 

51 

61    351 

Unehelich  geboren 

44 ;  32   12    6 

3;  6 

2 

11 

1     5 

2 

6     4| 

_    -.. 

Ia.  Kinder  der  Kategorien  1,  II,  III 

!    1 

1 

1         und  V: 

' 

1; 

I 

Bei  ihren  Eltern  lebend    .     . 

318 

162 

15© 

28 

25il5 

23 

48 

47  29 

23 

42 

38 

51   311 

,      Bei  Verwandten  lebend .     .     . 

9 

6 

31 

. 

1;  2 



2 

—     1 

1     2 

1     1  - 

■■       Verkostgeldet 

45 

33 

12 

9 

1 :  1 

1 

2 

-JlO 

~2 

11     8 

_    —  - 

In    Anstalten    versorgt,    und 

1 

1 

1 

1              zwar : 

1 

\' 

;         In  einer  Waisenanstalt .    . 

5 

3 

2 

— 

-    1 

2 

1 



— 

— 

1 

— 

2    2- 

In  einer  Armenanstalt    .    . 

12 

9 

3 

— 

—    2 

1 

1 



2 

1      4 

1 

—  .—  - 

1         In  der  Anstalt  Hohenrain  . 

2 

2 

' 

— 



2 





]    

— ' 



;  —  - 

,.      „         -        Bathausen. 

11 

7 

4 







— 

7 

A      — 







—  - 

!           „      ,.         „        Sonnenberg 

54 

54 

— 1 

— 

— 

— 

— 

54 



— 

— 

— 

—    — - 

In    der    Erziehungsanstalt 

Hagedom 

. 

. 

, 

. 

. 

^             , 

. 

. 

1    - 

Bereits  in  einer  Spezialklasso 

unterrichtet 

. — 



— ' 



—  !  — 









— 







-^ 

Eine    individuelle   Behandlung 

r 

, 

< 

. 

1 

befOrwortet : 

1 

; 

In  einer  Spezialklasse    .    . 

229 

121 

108 

21 

16, 

12 

19 

31 

29 

26 

16 

31 

28 

23 

19 

„        „     Spezialanstalt  .     . 

128 

72 

56 

13 

10' 

8 

6 

14 

18   13 

8 

24 

15 

20 

lä! 

Nicht  für  nötig  erachtet    . 

20 

13 

7 

3 

1 

1 

2 

7 

, 

i  2 

1  '  — 

3 

6 

2' 

Frage    unentschieden    ge- 

1 

1 

lassen    oder    noch   nicht 

beantwortet 

12 

7 

5 

— 

— 

— 

1 

2 

— 

1 

1 

4 

3 

5 

1. 

B.  Kinder  der  Kategorie  iV     .    . 

126 

«2 

«4 

5 

7 

29 

80 

12 

10 

8 

11 

8 

« 

6 

1 

Davon:   Taubstumme      .     .     . 

64 

30 

34 

— 

4 

25 

22 

1 

5 

2 

1 

2 

2 

2 

- 

Blinde 

— 





— 







— 





— . 







— 

Epileptische .... 

2 

2 

— 

1 

— 

— 



1 

— 

'  — 

— 





_ 

-j- 

Im    Elternhans    lebend   oder 

verkostgeldet 

70 

33 

37 

5 

7 

2 

3 

11 

10 

8 

11 

7 

6 

6 

i:i 

In   der    Taubstummenanstalt 

1 

Hohenrain 

54 

27 

27 



— 

27 

27 













_  '— !- 

In  einer  Waisenanstalt      .     . 

l 

1 





— 

— 





— 

'  



1 



—    —  - 

In  einer  Armenanstalt  .     .     . 

1 

1 

_ 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

1 
I 

— 

— 

""  1 

Im  hde  dei  Jahre:  1895  lUltt  der  Kutoi  Luzem  ia  den  Friiunehilei:  10,191  KuIh»  ni  8810  UMml 

»>        It        )l           M           »            M          T» 

» 

Zu 

1 

11   I 

t» 

1,< 

501 

" 

>l 

165 

7 

?t 

Uigitized  by 


Goov 


47 


Afljegeben  als 


Kanton  Sch^vyz 


Kanton 


Total    m.     w. 


Eii- 


G«mi 


H5f« 


KAllliet 


lirck 


Schwyi 


,|w. 


I.  Schwachsinnig  in  einem  geringe- 
ren Grade 

do.    und  zndem  rerwahriost  . 
II.  Schwaclisinnig  in  einem  höheren 

Grade    

do.    nnd  zndem  verwahrhat  . 

m.  KSrperlich  gebrechlich    .    .    .    . 

do.    und  zndem  rertcahrlost  . 

W.  Blödsinnige,  Cretins,  Taubstumme, 

l  Blinde  etc 

do.     und  zndem  rerieahrlost  . 
I  V.  Verwahrlost  allein  angegeben 

I  Total 


180 

4 

55 
8 

38 
2 

27 

4 


10 


5»  4 

ä'  1 

29'  6 

41  2 

W  2 

Ij  1 

17!  1 


388 


4 
146 


Ehelieh  geboren 
Unehelich  geboren 


Ji.  Kinder    der   Kategorien   I,    II, 
and  V : 

Bei  ihren  Eltern  lebend 
Bei   Verwandten  lebend  .     . 
Verkostgeldet 


III 


In  Anstalten  versorgt  und  zwar: 
In  der  Erziehungsanstalt  Para- 
dies      

Im  Spital  Einsiedeln  .... 
In  einem  Armenfaaas  .  .  .  . 
In  einem  Waisenhaus      .     .    . 

Bereits  in  einer  Speziallllasse  un- 
terrichtet       


264 
4 


220 

10 

2 


145 
1 


126 
5 
1 


Eine    individuelle   Behandlung  be- 

fOrwortet : 

In  einer  Spezialklasse      .    .    . 

,.         „      Spezialanstalt     .     .     . 

Nicht  für  nötig  erachtet .    .    . 

Frajore    unentschieden   gelassen 

oder  noch  nicht  beantwortet 

Kinder  der  Kategorie  IV  ...    . 

Davon:  Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 


132 
61 
34 

13 

27 


Im  Eltemhans  lebend  oder  ver- 
Icostgeldet 

In  Anstalten  versorgt,  nnd  zwar: 
Im  Waisenhans 


26 
1 


3     7 


6     2 


21   13  37 
5,   3   13 


1221  17 


12 


I 

iia  17 
3  — 


94) 


:i3 


561  9 

311  5 

11  1 
I 

6  1 

17  1 

ll_ 


6  - 


17 


4!    1 


13   10 


11 


11 


13 


10 


87 


9     9 


7   32 

-'   1 


1 

4,   1 


1     1 
3     9 


61   6 


27 11^ 


27 '69 


23 


13 

3 

13 


55 


53 
2 


45 

4, 
1 


Ab  Eade  dei  Jakm  tSK  ittite  in  lutn  Schwyz  ii  ia  E^riMrickilta:  3570  Kubti  iiil  3368  Nidct». 

Uigitized  by  VJV^OQIC 


25 

16 

9 


48 


Angegeben  ab 


Kanton 
Obwalden 


Kamtom 


ToW 


Kanton 
appenzell  .A..-Rb. 


Kanton 


T«w 


liitariul^  IHtallui  "^ 


r.  I 


I.  Sehwachiinnig  in  einem  geringeren 

Grade     

do.    und  zudem  «enroAWoft    .    . 
n.  Schwachsinnig    in    einem    höheren 

Grade 

do.    und  zudem  veneahrlost    .    . 

in.  KOrperiich  gebrechlich 

do.    und  zudem  veneahrlost    .    . 
IV.  BI8dsinnige,    Cretins,   Tanbstamme, 

Blinde  etc 

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 
V.  Verwahrlost  allein  angegeben  .    .    . 

Total 

Ehelieh  geboren 

Unehelich  geboren 

A.  Kinder  dar  Kategorien  I,  II,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei   Verwandten  lebend 

Verkostgeldet 

In  Anstalten  versorgt,  und  zwar : 
In  der  Rettungsanstalt  Drognens . 
„    „  r  Wiesen    . 

In  einem  Armenhaus 

„       ,      Waisenhaus 

Bereits  in  einer  Spezialklasse  unter- 
richtet   

Eine   individuelle    Behandlung    belSr- 
wertet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialanstalt      .     .     .     . 

Nicht  für  nötig  erachtet  .     .     .     . 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet      .    .     . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:   Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

Im  Elternhaus  lebend  oder  verkost- 
geldet      

In  Anstalten  versorgt,  nnd  zwar: 

Im  Waisenhans 

In  einer  Armeuanstalt      .... 


10 
2 

5 

6 


3 


186 

7 

92 

4 

48 


99 
2 

46 
3 


87    58    47 

5,!  — :   1 


46    20 
1 


25 


10 


10 

7_ 
40 


7  I    8 

1 

29    11 


52 


29:  23:    4 


21 


19,     2;  16 


410 


221 


11 


20 
2 
2 


404 
6 


305 
8 
2 


218 
3 


189, lOS 


186 
3 


150 1 155 

4I     4 
21   — 


16 
1 

7 


24 
2 

13 
1 

4 


19  ;22 
2    - 

9    13 

—     2 

6     9 


18    12    12 


1—2 


80  |S8    48    « 


102    78  158    48 
1      2 


75;  71 

4!    1 
1:  — 


')1 

1 

4 

3 

6 
9 
6 

1 

3 
6 
4 

8 

8 

10 

7 

3 

3 

— 

— 

14 
1 

28 

63 


157 
71 
21 

32 
53 

15 

3 

46 

2 
4 


14;   _    14    _ 
1 

7      5      1 


21 
82 

79 
40 
13 

14 
2» 

5 

1 

24 


31 


21;  21 


32  '  90 

—      2 

1 


I  2 

I 
i43 


12 
11 


4 
10 


78    37  j  33     17  I  14 
31 :  16  i    8       7  i    4 

81;    5      1 


181 
23      4 
10    — 

^1~ 

22 


6    10 


5 

5 

18 

3 


7     12 


2  -:  -    —       1 

3  1;     1    —     _ 


6 

2 

12 

4 

1 
12 


17 
3 

I 

I    3 
li 

2 

1 


Ab  Eid«  de«  Jihru  Iü95  lUlt«  der  Kuton  Obwalden 

„    M     „     V     Appenzell  A.-Rh. 

■)  Zur  Zeit  der  Zahlaug  aUehtig. 


in  dn  Printnckilti:  1113  Euk«!  ■■({  1016 
..    ..  ..  *66ö     „       „    5044 


Digitized  by 


Google 


49 


Kanton  Thui^au 


Kanton    ArkU 


Tot  m. 


m.  w.,|iii.  w.li  m 


Irtu- 

liigM  I 

-I 


Hluk 

wilei 


Sttck-:  W(ii- 
bori  i  Mu 


m.  w.,ini.     w. 


Kanton 

Nidwalden 


Kanton 


Total    m.    w. 


I.  Schwachsinnig  in  «iiem 

geringeren  (intJe 

4».    1.  ii4«B  vertcak  rl. 

n.  Schwachsinnig  !■  «iita 

höheren    Grade 

do.     i.  »dem  verwahrl. 

m.  Kfirpariich  gebrechl. . 

do.    I.  tidtH  verwahrl. 

IV.  Blödsinnige,  Cretins, 

TnkitioiM,  Bliade  (t(. 

da.     1.  tid»  vertcahrl. 

V.  Verwahrlost  allein    . 


146 

18 

77 
4 

31 
4 

46 

37 


Total  |368206{157| 


Ehelich  geboren    .    .    . 
Unehelich  geboren      .     . 

A.  Kinder  der  Kategorien 

I,  II,  III  und  V : 
B«i  ihren  Eltern  l«k«id 
Bei    Vencandten  leWid 
Verkostgeldet     .    .     . 
Il  lutiltM  Tenor^,  i.  iwir : 
li  4«r  WiiHiuiUli  Idduell 
In  der  iiiUli  fir  Scbwaek- 
liiii^e  il  luren     .     . 
li  der  iutalt  Fricdheia  toi 
Bn.  Eutifnti  i«  Weiifeld. 
LUrr.i.g«iit.Ziiiiligekl. 
Il  der  ludwirtichtfUithei 
AiaeiMlitU  Bennii 
!■  Wiiteikui  laaetki  . 
Bereits  ii  eiicr  Spezial- 
lilasse  unterrichtet 
liie  individHolle  Behand- 
lung befOrwortet: 
li  eiier  SpezialMasae 
„    „    Spezialanttalt 
üickt  flr  litig  eiuktet  . 
frage  nnticii.  geluu«  oder 
■e«k  litkt  keutwortet 

B.  Kiader  der  Kategorie  IV 

Davon :  Taubstumme  . 

Blinde  .    .    . 

Epileptische  . 

Ih  Eltenhau  lek.  od.  rerloitg. 

\t  Anstalten,  iid  i«ir: 

la  trukeuql  Kithiriieitbl 

h  d.  kt.  Irreiutt.  liuierliig. 

h  der  luUtt  ii  Hurei 


342 
21 


189 

5 

15 

18 

35 

14 
42 


189 
17 


77 

101 

13 

17 

4« 

8 

4 
38 

3 
2 


441  33 

3     1 
"'  12 

20| 


'1 


103 
2 

10 

10 
16 

11 
29 


11 


13 


10 


51 
II 

2  2 


18 


-    3 


81    4,   9; 
-|')5')2 


14l«5 


IS  5 


2   3 


71    3 

>)i;- 
2  — 


3,    3 


')l2j»)lt, 

3i   1. 

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1|— >— 
4    2 


51   3 


7,25 


vä\  45'28!|3oia(y 


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1 


13 

8 
5 


I. 


14 


9>Ö3 


87 


81 


14 


11 


1 

19- 

3 
1^- 


13|'  51  7 


lOl'  21  5120 


38  39I  3 

59  42|  4 

18:  5^,  1 

I  I 

9j  1^1  2 

2«'  20{  3 

3  5i  2 


3    Ij- 
22  16  3 


3     2 


25 


191  39I26I27  29 

f)6«)äp)3;  1; 

I     I 


81  2 


T 


I— 

3i:- 
2 


ii 


I 


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-lii 

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9  » 


29 


13 


13  17 

i  _i 

2i    2 
i     I 

10     8; 

J 


2  - 


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9147 


31 


25 


19 


5 

3 

13 


2    1 


24 


24 


20 


1 


3 


im  hde  deiJikrts  18)$  Oklte  der  Kuton  Thurgau     ii  dei  Prinamkilei:  8449  Kiakei  aad  8893  lidtkei. 
„    „    „    „      „     „     „     „     Nidwalden  „  „  „  939    „      „     805     „ 

')  In  der  Anitalt  Bemraln,  rerw«hrlo«t  Tor  der  Aufbahme.  —  «)  Davon  In  der  An»t.  Bernrain,  yerwahrl. 
vor  der  Anfti. :  B  Knaben  und  %  MHdchen.  —  ')  Dav.  7  K.  und  i  M.  in  der  Walsenanst.  Iddaiell.  —  ')  Dav.  S  K. 
und  4  M.  In  Iddaiell.  —  »)  In  Iddaiell.  —  •)  Dav.  6  K.  und  «  M.  In  Mauren  und  6  K.  und  8  M.  In  Friedheim.  — 
')  Davon  l  In  Uauren.  —  •)  In  Mauren.  —  •)  Dav.  7  K.  In  Mauren  und  6  K.  In  Friedheim.  —  '•)  Dav.  8  M.  In 
Maaren.  —  ")  Dsv.  t  K.  und  1  M.  in  Maaren  und  1  K.  In  Friedheim. 

Digitizedby  VjOOSK 


>8' 


50 


comme 


Canton  de  Fxäboui'g- 


Cauton 


Toi.   in.      f. 


Broje  !  Glase 


m.     f.    ni.     f. 


Griyere 


m.  I  f 


Sariu     Lic 


m.    f.  ,m.    f.    m.  1  f.  lim.  i  f. 


Siigiie' 


y«- 


I.  Faibles  d'esprii  &  nn  Uger  degrä    . 

id.     en   outre  mortU.  abandonnis 

II.  Faibiet  d'esprit  i  n  degri  plusprononci 

id.    en  ontre  moral.  abandonnis 

lll.Atteints  i'infirmitäs  physiques     .    . 

id.     en  ontre  moral.  abandonnis 

Vf.  IdiotS,  crttini,  soird-mDeti,  aTcogUi,  «t(. 

id.     en   outre   moral.  abandonnis 
y.  Moralement  abandonnis  seulemeut  . 

Total 


De  naissance  Ugitime 

„  „  ilUgitime 

A.  Enfants  rentrant  dans  les  caligories 

I,  li,  III  et  V: 

Vivant  dans  la  famille 

„      ckez  des  parents      .    .    .    . 
Mia  en  pension 

Plac^ä  dans  nn  itablissement,  k  MToir : 
Dans  u  Etablissement  d'6dncation') 
Dans  nne  maison  d'orphelins  ^)  . 
Dans  nn  asile  de  panrres  ")     .     . 

Recevant  dijä  l'instruction  dans  uns 
classa  speciale 

Recommandis  ponr  €tre  placEs: 
Dans  une  classe  spSciale  .  .  . 
Dans  nn  itabliasement  special  .  . 
Placement  non  n^cessaire  .  .  . 
Qnestion  laissEe  ind^cise  on  non 
r^pondne     

B.  Enfants  rentrant  dans  la  catigorie  IV 

Desqnels:  Sourds-muets 

Äveugles 

EpilepHques 

Vivant  dans  la  famille  ou  mis  en  peniioi 

Daus  nn  orphelinat*) 

Dans  nn  Etablissement  de  sairds-mieti  ^) 
Dans  nn  etablLssement  d'aUEnEs')  . 
Dans  un  asile  de  pauTres'^)    .    .     . 


167 

27 

109 

15 

118 

5 

108 

7 

62 


B18 


102 
20 
74 
13 
70 

2 
44 

2 
58 

885 


570 

48 


393 
29 
20 


350 
35 


253 
17 
13 


220 
13 


124 
118 
138 

85 

114 

25 
3 

8 

100 
1 
8 
1 
4 


81 
76 

56 

45 

11 
2 
2 

36 
1 
3 
1 
4 


140 
12 

7 


26 


22 


72 
il7 


30 
37 
62 

2d 


14 

1 
6 

64 
5 


39 


22 


21 


74 


41 


69 


24 
14 
10 

I  9 

12 

2 


10 


8 
5 
7 

31 

10 

2 


101 


57 


12  IM 

lli   5 

1  - 

11 1    2 


54:361120 


52  33  ii  18, 

2|  3'|  2{- 

48'22  '1 151 


^'-.is: 


4i 

9  I 


11 

3  I 


7   1 

5|1 

6   6 

I 
2 

1 - 

11  i    li- 


—      1'- 


la  ti  iktnin  18K,  U  cait«n  de  Frlbourg  eoaptüt  dui  tu  «wlei  printirM:  10,426  gir(oii  «t  9468  ill«&. 

')  District  dt  la  Broye:  Orphelinat  Marin!  ii  Montet,  89  jrarQon«.  —  ')  Disirict  de  la  Gntyirt:  Orphelinat 
de  Uriiyire,  1  i^arton.  District  dt  la  Sarint:  Orphelinat  de  Fribonrg,  6  (^rgons.  Disttict  du  Lac:  Orphelinat 
&  Bnrfirt  1  gar^on.  District  de  la  Singine:  Orphelinat  8t-Loup  h  Quin,  1  gargon.  —  ')  District  dt  tts  dt-mytre 
Hospice  des  panvres  &  Avry-devant-Poiit,  7  garjons,  5  fllles.  District  de  la  Vtvtyst:  Hospice  parolssiMi  d'Att«- 
leng,  2  gar^ona.  —  *)  District  du  Lac:  Orphelinat  ii  Bnrg,  1  garton.  —  ')  Disirict  dt  la  Cruyere:  Institut  d« 
goardg-rauet»  ii  GrayiSre,  8  Karfong,  5  flUeg.  —  ')  District  de  la  Gruyhe:  Hogpice  d'alWnia  k  ATry-devaut-Pon» 
1  garton,  —  ')  District  de  la  Gruyhe:  Hogpicedes  paarreg  ii  ATry-devant-Pont,  1  gar(oo.  District  Or  /«,  .s«-»*'- 
Maigon  deg  paarreg  li  Treyvaux,  a  gar^ong.    District  de  la  Veveyse:  Hogpioe  parolgsial  d'Attaieng,  1    Kiu-con.   " 


Digitized  by 


Google 


51 


Angegeben  als 


Kanton  Solothurn 


Kanton 


Total  I  111.     w. 


ilriesJlilUnlilni™«"' 


m.     w.  1  Hl. 


w. '  m. 


Olten- 
Güsgea 


Solothom- 
Lebern 


Kauton 

AppeDZ.I.-Rb. 


Kanton 


Total    in.     w. 


I.  Schwachsinnig   in    einem   ge- 
ringeren Grade       .     . 
do.     und   zudem   renrahrl. 
IL  Schwachsinnig    in   einem  hö- 
heren Grade       .     .     . 
do.     und   zudem    renrahrl. 

III.  Körperlich  gebrechlich  .    .     . 

d<i.     und   zudem   renrahrl. 

IV.  Blödsinnige,    Cretins,    Taub- 

stumme, Blinde  etc.  . 

do.     und   zudem    renrahrl. 

V.  Verwahrlost  allein  angegeben 

Total 


Ehelich  geboren 

Unehelich  geboren 

A.  Kinder  der  Kategorien  I,  II,  III 
und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend  .  . 
Bei  Venrandten  lebend  .  .  . 
Verkostgeldet 


In  Anstalten  versorgt,  nndiiwr: 
In  der  Anstalt  Kriegstetten 

für  schwachsinnige  Kinder 
In  der  Anstalt  St.  Joseph  in 

Dänikon  für  Verwahrloste 
In   der   Bischer  Anstalt   in 

Solothurn  fnr  Verwahrloste 
In  der  Waisenanstalt  Oberegg 

Bereits  in  einer  Spezialklasse 

unterrichtet      .... 
Eine  individuelle  Behandlung  be 
fürwortet : 

In  einer  Spezialklasse 
_       „      Spezialanstalt 
Nicht  für  nötig   erachtet 
Frage  unentscliiedengelassen 
oder  noch  nicht  beMtwortet 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:  Taubstumme  .     .     . 

Blimle 

Epileptische  .     .     . 

la  Elterghani  lebend  oder  rerlios^eldet 
In  der  Pflegeanstalt  Rosegg 
Im  Sanatorium  Langenbrück 


137 

11 

64 
5 

30 
4 

34 

37 


322 


19 
J5 
176 


302 
20 


190 

13 

9 


39 
22 
15 


104 
89 
10 


32 
1 
1 


160 
IB 


102 
9 

7 


&  2 

27  3 

3  - 

111  2 

4  — 

I, 
151  1 


7  81 
1  1 


19 


1'  6 


147  13 


-  3 
13 


142  12 

^  1 


8»  10 

4!!  1 

2il  1 


13  60 
—  9 


10 1  29 


J: 


46 


3'  1 

1.^  1 

2  — 

2  — 


27 


1;  6 


15i,  1 


41 


26 


19 


13  15 

1,1  2 

I 
4  7 
3  — 

2  3 

3  — 

3  2 


8  I  1 
— 'I — 
37  30 


20 
1 

22 

7 


5» 


39i26 
2 


21  20 
1 


12 


6 


19 


36 '28 
1  1  2 


22  26 

1 


11 


11!- 


9'  13 

5  7 

-  1 


6  5 

2  — 


12!  13 

10:  12 


11  1 
-I- 


I 


H   \ 


22 


59 


47 
1 


15 


31 

13 

4 


33 


33 


in  Ende  des  Jilirei  1895  ühlte  der  Kanton  Solothurn 


1895 


Appenzell  I.-Rh. 


I 

in  den  Primsrschilen :  7417  Kniben  nnd  6769  Miidelien. 
1015     „       „   1041      , 

DigitizedbyLjOOSlC 


>8' 


52 


Kanton 

Baselstadt 

Kanton 


Total    ni.     w. 


Kanton  Sclia.ii'lia.ii.sen 


Kanton 


Tot   in.     w.    m.   w.  m.  I  w. 


Reiatli 


Schilf-  Sctlejt- 
htusei    teim 


Sieü 


m  ,  w.   m. .  w.  m.   « 


I.  Schwachsinnig   in    einem   ge- 
ringeren Orade  .     .    . 
do.    und  zudem   vencahrl. 
n.  Schwachsinnig  ii  tium  höheren 

Grade 

do.    and   zudem   verwahrl. 

III.  KSrperlich  gebrechlich  .    .    . 

do.    und  zudem  verwahrl. 

IV.  BlSdsinnige,    Cretins,    Taub- 

stumme, Blinde  etc.  . 

do.    und  zudem  verwahrl. 

V.  Verwahrlest  allein  augegeben 

Total 


Ehelich  geboren    . 
Unehelich  geboren 


63 

7 

79 

7 

16 


271  36   43 
7   - 


60 
►)1 


241 


A.  Kinder  der  Kategorien  I,  II,  III 

und  V: 

Im  Elternhaus  lebend  .  .  . 
Bei  Verwandten  lebend  .     .    . 

Verkostgeldet 

In  Anstalten  versorgt,  vA  iwir  : 

In  einem  Waisenhans      .    . 

Im  Pfleghaus  (Schaffh.)  .     . 

In  der  Anstalt  „Z.  Hoffnung" 

In  der  AnstaltKlosterfiechten 
Bereits  in  einer  Spezialklasse 

unterrichtet 

Eine  individuelle  Behandlung  be- 
fOrwortet : 

In  einer  Spezialklasse     .    . 

„       „       Spezialanstalt    .     . 

Nicht  für  nötig  erachtet 

Frage  unentschieden  gelassei 
oder  noch  nicht  btiitwortet  . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV  .    .    . 

Davon:  Taubstumme .    .    .    . 

Blinde 

Epileptische  .    .    .    . 

In  Elknhui  ItWiJ  »d«r  rerkoitpldtt  . 

In  dtr  TubitiBBeauiUlt  ii  Riekei 

■     „    „  „  r  Bettiigei. 

Ig  einer  Aiililt  ig  lidwinborg  (WBrtLj 


225 
16 


148 
6 
4 


11 
13 


26 

9 
124 


116 

8 


139'  62 


')3 
*)7 


8 

60 
34 


11 

40 

9 


»)7 


11 


41 

2 


4  16 


20 


34 


12 


117 


o 
102 


42:1  8 


109 

8 


I 

95154 

71  6 


23 


24 
5 


12 


41 
1 


35  3 


12 


15,  1 
7i  2 
2  — 


1  — 


6  - 


—  1 

—  1 

—  1 


1  - 

—  i  — 

4  9 


1  115 


—  6 
1  — 
1  3 


-i!  ^ 

—  ■  4 


10 


s 


22 


—  3 
2 


25 


1   1 


1  1 

2!—:  5 


-!-  i.i 


1  2 


24  I  4  2 
1, 


21 


41  2 


5 
M 


1012 


2  1 
2  1 


2' 


4,  — i- 


3 
1 

ll- 

1 

11 


4'--  1 


Am  Ende  ilei  Jilirei  1895  liklU  der  Kiiton  Baselstadt       in  den  PriBinekiltn :  3337  Knb«i  ud  3303  lädcko. 

„    „    „     „    1895    „     ,     „     Schaffhausen  „   „         „  2947     „      „  3348      , 

•)  Ohne  dl^enljen,  welche  unter  der  Obhut  der  Kommission  ftlr  Versorgung  verwahrloster  Kinder  slift 
befinden. 

')  In  Kleln-HftnInKen.  —  ■)  DRvon  8eltundar»phlller:  4  Stotterer,  t  sittlieh  Verwuhrloste.  Primarschlller: 
1  SchwerhSrIger  und  8  Hchwachslnnigc  der  Speilalklassen.  davon  1  sndem  verwahrlost.  —  •)  Sekundarsehlller. 
Davon  1  schwerhArit;,  3  sehwachslchtlg  und  8  Stotterer. 


Digitized  by 


Google 


53 


Angegeben  als 

Kanton 
Grlarus 

Kanton  Baselland 

Kanton 

Kanton      Arleslieiin 

Lieslal 

SJssacli 

Waideo- 
burg 

Total 

in. 

W. 

Total 

m. 

w.  1 

m. 

w. 

m. 

w. 

m. 

w. 

m. 

w. 

I.  Schwachsinnig    in    einem   ge- 

i 

t' 

ringeren  Orade  .     .    . 

77 

85 

42 

132 

69 

63 

19 

11 

22 

16    18 

17 

15 

19 

(lo.     und   zudem   venrahrl. 

6 

3 

8 

11 

6 

5 

1 



3 

2      1 

2 

1 

1 

II.  Schwachsinnig  in  einem  höheren 

1 

Grade 

29 

17 

12 

2.-1 

15 

10  j    5 

5 

7 

3 

i    2 

— 

1 

2 

do.     und   zudem  veru-ahrl. 

2 

1 

1 

3 

3 



— 

1 



2 

— 



— 

ni.  Körperlich  gebrechlich  .    .    . 

26 

16 

10 

.^2 

22 

10 

6 

5      3 

2 

8 

— 

5 

3 

do.     und    zudem   verwahrt. 

1 

1 

— 

8 

3 

— 

— 

— 

3 

—  !  — 

— 

— 

— 

IV.  Blödsinnige,    Cretins,    Tanb- 

l' 

sturame.  Blinde  etc.  . 

19 

7 

12 

29 

17 

12      3 

4 

4 

2      9 

1 

1 

5 

do.     und   zudem   venrahrl. 

— 





1 

1 

—      1 





— 

— 



— 

Y.  Verwahrlost  allein  angegeben 
Total 

Ehelich  geboren 

9 

7 

2 

IS 

•254 

15 
151 

3.    1 

2 
27 

12 

1 

55 

1 
2« 

2 
37 

20 

23 

30 

169 

87 

S2 

108 

m 

166 

86 

80 

245 

144 

101 

83 

26 

54 

26 

135 

20 

22 

29 

Unehelich  geboren 

3 

1 

2 

9 

7 

2 

3 

1      1 

— 

2 

— 

1 

1 

A.  Kinder  der  Kategorien  1,  II,  IM 

1 

und  V; 

i 

Bei  ihren  Eltern  lebend      .     . 

138 

70 

68 

174 

102 

72    28 

20 

32 

19 

124 

16 

18 

17 

Bei    Verwandten  lebend  .     .     . 

5 

4 

1 

10 

3 

7il    1 

3 

2 

2 

— 

— 

2 

Verkostgeldet 

1 

1 

— 

23 

14 

9 

3 

3 

1 

4 

2 

4 

6 

In  An.'tialfen  versorgt,  nnd  imr: 

Im  bnrgtrlicbcn  Wiisenlianse  Ulsms  . 

1 

1 

— 

In  der  Waisenanstalt  Näfels 

1 



1 

1 

„     _    Bniehüng8»nstslt  Eilten   . 

1 

1 

— 

1 

„     „    Linthkolonie     .    .    . 

3 

3 

— 

II 

„     „    Anstalt  Frenkendorf . 

2 



2 

— 

— 



2\- 

— 

— 

— 

„     „         ,.       Sommerau     . 

. 

1 

— 

1  j- 

— 

— 

—  1;  — 

1 

— 

— 

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Bereits   in  einer  Spezialklasse 

unterrichtet 

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Eine  Individuelle  Behandlung  be- 

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fürwortet  : 

In  einer  Spezialklasse    .    bei 

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nuth  nicht  beantnurtet   .     .     „ 

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B.  Kinder  der  Kategorie  IV  .    .    . 

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Davon:  Taubstumme       .     .     . 

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Im  EltenhiDi  lebend  oder  Terkostgeldet  . 

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In  einem  Waisenhans  (Näfels) 

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In  der  Anstalt  Hertheu      .    . 

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Am  Ende  des  Jahres  189.5  lihlte  der  Kanton  Glarus 

in  den 

Prima 

rsehnlen:  2' 

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und  2584 

Mädchen.            1 

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54 


I.  Schwachsinnig  in  e.  geringeren  Qrade 

do.     und  zndem  verwahrlost    .     . 

II.  Schwachsinnig i.  einemhöheren Grade 

do.    and  zudem  verwahrlost    .    . 

III.  Ktrperlich  gebrechlich 

do.     und  zndem  verwahrlost    .     . 

IV.  Blödsinnige,  Cretiii,  TukitiBB«,  Bliidt  «tc. 

do.    und  zudem  verwahrlost  .    . 
y.  Verwahrlost  allein  angegeben     .    . 

Total 


Ehelfeh  geboren 
Unehelich  geboren 


A.  Kinder  der  Kategorien  I,  II,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend  .... 
Bei  Veneandten  lebend  .... 
Verkostgeldet 


In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 

In  einer  Armenanstalt 

In  einer  Waisenanstalt  .  .  .  . 
Im  Spital  Wallenstadt  .  .  .  . 
In  Wilhelmsdorf  (Württemberg)  . 
la  Retiinp-  ud  BeiuniBguiitilt«!   .    .     . 

Bereits  in  einer  Speziaildasse  unterr. 

Ein  individuelle  Behandlung  befOrwortet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialanstalt       .     .     .     . 

Nicht  für  nötig  erachtet  .    .     .    . 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet     .    .    . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 


Davon:  Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

!■  Elttrihii  IckeBd  oder  Tiri[oit;eldet  .     .     . 
ii  4«!  TaikitiBBtnaisUlt  ii  St.  ttallen  .     .     . 

Im  Kantonsspital 

In  einer  Waisenanstalt 

In  einer  Armenanstalt 

In  der  Anstalt  Deibach  (Bayern) 
„     „         „        Wilhelmsdorf  (Wttrt.) 


Kanton  St.  Grallen 


Kanton 


Total  in 


367 

17 

180 

4 
102 

6 
167 


130 


978 


943 

30 


590 
22 
11 

28 

25 

1 

2 

127 

44 


869 

186 

44 

30 

167 

63 


113 
47 
1 
1 
3 
1 
1 


189 
9 

94 
3 

50 
3 

77 


109 
684 


518 
16 


308 
15 

5 

18 
9 

2 
105 

14 


190 

106 

18 

2L 

77 
29 


178 
8 

86 
1 

52 
3 

90 


21 


425 
14 


287 
7 
6 

10 

16 

1 


22 
30 

179 
80 
26 


Guter   Goiiu 


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K...„  '*  E»«J>K- Waiseiigchule  in  Altstätteii.  -  >)  8t*dt.  Waisenhan«  in  8t.  GaJlen.  —  •)  8t.  Iddaheim  in  LOtia- 
Durg.  -  «)  In  Wattwil.  _  ')  Anstalt  Feldll.  —  •)  Anstalt  mm  graten  Hirten  in  AltstHtten.  —  »)  In  Balgach.  — 


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55 


Kanton  St.  Oallen 

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56 


Angegeben  als 


Kanton  Oraxibündeii 


Kanton 


Total    m 


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in.      w.  l\  m. 


Haut 


Heiani-i 


Hiittr- 
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I.  Schwachsinnig   in  einem  geringeren 

Grade     

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 

n.  Schwachsinnig  in  einem  höheren  Grade 

do.     und  zudem  verwahrlost    .     . 

III.  KSrperlich  gebrechlich 

do.     und  zudem  verwahrlost    .     . 

IV.  BIBdsinnige,    Cretins,    Taubstumme, 

Blinde  etc. 
do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 
y.  Verwahrlest  allein  angegeben  .    .    . 

Total 


Ehelich  geboren 

Unehelich  geboren 

A.  Kinder  der  Kategorien  I,  II,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei  Verwandteti  lebend 

Verkostgddet 

In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 
Im  Stadtwaisenhaas  Masans  .     .     . 

In  der  Hosanstiftung 

In  der  Anstalt  Foral 

In  einem  Armenhaus 

Bereits  in  einer  Spezialklasse  unter- 
richtet   

Eine  individuelle  Behandlung  befür- 
wortet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialanstalt 

Nicht  für  nötig  erachtet    .     .     .     . 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 
noch  nicht  beantwortet .    .    .    . 

B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon:    Taubstumme 

Blinde 

Epileptische 

Im  Elternhaus  lebend  oder  verkost- 

geldet 

In  einer  Pflegeanstalt  (Waidhaus)     . 


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9 
1 


14 


142 

104 
46 

55 

85 
15 


83 
2 


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39 
5 

44 
1 

39 

1 

16 


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195 
14 


149 

10 

3 


232 
14 


183 

11 

1 


60 
55 
20 

25 

40 

5 


82 
49 
26 

30 

45 

10 


38 
2 


45 


11 


17 


11 


10 


17 


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la Kode  dn  Jahni  1895  dlill«  d«r  I»nt«ii  GraubOnden  ii  den  rriBanchiiti :  7171  Kiibd  nd  6757  lUthti. 

Uigitized  by  vjOOSIL 


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Kanton  GraTil>iind.eii 


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Laodtnart 

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15 

21 

18  ,  28  ; 

1                  1 

88 

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17 

11 

16 

19 

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1 

6 
2 

1 

1 
3 

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15 
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14 
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1 

1 

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2 

1 

1 
1 

1 

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58 


'^vrS^'l'V 


Angegeben  als 


Kanton  ^a,T>g-a.ii 


Kanton 


Total  I  m.  I  w.  I   m.  I   w.   I  m. 


Aarau 


Baden 


Breig{irteii      Brngg 


= 


I.  Schwachsinnig    in    einem  geringeren 

Grade     

do.    nnd  zudem  verwahrlost    .    . 

n.  Schwachsinnig  in  einem  höheren  Grade 

dn.     und  zudem  verwahrlost    .     . 

in.  Körperlich  gebrechlich 

do.     und  zudem  verwahrlost    .    . 
IV.  Blödsinnige,     Cretins,    Taubstumme, 

Blinde  etc 

do.    und  zudem  verwahrlost    .    . 
V.  Verwahrlost  allein  angegeben  .    .    . 


305 

21 

185 

3 
110 

2 

187 


72 


Total 


886 


Ehelieh  geboren  . 
Unehelich  geboren 


A.Kinder  der  Kategorien  i,  li,  III  und  V: 

Bei  ihren  Eltern  lebend 

Bei  Vertvandten  lebend 

Verkoütgeldet 

In  Anxtiilten  versorgt,  und  zwar: 

In  Anstalten  für  Schwachsinnige') 

In  Annenerziehungsanstalten')  .    . 

In  Rettungsanstalten')      .    .    .    . 

In  Waisenanstalten 

Im  Gemeiudearmenhaus^) .    .     .     . 

In  einer  Erziehungsanstalt    .    .     . 


839 
46 


449 
26 
52 

110 

2 

53 


168 
12 
95 

3 
54 

1 

101 


60 


494 


6 


Bereits  in  einer  Spezialklasse  unter- 
richtet   

Eine  individuelle  Behandlung  befOr- 
wortet: 

In  einer  Spezialklasse 

„       „      Spezialan  stalt 

Nicht  für  nötig  erachtet   .     .    .    . 

Frage  unentschieden  gelassen  oder 

noch  nicht  beantwortet .    .    .    . 


B.  Kinder  der  Kategorie  IV 

Davon :  Taubstumme 
Blinde .  .  . 
Epileptische . 


469 
25 


252 

7 
26 

56 

48 


Im  Elternhaus  lebend  oder  verkost- 

geldet 

In  Anstalten  versorgt,  und  zwar: 

lu  Taubstummenanstalten'*)  .    .    . 

In  Anstalten  für  Schwachsinnige^) 


271 

192 

58 

12 

187 

91 
4 

4 


80 


18 


142 

107 

35 


101 

44 
3 
4 


48 

43 
10 


137 

9 

90 

56 
1 

86 


12 


370 
21 


197 
19 
26 

54 
2 
5 


129 
23 


47 
1 


32 

46 
8 


25 
18 

7 

23 


74 


73 
1 


29 
2 
1 

19 


21 
9 
2 


28 

18 


18 

24 

9 

25 
1 


77 


23 
2 
5 


:  18 
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64 


75     53 
2  I    1 


22 


22 


17 

11 

2 


35 

20 


16 


21 


33 
2 
1 


16 

14 

6 


18 

7 


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12 


10 
1 
8 


27 


27 


16 
1 


10 
3 


11 

10 

1 


38  34 

8  2 

1  — 

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13 


20 
1 
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km  Enjt  d«!  Jtkra  1895  lUlU  der  luton  Aargau  in  d»  Priatrukilei:  14,573  Kubn  lad  15,033  HUthti. 

„     „     „     „    1895    „     „      „    Uri  „  „  „  1,467     „      ,     1,432      ^ 

_.        ')/''•«/>*  Aarau:  AnBtalt  fUr  Schwachsinnige  in  Blberstein.    ßeziri  BrnngatleH:  AnstaltMChnle  8t.  Joaef 

für   SchwnchBinnige   in   Bremgarten.   —   •)  Bezirk  Lenziurg :   Uädchen-AnnenerziehnngganMalt  FriedbeTK  in 


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59 


Kanton  Jkargau. 

Kanton 
Url 

Iiii 

Lnleiliiirg      LeBibirg 

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Zurück 

KaBton 

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13 
16 

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11 

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23 

2 

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22 
20 

27 

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13 
10 

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3 

4 

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2 

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4 

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8 

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26 

15 

1 

27 

21 

1 
1 

1 

19 

2 

9 

10 

2 

— 

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1 

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— 

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1 

— 

1 

3 

4 

2 

— 

3 

7 

3 

1 

4 

3 



11 

1 
15 

6 
21 

1 

1 

19 

9 

10 

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60 


Indiques  comnie 


Canton  de  Vaud. 


Canton       Aigle  I  AgbOBHe 


Total   ID.     f. 


ATeaekeil 


f.     m. 


Couo- 


Bekal- 
leiB 


f.     m.  I  f.    I  m. 


Gru<- 
1(1 


f.  I  m.      f. 


I.  Faiblet  d'etprit  k  nn  Uger  degr6 
id.    en  ontre  moralement  aban- 

donnis 

II.  Faibles  d'esprit  i,  uu  degrä  plus 

prononci 

id.    en  ontre  moralement  aban- 

donnis 

lll.Atteints  cf'infirmiUs  physiques 

id.     en  ontre  moralement  ahan- 

donnfs 

IV.  Idiots,  cr^tins,  loardi-nuti,  Httglei,  «t«. 

id.     en  ontrt  moralem.  abandonn. 

Y.  Moralement  abandonnes  seulement 

Total 

De  naissance  Ugitime 

„  „  iliigitime 

Ä.  Enfants  rentrant  dans  las  catigories 
I,  il,  llt  et  V: 

Vivaut  dans  la  famille    .... 

„        chez  des  parents  .... 

Mis  en  pension 

Piac^s  <\».nsviliM<Alissement,imiiit: 

Hospice  de  St-Loup 

Höpital  cantonal  ä  Lausanne    . 

Orphelinat  de  Bex 

Colonie  dn  Chätelard  (filles  mo- 
ralement abandonn^es) .     .     . 

Asile  de  l'Kiperuce  (hiblti  d'eiprit)  ji  lli«j 

Colonie  de  Serix 

Disciplinaire  du  Crtinttei  piti  Ltiunut 

Recevant    diji    rinstruction    dans 

une  classe  speciale  .... 

Recommandis  pour  Stre  plac6s: 

Dans  une  classe  speciale  .    .    . 

„     nn  Etablissement  spScial   . 

Placement  non  n^cessaire     .    . 

Question  IiImm  iideciit  oa  ion  npoidi« 

B.  Enfants  rentrant  danslacatigorielV 

Desquels:  Sourds-muets    .     .     . 

Aveugles 

Epileptiques      .     .     . 

Vivant  dans  la  famlUe  «i  mit  tu  praiioi 
Placks  dans  nn  Etablissement,  ä  Mieir : 
Asile  des  aveugles  äi  Lausanne 
Hospice  orthop^diqueä  Lausanne 
Asile  dt  l'Espertnc«  (faiblei  d'eiprit)  i  Eto; 
Institution  dei  loirds-Bieti  »  Moidon  . 
Maison  de  santä  a  Corcelles 

Ai  31  dewnlre  1895,  le  cutoi  de  Vaud 


181 

21 

109 

17 
193 

6 
191 


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1181  63] 
12     9! 


61 

8 
100 

2 
118 


48i 


9i 
93ii  8 


78' 


29, 


882  499  333 


778 

1 
460 

59 

39 

429 

251 

31 

14 

59 

88 

1 



3 

1 

4 

— 

18 



28 

14 

60 

60 

8 

8 

12 

9 

162 

97 

65 

40 

86 

18 

247 

140 

191 

118 

80 

19 

17 

10 

11 

8 

150 

82 

17 

13 

1 

1 

5 

4 

17 

12 

1 

1 

26 


17f^i  15 
17,1  2 
21 


651 

25| 

107 

78, 

7 
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68 


20 


12 


11 


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2,  2 


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2.1  8 

1"  = 


2,1   3 


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coaptait  dui  lei  ectles  p liBtirei 


19,832  gtr(*M  et  19,443  «In. 

Üigitized  by  VJV^V^v  IV. 


10 


10 


J 


61 


Canton  de  Vaud 

LM-    , 

suie 

La 

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HtrgM 

Mnlti 

Ryn 

Orke 

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Viltnt 

Pays 
d'Entant 

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1 
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Indiques  conune 


Canton  du  Valais 


Canton 


Total       ni.        f. 


Brig    P  Ctütkey   Enlreitit{  6<n')     Kim 


in.       f.    r  m.       f.       m.       f.   .,  m.       f.       in.  i    f. 


I.  Faiblet  d'etprit  i,  an  leger  iegti 
id.    eD  outre  moralement  aban- 

donnis  

II.  Faibles  d'esprit  &  un  degrä  plu» 

prononei 

id.    wioniT6  moralement  ahan- 

donnfs 

llLAtteints  d'infirmiMt  physiques  . 
id.    enontremoralementaban- 

donnis 

IV.  Idiots,     cr^tins,     sonrds-muets, 

aveugles,  etc 

id.    ^noxitt&moralementahan- 

donnis 

V.  Moralement    abandennit    seole- 
ment 


Total 


De  naissance  Ugitime 
y.  „         ilUgitime 


A.  Enfants  rentrant  dans  las  cati- 

gories  I,  tl,  ili  et  V: 

Vivant  dans  la  familU  .... 

„        chez  des  parents      .     .     . 

Mis  en  pension 

Placks  dans  an  itablissement,  ä 
»avoir : 

Orphelinat  des  filles  i  Sion    . 

Recevant  d6jä   rinstruction  dans 

une  classe  speciale.    .    .    . 

Recommandis  poar  etreplac^s: 

Dans  ane  elasse  spieUüe     .    . 

Dans  an  ttablissement  »picial 

Placement  non  näcessaire   .    . 

Qnestion  1  aissäe  ind^cise  oa  non 

r^pondae    

B.  Enfants   rentrant   dans    la   cati- 

gories  IV 

Desqaels:  Sourds-muets  .  .  . 
Aveugles  .  .  .  . 
Epileptiques   .    .     . 

Vivant  dans  la  famille  on  mis 
en  Pension 

Placäs  dans  l'asile  des  soards- 
mnets  de  G^ronde 


152 

20 

101 

15 
91 

2 

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7 


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107 

43 

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5 


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22 


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43 

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4 
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36 
2 
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18 


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Ai  Sl  dtMBkn  1895, 1«  ultra  di  Vatals  eoHptiit  dais  ses  ecoles  primairti :  9723  gir^tin  ti  8775  filltt. 
')  Sana  leg  commnnes  d'Ausserbinn,  Flesch,  Fiescherthal,  Mllhlibach,   Ritzingen  et  Selklngen. 


')  S*v^ 


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63 


Canton  du  "Valals                   *                        1 

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64 

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Cantone  Ticino 

Cantone     ^'JJj'ßl« 

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I.  Affetti  da  debolezza  di  mente 

in  grado  leggiero     . 

id.    edinoltre  mora/>n«n«e 

ahandonati .     .     .     . 

n.  Affetti  da  debolezza  di  mente 

in  grado  maggiore  . 

id.     edinoltre  moraZment« 

ahandonati .... 

in.  Affetti  da  infermiM  «siehe  . 

id.    ed  inoltre  moralmente 

ahandonati .... 

rv.  Imbecilli,  cretini,  sordomnti, 

ciecbi,  ecc.      .    .    . 

id.    edinoltremoroim«n<« 

ahandonati .... 

V.  Moralmente  abandonati    .    . 

Totale 

Legitimi 

Illegitimi 

A.  Fanciulli  delle  categorie  1,  11, 

111  e  V: 

Conviventi  eoi  genitori     .    . 

„         presso  i  parenti  . 

Messi  in  pensione    .... 

Messi  in  uno  stabilimento  e 

ciofe: 

In  un  ospedale    .... 

In  uu  carcere  distrettnale 

Avendo  iezioni  giA  in  una  classe 

tpec  aie 

Racoomandati  per  esser  messi: 
In  una  dasse  speciale     .    . 
In  nno  stäbüimento  speciale 
Collocamento  non  necessario 
Domanda  restata  indecisa  o 
non  risposta 

B.  Fanciulli  della  categoria  IV  . 

Dei  qnali:  sordomuti   .    . 

cieehi      .     .     . 

epüettici .     .     . 

ConviTenti  coi  genitori  o  messi 

in  pensione 

Messi  in  nno  stabilimento,  e 

ciofe: 
Nell'istitDto  dei  sordomnti  in 

Locamo 

Neil'  ospedale  cantonale   in 
Mendrisio 

11  81  dietnkn  1895  ü  tut« 

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10 
17 

1 

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47 

22 

3 
20 

29 

4 
126 

6 
4 

7 

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1 

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17 

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81 

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1 

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342 

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4 

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5 
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65 


Indiqnds  coniine 


Canton  de  NeuchÄtel 


Canton     Boidr;  J 1 ':,  '^, 


Triil  111. 1  f.    in.,  f.  m.   f.  ,m.   f.  m.  f.  ,ni.  f.  m.    f. 


Am 


Kanton  de  Genöve 


Canton 


TiW|  in. 


Till« de!  Kin 


fltim 


111.  f. 


ini\t 


m.  f. 


Rift 
glicht 


III.  r. 


1.  Faibles  iTMprit  k  un 

Ifger  degr^    .    . 

id.   en  outre  moralt' 

mtnt  abandon.  . 

n.  Faibles  d'asprit  >  ■■  itfti 

plus  pronotici    . 

id.   en  ontre  morale- 

ment  abandon.   . 

In.  A.tteinta    d'infirmHis 

physiques  .    .    . 

id.  en  ontre  morale- 

ment  abandon.   . 

rV.  idiots,  crätins,  sonrds- 

mnets,  ireijUi  «tt. 

id.  en  ontre  morale- 

tneut  abandon.  . 

.  V.  Moralement  abandon- 

nös  senlement  . 

Total 

De  naiasance  Ugitime 

„  „  illigitime  . 

K.  Enfants   rentra'nt  dans 

tescatög.UUlletV: 

TiTaat  dans  la/amille    . 

^      chez  des  parents  . 

Mis  en  pention .     .     . 

Placks  dau  n  itahlisse- 

ment,  k  savoir: 

Dans  nn  orphelinat . 

„        „    asile    ponr 

Vnlaac*  ■alkiirtiu  .     . 

Recev.  H\i  l'instruction 

dans  une  Classe  spte. 

Reeammandis  ponr  ftr« 

1  plac^s : 

Vms  lae  classe  speciale 
I  Vaaf  n  äUMissem.  apic. 

\  Placement  in  iKeaiin 
j  Qnestion  laiss^e  in- 
i  decise  on  non  rrpcodoc 

S.  Enfants  rentrant  dans 
^       la  catögorie  IV: .    . 
Bctqitli:  Sourds-muets 
Aveugles  .     . 
Epileptiques 
f  ifaat  L 1.  baillt  »a  aii  ei  ptai. 
Places  im  ii  etoblisse- 
ment,  k  savoir: 
Duf  u  iiitit.  de  itardi-Bteti 
f«ir  (pilepliqiei 


52|  36   16|'  9;  3,  6i  5'  41  812 

i  2:    J;_!J-!    .;2| 

33I  ISj  15.  2   1   2   i\  63  4 

3  1'    2|— 


93|  55 

1'  - 
I 


3^13 
1 


622 

i 
I 


10 


33i  19  14.-'— "  9  2  3 

I           '     '         I    ii 
1.    1 


I 


809148|l61  g«{ll  8» 


280ll39141, 2611139 

2a    9I  20—1-1 


4  6 


3   4 


4i  21  1    3 

I    . 

_I_|J 

'  I         '' 

\  '\  ^ 

-,  11-  - 
I    < 

12    5,  5:  2 


4   14  2 


i^  -\\i- 


21!  35  55 


^Mll'l22li2S 


2l!22!48g6 

-.:3jl 


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21 12 13 

I    •    ' 

11'  71  6 

I     I 
-'  1- 

181010 


12  1 


1.-17 
-_  2 
2  1  6 
1 
13 


810 


I 


12  2  4 


163,100  63120  1025  1719  1021 
13     8     5   2    14   2  1—    1 


9     7     2  3 


3    2i    1 


291012:16 

5'  11-- 1  5 


20 


21l_9 
1»S5 10877188 

176;  102 
9     6 


S514  »5(i!sS 


16  8   7   71  3 


87 
6 


76- 
2- 


2   1-1 


■-• 1;  1- 


41  -12-!-ir23 


118  69 

11  7 

12  7 


74136 
3  2 


6  —  6 


49|27 

4  4 

5  — 


I16 


49  27    4 
38  15,  4 


3illl 

2J18 


-!-,  4:  2 


915 


13 


8   7;  3'  4 


17i  12 14  »j  1   2 
7  14;  3   3i 


2 

1   110   1 


5  2  3,  4  2 
-  3  1;  2,  1 
1   2  8  -I  1 


45  24 
42  2220 
18  12   6 


33  14!  9  52|32 

■—   4|  1! 


32   61-36,17 

1-1  1!  3,  2 

4< 


1-:— '!- 


2217   1^  122   6 
6   9   3-1311 

_'_!  i_  lii|  6 


84  20  14  - 

8l     6      2-,-; 


ft  2  3!  a  4  4  2;  4   2   1 


1   2   1; 


4— i 


34 


20  14 


2   3 


2i  — 


4'  2 


2|  1 


13!    4939!  1.—  ,--,  - 

81!  1»12!  l'       S:  810  4 
241  1311'-'-    8;  8   5,  3 

1 11  DI,:; 

5;    5 — I  l--i 1 


24    1311 8,  8   ö;  3 

2:     1    1'-'— II-    -    11  1 
li  31  deceabre  1895,  It  uitti  de  Neuchätel  MarUit  dui  itt  ce«i<i  priMire« :  8345  ;irt»u  el  8339  Cllei. 
„  31       „      1895,  „     ,     „  Genive  .        „    ,     „         „        4663     „     „  4583    „ 

'»  I>e  medecin  »colalre  de  La  Chniix-de-Fond»,  M.  le  Dr.  Bonrqulii,  qiii  a  prooädi'  aa  recensement,  aaaiaW 
01»  MM.  le»  docteura  G.  Bore!  et  SchStzel,  a  8i(rnal#  en  outre  Ht  enfants  pröaentant  des  affections  plus  ou 
>*"*.        .,._.• j_  l„  y„g  p(  jg  i'ouie  et  d'autre»,   iiiais  «ini  n'euipeehent  imb  ce«  enfiinta  de   siiivre    renseiKiie- 


toina*  Ipjjeres  de  : 

Dient  donnt!  dans  la  rlasse. 


Uigitized  by  vjv^V7V  1V_ 


66 


c.   ^acli  OemeiiKieii. 

Bisherige  und  zukünftig  wünschbare  individuelle  Behandlung  der  Schulkinder. 


Ivaiiton  Zürich. 

Zürich 

* 

Ber 

1 

eils 

% 
i 

S 
i 

Individuelle 
Behandlung 

liefüraortel  -g  j 
—  3  J 

IUI 

.IUI  =1 

3 

11 

■0  u 

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0  cn 

> 

Zürich 

rs. 

Bereits 

lil 

S         'S 

Individu 
Behandl 

lle 
mg 

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CS 

9 

c  e; 
0  a 

> 

befürvortBl 

In  einer  Spuial- 

i(iaue 
in  einer  ipiiial- 

antlall 

Kanton     .     .     .     . 

1H3-.» 

213 

;n2 

-.41260139 

Wi 

Knoiiau     .... 

3 

1 

-      1 

2 

Bürger 

'")  I7(i 

1 

8.1 

l       7«      JB 

llaschwanileu     .     . 
Mettmenstetten 

4 
2 



*i-i 

— 

—  1 

-  '   2  i  — 

der  Wolingemeinde 

487 

17 

52 

18 

4 

185101   60 

\       8i        5 

76 

Obfelden  .... 
Ottenbach     .    .    . 

3 
2 

,   

2   -    - 

1     1.1- 

1; 

einer  nd.Qemeiiiiitd.  Kut. 

617 

62 

204 

192   72  40 

47 

Riffersweil     .    .    . 

4 



2     2| 

- 



:  eines  and.  Kantons 

88 

a-)i 

54 

50 

83 

11     24        4 

110  51  27 

26 

Stallikon  .... 

2 

f 

1   -1- 

1 

1 

4S 

1 

17 

i     22        3 

■     1 

1  Auslander     .    .    . 
'        Bezirke: 

177 

28 

45 

12 

54  41    12 

1     22        3 

1         1 

13 

In  den  Gemeinden  Aeusst,  Hedhij?en  nnd  Wctt»- 
weil  sind  keine  in  den  Rahmen  der  Erhebtinj?  >^hnrende 
Kinder  K<^zilhlt  wurden. 

Affoltern  .... 

37 





19   13     3 

2 

il 

Andelfinfren  .    .    . 
BiÜach      .... 

1 
69 
92 

— 

28 

23i  16   10 
29|  19     4 

20 
17 

2.  Andelfingen    .    . 
Bürger 

«» 

23  1«  10  äo: 

Dielsdorf  .... 

21 

118 



23 

66 

18   14  12 

8 

der  Wohngemeinde 
(iaer  and.  fleneindc  d.  Kint. 

44 
13 

—    — 

19:101    6     9, 
ll   2     1     9 

Hinweil     .... 

M 

106 

11) 

"" 

14 

14 

51   25     9 
1 

7 

eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

8 
4 

— !  — 

3     1  1   2     21 
-     31    1     - 

Horgen     .... 

205 

6 

53 

80|  35   12 

19 

Gemeinden: 

; 

Meilen 

19 

101 

« 

" 

17 

20 

4 

47,  12     8 

1     ,,' 

14 

Adlikon     .... 
Buch  a.  I.      ... 

1 

2 

— 

1 

l^il 

Pfäffikon  .... 

68 



— 

40|  14     8 

6 

Dachsen    .... 

1 

— 

— 

— 

1, 

Uster 

4 

72 



25!  4  1-i 

20 

Dorf 

Fenerthalen  .    .    . 

3 
8 

— 

z 

1  -     31 

-      lll   2    -1 

Winterthnr   .    .    . 
Zürich       .... 

1.  Affoltern     .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
einer  aid.litmeiiided.Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 

3 

145 
619 

Ii2 

87 

24 

9 
4 

27 
180 

136 

25 

69I  29|  12 

i|     4i;     4 
140l  7S  47 

1     5i.       « 

IUI  I3i    3 

14,  e'   2 

5     4   - 

-i    3|J 

i 

8 
41 

2 

Flaach       .... 
Flurlingen     .     .     . 
Gross-Andelflngen  . 
Henggart       .    .    . 
Humlikon      .    .    . 
Klein-Andelfingen  . 
Marthalen     .    .    . 
Ober-Stainmheiin    . 
Ossingen  .... 
Rheinau    .... 
Rudolfingen  .    .    . 
Trnttikon      .    .    . 

7 
8 
2 
1 
5 
9 
3 
4 
2 
3 
4 
2 

— 

— 

3 

7 
2 
2 
2 

2 

2 
2 

2 

1 

- 

2 

2 

1  - 

—  2: 

—  \, 

-  1 

-  1 

1     2 
1     1 

Gemeinden: 

Uhwiesen      .    .    . 

5 

— 

— 

_- 

— 

4     1 

Affoltern  a.  A.  .     . 
Bonstetten     .    .    . 
Hausen     .... 

9 
5 
1 

— 

— 

4i    4t     1 

— 

Unter-Stammheim  . 
Volken      .... 
W  a  Italiagen-Gnntalingen 

4 
2 
3 

- 



2 

1 
1 

1    -     1 
1    —    - 

2;-'- 

Kappel      .... 

*)  Uie  kleinen  Noi 
ll  lii'h  verwahrlosten  Kin 

2 

nnrei 
«er  a 

le-Z 

1. 

tlllpi 

1!   ir  - 

frebeii  die  s 

itt- 

In   den  Gemeinden 
Thalheini   sind   keine 
gehüreudc  Kinder  ^evk 

Benk 

in   de 
hlt  w- 

en, 
1   Ka 
jrder 

Ber« 
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am 
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Ircl 
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bei   nnd 
rhebnn;  1 

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67 


Zürich 


3  g 

!S  I  .^ 

S.  I  S. 

1  :  I 


Indifiduelle 


Mraurttl  'S  s 
-Bis 


■=        2^ 


S. 


Zürich 


Bereits 


3    1 


Individaelle 
Betandlong 

bgnrworlet  hg  s 
1-    1    'S.! 


V3  «g 


3.  Bütach       .    .     . 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
(iner  and.  Gemeinde  d.  Kait. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

Gemeinden: 
Bachenbillaeh 
Bassersdorf 
Bülach 
Dietlikon  . 
Eg-lisau 
Freienstein 
Glattfelden 
Hochfelden 
Höri     .    . 
Hflntwangcn 
Kloten  .    . 
Lafingen  . 
Xttrensdorf 
Oberembracb 
Opfikon 
Eafz     .    . 
Rieden 
Rorbas 

ünterembrach 
Wallisellen 
Waflterkingen 
Wyl      .    . 
Winkel     . 


92 


3 
7 
8 
1 
2 

11 
5 
3 
3 
2 
5 
2 
1 

18 
4 
4 


4.  Dielsdorf  .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
ciiii  ud,  Stneiide  d.  Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .    . 

Gemeinden: 
Affoltem  b.  Zfirich 
Bachs   .    . 
Boppelscn 
Buchs  .    . 
Dällikon    . 
Neerach    . 
Niederglatt 


118 

33 

71 

12 

2 


23 


1)8 


•)15 


29 


:ö6 

I    9 

■I    1 


18 


1»!  4 


14     4 

4  1  — 

l'l  — 


2    - 
1     1 


3:- 
2   — 


1   — 


1  !  1 

"2'- 


l! 
14   12 


l'l   1 


4' 


21- 
-II   4 


17 


■)  Rettnnfsaiwtalt  Freieiistein,  6  Knaben  und  2 
Mädchen.  —  *)  Rcttangmnstalt  SonnrnbUhl,  10  Knnlien 
aiid  5  Müdehen. 


Niederhasli    .    , 

Niedenveningen 

Oberglatt 

Otelfingen 

Raat      .     . 

Regensberg 

Repensdorf 

Rümlang  . 

Sehleinikon 

Stadel  .    . 

Steinmaur 

Weiach 

Windlach 


1 
1 
3 
2 
1 
66 
3 
3 
1 
3 
1 
7 
2 


')66 


1    - 

-'l   1 
—      1 


2     1 

-  '   1 
1   — 


In  de»  Gemeinden  Dttnikon.  Dielsdorf,  Hüttikon, 
Oberwenlni^n  und  Schöfflisdorf  sind  keine  in  den  Rah- 
men der  Erhebang  gehörende  Kinder  gpzUhlt  worden. 


5.  Hinweil.    . 


Bürger 

der  Wohngemeinde 
tiur  ud.  Geaeiide  d.  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 

Gemeinden: 

Bäretsweil 
Bnbikon  . 
Dttmten  . 
Fischenthal 
Gossan 
Grüningen 
Hinweil  . 
Rüti  .  . 
Seegräbeu 
Wald  .  . 
Wetzikon 


6.  Morgen      .    .     . 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
einer  and.  (ieneindt  d.  Kui 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 


106 

— 

14 

61 

26 

» 

23 

10 

9  3 

50 

— 

11 

26 

9  2 

26 

— 

1 

13 

6'  4 

7 

— 

2 

2 

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30 

4''  1 

18 

2 

1 

8 

5 

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■)  Erziehungsanstalt  für  8ch>rach8innige  Kinder  in 
Kegensberg,  46  Knaben  and  20  Hidchen. 

V  Kettungsanstalt  Frie<lheim  bei  Bnbikon,  10  Knaben 
und  4  Müdehen. 


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Horgen      .     .     .    . 

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Hittnau     . 

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Kilchberg       .     .     . 

2 

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1 

1 



Kiburg 

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2 

2    - 

— 

Laugnau   .    .     .     . 

5 

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2 



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2 

Lindau 

3 





1 

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— 

Oberrieden    .    .     . 

3 

— 



2 

— 

— 

1 

Pfäffikon  . 

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1 

1     2 

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Richtersweil  .     .     . 

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10 

4 

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Russikon  . 

10 

— 



7 

1     1 

1 

Rüschlikon     .     .     . 

12 

— 

6 

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— 

3 

Sternenberg 

14 

— 

— 

12 

2|- 

— 

Schöiienberg      .     . 

6 

— 



2 

4 

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Weisslingen 

3 

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1 

Thalweil   .    .     .     . 

12 

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Wvla    .    . 

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Wädensweil  .     .     . 

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7.  Meilen  .    .    .    . 

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Bürger 

der  Wohngemeinde 

38 

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20 

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Bürger 

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eines  and.  Kantons 

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der  Wohngomeinde 

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Ausländer      .     .     . 

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einer  and.  Ueraeinde  d.  Kant, 
eines  and.  Kautons 

31 

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Gemeinden 

Ausländer      .     .     . 

2 

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Erlenbach 

26 



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Herrliberg     . 

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1 

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Gemeinden: 

Hombrechtikon 
Küsnacht  .    . 

6 
18 

— 

— 

4 
10 

2 

1 

— 

2 

Dübendorf 
Egg      .    . 
Fällanden 
Greifensee 
Hanr    .    . 
Mönchaltorf 
Uster    .    . 
Volketsweil 

14 
11 
2 
1 
8 
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24 
8 

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— 

5 
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2     2 
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5     6 

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1 

Männedorf 
Meilen  .    .    . 
Oetweil  a.  S. 
Stäfa    .    .    . 
Uetikon    .    . 
Zumikon   .    . 

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Bürger 

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Rahmen    der    Krheini 

ehwenenbach  sind  keine  in  dfn 
igr    gehörende    Kinder    Keiililt 

«iier  iid.  Gemeinde  i.  Int. 

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2 

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1  eines  and.  Kantons 

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Ausländer      .    .    . 

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')  Rpttiinrsanstalt 
')  Kiiidcrhaiis  Bllhl 

fiir  katholisclie  Mädclieii. 

i      1 

,  Krzielmni^sniistalt  fUr  schwacli- 

Bürger 

siuniste  Kinder,  so  Kii 

ihen  und  2~i  Mädchen. 

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>nbach ,     Erziehnni»«n8talt    fiir 

der  Wohngemeinde 

54 

11    — 

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,  7  Knaben  und  13  MHdcben. 

einer  and.  Gemeinde  d.  Kant 

48 

6   — 

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inedorf.  1  Knabe. 
°a:  2  MHdchen. 

eines  and.  Kantons 

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Ausländer     .    .    . 

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Dättlikon  .    .    .    . 
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Bagenbnch    .    .    . 

1 

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1 

Hofstetten      .     .    . 

1 

— 



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Neftenbach    .    .    . 

6 

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Gemeinden: 

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Albisrieden    .    .    . 

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3   - 

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fienzach     .     .    .    . 

2 

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1 

1 

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Altstctten      .    .    . 

11 



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1     2 

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Tnrbenthal    .    .    . 

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2 

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1 

1 

Birmensdorf  .    .     . 
Dietikon    .... 

3 
4 

—    — 

2    1   - 
2    11 

Veitheim  .    .    .    . 
Winterthnr   .    .    . 

4 
52 

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3 

17 

1 
4 

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1 

Geroldsweil  .    .    . 
Höngg      .... 
Ober-Engstringen  . 
Oberurdorf    .    .    . 

2 

7 

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2 

Schlieren  .... 

29 

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— 

Schwamendingen   . 

8 

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Seebach    .... 

6 

— .  — 

1     1 

— 

4 

Unter -Engstringen 

1 

—  1  — 

— 

1 

Wytikon   .... 
Zoilikon    .... 

8 

— 

— 

2    1 

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3 





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ntilioii   und   Weiningen  sind   Iceine   In   den  Rahmen 

■bid   Keine   in   den  Ra 
Kinder  geztblt  wordei 

hmen 

der  Erhebanur  i^hSrende 

der  Erhebang  ^hörende  Kinder  gezählt  worden. 

. 

■)  ZUreberische  Pestalozxistlftung  in  Schlieren,  Ret- 

•>  1  Knalw  l>ellndet 

»Ich  i 

m  Waisenhaus  Winterthnr. 

tungsanstalt  für  Knaben. 

')  E^cherstiftunK  St.  Anna  in  ZUrich  (Armenensieh- 
ungsanstalt),  12  MMehen.    Anstalt  fUr  schwachsinnige 
MXdclien  ZUrich,    16  Mädchen.     Schwell.  Anstalt  fUr 

Epileptische  Zürich,  18  Knaben  und  14  Mädchen.    Blin- 

denanstalt Zttrich,   *  Knaben   und  5  Mädchen.    Tanb- 

stnnimenanstalt  Zttriel 

1,  18  l 

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der  Wohngemeinde 

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27.  Siinraenthal,  Ober- 

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42 

376  219 

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28.  Thun  .     .     .     . 

144 

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10 

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eines  and.  Kantons 

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53 

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11 

29.  Trachselwald    . 

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1  

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Ausländer      .     .    . 

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18 

15 

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5 

11 

1.  Aarberg      .    .    . 

72 





38  18 

5 

11 

2.  Aarwangeu  .     . 

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der  Wohugenieinde 

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11 

6 

4 

5 

134 

2 

US 

12 ;   7 

einer  and.  liemcinde  d.Kant. 

44 

—    — 

25 

12 

1 

6j 

4.  Biel    .... 

65 
n 

— 

— 

31 
i 

12,  19 

It           (1 

3 

eines  and.  Kantons 
Ausländer 

2 

—   — 

2 

— 

— 

— 

5.  Büren      .     .     . 

48 

5 

—  i    — 

33 

11      1 

5 

3 

Gemeinden 

i 

6.  Burgdorf      .     . 

189 

22     - 

87 

44;    8 

28 

Aarberg    .     .     .     . 

1 

— 

— 

1 



— 

— 

7.  Courtelary  .     . 

7 
7(5 

14 

-  ,'  — 

1 

38 

s 

131  13 

4 1        2 

12 

Bargen       .     .     .     . 
tirossaffoltem    .     . 

1 
6 

— 

1 
3 

2 

z 

1 

8.  Delemont     .     . 

35 

__    _ 

14 

öi  10 

5 

Kallnach    .     .     .     . 

4 

— 

— 

1 

1 

1 

1 

7 

4 

3 

Kappelen  .    .     .     . 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

9.  Erlach     .     .     . 

112 

-  i  83 

10 

13     5 

1 

Liss 

9 

— 

— 

7 

— 

— 

2 

70 

lii 

5      4 

Meikirch    .     .     .     . 

7 





5 

1 



1 

10.  Franches-Moiitiig. 

33 

—     — 

12 

4     9 

8 

Niederried     .    .     . 

4 



— 

3 



1 

11.  Fraubrunnen    . 

153 

4 

-     81 

5 

38 
1 

17 
3 

1 

7 

10 

Radellingen    .     .     . 
Eapperswyl   .     .     . 

11 
10 

— ■ 

— 

6    4 
5    3 

1 

2 

I 

12.  Frutigeu      .     . 

63 

_  j  

12i  27 

10 

14 

Schupfen  .    .    .    . 

5 

— 

— 

3 

1 

1 

1 

, 

3;     1 

Scedorf     .    .     .     . 

13 

— . 

— 

2 

6 

1 

4 

13.  Interlaken    .     . 

121 

—  1   — 

44!  38    18 

21 

1 

■J-> 

^i     "     Ä 

2.  Aarwangen     .     . 

250 

_    1)5« 

ftO  55 

10 

3; 

14.  Konolflngen 

136 

-      7 

m]  281  12 

11      2      X 

3.3 

Burger 

1 

15.  Laufen    .     .     . 

10 

—     — 

5     3 '    1 

1 

der  Wohngemeinde 

90 



. 

38|24 

7 

21 

16.  Laupen    .     .     . 

47 

—  '  ■- 

17    11     4 

15 

(iner  and.  (lomeinile  i.  Kant. 

156 

— 

')58 

49;  30 

3 

16 

17.  Montier   .     .     . 

6Ö 

13 

.J  _ 

13   19   20 

2I     il,     2 

8 

eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

4 



— 

3 

1 

— 

z 

18.  Neuveville   .     . 

30 

—  ,  — 

141     5i     6 
□      0 ,     i> 

5 

Gemeinden: 

19.  Nidau       .     .     . 

7 

79 

_  '  _ 

.1,     2 
42 1  24 

5 

8 

Aarwangen    .     .     . 

68 

— 

»)5S 

3    3 

l 

3 

» 

1 

1 

8 

Auswyl      .     .     .     . 

4 

— - 

— 

2 

1 

1 

20.  Oberhasle    .     . 

47 

— 

22 

10 

4 

11 

Bannwyl    .     .     .     . 

3 

— 

— 

— 

'  — 

3 

s 

! 

4 

3 

1 

Bleienbach    .     .    . 

10 





3 

3 

1 

3 

21.  Porrentruy  .    . 

71 

— 

1 

26 

15   23 

6 

Busswyl  b«i  Mglchnan  . 

8 

— 

— 

4 

1 



3 

22.  Saauen    .     .     . 

23.  Schwarzonburg 

8 

41 
133 

7 

— 

2      4      2 
17,  13,'     3 
()6   20   17 

3 1     4 

S 
30 

(tondiswyl      .     .     . 
Kleindiotwyl       .     . 
Langenthai    .    .     . 

8 

6 

24 

— 

— 

3    3 

3|   3 
13!    8 

1 

2 

24.  Seftigen  .     .     . 

205 

-    48 

72,  51'    5 

29 

Leimiswyl      .     .     . 

3 

— 

— 

?i    l 

— 

— 

'     48 

7I      17 

Lotzwyl     .     .     .     . 

11 

— 

— 

71   3 

t  

1 

',    Di,-    klcinc-ii   N.i 
licli  vernnhrlosteii  Kii 

ln;ir('iiIe-Zfllllei 
der  an. 

^elu'ii   die   i>itt- 

■)  RettuujirsaiiBtAlt 

111  Aarwangen,  58  KnHbeii. 

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71 


Bern 


Bereiti 


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Indifidielle 
Behtnilliing 


'8 

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Bern 


BtreiU 


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II 
I   J 


Individuelle 
Beliiidlnig 


llHil 


"8 

o  Ol 


Madiswyl  .  . 
Melchuan .  .  . 
Obersteckholz  . 
Reisiswyl  .  . 
Roggwyl  .  .  . 
Rohrbach  .  .  . 
Bütschelen  .  . 
Scheren  .  .  . 
Schwarzhüsern  . 
Thunstetten  .  . 
Untersteckbolz  . 
ürsenbach      .    . 


17 
8 

10 
6 
6 

36 
5 
1 
1 
7 
2 
6 


*   - 

3I   2 

14110 

3l    1 

-I    1 


-,    4ij 


Im  Bexirk  Anrwangpii  sind  in  den  Gemeinden 
Oescbeniuicbf  Robrtmchflfmben  nnd  AVinau  Iceine  in  den 
Bjkhmen  der  Enquete  j^ehnrende  Kinder  ^zählt  worden. 


3.  Bern      .... 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
(iitr  ind.  fitntiide  d.  Kut, 
I  eines  and.  Kantons 
Ausl^der      .    . 
Gemeinden: 
Bern     .... 
Bolligen    .    .    . 
Bremgarten  .    . 
Bttmpliz    .    .    . 
Kirchlindach 
Küniz   .... 
Muri     .... 
Oberbalm  .    .    . 
Stettlen    .    .    . 
Vechigen  .    .    . 
Wühlen     .     .     . 
Zollikofen      .     . 

4.  Biel       .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

eiierud.6eiuindtd.Int.  47  —  ;  —  22  8  !  16  1 
eines  and.  Kantons  8  —  .  —  6.  1  1  —  1 
Ausländer      ...       5    —    —      l|    2  |   1      1 

■)  Welssenheim  bei  Bern,  .\n8talt  fUr  schwach- 
»iiiniKe  Kinder,  li!  Knaben  und  20  MSdchen.  —  ^nr 
HofFnnn);'',  rrivatanatalt  filr  achwarhsinnif^  Kinder  in 
Kerii,  2  Mndcben. 

*)  Ugdrhentaubstnniinenangtalt  in  Wnbern,  -It  Kin- 
der. —  Biindenan8talt  Kiinlz,  16  Knallen  nnd  7  Müdehen. 

—  AnneneraiehunKiwnstalt  MorUa  in  Wabern  3  MiUichen. 

—  AnneneniehnnKaanstait  Viktoria  in  Wabern  3  Miid- 
rhrn.  —  AnnenerziehnnKianstalt  für  MH<icben  im  Steiu- 
hOlzli  bei  Bern  1  Mitdchen.  —  AnuenerziehunKSiinstnlt 
Grabe  bei  Bern  S  Knaben.  —  KettunKsanstait  Lantiorf 
6Z  Knaben.  —  KettnnKSanatalt  Bilrhtelen  bei  Bern 
47  Kiisben, 

')  AnnenerziehnngaanRtalt  „Wartheini"  in  Muri  l>ei 
R<Tn.  4  MMdchen. 


585 

32 

328 

116 

58 

«21 

46 

2 

24 

6!   7 

395 

25 

169 

77 

47  144 

77 

3 

49 

8 

3  In 

17 

4>    3 

7 

2;- 

187 

32:')  34 

51 

11 

45 

27 

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11 

8 

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9 

1    

4 

2 

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14 

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1 

2 

1| 

44 

7 

33 

3 

1 

14 
6 

3 

11 

4 

1 
3 
2 


Gemeinden: 
Biel  .... 
Bözingen  .  .  . 
Evilard      .    .    . 


27 

35 

3 


22  2 
8,  9 
1,    1 


In  der  Gemeinde  VinRelz  sind  keine  in  den  Rahmen 
der  Eni|H$te  K^htrende  Kinder  fcesShlt  worden. 


5.  BUren    .    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiitr  md.Oineindc  d.Kait. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 
Gemeinden: 
Arch     .... 
Büren  .... 
Busswyl    .    .    . 
Diessbach  b.  B. 
Dotzigen  .     .    . 
Lengnan   .    .     . 
Lenzigen  .    .    . 
Meinisberg    .    . 
Oberwyl    .    .     . 
Pieterlen  .     .     . 
B«iben       .    .    . 
Rüthi    .... 
Wengi       .    .    . 


48   - 

23 

22 

3 


I 


83   11;    1 


1 
2    - 


I   1 


In  den  <4emeinden  BUeti^ren  und  Meienried  sind 
keine  in  den  Kahme»  der  Rnquete  icebitrende  Kinder 
geiAhlt  worden. 


6.  Burgdorf    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiter  ud.  OemeiDde  d.  Kiit, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     . 
Gemeinden: 
Aefligen    . 
Alchenstorf 
Bäriswyl   . 
Bnrgdorf  . 
Ersigen     . 
Hasli    .     . 
Heimiswyl 
Hellsan 
Hindelbank 
Höchstetten 
Kemenried 
Kirchberg 
Koppigen 
Kranchthal 


189 

22 , 

87 

44     8 

31 

! 

14     8'   2 

152 

21;- 

73 

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73 

22|  — 

20 

14     6 

14 

—  1  — 

10 

4   - 

8 

■ 

2 

2     1 

5 

1  — 

4 

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1 

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1 
1 

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2 

1 
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1 

3 

4    - 

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1 

18 

6,   1 

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Lissach     .     .     . 

Mötschwil-Ücblennei 

Niederösch 

Oberbnrg  . 

Rttdtligen 

Rtttti    .    . 

Winigeu 


2 
3 
3 
8 
3 
1 
15 


2;    - 

3i  — 
1- 

1    - 


In  den  Gemeinden  Biekigren-Hchwiinden,  OberSscb. 
Rnmendtnren  und  Willadingen  sind  keine  in  den  Rah- 
men der  Enquete  K^hSrende  Kinder  geuihlt  worden. 

7.  Courtelary      .    .  7« 38  18' 13  12 

Bttrger 

der  Wohngemeinde  26  —   —  12  8     1  5 

«iatr  ud.  fitneindt  d,  Kint.  42  —    —  21  5    11  5 

eines  and.  Kantons  7  —   —  5  —  |  —  2 
Ausländer      .    . 

Gemeinden: 
CoTg^mont 
Cort6bert 
Courtelary 
La  Heutte 
Orvin  .  . 
P6ry  .  . 
Benan  .  . 
St-Imier  . 
Sonceboz  -Sombeval 

Sonvilier  ....      8    —    —     2—11     5 
Tramelan-dessons 

Tramelau-dessns    .    14     —    —      8     1 1  —     5 
Villeret     . 

In  den  Gemeinden  Cormoret,  Ja  Ferriere,  Mont- 
Tramelan,  Pla(n>e,  Komont  und  vauffelln  sind  keine 
In  den  Rannien  der  EnquOte  gehörende  Kinder  f^zählt 


7« 

— 

— 

38 

18 

13 

26 

12 

8 

1 

42 
7 
1 

— 

— 

21 

5 

■    1 

16 

10 

1' 
2i    3 

2 

1 

— 

— 

1 

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—  l   1 

2 

12 

— 

— 

2 

8 

~1     8 

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— 

1 

2   - 

3 



— 



1|   1 

5 

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3 

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4 





2 

2' - 

8 

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— 

2 

-1    1 

4 







3     1 

14 

— 

— 

8 

1    — 

2 

— 

— 

1 

1 

-1 

worden. 

8.  Delimont  . 

Bttrger 
der  Wohngemeinde 

einer  iid.  Uemeinde  d.  Kut. 
eines*  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 

Gemeinden: 

Basseconrt    .  . 

Conrfaivre     .  . 

Courronx       .  . 

Conrtetelle    .  . 

Delömont  .    .  . 

Develier   .    .  . 

Ederscliwyler  . 

Glovelier  .    .  . 
Montsevelier 

Movelier    .    .  . 

Pleigne     .    .  . 


22 
8 
3 
2 

3 
1 
3 
3 
6 


14     6   10     5 


1     1 


3  — 
1 
1 
1 
4 
1 


2   — 

2|- 


Rebeuvelier 

Roggenbnrg 

Saulcy  .    . 

Soyhiferes 

Undervelier 

Vennes 

Vicques 


-     3 
1   -,- 


In  den  Gemeinden  Bo<k!ourt,  Boorrlf^non,  Mettem- 
befK,  Rebt^reller  und  gontee  sind  keine  In  den  Rahmen 
der  Enquete  gehörende  Kinder  gezAhlt  worden. 


9.  Erlach  .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
«iltr  ud.  flintiide  d.  Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden: 
Brflttelen      .    .    . 
Erlach       .     .    .     . 
Finsterhennen   .    . 
Gampelen      .    .    . 

Ins 

Lttscherz  .... 
Tschugg  .  .  .  . 
Vinelz 


112 

— 

831 

14 

--1 

92 

79 

5 

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1 

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1 

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14 

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lOlSi    g 


1    1 


l! 


In  folgenden  Gemeinden  des  Bezirks  Erlaeh   sind 
keine  in  den  Rahmen  der  Euqnete  gehörende  Kinder 

gezählt  worden:  Gäierz,  Gals,  HUutschemier,  Hüllen, 
iselen  und  Treiten. 

10.  Franches-Moitigiiei 
Bürger 

der  Wohngemeinde 
eiier  nd.  Gemeiide  d.Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    . 
Gemeinden: 
Lo  Bois    .    .    . 
Les  Brenlenx 
La  Cham      .    . 
Les  Enfers    .    . 
Epanvilliers  .    . 
Les  Epiquerez  . 
Montfaucon    .     . 
Montfavergier    . 
Huriaux    .    .    . 
Noirmont       .    . 
Saignelögier 
St.  Brais   .    .     . 


38 

— 

- 

12     4||  9 

17 

11 

1 

4 

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1 

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2     2!    3 

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-    -      1 

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1 
1 
1 
5 
4 
10 
2 
1 

— 

— 

—  —      1 

-  -  1 
4;  1  — 
3!  1  - 
5     12 

'«)1 

2 

1 


In  den  Gemeinden  Bämont,  Goumois,  Peaehapatte. 
Lp8  Pnnunerats  und  Sonbey  sind  keine  In  den  Ranroen 
der  KnquPte  gehörende  Kinder  gezählt  worden. 

')  RettungHanstalt  für  Knaben  in  Erlaeh. 

')  „Bethesda",  Anstalt  fllr  Kpileptigche  in  Tsebngi^, 
9  Knaben  und  IS  Müdchrn. 

■)  1  MXdcheu  im  Grphellnat  Ht.  Vineent  de  Panl. 

*)  1  Müdchen  im  8|iitai  Ton  8aigneli'gier. 


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73 


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Bern 


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Bekuding 


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Fraubninnen 

Bürger 
er  Wohngemeinde 
Mr  ud.  6<B«iMlt  i.  luL 
nes  and.  Kantons 
.Oslander      .    .    . 
Gemeinden: 
iStterkinden 
iemerswyl 
tzelkofen 
'raubmnnen 
rafenried 
egenstorf 
Fwyl     .     . 
■impach    . 
~att8tetten 
!oos«eedorf 
iflnchenbnchsee 
LÜnchringen 
nppelsried  .    . 
Jrtenen    .    .    . 
'tzenstoif     .    . 
^yler  .... 
«anggenried 
ielebach       .    . 
Itiarwyl      .     .    . 

In   naebbe nannten  Gemeinden  dei  Bezirks  Fniu- 

nnnen  (ind  keine  In   den  Rahmen   der  Enquete  ge- 

irrnde  Kinder  KeiSblt  wordrn:  Ballmoog,  Ktngerten, 

Fen    zum  Hof,   Deinwyl,   Menen-SchUneii,  Mfilchi, 

ibersrhSnen,  Scbalnnen  nud  WIggiswyl. 

l.  Fnitigen   .    .    . 

Bürger 
er  Wohngemeinde 
iBW  uL  fitMiide  i.  luL 
iines  and.  Kantons 

nsländer      .    .    . 

Gemeinden: 

.delboden 
ßyntigen  .    . 

andergmnd 

.rattigen 

eichenbach  . 
In  der  Gemeinde  Aeschl  «Ind  keine  In  den  Rahmen 
ler  Enqnete  gehörende  Kinder  trezChlt  wordrn. 


68 

— 

— 

12  27>I10 

14 

48 
15 

— 

— 

8  23.    8 
4     4     2 

9 

5 

11 

28 

7 

4 

18 

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3     31 
3   11  !   8 

1    H- 

-     2    - 

5     6     1 

4 
6 
1 
2 
1 

IntariaJcen  .  . 
Bürger 
[er  Wohngemeinde 
BWulSa«ii<tj.lui 
ines  and.  Kantons 
^nsländer      .    .    . 

■)  TaulMtnmmeDanstalt 
(iiaben. 


in    HUnrhenbnchafe     81 


121 

— 

— 

44 

88i;i8 

79 



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24 

27   12 

34 





17     8     4 

3 

— 



2   -  1   1 

5 

— 

— 

1 

31   1| 

Gemeinden 
Bünigen    .    . 
Brienz      .    . 
Brienzwyler  . 
Därligen  .    . 
Hofstetten 
Interlaken 
Iseltwald  .    . 
Lanterbmnnen 
Leissigen  .    . 
LUtschenthal 
Matten      .    . 
Niederried     . 
Oberried   .    . 
Binggenborg 
St.  Beatenberg 
Saxcten     .    . 
Unterseen 
Wilderswyl  . 


8 

15 

4 

1 

5 

6 

4 

5 

8 

13 

10 

4 

1 

8 

12 

1 

6 

10 


61- 

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8   - 




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— 

6 



6 

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6: 

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3 

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2 

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2  - 

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4  — 
2  1 
1   - 

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4|  - 
2l    4 

21  1 
8'l- 


Von  nachfolgenden  Gemeinden  sind  keine  Zähl- 
karten eiugeirangen :  Rbllgen,  Grindelwald,  Gsteig- 
wyler,  Ullndlischwand,  Habkem,  Isenflub  und 
Schwanden. 


14.  Konolfingen 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
tiier  ud.  QiBeiml«  d.  Kui 
eines  and.  Kantons 
Ansl&ndor 


Gemeinden 
Aeschlen  .    . 
Ami     .    .    . 
Ansserbirrmoos 
Biglen  .    .    . 
Bleiken     .     . 
Bowyl  .     .     . 
Brenzikofen  . 
Freimettigen 
Oysenstein    . 
Häutligen 
Herbligen 
HOcbstetten  . 
Innerbimnoos 
Kiesen      .    . 
Landiswyl 
Mirchel     .    . 
Münsingen 
Niederhttnigen 
Oberdiessbach 
Oberthal    .    . 
Oberwichtrach 
Oppligen  .    . 


186 

— 

7 

66 

28 

12 1 

26 

11 

7     3 

108 

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1 
1 
8 
2 
2 

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1 



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6 
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3 

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3 
2 
2 

1 

2 

— 

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1 

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1 

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1 

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5 
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Otterbacli      ...  1  —  I  —  —  —  —  1 

Kubigen    ....  4 2  1  —  1 

Stolden      ....  1  —  i  —  1 

Tägertschi     ...  8  — ,  —  2  —  —  l 

Walkringen  ...  5  -    —  2  -  2  1 

Wyl 6 3  1-2 

Worb 23  -  »)7  6  3  1  6 

Zäziwyl     ....  2—    —  —  —  —  2 

In  der  (jenieiiide  Niederwlphtrach  siuil  keine  In 
den  Rahnten  der  Rniiiii'te  (gehörende  Kinder  ireziililt 
worden. 


15.  Laufen      .    .    . 

10 

1 

5 

8     1 

1 

Bürger 

1 

der  Wohngemeinde 
(JDtr  ud.  Qcneiade  d.  Kut. 

6 
3 

—  1  — 

3 
2 

2     1 
1    — 

z 

eines  and.  Kantons 

1 

—    — 

— 

1  ._ 

1 

Aasländer      .    .    . 

— 

—   — 

— 

— 

Gemeinden: 

Brislach    .    .    .    . 

1 

— 

-1    1   - 

— 

Grellingen     .    .    . 
Lanfen      .     .     .     . 

5 

1 

5,-'  — 
—  1-      1 

— 

Taggingen    .     .     . 
Wahlen     .     .     .     . 

2 
1 

1 

— 

1    - 

1    - 

1 

In  den  Oeuieinden  Blauen,  Burer,  tjiesberg,  Menz- 
lingen,  Kttscheux,  Tittln^en  und  Zwinireu  sind  keine 
in  den  Rahmen  der  Enquete  gehörende  Kinder  gezählt 
worden. 


16.  Laupen     .    .    . 

Bürger 
der  Wohngeraeinde 
(iier  ud.  Gemeind«  d.  Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden: 

Dicki 

Ferenbalm     .    .    . 
Franenkappelen 
Lanpen     .... 
Mühleberg     .    .    . 
Münchenwyler   .     . 
Neuenegg      .     .    . 
Wylero  tigen     .    . 

47 

18 
29 

1 
4 
1 
6 

12 
2 

17 
4 

— 

— 

17 

4 
13 

1 
2 

3 
4 

7 

11     4 

i>   — 
6     4 

1     1 

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1  i  - 
5    - 

-  2 
4   - 

15 

9 
6 

2 
3 
2 
8 

In  den  (•emeinden  (Jlnvaleyres,  Golaten  nnd  Ourbrii 
»lud  keine  in  den  Rahmen  der  Erhebung  gehörende 
Kinder  gezählt  worden. 

')  Arnienerziehungeanstalt  Eiiggistein  bei  Worli 
7  Knaben. 


17.  Moutler    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  Qemeiide  d.  Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 

Gemeinden 
B6vilard    . 
Corban 
Conrehapoix 
Courrendlin 
Court    .    . 
Las  Genevez 
Orandval  . 
Malleray  . 
Mervelier 
Montier 
Perrefitte  . 
Reconvillier 
Rossemaison 
Saicoart    . 
Seehof  .    . 
Sorvilier   . 
Sonboz 
TaTannes  . 
Vellerat    . 


60 

17 

38 

5 


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6   14   12 

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4 
3 
1 
2 
1 
5 
2 
6 
1 
7 
1 
3 
1 
3 
2 
10 
1 


1   — 

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1  — 

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3:     3 

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2  1 


1  -12 
1 

2  -      1 

1     9 


In  fiilgpnden  Gemeinden  sind  keine  in  den  Rahmen 
der  Erhi'linng  gehörende  Kinder  gezAblt  worden :  Bel- 
prahiin,  Ohampoz,  Chätelat,  Ciiitillon,  C'oreclles,  fr. - 
mines,  Eschert,  Lt^joax,  Ivoverease,  Monible.  Pontenii. 
Rofhes,  Saules,  la  Scheulte  und  Sornetan. 


18.  Neuenstadt  .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
einer  md.  Gemeinde  d.  Kut. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 

Gemeinden: 
Nenveville     .    .    . 

Nods 

Freies 


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1 

14 

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16 

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4 

12 

1 

6 
3 
5 

2,    3 

-1    1 
3     2 

In  den  (Gemeinden  Diesse  nnd  I^amboing  sind  keiiir 
in  den  Rahmen  der  Erhebung  gehörende  Kinder  jre- 
zihlt  worden. 


19.  Nidau  .    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngeraeinde 
einer  ud.  Qeneinde  d.  Kul. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


79 


38 
33 

8 


42  24  1  5 


22 1   9     2 
14  1 15  ,  2 

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Behiidligg 


Gemeinden 

',  Aegerten  .  . 

Belmnnd  .  . 

Brngg  .     .  . 

Bühl     .    .  . 

Jens     .    .  . 

|>  Ipsach  .    .  . 

Ligerz  .    .  . 
I  Madretsch 

I  Mett     .    .  . 

Nidan   .    .  . 

Orpnnd     .  . 

I  Port      .    .  . 

Schenren  .  . 
Schwadernan 
Staden  .  . 
Sutz-Lattrigen 
Täuifelen  .  . 
Tfischerz-Afeim^e 
Twann  .  . 
Walperswyl  . 
Worten     .    . 


2 
1 
3 
2 
1 
5 
4 
2 
3 
3 
8 
2 
14 
1 
4 
2 
2 
5 
1 
4 
2 
8 


1 
1 
1 
1 

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In  dru  <Temeinden  Epnch,  Ha)(npck,  HennriKrn, 
MnrxliR«!!  und  Möiifcen  sind  keine  in  den  Rahmen  der 
ErhebnnK  gehörende  Kinder  gesllhlt  worden. 


20.  Oberiiule 


.    47 


Bürger 

der  Wohngemeinde 
tiin  ud.  Gib.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


Gemeinden 
Oadmen    .    . 
Gattannen 
Innertkirchen 
Meiringen 
Schattenhalb 


21 

21 

4 

1 


2 
2 

7 

28 

8 


— 



22 

14 
4 
3 

1 

3 

16 

3 

10  4 

3  2 

6  2 
1  — 

-'  2 
1'  1 

7  1 

2i  - 

11 


In  der  Gemeimle  Haaleberg  iit  kein  In  den  Rahmen 
der  Erhebung  KehOrendei  Kind  geilthlt  worden. 


21.  Porrentruy 


Bfirger 
der  Wohngemeinde 
«ia«r  and.  flia.  dd  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Aasländer     .    .    . 


71 

— 

1 

26 

lö 

28 

43 

17 

9 

13 

17 



1 

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5 





1 

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6 

— 

— 

3 

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Gemeinden 

Alle      .    . 

Benmev^sain 

Bonfol  .    . 

Bressaucourt 

Bure     .     . 

Charmoille 

Chevenez  . 

Coenve 

Comol  .    . 

Courgeuay 

Conrtedouz 

Coartemaiche 

Fontenais 

Lugnez 

Montignez 

Montmelon 

Ocourt 

Porrentmy 

R6elere 

Rocoart     . 

Vendelincourt 


1 
1 

13 
3 
1 
1 
1 
8 
7 
1 
6 
1 
6 
1 
2 
2 
1 

10 
2 
1 
2 


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-1   2 


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In  nachfolgend.  (4emeln>leii  siiul  keine  in  den  Bahnten 
der  Rrbebnng  gehörende  Kinder  geifthlt  worden :  Asnel. 
Bnncoart,  Bulx,  Courchavoii ,  Damphreux ,  Damrant, 
Fahy,  Fr^gi^coiirt,  Grandrontaliie.  Mi^coiirt,  Montenol, 
Pledjouge,  Koche  il'Or,  St-Uraanne  und  »eleute. 

22.  Saanen    .    .    . 

Bflrger 
der  Wohngemeinde 
(iier  ud.  Ota.  dti  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer  ,  .  . 
Gemeinden: 

Gsteig 

Laueuen    .... 
Saanen      .... 


23.  Sehwarzenburg . 

Bttrger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  Oen.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ansl&nder     .    .    . 

Gemeinden: 
Albligen    .    .    .    . 
Guggisberg   .    .     . 
Rüschegg      .    .    . 
Wahlern  .    .    .    . 


')  Hoapice  du  chAtean  de  I'orrentniy  1  Knabe. 


41 

— 

— 

17 

18 

8 

8 

20 

7  7,  1 

5 

21 

— 

— 

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3 

10 

1 
6  21  1 

1 

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29 

— 

— 

11 

11 1  1 

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1 

30 

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45 

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13 

24 

35 
1 

— 

— 

21 

51 

3 

1 

6 

5 

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41 





14 

10  9 

8 

29 



— 

13 

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11 

58 

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35 

10 

1 

2 

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Bebiiilug 


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24.  Seftigen  .     .     . 

Bürger 
der  Wohngemeiude 
«intr  »Bd.  Um.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     . 
Gemeinden: 
Belp      .... 
Bclpberg  .     .    . 
Burgistein     .     . 
Gelterfingeu  .    . 
Gerzensee      .    . 
Gurzelcn  .    .     . 
Jaberg-  Stofelsrütt 
Kanfdorf  .     .    . 
Kehrsatz  .     .     . 
Kirchdorf .     .     . 
Kirchenthnrnen 
Mühlethnrnen 
Niedermnhlern  . 
Xofien  .... 
Obermuhlern 
Eiggisberg    .    . 
Rüeggisberg 
Rümligen       .    . 
Seftigen    .     .    . 
TofEen  .... 
Uttigen     .     .    . 
Watten'wyl    .     . 


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13 
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1 

12 
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28 


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lu  <U'n  Geiiiehulcn  En^listHT^.  KiciiprsrUtti,  Luhii- 
storf,  Miihlnlorf  iiiict  Küthl  sind  keine  in  den  Ilahmen 
dtT  Krhebun;:  K'ehörende  Kinder  j^ezilhlt  worden. 


25 


Signau     .    .    . 

B  ü  r  ji:  e  r 
der  Wohngemeinde 
einer  and.  Gem.  des  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 

Gemeinden 
Eggiwyl    . 
Laugnau  . 
Lauperswyl 
RSthenbach 
Rüderswyl 
Schangnan 
Signau 
Trnb     .    . 
Trubgchachen 


')  Reltuiigoanstalt  fllr  Mttdchpii  48  Kiiiiler. 


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13 

12 

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— 

8 

3 

1 



26.  Nieder- Sinrnirnlhal 

Bürger 

der  Wohneemeinde 
einer  ind.  flem  des  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

Gemeinden 

Därstetten 
Diemtigen 
Erlenbach 
Niederstoeken 
Oberstocken 
Oberwyl 
Reutigen  . 
Spiez    .     . 
Wimmis    . 

27.  Ober-Simmenthil 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
einer  and.  Ijtm.  des  Kant, 
eines  and.  Kautons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden 
Boltigen    .    . 
Lenk     .    .    . 
St.  Stephan   . 
Zweisimmen 

28.  Thun  .     .     .     . 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
einer  and.  Gem.  des  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .    . 

Gemeinden: 
Amsoldingen      .    . 
Blumenstein       .    . 
Buchholterberg 

£riz 

Fahrni      .    .    .    . 

Forst 

Goldiwyl  .  .  .  . 
Heiligeuschwendi  . 
Heimberg  .  .  . 
Hilterfingen  .    .    . 

Höfen 

Homberg  .    .    .    . 


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Horrenbach-Bachen 

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1 

30.  Wangen   .    .    . 

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5 

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16 

18 

15 

Lingenböhl  .    .    . 

1 

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1 

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Oberhofen      .    .    . 

3 

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Bürger 

Oberlangenegg 

11 
1 

— 

— 

5 

5!  — 

1 
1 

der  Wohngemeinde 

51 



2 

23 

10 

5 

11 

Hgriswyl       .     .    . 
Steffisburg     .    .    . 
Strättligen     .     .    . 

19 

7 

19 

— 

— 

9 

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1   1 

1 
3 

«i>«r  ud.  titB.  if»  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

42 

1 



3 

17 

6 
1 

13 

4 

Tenffenthal    .     .    . 

2 



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1 

1 





Thierarcheni     .    . 

1 







1 





Gemeinden: 

Thnn 

üet«ndorf      .    .    . 
Unterlangenegg     . 
Wachseldom      .    . 

13 
2 
4 
2 

— 

— 

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2 
1 

2 

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1 



1 

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Attiswyl    .... 
Bettenhansen     .     . 
BoUodingen  .    .     . 

15 
4 
1 

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10 
2 

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1 

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Zwieselbei^  .    .    . 

1 

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1 

Famem     .... 
Graben      .... 

2 
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1 
2 

1 

1 
1 

Heimenhansen  .     . 

2 

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2 

— 

— 

— 

In  dm  Gemeinden 

PoJeren  nnd  Uebeichi  aind  keine 

Herzogenbnchsee    . 
Inkwyl      .... 

14 

1 

— 

— 

9 

1 

2 

2 

1 

in  den  Rahmen  der  E 

•rhebang:  t^^ehnrendc  Kinder  )(e- 

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nhlt  worden. 

NiederSuz      .    .    . 

2 

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1 

1 

Oberbipp  .... 

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1 

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Oberönz    .... 

2 

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2 

— 

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29.  Tracbs«lwald    . 

1-18 

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19 

Ochlenberg    .     .    . 
Roth  enb  ach   .    .    . 

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4 

4 

— 

2 

1 

Bfirger 

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Seeberg     .... 

14 

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3 

1 

5 

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Thörigen  .... 

3 

— 

— 

2 

— 

— 

1 

der  Wohngemeinde 

78 

— 

— 

35 

11   22 

10 

Walliswyl  b«i  Wugn 

5 

. — 

— 

1 

2 

2 

— 

■Mrud.O(a.(iuK.ant. 

69 

— 

— 

20 

21 

19 

9 

Wangen    .... 

6 

— 

— 

1 

2 

2 

1 

eines  and.  Kantons 

1 

— 

— 

— 

1 

— . 

— 

Wangenried  .    .    . 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

Ausländer     .     .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

;  — 

— 

Gemeinden: 

Affoltem  i.  E.    .    . 

16 



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4 

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)flrrenroth    .     .    . 

4 





1 

1'    2 



1 

äriswyl     .... 

38 





19 

2|  17 

Buttwyl    .     .     .     . 
LStzelflüh     .     .     . 

11 

— 

— 

3 

4;    3 

1 

In  den  Gemeinden  Berke 
RamisberK, Walliswyl  bei  Nie( 

n,  Hermiswvl,  Nlederbipp. 
Icrbipp.Wanzwyl.Wiedlis- 

19 

— 

— 

10 

7,    1 

1 

bacli  und  Wnlflsberij  sind  k 

eine   m  den  Rahmen   der 

Bfiegsan   .... 

14 

— 

2 

2     3 

7 

Erbebun);  l^hSrende  Kinder 

Kezäblt  wnnlen. 

Btuniswald     .     .    . 

26 





11 

4 

4 

7 

')  Armenerziefaangaanst« 

It  Oberbipp  5  Knaben. 

ITrachelwald      .     . 

10 





1 

8 

1 



Walterswyl    .     .     . 

3 



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1 

2 



Wyssachengraben  . 

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3 

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78 


^Kanton  H^uzern. 


Liizern 


Bereit! 


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lidJTJdielle 
Behudinif 


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Luzern 


Bereits 


Iidiridielle 
Bekudlug 


Kanton    .    .    .    . 

Bürger 
j  der  AVohngeineinde 

tiiir  ud.  (Im.  dei  Kant. 

I  eines  and.  Kantons 

i  Ausländer      .    .    . 

Bezirke: 

1.  Entlebnch 

2.  Hochdorf  . 

3.  Luzern 

4.  Sursee  .     . 

5.  Willisau    . 

I 

1.  Entlebuch  . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
«btr  Md.  im.  dci  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden 
Dopleschwand 
I  Entlebnch 
Escholzmatt  . 
Flahli  .  .  . 
Hasle  .  .  . 
Marbach  .  . 
Romoos  .  . 
Scbttpfbeim  . 

2.  Hochdorf   . 

Bürger 
der  Wohngeineinde 
einer  ud.  tlea.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


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29 

15 

11 '   3 

10 

')  FolKen<le  Gemeinden  weisen  keine  Kinder  auf, 
welche  in  den  Rahmen  der  Krhebaniir  f^ehSren :  Schachen 
im  Bezirli  Kiitlebiich,  Altnia,  Mögen,  MUswnnifen,  Uets- 
wil,  Rlchensee,  K9nier8>vil,  8ul»  im  Bezirk  Hoehdorf, 
OisikoM,  Greppen,  Honau,  MeKi^en  und  Meierskappel 
im  Bezirk  l.nzern,  Hildisrieden,  Pfeffikon,  Sehwarzen- 
Imch,  Wiiihof  und  Winik(>n  im  Bezirk  Sursee,  Alberg- 
wii  und  Kgulzwll  im  Bezirk  Willisnu. 

•)  Die  kleinen  Noni)nreilie>ZHhlen  gelten  die  sitt- 
lich verwahrlosten  Kinder  nn. 


Gemeinden 
Aesch   .    . 
Ballwil 
Einmen 
Ermensee 
Ebchenbach 
(ielfingcn 
Häniikon  . 
Herlisberg 
Hitzkirch 
Hochdorf  . 
Hohenrain 
Inwil    .    . 
Lieli     .    . 
Rain     .    . 
Rothenburg 
Schongau 

3.  Luzern 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  flen.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 

Gemeinden 
AdligeuBwil  . 
Buchrain  .  . 
Dierikon  .  . 
Ebikon  .  . 
Horw  .  .  . 
Kriens  .  .  . 
Littau  .  .  . 
Luzern  .  . 
Malters  .  . 
Root  .  .  . 
Schwarzenberg 
Udligenswil  . 
Vitznan  .  . 
AVeggis     .    . 


4.  Sursee 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  Gen.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


6 
3 
59 
3 
4 
3 
3 
1 

188 

22 

98 

59 

9 

1 

2 

2 

12 

2 

66 

18 

49 

14 

5 

7 

4 

3 

3 


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21 '12 
8i   ll 


')  In  der  Taubstummenanstalt  Hohenrain. 

')  In  der  ErziehunKsangtalt  Rathausen. 

')  In  der  Rettnnfi^sangtalt  Sonnenberf?. 

'j  Davon  8  In  der  Waisenanstalt. 

')  In  der  Armenanstalt. 

Ö  Davon  1  in  der  Waisenanstalt. 

')  Davon  i  in  der  Armenanstalt. 

',  Davon  1  ^g  flfr^yHOW ö^  iC 


79 


Lnzern 


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MiTMidle 
Betudliig 


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iDdiTidgelle 
Behudliig 


Gemeinden 
Biiron    .     . 
Buttisholz 
Eich      .     . 
Geuensee 
Grosswangen 
Gunzwil    . 
Knntwil     . 
Knlmerau 
Manensee 
Münster 
Keudnrf 
Nenenkirch 
Xottwil 
Oberkirch 
Rickenbach 
Ruswil 
Schenkon 
Schlierbach 
Sempach   . 
Siirsee 
Triengon  . 
Werthenstein 
Wolhnsen 

5.  Wiilisau 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiiei  ud.  Gea.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 


6 
8 
1 
3 
4 
2 
1 
1 
2 
1 
1 
1 
4 
4 
3 
7 
7 
1 
2 
3 
2 
2 
21 

123 

63 

46 

12 

1 


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3    - 


6    - 
S»'  10 

21  '  3 

13  il  5 
5     2 


Gemeinden: 
Altbüron  .  .  . 
Altishofen  .  . 
Bachs  .... 
Dagmersellen  . 
Ebersecken  .  . 
Ettiswil  .  .  . 
Fischbach  .  . 
Gettnan  .  .  . 
Grossdietwii 
Hergiswil  .  . 
Kottwil  .  .  . 
Langnau  .  .  . 
Luthem  .  .  . 
Menznan-Menzberg 
Nebikon 
Ohmstal  -  Niederwil 
Pfaifnan  .  .  . 
Beiden  .  .  . 
Richcnthal  .  . 
Roggliswil  .  . 
Schötz  .... 
Uffikon  .  .  . 
Uffhuseii  .  .  . 
Wauwil  .  .  . 
Wikon  .  .  . 
Willisau-Land  . 
Willisan-Stadt  . 
Zell 


4 
4 
1 
6 
6 
1 
8 
2 
10 
12 
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1 

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2 


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')  Davon  t  in  iler  Armpnanstalt. 


')  Davon  1  in  (In  Annenanstalt.  —  ')  Davon  1  In 
der  Wnisenanstalt.  —  ')  Davon  3  in  ilrr  .Arnienanstalt. 
—  *)  In  der  Armenanstalt. 


I^antoo  Uri. 


Kanton     .    .    .    .    »4  —    —   882220    19 

*)7   , L—l^ 

Bürger  i 

der  Wohngemeinde    76  —   —   29   18   16   13 

«iiitr  lad.  Gem.  du  Kant.    14    —   —     4     4     2     4 

eines  and.  Kantons      8    —    —    —    —     2     1 
Ausländer     ...     1    _    _    _    _    _     i 

Oemeinden: ') 
Altdorf      .    .     . 
Andermatt    .    . 

•)  Die  kleinen  Non 
lieb  vorwahrloaten  Kinder  an. 

')  Die  Oemeinden  Bauen,  Hogpentbal  und  Unter- 
schScheii  i;eben  keine  Kinder  an,  weiche  in  den  Itah- 
men  der  Krhebnnfr  K^httren. 

*)  Davon  t  im  Waicenhaiia  und  1  in  iler  kant.  Er- 
ziehnnKSanstait. 


pareille-Zahlen  Keben  die   «itt- 
dei 


Attinghausen 

5 





Bürglen    .    . 

23 

— 



Erstfeld     . 

8 

_ 



Flttelen     . 

2 





Göschenen 

3 





Gurtnellen 

3 





Isenthal    . 

6 



. 

Realp   .    . 

1 

— 



Schattdorf 

4 

— 



Seedorf     . 

2 





Seelisberg 

8 





Silenen      . 

5 





Sisikon 

2 





Spiringen 

5 

— 



Wassen     . 

1 

~ 

')  Davon  1  in  der  Armenanstait. 


2 

1 

2 

13 

6 

4 



1 

2 



5 





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1 

1 

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6 

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2 

3 

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1 

1 

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1 

1 

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1 

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80 

IiCa.nton  Schwyz. 

Bereits 

Individuelle 
Bebandlnng 

3 

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IndividnelJe 
Bebandlung 

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der  Wohngemeinde 

16 

1  

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der  Wohngemeinde 

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einer  und.  Oem.  des  Kant. 

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eines  and.  Kantons 

1 



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eintr  tgd.  Gem.  dti  Kant. 

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17 

19 

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Ausländer      .    .    . 

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—    —    — 

eines  and.  Kantons 

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Ausländer      .    .    . 

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Bürger 
der  Wohngemeinde 

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Bezirke ; 

1 

einer  and.  Gem.  des  Kaut. 

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1.  Einsiedeln      .     . 

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eiTies  and.  Kantons 
Ausländer      .     .    . 

4 

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— 

2.  Gersau      .    .    . 

9 

— 

— 

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2 

Gemeinden : 

3.  Höfe     .... 

24 

— 

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71    6;   7 

4 

Altendorf       .     .     . 

9 



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4.  Küssnach       .    . 

5.  March  .... 

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Galgenen       .    .    . 
Innerthal       .     .     . 
Lachen      .... 

16 
1 
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— 

— 

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1    -     2 

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Schübelbach  .     .     . 

3 

—    — 

2 

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1 

1.  Einsiedeln  .    .    . 

2« 

—      — 

14 

8i  4 

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Tnggon     .... 
Vorderthal     .     .     . 

10 

—    — 

9 
2 

1  - 

2  3 

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Bürger 

1 

Wangen     .... 

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4     2     2 

der  Wohngemeinde 

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'   

13^    7  ')4 

2 

6.  Schwyz      .     .     . 

124 

— 

1 

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einer  «iid.Oem.  des  Kant. 

3 

—       — 

1 

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1 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

— 

—       — 

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— 

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48    14   20 

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einer  and.  (ieni.  des  Kant. 

27 

— 

1 

10    13     3 

2.  Gersau       .    .    . 

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— 

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eines  and.  Kantons 

3 

— 

— 

12- 

Ausländer      .    .    . 

4 



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-      2      1 

1 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
einer  and.  Qein.  des  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

9 

—      — 

7 

—   — 

2 

Gemeinden:*) 
Alpthal      .... 
Arth 

2 
37 

— 

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1     3     1 
4      4    - 

'i\  • 

Ingenbohl      .     .     . 
Lauerz      .... 

7 
9 

3.  Höfe      .... 

24 

_     .              

7    ß     7 

4 

Morschacli      .     .     . 

2 

— 

— 

-    -      2 

—M 

Muotathal      .     .     . 

12 

— 

— 

2    —    10 

— r 

Bürger 

Obi'riberg      .     .     . 

7 

— 

_ 

7-1- 

~L 

der  Wohngemeinde 

14 

■      — 

4'    3      4 

3 

Rothcnthurm      .     . 

3 

— 

— 

1    —    - 

2f 

1  einer  snd.  Oem.  des  Kant. 

5 

__ 

2    2      1 

Sattel 

3 

— 

— 

1     2    — 

—  1 

eines  and.  Kantons 

4 

. 

1  -      2 

1 

Schwyz      .... 

21 

— 

— 

8     616 

1 1 

Ausländer      .     .    . 

1 

—             

—     1    — 

— 

Steinen      .... 

4 

— 

— 

-      3  j-)l 

—  1^ 

ünteriberg     .     .    . 

17 

— 

— 

3)15    -  1  - 

2I 

Gemeinden 

f 

Fensisberg     .    .    . 
Freienbach     .     .     . 

9 
4 

-                   — 

4    3     1 

1 

'i  Di)-  (Tenu'indcii  lilt^au,  Ilienii'iistaldpn  und  St^iiit-r- 

—             ^- 

2 

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— 

ber;?  im  Boxirk  Schwyz  weisen  keine  Kinder  auf,  welch»- 

!  Wolleran  .... 

11 

1 

3     4 

3 

in  den  Kahmen  der"ErhebanK  gehttren. 
^)  In  der  Erziehungsanstalt  Paradies. 
^)  Davon  1  im  Armenhans.                                              j 

*)  Die  kit'infii  Niiniiarcillo-Zahlon  scl»''i  <Ii''  sittlich 
verwahrlosteii  Kiiiilcr  an. 

•)  Davon  2  in  der  Armenanstalt. 

*)  Davon  1  im  Waisenhaus.                                             j 

')  Davon  1  in  der  .\rnienaiistalt. 

1          ')  Davon  1  im  Spiti 

ii. 

1 

'')  Im  Armenhans. 

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Kanton    .... 

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9 

14 

10 

Gemeinden: 

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Bürger 

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1 

4 

4 

Alpnach    .... 

2 
11 

— 

1 

5 

2   - 

2 
3 

1 

Engelberg 

der  Wohngemeinde 

38 

9 

1 
1 

6 

9 

4 

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9 

Giswil  .    . 
Kerns   .     . 

7 
5 

— 

— 

1 

1     5 

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1 

1 

•h«r  ui.  flea.  ia  Kant. 

— 

— 

— 

— 

— 

1   

— 

Lungern    . 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

eines  and.  Kantons 

2 

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— 

— 

— 

1 

1 

Sachsein   . 

6 





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— 

Ausländer      .    .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Samen 

8 

— 

— 

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*)2 

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')  Znr  Zeit  flnchtix.                                                        1 

■)  Davon  1  im  Waiaenhaui.                                        || 

1 

•)  Im  Waisenhans. 

XCanton  Pü 

fid-w-alden. 

Kanton    .... 

81 

— 

— . 

5 

_£ 

il8 

5 

Ennetbttrgen      .    . 
Emmetten      .    .    . 

1 
4 

— 

— 

1 
2 

i>)i 

— 

Barger 

, 

der  Wohngemeinde 

19 

— 

— 

4 

1   10 

4 

Hergiswil . 

12 

— 

— 

2 

— 

^ 

1 

UMT  ud.  G«B.  do  Kant. 

5 





1 



3 

1 

Oberdorf  . 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

eines  and.  Kantons 

6 







2 

4 



Stans    .    . 

5 

— 

— 

— 

— 

4 

1 

Ansländcr      .    .    . 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

Stanästad 
Thalenwil 

2 
1 

— 

— 

— 

2 

1 

— 

Gemeinden:  >) 

Wolfenschieasen     . 

2 









1 

1 

Beckenried    .    .    . 

2 

— 

— 

— 

— 

1 

1 

Bnochs      .... 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

')  Die  Gemeinde  Ennetmoos  gibt  Iceine  Kinder  an,  1 
welene  in  den  Rühmen  der  ErbebunK  KShOren.               | 

')  Im  Waiienhans. 

Tüeuaton. 

Gla-ims. 

Kanton    .... 

10» 

_ 

4 

86 

50 

!11 

19 

Glams-Riedem 

18 





12 

21  3 

1 

•)18 

8 

» 

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.   1 

Hätzingen      .     .     . 

8 
5 

— 

— 

4 
4 

1/  2 

1'- 

1 

Bürger 

Haslen 

der  Wohngemeinde 

116 



1 

62 

31 

9 

13 

Lintthal    . 

12 

— 

— 

6 

4 

— 

2 

11 

» 

8 

1 

Luchsingen 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

«iiw  ud.  6«.  dM  Kant. 

15 

— 

3 

8 

3 

— 

1 

Matt     .    . 

5 

— 

— 

3 

— 

2 

— 

8 

8 

Mitlödi 

3 





2 



•  1 



eines  and.  Kantons 

36 

— 

— 

15 

15 

2 

4 

Mollis  .    . 

12 

__ 



6 

4 

2 

Ausländer      .    .    . 

s 
2 

1 

— 

— 

— 

3 

1 

— 

1 

Müblehom 

Näfels  .    . 

1 
7 

— 

— 

1 
*)1 

3 

— 

^ 

Gemeinden:') 

Netstal 

9 

^ 



7 



2 

Niedernmen 

8 



3 

1 

4 



Bilten 

2 

— 

1 

1 

— 

— 

Nitfum 

3 





2 

1 





Diesbach  .    . 

3 

— 

— 

2 

1 

— 

— 

Obemmen 

1 





1 





Elm      .     .    . 

3 

— 

— 

1 

2 

— 

— 

Obstalden 

1 









1 

Engl     .     .    . 

16 

— 

— 

10 

3 

1 

2 

Biedern    . 

7 





3 

1 



1 

Ennenda  .    . 

11 

— 

— 

4 

4 

— 

3 

Rüti     .    . 

3 





2 

1 





Filzbach    .    . 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

Schwändi 

3 



__ 

1 

1 



1 

Glams      .    . 

10 

— 

— 

5 

*)4 

— 

1 

Schwanden 

18 





5 

7 

— 

1 

•)  Die  kleinen  Nonpareille-Zahlen  geben   die  »itt- 
lieh  Terwahrloiten  Kinder  an. 

Sool      .    . 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

■)  Die  Gemeinden  Betachwanden  nnd  Leofinirelbaeh 

weiaca  keine  Kinder  auf,  welche  In  den  Kahmen  der 

>)  Davon  1  in  der 

Waise 

nanitalt.                                 | 

ErhebuniT  ^hOren. 

>)  Davon  1  Im  Wa 

senha 

1 

')  Davon  1  In 

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(Valge 

nana 

talt. 

1 

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82 


Zug 


S      3 


Individuelle 


iKfOrwortel  ^s 


Zug 


BereJls 


iDdJfidselie 
Btkandliig 


I  Kanton     .     .     .    . 

Bürger 
der  Wohngeineinde 

einer  and.  (lein,  des  Kant, 
eiues  and.  Kantons 

Ansländer      .     .    . 


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s 
7 
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1 
2 
1 


23 


20    11 

1      1 


*)  Die   kh'irien  Xonparpille-Z«hleii  ^oboii  die  sitt- 
lich vprwiilirldfiteu  Kimlor  «n. 


Gemeinden 
Baar     .     . 
Cham    .     . 
Hünenberg 
Menzingen 
Neiiheiiii   . 
Oberägeri 
Risch    .     . 
Sreinhansen 
Uiiterägeri 
Walchwil 
Zug      .    . 


21 
5 
2 
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1 
2 
4 
2 
2 
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13 


11 

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1 

1 

1 

1 

1 


')  Düvon  1  in  der  Waiseuanetult. 


Canton     .    .    .    . 

Bourgeois 
delacomin.derrsidence 

d'une  aniro  comm.  da  cant. 

d'un  autre  canton  . 

Etraugers      .    .    . 

Districts  : 

1.  Broye   .    . 

2.  Gläne    .  . 

3.  Grny^re  . 

4.  Sapne  .  . 

5.  Lac       .  . 

6.  Singiue 

7.  Veveyse  . 

I.  Broye    .    . 

Bourgeois 
de  la  coniin.  de  residenee 
d'une  autre  comm.  du  cant. 
d'un  autre  canton 
Etrangers      .     . 


^  *)  I^cs  petita  chifTre-s  <'n   iioiip 
enfants  möralcmeiit  abandunneB. 


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*)11C. 

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11 

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5 

3 

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1 

Canton  de  Fi-ibourg-, 

Communis : 
Auinont 
BoUion 
Cluibles 
Chapelle 
Chätillon 
Chevres 
Cug>     . 
Delley  . 

Douididier     .     . 
Estavaycr-le-Lac 
Ffitigny     .     .     . 
Fraucx      .    .    . 
Graugcs-de-Vesin 
L6chelle.s       .     . 
Lnlly    .... 
Mannens  -  Grandsitai 
Menieres   .     .     . 
Montagny-la-Ville 
Montagny-  In-Monts 
Montet       .     . 
Morens      .    . 
Murist  .     .     . 
Nuvilly     .    . 
Portalhau 
Prevondavanx 
St-Aubin  .    . 
Sevaz    .    .    . 
Surpierre  .    . 
Vesin    .    .    . 


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1  - 

1  - 

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—  1 

— :   1 

N'indiquent  pas  d'enfants  rentraut  dang  le  eailR 
de  Tenquötp,  Jeß  cüraimuies  iVAutavaax,  Hussy,  Chaa- 
iliin,  Cheiry,  Uompicrre,  Font,  Forel,  Les  FriqiiMi 
(ilettercns,  älontbortyet,  Müntbrelloz,P'"*'^Hto"**^Ru<'>Tf* 
los-Prt's,  Kussy,  Soiry,  Vallon,  ViUeiU'Uve,  Lm  VunmÜMl 
rt  Vuissens. 

')  Orphc'Hnat  Marini  ä  Montet,  niaition  (IVdocatiöc 
poar  des  ^ar^'ous  abaudoiin^s. 


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83 


Friboarg 


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flacti 


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KtMUBIld«! 

p«iretnfliMi 


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p«uetnpluei 


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2.  Gläne    .    .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  de  leiidtice 
d'ne  »tn  coa>.  di  tut. 
d'nn  autre  canton  . 
Etrangera      .    .    . 

Commune»  : 
Billens  .  .  .  . 
Chapelle-snr  •  Oilluni 
Le  Chätelard  .  . 
Chätonnaye  .  .  . 
ChaTannes  -  lei-Forts 
CIrtriiiti-iirOnoneiii  . 
üsmonts  .  .  .  . 
EstävencDS  .  .  . 
La  Jonx  .  .  .  . 
M£zi6re3  .  .  .  . 
Ononnens     .     .     . 

Prez 

Promasens  .  .  . 
Romont  .  .  .  . 
Smriez  .  .  .  . 
Viliargirond  .  . 
Villarimbond  .  . 
Villaz-St-Pierre 
Vnarraarens  .  .  . 
TDJilerini  -dtTint-  KoDOit 


25 

14 

3 

1 

1 
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1 
3 
1 
1 
1 


19 

112 
5 
1 
1 


1 

N'iiiiliqurnt  pas  d'enliints  rentniiit  d«ns  iR  cadre 
dp  IVnqnetp,  les  communes  d'Aubomnf^ ,  Berlens, 
Bioiiiiens,  Blessens,  Lea  Ecaaseys,  Ecublens,  Kschiens, 
Fuyens,  (rLllHreiis,  Les  C4]Hiie8,  Graiigettes,  Hennene, 
Lipffrpns,  Lussy,  Maconneng,  La  Maj^ne,  Masmniiens, 
MUidp8-Toriiy-le-Petlt,  Montet,  Morlpus,  Moasel,  Im 
Npirigne,  Rue,  Ij«  Saaliö',  Sominpiitier,  Torny-Ip-Grand, 
Ursy,  Vauderens,  Villangeaux,  Villaraboiid,  VUlaraiion, 
Villariaz,  VUlaraiTlriaiu. 

3.  Gruyöre     .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  de  reiideiee 
d'uBe  Hin  coMm.  di  cut. 
d'aii  autre  canton  . 
Etrangers      .     .    . 

Ckimmunes  : 
Avry-devant-Pont  . 
Botterens  .... 

Broc 

Bulle 

Cerniat  .... 
Charmey  .... 
Chätel-snr-  loitiilTeu 
Corbifereg  .... 

Enney  

Egtavannens       .     . 

■)  T  frarfons  et  6  fiUcs  «e  trouvent  h  Tbospicp  des 
pauTTes  a  ATry-devant-Pont. 

*)  1  eaifon  ae  troure  &  l'hosplce  d'Mini»  et  1  gar- 
Qon  a  l'SoapIce  dei  pauTiea  &  ATry-derant-Pont. 


140 

— 

8 

12 

22 

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28 

102 

82 

6 

— 

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2 

1  1 

1 

1 

— 

— 

— 

,  1 

— 

Orandvillard 
Grnyferes  .  .  . 
Gnmefens  .  . 
Hauterille  .  . 
Jann  .... 
Marsens  .  .  . 
Mauleg  .  .  . 
Houtbovon  .  . 
Morlon  .  .  . 
Päqnier  .  .  . 
Pont-en-Ogoz  . 
Pont-la-Vilie  . 
Riaz  .... 
La  Roche  .  . 
Romanens  .  . 
Rneyres  -  Treyfayes 
Sorens  .... 
LaTour-de-Treme 
Vatilruz  .  .  . 
Villarvolard  .  . 
Ynadena  .  .  . 
Vnippens  .    .    . 


1 

25 
5 
4 
5 
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1 

1 

1 
7 
3 

4 
3 
1 
1 
4 
2 
4 
1 


N'indiquent  paa  d'en&nts  rentrant  dang  le  cadre 
de  renqnete,  les  communea  d'AlbpnTP,  Cr^snz,  Ekshar- 
leiis,  Leasoc,  Häles,  Villarbeney,  Villara-d'Avry  et 
Villars-soDslilont. 


4.  Sarine  .    .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  de  leiideiee 
d'DBe  aitre  comm.  di  cait, 
d'un  autre  canton 
Etrangers      .     . 

Communes  : 
Arcouciel  .  .  . 
Autigny  .  .  . 
Avry-sur-Matran 
Belfanx  .  .  . 
Bonnefontaine  . 
Ch^salles  .  .  . 
Chesopellnz  .  . 
La  Corbaz  .  . 
Corminboenf  .  . 
Cottens  .  .  . 
Cuterwil  .  .  . 
Ecnvillens  .  . 
Estavayer-le-flibloH 
Farvagny  -  le-Orand 
Pribourg  .  .  . 
Givisiez  .  .  . 
GroUey  .  .  . 
Lossy-  Formengieirei 


102 

40 

47 

13 

2 

1 
1 
2 
3 
4 
1 
1 
2 
2 
2 
1 
1 
1 
1 
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2 
2 
1 


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1 

1 

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10 

16 

1 

2 

1 
1 

1 
1 

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2 
2 

')  Institut  de  sourda-mnetR  fc  äruTirea,  !)  fcarcona 
et  6  Alles.  —  ')  1  garton  et  plaoä  a  rorphelinat  dp 
GrnyAre.  —  •)  S  gar^na  soiit  plac^s  dang  l'orphelinat 
de  Fribonrg.  —  *)  S  gar^ons  sont  p1ao48  dana  rorphe- 
linat de  Fribourg.  u  g  tzecl  bv  VJWV7V  l\^ 


Si 


Fribourg 


Maily-le-Petit  . 
Neyruz  .  .  . 
Oberried  .  .  . 
Onnens  .  .  . 
Ponthaux  .  . 
Posat  .... 
Praroman  .  . 
Prrz  .... 
Rneyres-St-Laurent 
Treyvanx  .  . 
Villarlod  .  .  . 
Villars  .  .  . 
Vaistei-nens  -  en-Ogo 
Z^nanva    .    .    .    . 


Dtja 
pUci's 


itecommandrs 
pouretrrpluccs 


1     II 
3      g  5 

st  ii 


N'indlquent  pas  d'enfnnts  rcntraiit  dans  le  eadre 
de  I'enquete,  leg  cominnnes  d'Aatafond,  Cheiiens,  Cnr- 
Jolens,  CormaxeiiSf  CorpatHiix ,  Corserey,  Ependp8, 
Essert,  KarvaRnv-Ie-Petit,  Ferpicloi,  (4ran(ife-Paei'«t, 
Grpiiill««,  IllenB,  Leiitigiiy,  Lovens,  Maf^nedens,  Marlj- 
Ip-Graud,  Matran,  Montöcn,  MoiiteTnu,  Jiierlet-le-Boi«, 
Noriaz,  PterrafortBcba,  Posieux,  Rossens,  äales,  Srni- 
Aes,  Viilargel-le-Qibloux  et  Villarsel-snr-Marly. 


6.  Lac       .    .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  d«  reiidnce 
d'n«  iiltt  MDm.  dg  ciiit. 
d'un  autre  cantoii 
Etrangers      .    . 

Commune» : 
Agriswil    .    . 
Altavilla   .     . 
Barbereche    . 
Bilchslen  .    . 
Borg     .    .    . 
Coiirgevaud  . 
Couruillens    . 
Courtcpin 
Conrtion    .    . 
Coussiberlö    . 
Cressier     .     . 
Galmiz      .    . 
Gerapenach    . 
Grossgarmels 
Jens      .    .    . 
Kerzers     .    . 
Kleinguschelmnth 
Liebistorf 
Meyriez     .    . 
Montilier  .     . 
Murten      .    . 
Oberried    .    . 
Salvenach 
Ulmiz   .    .    . 


100 

38 

27 

34 

1 

1 
1 
3 
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13 
2 
4 
3 


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7 

7 

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3 
3 

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1 
1 

1 
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2 

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2 

1 

1 

3 
1 
8 

')  t  garfunB  gont  plac.'g  daiig  la  maigoii 
a  Treyvaux. 


deg  paurreg 
')  S  gartong  goiit  plaecig  h  rorphelhiat  de  Bars. 


Fribourg 


Vuilly-le-Bas 
Vuilly-le-Haut 


9 
13 


brjii 
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I   ^5 


K(C9Blllu4'i 

poirititfUcT! 


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9  I    41- 

N'iDdiqiient  pag  d'entiantg  rencrant  dmns  le  raAn 
de  I'enquete,  leg  cammnneg  de  Chandosael,  Curdaa^ 
Cormärod,  Coraaletteg,  Coorlevon,  ConrtAinao  Kti- 
gclielg,  Greni;,  6rog«ii;ugchelinatb,  Kieinb<(3in2ra,  KleiaJ 
f^urmelg  ,  Lurtqren,  Migery,  Monterachn .  VilUrrpä, 
Wallenbueh  et  Wallenried. 


1-1 


6.  Singine      .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  de  rnidtuce 
d'iit  ulre  MBB.  da  cut. 
d'un  autre  canton 
Etrangers      .     . 

Communes : 
Alterswyl 
Bösingen  .    . 
BrOnisried     . 
Dttdingen 
Giffers-Nenhans 
Heitenried     . 
Oberschrot    . 
Plaffeyen  .    . 
Plasselb    .     . 
Rechtbalten  . 
St.  Antoni 
St.  Sylvester 
St.  Ur«€n  .    . 
Tafer»  .    .    . 
Tentlingen    . 
Ueberstorf     . 
Wttnnewyl 

La  commune  de  Zumboli   n'indiqne  p>8  d'enrnne 
rentrant  dang  le  radre  de  I'enquete. 

7.  Veveyse     .    .    . 

Bourgeois 
de  la  comm.  dt  riiideiM 
d'mi  iitn  coBB.  dl  tut. 
d'un  autre  canton 
Etrangers      .    . 

Communes : 
Attalens    .    . 
Besences   .    . 
Bossonnens   . 
Chätel-St-Denis 
Le  CrSt    .    . 
Fiangferes 
Grattavache  . 
Porsol  .    .    . 
Progens    .    . 
Remaufens     . 
Semsales  .    . 

N'indiqnent  pag  d'enfantg  rentrant   dang    le 


(lang 


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1 

1  - 
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3 

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3;  3 

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4 

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5 



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1   4 

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2 
1 
1 

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— 

2  — 
2  - 

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—  1 

1 
8 
3 

— 

— 

— 

—  1  1 

—  2 

—  3 

85 


iKajfiton  SoIothux*ii. 


Solothurn 


Bereits 


3  '1 

S     s 


Individnelle 


MOntrtit 


II 


S.     IS. 


Solotliurn 


» 


S     1 

.1 11 


Individuelle 


Mrworiil  ; 


1| 


Kanton 


Bürger 
der  Wohngemeinde 

«iitr  ui  fi«.  da  Kant. 

eines  aud.  Kantons 

i  Aasländer      .    .    . 

Bezirke: 
1   Baisthal    .    .    . 

2.  Bi<heggbir;-Krii;itett. 

3.  Domegg-TiiiirBUl» 

4.  Oltcn-Gösgen     . 

5.  Solotham-LeWn  . 

I.  Baisthal     .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
tiwet  ui.  (Jen.  im  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 
Gemeinden: ') 
Aedennannsdorf 
Balstbal     .     .     . 
Egerkingen    .     . 
Oänsbninnen 
Herbctswil    .    . 
Holderbank   .     . 
Lanpersdorf  .     . 
Matzendorf    .     . 
Hflmliswil     .    . 
Nenendorf     .    . 
Oberbnchsiten    . 
Ocnsiugen     .    . 
Woifwil    .     .     . 

3.  Bietettlerg-Krlejit, 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
liier  ui.  flea.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 


126 

10 

80 

38 

101 

7 

15 

» 

26 

4 

110 

4 

45 

1 

74 

28 

67 

20 

>)26 

18 
4 
3 

1 

1 
2 
2 
1 
4 
1 
2 
2 
6 
1 
1 
2 
1 

110 


29 

21 

54 

6 


104 


H» 


18 
27  26 

2 


19 


1 

^'1 


•ii 


*)  Die  kleinen  Nonpareille-Zahlen  ((eben  die  sitt- 
lich rerwahrlosten  Kinder  an. 

■)  Die  Gemeinden  HttrkInKen,  Kestenholi,  Nieder- 
bochsiten  und  Welschenrohr  im  Bezirke  Baisthal  weisen 
keine  Kinder  auf,  welche  in  den  Kabmen  der  Erhebnnfir 
KCbSren. 


Gemeindon :  ■) 
Aetigkofen 
Aetingen  . 
Biberist 
Biezwil 
Bolken 
Deitingen 
Derendingen 
Etziken 
Gächliwil 
Gossliwil  . 
Horiwil     . 
Eriegstetten 
Lttsslingcn 
Lüterswil 
Luterbach 
Messen 
Mflhledorf 
Nieder  -  Gerlafingen 
Ober-Gerlafingen 
Oekingen  . 
Eecherswil 
Schuottwil 
Steinhof    . 
Tscheppach 
Unteramsern 
Winistorf 
Zachwil     . 

3.  Domegg -Thierst. 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
•iitr  ud.  dem.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 

Gemeinden:') 
Bärswil     . 
B&ttwil 
Breitenbach 
Büren   .    . 
Büsserach 
Dornach    . 


5 
1 

16 
1 
2 
1 
5 
2 
3 
1 
2 

39 
1 
1 
1 
3 
3 
4 
2 
2 
2 
4 
1 
1 
2 
2 
3 

45 

34 
3 
6 
2 

4 
1 
1 
4 
2 
9 


2)JJ 


1    — 

-I    1 

3     2 

1    - 


')  Die  Gemeinden  Äsebi,  Ammannseinr,  Balni,  Bi- 
bern, BrUicKen,  Rmnnenthal,  Burtschi,  Halten,  Hein- 
richswil,  Hersiwil,  Hessikofen,  HUniken,  Iw'hcrtgwil, 
Kibberir-BncheBK,  KUttiffkofen.  Lohn,  Luterkofen, 
Nennigkufeii,  OberamBern  and  Bnbifren  im  Bezirke 
BnehegKberg  -  Kriegstetten  weisen  keine  Kinder  anf, 
welrhe  in  den  Babmen  der  Erhebnnic  gehSren. 

>)  In  der  Anstalt  ftlr  sehwacbsinniKe  Kinder. 

")  Die  Gemeinden  Beinwil,  Erswil,  Fehren,  Grindel 
und  KleinlUtzel  im  Bezirk  Dorueim-Thlerstein  weisen 
keine  Kinder  auf,  welche  in  den  Rahmen  der  Rrhebun;; 
gehnren. 

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86 


^_ 

Bereits 

Individuelle 
Bebandlung 

2 
^ 

Bereits 

iBdiridaeile 
BehandlDig 

o 

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1    1 

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Solothurn 

5 

1| 

Solothnrn 

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Oempen    .... 

1 

1 

Starrkirch-Wil  .    . 

1 

1 

' 

Himmelricd   .    .    . 

2 



— 

1 

1 

— 



Trimbach  .... 

4 



— 

2 

2 

— 



Hochwald      .    .    . 

1 



— 

— 

1 

— 

. 

Wangen    .... 

1 



— 

— 

— 

— 

1 

Hofstctten     .    .    . 

i 





1 

2 



1 

Wisen 

2 





1 

1 





Meltingen      .    .    . 

2 



— 

2 

— 

Metzerlen      .    .    . 

3 



— 

3 

— 

— 

— 

Nnglar-St.PantalM» 

1 



— 



— 

— 

1 

5.  Soiothurn-Lebern 

«7 



1« 

28 

21 

« 

1 

Nunningen    .    .    . 

8 



— 

— 

— 

— 

3 

Eodersdorf    .    .    . 

2 



— 

— 

2 

— 

— 

Bürger 

1 

Seewen     .... 

2 



— 

— 

— 

— 

2 

der  Wohngemeinde 

18 



1 

5 

8 

3 

1 

Witterswil    .    .    . 

1 



')1 





— 



«iner  ud.  0».  dei  Kant. 

27 



13 

7 

5 

2 

— 

Znllwil     .... 

2 



2 







eines  and.  Kantons 

21 



2 

11 

7 

1 

. — 

Aasländer     .    .    . 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

4.  Olten-Gösgen 

U 

— 

22 

25 

17 

2 

8 

Gemeinden:') 

Bürger 

der  Wohngemeinde 

27 

4 

12 

l 

1 

3 

Balm    .    . 
Bellach     . 

1 
3 
4 



— 

1 
1 

2 
2 

1 
1 

— 

•iaer  ud.  0cm.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .    . 

25 

17 

6 

— 

18 

2 
9 
2 

8 
4 
3 

1 

2 
3 

Gänsberg 

Langendorf 

Lommiswil 

4 

3 
4 

— 

— 

2 

1 
2 

2 
2 
2 

— 

Gemeinden:*) 

Oberdorf  . 

7 

— 

— 

3 

4 

— 

— 

Bonigen    .... 
Dünikon    .... 
DuUikon    .... 

Eppenberg-Wöithsju . 

2 

23 

3 

2 

= 

»)22 

1 

1 
2 

1 

1 

1 
1 

= 

= 

Riedholz  . 
Rtltenen    . 
Selzach 
Solothnrn 

7 

1 

5 

28 

— 

^6 

3 

2 

8 

1 
2 
4 

4 

V 

Hägendorf     .    .    . 

5 

— 

— 

4 

1 

— 

— 

Kappel      .... 

2 



— 

1 

1 

— 

— 

Lostorf     .... 

5 



— 

1 

3 

— 

1 

Niedergösgen     .    . 

2 



— 

— 

1 

— 

1 

Obercrlisbach     .    . 

2 



— 

1 

— 

— . 

1 

Ölten 

8 





8 

2 

— 

3 

Schönenwerd     .    . 

12 



— 

7 

2 

2 

1 

■)  Im  Sanatorium 

1      f      1 

I^aneenbraek. 

1 

')  Die  «emeinden  Bettlai 

1           1 

h,  Feldbrunncn,   1 

'      1 

')  Die  fJemeinden   Fulenbach,   Oretzenbach,   «rocl, 
GuniKen,  HRuenstpin    Kieiiberg,  NiedererllsbiK'h,  Olier- 
K«8Keii,  RU'keiihacli.  llohr,  StUssliiigen,  Walterswil  und 

thal,  Hnbertsdorf,  Kammersr 
«irk  Solothurn-Lebem  weigei 
in  den  Kahmen  der  Erbebun 

Ohr  und  Niederwil  im  Be-  * 
1  keine  Kinder  auf,  welehe 
g  grehOren. 

Wiii7.nau  im  Bezirk  Olten-GöBgeii  weisen  keine  Kinder 

•)  Daron  16  in  der  Diese 

her  Anstalt  und  1  in   der 

auf,  welolie  in  den  Ralimen  der  Erhebnni;  i;eh«ren. 

Pflegeanstalt  Kosei^K. 

»)  In  der  Eniebim 

^sanst 

alt« 

t.  J« 

8ef. 

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87 


!Ka.nton  !Ba,seIst£id.t. 


Baselstadt 


Benitt 


11 

Uli 


Miiiintlle 
Bekiillng 


II 


Baselstadt 


iBdiTidielle 
BekiBdling 


Kanton     .    .    .    . 

Bflrger 
der  Stadtgemeinde 

«IM  ui.  fliB.  dti  Kant. 

eines  aud.  Kantons 

Ausländer      .    .     . 


241 

•)2S 


189 


28 

1 

11 

129 

13 

73 

6 


')18 
2 

53 


78 


11 


Gemeinden: 

Stadtbezirk : 
Basel    .... 


Landbezirk : 
Bettingcn 
Kleinhttningen 
Riehen      .    . 


189 


9 

3 

40 


11 


*)  Die  klelnrn  Nonparellle-Zahlfn  grben  <Ile  sittlieb  verwahrlogten  Kinder  an. 

')  Davon  4,  fUr  welche  eine  Veriorgunjr  in  einer  H|iezialanstalt  befllrwortet  ist. 

')  Davon  1  verwalirloster,  der  iiüehstens  in  einer  SpezialauHtalt  versorsrt  wird. 

In  der  Anstalt  ..Zar  HnfTnung'  nir  tichwaeh«inni|ce  befinden  sieh  1  Baalerbarger,  der  verwahrlost  war, 
8  Berner,  davon  t,  der  verwahrlost  war,  2  Hrhalf hanser  und  je  1  aus  Baaelland,  Zürich,  Uraubllnden,  Aari^u 
nnd  TharKan;  alle  letztern  waren  verwahrlost  vor  ihrer  Anmahme. 

In  der  Taubstummenanstalt  Riehen  sind  6  aus  Baselstadt,  7  aus  dem  Kanton  Bern,  a  aus  Baselland, 
4  aus  dem  Kanton  Aargau,  S  ans  dem  Kanton  Solothnrn,  S  ans  dem  Kanton  Thurfi^an,  2  aus  dem  Kanton  Zllrich, 
2  aus  dem  Kanton  Sctiaifhausen  uud  Je  1  aus  den  Kantonen  Lnzern,  Glnms  und  8t.  (jallen.  4  aus  dem 
(irossherzogtum  Baden  und  1  aus  Italien. 

In  der  Anstalt  Klostertiechten  sind  6  aus  Raselstadt,  davon  4,  welche  verwahrlost  waren,  2  ans  Basel- 
land nnd  je  1  aus  den  Kantonen  Zllrich  nnd  Bulothnrn.  1  WllrtteniberKer,  1  Italiener  uud  t  Pole,  alle  waren 
verwahrlost  vor  Ihrer  Aufnahme  In  die  Anstalt. 


Kanton    .    .    .    . 

Bfirger 
der  Wohngemeinde 

«Mr  ud.  6tB.  in  Kant. 

eines  and.  Kantons 

Ausländer      .    . 

Bezirke: 

1.  Ariesheim 

2.  Liestal      .    . 

3.  Sissach     .    . 

4.  Waldenbnrg 

I.  Ariesheim  .    . 

Bärger 
der  Wohngemeinde 
•iitr  lud.  8eB.  dei  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 


ICanton  Ba.sella.nd. 


Gemeinden 

Aesch   .    . 
Allswil 
Ariesheim 
Benken 
Biel       .    . 
Binuingen 
Birsfelden 
Bottiningen 
Ettingen    . 
Münchenstein 
Mnttenz    . 
Oberwil     . 
Pfeffingen 
Reinach     . 
SchOnenbnch 
Therwil    . 

2.  Liestai  . 


254 

— 

1» 

129 

67 

11 

28 

•)S8 

16 

4 

16        1 

96 

1 
-■     1 

49 

21     6 

19 

3 

2 

1 

88 

-'17 

86 

24,    4 

7 

27 

1  >« 

1 

10; 

57 

36 

181    1 

2 

5 

1 

3        1 

13 

-i    1 

8 

4   - 



1 

1 , 

63 

_ 

1 

37 

16: 

2 

6 

6 

1 

4 

81 



17 

42 

17 



5 

»2 

15 

3 

4 

57 

—  - 

1 

23 

19 

4 

10 

7 

1 

6 

53 



27 

15  1   5 

6 

2 

1 

1 

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37 

16 

2 

7 

26 

1 

15 

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1 

5 

17 

— 

— 

11 

4' 

1 

1 

16 





10 

5 



1 

4 

—  1  — 

1 

8- 

— 

ii>areille-Zahle 

i  geben  die  sitt-  | 

naer  a 

n. 

1 

Bttrger 
der  Wohngeraeinde 
eher  ud.  Gem.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

')  In  der  Anstalt  Berthen. 


1 
1 
1 

1 

6 
10 

6 
14 
11 
6 
2 
4 

67 

13 

27 

22 

5 

— 

3 

2 

1 

1 
6 

8 
12 
7 
5 
1 
2 

42 

8 
14 
17 

3 

1 

4 
3 

3 
2 

1 
1 
1 

17 

2 
9 
5 

1 

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1 
1 

1 

3 

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3 
2 

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88 


Baselland 


Bereits 


S     1 


Individuelle 


Iwitlraortit  'S^ 


S      i     e-g 


Baselland 


Bereiu 


I    I 


Individoelle 


beflinnrttl  's  s 


8.      a. 

lO  CO 


Gemeinden 
Arisdorf    . 
Baselangst 
Bnbendorf 
Frenkendorf 
Füllinsdorf 
Gibenach  . 
Hersberjf  . 
Lausen 
Liestal 
Lnpsiugen 
Pratteln    . 
Bamliusbnrg 
Seltisbrrg 
Ziefen  .    . 


1 

3 

6 

16 

10 


2 
22 


3.  Sissach     .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
tiner  iid.  Qta.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden 
Anwil  .    . 
Bockten    . 
Bückten    . 
Buus     .    . 
Diepflingen 
Gelterkinden 
Häfelfingen 
Hemmiken 
It  Ingen 
Känerkinden 
Kilchberg 
LäufelÜDgeu 
Maisprach 
Nnsshof    . 
Oltingen   . 


1 
3 

67 


25 

16 

12 

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2 
1 
7 
1 

14 
1 
1 
3 


1)14 
«)2 


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28 


!   2 
2 


3 
1 


10 


■)  In  der  RettniiKSaiiBtalt  BaselauKSt. 
*)  In  der  Armenerziehnnfirsangtalt. 
')  In  der  Anstalt  Sominerau. 


Ormaiingcn 

Kickenbach 

Rothenfluh 

Bümlingen 

Rilnenberg 

Sissach 

Tecknau    . 

Tenniken 

Thümen    . 

Wenslingen 

Wintersingen 

Wittinsburg 

Zöglingen 

Zunzgen    . 


4.  Waidenburg 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
«ii«r  ud.  flem.  du  Kant 
eines  and.  Kantons 
Aasländer 

Gemeinden 
Arboldswil 
Bennwil    . 
Bretzwil    . 
Diegten    . 
Eptingen  . 
Holstein    . 
Lampenberg 
Langenbruck 
Lauwil 
Liedertswil 
Niederdorf 
Oberdorf  . 
Reigoldswil 
Titterten  . 
Waldenbnrg 


27 


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89 


I^anton  Sclia.flriia,useii. 


2 

Bereits 

IndiTldueile 
Behandlung 

M 

« 

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Bereits 

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Gemeinden: ') 

Bürger 

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Bibern  

Dörflingen     .     .     . 

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3 
3 

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der  Wohngemeinde 

52 

4 

1 

21 

15 

4 

7 

Herhlingen    .    .    . 

2 

— 



2 

— 

— 

— 

4 

4 

Opferzhofen  .    .    . 

1 







1 

— 

— 

eiiw  ud.  8«B.  dti  Kant. 

16 

4 

5 

— 

6 

5 

4 

— 

— 

Thaingen       .    .    . 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

eines  and.  Kantons 

26 

1 

12 

1 

— 

6 

4 

1 

3 

4.  Schaffhausen 

Bürger 

58 

22 

1 

17 

7 

8 

8 

Ausländer      .    .     . 

8 

1 

— 

i 

1 

— 

2 

der  Wohugemeinde 

24 

4 

1 

7 

5 

3 

4 

Bezirke: 
1.  Ober-Klettgau  . 

1 

1 

tiiier  iid.  Gem.  des  Kant. 

8 

5 



3 

— 

— 

— 

6 



2 

4 

— 



eines  and.  Kantons 
Ansländer 

19 
7 

12 
1 

— 

4 

3 

1 
1 

— 

2 
2 

2.  Unter-Klettgan . 

3.  Reiath       .    .    . 

8 
12 

6 

= 

- 

6 
5 

7 

5 

— 

2 

Gemeinden:*) 
Bargen      .... 

1 

1 

4.  Schaffhausen 

58 

22 

1 

17 

7 

3 

8 

Beringen  .... 

4 

— 

— 

— 

2 

2 

— 

6 

1 

4 

Buchberg       .     .    . 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

5.  Schieitheim   .    . 

6 

— 



3 

3 

— 



Bachthalen    .    .    . 

2 

— 

— 

2 

— 

— 

— 

6.  Stein    .... 

12 





4 

4 

2 

2 

Hemmentbai      .    . 

2 



— 

1 

1 

— 

— 

1.  Ober-Klettgau 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

6 

— 

— 

2 

4 

— 

— 

Neubausen     .    .    . 
Rüdlingen     .    .    . 

7 
5 

— 

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4 
1 

1 

1 

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3 

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1 

4 





Schaffhausen      .    . 

35 

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8 

1 

— 

*)4 

•iier  lad.  Gen.  dei  Kant. 

1 





1 



— 

— 

S.  Schleitheim    .    . 

6 

— 

8 

8 

— 

— 

eines  and.  Kantons 





— 





— 

— 

Bürger 

Ausländer     .    .    . 



— 

— 

— . 



— 

— 

der  Wohugemeinde 

4 

— 

— 

2 

2 

— 

(femeinden:') 

einer  ud.  Qen.  dei  Kant. 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Gächlingen    .    .    . 

2 







2 

— 

— 

eines  and.  Kantons 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

Nennkirch     .    .    . 

2 





1 

«)1 

— 

— 

Ausländer      .    .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Osterfingen    .    .    . 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

Gemeiaden:*) 

2.  Unter-Klettgau    . 

Bürger 

8 

— 

— 

6 

— 

— 

2 

Beggingen     .    .    . 
Schleitheim   .    .    . 

1 
5 

I 

I 

3 

1 
2 

— 

— 

der  Wohngemeinde 

8 

— 

— 

6 

— 

— 

2 

6.  Stein    .... 

12 



. 

4 

4 

2 

2 

«iiirud.  Urs.  dei  Kant. 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Bürger 

1 

eines  and.  Kantons 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

der  Wohngemeinde 

6 

— 

— 

2 

2 

1 

1 

Aasländer      .    .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

eiierud.()em.  dciKant. 

1 

— 

— 



1 

— 



Gemeinden:  ^) 

eines  and.  Kantons 

4 





1 

1 

1 

1 

Unterhallau  .    .    . 

5 

— 

— 

3 

— 

— 

2 

Ausländer     .    .    . 

1 





1 



1 



Wilchingen   .    .    . 

3 

— 

— 

3 

— 

— 

— 

Gemeinden: 

3.  Reiath  .... 

12 



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5 

7 





Hemisbofen  .    .    . 

1 

— 



— 

— 

— 

1 

Bürger: 

Kamsen     .... 

3 

— 

— 

1 

— 

1 

1 

der  Wohngemeinde 

5 

— 

— 

3 

2 

— 

— 

Stein 

8 

— 

— 

3 

4 

1 

— 

tiitr  ud.  DtM.  dei  Kant. 

6 

— 

— 

2 

4 

— 

— 

>)  Die  Gemeinden  Altdorf.  Buch,  BOttenhardt,  Höfen, 

piTiAft  find   Kantons 

1 



1 

Lohn  nnd  Stetten  im  Bezirk  Reiath  weisen  keine  Kinder 

dUCO     »111*.    l^ni^lnJUO 

Ausländer     .    .    . 

auf,  welche  in  den  Rahmen  der  Erhebung  «ehilren.  — 

— 

— 

— 





— 

— 

Von  der  Kettuntfsanstalt  Friedeck  in  Buch  haben  wir 

*)  Die  kleinen  Nonpareille-Zahlen  geben  die  sitt- 
lich verwahrlosten  Kinder  an. 

keine  Antraben  erhalten.                                                      , 

■)  Die  Gemeinde   Merishauscn    im   Bezirk    Schaff-  ! 

')  Die  Gemeinden   GnntmadiuKen   nnd   LOhninKen 

hausen  weist  keine  Kinder  auf,  welche  in  den  Rahmen  | 

im    Bezirk   Ober-KlettKao  weisen   keine    Kinder   anf. 

der  Erhebunic  ^bOren. 

welehe  in  den  Rahmen  der  Erhehnng  gehBren. 

•)  In  der  Anstalt  LudwlRSburg  (Wfirttemberit). 

^)  In  der  Ämienanstalt. 

*)  Davon  1  im  Waisenhaus. 

*)  Die  Gemelndeu  OI)erhallau  and  Trasadingen  im 

>)  Die  C4emeiiide   Siblingen   im  Bezirk  Schleitheim 

Bezirk  t'iiter-Klettgau  weisen  keine  Kinder  auf,  welehe 

weist  keine  Kinder  anf,  welche   in  den  Rahmen   der  | 

In  den  Kabmen  der  E 

rhebni 

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Erhebung  gehSren. 

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Kanton    .... 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

tiocr  ud,  fltm,  dei  Kant. 

eines  and.  Kantons 

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68 

14 

14 

157 

3 

71 

13 

63 

2.  Mittelland      .    . 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
einer  aid.  Oem.  d«  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

106 

43 
39 
23 

1 

21   - 

81 

12 

11 
8 

11  Il8 

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251 

155 

7 

168 
11 
81 

25 
18 
18 

1 
1 

5 

5 

6 

47 

1 

69 

34 

33 

4 

24 

4 

10 

23 

1 

20 

10 

26 

22 

3 

12 
5 

4 

— 

5 
4 
2 

7 
5 
6 

7 

14 

3 

1 

Ausländer      .    .    . 

Bezirke: 

1.  Hinterland    .    . 

2.  Mittelland     .    . 

10 

16 
183 

19 

106 

2 

42 

21 

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14 

7 

70 
1 

31 
1 

56 
1 

3 

4 

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24 

3 
11 

6 

36 

1 

22 

1 

18 

1 

11 
25 

Gemeinden: 
BOhler      .... 

Gais 

Speicher    .... 
Teufen      .... 
Trogen     .... 

16 
16 
22 
31 
21 

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3.  Vorderland    .    . 

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16 

3.  Vorderland     .    . 

121 

— 

— 

56 

36 

18 

16 

1.  Hinterland       .    . 

Bürger: 
der  Wohngemeinde 
•ii«r  iid.  Qcm.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

188 

56 

•69 

47 

11 

42 

13 

13 

14 

2 

14 

1 
5 
6 
2 

70 

15 

29 

20 

6 

24 

11 
9 
3 
1 

22 

10 
8 
4 

11 

6 
5 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
tintr  lud.  Gem.  dti  Kant. 
eines  and.  Kautons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden: 

56 

50 

11 

4 

— 

— 

20 

29 

6 

1 

17 

11 

5 

3 

6 

7 

18 
3 

Gemeinden: 
Herisan     .... 
Hundwil    .... 
Schönengrnnd    .    . 
Schwellbninn     .    . 

Stein 

Urnäsch    .... 
Waldstatt      .    .    . 

105 

8 

5 

16 

11 

29 

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1 

2 

1 

2)2 

Grub 

Heiden      .... 
Lutzenberg    .     .     . 
Rehetobel      .     .     . 

Reute 

Wald 

Walzenhansen  .    . 
Wolfhalden  .    .    . 

7 
23 

6 
27 
10 
14 
15 
19 

— 

— 

5 

8 

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14 

7 

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3 

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1 

*)1 

1 

1 

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1 
2 
2 

*)  Die  kleinen  Nonpareille-Zahlen  geben  die  gittlieh 
1  verwahrloBten  Kinder  an. 

')  In  der  Rettungiwnstalt  Wiesen. 
')  Daran  1  im  Waisenhaus. 
•)  Davon  2  Im  Waisenbaiis. 

')  Davon  1  im  Waisenhaus. 
')  Davon  2  im  Waisenhaus. 
*)  Im  Waisenhaus. 
*)  Davon  8  im  Waisenhaus. 
')  Davon  1  im  Armenhaus. 

!Ka,iitoii  A.ppenzell  I.-K/h. 

1  Kanton    .... 

69 

— 

^ 

81 

18 

6 

9 

Gemeinden:*) 

Bürger 
der  Wohngeraeinde 

«Dir  md.  Gen.  dei  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

•)i 

1 

Appenzell      .     .    . 
Oberegg    .    .     .    . 

Rüti 

Scblatt-Haslen  .    . 
Schwendi      .    .    . 

32 
11 

1 

13 

2 

— 

— 

28 
2 

6 

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44 
1 

12 
3 

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25 

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1 

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2 

3 

4 
2 

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•)  Die  lilelncn  Non 
verwahrlosten  Kinder 

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')  Die  (Gemeinde  G 
weU'liP  in  den  Kahinen 
')  Davon  1  in  der 
•)  In  der  Waisenar 

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St.  Gallen 

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St.  Gallen 

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1    - 

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Bürger 

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1    127 

4 

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Schännis    .... 
Weesen     .... 

5 
3 

— 

— 

2 
1 

3  1- 
1:  - 

1 

1 

derWohugemeinde 

358 

12 

13 

158'  98  29 1 

48 

2.  Gossau      .    .    . 

6» 



19 

24 

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9 

eiiir  ud.  Gm.  i.  Kant. 

16 

383 

78 

15 

6 

97 

103 

2 

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51  27 

40 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

3 

_ 

2 

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eines  and.  Kantons 

202 

8 

66 

71 

23;  15 

19 

«iitr  iid.  Oem.  dei  Kant. 

22 

— 

2 

12 

3'  - 

5 

5« 

51 

^ 

eines  and.  Kantons 

30 

— 

17 

7 

3   - 

3 

Ausländer    .    .    . 

79 

9 

6 

36 

14 

3 

11 

Ausländer      .     .     . 

4 

— 

— 

3 

— '  — 

1 

8 

4 

4 

Gemeinden: 

9 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

Andwil      .... 

5 

— 

_ 

3 

2 

— 

— 

Bezirke 

■ 

Gaiserwald    .    .    . 

8 

— 

— 

>)7 

1 

— 

— 

1.  Gaster     .    .    . 

33 



— 

15 

14;- 

4 

Gossau      .... 

6 

— 



3 

1 

-- 

2 

i 

2I 

Stranbenzell      .    . 

39 

— 

2)» 

10 

3 

— 

7 

2.  Gossan    .     .    . 

59 

f  Q 

— 

19 

10 

24 

7]- 

9 

Waldkirch     .    .    . 

1 

— 

1 

— 

— 

3.  Ober-Rheinthal 

49 

7 

— 

10 

6 

19 

1 

8;  7 

5 

3.  Ober-Rheinthai    . 

Bürger 

49 

— 

10 

I» 

8 

7 

5 

4.  Unter-Rheinthal 

74 

— 

18 

26 

7  9 

14 

der  Wohngemeinde 

83 

— 

4 

13 

7     5 

4 

5.  Rorschach   .    . 

1» 
44 

2 

— 

18 

1 

16 

18    5 

2 

4 

eintr  ud.  Dem.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 

4 
10 

— 

2 
3 

1 
4 

-     1 
1      1 

1 

6.  St.  (Jallen    .    . 

139 
1 

44 

47 

35 

4   5 

1 

4 

Ausländer      .     .    . 
Gemeinden: 

2 

— 

1 

1 

1 , 

1 
1 

■ — 

7.  Sargans  .    .    . 

66 



— 

21 

26    5 

14 

Altstatten      .    .    . 

29 

— 

»)W 

8 

4!  3 

4 

s 

s 

Eichberg  .... 

4 

— 



1 

31- 

— 

8.  Seebezirk     .    . 

34 

— 

— 

16 

9    3 

6 

Marbach    .... 

2 



— 

1 

1 

9.  Tablatt   .    .    . 

1 
53 

] 

— 

— 

35 

ii 
6    7 

1 

5 

Oberriet    .... 
Rebstein    .... 

6 
4 

— 

— 

3 
3 

1 

3 

— 

10.  Alt  -  Toggenlirg 

38 

— 

— 

18 

13 

2 

5 

Rüti 

4 

— 

— 

3 

— 

1 

— 

11.  Xen-Toggenkorg 

12.  Ober-Toggaikirg 

2 

65 

16 

62 

— 

10 

10 

3 

26 

1 
28 

16    8 
15    8 

5 

8 

4.  Unter-Rheinthal  . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

74 

28 

: 

18 

26 

12 

7 

5 

» 

6 

14 

5i 

13.  Unter -Tt^tiliir; 

82 



19 

80 

16!   2 

15 

(ii<r  ud.  Sem.  dei  Kant. 

20 

— 

10 

4 

1 

1 

4' 

81 

19 

1 

1 

eines  and.  Kantons 

18 

— 

8 

4 

1 

2 

3, 

14.  VVerdenberg     . 

106 

19 

— 

13 

13 

51 
1 

21 
4 

7 

1 

14 

Ansländer     .    .    . 
Gemeinden: 

8 

— 

— 

6 

— 

— 

2i 
1 

1 

15.  Wil     .... 

69 

— 

42 

9 

6 

6 

6 

An 

6 





2 

1 

2 

1 

44 

48 

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Balgach     .... 

20 

— 

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1 

— 

1 

1 

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88 

— 

— 

15 

14 

— 

4 

Bernegg    .... 

7 

— 

— 

2 

1 

1 

3! 

Bürger 

Diepoldsan    .    .    . 

1 

— 

— 

— 

— 

— 

1! 

der  Wohngemeinde 

31 

— 

— 

14 

13 

— 

4 

Bheinegg       .    .    . 

3 

— 

— 

3 

1    ' 

— : 

•iiH  ud.  flea.  ia  Kant. 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

— 

St.  Margrethen 

18 

— 

— 

6 

3     4 

b 

eines  and.  Kantons 

1 



. — 



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Thal 

17 

— 

— 

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2     1 

3 

Ausländer     .    .    . 

— 

— 

— 

— 

_ 

— 

Widnau     .... 

2 

— 

— 

1 

—    !  — 

1 

Gemeinden:  •) 
Amden      .... 

16 

_ 



2)6 

9 

1 

')  Davon  1  im  Annenhai 
>)  In   der  Anstalt  Feldll 

18. 

(waren  alle  vor  der  Auf-  J 

Benken     .... 

7 

— 

— 

5 

2 

nähme  verwahrlost). 

1 

•)  Davon  4  in   der  evan 

g.  Waisensehnle   und  6  in  | 

•)  Die  kleinen  Nonpareille-Zahlen  «eben  die  »itt 

irh 

der  Anstalt   zum  Guten  Hl 

rten.    (Letztere  waren  vor 

Terwahrlosten  Kinder  «n. 

ihrer  Aufnahme  verwahrt««! 

■)  Die   (iemeinde    Rieden    im    Bezirk   Onster   w 

eint 

*)  In  der  Rettuntrsaniitait 

Balgach.   (Alle  waren  vor  : 

keine  Kinder  anf,  wciclje  in  den  Rahmen  der  Erhebt 

"IK 

ihrer  Aufnahme  verwahrlost 

•)                                            1 

geboren.  —  ')  Davon  i 

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iit. 

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92 


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Individuelle 
Behandlung 

3 

Bereit! 

Individuelle 
Bebandlaog 

3 

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1 

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St.  Galleu 

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St.  Gallen 

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—       r-        '  = 

5.  Rorschach      .    . 

44 

1 

1« 

18 

5 

4 

(i  emeinden: ') 

Bürger 

Goldingen      .     .     . 

2 

— 

— 

2)1  - 

*)1 

der  Wohngemeinde 

17 

. 



4 

6 



3 

Gommiswald       .     . 

2 

— 

— 

2)1 

1  — 

— 

einer  and.  Gem.  dei  Kant. 

13 





7 

6 

3 

— 

Jona 

9 

— • 

— 

4 

1   — 

»)4 

eines  and.  Kantons 

8 





5 

2 

2 



Rapperswil    .     .     . 

6 

— 

— 

3 

-      3 

— 

Ausländer      .     .     . 

6 

— 

1 

5 

1 

St.  Gallenkappel     . 
Schmerikon    .     .     . 

3 
1 

— 

— 

1 

*)2    - 
1    — 

— 

Gemeinden: 

Uznach      .... 

11 





5)7 

*)3    - 

1 

Borg 

1 

—  ;  — 





-- 

')1 

1 

Eggorsriet     .     .     . 

8 

—  1  — 

4 

2)2 

— 

2 

9.  Tablat  .... 

.jä 

.So 

6  .    7 

5 

(ioldacb     .     .     .     . 

3 

—  1  — 

2 

— 

— 

1 

■ 

Mörswil     .     .     .     . 

12 





5 

6 

1 



Bürger 

Rorschach      .     .     . 

6 





2 

4 



der  Wohngemeinde 

5 

— 

— 

3 

—     — 

•t 

Rorschacherbcrg    . 

5 



_ 

1 

2 

2 



einer  aml.  Gem.  des  Kant. 

18 

— 

— 

10 

3      4 

1 

Sfeinach    .     .     .     . 

3 

-|8)1 





2 



eines  and.  Kantons 

19 

— 

— 

14 

2      2 

1 

Tübach      .     .     .     . 

4 

1 

3 

— 

Ausländer      .     .     . 

11 

— 

— 

8 

1  '    1 

1 

Untereggen    .     .     . 

2 

1 

1 

1 

— 

— 

Gemeinden: 

6.  St.  Gallen       .    . 

139 

44 

H7 

35 

4 

5 

4 

Häggenswil    .     .     . 
Muolen      .... 

6 

— 

— 

«)6 

— 

— 

— 

Bürger 

Tablat       .... 

41 

_ 

— 

23 

6 

7 

■i 

der  Wohngenieinde 

17 

12 

2 

3 

— 

— 



Wittenbach   .     .     . 

6 

— 

— 

6 

— 

— 

- 

einer  and.  Gem.  des  Kant. 

54 

15 

29 

7 

— 

1 

2 

eines  aml.  Kantons 

43 

8 

15 

14 



4 

2 

10.  Alt-Toggenburg  . 

38 

— 

— 

18 

13      2 

ö 

Ausländer      .     .     . 

2.T 

9 

1 

11 

4 

— 

— 

Bürger 
der  Wohngimeinde 

17 

7 

8    ~ 

■J 

7.  Sargans     .    .     . 

(«{ 

- 

— 

21 

2« 

5 

14 

einer  and.  Gem.  des  Kant. 

17 



— 

9 

^      2 

.) 

Bürger 

i'ines  and.  Kantons 

2 



1 

' 

1 

der  Wohngemeinde 

59 



20 

21 

5 

13 

Ausländer      .     .     . 

2 



1 

1    — 

_, 

einer  und.  Gem.  dei  Kant. 

4 

_ 



1 

2 

1 

! 

eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

1 
2 

— 

1 
2 

— 

Gemeinden: 
Bütscbwil       .     .     . 
Kirchberg      .     .     . 

3 

17 

— 

— 

2 

■)io 

1    - 

*)5    - 

.) 

Oemeinden: 

Lütisburg      .    .    . 

15 

— 

— 

8)6 

9)4,    2 

10^ 

Flnms 

10 

— 

2 

3 

2 

3 

Mosnang   .... 

3 

— 

— 

8    - 

— 

Mels 

14 

— 



5 

7     2 



1 

Schäfers    .    .    .    . 

3 





2 

1 

II.  Neu -Toggenburg 

65 

-10 

26 

16      8 

S 

Quarten    .    .    .    . 

7 

— 

— 

4 

3 :1 

— 

Bürger 

! 

Ragaz 

5 

— 

— 

1 

3   _ 

1 

der  Wohngeraeinde 

20 



1 

9 

6|   4 



Sargaus    .... 

4 

— 

— 

— 

2    — 

2 

einer  and.  Gem.  dei  Kant. 

34 

__ 

6 

15 

7  !    4 

2 

Vilters      .    .    .    . 

16 

— 

— 

4 

4  5)1 

7 

eines  and.  Kantons 

9 



3 

1      3i-l 

2, 

Wallenstadt      .    . 

7 

— 

— 

3 

4    _ 



Ausländer      .    .    . 
Heimat  unbekannt . 

1 
1 

— 

1 

—    — 

1 

8.  Seebezirk      .    . 

M 

_ 

— 

16 

»     8 

6 

■ 

BUrger 

' 

')  Die   «emeinden   Ernet 

«wil-und   Escheubach  im 

Heebezirk  weisen  keine  Kind 

er  auf,  welehe  in  den  Kab- 

der  Wohngemeinde 

14 

— 

— 

6 

5'  - 

3 

men  der  Erhebung  «cebOrcn. 

elier  ud.  Uta.  in  Kant. 

11 

_ 



7 

2  — 

2 

^  Im  Arnienbau«. 

eines  and.  Kantons 

4 

— 

— 

1 

1 

2 

>)  Davon  1  in  der  Walae 
')  Davon  I  im  Armenhau 

nanatalt. 

Ausländer      .     .    . 

5 

— 

— 

2 

1 

1 

1 

»)  Davon  8  im  Armenhai 

8. 

*j  Davon  i  in  der  Armei 

anstalt. 

■)  In  der  Arinrnan 

Btalt. 

')  Davon  1  momentan   in 

1   Kantonsspital   nnd  i  in  ' 

')  Davon  1  In  der 

A-rmenanstalt. 

der  Armenanstalt. 

' 

•)  In  einer  Anstalt 

in  Ualbaeh  (I^utnicl 

1)  in  Bayern. 

•)  Davon  2  im  Idaheini. 

')  In  der  Taubstun 

menanstalt. 

•)  Im  Idahelm. 

')  Munientan  Im  8( 

ital  V 

^alle 

nsta 

lt. 

■•)  Davon  1  im  Idat 

leim. 

1 

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St.  Gallen 

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Gemeinden: 

Ganterswil    .    .    . 

1 

1  — 

Braunadern  . 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

_ 

Henau 

11 

— 

— 

6     1 

1 

3 

Hemberg  .    . 

8 





3 

3 

2 



Jonswil     .    ,    .     • 

7 

— 

— 

7|- 

— 

— 

Krinau      .    . 

1 

^ 





1 



Mogeisberg    .    .    . 

18 

— 

— 

7;  5 

— 

6 

Lichtenüteig 

H 





— 

— 

3 

Oberozwil     .    .    . 

28 

— 

»)l» 

5 

3 

— 

1 

Oberhelfenswil 

7 





5 



2 



Peterzell  .    . 

11 





7 

4 



14.  Werdenberg  .    . 

106 

— 

18 

51 

21 

7 

14 

Wattwil    .    . 

35 

— 

>)l« 

11  ,S)9  ] 

»)3 

2 

Bürger 

12.  Ober-Toggenburg 

62 

8 

28   15 

8 

8 

der  Wohngemeinde 

74 

— 

4 

40 

14 

7 

9 

tiur  ud.  Ocn.  dei  Kant. 

16 

— 

1 

5 

6 

— 

3 

Bürger 

:     1 

eines  and.  Kantons 

17 

— 

8 

6 

1 

— 

2 

der  AVohngemeinde 

28 



1 

12     7'  1 

2 

Ausländer      .    .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

liiw  ud.  Otn.  in  Kant. 

33 



2 

14'   6 

7 

4 

. 

eines  and.  Kantons 

4 



l!   2 

1 

Gemeinden: 

Aasländer      .     .     . 

2 





1    - 



1 

Buchs 

13 

— 

— 

7 

4 

1 

1 

Garns 

1 

— 

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1 







Gemeinden 

Grabs 

83 

— 

«)i: 

12 



4 

4 

Ält-St.  Jobann 

3 

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3, 

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Sennwald       .    .    . 

23 

— 

14 

8)3 

— 

*)6 

Ebnat   .     .     . 

16 

8)2 

*)9 

1 

4 

Sevelen     .... 

6 

— 

— 

4 

1 

«)1 

— 

Kappel      .    . 

17 



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m 

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1 

Wartau     .... 

80 

— 

— 

6)« 

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1 

3 

Knimmenan  . 

9 



1 

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7 

1 

Nesslau     .     . 

11 





b:*)i' 

2 

16.  WM 

69 

— 

42 

9 

6 

6 

6 

Stein    .     .    . 
Wildhans 

2 

4 

— 

— 

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«)2 

— 

1 

Bürger 

1 

der  Wohngemeinde 

6 

— 

— 

3 

2 

1 

— 

IS.Unter-Toggenburg 

82 

— 

1» 

80 

1«; 

2 

15 

eiier  ud.  Dem.  dri  Kant, 
eines  and.  Kantons 

39 
19 

— 

32 

8 

1 
5 

1 

2 
2 

2 
2 

Bürger 

Ausländer      .     .    . 

5 

— 

2 

— 

— 

1 

2 

der  Wohngemeinde 
ÜMr  ud.  Gta.  du  Kant 

16 
45 

— 

1 
13 

10 
9 

4 
9 

2 

1 
12 

Gemeinden: 

eines  and.  Kantons 

16 



4 

8 

3 

1 

Bronshofen    .     .    . 

7 

— 

— 

*)1 

2 



4 

Ansländer      .    .    . 

5 

1 

3 

1 

Niederbüren  .    .    . 

6 

— 

— 

5 

— 

1 

— 

Niederhelfenswil    . 

5 

— 

— 

2 

2     1 

— 

Gemeinden: 

Oberbflren      .     .     . 

44 

— 

'H? 

— 

1;  - 

1 

Degersheim  .     .    . 

8 

— 



1 

3 



4 

Wil 

4 

— 

— 

— 

— 

3 

1 

Flawil 

9 





3 

4 

1 

1 

Zuzwil      .... 

3 

— 

— 

1 

1 

1 

— 

')  In   der  RettnnR« 

niista 

t   H 

»cbBt 

ei«; 

alle 

wa 

ren 

')  In  der  Besserau^ 

^nstt 

titfU 

rKn 

allen 

;all 

e  wa 

ren 

vor  ihrer  Aiiftiahine  verwah 

rloBt. 

vor  ihrer  Anftiahme  verwahrlost. 

•)  Darnn  2  in  der  W«l»e 

nanstalt. 

>)  In  der  RettnnKsanstalt  Orabs. 

>)  In  der  Anstalt  WUheJ 

msdorf  (Württemlwrg). 

')  Davon  1  In  der  Arnieuanstalt. 

*)  Davon  1  Im  Armenbai 

1. 

*)  Davon  1  nioinpntan  im  Kantoniapital. 

')  Davon  2  in  der  Armer 

lanitalt. 

')  In  der  Waisenanatalt. 

')  Davon  8  in  der  Annenanstalt. 

')  Rettnngganstalt 

Thurh 

of. 

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94 


- 

KIa,nton  Gri-a.ul>iixi<len. 

1 

Granbflnden 

1 

B«r«iU 

lidiTidiielle 
Betudlnig 

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Kanton     .... 

455 

14 

11 

142 

1041 101 

88 

Surava      .    .    .    . 

1 

1 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

•)48 

8 

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3 

Reams 

1 
1 

— 

— 

— 

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_     1 

Salux 

236 

28 

3 

— 

75 
1 

55!  61 

18;       1 

42 

3 

2.  Bernina     .    .    . 

28 

1 

11 

2   IS 

! 

einer  and.  Qem.  in  Kant. 

123 

5 

8 

36 

2ä  23 

28 

Bürger 

10 

6 

1 

s:    1 

der  Wohngemeinde 

25 



10 

2  11 

1 

eines  and.  Kantons 

52 

4 

3 

18 

9   12 

6 

eiitr  ud.  Gen.  dei  Kant. 

1 

—     



-    1 

-iinsländer     .    .    . 

9 

44 

6 

2 

3 

13 

y     4 
1'^     5 

»1        8 

-'    8 
ä  13 

7 

eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 

2 

.  .  ■  

1 

—    1 

Bezirke: 

Gemeinden: 

1.  Albula     .     .     . 

2.  Bernina  .     .    . 

13 

28 

— 

— 

2 
11 

3 
2 

Brasio 

4 
24 

— 

— 

11 

1    2 

1  11 

Poschiavo      .    .    . 

3.  (rlenner  .    .    . 

45 
1 

— 

— 

14 

9     9 
1 

13 

3.  Glenner     .    .    . 

45 





14 

9    9 

1 

4.  Heinzenberg    . 

44 

— 

— 

14 

9  13 

8 

Bürger 

7 

'     >!     ? 

der  Wohngemeinde 

35 

—  '■  — 

11 

6     7 

1 

5.  Hinterrhein 

7 

— 

— 

1 

1'      4 

1 

ciier  ud.  (!«■.  dn  Kaut. 

10 

, 

3 

3     2 

1 

6.  Imboden      .    . 

26 

— 

— 

8 

8     6 

4 

eines  and.  Kantons 

—  1 

7.  Inn     .... 

4 

36 

IS 

— 

— 

10 

Si       1 

17i     9 

11,1       2 

— 

Auslander     .    .    . 
Gemeinden: ') 

— 

—     — 

— 

— '  — 

■    8.  Ober-Landquart 

46 

— 

— 

19 

9     4 

14 

Kanz 

4 

—  •  — 

1 

2!    1 

7 

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Kästris 

3 



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2l  - 

9.  Unt.-Landquart 

68 

— 

— 

17 

2Ö     7 

18 

Riein    .    . 

1 

■  



— !    1 

10.  Maloja     .    .    . 

11.  Mo^sa     .    .    . 

5 

28 
85 

1 

— 

— 

1 

9 

12 

6i     9 
2'  13 

1 

3 
4 
8 

Ruschein  . 

Sagens 
Valendas  . 

1 
4 

7 

E;E 

2 

—     2 
3   - 

■ 

12.  Münsterthal     . 

4 

_    _ 

1 

3l   - 



Versam 

4 

—  1  — 

4 

_    _ 

13.  Plessnr    .    .    . 

69 

14   11 

22 

9 

5 

8 

Camuns 

1 

— 

— 

— 

—     1 

10 

8 

ä 

Cumbels    . 

2 

— 

— 

1 

—    — 

14  Vorderrhein     . 

6 

—     — 

2 

3 

1 

— 

Igels    .    . 
Lnmbrcin 

2 
1 

— 

— 

1 

—      1    - 

: 

1.  Albula   .... 

13 



2 



8 

8 

Morissen    . 

2 



— 

-:    1     1 

Bflrger 

Neukirch  . 

1 

— 

— 

— !  —     1 

der  Wohngemeinde 

11 



1 

-'    7 

3 

Oberkasteis 

2 

— 

— 

1, 

: 

(iier  awl.  Qea.  du  Kant. 

2 

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1 

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1 



Peiflcn 

2 

— 

— 

—  1  —     1 

eines  and.  Kantons 



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Vals      .    . 

1 

— 

— 

— '  —    — 

■ 

Ausländer      .    .     . 







— 

Obersaxen 

3 

— 

— 

1,  —   — 

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Gemeinden:') 
Obervaz     .... 

2 

1 

1 

Rnis 

Waltensburg     .    . 

3 

1 

— 

— 

3 

—     1 

Alvaneu    .... 

3 

_     _ 

— 

-     1 

2 

4.  Heinzenberg  .    . 

44 

— 

— 

14 

»13 

1 

Brienz       .... 

2 

— 

— 

— 

2 

— 

Bürger 

1 

Lenz 

2 

— 

— 

1 

— 

1 

— 

der  Wohngemeinde 

18 

— 

— 

6 

5i    6 

1 

Schmitten      .     .     . 

1 

—     — 

— 

— 

1 

— 

«iier  ud.  Gem.  du  Kant. 

14 

— 



5 

2j    4 

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*)  Dir  kleinen  NouparelUe-Zahlen  Reben  die  sittlieh 

eines  aud.  Kantons 

8 

— 

— 

2 

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1 

rerwabrlosten  Kinder  au. 

Ausländer      .    .    . 

4 

— 



1 

li  — 

) 

<)  Die  (Gemeinden  AlraBebein,  Mons,  Mutten,  Stflrris, 

Tiefencastel,  Ber^Un,   Ftlianr,   Latsrh,   Stuls,  Wiesen, 

■)  Ule  »enieinden  F 

ellers,  Flond.  Laax,  Lmdir,  I.BTi^ 

Coiiters    Marmels,  MUlen,  PrSsans,   RofTna,   Savognin, 

Pitasch,  Sehleni»,  Scbn 

ans,  SeewlB.  Dnvin,   Fürth,  8tg 

Stalla,  Snr  und  Tlnien  im  Beilrlc  Albula  weisen  keine 

Martin,  Temnau»,  Viff« 

■ns,  Villa,  Vrln,  Andeat,  Paab 

Kinder  auf,  welche  in  den  Kabmen  der  Erbebune  Re- 

und  8eth  im  Bezirk  61 

enner  weisen  keine  Kimler  aa( 

hSren. 

welche  in  den 

[lähmen 

der  I 

:rbe 

inng 

geh 

Sren. 

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95 


Granbflnden 


Bereiti 


Iidifidielle 
B«hu<lng 


Granbänden 


Bereits 


II 


Iiliiidgelle 
Behudlug 


MOnnrtil -äs 


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H 

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Gemeinden: ') 

Almeng  .  . 
I  Feldis  .  .  . 
■}  Fttreteiian  . 
!  Rotels  .    .     . 

Rothcnbrnnnen 

SiU       .    .     . 

Trans   .    .    . 

Katzis  .    .    . 

Masein      .     . 

Portein      .    . 

Thusis       .    . 


5.  Hinterrhein 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
«'■«r  >nd.  Uta.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ansläoder      .     . 
Gemeinden:  *) 
Avers   .... 
Andeer      .    .    . 
Ansserferrera 
Cinjrin      .    .    . 
Pignien     .    .    . 
Zillis-Reischen  . 

6.  Imboden    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
tiiir  (id.  Stm.  in  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Anslftuder     .    . 
Gemeinden:') 
Bunadnz    .     .    . 
Ems      .... 
Khäztlns    .    .    . 
Felsberg   .    .    . 
Flims    .... 
Trins    .... 

7.  Inn   .    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiicr  ud.  fltm.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 


i;- 

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10 

3 


2 
1 
2 
9 

6 
1 

!  2 


■)  Dip  (inneinden  Pa«ppl8,  Prfttral,  Scbarang,  Hphrid, 
Tomils,  Saften,  Teiina,  Flerden,  Fr»«,  Sarn,  Tartar, 
'Pst'happina  und  Unneln  im  Bezirk  Heinzenber)^  weisen 
keine  Kinder  auf.  welehe  in  den  Rahmen  der  Erhebunic 
gehören.  —  ')  Die  Gemeinden  Hinterrhein,  Medels, 
Nafenen,  Spinaen,  Siifers,  Ca<ti,  Donath,  Innerferrera, 
J>ohn,  Mathon,  Pazen-Farün,  Songellen  and  Wersren- 
stcin  Im  BezirW  Hinterrhein  weisen  keine  Kinder  auf, 
welche  in  den  Bahmen  der  Erhebung  gehören.  —  ')  Die 
Gemeinde  Tamlns  im  Bezirk  Imlraden  weist  keine  Kinder 
•uf,  welche  in  den  Rahmen  der  Erhebung  gehSren. 


Gemeinden: ') 
Ardez   . 
Guarda 
Lavin  . 
Stts  .    . 
Tarasp 
Remfis 
Sanutann 
Schieins 
Schals  . 
Sent     . 

8 


Ober-Landquart 

Bflrger 
der  Wobngemeinde 
«iier  and.  Gen.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


2 
1 
2 
2 
1 
1 
2 
2 
11 
12 

46 

30 

14 

2 


1 
2   - 


6, 
10 


1»     9'   4 

I 

41  4 

3'1  - 
2;  — 


_2!- 

3i  — 


4:    1 
-■    3 


26 


Gemeinden:  *) 
Davos  .... 
Fnma  .... 
Jenaz  .... 
Klosters  .  .  . 
Conters  .  .  . 
Küblis  .... 
Saas  .... 
Lnzein  .  .  . 
St.  Antönien-isthariia 
St.Antönien-Castels 

9.  Unter-Landquart  . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiur  and.  Oea.  dei  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    . 
Gemeinden:  *) 
Haldenstein 
Igis 

Mastrils 
Trimmis 
üntervaz 
Zizers 
Fläsch 
Jenins 
Maienfeld 

■)  Die  Gemeinden  Zernei  und  Fetan  im  Bezirk  Inn 
weisen  keine  Kinder  auf,  welche  in  den  Rahmen  der 
Erhebung  gehören. 

')  Die  ßemelnden  Fideris  und  8t.  AntSnien-RUti  Im 
Bezirk  Ober-Landquart  weisen  keine  Kinder  auf,  welche 
iu  den  Rahmen  der  Erhebung  gehören. 

1  Die  (4emeinden  Sayis  und  Fanaa  im  Bezirk  Unter- 
I>andqnart  weisen  keine  Kinder  auf,  welche  in  den 
Rahmen  der  Erhebung  gehören. 


6 
2 
4 

14 
2 
2 

11 
3 
1 
1 

68 

38 

12 

9 

9 

2 
12 
2 
6 
5 
13 
3 
1 
9 


Uli  5 
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31  1 
7   - 


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12.  MOnsterthal  .    . 

4 

1 

8   - 

Grüsch      .... 

1 





1 







Schiers      .... 
Seewis      .... 
Valzeiua  .... 

8 
6 

1 

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3 

4 

1 

1 
1 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
einer  aid.  Gem.  in  Kant, 
eines  and.  Kautons 

4 

— 

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1 

3   - 

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10.  Maloja     .    .    . 

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Ausländer      .    .    . 

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Gemeinden:  >) 

1          Bürger 

Münster    .... 

2 





1 

1    - 

— 

der  Wobiigemeinde 

1 



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— 

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St.  Maria  .... 

1 

— 

— 

— 

1    - 

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(iitr  ud.  dem.  i»  Kant. 

17 





6 

2 

7 

2 

Valcava    .... 

1 







1    - 

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eines  and.  Kantons 

6 





2 

2 

2 

— 

Aasländer      .    .    . 

4 

— 

— 

1 

2 

— 

1 

13.  Piessur    .    .    . 

69 

14 

11 

22 

9     S 

8 

Gemeinden:') 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

14 

3 

4 

4     2 

1 

Castascgna    .    .    . 

1 



— 

— 

1 

• — 

— 

einer  iid.  Sem.  dei  Kant. 

32 

5 

8 

7 

4     3 

5 

Vicosoprano  .    .    . 

3 

— 

— 

— 

1 

1 

1 

eines  and.  Kantons 

14 

4 

3 

5 

1    - 

1 

Bevers      .... 

1 



— 

— 

— 

1 

— 

Ausländer     .    .    . 

9 

2   — 

6 

1 

Ponte  -  Campovasto 
Pontresiua     .    .    . 
Samaden  .... 
St.  Moritz      .    .    . 

Sils       

Silvaplana     .    .    . 

2 

2 

14 

3 

1 
1 

— 

— 

2 
2 

5 

3 

5 

1 
1 

1 
2 

Gemeinden:*) 

Chur 

Churwalden  .     .    . 
Malix 

57 
2 
1 

1 

14  »)II 

*)1I 

1 
1 

»)4  ,^)4 

1 

7 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

Prada 

Castiel      .... 

2 
1 

—    — 

1 
1 

1    — 

— 

II.  Moisa  .... 

85 

— 

— 

12 

2 

13 

8 

Langwies      .    .     . 
Maladers  .... 

1 
3 

—    — 

1 

1  - 

2  - 

— 

Bürger 

Molinis     .... 

2 

—    — 

— 

1,   1 

— 

der  Wohngemeinde 
«imr  itd.  6«m.  Jei  Kant. 

12 
3 

— 

6 



5 

1 
8 

14.  Vorderrhein  .    . 

tt 

—    _ 

2 

»,   1 

— 

eines  and.  Kantons 

12 





5 

6 

1 

Bürger 

Aasländer      .    .    . 

8 

— 

— 

1 

2     2 

3 

der  Wohngemeinde 

eiuer  mi.  im.  dei  Kant. 

4 

2 

—  ,  — 

1 
1 

2 

1 

1 

— 

Gemeinden:*) 

r 

eines  and.  Kantons 





— 





— . 

Basen 

2 

_ 

_ 

_ 

—     2 

_ 

Ausländer     .    .    . 

— 

_    — 

— 



— 

Lostallo    .... 

10 



— 

8 

li- 

1 

Gemeinden:  *) 

' 

Mesocco    .... 



— 

4 



Brigels      .... 

1 

'  — 

1 

'.   

_ 

Grono 



— 

_ 

—     6 

1 

Disentis    .... 

1 





-  ,')1 



Leggia      .... 



— 

— 

1 





Medels      .... 

1 

—    



1  1  — 

— 

Roveredo  .... 



__ 





2 

5 

Somvix     .... 

1 





1  '  — 



St.  Vittore     .    .    . 





. 



1 

— 

Trans 

2 

— 

1 

1  1  — 



Verdabbio      .    .    . 

3 

" 

" 

" 

-     2 

1 

1 

■)  Die  (^metndcn  Cierfs,  Fnldera  und  Ltt  Im  Bezirk 
MUnBterthal  weisen  keine  Kinder  anf,  welche   in  den 
Rahmen  der  Erhellung  gehSien. 

>)  Die  Gemeinden   Parpan,  Tschiertachen ,    Arom, 

')  Die  Ormeiudrn  Boiido, 

Casaecia,  Soxllo,  8tampa, 

Calfrtlsen,  LUen,  Pagig    Peist  und  8t.  Peter  Im  Beiirk 
Pleuur  weisen  keine  Kinder  auf,  weiche  in  den  Rah- 

Celerlna, Madulein,  Hcanft»  n 

nd  Zuoi  im  Beiirk  Maloja 

1  wfiseii  keine  Kinder  auf,  w« 

Iche  In  den  Rahmen   der 

men  der  Erhebung  geboren. 

Erhebung  eehfiren. 

»)  Die  Gemeinden  Arvli^i 

•)  Daron  9  in  der  Rettungsangtal t  Foral    und  2  in 

>,  Anfrlo,   Brairgio,  Casta- 

der  Pflegeanstalt  Wnldhelm. 

neda,  Cauco,  Landarenca,  Ros 

sa,  8t.  üomenica,  8t.  Maria, 

^)  Davon  1  in  dem  Stadtwaisenhaus  Masans. 

Selma,  Brazut  und  Cama  im 

Beiirk  Moesa  weisen  keine 

')  Davon  1  in  der  Hosang'schen  Stiftung. 

Kinder  auf,  welche  in  den  B 

.ahmen  der  Erhebung  ge- 

*)  Die  Gemeinden  Schians  und  Tavetaeh  im  Beiirk 

hören. 

Vorderrhein  weisen  keine  Kinder  auf,  welche   in  den 
Rahmen  der  Erhebung  gehSren. 

1 

')  Im  Armenhaus. 

% 

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97 


!Ka.ntoii  ^a.rg'a.u. 


Aargan 


Btreiti 


II 


iDdiTidueiie 
BehudliiBg 


Aargan 


Bereits 


IfldiTidielle 
BelmdlDig 


Wünnrtit  -is 

S 
-B 

il 

miii 


Kanton    .    .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 

(iier  iid.  Qin.  dei  Kant. 

eines  and.  Kantons 

Ausländer      .    . 

Bezirke: 

1.  Aaraa     .    . 

2.  Baden     .    . 

3.  Bremgarten 

4.  Brngg     .    . 

5.  Kulm  .    .    . 

6.  Laofenburg 

7.  Lenzbnrg    . 

8.  Muri   .    .    . 

9.  Bheinfelden 

10.  Zofingen 

11.  Znrzach 

I.  Aarau    .    .    . 

Bttrger 
der  Wohngemeinde 
ÜDtr  ud.  fl«m.  dti  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 

Gemeinden 
Aar  an  .  . 
Biberstein 
Buchs  .  . 
Densbüren 
Erlisbach  . 
Uränichen 
Kttttigen  . 
Muhen 


885 


870 

1» 

334 

49 

154 

ao 
27 


151 

i 

81 

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173 

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25 
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29 
1 
41 

163 

18 

39 

2 

161 

44 

82 

21 

4 

17 
43 
6 
5 
2 
14 
1 
8 


272 

64 


271 

9 


147 

26 

116 


78 

16 

121 

S4 


160 

4 

81 
21 


38 


192  70 

6 


103  49 
73;  17 


9" 

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48 

12 


78 


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34    6 

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88  20    4 


10    1 


13  4  - 

1  1 

3  - 

1'  1 

7|  3,- 

3I  3! 


80 


•)  Uie  kleinen  Nonpareille-Zahlen  geben  die  »itt- 
lich  Terwahrloaten  Kinder  an. 

■)  Anstalt  fllr  Schwaehginnige  in  Blberstein,  19 
Knaben  nnd  22  Hildchen, 


Oberentfelden 
Rohr  .  .  . 
Snhr  .  .  . 
Unterentfelden 


6 

4 

7 

38 


i)SJ 


2!- 

6!  — 

-!  1 


In  der  Gemeinde  Hirschthal  sind  keine  in  den 
Rahmen  der  Erhebung  gehfircnde  Kinder  gezihlt 
wonlen. 


2.  Baden  .    . 
Bttrger 
der  Wohngemeinde     29   —    —    10   10     6     3 
(iitr  all.  «tm.  dn  Kant.     33   —     8    10   10     3     2 
eines  and.  Kantons     12    —     6     3     2   —      1 
Ausländer      .    .     . 

Gemeinden: 
Baden  .     .    . 
Bergdietikon 
Eunetbaden   . 
Fialisbach 

Gebenstorf    ...       7   —    —     1     5  !  —     1 
Mägenwyl 

Meilingen      ...      6  —   —     4     1   —     1 
Nenenhof  .    . 
Oberrohrdorf 

Obersiggenthal  .    .       1    —    —   —  — '  —     1 
Stetten      .     . 
Turgi    .    .    . 

Untersiggenthal     .       4   —   —    —     3    —      1 
Wettingen     .    . 
Wohlenschwyl  . 

Würenlingen      .     .       3   —    —    —    —  ,   1     2 
Wttrenlos 

In  den  Oemelnden  Belllkon,  Binnenstorf,  BUbllkon, 
Dilttwyl,  Freienwyl,  Kempfhof,  Killwangen,  KUnten, 
NIederrohr(J(irf,  Oberehrenaingen,  Oetükon.  Hemetsch- 
wyl,  8preitenl»ch  und  Unterehrendingeu  üind  keine  in 
den  Kahmen  der  Erhebung  gehörende  Kinder  gezählt 
worden. 


81 

— 

16 

2« 

S4i 

9 

29 

33 

12 

7 

— 

8 
6 
2 

10 

10 

3 

3 

10 

10 

2 

2 

6 
3 

32 
1 
1 
1 
7 
3 
6 
8 

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10 

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1 

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2 
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1 
1 
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1 
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2 

— 

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6 

— 

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— 

— 

1  1 

-  4 

—  1 

1 

— 



1 

-: 

— 

3.  Bremgarten    .    . 

Bttrger 
der  Wohngemeinde 
eiitr  Uli.  (I«B.  d(s  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 


178 

40 

64 

66 

3 


121 

1 

55 

63 

2 


■)  Taabstnmmenanstalt  Aarau,  16  Knaben  und  21 
MKdchen. 

')  Taubstummenanstalt  Baden,  12  Knaben  und  4 
Mädchen. 


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98 


1 


lidiTidielle 
Behudimig 


II 11 11 

J        J5        -S 


n 


Aargan 


Bereits 


Inlifidielle 
Bekudlui! 


111 

Hiiili 


Gemeinden: 
Anglikon  .  . 
Berikon  .  .  . 
Bremgarten  .  . 
Dottikon  .  .  . 
Eggenwyl  .  . 
Fischbach-Göslikou 
Hägglingen  .  . 
Hermetschwjl  -  SUfeli 
Hilfikon  .  .  . 
Jonen  .... 
Nesselnbach  .  . 
Niederwyl  .  . 
Oberlnnkhofen  . 
Oberwyl  .  .  . 
RadolfihtlM-rritdliib;. 
äarmenstorf  .  . 
Tägerig  .  .  . 
Villmergen  .  . 
Wyden  .  .  . 
Wohlen  .  .  . 
Zufikon     .    .    . 


3 
2 

93 
l 
3 
2 
5 

34 
1 
3 
1 
1 
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2 
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2 
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3!- 
1;  — 


In  d(>ii  Geineindpn  Arni-Islisb^rK,  BUttikon,  Lirli, 
Uezwyl  und  Unterlniikhuff  n  sind  krinp  In  den  Rabnipn 
der  Erhebung  gehörende  Kinder  gezahlt  worden. 


4.  Brugg   .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde    15    —    —      7     6     11 
«iwt  ud.  fleB.  dei  Kant.      6     —    —      2      112 
eines  and.  Kautons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden: 

Birr 

Brngg 

Effingen  .... 
Hausen  .... 
Hottwyl    .... 

Lnpflg  

Oberbötzberg  .  . 
Riuiken  .... 
Scherz  .... 
Schinznach  .  .  . 
Tbalbeim       .     .    . 

')  Anstalt  8t.  Josef  fOr  sehwachsinnit;«  Kinder  in 
BremgartP»,  17  Knalien  und  10  Müdcheii. 

')  Rettnngsanstalt  Hemietschwvl,  i'.'  Knaben  und 
b  Mildeben. 

■)  1  Knabe  in  der  Armenanstait  üarmenstorf. 

*)  2  Mädehen  in  der  Armenanstait  Hamienstorf. 

')  S  Knaben  beHuden  sieh  im  Annenhans  Wohteu. 


24 

— 

— 

11 

7 

'1 

15 

_ 

7 

6  1 

6 





2 

1  1 

2 

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2 

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1 
3 
1 
1 

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3 

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2 

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1 
1 

1 

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1 
1 

— 

— 

— 

— 

1 

2 
2 

— 

— 

1 

2;  - 

1!  - 

1 

— 

— 

— 

1 

l-l 

Umikeu     .    . 
Unterbötzberg 
Veitheim  .    . 
Villigen    .    . 
Windisch  .    . 


-     1 

1  ,- 


2    - 

2;- 


In  den  Oemeindeu  Altenbnrg,  Birrenlauf,  Uirrhird, 
Hntzeu,  Elfingen,  (tellenkircii,  Ualwbarg,  LanlTobr, 
Linii,  Mandach,  MVntbal,  Miiiligen,  Obernaehs,  Rein, 
Kernigen,  Rnrenach,  8tllli  und  Villnaehern  sind  kein' 
in  den  Rahmen  der  Erhebung  gehSrendr  Kinder  g[ 
zahlt  worden. 


5.  Kulm     .... 

Bärger 
der  Wohngemeinde 
rintr  ud.  fim.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ansländer     .    .    . 

Gemeinden 
Birrwyl     . 
Burg     .    . 
Dflrrenäsch 
Gontenschwyl 
Leutwyl    . 
Menziken  . 
Oberkulm 
Beinach 
Schlossrued 
Schmidrued 
Schöftland 
Teufenthai 
Unterkulm 
Zetzwyl    . 

In  den  Gemeinden  Beinwjl,  Holziken  nnd  Leim- 
liach  sind  keine  iu  den  Rahmen  der  Erhebung  gehtrenilr 
Kinder  gezahlt  worden. 


6.  Laufenburg 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
(iitr  nd.  Gcb.  du  Kaut, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 


81 

— 

— 

89  26  9 

52 

23 '16  8 

28 

1 

— 

15  10  1 

1  -!- 

6 

-|3'1 

4 





4 

2 





-  1  - 

5 
1 

— 

1  4  - 
-  1  - 

3 
13 

— 

— 

2 

7  2  2 

3 





2  1  - 

4 



— 

2  2- 

9 

— 



2  6- 

9 





6  3- 

2 

— 

— 

—  1  1 

14 



13  1  - 

6 

— 

— 

—  1  5 

Gemeinden 
Eiken   .    .    . 
Frick    .    .    . 
Kaisten     .    . 
Laufenbarg   . 


25 

— 

— 

11 

10 

2 

20 

4 

1 

— 

8  8 
2  2 

1  - 

2 

1 
1 
9 

—  [  — 

— 

7 

1 
1 

1 

1 

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99 


Aargan 


Bereiti 


Individuelle 


=  ^!f 


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Aargan 


Bereiti 


i  i-li 


lidiYidielle 
Behiodliig 


!l 


Oberhof  .  . 
Oeschgen 
Schw^erlocb 
Ueken  .  .  . 
Wittnan  .  . 
Wölfliswyl     . 


1 


In  den  Gemeinden  Etzgen,  Ganslngen,  Uipf-Ober- 
fWck,  Hprxnnch,  Hornnsgen,  Itenthal,  Mettan,  Mttnch- 
wyleii,  Oberhofen,  SisseJn,  Sulz  und  Zeihen  sind  keine 
In  den  Rahmen  der  ErheDung  gehörende  Kinder  ge- 
iHhlt  worden. 


.  78 

2 

27 

261 

18 

i  52 
.  20 

,      5 
.   1 

1 
1 

20 

4 

15 
10 

1 

1 

10 
3 

1 
.  3 
.  1 
.  2 
.  6 
.  1 

— 

1 
1 

4 

1 
1 

2 

1 
1 
1 

.  1 

.  7 
.  7 
.   3 

— 

— 

1 
1 
2 

6 
3 

1 

— 

.   1 
.  4 
.  6 
.  4 
.   4 
.  11 
.  8 
.  8 

— 

— 

1 
5 
1 
2 
5 
1 
2 

1 
2 

— 

— 

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2 

2 
1 
2 
3 

1 

3 
4 

.  1 

— 

— 

— 

1 

— 

7.  Lenzburg   . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
einir  ud.  Qen.  itt  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer 

Gemeinden 
Ammerswyl 
Boniswyl  . 
Brnnegg    . 
Dintikon   . 
Egliswyl   . 
Fahrwangen 
Hendschikon 
Hnnzenschwyl 
Lenzbarg 
Meisterscb  wanden 
Mörikeu    . 
Niederlenz 
Othmarsingeu 
Enpperswyl 
Schaüsheim 
Seengen    . 
Seon      .    . 
Stanfen     . 
Tennwyl   . 

In  den  Gemeinden  Alllswyl,  Holderl)ank,  Nieder- 
hallwyl  und  Ketterswil  xlnd  keine  in  den  Räumen  der 
ErhebnnK  Kebflrende  Kinder  gezHblt  worden. 


2 
2 

-     1 


8.  Muri     .    .    .    . 

Bfirger 
der  Wohngemeinde 
«iier  Md.  0«d.  dei  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ansländer      .     .    . 


2» 

16 

12 

1 


■)  Friedberg,  Amienerziehnng^anstalt  fUr  Mädchen 
In  Seengen. 


Gemeinden 
Anw 
Beinwyl 
Boswyl 
Bflnzen 
Bnttwyl 
Dietwyl 
Meienberg  . 
Merenschwsnd 
Mühlan  .  . 
Muri  .  .  . 
Oberrüti  .  . 
Rottenschwyl 


In  den  Gemeinden  Abtwyl,  Aristau.  Bensenswyl, 
Besenbüren,  Bettwyl,  Geltwyl,  Kallern,  WaldhSuBern, 
Wallen«wyi  und  Werd  sind  keine  In  den  Bahmen  der 
Krhebnug  gehörende  Kinder  gezahlt  worilen. 


9.  Rheinfelden    . 


Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  Qm.  dci  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 


Gemeinden 
Hellikon    .    . 
Kaiseraugst  . 
Möhlin-Ribnrg 
Mumpf      .    . 
Olsberg     .    . 
Rheinfelden   . 
Wallbach 
Wegenstetten 
Zeiningen 
Zuzgen     .    . 


41 

— 

7 

18 

7  ■ 

2 

21 
12 

— 

"5 

11 
3 

4 
2 

2 

3 
5 

— 

2 

4 

1 

— 

2 

1 
13 

— 

— 

7 

2 

1 
2 

— 

3 

7 
10 

1 

— 

•)7 

2 

7 

1 
1 

1 

1 
2 
1 

— 

— 

2 

— 

1 

In  den  Gemeinden  Hagden,  Obennnmpf  nnd,  von 
der  Kettnngiwnstnlt  abgesehen,  in  Olsberg,  dann  in 
Schnpfart  und  Stein  sind  keine  in  den  Rahmen  der 
Erheonng  gebSrende  Kinder  gezählt  worden. 


10.  Zofingen   .    .    . 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
eiier  ud.  Gem.  du  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer     .    .    . 


163 

— 

48 

58 

34 

6 

57 

27 

15 

2 

62 

— 

21 

22 

14 

3 

41 

— 

26 

8 

4 

1 

3 

— 

1 

1 

1 



*)  Rettungsanstalt  Olsberg,  7  Knaben. 

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100 


3 

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Bereits 

InliTJdieile 
Betudlui! 

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MiYiiielle 
Betudlui 

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Gemeinden: 

li.  Zurzach    .    .    . 

89 

„_ 



16 

12 

9 

» 

Aarburg:    .     .     .     . 
Balzenwyl      .     .     . 
Bottenwyl 

22 
2 

— 

»)I2 

6 
1 

1 

2 

1 
1 

Bürger 

3 



3 

der  Wohngemeinde 

24 

— 

— 

12 

5  1   6 

1 

Brittnan    .     .     .     . 

14 

_ 

__ 

8 

6 



eiuer  ud.  Gen.  dei  Kant. 

11 

— 

— 

3 

6!   2 

— 

Kirchleerau  .     .     . 

8 





1 

1 

1 

eines  and.  Kantons 

2 

— 

— 

1      _•!_ 

1 

KöUiken    .     .    .    . 

12 



, 

6 

5 

1 

Ausländer     .    .    . 

2 

— 

— 



11    1 

— 

Mühlethal      .     .     . 

2 





li   1 



Oftringcn      .    .    . 

13 





10 

3 

Gemeinden 

1 

Beitnan     .     .    .     . 

4 



_ 

2 

1 



1 

Degerfelden  . 

7 

— 

— 

4 

1     2 

— 

Ryken  

3 





2 

1 

Füll      .     .     . 

4 

— 

— 

1 

3,- 

— 

Rothrist    .    .    .     . 

15 





6 

5 

1 

3 

Kaiserstuhl    . 

1 

— 

— 

— 

— :   1 

— 

Safenwyl  .    .    .     . 

2 







2 





Klingnan  .    . 

1 

— 

— 

— 

1  — 

— 

Staffelbach     .     .    . 

3 







1 



2 

Koblenz     .    . 

2 

— 

— 

2 

— ,  — 

— 

Strengelbacb      .    . 

8 



— 

1 

2 



Leibstadt 

1 
3 

— 

— 

1 

1  - 

2  - 

— 

Ucrkheim      .    .    . 

1 







1 



— 

Lengnau   .     . 

— 

— 

— 

Vordemwald       .    . 

8 



4 

2 



2 

Leugern    .  .. 

5 

— 

4 

—  ■!    1 

— 

Wittwyl    .     .     .     . 

1 

_ 

1 



Oberendingen 

4 

— 

2 

1  j  — 

1 

Zoflngen    .     .     .    . 

52 

2)36 

10 

6 

Rietheim  .     . 
Schneisingen 
Siglistorf  .    . 
Unterendingen 
Zarzach    .    . 

1 
3 

1 
3 
3 

— 

— 

1 

1 

1    :     2 
-        1 

1 

In  den  Ornieinilrn 

Attelwyl,  Mdsleeran  and  Wili- 

In  den  (Gemeinden  KaldinKen,  Böbikon,  Böttatein 

berKSind  keine  in  den 

Rabnien  der  ErheltnnK  (cehOrende 

Fisibsrh,  Mellikon,  MelUtorf,  Rekinxen,  Rilmikon  und 

Kinder  «ezählt  wiirder 

. 

Wislikoren  sind  keine  in  den  Rahmen  der  Krhebung  ge- 

*) ZwHiifcserziohiiii 

i;8nn8tHlt  AarlmrK,  12  Knaben. 

hörende  Kinder  gezählt  worden. 

^)  TaiibBtunnnenan 

«talt  ZolinBen,    16  Knaben   und 

81  Mädchen. 

1 

I^Eiiiton  'X'hurg'a.u. 

Kanton     .    .    .    . 

363 

-  117 

77  1101  30 

38 

4.  Franenfeld    .    . 

U 

_ 

_ 

11 

23     4 

6 

Bürger 

»)«;< 

47 

_j_ 

1»     1 

5.  Kreuzungen 

1 
73 

4? 

— 

44 

42 

7 

13     5 

i 

j 

der  Wohngemeinde 

100 

__ 

3 

37 

37i    7 

16 

6.  Münch weilen 

60 



18 

14 

14     6 

8 

4 

1 

1 

2 

6 

1         4         1 

tiier  aid.  6«B.  dtiEant. 

166 

— 

84 

28 

32  14 

13 

7.  Steckborn      .    . 

23 





8'    7,   4 

4 

4H 

45 

1          2 

8.  Weinfelden    .     . 

89 



52 

16  ■  17     3 

1 

eines  and.  Kantons 

68 

— 

28 

8    20    7 

5 

8 

.     5 

'! 

Aasländer      .    .     . 

29 

— !    2 

9    12    2 

4 

i 

7 

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1.  Arbon    .    .    .    . 

27 

—  ;  — 

6 

10     ö 

6 

Bezirke: 

1 

1 
1 

Bürger 

1.  Arbon  .    .    .    . 

27 

8 

— 

6 

10    5 

6 

der  Wohngemeinde 

5 

. — 

— 

-'    3i   1 

1 

2.  Bischofszeil   .     . 

35 

10 

14    3 

8 

«iur  ud.  Otn.  dfi  Kant. 

12 

— 

— 

4     3     2 

3 

.1 

1 

t 

^ 

eines  and.  Kantons 

5 

— 

— 

1     1     2 

1 

3.  Diessenhofen 

12 

-!     3 

1 

5'     3  - 

1      1 

1 

Ausländer     .    .    . 

6 

— 

— 

13- 

1 

1 

"1  Die  kleinen  Xon 

pareillc-Zahlen 

(feben  die  sittlich  1 

1 

1 

1  verwahrlosten  Kinder 

in. 

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101 


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Bereit! 

IidiTidielle 
Bekiiding 

1 

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Bereit! 

iidiTidieile 
Beliudliiig 

1 

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Gemeinden: 

Gemeinden: 

i 

1 

Arbon 

6 







3 

2 

1 

Aadorf      .     .     .     . 

8 

— 



4 

3 

1 

— 

Dozwil      .... 

1 



— 

1 

— 



— 

Feiben      . 

4 

— 



1 

1 

— 

2 

Egnach     .... 

8 





1 

4 

2 

1 

Franenfeld 

11 

— 



2 

9 

— 

— 

Hemmers«  il  .    .     . 

1 



— 

— 

— 

— 

1 

Gachnang 

4 

— 



— 

1 

1 

2 

Hom 

1 



— 

— 

1 

— 

— 

HiitÜingen 

7 

— 



2 

4 

1 

— 

Kesswil     .... 

1 



— 

— 

1 

— 

— 

Mazingen 

2 

— 



— 

1 

1 

— 

Roggwil    .... 

3 



— 

— 

1 

— 

2 

Nennfom  . 

3 

— 



— 

2 

— 

1 

Komanshorn       .     . 

3 



— 

2   - 



1 

Stettfiirt   . 

2 

— 



2 

— 

— 

— 

Salmsach  .... 

8 





2l- 

1 



Thnndorf  . 

2 





— 

1 



1 

1 

Uesslingen 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

I>ie  (4fiiieinden  Hefenho 

fen,   gommeri   und  Uttwll 

im  Beiirk  Arbon  weisen   kei 

np  Kinder  anf,  weirbe  in 

5.  Kreuzungen    .    . 

78 

— 

44 

7 

18 

6 

4 

den  Rabmen  der  ErliebnnK  » 

'ehörcu. 

Bürger 

2.  Bischofszell   .    . 

86 



10 

14 

8 

8 

der  Wohngemeinde 

14 

— 

1 

4 

5 

1 

3 

«MI  Uli.  im.  dti  Kant. 

49 

— 

42 

1 

4 

2 

— 

Borger 

eines  and.  Kantons 

3 



1 



1 

1 



der  Wohngemeinde 

12 

— 

— 

5 

4 

— 

3 

Aasländer     .    .    . 

7 



2 

3 

1 

1 

(iur  Ulli.  8(m.  In  Kant. 

16 

— 

— 

4 

6 

2 

4 

eines  and.  Kantons 

6 

— 

— 

1 

3 

1 

1 

Gemeinden: 

Ausländer      .    .    . 

1 





— 

1 



— 

Altnan      .    .    .    . 

3 







1 

2 

— 

Gemeinden: 

Emmishofen  .    .    . 

43 

— 

>H2 

— 

1 

— 

— 

Amriswil  .... 
Bischofszell   .     .    . 
Hauptwil  .... 
Neukirch   .    -.    .    . 
Zihlachlacht  .    .     . 

11 
6 
5 
5 
8 

— 

— 

2 
3 

1 

4 

5 
3 
1 
2 
3 

2 

1 

2 

4 
2 

Ermatingen  .    .    . 
Qottlieben      .     .     . 
Güttingen      .     .     . 
lllighansen    .    .    . 
Kreuzungen  .    .    . 
Langrickenbach 

4 
1 
3 

1 
8 
5 

= 

\ 

4 
1 

3 

1 
1 

1 
4 

1 

3 

1 
2 

• 
Die  Oemoinden  Rrlen,  H< 
Bezirk  Bisctioftoell  weisen  k 

ihentsnuen  und  Hnl^en  Im 
«ine  Kinder  auf,  welche  in 

Scherz.iugen  .     .     . 
Tägerwilen    .    .     . 

2 
1 



2)2 

1 

z 

z 

z 

den  Bahnten  der  Erhebnnfc  ( 

(ehOren. 

Wäldli       .     .     .     . 

2 

— 

— 

1 

—  j  — 

1 

Die  Hemeinde  Alte 

rswlle 

n  Im  Bezirk  KreuzlinKeii 

3.  Diessenhofen 

12 



8 

6 

8  -1 

1 

weist  keine-  Kinder  a 

nf,  wp 

Iche   in  den  Kahmen  der 

Krhebun^  gehören. 

Bürger 

der  Wohngemeinde 
«ii*i  ud.  StiL  in  Kant. 

5 
3 

— 

>)3 

3 

1 

— 

1 

6.  MOnchweilen 

«0 

— 

18 

14 

14,  « 

8 

eines  and.  Kantons 

2 

— 

— 

2 

— 

— 

Bürger 

,! 

Ausländer     .    .    . 

2 

— 

— 

2 

— 

,— 

— 

der  Wohngemeinde 

8 

— 

— 

4 

1  '- 

3 

Gemeinden: 

einer  ui.  Gem.  dei  Kant. 

29 

— 

8 

8 

6.    ? 

2 

Basadingen   .    .    . 

7 





4 

2   - 

1 

eines  and.  Kantons 

19 

— 

9 

2 

5!    1 

2 

Diessenhofen     .    . 

5 

— 

')3 

1 

1|- 

— 

Ausländer      .     .     . 

4 

— 

1 

— 

2   — 

! 

1 

4.  Frauenfeld     .    . 

44 





11 

88     4 

6 

Gemeinden: 

Bürger 
der  Wohngemeinde 
HMT  m4.  Ben.  itt  Kant. 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .    . 

1 
1 

Affeltrangen       .    . 

2 

— 

— 

1 

— 

1 

— 

26 
9 
6 
3 

— 

E 

8 

2 
1 

16 
5 
2 

2 
1 

1   1 

2 
2 

1 
1 

Bichelsee  .    .    .     . 
Fischingen     .    .    . 
Lommis     .    .    .    . 
Rickenbach   .    .    . 

11 

21 

3 

3 

-'«jTs 

2 
3 

3 
3 

1 

3 

3 
2 

')  Inder  landwirtac 

haftlic 

henArmenscbule  Bernrain.  1 



')  In  der  kantonal 

en  Irr 

pnanstalt  MQnsterlingen.      | 

■)  Im  Krsnkenatyl 

St.  K 

atha 

rinei 

ithal 

')  In  der  Walsena 

DStalt 

Idda 

cell. 

i 

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>8' 


102 


Thurgau 


Bereits 


iDdividuelle 
Behandlung 


befonrorttt  's  : 


•S  =£ 


Thurgau 


Bereit! 


S  3 

S  i 

3  .'s 

8.  i. 


JndiYidielle 
Behaadiu; 


WIngrM  ji 
TB       -=      «1 


Schönholzersweiler 

Sirnach 

Tobel    .     . 

Wängi 

VVnppenaa 

7.  Steckborn 

Bürger 
der  Wohngeineinde 
einer  aad.  Qrm.  des  Kaut, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .     .     . 

Gemeinden 
Berlingen 
Eschenz     . 
Homburg  . 
Hüttwilen 
Miillheim  . 
Pfyn     .    ■ 
Raperswilen 
Salensteui 
Steckborn 
Wagenhansen 


—  ;    1 
2 


8.  Weinfelden     .    . 

Bürge  r 
der  Wohngemi'inde 
einer  und.  iiem.  dts  Kant, 
eines  and.  Kantons 
Ausländer      .    .    . 

Gemeinden: 
Amlikon    . 
Berg     .    . 
Birwinken 
Bilrgleu     . 
Bussnang 
Hugelshofen 
Märstetten 
Weinfelden 
Wigoltingen 


89 


16 

42 

27 

4 


6 
41 
3 
4 
2 
2 
1 
24 
6 


!  2 
')31 
•-)18 


')J8 


')W 


16    17 


9|  3  1 
41  6  1 
2  6  1 
12- 


3  - 

1  — 
8  - 

2  - 

1  - 

4  1 

3  2 


Die  U«melnde  Uerderii  im  Bezirk  Steckborn  weist 
keine  Kinder  auf,  welche  in  den  Rühmen  der  Erhebuni; 
l^hOreii. 


')  BHvun  29  in   der  Austait  Manren   und   S  in  ^1 
Anstalt  „Friedhelm". 

')  Davon  7  in  Haaren  and  11  in  .„Frimlheim''. 
•)  In  der  Aiutalt  „Friedheim". 
*)  In  der  Anstalt  Mauren. 


CaBtone  .    .    .    . 

31« 

28 

— 

84 

95 

13 

18  119 

6        10 

50 

Cittadini 

1 

M  comii«  di  domicilio 

167 

■  2 

— 

— 

46 

2 

14  i  72 

5         6 

35 

di  «llri  coniii  del  (utooe 

89 



34 

20 

—    25 

10 

7 

«         1     1 

di  altri  cantoni 

1 





1 

Esteri 

59 

9 

— 

— 

29 

b 

4'  22 

1     * 

4 

Dintretti: 

!| 

1.  Bellinzona     .    . 

62 





37 

4 

9 

12 

18 

12 

2 

4 

2.  Blenio  .... 

21 





11 

-  1    6 

4 

8.  Leventina      .    . 

d 







—  1    2 

6 

4.  Locamo    .     .     . 

99 

2 

85 

— 

34 

16 

4    36 

9 

5.  Lugano     .    .    . 



_ 

26 

s'  45 

11 

7 

1 

1         5 

6.  Mendrisio       .     . 

21 





2 

2|  13 

4 

7.  Riviera      .     .    . 

10 





2 

4      4 



8.  Valle-Maggia     . 

10 





1 

l,i    4 

4 

1 

1 

Oa-ntone  Ticino. 


I.  Bellinzona      .    . 

Cittadini 
del  MBiie  di  domicilio 

di  illri  coniii  del  euttiit 
di  altri  cantoni 
E8teri  .    .    . 


Comuni : 
Bellinzona 
Camorino  . 
Daro     .    . 
Giubiasco 
Gnosca 
Gudo    .    . 
Lumino 
Medeglia  . 
Honte-Carasso 
Preonzo    .    . 


«2 

— 

— 

87 

* 

9 

27 

13 

4!  3 

16 

1 

18 

— 

— 

11 

—  i  2 

— 

— 

13 

* 

37 
2 
8 

— 

— 

30 

—     4 

z 

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-1    2     1 

3 

— 



2 
2 

1    - 

1 



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1 

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3 
4 

1 

— 

— 

3 

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103 


r 


Ticino 


GiiBNii 


1 


KuMBIDÜti 

fer  cmr  meui 

11 


ll 

11 


1  'is 

m 


Ticino 


flu  mmi 


BaTecchia 

I  S.  Äntonino 

Sementina 


2 

■—  1   1 


Xri  8exi«^<>t>  romuni  non  vi  gono  del  raiioiuUi  che 
rientrano  nei  limltl  tlelP  inchiesta:  Arbeilo  e,  Castlone, 
Cadenazzo,  Carawo,  Gordnuo,  Isono,  Moleiio,  Pianezzo, 
Rübas«acco,  S.  Antonio. 


2.  Bienio 


Ciltadini 
iil  eonaat  di  domiciiio 
di  allri  lOBiBi  del  cutoie 
di  altri  cantoni 
Esteri 


21 

— 



11 

— 

6 

4 

17 

1 

— 

9 

5 
1 

8 

"i 

— 

"2  — 

— 

1 

11 

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— 

9  — 



2 

1 

2 

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1 

1 

1 

3 
3 





2;- 

B 

1 



1 

1 

Comuni: 
Aqaila  .... 
Campo  (Bienio) 
Dongio  .  .  . 
OliTone  .  .  . 
Ponte-Valentino 
Pmgiaaco      .     . 


Nei  W^DPuti  coninni  non  vi  sono  dei  fanciulli  che 
rirntrano  nei  limiti  dell'  inchienta:  Castro,  CorzonPHii, 
Gbironr,  Gmmo,  LarKarlo,  Leonttea,  LottiKna,  Lndlano, 
Malvaiflm,  Marulta,  Benilone,  Torre. 


3.  Leventina  .    .    . 

Cittadini 

del  MBU*  di  domiciiio 
di  iltri  loBiii  del  cuteu 
di  altri  cantoni 
Esteri 


8 

6 

1 

1 

1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 

— 

— 

_ 


2 

2 

1 
1 

6 

4 

1 

1 

1 

1 

1 

1 
1 
1 

Comuni : 
Bodio  .  .  . 
Campello  .  . 
Cavagnago  . 
Chironico 
Faido  .  .  . 
Oiornico  .  . 
Prato  (Leventina) 
Qninto       .    .    . 


Xei  aef^enti  comuni  non  vi  sono  dei  fanciulli  che 
rientrano  nei  limiti  dell'  inchiesta:  Airoio,  .4nzonlco, 
Bedretto,  Calonlco,  Calpiogna,  Ohif^jifiofcna,  Dalpe,  Mai- 
reogrOi  Oaco,  Penonico,  Pollegio,  Kossura,  Sobrio. 


4.  Locarno     .    .    . 

Cittadini 
del  MBHie  di  domiciiio 
di  »Itri  eemiDl  del  cintoie 
di  altri  cantoni 
Estri 


99 


40 

44 


84 


34 


Itt 


7     224 
31—16 


Comuni: 

Ascona      .    .  . 
Brione  s.  Minnsio 

Cavigliano     .  . 

Contone    .    .  . 

Corippo     .    .  . 

Cognasco       .  . 

Frasco       .     .  . 
Gerra  •  Gambarogno 

Oordola    .    .  . 
Gresso  .... 

Intragna  .    .  . 

Locarno     .    .  . 

Magadino      .  . 

Minusio     .    .  . 

Mosogno    .    .  . 

Muralto     .     .  . 

Orselina    .    .  . 

Pallagnedra  .  . 

Vairano     .    .  . 

Vergeletto     .  . 

Vogorno    .    .  . 


16 


3 

14 
1 
3 
2 
2 
1 
2 
4 
1 
1 

38 
2 
6 
1 
7 
3 
1 
3 
2 
2 


6:   2     6 


')M 


3  — 
-    11 


—  ^i  3 

—  !  1 


Nei  »euuenti  comuni  non  vi  gono  dei  fanciulli  ehe 
rientrano  nei  limiti  dell'  inchiestra:  Anresgio,  Berzona. 
BoFKnone,  Hrione-Verzasea.  BrissHf^o,  Casenzano,  i^a- 
viaiio,  Comolofjrno,  Contra,  Crana.  Gerra-Verxasca.  In- 
demini, Lavertezzo,  Loeo,  l.ogone,  Mericoscia,  Plazzo^na, 
Raga,  Ronco  d'Ascona,  Buggo,  8.  Abbondio,  Soldüno, 
Sonof^o,  Teftna,  Vergcio,  Vira-Wambarojfn»- 

')  Igtitnto  dei  Sordomnti  in  Locarno,  ii  ra^azzi  e 
IS  ntKazze. 


5.  Lugano      .    .    . 

Cittadini 
del  coMM  di  domiciiio 
di  iltri  MBui  del  cutoie 
di  altri  cantoni 
Estri 

Comuni: 

Äranno      .  . 

Arogno      .  . 

Arosio  .    .  . 
Barbengo 
Bedigliora 

Bidogno    .  . 


85 

- 

— 

28 

8  45 

47 
23 

15 

5 

2  24 
-  13 

15 

— 

— 

6 

1  8 

1 
1 
2 

— 

— 

— 

-  :  1 

-  2 

1 
2 





1 

-    2 

1 

— 

— 

— 

—    1 

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104 


Ticino 


Gilt  mcssi 


5  iS-s 

i  il 


Kaccummidatl 
per  euer  messi 

■i  \%  lil 

SS     iE 

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Ticino 


Gii  mcssi 


RaccomaDdati 
per  euer  oessi 

i  f  I  i-i 


Bioggio     .    .    . 

Bre 

Cadempino  .  . 
Cadro  .... 
Carona  .  .  . 
Caslano  .  .  . 
Castanola  .  . 
Ccrtara  .  .  . 
Cimo  .... 
Corticiasca  .  . 
Croglio  .  .  . 
Davesco  e  Soragno 
Fescoggia  .  . 
Orancia  .  .  . 
Iseo  .... 
Laraone  .  .  . 
Lugaggia  .  . 
Lugano  .  .  . 
Magliaso  .  .  . 
Melano  .  .  . 
Mezzovico  e  Vira 
Miglieglia  .  . 
Monteggio  .  . 
Morcote  .  .  . 
Mnzzano  .  .  . 
Noranco  .  .  . 
Novaggio  .  .  . 
Origlio  ■  .  . 
Pregassona  .  . 
Rivera  .  .  . 
Scssa  .... 
Sonvico  .  .  . 
Toricella  e  Taverne 
Vezio  .... 
Viganello  .  . 
Villa     .... 


Ol 


')1 


Kpi  8eKii<^nti  comani  iion  vi  gono  dei  fiinclnlli  che 
rientrnnu  iiei  liiiiiti  dell'  inchieata:  A)cno,  A^a,  Astano, 
Bedauü,  Biojyno-Beride,  Bironipo,  BUsoitp,  Bo^no,  Bosco, 
BrejfanzoiKi,  Breno.  Ilnisino-Arsizlo,  CadeiiiariOf  Oa- 
^ihMo,  Calprino,  Camijjfiiolo,  Campestro,  CanobblOf  Ca- 
rabbia,  Carabbietta,  Ca»ta;irnula,  Cimadrra,  Colla,  Cu- 
inaiio,  Currp|i;ia,  üiireKlIa,  Oiirlo,  Oandria,  Hentillno, 
Oraresano,  Iiisone.  Lopattno,  Manno,  Marrofircr'>*i  M>8- 
saKiio,  Melide,  Montagnola,  MuRenn,  Ne)(K>o.  Pambiu, 
Pazzallu,  Piandera,  Ponte -Capriaeca,  Ponte -Trega, 
Porza,  Piira,  Roveredo,  Bovio,  8ala,  Savos«,  BcarPKlia, 
äij;irino,  SiKnAra,  Soreiijfo,  Tcsserete,  Vagllo,  Vernate, 
Vezia,  Vico-Morcote.  —  ')  Ospedale  cantoiiale  dl  Meii- 
driHiu,  1  raitazzo,  —  *)  üspedale  di  LuKiino,  l  raf^zzo. 

6.  Mendrisio  .    .    . 

CittaAini 
del  comiie  di  domicilio 
di  iltri  ctmiiii  del  etitont 
di  altri  cantoni 
Esteri 


21 

— 

— 

3 

2   18 

4 

14 
4 

— 

— 

1 
1 

2     7 
-     3 

4 

8 

— 

— 

— 

—     3 

— 

Comuni: 
Arzo  .... 
Baierna  .  .  . 
Chiasso  .  .  . 
Ligornetto  .  . 
Mendrisio  .  . 
Meride  .  .  . 
Monte  .... 
Morbio  Inferiore 
Xovazzano  .  . 
Sagno  .... 
Vacallo      .     .     . 


-I-I    2 
-114 


—      1 


2 
-      2 


Ne!  seffuenti  comuni  non  vi  sono  del  fancluili  che 
rientrano  nei  llmiti  dell'  inchiesta:  Besazio,  Bruxelli. 
Oabblo,  CancKgio,  Capolago,  Casiina,  OHStello  8.  Pietro, 
Coldrerlo,  «enegtrerio,  Morbio  Superiore,  Mukk'iO)  P«- 
drinat«,  Haneste,  Riva  8.  Vitale,  Salorlno,  8tabia,  Tr»-- 


7.  Riviera      .    .    . 

Cittaäini 
de)  comiie  di  domicilio 
di  tltri  comniii  d«I  cutoi« 
di  altri  cantoni 
Esteri 

Comuni: 

Biasca  

Claro    

Lodrino     .    .    .    . 


10 

6 


3     3 


1 


—     1 


Nei  gesnentl  comnni  non  vi  gono  del  fancialli 
che  rientrano  nei  llmiti  dell'  inchlegta:  Cresclan«, 
Iratpia,  Ogogna. 


8.  Valle-Maggia 

Cittaäini 

del  comone  di  domicilio 
di  altri  ctmiii  del  eantoie 
di  altri  cantoni 
Esteri 

Comuni  : 

Avegno     ,    .  . 

Bignasco  .    .  . 

Cavergno  .    .  . 

Oinmaglio     .  . 

Linescio    .    .  . 

Meuzouio  .    .  . 
Peccia  .... 


10 

— 

— 

1 

1- 

4 

10 

— 

— 

1 

1 

4 

1 

2 
1 
1 
1 
2 

— 

— 

1 

*)1 

2 
1 

1 

2 

— 

— 

— 

— 

— 

—    1 


Nei  gegnentl  comnni  non  vi  gono  del  fanplnlli  ehe 
rientrano  nei  liraitl  dell'  inchlegta:  Auri;^no,  Bogco. 
Brojflio,  Brontallo,  Campo,  Cerentino,  Cevio,  CokU«. 
Kiigio,  tiordevio,  Lodano,  Hatcgla,  MoRhegno,  Prato  e 
Sornii'o,  Someo. 

')  Nei  careere. 


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105 


Oa,nton  «ie  'Va.viö.. 


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KMommtidci 
poirctrtpUcei 


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11 


Canton     .    . 

Bourgeois 
dt  U  coDmoM  de  räideile 

d'iM  ntie  MDm.  da  cut, 

d'nn  antre  canton 

Etrangers 

Distriets: 

1.  Aigle  .    . 

2.  Äubonne 

3.  Avenches 
i.  Cossonay 

5.  Ecballens 

6.  Grandson 

7.  Lausanne 

8.  La  Vallöe 

9.  Lavanx 

10.  Morgig 

11.  Mondon 

12.  Nyon  . 

13.  Orbe   . 

14.  Oron  . 

15.  Payerne 

16.  Pays-d'Enhant 

17.  Rolle  . 

18.  Vevey 

19.  Yverdon 


882 

•)168 


247 

30 

350 

69 

177 

57 

58 
12 

58 

8 

32 

6 

18 

2 
30 

s 
25 

4 
33 

2 
140 

12 

7 

1 

48 

2fi 

65 
3 

77 

26 

22 

2 
75 

60 

59 

15 

50 
5 
3 

27 

1 

37 

5 


12 


158 

go 


162 

22 


1 

1 

69 

29 

72 

so 
16 
10 

4 
4 


12 


25 


18 

18 

33 
17 


^88 

23 


71  1 
il  1 
7|1 

19110 

3  10 
2    3 


9;  3 

ll 

6  4 

1'  3 

17!  4 


i.  Aigle     .    . 

Bourgeois 

it  h  MHBDi«  dl  reiidtgee     26  —  1  8    2     10 

i'nt  utre  umm.  du  cait.     19  —  —  6    2      5 

d'un  autre  canton  .10  —  3  3  —      1 

Etrangera      ...      3  —  —  —1 

*)  Lra  petita  ohllhea  en  nonparellle  indiquent  Ira 
enfonts  abandonn^a. 


152 


123 

11 

108 

9 

37 

8 

15 


18 


11 
12 

2 

12 
1 

36 
1 
3 
1 

10 
4 

17 
3 

29 
2 

14 

11 

5 

23 

2 

43 

6 
1 


13 


18 


39 
76 
26 
11 

15 


7 
6 
3 
51 
1 
9 
6 
4 
3 
3 
2 
7 
2 
1 
6 


Communes : 
Aigle 
Bex 
Chessel 
Noville 
OUon 
Ormont-dessoas 
Ormont-dessus   . 
Yvome      .    .    . 


12 
16 
8 
1 
9 
7 
2 
3 


')4 


7 
1 

I  4 

—  '■    6 


Dana  lea  communpa  de  Corbeyrler,  Gryon,  IjiTey- 
Morolea,  I^eyaiii,  Rennaz,  Roch«  et  Villenenve,  tl  ii'a 
iti  receiiaä  aucun  ilbve  rentmnt  dana  le  cadre  de  ren- 
qiiete. 


2.  Aubonne    .    .    . 

Bourgeois 
df  la  connoD«  de  reiidence 
d'aie  aitre  coaiH.  di  eait. 
d'un  antre  canton  . 
Etrangers      .    .     . 

Communes : 
Apples 
Anbonne 
Ballens 
Berolle 
Eifere    . 
F6chy   . 
Gimel   . 
Longirod 
MoUens 
Montherod 
St-Georges 
St-Livres  . 
Saubraz     . 


82 

7 
18 

1 
6 

2 
4 
3 
1 

10 
2 
2 
2 
1 
2 
1 
1 
1 

— 

— 

18 

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8 
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2 
3 

1 
4 

1 
2 

2 

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1 
1 

8 

1 

2 
3 

3 

1 

3 

1 
1 

1 
2 

Dans  lea  communea  de  Boufcy,  Marchigay,  PIzr  et 
Rt-Oyena  11  ii'a  6tf  receua^  ancun  ilbre.  rentrant  dana 
ie  cadre  de  l'enqnete. 


16 


1^  3.  Avenches  .    .    . 

Bourgeois 

de  la  commiDe  de  reiidence 
d'one  iitre  conm.  di  eilt. 
d'nn  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 


18 

— 

— 

4 

8 

8 

8 

1 

1 

6 

8 



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2 

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1 

6 



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1 

2: 

1 

1 

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1 

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>)  Orphelinat  de  Bex,  4  flilea. 


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106 


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poaretnplicti 


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1       II 

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Cominunes : 
Avenches 
Coiistantine  . 
Doniityre  .  . 
Faoug  .  .  . 
Moutniagny  . 
Olcyres  .  . 
Vallamand  . 
Villars-lc-Grand 


—  I      1 


-       1 

1      5 


Dmi8  les  communeg  de  Bellerive,  Chabrey,  Chainp- 
martin,  Cndretln  et  Mar,  U  n'a  itf  reeens^  aucnn  iXbvr 
I  rentraiit  dans  le  cadre  de  l'enquete. 

4.  Cossonay  .    . 

Bourgeois 
d(  Ii  commnie  dt  rtiideice    13     —    —      5      2      4      2 
d'ont  mlre  cdub.  da  eait.    14     —      1      2      2  {    6     3 
d'un  antre  canton  .      3    —    —    —    —      1     2 
Etrangers      .    . 

Commune» : 
Bettens     .    .    . 
Bournens  .     .     . 
Chavannes-le-TejwB 
Chevilly    .     .     . 
OoUion      .    .    . 

Grancy      ....      1    —    —    —    —  i'—      1 
L'Isle    .... 

Lachaax  ....  3  —  —  —  1  —  2 
Lussery  .  .  . 
Mex  .... 
Mont-la-Ville  . 
Montricher  .  . 
Pampiguy  .  . 
Peuthalaz      .     . 

Pompaples     ...      2     —  i)l    —    —  '  —      1 
La  Sarraz      ...      2    —    —    —    —  i  —      2 
Severy       .    .    . 
Snllens      .    .    . 

Dans  Ie8  cominunes  de  BoussenB,  Cossonay,  C'ot- 
tens,  l'niirnens,  Daillens,  Diiy,  KcWpens,  Kerreyrcs, 
Mniiraz,  Moiry,  Omy,  Penthaz,  Senarclens  et  Vnfläens- 
la-Ville,  il  n'a  ^t^  recens^  anrun  illsve  rentrant  dans 
le  eadre  <le  l'enquete. 

')  Hospice  de  St-Loup,  1  Alle. 


80 

— 

1 

7 

41 

11 

13 

14 

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1 

1 

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1 

5.  Echallens  .    .    . 

Bourgeois 
de  la  (omniDe  dt  leiidiice 
d'nui  »tre  cobb.  di  cut. 
d'un  antre  canton  . 
Etrangers      ,    .     . 


26 

— 

— 

4|  8j 

12 

7 

13 

4 

— 

— 

3:- 

3 

7 
2 

1 

— 

— 

Ü-l 

— 

Communes  : 
Bioley-Orjulaz    . 
Bottcns     .     .     . 
Brctigny-  snr  •  Borrens 
(iigy     .... 
Echallens       .     . 
Etaguieres     .     . 
Fey       .... 
Goumoens-la-Ville 
Morreus     .     .     . 
Poliez-le -Grand 
Pollez-Pittet      . 
Rueyres    .    .     . 
St-BartWlemy   . 
Villars-le-Terroir 


1 

—  i 
1 


Dans  les  communes  d'Assens,  Dommartiii,  Eelag- 
nens,  Froitlevllle,  Guumoens~Ie-.Tnx,  Malapalnd,  Naz, 
Ouleii»,  Paillv,  Penth^rtei,  Suifnens,  Villars-Tiepcelin 
et  Vuarrena  fl  n'a  ^t^  recen8<5  ancnn  eifere  rentrant 
dans  |p  catlre  de  l'enquete. 


6.  Grandson  . 

Bourgeois 
it  !•  «omut  dt  midtiM 
d'ttit  utn  Mm.  dl  Mit 
d'un  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes : 
Concise  .  .  . 
Fiez  .... 
Fontanezier  .  , 
Graudson  .  .  , 
Novalles  .  .  . 
Provence  .  .  . 
Ste-Croix  .  .  . 
Villars-Bnrqnin 


16 


88 

— 

— 

18 

11 

4 

— 

— 

3 
1 
1 
2 
3 

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2 
19 

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3   12 


10   — 

41    2 


1 

1| 

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1 

1 

1 

3 

— 

2 

— 

8 

1 

1 

—  1 

Dans  les  communes  de  BonTÜlars,  Bullet,  Cham- 
pajirnr,  Corcelles,  Pontalacs,  Oiez,  Orandevent,  Man- 
boff?et,  Mutruz,  Ounens,  Komairon  et  Vanjirondry,  B 
n'a  ^te  recensÄ  ancun  iierv  rentrant  dans  Ic  cadre  de 
l'enquete. 


7.  Lausanne  . 

Bourgeois 

dt  II  coBDQBi  dt  reiidenc« 
d'ine  intrt  comn.  di  eint. 
d'un  autre  canton  . 
Etrangerä      .    .    . 


140 

12  26 

11 

5 

96 

11 

1 

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2 

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5  12 

8 

2 

25 

29 

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2 

2 

5 

19 

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1 

1 

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107 


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Eccommudei 
f«arelnplMei 

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Dej« 
plicrs 


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Becommaoii» 
poirrlreplscts 


Commune» : 

Cheseanx  .  . 

Crissier     .  . 
Epalinges 
Lausanne 

Le  Mont  .  . 

Paudex     .  . 

PriUy    .    .  . 

Pnlly    .    .  . 

Renens      .  . 


1 
2 
2 
1(» 
13 
2 
7 
3 
5 


12  ')25 


8)20 
!   8 


DaiM  Ips  conimunes  de  Belmont,  Joiixteiis-M^zcry 
et  Romaiiel,  il  n'n  iti  rcceiiBä  aiicun  ilkve  rentrant 
dans  le  cailre  de  I'enqaete. 


8.  U  Valiie  .    .    . 

Bourgeois 
i»  la  {•nmui  it  mid<ne< 
d'iM  uirt  (oiiB.  do  cut. 
d'an  antre  canton  . 
Etrangers      .     .    . 

Commune» : 
L'Abbaye       .    .    . 
Le  Chenit      .    .    . 
Le  Lien    .... 

9.  Lavaux      .    .    . 

Bourgeoi» 
it  la  («mmu«  de  reiidtac« 
i'vu  aatre  MBB.  da  tMt. 
d'an  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes : 
Chexbres  .... 
Grandyaux    .    .    . 

Lutry 

Pniiloux    .... 

Riez 

Rivaz 

St-Sapborin   .    .    . 

Daii8  le»  eommunes  de  CuIIy,  Epesws,  Forel,  8m- 
rigny  et  Villctte,  11  n'a  iti  rwenai  hiiciiii  ilbvv  ren- 
trant dann  le  radre  de  l'enqui-te. 

■)  A»lle  des  aveagles  k  Lauaanne  18  khi^o"«  <*t 
4  filles;  Uiaclplinaire  des  Croisettes  ptig  Lausanne 
8  gar^ons. 

*)  1  Alle  SP  tronve  k  rh6pltal  eantonal  k  I^iisaune 
et  1  K»r;on  k  l'asile  orthoptSulqiie  k  Lausanne. 
')  1  if»iqon  k  l'hdpital  eantonal  k  Lausanne. 
*)  1  gar^n  k  I'aslle  orthopMlque  k  Lausanne. 
')  Colonie  du  ChAtelard  pris  Lutry  18  Alles. 


7 

— 

— 

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1 

8 

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— 

10.  Morges     .    .    . 

Bourgeois 

dt  la  «ommiiat  de  reiideaee 
d'iae  aatre  conn.  da  eaat. 
d'an  aatre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes- 
Buchillon  .  .  .  . 
Bussy  sar  Horges  . 
Clarmont  .  .  .  . 
Denges  .  .  .  . 
Ecnbleng  .    .    .    . 

Etoy 

Lonay  

Lully 

Lassy  sur  Horges  . 
Morges  .  .  .  . 
Reverolle  .  .  . 
St-Prex  .  .  .  . 
St-Saphorin  .  .  . 
Tolochenaz  .  .  . 
Villars-sons-Yens  . 
Vuillierens  .  .  . 
Yens 


66 


13 

86 

13 

3 


1 
1 
1 
1 
1 
38 
4 
1 
1 
7 
1 
8 
1 
2 
3 
1 
3 


>)» 


17 


Dans  les  eoiuninnes  d'Aclens,  Breinblens.  Bussi^rnr, 
Chardonnay,  C'bavannes,  Ohisiny,  Oolloinbicr,  Dencim, 
Rchandens,  Echirhens,  LavlKny,  Monnaz,  PnWerenge*, 
Rumanel,  8tP-8ulpice,  Vanx,  Villars-Hte-Croix  et  Vnf- 
Hens-le-ChÄtean,  il  n'a  itf  reeensi  aucnn  rflfcve  ren- 
traut daus  le  cadre  de  l'enquete. 


II.  Moudon 

Bourgeois 
de  la  coDaiuDe  de  reiideaee    27     —    —      9      611      1 
d'ine  aalre  cobib.  da  ciat.    36—17      5      2    11      1 
d'un  aatre  canton  .    10    —   —     2     1     5     2 
Etrangers      .    . 

Communes: 
Bercher     .    .    . 
Boulens     .     .    . 
Brenles     .    .    . 
Chapelle    .    .    . 
Chavannes  aar  laadn 
Coartilles 
Denezy      .     . 
Hermenchcs  . 
Lovattens 
Lacens      .     . 

')  Aslle  de  PRsp^rance  (fiiibles  d'esprit)  k  Etoy  18 
Karbens  et  15  Alles. 


77 

— 

17 

17 

10  29 

27 

36 

10 

4 

— 

17 

9 
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2 
1 

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2  11 
1  5 
1  2 

4 
1 
1 

— 

— 

1 
1 

1  2 
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3 
1 
2 
4 

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1 
2 
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—  3 

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108 


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Recoumiidcs 
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s    s' 


RtcommanilM 
ponretreplacrs 


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Montaubion 

Mondon     . 

Neyruz 

Ogens  .    . 

Prövonlonp 

St-Cierges 

Sarzens 

Syens   .    . 

Tbierrens 

Vucberens 


2 
29 
1 
1 
1 
4 
2 
2 
3 
3 


1)13 


I    1 


Dana  leg  commuiieg  de  Biissy,  Ohesalles,  Correvon, 
Oeiniii,  Dompierre,  Forel,  MarthereiiKe« ,  Üiilons, 
Peyres-Possens ,  RossenKes,  Sotten»,  VIIIar»-le-Conite 
et  VillHrs-Mentlraz  il  n'a  ^te  recensö  ancnn  i'leve  ren- 
trant  dang  le  eadre  de  l'enquete. 


12.  Nyoti    .    . 

Bourgeois 
d(  la  conmai«  de  rtiidtnee      6     —    —      2.12      1 
d'nno  aotr«  conn.  da  eaat.      7     —    —    —      1      5      1 
(l'nn  autre  canton 
Etrangei's      .    . 

Communes : 
Arzier-Ies-Hnids 
Bassins  .  .  . 
Borex  .... 
Commugny  .  . 
Coppet      .    .    . 

Crans 2—    —     1    —    —     1 

Eysins       ....      1     —    —   —   —    —      1 
Founex      ....      2    —   ___.!     i 
Nyou    .    .    . 
La  Kippe 
Le  Vand   .    . 


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1 
3 

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1 

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9 

1 
2 

— 

— 

1 

— 

Dang  leg  communes  d'Arnex,  Besnins,  Ba)i;i8-Bos- 
gey,  Chavannes-de-BoKig,  ChaTaniieg-deg-Bols,  Ch^screx, 
Coinging,  t'raggler.  Dulllier,  Genolier,  Ginifiug,  öivring, 
Gland.  Ureng,  Mieg,  Pran^ing,  6t-Ceri^ieg,  8ii;ny, 
Tnnnay,  Trtlex  et  Vieh,  il  n'a  (ti  recengeancun  ^leve 
rentrant  dang  le  cadre  de  l'enqnete. 


13. 


Orbe    .    . 

Bourgeoi» 


de  la  commiiie  de  rriideaee 
d'sge  aitre  eomm.  du  cait. 
d'un  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 


22 

— 

— 

7 

1 

11 

11 

4 

5 

7 

— 

— 

2 

1 

4 

4 

— 

— 

1 

2 

')  Institntion  de  gourdg-moetg  k  Mondon  iSirarcong 
et  5  «lies. 


Communes : 
L'Abergement 

Arnex  .    .  . 
Ballaignes 

Baulmes    .  . 

Cbavornay  . 
Les  CMes 

Corcelles  .  . 

Envy    .    .  . 

Jnriens     .  . 

Lignerolles  . 

Orbe     .    .  . 

Rauces      .  . 

Vallorbes  .  . 


Dans  les  comniunea  d' AKiez,  Baroig,  Bofllens,  Bre- 
tonniireg.  Croy,  Montcherond,  La  Praz,  Premier,  Bo- 
mainuiötier,  Serj^ey,  Valeyrea-song-Kance«,  Vanlion  et 
Vaitebcenf,  il  n'a  iti  recens^  auenn  ^l}ve  rentrant  dang 
lo  cadre  de  l'enquöte. 


14.  Oron    .    . 


76 

— 

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2 

1 

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2 

— 

— 

2 

2 

Bourgeois 

dt  la  eommnue  de  midenct 
d'iie  aatre  (om.  dn  cait. 
d'on  autre  canton  . 
Ertrangers     .    .    . 

Communes : 
Caronge    .    . 
Chesalles  .    . 
Les  CuUayes 
Ferlens      .    . 
Mözieres   .    . 
Faläzieuz 
Peney-le-Jorat 
Les  Tavemes 
Vulliens    .    . 


Dang  leg  comnuines  de  Bnggiirny,  Chätillens,  Cor 
celles-Ie-Jorat,    Ecoteaux,    Kesertes,   Maracon,    Mont- i 

ßrevpyres,  Oron-la-Ville,  Oron-Ie-CnÄtel,    la  Hoj^irne,  i 
:oprnz,  Servlon,  Thioleyreg  etVuibroye,  il  n'a  öte  re- i 
ceng£  aucun  4\lsve  rentrant  dWtis  le  eadre  de  l'enquetr. 

15.  Payerne   . 

Bourgeois 
4«  la  conmaie  de  reiidenee    26    —    —     5     4 1;  14     3 
d'me  aatre  comm.  da  caat.    21     —    —     7      5  |    6     3 
d'un  autre  canton  .11    —    —     6     1 1    3     1 
Etrangers 

')  Maison  de  gant^  de  Corcelleg  l  garfon. 
*)  Colonie  de  Bitix.  60  garfons. 


69 

— 

— 

19 

10  23 

26 

5 

4  14 

21 





7 

5:  6 

11 





6 

1  3 

1 

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1 

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109 


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Commune»: 

18.  Vevey  .... 

27 



9 

8 

9 

6 

Champtanroz     .    . 

3 

— 

— 

— 

3 

-^ 

Bourgeois 

Chevroux  .... 

1 

— 

— 

1 





— 

de  la  «ommDio  do  reiideice 

6 





1 



2 

3 

Combremont-le-Oniil 

1 









1 

— 

d'oie  aitre  cobb.  do  eaat. 

8 





2 



5 

1 

Corcelles  pris  Pijenie 

3 

— 

— 

1 



— 

2 

d'nn  autre  canton  . 

11 

— 



6 

2 

1 

2 

Grandcour     .    .    . 

3 

— 

— 

— 



— 

3 

Etrangers      .    .    . 

2 







1 

1 

_ 

GraDges-M 
Henniez 
M  am  and 
Uissy    . 
Payerne 
Sassel  . 

aman 

d  . 

8 
2 

1 

2 

19 

7 

— 



1 



2 
2 

2 
3 

7 

1 

Communes : 
Blonay      .    .    .    . 
Chardonne     .    .    . 

2 
1 

— 

— 

— 

1  2 

1 

— 

— 

— 

14 

1 

1 

Corseanx  .    .    .    . 
Corsier      .    .    .    . 

1 
1 



— 



— 

1 

1 

Sei^eux 
Trey     . 
Treytorren 

s  . 

1 

2 

11 

— 

— 

1 

1 

9 

2 

1 

— 

Jongny      .    .    .    . 
Le  Ch&telard     .    . 
Les  Planches     .    . 
St-Lggier-Ia-Chi«iu 

1 

14 
3 

1 

. 

— 

6 
1 

3 



1 
2 

1 

1 
4 

Vevey 

2 

— 

— 

1 

— 

1 

— 

"  '  "  ' 

Veytanx    .    .    .    . 

1 





1 







Dans   le»  coinmnnes  de 

Cerniaz,   Combremont-le- 

■ 

Petit,  Romeng,  Srdeilles,  Vil 

lare-Brainitril  et  Villarzel, 

Dang  la  commune 

de  la  Tour-de-Peilz.   il  n'a  ^tü  II 

il  n'a  6ti  recens«  aucnn  ilbv 

e  rentrant  dans  le  cadre 

recens^  aiiciin  6lbye  re 

i  traut 

daH8  le  cadre  de  l'enquete.  1 

de  renqnete. 

1 

19.  Yverdon    .    .    . 

87 

6 

4  lai 

14 

16.  Pays-d'Enhaut   . 

60 

— 

— 

2 

8 

43 

2 

Bourgeois 

! 

Bourgeois 

de  la  coniie  de  iwidtac« 

13 

—    — 

1 

3     5 

4 

il  la  UBiiDK  de  reiidenee 

36 

_ 

1 

2 

31 

2 

d'iie  antre  comm.  da  eant. 

16 

_     _ 

3 

1  '   5 

7 

d'ne  uire  mdb.  dg  cut. 

7 





7 

d'un  antre  canton  . 

7 

—    — 

1 

—     3 

3 

d'un  antre  canton  . 

6 





1 



5 

_ 

Etrangers      .     .    . 

1 

—     — 

1 

— 

— 

Etrangers      .    .    . 

1 

— 

— 

1 

— 

— 

Communes: 
Arrissoules    .    .     . 

2 

1 

2 

Oommunes  : 

Belmont    .... 

1 

— 





1 



Chäteau-d'Oex   .     . 

43 





2 

3 

38 



Bioley-Magnoux     . 

1 

— 

— 

— 

1 

— 

— 

Sossiniere      .    .     . 

4 









4 



Champvent   .    .    . 

1 

— 

— 

— 

— ' 

1 

— 

Bougemont    .    .    . 

3 









1 

2 

Chavannes-le-Ckrte  . 

1 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

Ch6nc-Päqnier  .    . 

1 

—    — 

1 



— 



17.  Rolle    .... 

8 

— 

— 

1 



1 

1 

DSmoret    .... 
Donneloye     .    .    . 

1 
3 

—  '  — 

— 

z 

1 
1 

2 

Bourgeois 

Gressy       .... 

2 

—     — 

— 

— 

2 



de  li  MBune  de  re'iideite 

1 





1 





Mollondins     .    .    . 

1 

—     — 

— 

1  — 

— 

i'm  aitre  («mm.  dn  caot. 

1 







1 



Prahins     .... 

1 

—     — 

— 

-    l 

— 

d'un  antre  canton  . 

1 











1 

Treycovagnes    .    . 

2 

—  1  — 

— 

-     2 

— 

Etrangers      .     .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Ursins 

Yalleyrei-i»gi-leitaipi} 

1 
2 

—  i  — 

1 

-,    1 

1 

Communes  : 

Valley  res-sous  -Uttiu 

1 

■ 

1 





Allaman    .... 

1 





1 





Vngelles-la-Mothe  . 

1 

—     — 

— 

.1 

1 

Bursins      .... 

1 









1 

Yverdon    .... 

11 

—     — 

2 

— '    2 

7 

Bnrtigny  .... 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

Yvonand  .... 

4 

—  ,  — 

1 

1    - 

2 

Dans  les  couimiines 

leCha 

nblon,  Chan^aZgCheseaux- 

Noräaz,  Cronay,  Üuarn} 

,Epei 

ides,  Kssert-Pittet,  Kssert- 

Aons-Cnanipvent,  (Josse 

ns.  Ml 

ithod,  McWry.  Monta^ny, 

Dana  ie»  commnnes  de  B 

irsinel,  Dttlllt,  Eagertines, 

Oppens,  Oriifps,  Orzeiis 

,  P(im 

y,  Rovrav,  Suoliy,   Hnsoe- 

Billy,  J^nins,  Mont,  Prrror, 
I  n'a  fti  recenc^  aurnn  ilbt 

Rolle,  Tarteirnin  et  V'inzel, 
e  rentrant  dang  )e  cadre 

vaz,  Villars-Epeiipy  et 

VillBI 

•s-Bous-Cliampvpiit,  II   n'a 

ilv  recensß  auciiii  6lky 

e  rent 

rnnt  dans  le  cadre  dp  Ten- 

Je  l'enqn^te 

1 

quete. 

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110 


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1  .1*1"- 

2 

Caiiton     .... 

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20 

\m  107  11.5 

vn 

Thermen   .... 

8 

1      2      2 

3 

Bourgeois 
de  1«  coBMit  d«  ratidtiM 

*).W 

12     i:i|l     'j 

il 

Zwischbergeu     .     . 
2.  Conthey     .    .    . 

1 
2» 



1-1  — 

4 

427 

1 

11 
142  8111101 

102 

ö      ö 

lö 

40 

10      16l|       8 

7 

Bourgeois 

d'agt  autre  coma  di  cant. 

101 

— 

24 

21 

2^,12 

20 

de  la  cennDie  de  resideiu 

27 





5     4 

il4 

4 

d'nn  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

12 

2 
4 
1 

— 

— 

* 

7; 

1 

li 
1 

1 
2 

1 
1 

d'iie  aitre  conn.  di  cut. 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

2 

— 

— 

1 

1    1 

Diglrlds: 

Commune»  : 

1.  Brigne    .    .    . 

49 

— 

— 

29 

^ 

3 

9 

Ardon 

2 





__ 

1 



1 

2.  Conthey  .    .    . 

lU 

29 
1 

— 

— 

4 

5 

5 
5 

15 

4 

] 

Chamosou      .     .    . 
Conthey    .... 

7 
8 

— 

— 

2 
1 

1 

3 
6 

1 

li 

3.  Entremont  .     . 

52 

_ 

_ 

28 

11      3 

10 

Nendaz      .... 

10 

—  1  — 

2 

"2 

6 

- 

6 

.1 

Si 

V6troz       .... 

2 

—  1  — 

-     1 

^ 

1[ 

4.  Conches  .    .    . 

24 

e 

— 

— 

14 

5,    3 
g.     3 

2 

3.  Entremont      .    . 

62 

_l_ 

28 

11 

3 

10' 

5.  Hörens    .    .    . 

36 

— 

— 

11 

4 

3 

18 

Bourgeois 

6.  Lofeche    .    .    . 

3 

30 

3 

— 

— 

9  6: 

1 

7 

2 

1 
8 

de  la  (OBBiM  de  reiidence 
d'ioe  aotra  camai.  da  cnt. 

52 

— 

— 

28 

11 

3 

10  j 

7.  Martigny      .    . 

69 
11 

— 

— 

2?i   15, 

15 

16 
2 

d"un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

— 

— 

— 



1  



8.  Monthey       .    . 

33 

1 

12 

— 

— 

7   16 

1 
1      6 

6 

4 

Communes : 

9  a.  Baron  oricntal 

_ 

1 

4 

Bagnes      .... 

29 

— 

— 

12 

7I  2 

8i 

(S 

s 

s 

Liddes       .... 

2 

— 

— 

— 

—     1 

1 

9b.  Baron  occidtitil 

21 

— 

— 

3 

il 
1 

13 
2 

4 

Orsi^res    .... 
Sembrancher      .    . 

19 

1 

— 

— 

15 

4   — 

1 

10.  St-Maurice  .    . 

29 

— 

— 

6 

T! 

10 

6 

Vollfege     .... 

1 

— 

— 

1 

—  Il  — 

- 

11.  Sierre      .    .    . 

69 

22 

5;     5   92 

15 

I«a  cummuup  de  Honfff-Sl 

-Pierre  n'indique  |i«8  <IVn- 

4 

"\ 

2 

1 

fantB  fpntrant  dang  le  cadre 

de  l'enqapte. 

12.  Sion    .... 

29 

3 

5     4 

9 

8 

13.  Viege      .    .    . 

52 

— 

17,  14 

5 

16 

4.  Conches    .    .    . 

24 

— 

— 

141   ö     3 

j 

1.  Brigue   .... 

4» 





29     8 

8 

9 

Bourgeois 

1 

Bourgeois 

de  la  eomnune  de  rttideice 

20 

— 

— 

It     4     3 

0 

de  la  connine  de  niideace 

32 



— 

21      5 

1 

5 

d'aae  aitre  comm,  da  cait. 

4 

—    — 

3     1    - 

— 

d'gie  aitre  craa.  da  eut. 

17 

— 

— 

81    3^ 

2 

4 

d'un  antre  canton  . 

— 

—  1  — 

—   —    — 

— 

d'un  antre  canton  . 

^ 

— 

— 

. — 

— 

Etrangers      .    .     . 

— 

—  1  — 

—   —  ■  — 

— 

Etrangers      .    .     . 
Communes : 

— 

— 

— 

"i-i 

— 

— 

Communes  : 

Birgisch    .... 
Brigue 

1 



^_ 



1 

Aemen      .... 

5 

—  1  — 

1   -  ;,   8 

1 

5 

— 

— 

5 





Bellwald   .... 

12 

—    — 

8,   4'l  — 

— 

Eggerberg     .    .    . 
Glis 

3 

8 

— 

— 

1 
8 

2 

— 

— 

Lax 

Münster    .... 

1 
4 

i 

1 
4 

z 

Mund 

4 

— 

— 

4   - 

— 

— 

Oberwald       .     .    . 

2 

—  '  — 

-     lil- 

1 

Naters 

3 

— 

— 

— 

3 

X'indiqnent  pa«  d'pnfani 

»  rentrant  dans    le   caitrrl 

Ried 

16 

— 

— 

9'    4i    1 

2 

dp  IViiquetp,   les  ponimuiies 

de  Biel,  Binn.  itlitzini;ea,§ 

(Tpsehpiipn,  (Tluriiiffpn,  Niesle 

rwald.  ObefKesIPlen,  Keek-I 

N'indiqiipnt  pa»  dVnfants  rentrant  <I«ii8   lp   cadre 

intfpn,  Steinhaus  Pt  Ulrieher 

1 

dp  rpiKiiii'te,   Ips  oommnnpg  de  BriKPrImd   pt  Simpeln. 

IjeH  rengelj^nenieiitg  des 

communeg  d'An»8orl>inii.  ft 
ph,  Ritiingen  et  Selkiji)r.-BB 

*)  Les  pptits  chlflfreg  en  nonparpille    indlqnpnt    leg 

Fiegpli.  Kipgphprtbal,  Mllhliba 

piifantg  inoralement  al 

Mindon 

u<5b. 

nianqnent. 

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111 


Talais 


Deji 
plieei 


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Eetomnuiilei 
poiritnpUc«! 


Ulf 


Talais 


flu«i 


I 


Rer.«mmudei 
poDF  ttre  plaeei 


i,  ij 


5.  Hörens      .    .    . 

Bourgeoi» 
de  la  eoBBDie  dt  räideiH 
d'gie  »In  coiib.  dn  cui 
d'an  antre  canton  . 
Etrangers      .     .    . 

Communes: 
Les  Agettes  .    .    . 

Ayent 

Evolene    .    .    .    . 

Mage 

Nax 

St-Martin      .    .    . 
Vex      


36 


1 

15 
4 
2 
4 
8 
2 


11 


K'lniliriupnt  pas  d'enfanti  rentrant  dans  U  PHilrr 
dp  l'eiMinete,  les  coiniiinnes  d'HJnSmenre  et  Vcrna- 
mifefte. 


6.  Loöche      .    .    . 

Bourgeois 
dt  la  Mnnant  de  niideice 
d'iie  utn  csnm.  di  cait. 
d'nn  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Commune»: 
Agaren  .  .  . 
Ergisch  .  .  . 
Erschmatt  .  . 
Feschel  .  .  . 
Gampel  .  .  . 
Lenk  .... 
Lenkerbad  .  . 
eberems  .  .  . 
Turtmann  .  . 
Varen  .... 


24 
6 


—     9     6!    7     8 


5     6 
1     1 


N'tndlquent  pu  d'enfitnts  rentrant  dans  le  cadre  de 
l'enqnete,  les  commnnes  de  AlUnen,  Bratsch  etGultet. 

1.P8  rpnseigneiiipiits  manquetit  ponr  Indpn,  Salgesch 
et  UnteremB. 


7.  Martigny    .    .    . 

Bourgeois 
de  la  eoiiBige  de  reiidtice 
d'nt  aitre  awt.  di  eait. 
d'nn  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes : 
La  Bätiaz      .     .     . 
Charrat     .     .     .    . 

Fnlly 

Is^rables  .    .    .    . 


69 

— 

— 

28 

16 

15 

59 
9 

1 

— 

— 

22 
1 

9 

5 



1 

15 

4 

3 

19 

— 

— 

1 

6 

1 
2 
3 

1 
4 

b 

— 

— 

b 

— 

— 

Leytron  .  .  . 
Martigny-Bonrg 
„  -Combe 
-Ville  . 
Riddes  .... 
Saillon  .  .  . 
Saxon  .... 


5 
8 
3 
11 
5 


-     1 


La  cominnne  de  Bovernier  n'indlque  pas  d'en&nts 
rentrant  dans  le  cadre  de  l'enquite. 


8.  Monthey     .    .    . 

Bourgeois 
dt  la  comnint  dt  niidtict 
d'ait  agtre  comm.  dt  «alt. 
d'un  antre  canton 
Etrangers      .     . 

Communes : 
Champ^ry  .  . 
CoUombey-Mnraz 
Monthey  .  .  . 
Port-Valais  .  . 
Troistorrents 
Val-d'Dliez  .  . 
Vionnaz  .  .  . 
Vouvry      .    .    . 


22 
9 
1 
1 

2 
2 
12 
8 
5 
4 
2 
3 


7 

1«; 

6 

4 

5 
2 

10 
6' 

5 

1 

2 

1 
1 

1 

li 

2 

1 

11 

1 

1 

1 

8 

1 

1 

i; 

1: 

0 

1 

I^a  comuinne  de  St-Oingolph  n'a  pas  donii«  de  ren- 
splKiiements. 


9  a.  Raron  oriental . 
Bourgeois 

dl  la  eonmnt  dt  rnideict 
d'iut  aitrt  conm.  di  Mit. 
d'nn  antre  canton  . 
Etrangers      .    .     . 

Communes : 

Bitsch 

Greich  .  .  .  . 
Grengiols  .  .  . 
Morel 


12 

— 

1 

6 

1 

4 

8 

4 

1 

3 

4 

~l  ■"" 

1 

2 

— 

1 

1 
1 

— 

— 

— 

1 

1 

8 

™ 



5 



3 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

Les  renself^nements  manquent  pour  les  communes 
de  Bister,  Ftlet  et  Kied-M«rel. 


9  k-  Raron  Occidental 

Bourgeois 
de  la  MBMie  dt  rerideice 
d'git  agtri  conm.  dg  canL 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .     . 


21 


19 
2 


1   18 


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112 


" 

Diji 

Reconmandei 

Deja 

EtManaidti 

Valais 

3 

platu 

poiretreplues 

0 

Valais 

1 

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poirtlrtplawi 

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II» 

§ 
1 

Uli 

c 
0 

*  i 

Conimunes  : 

1 
1 

12.  Sion    .... 

29 

8 

6 

4     9 

8 

Ansserberg    . 

.      2 

— 

— 

1 

2 

— . 

Birchen     .    . 

.      3 





1 

3 

— 

Bourgeois 

Eischol      .    . 

7 

_ 

— 

-   1 

6 

— 

dt  la  {«mniit  dt  ritidtiet 

12 

— 



4 

2     8 

4 

Hothenn    .    . 

.      2 

— 

— 

_  ! 



2 

d'uit  aatn  coDm.  da  eaiit. 

7 

— 

3 

1 

1  1   1 

4 

Niedergcstelen 

.      2 



— 

—  1  — 

— 

2 

d'nn  autre  canton  . 

1 

— 

— 

— 

1    — 

— 

Steg      .    .    . 

.      2 

— 

— 

— 

— 

2 

— 

Etrangers      .    .     . 

— 

— 

— 

— 

—    — 

— 

Unterbilch      . 

.     3 

— 

— 

3 

— 

— 

— 

t 
1 

N'lndiqnent  p« 

8  d'enfantB  reiitraiit  dnns  le  cndre 

Communes : 

de  l'piiqiiete,  les  c 
et  Wiler. 

Celle  de  Ferde 

umniiines 
n  n'a  paa 

de  Blatten,  Hippel,  Karoti 
donii^  de  renseignements. 

Arbaz 

1 
6 

— 

— 

1 

3 

1 
1 

1 

Bramois    .    . 

.     . 

Grimisnat 

. 

1 

— 

— 

1 







10.  St-Maurice 

Bourgeois 

.    2» 

— 

— 

6 

7   10 

! 
i 

ß 

Sayi^se      .    . 
Sion 

9 
12 

— 

')3 

3 

1 

5 
2 

7 

dt  U  toBiiM  dt  r<ii 

ItiM    27 

.  _ 



6 

7!   8 

(i 

1 

d'oDi  antn  eomm.  di 

saut.      1 

-- 

— 

— 

— 

1 

.- 

La  rommiine  de  8aling  11 

'indlqne  na«  d'etifantg  ren-  1 

d'nn  antra  cantc 

n  .    — 

-- 

— 

— 

— 



— 

traut  dang  le  cadre  de  l'enqnete.                                        ] 

Etrangers 

.      1 

- 

— 

— 

— 

1 

Leg  reiigeij^iiementg  nianqiieiit  pour  la  coinmane  de  ] 
Veigounaz.                                                                         H 

Commune« : 

1 

Collonges 

.      4 

- 

— 

1 

1 

— 

2 

13.  Visp     .... 

52 

1 

17 

14:    9 

16 

Dor^naz    . 

1 

■  - 

— 

— 

1 



i 

Evionnaz  . 

.     2 

,_ 

— 

— 

2 

— 

_- 

Bourgeois 

1 

Finhaut     . 

.      5 

— 

— 

1 

1 

3 

— 

de  la  comaaDt  de  ritidtiN 

45 



16 

10,    5 

14 

Massongex 

.      B 

- 

— 

2 

1 

— 

d'oae  anln  coan.  da  uot. 

7 

1 

1 

4    — 

2\ 

Mex      .    . 

1 

— 

— 

— 

— 

— 

1 

d'nn  autro  canton  . 



1  _ 







St>Manrice 
Salvan 

.     6 

.      7 

— 

— 

2 

1 

5 
1 

:! 

Etrangers      .     .     . 

— 

—  '  — 

— 

—    — 

— 

Vörossaz  . 

1 

— 

— 

— 

— 

1 

— 

Communes : 

\ 

II.  Sierre  .    . 

.    69 



22 

6 

5 

22 

V> 

Almagell  .    . 
Eiholz  .    .     . 

2 

7 

-1- 
1 

1 

5 

2 

1 

Bourgeois 

Eisten  .    .     . 

2 

2 

—  ■  — 

— 

de  la  («BniDie  dt  riiii 

«Mt    38 



1 

2 

5 

17 

18 

Emd     .    .    . 
Fee       ... 
Grächen    .    . 
Im  Grund 

Lalden       .     . 

8 
1 
3 
3 
2 

—  '  — 

— 

4    — 

•1 

4 

d'aie  aitr«  Mmn.  da 
d'un  antre  canto 
Etrangers 

satt    30 

n  .    — 

.      1 

'. 

21 

3 

— 

4 

1 

2 

— 

— 

"2 
1 
2 

2 

X 

1 

Communes: 

Randa  .    .    . 

2 





1 

— 

1 

— 

Ayer     .    .    . 

.      2 

__ 

_ 

1      1 

St.  Niklans    . 

4 

— 

— 

— 

1 

1 

2 

Chalais      . 

.      6 







-1    4 

2 

Stalden     .     . 

2 

— 

— 

1 

— 

— 

1 

Chippis      . 

.      2 





^ 

lii   1 
2     9 

Staldenried    . 

2 

— 

— 

1 

1 

— 

— 

Lens     .    . 

.    14 







3 

Täsch   .    .    . 

2 

— 

— 

— 

— 

— 

2 

Mifege  .    . 

.      4 







3 

1 

Törbel       .     . 

8 

— 

— 

6 

— 

— 

2 

MoUens     . 

.      3 









2 

1 

Visp      .    .     . 

2 

— 

— 

— 



— 

2 

Kaudogne 

.     3 







1 

2 

Zeneggen  .    . 

2 

— 

— 

— 

1 

,  — 

1 

St-L6onard 

.      3 

^_ 

— 





1 

2 

St-Luc 

.     4 

^ 

— 

1 

— 

— 

:i 

1 

Sierre    .     . 

.    26 

— 

')22 

3 

1 

N'lndiqnent  pag  d' 

>nfiint 

9  rentrant  dane   le   cadre  1 

Venthöne 

.      1 



■ 

1   -    - 

de  l'enquete,  leg  coinm 

uneg  c 

e  Baien  et  ViaperterbineB.  | 

Veyras 

1 

. 



_:_  i   1 

Irfg  rengeignenieiit 

g  man 

qiient  ponr  le«  eominunec  1 

•       1 

de  Baltsrhieder,  GrUnd 

en  et 

Zermatt.                               | 

')  Dans  l'ln 

»tit 

nt  des  son 

rda-i 

nuet 

>  ji  ( 

Wror 

.de. 

1 

')  Uans  l'orphf 

lina 

t  de  8 

Ion. 

' 

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113 


Oanton  de  ÜVeuclifttel. 


Neachätel 


Diji 


&MOBBUdet 


1 


!l 


■1 
li 


Neachätel 


Deji 

pIlMI 


l 


1 


Etctnuudei 
ptiriinpUcti 


i 


I 


Cantoii     .    .    . 

Bourgeois 
U  h  MHUM  U  Mitut 

4'n«  Hin  («■■.  li  tut. 

d'on  autre  canton  . 

Etrangers      .     .    . 

Distriets: 

1.  Boudiy      .    .    . 

2.  La  Chaax-4«-r«iJ] 

3.  Le  Locle  .    .    . 

4.  Nenchätel.    .    . 

5.  Val-de-Kuz    .    . 

6.  Val-de-Travers  . 

I.  BvHdry  .    .    .    . 

BourgeoU 
<lt  la  «MUiu«  dt  niideiM 

d'lU  Utr«  MBM.  dl  Mit. 

d'on  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Contmunea : 
Anvernier  .  .  . 
Bondry  .  .  .  . 
Be-vaix  .  .  .  . 
Colombier  .  .  . 
Corcelles  -  Ctraoidmk« 
Cortaillod  .  .  . 
Gorgier  .  .  .  . 
Montalchez  .  .  . 
Rochefort  .  .  . 
YaTumarcDS-Ttniu  . 


809 

»8 


75 

82 

90 

86 

125 

26 

19 

5 


37 

8 

60 


47 

60 

IS 

23 

2 

49 

$4 


87 


12 

7 
18 


5 
3 
2 
2 
1 
5 
13 
3 
2 
1 


)1 


9;  12 

2 

19 

1 

18 

8 

7 
1 


2 
1 
I   1 
1 

2.  3 
10 
1 
2 


X'scciuient  ancun  enfiint  rentrant  (Uns  le  enAn  dr 
PfnciaÄte:  le»  communes  de  B61e,  Brot-deuuus,  Fre- 
sens,  Peseiix  et  St-Aubin. 

')  Dans  r^tablissement  de  Belmont. 


2.  La  Cbaux-de-Foidi 

Bourgeois 
de  la  conaiat  de  reiideice 
d'ue  aitre  coan.  da  eaat. 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Commune»: 
La  Cbanx-de-Fonds 
Les  Eplatores    .    . 


«0 

5 
14 
34 

7 

55 
5 


20 


3 
8 
9 
6 

25     1 
1,    2 


11 


N'ac-cusent  aucaii  enfant  rentrant  dans  le  cadre  de 
l'enqu^te :  les  communes  des  Planchcttes  et  de  la  Sa^e. 


3.  Le  Locle  .    .    . 

Bourgeois 

de  la  coBBiie  de  reiideiee 
d'aae  aitre  eomn.  di  eant. 
d'nn  antre  canton  . 
Etrangers      .     .     . 

Communes: 
Les  Brenets      .    . 
La  Brävine    .    .    . 
Le  Locle  .     .    .    . 
Les  Ponts-de-Hartel 


80 

— 

41 

20 

10 

8 

25 

_ 

15 

6 

1 

1 

28 

— 

15 

6 

5 

1 

22 



8 

8 

3 

1 

5 

— 

3 

— 

1 

— 

2 

7 

— 

— 

3 

1 
3 

— 

70 

— 

>)« 

17 

6 

2 

1 

— 



-_ 



1 

N'accnse  anenn  enfant  rentrant  dans  le  cadre  de 
l'enqaete:  Brot-Plamboz. 


4.  Neuehfttel 


Bourgeois 

de  la  (omaaoe  de  reiideaie 
d'iie  aatre  evnu.  dn  caii 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes: 

Cressier    .    .    .  . 

Enges 

Ligniferes  .  .  . 
Marin-Epagnier 

Neuchätel      .    .  . 

St-Blaise  .     .    .  . 


60 

6 

12 

18 

4 

12 

7 



1 

2 

i  2 

14 

4 

4 

6 



■ 

34 

2 

7 

11 

2 

7 

5 

— 

1 

— 

— 

3 

4 
1 

— 

»)3 

— 

— 

1 

1 

4 

1 

— 

— 

4 

z 

— 

49 

6  »)9 

14 

4 

llO 

1 

— 





1  — 

t 
1 

N'acenaent  ancnn  enfant  rentrant  dans  le  cadre  de 
l'enqnSte:  les  communes  de  Cornaux,  La  Coudre,  Hau- 
terive,  Landeron-Combe»  et  Thlelle-WaTre. 

<)  Dans  r^tabllssement  des  Billodes. 

*)  Asile  de  Cressier. 

•)  PrtSbarreau. 


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114 


Neachatel 


Deji 
pla<ei 

r 
I 

i 
I 


1-1 


RtCOBBUdcl 

poirrtrepluei 


Neuchätel 


Eecomudei 
poiritrepltM« 


5.  Val-de-Ruz     .    . 

Bourgeois 
dt  Ii  eoBBiu  de  riiidtiH 
d'oie  aitn  cona.  di  tut. 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .     .     . 

Communes : 
Ch6zard-St-Martin  . 
CofErane  .  .  .  . 
Dombresson  .  .  . 
Fenin-Vilars-Saules 
Fontaincs  .  .  . 
Hants-Geneveys 
Päqnier  .  .  .  . 
Savagnier  .  .  . 
Vilüew     .    .    .    . 


,1   2 


_  ,!■ 


)2 


4     6 


2 


6.  Val-de-Travers   . 

Bourgeois 
d«  li  MBBut  d(  räidtiM 
d'ii«  utn  coiB.  dl  <uL 
d'uD  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Communes : 
Les  Bayards 
Buttes  .  . 
Couvet  .  . 
Fleurier  .  . 
Mötiers  .  . 
St-Sulpice  . 
Travers  .  . 
Les  Verriöres 


4» 


17 

22 

8 

2 


16 

15 

5 

2 

4 
1 


'84 


_»)4 


N'acriiMFDt  auenn  enfant  rentTaiit  ditns  Ir  cadre  de 
IViKiuetp:  les  conunuiips  de  BoudeviUier»,  Ceriiler,  En- 
li^ulluii,  Foiitaiiiemeloii,  GeneTeys-8ur-Ooffr»iie,  Mniit- 
inolliu  et  Valanj^in. 

*)  Dans  l'orphellnat  Borel, 


')  Dana  l'aalle  de*  Bayard«. 

*)  Dana  Tasile  des  Buttea. 

■)  Itan»  l'lnntitut  Sully  Ijinibelet. 


Canton     .    .    .    . 

Bourgeois 
d«  I«  MBBiit  dt  iMdtaet 
d'ait  utrt  »■■.  dg  tut 
d'nn  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

Districts: 

1.  Ville  de  Genfeve 

2.  Bive  droite   .    . 

3.  Rive  ganche 


Oa-nton  de  Genöve. 


1.  Ville  de  GenAve  . 

Bourgeois 
dl  la  «owigii  dt  reiidtice 
d'iii  antri  comB.  di  tut. 
d'un  autre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

2.  Rive  droite    .    . 

Bourgeois 

dt  la  coiBuit  dl  riiidiMi 
Tut  aitre  cobb.  dg  laat 
d'un  antre  canton  . 
Etrangers      .    .    . 

—  Communes: 

Dardagny  .  .  . 
Genthod  .... 
Grand-Saconnes 


185 

— 

88 

69  42 

81 

6 

33 

11 

1 

1«|   3 

\ 

44 

9 

14 

9 

11 

1 

8 

6 

s 

34 

— 

5 

11 

12 

5 

1 

8 

1 

b 

2 

67 

— 

16 

26 

12 

11 

2 

18 

5 

1 

6 

40 

— 

8 

18 

9 

4 

1 

6 

4 

1 

73 

6 

89 

15 

12 

1 

14 

6 

1 

7 

1 

23 

— 

16 

2 

3 

2 

— 

89 



16 

28 

24 

17 

4 

19 

ü 

11 

i 

78 


24 

2 

32 

15 

28 


')« 


16 


6     8     8 


-      1 

1  1 

2  — 
1—1 


1'  — 


5   —    — 

-1-1    1 


891161  12 


11 

1 

18 
9 

5 

*)7 
3 

2 

8 

1 

1 

1 
1 

*)  Dans  l'orphelinat  cantonal  (Rne  de  Lanaanne). 
')  DoQt  1  dang  l'orphelinat  de  VaremM, 


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lli 


Geneve 


D^ja 
plieei 


^    1 
II 


I    1^ 


Ktcommindrs 
poDrttrtpIxei 


II 

J  i 


s- 


Gen^ve 


Dtji 

pUcM 


i» 


R«e«Bmaiiiiei 
poirttrtpUcei 


!l 


Meyrin      .    . 
Petit-Saconnex 
Vernier     .    . 


2 

16 

1 


-  !»)K 


1|    1 

1'  = 


N'accosent  ancun  cnfant  rrntraiit  daiia  |p  cadre  de 
renqn^te:  les  communes  doBellerue,  O^lij^ny,  Collex- 
Bouy,  Prigny,  Russin,  Sstigiiy  rt  Versoix. 


3.  Rive  gauche 

Bourgeois 
it  la  Mnaiie  <•  rMdtne« 
d'iie  aatre  cobh.  di  «ut. 
d'nn  antre  canton 
Etranger«      .    . 

Communeg  : 
i  Avnsy  .... 
Bardonnex     .    . 
Bcmex      .    .    . 


89 

— 

16 

28 

24 

17 

15 

3 

4  8 

30 

-  4 

9 

11  5 

27 

10 

7 

4  4 

17 

— 

2 

9 

5  - 

1 
1 

— 

— 

1 

— 

1 

1 

■)  Dans  rinstitut  des  soiirds-miiete. 


Carouge  .  .  . 
Cartigny  .  .  . 
Chancy  .  .  . 
CbSne-Bongeries 
Collonge-Bellerive 
Cologny  . 
Confignou 
Gy  .  .  . 
Hennance 
Jnssy  .  . 
Laconnex 
Lancy  .  . 
Meinier 
Perly-Certonx 
Plainpalais  . 
Plan-les-Onates 


14 
3 
1 

16 
8 
1 
1 
2 

10 
2 
3 
3 
9 
1 

15 
2 


1)14 


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)2 


6  1 
2  — 
1 


1 

4|    5 

-,'    2 

6     3 

1 

1 


N'accusent  aueun  eiifaut  rentraiit  dans  le  eadre  de 
l'enquete :  les  onDiniiiniies  de  Airr-lH-Vllle,  Anlire, 
Avully,  Chene-Bourff,  Chonlex,  Corsier,  Eaux-ViTe«, 
Onex,  Presinires,  PuplinK«,  Soral,  Thüiiex,  Troinex, 
VandoBUTres  et  Veyrier. 

')  8  dans  r^cole  des  soards-umets  et  G  daiis  l'erole 
rnrale  de  la  ^ommlftre". 

')  Dans  l'aslle  des  ^plleptiques. 


"BmSh 


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116  Jahrbuch  des  ünterrichtewesens  in  der  Schweiz. 


Zweiter  Abschnitt. 


Förderung  desUnterriehtswesens  durch  den  Bund 

in  den  Jahren  1895  tmd  1896. 


I.  Eidgenfissische  polytechnische  Schule,  i) 

1.  Scliülerscliaft.  Die  Frequenz  der  Schule  während  der 
Schaljahre  1894/95  und  1895/96  (je  Wintersemester  und  Sommer- 
semester) ergibt  sich  aus  folgender  Übersicht: 

Fachschule  »•■■iilii«k««i    fltiwUnfieM  »«m/m  i«»l»» 

18M/g6  18Wi/96    1884/95  1885/96  S(llWti»r  lulhlu  StkwUMr  luttlllt 


I.  Bauschule    ....   12 

22 

39 

48 

26 

13 

36 

12 

IT.  Ingenieurschule    .    .   61 

53 

198 

177 

102 

96 

103 

74 

in.  iMkuiick-tMkniicke  Sckile  .   96 

119 

288 

323 

167 

121 

172 

151 

IV.  CktBiuk-tNkQiiektSiknte*).   44 

58 

138 

139 

67 

71 

63 

76 

f  o.  Forstschule  ...   12 

7 

27 

27 

25 

2 

25 

2 

y.{  b.  LuMrtiihiRlicke  8«kalt     10 

12 

26 

24 

15 

11 

13 

11 

[  c.  Kgltoriipiinr-Stkil«      .      3 

3 

9 

9 

8 

1 

9 

— 

VI.  Schule  für  Fachlehrer : 

a.  Mathematische  Sektion     4 
2>.  KatinrinenukalUitk«  8«kti*i   .      7 

10 
6 

1  32 

40 

21 

11 

20 

20 

Total  249 

290 

757 

787 

431 

326 

441 

346 

570/0 

430/0 

56»/o 

440/0 

1893/94  287 

720 

411 

309 

431 

326 

*)  InklnsiT«  pharmaxentlsche  Sektion 

59<»/o 

41  «/o 

570/0 

430/0 

Von  den  neu  aufgenommenen  249  Schülern  pro  1894/95  (290 
pro  1895/96)  hatten  137  (1895/96:  81)  die  Aulnahmsprüfung  zu 
bestehen,  nämlich  39  Schweizer  und  98  Ausländer;  die  übrigen  161 
(100  Schweizer  und  61  Ausländer)  dagegen  nicht  (1895/96:  209), 
da  sie  im  Besitze  genügender  Maturitätsausweise  waren. 

Die  Zahl  der  Anmeldungen  hat  betragen  pro  1894/95:  340 
(Oktober  1894:  315,  Sommersemester  25);  pro  1895/96:  370  (Ok- 
tober 1895:  355,  Sommersemester  1896:  1.5).  Davon  haben  ihre 
Anmeldung  vor  der  Prüfung  zurückgezogen  1894/95:  42,  1895/96: 
33,  und  es  sind  Abweisungen  erfolgt  infolge  ungenügenden  Be- 
stehens der  Prüfung:  1894/95:49  (36  o/«  der  Geprüften) ;  1895/96: 
47  (36  o/o). 

^)  Nach  den  Geschäftsberichten  des  eidgenössischen  Departements  des  Innern 
pro  1895  und  1896. 


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Fördening  de«  Unteirichtswesens  durch  den  Bond. 


117 


Die  Vermehrung  der  Schülerzahl  wird  durch  die  Frequenz- 
st«igenmg  der  mechanisch-technischen  Schule  erklärt  (323  regel- 
massige Schüler  pro  1895/96  gegen  262  pro  1893/94);  sie  ist 
im  wesentlichen  eine  Folge  des  grossen  Aufschwungs  auf  dem  Ge- 
biete der  Elektrotechnik. 

Zu  den  regeboaässigen  757  Schülern  pro  1894/95,  pro 
(1895/96  787)  kamen  noch  478,  bezw.  463  Auditoren  i),  so  dass 
die  Gesamtfreqnenz  auf  1230,  bezw.  1250  anstieg. 

Über  das  Prüfungswesen  am  Polytechnikum  Zürich  in  den 
Schuljahren  1894/95  und  1895/96  gibt  die  folgende  Übersicht 
Auskunft: 

Schuljahr  1894/95. 


g 

Cbergan«»- 

S 

8 

s 

diplomprfiftin^n 

m 

•■ 

'S 

§ 

Im 

Oktober 

SS 

1 

5 

Faehtchale 

2 

1 

1 

und  April 

s 

% 

■^ 

e 

5 

« 

X 

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■s 

1 

11 

11 

SP 

1 

s 

o 

'S« 

s 

1 
s 

'S. 

5 

Banschnle     .... 

32 

5 

26 

1 

9 

5 

4 

7 

4 

2 

2 

Ingenieurschule    .    . 

159 

15 

116 

28 

30 

12 

18 

39 

19 

3 

16 

M  echan.-techn.  Schule 

232 

18 

195 

19 

49 

24 

25 

55 

22 

2 

20 

Chem.-techn.  Schule  . 

102 

23 

70 

9 

31 

11 

20 

30 

21 

5 

16») 

Forstschule  .... 

19 



17 

2 

9 

2 

7 

8 

6 

— 

6 

LandwirUchaftl.  S(M« 

17 

2 

11 

4 

5 



5 

9 

4 

— 

4 

Knlturingenienr  -  S«H«I« 

6 

2 

4 

— 

1 

— 

1 

3 

1 

— 

1 

»«U.krmii.l.{  *"_"'•{;; 

7 

17 

1 

7 
16 

3 
3 

1 

2 
3 

3 

4 

158 

2 

79 

12 

2 

1894/95 : 

591 

66 

462 

68 

140 

55 

85 

67 

S 

chn 

Ijahi 

■  1895/96. 

Bauschule     .... 

39 

6 

32 

1 

5 

1 

4 

9 

6 



6 

Ingenieurschule     .     . 

186 

17 

109 

10 

89 

14 

25 

41 

20 

4 

16 

Mechan.-techn.  Schule 

268 

28 

209 

26 

47 

14 

83 

66 

30 

7 

23 

Chem.-techn.  Schule  . 

109 

12 

92 

5 

25 

8 

17 

25 

18 

3 

15 

Forstschule  .... 

21 

1 

20 



9 

2 

7 

6 

6 

— 

6 

Landwirtschaft!.  Stkil« 

19 

i 

15 

— 

4 



4 

5 

4 



4 

Kulturingenieur  -  SekaU 

7 

— 

6 

1 

2 

— 

2 

2 

2 

1 

1 

r«w.fcmB.i..ie{*^J;*>-j;; 

9 
11 

3 
1 

6 
10 

— "■ 

2 

7 

1 

1 
7 

7 
11 

2 

6 

— 

2 
6 

1896/96 :      609    67    499    43    140    40  100    172    94    15    79 
*)  Womntei  l  Pharmaieut. 

Stipendien.  Um  solche  bewarben  sich  1895  19  Studirende 
(1896:  23),  von  denen  18  berücksichtigt  (1896:  22)  und  im  ganzen 
mit  Fr.  6100  (1896:  Fr.  6150)  unterstützt  wurden.  Über  die  Vor- 
schriften bei  der  Stipendienerteilung  sind  die  bezüglichen  Regle- 
mente  in  Beilage  I  des  vorliegenden  Jahrbuches  zu  vergleichen. 

')  In  der  Mehnahl  für  die  Fächer  der  Vn.  Ahteilung,  zum  Teil  der  Stu- 
dentenschaft der  Hochschule  angehörend. 


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118  Jabrbnch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Das  Schulgeld  wurde  1895  23  (1896:  21)  Schülern  erlassen. 
Znsammen  mit  den  Stipendiaten,  die  als  solche  ohne  weiteres  Schul- 
gelderlass  geniessen,  sahen  sich  demnach  1895  42  (1896 :  43)  Stu- 
dirende  von  der  Bezahlung  des  Schulgeldes  befreit. 

2.  L  e  h  r  e  r  s  c  h  a  f  t.  Beim  unterrichte  in  Vorlesungen,  Übungen 
und  Arbeiten  aller  Art  waren  betätigt: 

Wiittneanter  So>»ntBeit(r    Sckiljthr 

1894/1»  18»&  lg»S/96 

Fest  angestellte  Professoren  und  Lehrer.    .      55  56  66 

Honorarprofessoren —  —  —  (6) 

Assistenten  (wovon  zugleich  als  Privat- 
dozenten  tätig  oder  mit  bestimmten  Lehr- 
aufträgen bedacht) 25  (8)         27  (8)         33  (6) 

Anderweitige  mit  bestimmten  Lehraufcrägeu 
bedachte  Dozenten 9  9  5 

Privatdozenten  (Assistenten,  die  zugleich  Pri- 
vatdozcnten  sind,  nicht  inbegriffen)      .    .      32  28  32 

(Davon    mit    bestimmten    Lehraufträgen 
bedacht) (9)  (8)  (6) 


Total    130  128  136 

Die  Zahl  der  pensionirten  Professoren  ist  von  7  im  Jahre 
1894  auf  4  im  Jahre  1896  zurückgegangen. 

3.  Organisatorisches.  Entsprechend  den  Fortschritten 
auf  allen  technischen  Gebieten  erscheint  es  als  selbstverständlich, 
dass  auch  der  Lehrplan  der  einzelnen  Fachschulen  des  Polytechni- 
kums in  beständigem  Fluss  begriffen  ist  und  hierin  den  Be- 
därfhissen  der  Wissenschaft  in  Fühlung  mit  dem  praktischen  Leben 
zu  entsprechen  sucht.  So  wären  denn  eine  ganze  Reihe  von  kleinern 
und  grossem  Änderungen  der  Stadienpläne  in  den  letzten  Jahren 
namhaft  zu  machen;  doch  seien  hier  nur  die  wichtigsten  heraus- 
gehoben. 

Mit  Bezug  auf  die  immerfort  gestellten  Wünsche  betreffend 
die  Aufnahme  neuer  Fächer  und  Stunden  in  den  Stundenplan  der 
Fachschulen  spricht  sich  der  Geschäftsbericht  des  Bundesrates 
(Departement  des  Innern)  folgendermassen  aus: 

„Die  Einführung  neuer  Unterrichtsfacher  in  die  Studienpläne 
der  Fachschulen  erfolgte  nach  Möglichkeit  und  zwar  meistens  so, 
dass  den  Studirenden  hinsichtlich  dieser  Fächer  die  Wohltat  der 
Reglementsbestimmung  gewahrt  blieb,  nach  welcher  an  den  Fach- 
schulen vom  dritten  Jahre  an  die  Auswahl  des  Unterrichtsstoffes 
innerhalb  des  Rahmens  des  Jahreskurses  frei  ist.  Auf  Grund  dieser 
Bestimmung  lassen  sich  die  Studienpläne,  ohne  die  Studirenden  zu 
überlasten  und  die  Studienzeit  noch  weiter  auszudehnen,  erweitern, 
so  dass  auch  die  Nebenzweige  der  Hauptfächer  sich  ausreichend 
berücksichtigt  finden.  Indem  die  Schule  auf  diesem  Wege  vor- 
geht, bietet  sie  den  Studirenden  auch  die  Möglichkeit,  nach  Be- 
lieben ihre  Studien  schliesslich  auf  einen  besondern  Zweig  des  von 
der  Fachschule  vertretenen  Berufes  zu  richten." 


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Förderang  des  Unterrichts wesens  dnrch  den  Band.  119 

In  der  Bauschule  ist  der  bis  anhin  fakultative  Unterricht  in 
Hygieine  obligatorisch  erklart  worden;  die  Stundenzahl  für  das 
wichtige  Fach  „Technologie  der  Baumaterialien"  ist  für  die  Bau- 
und  Ingenieurschule  von  2  auf  3  Stunden  erhöht  worden,  im  ersten 
Kurs  der  Bauschule  für  die  Baukonstruktionslehre  von  3  auf 
4  Stunden. 

An  der  Ingenieurschule  ist  der  Unterricht  in  „angewandter 
Elektrotechnik"  neu  eingeführt  worden.  Im  feniem  ist  im  Sinne 
der  Bestimmungen  des  Schnlreglements,  wonach  den  Studirenden 
der  hohem  Kurse  die  Auswahl  unter  den  gebotenen  Fächern  frei- 
steht, auch  „geodätisches  Praktikum"  und  „technologisches  Prak- 
tikum" im  Studienplane  der  Ingenieurschule  berücksichtigt.  Ein 
neuer  Stndienplan  für  diese  Abteilung,  der  allen  gegenwärtig 
geltenden  Anforderungen  und  Bedürfnissen  Rechnung  tragen  soll, 
ist  in  Arbeit. 

Der  Studienplan  der  mechanisch-technischen  Schule  er- 
hielt im  Sommersemester  1895  die  endgültige  Ausgestaltung  nach 
den  längst  gehegten  Plänen.  „Durch  etwelche  Umgestaltung  und 
Erweiterung  des  Unterrichtes  in  theoretischer  und  angewandter 
Elektrotechnik  und  in  Maschinenbau  und  durch  Einführung  der 
„Fabrikanlagen"  als  neues  Unterrichtsfach  in  den  obersten  Jahres- 
kurs ist  der  Maschinenbau  mit  der  Elektrotechnik  nun  in  zweck- 
mässige organische  Verbindung  gebracht  und  der  Stadienplan  so 
eingerichtet,  dass  den  Studirenden  Gelegenheit  geboten  ist,  sich 
nach  freier  Wahl  als  Masciiinenkonstrukteur,  als  Elektrotechniker 
oder  als  Fabrikingenieur  besonders  auszubilden." 

Bei  der  chemisch-technischen  Abteilung  ist  die  Durch- 
fühnmg  des  neuen  auf  7  Semester  ausgedehnten  Studienplanes  mit 
dem  Wintersemester  1894/95  zum  Abschlüsse  gelangt.  Besonderer 
Unterricht  wird  nun  auch  in  Elektrochemie  erteilt  und  zwar  ist  im 
II.  Kurs  ein  Kurs  über  „Elektrochemie  mit  Praktikum",  sodann 
auch  „bakteriologische  Übungen"  eingefügt  worden. 

Die  projektirte  Ausdehnung  des  Studienplanes  der  Forst- 
schule auf  7  Semester  wurde  fallen  gelassen  und  innerhalb  des 
bisherigen  Rahmens  von  6  Semestern  die  notwendige  Revisions- 
arbeit vorgenommen. 

Für  die  Kulturingenieurschule  gelangte  der  neue,  von  7 
auf  5  Semester  verkürzte  ünterrichtsplan  zur  Ausführung.  Als 
neues  Fach  ist  eine  Vorlesung  über  „Ausgleichungsrechnungen" 
eingeführt  worden. 

Der  Studienplan  der  landwirtschaftlichen  Schule  ist  durch  Auf- 
nahme von  Vorlesungen  über  „Molkereiwesen"  und  „Bakteriologie" 
ergänzt  worden. 

Für  eine  Reihe  der  neuen  Fachgebiete  sind  frische  Lehrkräfte 
eingestellt  worden. 


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120  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

4.  Anstalten  für  Übungen,  Arbeiten,  Untersachnngen. 
Die  verschiedenen  Laboratorien  und  Werkstätten  zählten  an  Prak- 
tikanten : 

Winter  Sommer  Winter  Sommer 

Physikalisches  Institut:                                       »»M/s»  i»»  i«»/»«  i«» 

Allgemeine  Übnngslaboratorien 60  35  71  86 

Elektrotechnische  Laboratorien 59  76  90  70 

Wissenschaftliche  Laboratorien 14  15  22  16 

Chemisch-technische  Schule: 

Analytisch-chemisches  Laboratorium*).    .    .  94  —  94  91 

Technisch-chemisches  Laboratorium      ...  60  47  57  43 

Pharmazentisches  Laboratorium 4  7  4  7 

Bakteriologisches  Laboratorium 4  5  6  5 

Agrikultnrchemisches  Laboratorium  der  land- 
wirtschaftlichen Schule 8  20  6  17 

Photographisches  Laboratorium —  20  80  30 

Zoologisches  Laboratorium 8  7  10  5 

Maschinen-Laboratorium   der  mechan.-techn. 

Schule 15  48  25  63 

Petrographisches  Praktikum —  —  10  7 

Modellirwerkstätte 19  —  25  8 

')  Inkl.  Stadlrende  der  mechanlich-technlschen  Schale:  18M/96:  S6;  18t6/<6:  36. 

5.  Sammlungen.  Auch  in  den  Jahren  1895  und  1896  hatten 
sich  die  Samminngen  und  die  Bibliothek  zahlreicher,  zum  Teil 
recht  bedeutender  Geschenke  zu  erfreuen.  Diese  sowie  die  syste- 
matische Äutnung  des  Sammlnngsmaterials  beanspruchen  immer 
mehr  Eaum,  neue  Einrichtungen,  grössere  Mittel  für  Unterbringung, 
Unterhalt  und  Besorgung.  Erweiterungen  des  Unterrichts,  Ein- 
führung neuer  UnterrichtsßLcher  nötigen  zur  Erweiterung  bestehen- 
der oder  zur  Anlage  neuer  Sammlungen  und  Unterrichtsmittel.  Auch 
hier  ist  neuerdings  darauf  hinzuweisen,  dass  insbesondere  die  Käum- 
lichkeiten  für  die  grossen  Sammlungen  absolut  ungenügende  sind 
und  dass  letztere  in  dieser  Richtung  einer  förmlichen  Kalamität 
gegenüberstehen.  Dies  ist  in  noch  stärkerem  Masse  mit  der  Unter- 
bringung der  sehr  ansehnlichen  Bibliothek  des  Polytechnikums  der 
Fall.    Unverzügliche  Abhülfe  erscheint  dringend  geboten. 

6.  Annexanstalten.  Die  Benutzung  derselben  durch  das  In- 
und  Ausland  ist  eine  Stetsfort  steigende  und  es  kommen  diese  In- 
stitute (Materialprüfungsanstalt,  agrikulturchemische  Untersuchungs- 
station, Samenkontrollstation  und  Zentralanstalt  für  forstliches  Yer- 
suchswesen)  neben  ihrer  Mission  im  Dienste  des  Polytechnikums 
faktischen  Bedürfnissen  entgegen.  Im  Laufe  des  Jahres  1895  ist 
infolge  der  steigenden  Anforderungen  an  die  Anstalt  für  Prüfung 
von  Baumaterialien  das  Reglement  von  1891  einer  eingehenden 
Revision  unterzogen  worden.  Dasselbe  wurde  auf  Beginn  des  Jahres 
1896  in  Kraft  gesetzt,  i)  —  Die  agrikultur-chemische  Station 
hat  trotz  der  neu  gegründeten  kantonalen  Untersuchnngsstationen  in 
Bern  und  Lausanne  in  den  beiden  Berichtsjahren  einen  erheblichen 
Zuwachs  ihrer  Tätigkeit  zu  verzeichnen. 

•)  Vergl.  Bundesblatt  1896,  I,  S.  13. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  121 

Die  Vorstände  sowohl  der  agrikulturchemischen  als  der  Samen- 
kontrollstation  sind  durch  Yoiträge  und  Leitung  von  Kursen  viel- 
fach mit  der  praktischen  Landwirtschaft  in  Verbindung  getreten. 

7.  Maturitätsverträge.  Die  1894  mit  Neuenbürg  aufge- 
nommenen Unterhandlungen  fttr  Abschluss  eines  Vertrages  ffir  An- 
erkennung der  Maturitätszeugnisse  des  reorganisirten  kantonalen 
Gymnasiums  für  prüftingsfreien  Eintritt  in  die  eidgenössische  poly- 
technische Schule  endigten  1895  damit,  dass  der  frühere,  mit  der 
Akademie  abgeschlossene  Vertrag  auf  das  Gymnasium  übertragen 
wurde. 

Neue  Unterhandlungen  wurden  1895  mit  Waadt  angeknüpft 
für  Abschluss  eines  Maturitätsrertrages  mit  dem  Gymnase  math^- 
matique  in  Lausanne.  Im  Dezember  1895  hat  mit  den  Behörden 
des  Kantons  Waadt  eine  Konferenz  stattgefunden ;  der  damals  auf- 
gestellte Vertragsentwurf  ist  1896  noch  nicht  perfekt  geworden, 
sondern  harrt  noch  der  Genehmigung  von  selten  der  waadtländi- 
schen  Behörden. 

8.  Finanzielles.  Die  Ansgabetitel  des  Polytechnikums 
sind  folgende:  „a,  ,,„ 

Beamtnng Fr.    41,184  Fr.   44,932 

Verwaltung „   115,720  „  105,714 

Kosten  des  Lehrpersonals „  570,729  „  588,205 

Unterrichtsanstalten  und  Sammlungen  ...  „  187,094  ,.  166,186 

Preise „         453  „         653 

Unvorhergesehenes  . ' ^     18,564  ^     16,908 

Total    Fr.  933,744  Fr.  922,598 

In  diesen  Ausgaben  sind  die  Rechnungen  der  militärwissen- 
schaftlichen Abteilung  nicht  berücksichtigt,  da  die  eidgenössische 
Militärverwaltung  für  sie  sorgt.  Ebenso  bleiben  die  sogenannten 
Annexanstalten  unberücksichtigt,  da  sie  gesondert  verwaltet  werden. 

9.  Verschiedenes.  Zur  Sicherung  des  Physikgebäudes 
gegen  die  Arbeiten  in  demselben  störende  Einflüsse,  welche  aus 
Strassenanlagen  und  ans  Bauten  zu  befürchten  waren,  ist  ein  hinter 
dem  Physikgebäude  gelegenes  Stück  Land  durch  den  Bund  erworben 
worden. 

Der  Schulrat  hat  1895  nach  langen  Verhandlungen  für  eine  Kol- 
lektiwersicherung  der  Studirenden  auf  deren  Kosten  einen  Vertrag 
zur  Versicherung  der  Studirenden  gegen  Unfall  mit  der 
Unfall  Versicherungsgesellschaft  „Zürich"  abgeschlossen.  In  ähn- 
licher Weise  ist  bereits  an  deutschen  technischen  Hochschalen  für 
die  Studirenden  vorgesorgt  worden. 

„Die  Versicherung  lehnt  sich  an  die  bestehende  Krankenkasse 
der  Studirenden  an,  deren  günstiger  Stand  ermöglicht,  mit  einer 
Erhöhung  der  vorgeschriebenen  jährlichen  Einlage  der  Studirenden 
von  Fr.  5  auf  Fr.  6  aus  ihr  die  auf  den  Einzelnen  entfallende  Ver- 
sicherungsprämie von  Fr.  3  ohne  Belastung  der  Schule  zu  ent- 
richten." 


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122  Jahrbuch  dea  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

„Neben  den  Stadirenden  durften  die  Assistenten  auch  nicht 
länger  mehr  gegen  Unfall  unversichert  bleiben  und  es  wurde  daher 
auch  für  diese  ein  Versicherungsvertrag  abgeschlossen,  wie  es  für 
die  zur  Verwaltung  der  Schule  gehörenden  Angestellten  schon  früher 
geschehen  ist." 

Das  Polytechnikum  als  Ganzes  und  einzelne  seiner  Abteilungen 
und  Annexanstalten  insbesondere  haben  sich  durch  ihre  hervor- 
ragende Beteiligung  an  der  Landesausstellung  in  Genf  1896 
ausgezeichnet. 

II.  Eidgenössische  MedIzlnalprUfungen.i) 

a)  Maturüäisangelegenheiien.  Zu  Anfang  des  Jahres  1895  wurde 
durch  die  eidgenössische  Maturitätskommission  beim  eidgenössischen 
Departement  des  Innern  eine  Anregung  für  Umgestaltung  der  For- 
derungen über  die  Vorbildung  (Maturität)  der  Medizinalkandidaten 
gemacht,  die  ihrem  Wesen  nach  sehr  weitgehend  ist.  Die  Vorberatung 
dieser  Angelegenheit  ist  zunächst  dem  schweizerischen  Schulrat  und 
dem  leitenden  Prüfungsausschuss  überwiesen  worden.  Nach  Eingang 
des  Ergebnisses  der  Beratung  ist  dasselbe  im  Jahre  1896  den  medi- 
zinischen Fakultäten  der  fünf  schweizerischen  Hochschulen  zur 
Ansichtsäusserung  mitgeteilt  worden,  die  sich  bis  Ende  1896  darüber 
haben  vernehmen  lassen.  Über  die  weitem  Vorkehren  in  dieser 
Angelegenheit  wird  nächstes  Jahr  zu  berichten  sein. 

Das  Verzeichnis  der  schweizerischen  Schalen,  deren  Abgangs- 
d.  h.  Reifezeugnisse  als  Maturitätsausweis  für  Ärzte,  Zahnärzte, 
Apotheker  und  Veterinäre  gelten  sollen  *),  hat  auf  das  Gesuch  des 
Erziehungsdepartements  des  Kantons  Neuenburg  und  das  em- 
pfehlende Gutachten  der  Matuntätskommission  eine  Abänderung 
in  dem  Sinne  erfahren,  dass  unter  I»  und  P  die  Akademie  Neuen- 
burg gestrichen  und  an  deren  Stelle  das  dortige  Kantonsgymnasium 
mit  seiner  Literar-  und  Realabteilung  als  Anstalt  für  Ausstellung 
der  Maturitätsausweise  gesetzt  wird. 

Das  Ergebnis  der  in  den  Jahren  1895  und  1896  in  Basel, 
Bern,  Genf,  Lausanne,  Zürich,  Neuenburg,  Aaräu  veranstalteten 
Maturitätsprüfungen  ist  folgendes :  »,pi,.,t,n  ..f  «u» 

Arzt-,  Zahnarzt-  und        Tierarxt- 
Anmeldungen :  Apotbekerdiplom  diplom 

1896     1896  189S    1896 

Total 61  57  32  40 

Davon:  Fflr  die  ganze  Prüfung 44  47  32  40 

„      „    Erg^nzong^sprüfang ....  17  10  —  — 
Die  Prüfung  bestanden : 

Ganze  Prüfung 20  24  20  23 

ErgänznngsprUfnng 6  8  —  — 

Abgewiesen 28  17  11  15 

Vom  Examen  weggeblieben 7  8  1  2 

')  Vergl.  Qeschäftsberichte  des  eidgenössischen  Departements  des  Innern  pro 
1895  nnd  1896. 

«)  Bnndesblatt  1889,  IV,  231  und  Jahrbuch  1889,  BeUage  I,  pag.  1. 


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FOrderang  des  Unterrichtswesens  durch  den  Band. 


123 


Von  den  Aspiranten  auf  das  Arzt-,  Zahnarzt-  und  Apo- 
thekerdiplom haben  sich  für  folgende  Prüfnngsorte  angemeldet: 
1895:  9  für  Genf,  23  für  Zürich,  23  für  Aarau,  6  für  Neuenburg. 
1896:  4  für  Lausanne,  18  für  Zürich,  10  für  Freiburg,  25  für  Bern. 

Für  die  Maturitätsprüfungen  in  Zürich  für  die  Tierarznei- 
kandidaten haben  sich  1895:  24,  1896:  21,  in  Bern  16  pro  1895 
und  11  pro  1896  angemeldet. 

b)  Medizinalpräfungswesen.  Über  das  Resultat  der  in  den 
Jahren  1895  und  1896  stattgefundenen  Medizinalprüfungen  orientirt 
die  nachstehende  Übersicht: 


II 

m  Jahre  1895: 

(+ 

=  mit  Erfolg.    - 

-  =  ohne  Erfolg.) 

PrDfungtn          '"^ 

tat 

+  - 

aeif 

+  — 

Lioiuie 

+  - 

Xeuabiig 
+  - 

Ziruh 
-1-  - 

ZuiUBtll 

-f  - 

Total 

fiitirwitt.      16     i 

Mitii.  {uii.-pbji.    29     1 

Mprifu;  22     2 

4  - 
28    5 
23    4 

28    5 

18    1 

7    2 

9    2 
3- 
5    2 

— 

— 

26    4 
51    7 
41    2 

83  15 

129  14 

98  12 

98 
143 
110 

"™""-  ruhprihig 



6    1 
5    1 

1  — 



z 

1  — 
1    1 

9    1 
6    2 

10 

8 

"•^- irwliprifug     3- 

3  - 
3    2 

1  - 

3  — 
6  - 

z 

— 

4  — 
3  — 

11  — 
17    2 

11 
19 

(utinriti. 

TttKiOr^ttit-pk}!. 

(rukpritug 

10    3 

3  1 

4  1 





— 

— 

6    4 
12    2 
15    1 

16    7 
15    3 
19    2 

23 
18 
21 

1895:  J2    7 
79^ 

J8  16 
94~' 

^  10 
76" 

J7    4 
31~^ 

— 

— 

160  Jl 
18T 

403  58 
461 

461 

1894:  ^  12 

111  21 
132" 

^  12 

80" 

J6J1 

— 

— 

148  J6 
174 

459  82 
541 

541 

Im  Jahre  1896: 

p.. Butl 

prgi.ng.n       ^  _ 

B«ni 

+  - 

««if 

+  - 

LuuiM 

+  - 

S«i«ikirg 

»rick 

-f  - 

ZlllMI«! 

-f   - 

Total 

(utirwitt.     27    2 

■«Uiii.  ^uiL-plin.  20    8 

Ihthprifug  23    2 

28    9 
18    2 
23    5 

20    3 

12    1 

5  — 

24    3 
12    4 
10    3 

3 

— 

32    8 
41    3 
30    4 

134  25 

103  13 

91  14 

159 
116 
105 

"-•■KÄ 1  - 



3    1 

5  - 

1  - 



— 

4    1 

8    2 
6  - 

10 
6 

"•-ISft  i-i 

2  - 
4    2 

3  — 
2  - 

3    1 
2  - 





3  — 

4  - 

14  1 

15  3 

15 

18 

lutirniii. 

Tittriiir  {uit.-phji. 

Irukprifiig 

3  4 
11    2 

4  2 

50    5 

52  11 

- 

— 

10  10 
10    4 

7    1 

18  14 
21    6 
11    3 

27 
27 
14 

1896:  77    8 

93  26 

3 



141  31 

416  81 

497 

85  119         55  63  3         172  497 

Sämtliche  Prüfungen  (nicht  Personen),  genügende  und  unge- 
nügende, verteilen  sich  nach  der  HeimatangehOrigkeit  der  geprüften 
Personen  folgendennassen : 


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124 


Jahrbncb  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


189S 

1896 

Zürich  .    . 

54 

61 

Bern      .    . 

68 

83 

Luzem  .    . 

27 

29 

Uri    .    .    . 

3 

1 

Schwyz .    . 

7 

9 

Nidwaiden 

1 

1 

Obwalden  . 

— 

2 

Qlams  .    . 

6 

6 

Zug  .    .    . 

7 

5 

Transport 

173 

197 

Schweiz. 

189B 

1896 

189B 

1896 

Transport  173 
Freiburg    .    .      9 
Solothum  .     .    13 
Baselstadt.    .    34 
Baselland  .     .      6 
Schaffhansen  .      7 
Appenzell  i.-Ri.      8 
Appenzell  I.-Rh.      3 
St.  GaUeif.    .    36 

197 

10 

9 

29 

7 

12 

1 

2 

47 

Transport  289 
Granbfinden   .    18 
Aargau  ...    17 
Tbnrgau     .    .    24 
Tessin  ...      4 
Waadt  ...    29 
WaUis   ...      4 
Neuenburg     .    21 
Genf.    ...    25 

314 
18 
19 
18 
6 
29 
11 
26 
24 

Transport  289 

314 

Total  431 

465 

Ausland. 

1896  1896 

Deutschland 5  19 

Russland 16  4 

Österreich 3  4 

Frankreich 1  — 

England 1  2 

HoUand 2  2 


Transport    28        31 


189B  1896 

Transport    28  31 

Türkei 1  — 

Vereinigte  Staaten  Nord- 
amerikas     1  — 

Transvaal —  1 


Total    30 


Der  leitende  Ausschuss  für  die  Medizinalpriifungeü  ist  beim 
Bundesrate  für  eine  Totalrevision  der  Verordnung  vom  19.  März 
18881)  für  die  eidgenössischen  Medizinalprüfungen  eingekommen 
und  es  hat  diese  Behörde  im  Jahre  1895  einen  bezüglichen  Auftrag 
erteilt.  Die  Vorarbeiten  sind  trotz  zahlreicher  Sitzungen  auch  im 
Jahre  1896  noch  nicht  zu  einem  Abschluss  gelangt. 

Die  bereits  im  1895er  Geschäftsberichte  erwähnte  Eingabe  des 
Erziehungsdepartements  des  Eantons  Neuenbürg  um  Errichtung 
eines  Sitzes  für  die  naturwissenschaftlichen  Prüfungen  der 
Ärzte  und  Zahnärzte  an  der  Akademie  Neuenburg  wurde  durch 
den  Bundesrat  unterm  7.  März  1896  in  bejahendem  Sinne  erledigt. *) 
Die  Prüfungskommission  wird  einstweilen  vom  Präsidenten  des 
Prüfungssitzes  Lausanne  präsidirt. 

Unterm  15.  Juli  1896  zeigte  auch  der  Staatsrat  von  Freiburg 
an,  dass  der  Grosse  Rat  dieses  Kantons  im  Mai  1895  die  Errich- 
tung einer  Fakultät  für  Naturwissenschaften  mit  den  zum  Unter- 
i'icht  in  letztern  nötigen  Hülfsanstalten  (Laboratorien  und  Lehr- 
sälen) an  der  Universität  beschlossen  habe  und  dass  diese  Fakultät 
auf  Beginn  des  Wintersemesters  1896/97  in  Tätigkeit  treten  soUe. 
Damit  ist  das  Gesuch  verbunden  worden,  es  möchte  ähnlich  wie 
es  in  Bezug  auf  die  Akademie  in  Neuenburg  geschehen  sei,  durch 
den  Bundesrat  beschlossen  werden,  dass  künftig  in  Freibnrg  natur- 
wissenschaftliche Prüfungen  für  Ärzte,  Zahnärzte  und  Tierärzte 
abgehalten  werden.  Die  Entscheidung  über  dieses  Gresuch  ist  im 
Jahr  1896  nicht  mehr  gefallen. 

1)  Jahrbuch  1888,  Beilage  L  pag.  3—24. 
«)  A.  S.  n.  F.  XV,  432. 


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FSrderang  dea  UnterrichtsweaenB  darch  den  Band. 


125 


III.  Eidgenössische  Rekrutenprilfungen  1895  und  I896.i) 

Im  Jahr  1896  sind  die  Prüfungsergebnisse  nach  Berufsarten 
in  wesentlich  vereinfachter  und  veränderter  Form  publizirt  worden. 
Man  ist  von  der  seit  10  Jahren  befolgten  ausführlichen  Darstellung 
abgekommen  und  hat  hiebei  auf  die  Heraushebuug  der  höher  Ge- 
schulten, der  guten  und  schlechten  Gesamtleistungen  unter  Weg- 
lassnng  der  übrigen  Prüfungsergebnisse,  in  gleicher  Weise,  wie 
dies  seit  1889  für  die  Prüflinge  landwirtschaftlichen  Berufes  ge- 
schehen ist,  Bficksicht  genommen. 

Gegenüber  dem  Jahre  1895  ist  für  1896  ein  tüchtiger  Fort- 
schritt zu  konstatiren.  Nicht  nur  ist  die  auf  je  100  Geprüfte 
berechnete  Häufigkeit  der  schlechten  Gesamtleistungen  (Note 
4  oder  5  in  mehr  als  einem  Fache)  von  11  auf  9  zurückgegangen, 
sondern  es  ist  auch  gleichzeitig  das  Verhältnis  der  guten  Gesamt- 
leistungen (Note  1  in  mehr  als  zwei  Fächern)  von  24  auf  25  ge- 
stiegen. Es  sind  dies  nach  beiden  Bichtungen  die  günstigsten  seit 
Einführung  der  Kekrutenprüfungen  zu  Tage  getretenen  Ergebnisse, 
wie  die  seit  1881  festgestellten  Zahlen  in  der  nachstehenden 
Zusammenstellung  zeigen. 

Von  je  100  Geprüften  hatten 
sthr  gute  s«lir  »ohiwsht« 

Gesamt! 


PrQftinrg- 
Jahr 

1896 
1895 
1894 
1893 
1892 
1891 
1890 
1889 


Von  je  100  Geprüften  haften 
$ahr  gute  sehr  schlecht« 

Geaamtleistuufien 


25 

24 
24 
24 
22 
22 
19 
18 


9 
11 
11 
10 
11 
12 
14 
15 


PrüfnnKS- 
Jahr 

1888 
1887 
1886 
1885 
1884 
1883 
1882 
1881 


19 
19 
17 
17 
17 
17 
17 
17 


otlelitungen 

17 
17 
21 
22 
23 
24 
25 
27 


Der  erfreuliche  Fortschritt  der  1896er  Prüfungen  äussert  sich 
auch  darin,  dass  die  schlechten  Gesamtleistungen  in  nicht  weniger 
als  20  Kantonen  seltener  und  nur  in  4  Kantonen  häufiger  ge- 
worden sind,  während  sie  in  einem  Kantone  gleich  blieben.  Auf 
der  andern  Seite  wurden  die  guten  Gesamtleistungen  in  12  Kan- 
tonen häufiger,  in  7  Kantonen  seltener  und  blieben  sich  in  den 
übrigen  6  Kantonen  gleich. 

Im  einzelnen  gestaltet  sich  das  Bild  im  Laufe  der  letzten 
sechs  Jahre  für  die  Kantone  folgendermassen  (Die  Verhältniszahlen 
sind  seit  dem  Jahre  1886  berechnet  worden): 

*)  Siehe  Liefeningeu  106  und  111  der  Publikationen  des  eidg.  statistischen 
Bnreans  in  Bern:  Pädagogische  Prüfang  bei  der  Rekrntirung  im  Herbste  1895 
und  1896.  —  Die  Lieferung  106  betreffend  das  Jahr  1895  enthält  einen  ein- 
gehenden Rückblick  anf  das  Werden  and  die  Resultate  der  schweizerischen 
Bekmtenprflfongen. 


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1 


126 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Vor  i»  100  «a»rOttM  hatton 
sehr   gute  sehr   schlechte 

Geumtletgtnngen 
1896    189B  1894  1893  1892    1891         1896  189S   1894  1893  1892  1891 


Schweiz 

.    25 

24 

24 

24 

22 

22 

9 

11 

11 

10 

11     12 

Zürich  . 

,    37 

36 

35 

32 

32 

31 

7 

9 

8 

7 

8       8 

Bern     . 

.    .    22 

20 

20 

19 

20 

18 

10 

12 

11 

12 

12     15 

Lnzern 

.    18 

21 

17 

22 

16 

20 

16 

16 

21 

13 

17     16 

Uri  .    . 

.    13 

9 

11 

11 

15 

9 

17 

18 

24 

23 

25     23 

Schwyz 

.    17 

17 

16 

18 

14 

13 

15 

16 

17 

16 

27     23 

Obwalden 

.    20 

21 

21 

29 

31 

22 

5 

9 

8 

1 

3       5 

Nidwaiden 

.    19 

21 

16 

17 

10 

15 

12 

7 

12 

8 

9       9 

Glams  . 

.    29 

26 

31 

28 

26 

23 

5 

9 

7 

9 

13       5 

Zng.    . 

.    13 

20 

18 

23 

18 

16 

13 

14 

11 

6 

9     13 

Freiburg 

.    15 

18 

23 

21 

16 

17 

9 

10 

7 

7 

9     11 

Solothurn 

.    20 

20 

25 

19 

19 

19 

10 

12 

7 

10 

8     12 

Baselstadt 

.    49 

45 

46 

44 

43 

53 

2 

3 

3 

5 

4       3 

Basel  land 

.    19 

20 

20 

15 

14 

19 

8 

9 

9 

11 

12     11 

Scbaffhansen     37 

40 

40 

36 

30 

28 

2 

1 

4 

5 

6       8 

AppenztU  i.-Ek.    22 

22 

22 

21 

20 

22 

9 

12 

15 

11 

13     12 

Appenz.ll  L-Rli.     12 

8 

7 

14 

3 

10 

24 

33 

25 

25 

33     37 

St.  Gallen 

.    26 

26 

21 

24 

23 

24 

11 

12 

14 

13 

14     13 

Graubünden  .    25 

22 

23 

22 

23 

20 

10 

12 

12 

12 

11     12 

Aargan 

.    24 

22 

23 

20 

19 

17 

7 

10 

11 

10 

12     13 

Thnrgan 

.    36 

33 

33 

37 

32 

33 

4 

6 

5 

4 

6       7 

Tessin  . 

.    18 

16 

16 

15 

18 

17 

16 

15 

17 

19 

21     14 

Waadt . 

.    20 

20 

22 

26 

19 

21 

9 

8 

10 

6 

9     10 

Wallig  . 

.    22 

21 

17 

15 

14 

13 

12 

13 

17 

16 

12     16 

Neuenbürg 

.    31 

31 

.34 

33 

31 

38 

4 

5 

5 

5 

6       5 

Genf     . 

.    43 

35 

34 

35 

36 

36 

3 

6 

6 

5 

8       8 

Mit  Bezug  auf  die  durchschnittlichen  Leistungen 

in 

den  ein 

zelnen  Pr 

üfung 

sfä 

ehern 

ergeben 

sich 

folgende 

Zi 

isammei 

Stellungen 

a 

.  FVr  die  ganze  Schireiz. 

Von  je  100  eeprOttan  batton 

. 

PrUftansts- 
Jahr 

(rnte  Noten, 

d.  h.  1  oder  2 

schlechte  Noten, 

d.  h. 

4  oder  B 

Ijearn    Auftatz  Eechnen 

Vaterl 
kund* 

•"• 

Imeson 

Anfsat«  Rechnen  ^^J- 

1896 

83 

59 

64 

48 

3 

8 

9 

17 

1895 

81 

56 

63 

46 

3 

10 

10 

18 

1894 

80 

57 

64 

46 

3 

10 

9 

18 

1893 

82 

57 

65 

47 

3 

10 

9 

18 

1892 

79 

57 

60 

46 

4 

10 

10 

20 

1891 

78 

55 

62 

45 

4 

11 

10 

21 

1890 

76 

53 

57 

41 

6 

13 

12 

24 

1889 

75 

52 

53 

42 

6 

13 

15 

23 

1888 

71 

51 

54 

40 

8 

16 

14 

25 

1887 

72 

52 

58 

38 

8 

16 

13 

28 

1886 

69 

48 

54 

35 

9 

19 

18 

32 

1885 

67 

48 

54 

34 

10 

18 

18 

34 

1884 

66 

48 

54 

34 

10 

21 

18 

36 

1883 

66 

46 

51 

32 

11 

23 

19 

38 

1882 

63 

47 

55 

31 

13 

24 

18 

40 

1881 

62 

43 

49 

29 

14 

27 

20 

42 

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Förderung  des  Uuterrichtswesens  dnich  den  Bund.  127 

b.  Nach  Kantonen. 

Von  ja  100  GeprOften  btttm 
t;ate  Noten,  d.  h,  1  oder  2  schlechte  Xoten,  d.  h.  4  oder  B 

Lesen     Anfäatz    Bechnen  ^„^j^'        Lesen     Aufsatz     Rechnen  ^Junj," 

1896  189S  1896  189S  189C  1S9S  1896  18B6   1896  1896  1896  1896  1896  1896  1896  1896 


Schweiz 

83 

81 

59 

56 

64 

63 

48 

46 

3 

8 

8 

10 

9 

10 

17 

18 

Zürich   .    . 

91 

89 

68 

65 

74 

71 

53 

52 

2 

2 

5 

8 

6 

8 

16 

16 

Bern.    .    . 

80 

77 

59 

54 

60 

58 

45 

41 

3 

3 

9 

11 

9 

11 

18 

20 

Lnzem  .    . 

73 

77 

47 

51 

53 

57 

88 

48 

5 

5 

13 

14 

13 

13 

25 

24 

Uri   .    .    . 

5i 

45 

32 

29 

51 

48 

30 

28 

9 

11 

18 

26 

11 

12 

30 

29 

Schwyz .    . 

74 

71 

39 

42 

53 

50 

41 

38 

5 

7 

17 

17 

12 

13 

26 

25 

Obwalden  . 

82 

77 

54 

55 

75 

68 

57 

49 

3 

4 

7 

10 

4 

7 

8 

15 

Nidwaiden . 

78 

77 

40 

45 

58 

75 

43 

50 

4 

4 

13 

18 

11 

6 

14 

10 

Olam»  .    . 

90 

86 

73 

65 

74 

74 

49 

46 

1 

2 

6 

8 

5 

7 

14 

18 

Zng  .    .    . 

75 

80 

40 

51 

58 

60 

37 

40 

3 

4 

16 

9 

8 

13 

21 

26 

Freibnrg    . 

66 

69 

47 

50 

65 

66 

41 

57 

5 

5 

8 

9 

8 

8 

22 

16 

Solothnm  . 

81 

77 

58 

54 

68 

65 

49 

49 

8 

5 

9 

14 

8 

9 

16 

15 

Baselstadt . 

96 

96 

87 

85 

79 

77 

71 

65 



0 

1 

2 

2 

3 

3 

7 

Baselland  . 

81 

77 

59 

51 

68 

65 

48 

46 

2 

1 

7 

9 

10 

9 

12 

14 

üchafkuin    . 

97 

98 

77 

78 

81 

83 

59 

58 

0 

— 

2 

2 

2 

1 

8 

6 

iffHUll  l.-RIl. 

83 

83 

53 

51 

64 

59 

51 

48 

2 

2 

10 

12 

8 

13 

14 

16 

ifftM  I.-Bk. 

64 

50 

31 

26 

39 

31 

25 

20 

7 

19 

16 

31 

22 

31 

41 

46 

St.  Gallen  . 

82 

80 

56 

53 

63 

63 

45 

43 

2 

3 

8 

10 

9 

11 

21 

23 

GranbOnden 

92 

89 

58 

53 

66 

66 

38 

35 

3 

9 

10 

8 

8 

28 

32 

Aar<^u  .     . 

85 

80 

62 

56 

68 

60 

54 

48 

3 

6 

9 

7 

9 

12 

15 

Thurgau    . 

97 

93 

81 

77 

79 

83 

53 

50 

1 

2 

5 

4 

4 

12 

14 

Tessin   .    . 

80 

79 

52 

46 

40 

47 

31 

27 

5 

11 

12 

20 

14 

23 

30 

Waadt  .    . 

77 

82 

53 

58 

60 

60 

44 

42 

3 

8 

7 

8 

9 

19 

14 

Wallis  .    . 

84 

81 

49 

45 

57 

54 

56 

52 

3 

13 

14 

14 

17 

12 

14 

Neuenburg 

86 

85 

69 

57 

71 

72 

60 

61 

2 

4 

6 

5 

6 

8 

8 

Genf.    .    . 

94 

95 

76 

74 

80 

74 

70 

.50 

0 

4 

4 

3 

5 

5 

14 

Die  zweite  der  vorstehenden  Übersichten  zeigt  uns  trotz  der 
konstatirten  Besserung  in  den  Präfangsergebnissen  doch  noch  die 
unerfreuliche  Tatsache,  „dass  es  noch  Kantone  gibt,  von  deren 
Jnngmannschaft  je  der  siebente  ein  ganz  ungenügendes,  ja  nichts- 
wertiges  Wissen  an  den  Tag  legt,  während  noch  nicht  ein  Fünftel 
über  hinreichend  gute  Schulkenntnisse  verfügt.  Die  Verhältniszahl 
der  schlechten  Leistungen  ist  eben  ein  Durchschnitt,  welcher 
neben  günstigen  und  mittleren  Verhältnissen  auch  noch  sehr  un- 
günstige in  sich  begreift".  So  ist  denn  noch  vieles  zu  tun,  ins- 
besondere auch  noch  in  einer  grössern  Anzahl  von  bestimmten 
Bezirken.  Doch  ist  hier  zu  konstatiren,  dass  in  allen  Kantonen 
ohne  Ausnahme  die  Schulgesetzgebung  im  Fiuss  begriffen  ist  und 
dass  man  insbesondere  darauf  ausgeht,  zukünftigen  Wehrmännem 
in  Fortbildungsschulen  oder  Rekrutenvorkursen  ein  bestimmtes 
Minimalmass  allgemeiner  Kenntnisse  zu  vermitteln.  Der  V.  und 
VIII.  Band  der  im  Jahr  1897  erschienenen  schweizerischen  Schul- 
statistik geben  über  die  bezügliche  Gesetzgebung  detaillirte  Aus- 
kunft, ebenso  die  ausführlichen  Begleitbemerkungen  in  der  Publi- 
kation des  eidgenössischen  statistischen  Bureaus  (111.  Lieferung) 
betreffend  die  Ergebnisse  der  pädagogischen  Prüfungen  bei  der 
Rekrutirung  im  Herbste  1896. 


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128 


Jahrbuch  des  Untenichtswesena  in  der  Schweiz. 


Die  Zahl  der  geprüften  Rekmten  in  den 
war  folgende: 

1896 

••prOH*  Roknrtn 

KmIor  davon 

de«  letzten                                    im  J»^'«" 

Prinuirschalbesaches                      g»n«en  Schulen 

besaeht 

Schweiz 28100  5562 

Zürich 3092  1351 

Bern 5710  720 

Lnzem 1460  356 

Uri 168  21 

Schwyz 559  69 

Obwalden 143  14 

Nidwaiden 139  22 

Glarns 297  72 

Zug 233  61 

Freiburg 1264  60 

Solothum 932  221 

BaselsUdt 474  169 

Baselland 631  91 

Schaffhansen 432  131 

Appenzell  Ä.-Rh 512  75 

Appenzell  I.-Bh 131  12 

St.  Gallen 2075  475 

GranbOnden 876  159 

Aargan 2121  388 

Thnrgan 977  209 

Tessin 1099  173 

Waadt 2270  237 

Wallis 877  39 

Neuenbürg 1023  158 

Genf 603  279 

Ungeschulte  ohne  bestimmten 

Wohnort 2  — 

Von  der  QegamUahl  waren: 

Besucher  hSherer  Schulen 5562 

und  iwar  von: 

Sekundär-  n.  ähnlichen  Schulen    .    .    .  3669 

Mittlem  Fachschulen 636 

Gymnasien  n.  ähnlich.  Schulen    .    .    .  1123 

Hochschulen 134 

Cberdles  mit; 

Ausländ.  Priaimliilort    ....        416  90 


einzelnen  Kantonen 


1896 

Gepfflns  ItoknrtMi 

davon 

bn 

hatten 

hSheie 

Sehnleu 

bemeht 

27342 

5269 

2840 

1212 

5598 

685 

1410 

372 

190 

17 

527 

72 

155 

11 

141 

11 

295 

71 

215 

58 

1212 

68 

898 

185 

510 

180 

678 

87 

403 

125 

518 

82 

125 

10 

2051 

444 

828 

139 

2015 

329 

1003 

211 

1030 

168 

2302 

262 

961 

45 

993 

154 

544 

271 

—  5269 

—  3442 

—  586 

—  1115 

—  126 


404 


97 


IV.  Unterstützung  der  gewerblichen  und  industriellen  Berufsbildung.  *) 

(Vergleiche  den  statistischen  Teil.) 

Nach  den  verschiedenen  Kategorien  der  snbventionirten  An- 
stalten ergibt  sich  folgende  Zuteilung  der  Bundesbeiträge  pro  1895 
und  1896. 


')  Vergleiche   die  Geschäftsberichte  des  Bundesrates  pro  1895  nnd  1896 
Aber  das  eidgenSssische  Industrie-  und  Landwirtschaftsdepartement. 


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Fördernng  des  ünterrichtswesens  durch  den  Bund.  129 

1895  1806 

Ao.t...e„  An«hl      g-nd«;     A„«.h.       Bu„^ 

o.  Techniken  in  Winterthnr,  Bnrgdorf,  *^' 

Biel  (mit  ührenmacherschule)  ...        3        96300  3        103395 

b.  Allgemeine  Gevrerbeschole  Basel .     .        1        27518  1  29300 

e.  Kunatgewerbeschulen  in  Zürich,  Bern, 

Lnzern,  St.  Gallen  (mit  Industrie-  und 

Gewerbemnsenm),   Chanx- de -Fonds, 

Genf. 6        95240  7»)      99503 

d.  Handwerkerschnlen ,  gewerbliche 
Zeichnnngs-  und  Fortbildungsschulen 

(in  23  Kantonen) 151      120827        159        174297 

e.  Webschulen  in  Zürich,  Wattwyl  und 

Stickfachschule  Grabs 3        13200  4«)      16800 

/.  Uhrenmacher-  und  Mechanikerschalen 
in  8t.  Immer,  Pmntmt,  Solotbnm, 
Chanx-de-Fonds,  Couvet,  Flenrier, 
Locle,  Neuenbürg,  Genf  (2)      ...      10        62842         11 «)      72714 

ff.  Lehrwerkstätten  fUr  Holzbearbeitung 
(Zürich),  Metallarbeiter  (Winterthnr), 
Schnhmacher,Schreiner,Metallarbeiter 
(Bern), Korbflechter,  Cartonnage  (Frei- 
burg), Steinhauer  (Freiburg),  Tape- 
zierer (Lausanne) 6        37740  8  *)      42170 

h.  Schnitzlerschnle  Brienz 1  2500  1  4000 

i.  Fachschnlen  für  weibliche  Handarbeit 
and  weibliche  Fortbildnngschulen  in 
Zürich,  Winterthur,  Bern,  Basel, 
Herisaa,  St.  Gallen,  Chor,  Chanx-de- 
Fonds,  Neuenburg 9        33775  11  *)      37573 

k.  Gewerbemnseen  und  Lehrmittelsamm- 
lungen in  Zürich  (3).  Winterthur, 
Bern  (2),  Freiburg,  Basel  (2),  Chur, 
Aarau,  Lausanne,  Genf    ....    .      13        77810         12«)      53206 

Zusammen    203      567752        216        632957 

>)  Gleiche  Anstalten  wie  1896;  nnr  in  Genf  2  Angtiütrn.  —  >)  Nen:  Sticklkcluchule 
Degersheim.  —  •)  Nen:  8nml«wald.  —  •)  Neu:  Kur»  fUr  Sclinelder  In  Lsosanne.  —  •)  Frei- 
bniK,  Fraaenfeld.  —  •)  Nen:  In  Zllrtch  S  (statt  S  im  Jalir  18S6). 

Seit  dem  Bestehen  des  Bundesbeschlusses  vom  27.  Juni  1884 
ergeben  sich  folgende  Zahlen: 

Zahl  der  Beitrag  von 

T.v.        snbTentiouirten   Oesamtausgaben  Kantonen,  Gemein-        n,,-H..K.i,,4~, 

•""'             BildnnpH              derselben  den.  Privaten,             BunflesDeltrStre 

anstalten  Korporationen 

¥t.  Fr.                                Fr. 

1884-1893  —  12262863  7158507  2776138 

1894  185      1994390  1118392  470399 

1895  203      2203133  1265636  567752 

1896  216        —          —  632957 

An  der  Landesaasstellong  in  Genf  hatten  sich  sämtliche  vom 
Bund  snbventionirten  gewerblichen  und  industriellen  Bildungs- 
anstalten zu  beteiligen  1).  Die  Ausstellung  erwies  sich  als  eine 
wohlgelnngene  und  hat  neuerdings  den  Beweis  geleistet,  dass  der 


')  Siehe  übrigens  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  1894,  pag.  73. 


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130  Jahrbuch  des  Untemcbtswesens  in  der  Schweiz. 

Bundesbeschluss  betreffend  die  Förderung  der  gewerblichen  und 
industriellen  Berufsbildung  von  segensreichen  Folgen  begleitet  ge- 
wesen ist.  Die  Rückwirkung  dieser  Schulen  auf  unsere  Mittel- 
indnstricn  und  Handwerke  zusammen  mit  einer  rationellen  bezüg- 
lichen Gesetzgebung  in  den  Kantonen  wird  denn  auch  rückhaltlos 
anerkannt. 

Nach  den  vom  Bund  in  rascher  Aufeinanderfolge  arrangirten 
oder  unterstützten  Ausstellungen  in  Zürich  (1890),  Basel  (1892), 
Zürich  (1894)  und  Genf  (1896),  die  den  Schulen  fiir  ihren  innern 
Ausbau  nicht  Zeit  gelassen  haben,  muss  nun  für  dieselben  not- 
wendigerweise wieder  eine  Periode  ruhiger  und  normaler  Ent- 
wicklung eintreten. 

Die  Auslagen  des  Bundes  für  die  Ausstellung  dieser  Schulen 
in  Genf  1896  haben  Fr.  54,590  betragen.  Über  dieselbe  gibt  ein 
auf  Veranlassung  des  eidgen.  Departements  des  Innern  erstellter 
Spezialkatalog  einlässliche  Auskunft. 

Betreffend  die  Frage  der  Subventionirung  des  gewerblichen 
Bildungswesen  sind  noch  einige  Entscheide  des  eidgen.  Industrie- 
departements zu  erwähnen: 

1.  Die  Anfrage  eines  kantonalen  Erziehungsdepartements,  ob 
der  Bund  die  Organisation  von  Handfertigkeitsknrsen  in  der 
Primarschule  finanziell  unterstütze,  wurde  verneinend  beschieden 
(20.  August  1895). 

2.  Im  Jahre  1895  fand,  weil  das  eidgen.  Industriedepartement 
eine  Beitragsleistung  ablehnte,  ein  schweizerischer  Lehrer- 
bildungskurs für  Knabenhandarbeit  nicht  statt;  dagegen  wurde 
mit  Bücksicht  auf  die  Landesausstellung  die  Subventionirung  eines 
1896  in  Genf  abzuhaltenden  zugesichert  (22.  Mai  1895). 

3.  Ein  Gesuch  um  Subventionirung  eines  kantonalen  Lehrer- 
bildungskurses für  Handfertigkeit  wurde  abgewiesen  (22.  Mai 
1895). 

4.  In  einem  andern  Fall  wurde  vom  Departement  die  Inter- 
pretation gegeben,  dass  flir  die  Berechnung  der  Bundessubvention 
(Art.  10  des  Reglements  vom  27.  Januar  1885) i)  alle  ander- 
weitigen Beiträge  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zweckbestimmung 
in  Betracht  fallen,  bezw.  dass  Art.  7,  I.  Teil  des  genannten  Regle- 
ments nur  diejenigen  Ausgaben  bezeichnen  wolle,  für  welche  nicht 
der  Bundesbeitrag  in  Anspruch  genommen  werden  dürfe  (25.  Jan. 
1895). 

5.  Über  das  Thema  „Die  Förderung  der  Bernfslehre 
beim  Meister"  ist  ein  gedruckter  Bericht  des  schweizerischen 


')  C.  Grob,  Sammlnng  neuer  Gesetze  und  Verordnungen  nebst  statistischen 
Übersichten  über  das  gesamte  Unterrichtswesen  in  der  Schweiz  in  den  Jahren 
1883-1885,  pag.  3-5. 


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Fördernng  des  Unterrichtewesens  dnrch  den  Band.  131 

Gewerbevereins  vom  Februar  1895  (Gewerbliche  Zeitfragen,  Heft  XI) 
erschienen.  Versuchsweise  wird  nun  während  der  Jahre  1895,  1896 
und  1897  die  Bemfslehre  in  Meisterwerkstätten  in  dem  Sinne 
unterstützt,  dass  berufstüchtigeu  Meistern  verschiedener  Berufs- 
arten,  die  sich  zur  Einhaltung  der  vom  schweizerischen  Gewerbe- 
verein aufgestellten  Lehrvertragsbedingungen  verpflichtet  haben, 
Zuschüsse  bis  zum  Betrag  von  Fr.  250  per  Lehrling  und  Lehrzeit 
verabfolgt  werden  (1895). 

6.  Infolge  einer  Anregung  der  nationalrätlichen  Gescliäfts- 
prüfungskommission  vom  20.  Mai  1896 1)  erliess  das  eidgenössi.sche 
Industriedepartement  unterm  6.  November  1896  folgendes  Kreis- 
schreiben an  die  Kantonsregierungen: 

Gemäss  dem  im  Nationalrat  zum  Ausdruck  gelangen  Wnnsche  (s.  d.  Ver- 
bandlungen vom  8.  Juni  1896)  sind  wir  bereit,  solchen  Anstalten,  deren 
ungestörter  Betrieb  gesichert  werden  soll,  auf  deren  motiTirtes  Gesuch  hin 
die  Bundessubrention  in  2  Raten  auszurichten,  bezw.  eine  erste  Teil- 
zahlung von  der  ungerähren  Hälfte  Tor  stattgehabter  Inspektion  und  Bericht- 
erfitattnng  reitens  unserer  Experten  zu  bewilligen;  die  Teilzahlung  kann 
frühestens  jeweilen  im  Januar  erfolgen,  da  wir  vorher  über  unsern  Kredit 
nicht  verfügen  dürfen.  In  jedem  einzelnen  Falle  behalten  wir  uns  dessen 
Prüfung  vor. 

7.  Nach  Massgabe  des  Bundesratsbeschlusses  vom  27.  Oktober 
1896*)  betreffend  eine  Petition,  welche  die  Abgeordnetenkonfe- 
renz der  kantonalen  evangelischen  Kirchenbehörden  der 
Schweiz  unterm  27.  Mai  in  Sachen  des  Sonntagsunterrichtes 
eingereicht,  wurden  die  eidgenössischen  Experten  eingeladen,  „zu- 
nächst auf  die  Abschaffung  des  Spätabendunterrichtes  und  erst, 
wenn  dieses  Ziel  erreicht  ist,  auf  eine  Einschränkung  des  Sonntags- 
unterrichts hinzuarbeiten  (6.  November  1896). 

8.  Die  eidgenössischen  Experten  wurden  ersucht,  im  Sinne  eines 
Beschlusses  der  Genfer  Expertenkonferenz  auf  bessere  Lehrer- 
ausbildung, namentlich  auch  in  dem  Sinne  hinzuwirken,  dass  sie 
Lehrern  den  Besuch  benachbarter  guter  Schulen  empfehlen  (6.  No- 
vember 1896). 

9.  Einer  in  der  Expertenkommission  gefallenen  Anregung 
Folge  gebend,  ersuchte  das  eidgenössische  Industriedepartemeut 
diejenigen  Kantone,  welche  kantonale  Experten  haben,  sie 
möchten  die  Berichte  dieser  Experten  auch  den  eidgenössischen 
zur  Kenntnis  bringen,  damit  allfällig  sich  widersprechende  Äusse- 
rungen ausgeglichen  werden  können  (6.  November  1896). 

Nachstehende  Tabelle  weist  Bestimmung,  Anzahl  und  Betrag 
der  bewilligten  Bundesstipendien  aus. 

')  Bnndesblatt  1896,  III,  251. 
«)  Bnndesblatt  1896,  IV,  476. 


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n 


132 


Jahrbuch  des  Unterrichbiweseiis  in  der  Schweiz. 


Im  Jahre  1895. 


KtRton 


FQr 

BMuch  «on 

Schulen 


FUr 
StadiM- 


4ubi 

Zürich 8 

Bern 8 

Nidwaiden - 

Zug 1 

Baselstadt 1 

SchaffhauBen 1 

St.  Gallen 1 

Granbflnden    2 

Aargan 3 

Thnrgau 1 

Neuenbürg 1 

Zusammen  27 


Bttn; 

Fr. 

2650 

1850 

150 
300 
700 
400 
400 
750 
250 
800 

8250 


Fr. 


IX. 

ImtrukUom- 

kura 

am 
Teehnlknm 
Wintertbar 

Fr. 

7    1750 


4    1150         — 


1      100 


1      200 


5    1350 


1      200 
9    2050 


Im  Jahr  1896. 


Ktnto* 


Zflrich 

Bern    . 

Schwyz 

Olarns 

Zug     . 

Freiburg 

Solothum 

Baselstadt 

Baselland 

Schaffhansen 

St.  Gallen 

Oranbünden 

Aargan 

Thurgau  . 

Tessin 

Waadt     . 

Nenenbutg 

Genf   .    . 


FUr 

BMueh  von 

Schulen 


Siip»- 
jiil«! 


Bttrig 


Fr. 

15  3450 
8  2100 
2   400 


Für 

laelnikllen«- 

kara 
am 

reisen 

Techniknm 

Winterthur 

Z »'"»« 

^^^ 

Fr. 

Fr. 

2    1238 

7    1400 

3      325 

—      — 

XI.  Lehrer- 
blldungikurt 
rur  Hand- 
fertigkeit 
in  Uenf 

^'''""    Bttrii 
diitn     ""•* 
Fr. 

15   1200 
11   1070 


-   —   —    2 


150   —   —   —   — 


500   — 


350 
200 
350 
750 
300 
500 
800 


29  1055   — 
_   -    3 


750 


3 

2 

11 

6 

3 

3 

2 

31 

31 

33 


200 

200 
600 

300 

240 

1100 

540 

270 

300 

520 

3100 

3410 

2640 


beltrlge 


Fr. 

4400 
3000 
100 
150 
300 
700 
400 
400 
950 
4ÖU 
800 

11650 


fioeaat- 
keltrlfo 

Fr. 


39 

22 

2 

2 

1 

2 

6 

2 

3 

2 

13 

7 

33 

9 

3 

32 

32 

33 


7288 
3495 
400 
200 
150 
200 

eoo 

500 

300 

240 

1450 

740 

1675 

1800 

820 

3600 

4210 

2640 


Total  .  38   9850   34  2618   10  2150  161  15690   2«  30308 

Anderweitige  Subventionen  erhielten: 

a.  der  Fachknrs 

für  Buchdruckmascbinenmeister  in  Zttrich  .... 
der  Schuhmachergewerkschaft  Winterthur  .... 
des  Schuhmacherfachvereins  Bern 


1896  18W 

Fr.  Fr. 

150  — 
-  100 

100  195 


Übertrag        250         295 


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Fördernng  des  UnterrichtsweBens  durch  den  Band.  133 

1896  189S 

Fr.  Fr. 

Übertrag  250  295 

des  SchuhmachermeisterTereins  Aarberg —  130 

des  Bnchbinderfechvereins  Bern 200  — 

des  Scblosserfaclivereins  Bern 100  — 

des  Spenglerfachvereins  Bern 100  — 

der  Schneidergewerkachaft  Bern 180  — 

des  Schuhmachermeisteryereins  Biel       —  150 

des  Schneidermcistervereins  Bnrgdorf 150  — 

des  Schnhmachermeistervereins  Bnrgdorf —  150 

für  Seidenweberei  in  Adelboden 300  — 

fttr  Seidenweberei  in  Frntigen       500  — 

des  Schnhmacherfachvereins  Lnzem 50  — 

für  Handstickerei  in  Appenzell 275  270 

der  aarg.  Schnbrnacberfachvereine  in  Aaran       ....  100  — 

der  Zuschneideknrs  der  Schneidergewerkschaft  Aaraa    .  —  90 
b.  der  Kanton  St.  Gallen  als  VergQtnnsr  von  '/s  der  Aus- 
lagen fQr  Wanderlehrer  an  gewerblichen  Fortbildnngs- 

schnlen 1676  742 

e.  der  schweizerische  Gewerbeverein  fttr  seine  Lehrlings- 

prüfangen 8000  8000 

2.  schweizerischeAusstellung  prämirter Lehrlingsarbeiten 

in  Genf  (Gruppe  18D) 7000  — 

d.  der  Verband  schweizerischer  Zeichen-  und  Gewerbeschnl- 
lehrer  an  die  „Blätter  fttr  den  Zeichen-  und  gewerblichen 

Berufsunterricht" 1500  1500 

e.  der  Kant.  Appenzell  A.-Bb.  an  den  Ferialkurs  fttr  Zeichen- 
lehrer in  Herisan —  600 

/.  der  Handfertigkeitsnnterricht  an  den  Lehrerseminarien 

Hofwyl  und  Pruntrut  (je  Fr.  400) 800  800 

Lausanne 500  500 

g.  der  schweizerische  Verein  zur  Förderung  des  Handarbeits- 
unterrichts fttr  Knaben 1000  1000 

h.  Ausserordentlicher  Beitrag  an  die  Schweiz,  permanente 
Schulaasstellung  in  Bern  fttr  Anschaffung  von  Lehr- 
mitteln gewerblicher  Fortbildungsschulen —  2000 

Zusammen    2-2681      16227 

V.  Unterstützung  der  weiblichen  Berufsbildung. 

Mit  Bezug  auf  den  Bundesbeschluss  betreffend  die  hauswirt- 
schaftliche und  berufliche  Bildung  de.s  weiblichen  Geschlechtes 
vom  20.  Dezember  1895')  wurde  vom  Nationalrat  die  Auftiahme 
einer  Erklärung  zu  Protokoll  beschlossen,  „dass  der  Beschluss 
nur  die  Tragweite  habe,  die  gewerbliche,  industrielle 
und  hanswirtschaftliche  Bildung  zu  unterstützen". 

In  den  eidgenössischen  Räten  wurde  „zustimmend  Akt  ge- 
nommen von  der  Erklärung  des  Bundesrates,  dass  die  eidgenössische 
Unterstützung  von  Krankenwärterkursen  im  Zusammenhang  mit 
der  Unfall-  und  Krankenversicherung  an  die  Hand  genommen 
werden  soll"  und  das  bezügliche  Postulat  vom  24.  Juni  1892 
„für  dermalen  als  erledigt  betrachtet". 


)  Bundesblatt  1895,  IV,  872. 


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134  Jahrbuch  des  Unterrichtsweseus  in  der  Schweiz. 

Der  schweizerische  gemeinnützige  Frauenverein  erhält  für 
Haushaltungs-  und  Dienstbotenschulen  pro  1895  einen  Beitrag  von 
Fr.  2000. 

Dem  Geschäftsbericht  des  Bundesrates  vom  Jahre  1896  pag. 
373 — 877  entnehmen  wir  folgende  Mitteilungen,  die  wir,  weil  sie 
für  die  Zukunft  für  die  Subventionirung  der  haaswirtschaftlichen 
Berufsbildung  grundlegend  sind,  in  extenso  reproduziren. 

„Die  Referendumsfrist  für  den  Bundesbeschluss  vom  20.  De- 
zember 1895  betreffend  die  hauswirtschaftliche  und  berufliche  Bil- 
dung des  weiblichen  Geschlechts  lief  am  29.  März  1896  unbenutzt 
ab,  und  der  Beschlnss  wurde  von  uns  am  4.  April  sofort  in  Kraft 
erklärt;  mit  dessen  Vollzug  ist  das  Industriedepartement  beauf- 
tragt. Dieses  richtete  am  8.  April  ein  bezügliches  Kreisschreiben 
an  die  Kantonsregierungen,  dessen  Hauptinhalt  folgender  war: 
„Fürs  erste  ist  nun  eine  Erhebung  notwendig,  welche  uns  darüber 
Aufschluss  verschafft,  welche  Anstalten  unter  den  Bundesbeschluss 
vom  20.  Dezember  1895  fallen,  welche  Verhältnisse  sie  aufweisen 
und  welche  Anspräche  an  den  Bund  sie  stellen.  Jene  Anstalten 
werden  sein:  Koch-,  Haushaltungs-,  Dienstboten,  Handarbeits- 
schulen und  -Kurse  und  ähnliche,  wobei  noch  die  Frage  zu  erörtern 
sein  wird,  ob  nicht  auch  die  bis  anhin  unter  den  Bundesbeschluss 
vom  27.  Juni  1884  (gewerbliche  und  industrielle  Berufsbildung) 
gestellten  Schulen  für  das  weibliche  Geschlecht  (Frauenarbeits- 
schnlen  und  gewerbliche  Töchterfortbildungsschulen)  in  den  Rahmen 
desjenigen  vom  20.  Dezember  1895  einzubeziehen  seien,  namentlich 
im  Hinblick  auf  eine  eventuell  von  Bundes  wegen  einzurichtende 
Inspektion  durch  weibliche  Fachpersonen.  Eine  eigentliche  De- 
finition derjenigen  Anstalten,  die  unter  den  neuen  Bundesbeschluss 
fallen,  lässt  sich  übrigens  zur  Zeit  nicht  aufstellen  und  wir  müssen 
uns  einstweilen  darauf  beschränken,  von  Fall  zu  Fall,  von  Gruppe 
zu  Gruppe  zu  entscheiden.  Es  fällt  in  dieser  Beziehung  eben 
auTh  in  Betracht,  dass  Anstalten,  deren  Betrieb  nicht  einen  gemein- 
nützigen, sondern  einen  geschäftlichen  Charakter  hat,  beziehungs- 
weise dem  Unternehmer  Gewinn  bringen  soll,  nicht  als  subventions- 
berechtigt angesehen  werden  können  (s.  den  bundesrätlichen  Bericht 
vom  23.  November  1894,  S.  12).  Ferner  ist  daran  festzuhalten, 
dass,  worauf  eine  Protokollerklärung  des  Nationalrates  vom  20.  De- 
zember 1895  hinweist,  der  Beschluss  nur  die  Tragweite  hat,  „die 
gewerbliche,  industrielle  und  hauswirtschaftliche  Berufsbildung  zu 
unterstützen,"  d.  h.  nicht  auch  die  allgemeine  (Volks-  und  Mittel- 
schule), akademische,  kommerzielle  Bildung  und  dergleichen.  Die 
Ausbildung  für  das  Lehramt  kann  nur  dann  unterstützt  werden, 
wenn  es  sich  um  Heranbildung  von  Lehrerinnen  für  diejenigen 
Anstalten  handelt,  welche  unter  einem  der  erwähnten  Bundes- 
beschlüsse stehen.  Die  Unterstützung  der  Krankenwärterkursc 
endlich  soll  nach  einer  von  den  Räten  genehmigten  Erklärung  des 
Bundesrates  im  Zusammenhang  mit  der  Kranken-  und  Unfallver- 


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Förderang  des  Unterrichts wesens  darch  den  Band.  135 

Sicherung  geregelt  werden  und  fallt  hier  ausser  Betracht.  Der 
Erlass  einer  Vollziehnngsverordnung  zum  Bnndesbeschluss  von 
1895  ist  vorderhand  nicht  nötig,  es  sollen  vielmehr  die  Bestim- 
mungen des  Reglements  vom  27.  Januar  1885  über  Vollziehung 
desjenigen  von  1884  hier  sinngemässe  Anwendung  finden.  Wir 
ersuchen  Sie  demnach,  uns  spätestens  bis  Ende  Mai  laufenden 
Jahres  in  Bezug  auf  diejenigen  Anstalten  Ihres  Kantons,  welche 
nach  Ihrem  Dafürhalten  unter  den  Bundesbeschluss  betreffend  die 
hauswirtschaftliche  und  berufliche  Bildung  des  weiblichen  Geschlechts 
fallen,  die  Angaben  verschaffen  zu  wollen,  welche  in  den  Artikeln 
2  (A  und  B)  und  3  des  Reglements  vom  27.  Januar  1885  be- 
zeichnet sind  .  .  .  Inwieweit  auch  eine  offizielle  Mitwirkung 
gemeinnütziger  Vereine  (Frauenvereine)  auf  diesem  Gebiete  zu 
ermöglichen  sei,  wird  sich  später  zeigen,  jedoch  wird  es  uns  an- 
genehm sein,  hierüber  Ihre  Ansicht  zu  vernehmen.  Ebenso 
möchten  wir  Sie  einladen,  uns  Ihre  Anschauungen  über  eine  mit 
der  soeben  berührten  zusammenhängende  Frage  wissen  zr  lassen, 
nämlich  darüber,  in  welcher  Weise  eine  eidgenössische  Inspektion 
der  neu  zu  subventionirenden  Anstalten  einzurichten  sei  (s.  Seite  17 
des  zitirten  bundesrätlichen  Berichts),  ob  sie  in  analoger  Weise, 
wie  beim  gewerblichen  Bildnugswesen,  funktioniren  solle,  ob 
weibliche  Experten  zu  wählen  und  diesen  auch  die  bisher  sub- 
ventionirten  Frauenarbeitsschulen  und  Fortbildungsschulen  zu- 
zuweisen seien  etc.  .  .  .  Für  das  Jahr  1896  dürfen  die  Gesuche 
nur  die  Zeit  vom  1.  April  (Inkrafttreten  des  Bundesbeschlusses) 
an,  also  nur  '/4  Jahr  umfassen.  Wo  es  sich  nur  um  Winterkurse 
handelt,  kann  das  Gesuch  auf  den  Winter  1896/97  sich  erstrecken.  . .  . 
Wir  hoffen,  der  vorliegende  Bundesbeschluss  werde  zur  Förderung 
der  weiblichen  Berufsbildung,  namentlich  auch  in  den  weniger 
bemittelten  Kreisen,  ein  Wesentliches  beitragen  und  so  zum  Wohle 
des  Volkes  gereichen." 

Die  Anmeldungen  gingen  langsam  ein  und  bedurften  mancher 
Ergänzung.  Sie  bezogen  sich  in  ihrer  grossen  Mehrzahl  auf  die 
erst  im  Winter  1896/97  stattfindenden  Kurse,  weshalb  das  De- 
partement davon  Umgang  nahm,  einen  Nachtragskredit  pro  1896 
zu  verlangen,  und  vorzog,  die  Subventionen  dem  budgetgemässen 
Kredit  pro  1897  zu  entnehmen.  Die  Bewilligung  der  Subventionen 
fand  im  Laufe  des  Jahres  1896,  deren  Auszahlung  zu  Beginn 
des  Jahres  1897  statt;  es  wurden  hiebei  83  Anstalten  aus  17 
Kantonen  (freiwilligen  weiblichen  Fortbildungsschulen ,  Haus- 
haltungs-,  Koch-,  Näh-,  Flickschulen  und  -Kursen)  Beiträge  von 
zusammen  Fr.  28,778  zuerkannt.  Folgende  Verfügungen  mögen  hier 
erwähnt  werden: 

a.  Der  Standpunkt,  dass  die  kurzen,  nicht  ständigen  Kurse 
in  Koch-  und  Haushaltungswesen  auf  dem  Lande  vom  Bunde  zu 
Subventioniren  seien,  wurde  nur  von  zwei  Kantonen  eingenommen. 
Von  anderer  Seite  vertrat  man  die  Ansicht,    dass  solche  Kurse 


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136  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

nicht  unter  den  Bundesbeschluss  fallen,  da  sie  nicht  die  berufliche 
Bildung,  sondern  vorwiegend  die  Hebung  der  Volksemähning  be- 
zwecken und  deshalb  aus  dem  Alkoholzehntel  unterstützt  werden, 
welche  Art  der  Verwendueg  den  Bedürfnissen  vollständig  genüge. 
Das  Departement  erklärte  sich  geneigt,  dieser  Auffassung  sich 
anzuschliessen.    (26.  Oktober.) 

b.  Das  Departement  setzte  fest,  dass  Kochkurse  an  Mädchen- 
sekundarschnlen  und  Eochkurse  lür  Schulpflichtige  überhaupt 
subventionsberechtigt  seien,  solange  sie  eine  fakultative  Einrich- 
tung seien  und  deren  Ziele  ausserhalb  des  Lehrprogramms  der 
obligatorischen  Schule  liegen.  Dagegen  wurde  das  Begehren 
eines  Kantons,  welcher  für  seine  302  Arbeitsschulen  die  Bundes- 
unterstützung  in  Anspruch  nehmen  wollte,  abgewiesen,  weil  dort 
die  Arbeitsschulen  laut  Schulgesetz  „einen  Bestandteil  der  Gemeinde- 
schule" bilden  und  jedes  Mädchen  „bis  zur  gesetzlichen  Entlassung 
aus  der  Gemeindeschule  zum  Besuche  der  Arbeitsschule  verpflichtet" 
sei;  aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen,  namentlich  aus  dem 
obligatorischen  Charakter  des  Schulbesuches  gehe  unzweifelhaft 
hervor,  dass  es  sich  um  einen  Teil  des  allgemeinen,  des  Volks- 
schulunterrichts, handle,  der  in  dieser  oder  jener  Form  auch  in 
andern  Kantonen  bestehe,  auf  den  aber  der  Bundesbeschluss  nach 
Sinu  und  Entstehung  nicht  ausgedehnt  werden  könne;  dasselbe 
gelte  von  den  sogenannten  Bildungskursen,  weil  diese  dazu  be- 
stimmt seien,  die  Lehrerinnen  für  die  Arbeitsschulen  heranzubilden. 
Im  gleichen  Sinne  wurde  das  Gesuch  eines  andern  Kantons  um 
Subventionirung  seiner  öcoles  secondaires  ruralcs  beschieden,  weil 
diese  mit  der  obligatorischen  Ergänzungsschule  verschmolzen  seien 
und  teilweise  einen  ausgesprochenen  landwirtschaftlichen  Charakter 
haben.    (26.  Oktober.) 

c.  Die  Gesuche  zweier  Kantone,  für  eine  Eeihe  von  Schulen 
oder  Kursen  zum  voraus  einen  später  zu  verrechnenden  approxi- 
mativen Aversalbeitrag  auszuzahlen,  wurden  vom  Departement  ab- 
gelehnt, da  es,  abgesehen  von  andern  Gründen,  sich  eine  möglichst 
genaue  Kenntnis  der  einschlägigen  Verhältnisse  bei  Bemessung 
der  Bundesbeiträge  wahren  und  die  letztern  selbst  in  jedem  ein- 
zelnen Falle  festsetzen  wollte.    (26.  Oktober.) 

d.  Ebenso  wenig  konnte  vom  Departement  dem  Wunsche, 
dem  schweizerischen  gemeinnützigen  Frauenverein  für  die  unter 
seinem  Patronat  stehenden  Schulen  die  Bundesbeiträge  direkt  aus- 
zuzahlen, entsprochen  werden,  indem  die  Bücksicht  auf  eine  ein- 
heitliche Praxis  und  auf  die  bestehende  Vorschrift  entgegensteht. 
Die  früher  dem  genannten  Verein  ausgerichtete  Subvention  von 
Fr.  2000,  die  für  jene  Schulen  Verwendung  fand,  fällt  also  in 
bisheriger  Form  dahin.    (19.  September/26.  Oktober.) 

e.  Ein  Kanton  meldete  auch  eine  Blinden-  und  eine  Taub- 
stummenanstalt zur  Subventionirung  an.  Das  Departement  erkannte, 


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Förderung  des  ünterriclitsweseus  durch  den  Bund.  137 

dass  solche  in  die  Kategorie  der  Wohltätigkeits-  oder  Heilanstalten 
fallen  und  bei  Erlass  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  Dezember  1895 
nicht  berücksichtigt  worden  seien.    (26.  Oktober.) 

Wie  in  der  Bndgetbotschaft  vom  23.  Oktober  1896  (S.  220) 
angedeutet  ist.  wurden  diejenigen  Berufsbildungsanstalten  für  das 
weibliche  Geschlecht,  welche  bisher  unter  dem  Bundesbeschluss 
vom  27.  Juni  1884  gestanden,  unter  denjenigen  vom  20.  Dezember 
1895  gi'SteUt,  damit  das  Gebiet  der  weiblichen  Berufsbildung,  das 
letzterer  zu  fördern  bestimmt  ist,  möglichst  zusammengefasst  werde. 
Es  handelt  sich  bei  dieser  Verschiebung  um  11  Frauenarbeits- 
schulen und  gewerbliche  Töchterfortbildungsschulen,  welche  zu  den 
oben  genannten  83  Anstalten  hinzukommen.  Solche  weibliche 
Kurse,  welche  integrirende  Bestandteile  von  Anstalten  sind,  die 
vorwiegend  unter  den  Bundesbeschluss  von  1884  gehören,  wurden 
dagegen  unter  diesem  belassen,  da  eine  künstliche  Trennung  or- 
ganisch verbundener  Schulteile  sich  nicht  empfiehlt  und  durch 
eine  solche  auch  eine  Vermehrung  des  Bundesbeitrages  nicht  herbei- 
geführt würde,  indem  sie  nach  der  Gesamthöhe  der  anderweitigen 
Beiträge  sich  bemisst. 

Jene  Verschiebung  erfolgte  ferner  im  Hinblick  auf  eine  ein- 
zurichtende Inspektion  durch  weibliche  Experten;  bisher  waren 
auch  die  Anstalten  für  weibliche  Berufsbildung  von  den  Herren 
Experten,  in  deren  Kreis  sie  sich  befanden,  inspizirt  worden. 
Nach  Anhörung  der  Kantonsregierungen  (s.  oben  das  Kreisschreiben 
vom  8.  April)  beschloss  das  Departement,  die  bisher  besuchten 
11  Anstalten  und  einen  Teil  der  früher  nicht  subventionirten 
Anstalten  für  haus  wirtschaftliche  und  berufliche  Bildung  durch 
eine  Expertin  inspiziren  zu  lassen,  und  es  teilte  hierüber  den 
Kantonsregierungen  mit  Kreisschreiben  vom  2.  Dezember  fol- 
gendes mit: 

„Welche  Kategorien  der  letztgenannten  Anstalten  künftig  der 
Bundesinspektion  unterstehen,  kann  jetzt  noch  nicht  grundsätzlich 
entschieden  werden,  da  auf  dem  für  uns  neuen  Gebiete  zuvor  noch 
Erfahrungen  gesammelt  werden  müssen.  Voraussichtlich  dürfte 
die  Aufsicht  über  die  nicht  ständigen  Einrichtungen  (z.  B.  Kurse 
von  kürzerer  Dauer)  der  kantonalen  und  lokalen  Aufsicht  über- 
lassen werden  und  diejenige  des  Bundes  sich  mehr  oder  weniger 
auf  die  eigentlichen  Schulen  beschränken. 

Als  Expertin  für  die  unter  den  Bundesbeschluss  vom  20.  De- 
zember 1895  stehenden  Anstalten  haben  wir  ernannt: 

Frau  E.  Coradi-Stahl,  Zürich,  gewesene  Expertin  an  der  eid- 
genössischen Ausstellung  der  Fachschulen  in  Basel  (1892). 

Es  wird  sich  später  zeigen,  ob  noch  weitere  Expertinnen  zu 
bezeichnen  sein  werden." 

In  Bezug  auf  die  Inspektionsfrage  hatte  ein  Kanton  die  An- 
sicht vertreten,   dass   der  Bund  an   die  Kosten   der   kantonalen 


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138 


Jahrbnch  des  Untemchtswesens  in  der  Schweiz. 


Aufsicht  über  die  ihr  zu  unterstellenden  Kurse  von  kürzerer 
Dauer  Beiträge  leisten  solle.  Das  Departement  glaubte  diese 
indes  nicht  bewilligen  zu  können,  da  in  den  bestehenden  Vor- 
schriften eine  solche  Mitwirkung  des  Bundes  nicht  vorgesehen  sei. 
(26.  Oktober.) 

An  5  Arbcitslehrerinnen  wurden  Stipendien  zum  Besuch  von 
Bildungskursen  im  Betrage  von  Fr.  290  bewilligt. 

Das  Gesuch  um  Subventionirung  eines  Lehrmittels  für  Töchter- 
fortbildungsschulen wurde  unter  Hinweis  auf  frühere  analoge  Ent- 
scheide (Geschäftsbericht  pro  1893,  S.  26;  pro  1894,  S.  25)  abge- 
wiesen.   (Departement  8.  Dezember.) 

VI.  Unterstützung  des  landwirtschaftlichen  Bildungswesens. 

(Vergleiche  den  statistischen  Teil.) 


a.   Stipendien.    Es  sind  ausgerichtet  worden: 

Zahl 
1896    1896 


Betrag 
1895         189« 
Fr.         Fr. 

1900  2050 
825   500 


Stipendien  für  Landwirtschaftslehrer  und  Kulturtechuiker    7      8 
Reisestipendien 6      5 

b.  Theoretisch- praktische  Ackerbauschulen.  Die  in 
Gemässheit  von  Art.  2  des  Landwirtschaftsgesetzes  vom  22.  De- 
zember 1893  an  theoretisch-praktische  Ackerbauschulen  verabfolgten 
Bundesbeiträge  —  die  Hälfte  der  Auslagen,  welche  die  Kantone 
für  Lehrkräfte  und  Lehrmittel  gemacht  haben  —  belaufen  .sich  auf 
folgende  Beträge: 

Im  Jahr  1895. 


Schaler 

Kantoral*  Au$lagen 
Lehrkriifte      Lehrmittel 
Fr.                   Fr. 

Total 

Fr. 

Bundocboltrag 
Fr. 

Strickhof  (Zürich)  .    .      52 
Eüttl  (Bern)  ....      41 
Ecöne  (Wallis)  ...      18 
Cemier  (Neuenburg)  .      28 

20416 
17373 
12300 
27740 

1249 

2356 

679 

1349 

21665 
19729 
12979 
29089 

10832 
9865 
6489 

14545 

1895:    139 
1894:    125 

77829 
78912 

5633 
4393 

83462 
833(fö    • 

41731 
41653 

I 

in  Jahr 

1896. 

1.         u. 

Klasse  Klassp 

Total 

Schü- 
ler 

Kantonale  Ainlagen 

Lehr-          Lehr-           j^^. 

kräfte          mittel            '5™ 

Fr.                Fr.                *^- 

Bumto*. 

beitrag 

Fr. 

Strickhof  (Zürich) .    30        22 
Rtttti  (Bern)      .    .    29        19 
Ec6ne  (WalUs) .    .    12          4 
Cemier  (Neunliirg)     .    17        11 

Ö2 

48 
16 
28 

20780        1128 
19773        3298 
13110         511 
29151        1223 

21908 
23072 
13621 
30374 

10954 

11586 

6811 

15187 

1896    88        56 

144 

82814        6160 

88975 

44488 

c.   Landwirtschaftliche  Winterschulen.    Der  Bund  be- 
teiligt sich  hier  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  Ackerbauschulen. 


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FSrderang  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bnnd. 


139 


Im 

Jahr 

1895. 

1. 

Kl. 

Fraqu«ia 
m.     Total 

Kantoaal*  AMla(«ii 

Lehr-         Lehr-           -.,., 

kiÄfte         mittel           'S?' 

Vt.              Fr.              "• 

BundM- 
iMHrag 

Fr. 

Snrsee  (Lnzern) .    . 

— 

— 

51 

6555 

891 

7446 

3723 

PöroUes  (Freibnrg) . 

— 

— . 

23 

8905 

596 

9501 

4750 

Bnigg  (Aargan)  .    . 

— 

— 

84 

11972 

3881 

15853 

7926 

Lansanne  (Waadt)  . 

— 

— 

48 

14119 

1594 

15713 

7857 

Total  1895:" 





206 

«551 

6962 

48513 

24256 

„      1894: 

— 

Im 

160 
Jahr 

33488 
1896. 

6028 

39516 

19758 

Snrsee  (Lnzem) .    . 

28 

24 

52 

6785 

911 

7696 

3848 

Pörolles  (Preiburg) . 

11 

9 

20 

8585 

1801 

10386 

5193 

Brugg  (Aargau)  .    . 

53 

31 

84 

9813 

4764 

14577 

7289 

Lausanne  (Waadt)  . 

31 

23 

54 

18885 

1489 

15374 

7687 

Total  1896: 

123 

87 

'210' 

39068 

8965 

48033 

24017 

d.   Kantonale 

Garten 

bans 

chule 

in  Gen 

f.     Die 

Schule 

verausgabte  pro  1894/95  für  Lehrkräfte  Fr.  20,518  (1895/96: 
Fr.  20,845),  für  Lehrmittel  Fr.  943  (1895/96:  Fr.  1114).  zusammen 
also  Fr.  21.461  (1895/96:  Fr.  21,959).  Der  Bundesbeitrag  betrug 
die  Hälfte,  also  Fr.  10.730  (1895/96:  Fr.  10,979).  Die  Schülerzahl 
war  1894/95:  39,  1895/96:  43. 

e.  Weinbausehulen  und  Weinbauversuchsstationen. 
Diesen  Anstalten  wird  die  Hälfte  der  Auslagen,  die  sie  für  den 
Unterricht  und  das  Versuchswesen  machen,  vom  Bunde  vergütet. 
Die  Auslagen  und  die  daran  verabreichten  Bundesbeiträge  erreichten 
folgende  Summen: 


Wädensweil 
Lansanne  -Vevey 
Auvemier     .    . 


Wädensweil 
Lansanne-Vevey 
Anvemier     .    . 
Ruth  (Genf)     . 


Im  Jahr  1896. 

Kantonale  Auilagra 
Lehrkräfte  Lehrmittel  Versncnsirearn 
Fr  Fr  Fr 

28212  2170  10097  40479 
5169  218  24320  29707 
a550     692     14094     23336 


Total 

Fr. 


Bundos- 
beltrag 

Fr. 

20240 
14853 
11668 


41931 


3080 


4K)11 


Im  Jahr  1895. 

28131         1862  11344 

4977  674  21161 

10150  421  15802 

-  -  4000 


93522 

41337 

26812 

26373 

4000 


46761 

19000 

13406 

13186 

2000 

"47592 


43258         2957  52307  98522 

Nach  dem  V.  Jahresberichte  der  Versuchsstation  und  Schule 
in  Wädensweil  zählte  die  Anstalt  im  Jahre  1895  in  einem  acht- 
monatlichen Obst-  und  Weinbaukurse  24  Schüler,  in  einem  ein- 
jährigen Gartenbaukurse  7  Schüler  und  in  9  kurzzeitigen  Kursen 
zusammen  317  Schüler.  Im  Frühjahr  1896  sind  40  Schüler  auf- 
genommen worden. 

Die  Versuchsstation  erfuhr  eine  Erweiterung,  indem  eine 
schweizerische  Hefe-Eeinzuchtstation  in  Verbindung  mit  der  gärungs- 
technischen Abteilung  eingerichtet  wurde.  Von  den  Untersuchungen 
und  Ver.suchen,  über  die  in  au.sführlicher  Weise  an  oben  angegebener 


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n 


140  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Stelle  berichtet  wird,  seien  hier  nur  diejenigen  erwähnt  über  die 
Ursachen  der  verschiedenen  Haltbarkeit  der  Kernobstfrüchte,  die 
Herstellung  unvergorener  Obst-  und  Traubenweine,  die  Anwendung 
der  Keinhefen  bei  der  Weingäning. 

Die  Tätigkeit  der  Weinbauversuchsstation  in  Lausanne  wird 
fortwährend  von  den  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Reblaus 
und  den  Versuchen  mit  amerikanischen  Beben  absorbirt.  In  ver- 
schiedenen Teilen  des  waadtländischen  Reblandes  sind  im  Berichts- 
jahr 23  neue  Versuchsfelder  angelegt  worden. 

Die  Versuche  in  Veyrier  haben  die  unbestreitbare  Überl^;en- 
heit  der  Hybriden  Riparia-Rupestris  ergeben. 

Die  Weinbauschule  in  Vevey  zählte  1896  8  Schüler,  1895 
deren  7. 

Die  Weinbauversuchsstation  in  Auvemier  beschäftigte  sich 
beinahe  ausschliesslich  mit  der  Lieferung  amerikanischer  Reben 
für  die  wegen  der  Reblaus  zerstörten  Rebberge.  Es  wurden  fftr 
die  Pflanzschulen  der  Anstalt  321,400  Stecklinge  gepft'opft. 

Die  kantonale  Weinbauschule  Auvemier  zählte  bei  Beginn  des 
Schuljahres  (3.  Februar)  16,  beim  Schlüsse  (5.  Dezember)  11  regel- 
mässige Schüler. 

Der  Weinbauversuchsstation  Ruth  bei  Genf  ist  pro  1895  ein 
Bundesbeitrag  von  Fr.  2000  ausgerichtet  worden. 

/.  Molkereischulen.  Die  für  diese  Schulen  gemachten 
kantonalen  Auslagen  und  die  an  dieselben  ausgerichteten  Bundes- 
beiträge belaufen  sich  auf  folgende  Summen: 

Im  Jahr  1895. 
Krpiiiii-nz  Kantonale  Auilagm  Bmd«*- 

'  7*,,        LehrkrÄtte      Lehrmittel  Total  Mtrai 

Bcnnler  p,  fi.  Fr.  Fr. 

1.  Bern,  RiUti 16  13676  1938  15514  7757 

2.  Freiburg,  P^rolles ....  12 1)  10500  1056  11566  5778 
8.  St.  Gallen,  Somthal  .  .  .  19  *)  9180  644  9774  4887 
4.  Waadt,  Lansanne-Mondon  .      5  7757  621  aS78  4189 

1895:    46"'      40968  4258  45222  22611 

1894:    49         42722  9838         52555         26277 

')  Davon  6  big  znr  Hph1u8«|irtlfang.  —  ')  Uazn  (I  Hospitanten  In  zwei  Halbjahreskuraen. 

Im  Jahr  1896. 

1.  Bern,  Rütti 18          15397  2844  18241            9120 

2.  Freibnrg,  P^rollcs     ...    15         12380  1836  14216           7108 

3.  St.  Gallen,  \  bis  1.  Mai    \       .<,/         3066  290  3356  \        srü 
Somthal     /  seit  1.  Mai  /  •    ^^\         5975  1757  7732  /        "'^ 

4.  Waadt,  Lausanne-Moudon  ._7 8211  979            9190 45^ 

52         45029  7706         52735         26367' 

Die  Schule  Somthal  ist  seit  1.  Mai  1896  eingegangen;  an 
deren  Stelle  ist  die  landwirtschaftliche  Winterschule  und  milch- 
wirtschaftliche Station  Custerhof  in  Rheineck  getreten. 

g.  Landwirtschaftliches  Versuchswesen.  Die  Schweiz. 
Samenkontrollstation  verwendete  die  ihr  bewilligten  Kredite  wie 
folgt: 


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Förderung  des  ünterrichtinvesens  dnrch  den  Band.  141 

1896  1895 

Fr.  Fi. 

1.  Für  die  Versuchsfelder 3528        2826 

2.  „     das  Wiesenpflanzenwerk 524        1017 

3.  „    Wiesenuntersuchnngen 948        1158 

Total    5000        5000 

Professor  Hess  in  Bern  hat  Untersuchungen  über  den  dia- 
gnostischen Wert  des  Tuberkulins  ausgeführt,  über  welche  an 
dem  im  Jahre  1895  in  Bern  abgehaltenen  internationalen  tierärzt- 
lichen Kongress  berichtet  worden  ist.  Von  dem  Kredite  von 
Fr.  1500  sind  die  Fr.  1499  betragenden  Barauslagen  des  Unter- 
suchenden vergütet  worden. 

Der  Kanton  Bern  hat  pro  1896  für  das  bakteriologische 
Institut  des  Dr.  E.  von  Freudenreich  in  Bern  Fr.  5505 
(1895:  Fr.  5502)  verausgabt  und  an  diese  Auslagen  einen  Bundes- 
beitrag von  Fr.  2750  (1895:  Fr.  2750)  bezogen.  Über  die  ausge- 
ftthiten  Arbeiten  wird  jeweilen  in  dem  vom  eidgen.  Landwirt- 
schaftsdepartemente  herausgegebenen  landwirtschaftlichen  Jahrbuehe 
Bericht  erstattet. 

h.  Schweizerische  land-  und  milchwirtschaftliehe 
Versuchs-  und  Untersuchungsstation.  Im  Jahr  1895  ist  das 
eidgen.  Landwirtschaftsdepartement  ermächtigt  worden,  die  Frage 
der  Errichtung  einer  schweizerischen  land-  und  milchwirtschaft- 
lichen Versuchs-  uud  Untersuchungsstation,  welche  die  durch  die 
Motion  Häni  angeregte  Milchversuchsstation  mit  der  provisorisch 
bestehenden  Topfkulturversuchsstation,  sowie  mit  einer  eigentlichen 
landwirtschaftlichen  Versuchsstation  und  den  Untersuchungssta- 
tionen zu  einem  Ganzen  verbinden  würde,  weiter  zu  verfolgen. 
Die  Vorarbeiten  sind  1895  bedeutend  gefördert  worden. 

Unterm  12.  März  1896  bereits  hat  der  Bundesrat  in  dieser 
Frage  eine  Botschaft  an  die  Bandes  Versammlung  erlassen  i)  und 
unterm  29.  September  1896  noch  eine  Nachtragsbotschaft 2)  und 
es  ist  den  Räten  unter  einlässlicher  und  durchschlagender  Begrün- 
dung, auch  mit  Bezug  auf  den  Sitz  der  Anstalt,  folgender  Ent- 
wurf für  einen  „Bundesbeschluss  betreflfend  Errichtung  einer  schwei- 
zerischen land-  und  milchwirtschaftlichen  Versuchs-  und  Unter- 
suchungsanstalt" unterbreitet  worden  : 

Die  BnndegvergaminluDg  der  schweizerischen  Eidgenossen- 
schaft, nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bandesrates  vom  12.  März  1896, 
beschliesst: 

1.  Es  wird  im  Kanton  Bern  eine  schweizerische  land-  und  milchwirtschaft- 
liche Versnchs-  und  Untersnchangsanstalt  errichtet. 

Diese  Anstalt,  die  schweizerische  agriknlturchemische  Untersuchungsanstalt 
nnd  die  schweizerische  Samenkontrollstation,  beide  in  Zürich,  sowie  die  land- 
wirtschaftliche Untersnchangsanstalt  in  Lausanne  werden  in  Bezug  anf  die  Ver- 
waltung dem  schweizerischen  Landwirtschaftsdepartement  unterstellt. 

2.  Eine  vom  Bandesrat  zn  wählende  Anfsichtskommission  von  fünf  bis 
sieben  Mitgliedern  besorgt  die  Leitung  dieser  Anstalten  und  die  Aufsicht  über 
dieselben.  _ 

•)  Bundesblatt  1896,  II,  277.  —  *)  Bandesblatt  1896,  IV,  53. 

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142 


Jahrbuch  des  Unterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 


3.  Die  OrganisatioD  der  Anstalten  wird  durch  eine  besondere  bnndes- 
rätliche  Verordnung  festgesetzt. 

4.  Der  fttr  den  Betrieb  dieser  Anstalten  erforderliche  Kredit  ist  jeweilen 
in  das  laufende  Budget  anfznnebmen. 

5.  Dieser  Beschlnss  tiitt  sofort  in  Kraft.  Der  Bundesrat  ist  mit  der  Voll- 
ziehang  desselben  beauftragt. 

Über  die  definitive  Erledigung  dieser  Frage  ist  im  nächsten 
Jahrbuch  Bericht  zu  erstatten. 

».  Landwirtschaftliche  Wandervorträge  und  Spezial- 
kurse,  von  den  Kantonen  veranstaltet.  Über  diese  Tätigkeit 
zur  Verbreitung  landwirtschaftlicher  Kenntnisse  geben  folgende 
Zusammenstellungen  Auskunft: 


Kanton 


1.  Zürich  . 

2.  Bern     . 

3.  Luzern 

4.  Schwyz 

5.  Zug.    . 

6.  Freiburg 

7.  Solothum 

8.  Appenzell  I.- 

9.  St,  Gallen 

10.  Graubünden 

11.  Aargau 

12.  Thurgau 

13.  Waadt . 

14.  Wallis  . 

15.  Genf     . 


Rh 


1.  Zürich  .    . 

2.  Bern     .    . 

3.  Luzem 

4.  Schwyz 

5.  Obwalden. 

6.  Zug.    .     . 

7.  Freiburg  . 

8.  SchaShausen 

9.  St.  Gallen . 

10.  Graubünden 

11.  Aargaa 

12.  Tessin  .    . 

13.  Thurgau   . 

14.  Waadt .    . 

15.  Wallis  .    . 

16.  Genf     .    . 


Vor- 
tTUge 


64 
94 

6 

1 

47 


2 
55 

109 

34 

410 


Total    822 


Im  Jahr  1896. 

Anzahl  der 

Käserei-  u.       Alp- 
Kuroe  Stullunter-    inspek- 
suchun^n      tionen 


52 

4 

20 

1 

1 
1 
ö 
14 
28 
1 
1 
2 


52 
63 
29 


69 


135        222 
Im  Jahr  1895. 


KautonHle 

AnslRf^en 

(Lehrkräfte 

und 
Lehrmittel) 

Fr. 

7573.— 

3063.- 

1512.  - 

92.- 

117.  - 

1168.— 
500.— 
168.— 

2465.— 

—  2575. — 

—  7492.  — 

—  1490.— 

—  4106.-- 
1048.  — 
6664.^^ 

28        40033. — 


28 


BundM- 
beltrq 

Fr. 

3786.  — 

1532.  - 

756.— 

46.- 

59.- 

584.- 

250.- 

84.— 

1232.- 

1287.  - 

3746.— 

745.— 

2053. - 

524.  - 

2600^— 

19284.- 


Total 
1894 


.  111 

37 

2 



5964.  — 

2982.  — 

61 

5 

9 

.._ 

1924.— 

962.- 



10 

13 

.— 

1481.  — 

741.- 

'.       2 

1 





219.- 

110.- 

. 

2 





306.— 

153.- 

1 





35.- 

17.— 

.   48 

2 





962.- 

481.- 



2 





758.- 

379.- 



14 

77 

28 

3705.  - 

1852.- 

;    6 

26 



3424.  - 

1712.  - 

60 

26 

.  _ 



5155.  - 

2578.- 







110 

551.- 

276.- 





34 

— 

471.- 

235.-- 

.'   68 

1 

? 

— 

3870.  - 

1935.- 

.   13 

1 





754.— 

377.- 

.  383 

-- 

— 

6175.  - 

3087.- 

1  753 

121 

135 

138 

35754.— 

17877^-^ 

:  1038 

90 

84 

105 

35539.  - 

17769.  - 

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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  143 

VII.  Unterstützung  des  kommerziellen  Bildungswesens. 

(Vergleiche  den  statistischen  Teil.) 

Den  Geschäftsberichten  des  eidgenössischen  Handelsdeparte- 
ments  pro  1895  und  1896  sind  über  das  kommerzielle  Bildungs- 
wesen im  wesentlichen  die  folgenden  Angaben  zu  entnehmen: 

Der  Bund  unterstützt  für  das  Schuljahr  1896/97  13  Handels- 
schulen. Neu  sind  darunter  die  im  Frühjahi-  1896  als  Abteilung 
der  Kantonsschule  in  deren  neuem  Gebäude  eröffnete  Handels- 
schule in  Aarau  und  die  gesonderte  fünfklassige  Handelsschule  in 
BeUinzona,  deren  Eröfinang  schon  im  Jahr  1895  stattgefunden 
hat  und  die  in  einem  besondern,  allen  modernen  Anforderungen 
entsprechenden  Neubau  installirt  ist.  Die  zwei  letzten  der  fünf 
Jahreskurse  sollen  in  Form  einer  Musterbank  (banco  modello) 
durchgeführt  werden.  Infolge  des  Aufbaues  einer  dritten  Klasse 
und  sonstiger  Beformen  kamen  hinzu  die  Handelsabteilungen  der 
Kantonsschulen  Chur  und  St.  Gallen,  letztere  gegründet  bereits 
1842,  der  Realschule  in  Luzern  und  der  Industrieschule  in  Zürich. 
Die  (Sründung  einer  neuen  Handelsschule  steht  in  Locle  bevor, 
als  Abteilung  der  dortigen  Industrieschule,  so  dass  alsdann  der 
Kanton  Neuenbürg  drei  Handelsschulen  besitzt.  In  Lausanne  ist 
im  Herbste  1895  der  im  Gesetz  vom  19.  Februar  1892  „sur  l'ins- 
truction  publique  secondaire"  vorgesehene  dritte  Jahreskurs  be- 
gonnen werden. 

„Der  höhere  kaufmännische  Unterricht  ist  nun  in  allen  indu- 
striellen Kantonen,  mit  Ausnahme  einiger  der  kleinern,  welche 
nicht  wohl  im  Falle  sind,  besondere  Handelsschulen  zu  errichten, 
nach  modernen  Grundsätzen  organisirt.  Auf  eine  Bundessubvention 
haben  bis  jetzt  noch  keinen  Anspruch  gemacht  die  Handelsschulen 
in  Basel  (Abteilung  der  Realschule)  und  Frauenfeld  (Abteilung 
der  Kantonsschule)." 

Die  Zahl  der  Stipendiaten,  die  vom  Bunde  unterstützt 
werden,  beträgt  1896  acht.  Die  beiden  ältesten  derselben  befinden 
sich  gegenwärtig  in  Paris,  wo  der  eine  in  einem  Bankinstitute 
seiner  weitem  praktischen  Ausbildung  obliegt,  nachdem  er  wäh- 
rend einigen  Monaten  ausliülfsweise  in  einer  Schweiz.  Handelsschule 
Unterricht  erteilt  hatte,  während  der  andere  die  Ecole  libre  des 
Sciences  politiques  besucht.  Beide  gedenken  ihre  theoretischen  und 
praktischen  Studien  durch  einen  langem  Aufenthalt  in  England 
abznschliessen  und  sich  dann  der  Lehrtätigkeit  zuzuwenden. 

Zwei  andere  Stipendiaten,  von  welchen  der  eine  die  Handels- 
schule in  Bern,  der  andere  diejenige  in  Solothurn  besuchte,  stu- 
diren  zur  Zeit  an  der  Akademie  in  Neuenburg  und  üben  sich  nebenbei 
im  praktischen  Unterricht  an  der  Handelsschule  daselbst ;  dieselben 
gedenken  zunächst  das  neuenburgische  Patent  für  Handelslehrer 


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144 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


ZU  erwerben,  worauf  sie  ihre  Ausbildang  im  Auslände  fortsetzen 
werden.  Ein  Stipendiat  französischer  Zunge,  der  nach  Absolvirung 
der  Handelsschule  in  Neuenburg  die  Handels-Akademie  in  Leipzig 
bezog,  ist  nun  in  einem  Exportgeschätte  in  Hamburg,  wo  er  Ge- 
legenheit zur  praktischen  kommerziellen  Aasbildung,  wie  auch  zur 
völligen  Aneignung  der  deutschen  Sprache  hat.  Behufs  Erleich- 
terung des  Besuchs  der  obersten  Klasse  der  Handelsschule  am 
kantonalen  Technikum  in  VVinterthur  gemessen  drei  Schüler  Bundes- 
unterstützungen. 

Die  finanziellen  Verhältnisse  sind  folgende: 


Im  Jahi 

1896. 

l'nterrichtg- 

honorare  nnd 

Lehrmittel 

Oesamt- 

aus^abe 

Beiträgre 

von  Staat  und 

Gemeinde 

Schal- 
^Ider 

Bundes- 
anbvention 

Schfiler 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

• 

Bellinzona 

25180 

28940 

18425 

1300 

9215 

46 

Bern     .    . 

. 

26640 

30373 

17658 

3885 

8830 

72«) 

Chanx-de-Fonds 

26653 

34977 

23319 «) 



llföS 

44 

Chur     .    . 

14888 

18566 

10571 

2695 

5300 

63 

Genf    .    . 

41147 

51963 

26717 

11646 

13600 

93 

Lnzem*)  . 

7719 

8642 

7337 

105 

1200 

26 

Neuenbürg 

59797 

77603 

35479 

24624 

17500 

156 

St.  Gallen 

25888 

33454 

23500 

1325 

8629 

55  <) 

Solothnm  . 

15381 

17925 

12575 

250 

5100 

45») 

Winterthur 

1896 

25714 
269007 

81310 

19085 
194666 

3625 
49455 

8600 
89632 

69«) 

333753 

669 

1895 

') 

188584 

244903 

133762 

47891 

63250 

542 

1894 

») 

154200 

201136 

113197 

88589 

49350 

432 

1893 

«) 

146035 

183812 

108842 

26860 

46800 

406 

1892 

•) 

121499 

156744 

89326 

38500 

407 

1891 

») 

66342 

98590 
Im  Jahi 

1895. 

22916 

Unterrichtg- 

honorare  nnd 

Lehrmittel 

Oesamt- 
ausgabe 

Beitrttire 

Ton  Staat  und 

Gemeinde 

Schul- 
gelder 

Bandes- 
subvention 

Schaler 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Kr. 

Fr. 

Bern     .    . 

25490 

29944 

18359 

3085 

8500 

651) 

Chanx-de-Fonds 

26367 

35009 

23409  2) 

— 

11600 

35 

Genf    .    . 

41490 

54172 

26980 

14192 

13000 

124 

Lausanne . 

7940 

11965 

5300 

4015 

2650 

59»«) 

Neuenbürg 

49294 

68122 

30073 

23049 

15000 

149 

Solothnm . 

14009 

17596 

12.S46 

250 

5000 

50») 

Winterthur 

23994 

28096 

17295 

3300 

7500 

60 

1895  .  188584   244903   133762   47891   63250   542 

■)  Damnter  9—10  Hospitanten.  —  'l  Beitrag  des  Bureau  ftlr  Gold-  und  SUberkontroUe.  — 
*)  Der  dritte  Kurs  Ist  erst  Im  Schuljahr  18»6/97  erOfftaet  worden;  es  kSnnen  deshalb  keine 
Verhiltnlsxahlen  angegeben  werden.  -  *)  Darunter  »wei  Schalerinnen.  —  »)  Darunter 
14  Hospitanten.  —  ■)  Darunter  18  Schülerinnen.  Nicht  inbegriffen  sind  in  der  GeaamtsUfer 
S7  Hospitanten.  —  ')  Ohne  Belliniona,  Chur,  Luzern  und  8t.  Gallen.  —  •)  Ohne  Belliniona, 
Chnr,  Lusern,  St.  Gallen  und  I^ansanne.  —  ■)  Bern,  Ijn  Chaux-de-Fonds,  Genf,  Lusem,  Nenen- 
burg.  —  ■*)  Damnter  83  Hospitanten. 


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FSrdernng  des  Unterrichtswesens  darch  den  Bund. 


145 


Yerhältniszablen. 


Im  Jahr 

1896. 

Unterrlehts- 

Bundessubvention 

Auf  Jeden  Schaler 

honorare 

•/• 

.».  der  Staat«- n. 

triflt 

eg 

7« 

Unterrichts- 

Oesamt- 

der  Gesamt- 
aiugiiben 

'ho1.*n«ir"'  Gemeinde- 
honorare         beitrüge 

honorar 
Fr. 

auggabe 
Fr. 

Bellinzona     .    . 

87 

86 

50 

547 

630 

Bern     .... 

87 

33 

50 

370 

422 

Chaux-de-Fonds 

76 

43 

50 

650 

795 

Chnr     .... 

81 

35 

50 

236 

294 

Genf    .... 

79 

33 

50 

442 

560 

Lozem      .     .    . 



— 







Neuenbürg    .    . 

77 

30 

50 

383 

497 

St.  Gallen      .    . 

77 

33 

37 

470 

609 

Solothnm .    .    . 

86 

33 

40 

342 

398 

Winterthnr   .    . 

81 

33 

46 

381 
402 

454 

Dnichschnitt  189€ 

.         80 

33 

46 

500 

189E 

.         77 

83 

47 

374 

507 

189i 

77 

32 

43 

357 

466 

1898 

79 

32 

43 

360 

453 

1892 

77 

32 

43 

298 

385 

1891 

67 

30 
Im  Jahr 

1895. 

Bern     .... 

85 

33 

46 

392 

460 

Chanx-de-Fonds 

75 

44 

50 

753 

1000 

Genf     .... 

76 

31 

48 

334 

437 

Lausanne .    .    . 

66 

33 

50 

Neuenbürg    .    . 

72 

30 

50 

330 

460 

Solothnm .    .    . 

80 

35 

40 

280 

352 

Winterthnr   .    . 

85 

31 

43 

400 

468 

Durchschnitt  1895         77  33  47  374  507 

Wie  an  den  öffentlichen  Handelsschulen,  befindet  sich  der 
kaufmännische  Unterricht  auch  in  den  Fortbildungskursen  der 
kaufmännischen  Vereine  (Vereine  junger  Kaufleute)  in  erfreulicher 
Entwicklung.  Es  herrscht  überhaupt  fast  in  allen  TeUen  unseres 
Vaterlandes  ein  wahrer  Wetteifer,  die  Bildungsstufe  des  Kaufmanns- 
standes zu  heben. 

Über  das  Unterrichtswesen  der  kaufmännischen  Ver- 
eine orientirt  die  nachfolgende  Znsammenstellung: 


1.  Sektionen  des  Schtceizeriaehen  kaufmännischen  Vereins. 

SnbTentlon    B>.Tirf<.<. 

Unterrichts-    Gesamt-    von  Staat,  Ge- """?f*' 

honorare       aasgabe      meinde  und    „„„»;"_ 

Handelsutand  ^»""o» 


Fr.  Fr. 

Zürich 22481  43894 

Basel 12894  22005 

Bern 7760  14828 

St.  Gallen 7597  15505 

Schaffhansen 3176         4443 

Winterthnr 3085  7411 

Bnrgdorf 2066  3700 

Thun 1872         3180 

BeUinzona 1817  4047 


Fr.  Fr. 

13683  7000 

5340  4255 

8533  3100 

5560  2510 

1085  1430 

2525  1250 

400  1035 

300  935 

350  1235 


SehOIer- 
lahl 


520 
298 
175 
150 


65 
56 
99 


Übertrag   62748   119073   32776   22750    1527 

10 


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146 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Snbrention    t%„„^-.. 

Unterricht«-    Gesamt-  Ton8t»»t,  Ge-"°"?f*"  SchSler- 

lionorare  ausKübe      meinde  und    _I_^_  «ahl 
Handelsstand  ^«n"<"> 

Fr.  Fr.  Fr.  Fr. 

Übertrag  62748  119073  32776  22750  1527 

Solothurn 1643  2929  1220  900  48 

Neuenbürg,     vereinigt     mit 

„Union  commerciaLe"     .    .  1608  2580  —  1210  124 

Biel 1505  3916  1265  750  81 

Baden 1422  2420  662  710  54 

Herisau :  1276  2497  800  575  42 

London 1200  2973  200  900  22 

Langentbai 1175  1945  736  540  51 

Zofingen 1096  1860  270  660  38 

Aaran 1052  2186  883  530  33 

Chur 1042  2000  760  500  70 

Freiburg 990  2575  200  745  42 

Lugano 989  8537  200  600  57 

Frauenfeld 930  1578  757  465  33 

Borgen 887  1608  450  445  17 

Lausanne 813  2033  75  410  25 

Chaux-de-Fonds 770  2080  369  385  44 

Wädensweil 730  1646  160  380  28 

Ölten 605  1787  _  350  27 

Lenzburg 587  1200  290  355  32 

St.  Immer 562  1794  200  365  62 

Schöneuwerd 513  676  253  310  12 

Herzogenbuchsee 477  940  280  300  15 

üster 406  954  885  265  43 

Zug 402  1008  495  245  33 

Huttwyl 838  496  75  170  15 

Payerne 295  504  —  150  14 

Wjl 235  1120  604  150  21 

Rapperswyl 216  626  250  110  8 

Bulle 192  307  —  125 9^ 

Total  86704  170788  44615  36300  2632 
Zentralkomite :      Bibliothek- 

anschaffungen  in  Sektionen, 

Wuderrortrige  nid  i'niiurgibei     .  —  7269  —  5000  — 

Eanfmännische  Lthrlinpprthager  —  3432  —  2575  — 
Einmalige  Spezialbeiträge  an 

verschiedene  Sektionen      .  — — —  1160 — 

Total  86704  181484  44615  46Ö35  2632 
2.   Vereinzelte  Vereine. 

Genf,  Itiociatioo  dti  (ODmii  dt  GeneTe  844  844  —  422  50 

Lan3anne,Soci(i(d.jenieicoDiner{iBti  1157  5045  915  580  148 
Luzem,  Fortbildungsschule  d. 

Vereins  junger  Kauf  leute  .  7050  10975  5000  3173  182 

Paris,  Cerele  commercial  nitu  5110  10226  —  3835  111 

Total  14161  27090"       5915  8010  491 

Total  aller  Vereine:   1895/96  100865  208574  50530  53045  3123») 

1894/95  93318  176997  40490  47795 

1893/94  88216  156967  38740»)  38490 

1892/93  78906  141698  33100 

1891/92  63092  128286  18700 

')  In   den  frtthem   Jahren  konnte  nur  die  dorcbsohnittllrhe  Zahl  der  Kurgteilnehmer 

festgestellt  werden.  —  ')  Die  Belträgie  konnten  in  diesem  Jahre  xam  erstenmal  mit  einl^r 
Genauigkeit  featgrestellt  werden. 


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Forderung  des  Unterricbtswesens  durch  den  Bond. 


147 


Verh&ltnisBahlen. 

BundenobTention  Unterrlchtobonorare 

•/•  */•  Per 
»ektlunea                                           der  Cnterrlchtg-        derGewmt-              SchUer 

honoraie  Huaguben  Fr, 

Schönenwerd 60  76  43 

Schaffhansen 45  71  33 

Hnttwyl 50  68  22 

BnUe 65  63  21 

Neuenbürg  und  Union  commerciale    .        75  62  12 

Langenthai 46  60  23 

Baden 50  59  26 

Basel 33  59  43 

Frauenfeld 50  59  80 

Payenie 50  59  21 

Thnn 50  59  33 

Zofingen 60  59  33 

Zürich 31  58  43 

Burgdorf 50  56  32 

Solothum 55  56  34 

Borgen 60  55  52 

Bern 40  52  44 

Chnr 48  52  15 

Herisau 45  51  30 

Herzogenbuchsee 62  51  31 

Lenzbnrg 60  49  18 

St.  Gallen 38  49  50 

Aaran 50  48  24 

Bellinzona 68  45  20 

Wädensweil 45  44  26 

Uster 65  43  9 

Winterthnr 40  42  45 

London 75  41  54 

Lausanne 50  40  32 

Zug 60  39  12 

Biel 50  38  18 

Freiburg 75  38  23 

Chaui-de-Fonds 50  37  17 

Bapperswyl 50  35  29 

Ölten 58  34  23 

St-Imier 65  31  9 

Lugano 60  28  18 

Wyl 65 21 11  _ 

42  50  33 

Vrreinirlte  Verrlne: 

Genf 50  —  17 

Lausanne 50  22  8 

Luaem 45  70  38 

Pa«is 75^ 50  _  «) 

56 52^ 30 

Gesamtverhältnis  1895;96        52  50  32 

1894/95        51  52  24 

1893i94        38  58  26 

1892/93        42  55  17 

An  der  schweizerischen  Landesaasstellang  in  Genf  1896  he- 
teilifjte  sich  der  Bund  durch  ein  Werk,  betitelt:  „Die  Handels- 
schulen   und   der   kaufmännische   Fortbildungsnnterricht   in   der 


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.  j  .  naterricbtaveaeiii  in  der  Schweiz. 
j^^  JtbTbaeb  des  V»« 

in  einer  Konferenz  von  Vertretern  der  Schulen  als 
Scbveiz",  o«^  beftnden   wurde,   und  zu  dem  jede  Schule  eine 
»•ansclieDs»   ^^^  jjjj.g  besondem  Verhältnisse  lieferte,  während 
^""'^fj^j'eiciende  Darstellung  aller  Schulen  und  Vereine  und  der 
r'rtDds^e  und  Wirkungen  der  Bundessubvention  von  der  Handels- 
bteiluDg  besorgt  wurde.    Die  örtliche   Verteilung  der  Schulen, 
Vereine  und  Lehrlingsprüfungen  wurde  auch  kartographisch  dar- 
gestellt. 

Diese  Arbeiten  über  das  kommerzielle  Bildungswesen  haben 
äberall  Anerkennung  gefunden.  Auch  im  Auslande  ist  denselben 
grosse  Aufmerksamkeit  zu  teil  geworden. 

Die  kaufmännischen  Lehrlingsprüfnngen,  die  im  Jahre 
1894  mit  Hülfe  des  eidgenössischen  Handelsdepartements  vom  Zen- 
tralkomite  des  schweizerischen  kaufmännischen  Vereins  organisiit 
wurden,  sind  im  Jahr  1895  in  Aarau,  Basel,  Bern,  Lausanne,  Lu- 
gano, Neuenburg,  St.  Gallen  und  Zürich  zum  ersten  Mal  abge- 
halten worden.  Von  158  Kandidaten  wurden  14:9  diplomirt.  Im 
Jahr  1896  traten  als  neue  Prüfungsorte  hinzu  Bellinzona,  Biel. 
Luzem,  Winterthur ;  Lugano  ist  als  Prüfungsort  weggefallen.  Von 
183  Examinanden  konnten  16  nicht  diplomirt  werden.  Die  Prüf- 
ungen haben  dem  schweizerischen  kaufmännischen  Verein  im  Jahr 
1896  eine  Ausgabe  von  Fr.  3432  verui-sacht,  woran  der  Bund  mit 
75  "/o  partizipirte. 

VIII.  Förderung  des  militärischen  Vorunterrichtes. 

Unterm  4.  Januar  1895  hat  der  Bundesrat  folgendes  Kreis- 
schreiben an  sämtliche  Kantonsregierungen  betreffend  den  l'um- 
unterricht  in  der  Volksschule  erlassen: 

Nachdem  wir  nns  in  jüngster  Zeit  mit  der  Frage  des  Tnmnnterrichts  in 
den  Lehrerbildnngsanätalten  beschäftigt  and  die  diesfalls  getrofTenen  Anordnungen 
den  beteiligten  Kantonen  mit  Kreisschreiben  vom  13.  Dezember  1894  zur  Kennt- 
nis gebracht  haben,  sehen  wir  nns  veranlasst,  auch  der  Frage  des  Tummiter- 
richts  in  der  Yolksschule  näher  zu  treten. 

Der  Geschäftsbericht  unseres  Militärdepartements  pro  1893  leistet  den 
Nachweis,  dass  wir  von  einer  allgemeinen  Ein-  und  Durchführung  des  Schnl- 
tamens  noch  weit  entfernt  sind. 

Die  eidgenössische  Turnkomraission  spricht  sich  im  Protokoll  ihrer  hierauf 
bezQglichen  Beratung  vom  3.  Jnni  1894  wesentlich  wie  folgt  ans: 

1.  Hinsichtlich  der  hShern  Yolksschule. 

„Wenn  sich  aus  den  eingegangenen  Berichten  der  Kantone  ergibt,  dass  von 
455  höhern  Volksschulen  3,8  "Jo  noch  keinen  Turnplatz,  10,6  %  noch  keine  Turn- 
geräte, 20,7  o/o  nur  einen  Teil  der  Turngeräte,  42  %  noch  kein  Tarnlokal,  8,1  ",'0 
noch  keinen  Tumnnterricht  nnd  41,5  "/q  noch  nicht  das  vorgeschriebene  Minimum 
von  60  Standen  haben,  so  erscheint  das  ganz  unbegreiflich,  da  ja  diese  Sekundär-, 
Real-,  Bezirksschalen  etc.  sich  in  der  Kegel  auf  grössere  Kreise  aasdehnen, 
finanziell  gut  ausgestattet  sind,  durchweg  das  ganze  Jahr  den  Unterricht  er- 
teilen und  meistens  über  mehr  als  eine  Lehrkraft  verfttgen.  Wenn  nach  so  vielen 
Jahren,  da  bestimmte  Vorschriften  für  diese  günstig  situirte  Scbulstufe  bestehen, 


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FOrderang  des  Unterrichts wesens  durch  den  Band.  149 

noch  solche  Übelstände  sich  breit  machen,  so  ist  es  nicht  mehr  zn  fHlh,  wenn 
▼on  Seiten  der  Bnndesbehörden  die  erforderlichen  Schritte  getan  werden,  damit 
endlich  in  sämtlichen  hohem  Volksschulen  den  BandesTorschriften  für  Durch- 
fnhrnng  des  Schalturnunterrichts  in  allen  Teilen  entsprochen  werde." 

2.  Hinsichtlich  der  Frimarschnle. 

„Die  Zusammenstellung  der  kantonalen  Berichte,  die  pro  1893  znm  ersten- 
mal im  ganzen  Umfange  des  zugestellten  Fragenschemas  eingingen,  deckt  so- 
wohl mit  Bezug  auf  die  Leistungen  der  Primarschulen  als  auch  der  Schnl- 
gemeinden  bedauerliche  Mängel  auf,  so  dass  man  noch  weit,  sehr  weit  davon 
entfernt  ist,  Ton  einer  allgemeinen  Ein-  und  DurchfUhrnng  des  Schulturnens 
sprechen  za  kOnnen,  obschon  in  sämtlichen  kantonalen  Schulgesetzen  dieses 
Fach  als  obligatorisches  figurirt.  Bei  dieser  bemühenden  Erscheinnng  läset  sich 
freilich  nicht  alles  abstellen  auf  Gleichgültigkeit,  Unkenntnis  oder  gar  bösen 
Willen,  sondern  da  wirken  Armut,  örtliche  und  wirtschaftliche  Verhältnisse  in 
ganz  erheblichem,  wenn  auch  nicht  leicht  zu  fiberblickendem  Masse  mit.  In  den 
Verschiedenheiten  von  Stadt  und  Land,  Ebene  und  Gebirge,  Industrie-  und  Land- 
oder Alpenwirtschaft  und  wohl  auch  in  den  konfessionellen  und  sprachlichen 
Verschiedenheiten  wurzelt  die  Vielgestaltigkeit  der  untersten  Stufe  der  Volks- 
schule. Da  lässt  sich  das  noch  junge  nnd  dämm  vielfach  scheel  angesehene 
Fach  des  Turnens  nicht  leicht  tiberall  unter  den  gleichen  Hnt  bringen.  Es  wäre 
daher  schon  behufs  Vornahme  einer  von  vielen  Seiten  gewünschten  Revision 
der  bundesrätlichen  Verordnung  höchst  zweckmässig,  wenn  die  Kantone  ange- 
halten würden,  speziell  die  der  Durchführung  der  daherigen  Vorschriften  ent- 
gegenstehenden Faktoren  einer  Untersuchung  zu  unterstellen  nnd  darauf  gestützt 
die  Massnahmen  bekannt  za  geben,  die  innert  einer  bestimmten  Frist  getroffen 
worden  sind,  am  endlich  da  einen  Anfang  zn  machen,  wo  noch  gar  nichts  ge- 
schehen ist,  nnd  um  da,  wo  nach  verschiedenen  Richtungen  noch  vieles  zn 
wünschen  bleibt,  zu  Verbesserangen  zn  gelangen." 

In  grandsätzlicher  Gutheissung  dieser  Erwägfungen  und  der  darauf  ge- 
gründeten Vorschläge  der  Kommission  haben  wir,  auf  Antrag  unseres  Militär- 
departements, beschlossen : 

I. 

„1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  den  Tnmnnterricht  in  allen  hohem 
Volksschulen  bis  Ende  des  Jahres  1895  den  bnndesrätlichen  Vorschriften  voll- 
ständig entsprechend  durchzuführen  und  auf  den  genannten  Zeitpunkt  über  die 
Ausführung  detaillirten  Bericht  cn  erstatten. 

2.  In  den  Jahren  189Ö  nnd  1896  soll  eine  möglichst  umfassende  Inspektion 
des  Turnunterrichts  in  den  Mittelschulen  durch  Organe  des  Bundes  angeordnet 
werden. 

IL 

1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  die  erforderlichen  Massnahmen  zu 
treffen,  dass 

a.  in  allen  Primarschulgemeinden,  in  welchen  bis  jetzt  noch  kein  Tnmnnter- 
richt erteilt  worden  ist,  derselbe  bis  Ende  des  Jahres  1896  eingeführt 
werde ; 

b.  allerspätestens  innerhalb  gleicher  Frist  in  allen  Gemeinden,  in  welchen 
der  Primarschultaraunterricht  nach  verschiedenen  Richtungen  noch  zu 
wünschen  übrig  lässt,  sukzessive  jede  irgend  mögliche  Verbesserang 
durchgeführt  werde,  ebenfalls  mit  Verpflichtung  zu  detaillirt«r  Bericht- 
erstattung über  die  Aasführnng  anf  den  genannten  Zeitpunkt. 

2.  Nach  Eingang  der  Berichte  über  die  Vollziehung  der  vorstehenden  Wei- 
sungen des  Bandesrates  soll,  vom  Jahre  1897  an  beginnend,  eine  Inspektion 
des  Primarschnltumunterrichtes  der  Kantone  durch  Organe  des  Bundes  ange- 
ordnet werden." 


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150  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Indem  wir  Ihnen  hievou  Kenntnis  zn  ^ben  nns  beehren,  fSgen  wir  noch 
bei,  dass  für  die  verlangte  detaillirte  Berichterstattnng  ein  besonderes  FormolaT 
aufgestellt  and  Ihnen  seiner  Zeit  übermittelt  werden  wird,  inzwischen  aber  das 
bisherige  Formular  unverändert  zur  Anwendung  zu  gelangen  bat. 

Nach  den  Geschäftsberichten  des  eidgenössischen  Militär- 
departements  pro  1895  und  1896  ist  über  das  Ergebnis  dieses 
Zirkulars,  sowie  über  den  Stand  des  Vorunterrichtes  im  allge- 
meinen folgendes  zu  konstatiren: 

I.  Militärischer  Vorunterricht. 
tu  Obligatorischer  Unterricht,  I.  und  ü.  Stafe  (10.— 16.  Alter^ahr). 

Die  meisten  Kantone  haben  unter  Mitteilung  des  oben  in 
extenso  abgedruckten  Kreisschreibens  an  die  Schulbehörden  nicht 
verfehlt,  diese  nachdrücklich  zur  möglichst  allseitigen  Vollziehung 
der  bundesrätlichen  Verordnungen  über  Durchführung  des  Schul- 
tumunterrichtes  aufzufordeni,  zum  Teil  unter  Festsetzung  be- 
stimmter Fristen  und  unter  Androhung  strenger  Massnahmen  gegen 
säumige  Gemeinden.  Aber  auch  sonst  machten  manche  Kantone 
lobenswerte  Anstrengungen  für  Förderung  des  Schultnmunterrichtes 
durch  GewähiTing  von  Staatsbeiträgen  an  die  Erstellung  von  Turn- 
hallen und  Turnplätzen,  für  Beschaffung  von  Turngeräten  an  Leh- 
rerturnvereine, an  die  schweizerische  und  ausländische  Tum- 
lehrerbildnngskursc  und  Tumanstalten  besuchenden  Lehrer  und 
namentlich  auch  durch  eine  wirksamere  Kontrolle  und  periodisch 
wiederkehrende  Inspektionen  des  Turnunterrichtes. 

Der  Statistik  über  den  Turnunterricht  ist  zu  entnehmen,  dass 
die  Zahl  der  Kantone,  in  welchen  alle  Gemeinden  Turnplätze  und 
Turngeräte  besitzen,  an  allen  Schulen  Tamunterricht  gehalten 
wird,  in  bemerkenswertem  Masse  zugenommen  hat  und  dass  femer 
die  Zahl  der  Schulen,  in  denen  das  gesetzliche  Minimum  von  60 
Turnstunden  im  Jahre  erteilt  wird,  sich  nach  und  nach  steigert. 
Besonders  zu  erwähnen  sind  nach  dem  bundesrätlichen  Geschäfts- 
bericht pro  1896  die  Bemühungen  verschiedener  Kantone,  die  Aus- 
bildung und  Befähigung  der  Lehrer  zur  Erteilung  des  Turnunter- 
richtes zu  erweitern ;  so  fanden  zahlreich  besuchte  Lehrertumkui-se 
von  6 — IJitägiger  Dauer  in  den  Kantonen  Luzern,  Uri,  Schwyz, 
Obwalden,  Zug,  Freiburg,  Baselland  und  Tessin  statt,  deren  Teil- 
nehmer wohl  ausnahmslos  von  den  Kantonen  unterstützt  worden  sind. 

Den  Tabellen  über  den  Stand  des  Turnunterrichtes  im  Schul- 
jahr 1895/96  lassen  sich  folgende  allgemein e  Resultate  entnehmen: 

a.  Von  3874  Primarschulgemeinden,  beziehungsweise  Schul- 
kreisen  (25  weniger  als  im  Vorjahre),  besitzen  (Tabelle  I): 

genügende  Turnplätze  2802  =  72,3 o/^  (1895  =  72,4 o/o), 
ungenügende  Turnplätze  565  =  14,6  o/o  (1895  =  14,9  o/o),  noch 
keine  Turnplätze  507  =  13,1  %  (1895  =  12,7  %),  alle  vorge- 
schriebenen Turngeräte  1762  =  45,4o/o  (1895  =  42,8o/o),  nur 


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Fördernng  des  Unterrichtswegens  durch  den  Bund.  151 

einen  Teil  der  Turngeräte  1321  =--  34,1  o/^,  (1895  =  38,7  o/o),  noch 
keine  Turngeräte  791  =  20,5o;o  (1895  =  18,5o/o),  ein  Turnlokal 
699  =  18  »'o  (1895  =  18,4  o/o),  kein  Tarnlokal  3175  =  82  o/o 
(1895  =  81,6  o/o). 

Die  Verhältnisse  bezüglich  der  Turnplätze  und  Turnlokale  sind 
nahezu  die  gleichen  wie  im  Vorjahre  geblieben.  Dagegen  hat  sich 
die  Zahl  der  Gemeinden,  welche  alle  vorgeschriebenen  Turngeräte 
besitzen,  um  2,6  Oo  vennehrt,  aber  auch  um  2  o/o  ist  die  Zahl  der 
Gemeinden,  welche  keine  Geräte  haben,  höher  geworden. 

In  10  Kantonen  (gegen  7  im  Jahre  1895),  Schwyz,  Obwalden, 
Glarus,  Zug,  Solothum,  Baselstadt,  beiden  Appenzell  und  Thurgau. 
haben  alle  Gemeinden  Turnplätze;  in  12  Kantonen  (gegen  10 
im  Jahre  1895),  Uri,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Solothurn,  Basel- 
stadt, Baselland,  Schaffhausen,  beiden  Appenzell,  Aargau  und 
Thurgau,  haben  alle  Gemeinden  Turngeräte.  Turnplatz  und 
Turngeräte  fehlen  nur  einer  Gemeinde  des  Kantons  Genf,  und 
je  2—3  Gemeinden  der  Kantone  Zürich,  Uri,  Baselland  und  Aargau 
sind  noch  ohne  Turnplätze.  In  den  übrigen  Kantonen  ist  die  Zahl 
der  Gemeinden,  welche  noch  keine  Turnplätze  und  Turngeräte  be- 
sitzen, folgende: 

Ohne  Turnplätze  Ohne  Tarngerftte 

1.  Bern 5,8  %  (1895  =    6,50/0)  15    %  (1895  =  14,4%) 

2.  Freiburg 11,9  „  (  „  =  25,6  „ )  18,6  „   (  „  =23,5, 

3.  Wallis 12,8  „  (  „  =8     „)  26,6  „   (  „  =    8,4  J 

4.  StGallen     .    .    .    .  20     „  (  ,  =  20     J  28     „   (  „  =  24     „ ) 

5.  Luzem 20     „  (  „  =17     „ )  61,2  „   (  „  =  62,8  „ ) 

6.  Waadt 21,4  „  (  „  =  10,5  „ )  24,7  „(  „  =    9,8  „ 

7.  Nidwaiden   ....  37,5  ,  (  „  =  43,7  „)  37,5  „   {  „  =  87,5  „) 

8.  Graubttnden     ...  38     „  (  „  =  35,3  „ )  51     „   (  „  =51     „ ) 

9.  Tessin 56,5  „  (  „  =  56,5  „ )  74,7  „   (  „  =  74,7  „ ) 

Bei  den  Kantonen  Waadt  und  Wallis  zeigt  sich  ein  auffallender 
Bückgang.  In  andern  Kantonen,  Luzem.  St.  Gallen,  Granbünden 
und  namentlich  Tessin,  bleiben  die  Verhältnisse  seit  Jahren  stationär. 

b.  In  5449  Primarschulen,  beziehungsweise  Schulklassen  (206 
mehr  als  im  Vorjahre),  wird  Turnunterricht  erteilt  (Tabelle  I): 

das  ganze  Jahr  in 1644  Schulen  =  30,2  %  (1895  =  24,9  %) 

nur  einen  Teil  des  Jahres  in    .    3179        „        =  58,3  „   (    „     =  65,8  „ ) 
noch  nicht  in 626        „        =  11,5  „   (   „     =    9,3  „ ) 

5449 

Die  Zahl  der  Schulen,  an  denen  das  ganze  Jahr  Turn- 
unterricht erteilt  wird,  hat  sich  in  erfreulicher  Weise  um  5,3  0/0 
erhöht;  dem  steht  aber  eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Schulen, 
die  ohne  Turnunterricht  sind,  um  2,2  o/^  gegenüber.  In  13  Kan- 
tonen (2  mehr  als  1895),  Zürich  (3  Privatschulen  ausgenommen), 
Schwyz,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Solothurn,  Baselstadt,  Baselland, 
Schaffbaasen,  beiden  Appenzell,  Aargau  und  Thurgau,  haben  alle 
Schulen  Turnunterricht.    Noch  an  2 — 3  Schulen  fehlt  er  in  den 


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152  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Kantonen  Uri,  Freiburg  und  Genf.  Die  übrigen  Kantone,  welche 
eine  grössere  Zahl  Primarschalen  ohne  Turnunterricht  besitzen, 
kommen  in  nachstehende  Reihenfolge: 


Schulen  ohne  TamoDtrrrieht 
6.  Graubtinden  21,5  %  (1895  =  18  %) 
T.Lnsem   .    .  30,5  „  (    „    =30     „) 

8.  Teasin     .     .  44     „  (    „     =  33,5  , ) 

9.  Nidwaiden  .50     „  (    „     =  62,5  „ ) 


Schalen  ohne  Tarnuntcrrlcbt 

I.Bern  .    .    .    4,1  o/o (1895=   5,7%) 
2.  Neuenburg  .    7     „  (   „    =  3,8  „ ) 
3.Waadt    .    .14,5„  (   „    =1,8  „ 
4.  St.  Gallen    .  17,6  „  (   ,.    =16     „ ) 
5. Wallis    .    .20     „  (   „    =11,7  „) 

In  den  meisten  dieser  Kantone  hat  sieh  die  Zahl  der  Schulen 
ohne  Tumnntemcht  erheblich  vermehrt. 

c.  Das  gesetzliche  Minimum  von  60  Turnstunden  per 
Jahr  wird 

innegehalten  in 1811  Schulen  =  33,2%  (1895  =  30,7%) 

noch  nicht  in 3638        „        =  66,8  „   (   „     =  69,3  „ ) 

5449 

Um  2,50/0  ist  die  Zahl  der  Schulen,  an  welchen  60  Turn- 
stunden und  darüber  jährlich  erteilt  werden, -gestiegen,  obwohl  die 
anhaltend  regnerische  Witterung  den  Unterricht  im  Freien  vielfach 
behindert  hat.  Die  Zahl  entspricht  jetzt  einem  Dritteil  aller  Schalen, 
während  sie  noch  vor  zwei  Jahren  nur  einen  Vierteil  betrug. 

d.  Über  den  Turnunterricht  der  Ergänzungs-  und  Fort- 
bildungsschulen werden  pro  1896  folgende  Angaben  gemacht: 
Kein  Unterricht  wird  in  den  Kantonen  Zürich  undGlams  gegeben; 
auch  in  den  Abendrepetirschulen  des  Kantons  Graubünden  wird 
nicht  geturnt.  Von  1495  Schülern  des  Kantons  Luzem  haben  nur 
120  TurnunteiTicht ;  von  den  2260  Ergänzungsschülern  des  Kan- 
tons St.  Gallen  turnten  115  das  ganze  Jahr,  786  einen  Teil  des 
Jahres,  1359  gar  nicht.  In  10  Schulen  des  Kantons  Appenzell  L-Bh. 
turnen  die  Repetirschüler  mit  den  Alltagsschülern;  in  4  Schulen 
erhalten  sie  keinen  Turnunterricht.  In  Schaffhausen  und  Appenzell 
A.-Bh.  kommen  alle  Bepetirschuler,  im  Thurgau  die  meisten  zum 
Turnunterricht. 

e.  Von  461  höhern  Volksschulen  (11  mehr  als  im  Vor- 
jahre; es  fehlen  indessen  die  Angaben  von  7  Schulen  des  Sense- 
bezirkes des  Kantons  Freiburg)  sämtlicher  Kantone  (Tabelle  11) 
haben 

%  noch  keinen  Turnplatz (1895  =    0,7  %) 

„   noch  keine  Tnmgeräte (  „  =6     „) 

„   nur  einen  Teil  der  Turngeräte    .    .  (  „  =  20,7  ,) 

„   noch  kein  Turnlokal (  „  =  41,4  „ ) 

„    noch  keinen  Turnunterricht     .    .     .  (  „  =     1,1  „ ) 
„   noch  nicht  das  vorgeschriebene  Mini- 
mum von  60  Turnstunden    .     .     .  (  „  =  29,4  „) 

Dem  raschen,  im  Jahre  1895  gemachten  Fortschritt  ist  teils 
ein  Verharren  auf  den  gewonnenen  Resultaten,  teils  ein  kleiner 


5  Schulen 

^ 

1 

19 

= 

4,1 

107 

= 

23,2 

182 

= 

40 

4 

n 

=1 

0,8 

133 

»• 

= 

28,9 

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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  153 

Rückschritt  gefolgt.  Immerhin  sind  auch  einige  Verbesserungen  zu 
verzeigen;  die  Zahl  der  Schulen,  welche  noch  keine  Turngeräte 
besitzen,  hat  sich  um  l,9<^/o  nnd  die  Zahl  der  Schulen,  welche 
noch  kein  Tumlokal  haben,  um  l,4<*/o  vermindert.  Ohne  Geräte 
sind  nur  noch  eine  Schule  in  Graubünden,  8  in  Luzern  und  10 
in  Tessin. 

/.  Über  den  Turnbesuch  fehlen  die  Angaben  des  Kantons 
Wallis  gänzlich,  der  bemerkte,  dass  die  erhaltenen  Mitteilungen 
über  die  Zahl  der  Schüler  weder  genau  noch  vollständig  genug 
seien,  um  die  gestellten  Fragen  beantworten  zu  können.  Ausge- 
wlesen ist  in  der  Tabelle  III  der  Tumbesuch  von  158,581  im 
10.  bis  15.  Altersjahre  stehenden  Knaben  aller  Schulen  und  Stufen 
(3084  weniger  als  1895^.  Nach  Abzug  von  1387  ärztlich  Dispen- 
sirten  haben  von  157,194  Schülern 

66,473  =  42,30/0  (1895  =  39,2  o/o)  das  ganze  Jahr, 

75,064  =  47,7  „   (   „     -=  52,8  „ )  nur  einen  Teil  des  Jahres, 

15,657  =  10     „(„     =8     „)  noch  keinen  Tarnnnterricht. 

Die  Zahl  der  Schüler,  welche  das  ganze  Jahr  Turnunterricht 
erhalten,  hat  demnach  um  3.i%  zugenommen;  zugleich  hat  sich 
aber  auch  die  Zahl  der  nicht  turnenden  Schüler  um  2%  erhöht. 
Die  ärztlich  dispensirten  Schüler  wurden  in  17 Kantonen  ermittelt; 
ihre  Zahl  entspricht  1,40/,,  der  turnenden  Schüler.  In  8  Kantonen 
(5  mehr  als  im  Vorjahre)  haben  alle  Schüler  mit  ganz  wenigen 
Ausnahmen  Turnunterricht  erhalten,  nämlich  in  Uri,  Obwalden, 
Zug,  Solothnm,  Baselstadt,  Baselland,  Schaffhausen  nnd  Thurgau. 
Die  übrigen  Kantone,  exklusive  Wallis  und  Appenzell  I.-Rh., 
kommen  hinsichtlich  der  Zahl  der  den  Turnunterricht  nicht  be- 
suchenden Schüler  in  nachstehende  Reihenfolge: 


Schaler  ohne  Turnunterricht 
l.Freibnrg  .  0,7%  (1895=  0,7«lo) 
2. Neuenburg.    0.7„  (   „    =   1,1  „ 


= 

1,5  J 

= 

i    „) 

= 

1,7  „) 

= 

1^,2  „) 

= 

6,6  „) 

= 

1,3  J 

SchOler  ohne  Turnunterricht 
9.  Zürich    .    .  12,1%  (1895  =  15,6010) 
lO.Genf  .    .    .16    „(   „    =  4,8„) 


3.  Aargau  .  .  1,9„(  „  =  1,5„)  11.  St.  Gallen  .  19,1  „  „  =  17,3  J 
4.Bem.  .  .  2,6„  „  =  4  „)  12.  Glarus  .  .22,3„(  „  =24,1  J 
5.  lfF.iMU  A.-Bi.     4    „(   „    =   1,7„)      13.  Nidwaiden  .  29    „(   „    =35    J 


6.  Schwyz  .    .    6,5  „(   ,    =  1^,2  „  )      14.  Lnzem   .    .  32,3  „  (   ,.    =  35,2  „  ) 

7.  Graubünden     7,8  „(   „     =   6,6  „  )      15.  Tessin    .    .  42,5  „  (   „    =  25,3  „  ) 

8.  Waadt    .    .    8    ,,  (  ' 

b.  Freiwilliger  milltXrlgctaer  Tornnterrlclit. 

Der  freiwillige  militärische  Vorunterricht  wurde  in  allen  Kan- 
tonen, in  denen  er  im  Jahre  1895  betrieben  wurde,  Graubttnden 
(Davos)  ausgenommen,  fortgesetzt  und  in  den  Kantonen  Baselland 
(an  zwei  Kursorten  [Liestal  und  Bubendorf]  und  Solothnm  (in 
Derendingen  und  Gerlafingen)  neu  eingefiihrt.  Die  Beteiligung  1896 
war  folgende: 


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154 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 


BehBlenahl  Dnreh- 

am  Anfiing       am  Ende  schnlttliche 


1.  Zürich  XIII.  Kurs  (Zürich,  Limmat-,  Sihl- 
nnd  Glatthai,  Amt  und  beide  Seeafer)  .    . 

2.  Winterthur,Sommerkur8(GemeindenWinter- 
thnr  und  TOss) 

3.  Winterthur,  Herbstkurs  (XIII)  (Bezirke 
Andelfingen,  Bülach,  Dielsdorf,  nebst  Ge- 
meinden des  Kantons  SchaShausen)      .    . 

4.  Winterthur,  Technikum,  III.  Kurs      .    .    . 

5.  Zürich,  Oberland  IV.  Kurs  (Bezirke  Hinweil, 
Pföffikon  und  Uster) 157 


des  Kurses 


714 
60 


573 
67 


652 

57 


546 
67 

144 


gtnndeniahl 


48 


Total  Zürich  1571 

6.  Bern,  Kanton,  IX.  Kurs,  6  Kreise  (Bern, 
Burgdorf,  Emmenthal,  Langenthai,  Seeland 

und  Thun) 1086 

7.  Lozem,  Kuabenseknndarschule,  VIII.  Kars  91 

8.  Luzem,  Stadt,  I.  Knrs 118 

9.  Derendiugen/Gerlafingen,  I.  Kurs  ....  62 

10.  Baselstadt,  VII.  Kurs 284 

11.  Liestal,  I.  Kurs 60 

12.  BubendorfiZiefen,  I.  Kurs 49 

13.  St.  Gallen,  Kanton,  III.  Knrs 338 

14.  Aargau,  Kanton,  II.  Kurs  (8  Kreise)      .    .  894 

15.  Thnrgau,  Kanton,  II.  Kurs  (10  Sektionen)  307 


1466 


870 

77 

96 

48 

254 

53 

35 

264 

765 

248 


52 


47 
42 

62 


80 
60 
72 
83 
83 
54 
70 
30 
52 
51 


Total  1896    4810 
„      1895    6901 


Verminderung  1896    2091 


4176 
5780 

1604 


Am  Unterrichte  beteiligten  sich,  abgesehen  von  den  Mitgliedern 
der  leitenden  Vorstände: 


Unter- 

Nicht einstellte 

OfBziere 

offiziere 
und  Soldaten 

Lehrer  und 
Vorturner 

Total 

1.  Zürich     .... 

20 

51 

13 

84 

2.  Winterthur    Techni- 

kum und  Sommerkurs 

4 

21 



25 

3.  Winterthur  (Herbst- 

knrs) 

20 

74 

7 

101 

4.  Zürich,  Oberland 

9 

11 

— 

20 

5.  Bern 

52 

62 

3 

117 

6.  Luzern  (Sek.-Schule) 

2 

• 

1 

3 

7.  Luzem,  Stadt .    .    . 

5 

8 

— 

13 

8.  Derendingen    .    .    . 

— 

2 

— 

2 

9.  Baselstadt   .    .    . 

11 

10 

1 

22 

10.  Liestal 

3 

9 

■ 

12 

11.  Bnbendürf/Ziefen     . 

1 

7 

— 

8 

12.  St.  Gallen   .     .    .     . 

15 

34 

3 

52 

13.  Aargan 

25 

80 

6 

111 

14.  Thnrgau      .     .     .     . 

8 

31 

12 

51 

Total  1896 

175 

400 

46 

621 

„      1895 

240 

551 

22 

813 

Die  Beteiligung  der  Schüler  hat   sich  somit  gegenäber  dem 
Vorjahre  um  zirka  30  o/^  und  diejenige   der    Instruirenden   um 


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Förderung  des  UnterrichtsweseiiB  durch  den  Bund.  155 

etwa  24%  vermindert   und   entspricht   nngefähr  derjenigen  des 
Jahres  1894. 

Die  Zahl  der  Schüler  ist  in  fast  allen  Kautonen,  am  meisten 
in  St.  Gallen  zurückgegangen.  Die  Ursachen  der  geringen  Beteili- 
gung werden  übereinstimmend  und  hauptsächlich  den  Nachwirkungen 
der  Volksabstimmung  vom  3.  November  1895  (Militärorganisations- 
gesetz) zugeschrieben.  Aber  auch  andere  Faktoren,  wie  die  immer 
mehr  sich  geltend  machende  Opposition  gewisser  Kreise  gegen  den 
sonntäglichen  Unterricht,  die  mangelnde  Unterstützung  des  Vor- 
nnterrichtes  durch  einzelne  kantonale  Behörden,  während  andere 
dagegen  in  sehr  beachtenswertem  Masse  ihn  zu  fördern  bestrebt 
sind,  hemmen  nicht  nur  die  weitere  Ausbreitung  des  Unterrichtes, 
sondern  stellen  noch  der  Behauptung  der  bisher  eri*ungenen  Er- 
folge besondere  Schwierigkeiten  entgegen.  Auch  das  der  Landwirt- 
schaft ungünstige  Jahr  hat  einen  teilweisen  Bückgang  verschuldet. 
Um  so  grössere  Anerkennung  verdienen  die  unausgesetzt  dem  frei- 
willigen Vorunterrichte  sich  widmenden,  ihm  viele  Opfer  an  Zeit 
und  Geld  bringenden  Männer,  dass  sie  trotz  allen  Schwankungen 
und  unbeirrt  von  den  derzeitigen  ungünstigen  Verhältnissen  mit 
ungeschwächter  Kraft  und  Lust  an  der  guten  Sache  festhalten, 
in  der  vollen  Überzeugung,  dass  der  Vorunterricht  der  schulent- 
lassenen Jünglinge  endlich  doch  als  ein  wesentliches  und  notwen- 
diges Volks-,  Erziehungs-  and  Bildnngsmittel  allgemein  anerkannt 
werde. 

Versuchsweise  ist  in  Winterthur  ein  Sommerkurs  veranstaltet 
worden,  in  welchem  die  eine  Hälfte  der  Unterrichtsstunden  auf 
den  Samstag  abend,  die  andere  auf  den  Sonntag  verlegt  wurde. 
Die  Beteiligung  war  eine  schwache,  die  Sonutagsübungen  passen 
den  Arbeitgebern  und  Eltern,  wie  den  Scliülere  besser.  So  lange 
der  Vorunterricht  III.  Stufe  auf  dem  Boden  der  Freiwilligkeit 
steht,  sagen  verschiedene  Berichte,  kann  an  seine  Betreibung  an 
Werktagen  nicht  gedacht  werden.  Anderseits  war,  wie  namentlich 
in  St.  Gallen,  Thurgau,  Zürich  und  Winterthur,  die  Zahl  der  Unter- 
richtsstunden gegen  früher  verkürzt  worden,  was  den  Vorteil 
hatte,  dass  weniger  Absenzen  vorkamen  und  die  Unterrichtsergeb- 
nisse aller  Schüler  sich  gleichmässiger  gestalteten.  Von  besonders 
günstigem  Einflüsse  waren  die  in  verschiedenen  Kantonen  vor 
Beginn  des  Unterrichtes  angeordneten  Instruktionskurse  für  das 
Lehrpersonal. 

Aus  den  Inspektionsberichten  ist  namentlich  zu  entnehmen, 
dass  mehr  und  mehr  auf  den  Unterricht  im  Turnen,  in  der  Soldaten- 
schnle  und  Schiessvorbereitung  und  endlich  auf  die  Übungen  im 
Schiessen  und  Entfernungsschätzen  das  Hauptgewicht  gelegt  wird 
und  dass  hierin  zum  Teil  sehr  sichtbare  Fortschritte  wahrzunehmen 
sind.  Bei  Erreichung  solcher  Resultate  des  freiwilligen  Vorunter- 
richtes ist  unschwer  einzusehen,  dass  seine  allgemeine  obligatorische 


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156  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Einfahrnng  nach  wenigen  Jahren  schon  den  denkbar  günstigsten 
Einflnss  anf  die  Ausbildung  der  Rekruten  ausüben  mässte. 

Vom  schweizerischen  Turnverein  wurde  auch  im  Jahre  1896 
ein  dreiwöchentlicher  Tumlehrerbildungskurs  in  Basel  angeordnet, 
an  welchem  die  überraschend  grosse  Zahl  von  57  Lehi-ern  aus  11 
Kantonen  der  deutschen  Schweiz  teilnahmen.  Auch  die  Vortumer- 
kurse dieses  Vereins,  wie  des  schweizerischen  Grütlitumvereins 
erfreuten  sich  unter  bewährter  Leitung  einer  starken  Beteiligung. 
Nicht  minder  erfreulich  ist  das  stetige  Anwachsen  dieser  Vereine. 
Der  schweizerische  Turnverein  zählte  im  Jahre  1896  461  Sektionen 
und  29,487  Mitglieder  (13  Sektionen  und  2079  Mitglieder  mehr 
als  1895)  und  der  schweizerische  Grütlitumverein  weist  einen  Be- 
stand von  26  Sektionen  mit  1360  Mitgliedern  für  das  Jahr  1896 
(eine  Sektion  und  93  Mitglieder  mehr  als  1895)  auf. 

Für  diesmal  wird,  nachdem  die  Ergebnisse  der  Statistik  obeo 
auszugsweise  behandelt  worden  sind,  darauf  verzichtet,  die  Detail- 
nachweise nach  Kantonen  zu  bringen. 

c.  Tarnniiterrlcht,  Lehrertnrnknrse  nnd  Letarerseminarieii. 

Für  die  Lehrerrekruten,  welche  sich  für  Erteilung  des 
Turnunterrichtes  bei  den  Prüfungen  in  den  Rekrutenschulen  1895 
nicht  genügend  befähigt  erwiesen  hatten,  wurden  zwei  Lehrer- 
turnkurse in  Lausanne  und  Chur  angeordnet.  Den  tessinischen 
Lehrern  wurde  bewilligt,  statt  der  eidgenössischen  Turnkui-se  den 
vom  Erziehungsdepartement  Tessin  im  Seminar  Locarno  ange- 
ordneten kantonalen  Tumkurs,  der  eine  gleiche  Dauer  wie  die 
erstem  hatte,  zu  bestehen.  Im  ganzen  nahmen  an  diesen  Kursen 
93  Lehrer,  woranter  eine  Anzahl  freiwillig,  aus  17  Kantonen  teil. 
Die  Leistungen  der  im  Turnen  meist  ungeübten  und  mangelhaft 
ausgebildeten  Lehrer  stellten  sich  bei  den  Inspektionen  in  den 
Frei-,  Ordnungs-  und  Stabübungen  und  insbesondere  im  Selbst- 
unterricht als  recht  befriedigende  dar;  dagegen  reichte  die  kurze 
Instmktionszeit  nicht  hin,  im  Gerätetumen  die  nämlichen  Resultate 
zu  erreichen. 

Im  Berichtsjahre  wurde  der  Turnunterricht  an  14  Lehrer- 
bildungsanstalten durch  die  vom  Militärdepartement  be- 
zeichneten Experten  inspizirt.  Die  Inspektion  der  Semi- 
nar ien  Haute-Rive,  Peseux,  Chur,  Schiers  und  Locarno  mnsste  auf 
1897  verschoben  werden.  13  Inspektionsberichten  (derjenige  über 
das  Seminar  Wettingen  ging  nicht  ein)  sind  folgende  allgemeine 
Ergebnisse  zu  entnehmen: 

1.  An  6  Anstalten  wirken  eigene  Turnlehrer,  an  7  erteilt  der 
Turnlehrer  auch  andern  Unterricht. 

2.  In  6  Anstalten  erhält  jede  Klasse  den  Turnunterricht  für 
sich  gesondert;  in  7  Anstalten  findet  teils  Znsammenzng  von  je 


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r 


Fördernng  des  Unterrichtswesens  dnrch  den  Bnnd.  157 

zwei  Klassen  statt,  teils  auch  erhält  jede  Klasse,  insbesondere  die 
oberste,  allein  Unterricht. 

3.  Mit  Ansnahme  der  Normalschnle  in  Sitten,  welche  kein 
Tnmlokal  hat,  erstreckt  sich  der  Unterricht  über  das  ganze  Jahr. 

4.  Nur  in  Pruntrut  und  Sitten  und  an  der  obersten  Seminar- 
klasse in  Solothnm  werden  wöchentlich  3  Turnstunden,  sonst 
überall  deren  2  erteilt. 

5.  Dem  Tumfach  ist  die  gleiche  Bedeutung  nnd  Stellung  wie 
dem  übrigen  Unterrichte  eingeräumt.  Jedoch  hat  es  in  Sitten  keinen 
bestimmenden  Einfluss  auf  die  Erwerbung  des  Primarlehrerpatentes, 
und  nur  in  Küssnacht,  Pruntrut  und  Eorschach  ist  ihm  bei  den 
Aufnahmsprüfungen  eine  Stelle  eingeräumt. 

6.  Dispensationen  vom  Turnunterricht  erfolgen  überall  nur  auf 
ärztliches  Zeugnis. 

7.  Ungenügende  Turnplätze  sind  noch  in  Unterstrass  und 
Kreuzungen  vorhanden,  in  Pruntrut  fehlt  ein  solcher  gänzlich. 

8.  Die  Turnlokale  einiger  Anstalten  entsprechen  allen  An- 
forderungen, in  andern  werden  sie  als  genügend  bezeichnet,  höchst 
wenig  geeignet  ist  dasjenige  in  Unterstrass,  und  die  Lokale  in 
Hofwyl  und  Lausanne  lassen  in  hygieinischer  Beziehung  mehrfach 
zu  wünschen;  Sitten  entbehrt  eines  Tumsaales. 

9.  Einige  Anstalten  sind  mit  Tamgeräten  nach  jeder  Richtung 
gut  versorgt,  in  andern  fehlen  noch  vorgeschriebene  Geräte  oder 
sind  nicht  in  nötiger  Zahl  vorhanden,  am  dürftigsten  sieht  es  in 
Sitten  ans. 

10.  In  8  Anstalten  hat  der  Turnunterricht  sowohl  hinsichtlich 
seiner  Leitung  nnd  der  Befähigung  des  Turnlehrers  als  bezüglich 
der  Leistungen  der  Schüler  die  Inspektion  sehr  befriedigt.  In 
Pruntrut,  Eickenbach,  Zug,  Lausanne  nnd  Sitten  sind  noch  Ver- 
besserungen anzustreben. 

Die  Inspektionsberichte  wurden  den  betreflfenden  kantonalen 
ErziehunpbehOrden  mit  der  Einladung  zugestellt,  den  von  den 
Inspektoren  gestellten  Anträgen  für  Verbesserung  und  Vervoll- 
ständigung der  Einrichtungen  wie  des  Turnunterrichtes  mit  mög- 
lichster Beförderung  zu  entsprechen. 

IX.  Hebung^  der  schweizerischen  Kunst.  >) 

Durch  Bundesratsbeschluss  vom  11.  Jannar  1895*)  ist  die 
Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Kunstkommission  um  3  Jahre  ver- 
längert, d.  h.  auf  6  Jahre  erstreckt  worden,  um  auf  die  bevorstehende 
PiTifung  der  Revisionsbedfirftigkeit  der  dermaligen  Kunstpflege  ein 
über  die  Frage  unterrichtetes  Kommissionspersonal  zu  besitzen. 

')  S.  Geschäftsberichte  des  eidgenossischen  Departementes  des  Innern  1895 
and  1896. 

«)  A.  S.  n.  F.  XV.  1. 


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158  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Die  beabsichtigte  Ausschmückung  des  grossen  Treppen- 
hauses im  eidgenössischen  Bnndesgerichtsgebäude  mit  Wand- 
gemälden und  die  Ausschmückung  der  Eingangshalle  desselben 
Gebäudes  mit  6  Flachreliefs  ist  in  den  Berichtsjahren  1895  und 
1896  noch  nicht  zu  einem  Abschlüsse  gelangt.  Erstere  Angelegen- 
heit war  am  Schlüsse  des  Jahres  1896  noch  hängig,  da  die  Kunst- 
kommission die  Eingabefrist  für  die  Umarbeitung  des  Entwurfes 
von  Maler  Ernst  Bieler  auf  Ende  1896  erstreckt  hatte.    Etwas 
w^eiter  ist  der  Plan  zur  Ausschmückung  der  Eingangshalle  zum 
Bundesgerichtsgebäude  gediehen.  Bis  zum  festgesetzten  Zeitpunkt 
(1.  August  1896)  sind  im  ganzen  10  Entwürfe  eingegangen,  die 
dann  durch  das  Preisgericht  einer  Beurteilung  unterzogen  worden 
sind.  Ein  erster  Preis  konnte  nicht  erteilt  werden ;  dagegen  wurden 
von  den  Urhebern  der  am  besten  gelungenen  6  Entwürfe  zwei  je 
mit  einem  II.  Preise  von  Fr.  1500,  zwei  mit  je  einem  III.  Preise 
von  Fr.  1000  und  zwei  mit  je  einer  Ehrenmeldung  und  einer  Ent- 
schädigung von  je  Fr.  500  ausgezeichnet.    Angesichts  dieses  nicht 
günstigen  Ergebnisses  wurde  zwischen  den  obigen  Künstlern  ein 
neuer  Wettbewerb  eröffnet  in  dem  Sinne,  dass  jeder  derselben 
eingeladen  wurde,  bis  1.  Februar  1898  an  das  Museum  Arland  in 
Lausanne  einzuliefern:  eines  der  6  ReUefs  in  Ausführungsgrösse 
hergestellt  in  Staff,  um  eine  Beurteilung  an  Ort  und  Stelle  zu  er- 
möglichen; die  übrigen  5  Felder  in  modellirten  Skizzen  im  Masstabe 
von  1 :  10,  aus  denen  die  gewählten  Stoffe  und  die  Kompositionen 
ersichtlich  sind.    Jeder  Teilnehmer  erhält  für  seine  Konkarrenz- 
arbeit  eine  Entschädigung  von  Fr.  1500. 

Am  22.  Mai  1896  wurde  ein  allgemeines  Preisausschreiben 
unter  den  schweizerischen  und  den  in  der  Schweiz  ansässigen 
fremden  Künstlern  erlassen  zur  Ausschmückung  des  schweizerischen 
Landesmuseums  mit  Wandmalereien  in  3  Abteilungen,  nämlich: 

1)  für  Wandgemälde  auf  6  Bogenfeldern  im  Innern  der  grossen 
Waflfenhallc,  2)  für  Wandgemälde  auf  2  Rundbogenfeldem  in  der 
Durchgangshalle  des  Turmes  und  3)  für  Malereien  auf  14  Feldern 
an  der  Aussenseite  des  Mittelbaues  der  Waffenhalle.  Termin  fÄr 
die  Einreichung  der  Entwürfe  ist  für  1)  der  15.  Januar  1897,  für 

2)  und  3)  der  1.  August  1897.  Für  die  besten  Entwürfe  der 
1.  Abteilung  stehen  Fr.  4000,  der  2.  Abteilung  Fr.  5000  und  der 
3.  Abteilung  Fr.  8000  zur  Verfügung. 

Einer  Eingabe  der  schweizerischen  Künstler  in  München  vom 
Jahre  1895,  deren  Begehren  dahin  gingen,  es  möchte  einerseits 
den  schweizerischen  Ausschreiben  über  Kunstgegenstände  im  Aus- 
lande eine  grössere  Publizität  gegeben  werden  und  es  seien  ander- 
seits die  Auftiahms-  und  die  Ankaufsjury  bei  deu  schweizerischen 
Kunstansstellungen  ausschliesslich  aus  Künstlern  zu  bestellen, 
wurde  in  betreff  des  ersten  Punktes  vom  Bundesrat  eine  zustim- 
mende Antwort  erteilt;  in  betreff  des  zweiten  Punktes  dagegen 
dilatorisch  geantwortet  und  auf  die  bevorstehende  Prüfung  der 


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FOrderang  des  IJnterrichtswesens  dnrcli  den  Band.  159 

Frage  über  Reorganisation  der  schweizerischen  Kunstpflege  ver- 
wiesen, bei  welchem  Änlass  auch  dieses  Begehren  seine  Würdigung 
und  Erledigung  erhalten  solle. 

In  den  Jahren  1895  und  1896  sind  folgende  Zusicherungen 
von  Beiträgen  aus  dem  Kunstfonds  erfolgt: 

1.  Zu  Onnstea  eines  Babenberg- Standbildes  in  Bern  (Kosten  Fr.  87,000) 
25  »!o:  Pr.  21,750  (1895).  Davon  ist  die  I.  Hälfte  mit  Fr.  10,875  im  Jahr 
1896  zur  Auszahlung  gelangt.') 

2.  Dem  Initiativkomite  für  das  Telldenkmal  in  Altdorf  ein  Maximalbeitrag 
von  Fr.  15,000  (1895)  an  die  Kosten  der  EnthflUnngsfeier  dieses  Denkmals. 
Der  Best  des  Bandesbeitrages  an  das  Teildenkmal  in  Altdorf  ^)  im  Be- 
trage von  Fr.  37,700  ist  im  Jahr  1896  zur  Anszahlang  gelangt. 

3.  Dem  schweizerischen  Kanstverein  als  Beitrag  pro  1896  und  1897  je 
Fr.  12,000  (1895).  Der  Beitrag  pro  1885  ist  vom  Verein  je  zur  Hälfte 
den  beiden  Sektionen  in  St.  Gallen  nud  Bern  (Kanstverein  von  St.  O^len 
and  bemische  Künstlergesellschaft)  zugewiesen  worden,  pro  1896  sodann 
an  die  Sektionen  Sulothurn  und  Zürich  (Knnstgesellschaft).  Die  von  den 
Sektionen  erworbenen  Kunstwerke  bleiben  zwar  Eigentum  der  städtischen 
und  kantonalen  Sammlangen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  dass  wenn 
die  Sammlungen  sich  auflösen  sollten,  jene  Kunstwerke  der  Eidgenossen- 
schaft zufallen. 

4.  An  das  anf  1.  März  1898,  den  50.  Jahrestag  der  Republik  Neuenbürg, 
aufzuführende  Nationaldenkmai  ein  Bnndesbeitrag. 

5.  An  die  Kosten  der  Errichtung  von  Denkmälern  für  General  Herzog  in 
Aaraa  and  Bürgei^neister  Job.  Rudolf  Wettstein  (Gesandter  der  schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft  am  westphälischen  Friedenskungress  1648) 
in  Basel. 

Zur  Auszahlung  gelangten  u.  a.  in  den  Jahren  1895  und  1896 
folgende  Beiträge  (ausser  den  oben  sub  1—3  genannten  Summen): 

4.  November  1895:  Fr.  25,000  für  Ankauf  eines  Gemäldes  von  Eagäne  Bnrnand 
„Die  Flacht  Karls  des  Kühnen". 

1895:  Fr.  10,000  als  Beitrag  an  das  Jonas  Furrer- Denkmal  in 
Winterthnr  (Einweihung  1.  Angust  1895). 

1895:  Abschlagszahlungen  an  Bildhauer  Albisetti,  welchem  die 
Ausführung  der  dekorativen  Figuren  für  die  grosse 
Fa^ade  des  Hauptgebäudes  des  eidgenössischen  Poly- 
technikums übertragen  ist.*) 

1896:  Restanz  der  Entschädigung  an  Bildhauer  N.  Albisetti  in 
Paris  für  Erstellung  der  vier  allegorischen  Figuren 
zur  Ausschmückung  des  Hauptgebäudes  des  eidge- 
nössischen Polytechnikums  Fr.  6^00. 

Im  Jahr  1896  sind  sodann  unterm  12.  Angust  eine  Anzahl  von 
Kunstwerken  aus  Gruppe  24  der  schweizerischen  Landesausstellung 
in  Genf  angeschaift  worden,  nämlich : 

25  Ölgemälde  von  24  Künstlern  zu Pr.  79,200 

17  Aquarelle  und  Radirungen  von  11  Autoren  zu „    3,870 

4  Werke  in  Email  und  Keramik  von  2  Künstlern  za     .    .    .  „    5,800 

4  Skulpturen  von  4  Künstlern  zu „  12.800 

Total  50  Werke  zu    Fr.  101,670 

>)  Bundesblatt  1896,  I.  910. 

^  Bandesblatt  1893,  I.  485,  und  1896,  I.  910. 

*)  Bandesblatt  1895,  L  494. 


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160  Jahrbuch  de8  üntenichtswesens  in  der  Schweiz. 

Diese  Werke  sind  an  die  schweizerischen  Museen  und  Kunst- 
sammlungen zm-  einstweiligen  Aufbewahrung  verteilt  worden.^) 

Aus  der  Gottfried  Keller-Stiftung  standen  der  Stiftungs- 
kommission zu  Ankäufen  von  Kunstwerken  pro  1895  Fr.  112,600, 
pro  1896  Fr.  114,000  zur  Verfügung.  Für  diese  Summen  wurde 
eine  grössere  Anzahl  von  zum  Teil  äusserst  wertvollen  Kunst- 
gegenständen erstanden.  Detaillirte  Auskunft  über  diese  Anschaf- 
fungen gibt  der  gedruckte  Bericht  der  Kommission  der  Stiftung. 

Zum  Schlosse  ist  noch  von  einem  bedeutenden  Vermächt- 
nisse zu  sprechen,  das  der  Eidgenossenschaft  im  Verlaufe  des 
Jahres  angeboten  worden  ist.  Durch  eigenhändiges  Testament 
vom  23.  Juli  1895  hat  der  an  diesem  Tage  verstorbene  Sohn  des 
hervorragenden  Bildhauers  Vincenzo  Vela,  Spartacco  Vela, 
Maler,  der  Eidgenossenschaft  das  väterliche  Haus  in  Ligometto 
mit  allen  darin  befindlichen  Kunstwerken  und  mit  Einschlnss  der 
Gemälde  und  Bibliothek,  sowie  den  zur  Besitzung  gehörenden 
Grund  und  Boden,  unter  der  Bedingung  zum  Eigentum  vermacht, 
dass  niemals  etwas  von  jenen  Kunstwerken  und  Sammlungen  aus 
dem  Hause  entfernt,  sondern  dass  dieses,  sei  es  als  Museum,  sei 
es  als  Kunstschule,  im  öffentlichen  Interesse  verwendet  und  dem 
Publikum  offen  gehalten  werde.  Ganz  intakt  sollen  gelassen  werden 
das  Sterbezimmer  des  Vaters  Vela  mit  dem  Vorzimmerchen  und 
ebenso  das  daran  stossende  Zimmer  des  Testators.  Zu  dem  väter- 
lichen Besitztum  hat  Herr  Spartacco  Vela  der  Eidgenossenschaft 
ferner  legirt  die  in  seiner  Wohnung  in  Mailand  betindlichen,  von 
ihm  herrührenden  Gemälde  und  eine  Summe  von  Fr.  10,000  zur 
Ausführung  der  für  die  Zweckbestimmung  nötigen  Einrichtungen. 
In  dem  Hause  Velas  soll  jedoch  vor  allem  der  Onkel  des  Testators, 
Herr  Lorenzo  Vela,  lebenslängliches  Wohnungsrecht  haben. 

Der  Umfang  und  Wert  dieses  Vermächtnisses,  sowie  die  damit 
verknüpften  Lasten  wurden  durch  das  eidgenössische  Departement 
des  Innern  unter  Zuziehung  von  Fachleuten  genau  geprüft  und 
auf  den  daherigen  Bericht,  der  im  empfehlenden  Sinne  lautete,  hat 
der  Bundesrat  zu  Anfang  1896  die  Annahme  des  Legates  erklärt. 

X.  Schweizerisches  Landesmuseum. 

Die  Bauarbeiten  am  Landesmuseum  in  Zürich  sind  auch  in 
den  Jahren  1895  und  1896  gefördert  worden,  und  die  innere  Aus- 
stattung weist  bedeutende  Fortschritte  auf.  Immerhin  wird  es 
kaum  möglich  sein,  das  Museum  vor  Mitte  des  Jahres  1898  zu 
eröffnen.  Wie  in  frühem  Jahren  sind  demselben  auch  in  den  Be- 
richtsjahren eine  ausserordentliche  Menge  zum  Teil  äusserst  wert- 
voller Schenkungen  zugekommen  und  es  sind  im  femern  auch  eine 


»)  Bundesblatt  1897,  I.  257. 


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Förderang  des  Unteirichtswesens  durch  den  Band.  161 

grosse  Zahl  von  Gegenstäuden  darch  Kauf  aus  den  vom  Bunde 
zur  Verfügung  gestellten  Krediten  erworben  worden.  Im  Jahre 
1896  belief  sich  die  bezügliche  Summe  auf  Fr.  69,639,  1895  auf 
Fr.  64,869;  ausserdem  wurden  1895  für  Wiederherstellung  der 
alten  Zimmereinrichtungen  und  reparaturbedürftigen  Altertümer 
aller  Art  Fr.  25,000  ausgegeben. 

Zur  Erhaltung  historisch  oder  künstlerisch  bedeut- 
samer Baudenkmäler  wurden  auf  das  Outachten  des  Vorstandes 
der  schweizerischen  Gesellschaft  für  Erhaltung  historischer  Bau- 
denkmäler folgende  Beiträge  ausgerichtet: 

1.  An  die  Herstellnng  des  SchlOsschens  A  Pro  bei  Altdorf  als 

III.  nnd  letzter  Beitrag  (19.  August  1895) Pr.  5000 

2.  An  die  Restauration  der  Burgruine  Hohenklingen  der  Stadt- 
gemeinde Stein  a.(Rh.  (50  %  der  auf  Fr.  7900  devisirten  dring- 
lichen Herstellnngsarbeiten)  1895 „    3950 

8.  An  die  Verwaltung  des  Fideikommisses  A  Pro  filr  Restauration 

des  Schlösschens,  Nacbsabvention  (1896) „    4882 

4.  Für  die  Konsolidimngsarbeiten  an  den  Chorfenstcm  in  EOnigs- 

felden,  I.  Rate  (1896) „    2800 

5.  Fflr  Herstellung  der  Kirche  Notre  Dame  auf  Valeria  bei  Sitten, 

I.  Quote  (1896) „    4500 

6.  Für  Restauration   der  Beinhauskapelle  in  Steinen   (Schwyz) 

I.  Rate  (1896) ^    1500 

Total  1895  nnd  1896    Fr.  22,632 

Im  fernem  sind  zu  erwähnen  die  Ausgaben  für  graphische 
Aufnahme  alter  Baudenkmäler,  die  unabwendbar  der  Veränderung 
entgegengehen,  die  sich  erstreckten: 

1895:  auf  das  Schloss  Beifort  (Graubflnden),  das  Schloss  und  Stadt- 
chen Saillon  (Wallis),  die  Kirche  zu  Bonmont  bei  Nyon,  die 
Fa^adenmalerei  eines  Hauses  in  Emen  (Wallis)  und  ein  Wand- 
gemälde der  Kirche  zu  St.  Nikolausen  (Unterwalden).  Die 
Ausgaben  betrugen  Total   Fr.  4438 

1896 :  auf  die  Kirche  zu  Huttenz,  die  Wandgemälde  im  Oberhof  zn 
Diessenhufen  (aus  dem  16.  Jahrhundert),  die  Wandmalereien 
in  der  profanirten  Nebenkapelle  der  Kirche  zu  Stein  a./Bh., 
das  Schloss  nnd  Städtchen  Saillon  im  Wallis  (wie  im  vorigen 
Jahr),  die  Portalbeschläge  nnd  die  Reste  der  Wandbemalnng 
der  Kirche  zu  Bonmont,  Waadt  (wie  letztes  Jahr),  das  Portid 
der  KoUegiatkircbe  zu  St.  ürsanne  und  die  alte  Pfarrkirche 
daselbst,  die  Burgmine  Haldenstein  bei  Cbnr,  den  Dom  zu 
Chur  Total  Fr.  18682 

Für  Ausgrabungen  wurden  bewilligt  1895  und  1896: 

1.  Für  die  Freilegung  des  römischen  Theaters  in  Baselaugst  durch 

die  historisch-antiquarische  Oesellschaft,  je  Fr.  1500,  zusammen    Fr.  3000 

2.  An  die  Arbeiten  der  Gesellschaft  Pro  Aventico  (FreUegung  des 
römischen  Theaters  in  Avenches)  je  Fr.  500,  zusammen    ...       „  1000 

3.  An  die  durch  die  Walliser  Regierung  unternommenen  Ansgra- 

bungsarbeiten  in  Martigny  pro  1895 „    500 

nnd  an  den  Vorstand  der  schweizerischen  Gesellschaft  für  Er- 
haltung historischer  Knnstdenkmäler  bei  der  Moosburg  bei 
Eflretikon  (Zürich)  nnd  bei  Martigny  (Wallis)  pro  1896  .    .    .      „  2000 

Total  1896  und  1896    Fr.  6500 

11 


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162  Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Nachfolgende  Unterstfitznngen  an  kantonale  Alter- 
tümersammlnngen  wurden  auf  das  empfehlende  Gntachten  der 
Landesmaseamskommission  gewährt : 

1.  Dem  hi8tori8chen  Verein  des  Kantons  St.  Gallen: 

a.  an  die  Fr.  1200  betragende  Ankaufssnmine  eines  Glasge- 
mäldes (St.  GfiUerscheibe  aus  dem  Jahre  1597  mit  Dar- 
stellung einer  Gerichtssitzung  in  Tablat)  ein  Beitrag  von 
33'/s%  (1895)       Fr.  400 

b.  fflr  eine  Kabinetescheibe  aus  dem  Jahre  1649,  33' /s%  (1896)       „    250 

2.  Dem  historischen  Museum  in  Bern: 

a.  fflr  Ankauf  eines  Glasgemäldes  (Wappenscheibe  der  von 
Mttlinen  1575)  SS'/gO.o  der  Kaufsumme  von  Fr.  3000  (1895)      „  1000 

b.  an  den  Ankauf  eines  in  Erlach  vorgefundenen  gotischen 
Altargemäldes  (50<*fo  des  von  der  schweizerischen  Landes- 
museamskommission  angenommenen  Wertes)  1896       ...      .  1000 

3.  Dem  historisch-antiquarischen  Verein  Schaffhansen  für  den 
Ankauf  einer  Kollektion  von  Antiquitäten  (Waffen-  und  Haus- 
geräte) 50<>/o  der  Kaufsmnme  (1895) r    200 

4.  Dem  tbnrgauischen  historischen  Verein  au  den  Ankauf 
mehrerer  Antiquitäten  thurgaaischen  Ursprungs  (gotische  Mon- 
stranz,  gotisch-romanisches  Banchfass  und  KorallenhaLskette) 

öOO/o  der  Kaafsumme  (1895  und  1896  je  Fr.  350) r    700 

5.  An  den  Verein  fflr  Geschichte  und  Altertümer  des  Kantons 
Uli  an  die  Ankanfssumme  von  7  in  öl  gemalten  Ahnenbildern 

der  Familie  Bysler  von  Wattingen  (50  %  von  Fr.  700)    .    .    . ^^  350 

Total  1895  und  1896    Fr.  3900 

Der  Iferianische  Museumsfonds  betrug  1895 
Fr.  29,199,  Ende  1896  noch  Fr.  16,187,  nachdem  im 
Jahre  1895  10  an  Wert  hervorragende  Glasgemälde 

fär  das  Landesmuseum  für Fr.  46,292 

und  1896  die  in  ihrer  Art  wohl  einzig  dastehende 
Sammlung  der  Schtttzen-Aaszeichnungen  des  Herrn 
Streif-Luchsinger  in  Glarus,  umfassend  40  Preisbecher, 
25  Schützen  taler  und  11  silberne  und  bronzene  Me- 
daillen far „    12,000 

angeschafft  worden  waren. 

XI.  Unterstützung  von  Werken  der  öffentlichen  Gemeinnützigkeit 
und  WohltätigkelL 

1.  Schweizerische  natarfonchende  Gesellschaft. 

Die  geodätische  Kommission  hat  auch  in  den  Berichts- 
jahren 1895  und  1896  ihre  Arbeiten  fortgesetzt  und  unter  anderem 
die  Triangulation  des  Gotthardtunnels  an  das  schweizerische  Netz 
erster  Ordnung  angeschlossen.  Die  Pendelbeobachtungen  zur 
Bestimmung  der  Schwerkraft  belaufen  sich  Ende  1896  auf  -50 
Stationen  in  der  Schweiz.  Von  der  Publikation  der  geodätischen 
Kommission:  „Das  schweizerische  Dreiecknetz"  wird  der  VIl. 
Band,    der  ausschliesslich   das   Ergebnis   der   zahlreichen   Beob- 


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FOrdeninfi:  des  Untemchtswesens  durch  den  Bund.  163 

achtangen  über  die  Schwerkraft  enthalten  soll,  im  Frülyahr  1897 
erscheinen. 

An  der  im  Oktober  1895  in  Berlin  statt^fiindenen  General- 
konferenz der  an  der  internationalen  Übereinkunft  fflr 
Erdm«ssnng  beteiligten  Staaten  wurde  der  Entwurf  einer  neuen 
Konvention  über  das  Unternehmen  der  internationalen  Erdmessung 
aufgestellt,  der  neben  einer  nicht  erheblichen  Veränderung  der 
Organisation  der  leitenden  Zentralbehörde,  in  welcher  die  Schweiz 
auch  fernerhin  vertreten  ist,  eine  Ausdehnung  des  Arbeitsfeldes 
der  Union  namentlich  auf  die  Erforschung  der  Breitenvariationen 
und  als  Folge  davon  auch  etwelche  Erhöhung  der  Beiträge  der 
beteiligten  Staaten  vorsieht;  für  die  Schweiz  speziell  eine  solche 
von  Fr.  300  auf  Fr.  1000.  Diese  Übereinkunft  ist  vom  Bundesrat 
angenommen  worden  und  ist  bis  Ende  1896  von  16  von  21  Erd- 
messungsstaaten  genehmigt  worden. 

Die  Frage  betreffend  die  magnetische  Aufnahme  der 
Schweiz,  die  durch  die  schweizerische  meteorologische  Kommission 
angeregt  worden  war,  ist  durch  die  geodätische  Kommission,  zu- 
sammen mit  jener,  einer  einlässlichen  Prüfung  unterzogen  worden, 
über  deren  Ergebnis  im  nächsten  Jahrbuch  zu  berichten  sein 
wird. 

Das  eidgenössische  topographische  Bureau  hat  seine  Arbeiten 
betrefTend  das  Präzisionsnivellement  fortgesetzt  und  die 
Versicherung  einer  grossen  Anzahl  von  Fixpunkten  vorgenommen. 
Sodann  hat  diese  Amtsstelle  im  Interesse  der  Erhaltung  der 
Höhenfixpunkte  zu  Händen  der  Behörden,  Gemeinden,  Bahngesell- 
schaften und  Techniker,  die  zu  der  Erhaltung  mitwirken  sollen, 
schon  mit  Ende  1894  die  Herausgabe  eines  Skizzenwerkes  über 
diese  Punkte  begonnen,  von  dem  unter  dem  Titel:  „Die  Fii- 
punkte  des  schweizerischen  Präzisionsnivellements"  bis  Ende  1895 
bereits  3  Lieferungen  erschienen  waren'),  bis  Ende  1896  folgten 
Lieferung  4  und  ö«).  Im  Jahre  1896  wurde  sodann  begonnen, 
„die  Ergebnisse  der  Triangulation  der  Schweiz"  zu  publiziren. 
Dieses  Werk  erscheint  lieferungsweise  nach  Kantonen  geordnet 
und  enthält  die  Koordinaten,  Höhen,  Beschreibung  und  Versicherung 
der  eidgenössischen  trigonometrischen  Punkte.  Die  Berechnungen 
stützen  sich  auf  die  Resultate  der  internationalen  P]rdmessung, 
welche  für  die  Schweiz  seit  1890  bekannt  gegeben  sind.  Im  Jahre 
1896  erschien  die  erste  Lieferung  (Kanton  Genf),  im  Druck  be- 
findet sich  die  zweite  Lieferung  (Kanton  Zürich),  in  Redaktion 
begriffen  ist  die  dritte  Lieferung  (Kanton  Tessin). 

Buchhändlerische  Rücksichten  bestimmten  die  geologische 
Kommission,  im  Jahre  1895  in  der  Numerirung_  ihrer  Publi- 
kationen von  der  XXX.  Lieferung  an  insofern  eine  Änderung  ein- 

^)  Geschäftsbericht  des  Departements  des  Innern. 

^)  Oeschäftsbericht  des  eidgenössischen  Uilitärdepartemeuts. 


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"^ 


164  Jahrbuch  des  Unterrichtsweaens  in  der  Schweiz. 

treten  za  lassen,  als  mit  der  XXXI.  anter  dem  Titel  „Nene 
Folge"  von  vom  zu  zählen  begonnen  wird.  Die  im  Jahre  1895 
versandte  Lieferung  XXXIV  erhielt  demnach  den  Titel  „Nene 
Folge,  Lieferung  IV  (des  ganzen  Werkes  XXXIV.  Lieferung)". 

Der  Beginn  der  nenen  Numerirung  zwischen  XXX  und  XXXI 
ist  zum  Teil  auch  in  Bezug  auf  den  Inhalt  begründet.  Während 
die  Lieferungen  I  bis  XXX  vorwiegend  erläuternden  Text  zu  den 
25  geologischen  Kartenblättern  in  1  :  100000  enthalten,  d.  h  eine 
nach  Kartenrändem  abgegrenzte  Gegend  behandeln,  herrschen  in 
denjenigen  der  neuen  Folge  Monographien  über  ein  Thema  oder 
eine  Gegend  vor,  ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen  eines  Dufour- 
blattes. 

Im  Jahre  1895  ist  zur  Versendung  gelangt: 

1)  Neue  Folge,  Lieferung  IV,  enthaltend:  Dr.  Aug.  Äppli: 
Erosionsterrassen  und  Glazialschotter  in  ihrer  Beziehung 
zur  Entstehung  des  Zürichsees.  Dieser  Band  umfasst  121  Seiten 
in  40,  eine  geologische  Karte  (Überdruck  von  4  Si^ried-Blättem) 
in  1  :  25000  und  2  Profiltafeln. 

Im  Jahre  1896: 

2)  Neue  Folge,  Lieferung  V,  enthaltend:  Dr.  C.  Burckhardt: 
Die  Kreideketten  zwischen  Klöntalersee,  Linth  und 
Sihl,  umfassend  gegen  150  Seiten  Text,  eine  geologische  Karte 
in  1  :  50000  und  6  Tafeln,  Profile  und  Petrefakten. 

3)  Neue  Folge  Lieferung  VI:  Die  Dioritzone  von  Di- 
sentis  bis  Trnns  im  Bändner  Oberland  von  Dr.  Leo 
Wehrli,  umfassend  28  Bogen  Text  in  4<»,  eine  Karte  in  1 :  50,000, 
eine  Profiltafel  und  4  Tafeln  Mikrophotographien. 

4)  Die  Lieferung  XXX  von  Prof.  Dr.  A.  Baltzer:  ,,Der 
diluviale  Aaregletscher  und  seine  Ablagerungen  in 
der  Nähe  von  Bern;  29  Bogen  Text  in  4»  nebst  17  Tafeln  in 
Lithographie  und  Phototypie,  nebst  der  schon  1890  erschienenen 
geologischen  Karte  der  Umgebung  von  Bern,  umfassend  2  grosse 
Blätter  1  :  25,000. 

5)  Von  der  geologischen  Karte  befinden  sich  in  Revision  die 
beiden  Blätter  VII  und  XVI  (1 :  100,000),  die  vollständig  ver- 
griffen sind. 

Eine  SubkommLssion  der  geologischen  Kommission,  die  soge- 
nannte Kohlenkommission,  ist  mit  der  Durchforschung  des 
Bodens  der  Schweiz  tätig.  Die  Aufgabe  derselben  besteht  darin, 
die  sämtlichen  Nachrichten  über  Kohlenvorkommnisse  und  Kohlen- 
ausbeute in  älterer  und  neuerer  Zeit  zu  sammeln  und  zu  ordnen. 
An  der  Hand  dieses  Materials  wird  sich  dann  ausser  den  wissen- 
schaftlichen Ergebnissen  auch  für  die  praktische  Frage  eine  Ant- 
wort ergeben,  ob  noch  irgendwo  in  der  Schweiz  mit  Aussicht 
auf  Erfolg  nach  Kohlen  gegraben  werden  könne  oder  nicht. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  165 

Die  Herausgabe  des  angekündigten  34.  Bandes  der  „Neuen 
D  enkschrif  ten  der  allgemeinen  schweizerischen  naturforschenden 
Gesellschaft",  enthaltend  das  Werk  von  Prof.  Henri  Jaccai-d: 
„(^atalogue  de  la  flore  valaisanne"  auf  472  Seiten  4o. 

Durch  Gewährung  eines  Extraki-edites  von  Fr.  5700  durch 
den  Bundesrat  für  die  Unterstützung  der  Veröffentlichung  einer 
Eeihe  wissenschaftlicher  Arbeiten  über  die  prähistorischen  Funde 
bei  Schweizersbild  1)  ist  die  Drucklegung  dei-selben  ermöglicht 
worden.    Es  waren  Ende  1895  folgende  davon  fertig  gedruckt: 

1)  Prof.  Dr.  Th.  Studer:  Die  Tierreste.  Mit  3  Tafeln. 
2)  Prof.  Dr.  A.  Nehring:  Die  kleineren  Wirbeltiere  von  Schweizers- 
bild. Mit  3  Tafeln.  3)  Prof.  Dr.  J.  Kollmann:  Der  Mensch. 
Mit  4  Tafeln.  4)  Prof.  Dr.  Albert  Penck:  Die  Glazialbildungen 
um  Schaff  hausen.  Mit  1  Tafel.  5)  Dr.  A.  Gutzwiller:  Die  erra- 
tischen Gesteine  der  Niederlassung.  6)  Dr.  J.  Früh:  Über  Kohlen- 
reste aus  dem  Schweizersbild.  7)  Prof.  J.  Meister:  Untersuchung 
von  Bodenproben  aus  der  Niederlassung.  8)  Dr.  A.  Hedinger: 
[Resultate  geologischer  Untersuchungen  prähistorischer  Artefakte 
des  Schweizersbild.  Das  Werk  des  Dr.  Nüesch  und  seiner  Mit- 
arbeiter uinfasst  344  Seiten  Text,  25  Tafeln  und  8  Figuren  und 
lag  Ende  1896  zur  Heransgabe  bereit*). 

Der  „Arbeitstisch  am  internationalen  zoologischen 
Institut  von  Prof.  Dohrn  in  Neapel"  ist  1895  unbenutzt 
geblieben,  im  Laufe  des  Jahres  1896  arbeiteten  dort  drei  Labo- 
ranten. 

2.  Schweizerische  geschichtsforschende  Gesellschaft 

In  den  Jahren  1895  und  1896  sind  von  der  Gesellschaft  ver- 
öffentlicht worden:  Band  XX  des  Jahrbuchs  für  schweizerische 
Geschichte  (1895);  —  Band  VII,  zweiter  Teil  des  Anzeigers  für 
schweizerische  Geschichte,  mit  Beilage :  Inventare  schweizerischer 
Archive  (1895) ;  —  Band  XVI  der  „Quellen  zur  Schweizer- 
geschichte", enthaltend  die  Akten  über  die-  diplomatischen  Be- 
ziehungen der  römischen  Kurie  zu  der  Schweiz,  1512  bis  1552 
(1896). 

Sodann  sind  Band  XV  und  Band  XVII  gegen  Ende  1896 
drnckfertig  geworden.  Sie  enthalten  den  U.  Band  der  Ausgabe 
des  Habsburgischen  Urbars  und  die  Materialien  zur  Geschichte 
der  Revolution  von  1798.  Zu  Band  XV  wird  eine  grosse,  seit 
Jahren  vorbereitete,  für  die  Kenntnis  der  Territorialgeschichte 
wichtige  Karte  kommen. 

8.  Schweizerische  statistische  Gesellschaft. 
Der  31.  (1895)  und  32.  (1896)  Jahrgang  der  statistischen  Zeit- 
schrift sind  in  je  vier  Quartalheiten  erschienen.    Die  letztere  ist 

')  Vergleiche  Sundesblatt  1895,  IV,  199. 

*)  Ober  die  Inhaltsangabe  vergleiche  Bnndesblatt  1896,  I,  904. 


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166  Jahrbuch  des  Unterrichtswesena  in  der  Schweiz. 

ein  vollkommenes  Organ  sowohl  fQr  private  statistische  Studien 
als  für  die  amtliche  Forschung  und  ergänzt  daher  in  glücklicher 
Weise  die  statistischen  Veröffentlichungen  der  verschiedenen  Zweige 
der  Bundesverwaltung. 

Die  schweizerische  Armenstatistik,  deren  Ausarbei- 
tung die  statistische  Gesellschaft  vor  einigen  JiAren  an  die  Hand 
genommen  hatte  und  deren  Erscheinen  für  das  Jahr  1895  in  Aus- 
sicht genommen  worden  war,  erlitt  durch  Krankheit  des  Eedaktors 
und  infolge  notwendiger  Ergänzungen  eine  empfindliche  Verzöge- 
rung. Nunmehr  wird  das  statistische  Bureau  den  Abschnitt  „Amt- 
liche Armenpflege"  ausarbeiten,  während  Pfarrer  Niedermann  in 
Oberuzwil  die  Ausarbeitung  des  Abschnittes  „Freiwillige  Armen- 
pflege" äbemommen  hat.  Damit  ist  die  Beendigung  des  Werkes  in 
naher  Zukunft  in  bestimmte  Aussiebt  zu  nehmen. 

4.  Yergchiedenes. 

Vom  „Idiotikon  der  deutsch-schweizerischen  Mund- 
arten" sind  1895  zwei  Lieferungen  herausgekommen,  welche 
den  Schluss  des  III.  Bandes  bilden ;  1896  sind  wieder  drei  Hefte, 
das  beisst  das  durchschnittliche  Mass  der  bisherigen  jährlichen 
Leistung,  erschienen.  Sie  umfassen  den  grössten  Teil  des  Buch- 
stabens M. 

Die  Zentralkommission  der  Bibliographie  für  schwei- 
zerische Landeskunde  hat  im  Jahr  1895  acht  und  im  Jahr 
1896  vier  ihrer  Bibliographien  veröffentlicht,  nämlich: 

1.  und  2.  Heft  5  nnd  6  (Schlnss)  der  sehr  umfassenden  Bibliographie  der 
Landwirtschaft,  von  Prof.  F.  nnd  Dr.  E.  Anderegg. 

3.  Faszikel  Y  10  e  ß  Heft 2  (Schluss)  der  Bibliographie  der  katholisch- 
theologischen Literatur  des  Bistums  Basel,  von  PfarrerL.fi. 
Schmidlin  in  Biberist. 

4.  Faszikel  V  9  <{:  Schntzbanten,  vom  eidgenSssischen  Oberforstinspek- 
torat  zngammcngestellt 

5.  Faszikel  Y  9  g  y :  Post-  und  Telegraphenwesen,  von  der 
schweizerischen  Oi>erpo8tdirektion  und  Telegnrapheuinspektor  Abrezol 
bearbeitet. 

6.  Faszikel  Y  9  J:  Alkohol  und  Alkoholismus,  redigirt  von  Direktor 
Milliet,  Pfarrer  Lauterbnrg  und  Pfarrer  Rochat. 

7.  Faszikel  Y  i:  Heraldik  und  Genealogie,  ausgef&hrt  im  Auftrag 
der  schweizerischen  heraldischen  Gesellschaft  von  deren  Präsident  und 
Sekretär,  J.  Grellet  nnd  f  Wppet  in  Neuchätel. 

8.  Faszikel  IV  6:  Fauna,  4.  Heft:  Yögel,  von  Prof.  Dr.  Th.  Stnder. 

9.  Faszikel  lY  6,  Heft  6:  Holinsken,  zusammengestellt  von  Prof.  Dr. 
Th.  Studer,  Dr.  G.  Amstein  und  Dr.  A.  Brot. 

10.  Faszikel  Y  10  « :  Bibliographie  der  evangelisch-reformirten 
Kirche;  Heft  1,  die  deutschen  Kantone,  von  Antistes  Dr.  Finaler  in 
Zürich. 

11.  Faszikeln  (2:  Generalregister,  Ergänzungen  und  Nachträge 
zu  den  Faszikeln  Ha  bis  e,  enthaltend  Landesvermessung,  Karten. 


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FOrderang  des  Tlnteirichtawesens  durch  den  Bond.  167 

Pläne,  Reliefs  und  Panoramen ;  herausgegeben  vom  eidgenSssischen  topo- 
graphischen Bnrean,  redigfirt  von  Prof.  Dr.  J.  H.  Graf. 

12.  Faszikel  16:  Bibliographie  der  Gesellschaftsschriften,  Zeitungen, 
Kalender,  von  Prof.  J.  B.  Brandstetter. 

Im  Drucke  befinden  sich  Faszikel  V  8:  Gesundheitswesen,  von 
Dr.  Fr.  Schmid,  Direktor  des  schweizerischen  Gesundheitsamtes,  und  Fas- 
zikel V  9/:  Industrie  und  Gewerbe,  von  Ed.  Boos-Jegher,  Vorsteher 
der  Frauenarbeitsschule  in  Zürich. 

Der  Bund  hat  ausserdem  die  Herausgabe  nachfolgender  Publi- 
kationen snbventionirt : 

1.  Das  Jahrbuch  für  schweizerisches  Unterrichtswesen,  von  Hnber,  Jahr- 
gänge 1893  und  1894,  erschienen  1895  und  1896. 

2.  Rätoromanische  Chrestomathie,  von  Decnrtins,  1.  Lieferung  des  II.  Bandes 
(1895) ;  die  2.  Lieferung  des  n.  Bandes  stand  im  Jahr  1896  noch  aus. 

3.  Ladinisches  Wörterbuch  von  Z.  Palliopi,  4.  und  letzte  Lieferung  (1895). 

4.  Histoire  documentaire  des  10  premiferes  ann4es  de  la  R^pnblique  neuchä- 
teloise  *),  von  Hnmbert. 

5.  Geographie  illnstrfie,  von  Prof.  Rosier  in  Genf.  Der  III.  und  letzte  Band 
konnte  wegen  verschiedener  nicht  vorgesehener  Hindemisse  1896  noch 
nicht  zur  Herausgabe  gelangen,  dagegen  stand  sie  Ende  des  Jahres  un- 
mittelbar bevor. 

6.  Das  „Rcpertorio  di  ginrispradenza  patria  federale  e  cantonale"  hat  auch 
1895  und  1896  je  eine  Subvention  von  Fr.  1000  bezogen.  Das  Repertorio 
ist  die  einzige  Zeitschrift  dieser  Art  in  der  italienischen  Schweiz  und  hat 
neben  den  Entscheidungen  der  tessinischen  Gerichts-  und  Verwaltungs- 
behörden auch  sämtliche  grundsätzlichen  Urteile  des  Bundesgerichtes  nnd 
die  wichtigem  der  Ober-  nnd  Handelsgerichte  anderer  Kantone  auf  dem 
Gebiete  des  eidgenössischen  Privatrechtes  gebracht,  ferner  die  haupt- 
sächlichsten Entscheide  des  Bundesrates  nnd  der  kantonalen  Aufsichts- 
behörden in  Betreibnngs-  nnd  Konknrssachen ,  den  Jahresbericht  des 
Bundesgerichtes,  einen  Anszng  ans  demjenigen  des  eidgenössischen  Jnstiz- 
nnd  Polizeidepartements,  sowie  verschiedene  Aufsätze  über  in  Vorbereitung 
liegende  Bundes-  und  Kantonsgesetze  vorwiegend  juristischer  Natur  und 
ttber  sonstige  Rechtsfragen  von  allgemeinem  Interesse  —  in  italienischer 
Sprache  publizirt. 

XII.  Schweizerische  permanente  Schulausstellungen. 

Sämtliche  permanenten  Schulausstellungen,  von  denen  diejenige 
in  Zürich  mit  Fr.  2(X)0,  die  übrigen  mit  je  Fr.  1(X)0  snbventionirt 
sind,  erfreuen  sich  nach  ihren  Berichten  einer  ruhigen  nnd  steten 
Fortentwicklung.  Diejenige  von  Bern  hat  infolge  von  Umbauten 
anstossender  Lokalitäten  ihre  Ausstellungsräume  im  Jahre  1895 
teilweise  und  vorübergehend  räumen  müssen  und  hat  bereits  1896 
vergrösserte  Lokale  beziehen  können,  was  ihrer  Entwicklung  sehr 
zu  statten  kommen  wird. 

Über  den  ökonomischen  Stand  und  die  Frequenz  der  vier  An- 
stalten mögen  im  übrigen  nachstehende  Zahlen  ein  Bild  geben: 


')  Bundesblatt  1893,  IV,  Seite  616—619. 


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168 


Jahrbnch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Im  Jahr  1895. 

Kan- 

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Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich  .    . 

7253 

13749 

13255 

-f495 

61515 

35924 

4024 

3220 

Bern      .    . 

1250 

3197 

3154 

-F48 

33391 

15613 

2000 

960 

Freiburg    . 

1300 

2452 

2740 

—288 

30783 

9 

1297 

1«) 

Neuenburg 

2100 

3136 

3139 
Im  J 

-    3 
ihr  1896. 

14318 

'? 

201 

? 

Zürich  .    . 

7853 

16004 

13429 

+1575 

62214 

38264 

4724 

2988 

Bern      .     . 

2055 

5255 

5398 

—  142 

48757 

? 

2000 

9 

Freiburg    . 

2489 

3490 

3810 

—  320 

35081 

286 

1926 

664 

Neuenburg 

2141 

3141 

3131 

+    10 

15809 

1321 

180 

y 

Die  permanente  Schulaasstellung  in  Zürich  mit  ihrem  Pesta- 
lozzistübchen  wurde  durch  die  Feier  des  Pestalozzijubiläums  zu 
Anfang  des  Jahres  1896  in  lebhafte  Mitwirkung  gezogen;  sie  hat 
eine  Zusammenstellung  und  Sammlung  aller  anlässlich  dieser  Feier 
erschienenen  VeröiFentlichungen  des  In-  und  Auslandes  veranstaltet, 
die  Ende  1896  noch  nicht  vollständig  zum  Abschlass  gelangt  war. 

XIII.  Vollziehung  der  Bundesverfassung  (Art.  27). 

Im  Berichtsjahre  1895  sind  zwei  Fälle  betreffend  die  An- 
wendung von  Art.  27  der  Bundesverfassung  namhaft  zu  machen. 

1.  Von  einem  Mitgliede  der  Religionsgenossenschaft  der  Ad- 
ventisten  des  7.  Tages  wurde  Beschwerde  erhoben  gegen  einen 
Entscheid  des  Staatsrates  von  Neuenbürg,  durch  welchen  diese 
Behörde  es  abgelehnt  hatte,  das  schulpflichtige  Eänd  des  Be- 
schwerdeführers für  den  Samstag,  den  Feiertag  der  Adventisten. 
vom  Schulbesuch  zu  befreien.  Der  Bundesrat  hat  die  Anschanungs- 
weise  des  Staatsrates  von  Neuenburg  geteilt  und  den  Rekurs  ab- 
gewiesen.') 

2.  Von  einer  Anzahl  protestantischer  Gemeindebiirger  von 
Brusio  (Graubünden)  wurde  verlangt,  dass,  entgegen  einem  Ent- 
scheide des  Kleinen  Rates  dieses  Kantons  die  konfessionelle  Tren- 
nung der  Gemeindeschule  in  Brusio  aufgehoben  werde  und  dem 
entsprechend  die  reformirten  Kinder  dieser  Gemeinde  eines  gleich- 
wertigen Primarunterrichtes  teilhaftig  werden,  wie  die  katholischen. 
Der  Bundesrat  hat  den  Rekurs  gntgeheissen.') 

Das  eidgenössische  Departement  des  Innern  hat  entsprechend 
dem  Postulate  des  Nationalrates  vom  7.  Juni  1893  und  den  schon 
im  Geschäftsbericht  pro  1892  erwähnten  Eingaben»)  dem  Bundesrate 

>)  Bandesblatt  1895,  III,  557  ff. 
«)  Bundesblatt  1895,  III,  557  ff. 
')  Bundesblatt  1893,  I,  457,  und  1894,  I,  238. 


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Google 


Fördemng  des  üntenichtswesens  dnrch  den  Bund.  169 

im  Mai  1895  einen  Entwurf  für  ein  „Bundesgesetz  betreffend  die 
Unterstützung  der  öffentlichen  Primarschulen  durch  den  Bund" 
unterbreitet,  der  am  4.  Juli  1895  durchberaten  und  vom  Bundesrat 
mit  einigen  wenigen  Abänderungen  angenommen  worden  ist.  Wir 
lassen  diesen  bundesrätlichen  Entwarf  in  extenso  folgen: 

Bnndesgesetz  betreffend  die  TJnterstfltznng  der  öffentlichen  Primarschnlen 
dnrch  den  Bund.   (Entwarf  des  Bundesrates  vom  4.  Juli  1895.) 

Art.  1.  Zum  Zwecke  der  ünterstfltznng  der  Kantone  in  der  ihnen  ob- 
liegenden Sorge  für  genOgenden  Primarunterricht  können  denselben  aus 
Bandesmitteln  Beiträge  geleistet  werden. 

Art.  2.  Die  Bundesbeiträge  dürfen  nur  für  die  öffentliche  staatliche 
Primarschule  verwendet  werden  und  zwar  ausschliesslich  zu  folgenden 
Zwecken:  1.  Bau  neuer  Schulhäuser;  2.  Errichtung  neuer  Lehrstellen  infolge 
von  Trennung  zu  grosser  Klassen;  3.  Beschaffang  von  Lehr-  und  Veran- 
schaulichungsmitteln ;  4.  unentgeltliche  Abgabe  von  Schalmaterialien  an  die 
Schulkinder;  5.  Versorgung  von  Schulkindern  während  der  Schulzeit  mit 
Speise  und  Kleidung;  6.  Ausbildung  von  Lehrern;  7.  Aufbesserung  von 
Lehrerbesoldnngen ;   8.  Einrichtung  von  Turnplätzen. 

Art.  3.  Die  Beiträge  des  Bundes  dürfen  keine  Veimindernng  der  bis- 
herigen Leistungen  der  Kantone  und  Gemeinden  zur  Folge  haben. 

Art.  4.  Für  die  Periode  der  nächsten  fünf  Jahre,  beginnend  mit  dem 
1.  Januar  1897,  wird  zn  genanntem  Zwecke  eine  jährliche  Summe  von 
Fr.  1,200,000  in  das  Budget  eingestellt.  Diese  Summe  kann,  wenn  die 
Finanzlage  des  Bundes  dies  gestattet,  filr  fernere  fän^ährige  Perioden  auf 
dem  Budgetwege  erhöht  werden. 

Art.  5.  Aus  dem  jährlichen  Oesamtbnndesbeitrag  wird  jedem  Kanton 
für  die  fünflährige  Periode  ein  bestimmter  Jahreskredit  zugeschieden,  welcher 
bei  dessen  Unterstützung  nicht  überschritten  werden  darf. 

Art.  6.  Als  Grundlage  zur  Bestimmung  der  Jahreskredite  für  die  Kan- 
tene  wird  einerseits  deren  Wohnbevölkerung,  anderseits  deren  ökonomische 
Leistungsfähigkeit  angenommen.  Betreffend  die  Bevölkerung  macht  die  letzte 
eidgenössische  Volkszählung  Regel.  Rttcksichtlich  der  verschiedenen  ökono- 
mischen Leistungsfähigkeit  werden  die  Kantone  in  drei  Klassen  eingeteilt, 
nämlich : 

Erste  Klasse:  Zürich,  Glarus,  Zug,  Baselstadt,  Schaffhausen,  Waadt, 
Neuenburg,  Genf;  zweite  Klasse:  Bern,  Luzern,  Obwalden,  Freiburg,  Solo- 
thnrn,  Baselland,  Appenzell  A.-Rh.,  St.  Gallen,  Graubünden,  Aar^au,  Thurgan; 
dritte  Klasse:  Uri,  Schwyz,  Nidwaiden,  Appenzell  L-Rh.,  Tessin,  Wallis. 

Der  Einheitssatz  zur  Berechnung  des  Jahreskredites  für  die  einzelnen 
Kantone  während  der  nächsten  fünQährigen  Periode  beträgt:  für  die  erste 
Klasse  30  Rp.,  für  die  zweite  Klasse  40  Rp.,  für  die  dritte  Klasse  50  Rp. 
per  Kopf  der  Wohnbevölkerung. 

Art.  7.  Es  steht  jedem  Kanton  frei,  die  ihm  vorbehaltene  Subventions- 
snmme  in  Anspruch  zn  nehmen  oder  auf  dieselbe  ganz  oder  teilweise  zu 
verzichten.  Als  allgemeine  Verzichtleistung  wird  angesehen,  wenn  innerhalb 
der  für  bezügliche  Eingaben  festzusetzenden  Frist  ein  mit  den  erforderlichen 
Nachweisen  begleitetes  Snbventionsbegehren  nicht  eingereicht  wird.  Über- 
tragung eines  Subventionskredites  auf  ein  folgendes  Jahr  findet  nicht  statt. 

Art.  8.  Der  um  die  Schnlsnbvention  sich  bewerbende  Kanton  hat  dem 
Bandesrat  folgende  Vorlagen  zu  machen :  1.  Eine  nach  Kategorien  getrennte 
Aufstellung  der  von  Kanton  und  Gemeinden  in  den  letzten  fünf  Jahren  für 
die  öffentliche  Primarschule  aufgewendeten  Summen ;  2.  einen  Plan  über  die 
beabsichtigte  Verwendung  der  Bnndessubvention  in  der  nächsten  fünfjährigen 
Periode  mit  Begründung;  3.  eine  besondere  spezialisirte  Darlegung  der  be- 
absichtigten Verwendung  des  Bundesbeitrages  im  nächsten  Rechnungsjahr. 


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170  Jahrbuch  des  Unterrichts weseug  in  der  Schweiz. 

Nach  erfolg:ter  Genehmigung  der  Verwendung  ist  dieselbe  für  den  Kanton 
verbindlich  und  nach  Ablauf  des  Jahres  nachzuweisen.  Die  Verwendung  der 
Beiträge  in  Form  Ton  Ansammlungen  und  von  Fonds  ist  untersagt. 

Art.  9.  Die  Oenehmiguug  kann  ganz  oder  teilweise  verweigert  werden, 
wenn  eine  nicht  statthafte  Verwendung  der  Subvention  in  Aussicht  genommen 
wird  (Art.  2)  oder  wenn  im  ganzen  oder  in  einzelnen  Ausgabeposten,  far 
welche  der  Bundesbeitrag  verwendet  werden  will,  eine  Verminderung  der 
betreifenden  bisherigen  Leistungen  von  Kanton  and  Gemeinde  eintritt  (Art  3). 
Art.  10.  Die  Ausrichtung  der  Subventionen  erfolgt  je  im  folgenden 
Jahre  auf  Grundlage  der  von  den  Kantonen  einzureichenden  Rechnungsans- 
weise und  noch  deren  Genehmigung  durch  den  Bundesrat 

Art.  11.    Über  die  Subventionseingaben  (Art  7)  und  die  Abfassung  der 
von  den  Kantonen  dabei  zn  machenden  Vorlagen  (Art.  8)  wird  der  Bundes- 
rat in  einer  VoUziehungfsverordnung  die  näheren  Vorschriften  aufstellen. 
Art.  12.  Referendumsklausel. 
Infolge  des  Hinschiedes  des  Verfassers  des  Entwurfes,  des 
Herrn  Bundesrates  Dr.  C.  Schenk,  sowie  auch  mit  Bücksicht  auf 
andere  grosse  Fragen  der  eidgenössischen  Gesetzgebung  (Unfall- 
und  Krankenversicherung.    Rückkauf  der  Eisenbahnen)  blieb  die 
Sache  bei  den  Bundesbehörden  in  den  Jahren  1895  und  1896  ruhen. 
Über  die  Förderung   der  Angelegenheit  wird    im    nächsten 
Jahrbuch  zu  berichten  sein. 

Art.  33  und  Art.  5  der  Übergangsbestimmungen 
der  Bundesverfassung.  (Freizügigkeit  der  Personen,  welche 
wissenschaftliche  Berufsarten  betreiben.) 

1895:  Von  einem  in  Murten  niedergelassenen  Arzt,  Besitzer 
eines  eidgenössischen  Arztdiploms,  ist  vom  Staatsrate  des  Kantons 
Freiburg  für  die  Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis  im  dortigen  Kan- 
ton eine  Gebühr  von  Fr.  50  verlangt  worden.  Dagegen  rekurrirte  der 
betreffendeArzt,  da  er  diese  Forderung  als  im  Widerspruch  mit  der 
durch  das  Bundesgesetz  vom  19.  Dez.  1877  für  die  Träger  eidge- 
nössischer Arztdiplome  garantirten  freien  Berufsausübung  stehend 
betrachte.  Der  Staatsrat  des  Kantons  Freiburg  berief  sich  auf 
seinen  Kanzleitarif  vom  21.  November  1850,  den  er  1888  dahin 
abgeändert  habe,  dass  er  die  ursprünglich  auf  Fr.  90  festgesetzte 
Patenttaxe  ein  für  allemal  auf  Fr.  50  herabgesetzt  habe  für  die- 
jenigen Ärzte,  welche  die  Ermächtigung  zur  Berufsausübung  im 
Kanton  erhalten  und  auf  Fr.  5  für  diejenigen,  die  ausserhalb  des 
Kantons  domilizirt,  ermächtigt  werden,  zur  Berufsansübung  auf 
dessen  Gebiet  zu  kommen. 

Der  Bundesrat  hat  sich  nun  schon  bei  den  1879  und  1880 
eingelangten  gleichartigen  Beschwerden  dahin  ausgesprochen,  das 
eidgenössische  Medizinaldiplom  erledige  für  seinen  Besitzer  gegen- 
über allen  Kantonen  ohne  weiteres  die  Frage  der  wissenschaft- 
lichen und  praktischen  Befähigung,  entbinde  ihn  jedoch  nicht  von 
den  Vorschriften  fiskalischer  und  polizeilicher  Natur,  welche  in 
den  Kantonen  über  Ausübung  von  Gewerben  und  wissenschaft- 
lichen Berufsarten  aufgestellt  sind.  Aus  diesem  Grunde  erscheine 
die  Gebühr  grundsätzlich  gerechtfertigt. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bitnd.  171 

Die  durch  das  Bundesgesetz  vom  19.  Dezember  1877  für  das 
ganze  Gebiet  der  Eidgenossenschaft  gewährleistete  Freizügigkeit 
des  Medizinalpersonals  könnte  jedoch  illusorisch  werden,  wenn 
jeder  Kanton  das  Recht  hätte,  flir  die  Erteilung  der  Bewilligung 
zur  Ausübung  der  medizinischen  Berufsarten  eine  unbeschränkte 
Gebühr  zu  fordern. 

Durch  das  angeführte  Bundesgesetz  seien  aber  die  Kantone 
von  den  früher  auf  ihnen  lastenden  Kosten  der  Medizinalprüfungen 
befreit  worden,  da  der  Bund  dieselben  trage.  Die  Kantone  haben 
daher  lediglich  noch  zu  untersuchen,  ob  die  ihnen  von  den  Medi- 
zinalpersonen, welche  sich  auf  ihrem  Gebiete  niederlassen  wollen, 
vorgelegten  Ausweise  gültig  seien.  Für  diese  Betätigung  scheine 
die  Erhebung  einer  gewöhnlichen  Kanzleigebühr  eine  genügende 
Entschädigung  zu  sein  und  die  geforderten  Fr.  50  seien  daher  zu 
hoch.  „Auch  sei  nicht  einzusehen,  warum  der  im  Kanton  Freiburg 
sich  riederlassende  Arzt  für  die  Bewilligung  der  ärzlichen  Praxis 
eine  Gebühr  von  Fr.  50  erlegen  solle,  während  dagegen  von  dem 
in  einem  andern  Kanton,  jedoch  nahe  am  freiburgischen  Kantons- 
gebiet niedergelassenen,  flir  dieselbe  Bewilligung  nur  Fr.  5  ge- 
fordert werde,  da  es  diesem  infolge  verschiedener  Umstände  doch 
sehr  leicht  möglich  sei,  auf  freiburgischem  Gebiet  eine  ebenso 
grosse  oder  noch  ausgedehntere  Praxis  zu  entfalten  als  dem 
erstem." 

Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend,  ist  die  Beschwerde 
zwar  abgewiesen  worden,  der  Staatsrat  von  Freiburg  jedoch 
gleichzeitig  eingeladen  worden,  seinen  Emolumententarif  mit  Bezug 
auf  die  in  seinem  Kanton  domizilirten  Medizinalpersonen  einer 
Revision  im  Sinne  der  Reduktion  zu  unterziehen. 

1896:  Ein  in  Lausanne  sich  aufhaltender  Bürger  des  Kantons 
Thurgau,  Besitzer  eines  von  diesem  Kanton  ausgestellten  Für- 
sprecherpatentes, erhob  im  Mai  1896,  gestützt  auf  Art.  5  der 
Übergangsbestimmungen  zur  Bundesverfassung,  Rekurs  an  den 
Bundesrat  gegen  einen  Beschluss  des  Kantonsgerichtes  von  Waadt, 
der  ihm  die  Erlaubnis  zur  Ausübung  gewisser  anwaltlicher  Funk- 
tionen (Rechtskonsultationen)  in  diesem  Kanton  verweigerte.  Die 
Prüfung  dieses  Rekurses  führte  zu  einer  Anfrage  an  das  Bundes- 
gericht, wen  es  angesichts  der  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes 
vom  22.  März  1893  über  die  Organisation  der  Bandesrechtspflege 
als  zur  Beurteilung  derartiger,  ausschliesslich  auf  Art.  5  der 
Übergangsbestimmungen  zur  Bundesverfassung  sich  gründenden 
Sekurse  kompetent  erachte.  Durch  Entscheid  vom  3.  Dezember 
1896  über  einen  bei  ihm  selbst  anhängig  gemachten  analogen 
Rekurs  (Dr.  Curti,  Advokat  in  Winterthur,  gegen  das  Obergericht 
des  Kantons  Aargau)  nahm  das  Bandesgericht  unter  einlässlicher 
Begründung   diese   Kompetenz   für  sich  in  Anspruch')    und   es 

')  Amtliche  Sammlung  der  Entscheidungen  des  schweizerischen  Bnndes- 
gerichtes  ans  dem  Jahre  1896,  Band  XXII,  pag.  921—929.     „Der  angeführte 


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172  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

wurde  hierauf  der  oben  anhängig  gemachte  Bekurs  von  letzterem 
beurteilt. 

Im  Falle  Curti  hatte  der  Petent  bereits  auf  Grund  seiner 
praktischen  und  Stndienausweise  vom  thurgauischen  Obergericht 
die  Bewilligung  zur  Ausübung  im  dortigen  Kanton  erhalten  und 
hatte  auf  Grund  des  erhaltenen  Patentes  um  die  nämliche  Be- 
willigung auch  im  Kanton  Aargau  nachgesucht.  Er  wurde  jedoch 
mit  diesem  Gesuche  abgewiesen,  im  wesentlichen  deshalb,  weil 
nur  dann,  wenn  dem  Petenten  das  thurgauische  Anwaltspatent  auf 
Grund  einer  Staatsprüfung  erteilt  worden  wäre,  davon  gesprochen 
werden  könnte,  dass  ein  Ausweis  vorliege,  welcher  demjenigen 
Ausweis  gleichwertig  an  die  Seite  zu  stellen  sei,  die  der  Kanton 
Aargan,  dessen  Gesetzgebung  keine  Befreiung  von  der  staatlichen 
Präfung  zulasse,  von  seinen  eigenen  Bürgern  verlange. 

In  den  Erwägungen  des  Bundesgerichtes  wird  der  Meinung 
des  aargauischen  Obergerichtes  entgegengetreten,  „dass  auf  den 
Unterschied  zwischen  den  Erfordernissen,  die  der  Kanton  Aargau 
und  denjenigen,  die  der  Kanton  Thurgau  zur  Erteilung  der  Be- 
willigung zur  Ausübung  der  Advokatur  in  den  betreffenden  Kan- 
tonen verlangen,  etwas  ankomme.  Der  Zweck  des  Art.  5  der 
Übergangsbestimmungen  zur  Bundesverfassung  bestehe  ja  gerade 
darin,  dem  Inhaber  eines  Fähigkeitsausweises  des  einen  Kantons 
die  Freizügigkeit  für  die  Ausübung  seines  Berufes  in  dem  ganzen 
Gebiet  der  Eidgenossenschaft,  also  auch  in  solchen  Kantonen  zu 
sichern,  die  selbst  die  Erteilung  eines  solchen  Ausweises  von 
andern,  vielleicht  schwereren  Bedingungen  abhängig  machen.  Es 
entfällt  deshalb  das  Argument,  dass  dem  Bekuirenten  die  nach- 
gesuchte Bewilligung  zur  Ausübung  der  Advokatur  deshalb  nicht 
erteilt  zu  werden  brauche,  weil  nach  aargauischem  Recht  hiefSr 
die  Ablegung  einer  staatlichen  Prüfung  verlangt  sei,  während  der 
Petent  eine  solche  im  Kanton  Thurgau  nicht  bestanden  habe.  Aber 
überhaupt  steht  den  Behörden,  denen  ein  derartiges  Gesuch  vor- 
gelegt wird,  eine  materielle  Nachprüfung  des  Ausweises,  auf  den 
sich  das  Gesuch  stützt,  nur  zu,  insofern  sie  zu  prüfen  haben,  ob 
sich  dieser  Ausweis  wirklich  als  ein  Ausweis  über  die  Befähigung 
des  Bewerbers  darstellt.  Es  muss  somit,  wenn  der  Inhaber  einer 
von  einem  Kanton  ausgestellten  Bewilligung  zur  Ausübung  der 

Entscheid  des  Bundesg-erichtes  ist  insofern  von  prinzipieller  Bedeutung,  als  die 
Kompetenz  zur  Beurteilung  von  Streitigkeiten,  die  sich  auf  Art.  33  der  Bundes- 
verfassung nnd  Art.  5  der  Übergangsbeatimmungen  der  letztem  grttnden,  durch 
das  frflhere  Organisationsgesetz  vom  27.  Juni  1874  ausdrilcklich  dem  Bundes- 
rate und  der  Bundesversammlung  zugewiesen  war  und  der  Art.  189,  Absatz  2 
des  neuen  derartigen  Gesetzes  vom  22.  März  1893  die  Annahme  zuzulassen 
schien,  dass  in  Bezug  auf  die  Kompetenz  zur  Beurteilung  solcher  Streitigkeiten 
sachlich  nichts  geändert  worden  sei.  Durch  den  bnndesgerichtlichen  Entscheid 
wird  diese  Annahme  nun  aber  abgelehnt  nnd  fQr  jene  Streitigkeiten  eine  andere 
Beknrsinstanz  eingeführt.  (Aus  dem  Geschäftsbericht  des  eidgen.  Departements 
des  Innern.) 


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Förderung  des  Unterrichtswegens  durch  den  Bund.  173 

Advokatur  gestützt  hierauf  um  die  nämliche  Bewilligung  in  einem 
andern  Kanton  einkommt  auf  Verlangen  des  letztem  bloss  dar- 
getan werden,  dass  in  irgend  einer  Weise  eine  materielle  Unter- 
suchung über  die  zur  Beioifsausäbung  erforderlichen  wissenschaft- 
lichen und  praktischen  Fähigkeiten  vorausgegangen  sei  und  dass 
es  sich  nicht  etwa  bloss  nm  eine  Bewilligung  handle,  die  ohne 
solche  lediglich  auf  Grund  der  Erfüllung  bestimmter  formeller 
Requisite  erteilt  woinlen  ist.  Vorliegend  hat  mm  aber  das  Ober- 
gericht des  Kantons  Thurgau,  wie  aus  seinem  Beschlüsse,  in  Ver- 
bindung mit  §  1  des  thurgauischen  Anwaltsgesetzes  zur  Genüge 
hervorgeht,  bevor  es  dem  Rekurrenten  die  Bewilligung  zur  Aus- 
übung der  Advokatur  erteilt  hat,  eine  materielle  Prüfung  der 
Eignung  des  Bewerbers  eintreten  lassen,  und  so  stellt  sich  die- 
selbe zweifellos  als  Befahigungsausweis  im  Sinne  der  einschlägigen 
Verfassungsbestimmung  dar.  Danach  enthält  aber  der  angefochtene 
Beschluss  des  Obergerichtes  des  Kantons  Aargau  eine  Verletzung 
der  dem  Rekurrenten  durch  die  Verfassung  gewährleisteten 
Rechte,  und  es  ist  derselbe  im  Sinne  des  Rekursantrages  aufzu- 
heben". 

Das  Bundesgericht  hat  den  Rekurs  von  Dr.  Curti  als  be- 
gründet erklärt  und  demgemäss  das  Obergericht  des  Kantons 
Aargau,  unter  Aufhebung  seines  Abweisungsbeschlusses  vom 
20.  Juli  1896,  eingeladen,  dem  Gesuch  des  Rekurrenten  um  Er- 
teilung der  Bewilligung  zur  Ausübung  der  Advokatur  im  Kanton 
Aargau  zu  entsprechen. 

XIV.  Schweizerische  Landesbibliothek. 

Wie  bereits  im  letzten  Geschäftsbericht  erwähnt,  wurde  der 
Bundesbeschlnss  vom  28.  Juni  1894,  betreffend  die  Errichtung  einer 
schweizerischen  Landesbibliothek,  nachdem  die  Referendumsfrist 
unbenutzt  abgelaufen  war,  am  16.  Oktober  1894  in  Kraft  erklärt,^) 

Zur  Ausführung  desselben  schreitend,  wurde  am  15.  Januar 
1895  die  in  Art.  7  vorgesehene  Bibliothekkommission  bestellt. 

Gleichzeitig  wurde  nach  Vorlage  des  Departements  des  Innern 
die  Verordnung  betreffend  die  Leitung  und  Verwaltung  der  schwei- 
zerischen Landesbibliothek,*)  welche  hauptsächlich  die  Aufgabe 
obengenannter  Kommission,  sowie  des  Bibliothekars  und  seines 
Adjunkten  bestimmt,  erlassen. 

Die  Bibliothekkommission  beschäftigte  sich  hauptsächlich  mit 
zwei  Angelegenheiten;  mit  der  Prüfung  der  Pläne  zum  künftigen 
Bibliothekgebäude  und  der  in  Art.  4  des  Bundesbeschlusses  vom 
28.  Juni  1894  vorgesehenen  Regelung  des  Verhältnisses  der  Landes- 
bibliothek zur  Bürgerbibliothek  in  Lnzern.   Die  Verhandlungen  mit 

>)  A.  S.  n.  F.  XIV,  43.5. 
*)  A.  S.  n.  F.  XV,  2. 


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174  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

der  Korporationsgüterverwaltung  von  Luzern  gediehen  wegen  Ab- 
schluss  eines  Abkommens  betreffend  Snbventionirang  der  dortigen 
Bttrgerbibliothek  als  Sammelstelle  für  die  vor  dem  Jahre  1848 
erschienenen  Helvetica  so  weit,  dass  darch  Beschluss  vom  12.  De- 
zember der  Inhalt  dieses  Abkommens  festgestellt  und  das  Depar- 
tement des  Innern  zum  definitiven  Abschluss  desselben  ermächtigt 
werden  konnte.  Der  letztere  zog  sich  jedoch  in  das  Jahr  1896 
hinüber. 

Weitere  Beratungen  der  Bibliothekkommission  betrafen  das 
Rechnungs-  und  Kassawesen,  die  iliren  Abschluss  durch  das  Re- 
gulativ vom  30.  August')  fanden;  ferner  Verhandlungen  mit  dem 
Vorstande  des  schweizerischen  Buchhändlervereins  betreffend  Samm- 
lung der  in  den  verschiedenen  Teilen  der  Schweiz  erscheinenden 
Verlagsartikel  und  endlich  die  Anlage  der  Bibliothek  selbst  und 
des  darüber  aufzustellenden  Kataloges  (Art.  9,  Schlussatz  des  zi- 
tirten  Bundesbeschlusses). 

Die  Bibliothekverwaltung  selbst  eröffnete  ihi'e  Tätigkeit  am 
2.  Mai  mit  dem  Bezüge  der  vorläufig  der  Bibliothek  zugewiesenen 
Bäumlichkeiten  im  Hause  Nr.  7,  Christoffelgasse  in  Bern.  Sie  hatte 
sich  bald  eines  ausserordentlichen  Zuflusses  an  Büchern,  Bro- 
schüren und  Karten  zu  erfreuen.  Bis  zum  Schlüsse  des  Jahres 
erhielt  sie  von  231  Donatoren  7338  Nummern,  zusammen  10.479 
Stück  umfassend,  zum  Geschenk,  darunter  zwei  ansehnliche  Biblio- 
theken; von  den  Staatsbureaux  und  Buchhandlungen  wurden  ihr 
unentgeltlich  abgetreten  9825  Nummern  mit  18,727  Stücken.  Dazu 
erwarb  sie  aus  dem  Bibliothekkredit  5791  Nummern,  die  7867 
Stücke  umfassen;  im  ganzen  ein  Zuwachs  von  rund  23,000  Nummern 
mit  37,000  Stücken. 

Zu  den  aufgezählten  Massregeln  zur  Ausführung  des  Bundes- 
beschlusses betreffend  die  Errichtung  obgenannter  Anstalt*)  reihten 
sich  im  Jahre  1896  zunächst  der  Abschluss  der  Übereinkunft  mit 
der  Bürgerbibliothek  in  Luzern  über  die  Beitragsleistung  des 
Bundes.  Diese  kam  am  21.  Januar  zu  stände  und  ist  publizirt  im 
Bundesblatt  1896,  II,  788;  hierauf  erfolgte  gemäss  Art.  2  der 
letztem  im  Februar  die  erstmalige  Bestimmung  des  Bundesbeitrages 
an  jene  Bibliothek  durch  das  Departement  des  Innern  (Fr.  3500 
für  1896)  und  anfangs  April  die  Ernennung  der  zwei  Vertreter 
des  Bundes  in  der  Kommission  der  Bärgerbibliothek.  Diese  Kom- 
mission unterbreitete  dem  Departement  des  Innern  im  Juli  1896 
das  gemäss  Art.  3  der  Vereinbarung  aufgestellte  neue  Reglement 
über  die  Verwaltung  der  Bürgerbibliothek,  das  denn  Auch  die  Zu- 
stimmung der  genannten  Behörde  erhielt.  Damit  erscheinen  die 
organisatorischen  Massregeln  für  Ausführung  des  Bundesbeschlusses 
über  die  Errichtung   einer   schweizerischen  Landesbibliothek  als 

>)  A.  S.  n.  F.  XV,  230. 
«)  A.  S.  n.  F.  XIV,  435. 


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Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund.  175 

beendigt   und  es  ist   nnn  noch  ein  Blick  auf  die  Tätigkeit  der 
Landesbibliothek  in  Bern  za  werfen. 

Nachdem  in  der  Frflhjahrssession  von  1896  die  Bundesver- 
sammlung die  Frage  entschieden  hatte,  dass  das  neue  für  das 
Bundesarchiv  und  die  Landesbibliothek  bestimmte  Gebäude  auf  das 
Kirchenfeld  Bern  zu  stehen  kommen  solle,  hatte  die  Kommis- 
sion auch  den  Bauplänen  ihre  Aufmerksamkeit  zu  schenken  und 
ebenso  auch  die  Anordnung  der  Ausstattung  der  der  Bibliothek 
bestimmten  Räume  in  Prüfung  zu  ziehen. 

In  Bezug  auf  den  Inhalt  der  Bibliothek  selbst  ist  folgendes 
zu  bemerken: 

1.  Die  zu  Ende  des  Vorjahres  in  den  Grrundzügen  beschlossene 
Organisation  der  Bibliothekbestände  wurde  im  Berichtsjahre  durch- 
ge^hrt;  sie  gliedern  sich  nnn  in  folgende  Hauptabteilungen:  Landes- 
kunde, Recht,  Literatur  (jeweilen  mit  den  ihnen  angereihten  Dis- 
ziplinen) und  periodische  Schriften;  diese  ihrerseits  zerfallen  in 
Zeitungen,  Zeitschriften  und  Vereinsschriften,  Kategorien,  welche 
ihrer  Natur  nach  besondere  Aufstellung  und  Behandlung  erfordern. 
Ausserdem  werden  die  unvollständig  vorhandenen  Werke  ausge- 
schieden und  behufs  fortlaufender  Ergänzung  verzeichnet. 

2.  Der  Katalog  umfasst  bis  jetzt  alle  Bestände  der  Abteilung 
Literatur,  befindet  sich  dagegen  für  die  Abteilungen  Landeskunde 
und  Recht  erst  in  den  Anfängen;  die  Verzeichnisse  der  periodischen 
Schriften  konnten  schon  ziemlich  weit  gefordert  werden.  Nach  Be- 
seitigung anfänglicher  Schwierigkeiten  hat  der  Druck  des  Katalogs, 
für  den  die  nötigen  Mittel  in  der  Frühjahrssession  bewilligt  wurden, 
zu  Ende  des  Jahres  begonnen. 

3.  Der  Zuwachs  der  Landesbibliothek  betrug  1896  im  ganzen 
24,168  Nummern  mit  37,504  Stücken;  die  entsprechenden  Zahlen 
des  Voijahres  waren,  trotz  dessen  bloss  achtmonatlicher  Dauer, 
nur  wenig  kleinere,  dagegen  wird  der  Wert  der  neuen  Vermeh- 
rung erhöht  durch  die  verhältnismässig  höhere  Anzahl  der  Bände 
(10,217  in  1896  gegen  7623  in  1895).  In  Bezug  auf  Käufe  musste 
sich  die  Landesbibliothek  ihren  gesetzlichen  Krediten  gemäss  in 
bescheidenen  Grenzen  halten;  ihre  daherigen  Erwerbungen  belaufen 
sich  auf  4997  Nummern  mit  6843  Stücken.  Über  das  Gesamterfor- 
dernis zum  Ankauf  der  laufenden  Helveticaliteratur  eines  Jahres, 
Bücher,  Zeitschriften  und  Zeitungen  zusammengerechnet,  wurden 
genaue  Erhebungen  angestellt ;  sie  ergaben  eine  Summe  von  rund 
Fr.  9000.  Fast  verdoppelt  hat  sich  gegenüber  1895  die  Zahl  der 
Geschenke,  nämlich  auf  11,685  Nummern  mit  19,792  Stücken,  die 
von  530  Donatoren  herrühren;  Hervorhebung  verdient  der  Um- 
stand, dass  ein  grosser  Teil  der  an  der  schweizerischen  Landes- 
ausstellung in  Genf  ausgestellten  Druckschriften  durch  Schenkungen 
in  den  Besitz  der  Landesbibliothek  gelangt  ist.  Durch  Abtretung 
von  selten  der  eidgenössischen  Verwaltungen,  die  hiezu  durch  einen 


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176  Jahrbuch  des  Untenichtswesens  in  der  Schweiz. 

Beschlass  von  uns  vom  23.  September  veranlasst  wurden,  erhielt 
die  Landesbibliothek  2354  Nummern  mit  4014  Stücken,  durch 
Tausch  endlich  5132  Nummern  mit  6855  Stücken.  Nach  Abzug 
der  Doubletten  ist  der  Bestand  der  Landesbibliothek  zu  Ende  1896 
auf  zirka  40,000  Nummern  mit  zirka  70,000  Stücken  zu  schätzen. 
Der  ganze  Bestand  ist  einstweilen  —  wie  bereits  im  letzt- 
jährigen  Geschäftsberichte  erwähnt  —  im  Hause  Nr.  7,  Christoffel- 
gasse. Bern,  untergebracht,  und  es  mus.sten  die  dafür  gemieteten 
Räume  im  Frühjahr  noch  um  anderthalb  Geschoss  vermehrt  werden. 
Seit  Anfang  Dezember  1896  endlich  ist  der  ganze  Bestand  der 
Bibliothek  bei  der  schweizertechen  Mobiliarasseknranzgesellschaft 
um  Fr.  86,600  versichert. 

XV.  Verschiedenes. 

a.  Kongrregge  im  Ans-  nnd  Inland  and  Anggtelinng  in  Genf. 

In  Betracht  ihrer  materiellen  oder  intellektuellen  Wichtigkeit 
wurden  folgende  Kongresse  beschickt: 

a.  Ausländische  Kongresse.  1.  Die  internationale  Kon- 
ferenz für  Herausgabe  eines  allgemeinen  Kataloges  der  wissen- 
schaftlichen Literatur  in  London  vom  12. — 17.  Juli  1896. 

2.  Der  IL  internationale  Kongress  für  angewandte  Chemie, 
der  vom  27.  Juli  bis  6.  August  in  Paris  stattfand. 

Abgelehnt  wurde  vom  Bundesrate  eine  Einladung  zur  Be- 
schickung eines  internationalen  Kongresses  in  Florenz  für  den 
Schutz  und  die  Rettung  der  Jugend,  da  diese  Zusammenkunft, 
wiewohl  von  der  italienischen  Regierung  unterstützt,  bloss  privaten 
Charakter  hatte. 

b.  Inländische  Kongresse,  deren  Sammelpunkt  infolge 
des  durch  die  Landesausstellung  gebotenen  Anlasses  beinahe  aus- 
schliesslich Genf  bildete,  wurden  folgende  durch  Bundesbeiträge 
unterstützt  : 

1.  Der  vom  13.  — 16.  Juli  dauernde  interkantonale  Lehrer- 
kongress,  veranstaltet  von  der  Society  pMagogique  de  la  Snisse 
romande,  dem  schweizerischen  Lehrerverein  und  der  Societä  ean- 
tonale  degli  amici  dell' Educazione  del  popolo  ticinese.  Beitrag 
Fr.  3000. 

2.  Der  IV.  internationale  Kongress  für  Kriminal-Anthro- 
pologie, abgehalten  vom  24. — 29.  August.    Beitrag  Fr.  3500. 

3.  Der  II.,  vom  14. — 19.  September  ebenfalls  in  Genf  statt- 
gefundene internationale  Kongress  zum  Schutze  armer  und 
verlassener  Kinder.  Beitragszusicherung  an  die  Kosten  des 
Druckes  der  Kongresschriften  Fr.  2000. 

4.  Die  internationale  Association  für  literarisches  und 
künstlerisches  Eigentum,  welche  vom  22.  —  29.  August  in 
Bern  tagte. 


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FOrdernng  des  Unterrichtswesens  dnrch  den  Bond.  177 

5.  Ferner  ist  für  die  Veranstaltung  eines  von  der  deutschen 
und  der  österreichischen  Gesellschaft  für  Anthropologie,  Ethno- 
graphie und  Urgeschichte  auf  den  Monat  August  1897  in  der 
Schweiz  zu  veranstaltenden  Wanderkongresses  ein  Beitrag  von 
Fr.  5000  zugesichert  worden.  Dieser  Kongress  wurde  aber  infolge 
eines  Zwischenfalles  aufgeschoben. 

Im  Anschlüsse  sind  noch  einige  Mitteilungen  über  drei  mit 
der  schweizerischen  Landesausstellung  in  Genf  1896  zu- 
sammenhängende Veröffentlichungen  zu  machen,  nämlich  über: 

a.  Die  schweizerische  Schulstatistik.  1)  Dieses  Werk,  das 
auf  8  Bände  —  wovon  7  statistische  Zahlenangaben  umfassen  und 
der  8.  eine  systematische  Zusammenstellung  der  kantonalen  und 
eidgenössischen  Gesetze  und  Verordnungen  ober  das  Unterrichts- 
wesen enthalten  wird  —  berechnet  ist,  vermochte  wegen  der  grossen 
Arbeit,  die  es  erforderte,  auf  den  Zeitpunkt  der  Landesausstellung 
leider  nicht  zur  Vollendung  und  Publikation  zu  gelangen.  Indessen 
wurden  anfangs  September  1896  die  oben  angedeuteten  7  ersten 
Bände  in  der  Ausstellung  der  Gruppe  17  aufgelegt.  Die  Heraus- 
gabe der  Schalstatistik  zieht  sich  wegen  des  Zeitaufwandes,  den 
die  Ausarbeitung  des  8.  Bandes  erfordert,  ins  Jahr  1897  hinüber. 

h.  Die  Sammlung  pädagogischer  Monographien  als 
wissenschaftliche  Ergänzung  obiger  Statistik. <)  Dieses 
Werk  ist  richtig  auf  den  Zeitpunkt  der  Eröfftiung  der  Landes- 
ausstellung im  Verlage  der  Buchhandlung  F.  Payot  in  Lausanne 
zum  Ladenpreise  von  Fr.  7.  50  per  Exemplar  herausgekommen 
und  auch  in  Gruppe  17  der  Ausstellung  aufgelegt  worden. 

c.  Die  Ausarbeitung  und  Herausgabe  eines  besondern  Be- 
richtes über  die  erste  Sektion  der  Gruppe  XVII  (öffentliche 
und  Privatschulen).  Es  ist  zu  bemerken,  dass  dieser  Bericht  fol- 
gende Kapitel  umfassen  wird :  ') 

1.  Überblick  über  die  Entwicklnng  der  pädagogischen  Ideen  seit  der  ersten 
nationalen  Ansstellnng  von  1883,  von  Seminardirektor  Onex  in  Lausanne. 

2.  Überblick  Aber  Geschichte  und  Organisation  der  Schnlansstellnng,  von 
Ansstellnngskommissär  Zbinden. 

3.  Kleinkinder-,  Primär-  und  Normalgchnlen  (Lehrerbildnngsanstalten),  von 
Seminardirektor  6uez. 

4.  Masterklasse  (Ecole  modMe),  Sekundär-,  Industrie-  und  höhere  Mädchen- 
schulen, von  Erziehnngsdirektor  Clerc  in  Neuenburg. 

5.  Fortbildungsschulen,  von  Ch.  Vignier,  Lehrer  in  Genf. 

6.  Handfertigkeitsnnterricht,  Spezialbericht  von  Direktor  Genond  in  Freibnrg. 

7.  Gewerbeschulen,  die  vom  Bunde  nicht  unterstützt  sind,  gewerblicher  und 
Zeichenunterricht,  von  Bonvier-Martinet  in  Genf. 

8.  Weibliche  Handarbeiten,  von  Frau  Rehfons  in  Genf. 

9.  Gymnasien  und  Progymnasien,  von  E.  Payot  in  Lausanne. 

»)  Vergl.  Bundesbeschlnss  vom  9.  Juni  1894,  Art.  1.   A.  S.  n.  F.  XIV,  263. 
»>  Vergl.  Bundesbl.  1896,  lU,  126. 
»)  Bundesbl.  1896,  IV,  S.  243,  ad  6. 

12 


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178  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

10.  Rekratenarbeiten  (bei  den  Prüfangen),  von  Inspektor  H.  Gobat  in  DeM- 
mont. 

11.  Schulhyineine,  von  Dr.  Combe  in  Lausanne. 

Die  Aasstellnng  iu  Genf  1896  selbst  hat  einen  prächtigen 
Verlauf  genommen,  insbesondere  auch  für  die  Unterrichtsgmppe 
XVII. 

b.  Schnlvandkarte  der  Schweiz. 

Die  Arbeiten  an  der  Wandkarte  der  Schweiz,  welche  den 
Schulen  unentgeltlich  verabfolgt  werden  soll,  sind  im  Jahre  1895 
Programm  gemäss  vorgeschritten').  Zunächst  sei  zur  allgemeinen 
Aufklärung  über  das  Werk  bemerkt,  dass  dasselbe  vom  eidge- 
nössischen topographischen  Bureau  im  Masstab  vom  1  :  200000 
ausgearbeitet  wird.  Die  Ausdehnung  des  Kartengebietes  ist  gleich 
demjenigen  der  Qeneralkarte  plus  je  10  Kilometer  im  Osten  und 
Westen.  Die  Karte  wird  aus  4  Blättern  (I — IV)  zusammengesetzt 
und  die  Grösse  des  Kartenbildes  1,20  m  Höhe  und  1,85  m  Breite 
ohne  Band. 

Nachdem  der  Plan  für  die  Erstellung  der  Karte  nach  einem 
schon  früher  aufgestellten  Pflichtenhefb  gegen  Ende  1894  im  ein- 
zelnen festgestellt  war,  wurden  die  vorbereitenden  Arbeiten  (Fest- 
stellung der  Schrift,  Zeichnungsnormalien  etc.)  vorgenommen. 
Hieran  reihte  sich  mit  Beginn  des  Jahres  die  Redaktion  des 
Karteninhaltes,  und  als  diese  gegen  Anfang  Mai  vollendet  war, 
wurde  der  daherige  Entwurf  einer  durch  das  Departement  des 
Innern  einberufenen  Expertenkommission  von  10  Mitgliedern  zur 
Prüfung  unterbreitet.  Nach  stattgefundener  Durchberatung  und 
Ergänzung  durch  diese  Behörde  wurde  der  Entwurf  den  Kantonen 
zur  Anbringung  ilirer  Bemerkungen  vorgelegt,  und  als  diese  sich 
geäussert  hatten,  bereinigte  die  Redaktionskommission  den  Inhalt 
der  Karte  in  definitiver  Weise,  wobei  den  Wünschen  der  Kantone 
soweit  wie  möglich  Rechnung  getragen  wurde. 

Parallel  mit  diesen  redaktionellen  Arbeiten  gingen  die  tech- 
nischen, d.  h.  die  Berechnung  der  geodätischen  Grundlagen  und 
sodann  die  Zeichnung  des  Terrainbildes  mittelst  der  Horizontal- 
kurven, wofür  von  den  Staatsanstalten  der  Nachbarländer  das 
neueste  Material  des  Auslandes  in  zuvorkommender  Weise  zur 
Verfügung  gestellt  wurde;  ferner  der  Stich  der  Situation,  der 
Schrift  und  der  Kurven  des  südöstlichen  Blattes. 

Im  Jahre  1896  vollendete  das  topographische  Bureau  den 
Stich  der  Situation,  der  Gewässer  und  Kurven  aller  vier  Blätter. 
Für  die  Bemalung  der  Terrainbilder  wurde  sodann  ein  Wettbewerb 
unter  den  schweizerischen  Topographen  eröffnet,  der  ein  ganz 
befriedigendes  Ergebnis  hatte;  von  den  22  eingelangten  Entwöifen 
wurden  4  ausgezeichnet,  nämlich  deijenige  von  Ingenieur  Xaver 
Imfeid  in  Zürich  mit  einem  ersten  Preise  von  Fr.  500;   derjenige 

»)  Vergleiche  Bnndesblatt  1894,  m,  Seite  725. 


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Förderung  des  Unterrichts wesens  darch  den  Bund.  179 

von  Kartograph  H.  Kfimmerly  in  Bern  mit  einem  zweiten  von 
Fr.  400;  derjenige  von  Professor  F.  Becker  in  Zürich  mit  einem 
dritten  Preise  von  Fr.  300  und  derjenige  des  artistischen  Instituts 
Orell  Fttssli  in  Zürich  mit  einer  Ehrenmeldung.  Die  Bemalung 
des  Modells  für  die  Vervielfältigung  wurde  hierauf  dem  Erst- 
prämiirten,  Herrn  Ingenieur  Xaver  Imfeid,  übertragen.  Neben 
diesen  Vorkehren  her  ging  die  Ermittlung  der  Zahl  der  schwei- 
zerischen Schalen  und  Schulanstalten,  denen  die  Karte  verabfolgt 
werden  soll,  und  die  daherigen  Erhebungen  ergaben,  dass  auf 
eine  erste  Auflage  von  wenigstens  8200  Exemplaren  zu  rechnen 
ist.  Hierauf  erfolgte  am  Schlüsse  des  Jahres  die  Ausschreibung 
der  Liefening  des  Druckpapiers,  sowie  der.,  Lithographie  des 
Terrainbildes  und  des  Druckes  der  Karte.  Über  das  Ergebnis 
dieses  Schrittes  wird  im  nächsten  Geschäftsberichte  das  Nähere 
mitzuteilen  sein. 

c.  Beteiligung  des  Bandes  an  der  Feier  des  160.  Gebortstages 
Helnricli  Pestalonis. 

Die  150.  Wiederkehr  des  Geburtstages  Pestalozzis  (12.  Januar 
1746)  ist  fast  durch  die  ganze  Schweiz  hin  festlich  begangen 
worden,  meist  gemäss  dem  am  21.  September  1895  durch  eine 
Konferenz  der  Abgeordneten  der  Kantone  aufgestellten  Programm 
am  11.  Januar  1896  in  den  Schulen,  am  12.  Januar  durch  öffent- 
liche Feiern  für  die  erwachsene  Bevölkerung.  Behörden  und 
Vereine  reichten  sich  die  Hand,  um  diese  Tage  für  jung  und 
alt  denkwürdig  zu  machen.  In  manchen  Kantonen  veranstalteten 
auch  die  entlegensten  Gemeinden  ihre  Pestalozzifeier,  daneben  in 
grossem  Orten  zentrale  Feiern,  kein  Kanton,  in  welchem  nicht 
der  Gedächtnistag  in  engerem  oder  weiterem  Kreise  festlich  be- 
gangen worden  wäre.  Es  waren  Tage  ernster  Erhebung  für 
Schale  und  Volk,  würdig  des  Mannes,  dem  sie  galten,  und  des 
Landes,  in  welchem  er  lebte  und  für  die  Menschheit  wirkte. 
Sie  werden  nicht  ohne  nachhaltige  innere  Anregung  bleiben. 
Auch  äussere  Früchte  haben  sie  gezeitigt,  Anregungen  zu  er- 
neuten Pestalozziforschungen,  zur  Erstellung  von  Pestalozzidenk- 
mälern, vor  allem  Gründung  von  Pestalozzifonds  zu  besserer 
Fürsorge  für  bedürftige  Schulkinder,  für  Schwachbegabte  und  Ver- 
wahrloste als  lebendiges  Denkmal  des  nicht  erstorbenen  Pestalozzi- 
geistes. 

Der  Bund  leistete  zur  Ausführung  des  Festprogramms  für  die 
Schulen  einen  Beitrag  von  ^/g  der  Kosten  des  Pestalozzischriftchens, 
welches  auf  18  Cts.  per  Exemplar  zu  stehen  kam;  überdies  wurde 
ein  Bild  der  Pestalozzigruppe  von  Yverdon  auf  Kosten  des  Bundes 
unentgeltlich  als  Wandschmuck  für  die  Schalen  der  Kantone  ab- 
gegeben die  sich  an  der  Feier  beteiligten. 

Die  Kantone  Schwyz,  Zug  und  Wallis  haben  auf  die  ange- 
botenen Beiträge  keinen  Ansprach  gemacht.    Vom  Kanton  Frei- 


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180 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


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burg,  dessen  Regierung  es  den  Gemeinden  anheimgestellt  hat,  ob 
sie  sich  an  der  Feier  beteiligen  wollen  oder  nicht,  sind  eine 
Anzahl  dieser  letztem  um  Gewährung  des  gebotenen  Beitrages 
eingekommen  und  haben  ihn  erhalten.  Im  ganzen  sind  mit  unserer 
Subvention  auf  die  Feier  zur  Verteilung  gekommen:  287,300 
Exemplare  des  Festschriftchens  in  deutscher  Sprache,  86,200  in 
französischer,  8970  in  italienischer  und  1460  in  romanischer 
Sprache,  im  ganzen  381,930  Exemplare,  mit  einem  Kostenanf- 
wande  ■  (Honorare  für  Redaktion  und  Übersetzungen  inbegriffen) 
von  Fr.  47,793. 10. 

Das  Bild  der  Pestalozzigruppe  wurde  in  10,670  Exemplaren 
verteilt  (Kostenaufwand,  inbegriffen  Spedition  und  Verpackung, 
Fr.  5476). 


K. 


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181 


Dritter  Abschnitt. 


Das  ünterriehtswesen  in  den  Kantonen 

In  den  Jahren  1895  und  1896. 


I.  Primarschule. 

Verfassungsbestimmungen,   Gesetze   und   Verordnungen. 
a.  Terfasganirsbestliiimniigreii  nnd  Gesetze. 

In  der  Schulverordnung  vom  29.  Oktober  1896,')  die  übrigens 
vollständig  den  Charakter  eines  eigentlichen  Schulgesetzes  trägt, 
hat  der  Kanton  Appenzell  I.-Rh.  einen  tüchtigen  Schritt  vor- 
-wärts  getan.  Durch  dieses  vom  Grossen  Rat  des  Kantons  erlassene 
Unteriicbtsgesetz  ist  die  sogenannte  Schulvei-ordnung  vom  24.  No- 
vember 1873  ausser  Kraft  gesetzt  worden. 

Die  Neuerungen,  die  dasselbe  gebracht  hat,  sind  im  wesent- 
lichen folgende  : 

1.  Nach  der  obligatorischen  Primarschule  (6  Alltagsschuljahre 
mit  halbtägigem  Unterricht  und  2  Repetirschuljahre)  sind  die  Kna- 
ben zum  Besuch  von  3  weiteren  Jahreskursen  Fortbildungsschule 
vei-pflichtet.  Die  letztere  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  Rekruten- 
schule. 

2.  Der  Minimalgehalt  eines  Lehrers  an  einer  Jahrschule  ist 
auf  Fr.  1000  festgesetzt;  nach  5  Jahren  tritt  eine  Erhöhung  von 
Fr.  100,  nach  10  Jahren  um  weitere  100  Fr.  ein,  sofern  der  mit 
dem  Minimalgehalt  angestellte  Lehrer  während  der  angegebenen 
Zahl  von  Dienstjahren  vom  Erlass  der  Schnlverordnnng  „im  gleichen 
Schnlkreise  seines  Amtes  gewaltet  hat". 

3.  Es  ist  ein  ständiger  vom  Grossen  Rat  zu  bestimmender 
Schulinspektor  in  Aussicht  genommen  (Art.  20  der  Schulverordnung). 

4.  Die  Absenzenbestimmangen  sind  etwas  verschärft  worden. 

5.  Die  Landesschulkommission  kann  freiwilligen  Fortbildungs- 
schulen für  Mädchen  ähnliche  Vergünstigungen  einräumen,  wie 
solche  in  der  Schulverordnung  für  die  Knabenfortbildungsschulen 
enthalten  sind. 


•)  Beilage  I,  pag.  4—11. 


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182  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Im  Kanton  Genf  sind  in  den  Jahren  1895  nnd  1896  eine 
Beihe  yon  Abändeiningen  am  Unterrichtsgesetz  vom  5.  Juni  1886 
vorgenommen  worden,  die  einen  weitem  Fortschritt  in  dem  ratio- 
nellen und  zielbewussten  Ausbau  des  Bildungswesens  aller  Schul- 
stnfen  im  Kauton  Genf  bedeuten.  Es  ist  dieses  Gesetz  denn  auch 
in  der  Beilage  I,  pag.  18—55,  im  vorliegenden  Jahrbuch  in  extenso 
zum  Abdruck  gelangt  und  zwar  in  der  Form,  wie  sie  sich  durch 
die  Gesetzesänderungen  vom  16.  Juli  und  12.  Oktober  1887,  18.  Ja- 
nuar 1888,  3.  August  1889,  8.  Oktober  1890,  22.  Juni  1892,  26. 
Oktober  1895  herausgestaltet  hat. 

Die  letzte  Hauptrevision  im  Jahre  1895  (26.  Oktober)  hat  im 
wesentlichen  folgende  Neuerungen  gebracht :  Verschärfung  der  Ab- 
senzenbestimmnngen  (Art.  11),  Einführong  des  landwirtschaft- 
lichen Unterrichtes  in  den  Unterrichtsplan  der  Landsekundar- 
schulen  (6coles  secondaires  rurales)  und  Veranstaltung  von  bezäg- 
lichen  Kursen  nnd  Vorträgen  durch  das  Erziehungsdepartement 
(Art.  23  bis),  Rekrutenvorkurse  (Art.  23ter),  Ausdehnung  der  Unent- 
geltlichkeit des  sämtlichen  Schnlmaterials  und  auch  der  Lehrmittel 
auf  alle  staatlichen  Primär-  und  Landsekundarschulen  (Art.  24  bis), 
Organisation  des  Unterrichts  in  den  Ecoles  enfantines  (Art.  27) 
im  Sinne  der  Einrichtung  derselben  als  einer  Vorstufe  der  Primar- 
schule, die  die  Schüler  mit  dem  7.  Altersjahf  nach  einer  Prüfung 
über  die  in  der  Ecole  enfantine  erworbenen  Kenntnisse  im  Lesen 
und  Schreiben  aufnimmt  (Art.  30),  Herabsetzung  des  Maximoms 
der  Schttlerzahl  per  Lehrstelle  von  50  auf  40  (Art.  32),  Aufiiahme 
eines  neuen  Abschnittes  (Art.  43  bis)  betreffend  die  Organisation 
der  Classes  gardiennes  (Kinderhorte)  und  Cuisines  scolaires  (Für- 
sorge für  die  Nahrung  armer  Schulkinder)  von  Staatswegen,  Fest- 
setzung des  Minimums  der  Besoldung  des  Lehrpersonals  an  Klein- 
kinderschuleu  auf  Fr.  800  fflr  die  Lehrerinnen  und  Fr.  600  für  die 
Unterlehrerinnen  (sous-maitresses)  (Art.  57),  Neuregelung  des  Ver- 
hältnisses des  Staates  zur  Hülfskasse  (Gaisse  de  pr^voyance)  der 
Primarlehrerschaft  (Art.  66,  Gesetz  vom  22.  Februar  1896), 
Gründung  einer  Hülfskasse  für  die  Lehrerinnen  an  den  Ecoles 
enfantines. 

Sodann  ist  durch  Spezialgesetz  vom  19.  Oktober  1895  eine 
Baugewerkenschule  (6cole  de  mötiers)  gegründet  worden. 

Das  Primarschulgesetz  des  Kantons  Bern  vom  6.  Mai  1894, 
dessen  sukzessive  Durchführung  durch  §  108  vorgesehen  war,  muss 
nach  dem  Wortlaut  des  letztem  bis  zum  1.  Januar  1897  vollständig 
durchgeführt  sein.  Die  neuen  Bestimmungen  desselben  bedingen 
eine  jährliche  Mehrausgabe  von  rund  s/^  Millionen  Franken. 

Unterm  18.  April  1895  hat  der  Grosse  Eat  des  Kantons 
Baselstadt  im  Interesse  der  Fürsorge  für  die  vorschulpflichtige 
Jugend  ein  Gesetz  betreffend  die  Kleinkinderanstalten  erlassen, 
nach  welchem  der  Staat  nach  Bedürfnis  Kleinkinderanstalten  er- 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  183 

richten  kann  und  welches  ihn  berechtigt,  privaten  Anstalten 
eventuell  Beiträge  zuzusichern. 

In  den  Kantonen  Zflrich  und  Luzern  liegen  Gesetzesentwürfe 
betreffend  das  Volksschnlwesen  noch  bei  den  vorberatenden  Be- 
hörden ;  in  letzterem  Kantone  sind  aber  die  Beratungen  in  energi- 
scher Weise  gefördert  worden,  so  dass  der  Entwurf  bereits  die 
erete  Lesung  im  Grossen  Rate  passirt  hat. 

Im  Kanton  Solothurn  ist  das  im  Dezember  1896  vom 
Grossen  Bat  festgestellte  Gesetz  betreffend  Abänderung  der  Be- 
stimmungen betreffend  die  Schulpflicht  am  3.  Februar  1897  durch 
das  Volk  verworfen  worden. 

Auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  über  das  Volksschulwesen 
herrscht  —  abgesehen  von  den  Städtekantonen  —  im  grossen  und 
ganzen  Stagnation;  kein  Kanton  wagt  sich  in  dieser  Beziehung 
an  grössere  gesetzgeberische  Aufgaben  heran,  da  er  die  weittra- 
genden finanziellen  Konsequenzen  scheut.  Aus  dieser  Stagnation 
heraus  kann  nur  eine  tatkräftige  Unterstützung  des  Primarschul- 
wesens durch  den  Bund  helfen,  die  kommen  mnss,  da  eine  ganze 
Reihe  von  Kantonen  nahe  an  der  Grenze  der  steuerlichen  Lei- 
stungsfähigkeit angelangt  ist.  . 

b.  Terordnongen  allgemeiner  Natnr  Aber  das  Prlmarschnlwesen. 

a.  Kleinkinderschulen.  Der  Kanton  Baselstadt  hat  in 
Ausführung  des  oben  erwähnten  Gesetzes  betreffend  die  Klein- 
kinderanstalten vom  18.  April  1895')  die  nötigen  Ausführungs- 
bestimmungen betreffend  den  Betrieb  der  genannten  Schulen  er- 
lassen*) und  insbesondere  auch  sanitarische  Vorschriften  für  die- 
selben aufgestellt.!^) 

In  gleicher  Weise  hat  es  ein  Reglement  des  Staatsrates  des 
Kantons  Waadt  vom  19.  September  1895*)  unternommen,  Be- 
stimmungen betreffend  die  Organisation  der  Klcinkinderschulen 
(ßcoles  enfantines)  zu  treffen  und  insbesondere  auch  die  Bedingungen 
festzustellen,  unter  denen  das  Lehrpatent  für  diese  Schulen,  sowie 
für  den  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  durch  Absol- 
virung  von  bestimmten  halbjährlichen  Kursen  am  kantonalen  Leh- 
rerseminar in  Lausanne  erlangt  werden  kann. 

Im  „Reglement  g^n^ral  pour  les  6coles  primaires  du  Canton 
de  Neuchätel"  vom  5.  Juli  1895*)  sind  im  ersten  Abschnitt  die- 
jenigen organischen  Bestimmungen  enthalten,  welche  sich  auf  die 
Ecole  enfantine  beziehen ;  im  XII.  Abschnitt  (Art.  51  ff.)  werden 
die  Erfordernisse  fdr  die  Patentirung  der  Kleinkinderlehrerinncn 
festgestellt,  neben  denjenigen  für  die  eigentliche  Primarlehrerschaft. 


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184  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

b.  Primarschulen.  Der  Kanton  Bern  ist  daran,  für  sein 
neues  Primarschulgesetz  vom  6.  Mai  1894  die  nötigen  Ausführungs- 
verordnungen sukzessive  zu  erlassen,  so  das  Dekret  ftber  den  ab- 
teilungsweisen Unterricht!)  insbesondere  für  die  Schulen  mit  grosser 
Schülerzahl  für  den  einzelnen  Lehrer.  Als  Maximalschülerzahl  für 
eine  Schule,  die  sich  ohne  abteilungsweisen  Unterricht  behelfen 
will,  ist  die  Zahl  70  angenommen,  doch  ist  es  den  Gemeinden 
freigestellt,  den  abteilungsweisen  Unterricht  schon  bei  geringerer 
Schülerzahl  einzuführen. 

Als  weiterer  Erlass  ist  das  „Reglement  für  die  Schulsynode 
des  Kantons  Bern"  vom  8.  Mai  18952)  ^vl  erwähnen,  das  die  Organi- 
sation und  den  Geschäftsgang  dieser  aus  Vertretern  der  Lehrer- 
schaft und  aus  Laienelementen  zusammengesetzten  Körperschaft 
genauer  umschreibt,  ausserdem  hat  auch  das  „Reglement  über  die 
Obliegenheiten  der  Primarschulbehörden  des  Kantons  Bern"  unterm 
3.  Juli  18953)  eine  den  Bestimmungen  des  Primarschulgesetzes 
entsprechende  Abänderung  erfahren.  Sodann  muss  auf  einen  Erlass 
schulhygieinischer  Natur,  vom  6.  Juli  1895,  die  „Verordnung  des 
Regierungsrates  des  Kantons  Bern  betreflfend  Massnahmen  gegen 
diejenigen  epidemischen  Krankheiten,  welche  nicht  unter  das 
Epidemiengesetz  vom  2.  Juli  1886  fallen",*)  auf  das  „Dekret  über 
den  Staatsverlag  der  Lehrmittel  im  Kanton  Bern  vom  25,  No- 
vember 1895"5)  und  auf  den  „Lehrplan  für  die  französischen 
Primarschulen  des  Kantons  Bern  vom  20.  November  1896"«)  auf- 
merksam gemacht  werden,  welch  letzterer  in  Übereinstimmung  mit 
den  mit  Bezug  auf  die  Schulpflicht  abgeänderten  Bestimmungen 
des  1894er  Schulgesetzes  gebracht  wurde. 

Die  wichtigsten  Erlasse  allgemeiner  Natur  in  den  Berichts- 
jahren 1895  und  1896  sind  das  „Primarschulreglement  des  Kantons 
Neuenburg  vom  5.  Juli  1895"'')  und  das  „Reglement  für  die 
Regionalschulen  des  Kantons  Freiburg  vom  7.  Februar  1895".») 
Das  erstere  bezieht  sich,  wie  bereits  oben  bemerkt,  auf  die  „^coles 
enfantines",  auf  die  eigentliche  Primarschule  und  die  obliga- 
torische Fortbildungsschule  (öcole  complömentaire)  und  behandelt 
sowohl  die  Organisation  dieser  Schulen,  Prüfungen  der  Schüler, 
Zeugniswesen,  Patentprüfungen  der.  Lehrerschaft,  den  Handfertig- 
keitsunterricht und  die  Lehrerhülfskasse  (fonds  de  prövoyance), 
als  auch  die  Kompetenzen  der  verschiedenen  Schulbehörden  mit 
Bezug  auf  die  allgemeine  Schulverwaltung  und  insbesondere  mit 
Bezug  auf  die  Wahl  des  Lehrpersonals. 

>)  Beilage  I,  pag.  70—71. 
«)  Beilage  J,  pag.  91—93. 
ä)  Beilage  I,  pag.  93—98. 
*)  Beilage  I,  pag.  100—101. 
*)  Beilage  I,  pag.  106. 
«)  Beilage  I,  pag.  107—118. 
^)  Beilage  I,  pag.  74—85. 
«)  Beilage  I,  pag.  71—74. 


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Das  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen.  185 

Das  Reglement  für  die  ßegionalschulen  im  Kanton  Freiburg 
vom  7.  Februar  1895,  das  auf  15.  März  1895  in  Kraft  getreten  ist, 
enthält  die  weitere  Ausführung  der  Art,  8,  11,  14,  34  und  124 
des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884  über  den  Primarunterricht.  Der 
Zweck  der  Regionalschnlen  besteht  in  der  weitem  Ausbildung  der 
Kenntnisse  der  jungen  Leute,  die  das  obligatorische  Progi-amm 
der  Primarschulen  vor  Erfüllung  des  zur  Entlassung  erforderlichen 
Alters  vollendet  haben  (Art.  10  und  20  des  Gesetzes),  Sie  rangirt 
also  in  gleicher  Linie  mit  der  sogenannten  „Fortbildungsschule" 
im  Kanton  Aargau  und  mit  der  erweiterten  Oberschule  im  Kanton 
Bern  und  bildet  demnach  einen  Bestandteil  des  Primarschul- 
oil^anismus  des  Kantons  Freiburg,  wenn  schon  gewisse  Gründe 
dafür  sprechen^  sie  als  Sekundärschule  zu  deklariren. 

Im  Kanton  St,  Gallen  ist  unterm  12.  Februar  1895  durch 
den  Regierungsrat  ein  „Regulativ  über  die  Verwendung  der  Staats- 
beiträge an  die  Fonde  und  Rechnungsdeflzite  der  Volksschulen"^) 
erlassen  worden,  durch  welches  die  Staatsleistungen  für  das  Volks- 
schnlwesen  (Primär-,  Sekundär-,  Fortbildungsschulen)  eine  nicht 
unerhebliche  Erhöhung  erfahren  haben.  —  In  verschiedenen  Kan- 
tonen sind  die  Lehrpläne  einer  Revision  unterzogen  worden,  so 
der  Lehrplan  für  die  französischen  Primarschulen  im  Kanton  Bern 
unterm  20.  November  1896,«)  der  in  Ausführung  des  Primarschul- 
gcsetzes  vom  Jahr  1894  erlassen  worden  ist,  ferner  die  Lehrpläne 
für  die  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen  des  Kantons  Aargau 
vom  18.  Juli  1895,8)  das  Programm  für  die  Kleinkinder-  und  Pri- 
marschulen im  Kanton  Genf*)  und  ein  detaillirtes  Progi-amm 
über  den  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  in  den  Genfer 
Primarschulen,*)  femer  ein  Lehrplan  für  die  Ecoles  secondaires 
rurales  vom  30.  Juli  1895;«)  endlich  sind  zu  erwähnen  die  zahl- 
reichen Erlasse  der  kantonalen  Erziehungsbehörden  betreffend  die 
Förderung  des  Turnunterrichtes, 7)  welche  in  der  Mehrzahl 
durch  ein  Kreisschreiben  des  Bundesrates  vom  4,  Januar  1895^) 
veranlasst  waren. 

2,  Schüler  und  Schnlabteilungen, 

Die  nachstehenden  Angaben  pro  1894/95  stimmen  nicht  mit 
den  durch  die  schweizerische  Schulstatistik  1894/95  konstatirten 
Ergebnissen  überein,  weil  der  Erhebungstermin  für  die  Schul- 
statistik ein  andei-er  war,  als  für  die  statistischen  Angaben  der 

»)  Beilage  I,  pag.  87-91. 
«)  Beilage  I,  pag.  107—118. 
■  »)  Beilage  I,  pag.  118-127. 
*)  Beilage  I,  pag.  127—139. 
*)  Beilage  I,  pag.  139—142. 
•)  BeUage  I,  pag.  179-182. 
*>.  Beilage  I,  pag.  188  «. 

8)  ^erfirf.  u.  a.  Beilage  I,  pag.  192  und  Abschnitt :  Förderung  des  Unter- 
richtsweseus  durch  den  Bund,  pag.  148. 


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186 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Jahresberichte  der  kantonalen  Erziehungsdirektionen,  denen  die  nach- 
folgenden Zahlen  entnommen  sind. 

Über  den  Schülerbestand  der  Primarschulen  orientiren  nach- 
stehende Zusammenstellungen: 


SchuUahr 

SchOler 

Zuwachs 
Zahl                •/• 

Vermindern  n^ 
Zahl                 '/. 

1889190 

476,101 

1089 

0,« 

— 

1890/91 

467,193 

— 

8098             1,, 

1891192 

469.911 

2315 

0„s 

—               — 

1892193 

469,820 

— 

91             Ok« 

1893/94 

471,723 

1903 

0,4 

1894/95 

469,110 

— 

2613             0,« 

1895/96 

470,677 

1567 

Ö^s 

—               — 

Über  das  Verhältnis  der  gemischten  Abteilungen  zu  den  Knaben- 
und  Mädchenklassen  gibt  die  folgende  Übersicht  Auskunft: 

a.  Schalabtetlnngen  nach  Geschlechtern. 


Gpinigchtc               Knaben-                Mädchen- 

Tn4«l 

Kantone 

Klassen                 klassen                   blassen 

lor 

MM 

IIM^ 

m/u          M4/K     mm        MH/K 

HK/H 

HM/« 

«R« 

Zürich  .... 

756 

771           22        23           23 

24 

802 

818 

Bern     .... 

1952 

1954          64        65          63 

63 

2079 

2082 

Lnzem.    .    .    . 

262 

265          30        32          35 

36 

327 

333 

Uri 

26 

28          14        15          13 

13 

53 

56 

Schwyz     .    .    . 

72 

73          36        37          38 

34 

141 

144 

Obwalden .    .    . 

14 

15          15        15          14 

14 

43 

44 

Nidwaiden     .    . 

25 

29            6         6            7 

7 

38 

42 

Glams  .... 

91 

94          -        -          — 



91 

94 

Zug 

20 

20           26        26           26 

26 

72 

72 

Freiburg  .     .    . 

227 

229         115      117         111 

110 

453 

456 

Solothum ,    .    . 

246 

256            9        11           12 

14 

267 

281 

Baselstadt     .    . 

10 

12          66        68          63 

64 

139 

144 

Baselland .     .    . 

148 

150            7         7            6 

6 

161 

163 

Schaffhausen 

93 

95          20        21          21 

22 

134 

138 

Appenzell  A.-Bh. 

112 

113            11- 

— 

113 

114 

Appenzell  I.-Eh. 

17 

18            8         8            5 

5 

30 

31 

St.  Gallen      .    . 

475 

474          36        36          42 

44 

553 

554 

Granbünden  .    . 

458 

459          10        11          10 

11 

478 

481 

Aargau     .    .    . 

528 

530          27        27          29 

29 

584 

586 

Thurgau   .     .     . 

290 

295          —        —          — 



290 

295 

Tessin  .... 

217 

219         157      158         156 

159 

530 

536 

Waadt.    .    .    . 

811 

821          88        89          91 

92 

990 

1002 

Wallis.    .    .    . 

187 

198         168      178         169 

172 

524 

543 

Neuenbürg    .    . 

241 

244          85        89          89 

89 

415 

422 

Genf    .... 

91 

92          86        86          83 

83 

260 

261 

7370 

7454       1094    1126       1098 

1117 

9562 

9697 

An  der  Ges 

iamtzahl  der  Primarschulabteilungen  in 

der  Schweiz 

partizipiren  die 

gemisch 

ten  Klassen  im  Schuljahr  1895/96  mit  76 

,9«/o. 

1894/95  mit  77, 

o/o,  die  Knabenklassen  im  Jahr  1895/96  mit  11 

e^/o, 

1894/95  mit  1] 

1,5%,   die   Mädchenklassen   1895/96 

mit    11,50/0, 

1894/95  mit  11,40/0.  Im  Schuljahr  1888/89  betrugen  die  bezüg- 
lichen Verhältniszahlen  bei  einer  Gesamtzahl  von  9069  Schulab- 
teilnngen  77,50/0  (7029),  11,,  0/0  (1011)  und  11,40/0  (1029).  Das 
Verhältnis  der  gemischten  Klassen  zu  den  nach  Geschlechtem  ge- 


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Das  Unterrichts  wegen  in  den  Kantonen.  187 

trennten  hat  sich  sonach  um  0,$%  zu  Ungunsten  der  erstem  ver- 
schoben. 

b.  Absenzon. 

Wie  bereits  in  frühern  Jahresberichten  ausgeführt,  bilden  die 
das  Absenzenwesen  der  Primarschulen  betreffenden  Bestimmungen 
die  denkbar  bunteste  Musterkarte.  Eine  Zusammenstellung  der- 
selben ist  im  VIII.  Band  der  im  Jahr  1897  erschienenen  Schweiz. 
Schulstatistik  (pag.  196 — 225)  enthalten.  Es  muss  konstatirt  wer- 
den, dass  alle  Kantone  ohne  Ausnahme  daran  sind,  durch  richtige 
Handhabung  der  Bestimmungen  betreffend  das  Absenzenwesen  den 
Unterricht  auf  der  Primarschulstufe  zu  unterstützen.  So  sind  auch 
in  den  Berichtsjahren  einige  Erlasse  zu  verzeichnen,  welche  diesem 
Streben  entsprungen  sind. 

So  hat  der  Erziehungsrat  des  Kantons  Schwyz  unterm 
19.  Juni  1896  in  einem  Kreisschreiben  an  die  Gemeinderäte  des 
Kantons  darauf  hingewiesen,  dass  der  Einzug  der  von  den  Schul- 
räten ausgefällten  Schulbussen  von  seite  der  Gemeinderäte  ein 
äusserst  mangelhafter  sei  und  dieselben  eingeladen,  in  Zukunft  im 
Interesse  der  Schule  und  der  Autorität  der  Schulbehörden  ihre 
Pflicht  gegenüber  Straffälligen  zu  tun. 

Eine  grundsätzliche  Neuregelung  haben  die  Absenzenbestim- 
mungen  im  Kanton  Appenzell  I.-Bh.  in  der  neuen  Schulver- 
ordnung vom  29.  Oktober  1896,  Art.  36 — 38,  erfahren,  ebenso  eine 
Verschärfung  im  Kanton  Waadt  durch  regierungsrätliche  Schluss- 
nahme  vom  1.  Februar  1895 1),  welche  die  Bestimmungen  des 
Primarschulgesetzes  vom  9.  Mai  1889  (Art.  92—94,  99—101)  und 
der  Vollziehungsverordnung  vom  12.  April  1890  (Art.  47,  172—175) 
in  detaillirter  Weise  ausführt. 

Das  vom  Kantonsrat  Solothurn  unterm  3.  Dezember  1896 
beschlossene  „Gesetz  betreffend  Änderung  der  bestehenden  Ge- 
setzesvorschriften über  die  Schulpflicht  an  den  Primarschulen"  ent- 
hielt in  seinen  §§  5 — 13  eine  wesentliche  Verschärfung  der  Ab- 
senzenbestimmungen.  Es  ist  in  der  im  Jahre  1897  stattgehabten 
Volksabstimmung  verworfen  worden. 

Wie  in  früheren  Jahren  lassen  wir  auch  für  die  Berichtsjahre 
1895  und  1896  eine  Übersicht  der  Absenzenzahlen  für  die  Primar- 
schulen in  den  einzelnen  Kantonen  folgen,  bemerken  aber,  dass 
dieselben  aus  den  eingangs  gestreiften  Gründen  stets  cum  grano 
salis  aufzunehmen  sind.  Vergleichungen  zwischen  den  einzelnen 
Kantonen  sind  mit  Nutzen  erst  dann  vorzunehmen,  wenn  denselben 
ein  gewissenhaftes  Studium  der  Absenzengesetzgebung  in  den  ein- 
zelnen Kantonen  vorausgegangen  ist. 

*)  Arret^  du  l"  Kvrier  1895  concernant  la  Impression  des  absences  sco- 
laires,  la  perception  des  amendes  scolaires  et  la  conversion  de  celles-ci  en  em- 

Srisonnement  (in  Kraft  getreten  anf  1.  März  1895.    Vergl.  vorliegendes  Jahr- 
ncb,  Beilage  I,  85—86). 


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188 


Jahrbuch  dos  Uuterichtsweseni  isn  der  Schweiz. 


Absenzen  in  Schulhalbtacen 

entscbuldiKt 

unentschuldigt         Total 

hm/K   W/« 

HM«    MMI      IIM/M    mm 

Zürich 9.4      8,9 

0,7        0,8        10,1        9,7 

Bern  . 

10,0      8,4 

6,8        4,8        16,8      13,2 

Lnzerii     -. 

10,.,      10,4 

1,8      1,«      12„    12,0 

Uri    . 

6,9        6-8 

0,8         0,,            7,7         7,7 

Schwyz 

13,e    11,9 

2k,      2,1      15,,    14,0 

Obwalden  . 

6,7        6,8 

0..      0,.        7,8      7,4 

Nidwaiden 

6,4      8,s 

0,4         0,6            6,8         9,1 

Glams 

7,8      11,9 

1,4         2,5            a,       14,4 

Zug   . 

8,8        7,8 

0,4        0,5           9,8        7,8 

Freiburg    . 

15,1    13„ 

0,8        0,9        15,9      14,0 

Solothurn  . 

8,2      8,0 

2.9         2,7         11,1       10,7 

Baselstadt. 

20,0    18,9 

0,8        0,8        20,«      19,7 

Baselland  . 

7,0      6,8 

8.8         7,7         16,4      14,5 

Schaffhausen 

12,,    11,0 

0,8        0,2        12,4      11,2 

Appenzell  A.-Bh. 

6,4      B,« 

1,2        1,1           7..        6.8 

Appenzell  I.-Bh. 

6,1      6,7 

2,4         2,6            8,5         9,8 

St.  Gallen 

9,7      8,1 

0,8         0,9            8,5         9^, 

Granbünden 

10,8      9,, 

0,5         0,4         10,8      10,0 

Aargau 

8,2      9,1 

1,4        1,8           9,6      10,4 

Thurgau    . 

10,9      8,0 

1.8         0,9         12,7         8,9 

Tessin 

8,8      7,e 

1,9         1,8         10,7         9^ 

Waadt 

1-1,2     14,1 

0,7         0,4         14.9      14,5 

Wallis       . 

6,5        5,4 

0.9         0,8            7,4         6,2 

Neuenburg 

24.5      7,4») 

1.0      1,0      25,5      8,4 

Genf  . 

18,8      18.8 

5,6      5.2      24,4    23,5 

■)  D!«  wegen  Krankbelt  iremaehten  entschuldigten  Absenien  sind  im  Jahresbericht  ITO6 

icht  angegelwn. 

Die  Kantone  Waadt  und  Genf  haben  wie  in  früheren  Jahren 
daraaf  verzichtet,  in  ihren  Jahresberichten  Angaben  über  das 
Absenzenwesen  zu  machen ;  eine  Zasammenstellung  der  Absenzen- 
zahlen  dieser  Kantone  findet  sich  in  der  schweizerischen  Schnl- 
statistik  pro  1894'95.  Die  bezüglichen  Angaben  sind  an  Hand  des 
auf  den  betreffenden  Erziehungsbureaux  vorhandenen  Materials 
erhalten  und  hier  reproduzirt  worden. 

3.  Lehrer  und  Lehrerinnen. 

a.  yerordnnngeii. 

Die  Schulgesetze,  die  in  den  Berichtsjahren  1895  und  1896 
erlassen  worden  sind,  haben  auch  der  Lehrerschaft  gedacht.  So 
sind  in  der  Schul  Verordnung  des  Kantons  Appenzell  L-Rh.  vom 
29.  Oktober  1896.  in  den  Art.  22  —  28  die  die  Lehrerschaft  be- 
treffenden Bestimmungen  neu  geregelt  worden.  Insbesondere  ist 
mit  Bezug  auf  die  Besoldung  der  Primarlehrer  festgesetzt  worden, 
dass  sie  flir  einen  Lehrer  an  einer  Jahrschule  mindestens  Fr.  1000 
betragen  müsse.  Erhöhungen  treten  ein,  wenn  ein  mit  dem  Minimal- 
gehalt angestellter  Lehrer  seit  Erlass  der  oben  zitirten  Verordnung 
im  gleichen  Schnlkreis  seines  Amtes  gewaltet  hat,  nach  5  Jahren 
um  Fr.  100,  nach  10  Jahren  um  weitere  Fr.  100.  •) 

0  Beilage  I,  8. 


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Das  Unteirichtawesen  in  den  Kantonen.  189 

Aus  dem  in  den  Berichtsjahren  wesentlich  modiflzirten  Genfer 
Schulgesetz  1)  sind  hervorzuheben  die  Bestimmungen  betreffend  die 
Lehrerhülfskassen  (Caisses  de  pr6voyance)  und  zwar  ist  durch  ein 
Spezialgesetz  vom  22.  Februar  1896  (ins  Gesetz  eingefügt  als 
Art.  67)  n.  a.  die  Beitragspflicht  des  Staates  an  die  Kasse  der 
Primarlehrerschaft  (jährlich  Fr.  50  per  Mitglied)  und  der  einzelnen 
Mitglieder  (Fr.  80  jährlich)  normirt  worden.  Die  Pensionssumme 
kann  im  Maximum  auf  Fr.  1800  ansteigen.  Sodann  ist  durch  den 
Art.  67 '"'"2)  unter  demselben  Datum  eine  Hülfskasse  für  die  Lehrer- 
schaft der  „Ecoles  enfantines"  gesetzlich  vorgesehen  worden.  Sie 
ist  allerdings  noch  nicht  ins  Leben  getreten.  Der  Staat  sabven- 
tionirt  die  letztere  Kasse  mit  Fr.  50  per  Mitglied  und  während 
zehn  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  die  Mitgliederzahl  dieser 
Kasse  50  übersteigt,  jährlich  mit  je  Fr.  4000.  Am  16.  Januar  1896 
sind  die  Statuten  der  Kasse  entsprechend  der  neuen  gesetzlichen 
Normirung  der  Verhältnisse  abgeändert  worden.  3) 

Mit  der  Errichtung  von  staatlichen  Kleinkinderanstalten  im 
Kanton  Baselstadt  durch  das  Gesetz  vom  18.  AprU  1895^)  sind 
aach  die  Anstellungsverhältnisse  der  Lehrerinnen  konsolidirt  und 
die  Besoldungen  auf  je  Fr.  1500  —  2000  und  für  Gehülflnnen  auf 
Fr.  1000—1500  angesetzt  worden. 

Im  Reglement  für  die  Regionalschuleu^)  des  Kantons  Frei- 
bnrg  vom  7.  Febraar  1895  ist  die  Minimalbesoldung  für  den 
Lehrer  auf  Fr.  1500  nebst  Naturalleistungen  (anständige  Wohnung, 
6  St«r  Tannenholz,  Gemüsegarten,  6  Aren  Pflanzland)  festgesetzt. 

Durch  einen  Grossratsbeschlnss  vom  22.  Mai  1896  sind  die 
Besoldungen  der  Primarlehrer  im  Kanton  T  es  sin  erhöht  worden. 
Der  Staat  richtet  danach  jedem  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Schule 
zu  seiner  gesetzlichen  Besoldung  hinzu  jährlich  Fr.  150  und  jeder 
Lehrerin  Fr.  80  aus.  Für  die  Schulen  mit  einer  Daner  von  mehr 
als  sechs  Monaten  tritt  für  die  Lehrer  die  Erhöhung  dieser  Zu- 
lage um  je  Fr.  25,  für  die  Lehrerinnen  um  Fr.  20  per  Monat  ein, 
immerhin  so.  dass  die  Schulen  mit  einer  Dauer  von  zehn  Monaten 
in  dieser  Beziehung  nur  als  Schulen  von  neunmonatlicher  Dauer 
betrachtet  werden.  Ausser  den  obigen  Staatsbeiträgen  verabreicht 
der  Staat  fernerhin: 

a.  den  einzelnen  Lehrern  und  Lehrerinnen  eine  Besoldnngs- 
zulage  von  jährlich  Fr.  50  nach  jedem  Jahrzehnt  im  Kanton 
verbrachten  Schuldienstes ; 

b.  den  Lehrern,  welche  nach  Absolvirung  der  drei  Kurse  der 
Seminarien  und  stattgefundener  Patentirung  an  einer  staat- 
lichen Primarschule  wirken,  eine  jährliche  Zulage  von  Fr.  50. 

>)  Beilage  II,  18  ff. 
«)  Beilage  I,  26. 
3)  BeUage  I,  46-49. 
*)  Beilage  I,  11-13. 
*)  Beilage  I,  71-74. 


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190  Jalirbuch  des  Unt«rrichtswe«ens  in  der  Schweiz. 

Die  Besoldung  der  Lehrer  wird  bis  zum  Betrage  von  Fr.  800 
als  steuerfrei  erklärt. 

Auch  im  Kanton  Wallis  ist  durch  Grossratsbeschluss  unterm 
iL  November  1896  die  Mindestbesoldung  eines  patentirten  Lehrers 
auf  Fr.  65  (bisher  Fr.  50)  und  für  einen  Lehrer  mit  bloss  provi- 
sorischer Lehrermächtigung  auf  Fr.  55  (bisher  Fr.  40)  per  Schul- 
monat festgesetzt  worden.  Für  die  Lehrerinnen  machen  die  ent- 
sprechenden Besoldungsbeträge  Fr.  55  bezw.  Fr.  45  aus.  Diese 
Ansätze  gelten  bereits  für  das  Jahr  1896/97.  Die  hieraus  gegen- 
über früher  sich  ergebende  Besoldungserhöhung  wird  zur  Hälfte 
vom  Staat,  zur  Hälfte  von  den  Gemeinden  getragen.  Das  Betreffnis 
des  Staates  wird  jeweilen  am  Schlüsse  des  Schu^ahres  ausgerichtet. 
(Loi  additionnelle  du  24  novembre  1896  modiflant  l'article  31  de 
la  loi  sur  rinstruction  publique  du  4  juin  1873.) 

Durch  ein  Reglement  vom  19.  September  1895 1)  sind  für  den 
Kanton  Waadt  am  Seminar  in  Lausanne  besondere  halbjährige 
Kurse  mit  verschiedenem  Programm  zur  Heranbildung  von  Arbeits- 
oder Kleinkinderlehrerinnen  eingerichtet  worden.  Im  ,,  Reglement 
gen^ral  pour  les  6coles  primaires  du  Ganton  de  Neuchätel"  vom 
5.  Juli  18952)  sind  im  Kapitel  XII  die  Erfordernisse  festgestellt, 
welche  für  die  Erw^erbung  von  Fähigkeitszengnissen  (bievet  de 
connaissances  et  brevet  d'aptitude  pedagogique)  für  den  Unter- 
richt an  Kleinkinder-  und  Primarschulen  festgestellt  worden  sind. 
Sodann  enthält  das  Reglement  auch  Bestimmungen  betreffend  die 
Anstellungs-  und  Besoldungsverhältnisse  der  Lehrerschaft  und  den 
„Fonds  scolaire  de  prövoyance". 

Ferner  sind  Prüfungsreglemente  erlassen  worden  für  Klein- 
kinderlehrerinnen im  Kanton  Baselstadt')  unterm  20.  Februar 
1896*)  und  21.  November  1895»),  sodann  ein  Prüfungsreglement 
für  Primär-  und  Seknndarlehrer  im  Kanton  Tessin  vom  4.  Juli 
1896,  ferner  ein  Lehrerprüfungsreglement  im  Kanton  Luzern 
unterm  20.  Juni  18958).  Sodann  ist  noch  zu  erwähnen  ein  Erlass 
des  luzernischen  Erziehungsrates  betreffend  die  Fachprüfungen  in 
modernen  Sprachen  für  Kandidatinnen.^) 

Mit  Bezug  auf  die  korporative  Stellung  der  Lehrer- 
schaft ist  das  Reglement  für  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern') 
vom  8.  Mai  1895  zu  erwähnen,  sodann  das  „Reglement  für  Schul- 

1)  BeUage  I,  66—70. 

«)  Beilage  I,  74  ff. 

8)  Beilage  I,  241—243. 

*)  Programm  für  die  Korse  zur  Heranbildnng  von  Lehrerinuen  an  der 
Töübterschnle  Basel  fllr  Eleinkinderanstalten. 

'>)  Ordnung  betreffend  Erfordernisse  für  die  Anstellung  als  Lebrerin  an 
KleinkinderansUlten  im  Kanton  Baselstadt. 

«)  BeUage  I,  235—240. 

^  Beilage  I,  240—241. 

«)  BeUage  I,  91—93. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


191 


kapitel  und  Schnlsynode  im  Kanton  Zürich" i)  vom  23.  März  1895, 
das  der  Lehrerschaft  eine  Reihe  von  weitgehenden  gesetzlichen 
Rechten  weiter  ausführt  und  neuerdings  bestätigt. 

Die  Statuten  der  Unterstützungskasse  für  die  Volksschullehrer 
des  Kantons  St.  Gallen*)  sind  unterm  26.  Februai-  1896  revi- 
dirt  worden  und  haben  die  Leistungen  der  Kasse  an  ihre  Mit- 
glieder in  billiger  Weise  neu  geregelt,  ebenso  ist  das  Reglement 
der  Freiburger  Pensionskasse  der  Primär- und  Sekundarlehrer- 
schaft  unterm  26.  Juni  1896 »)  abgeändert  worden,  nachdem  das 
bezügliche  Gesetz  bereits  unterm  21.  November  1895  <)  die  Grund- 
linien hiefür  gezogen  hatte.  Danach  beträgt  die  jährliche  Prämie 
per  Mitglied  Fr.  30—40  (Loi  sur  la  caisse  de  retraite  des  membres 
du  Corps  enseignant  primaire  et  secondaire  du  Canton  de  Fribourg), 
die  Pensionssumme  Fr.  300  für  einen  invaliden  Lehrer  oder  eine 
Lehrerin  mit  25 — 30  Dienstjahren  und  Fr.  500  für  einen  Lehrer  mit 
31  and  mehr  Dienstjahren.  Nach  dem  Ableben  des  pensionirten 
Lehrers  oder  der  Lehrerin  stehen  die  Waisen  im  Genüsse  der 
Pension  bis  nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahr. 


b.  Bestan 

d. 

Der  Bestand  des  Lehrpersonals 

an  den  Primarschulen  war  in 

den  letzten  Jahren  folgender: 

Total 

Lehrer 

•/o       Lehrerinnen 

V. 

1889/90        9239 

6196 

67,0 

3043 

33,0 

1890191        9330 

6225 

67^ 

3105 

33,3 

1891/92        9418 

6266 

66,5 

3162 

33,8 

1892/93        9480 

6291 

66,4 

3187 

33,, 

1893/94        9609 

6348 

66,1 

3261 

33,, 

1894/95        9550 

6292 

65,» 

3258 

34,, 

1895196        9664 

6359 

66,, 

3305 

33,9 

Für  die  Kantone,  welche  weltliehe  und  geistliche  Lehrer  neben 

einander  im  Primarschnldienst  betätigen. 

sind  folgende  Angaben 

zu  machen: 

Total 

L  e 

1  r  e  r 

Lehrerinnen 

Kunt one 

weltlich 

Keistlich 

weltlich 

geistlich 

WHflü  MMi 

HM/K   HK/K 

mmvmßt 

M4/K 

mßt 

mm  mm 

Lnzem    .    .    . 

325    338 

268    274 

— 

— 

44 

49 

13      15 

Uri     .    . 

. 

55      56 

16      20 

10 

5 

. 

— 

29      31 

Schwyz  . 

. 

141    144 

55      55 

2 

2 

1 

— 

86      87 

Obwalden 

43      44 

4        6 

3 

4 

4 

2 

32      32 

Nidwaiden 

. 

41      42 

5        5 

1 

1 

1 

2 

34      34 

Zug    .    . 

70      72 

31      32 

1 

3 

4 

2 

34      35 

Appenzell  I 

-Rh. 

31      31 

19      19 

— 

— 

— 

— 

12      12 

St.  Gallen 

. 

543    541 

509    509 

— 

— 

23 

21 

11      11 

Te88in    . 

534    536 

157    170 

5 

— 

369 

361 

3        5 

Wallis    . 

, 

524    548 

286    291 

7 

5 

165 

178 

66      74 

2307  2352 

1350  1381 

29 

20 

611 

615 

320    336 

Graubflnden     . 

478    481 

425    431 

2 

2 

41 

48 

10      10 

S 

nmmc 
'e  I,  ! 

,  2785  2aS3 
J47— 252. 

1775  1812 

31 

22 

652 

663 

330    846 

1)  BeUag 

«)  BeUage  I,  ' 

252. 

8)  Beilage  I,  5 

230-235. 

*)  Beila« 

rei, 

13—15. 

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192  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Im  Schuljahr  1888/89  waren  die  betreffenden  Zahlen  (ohne 
Graubünden) : 

j  j^l  Lehrer  Lehrerinnen 

Im  Schuljahr  1888/89  *•''*""=•'     «""*""''      ''^""''•'     '^*''*"'='' 

waren  die  betr.  Zahlen:        2213  1326  27-  573  287 


In  Prozenten  ausge- 

drflckt  .    .    .    1888/89: 

100 

60 

1,« 

25,, 

12,, 

1894195: 

100 

58.5 

l,s 

26,5 

18,, 

1895/96: 

100 

58,, 

0,85 

26„ 

14» 

Die  bereits  im  Jahrbuch  pro  1894  ausgesprochene  Tatsache, 
dass  für  die  Gesamtheit  der  oben  aufgeführten  Kantone  die  Zahl 
der  Lehrer  verhältnismässig  ab-  und  der  Lehrerinnen  zugenommen 
hat  und  dass  sich  im  gleichen  Sinne  das  geistliche  gegenüber  dem 
Laienelement  in  den  Primarschulen  vermehrt  hat,  hat  sich  in  den 
Berichtsjahren  noch  mehr  akzentnirt. 

Für  die  Jahre  1895  und  1896  ist  nun  auch  der  Kanton  Grau- 
bünden in  die  Linie  gerückt  —  in  frühern  Jahren  waren  An- 
gaben über  den  „Stand"  der  Lehrerschaft  in  den  Jahresberichten 
der  Erziehungsdirektion  nicht  enthalten  —  und  die  bezüglichen 
Verhältniszahlen  aller  11  in  Frage  kommenden  Kantone  zusammen 
sind: 


Total 


Lehrer  Lehrerinnen 

Treulich      geistlich       weltlich      gelsUieh 


1894/96:  100  68,7         l,i  23,4  H-s 

1895/96:  100  63,,         0,«  23,4  11.9 

c.  PflichterfnUnng. 

d.  Fortbilduiig. 

Wir  verzichten  diesmal  auf  eine  einlässlichere  Berichterstat- 
tung über  diese  Abschnitte,  weil  wir  mit  Bezug  auf  die  „Pflicht- 
erfüllung der  Lehrerschaft"  nach  den  Jahresberichten  der  Erzieh- 
ungsdirektionen das  bei  ft-ühern  Berichterstattungen  Gesagte  im 
wesentlichen  zu  w'iederholen  hätten.  Es  kann  hier  erwähnt  wer- 
den, dass  im  Kanton  Granbänden  für  die  Beurteilung  der  Schulen 
und  Lehrer  unterm  6.  Dezember  1895  bestimmte  Normen  aufgestellt 
worden  sind,  die  in  Beilage  I  pag.  98  und  99  sieh  verzeichnet 
finden. 

Was  sodann  die  Frage  der  Fortbildung  der  Lehrerschaft  anbe- 
trifft, so  sind  die  Angaben  in  den  Geschäftsberichten  so  lücken- 
haft, dass  sie  kein  zutreffendes  Bild  dessen  zu  geben  vermögen, 
was  in  dieser  Richtung  durch  Abhaltung  von  Kursen  im  Schweizer- 
lande geschieht. 

4.  Schullokalitäten  und  Schnlmobiliar. 

Im  Kanton  Baselstadt  sind  unterm  4.  Juli  1895  besondere 
„Sanitarische  Vorschriften  für  die  Kleinkinderanstalten  des  Kantons 

»)  Beilage  I,  64—66. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  193 

Baselstadt"  erlassen  worden'),  die  einlässliche  Bestimmungen  be- 
treffend die  Schulräumlichkeiten  und  innere  Einrichtung  derselben 
enthalten,  wie  sie  sich  als  Ergebnisse  einer  richtig  verstandenen 
Schnlhygielne  aufdrängen. 

Den  Staatsrechnungen  der  einzelnen  Kantone  und  den  Geschäfts- 
berichten der  Erziehungsdirektionen  pro  1894  sind  die  folgenden 
Angaben  betreffend  Staatsbeiträge  an  Schulhausum-  und  Neu- 
bauten zu  entnehmen: 

StaatsbritrftKe 
KairtM«  1886  1886 

Fr.  Kr. 

Zflrich    251266  249711 

Bern 27479  17314 

Luzern 1500  — 

Schwyz 3307  998 

Glarus 1100  20000 

Zug 561')  — 

Freibnrg 5337  4884 

Baselstadt 234546  770486 

Schaffhansen 15545  22286 

Appenzell  I.-Rh —  9000 

Appenzell  A.-Rh —  1500 

St.  Gallen 50000  45000 

Granbünden —  3000 

Aargan 8000  10000 

Thni^au 23443  36965 

Waadt 44900  47985 

Neuenbürg 602592)  60259«) 

Genf 52500  22000 

')  Schulinobilbtr  (Bünke).  —  >)  Durohschnltt  der  letzten  10  Jahre. 


5.  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien. 

Wir  können  mit  Bezug  auf  diese  Materie  wie  in  frühem  Jahren 
auf  die  einleitende  Arbeit  im  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in 
der  Schweiz  1891,  betitelt :  „Die  Unentgeltlichkeit  der  individuellen 
Lehrmittel  und  Schulmaterialien  in  den  schweizerischen  Volks- 
schulen 1893"  verweisen,  sowie  auf  die  in  den  Publikationen  pro 
1892—1894  enthaltene  bezügliche  Berichterstattung. 

Für  die  Berichtsjahre  1895  und  1896  ist  zu  konstatiren,  dass 
die  ünentgeltlichkeit  in  unsenn  Lande  Stetsfort  weitere  Kreise 
zieht.  In  welchem  Umfange  dieselbe  bereits  verbreitet  ist,  zeigen 
die  Ergebnisse  einer  Erhebung,  welche  anlässlich  der  Ausarbeitung 
der  schweizerischen  Schulstatistik  pro  1894/95  gemacht  worden 
ist.  Die  Zahl  der  Scliulgemeinden,  welche  bis  im  Frühjahr  1895 
die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  einge- 
führt hatten,  ist  folgende  (s.  VIII.  Bd.  der  Schnlstatistik  1894/95, 
pag.  331) : 

13 


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194 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kantone 

Unenigattllchkett  dai 

UMtW  n<  hUMMMi 

r  LehriBltliil  uml 

Schulmatariari 
LtttaüU 

1.  Zürich 233 

61 

. . 

2.  Bern  .    .    . 

83 

19 

22 

3.  Lnzem  .    . 

12 

37 



4.  Uri     .    .    . 

6 

6 

2 

5.  Schwyz  .     . 

1 

1 

1 

6.  Obwalden   . 

1 

1 

— 

7.  Nidwaiden  . 





— 

8.  Glams    .    . 

32') 

— 



9.  Zng   .    .    . 

6 

— 

11') 

10.  Freiburg     . 

62 

20 

13 

11.  Solothum«) 

128 

— 

— 

12.  Baselstadt  ^) 

4 

— 



13.  Baselland*) 

71 



— 

14.  Schaffhansen 

17 

6 

3 

15.  Appenzell  A.-Rh. 

12 

10 

22 

16.  Appenzell  I.-Rh. 

1 

1 

— 

17.  St.  Gallen»)     . 

— 

48 

282 

18.  Graabttnden 

3 

4 

12 

19.  Aargau   .    . 

61 

75 

14 

20.  Thnrgau     . 

1 

6 

5 

21.  Tessin    .    . 

33 

9 



22.  Waadt«)     . 

480 

— 

— 

23.  Wallis    .    . 

37 

10 

6 

24.  Neuenburg'') 

115 

— 

— 

25.  Genf«)   .    . 

56 

— 

— 

1445 


314 


393 


■)  Alle  SchulgenKindm  des  fpinzen  Kantons.  —  ')  Lehnnlttel  und  Sehnlmatrriallen 
sind  nach  g  48  drr  Kantonsverrassun^  roin  29.  Oktober  1887  iineiit^eltlich.  —  *)  Lehrmittel 
und  Schulmaterialien,  sowie  auch  das  Arbeitsinaterial  fiir  die  Arbeitsschulerinnen  sind  Im 
ganzen  Kanton  nnentf^eltlich.  —  ')  Nach  ;  M,  Ziffer  5,  der  Kantonsrerflissnng  vom  i.  April 
I8i)£  sind  Lehrmittel  und  Schulmaterialien  im  ganien  Kanton  unentgeltlich.  —  ')  Der  Staat 
liefert  unentgeltlich  die  obligatorischen  (gedruckten  Lehrmittei.  (Art.  6,  lit.  2,  der  Kantons- 
verfassun«  vom  IH.  Xorember  1890.)  —  ')  Fflr  den  Kanton  Waadt  besteht  seit  FrOhjahr  IBM 
die  volle  rnentf?eltllehkelt  der  Lehrmittel  und  Si'hretbinaterialien.  (Klnslfe  Ausnahme:  das 
I/ehrmittel  fUr  KcÜKion.)  —  ')  Art.  115  des  L'nterrichtSfreseties  vom  27.  April  188»  und  Bpexial- 
KCfietz  betreffend  Ünentf^eltlichkeit  der  Schulmaterialien  vom  21.  Atai  1890,  Art.  1  und  i.  — 
')  Les  livres,  le  mat^riel  et  les  fournitures  pour  renseiKnement  sont  il  In  char^  de  l'Etat. 
(Art.  70  des  Schnigesetzes  vom  6.  .Tuli  1886.)  Die  Ueschalfang  der  Schulmaterialien  ist  im 
Kanton  Hcnf  somit  TOllstKndig  Saclie  des  Staates. 

An  bedeutenderen  Erlassen  der  Kantone  in  den  Jahren  1895 
and  1896  Über  diese  Materie  sind  zn  erwähnen: 

Durch  eine  Modifikation  des  Genfer  Unterrichtsgesetzes  von 
1886  ist  unteiin  26.  Oktober  1895  eine  neue  Bestimmung  einge- 
fügt worden,  lautend:  „Dans  les  ßcoles  primaires  de  l'Etat  et 
dans  les  ^coles  secondaires  rurales,  le  mat^riel  scolaire  est  fonmi 
gratuitement"  (Art.  24 bis),  i)  Damit  ist  die  Beschaffung  des  Unter- 
richtsmaterials für  die  Volksschule  im  Kanton  Genf  vollständig  als 
Staatssache  erklärt  worden. 

Der  Regierangsrat  des  Kantons  Baselland  hatte  unterm 
1.  Aagust  1894  beschlossen,  es  sollen,  um  Ersparnisse  bei  der 
Verabfolgung  der  Lehrmittel  zu  erzielen,  einige  gedruckte  Lehr- 
mittel, welche  der  Staat  den  Schülern  des  IL — VI.  Schuljahres  der 
Primarschule  liefert,  noch  ein  zweites  Jahr  im  Gebrauch  bleiben.*) 

>)  Beilage  I,  pag.  21. 

')  S.  Jahrbuch  1894,  Beilage  I,  70  n.  71. 


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Das  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen.  195 

Das  Lesebuch  für  die  Halbtags-  und  Repetirschulen  wird  jedem 
Schüler  nur  einmal  gratis  verabfolgt  und  verbleibt  demselben  als 
Eigentum,  ebenso  das  Rechenbuch  YII — IX,  das  Gesangbuch  und 
die  biblische  Geschichte.  Schülerhandkarten  sind  Eigentum  der 
Schule  und  verbleiben  so  lange  im  Gebrauch  als  sie  verwendbar 
sind.  Die  übrigen  Lehrmittel  werden  jeweilen  am  Schlüsse  des 
Schuljahres  gemeindeweise  eingesammelt,  verbleiben  in  der  be- 
treffenden Schule  und  werden,  wenn  brauchbar,  eventuell  noch 
weitere  Jahre  gebraucht.  Für  das  Schuljahr  1895/96  hat  der  Staat 
an  die  Schulen  des  Kantons  die  gedruckten  Lehrmittel  der  II. — VI. 
Primarklasse  nicht  neu  geliefert,  sondern  es  mussten  die  Bücher 
der  Schuljahre  1893 — 1895  zur  Verwendung  kommen.  Für  die 
Schuljahre  1896/97  und  1897/98  werden  alle  gedruckten  Lehrmittel 
neu  geliefert.  Ob  für  das  Schuljahr  1898/99  diejenigen  der  beiden 
vorhergehenden  Jahre  wieder  zur  Verwendung  kommen  sollen,  wird 
von  den  Erfahrungen  der  Lehrerschaft  abhängig  gemacht.  ■) 

Im  Sinne  der  Bestimmungen  der  §§  17  und  29,  Absatz  2  des 
neuen  Primarschulgcsetzes  des  Kantons  Bern  vom  6.  Mai  1894 2) 
hat  der  Grosse  Rat  im  Dezember  1896  für  das  Jahr  1897  mit 
Rücksicht  auf  die  grosse  Belastung  des  Budgets  gemäss  dem  An- 
trag der  Regierung  die  Vergütung  des  Staates  für  die  Unentgelt- 
lichkeit der  Lehrmittel  auf  40  Cts.  per  Schüler  angesetzt  und  dem 
Regierungsrat  gegenüber  zugleich  die  Erwartung  ausgesprochen, 
er  werde  die  Angelegenheit  in  der  Weise  im  Auge  behalten,  dass 
bei  günstigerer  Finanzlage  des  Staates  dessen  Leistungen  an  die 
Gemeinden  bezüglich  der  Lehrmittel  seiner  Zeit  erhöbt  werden 
möchten.*)  An  dieser  Stelle  ist  auch  die  Schaffung  des  Staats  Ver- 
lags der  Lehrmittel  im  Kanton  Bern  gemäss  §  103  des  Primar- 
schulgesetzes zu  erwähnen;  (Dekret  vom  25.  November  1895.)  *) 

Für  die  Kantone  Neuenburg  und  Waadt  sind  auch  in  den 
Berichtsjahren  wie  früher  kleinere  Erlasse  namhaft  zu  machen, 
durch  welche  der  Betrieb  der  staatlichen  Licfemng  der  Lehrmittel 
und  Schulmaterialien  geregelt  wird.!^) 

Im  Kanton  Zürich  ist,  trotzdem  keine  gesetzliche  Nötigung 
hiefür  vorhanden  ist.  die  Unentgeltlichkeit  an  der  Primarschule 
faktisch  vollständig  durchgeführt.  Es  sind  nur  verhältnismässig 
wenige  Gemeinden,  welche  noch  im  Rückstande  sind.  Eine  Er- 
hebung, welche  Ende  1897  durchgeführt  und  deren  Ergebnisse  im 
„Amtlichen  Schulblatt"  publizirt  worden  sind,  ergibt  folgendes: 

Von  den  352  Primarscbnlgemeinden  des  Kantons  ZQrich  haben  mit 
1.  Januar  1898  263  (74,72  »/o)  die  volle  Unentgeltlichkeit  (Lehrmittel  und 
Scbnlmaterialien)  nnd  50  (14,20  %)  die  ünentgeltlichkeit  fOr  Schnlmaterialien 

')  Kreisschreiben  vom  31.  März  1896. 

«)  Jahrbuch  1894,  3. 

»)  Beilage  I,  106  n.  107. 

*)  Beilage  I,  105. 

*)  Vergl.  z.  B.  Beilage  I,  105. 


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196  Jahrbach  des  Unteriichtswesens  in  der  Schweiz. 

eingeführt,  39  (11,08  o/o)  haben  in  dieser  Richtung  noch  gar  nichts  ^etau. 
An  der  Unentgeltlichkeit  partizipiren  54,641  Schulkinder;  hievon  gemessen 
die  volle  Unentgeltlichkeit  50,117  (87,1  %  der  Gesamtzahl  des  Kantons),  die 
Unentgeltlichkeit  der  Scbulmaterialien  4524  (7,8 "o).  3016  Schfllem  kommt 
diese  Begünstigung  weder  in  der  einen  noch  in  der  andern  Bichtnng  zn  g^nte. 
Von  den  263  Primarscbulgemeinden  mit  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel 
betrachtet  die  grosse  Mehrzahl  die  an  die  Schulkinder  verabreichten  Lehr- 
mittel als  Eigentum  der  Schule  und  verhältnismässig  nur  sehr  wenige  Ge- 
meinden ttberlassen  dieselben  den  Schfllem  als  Eigentum. 

Diese  Verbreitung  i.st  im  weseBtlichen  angeregt  worden  durch 
die  Verordnung  betreffend  Staatsbeiträge  für  das  Volksschulwesen 
vom  25.  Februar  18921),  welche  an  die  Kosten  der  Unentgeltlich- 
keit je  nach  der  Steuerkraft  und  Steuerlast  der  Gemeinden  Staats- 
beiträge von  10 — 75  "/o  vorsieht. 

Auch  die  neue  Schulordnung  des  Kantons  Appenzell  L-ßh. 
vom  29.  Oktober  18962)  hat  sich  mit  der  Unentgeltlichkeit  befasst 
und  mit  Bezug  auf  dieselbe  folgendes  bestimmt:  „Wo  nicht  Un- 
entgeltlichkeit der  Lehrmittel  besteht,  hat  jedes  Kind  die  not- 
wendigen Schulsachen  selbst  mitzubringen.  Solchen  Kindern,  die 
wegen  Armut  die  Anschaffung  derselben  nicht  bestreiten  können, 
sowie  auch  denjenigen,  denen  es  zum  Schulbesuch  an  den  nötigen 
Kleidern  und  am  Unterhalt  gebricht,  ist  von  selten  der  Behörden 
nachzuhelfen.  Die  Lehrmittel  werden  von  der  Ortsschulbehörde, 
Kleidung  und  Unterhalt  von  der  Bezirksarmenkasse  besorgt." 

6.  Fürsorge  für  arme  Schulkinder. 

a.  Spezialklassen  und  Anstalten  für  Schwachsinnige;  Versorgung  tob 
Kindern  In  Rettnngs«,  Waisen-  nnd  Amenerüiehnngsanstalten. 

Die  Einrichtung  von  Spezialklassen,  d.  h.  von  besondem 
Klassen  für  Schüler,  welche  dem  allgemeinen  Unterrichtsgang  nicht 
zu  folgen  vermögen,  ist  im  wesentlichen  eine  Errungenschaft  des 
letzten  Jahrzehnts.  Basel  hat  diese  Frage  gesetdich  geregelt, 
Zürich  und  Genf  sind  daran,  dies  zu  tun.  Unseres  Wissens  be- 
stehen eigentliche  Spezialklassen  in  den  Städten  Zürich,  Winter- 
thur,  Bern,  Burgdorf.  Basel,  Schaffhausen,  St.  Gallen,  Chnr,  Herisau. 
In  gleichem  Sinne  wirken  eine  ganze  Reihe  von  Anstaltsschnlen 
privater  Natur,  die  aber  regelmässig  von  Staat  und  Gemeinden 
subventionirt  werden.  Über  diese  Anstalten  wird  alljährlich  durch 
das  eidgenössische  statistische  Bureau  in  Beni  in  seinem  Jahrbuch 
ein  einlässlicher  statistischer  Bericht  erstattet  über  den  Bestand 
der  Anstalten,  deren  Bevölkerungszuwachs  oder  -Abnahme,  femer 
über  die  Art  der  Versorgung  der  Ausgetretenen  etc. 

Auf  31.  Dezember  1896  waren  in  den  35  schweizerischen 
Rettungs-  und  Zwangserziehungsanstalten  1319  Zög- 
linge (1538  Knaben,  281    Mädchen)  untergebracht.    Das  genaue 

»)  Jahrbuch  1892.  Beilage  I,  82. 
2)  Beilage  I,  4  ff. 


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Das  Unterrichtowesen  in  den  Kantonen.  197 

Verzeichnis  findet  sich  im  ünterrichtsjahrbuch  pro  1893,  pag.  113 
bis  116.  Zu  den  dort  aufgeführten  33  Anstalten  kommen  pro  1895 
itnd  1896  noch  hinzu  die  neu  errichtete  staatliche  Anstalt  Kloster- 
iiechten  bei  Basel  und  Oberuzwyl  (St.  Gallen). 

In  den  12  Anstalten  fDr  schwachsinnige  Kinder  — 
Keller'sche  Anstalt  in  Hottingen-Zürich.  Anstalt  zur  Hoffnung  in 
Basel,  Anstalt  Weissenheim  in  Bern,  Asile  de  l'Espörance  ä  Etoy, 
Anstalt  in  Regensberg,  Anstalten  St.  Joseph  in  Bremgarten,  Schloss 
Biberstein  (Aargau),  Kriegstetten  (Solothurn),  Maaren  bei  Wein- 
felden  (eröffnet  1.  Mai  1895),  Brühl  in  Wädensweil,  Mariastiftung 
Mariahalde  Erlenbach  (eröffnet  im  Oktober  1894),  Kinderheim  auf 
Bramberg  bei  Luzem  (eröflftiet  am  1.  Mai  1895)  —  waren  am 
31.  Dezember  1895  im  ganzen  451  Schüler  (241  Knaben  und  210 
Mädchen)  untergebracht.  Detaillirte  Angaben  über  diese  Anstalten 
sind  im  Jahrbuch  des  eidgenössischen  statistischen  Bureaus  1896 
und  1897  enthalten. 

Die  17  Taubstummenanstalten  in  Zürich,  Münchenbuchsee, 
Wabern,  Hephata  (Bern),  Hohenrain  (Lnzem),  Riehen,  Bettingen 
(Basel),  Rosenberg  (St.  Gallen),  Zofingen,  Landenhof,  Liebenfels 
(Aargau),  Moudon  (Waadt),  Petit-Saconnex,  Chöne-Bougeries  (Genf), 
Locamo  (Tessin),  Gruyires  (Freiburg),  Göronde  (Wallis),  eröffnet 
1894.  beherbergten  Ende  1895  eine  Bevölkerung  von  575  Schülern 
(303  Knaben,  272  Mädchen),  die  Blindenanstalten  in  Zürich, 
Köniz,  Lausanne  119  Insassen  (80  männliche,  39  weibliche). 

In  mehreren  Kantonen  ist  man  in  den  letzten  5 — 10  Jahren 
der  Frage  der  Versorgung  der  verwahrlostenJugend  (enf  ance 
abandonnde)  näher  getreten.  Es  kommen  hier  in  erster  Linie  in 
Frage  die  Kantone  Baselstadt,  Baselland,  Waadt,  Neuenburg,  Genf. 
sodann  auch  andere  Kantone,  wie  z.  B.  Zürich,  Bern,  St.  Gallen, 
Aargan  u.  a.,  die  sich  durch  Gründung  oder  Unterstützung  von 
Rettnngsanstalten  auf  diesem  Gebiete  schon  betätigt  haben.  ■) 

Alle  weitem  Vorkehren  und  Massnahmen  der  kantonalen  Ge- 
setzgebung auf  dem  Gebiete  der  Versorgung  armer,  schwachsinniger, 
verwahrloster  etc.  Kinder  in  Anstalten  haben  durch  eine  Erhebung 
des  eidgenössischen  statistischen  Bureaus  über  die  Zahl  derselben 
in  der  Schweiz  im  Frühjahr  1897  eine  zuverlässige  Grundlage  er- 
halten. Die  Resultate  der  Enqußte  bilden  den  Gegenstand  der  ein- 
leitenden Arbeit  im  vorliegenden  Jahrbuch  (s.  pag.  1 — 13),  auf 
welche  hiemit  verwiesen  wird. 

b.  Kinderhorte. 

Im  Nenjahrsblatt  1898  der  Hülfsgesellschaft  in  Zürich  ist  eine 
vorzügliche  Abhandlung  von  Lehrer  Albert  Fisler  in  Zürich  über 
„Städtische  Jugend  und  Jugendhorte  in  der  Schweiz"  enthalten. 

')  Vergl.  über  diese  Materie  die  Uitteiinngen  auf  Seite  1331 — 1340  im 
Vin.  Band  der  schweizerischen  Schnlstatistik  1891|95. 


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198  Jahrbuch  des  Unteriichtewesens  in  der  Schweiz. 

Derselben  entnehmen  wir,  dass  zur  Zeit  in  der  Stadt  Zürich  vier 
Knabenhorte,  zwei  Mädchenhorte  und  ein  gemischter  Hort  bestehen; 
in  Winterthur  drei  Abteilungen,  nämlich  für  die  Knaben  der 
Kealschule  (4. — 6.  Schuljahr),  die  Knaben  der  Elementarschale 
(1.— 3.  Schuljahr)  und  die  Mädchen  beider  Abteilungen  vereinigt; 
in  St.  Gallen  (zwei  Kuabenhorte  und  ein  Mädchenhort);  in  Bern 
Knabenhorte  in  der  Lorraine  (1)  und  in  der  Länggasse  (drei  Ab- 
teilungen); in  Basel  bestanden  1895/96  15  Winterhorte  (sieben 
Knaben-  und  acht  Mädchenhorte),  1896/97  17  Winterhorte  (neun 
füi'  Knaben,  sieben  für  Mädchen,  ein  gemischter  Hort),  sodann 
während  des  Sommerhalbjahres  sogenannte  Ferienhorte,  nämlich 
1896  acht  Knaben-  und  sechs  Mädchenhorte;  in  Lausanne  1896/97 
sieben  Abteilungen  (classes  gardiennes)  (Knaben  und  Mädchen 
getrennt);  in  Vevey  zwei  Kinderhorte  (salles  d'asile),  nämlich  ein 
Knaben-  und  ein  Mädchenhort;  in  Genf  bestehen  zufolge  der  ge- 
setzlichen Regelung  der  Classes  gardiennes  eine  grössere  Anzahl 
von  Horten,  in  denen  im  Jahre  1896  im  ganzen  1031  Kinder 
(590  Knaben  und  441  Mädchen)  Unterkunft  fanden.  Es  waren 
39  Hortleiter  betätigt.  Die  Fisler'sche  Arbeit  zählt  in  acht  Städten 
„eine  Schar  von  zirka  2200  aufsichtsbedürftigen  Kindern,  denen 
zum  mindesten  während  der  rauhen  Jahreszeit  allabendlich,  sowie 
an  schulfreien  Nachmittagen  80  Jugendhorte  ihre  gastlichen  Stuben 
öffnen,  damit  Wärme  und  Freude  bringend  in  so  manches  frost- 
bedrohte Dasein " 

Das  statistische  Jahrbuch,  herausgegeben  vom  eidgenössischen 
statistischen  Bureau,  orientirt  im  Jahrgang  1896  in  einlässlicher 
Weise  über  die  Organisation,  das  Lehrpersonal,  das  Lehr-  und 
Aufsichtsperson al  und  die  Ausgaben  der  Ejnderhorte.  Dieselben 
sind  an  den  meisten  Orten  durch  private  Liebestätigkeit  organisirt; 
allerdings  werden  diese  wohltätigen  Institutionen  jeweilen  in  grös- 
serem oder  geringerem  Masse  durch  Staat  und  Gemeinden  subvea- 
tionirt,  wo  dies  als  notwendig  erscheint. 

Es  kann  auf  die  betreffenden  Details  im  eidgenössischen 
statistischen  Jahrbuch  pro  1896  vei-wiesen  werden. 

In  gesetzlicher  Weise  ist  die  Frage  in  den  Kantonen  Basel- 
stadt und  Genf  geregelt.  Gemäss  einem  Grossratsbeschluss  vom 
4.  März  1889  sind  in  Basel  Kinderhorte  eingerichtet  worden  für 
solche  schulpflichtige  Kinder,  denen  es  aus  irgend  einem  Grande 
in  der  schulfreien  Zeit  an  geeigneter  Beschäftigung,  an  Beauf- 
sichtigung oder  an  einem  passenden  Aufenthaltsorte  fehlt,  i) 

Im  Kanton  Genf  ist  die  Frage  der  Kinderhorte  durch  das 
Gesetz  vom  28.  April  1888  2)  grundsätzlich  entschieden  und  durch 
Gesetz  vom  26.  Oktober  1895  (Art.  43"'*  des  allgemeinen  Schul- 

')  Ordnung  für  die  Kinderhorte  der  Primarschule  vom  21.  Juni  1894. 
')  Loi  iustituant  des  Classes  gardiennes  dans  les  äcoles  primaires  de  la 
Ville  de  Qenfeve  et  des  communes  suburbaines  (du  28  avril  1888). 


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Das  Untenichtswesen  in  den  Kantonen.  199 

gesetzes)  ausgebaut  worden.    (Vergl.  den  VIII.  Band  der  Schul- 
statistik 1894/95,  pag.  427—429.) 

c  Ferienkolonien. 

In  vorzüglicher  Weise  orientirt  hierüber  eine  Schrift  von 
Harald  Marthaler,  Pfarrer  in  Bern,  betitelt:  Die  Ferienkolonien 
für  arme  Schulkinder  in  der  Schweiz  in  den  Jahren  1891—1895, 
zugleich  Überblick  über  die  ersten  20  Jahre  der  Entwicklung  1876 
bis  1895'),  sowie  von  Pfarrer  Bion  in  Zürich:  „Zum  XX-jährlgen 
Bestand  der  Ferienkolonien,  Entstehung  und  Entwicklung  derselben. 
Zürich  1896."  Auf  diese  Publikationen,  welche  die  Frage  in  er- 
schöpfender Weise  behandeln,  sei  hiemit  verwiesen.  Dem  schwei- 
zerischen statistischen  Jahrbuch  des  eidgenössischen  statistischen 
Bureaus  pro  1896  •  entnehmen  wir  als  Fortsetzung  der  im  Unter- 
richtsjahrbuch pro  1894  enthaltenen  Ausführungen  folgende  stati- 
stische Details: 


Zahl  der 

Kulonlen 

Zahl  der 
Koloniekinder 

Kinder  der 
Milchkuren 

EliMiihmen 

Fr. 

Au^jh« 

1891 
1892 
1893 
1894 

57 

60 
62 
66 

1555 
1671 

1804 
1973 

2045 

2207 
4390 
4286 

122201 

94678 

140074 

109367 

70794 
76766 
98057 
90661 

1895     73      2198      4545     122270     137864 

Die  humane  Fürsorge  für  die  armen  Schulkinder  durch  das 
Mittel  der  Ferienkolonien  hat  sich  im  Laufe  der  Jahre  aus  be- 
scheidenen Anfängen  zu  einem  grossen  Baume  entwickelt.  Gegen- 
wärtig haben  folgende  Gemeinden  die  Institution  der  Ferien- 
kolonien: Zürich  (9)2),  Basel  (22),  Aarau  (1),  Bern  (5),  Genfeve  (4), 
Chur  (2),  Neuchätel  (8),  Schaff  hausen  (2),  Winterthur  (5),  St.GaUen  (1), 
Lausanne  (2),  Biel  (1),  Töss  (1),  WädensweU  (1),  Vevey  (2).  Glarus  (1), 
Luzern  (2),  Burgdorf  (1),  Solothurn  (2),  Zofingen  (1) ;  Total  73 
Kolonien. 

d.  Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schullitnder. 

In  der  einleitenden  Arbeit  des  ünterrichtsjahrbuches  pro  1894 
ist  die  „Fürsorge  für  Nahrung  und  Kleidung  armer  Schulkinder 
in  der  Schweiz  im  Jahre  1895"  zum  Gegenstand  der  einleitenden 
Arbeit  gemacht  worden  und  es  kann  diesfalls  auf  pag.  1 — 60  dieser 
Publikation  verwiesen  werden.  Sie  enthält  alles  i.  S.  relevante 
Material. 

7.  Handarbeiten  der  Mädchen. 

Über  den  Stand  des  Arbeitsschulwesens  in  der  Schweiz  in 
seinen  verschiedenen  Beziehungen  orientirt  in  einlässlicher  Weise 

')  Schweizerisc^Jie  statistische  Zeitschrift,  Jahrgang  1897,  I.  Quartal.  — 
Vergleiche  auch  schweizerische  Schulstatistik  1894/95,  Band  VIII,  pag.  429—431. 
*)  Die  in  Klammem  beigesetzte  Zahl  gibt  die  Anzahl  der  Kolonien  an. 


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200  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

der  III.  Band  der  Schweiz.  Schulstatistik  pro  1894/95.')  An  Er- 
lassen auf  diesem  Gebiete  ist  für  die  Berichtsjahre  1895  und  1896 
folgendes  zu  erwähnen: 

Durch  Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Uri  vom 
12.  September  1896  sind  die  Gemeinden  im  Anschluss  an  die  Be- 
handlung des  Jahresberichtes  pro  1895/96  eingeladen  worden,  da, 
wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,  wenn  möglich  von  der  IV.  Klasse 
an  Arbeitsschulen  für  die  Mädchen  einzuflihren.  —  Nach  Art.  7 
der  Schulverordnung  für  den  Kanton  Appenzell  I.-Eh.  vom 
29.  Oktober  1896  hat  die  Landesschulkommission  „die  Errich- 
tung von  Arbeitsschulen  für  Mädchen  zu  unterstatzen."*) 

In  einem  ßeglement  für  die  Präfung  von  Primarlehrem  und 
-Lehrerinnen  und  Arbeitslehrerinnen  im  Kanton  Baselstadt 
vom  15.  März  1894,  §§  13  und  14,  werden  die  Prüfungsbeding- 
ungen für  die  an  der  Frauenarbeitsschule  vorgebildeten  Lehrer- 
innen festgesetzt.  3) 

Über  die  Bildungskurse  der  Arbeitslehrerinnen  im  Kanton 
Waadt  orientirt  das  „Reglement  du  19  septembre  1895  sur  Torgani- 
sation  des  öcoles  enfantines  et  sur  l'obtention  des  brevets  pr6vus 
par  l'article  39,  lettres  c  et  d  de  la  loi  du  9  mai  1889  sur  l'in-s- 
truction  publique  primaire  (brevet  pour  I'enseignement  des  onvrages 
du  sexe  et  brevet  de  maitresse  des  classes  enfantines)".*)  Alljähr- 
lich werden  danach  in  der  Regel  vom  15.  Oktober  bis  15.  März 
besondere  Kurse  für  Arbeitslehrerinnen  veranstaltet.  Diese  Kurse 
bilden  eine  Abteilung  des  kantonalen  Lehrerseminars  in  Lausanne 
und  stehen  unter  direkter  Aufeicht  des  Seminardirektors.  —  Für 
den  Kanton  Neuenburg  enthält  das  Reglement  g6näral  pour  les 
6coles  primaires  du  5  juillet  1895 »)  über  die  Arbeitslehrerinnen- 
prüfung  bezw.  die  Prüfung  der  Primarlehrerinnen  in  weiblichen 
Arbeiten  die  nötige  Auskunft. 

Im  Jahre  1895  ist  im  Kanton  Glarus  eine  Alterskasse  für 
Arbeitslehrerinnen  gegründet  worden,  über  deren  Organisation 
Bd.  VIII  der  Schulstatistik,  pag.  736  und  737  Auskunft  gibt. 

Für  den  Kanton  Solothurn  ist  durch  den  Beg^emngsrat 
am  10.  Juli  1896  eine  kantonale  Arbeitsschnlinspektorin 
ernannt  worden. 

An  Lehrplänen  für  Arbeitsschulen  sind  für  die  Berichts- 
jahre zu  erwähnen:  1.  Genftve,  Programme  d6taill6  de  l'enseigne- 


>)  Vergl.  anch  Schweiz.  Schnlstatistik  1894/95,  VIII.  Bd.,  pag.  681—748. 

*)  Beilage  I,  pag.  7. 

»)  Jahrbuch  1894,  Beilage  I,  99-100. 

<)  Beilage  I,  66—70. 

»)  BeUage  I,  74  «. 


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Dag  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


201 


ment  des  travaax  manuels  de  jeuues  filles  dans  les  äcoles  pri- 
maires;  2.  ein  solcher  für  den  Kanton  Thurgan. 

„In  den  Kantonen  Baselstadt,  Baselland,  Neuenbürg, 
Genf  ist  mit  der  allgemeinen  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel 
und  Schnlmaterialien  auch  die  allgemeine  unentgeltliche  Verab- 
reichung des  Arbeitsmaterials  für  die  Mädchen  der  Arbeitsschulen 
ausgesprochen  worden.  Im  Kanton  Zürich  gewährt  der  Staat, 
wenn  die  Gemeinden  die  Unentgeltlichkeit  auch  auf  das  Arbeits- 
material ausdehnen,  Beiträge  in  gleichem  Umfange  wie  an  die 
Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  des  übrigen  Schnlmaterials.  — 
Als  allgemeine  Regel  für  die  Mehrzahl  der  übrigen  Kantone  gilt, 
dass  das  Arbeitsmaterial  für  die  Übungsstücke  dürftigen  Schul- 
kindern unentgeltlich  verabfolget  wird,  sei  es  nun  auf  dem  "Weg 
privater  Spenden,  oder  durch  die  Schul-,  Einwohner-  oder  Armen- 
gemeinde." 

Wir  bringen  auch  diesmal  wieder  eine  Zusammenstellung  der 
in  den  Jahresberichten  der  kantonalen  Erziehungsbehörden  zer- 
streuten statistischen  Angaben  über  das  Arbeitsschul- 
wesen. 

1896 


Kantone 

Schulen 

Schüler- 
innen 

I<ehrer- 
inneu 

Absenzen 
entechnld.  unentsch. 

Total 

Zürich     .    .    . 

344 

15504 

389 

42768 

3151 

45919 

Bern  .... 

815 

49470 

1540 

— 

— 

— 

Lnzern    .    .    . 

146 

11662 

181 

12695 

4540 

17235 

üri     .... 

18 

677 

23 

— 

— 

•  — 

Schwyz    .    .    . 

46 

2511 

65 

— 

— 

— 

Obwidden    .    . 

7 

527 

12 

— 

— 

— 

Nidwaiden  .    . 

17 

763 

26 

890 

195 

1085 

Olaras    .    .    . 

29 

1476 

35 

2711 

734 

3445 

Zug    .... 

18 

1529 

28 

— 

— 

— 

Freibarg     .    . 

248 

9254 

125 

— 

_ 

— 

Solothnm    .    . 

126 

6448 

256 

11431 

6938 

18369 

Baselstadt  .    . 

4 

2873 

23 

— 

— 

— 

Baselland    .    . 

71 

3888 

127 

6458 

7309 

13767 

Schaffhansen   . 

36 

2400 

60 

— 

— 

— 

Appenzell  Ä.-Rh. 

48 

3852 

33 

4480 

1078 

5558 

Appenzell  I.-Bh. 

7 

439 

9 

^ 

— 

— 

St.  Gallen   .    . 

248 

13611 

233 

17535 

3705 

21240 

Oranbfinden 

247 

5469 

276 

— 

— 

— 

Aargan    .    .    . 

273 

12225 

279 

— 

— 

— 

Thurgan .    .    . 

179 

6153 

197 

13983 

3955 

17938 

Tessin     .    .    . 

317 

8638 

363 

— 

— 

— 

Waadt    .    .    . 

471 

19501 

589 

— 

— 

— 

Walüs     .    .    . 

276 

7333 

273 

— 

— 

— 

Nenenborg  .    . 

113 

8324 

254 

— 

— 

— 

Genf  .... 

55 

4566 

141 

— 

— 

— 

Zürich:  Inklusive  22  Seknndararbeitsschulen. 
Waadt:  Von  den  589  Lehrerinnen  sind  33  Kleinkinderlehrerinnen. 


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202 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


1896 


Kantone 

Schulen 

SohUlei- 
iunen 

Lehrer- 
innen 

Absen  ze  n 
entscbnJd.  nnentsch. 

Total 

Zürich     .    .    . 

353 

15848 

368 

42558 

3055 

45613 

Bern  .... 

2013 

49486 

1594») 

— 

— 

— 

Lnzem   .    .    . 

148 

12102 

183 

13220 

4670 

17890 

Uri     .... 

18 

712 

23 

— 

— 

— 

Schwyz    .    .    . 

47 

2545 

24 

— 

— 

— 

Obwalden    .     . 

7 

540 

12 

— 

— 

— 

Nidwaiden  .    . 

18 

780 

26 

— 

— 

— 

Glams    .    .    . 

29 

1495 

36 

2812 

760 

3572 

Zog    ...    . 

16 

1463 

29 

— 

— 

— 

Freiburg      .    .- 

142 

— 

122 

— 

— 

— 

Solothum    .    . 

257 

6553 

258 

9667 

7087 

16754 

Baselstadt  .    . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Baselland    .     . 

138 

3897 

130 

— 

— 

— 

Schaffhanaen   . 

36 

2429 

66 

— 

— 

— 

Appenzell  A.-Eh. 

48 

3872 

34 

5947 

1043 

6980 

Appenzell  I.-Rh. 

7 

463 

9 

— 

— 

— 

St.  Gallen    .    . 

40 

13609 

234 

16663 

3432 

20095 

Granbflnden 

248 

5510 

278 

— 

— 

— 

Aargau    .    .    . 

302 

12181 

279 

— 

— 

— 

Thnrgan      .    . 

134 

5848 

199 

11209 

264 

11473 

Tessin     .    .    . 

318 

8714 

365 

— 

— 

— 

Waadt    .    .    . 

474 

19609 

591 

— 

— 

— 

Wallis     .     .    . 

278 

7360 

275 

— 

— 

— 

Neuenbürg  .    . 

114 

8354 

255 

— 

— 

— 

Genf  .... 

56 

4571 

142 

— 

— 

— 

<^  Bern:  DaTon  sind  gleichzeitig  828  Prlmarlehrerlnnen. 

8.  Arbeitsunterricht  (Haudfertigkeitsunterricht) 
der  Knaben. 

Über  dieses  Unterrichtsfach,  bezw.  dessen  Pflege  in  der  Schweiz, 
sind  in  den  letzten  Jahren  einige  Abhandlangen  erschienen,  die 
über  den  Stand  dieses  Unterrichtes  in  der  Schweiz  in  eingehender 
Weise  orientiren.  So  ist  in  erster  Linie  hinzuweisen  auf  die  vor- 
zügliche Arbeit  von  Dr.  Weckerle  in  Basel,  die  auf  den  Zeitpunkt 
der  schweizerischen  Landesausstellung  in  Genf  1896  erstellt  worden 
ist,  betitelt :  „Der  Handarbeitsunterricht  für  Knaben  (Stand  Früh- 
jahr 1896)1),  sodann  auf  die  vom  Archivbnrean  des  Pestalozzianoms 
in  Zürich  verfasste  Abhandlung:  „Der  Handarbeitsunterricht  für 
Knaben  in  der  Schweiz.  Stand  im  Frühjahr  1893.  Bern,  Stämpfli 
&  Cie.  1894."  Endlich  sind  auch  die  im  Unterrichtsjahrbuch  alljähr- 
lich erscheinenden  Mitteilungen  zur  Vervollständigung  des  Bildes 
zu  konsultiren.    Eine  ausführliche  Darstellung  des  Standes  de^ 


*)  Yergl.  anch  „Recueil  de  monographies  p4dagogiques  publikes  i,  l'occa- 
sion  de  l'Exposition  scolaire  snisse,  Genfere  1896.  Lausanne,  F.  Payot,  libraire- 
«ditcnr  1891. 


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Das  ünterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


203 


Handfertigkeitsunterrichtes  findet  sich  im  VIII.  Bd.  der  Schulstati- 
stik, pag.  280—290  und  im  Unterrichtsjahrbnch  1894,  pag.  126 
bis  130. 

Es  ist  bisher  unterlassen  worden,  statistische  Mitteilungen 
über  den  Handfertigkeitsunterricht  an  den  kantonalen  Lehrer- 
bildungsanstalten zu  machen.  An  Hand  einer  bezüglichen 
Enquete  des  eidgenössischen  statistischen  Bureaus  lässt  sich  dar- 
über folgendes  sagen: 

Der  Handfertigkeitsunterricht  wird  erteilt  an  den  Lehrer- 
seminarien  von  Hofwyl,  Porrentruy,  Muristalden,  Locarno,  Lau- 
sanne, Neuchätel,  Peseux  und  Geneve  (8).  Die  Antworten  der 
Direktionen  der  genannten  Seminarien  auf  die  vom  eidgenössischen 
statistischen  Bureau  gestellten  Fragen  waren,  kurz  zusammen- 
gefasst,  folgende: 


Anstalt«» 


fh 


Hofwyl 


teUtnn 

Fr.  600 
Fr.  400 


Hunifl  4MirTMfetR 
Fr.  1450 


"•"l^J'JJ'*'    kr  ItaM«  ilrt 
'iiil  '""         hndlirtl|.«ilirTMI       *'*''" 

1884  Sfhieiierti,  Gtr  Kigeit,aket  etwu    Zwei  Lthrei; 
toiugi,  Aifiige     iigciiigcad      in  eiie  iit  lu- 
in  BieUMerti  gldcb  üeniur- 

Itbrer,  dir  udirt 
iit  Piiutrltkrtr 
in  Ben 

Huri8talden .  1895  id.         Eignc.doek  lickt         id.  Fr.  150        Fr.  1300 

■ad  Aißnge  dei    Üirchgekeidi      Senigirlekrcr      wöchentl.  «kie 

lodelliriDi       iveckiabiige  Stande         Itkalkoiteg 

Lausanne      .  1887      Heaaiieiit     Repoadeat  tu  bat  id.  id.  Fr.  4600 

ei  GarkBBagt        poanairi       ea  »atre  naitre 
de  deuii 


Oenire     .     .  1887  Heaaiierie,  ear-         loeaai 
toaaage,  lelieie      coiTuiblti 


id. 


Nenchätel     .  1889 
(SMiiti  dta  «Urea 
igttitaUart) 


Itauiierie      Ueaai  lafBiuii,  id. 

(t  Cartoaaage     naii  l'eclainge    naii  a'iaieigie 
paanit  pai  d'utrei 

ttre  neillear    braocbei  dau  la 
lectioa 

Forrentmy   .  1893  Meaaiaeri«,  tar-     Dan  ateliera  id. 

loaatgt,  reliare,       ipeeiagi        II  eaiiigit  ea 
lealptare  i  ea-  ogtre  In  natbe- 

e«cbea  nutiqaei 

aa  leaüaaire 

laitmd'etatei 
iaititattar 


Fr.  180 
par  aa  et  par 
baare  bebdonud. 

Fr.  820 
par  an 


Fr.  1000 


Fr.  600 
par  an 


Fr.  1100 

Boa  canprii  le 

Itjer,  reclaitaga 

et  le  ebaafag« 

Fr.  1000 


Pesenx 


L««aai 
coafeaablei 


Fr.  300 
bis  Fr.  350 


,  1893  leaaiaerie,  cw- 
toaaag«,  reliare, 
lerrarerie,  agri- 
eallare,  borticalt 

Locarno   .     .  UN/t)      CartoBaage     Locaai  lafSuiti  le  »aitre  a  laifi  Cmpria  dagi  le 

le  coan  doBBt  Iraiteaieat  da; ro- 
B  fleatTe       feaaear  (fr.  1700) 

Neachätel     .  1897      CartaBaage     Ueaai  eitellaata   liatitatrite  de       Fr.  BOG 
(Sectiaa  dea  tierta  k  t«ai  egarda   l'tcole  d'appliea- 

iaatitatriwa)  ti«B  frcbelieate 


Fr.  400 


Fr.  500 


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204 


Jahrbnch  de»  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 


Anitalt«n 

hrlin. 

Em-    tri»  Mm  ahM- 
nMrt    InUhi        Htbi 
Hit    «iiatiitat  IM«iaM 
iit.tart 

Zatl 

liknMW 
nrta 

UilmUinal 

halMmtttiH 

Wkrkat- 

ia*rM«^ 
aWeavMiir 

Hofwyl     .     . 

1884    2>/s 
Jahre 

2          .16 
leiEluit  dareksckiitll. 

S<  ritl  aür  W 
kuit  ja 

Jltlatkude, 

Runlekie  ud 

biekm 

Nein 

Muristaiden  . 

1895      2 
Jahre 

2 

S  SckrtiieRJ 

18  Carttiias«! 

Die  Miiiaa 
kuaektci  dea 
Iitniickl  %int 

ha>t«kn  ak 

Zeickaea. 
El  wtrdea  Heb« 
£eiaaekt,Kiiper 
^eiekaet  aad 
dua  ia  Kartea 
aad  Hell  uigc- 
flkrt 

Nein 

Langanne 

1887      2 
annees 

2 

15  environ 

IIa ;  porteot 

ai  Tif  iatttei  et 

Ic  laireat  aiec 

plaiiir 

fietBttrie  et 
deuia 

kn,  naii  ik  le 

sereat  proekaiae- 
■eal 

Genfeve    .    . 

1887      2 
annees 

2 

COlltClt. 

6-8 

Oui 

id. 

Non 

Neach&tel 
(Stctioa  d«  iltTtii 
iasiitattan) 

1889      2 
asmiea 

2 

8-15 

Oni 

id. 

Non 

Porrentrny   . 

1893      3 
annees 

2 

12-18 
an  max. 

Oni 
en  g6n6ral 

dessin 

Non 

Pcsenz     .    . 

1893      2 
ann6e8 

2 

4 

Oni 

fitoaetrie,  dtwii 

et 
kiitein  utarelk 

Non 

Locamo    .    . 

M/n      3 
annees 

2 

15-21 

Oni 
beanconp 

Oeonetrie  et 
denii 

U  atcMt  l'aaiN 
fnekaiie 

Neuchätel     . 

(SMÜtldtliltTM 

iaitititriMi) 

1897      1 
ann^e 

2 

Loci!  ^oar 
i  i  i  rlnu 

Oni 

"^ 

Non 

Die  Urteile  der  Seminardirektionen  über  den  Handfertigkeits- 
Unterricht  sind  folgende: 

Ein  abschliessendes  Urteil  habe  ich  mir  noch  nicht  bilden  kennen,  d» 
die  Oestaltnng  des  Unterrichts  anch  noch  nicht  abgeschlossen  ist  nnd  der- 
selbe sich  bei  nns  erst  in  den  letzten  Jahren  mehr  znm  übrigen  Unterricht 
in  Beziehung  gesetzt  hat.  E.  Marti^.  Hofwyl. 

Ich  bin  fttr  EinfUhmng  des  Handfertigkeitsanterrichts  an  den  Seminarien. 

J.  Joss,  Mnristalden. 

Je  snis  ponr  l'introduction  de  cet  enseignement  dans  les  ^oles  normales. 

F.  Gnex,  Lausanne. 

II  fandrait  qne  je  connnsse  les  r^snltats  de  cet  enseignement  dans  les 
^coles  primaires.  Ch.  Lecooltre,  Genive. 

Cet  enseignement  est  tris  utile  dans  les  Scoles  normales  et  contribne 
efficacement  an  d^Teloppement  des  ^Ifeves.  A.  Perrochet,  NenchftteL 

Je  suis  pour  l'introdnction  de  cet  enseignement  dans  les  äcoles  normales. 

G.  Schaller,  Porrentrny. 


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Das  Uatcrrichtsweseii  in  den  Kantonen.  205 

Je  8nis  ponr  rintrodaction  de  cet  enseignement;  nons  allons  d^g  ce  prin- 
temps  d^velopper  encore  ces  coors,  qni  ont  en  de  bons  räsnltAts. 

A.  Koch,  Peseux. 

Je  suis  ponr  rintrodaction  de  cet  euseig^nement. 

D'  L.  Imperatori,  Locarno. 

II.  Fortbildungsschulen;  Rekrutenkurse. 

Im  Kanton  Appenzell  L-Eh.  besteht  ein  Zuständiger  obli- 
gatorischer Untenichtskurs  fär  die  angehenden  Bekruten.  Diese 
Bekrateuvorknrse  fallen  sukzessive  dahin  mit  der  Einführung  der 
durch  die  Schulverordnung  vom  29.  Oktober  1896 ')  vorgesehenen 
obligatorischen  P^rtbildungsschule.  Diese  letztere  wird  durch  die 
Art.  46 — 55  der  Verordnung  organisirt.  Sie  besteht  im  Anschlnss 
an  die  Repetirschule  aus  drei  Winterkursen  (vom  1.  November  bis 
Mitte  März),  in  denen  wöchentlich  an  je  zwei  Abenden  2  Stunden 
Unterricht  zu  erteilen  ist.  Die  Unterrichtszeit  darf  nicht  über  8  Uhr 
abends  ausgedehnt  werden. 

Im  Kanton  Uri  ist  man  daran,  eine  Verordnung  betreffend 
die  Einführung  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  für  die 
männliche  Jugend  zu  erlassen.  Der  bezügliche  Entwurf  datirt  vom 
27.  November  1896.  Durch  einen  Beschluss  des  dortigen  Erziehungs- 
rates vom  10.  Juli  1896  ist  festgesetzt  worden,  dass  Jünglinge, 
die  mit  günstigem  Erfolg  an  der  Kantonsschule  oder  an  andern 
hohem  Anstalten  ihre  Studien  fortsetzen,  vom  Besuch  der  Rekruten- 
vorkurse dispensirt  werden  düifen. 

Im  Kanton  Schwyz  sind  die  Schulbehörden  durch  Kreis- 
schreiben des  Erziehungsrates  vom  14.  November  1896  zu  eifrigerem 
Besuche  der  kantonalen  Bekrutenvorschulen  und  genauerer  Hand- 
habung der  für  diese  Institution  aufgestellten  Bestimmungen  auf- 
gefordert worden  (14.  November  1896)2), 

Der  Kanton  Luzern  hat  (wie  früher)  unterm  28.  Dezember 
1896  die  Rekrutenwiederholungsschulen  pro  1897  organisirt.*) 

Im  Kanton  Baselland  ist  unterm  30.  September  1895  eine 
Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  Fortbildungsschulen*) 
erlassen  woi-den,  die  das  Gesetz  betreffend  das  Fortbildungsschul- 
wesen vom  2.  Oktober  1882  *)  weiter  ausfahrt,  unterm  14.  Oktober 
1895  sodann  wurden  den  Gemeindeschulpflegen  durch  die  Erziehungs- 
direktion die  im  Gesetz  und  in  der  Verordnung  enthaltenen  Be- 
stimmungen in  Erinnerung  genifen  und  zur  strengen  Nachacbtang 
empfohlen. «) 

')  Beilage  I,  4—11. 
*)  Beilage  I.  208. 
»)  BeUage  I,  209. 
*)  BeUage  I,  211. 
»1  Beilage  I,  210. 
«j  Beilage  I,  214,  215. 


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206  Jahrbnch  des  Unterrichtsvrcseus  in  der  Schweiz. 

Dem  Gesetz  des  EaDtons  Aargaa  betreffend  die  obligatorische 
Bürgerschule  vom  28.  November  18941)  sind  als  Ausfuhrungs- 
erlasse  gefolgt:  die  Vollziehungsverordnung  vom  11.  Juli  1895*), 
die  Disziplinarordnung  vom  6.  August  18953)  und  der  Lehrplan 
für  die  Bürgerschule  vom  6.  August  1895*). 

Erlasse  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  Thurgau 
in  den  Jahren  1895  (12.  Oktober)  und  1896  (2.  November)  befassen 
sich  in  einlässlicher  Weise  mit  der  Frage  der  Aasgestaltung  der 
Töchterfortbildungsschulen, 

Das  „Regulativ  über  die  Dispensationsprüfungen  von  Fort- 
bildungsschulen im  Kanton  Bern  vom  12.  September  1896"  ')  setzt 
fest,  dass  in  jedem  Inspektoratskreise  alljährlich  im  Monat  Oktober 
eine  Prüfung  derjenigen  Jünglinge  stattfinden  solle,  welche  sich 
vom  Besuche  der  Fortbildungsschule  dispensiren  lassen  wollen. 

Für  den  Kanton  Appenzell  A.-Rh.  ist  unterm  23.  November 
1896  ein  „Regulativ  über  die  staatliche  Unterstützung  der  Fort- 
bildungsschulen" «)  erlassen  worden.  Danach  werden  subventionirt 
obligatorische  Fortbildungsschulen,  gewerbliche  Fortbildungs-  und 
Zeichnungsschulen,  Fortbildungsschulen  für  Töchter,  inkl.  Flick-, 
Koch-  und  Haushaltungsschulen. 

Im  Kanton  St.  Gallen  haben  die  fieiwilligen  Fortbildungs- 
schulen durch  das  „Regulativ  über  die  Verwendung  der  Staats- 
beiträge an  die  Fonds  und  Rechnungsdefizite  der  Volksschulen" 
(Art.  19 — 25)  vom  12.  Februar  1895  eine  weitgehende  Berück- 
sichtigung erfahren ;  in  derselben  Richtung  geht  auch  ein  Beschluss 
des  Grossen  Rates  des  Kantons  Graubänden  vom  21.  Mai  1895, 
durch  welchen  die  nähern  Modalitäten  der  Staatsunterstützong 
festgesetzt  werden.  7) 

Über  Lehrplan  und  Organisation  des  Cours  du  soir  im  Kanton 
Genf  orientirt  Beilage  I,  pag.  217—223. 

Aus  einigen  der  oben  zitirten  Erlasse  (Appenzell  I.-Rh.,  Basel- 
land) ist  die  erfreuliche  Bestimmung  hervorzuheben,  dass  der 
Unterricht  an  den  Fortbildungsschulen  nicht  über  8  Uhr  abends 
ausgedehnt  werden  darf. 

Wie  in  frühem  Jahren,  geben  wir  auch  diesmal  eine  Zusammen- 
stellung des  statistischen  Materials  betreffend  die  Fortbildungs- 
schulen, wie  es  in  den  Geschäftsberichten  der  kantonalen  Er- 
ziehungsdirektionen zerstreut  enthalten  ist. 

»)  1894,  Beilage  I,  82. 
^  1894,  Beilage  I,  83. 
»)  1894,  Beilage  I,  84. 
*)  1894,  Beilage  I,  85. 
*)  Beilage  I,  207. 
«)  Beilage  I,  215. 
'')  Beilage  I,  216. 


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Das  Unterrichtgwesen  in  den  Kantonen. 


207 


a.  Obligatorische  Fortbildnngsschnleu. 


Kantone 

Schulen 

Schüler 

Lehrer 

1896 

1896 

1896           1896 

1896 

1896 

Bern  *    .    . 

...    116 

124 

2269        2471 

190 

191 

Nidwaiden  * 

1 

1 

13 

19 

2 

2 

Freiburg     . 

259 

262 

1413        1526 

259 

262 

Solothum   . 

125 

126 

1910        2023 

148 

152 

Baselstadt  . 

2 

2 

46 

64 

3 

3 

Baselland   . 

69 

69 

1119        1295 

115 

117 

Schaffhausen 

31 

32 

388 

372 

45 

44 

Appenzell  A. 

-Rh.'* 

49 

49 

981 

899 

74 

76 

St.  Gallen* 

32 

24 

673 

553 

25 

22 

Graubünden  * 

K  _ 

36 

37 

422 

447 

54 

52 

Aargan  .     . 

152 

171 

3006        3250 

231 

246 

Thnrgan 

136 

134 

2518        2557 

250 

251 

Tessin*  .    . 

1 

1 

14 

22 

1 

1 

Waadt    .    . 

418 

418 

5402        5415 

500 

502 

Wallis    .    . 

205 

212 

2619        2710 

? 

? 

Neuenbürg . 

62 

64 

923 

980 

57 

59 

*  Kommunale 

9  Obligatorinm. 

b.  Freiwil 

lige  Fortbi 

1896. 

Idnngssc 

hui 

en. 

Kantone 

Schulen    Sehttler  SrhOlerinn.     ToUl 

Lehrer  Lehrerinn.  Total 

Zflrich     .    . 

.       139 

4813 

708 

5ö21 

350 

40 

390 

Bern  .    .    . 

.       24 

1341 

11 

1352 

115 

— 

115 

Luzem    .    . 

2 

211 

74 

285 

13 

— 

13 

Uri     ... 

2 

75 

— 

75 

4 

— 

4 

Schwyz    .    . 

6 

298 

— 

298 

20 



20 

Obwalden 

4 

56 



56 

4 



4 

Nidwaiden  . 

2 

122 

— 

122 

2 



2 

Glarus     .     . 

.       26 

638 

365 

1003 

96 



96 

Zng    .     .     . 

2 

130 



130 

5 

— 

5 

Freibnrg 

3 

124 

30 

154 

8 

— 

8 

Solothum     . 

.       12 

353 

130 

483 

22 

— 

22 

Easelstadt   . 

3 

935 

100 

1035 

32 

1 

33 

Baselland     . 

4 

181 

— 

181 

8 



8 

Schaffhausen 

5 

322 

30 

352 

29 

— 

29 

Appenzell  A.-I 

h..       17 

255 

204 

459 

36 

— 

36 

Appenzell  I.-RI 

1.  .         3 

61 

— 

61 

3 

2 

5 

St.  Galleu    . 

.      163 

3250 

1218 

3468 

360 

20 

380 

Oranbttnden 

4 

210 

7 

217 

31 



31 

Aargan   .    . 

.       13 

628 

26 

654 

40 



40 

Thnrgan .    . 

41 

745 

333 

1078 

55 

10 

65 

Tessin     .    . 

.       18 

862 

— 

862 

29 

3 

32 

Waadt    .    . 

1 

32 



32 

2 

— 

2 

WaUis     .    . 

2 

14 

16 

30 

2 



2 

Neuenbürg  . 

8 

364 

270 

634 

54 

— 

54 

Genf  .    ,    . 

16 

633 

103 

756 

52 

— 

52 

1896. 

Kantone 

Schulen    Schüler  SchOlerinn.     Total 

Lehrer  Lehrerinn.   Total 

Zflrich     .     . 

.       156 

4871 

1175 

6046 

365 

41 

406 

Bern  .    .    . 

24 

1426 

14 

1440 

117 

— 

117 

Tixaem    .    . 

2 

240 

81 

321 

14 

— 

14 

Uri     .    .    . 

2 

79 



79 

4 

— 

4 

Schwyz  .    . 

6 

306 

— 

306 

20 

— 

20 

Obwalden    . 

5 

73 

— 

73 

4 

— 

4 

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208 


Jahrbuch  des  Unterrichtswegens  in  der  Schweiz. 


1896. 

Kanton« 

Schulen 

Schüler 

Schttlerinn. 

Total 

Lehrer  Lohrerinn. 

ToW 

Nidwalden  .    . 

2 

128 

— 

128 

3 

— 

3 

Glams     .    .    . 

27 

647 

362 

1009 

96 



96 

Zng 

2 

186 

— 

136 

5 

— 

5 

Freiburg      .    . 

4 

131 

38 

169 

8 

— 

8 

Solothnm    .    . 

12 

371 

181 

552 

23 



23 

Baaelstadt  .    . 

3 

1088 

107 

1195 

33 

2 

35 

Baselland    .    . 

5 

198 

— 

198 

8 

— 

8 

Schaffhausen   . 

4 

323 

47 

370 

29 

— 

29 

Appenzell  A.-Bh. 

17 

367 

267 

634 

37 

— 

37 

Appenzell  I.-Eh. 

3 

62 

— 

62 

3 

2 

5 

St.  Gallen    .    . 

166 

1885 

1486 

3371 

365 

21 

386 

Oranbttndcn 

4 

245 

10 

255 

32 



32 

Aargan   .    .    . 

14 

780 

34 

814 

40 

— 

40 

Thnrgan .    .    . 

51 

883 

614 

1497 

59 

12 

71 

Tesain     .    .    . 

17 

815 



815 

29 

3 

32 

Waadt    .    .    . 

1 

34 

— 

34 

2 



2 

WalliH     .    .    . 

2 

19 

17 

36 

2 

— 

2 

Nenenbnrg  .    . 

9 

382 

293 

675 

55 

— 

55 

Genf  .... 

15 

244 

79 

323 

34 

— 

34 

e.  Rekrutenvorkurse. 


Obligatorisch« 
■f..t».       Aniahl      Fftrdie  Daner 

Kaaton  ^g.        Altert-  der 

Kurse        Jahre  Knrse 


Fakultativ« 
Anzahl     FOr  die  Dauer 

der        Alterg-  der 

Knrae       Jahre  Knrse 


Teilnehmer 
HM/«      «MC 


1 
2 
1 
1 
1 
.     1 

3  reip. i 


19 

181.19 

19 

19 

18  ..19 

18*1.19 

/17— 19 

\    19 


40  St. 
Mir  M  St. 
Mit.  40  St. 

48  St. 

stw.iast. 

Mii.  8«  St 

;o-iso8t.  \ 

20      I 


10-1«  W«*l.«) 
30-40  St. 


5598 
1424 
190 
527 
157 
141 
295 
215 


5607 
1296 
215 
539 
267 
152 
299 
205 


Bern    ...   —  -  -  1       18-19') 

Luzem  .  .   -  —  -  1       18»4.19») 

Uri   .  .  .  . 

Schwyz  .  . 

Obwalden . 

Nidwalden 

Glams  <)  . 

Zug  ...  . 

Preiburg^)3r..,.4{V"  '""^'"-  }  _.          _  _  1212  1392 

Solothurn.    —           —               —  1            19  20-J5St.  898  610 

Baselstadt    —           —               —  —  17—20  4  Monate  —  — 

Baselland     —           —               —  1            19  10  St.  578  581 

AppeiMll  l.-Rh.     1            19  40  St.  .-           _  —  125  130 

Tessin«)   .1           19  4044  St.  -          —  —  1(B0  669 

Waadt  7)  .    1  19      ("rtti't'sT}    —  -  -  2302    341» 

WalUs.  .  .    1  19         »Leitti*!«!       —  -  —  961    1896 

Neuenburg    2         17  (.tS    SH4i.i4wtck.St.    —  —  —  993    lOfö 

■)  An    den    Rekrutenrorkurgen    (Machts.-hnle ,    Rekmtenachnle,    Fortbildnn^saehale'i 
kSnnen  J&ogllnre  aller  Jahrjiilnii'e   teilnehmen.    Im   deutschen  Landesteil  werden  sie  aber 

fast  auBSchliesslich  nnr  von  Stellunf^spflichti^n  besucht ;  Im  Jnra  von  den  18-  und  l9Jihrlgen 

')  Schulzeit  und  Verteilung  der  Stunden  ändern  fast  von  Schule  zu  Schule;  Im  Durchschnitt 
l>etrilgt  die  Zahl  der  Unterrichtsstunden  40.  —  *)  Je  nach  dem  die  Kurse  im  Sommer  oder 
Winter  stattfinden.  —  ')  Nur  für  die  Schaler,  die  die  Kekrutcnprüfung  nicht  befHediKcnd 
bestanden  haben  oder  bei  einer  im  .lahr  früher  stattgehabten  Prüfung  ungenOgende  Kennt- 
nisse an  den  Tag  legten.  —  ')  Im  Kanton  Freiburg  liestehen  Wiederhoiungskarse  fBr  alle 
Rekrutlrungspfllchtigen,  die  der  Schule  entlassen  sind ;  unmittelbar  vor  der  Rekrutenprufniiit 
machen  die  8teilang8i>flichtigen  allein  einen  SOtKgigen  Kurs  durch.  —  ')  Scuola  pr«p«ratoiia 
per  le  reclute.  —  ')  Cours  du  soir  aux  recrues  lllettr^s. 

An  diesem  Orte  muss  auch  auf  die  Institute  aufmerksam  ge- 
macht werden,  welche  die  Fortbildung  und  Berufsbildung 
des  weiblichen  Geschlechtes  bezwecken.    Sie  haben  eine 


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Das  Unterrichtswcsen  in  den  Kantonen.  209 

besondere  FOrdernng  darch  den  „Bundesbeschloss  betreffend  die 
haaswirtschaftliche  und  bemfliche  Bildung  des  weiblichen  Ge- 
schlechtes vom  20.  Dezember  1895"  erfahren.  Vergleiche  hierüber 
die  Mitteilungen  auf  pag.  133 — 138  des  vorliegenden  Jahrbuches. 


III.  Sekundärschulen. 

1.  Organisation. 

Für  das  Gebiet  des  Sekundarschulwesens  ist  für  die  Jahre 
1895  und  1896  folgendes  zu  sagen:  Durch  die  Schulordnung  des 
Kantons  Appenzell,  L-Rh.  vom  29.  Oktober  1896  ist  der  bereits 
seit  langem  erfolgte  Übergang  der  Realschule  in  Appenzell  an  den 
Staat  gesetzlich  fixirt  worden. 

Fär  die  Sekundärschulen  des  Kantons  Luzern  ist  unterm 
17.  Januar  1895  ein  Lehrplan ')  erlassen  worden,  der  das  Pensum 
für  Knaben-,  Mädchen-  und  gemischte  Sekundärschulen  besonders 
aufführt.  Eh-  ist  auf  Herbst  1895  in  Kraft  getreten.  Solothurn 
hat  am  17.  Mai  1895  einen  revidirten  Lehrplan  für  die  zweiklas- 
sigen  Bezirksschalen <),  Basellandschaft  einen  solchen  für 
Mädchensekundarschnlen  am  4.  April  18963)  festgestellt  und  damit 
begründet,  „dass  sich  die  Zahl  der  Mädchensekundarschnlen  ver- 
mehrt hat  und  somit  einheitliche  Normen  über  Lehrgang  und  Unter- 
richtsziel erforderlich  geworden  sind". 

In  sein  „Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole 
maggiori  maschili  e  femminili"  vom  16.  November  1895*)  hat  der 
Kanton  Tessin  neben  den  bis  ins  einzelne  gehenden  Bestimmungen 
betreffend  das  Pensum  und  die  Stoffverteilung  auf  die  einzelnen 
Kurse  auch  eine  ganze  Reihe  von  wertvollen  methodischen  Winken 
für  die  Lehrerschaft  aufgenommen;  Genf  hat  unteim  80.  Juli 
1895  ein  „Programme  de  l'enseignement  dans  les  ^coles  secon- 
daires  rurales  pour  les  annees  scolaires  1895/96  et  1896/97"*), 
femer  unter  demselben  Datum  ein  „Programme  de  l'enseignement 
1895—1897  de  l'EcoIe  professionnelle" «)  aufgestellt.  Eine  Reihe 
der  auf  das  Schulturnen  bezüglichen  Erlasse '')  beziehen  sich  auch 
auf  die  Seknndarschulstufe.  Es  kann  auf  die  bezüglichen  in  Bei- 
lage I  abgedruckten  Verordnungen  verwiesen  werden.  An  diesem 
Orte  ist  auch  noch  das  „Reglement  für  die  Regionalschulen  des 

>)  BeUage  I,  142-146. 
«)  BeUage  I,  146—148. 
»)  Beilage  I,  148-153. 
*)  Beilage  I,  l.'ia- 179. 
•"•)  Beilage  I,  179-182. 
«)  BeUage  I,  182—188. 
')  BeUage  I,  188  ff. 

14 


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210  Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Kantons  Freiburg  vom  7.  Febraar  1895" i)  zu  erwähnen.  Die 
Regionalschulen  stehen  gewissermassen  als  erweiterte  Oberschulen 
der  Primarschule  da,  werden  aber  im  Kanton  Freiburg  selbst 
als  Sekundärschulen  qualifizirt. 

Im  Kanton  Baselland  sind  am  2.  Februar  1895  die  Vor- 
schriften für  die  Piüfung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  Sekundär- 
schulen s)  revidirt,  und  am  4.  Juli  1896  im  Kanton  Tessin  ein 
Priifungsreglement  für  Primär-  und  Sekundarlehrer »)  erlassen 
worden.  Das  Lehrerprüfungsreglement  des  Kantons  Luzern  vom 
20.  Juni  1895  behandelt  auch  die  Sekundarlehrerprüfnngen,  ein 
Beschluss  des  luzernischen  Erziehungsrates  vom  14.  November 
1895*)  setzt  die  Bedingungen  für  die  Fachprüfiingen  von  Lehr- 
amtskandidatinnen auf  der  Sekundarschulstufe  fest.  Die  korpora- 
tive Stellung  der  Sekundarlehrerschaft  im  Kanton  Thurgau  hat 
ihren  Ausdruck  in  einem  „Reglement  für  die  Sekundarlehrerkon- 
ferenz  des  Kantons  Thurgau  vom  5.  Juli  1895"  erhalten.*) 

Auch  auf  der  Stufe  der  Sekundärschule  macht  die  Unentgelt- 
lichkeit der  Schnlmaterialien  und  Lehrmittel  erfreuliche  Fortschritte. 
In  Baselstadt,  Genf  und  Zug  ist  sie  seit  Jahren  bereits 
gesetzlich  eingeführt,  im  Kanton  Zürich  zieht  sie  infolge  tat- 
kräftiger Subventionirung  von  seite  des  Staates  stetsfort  weitere 
Kreise,  so  dass  sich  zur  Zeit  die  grössere  Zahl  der  Sekundar- 
schüler  des  Kantons  im  Genüsse  der  Unentgeltlichkeit  befindet. 
In  den  übrigen  Kantonen  ist  dieselbe  nur  mehr  sporadisch  zu 
treffen.  Es  ist  in  denselben  den  Gemeinden  freigestellt,  sie  in 
ihren  Schulen  einzuführen. 

Durch  Gesetz  vom  22.  Februar  1896  sind  die  neuen  Statuten 
der  Hülfskasse  der  Sekundarlehrerschaft  (fonctiounaires  de  l'en- 
seignement  secondaire)  des  Kantons  Genf  gewährleistet  worden.^) 

2.  Schüler  und  Lehrerpersonal. 

Im  Schuljahr  1894/95  besuchten  32,497  Schüler  die  Sekundär- 
schulen. Darunter  waren  18,066  Knaben  und  14.431  Mädchen. 
(1898/94:  82,662  Schüler,  wovon  18,541  Knaben  und  14,121 
Mädchen.) 

Über  die  Frequenz  der  einzelnen  Jahreskurse  der  Sekundär- 
schule gibt  die  nachfolgende  Übersicht  Auskunft,  soweit  sie  sich 
in  zuverlässiger  Weise  aus  den  Jahresberichten  erstellen  Hess: 


>)  Beilage  I. 
2)  BeUage  I,  243. 
*)  Beilage  I,  245. 
*)  Beilage  I,  240. 
6)  Beilage  I,  257. 
«)  Beilage  I,  49. 


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Das  Unterrichtsweseii  in  den  Kantonen. 


211 


Kantone 

Zürich  .  . 
Luzern  .  . 
Schwyz .  . 
Zng  .  .  . 
Baselstadt . 
Baselland 


I.K1. 
Kn.      M. 


II.  Kl. 
Kn.        H. 


1884/9S. 

III.  KJ.         IV.  Kl. 
Kn.       M.      Kn.    M. 

1902  1340  1702  1164  526  305  —  — 

383  254  175  156 
211      88 
131      97 

585  666  539  663  896  584  217  275 

177   54  150   60   74   24 
Airgu(6tiirkntli.)   867      728 

Thurgau  .   820  147  279  161  177 

Tessin  .  .   329  174  195  104   84 


V.  Kl. 
Kn.    M. 


Schttler 
Kn.      M.      Total 


10 
3 


540 


234 
43   1  — 

77  —  — 


—  —  4130  2809  6939 

—  —  558  410  968 

—  —  176  133  309 

—  —  146   86  231 
41  67  1778  2205  8983 

—  —  401  138  539 

—  —  1588  781  2869 

—  —  777  351  1128 

—  —  608  855  963 


Über  die  Absenzenverhältnisse  an  den  Sekundärschulen  ist 
nach  den  Jahresberichten  folgendes  zu  konstatiren: 


Kantone 

Sehttler 

Absenzen 
entsch.      unentgch. 

Total  der 
Absenzen 

entscb. 

ircDSCDni 

per  Schüler 

unentsch. 

IC 

Total 

Zitrich    .    . 

6939 

78420 

1714 

80134 

ll,s 

0,s 

11,5 

Bern  .    .    . 

6161 

188322 

31458 

219780 

10,2 

1,7 

ii;. 

Uri     .    .    . 

64 

541 

27 

568 

8,4 

ols 

8,7 

Schwyz  .    . 

309 

3415 

159 

8574 

11,1 

0,5 

11,6 

Glams    .    . 

421 

2657 

289 

2946 

6,8 

0,7 

7 

Zug  .    .    . 

231 

1348 

65 

1413 

5,8 

0,4 

6,2 

Solothnrn    . 

738 

5887 

624 

6461 

7,9 

0,8 

8,7 

Baselstadt  . 

3983 

80657 

2130 

82787 

20,8 

0,5 

20,8 

Schaffhansen 

823 

11248 

45 

11293 

18,7 

o„ 

13,8 

Appenzell  l.-Rb 

419 

1814 

93 

1907 

is 

0,2 

4,5 

St.  Gallen  . 

2237 

20115 

474 

20589 

9,0 

0,2 

9,2 

Aarpi(B«iiiiiiili.) 

2269 

9 

? 

22014 

9 

9 

9:7 

Thurgan 

1123 

10182 

998 

11180 

9,1 

o* 

10,0 

Tessin    .    . 

963 

7390 

1874 

8764 

7,7 

1,4 

9„ 

Bern:  Die  Ahsenzen  werden  nach  Stunden  berechnet.  Die  Durchschnittszahlen 
beziehen  sich  wie  bei  den  Übrigen  Kantonen,  auf  Schnlhalbtage  (za  drei 
Stunden  gerechnet). 

Aargau :  Die  Absenzen  sind  nicht  getrennt  angegeben ;  Sommer  8814,  Winter  14190. 

Im  Schuljahr  1895/96  besuchten  33,451  Schüler  die  Sekundär- 
schulen. Darunter  waren  18,501  Knaben  und  14,950  Mädchen. 
(1894/95:  32,497  Schüler,  wovon  18.066  Knaben  und  14,431 
Mädchen.) 

Über  die  Frequenz  der  einzelnen  Jahreskurse  der  Sekundär- 
schule gibt  die  nachfolgende  Übersicht  Auskunft,  soweit  sie  sich 
in  zuverlässiger  Weise  aas  den  Jahresberichten  erstellen  liess: 


t89B/96. 

Kantono        Rn.' %. 

II.  Kl. 

III.  Kl.        IV.  Kl. 

V. 

Kl.            Srhlller 

Kn.        M. 

Kn.       M.      Kn.     M. 

Kn. 

M.     Kn.      M.      Total 

Zarich  .    .    1939  1846  1657  1193 

586    329    —    — 

— 

—  4182  2868  7065 

Luzern  .    .     440    291 

192    189 

—      —    -_ 

— 

—    625    487  1112 

Schwyz  .    .          256 

88 

16          -    - 

— 

—    215    145    360 

Zug  .    .    .         154 

59 

1          —    - 

— 

—    130      84    214 

Baselstadt .     559    661 

574    605 

458    557  269  388 

35 

80  1925  2286  4211 

Baselland  .     208      78 

124      46 

82      27    —    - 

— 

-    414     146    560 

AMSu(B«iirkndi.)      856 

766 

860           252 



-  1566    868  2434 

Thurgau    .         466 

416 

211               2 

— 

-    781    824  1105 

Tessin    .    .     320    197 

195    104 

101      48    —    - 

— 

-    616    349    965 

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212 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Mit  Bezug  auf  die  Absenzenverhältnisse  an  deu  Sekundär- 
schulen ergibt  sich  nach  den  Jahresberichten  folgende  Zusammen- 
stellung : 


Kantone 

Schaler 

Abaenzen 
rnticb.      nnentneh. 

ToUl  der 
Absencen 

Dnrehscbnltt 

per  Schfiler 

entsch.    nnentseh.    ToUl 

Zürich    . 

7060 

77706 

1911 

79617 

11,0 

0,2 

11,. 

Bern  .    . 

6245 

184508 

26975 

211475 

9,9 

1,4 

11,3 

Lnzeru  . 

1359 

8944 

535 

9449 

6,6 

0,4 

7,0 

Uri     .    . 

65 

303 

111 

414 

5,0 

1,» 

6,. 

Schwyz  . 

360 

39fÖ 

244 

4229 

11,1 

0,7 

11,8 

Olams    . 

475 

2895 

310 

3205 

6„ 

0,6 

6,7 

Zng    .    . 

214 

1241 

10 

1251 

5,8 

0., 

5,» 

Solothnm 

734 

5039 

484 

6523 

6,8 

0.« 

7,4 

Basektadt 

4211 

89211 

2144 

92075 

20., 

0.S 

20,, 

Schaff  hange 

n  .          804 

9315 

54 

9369 

lli« 

0,1 

11,7 

Appenzell  i 

■Rh.          412 

1637 

93 

1730 

4,0 

0.2 

4,t 

St.  Gallen 

2305 

20775 

508 

21283 

9,1 

0.« 

9.5 

Aargu  (Bnirknc 

k.) .        2434 

23570 

23570 

? 

V 

9,7 

Thorgan 

1105 

9468 

1106 

10573 

8,7 

1 

9,7 

Tessin    . 

965 

6249 

586 

6835 

6,6 

0,6 

7,1 

Bern:  Die  Absenzen  werden  nach  Standen  berechnet.  Die  Dnrchschnitt-zahlen 
beziehen  sich  wie  bei  den  Übrigen  Kantonen  anf  Schnlhalbtage  (zn  drei 
Standen  gerechnet). 

Uri:  Zwei  Gemeinden  fehlen. 

Aarffau :  Sommer  9804,  Winter  13766. 

IV.  Lehrerbildungsanstalten. 

Eine  eingehende  Darstellung  der  Anstalten  für  die  Lehrer- 
nnd  Lehrerinnenbildung  enthält  die  schweizerische  Schalstatistik 
1894i95  im  VIII.  Band,  pag.  1115—1151.  Es  kann  hier  auf  diese 
Abhandlung  verwiesen  werden,  die  sich  als  eine  Überarbeitung 
und  Ergänzung  der  im  Grob'schen  Jahrbuch  pro  1890  enthaltenen 
bezüglichen  Monographie  darstellt. 

Für  die  Berichtsjahre  1895  und  1896  sind  mit  Bezug  auf  die 
Lehrerbildungsanstalten  folgende  Erlasse  zu  erwähnen: 

Der  UnteiTichtsplan  für  das  deutsche  Lehrerseminar  des  Kan- 
tons Bern  vom  1.  Februar  1895'),  sodann  das  Programm  für  die 
Kurse  zur  Heranbildung  von  Lehreiinnen  an  der  Töchterschule 
Basel  für  Kleinkinderanstalten  vom  20.  Februar  1896.*) 

Die  Schweiz  besitzt  nach  der  Schulstatistik  1894/95,  Band  Vin, 
pag.  1119 — 1120  zur  Zeit  auf  ihrem  Gebiete  42  Anstalten  zur 
Heranbildung  des  Lehrerpei-sonals,  nämlich  23  für  Lehrer  und 
18  fürLehre  rinnen  und  1  gemischtes  Seminar  (Küsnacht-Zürich). 
Zu  den  angegebenen  42  Anstalten  sind  nicht  gerechnet  die  aus- 
gebildeten Sekundärschulen  mit  Seminarcharakter  in  Saignel6gier 
(Bern),  Cernier,  Locle,  Fleurier,  La  l/haux-de-Fonds  (Neuenburg) 

1)  Beilage  I,  223. 
«)  Beilage  I,  241. 


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Das  Unterrichtowegen  in  den  Kantonen.  213 

und  das  Proseminar  Eoveredo  (Granbänden),  dagegen  sind  einbe- 
zogen die  Primarlehrerkurse  an  der  Hochschule  in  Basel,  die  päda- 
gogische Abteilung  an  der  dortigen  Töchtei'schule  und  die  beiden 
Fröbelseminarien  in  Neuenburg  und  Lausanne. 

Von  den  42  Seminarien  sind  29  staatliche  (st.)  Anstalten 
(19  für  Lehrer,  10  für  Lehrerinnen),  3  Gemeindeschulen  (c.) 
(Lehrerinnenseminarien  Zürich,  Bern,  Aarau),  10  Privatanstalten 
(pr.)  (5  Seminarien  für  Lehrer  und  5  föi-  Lehrerinnen). 

Von  diesen  42  Anstalten  sind  selbständige  Seminarien: 

a.  Lehrerseminarien:  Gemischtes  Seminar  Küsnacht- 
Zürich  (st.),  Unterstrass-Zttrich  (pr.),  Münchenbuchsee  (st.),  Prun- 
trut  (st.),  Muristalden-Bern  (pr.),  Hitzkirch-Luzem  (st.),  Ricken- 
bach-Schwyz  (st.),  Hauterive-Freiburg  (st.),  Mariaberg-St.  Gallen 
(st),  Wettingcn-Aargau  (st.),  Kreuzungen- Thurgau  (st.),  Locamo- 
Tessin  (st.),  Lausanne- Waadt  (st.),  Sitten- Wallis,  Lehrerseminarien 
(2)  deutsch  und  französisch  (st.),  Peseux-Neuchätel  (pr.):  16  An- 
stalten (13  staatliche,  3  private). 

b.  Lehrerinnenseminarien:  Hindelbank-Bem  (st.),  Del6- 
mont  (st.),  Locamo-Tessin  (st.),  Lausanne- Waadt  (st),  Lausanne, 
Fröbelseminar  (st.),  Sitten- Wallis,  französisch  (st.),  Brig,  deutsch 
(st.) :  zusammen  7  Seminarien  (7  st.). 

23  Seminarien  sind  sonach  selbständige  Anstalten  (20  staat- 
liche und  3  private).  Die  übrigen  19  Seminarien  bilden  entweder 
Bestandteile  von  Eantonsschulen  oder  hohem  Töchterschulen. 

Solche  pädagogische  Abteilungen  in  Verbindung  mit  andern 
Anstalten  sind: 

a.  Für  Lehrer:  Zug,  St. Michael  (pr.),  Solothum  (st.).  Primar- 
lehrerfachkurse  in  Basel  (st.),  Chur-Granbünden  (st.),  Schiers  (Grau- 
bflnden  (pr.),  Neuenburg  (st.),  Genf,  Lehrer  (st.):  7  Abteilungen, 
wovon  2  private  und  5  staatliche  Anstalten. 

6,  Für  Lehrerinnen:  Zürich  (c),  Bern,  Einwohnermädchen- 
schnle  (c),  Bern,  neue  Mädchenschule  (pr.),  Ingenbohl-Schwyz  (pr.), 
Kems-Obwalden  (pr.),  Menzingen-Zug  (pr.),  Freiburg- St. Ursule 
(pr.),  Basel,  Töchterschule  (st.),  Aarau-Aargau  (st.),  Neuenburg 
(st.)  und  Neuenburg,  Fröbelseminar  (st),  Genf,  Lehrerinnen  (st.) : 
12  Anstalten,  wovon  4  staatliche,  3  kommunale  und  5  private. 

Von  den  42  Seminarien  sind  25  deutsche,  15  französische  und 
2  italienische.  Am  deutschen  Seminar  in  Chur-Graubünden  wird 
auch  die  romanische  Sprache  als  Unterrichtssprache  verwertet. 

Die  Frequenzziffem  für  die  Schuljahre  1894/95  und  1895196 
sind  folgende: 

«e"""    ?f„'^i'„-       T.U.        Lehrer    Jfn'k'S;      T^        jT^lS^ku.    ^«^ 

1898  1055  2453  339  72  411  366  340  716 
1359  905  2264  320  87  407  344  245  589 
1358   938   2296   319   64   383   345   284   629 


1894195 
1893/94 


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214  Jahrbuch  des  Unterrichts wesens  in  der  Schweiz. 

V.  Htthere  TSchterschulen. 

In  frühern  Jahrbüchern  ist  das  statistische  Material  für  die 
hohem  Töchterschulen  als  ungenügend  erklärt  worden.  Die  schwei- 
zerische Schulstatistik  pro  1894/95  hat  nun  hieför  eine  zuver- 
lässigere Grundlage  geschaffen.  Abgesehen  von  den  Lehrerinnen- 
seminarien  (s.  pag.  212 — 214  hievor)  und  den  Mädchensekundar- 
schulen  bestanden  nach  der  erwähnten  Statistik  (VIII.  Band, 
pag.  1151  bis  1156)  folgende  Schulen,  welche  den  Zweck  haben, 
dem  weiblichen  Geschlecht  über  die  Primär-  und  Sekundarschul- 
stnfe  hinaus  eine  weitergehende  allgemeine  Bildung  zu  ermitteln  i): 

1.  Höhere  Töchterschule  Zürich  (c),  bestehend  aus  vierkursi^em  Lehrer- 
innenseminar,  zweiklassiger  Handelsabteilung,  drei  FortbilduDfrsklassen  und 
einer  Fremdenklasse. 

2.  Höhere  Töchterschule  inWinterthur  (c). 

3.  Städtische  Mädchenschule  Bern  (c),  bestehend  aus  einem  dreiknrsigen 
Lehrerinnenseminar,  einer  zweikursigen  HandeUabteilung  und  einem  Fort- 
bildungskurs. 

i.  Städtbche  Mädchenschule  in  Olarns. 

5.  Töchterschule  Basel,  bestehend  aus  einer  untern  Abteilung  mit  rier 
Kursen  (10. — 14.  Altersjahr),  einer  zweikursigen  obern  Abteilung  (15.— 16. 
Altersjahr)  und  Fortbildungsklassen,  letztere  mit  zwei  allgemeinen  Kursen 
(17.  und  18.  Altersjahr),  einer  zweikursigen  pädagogischen  Abteilung  (17.  und 
18.  Altersjahr)  und  einer  zweikursigen  merkantilen  Abteilung  (17.  und  18. 
Altersjabr). 

6.  Tochterinstitut  und  Lehrerinnenseminar  in  Aarau  (c). 

7.  Ecole  snpärienre  (mit  fünf  Kursen  von  11—16  Jahren)  et  gj-nmase 
de  jeunes  filles  (mit  einer  Literarabteilung  mit  zwei  Kursen  und  einer  Han- 
delsabteilung mit  drei  Kursen)  &  Lausanne  (c). 

8.  Die  hohem  Töchterschulen  (c.)  (^coles  superieures  de  jeunes  filles  des 
coUiges  communaux)  in  Aigle,  Aubonne,  Ste-Croix,  Morges,  Moudon,  Nyon. 
Orbe.  Payerne,  Vevey,  Montreux,  Yyerdon  (11  Schulen). 

9.  Ecole  sup^rieure  de  jeunes  filles  k  Neuchätel  (c.)  besteht  nur  ans 
einem  Kurs.   Das  Eintrittsalter  beträgt  16  Jahre. 

10.  Ecole  industrielle  de  La  Chanx-de-Fonds,  section  des  filles,  mit 
vier  Jahreskursen  nach  zurückgelegtem  12.  Altersjabr. 

11.  Ecole  secondaire  et  supärieure  des  jeunes  filles  &  Gen  er  e  (c), 
bestehend  aus  einer  filnfknrsigeu  untern  Abteilung  nach  zurflckgelegtem 
12.  Altersjahr,  und  einer  obern  Abteilung,  welch  letztere  sich  in  eine  zwei- 
kursige  Literarsektion  (VI  u.  VIT)  und  eine  zweikursige  pädagogische  Sektion 
(VI  u.  VII)  teilt.  Ausserdem  bestehen  für  die  obern  Abteilungen  eine  ganze 
Beihe  fakultativer  Kurse. 

12.  Neue  Mädchenschule  Bern(pr.)  mit  Primär- und  Sekundarabteilnng, 
Kindergärtnerinnen-  und  Lehrerinnenseminar  (Qenossenschaftsscbule). 

18.  Pensionat  Teresianum  in  Ingenbohl-Schwyz  mit  Primär-  nnd 
Realschule,  letztere  mit  Vorbereitung^kurs,  deutschem  nnd  firanzösischen 
Lehrerinnenseminar  (Klosterschnle). 

14.  Institut  Melchtal  in  Kerns- Obwalden  mit  Primär-,  Sekundär-  nnd 
Seminarabteilnng  (Klosterschule). 

15.  Töchterpensionat  Menzingen-Zng:  Primarklassen,  Haushaltnngs- 
kurs,  Bealklassen,  Kurse  in  französischer  Sprache,  französisches  nnd  deutsches 
Lehrerinnenseminar  (Klosterschnle). 

')  Abkürzungen :  st.  =  staatlich,  c.  =  kommunal,  pr.  =  privat. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen. 


215 


16.  Institut  Maria  Opferung  (Elosterschnle)  Zng:  Yorknrs  für  Mädchen 
italienischer  nnd  französischer  Zunge,  Vorkurs  für  den  Realkurs,  Bealklassen. 

17.  Ecole  secondaire  et  normale  de  Ste-Ursule-Freiburg,  bestehend 
ans  einer  sechskursigen  Primarschule,  einer  vierknrsigen  Sekundärschule  und 
einem  eiqjährigen  Seminarkurs. 

Es  können  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  nicht  noch  eine  ganze 
Reihe  wohlorganisirter  und  ausgebildeter  Mädchenseknndarschulen 
aufgenommen  werden  sollten ;  es  sei  hier  nur  auf  die  5 — 6-kursigen 
bemischen  Mädchenseknndarschulen  hingewiesen  (Thun,  Bern,  Burg- 
dorf, Delömont,  Neuveville,  Porrentruy.  Biel),  sodann  sind  aus 
andern  Kantonen  von  ähnlichen  Anstalten  noch  zu  erwähnen  die 
Mädchensekundarschulen  Altdorf,  Ölten,  Chur,  Luzem,  Freiburg, 
St.  Gallen,  Aarau,  Baden,  Lenzburg,  Zofingen,  Basel,  Schaffhausen 
u.  a.  m. 

Wie  in  frühem  Jahren,  bringen  wir  an  statistischem  Material, 
was  in  den  Geschäftsberichten  der  Erziehungsdirektionen  für  uns 
erreichbar  war. 

Schulort 


f  HudelikiMW  . 
Zttrich  <  rtrtbildingiklui« 

[  hendeikluM 
Winterthur   .... 

;  HudeliUuit 

(  PtrtbüdMgikiMU 

Glarus  

Freihurg 

( l'itere  Abttilu; . 
Basel   <  Ober«  Abteilm;  . 

(  Fortbildugikluua 
Aarau 

/  EmI«  tifcrinrt  . 

\  fljaiue .  .  . 
Neuenbürg  .... 
La  Chanx-de-Fonds    . 

/  Diiiiioi  inftritin 

\  Diriiioi  iDferitne 


Bern 


Genf 


Jahrefl- 

k  11  TSC 

Bchfllerinnen 

Lehrer 

Lehrerinnen 

Totl 

1896 

1896 

2 

19 

431 

3 

105 

132^ 

23 

9 

32 

1 

10 

14J 

2 

33 

35 

7 

3 

10 

2 

1 

59 
25 

60J 
25/ 

10 

8 

18 

4 

55 

50 

? 

9 

? 

3 

74 

81 

9 

? 

? 

4 

600 

6401 
228 
93j 

2 

fl95. 
\3b 

16 

16 

32 

4 

20 

28 

6 

8 

9 

5 

f251\ 

\123J 

204 

353 

19 

12 

31 

1 

232 

16 

4 

20 

4 

143 

86 

9 

9 

? 

5 
2 

573\ 
139/ 

708 

28 

22 

50 

VI.  Mittelschulen,  Kantonsschulen. 

Betreffend  die  Frage  der  Maturitätsverträge  mit  dem 
eidgenössischen  Polytechnikum  ist  auf  die  Mitteilungen  auf  pag.  121 
im  Abschnitt  „Förderung  des  Unterrichtswesens  durch  den  Bund" 
zu  verweisen. 

Von  wichtigen  Erlassen  der  Kantone  über  das  Mittelschul- 
wesen im  engern  Sinne  sind  folgende  zu  nennen: 

Unterm  11.  September  1895 1)  ist  ein  neuer  Lehrplan  der 
Handelsabteilung  an  der  Kantonsschule  Zürich  in  Kraft  getreten, 
durch  welchen  die  Organisation   der  Abteilung  derart   getroffen 

<)  Beilage  I,  265. 


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216  Jahrbuch  des  Unterrichtawesens  in  der  Schweiz. 

wurde,  dass  sie  mit  Beginn  des  Schuljahres  1897/98  zum  ersten- 
mal vier  ^urse  z&hlte  und  damit  in  die  Keihe  der  vom  Bund 
subventionirten  Anstalten  einrückte.  In  gleichem  Sinne  hat  Orau- 
bünden  seine  Handelsabteilung  an  der  Eantonsschule  Chnr  am 
21.  Mai  1895  reorganisirti),  ebenso  Aargau*)  unterm  30.  De- 
zember 1895.  FQr  die  Eantonsschule  des  französischen  Teils  des 
Kantons  Bern  ist  ein  Reglement  vom  25.  Februar  1896  erlassen 
worden^),  Luzern  hat  am  8.  August  1895  für  seine  Kantons- 
schule mit  ihren  verschiedenen  Abteilungen  (Gymnasium,  Lyzeum, 
theologische  Fakultät,  Realschule  mit  technischer  Abteilung  und 
Handelsschule)  den  Lehrplan  abgeändert*). 

Neuenburg  hat  in  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  höhere 
Unterrichtswesen  6)  ein  provisorisches  Reglement  vom  6.  Juli  1895 
betreffend  das  kantonale  Gymnasium  festgestellt.«) 

An  der  Kantonsschule  in  Frauen feld  sind  die  internen  und 
Kon vikt Verhältnisse  in  den  Berichtsjahren  einer  Revision  unter- 
zogen worden  durch  eine  „Konviktordnung  für  die  thurgauische 
Kantonsschnle  vom  20.  Februar  1895"  ">).  Sodann  sind  die  Bestim- 
mungen betreffend  die  Austritts-  und  Maturitätsprüfungen  abge- 
ändert worden  in: 

Freiburg:  Reglement  et  Programme  des  examens  ä  snbir 
pour  obtenir  le  diplöme  de  bachelier  es  sciences  et  le  certificat  de 
maturite  du  College  St-Michel  k  FribourgS); 

Samen:  Dekret  betreffend  Abänderung  des  Matnritätsregle- 
ments  im  Kanton  Obwalden  vom  7.  Februar  1895»). 

Für  die  statistischen  Angaben  ist  auf  den  statistischen  Teil 
der  vorliegenden  Publikation  zu  verweisen. 

VII.  Berufsschulen. 

Es  soll  nicht  Aufgabe  der  nachfolgenden  Besprechung  sein, 
einzelne  Anstalten  besonders  zu  besprechen,  sondern  die  wesent^ 
liehen  Gruppen  von  Berufsschulen  herauszuheben.  Betreffend 
die  Organisation  der  einzelnen  Anstalten  ist  auf  die  einlässliche 
schweizerische  Schulstatistik  pro  1894/95  hinzuweisen. 

1)  Beilage  I,  291. 

*)  Beilage  I,  291. 

»)  Beilage  I,  272. 

*)  BeUage  I,  276—290. 

^)  Loi  snr  renseignemeut  supörieure  (Acad^mie  et  Oymnase)  dn  18  mai  1896. 

«)  Beilage  I,  298. 

')  BeUage  I,  294. 

8)  Beilage  I,  305-315. 

»)  Beilage  I,  315. 


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Das  ünterrichtswesen  in  den  Kantonen.  217 

1.  Von  bedeutenderen  gewerblichen  Berufsschulen i) 
sind  zu  erwähnen  die  Techniken  in  Winterthur.  Burgdorf,  Biel, 
Gewerbeschule  Zürich,  Handwerkerschule  Bern,  Lehrwerkstätten 
für  Schuhmacherei,  Schreinerei,  Schlosserei,  Spenglerei  in  Bern, 
Schnitzlerschnle  und  Abendzeichenschule  in  Brienz,  Ecole  de  me- 
tiers  in  Freiburg,  rindustrielle  in  Freiburg  (Handwerkerschule), 
Ecole  des  tailleurs  de  pierre  in  Freiburg,  Handwerkerschule  Solo- 
thurn.  Allgemeine  Gewerbeschule  Basel,  Handwerkerschule  Aarau, 
Ecole  professionnelle  cantonale  in  Lausanne,  Ecole  professionnelle 
in  Genf,  Acad6mie  professionnelle  in  Genf,  Ecole  de  m6tiers  in 
Genf,  die  durch  ein  Gesetz  vom  19.  Oktober  1895  geschaffen  wor- 
den ist  2);  dann  sind  zu  nennen  die  Metallarbeiterschule  Winter- 
thur, die  Uhrmacher-  und  Mechanikerschulen  von  Biel, 
St-Imier,  Porrentruy  (reorganisirt  seit  1895),  Solothum,  Grenchen, 
Neuenburg,  Locle,  Chaux-de-Fonds,  Couvet  (öcole  de  mecanique), 
Fleurier,  Genf  (6cole  d'horlogerie,  ecole  de  mecanique),  dann  die 
Kunst-  und  Kunstgewerbeschulen  von  Zürich,  Winterthur 
(am  Technikum),  Bern,  Luzem,  Basel,  Chaux-de-Fonds,  Genf  (ecoles 
mnnicipales  d'art,  6cole  des  arts  industriels),  sodann  die  Seiden- 
webschule in  Zürich,  die  toggenburgische  Webschule  in  Wattwil, 
das  st.  gallische  Industrie-  und  Gewerbemuseum,  die  ostschweize- 
rischen Stickfachschulen  Grabs  und  Degersheim. 

Hiezu  kamen  nun  noch  die  ausgebildeteren  der  vom  Bunde 
subventionirten  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  Das  bezügliche 
detaillirte  Verzeichnis  findet  sich  im  statistischen  Teil. 

2.  An  landwirtschaftlichen  Bildangsanstalten  sind  auf- 
zuführen s):  Kantonale  landwirtschaftliche  Schule  auf  dem  Strickhof 
bei  Zürich,  deutsch- schweizerische  Versuchsstation  und  Schule  für 
Obst-,  Wein-  und  Gai-tenbau  in  Wädensweil;  landwirtschaftliche 
Schule  in  Bfitti  bei  Bern,  Molkereischule  in  Rütti,  landwirtschaft- 
liche Winterschule  in  Sursee,  Station  laitiere  et  6cole  de  laiterie 
k  Pirolles-Fribourg,  6cole  d'agriculture  d'hiver  ä  Pörolles-Fribourg, 
Sonnewyl-Fribourg,  6cole  ferme  de  la  Ste-Famille,  landwirtschaft- 
liche Schule  Hessigkofen-Solothum,  Molkereischule  Somthal  (St. 
Gallen),  landwirtschaftliche  Schule  Kusterhof  bei  Rheineck,  land- 
wirtschaftliche Winterschule  Brugg,  Cours  professionnel  du  sjrn- 
dicat  des  horticultenrs  vaudois  in  Lausanne,  dcole  cantonale  d'agri- 
culture ä  Lausanne,  Station  laitifere  ä  Lausanne  et  6cole  pratique 
de  fromagerie,  6cole  de  viticulture  ä  Vevey,  landwirtschaftliche 
Schule  Econe- Wallis,  ^cole  cantonale  d'agriculture  ä  Cemier  (Neu- 

*)  Loi  portant  cr^ation  d'nne  £cole  de  m^tiers  du  19  octobre  1895. 

*)  Einige  dieser  Anstalten  sind  jeweilen  in  Mheren  Jahrbflchern  mit  Bezog 
auf  Organisation  und  Frequenz  näher  besprochen  worden.  Es  kann  daher  zur 
weitem  Orienflrung  hierauf  verwiesen  werden. 

')  Yergl.  übrigens  auch  den  Abschnitt  „Förderung  des  landwirtschaftlichen 
Bildnngsweseus  durch  den  Bund",  pag.  138—142. 


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218  Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

chätel),  Station  d'essais  ä  Auvernier,  6cole  cantonale  d'horticulture 
ä  Genfeve. 

Es  darf  hier  auch  noch  auf  die  Bestrebungen  zur  Hebung  der 
landwirtschaftlichen  Berufsbildung  in  den  Fortbildungsschulen  hin- 
gewiesen werden.  In  dieser  Beziehung  ist  insbesondere  die  sta- 
tistische Darstellung  des  Fortbildungsschulwesens  im  V.  Band  der 
schweizerischen  Schulstatistik  1894/95  zu  konsultiren. 

3.  Kommerzielles  Bildungswesen  (vergl.  die  Mittei- 
lungen im  Abschnitt  betreffend  die  Förderung  des  kommerziellen 
Bildungswesens  durch  den  Bund): 

Aarau,  Handelsabteilnng  der  Kantonsschnle^);  Basel,  Handels- 
abteilung der  obem  Bealschule  und  Merkantilabteilung  der  .Töchter- 
schule; Bellinzona,  scuola  cantonale  di  commercio^);  Bern,  Handels- 
schule des  städtischen  Gymnasiums  und  Handelsschule  der  städti- 
schen Mädchenschule;  Chaux-de- Fonds,  6cole  de  commerce;  Chur, 
Handelsabteilung  der  Kantonsschule;  Genf,  6cole  sup^rieore  de 
commerce  de  la  ville  de  Gen^ve;  Ecole  cantonale  de  conunerce, 
ä  Lausanne*)  und  section  commerciale  de  l'^cole  supörieure  et 
Gymnase  des  jeunes  Alles;  Luzern,  Handelsabteilnng  der  Eeal- 
scbule;  Neuenburg,  ecole  de  commerce  de  la  ville  de  Neuchätel; 
St.  Gallen,  Merkantilabteilung  der  Kantonsschule ;  Solothnrn,  Handels- 
abteilung der  Kantonsschule;  Zürich,  Handelsabteilung  der  kan- 
tonalen Industrieschule  und  Handelsklassen  der  hohem  Töchterschule; 
Handelsschule  am  kantonalen  Technikum  in  Winterthur ;  Merkantil- 
abteilung an  der  Kantonsschule  Trogen ;  Merkantilabteilung  an  der 
Kantonsschnle  in  Frauenfeld. 

Hier  sind  auch  noch  die  Bildungsbestrebungen  der  zahlreichen 
Vereine  junger  Kaufleute  in  der  Schweiz  zu  erwähnen,  welche  im 
Interesse  der  Weiterbildung  ihrer  Angehörigen  zum  Teil  wohlorgani- 
sirte  Handelsschulen  mit  eigenem  Lehrkörper  errichtet  haben  (Zürich, 
Bern,  Luzern,  Basel,  St.  Gallen,  Lausanne  etc.).  DetaiUirte  An- 
gaben hierüber  finden  sich  im  V.  Bande  der  schweizerischen  Schnl- 
statistik  1894/95,  pag.  500—507. 

4.  Weibliche  Berufsbildung  (vergl.  auch  Vin.  Band  der 
schweizerischen  Schulstatistik,  pag.  858—860  und  vorliegendes  Jahr- 
buch 1895  und  1896,  pag.  133—138).  An  ausgebildeteren  Frauen- 
arbeitsschulen sind  zu  erwähnen: 

Schweizerische  Fachschule  für  Damenschneid^rei  und  Lingerie 
in  Zürich,  Frauenarbeitsschulen  Bern,  Basel,  St.  Gallen. 
Chur,  Aarau,  Lausanne,  Chaux-de-Fonds,  Neuchätel,  Geneve  (6cole 
m^nag^re  et  professionnelle),  Carouge  (6cole  m6nagere  et  profes- 
sionnelle);  Haushaltungsschulen  Worb,  Rubigen,  St.  Immer, 
Chur,  Neukirch  a.  Th.,  sodann  die  vielen  Haushaltungs-Fortbildungs- 

>)  Im  Frülyahr  1896  eröffnet. 
^  Im  Herbst  1895  eröffnet. 


1 


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Das  Unterrichtswegen  in  den  Kantonen.  219 

schulen  und  Kurse,  die  sich,  insbesondere  seit  der  Bund  diese  Be- 
strebungen subventiontrt,  entwickelt  haben. 


Für  die  beiden  Berichtsjahre  sind  auf  dem  Gebiete  der  Berufs- 
bildung eine  ganze  Reihe  von  Erlassen  aus  den  Kantonen  zu  ver- 
zeichnen, so  ein  Gesetz  betreffend  das  Technikum  des  Kantons 
Zürich  in  Winterthur  vom  25.  Oktober  1896'),  welches  der  Stadt 
Winterthur  die  Banpflicht  mit  Bezug  auf  das  Technikum  abnahm 
und  dem  Kanton  übertrug,  einem  Lehrplan  der  Schule  für  Geo- 
meter  und  Kulturtechniker  am  zürcherischen  Technikum  vom 
15.  Mai  1896*),  ein  Regulativ  für  die  Diplomprüfungen  am  west- 
schweizerischen Technikum  in  Biel  vom  1.  Juli  1895 8),  einen 
Unterrichts-  und  Lehrplan  für  die  staatliche  Frauenarbeitsschule 
Basel  vom  19.  März  1896*),  sowie  eine  bezügliche  „Ordnung" 
vom  21.  März  18965).  Unterrichtspläne  der  landwirtschaftlichen 
Schulen  Rütti-Bern  (1895) «)  und  Lausanne  (vom  24.  Sept. 
1894^),  ein  Reglement  de  TEcole  des  arts  industriels  du  Canton 
de  Genfeve  vom  19.  März  1895^  und  ein  Programme  du  CoUfege 
et  de  l'Ecole  m6nag6re  et  professionnelle  des  jeunes  Alles  de 
Carouge  »). 

Vill.  Tierarzneischulen. 

Die  Frequenz  der  beiden  Tierarzneischulen  in  Zürich  und 
Bern  war  folgende: 

Sommerseuieiter  1894  Wintersemester  18M/96 

Schfller    Kantonsb.  gAnd«-,    ,4„-       Schüler    K.ntonsb.  ^^^^iLr  lÄr 

Zürich  .    .    48  7  38 

Bern      .    .    46  20  22 

Sominersemester  MW 
Zflrich  .    .    41  7  31 

Bern      .    .    40  15  25 

Das  Ergebnis  der  wissenschaftlichen  Prüfungen  erzeigt  fol- 
gende Zusammenstellung: 


3 

52           10           39             3 

4 

43           13           26             4 

Wintersemester  1896/88 

3 

53              10              41                 2 

— 

43           19           21             3 

')  Beilage  I,  55—56. 

^  Beilage  I,  815. 

3)  BeUage  I,  319. 

*)  BeUage  I,  820. 

»)  Beilage  I,  322. 

«)  Beilage  I,  325. 

')  Beilage  1,  336. 

»)  BeUage  I,  330. 

«)  Beila  e  I,  337  nnd  342. 


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220  Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

Zarich  Bern 

(4r|irttft         Patentirt  Geprflft        Pstentirt 

t8»5     18M       18W>       ltl9«       1886     1896       1885     1896 

Naturwissenschaftliche  Prüfung  ..  15»)  9  13»)  6  9  13  5  10 
Anatomisch-phvsiologisehc  Prafang  .  12^)  11  11  8  11  4  8  3 
Fachprttfung —      —      —      —      15       5      15       4 

•)  Oktober  1894.  —  ')  Frttl^ahr  189fi. 

Bern  hat  nun  den  Komplex  seiner  Tierarzneischulneubaaten 
nach  einem  systematischen  Plane  vollendet  und  steht  mit  seinen 
Anstalten  den  modernsten  Anforderungen  entsprechend  ausgerüstet 
da,  während  sich  Zürich  noch  mit  seinen  ungenügenden  alten 
Räumlichkeiten  behelfen  muss. 

IX.  Hochschulen. 

1.  Gesetze  und  Verordnungen. 

In  den  Berichtsjahren  1895  und  1896  sind  eine  ganze  Beihe 
von  Erlassen  betreffend  das  Hochschulwesen  zu  verzeichnen.  Für 
die  einzelnen  Universitäten  sind  zu  erwähnen: 

1.  Zürich:  Die  Dienstordnungen  am  anatomischen 
Institut  und  zwar  für  den  Präparator  vom  4.  November  1896'), 
für  den  ersten  Abwart  (vom  4.  November  1896*)  und  für  den  zweiten 
Abwart  (Heizer)  von  demselben  Datum  s)  und  endlich  für  den  Pro- 
sektor des  Instituts  (vom  1.  August  1896*),  aus  welch  letzterer  die 
neue  Bestimmung  besonders  hervorzuheben  ist,  dass  der  Prosektor 
zur  Habilitation  als  Privatdozent  verpflichtet  ist.  Bewährt  sich 
der  Prosektor  in  seiner  Zürcher  Tätigkeit  als  tüchtige  Kraft,  so 
kann  er  zum  Extraordinarius  mit  sechsjähriger  Amtsdauer  befördert 
werden. 

Für  den  botanischenGarten,  eine  Hülfsanstalt  der  Hoch- 
schule, ist  ein  Eeglement  für  die  Benutzung  der  Sammlungen  und 
der  Bibliothek  des  botanischen  Museums  der  Universität  Zürich 
vom  20.  November  1895  s)  erlassen  worden,  sodann  ist  wieder  eine 
der  häufigen  Revisionen  von  Promotionsordnungen  zu  verzeichnen, 
nämlich  der  Erlass  einer  „Promotionsordnung  der  rechts-  und  staats- 
wissenschaftlichen Fakultät  der  Hochschule  Zürich",  vom  28.  Ok- 
tober 1896«). 

2.  Bern:  Für  Bern  sind  zu  erwähnen: 

Reglement  über  die  Erteilung  der  akademischen  Würde  an 
der  evangelisch-theologischen  Fakultät  der  Hochschule  Bern  vom 

>)  Beilage  I,  343. 
')  Beilage  I,  346. 
»)  BeUage  I,  349. 
*)  Beilage  I,  345. 
^)  Beilage  I,  353. 
«)  Beilage  i;  350. 


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Das  Unterrichtswesen  in  den  Kantonen.  221 

8.  Februar  1896 1),  ferner  ein  Reglement  für  die  Habilitation  an 
der  genannten  Fakultät  vom  14.  Februar  1896  *),  sodann  ein  ßeglc- 
ment  über  die  Erteilung  der  Doktorwürde  durch  die  juristische 
Fakultät  vom  27.  Dezember  18953).  Für  Hochschule  und  Tier- 
arzneischule ist  sodann  unterm  L  März  1895  die  Stelle  eines 
besondern  Verwalters  geschaffen  worden*). 

3.  Freiburg:  Der  Grosse  Rat  hat  am  16.  Mai  1895»)  die 
Errichtung  einer  Fakultät  für  Naturwissenschaften  mit  den  zum 
Unterricht  in  letztem  notwendigen  Hülfsanstalten  (Laboratorien 
and  Lehrsälen)  beschlossen.  Sie  ist  auf  Beginn  des  Winter- 
semestei-s  1896/97  ins  Leben  getreten  und  es  sind  zum  Bau  eines 
Gebäudes  in  P^roUes  Fr.  150,000  bewilligt  worden  und  ausserdem 
wird  das  Erträgnis  der  Abteilung  „Eaux  et  forets"  in  der  Staats- 
rechnung für  den  jährlichen  Unterhalt  der  Fakultäten  bestimmt. 
In  den  Statuten  der  Universität  von  1895«)  wird  über  die  üniversitäts- 
behörden  und  deren  Kompetenzen,  die  Pflichten  der  Studirenden, 
die  Verleihung  akademischer  Grade,  legiferirt.  So  wird  denn  die 
Universität  sukzessive  ausgebaut. 

Basel:  Für  die  Hochschule  ist  eine  Ordnung  für  die  aka- 
demischen Lehranstalten  vom  24.  Oktober  1895?)  erlassen  worden, 
in  welcher  für  die  letztem  die  Kompetenzen  der  Aufsichtskom- 
mission bestellt  werden. 

Lausanne  baut  seine  Universität  mit  Aufwand  grosser  Mittel 
von  Jahr  zu  Jahr  weiter  aus.  Unterm  25.  Juli  1896  hat  die 
Universität  durch  den  Staatsrat  ein  „Reglement  de  la  facult^  des 
scieuces"8),  am  4.  September  1896  ein  solches  für  die  „Section 
des  Sciences  techniques,  seit  Ecole  des  Ingenieurs  de  Lausanne"  *) 
und  ein  solches  fiir  die  „Ecole  d'escrime  de  l'Universit^  de 
Lausanne"  unteiin  15.  September  1896 '<>)  die  Genehmigung  er- 
halten. 

Genf:  Am  6.  Oktober  1896  ist  ein  neues  „Rfeglement  de 
rUniversite  de  Genftve"")  erlassen  worden,  das  sich  in  seinen 
Bestimmungen  so  ziemlich  mit  der  gesamten  Organisation  der 
Hochschule  befasst. 

2.  Frequenz  und  Promotionen. 
Der  Besuch  an  den  schweizerischen  Hochschulen,  inklusive 
Polytechnikum  war  folgender: 

')  BeUage  I,  355. 

^)  Beilage  I,  356. 

»)  Beilage  I,  356. 

*)  Beilage  I,  358. 

5)  Beilage  1,  370. 

«)  Beilage  I,  3ö9,  366. 

')  Beilage  I,  371. 

»)  Beilage  I,  872. 

»)  Beilage  I,  377. 
">)  Beilage  1,  382. 
»)  Beilage  I,  382. 


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222 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Sommer  1896 

Stad. 

Audit. 

Total 

Schweiz.  Polytechnikum  Zürich    .    . 

787 

463 

1250 

Hochschule  Zürich 

673  (125) 

79  (33) 

752  (158) 

„           Bern     .... 

605  (81) 

44  (15) 

649  (96) 

„           Basel     .... 

437  (3) 

172  (2) 

609  (5) 

Genf     .... 

665  (117) 

159  (59) 

824  (176) 

„           Lausanne  .     .     . 

426  (19) 

67  (25) 

493  (44) 

Freiburg    .    .     . 

.     235 

73 

308 

Akademie  Neuenbürg  .    .    . 

.      67  (2) 

40  (10) 

107  (12) 

Theologische  Anstalt  Luzem 

.      31 

— 

31 

Cours  de  droit  in  Sitten .    . 

.      24 

— 

24 

1895: 

3950  (347) 

1097  (144) 

5047  (491) 

1894: 

3794  (322) 

945  (98) 

4739  (420) 

Differenz : 

+  156  (25) 

+152  (46) 

Winter  1896/96 

+308  (71) 

Stnd. 

Audit. 

Total 

Schweiz.  Polytechnikum  Zttrich    .    .    . 

787 

463 

1250 

Hochschule  Zttrich 

668  (140) 

118  (52) 

786  (192) 

Bern 

625  (76) 

38  (14) 

663  (90) 

Basel    .... 

410  (3) 

161  (31) 

571  (34) 

Genf     .... 

685  (145) 

220  (89) 

905  (234) 

„           Lausaune  .    .    . 

421  (23) 

108  (40) 

529  (63) 

„           Freiburg  .... 

242 

72 

314 

Akademie  Neuenburg  .    .    . 

61  (6) 

53  £19) 

114  (2Ö) 

Theologische  Anstalt  Lnzern 

31 

— 

31 

Cours  de  droit  in  Sitten  .    . 

24 

— 

24 

1895|96: 

8954  (393) 

1233  (245) 

5187  (638) 

1894/95: 

3927  (362) 

1167  (238) 

.^094  (600) 

Differenz : 

+  27  (31) 

+  66  (7) 
Sommer  1896 

+  93  (38) 

Stnd. 

Audit. 

Total 

Schweiz.  Polytechnikum  Zttrich    .    . 

841 

489 

1330 

Hochschule  Zttrich 

672  (141) 

75  (30) 

747  (179) 

Bern     .... 

588  (65) 

56  (23) 

644  (88) 

Basel     .... 

423  (3) 

87(6) 

510  (9) 

Genf     .... 

675  (132) 

158  (55) 

8aS  (187) 

„           Lausanne  .    .    . 

459  (24) 

85  (36) 

544  (60) 

Freiburg    .    .    . 

253 

93  (23) 

346  (23) 

Akademie  Neuenbürg  .    .    . 

73  (7) 

27(9) 

100  (16) 

Theologische  Anstalt  Luzem 

.      25 

— 

25 

Cours  de  droit  in  Sitten  .    . 

.      26 

— 

26 

1896: 

4035  (372) 

1070  (182) 

5105  (5Ö4) 

1895: 

3950  (347) 
+85  (25) 

1097  (144) 

5047  (491) 

Differenz : 

-27  (+38) 

+58  (63) 

Die  in  Klammern  giesetzten  ZiOern  gtben  die  Zahl  der  weiblichen  StudentPii  au. 
sind  in  den  daneben  «tehenden  Zahlen  Inbegriffen. 


SW- 


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r 


Das  ünteriichtswesen  in  den  Kantonen. 


223 


Wlator  1896/87 

Stnd. 

Andit. 

Total 

Schweiz.  Poh'technikam  Zürich    .     . 

841 

489 

1330 

Hochgchale  Zürich 

674  (132) 

102  (39) 

776  (171) 

Bern      .... 

668  (84) 

68  (30) 

736  (114) 

Basel     .... 

461  (1) 

278  (64) 

739  (5.5) 

Genf      .... 

674  (129) 

188  (89) 

862  (218) 

^           Lausanne  .    .    . 

438  (41) 

100  (43) 

538  (84) 

Freibnrg    .     .     . 

263 

112  (55) 

375  (55) 

Akademie  Nenenbnrg   .    .    . 

94(4) 

61  (27) 

156  (31) 

Theologische  Anstalt  Luzern 

25 

— 

25 

Conrs  de  droit  in  Sitten  .    . 

26 

— 

26 

1896r97 : 

4164  (391) 

1398  (337) 

5562  (728) 

18 

95/ 

96: 

3954  (393) 

1233  (245) 

5187  (638) 

Differenz  :     +  210  (-2)    +  165  (92)      +  375  (90) 

Die  in  Klammem  ffesetctrn  Ziffern  greben  die  Zahl  der  weiblichen  Stndenten  an.    8ip 
sind  in  den  daneben  stehenden  Zahlen  inbe^iffen. 

Die  Zahl  der  Promotionen  betrug: 


Theologen 

Juristen 

Mediziner 

Philosophen 

Total 

HM»  Hü/« 

W4/» 

IM,« 

HM« 

UK« 

HM,»    H»,« 

HM/»   HK..« 

Zürich      .     —       — 

11') 

11 

42«) 

48^) 

33      30*) 

86      89 

Bern    .     .    —       — 

15 

17 

17 

22 

60      79 

92    118 

Basel  .    .      1        1 

6 

4 

16 

19 

54»)  49 

76      72 

Genf   .    .    —      — 

7 

3 

4 

20 

21      18 

32      41 

Lausanne     (?)      (?) 

3 

2 

6 

9 

4        7 

13      18 

Freibarg  .      4      — 

2 

1 

— 

— 

1        5 

7        6 

•)  Darunter  1  Dame. 

—  ')  Darunter  8  Damen.  - 

•)  Darunter  81  Chemiker. 

—  •)  Darunter 

3  Damen. 

3.  Lehrerpersonal. 

Der  Bestand  des  Lehrerpersonals  im  Wintersemester  an  den 
schweizerischen  Hochschulen  war  folgender: 


Professoren  Prirat- 

ordent.  ausserord.  dozent. 


Im  Wlntertemetter  1896/96: 

gtudirende  ZnhOrer 
n.  Auditor,   per  Doz. 


Total 


Schweiz.  Polytechnikum  Zttrich    59')  —  79«)       138  1250           9 

Hochschule  Zttrich 42  18  58         118  752           6 

Bern 50»)  16  48*)       114  649           6 

Basel 43  26  26     95  609     6 

Genf 55»)  17  47    119  824     7 

Lausanne  ....  33«)  36  16     85  493     6 

Freibnrg  ....  38     6  3  47  308     7 

„     Neuenburg  ...  30  8  7     40  107     3 

')  Inklusive  a  Honorarprofessoren.  —  •)  Inkl.  M  Assistenten.  —  •)  Inkl.  5  Proftssoren 

der  TIerannelschule.    —    ')  Inkl.  tf  Dozenten  der  Tlerarzneischuie.    —  ')  Inkl.  6  Honorar- 
professoren. —  *)  Inkl.  6  Honorarprofessoren. 

Die  Schülerzahlen  beziehen  sich  auf   Schluss  des  Sommer- 
semesters 1895. 


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224 


Jahrbuch  des  Unterrichtswegens  in  der  Schweiz. 


Schweiz.  Polytechnikum  Zürich 
Hochschule  Zürich 
„  Bern     .    . 

„  Basel    .    . 

Genf     .    . 
„  Lausanne 

Freiburg  . 
„  Neuenbürg 

')  Inkl.  6  Honorarprofeuoren. 


Im  W 

Professoren 
ordeiit.  aiixaerord. 

60  n     — 


atertemetter  1896/87: 


43 

52») 

42 

56») 

33*) 

39 

30 


18 
15 
20 
18 
37 
9 
3 


Prlvat- 
dosent. 

76 

54 

50«) 

34 

49 

18 

3 

7 


Total 

136 

115 

117 

96 

123 

88 

61 

40 


Studirende  ZnbSrer 
«.Auditor,  per  Dm. 

1330 

776 


736 
739 
862 
538 
375 
155 


10 
7 
6 
7 
7 
6 
7 
4 


')  Inkl.  6  Professoren  und  6  Privatdosenten  an  drr 


Tierarznelschnle.  —  ')  Inkl.  6  Honorarprofessoren.  —  ')  Inkl.  «  Honorarprofessoren. 


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Das -Unterrichtswesen  in  d«n  Kantonen.  225 


Vierter  Abschnitt. 


Sehulgesundheitspflege. 


über  den  Stand  der  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  ist  in 
einlässlicher  Weise  in  der  schweizerischen  Schulstatistik  1894/95 
referii"t  im  Abschnitte:  „Schulhygieine"  (VIII.  Band.  pag.  389  bis 
407,  sodann  pag.  1315  bis  1318). 

Für  die  Berichtsjahre  1895  und  1896  sind  folgende  Erlasse  zu 
erwähnen:  In  Ausführung  von  §  53  des  bernischen  Schulgesetzes 
vom  6.  Mai  1894  ist  unterm  6.  Juli  1895 ')  eine  „Verordnung  be- 
treffend Massnahmen  gegen  diejenigen  epidemischen  Krankheiten, 
welche  nicht  unter  das  Epidemiengesetz  vom  2.  Juli  1896"  fallen 
erlassen  worden.  Sie  setzt  in  detaillirter  Weise  fest,  in  welcher 
Weise  beim  Ausbruch  epidemischer  Krankheiten  von  Eltern  und 
Schulbehörden  zu  verfahren,  wo  der  Schulausschluss  oder  Schul- 
schluss  anzuordnen  sei  etc. 

Der  Kanton  Waadt  hat  in  Aufhebung  der  bezüglichen  Be- 
stimmungen vom  3.  September  1891  unterm  27.  November  1896*) 
alle  schulhygieinischen  Vorschriften  für  öffentliche  und  Privat- 
schulen in  übersichtlicher  und  vorzüglicher  Weise  in  einem  Er- 
lass:  „Arr6t6  du  27  novembre  1896  concemant  l'hygiöne  dans  les 
^coles  publiques  et  dans  les  öcoles  privöes  du  Canton  de  Vaud" 
vereinigt.    Es  kann  diese  Verordnung  geradezu  als  Muster  gelten. 

Der  Kanton  Baselstadt  hat  in  Ausführung  des  Gesetzes 
betreffend  die  Kleinkinderanstalten  vom  18.  April  1895»),  das  die 
Verstaatlichung  dieser  Schulinstitution  durchführt,  unterm  4.  Juli 
1895  sanitarische  Vorschriften  für  Eleinkinderanstalten  des  Kan- 
tons Baselstadt  <)  aufgestellt,  durch  die  insbesondere  auch  die 
Anforderungen  präzisirt  werden,  welche  an  die  Lokale  für  diese 
Schnlstnfe  und  den  Betrieb  der  Schulen  im  allgemeinen  gestellt 
werden.  Diese  Vorschriften  sind  für  die  staatlichen  und  die  pri- 
vaten Kleinkinderanstalten  verbindlich  erklärt  worden.    Immerhin 

1)  Beilage  I,  100. 
^  BeUa«re  I,  102. 
»)  Beilage  I,  11. 
*)  Beilage  I,  64. 

15 


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226 


Jahrbach  de«  Unterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 


ist  das  Erziehungsdepartement  befagt,  hinsichtlich  der  schon  be- 
stehenden Anstalten  auf  Antrag  der  Kommission  der  ELleinkinder- 
anstalten  in  besondem  Fällen  Ausnahmen  zu  gestatten. 


In  diesem  Abschnitt  wären  richtigerweise  auch  die  Vorschriften 
betreffend  Schnlhausbau  und  Schulmobiliar  zur  Darstellung  zu 
bringen,  da  sie  einen  integrirenden  Bestandteil  der  Schulgesnnd- 
heitspflege  bilden,  ebenso  die  humanen  Bemühungen  der  Ffir- 
sorge  für  arme  Schulkinder.  Es  kann  an  diesem  Orte  auf  die 
bezüglichen  Abschnitte  im  Unterrichtsjahrbuch  und  in  der  Schweiz. 
Schulstatistik  pro  1894/95  verwiesen  werden. 


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Zweiter  TeU. 


Statistischer  Jahresbericht  1894/95. 


A.  Personalverhältnisse. 
I.  Primarschulen  (1895). 


a. 

S 

ch 

ulen   und    S 

chttler. 

1                 Kantone 

Stkil- 
Ktaiiid. 

Sckilti 

S«liiler 

SckileiiMM 

Total 

1   Zürich 

356 

359 

26859 

29587 

66446 

Bern  .    .    . 

604 

818 

49555 

49605 

99160 

Luzern    .    . 

103 

165 

10191 

8810 

19001 

Uri     ... 

22 

24 

1466 

1432 

2898 

Schwyz    .    . 

31 

55 

3698 

3473 

7171 

Obwalden    . 

7 

13 

1113 

1016 

2129 

Nidwaiden  . 

16 

17 

848 

871 

1719 

Glarus     .    . 

30 

32 

2548 

2548 

5096 

Zug     .    .     . 

11 

22 

1604 

1626 

3229 

Freiburg     . 

243 

256 

10595 

9555 

20150 

Solothnm    . 

124 

128 

7374 

6931 

143(» 

Baselstadt  . 

3 

4 

3381 

3361 

6742 

1   Baselland    . 

69 

71 

5488 

6392 

10880 

Schaffhansen 

36 

37 

3012 

3386 

6398 

Appenzell  A.-Rh. 

20 

71 

4839 

4839 

%78 

Appenzell  I.-Bh. 

15 

15 

1030 

1039 

2069 

St.  Gallen    .    . 

211 

281 

17745 

18263 

36008 

Graubflnden 

236 

289 

7299 

6896 

14195 

Aargau   .     . 

257 

286 

14545 

14974 

29519 

'    Thurgau 

184 

185 

8744 

8745 

17489 

Tessin     .    . 

258 

322 

8841 

8748 

17589 

Waadt    .     . 

384 

480 

20621 

20421 

41042 

"Wallis     .     . 

197 

291 

11923 

8824 

20747 

Neuenbürg  . 

67 

116 

8188 

8333 

16521 

Genf  .... 

49 

55 

4499 

4430 

8929 

1894195: 

3533 

4392 

236006 

233104 

469110 

1893/94 : 

Differenz : 

1 

236857 

234866 

471723 

-851 

—1762 

-2618 

Z  Q  r  1  u  h :  AIltasBachüler  2042«  Kiwb.  u.  20A66  Mäd.,  zasam.  40982  SchSlrr.  ErKinzuni^ich. 
643SKnab.n.903lMadch.,EUBiiin.l54648chtHer.  Total M44e Schüler.  —  Lnzerii:  Iiikl.  1M7  Er- 
«AnzuiiKsachUler.  —  Uri:  Inkl.804Repet[rsch.,  nSml.  140  Knab.  n.  164  Müd.  —  Obwalden: 
Inkl.  409  Wlederholung88cli  niml.  208  Knab.  n.  301  Mäd.  —  Nid  walden:  Inkl.  158  Wieder- 
holnnf^sach.  —  Olarus:  Inkl.  908  Repetlrach.,  Knab. n.  Mäd.  za  gleichen  Teilen  {genommen. — 
Zok:  Inkl.  416  Repetirgch.,  näml.  202  Knab.  n.  214  Häd.  —  Baselstadt:  Inkl.  die  Schiller 
der  Spezialkl.  flir  Schwaehbe^abte,  näml.  44  Knab.  u.  68  Häd. —  Appenzell  A.-Rh. i  7949  All- 
tagsschuler  und  172S  Übungsschflier,  Knaben  nnd  Mädchen  zu  gleichen  Teilen  genommen.  — 
Apppenzell  I.-Rh.:  Inkl.  1S9  Knaben  und  156  Mildehen  der  Kepetirsehule.  —  8t.  Gallen: 
Inkl.  4785  £rränzang8gchUlpr,  nämlich  2186  Knaben  und  2649  Mädchen;  68  Halbiahrschalen, 
63  Dreirlerteljahrscb.,  9  geteilte  Jahrsch.,  44  HalbtaKlahrsch.,  72  teilweise  Jahrsch.,  817  Oanz- 
taKJahrsach.  —  Thurguu;  II1S86  Schiller  im  Sommersem.,  16896  im  Wintersem^  4108  Repetir- 
achttler,  9670  Oesangssch.  im  Sommer,  9888  im  Winter.  —  Wallis:  Inkl.  2200  Wiederholungs- 
Schiller.  —  Genf;  Inkl.  790  Krgänzungssch.,  näml.  377  Knaben  u.  418  Mädchen. 


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228 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


b.  Lehrer  nnd   Schüler. 


Total 

Pmk. 

Kantone 

Mrtr 

Mnriiin 

Total 

i«  Mllw 

Mkiilt 
ftUkm 

Zürich 

732 

70 

802 

56446 

70 

Bern 

1205 

874 

2079 

99160 

48 

Lnzem 

268 

57 

325 

19001 

58 

Uri 

26 
57 

29 
84 

55 
141 

2898 
7171 

58 
50 

Schwyz 

Obwalden 

9 

34 

43 

2129 

50 

Nidwaiden 

6 

35 

41 

1719 

42 

Olams 

92 

— 

92 

5096 

55 

Zug 

82 

88 

70 

3229 

46 

Freiburg 

250 

208 

453 

20150 

44 

Solothurn 

257 

18 

275 

14305 

52 

Baselstadt 

79 

32 

111 

6742 

61 

Baselland 

145 

16 

161 

10880 

68 

Schafihausen 

119 

6 

125 

6398 

51 

Appenzell  A.-Bh 

112 

1 

113 

9678 

85 

Appenzell  I.-Rh 

19 

12 

31 

2069 

66 

St.  Gallen 

512 

31 

543 

36008 

66 

Granbünden     

427 

51 

478 

14195 

30 

Aargan 

466 

117 

583 

29519 

50 

Thnrgau      

277 

13 

290 

17489 

60 

Tessin 

160 

374 

534 

17589 

33 

Waadt 

505 

497 

1002 

41042 

40 

Wallis 

293 

231 

524 

20747 

40 

Neuenbürg  

139 

279 

418 

16521 

40     1 

Genf 

1894/95: 

105 

156 

261 

8929 

34 

6292 

3258 

9550 

469110 

49 

1893/94: 
Differenz: 

6848 

3261 

9609 

471723 

49 

-56 

—3 

-59 

+2618 

— 

Nidwaiden:  Von  den  41  Lehrkräften  sind  1  Geistlicher  und  5  weltliche  Lehrer, 
1  weltliche  Lehrerin,  29  Lehrschwestern  aas  dem  Institut  in  Menziugen, 
4  aus  dem  Klostor  St.  Clara  in  Stans  nnd  1  aus  dem  Institut  in  Maria- 
Bickeubach. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


229 


c.   Schüler  und  Absenzen. 


- 

Total 

Absenien 

Direli8ehii.Dr.Schil(r  ll 

Kantone 

Total 

II 

W  Vftll  •  Wll  v 

der  Sehöler 

titichildi^ 

anentseholdigt 

entsch. 

nneot. 

Total 

Zürich   .     .     .     . 

56446 

528853 

41778 

570631 

9,4 

■  0,7 

10,1 

Bern      .     . 

99160 

1002573 

666914 

1669487 

10,0 

6,8 

16,8 

Lnzem  .     . 

19001 

197624 

33968 

231592 

10,3 

1,8 

12„ 

Uri    .     .     . 

2898 

19816 

2523 

22339 

6,9 

0,8 

7,7 

iSchwyz 

7171 

97688 

14200 

111888 

13,8 

2,0 

15,6 

Obwalden  . 

2129 

14291 

1394 

15685 

6,7 

0,6 

7,3 

Xidwalden 

1719 

10980 

690 

11670 

6,4 

0,4 

6,8 

Glanis   .     . 

509(> 

37324 

7393 

44717 

7,3 

1,4 

8,7 

Zug  .     .     . 

3229 

28269 

1416 

29685 

8,8 

0,4 

9,2 

Freiburg    . 

20150 

301822 

17366 

319188 

15„ 

0,8 

15,9 

Solothurn  .     . 

14305 

116702 

41250 

157952 

8,4 

2,9 

11,1 

Baselstadl 

6742 

133430 

4413 

137843 

20,0 

0,6 

20,6 

Baselland  . 

10880 

82024 

95576 

177600 

7,6 

8,8 

16,4 

Schaffhauseu  . 

6398 

77602 

1658 

79260 

12,1 

0,3 

12,4 

Appenzell  A.-Kh 

9678 

61894 

11149 

73043 

6,4 

1,2 

7,6 

Appenzell  l.-Rb 

2069 

12623 

5031 

17654 

6,1 

2.4 

8,5 

St.  Gallen  .     . 

36008 

351523 

29720 

381243 

9,7 

0,8 

10,6 

Graubiindeu   . 

14195 

146165 

5725 

151890 

10,3 

0.5 

10.8 

Aargau  .     .     . 

29519 

243138 

40322 

283460 

8,8 

1,4 

9,6 

Thnrgau     .     . 

17489 

190546 

31263 

221809 

10.9 

1,8 

12,7 

Tessin    .     .     . 

17589 

153764 

34175 

187939 

8,8 

1,9 

10,7 

Waadt  .     .     . 

41042 

589954 

19123 

609077 

14,2 

0,7 

14,9 

Wallis   .     .     . 

20747 

113350 

16652 

130002 

6,5 

0,9 

7,4 

Neuenburg 

16521 

408997 

16396 

425393 

24,6 

1,0 

25,5 

Genf      .     .     . 

8929 

173784 

51821 

225605 
6286652 

18,8 

5,6 

24,4 

1894/95 : 

469110 

5094736 

1191916 

10,, 

2,5 

13,J 

F8r  diejenigen  Kantone,  die  ihre  Abeenzen  In  ihren  Jahrestterlehten  nicht  angegeben 
haben,  sind  aie  ans  der  Unterrichtsatatistik  pro  1894/95  flir  die  Landesanagtellnng  In  Genf 
entnommen. 

ZOrieh:  AlltAgaschaier:  Knaben  215760  entschuldigte  (10,a  per  Schüler)  und  10681t 
unentschuldigte  (0,> per  8chUler)Absenzen;  Mädchen  269766  entschuldigte  (!;!,•)  und 8481  unent- 
schuldigte (0,4)  Absensen ;  ErgXnznngsschBier:  Knaben  9259  entschuldigte  (2,«)  und  3917  un- 
entschuldigte (t,i)  Absenzen;  HSdchen  16862  entschuldigte  (3,i)  und  3683  unentschuldigte  (0,() 
Absenien;  Singschfiler :  Stunden  27217  entschuldigte  (l,i)  und  14873  unentschuldigte  (0,«) 
Absenzen.  —  Bern:  Entschuldigte  Absenien  im  Sonimersemester  895425,  im  Wintersemester 
707148,  unentschuldigte  im  Sonimersemester  421771,  im  Wintersemester  246143.  —  Url:  Inkl. 

304  Kepetirsehfller  mit  412  entschuldigten  und  322  unentschuldigten  Absenzen Nidwaiden: 

Die  Absenzen  beziehen  sich  nur  auf  die  Primarschüler  (1666).  —  Olarns:  Inkl.  903  Repetir- 
schfiier  mit  1S17  entschuldigten  und  940  unentschuldigten  Absenzen;  Alltagsschiiler  36C0S 
entschuldigte  und  64S3  unentschuldigte  Absenzen.  —  Zug:  Inkl.  416  Repetirschüler  mit  1222 
entschuldigten  und  462  unentschuldigten  Absenzen.  —  Appenzell  A.-Rh. :  Inkl.  3419  Ab- 
senzen der  Cbungsschüler,  nämlich  2621  entschuldigte  und  298  unentschuldigte  Absenzen.  — 
Appenzell  I.-Rh.:  Die  Absenzen  beziehen  sich  nur  auf  die  Primarschüler  (1776).  — 
StOallen:  Inkl.  20461  Absenzen  der Ergänznngsschüler,  nämlich  13472  entschuldigte  und 
6989  unentsc^huldigte  Absenzen.  —  Thnrgau:  Inkl.  5821  Absenzen  der  Repetirschüler,  näm- 
lich 2437  entschuldigte  und  3384  unentschuldigte;  Alltagsschüler  188109  entschuldigte  und 
27879  unentschuldigte;  SingschUier  11170  entschuldigte  und  7686  unentschuldigte  Absenzen. 


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230 


Jahrbnch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


II.  Sekundärschulen  (1895). 

Kantone 

MalM 

S«kiUr 

Sikll«- 

iUM 

Total 

Ukrtr 

Uknr. 

iUM 

Total 

11 

Zürlcli ..... 

90 

4180 

2809 

6939 

225 

225 

31 

Bern 

63 

2779 

3362 

6141 

228 

113 

341 

18 

Luzem 

29 

558 

41Ü 

968 

37 

6 

43 

22 

Uri 

6 

23 

41 

64 

3 

3 

6 

11 

Schwyz     .... 

10 

176 

133 

309 

9 

2 

11 

28 

Obwalden      .     .    . 

1 



14 

14 



1 

1 

14 

Nidwaiden     .    .    . 

4 

39 

38 

77 

3 

1 

4 

20 

Glarus 

9 

210 

211 

421 

20 



20 

21 

Zug 

7 

145 

86 

231 

15 

8 

28 

10 

Freibnrg  .... 

19 

427 

152 

579 

28 

2 

30 

19 

Solothum .... 

18 

694 

144 

738 

30 



30 

25 

Baselstadt     .    .    . 

4 

1778 

2205 

3983 

85 

30 

115 

34 

Baselland .... 

7 

401 

138 

539 

16 

2 

18 

30 

Schaffhausen .    .    . 

8 

526 

298 

823 

34 



34 

24 

Appenzell  A.-Bh.  . 

10 

259 

160 

419 

23 

2 

25 

17 

Appenzell  I.-Rh.    . 

1 

23 

8 

31 

1 

1 

2 

15 

St.  Gallen      .    .     . 

33 

1354 

883 

2237 

81 

8 

89 

25 

Graubünden  .    .    . 

20 

285 

241 

526 

23 

1 

24 

22 

^"&»™  B.I..       „ 

31 

581 

754 

1335 

31 



31 

43 

29 

1588 

781 

2369 

86 

— 

86 

27 

Thurgau   .... 

26 

777 

351 

1128 

32 

— 

82 

35 

Tessin 

23 

608 

355 

963 

25 

15 

40 

24' 

Waadt 

7 

126 

108 

234 

11 



11 

21 

Wallis 

3 

39 

23 

62 

3 



3 

21 

Neuenbürg    .    .    . 

7 

478 

695 

1073 

21 

13 

34 

32 

Genf 

1894/95: 

12 

163 

131 

294 

11 

— 

11 

28 

471 

18066 

14431 

32497 

1081 

208 

1289 

25 

1893/94: 
Differenz : 

486 

18541 

14121 

32662 

1281 

189 

1470 

22 

-15 

—476 

+310 

-165 

-200 

+19 

—181 

+3 

Uri:  Mädchenschule  Altdorf  Ganzjahr -Ganztagschnle,  Sekundärschulen  Wamsen 
und  Andermatt  Halbjahr-Ganztagschulen,  Erstfeld  und  Amsteg  Halbjahr- 
Halbtagschulen. 

Nidwaiden:  2  gemischte  Schulen  in  Beckenried  und  Buochs.  Knaben-  und 
Mädchenschule  in  Stans. 

Aargau:  86  Hauptlehrer  und  133  HttlMehrer. 

Zug:  12  Hauptlehrer  und  11  Hülfslehrer. 

Freiburg:  Dazu  kommen  noch  10  männliche  und  10  weibliche  Httlfslehrer. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


231 


III.  Fortblldungs-  und  Rekrutenschulen  (1895). 


Fortbl  lduna«tchvl«r 

1 

Kantone 

Rokrut 
Kurt« 

• 
E 
E 

3 

CO 

gcU. 

oMIgatoritoii« 

fralwllllg« 

Kukei 

NUch.!  Total 

SeU. 

Kub«> 

MUck. 

Total 

TeiJ- 
nehm. 

Zfirich  .    .    . 

. 







139 

4813 

708 

5521 



5521 

Bern      .    .    . 

116 

2269'  — 

2269 

24 

1341 

11 

1352 

5598 

9219 

Luzem  .    .    . 

' — 

_  1  _ 

— 

2 

211 

74 

285 

1424 

1709 

Uri   .    .    .    . 

— 

_   1   _ 

— 

2 

75 

— 

75 

190 

265 

Schwyz      .    . 

— 

1 

— 

6 

298 

— 

298 

527 

825 

Obwalden  .    . 

— 

— !  — 

— 

4 

56 

— 

56 

157 

213 

Nidwaiden 

1 

131  — 

13 

2 

122 

— 

122 

141 

276 

Glams  .    .    . 

— 

—  1  — 

— 

26 

638 

365 

1003 

295 

1298 

Zog  ...    . 

— 

—  1  — 

— 

2 

130 

— 

130 

215 

345 

Freibnrg    .    . 

259 

1413,  — 

1413 

3 

124 

30 

154 

1212 

2779 

Solotham  .    . 

125 

1910'  — 

1910 

12 

353 

130 

483 

898 

3291 

Baselstadt .    . 

2 

46!- 

46 

3 

935 

100 

1035 

— ■ 

1081 

Baselland  .    . 

69 

119l|  — 

1191 

4 

181 

181 

.  578 

1950 

Schaffhansen  . 

31 

388|  — 

388 

5 

322 

30 

352 

403 

1143 

Appenzell  l.-Ek. 

49 

98i;  - 

981 

17 

255 

204 

459 

518 

1958 

Appenzell  I.-EL 

— 

1 

— 

3 

61 

— 

61 

125 

186 

St.  Gallen  .    . 

32 

673i  — 

673 

163 

2250 

1218 

3468 

2051 

6192 

Granbflnden   . 

36 

422j  — 

422 

4 

210 

7 

217 

828 

1467 

Aargau .    .     . 

152 

3006,  — 

3006 

13 

628 

26 

654 

2015 

5675 

Thurgan    .    . 

136 

2518 

— 

2518 

41 

745 

333 

1078 

1003 

4599 

Tessin   .    .    . 

1 

14 

— 

14 

18 

862 

— 

862 

1030 

1906 

Waadt  .    .    . 

418 

5402;  — 

5402 

1 

32 

— 

32 

2302 

7736 

Wallis  .    .    . 

205 

2619  — 

2619 

2 

14 

16 

30 

961 

3610 

Neuenbürg     . 

62 

923  - 

923 

8 

364 

270 

634 

993 

2550 

Genf     .    .    . 

1894/96: 

— 

__    _ 

— 

15 
519 

633 

108 

736 

544 

1380 

1694 

23788|  - 

23788 

15653 

3625 

19278 

24008 

67074 

1893/94: 
Differenz : 

1049 

16946,  186 

17132 

565 

16130 

3651 

19781 

20792 

57705 

+M6 

+6842» 

-1!» 

+6656 

-46 

-477 

-26 

-503 

+M1I 

+9369| 

■)  Die  groisr  Vermehning  der  Zahl  der  obligatorischen  FortbildungMchUIer  rfihrt  davon 
her,  isM  die  FortbildnnKiaehaier  der  Kantone  Waadt  und  Wallis  vor  Erscheinen  der 
acbwelzeriachen  ünterricbtaatatistik  bei  den  PriniarsobUlern  ^lählt  wurden. 

Zürich:  IM  Knaben-FortblldnnKBaehalen  mit  4818  Knaben  nnd  1»  Töchter-Fortblldantcg- 
nehnien  mit  708  MSdeheo.  Lehrer  394.  Erteilte  Stondenzahl  per  Woche:  Sommer  848*11, 
Winter  1287V>.  —  Glarns;  Inkl.  dieMldchenforthlldaneraschule  InMItlOdi  mit  18 Schalerinnen. 
—  Solothnrn:  FreiwillJEe  Mädchen-Fortblldung8gi-halen  in  Biberist,  Kriegatetten  und  BUs- 
»erach.  —  Baselland:  Freiwillige  Fortbildungsschulen  in  Ariesheim,  Liestal,  Oelterkinden 
und  Sissach,  —  Schaffhansen:  Freiwillige  MXdchen-Fortblldnngsschnle  In  Stein.  —  Appon- 
»ell  A.-Eh. :  Es  bestehen  7  freiwillige  TOchter-FortbUdungsschulen.  —  Grau  blinden  :  Inkl. 
I  Müdchen-Fortbildangsscbale  In  Maienfeld.  —  Aargau:  Freiwillige  MÄdchen-Fortbildungs- 
schale  in  Seen  und  obligatorische  In  Sarmenstorf.  —  Wallis :  Freiwillige  MAdehen-  und 
Knaben-FortbUdnngsschuIe  in  Sitten.  —  Genf:  Inkl.  ^cole  professionnelle  mit  3«8  Schfllern. 
Wllre  ebenso  gut  bei  den  Sekundarachnlen  einxurelben. 


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232 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 

IV.  Privatschulen  (1895). 


Kantone 


SAi. 

Im 


Kubtn 


NUchw   Total 


Ukrir 


IHM  k*i 


Total 


1.  PriTatachnlen  ffir  mllcemeine  Bttdnncuwecke. 
a.  KRab«atchiil«n. 


Zürich  .  . 
Bern  .  .  . 
Baselstadt . 
St.  Gallen  , 
Aargan  .  . 
Tessin    .    . 


7 

440 



440 

64 





5 

320 



320 

28 

3 



3 

249 



249 

8 



__ 

3 

172 



172 

6 



— 

1 

25 



26 

2 





9 

677 

— 

677 

63 

2 

Zürich    .    . 
Bern  .    . 
Nidwaiden 
Zug    .    .    . 
Baselstadt 
St.  aallen  . 
Äargau  . 
Thorgan 
Tessin    . 


b.  M><eh«ii 
9 
8 
1 
2 
6 
4 
1 
1 
7 


«chuUii. 

264 

264 

13 

23 

9 

528 

528 

16 

25 

1 

52 

52 

2 

3 



189 

189 



18 



377 

377 

6 

13 

— 

128 

128 

— 

8 

— 

16 

16 

1 

2 

— 

29 

29 

1 



— 

587 

587 

8 

52 

— 

Zürich 

Bern 

Lnzern 

Obwalden       .... 

2      I  Sekundärschulen 

^  \  Primarschulen  . 

Baselstadt 

Appenzell  A.-Rh.     .     . 

St.  Gallen 

Graubünden    .... 

Tessin 

Neuenbürg . 


e.  dsmltehti 

Schul 

•  n. 

13 

494 

527 

1021 

26 

5 

10 

47 

671 

785 

1456 

38 

40 

2 

3 

35 

36 

71 

1 

8 

— 

2 

94 

29 

123 

5 

6 

— 

1 

27 

16 

43 

4 

— 

— 

1 

10 

8 

18 



1 



1 

98 

86 

184 

5 

— 

2 

2 

102 

54 

156 

3 

— 

— 

11 

258 

335 

693 

24 

22 

— 

5 

141 

102 

243 

6 

8 

— 

10 

134 

95 

229 

3 

24 

— 

30 

463 

397 

860 

12 

23 

— 

Zürich    .     .    .     . 

Bern 

Luzem  .    .    .    . 

Uri 

ülarus  .  .  .  , 
Baselstadt  .  .  , 
Baselland  .  .  . 
Appenzell  A.-Bh. 
St.  Gallen  .  .  . 
Granbünden  .  . 
Aargau  .  .  .  . 
Thurgau  .  .  . 
Waadt    .    .    .    , 


2.  PriTatachnlen  ffir  Iteaandere  Zwecke, 
a.  Rattaaitaattaltaa. 


5 

116 

104 

220 

14 

3 

4 

4 

176 

57 

233 

11 

2 



1 

48 

48 





3 

1 

28 

23 

51 

1 

— 

1 

26 



26 





1 

40 

30 

70 

2 



3 

50 

29 

79 

1 

1 

1 

20 



20 

— 



6 

112 

31 

143 

6 

3 

— 

1 

16 

11 

27 

1 

— 

— 

5 

234 

9 

243 

5 

2 

— 

1 

31 

14 

45 

2 





4 

100 

29 

129 

6 

2 

— 

b.  Bllndan-  und  Taubttummaaanttaltan. 


Zürich  {5^} 


Bern 

Lnzern 
Freiburg 
Baselstadt . 
St.  Gallen 


1 
1 

18 
4 

23 
3 

41 

7 

3 

2 

1 

1 

18 

9 

27 

5 

1 



3 

75 

46 

121 

5 

3 



1 

30 

26 

56 

1 

1 



1 

26 

22 

48 

2 

1 



2 

19 

31 

50 

2 

1 

— 

1 

24 

23 

47 

4 

1 

— 

Digitized  by 


Google 


Statistischer  Jahresbericht. 


233 


Kantone 


Stil- 

1*1 


lula  I  UM«! 


Total 


Ukrtr 


Ukrtr- 
iuei 


■U 


Total 


Aargan 

Tessin 

Waadt 

WaUis 

Genf. 


42  I 
21  i 
11 
14 

17 


57 

11 

8 

9 

9 


99 

3 

3 

32 

1 

1 

19 

1 

1 

28 

1 



26 

— 

1 

Zflrich    .    .    .    . 

Bern 

Solothurn  .  .  . 
Baselstadt  .  .  . 
Aargaa  .  .  .  . 
Thnrgan  .  .  . 
Appenzell  A.-BI1. 


Zürich 

Bern,  fdr  arme  Mädchen 

Lnzern 

Schwyz 

Freibnrg 

Baselland 

Appenzell  A.-Rh.    .    . 
Appenzell  I.-Rh.      .    . 

St.  Gallen 

Aargan 

Thurgan 

Neuenbürg      .... 
Waadt 


0.  Anstalt«* 
2 
1 
1 
1 
2 
1 
2 
.  Wa 
2 


IDr  Sehwaehslnslg«. 

55  I   31 


13 

3  ! 

75  I 
17  ' 
31  1 


21 
4 
5 
71 
12 
19 


86 

4 

1 

2 

84 

1 

3 



7 

1 





19 

1 





146 

2 

7 



29 

1 





50 

2 

— 

— 

ItananttaltSR. 
34  I   24  ^ 
38  ; 
16  i 
64 
52 


44  ; 

98 
29  , 
19 
19 
129 

41 ; 

135  : 

78 : 


20 
11 
122 
92 
96 
51 
24 


58 

33 

50 

64 

145 

29 

89 

30 

251 

133 

231 

139 

24 


2 

— 

2 

1 



2 



1 



2 

— 

1 
2 

— 

6 

1 
3 

— 

4 

2 



7 

8 

— 

8 

2 



1 

1 

— 

3.  PrlTatschulen  (Ur  MUslonscwecke. 

Baselstadt |     5 1    241  |    199  ,     440 1      9  {    19 

4.  Allgemeine  Musikachnlen. 

Zürich 

Bern      

Lnzern 

Baselstadt  .... 
Schaffhansen  .    .    . 

Aarau 

Lansanne    .... 
Winterthnr     .    .    . 


Knabenschnlen  .... 
Hädchenschnlen  .... 
Gemischte  Schulen  .  .  . 
Rettnngsschnlen  .  .  . 
Blinden-  n.  Tanbst.-Anst.  . 
Anstalten  f.  Schwachsinn. 
Waisenanstalten.  .  .  . 
Missionsanstalten  .  .  . 
Allgemeine  Musikschulen . 

1894195  : 
1898/94: 


Zn 

28 
38 

126 
34 
19 
10 
27 
5 

_8 

295 

287 


sam 

1883 

2527 
997 
319 
208 
621 
241 
712 


menzvg. 


7508 
7003 


2170 
2470 
887 
277 
163 
605 
199 
1121 


7842 
6753 


1883 

2170 

4997 

1384 

596 

371 

1226 

440 

1833 


14850 
13756 


171 
47 

127 
53 
28 
12 
32 
9 
62 


257 

557 

814 

16 

5  1 

91 

156 

247 

10 

3 

2 

33 

35 

2 

— 

170 

126 

296 

13 

4 

48 

50 

98 

4 

—  1 

84 



84 

1 

24 

143 

167 

11 

*  i 

86 

56 

142 

5 

—  1 

541 
531 


5  I  — 

139  I  10 

136  I  14 

16  i  8 


16 
11 
17 
19 
16 


375 
327 


6 
2 
2 
1 
1 

7 
4 
1 
1 
9 
1 
2 

4 
2 
3 
2 
8 
2 
2 
1 
9 
6 

10 
5 
2 

I  28 

21 
13 

2 
17 

4 

1 
15 

5 

176 
196 
277 
77 
45 
25 
61 
28 
78 


37 
34 


953 
892 


Differenz:  +8  1+505  | +589  +10J4  +10  — 48  |+3  +61 
ZOrlch;  Die  Mnsikgchale  Zfirich  zShlte  im  Sommer-  n.  Wintersemester  zusam.  79S 
Schiller,  niml. :  Kfliutlerscli.  i.  Sommer  40,  i.  Winter  44  ScbOler,  Dilettanten«ch.  i.  Sommer  868, 
i.  Winter  863  Schflier.  In  der  ganzen  Anstalt  ward.  l007SVi  ITnterrichtgstd.  erteilt,  nXml.Klavier 
6M174  Std.,  Orgel  S70,  Violine  168»*/%,  Violincello  IM,  Flöte  87'/<.  Znsammenspiel  78,  Sologesangr 
Ii06*/i,  Chorgvsang  SSI,  Theorie  4M,  Geschichte  der  Hasik  87,  Italienisch  8». 


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234 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


V.  Kleinkinderschulen. 


Dmk. 

Kantone 

SdllM 

buku 

»l«kM 

Total 

iiwi 

Mkiitt 
Irtkwii 

Zürich 

67 

1734 

18fö 

3599 

86 

42 

Bern 

64 

1275 

1343 

2618 

67 

40 

Lnzem 

2 

71 

88 

159 

5 

32   1 

üri 

1 

22 

25 

47 

1 

47   1 

Schwyz 

2 

49 

76 

125 

3 

42    1 

Obwalden 

2 

27 

38 

65 

2 

32   ! 

Nidwaiden 

1 

38 

32 

70 

2 

35 

Glarus     

9 

270 

279 

549 

17 

32   ! 

Zug 

2 

38 

30 

68 

2 

34 

Freiburg 

10 

419 

434 

853 

14 

61 

Solothum 

7 

152 

154 

306 

8 

38   ' 

Baselstadt 

87 

955 

967 

1922 

49 

49    , 

Baselland 

14 

406 

486 

892 

19 

47 

Schaffhansen 

30 

701 

771 

1472 

47 

31    ! 

Appenzell  A.-Rh 

14 

289 

343 

632 

16 

39 

Appenzell  L-Eh 

1 

29 

33 

62 

1 

62   j 

St.  Gallen 

83 

865 

976 

1841 

45 

41   i 

Granbünden      

10 

125 

132 

257 

10 

25 

Aargan 

14 

257 

279 

536 

15 

36 

Thurgan 

11 

237 

250 

487 

12 

40   1 

Tessin 

36 

917 

940 

1857 

52 

K   1 

Waadt 

149 

2410 

2381 

4791 

164 

29 

Wallis 

10 

284 

260 

544 

11 

49 

Neuenbürg   

70 

1485 

1303 

2788 

77 

37 

Genf 

1894J95: 

669 

2174 
15229 

2033 
15518 

4207 

143 

29   1 

30747 

868 

35 

1893;94: 
Diiferenz : 

711 

14951 

15250 

30201 

881 

34  ; 

—42 

+278 

+268 

+546 

—13 

+1 

Uri:  Kleinkinderschnle  in  Altdorf.  —  Obwalden:  Kleinkinderschnle  in 
Stans  und  Kerns.  —  Luzern:  Inkl.  ein  Fröbelgarten.  —  Schwys:  Inkl.  der 
FrObelgarten  in  Einsiedeln.  —  Glarus:  Inkl.  die  FrSbelgärten  Hollis  nnd 
Schwanden.  —  Solothnrn:  Sämtliche  Schulen  sind  Fröbelgftrten.  — Schaff- 
hausen: Es  fehlen  die  SchOlerzahlen  von  Lohn  und  Bfidlingen.  —  Appen- 
zell A.-Rh.:  Wovon  4  Fröbelgarten:  Herisau-Nengasse,  SchOnengrand,  Gais 
und  Trogen- Hü ttgschwende.  —  Waadt:  Inkl.  5  Fröbelg&rten :  Lausanne- 
Grand'-Ch^ne,  Lausannc-Haldimand,  Jonxtens-M6zery,  Le  Chenit,  Ch&teau-d'CEx. 


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statistischer  Jahresbericht. 


235 


VI.  Zusammenstellung 
der  Schüler  auf  der  Volksschulstufe  (1895). 


Kantone 

Primär- 
sthüler 

PortbUi.. 

o.B«kiit.. 

wkiler 

gthndar- 
uhiler 

Print- 
schiler 

Total 

dtr 
Vdkiiüiler 

% 

I. 

11. 

ni. 

IV. 

I.  II. ;  III.  1 IV. 

Zürich  .... 

56446 

5621 

6939 

3093 

71999 

79 

8 

9 

4 

Bern  .  . 

99160 

9219 

6141 

2999 

117519 

85 

7 

6 

3 

Luzern  . 

19001 

1709 

968 

260 

21938 

87 

8 

4 

1 

üri  .  . 

2898 

266 

64 

51 

3278 

89 

8 

2 

1 

Schwyz  . 

7171 

825 

309 

64 

8369 

86 

10 

3 

1 

Obwalden 

2129 

213 

14 

123 

2479 

86 

8 

1 

5 

Nidwaiden 

1719 

276 

77 

52 

2124 

81 

13 

4 

2 

Glanis  . 

5096 

1298 

421 

26 

6841 

74 

19 

6 

1 

Zug  .  . 

3229 

345 

231 

250 

4056 

80 

8 

6 

6 

Freiburg 

20150 

2779 

579 

193 

23701 

86 

12 

2 

1 

Solothurn 

14.306 

3291 

738 

7 

18341 

78 

18 

4 

— 

Baselstadt 

6742 

1081 

3983 

1685 

13491 

50 

9 

30 

11 

Baselland 

10880 

1950 

639 

108 

13477 

81 

14 

4 

1 

Schaffhausen  .  . 

6398 

1143 

823 

98 

8462 

76 

13 

10 

1 

Appenzell  A.-Bh. 

9678 

1958 

419 

265 

12320 

79 

16 

3 

2 

Appenzell  I.-Rh. 

2069 

186 

31 

30 

2316 

90 

8 

1 

1 

St.  Gallen  .  .  . 

36008 

6192 

2237 

1334 

45771 

78 

14 

5 

3 

Qranbtoden  .  . 

14195 

1467 

526 

270 

16458 

86 

9 

3 

2 

Aargan  .... 

29519 

5676 

3704 

696 

39594 

75 

14 

9 

2 

Thnrgan 

17489 

4599 

1128 

334 

23550 

74 

20 

5 

1 

Tessin  . 

17589 

1906 

963 

1525 

21983 

80 

9 

4 

7 

Waadt  . 

41042 

7736 

234 

339 

49351 

83 

15 

1 

1 

WalUs  . 

20747 

3610 

62 

23 

24442 

85 

14 

1 

— 

Nenenborg 

16621 

2550 

1073 

999 

21143 

78 

12 

6 

4 

Genf.  . 

8929 

1280 

_  294 

26 

10529 

85 

12 

3 
6 

3 

1894/96: 

469110 

67074 

32497 

14850 

583531 

80 

11 

1893/94 : 
Differenz : 

471723 

57705 

32662 

13766 

575846 

82 

_10 

_6_ 

_2 

—2613 

+9369 

—166 

+1094 

+7685 

—2 

+1 

— 

+1 

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236 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


VII.  Lehrerbildungsanstalten  (1895). 

a.  Oßenäiche  Seminarien. 


Anstalten 

J 
1 

1 

1 

letfitn&U 

^ 

Total 

1 

Total 

Leknr 

Uknr- 
iun 

Total 

Zürich. 

Staatsseminar  in  Küsnacht 

163 

30 

193 

18 



18 

49 

7 

56 

SUdt.  UhreriiMueniur  in  Zirich    . 

— 

81 

81 

12 



12 



10 

10  ' 

Bern. 

Lehrerseminar  Hofwyl  .    . 

133 

— 

133 

11 



11 

36 

— 

36  i 

„             Pruntrut     . 

53 



53 

7 



7 

9 

— 

9 

Lehrerinn.-Sem.Hindelbank 

32 

32 

2 

2 

4 





— 

„              Delsberg    . 

28 

28 

2 

1 

3 

— 

— 

— 

Mädch.-8ek.-Schule  Bern    . 



78 

78 

9 

6 

15 

— 

23 

23 

Luxem. 

Lehrerseminar  in  Hitzkirch 

52 

— 

52 

6 



6 

9 

— 

9 

Schwyz. 

Lehrinemiur  Sekwji  (Eicknkuli)     . 

41 

— 

41 

6 

.  — 

6 

11 

— 

11 

Freiburg. 

Lehrerseminar  Haaterive  . 

79 

— 

79 

7 

"~~ 

7 

12 



12 

Madch.-Sek.-Schnle  rrtihirg  . 

Solothum. 

1  Lehrerseminar  Solothum   . 

— 

60 

60 

4 

7 

11 

— 

2 

2 

50 



50 

22 

22 

14 

14 

St.  Gallen. 

Kt..g<ligl«St.fi.(iU.f.g«k.-U)inniik.) 

13 

— 

13 

— 

— 

_ 

— 

— 

— 

Lehrerseminar  Mariaberg  . 

60 

10 

70 

10 

— 

10 

17 

— 

17 

Craubünden. 

Lehrerseminar  Chur .    .    . 

78 

11 

89 

12 

1 

13 

25 

5 

30 

Aarg^au. 

Lehrerseminar  Wettingen 

75 

— 

75 

12 

— 

12 

13 

— 

13- 

Lehrerinnenseminar  Äarau 



42 

42 

6 

3 

9 



9 

9  . 

Thurgau. 

Lehrerseminar  Kreuzungen 

Teasin. 

Lehrerseminar  Locamo .    . 

80 

80 

7 

— 

7 

22 

5 

27  j 

37 



37 

6 



6 

10 



10 

Lehrerinnensemin.  Locamo 



54 

54 

6 

4 

10 



20 

20 

Waadt. 

Lehrerseminar  Lausanne   . 

128 



1281 

21 

1 

22 

37 

— 

37 

Lehrerinnensem.  Lausanne 



101 

101/ 

— 

39 

39 

WTaUia. 

Dniickd  UkrtrinDMieBigar  Britg    . 

— 

13 

13 

2 

3 

5 

— 

2 

2 

Franz.  Lehrer-Sem.  8itt«i  >)  . 

50 

— 

50 

8 

2 

10 

17 

— 

17  i 

Deutsch.  Lehrerinu.-S.  Sitt« 



30 

30 

2 

6 

8 



9 

9 

Neuenburg. 

Gymnase  pödagogique  .     . 

14 

— 

14\ 

12 

3 

15. 

2 

21 

23 

Ecole  normale  des  filles    . 

— 

28 

28( 

Fröbelseminar 



25 

25 

— 

2 

2 

— 

5 

5 

Genf. 

1 

Gymnase  p6dagogique  .    . 

33 

— 

33 

26 

— 

26 

6 

— 

6 

Ecole  sup6r.  des  jeunes  IIIm 

— 

88 

38 

19 

5 

24 

— 

18 

18 

Zttrich!  Inklusive  12  Splcnndarlehrer. 

')  Das  Seminar  uni&sst  einen  zweyihriKen  Kars  für  Schüler  dentscher  Zange  und 
rinen  ebensolchen  fUr  Schüler  französischer  Znn^e.  Die  Schiller  rertellen  sich  :  FranaOsiache 
Abteilung,  1.  Kurs  20  Schiller,  II.  Knra  15  Schiller;  Dentsehe  Abteilung,  I.  Kurs  10  SchUer, 
II.  Kurs  6  Schuler. 


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Statistischer  Jahreshericht. 


237 


h.  Privatseminarien. 


Anstalten 


<2 


Total 


a 


ToUl 


Itnfatntiitt 


Uiiat 


Mnr- 
iiMi 


Total 


Zürich. 

Evangel.  Sem.  Unterstrass  . 

Bern. 
Seminar  Hnristalden      .    . 
Nene  Mädchenschule  Bern 

Schwys. 

Lehrerinn.-Sem.  Ingenbohl 

Obwalden. 
UkmiiL-Stn.  d.  lut.  lelcUU,  Itru 

Zug. 

Kath.  Lehrerseminar  Zug  . 
Lehrerinn.-Sem.  Menzingen 

GranItQnden. 

Seminar  Schiers    .... 

Neuenbarg. 

Ecole  normale  k  Peseox  . 
1894195: 
1893/94: 

Differenz:      +1  — 33,  — 32     +1 
■)  Zahl  der  gchOlerinneii  inkl.  Pensionat  1^.  —  *)  Zahl 
280.  —  *)  Zugleich  Lehrerinnen  am  Pensionat. 


\    72 


28 

28 
24 


1359 
1358 


86 

62 
11 

85 


905 

938 


158 

62») 

11 

28 
85«) 

28 

24 
2264 
2296 


14 

29 

2 


8 

_6 

820 
319 


25 


87 
64 


14 

33 

9 

5 

6 
25«) 

8 

6 


11 

/   16 
\   - 


26 

14 

2 

28 


407 
383 


344 

345 


245 

284 


11 

16| 
26 

14 

2 

9 

28 

5 

T 

589 
629 


+23  +24    —1  —39  — 40| 
der  Schülerinnen  inl<I.  Pensionat 


Vili.  Mittelschulen  (1895). 

a.  Mit  Änschluss  ans  akademische  Studium. 


s 

chUloi 

Hsiiti- 

Schulort 

Anstalt 

Total 

KlltODI- 

uiltre 

Am- 

titi- 

Ukrer 

H^r 

Sckvtiur 

linltr 

pnf«»pii 

Zürich     .     . 

Kantonsschnle  .     . 

587 

Gymnasium   .     . 

375 

272 

63 

40 

22 

47 

Industrieschule  . 
Handelsschule    . 

181 
31 

1  133 

55 

24 

14 

iWinterthur. 

Höhere  Schulen    . 

146 

17 

Gymnasium    .    . 

114 

76 

32 

6 

9 

Industrieschule  . 

32 

17 

8 

7 

5 

|Bem  .    .    . 

Gymnasium  .    .    . 
Progymnasinm  . 
Literarab  teilung 
Realabteilnng    . 
Handelsabteilang 

644 

384 

140 

56 

64 

401 

206 

37 

18 
5 

43 

Freies  Gymnasium 

320 

209 

76 

25 

11 

22 

Literarabteilung 

92 

Realabteilung    . 

228 

Bnrgdorf 

Gymnasium  .     .     . 
Literarabteilnng 
Realabteilnng    . 

217 

63 
154 

187 

29 

1 

10 

16 

Pmntrut.    . 

Kantonsschule  .     . 
Gymnasium  .    . 
Realschule     .    . 
Progymnasium  . 

208 

32 

64 

112 

146 

32 

30 

10 

15 

Lnzem    .    . 

Kantonsschule  .    . 
Gymnasium   .    . 
Lyzeum     .    .    . 
Realschule     .    . 
Handelsschule    . 

304 

86 

26 

157 

35 

192 

91 

21 

8 

30 

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238 


Jahrbuch  des  Unterrichteweseng  üi  der  Schweiz. 


Schulort 


Total 


SchOlor 


Kuiou- 


ladin  I   lu- 
8«h«tiHti  Itato 


Iitiri-  i 
titi-       Ltknr 
frihigu 


Altdorf   .  . 

Schwyz   .  . 

Einsiedeln  . 

Samen    .  . 

Zng    .    .  . 

Preiburg.  . 

Solothnm  . 

Basel  .    .  . 

Schaffhangen 

Trogen    .  . 

St  Gallen  . 

Chur  .    .  . 

Schiers  •)  . 

Aarau      .  . 

Franenfeld  . 


Kantonsschnle  .    . 

Literarabteilung 

Realabteilung  . 
Kollegium  Mariakilf 

Gymnasium   .     . 

Realschule     .    . 

Philosoph.  Kurs 
Ukr- 1.  InitliHgi-iiitalt 

Gymnasium  . 

Lyzenm     .    . 
Kant.  Lehranstalt 

Gymnasium    . 

Realschule     . 

Lyzeum     .    . 
Obergymnasium 

Industrieschule 

Gymnasium   . 
Collfege  St-Michel 

Literarabteilung 

Realabteilung  . 
Kantonsschule  .     . 

Gymnasium   .     . 

Gewerbeschule  . 

Pädagog.  Anstalt 

Handelsschule  . 
Gymnasium  .  .  . 
Obere  Realschule. 

Realabteilung    . 

Handelsabteilmg 
Untere  Realschule 
Gymnasium  .    .     . 

Human.  Abteiliag 

Realist.  Abteiliag 
Kantonsschnle  . 

Gymnasium   . 

Realabteilung 
Kantonsschule  . 

Gymnasium   . 

Industrieschule 

Handelsschule 
Kantonsschnle  . 

Gymnasium   . 

Realschnle 
Techn.  Abteilang 

Handelsschule 

Pädagog.  Abteil 
Privatanstalt     . 

Gymnasium   . 

Realschule     . 
Kantonsschule  . 

Gymnasium    . 

Gewerbeschule 
Kantonsschnle  . 

Gymnasium  . 

Industrieschule 

Handelsschule 


42 


326 


229 


54 


343 


296 


11 
31 

123 

181 

22 

211 
74 

127 
69 
33 

35 
19 

182 
161 


545 
346 


93 
50 
55 


797 
167 


242 

104 


75 


61 


363 


432 


99 


146 


262 


20 
31 

175 

143 

45 

86 
138 
35 
78 
95 

21 

78 

56 
90 

73 

179 

10 


37 
73 

44 

41 

25 
198 
180 


332 
199 


389 
126 


38 
215 

425 
53 


108 
45 
63 

150 


4  I   1 

165  I  88  i 


199 
167 

29 

117 

93 


42  j 
21 


28 
23 


118 

95 

102 

45 

218 

190 

34 

7 

11 

2 

103 

45 

6 

1 

35 

11 

34 

4 

11 

— 

23 

4 

94 

18 

■)  Schiere  Dazu  noch  eine  Seminsr-Abtellung  mit  83  SchOlern. 


-  I  7 
I 

13    !  22 

I 

16     I  25 

13     I  18 

! 

3   ';  11 

—  I  33 


10  I  7 

4  '  6 

14  ,  4 

4  '  3 

31  ,  26 

38  20 


12 
9 

12 
11 


27 
16 


12 
5 
3 


28     ;    33 


9     I 

2     I 


34 


8    '    13 


21 


21 


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Google 


statistischer  Jahresbericht. 


239 


1 

s 

ehOlar 

Nitiri. 

'^ 

Scholort 

Aüttali 

Total 

lutMI- 

u4en 

«01- 

tUi- 

Lekret 

birg.r 

Sekwtiur 

liider 

prihigu 

i  Lugano   .    . 

Gymn.-Lyzeum .    . 
Gymnasium   .     . 
Lyzeum     .    .    . 
Techn.  Abteiliig 

147 
107 
30 
10 

121 

19 

7 

24 

19 

'  Lausanne     . 

Collfege  cantonal  . 

241 

176 

37 

28 

26 

20 

Gymnase       .    .    . 

73 

40 

19 

14 

6 

15 

Ecole  industrielle 

326 

185 

84 

57 

20 

30 

' 

Realist.  Abteilug 

259 

156 

69 

34 

15 

3 

Handelsabteiliig 

67 

29 

15 

23 

Sitten.    .    . 

College-Lyc6e  .     . 

98 

93 

3 

2 

4 

19 

Neuenbürg  . 

Gymnase  cantonal 

144 

92 

40 

12 

29 

21 

IGenf  .    .    . 

College  cantonal  . 

683 

448 

109 

126 

49 

1 

Literarabteiinng 

548 

323 

47 

78 

33 

Realabteilung    . 

135 

29 

Handelsschule  .    . 

110 

69 

27 

14 

12 

15 

b.   Ohne  Anscfduss  ans  akadetnische  Studium. 


Schulort 

AmUK 

Stkiltr 

KuUii 
Mrger 

küm 

S«kwtii. 

In- 

Ukrtr 

Mrer 
iinn 

Total  i 

Ztlrich') 

Töchterschule  .     . 

159 

128 

26 

5 

17 

8        25  ll 

;  Winterth. 

Töchterschule  .     . 

34 

28 

4 

2 

3 

3 

6 

iThun 

Progymnasium  .     . 

132 

101 

26 

5 

8 



8 

{Biel 

Progymnasium  .     . 

340 

203 

105 

32 

16 

— 

16 

ÜMTITiU« 

Progymnasium  .     . 

62 

33 

25 

4 

4 



4 

1  Del^mont 

Progymnasium  .    . 

83 

68 

12 

3 

6 

— 

6 

i  Münster 

Progymnasinm  .     . 

51 

45 

4 

2 

11 

— 

11 

Sursee  *) 

Mittelschule .    .    . 

112 

107 

4 

1 

8 



8 

1  Willisau 

Mittelschule .    .    . 

59 

50 

8 

1 

4 



4 

hgdktrg 

Gymnasium  .    .    . 

82 

•5 

70 

7 

15 

— 

15 

iStons 

Gymnasium  .    .    . 

122 

24 

89 

9 

11 

— 

11 

1  Glams«) 

Höh.  Stadtschule  . 

93 

66 

22 

5 

12 



12 

Daves 

Fridericannm    .    . 

78 

5 

5 

68 

12 



12 

Dissentis 

Progymnasium  .     . 

65 

58 

5 

2 

12 

— 

12 

: Roveredo 

Kollegium  St.Anna 

24 

7 

14 

3 

5 

— 

5 

Locamo 

Technische  Schule 

67 

63 

3 

1 

9 



9 

BeliimoH 

Technische  Schule 

77 

64 

8 

5 

7 



7 

Mendrisio 

Technische  Schule 

64 

58 

4 

2 

7 



7 

Waadt 

2008  (IM4) 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

3(-M»ari<« 

College    .... 

165 

84 

53 

28 

16 



16 

Brieg 

CoUfege    .... 

75 

67 

5 

8 

10 

— 

10 

Xeuch&tel 

Ecole  sec.  industr. 

650(481) 



— 



25 

— 

25 

Ecole  de  commerce 

150 

105 

14 

81 

19 



19 

1 

College  classiqne  . 

104 



— 

— 

12 

— 

12 

I  Le  Locle 

Ecole  industrielle  . 

133  (69) 

— 





11 

1 

12 

Cku4ir«ili 

Ecole  industrielle  . 

230  (144) 

118 

76 

36 

19 

1 

20 

Carouge 

College     .... 
1894/95: 

22 

18 

3 

1 

3 

— 

3 

14272 

1019 

13 

1032 

1893(94: 
Differenz : 

13636 

1003 

5 

1008 

+636 

+16 

+8 

+24 

Die  in  Klammern  gesetzten  Zahlen  (^eben  die  weiblichen  Schüler  an.  —  ■)  TAchtersehale 
Zfirich !  daron  sind  an  der  Uandelsklasse  81,  Fortbildungklasse  128,  Fremdenkluse  10.  An 
der  lernen  Anstalt  inkl.  SeminarabteilnnK  wirken  26  Lehrkräfte,  darunter  8  weibliche.  — 
')  Davon  sind  an  der  Realsehale  48,  ProKymnasiam  20  und  an  der  {gewerblichen  Zeichunngs- 
«chnle  44  Schüler.  —  *)  Im  ganzen  (Ind  an  der  hohern  Stadtschale  in  Olarus  160  SchOler. 
Realschale  93,   Oyinnasinm  17  und  M&dchenschnle  60. 


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240  Jahrbuch  des  Uuterrichtaweseus  in  der  Schwel«. 

IX.  Zusammenstellung  der  Schüler  in  den  Mittel-  und  Berufsschulen. 


Itknr- 

Tichtir- 

Miun 

Iidutri»- 

Hud«li. 

LiWw. 

TMh. 

is 

Kaatom 

umiiar. 

ickilei 

ickiliD 

■cliiloD 

StkllM 

SthiUn 

1^» 

Total     1 

Zürich  .    .     . 

342 

167 

489 

213 

»)230 

52 

«)710 

59 

2262 

Bern     .    .    . 

482 

84 

1440 

502 

')126 

41 

♦)534 

43 

32b2 

Luzem.    .    . 

52 



278 

183 

35 

45 

— 

— 

593 

Uri  .    .    .    . 

— 

— 

81 

11 

— 

— 

— 

— 

tö 

1  Schwyz     .    . 

108 

— 

430 

181 

— 

— 

— 

— 

714 

Obwalden .    . 

11 

— 

242 

69 

— 

— 

— 

— 

322 

Nidwalden 

— 



122 



— 

— 

— 

— 

122 

Glams .    .    . 



55 

17 

98 



— 



165 

Zug.    .    .    . 

118 

— 

19 

35 

— 

— 

— 

— 

167 

Freibnrg  .    . 

189 

74 

182 

161 

— 

23 

— 

— 

579 

Solothnrn .    . 

50 



138 

93 

52 



— 



333 

Baselstadt     . 



830 

545 

1039 

184 





— 

25981 

Schaffhansen . 





75 

92 





— 

— 

167  j 

Apr«iMli  i.-u.  ■ 

— 

— 

20 

31 

— 

— 

51' 

St.  Gallen.    . 

83 



175 

143 

48 

28 

102 

— 

579 

Granbttnden  . 

117 

— 

369 

251 

78 

16 

— 

— 

8311 

Aargan     .    . 

117 

20 

56 

90 

— 

84 

— 

— 

367, 
3^! 

Thurgan   .    . 

80 



73 

179 

10 

13 





Tessin  .     .     . 

91 



137 

218 

48 



— 

— 

494 

Waadt.     .    . 

229 

1044 

1278 

259 

66 

108 

— 

— 

2984! 

Wallis  .     .     . 

98 



338 

— 

18 

— 

— 

449 

Neuenbürg    . 

91 

481 

248 

202 

205 

28 

— 

— 

1255 

Genf     .    .    . 

71 

712 

570 

135 

124 

36 

93 

— 

1741 1 

1894(95: 

2264 

3467 

7272 

4180 

1206 

492 

1439 

102 

20422 

1893;94: 
Differenz : 

2296 

4388 

6911 

4204 

754 

393 

2138 

99 

21183! 

—32 

5)-921 

+361 

-24  +452 

+99 

—699 

+3 

—761, 

>)  Zilricb :  HandelsabtetlunK  am  Techniknm  180  Schiller,  an  der  Kantonsschale  Sl  SchBIrr, 
an  der  hsheni  TOchterschule  19  Schttln-innen.  —  ')  Techniknm  in  Wlnterthnr,  inkl.  IST  Hospi- 
tanten. —  ')  Inkl.  S9  Schülerinnen  der  Handel Mabteiinng  an  der  Müdchenseknndarsrhnle  Bern. 
—  ')  Technikum  in  Biel  mit  847  Schülern,  t'hrcnmscherachulo  mit  21,  Elektrotechniker  61, 
Mechaniker  (theoretische  Kurse)  ü,  (praktische  Kurse)  2S,  Kunstgewerbe  4<,  Bantechniker  ii. 

Kisenbahnschule  lai,  Hospitanten  29 Trchnikam  in  Burgdorf :  Bani^werbUche  AbteilnnK  S6, 

niechanlsch-technische  Abteiluni;  86  elektrotechnische  20,  chemiseh-technologisehe  8,  Hospi- 
tanten IK,  total  J87  Schüler.  —  ')  Die  grosse  Differenz  rührt  daher,  dasa  in  fHiheru  Jithren 
die  Schülerinnen  der  Sekundarklassen  in  Kern  initf^recbnet  worden. 


X.  Verhältnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volksschulen  (1895). 


Kaatoaa 


i(kil«r 


Mithl- 
uliiltr 


II. 


Total 


in. 


TcrUltaii  ii  «/o 


I. 


II. 


m. 


Zürich  . 
Bern  .  . 
Luzem  . 
Uri    .    . 

Schwyz  . 

Obwalden 

Nidwalden 

Glarus    . 

Zug    .    . 

Freiburg 

Solothnrn 


719991 
117519  I 

21938 
3278 
8369 
2479 
2124, 
6841 ! 
4055 

23701 I 

18341: 


2262 
3252 
593 
42 
714 
822 
122 
165 
167 
579 
333 


74261 
120771 

22531 
3320 
9083 
2801 
2246 
7006 
4222 

24280 

18674 


97 

97* 

97,5 

98,7 

92,j 

88,8 

94,, 

97,, 

96,1 

97„ 

98,7 


2,5 

1,9 

7,8 

11,7 

5,, 
2.« 
3,. 
2,1 

1,8 


100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 


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statistischer  Jahresbericht. 


241 


Kanioa« 

Tolb- 
itkalir 

litM- 
mUIw 

Total 

Twkiltiii  ii 

% 

I. 

n. 

UI. 

I. 

II. 

in. 

Baselstadt 

13491 

2598 

16089 

83,8 

16,T 

100 

1  Baselland 

13477 

— 

13477 

100 

100 

1  Schaffhausen 

8462 

167 

8629 

98,» 

1,B 

100 

Appenzell  A.-Bh.    .    .    . 

12320 

51 

12371 

99,s 

0.,s 

100 

Appenzell  I.-Bh 

2316 

— 

2316 

100 

100 

St.  Gallen 

45771 

579 

46350 

98,. 

1,1 

100 

Graubtlnden 

16458 

831 

17289 

95,, 

4,H 

100 

Aargau 

39594 

367 

39961 

99„ 

0,« 

100 

Thni^n 

23550 

855 

23905 

98,« 

1,4 

100 

Tessin    ....:.. 

21983 

494 

22477 

98,» 

l,s 

100 

Waadt 

49351 

2984 

52335 

94,4 

5,. 

100 

WaUis 

24442 

449 

24891 

98„ 

u 

100 

Neuenbürg 

21143 

1255 

22398 

94,, 

5,8 

100 

Genf 

1894/95: 

10529 

1741 

12270 

86,8 

13,7 

100 
100 

583531 

20422 

603953 

96,« 

3,4 

1893194: 
Diiferenz : 

575846 

21183 

597029 

96,4 

3,5 

100 

+7685 

-761 

+6924 

+o„ 

-0,, 

— 

XI. 

Hochschulen  (1895). 

Hoehtchulan 

Studirand« 

Huri. 

lutM 

Total 

Von  d«n  Stadirendan  sind  | 

Mtai- 

liiki 

Wtik- 
liik« 

Kutou- 

birgir 

uder« 
Sikwtiier 

Aiilbdn 

Schiceiz.  Polytechnikum 
in  Zürich. 

1896. 

Bauschule 

Ingeniexirschnle     .... 
Mechanisch-techn.  Schule  . 
Chemisch-technische  Schule 

Forstschule 

Landwirtschaftliche  Schule 
Kultur-Ingenieur-Schule     . 
Fachlehrer-Abteilung     .    . 

48 
177 
323 
139 

27 

24 
9 

40 

787 

463 

1250 

4 

20 

36 

13 

1 

4 

1 

2 

32 

83 
136 

50 

24 
9 
8 

18 

12 
74 
151 
76 
2 
11 

20 

Hochschule  in  Zürich. 

Sommeraemegter  18BS. 

Theologische  Fakultät  .     . 
Staatswissensch.  Fakultät. 
Medizinische  Fakultät   .     . 
Philosophische  Fakultät     . 

36 

70 

216 

226 

5 
79 
41 

11 
9 
59(33) 

36 

86(5) 
304  (79) 
326  (74) 

21 
29 

53(4) 
59(3) 

14 
23 

115  (4) 
56(2) 

24(5) 

127(71) 
152(36) 

Wintersemester  18«5,96. 

Theologische  Fakultät  .    . 
Staatswissensch.  Fakultät. 
Medizinische  Fakultät  .    . 
Philosophische  Fakultät     . 

30 

63 

215 

220 

3 
94 
43 

2 

19(2) 

11  (2) 
86(48) 

32 

85(5) 
320  (96) 
349  (91) 

17 

27 

55(5) 

54(1) 

10 
22 

128(5) 
51(1) 

3 

17(3) 
126(84) 
158(41) 

Die  in  Klammern  gesetzten  Ziffern  geben  die  Zahl  der  weibl.  Stndirenden  an. 


16 


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242 


Jahrbuch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Hoch(chal«ii 

Studirand« 

tutM 

Voad«RSbidlr*ndnilid|| 

Uu- 

Weik. 

Total 

bitou-l  ukn 

AnUiltr'l 

Uihi 

liik« 

Urger 

Stkwiiur 

Hochschule  in  Bern. 

i 

1 

Sommergemester  18»6. 

EvangeL-theolog.  Fakultttt 

25 

— 

1         26 

23 

2 

—     ' 

Kathol.-theolog.  Fakultät  . 

5 

— 

—          5 

— 

2 

3 

Juristische  Fakultät      .     . 

142 

_ 

5       147 

61 

73 

8 

j  Medizinische  Fakultät   .     . 

148 

39 

1       188  (39) 

65 

68(1)   bim1\ 

Philosophische  Fakultät    . 

204 

42 

37(15);283(57) 

100(14) 

44(4)102(24)11 

Wintememester  1896/9«. 

EvangeL-theolog.  Fakultät 

24 

— 

— 

24 

16 

8 

-     » 

Kath.-theolog.  Fakultät     . 

7 

— 

1 

8 

— 

2          5     il 

Juristische  Fakultät      .     . 

141 

— 

4      ,145 

70 

57         14     1 

Medizinische  Fakultät  .     . 

162 

41 

1      ;204(41) 

81  (1)   65  (l)i  57(39ia 

Philosophische  Fakultät     . 

215 

35 

32(14)282  (49) 

97(15)   49(4) 

104(16) 

Hochseh  ttle  in  Basel. 

1 

Bommersemester  1895. 

1 

Theologische  Fakultät  .     . 

75 



6 

81 

14 

43 

18 

Juristische  Fakultät .    .     . 

56 



3      '■  59 

31 

20 

6 

Medizinische  Fakultät  .     . 

146 

3 

6      ,155(3) 

45(2) 

87(1) 

17 

Philosophische  Fakultät    . 

157 

— 

157(2)  314  (2) 

54      j  56 

47 

Wintergemester  1895/96. 

1 

Theologische  Fakultät  .    . 

58 

— 

4      !  62 

9 

36 

13 

Juristische  Fakultät .     .     . 

41 

— 

— 

41 

24 

14      .    3     II 

Medizinische  Fakultät  .     . 

148 

3 

3 

154  (3) 

37(2)   96(1) 

18 

Philosophische  Fakultät     . 

160 

— 

154(31) 

814(31) 

55 

59 

46 

Universiti  de  Genhe. 

SommuTseineBter  1896. 

Facult6  de  Philosophie.    . 

214 

58 

112(50) 

384  (f08) 

46        36(l).190(.i7)'| 

Facult6  de  Droit  .... 

116 



6      !l22 

21 

12 

83 

Facnlt6  de  Theologie    .     . 

60 



1      '  61 

14 

5 

41 

Facultä  de  M6decine     .     . 

158 

59 

40  (9)  257  (68) 

33(1) 

62 

122(58) 

Wlntersempgter  1895/96. 

' 

Facultö  de  Philosophie  .     . 

222 

71 

160(81).453(152) 

57 

39 

197  ai) 

Faculte  de  Droit  .... 

89 

— 

10      ,  99 

20 

12 

57 

Faculte  de  Theologie    .    . 

62 

— 

5      1  67 

12 

4 

46 

FacultS  de  M^decine     .    . 

167 

74 

45(8)286(82) 

37(2) 

62 

142(72) 

Universiti  de  Lausanne. 

Sommergemegter  1895. 

Faculte  de  Theologie    .    . 

51 



—         51 

35 

12 

4 

Facultö  de  Droit  .... 

149 



12       161 

12 

13 

124     ' 

rualte  d(  Philoioph.  (Seitice!  et  lettrei) 

124 

10 

53(23)  187  (33) 

38(1) 

32(1) 

64  CS) 

Sciences  m^dicales    .    .    . 

83 

9 

2(2) 

94(11) 

30(1) 

42 

20(8)| 

WIntergemegtrr  1896/96. 

Faculte  de  Theologie    .    . 

47 

— 



47 

35 

8 

4 

Facnltö  de  Droit  .... 

120 



27 

147 

17 

15 

88 

hcilt<  de  Philoioph.  Scitacti  it  Uttrei 

137 

7 

78(38)  222  (45) 

45 

35(1) 

64(6) 

Sciences  mädicales    .     .    . 

94 

16 

3(2)'113(18) 

28(1) 

52 

30(15) 

Acadhnie  de  Neuchätel. 

Sommersemester  1896. 

PMili«<lePhiloiopk.(SciMC«)etL«ttrM) 

41 

2 

38(10)   81(12) 

18(1) 

19(1) 

6 

Facultö  de  Theologie    .     . 

18 

— 

1      '  19 

12 

4 

2 

Facnlt«  de  Droit .... 

6 

— 

1 

7 

5 

1 

— 

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Statistischer  Jahresbericht. 


243 


i          H.«h..H.... 

Studiranda 

HMfi. 

iubi 

Total 

Vm  dM  StMdlrMM 

MSllld 

luUiiir 

Mtai- 

Weib- 

Kutiu- 

udere 

1 

li«kt 

licke 

kirpr 

Sckwtiur 

,    Winti-rseinestpr  1849/9«. 

rM.(ltPllilM.(SuiMMetL(ttT.) 

34 

6 

50(19) 

90(25) 

13(4) 

20(1) 

7(1) 

Facnlt6  de  Theologie  . 

14 

— 

— 

14 

10 

2 

2 

i  Facult«  de  Droit    .    . 

7 

— 

3 

10 

3 

2 

2 

:  AcatUinie  de  Fribourg. 

\    Sammersemestrr  1W6. 

Facnlt6  de  Theologie  . 

131 

— 

30 

161 

8 

60 

68 

Facnltö  de  Droit    .     . 

58 

— 

8 

66 

18 

18 

22 

Facult^  de  Philosophie 

46 

— 

35 

81 

2 

14 

30 

Wintersemester  1885/96. 

Facultö  de  Theologie . 

132 

— 

21 

153 

2 

66 

64 

Facnltö  de  Droit    .     . 

60 

— 

5 

65 

18 

21 

21 

Facnltß  de  Philosophie 

50 

— 

46 

.   96 

1 

20 

29 

Theol.  Anstalt  Luzem 

31 

— 

— 

31 

20 

9 

2 

■  Cours  de  Droit  in  Sitten 

24 

— 

—        j    24 

21 

3 

— 

i 

1 

7iis 

ammenzug. 

1.   Auf 

Schlt 

ISS  dt 

»  Sotnmersemes 

ters  1895. 

jScUeii.  PoIjticIinikiiiZgrick. 

787 



463 

1250 

81 

360 

346 

Hochschule  Zürich 

548 

125 

79  (3S) 

752(158) 

162(7) 

207  («) 

304(112) 

Hochschule  Bern    .    . 

524 

81 

44(15) 

649(98) 

249  (14) 

189  (R) 

167(02) 

Hochschule  Basel  .     . 

434 

3 

172(8) 

609(6) 

144  (i) 

206(1) 

87 

Hochschule  Genf    .    . 

548 

117 

159(6»)    824(176) 

114(1) 

116(1) 

436(115) 

l'niversitß  4«  Lausanne 

407 

19 

67(26)    493  (U) 

116(2) 

99(1) 

212(16) 

Acad^mie  li  Nenchätel 

65 

2 

40(10)     107(1» 

35(1) 

24(1) 

8 

Acadämie  de  Fribourg 

235 



73 

308 

23 

92 

120 

Theol.  Anstalt  Luzem 

31 





31 

20 

9 

2 

Cours  de  Droit  in  Sitten 
1895: 

24 
3603 

347 

— 

24 

21      j      3 

1682(305) 

1097(144) 

5047(401) 

964(27)1304(15) 

1894: 
j                   Differenz : 

8472 

322 

945  (»s> 

4739(420) 

941  (26)  1243  (18) 

1610  (2S8) 

+131 

+25 

+152(4«)  i+W8 (71) 

+23(1)1+61(2) 

+72(22) 

2.  Auf. 

Schlui 

s  des 

Wintersemester 

s  1895/96. 

Sdiwiit.  PtljtMkiiUm  Zirick  . 

787 



463      <1250 

81      1  360 

346 

Hochschule  Zürich 

528 

140 

118(6«)    786(19«) 

153(6)  1  211  (6) 

304(128) 

Hochschule  Bern    .    . 

549 

76 

38(14)    663(90) 

264(18)1  181(5) 

180(66) 

Hochschule  Basel  .    . 

407 

3 

161  (si)     571(34) 

125(2) 

205  (1) 

80 

Hochschule  Genf    .    . 

540 

145 

220(8«)  j  905  («»4) 

126(2) 

117 

442(148) 

Universitö  de  Lausanne 

398 

23 

108(40)    529  (6S) 

125(1) 

110(1) 

186(21) 

Acadßmie  de  Neuchätel 

55 

6 

53(19)  1  114(») 

26(4) 

24(1) 

11(1) 

Acadömie  de  Fribourg 

242 

— 

72         314 

21 

107 

114 

Theol.  Anstalt  Luzem 

31 

— 

— 

31 

20 

9 

2 

Cours  de  Droit  ii  Sitten 
i                       1896/96: 

24 

393 

— 

24 

21 

962  (31) 

3 

— 

3561 

1233(»46) 

5187(63») 

1327  (14) 

t665(348> 

1894/95: 
1                    Differenz : 

3565 

362 

1167(M8)  5094(600)1 

1023  (26) 

1304  (12) 

1600(824) 

-4i 

+31 

+66(7) 

+93  (38) 

-61  (+6) 

+23(2) 

+65  (24) 

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1 


244 


Jahrbach  des  Unterrichtawesens  in  der  Schweiz. 


B.  Finanzielle  Schulverhältnlsse  der  Kantone. 

(8.  Bemerkungen  im  Vorwort.) 

I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  Unterrichtswesen  (1895). 


1.  1 

^rimarschulen  (inkl.  Kleiru 

ändersckulm). 

Kubegreh., 

KMtoM 

PriBtr- 

IckllM* 

riitkiUii; 
ItrUknr 

Addltuni.  u. 
Beitrüge  an 

Lehrer- 
HfilftkaM. 

T«nf»ltj. 

lihNkt 

•tfcf 

Scliilkui- 

MHgt 

Tatal 

Fr. 

Vi. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zarich  .... 

1166487») 

17011«) 

120904 

47250») 

251266 

1592918 

1  Bern      .... 

1286762 

2800 

83162 

81451 

27479 

1481654 

Lozem  .... 

254902 

1206 

4525 

14079 

1500 

276212 

Uri 

10883 

217 



1040 



11640 

Schwyz      .    .    . 

1500») 

600 

1500 

2774 

3307 

9581 

Obwalden**    .    . 

5572 

— 



798 

— 

6370 ; 

Nidwaiden      .    . 

10510 

— 

— 

343 

— 

10853 

Glams  .... 

45717 

565 

4600 

6160 

1100 

58142 

Zng 

20980 

332 

700 

8464 

561 

26037  1 

Freiburg    .    .    . 

95475 

2630 

5100 

20523 

5337 

129065 

Solothnm  .    .    . 

143649 

3110 

4100 

12920 



163779 

BaselRtadt .    .     . 

667794 

1838 

63035 

9735 

234546 

976948 

Baselland  .    .    . 

137693 

— 

6625 

6939 



151^7 

Schaffhaasen  .    . 

109934 

2704 

12187 

6947 

15545 

147817 

Appenzell  A.-Bh. 

9979 

141 

4140 

3116 

— 

17376 

Appenzell  I.-Rh. 

22573 

105 

100 

471 

— 

23249 

St.  Gallen .    .    . 

176971 

5599 

12110 

30462 

50000 

275142 

Graubünden   .    . 

119942 

1450 

4530 

12011 

— 

137933 

Aargau .... 

308709 

1815 

22081 

34163 

8000 

869768 

Thnrgan    .    .    . 

118671 

6104 

7000 

12064 

28443 

167282 

Tessin***   .    .    . 

96300 



1000 

9400 



106700 

Waadt  .... 

389787 



125500 

32712 

44990 

592989 

Wallis  .... 

7948 

500 



9508 

— 

17956 

Neuenbürg     .    . 

315033 

7815 

20000 

19842 

— 

362690 

Genf***     .     .    . 
1895: 

503853 
6012124 

4991 

58865 

21207 

52500 

641416 

61428 

561764 

399379 

719574 

7754269 

1894: 
Differenz: 

5890672 

51866 

513813 

300815 

755228 

7514.S84 

+121452 

+9572 

+47951 

+98564 

-35654 

+2398® 

*  Inkl.  Atwg.  f.  RettungBannt.  (exkl.  Waisen-,  Taabst.-  u.  BlindenaiMt.)  n.  f.  die  rer- 
wabrl.  Jugend.  — "Inkl.  AuBg.r.  Schulinapektionen  (Beaold.  etc).  — ••*  Ang.  pro  18Q4roprod.— 
')  Inkl.  Ijehrmittelrer).  —  ')  Inki.  Kurse  f.  I^elirer  n.  Lelirerinn.  n.  Prcisinat.  f.  Volksaelinl- 
lehrer.  —  ■)  Kant.  u.  Beiirksschullwh.,  Schnlsyn.  o.  Schulkap.  —  *)  Tagg.  u.  Reiaeentsch.  drr 
Scbnltnsp.  —  f  Inkl.  Ausg.  f.  Reinig.,  Heizung  u.  Abwartdienst  in  sämtl.  Schnlg^bänden. 


2 

.  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen 

(1895). 

Kantane 

B«i«l4iigii 
der  Leknr  «k. 

Sthilinibilti 
Ruhe-    Schiller 

Total 

r*rtliil4agi- 
MkilM 

Z.a».M.I 

gehalte 

stipend. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich 

423332») 

i.  Priwk. 

39860 

463192 

fö426 

528618 

Bern     .    . 

351664 

25419 

8300 

385383 

7084 

392467 

Lnzem 

39581 

— 



39581 

3030 

42611 

Uri       .    . 

1600 



— 

1600 

za.    400 

2000 

Schwyz 

3560 

— 



3560 

2496 

6056 

Obwalden 

— 

—         — 

— 

270O«) 

2700 

Nidwaiden* 



— 



— 

430 

430 

Glarus  .    . 

45167 

— . 

— 

45167 

74(fö 

52572 

Zng      .    . 

8000 

— 

.-- 

8000 

2190 

10190 

Freibnrg  . 

36305 

— 

— 

3&305 

za.l00OO* 

46305 

NB.  Die  Bundesbeitr.  an  FortbUdgsRch.  nicht  mitger.  — 


■^  Inkl.  Fr.2O0O0  Beitr.  a.  d.  Uiientgeltl.  der  Lehrui.  n.  Fr.4S70  StaatsbeitraK  an  aiknltatiTcn 
ftemdeprachlichen  l'nterricht.  —  ')  Technischer  Zeichenunterricht. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


245 


Beioldiigen 

Stkiidirtclibi 

Total 

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Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Solothnm .... 

63293 





63293 

21278 

84671 

Baselstadt     .    .    . 

435294 

I.MMMi 

i.llilWnt 

435294 

1500 

436794 

Baselland.    .    .    . 

45992 

417 

1900 

48309 

10428 

58737 

Schaffhausen      .    . 

82843 



82843 



82843 

Appenzell  A.-Rh.  . 

1500 

— 

1500 

6020 

7520 

Appenzell  I.-Kh.    . 

2400 

— 



2400 

1401 

3801 

St.  Gallen     .    .    . 

55500 

— 



55500 

16975») 

72475 

Granbfinden  .    .    . 

•.rortkildKL 

— 

— 

8205») 

8205 

Aargau     .... 

120467 

4115 

1250 

125832 

10621 

136453 

Thurgau   .... 

37500 

Mmt*. 

— 

37500 

30538 

68038 

Tessin*     .... 

53100 

— 



53100 

49000 

102100 

Waadt 

124120 

43727») 

— 

167847  . 

— 

167847 

Wallis 

— 

— 





1598 

1598 

Neuenburg    .    .    . 

98746 

— 

— 

98746 

876 

99622 

Genf* 

1895: 

40181^) 

7920 

— 

48101 

22905*) 

71006 

2070145 

81598 

51310 

2203053 

282506 

2485559 

1894: 
Differenz : 

2002609 

81184 

51010 

2134803 

267558 

2402361 

+67536 

+414 

+300 

+68250 

+14948 

+83198 

*  AngHb.  d.  Jahr.  1894 reprod.  —  ffS.  Di«  Bundesbeftr.  an  Fortblld'Brh.  nicht  mitgerechn. 
—  ')  8.  auch  Beruftaeh.  —  ')  FortbildunffB-  u.  Repetlrsch.  —  ■)  KohficehMlte  fOr  Sekundär-  n. 
hShrre  Lehrer.  —  '}  Ecoles  iecond.  rurales.  —  *)  Kcolee  eompMmrnt.  et  conrs  facnltat.  du  mir. 

3.    Müelschtden  (1894). 


Kaataa« 


Zürich 

Bern 

Luzem 

Uri 

Schwyz 

Obwalden 

Nidwaiden 

Glams 

Zug 

Freibnrg 

Solothum 

Baselstadt 

Baselland 

Schaffhausen    .    .    .    . 

Appenzell  A.-Bh.      .     . 

Appenzell  I.-Rh.  .    .    . 

St.  Gallen 

Granbflnden     .    .    .    . 

Aarg^n 

Thurgau 

Tessin* 

Waadt 

WalUs 

Neuenbnrg 

Genf* 

1895: 

1894: 

Differenz: 


Gpiuiti 
Fr. 


177470«) 

199387») 

132283*) 

9573 

10805 


.  IidiitriHth. 

64340*) 
137672 
106310 
4208') 

57842 


166165 

111156 

91198 

74500 

34600 

110772 

56395 

.  HMkukaln 

192386 


1745761 
1687299 
+58462 


ladutrit- 

llklliB 

Fr. 


64054 
I.  djuiiinm 
I.  OjMHiin 


15350 


352554 


31050 
107294 


186.566 
756868 
759108 
—2240 


Kiliegthalt«, 

Witni-  iid 

Wiiieutittug 

Fr. 


18145*) 
4900 


Stiftldiei 
Fr. 


6000 


i.S«knduiik. 


».8etiidintk, 
29045 
34214 


3808 

.  Sekiidinek. 

2275 


1988 


1650 

10795«) 
5590 
2150 


3000») 

500 

12218 

1540 

za.  7000 


52514 
58335 
-5821 


Tatal 
Fr. 


263477 

204287 

134558 

9573 

12793 


15350 

65990 

137672 

469659 

9798 

59992 

8699 

175165 

111656 

103416 

76040 

72650 

218066 

56395 

_378952 
2584188 
2538956 
+45232 


—5169 

/iB.  Die  etip'betr.  aind  oft  l.  d.  Anf^b.  d.  and.  (als  d.  Stip'mbr.)  Kubr.  enthalt.  —  *  Anitab.  d. 
Jahr.  1894  reprod.—  ')  Inkl.  StaaUbeitr.  a.  d.  hoh.  Scb.  1.  Zürich  (Fr.  18000)  u.'\V'thur(FT.S600U).  — 
')  An  all.  Kant'lehranst.  —  •)  Beitr.  a.  d.  Progymn.  u.  Gymn.  Vt.  158887  u.  a.  d.  Kant'gch.  Pruntmt 
Vt.  43fi00.  —  *)  Kantonssch.,  theolog.  Lehranat.,  Mittelsch.  in  Willisan,  Münster,  Sursee,  Kantons- 
bibliothek,  Sammlungen  etc.  —  ')  Die  Aosicab.  d.  unter  staatl.  AntlB.  stehend.  CollkKe  St.  Michel 
werden  t.  arSast.  Teil  aas  d.  Ertrftgn.  d.  ICollegiamsstlftnng  gedeckt.  —  ■)  Stipendienkradit.  — 
')  Kantonabibiioth.  n.  Museum ■)  Zusohuss  a.  d.  Staatsk.  z.  Deck.  d.  halb.  Defliits  d.  Kantons- 
schalk.   Die  and.  Hälfte  fSlit  zu  Lasten  d.  Gemeinde  Trogen.  —  ■)  Stipendien  f.  htSh.  Studien. 


8 


le 


n 


246 


Jahrbuch  des  Unterrichtawesens  in  der  Schweiz. 


4. 

Berufsschulen  (1895). 

'           KantoiM 

1 

Uknr- 

TMkiikin 

Tiinriati- 
ilkiln 

laMri- 
nMIkli 

faWH 

arilm 

Wtbiikil«, 

Stwerbtni. 
etc. 

Tttal 

1 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Kr. 

Zürich  .    .    .     . 

130068 

138092 

98685 

100664') 

40500«) 

5080091 

IBem      .    .    .    . 

191949 

71021 

85958 

159511») 

267785  *) 

766224 

1  Luzem  .    .    .    . 

34629 





7600 

19816 

62045 

üri 

500 







500 

Schwyz.    .     .    . 

21222 

— 

1065 

1598 

23885 

Obwalden  .    .    . 

— 

— 

— 



2685 

2685 

Glaras  .    .    .    . 

3800 





500 



4300l 

Zug       .    .    .    . 

400 





435 

1600 

2435; 

Freiburg    .    .    . 

20900 



— 

24496 

6485 

51881 

Solothnm  .    .    . 

1.  tTnuiui 

— 

— 

300 

2500*) 

2800 

Baselstadt      .    . 

4819 





600 

41880 

47299 

Baselland  .    .    . 

2258 

— 







2258 

Appenzell  A.-Rh. 

5450 

— 

300 

2955 

8705 

Appenzell  I.-Kh. 

450 

— 

— 

— 

m 

St.  Gallen  .    .    , 

55005 

— 



18416 

35296 

108717 

Granbünden   .     . 

45697 

— 

— ■ 



4840 

50537 

Aargau .    .     .    . 

57526 

— 

— 

26918 

12160 

96599  1 

Thurgau         .    . 

26560 

— 

— 

3958 

800 

31318  ; 

Tessin*      .    .     . 

36300 

— 

— 

1200 

— 

37500 

Waadt  .    .    .     . 

101418 

— 

74548 

4557 

180523 

Wallis   .     .     .     . 

38386 



._ 

9621 

804 

43811 

Neuenburg     .     . 

1.  fljBluilB 

— 

— 

29900 

38079 

67979 

Genf*    .    .    .    . 
1895: 

772337 

— 

15504 

96069 

111573 

209113 

184648 

475531 

570409 

2212038 ! 

1894: 
Differenz : 

763246 

224761 

160774 

440388 

513401 

2102570  j 

+9091 

-15648 

+23869 

+35143 

+57008 

+109463 

ÜB.  Die  aasgericht.  Stipendien  ttberall  mitinbegrlffen ;  BtindesbeitriKe  nicht.  — 'Anx- 
pro  18M  reprod.  _  ')  Obst-,  wein-  n.  Oartenbausch.  Wädensweil,  Landw.  Schule  StricUiof.  - 
*)  Gewerbemus.  Zürich  n.  Wlnterthur,  Seidenwebach.     Fachschule  f.  Damcnschnelderei  u.  Li«- 

gerle ■)  Landw.  Schale  Riltti,  Inkl.  Molkereischule  ohne  Outswirtsch.  —  •) Hist.  Mng.,  Knnstscli. 

u.  Kanstmus.,  Musiksch..  Fach-,  Kunst-  u.  Gewerl>eschaie,  Hewerbemusenm,  Hufbesrhlii^ 
anstalt,  Bemn-  u.  (pewerbl.  Stipendien.  —  ')  Beitr.  a.  d.  Uhrenniachersch.  Soiothurn. 


5.  Hochschulen 

(1895). 

I. 

n. 

ill. 

IV. 

V. 

VI. 

VU.     1 

Mnr- 

kisoldDgzen 

luiiUiiiiii 

Abwirt« 

Tereiae  ud 
Stiillukaft. 

PriBiH 

LtkmitM 

Bnebuk« 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich     .    .    . 

236554') 

15799 

18578 

1400 

950 

8694«) 

3000  ' 

Bern  .... 

244390 

19308 

20622 





S.IX 



Freiburg*    .    . 

60698    i      — 

— 

— 

2407 



Basel .... 

179975»)   41400«) 

— 

— 

— 

— 



Waadt     .     .     . 

255aS4»)      s.  I 

8.1 



4884:      _ 



Wallis     .    .    . 

2600«)       — 







Neuenburg")    . 

123860         — 

10164 

— 

2241  ! 

Genf**    .    .    . 

278361    j  22684 

34492 

— . 

852    S.IX 

860 

Polytechnikam 

570729») 

- 

— 

— 

453 

— 

— 

')  Inkl.  Fr.  16,000  an  das  Poivtecbnikum.  —  ')  Entschftdigun«;  f.  einKebrachte  laichen  et*. 
')  Kxklnsive  Ausgaben  f.  die  Poliklinik.  —  *)  Unlrersitätsbeamten,  Assistenten,  Abwarte.  — 
')  Inkl.  Besoldungen  der  Assistenten,  Abwerte  und  der  weitem  Bedienung.  —  ')  Kechls- 
Bchule.  —  ')  Gymnasc  cantonal  et  acadömie.  —  *)  Kosten  des  I^hrpersonals.  —  *)  .\nsxaK 
aus  der  Rechnung  des  College  St-Michel  betr.  das  theolog.  Seminar;  die  Rechnung  über  dir 
Universität  ist  in  der  Staatsrechnung  nicht  publizlrt  —  •*)  Angaben  pro  1894  reprodnsirt. 


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Statistischer  Jahresbericht 


247 


vm.    IX. 

X. 

XI   1   XU. 
/'■   Eü.g.k.lt. 

■>•»"«  lwit..i.ua 

xni. 

i.-xm. 

Hschtebulen 

"'""*•'  SbZ' 

StiMI- 

4mi 

Ytrw»ltug 
1.  BwBt. 

T»tal 

Vt.               Ft. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zarich  .  .  . 

30474  '  79837«) 

18645«) 

aS055 

Llittiluk. 

3599 

445585 

Bern  .... 

9000  214627 



95110 

9526 



612582 

Freibnrg.  .  . 

505  1   — 







749 

54359 

Basel  .... 

4000  '  75757«) 

— 

— 

lPHwiHi.') 

7317 

308449 

Waadt  .  .  . 

26491»)!  71936«) 

3000 

11200 

— 

— 

373345 , 

Wallis  .  .  . 

— 

— 

. 

— 

— 

— 

2600] 

Neuenbürg ')  . 

1600 

7349 

4563  1  3788 

— 

9651 

163216! 

Genf  .... 

10334 

46527 

—  '  31945 

— 

11382 

436585; 

Polytechnikum 
1894: 

i24Ö4~ 

187094^) 

—  '   — 

18564«) 

156904«) 
189602 

933744, 

683127 

26208  1 175098 

28089 

3330465 

1893: 
Differenz : 

97396  j 654034 

44529  :  203171 

86475 

115044 

3278169 

+14992 

+29093 

-imi 

—28073 

-58386 

+745.58 

+52296 

■)  Inkl.  Fr.  20683  für  den  botaniacben  Garten  und  Fr.  611004  für  Sammlnnffen  und  Labo- 
nttorien.  —  *)  Inkl.  Stipendien  an  Knnst-  und  MiisikacliUler,  Polytechnlker.  —  ■)  Beitrag«  an 
die  t'nirenitktiianstalten  inkl.  BrUrILgre  an  Kliniken.  —  *)  Pensionen  an  26  eheniali;;e  Seliul- 
beamte.  —  ')  Inkl.  Kantonsbibliotliek.  —  •)  Inkl.  Mnsecn  (Fr.  18787).  —  ')  L'nterrichtsanstalten 
und  Mobiliar.  —  *)  Unvorherj^aehenea.  —  •)  Davon:  Beamtnng  Fr.  41184,  Verwaltung  Fr.  116720. 


6.  Zusammenzug 


der  Ausgaben  der  Kantone  für 

das  gesamte  Unterriehtstcesen  (1895). 

Kanton« 

PriMTukilM 

»ek.-u.Fort- 
blldKasch. 

Mitttlsekilti 

.Btnruckiln 

B«ikitkil«D 

TaUl 

Fr. 

!■>. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zttrich .  .  . 

1592918 

528618 

263477 

508009 

445585 

3338607 

Bern  .  .  . 

1481654 

392467 

204287 

766224 

612582 

3457214 

Lnzem  .  . 

276212 

42611 

134558 

62045 

— 

515426 

Uri  .  .  .  . 

11640 

2000 

9573 

500 



23713 

Schwyz  .  . 

9581 

6056 

— 

23885 

— 

39522 

Obwalden .  . 

6370 

2700 

12793 

2685 

— 

24548, 

Nidwalden  . 

10853 

430 

— 

— 

— 

112831 

Glams  .  .  . 

58142 

52572 

— 

4300 

— 

115014 1 

Zug   ... 

26037 

10190 

15350 

2435 

— 

540121 

Freibnrg  .  . 

129065 

46305 

65990 

51881 

54359 

347600 1 

Solothnrn .  . 

163779 

84571 

137672 

2800 

— 

388822 

Baselstadt  . 

976943 

436794 

469659 

47299 

308449 

2239144 

Baselland .  . 

151257 

58787 

9798 

2258 

— 

222050 

Schaffhansen . 

147317 

82843 

59992 



— 

290152 

Irpeudl  A.-Rk.  . 

17376 

7520 

8699 

8705 

— 

42300 

IpHU'll  L-Rk.  . 

23249 

3801 

— 

450 

— 

27500 

St.  Gallen  . 

275142 

72475 

175165 

108717 

— 

631499 

Graubünden  . 

137933 

8205 

111656 

50537 

— 

308331 

Aargau  .  . 

369768 

136453 

103416 

96599 

— 

706236 

Thurgau  .  . 

167282 

68038 

76040 

31318 

— 

342678 

Tessin  .  .  . 

106700 

102100 

72650 

37500 

— 

318950] 

Waadt.  .  . 

592989 

167847 

218066 

180523 

373345 

15327701 

Wallis.  .  . 

17956 

1598 

56395 

43811 

2600 

122360 

Neuenbürg  . 

362690 

99622 



67979 

163216 

693507 

Genf  .  .  . 
1895: 

641416 

71006 

378952 

_1115J3_ 
2212038 

_436585 
2396721 

1639532 
17432770 

7754269 

2485559 

2584188 

1894: 
Differenz : 

7514384 

2402361 

2538956 

2102570 

2431253 

16989624 

+239885 

+83198 

+45232 

+109463 

-34532 

+443246 

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248 


Jahrbuch  des  Unterrichtsweseus  in  der  Schweiz. 


II.  Ausgaben  der  Gemeinden  fUr  das  Unterrichtswesen  (1895). 


PriBinilulti 

Sekandinckil. 

rortk.-  ud 

littdukiln 

Total 

K  antoii* 

Binfiiihil. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich 

4171438 

591588 

300000 

100000 

5163026 

Bern  *      .    . 

2400000 

700000 

25000 

225000 

3.S5OO00 

Luzem*  .    . 

380000 

65000 

18000 

10000 

473000 

üri  .    .    .    . 

54742 

1160 

960 

1500 

58362 

Schwyz     .     . 

152896 

18840 

— 

— 

171736 

Obwalden*   . 

41000 

550 

— 

— 

41550 

Nidwaiden     . 

44317 

1000 

150 

— 

45467 

Glams  *    .     . 

270000 

12000 

3200 

18000 

303200 

Zng.    .    .    . 

133172 

15000 

2500 

10000 

160672 

Freibnrg  *     . 

440000 

20000 

5000 

— 

465000 

Solothnm 

425000 

46000 

15000 

2000 

488000 

Baselstadt     . 





— 

—   ■ 

— 

Baselland  *    . 

280000 

4000 

2000 

— 

286000 

Schaffhausen 

260368 

20000 

5000 

— 

285368, 

Appenzell  A.-W 

1. 

259158 

60430 

7727 

8699 

336014 

Appenzell  I.-Bh 

.  * 

20000 

200 

150 

— 

20350 

St.  Gallen      . 

2303^68 

186677 

14000 

— 

2503945 

Graubünden  * 

275000 

18000 

2000 

— 

295000 

Aargau     .     . 

1505682 

200000 

12000 

25000 

1742682 

Thurgan  * 

640000 

55000 



3200 

698200 

Tessiu  .     .     . 

300000 

8000 

5000 

30000 

343000 

Waadt .    .    . 

1170000 

18000 

3000 

320000 

1511000 

Wallis.     .     .     . 

245000 

3000 

10000 



258000 

Neuenburg    .    . 

675000 

110000 

90000 

50000 

925000 

Genf*»     .    .    . 

219715 

8038 

8895 

— 

236648 

1895: 

16665756 

2162483 

529582 

803399 

20161220 

1894: 
Differenz : 

16205087 

3001994 

173612 

1588931 

20969624 

+460669 

—839511 

+35M70 

-785532 

—808404 

*  Mit  Bezug  auf  die  Primarschule  durch  Schätzungen  auf  Grand  Aa 
Schulstatistik  von  1894/95,  sowie  einer  im  Laufe  des  Jahres  1897  bei  den 
kantonalen  Erziehungsdirektionen  erhobenen  Enquete  ermittelt. 

**  Angaben  pro  1894  reprodnzirt. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


249 


lil.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die  Primarschulen  (1895). 


DurchtchRlH  per  ll 

Kuion« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Primar- 

schttler 

Sckiltr 

Kiaw«k0. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

i  Zürich   .  .  .  . 

1592918 

4171438 

5764356 

56446 

102,1 

17,1 

iBem  .  .  . 

1481654 

2400000 

.8881654 

99160 

39,, 

7,s 

;  Lnzem  .  . 

276212 

380000 

656212 

19001 

34,4 

4,8 

Uri.  .  .  . 

11640 

54742 

66382 

2898 

22,9 

3,8 

Schwyz  .  . 

9581 

152896 

162477 

7171 

22,7 

3,8 

Obwalden  . 

6370 

41000 

47370 

2129 

22,3 

3,1 

Nidwaiden  . 

10853 

44317 

55170 

1719 

32,, 

4,4 

Glarus  .  . 

58142 

270000 

328142 

5096 

64.5 

9,7 

iZug  .  .  . 

26037 

133172 

159209 

3229 

49,5 

6,, 

1  Freiburg  .  . 

129065 

440000 

569065 

20150 

28,4 

4,7 

1  Solothnm 

163779 

425000 

588779 

14350 

41,1 

6,8 

:  Baselstadt  . 

976943 

— 

976943 

6742 

1448 

13,8 

'  Baselland  . 

151257 

280000 

431257 

10880 

39;, 

6,» 

Schaffhanseu 

147317 

260368 

407685 

6398 

63,8 

10,8 

Appenzell  A.-Kh. . 

17376 

259158 

276534 

9678 

28„ 

5,1 

:  Appenzell  I.-Rh.  . 

23249 

20000 

43249 

2069 

20,, 

3,4 

1  St.  Gallen  .  .  . 

275142 

2303268 

2578410 

36008 

71,4 

10,8 

Qraubttnden . 

137933 

275000 

412983 

14195 

29., 

48 

1  Aargan  .  . 

369768 

1505682 

1875450 

29519 

63,« 

9)7 

■  Thargau  .  . 

167282 

640000 

807282 

17489 

46,4 

7,7 

1  Tessin   .  . 

106700 

300000 

406700 

17589 

23,, 

3,2 

Waadt  .  . 

592989 

1170000 

1762989 

41042 

43,1 

7,1 

WalU«   .  . 

17956 

245000 

262956 

20747 

12,, 

2.. 

,  Neuenbürg  . 

362690 

675000 

10.37690 

16521 

62,, 

9,. 

Genf  .  .  . 

641416 

219715 

861131 

8929 

96,5 

8„ 

1895: 

7754269 

16665756 

24420025 

469110 

52,1 

8,4 

1894: 
Differenz: 

7514384 

16205087 

23719471 

471723 

50,8 

8,1 

+239885 

+460669 

+700554 

—2613 

+1,8 

+  0,8 

IV.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die 

Sekundarsc 

thulen  ( 

1895). 

'       KutoM 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Schfller 

Dinkwkiitl 
per  SchUl. 

Fr. 

Vt. 

Fr. 

Fr. 

Zfirich 

463192 

591588 

1054780 

6939 

152 

Bern  .  . 

385383 

700000 

1085383 

6141 

177 

1  Lnzern 

39581 

65000 

104581 

968 

108 

!  Uri  .  .  . 

1600 

1160 

2760 

64 

43 

Schwyz 

3560 

18840 

22400 

309 

72 

Obwtdden 



550 

550 

14 

39 

Nidwaiden 



1000 

1000 

77 

13 

Glarus  .  . 

45167 

12000 

57167 

421 

140 

Zug   .  . 

8000 

15000 

23000 

231 

100 

Freiburg  . 

36305 

20000 

56305 

579 

98 

Solothum  . 

63293 

46000 

109293 

738 

150 

Baselstadt 

435294 



435294 

3983 

109 

Baselland . 

48309 

4000 

52309 

539 

97 

Schaffhausen 

82843 

20000 

102843 

823 

125 

Appenzell  A.-Kh. 

1500 

60430 

61930 

419 

150 

Appenzell  I.- 

Rh 

2400 

200 

2600 

31 

84 

Digitized  by 


Google 


n 


250 


Jahrbach  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Kanton« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Schttler 

DmbiUU 

pr.  Sek«. 

Fr. 

Vr. 

Fr. 

Fr. 

St.  Gallen   .... 

55500 

186677 

242177 

2237 

108 

1  Granbttnden 

— 

18000 

18000 

526 

34  • 

Aargau 

125832 

200000 

325832 

3704 

88 

Thurgan  . 

37500 

55000 

92500 

1128 

82 

Tessin  .  . 

53100 

8000 

61100 

963 

63 

Waadt  .  . 

167847 

18000 

185847 

234 

— 

Wallis  .  . 

— 

3000 

3000 

62 

50 

Neuenburg 

98746 

110000 

208746 

1073 

198 

Genf  .  . 

48101 

8038 

56139 

294 

191 

1895: 

2203058 

2162483 

4365536 

32497 

184  [ 

1894: 
Differenz : 

2134803 

3001994 

5136797 

32662 

157  1 

+68250 

—839511 

—771261 

—165 

-23 

Die  Antraben  Tdr  dio  Sekandarschulen  sind  nicht  Oberall  icenau  an«zn<ehfiden,  dniii 
sind  InsbeBondere  die  DnreliM-bnlttszahlen  ftlr  die  fhniittslsche  Hehwriz  mit  «Her  Vorsicht 
aubnnehinen. 

V.  Zusammenzug 
der  Ausgaben  für  das  gesamte  Unterrichtswesen  (1895). 


Kantone 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Ein-   ^"P'" 
wohner  ]F*f™- 

Fr. 

Fp. 

Kr. 

'  Fr. 

Zürich 

3388607 

5163026 

8501633 

337183  25..  | 

Bern  .  . 

3457214 

3350000 

6807214 

.536679  12,7  \ 

Luzern 

515426 

473000 

988426 

135300   7., 

1  Uri  .  .  . 

23713 

.58362 

82075 

17249   4.8 

!  Schwyz 

39522 

171736 

211258 

.50307   4..  I 

Obwalden 

24548 

41550 

66098 

15043  U 

Nidwaiden 

11283 

45467 

56750 

12538   4,j 

Glanis  .  . 

115014 

303200 

418214 

33825  1  12^ 

Zug   .  . 

54012 

160672 

214684 

2.3029 

9,, 

Freiburg  . 

347600 

465000 

1012600 

119155 

8.5 

Solothurn 

388822 

488000 

876822 

85621 

10.. 

1  Baselstadt 

2239144 

— 

2239144 

73749 

30.4 

Baselland 

222050 

286000 

.508050 

61941   8.8 

Schaffhansen 

290152 

285368 

575520 

37783  15,s 

Appenzell  A.-Eh 

42300 

336014 

378314 

54109   "4  : 

Appenzell  I.-Rh 

27500 

20350 

47850 

12888   3,- 

St.  Gallen   . 

631499 

2503945 

813,5444 

238174 

13,t 

Graubünden 

308331 

295000 

003.331 

94810 

6„ 

Aargau   . 

706236 

1742682 

2448918 

193580 

12,7 

Thurgau  . 

342678 

698200 

1040878 

104678  '  10,, 

Tessin  .  . 

318950 

343000 

661950 

126751   5,1 

AVaadt   . 

1532770 

1511000 

3043770 

247655  12,j  1 

Wallis  .  . 

122360 

258000 

380.360 

101985  !  3,« 

Neuenburg 

693507 

925000 

1618507 

108153  14,, 

Genf  .  . 

1639532 
17432770 

236648 

1876180 

105509  17.. 

1895: 

20161220 

37593990 

2917754  12,,  | 

1894: 
Differenz : 

16989524 

20969624 

37959148 

2917764  13  ' 

+443246 

—808404 

-365158 

— 

-o.,| 

Digitized  by 


Google 


statistischer  Jahresbericht. 


251 


C.  Ausgaben  des  Bandes  fttr  das  Unterrlchts- 
wesen  der  Kantone. 


i. 

Für  das  gewerbliche  Bildungswesen  in 

den  Kantonen 

(1895). 

Seiuit- 

iider- 

Bgidts- 

H*. 

AntUlten 

Orto 

Augibei 

weitig« 
Beitiige 

SabTtitioo 

Kanton  Zürich. 

Fr.     Ay 

Pr.     JT/ 

fr. 

1 

Techniknm 

Winterthur 

198996 

59 

1IU24 

04 

38400 

2 

GewerbemDseum 

Winterthur 

16280 

25 

10296 

75 

4935 

3 

Kunstgewerbeschnle  .... 

Zürich 

TJda 
U«werb»- 

Ocwerb*- 

21000 

4 

Lehrwerkstätte  fttr  Bolibeirbeitiiig 

Zürich 

■«hulo 
ZDrieh 

ZtiUh 

8220 

5 

Zeitnlkonmiiii»!!  der  btidn  OewerbeniiMi 

Zirichi.Wiiit«f<har 

22688 

15 

16000 

— 

7500 

6 

Pestalozzianum 

Zürich 

2848 

39 

1975 

16 

900 

7 

Bemfeachule  für  Metallarbeiter 

Winterthur 

42168 

66 

14029 

30 

7000 

8 

Zürcherische  Seidenwebschule . 

Zürich  IV 

40185 

24 

20000 

— 

6600 

9 

Sehwtii.  hckuhile  f.  DaBeiiekieid.  i.  liig. 

Zürich 

57964 

88 

8845 

15 

4500 

10 

Handwerkerschnle  des  Bezirks 
Affoltem 

Afolteri,  lettmei- 
itetten,  flitieii 

1460 

— 

2215 

86 

600 

11 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Basserstorf 

1245 

— 

372- 

200 

12 

_ 

Bauma 

487 

95 

315 

30 

150 

13 

Dielsdorf 

386 

44 

280 

— 

100 

14 

Handwerks-  n.  Gewerbeschule 

Borgen 

991 

02 

600 

— 

250 

15 

Gewerbeschule 

Küsnacht 

1552 

03 

808 

75 

400 

16 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Mikoi,  Stebwb, 
Sthnneidiiigiu 

1219 

77 

1060 

— 

500 

17 

Pftffikon 

1106 

65 

562 

70 

275 

18 

Gewerbeschule 

Rüti 

1888- 

1170 

500 

19 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Stäfa 

1209 

95 

1074 

60 

400 

20 

Handwerkerschule      .... 

Töss 

1828 

85 

1076 

85 

150 

21 

Gewerbeschule 

Uster 

3121 

70 

1700 

— 

750 

22 

Handwerks-  n.  Gewerbeschule 

Wädensweil 

1275;07 

950 

— 

300 

23 

Gewerbeschule 

Wald 

1688177 

1253 

49 

450 

24 

Wetzikon 

1185^09 

886 

09 

235 

25 

Gewerb).  Fortbildungsschule   . 

Winterthur 

609811 

3448 

15 

1200 

26 

Fortbildungsschule  f.  Töchter  . 

Winterthur 

10484'05 

6484 

05 

2900 

27 

Gewerbeschule 

Kanton  Bern. 

Zürich 

175406[64 

( 

1100)5 

79 

23578 

28 

Kunstschule  (kiutgtwirbl.  AbitiloDg) 

Bern 

14598190 

7922 

80 

3840 

29 

Kantonales  Gewerbemuseum    . 

Bern 

3081901 

19399 

— 

8833 

30 

Schweiz,  perman.  Schulausstell. 

Bern 

600- 

400 

— 

200 

31 

ührenmacherschule    .... 

St.  Immer 

25213,48 

16853 

55 

8100 

32 

. 

Pruntrut 

9375|40 

5815 

— 

2500 

33 

Lehrwerkstätten  der  Stadt      . 

Bern 

126914i80 

39225 

20 

20600 

34 

Frauenarbeitsschule  .... 

Bern 

828050 

3650 

— 

1500 

35 

Westschweiz.  Technikum    .    . 

Biel 

129845  35 

72423 

95 

36000 

36 

Kantonales  Technikum  .    .    . 

Burgdorf 

67269  28 

39409 

93 

21900 

37 

Schnitzlerschnle 

Brienz 

17566  22 

7922 

80 

2500 

38 

Schnitzlerverein 

Brienzwyler 

708;99 

400 

— 

200 

39 

Handwerkerschule 

Bern 

28545  84 

11243  05 

5360 

40               „                  

Biel 

4700  75 

24501- 

1100 

41               ,                  

Burgdorf 

4712!28 

2895  40 

1400 

42    Zeichnungsschule 

Heimberg 

692  28 

500  — 

250 

43    Handwerkerschule      .... 

Hwiogtibiehiee 

106525 

675  20 

325 

44 



Huttwyl 

548|20 

461 

24 

150 

45 

Interlaken 

2685  87 

1725 

. — 

900 

46 

Ecole  de  dessin 

St-Imier 

3750  — 

2600 

— 

1150 

47 

Handwerkerschule      .... 

Kilchberg 

1079  25 

900 

— 

300 

48 

n                                              ..... 

Langentbai 

2220i05 

1290 

— 

550 

49 

*1                                              

Langnau 

1239 

50 

m 

5ed 

,yv§^.v 

s 


le 


252 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


flenat- 

llder- 

Bud«. 

Xo. 

AmtaHtn 

Ort« 

Aupbei 

weitije 
Butfise 

Sibteitin 

^-    ',x^ 

Fr. 

s/ 

/t. 

50 

Handwerkerschale 

Mflnsingen 

642 

05 

400 

— 

200 

51 



Steffisburg 

697 

62 

422 

62 

200 

52 

Thun 

2403 

25 

1345 

— 

670 

53 

Kanton  Luzert%. 

Worb 

604 

60 

350- 

1 

150 

54 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Lnzern 

6868 

80 

4108 

30 

2000 

55 

Kunstgewerbeschule  .... 
Kanton   Uri. 

Luzem 

17615 

52 

11827 

62 

5650  1 

56 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 
Kanton  Schteyz. 

Altdorf 

1650 

62 

1100 

62 

550 

57 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Arth 

722 

60 

436 

— 

215 

58 

r                                         V                                 * 

Bnmei-Iiignbokl 

856 

77 

498 

— 

202 

69 

..                                          ... 

Binsiedeln 

2683 

30 

1798 

30 

885 

60 

Gersau 

511 

30 

381 

30 

130 

61 

V                                  r                           * 

Lachen 

996 

15 

664 

— 

330 

62 

r                                " 

Schwyz 

163b 

57 

764|— 

399 

Kanton  Obicalden. 

920 

63 

Gewerbl.  Zeicbnungsschulen    . 

Kerns     \ 

64 
65 

Sachsein  1 
Samen     j 

2748 

62 

1828 

62 

66 

Kanton  Nidwaiden. 

Lungern  i 

67 

Gewerbl.  Zeichnungsschule .    . 

Bnochs 

482 

92 

^1 

68 

150 

68 

Kanton  Glafita. 

St«ns 

1609 

42 

1190 

35 

550 

69 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

flIani-Rieden 

4528 

65 

3028 

65 

1465 

70 

y                                  r                           • 

Mollis 

1347 

75 

947 

75 

400 

71 

**                                  ji                           ' 

Näfels 

1099 

18 

750 

— 

300 

72 

y                                                  1.                                         . 

Netstal 

1032 

20 

73170 

300 

73 

Niederurnen 

818 

50 

550 

— 

250 

74 

Kanton  Zug. 

Schwanden 

2282 

42 

1469 

82 

800 

75 

Handwerker-  Zeichnnngsschule 
Kanton  Freiburg. 

Zug 

4053 

55 

3053 

56 

1000 

76 

Mus6e  indnstriel  cantonal  .    . 

Freiburg 

14578 

06 

7667 

Ol 

3000 

77 

Cours  de  dessin  professionnel  . 

r 

508'55 

350 

— 

180 

78 

Ecole  secondaire  professionnelle 

10122  02 

7622 

02 

2500 

79 

Ecoles  professioiadUi  de  lliliilrielle 

,. 

17407,15 

6189 

— 

2500 

80 

Ecole  des  taillenrs  de  pierre 

)• 

16275 

13 

1500 

— 

750 

81 

hrtbiidongiMkile  tir  gewerbl.  Zeiciuci    . 
Kanton  Solothum. 

Murten 

641 



361 

— 

200 

82 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Balsthal-Klus 

1646 

40 

1034 

66 

500 

83 

r                                      n                             ' 

Breitenbach 

565 

07 

365 

07 

200 

84 

r                                  !•                            • 

Derendingen 

1335 

87 

940 

— 

400 

85 

r                                      n                             ' 

Grenchen 

2747 

65 

1947 

66 

800 

86 

♦^                                      —                              • 

Hessigkofen 

1555 

97 

940 

— 

6Ü0 

87 

Tl                                             »                                    » 

Kriegstettei 

2288 

38 

1630 

— 

640 

88 

Ölten 

5300 

70 

3502 

70 

1678 

89 

Handwerkerschule      .... 

Solothum 

12206 

70 

8719 

50 

3000 

90 

Uhrenmacherschule    .... 
Kanton  Baselstadt. 

Solothum 

16591 

94 

5000 

"""■ 

2500 

91 

Allgemeine  Gewerbeschule .    . 

Basel 

87824 

73 

56838 

73 

27518 

92 

Gewerbemuseum 

20448 

32 

12350 



6079 

93 

Historisches  Museum.    .    .    . 

34378 

65 

18810 



7788 

94 

Franenarbeitsschule   .... 

r 

50902 

71 

34902 

71 

16000 

Digitized  by ' 


IVJV7V1V 


Statistischer  Jahresbericht. 


253 


liesimt- 

Andtr- 

Bundes- 

K». 

Anstalten 

Ort* 

ioigtlxD 

»eilige 
Beitrag« 

SobTeDlion 

1             Kanton  Baselland. 

Fr. 

Ä/t 

fr.      Rf 

Fr. 

95!  Gewerbl.  Zeichnungsschule 

.Griesheim 

2461 

70 

2035  — 

775 

96         „ 

Liestal 

1892 

25 

1050  — 

600 

|97 

Kanton  Schaff hauaen. 

Sissach 

1650 

92 

10(K)  — 

456 

.  98  Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Schaffhausen 

8095 

14 

5.395  14 

2700 

;       1        Kanton  Appenzell  A.-Rh. 

'  99  Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Bühler 

600 

37 

400  37 

200 

ilOO  Gewerbl.  Zeichnnngsschule .     . 

Gais 

488 

12 

319  99 

160 

jlOli 

Heiden 

1762 

04 

1312  36 

450 

102  Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Herisau 

3264 

04 

211404 

1150 

103  Töchter-Fortbildungsschule 

Herisau 

2627 

44 

2127  44 

500 

104  Gewerbl.  Fortbildungsschule  . 

Speicher 

352 

40 

262  40 

90 

105,        „ 

Trogen 

818 

— 

.568  - 

250 

106  Gewerbl.  Zeichnnngsschule  .     . 

Teufen 

576 

90 

308- 

190 

107 

Urnäsch 

318 

57 

237  75 

85 

108         „ 

Waldstadt 

343 

95 

243  95 

100 

1109         ., 

Walzenhausju 

8001— 

6IK)  — 

200 

Kanton  Appenzell  I.-Rh. 

1 

110|  Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Appenzell 

782 

96 

520|- 

250 

Kanton  St.  Gallen. 

111 

Industrie- u.Gewerbemnseum  . 

St.  Gallen 

84054  64 

56077- 

28000 

112 

Toggenbnrgische  Webschule  . 

Wattwyl 

17320  60 

10135- 

5000 

113 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Altstetten 

1755  05 

1255  05 

500 

114 

- 

Bemeck 

1174  145 

784  45 

390 

115 

n 

Bnchs 

831  '- 

626  - 

205 

116 

•1                               j^ 

Bütschwyl 

650  90 

401- 

250 

117 

1 

Ebnat-Kappel 

1060  ~ 

.550  80 

275 

118 

Flawyl 

955  85 

7.55  a5 

200 

119 

r, 

Gams 

281  80 

96  8(1 

185 

120 

j.                                             j» 

Gossau 

899 

11 

561  60 

250 

121 

Grabs 

501 

94 

384- 

200 

122 

Grub 

220 

69 

138  — 

60 

123 

1«                                    • 

Kirchberg 

523 

23 

,337  50 

150 

124 

"                                              » 

Lichtensteig 

1391 

05 

6,57!- 

300 

125         „ 

Mels 

786 

35 

5.36  35 

250 

1261 

Niederuzwyl 

1495 

95 

109595 

400 

127: 

Obernzwyl 

954 

25 

754 125 

200 

128i 

Bagaz 

1837 

90 

1257911 

550 

129         , 

Rapperswyl 

1194 

67 

973|2o 

400 

130!        „ 

Rorschach 

1362 

70 

91270 

450 

131    „         : 

Schännis 

800 

-- 

500- 

300 

132 

n                                n 

St.  Gallen 

24203 

47 

16464  - 

3017 

133 

*■                                11 

Thal 

1451 

85 

1054  50 

400 

134 

y                                 f 

l'znach 

681 

27 

444  60 

200 

135 

Wartau 

517 

80 

396  80 

100 

136 

~ 

Wattwyl 

1655 

43 

1016 

10 

500 

137 

r 

Wyl 

2322 

90 

1215 

5(1 

600 

138 

Ostschweizerische  Siiekfaehschule  . 

Grabs 

11292 

82 

.5232!  63 

1700 

1.39 

Frauenarbeitschule     .... 
Kanton  Oraubilnden. 

St.  Gallen 

12949 

52 

8978 

72 

2000 

140 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Chur 

6927 

19 

4627 

19 

2300 

141 

.. 

Thusi.s 

955 

80 

650 

— 

300 

142 

Franenarbeitsschule    .... 

Chur 

5062 

83 

1200!— 

600 

143  Muster-  und  Modellsammlung  . 

Chnr 

2196 

83 

14001— 

700 

Kanton  Aargau. 

144;  Haudwerkerschnle 

Aarbnrg 

1021 

13 

640 

— 

315 

145               „                 

Baden 

3260 

12 

1760 

— 

850 

146               „                  

Bremgarten 

2131 

55 

1420 

— 

750 

147 

n                          

Brngg 

1722 

30 

ö^^ 

ize 

iby^ 

'gl 


254 


Jahrbach  des  Untemcbtswesens  in  der  Schweiz. 




! 

fieiint- 

Inder- 

BudM- 

Xo. 

AiNtelton 

Ort* 

Anigikea 

weitip 
Beiträge 

Sitreitin 

1 

fr.       Rf 

J-r.      Rf 

Fr. 

Kß- 

148 

Handwerkerschule      .    .    . 

Gehenstorf 

800  47 

400  — 

200 

149 

n                          '       •      *      • 

Lenzburg 

1417196 

870- 

450 

— 

150 

. '     Menzikeu 

1617150 

1255  — 

640 

— 

151 

.... 

Mnii 

954;- 

694 

— 

260 

— 

152 

.    Bbeinfelden 

1194  82 

766 

10 

350 

— 

153 

Wohlen 

1017195 

650 

— 

275 

154 

Zofiugen 

1864:97 

1014 

95 

584 

— 

155 

Kantonales  Gewerbemuseum 

Aarau 

21824128 

14262 

6950 

— 

Kanton  Thurgau. 

156 

Gewerbl.  Fortbildungsschule 

Arbon 

1133 

10 

803 

10 

330 

— 

157 

^ 

.  i   Bischofgzell 

1727 

15 

1324 

75 

400 

— 

158 

.    Diessenhofen 

674 

75 

474 

75 

200 

— 

159 

.      Frauenfeld 

3781 

— 

2305 

56 

1000 

— 

160 

n                               D 

.    Kreuzungen 

1166 

07 

716 

50 

350 

1 

1 

161 

Mttllheim 

994;9^ 

1207 

350 

_ 

1621        „ 

.    Oberhor.-Iiuhweil. 

484  50 

375 

30 

150 

— 

163!   :         : 

Weinfelden 

163245 

1207 

— 

445 

— 

!                Kanton  Tessin. 

1641  Zeichnnngsschnle  .... 

Agno 

3201 

07 

2735 

07 

416 

— 

165i              „                  .... 

Arzo 

1595 

50 

1270 

50 

200 

— 

166              .                  .... 

Bellinzoua 

7776 

95 

3550 

— 

3806 

95 

1671              ,.                  .... 

Biasca 

1901 

— 

1546 

50 

290 



168              ..                  .... 

Breno 

1570 

__ 

1378 

150 



169          ;.             .... 

Cevio 

1576 

1122 

356 

50 

170             ,.                 .... 

Chiasso 

2004 

65 

1660 

— ■ 

224 

65 

171              ,.                 .... 

Cresciano 

1560 

— 

1220 

— 

270 

— 

172'             .                 .... 

Curio 

3328 

— 

2800 

50 

882 

5C 

173         :.            .... 

Locarno 

5848 

50 

4090 

— 

147O150! 

174 

Lugano 

16562 

43 

11021 

93 

4892  501 

175 

j>                         .      .      >      > 

Mendrisio 

3667 

75 

2728 

737,75 

176 

Rivera 

1690 

25 

1293 

— 

380  25 

177 

j"                         .... 

Sessa 

3540 

— 

2543 

— 

770- 

178 

«                          .... 

Stabio 

1970 

1620 

220 -j 

21250 

179 

!*                                               .           .           •           • 

Tesserete 

1532 

1193150 

180 

r                            .... 

Tira  fltmbtrogi« 

1680 

— 

1360  — 

220,-1 

Kanton  Waadt. 

1 

181 

Ecole  industrielle  .... 

Lausanne 

4467 

40 

3072 

40 

1167-! 

182 

Coin  profeiiionael  im  oirrien  tapisiitn 

• 

1304 

10 

854 

10 

450 

— 

183  Mnsöe  indnstriel    .... 

694 

^ 

469  — 

225 

— 

184'  Com  proftii.  it  li  Societ«  iiioit.  tt  comatrc 

r 

27488 

— 

19698 

_ 

6500 

— 

Kanton  Neuenbürg. 

185  Ecole  d'art 

Ckiu-de-roDdi 

26608 

37 

17715 

— 

8850 

— 

186 

Ctnn  JeliSMieied'iiiieigum.pr«r(iiioiae 

1         Locle 

3576 

45 

2195 

1081 

— ! 

187 

Keel«  de  deuii  prordiiou.  et  de  modeiig 

1      Neuchätel 

3359 

55 

1854 

70 

950 

H 

188 

Ecole  professionieile  poir  jeuei  £11« 

1     Ckui-di-Foidi 

4225 

40 

1400 

— 

500 

189 

Ecole  d'horlogerie  et  de  mecMiqi 

•                   r 

46770 

50 

30056 

65 

11020 

190 

Ecole  d'horlogerie.    .    .    . 

Fleurier 

10606 

11 

6309 

66 

3622 

1 

191 

Ecole  d'horlogerie  et  de  ■{«uiqi 

»         Locle 

39141 

75 

17345 

10 

6762 

— 1 

192 

Ecole  d'horlogerie .... 

Neuchätel 

15335 

— 

9492 

— 

4438 

— ■ 

193  Ecole  communale  de  m^caniquc 

Couvet 

13896 

15 

6571 

15 

4400 

— ■ 

194,  Ecole  professionnelle  de j«um  tll« 

1      Neuchätel 

8638 

07 

4840 

— 

2275 

1                 Kanton  Genf. 

195  Mug^e  des  arts  d^coratifs    . 

Genöve 

22471 

75 

14771 

75 

5700 

1 

196  Acadßmie  professionnelle    . 

r 

25410 

15 

18416 

15 

4600 

_J 

197 

Ecole  cantonale  dei  Arte  indutrieii 

116090 

20 

69072 

40 

30400 

— i 

198 

Ecole  d'horlogerie  .... 

r 

49775 

55 

32300 

55 

12000 

i 

199 

Ecole  de  möcanique    .    .    . 

n 

25768 

30 

16018 

30 

7500 

1 

200 

Cours  facnltatifg  du  soir 

10419 

20 

6662 

70 

3000 

— 1 

|201  Ecole  d'art 

« 

90345 

35  64110 

85 

2340O 

— i 

Uigitize 

d  b 

y  VJV^ 

V7 

ö'^ 

Statistischer  Jahresbericht. 


255 


Rekapitulation. 

1896. 


Kantonfl 

flNMt- 

iidenrtitig« 

BiDdes- 

1 

Augaken 

Btilrig« 

SiliTtiitioa 

Fr. 

RP 

Fr. 

RP 

Fr. 

Zflrich 

593712 
486779 

99 
37 

320914 
246629 

02 
74 

126893 
119228 

'    Bern 

'    Lnzem 

24473 
1650 

82 
62 

15935 
1100 

92 
62 

7650 
550 

•    üri 

Schwya 

7406 

69 

4541 

60 

2161 

Obwalden 

2748 

62 

1828 

62 

920 

Nidwalden 

2092 

34 

1542 

03 

700 

Qlarns      

11108 
4053 

70 
55 

7477 
3053 

92 
55 

3565 
1000 

Zng 

Freibarg 

59531 

91 

23689 

03 

9130 

Solothnm 

44238 

68 

24079 

57 

10318 

Baselstadt 

193554 

41 

122901 

44 

57385 

Baselland 

6004 

87 

4085 



1831 

Schaffhansen 

8095 

14 

5395 

14 

2700 

Appenzell  A.-Bh 

11951 

83 

8494 

80 

3375 

]    Appenzell  I.-Rh 

782 

96 

520 

— 

250 

;     St.  Gallen 

71996 

90 

46126 

20 

47032 

15142 

65 

7877 

19 

3900 

Aargau 

88817 

05 

24672 

05 

12099 

11598 

94 

8413 

96 

3225 

1    Tessin 

61004 
38954 

172157 

10 
30 

35 

43132 
24094 

97V79 

26 

15000 
8342 

48898 

1    Waadt 

Wallis 

■    Genf 

340280 

50 
29 

221352 

20 

86600 

2203133 

1265635 

66 

567752 

il.  Für  das  landwirtschaftliche  Bildungs 

wesen 

(I895J 

. 

a.  Theoretisch-praktisch- 
landwirtschaftliche Schnlen. 

1.  Kantonale  landwirtschaftl.  Schule  im  Stricklior  bei  Zirick 

2.  Kantonale  landwirtach.  Schule  iif  dir  Eitti  bti  B«ni 

3.  Kantonale  landwirtsch.  Schule  ia  Cfnitr  (SuMbats)     . 

4.  Gartenbauschule  in  Genf 

5.  Obst-,  Wein-  und  Gartenbauschale  Wädensweil  . 

6.  Ackerbauschnle  Ec6ne  (Wallis) 

7.  Weinbauschule  in  Lausanne- Vevey 

8.  Kantonale  Weinbanschnle  in  Auvemier  (l(«Miib«rg) 

1895: 

b.  Landwirtschaftliche  Winters 

1.  Landwirtschaftliche  Winterschale  in  Sursee   .    . 

2.  „                        n             «  P6rolles     . 
fr                        «             «  Bmgg   .    . 
4.                 ,.                          „             „   Lausanne  . 

1895: 

Zahl  der 
Sckiler 

Allgaben 
derUitoae 

Baadei- 
labTeition 

52 
41 
28 
39 
31 
18 
7 
16 

Fr. 

21665 
19729 
29089 
21461 
41337 
12979 
29707 
26878 

Fr. 

10882 
9865 
14545 
10730 
19000 
6489 
14858 
13186 

232 

chule 

51 
23 
84 
48 

202340 

D. 

7446 

9501 

15858 

15718 

99500 

8723 
4750 
7926 
7857 

206 

48513 

24256 

Digitized  by 


Google 


256 


Jahrbuch  des  Unterrichtawesens  in  der  Schweiz. 


c.  Molkereischnlen. 


Zihldit 
Sckeiir 


lirliiUie  nbrntin 


1.  Molkereischule  Rütti  (Bern)    .    .    . 

2.  „  Pßrolles  (Freiburg) 

3.  „  Somthal  (St.  Gallen) 

4.  „  Moudon  (Waadt) 


d.  Wandervorträge  und 
Spezialkurfle. 

1.  Zürich 

2.  Bern 

3.  Luzem 

4.  Schwyz 

5.  ObwfJden 

6.  Zug 

7.  Freiburg 

8.  Schaffhausen 

9.  St.  GaUen 

10.  Granbttnden 

11.  Aargan 

12.  Thnrgan 

13.  Tessin 

14.  Waadt 

15.  Wallis 

16.  Genf 

1895: 


1895 


16 
12') 
19*) 
5 


fr. 

15514 

11556 

9774 

8378 


52 


45222 


fr. 

7757 
5778 
4887 
4189 


22611 


Ztkldet 
Torlrigi 


111 
61 


1 
48 


6 
60 


68 
13 


753 


Iini 


37 
5 

10 
1 
2 

2 

2 

14 

26 

26 


1 
1 

121 


dtrluUie  nbrntin 


5964  I 

1924 

1481 

219 

306 
35 

962 

758 
3705 
3424 
5155 

471 

551 
3870 

754 
6175 


l¥. 


962 

741 

110 

153 

17 

481 

379 

1852 

1712 

2578 

235 

276 

1935 

377 

3087 


35754   17877 


«.   Bnndesbeitr&ge  an  landwirtschaftliche  Vereine 
für  Wandervortrage  und  Spezialkurse. 

(Kredit  von  Fr.  60,000  pro  1896.) 

1.  Schweizerischer  landwirtschaftlicher  Verein 

2.  Schweizerischer  alpwirtschaftlicher  Verein 

3.  Verband  der  landwirtschaftl.  Vereine  der  roman.  Schweiz 

4.  Landwirtschaftlicher  Verein  des  Kantons  Tessin  .... 

5.  Schweizerischer  Gartenbanverein 


Bild«- 
abrwtiM 


Fr. 

28000 
8245 

12755 
4000 
7000 

60000 


ZngammenzDg. 

a.  Landwirtschaftliche  Schulen    .... 

b.  Winterschnlen 

c.  Molkereischnlen 

d.  Vorträge  und  Kurse 

e.  Vereine 

1895: 
1894: 

Differenz : 

■)  Daroii  6  bis  cur  SchlussprUfUnc^. 

')  DaEU  ü  Hospitanten  In  zwei  HalbJahresIcarBcn. 


MUtr 


232 

206 
52 


490 
403 


+87 


dir  KaaUie 


202340 
48513 
45222 
35754 


Bndis- 
(ibTMlin 


99500 
24256 
22611 
17877 
60000 


331829 
264585 


223244 
209328 


+67244  1+13916 


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Statistischer  Jahresbericht. 


257 


iil.  FOr  das  kommerzielle  Bildungswesen. 

A.  Handelsschulen,    (1895.) 


Schulorta 


Autgiban 


l'iitcr- 

rlchts- 

honorore 

u.  Lehrm. 


tiewuit- 
ansgabe 


Einnahmon 


Beiträge 
Ton  Staat 

nnd 
Gemeinde 


Schaler 


Bern  .  .  . 
Chanx-de-Fonds 
Genf  .  . 
Lausanne  . 
Nenenbnrg 
Solothnrn  . 
Winterthnr 


1895 


Fr.  I 
25490  1 
26367  ! 
41490 

7940 
49294 
14009 
23994 


Fr. 

29944 
85009 
54172 
11965 
68122 
17596 
28095 


Ft. 

18359 
23409 
26980 
5300 
30073 
12346 
17295 


188584  244903  133762 


Fr. 

3086 

14192 

4015 

23049 

250 

^300^ 

47891 


Fr. 

8500 
11600 
13000 

2650 
15000 

6000 

7500 


65 
36 

124 
59 

149 
60 
60 


63260 


542 


Yerhältniszahlen. 


Schulorie 


Uirtarrichtt- 
honorara 

•/.  der 
Gesamt- 
ausgaben 


Bundmubventlon 


7«  der 

Unter- 

richts- 

bonorare 


•/.  der 
Staats-  o. 
Gemeinde- 

beitrage 


Auf  jeden  Schaler  trifft  e« 


ünter- 
richts- 
honorar 


Gesamt- 
ausgaben 


Bern  .... 
Chaux-de-Fonds 
Genf  .... 
Lansanne  .  . 
Neuenbürg  .  . 
Solothnrn  .  . 
Winterthnr  .    . 


75 
76 
66 
72 
80 
85 


I 


83 
44 
31 
33 
30 
36 
31 


46 
50 
48 
60 
.50 
40 
43 


392 
753 
334 

330 
280 
400 


460 

1000 

437 

460 
352 
468 


Durchschnitt  1895        77      |      33  47  374 

B.  Kaufmännische  Vereine.  (1895.) 


607 


Sub- 

vention 

Untar- 

nii  gUit, 

richts- 

Geiamt- 

fitneinlc 

aub- 

Schttlar- 

honorara 

lusgaba 

ud 

Hudeli. 
liaid 

ventiofl 

lahl 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

1.  Selitionen  des  schweizer 

ischen  k 

aufm&nni 

sehen  Ve 

reins. 

Zürich 

22481 

43894 

13683 

7000 

620 

Basel    .    .    . 

12894 

22005 

6340 

4256 

298 

Bern     .    .    . 

7760 

14828 

3633 

3100 

175 

St.  Gallen      . 

7597 

15506 

5560 

2510 

150 

Schaffhausen 

3176 

4448 

1085 

1430 

96 

Winterthnr  . 

3085 

7411 

2525 

1250 

69 

Burgdorf  .    . 

2066 

3700 

400 

1085 

65 

Thun    .     .    . 

1872 

3180 

.3<X) 

936 

56 

Bellinzona    . 

1817 

4047 

350 

1235 

99 

Solothnrn .    . 

1643 

2929 

1220 

900 

48 

Ktinkiif  nd  Diioi  i« 

■> 

M. 

1608 

2580 

— 

1210 

124 

17 


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258 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Untir- 

richt*- 

honorar* 


Onuit- 
autgtbe 


Sub- 
vention 
uiütut, 
Qntiidt 

ud 
Huieli- 

itnd 


BumiM- 

lub- 
vsntlo« 


ScMlar^ 
ztfil 


Biel 

Baden 

HeriBau 

London     

Langenthai    .... 

Zofingen    

Aarau 

Chur 

Freibnrg * 

Lugano     

Franenfeld    .... 

Horgen 

Lansanne 

Chaax-de-Fonds     .    . 

Wädensweii  .... 

Ölten 

Lenzbnrg  

St.  Immer 

Schönenwerd     .    .    . 

Herzogenbnchsee   .    . 

Uster 

Zug 

Hnttwyl 

Payeme 

Wyl 

Rapperswyl   .... 

Bulle 

Total 

Zentralkomite  :  Biblio- 
tlukuichifiBgei  der  Sek- 
tioiiB,  Vudenortrig«  iid 
PreiiM^«!   .... 

Kaufmännische  Ukrliiigi- 
prthig«! 

liiMlig«  Sfwidktilrig«  u 
Tincbiedtie  Stktionei  .     . 

Total 


Genf,  iuotittioi  d«i  mdhIi 
de  Qtim 

Lausanne,  SMieUdeijeiiM 
ctmtrtuti    .... 

Luzeru,  f  ortkildngiKhil«  d. 
Tireiu  jiiger  KtnfleuU 

Paris,  Ctrtle  «onuierc.  nIim 

Total 
Tatal  aller  Vereine 


Fr. 

1505 

1422 

1276 

1200 

1175 

1096 

1052 

1042 

990 

989 

990 

887 

818 

770 

730 

605 

587 

562 

618 

477 

406 

402 

388 

295 

235 

216 

192 


86704 


86704 


Fr. 

3916 

2420 

2497 

2973 

1945 

1860 

2186 

2000 

2575 

3537 

1573 

1608 

2033 

2080 

1646 

1787 

1200 

1794 

676 

940 

954 

1008 

496 

504 

1120 

626 

307 


Fr. 

1265 
662 
800 
200 
736 
270 
883 
760 
200 
200 
757 
450 
75 
369 
160 

290 
200 
253 
280 
885 
495 
75 

604 
250 


Fr. 

750 
710 
575 
900 
540 
660 
530 
500 
745 
600 
465 
445 
410 
385 
330 
350 
355 
365 
310 
300 
265 
245 
170 
150 
150 
110 
125 


170783 

7269 
3432 


181484 


44615 


44615 


2.  Vereinzelte  Vereine. 

'       I 
844  •    844  I   — 


1157 

7050 
5110 


14161 


100865 


5045 

10975 
10226 


915 
5000 


36300 

5000 

2575 

_1160 
45035" 

422 

580 

3173 
3835 


27090 


5915 


8010 


81 
54 
42 
22 
51 
33 
38 
70 
42 
57 
83 
17 
25 
44 
28 
27 
32 
62 
12 
15 
43 
33 
15 
14 
21 
8 
9 


2632 


50 

148 

182 
111 


491 


208574  I  50530  {  53045  |  3123>) 

')  In  den  frflhern  Jahren  konnte  nur  die  darclischnittUcbe  Zahl  der  Kursteilnehmer 
festgestellt  werden. 


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Statistiacher  Jahresbericht. 


259 


Zusammenzug 
der  Ausgaben  des  Bundes  fOr  das  Unterriehtswesen  in  der  Schweiz  1895. 


I.  Für  das  schweizerische  Polytechnikum  in  Zürich     .    .    . 

II.  „  „  gewerbliche  Bildangswesen  in  den  Kantonen  .  . 
in.  „  „  landwirtschaftl.  Bildungswesen  in  den  Kantonen 
IV.    „      „    kommerzielle  Bildungswesen  in  den  Kantonen    . 

1895/96 : 
1894195 : 

Differenz : 

1 

Fr. 

933744 
56VV52 
223244 
116295 

1841036 
1623788 

+217247 

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1 


260 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Statistischer  Jahresbericht  1895/96. 


A.  Pepsonalverhältnlsse. 


I.  Primarschulen  (1896). 


a. 

£ 

!ch 

nlen   und   S 

chttler. 

Kantone 

Sthgl- 

glEÜDd. 

Sihil» 

Scbiler 

SehllffiiBM 

Total    1 

Zürich 

352 

355 

27198 

29525 

56723  . 

Bern  .    .    . 

605 

820 

49206 

49171 

98377 

Lnzem    .    . 

103 

166 

10386 

8920 

19306 

Uri     ... 

22 

24 

1450 

1404 

2854 

Schwyz    .     . 

31 

56 

3715 

3513 

7228 

Obwidden    . 

7 

13 

1210 

1029 

2289 

Nidwaiden  . 

16 

17 

865 

897 

1762 

Glarus     .    . 

31 

33 

2416 

2586 

5002 

Zug     .     .     . 

12 

22 

1562 

1575 

3137 

Freiburg 

244 

257 

10524 

9351 

19875 

Solothum 

124 

128 

7505 

6985 

14490 

Baaelstadt   . 

3 

4 

3546 

3551 

7097 

Baselland    . 

69 

71 

5504 

5431 

10935 

Schaffhansen 

36 

37 

2903 

3293 

6196  ! 

Appenzell  A.-Rh. 

20 

72 

4689 

5074 

9763  1 

Appenzell  I.-Rh. 

16 

15 

1025 

1053 

2078 

St.  GaUen    .    . 

211 

281 

17789 

18119 

35908 

Graubttnden 

256 

289 

7527 

7083 

14660 

Aargau   .     . 

232 

280 

14520 

15064 

29584 

Thurgau      .    . 

184 

186 

8825 

8825 

17650 

Tessin     .    . 

259 

325 

8798 

9067 

17865 

Waadt    .    . 

384 

481 

20429 

20429 

40858 

Wallis     .    . 

197 

292 

12081 

9098 

21179  1 

Neuenbürg  . 

67 

116 

8262 

&557 

16819  1 

Genf  .    .    . 

J9 
'3539 

56 

4757 

4435 

_^192^ 
470677 

1895/96 : 

4396 

236692 

233985 

1894/95 : 
Differenz : 

.%33 

4392 

236006 

233104 

469110 

+6 

+4 

+686 

+881 

+1567 

zarich:  Alltaggschttler  a0776  Knab.  u. 20626 H8d.,ta8«ininen4U0l;  ErKünxnnggschnler 
6i22  Knab.  u.  8800  MXdoh.,  lasam.  lS82i  Schaler.  —  Lazprn:  Inkl.  1495  ErfrKnianKsechillcr. — 
Uri:  Inkl.  2tlO  Repetiracfa.,  näml.  148  Knab.  u.  142  Mäd.  —  Glarus:  Inkl.  910  Eigänznnj^- 
achUler,  nftnilich  386  Knab.  u.  62.')  Mäd.  —  Zug:  Inkl.  880  Repctirsch.,  nilml.  184  Knab.  n. 
196  Müd.  —  Basel  Stadt:  Der  Schülerbestand  bezieht  sieh  auf  Ende  Dezember  1896.  Die 
Schiller  der  Spezinlklasse  sind  Inbe^iflen.  —  Wallis:  Inkl.  2211  Wlederholunmsehtiler.  - 
Appenzell  A.-Kh.:  Inkl.  1782  UbunKSschUler.  —  Apppensell  I.-Kh.:  3S4  ErtiriiRinngs- 
Kchnler,  näml.  148  Knaben  und  186  MUdchen.  —  St.  (iailen:  Inkl.  4830  Erf^nzun)rsschaier, 
nämlich  2122  Knaben  und  2508  Mädchen ;  64  Hall(|ahrschulen,  53  DrelTierteUahrsch^  9  geteilte 
Jahrseh.,  44  Halbtagjahrsch.,  70  teilweise  Jahrsrh.  und  336  Ganitagjahrssch.  —  Thurgaii: 
Sommer  13467  AUtaKSSch.,  Im  Winter  17164,  Kepetirsch.  4194,  zusammen  AlltaKSch.  im  Sommer 
und  Hepetirsch.  17650,  Knaben  und  Mädchen  zu  xleii'hen  Teilen  Kcnommen.  —  Kenenburij: 
Inkl.  Ecole  campl<;mentaire  838  Schüler.  —  Uenf:  Inkl.  812  Ersäniun^BsehOler,  näml.  430 
Knaben  nnd  392  Mädchen. 


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StatistiBcber  Jahresbericht. 


261 


b.  Lehrer  nnd   Schiller. 


Kanttne 

Lihrtr     Itkminn 

Total 

Total 
iw  Miltr 

Dnrdi- 

ichiitt 

ptr  Ltkrer 

Zürich 

747 

71 

818 

56723 

68 

Bern 

1210 

872 

2082 

98377 

47 

,    Lnzem 

274 

64 

338 

19306 

57 

Uri 

25 
57 
10 

31 
87 
34 

56 

144 

44 

2854 
7228 
2289 

51 
60 
61 

Schwyz 

Obwalden 

1    Nidwaiden 

6 

36 

42 

1762 

42 

i    Glams 

94 

- 

94 

5002 

58 

Zog 

35 

37 

72 

3137 

43 

'   Freibnrg 

Solothnrn 

253 
261 

203 
20 

456 

281 

19875 
14490 

44 
52 

'    Baselstadt 

76 

38 

114 

7097 

62 

'    Baselland 

147 

16 

163 

10935 

67 

1   Schaffhansen 

121 

7 

128 

6196 

48 

Appenzell  A.-Bh 

Appenzell  I.-Bh 

St.  Gallen 

118 

19 

509 

1 
12 
32 

114 

31 

541 

9763 

2078 

35908 

85 
67 
66 

Granbttnden     

481 

50 

481 

14560 

30 

Aargan 

465 

121 

586 

29584 

50 

Thurgau      

Tessin 

282 
170 

13 

366 

295 

536 

17650 
17865 

60 
33 

Waadt 

511 

503 

1014 

40858 

40 

Wallis 

296 

252 

548 

21179 

89 

Neuenburg 

Genf 

1895196: 

141 
106 

281 
158 

422 
264 

16819 
9192 

89 
35 

6359 

3305 

9664 

470677 

49 

1894/95: 
Differenz : 

6292 

3258 

9550 

469110 

49 

+67 

+47 

+114 

+1567 

— 

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262 


Jahrbuch  des  Unterrkhtswesens  in  der  Schweiz. 


c.   Schüler  und  Absenzen. 


Total 

Absanien 



Dircbscba.  Dr.  Sdilcr  1 

Kantone 

der  Schnler 

Total 

1 

<iUciiiüili;t  liitntschildigt 

«lUth. 

»nt. 

Total 

Zürich  .  .  .  . 

56723 

506462 

43376 

549838 

8,9 

0,8 

9,7  ; 

Bern   .  .  .  . 

98377 

817603 

479015 

1296618 

8,4 

4,8 

13,. 

Luzeni  .  .  .  . 

19306 

201163 

30412 

231575 

10,4 

1,6 

12« 

üri 

2854 

19646 

2305 

21951 

6,8 

0,9 

7.7 

Schwyz   .  .  . 

7228 

86324 

15007 

lOläSl 

11,9 

2„  14,0  1 

Obwalden  .  .  . 

2239 

15102 

1296 

16398 

6.8 

0,6  7.4  1 

Nidwaiden   .  . 

1762 

14988 

980 

15968 

8,5 

0,6 

9.1 

Glarus  .  .  .  . 

5002 

59510 

12415 

71925 

11,9 

2,5 

14,4 

Zug 

3137 

22901 

1681 

24582 

7,s 

0,5 

7,s: 

Freibnrg  .  .  . 

19875 

258675 

17801 

276476 

13,1 

0,9 

14.0  i 

Solothurn  .  .  . 

14490 

114951 

39062 

154013 

8,0 

2,7 

10,7 

Baselstadt   .  . 

7097 

134105 

5782 

139887 

18,9 

0,8  1  19.7 

Baselland  .  .  . 

10935 

73670 

&3974 

157644 

6,8 

7.7  !  14,5 

Schaff  hausen .  . 

6196 

67565 

1736 

69301 

11,0 

0,S   11,2 

Appenzell  i.-Rb.  . 

9763 

51069 

10031 

61100 

5.2 

1,1 

6,3 

Appenzell  l-Rh.  . 

2078 

13982 

5391 

19373 

6,7 

2,8 

9.,, 

St.  Gallen  .  .  . 

35908 

292626 

31280 

323906 

8,1 

0.9 

9,«: 

Granbünden  .  . 

14560 

139160 

5964 

145124 

9,6 

0.4 

10.« 

Aargau  .... 

29584 

264227 

39404 

303631 

9,1 

1,5 

10^ 

Thurgau  .  .  . 

17650 

140753 

1587 

142340 

8,0 

0,9 

8,9 

Tessin  .  .  .  . 

17865 

134769 

31724 

166493 

7,« 

1,8 

9.4 

Waadt  .... 

40858 

571863 

18225 

590088 

14,1 

0,4 

14.5 

Wallis  .  .  .  . 

21179 

115450 

16793 

132243 

5,4 

0,8 

6.S 

Neuenbürg  .  . 

16819 

124661') 

16930 

141591 

7,4 

1.0 

8,. 

Genf   .  .  .  . 
1896/96 : 

9192 

168483 

47843 

216326 

18,3 

5,2 

23,5 

470677 

4409708 

960014 

5369722 

9,4 

2w> 

11,4 

Zürich:  AlltaKsgrhfllrr :  Knaben  211&60  entselialdifrte  (I0,i  per  Sclitller)  und  118*8 
anentschuldigte  (0,>  per  Schiller)  Abeenzen ;  Midchen  8444OT  entschnldigte  (ll,i  pro  Sehfilerin) 
and  9142  anentschaldlKte  (0,«  pro  Bchttlerln)  Absenzen;  ErKinianKSSchfiler:  Knaben  Rllt  ent- 
schuldigte (2,>  per  Schiller)  und  3709  anentschnldigte  (l,i),  Mjtdchen  15673  entschuldigte  <2.>) 
and  ,1692  anentschuldigte  (0,i)  Absenzen;  Slngschiiler:  (Stunden)  25719  entschuldigte  (1,0  und 
16SA6  unentschuldigte  (1,<)  Absenzen.  —  Bern:  Die  Absenzen  sind  Im  Jahresliericht  in  Standen 
angegeben,  sind  aber  wie  frilher,  drei  Stunden  für  eine  Absenz,  berechnet  worden.  —  l^ri: 
lnl(l.  Absenzen  an  den  Wochenschulen  842  entschuldigte  und  247  unentschuldigte.  Wegen 
Krankheit  wurden  gemacht  12845  Alwenzen.  —  Schwyzi  Davon  wegen  Krankheit  !M57i.  — 
Zug:  Inkl.  1879  Absenzen  der  RepetIrschUler,  n&mllch  1004  entschuldigte  und  876  aneot- 
schuldlgtp.  — Appenzell  A.-Rb.:  AUtagsschiiler  48461  entschuldigte  und  10048  anentschaldigte, 
ÜbungsschUier  2608  entschuldigte  und  988  unentschuldigte  Absenzen.  —  St  Gallen:  Inkl. 
8128U  Absenzen  der  ErgftnzungsschUler,  nKmlleh  24884  entschuldigte  und  6896  anentschaldigte. 
—  Thurgau:  Inkl.  Absenzen  der  Kepetirschaler,  n&mllch  2114  entschuldigte  and  214  nnent- 
schnldlgte. 

')  Neuenbürg:  Die  durch  Krankheit  verursachten  Absenzen  sind  in  diesem  Jahr«  im 
Jahresberichte  nicht  angegeben  worden. 


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statistischer  Jahresbericht. 


263 


II.  Sekundärschulen 

(1896). 

Kantaae 

Sdilw 

8(UI«r 

MUet- 
inn 

Total 

Ltkrer 

Ukrer- 
iiM 

Total 

ii 

Zürich 

91 

4182 

2868 

7050 

839 

_ 

239 

30 

Bern 

68 

2797 

3448 

6245 

230 

115 

345 

18 

Luzem 

28 

819 

54Ü 

1359 

31 

5 

36 

38 

Uri 

5 

15 

60 

65 

3 

8 

6 

11 

Schwyz     .... 

12 

215 

145 

360 

10 

2 

12 

30 

Obwalden      .    .    . 

1 

— 

17 

17 



1 

1 

17 

Nidwaiden     .    .    . 

4 

43 

41 

84 

3 

1 

4 

21 

Glarus 

9 

242 

233 

475 

21 



21 

22 

Zng 

7 

130 

84 

214 

17 

8 

25 

9 

Freibnrg   .... 

19 

456 

149 

605 

28 

2 

30 

20 

Solothnm .... 

14 

594 

140 

734 

30 

— 

30 

25 

Baselstadt     .    .    . 

4 

1925 

2286 

4211 

86 

4 

90 

47 

Baselland .... 

7 

414 

146 

560 

16 

2 

18 

31 

Schaffhausen .    .    . 

8 

507 

297 

804 

84 



34 

24 

Appenzell  A.-Bh.  . 

10 

250 

162 

412 

23 

2 

25 

17 

Appenzell  I.-Rh.    . 

l 

25 

9 

34 

1 

1 

2 

17 

St.  Gallen     .    .    . 

34 

1426 

879 

2305 

83 

8 

91 

25 

Graubünden  .    .    . 

20 

316 

286 

602 

23 

1 

24 

25 

Aargau  1,^.      „ 

33 

563 

824 

1887 

33 



33 

42 

29 

1566 

868 

2434 

88 



88 

30 

Thurgau   .... 

26 

781 

324 

1105 

34 

— 

34 

32 

Tessin 

24 

616 

349 

965 

26 

15 

41 

23 

Waadt 

7 

125 

115 

240 

11 



11 

22 

Wallis 

3 

107 

31 

138 

4 

2 

6 

23 

Neuenbürg    .    .    . 

8 

254 

519 

773 

22 

13 

35 

22 

Genf 

1895/96: 

12 

133 

140 
14950 

273 

12 

— 

12 

23 

484 

18501 

33451 

1108 

185 

1293 

26 

1894/95: 
Differenz : 

471 

18066 

14431 

32497 

1081 

208 

1289 

26 

+13 

+435 

+519 

+954 

+27 

-23 

+4 

+1 

Uri:  Mädchenschnle  Altdorf  Ganzjahr-  und  Ganztagschnle,  Sekundärschulen 
Andermatt  Ganztag-Halbjahrschule,  Amsteg,  Erstfeld  und  Wassen  Halbtag- 
Halbjahrschulen.  Von  den  6  Lehrkräften  sind  3  Geistliche  und  3  Lehr- 
schwestem. 

Schwyz :  Von  den  Sekundärschulen  sind  7  gemischte,  2 Knaben-  und  3  Mädchen- 
schulen. 

Nidwaiden:  2  gemischte  Schulen  in  Beckenried  und  Buocbs.  Knaben-  und 
Mädchenschule  in  Staus. 

A  arg  an:  Die  141  Hfllfslehrer  sind  bei  den  Lehrkräften  nicht  inbegriffen. 

Neuenbürg:  Sekundärschulen  Neuenbürg, Colombier, Bondry-Cortaillod, Fleurier, 
Cemier,  Locle,  Verriferes,  La  Chaux-de-Fonds. 

Wallis:  Mädchenschnle  Sitten,  Knabenschulen  Bagnes  und  Bourg-St-Pierre. 


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n 


264 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


III.  Fortblldungs-  und  Rekrutenschulen  (1896). 


Kantone 

Fortblldnngttchulan 

IMnrt. 
KarM 

• 

E 
E 

s 

obllgttoritdM 

Ireiwilllga 

Mil. 

Kutbti  lidcli.    ToUl 

Sehil. 

lulen  1  NUdi. 

Total 

TeU- 
nehm. 

Zürich  .     .    . 



.     __ 



166 

4871 

1175 

6046 



6046 

Bern      .     .    . 

124 

2471;   — 

2471 

24 

1426 

14 

1440 

5607 

9518 

Lnzem  .    .    . 

— 

—  i  — 

— 

2 

240 

81 

321 

1296 

1617 

Uri   .    .    .    . 

— 

—     — 

— 

2         79 

— 

79 

215 

294 

Schwyz      .    . 

— 

—     — 

— 

6  i    306 

— 

806 

539 

845 

Obwalden  .     . 

— 

—     — 

— 

5  i      73 

— 

73 

267 

340 

Nidwaiden 

1 

19'  — 

19 

2  1    128 

— 

128 

152 

299 

Glams  .    .    . 

— 

—     — 

— 

27  :    647 

362 

1009 

299 

1308 

Zug  ...    . 

— 

—    — 

— 

2  '    136 

— 

136 

205 

341 

Freibnrg    .    . 

262 

1526  — 

1526 

4  ;    131 

38 

169 

1392 

3087 

Solotham  .    . 

126  2023  — 

2023 

12 

371 

181 

552 

610 

3185' 

Baselstadt .    . 

2       64  — 

64 

3 

1088 

107 

1195 

— 

1259 

Baselland  .    . 

69 

1295  — 

1295 

5 

198 ;  — 

198 

581 

2074' 

Schaifhausen  . 

32 

372  - 

372 

4 

323  '    47 

370 

420 

1162 

Appenzell  i.-Kii. 

49 

899  - 

899 

17 

867     267 

634 

551 

2084 

Appenzell  I.-U. 

— 

—     — 

— 

3 

62  ;  — 

62 

130 

192 

St.  Gallen  .     . 

24     553j  — 

553 

166 

1885 

1486 

3371 

2062 

5986 

OranbUnden   . 

37     447  - 

447 

4 

245 

10 

255 

827 

1529 

Aargau .     .     . 

171   3250,  — 

3250 

14 

780 

34 

814 

2129 

6193 

Thurgau    .    . 

1341  2557  — 

2557 

51 

883 

614 

1497 

1076 

5130 

Tessin   .     .     . 

ll      22  — 

22 

17 

815 

— 

815 

669 

15061 

Waadt  .    .    . 

418   5415  — 

5415 

1 

34 

— 

84 

3419 

88681 

WalUs  .    .    . 

212  27ia  — 

2710 

2 

19 

17 

36 

1896 

4642; 

Neuenbürg     . 

64     980 

— 

980 

9 

382 

293 

675 

1005 

2660 

Genf      .    .    . 
1895;96: 

_     — 

— 

— 

15 

553 

244 

79 

323 

581 

904 

71069 

1796  24608!  - 

24603 

15733   4805 

20538 

25928 

1894/95: 
Differenz : 

1694 

237881  - 

23788 

519 

15653   3625 

19278 

24008 

67074' 

+2 

+815 

— 

+815 

+34 

+80 

+1188 

+1260 

+tn» 

+8995i 

Zürich:  IM  Knab«n-Fortl)ildnnK88chulen  niid  »i  Midchen-Fortbild'gch.  Lehrer  446. 
Erteilte  8tnnd<in«ihl  per  Woche:  Sommer  1040,  Winter  iTM'/i-  —  Lnxern  :  Rekruteaschalen: 
Schnlorte  4S,  Schulen  61.  —  Solotharn:  Von  den  988  Stellun^spflichtiiren  haben  den  Kurs 
besncht  610.  —  SchHffh Hasen:  Töchter-Fortbildunf^SHchuIen  Schaffhauaen,  Stein  a.,'Ri>-. 
BeKfriDKen  nnd  DörfliniTen.  —  St  Gallen:  Die  allKemeine  FortbUdun^raacnnle  besackeB 
794  MXdchen,  die  FortblIdun|:raachDle  für  weibliche  Arbeiten  TS2.  Am  Anfang  dea  Kurse« 
2797  Schülerinnen,  am  Ende  Ü510,  Thurfrau:  Davon  21  freiwiUif^  FortbildunKaacholen  nnd 
25  TDchter-Fortbiidangsaobuleu.  —  Aargaas  An  den  FortbildnoKSSchulen  wirken  iit  Lehrer 
und  32  Lehrerinnen. 


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J 


Statistischer  Jahresbericht. 

IV.  Privatechulen  (1896). 


265 


Kantone 


Ml- 

Im 


lukii 


■Utk«! ,  Total 

I 


Ickrer 


Leknr- 


Total 


Zttrich  . 
Bern  .  .  . 
Baselstadt . 
St.  Gallen  . 
Aarg^an  .  . 
Tessin    .    . 


t.  PrlTatscholen  ifir  alicemeine  BUdunfazwecke. 
a.  Kaabaatehala«. 
6 
8 
3 
3 
1 
10 


396 

—    396 

53 

402 

—    402 

33 

268 

—    268 

9 

185 

—    185 

6 

22 

—     22 

3 

693 

—    693 

66 

2  ,  — 


b.  Mldchaatehulaa. 


Zürich    . 
Bern  .    . 
Nidwaiden 
Zug   .    .    . 
Baselstadt  . 
St.  Gallen  . 
Aargan  .    . 
Thorgan 
Tessin    .    , 


7 
8 
1 
2 
5 
4 
1 
2 
9 


295 

545 

58 

174 

326 

124 

17 

46 

605 


295 

13 

21 

5 

545 

17 

24 

2 

58 

2 

3 



174 



13 



326 

6 

11 

— 

124 



7 



17 

1 

2 

— 

46 

2 



— 

605 

9 

51 

1 

e.  Samltchta  Schulen. 


Zürich 

Bern 

Lnzem 

Obwalden       .... 
I  Seknndarschnlen 


Zug 


\  Primarschulen 


Baselstadt 
Appenzell  A.-Rh. 
St.  Gallen  .  .  . 
GranbQnden  .  . 
Tessin  .... 
Neuenbürg .    .    . 


2.  PriTatacl 


Zürich    .    .    .    . 

Bern 

Luzem  .    .    .    . 

Uri 

Glarus  .  .  .  . 
Baselstadt  .  .  . 
Baselland  .  .  . 
Appenzell  A.-Rh. 
St  Gallen  .  .  . 
Aargau  .  .  .  . 
Thurgau  .  .  . 
Waadt    .    .    .    . 


Zürich 
Bern 


(81. 

IL 

\T. 


k.  Bliadaa- 


Luzern 
Freibnrg     . 
Baselstadt  T. 
St.  Gallen  . 
Aargau  .    . 


481 
693 

41 

10 

28 

10  I 

93  , 

68  I 
216  : 
154  ! 

54  I 
491  i 


957 

1457 

87 

15 

43 

19 

182 

102 

496 

264 

123 

930 


9  :     481       476 

48       693       764 

3         41         46 

5 

15 

9 

89  ! 

34 

280 

110 

69 

439 

lulen  für  beaondere  Z^nrecke. 
Ratlungiaattaltaa. 

119  1 
168  I 

44 

31  i 

28 

38  I 

52 

30 
110 
279 

34 


22 

37 

2 

1 

4 

5 
3 

18 
7 
1 

14 


5 
41 

7 


20 
9 
7 

25 


98 

317 

13 

3 

69 

237 

12 

2 

— 

44 



3 

20 

51 

1 



28 



34 

72 

< 

2 

31 

83 

A 

1 

— 

30 

— 

30 

140 

2 

11 

290 

5 

2 

12 

46 

2 



26 

124 

6 

2 

12 

7 

19 

24 

14 

7 

67 

51 

25 

22 

28 

21 

19 

31 

22 

21 

44 

50 

inata 

lia*. 

19 
43 

4 

2 

1 

21 

4 

1 

— 

118 

5 

3 

— 

47 

1 

1 

49 

2 

1 

50 

2 

1  — 

43 

4 

1 ;  — 

94 

3 

3 

-1 

53 

36 

9 

6 

3 


39 

43 

5 

13 

17 

7 

3 

2 

61 

36 

82 

9 

1 

4 

1 

7 

3 

38 

16 

8 

39 


23 
15 
3 
2 
1 
3 
6 
1 
6 
7 
2 
8 


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266 


Jahrbuch  des  Unterrichtewesens  in  der  Schweiz. 


Kantans 


Sihi- 
In  ' 


Eialu 


lUtkM   Total 


Ukrtr 


Ukrtr-  .4-1 
iiMi   J| 


Total 


Tessin 
Waadt 
Wallis 
Genf. 


10 
13 

8 


11  34 

8  !  18 

9  '  22 
8  16 


Zürich    .    .    .    . 

Bern 

Baselstadt  .  .  . 
Aargan  .  .  .  . 
Thnrgan  .  .  . 
Appenzell  A.-BJi. 


e.  Aatltllan  fSr  Sckwaehtlmiio*. 


15  I 
15  ' 

68  I 
18 
25  ■ 


30 

93 

5 

19 

34 

1 

3 

18 

1 

46 

114 

2 

14 

32 

1 

14 

39 

1 

4.  Wtl»«li«iitttll*ii. 


Zürich 

Bern,  fttr  arme  Mildeben 

Lnzem 

Schwyz 

Freiburg 

Baselland 

Appenzell  A.-Rh.     .     . 
Appenzell  I.-Bh.      .     . 

St.  Gallen 

Aargan 

Thnrgan 

Tessin 

Neuenbürg      .... 
Waadt 


33  I 

47  ! 

143  ! 

42  i 

17 

21  . 
120 

61 
137 

45  I 

81  I 


Baselstadt 

Zflrich  . 
Luzem  . 
Baselstadt 


4 
3 
7 
2 
8 
1 

3.  Privatschulen  <Br  MUaionuwecke. 

.    .    .  I     5 1    324  i    239  I     563 1    10 

4.  Allgemeine  Musikachulen. 

16 

2 

13 


25 
35 
20 
63 
16 
43 
10 
12 
119  ■ 
28 
93  , 

49! 
24  1 


58 
35 
67 
63 

159 
85 
27 
33 

239 
89 

230 
45 

130 
24 


1 

327 

608  ! 

935 

1 

6 

38  1 

44 

5 

215 

155  1 

370 

Knabenschulen  .  .  .  . 
Mädchenschulen  .... 
Gemischte  Schulen  .  .  . 
Rettungsanstalten  .  .  . 
Blinden-  u.  Taubst-Anst.  . 
Anstalten  f.  Schwachsinn. 
Waisenanstalten .... 
Missionsanstalten  .  .  . 
Allgemeine  Musikschulen . 

1895/96 : 
1894/95 : 


Zasammenzug. 


31 

39 

115 

38 

18 

7 

27 

5 

7 


282 
295 


1966 

2339 
1031 
304 
204 
747 
324 
548 


7463 
7508 


2190 
2336 
431 
270 
126 
537 
239 
801^ 

6980 
7342 


1966 

2190 

4675 

1462 

574 

330 

1284 

563 

1349 


14393 
14850 


Differenz :  —13  —45  —412  i  —457 


170 
50 

114 
50 
28 
11 
35 
10 
31 


l'Z 

1   1 
3  — 

~6  j- 


—  2 
1 
2 
1 
1 
2 
1 
1 
1 
2 
4 
1 
2 
1 


19 
5 
4 

5 

182 

116 

18 

17 

10 

20 

19 

9 


—  I  29 


21 

2 

17 


8 
15 
9 
1 
1 
2 


499  845  36 
541  I  875  I  37 


-42  —30  1-1  -73 


2 
1  I 
3 
1 

7 
4 
1 
8 
1 
1 

4 
2 
4 
2 
5 
7 
1 
1 
5 
5 
11 
3 
5 


175 
190 
244 

77  I 

46 

22 

57 

29 

40 


880 
953  • 


Die  Difliereni  rflhrt  daher,  das«  die  Schflier  und  Lehret  der  Musikschulen  Bern,  Sehaff- 
hansen,  Aaran,  Ijanaanne  and  Winterthur,  deren  Angaben  in  den  Jahresberichten  der  F>- 
ziehanKSdirelctionea  fehlen,  nicht  Inbegriffen  sind. 

Zürich:  Die Moslkschule  zahlte  im  Sommer- u.  Wintersemester  xusammen  9S6 Sehfllrr, 
nümllch:  Kfinstlerschule  Im  Sommersem.  40,  im  Winterseni.  43.  Die  Dllettantensch.  I>esnditpn 
i.  Sommer  878  Schfiler,  1.  Wintersem.  873  Schüler.  In  der  ganzen  Anstalt  wnrd.  lOaeSStd.  erteilt. 
nXml.  Klavier  63SS,  Orgel  208,  Violine  1670,  Violinrello  S18,  Flöte  »4.  Zusammrnspirl  118,  Solo- 
gesang 398,  Chorgesang  &M,  Theorie  4!5,  Geschichte  der  Musik  39,  Italienisch  76. 

Basel  Staat:  Am  Klavierunterricht  beteiligten  sich  161  Schüler;  Violine  BD,  Violoncell  H, 
Kinzelgesang  81,  Orgel  4,  Hannonielehre  16,  an  der  Chorschule  in  >  Kl.  38  Herren  a.  34  Damen. 

Es  bestehen  noch  Musikschulen  in  Bern,  Lnzern,  Schaffbausen,  Aaran,  Lausanne  und 
Winterthur. 


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Statistischer  Jahresbericht. 


267 


V.  Kleinkinderschulen. 


Kantone 


S<Un  I    Kuki« 


MUihw 


Total 


Uhnr- 
iun 


Dueh- 
ichiiit 

per 
Uirwüi 


Zürich  .  .  . 
Bern  .... 
Lnzem     .    .    . 

üri 

Schwyz  .  .  . 
Ohwalden  .  . 
Nidwaiden  .  . 
Olams  .  .  . 
Zug  ...  . 
Freiburg .  .  . 
Solothum  .  . 
Baselstadt  .  . 
Baselland  .  . 
Schaffhaasen  . 
Appenzell  A.-Bh. 
Appenzell  I.-Bh. 
St.  Qallen  .  . 
Granbflnden 
Aargan  .  .  . 
Thnrgan  .  .  . 
Tessin  .  .  . 
Waadt  .  .  . 
Wallis  .  .  . 
Nenenbarg  .  . 
Genf  .... 


1895196: 

1894;95: 

Differenz : 


77 

66 

3 

1 

2 

2 

1 

9 

4 

8 

7 

37 

15 

32 

16 

1 

36 

10 

15 

14 

44 

114 

11 

72 

74 


671 
669 


+2 


1939 

1305 

82 

30 

44 

28 

43 

284 

41 

349 

168 

995 

429 

709 

810 

30 

902 

128 

270 

241 

1047 

2510 

297 

1642 

2202 


16020 
15229 


+791 


2130 

1396 

97 

25 

33 

47 

28 

293 

50 

395 

161 

997 

498 

799 

375 

36 

952 

147 

286 

258 

1102 

2377 

271 

1547 

2099 

16399 

15518 


+881 


4069 

2701 

179 

55 

77 

75 

71 

577 

91 

744 

324 

1992 

927 

1508 

685 

66 

1854 

275 

566 

499 

2149 

4887 

568 

3189 

4301 


32419 
30747 


95 

71 

5 

1 

3 

2 

2 

19 

4 

12 

8 

49 

20 

49 

17 

1 

48 

10 

16 

14 

65 

167 

12 

79 

145 


914 

868 


+1672 


+46 


43 
38 
86 
55 
26 
88 
35 
30 
23 
60 
40 
41 
46 
31 
40 
66 
35 
28 
35 
36 
33 
30 
47 
40 
30 


85 
35 


üri:  Kleinkinderschnle  in  Altdorf. 

Tessin:  Inkl.  8  Privatkleinkinderscholen.    20  Hitlfslehrerinnen. 


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268 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


VI.  Zusammenstellung 
der  Schüler  auf  der  Volksschulstufe  (1896). 


Kantone 

Friav- 
MkUer 

I. 

foribild.- 

i.Rebit.- 

ichiltr 

g«kiidir- 
ichiltr 

frifil. 
ukiltr 

"iv. 

Total 

dtr 
Tilbukiltr 

% 

II. 

in. 

1.     II.  in.|n'. 

Zürich    .... 

56723 

6046 

7050 

3113 

72932 

78     8  10.  4 

Bern 

98377 

9518 

6245 

2849 

116989 

85     8'   5    2 

Lazem  .... 

19306 

1617 

1359 

289 

22571 

86     7     6     1 

Uri 

2854 

294 

65 

51 

3264 

88     9'  2    1 

Schwyz  .... 

7228 

845 

360 

63 

8496 

85    10 1   4     1 

Ohwalden    .    .     . 

2239 

340 

17 

15 

2611 

85,13     1'  1 

Nidwaiden .    .    . 

1762 

299 

84 

58 

2203 

80   131   4;  3 

Glarus    .... 

5002 

1308 

475 

28 

6813 

74   19 j  6|  1 

Zug 

3137 

341 

214 

236 

3928 

80     9!   5    6 

Freiburg     .    .    . 

19875 

3087 

605 

208 

23775 

84    13     2    1 

Solothum    .    .    . 

14490 

3185 

734 

— 

18409 

79 

17     4  - 

Baselstadt  .     .     . 

7097 

1259 

4211 

1849 

14416 

50 

9  j  29 1 12 

Baselland   .     .     . 

10935 

2074 

560 

168 

13737 

79;i5:    4     2 

Schaffhausen  .    . 

6196 

1162 

804 

— 

8162 

76!  14, 10  - 

Appenzell  A.-Bh. 

9763 

2084 

412 

198 

12457 

79  1 17:   3    1 

Appenzell  I.-Rh. 

2078 

192 

34 

33 

2337 

901    8.   1     1 

St.  Gallen  .    .    . 

35908 

5986 

2305 

1227 

45426 

79 

13     5:  3 

Granbttnden    .    . 

14560 

1529 

602 

264 

16955 

86 

9'   4!  1 

Aargau  .... 

29584 

6193 

3821 

626 

40224 

74I15.  9    1 

Thurgau     .     .    . 

17650 

51. SO 

1105 

354 

24239 

73   21 

5 

1 

Tessin    .... 

17865 

1506 

965 

1500 

21836 

82 

7 

4 

7 

Waadt   .... 

40858 

8868 

240 

166 

60132 

81 

17 

1    1 

Wallis    .... 

21179 

4642 

138 

22 

25981 

82 

17 

i!- 

Neuenbürg .    .    . 

16819 

2660 

773 

1060 

21312 

79 

12 

4.  5 

Genf 

1895196 : 

9192 
470677 

904 

273 

16 

10385 

89 

9 

2 
6 

2 

71069 

33451 

14393 

589590 

80 

12 

1894/95 : 
Differenz : 

469110 

67074 

32497 

14850 

583531 

80 

11 i   6'  3 

+1567 

+3995 

+954 

—457 

+6059 

— 

+1 

— 

-1 

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statistischer  Jahresbericht. 


269 


VII.  Lehrerbildungsanstalten  (1896). 

a.  Öffentliche  Seminarien. 


AnsUlten 

s 

1 

leapateitirte 

1 

i 

Total 

1 

Total 

Leber 

Lehrer- 

Total 

JS 

*^ 

J3 

i««ei 

Zürich. 

Staatsseminar  in  Eflsnacbt 

154 

30 

184 

18 

— 

18 

48 

7 

55«) 

SUJt.  LthreriiitauEiair  ia  Inritli    . 



84 

84 

12 



12 



10 

10 

Bern. 

Lehrerseminar  Hofwyl  .    . 

129 

— 

129 

11 

— 

11 

33 

— 

33 

„             Pnmtrut     . 

61 

— 

61 

7 

— 

7 

11 

— 

11 

Lehrerinn.-Sem.  Hindelbank 



32 

32 

2 

2 

4 



32 

32 

„             Delsberg    . 

^~ 

28 

28 

2 

1 

3 

— 

28 

28 

Mädch.-Sek.-Schale  Bern   . 

78 

78 

9 

6 

15 

— 

26 

26 

Luxem. 

Lehrerseminar  in  Hitzkirch 

56 



56 

6 



6 

15 

— 

15 

Schwyz. 

Uhnneioigar  Siliwn  (Riekcnluh)     . 

39 

39 

6 

— 

6 

12 

— 

12 

Freiburg. 

Lehrerseminar  Hauterive  . 

85 

— • 

85 

8 

— 

8 

19 

— 

19 

Mädch.-Sek.-Schule  Freiburg  . 

— 

64 

64 

3 

2 

5 

— 

24 

24 

I         Solothum. 

;  Lehrerseminar  Solothurn  . 

54 

— 

54 

22 

— 

22 

9 

— 

9 

St.  Gallen. 

Lehrerseminar  Mariaberg  . 

65 

13 

78 

10 

10 

16 

5 

21 

Craubünden. 

Lehrerseminar  Chnr .    .    . 

87 

7 

94 

22 

1 

23 

19 

6 

25 

Aargau. 

Lehrerseminar  Wettingen 

78 

— 

78 

11 

— 

11 

13 

— 

18 

Lehrerinnenseminar  Aarau 



42 

42«) 

9 

3 

12 

— 

11 

11 

Thurgau. 

Lehrerseminar  Krenzlingen 

80 

— 

80 

7 

— 

7 

24 

4 

28 

Teasin. 

Lehrerseminar  Locamo  .    . 

49 



49 

6 

— 

6 

9 

— 

9 

Lehrerinnensemin.  Locamo 



59 

59 

6 

4 

10 

— 

20 

20 

Waadt. 

Lehrerseminar  Lansanue  . 

122 

— 

1221 

21 

2 

23 

45 



45 

Lehrerinnensem.  Lausanne 

— 

93 

93) 

— 

44 

44 

WaUia. 

Dnkcliti  Lthrerinitaieaiiau  Brie;    . 



16 

16 

1 

3 

4 

— 

8 

8 

Franz.  Lehrer-Sem.  Sitte«     \ 
Deutsch.  Lehrer.-Sem.  Sitte«/ 

52 

— 

52 

9 

— 

9 

23 

— 

23 

Franz.  Lehrerinn.-S.  Sitten  . 



47 

47 

8 

1 

9 

— 

14 

14 

Neuenburg. 

Gymnase  p^dagogique  .     . 

28 

— 

28\ 

12 

3 

15 

5 

16 

21 

'  Ecole  normale  des  filles    . 

— 

62 

621 

XCi 

V 

Fröbelseminar 

— 

27 

27 

— 

2 

2 

— 

4 

4 

Genf. 

Gymnase  p^dagogique   .    . 

27 

— 

27 

26 

— 

26') 

7 

— 

7 

Ecoie  snp^r.  des  jeunes  Ulei 

— 

38 

38 

19 

5 

24 

— 

18 

18 

')  Dazu  erhielten  noch  15  Kandidaten  das  Wahlfthigkeltgicugnis  als  Sekundarlehrer 
nnd  13  Kandidaten  (darunter  18  Damen)  da«  WahlfftbiKkeitszeiignis  als  Fachlehrer.  —  >)  An 
der  ganzen  Anstalt  sind  70  Schiller.  —  ■)  Zudem  Lehrer  am  Oyinuaslam. 


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270  Jahrbnch  des  Untemchtswesens  iu  der  Schweiz. 

b.  Privatseminarien. 


Anstalten 

J 

a 

Total 

1 

j 

Total 

Itiraititiib 

^"'Hl- 

TtW 

Zürich. 

Evangel.  Sem.  Unterstrass  . 

67 

67 

14 



14 

141     —     14, 

Bern. 

Seminar  Muristalden     .    . 
Neue  Mädchenschule  Bern 

)" 

92 

163 

29 

4 

33 

19'{29 

19 

29 

Schwyz. 

Lehrerinn.-Sem.  Ingenbohl 

— 

138 

138 

2 

8 

10 

-'     16 

16 

Kath.  Lehrerseminar  Zog  . 
Lehrerinn.-Sem.  Menzingen 

32 

105 

32 
105«) 

6 

25 

6 

10|     -,    10 

-;     28!    28j 

Grmubfinden. 

Seminar  Schierg  s)     .    .    . 

33 



33 

8 



8 

6.-6 

Neaenburg. 

Ecole  normale  &  Pesenx   . 

1895196: 

1894195: 

Differenz : 

29 
1398 
1359 

-1     29 

1055;2453 

9()5|2264 

7 

_ 

7 

1 
9-9; 

339 
320 

72 
87 

411 
407 

366    340  71«; 
344    245  589; 

+391  +I6»|  +18» 

+19 

-15 

+4 

+22  +95+IS 

■)  Im  )<anien  sind  an  der  Anstalt  SSO  Sehfllrrinnen.  —  ■)  Zugleich  I..ebrrrtniieii  am 
Pensionat.  —  ■)  Im  gramen  sind  an  der  Anstalt  132  Sehfller  ^Seminar  83,  Vorkurs  S6,  Real- 
schule 63,  Gymnasinin  21. 

Vlli.  Mittelschulen  (1896). 

a.   Mit  Änschluss  ans  akademische  Studium. 


8 

chOlor 

liiiri. 

Scholort 

Anstalt 

Total 

KibUm- 

udtre  ' 

Ali- 

tih- 

lekret  ; 

Hrgw 

Schwtiur  i 

liiltr 

pnhigo 

Zürich     .    . 

Kantonsschale  .     . 

574 

j 

Gymnasium   .    . 

359 

246 

74 

39 

29    1 

48   1 

Industrieschule  . 
Handelsschule    . 

187 
35 

}l28 

60, 

27 

20 

Winterthur . 

Höhere  Schulen 

151 

16 

Gymnasium   .     . 

121 

82 

30 

9 

Industrieschule  . 

30 

16 

9 

5 

' 

Bern  .    .    . 

Gymnasium  .     .    . 
Progymnasium  . 
Literarabteilung 
Realabteiinng    . 
Handelsabteiliig 

676 

391 

146 

61 

78 

411 

225 

1 

40 

3 

24 
8 

44 

Freies  Gymnasium 

322 

270 

78 

34 

13    , 

21 

Literarabteilung 

92 

Bealabteilung    . 

230 

Bnrgdorf     . 

Gymnasium  .     .     . 
Literarabteilnng 
Realabteiinng    . 

225 

59 
66 

191 

31  1 

8 

10    < 

17 

Pmntmt.    . 

Eantonsschule  .    . 

222 

159 

35  . 

28 

11 

19  ! 

Gymnasium 

153 

1 

Bealschnle 

69 

Luzem    .     . 

Kantonsschule 

282 

1 

Gymnasium 
Lyzeum 

87 
27 

(8. 

27  i 

5 

16 

30   ' 

Realschule 
Handelsschul 

j 

136 
32 

j« 

55 ; 

1 

16 

— 

n 

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Statistischer  Jahresbericht 


271 


s 

chUlai 

Haliri. 



Schulort 

AmUK 

Total 

KuUu- 

»dtn 

in- 

UU- 

Ukrw 

btrger 

Schweiur 

lijidtr 

prihigM 

Altdorf   .    . 

Kantonsschnle  .    . 
Literarabteilung 
Realabteilung    . 

40 
10 
30 

39 

1 

— 

— 

7 

Schwyz   .    . 

Kollegium  Mariahilf 
Gymnasium   .    . 
Philosoph.  Kars 
Realschule     .     . 

325 

124 

21 

180 

73 

153 

99 

11 

23 

Eiusiedeln  . 

Uhr- 1.  IniefaiBgi-AiiUlt 
Gymnasium   .    . 
Lyzeum     .    .    . 

267 
196 
71 

36 

189 

42 

23 

25 

Samen    .    . 

Kant.  Lehranstalt 
Gymnasium    .     . 
Realschule     .     . 

235 
165 
70 

42 

164 

29 

14 

19 

Zug    .    .    . 

Obergymnasiam 
Industrieschnle  . 
Gymnasium   .    . 

57 
27 
30 

23 

33 

1 

5 

11 

Freiburg .     . 

Collfege  St-Michel 
Literarabteilung 
Realabteilung    . 

846 

195 
105 

200 

90 

56 

34 

Solothnm    . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium   .     . 
Gewerbeschule  . 
Pädagog.  Abteil. 
Handelsschale    . 

306 

95 
98 
54 
59 

185 

92 

29 

30 

20 

Basel  .    .    . 

Gymnasium  .    .     . 

531 

318 

105 

108 

32 

27 

. 

Obere  Realschule. 

351 

199 

100 

52 

36 

21 

Realabteilung    . 

239 

1 

Handelsabteilii; 

112 

1 

Untere  Realschule 

859 

428 

229 

202 

, 

30 

' Schaflhansen 

1 

Gymnasium  .     .     . 

Human.  AbteÜMg 

Realist.  Abteiliig 

145 

66 
79 

107 

32 

6 

5 
4 

16 

1  Trogen    .    . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium   .     . 
Realabteilung    . 

79 
43 
36 

61 

16 

2 

8 

8 

St.  Gallen    . 

Kantonsschnle  .    . 
Gymnasium   .     . 
Indnstrieschnle  . 
Handelsschule    . 

374 
174 
145 
55 

234 

109 

31 

29 

33 

Chnr  .    .    . 

Kantonsschnle  .     . 
Gymnasinm   .    . 
Realschnle     .     . 
Techn.Abteilung 
Handelsschule    . 
Pädagog.  Abteil. 

408 

87 
121 
40 
66 
94 

400 

7 

1 

14 
6 

35 

Schiers»)     . 

Privatanstalt    .    . 
Gymnasium   .     . 
Realschnle     .     . 

127 

29 
88 

68 

36 

23 

10 

14 

Aarsn     .    . 

Kantonsschnle  .     . 

163 

21 

Gymnasinm    .     . 

62 

49 

13 



9 

Gewerbeschule  . 

101 

72 

24 

5 

9 

Frauenfeld  . 

Kantonsschnle  .     . 
Gymnasinm   .    . 
Industrieschule . 
Handelsschule  . 

286 

79 

203 

4 

166 

103 

17 

9 
12 

21 

■)  Schiers:  Daisn  noch  eine  Seminar-Abteiinng  mit  83  Schttleni. 


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272 


Statistischer  Jahresbericht. 


8 

ebOlar 

Ittiri- 

Sehaloii 

AMitH 

T*tal 

Kuton- 

ndtn 

lii- 

<Ui> 

bkrw  '■ 

kirger 

Sehwiiitr 

Maia 

ttilngm 

; 

Lugano    .    . 

Gymn.-Lyzenm .    . 
Gymnasinm  .    . 
Lyzeum     .    .    . 
Techn.  Abteilwg 

138 
114 
16 
8 

118 

17 

3 

22 

19    ' 

1 

Lausanne 

Gymnase  classique 

60 

22 

7 

Coll&ge  cantonal  . 

241 

176 

37 

28 

20 

EmU  iiiiliitr.  it  coBBerc. 

463 

38 

Ecole  iudnstridle 

281 

160 

68 

11 

Ecole  pnftniouella 

25 

14 

8 

24 

Ecole  de  omnerM 

69 

10 

29 

301 
I9J 

Gymnase  Bitheaii. 

88 

53 

16 

Sitten.    .    . 

ColIege-Lyc6e  .     . 

103 

99 

2 

2 

6 

19 

Nenenbnrg  . 

Gymnase  cantonal 

140 

90 

42 

17 

27 

21 

Genf  .    .    . 

CoUfege  cantonal  . 
Section  clasaiqae 
Section  techniqn 
Section  reale 
Section  ptdigogiqne 
Division  iBferinre  . 

668 

169 
90 
50 
27 

332 

441 

96 

131 

88 
17 

53 

Handelsschule  .     . 

HO 

68 

28 

14 

12 

15 

b.    Ohne  Anschluss 

ans  akademische  Studium. 

SchHiort 

.^^ 

8«UI«r 

KutODI 

Itirgir 

Aiitre 
Slbweii. 

lu- 

liider 

Lehrer 

L*krtr 
iiiei 

1 

Total  1 

Zürich 

Töchterschule  .    . 

163 

144 

14 

5 

17      8 

25: 

Winterth. 

Töchterschule  .    . 

33 

27 

4 

2 

3     3 

6! 

Thun 

Progymnasium .     . 

132 

101 

26 

4 

8   — 

8 

Biel 

Progymnasium  .    . 

356 

212 

HO 

34 

16   — 

16 

HeiTtTJJli 

Progymnasium  .    . 

73 

40 

31 

2 

5i  - 

5 

Delömont 

Progymnasium  .     . 

99 

72 

22 

5 

6   — 

6 

Münster 

Progymnasium  .     . 

56 

47 

7 

2 

11   — 

11 

Sursee ') 

Mittelschule .    .    . 

107 

96 

10 

1 

8    - 

8 

Willisau 

Mittelschule .    .    . 

72 

66 

6 



4   — 

4 

Kigelberg 

Gymnasium  .     .     . 

81 

5 

69 

7 

15   — 

15 

Stans 

Gymnasium  .     .    . 

124 

28 

87 

9 

12:  - 

12 

Glarus«) 

Höh.  Stadtschule  . 

92 

66 

19 

7 

12:   _ 

12 

Davos 

Fridericanum    .     . 

74 

5 

4 

65 

12   — 

12, 

Dissentis 

Progymnasium  .    . 

66 

56 

7 

3 

13   — 

13; 

Roveredo 

Kollegium  St.Anna 

36 

9 

24 

3 

6.   - 

6: 

Locamo 

Technische  Schule 

54 

51 

2 

1 

9i  — 

9| 

BelliiiMi 

Technische  Schule 

76 

61 

6 

10 

7 

— 

7: 

Mendrisio 

Technische  Schule 

66 

59 

5 

2 

7 

— 

7; 

Waadt 

19  Collegei  eonnuui    . 

1768(1003) 

— 

— 

— 

— 

— 

—  i 

St-Miorice 

CoUfege    .... 

147 

74 

58 

15 

14 

— 

14 

Brieg 

College    .... 

61 

54 

4 

8 

10 

— 

10 

Neuchätel 

Ecole  sec.  indnstr. 

730  (572) 

— 

— 

— 

25 

— 

25 

Ecole  de  commerce 

168 

105 

24 

39 

19 

— 

19 

College  classique  . 

118 

97 

20 

1 

12 

12 

Le  Locle 

Ecole  industrielle  . 

138  (66) 

91 

30 

17 

11      1 

12' 

Ghuidefondi 

Ecole  industrielle  . 

233  (144) 

IIS(U) 

79 

36 

19   — 

19 

Ecole  de  «•■■««>   . 

35 

8   — 

8 

Carouge 

CoUfege     .... 
1895/96: 

20 

18 

1 

1 

3   — 

3 

15152 

1044    12 

10561 

1894/95: 
Differenz : 

14272 

1019:  13 

1032 

+880 

+ä5 

— 1 

+i4 

Zürich.  Die  höh.  TSchterachnle  zählt  im  ganzen  238  Schiller,  nämlich  SemlnarkbMK  76, 
HandelsklasBe  88,  Fortbililnnggkl.  94,  Fremdenkl.  10  n.  KindergaTtnerinnenknra  21.  Die  Seh. 
d.  Sem'ki.  werden  bei  d.  Lehrersem.  Kezühlt.  —  ')  Daroii  sind  an  d.  Realsch.  M,  am  Pro^-mn.  l* 
u.  an  d.  gewerbl.  Zeichn'seh.  39  8ch.  — ')  Im  ganzen  Bind  an  d.  höh.  TOchterBch.  Glariu  161 8«h., 
Realsch.  93,  Gymn.  17  n.  Mftdchensch.  60. 


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Statistischer  Jahresbericht.  273 

IX.  Zusammenstellung  der  Schüler  in  den  Mittel-  und  Berufsschulen. 


KaatoM 

Uknr- 

Tkkttr- 

ey^ 

Mntri*- 

luMi- 

Uiiw. 

TMkl. 

|- 

Total 

iwiur. 

Nktlei 

lui» 

icknl» 

itkiltn 

SckllM 

StIinlN 

e  " 

Zürich  .    .    . 

835 

189 

480 

217 

')139 

52 

688 

53 

2148 

Bern     .    .    . 

491 

85 

1501 

426 

132 

48 

555 

43 

3281 

Luzem.    .    . 

56 

— 

322 

163 

32 

52 





625 

Uri  .    .    .    . 





10 

30 







— 

40 

Schwyz     .    . 

177 

— 

412 

180 

— 

— 

— 

— 

769 

Obwalden .    . 



246 

70 

— 

— 

— 

— 

316 

Nidwaiden     . 

— 



124 

— 

— 

— 

— 

— 

124 

Glaras .    .    . 



50 

17 

92 

— 

— 





159 

Zng.    .    .     . 

137 



30 

•27 

— 



— 

194 

Freibnrg  .     . 

149 

81 

195 

105 



20 



— 

550 

Solothnm .    . 

54 

— 

149 

98 

59 



— 

— 

360 

Baselstadt     . 



961 

882 

1098 

112 







8053 

Schaffhansen . 





66 

79 









145 

Arreutll  l.-Rh.  . 





43 

36 





— 

— 

79 

St.  GaUen.    . 

78 



174 

145 

55 

81 

110 

— 

593 

Granbflnden  . 

127 

— 

360 

249 

66 

19 

— 

— 

821 

Aargan     .    . 

120 

28 

62 

101 

— 

84 

— 

— 

395 

Thurgan   .    . 

80 

— 

79 

203 

11 

15 

— 

— 

388 

Tessin  .    .    . 

108 





274 

50 



— 

— 

432 

Waadt.    .    . 

215 

1003 

1253 

281 

69 

104 

— 

— 

2925 

Wallis  .    .    . 

115 



311 



— 

16 

— 

— 

442 

Nenenbnrg    . 

146 

782 

347 

230 

203 

28 

— 

— 

1736 

Genf    .    .    . 
1895/96: 

2453 

708 

548 

140 

110 

1038 

39 

98 

— 

1708 
21283 

3887 

7611 

4244 

508 

1446 

96 

1894/95 : 
Differenz : 

2264 

3467 

7272 

4180 

1206 

492 

1439 

102 

20422 

+189 

+420 

+339 

+64 

-168 

+16 

+  7 

—6 

+861 

■)  HandelaubteilniiK  am  Technikum  In  Winterthur  61  SchOler. 
,  an  der  Kantongchule  in  Zürich  S5  Schiller. 

,  an  der  höheren  TOchteracfanle  in  Zfirlch  4S  Schfller. 

Technikom  Winterthor  inkl.  «2  Hospitanten. 
Am  Technikom  In  Blei  wirken  iS  HanpUehrer  und  «  HUlfalehrer. 

,  „  „  Bnrgdorr      ,8  ,  „    6  , 

X.  Verhältnis  der  Mittelschulen  zu  den  Volksschulen  (1896). 


Kanloiie 


Tolki. 
ukUtr 

I. 


I 


Mittd- 

iciiiler 

U. 


Totiü 


Ttrkiltaii  ii  «/o 


ni. 


II. 


m. 


Zftrich  . 
Bern  .  . 
Luzem  . 
Uri  .  . 
Schwyz  . 
Obwalden 
Nidwaiden 
Glaras  . 
Zug  .  . 
Freiburg 
Solothnrn 


72932 
116989 

22571 
3264 
8496 
2611 
2203 
6813 


23775  i 
18409 


2148 
3281 
625 
40 
769 
316 
124 
159 
194 
550 
360 


75080 
120270 

23196 
3304 
9265 
2927 
2327 
6972 
4122 

24325 

18769 


97,, 
97,s 
97,7 
98,7 

91,8 

89,4 
95,0 
97,8 
95,, 
97,8 


2,« 

100 

2h 

100 

2,8 

100 

1,« 

100 

8,« 

100 

10,8 

100 

5,0 

100 

2,« 

100 

*,7 

100 

2,11 

100 

1,« 

100 

18 


Digitized  by 


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274 


Jabrbnch  des  ünterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Ulb- 

litM- 

Total 

Twkilliii  in 

% 

Kantoa» 

MkUer 

Mkilcr 

I. 

n. 

in. 

I.     '     11. 

HL 

Baselstadt 

14416 

3053 

17469 

82,g 

17,? 

100 

Baseüand 

13737 

— 

13737 

100 

100 

Schaffhausen 

8162 

145 

8207 

99,4 

0,« 

100 

Appenzell  A.-Rh.    .     .    . 

12457 

79 

12536 

99,4 

0,« 

100 

Appenzell  I.-Rh 

2337 

— 

2337 

100 

100 

St.  Gallen 

45426 

593 

46019 

98,« 

U 

100 

GraubUnden    

16955 

821 

17776 

95,T 

is 

100 

Aargau 

40224 

395 

40619 

99„ 

0. 

100 

Thnrgan 

24239 

388 

24627 

98,5 

1,5 

100 

Tessin 

21886 

432 

22268 

98,4 

1.« 

100  1 

Waadt 

50132 

2925 

53057 

94;, 

5,5 

100 

Wallis 

25981 

442 

26423 

98,4 

u 

100 

Neuenbürg 

21312 

1736 

23048 

93,0 

7,0 

100 

Genf 

1895/96: 

10385 

1708 
21283 

12093 

85,« 

3,5 

100 
100 

689590 

610873 

96,s 

1894/95: 
Differenz : 

583531 

20422 

603953 

96,, 

3,4 

100 

+6059 

+861 

+7920 

-0,1 

+o„ 

— 

XI.  Hochschulen  (1896). 


Hochtchulen 


Stnillraiida 

— —  Boipi- 
Weib-  I  tut» 
licht  I 


Miii- 
lickt 


Total 


Von  de«  Stadimdan  (lad 


Kuleu-    uil.n  |i^,,, 
tirgir  |8thwMMr| 


Schweiz.  Polytechnikum 
in  Zürich. 

1897. 

Bauschule 

Ingenieurschule  .  .  .  . 
Mechanisch-techn.  Schule  . 
Chemisch-technische  Schule 

Forstschule 

Landwirtschaftliche  Schule 
Kultnr-Ingenieur-Schule  . 
Fachlehrer-Abteilung     .    . 

Hochschule  in  Zürich. 
Somnienemester  1896. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswissensch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät     . 

Wintersemester  1896/97. 

Theologische  Fakultät  .  . 
Staatswissensch.  Fakultät . 
Medizinische  Fakultät  .  . 
Philosophische  Fakultät 


53 

178 

322 

167 

30 

29 

12 

50 


26 

76 

208 

221 


23 

76 

226 

217 


841  ,  489     1330 


8  ,  16(1)   95(4) 

95  5       308  (95) 
43     54(29)  318  (72) 

—  '  4         27 

3  17         %  (3) 

96  18  (3)  340  (99) 
33  .  63(36)313 (69) 

I  I 


12 
27 

54(4) 
50(2) 


16 
41 

57(4) 
54(2) 


7 

33 

13 

21 

84 

73 

35 

148 

139 

20 

56 

91 

1 

27 

2 

2 

17 

10 

1 

8 

3 

3 

22 

25 

10 
24 

106(6) 
52 


7 
18 


4 

28(3) 
143(85) 
162(41 


20(3) 


118(7)147(851 
57  (2)1139(291 


Die  in  KiHmmern  gesetzten  Ziffern  geben  die  Zahl  der  welbl.  Stndlrenden  an. 


Digitized  by 


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Statigtischer  Jahresbericht. 


275 


StudiraRda 



Von  den  Sludlrendan  sind  ll 

Hochtchulen 

tiitei 

Total 

»II- 

Wtik- 

Kiitoit. 

udere 

hiliider 

Ueke 

lieke 

karger 

Sekwuur 

Hochschule  in  Bern. 

1           Sommersemester  1896. 

{  EvangeL-theolog.  Fakultät 

20 

— 

— 

20 

17 

1 

2    ; 

Kathol.-theolog.  Fakultät  . 

7 

— 

— 

7 

— 

2 

6 

Juristische  Fakultät      .     . 

135 

™ 



135 

71 

m 

9 

1  Medizinische  Fakultät   .     . 

151 

28 

4 

183(28) 

75(1) 

60(2) 

44(26) 

1  Philosophische  Fakultät    . 

210 

37 

52(23) 

299  (60) 

89(16) 

56(3) 

102(19) 

IViiitersemerter  1896/97. 

Evangel.-theolog.  Fakultät 

24 

— 

1 

25 

21 

3 

— 

1  Kath.-theolog.  Fakultät     . 

6 

— 

— 

6 

— 

2 

4 

Juristische  Fakultät      .     . 
Medizinische  Fakultät  .     . 

141 



3 

144 

76 

58 

7 

173 

41 

2 

216  (41) 

85(1) 

64(1) 

65(39) 

'  Philosophische  Fakultät     . 

240 

43 

62(30) 

345(73) 

112(17) 

60(4) 

111(22) 

Hoehsehtde  in  Basel. 

Bomiiiersemester  1896. 

Theologische  Fakultät  .    . 

59 

— 

2 

61 

9 

33 

17 

1  Juristische  Fakultät .    .    . 

39 

— 

1 

40 

25 

11 

3 

Medizinische  Fakultät  .    . 

150 

3 

1 

154(3) 

36(2) 

100(1) 

17(3) 

1  Philosophische  Fakultät    . 

172 

_ 

88(6) 

255(6) 

55 

59 

58 

1         Wintersemester  1896/97. 

'.  ITieologische  Fakultät  .     . 

65 

2 

57 

10 

30 

15 

Juristische  Fakultät.     .    . 

35 



35 

20 

9 

6 

Medizinische  Fakultät  .    . 

167 

1 



168(1) 

45(1) 

107 

16 

Philosophische  Fakultät     . 

203 

276(54) 

479  (54) 

66 

68 

69 

UnivergiU  de  Genive. 

Sommersemester  189«. 

Faculte  de  Philosophie.     . 

205 

61 

111(47) 

377  (108) 

43 

29 

194(61) 

Facnltä  de  Droit .... 

113 



6. 

119 

17 

10 

86 

Facult«  de  Theologie    .    . 

65 



1 

66 

12 

4 

49 

Facnlt6  de  M^decine     .    . 

160 

71 

40(8)271(79) 

37(2) 

58 

136(69) 

Wintersemester  1896/97. 

Faculte  de  Philosophie.    . 

208 

61 

148(85)  417(146) 

50(1) 

37 

182(60) 

Faculte  de  Droit  .... 

82 

1 

7      ,90(1) 

20 

9 

54(1) 

Facult«  de  Thöologie    .     . 

64 

— 

1       1  65 

13 

4 

47 

Faculte  de  Mßdecine     .    . 

191 

67 

32(4),290(71) 

39(2) 

58 

161(65) 

Universum  de  Lausanne. 

' 

Sommersvmester  1896. 

1 

Faculte  de  Theologie    .    . 

45 



3      I  48 

34 

8 

3 

Faculte  de  Droit  .... 

156 



17      Il73 

13 

12 

131 

ranitt  de  PkUoioph.  (Scjhmi  et  Lettrei) 

136 

8 

68(35)|207  (43) 

38 

37 

69(8) 

Sciences  mädicales    .    .    . 

98 

16 

2(1) 

116  (17) 

31(1) 

57 

26(15) 

Wintersemester  1896/97. 

Faculte  de  Theologie    .     . 

38 



1 

39 

31 

6 

1 

Facultö  de  Droit  .... 

106 



26 

132 

16 

14 

77 

raeilte  de  Philoiork.  (Siieicei  tiUlrM) 

159 

12 

70(43) 

241  (65) 

50(1) 

40(1) 

81(10) 

Sciences  m^dicales    .    .    . 

94 

29 

3 

126  (29) 

27(1; 

54(1) 

42(27) 

Acadimie  de  Heuchätel. 

ruilU  de  PkilMofli.  (SeiMcei  et  Leltrei) 

48 

7 

23(9) 

78  (16) 

15(4) 

31(1) 

9(2) 

Faculte  de  Theologie    .    . 

11 

— 



11 

7 

2 

2 

Faculte  de  Droit  .... 

7 

— 

4 

11 

3 

4 

— 

Digitized  by 


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1 


276 


Jahrbuch  des  ünterrichtsweseng  in  der  Schweiz. 


Hochtchulan 

8titdlren4e 

tutoi 

Total 

VM<lM8tudlTa«dMisM     1 

Miii- 

Wtib- 

KuUu- 

udere 

Anlbder 

lieke  . 

lieke 

kitgK 

JMweiMf 

•Wintersemester  1896/97. 

. 

rM.dePliiUi.(8<ieMMetL<ttr.) 

65 

4 

54(27) 

123(31) 

20(3) 

32(1) 

17 

Fac.nlt6  de  Th6ologie  . 

14 

— 

— 

14 

10 

2 

2 

Facult«  de  Droit    -     . 

11 

— 

7 

18 

7 

3 

1 

Acadimie  de  Fribourg. 

SommergeinegteT  1886. 

■ 

Facultö  de  Theologie  . 

135 

— 

31 

166 

2 

62 

71 

Faculte  de  Droit    .    . 

66 

— 

5 

61 

13 

21 

22 

Facnlt6  de  Philosophie 

62 

— 

57(23) 

119(23) 

2 

25 

35 

Wintersemester  1896/97. 

Facult6  de  Theologie  . 

118 

— 

28 

146 

2 

48 

68 

Facnlte  de  Droit    .    . 

63 

— 

2 

65 

11 

23 

29 

Paculte  de  Philosophie 

82 

— 

82(55) 

164(55) 

3 

32 

47 

Theo).  Anstalt  Luzern 

25 

— 

— 

25 

17 

7 

1     ' 

Cours  de  Droit  in  Sitten 

26 

— 

— 

26 

20 

6 

—     j 

ZU8 

ammenz 

ug- 

1.   Auf  Schlt 

ISS  dt 

!S  Somn 

lersemes 

fers  1896. 

gchireii.  PoljiechiiikDn  Zürick  . 

841 



489 

1330 

90 

895 

356 

Hochschule  Zürich 

B31 

141 

75(30) 

747(171) 

143(6) 

192(6) 

337  (i»j 

Hochschule  Bern    .    . 

523 

65 

56(28) 

644(88) 

252  (16) 

174(5) 

162(44) 

Hochschale  Basel  .    . 

420 

3 

87(6) 

610(9) 

125(8) 

203(1) 

95  (S) 

Hochschule  Genf    .    . 

543 

132 

168(65) 

833(187) 

109 

101 

465(110;. 

Universitö  de  Lausanne 

435 

24 

85(3«) 

544(60) 

116(1) 

114 

229(83) 

Acadömie  it  Nench&tel 

66 

7 

27(9) 

100(18) 

26(4) 

37(1) 

Hl*) 

Acadömie  de  Fribourg 

253 

— 

93(83) 

346(88) 

17 

108 

128 

Theol.  Anstalt  Lnzem 

25 

— 

— 

25 

17 

7 

1 

Conrs  de  Droit  in  Sitten 
1896: 

26 

— 

1070(188) 

26 

5105(554) 

20 

6 

— 

3663 

372 

914(29) 

1337(13) 

1784(311^ 

1895: 
Differenz : 

3603 

347 

1097(144) 

5047(491) 

964(27)11304(16) 

1682(io5> 

+60 

+25 

—ik+m 

+58(63) 

-50(+8)|+33(-3) 

,+!«(»•  1 

2.  Auf  Scklw 

}«  des 

Winter 

Semester 

s  1896J97. 

Sthweii.  PoljtMbiikDBifiricli  . 

841 



489 

1330 

90 

395 

356 

Hochschule  Zürich 

542 

132 

102(89) 

776(171) 

168(6) 

200(9) 

306(1171 

Hochschule  Bern    .    . 

584 

84 

68(80) 

736(114) 

294(18) 

187(6) 

187(41); 

Hochschule  Basel   .     . 

460 

1 

278(64) 

739(55) 

141(1) 

214 

106     ' 

Hochschule  Oenf    .    . 

645 

129 

188(89) 

862(818) 

122(8) 

108 

444(186) 

IJniversit^  de  Lausanne 

397 

41 

100(43) 

538(84) 

123(8) 

114(2) 

201(17)1 

Acad^mie  de  Nenchätel 

90 

4 

61  («7) 

155(31) 

37(3) 

37(1) 

20      : 

Acad6mie  de  Fribourg 

263 

— 

112(66) 

375(65) 

16         103 

144 

Theol.  Anstalt  Lnzem 

25 

— 

— 

25 

17 

7 

1 

Conrs  de  Droit  m  Sitten 
1896/97: 

26 

— 

— 

26 

5562(788) 

20 

6 

1371  (17) 

17^(341) 

3773 

891 

1398(837) 

1028  (38) 

1895/96: 
Differenz : 

a561 

393 

1233(846) 

5187(638) 

962  (81) 

1327  ri4) 

1665(348. 

+212 

—2 

+  165(98) 

+S35(90) 

+66(2, 

+44(3) 

+»•(-7^ 

Digitized  by 


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J 


Statistischer  Jahresbericht.  277 

B.  Finanzielle  Schulverhältnlsse  der  Kantone. 

I.  Ausgaben  der  Kantone  für  das  Unterrichtswesen  (1896). 
1.  Primarschulen. 


Rohegeh., 

1 

Kutan« 

?riur- 
icliiltD* 

FirtkUliig 
dtrUknr 

AddlUm.  n. 

Beitrage  an 

Lehrer- 

Tinraltg. 

iibitkt 

lU. 

Sikilkm- 

Total 

' 

HOlftkasB. 

' 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

,  Zflrich  .... 

1169698») 

14014«) 

116038 

51408 

249712 

1600870 

1  Bern      .... 

1386569 

6032») 

100478 

83162») 

17314 

1592550 

Lnzem  .... 

25T794 

2082 

4801 

16103 

— 

280780 

!  Uri 

12259 

217 



1615 



14091 

1  Schwyz      .     .    . 

16^») 

500 

1500 

1918 

998 

6601 

Obwalden**    .    . 

1300 

400 

— 

1220 

— 

2920 

Nidwalden«*.    . 

10510 

— 

— 

343 

— 

10853 

Olams  .... 

52785 

1675 

5800 

5500 

20000 

85760 

Zug 

19653 

320 

700 

4207 

— 

24880 

Freibnrg    .    .    . 

91992 

2428 

8280 

21140 

4884 

128724 

Solothnm  .    .    . 

147150 

3075 

4100 

13628 



167953 

Baaelstadt .    .    . 

679369«) 

3802 

61216 

12125 

770486 

1526998 

'■  Baselland  .     .     . 

154400 

2201 

6750 

6925 



170276 

Schaffhaasen  .    . 

111623 

3423 

12577 

8940 

22286 

158749 

Appenzell  A.-Bh. 

10458 

80 

4140 

6866 

1500 

23044 

Appenzell  I.-Rh. 

21770 

105 

100 

1258 

— 

23233 

St.  Gallen .    .    . 

178463 

6591 

11950 

31815 

45000 

273819 

Oranbflnden   .    . 

128144 

1300 

4550 

12630 

— 

146624 

Aargau .... 

306106 

2570 

9aMl 

33269 

10000 

375286 

Thurgau    .    .     . 

102810 

8748 

7000 

12730 

36965 

168253 

Tessin***   .    .     . 

96300 



1000 

9400 



106700 

Waadt  .... 

431738') 



125182 

29743 

47985 

634648 

Wallis  .... 

10836 

499 



8088 



19423 

Nenenborg     .    . 

334565 

7167 

20000 

18953 



380685 

Genf     .... 
1896: 

646649«) 

2850 

59269 

49802 

22000 

780570 

6364526 

69079 

578767 

442788 

1249130 

8704290 

'                    1895: 
'              Differenz : 

6012124 

61428 

561764 

399379 

719574 

7754269 

+352402 

+7651 

+17003 

+43409 

+529556 

+950021 

•  Jnkl.  Rettaiifrsanat.,  ohne  Taubst.-  nnd  Blindenanst.  —  **  Voranschlag  pro  1896/97.  — 
•**  .\ngaben  pro  1891  reprodniirt.  —  ')  Inkl.  Lehrmittel rerl.  —  ')  Inkl.  Kurse  f.  Lehrer  und 
Arbeitalehrerinn. :  Preisinst.  f.  Volksichullehrer.  — ')  Synodalkosten.  —  •)  Verwaltungskosten  d. 
KrziehungBdirektion  u.  Primarschniinspektorate.  —  ')'TagK.  n.  Reisen  d.  Bchulinsp.  —  >)  Inkl. 
Ausg.  für  Reinigung,  Heizung,  Beleuchtung  and  Abwartoienst  in  sämtlichen  Scnulgeijünden 
Fr.  148,034.  —  ')  Inkl.  Fr.  66,648  f.  d.  verwahrl.  Jugend.  —  •)  Inkl.  u.  a.  Ausg.  f.  d.  verwahr!. 
Jugend  n.  die  gesamten  Ausg.  d.  Enlehungsdepart.  f.  d.  Landesausst.  18M:  Fr.  68,246. 

2.  Sekundär-  und  Fortbildungsschulen  (J896). 


Kanton« 


Zflrich  .    . 
Bern     .    . 
Lozem 
Uri       .    . 
Schwyz 
Obwalden 
Nidwaiden 
Glams  .    . 
Zug      .    . 
Freibnrg  . 

A3.  Die  Bundesbeltr.  i 
•)  Inkl.  Fr.  81086  Beitr.  a.  d. 
Unterricht.  —  •)  Für  simtl. 
und  Hanshaltungskane.  — 


BwoldligM 
In  Lekrtr  etc. 

Fr. 


Stknidintkilei 

Total 

rwikillugi- 

Ruhe- 

Schaler 

xckilin 

gehalte 

Btipend. 

l>. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

i.rrin'itlL 

43130 

485826 

76765 

562591 

29375') 

7600") 

412175 

295903) 

441765 





40294 

2919 

43213 



— 

1600 

2952 

4552 





4015 

1732 

5747 

— 

— 

— 

2700«) 

2700 







430 

430 

— 



48750 

7390 

56140 

— 



8000 

2106 

10106 

kPiia-Mt. 

— 

43843 

za.11000 

54843 

442696') ' 

375200 

40294 

1600 

4015 


48750 

8000 

48843 

n  d.  Fortblldgssch.  nicht  gerechnet.  —  *  Ang.  pro  1894  reprod. 
Unentgeitl.  der  Lefarui.  u.  Fr.442A  an  &knltatiyen  f^emdsprachl. 
Sekundär-  n.  Mittelschulen.  —  ')  Inkl.  Fr.  7836  Beiträge  an  Koch-  ,nlr> 


')  Ausgaben  für  technischen  Zeichenunterricht. 


.gl 


278 


Jahrbuch  des  TJnterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


BeioUiigei 

StkiidinchilM 

Totti 

rtrtbildngi- 

1 

Ktatoiia 

im  Itkm 

Ruh«- 

Schüler 

Kkilu 

CHIUIIHOTi 

irehalte 

stipend. 
Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr.        1 

Solothttm  .... 

66838 

_ 



66838 

18817 

85155  1 

j  Baselstadt     .     .    . 

447789 

LPriWML 

LMtWak. 

447789 

1100 

448889 

Baselland.     .    .     . 

47189 

833 

1900 

49922 

8962 

58884 

Schaffhausen     .    . 

84033 

I.PriWMt. 

1450 

85483 

5066 

90549 

Appenzell  A.-Rh.  . 

1500 

— 

— 

1500 

3235 

4735 

Appenzell  I.-Rh.    . 

2400 

— 

— 

2400 

1461 

3861 

St.  Gallen     .    .    . 

56000 

— 



56000 

14058 

70058 

Granbflnden  .    .    . 

8970') 





8970 

1.  Rürik  I 

8970  : 

Aargan     .... 

127313 

4147 

1250 

132710 

10394«) 

143104  ; 

Thnrgan  .... 

384% 

utUmMk. 



38496 

33234 

71730 

Tessin*     .... 

53100 





53100 

49000 

102100 

Waadt 

124017»)  4384H) 



167858 

u.  8000 

170858 

Wallia 

1     _ 





1704») 

1704 

Neuenbürg    .    .    . 

105712«) 

— 

— 

105712 

748 

106460 

Genf 

1896: 

248534') 

11700 



260234 

23993 

284227 

2376289 

89896 

65330  2521515 

311856 

2833371 

1895: 
Differenz : 

2070145 

81598 

51310!  2203053 

282506 

2485559  , 

+306144 

+8298 

+4020, +318462 

+29350 

+347812  ; 

NB,  Die  Bnndegbeltr.  an  die  Fortblld'sch.  nirJit  gerechnet.  —  Antoben  pro  18M  reprod.  — 
')  F'bild'Bch.  (Sek'sch.)  u.  Rep'sch.  (F'ülldsch.).  — ')  BUri^rsch.  -  ') CoII^^b comiiinn.  et  ic.  sap<Sr. 
et  second.  —  ')  Kuhegehalte  f.  Sek.-  n.  hsh.  Lehrer.  —  ')  Rekrutenrorsch.  Fr.  1104,  Beteteaer  f. 
d.  Seh.  f.  Handw'lehrl.  Fr.  SOO.  —  ')  Enseignem.  geeond.  — ')  Beole  prof.,  ^-ules  scond.  mrale«. 


3.   Mittelschulen  (1896). 


RiktgtkalU, 
Witwei-  iid 
Wiiuiitiftiiig 

Fr. 


Kantana 


SjMuin 


Fr. 


Iilulrit- 
wkilw 

Pr. 


SHpeidJM    '     Total 
Fr.  Fr. 


Zürich  .  .  . 
Bern  .... 
Luzem  .  .  . 
Uri  .... 
Obwalden  .  . 
Zug  ...  . 
Freiburg  .  . 
Solothum  .  . 
Baselstadt  .  . 
Baselland  .  . 
Schaffhansen  . 
Appenzell  A.-Rh. 
St.  Gallen  .  . 
Graubttnden  . 
Aargau  .  .  . 
Thurgau .  .  . 
Tessin*  .  .  . 
Waadt  ... 
Wallis  .  .  . 
Neuenbürg  .  . 
Genf  .... 


183823») 

201394») 

137436») 

7811 

10500 
.  lidiitriMcb. 

65200 
139969 
110707 

58289 
8998 

166022 

113286 
83506 
73200 
34600 

113460»): 
58744'«») 
44018'«) 

185718 


69554 

-") 
I.  SjaDuiin 


16700 


16489«) 
4900*) 


375564») ;  I.  PriMiwb. 


6000 


31050 
132158 


i.SekiiiUn«b. 


400")   — 
i.8ekHil*mk.   — 


3595 
i.8»kiid>n{k. 


1800 

9850») 
6020 


3600 

500 

11328«) 

2930 

za.  7000 

850 


1896: 
1895: 


1796681 
1745761 


625426 
756868 


I 


27389 
29045 


47473 
52514 


273461 

206294 

13743G 

7811 

10500 

16700 

67000 

139969 

496121 

6020 

58289 

8998 

175622 

113786 

94834 

76130 

72650 

24Ö618 

59994 

44018 

185718 


2496969 
2584188 


»  Angaben  pro  1894  reprod.  —  ')  Inkl.  Beitr.  an  d.  h»h.  Stadtgeh.  ZOrich  u.  W'thnr.  —  •)  Fnr 

die  Lehrersch.  an  allen  Kantonallehrangt.  —  ■)  Kantonssch.  Pruntrnt  Fr.  42500,  Staatsbeltr.  an 
(iyinn.  u.  Proicymn.  Fr.  158,894.  —  ')  8.  auch  gek'sch.  — ')  Kanlonssch.,  theol.  Ijehranst.,  Mittelsrh. 
In  Willlgaa,  MUnster,  Snrsee,  Institut  BaidegK-  Kantonsbiblioth.,  Physik-  u.  Nataralienkabinet, 
Münzsammlung  —  ■)  Gewerbeseh.  F>.  77,J19,  Reaisch.  Fr.  178,388,  TSehtersch.  Fr.  l»6,«7ä  etc.  — 
')  Stip'kredit.  —  •)  Inkl.  Fr.  7820  akadem.  Stip.  —  •)  Inkl.  Ausg.  f.  d.  Unterr.  In  Zeichn.,  Schreib., 
Musik,  Turnen  a.  d.  Kant'lehrnnst.  —  ")  Kollegium  n.  Lyzeum  In  Sitten;  Kolleg,  in  St.Moritx 
u.  Brlg  etc.  —  ")  Beitr.  an  d.  Realgeh.  in  Monthey.  —  ")  Weitere  Ausg.  in  d.  Ang.  d.  Akadeiuie 
enthalten  (g.  Hochschulen).    Sie  betreffbn  auch  die  Ausgaben  fUr  Lehrerbildang. 

Uigitized  by  VJVJV7V  IV. 


statistischer  Jahresbericht. 


279 


4. 

Berufsschulen  (1896). 

Urtr- 

Titruuii- 

UnWri- 

Wtbicbil«, 

Kantone 

lemiitriii 

Ttebiiket 

Hliiln 

hWM 
mtlmn 

Oewerbmu. 
etc. 

Total 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

¥r. 

Fr. 

Izflrich  .    .    .    . 

132755 

168107 

106501 

118238») 

41450  2) 

567051 

Bern      .    .    .    . 

194088 

50354 

71738 

1611668) 

271411  <) 

748757 

'  Lnzem .    .    .    . 

35744 

— 



8660») 

20871 

65275 

jüri 

500 





585 

245 

1330 

Schwyz.     .    .     . 

19990 

— 

— 

750 



20740 

ObwtJden  .    .    . 

2000 

— 

— 





2000 

1  Glams  .    .    .    . 

300 

— 

— 





300 

iZug       .    .    .    . 

200 





607 



807 

Freibnrg    .    .    . 

29000 

— 

— 

23787«) 

7264") 

60051 

Solothnm  .    .     . 

1.  (IniiulMi 

— 

— 

360 

5951 

6311 

Baselstadt      .     . 

4995 





620 

50115'») 

55730 

Baselland  .     .     . 

2365 

— 

— 

za.500 

3900 

6765 

Scfaaffhansen  .    . 

._ 



_ . 

1500«) 

1500 

Appenzell  A.-Bh. 

4825 

— 

7970 

12795 

St.  Gallen  .    .    . 

56429 

44115») 

41500««) 

142044 

Graubttnden  .    . 

45557 

— 



5160 

50717 

Aargan .    .    .    . 

55834 

... 

29850«  1) 

23075 

108759 

Thnrgan         .    . 

30148 

— 

— 

480 

— 

30628 

Tessin*     .    .    . 

36800 

— 

— 

1200 

— 

37500 

Waadt  .    .    .     . 

113679 

._ 

92241«*) 

8139»») 

214059 

WaUis  .    .    .    . 

32776 

— 

— 

10345«*) 



43121 

Neuenbürg     .    . 

klpMta 

— 



31321 

46440«5) 

76761 

Genf     .    .    .    . 

1896: 

47977 

797486 

143041»«) 

361502 

178239  ' 

8000 
532825  ' 

15500«') 
549491 

166541 

2419542 

1895: 
Differenz : 

772337 

209113 

184643 

475531 

570409 

2212033 

+25148 

+  152389 

+6404 

+57294 

+20918 

+207509 

NB.  Die  nasgericht.  8tlp.  fibvrall  inbrirriireii ;  BiindrsbeitrÜKe  nicht.  —  •  Ans- pro  1R94 
reprod.  —  ')  Ob«-.  Wein- n.  Uartenbanach.  Wadenswell,  Ldw.  Schale  Strlckhof.  —  ')  Gcwerbe- 
mn«.  Zflrich  n.  W'tnnr,  Metiilinrb.-Schiilp  VV'thnr,  Beidenwcbsch.  ZUrIch, Fachsch.  f.  Dameusehn. 
n.  lAngert«,  Stickfaehs  -h.  —  ')  Ijindw.  Schale  RUtti,  inkl.  Molkcreisch.  oline  Outswirtsch,  landw. 
Wintcrwh.—  ')  AuBt;.  f.  Kunst,  Musiksch.,  etc.  Fr.  38,800,  Gewerbemas.  Fr.  84,000,  Fach- u.  «e- 
werbesch.  Fr.  188,974,  i^ewcrbl.  Stip.  Fr.  7200,  Hiifbeschlägeannt.  n.  Hufschm.-Kurs  Fr.  »622.  — 
*)  Ldw.  Winterson.  —  ')  Mllchverg. -Station  u.  Wintersch.  —  ')  Gewcrbemu».  u.  Korbflechtkurs 
(Kr.  1000).  —  *)  Mnaikach.  i.  Imthnmeum.  —  •)  Inkl.  Molkerrlscb.  Sorntbiil.  ldw.  Seh.  Casterhof, 
Beitr.  a.  d.  Obet-,  Wein-  n.  Gartenhaugch.  Wwcll.  —  '")  Davon  a.  d.  Industrie-  u.  Gewerbemii». 
Fr.  12,000,  Websch.  Wattwil  Fr.  8600,  Frauenarbsch.  St.  O.  Fr.  SOOO,  Stickfachsch.  Grabg  und 
Degersheim  Fr.  4000,  firewerbl.  Fortbsch.  Fr.  13,724.  kanfni.  Vereine  Fr.  1200,  Stip.  Fr.  8075.  — 
")  I^ndw.  Wintergeh.,  Stip.,  Beitr.  a.  d.  Anst.  Wäd'well.  —  "i  Ecole  c«nt.  d'ajtric.  Fr.  16.12«, 
Station  vltlcole  et  ieo\e  de  viticult.  Fr.  3«501,  Station  iaitiitre  et  ^cole  de  ft-oinaKcrie  Fr.  16,664, 
Station  aKronomique  Fr.  11,406,  cours,  Conferences  etc.  Fr.  9642.  —  ")  EnseignemcBt  prof.  — 
")  Ldw.  Schale  Ecön«  Vr.  781»,  Milchind.,  KAsereischul.  Fr.  1310,  Kurse,  VortrÄRe  Vt.  1219.  — 
'•)  Chrmrsch.  Fr.  20,000,  berafl.  u.  Zeichennnt.  F.  15,100,  Lehriwes.  Fr.  10,340.  —  ")  Neu  geKt. 
Rc.  de  m^tiers  Fr.  23,282,  Ec.  desartset  nii^tiers  Fr.  lli),7.5».  —  ")  Inkl.  Fr.  SOOO  f.  d.  Handelssch. 
(In  frflh.  Jahri;.  war  ein  Teil  d.  i.  d.  Kubr.  „Technikum"  anterRebr.  Schul,  hier  aufifenihrt.  — 
**)  DaTOD:  Gewrrbemus.  Fr.  11,000,  Franenarbsch.  Fr.  80,116;  Gewerliesch.  g.  Industriegeh. 

5.  Hochschulen  (1896). 


I. 

II. 

III. 

IV.              V.            VI.             VII. 

Hochsohulan 

Ukrer- 
btisMurtu 

IniitntM 

ibwirte 

oÄft.  ^*''"  '"^""'•'  ''™'^^" 

Fr. 

Fr.       !       Fr. 

Fr.       1      Fr.     ,       Fr.       ■       Fr. 

Zürich     .     .    . 

241625«)   16960 

18567 

1400 

1050 

3762«) 

_ 

Bern  .    .    .    . 

245008   1  19600 

20720 



— 

S.R.1X 

— 

Freibnrg*    .    . 

51428    '      — 



— 

1301 



— 

Basel .... 

1780133)    45425*) 

— 

— 

—         — 

1801 

Waadt     .     .     . 

259148        s.  I 

8.1 

—      ;6000«)    2500«) 

— 

Wallis     .     .    . 

2562')       — 

— 

—      1      — 

— 

— 

Neuenbürg 

92478»)    5842 

.3800 

—     1      — 

— 

3270 

Genf       .    .    . 

293034    ;  25850 

37171 

—      ,       — 

— 

— 

Polytechnikum 

588205») 

— 

— 

— 

653 

— 

—     1 

*  Ausz.  a.  d.  Rechn.  d.  ColÜKe  St-Michel  betr.  d.  theol.  Sem.    Die  Kechn.  über  d.  Unirers. 
ist  i.  d.  Staatgr,  nicht  publ.   DemzäfolKc  scheint  auch  kein  Staatsiusch.  bewilligt  in  werden.  — 
")  Inkl.  Fr.  18.000  a.  d.  Polyt.  —  ')  Kntsch.  f.  eingebr.  I-eichen,  Eis,  etc.  —  •)  Exkl.  Aus«,  f.  die       i 
Polikl.  —  ')  Unirerg.-Beamten,  Asgist.,  Abwarte.  —  ')  FUr  Univer».,  CollJ-Ke.  Gymn.  u.  Indsch.  —'9 IC 
*)  Fechten  n.  Kelten.  —  ')  Keehtssch.  —  ■}  S.  auch  Gymn.  exkl.  Obs.  —  *)  Koat.  d.  Lehrpers. 


■gl 


280 


Jahrbuch  des  ünterrichtowegens  in  der  Schweiz. 


vm. 

IX. 

X. 

XI. 

WitvtB-  ud 
Wiiitutift. 

xni. 

L-xm. 

Hochiohulan 

BiMioihel 

Stmlugw 
1.  Hobilitr 

StilM. 

Htimg 
1.  BeleuU. 

Ttnnitii; 
1.  Bumt. 

Totll 

Fr. 

Fr. 

Kr. 

Fr. 

Fr. 

Ft. 

Fr. 

Zürich     .    .    . 

29892 

86334')'22610') 

34366    i.litUUdi.!    4267 

460833 

Bern  .    . 

9000 

217814»)     — 

114204 

11400   i  28284 

666030 

Freibnrg. 

397 







711 

53837 

Basel.    . 

7500 

74312«)  i.HUHt. 

— 

i.fhmn*. 

5738 

312789 

29233«) 

937767) 

4498 

11200») 

— 

— 

406353 

Neuenbürg 

1600 

6616 

6000 

5068 

— 

791 

125465 

Genf  .    . 

2800 

44445 



28769 



11765 

443834 

Polytechnikum 

— 

166186») 

— 

— 

16908'*) 

150646") 

922598 

Wallis     .     .    . 
1896: 

— 

-          - 

— 

— 

— 

2562 

__ 



___ 



3394301 

1895: 
Differenz : 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

3330465, 

— 

— 

— 

— 

~~ 

— 

+63836, 

■)  Fr.  S416S  für  den  boUn.  Garten  und  Fr.  6tl81  flir  die  Banimlunf^n  u.  Laboratorien.  — 
*)  Inkl.  Stipendien  an  Polytechniker,  Musik-  and  Kanstachüler.  —  ')  Institut«  a.  Sanunlungcn 
Fr.  70629,  botanischer  Harten  Fr.  Ib44b,  Bcitra«  an  die  Kliniken  im  InaeUpital  Fr.  IS1740.  — 
')  VerwaltanKikoaten  (Mobiliar,  Beheizung;  etc.)  Fr.  X8!tM,  Physiologiachea  Institut.  Einricblung 
B'r.  lliM,  Mietlinge  Fr.  74470.  —  •)  Davon  Fr.  380M  Beitrüge  an  die  Kliniken.  —  •)  Davan 
Kantonalbibiiothek  Fr.  17496.  —  <)  Inkl.  Museen.  —  ')  Miete.  —  ■)  UnterriehesaDstalten  u.  Sauim- 
lunj^n.  —  ")  VnTorhergresehenea.  —  ")  Verwaltung  und  Beamtung. 

6.  Zusammemug 
der  Ausgaben  der  Kantone  für  das  gesamte  Unterrichtstoesen  (1896). 


KtatoiM 

Prininekilti 

Sek.-u.Fort- 
bildfrssch. 

liltilickilti 

Btnfisckilra 

loikiihilei 

Taial 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Ft. 

Fr. 

Zürich  .    .    . 

1600870 

562591 

273461 

567051 

460833 

3464806 

Bern     .    .    . 

1592550 

441765 

206294 

748757 

666030 

3655396 

Luzem      .    . 

280780 

43218 

137436 

65275 

— 

526704 

Uri  .    .    .    . 

14091 

4552 

7811 

1330 

— 

27784 

Schwyz     .    . 

6601 

5747 

— 

20740 

— 

330881 

Obwalden .    . 

2920 

2700 

10500 

2000 

— 

18120; 

Nidwaiden     . 

10853 

430 





— 

11283 

ölarus  .    .    . 

85760 

56140 

— 

300 

— 

142200 

Zug      .    .     . 

24880 

10106 

16700 

807 

— 

52493 

Freibnrg  .    . 

128724 

54843 

67000 

60051 

53837 

3644» 

Solothum .    . 

167953 

85155 

139969 

6311 

— 

399388 

Baselstadt     . 

1526998 

448889 

496121 

55730 

312789 

2840527 

Baselland .    . 

170276 

58884 

6020 

6765 

— 

241945 

Schaffhansen . 

158749 

90549 

58289 

1500 

— 

309087 

Appeuill  A.-Rh.    . 

23044 

4735 

8998 

12795 

— 

495721 

Apr«u<li  I.-Kk.    . 

23233 

3861 

— 

— 

— 

27094 

Ist.  Gallen     . 

273819 

70058 

175622 

142044 

— 

661543 

1  Graubünden  . 

146624 

8970 

113786 

50717 

— 

320097 

Äargau      .     . 

375286 

143104 

94834 

108759 

— 

721983 

Thurgau   .    . 

168253 

71730 

76130 

30628 

— 

346741 

Tessin  .    .    . 

106700 

102100 

72650 

37500 

— 

318950 

Waadt.     .    . 

634648 

170858 

245618 

214059 

406353 

1671536 

Wallis.     .    . 

19428 

1704 

59994 

43121 

2562 

126804 

Neuenbürg    . 

380685 

106460 

44018 

76761 

125465 

733389 

Genf     .    .    . 

1896: 

780570 

284227 

185718 

166541 

443834 

1860890 

8704290 

2833371 

2496969 

2419542 

2471703 

18925875 

1895: 

Differenz : 

7754269 

2485569 

2584188 

2212033 

2396721 

17482770 

+950021 

+347812 

-87219 

+207509 

+74982 

+14931(K 

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J 


Statistischer  Jahresbericht. 


281 


II.  Ausgaben  der  Gemeinden  für  das  Unterrichtswesen  (1896). 


FriBarubiltii 

Stkudtncliil. 

r«rtli..  iid 

Mitteliiliiltii 

Tattl 

Ka«t*a* 

BtnfiKkil. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

rr. 

Zttrich 

4426057 

591123 

350000 

100000 

5467180 

Bern*   .  .  . 

«.2500000 

1^720000 

30000 

1000000») 

4250000 

Lnzem  *  .  .  . 

400000 

70000 

20000 

10000 

500000 

Uri 

64742 

1661 

550 

1500 

58453 

Schwyz  .  . 

167103 

21620 

— 

— 

188723 

Obwalden 

4225.3 

550 



— 

42803 

Nidwaiden 

45000 

1000 

160 

— 

46150 

Qlams   .  . 

275000 

27000») 

3600 

20000 

325500 

Zog.  .  .  . 

128826 

21000 

2700 

15000 

167526 

Freiburg  ♦ 

450000 

20000 

6000 

— 

475000 

Solothnm 

430000 

50000 

16000 

2000 

498000 

Baselstadt  . 

— . 

— 

— 

— 

— 

Baselland 

287096 

4000 

2100 

— 

293196 

Schaffhansen 

275300 

25000 

5500 

— 

305800 

Appenzell  A.-IU 

, 

275453 

59451 

7853 

8700 

351457 

Appenzell  I.-Bh 

.  * 

29000») 

200 

150 

— 

29350 

St.  Gallen 

2319849 

202506 

15000 

— 

2587355 

Oranbflnden 

280000 

20000 

2500 

— 

302500 

Aargau  .  .  . 

1505681«) 

210000 

14500 

25000 

1755181 

Thnrgan  .  . 

1».  650000 

60000 

— 

3200 

713200 

Tessin .  .  . 

308600 

10000 

5500 

30000 

354100 

Waadt.  .  . 

1200000 

20000 

3000 

330000 

1553000 

Wallis*  .  . 

250000 

3500 

15000 

— 

268500 

Neuenbürg  . 

683077 

120000 

100000 

55000 

958077 

Genf  .  .  . 

207727 

8668 

7828 

— 

224223 

1896: 

17190764 

2267279 

606831 

1600400 

21665274 

1895: 
Differenz: 

16665756 

2162483 

529582 

803399 

20161220 

+525008 

+104796 

+77249 

+797001 

+1504064 

*  Die  Angaben  betreifend  da«  Prlinarscbulweeen,  mit  Ananaliine  der  mit  Sternchen  rer- 
Dplienen  Kantone,  sind  die  Kri^ebnigse  piner  im  Bommer  1897  anlässlidi  der  Beratung  fUr  ein 
..Riiudeweaetz  twtrefTend  SuhTentionirnng  der  Primaritvhulen  durch  den  Bund"  Torgenom- 
menen  EnquSte.  Filr  die  übrigen  Rubrilten  (Selcnndar-,  Fortblldungs-  und  Berufs-  und  Uittel- 
scliuien)  sind  die  Summen  an  Hand  der  Ergebnisse  der  schweizeriachen  Scholstatittlk  pro 
1894/95  durcli  liesundere  Berechnungen  festgesteilt  worden.  Diese  iibgemndeten  Summen 
dUr/len  der  Wahrheit  ziemlich  nahe  kommen.  Die  Angaben  sind  vollständiger  als  in  früheren 
Jahren  und  sind  wegen  verschiedener  Klassifikation  der  Schulen  allerdings  Dicht  ohne  weiteres 
mit  den  fHiheren  Angaben  zu  vergleichen. 

')  Inklusive  Bauanigaben  (Bern  Fr.  777,000). 

')  Angaben  pro  1896  reprodusirt. 


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282 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


III.  Zusammenzug  der  Ausgaben  fUr  die  Primarschulen  (1896). 


Kanton« 

Kantone 

Gemeinden 

Tctal 

Primar- 

schOler 

Mil« 

Eii»ki. 

¥t. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

». 

Zürich     .    .    .    . 

1600870 

4426057 

6026927 

56723 

106 

18 

Bern    .    .    . 

1592650 

2500000 

4092550 

98377 

42 

8    ; 

Lozem     .    . 

280780 

400000 

680780 

19306 

35 

5 

Uri.    .    .    . 

14091 

64742 

688%) 

2im 

24 

4    j 

Schwyz    .    . 

6601 

167103 

173Y04 

7228 

24 

3 

Obw^den     . 

2920 

42253 

45173 

2289 

20 

3 

!  Nidwaiden    . 

10858 

45000 

56853 

1762 

32 

4    ' 

Olams     .    . 

85760 

275000 

360760 

5002 

72 

11 

Zug     .    .    . 

24880 

128826 

153706 

3137 

49 

7 

Freibnrg  .    . 

128724 

450000 

578724 

19875 

29 

5    i 

Solothnm 

167953 

430000 

597953 

14490 

41 

7 

Baselstadt    . 

1526998 

— 

1526998 

7097 

215 

21 

Baselland 

170276 

287096 

457372 

10935 

42 

7  ; 

Schaflfhansen 

158749 

275300 

434049 

6196 

70 

11 

Appenzell  A.-Rh. . 

23044 

275453 

298497 

9763 

31 

6 

Appenzell  I.-Eh.  . 

28233 

29000 

52238 

2078 

25 

5 

St.  Gallen     .    .    . 

273819 

2319849 

2593668 

35908 

72 

11 

Qraabiinden . 

146624 

280000 

426624 

14560 

29 

5 

Aargau    .    . 

375286 

1505681 

1880967 

29584 

64 

10    , 

Thnrgan  .    . 

168253 

650000 

818253 

17650 

47 

8 

Tessin      .    . 

106700 

308600 

415800 

17865 

23 

3 

Waadt     .    . 

634648 

1200000 

1834648 

40858 

45 

7    1 

Wallis     .    . 

19423 

250000 

269423 

21179 

13 

3    ' 

Neuenbürg   . 

880685 

683077 

1063762 

16819 

63 

10    1 

Genf    .    .    . 

780570 

207727 

988297 

9192 
470677 

108 
55 

9    1 
9 

1896: 

8704290 

17190764 

25896054 

1895: 
Differenz : 

7764269 

16665756 

24420026 

469110 

55 

8 

+950021 

+525008 

+1475029 

+1567 

— 

+  ' 

IV.  Zusammenzug  der  Ausgaben  für  die 

Sekundarsf 

hulen  ( 

1896). 

Kantana 

Kantone 

Gemeinden 

Ttiai 

Schüler 

Dirckickiit^ 
per  Schul.' 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

¥t. 

Zürich 

485826 

591123 

1076949 

7050 

153 

Bern     .    . 

412175 

720000 

1132175 

6245 

181 

Luz^m 

40294 

70000 

110294 

1359 

81 

Uri  .    .    . 

1600 

1661 

3261 

65 

50 

Schwyz     . 

4015 

21620 

25635 

360 

71    1 

Obwalden 



550 

550 

17 

32 

Nidwaiden 



1000 

1000 

84 

12 

Glarus  .     . 

48750 

27000 

75750 

475 

159 

Zug      .    . 

8000 

21000 

29000 

214 

135   1 

Freibnrg  . 

43843 

2O0O0 

63843 

605 

105  ; 

Solothnm . 

66838 

50000 

116838 

734 

159 

Baselstadt 

447789 



447789 

4211 

106 

Basel  land . 

49922 

4000 

58922 

560 

96 

Schaffhansen 

85483 

25000 

110483 

804 

137 

Appenzell  A.-Rh. 

1500 

59451 

60951 

412 

148 

Appenzell  I.- 

Rh 

2400 

200 

2600 

34 

76 

Digitized  by 


Google 


Statistischer  Jahresbericht. 


283 


Kanton« 

Kantone 

Gemeinden 

Total 

Schttler 

DvikMiiiitI 
pr.  Schal. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

St.  Gallen   .... 

56000 

202506 

258506 

2305 

102 

Oranbanden 

8970 

20000 

28970 

602 

48 

Aargan  . 

132710 

210000 

342710 

3821 

90 

Thnrgan  . 

38496 

60000 

98496 

1105 

89 

Tessin  .  . 

53100 

10000 

63100 

965 

65  1 

Waadt.  . 

167858 

2000D 

187858 

240 

?  1 

Wallis.  . 



3500 

3500 

138 

25 

Neuenbarg 

105712 

120000 

225712 

773 

292 

Genf  .  . 

260234 

8668 

268902 

273 

y 

1896: 

2521515 

2267279 

4788794 

33451 

143 

1895: 
Differenz : 

2203053 

2162483 

4365536 

32497 

134 

+318462 

+104796 

+423258 

+954 

—  1 

V.  Zusammenzug 
der  Ausgaben  für  das  gesamte  Unterrichtswesen  (1896). 


Kantone 

Gemeinden 

Total 

Ein- 
wohner 

Ingikci 

ferlil». 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Zürich 

3464806 

5467180 

8931986 

337183 

26.5 

Bern  .  . 

3655396 

4250000 

7905396 

536679 

14,7 

Lnzem 

526704 

500000 

1026704 

135360 

7,5 

Uri  .  .  . 

27784 

58453 

86237 

17249 

5,0 

Schwyz 

33088 

188723 

221811 

50307 

4,4 

Obwalden 

18120 

42803 

60923 

15043 

4,« 

Nidwaiden 

11283 

46150 

57433 

12538 

4.« 

Glams  .  . 

142200 

325500 

467700 

33825 

13,8 

Zug   .  . 

52493 

167526 

220019 

23029 

9,5 

Freibnrg  . 

364455 

475000 

839455 

119155 

7,« 

Solotbnrn 

399388 

498000 

897388 

85621 

10,6 

1  Baselstadt 

2840527 

— 

2840527 

73749 

38,5 

Baselland 

241945 

293196 

535141 

61941 

8,« 

Schaffhansen 

309087 

305800 

614887 

37783 

16:, 

Appenzell  A.-Rh 

, 

49572 

351457 

401029 

54109 

7,4 

Appenzell  I.-Rh. 

27094 

29350 

56444 

12888 

4,4 

St.  Gallen   . 

661543 

25373.55 

3198898 

238174 

13,4 

Granbttnden 

320097 

302500 

622597 

94810 

6.5 

Aargan  . 

721983 

1755181 

2477164 

193580 

12,.s 

Thnrgau  . 

346741 

713200 

1059941 

104678 

10„ 

Tessin  .  . 

318950 

354100 

673050 

126751 

5,s 

Waadt 

1671536 

1553000 

3224536 

247655 

13,0 

Wallis.  . 

126804 

268500 

395304 

101985 

3,8 

Neuenbürg 

733389 

958077 

1691466 

108153 

14,« 

Genf  .  . 

1860890 

224223 
21665274 

20a5113 

105509 

13,9 

1896: 

18925875 

40591149 

2917754 

1895: 
Differenz : 

17432770 

20161220 

37593990 

2917554 

12.9 

+1493105 

+1504(»4 

+2997159 

— 

1 

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Google 


n 


284 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


C.  Ausgraben  des  Bundes  für  das  Unterrlchts- 
Avesen  der  Kantone. 


I.  Für  das  gewerbliche  Bildungswesen  in  den  Kantonen  (1896). 


No. 


Anstalten 


8«iut- 

ladet 

- 

Bii4«>. 

Ort« 

lugibti 

w«itig» 
Etitiige 

Sibreitiw 

Fr. 

Rt 

fr.      Jf/ 

Fr. 

Ablttni,  MettMei- 
ikttei,  Hin«! 

2463 

20 

1860^- 

1 

600 

Basserstorf 

1205 

55 

660  — 

186 

Bauma 

733 

95 

567.90 

250 

DieUdorf 

417 

19 

350 



100 

Horgen 

1073 

77 

600 

250 

ninau 

648 

22 

400 



200 

Küsnacht 

2009 

24 

1811 20 

450 

OertUira,  Seebub, 
üchwimiadiigw 

2162 

82 

1400  — 

500 

Pfäffikon 

1152 

65 

791  65 

320 

Ettti 

1753192 

982  45 

550 

S«fa 

1520  40 

1060;— 

400 

Töss 

1614116 

926 

15 

450 

Uster 

348635 

1987 

25 

850 

Wfidensweil 

1369  05 

1000 

350 

Wald 

1997,05 

1171 

23 

550 

Wetzikon 

1256,74 

980!— 

400 

AVinterthur 

6585  70 

3673:30 

1200 

Zürich 

204392,03 

ijkm;o8 

54370 

Winterthnr 

47290 

75 

14156:80 

7000 

Winterthnr 

17232 

62 

12496  62 

3600 

ZBricii  1.  Wiiteribir 

22590 

30 

15000  — 

7500 

Zürich  IV 

43083 

59 

20000  — 

7800 

Zürich 

63905(75 

9776 

10 

4423 

Winterthur 

203715J56 

12a4SS 

17 

46005 

Winterthnr 

16474 

90 

10702 

50 

4965 

Zürich 

3274 

62 

1980 

80 

900 

Bern 

26417 

17 

14973 

47 

6300 

Biel 

5033 

65 

2400 

1200 

Bnrgdorf 

4713 

77 

2891 

05 

1400 

Heimberg 

678 

60 

500- 

250 

HentgnbiebiiM 

1151 

40 

715!05 

350 

Huttwyl 

374 

90 

270 

— 

150 

Interlaken 

3323 

21 

2169 

13 

1001 

Kirchberg 

825^35 

540 

270 

Langenthai 

2326  95 

1449  851 

550 

Langnau 

1190  50 

793 

55 

350 

Maileray 

896  90 

486 

90 

410 

Münsingen 

635  50 

400 

— 

200 

Oberdiessback 

632  65 

356 

90 

150 

Oberhofen 

542 105 

324 



162 

Steffisbnrg 

64620 

446 

20 

210 

St.  Immer 

4176;42 

2750 

— 

1425 

Sumiswald 

7111— 

450- 

250 

Tavannes 

1118:40 

750- 

400 

Thun 

2578:05 

1494  50 

700 

Worb 

546  05 

519 



150 

Bern 

1341080 

7810 

— 

3840 

Brienz 

229431 11 

7700 

^ 

4000 

Brienzwyler 

624  68 

401 

200 

Bern 

146310'23 

46622 

55 

22343 

Pmntrut 

11312 

971 

5936 

65 

2500  { 

J 

Kanton  Zürich. 
Handwerkerschnle  des  Bezirks 

Affoltem 

OewerbL  Fortbildnngsschnle    . 


Handwerkerschnle  .  .  .  . 
Gewerbeschnle 

Gewerbe-  u.  Fortbildnngsschnle 

Gewerbl.  Fortbildungsschule  . 

Gewerbeschnle 

Gewerbl.  Fortbildnngsschnle  . 
Handwerkerschnle      .    .    .     . 

Gewerbeschule 

Handwerkerschnle  .  .  .  . 
Gewerbeschnle 

n  

Gewerbl.  Fortbildnngsschnle   . 

Gewerbeschule 

Berufsschule  für  Metallarbeiter 
Fortbildungsschule  f.  Töchter  . 
ZtltnlkoBBisii«!  der  beidei  fienerbeDiieei 
Zürcherische  Seidenwebschule . 
Schwell.  Fuhiehile  f.  Dueuehieid.  i.  Liiig. 

Technikum 

Gewerbemusenm 

Pestalozzianum 

Kanton  Bern. 
Handwerkerschule 

n  

^  H  

Zeichnungsschule 

Handwerkerschnle      .    .    .    . 
«  

n  ..... 

n  

•f.  ..... 

»  

Ecole  professionnelle  .  .  . 
Handwerkerschnle 

Zeichnungsschnle 

Handwerkerschnle  .  .  .  . 
Ecole  professionnelle  .  .  . 
Handwerkerschnle      .    .    .     . 

n  .... 

Kunstschule  (kuitgewerbl.  IbttQug) 

Schnitzlerachnle 

Schnitzlervereiu 

Lehrwerkstätten 

Ecole  d'horlogerie      .    .    .    . 


Statiüäscher  Jahresbericht. 


285 


Oesamt- 

Ander- 

Buodes- 

No. 

Anstalten 

Orte 

weitige 

iisgabin 

Beiträge 

SnbieBtioD 

Fr.     \rp 

Fr.      K/ 

Fr. 

52 

Lehrwerkstätte  Rr  Grosiohrenmaehtr 

Sumiswald 

2327190 

1600  - 

800 

53 

Uhrenmacherschule     .... 

St-Imier 

35351 :  15 

18295  50 

9000 

54 

Frauenarbeitsschule   .... 

Bern 

11399  90 

3700!- 

1500 

55 

Westschweiz.  Technikum    .     . 

Biel 

17025()|60 

77270'  - 

37685 

56 

Kantonales  Technikum    .     .     . 

Burgdorf 

69107  53 

42300  58 

19705 

57 

Kantonales  Gewerbemuseum    . 

Bern 

3979129 

2808310 

8000 

58 

Schweiz,  perman.  Schulausstell. 
Kanton  Luzern. 

Bern 

1000  — 

800- 

1 

200 

59 

Gewerbl.  Fortbildungssahule   . 

Luzern 

6927  57 

4027,57 

2000 

60 

Knnstgewerbeschnle  .... 

Luzern 

20671  10 

12792|35 

6199 

1                   Kanton    UH. 

61 1  Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Altdorf 

1800  23 

1200:23 

600 

;                Kanton  Schtpyz. 

1 

62 

Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Arth 

832  71 

520- 

230 

63 

11                                     n 

Bniuei-Ingeibohl 

1051181 

445I  - 

320 

64,         „ 

Einsiedeln 

2602  60 

1742  60 

860 

65 

n                                      n 

Gersau 

439  60 

274  60 

165 

66 

n                                      » 

Lachen 

11.58  35 

68;3- 

320 

67         „                       .                  . 

Schwyz 

1749  51 

999^- 

418 

Kanton  Obwalden. 

1 

68  Gewerbl.  Zeichnungsschulen    . 

Kerns     \ 

i 

69 

70         „ 

Lungern    1 
Sachsein   j 

268.T03 

1760  03 

925 

71         . 

Samen     ) 

Kanton  Nidwaiden. 

72  Gewerbl.  Zeichnungsschule  .    . 

Buochs 

477- 

3071- 

150 

73 

Staus 

1647197 

111035 

550 

1                Kanton  Glarus. 

74  Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Glaras-Ilitdern 

.5828165 

4328'- 

1500 

75,'        . 

Mollis 

1361 '30 

959,30 

400 

76 

•1                              a 

Näfels 

1070  33 

750  — 

350 

77 

n                             n 

Netstal 

90215 

601  65 

300 

78 

)*                                      w                              * 

Niederumen 

985  55 

664  — 

335 

79 

Kanton  Zug. 

Schwanden 

238517 

1621 17 

755 

80 

Handwerker-  Zeichnungsschnle 
Kanton  Freibura. 

Zug 

4096  88 

2792;ti8 

1300 

81'  Fortbildangsschale  für  generbl.  Zeiehnfo    . 

Murten 

614  75 

384  75 

175 

82'  Ecoles  professioniielln  de  rinda?tri«lle 

Fribourg 

18616185 

7000  — 

3500 

83l  Mus6e  iudustriel  cantonal  .     . 

n 

8095  58 

6(HH)  — 

3000 

84i  Cours  proftulonirl  de  eoip  et  dt  confeetioi 

4208  20 

2(XH)  - 

1100 

85 

Ecole  secondaire  professionnelle 

ji 

10659  05 

8159  05 

2500 

86 

Ecole  de  meticrs 

Kanton  Solothuni. 

M 

20444 



13715  90 

6150 

87 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Balsthal-Klus 

1598  95 

1022,70 

500 

88!        „ 

Breitenbach 

463'02 

295  93 

183 

89 

«                                   r 

Uereudingen 

1460  10 

930  — 

535 

90 

j-                                  « 

Grenchen 

3073115 

2173  - 

900 

91'        . 

Hessigkofen 

1.515  92 

1010  - 

470 

92 

n                                  " 

Kriegstetten 

1845  25 

1200    - 

600 

93 

n                                      *« 

NiedergerUSügf» 

155270 

1000  — 

500 

94 

r                                      r* 

Ölten 

.5473  31 

3703  .31 

1695 

95 

Handwerkerschule      .... 

Solothurn 

12581140 

9086  25 

8000 

96 

Uhrenmacherschule    .... 
Kanton  Baselstadt. 

Solothum 

15580  36 

.500()- 

2500 

97 

Allgemeine  Gewerbeschule  .    . 

Basel 

95719  57 

62737 '57 

29300 

98 

Gewerbemuseum 

n 

19449  28 

3'.l<J-i5  64 

6150 

99  Franenarbcitssclinle    .... 

14133379 

12200 

"^%%' 

100 

Historisches  Museum.    .    .    . 

n 

24372 

- 

1132ä!'88 

)gle 


286 


Jahrbach  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


Getuit- 

Ander- 

BoiJes- 

No,                         Anstalten 

Orts 

«eiti?e 

ÄDsrnlicn 

Beiträge 

SgbTcnti»! 

''■       1              Kanton  Baselland. 

Fr. 

Rf 

Fr.     1  Rp 

Fr. 

ilOl   Gewerbl.  Zeichnungsscliule 

Arlesheim 

2791 

36 

2025^ 

1000 

102,        „                     „• 

Gelterkinden 

2153 

35 

20011— 

600 

103         ,                     , 

Liestal 

2417  ;05| 

1550- 

625 

104         „ 

Sissach 

1771 

68 

1800  — 

800 

j          Kanton  Schaffhausen. 

105   Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Schaffhausen 

8494 

75 

2800  — 

2800 

Kanton  Appenzell  A.-Rh. 

106  Gewerbl.  Zeichnnngsschiile .     . 

Bflbler 

493  02 

333  02 

160 

1071 

Gais 

573  04 

373  54 

190 

lOs! 

Heiden 

1840  34 

119U.S4 

650 

109'  Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Herisau 

3803  40 

2658  95 

1127 

HO  Töchter-Fortbildungsschule     . 

Herisau 

2471  50 

1871.5(1 

600 

111 

Gewerbl.  Fortbildungsschule  . 

Speicher 

447 

33 

297  33 

150 

112 

Teufen 

1066 

96 

716,9<i 

314 

113 

I                .     • 

Trogen 

949 

10 

664110 

285 

114         '„                     » 

Urnäsch 

532 

02 

350- 

175 

IIB 

Waldstadt 

373 

20 

2(i;320 

110 

116 

Walzenhausen 

800  — 

IKIO  — 

200 

Kanton  Appenzell  I.-Rh. 

117   Gewerbl.  Fortbildungsschule    . 

Appenzell 

731  85 

485  — 

250 

Kanton  St.  Gallen. 

118  Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Altstetten 

1544  03 

1061.35 

500 

119          r                          n 

Bemeck 

1193  90 

774  m 

400 

il20 

Buchs 

830  - 

499  — 

250 

121 

Bütschwyl 

680  55 

425  - 

201   1 

122 

f.                             n                       * 

Ebnat-Kappel 

1070  23 

608  80 

325 

123 

Flawyl 

1205  48 

S()5  48 

400 

124 

Gams 

765  20 

5sr)  70 

198 

12,5 

Gossau 

739  51 

4S4  so 

2.50 

126 

'! 

.      Grabs 

1902  93 

527  20 

242 

127 

Grub 

254  49 

l<i2  — 

80 

128 

T"                                                   ft 

Kirchberg 

591  22 

881  70 

165 

129 

T*                                                   1* 

Lichtensteig 

2.581  87 

918.55 

40<1 

130 

Mels 

890  '20 

IU0  20 

250 

1181 

" 

Niederuzwyl 

1404  20 

954  20 

450 

|1-'Ö!        ,i                       l 

Obernzwyl 

901  9<i 

55190 

350  , 

!i:« 

Eagaz 

1872  50 

12,36.50 

COO 

1.34 

Rapperswyl 

1683  i2Ü 

1171,40 

500  i 

135 

Rorschach 

1948  80 

132380 

625 

13(i, 

Schännis 

1170   11 

87(i  (K) 

300  i 

137 

n                                M                         * 

St.  Gallen 

26991  87 

litt;-,",!  sT 

460t)  1 

138 

Thal 

1395  !l8 

'.ntö  18 

400 

ist»!      „'                  l 

IJznach 

708  21 

•lti9  40 

245 

140| 

Wartau 

540  — 

285.55 

1(X) 

141: 

Wattwyl 

1286 

12 

531  30 

500 

142: 

Wyl 

2546 

05 

1677  10 

875 

143 

Ostschweizerische  Stickfathsehul«  . 

flnbs-Degrrsbcim 

23537 

70 

11823  20 

4O00 

144 

Frauenarbeitschule     .... 

St.  Gallen 

21128  33 

12365  88 

4900 

|145 

Toggenburgische  Webschnle  . 

Wattwyl 

22585  05 

10021  85 

5000 

1146 

I 

Industrie-  u.  Gewerberauseum  . 
Kanton  Graubünden. 

St.  Gallen 

91509  62 

56396  50 

25500  1 

1 

147 

Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 

Chur 

6923  10 

462810 

2300 

148 

n                                  n                           * 

Thusis 

950 

— 

650  — 

300 

149 

Frauenarbeitsschnle   .... 

Chur 

4298 

56 

1200  — 

600 

150 

Muster-  nnd  Modellsammlnng  . 

Chur 

2812 

31 

1400  — 

700 

Kanton  Aargau. 

151 

Handwerkerschnle 

Aarburg 

961 

89 

640 

— 

315 

152 

n                        ..... 

Baden 

8240 

41 

17601— 

880 

1.53 

r                          

Bremgarten 

1868 

08 

1020  — 

710 

1.54 

Brugg 

1794 

35 

lOOOl- 

485 

155 

«                          

Gebenstorf 

796 

57 

400 

200 

Statistischer  Jahresbericht. 


287 


ü*.! 


Anstalten 


Ort« 


156 
t57 
Il58 
159 
1160 
Il61 
1162 
163! 

|164; 
165: 
1166 
167 
1168 
|169 
1170, 
17i: 
172 
173 

174 
1175' 
!l76 
177 
178. 
179 
180 
181 ! 
182 
|183 
1841 
!l85! 
186 
187  i 
188^ 
189j 

i9o; 


Handwerkerschale 


Kantonales  Oewerbemnsenm 

Kanton  Thurgau. 
Gewerbl.  Fortbildnngsschnle 


Freiwillige   Töchterarbeitssch. 
Gewerbl.  Fortbildungsschule   . 


Kanton  Teasin. 
Zeichnnngsschnle 

n  

r  

«  

r  

r  

«  .      .      .      .      . 

r  

r  

r  

r  .      .       •      .      . 

ji  

rt  .       .       .       .       . 

r  

Kanton  Waadt. 
l'oin  pmfeu.  dt  iiStcitt«  vdiA.  <t  Mamre. 
Com  pnfeuioiiiel  dti  oirritn  Ufiiiitn  . 
Ecole  professiunnelle  cantonale 

Mnsäe  indnstriel 

Cour«  des  ouvriers  de  taillenrs 

Kanton  Neuenbürg. 
Conn  dt  la  SKitte  d'tiitigim.  proftiiioiitl 
Ktole  de  deiiii  frortiiioti.  et  de  modtligi 

Ecole  d'art 

Ecole  d'horlogerie  et  de  ■Milieu 
Ecole  communale  de  m6caniqne 
Ecole  d'horlogerie  et  de  mJtuiqie 

Ecole  d'horlogerie 

Ecole  d'horlogerie 

Ecole  professionnelle  dijtiin  illei 
Ecole  professionnelle  dejtiiei  tllti 

Kanton  Genf. 
Coors  facnitatifs  du  soir      .    . 
Acadömie  professionnelle     .    . 
Ecole  mnnicipales  d'art  et  dt  dwii 
Ecole  cantonale  dti  Arti  iadiitritU  . 

Ecole  d'horlogerie 

Ecole  de  m^caniqne  .  .  .  . 
Mns^e  des  arts  d^coratifs    .    . 


Lenzbnrg 

Henziken 

Muri 

Rheinfelden 

Schöftland 

Wohlen 

Zofiugen 

Aaran 

Arbon 

Bischofszell 
Diessenhofen 
Ermatingen 
Frauenfeld 
Franenfeld 
Ereuzlingen 

Hällheim 

Obtrhof.-Miieliwtil. 

Weiufelden 

Aguo 

Arzo 

Bellinzona 

Biasca 

Breno 

Cevio 

Chiasso 

Cresciano 

Curio 

Locarno 

Lugano 

Mendrisio 

Rivera 

Sessa 

Stabio 

Tesseret 

Tira  fiambartgoe 

Lausaune 


Locle 
Nench&tel 
Cktii-d*-hidi 

n 

Couvet 

Pleurier 

Locle 

Neucbätel 

Chaii-de-foidi 
Neuchfttel 

Genfeve 


Qiiaat- 
Aiigabti 


fr.       R^ 

1387  65 
1410  90 
1006'- 
1211'60 
788  50 
1178'20 
2397il0 
83183|29 

144l|l5 

1242,- 

•    912'24 

698120 
3654,78 

761 J55 
1418 
1190'28 

826120 
195229 


hr.    \Rp 
870,— 

905; 
706, 
788601 
456 
750 

1722;35 
20700  — 

104115 

837  27 

66224 

401 
231342 

43930 
101165 

70250 

615 
195229 


3411,46 
1756  36 
5985!02 
1925138 
1660:26 
1581126 
2121{56 
1598156 
380912 
4932 '98 
22045  16 
3767  52 


1589 
3422 
1986 
1729 
1741 

6253 

1308 

33813 

1257 

750 

4203 

4213 

26863 

51053 

17329 

24566 

39484 

15804 

3203 

7787 


10269  85 
25123 125 
90253 190 
119170  90  70702 
5297025 
27736  30 
20063  60 


Aider- 
weitigi 
Beitritt 


2885- 
1209  80 
3138  80 
1390  40 
1132  90 
117060 
166990 
1207:90 
290180 
3028'80 
11093'40 
2741180 
1287  50 
2669|95 
1582  90 
1120  60 
1368  90 

3863  — 

900' 

26153  02 

1032  80 

500 


90 


2215 

2273 
17715 
31282  61 
13059'95 
16526178 
19343145 
10206 

1400 

4411163 


.1 


63361— 
14946i25 
62108  90 
'30 
33350 
17586  30 
14363  60 


Budei- 
Sibnitioi 


/»-.  |A>| 

435 

488 

300;-| 

3691- 

250-- 

300|- 

7231— 

10350  — 

1 

400- 

400  — 

240l— 

200,- 

1100  — 

150;- 

380- 
4001— 
150l— 
650j— 

422'60( 
439  36 
2553  22 
484'4öl 
439,36 
35166 
40066 
330  661 
785  32' 
1691,18 
10497  761 
79972; 
280;66i 
561  j32 
280,661 
400  6fJ 
280  66 

2000- 
427- 

6500- 
225 
250 

1100- 

900 
8850 
12560 
3136 
6923 
6762 
4438 

500 
2000 

3000 

7100 
25200 
30274  7ü| 
15965 

8140 

5700 


sie 


288 


Jahrbnch  des  Untemclits'n'esens  in  der  Schweiz. 


Rekapitulation. 

189«. 


OeiMt- 

lidirw«iti{t 

BulM- 

Augikn 

B<i(tig« 

SikiMtiii 

Fr. 

x/ 

Fr. 

i?/ 

Fr. 

Zörich 

643559 
602348 

57 
88 

355965 
275258 

20 
98 

144169  i 
125651  ' 

Bern 

Lozem 

27598 
1800 

67 
23 

16819 
1200 

92 
23 

8199  1 
600  1 

Uli 

Schwyz 

7834 

58 

4664 

20 

2313  , 

Obwalden     ........ 

2685 

03 

1760 

03 

925  ■ 

Nidwalden 

2124 

97 

1417 

35 

700 

Olaros      

12533 
4096 

15 

88 

8924 
2792 

12 
68 

3640  1 
1300  i 

Zng 

Freibnrg 

90385 

37 

38759 

70 

15425 

Solothum 

45144 

16 

25421 

19 

10883  1 

Baaelstadt 

280874 

64 

126186 

Ol 

59165  ' 

Baselland 

9133 

44 

7376 

— 

3025 

Schaffhansen 

8494 

75 

6694 

75 

2800  1 

Appenzell  A.-Rh 

13349 

91 

9318 

94 

3961   i 

Appenzell  I.-Eh 

731 

85 

485 

— 

250  ; 

St.  Gallen 

215458 

45 

128283 

31 

52606 

Granbünden 

14483 

97 

7873    10 

3900  1 

Aarg^an 

51224 
13991 

54 
69 

31717 
9975 

95 

82 

15805   1 
4070 

Thnrgaa 

Tessin 

65063 
43881 

194509 

45 

82 

74 

41551 
32448 

119424 

45 
82 

32 

21000  1 
9402 

47169  ' 

Waadt 

Wallis 

Neuenbürg  

Genf 

345588 
2696197 

06 
79 

219388 

35 

95369  1 

1472707 

42 

632327  1 

II.  Für  das  landwirtschaftliche  Bildungswesen  (1896). 


a.  Theoretisch-praktisch- 
landwirtschaftliche Schulen. 

1.  Kantonale  landwirtschaftl.  Schule  ia  Sirickiitf  bti  Ziritk 

2.  Kantonale  landwirtsch.  Schule  iif  der  Ritii  bti  Btn     . 

3.  Kantonale  landwirtsch.  Schule  ii  Ctniitr  (Neieibirj) 

4.  Gartenbanschule  in  Genf 

5.  Obst-,  Wein-  und  Gartenbanschule  Wädensweil  . 

6.  Ackerbauschnle  EcSne  (Wallis) 

7.  Weinbanschule  in  Lausanne- Vevey 

8.  Kantonale  Weinbanschule  in  Auvemier  (Xiueibirg) 

b.  Landwirtschaftliche  Winters 

1.  Landwirtschaftliche  Winterschnle  in  Sursee   .    . 

2.  „                          „             r  P6roUes     . 

3.  «                          «             n  Brugg   .    . 

4.  „                           „              „    Lausanne  . 

Ztkl  dtr 
Sikiltr 

iiigibti 
derKuUi« 

Bud» 
iibnitioi 

• 

52 
48 
28 
48 
40 
16 
8 
11 

Fr. 

21908 
23072 
30374 
21959 
40479 
13621 
29707 
23336 

Fr.        1 

10954 
11536 
16187 
10979 
20240 
6811  1 
14853  1 
11668 

246 

chule 

62 
20 
84 
54 

204456 

a. 

7696 
10386 
14577 
15374 

102228 

3848 
5193 
7289 

7687  1 

210 

48033 

24017  1 

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Statistigchei'  Jahresbericht. 


289 


e.  Holkereischnlen. 


1.  Molkereischnle  Rtttti  (Bern) 

2.  „  P^rolles  (Freiburg)       .    . 

3.  „  Somthal  (St.  Gallen)    .    . 

4.  „  Lansanne-Moudon  (Waadt) 


Zahl  der 
gihiltr 


18 

15 

12 

7 


52 


iiigabei 
dir  luttii 


BudM- 
nlTtitici 


fr. 

18241 

14216 

11088 

9190 


52735 


9120 
7108 
5544 
4595 


26367 


d.  WanderTorträge  und 
Spezialkurae. 

1.  Zürich 

2.  Bern 

3.  Luzem 

4.  Schwyz 

5.  Zug 

6.  Freiburg 

7.  Solothnm 

8.  Appenzell  I.-Rh 

9.  St.  Gallen 

10.  Granbttnden 

11.  Aarg^n 

12.  Thurgan 

13.  Waadt 

14.  WaUis 

15.  Genf 


ZiUdtr 


64 
94 

6 
1 

47 


2 
55 

109 

34 

410^ 

822 


ZlUdtr 
Eine 


52 

4 

20 

1 
5 
1 
1 
5 
14 
28 
1 
1 
2 


135 


lugtktii 
derKutoie 


Fr. 

7573 

3063 

1512 

92 

117 

1168 

500 

168 

2465 

2575 

7492 

1490 

4106 

1048 

6664 


40033 


Budei- 
nkrntin 


Fr. 

3786 
1532 

756 
46 
59 

584 

250 

84 

1232 

1287 

3746 

745 
2063 

524 
2600 


19284 


Bundesbeiträge  an  land-wirtschaftliche  Vereine 
für  Wandervorträge  und  Spezialknrse. 

'    (Kredit  von  Fr.  60,000  pro  189«.) 

Schweizerischer  landwirtschaftlicher  Verein 

Schweizerischer  alpwirtschaftlicher  Verein 

Verband  der  laudwirtschaftl.  Vereine  der  roman.  Schweiz 
Landwirtschaftlicher  Verein  des  Kantons  Tessin  .... 
Schweizerischer  Gartenbauverein 


Biidti- 

nWeitioi 


Fr. 

25000 
8000 

15000 
4000 
7000 

59000 


Znaammenzng. 

Landwirtschaftliche  Schulen    .... 

Winterschulen 

Molkereischulen 

Vorträge  und  Kurse 

Vereine .    .    .   , 

1896: 
1895: 

Differenz : 


Stkllw 


246 
210 

52 


508 
490 


+18 


Ai^tkti 
der  Ktittie 


F^. 

204456 
48033 
52735 
40033 


345257 
331829 


Biidti- 

iikTeiÜM 


102228 
24017 
26367 
19284 
59000 


230896 
223244 


+13428  1  +7652 
19 


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290 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz. 


III.  FUr  das  kommerzielle  Bildungswesen. 

A.  Handdsschtden.    (1896.) 


ElnnahnM 


Schulorte 


Unter- 
richts- 
honorare 
Q.  Lehrm. 


Oesamt- 
augabe 


Beitrage 
von  Staat 

nnd 
Gemeinde 


Schul- 
gelder 


Bnndea- 

snb- 
rentlon 


Scholar 


Bellinzona 

Bern      .    .  . 
Chaus-de-Fonds 

Chnr     .    .  . 

Genf     .    .  . 

Luzem       .  . 

Neuenbürg  . 

St.  Gallen  . 

Solothnrn  .  . 

Winterthnr  . 


1896 


Fr. 

25180 
26640 
26653 
14888 
41147 
7719 
59797 
25888 
16381 
25714 


Fr. 

28940 
30873 
34977 
18566 
51963 
8642 
77603 
33454 
17925 
31310 


Fr. 
18425 
17658 
23319 
10571 
26717 

7337 
85479 
23500 
12575 
19085 


Fr. 

1300 
3885 


269007  333753  194666   49455   89632 


11646 

105 

24624 

1325 

250 

3625 


Fr. 

9215 

8830 

11658 
5300 

13600 
1200 

17500 
8629 
5100 
8600 


46 
72 
44 


26 
156 
55  ! 
45 


Verhältnis  zahlen. 


Sehulorte 


Unterrichts' 
honorare 

•/.  der 
GeSÄint- 


Bundessubventlon 


•7.  der 

Unter- 

rlelits- 

honorare 


•/o  der 

Staats-  a. 

Oeiiieinde- 

beitrüife 


Aul  jeden  SchOlertriflM 


ünter- 
richts- 
faonorar 


Gesaint- 
ansgaben 


Bellinzona  .  . 
Bern  .... 
Chaux-de-Fonds 
Chur  .... 
Genf  .... 
Luzem  .  .  . 
Neuenburg  .  . 
St.  Gallen  .  . 
Solothurn  .  . 
Wintertliur  .    . 


87 
87 
76 
81 
79 


77 
77 
86 
81 


36 
33 
43 
35 
33 

30 
33 
33 
33 


50 
50 
50 
50 
50 

50 
37 
40 
46 


547  I  630 

370  !  422 

650  I  795 

236  I  294 

442  ,  560 


383 
470 
342 
381 


497 
609 
398 
454 


Durchschnitt  1896        80 


33 


46 


402 


500 


B 

.  Kaufmännische  Vereine.  (1896.) 

1 

Untsr- 
richts- 

'     Gesamt- 
ausgabe 

Subvention 
von  Staat, 
Gemeinde  u. 

Bundss- 
sub- 

Schmer  ' 
zahl 

honorare 

Handelsstand 

venUon 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

Fr. 

1.  Sektionen  des  schweizerischen  k 

aufmänni 

sehen  Ve 

reins.     i 

Zürich 

28088 

54805 

14030 

9270 

528 

Basel    .    .    . 

12644 

21355 

6280 

4172 

346    1 

St.  Gallen     . 

8554 

17006 

5743 

2823 

168 

Bern     .    .    . 

8414 

16309 

2450 

3400 

211    1 

Luzem      .    . 

8266 

11912 

4000 

3720 

225 

Winterthur  . 

5362 

9691 

2767 

2681 

172 

Schaifhauseu 

3914 

6405 

1695 

1957 

140    ' 

Biel      .    .    . 

2525 

5832 

2000 

1262 

142    i 

Bellinzona     . 

2252 

4773 

600 

1576 

142    1 

Bnrgdorf  .     . 

2122 

385.S 

450 

1061 

55    • 

Herisau     .    . 

1965 

3883 

1077 

982 

64    1 

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Statistischer  Jahresbericht. 


291 


Unter- 

rlchli- 

honorara 


GMant- 


Subvantlan 

ton  Staat, 

Gaina<Bda  u. 

HanMtttand 


Bundat- 

aub- 
ventlon 


SebOlaf 
zahl 


Fraaenfeld    .... 

Zofingen 

KtiMkuf  iil  DiuM  (•■■•». 

Solothom 

Thun 

Baden 

London     

Lugano     

Aaran 

Chnr 

Langentbai   .... 

Borgen 

Porrentray    .... 

Preiburg 

Zug 

Stimmer 

Wädensweil 

Huttwyl 

Schönenwerd      .     .    . 

Herzogenbnchsee   .    , 

Ölten 

Hontier 

Lenzburg  

Lausanne 

Chanx-de-Fonds     .    . 

Wattwil 

Uster 

Rapperswyl    .... 

Bomanshom  .... 

Liestal 

Payeme 

Del^mont 

Wyl 

Bulle 

Zentralkomite :  Biblit- 
tttkuichafugtB  dtr  Sek- 
tioin,  Wiidenortiige  iid 
Pniiii^btn   .... 

Kaufmännische  Uhrliigi- 
prifiagei  

liiaalige  SpeIialb•itr^e    u 

nnchiedeie  Sektiogea  .    . 

Total 


Genf,  Inociilioi  dci  eomiiiii 
de  Gtint 

Lausanne,  Societedesjeggei 
eoBiiier;iDti     .... 

Paris,  Cercle  connerc.  iiiue 

Total 
Total  aller  Vereine 


Fr. 

1951 

1910 

1861 

1788 

1758 

1647 

1360 

1334 

1315 

1251 

1098 

1020 

801 

750 

712 

682 

650 

638 

610 

606 

576 

572 

534 

505 

485 

431 

422 

390 

384 

336 

321 

307 

230 

153 


Fr. 

3832 
2936 
4813 
3126 
3192 
2716 
3695 
4374 
2638 
3078 
2367 
2209 
1738 
2501 
1305 
1925 
1428 
1019 

924 
1391 
1331 
1095 
1656 
215.^ 
1420 

641 
1121 

838 
1063 

782 

553 

888 
1337 

366 


6089 
4304 


Fr. 

1270 
415 
300 

1270 
750 

1372 
375 
200 

1143 
759 
799 
150 
600 
200 
700 
200 
360 
499 
268 
280 

200 
363 
275 
368 
200 
330 
182 
240 


150 
712 


113486       232620 


56017 


2.  Vereinzelte  Vereine. 


121457   253;>74 
■)  RrDtzahlnng  mit  Fr.  165  In  suapenso  kcI»«'«^"- 


565 

1376 
_60.S0 

7971 


W>2 

6164 
14098 


20954 


1205 
1205  J 


Fr. 

877  ' 
1242 
1388  ' 

983 

879  ' 

828  > 
1020 

867 

657  . 

625 

494 

612 

400 

563 

427 

443 

390 

320 

366 

895 

846 

343 

321  , 

303  * 

245  I 

280  ; 

255») 

195 

230 

200 

160  i 

185 

115 

10« 


6000 

3228 

300 
59481 

282 

688 
_4r)23 

5493 


37 
40 

159 
48 
58 
52 
63 

102 
47 
51 
57 
33 
56 
34 
54 
66 
26 
20 
18 
25 
22 
27 
17 
54 
60 
25 
25 
24 
22 
27 
16 
27 
20 
15 


3620 


1«3 

170 
165 


498 


57222 


64474 


4118 


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292 


Jahrbuch  des  ünterrichtsweseiiw  in  der  Schweiz. 


1 


Zusammenzug 
der  Ausgaben  des  Bandes  fBr  das  Unterriehtswesen  in  der  Schweiz  1896. 


Fr. 

I.  Für  das  schweizerische  Polytechnikum  in  Zürich     .    .    . 

922598 

II.    „ 

„    gewerbliche  Bildangswesen  in  den  Kantonen  .    . 

632327 

in.   „ 

„    landwirtschaftl.  Bildnngswesen  in  den  Kantonen 

230896 

IV.    „ 

„    kommerzielle  Bildnngswesen  in  den  Kantonen    . 

1896/97 : 

154106 

1939927 

1 

1895/96 : 
Differenz : 

1841035 

+98892 

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Beilage  I. 


Neue  Gesetze  und  Verordnungen 

betreffend  das 

Unterrichtswesen   in  der   Schweiz 

in  den  Jahren  1896  und  1896. 

A.  Eidgenössische  Gesetze  und  Verordnungen. 


1. 1.  Bundesbeschluss  betreffend  die  hauswirtschaftliche  und  berufliche  Bildung  des 
weiblichen  fieschlechts.    (Vom  20.  Dezember  1895.) 

Die  BandesTersammlnng  der  Schweiz.  Eidg^enossenschaft, 
nach  Einsicht  eines  Berichtes  des  Bandesrates  vom  23.  November  1894, 

beschliesst: 

Art  1.  Zur  Förderung  der  hanswirtschaftlichen  nnd  beruflichen  Bildung 
des  weiblichen  Oegchlechtes  leistet  der  Bund,  in  Aasdehnung  des  Bnndeg- 
beschlnsses  vom  27.  Jnni  1884  betreffend  die  gewerbliche  and  indastrielle  Bildung, 
Beiträge  ans  der  Bundeskasse  an  diejenigen  Unternehmungen  und  Anstalten, 
welche  zum  Zwecke  jener  Bildung  bestehen  oder  zur  Verwirklichung  gelangen. 

Die  Bestimmungen  jenes  Beschlusses  finden  auf  dieselben  analoge  Anwen- 
dung, and  es  ist  insbesondere  darauf  hinzuwirken,  dass  die  weniger  bemittelten 
Bevölkerangsklassen  möglichst  weitgehend  berficksichtigt  werden. 

Art  2.  In  das  Budget  des  Bundes  wird  alljährlich  ein  angemessener  Kredit 
für  die  Unterstfltzung  dieser  Bildung  aafgeno'mmen. 

Art.  3.  Der  Bundesrat  ist  beauftragt,  auf  Grundlage  der  Bestinunaufen 
des  Bnndesgesetzes  vom  17.  Juni  1874,  betreffend  die  Volksabstimmung  Uter 
Bnndesgesetze  und  Bundesbeschlflsse,  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses 
zu  veranstalten  and  den  Beginn  der  Wirksamkeit  desselben  festzusetzen. 

Der  schweizerische  Bundesrat  beschliesst: 
Der  vorstehende,  unterm  30.  Dezember  1895  öffentlich  bekannt  gemachte 
Bundesbeschluss  ist  in  die  eidgenössische  Gesetzsammlung  aufzunehmen  und  tritt 
sofort  in  Kraft. 

2. 2.  Kreisschreiben  des  Bundesrates  an  sämtliche  Kantonsregieningen,  betreffend 
Ftrderung  der  Pestalozziforschungen.    (Vom  18.  Oktober  1895.) 

Getreue,  liebe  Eidgenossen !  Es  ist  ans  Anlass  der  Pestalozzifeier,  die  be- 
kanntlich am  12.  Januar  nächsten  Jahres  durch  die  ganze  Schweiz  und  weit 
über  deren  Grenzen  hinaus  zum  Gedächtnis  des  einhnndertfün&igsten  Geburts- 
tags des  grossen  Pädagogen  stattfinden  soll,  den  unser  Land  mit  Stolz  den 
Seinigen  nennt,  der  Gedanke  angeregt  worden,  es  sollte  zur  Förderung  der 
Pestalozziforschnngen  ein  Verzeichnis  alles  dessen  angefertigt  werden,  was  in 
den  öffentlichen  Archiven  und  Bibliotheken,   kantontden  und  lokalen,  soweit 

1 


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2  EidgenCssische  Gesetze  und  Verordnungen. 

letztere  in  Betracht  komiüeu  (Bnrgdorf,  Iferten,  Peterlingen  n.  8.  w.),  an  Hand- 
schriften nnd  Dracken  von  und  über  Pestalozzi  vorhanden  seL 

Wir  fanden  diese  im  Interesse  weiterer  Studien  aber  Leben  nnd  Streben 
des  hervorragenden  Mannes  gemachte,  von  kompetentester  Seite  ausgehende  An- 
regung unserer  Anteilnahme  wohl  wert  nnd  gelangen  anmit  an  Sie,  Tit,  wie  an 
alle  übrigen  Kantonsregieningen,  mit  dem  höflichen  Ersuchen,  Sie  möchten  für 
Ihren  Kanton  die  bezüglichen  Erhebungen  anordnen  nnd  das  gewonnene  Be- 
snltat  zu  unsem  Händen  an  das  eidgenüssische  Departement  des  Innern  ge- 
langen lassen. 

Die  Arbeit,  welche  zu  machen  wäre,  bestünde  in  Anlegung 

1.  eines  mit  kurzer  Inhaltsangabe  versehenen  Verzeichnisses  des  handschrift- 
lich vorhandenen  Materials  an  Korrespondenzen  n.  s.  w.  von  and  an 
Pestalozzi ; 

2.  eines  Verzeichnisses  der  Druckschriften,  welche  von  Pestalozzi  herrflhren 
oder  von  andern  Aber  ihu  und  sein  Wirken  verfasst  worden  sind  und 
sich  in  Archiven  oder  Bibliotheken  Ihres  Kantons  etwa  vorfinden. 

Indem  wir  uns  der  Hoffnung  hingeben,  Sie  werden  unserem  Gesuche  freund- 
lichst entsprechen,  empfehlen  wir  Sie,  getreue,  liebe  Eidgenossen,  nebst  uns  in 
Gottes  Machtschutz. 


8. 3.    Regulativ  betreffend  die  Preisaufgaben   am   eidgenSssischen  Pelytechnikua. 

(Vom  28.  Oktober  1895.) 

Art.  1.  Zur  Wecknng  und  Fördernng  des  wissenschaftlichen  Lebens  unter 
den  Stndirenden  der  eidgenossischen  polytechnischen  Schule  werden,  in  Aus- 
führung von  Art.  10  des  Gründangsgesetzes  vom  7.  Februar  1854,  periodisch 
Preise  für  die  Lösung  passender  Aufgaben  ausgesetzt 

In  Festhaltnng  des  bisherigen  Turnus  werden  das  eine  Jahr  die  Abteiinngen 
I,  in  und  VI  der  Schule,  das  andere  Jahr  die  Abteilungen  n,  IV  nnd  V  die 
Preisaufgabeu  stellen. 

Art.  2.  Die  Aufgaben  werden  jeweilen  am  Schlüsse  eines  Studienjahres 
durch  das  Schnlprogramm  für  das  folgende  Studienjahr  bekannt  gemacht 

Zur  Lösnng  wird  ein  Zeitraum  von  anderthalb  Jahren  festgesetzt 

Art.  3.  Um  jeden  der  aasgeschriebenen  Preise  können  sich  alle  diejenigen 
bewerben,  welche  im  Schuljahre,  an  dessen  Scblnss  die  Aufgabe  gestellt  worden 
ist,  oder  bis  zu  der  für  die  Ablieferung  der  Arbeiten  festgesetzten  Zeit  als  regel- 
mässige Stndirende  an  der  eidgenössischen  polytechnischen  Schule  eingeschrieben 
waren. 

Art.  4.  Die  Bewerber  haben  ihre  Arbeiten,  versehen  mit  Namensunterschiift 
spätestens  bis  zu  dem  bei  der  Ausschreibung  angegebenen  Schlusstermin  für 
die  Ablieferung  dem  Vorstande  derjenigen  Abteilung  des  Polytechnikams,  welche 
die  betreffende  Freisaufgabe  gestellt  hat,  einzureichen. 

Auch  die  allföllig  zu  einer  Arbeit  gehörenden  Zeichnungen  sind  mit  der 
Unterschrift  des  Verfassers  zu  versehen. 

Art  5.  Für  jede  der  gestellten  Aufgaben  können  zwei  Preise  von  zusammen 
Fr.  600  erteilt  werden. 

Ob  und  welche  der  konknrrirenden  Arbeiten  mit  Preisen  zu  belohnen  seien. 
sowie  in  welchem  Verhältnisse  die  dazu  bestimmte  Summe  auf  zwei  Preise  zu 
verteilen  sei,  beschliessen  die  Spezialkonferenzen  der  betreffenden  Abteilungen ; 
sie  stellen  Autrag  an  den  Schalrat,  welcher  die  Znerkennung  der  Preise  aus- 
spricht 

Mit  jedem  Preise  wird  zugleich  die  silberne  Preismedaille  des  Polytechni- 
kums verliehen. 

Art.  6.  Ffir  besondere  Auslagen,  welche  die  Lösung  der  Aachen  nStig 
machte,  kann  deiyenigen  Bewerbern,  deren  Arbeiten  mit  einem  Preise  gekrOnt 


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Regalatir  betr.  Erteilang  von  Stipendien  ans  d.  Ch&telain-Fonds.  3 

werden,  eine  Entscb&dignng  zugesprochen  werden.  Den  Betrag  derselben  wird 
der  8chweizeri8cbe  Schnlrat  jeweilen  anf  Antrag  der  Abteilnngskonferenz  fest- 
stellen. 

Art.  7.  Die  mit  Preisen  bedachten  Arbeiten  werden  im  Archiv  des  Poly- 
techniknms  aufbewahrt.    Das  literarische  Eigentnmsrecbt  bleibt  dem  Verfasser. 

Art  8.  Die  Preisverteilnng  findet  zwei  Jahre  nach  Stellung  der  Aufgaben 
beim  öffentlichen  Schlussakte  des  Schuljahres  statt. 

Die  Namen  der  Preisgekrönten  werden  im  schweizerischen  Bandesblatte 
veröffentlicht 

(Der  schweizerische  Bundesrat  hat  durch  Schlussnabme  vom  19.  November 
1895  dem  vorstehenden  Begulativ  die  Genehmigung  erteilt) 


4.4.    Regulativ  betreffend  Erteilung  «on  Stipendien  aus  dem  Chfttelain-Fonds  am 
eidgenSssischen  Polytechnikum.    (Vom  28.  Oktober  1895.) 

Art.  1.  Der  schweizerische  Schubat,  resp.  in  Vertretung  desselben  der 
Präsident  des  Schnlrates,  gew&hrt  aus  dem  Chätelain-Fonds  au  Studirende 
schweizerischer  Nationalität  jährlich  Stipendien  zur  Unterstützung  während  der 
Studienzeit  au  der  eidgenössischen  polytechnischen  Schule. 

Art.  2.  Die  Stipendien  werden  in  der  Regel  in  Beträgen  von  nicht  unter 
Fr.  200  und  nicht  Aber  Fr.  800  jährlich  erteilt 

Art  3.  Mit  einem  Stipendium  ist  auch  der  Erlass  der  Schulgelder  und 
Prttfangsgebflhren,  sowie  der  Gebfihren  für  die  Laboratorien  verbunden. 

Art.  4.  Ein  Stipendium  kann  nur  an  solche  Studirende  erteilt  werden,  die 
während  eines  Jabresknrses  am  Polytechnikum  mit  ausgezeichnetem  Erfolge 
studirt  haben. 

Art  5.  Die  KonkurrenzeröSnungen  für  die  Stipendien  durch  den  Präsidenten 
des  Schnlrates  und  die  Anmeldungen  fär  dieselben  haben  alljährlich  spätestens 
bis  Ende  Juni  zu  geschehen. 

Art.  6.  Die  Bewerber  haben  ihrem  Gesuche  ein  durch  die  zuständigen 
Behörden  beglaubigtes  Dürftigkeitszeugnis  beizulegen.  In  dem  Gesuche  ist  an- 
zugeben, ob  nud  welche  anderweitige  Unterstützung  der  Bewerber  bereits 
geniesst. 

Art.  7.  Nach  Eingang  der  Gesuche  werden  die  Spezialkonferenzen  der 
Lehrer  eingeladen,  über  die  ihren  Fachschulen  angehörigon  Bewerber  dem  Schol- 
ratspräsidenten  Bericht  zu  erstatten  und  Antrag  zu  stellen. 

Art  8.  Anf  Grund  dieser  Anträge  nud  der  Hbrigen  Ausweise  der  Bewerber 
werden  die  Stipendien  jeweilen  am  Schlüsse  eines  Schuljahres  fOr  das  folgende 
vergeben. 

Art.  9.  Der  Betrag  der  Stipendien  wird  in  vierteljährlichen  Raten  vom 
Kassier  der  Schule  entrichtet  Jede  Anweisung  ist  mit  dem  Visum  des  Direktors 
des  Polytechnikums  zu  versehen. 

Art  10.  Die  Stipendiaten  stehen  rttcksichtlich  ihrer  Stndienerfolge  unter 
besonderer  Aufsicht  der  Vorstände  der  betreffenden  Abteilungen. 

Art  11.  Auf  motivirten  Antrag  der  zuständigen  Spezialkonferenz  kann  der 
Schulratspräsident  ein  gewährtes  Stipendium  fOr  eine  bestimmte  Zeit  oder  gänz- 
lich aufheben. 

Art.  12.  Aus  dem  Chätelain-Fonds  können  auch  Reisestipendien  vergeben 
werden.  Über  den  Betrag  derselben  und  aber  die  Bedingungen,  an  welche  ihre 
Erteilung  zu  kntlpfen  ist,  wird  der  Schnlrat  in  jedem  einzelnen  Falle  nach 
Bericht  und  Antrag  der  betreffenden  Spezialkonferenz  entscheiden. 

(Der  schweizerische  Bundesrat  hat  durch  Schlnssnahme  vom  19.  November 
1895  dem  vorstehenden  Regulativ  die  Genehmigung  erteilt.) 


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4  Eidgenössische  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

6. 6.    Regulativ  betreffend  Erteilung  von  Prtmien  und  Stipendien  aus  der  Kernsche* 
Stiftung  am  eidgenSssischen  Polytechnikum.    (Vom  28.  Oktober  1895.) 

Art.  1.  Ans  den  Zinsen  des  Legats,  welches  Herr  Minister  Kern  durch 
testamentarische  Verfügung  dem  schweizerischen  Polytechnikum  zugewendet 
hat,  werden  an  Stndireude  schweizerischer  Nationalität  Prilmien  fflr  Torzflgliche 
Diplomarbeiten  oder  auch  für  anderweitige  von  den  Stadirenden  der  obersten 
Knrse  ansgefOhrte  hervorragende  Arbeiten  erteilt. 

Art  2.  Die  PrSmie  besteht  ans  einem  0«ldbetrage  von  Fr.  300-^400  nnd 
der  silbernen  Preismedaille  des  Polytechnikums. 

Art.  3.  Der  Schnlrat  entscheidet  ttber  die  Znerkennung  der  PrSmien  anf 
Grand  der  von  den  Abteilnngskonferenzen  einzah  ölenden  Berichte  Aber  die 
Diplomarbeiten  oder  sonstigen  um  Prämiimng  sich  bewerbenden  Arbeiten. 

Art.  4.  Aas  den  Überschüssen  der  Zinsen  und  allfiUligen  andern  zu  diesem 
Zwecke  TcrfOgbaren  Mitteln  können  Stipendien  für  Studien  an  der  eidgenössi- 
schen polytechnischen  Schule  oder  auswärts  an  regelmässige  Stndirende  schwei- 
zerischer Nationalität  ausgerichtet  werden. 

Art.  5.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  solche  Stipendien  zu  gewähren 
sind,  sowie  der  Betrag  derselben  werden  in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Schalrate 
anf  Grundlage  eines  Gutachtens  der  beteiligten  Abteilnngskonferenz  festgesetzt. 

(Der  schweizerische  Bundesrat  hat  durch  Schlussnahme  vom  19.  November 
1896  dem  vorstehenden  Regulativ  die  Genehmigung  erteilt.) 


6. 6.    (pag.  135.) 

Art.  1  der  Verordnung  für  die  eidgenössischen  Medizinalprüfdngen  vom 
19.  März  1888  CA.  S.  n.  F.  X.  497)  wird  dahin  ergänzt,  dass  auch  Neuenbürg 
für  die  Prüfungen  in  Naturwissenschaften  für  Ärzte  und  Zahnärzte  als  Prfifiing»- 
sitz  bezeichnet  wird.  Diese  Prüfungen  finden  bis  zu  weiterer  Entwicklung  des 
an  der  Akademie  von  Neuenbürg  erteilten  wissenschaftlichen  Unterrichts  unter 
der  Leitung  des  Ortspräsideuten  von  Lausanne  statt. 


B.  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


I.  Verfassungsbestimmungen,  allgemeine  Unterrichts- 
tmd  Spezialgesetze. 


1. 1.  Schulverordnung  fOr  den  Kanton  Appenzell  I.-Rh.    (Vom  29.  Oktober  1896.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Appenzell  L-Rh.,  in  der  Absicht,  das  Schnl- 
wesen  den  Anforderungen  der  Zeit  entsprechend  einzurichten  und  den  Bedärf- 
nissen  des  Landes  anzupassen,  gestützt  anf  Art.  12  unserer  Eantonsverfasanng 
nnd  unter  Berücksichtigung  von  Art.  27  der  Bundesverfassung, 

beschliesst : 
Allgemeine  Bestimmungen. 

Art.  1.  Das  Schulwesen  des  Kantons  Appenzell  L-Bh.  umfasst :  Die  Primär-, 
Bepetir-,  Fortbildungsschulen  and  die  im  Hauptorte  bestehende  Realschule, 
sowie  weitere  künftig  auf  Kosten  oder  unter  Beihttlfe  öffentlicher  Kassen  er- 
richtete Unterrichtsanstalteu. 

Art.  2.  Jeder  Schalkreis  des  Kantons  hält  unter  Aufsicht  und  Mitwirkang 
des  Staates  eine  Primarschule,  verbunden  mit  einer  Bepetirschule,  sowie  auch 
eine  Fortbildnngsschnlc  für  Knaben. 


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Kanton  Appenzell  I.-Rh.,  Scliolvcrordnnng.  5 

Art  3.  Auch  PriTatschulen  dttrfen  mit  Genehmigung  der  Landesschnl- 
kommission  errichtet  werden,  welch  letztere  die  näheren  Bestimmungen  aufstellt 

Art.  4.  Zum  allgemeinen  Zwecke  der  Erziehung,  durch  die  das  Kind  für 
seine  zeitliche  und  ewige  Bestimmung  herangebildet  werden  soll,  hat  die  Primar- 
schule folgende  Fächer  zu  pflegen :  1.  Beligionslehre  und  biblische  Geschichte ; 
2.  Deutsche  Sprache ;  3.  Kechnen ;  4.  Yaterlandskunde ;  5.  Schreiben ;  6.  Gesang ; 
7.  (soweit  möglich)  Zeichnen  und  Formenlehre.  Zudem  soll  ausser  der  gewöhn- 
lichen Schulzeit  gegen  besondere  Entschädigung  durch  den  Lehrer  oder  eine 
andere  geeignete  Persönlichkeit  Turnunterricht  nach  den  Bestimmungen  der 
Tnmverordnung  erteilt  werden. 

Zur  n&heren  Bestimmung  dieses  Lehrzieles  und  zur  Erreichung  desselben 
wird  ein  besonderer  Lehrplan  fSr  sämtliche  Primarschulen  des  Landes  und  ein 
solcher  fOr  die  Realschule  in  Appenzell  aufgestellt.  Dieselben  bestimmen  die 
Lehrmittel  und  das  Mass  des  Unterrichtsstoffes  fOr  jeden  Jahreskurs. 

Die  Repetirschulen  schliessen  sich  je  nach  den  Kenntnissen  der  Schflier 
dem  Lehrplan  fQr  die  oberen  Primarschnlklassen  an  und  bezwecken  besonders 
die  Übung  des  Gelernten  und  womöglich  auch  die  Erweiterung  der  Primar- 
schnlbildnng. 

Die  Fortbildungsschulen  für  Knaben  schliessen  sich  an  die  Repetirschulen 
an  im  Bestreben,  die  erworbenen  Kenntnisse  beizubehalten  und  mit  Rflksicht 
auf  den  kflnftigen  Beruf  noch  zu  vermehren. 

Art  5.  Der  Kanton  ist  in  Schnlkreise  eingeteilt  Jedes  Kind  hat  die  Schule 
des  Kreises  zu  besuchen,  in  dem  es  wohnt  Über  Ausnahmen  entscheiden  die 
beteiligten  Ortsschulbehörden. 

Der  Besuch  ist  obligatorisch  und  unentgeltlich. 

Art.  6.  Bau  und  Unterhalt  der  Schulh&user  und  Schullokale,  die  Anschaffung 
und  der  Unterhalt  der  nötigen  Lehrmittel,  Beheizung  der  Schnlzimmer  u.s.  w., 
liegen  der  Schulgemeinde  ob. 

Der  Staat  leistet  an  die  Kosten  neu  zu  erstellender  Schnlhäuser  oder  Schul- 
lokale einen  einmaligen  Beitrag  —  den  dritten  Teil  der  wirklichen  Kosten  der 
Baute  —  Bodenentschädigung  und  innere  Ausstattung  ausgeschlossen.  Pläne 
und  Kostenberechnungen  für  Neubauten  oder  Umbauten,  die  neue  Schullokale 
erzwecken,  müssen  der  Landesschnlkommission  zur  Genehmigung  vorgelegt 
werden,  welche  Behörde  bei  der  Kollaudation  solcher  Bauten  ebenfalls  vertreten 
sein  soU. 

Der  Ankauf  von  Gebäulichkeiten  fQr  Schulzwecke  unterliegt  der  Prüfung 
und  Genehmigung  der  Landesschnlkommission  und  ihrer  Ahtragstellung  bezüglich 
der  Beitragsleistnng  des  Staates. 

Art.  7.  Der  Landesschnlkommission  steht  das  Recht  zu,  überfüllte  Schulen 
nach  den  Geschlechtem  oder  nach  den  unteren  und  oberen  Klassen  abzuteilen ; 
da  wo  alte  Schnlhäuser  Platzmangel  aufweisen  oder  überhaupt  den  Anfordemngen 
für  Schullokalitäten  nicht  entsprechen,  die  Schaffung  neuer  Schulhäuser  oder 
Schullokale  zu  verlangen ;  ferner  für  Heranbildung  guter  Lehrer  zu  sorgen  und 
die  Errichtung  von  Arbeitsschulen  für  Mädchen  zu  unterstützen. 

Art  8.  Sofern  eine  Schulgemeinde,  bezw.  deren  Ortsschulrat,  durch  eine  der 
laut  Art  7  der  Landesschnlkommission  getroffenen  Verfügung  sich  verletzt  oder 
ftberfordert  fühlt,  steht  ersterer  das  Recht  zu,  innert  zehn  Tagen  von  der  er- 
haltenen schriftlichen  Mitteilung  an  gerechnet,  hiegegen  bei  der  Regierung, 
eventuell  beim  Grossen  Rate,  Beschwerde  zu  führen. 

Untcrlässt  die  Schulgemeiude  den  Rekurs,  kommt  aber  dem  Verlangen  der 
Landesschnlkommission  doch  nicht  nach,  wird  ersterer  die  ganze  Staatennter- 
stOtzung  an  die  sämtlichen  Schulen  ihres  Kreises  entzogen. 

Art  9.  Die  Ortsschulbehörden  sind  verpflichtet  alljährlich  der  Landesschnl- 
kommission, bezw.  deren  Spezialkommission,  die  Rechnung  ihrer  Schulverwaltnng 
vorzulegen. 


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6  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Art.  10.  An  die  Besoldang  der  Lehrkr&fte  leistet  der  Staat  einen  ange- 
messenen Beitrag,  nach  einer  von  fSnf  zn  tä.ai  Jahren  auf  Antrag  der  Landes- 
schulkommission  vom  Grossen  Rate  aufgestellten  Skala. 

Art.  11.  Die  Lehrer  des  ianem  Landesteiles  sind  verpflichtet,  jährlich  eine 
von  der  Landesschnlkommission  za  bestimmende  Anzahl  Konferenzen  zu  halten, 
um  sich  durch  gegenseitige  Mitteilungen,  die  in  der  Regel  an  Hand  von  schrift- 
lichen Arbeiten  geschehen,  fortzubilden.  Die  Lehrer  beziehen  hiefOr  ein  mftssiges 
Taggeld. 

Die  Lehrer  von  Oberegg  mögen  sich  an  diesen  Konferensen  ebenfialls  be- 
teiligen und  beziehen  biefUr  angemessene  Entschädigung. 

Der  Staat  unterstützt  die  Lehreralterskasse,  sowie  die  Lehrerbibliothek  durch 
jährliche  Beiträge.  An  erstere  haben  laut  Statuten  auch  sämtliche  Lehrer  des 
Kantons,  an  letztere  die  des  iunem  Landesteiles  bestimmte  jährliche  Beiträge 
zn  leisten. 

Der  Landesschnlkommission  ist  ein  jährlicher  Bericht  Aber  die  Tätigkeit 
der  Lehrerkonferenzen  nnd  auf  Verlangen  ein  Katalog  der  Bibliothek  einzu- 
reichen. 

Art.  12.  Ausserordentlich  einberufene  Schulgemeinden  dürfen  nur  Aber  die- 
jenigen Traktanden  Beschltlsse  fassen,  wegen  deren  sie  einberufen  sind. 

Erster  Abschnitt    Schnlbehörden. 

Art.  13.  Das  Erziehnngswesen  wird  unter  Mitwirkung  des  Grossen  Rates 
und  der  Standeskommission  besorgt  durch:  1.  die  Landesschalkommission ;  2.  den 
Schulinspektor;  3.  die  Ortsschalräte. 

Art.  14.  Die  Landesschnlkommission  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Das- 
jenige Mitglied  der  Staudeskommission,  welchem  bei  der  Geschäftsverteiluug  das 
Erziehnngswesen  übertragen  wird,  ist  Präsident  der  Landesschalkommission. 

Der  Grosse  Rat  wählt  aiyährlich  die  Übrigen  sechs  Mitglieder.  Den  Aktuar 
ernennt  die  Behörde  selbst. 

Art.  15.  Die  Landesschnlkommission  besammelt  sich  so  oft  der  Präsident 
es  für  nötig  findet  oder  zwei  Mitglieder  es  verlangen. 

Dieselbe  bestimmt  die  Enrseinteilnng  der  Schulen,  sowie  die  Lehrmittel, 
welche  nicht  durch  den  Lehrplan  schon  bezeichnet  sind  (den  Katechismus  and 
die  biblische  Geschichte  bestimmt  die  kirchliche  Behörde),  genehmigt  die  Er- 
richtung oder  bauliche  Umänderung  von  Schulhäusern,  sorgt  für  getreue  Ans- 
ftthmng  und  Handhabung  dieser  Verordnung  und  tut  überhaupt  alles  dasjenige, 
was  sie  im  Interesse  uud  Gedeihen  des  Schulwesens  für  notwendig  and  nfltzlich 
erachtet. 

Die  Realschule  steht  unter  ihrer  anmittelbaren  Aufsicht  nnd  Leitung. 

Streitigkeiten  zwischen  Lehrern,  Ortsschulräten  and  Schnlgemeinden  unter- 
liegen ihrem  Entscheide.  Die  örtlichen  Schulverordnnngen  sind  ihrer  Genehmigung 
zu  unterstellen. 

Art.  16.  Der  Landesschulkommission  steht  auch  das  Recht  zu,  gesetzes-, 
bezw.  verordnnngswidrige  Beschlüsse  einer  Schulgemeinde  za  kassireu.  Solche 
Kassatiousbeschlttsse  können  indessen  an  die  Staudeskommission  and  von  dort 
an  den  Grossen  Rat  gezogen  werden. 

Art.  17.  Jeweilen  sofort  nach  erhaltener  Anzeige  der  Wahl  eines  Lehrers 
durch  eine  Schnlgemeinde  überzeugt  sich  die  Landesschnlkommission,  ob  die 
Fachbildung  laut  Art.  2i  ausgewiesen  ist.  Sofern  ein  Lehrer  gewählt  ist,  bei 
dem  letztere  fehlt,  steht  die  Genehmigung  der  Wahl  der  Landesschulkommission 
za.  Diese  kann  nach  Gntfinden  eine  Prüfung  des  Gewählten  anordnen  oder  auf 
Wunsch  des  Ortsschnlrates  denselben  einige  Zeit  —  im  Maximum  ein  Jahr  — 
des  Amtes  walten  lassen  und  gestützt  hierauf  Bestätigung  oder  Abweisung 
bescbliessen. 

Art.  18.  Die  Landesschnlkommission  ist  befugt,  znr  Fortbildung  der  Lehrer 
obligatorische  Kurse  zn  veranstalten  oder  einzelne  Lehrer  an  solche  abzuordnen. 


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Kanton  Appenzell  L-Bh.,  Schnlrerordnung.  7 

Art.  19.  Gegenüber  Entscheiden  der  Ortsschnlbehörden  bildet  die  Landes- 
scholkommission  die  Rekurainstanz. 

Rechtzeitig  erhobene  Beschwerden  gegen  Absenzenstrafen  erledigt  der 
Erziehnngsdirektor  von  sich  ans  oder  Überleitet  dieselben  an  die  Landesschul- 
kommisäion. 

Diese  Behörde  ist  kompetent,  fehlbare  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  bis 
auf  Fr.  20  zu  bflssen.  Gegen  solche  Ordnungsbasseu  ist  keine  Berufung  an  den 
Richter  zulässig. 

Die  Folgen  der  Zahlungsverweigerung  sind  die  in  Art.  36  bezeichneten. 

Art  20.  Bis  zur  Aufstellung  eines  vom  Grossen  Rate  zu  bezeichnenden, 
ständigen  Schnlinspektors  gilt  der  Präsident  der  Landesschulkommission  als 
solcher.  Es  liegt  diesem  zunächst  die  Angabe  ob,  die  Ortsbehörden,  die  Lehrer 
und  die  Schulen  zu  überwachen.  Alljährlich  wird  auch  in  allen  Schulen  des 
Landes  eine  Prüfung  abgehalten,  um  dabei  die  Tätigkeit  des  Lehrers  und  des 
Ortsschulrates,  die  Behandlung  der  Absenzeu  und  den  Zustand  der  Schullokali- 
täten, sowie  die  Leistungen  der  Schule  überhaupt  zu  untersuchen.  In  die  Ab- 
nahme dieser  Prüfungen  teilen  sich  die  Mitglieder  der  Landesschulkommission. 

Die  Ortsschalräte  sollen  dem  Schulinspektor  betreffend  die  Zeit  der  Examen 
rechtzeitig  Vorschläge  machen,  welche  möglichst  zu  berücksichtigen  sind. 

Der  Schulinspektor  oder  ein  anderes  Mitglied  der  Landesschnlkommission 
soll  auch  während  des  Schuljahres  wenigstens  einmal  die  Schulen  besuchen. 
Gestützt  auf  die  bei  den  Examen  und  diesen  Besuchen  gemachten  Beobachtungen 
wird  alljährlich  über  den  Zustand  des  Schulwesens  dem  Grossen  Rate  Bericht 
erstattet. 

Art  21.  In  jedem  Schulkreise  besteht  eine  örtliche  Schulkommission  tou 
5 — 9  Mitgliedern,  welche  Ton  der  Schnigemeinde  gewählt  wird. 

Mitglieder  der  Landesschnlkommission  sind  nicht  wählbar. 

Der  Lehrer  kann  beigezogen  werden  und  hat  beratende  Stimme. 

Dem  Ortsschulrate  steht  es  frei,  einen  Aktnar  aus  seiner  Mitte  zu  bezeichnen 
oder  einen  solchen  beliebig  beiznziehen. 

Der  Ortsschulrat  führt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  Lehrer  und  Kinder, 
besorgt  das  Rechnungswesen  der  Schnigemeinde  und  ordnet  alles  dasjenige  an, 
was  zur  Förderung  des  Schulwesens  notwendig  oder  geeignet  erscheint. 

Derselbe  sorgt  für  die  Schullokale  und  die  nötigen  Schulmaterialieu,  femer 
auch  unter  Beihttlfe  der  Landesschulkommission  für  gute  Lehrer  und  hat  ganz 
besonders  die  Pflicht,  den  Schulbesuch  genau  zu  überwachen  und  Saumselige 
nach  Massgabe  von  Art.  36  zu  mahnen  und  zu  strafen. 

Zur  Ausübung  der  Eontrolle  soll  von  selten  des  Schulrates  monatlich 
wenigstens  ein  Mitglied  der  Schule  einen  Besuch  abstatten. 

Über  diese  Besuche  führt  der  Lehrer  ein  Verzeichnis. 

Zweiter  Abschnitt.    LehrerpcrsonaL 

Art.  22.  Den  Lehrern  und  Lehrerinnen  liegt  die  Pflicht  ob,  in  ihrem  Kreise 
Religiosität  und  Sittlichkeit,  die  allgemeine  Wohlfnhrt,  Liebe  zu  Volk  und 
Vaterland  nach  Kräften  zu  fördern,  die  ihnen  anvertrauten  Kinder  vorschrifts- 
gemäsB  zu  unterrichten  und  mit  Ernst  und  Liebe  unparteiisch  zu  behandeln, 
erzieherisch  anf  die  Jugend  einzuwirken  und  auch  möglichst  Aufsicht  ausser 
der  Schule  über  die  Kinder  walten  zu  lassen,  den  Verordnungen  treu  nachzu- 
leben, überhaupt  gewissenhaft  ihr  Amt  zu  erfüllen. 

Art.  28.  Um  den  Beruf  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  an  einer  öffent- 
lichen Schulanstalt  ausüben  zu  dürfen,  ist  Majorennität,  römisch-katholisches 
Olanbensbekenntnis,  bürgerliche  Ehrenfähigkeit,  ein  unbescholtener,  sittlicher 
Wandel,  eine  zureichende  Fachbildung  und  die  durch  die  Landesschnlkommission 
erhaltene  Genehmigung  erforderlich. 


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8  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  24.  Als  Ausweis  für  zareichende  Fachbildnng  gilt  die  mit  genflgendem 
Erfolg  bestandene  Anstrittsprfifnng  aus  der  obersten  Klasse  eines  schweizerischen 
Lehrerseminars  oder  die  Erwerbung  des  Patentes  eines  andern  Kantons. 

In  Ausnahmefilllen  (wie  z.  B.  ftlr  die  Lehrerinneu  des  Franenklosters  in 
Appenzell)  entscheidet  die  Landesschnlkommission  anf  Grundlage  einer  Prflfoiig 
oder  besonderer  Zengnisse  über  die  Erteilung  der  Lehrbewillignng. 

Art.  26.  Die  Wahl  der  Lehrer  geschieht  durch  die  Schnlgemeindeu  des 
betreffenden  Kreises  unter  sofortiger  Anzeige  an  die  Landesschnlkommission. 
Während  der  ersten  drei  Jahre  darf  ein  Lehrer  einer  jährlichen  Wiederwahl 
unterzogen  werden.  Wird  er  nach  dreyähriger  Wirksamkeit  an  dieselbe  Stelle 
wieder  gewählt  oder  stillschweigend  bestätigt,  so  gilt  dies  als  definitive  An- 
stellung. 

Art.  26.  Der  Hinimalgehalt  eines  Lehrers  an  einer  Jahrschnle  beträgt  Fr.  1000. 

Erhöhungen  treten  ein,  wenn  ein  mit  dem  Minimalgehalte  angestellter  Lehrer 
seit  Erlass  dieser  Verordnung  im  gleichen  Schulkreise  seines  Amtes  gewaltet 
hat :  a.  nach  fünf  Jahren  um  Fr.  100,  6.  nach  zehn  Jahren  um  weitere  Fr.  100. 

Art.  27.  Das  Aufspielen  der  Lehrer  als  Musikanten  bei  Tanzanlässen  ist 
durchaus  verboten,  ebenso  die  Besorgung  anderer  Nebengeschäfte,  welche  die 
Wirksamkeit  des  Lehrers  in  der  Schule  beeinträchtigen. 

Unfleiss,  Pflichtversänmnis  im  Schnldienst,  parteiische  oder  rohe  Behandlung 
der  Kinder  und  austössiger  Wandel  des  Lehrers  unterliegen  zuerst  der  Mahanng 
der  örtlichen  Schnlkommission,  dann  des  Präsidenten  der  Landesschulkommission 
nnd,  bei  Erfolglosigkeit,  der  Entsetzung,  welche  jedoch  nnr  von  der  Landes- 
schulkommission ausgesprochen  werden  kann. 

Art.  28.  Klagen  des  Ortsschnlrates  gegenüber  einer  Lehrkraft  sollen  vom 
Präsidenten  der  Landesschnlkommission  geprüft  werden. 

Unsittlichkeit,  körperliche  oder  geistige  Untauglichkeit,  Jugendverführnng 
oder  richterliche  Entehrung  machen  den  Lehrer  des  Schuldienstes  sofort  ver- 
lustig und  unwählbar. 

Jede  ans  diesen  oder  anderen  Grtlnden  von  einem  Ortsschnlrate  oder  einer 
Schnlgemcinde  ausgesprochene  Entlassung  unterliegt  der  Bestätigung  der  Landes- 
schulkommission, mit  Ausnahme  bei  einer  NichtWiederwahl  eines  provisorisch 
angestellten  Lehrers. 

Dritter  Abschnitt.    Schulzeit  und  Ferien. 

Art.  29.  Sämtliche  Schalen  des  Kantons,  mit  Ausnahme  von  Kapf,  wo  vor- 
läufig eine  Halbjahrschnle  bleibt,  sind  Halbtag-Ganzjahrschulen;  die  Schulzeit 
beträgt  im  Minimum  40,  im  Maximum  44  Wochen.  Die  Landesschnlkommission 
hat  das  Recht,  die  Einführung  von  Ganztagschulen  in  einzelnen  Kreisen  nach 
Hassgabe  der  Verhältnisse  zu  verlangen. 

Art.  30.  Das  Schutjahr  beginnt  anfangs  Mai. 

Die  Verteilung  der  Ferien  ist  Sache  der  Ortsschnlrate.  Die  Ferien  sind 
jedoch  in  ganzen  Wochen  zu  erteilen. 

Art.  31.  Die  tägliche  Schulzeit  beträgt  von  Mitte  November  bis  Mitte 
Februar  fünf,  in  deu  übrigen  Monaten  sechs  Stunden. 

Die  nähere  Einteilung  der  täglichen  Schulzeit  ist  unter  Genehmigung  der 
Landesschnlkommission  den  Ortsschnlbehörden  vorbehalten. 

Art.  32.   Während  des  Schu^ahres  sind  folgende  Vakanztage: 

Die  Sonn-  nnd  Feiertage,  der  Kirchweihmarkt  im  betreffenden  Ortssebnl- 

kreise,  die  beiden  Fastnachtstage,  der  Landsgemeindemontag,  der  Aschermittwoch- 

und  Allerseelen-Vormittag  und  bei  Ganztagschulen  alle  Wochen  ein  halber  Tag. 

Dieser  letztere  kann  nach  Gutfinden  des  Ortsschulrates  bestimmt  und  verlegt 

werden. 


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Kanton  Appenzell  L-Bb.,  Schnlverordnung.  9 

Vierter  Abschnitt.    Schalpflicbtigkeit. 

Art.  33.  Jedes  Kind  ist  pflichtig,  w&hrend  sechs  Toller  Jahre  die  Alltags- 
schale nnd  nachher  noch  zwei  Jahre  die  Bepetirschule  zu  besuchen.  Ausserdem 
sind  sämtliche  Knaben  verpflichtet,  nach  der  Repetirschnle  noch  weitere  drei 
Jahreskurse  der  Fortbildungsschule  gemäss  nachstehenden  Bestimmungen  durch- 
zumachen. 

Art.  34.  Die  Aufnahme  in  die  Primarschule  geschieht  beim  Beeinn  des 
Schuljahres.  Angenommen  können  nur  solche  Kinder  werden,  die  am  1.  Januar 
des  betreffenden  Jahres  das  sechste  Altersjahr  zurückgelegt  haben.  Der  Austritt 
aus  der  AUtagsschnle  erfolgt  nach  sechs  vollständig  benutzten  Schuljahren. 

Der  Übertritt  aas  der  AUtagsschole  in  die  Repetirschnle  findet  nur  nach 
geschehener  Prüfung  und  mit  Genehmigung  der  Schnlbehörden  statt.  Wegen 
Trägheit,  Vernachlässigung  des  Schulbesuches  oder  bedeutendem  Rückstand  eines 
Schülers  (Schülerin)  in  den  Schulkenntnissen  kann  resp.  soll  der  Besuch  der 
Alltagsschule  für  denselben  über  das  sonst  festgesetzte  Alter  hinaus  verlängert 
werden. 

Die  Ortsschulräte  sind  jedoch  befugt,  wegen  körperlicher  oder  geistiger 
Gebrechen  für  einzelne  Kinder  den  Eintritt  in  die  Schule  zurückzustellen  oder 
die  Entlassung  ihnen  früher  zu  gewähren. 

Art.  35.  Bei  der  Aufnahme  in  die  Schule  ist  von  jedem  Neueintretenden 
der  Impfschein  nnd  auf  Verlangen  der  Geburtsschein  vorzuweisen.  Krätzige, 
mit  Ungeziefer  geplagte,  ganz  unreinliche  oder  unanständig  bekleidete  Kinder 
sollen  weggewiesen  und  die  Eltern  angehalten  werden,  für  sofortige  Abhfilfe 
zu  sorgen. 

Art.  36.  Bei  drei  unentschuldigten  Absenzen  eines  Kindes  in  der  Halbtags- 
schule, bei  fünf  in  der  Ganztagsschule  und  bei  zwei  in  der  Repetirschnle  soll 
eine  schriftliche  Mahnung  vom  Ortsschnlratspräsidenten  an  die  Eltern  oder  deren 
Stellvertreter  erfolgen.  Bei  weiteren  Absenzen  tritt  eine  vom  Schnlrate  aus- 
zusprechende Busse  von  Fr.  1 — 10  ein. 

Gegen  eine  solche  Ordnungsbusse  kann  innert  zehn  Tagen  an  den  Er- 
ziehungsdirektor, bezw.  an  die  Landcsschnlkommission  rekurrirt  werden,  die 
berechtigt  sind,  bei  Abweisung  der  Klage  eine  Rckursgebflhr  bis  auf  Fr.  10 
aufzuerlegen.    Vom  Reknrsentscheid  ist  dem  Ortsschalrate  Kenntnis  zu  geben. 

Die  vom  Ortsschalrate  oder  von  der  Landesschulkommission  gefällten  Bussen 
nnd  Gebühren  müssen  innert  10  Tagen  bezahlt  werden,  ansonsten  der  Einzug 
durch  einen  Polizisten  oder  den  Landweibel  gegen  eine  weitere  Gebühr  von 
Fr.  1  gemacht  wird. 

Im  Falle  der  Verweigerung  der  Bezahlung  solcher  Bussen  erfolget  durch  den 
Erzichungsdirektor  Überweisung  an  das  Gericht  wegen  Renitenz. 

Das  Gericht  behandelt  nur  die  Widersetzlichkeit  und  nicht  die  Begründet- 
heit der  Busse,  es  kann  daher  die  Busse  verschärfen  oder  in  Freiheitsstrafe 
umwandeln. 

Wer  einer  Vorladung  einer  Schulbehörde  nicht  nachkommt  ohne  genügende 
Entschuldigung,  ist  eben&Us  mit  Fr.  1—2  zu  bestrafen. 

Über  Mahnungen  und  Bossen  ist  von  jedem  Schulrate  eine  Kontrolle  zu 
führen. 

Eltern  oder  deren  Stellvertreter,  die  sich  nach  zweimaliger  Bttssnng  fort- 
gesetzt renitent  zeigen,  d.  h.  die  Kinder  nicht  fleissig  in  die  Schale  schicken, 
sind  der  Landesschulkommission  oder  durch  diese  dem  Strafrichter  zn  überweisen. 

Alle  Strafgelder,  soweit  solche  nicht  vom  Richter  anderswohin  gesprochen 
sind,  fallen  in  die  betreffende  Ortsschnlkasse. 

Art.  37.  Jeder  Lehrer  hat  über  die  Schnlversäumnisse  ein  genaues  Ver- 
zeichnis zu  führen  und  ist  verpflichtet,  sobald  ein  Kind  so  viele  Versäumnisse 
hat,  dass  nach  Art.  36  eine  Warnung  oder  Strafeinleitnng  eintreten  muss,  dem 
Präsidenten  des  Ortsschalrates  sofort  Anzeige  zn  machen. 


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10  Kantonale  6e8et2e  und  Verordnungen. 

Art.  38.  Als  Ent8chnldigan(t:8grfinde  sind  anzusehen :  Krankheit  der  Kinder 
selbst  oder  ihrer  eng'eren  Familienangehörigen,  insofern  diese  der  Hülfe  der 
Kinder  bedflrfen,  Todesfillle  in  der  Familie  und  durch  Unwetter  ungangbar 
gewordene  Wege.  Bei  mehr  als  achttägiger  Krankheit  ist  ein  ärztliches  Zeugnis 
beizabringen,  sonst  nur  rechtzeitige  Anzeige  an  den  Lehrer  zu  machen.  Ab- 
senzen  aus  anderen  Ursachen  kann  der  Lehrer  fflr  je  einen  Tag,  bezw.  Halbtag 
bewilligen,  immerhin  fttr  ein  und  denselben  Schüler  höchstens  drei  Tage  in  einem 
Jahre;  fttr  längere  aufeinander  folgende  Absenzen  bis  auf  eine  Woche  steht 
dieses  Becht  dem  Ortsschulratspräsidenten  zu,  und  noch  längere  Abwesenheit 
kann  nur  der  Ortsschulrat  unter  Kenntnisgabe  an  die  Landesschnlkommission 
gestatten. 

Art.  39.  Wo  nicht  ünentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  besteht,  hat  jedes  Kind 
die  notwendigen  Schulsachen  selbst  mitzubringen.  Solchen  Kindern,  die  wegen 
Armut  die  Anschaifnng  derselben  nicht  bestreiten  kOnnen,  sowie  auch  denjenigen, 
denen  es  zum  Schulbesuch  an  den  nötigen  Kleidern  und  am  Unterhalt  gebricht, 
ist  von  Seiten  der  Behörden  nachzuhelfen. 

Die  Lehrmittel  werden  von  der  Ortsschulbehörde,  Kleider  und  Unterhalt  ron 
der  Bezirksarmeukasse  besorgt. 

Ffinfter  Abschnitt.    Repetirschnlen. 

Art.  40.  Im  Anschlüsse  an  die  Primarschule  besteht  in  jedem  Schnlkreise 
eine  Repetirschule  und  zwar  fOr  die  Dauer  von  zwei  Jahren. 

Der  Besuch  ist  fOr  die  Kinder,  die  ans  der  Alltagsschule  entlassen  sind, 
obligatorisch. 

Art.  41.  Vom  Besuche  dieser  Schule  sind  befreit:  a.  diejenigen,  welche  nach 
der  Primarschule  mindestens  ein  Jahr  eine  höhere  Schule  besuchen ;  b.  jene,  die 
in  der  Primarschule  freiwillig  die  sechste  Klasse  wiederholen,  bezw.  einen 
siebenten  Jahresknrs  durchmachen. 

Art.  42.  Der  Unterricht  mnss  mindestens  28  Wochen  per  Jahr  dauern  und 
zwar  wöchentlich  vier  Stunden.  Die  nähere  Einteilung  ist  Sache  der  Ortsschnl- 
behörden,  welche  bestimmen,  ob  die  Repetirschüler  in  Verbindung  mit  den 
oberen  Klassen  der  Primarschule  oder  in  gesonderter  Abteilung  Unterricht  er- 
halten sollen. 

Art.  43.  Der  Unterricht  soll  sich  auf  die  Hauptftcher,  die  in  der  obersten 
Klasse  der  Primarschule  gelehrt  worden  sind,  erstrecken. 

Art  44.  Je  nachdem  in  den  Kreisen  der  Unterricht  erfolg^te,  finden  die 
Präfnngen  dieser  Schulen  entweder  fUr  sich  oder  in  Verbindung  mit  den  oberen 
Klassen  der  Primarschule  statt. 

Art.  45.   Die  Besoldung  der  Lehrer  besorgt  die  Landesschulkasse. 

Absenzen  und  Bussen  werden  nach  Art.  36  dieser  Verordnung  behandelt. 

Sechster  Abschnitt.    Fortbildungsschulen. 

Einführung.  In  jedem  Schulkreise  ist  auf  1.  November  n&chsthin  eine 
Hpezielle  Fortbildungsschule  für  Knaben  einzufahren. 

Erstpflichtige  zum  Besuche  dieser  Schulen  sind  die  letzten  Frühling  aus 
der  Kepetirschule  ausgetretenen  Knaben. 

Die  bisherige  Rekmtenschnle  fällt  sukzessive  dahin,  d.  h.  sie  hört  auf,  wenn 
die  jetzt  in  die  Fortbildungsschule  Eintretenden  an  die  Reibe  kämen. 

Art.  46.  Es  sind  im  Anschluss  an  die  Repetirschule  drei  Jabreskarse  zu 
halten  und  zwar  ist  per  Jahr  je  vom  1.  November  bis  Mitte  März  wöchentlich 
an  je  zwei  Abenden  zwei  Stunden  Unterricht  zu  erteilen.  Die  Unterrichtszeit 
darf  nicht  über  abends  8  Uhr  ausgedehnt  werden. 

Art  47.  Der  Besuch  dieser  Fortbildungsschule  ist  obligatorisch  für  alle 
Knaben,  ausgenommen  die,  welche  nach  der  Primarschule  drei  oder  mehr  Jahre 
eine  höhere  Schule  besuchten. 


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Kanton  Baselstadt,  Gesetz  betr.  Kleinkinderanstalten.  11 

Solche,  die  zwei  Klassen  der  Realschule  darcbgemacht  haben,  müssen  nnr 
noch  an  den  letzten  zwei  Jahresknrsen  der  Fortbildungsschule  teilnehmen. 
Ebenso  ist  ein  Schüler,  so  lange  er  die  Gewerbeschule  besucht,  von  dieser  Schule 
dispensirt. 

Art  48.  Der  Unterricht  soll  sich  erstrecken  anf  die  Fächer:  Deutsche  Sprache 
(Lesen  nnd  Aufsatz),  Rechnen,  Geographie,  Geschichte  nnd  Verfassungskunde. 

Art.  49.  Das  Maximum  der  Schfllerzahl  soll  fOr  einen  Lehrer  20  nnr  ganz 
ausnahmsweise  Übersteigen.  Bei  Überladung  einer  Schule  kann  die  Landes- 
scbnlkommission  einzelne  nnd  bei  allzu  geringer  Anzahl  s&mtUche  Schüler  eines 
Schnlkreises  zeitweise  einer  andern  Schule  zuteilen. 

Art.  50.  Die  Lehrmittel  schafft  die  Landesachnlkommission  an ;  desgleichen 
entschädigt  sie  auch  die  Lehrkräfte. 

Art.  51.  Am  Schlüsse  eines  jeden  Jahresknrses  ist  nach  Anordnung  der 
Landesschulkommission  eine  Prüfung  abzunehmen  und  erhalten  die  Schüler 
Zeugnisse. 

Art.  52.  Jede  nnentschuldigte  Absenz  wird  mit  Fr.  1  gebttsst. 

Als  entschuldigte  Absenzen  gelten  nur  Krankheit  der  Schüler  oder  ihrer 
nächsten  Familienangehörigen,  die  ihrer  Hülfe  bedürfen,  oder  Todesfall  in  der 
engem  Familie. 

Bei  dringenden  Geschäften  kann  der  Ortsschulrats^räsident  oder  ein  stell- 
vertretendes Hitglied  bis  höchstens  drei  Absenzen  für  einen  Schüler  per  Jahres- 
kurs Bewilligung  erteilen. 

Art.  53.  Bei  Verweigerung  der  Bezahlung  von  Bussen  tritt  das  in  Art.  36 
bezeichnete  Verfahren  ein. 

Art.  54.  Auf  unartiges,  widersetzliches  Betragen  der  Schüler  erfolgt  zuerst 
Warnung  seitens  des  Ortsschulratspräsidenten,  bei  Erfolglosigkeit  derselben 
Überweisung  an  die  Folizeidirektion.  Letztere  ist  kompetent,  Arreststrafen  von 
2 — 48  Stunden  zu  verhängen. 

Art.  55.  Der  Landesschulkommission  steht  es  frei,  Fortbildungsschulen  für 
Mädchen,  die  von  einzelnen  Ortsschnlbehörden  geschaffen  werden,  ähnliche 
Begünstigungen,  wie  solche  in  dieser  Verordnung  enthalten  sind,  einzuräumen. 

Siebenter  Abschnitt.    Schnlgut. 

Art  56.  Mit  Ausnahme  des  äussern  Landesteils,  wo  die  Schulkreise  eigenes 
SchulvermSgen  nnd  eigene  Verwaltung  besitzen,  besteht  für  sämtliche  übrigen 
Schulkreise  des  Landes  ein  gemeinschaftliches  Schnlgut  unter  Verwaltung  eines 
von  der  Standeskommission  hiezn  bezeichneten  Mitgliedes. 

Ans  demselben  werden  unter  Beihfllfe  des  Landsäckelamtes  die  staatlichen 
Beiträge  an  Lehrerbesoldungen  bestritten. 

Schlnssbestimmnng. 

Dnrch  vorliegende  Verordnung,  welche  mit  Annahme  durch  den  Grossen 
Bat  sofort  in  Wirksamkeit  tritt,  ist  diejenige  vom  24.  November  1873  ausser 
Kraft  gesetzt.  _ 

• 
S.2.  Besetz  betr.  Kleinkinderanstalten  im  Kanten  Baselstadt  (Vom  18.  April  1895.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Baselstadt  in  der  Absicht,  für  die  Erziehung 
anch  der  vorschulpflichtigen  Jugend  zu  sorgen,  soweit  Elternhaus  und  freiwillige 
Tätigkeit  dieser  Aufgabe  nicht  nachzukommen  vermögen,  sowie  in  der  Absicht, 
Ühelstände  der  bestehenden  Kleinkinderanstalten  möglichst  zu  beseitigen,  be- 
schliesst  unter  Aufhebung  von  §  112  des  Schulgesetzes  vom  21.  Juni  1880 
was  folgt: 

L  Staatliche  Kleinkinderaustalten. 

§  1.  Der  Staat  errichtet  entsprechend  dem  BedürAiis  Kleinkinderanstalten, 
in  welchen  Kinder  im  vorschulpflichtigen  Alter  auf  natnrgemässe  nnd  rationelle 
Weise  erzogen  und  beschäftigt  werden. 


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12  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  2.  Die  staatlichen  Kleinkinderanstalten  sind  dem  Erziehnngsdepartement 
nnterstellt 

Zur  Leitnng  derselben  wird  eine  Kommission,  bestehend  ans  einem  Pre- 
sidenten nnd  sechs  Hitgliedern,  bestellt,  welche  vom  Regiemngsrat  anf  eine 
Amtsdaner  Ton  drei  Jahren  gewählt  wird. 

Zur  Mitwirkang  können  überdies  fttr  die  einzelnen  Anstalten  durch  die 
Kommission  Franenkomites  Ton  drei  bis  ftlnf  Mitgliedern  ernannt  werden,  deren 
Obliegenheiten  der  Erziehungsrat  anf  Antrag  der  Kommission  durch  Ordnnng 
festsetzen  wird. 

§  3.  Der  Besuch  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  ist  freiwillig  nnd 
unentgeltlich.  Aufgenommen  werden  im  hiesigen  Kanton  wohnhafte,  bildungs- 
fähige Kinder  vom  zurflckgelegten  dritten  Altersjahr  bis  zum  Eintritt  in  die 
Primarschnle. 

§  4.  Erziehungsmittel  und  Beschäftigungsgegenstände  in  den  staatlichen 
Kleinkinderanstalten  sind  folgende :  Erzählungen,  Anschauung  nnd  Besprechung 
Ton  Oegenständen  nnd  Bildern;  Sprechübungen;  einfache  Handarbeiten;  Spiel 
nnd  Gesang. 

§  5.    Jede  Anstalt  besteht  in  der  Regel  ans  1 — 2  Abteilungen. 

Für  jede  Abteilung  wird  eine  Lehrerin  angestellt;  wenn  die  Kinderzahl 
einer  Abteilung  40  dauernd  übersteigt,  so  wird  der  Lehrerin  durch  die  Kommission 
eine  Gehülfin  beigegeben  oder  es  wird  eine  neue  Abteilung  oder  Anstalt  errichtet. 

Die  Errichtung  der  einzelnen  Anstalten  und  Abteilungen  erfolgt  auf  Antrag 
des  Erziehnngsrates  durch  den  Begierungsrat. 

§  6.  Sämtliche  Kosten  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  werden  Tom 
Staate  getragen. 

§  7.  Die  Inspektion  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  wird  durch  den 
Erziehungsrat  einem  Lehrer  oder  einer  Lehrerin  an  den  hiesigen  öffentHdien 
Schulen  oder  einem  andern  Fachmann  gegen  angemessene,  in  der  Amtsordnnng 
festzusetzende  Entschädigung  übertragen. 

Im  Bedürfhisfalle  kann  ein  besonderer  Inspektor  oder  eine  Inspektorin 
ernannt  werden,  mit  einer  jährlichen  Besoldung  Ton  Fr.  3000—5000. 

Der  mit  der  Inspektion  Beauftragte  wohnt  den  Sitzungen  der  Kommission, 
soweit  nicht  seine  persönlichen  Verhältnisse  in  Behandlung  kommen,  mit  be- 
ratender Stimme  bei  nnd  besorgt  das  Sekretariat. 

§  8.  Die  Lehrerinnen  nnd  Qebülfinnen  müssen  sich  über  eine  genügende 
Vorbildung  und  Befähigung  für  ihren  Beruf  ausweisen  können,  worüber  der 
Erziehnngsrat  das  Nähere  festsetzen  wird. 

Die  Besoldung  der  Lehrerinnen  beträgt  Fr.  1500  bis  2000,  diejenige  der 
Gehfllfinnen  Fr.  1000  bis  1500  für  das  Jahr. 

§  9.  Bezüglich  der  Wahl  und  der  Entlassung  des  Inspektors  (bezw.  der 
Inspektorin)  nnd  der  Lehrerinnen,  bezüglich  der  Altersznlage,  der  Anrechnung 
Ton  Dienstjahren,  der  Pensionirung  nnd  des  Sterbequartals  gelten  die  Bestim- 
mungen des  Schulgesetzes  Tom  21.  Juni  1880. 

§  10.  Der  Erziehungsrat  erlässtaanf  Vorschlag  der  Kommission  die  Amts- 
ordnnngen  für  das  Inspektions- und  Lehrpersonal,  sowie  die  näheren  Bestimmungen 
über  den  Betrieb  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten,  ebenso  die  erforderlichen 
sanitarischen  Vorschriften. 

IL  PriTate  Kleinkinderanstalten. 

§  11.  Die  Aufsicht  über  die  privaten  Kleinkinderanstalten  wird  der  Kom- 
mission der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  übertragen. 

§  12.  Zur  Errichtung  einer  privaten  Kleinkinderanstalt  bedarf  es  der 
Bewilligung  des  Erziehnngsrates. 

§  13.  Die  Bewilligung  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:  a.  die 
Lehrerinnen  müssen  sich  über  eine  genügende  Vorbildung  und  Befähigung  für 


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Kanton  Baselstadt,  Gesetz  betr.  Eleinkinderanstalten.  13 

ihren  Berof  ausweisen  können,  worttber  der  Erziehnngfsrat  das  Nähere  feat- 
sebsen  wird;  —  b.  die  Kinder  dürfen  nur  in  einer  ihrem  Alter  entsprechenden 
Weise  erzog^en  and  beschäftigt  werden;  —  e.  wenn  die  Kinderzahl  einer  Ab- 
teilung 40  danernd  übersteigt,  so  mnss  der  Lehrerin  eine  Gehülfin  beigegeben 
oder  eine  neue  Abteilung  gebildet  werden ;  —  d.  die .  betrefTeuden  Lokalitäten 
müssen  den  vom  Erziehungsrat  aufzustellenden  sanitarischen  Vorschriften  ent- 
sprechen ;  —  «.  die  Leiter  der  privaten  Kleinkinderanstalten  erstatten  über  deren 
Gang  der  Kommission  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  zu  Händen  des  Er- 
ziehungsrates jährlichen  Bericht. 

§  14.  Private  Kleinkinderanstalten  können  vom  Staate  Beiträge  erhalten, 
sofern  sie  auf  Erhebung  eines  Schulgeldes  verzichten  und  ihre  Lehrerinnen  mit 
wenigstens  Fr.  1000  für  das  Jahr  besolden. 

§  15.  Private  Kleinkinderanstalten,  deren  Leiter  sich  weigern,  den  vor- 
stehenden Bestimmnngen  oder  den  gesetzlich  berechtigten  Weisungen  der  Schul- 
behörde  nachzukommen,  können  vom  Begiernngsrat  anf  Antrag  des  Erziehungs- 
rates anfgehobeu  werden. 

IIL  Übergangsbestimmungen. 

§  16.  Zur  Fortführung  von  privaten  Kleinkinderanstalten,  welche  bei  Erlass 
dieses  Gesetzes  bereits  bestehen,  bedarf  es  der  Bewilligung  des  Erziehungsrates, 
welche  an  die  in  §  13  dieses  Gesetzes  aufgestellten  Bedingungen  zu  knüpfen  ist. 

§  17.  Auf  Lehrerinnen,  welche  bei  Erlass  dieses  Gesetzes  bereits  an  privaten 
Kleinkinderanstalten  angestellt  sind,  findet  die  Vorschrift  von  §  13  litt,  a  dieses 
Gesetzes  keine  Anwendung. 

§  18.  Wenn  bei  privaten  Kleinkinderanstalten,  die  bei  Erlass  dieses  Gesetzes 
bereits  bestehen,  die  Erfüllung  der  in  §  13  litt,  c  und  d  desselben  aufgestellten 
Bedingungen  mit  besonderen  Schwierigkeiten  oder  verhältnismässig  grossen 
Kosten  verbunden  ist,  so  kann  der  Begierungsrat  den  betreffenden  Anstalten 
angemessene  Fristen  zur  Erfüllung  und  in  Ausnahme^len  einen  einmaligen 
Beitrag  bewilligen. 

§  19.  Der  Begiernngsrat  wird  ermächtigt,  private  Kleinkinderanstalten 
dnrch  Übereinkunft  mit  ihren  Eigentümern  zn  übernehmen. 


8.3.    Loi  sar  la  caisse  de  retralte  des  membres  du  corps  enseignant  primaire  et 
secondairo  du  Canton  de  Fribourg.    (Du  21  novembre  1895.) 

Le  Grand  Conseil  du  Canton  de  Fribonrg  snr  la  proposition  da  Conseil 
d'Etat, 

D^crfete: 

Art.  1".  n  est  institu^  une  Caisse  de  retraite  en  faveur  des  membres  du 
Corps  enseignant  primaire  et  secondaire  du  canton  de  Fribourg. 

Art.  2.  Cette  institntion  jouit  de  la  personnalit^  juridlqne  et  a  son  si^ge 
&  Fribonrg. 

Art.  3.  La  caisse  de  retraite  a  ponr  but  de  servir  une  pension  de  retraite 
k  chacnn  de  ses  membres,  dans  les  limites  de  la  präsente  loi. 

Art.  4.  La  pension  est  reversible  anx  orphelins  des  institutenrs  et  insti- 
tutrices,  jnsqn'ä  l'äge  de  18  ans  r^rolus.  S'il  n'y  a  pas  de  descendance,  la  pen- 
sion est  reversible  an  conjoint  survivant;  mais  eile  est,  dans  ce  cas,  r^dnite  de 
moitie. 

Art  5.  La  Caisse  de  retrait  est  alimentee:  a.  par  les  revenus  de  son  ca- 
pital;  —  b.  par  les  cotisations  annuelles  de  ses  membres,  fix^es  ä  l'art.  7;  — 
c.  par  les  rachats  d'ann^es  de  Service ;  —  d.  par  une  subside  de  l'Etat  ^gal  aux 
cotisations  pr^vues  ä  la  litt,  b,  definitivement  acqnises  ä  la  Caisse ;  —  «.  par  le 
produit  des  amendes  scolaires;  —  /.  par  les  dons  et  legs;  —  g.  par  des  re- 
venus eventnels. 


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14  Kantonale  Gesetze  and  Verordnnngen. 

Art.  6.  L'adh^gion  i  la  Caisse  de  retraite  est  obligatoire  ponr  les  mem- 
bres  dn  corps  enseignant  primaire  et  secondaire,   die  lear  entr^e  en  fonctions. 

Cepeiidant  eile  est  facnUative:  a.  ponr  les  eccl^siastiqnes  et  les  membre* 
des  Congr^gations ;  —  b.  pour  les  institntenrs  &g£8  de  plns  de  45  ans. 

Art.  7.  La  cotisatiön  annnelle  est  vers^e  pendant  26  ans,  ä  raison  de  90 
ä.  40  fr. 

L'assembl^e  annnelle  des  soci^taires,  an  tu  da  r^snltat  des  comptes,  pro- 
pose  le  Chiffre  de  la  cotisatiön  ponr  l'annäe  sniyante. 

Le  Chiffre  est  d^termin^  difinitivement  par  le  .Conseil  d'Etat. 

Art.  8.  La  Caisse  de  retraite  doit,  k  titre  de  pension,  an  soci^taire  qai 
qaitte  l'enseignement  aprfes  avoir  fait  r^gnliferement  ses  versements,  la  sornme 
de:  300  fr.  k  celui  qni  compte  de  25  i,  80  annäes  d'enseignement  et  n'est  plns 
A  m€me  de  continner  son  serrice  j  500  fr.  k  celai  qni  est  au  b6n6fice  de  31  ans 
d'enseignement  et  plas. 

Art.  9.  Le  membre  quittant  le  corps  enseignant  fribonrgeois  avant  la 
25™'  ann^e,  perd  tons  sea  droits  snr  ses  cotisations  payäes.  Cependant,  s'il 
rentre  dans  l'enseignement.  il  b£n6flcicra  des  versements  antärieurs. 

S'il  doit  qnitter  l'enseignement  poar  cause  de  maladie  apris  sa  15'"*  aauit, 
il  a  droit  an  rembonrsemcnt  de  la  moitiä  des  cotisations  vers^es. 

En  cas  de  mort,  cette  somme  sera  rendae  k  la  venve  ou  k  ses  enfants. 

Les  institntrices  qui  quittent  l'enseignement  poar  cause  de  mariage,  ont 
droit  an  rcmboursement  integral  des  cotisations  vers^es. 

Art.  10.  L'admiuistration  de  la  Caisse  est  confi^e  k  an  comitö  de  cinq 
membres,  dont  qaatre  61ns  par  l'assembMe  gtodrale  des  membres  de  la  Caisse 
de  retraite  et  nn  nomm£  par  le  Conseil  d'Etat 

La  dnr^e  de  leurs  fouctions  est  de  qaatre  ans. 

Art.  11.  Tonte  contestation  qaelconqne  entre  la  Soci4t4  et  nn  de  ses 
membres  est  r6gläe  par  le  comit^,  k  la  majorit£  des  Toix,  sauf  reconrs  an 
Conseil  d'Etat. 

Art.  12.  Les  comptes  annnels  sont  soumis  k  l'assembUe  g€n6rale,  pnis  an 
Conseil  d'Etat  pour  approbation. 

Art.  13.  Les  capitanx  de  la  Caisse  de  retraite  sont  exempts  de  tont  imp6t 
de  commune  ou  de  paroisso. 

Art.  14.  La  Caisse  de  retraite  dea  instituteurs,  r^gie  par  la  loi  du  15  janvier 
1881,  remet  k  la  Caisse  de  retraite  instituäe  par  la  präsente  loi,  tont  son  actif 
an  31  d^cembre  1895. 

En  retour,  la  nonvelle  Caisse  s'engage  k  acqnitter  tontes  les  obligations  dont 
l'ancienne  Caisse  de  retraite  est  charg^e. 

Art.  15.  Les  sociätaires  en  fonctious  au  moment  de  la  mise  en  vignear  de 
la  präsente  loi,  ont  la  facult^  de  conserrer  leur  Situation  on  d'adh^rer  k  la  non- 
velle Caisse  de  retraite. 

L'adh^siou  doit  intervenir  dans  le  d^lai  d'nn  an  das  la  Promulgation  de  la 
präsente  loi,  et  anx  conditions  suivantes:  a.  en  renon;ant  anx  droits  qae  lenr 
accorde  la  loi  de  1881 ;  —  b.  en  rembonrsant  les  pensions  per^nes  josqu'au  jonr 
du  r&glement  de  compte;  —  e,  en  acqnittant  nue  somme  äquivalente  an  mon- 
tant  dijk  versg,  angmenti  de  fr.  10  par  chaqne  cotisatiön  de  fr.  15,  de  tr.  16 
par  chaqne  cotisatiön  de  fr.  12,  et  de  fr.  20  par  chaqne  cotisatiön  de  fr.  10, 
plns  rintSrSt  au  40/o. 

II  est  expressäment  räservä  qne  les  soci^taires  qai  präf^reront  s'en  tenir  an 
b£n6fice  dela  loi' de  1881,  ne  pourront  se  prävaloir  de  l'aagmentation  des  capi- 
tanx räsultant  de  la  präsente  loi  ponr  obteuir  nne  61£vation  de  lenr  pension. 
Celle-ci  restcra  fix^e  k  fr.  80. 

Art  16.  Les  institntenrs  et  institntrices  non  socidtaires  de  la  Caisse  de 
retraite,  qai  ont  l'obligation,  en  vertu  de  la  präsente  loi,  d'adhärer  k  la  nonvelle 


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Kanton  Frcibnrg,  Loi  snr  la  Caisse  de  retraite.  lö 

Caisse,  ont  la  facnlt^  de  choisir,  dans  le  dilai  de  six  mois,  l'nne  des  denx  alter- 
natives BTÜTantes:  a.  commencer  avec  l'ann6e  1896  les  versements  pr^rus  i, 
l'art,  7 ;  —  b.  rachetcr  les  ann^es  de  Service  ant^rienres  k  1896,  jnsqn'an  nombre 
de  20  an  maximum,  par  nn  versement  calcal6  &  raison  de  fr.  40  par  annSe,  plns 
l'int6rSt  an  4  o/o. 

Art.  17.  Le  comitö  do  la  Caisse  de  retraite  ^labore  le  röglemeut  destin6 
A  fixer  les  rägles  d'ex^cution  de  la  präsente  loi,  späcialement  en  ce  qm  conceme 
la  comptablUtä,  les  placemeuts,  l'administration,  la  perception  des  cotisations, 
l'acqnittement  des  pensions,  etc. 

Le  projet  de  ce  reglement  est  sonmis  i>  l'adoption  de  I'assembläe  g^närale 
des  sociltaires,  pnis  k  l'approbation  dn  Conseil  d'Etat. 

Art.  18.  Le  Conseil  d'Etat  d^termine  par  un  r&glement  tont  ce  qni  a  trait 
&  la  r£pression  des  absences  et  anx  amendcs  scolaires. 

Art.  19.  Tontes  les  dispositions  contraires  ä  la  präsente  loi  sont  abrog^es. 

Art.  20.  L'eutr^e  en  vigueur  de  la  präsente  loi  est  fix6e  an  1"  janvier  1896. 


4.«.    Geseb  betreffend  Lehrlings-  und  Arbeiterschutz  im  Kanton  Freiburg.    (Vom 
14.  November  1895.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Freibarg  anf  Antrag  des  Staatsrates, 

bescbliesst: 

Erster  Titel.    Vom  Lehrvertrag. 

Art.  1.  Der  Lehrvertrag,  zum  Schatze  und  zur  gewerblichen  Ausbildung 
von  Mindeijährigen,  ist  eine  Übereinkunft,  wodarch  eine  Person,  die  einen  ^e- 
werblichen  oder  kaufmännisehen  Beruf  ansttbt,  die  Verpflichtung  übernimmt,  eine 
andere  Person,  welche  ihrerseits  zu  bestimmten  Gegenleistungen  gehalten  ist, 
diesen  Beruf  zu  lehren. 

Art  2.  Jedes  Bedenken  bezüglich  der  Frage,  ob  eine  Person  dem  gegen- 
wärtigen Gesetze  nnterworfen  ist,  wird  auf  Grund  eines  Gutachtens  der  Auf- 
sichtsorgane für  das  Lebrlingswesen  und  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den 
Staatsrat  von  der  Direktion  des  Innern  entschieden. 

Art.  3.  Der  Lehrvertrag  muss  schriftlich  abgefasst  werden  und  zwar  in 
drei,  mit  dem  Datum  versehenen  und  vom  Lehrmeister,  dem  Lehrling  nnd  seinem 
gesetzlichen  Vertreter  unterzeichneten  Doppeln. 

Als  Beweis  eines  vorhandenen  Vertrags  gilt  nur  die  Vorweisung  einer  schrift- 
lichen Urkunde. 

Ein  Doppel  wird  einer  jeden  Partei  und  das  dritte  entweder  dem  in  Art  13 
des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehenen  „Vereine  für  Lehrlingsschutz"  oder, 
in  I^angelang  eines  solchen,  der  Gemeindebehörde  zugestellt. 

Art.  4.  Der  Lehrvertrag  bestimmt  die  Daner  der  Lehrzeit  und  die  Be- 
dingangen  beztiglich  Kost,  Wohnung,  Bezahlung  und  der  anderen  Verpflichtun- 
gen der  Parteien. 

Art.  5.  Es  darf  im  Lehrvertrage  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Ge- 
setzes nicht  zuwider  gehandelt  werden. 

Art.  6.  Des  Rechtes,  mindegährige  Jünglinge  anzunehmen,  sind  verlustig : 
1.  Personen,  welche  wegen  Verbrechen,  wegen  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit 
oder  wegen, einer  der  in  den  Art.  372,  384  und  385  des  Strafgesetzbuches  vor- 
gesehenen Übertretungen  verurteilt  worden  sind;  —  2.  Personen,  welchen  die 
Ausübung  der  väterlichen  Gewalt  gänzlich  oder  teilweise  entzogen  ist 

Zweiter  Titel.    Pflichten  der  Meister  und  Lehrlinge. 

Art.  7.  Der  Heister  soll  sich  dem  Lehrling  gegenüber  wie  ein  guter  Familien- 
vater benehmen. 


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16  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Er  RoU  das  Betragen  nnd  die  Sittlichkeit  des  Lehrlings  fiberwachen  nnd 
seine  Eltern,  seinen  Vormund  oder  die  Personen,  welche  fUr  ihn  sorgen  müssen, 
von  schweren  Fehlem,  die  er  allenfalls  begangen  hat,  nnd  von  lasterhaften 
Neigungen,  die  er  etwa  zeigen  sollte,  in  Kenntnis  setzen. 

Bei  Krankheiten  nnd  Unfällen  des  Lehrlings  oder  irgend  welchen  Vorkomm- 
nissen, wobei  die  Hithttlfe  der  Eltern  angezeigt  ist,  hat  er  sie  davon  zu  be- 
nachrichtigen. 

Er  soll  ebenfalls  dafür  besorgt  sein,  dass  der  Lehrling  weder  schlechten 
Ratschlägen,  noch  bösem  Beispiel  seitens  der  Angestellten  oder  Angehörigen 
seines  Hauses  ausgesetzt  sei. 

Art.  8.  Der  Heister  ist  verpflichtet,  dem  Lehrling  während  des  Arbeits- 
tages die  nötige  Zeit  fUr  den  vom  Gesetze  erforderten  Beligions-  und  Schnl- 
unterricht  zu  gewähren.  In  den  Ortschaften,  in  welchen  gewerbliche  Fortbil- 
dnngsschulen  bestehen,  sollen  die  Heister  ihren  Lehrlingen  den  Besuch  dieser 
Schulen  erleichtern. 

Art  9.  Der  Heister  soll  den  Lehrling  in  fortschreitender  nnd  vollständiger 
Weise  den  Beruf,  die  Kunst,  das  Handwerk  oder  den  Handwerkszweig  lehren, 
welche  den  Gegenstand  des  Lehrlingsvertrages  ausmachen. 

Die  Vollziehnngsverordnung  bestimmt  die  Weise,  wie  die  Lehrfähigkeit  des 
Heisters  bewiesen  wird. 

Art.  10.  Der  Meister  darf  die  ihm  eingeräumte  Gewalt  nicht  missbranchen, 
sei  es  dnrch  Hisshandlnng  oder  durch  Verwendung  des  Lehrlinge  zn  Dienst- 
leistungen in  der  Hanshaltnng,  welche  mit  den  Arbeiten  des  zn  lehrenden  Be- 
rufes in  keiner  Beziehung  stehen,  oder  dnrch  Übertragung  von  gesundheits- 
widrigen Arbeiten,  die  seine  Kräfte  flbersteigen,  indem  es  ihn  Gefahren  aus- 
setzt, welche  in  dem  lehrenden  Bemf  oder  Handwerk  nicht  gewöhnlich  vorkommen. 

Art.  11.  Die  Daner  des  Arbeitstages  fQr  Lehrlinge  darf  11  Stunden  nicht 
flbersteigen. 

Es  ist  verboten,  sie  während  der  Nacht,  am  Sonntage  und  an  den  gesetz- 
lichen Feiertagen  arbeiten  zn  machen. 

Als  Nachtarbeit  wird  jede  Arbeit  zwischen  9  Uhr  abends  nnd  5  Uhr  frtth 
angesehen. 

Auf  das  Gutachten  des  in  Art.  13  vorgesehenen  Schutzvereins  kann  die 
Gemeindebehörde  im  Notwendigkeitsfalle  nnd  besonders  in  betreff  der  kanf- 
uiännischen  Berufe,  Abweichungen  von  der  allgemeinen  Begel  gestatten,  unter 
der  Bedingung  jedoch,  dass  die  Überarbeit  durch  gehörig  bemessene  Rahepansen 
ausgeglichen  werde. 

Diese  erlaubten  Abweichungen  sollen  sofort  der  Direktion  des  Innern  zur 
Kenntnis  gebracht  werden,  die  sie  aufheben  oder  einschränken  kann. 

Art.  12.  Der  Lehrling  schuldet  seinem  Heister  Gehorsam  und  Achtung. 
Er  ist  verpflichtet,  eifrig  nnd  gewissenhaft  unter  seiner  Aufsicht  nnd  Anleitung 
zu  arbeiten. 

Dritter  Titel.    Beanfsichtignng  der  Lehrlinge. 

Art.  13.  In  jeder  Ortschaft  sind  die  Lehrlinge  der  Aufsicht  der  Gemeinde- 
behörde unterstellt 

Diese  Beaufsichtigung  kann  auch  dnrch  einen  vom  Staatsrat  anerkannten 
„Schntzverein  für  Lehrlinge''  ausgeübt  werden;  ttbrigens  trifft  der  Staatsrat 
alle  diesem  Zwecke  entsprechenden  Massregeln. 

Art.  14.  Die  Beaufsichtigung  der  Lehrlinge  nmfasst  die  Verpflichtung  zur 
strengsten  Beobachtung  der  im  ersten  Titel  vorgesehenen  Bestdmmnngen,  be- 
sonders das  Hecht,  die  Vorweisung  des  Lehrvertrags  zn  verlangen,  die  Lehr- 
linge in  den  Werkstätten,  in  welchen  sie  arbeiten,  zu  besuchen  und  die  in  der 
Lehrzeit  gemachten  Fortschritte  zn  kontroUiren. 

Art.  15.  Werden  Übertretungen  der  in  den  Titeln  I  nnd  n  enthaltenen 
Bestimmungen  festgestellt,  so  werden  dieselben  den  Eltern,  oder  dem  Vormund 


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Kanton  Freibnrg,  Gesetz  betr.  Lehrlings-  n.  Arbeiterschatz.  17 

des  Lehrlings,  oder  der  Gemeinde,  die  ihn  in  die  Lehre  gegeben  hat,  sowie, 
wenn  es  nötig  erscheint,  dem  Oberamtmann  angezeigt. 

Art.  16.  Wenn  ein  Meister  sich  in  einem  der  in  Art.  6  vorgesehenen  Fälle 
befindet,  so  nimmt  der  Oberamtmann  die  bei  demselben  nntergcbrachten  Lehr- 
linge von  amtswegen  weg. 

Er  kann  ansserdem  anf  das  Gutachten  des  anerkannten  Schutzvereins  oder, 
in  Ermangelung  eines  solchen,  auf  das  Gutachten  der  Gemeindebehörde  einen 
Lehrling  von  einem  Meister  wegnehmen,  der  nicht  die  genügende  Kenntnis  seines 
Berufes  hat,  der  Trunksucht  ergeben  ist,  seine  Werkstatt  häufig  verlässt,  die 
Beaufsichtigung  vernachlässigt  und  die  gewerbliche  Ausbildung  and  Zukunft 
des  Lehrlings  geföhrdet. 

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberamtmanns  kann  an  den  Staatsrat  rekurrirt 
werden.  Der  Rekurs  mnss  binnen  20  Tagen  nach  der  Mitteilung  des  obenunt- 
lichen  Beschlusses  eingereicht  werden. 

Vierter  Titel.    Lehrlingsprttfangen. 

Art.  17.  Unter  Aufsicht  der  Direktion  des  Innern  und  unter  Mitwirkung 
der  Gemeinderäte  und  der  Lehrprüfnngskommissionen  werden  Prüfungen  ab- 
gehalten, welche  zum  Zweck  haben,  festzustellen,  ob  die  Lehrlinge  die  zur  Aus- 
übung des  von  ihnen  gewählten  Berufes  notwendigen  theoretischen  und  prak- 
tischen Kenntnisse  erworben  haben. 

Die  Direktion  des  Innern  stellt  den  Lehrlingen,  welche  die  Prüfung  mit 
Erfolg  bestanden  haben,  ein  Diplom  aus. 

Art.  18.  Die  Vollziehnngsverordnung  bestimmt  insbesondere  alles,  was  auf 
die  Einsetzung  der  Lehrprüfnngskommissionen,  auf  die  Bedingungen  der  Zu- 
lassung zu  den  Prüfangcn,  auf  ihre  Abhaltung  und  auf  die  Erlangung  des 
Diploms  Bezng  hat. 

Fünfter  TiteL    Kantonsfonds  für  Lehrlinge. 

Art.  19.  Es  wird  unter  der  Benennung  „Eantonsfonds  für  Lehrlinge"  eine 
Stiftung  zur  Beförderung  und  Verbreitung  des  gewerblichen  Unterrichts,  sowie 
ZOT  besseren  Ausbildung  der  Lehrlinge  gegründet. 

Die  Organisation  dieser  Stiftung  wird  durch  die  Vollziehungsverordnong 
bestimmt. 

Sechster  Titel.    Arbeiterschatz. 

Art.  20.  Was  den  Schutz  der  Arbeiter  und  ihr  Verhältnis  zu  den  Arbeit- 
gebern anbelangt,  wird  der  Staatsrat  bis  zum  Entwurf  eines  Gesetzes  oder  bis 
zur  Ergänzung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Verordnung  erlassen,  welche 
die  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Fabriken  für  Arbeitszweige,  die  derselben 
nicht  unterworfen  sind,  im  ausgedehnten  Sinne  zu  gebende  Anwendung  bestimmt. 

Dieses  Reglement  wird  besonders  die  Vorschriften  in  bezng  auf  die  Arbeits- 
dauer,  die  Nachtarbeit,  die  Arbeit  an  Sonntagen  und  gesetzlichen  Feiertagen, 
fiberhanpt  auf  alles,  was  die  Gesundheit,  sowie  die  Sicherheit  der  Arbeiter  und 
Arbeiterinnen  betrifft,  enthalten. 

Es  bestimmt  die  bei  Übertretung  seiner  Verfügungen  anzuwendenden  Strafen. 

Siebenter  Titel.    Strafen. 

Art  21.  In  eine  Geldbusse  von  1—50  Franken  verfallen  diejenigen,  welche 
den  Art.  3  und  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwiderhandeln. 

Mit  einer  Busse  von  1—100  Franken  werden  bestraft :  1.  diejenigen,  welche 
den  Art.  6,  7,  8,  9,  10  und  11  zuwiderhandeln ;  —  2.  diejenigen,  welche  alle  zur 
Aufsicht  Aber  die  Lehrlinge  bezeichneten  Personen  auf  irgend  eine  Weise  ver- 
hindern oder  zu  verhindern  trachten. 


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18  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  22.  Mindeijährige  Lehrlinge,  welche  ihren  Meister  verlassen,  ohn« 
dazn  ermächtigt  worden  zn  sein,  oder  zn  begründeten  Klagen  Aslass  geben, 
küuuen  zu  einer  Gefängnisstrafe  von  24  Stunden  bis  10  Tagen  verurteilt  werden. 
Im  Bflckfalle  kann  Aber  sie  die  Einsperrang  in  einer  Disziplinaranstalt,  jedoch 
nicht  über  ein  Jahr,  verhängt  werden. 

Art.  23.  Die  im  gegenwärtigen  Gesetze,  sowie  in  der  Vollziehungsverord- 
unng  vorgesehenen  Strafen  werden  vom  Oberamtmann  verhängt  unter  Vorbehalt 
des  Bekursrechtes  an  den  Staatsrat  binnen  einer  Frist  von  20  Tagen  nach  Hit- 
teilung der  Entscheidung. 

Achter  Titel.    Schlnssbestimmungen. 

Art.  24.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Bekanntmachmig 
in  Kraft. 

Die  vor  dieser  Bekanntmachung  abgeschlossenen  Verträge  müssen  mit  den 
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Einklang  gebracht  werden  und  zwar  in  einer 
Frist  von  C  Monaten,  vom  genannten  Datum  an  gerechnet. 


Das  ünterrichtsgesetz  des  Kantons  Genf  vom  5.  Juni  1886  hat  im  Laufe 
der  Jahre  nnd  insbesondere  in  den  Jahren  1895  uud  1896  so  viele  Änderungen 
erfahren,  dass  es  sich  empfiehlt,  dasselbe  im  Jahrbuch  neuerdings  zum  Abdruck 
zu  bringen,  da  es  in  vielen  Beziehungen  als  Vorbild  gelten  kann.  Auf  die 
schweizerische;  Landesausstelluug  in  Genf  ist  eine  Sammlung  der  Genfer  Schnl- 
gesetzgebung  (Lois  sur  l'lustruction  publique  du  Canton  de  Genive  du  5  jnin 
1886 — 22  fövrier  1896)  erschienen,  die  wir  anmit  reproduziren : 

5. 6.  Lol  sur  rinstniction  publiqHe  dn  Canton  de  Genive.  (Du  5  jnin  1886  mo- 
difl^c  par  les  lois  du  16juillet  et  du  12  octobre  1887;  du  ISjanvier  1888: 
du  3  aoüt  1889;  du  8  octobre  1890:  du  22  juin  1892  et  du  26  octobre  1895. 
Codifi^e  suivant  arretä  du  Conseil  d'Etat  du  81  janvier  1896.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  Bepnblique  et  Canton  de  Geneve,  fait  savoir  qne : 

Le  Graud  Conseil,  sur  la  proposition  d'une  Commission  speciale ; 

D^crete  ce  qui  suit: 

Titre  premier.  —  Dispositions  ginirales. 

Chapitre  premier.  —  Autoirtis  scolaires. 

Art.  1"'.  L'admini^tration,  la  direction  et  la  snrveillance  g^n^rale  de  Tln- 
stmction  publique  appartlennent  au  Conseil  d'Etat  et,  sous  la  snrveillance  de 
ce  Corps,  au  Departement  de  Tlnstruction  publique. 

Art.  2.  n  est  instituä  une  commission  scolairc  cbarg^e  de  donner  son 
pr^avis  sur  toutes  les  qnestions  g6n4rales  relatives  k  l'Instruction  publique. 
notammeut  aur  les  reglements,  les  programmes,  les  manuels,  les  m^thodes  d'en- 
seignement,  le  mode  et  le  champ  des  exameus,  les  chaires  et  places  i,  ctier  on 
ä  supprimer. 

Ce  prtoyis  n'est  obligatoire  ni  pour  le  Conseil  d'Etat,  ni  ponr  le  Departe- 
ment. 

Art.  8.  La  Commission  scolaire  se  compose  de  31  membres ;  16  sont  nommes 
par  le  Conseil  d'Etat  sur  la  proposition  dn  Departement  de  l'Instruction  publique : 
11  membres  sont  uommäs  par  les  fonctionnaires  des  diffärents  Etablissements 
d'Instrustion  publique,  savoir:  Un  par  les  fonctionnaires  des  Ecoles  enfantines: 

—  deux  par  les  fonctionnaires  des  Ecoles  primaires  et  compiementaires ;  —  an 
par  les  fonctionnaires  des  Ecoles  secondaires  et  complementaires  rurales;  —  im 
par  les  fonctionnaires  de  l'Ecole  professionnelle  et  des  cours  facaltatifs  dn  soir: 

—  deux  par  les  fonctionnaires  de  l'Ecole  secondaire  et  sup^rieure  des  jennes 


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Kanton  Qenf,  Loi  snr  l'Instniction  publique.  19 

filles;  —  deox  par  les  fonctionnaires  du  College;  —  deax  par  Ic  Senat  de 
l'Universit4. 

Les  trois  Directenrs  des  Etablissements  d'Instraction  primaire  et  secondaire 
et  le  Becteor  de  l'Universiti  fönt  partie  de  droit  de  la  Commission  avec  toIx 
dälib^rative. 

Art.  4.  Un  r^glement  d6termine  ie  mode  de  nomination  et  le  fonctionne- 
ment  de  la  Commission  scolaire. 

Art.  5.  La  commission  scolaire  est  nomm^e  d.  l'enträe  en  Charge  dn  Conseil 
d'Etat  et  ponr  la  dnr6e  des  fonctions  de  ce  corps.  Ses  membres  sont  r^Eligibles. 

Art.  6.  Le  Couseiller  d'Etat  chargE  du  Departement  de  FTustmction 
publique  prEside  la  Commission.  U  la  convoque  toutes  les  fois  que  cela  est 
n^cessaire  et  lorsqne  dix  de  ses  membres  lui  en  fönt  la  demande  par  Ecrit. 

Art.  7.  Les  DEputes  an  Qrand  Conseil  et  les  membres  de  la  Commission 
scolaire  penvcnt  en  tont  temps  visiter  les  Etablissements  d'instmction  publique. 

Les  membres  des  Conseils  Mnnicipanx  ont  le  m€me  droit  en  ce  qui  conceme 
les  Ecoles  de  leur  commune. 

Chapitre  IL  —  Instruction  obligatoin. 

Art.  8.  DEs  Tage  de  six  ans  jusqu'^  l'&ge  de  quinze  ans  rEvolns,  tons  les 
enfants  habitant  le  canton  de  OenEve  doivent  recevoir  dans  les  Ecoles  publiques 
Ott  privEes,  ou  ä.  domicile,  une  instmction  süffisante. 

Art.  9.  Cette  instmction  comprend  an  minimnm  la  lectore,  l'Ecriture,  le 
dessin,  le  fran^ais,  Taritbrnetique,  les  Elements  de  la  geographie  et  de  l'bistoire, 
rbistoire  nationale.  les  premiers  Elements  des  sciences  physiqnes  et  naturelles, 
le  chant,  la  gymnastiqne  et  de  plns,  ponr  les  gargons,  les  notions  constitntion- 
nelles  et,  pour  les  filles,  les  trayanx  k  raignille. 

Art.  10.  Chaqne  annEe,  il  est  Etabli  dans  cbaque  commune  nn  r61e  des 
enfants  soumis  h  rinstmction  obligatoire. 

Ce  röle  indiqne  si  les  enfants  re^oiTent  cette  Instruction  dans  les  Ecoles 
de  l'Etat,  dans  les  Ecoles  privEes  on  ä  domicile. 

Art.  11.  Les  parents,  les  tutenrs  on,  k  lenr  defant,  les  personnes  chez 
lesquelles  demeurent  les  enfants,  sont  tenns,  s'ils  en  sont  reqnis  par  l'antoritä 
compEtente.  de  jnstifier  que  les  dits  enfants  re^oivent  Tinstmction  fixEe  par 
l'art.  9. 

Cenx'qui  ne  se  conformeraient  pas  anx  dispositions  de  cet  article  seront, 
aprEs  avertissement  prEalable,  passibles  d'une  amende  de  2  ä  5  francs  infligEe 
par  le  Departement  de  Tinstmction  publique. 

L'arrStE  du  Departement  sera  coramnniquE  au  dEbitenr  par  lettre  offlcielle, 
et  aura  force  exEcutoire  conformement  k  l'article  80  de  la  loi  föderale  snr  la 
poursuite  pour  dettes  dn  11  avril  1889. 

En  cas  de  premiEre  rEcidive,  les  contrevenants  seront  traduits  devant  le 
Tribunal  de  police  et  passibles  d'une  amende  de  5  ä  50  francs. 

Le  non-paiement  de  Tarnende,  apr^s  le  jugement  dEfinitif,  entrainera  les 
arrEts  de  police  k  raison  d'un  jonr  d'arrEt  par  5  francs  d' amende. 

En  cas  de  seconde  rEcidive.  le  Tribunal  prononcera  les  arrSts  de  police.  et 
s'il  s'agit  de  parents  Etrangers  k  la  Suisse,  le  Conseil  d'Etat  peut  ordonner  l'ex- 
pnlsion  dn  canton. 

Art.  12.  Les  personnes  qui  occupent  des  enfants  ägEs  de  moins  de  quinze 
ans  rEroltts  ne  peuvent  s'opposer  k  ce  qa'ils  re^civent  rEgnllferement  Tinstmction 
obligatoire.  Les  contrevenants  ä  cette  disposition  sont  punis  de  peines  de  police. 

Chapitre  III.  —  Enseignement  priri. 

Art.  13.  La  libertE  d'enseignement  est  garantie  k  tons  les  Suisses,  sons 
rEserre  des  dispositions  prescrites  par  les  lois  dans  TintErEt  de  l'ordre  public, 
des  bonnes  moeurs  et  de  Thygi^ne. 


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1 


20  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

Les  ^trangers  ne  peavent  enseigner  qn'apres  avoir  obtenn  nne  antorüation 
du  Conseil  d'Etat. 

Cette  antorisation,  touionrB  revocable,  s'obtient  k  la  raite  d'an  examen  on 
snr  la  prodnction  d'nn  diplöme  reconnn  süffisant ;  nn  r^glement  fixe  les  coadi- 
tions  de  cet  examen. 

Art.  14.  Le  Departement  s'assnre  en  tont  temps,  par  des  inspections  et 
par  des  examens  semestriels  faits  avec  la  participation  des  inspectenrs,  qne  lea 
öcoles  priT^es,  donnant  rinstruction  obligatoire,  se  conforment  an  progtamme 
prävn  par  l'article  9  de  la  präsente  loi. 

Dans  le  cas  od,  &  la  suite  de  denx  examens  semestiiels  et  cons^cntife,  le 
Conseil  d'Etat  a  reconnn  qne  Tinstraction  donnäe  dans  nne  äcole  est  notoiiement 
insnffisante,  les  parents  ou  les  tntenrs  des  enfauts  sont  mis  en  demenre  de  le< 
enToyer  dans  d'autres  äcoles.  Snr  lenr  refns,  le  Departement  procide  comme  U 
est  dit  ä,  l'art.  11. 

Chapitre  IV.  —  Ditpotitiona  commune»  aux  diffirmt»  4tabli$$emeiit» 
ifinsirvction  publique. 

§  1.  Division  de  V enstignement  public.  —  Art  15.  L'instmction  public 
comprend:  l'enseignement  primaire;  l'enseignement  secondaire;  l'enseignemeDt 
snperienr. 

§  2.  Fonctionnaires.  —  Art.  16.  Les  fonctiounaires  de  l'instraction  pnblii]oe 
sont  nommes  par  le  Conseil  d'Etat. 

Ils  doivent  gtre  la'iqnes. 

n  ne  pent  $tre  därogä  k  cette  disposition  qne  dans  l'UniTersite. 

Art.  17.  La  sommc  des  traitements  räsnltant  de  fonctions  dans  l'enseigne- 
ment public,  combinSes  avec  quelque  antre  emploi  salarie  par  l'Etat,  ne  pent 
exc6der  la  somme  de  8,000  francs. 

II  ponrra,  dans  certains  cas  exceptionnels,  £tre  dirog^  &  cette  dispositioB 
par  nn  arrSte  du  Grand  Conseil. 

Art.  18.  Le  Conseil  d'Etat  pent:  a.  Hettre  i  la  retraite  les  fonetionnaiies 
aoxquels  l'&ge  ou  les  infirmit^s  ne  permettent  plus  de  donner  convenablement 
lenr  enseignement ;  —  h.  snspendre  ou  r^Tuqner  les  fonctionnaires  qni  maaqnent 
gravement  k  lenrs  devoirs  p^dagogiqnes  ou  dont  la  condnite  est  incompatible 
avec  lenrs  fonctions. 

Les  motifs  de  la  mise  ä  la  retraite  ou  de  la  r^Tocation  sont  commniiqn^ 
par  äcrit  au  fouctionnaire  interessd.  Celni-ci  peut  demander  ä  etre  entendn  pu  i 

nne  deiägation  da  Conseil  d'Etat. 

Dans  le  cas  oü  nn  fouctionnaire  est  mis  &  la  retraite,  et,  suivant  les  dr 
constances,  le  Conseil  d'Etat  propose  au  Grand  Conseil  qn'il  Ini  soit  accord^  ' 

nne  indemuite.  j 

Sont  exceptes  de  cette  demiere  di-sposition  les  fonctionnaires  qni  soot  ap- 
peie«  k  b6n6ficier  d'nne  pension  de  la  Caisse  de  pr^Toyance.  .! 

Art.  19.  Lorsqn'un  fonctionuaire  est  empeche  de  donner  son  enseignement, 
le  Departement  pourvoit  k  son  remplacement. 

Les  frais  de  ce  remplacement  sont,  dans  la  regle,  k  la  Charge  dn  fonction- 
naire.  Un  r&glement  dätermine  les  cas  oü  il  est  deroge  k  cette  disposition. 

Art.  20.  Lorsque  les  fonctionnaires  de  l'instmction  publique  sont  conToqnte 
pour  des  jnrys  d'examen  on  de  concnurs,  ils  sont  tenns  d'y  assister,  k  moina 
d'nne  antorisation  speciale. 

§  3.  Programme».  —  Art.  21.  Le  Conseil  d'Etat  pent,  dans  le  programme 
d'etndes  de  chaqne  Etablissement  primaire  on  secondaire,  ^jonter  des  branches 
k  Celles  qni  sont  specifiees  dans  la  präsente  loi. 

II  pent  aussi  eu  retrancher  temporairement 

§  4.  Enseignement  religieux.  —  Art.  22.  L'enseignement  religienx,  priTn 
par  la  Constitution,   pour  les  ecoles  primaires    et  les  Etablissements  secon- 


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Kanton  Genf,  Loi  snr  riustraction  publique.  21 

daires,  est  donnä  exclnsiTement  par  les  eccMsiastiqnes  des  deox  cnltes.  II  est 
facnltatif. 

n  est  allou^  ponr  cet  enaeignement  nne  somme  de  6,000  fr.  par  annSe. 

Art.  23.  Cet  enseignement,  de  mSme  que  celni  qni  est  destin^e  anx  cat£- 
chnmines,  ne  doit  ni  empiäter  snr  les  henres  consacräes  k  l'enseig^ement  ordi- 
naire,  ni  empecher  les  äl&ves  d'etre  exacts  anx  heures  fix^es  pour  Tentr^e  en 
classe. 

§  5.  Enseignement  agrieole.  —  Art.  2Sbis.  L'enseignement  agricole  est 
donni :  1°  par  des  Isfons  speciales  dans  les  äcoles  secondaires  rorales ;  —  2**  par 
des  conrs  et  des  Conferences  pratiqnes  et  thäoriqnes  organis^s  chaque  ann^e  par 
le  Departement  de  l'Instmction  publique. 

§  6.  Cours  de  reerues.  —  Art.  23  ter.  Le  Departement  de  l'Instmction 
publique  organise  chaqae  ann^e,  avec  le  conconrs  du  Departement  militaire,  des 
conrs  de  repetition  destines  aux  jeunes  ^ens  qui  doivent  sabir  l'examen  des 
recrnes  et  qni  ne  penvent  jnstifier  d'nne  Instruction  süffisante. 

§  7.  Cours  publics.  —  Art.  24.  Des  cours  publics  et  gratnits  peuvent  §tre 
organises  par  le  Departement  de  l'Instmction  publique,  soit  i.  la  Tille,  soit  ä  la 
campagne,  siu  des  svgets  scientifiques  on  litteraires,  indnstriels  on  agricoles. 
Le  Conseil  d'Etat  propose,  s'il  j  a  lien,  qu'il  soit  port^  nne  somme  an  bndget 
pour  cet  objet. 

§  8.  Foumitures  seolaires.  —  Art.  24  bis.  Dans  les  ecoles  primaires  de 
l'Etat  et  dans  les  öcoles  secondaires  mrales,  le  materiel  scolaire  est  fourai  gra- 
tnitement' 

Titre  II.  —  Enseignement  primaire. 

Chapitre  premier.  —  Dmaion  de  rEnseignemoni  primaire. 

Art.  25.    L'enseignement  primaire  se  donne:    dans  les  ecoles  enfantines, 
dans  les  ecoles  primaires,  dans  les  ecoles  compiementaires. 
L'instraction  est  gpratuite  dans  tontes  cos  ecoles. 

Chapitre  IL  —  Ecoles  enfantines. 

Art.  26.  Les  ecoles  enfantines  sont  organisees  de  manifere  ä  favoriser  le 
developpement  corporel  et  intellectuel  de  l'enfant  et  k  serrir  de  preparation  & 
recole  primaire.  Elles  comprennent: 

Une  division  inferieure  destinee  anx  enfauts  de  3  ä  6  aus  et  nne  division 
superieure  ponr  les  enfants  de  6  jl  7  ans. 

Art.  27.  Dans  les  denx  divisions,  l'enseignement  consiste  surtont  en  le^ons 
de  cboses,  en  occapations  manuelles,  en  jeux  et  chants,  en  causeries  morales. 

Art.  28.  Les  ecoles  enfantines  sont  dirigees  par  des  maitresses  et  des  sous- 
maitresses. 

Art.  29.  L'annee  scolaire  est  de  42  k  46  semaines  d'etndes  avec  25  ä  35 
henres  par  semaine. 

Chapitre  III.  —  Ecoles  primaires. 

Art.  30.  L'ecole  primaire  fait  suite  ä  l'ecole  enfantine.  Elle  re^oit  depnis 
l'äge  de  sept  ans  les  enfants  k  la  snite  d'un  examen  de  lecture  et  d'ecritnre. 

Art.  31.  L'enseignement  primaire  comprend  6  degres  ou  annees  d'etudes. 
Ces  6  degres  peuvent  former  une  on  plnsienrs  classes  distinctes. 

Art.  82.  Le  nombre  des  eieves  d'une  classe  ne  doit  pas  dans  la  rägle  et 
d'nne  maniire  permanente  depasser  le  chiffire  de  qnarante. 

Art.  33.  Le  programme  detailie  de  l'enseignement  est  determine  par  le 
Departement  de  Tlnstruction  publique.    II  comprend: 

La  lectnre  et  l'ecritnre;  —  le  fran^ais  et  les  eiements  de  la  langne  alle- 
maade;  —  l'arithmetiqne,  le  calcnl  mental  et  les  notions  eiementaires  de  la 


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22  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnongen. 

g£om6trie;  —  la  g6ographie  et  l'histoire  nationale;  —  des  le^ons  de  choses  et 
des  notions  ^l^mentaires  d'histoire  naturelle;  —  le  dessin,  la  gymnastiqne,  le 
chant;  —  les  travanx  mannels  et,  pour  les  filles,  leg  ouvrages  k  l'aigniille. 

Les  travanx  mannels  seront  introdnits  dang  le  programme,  an  fiir  et  ä 
mesnre  qne  cela  sera  reconna  possible  par  le  Couseil  d'Etat. 

Art.  34.  L'ann^e  scolaire  est  de  42  k  46  semaines  d'ätndes  avec  25  ä  35 
henres  par  gemaine. 

Art  35.  Dans  chaqne  degr^,  les  ^löres  sont  appeUs  4  subir  des  exameng 
an  moins  2  fois  par  an,  et  la  promotiou  annoelle  d'un  degr^  dans  un  antre 
d£pend  ponr  chacnn  d'enx  dn  r^gnltat  combiuä  des  examena  et  dn  travail  de 
rannte. 

Art.  36.  Log  ^Ifeves  qui  se  sont  distingn^g  par  lenr  trayail  et  lenr  con- 
dnite,  re^oiTent  i  la  fin  de  l'ann^e  des  prix,  qni  sont  d^livr^s  en  s^ance  publi- 
que. Un  r^glement  d^termine  les  conditiong  dans  legqnelles  ces  prix  sont  ac- 
cord6s. 

Art.  87.  II  pent  €tre  crii  des  clasges  speciales  ponr  leg  ^löves  dont  l'in- 
discipline  entrarerait  la  marche  de  l'engeignement.  Un  r^glement  d^termine 
l'organigation  de  ceg  clasges. 

Chapitre  IV.  —  A.  Ecolea  eomplemenfaure*. 

Art.  38.  L'engeignement  complämentaire,  dont  la  dnr£e  est  de  denx  ans, 
fait  snite  au  6°  degrö  de  l'enseignement  primaire. 

Art.  39.  L'enseignement  compl^mentüre  est  obligatoire  ponr  tons  les  en&nts 
de  13  k  15  ans  qni  ne  re^oivcnt  pas  d'nne  antre  manifere  une  instraction  re- 
connne  äquivalente  par  le  Departement. 

Dans  les  commnnes  mrales  leg  enfants  ftg^s  de  plus  de  18  ans  et  qni  n'ont 
pas  tcrmiuä  lenr  6'  degrä  recevront  l'enseignement  complementairc  en  restant 
ä  l'6cole  primaire. 

Art.  40.  Cet  enseignement  compl^te  et  d^veloppe  l'enseignement  primaire 
k  un  point  de  vue  pratique  et  professionnel,  confonne  aux  exigences  des  diverses 
localit^s.  Son  programme  comprend  en  ontre  la  comptabilitä  simple,  les  el^ments 
des  Sciences  physiqnes  et  naturelles,  et  pour  les  gar;ons  des  entretiens  snr  les 
institutions  du  pays,  ponr  les  jennes  filles  l'^conomie  domestique. 

Dans  les  Cooles  de  la  campagne,  le  programme  comprend  de  plns  des  notions 
d'^conomie  rurale. 

Art.  41.  L'annee  scolaire  est  de  25  ä  40  semaines  avec  10  k  18  heures  de 
le^ons  par  semaine. 

Art.  42.  L'enseignement  complemcntaire  est  donne:  a.  dans  les  villes  de 
Genfeve  et  de  Caronge,  dans  les  commnnes  de  Plainpalais,  des  Eanx-Vives  et, 
s'il  y  a  lieu,  du  Petit-Saconnex,  sous  forme  de  legons  speciales ;  —  b.  dans  les 
commnnes  rurales  pendant  la  journde,  k  l'^cole  secondaire  dn  gjonpe,  pour  les 
^16ves  sortis  dn  sixieme  degrä,  conform^ment  k  l'art.  88  de  la  präsente  loi,  et 
k  r^cole  primaire  communale  ponr  cenx  qui  n'ont  pas  encore  suivi  ce  degr& 

Tontcfois,  suivant  les  exigences  des  localites  trop  öloign^es  de  l'ßcole  secon- 
daire du  groupe  et  sur  la  demande  des  Conseils  Mnnicipanx,  cet  enseignement 
peut  etre  donn6  k  T^cole  primaire  communale  le  jour  on  le  soir. 

Art.  48.  Log  616ves  qni  snivont  l'enseignement  compl6mentaire  snbissent 
des  examens  et  re;oivent  des  certificats  conform^mcnt  k  l'article  35. 

B.  Des  classes  gardhnne»  ei  des  cuisines  scolaire*. 

Art.  436»8.  a.  Le  conseil  d'Etat  ouvre,  d'accord  avec  les  autorit^s  mnniei- 
pales,  des  classes  gardiennes  dans  les  ^coles  primaires  de  la  ville  de  Qenive  et 
des  commnnes  snburbaines. 

b.  Les  classes  gardiennes  sont  destin^cs  k  rccevoir,  eu  dehors  des  henres 
affectöes  par  le  reglement  aux  le^ons  dn  matin  et  de  I'apr&g-midi,  les  ^lives 


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Kanton  Oenf,  Loi  snr  l'Instrnction  pnbliqne.  28 

des  öcoles  primaires  dont  les  parents  sont  retenus  pendant  la  jonrn^e  hors  de 
lenr  domicile  par  lenrg  occnpations  qnotidiennes,  et  en  genital  ceax  qui  demeu- 
rent  priv^s  de  surveillance. 

EUes  8ont  ooTertes  ä  ces  ^Ifeves  pendant  le  temps  oü  les  parents  sont  ab- 
sents  de  lenr  domicUe. 

c.  La  friqnentation  des  classes  gardiennes  est  obligatoire  ponr  les  enfants 
äg68  de  moins  de  treize  ans  qui  sont  d^sign^B  au  Departement  de  l'Instruction 
pnbliqne  par  les  commnnes,  par  la  Commissiou  centrale  de  l'enfance  abandonnäe 
on  par  lenrs  parents. 

Les  dispositions  pönales  conceruant  Tinstmctlon  obligatoire  pr£vnes  an 
titre  Premier,  chapitre  II  de  la  loi  snr  l'instmctjon  publique  dn  5  jnin  1886 
(articles  11  et  12  de  la  präsente  loi)  lenr  sont  applicables  eu  cas  d'infraction. 

d.  L'Etat  contribne  an  fonctionnement  des  cnisines  scolaires  par  le  verse- 
ment  de  snbsides  annuels,  en  proportion  du  nombre  des  enfants  indigents  as- 
treints  i,  TobligatioD.  Dans  la  regle,  l'organisation  des  classes  gardiennes  est 
combin^e  avec  celle  des  cnisines  scolaires. 

e.  Les  commnnes  payent  le  tiers  du  traitement  des  maitres  et  des  maitresses 
chargees  de  la  direction  des  classes  gardiennes.  Ce  traitement  est  6x6  par  le 
Conseil  d'Etat,  sanf  approbation  du  Grand  Conseil  par  voie  bndg^taire. 

/.  Le  rfeglement  d6temiine  l'organisation  et  le  programme  des  classes  gar- 
diennes, ainsi  qne  les  conditions  dn  fonctionnement  des  cuisines  scolaires. 

Chapitre  V,  —  Fonctionnairts  de  rEnseignement  primaire. 

§  1.  Direetion  de  V Enaeignement  primaire.  —  Art.  44.  La  direction  g^n6- 
rale  des  ^coles  enfantines,  des  6coles  primaires  et  complämentaires  est  confi^e 
k  nn  directeur  cbarg^  de  veiller  ä  l'ex^cation  des  programmes  et  des  reglements. 

La  sarreillance  de  l'enseignement  est  plus  sp^cialement  exerc^e  par  des 
inspectenrs,  dont  le  nombre  ne  pourra  pas  etrc  snp^rienr  ä  quatre.  II  y  a  en 
ontre  nne  inspectrice  de  coutnre  et  nne  inspectrice  des  äcoles  enfantines. 

Le  Departement  pent  faire  proc6der  ä  des  inspectious  speciales  ponr  l'en- 
seignement de  la  gymnastique. 

§  2.     Corps  enseignant.  —  Art.  45.  L'enseignement  est  donn6: 

Dans  les  ^coles  enfantines  par  des  maitresses  et  des  sons-maitresses ;  dans 
les  äcoles  primaires  par  des  regents  et  des  rigentes;  des  sons-r^gents  et  des 
sons-rägentes ;  dans  les  äcoles  compHmentaires  par  des  maitres  et  des  maitresses. 

Tontefois,  certaines  branches  penvent  etre  confi^es  h  des  maitresses  et 
maitres  sp^cianx. 

Les  r6gent3  et  r^gentes  occnpent  des  postes  fixes. 

Le  Conseil  d'Etat  a  n^aumoins  toiijours  le  droit  de  permnter  sans  indemnit^ 
an  r^gent  d'nne  commnne  dans  nne  autre  aprfes  avoir  pris  Tavis  des  commnnes 
intäress6es. 

Art.  46.  Les  fonctionnaires  de  l'enseignement  primaire  sont  rönnis  p^iio- 
diqnement  en  Conference.  Lenr  pr6sence  est  obligatoire. 

§  3.  Candidati  ä  Venteignemeat  primaire.  —  Art.  47.  Tonte  personne  po- 
stnlant  les  fonctions  de  maitresse  on  de  sons-maitresse  d'^cole  enfantine  doit 
sabir  nn  cxamen  satisfaisant  snr  un  programme  fix6  par  le  röglement. 

Art  48.  Tont  candidat  anx  fonctions  de  r6gent,  de  rSgente,  de  sons-r^gent 
on  de  sons-r^gente,  doit: 

a.  Präsenter  un  diplöme  de  la  Section  pädagogique  du  Gymnase  on  de  la 
Section  pädagugiqne  de  l'Ecole  secondaire  et  sup^rienre  des  jennes  filles ; 

Le  Departement  pent  exceptionnellement  accepter,  an  lien  da  diplöme  in- 
diqne  ci-dessns,  des  titres  jug^s  par  Ini  eqnivalents. 

h.  AToir  fait  prenves  d'aptitndes  pedagogiqnes  par  nn  stage  dans  nne  ecole 
primaire. 


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24  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnnngen. 


§  4.  Mode  de  Nomination.  —  Art.  49.  La  nomination  des  miutresge«  et  du 
sous-maitresseB  des  Scoles  eufantines  appartient  au  Conseil  AdministratiT  ponr 
la  ville  de  Genfeve  et  au  Conseil  Municipal  pour  leg  antres  commnnes. 

Cette  nomination  est  soumise  i.  l'approbation  da  Conseil  d'Gtat  C«lni-ci 
peut  rßvoqner  ces  fonctionnaires. 

Art.  50.  Avant  lenr  entr6e  en  fonctions,  les  m^tresses  et  les  sons-miutresses 
des  6coles  enfantines  peavent  Stre  astreintes  par  le  Departement  ä  faire  nn 
stago.  En  outre,  elles  penvent  gtre  appeläes  chaque  aunäe  k  snivre  des  conn 
sp^cianx.  Dans  ce  dernier  cas,  il  lenr  est  alon6  une  indemnitä  de  däplacement 
de  1  &  3  fr.  par  jonr.  Cette  indemniti  n'est  pas  accord^e  anx  fonctioimaires 
habitant  GenSve,  Caronge,  Plainpalais,  les  Eanx-Vives  et  la  Serrette. 

Art.  61.  Lorsqn'ane  place  est  vacante  dans  les  Cooles  primaires  et  com- 
plgmentaires,  nne  inscription  est  onverte  au  Departement  de  Tlnstraction  publique. 
La  dor^e  de  cette  inscription  est  de  15  jours  an  moins. 

Art.  52.  Qnand  l'inscription  est  close,  le  Departement  nomme  nne  com- 
mission  d'enqulte  compos^e  de  5  membres,  qui  adresse  an  Departement  nn 
rapport  snr  les  titres  des  candidats.  Ce  rapport  est  sonmis  an  Conseil  d'Etat 

La  Commission  d'enqnete  comprend  le  Directeur  de  Tenseignement  primaire. 
on  Tun  des  inspectenrs,  et  en  ontre: 

a.  Lorsqn'il  s'agit  d'an  soas-regent  ou  d'nne  sons-rägent«,  le  Directenr  dn 
Collage  on  celni  de  l'Ecole  secondaire  et  superienre  des  jennes  filles ; 

6.  Lorsqn'il  s'agit  d'nne  maitresse  de  conture,  d'nn  rögent,  d'nne  regent* 
on  d'nn  maitre  cliargä  de  l'enseignement  compiementaire,  nn  representant  de  U 
commune  oü  a  lien  la  vacance,  däsigne  par  le  Conseil  AdminiKtratif  poor  l> 
Ville  de  Genfeve  et  le  Conseil  Mnnicipal  poor  les  antres  commnnes. 

Art.  53.  Si,  k  la  suite  de  ce  rapport,  le  Conseil  d'Etat  d^cide  qn'avant  de 
proceder  &  la  uomination,  il  y  a  lien  de  sonmettre  les  candidats  i,  an  exameo, 
le  Departement  nomme  nn  Jury. 

Cet  examen  peut  comprendre  anssi  nne  tenne  de  classe.  Le  Conseil  d'Etat 
statne  ensuite  sur  le  rapport  da  jnry. 

Art.  54.  Les  regents  et  regentes  sont  choisis  ä  merite  egal,  parmi  les  sons- 
regenta  et  sons-regentes. 

Art.  65.  Les  fonctionnaires  de  l'enseignement  compiementaire  sont,  dans  U 
rigle,  choisis  parmi  les  fonctionnaires  de  rinstruction  pnbliqae. 

Art.  56.  Tonte  nomination  est  faite  i,  titre  d'epreuve  et  ponr  un  terme  qni 
ne  peut  etre  inferieur  i,  nn  an.  Ce  demier  temps  d'epreave  peut  §tre  prolonge. 

§  5.  Traitements.  —  Art.  57.  Le  traitement  des  maitresses  des  ecoles 
enfantines  ne  peut  6tre  inferieur  k,  800  francs  et  celui  des  sons-maitresses  i 
600  francs. 

Des  lenr  nomination  definitive,  les  maitresses  re^oivent  nne  angmentation 
annuelle  de  25  francs  pendant  10  ans. 

La  participation  des  commnnes  rnrales  dans  le  traitement  des  ecoles  enftn- 
tines  sera  dans  la  proportion  du  tiers. 

Art.  58.  Ponr  les  regents  et  regentes,  leg  traitements  se  divisent  en  trois 
categories,  snivant  leg  commnnes. 

1"  categorie:  Genfeve,  Caronge,  Eanx-Vives,  Plainpalais. 

2™*  categorie :  Bellevne,  Bemex,  Ch§ne-Bougeries,  Ch6ne-Bourg,  Collonges- 
Bellerive,  Cologny,  Confignon,  Genthod,  Lancy,  Meyrin.  Onex,  Plan-les-Ouates. 
Pregny,  Puplinge,  Grand-Saconnex,  Petit-Saconnex,  Satigny,  Thonex,  Troinei. 
Vandoenvres,  Vemier,  Versoix,  Veyrier. 

gme  categorie:  Aire-la-Ville,  Anifereg,  Avully,  Avusy,  Bardonnex,  Cartignj, 
Ceiigny,  Chancy,  Chonlex,  CoUex-Bossy,  Corsier,  Dardagny,  Gy,  Hermanc*, 
Jnssy,  Laconnex,  Meinier,  Perly-Certoux,  Presinges,  Bassin,  Soral. 

Les  traitements  sont  fixes  comme  suit: 


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Kanton  Genf,  Loi  rar  l'Instraction  publique.  25 

1"  cat^rie :  Rägents,  fr.  1650 ;  —  r^gentes,  fr.  1880 ;  —  soos-r^ents. 
fr.  1800;  —  8on8-r£gente8,  fr.  900. 

2'"«  cat^gorie:  R^genta,  fr.  1860:  —  rägentes,  fr.  1480;  —  sons-r^gents. 
fr.  1500;  —  8on8-r6genteg,  fr.  1200. 

S""  cat^gorie:  B^gents,  fr.  2050;  —  rfigentes,  fr.  1630;  —  sons-rtgentg, 
fr.  1700;  —  8oa8  r^gentes,  fr.  1400. 

Lea  gona-T^gents  et  gong-  r6gentea  ne  re^oirent  leg  traitementa  deg  2™°  et 
8™*  cat^gories  qne  lorgqu'ilg  occupent  dans  nne  commune  des  fonctiong  d'nne 
certaine  dnr^e.  Ilg  peavent  n^anmoing  tonjours  6tre  chang^s  de  poste  par  le 
Departement. 

La  difiärence  entre  leg  traitements  deg  deuxiäme  et  troigifeme  catögorieg  et 
ceux  de  la  premi&re  et  ä  la  Charge  de  l'Etat.    - 

Art.  59.  Les  fonctionnaireg  de  Tengeignement  compl^mentaire,  autres  que 
Ie8  r£gent8  des  6cole8  secondaireg  ruraleg,  reQoivent  un  traitement  calcul4  k 
raison  de  2  &  3  francg  par  henre  de  lefon. 

Le  Congeil  d'Etat  fixe  le  traitement  deg  personneg  charg^eg  d'an  enaeigne- 
ment  gp6cial. 

Art  60.  Leg  r^gents  et  r^gentea  ont  droit-  i  un  logement  reconnu  con- 
venable  par  le  Departement. 

Dang  leg  commnnes  de  Genöve,  Carouge,  Plainpalaig,  Eaux-Vive8  et  Petit- 
Saconnex,  le  logement  peut  §tre  remplaci  par  une  indemnitä  annnelle  fis^e 
comme  anit: 

Dans  la  Tille  de  Genfeve,  fr.  500  pour  leg  r^gentg  et  fr.  850  pour  les 
rigenteg ; 

Dang  les  commnnes  de  Carouge.  Plainpalais,  Eaux-Vives  et  Petit-Saconnex, 
fr.  425  pour  les  rßgentg  et  fr.  300  ponr  leg  r^genteg. 

Un  r^gent  et  une  r^gente  mariäg  et  titnlaires  dang  la  m§me  commnne  n'ont 
droit  qu'ä  la  moitie  en  gus  de  l'indemnite  de  logement  afferente  an  r6gent. 

Dang  les  antres  commnneg,  les  r^gents  ont  droit,  cn  outre  dn  logement, 
h  la  joniggance  d'un  jardiu  reconnu  süffisant  par  le  Departement  on  i,  une  in- 
demnite  fix^e  par  ce  dernier. 

Leg  regents  et  r^gentes  de  la  seconde  et  de  la  troisifeme  cat^gorie  sont 
astreints  it  habiter  la  commune  oü  egt  gitu^e  l'ecole  qu'ils  dirigent. 

Art.  61.  Les  fonctionnaireg  de  l'enseignement  primaire,  &  partir  des  gous- 
regents  et  des  sous-regentes,  re^oivent  d^s  leur  nomination  deflnitive,  en  ans 
de  leur  traitement,  des  angmentations  annaelles  et  snccessiTes. 

Ceg  augmentations  sont:  ponr  leg  regents,  de  fr.  50  par  an,  pendant  10 
ans;  —  pour  leg  r^genteg,  de  fr.  30  par  an,  pendant  10  ans;  —  pour  les  song- 
rägents,  de  fr.  80  par  an.  pendant  10  ans ;  —  pour  les  sons-r^gentes,  de  fr.  60 
par  au,  pendant  10  ans. 

Art.  62.  Les  sous-rägentes  appeiees  i,  diriger  des  classes  de  gar^ong  refoi- 
vent  pendant  ce  tempg  un  gnppiement  de  traitement  de  15  fr.  par  moig. 

Art.  63.  Les  regents  charg^s  de  diriger  une  clasge  dite  spieioUe  ont  droit 
^  un  gnppiement  de  traitement  de  40  fr.  par  mois. 

Art.  64.  Leg  regents  et  sous-regents  ne  peuvent  remplir  leg  fonctiong  de 
gecretaire  de  commune  gans  rantorisation  du  Conseil  d'Etat.  ni  exercer  nne 
industrie  incumpatible  avec  lenrs  fonctions  dans  l'enseignement. 

Art.  65.  Le  traitement  du  directeur  est  de  fr.  5000 ;  —  le  traitement  des 
inspectenrs  est  de  fr.  3500 ;  —  le  traitement  de  l'inspectrice  des  ecoles  enfantines 
est  de  fr.  2300;  —  le  traitement  de  l'ingpectrice  de  conture  est  de  fr.  1800. 

Les  indemnites  de  däplacement  allouees  b,  ces  fonctionnaireg  sont  fix^es  par 
le  bndget. 

§  6.  CttisscB  de  prSvoyanee.  —  Art.  66.  Les  fonctionnaires  de  Tinstruction 
primaire  nomm^s  k  dater  de  la  Promulgation  de  la  präsente  loi,  et  cenx  qui. 


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26  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

&g^8  de  moins  de  trente  ans,  ne  sont  pas  membres  de  la  Caisse  de  pr^voyance, 
sont  tenuB  de  faire  partie  de  cette  Caisse. 

Art.  67  abrog6  (Lei  du  22  F6vrier  1896).  L'Etat  paiera  directement  ä  cette 
Caisse,  ponr  cliaqae  fonctionnaire,  nne  allocation  annnelle  de  50  fr.,  anx  eon- 
ditions  snivantes :  1°  Chacun  des  membres  versera  nne  contribution  qni  ne  sera 
pas  inftrienre  i  80  fr.  par  an;  —  2®  sauf  une  retenne  de  15  %  sur  les  revenns  de 
la  Caisse  faite  en  me  des  remboursements  aux  soci^taires  et  de  l'augmentation 
da  fonds  social,  la  totalit^  des  versements  et  des  revenns  sera  aSect^e  chaqne 
annäe  an  service  des  pensions  qui  seront  pay^es  ä  dater  de  la  promnlgation  de 
la  präsente  loi,  sans  toutefois  qne  le  chiffre  d'aucune  pension  d6passe  fr.  1800, 
l'exc^dant  demenrant  acquis  an  fonds  social;  —  3°  les  personnes  actnellement 
pensionn^es  continuent  &  toucher  leurs  pensions  snr  les  bases  Stabiles  par  lei> 
Statuts  actnellement  en  vignenr;  4°  l'allocation  de  l'Etat  ne  doit  semr  qu'i 
parfaire  le  chifire  de  la  pension  jusqn'ä.  ce  qu'il  atteigne  la  somme  de  fr.  1500 
an  maximnm.  L'exc6dent  de  rallocation  fait  retour  ä  la  Caisse  de  l'Etat;  — 
5°  les  Statuts  de  la  Caisse  doivent  etre  approny^s  par  le  Grand  Conseil. 

Art.  67  bis.  II  est  Institut  une  Caisse  de  prSvoyance  des  fonctionnaires  des 
ecoles  enfantines.    Les  statnts  seront  sonmis  k  l'approbation  dn  Grand  Conseil. 

Sont  tenus  d'en  faire  partie:  1°  toutes  les  fonctionnaires  actnellement  figSes 
de  moins  de  trente  ans  rSvolns ;  —  2°  toutes  celies  qni  sont  nomm^es  i  ptulir 
de  la  promnlgation  de  la  präsente  loi. 

Penvent  aussi  en  faire  partie  les  fonctionnaires  qni  anraient  dSpassä  l'äge 
de  trente  ans  r6volns  k  l'Spoqne  de  la  Constitution  dSfinitiTe  de  la  Caisse. 
(^haqne  membre  Terse  une  cotisation  annuelle  qui  n'est  pas  infSrienre  k  fr.  40. 

A  titre  de  Subvention,  l'Etat  versera  directement  k  la  dite  Caisse  ponr 
chaque  fonctionnaire  non  pensionn^  nne  allocation  annnelle  de  fr.  50. 

Et,  pendant  dix  ann^es,  k  partir  dn  jonr  od  le  nombre  des  membres  d^ 
passera  celni  de  cinqnante,  l'Etat  inscrira  au  budget  cantonal  une  allocation  de 
fr.  4000  qni  sera  vers6e  k  la  Caisse. 

Chapitre  VI.  —  H6le  et  Charges  des  Communes. 

Art.  68.  Chaque  commune  doit  avoir  au  moins  nne  ecole  enfantine  et  nne 
ecole  primaire.  —  Toutefois,  dans  certaines  circonstances  speciales,  le  Conseil 
d'Etat  pent,  par  nne  dScision  tonjours  rSrocable,  antoriser  deux  communes  k 
s'associer  pour  la  crSation  d'ane  6cole  ou  d'une  succnrsale. 

Art.  69.  Les  communes  doivent  fonmir  et  entretenir  en  bou  4tat  les  bäti- 
ments  et  le  mobilier  nScessaires  k  l'enseignement  primaire  et  compMmentaire. 

Dans  ce  but,  et  suivant  les  cas,  une  allocation  pent  leur  etre  accord^e. 

L'AutoritS  municipale  dStermine  les  emplacements  des  Scoles,  d'accord  arec 
le  Departement. 

Art.  70.  Les  soins  de  proprete,  le  chauffage  et  l'äclairage  des  bätiments 
scolaires  sont  ^  la  charge  des  communes  oii  se  tronvent  ces  bätiments. 

Les  livi'es,  le  mat^riel  et  les  fonmitures  pour  l'enseignement,  sont  k  la 
Charge  de  l'Etat. 

Art.  71.  Dans  le  cas  od  l'euseignement  complämentaire  est  donne  k  l'gcole 
secondaire  dn  groupe,  chaque  commune  participc  anx  dSpenses  mentionnäes  anx 
art  69  et  70,  proportionnellement  k  sa  popnlation. 

Art.  72.  Les  salles  d'Scole  ne  penvent  etre  affect^es  k  d'autres  nsages 
qu'ä  ceux  de  l'enseignement,  sauf  autorisation  dn  Departement  donn^e  snr  le 
pr6avis  de  l'autorite  municipale. 

L'autorite  municipale  pent  nSanmoins,  lorsqu'elle  le  juge  opportun,  utUiser 
les  bätiments  scolaires  ponr  la  cr^ation  de  classes  gardiennes  et  de  röfectoires 
scolaires. 

Art.  73.  Ind^pendamment  des  prestations  stipuläes  aux  articles  60,  68.  69 
et  70,  les  communes  participent  an  traitemett  des  fonctionnaires  des  Ecoles 
primaires  et  complgmentaires,  dans  la  proportion  suivante: 


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Kanton  Genf,  Loi  snr  rinstruction  publique.  27 

La  ville  de  Geniye  ponr  nne  «omme  qni  ne  pent  §tre  infSrienre  an  qnart 
ni  snp^rienre  ä  la  moiti^  de  ce  traitement,  les  antreg  cornnranes  ponr  le  qnart. 

Le8  angmentations  pr^vnes  par  l'article  61  sont  &  la  Charge  de  l'Etat. 

Les  communes  paient  le  tiers  du  traitement  des  niaitresses  de  contnre  et 
les  deux  tiers  du  traitement  des  maitresses  et  des  sous-maitresses  des  ^coles 
enfantines. 

Tons  les  paiements,  &  l'exception  de  l'indemnit^  de  logement,  se  fönt  &  la 
Caisse  de  l'Etat. 

Art  74  Le  Conseil  Administratif,  ponr  la  Tille  de  Oenive,  les  maires  et 
les  adjoints  ponr  leg  antres  commnnes  sont  tenns  de  preter  lenr  conconrs  an 
Departement  de  Tlnstmction  publique :  1°  en  veillant  ä  ce  quo  les  enfants  as- 
tremts  k  l'enseignement  obligatoire  snivent  rßgulierement  l'^cole  4  laqnelle  ils 
sont  inscritg,  et  en  signalant  cenx  qni  ne  re^oi-vent  ancnne  instmction;  —  2°  en 
s'assnrant  que  les  prescriptions  contennes  dang  la  loi  et  les  rfeglements  sont  mis 
ü  ex^cution,  notamment  cn  ce  qui  conceme  la  r^gnlarit^  des  henres  de  clasge, 
les  motife  des  absences  trop  fr^qnentes,  l'Etat  sanitaire  des  enfants,  Vordre  et  la 
bonne  tenne  des  classes,  l'ätat  moral  et  la  propret^  des  616ves. 

Dans  la  Tille  de  Geneve  et  dans  les  communes  de  Carouge,  Plainpalais, 
Eani-Vives  et  Petit-Saconnex,  cette  surreillance .  s'exerce,  concnrremment  aTec 
le  Conseil  AdministratiT  on  les  maires  et  les  adjoints,  par  une  d^l^ation  du 
Conseil  Mnnicipal,  nommäe  chaque  anu^e  par  ce  corps.  Dans  toutes  les  antres 
commnnes,  cette  snrTeillance  peut  anssi  s'exercer  par  une  commissiou  choisie 
dans  le  sein  dn  Conseil  Mnnicipal. 

L'autorit6  mnnicipale  est  tenne  de  signaler  an  Departement  toutes  les  in- 
fractions  d'nne  ccrtaine  graTit6  anx  lois  et  rfeglements. 

Titre  III.  —  Bnseignement  secondaire. 
Chapitre  premier.  —  Division  de  fenseignement  secondaire. 

Art.  75.  Leg  Etablissements  pnblics  d'instmction  secondaire  sont :  les  Eeoles 
ponr  l'enseignement  professionnel,  le  College,  l'^cole  secondaire  et  snp^rienre 
des  jennes  Alles. 

11  est  6tabli  dans  la  Tille  de  Caronge  nne  section  dn  College,  ainsi  qu'une 
gection  de  l'Ecole  secondaire  et  snpErieure  des  jennes  fiUes.  Chacnne  de  ces 
sections  comprend  deux  ann^es  d'etndes  faisant  snite  an  sixieme  degr£  de  l'Ecole 
primaire  et  ponvant  former  nne  senle  classe  an  cas  ob  le  uombre  des  EleTes  ne 
serait  pas  jngö  süffisant  ponr  le  mainrien  des  deux  classes  distinctes.  Le  Pro- 
gramme de  la  Scctien  du  College,  qni  a  nn  caract^rc  essentiellement  profes- 
sionnel, est  däterminä  par  le  Departement. 

La  Tille  de  Carouge  fonmit  les  locanx  ponr  ces  deux  etablissements. 

Chapitre  IL  —  Ecoles  pour  l'enseignement  professionnel. 
(PrEparatoires  anx  carriferes  industrielles,  commerciales  et  agricoles.) 

§  1.  Division  de  l'enseignement  profexsionnel.  —  Art.  76.  L'enseignement 
professionnel  comprend:  a.  les  Ecoles  professionnelles ;  —  b.  les  cours  faculta- 
tifs  dn  soir;  —  e.  les  Ecoles  secondaires  mrales. 

L'enseignement  professionnel  rel^ye  dn  Directeur  de  l'enseignement  primaire. 
Tontefois  les  6colcs  secondaires  rnrales  peuTcnt  Stre  exceptionnellement  placfees 
sons  la  direction  d'nn  des  inspecteurs  primaires. 

§  2.  Ecoles  professionnelles.  —  Art.  77.  Les  Ecoles  professionnelles  sont 
deatinEes  anx  jennes  gens  qui,  ayant  acliCTE  le  sixifeme  degre  de  l'Ecole  primaire, 
ont  l'intention  de  se  Toner  4  l'indnstrie  et  an  commerce.  EUes  prEparent  en  par- 
ticalier  k  la  Section  technique  dn  CollEge,  &  l'Ecole  des  Arts  indnstriels,  k  l'Ecole 
des  Beanx-Arts,  k  l'Ecole  d'horlogerie,  etc. 

Art.  78.  II  est  crEE  une  de  ces  Ecoles  dans  la  Tille  de  GenEre  qni  foumit 
les  locanx  nEcessaires. 


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28  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

Art.  79.  L'enseignement  comprend  deax  ann^ea  d'etndes  et  porte  snr  leg 
branches  suiTantes:  le  fk^n^ais  et  l'allemand  en  vne  de  la  r^dactiou  et  de  It 
correspondance ;  rarithm^tiqne  commerciale  et  la  comptabilitä ;  les  notions  des 
mathämatiqnes,  des  sclences  physiqnes  et  des  sciences  natnrelles  qni  sont  d'nne 
application  fr^qnente  dans  riiidustrie;  la  gäographie  commerciale;  l'histoiie; 
rinstniction  civiqne;  le  dessin  et  les  travanx  manneis. 

Art.  80.  L'ann6e  scolaire  est  de  42  4  46  semaines,  4  raison  de  30  i  35 
henres  de  lefons  par  semaine. 

Art.  81.  Chaqne  classe  de  l'^cole  profcssionnelle  est  dirig6e  par  nn  mutre 
ordinaire  qni  est  cbarg6  d'une  partie  de  l'enseignement  Certaines  branches  peuTent 
€tre  confileg  &  des  maitres  späciaux. 

Le  traitement  des  maitres  varie  de  100  i  200  tt.  par  an  ponr  une  henre  de 
leQon  par  semaine. 

Cette  disposition  ue  s'appliqne  pas  anx  personnes  chargäes  de  l'enseigne- 
ment manuel. 

Art.  82.    Les  416ve8  paient  une  r6tribatiou  scolaire  de  10  fr.  par  semestre. 

§  8.  Cours  faeultatifs  du  soir.  —  Art.  83.  Des  cours  destin^s  anx  jennes 
gens  et  aux  jennes  filles  ayant  achev£  lenr  6cole  complimentaire  sont  donn& 
chaqne  ann^e,  en  hiver,  dans.la  Tille  de  Genfeve. 

Art.  84.  Le  programme  de  l'enseignement  se  r^partit  snr  denx  ann^s  d'<- 
tades  et  comprend  pour  chaqne  anu6e  de  10  k  12  henres  de  le^ons  par  semaine. 

Les  coars  qni  ne  r^nnissent  pas  nn  nombre  d'älfeves  süffisant  peavent  Stie 
snpprim^s  temporairement. 

Des  certiflcats  constatant  les  r^sultats  obtenns  sont  d^lirr^s  &  la  fin  des 
conrs  anx  äläves  qui  ont  subi  les  examens. 

Art.  85.  Le  traitement  des  maitres  charg^s  de  cet  enseignement  varie  de 
3  ä  5  fr.  par  henre  de  le; on. 

Art  86.  Les  viferes  paient  chaqne  conr  k  raison  d'nn  i^anc  ponr  nne  heute 
de  le(on  par  semaine. 

Art.  87.    La  rille  de  Genive  fonrnit  les  locanx  n^cessaires. 

§  4.  Eeolex  aeeondaires  rurales.  —  Art  88.  L'enseignement  dans  les  €coles 
secondaires  rurales  fait  suite  au  sixifeme  degrö  des  öcoles  primaires.  n  com- 
prend de  trente-cinq  k  quaranta  deux  semaines  par  ann^e,  k  raison  de  donze 
k  dix-hnit  henres  de  legons  par  semaine,  pour  les  ^l^ves  des  deux  sexes  de  Tage 
de  treize  k  qninze  ans. 

Cet  enseignement,  dont  le  caract^re  est  essentiellement  pratiqne  et  agricole, 
se  confond  avec  l'enseignement  complementaire  obligatoire  et  se  donne  pendant 
denx  annäes  cons€cutives. 

Une  troisifeme  ann^e  d'enseignement  facnltatif  pent  §tre  ajout^e,  si  le  nombre 
des  Kleves  inscrit  est  süffisant. 

Art.  89.    Cet  enseignement  est  gratnit 

Art.  90.  L'^cole  est  dirig^e  par  an  rigent;  nne  maitresse  enseigne  les 
ouvrages  k  Taiguille  et  l'^conomie  domestique. 

Art.  91.  Les  ^coles  secondaires  rurales  sont  räparties  comme  snit:  1**  i 
Versoii,  ponr  les  commnnes  de  Versoix,  de  Genthod,  de  Bellevue  et  de  Collex- 
Bossy;  —  2"  an  Grand-Saconnex,  pour  les  communes  du  Graud-Saconnex,  dn 
Petit-Saconnex  et  de  Pregny ;  —  3*  i  Meyrin,  ponr  les  communes  de  Meyiin  et 
de  Vemier;  —  4*  ä  Satigny,  pour  la  commune  de  Satigny;  —  5"  4  La  Plaine. 
pour  les  communes  de  Dardagny,  d'Avnlly,  de  Russin  et  de  Cartigny;  —  6P  i 
Athenaz,  pour  les  communes  d'Avnsy,  de  Laconnex,  de  Soral  et  de  Chancy;  — 
T>  k  Bemex,  pour  les  communes  de  Bemex,  d'Aire-la-Ville,  d'Onex  et  de  Co»- 
fignon;  —  8fi  k  Compesi&res,  ponr  les  communes  de  Bardonnex,  du  PLm-les- 
Guates,  de  Perly-Certoux  et  de  Troinex;  —  9"  i  Ch§ne-Boarg,  ponr  les  com- 
munes de  ChSne-Bourg,  de  Chgne-Bongeries,  de  Thönex,  de  Pnplinge  et  de 
Veyrier;  —  10"  k  Jussy,  pour  les  communes  de  Jussy,  de  Presinges,  de  Gy  et 


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Kanton  Genf,  Loi  snr  ringtrnction  publique.  29 

de  Meinier;  —  11"  k  Vandoeuvres,  ponr  les  commanes  de  VandoeuTies,  de  Co- 
logny  et  de  Chonlex;  —  12**  k  Anieres,  ponr  les  commnnes  d'Anieres,  de  Cor- 
sier,  d'Hermance  et  de  CoUonge-Bellerive. 

Le  rägent  primaire  de  la  coramnne  de  C^ligny  donne  anx  ^l^Tea  sortis  dn 
sizi^me  degr6  l'enseignement  des  Cooles  secondaires.  II  re^oit  an  traitement  6gal 
k  celni  des  r£gents  de  ces  Cooles. 

Le  Conseil  d'Etat  pent,  apris  aToir  pris  le  pr^avis  des  commnnes  int^ressäes, 
apporter  dans  cette  repartition  tontes  k«  modifications  qn'il  jngera  opportunes, 
on  snpprimer  temporairement  l'enseignement  facnltatif  dans  l'une  ou  l'aatre  de 
ces  ^colea. 

Art.  92.  Les  r^gents  ne  peuvent  remplir  les  fönctions  de  secr^taire  de 
eommuDe  sans  rantorisation  da  Conseil  d'Etat,  ni  esercer  ane  indnstrie  incom- 
patible  avec  lears  fönctions  dans  l'enseignement. 

Art  93.  Les  r^gents  des  ^coles  secondaires  reQoivent  an  traitement  de 
2,550  fr.,  leqael  est  portä  ä  3,050  fr.  par  des  aagmentations  saccessives  de  100  fr. 
par  ann^e  pendant  cinq  ans. 

Art.  94.  La  commune,  qni  a  l'ficole  snr  son  territoire,  foumit  le  local,  le 
logement  da  r^gent,  an  j ardin  reconnu  süffisant  par  le  Departement;  eile  est 
aassi  tenne  de  se  conformer  anx  articles  69,  70  et  71  de  la  präsente  loi. 

Ponr  r^cole  de  la  Plaine,  les  commnnes  de  Dardagny,  Russin,  Avully  et 
Gartigny,  contribnent  chacune  pour  an  quart  aa  local  de  l'^cole  et  au  logement 
du  regent 

Les  commnnes  d'un  gronpe  fönt  eutre  elles  et  proportionnellement  ä  leur 
Population,  le  quart  du  traitement  da  regent.  Les  trois  autres  qaarts,  ainsi  que 
les  augmentations  annuelles,  sont  4  la  charge  de  l'Etat. 

Chapitre  HI.  —  Collhge. 

Art.  95.    Le  College  fait  suite  au  cinqnifeme  degrä  des  ^coles  primaires. 

II  comprend  une  division  inf^rieure  et  nne  division  sapirienre  oa  Gymnase. 

Art.  96.  Les  äives  sortis  des  ^coles  primaires  de  l'Etat  sont  admis  au 
College  snr  la  presentation  d'un  certificat  d'examen  signä  par  le  Directeur. 

Les  äl^ves  qui  n'ont  pas  snivi  les  Cooles  publiques  doirent  subir  nn  examen 
d'admission  dont  les  conditions  sont  fixßes  par  le  r^lement. 

Art.  97.  La  Division  inf^rieure  du  College  comprend  trois  ann^es  d'^tndes. 

Art.  98.  Dans  la  Division  inf^rieare  dn  Collage,  l'enseignement  porte  snr 
les  branches  suivantes:  fran^ais,  latin,  allemand,  geographie,  histoire,  notions 
constitutionnelles,  arithmetiqae,  premiers  616ment8  des  sciences  physiqnes  et  na- 
turelles, dessin,  calligrapbie,  cbant  et  gymnastique. 

Art.  99.   La  Division  sup^rieure  du  Coll&ge  comprend  quatre  annäes  d'^tndes. 
Elle  est  subdivis^e  en  quatre  sections:  nne  section  classiqne,  nne  section 
r^ale,  nne  section  pädagogiqne  et  une  section  techniqne. 

Art.  100.  Le  rfeglement  d^termine  les  conditions  d'admission  dans  les  diffi- 
rentes  sections  de  la  Division  supärieure  pour  les  61&ves  qni  ne  sortent  pas  de 
la  Division  infirieure. 

Art.  101.  Les  branches  d'ätudes  g^nSrales  de  la  Division  snp^rieure  sont: 
la  langne  et  la  littärature  fran^aises,  la  langue  et  la  littdrature  allemandes,  la 
geographie  et  la  cosmographie,  l'histoire,  les  math^matiqnes,  les  sciences  phy- 
siqnes et  natnrelles,  les  61£ments  de  la  log^qne  et  de  la  psychologie,  des  notions 
de  droit  usuel  et  d'^conomie  politiqae,  et  de  dessin. 

La  repartition  et  le  developpement  de  ces  branches  dans  les  diverses  sections 
sont  fiz^s  par  an  programme  d£taiU€. 

Les  branches  speciales  sont:  dans  la  Section  classiqne:  la  langne  et  la 
littöratnre  latines,  la  langne  et  la  litt^ratnre  grecqaes.  —  Dans  la  section  r^ale : 
le  latin,  I'anglais  et  la  comptabilitg.   Exceptionnellement,  le  Departement  de 


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30  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

rinstmction  pnbliqne  pent  dUpenser  de  IMtnde  da  latin.  —  Dans  la  Section  p^- 
dagogiqne :  des  coars  normaux  et  la  comptabilitö.  —  Dans  la  Section  tecbniqne : 
le  dessin  techniqae,  la  g6omätrie  deHcripÜTe,  les  mathämatiqnes  speciales  et  la 
comptabilit& 

Art.  102.    La  Division  supMenre  da  CoUäg^  re;oit  des  externes. 

Art.  103.  Les  älives  r^gnliers  paient  par  semestre :  20  fr.  dans  les  trois 
ann^es  de  la  Division  inf^rienre ;  —  25  fr.  dans  les  denx  premieres  ann^es  de 
la  Division  snp^rieare ;  —  30  fr.  dans  les  denx  demiires  annöes  de  la  Divbion 
snpärienre. 

Les  externes  paient  chaque  cours  k  raison  de  4  fr.  par  semestre  ponr  nne 
henre  de  le^on  par  semaine. 

Les  r^tribntions  des  ^l^ves  sout  vers^es  i,  la  Caisse  de  l'Etat. 

Tontefois,  la  moitii  des  rätributions  des  externes  revicnt  an  titnlaire  charg£ 
de  renseignemeut.  En  cas  d'nn  remplacement  exc^dant  le  terme  de  trois  mois, 
la  rätribution  revient  int^gralement  ^  l'Etat. 

Le  Conseil  d'Etat  peut  accorder  nue  r^duction  anx  61ives  de  la  Section 
pSdagogiqne  qni  se  destinent  k  Tenseignement. 

Art.  104.  L'annäe  scolaire  est  de  40  ^  42  semaines,  k  raison  de  25  i  37 
henres  par  semaine. 

Art.  105.  La  direction  des  deux  divisions  dn  Collfe^e  est  confiäe  a  nn  direc- 
tenr  qni  ne  fait  pas  partie  du  corps  enseig^ant.  Exceptionnellement,  le  Departe- 
ment pent  le  charger  de  l'enseignement  d'nne  brauche  speciale. 

Chaqao  section  est  confiäe,  sons  l'antorite  da  Directeur,  i,  la  snrveillance 
disciplinairo  d'nn  doyen. 

Le  Directeur  et  les  doyens  forment  le  Conseil  du  College. 

Art.  106.  Chaque  classe  du  College  est  dirig^e  par  nn  maitro  ordinaire  qni 
est  charg6  d'nne  partie  de  l'enseignoment.  Certainos  branches  peuvent  €tre  con- 
fi^es  &  des  niaitres  sp6ciaux. 

Art.  107.    Les  traitements  sont  ä  la  chai^e  de  l'Etat. 

Le  Directenr  re^oit  un  traitement  annnel  de  4,500  tt.  et  un  logement  fonmi 
par  la  ville  de  Genive. 

Chaqne  doyen  a  droit  i,  une  indemnit^  de  200  fr.  par  an. 

Le  traitement  des  maitres  est  flx£  par  le  Conseil  d'Etat.  11  varie,  snivant 
la  brauche  de  l'enseignement,  de  100  i,  300  fr.  par  ann^e,  ponr  une  henre  de 
le^on  par  semaine. 

Art.  108.  Les  ^l^vcs  sortant  de  la  Division  snperieure  peuvent  obtenir  an 
certificat  de  matnrit4. 

Ce  certiflcat  s'obtient  par  an  examen.  Le  rfeglement  d^termine  la  compo- 
sition  du  jnry  ainsi  qne  le  Programme  et  les  conditions  de  l'examen. 

II  est  pay6  nn  droit  de  10  fr.  ponr  ce  certificat. 

Art.  109.  La  ville  de  Gen^ve  foumit  les  locaux  des  deux  Divisions  du  College. 

Chapilre  IV.  —  Ccole  aecondair«  et  supirieun  d»  JeuiMS  FHIes. 

Art.  110.  L'^cole  secondaire  et  snp£i;ieure  des  jcnnes  fiUes  fait  snite  an 
cinqni&me  degrä  des  4coles  primaires. 

Elle  comprend  une  Division  inf^rieure  de  quatrc  annöes  d'ätndes  et  ane 
Division  sup^rieure  de  trois  ann^es. 

Art.  111.  Les  €I6ves  sorties  des  ^colcs  primaires  de  l'Etat  sont  admises  i 
l'Ecole  snr  la  Präsentation  d'nn  certificat  d'examen  signi  par  le  directeur. 

Les  Kleves  qui  n'ont  pas  suivi  les  äcoles  pnbliques  doivont  snbir  un  examen 
d'admission  dont  les  conditions  sont  fix^es  par  le  r^glement. 

Art.  112.  Les  branches  d'^tudes  de  la  Division  infäricnre  sont:  la  langne 
fran^aise,  la  langue  allemande,  l'histoire  generale,  la  g^ographie,  l'arithmätiqae, 


1 


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Kanton  Genf,  Loi  Bva  l'Instrnction  pnbliqup.  31 

lc3  Premiers  äl6ment8  dos  scicnces  physiques  et  naturelles,  le  dcssin,  la  calli- 
^aphie,  le  chant,  la  gymnastiqne  et  les  ouvrages  ä  l'aignille. 

Art.  113.  La  Dirision  enp^rienre  est  formte  de  deux  sections:  la  section 
litt^raire  et  la  section  p6dagogique. 

Les  branches  d'^tudes  obligatoires  commnnes  anx  deux  sections  sont:  la 
livng^ne  fran^aise,  l'abr^g^  de  l'histoire  litt6raire,  la  langue  allemande,  Tbistoire 
g^nirale,  l'histoire  nationale,  la  gäograpbie  et  la  cosmographie,  des  notions 
nsaelles  de  gäom^trie,  la  comptabiliti,  les  sciences  ph3''8iques  et  naturelles,  le 
dessin,  la  calligraphie,  le  cbant,  les  onvrages  &  raigniÜe  (conpe  et  confection), 
l'hygi^ne,  les  notions  essentielles  snr  T^ducation  et  l'6conomie  domestique. 

n  est  donnä  en  ontre  ponr  les  iUves  de  la  Section  p6dagogique  nn  cours 
d'arithmStiqne  tbeoriqne  et  d'algfebre  älömentaire,  de  Psychologie,  de  p6dagogie 
th^oriqne  et  pratiqne  et  de  diction. 

k  cöt£  de  cet  enseignement  obligatoire,  il  est  institn^  nn  enseignement 
facnltatif  portant  sur  les  branches  snivautea:  histoire  abräg^e  de  la  langne 
fran^aise,  histoire  de  la  litt^ratnre  fran^aise,  la  litt^ratnre  g£n6rale  ancienne 
et  moderne,  la  langne  anglaise,  l'histoire  de  la  Philosophie,  l'histoire  des  arts, 
les  Alimente  dn  droit  civil  et  commercial. 

Le  Conseil  d'Etat  est  antorisä  h  supprimer  temporairement  les  cours  facnl- 
tatifs  pour  lesqnels  le  nombre  des  inscriptions  ne  serait  pas  jngi  snffisant. 

Art.  114.  II  ne  pent  etre  admis  d'externe,  que  dans  la  Division  snp^rieurc. 

Art.  115.  Les  ^lives  r£gali6res  paient  par  semestre :  20  francs  dans  les 
deux  premiferes  annees  de  la  Division  införienre,  25  francs  dans  les  deux  ann^es 
snivantes  et  30  francs  dans  la  Division  snperieure. 

EUes  peuvent  snivre  gratnitement  les  cours  de  l'enseignement  facnltatif, 
soua  r&erve  de  l'approbation  dn  Directeur. 

Le  Conseil  d'Etat  peut  r^dnire  la  r6tribution  des  Slfeves  r^gnliires  de  la 
Section  p^dagogique  qni  se  destinent  ä  l'enseignement. 

Les  externes  paient  chaque  cours  k  raison  de  4  fr.  par  semestre  ponr  une 
heure  de  le^on  par  semaine.  Les  r^tributions  des  äl^ves  sont  vers^es  &  la 
Caisse  de  l'Etat.  Tontefois,  la  moiti£  des  r^tribntions  des  externes,  revient  an 
ritnlaire  charg^  de  l'enseignement.  En  cas  d'un  remplacement  exc^ant  le 
terme  de  trois  mois,  la  r^tribntion  revient  int^g^alement  &  l'Etat. 

Art.  116.  L'ann^e  scolaire  est  de  40  4  42  semaines,  k  raison  de  25  &  35 
henres  par  semaine. 

Art.  117.  La  direction  de  l'Ecole  secondaire  et  snp6rienre  des  jeunes  fiUes 
est  confiöe  ä  un  directeur,  qni  ne  fait  partie  dn  corps  enseignant. 

Exceptionnellement,  le  Departement  peut  le  charger  de  l'enseignement  d'unc 
brauche  speciale. 

Art.  118.  A  la  tete  des  classes  sont  des  maitresses  d'^tudes  chargöes  de  la 
direction  des  äl^ves  an  point  de  vne  ^ducatif  et  d'une  partie  de  l'enseignement. 

Art.  119.  L'enseignement  est  donn^  par  des  maitres  sp^cianx  et  des  mai- 
tresses. 

Art.  120.   Les  traitements  sont  &  la  charg^  de  l'Etat. 

Le  Directeur  regoit  nn  traitement  de  4000  francs. 

Les  maitresses  d'ätnde  re^oivent  un  traitement  de  1500  fr.  par  ann^e.  EUes 
ont  en  ontre  droit  ä  des  augmentations  annuelles  et  successives  de  100  francs 
pendant  une  p6riode  de  10  ans. 

Le  traitement  des  autres  fonctiounaires  est  fix6  par  le  Conseil  d'Etat.  II 
varie,  snivant  la  branche  d'enseignement,  de  100  i,  250  fr.  par  annäe  pour  une 
henre  de  legen  par  semaine. 

Art  121.  Les  dXkvee  sortaut  de  la  3'  ann^e  de  la  Division  snperieure 
peuvent  obtenir  nn  certificat  de  capacitö. 


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32  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Ce  certificat  s'obtient  par  nn  examen.  Le  rfeglement  dätermine  la  com- 
position  da  jary,  ainsi  qne  ie  programine  et  les  conditions  de  l'examen.  n  eit 
pay6  nn  droit  de  10  fr.  ponr  ce  certificat. 

Chapitre  V.  —  Disposition»  communss  aux  Etablissemmts  d" Instruction  secondair». 

Art.  122.  Dans  la  rfegle  le  nombre  des  Störes  d'nne  classe  ne  doit  pas 
d^passer  d'une  manifere  permanente  le  cbifli-e  de  50. 

Art.  123.  Les  ^Ifeves  sont  appeMs  4  snbir,  au  moins  denx  fois  par  annie, 
des  examens  sur  l'enseignement  qn'ils  ont  regn. 

La  promotion  d'nne  classe  dans  nne  antre  dopend  da  r^nltat  des  examens 
combin4  avec  le  travail  de  l'ann^e. 

Les  ^l^Tes,  qui  se  sont  distingn^s  par  le  travail,  la  conduite  et  le  räsnltat 
des.  examens,  re^civent  des  certificats  qni  lenr  sont  d^livräs,  en  s^ance  pnbiiqne, 
ä  la'fin  de  l'ann^e  scolaire.  Le  rfeglement  d6termiue  les  conditions  sons  les- 
qnelles  ces  certificats  sont  accord^s. 

Art.  124.  Pour  les  nominations  ä  faire  dans  l'Instraction  secondaire,  le 
Departement  onvre  nne  inscription  dont  la  dur6e  est  de  15  jonrs  an  moins. 

A  la  snite  de  cette  inscription,  le  Departement  nomme  nne  Commission 
d'enqn^te  compos^e  de  5  membres. 

Cette  Commission  adresse  an  Departement  nn  rapport  sur  les  titres  des 
candidats. 

Le  Conseil  d'Etat  statne  aprfes  avoir  pris  connaissance  de  ce  rapport. 

La  Commission  d'enquete  doit  n^cessairement  renfermer  le  Directenr  de 
retablissement  oü  a  lien  la  vacance  et,  lorsqn'il  s'agit  de  fonctionnaires  des 
ecoles  secondaires  mrales,  denx  AiUgaia  däsignes  par  les  maires  des  commnnes 
du  gronpe. 

Art.  125.  Lorsqne  le  Conseil  d'Etat  decide  qn'il  y  aara  tin  conconrs,  le 
Departement  nomme  an  jnry  d'examen. 

Art.  126.  Toute  nomination  a  liea  ponr  an  terme  qni  ne  pent  pas  £tre 
inferienr  i,  nne  annee. 

Art  127.  Les  fonctionnaires  des  divers  etablissements  d'instmction  secon- 
daire sont  rennis  periodiquement  en  Conferences  sous  la  presidence  du  Directenr. 
Lenr  presence  est  obligatoire. 

Art.  128.  Le  Departement  peut,  dans  des  cas  specianx,  dispenser  de  tont 
on  partie  des  retribntions  scolaires  les  eieves  saisses  des  etablissements  d'ins- 
tmction secondaire. 

Cette  favenr  est  accordee  snr  le  preavis  d'nne  Commission  composee,  ponr 
chaqne  etablissement,  du  Directenr  et  de  denx  membres  dn  corps  enseignant 
choisis  chaqne  annee  par  lenrs  coU^gaes. 

Lorsqoe  des  fr^res  et  des  soeors  freqnentent  en  meme  temps  des  etablisse- 
ments similaires,  l'aine  et  l'funee  senls  ont  i  payer  la  totalite  de  la  finance. 
Le  Departement  pent,  snr  la  demande  des  parents,  exempter  les  antres  dn 
paiement  de  la  moitie  de  cette  finance. 

Art.  129.  Chacun  des  trois  etablissements  d'instmction  secondaire  (art  75), 
constitne  nne  personne  morale,  capable  de  recevoir,  moyennaut  l'antorisation  dn 
Conseil  d'Etat,  des  dons  et  legs,  avec  on  sans  afTectation  speciale. 

L'administration,  la  gestion  et  l'emploi  de  ces  fonds  sont  confies,  sous  I& 
snrveillance  dn  Conseil  d'Etat,  ä  la  Commission  prfevue  6,  l'article  precedent 

Titre  IV.  —  Enseignement  superieur. 

Chapitre  premier.  —  ünireraiti. 

§  1.  Faeulti».  —  Art.  130.  L'Universite  comprend  cinq  Facnltes:  o.  nne 
Facnlte  des  Sciences,  qni  comprend  sept  chaires  principales  en  vne  de  l'enseigne- 


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Kanton  Oenf,  Loi  sur  I'Instmction  publique.  83 

ment  des  branches  siÜTantes:  Math^matiqnes ;  Astronomie;  Physique;  Cbimie; 
Mineralogie;  Zoologie  et  aDatomie  comparäe;  Geologie  et  paläontolngie;  Botaniqne; 

b.  nne  Facult^  des  lettres  et  des  scienres  sociales,  qni  comprend  bnit  chaires 
principales  en  yue  de  l'enseigneinent  des  branches  suivantes :  Laugne  et  litt^ratnre 
latines;  Langne  et  littärature  grecqueü;  Littäratnre  franfaise,  histoire  de  la 
langne  fran^aise,  diction  et  improvisation ;  Litt^rature  compar^e;  Litt^ratore 
allemande ;  Philologie ;  Pbil»gophie  et  histoire  de  la  philo-sophie ;  Sciences 
bistoriques;  Economie  politiqne  et  scieuces  sociales; 

e.  nne  facnltä  de  droit,  qni  comprend  six  chaires  principales  en  Toe  de 
I'enseig^ement  des  branches  saivantes:  Histoire  dn  Droit;  Droit  romain;  Droit 
civil;  Legislation  civile  compar^e;  Droit  commercial ;  PmcSdure  civile;  Droit 
pinal;  Procednre  pönale;  Droit  public;  Droit  international; 

d.  nne  facnlte  de  th^ologie  protestante  qni  comprend  ciuq  chaires  principales 
en  Tue  de  l'enseignement  des  branches  suivantes :  Theologie  dogmatique ;  Theo- 
logie historiqne;  Exegese  et  histoire  de  l'Ancien  Testament;  Hebreu;  Exe^^e 
et  histoire  du  Nouvean  Testament;  Theologie  pratiqne; 

e.  une  Facnlte  de  medecine,  qni  comprend  neuf  chaires  principales  en  vne 
de  l'enseignement  des  branches  suivantes:  Anatomie  et  histologie  normales; 
Physiologie;  Anatomie,  histologie  et  physiologie  pathologiqnes ;  Cliniqne  et 
policlinique  medicales;  Pathologie  interne;  Cliniqtie  et  policliniqne  chimrgicale; 
Pathologie  externe;  Medecine  operatoire;  Ophthalmologie  et  cliniqne  ophthal- 
mologique;  Cliniqne  et  policlinique  obstetricales,  obstetrique,  gynecologie; 
Hygiene;  Medecine  legale;  Therapentique ;  Matifere  medicale,  pbarmacie;  Psy- 
chiatrie, clinique  psychiatriqne. 

Art  131.  L'enseignement  nniversitaire  comprend :  a.  des  leQons ;  —  b.  des 
Conferences  et  exercices  faits  par  les  etndiants  sous  la  direction  des  professenrs; 
—  e.  des  travanx  de  laboratoire. 

Art.  182.  Le  Conseif  d'Etat,  apris  avoir  pris  le  preavis  de  la  Facnlte  et 
du  Bureau  du  Senat  et  le  professenr  entendu,  peut  exceptionnellement,  seit 
diviser  les  chaires  principales  dans  leur  enseignepient  et  dans  le  traitement 
qn'elles  comportent,  seit  changer  la  repartition  des  branches  d'etudes  entre  les 
professenrs. 

Aucnne  creation  de  chaire  nonvelle,  ordinaire  ou  extraordinaire,  ni  de  la- 
boratoires,  ne  peut  avoir  lien  sans  que  le  preavis  ecrit  de  la  Facnlte  et  du 
Senat  ait  ete  demande  et  sans  l'approbation  du  Grand  Conseil. 

§  2.  Du  Corps  enseignant.  —  Art.  133.  Le  corps  enseignant  est  compose 
de  professenrs  ordinaires,  de  profesaeurs  extraordinaires  et  de  privat-docents. 

Art.  134.  Les  professenrs  ordinaires  sont  nommes  aux  chaires  principales, 
ou  par  vocation,  on  i  la  suite  d'une  inscription. 

Dans  tous  les  cas,  qn'il  s'agisse  d'une  vacance  on  de  la  creation  d'une  chaire 
nonvelle,  le  Conseil  d'Etat  demande  le  preavis  d'une  Commission  composee  dn 
Bureau  du  Senat,  d'nn  professenr  de  la  Faculte  interessee  designe  par  eile,  et 
de  trois  personnes  choisies  par  le  Departement  de  I'Instmction  publique. 

Ce  preavis,  qni  doit  etre  ecrit  et  signe,  n'est  pas  obligatoire  pottr  le  Conseil 
d'Etat.  Ce  demier  peut,  mSme  apräs  les  preavis,  ouvrir  nn  concours  entre  les 
candidats  inscrits. 

Les  professenrs  ordinaires  seuls  prennent  part  aux  deiiberations  relatives 
ä  ces  nominations. 

Art.  135.  Un  professenr  ne  peut  Stre  membre  que  d'une  seule  Facnlte. 
Tontefois,  il  a  voix  consultative  dans  une  autre  Facnlte  qne  celle  dont  il  est 
membre  si  ses  cours  sont  compris  dans  le  Programme  de  cette  Facnlte. 

Art.  136.  Les  professenrs  extraordinaires  sont  nommes  pour  un  terme  qni 
ne  peut  exceder  trois  ans  et  selon  les  formes  prescrites  pour  la  nomination  des 
professenrs  ordinaires.  Ils  sont  charges  de  donner  des  conrs  qni  ne  rentrent 
pas  dans  l'enseignement  des  professenrs  ordinaires.  Ils  fönt  partie  dn  Senat  et 
des  Facnltes  sans  §tre  eiigibles  tontefois  aux  fonctions  de  rectenr,  vice-rectenr 
et  doyen. 

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34  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  137.  Leg  anciens  professeurs,  les  doctenrs  et  les  licenci^  de  l'Uni- 
versitä  de  Genive  penvent  annoncer  des  coars  comme  privat-docents  et  se  serrir 
ponr  CCS  conrs  des  salles  nniversitaires.  II  ne  devra  räsnlter  de  cette  antorisation 
aucnn  empechement  pour  les  professenrs. 

Le  Departement  de  Tlnstmction  publique,  apr^s  avoir  pris  le  pr^avis  de 
la  Facalte  int^ressee  et  du  Bureau  du  S^nat,  peut  anssi  agr^er  comme  prirat- 
docentB  des  personne»,  qni,  par  des  titres  universitaires,  par  des  publications, 
par  un  enseignement  ant^rienr,  on  par  une  dissertation  sontenue  devant  la 
Facnlte  int^ressee,  auront  donn^  des  preuves  süffisantes  de  capacit^. 

La  soutenance  de  cetto  dissertation  speciale  est  obligatoire  lorsqn'il  s'agit 
de  la  Facnlt6  de  medecine. 

Le  Departement,  sor  le  pr^avis  du  Bureau  du  S^nat,  peut  supprimer  nn 
cours  de  privat-docent  pour  des  motifs  graves. 

Art.  138.  Les  privat-docents  penvent  enseigner  les  mSmes  matiires  qne  les 
professcnrs,  sous  les  conditions  pr^Tnes  par  le  rfeglement. 

Art.  139.  Lorsqu'uu  professenr  est  momentan6ment  empeche  de  donner  sob 
enseignement,  le  Departement  pourvoit  k  son  remplacement,  apr&a  I'avoir  entendu, 
et  aprfes  avoir  pris  l'avis  du  Doyen  de  la  Faculte.  Les  frais  de  ce  remplacement 
sont,  dans  la  rfegle,  ä  la  cbarge  du  titulaire.  Le  r6glement  determine  les  cas 
oü  il  peut  etre  d^roge  k  cette  disposition. 

Art.  140.  Le  traitemcnt  des  professenrs  peut  s'elever  4  6000  fr.,  celni  des 
professeurs  extraordinaires  ne  peut  d^passer  2000  fr. 

Art.  141.  Le  Conseil  d'Etat  determine,  dans  les  arret^s  de  nomination,  le 
traitement  et  les  charges  de  <'baque  professenr.  Lorsqn'il  estime  que,  dans 
l'interet  de  Tenseignemeni:,  il  y  a  lieu  de  depasser  le  maximum  normal  dn 
traitement,  pour  appeler  ou  conserver  un  professenr  eminent,  il  presente  nn 
arrete  legislatif  au  Grand  Cnnseil.  , 

Art.  142.  Les  professeurs  ordinaires  et  extraordinaires  penvent  annoncer 
des  cours  en  dehors  de  lenrs  cbarges  officielles. 

Art.  143.  Le  titre  de  professenr  honoraire  de  l'üniversite  est  confere  ä 
ceux  qui,  pendant  douze  ans,  ont  enseigne  comme  professeurs  ordinaires.  Ce 
titre  peut  aussi  etre  accorde  par  le  Couseil  d'Etat,  sur  le  preavis  dn  Senat 
universitaire,  ponr  Services  signaies  rendns  ä  l'enseignement  ou  k  la  science. 

§  3.  AutoritSa  universitaire».  —  Art.  144.  Le  Senat  est  compose  des  pro- 
fesseurs ordinaires  et  des  professenrs  extraordinaires.  Les  privat-docents  penvent 
y  etre  appcies,  avec  voix  consultative,  lorsqn'il  s'agit  de  l'eiaboration  du  Pro- 
gramme d'ctudes. 

Art.  145.  Le  Bureau  du  Senat  est  compose  d'nn  recteur,  d'nn  vice-recteir 
et  d'un  secretaire,  nommes  pour  le  terme  de  denx  ans  par  la  reunion  des  pro- 
fessenrs ordinaires.  Sont  en  ontre  membres  du  Bureau  les  doyens  des  Facnltes. 
Le  Eecteur  et  le  Vice-recteur,  ne  sont  pas  immediatement  reeiigibles.  Ces 
nominations  sont  sonmises  i,  l'approbation  du  Conseil  d'Etat. 

Art.  146.  Le  Becteur  preside  le  Senat.  II  est  specialement  cbarge  de  la 
discipline  universitaire. 

Art.  147.  Le  Bureau  du  Senat  sonmet  ä  l'approbation  du  Departement  le 
Programme  des  etudes  et  des  examens  et  pent  s'adresser  k  lui  directement 
toutes  les  fois  qn'il  le  juge  utile. 

Art.  148.  La  direction  et  la  snrveillance  speciale  de  chaqne  Facnlte  sont 
conflees,  sous  l'antorite  dn  Recteur,  ä  un  doyen  nomme  pour  deux  ans  par  les 
professeurs  ordinaires  de  cette  Faculte  et  pris  panni  eux. 

Art.  149.  Les  professeurs  d'nne  Faculte  penvent  en  tont  temps  se  rennir. 
sous  la  presidence  de  lenr  doyen,  ponr  discnter  les  questions  speciales  &  leor 
Faculte  et  transmettre  au  Departement,  par  l'intenuediaire  du  bnrean  da  Senat, 
le  resultat  de  lenrs  deUberations. 

§  4.  Etudiants.  —  Art.  150.  Les  cours  de  l'üniversite  sont  snivi«  par  des 
etudiants  et  des  auditeurs. 


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Kanton  Genf,  Loi  snr  Tlnatraction  publique.  35 

Art.  151.  Sont  ätadiants  ceux  qui  sont  immatriculäs  dans  une  Facult^,  snr 
la  production  d'nn  certificat  de  matnrit^  de  la  Division  sup^rieure  dn  CoUfeg^e, 
oa  de  pi&ces  jng^es  äquivalentes  par  le  Bnrean  dn  S^nat. 

Les  rfeglemeuts  universitaires  d^tenuineut  quelles  sont  les  Sections  de  la 
Division  sup^rieure  da  CoU&ge  dont  les  certificats  de  maturitä  donnent  acc^s 
dans  chacnne  des  cinq  Facnltäs. 

Les  rfeglements  universitaires  peuvent  comprendre,  dans  le  programme  des 
examens  de  grade  des  Facultas  de  droit,  de  m^decine  et  de  th^ologie,  les 
mati6res  enseignäes  dans  certains  cours  des  Facultas  des  sciences  ou  des  lettres. 

Les  ^tudiants  peuvent  seuls  snbir  des  exameus  de  grade. 

Les  conditions  d'immatriculation  sont  les  memes  pour  les  deux  sexes. 

Art.  152.  Sont  anditenrs,  ceux  qui,  sans  etre  immatriculäs,  sont  autoris^s 
k  suivre  certains  cours.  Ils  doivent  avoir  18  ans  accomplis.  Ils  peuvent,  k 
lenr  demande,  snbir  des  examens  snr  les  cours  qn'ils  ont  suivis. 

Art.  153.  Le  Doyen,  le  Becteur  et,  en  demier  ressort,  le  Departement  de 
l'Instmction  publique,  sont  chargis  de  la  discipline  des  ätudiants  et  des  auditenrs, 
qui  peuvent  etre  ray^s,  pour  cause  grave,  des  registies  de  l'üniversitß.  Chaque 
professeur  a  la  discipline  de  son  auditoire. 

Art.  154.  Le  droit  d'immatriculation  est  de  20  francs.  Les  ^tudiants  qni 
sortent  de  la  Division  sup^rieure  dn  College  sont  dispensäs  de  cette  redevance. 

La  finance  d'exmatriculation  est  flx^e  ä  10  francs.  Ces  sommes  sont  versSes 
ä  la  Caisse  de  l'Etat. 

Art.  155.  Les  legons  universitaires  sont  pay^es  par  les  ^tudiants  et  les 
auditeurs  k  raison  de  5  fr.  par  semestre  pour  une  heure  de  cours  par  semaine. 
La  moitiä  de  cette  r^tribution  appartient  h  celui  qui  donne  le  cours;  le  reste 
est  vers£  dans  la  Caisse  de  l'Etat. 

Les  präpHrateurs  et  assistauta  des  professeurs  sont  exempts  de  ces  r^tri- 
butions,  et  peuvent  suivre  gratnitement  les  cours  de  tuutes  les  Facultas. 

Art.  156.  Le  Departement  peut,  dans  des  cas  sp^ciaux,  dispenser  les 
^tudiants  et  les  aaditears  de  l'Universit^  de  tout  ou  partie  des  r^tributions. 
Cette  favenr  s'appliqne  senlement  aux  ätudiants  ou  auditeurs  de  nationalit^  suisse'. 

Elle  est  accord^e  sur  le  pr^avis  des  Facultas. 

§  5.  Examens  et  grades.  —  Art.  157.  Les  ätndiants  peuvent  subir  ä.  la  fin 
de  rannte  nniversitaire,  et  sur  lenr  demande,  des  examens  sur  les  cours  pour 
lesquels  ils  se  sont  inscrits. 

Ces  examens  ne  sont  pas  obligatoires.  II  en  est  d£livr€  un  certificat  aux 
6tudiant3  qui  les  ont  subis,  moyennant  une  finance  de  5  francs  vers^e  ä,  la 
Caisse  de  l'Etat. 

Art.  158.  Le  S^nat  confere,  apres  examens,  les  grades  de  bacbelier,  de 
Hcencie  et  de  doctenr.  II  d^livre  aussi  des  dipl6mes  de  cbimistes  et  des  di- 
plömes  de  pharmaciens. 

Ces  examens  peuvent  etre  fractionn^s. 

Art.  159.  Le  grade  de  doctenr  peut  exceptionnellement  etre  couf^r^,  sans 
examen,  avec  l'approbution  du  Conseil  d'Etat  h  des  hommes  disting^^s  dans  uue 
brauche  des  connaissances  humaines. 

Art.  160.  Le  Conseil  d'Etat,  snr  le  pr^avis  du  Senat,  d^termine  par  un 
riglement  le  champ,  la  nature  et  les  conditions  des  di£ferents  examens  uni- 
versitaires. 

Art.  161.  Les  examens  universitaires  se  fönt  devant  des  Jurys,  compos^s  de 
professeurs  designäs  par  le  Bureau  du  Senat,  et  de  personnes  choisies  par  le 
Departement. 

Les  professeurs  extraordiuaires  et  les  privat-docents  dont  les  cours  ont  6t6 
suivis  par  l'ötudiant  qui  subit  l'examen,  sont  de  droit  adjoints  k  ces  Jurys,  pour 
la  partie  qni  les  concerne. 


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86  Kantonale  Qesetze  und  Verordnnngen. 

Art.  162.  Les  droits  de  gradnation  sont  fix^s  comme  snit:  Fear  le  grade 
de  bachelier,  50  francs,  ponr  le  grade  de  licenci^,  100  fr.,  ponr  le  grade  de 
doctenr,  200  fr.,  et  ponr  le  diplöme  de  cbimiste,  200  francs. 

Le  droit  ezig^  ponr  16  grade  de  doctenr  est  r^dnit  sons  les  conditions 
prescrites  par  le  rfeglement,  i,  50  fr.  ponr  les  personnes  qni  ont  d6jk  obtenn  & 
Uenfeve  le  diplßme  de  cbimiste. 

Le  Conseil  d'Etat  pent  dispenser  de  cette  finance  les  personnes  qni  anront 
re;n  le  snbside  pr^vn  par  l'art.  179.  Ces  sommes  sont  vers^es  dans  la  Caisse 
de  l'Etat. 

§  6.  Lahoratoires.  —  Art.  163.  Chaqne  ann^e  il  est  inscrit  an  bndget  nne 
somme  destin^e  au  service  et  ä  l'entretien  des  laboratoires  et  des  cliniqnes.  Le 
Conseil  d'Etat  fixe  le  traitement  on  les  indemnit^s  des  präparateurs  et  des 
nides  n^cessaires  qni  sont  nomm^s  snr  le  präavis  da  professeur.  Le  Departe- 
ment dätennine  les  conditions  sons  lesqnelles  les  antres  professears,  les  privat- 
docents,  les  ^tndiants  et  les  anditeurs,  ainsi  que  d'antres  personnes  ^trangires 
k  l'UniTersite,  penreut  profitcr  de  ces  laboratoires.  Un  riglement  special 
appronv^  par  le  Conseil  d'Etat  fixe  le  tanz  et  l'emploi  des  r^tribnäons  exigies 
des  ätndiant«  ponr  les  travanx  de  laboratoire. 

Le  Conseil  d'Etat  est  cbarg4  de  prendre  avec  l'Hospice  g^näral,  l'Hdpital 
cantonal,  et  en  g6n6ral  avec  les  Etablissements  d'assistance  les  arrangements 
n^cessaires  ponr  l'euseignement  cliniqne. 

§  7.  ConMtitution  de  V  UnitefsHS  en  personne  morale.  —  Art.  164.  L'üni- 
versitä  conatitne  nne  personnc  morale,  capable  de  receroir  des  dons  et  des  legs 
avec  ou  sans  affectation  speciale.  Ces  dons  et  legs  ne  penvent  tontefois  etre 
accept^s  qn'avec  l'antorisation  dn  Conseil  d'Etat. 

L'administration  et  la  gestion  de  la  fortnne  de  l'üniyersit^  est  de  la  com- 
p^tence  dn  S6nat  Celni-ci  nomme  cbaqne  ann^e,  parmi  ses  membres,  nne 
commissinn  dont  le  Bectenr  fait  partie  de  droit  et  qni  est  charg^e  sp^cialement 
d'administrer  et  de  g^rer  ces  fouds,  k  Charge  par  eile  de  rendre  compte  chaque 
ann^e.  Le  S^nat,  snr  la  proposition  de  sa  commission,  ^tablit  le  compte  des- 
sommes  dont  l'Universite  pent  disposer  en  dehors  dn  bndget  de  l'Etat  et  en 
d^termine  l'emploi.  Ces  comptes  sont  sonmis  ä  l'approbation  dn  Conseil  d'Etat, 
avant  de  devenir  d^finitifs. 

Chapüre  IL  —  £cole  dentaire. 

Art.  165.  L'Ecole  dentaire  a  ponr  bnt  l'enseignement  scientifiqne  et  pro- 
fessionnel  de  l'an  dentaire. 

Art.  166.  Cet  enseignement  se  doune  soit  k  l'Unirersit^,  soit  k  l'Ecole 
dentaire. 

Le  Programme  d^taillö  en  est  fix6  par  le  rfeglement. 

D'nne  maniere  gän^rale,  l'enseignement  comprend  les  branches  snirantes: 
Physique,  Chimie,  Botaniqne,  Zoologie  et  anatomie  compar6e ;  Travanx  pratiqnea 
de  chimie. 

Anatomie  hnmaine,  Physiologie,  Histologie  normale,  Embryologie,  Anatomie 
normale,  Histologie  et  4volnti<in  de  la  bouche  et  des  dents  chez  rbomme  et 
dans  la  s^rie  animale,  Travanx  pratiqnes  d'anatomie  hnmaine,  Travanx  pratiqnes 
d'histologie  normale. 

Anatomie  pathologiqne,  Anatomie  pathologiqne  speciale  de  la  cavitä  baccale 
et  de  l'appareil  dentaire,  Pathologie  chimrgicale  generale,  Cliniqne  chimrgicale, 
Pathologie  speciale  de  la  cavit4  bnccale,  Cliniqae  dentaire,  thörapentique  et 
matifere  m^dicale  en  rappnrt  avec  l'art  dentaire,  Hygifene  de  la  bonche,  Obtcration, 
Prothese,  Travanx  pratiqnes  dans  les  ateliers. 

Art.  167.  Les  conrs  de  l'Ecole  dentaire  sont  sntvis  par  des  ^Itves  rfgaliera 
et  par  des  externes. 

Art  168.  Sont  inscrits  comme  61feves  r^gnliers:  a.  les  jennes  gens  sortis  de 
l'nne  des  sections  dn  Gymnase  avec  un  certificat  de  matnrit^;  —  6.  les  jeunes 


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Kanton  Genf,  Loi  snr  l'Instruction  publique.  37 

gens  qni  sans  avoir  snivi  les  conr«  du  Gymnase,  Bubisaent  nöanmoins  d'nne 
maniire  satisfaisante,  devant  une  Commissiou  nomm^e  par  le  Departement  de 
l'Instrnction  publique,  des  examens  sur  le  champ  d'^tudes  d'une  des  Sections  du 
Gymnase;  —  c.  ceux  qui  prouvent  par  des  dipI6mes  ou  certificats  le  mSme 
degr6  d'iDStruction. 

Art.  169.  Les  elöves  r^gnliers  de  l'Ecole  dentaire  sont  appel^  ä  passer 
trois  examens :  L'examen  propädentiqne,  comprenant  l'examen  des  sciences 
physiqnea  et  naturelles  et  l'examen  d'anatoroie  et  de  physiologie ;  l'exameu 
priifessionnel,  dnnnaut  droit  au  diplöme  de  mädecin-chirurgien-dentiste  de  l'Ecole 
dentaire  de  Genfeve. 

Art.  170.  Les  r£tributions  pour  les  cours  snivis,  seit  dans  la  Facnlt^  des 
Sciences,  seit  dans  la  Facnlt^  de  Mädecine,  sont  Celles  ikjik  sp^cifi^es  par  la  loi 
ou  le  rfeglement  pour  ces  deux  Facultas. 

Les  älfeves  r^guliers  paient  pour  chaque  conrs  special  donn^  dans  l'Ecole 
dentaire,  ainsi  que  pour  les  travanx  dans  les  ateliers,  50  fir.  par  semestre,  dont 
40  fr.  sont  versus  dans  la  Cais!>e  de  l'Etat  et  10  fr.  dans  une  caisse  particulBre 
dont  les  fonds  sont  partages  dans  une  proportion  fix6e  par  le  rfeglemeut. 

Cette  finance  est  port6e  pour  les  Kleves  externes  i  60  fr. ;  sur  cette  comme, 
50  fr.  sont  pr^lev^  par  la  Caisse  de  l'Etat ;  10  fr.  rentrent  dans  la  caisse  par- 
ticnliire  et  sont  partag^s  comme  il  est  dit  plus  haut. 

Le  Departement  pent  dans  de  cas  sp^ciaux,  dispenser  les  ^l^ves  r^guliers 
suisses  de  tout  ou  partie  des  r^tributions  concemant  les  conrs  tb^oriques  donn^s 
dans  r  Universite,  ou  les  cours  thenriques  et  pratiques  dounäs  &  l'Ecole  dentaire. 

Art  171.  Le  droit  pour  l'examen  propedeutique  est  de  50  fr.  et  pour  l'exnmen 
profrssionncl,  doonant  droit  an  diplöme,  de  300  fr.  En  cas  d'insncces  la  moitie 
de  la  somme  est  rembours^e  au  caudidat. 

Art.  172.  Les  eiferes  r^galiers  et  les  externes  se  pourroient  4  leurs  frais 
des  Instruments  qui  lenr  sont  näcessaires,  ainsi  que  de  snbstances  qu'ils  emploient 
dans  les  travaux  pratiques. 

Art  173.  Les  professetirs  k  l'Ecole  dentaire  re^oiTent,  en  ontre  de  leur 
casnel,  nn  traitement  fixe  de  4000  fr. 

Art  174.  II  peut  etre  noramö  des  assistants  anx  professenrs  de  l'Ecole 
dentaire.  Leur  traitement  est  fixe  par  le  Conseil  d'Etat.  Ces  fonctious  sont 
annuelles;  mais  le  meme  assistant  peut  £tre  nomme  plnsieurs  annees  de  snite. 

Art  175.  Le  Departement,  aprfes  avoir  pris  le  preavis  de  la  Commissiou 
de  l'Ecole  dentaire,  peut  autoriser  les  personnes  qni  en  fönt  la  demande,  ä 
donner  des  cours  de  privat-docent  dans  l'Ecole  dentaire.  Le  Departement  fixe 
le  prix  de  ces  conrs  qui  appartient  an  privat-docent  IIa  peuvent  etre  g^ratuits 
moyeunant  l'approbation  du  Departement 

Art.  176.  La  direction  scientifique  de  l'Ecole  dentaire,  ainsi  que  le  maintien 
de  l'ordre  et  de  la  discipline  sont  confies  4  nne  Commissiou  de  7  membres, 
portant  le  nom  de  Commissiou  de  l'Ecole  dentaire.  Elle  est  nommee  tous  les 
deux  ans  par  le  Conseil  d'Etat  qui  en  designe  le  President  Elle  doit  contenir 
deux  profeHsenrs  de  l'Universite  et  deox  professenrs  de  l'Ecole  dentaire. 

Art  177.  L'ecole  dentaire  constitue  une  personne  morale,  capable  de  rece- 
Toir,  moyennant  l'autorisation  du  Conseil  d'Etat  des  dons  et  legs,  avec  ou  sans 
affectation  speciale.  L'admiuistration,  la  gestion  et  l'emploi  de  ces  fonds  sont 
confies,  sous  la  surreillance  du  Conseil  d'Etat,  i^  la  Commissiou  de  l'Ecole 
dentaire. 

Chapitre  IIL  —  Scale  des  Arte  Induetr'nla. 

Art  178.  L'Ecole  des  Arts  indnstriels  est  regle  par  la  loi  du  18  octobre  1882. 

Titre  Y.  —  Caisse  des  subsides.    Fonds  de  boutses. 

Chapitre  premier.  —  Caieee  des  eubeidee. 

Art.  179.  Les  eieves  des  deux  annees  superieures  du  College  et  les  etn- 
diants  de  l'Universite  peuvent  recevoir  des  subides  &  tenenr  d^  la  loi  du  10  jnin 


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38  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

1876  antorisaut  la  fondation  d'nnc  caisse  de  snbsides  ponr  les  4tadiantg  genevois 
du  Oymnase  et  de  rUniversitä. 

Chapitre  II.  —  Fond»  d»  bouraea. 

Art.  180.  Ponr  les  Etablissements  d'instmction  secondaire  antres  qne  cem 
visEs  dans  Tarticle  pr^cädent,  il  est  cr6£  nn  fonds  de  bonrses  destine  ä  aider 
dans  leurs  Stades  les  ilhvea  qni  se  sont  distingn^s  par  lear  aptitudes  et  lenr 
condnite. 

Art.  181.  Ce  fonds  est  forma  par  nn  pröUvement  de  nn  dixi^me  an  plns 
des  r^tribntions  annnelles  pay^es  par  les  älfeves  r^gnliers  de  ces  Etablissements. 

n  peut  anssi  recevoir  des  dons  et  legs. 

Art.  182.  Ce  fonds  est  gErE  par  nn  ComitE  de  nenf  membres  Eins  poor 
qnatre  ans. 

3  membres  sont  nommEs  par  le  Conseil  d'Etat 

1  par  le  personnel  ensei^i^nant  des  Ecoles  d'enseignement  professionneL 

1  par  celni  de  l'Ecole  secondaire  et  snpErienre  des  jennes  fiUes. 

I  pai' celni  du  CoUfege. 

Les  trois  directeurs  fönt  partie  de  droit  dn  ComitE. 

Art.  183.  AprEs  nne  enquEte  snr  les  titres  des  postnlants,  et  s'il  y  a  lien, 
k  la  snite  d'nn  conconrs,  le  ComitE  fixe  la  qnotitE  de  cbaqne  subside,  son  emploi 
et  sa  doi'Ee. 

Art.  184.  £n  cas  de  liqnidation  de  ce  fonds  de  bonrse,  son  capital  est  de 
plein  droit  acqnis  ä  la  Caisse  de  l'Etat. 

Dispositions  trmsitoires. 

Art.  185.  Le  Conseil  d'Etat  est  chargE  de  faire  les  rEglements  nEcessaires 
ponr  la  mise  k  exEvntion  de  la  prEsente  loi. 

TU  Ini  est  accordE  nn  dElai  maximum  de  trois  ans  ponr  l'application  sncce«- 
siTe  de  celles  des  dispositions  de  la  prEsente  loi  qni  ne  ponrront  recevoir  nne 
exEcntion  immEdiate. 

Art.  186.  Le  Conseil  d'Etat  ponrra  appeler  i,  d'antres  postes  les  titnlaires 
dont  les  fonctions  sont  snpprimEes.  Dans  ce  cas,  les  sitnations  acqoises  en  ce 
qni  conceme  les  traitements  sont  maintenues. 

Dans  les  trois  annEes  qni  snivront  la  Promulgation  de  la  Loi,  le  Conseil 
d'Etat  ponrra  faire  parmi  les  fonctionnaires  de  l'instmction  publique,  mEme  en 
dErogation  anx  dispositions  de  la  prEsente  loi,  les  chang^ements  de  fonctions 
rendns  nEcessaires. 

II  prEsentera  an  Grand  Conseil  une  loi  spEciale  fixant,  s'il  y  a  lien,  les  in- 
demnitEs  qui  ponrraient  Etre  accordEes  k  des  fonctionnaires  de  l'instruction  pub- 
lique ponr  snppressions  d'emplois. 

Art.  187.  Les  dispositions  de  l'articie  48  ne  sont  pas  applicables  anx  fonc- 
tionnaires actuels  de  I'enseignement  primaire.  Les  professeurs  du  Gymuase  ac- 
tnellement  en  charge  conservent  lenr  titre. 

En  dErogation  k  l'articie  155,  les  professenrs  de  la  FacultE  de  mEdecine, 
actnellement  en  Charge,  continneront  k  recevoir  la  finance  entiEre  payEe  par 
les  Etudiants  et  les  auditeurs  de  cette  FacultE  jnsqu'ä  la  fin  de  l'annEe  nnive^ 
sitaire  1889. 

Art.  188.  Dans  le  cas  oü  les  fonctionnaires  de  I'enseignement  secondaire 
institueraient  une  Caisse  de  prEvoyance,  nne  loi  spEciale  dEterminera^  les  eon- 
ditions  dans  lesquelles  l'Etat  ponrra  participer,  soit  ä  la  crEation,  soit  k  l'en- 
tretien  de  cette  Caisse. 

Cette  disposition  s'appliqne  anx  fonctionnaires  des  Ecoles  enfantines. 

Art.  189.  Les  dispositions  de  la  prEsente  loi  qui  mettent  k  la  charge  de 
la  ville  de  Genfeve  des  prestations  nouvelles,  ne  l'obligeront  pas  Ä  la  construc- 


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Stadt  Oenf,  Loi  institaant  des  classes  gardieunes  daus  les  Ecoles  primaires.    39 

non  de  nonveanx  bätiments  d'^cole  primaire  et  secondaire  pendant  une  Periode 
de  holt  ans,  k  partir  de  la  Promulgation  de  la  präsente  loi. 

Art,  190.  En  d^rogation  ä  l'article  5,  la  Commission  scolaire  sera  nomm^e 
d^s  la  promnlgation  de  la  loi. 

Clause  abrogatoire. 

Sont  abrogöes  la  loi  g^n^rale  du  19  octobre  1872  sur  l'instraction  publique, 
la  loi  dn  10  septembre  1873,  la  loi  da  13  septembre  1873  sur  la  Facultä  de 
m^decine,  les  lois  des  3  f6vrier  1875,  28  aoüt  1875,  19  Kvrier  1876,  1«'  mars 
1876,  21  juillet  1877,  25  septembre  1878,  23  jnin  1880,  11  jnin  1881,  6  juillet 
1881,  la  loi  du  9  juillet  1881  instituant  une  Ecole  dentaire,  les  lois  des  16jan- 
Tier  1882,  11  octobre  1882,  24  janvier  1883,  13  juin  1883,  20  octobre  1884  et 
g6n6ralement  toutes  les  dispositions  contraires  ä  la  presente  loi. 

Le  Conseil  d'Etat  est  cbargä  de  faire  promalguer  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  k  Genlve,  le  cinq  jnin  mil  huit  cent  qnatre-vingt-six,  sons 
le  sceau  de  la  Bäpnbliqae  et  les  signatures  dn  Präsident  et  dn  Secrätaire  da 
Grand  Conseil. 

Loi  instituant  des  classes  gardlennes  dans  les  Ecoles  primaires  de  la  ville  de 
Genive  et  des  communes  suburbaines.  (Da  28  avril  1888.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  Eäpubliqne  et  Canton  de  Oenfere  fait  savoir  qne: 

Le  Grand  Conseil,  en  därogation  k  l'article  72,  §  2  de  la  Loi  sur  l'Instrac- 
tion  publique  dn  5  juin  1886 ; 

Sur  la  proposition  da  Conseil  d'Etat; 

Däcrfete  ce  qui  snit: 

Art.  1".  Le  Conseil  d'Etat  est  autorisä  ä  cräer,  d'accord  avec  les  autoritäs 
municipales,  des  classes  gardiennes  dans  les  Ecoles  primaires  de  la  rille  de 
Genfeve  et  des  communes  suburbaines. 

Art.  2.  La  fräquentation  de  ces  classes  peut  §tre  rendue  obligatoire  poar 
les  älives  dont  la  condnite  dounerait  lieu  ä  des  plaintes. 

Art.  3.  Les  communes  paient  le  tiers  du  traitement  des  maitres  et  des 
maitresses  cbargäs  de  la  direction  des  classes  gardiennes. 

_  Art.  4.    Un  rfeglement  dätermine  I'organisation  de  ces  classes  et  fixe  le 
traitement  des  maitres  et  des  maitresses. 

Art  5.  Un  crädit  de  2400  fr.  est  ouvert  dans  ce  bnt  an  Cnnseil  d'Etat  pour 
l'annäe  1888.  Cette  somme  sera  portäe  au  budget  du  Departement  de  rinstmc- 
tion  pnbliqne,  n"  33,  Ecoles  primaires. 

Art.  6.    L'urgence  est  däclaräe. 

Le  Conseil  d'Etat  est  cbargä  de  faire  promulguer  les  präsentes  dans  la  forme 
et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  i  Genfeve  le  vingt-hnit  avril  mil  buit  cent  qnatre-Tingt-huit, 
soas  le  sceau  de  la  Käpubliqne  et  les  signatures  du  Präsident  et  dn  Secrätaire 
dn  Grand  Conseil. 

Loi  criant  une  Ecole  cantonale  d'hortlculture.  (Dn  28  mars  1891.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  Eäpablique  et  Canton  de  Genfeve  fait  savoir  que: 

Le  Grand  Conseil,  sur  la  proposition  du  Conseil  d'Etat: 

Däcräte  ce  qui  snit: 

Art.  1".  D  est  crää  sous  la  direction  du  Däpartement  de  Tlnstmction  pub- 
lique, une  Ecole  cantonale  d'horticultnre  comprenant  an  donble  enseignement 
tbeoriqne  et  pratique. 


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40  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnoiigen. 

Art.  2.    Le  programme  d£taill£  est  fix£  par  le  reglement. 

D'une  manifere  g^n^rale  il  comiirend  les  branches  soivantes:  sciences  natn- 
relles  ä^mentaires,  arboricnltnre,  floricultnre,  cnltare  maratclifere,  apicnltnre,  viti- 
cultare,  architectnre  paygagiste,  arpentage,  g^omätrie,  menoüerie,  tenue  de  liTres, 
fraiiQais. 

Le  Conseil  d'Etat  pent  ajonter  des  branches  &  celles  ci-dessns  sp£cifi6es  on 
en  retrancher  temporairement. 

Art.  3.    L'enseignement  sera  de  trois  ann^es. 

Ne  ponrront  etre  inscrits  comme  ölfeves  rßguliers  qne  les  jennes  gens  jmti- 
flant  d'une  bonne  instmction  primaire  et  äg^  d'an  mnins  15  ans  et  demi. 

A  la  fin  de  chaque  ann^e  ils  snbiront  an  examen  dont  le  rfeglement  d6ter- 
minera  le  prognunme  et  les  conditions. 

ün  diplöme  ponrra  etre  d^livre  ä  la  snite  de  l'examen  de  troisifeme  aunie 
et  dans  les  conditions  que  fixera  le  rfeglement. 

Art.  4.  La  fr6qaentation  des  conrs  tbäoriqnes  est  gratnite  poar  les  jennes 
gens  ressortissants  anx  cantons  qui  accorderont  des  subventions. 

La  finance  de  l'enseignement  pratiqne  ne  pourra  Jamals  §tre  snp^rieare  i 
la  somme  de  100  fr.  par  an.  Le  Departement  de  l'Instmction  pnbliqne  ponrra, 
dans  des  cas  sp^eiaux,  dispenser  les  6\kvea  snisses  de  tout  uu  partie  de  la  r^ 
tribation  concemant  renseignemeut  pratiqne. 

Art.  6.  L'enseignement  tb^oriqne  est  donn^  par  des  professenrs  et  l'en- 
seignement pratiqne  par  des  chefs  jardiniers. 

La  direction  de  l'Ecole  est  confiäe  k  un  directeur  cbarge  de  son  adminis- 
tration,  ainsi  qne  de  la  surveillance  de  l'euseig^ement  th^oriqae  et  pratiqne,  dn 
maintien  de  l'ordre  et  de  la  discipline. 

Le  chifPre  des  traitements  est  &x6  par  le  Conseil  d'Etat,  sous  rteerre  de 
Tapprobation  da  Grand  Conseil. 

Art.  6.  Le  Conseil  d'Etat  nomme  ane  Commission  de  sorreillance  d'an  moins 
trois  membres  qui  lui  fera  rapport  chaqne  ann^e  snr  l'enseignement  de  l'Ekwle. 

Cette  Commission,  recmt^e  en  dehors  du  personnel  enseignant,  sera  nomm<e 
ponr  deux  aus. 

Art.  7.  Les  däpenses  de  l'Ecole  seront  supportßes  par  les  subventions  de 
la  Conf^d^ration,  en  application  de  l'arrgtä  legislatif  f^d^ral  du  ^7  jain  1884, 
par  les  subventions  des  cantons  suisses  et  par  une  allocation  annaelle  au  bndget 
du  canton  de  Genfeve  qui  ne  pnurra  pas  d6passer  la  somme  de  six  mille  francs. 

Art.  8.  Le  Conseil  d'Etat  est  antoris^  k  traiter  d'ane  part  avec  les  can- 
tons suisses  en  vue  d'obtenir  leur  participation  &  la  cr^ation  et  au  fonctionne- 
ment  de  l'Ecole,  et  d'autre  part  avec  M.  Vaucher,  horticnlteur,  ponr  la  trans- 
formation  de  l'Ecole  d'horticultnre  de  la  Snisse  romande  sise  k  Chätelaine  (com- 
mane  du  Petit-Saconnex)  en  äcole  cantonale  d'horticultnre. 

Art.  9.  Un  credit  de  2000  fr.  est  ouvert  au  Conseil  d'Etat  en  sos  de  la 
rubriqne  84,  lettre  L,  dn  bndget  de  1891. 

Art.  10.    L'urgence  est  dficlarie. 

Le  Conseil  d'Etat  est  charg6  de  faire  promulguer  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terrae  prescrits. 

Fait  et  donnä  k  Genfeve,  le  vingt-huit  mars  mil  huit  cent  quatre-ringt-onze, 
sous  le  sceau  de  la  B^publique  et  les  signatures  da  Präsident  et  da  Secrätaire 
du  Grand  Conseil. 

Arriti  lAgislatif  approuvant  la  criatlon  de  trois  chalres  extraordinaires  4  i'Univer^ 

sit6.  (Dn  30  mai  1891.) 
Le  Conseil  d'Etat  de  la  B^pabliqne  et  Canton  de  Geneye  fait  saToir  qae: 
Le  Grand  Conseil,  va  l'article  132  de  la  loi  de  1886,  snr  rinstruction  publique; 
Va  les  pr^avis  da  S4nat  universitaire,  des  Facultas  de  droit,  des  sciences 
et  des  lettres,  et  de  la  Commission  scolaire; 


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Kanton  Genf,  Arr€t6  lä^islatif  ^prouvant  la  cr^ation  de  denx  41 

chaires  ^  l'Univeraitä. 

Sni  la  proposition  da  Conseil  d'Etat; 

Arr§te: 

D'approaver  la  cr^ation,  ä  l'Universit^,  des  chaires  extraordinaires  snivantes : 
1<*  enseignement  de  droit  f6d£ral,  —  dans  la  facnltä  de  droit;  —  2*>  enseigne- 
ment  de  la  psychologie  physiologique,  seit  psychologie  expärimentale,  —  dans 
la  facnltä  des  sciences;  —  3°  enseignement  de  l'ggyptologie,  soit  histoire  des 
antiquit^s  ägjptiennes  et  assyriennes,  d'apr&s  les  räcentes  fonilles,  —  dans  la 
facnft^  des  lettres. 

L'nrgence  est  d6clar^e. 

Le  Conseil  d'Etat  est  charg6  de  faire  promnlgner  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donn6  k  Gen^ve  le  trente  mai  mil  holt  cent  qnatre-ving^onze  sons 
le  scean  de  la  R^pabliqne  et  les  signatnres  du  Präsident  et  dn  Secr6taire  da 
Grand  Conseil. 

Anritt  lögislatif  approuvant  la  creation  de  deux  chaire$  i  l'Univereitö.  (Du  3  octobre 
1891.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  B^pnbliqne  et  Canton  de  Gen^ve  fait  savoir  qne: 
Le  Grand  Conseil,  vn  les  pr^avis  favorables  de  la  Facultä  des  lettres,  dn 
S^nat  nniversitaire  et  de  la  Commission  scolaire; 
Snr  la  proposition  du  Conseil  d'Etat; 

ArrSte: 

Art  1".  D'approuver  la  creation  4  l'üniversitä  de  Genßve :  1"  d'nne  chaire 
ordinaire  des  langnes  Romanes;  —  2*>  d'une  chaire  extraordinaire  des  langaes 
Indo-Earop£ennes. 

Art.  2.    L'nrgence  est  däclai^e. 

Le  Conseil  d'Etat  est  Charge  de  faire  promnlgner  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  &  Genfeve  le  trois  octobre  mil  hnit  cent  quatre-vingt-onze, 
sons  le  scean  de  la  £6pabliqne  et  les  signatures  du  Präsident  et  du  Secrätaire 
dn  Grand  Conseil. 

Loi  approuvant  la  criation  d'une  chaire  extraordinaire  de  chimie  technique  et  thio- 
rique  i  l'Universitö.  (Da  20  janvier  1892.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  Käpnbliqne  et  Canton  de  Genäve  fait  sayoir  qne: 

Le  Grand  Conseil,  tu  l'article  132  de  la  loi  du  5  jnin  1886  snr  l'Instruc- 
tion  publique; 

Yn  les  präavis  da  Sänat  universitaire,  de  la  Facultä  des  sciences  et  de  la 
Commission  scolaire; 

Snr  la  proposition  du  Conseil  d'Etat; 

Däcrite  ce  qni  snit: 

Art  1".  La  cräation  d'une  chaire  extraordinaire  de  chimie  technique  et 
thäorique  ä  l'Universitä  est  appronväe. 

Art.  2.  ün  credit  de  1500  fr.  est  ouvert  au  Conseil  d'Etat  en  sns  de  la 
rubriqne  32,  lettre  aj  dn  bndget  de  1892. 

Art  3.    L'nrgence  est  däclaräe. 

Le  Conseil  d'Etat  est  chargä  de  faire  promnlgner  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  i.  Genäye  le  Tingt  janvier  mil  hnit  cent  qnarte-ringt-douze, 
sons  le  scean  de  la  Räpublique  et  les  signatures  du  Präsident  et  du  Secrätaire 
dn  Grand  Conseil. 


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42  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

ArrSti  lögislatif  approuvant  la  crtation  i  l'Univereitt  d'une  chaire  ordinaira  da 
logique,  de  Classification  et  de  möthode  des  sciences.    (Da  6  joillet  1892.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  E^pabliqne  et  Canton  de  Oen^ve  fait  savoir  qne: 

Le  Grand  Conseil,  va  les  pr^avig  de  la  Facoltä  des  lettre«,  du  S^nat  uni- 
versitaire  et  de  la  Commission  scoloire; 

Sor  la  proposition  du  C«nseil  d'Etat; 

Arrfete: 

Article  unique.  D'approuver  la  cr6ation  i  l'Universit^  de  Genive  d'one 
chaire  ordinaire  de  log^qne,  de  Classification  et  de  m^thode  des  sciences. 

Le  Conseil  d'Etat  est  charg6  de  faire  promulgner  les  pr^entes  dang  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donn^  ü  Genfeve,  le  six  juillet  mil  halt  cent  quatre-vingt-douze,  sons 
le  sceau  de  la  R^pnblique  et  les  signatures  du  President  et  du  Secr^taire  da 
Grand  Conseil. 

Loi  concernant  CeiMaignement  secondaire   dans  la  commune  de  Carouge.    (Da 

22  juillet  1893.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  K^pnbliqne  et  Canton  de  Genfeve  fait  savoirque: 

Le  Grand  Conseil,  sur  la  proposition  du  Conseil  d'Etat, 
Decrfete  ce  qui  snit: 

Art.  1".  II  est  6tabli  dans  la  commune  de  Caroage,  pour  les  jeunes  gens, 
an  College  dont  l'enseignement  essentiellement  pratique  et  destin^  &  les  pr6parer 
anx  carriferes  indnstrielles  et  commerciales  —  et  pour  les  jeunes  Alles  nne  Ecole 
m^nagere  et  professionnelle. 

Y  sont  admis:  les  äl^res  sortis  r^uli6rement  de  l'äcole  prhnaire  et  cevx 
qui  jnstifient  de  connaissances  äquivalentes. 

Art.  2.  Le  Programme  de  l'enseignement  comprend:  le  fran^s,  l'alle- 
maud,  la  g^ographie  pbysiqne  et  commerciale,  l'histoire,  l'arithmätiqae ,  la 
comptabilit€,  la  geom^trie,  les  sciences  naturelles,  le  dessin,  les  £l£ments  de 
physique  et  de  chimie,  les  travaux  manuels,  la  gymnastique. 

II  comprend  eu  outre,  pour  les  jeunes  Alles,  l'^conomie  domestique,  la  coope, 
la  confection,  le  blanchissage,  le  repassage. 

Le  Conseil  d'Etat  ponrra  ajouter  d'autres  branches  qui  lui  paraitraient 
u^cesstdres,  et  mSme  an  enseig^nement  agricole. 

Art.  8.  La  dur^e  de  l'enseignement  dans  chacun  des  Etablissements  est  de 
deux  ans.  II  comprend  de  88  i.  42  semaines  d' Etüde,  i,  raison  de  26  4  32  heores 
par  semaine. 

Le  traitement  des  maitres  et  maitresses  est  flxEe  par  le  Conseil  d'Etat  II 
Tarie  suivant  la  brauche  de  l'enseignement  de  100  ä  200  francs  par  ann£e  ponr 
nne  beure  de  le^on  par  semaine. 

Art.  4.   L'enseignement  est  gratuit  pour  les  Elfeves. 

Art.  5.  La  commune  de  Caroage  fournit  les  locaux  et  pourvoit  i  lenr 
ehauffage,  Eclairage,  propretE  et  mobilier. 

Art.  6.  Le  Conseil  d'Etat  prendra  les  mesures  rEglementaires  propres  & 
assurer  la  direction  de  chacun  des  deux  Etablissements. 

Clause  abrogatoire. 

Les  deux  demiers  paragraphes  de  l'article  75  de  la  loi  du  5  juin  1886  sont 
abroges. 

Le  Conseil  d'Etat  est  chargE  de  faire  promulguer  les  prEsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnE  i,  Genfeve,  le  vingt-deux  juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt- 
treize,  sous  le  sceau  de  la  REpubliqne  et  les  signatures  du  PrEsident  et  du 
SecrEtaire  du  Grand  Conseil. 


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Kanton  Genf,  Loi  portant  cr^ation  d'une  £cole  de  m^tiers.  43 

Lai  modWant  l'article  7  de  la  loi  du  28  mars  1891  sur  la  creation  de  l'Ecole  can- 
tonale  d'horticulture.   (Dn  8  novembre  1893.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  R^pnbliqne  et  Canton  de  Gen^ve  fait  savoir  que: 

Le  Orand  Conseil,  aar  la  proposition  du  Conseil  d'Etat; 
D^crfete  ce  qai  snit: 

Article  nniqne.  L'article  7  de  la  loi  dn  28  man  1891,  cr€ant  l'Ecole  can- 
tonale  d'horticultnre,  est  modifi^  en  ce  sens  que  l'allocation  bndgätaire  annnelle 
ne  ponrra  excäder  la  somme  de  hnit  mille  fraucs  (8Ü00  francs). 

Le  Conseil  d'Etat  est  charg^  de  faire  promnlgner  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donn6  ä  Gen^ve  le  bait  novembre  mil  buit  cent  qnatre-vingt-treize, 
Rons  le  scean  de  la  R6pabliqne  et  les  signatures  du  Prteident  et  dn  Secr^taire 
dn  Grand  Conseil. 

Arriti  ligislatif  approuvant  la  criation  d'une  chaire  extraordinaire  de  chimie  or- 
ganique  spiciate  i  l'Universiti  (Faculti  des  Sciences).  (Da  23  jnin  1894.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  R6pnbliqne  et  Canton  de  tien^ve  fait  savoir  qne: 

Le  Grand  Conseil,  vn  l'art.  132  de  la  loi  dn  5  jnin  1886  snr  l'ingtruction 
publique ; 

Vn  les  pr^avis  favorables  da  S^nat  universitaire,  de  la  Facnlt6  des  Sciences 
et  de  la  Commission  scolaire ; 

Snr  la  proposition  dn  Conseil  d'Etat ; 

Arrete: 

La  creation  d'une  chaire  extraordinaire  de  cbimie  organique  speciale  dans 
la  Facnlt6  des  Sciences  de  I'Uniyersit^  est  appronv^e. 

Le  Conseil  d'Etat  est  cbargä  de  faire  promulguer  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnd  4  Genhvt  le  vingt-trois  jnin  mil  hnit  cent  qnatre-vingt-qna- 
torze,  8ons  le  scean  de  la  Räpnbliqne  et  les  signatnres  dn  President  et  dn  Se- 
cr^taire  da  Grand  Conseil. 

Extrait  des  Registres  du  Conseil  d'Etat    (Dn  10  septembre  1895.) 

Le  Conseil  d'Etat,  tu  le  nombre  insnfdsant  des  inscriptions  au  College  de 
Carouge ; 

Snr  la  proposition  dn  Departement  de  l'Instmction  publique; 

Arrgte: 

L'enseignement  du  Collie  de  Caronge  est  snspendu  jnsqu'ä  nourelle 
d^cision. 

Loi  portant  criatlon  d'une  icole  de  mitlers.  (Du  19  octobre  1895.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  Räpublique  et  Canton  de  Geu^ve  fait  savoir  que: 
Le  Grand  Conseil,  snr  la  proposition  dn  Conseil  d'Etat; 

D^crite  ce  qni  snit: 
Art.  1".  n  est  cr66  une  Ecole  de  mitiers  pour  les  jeunes  gen«  qni  se  de- 

stineut  aus  Industries  dn  bätiment. 

Elle  compte  denn  annäes  d'^tnde  et  une  ann^e  d'application. 

Art.  2.  Le  programme  comprend  les  brancbes  n^cessaires  4  l'instraction 
professionnelle  des  ouvriers,  notamment  rarithm^tiqne,  des  notions  d'alg&bre  et 
de  g^omätrie;  la  g^omätrie  descriptive,  le  lev^  des  plans,  la  stdr^otomie,  le 
dessin  et  le  dessin  technique ;  des  notions  de  m^caniqne,  de  physique  et  de  chimie 
d'une  application  usuelle  dans  les  indnstries  dn  bätiment ;  la  technologie  et  les 
notions  de  constmction,  la  comptabilit^  et  les  trayaux  dans  les  ateliers. 


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44  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

L'enseignemeDt  est  donn^  pas  des  professears ;  les  travaax  dans  les  ateliers 
sont  dirig^s  par  des  contremaitres  qni  penrent  €tre  assist^s  par  des  aides. 

Art.  3.  Le  Conseil  d'Etat  pent,  snivant  les  besoins,  r^ptirtir  l'enseignement 
en  sections  correspondant  aux  diffärentes  cat^guries  de  m^tiers  de  l'industrie  da 
bätiment:  magonnerie,  taille  des  pierres,  gypserie  et  peintnre;  menniserie  et  char- 
pente;  sermrerie,  ferblanterie,  tdlerie,  plomberie,  zinguerie,  ciiuvertnre  et  fnmi- 
sterie,  etc.  II  pent  notamment  räduire  k  deux  ans  l'apprentiKsage  pour  certaines 
cat^ories  de  m^tiers. 

Art.  4.  Pendant  la  demitoe  ann^e  de  lear  apprentissage,  les  ^l&ves  penvent 
Itre  plac^s  dans  des  chantiers  on  des  ateliers. 

A  cet  effet,  le  Departement  de  l'Instruction  pnbliqne  e»t  aatoris6  k  passer 
des  contrats  ayec  des  entrepreneurs  et  des  patrons  punr  regier  les  conditions 
de  travail  des  äl^ves  et  sanvegarder  lenrs  int^rSts.  Pendant  cette  demifere  annee, 
les  ühves  continaent  i  etre  sons  la  sarreillance  de  l'Ecole. 

Art.  5.  L'Ecole  est  gratnite  ponr  les  Soisses;  les  ^l^ves  ^trangers  paient 
nne  r^tribation  de  ÖO  fr.  par  annle. 

Art.  6.  Ponr  6tre  admis  ä  l'Ecole  de  m^tiers,  IMlfeye  doit  Stre  igi  de  14 
ans  an  moins.  Le  r&glement  d^termine  le  Programme  de  l'examen  d'entr^e  aiusi 
qae  les  cas  dans  lesqnels  le  candidat  pent  Stre  dispens^  de  tont  oa  partie  de 
cet  examen. 

Art  7.  Le  riglement  fixe  aossi  les  conditions  de  promotion  d'nne  division 
dans  une  antre.  A  l'issne  de  la  troisifeme  ann^e,  les  ^Ifeves  subissent  nn  examen 
th^oretiqae  et  pratiqne.  Cenx  qui  se  sont  distingn^s  par  lenr  condnite,  lenr 
travail  et  le  r^nltat  de  cet  examen  obtienuent  nn  diplöme.  Les  antres  6\efea 
rejoiTent  an  certificat  coastatant  lenr  fräqnentaüon  de  l'Ecole  et  les  aptitndes 
dont  ils  ont  fait  prenve. 

Art.  8.  Des  bonrses  penvent  §tre  delivr6es  anx  ^lives  märitants.  La  Com- 
mission  de  snrveillance  fixe,  aprfes  enqnete,  la  qnotit^,  l'emploi  et  la  dnr^  de 
chaqne  sabside. 

Art.  9.  L'Ecole  de  m^tiers  est  dirig^e  par  nn  doyen  placö  sons  l'aatoriti 
da  Directear  de  l'enseignement  primaire  et  professionnel. 

Elle  est  placke  soas  la  surveillance  d'ane  Commission  nommöe  poor  trois 
ans  et  compos^e  de  9  membres,  dont  5  sont  däsigu^s  par  le  Conseil  d'Etat  et 
4  par  le  Grand  ConseU. 

Art.  10.  Les  traitements,  le  mobilier  scolaire,  le  mat6riel  d'enseignement 
sont  k  la  Charge  de  l'Etat;  la  Ville  de  Gen6ve  fonmit  les  locanx,  l'^elairage  et 
le  chaoffage. 

Le  traitement  da  personnel  enseignant  est  ix6  par  le  Conseil  d'Etat.  Les 
professears  regoivent  de  100  A,  300  francs  par  ann6e  poar  one  heore  de  lefon 
par  semaine;  les  contremaitres  de  2000  k  3000  francs  par  annäe. 

Art.  11.  Un  rSglement  da  Conseil  d'Etat  däterminera  les  conditioos  d'or- 
gaaisation  de  l'Ecole  de  m^tiers. 

Diaposition  tranaitoire, 

n  est  oavert  aa  Conseil  d'Etat:  l°.ün  credit  de  15,000  francs  ponr  frais 
de  Premier  Etablissement:  —  2°  Un  credit  de  16,000  francs  ponr  d^penses  de 
l'exercbe  de  1896,  dädnction  faite  de  la  Subvention  föderale. 

Le  Conseil  d'Etat  est  autorisE  k  ämettre  des  rescriptions  k  concorrence  de 
ces  deox  cr^dits.  II  sera  jnstifiE  de  leur  emploi  dans  le  compte-iendu  finander 
de  l'exercice  de  1896. 

Le  Conseil  d'Etat  est  charg6  de  faire  promnlgaer  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donni  k  G«niTe  le  dix-nenf  octobre  mil  hnit  cent  qaatre-vingt- 
quinze,  soas  le  sceaa  de  la  REpubliqne  et  les  signatores  du  Präsident  et  du 
Secr^taire  da  Grand  Conseil. 


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Kanton  Genf,  Statuts  de  la  Caiase  de  pr^voyance  des  fonctionnaires        45 
de  l'Enseignement  primaire. 

Loi  approuvant  les  Statuts  de  la  Caisse  de  Prövoyance  des  Fonctionnaires  de  l'En- 
seignement  primaire  du  Canton  de  Genive.  (Da  2'i  fävrier  1896.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  B^pnblique  et  Canton  de  Genive  fait  savoir  qne: 

Le  Grand  Conseil,  vn  l'article  67,  paragraphe  5  de  la  loi  da  5  jnin  1886 
snr  l'Iiistmction  publique ; 

Sur  la  proposition  du  Conseil  d'Etat; 

D^crfete  ce  qui  snit: 

Art.  1«'.  Les  Statuts  \ot6a  en  Assembl^e  i^^n^rale  le  16  janvier  1896  par 
les  membres  de  la  Caisse  de  PräToyance  des  Fonctionnaires  de  l'Enseignement 
primaire  du  Canton  de  Geu6ve,  sont  approuv^s. 

Art.  2.  Le  texte  complet  de  ces  statuta,  qui  remplacent  et  abrogent  ceux 
approuves  par  la  loi  du  23  octobre  1886,  demenrera  annezä  ä  la  präsente  loi. 
n  ne  pourra  ;  €tre  apport£  aacnne  modification  sans  rantorisation  da  Grand 
Conseil. 

Art.  3.  L'article  67  de  la  loi  du  5  jain  1886  sur  l'instraction  publique  est 
abrogä. 

Di»pogition  trantitoire.  —  La  präsente  loi  entrera  en  vigneur  le  l"janvierl897. 

Le  Conseil  d'Etat  est  chargä  de  faire  promulguer  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  ft.  Geufeye,  le  vin^t-deux  fävrier  mil  hnit  cent  quatre-vingt- 
seize,  sons  le  sceau  de  la  Bäpnbliqae  et  les  signatnres  du  Präsident  et  du 
Secrätaire  da  Grand  Conseil. 

Statuts  de  la  Caisse  de  prtvoyance  des  fonctionnaires  de  l'Enseignement  primaire 
du  Canton  de  Genive. 

Les  Statuts  qai  ont  serri  de  base  jnsqn'ä  ce  jour  k  la  Caisse  de  Prävoyance 
des  Fonctionnaires  de  l'enselgnement  primaire  fondäe  le  10  mai  1889,  Statuts 
modifläs  en  1849,  1853,  1858,  1864,  1866,  1873,  1879  et  1886,  sont  remplacäs 
par  les  suivants: 

Chapitre  premier.  —  But  de  la  Caitse. 

Art.  l*'.  La  Caisse  de  prävoyance,  exclosivement  institaäe  en  favenr  des 
fonetionnairea  de  l'enseignement  primaire  du  Canton  de  Gen&ve,  däsignäs  i, 
l'art.  2,  a  poar  but:  lo  de  servir  une  pension  viag^re  k  chacnn  de  ses  membres, 
confonnäment  anx  atipulatioua  da  chapitre  V ;  —  2f  D'accorder,  confonnäment  ik 
l'art.  21,  dea  pensions  aux  orphelins,  au  Tenf,  k  la  veuve  d'un  sociätaire,  ou  k 
ses  ascendants  directs  s'il  est  däcädä  veuf  on  cälibataire. 

Chapitre  IL  —  Admiaiion  et  Obligation»  de»  sociätaire». 

Art.  2.  Sont  admis  k  faire  partie  de  la  Caisse  de  prävoyance:  a.  les  rägents, 
rägentes,  rägents-adjointa  et  rägentes-adjointes  primaires;  —  b.  les  inspectenrs 
dea  äcolea  primaires,  l'inspectrice  de  conture  et  les  rägents  des  Ecoles  secon- 
ilairea  rnrales,  s'ils  faisaient  däj^  partie  de  la  Caisse  de  prävoyance  lorsqu'ila 
ont  ätä  appeläs  k  ces  fonctions. 

A  son  enträe,  le  sociätaire  doit  prodnire :  1°  son  acte  de  naissance ;  —  2<*  le 
titre  de  sa  nominatiou  officielle  dans  les  fonctions  ci-dessna  mentionnäes. 

Art.  8.  Par  le  aeul  fait  de  son  enträe  dana  l'association,  cbaque  sociätaire 
contracte  l'engagement  de  se  soumetlre  aux  Statuts  et  re^oit,  lora  de  son  ad- 
misaion,  an  livret  aignä  par  le  Präsident,  le  secrätaire  et  le  träsorier. 

Art.  4.  Cfaaqae  sociätaire  actuellement  en  fonctions  est  tenu  de  veraer 
50  fr.  par  trimestre,  pendant  25  ans  consäcutifs,  k  moina  qn'il  n'entre  plus  t6t 
en  jonissance  d'une  pension.  • 

Les  membres  admis  dans  la  Sociätä  apräs  la  miac  en  vigneur  dea  präsente 
Statuts,  devront  continuer  lears  versements  jusqu'ä  l'&ge  de  50  ans  rävolus. 


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46  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Pour  ces  versements  trimestriel«  la  part  des  soci^taires  et  celle  de  l'Ettt 
sont  fix^es  comme  snit: 

TnütenKirtt  Pari  dM  «oclMalret  Part  da  l'Etit 

de  1500  fr.  et  au-dessous  20  fr.  30  fr. 

de  1501  fr.  Jk  2500  fr.  25  fr.  25  fr. 

de  2501  fr.  et  aa-dessus  30  fr.  20  fr. 

Ne  sont  pas  coinprises  dans  le  traitement,  les  indemnit^s  de  logements  et 
de  rayoDs  et  Celles  accordSes  aus  maitresses  plac^es  ä  la  t€te  d'une  classe  de 
gar(;ons. 

Art.  5.  A  la  ^fin  de  chaque  trimestre,  il  est  retenn  par  la  Caisse  de  l'Etat, 
suT  le  traitement  des  fonctionnaires,  les  versements  ordiuaires,  leu  arr^rages 
ant^rieurs,  les  amortissements  d'emprnnts  mentionn^s  k  l'article  12  et  lears 
intßrets. 

Art.  6.  Le  soci^taire  qui  avait  cessä  ses  fonctions  et  qni  est  appeli  de 
nonvean  &  l'un  des  emplois  pr^vus  &  l'art.  2,  ponrra  r^tablir  le  montant  int^ 
gral  de  son  compte  tel  qu'il  existait  aa  jour  de  sa  sortie.  En  aucnn  cas,  il  n'est 
admis  il  payer  d'arrerages  pour  le  temps  durant  lequel  il  a  cesse  ses  fonctions, 
sauf  pour  le  cas  de  maladie  dnment  cunstatä. 

Chapiire  III.  —  Sortie  des  Sociätaires. 

Art.  7.  Tout  soci^taire  qui  quitte  l'enseignement  primaire  nu  secondüre 
Tural  dans  le  canton  devient.  par  ce  fait,  d^missionnaire,  k  moins  qu'il  ne  re^oire 
nne  pension  de  la  caisse  ou  ne  soit  appelä  k  l'une  des  fonctions  mentionnies 
k  la  lettre  b  de  l'art.  2. 

Si  le  soci^taire  qui  quitte  ses  fonctions  a  fait  20  versements  annuels,  ses 
fonds  restent  acqnis  k  la  caisse  et  il  a  droit  k  la  pension  prevne  aux  art.  H  k  21. 

Dans  le  cas  contraire,  il  a  droit  au  remboursement,  saus  interets,  des  fonds 
versus  par  lui. 

La  Situation  des  soci^taires  appel^s  dans  l'enseignement  secondaire  ou  su- 
pörieur  du  canton  est  r^gl4e  par  l'art.  16. 

Art.  8.  Lorsque  la  cessation  des  fonctions  a  lien  par  suite  de  decfes,  les 
fonds  du  soci^taire  sont  acqnis  k  la  caisse. 

Toutefois,  s'il  laisse  des  enfants  au-dessous  de  19  ans  r^volns,  ceux-ci  ont 
droit,  soit  an  remboursement  pr^vn  k  l'art.  7,  soit  k  la  pension  fix€e  ^  l'art.  21. 

A  d^faut  d'enfants  au-dessous  de  19  ans  r^volus,  le  reuf  ou  la  renve  d'un 
soci^taire  a  droit,  soit  au  remboursement  pr^vu  k  l'art.  7,  soit  k  la  pension  fix£e 
k  l'art.  21. 

Si  le  sociätaire  est  d^c^d^  veuf  ou  c^libataire,  ses  ascendants  directs,  ont 
droit,  soit  an  remboursement  de  la  moitiä  des  sommes  versees,  soit  k  la  pension 
flx£e  k  l'art.  21. 

Chapitre  IV.  —  Du  fonds  social  et  de  eon  placement. 

Art.  9,  Le  fonds  social  se  compose  de  la  r^union  en  nn  seul  fonds  —  a.  dn 
fonds  capital  s'61evant  au  -31  döcembre  1896  k  fr.  333,537.35;  —  b.  dn  fonds 
de  röserve  s'filevant  au  31  dßcembre  1895  k  fr.  73,656. 20 ;  —  ensemble  francs 
407,193. 55. 

II  sera  versa  chaque  ann^e  au  credit  de  ce  fonds.  —  a.  le  montant  des  doas 
et  legs  faits  k  la  Soci6t4  sans  dösignation  speciale;  —  b.  le  solde  disponible 
des  revenns  aprfes  le  pr^l^vement  des  frais  g^n^raux  et  le  serrice  des  remboarae- 
ments  et  des  pensions. 

Le  fonds  social  est  et  demeure  inaliänable.  Toutefois  en  cas  d'insnffisance 
des  ressources  prßvues  k  l'art.  13  lettres  a  et  6  il  devra  etre  prelevö  am  ce 
fonds  les  sommes  n^cessaires  au  serrice  des  pensions. 

An  cas  oü  ces  pr^l^vements  ^ventnels  auraient  r^dnit  le  fonds  social  de 
60  "/o,  il  n'y  sera  plus  fait  aucun  prelevement  et  l'Etat  versera  la  somme  ne- 
cessaire  pour  garantir  1400  fr.  k  chaque  pension  entiäre. 


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Kanton  Genf,  Statuts  de  la  Caisse  de  pr^royance  des  fonctionnaires        47 
de  rGnseignement  primaire. 

L'avoir  de  la  Caisse  serait  flx4  par  un  inventaire  dressä  lors  du  premier 
prälferement  snr  le  fonds  social. 

Art.  10.  n  est  onrert  ä  chaqne  soci^taire  mi  compte  special  de  ses  vene- 
ments  aunaels. 

Art.  11.  Les  fonds  sont  plac^s  par  le  Comit^  confonn^ment  k  l'art.  12  de  la 
loi  snr  les  fondations,  da  22  aofit  1849  ')• 

Art.  12.  Lorsqne  la  caisse  a  des  fonds  disponibles,  eile  peut  faire  anx 
niembres  de  la  Soci^te  des  prets,  qni  ne  penvent  d^passer  la  moitiä  de  lenrs 
versements  respectifs. 

Ancnn  prit  ne  peut  etre  inf^rienr  k  50  fr. 

Le  rembonrsement  g'op6re  dans  le  tenne  maximnm  de  5  ans  avec  interets 
k  4  "lo  l'an,  conform^ment  aux  engagements  pris  entre  l'emprnntear  et  le  Comit^. 
II  se  fait  par  des  amortissements  trimestriels  qni  doivent  etre  tennin^s  avant 
le  vingtieme  Tersement  anuuel. 

Ancnn  societaire  ayant  fait  vingt  Tersements  annnels  ou  jouissant  d'une 
Pension  ne  pent  faire  d'empmnt  k  la  caisse,  sauf  sur  des  hypotÜqnes. 

Chapiire  V.  —  Des  pensiona. 

Art.  13.  Le  service  des  pensions  est  assnrä:  a.  par  les  intärets  du  fonds 
social;  —  b.  par  les  verseinents  des  socii^taires  et  de  l'Etat  prßvns  ä  l'art.  4;  — 
e.  eventnellement  par  des  pr^levements  sur  le  fonds  social,  dans  la  limite  fix^e 
k  l'art.  9,  oü,  k  defaut,  par  des  subsides  de  l'Etat. 

Art.  14.  Le  tanx  des  pensions  est  Axe  comme  suit:  a.  pensions  ouvertes 
avant  la  Promulgation  de  la  loi  snr  Tlnstruction  publique  de  1872,  confor- 
m^ment  aux  Statuts  de  1879:  k  20  fr.  par  anu6e  de  Service;  —  b.  pensions 
onvertes  depnis  la  Promulgation  de  la  loi  sur  l'instmction  publique  de  1872. 
conform^ment  aux  Statuts  de  1879:  k  32  fr.  par  ann^e  de  Service;  —  e.  pen- 
sions onvertes  depnis  1886  on  qni  s'onvriront  k  dater  de  la  mise  en  vigueur 
des  pr^sents  Statuts:  k  fr.  1400  par  ann^e  pour  la  pension  entiere. 

Ce  taux  est  garanti  par  l'Etat. 

Art.  1.5.  A  droit  k  une  pension  diCf^räe  ayant  cours  k  partir  de  l'äge  de 
50  ans  rävolus,  tont  societaire  qui,  apres  avoir  efTectn^  10  versements  annuels 
an  moins,  a  dft  prendre  sa  retraite  avant  l'äge  de  50  ans,  par  snite  d'nne  ma- 
ladie  on  d'une  infirmit6  le  rendant  incapable  de  remplir  un  poste  lucratif  et 
n'a  pas  exigä  le  reniboursement  pr6vu  k  l'art.  7. 

Art.  16.  En  d^rogation  au  1"'  alin^a  de  l'art.  7,  tout  societaire  appelö  k 
remplir  un  poste  dans  Tenscigncment  secondaire  ou  sup^rieur  du  canton  cesse 
de  faire  partie  de  la  Societä;  il  est  de  ce  fait  demissionnaire. 

Sus  versements  seront  snspendus  d6s  le  jour  de  sa  nomination  definitive  ä 
ses  nonvelles  fonctions. 

II  a  le  droit  ou  de  retirer  ses  fonds  on  de  les  laisser  k  la  Caisse  qni  loi 
servira,  lorsqu'il  prendra  sa  retraite  et  k  partir  de  l'äge  de  50  aus,  une  pen- 
sion proportionneUe  aux  versements  par  Ini  affectu^s;  le  montant  en  sera  cal- 
cnie  en  se  basant  snr  le  nombre  des  versements  auquel  il  aurait  ete  astreint 
pour  avoir  la  pension  entifere. 

En  cas  de  däcfes  de  ce  societaire,  les  dispositions  des  Art.  8  et  21  sont 
applicables  k  ses  enfants  minenrs;  k  son  conjoint  on  k  ses  ascendants  directs, 
proportiounellement  k  la  pension  k  laquelle  il  avait  droit. 

Art.  17.  Pour  avoir  droit  k  la  pension  entiere,  le  societaire  doit  avoir 
effectne  25  versements  annuels  au  moins  et  §tre  äge  de  50  ans  accomplis. 

Ancnn  societaire  ne  pent  faire  compter  plns  de  25  versements  annuels. 

')  I>e8  capitanx  appartenant  k  des  fondatione  sont  toqjonrs  f^dr^  sons  la  snrvelllance  du 
CoDieil  d'Etat,  d'uu«  iintorltiS  commaiiale  ou  dr  corps  Instituts  par  la  Cunstitution.  Ces  capi- 
taax  doireiit  etre  plac^s  sdf  le  canton  (le  (tenivej  en  cas  (i'lmposslbillte  de  trouver  des  place- 
ments  convenables  sur  le  canton,  il  ne  poiirni  en  etre  fitit  dans  ü'antres  cantons  ou  it  l'ijtranger, 
qae  sur  Tantorisation  S|iäciale  du  Oonseil  d'Etat. 


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48  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Art.  18.  Tont  soci^taire  qni  qnitte  ses  fonctiong  avant  l'äge  de  60  ans  et 
aprfeg  avoir  effectn6  20  versements  annaeis  an  moins  regoit  nne  pension  en  rap- 
port  avec  le  nombre  de  ses  versements,  diminnäe  d'antant  d'annäes  qn'il  Ini 
manqne  pour  avoir  atteint  l'äge  ci-dessng  indiqn& 

Le  nombre  d'ann^es  servant  de  base  k  cette  pension  ne  pent  plns  Stre 
modifiö. 

Le  fonctionnaire  qni  qnitte  l'enseignement  4  r6ge  de  45  ans  et  ayant  fatt 
ses  25  versements  annnels  pent,  s'il  le  dSsire,  attendre  sa  50°  annie  arant 
d'entrer  en  jonissance  de  sa  pension,  afin  de  la  toncher  enti^re. 

Art.  19.  Ne  pent  jonir  de  la  pension  tont  soci^taire  on  ayant  droit  qni 
occnpe  dans  nne  administration  pubUqne  on  dans  nn  gtablissement  d'instmction 
public  on  priv^  des  fonctions  poor  lesqaelles  11  re^oit  nn  traitement  snperienr 
k  1500  fr. 

Art  20.  Ancnn  soci^taire  ne  pent  obtenir  nne  pension  s'il  n'a  rembonrs^ 
int^gralement  les  sommes  qn'il  doit  ä  la  caisse,  sanf  les  prSts  hypoth^caires. 

Art.  21.  Lorsqn'nn  soci^taire  mariä  avant  l'äge  de  50  ans  et  ayant  droit  i 
nne  pension,  laisse  en  monrant  nn  on  plusienrs  enfants,  cenx-ci  regoivent,  josqn'i 
lenr  dix-neuvi^me  annäe  accomplie,  les  trois  qnarts  de  la  pension  acqnise  an 
soci^taire  d6c6dd. 

A  däfaut  d'cnfants  an-dessons  de  19  ans  r^volus,  le  venf  ou  la  renve  de 
ce  soci^taire,  s'il  est  igi  de  50  ans  au  moins,  jonit  de  la  moitiä  de  la  pension 
i,  laquelle  avait  droit  le  sociätaire  A6c6Ai. 

Cependant,  si  la  venve  de  ce  soci^taire  n'est  pas  fonctionnaire  elle-m€me, 
eile  pent,  i  partir  de  l'äge  de  45  ans,  opter  entre  le  retrait  des  fonds  versus 
par  lai  on  nne  pension  diff^r^e. 

Si  le  ddfant  6tait  venf  on  celibataire,  ses  ascendauts  directs  ont  droit  an 
qnart  de  la  pension  pr6cit£e. 

Art.  22.  Lorsqne  le  venf  ou  la  venve  d'un  soci^taire  se  remarie,  il  perd 
tons  droits  {l  recevoir  une  pension  du  chef  dn  d^fnnt. 

Art.  23.  Les  pensions  sont  pay6es  i,  la  fin  de  chaque  trimestre  par  le 
tr^sorier  de  la  caisse. 

Art.  24.    Tonte  pension  est  incessible  et  insaisissable. 

Chapitre  VI.  —  Administration. 

Art.  25.  La  Soci6t6  est  administree  par  un  Comit^  mixte  de  11  membres, 
dont  neaf  sont  nommäs  pour  nn  an  dans  Tassemblde  g^närale  dn  mois  de  mais. 
Cette  ^lection  a  lien  au  scmtin  de  liste,  dans  la  proportion  snivante: 

1  membre  choisi  parmi  les  socidtaires  pensionn^s;  —  2  membres  choisis 
parmi  les  socidtaires  ayant  termin6  lenrs  versements,  dont  1  dame;  —  6  mem- 
bres choisis  parmi  les  socidtaires  n'ayant  pas  terminä  lenrs  versements;  dont 
2  dames  an  moins. 

Les  membres  dn  comit4  sont  imm^diatement  rä^ligibles.  Lenrs  fonctions 
sont  gratuites. 

Le  Conseiller  d'Etat  chargd  du  Departement  des  Finances  est  de  droit  Pre- 
sident dn  Comite  et  de  la  Soci6te. 

Le  trdsorier,  nommä  par  le  Comite,  pent  Stre  pris  en  dehors  des  membres 
de  1' Association ;  il  fait  de  droit  partie  dn  Comit6. 

Art.  26.  Le  Comit6  choisit  dans  son  sein  nn  vice-prösident  et  nn  secr^taire. 
II  nomme  son  tenenr  de  livres  qni  doit  6tre  pris  parmi  les  membres  de  la  SociSti. 

Le  tenenr  de  livres  ne  fait  pas  partie  dn  Comitd,  mais  il  assiste  k  ses  84- 
ances  avec  Toix  consultative. 

Le  Comite  pent  s'adjoindre  des  membres  honoraires  pris  en  dehors  de  la 
Societ^  et  agr^^s  par  l'assembläe  gdndrale.  Ces  membres  penvent  etre  convoqnes 
anx  sdances  dn  Comitd  et  anx  assembl^es  gdn^rales,  avec  voix  consultative. 


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Kanton  Genf,  Loi  appronvant  les  Statuts  de  la  Caisse  de  prävoyance       49 
ponr  les  fonctionnaires  de  l'Enseigneinent  secondaire. 

L'assembl^e  gSn^rale,  snr  le  pr^aviB  da  Comit^,  pent  alloner  nne  indemnitä 
an  secrätaire  et  an  tenenr  de  livres. 

Art.  27.  Le  Comitd  a  tons  les  ponvoirs  n^cessaires  ponr  Tadministration 
de  la  Soci6t6.  n  a  notamment  les  pouToira  de:  passer  tous  les  marchäs  et  Con- 
ventions; —  acheter,  yendre,  c6der  et  transMrer  toutes  yalenrs  mobili&res  et 
cr^anres,  et  en  payer  on  toacher  le  prix ;  —  exercer  toates  actions  judiciaires 
et  y  d^fendre;  —  toucher  tontes  sommes  et  en  douner  qnittance;  —  transiger, 
nommer  arbitres  et  acquiescer ;  —  consentir,  avant  comme  apres  payement,  tontes 
mains  lev^es  et  radiations  d'inscriptions  priril^giäes  et  bypothäcaires ;  consentir 
tons  nantissements  on  antres  garanties. 

Ponr  les  acte«  i  passer  et  les  signatnres  ä  donner,  le  Comit6  est  valable- 
ment  repr^sentä  par  la  majoritä  de  ses  membres  on  par  denx  d'entre  enx,  por- 
tenrs  d'nne  d£16g^tion  en  bonne  forme. 

Art.  28.  Chaqne  ann^e,  dans  rassembl^e  g£n£rale  da  mois  de  mars,  le  Co- 
mit6  est  tenn  de  präsenter  nn  rapport  snr  la  marche  annneUe  de  la  Soci^t^  et 
de  rendre  compte  de  sa  gestion.  Le  rapport  sera  enToyä  k  chaqne  soci^taire 
15  joars  an  moins  avant  l'assembl^e  ginirale. 

Art.  29.  Chaqne  ann^e,  dans  l'assembläe  ^6n6rale  de  mars,  il  est  nommä, 
en  dehors  du  Comitä,  nne  Commission  de  v^nfication  des  comptes  de  l'annöe 
conrante.  Cette  Commission  se  compose  de  cinq  membres;  eile  est  convoqn^e 
par  le  Präsident  da  Comitä. 

Art.  30.  Le  Comitä  peot  convoqner  l'assembUe  gänörale  chaqne  fois  qn'il 
le  jngera  convenable.  II  doit  aassi  la  convoqner  snr  la  demande  äcrite  et  mo- 
tiväe  de  30  membres. 

Art.  81.  Tonte  demande  de  rävision  des  Statuts  devra  €tre  adressäe  an 
Comitä  dix  joars  an  moins  avant  l'assembläe  generale  et  devra  fignrer  k  l'ordre 
da  joar  de  la  säance. 

La  r^vision  n'anra  liea  qne  si  eile  est  votäe  par  les  trois  qaarts  des  membres 
prSsents.  £lle  sera  präparäe  par  une  Commission  nommäe  k  cet  effet. 

Art.  32.  Tont  changement  aax  Statats  doit  Stre  soamis  ä  l'approbation  da 
Grand  Conseil. 

Diapogitions  tranaitoires.  —  Art.  33.  Les  präsents  Statats  seront  sonmis  k 
l'approbation  da  Orand  Conseil  et  entrero^t  en  vigneur  le  1<^  janvier  1897. 

Les  präsents  Statats  ont  ätä  votäs  par  l'Assembläe  gänärale  des  sociätaires, 
le  16  janvier  1896. 

Loi  approuvant  les  Statuts  de  la  Caisse  de  prtvoyance  pour  les  fonctionnaires  de 
l'Enseignement  secondaire  du  Canton  de  Genive.  (Dn  22  fävrier  1896.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  R6pabliqae  et  Canton  de  Oenive  fait  sayoir  qne: 

Le  Orand  Conseil,  va  l'article  188  de  la  loi  da  5  jain  1886  snr  l'Instrac- 
tion  publique; 

Vu  l'article  40  des  statats  approaväs  par  la  loi  du  10  octobre  1888; 

Snr  la  proposition  du  Conseil  d'Etat; 

D6crete  ce  qni  snit: 

Art.  1".  Les  Statuts  votös  en  assembläe  gänärale  du  l*'  octobre  1895  par  les 
membres  de  la  Caisse  de  prävoyance  ponr  les  fonctionnaires  de  l'Enseignement 
secondaire  du  Canton  de  Oenive  sont  approuväs. 

Art  2.  Le  texte  complet  de  ces  statuta,  qui  remplacent  et  abrogent  ceux 
approuv^  par  la  loi  du  10  octobre  1888,  demeurera  annexä  k  la  präsente  loi. 

Le  Conseil  d'Etat  est  chargö  de  faire  promulgner  les  präsentes  dans  la 
forme  et  le  terme  prescrits. 

Fait  et  donnä  k  Genive,  le  vingt-deux  fävrier  mil  huit  cent  quatre-vingt- 
seize,  sons  le  sceau  de  la  RäpabUque  et  les  signatnres  du  Präsident  et  du  Se- 
crätaire  du  Grand  Conseil. 


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50  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

Statuts  de  la  Caisse  de  privoyance  pour  les  fonctiennaires  de  rEnseigneineirt 
secondaire  du  Canton  de  Genive. 

Chapitre  premier.  —  But  de  la  Soci4i4. 

Art.  1".  La  Caisse  de  pr^voyance  pour  les  fonctionnaires  de  FEnseignc- 
ment.  secondaire  dn  canton  de  Oen^ve  a  pour  bat:  1"  de  serrir  une  pension 
viagfere  k  chacun  de  ses  membres,  conformement  aux  stipnlations  dn  chapitre  V; 
2*>  D'accorder,  conformement  k  l'art.  21,  des  pensions  aux  enfants,  an  veof,  ä  la 
Teure,  on  anx  ascendants  directs  d'un  sociätaire  d^cädä. 

Art  2.    La  Caisse  de  pr^voyance  et  constitu^e  en  fondation. 
Ses  Statuts  sont  sonmis  k  Tapprobation  du  Grand  ConseiL 

Chapitre  II.  —  Entri»  et  sortie  des  Sociitairea. 

Art.  3.  Sont  tenus  de  faire  partie  de  la  Caisse  de  Pr^voyance  les  fonction- 
naires de  l'enseignement  public  secondaire  qni  n'ont  pas  atteint  I'äge  de  55  ans 
r^Tolus,  et  dout  le  traitement  fixe  est  de  1000  fhincs  an  moins  par  annee. 

Art.  4.  Ont  le  droit  de  se  faire  inscrire  comme  membres  de  la  Caisse: 
a.  les  fonctionnaires  de  l'enseignement  public  secondaire  qni  ont  d^pafs^  l'&ge 
de  55  ans  rßvolus,  et  dont  le  traitement  fixe  est  de  1000  francs  au  moins  par 
ann^e;  —  h.  les  fonctionnaires  de  l'enseignement  public  secondaire  dont  le 
traitement  fixe  est  inf^rieur  ä  1000  fr.  par  ann^e,  si  toutefois  le  Comitä  recnnnair 
qne  leur  fonction  principale  est  l'enseignement. 

Art.  5.  Ne  penvent  faire  partie  de  la  Caisse  de  pr^Toyance  les  personnes 
dont  le  traitement  fixe  est  infSrieur  k  1000  francs  et  dont  la  fonction  principale 
n'est  pas  l'enseignement. 

Aucune  personne  ne  peut  faire  partie  simultan^ment  de  la  Caisse  de  pr4- 
voyance  ponr  les  fonctionnaires  de  TEnseignement  secondaire  et  d'nne  antre 
Caisse  officielle  de  pr^royance  ponr  les  fonctionnaires  de  1  Etat 

Toutefois  les  sociötaires  qui  ont  fait  partie  d'une  antre  Caisse  de  prfevoyance 
pour  les  fonctionnaires  de  l'Etat  conscrvent  Icnrs  droits  k  ane  pension  serrie 
par  cette  Caisse  en  conformitä  des  Statuts  de  cettc  dernifere. 

Art.  6.  En  aucun  cas,  le  soci6taire  ne  ponrra  faire  remonter  ses  versements 
k  une  äpoque  antärieure  k  son  entr^c  dans  la  Soci^t^. 

Art.  7.  Tont  soci^taire  doit,  lors  de  son  admisüion  dans  la  Society,  trans- 
mettre  an  Comit6   son  acte   de   naissance  et  le  titre  ofBciel  de  sa  nomination. 

Loreqn'nn  soci^taire  est  appelä  k  un  autre  poste  dans  Tenseignement  public, 
il  doit  4galement  communiquer  au  Comit^  l'arrStI  relatif  k  sa  nouveUe  nomination. 

Art.  8.  Par  le  seul  fait  de  son  entr^e  dans  l'Associatiou,  chaqne  80ci6taire 
contracte  l'engagement  de  se  soumettre  aux  Statuts. 

n  re^oit,  lors  de  son  admission,  un  livret  signe  par  le  pr6aident,  le  secr^ 
taire  et  le  tr^sorier. 

Art.  9.  Tonte  personne  qni  a  6t6  admise  comme  societalre  peut  continuer 
k  faire  partie  de  la  Caisse:  a.  si  son  traitement  fixe  et  r^duit  au-dessons  dn 
cbifEre  de  1000  francs  par  ann^e;  b.  si  eile  quitte  l'enseignement  secondaire 
pour  occuper  des  fonctions  dans  l'enseignement  public  primaire  ou  supgrieur  da 
canton ;  c.  si  eile  jouit  d'une  pension  de  la  Caisse  ou  a  opt^  poui  la  pension 
difKr6e  pr^vue  k  l'article  20. 

Art.  10.  Tont  soci^taire  qui  quitte  l'enseignement  public  du  canton  est 
considär^  comme  d^missionnaire,  sauf  dans  le  cas  pr6Tu  k  la  lettre  c  de  l'article 
pr^c^dent. 

Chapitre  III.  —  Des  cofisat/ons. 

Art.  11.  La  cotisation  annuelle  est  pour  chaque  soci^taire  de  200  francs. 
Elle  comprend  d'une  part  la  somme  effectiTement  rers^e  par  le  societaire  et 
d'autre  part  l'allocation  de  l'Etat 


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Kanton  Genf,  Statuts  de  la  Caisse  de  pr^Toyance  pour  les  fonctionnaires    51 
de  l'Enseignement  secondaire. 

La  nombre  total  des  cotisations  annuelles  d'an  membre  dans  les  Caisses 
officieUes  de  prevoyance  poiir  les  fonctionnaires  de  l'Etat  ne  pent  etre  snpä- 
rienr  i  25. 

Le  Tersemcnt  de  la  cotbation  n'est  pas  obligatoirc  si  le  soci^taire  a  i6- 
passä  r&ge  de  55  ans  r^Tolns  et  a  op4r£  15  versements  annuels  dans  les  diverses 
Caisses  officieUes  de  pr^yoyance  poar  les  fonctionnaires  de  l'Etat. 

Tonte  fraction  de  trimestre  compte  pour  an  trimestre  entier. 

D&s  le  jour  oii  il  a  qaitt6  l'Enseigfnement  public,  le  soci^taire  n'a  plus  le 
droit  d'eSectner  les  versements  prävus  au  präsent  article. 

Art.  12.  Chaqne  trimestre  le  versement  effectif  du  soci^taire  est  prölev^ 
sur  son  traitement  par  le  caissier  de  l'Etat;  les  cotisations  sont  insaisissables. 

Art.  13.  II  est  onvert  k  chaqne  sociätaire  un  compte  special  de  ses  cotisations. 

Art.  14.  Le  soci^taire  qui  avait  &t6  considerä  comme  d^missionnaire  pour 
cessation  de  fonctions  et  qui  est  admis  de  nouvean  k  faire  partie  de  la  Caisse, 
pourra  r^tablir  le  montant  int^ral  de  son  compte  tcl  qu'il  existait  an  jour  de 
sa  sortie  de  1' Association. 

Chapitre  IV.  —  Du  Fonds  social  et  de  aon  placement. 

Art.  15.  Le  fonds  social  se  composc:  a.  du  fonds  capital,  qui  est  inalienable; 
—  b.  du  fonds  disponible,  qui  est  destin^  k  r^gnlariser  le  Service  des  pensions 
et  k  faire  face  anx  rembonrsements  et  aux  frais  gän^raux. 

Art.  16.  Le  fonds  capital  est  form£ :  a.  par  le  fonds  capital  existant  k  la 
fin  de  l'exercice  1895 ;  —  b.  par  les  fonds  et  legs  faits  k  la  Soci^t^  sans  d^signatiou 
speciale. 

Art.  17.  Le  fonds  disponible  est  form£  par  les  dons  et  legs  faits  sp6ciale- 
ment  k  ce  fonds,  les  revenus  annuels  de  la  Caisse,  les  rersements  des  soci^taires, 
et  en  gßndral  par  tontes  les  recettes  de  la  Socifetö. 

Art.  18.  Les  fonds  sont  plau^s  par  le  Comit^  conform^ment  k  l'art.  12  de 
la  loi  snr  les  fondations,  du  22  aoftt  1849. 

Arr.  19.  Le  Comit^  peut  faire  aux  soci^taires  des  prets  qui  ne  peuvent  pas 
d^passer  la  moiti^  des  sommes  qn'ils  ont  effectivement  vers^es. 

Aucnn  pret  ne  peut  etre  inferienr  k  100  fr, 

Le  remboursement  s'opäre  dans  le  terme  maximnm  de  5  ans  avec  interets 
k  i  %  l'an,  confonniment  anx  engagements  pris  entre  Temprunteur  et  le  Comitä. 
II  se  fait  par  des  amortissementa  trimestriels. 

Aucun  societaire  jouissant  d'nne  pension  ne  peut  faire  emprunt  ä  la  Caisse, 
sauf  snr  hypothfeque. 

Chapitre  V.  —  Des  Pensions  et  des  Remboursements. 

Art.  20.  A  droit  k  une  pension  imm^diate:  a.  tout  societaire  qui  quitte 
I'enseignement  public  apres  Tage  de  55  ans  r^volus  et  apr&s  avoir  effectu^  15 
versements  annuels  au  moins  dans  nne  Caisse  offtcielle  de  prevoyance  pour  les 
fonctionnaires  de  l'Etat;  —  b.  tout  societaire  ayant  depasse  l'äge  de  55  ans  qui, 
apres  avoir  effectn6  10  versements  annuels  au  moins  dans  une  Caisse  officielle 
de  prevoyance  ponr  les  fonctionnaires  de  l'Etat,  est  oblige  de  prendre  sa  retraite 
par  snite  d'une  maladie  ou  d'une  infirmite  le  rendant  incapable  de  remplir  un 
poste  Incratif  et  n'a  pas  exige  le  remboursement  prevu  k  l'article  23. 

A  droit  k  nne  pension  differee  ayant  cours  k  partir  de  l'äge  de  55  ans 
revolns,  tout  societaire  qui,  apres  avoir  effectne  10  versements  annuels  au  moins 
dans  nne  Caisse  officielle  de  prevoyance  pour  les  fonctionnaires  de  l'Etat  a  dft 
prendre  sa  retraite  avant  l'äge  de  55  ans.  par  snite  d'nne  maladie  ou  d'une 
infirmite  le  rendant  incapable  de  remplir  un  poste  lucratif  et  n'a  pas  exige  le 
remboursement  prevn  k  l'article  23. 


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52  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Si  un  sociätaire  pensionn^  vient  ä  occaper  dans  nne  adminittration  publique 
une  Position  äquivalente  on  sup^rieure  comme  traitement  k  celle  qn'il  occnpait 
Avant  sa  retraite,  la  pension  est  suspendne  pendant  toute  la  dur^e  de  ces 
fonctions. 

Les  fonds  du  soci^taire  i  qni  nne  pension  est  ou  a  6t£  allon^  restent 
acquis  h  la  Caisse. 

Art.  21.  Lorsqn'nn  soci^taire,  pensionnö  on  non,  vient  k  d^c^der  apr^  avoir 
effectnä  10  versements  annnels  au  moins  dans  une  Caisse  officielle  de  pr^voyance 
ponr  les  fonctionnaires  de  l'Etat,  ses  fonds  Bont  acquis  k  la  Caisse. 

Toutefois,  s'il  laisse  des  enfants,  cenx-ci  refoivent  ensemble,  jusqn'ä  lenr 
vingtiime  ann^e  r^volue,  une  pension  £gale  aux  trois  quarts  de  la  pension  k 
laqnelle  aurait  droit  le  Soci^taire  d6c£d& 

Dfes  le  jonr  oü  aucune  pension  n'est  pay^e  k  des  enfants  du  soci^taire 
A6c6A6,  le  veuf  ou  la  venve  re^oit,  k  partir  de  l'äge  de  55  ans  rävolus,  nne 
pension  ägale  k  la  moiti£  de  celle  qni  reviendrait  au  däfnnt. 

Si  le  sociätaire  ne  laisse  ni  coiyoint,  ni  enfant  pensionnä,  ses  ascendants 
directs  re^oivent  ensemble  une  pension  ägale  k  la  moitiä  de  celle  k  laqnelle 
aurait  droit  le  sociätaire  d€c6dä. 

Art.  22.  Lorsqne  le  venf  ou  la  venve  d'nn  soci^taire  se  remarie,  il  perd 
ses  droits  k  la  pension  indiqnäe  dans  l'article  pr^cädent;  les  enfants  et  les 
ascendants  directs  conservent  les  lenrs. 

Art.  23.  A  droit  an  remboursement  des  sommes  qn'il  a  effectivement  versees, 
c'est-ä-dire  sans  les  intärSts  ni  les  allocations  de  l'Etat:  a.  le  sodätaire  qui 
quitte  l'enseignement  public  avant  l'&ge  de  55  ans  r^volus;  —  b.  le  soci^taire 
qui  quitte  renaeignement  public  avant  d'avoir  effectuä  15  versements  annnels. 

Art  24.  Lorsqu'un  soci^taire  vient  k  d6c£der  avant  d'avoir  effectuä  10 
versements  annnels  dans  les  Caisses  de  pr^voyance  pour  les  fouctionnaires  de 
l'Etat,  les  enfants  ou  k  leur  d^fant  le  coigoint,  ou  k  d6faut  d' enfants  et  de 
conjoint,  les  ascendants  directs  ont  droit  an  remboursement,  sans  int^ret,  des 
sommes  effectivement  versees  par  le  d^fnnt. 

La  somme  k  rembourser  est  insaisissable. 

Si  le  soci^taire  ä6cM6  ne  laisse  ni  enfant,  ni  coqjoint,  ni  ascendant  direct, 
ses  fonds  restent  acquis  k  la  Caisse. 

Art.  25.  Les  pensions  des  soci^taires  sont  proportionnelles  k  leurs  versements 
effectifs  angment^s  des  allocations  de  l'Etat  et  des  int^r^ts  compos6s  k  raison 
de  4  %  l'an. 

Les  int^rSts  ne  sont  calcnl^s  que  jusqu'an  jour  oü  le  soci^taire  est  entri 
en  jouissance  de  la  pension. 

Art.  26.  Le  taux  de  la  pension  est  däterminä  chaque  annge  par  TAssembl^e 
g^n^rale  sur  le  pr^avis  du  Comitä,  confonnäment  aux  prescriptions  des  art.  20 
et  21. 

En  aucun  cas,  la  pension  d'nn  sociätaire  ne  pent  §tre  inf^rieure  an  6% 
de  ses  versements  augment^s  des  allocations  de  l'Etat  et  des  int^rSts  composfis 
k  i%  l'an. 

Art.  27.  Tont  soci^taire  qni,  sauf  les  prSts  hypothäcaires,  n'a  pu  rembourser 
les  sommes  emprunt^es  k  la  Caisse,  conserve  le  droit  k  une  pension  s'il  satisfait 
aux  conditions  stipnläes  k  l'article  20.  Toutefois  la  pension  est  räduite  en  Pro- 
portion des  sommes  non  rembours^es. 

Art.  28.  Lorsque  les  prSts  accord^s  k  un  soci^taire  n'ont  pas  6t&  int^grale- 
ment  rembours^s  dans  les  trois  mois  qui  snivent  son  d^cis,  les  versements  sont 
rSduits  d'autant  dans  la  d6termination  du  chiffre  de  la  pension  des  enfants,  du 
coigoint  on  des  ascendants  directs. 

Art  29.  Les  pensions  sont  pay6es  k  la  fin  de  chaqne  trimestre  par  le  tr6- 
sorier  de  la  Sociät^. 

Art.  30.    Toute  pension  est  incessible  et  insaisissable. 


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Kanton  Genf,  Statuts  de  la  Caisse  de  pr^voyance  ponr  les  fonctionnaires     53 
de  l'Enseignement  secondaire. 

Chapitre  VI.  —  Administration. 

Art.  31.  La  Soci^t^  est  administräe  par  un  Comit^  de  neaf  memhres,  savoir: 
le  Conseiller  d'Etat  chaig^  dn  Departement  des  Finances,  qni  fait  de  droit  partie 
du  Comite  en  qualit^  de  pr^sident ;  le  träsorier,  nommä  confonn^meut  aux  pres- 
criptions  de  l'art.  82,  et  sept  membres  Sias  par  l'assemblöe  generale  ordinaire. 

L'Mection  de  ceg  sept  membres  a  lien  an  acrutin  de  liste  et  ä  la  majorit^ 
absolne  des  soffirages.  Ils  sont  renonvel^s  par  säries  de  trois  et  de  qnatre  et 
sont  immSdiatement  re^ligibles. 

Le  Comite  ne  pourra  renfermer  plos  de  denz  soci^taires  pensionn^s. 

Les  fonctions  des  membres  da  Comit^  sont  gratnites,  sanf  la  r^serre  stipnlto 
&  Tarticle  sniTant  en  favenr  dn  tr6sorier. 

Art.  82.  Le  tr^sorier  est  nomm^  par  les  hnit  antres  membres  da  Comit£ ; 
11  pent  Stre  pris  en  dehors  de  rAssociation. 

Le  Comite  choisit  en  ontre  dans  son  sein  uu  yice-pr6sident  et  an  secr^taire. 

n  nomme  ägalement  son  tenenr  de  livres,  qui  assiste  aax  s^ances  avec 
Toix  consnltatiTe. 

n  peut  anssi  s'adjoindre  des  membres  honoraires  pris  en  dehors  de  la  Soci^tä 
et  agr^äs  par  TAssembl^e  g^n^rale.  Ces  membres  peavent  etre  convoqu^s  anx 
söances  da  Comit6  avec  voix  consnltatiTe. 

Snr  le  pr^avis  da  Comit4,  nne  indemnitä  peut  §tre  allon^e  par  TAsgembl^e 
g£n6rale  aa  trfisorier  et  au  teneur  de  livres. 

Art.  83.  La  pr^sence  de  5  membres  da  Comit^  est  näcessaire  ponr  la  Taliditä 
de  ces  d^cisions. 

Art.  34.  Le  comit^  a  tons  les  pouvoirs  n^cessaires  ponr  l'administration 
de  la  Society.  II  a  notamment  les  pouToirs  de :  passer  tous  march^s  on  Con- 
ventions; —  acheter,  vendre,  c6der  et  transf^rer  toutes  valeurs  mobiliires  et 
cr^ances,  et  en  payer  on  toncher  le  prix;  —  exercer  toutes  actions  jndiciaires 
et  y  d^fendre;  —  toncher  tontes  sommes,  en  donner  qnittance;  —  transiger, 
nommer  arbitres,  acquiescer;  —  consentir,  avant  comme  apr&s  paiement,  tontes 
mains-lev^es  et  radiations  dlnscriptions  privilegiees  et  hypoth^caires,  consentir 
tons  nantissements  on  antres  garanties. 

Ponr  les  actes  ä  passer  on  leg  signatures  ä  donner,  le  Comit6  est  valable- 
ment  repr^sent^  par  la  majorit6  de  ses  membres  on  par  l'nn  d'enx  portenr  d'nne 
d61ägation  en  bonne  forme. 

Art.  35.  Le  träsorier  ne  ponrra  conserver  pIns  d'nn  joor,  en  caisse,  nne 
somme  sap^rienre  ä  fr.  lüOO,  sans  nne  antorisation  speciale  du  präsident. 

Art.  36.  Chaque  ann^e,  dans  Fassembl^e  g^närale  ordinaire,  il  est  nommö 
en  dehors  du  Comitä  nne  Commission  de  värification  des  comptes  de  l'annäe 
conrante. 

Cette  Commission  se  compose  de  trois  membres;  eile  est  convoqn^e  par  le 
President  dn  Comit&  Les  membres  ne  sont  pas  immMiatement  r^^ligibles. 

Chapitre  VIT.  —  Ots  AtMmblies. 

Art.  37.  La  Soci^t^  se  r^nnit  en  assemblie  g^n^rale  ordinaire  dans  le  Pre- 
mier trimestre  de  chaque  ann£e. 

Elle  se  r6nnit  en  assembl^e  generale  extraordinaire  sur  nne  d^cision  dn 
Comite  on  snr  la  demande  £crite  et  motiT^e  du  cinqniime  an  moins  des  membres 
de  la  Society. 

Art.  38.  Les  assembl^es  g^n^rales  sont  conyoqn^es  par  le  Comit^  et  pr^- 
sid^es  par  le  conseiller  d'Etat  charg6  dn  Departement  des  Finances  ou,  en  son 
absence,  par  le  vice-president  dn  Comite. 

La  convocation  et  l'ordre  dn  jour  sont  envoy^s  i  chaque  societaire  an  moins 
halt  jours  avant  l'assemUee ;  ils  penvent  €tre  enToy^s  ^galement  anx  membres 
honoraires,  qni  ont  alors  voix  consnltative. 


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54  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnongen. 

Art.  39.  Le  Comite  est  tenu  de  präsenter,  ponr  l'assembläe  generale  ordi- 
naire,  un  rapport  contenant: 

1°  ün  aperen  de  la  marche  de  la  Soci£t£  depnis  la  demifere  assemblie; 
2°  nn  compte-rendn  de  la  gestion  da  Comite ;  3°  nn  pr^avis  snr  la  fixation  du 
taux  de  la  pension  ponr  l'annee  conrante. 

Ce  rapport  est  pareillement  enroji  k  chaque  soci^taire  an  moins  hnit  jonrs 
avant  rassembUe. 

Art.  40.  Tonte  demande  de  reTision  des  statnts  doit  etre  adress^e  ao  Comite 
an  moins  nn  mois  avant  l'assembl^e  g£n£rale  et  doit  fignrer  &  I'ordre  dn  jonr 
de  la  säance. 

Si  la  demande  est  prise  en  considäration  par  la  majoritä  des  membres  pr£- 
sents,  l'assembläe  g^närale  nomme  nne  commission  cbarg^e  de  präparer  la  reTision. 

Le  rapport  de  cette  commission  ne  pent  £tre  d^pos^  qne  dans  nne  s^ance 
nlt^rieore. 

Tont  changement  anx  Statuts  doit  Stre  Tot^  par  plus  des  denx  tiers  des 
membres  de  la  Soci^tä  et  gtre  appronvä  par  le  Qrand  ConseiL 

Tontefois,  si  aprfes  nne  premifere  conTOcation  cette  proportion  u'a  pas  £te 
atteinte,  nne  seconde  assembl^e  sera  convoqn^e  dans  le  dälai  de  qninze  jonn 
et  pourra  d^libärer  valablement  i,  la  m^joritö  des  membres  pr^enta. 

Chapitre  VIII.  —  Dissolution. 

Art.  41.  La  dissolntion  ne  pent  etre  votäe  qne  par  les  qnatre  cinquifemes 
au  moins  des  membres  de  la  Soci^tä. 

Art.  42.  En  cas  de  dissolntion,  et  dans  le  cas  oA  la  fondation  ne  serait 
plns  renouvel^e  oa  antoris^e,  cbaqne  soci^toire  a  droit  an  rembonrsement  sans 
int^rgts,  de«  fonds  qn'il  a  effectivement  versus.  En  oatre,  l'assembl^e  g^n^rale 
prend  les  dispositions  n^cessaires  ponr  le  service  des  pensions  existant  an  mo- 
ment  de  la  dissolntion. 

Chapitre  IX.  —  Ditpoaftions  transitoires. 

Art.  43.  Les  fonctionnaires  de  l'Enseignement  secondaire  dont  la  nomi- 
nation  a  präc4dä  la  cr^ation  de  la  Caisse,  ne  sont  pas  Obligos  de  foire  partie 
de  la  Soci^tä. 

Art.  44.  Les  dispositions  des  pr^sents  statnts  concemant  le  soeiätaire  qni 
a  fait  des  versements  dans  une  autre  Caisse  offlcielle  de  prövoyance  ponr  les 
fonctionnaires  de  l'Etat  (art.  5,  11,  20,  21,  24)  ne  Ini  seront  applicables  qu'i 
dater  dn  jonr  oü  la  r^eiprocit^  sera  admise  par  cette  autre  caisse. 

Collation  de  la  loi  du  5  juin  1886  et  des  lois  subsiquentes  sur  rinstruction  publique. 
(Dn  31  janvier  1896.) 

Le  Conseil  d'Etat,  consid^rant  qne  l'6dition  de  la  Loi  dn  5  juin  1886  est 
gpnis^e ; 

Vn  les  nombreuses  modifications  et  adjonctions  apport^es  &  cette  Loi  depois 
sa  Promulgation ; 

Sur  la  proposition  du  Departement  de  l'Instrnction  publique; 

ArrSte: 

Le  Departement  de  l'Instrnction  publique  est  charg^  d'ätablir  k  nouvean 
le  texte  de  la  Loi  dn  5  juin  1886  en  collationnant  celle-ci  avec  les  Lois  post^- 
rienres  la  modifiant. 

£n  marge  des  parties  modifiees  figurera  la  date  de  la  Loi  qui  a  introdnit 
la  modification. 

Les  Lois  qni  par  la  nature  de  leur  objet  (cr^ation  d'^coles,  de  chaires  non- 
velles)  ne  pourront  etre  introduites  ainsi  dans  le  texte  primitif  seront  jointes 
integralement  en  appendice. 


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Kanton  Zürich,  Gesetz  betr.  das  Technikum.  55 

II  sera  dress^  denx  tables  de  mati^res,  ans  par  ordre  chronologique,  nne 
par  Etablissements. 

Le  texte  mis  au  point  sera  imprimä  par  les  soins  de  la  Chancellerie  et 
inairi  dans  le  Becneil  des  Lois  de  1898. 


6. 8.    Im  Jahrbnch  pro  1894,  Beilage  I,  pag.  18—19,  82—87  finden  sich  fQr  den 
Kanton  Aargau: 

1.  Gesetz  betreffend  die  obligatorische  Bttrgerschnle  vom  28.  Norember  1894 ; 

2.  VollziehnngsTerordnang  znm  Bürgerschalgesetz  vom  11.  Jnli  1895 ; 

3.  Disziplinarordnnng  fQr  die  SUrgerschnle  vom  6.  Angnst  1895 ; 

4.  Lehrplan  fOr  die  Bfirgerschole  vom  6.  Angnst  1895. 


7.  7.  Gesetz  betreffend  das  Technikum  des  Kantons  ZQrich.  (Vom  25.  Oktober  1896.) 

§  1.  Die  in  der  Stadt  Winterthar  unter  dem  Namen  Technikum  bestehende 
kantonale  gewerbliche  Lehranstalt  hat  die  Aufgabe,  durch  wissenschaftlichen 
Unterricht  und  durch  praktische  Übungen  die  Aneignung  deijenigen  Kenntnisse 
and  Fertigkeiten  za  vermitteln,  welche  dem  Techniker  mittlerer  Stufe  in  Hand- 
werk und  Industrie  unentbehrlich  sind. 

§  2.  Das  Technikum  enthält  folgende  Abteilungen :  1.  die  Schule  für  Bau- 
techniker;  —  2.  die  Schule  für  Maschinentechniker;  —  3.  die  Schule  ffir  Fein- 
mechaniker; —  4.  die  Schule  ftlr  Elektrotechniker;  —  5.  die  Schule  fttr  Chemiker; 
—  6.  die  Schale  für  Kunstgewerbe;  —  7.  die  Schule  für  Oeometer;  —  8.  die 
Handelsschule. 

Nach  Bedürfnis  kStinen  dnrch  den  Be^iernngsrat  mit  Genehmigung  des 
Kantonsrates  weitere  Abteiinngen  für  die  mittlere  gewerbliche  Stufe  am  Tech- 
niknm  errichtet  werden ;  ebenso  kann  der  Begierungsrat  einzelne  Kurse  anordnen. 

§  8.  Jede  der  Schalen  amfasst  höchstens  sechs  zusammenhängende  Halb- 
jahreskurse. 

§  4.  SchweizerbUrger  und  in  der  Schweiz  niedergelassene  Ausländer  haben 
ftlr  den  regelmässigen  halbjährlichen  Kurs  an  einer  Fachabteilnng  8Ü  Franken, 
nicht  in  der  Schweiz  niedergelassene  Ausländer  60  Fr.  Schulgeld  zu  bezahlen. 

Ausserdem  ist  fttr  Benützung  der  Laboratorien  und  Werkstätten  eine  an- 
gemessene Entschädigung  zu  leisten. 

§  5.  Der  Kredit  für  Verabreichung  Ton  Stipendien  an  Schüler  des  Technikums 
wird  alljährlich  im  Voranschläge  festgestellt. 

§  6.  Fttr  den  Eintritt  in  das  Technikum  wird  derjenige  Grad  von  Kennt- 
nissen und  Fertigkeiten  verlangt,  welcher  durch  den  erfolgreichen  Besuch  einer 
Sekundär-,  Bezirks-  oder  Bealschule  oder  der  entsprechenden  Klassen  der  hohem 
Mittelschulen  bis  znm  zurückgelegten  15.  Altersjahr  erreicht  wird. 

§  7.  Der  Lehrplan  des  Technikums  wird  vom  Erziehungsrate  auf  Antrag 
der  Anfsichtskomminsion  festgestellt.  Hiebei  ist  auch  auf  allgemeine  Ausbildung 
der  Schüler  und  auf  deren  Befähigung  zur  Buch-  und  BechnungsfÜhrnng  in 
ihrem  Fache  Bedacht  zu  nehmen. 

§  8.  Die  Bestimmung  der  erforderlichen  Zahl  von  Lehrstellen,  sowie  die 
Wahl  und  Festsetzung  der  Besoldung  der  Lehrer  steht  dem  Begierungsrate  auf 
Antrag  des  Erziehungsrates  za.  Die  Wahlen  erfolgen,  abgesehen  von  bloss 
Torflbergehend  verwendeten  Lehrkräften,  für  eine  sechsjährige  Amtsdaner. 

§  9.  Die  Aufsicht  Aber  die  Anstalt  wird  einer  durch  den  Begierungsrat  zu 
wählenden  Anfsichtskommissiou  übertragen,  in  welcher  dem  Schalorte  eine  Ver- 
tretung za  gewähren  ist. 

§  10.  Zur  Bestreitung  der  Aasgaben  des  Technikums  setzt  der  Kantonsrat 
alljfthrlich  den  erforderlichen  Kredit  fest 


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56  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

§  11.  Die  Stadt  Winterthnr  tritt  an  den  Kanton  Zürich  die  Geb&nde  des 
Technikums,  nftmlich  das  Hanptgeb&ude  samt  dem  Anbau  fflr  das  G«werbe- 
museum  und  das  erweiterte  Chemiegebäude,  sowie  das  Areal  zwischen  Bigi-, 
Kasernen-  und  Techniknmsstrasse,  bezw.  Enlach  unentgeltlich  zu  Eigentam  ab. 

Ebenso  geht  das  vorhandene  Mobiliar,  mit  Ausnahme  desjenigen  für  das 
Gewerbemuscum  und  der  Sammlungen  des  letztem,  soweit  diese  nicht  Eigentum 
des  Technikums  sind,  unentgeltlich  in  das  Eigentum  des  Kautons  Zflrich  über. 

Nach  Annahme  dieses  Gesetzes  sind  Gebäude  und  Mobiliar  in  nnklagbarem 
Znstande  dem  Staate  zu  übergeben. 

§  12.  Der  Kanton  Zflrich  flbemimmt  für  die  Zukunft  die  Sorge  für  alle 
weiteren  Banbedürfhisse  des  Technikums  in  Winterthnr  und  entlastet  die  Stadt 
Winterthnr  yon  der  ihr  nach  dem  Gesetz  betreffend  das  Technikum  vom  18.  Mai 
1873  ttberbundenen  Baupflicbt;  ebenso  beschafft  er  das  nötige  Mobiliar. 

§  13.   Der  Kanton  flbemimmt  den  Unterhalt  der  Gebäude  und  des  Mobiliars. 

Der  Vorplatz  zwischen  dem  Hauptgebäude  und  der  Kasemenstrasse  darf 
nicht  flberbaut  werden.  Derselbe  soll  öffentliche  Anlage  bleiben  und  vom  Staate 
unterhalten  werden. 

§  14.  Die  Stadt  Winterthnr  leistet  vom  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses 
Gesetzes  an  einen  jährlichen  Beitrag  von  18,000  Franken  an  die  Betriebs- 
ausgaben des  Techniknms  und  gestattet  dem  Technikum  die  Mitbenutzung  der 
der  Stadt  gehörenden  Sammlungen. 

§  15.  Sollten  die  von  der  Stadt  Winterthnr  an  den  Staat  abgetretenen 
Gebäude  jemals  nicht  mehr  zu  Zwecken  des  Technikums  verwendet  werden,  so 
fallen  sie  samt  dem  zngehörenden  Areal  (§  11)  der  Stadt  Winterthnr  wieder 
anheim.  Für  allfallig  auf  jenem  Areal  vom  Kanton  aufgeführte  Gebäulichkeites 
hat  in  diesem  Falle  die  Stadt  Winterthur  dem  Staate  den  dannzumaligen  Ge- 
bäudewert zu  vergüten.  Die  Höhe  der  Vergütung  ist  nötigenfalls  durch  ein 
Schiedsgericht  festzustellen ;  um  die  Bezeichnung  des  Obmanns  ist  der  Präsident 
des  schweizerischen  Bnndesgerichtes  anzugehen. 

§  16.  Der  gegenwärtig  dem  Gewerbemuseum  dienende  Anbau  steht  noch 
fflr  mindestens  25  Jahre,  von  dem  Übergang  der  Gebäude  an  den  Staat  an 
gerechnet,  der  Stadt  Winterthur  unentgeltlich  zur  Verfttgnng  behnfs  Benützung 
in  bisheriger  Weise,  sofern  nicht  die  Stadt  Winterthnr  schon  vorher  auf  dieses 
Benützungsrecht  verzichtet.  So  lange  die  Stadt  den  Anbau  benützt,  darf  der 
Staat  auf  dem  Areal  zwischen  Rigi-,  Kasernen-  und  Technikumsstrasse,  bezw. 
Enlach  keine  Bauten  aufführen,  welche  dem  Gewerbemuseum  Licht  entziehen 
würden. 

Nach  Ablauf  der  25  Jahre  kann  der  Staat  Aber  den  Gewerbemusenmsanbao 
zu  Zwecken  des  Technikums  verfügen.  Gegenüber  der  Stadt  Winterthnr  hat 
er  eine  Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  zu  beobachten;  zum  erstenmal  kann 
er  auf  31.  Dezember  1921  kündigen. 

§  17.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1897  in  Kraft  Durch  dasselbe 
wird  das  Gesetz  betreffend  das  Technikum  vom  18.  Mai  1873  angehoben.  Der 
Begierangsrat  ist  mit  der  Vollziehung  beauftragt. 


8. 8.    Loi  sur  l'enseignement  supirieur  (Acadimie  et  Gymnase)  du  Canton  d«  N«<h 
Chfttel.    (Du  18  mal  1896.) 

Le  Grand  Conseil  de  la  B^pnblique  et  Canton  de  Neuchätel; 

Voulant  perfectionner  l'enseignement  supörieur  dans  le  canton  et  raCennir 
en  le  mettant  en  harmonie  avec  les  programmes  des  institutions  d'enseignement 
secondaire,  comme  anssi  des  nniversitis  snisses  et  de  l'^cole  polytechniqne 
fäd^rale,  tout  en  le  faisant  mieux  r^pondre  aux  besoins  g6näranx  du  pays; 

Vn  les  articles  74,  75  et  76  de  la  Constitution; 

Sur  la  proposition  du  Conseil  d'Etat  et  le  rapport  d'une  Commission  speciale. 


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Kanton  Neuenbürg,  Loi  gor  l'enseignement  snp^ricur.  57 

D6cr*te: 
Chapitre  premitr.  —  D/apositiona  ginirtUas. 

Art.  1".  L'enseignement  snp^rienr  comprend  deax  degr^s  qni  correspondent 
&  deax  Cooles  distinctes,  savoir: 

V  Le  Gymnase  cantonsl  qni  a  ponr  bat  special  de  pr^parer  les  jeanes  gens 
aox  ätnde«  acad^miqnes  et  techniqaes  et  de  former  des  institateurs  pour  l'en- 
seignement primaire. 

2°  L'Acad^mie  qni  a  poar  mission  d'entretenir  dans  le  pays  ans  cnltnre 
scientifiqae  et  litt^raire,  de  donner  anx  jeanes  gens  les  connaissances  n^ces- 
saires  anx  carriferes  qoi  exigent  nne  instfuction  sap^rienre  et  de  fonner  des 
institntenrs  ponr  l'enseignement  secondaire. 

Art.  2.  L'enseignement  sap^rienr  est  ä  la  charge  de  l'Etat,  ayec  le  concoars 
des  antorit^s  locales  dans  des  proportious  d^termin^es  par  des  Conventions  son- 
mises  k  la  ratification  du  Grand  Conseil. 

Art.  3.  La  direction  snp^rienre  et  la  haute  surreillance  de  TAcad^mie  et 
du  Gymnase  appartiennent  au  Conseil  d'Etat,  qni  les  exerce,  confonn^ment  & 
la  loi  et  anx  r^glements,  par  le  däpartement  de  l'Instmction  publique. 

Art.  4.  Le  Conseil  d'Etat  nomme  tous  les  trois  ans  nue  commission  con- 
sultative  pour  l'enseignement  snp^rieur,  dont  les  attributions  sont  d^termin^es 
par  nn  r&glement. 

Cette  commission  se  compose  de  huit  membres,  nomm^s  directement  par  le 
Conseil  d'Etat,  et  de  trois  membres  nommis  ägalement  par  le  Conseil  d'Etat 
snr  une  double  Präsentation  faite  par  le  synode  (d^cret  du  19  d^cembre  1873). 

Elle  est  pr^sidäe  par  le  chef  da  d^partement  de  l'Instraction  publique,  et 
le  Premier  secretaire  du  meme  d^partement  fonctionne  comme  secritaire  de  la 
commission  avec  voix  consnltative. 

Le  directeur  du  Gymnase  et  le  recteur  de  l'Acad^mie  assistent  anx  s^ances 
de  la  Commission  avec  voix  congultative. 

Chapitre  IL  —  Du  Gymnaaa  oantonal. 

Art.  5.  Le  Gymnase  cantonal  se  divise  en  trois  scctions  paralleles,  saToir: 
1**  la  section  litt^raire  ou  classique  destinäe  k  präparer  les  llöves  aux  Stades 
des  diverses  Facultas ;  —  2**  la  section  scieutifique  destinSe  k  prSparer  les  Slives 
aux  Studes  de  la  FacnltS  des  sciences,  de  I'Ecole  polytcchniqne  föderale  et  des 
Scoles  speciales ;  —  3°  la  section  pSdagogique  ou  Ecole  normale  destinSe  k  former 
les  institntenrs  et  les  institntrices  pour  l'enseignement  primaire  et  l'enseignement 
froebeUen. 

L'Ecole  normale  est  divisSe  cn  deux  sous-sections,  l'iuie  destinee  aux  ilhvea 
instituteurs  et  l'autre  aux  ilhrea  iustitutrices. 

Art.  6.  Les  objets  d'enseignement  dans  les  sections  littäraire  et  scieutifique 
sont:  V>  la  lan^ue  et  la  littdratnre  fran^aises;  ~  2**  la  langac  latine  et  les 
SlSments  de  la  littSrature  latine  dans  la  section  littSraire ;  3**  la  langae  grecqne 
et  les  SlSments  de  la  litteratnre  grecqne  dans  la  section  littSraire;  —  i°  la 
langae  allemande;  —  5"  la  langue  anglaise;  —  6"  la  langue  italienne;  —  7' les 
^ISments  de  la  Philosophie ;  8°  les  mathämatiqneH :  —  9°  la  physiqne  et  la  m6- 
canique  älSmentaire;  —  10**  la  chimie;  —  11''  les  sciences  natorelles;  — 
12*'  l'histoire  ginSrale  et  l'histoire  nationale-,  —  13"  la  g^ographie;  —  14"  le 
dessin  artistiqne  et  le  dessin  technique ;  —  15"  la  comptabilit6 ;  —  16"  la  gym- 
nastique. 

Art.  7.  Les  objets  d'enseignement  k  I'Ecole  normale  sont:  1"  la  pSdagogie 
thSoriqne  et  pratique ;  —  2"  la  langue  fran^aise ;  —  3"  les  SlSments  de  la  litte- 
ratnre fran^aise;  —  4*  la  langae  allemande;  —  5"  la  cosmographie,  la  g6o- 
graphie  g£n6rale  et  la  g6o^aphie  de  la  Snisse;  —  6"  l'histoire  generale  et 
l'histoire  nationale;  —  7"  l'instruction  civique:  —  8"  les  mathSmatiqaes  6\6- 
mentaires ;  —  9"  la  comptabilitS ;  —  10"  les  616ments  des  sciences  physiqaes  et 


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58  Kantonale  Gesetze  nad  Verordnungen. 

natorelles;  —  ll"  le  dessin  techniqne  et  le  dessin  artistique;  —  12<*  l'ecritnre;  — 
13**  le  chant;  —  14'  la  gymnaatique;  —  16"  les  travanz  mannels  pour  leg  äUyes 
institntenrs ;  —  16"  leg  ouvrageg  i,  l'aigaille  ponr  les  Kleves  ingtitatrices ;  — 
17*>  les  occnpations  froebeliennes  ponr  leg  6lh\ea  institntrices ;  —  18"  l'^conomie 
domestiqne  pour  les  ükvea  institatrices. 

Art.  8.  L'enseignement  du  Gymnase  est  r^parti  sur  trois  ann^es  d'^tndes 
dans  leg  sections  iitt^raire  et  gcientifique  et  gnr  denx  annies  ä  l'Ecole  normale. 

L'enseignement  de  l'Ecole  normale  pourra  aussi  etre  portS  k  trois  annies. 

Un  plan  d'itudes  ditermine  la  ripartition,  la  progresgion  des  itndes,  ainsi 
qne  leg  branches  facnltatives  et  les  Ie;ons  donnies  en  commnn  aux  sections 
littiraire  et  scientiSque. 

Art.  9.  L'annie  ecolaire  commenco  an  milien  de  scptembre  ponr  se  terminer 
au  milien  de  juillet.  Les  vacances  sont  fixies  par  le  r&glement. 

Art.  10.  Le  Gyninase  dilivre  k  la  snite  des  examens  de  sortie  le  certificat 
de  maturiti  littiraire  on  baccalauriat  ^s-Iettres,  et  le  certificat  de  matnrite 
scientifiqne  ou  baccalauriat  fes-sciences. 

Leg  conditions  ponr  Tobtention  de  ce  certificat  sont  fiziea  par  le  rfeglement. 

Art.  11.  L'äge  d'admisston  an  Gymnase  est  de  15  ans  pour  les  jennes  gens 
et  de  16  ans  ponr  los  jennes  filles. 

II  sera  igalement  de  15  ans  pour  ces  demiferes,  dfea  que  l'enseignement  de 
l'Ecole  normale  sera  porti  k  trois  annies. 

Les  autres  conditions  d'admission  sont  fixies  par  le  r^glement. 

Art.  12.  Les  ilives  dn  Gymnase  sont  sonmig  k  la  discipline  de  l'icole  aussi 
bien  an  dehors  qne  dans  l'intirieur  de  ritablissement. 

Art.  13.  Le  rfeglement  fixe  la  finance  d'itudes  ainsi  qne  celle  qui  sera  dne 
pour  l'usage  du  laboratoire  de  chimie. 

Art.  14.  L'enseignement  au  Qymnase  est  donni  par  des  professenrs  on  par 
des  maitres  spiciaux. 

Les  professenrs  doivent  itre  portenrs  d'nn  diplöme  de  licencii,  du  brevet 
de  capaciti  pour  l'enseignement  secondaire  on  de  titres  iqnivalents. 

Art.  15.  Le  Gymnase  cantonal  a  un  directeur  chargi  de  la  direction  et  de 
la  discipline  de  i'itablissement. 

Le  directeur  du  Gymnase  est  nommi  par  le  Conseil  d'Etat.  II  pent  itre 
choisi  parmi  les  professenrs  de  l'icole.  Ses  fonctions  spiciales  sont  diterminies 
par  le  rfeglement. 

Le  directeur  du  Gymnase  re^oit  comme  tel  an  traitement  spicial,  qui  est 
fix6  par  le  budget. 

Art.  16.  Les  professenrs  et  les  maitres  spicianx  des  troig  sections  forment 
le  Conseil  du  Gymnase. 

Le  Conseil  du  Gymnase  est  prisidi  par  le  directeur.  II  a  le  droit  de  pri- 
consultation  et  de  proposition  sur  tont  ce  qui  conceme  rorganisation  des  etndes. 

Art.  17.  L'administration,  le  rigime  intirienr  de  la  discipline  du  Gymnase 
seront  l'objet  d'nn  reglement  arreti  par  le  Conseil  d'Etat. 

Chapitre  HI.  —  De  l'Ucadimie. 

Art.  18.  L'Acadimie  comprend  qnatre  facnltis,  savoir:  1"  la  focnlti  des 
lettres;  —  2*  la  faculti  des  sciences;  —  3«  la  facnlti  de  droit;  —  4'»  la  fecnlti 
de  thiolog^e. 

Art.  19.    Dans  la  rigle  les  cours  sont  semestriels. 

Le  semestre  d'hiver  commence  au  milien  d'octobre  et  se  termine  au  milien 
de  mars.  Le  semestre  d'iti  commence  le  1''  arrU  et  se  termine  an  milien  de 
juillet. 

Le  reglement  fixe  la  dnrie  des  vacances. 


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Kanton  Neuenbürg,  Loi  snr  l'enseignement  sap^rienr.  59 

Art.  20.  Leg  ^tndes  de  la  Facnlt^  des  lettres  ont  ponr  objet:  1**  la  Philo- 
sophie et  rhistoire  de  la  Philosophie;  —  2**  la  liugnistiqne  g6närale;  —  3^  la 
langae  et  la  litt^ratnre  latines;  —  4**  la  langue  et  la  litt^rature  grecqneg;  — 
50  la  litt^ratare  fran^aise  moderne  et  la  grammaire  historiqne  de  la  languo 
fran^aise ;  —  6"  la  langne  et  la  litteratnre  italiennes ;  —  7"  les  antres  langueB 
et  litt^ratnres  romanes;  —  8**  la  langne  et  la  litteratnre  allemandes;  —  ^  la 
langue  et  la  litteratnre  anglaises;  —  lO"  l'histoire;  —  11"  l'archeologie ;  — 
12°  la  ggographie  compar^e;  —  13°  l'economie  politiquc  et  la  statistiquc. 

Art  21.  La  Facoltä  des  lettres  comprend  anasi  an  seminaire  de  frangais 
moderne  ponr  le8  etndiants  de  langae  etrangfere. 

Art.  22.  Les  etndes  de  la  Facnlt6  des  sciences  ont  ponr  objet:  —  1">  les 
mathematiqnes  supärieureR ;  —  2°  la  mecanique  rationnelle ;  —  3**  la  physiqne 
exp^rimentale  et  la  physiqne  mathematique ;  —  4°  l'astronomie  et  la  physiqne 
dn  globe ;  —  5<*  la  chimie ;  ^  6"  la  min^ralogie,  la  geologie  et  la  paMontologie ; 
—  7*  la  Zoologie,  l'anatomie  compar£e  et  rembryologie  compar^e;  —  8"  l'ana- 
tomie  et  la  physiologie  hninaines;  —  9"  l'hygi&ne;  —  10°  la  botaniqne  et  la 
Physiologie  y^g^tale. 

Art.  23.  II  est  donn^  k  la  Faculte  des  sciences  des  conrs  de  travanx  pra- 
tiqnes  de  physiqne,  de  chimie  et  de  sciences  natnrelles. 

Art.  24.  Leg  etndes  de  la  Facnltä  de  droit  ont  ponr  objet:  1°  l'encyclopedie, 
la  Philosophie  et  l'histoire  generale  dn  droit;  —  2°  le  droit  romain;  —  3°  le 
droit  civil  et  commercial;  —  4°  le  droit  comparä;  —  5*  le  droit  pnblic  et 
administratif;  —  6°  le  droit  p^nal;  —  7*  la  procädnre  civile  et  la  procödnre 
pönale;  —  8*  le  droit  international. 

Art.  25.  Les  etndes  de  la  Facnlte  de  theologie  ont  ponr  objet:  1"  l'cncy- 
clopedie  des  sciences  theologiqnes ;  —  2°  l'exegese,  la  critiqne  et  l'etnde  philo- 
logique  de  l'Ancien  Testament;  —  3°  l'exegise,  la  critiqne  et  l'^tude  philolo- 
giqne  dn  Nouvean  Testament;  —  4°  la  th^ologie  syatematiqne;  —  5°  la  th^ologie 
historiqne;  —  6°  l'archeologie  biblique;  —  7"  la  th^ologie  pratiqne. 

Art.  26.  Ancnne  chaire  ne  ponrra  etre  cr66e,  modifi^e  on  snpprimee  sans 
qne  la  Facnlte  interess^e  soit  consnlt^e. 

Art.  27.  Des  cours  libres  penvent  etre  donnSs  dans  les  Facnltäs  anx  con- 
ditions  determin^es  par  le  reglement. 

Art.  28.  Ponr  Stre  immatricnie  comme  etudiant  ü  l'Academie  il  fant:  1°  Hte 
ftge  de  18  ans;  —  2°  etre  portenr  d'nn  certiflcat  de  matnrite,  d'un  diplöme  de 
bachelier  on  de  titres  etablissant  qne  le  candidat  a  termin6  ses  etudes  secon- 
daires  —  on  pronver  par  un  exameu  d'admission  des  connaissances  snfBsantes. 

Les  institntenrs  primaires  sont  etdmig  dans  les  Facnlt^s  des  lettres  et  des 
sciences. 

Les  conditions  d'immatricnlation  sont  les  mSmes  ponr  les  denx  sexes. 

Art.  29.  Indäpendamment  des  certificats  d'ätndes,  l'Academie  deiivre  des 
dipldmes:  de  licenciä  fes-lettres  et  is-sciences  donnant  le  droit  d'enseigner  dans 
les  6coles  secondaires  dn  canton  et  an  Oymnase. 

De  licencie  en  droit  antorisant  ä.  se  präsenter  ponr  l'inscription  an  röle  offi- 
ciel  dn  barrean,  conform^ment  i,  la  loi. 

De  licencie  en  th^ologie  antorisant  i,  recevoir  la  cons^cration  an  ministire 
dans  l'Eglise  nationale  dn  canton. 

Art.  30.  Le  r^Iement  d^termine  les  conditions  d'admissibilite,  la  forme  et 
retendne  des  examens  qn'ont  4  subir  les  candidats  anx  diplömes  de  licencie. 

Art.  31.  Ontre  les  etudiants,  d'autres  personnes  adnltes  sont  admises  h, 
snivre  leg  conrs  des  Facnlt^s  en  qaalite  d'anditenrs. 

Les  jennes  gens  qni  ont  les  qnalites  reqnises  ponr  §tre  inscrits  comme  etn- 
diants  ne  penvent  Stre  anditenrs. 

Les  conditions  d'äge  sont  les  memes  ponr  leg  etndiants  et  ponr  les  anditenrs. 


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60  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnagen. 

Les  auditears  ne  penvent  snirre  qu'nn  nombre  restreint  de  coars  fix£  pu- 
le riglement. 

Ils  ne  Bont  paa  immatricnUs. 

Art.  32.  La  finance  k  payer  par  les  ätndiants  et  les  anditenrs  est  calcnläe 
d'aprfes  le  nombre  d'heares  de  le^ons  pour  lesqnels  ils  sont  inscrits.  Cette  finance 
ponrra  etre  r^dnite  pour  les  ^tndiants  dans  les  conditions  privnes  par  le  rfeglement 

Les  contribntions  ä  payer  ponr  l'osage  des  laboratoires  sont  fix^es  par  le 
röglement 

Art  33.  Les  r^tributions  exig^es  ponr  les  conrs  libres  pr^ms  i  l'article  27 
sont  fixäes  avec  l'assentiment  da  recteor  par  les  personnes  qoi  donnent  ces  conrs 
et  le  prodnit  de  ces  rätribations  lenr  appartient. 

L'enseignement  dans  les  Facultas  est  donn£:  l**  par  des  professenrs  ordi- 
naires  qni  occnpent  nne  chaire  dans  l'nne  des  Facnitös;  —  2*  par  dw  pro- 
fessenrs extraordinaires  qne  le  Conseil  d'Etat  pent  charger  temporairement  d'nne 
chaire  on  d'un  enseignement 

Art.  35.  Le  Conseil  d'Etat  peut,  snr  le  pr^avis  de  la  Facult4  int^ressie, 
antoriser  des  personnes  sufSsamment  qnalifi^es  h,  donner  certains  conrs  libres 
dans  des  conditions  d^termin^es  par  le  rfeglement. 

Art.  36.    Le  Conseil  acad^mique  est  chargä  de  Tadministration  de  TAcad^mie. 

II  est  compos^  des  professenrs  ordinaires  et  extraordinaires  des  qnatre 
Facultas. 

Les  professenrs  snppl^ants  penvent  y  €tre  appeUs  avec  Toix  consnltative. 

Art.  37.  Le  Conseil  acadämiqne  nomme  parmi  les  professeors  ordinaires  et 
ponr  denx  ans  son  President  qui  porte  le  titre  de  recteor.  H  n'est  pas  immediate- 
ment  re^ligible  et  il  est  antant  qne  possible  choisi  snccessivement  dans  les 
diverses  Facultas.  Le  rectenr  sortant  de  Charge  est  vice-recteor. 

Le  Conseil  nomme  ggalement  an  secr^taire  ponr  denx  ans,  ce  demier  est 
imm^diatement  rä^ligible. 

Art.  38.  Le  rectenr  pr^side  le  Conseil  et  le  repr^sente  anpres  du  Departe- 
ment de  rinstmction  publique.  H  est  sp^cialement  charg6  de  la  discipline  de 
l'Acadämie  et  sert  d'interm^diaire  eutre  les  professenrs  et  le  Departement  de 
rinstmction  publique.  II  signe  les  certificats  d'immatricnlation  des  etudiants 
räg^uliers  et  tons  les  diplfimes  deiivr^s  par  TAcad^mie.  II  re;oit  nne  indemnit^ 
fix^e  par  le  budget. 

Art.  39.  Le  secr^taire  est  chargä,  sons  la  surTeillance  du  rectenr,  des 
pmcis-verbaux  du  Conseil  et  du  Bureau,  de  la  correspondance  ordinaire,  de  la 
comptabilit^  et  de  l'inscription  des  ätndiants  et  des  anditenrs.  n  refoit  nne 
indemnitö  fix^e  par  le  budget. 

Art.  40.  Le  recteor,  le  vice-recteor,  le  secrdtaire  et  les  präsidents  des  qnatre 
Facolt^s  forment  le  Bnreau  de  l'Acad^mie,  dont  les  attribntinns  sont  fixees  par 
le  riglement. 

Art.  41.  Les  professenrs  ordinaires  et  extraordinaires  de  chaqne  Facolti 
formeut  le  Conseil  de  cette  Facultä  qoi  nomme  ponr  denx  ans  son  pr^ident, 
son  vice-prösident  et  son  secrötaire. 

Art.  42.  L'administration.  le  regime  Interieur  et  la  discipline  de  rAcad6mie 
serout  l'objet  d'un  rfeglement  arret6  par  le  Conseil  d'Etat. 

Art.  43.  L'Acad^mie  constitue  nne  personne  civile,  capable  de  recevoir  des 
dons  et  des  legs  avec  on  saus  affectation  speciale.  Ces  dons  ou  legs  ne  penvent 
tootefois  $tre  accept^s  qn'avec  l'antorisation  dn  Conseil  d'Etat 

La  gestion  de  la  fortune  de  l'Acadämie  est  confläe  i,  une  commission  de 
cinq  membres  nommie  ponr  trois  ans  par  le  Conseil  d'Etat  snr  double  Präsen- 
tation da  Conseil  aoadämiqne. 

Les  comptes  anuuels  sont  soomis  i  l'approbation  da  Conseil  d'Etat 

En  cas  de  dissolution  de  I'Acad^mie,  sa  fortune  reviendrait  4  I'Etat  ponr 
€tre  afCect^e  k  l'enseignement  snpärieur. 


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Kanton  Neuenbürg,  Loi  aar  Tenseignement  snp^rienr.  61 

Chapitre  IV.  —  Dispotitiona  communes  au  ßymnaae  et  ä  rMcadämie. 

Art.  44.  Leg  professenra  sont  nomm^s  por  le  Conseil  d'Etat,  soit  par  appel 
soit  par  Yoie  d'un  concours  &  la  suite  daqnel  il  pent  y  avoir  lien  &  examen. 

Quand  il  y  a  lien  ä  examen,  le  Conseil  d'Etat  demande  le  pr^aris  d'nn 
jnry  composä  de  sept  membres,  dont  qnatre  8ont  d^sign^s  par  la  commiBsion 
consnltatiTe  ponr  Tenseignement  snp^iienr  et  trois  par  le  Conseil  acad^miquc. 

Si  ce  jary  estime  apr6s  examen  qn'il  n'y  a  pas  lien  ä  procäder  k  une  nomi- 
nation,  le  Departement  de  l'Instrnction  publique  ouvre  un  nonvean  concoors  od 
ponrroit  provisoirement  k  l'enseignement. 

Les  nominations  qni  n'ont  pas  lien  par  roie  d'appel  aont  faites  k  titre 
d'eprenve  ponr  la  dnrie  d'un  an. 

Art  45.  Le  traitement  des  professenrs  est  calcnl^  d^s  l'entr^e  en  fonctions 
ä  raison  de  fr.  400  l'henre  de  leQon  annnelle  ponr  l'Acadämie  et  de  fr.  200  ponr 
le  Gymnase. 

Lc  premier  de  ces  taux  s'angmente  ensnite  de  fr.  10  tons  les  qnatre  ans 
josqn'au  maxinium  de  450  francs. 

Le  second  s'angmente  ensnite  de  fr.  5  dans  les  memes  conditions  jnsqn'aa 
maximnm  de  fr.  225. 

Le  Conseil  d'Etat  juge  des  cas  exceptionnels  oü  il  y  a  lien  d'appliqner  nn 
taux  snpärieur  au  minimnm. 

Tonte  angmentation  däpassant  le  maximum  devra  faire  l'objet  d'nn  d6cret 
dn  Grand  Conseil. 

Le  nombre  maximnm  d'henres  de  le^ons  qne  le  meme  professeur  pent  donner 
est  d^termin^  par  le  räglement. 

Art.  46.  Les  professenrs  de  l'Acad^mie  re^olvent  en  outre,  nne  part  des 
äcolages  pay^s  ponr  leors  conrs.  Cette  part  est  flx^e  par  le  Conseil  d'Etat  et 
ne  ponrra  Stre  inf6rienre  ä  la  moiti6  de  la  somme  pergue. 

Art.  47.  Lorsqu'nn  professeur  est  momentan^ment  empecbä  de  remplir  ses 
fonctions,  le  Conseil  d'Etat  pourroit  k  l'enseignement  aux  frais  de  la  personne 
cmp€cb6e.  Tontefois,  si  l'empechement  provient  d'nne  maladie  on  de  tonte  antre 
cause  ind^pendante  de  la  volonte  de  l'intSress^,  il  est  ponryn  k  l'enseignement 
anx  frais  de  l'Etat. 

Si  l'empechement  est  de  natnre  k  se  prolonger,  U  pent  y  avoir  lien  k  l'appli- 
cation  de  l'article  50. 

La  venve  et  les  enfants  d'nn  professeur  ä6e6i6  ont  droit  k  la  jonissance  de 
son  traitement  pendant  nne  dnr^e  de  six  mois  k  partir  de  son  d^c^s. 

Art.  48.  Tonte  plainte  portee  contre  nn  professeur  dans  l'exercice  de  ses 
fonctions  doit  §tre  transmise  au  Departement  de  l'Instrnction  publique,  qui, 
apres  avoir  cntendu  le  plaignant  et  le  professeur,  rfegle  l'affaire,  sauf  recours 
an  Conseil  d'Etat. 

Art.  49.  La  Suspension  on  la  destitntion  d'nn  professeur  ne  pent  Stre  pro- 
noncäe  par  le  Conseil  d'Etat  qne  ponr  cause  d'incapacite,  de  negligence,  d'in- 
subordinatiou  on  d'immoralite. 

Dans  tous  les  cas,  le  professeur  incnlpä  doit  gtre  cntendu. 

La  Suspension  ne  pent  d^passer  nne  dnr^e  de  six  mois;  eile  entraine  la 
snppression  dn  traitement. 

Art  50.  Lorsqu'nn  professeur  ne  remplit  plus  utiiement  ses  fonctions,  Ic 
Conseil  d'Etat  pent,  apres  l'avoir  entendu,  le  mettre  hors  d'activite  de  Service. 

Une  indemnite  ponrra,  sclon  les  circonstances,  Ini  etre  accord^e  par  le 
Conseil  d'Etat 

Art.  51.  En  cas  de  r^dnction  on  de  snppression  d'nne  brauche  d'enseigne- 
ment,  le  professenr  qui  occnpe  la  chaire  rednite  on  supprim^e  doit  etre  prävenu 
six  mois  k  l'aTance  et  pent,  selon  les  circonstances,  obtenir  une  indemnite,  dont 
le  cbifire  sera  fixe  par  le  Conseil  d'Etat. 


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62  Kantonale  Gesetze  and  Yerordnnugen. 

Art.  52.  Leg  indemnit^s  pr^Tnes  aox  articles  50  et  51  ne  cr^ent  aacnn 
droit  cu  favenr  du  profesgenr. 

Art.  5B.  Le  titre  de  professenr  bonoraire  ne  pent  etre  accordä  i,  des  bommea 
qui  ont  fait  prenve  de  connaissance  supärieures  dans  qnelqae  branche,  oa  qoi 
ont  rendu  des  Services  £mincnts  k  Tinstmction  publique  dans  le  canton. 

Les  professears  honoraires  sont  nomm^s  par  le  Conseil  d'Etat  snr  le  pr^aris 
du  Conseil  acad^miqne. 

Art.  54.  II  est  pr^vn  an  bud^et  de  l'Etat  nn  poste  ponr  l'augmentatioii 
de  la  biblioth^que  &  l'nsage  des  professeurs  da  Gymnase  et  de  l'Acad^mie. 

Cette  bibliothfeqne,  qni  a  son  rfeglement  special,  est  administr^e  par  an 
professeur  nommä  tous  leg  denx  ans  par  le  Conseil  de  l'Acad^mie. 

Art.  55.  Un  buissier,  nomm6  par  le  Conseil  d'Etat,  est  attachi  an  Gymnase 
et  i,  rAcad^mio.  II  re^oit  un  traitement  annncl  flx^,  par  le  bndget. 

Art.  56.  Le  Departement  de  Tlnstmction  publique,  sur  le  priaris  dn  recteor 
et  da  directeur  du  Gymnase  peut  dispenser  les  ä^ves  ou  ätudiants  pea  aises 
de  toat  on  partie  dn  paiement  des  contributions  acad^miques. 

Art.  57.  II  est  Institut  en  favenr  de  jennes  gens  appartenant  (l  des  familles 
paarres  oa  peu  aisdes,  des  subsides  ou  bourses  destin^es  k  lenr  faciliter  les 
moycns  de  ponrsnivre  on  de  terminer  lenrs  Stades  au  Gymnase  ou  k  rAcad^mie. 

Ces  bourses  sont  accord^es  ponr  an  an  par  le  Conseil  d'Etat,  snr  le  priaris 
de  la  direction  de  l'Instrnction  publique.  EUes  peuvent  etre  renoaveHes. 

Le  reglement  d^terminc  les  conditions  anxquelles  les  bourses  penrent  gtrr 
accordöes  ou  retir^es. 

Chapitre  V.  —  Dispositiona  finales. 
Art.  58.    La  loi  sur  l'enseignement  sup^rienr  da  3  aoüt  1882  est  abregne. 
Art.  59.  Les  dispositions  de  la  präsente  loi  entreront  en  Tisueur  au  1*'' janfier 
1897. 

Art.  60.  Le  Conseil  d'Etat  est  charg^  de  procßder  aux  formalit^s  du  refe- 
rendum  en  vne  d'assnrer  ^Tentnellement  l'ex^cntion  de  la  präsente  loi. 


II.  Verordnungen.  Beschlüsse  und  Kreisschreiben 
betreffend  das  Volksschul"wesen. 

a.  Kleinkinderrachulen. 

9. 1.    Bestimmungen  Ober  den  Betrieb  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  im  Kantaa 
Baselstadt    (Vom  21.  November  1895.) 

Der  ErziehunKsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  in  Ansführnng  von  §  10  des 
Gesetzes  betreffend  Kleinkinderanstalten  vom  18.  April  1895  nachfolgende  nähere 
Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  erlassen. 

1.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Die  Kleinkinderanstalten  haben  die  Aufgabe,  Eander  in  vorschnl- 
pflichtigem  Alter  auf  naturgemässe  und  rationelle  Weise  zu  erziehen  and  zu 
beschäftigen. 

§  2.  In  diese  Anstalten  werden  Knaben  und  Mädchen  aa^nommen  und 
gemeinsam  erzogen  und  beschäftigt. 

§  3.  In  jeder  Anstalt  werden  einer  Lehrerin  höchstens  40  Kinder  znge- 
teilt;  wenn  die  Kinderzahl  dauernd  40  übersteigt,  wird  der  Lehrerin  eine  Ge- 
hfllfin  beigegeben  oder  eine  zweite  Abteilung  eingerichtet. 


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Kanton  Baselstadt,  Bestimiunngen  ttber  den  Betrieb  d.  staatlichen        63 
Eleinkinderanstalten. 

§  4.  Erziehnngsmittel  und  Beschäftigungsgegeustände  in  den  Kinder- 
anstalten sind  für  Knaben  nnd  Mädchen  gemeinsam  folgende :  Erzählungen,  An- 
schannng  und  Besprechung  von  Gegenständen  und  Bildern.  —  Sprechübungen.  — 
Einfache  Handarbeiten.  —  Spiel  und  Gesang. 

Eigentlicher  Unterricht  in  Lesen,  Schreiben  and  Bechnen  oder  andern  Schul- 
fächem  darf  in  diesen  Anstalten  nicht  erteilt  werden.  Auch  sind  die  Kinder 
mit  sonstigen  Gedächtnis-  und  Denkübungen  nicht  tiber  Gebühr   anzustrengen. 

§  5.  Der  leiblichen  Pflege  der  Kinder  ist  die  grüsste  Aufmerksamkeit  zu 
widmen.  Ausser  der  Pflege  der  Reinlichkeit  ist  eine  besondere  Beachtung  der 
körperlichen  Haltung  beim  Sitzen,  Stehen  und  Gehen,  sowie  die  sorgfältigste 
Pflege  der  Sinnesorgane,  namentlich  des  Auges  und  des  OehOrs,  durch  zweck- 
mässige Abwechslung  zwischen  Übung  und  Rnhe  erforderlich. 

§  6.  Für  die  Beschaffung  einer  reinen,  massig  warmen  Luft  im  Beschäfti- 
gungszimmer, wie  im  Spielzimmer,  ist  stets  zu  sorgen.  So  oft  die  Witterung 
es  erlaubt,  sind  die  Kinder  in  angemes.'<ener  Dauer  und  unter  Vermeidung  jeder 
Übermüdung  im  Freien  spielend  zu  beschäftigen. 

§  7.  Die  sittlich-erziehliche  Pflege  bezweckt  ausser  der  Entwicklung  kind- 
licher Frömmigkeit  insbesondere  die  Erziehung  zum  Gehorsam.  Dabei  sind  die 
Kinder  an  Aufrichtigkeit  und  Wahrheitsliebe  zu  gewöhnen,  und  es  ist  in  Urnen 
die  Achtung  vor  dem  Rechte  nnd  dem  Eigentum  anderer,  sowie  liebevolles  und 
freundliches  Benehmen,  namentlich  gegen  Schwächere  und  Arme  zu  entwickeln. 

§  8.     Die  Gewährung  allzu  reichlicher  Spielmittel  ist  zu  vermeiden. 

§  9.  Die  wöchentliche  Beschäftigongszeit  einer  Kleinkinderanstalt  beträgt 
20  Standen,  nnd  zwar  an  sämtlichen  Wochentagen  jeweilen  vormittags  von 
9 — 11  Uhr  nnd  nachmittags  von  2 — i  Uhr,  Mittwoch  nnd  Samstag  nachmittag 
ausgenommen. 

§  10.  Der  Besuch  der  Kleinkinderanstalten  ist  freiwillig  nnd  unentgeltlich-; 
sämtliche  Kosten  werden  vom  Staate  getragen. 

§  11.  Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  haben  sich  mit  allfUlligen  Klagen 
nnd  Beschwerden  betrefTend  die  Kleinkinderanstalten  entweder  direkt  an  die 
Lehrerin,  oder  den  Inspektor,  eventuell  auch  an  die  leitende  Kommission  zu 
wenden. 

2.  Aufnahme  und  Entlassung. 

§  12.  In  die  Kleinkinderanstalten  werden  Kinder  aufgenommen,  welche 
vor  dem  1.  Hai  des  betreffenden  Kalenderjahres  das  dritte  Altersjahr  zurück- 
legen; dieselben  können  bis  zum  Eintritt  in  die  Primarschule  darin  verbleiben. 

§  13.  Die  Kinder  sind  an  den  in  den  öffentlichen  Blättern  angezeigten 
Tagen  durch  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  bei  dem  Inspektor  anzumelden. 

§  14.    Bei  der  Anmeldung  ist  der  Geburtsschein  vorzuweisen. 

§  15.  Angenommen  werden  im  hiesigen  Kanton  wohnhafte  nnd  bildungs- 
föhige  Kinder. 

Nicht  angenommen  werden  Kinder,  welche  mit  ansteckenden  oder  ekel- 
erregenden Krankheiten,  oder  mit  Ungeziefer  behaftet  sind. 

§  16.  Die  Aufnahme  der  Kinder  geschieht  durch  den  Inspektor  und  findet 
jahrlich  zweimal  statt,  im  Frühjahr  und  im  Herbst. 

§  17.  Der  Inspektor  wird  die  angemeldeten  Kinder  in  der  Regel  in  die 
ihrer  Wohnung  zunächst  liegende  Anstalt  einteilen. 

Wohnungswechsel  sind  dem  Inspektor  oder  der  Lehrerin  mitzuteilen,  ebenso 
eventuelle  Wünsche  betreffs  Versetzung  in  eine  andere  Anstalt. 

§  18.  Ausnahmsweise  können  auch  im  Laufe  des  Jahres  noch  Kinder  in 
die  Anstalten  aufgenommen  werden,  z.  B.  solche,  welche  a.  von  auswärts  hierher 
übergesiedelt  sind,  oder  b.  wegen  Krankheit,  Schwächlichkeit  oder  aus  anderm 
triftigen  Grunde  nicht  sofort  bei  Beginn  des  Sommer-  oder  Winterhalbjahres 
eintreten  konnten.  —  Die  Bestimmungen  von  §  12  gelten  auch  für  diese  Fälle. 


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64  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  19.  Eltern  oder  deren  StellTer treter,  welche  ein  Kind  ans  der  Anstalt 
znrOckznziehen  wflnschen,  haben  der  Lehrerin,  resp.  dem  Inspektor  davon  An- 
zeige zn  machen. 

8.  Ordnung  während  nnd  ausaerhalb  der  Auf enthaltszeit 
in  den  Kleinkinderanstalten. 

§  20.  Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  gehalten,  ihre  Kinder 
mSgUchst  regelmassig  in  die  Anstalt  zn  schicken. 

§  21.  Jede  Anstalt  wird  vor-  nnd  nachmittags  je  '/«  Stunde  vor  Beginn 
der  Beschäftigangszeit  geöffnet.  Die  Kinder  sollen  sich  nicht  schon  vorher  bei 
den  Anstalten  einfinden.  Sollte  dies  dennoch  vorkommen,  so  übernehmen  die 
Anstalten,  resp.  die  Lehrerinnen  keinerlei  Verantwortlichkeit  für  etwaig«  Un- 
ordnungen oder  Unfälle  irgendwelcher  Art. 

§  22.  Die  Kinder  sollen  an  KSrper  nnd  Kleidnng  reinlich  nnd  anständig 
in  den  Anstalten  erscheinen.  Kinder,  welche  ungewaschen  nnd  ungek&mmt,  oder 
in  zerrissenen  nnd  schmutzigen  Kleidern  und  Schnhen  in  die  Anstalt  kommen, 
können  nötigenfalls  von  der  Lehrerin  zur  Nachholnng  des  Versäumten  nach 
Hanse  geschickt  werden. 

§  28.  Die  Zeit  der  Beschäftigung  oder  des  Spielens  mit  einem  nnd  dem- 
selben Gegenstande  dauert  jeweilen  höchstens  */4  Stunden;  bei  Wechsel  der- 
selben tritt  für  jede  Abteilung  eine  Panse  ein. 

§  24.  Bei  guter  Witterung  verbringen  die  Kinder  ihre  Freizeit  auf  dem 
Spielplatze  oder  auf  Spaziergängen ;  bei  schlechter  Witterung  halten  sich  die- 
selben während  der  Pansen  entweder  im  Spiel-  oder  Beschäftigungszimmer,  oder 
auf  dem  Korridor  auf,  damit  unterdessen  die  vorher  besetzten  Räume  gelflfcet 
werden  können. 

§  25.  Kein  Kind  darf  sich  während  des  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  ohne 
Erlaubnis  der  Lehrerin  von  derselben  entfernen. 

§  26.  Nach  Schlnss  der  Anstalten  werden  die  Lehrerinnen  dafflr  sorgen, 
dass  die  Kinder  dieselben  ruhig  und  anständig  verlassen.  Fflr  Unordnungen 
auf  dem  Schulwege  können  sie  nicht  verantworüich  gemacht  werden. 

§  27.  Naschwerk,  Spielsachen  und  andere  Gegenstände,  welche  die  Ord- 
nung stören,  werden  nicht  geduldet. 

§  28.  In  allen  Räumen  der  Anstalten  soll  Ordnung  und  Reinlichkeit 
herrschen. 

Ftlr  böswillige  Beschädigungen  von  Seiten  der  Kinder  sind  die  Täter,  bezw. 
deren  Eltern  oder  Stellvertreter  zum  Schadenersatz  verpflichtet. 

§  29.  Zur  Aufrechterhaltung  von  Ordnung  nnd  Zucht  dient,  ausser  so- 
fortiger Zurechtweisung,  nötigenfalls  auch  eine  vorflberg^hende  Wegweisong  ans 
den  Anstalten  bis  zur  Rflcksprache  mit  den  Eltern. 

Körperliche  Zttchtig^ung  darf  nur  in  AusnahmefiUlen  nnd  nur  in  einer  Weise 
angewendet  werden,  welche  die  Grenzen  einer  massigen  elterlichen  Zncht  nicht 
ttberschreitet. 

4.  Ferien. 

§  80.  Die  Ferien  der  Kleinkinderanstalten  fallen  mit  deigenigen  der  Primar- 
schulen zusammen. 


10.  i.    Sanitarische  Vorschriften  fOr  Kleinkinderanstalten  des  Kantons  Basalstadl 

(Vom  4.  JuU  1895.) 
Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  in  Ausführung  der  §§  10 
und  18  {.  d.  des  Gesetzes  betreffend  Kleinkinderanstalten  vom  18.  April  1895 
folgende  sanitarische  Vorschriften  erlassen: 

§  1.    Die  Lokale  der  Kleinkinderanstalten  sollen  eine  für  Luft  und  Sonne 
zu^ngliche  Lage  haben  nnd  gegen  Feuchtigkeit  geschützt  sein.   In  der  Regel 


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Kanton  Baselstadt,  Sanitarische  Vorschriften  für  Kleinkinderanstalten.     65 

sollen  sie  sich  im  Erdgeschoss  befinden,  das  unterkellert  sein  mnss.  Lokale 
im  ersten  Stock  sind  anch  zulässig,  sofern  der  Zugang  ein  leichter  und 
sicherer  ist. 

§  2.  Für  jede  Abteilung  einer  Kleinkinderanstalt  sind  erforderlich:  ein 
Besch&ftignngszimmer  und  ein  Spielzimmer,  ein  Baum  zur  Aufbewahrang  der 
Oberkleider,  Regenschirme  n.  s.  w.,  ein  Abtritt  und  ein  Spielplatz. 

Von  einem  besonderen  Spielplatz  darf  nur  dann  abgesehen  werden,  wenn 
in  der  Nähe  der  Anstalt  ein  geeigneter  öffentlicher  Platz  vorhanden  ist. 

Wenn  eine  Anstalt  aus  zwei  Abteilungen  besteht,  so  genttgt  ein  Spiel- 
zimmer und  ein  Spielplatz  für  beide. 

Sofern  die  Bäume  einer  Anstalt  auf  zwei  Stockwerke  verteilt  sind,  ist  auf 
jedem  derselben  ein  Abtritt  erforderlich. 

§  3.  Hinsichtlich  der  Dimensionen  dieser  Räume  sind  folgende  Minimal- 
masse vorgeschrieben :  a.  fär  das  Beschäftigungszimmer  und  das  Spielzimmer  je 
1.20m*  Grundfläche  pro  Kind,  und  3m  Zimmerhöhe;  —  b.  für  den  Raum  zur 
Aufbewahrung  der  Kleider  0.  25  m  Wandlänge  pro  Kind ;  —  c.  fftr  den  Abtritt 
eine  Grundfläche  von  2.50m  auf  1.50m  Breite;  —  d.  für  den  Spielplatz  3m^ 
Grundfläche  pro  Kind. 

§  4.  Die  Zimmerböden  sollen  entweder  Parket-  oder  harthölzeme  Riemen- 
bSden  sein.  Tannene  Riemenböden  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  regelmässig 
geölt  oder  mit  Ölfarbe  gestrichen  weiden. 

In  den  Abtritten  ist  fttr  undurchlässigen  und  leicht  zu  reinigenden  Boden- 
belag zu  sorgen. 

§  5.  Die  Zimmerwände  sollen  mit  matter  Ölfarbe  gestrichen  oder  mit 
waschbarer  Tapete  versehen  werden. 

§  6.  Die  Glasfläche  der  Fenster  soll  mindestens  einen  Sechstel  der  Zimmer- 
fl&che  betragen. 

Zu  allen  Fenstern  sollen  Vorfenster  vorhanden  sein,  durch  welche  aber  die 
Lüftung  der  Zimmer  nicht  gehindert  werden  darf. 

Fenster,  welche  der  Sonne  direkt  ausgesetzt  sind,  sollen  mit  äussern  Stören 
oder  richtig  konstruirten  Läden  versehen  sein. 

§  7.  Grösse  und  System  der  Öfen  sollen  den  Dimensionen  und  dem  Zweck 
der  Zimmer  entsprechen.  Öfen,  die  schwer  zu  regulireu  sind  und  leicht  über- 
hitzt werden,  sind  unzulässig. 

Eiserne  Öfen  sind  mit  Schirmen  zu  versehen,  wobei  die  Sitzplätze  der 
Kinder  mindestens  einen  Meter  vom  Schirm  entfernt  sein  sollen. 

§  8.  Wenn  Klcinkinderanstalten  in  nichtkanalisirten  Häusern  untergebracht 
werden  müssen,  so  dürfen  die  Abtritte  sich  nicht  in  unmittelbarer  Nähe  der 
Anstaltsräume  befinden  und  soll  unter  allen  Umständen  dafür  gesorgt  werden, 
dass  kein  übler  Geruch  in  diese  Räume  gelangt.  Die  Abtrittgrube  soll  regel- 
mässig und  geruchlos  entleert  werden.  Die  Abtritte  sollen  leicht  ventilirbar  sein 
und  für  jede  Abteilung  3  Sitze  und  1  Pissoir  mit  Wasserspülung  enthalten.  Die 
Benützung  von  Geschirren  ist  untersagt. 

§  9.  In  jeder  Anstalt  soll  eine  Wasserleitung  mit  Wascheinrichtung  vor- 
handen sein.  Letztere  darf  nicht  in  den  Anstaltsräumen  angebracht  werden 
und  soll  an  der  Ableitung  mit  Wasserverschluss  versehen  sein. 

§  10.    Die  Gänge  sollen  hell  und  tunlichst  breit  sein. 

§  11.  Die  Böden  der  Zimmer  und  Gänge  sind  täglich  feucht  aufzuziehen 
und  die  Gerätschaften  mit  feuchten  Lappen  sorgföltig  abzustäuben. 

Wöchentlich  soll  eine  gründliche  Reinigung  aller  Räumlichkeiten  vorge- 
nommen werden. 

Während  der  Anwesenheit  der  Kinder  soll  für  genügende  Luftemeuernng 
und  nach  der  Entlassung  der  Kinder  für  ausgiebige  Lüftung  gesorgt  werden. 

Die  Öfen  sollen  auf  eine  reinliche  und  sorgfältige  Weise  bedient  werden. 

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66  Kantonale  Gesetee  and  Verordnnngen. 

Die  Lehrerin  hat  darauf  zu  achten,  dasa  die  Kinder  reinlich  sind,  die  Schnhe 
(^eh'irig  abwischen,  mit  den  Händen  nicht  oft  den  Boden  und  das  Gesicht  be> 
rtthren  and  die  mitgebrachten  Esswaren  nicht  herumliegen  lassen,  and  nament- 
lich, dass  sie  den  Äbtritt  nicht  beschmatzen. 

Kinder  mit  ansteckenden  oder  ekelhaften  Krankheiten  oder  mit  Ungeziefer 
sind  von  der  Anstalt  fernzahalten. 

Bei  Auftreten  von  ansteckenden  Kinderkrankheiten  (Masern,  Scharlach, 
Keuchhusten,  Diphtherie  n.  s.  w.)  ist  dem  Inspektor  sofort  Anzeige  zu  machen. 

§  12.  Obiire  Vorschriften  gelten  für  die  staatlichen,  wie  fflr  die  privaten 
Kleinkinderanstalten.  Hinsichtlich  der  schon  bestehenden  Anstalten  kann  das 
Erziehungsdepartement  auf  Antrag  der  Kommission  der  Kleinkinderanstalten  in 
besonderen  Fällen  Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  gestatten. 


11. 3.  Riglement  sur  rorganisatlon  des  £coles  enfantines  et  sur  Cobtention  de« 
brevets  privus  par  l'art.  39,  lettres  c.  et  </.,  de  la  loi  du  9  mai  1869  sur  l'ins- 
tructlon  publique  primalre  (brevet  pour  l'enseigement  des  ouvrages  du  sexe  et 
brevet  de   maitresse  de   classes  enfantines),   dans  le  Canton  de  Vaud.    (Da 

19  septembre  1895.) 

Le  Conseil  d'Etat  du  Canton  de  Vaud,  vu  le  pr^avis  du  Departement  de 
l'instruction  publique  et  des  cultes; 

Vn  les  art.  13,  39  et  121  de  la  loi  du  9  mai  1889  sur  Tinstmction  pnbliqne 
primaire  et  61  de  la  loi  da  19  f^vrier  1892  sur  l'instruction  publique  secondaire: 
arrete  le  r^glement  ci-aprfes: 

Chapitre  premier.  —  Orgam'tation  des  icolaa  enfantines. 

Art.  1".  Les  Cooles  enfantines  sont  des  Etablissements  de  premifere  fiducation 
oii  les  enfants  des  denx  sexes  re^oivent  en  commun  les  soins  qae  r^clame  leor 
developpement  physique,  intellectuel  et  moral. 

EUes  servent  de  pr^paration  ä  i'äcole  primaire  et  sont  placEes  sons  la  snr- 
vcillance  directe  des  autoritäs  scolaires. 

Art.  2.  Les  äcoles  enfantines  sont  facultatives  et  gratuites ;  d'antre  part, 
les  Elöves  inscrits  sont  tenus  de  freqnenter  r^giilierement  la  classe. 

Art.  3.   EUes  sont  fr^quent^es  par  les  enfants  de  5  Jk  7  ans. 

Art.  4.  Elles  comprenncnt  une  division  inf^rienre  destin^e,  dans  la  r^gle, 
anx  enfants  de  cinq  &  six  ans  et  nne  division  snpErieure  pour  les  enfants  de 
6^7  ans. 

Ces  deux  divisions  sont  on  r^unies  et  plac^es  sous  la  direction  d'nne  meme 
mütresse  ou  distinctes  avec  chacune  nne  maitresse  &  leur  tSte. 

Art.  5.  Si  le  nombre  des  enfants  et  les  locaux  le  permettent.  les  enfants 
de  4  ans  pcuvent  etre  admis  k  l'^cole  enfantine,  moyennant  autorisadon  speciale 
accordäe  par  la  commission  scolaire. 

Art.  6.  L'enseignement  dans  les  classes  enfantines  se  donne  au  moyen  du 
mat6riel  Froebel  et  consiste  surtont  en  exercices  intuitifs  oa  de  langiHje,  en 
occupati'ins  manuelles  et  en  jeux  accompaguEs  de  chanis. 

II  comprend  de  plus,  pour  la  division  supörieure,  les  Elements  de  la  lectnre, 
de  l'Ecriture,  da  dessin  et  du  calcul. 

Cet  enseignement  doit  revetir,  dang  toutes  les  le^ons,  un  caractere  essen- 
tiellement  Educatif. 

II  fera  l'objet  d'nn  programme  detaille  et  d'un  tableau  de  le^ons,  Etablis 
par  le  departement  de  l'instruction  publique  et  des  cultes. 

Art.  7.  Lorsque  le  nombre  des  ElEves  de  la  classe  enfantine  le  permet  on 
lorsqu'une  classe  primaire  doit  Etre  dEdoublEe,  les  antoritEs  scolaires  peuvent, 


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Kanton  Waadt,  Kfeglement  snr  l'organisation  des  ^coles  enfantines.       67 

avec  I'aotorisation  da  d^partement  de  l'instrnction  publique  et  des  cultes,  com- 
biner  la  classe  enfantine  et  la  classe  primaire. 

Cette  classe  porte  le  nom  de  semi-enfantine. 

L'organisation,  le  programme  d'enseignement  et  la  distribution  du  temps 
de  la  claiise  semi-enfentine  doiyent  Stre  sonmis  ä  l'approbation  dn  d^partement 
de  l'instroction  publique  et  des  cultes. 

Art.  8.  Les  demandes  d'admission  k  l'^cole  enfantine  doivent  etre  adress6es 
k  la  commission  scolaire  au  commencemeut  de  l'annde  scolaire,  soit  avant  le 
prämier  a-vril. 

Dans  ce  bat,  les  parents  indiqneront  les  noms  et  pr^noms  de  leur  enfants, 
leur  filiation,  leur  äge,  leur  nationalit^  et  leur  domicile ;  ils  fonmiront  en  oatre 
l'attestation  d'nn  m^decin  constatant  que  l'enfant  a  6t6  vaccind  et  n'est  atteint 
d'ancnne  maladie  contagiense. 

Tont  enfant  reconnn  idiot,  sourd-muet,  aveugle  cu  atteint  d'une  maladie 
contagiense,  ne  peut  etre  admis  i.  l'^cole  enfantine. 

Art.  9.  L'enfant  amen£  k  l'^cole  dans  un  6tat  de  maladie  n'est  pas  refu  en 
classe.  S'il  tombe  malade  dans  le  courant  de  la  jonm^e,  11  est  reconduit  chez 
ses  parents. 

Art.  10.  ün  enfant  qai,  apr^s  son  admission,  serait  atteint  d'une  maladie 
Sans  gravite,  mais  contagieuse,  devra  Stre  retir^  de  l'^cole  jusqn'i  complfete 
gnirison  certifi^e  par  le  mMecin. 

An  surplns,  dfes  qu'il  se  manifeste  dans  la  classe  une  maladie  contagiense 
ou_  4pid6mique,  la  maitresse  en  informo  immädiatement  la  commission  scolaire 
qui,  de  son  c6t6,  en  avise  le  d^partement  de  Tinstraction  publique  et  des  cnltes. 
Snr  ce  point,  la  maitresse  est  tenne  de  sc  conformer  strictement  anx  dispositions 
de  l'ArrStä  du  3  septembre  1891  snr  les  mesnres  ä  prendre  contrc  la  propagation 
des  maladies  transmissibles  dans  les  ^coles  publiqnes  et  priv^es. 

Art.  11.  Tont  enfant  dont  la  malpropretä  serait  persistante  on  dont  les 
absences  ne  seraient  pas  jnstifi^es  ponrra  €tre  temporairement  on  däflnitivement 
renvoyö  de  l'ecole. 

Art.  12.  La  salle  de  l'ecole  enfantine  sera  tenue  dans  nn  4tat  constant  de 
proprete.   Elle  sera  balay^e  et  a6r6e  chaque  jonr. 

Art.  13.  L'ecole  enfantine  est  onverte  de  9  &.  11  h.  le  matin  et  de  2  &  4  on 
de  1  ä  3  h.,  l'aprfes-midi. 

Art.  14.  La  maitresse  doit  etre  ä  l'äcole  cinq  minutes  an  moins  avant  l'henre 
rt'ouvertnre  de  la  classe.  A  l'arriv^e  des  enfants,  eile  s'assnre  de  leur  6tat  de 
sant£  et  de  proprete ;  eile  veille  en  outre  k  ce  que  les  enfants  n'apportent  i 
r^cole  ni  couteaiix,  ni  canifs,  ni  antres  objets  daugerenx. 

Art.  15.  Les  deroirs  k  la  maison  sont  interdits. 

Art.  16.  Les  vacances  des  äcoles  enfantines  doivent  coi'ncider,  autant  qne 
possible,  avec  Celles  des  £coles  primaires. 

Art.  17.  L'ecole  enfantine  comprend :  1"  une  on  deux  salles  d'ficole ;  —  2"  une 
conr  de  r^cr^ation  avec  nn  petit  jardin  et,  si  possible,  un  pröau  coavert;  — 
•^  des  lieux  d'aisances  distincts  ponr  chaqae  sexe ;  —  40  un  mobilier  special ;  — 
b"  le  mat^riel  d'enseignement  et  d'^ducation  de  Froebel. 

Art.  18.  Le  mobilier  et  le  mat^riel  d'enseignement  des  äcoles  enfantines 
sont  k  la  Charge  des  commanes. 

L'Etat  facilite  anx  commnnes  pen  ais£$8  l'acqnisition  du  matäriel  d'teole 
n^cessaire. 

Art.  19.  Les  mutresses  sont  respousables  du  mat^riel  qai  leur  est  confl^. 
Cbaque  annie,  elles  en  dressent  l'inventaire  et  le  tiennent  k  disposition  des 
antoiitis  scolaires. 

Art.  20.  Lorsque  le  nombre  des  äl^ves  d'une  classe  enfantine  dipasse  d'une 
mani&rc  permanente  le  chifßre  de  cinqnante,  la  classe  doit  §tre  dddonbl^e. 


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68  Kantonale  Gesetze  nnd  Veiordnnngen. 

Art.  21.  La  snrreiUance  des  6coleg  enfantines  s'ezerce  par  las  soins  dn 
d^partement  de  l'instrnction  pabliqne  et  des  cnltes. 

Cc  dernier  pent,  s'il  le  jage  utile,  organiser  de  temps  k  antre  des  eoon  de 
perfectionnement  ponr  les  maitresses  Aijk  diplömöes  et  a^treindre  ces  demi^re« 
i  les  snivre. 

Art.  22.  D'nne  maniere  g^närale,  les  dispositions  dn  reglement  dn  12  avril 
1890  ponr  les  6cnles  primaires  concernant  la  fr6qnentation  de  l'£cole,  la  r^ 
pression  des  absences,  les  devoirs  dn  personnel  enseignant,  la  discipline,  les 
traitements,  les  b&timents  et  le  mat^riel  scolaire,  etc.,  sout  applicables  anx 
^coles  enfantines  et  anx  maitresses  de  ces  demiäres. 

Chapitre  IL  —  Formation  du  personnel  enseignant  pour  les  ourrages  da  ae*e 
et  pour  les  4coles  enfantines. 

Station  I.  —  Dispositious  commnnes  anx  brevets  pour  renseignement  des 
ouvrages  dn  sexe  et  anx  brevets  de  maitresses  d'äcoles  enfantines. 

Art.  23.  Des  conrs  sp6ciaux  sont  donnSs  cbaqne  annöe,  dans  la  regle  da 
15  novembre  an  15  mars  inclusivement,  en  vue  de  pr#parer  i,  la  carrifere  p6da- 
gogiqne  les  jeunes  fiUes  qui  däsirent  se  Toner :  1"  &  l'enseignement  des  travanx 
ä  l'aignille;  —  2"  ä  la  direction  des  Cooles  enfantines. 

Art.  24.  Ces  conrs  forment  nne  section  de  l'Ecole  normale  de  filles ;  ils  sont 
plac^s  sons  la  snrveillance  da  directenr  de  cet  Etablissement. 

Art.  25.  Ils  sont  organisEs  de  fa(on  k  ce  qne  les  jeunes  Alles  qni  snirent 
ces  conrs  puissent,  si  elles  le  d^sirent,  se  pr^parer,  pendant  lenr  s^jonr  a  Lau- 
sanne, en  Tue  de  l'obtention  des  deux  breyeis  späciaux  mentionn^  k  l'art.  39, 
lettres  c  et  d,  de  la  loi  sur  l'instrnction  publique  primaire. 

Art.  26.  Sont  admises  k  snivre  ces  conrs  spEciaux,  les  jeunes  Alles  äg^es 
de  17  ans  an  moins  dans  rannte  et  qni  pronvent  par  nn  examen  qn'elles  possedeDt 
des  connaissances  süffisantes,  c'est-ä-dire,  ontre  la  valeur  morale,  une  bonne 
Instruction  primaire  et  certaines  aptitudes  manuelles. 

L'examen  d'admission  porte  sur  les  brancbes  suivantes ;  lecture,  onhographe, 
composition,  arithmätique,  Ecritnre,  dessin,  histoire  et  g^ographie  nationales, 
travanx  k  Taignille. 

Au  point  de  vue  sanitaire,  les  aspirantes  sont  astreintes  k  l'examen  m6dicil 
pr^TU  pour  l'admission  k  l'Ecole  normale  des  Alles. 

Art.  27.  Les  aspirantes  pourrnes  d'nn  certificat  de  sortie  de  la  1">  classe 
d'nne  Ecole  snpMeure  de  jeunes  filles  on  de  tont  antre  titre  jnge  6qniralent 
peuvent  €tre  dispens^es  de  l'examen  d'admission. 

Si  elles  d^sirent  entrer  dans  la  section  frcebelienne,  elles  devront,  en  outre 
jnstiAer  de  la  counaissance  dn  chant. 

Art.  28.  Le  nombre  des  admissions  ponr  chacun  des  deux  conrs  ne  doit  pa$ 
d6passer  le  chifEre  de  trente. 

Si,  k  la  snite  des  Eprenves,  le  nombre  des  El^ves  ayant  obtenn  des  notes 
süffisantes  d^passe  le  nombre  rfeglementaire,  le  choix  se  fait  d'aprös  1' ordre 
snivant :  1^  les  El^ves  vandoises ;  —  2*>  les  £16ves  snisses  dont  les  parents  sonr 
domicili^s  dans  le  canton;  —  3**  les  Eleyes  des  antres  cantons ;  —  4**  les  Etran- 
gferes  k  la  Suisse. 

Art.  29.  En  vue  de  faciliter  les  ätndes  anx  Eldves  qni  en  ont  besoin,  des 
snbsides  penvent  etre  accord^s  par  l'Etat  dans  les  mimes  conditions  qn'ans 
eieves  de  l'Ecole  normale. 

Art.  30.  Un  avis  concernant  l'admission  k  ces  conrs  partutra,  au  moins  an 
mois  avant  lenr  ouverture,  dans  la  „FeniUe  des  avis  omciels"  et,  an  besoin, 
dans  les  principaux  jonmaux  du  canton. 

Art.  31.  Les  jeunes  filles  d^sirant  snivre  ces  conrs  doivent  s'annoncer  par 
Ecrit  au  Directeur  des  Ecoles  normales  dans  le  d^lai  fix£  et  joindre  k  lenr 
demande :  a.  nn  acte  de  naissance  et,  pour  les  personnes  Etrang^res  au  canton, 


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Kanton  Waadt,  Reglement  sor  1 'Organisation  des  icoles  enfantines.       69 

nn  acte  d'origine ;  —  b.  an  t^moignage  de  bonnes  mcenrs  d^livrä  par  la  Mnni- 
cipalit6  du  domicile;  —  c.  nne  d^claration  portaut  qne,  si  elles  reQoivent  des 
snbsides,  elles  s'engagent  ä  desserrir  pendant  trois  ans  an  moins  nne  6coic 
d'onvrages  on  nne  6cole  enfantine  dans  le  canton,  apr&s  obtention  de  lenr  diplöme. 

Art.  32.  Les  öleves  qui,  i,  la  snite  des  äpreuves  finales,  ont  les  6flO  da 
maximnm  des  notes,  obtiennent  le  brevet  dans  l'nue  on  l'antre  des  cat^gories  oa 
dans  les  deux. 

Art.  33.  Le  jnry  charg^  d'appr^cier  les  examens  des  maitresses  d'oavrages 
da  sexe  et  des  maitresses  des  Cooles  enfantines  se  compose  de  deux  experts 
nomm^s  par  le  d6partement  et  da  directenr  des  Ecoles  normales. 

Section  II.  —  Dispositions  speciales  au  conrs  poar  maitresses  d'ouvrages 
du  sexe. 

Art.  34.  Le  conrs  special  anx  fntures  maitresses  d'ouvrages  du  sexe  cora- 
prend:  a.  le  tricot;  —  b.  la  conture;  —  c,  le  raccommodage ;  —  d.  la  conpe  et 
la  confection. 

Art.  35.  Ce  conrs  com^orte  en  ontre  les  principes  ^lämentaires  de  la  p6da- 
gogie  et  l'economie  domestique. 

Art.  36.  Le  personnel  enseignant  est  le  m§me  qne  celni  de  l'Ecole  normale 
des  filles. 

Art.  37.  Une  classe,  com^os6e  au  maximum  de  50  Cläres  fiUes  des  trois 
degris  de  l'Ecole  primaire,  choisies  dans  les  diverses  classes  de  la  Tille  de  Lan- 
aanne,  est  annex^e  au  cours  en  vue  des  exercices  pratiqnes. 

Cette  classe  est  tenne,  comme  Celles  de  la  rille,  trois  aprfes-midi  par  semaine. 

Art.  38.  A  la  fin  du  conrs,  les  jeanes  filles  qui  däsirent  obtenir  le  brevet 
ponr  Tenseignement  des  onvrages  du  sexe  subissent  les  äprenves  snivantes :  1<*  an 
examen  th^orique  consistant  dans  le  dessin  d'nn  patron  au  tablcau  noir;  —  2"  nn 
examen  pratiqae:  a.  snr  la  cootare,  —  b.  snr  le  raccommodage,  —  c.  snr  la 
coope  et  la  confection;  —  3°  nne  le^on  pratiqne  dounäe  aux  616ves  de  l'äcole 
annexe. 

Art.  39.  Des  jennes  filles  dSsireuses  de  se  perfectionner  dans  les  travanx 
ä  l'aigaille,  mais  ne  vonlant  pas  se  voaer  k  la  carri6re  de  l'easeignement, 
ponrront  §tre  admises  en  qualiti  d'extemes  an  cas  »ü  le  conrs  ne  serait  pas 
snivi  par  le  maximum  preva  d'61eves  rSgaliferes. 

Art.  40.  II  sera  £Iabor£  nn  programme  detail^  da  cours  special  ponr  les 
maitresses  d'ouvrages  du  sexe. 

Sertion  III.  —  Dispositions  speciales  au  conrs  ponr  maitresses  des  classes 
enfantines. 

Art.  41.  L'enseignemeut  donn6  anx  älÖTes-maitresses  des  6coles  enfantines 
est  i.  la  fois  thöorique  et  pratiqne. 

Art  42.  L'easeignement  theoriqne  est  destinä  k  compl^ter  la  cnitnre  g6n4rale 
des  aspirantes.  II  coroprend :  a.  les  616ment8  de  la  psychologie,  sp^cialement  de 
la  Psychologie  de  l'enfance,  et  de  la  p^dagogie;  —  b.  la  didactiqne  du  jardin 
d'enfants  (expos£  thäoriqae  des  occupations  froebeliennes) ;  —  c.  la  lecture  et 
räcritnre;  —  d.  les  sciences  naturelles:  principaux  types  du  r^gne  animal,  du 
regne  v£gätal  et  du  regne  min^ral;  motions  simples  d'anatomie  et  de  physiologie 
hamaines;  —  e.  l'hygifene;  — /.  l'aritlimetique  et  les  ^läments  de  la  gßometrie;  — 
g.  le  dessin  (geomßtral  et  k  main  lev6e);  —  h.  le  chant;  —  ♦.  l'histoire  et  la 
g^ographie  nationales ;  —  j.  la  gymnastique. 

Art.  43.  L'enseignement  pratiqne  consiste  en  le^ons  k  nne  classe  enfantine 
(classe  froebelienne). 

Art.  44.  En  vne  de  ces  exercices  pratiqnes,  il  est  annexä  au  conrs  nne  classe 
enfantine  comprenant  an  maximum  50  ^l&ves  divis^s  en  deux  groupes. 

Cette  6cole  annexe  est  placke  sons  la  direction  d'une  maitresse  pourvne  dn 
brevet  special  ponr  l'enseignement  dans  les  classes  enfantines. 


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70  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

Art.  45.  Le  personuel  enaeignant  est,  aatant  qne  possible,  le  m^rne  qne 
celni  des  Ecoles  normales. 

Ponr  l'enseignement  de  la  partie  pnrement  professionnelle  du  conrs,  U  peat 
Stre  &it  appel  k  nne  personne  speciale. 

Art.  46.  A  la  fin  du  cours,  les  jeunes  filles  qui  d^sirent  obtenir  le  brevet 
pour  la  direction  des  Ecoles  eDfantines  subissent  des  äpreuTes  öcrites  et  orales, 
portant  sur  Tensemble  des  branches  da  Programme  et  sp^cialement  sur  les 
objets  ei  apris :  t"  Eprenvcs  äcrites :  a.  une  composition  appräci^e  tant  au  point 
de  Tue  de  l'orthographe  qne  du  style;  —  b.  nne  composition  sur  nn  siget  de 
pidagogie  froebelienne ;  —  e.  nne  ou  plnsieura  qnestions  de  g^om^trie  ou  d'arith- 
m^tique ;  —  d.  nne  page  d'ßcriture.  —  2°  Epreuves  orales :  o.  lectnrc  avec  compte 
rendn  et  analyse  d'une  pbrase ;  —  b.  questions  d'arithm^tique  et  de  g^omätrie ;  — 
c,  cxercicea  mannels ;  —  d.  nne  le^on  pratiqne :  causerie  enfantine,  jeuz  gym- 
nastiques  avec  chant,  occupations  en  usage  ä  l'icole  enfantine  ou  le^n  de 
lectnre  et  d'ecritnre. 

Art.  47.  II  sera  61aborä  un  programme  d^taill6  du  cours  special  ponr  les 
maitresses  de  classes  enfantines. 

Chapitre  HL  —  DiapotHions  trmaitoire». 

Art.  48.  Les  maitresses  d'ouvrages  du  sexe  et  les  maitresses  de  classes 
enfantines  en  fouctions  lors  de  l'enträe  en  viguenr  da  präsent  rdglement  peuvent 
Stre  autoris^es  i,  continuer  lenr  enseignement  actuel;  mais  elles  ne  ponrront 
concourir  ä  d'autres  places  sans  avoir,  an  pr^alable,  obtenu  les  brevets  pr^Tns 
par  la  loi. 

Art.  49.  Le  präsent  r^glement  sera  imprimd  et  publik  pour  Stre  imm^di- 
atement  executoire. 

Donna,  80U8  le  scean  du  Conseil  d'Etat,  ä  Lausanne,  le  19  septembre  18%. 


b.  Pa*inicu*eioliitlen. 

12. 4.    Dekret  aber  den  abteilungsweisen  Unterricht  in  den  Primarschulen  im  Kuitoa 
Bern.   (Vom  4.  März  1895.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantous  Bern,  in  Ausfflhrung  von  §  23  des  Gesetzes 
über  den  Primarschulunterricht  im  Kanton  Bern  vom  6.  Mai  1894, 

auf  den  Antrag  des  ßegierungsrates, 

bescfaliesst: 

§  1.  Wenn  eine  Schnlklasse,  welche  alle  Schulstnfen  nmfasst,  l&nger  all 
drei  Jahre  mehr  als  60  und  eine  Schnlklasse,  welche  nur  einen  Teil  der  Scbnl- 
stnfen  umfasst,  länger  als  drei  Jahre  mehr  als  70  Kinder  zählt,  so  hat  die  Ge- 
meinde, wenn  sie  nicht  eine  neue  Schulklasse  errichtet,  den  abteilungsweisen 
Unterricht  einzufahren  (§  21  Primarschulgesetz). 

§  2.  Der  ubteilungsweise  Unterricht  kann  von  den  Gemeinden  auch  in 
Klassen  von  geringerer  Schfilerzahl  eingeführt  werden,  um  eine  rationellere 
Gliederung  des  Unterrichts  und  bessere  Resultate  desselben  zu  erzielen. 

§  3.  Wenn  eine  Abteilnn^^schule  länger  als  drei  Jahre  mehr  als  80  Kinder 
zählt,  so  ist  innert  Jahresfrist  eine  neue  Klasse  zn  errichten  (§  22  Primär- 
Schulgesetz). 

§  4.  Dem  abteiinngsweisen  Unterricht  ist  in  der  Regel  die  Dreiteiligkeit 
der  Klassen  zu  Grunde  zu  legen  und  es  sind  immer  zwei  Abteilungen  eiser 
Klasse  gleichzeitig  zu  unterrichten. 

§  5.  Jede  Abteilung  einer  Klasse  soll  mindestens  21  Stunden  Unterricht 
per  Woche  erhalten.  Tarnen  und  Handarbeiten  nicht  inbegriffen.  Da,  wo  die 
jährliche  Schulzeit  mehr  als  34  Wochen  beträgt,  kann  ffir  £e  drei  ersten  Scbnl- 
jahre  die  Stundenzahl  bis  auf  18  herabgesetzt  werden. 


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Kant  Bern,  Dekret  üb.  d.  abteUnngsweis.  Unterricht  in  d.  Primarschulen.     71 

Die  Gesamtzahl  der  Unterrichtsstunden  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin 
darf  40  Standen  per  Woche  nicht  fiberschreiten. 

§  6.  Ffir  die  Mehrleistungen  sind  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Abtei- 
Inngsschnle  besonders  zu  entschAdigeu,  und  zwar  die  Lehrer  fQr  die  Aber  30, 
die  Lehrerinnen  fSr  die  über  24  hinausgehenden  \¥öchentlicben  Unterrichtsstunden. 
Die  Entscbädignng  beträgt  per  Stunde  den  30.  Teil  von  der  Gesamtbesoldung 
des  betreffenden  Lehrers  oder  der  betreffenden  Lehrerin,  jedoch  ohne  Berech- 
nung der  Naturalleistungen. 

An  diesen  Mehrgehalt  leisten  Staat  und  Gemeinde  je  die  Hälfte. 

Die  Ausrichtung  geschieht  halbjährlich.  Für  die  Staatszulage  hat  der  Schnl- 
inspektor  der  Erziehungsdirektion  amtsbezirksweise  am  Schlüsse  jedes  Semesters 
Bericht  und  Antrag  einzureichen. 

§  7.  Zu  Anfang  jedes  Snhulhalbjahres  ist  dem  Schalinspektor  der  Stunden- 
plan der  Abteilongsschnle,  behufs  Einholung  der  Genehmigung  der  Erziehangs- 
direktion,  einzusenden  (§  62  Primarscholgesetz). 

§  8.  Dieses  Dekret  tritt  sofort  in  Kraft  und  findet  auch  Anwendang  auf 
alle  seit  dem  1.  Oktober  1894  eingerichteten  AbteUungsschalen ;  es  ist  in  die 
Sammlung  der  Gesetze  und  Dekrete  aufzunehmen. 


18.  K.    Reglement  fOr  die  Regionalschulen  im  Kanton  Freiburg.    (Vom  7.  Februar 

1895.) 
Der  Staatsrat  des  Kantons  Freiburg,  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  und 
im  besondern  auf  die  Art.  8,  11,  14,  34  und  124  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884 
tiber  den  Primarunterricht ;  auf  den  Vorschlag  der  Erziehungsdirektion, 

beschliesst: 

Allgemeine  Bestimmungen. 

Art.  1.  Der  Zweck  der  Regionalschnlen  besteht  in  der  weitern  Ausbildung 
der  Kenntnisse  der  jungen  Lcnte,  die  das  obligatorische  Programm  der  Primar- 
schulen vor  Erfüllung  des  znr  Entlassung  erfurderlichen  Alters  ToUcndet  haben 
(Art.  10  und  20  des  Gesetzes). 

Art.  2.  Der  Unterricht  trägt  einen  beruflichen  Charakter  und  erteilt  den 
jungen  Leuten  vorbereitende  Anleitung  zur  landwirtschaftlichen  Laufbahn,  zu 
den  gewöhnlichen  Handwerken  und  zu  den  Pflichten  des  Verwaltungslebens. 

Art.  3.  Die  Errichtung  von  Regionalschnlen  unterliegt  der  Genehmigung 
des  Staatsrates.    Sie  können  ohne  de.<sen  Gutheissung  nicht  aufgelöst  werden. 

Art.  4.  In  der  Begel  nmfasst  der  Kreis  einer  Begionalschule  sämtliche  Ge- 
meinden, die  in  einem  Umfange  von  vier  Kilometer  um  den  Sitz  der  Schule 
herum  gelegen  sind. 

Art.  5.  Die  in  einem  Regionalschulkreise  liegenden  Gemeinden  sind  ver- 
pflichtet, an  der  Tragung  der  Schulkosten  teilzunehmen. 

Die  Gemeinde,  in  welcher  die  Schule  ihren  Sitz  hat,  liefert  unentgeltlich 
die  ffir  die  Erteilung  des  Unterrichtes  nötigen  Lokale  und  das  zu  deren  Be- 
heizung nötige  Brennholz,  das  Schulmobiliar,  einen  passenden  Raum  zur  Er- 
richtung einer  Baumschule,  die  Wohnung  des  Lehrers  nnd  alle  übrigen  dem- 
selben zuerkannten  Leistungen  an  Naturalien. 

Sie  hat  zudem,  wie  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  ihren  Beitrag  an 
die  Kosten  der  Schule  und  den  Gehalt  des  Lehrers  nach  einer  zwischen  den 
Gemeinden  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  entrichten. 

Art.  6.  Das  Schulmobiliar  umfa.«jt  wenigstens :  a.  die  nötige  Anzahl  Schul- 
bänke; —  6.  ein  Pult  für  den  Lehrer,  einen  Tisch,  einen  Schrank,  zwei  schwarze 
Wandtafeln,  zwei  Stühle ;  —  c.  einen  grossen  Zirkel  mit  Kreidehalter,  ein  Wand- 
tafellineal  mit  Massangabe,  ein  Metermass,  ein  T-winkel,  ein  Winkelmass,  einen 
Masstab  und  eine  Sammlung  geometrischer  Körper;  —  d.  eine  Weltkarte  mit 


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72  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

beiden  Halbkngeln,  einen  Globus,  eine  Karte  von  Europa,  der  Schweiz,  des  Kan- 
tons Freiburg  und  von  Palästina;  —  «.  ein  kleines  Laboratorium  zur  Darstellnttg 
nnd  Veranschanlichnng  der  im  landwirtschaftlichen  Unterrichte  nötigen  chemi- 
schen und  physischen  f^sperimente. 

Art.  7.  Die  Lokale  and  das  Mobiliar  der  Schule  sind  der  Gutheissung  der 
Erziehungsdirektion  und  der  zwischen  den  Gemeinden  abgeHchlossene  Yertr^ 
der  Genehmigung  des  Staatsrates  unterstellt. 

Art.  8.  Die  Beteiligung  des  Staates  an  der  Besoldung  des  Lehrers  wird 
innerhalb  der  in  Art.  124  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884  gezogenen  Grenzen 
in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Staatsrate  festgesetzt. 

Art.  9.  Der  Unterricht  umfasst  pflichtgemäss  die  in  den  Art  10  und  11  des 
Gesetzes  vorgesehenen  Lehrfächer. 

Die  Erziehungsdirektion  ist  befagt,  die  Einftthrnng  eines  andern  Unterrichts- 
faches oder  die  eingehendere  Behandlung  eines  vom  Gesetze  als  obligatorisch 
bezeichneten  FEUihes  zu  bewilligen. 

Art.  10.  Das  von  der  Studienkommission  festgesetzte  Programm  bestimmt 
den  zu  erteilenden  Unterrichtsstoff  und  die  dabei  zn  befolgenden  Lehrmethoden. 

Art.  11.  Das  Unterricbtsprogramm  für  die  Regionalschulen  nm&sst  zwei 
Studienjahre. 

Art.  12.  Der  Zeitpunkt  der  Eröffnung  des  Schuljahres  wird  durch  das  be- 
sondere Reglement  der  Schule  bestimmt. 

Das  Schuljahr  umfasst  mindestens  950  und  höchstens  1000  Unterrichts- 
stunden. 

Inspektion  und  Aufsicht 

Art.  13.  Die  besondern  Behörden,  die  Aber  den  guten  Gang  der  Regional- 
schnle  zu  wachen  haben,  sind:  a.  ein  vom  Staatsrate  erwählter  Inspektor;  — 
b.  eine  mit  der  Aufsicht  der  Schule  betraute  Kommission. 

Art.  14.  Die  Inspektion  der  Regionalschule  kann  entweder  dem  Prünar- 
schnlinspektor  des  Kreises,  in  welchem  die  Schule  ihren  Sitz  hat,  oder  einem 
besondem  Inspektor  übergeben  werden. 

Art.  15.  Der  Inspektor  besucht  in  der  Regel  die  Schule  jährlich  zweimal 
Er  kündigt  diese  beiden  Besuche  den  Gemeindebehörden  und  dem  Präsidenten 
der  Regionalschulkommission  an. 

Er  wacht  darüber,  dass  die  Absenzen  nach  den  im  allgemeinen  Reglemente 
für  die  Primarschulen  (Art  39 — 50)  vorgesehenen  Vorschriften  geahndet  werden. 

Er  unterbreitet  jedes  Jahr  der  Erziehungsdirektion  einen  Bericht  über  den 
Gang  der  Regionalschulen. 

Art.  16.  Die  Anfsichtskommission  der  Regionalschnle  besteht  im  allgemeinen 
aus  fünf  Mitgliedern.  Diese  werden  auf  vier  Jahre  gewählt :  nämlich  zwei  von 
der  Erziehnngsdirektion  nnd  drei  von  einer  Versammlung,  die  aus  je  zwei  Ab- 
geordneten jeder  Gemeinde  gebildet  wird. 

Je  nach  den  Verhältnissen  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  sieben  er- 
weitert und  von  der  Erziehnngsdirektion  ergänzt  werden. 

Die  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte  ihren  Präsidenten  und  ihren  Sekretär. 

Art.  17.  Die  Kommission  entwirft  das  besondere  Programm  und  Reglement 
der  Schule,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Erziehnngsdirektion. 

Art  18.  Die  Kommission  bestimmt  im  Einverständnis  mit  dem  Inspektor 
die  Dauer  der  täglichen  Unterrichtsstunden  und  die  Zeit  der  Schulferien. 

Die  Ferien  können  auf  vier  aufeinander  folgende  Monate  sich  erstrecken, 
wenn  die  Bedürfnisse  der  Gegend  es  erfordern. 

Art  19.  Die  Kommission  übt  eine  genaue  Aufsicht  über  die  Art  nnd  Weise, 
wie  der  Lehrer  seinen  Unterricht  erteilt.  Sie  besucht  die  Kurse,  nötigenfalls 
dnrch  Abordnung  einzelner  Mitglieder,  wenigstens  je  alle  zwei  Monate. 

Jedes  Mitglied  kann  zn  jeder  Zeit  dem  Unterricht  beiwohnen. 


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Kanton  Freiburg,  Reglement  für  die  Regionalschnlen.  73 

Art.  20.  Sämtliche  Mitglieder  der  Aufsichtjkommission  wohnen,  soviel 
möglich,  den  Scholbesnchen  des  Inspektors  und  der  Schlnssprüfung  am  Ende 
des  Schuljahres  bei. 

Art.  21.  Der  Kommission  steht  es  zu,  alle  jene  Massnahmen  anzubahnen, 
welche  geeignet  sind,  die  gedeihliche  Entwicklung  der  Schule  zu  f6rdem. 

Art.  22.  Der  Präsident  benift  die  Kommission  ein  and  leitet  deren  Ver- 
handlungen. 

Er  besorgt  namens  der  Kommission  den  nötigen  Briefwechsel  and  nimmt 
die  monatlichen  AbsenzenTerzeichnisse  entgegen. 

Lehrpersonal. 

Art.  23.  Der  Religionsunterricht  wird  im  Einyerstttndnisse  mit  den  kirch- 
lichen Behörden  erteilt. 

Art  24.  Die  Begionalschule  wird  in  der  Regel  einem  Lehrer  anvertraut, 
der  in  sämtlichen  Fächern  des  Programmes  Unterricht  erteilt. 

Es  kann  jedoch  in  einzelnen  Spezialfächern  der  Unterricht  auch  Httlfslehrem 
anvertraut  werden,  die  auf  Vorschlag  der  Schnlkommission  und  des  Inspektors 
von  der  Erziehungsdirektion  genehmigt  werden. 

Die  Verteilung  der  Unterrichtsstunden  nnd  die  Besoldung  der  Httlfslehrer 
geschieht  mittelst  gütlicher  Übereinkunft  durch  die  Aufsichtskommission. 

Art.  25.  Der  Lehrer  der  Regionalschule  wird  auf  Vorschlag  der  Au&ichts- 
kommission  und  des  Inspektors  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  vom  Staatsrate 
gewählt. 

Die  Ernennung  erfolgt  gewöhnlich  infolge  einer  öffentlichen  Bewerbung. 

Art.  26.  Die  Prüfungskommission  besteht  ans  dem  Oberamtmann  als  Prä- 
sidenten, dem  Inspektor  der  Schule  als  Examinator  und  Sekretär,  nnd  einem 
Vertreter  der  Erziehungsdirektion. 

Art.  27.   Die  Konkursprüfnng  nmfasst  mündliche  und  schriftliche  Leistungen : 

a. mündliche  Prüfung;  Religion  nnd  biblische  Geschichte;  Lesen  und  Er- 
zählen und  sprachliche  Erklärung ;  Lesen  eines  französischen  (oder  deut- 
schen) Textes,  mit  Übersetzung  und  grammatikalischer  Erläuterung: 
Landwirtschaft;  Gesang; 

&.  schriftliche  Prüfung:  ein  Aufsatz  in  der  Muttersprache ;  eine  Rechnungs- 
aufgabe aus  der  Geometrie;  eine  französische  (oder  deutsche)  Aufgabe; 
eine  Übung  im  Zeichnen. 

Art.  28.  Der  Lehrer  der  Regionalschule  bezieht  eine  jährliche  Besoldung 
von  Fr.  1500,  zahlbar  jeden  Trimester  durch  den  Kassier  der  Gemeinde,  in 
welcher  die  Schule  ihren  Sitz  hat. 

Er  hat  zudem  Anspruch  auf  eine  anständige  Wohnung,  sechs  Ster  Tannen- 
holz, einen  Gemüsegarten  und  sechs  Aren  Pflanzboden,  der  soviel  möglich  nahe 
bei  der  Schule  gelegen  ist, 

Art.  29.  Die  Lehrer  der  Regionalschulen  versammeln  sich  jährlich  einmal 
zu  einer  Konferenz,  welche  von  der  Erziehungsdirektion  einberufen  wird. 

Art.  30.  Im  Krankheitsfalle  oder  wegen  Militärpflicht  des  Lehrers  kann 
der  Unterricht  auf  einen  Monat  ausgesetzt  werden;  diese  Unterbrechung  muss 
jedoch  bei  Feststellung  der  jährlichen  Ferien  ausgeglichen  werden. 

Art.  31.  Der  Lehrer  kann  ohne  die  Bewilligung  der  Erziehnngsdirektion 
im  Laufe  des  Schuljahres  seinen  Posten  nicht  verlassen. 

Das  Entlassungsgesuch  soll  drei  Monate  voraus  eingereicht  werden. 

Aufnahme,  Schulbesuch,  Entlassungen. 

Art.  32.  Die  Aufnahme  in  die  Regionalschule  findet  am  Anfange  des  Schul- 
jahres statt. 

Die  Kurse  erstrecken  sich  auf  zwei  Jahre ;  sämtliche  Schüler  sind  während 
deren  ganzen  Dauer  zum  fleissigen  Schulbesuch  verpflichtet. 


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74  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  38.  Zum  Besuch  der  Regionalscbale  sind  alle  Primarschfiler  des  Be- 
gionalkreises  verpflichtet,  die  Tor  erfülltem  vierzehnten  Altersjahre  das  Programm 
der  Oberstufe  beendigt  und  bei  der  vom  Primarschnlinspektor  geleiteten  Schluss- 
prUfung  wenigstens  die  Note  3  erlangt  haben. 

Art.  34.  Es  können  anch  solche  Schüler  in  die  Kegionalschule  aufgenommen 

werden,  welche,  ohne  durch  den  vorstehenden  Artikel  33  dazu  verpflichtet  zn 

sein,   vor  dem  Inspektor  und  zwei  Vertretern  der  Anfsichtskommission  eine 

Prüfung  bestehen.    Sie  werden  nicht  aufgenommen,  wenn  sie  nicht  wenigstens 

,  die  Note  3  erreichen. 

Art.  35.  Die  Entlassung  von  Zßglingen  findet  nach  dem  vollendeten  zweiten 
Schuljahre  infolge  der  Frflbjahrsprüfnng  statt;  sie  tritt  erst  am  Schlüsse  des 
Schuljahres  in  Kraft,  und  wird  nach  Anhören  der  Kommission  vom  Inspektor 
ausgesprochen. 

Die  Note  3  ist  hiezn  erforderlich. 

Deijenige  Schüler,  welcher  die  genügende  Durchscbnittsnote  nicht  erreicht 
hat,  kann  zum  Besuche  eines  weitem  Schuljahres  angehalten  werden. 

Art.  36.  Vorliegendes  Reglement  tritt  mit  dem  15.  März  nächsthin  in 
Kraft. 

Es  soll  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht,  in  Heftchen  abgedruckt  and 
in  die  Oesetzessammlung  anfgenommen  werden. 

Also  beschlossen  im  Staatsrate  zu  Freibarg,  den  7.  Februar  1895. 


14.  e.    Reglement  giniral  pour  les  icoles  primalres  du  Canton  de  Neuchfttel.  (Dn 

5  juiUet  1895.) 
Le  Conseil  d'Etat  de  la  Repnbliqne  et  Canton  de  Neuchfttel, 
Vn  la  loi  sur  I'enseignement  primaire  du  27  avril  1889; 
Consid^rant  qu'il  y  a  lieu  d'adopter  nn  rfeglement  g^n^ral  pour  les  ^les 
enfantines,  primaires  et  compl^mentaires,  d^terminant: 

1^  I'organisation  de  ces  icoles ;  —  celle  des  ezanens  de  classes,  du  certificat 
d'^tudes  primaires,  de  conconrs,  de  capacitä  et  d'aptitnde  p^dagogique ;  — 
Celle  des  travaux  manuels;  —  celle  dn  Fonds  scolaire  de  prevoyance; 
2"  les  attributions  des  diverses  antoritSs  scolaires  en  ce  qni  conceme  speciale- 
ment  la  nomination  du  personnel  enseignant  et  g^n^ralement  tont  ce  qvi 
a  trait  k  la  bonne  administration  des  ^coles;  —  sur  le  pr£avis  de  Is 
Commission  cantonale  consultative  pour  I'enseignement  primaire:  — 
entendu  le  d6partemcnt  de  l'Instruction  publique; 

Arrete : 

ChapHre  premier.  —  fco/«  enfantine. 

Art.  1"'.  Les  eufants  sont  admis  i.  l'äcole  enfantine  d^s  l'äge  fix£  par  les 
comraissions  scolaires  (art.  27  de  la  loi). 

Dans  la  rfegle,  Tadmission  se  fait  k  l'ouverture  de  l'ann^e  scolaire  dans 
laquelle  l'enfant  atteiut  sa  5«  ann^e. 

Art.  2.  L'eiiseignement  dans  les  ^coles  enfantines  doit  €tre  conforme  an 
Programme  fix6  par  le  plan  d'enseignement  et  ne  peut  jamais,  dans  aucnn  cas, 
»'en  äcarter. 

Art.  3.  Dans  les  localites  oü  l'^cole  enfantine  aurait  un  trfes  petit  nombre 
d'el^ves,  les  commigsions  scolaires  int^ressäes  penvent,  avec  l'nntorisation  dn 
Conseil  d'Etat,  la  remplacer  par  nn  cours  distinct  donnä  dans  l'ecole  primaire.  Ce 
cours  comprend  au  moins  deux  heures  de  le;on  par  jour  (art.  8  de  la  loi). 

Art.  4.  L'organisatiou  de  ces  classes  combin^es  doit  €tre  ratifi^e  par  le 
Conseil  d'Etat  (art.  8  de  la  loi).  Le  programme  d'enseignement  et  la  disiribnüou 
de  l'emploi  dn  temps  sont  soumis  ä  Tapprobation  du  döpartement  de  l'Instraction 
publique  (art.  38  de  la  loi). 


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Kanton  Neaenbnrg,  Reglement  g^n^ral  ponr  le8  ^coles  primaires.        75 

Ckapitre  IL  —  Administration. 

Art.  5.  Les  commissions  scolaires  sont  nomm^es  conform^ment  anz  dis- 
positiona  de  la  loi  (art.  14  et  15  de  la  loi). 

Chaqne  changement  apportä  dans  la  Constitution  de  la  commission  od  de 
son  borean  doit  etre  commnni^aä  an  departement  de  l'Inatroction  publique. 

Art.  6.  Les  fonctions  de  membres  des  commissions  scolaires  et  des  comlt^s 
de  dames  inspectrices  sont  gratnites  (art.  14  de  la  loi). 

Tontefois  le  secr^taire  et  le  pr^pos^  anx  absences  peavent  §tre  indemnis^s 
par  les  commissions. 

Art.  7.  Les  commissions  nombrenses  penvent  älire  des  comit^s  sp^cianx 
tels  qne  comit^  des  Stades,  comitS  de  bibliotbeqne  et  de  mnsSe,  etc. ;  mais  ces 
diS6rents  comitSs  sont  plac6s  sons  l'autoritä  directe  de  la  commission  scolaire 
et  de  son  bnrean,  afin  de  prSvenir  les  conflits  et  de  maintenir  i'uiiitS  d'action 
et  de  snrTeillance  nSce^saires. 

Le  comitS  des  Stndes  est  compos6  de  membres  de  la  commission  scolaire. 

L'organisation  de  ces  diffSrents  comitSs  fait  I'objet  du  r^glement  particulier 
de  cbaqne  commission  leqnel  est  soumis  k  la  sanction  dn  Conseil  d'Etat. 

Art.  8.  Les  commissions  scolaires  qni  ont  sons  lenr  dSpeudance  des  Scoles 
de  bamean  on  de  quartier  peurent  s'adjoindre  des  commissaires  on  surreillants 
cboisis  en  debors  de  la  commission  parmi  les  habitants  des  qnartiers  respectifa. 

Ces  commissaires  fönt  rapport  k  la  commission  au  moins  une  fois  par  annSe. 

Lorsqn'une  Scole  de  hamean  on  de  quartier  comprend  nn  territoire  de  deux 
ou  plusieurs  communes,  la  direction  et  la  sarveillance  de  cette  fecole  sont  con- 
fiäes  &  un  comitä  composS  de  däUgnös  de  chacnne  des  localitSs  qui  contribnent 
&  son  entretien. 

Art.  9.  Les  autoritSs  avec  lesqnelles  les  commissions  scolaires  se  trouvent 
en  relations  sont :  a.  le  departement  de  l'Instmction  publique ;  —  b.  les  inspec- 
teurs  des  Cooles;  —  e.  les  antoritäs  commnnales. 

Art.  10.  Les  concierges  des  Colleges  sont  nomm6s  par  le  conseil  communal 
d'entente  avec  la  commission  scolaire.  Ces  employ^  sont  sons  les  ordres  de  la 
commission  scolaire  ponr  tout  ce  qui  conceme  l'administration  des  Scoles. 

Chapiire  lU.  —  Fr4quentation. 

Art.  11.  Tout  enfaut  domicilii  dans  le  canton  est  tenu  d'entrer  k,  l'äcole 
publique  k  Touverture  de  l'annee  scolaire  dans  laqnelle  il  atteint  sept  ans  rSvnlns 
et  il  est  Obligo  de  la  frSquenter  rägnlierement  jnsqu'ä  la  clöture  de  l'annöe 
scolaire  dans  laqnelle  il  a  en  14  ans  rSvolus  (art.  23  de  la  loi). 

L'annee  scolaire  finit  le  30  arril. 

En  vue  des  travaux  agricoles,  les  commissions  scolaires  peurent  accorder 
des  dispenses  h  partir  des  examens  annnels,  jnsqn'au  V"  novembre  au  plus  tard, 
aux  enfants  qni  ont  12  ans  rßvolns  (art.  31  de  la  loi). 

Dans  la  r&gle,  ces  dispenses  sout  temporaires;  toutefois  les  ä^ves  arriväs 
ä  leur  demiere  ann^e  scolaire  et  qni  poss6dent  une  Instruction  süffisante  peurent 
Itre  dispenses  completement  de  la  fr^quentation  de  l'Scole  jnsqn'au  l"  novembre. 

Les  eiöves  qui  ont  obtenu  des  dispenses  tempnraires  ou  compl&tes,  ponr 
traranx  agricoles,  doiveut  snivre  l'Scole  jnsqu'ä  l'expiration  de  l'annee  scolaire 
pendant  laqnelle  ils  atteignent  15  ans  rSvolns  (art.  31  de  la  loi). 

Art.  12.  Le  röle  des  enfants  qni  doivent  f^Squenter  l'Scole  est  6tabli  chaque 
annäe  par  les  soins  de  la  commission  scolaire  sur  les  donnöes  extraites  du 
recensement  officiel. 

Les  institnteurs  et  lea  institntrices  sont  tenus  de  relever  cbaqne  annäe  cc 
röle  sur  les  fenilles  ad  hoc  dn  röle  de  fr^quentation.  Les  röles  de  fr^quentation 
sont  conservSs  dans  les  archives  de  la  commission. 

Cbaqne  Slive  est  ponrvn  d'un  livret  de  fröquentation  dans  leqnel  sont 
inscrits  tontes  les  absences  et  tous  les  congSs. 


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76  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  13.  Tonte  personne  dirigeant  nne  äcole  priv6e  a  roblig-ation  d'envojer 
chaque  semaine  an  bnrean  de  la  commission  acolaire  on  ä  son  d^ligne  nn  rap- 
port  snr  la  friqnentation  de  ses  ilbvea  en  äge  d'etre  admis  i,  l'^cole  pnbliqne. 

Art.  14.  Tont  ilive  recevant  an  enseignement  priv^  en  dehors  des  Etablisse- 
ments d'ädncation  qni  acceptent  le  contröle  de  l'Etat,  doit,  s'il  n'a  pu  obtenir 
le  certiflcat  d'^tndes  primaires.  fr£qnenter  l'Ecole  pnbliqne  on  priree  josqn'i  la 
fin  de  rannte  acolaire  dans  laqaelle  il  atteindra  15  ans  r^Tolns. 

Art.  15.  L'iuspecteur  des  äcoles  a  le  droit  de  visiter  les  Ecoles  priT^s  qni 
ont  acceptE  le  contröle  des  commissions  scolairea. 

Chapitre  IV.  ~  Certiffcat  d'Stude». 

Art.  16.  Les  äUvcs  ägäs  de  13  ans  rävolns  penvent  Stre  lib^r^s  de  la  tri- 
qnentation  de  l'Ecole  ordinaire  s'ils  jnstifient  qn'ils  possedent  nne  instmetion 
primaire  süffisante. 

IIs  passent  k  cet  effet  nn  examen  special  deyant  nn  jnry  de  trois  membres 
nommes  par  le  Conseil  d'Etat,  et  il  leur  est  dElivrE  en  cas  de  succis  un  certiflcat 
d'^tndes  primaires  (art.  23  de  la  loi). 

Art.  17.  Les  examens  en  obtention  dn  certiflcat  d'etndes  ont  lien  chaqne 
ann^e  dans  toas  les  districts. 

Le  d^partement  d^signe  l'Epoqne  des  examens  ainsi  qne  les  localit^a  oü  Us 
anront  liea. 

Ces  examens  sont  dirigäs  par  les  inspectenrs  d'teoles,  snr  la  base  dn  Pro- 
gramme d^taillä  adoptE  par  le  jnry  en  s^ance  planiere. 

Art.  18.  A  l'^poque  et  dans  les  dälais  prescrits  par  le  d^partement  de 
rinstrnction  publique,  chaque  institatenr  dresse  ponr  son  Ecole,  le  röle  des 
candidats  au  certiflcat  d'ätudes. 

Ce  röle  porte :  1**  les  noms,  pr^noms  et  filiation  des  candidats ;  —  2"  la  date 
de  naissance  et  le  lien  d'origioe;  —  3*  le  domicile. 

Ne  peuvent  ötre  inscrits  qne  les  El^ves  qni  anront  passä  une  anuEe  an 
moins  dans  le  degrE  snp4rieur  de  l'EcoIe  primaire  et  qni  atteindrout  Tage  de 
13  ans  r^Tolns  avant  le  30  jnin. 

Le  röle  des  enfants  qne  lenrs  parents  ont  fait  inscrire  est  certifiE  par  le 
President  de  la  commission  scolaire,  pois  transmis  en  temps  opportun  au  departe- 
ment  de  l'Instruction  pnbliqne. 

Art.  19.  Les  Eprenres  d'examon  sont  de  deux  sortes:  les  ^prenves  ecrites 
et  les  ßprenves  orales ;  —  les  ^preuves  Ecrites  ont  lien  i,  huis  clos  sons  la  snr- 
veillance  des  membres  dn  jnry  d'examen. 

EUes  comprennent:  1**  une  dictEe  orthograpbiqne  de  25  lignes  an  plus,  tirEe 
d'un  anteur  facile ;  le  point  flnal  de  chaqne  pbrase  est  indiqnE ;  —  2*^  la  Solution 
raisonnEe  de  trois  probl^mes  d'arithmEtique  empmntEs  au  programme  du  Aegri 
snpErienr;  —  3<*  une  rödaction  d'nn  genre  simple  (rEcit,  lettre,  etc.);  —  4"  un 
dessin  d'omement  simple  on  d'objet  nsnel;  —  5"  une  Eprenve  d'Ecritnre. 

Les  jeunes  Alles  exEcuteront  en  outre  nn  travail  de  coutore  usuelle  et  un 
dessin  de  patron  snr  prise  de  mesnres,  sous  la  surreillance  de  dames  dEsignEes 
k  cet  effet. 

Les  textes  et  les  sujets  de  composition  choisis  par  le  dEpartement  sont 
remis  an  prEsident  du  jury,  sous  pli  cachetE,  k  Touverture  des  examens. 

Art.  20.  Les  Epreuves  portent  en  tete  et  sous  pli  ferm6,  les  noms  et  pr6- 
noms  des  candidats;  ce  pli  n'est  ouvert  qu'aprEs  la  correction  des  Eprenves  et 
l'inscription  des  notes  dounEes  pour  chacune  d'elles. 

Art.  21.  II  est  accordE  nne  henre  an  maximnm  pour  chacune  des  Eprenves 
de  calcnl,  de  composition,  de  dessin,  d'Ecriture  et  des  traraux  i  raignille. 

Les  Epreuves  Ecrites  sont  apprEciEes  sEance  tenante  par  les  membres  dn  juiy. 

L'Echelle  d'apprEciation  va  de  1  ä  6. 


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Kanton  Neuenbürg,  Biglement  g6n6ia,l  ponr  les  ^coles  primaires.        77 

Art.  22.  Le  texte  de  la  dict4e  est  In  pr^alablement  &  haute  roix,  dict£, 
pnis  cinq  minutes  sont  accord^es  anx  candidats  ponr  revoir  leur  travail. 

Art  28.  Ne  sont  admis  anx  gpreuves  orales  que  les  candidats  qui  out 
obtenu  pour  la  premi^re  s^rie  d'^preuTes  nne  tnoyenne  d'au  moins  qnatre  points, 
avec  un  mmimnm  de  trois  points  ponr  rorthographe,  le  calcnl  et  la  composition. 

Art.  24.    Les  ^prenves  orales  sont  pnbliques. 

EUes  comprennent:  1"  la  lectnre  expliqufie;  —  2"  des  questiona  de  gram- 
maire  sur  nne  phrase  du  morceau  In  ou  sur  une  phrase  äcrite  an  tablean  uoir ;  — 
3**  les  6I€ments  d'instruction  ciTique  (ponr  les  gar^ons),  d'histoire  nationale  et 
de  g6ographie;  —  4*>  des  questions  sur  la  th^orie  de  rarithm^tique  et  sur  le 
Systeme  m6triqne. 

Les  äprenves  orales  sont  appr^ci^es  de  la  mSrne  mani^re  que  les  äpreuTes 
öcrites. 

Art.  25.  Les  points  obtenus  ponr  les  gprenves  orales  sont  ajont^s  anx  points 
obtenns  pour  les  Iprcuves  4crites. 

Nul  ne  pent  recevoir  le  certificat  d'ätudes  s'il  n'a  obtenu  an  moins  les 
4/6  du  maxininm  des  pnints  accordäs  pour  les  denx  cat^gories  d'^preuves,  soit 
36  points  pour  les  gargons  et  40  points  pour  les  fiUes. 

Art.  26.  Le  procis-verbal  de  l'examen  et  les  travanx  des  Älfeves  sont  trans- 
mis  au  d^partement  de  l'Instmction  publique  qui,  aprfes  avoir  värifi^  la  r^gularitä 
des  Operations,  d^livre  ä  qui  de  droit,  le  certificat  d'ätndes. 

Chapitre  V.  —  Cours  de  r4p6tHion. 

Art.  27.  Pour  €tre  admis  an  cours  de  rdp^tition  l'^leve  doit  avoir  fr^qnentä 
nne  ann6e  au  moins  le  degrä  snpärienr  de  l'^cole  primaire,  s'§tre  präsente  k 
l'examen  du  certificat  d'^tndes,  et  fonrnir  la  preuve  qn'il  sera  occupl  ä  an  tra- 
vail  regulier. 

Tontefois,  l'admission  sera  refns^e  anx  äl^ves  insuffisamment  präpar^s. 

Art.  28.  Les  ei^yes  porteurs  du  certificat  d'6tudes  qui  n'ont  pas  une  occu- 
pation  reguliere  et  qui  ne  snivent  pas  les  le^ons  de  l'^cole  primaire  seront 
astreints  par  les  commissions  scolaires  k  snivre  l'^cole  ordinaire  on  les  cours 
de  r^p^tition  jnsqn'ä  la  fin  de  l'ann^e  scolaire  daus  laqnelle  ils  atteignent  Tage 
de  15  ans  (art.  25  et  28  de  la  loi). 

Chapitre  VI.  —  Lirret  scolaire. 

Art.  29.  II  est  institu6  nn  livret  special  constatant  la  fr^quentation  et  les 
mntations  scolaires  de  chaque  616ve  (art.  35  de  la  loi). 

Cette  disposition  de  la  loi  s'appliqne  ä  tous  les  enfants  en  ige  de  fr^quenter 
r^cole  publique. 

Ce  livret  reste  entre  les  mains  de  l'institutenr  de  l'^löre  pendant  tonte  la 
scolarite  de  ce  demier. 

Art.  30.  En  cas  de  promotion,  le  livret  rägularisä  est  transmis  par  l'insti- 
tutenr au  nouveau  maitre  de  l'ßlfeve.  Si  l'enfant  change  de  localit6,  l'institnteur 
transmet  le  livret,  6galement  rägularisä,  au  pr^sident  de  la  commission  scolaire 
de  la  commune  dans  laqnelle  il  est  all§  se  domicilier. 

Art.  31.  Une  fois  le  livret  en  leur  possession  aprfes  lib^ration  definitive  de 
l'äcole,  les  Kleves  gargons  sont  tenns  de  le  conserver  avec  soin,  le  talon  devant 
en  §tre  remis  par  eux  k  la  commission  föderale  de  recrutemeut. 

Une  amende  de  fr.  5  sera  inflig^e  i.  qniconque  aura  ^gar^  son  livret  scolaire. 
En  ontre  les  frais  des  dämarches  nöcessaires  faites  en  vne  de  reconstitner  les 
donn^es  renfermees  dans  le  livret  ^gar^  seront  sapport^s  par  le  deiinqnant. 

Camet  scolaire. 

Art.  32.  Chaque  eiöve  devra  etre  egalement  porteur  d'un  camet  dans  lequel 
l'institatenr  ou  rinstitutrice  est  tenu  d'inscrire  nne  appr^ciation  sommaire  de 


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78  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

la  condnite  et  de  l'application  de  I'^live  ainsi  qne  les  r^snltats  des  examens 
partiels  organis^s  par  le»  commissions  scnlaires.  Cette  appräciation  s'ezprime 
au  moyen  de  chiffres  rariaut  de  1  ä  6. 

Le  carnet  deTia  ge  d^livrer  aux  äläves  de  chaqne  classe  primaire  au  moins 
une  fois  par  mois. 

Art.  33.  Les  livretg  et  les  carnets  scolairea  ainsi  que  les  livrets  de  fW- 
quentation  sont  fonmis  par  le  dipartement  de  l'Instruction  publique. 

Chapitre  VII.  —  Programmes  et  hom'rea. 

Art.  34.  Chaque  commission  itablit,  apris  avoir  entendn  son  personnel 
enseignant,  un  programme  d'enseignement  special  conforme  an  plan  gän^ral 
(art  38  de  la  loi). 

Ce  plan  et  les  horaires  sont  enyny^s  k  l'inspectenr  de  la  circonscription 
qui  les  ezamine,  et  s'il  n'y  a  pas  lien  de  les  modifier,  les  transmet  ponr  sanction 
au  däpartemcnt  de  Tlnstruction  publique. 

Hs  sont  afflchäs  dans  chaque  salle  d'dcole. 

Chapitre  VIII.  —  Enseigntment  religieux. 

Art.  35.  Leg  commissions  scnlaires  reillent  i.  ce  qu'aucnne  le;on  de  religion 
ne  pnisse  entrayer  la  marche  regalifere  de  l'ßcole  et  ä  ce  que  ronverture  de  la 
classe  ait  lieu  chaque  jour  ä  la  meme  henre,  le  matin  et  l'apria-midL 

Art.  86.  Lorsque  les  instituteurs  et  les  institutrices  sont  appel^  par  les 
£glises  k  donner  des  Ie;ong  de  religion  k  lenrg  ^lives,  ils  ne  doivent  mentionner 
les  points  obtenns  dans  ces  le^ons,  ni  dans  les  registres  ordinaires  de  l'äcole, 
ni  dans  les  balletins  d^livr^s  aux  ^lÖTes;  ils  n'en  tiendront  pas  compt«  non 
plus  pour  le  placement  ou  la  promotion  de  ceux-ci. 

Chapitre  IX.  —  Inapection  des  ecoles. 

Art.  37.  Les  6coles  primaires  sont  diyisßes  en  dem  circonscriptions  plac^es 
chacune  sons  la  suryeillance  d'un  inspecteurj  la  prenii&rc  circonscription  com- 
prend  les  districts  de  Nencbatel,  de  Boudry  et  du  Val-de-Travers  et  la  seconde 
ceux  du  Yal-de-Rnz,  de  la  Chanx-de-Fouds  et  du  Locle. 

Chaque  inspecteur  doit  resider  dans  sa  circonscription. 

Art.  38.  Les  inspectenrs  sont  en  rapport  direct  ayec  les  commissions  sco- 
laires  et  le  corps  enseignant  priinaire  ponr  ce  qui  concerne  la  fr^qnentation  des 
6coles  et  l'enseignement  proprcment  dit;  ils  assistent  aux  examens  des  classe« 
et  de  coucours  (art.  55  et  58  de  la  loi). 

Art.  39.  Les  inspectenrs  transmettent  imm^diatement  au  d^partement  de 
l'Instruction  publique  les  affaires  qui  €cbappent  Jk  leur  compätence  et  qui  levr 
paraissent  de  uature  ä  exiger  seit  des  ^claircissements,  soit  une  interrention 
effectiye  de  la  part  de  l'autoritö  sup^rienre. 

Le  d^partement  regle  les  conflits  qui  pourraient  s'^lever  eutre  les  inspec- 
teuTs  et  les  commissions  scolaires. 

Art.  40.  Les  inspectenrs  prennent  part  avec  yoix  consultative  anx  r^nnions 
de  la  commission  cantonale  pour  l'enseignement  primaire. 

Tontefois,  ils  ne  peuvent  assister  aux  d^lib^rations  qui  les  yisent  person- 
nellement. 

Art.  41.  Ils  procfedent,  lorsqu'ils  le  jngent  conyenable,  k  l'examen  dätaiI14 
des  classes  et  yeillent  d'nne  manifere  generale  k  ce  qne  la  loi  et  le  rfeglement 
des  Ecoles  primaires  soient  obseryes. 

Chapitre  X.  —  Examens  des  claeaea. 

Art.  42.  Les  commbsions  scolaires  fönt,  dans  le  conrant  du  2f  trimestre 
de  l'ann^e  civile,  soit  k  la  clötnre  de  l'ann^e  d'^tudes,  nn  examen  pnblic  des 
£coles  (art.  58  de  la  loi). 


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Kanton  Neuenbürg,  Reglement  g£n6ral  ponr  les  äcoles  primaires.        79 

L'ezamen  pent  6tre  dirigä  par  rinstitutenr ;  mai8  l'inspectenr,  s'il  est  prä- 
sent, et  les  d^l^gD^g  de  la  commission  ont  le  droit  d'interroger  les  älfeves. 

Art  43.  Les  ex&mens  annuels  des  classes  sont  annonc^s  au  däpartement 
de  rinstmction  pnbliqne.  10  jonrs  an  moins  avant  l'^poque  fi'x4e  par  la  com- 
inission  scolüre. 

Art.  44.  Les  ^prenves  äcrites  choisies  par  le  däpartement  de  l'Iastmction 
publique  se  fönt  le  meme  jonr  dana  toutes  les  classes  primaires  du  canton. 

Les  r^aultats  obtenns  sont  consign^s  dans  des  tableanx  sp^riaux  dont  nu 
double  est  adressä  an  däpartement. 

Art.  45.  Les  r^ponses  et  les  travanx  des  ^l&Tes  sont  appr^cies  par  des 
pnints  ponr  cbaqne  brauche;  l'^nhelle  va  de  1  i  6;  les  nioyennes  sont  prises 
sdance  tenante  et  le  r^sultat  en  est  consigni  dans  un  tablean  g^n^ral  de  Texamen. 

S'il  a  H6  proc6d€  par  la  commission  k  plusienrs  examens  pendant  l'ann^e, 
eile  peut  en  combiner  tons  les  rfisultats  en  nne  moyennc  gän^rale  (art.  58  de  la  loi). 

Art.  46.  Les  formulaircs  foumis  par  le  d^parteuient  de  l'Instruction  pub- 
lique sont  remplis,  sign4s  par  les  examinateurs  et  r6exp6di6s   au   dSpartemeiit. 

Chapitre  XL.  —  Bibliothhque»  scolaires. 

Art.  48.  Les  bibliothfeques  scolaires  sont  plac^es  dans  les  Colleges  et  soigneuse- 
ment  entretenues.  Le  cataloguc  des  livres  ainsi  que  le  registre  des  entr^es  et 
des  sorties  doivent  itre  tenus  continuellement  ä  jour. 

Les  blibliothäques  et  ces  registres  sont  plac^s  sons  le  contröle  des  inspecteurs. 

Dans  la  regle,  les  fonctions  de  biblioth^caires  sont  remplies  par  des  membres 
du  personnel  enseignant 

Art.  49.  Les  biblioth^ques  scolaires  sont  mises  gratnitement  ä  la  disposition 
des  viferes. 

Les  reglements  en  sont  sanctionnäes  par  le  d6partement  de  Tlnstruction 
publique. 

Chapitre  XII.  —  Breyets  de  capaciti  pour  teaaeignement  primaJre. 

Titres  de  capaciti.  —  Art.  50.  Nul  ne  peut  enscigner  comme  instituteur  on 
institutrice  dans  les  äcoles  enfantines  et  primaires  publiques  s'il  n'est  brevet^ 
conform^ment  k  la  loi  (art.  68). 

Art.  51.  II  est  Institut:  1"  un  brevet  de  connaissances  et  un  brevet  d'ap- 
titude  p^dagogique  pour  l'enseignement  dans  l'^cole  publique  eufantine ;  —  2°  an 
brevet  de  connsissauces  et  un  brevet  d'aptitude  p^dagogiqne  distincts  des  pr6- 
c6dents  pour  l'enseignement  dans  l'^cole  publique  primaire  (art.  69). 

Conditions  d'admisaioit.  —  Art.  52.  Les  candidats  aux  brevets  de  connais- 
sances doivent  etre  &g£8  de  18  ans  rävolns  an  81  juillet  pour  se  präsenter  aux 
examens  de  la  session  d'6t6  et  au  31  d^cembre  ponr  ceux  de  la  Session  d'antomne. 

Art.  53.  Les  candidats  au  brevet  d'aptitude  p6dagogiqne  doiyent  €tre  äg^ 
d'an  moins  22  ans  r^volns  au  moment  de  lenr  examen  et  jnstifier  qu'ils  rem- 
plissent  les  conditions  de  stage  pr6vns  ä  l'article  70  de  la  loi. 

Art  54.    Ancnne  dispensc  d'äge  ni  de  stage  ne  peut  etre  accord^e. 

Art.  55.  Tout  candidat  ä  Tun  on  ä  l'antre  des  brevets  de  connaissances 
est  tenu  de  se  &ire  inscrire  au  d^partement  de  l'Instruction  publique  dans  les 
d^lais  fix£s  et  de  d^poser  ä  l'appui  de  sa  demande  d'inscription :  1"  an  extrait 
de  son  acte  de  naissance;  —  2**  un  cenificat  de  moralitä  dälivri  par  l'autoritä 
comp^tente ;  —  3*>  nne  piece  ätablissant  que  le  candidat  a  fait  des  6tudes  s^rieuses. 

Sessions  d'examena.  —  Art.  56.  Les  sessions  d'examens  pour  les  brevets  de 
capaciti  de  reuseigDement  primaire  ont  lieu  chaque  ann^e  ä  Neuchätel  et  sont 
annoDc^es  an  moins  an  mois  ä  l'avance  dans  la  Feuille  officielle  (art.  72  de  la  loi). 

Art.  57.  Le  Conseil  d'Etat  nomme  ponr  chaque  p^riode  legislative  nne  com- 
mission  chargie  de  proc4der  aux  examens  de  capaciti  pr^vns  i.  l'article  70 
de  la  loi. 


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1 


80  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnungeu. 


Le  d^partement  pent  adjoindre  aux  jnrys  d'ezamen  des  esperts  sp^anx, 
notamment  ponr  la  pidagogie  pratique,  le  chant,  le  dessin,  la  gTmnastiqne  et 
les  travanx  manuels  ponr  les  denx  sezes. 

Art.  58.  Les  sujets  d'^prenves  äcrites  aont  choisis  par  Ic  d^partement  de 
l'Instrnction  pnbliqne  et  sont  remis  aous  pli  cachete  an  jnry  special  charg£  de 
la  surveillance  des  examens.  Ce  pli  est  onvert  s^ance  tenante  en  prisence  des 
candidats. 

Art.  59.  Les  Ipreaves  ^crites  sont  examin^es  et  jng^es  par  la  commission 
r^nnie  qni  prononce  l'admission  aux  ^preuves  orales  et  dresse  la  liste  de«  can- 
didats admis  ä  ces  ^preaves. 

Art.  60.  Ponr  proclder  4  l'examen  oral,  la  commission  ne  pent,  dans  ancnn 
cas,  se  subdiviser  en  jnrys  de  moins  de  trois  membrea. 

Chaqne  jury  discnte  et  choisit  les  qnestions  qni  seront  adress^es  anx  can- 
didats. 

Ces  demiers  ne  penvent  Stre  interrog£s  par  un  membre  dn  jnry  qni  les 
nnrait  präparSs  k  cet  examen. 

Examen  en  obtention  du  brevet  de  contiaissanees  pour  Venseignemeitt  dant 
VSeole  en/antine.  —  Art.  61.  L'examen  sc  divise  en  Sprenves  äcrites  et  cn  ^pren- 
ves  orales. 

Art.  62.  Ponr  les  äpreuves  6crite8,  les  candidats  penvent  Stres  group^  par 
s^ries  sons  la  snrveillance  de  membres  de  la  commission. 

Art.  63.  Les  äprenves  6crite3  ponr  l'examen  des  candidats  an  brevet  de 
connaissances  ponr  renseignement  dans  les  Cooles  enfantines  sont  an  nombre 
de  qnatre  savoir:  1**  une  page  d'^criture  comprenant  nne  ligne  en  gros  dans 
chacnn  des  principanx  geures  (cnrsive,  bätarde  et  ronde),  nne  ligne  de  cnrsire 
en  moyenne  et  qnatre  lignes  de  cnrsive  en  fin ;  —  2**  nne  dict6e  orthographiqne, 
d'nne  page  environ,  dont  le  texte  est  pris  dans  nn  anteur  classiqne.  Ce  texte 
In  d'abord  k  hante  voix,  est  ensnite  dict6,  pnis  rein.  Dix  minutes  sont  accord^es 
anx  candidats  ponr  relire  et  corriger  lenr  travail;  —  3*  nne  composition  firan- 
;aise;  —  4"  la  Solution  raisonnäe  de  denx  probl6mes  d'arithmätiqne  comprenant 
l'application  des  qnatre  r6gles  (nombres  entiers  et  fractions),  du  syst&me  m^ 
trique  et  de  la  r6gle  de  trois. 

D  est  accord^  denx  henres  poni  l'^prenve  de  la  composition  fran^aise,  l'-t 
henre  pour  l'^prenve  d'arithm^tiqne  et  1  henre  ponr  la  page  d'lcritnre. 

Art.  64.  Les  ßprenves  orales  sont  les  snivantes :  1"  lectnrc  franf aise.  Des 
qnestions  sont  adressäes  anx  aspirantes  snr  le  sens  des  mots  et  la  liaisou  des 
id^es  dans  le  morcean  In ;  —  2°  analyse  d'une  phrase  an  tableau  noir ;  —  3"  qnes- 
tions d'arithmätiqne  et  de  systfeme  m^trique ;  —  4°  qnestions  snr  les  ilÄments 
de  l'histoire  et  de  la  giographie  de  la  Suisse;  —  5"  qnestions  snr  la  mithode 
frcsbelienne,  lea  jeax,  lea  ällmenta  des  sciences  naturelles,  en  nn  mot  snr  les 
procM4s  d'enseignement  des  diverses  mati&res  comprises  dans  le  programme  obli- 
gatoire  (art.  37  lit.  a  de  la  loi).  Dix  minutes  sont  consacr^es  k  chacune  de  ces 
?prenves;  —  6**  il^ments  dn  dessin  et  exercices  manuels;  —  7"*  en  outre,  les 
postnlautes  ex^cutent  sons  la  snrveillance  de  dames  d^signäes  k  cet  eSet,  des 
travanx  k  l'aiguillc  et  des  dessins  de  patrons  snr  prise  de  mesures. 

Examen  en  obtention  du  brevet  de  connaissances  pour  l'enaeignement  dam 
lea  ieoles  primairea  publiques.  —  Art.  65.  Cet  examen  se  divise  de  mSme  en 
iprenves  ^crites  et  en  6preuves  orales. 

Art.  66.  Les  6preuves  ficrites  sont  les  snivantes:  1*  nne  dict^  ortho- 
graphique  de  l'/g  page  soit  de  40  ou  50  lignes  imprimäes,  tiräe  d'nn  antenr 
classique.  La  ponctnation  n'est  pas  dict6e;  —  2*'  une  composition  fran^aise 
(trois  henres) ;  —  3"  la  solntion  raisonn^e  de  problfemes  d'arithmätique,  d'algebre 
elSmentaire  et  de  g^omfitrie  (ponr  les  postnlants  seulement)  et  de  oomptabilit* 
(trois  henres) ;  —  4"  une  page  d'ficritnre  comprenant  des  exemples  des  principani 
genres:  cnrsive,  bätarde  et  ronde  (l'/j  henre);  —  ffi  un  dessin  d'omement  d'aprfes 
un  modele  en  relief  on  ezecut^  k  la  planche  noire  on  bien  dessin  d'apr^s  natore 
d'nn  objet  usuel  (2'/2  henres). 


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Kanton  Neuenbürg,  Reglement  g^n^ral  ponr  las  äcolea  primaires.        81 

Art.  67.  Ponr  les  ipreuves  orales,  les  mati^res  «ont  r^parties  en  11  gronpes 
ci-apr6s  innm^r^s:  1**  arithmätiqae  thioriqne  appliqa^e  aux  Operations  pratiques, 
tenne  de  livres,  et,  ponr  les  aspirants,  notions  d'algfebre,  äl^ments  de  gäom^trie, 
arpentage,  nivellement;  —  2"  notions  de  physiqne,  de  chimie,  d'histoire  naturelle 
avec  lenrs  applications  aux  nsages  de  la  vie,  4  l'indnstrie  et  ä  Tagriculture;  — 
3"  histoire  de  la  Snisse  et  notions  d'histoire  g6n6rale;  —  4"  g^ographie  de  la 
Snisse  et  gäographie  g^n^rale;  —  ö"  langnc  fran^aise:  lectnre  expliqn^e  d'nn 
antenr  fran^ais  et  r^citation  d'an  morcean  de  prose  on  de  po^sie.  —  Grammaire 
et  analyse.  —  LittÄratare  fran^aise:  notions  sommaires;  —  6"  pidagogie: 
principea  g^n^raux  d'^dncation.  —  Didactiqne  speciale  anx  branclies  mentionnöes 
h  l'art.  37  litt,  b  de  la  loi.  —  Methode  des  principanx  p^dagogues  modernes ;  — 
7*  chant,  tbäorie  et  solfege ;  —  8°  gymnastique  (ponr  les  aspirants) ;  —  9"  Ins- 
rrnction  civiqne  (ponr  les  aspirants);  —  10°  6conomie  domestiqne  (ponr  les 
aspirantes);  —  11**  travaux  &  l'aiguille:  contnre,  tricot  et  raecommodage  de 
bas,  conpe  de  vgtenents  ajostäs  dessin^s  snr  prise  de  mesnres,  conpe  et  con- 
fection  de  Ungerie  et  de  vetements  (qnatre  heures  au  maximum). 

Cbacnn  de  ces  groupes  donne  lien  ä,  nne  interrogation  qni  pent  porter  snr 
nne  on  plnsieurs  des  niati^res  ^numdr^es  dans  le  paragrapbe.  Ancune  de  ces 
interrogations  ne  dnre  plns  d'nn  quart  d'heure. 

A  chaqne  gronpe  correspond  nn  chiffre  donu£  conform^ment  anx  pres- 
criptions  de  l'article  72. 

Examen  en  obtention  du  hrevet  d'aptitude  pidagogique.  —  Art.  68.  II  est 
institnä  conform^ment  k  la  loi  nn  brevet  d'aptitude  pidagogique  ponr  l'^cole 
enfantine  et  un  brevet  d'aptitnde  pidagogique  ponr  l'äcole  primaire. 

Art.  69.  Les  examens  qni  donnent  droit  ä  cbacnn  de  ces  brevets,  diffferent 
Selon  la  nature  de  I'enseignement  et  portent  sur  les  brauches  auiyantes :  1"  nne 
composition  traitant  un  sajet  pädagogiqne  (tenne  d'une  classe,  m^thodes,  pro- 
c^d^s,  moyens  d'enseignement,  etc.) ;  —  2°  ponr  les  inatitntrices  d'^coles  enfan- 
tines,  nne  legon  de  lecture  donn^e  en  präsence  du  jnry  aprßs  un  qnart  d'heure 
an  moins  de  pr^paration.  Ponr  les  institateurs  et  les  institutrices  primaires,  nne 
correction  orale  de  devoirs  d'^lfeves  faite  dans  les  memes  conditious  et  apres 
le  mSme  temps  de  pr^paration ;  3<*  nne  le^on  donn^e  anx  iXhyea  et  dont  le  siget 
tir£  an  sort  ponrra  etre  pris  panni  les  matiferes  d'enseignement  inscrites  an 
Programme  de  la  classe. 

Art.  70.  Le  d^partement  de  l'Instmction  publique  d^signe  ponr  chaqne 
Session  d'examen  an  jnry  dont  fait  partie  de  droit  I'inspecteur. 

Dans  la  r^gle,  cet  examen  a  lien  dans  la  classe  dirig6e  par  le  candidat. 

I>u  jugement  des  ipreuves.  —  Art.  71.  Tonte  communication  entre  les 
aspirants  pendant  les  äprenves,  tonte  frande  ou  tentative  de  frande  entraine 
l'exclnsion. 

Art.  72.  Le  jnry  appr^cie  la  valenr  de  tontes  les  ipreuves  ^crites  et  orales 
Selon  r6chelle  de  points  snivante:  6  =  trfes  bien;  —  5  =  bien;  —  4  =  süffi- 
sant; —  3  =  faible;  —  2  =  tris  faible;  —  1  =  nnl. 

Art.  78.  Les  fantes  de  grammaire  et  d'orthographe  d'usage,  d'accentuation, 
Celles  qni  consistent  dans  l'emploi  impropre  des  majuscules,  ou  l'onbli  des 
c^dilles  et  des  traits  d'nnion,  les  fantes  de  ponctnation  sont  laiss^es  ä  l'appr^- 
ciation  da  jnry  special  de  dict^e. 

Ponr  chaqne  examen  orthographique,  le  d^partement  d^termine  ä  l'avance 
le  nombre  des  fantes  ^liminatoire  suivant  les  difficnltte  du  morcean  choisi. 

Art  74.  Les  membres  du  jary  donnent  lenrs  notes  s§ance  tenante.  Le 
räsultat  moyen  de  l'appräciation  des  experts  devient  la  note  definitive  du  jnry. 

Art.  75.  Dans  chaque  cat^gorie  d'examens  ecrits,  nne  note  inferienre  ä  4 
entrune  reiimination  du  candidat. 

Art.  76.  Le  candidat  an  breret  de  connaissances  qui  a  echond  dans  un  on 
plnsieurs  examens  oranx  est  admis  ä  snbir  &  nonveau  ce  on  ces  examens  dans 
le  deiai  de  qnatre  ans  au  maximum. 

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82  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Le  candidat  qni  a  ichoaä  trois  foia  n'est  plns  admis  ä  se  prteenter. 

Le  brevet  est  d^livT^  au  caudidat  qni  a  obtenn  an  moins  les  ^U  da  maximmn 
des  points  et  le  chiffre  4  ä  chaqne  brauche. 

Le  candidat  an  brevet  d'aptitnde  p^dagogiqne,  qoi  a  gchonä  dans  nn  premier 
examen,  ne  peut  plus  etre  admis  qu'ä  nn  seul  exameu  et  cela  ä  la  fin  de  sa 
cinqnieme  ann^e  d'enscignement  pratique  (art.  69  et  70  de  la  loi). 

Chapitre  XIII.  —  Kominathns  d'instiMeurs. 

Art.  77.  Toutes  les  places  vacantes  doiTent  Stre  mises  an  conconrs  dant 
la  Fenille  officielle. 

Dans  la  rkgle,  les  postes  Tacants  sont  ponrms  par  Toie  d'examen  des  caii- 
didata.  Tontefois  et  avec  rantorisation  dn  Conseil  d'Etat,  leg  commissions  scolaires 
penvent  proc^der  par  voie  d'appel.  La  nomination  est  confirmäe  de  plein  droit 
par  cette  antorisation  (art.  75  et  76  de  la  loi). 

Les  instituteurs  et  les  institntrices  dimissionnaires  on  rempiac^  prori- 
Roirement  pendant  plus  d'nn  mois  sont  tenns  d'en  aviser  imm^diatement  le 
Departement  de  l'Ingtruction  publique. 

Art.  78.  Les  instituteurs  et  les  institntrices  penvent  Stre  appel^s  par  pn>- 
motiou  k  nn  poste  vacant  du  m€me  ressort  scolaire  quel  qne  seit  le  nombre  de 
leurs  anuäes  de  serrice. 

Ces  mutations  ne  pourront  avoir  lieu  pendant  le  semestre  d^hiver  et  derroiit 
tonjours  etre  sonmise»  k  la  sanction  du  Conseil  d'Etat. 

Art.  79.  Chaqne  fois  qu'une  commission  scolaire  vondra  procdder  i  one 
nomination  par  voie  d'appel,  eile  doit  en  demander  l'autorisation  an  Conseil 
d'Etat. 

Ne  peuvent  etre  nomm^s  par  voie  d'appel  que  des  instituteurs  et  des  in- 
stitntrices, r^guliferement  inscrits  an  conconrs,  ayant  dirige  pendant  quatre  au 
au  moins  une  äcole  publique  et  rendn  de  r^els  serrii-es  dans  l'enseignemeiit 
primaire. 

Art.  80.  Si  l'examen  de  conconrs  a  ^t^  d£cid6  en  vne  de  ponrroir  i.  m 
poste  Tacant,  tous  les  postniants  inscrits  doivent  etre  appel^s  k  l'examen. 

Art.  81.  L'examen  est  essentiellement  pratique  et  peut  porter  snr  toutes 
les  branches  du  Programme  de  Täcole  primaire ;  il  se  compose  an  minimnm  des 
^preaves  snivantes :  a.  nne  composition ;  —  b.  pour  les  institutrices  des  ^coles 
enfantiues  une  le^on  de  choses;  ponr  les  instituteurs  et  les  institntrices  pri- 
maires,  une  le^on  d'arithm^tiqne ;  —  e.  une  lefon  de  fran^ais;  —  d.  une  le^oo 
de  gäographie  ou  d'histoire;  f.  une  le(on  d'ouvrages  (pour  les  institutrices). 

Art.  82.  Le  programme  de  l'examen  est  discnt^  an  d^but  de  la  s^ance  par 
la  commission  scolaire  et  l'inspectenr. 

Art.  83.  Chacun  des  membres  du  jnry  on  de  la  commission  appr^cie  psr 
nn  chi&e  snr  une  fenille  ad  hoc  le  r^sultat  de  l'examen  pour  chaqne  brancbe. 

L'^chelle  des  points  va  de  1  i  6. 

L'examen  termin^,  les  moyennes  sont  prises  s6ance  tenante  et  les  points 
additionn^s  pour  chaqne  postnlant. 

Art.  84.  A  moins  de  raisons  qui  doivent  €tre  consign^es  an  procis-verbaL 
la  commission  prend  pour  base  de  la  nomination  le  r^snltat  de  l'examen. 

Art.  85.  L'inspectenr  contröle  ces  diverses  Operations  et  veille  i,  ce  qn'elles 
soient  conformes  k  la  loi  et  au  r&glement. 

Art  86.  La  nomination  provisoire  on  definitive  doit  se  faire  s^ance  tenante 
et  en  tont  cas,  le  jour  mSme  de  l'examen,  k  moins  tontefois  que  cet  examen 
n'ait  pas  donne  de  r^snltats  satisfaisants. 

Chapitre  XIV.  —  Confirence»  scolaires. 

Art.  87.  Les  institntenrs  et  les  institntrices  se  rennissent  periodiqnement 
en  Conferences  de  district  en  vne  de  traiter  des  qnestions  interessant  l'ecole. 


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Kanton  Neuenbürg,  Reglement  g^n^ral  ponr  leg  Cooles  primaires.         83 

Lenr  pr^sence  est  obligatoire.  En  cas  d'empSchement,  ils  sont  tenng  de  fonrnir 
des  excnses  valables. 

Art.  88.  Les  si^'ets  i,  traiter  dang  ces  conförences,  sont  cboisis  par  le  ä6- 
partement  de  l'Iustniction  publique  qui  nomme  des  rapporteurs  cbargis  de  prä- 
senter des  travaux  preparatoires. 

La  Conference  de  chaque  district  est  pr^sidee  par  l'inspecteur  de  la  cir- 
conscription ;  eile  complete  son  bnreau  pour  une  ann6e  dans  la  r^nnion  de  no- 
Tembre. 

Art  89.  Le  bnreau  de  la  Conference  a  pour  attributions :  a.  de  convoqner 
le  Corps  enseignant  et  les  directeurs  dVcoles  en  indiquant  l'heare  et  le  lien  de 
la  reunion;  —  b.  de  diriger  les  d^bats;  —  e.  de  tenir  les  procfes-verbaux ;  — 
d.  de  correspondre  avec  le  däpartement  de  l'Instmction  publique. 

La  Conference  designe,  le  cas  ech£ant,  les  rapporteurs  de  district  ponr  les 
qnestions  ä  Tätude. 

Art  90.  Le  materiel  necessaire  pour  les  convocations  et  les  formnlaires 
de  proces-verbanx  sont  foumis  par  le  departement  de  l'Instmction  publique. 

Art.  91.  Les  rapports  des  Sections  sont  transmis  au  departement  de  l'In- 
stniction  publique  dans  les  deiais  prescrits ;  chaque  rapport  doit  se  terminer  par 
les  conclnsions  votees  dans  la  conterence. 

Art.  92.  Les  institutenrs  et  les  iustitntrices  sont  reunis  chaque  annäe  en 
Conferences  generales  it  Neuchfttel;  une  indemnite  lenr  est  allouee  ä  cet  effet. 
Les  instituteurs  sont  tenns  d'assister  &  ces  Conferences.  II  est  loisible  anx  in- 
stitutrices  d'y  prendre  part. 

Art.  93.  Le  departement  de  l'Instruction  publique  nomme  an  rapporteur 
general  ponr  chaque  question,  lorsque  cela  est  jnge  utile. 

Le  rapporteur  general  a  pour  i&che  d'analyser  les  rapports  de  district  et 
de  les  resnmer  sons  la  forme  de  conclusion»  precises. 

Art.  94.  Le  bnreau  des  Conferences  g6nerales  se  compose  du  chef  da  de- 
partement de  rinstrnctiou  publique  comme  President,  des  inspecteurs  d'ecoles 
comme  vice-presidents,  du  1^''  secretaire  da  Departement  comme  secretaire. 

II  est  adjoint  k  ce  bureau,  un  comite  de  redaction  choisi  parmi  leg  instita- 
teurs  presents. 

Art.  95.  Un  appel  est  fait  &  Toaverture  de  chaque  seance.  En  ontre,  des 
contre-appels  peuvent  aroir  lien  i,  toute  heure  de  la  joumee.  Les  institutenrs 
et  les  institutrices  qni  ne  repondent  pas  k  l'appel  ou  an  contre-appel  perdent 
leur  droit  k  l'indemnite. 

Art.  96.  Le  buUetin  des  Conferences  generales  est  publie  chaque  annee  et 
envoye  gratuitement  k  tous  les  membres  du  corps  enseignant  primaire. 

Art.  97.  Les  jours  de  conge  necessaires  ponr  les  Conferences  generales  et 
pour  Celles  de  district  doivent  etre  accordes  par  les  commissions  scolaires. 

Chapitre  XV.  —  Traitements. 

Art.  98.  Les  commnnes  ont  le  droit  d'eiever  les  traitements  initiaux  d'in- 
stituteurs  et  d'institutrices  k  condition  qae  raugmentation  soit  egale  et  uniforme 
pour  chaque  traitement  de  la  meme  categorie  et  qu'elle  soit  approuvee  par  le 
Conseil  d'Etat  (art.  93  de  la  loi). 

II  y  a  deux  categories  de  traitements  initiaux  pour  les  institutenrs :  a.  celle 
de  fr.  2000;  —  b.  celle  de  fr.  1600. 

De  mSme  ponr  les  iustitntrices :  a.  celle  de  fr.  1200  ;  —  b.  celle  de  fr.  1080. 

En  consequence,  lorsqu'une  commission  veut  eiever  le  traitement  initial 
d'un  instituteur,  eile  doit  faire  la  meme  augmentation  ä  tons  les  institatears 
du  ressort  scolaire  qui  regoirent  le  meme  traitement  initiaL 

Art.  99.  Leg  traitements  initiaux  des  instituteurs  et  des  institutrices  sont 
payes  regulierement  k  la  fln  de  chaque  mois. 

L'Etat  paie,  par  trimestre,  aux  ayants-droit  l'ai^^mentation  annnelle. 


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84  Kantonale  Oesetze  and  Verordnungen. 


1 


Leg  institutenrs  et  les  institntrices  doivent  an  maximnm  34  heures  de  lefoiu 
par  semaine  (art.  83  de  la  loi). 

Les  heures  sappl^mentaires  seront  rötribnäes  conune  le  präToit  l'article  97 
de  la  loi,  soit  ä  raison  de  34  heares  par  semaine  et  44  semaines  par  ann^ 
calcnl^es  sur  le  traitement  moyen  dn  titalaire,  soit  ponr  leg  trois  grandes  lo- 
calit^s:  fr.  1.50  Theore  ponr  les  institntenrs;  fr.  1  ponr  les  institntnces. 

Ponr  leg  localit^s  rnrales:  fr.  1.30  ponr  les  institntenrs;  fr.  0.90  ponr  les 
institati-ices. 

L'Gtat  ne  participe  k  ces  d^penses  qne  ponr  leg  henres  snppltoentaires 
däpassant  le  mazimum  de  34  par  semaine. 

Chapitre  XVI.  —  Fond»  acoldre  de  pr4roywiee. 

Art.  100.  Un  comit£  administre  la  fondation;  il  est  compos6  d'nn  Pre- 
sident däsignä  par  le  Conseil  d'Etat  et  d'nn  membre  £la  dans  chaqne  district 
par  le  personnel  euseignant. 

Ce  comit^  est  nommä  ponr  3  ans-,  ses  membres  sont  r^iligibles. 

La  comptabilit^  gän^rale  du  Fonds  est  plac6e  sous  la  surreillance  directe 
du  d6partement  de  l'Instmction  publique. 

Leg  frais  räsnltant  de  cette  comptabilit6  sont  support^  par  le  Fonds. 

Art.  101.  Les  membres  du  Fonds  paient  pendant  30  annäeslnne  cotisatioD 
annuelle  de  fr.  60,  qui  est  retenue  sur  lenr  traitement,  ä  la  fin  de  chaqne  ann^e, 
par  le  caissier  (art.  102). 

Cependant,  il  est  loisible  aux  membres  du  Fonds  de  payer  cette  cotisatioa 
par  mois  ou  par  trimestre. 

Art.  102.  L'institnteur  et  l'institntrice  emp§ch6  de  remplir  ses  fonctions  ponr 
cause  de  maladie  doit  se  pourroir  d'nn  remplafant  agr6e  par  la  commissioo. 
Si  la  maladie  dure  au  delä  de  deux  semaines,  le  Fonds  scolaire  de  pr^Toyane« 
prend  i.  sa  charge,  apris  ce  temps  et  pendant  trois  mois  an  mazimum,  la  moitie 
de  l'indemnite  allon^e  au  rempla^ant. 

La  commission  avise  imm^diatement  de  la  maladie  le  comitä  da  Fonds 
(art.  95  de  la  loi). 

II  ne  pourra  jamais  etre  allouS  an  rempla^ant  d'un  institateur  on  d'nsr 
institntrice  malade  plus  des  3(4  dn  traitement  initial  du  titolaire  empech6. 

Art.  103.  Tonte  demande  de  seconrs,  d'indemnitä  ponr  remplacewents  et 
cas  de  maladie,  de  pensions  et  g^n^ralement  toutes  r^clamations,  doivent  Stre 
adress^es  directement  an  d^partement  de  l'Instrnction  publique  qni  les  traasmet 
au  comit6  d'administratiou. 

Chapitre  XVII.  —  Bcole  eomplämentaire. 

Art.  104.  Avant  l'ouvertare  des  conrs,  chaqne  commission  scolaire  procMe 
k  des  exameus  en  vue  d'6tablir  le  röle  des  ^Ifeves. 

Tous  les  jennes  Snisses  domicili^s  dans  le  ressort  scolaire  sont  tenns  de  se 
präsenter  k  ces  ezamens  dans  Taimäe  civile  oü  ils  atteignent  lenr  17"'  annie, 
de  m§mc  qne  l'annie  snivante  (art.  107  de  la  loi). 

La  liste  des  jennes  gens  astreints  k  cet  examen  est  dress^e  chaqne  aan^e 
par  le  chef  de  section  militaire  qni  la  transmet  k  temps  k  la  commission 
scolaire. 

Art  105.  Cet  examen  consiste  en:  a.  une  fiprenve  de  lectore  conranteet 
raisonn^e ;  —  b.  une  4preuve  combin^e  de  g^ographie,  d'histoire  snisse  et  d'in- 
stmction  civiqne;  —  e.  nne  ^prenve  combin^e  de  composition  et  d'icritare;  — 
d.  nne  äpreuve  de  calcnl  mental;  —  «.  une  äpreuve  de  calcol  äcrit. 

Art.  106.  Les  appr^ciations  sont  indiqu^es  conform^ment  an  reglement 
feddral  dn  15  jnillet  1879,  savoir :  1  =  bien ;  2  =  süffisant ;  3  =  mödiocre; 
4  =  faible;  5  =  uul. 


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J 


Kanton  Neneuburg,  Reglement  g^n^ral  ponr  les  §coles  primaires.        85 

Les  jennes  gens  qni  anront  obtenn  la  note  3  dans  l'nn  des  examens  seront 
ftstreints  ä  fräquenter  l'^cole  compl^mentaire. 

On  tiendra  compte  de  l'ortbographe  dans  l'appr^ciatiou  des  compositions. 

Art.  107.  Le  procfes-verbal  de  l'examen  est  conserre  anx  archives  de  la 
commisaion  scolaire,  an  donble  en  est  adress6  an  Departement  imm^diatement 
aprfes  Texamen. 

Les  jennes  gens  astreints  i,  la  friqnentation  du  conrs  compl^mentaire  sont 
avis^s  de  Tonverture  de  l'^cole  par  les  soins  de  la  commission  scolaire. 

Les  contrevenants  an  rfeglemeut  concemant  la  fr^qnentation  et  la  discipline 
ninsi  qne  cenx  qni  ne  paraissent  pas  aux  examens  sont  punis  conformäment  anx 
dispositions  de  l'article  108  de  la  loi. 

Art  108.  Cbaqae  commission  scolaire  d^signera  soit  le  chef  de  section 
militaire,  soit  nn  officier  comme  pr6poa6  k  la  snrreillance  de  la  classe,  confor- 
m^ment  i,  l'article  108  de  la  loi. 

Art  109.  Le  Programme  de  l'^cole  compi^mentaire  est  ^tabli  conformäment 
k  l'article  l(fö  du  präsent  reglement 

A  la  clöture  de  chaqne  conrs,  la  commission  scolaire  procMe  ä  un  examen 
et  Signale  an  Departement  de  l'Instruction  publique  les  eilves  dont  l'instruction 
serait  rest^e  insniffisante  par  lenr  fante. 

Chapitre  XYIII.  —  Gymnastique. 

Art.  110.  Tont  gargon  äg^  de  10  k  15  ans,  qn'il  fr^qnente  uue  ^cole  on 
non,  est  tenu  de  snivre  les  leQons  de  gymnastique. 

Pourront  senls  en  fitre  dispens^s  les  gargons  qni  seront  d^claräs  impropres 
par  nn  certificat  medical.  (Ordonnance  du  Conseil  föderal  sur  l'enseignement  de 
la  gymnastique,  du  16  avril  1883.) 

Chapitre  XIX.  —  Traraux  manuels. 

Art.  111.  Leg  commissions  scolaires  peuvent  organiser  des  conrs  de  tra- 
vaux  manuels  ponr  les  ei^ves  des  denx  sexes.  Ces  conrs  seront  de  deux  henres 
an  moins  par  semaine. 

Art.  112.  Les  travaux  manuels  fönt  snite  anx  exercises  froebeliens  de 
l'öcole  enfantine  et  consistent,  ponr  les  gar^ons,  en  exercices  gradnäs  de  car- 
tonnage,  de  modelage,  de  traranx  sur  bois,  snr  m£tal,  etc.;  ponr  les  fiUes,  en 
exercices  de  cartnnnage  et  de  travanx  ä  l'aignille. 

Art.  118.  Les  commissions  scolaires  vonent  une  attention  particnlifere  an 
raccordement  des  travaux  manuels  dans  les  diffirents  degr68  de  l'äcole  publique. 

Art.  114.  Dans  la  rfegle,  les  institntrices  sont  charg^es  de  l'enseignement 
des  trayanx  k  l'aignille  et  du  cartonnage,  et  les  institnteurs  du  modelage,  des 
travaux  sur  bois  et  snr  m^tal. 

Art.  115.  Les  commissions  scolaires  mettent  k  la  disposition  du  maitre  des 
travaux  manuels,  les  locaux,  rontillage  et  les  matieres  premiferes  näcessaires. 

Art.  116.  L'Etat  subventionue  cet  enseignement  dans  la  raesure  determin^e 
par  le  Grand  Conseil  (art.  37  de  la  loi). 

DisposiiioM  finales. 

Art.  117.  Le  reglemeut  g^n^ral  pour  les  ^coles  primaires,  du  20  d^cembre 
1889,  est  abrogä. 

Art.  118.    Le  präsent  räglement  est  executoire  dfes  le  1^'  septembre  1895. 


lo.  7.    Arritt  concemant  la  ripression  des  absences  scolaires,  la  perception  des 
amendes  scolaires  et  la  conversion  de  celles-cl  en  emprisonnement  dans  le  Can- 
ton  de  Vaud.    (Du  1"  ftvrier  1895.) 
Le  ConseU  d'Etat  du  Canton  de  Vaud  tu  le  präavis  du  Departement  de 

l'Instmction  publique  et  des  Cultes; 


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86  Kantonale  Gesetze  nnd  yerordnangen. 

Vn  leg  art.  92,  93,  94,  99,  100  et  101  de  la  loi  dn  9  mal  1889  sax  lln»- 
trnction  publique  primaire  et  les  art.  47,  172,  173,  174  et  175  dn  riglement  dn 
12  avril  1890  ponr  les  äcoles  primaires; 

Vn  les  r^snltats  de  l'application  de  l'arrSt^  du  26  septembre  1891; 

Arrfite: 

Art.  1*'.  Dans  les  denx  jonrs  äka  la  fin  de  chaqne  semaine,  les  pr^idents 
des  commissions  scolaires  transmettent  an  prüfet  dn  district  le  rapport  hebdo- 
madaire  des  absences  prävu  &  l'art.  171  du  r^glement  du  12  aTiril  1890. 

Art.  2.  Le  prüfet  veille  k  ce  qne  ces  rapports  Ini  soient  adress^s  r^gnllire- 
ment,  qn'il  y  ait  oa  non  des  absences  sans  cong£.  II  rappelle  cette  Obligation 
anx  commissions  scolaires  qni  ont  nägligS  cette  formalite. 

Art.  3.  Anssitöt  apr^s  r^ception  de  ces  rapports,  le  prüfet  cite  par  lettre 
officielie  les  parents  on  les  tntears  des  enfauts  d6nonc^  et  prononce  les  amen- 
des  pr^Tues  anx  art.  92  et  93  de  la  loi  dn  9  mai  1889. 

Art.  4.  Les  amendes  pronouc^s  doivent  etre  acqnitt^es  an  bnrean  dn  pr^t 
dans  le  d£lai  de  Tingt  jonrs. 

Le  prüfet  en  arise  les  intäressSs  an  moment  dn  prononcä  de  Tarnende. 

Art.  5.  En  cas  de  non  paiement  dans  le  d^lai  pr^vn  i,  l'art.  4,  le  prüfet 
prononce  la  conversion  de  Tarnende  en  emprisonnemeiit 

Art.  6.  Le  rapport  mensuel  des  pr^fets  pr^vn  ä  l'art.  102  de  la  loi  dn  9  mai 
1889  est  adress^  an  Departement  de  TInstmetion  publique  et  des  Cnltes,  an 
plus  tard  35  jonrs  apres  le  dernier  prononcö. 

Art.  7.  Le  prüfet  tient  un  compte  special  des  amendes  scolaires  per^nes 
et  des  frais  pay^s  en  cas  de  non  perception  de  ces  amendes. 

Art.  8.  Dans  les  quinze  jours  qni  snirent  cbaqne  trimestre,  le  prüfet  remet 
au  receTenr  le  borderean  des  amendes  per^nes  et  le  compte,  avec  pi^ces  jnsti- 
flcatives,  des  frais  payis  ponr  amendes  snbies: 

Art.  9.  Le  receveur  fournit  annnellement  ik  chaqne  oinnicipalit^  interess^ 
la  note  des  amendes  scolaires  attribu6es  ä  la  commune,  ainsi  qne  celle  des  frais 
payäs  en  cas  de  non  perception. 

Art.  10.  Le  receveur  transmet,  cas  6ch£ant,  ä  la  mnnicipalit^,  le  prodait 
des  amendes  scolaires,  däduction  des  frais  pay^s  eusuite  de  non  perception.  Si 
ces  frais  excedent  le  montant  des  amendes  per^ues,  la  difi^rence  est  snpport^e 
par  l'Etat. 

Art.  11.    L'arrete  du  26  septembre  1891  est  abrogä. 

Art.  12.  Le  Departement  de  l'Instmction  publique  et  des  Caltes  est  chai^ 
de  Texecntion  du  präsent  arret6,  qni  entrera  en  yig^enr  le  1^''  mars  1895. 

Donne,  sous  le  sceau  du  Conseil  d'Etat,  &  Lausanne,  le  1"  ftvrier  1895. 


16.8.    Arrgt6  fixant  la  finance  annuelle  due  aux  communes  pour  feolage  d'elevss 
primaires  externes  du  Canton  de  Neuchätel.   (Du  26  f^Trier  1895.) 

Le  Conseil  d'Etat  de  la  R^publique  et  Canton  de  Neuchätel; 

Vu  plusieurs  räclamations  de  Conseils  commanaux  qni  se  sont  prodnites  ä 
l'occasion  de  la  contribntion  pr^vue  ä  l'article  117  de  la  loi  sur  l'enseignenient 
primaire,  contribation  que  les  communes  dn  domicile  des  eleves  externes  rofiisent 
de  payer  en  s'appayant  principalement  snr  l'article  24  de  la  loi  präcitie  et  en 
objectant  qne  la  pr^sence  de  lenrs  ressortissants  dans  ces  äcoles  n'oblige  pas  k 
des  dedoublements  de  classes  et  ne  soul&Te  pas  de  difScultes; 

Consid^rant  qne,  d'antre  part,  certaines  communes  ont  pay€  cette  contzi- 
bution  par  un  äcolage  allant  jusqn'ä  fr.  25  ponr  chacnn  de  lenrs  ilkrea  externes, 
et  qu'elles  demandent  au  d^partement  de  l'Instmction  publique  de  fixer  d'nne 
maniöre  uniforme  le  prix  de  cet  äcolage  on  de  le  snpprimer  compl^tement; 


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Kanton  Neaenbnrg,  Arretä  fixant  la  finance  annnelle  due  anz  87 

commanes  ponr  ^colago  d'^l^ves  primaires  externes. 

Consid^rant  que  l'article  24  de  la  loi  snr  ren8eig:nement  primaire  a  ponr 
bnt  de  consacrer  sona  certaines  räserves  le  droit  de  ViUre  &  fr^qnenter  l'äcole 
la  plus  rapprocb^e  de  8on  domicile,  meme  si  eile  est  sitn6e  cn  dehors  du  res- 
sort  commanal  qn'il  babite,  et  l'article  117  de  la  meme  loi,  l'obligation  ponr  les 
commanes  du  domicile  de  participer  dans  une  certaine  mesure  anx  frais  d'en- 
tretien  de  T^cole  fr^quentöe  dans  de  semblables  conditions  par  lenrs  ressortissants ; 

Vu  le  pr^avis  de  la  Commission  cousnltatiTe  cantonale  pour  l'enseignement 
primaire  qni,  apres  examen  approfondi  de  la  question  et  rapport  sur  cet  objet, 
a  concln  an  paiement  d'un  ^colage  dont  le  maximnm  net  pent  däpasser  fr.  15 
pour  chaqne  ^live  externe  et  par  ann^e,  par  tonte  commune  dout  les  ressor- 
tissants fr^qnentent  une  6cole  sitn^e  dans  un  antre  ressort  scolaire  plns  rap- 
proch6  de  lenr  domicile; 

Vu  les  articles  24  et  117  de  la  loi  snr  l'enseignement  primaire; 

Entendu  le  d^partement  de  l'Instmction  publique; 

Arr§te: 

Tonte  commune  qni  regoit  dans  ses  äcoles  primaires  des  6\kves  domicili^s 
dans  le  ressort  d'antres  commnnes  a  le  droit  d'eziger  de  celies-ci  nne  fiuance 
annnelle  de  quinze  francs,  an  maximum,  par  ^leve. 


17. «.  Regulativ  Ober  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  an  die  Fonds  und  Rech- 
nungsdefizite der  Volksschulen  des  Kantons  St.  Gallen.   (Vom  12.  Febmar  1895.) 

Der  Regiemngsrat  des  Kantons  St.  Gallen,  in  AusfObrnng  der  Art.  6,  7  und 
8  der  Verfassnng  des  Kantons  St.  Gallen  vom  16.  November  1890;  in  der  Ab- 
siebt, die  äkonomischen  Verhältnisse  der  Schulgemeindeu  möglichst  zu  konsolidireu 
und  die  Stenerleistungen  derselben  zu  erleichtern ;  in  Bevision  des  Regulativs 
vom  2.  Dezember  1890  resp.  2.S.  Januar  1891, 

verordnet  was  folgt: 

/.  Staatabeiträge  für  Primarschulen. 

A.  Ffir  Änfnung  der  kleinern  Schnlfonds. 

Art.  1.  Zu  diesem  Zwecke  sind  20  bis  25  Prozent  des  vom  Grossen  Eate 
für  die  Änfnung  der  Schnlfonds  nnd  Deckung  der  Rechnungsdeflzite  bewilligten 
Kredites  zn  verwenden. 

Art.  2.  Auf  einen  Fondsbeitrag  haben  Anspruch  Schnlgemeinden  mit  Jahr- 
schulen und  Dreivierteljabrschnlen,  deren  Fonds  per  Schule,  bezw.  per  Lehrer, 
weni^^er  als  Fr.  20,000  beträgt,  und  zwar  in  dem  Sinne,  dass  die  kleinsten  Fonds 
genau  in  der  Keihenfolge  ihrer  Grösse,  soweit  der  zur  Verteilung  gelangende 
Kredit  hitireicht,  bedai-ht  werden. 

Art.  3.  Jede  der  in  Art.  2  genannten  Schnlgemeinden  erhält  Fr.  200  per 
Schule,  jedoch  nicht  mehr  als  Fr.  600  im  ganzen. 

Diese  Beiträge  sind  sofort  dem  Fonds  einzuverleiben. 

Art.  4.   Die  Schnlgemeinden,  welche  solche  Fondsbeiträge  erhalten,  haben 
ihrerseits  im  Verhältnis  ihres  Schalsteuerkapitals  ebenfalls  einen  Äufhungsbeitrag 
an  den   Schnlfonds  zn  leisten,   sofern   ihre   Schulstener  insgesamt  40  Rp.  vom 
Hundert  nicht  Obersteigt  und  zwar  nach  folgender  Abstufung: 
Bei  einem      (  bis  auf  Fr.  200,000    50  %  ] 

Steuerkapital  \  von  Fr.  200,000  —  300.000    75  "/o  }  des  Staatsbeitrages. 


Jbi 

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l      »1 


per  Schule     [    „      „    300,000  —  500,000  100  »/o  J 


Bei  einem  hohem  Stenerkapital  als  Fr.  500,000  per  Schule,  sowie  an  solche 
Gemeinden,  welche  nur  1  per  mille  oder  weniger  Schulstener  zn  leisten  haben, 
erfolgt  in  der  Regel  kein  Fondsbeitrag. 


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88  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  5.  Die  der  Schulgemeinde  ttberbandene  Leistung  kann  auch  teilweitt 
oder  ganz  dnrch  freiwillige  Schenkung  seitens  der  hetrefienden  Ortsgemeinde. 
einer  Korporation  oder  einzelner  Privaten  abgetragen  werden. 

Art.  6.  Die  Annahme  des  Staatsbeitrages  schliesst  ohne  weiteres  die  be- 
stimmte Znsicherang  der  betreffenden  Gemeinde  in  sich,  die  Gegenleistung  des 
ihr  zufallenden  eigenen  Fondsbeitrages  zu  fibernehmen. 

Nimmt  eine  Schalgemeinde  den  ihr  zuerkannten  Staatsbeitrag  nicht  an,  so 
wird  tiber  denselben  zu  Gunsten  der  n&chstberechtigten  Schulgemeinden  TerfBgt 

Art.  7.  Über  motivirt  nnd  innerhalb  zweier  Monate  nach  Znerkennnng  des 
Staatsbeitrages  gestellte  Begehren  um  Reduktion,  bezw.  Nachlass  des  von  einer 
Schalgemeinde  zu  leistenden  Fondsbeitrages  entscheidet  die  Erziebung-akommission. 
Es  sollen  indessen  die  zu  unterstützenden  Schnlgemeinden  nur  ausnahmsweise 
und  im  Falle  allzu  starker  anderweitiger  Stenerbelastuug  ihrer  Gegenleistnng 
enthoben  werden. 

Wird  dem  bezüglichen  Gesuch  einer  Scbnlgemeinde  nicht  entsprochen,  so 
bat  dieselbe  ohne  weitem  Verzug  entweder  die  Erklärung  abzagebem,  dass  sie 
sich  der  ttberbundenen  Gegenleistung  unterziehen  werde,  oder  aber  den  erhaltenen 
Staatsbeitrag  znrttckzugeben. 

Art.  8.  Schnlgemeinden,  welche  die  Fondsbeiträge  ohne  zureichende  Grfinde 
ablehnen,  haben  keinen  Anspruch  auf  StaatsunterstUtzung  aus  dem  fftr  Beitrigr 
an  die  Bechnungsdefizite  aasgesetzten  Kredite. 

Art.  9.  Die  Schulgemeinden  sind  verpflichtet,  ihre  Gegenleistung  im  gleichen 
Rechnungsjahr,  in  welchem  sie  den  Staatsbeitrag  empfangen,  als  Bestandteil  dei 
Fondes  zu  verrechnen,  ohne  deshalb  einen  Fondsmangel  aufkommen  zu  lassen. 

Die  Bezirksschulräte  haben  sich  bei  der  Prüfling  der  Schalrechnungen  von 
der  genauen  Einhaltung  dieser  Vorschriften  zn  überzeugen. 

B.  Für  die  Rechnungsdefizite  der  Schulgemeinden. 

Art.  10.  Fttr  Erleichterung  der  höchst  besteuerten  Schulgemeinden  sind  ans 
dem  in  Art.  1  genannten  Kredite  75  bis  80  *>Jo  an  die  jährlichen  Bechnungs- 
defizite derselben  zu  verwenden. 

Art.  11.  Bei  Ermittlung  dieser  Defizite,  bezw.  der  zu  ihrer  Deckung  not- 
wendigen Steuerquote,  fallen  sowohl  diejenigen  ausserordentlichen  Ausgaben 
ausser  Betracht,  für  welche  (wie  für  Schulhansbanten,  Fondsäufnung)  der  Staat 
bereits  einen  besondem  Beitrag  leistet,  als  auch  diejenigen  fttr  Bildung  von 
besondem  Fonds,  und  es  sind  bloss  die  ordentlichen  Ausgaben  in  Berechnnng 
zu  ziehen. 

In  den  Jahresrechnnngen  der  Schnlgemeinden  sind  die  ordentlichen  nod 
ausserordentlichen  Ausgaben  in  diesem  Sinne  genau  auseinander  zn  halten,  und 
ist  das  für  Deckung  der  letztem  allfällig  erforderliche  Steuerbetrefinis  besondere 
nnd  pünktlich  anzugeben. 

Wenn  eine  Ausscheidung  des  für  banliche  Ausgaben  (siehe  Regulativ  über 
die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  zur  Unterstützung  von  Schulhausbanten  vom 
28.  April  1893,  amtliches  Schulblatt  Mai  1893),  an  welche  der  Staat  bereits  einen 
besondern  Beitrag  geleistet  hat,  notwendigen  Steaerbetreffnisses  von  der  ordent- 
lichen Schulsteuer  nicht  stattfinden  konnte,  so  wird  der  dafür  geleistete  Staats- 
beitrag vom  Brnttobeitrag  an  das  Rechnniigsdefizit  abgezogen. 

Art.  12.  Wenn  die  ordentlichen  Rechnungsdefizite  sämtlicher  dorch  Schnl- 
steuera  stärker  belasteten  Schulgemeinden  zusammengestellt  sind,  so  ist  zunächst 
die  „Normalsteuer"  festzustellen,  d.  h.  derjenige  Steuerfuss,  von  welchem  an  der 
zur  Verfügung  stehende  Kredit  einen  Staatsbeitrag  an  die  Defizite  der  Schnl- 
gemeinden gestattet.  Die  Höhe  des  Staatsbeitrages  bemisst  sich  nach  dem  im 
abgelaufenen  Rechnungsjahr  eingehaltenen  Steuerftiss,  wobei  jedoch  auch  derjenige 
des  demselben  vorangegangenen  Jahres  insofern  zu  berücksichtigen  ist,  dass 
wenn  derselbe  unter  der  Normalsteuer  stand,   der   um  die  gleiche  Differenz 


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Kanton  8t.  Qalleu,  Regnlativ  ttber  die  Verwendung  der  Staats-  89 

beitrage  an  die  Fonds  n.  Bechnnngsdefizite  der  Volksscbolen. 

reduzirte  Steuerfass  des  abgelaufenen  Sechnnngegahres  die  Basis  für  die  Be- 
rechnang  des  Staatsbeitrages  bildet.*) 

Der  Defizitbeitrag  des  Staates  für  eine  Scbnlgemeinde  darf  Fr.  800  per 
Schale  and  Fr.  4500  im  ganzen  nicht  übersteigen. 

Von  diesem  Deflzitbeitrag  fallen  in  Abzog :  a.  je  4  <*'o  vom  Fondsmangel, 
von  nngesetzlichen  Kapitalanlagen  und  von  Anleihen  für  laufende  Bedflrftiisse, 
sofern  hiefiir  nicht  höhere  Bewilligung  erteilt  ist :  —  6.  die  Verwaltungskosten, 
soweit  sie  Fr.  50  per  Schale  übersteigen;  —  e.  die  Unkosten  für  Schalfestlich- 
keiten. 

Dabei  steht  es  im  Ermessen  der  Behörde,  ansnahmsweise  auch  solche  Schnl- 
gemeinden,  welche  durch  ausserordentliche  Ausgaben  besonders  stark  belastet 
sind,  sowie  solche,  welche  sich  die  Hebung  ihres  Schulwesens  besonders  angelegen 
sein  lassen  und  die  Schulfonds,  abgesehen  von  den  in  Art.  4  genannten  Gegen- 
leistungen, durch  freiwillige  Dotationen  äufiien,  billig  zu  berücksichtigen. 

Art.  13.  Schnlgemeinden,  welche  bis  zum  1.  Dezember  der  Oberbehörde  ihre 
Jahresrechnung  nicht  oder  nicht  in  vorschriftsmässiger  Form  eingereicht  haben 
oder  in  derselben  ungerechtfertigte  Ausgaben,  übertriebene  Spesen  und  Fonds- 
mängel aufführen,  ferner  solche,  welche  den  an  sie  ergangenen  Aufforderungen 
für  Verbesserung  ihres  Schulwesens,  Pflege  vernachlässigter  obligatorischer 
Fächer,  Verminderang  und  Ahndung  der  unentschnldigten  Absenzen,  Beschaffang 
der  obligatorischen  Lehrmittel,  Einhaltung  der  gesetzlichen  Schulzeit  oder  Ver- 
mehrung derselben  keine  Folge  geleistet  haben,  sowie  solche,  welche  die  Weisungen 
der  Erziehungsbehörden  unbeachtet  lassen  und  überhaupt  ihr  Schulwesen  ver- 
nachlässigen, können  für  das  betreffende  Recbnnngsjahr  teilweise  oder  ganz  von 
der  Staatsunterstützung  ausgeschlossen  werden. 

Ein  gleiches  gilt  fdr  solche  kleine  Schulkorporationen,  welche  wegen  ihres 
geringen  Steuerkapitals  und  unzureichender  Schuldotation  eine  eigene  Schale 
nur  mittelst  fortwährender  Staatssnbvention  zu  halten  vermögen  und  der  Ein- 
ladung zum  Anschluss  an  eine  benachbarte,  ihren  Verhältnissen  entsprechende 
Schulgenossenschaft  behufs  ihrer  ökonomischen  Erleichterung  und  der  Verbesserung 
ihres  Schulwesens  beharrlichen,-  ungerechtfertigten  Widerstand  entgegensetzen. 

Die  Bezirksschulräte  haben  die  in  diesem  Artikel  genannten  Ausschluss- 
grflnde  ins  Auge  zn  fassen  und  bei  Anlass  der  Einsendung  der  Schnlrechnnngen 
sachbezUgliche  Anträge  zn  stellen. 

Art.  14.  Es  steht  im  Ermessen  der  Behörde,  den  Staatsbeitrag  an  die 
Rechnnngsdefizite  der  Schulgemcinden  ganz  oder  teilweise  durch  Zuwendung 
obligatorischer  allgemeiner  Lehrmittel  (Schnlwandkarte  etc.)  oder  Lehrgeräte 
(z.  B.  für  das  Turnen)  zn  verabreichen. 

//.  Staatsbeiträge  für  Sekundärschulen. 

Art.  15.  Der  vom  Grossen  Rate  diesfalls  bewilligte  Kredit  ist  hauptsächlich 
zur  Minderung  der  Defizite  der  ausserhalb  des  Sitzes  der  Kantonsschule  befind- 
lichen Sekundärschulen  bestimmt  und  wird  nur  an  solche  verabreicht,  welche 
von  kantonsangehörigen  Schülern  (Bürgern  und  Einwohnern)  künftighin  höchstens 
Fr.  20  Schulgeld  beziehen. 

Art.  16.  Bei  der  Feststellung  der  Defizite  kommen  als  Einnahmen  nur  die 
Zinsen  der  vorhandenen  Fonds  (mit  einziger  Ausnahme  der  Baufonds,  insofern 
die  Zinsen  derselben  zum  Kapital  geschlagen  werden),  sowie  auch  die  Schul- 
gelder and  als  Ausgaben  nur  die  Lehrergehalte  in  Betracht.  An  die  so  sich 
ergebenden  Defizitsbeträge  zahlt  der  Staat  50  Prozent. 


*)  Fflr  das  Cberiping^ahr  (Scbuljalir  1893,94}  findet  ttberdies  die  BestimmanK  Anwendung, 
data  wenn  in  deiniielben  eine  ansnalinisweise  holie  Steuer  liezosen  worden  igt,  an  die  der 
Staat  nacli  dem  bialierl|;cn  Verfatiren  (den  in  den  Stenerplan  eingetragenen  Steuerfiisa  ala 
Basis  fiir  die  Bereciinang  des  BtaatsbeitrageH  anzunehmen)  einen  entspreclienden  Beitrag 
geleistet  hat,  dann  auch  ein  entsprechender  Al>zug  am  Staatslieitrage  einzutreten  bat. 


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90  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 


In   ökonomisch   besonders   nngflnstigen  Verhältnissen   stehende   Seknndar-  i 

schulen,  sowie  auch  diejenigen,  welche  auf  Veranlassung  der  ErziehnngshehSrdeo  I 

die  Zahl  der  Lehrkräfte  vermehrt  oder  Lateinkurse  eingefilhrt  haben,  erhalten  I 

Zulagen,  and  zwar  letztere  in  einem  Betrage,  dass  der  ihnen  fQr  diese  Leistnogen  i 

bewiUigte  Staatsbeitrag  jedenfalls  nicht  vermindert  wird.  i 

Ein  allfälliger  Überschuss  des  verfügbaren  Kredits  wird  zu  Fondsbeiträgen 
an  neugegründete  Sekundärschulen  (erster  Beitrag  höchstens  Fr.  2000)  nnd  an 
diejenigen  mit  den  kleinsten  Fonds  (höchster  Beitrag  je.  Fr.  1000)  verwendet 

Der  Gesamtbeitrag  an  Fonds  nnd  Defizit  einer  Sekundärschule  darf  zusammen 
Fr.  4000  nicht  übersteigen. 

Art.  17.  Sekundarschnlkorporationen,  die  während  der  letzten  drei  Jahre 
nichts  Namhaftes  zur  Vermögensvermehrung  oder  anderweitigen  Hebung  ihres 
Schulwesens  beigetragen  haben,  können  je  nach  umständen  von  der  Staatsunter-  ' 

sttttznug  teilweise  oder  gänzlich  ausgeschlossen  werden. 

Art.  18.  Bei  Auflösung  einer  Sekundärschule  fallen  sämtliche  erhaltene 
Fondsbeiträge  des  Staates  (ohne  Zins)  an  den  Staat  zurück  und  sind,  wenn 
innerhalb  drei  Jahren  am  gleichen  Orte  nicht  eine  neue  Sekundarschale  gegründet 
>vird,  zur  Fondsäufnung  anderer  Sekundärschulen  nach  Art.  16  zu  verwenden. 

///.  Staatsbeiträge  für  Fortbildungsschulen. 

Art.  19.   Anf  die  vom  Grossen  Bäte  diesfalls  bewilligte  Staatsnnterstütznng  ! 

haben   solche   Fortbildungsschulen   Anspruch,   welche:    a.  sich   über  gehörige  j 

Organisation  und  entsprechende  finanzielle  Grundlage  ausweisen  und  allen  Ein-  I 

wohnern  des  Schulkreises  offen  stehen ;  —  h.  während  eines  Schuljahres  wenig- 
stens 50  Standen  (von  den  Gesangstunden  abgesehen)  Unterricht  erteilen,  und  ' 
am  Schlüsse  des  Kurses  noch  von  wenigstens  sechs  Schülern  besucht  werden;  —  i 
c.  am  Schlüsse  des  Kurses  eine  öffentliche  Prüfung  ablegen. 

Art.  20.  Der  Staatsbeitrag  bezieht  sich  auf  das  letztverflossene  Schaljabr 
nnd  beträgt,  sofern  dies  der  verfügbare  Kredit  gestattet,  75  Rp.  per  Lehrstande 
bis  zu  einem  Maximum  von  Fr.  25(X).  Die  obligatorischen  Fortbildnngsschnlen 
sind  jeweilen  durch  eine  Zulage  von  Fr.  20  bis  100  zn  begünstigen. 

Wenn  ein  Kurs  wenigstens  20  Schüler  zählt,  so  darf  derselbe  parallelisirt 
werden. 

Art.  21.  Fortbildungsschulen,  welche  bloss  Schülern  einer  bestimmten  Kon- 
fession offen  stehen  oder  in  Bezug  aaf  ihre  Leitung  ein  besonderes  konfessionelle« 
Gepräge  tragen,  werden  vom  Staate  nicht  unterstützt. 

Art.  22.  In  paritätischen  Gemeinden  sind  jeweilen  nur  gemeinsame,  aus  dem 
Zusammenwirken  der  vorhandenen  Schalräte  auf  dem  Fnsse  voller  Gleich- 
berechtigung hervorgegangene  Schalen  zn  unterstützen. 

Weigern  sich  die  Schulräte,  zn  diesem  Zweck  uod  in  solcher  Weise  zu- 
sammenzuwirken, so  tritt  eine  Staatsnnterstfltznng  nicht  ein;  weigert  sich  nnr 
die  eine  Schalbehörde,  so  wird  die  Staatsunterstützung  derjenigen  zu  teil,  welche  , 

sich  zu  diesem  Zasammenwirken  bereit  erklärt  hat,  immerhin  nur  unter  der 
Bedingung,  dass  ihre  Schule  den  Schülern  beider  Konfessionen  gleichmässig 
offen  steht.  \ 

Art  23.   Die  Behörden  oder  Vereine,  welche  eine  Fortbildungsschole  halten,  | 

liaben  jeweilen  am  Ende  des  Kurses,  spätestens  aber  bis  Ende  April,  dem  be- 
treffenden Bezirksschulratspräsideiiten  einen  kurzen  Bericht  über  den  Bestand 
der  Schale,  die  Dauer  und  den  Umfang  des  Unterrichtes,  die  Lehrer,  die  Schfiler- 
zahl,  die  Absenzen  und  die  ökonomischen  Verhältnisse  der  Schule  einznreichen. 

Erhebliche  Verspätungen  der  Berichtgabe  ziehen  den  Verlast  des  Staats- 
beitrages nach  sich. 

Die  Bezirksschalräte  haben  sodann  bis  Mitte  Mai  dem  Erziehnngsdepartement 
auf  Grund  der  Einzelbericlite  und  unter  Beileg^nng  derselben  einen  summarischen 
Generalbericht  über  die  Fortbildungsschulen  ihres  Amtskreises  and  ihre  Beob- 
achtnngen  über  die  Leistungen  derselben  einzusenden. 


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Kanton  Bern,  Keglement  ffir  die  Schnlsynode.  91 

Art.  24.  Schulgärten  und  Handfertigkeitsschulen  sind  wie  die  gewerblichen 
Fortbildungsschulen  dem  Volkswirtschaftsdepartement  unterstellt. 

Art.  25.  Vorstehendes  Regulativ  ersetzt  Abschnitt  I— III  des  Regulativs 
Ober  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  fflr  das  Volksschulwesen  vom  2.  Dezember 
1890  resp.  23.  Januar  1891*)  und  tritt  sofort  in  Kraft. 


e.  Sohiilbehölrden. 

18. 10.  Reglement  fOr  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern.    (Vom  8.  Hai  1895.) 

Der  Regiernngsrat  des  Kantons  Bern,  in  Ausführung  des  Gesetzes  Aber  die 
Schnisynode  vom  2.  November  1848,  erlässt  über  die  Organisation  und  den  Ge- 
schäftsgang der  Schulsynode  und  des  Vorstandes  derselben  folgendes  Reglement: 

A.  Organisation  der  Schnisynode. 

§  1.  Die  Schulsynode  wählt  zur  Leitung  und  Besorgnng  der  Geschäfte  in 
geheimer  Abstimmung  einen  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und 
sieben  weitern  Mitgliedern  bestehenden  Vorstand  (§  3  des  Gesetzes). 

§  2.  Der  Vorstand  selbst  bezeichnet  aus  seiner  Mitte  einen  Sekretär,  einen 
deutschen  und  einen  französischen  Übersetzer. 

§  8.  Der  Präsident  leitet  die  Verhandlungen  der  Schnisynode.  Er  teilt  der 
Behörde  alle  an  sie  gerichteten  Schreiben  und  Akten  mit.  Er  entscheidet  bei 
Stimmengleichheit  und  nnterzeichnet  nebst  dem  Sekretär  alle  Akten  der  Schul- 
synode.   Im  Verhinderungsfälle  wird  er  vom  Vizepräsidenten  vertreten. 

§  4.  Der  Sekretär  fahrt  das  Protokoll,  in  welches  alle  Anträge,  der  wesent- 
liche Inhalt  der  Verhandlungen,  Abstimmungen  und  Bcschlttsse,  sowie  alle  Wshl- 
verhandlungen  aufgenommen  werden  sollen. 

Er  besorgt  alle  Ausfertigungen  und  Korrespondenzen  und  unterzeichnet  mit 
dem  Präsidenten  aUe  Akten  der  Schnisynode. 

§  5.    Die  Übersetzer  haben  auf  Verlangen  in  gedrängter  Kürze  den  Haupt- 
inhalt der  Vorträge  und  deren  Schlüsse  in  der  andern  Sprache  wiederzugeben. 
Die  Fragestellung  des  Präsidenten  haben  sie  jedesmal  zu  übersetzen. 

B.  Geschäftsgang  der  Schnisynode. 

§  6.  Die  ordentliche  Jahresversammlung  der  Schulsynode  findet  in  der 
Begel  im  Monat  Oktober  statt.  Die  Sitzungen  sind  öfieutlich  und  finden  im 
Saal  des  Grossen  Rates  statt. 

§  7.  Wenigstens  14  Tage  vor  jeder  Versammlung  lässt  die  Erziehung.<i- 
direktion  die  Einladung  zu  derselben  nebst  dem  Traktandenverzeichnis  und  äl- 
fälligen  Drucksachen  jedem  Mitgliede  der  Schulsynode  zustellen. 

§  8.  Die  Mitglieder  der  Schulsynode  sind  verpflichtet,  den  Sitzungen  beizu- 
wohnen und  sich  in  jedem  Verhinderungsfalle  beim  Präsidenten  schriftlich  zu 
entschuldigen. 

§  9.  Der  Geschäftskrei«  der  Schulsynode  nmfasst:  1.  die  Vorberatung  von 
Gesetzen  und  allgemeinen  Verordunngen  und  Heglementen  über  das  Öffentliche 
Unterrichtswesen;  —  2.  die  Begntachtung  von  allgemeinen  Unterrichtsplänen 
und  Lehrmitteln ;  —  3.  die  Besprechung  der  Mittel  zur  Hebung  des  Unterrichts- 
wesens, sowie  der  Volksbildung  im  allgemeinen  und  Behandlung  der  auf  die- 
selben bezüglichen  Wünsche  und  Anträge  an  die  Staatsbehörden ;  —  4.  die  Be- 
handlung des  Berichts  über  die  Tätigkeit  des  Vorstandes  (§  8  des  Gesetzes). 


*)  Geietzeuamiiilung  N.  F.  Bd.  VI,  Nr.  6,  und  amtliches  Schalblatt  Februar  1891. 


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Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 


§  10.  Über  die  Gegenstände,  welche  nach  §  6  des  Gesetzes  tot  die  Schnl- 
synode  gehören,  ist  diese  einzutreten  verpflichtet.  In  allen  andern  Fällen  ist 
zuerst  die  Eintretensfrage  zu  erledigen. 

C.  Form  der  Beratung  und  Abstimmung. 

§  11.  Nach  Eröffnung  der  Verhandlungen  durch  den  Präsidenten  findet 
der  Namensaufruf  statt. 

Hierauf  folgt  Verlesung  und  Genehmigung  des  Protokolls  der  letzten  Sitzung. 
Die  Genehmigung  des  Protokolls  kann  auch  dem  Vorstand  übertragen  werden. 

§  12.  Sodann  legt  der  Präsident  das  durch  den  Vorstand  entworfene  Trak- 
tandenverzeichnis  der  Versammlung  zur  Genehmigung  vor  und  bezeichnet  zwei 
Stimme  Qzähler. 

§  13.  Nach  erfolgter  Berichterstattung  über  den  vorliegenden  Verhand- 
lungsgegenstand und  Begründung  des  Antrags  wird  die  Umfr^e  erSifnet. 

§  14.  Es  findet  eine  freie  Diskussion  statt.  Jedes  Mitglied,  das  sprechen 
will,  erhält  von  dem  Präsidenten  das  Wort  in  der  Reihenfolge,  wie  es  verlangt 
worden  ist. 

Wenn  Mitglieder,  die  Über  den  in  Beratung  liegenden  Gegenstand  schon 
gesprochen,  und  solche,  die  noch  nicht  gesprochen  haben,  das  Wort  begehren, 
so  soll  es  den  letzteren  vorzugsweise  erteilt  werden. 

§  15.  Wenn  Schluss  der  Umfrage  aus  der  Mitte  der  Versammhing  verlangt 
wird,  so  darf  das  Wort  nur  noch  über  das  Schlussbegehren  gestattet  werden, 
bis  die  Versammlung  über  dasselbe  entschieden  hat.  Das  nämliche  Verfahren 
findet  statt,  wenn  Ordnungsmotionen,  d.  h.  Anträge  auf  Verschiebung  anf  be- 
stimmte oder  unbestimmte  Zeit,  Überweisung  an  eine  Kommission  n.  s.  w..  ge- 
stellt werden. 

§  16.  Anträge  auf  Abänderung  der  in  Beratung  liegenden  Vorschläge 
müssen  anf  Verlangen  des  Präsidenten  schriftlich  eingereicht  werden. 

§  17.  Die  Verhandlungen  werden  mündlich  geführt,  das  Ablesen  schriftlicher 
Reden  ist  untersagt. 

§  18.  Wenn  ein  Mitglied  sich  in  Erörterungen  verliert,  die  dem  in  Be- 
ratung liegenden  Gegenstande  fremd  sind,  sn  soll  dasselbe  von  dem  Präsidpoten 
aufgefordert  werden,  sich  an  den  eigentlichen  Beratungsgegenstaud  zn  halten. 
Erlaubt  sich  ein  Mitglied  verletzende  Ausdrücke  gegen  die  ganze  Versammlang 
oder  gegen  einzelne  Mitglieder  derselben,  so  soll  es  vom  Präsidenten  zur  Ord- 
nung gewiesen  werden. 

§  19.  Wenn  kein  Redner  mehr  das  Wort  verlangt  oder  der  Schluss  der 
Umfrage  durch  Abstimmung  erkannt  worden  ist,  erklärt  der  Präsident  die  Be- 
ratung als  geschlossen.  Kein  Mitglied  darf  hierauf  mehr  das  Wort  verlangen, 
ausgenommen  über  die  Stellung  der  Abstimmnngsfragen. 

§  20.  Nach  Schluss  der  Beratung  stellt  der  Präsident  die  verschiedenen 
Anträge  und  Fragen,  über  welche  abgestimmt  werden  soll,  mit  Inbegriff  der 
verschiedenen  Abänderungs-  und  Uuterabändemngsanträge  zusammen  und  gibt 
gleichzeitig  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  an. 

Die  Unterabänderungsanträge  sind  vor  den  Abänderungsanträgen  nnd  diese 
vor  den  Hauptanträgen  zur  Abstimmung  zu  bringen  (eventuelle  Abstimmnng). 
Zusatzanträge  sind  nach  Erledigung  der  Hauptanträge  ins  Mehr  zu  setzen. 

Wenn  die  vom  Präsidenten  angekündigte  Fragestellung  bestritten  wird,  so 
steht  der  Versammlung  der  Entscheid  zu. 

D.  Geschäftsgang  des  Vorstandes. 

§  21.  Der  Vorstand  hat  die  Geschäfte  der  Schnlsynode  vorzubereiten  nnd 
zu  leiten  und  die  Beschlüsse  derselben  zu  vollziehen.  Auch  hat  er  das  Recht 
von  sich  aus  im  Interesse  des  Schulwesens  Anträge  an  die  Staatsbehörden  nnd 
an  die  Schnlsynode  zu  bringen. 


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Kauton  Bern,  Reglement  tut  die  Schnlsynode.  93 

§  22.  Der  Vorstand  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern, 
nnd  zwar  nnf  seinen  eigenen  Beschlnss  oder  anf  den  Ruf  des  Präsideuten. 

Er  hält  seine  Sitzungen  in  einem  ihm  von  der  Erziehungsdirektion  anzn- 
weisenden  Lokale  in  Bern.  Die  Zeit  der  Versammlung  wird  in  der  Regel  durch 
den  Präsidenten  bestimmt. 

Der  Erziehnngsdirektor  kann  den  Verhandlungen  des  Vorstandes  mit  be- 
ratender Stimme  beiwohnen. 

§  23.  Für  die  Beratungen  des  Vorstandes  bezeichnet  der  Präsident  die 
erforderlichen  Referenten,  die  Berichterstatter  für  die  Schulsynode  aber  werden 
Tom  Vorstand  bestimmt. 

§  24.  Die  einzelnen  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  verpflichtet,  den  Sitz- 
ungen fleissig  beizuwohnen,  sich  in  jedem  Falle  der  Verhinderung  beim  Prä- 
sidenten schriftlich  zu  entschuldigen.  Die  unentschuldigten  Versäamnisse  werden 
der  Schnlsynode  jedesmal  vor  der  Erneuerung  des  Vorstandes  namentlich  an- 
gezeigt. 

§  25.  Die  einzelnen  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  verpflichtet,  die  ihnen 
Übertragenen  Arbeiten  zu  übernehmen.  Der  Sekretär  insbesondere  hat  das  Pro- 
tokoll des  Vorstandes  und  das  Archiv  der  Schalsynode  zu  besorgen. 

§  26.  Der  Vorstand  besorgt  die  ihm  obliegenden  Oeschäfte  jeweilen  bis 
zu  seiner  Ernenerung  am  Schlüsse  der  nächsten  ordentlichen  Jahresversammlung 
der  Schnlsynode,  abgesehen  von  der  inzwischen  eintretenden  Gesamterneuerung 
der  Synode. 

E.  Entschädigung  der  Hitglieder  der  Schulsynode  und  des 

Vorstandes. 

§  27.  Die  Hitglieder  der  Schulsynode  beziehen  für  jeden  Tag  Anwesenheit 
in  den  Sitzungen  eine  Entschädigung  von  sieben  Franken,  auch  wenn  am  näm- 
lichen Tage  mehrere  Sitzungen  stattfinden. 

FBr  die  Hin-  und  Herreise  wird  den  Mitgliedern;  soweit  sie  die  Eisenbahn 
benutzen  kOnnen,  vom  Kilometer  30  Rp.,  für  diejenige  Strecke,  die  nicht  per 
Eisenbahn  zurückgelegt  werden  kann,  vom  Kilometer  50  Rp.  vergütet.  Mit- 
glieder, welche  nicht  über  fünf  Kilometer  von  der  Hauptstadt  entfernt  wohnen, 
haben  jedoch  keinen  Anspruch  anf  Reiseeutschädigung. 

§  28.  Auf  das  Taggeld  haben  nnr  diejenigen  Mitglieder  Anspruch,  welche 
beim  Namensanfinf  anwesend  sind  oder  sich  innert  einer  Stande  nach  der  zum 
Beginn  der  Sitzung  festgesetzten  Zeit  bei  der  Versammlung  eingefunden  und 
am  Bureau  angemeldet  haben. 

Die  Stimmenzähler  haben  daher  die  Anwesenheitskontrollen,  nach  welchen 
die  Taggelder  berechnet  werden,  je  eine  Stande  nach  Anfang  der  Sitzung  definitiv 
abznschliessen. 

§  29.  Den  gleichen  Anspruch  auf  Taggeld  und  Reiseentschädigung  hat  der 
Vorstand  fUr  seine  Sitzungen. 

F.  Übergangsbestimmung. 

§  30.  Die  erste  Sitzung  der  Schulsynode  wird  vom  Erziehnngsdirektor 
eröffnet  und  bis  zur  Konstitnirung  der  Versammlung  geleitet;  bei  den  spätem 
Oesamtemenemngen  geschieht  dies  durch  das  älteste  Mitglied. 

§  31.  Dieses  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft  nnd  ist  in  die  Gesetzes- 
sammlnng  aufzunehmen.  Durch  dasselbe  wird  das  Reglement  vom  21.  Febmar 
1873  aufgehoben. 


19.  n.    Reglement  Ober  die  Obliegenheiten  der  Primarschul-Beh9rden  des  Kantons 
Bern.    (Vom  3.  Juli  1895.) 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern,  in  Ansftthrnng  des  Gesetzes  ttber  die 
Organisation   des  Schulwesens  vom  24.  Juni   1856  nnd  des  Gesetzes  über  den 


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94  Kantonale  Gesetze  and  Yerordnnngen. 


öffentlichen  Primarnnterricht  Tom  6.  Hai  1894,  anf  den  Antrag  der  Dinktion 
der  Erziehung,  bescbliesst: 

I.  Die  Erziehnngsdirektion. 

§  1.  Die  Erziehnngsdirektion  fahrt  die  Oberaufsicht  Ober  das  gesamte 
Schalwesen,  80wie  fiber  die  Behörden  nnd  Gemeinden. 

IL  Die  Schnlkommigaionen. 

§  2.  Das  Gesetz  fiber  den  Primarnnterricht  Tom  6.  Mai  1894  bestimmt 
fiber  dieselben  in  den  §§  89—99  folgendes: 

1.  Die  öffentliche  Primarschnle,  die  erweiterte  Oberschale,  sowie  die  Fort- 
bildnngsschole  stehen  nnter  der  unmittelbaren  Aufsicht  der  Schnlkommissicn. 

2.  Die  Scbnikommission  besteht  aas  wenigstens  ffinf  Mitgliedern.  Wählbar 
in  dieselbe  ist  jeder  BQrger,  welcher  das  20.  Alterejahr  zorftckgelegt  hat  und 
in  bürgerlichen  Ehren  steht. 

3.  Personen,  die  mit  dem  Lehrer  bis  und  mit  dem  dritten  Grade  Terwaodt 
oder  verschwägert  sind,  können  nicht  Mitglieder  der  Schulkommission  sein. 

4.  Die  Schulkommission  wird  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  durch 
die  zuständige  Gemeindebehörde  gewählt.  In  Gemeinden,  welche  in  mehrere 
Schalkreise  eingeteilt  sind,  kann  die  Wahl  der  Kommission  den  stimmfähigeii 
Bilrgem  des  Scbulkreises  Übertragen  werden. 

5.  Die  Schalkommission  wählt  ihren  Präsidenten,  Vizepräsidenten  nnd  Aktuar 
und  bestimmt  die  Form  ihrer  Verhandlungen.  Sie  tritt  während  der  Sehnlzeit 
wenigstens  jeden  Monat  einmal  zusammen ;  ihre  Verhandlungen  werden  proto- 
kollirt. 

6.  Die  Schalkommission  ist  die  Verwaltangs-  und  Au&ichtsbehörde  der 
Schale.  Als  solcher  liegt  ihr  ob,  dafQr  zn  sorgen,  dass  alle  bildnngsföhi<;Pii, 
schulpflichtigen  Kinder  die  Schule  fleissig  besuchen  und  dass  der  Schulnnfleiss 
streng  geahndet,  überhaupt  das  Wohl  und  Gedeihen  der  Schale  in  jeder  Beziehung; 
gefördert  werde. 

7.  Sie  fuhrt  die  Aufsicht  Aber  die  Lehrer  und  trifft  die  nötigen  Massnahmen, 
damit  die  Schale  nie  unbesetzt  sei.  Sie  ist  befugt,  unter  Anzeige  an  den  Schnl- 
inspektor,  dem  Lehrer  einen  Urlaub  bis  auf  14  Tage  zu  gewähren  und  während 
seiner  Abwesenheit  fttr  eine  angemessene  Vertretung  za  sorgen. 

8.  Die  Schnlkommission  wacht  fiber  den  gehörigen  Unterhalt  und  die  zweck- 
mässige Benutzung  des  Schnlhauses,  der  Schalgerätschaften  nnd  Lehrmittel, 
sowie  Aber  pünktliche  Erfüllung  der  Leistungen,  welche  der  Scholgemeinie 
gegenüber  Schale  und  Lehrer  ankriegt  sind.  Es  ist  ihr  Ton  der  Schulgemeinde 
der  nötige  Kredit  zu  bewilligen. 

9.  Sie  besucht  wenigstens  alle  vier  Wochen  einmal  durch  wenigstens  tvä 
ihrer  Mitglieder  die  Schule  und  wohnt  allen  Inspektionen  und  Prfifangen  bei 
Die  bezüglichen  Besuche  werden  im  Schnlrodel  eingetragen.  Sie  bestimmt  die 
Ferien  (§  60)  und  allfällige  öffentliche  Prüfungen. 

10.  Die  Mitglieder  der  Schnlkommission  sind  persönlich  fiir  die  treue  Er- 
ffillong  ihrer  Pflichten  yerantwortlich  aud  haften  der  Schulgemeinde  fär  allen 
Schaden,  der  darch  ihre  Schuld  oder  Nachlässigkeit  erwächst. 

11.  Wenn  die  Schulkommission  in  den  Schulbesuchen  nnd  in  der  Hand- 
habung der  Gesetzesbestimmungen  betreffend  Bestrafung  des  Schulunfieiases 
nachlässig  ist,  so  kann  der  Regierangsrat  nach  zweimaliger  firnchtloser  Warnung 
verfügen,  dass  die  Gemeinde  dem  Staate  den  Staatsbeitrag  ganz  oder  teilweise 
zurttckzuvergflten  habe. 

12.  Vorbehalten  bleibt  für  Einwohncrgemeiuden  mit  mehreren  Schnlkreisen 
und  Schnlkommissiouen  die  Übertragung  gewisser  Kompetenzen  der  letztem  «n 
den  Gemeinderat  (§  9,  Alinea  6  des  Gesetzes). 

§  3.  Insbesondere  kommen  der  Schulkommission  noch  folgende  Obliegen- 
heiten zu: 


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Kanton  Bern,  Reglern,  aber  die  Obliegenheiten  d.  Primarschnlbehßrden.     95 

1.  Gestutzt  auf  den  Bericht  des  Arztes  nnd  des  Lehrers  entscheidet  sie 
darüber,  welche  Kinder  wegen  mangelhafter  körperlicher  nnd  geistiger  Ent- 
wicklung anf  das  Begehren  ihrer  Eltern  oder  ohne  ein  solches  um  ein  Jahr 
znrttckznstellen,  femer  welche  als  bildongsanfähig  vom  Schnlbesnch  za  dis- 
pensiren,  oder  welche  in  Anstalten  fUr  Tanbstumme,  Blinde,  Schwachsinnige 
nnd  Epileptische  zn  bringen  seien.  Hierttber  sendet  sie  dem  Schnlinspektor  zn 
banden  der  Erziehnngsdirektion  einen  Bericht  ein.  Anch  bei  später  eintretenden 
Dispensationsf&llen  ist  das  nämliche  Verfahren  einzuschlagen. 

2.  Sie  beantragt  Versetzung  verwahrloster  Kinder  in  Besserungsanstalten 

(§  54  des  Gesetzes). 

3.  Sie  kann  Kindern  aus  einem  andern  Schnlkreis  als  dem  des  Wohnortes 
unter  Anzeige  an  die  betreffende  Schulkommission  den  Schulbesuch  gestatten. 

4.  Sie  sorgt  für  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Jngendbibliotheken,  unter 
Umständen  im  Verein  mit  andern  Gemeinden. 

5.  Sie  sorgt  dafQr,  dass  die  Kinder  bedürftiger  Familien  die  nötigen  Lehr- 
mittel nncntgeltlich  erhalten,  wobei  der  Staat  die  £älfte  der  Kosten  trägt.  Das 
Augenmerk  ist  auch  darauf  zu  richten,  dass  die  Schulkinder  gehörig  genährt 
nnd  gekleidet  werden. 

6.  Bei  ttberfüllten  Klassen  soll  sie  bei  der  Gemeinde  die  Einftthrung  des 
abteilnngsweisen  Unterrichts  oder  die  Errichtung  neuer  Klassen  anbegehren. 

Bei  längerer  Erkrankung  eines  Lehrers  sorgt  sie  im  Einverständnis  mit 
demselben  und  mit  dem  Schulinspektor  fttr  Stellvertretung.  Die  Kosten  der- 
selben werden  von  Staat,  Gemeinde  und  Lehrern  zn  gleichen  Teilen  getragen. 

8.  Bei  Erledigung  einer  Lehrstelle  reicht  sie  rechtzeitig  dem  Schulinspektor 
zn  banden  der  Erziehungsdirektion  einen  entsprechenden  Ausschreibungsautrag 
ein,  nimmt  die  Anmeldungen  entgegen  und  prüft  sie,  verlangt,  wenn  nötig,  eine 
neue  Ausschreibung,  ordnet  unter  Umständen  die  Abhaltung  einer  Probelektion 
an  und  legt  schliesslich  der  Wahlbehörde  einen  Wahlvorschlag  vor. 

9.  Sie  kann  die  Entlassung  eines  Lehrers  vor  Ablauf  eines  Jahres  bewilligen. 

10.  Sie  sorgt  im  Einvernehmen  mit  dem  Schnlinspektor  für  provisorische 
Besetzung  einer  im  Laufe  eines  Schulhalbjahres  erledigten  oder  nicht  rechtzeitig 
definitiv  besetzten  Stelle.  Hierbei  ist  die  Genehmigung  der  Erziehnngsdirektion 
einzuholen. 

11.  Sie  wacht  darüber,  dass  die  Lehrer  keinen  der  Schule  schädlichen  Neben- 
beruf treiben. 

12.  Sie  bewilligt  den  Fächeraustausch  zwischen  Lehrern  der  Oberstufe. 

13.  Sie  nimmt  Beschwerden  von  Eltern  oder  andern  Personen  gegen  Lehrer 
entgegen,  prüft  sie  nnd  entscheidet  darüber,  oder  überweist  sie  an  die  obem 
Behörden.  In  dringenden  Fällen  ordnet  sie  die  Einstellung  und  provisorische 
Ersetzung  der  betreffenden  Lehrkräfte  an.  Diese  Verfügung  unterliegt  ebenfalls 
der  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion  nach  eingeholtem  Gutachten  des 
Schulinspektors. 

14.  In  Fällen  von  ansteckenden  Krankheiten  trifft  sie  unter  Berichterstattung 
an  die  Sanitätsbehörde  und  iu  Verbindung  mit  der  Orts-Gesumlbeitskommission 
die  nötigen  Verfügungen. 

15.  Sie  sorgt  dafür,  dass  alljährlich  vor  dem  1.  April  die  Kinder  ihres 
Schnlkreises,  welche  vor  dem  1.  Januar  des  Jahres  das  6.  AlterRJahr  zurück- 
gelegt haben,  in  das  Verzeichnis  der  schulpflichtigen  Kinder  eingetragen  werden. 

16.  Sie  übersendet  die  Schnlzeugnisbüchlein  solcher  Kinder,  die  den  Wohnort 
verlassen,  der  Schnlkommission  des  neuen  Wohnorts,  und  wenn  dieser  ausser- 
halb des  Kantons  liegt,  dem  Schulinspektor. 

17.  Sie  besorgt  die  Verteilung  der  Schulzeit  innerhalb  der  in  den  §§  59—61 
gezogenen  Schranken. 

18.  Sie  bestimmt  die  Unterbrechungen  zwischen  den  Unterrichtsstunden. 


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■^ 


96  KAntonale  Gesetze  nnd  Verordnnng'en. 


19.  Innert  den  nächsten  acht  Tagen  nach  einer  Zensurperiode  prüft  sie  die 
im  Schnlrodel  vom  Lehrer  bezeichneten  Abwesenheiten,  entscheidet  Aber  die 
ansregebenen  Entschuldigungen  nnd  macht  die  nötigen  Strafanzeigen.  Ebenso 
besorgt  sie  in  den  im  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  die  Anzeige  an  das  Regienmgs- 
statthalteramt  zu  banden  des  Regierungsrates. 

20.  Sie  überwacht  den  Besuch  der  Fortbildungsschulen  nnd  besorgt  die 
Überweisung  von  Strafanzeigen  für  die  Abwesenheiten. 

21.  Sie  nimmt  die  Schillerverzeichnisse  der  Privatschnlen  entgegen. 

22.  Sie  beteiligt  sich  an  den  Schulinspektionen  und  ordnet  eventuell  besondere 
Inspektionen  an. 

23.  Sie  Überwacht  die  rechtzeitige  Einsendung  der  Schnlrodel  an  die  Schnl- 
inspektoren. 

24.  Sie  stellt  der  Lehrerschaft  anf  Begehren  Aber  ihre  AmtsfOhmng  Zeug- 
nisse aus. 

25.  Sie  ist  verantwortlich  dafür,  dass  von  der  Lehrerschaft  über  das  beweg- 
liche Eigentum  der  Schule  ein  Verzeichnis  sorgfältig  gef&hrt  werde. 

26.  Sie  sorg^  für  Aufbewahrung  der  Gesetze,  Eeglemente,  UnterrichtspliDe, 
Schnlrodel  nnd  amtlichen  Erlasse. 

§  4.  Sie  ordnet  in  mehrteiligen  Schulen  am  Ende  jedes  Schuljahres  die 
Promotion  an,  welche  auf  Grund  der  von  der  Lehrerschaft  festgesetzten  Pro- 
motionsliste, in  streitigen  Fällen  nach  einer  durch  Schulkommissionsmitglieder 
und  die  Lehrer  geleiteten  Prüfung  stattfindet.  Der  obligatorische  Dnterrichts- 
plan  bildet  die  Grundlage  für  diese  Prüfung,  wobei  jedoch  anf  die  besoDden 
Fälle  Rücksicht  zu  nehmen  ist  Die  Beförderten  treten  am  ersten  Tage  der 
Sommerschule,  versehen  mit  den  fdr  die  folgende  Uuterrichtsstufe  erforderlichen 
Lehrmitteln,  in  die  neue  Klasse  ein.  Den  Lehrern  ist  es  untersagt,  von  sich 
aus  Promotionen  vorzunehmen. 

Bei  den  Promotionen  ist  darauf  zu  achten,  dass  die  Kinder  soviel  als 
mSglich  in  die  ihrem  Alter  entsprechenden  Klassen  kommen.  In  keinem  Falle  soll 
ein  Schüler  mehr  als  zwei  Jahre  den  Unterricht  der  gleichen  Altersklasse  be- 
suchen müssen. 

§  6.  Sie  übt  auch  die  Aufsicht  ans  über  die  Mädchenarbeitsschnle  nack 
Massgabe  der  einschlägigen  Gesetze  und  Reglemente. 

§  6.  Der  Verkehr  der  Schulkommission  mit  den  obern  Behörden  hat  io  der 
Regel  durch  die  Vermittlung  der  Schnlinspektoren  zu  geschehen. 

§  7.  Das  Verhältnis  der  Ortsgeistlichen  zur  Schule  ist  auch  da,  wo  die- 
selben nicht  Hitglieder  der  Schnlkommission  sind,  das  einer  wohlwollenden 
Aufmerksamkeit  in  Bat  und  Tat. 

Sie  werden  die  Schulen  ihrer  Gemeinden  fleissig  besuchen  and  womöglich 
auch  den  Prüfungen  beiwohnen,  die  Lehrer  in  der  Handhabung  des  Schulbesuches, 
der  Zucht,  Sitte  und  Ordnung  unter  den  Kindern  unterstützen  und,  wenn  not- 
wendig, auch  die  Schulkommissionen  auf  Übelstände  aufinerksam  machen. 

IIL  Die  Schnlinspektoren. 

§  8.    Den   Primarschulinspektoren  liegt  die   technische  Aufsicht  über  die 
öffentlichen  Primarschulen,  die  Fortbildungsschulen  und  die  Privatschnlen  ob. 
§  9.    Sie  haben  demnach  darüber  zu  wachen, 
o.  dass  die  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Schulen  sowohl  mit  ihren  Leistmigen, 

als  nach  ihrer  Innern  und  äussern  Einrichtung  den  gesetzlichen  und  regle- 

mentarischen  Vorschriften  entsprechen  nnd  dadurch  die  Erreichung  des 

Schnlzweckes  gesichert  werde; 
b.  dass  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  die  von  ihnen  übernommenen  Pflichten 

in  ihrem  gtoizen  Umfange  erfüllen; 
e.  dass  auch  die  Gemeinden,  die  Gemeinde-  und  SchulbehSrden,  sowie  die 

Eltern  nnd  Pflegeeltern  der  Schulkinder  ihre  Pflicht  gegen  die  Schule  tun; 


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J 


Kanton  Bern,  Beglem.  Aber  die  Obliegenheiten  d.  Primars cholbehörden.     97 

d.  das8  die  Gemeinden  ihren  Verpflichtungen  gegenüber  der  Lehrerschaft, 
namentlich  in  Bezug  auf  Ausrichtung  der  Besoldung  und  der  Natural- 
leistungen, pflnktlich  nachkommen. 

§  10.  Um  den  jeweiligen  Zustand  der  Schulen  zu  ermitteln  und  vorhandene 
ÜbeUtände  und  Mängel  zu  beseitigen,  werden  die  Inspektoren  sämtliche  Schulen 
ihres  Kreises  regelmässig  inspiziren  und  flberdies  dieselben  so  oft  als  möglich 
besuchen. 

§  11.    Die  Inspektion  wird  in  folgender  Weise  durchgeführt: 

a.  bei  der  Inspektion  ist  das  Hauptgewicht  auf  das  erzieherische  und  all- 
gemein bildende  Moment  des  Unterrichts  zu  legen; 

b.  die  Inspektion  in  den  einzelnen  Fächern  wird  je  nach  der  Natur  derselben, 
wie  nach  den  eigentümlichen  Verhältnissen  der  betreffenden  Schulen  vom 
Inspektor  und  vom  Lehrer  nach  den  Anordnungen  des  erstem  abwechselnd 
vorgenommen.  Wenn  es  zweckmässig  erscheint,  haben  die  bispektoren 
auch  Musterlektioneu  abzuhalten ; 

e.  bei  Beurteilung  der  Leistungen  einer  Schule  ist  auf  die  örtlichen  Ver- 
hältnisse und  die  besondern  Schwierigkeiten,  mit  denen  sie  zu  kämpfen 
hat,  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen ; 

d.  zu  den  Inspektionen  werden  jeweilen  die  Präsidenten  der  Schulkommis- 
sionen und  durch  diese  die  Mitglieder  derselben  eingeladen.  Denselben 
ist  gestattet,  besondere  Inspektionen  zu  verlangen; 

e.  die  Inspektion  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Innern  als  äussern  Ver- 
hältnisse, welche  auf  das  Gedeihen  der  Schule  einen  Einfluss  ausüben. 
Dahin  gehören  namentlich :  Schnlzimmer,  Aborte,  Tnrnräume,  Schulgerät- 
schaften, Turngeräte,  Betischung  und  Bestuhlung,  Lehrmittel,  Ordnung 
und  Reinlichkeit,  Schulbesuch  und  Tätigkeit  der  Schnlkommissionen,  so- 
wie Umfang,  Gliederung  und  Methode  des  Unterrichts,  Gebranch  der 
obligatorischen  Lehrmittel,  Schulbibliotheken,  Klasseneinteilung,  Pro- 
motion, Disziplin  und  Geist  der  Schule; 

/.  am  Schlüsse  der  Inspektion  bringt  der  Inspektor  das  Resultat  derselben 
den  anwesenden  Mitgliedern  der  Schnlkommission  und  dem  Lehrer  in 
besonderer  Sitzung  zur  Kenntnis  und  schliesst  daran  die  nötigen  Mahn- 
ungen und  Weisungen. 
§  12.    Die  Schulinspektoren  führen  auch  die  Aufsicht  über  die  Mädchen- 
arbeitsschulen,  stellen    die   von   den    Schnlkommissionen   erhaltenen    Berichte 
(Arbeitsschulrödel)  je  am  Schlüsse  eines  Semesters  tabellarisch  zusammen  und 
senden  die  Resultate  ihrer  Erhebungen  mit  den  nötigen  Bemerkungen  an  die 
Erziehungsdirektion. 

§  13.  Sie  überwachen  femer  den  Privatunterricht,  die  Privatschnlen  und 
Privaterziehungsanstalten  und  begutachten  einlangende  Gesuche  um  Lehrbewil- 
ligungen nach  Vorschrift  der  bezüglichen  Gesetze. 

§  14.  Sie  haben  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  von  den  Gemeinden  er- 
richteten Fortbildungsschulen  auszuüben,  insbesondere  die  zu  erlassenden  Regle- 
mente  zu  begutachten  und  für  die  vom  Staate  an  die  Kosten  dieser  Schulen 
zu  leistenden  Beiträge  der  Erziehnngsdirektion  alljährlich  Bericht  und  Antrag 
einzusenden. 

§  15.    Sie  sind  endlich  speziell  verpflichtet: 

1.  Die  Etats  des  Primarlehrerpersonals  ihres  Kreises  vierteljähriich  an  die 
Erziehungsdirektion  behufs  Anweisung  der  Staatsznlage  einzureichen. 

2.  Die  Schulausschreibangen  zu  prüfen  und  mit  den  nötigen  Bemerkungen 
der  Erziehungsdirektion  einzusenden  und  dieser  auch  die  erfolgten  Wahlen  an- 
zuzeigen. 

3.  Die  Baupläne  für  Schulhansbauten  zu  prüfen  und  zu  begutachten  und 
flbei  die  Ausführung  derselben  nach  vollendetem  Bau  zu  berichten. 

i.  Die  Prüfung  deijenigen  Schüler  zu  leiten,  welche  nach  §  60  des  Schul- 
gesetzes vor  Ablauf  des  9.  Schuljahres  die  Primarschale  zu  verlassen  wünschen. 


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98  Kantonale  Gesetze  and  Yerordnnngen. 

Diese  Früfang  wird  von  der  Erziehnngsdirektion  jährlich  eo  angeordnet, 
dass  in  jedem  Inspektoratskreise  eine  solche  vor  Schloss  des  Schuljahres  statt- 
finden kann. 

Die  Fritfung  ist  SfFentlich  und  wird  vom  Schulinspektor  des  Kreises  unter 
Beiziehung  unbeteiligter  Schalm&nuer  abgehalten.  Nach  der  PrtLfnng  itbermittelt 
der  Inspektor  Bericht  und  Antrag  an  die  Erziehnngsdirektion. 

Die  Entlassung  aus  der  Schule  findet  nur  dann  statt,  wenn  durch  die 
Frflfung  konstatirt  ist,  dass  die  betreffenden  Schüler  ihr  Primarscholpensiim 
erfüllt  haben. 

5.  Jeweilen  am  Schlüsse  eines  Schu^ahres  die  Schnlrödel  zu  prflfcn  und 
dieselben,  mit  den  nötigen  Bemerkungen  und  Weisungen  yersehen,  den  Schnl- 
kommissionen  zurückzusenden. 

6.  Genau  darüber  zu  wachen,  dass  die  Schüler,  sowohl  bei  achtjähriger  als 
neunjähriger  Schulzeit,  sowie  beim  abteilungsweisen  Unterricht  die  gesetzliche 
Zahl  von  Unten'ichtsstunden  erhalten. 

7.  In  Bezug  auf  die  v  ro  Staate  zu  leistende  Entsch&digung  an  die  Stell- 
vertretung erkrankter  Lehrer  der  Erziehungsdirektion  Bericht  und  Antrag  ein- 
zureichen. 

8.  Die  von  den  Schulknnimissionen  aufzustellenden  Verzeichnisse  der  an 
arme  Schüler  zu  liefernden  Lehrmittel  der  Erziehnugsdii-ektion  mit  Bericht  zu- 
zustellen. 

9.  In  Bezug  auf  den  vom  Staate  an  die  Besoldung  der  Lehrer  des  Hand- 
fertigkeitsunterrichtes  zu  leistenden  Beitrag  der  Erziehnngsdirektion  Bericht  und 
Antrag  einzusenden. 

10.  Wenn  eine  Gemeinde  die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  einfahrt,  der 
Erziehnngsdirektion  Bericht  und  Antrag  betreffend  den  zu  leistenden  Staats- 
beitrag einzureichen. 

11.  Die  Jugendbibliotheken  zn  beaufsichtigen  und  die  Unterstfitznngs- 
begehrcn  der  Gemeinden  zu  begutachten. 

12.  Der  Erziehungsdirektion  alle  zwei  Jahre  einen  Bericht  über  den  Zd- 
stand  des  Gesamtschulwesens  ihrer  Kreise  nach  einer  die  möglichste  Gleich- 
mässigkeit  bezweckenden  Norm  zu  erstatten. 

13.  Folgende  Bücher  zu  führen:  ein  Tagebuch,  in  welches  die  Ergebnisse 
der  Inspektionen  eingetragen  werden;  eine  Hanptkontrolle  über  sämtliche 
Schalen  des  Inspektoratskreiscs,  sowie  über  die  an  denselben  angestellten 
Lehrer  und  Lehrerinnen  und  ihre  Dienstjahre ;  eine  Geschäftskontrolle,  in  welche 
die  ein-  und  ausgehenden  amtlichen  Korrespondenzen,  mit  Angabe  ihres  wesent- 
lichen Inhalts,  eingetragen  werden. 

§  16.  Dieses  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist  in  die  Gesetzessamm- 
lung aufzunehmen-,  darch  dasselbe  werden  die  Bestimmungen  des  Beglementes 
über  die  Obliegenheiten  der  Volksschnlbehördeu  vom  5.  Januar  1871,  soweit  sie 
die  Frimarschnlen  betreffen,  aufgehoben. 


20. 12.   Normen  fOr  die  Beurteilung  der  Schulen  und  der  Lehrer  im  Kanton  Gran- 
bünden.    (Vom  6.  Dezember  1895.) 

I.  Allgemeine  RegeL 

Die  Noten  haben  folgende  Bedeutung :  5  =  sehr  gut,  4  =  gut,  3  =  ziemlich 
gut,  2  =  ungenügend,  1  =  schwach. 

Sie  sind  in  dem  durch  den  Sprachgebranch  festgestellten  Sinne  anzuwenden. 
Die  genauere  Abwägung,  wobei  Brüche  unter  */t  zu  vermeiden  sind,  geschieht 
nach  den  Anweisungen  sub  II  und  III. 


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Kant  Graabttnden,  Nonnen  fOr  d.  Benrteil.  der  Schulen  u.  der  Lehrer.      99 

II.  Benrteilaug  der  Schale. 

1.  Jeder  Schnle  werden  Noten  gegeben  in  allen  ffir  die  betreffende  Schul- 
atnfe  vorgeschriebenen  Lehrfächern,  wie  sie  in  den  Inspektoratstabellen  anf- 
gefOhrt  sind  (Fachnoten). 

Bei  Beurteilung  der  Schalen  ist  zn  berttcksichtigen  einerseits,  ob  der  behandelte 
Stoff  ia  zweckmässiger  und  gründlicher  Weise  durchgearbeitet,  und  andererseits, 
ob  der  für  die  einzelnen  Schulstofen  darch  den  Lehrplan  vorgeschriebene  Lehrstoff 
dorcbgenommen  wurde. 

2.  Unter  der  Voraussetzung,  dass  der  gesamte  für  die  betreffende  Schulstufe 
obligatorische  Lehrstoff  im  bezilglichen  Fach  behandelt  wurde,  wird  gegeben 

a.  Note  5,  wenn  in  allen  Abteilungen  die  meisten  Schäler  den  Lehrstoff 
vollständig  erfasat  haben  und  sichere  Rechenschaft  darüber  geben  können; 

b.  Note  4,  wenn  noch  die  grosse  Mehrzahl  der  Schüler  in  allen  Abteilungen 
den  Lehrstoff  richtig  erfasst  hat  und  befriedigende  Rechenschaft  darüber 
geben  kann; 

e.  Note  3,  wenn  die  Mehrzahl  der  Schfller  in  allen  Abteilangen  den  Lehr- 
stoff sich  ordentlich  angeeignet  hat  und  genügende  Rechenschaft  darüber 
geben  kann; 

d.  Note  2,  wenn  die  Mehrzahl  der  Schüler  den  Lehrstoff  nicht  genügend 
erfasst  hat  und  darüber  nur  ansichere  and  ungenaue  Rechenschaft  geben 
kann; 

e.  Note  1,  wenn  die  Mehrzahl  der  Schüler  ganz  schwache  Leistungen  aufweist 

3.  Wurde  in  einem  Fache  der  gesamte  für  die  betreffende  Altersstufe  vor- 
geschriebene Lehrstoff  nicht  in  allen  Abteilungen  durchgenommen,  d.  h.  wurde 
entweder  ein  Teil  des  für  ein  Schuljahr  vorgeschriebenen  Lehrstoffes  nicht  be- 
handelt, oder  mnsste  wegen  des  niedrigen  Standes  der  Schale  der  für  eine  tiefere 
Altersstufe  vorgesehene  Lehrstoff  durchgenommen  werden,  so  wird  ein  ange- 
messener Abzug  C/a — 2  Noten)  gemacht. 

4.  Ausserdem  werden  jeder  Schule  zwei  allgemeine  Noten  gegeben,  die  sich 
auf  den  Unterricht  in  allen  Fächern  zusammen  beziehen,  nämlich  a.  für  Fertigkeit 
im  mündlichen  Ausdruck;  —  b.  für  Interesse  der  Schüler,  und  zwar  gilt  für  die 
Bemessung  dieser  Noten  die  gleiche  Abstufung  von  sehr  befriedigendem  Resultat 
bis  zu  ganz  unbefriedigendem  Resultat,'  wie  bei  den  Fachnoten. 

5.  Ans  vorerwähnten  Einzelnoten  wird  die  Gesamtnote  über  die  Leistungen 
des  Unterrichts  berechnet,  indem  das  arithmetische  Mittel  der  Einzelnoten  innert 
dem  Rahmen  einer  halben  Note  anter  Berücksichtigung  des  Gesamteindmckes 
nach  oben  oder  nach  unten  abgerundet  wird. 

III.  Bearteilung  der  Lehrer. 

1.  Jedem  Lehrer  werden  Noten  gegeben  nach  folgenden  Beziehungen: 

o.  Fähigkeit,  d.  h.  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse,  Sicherheit  und  Ge- 
wandtheit im  Unterricht; 

6.  Berufstreue,  d.  h.  Hingabe  des  Lehrers  an  seinen  Beruf,  Fleiss  in  der 
Vorbereitung  auf  den  Unterricht  und  in  der  Erteilung  desselben  und 
Strebsfunkeit  in  der  Fortbildung; 

e.  Disziplin,  d.  h.  Handhabung  geregelter  Zucht  sowohl  in  als  ausser  der 
Schule  und  Erziehung  der  Schüler  zu  Lebensart  und  Gesittung; 

d.  sittliche  Haltung,  d.  h.  wohlanstäudiges  und  sittliches  Verhalten  in  Schule, 
Familie  und  Gemeinde. 

2.  Für  die  Bemessung  dieser  Noten  gilt  die  sub  I  angegebene  Regel.  In 
Bezog  auf  die  sittliche  Haltung  wird  die  Note  5  gegeben,  wenn  über  den  Lehrer 
nichts  Nachteiliges  bekannt  geworden  ist.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  wird  ein 
Abzug  gemacht  und  darüber  besonderer  Bericht  erstattet. 


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100  Kantonale  Qesetze  nnd  Verordnangen. 


1 


21. 1«.  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Bern  betreffend  tNassnahnen 
gegen  diejenigen  epidemisclien  Krankheiten,  weiche  nicht  unter  das  Epidemien- 
gesetz  vom  2.  Juli  1886  fallen.    (Vom  6.  Jnli  1895.) 

Der  Begiernngsrat  des  Kantons  Bern,  in  Ansfllhning  des  Art.  5  des  Ge- 
setzes vom  5.  März  1865  Über  die  Ansübnng  der  medizinischen  Bemfsarten,  anf 
den  Antrag  der  Direktion  des  Innern,  verordnet: 

I.  Anceigepflicht. 

§  1.  Die  epidemischen  Krankheiten,  zu  deren  Anzeige  diese  Veroidnnng  die 
Ärzte  verpflichtet,  sind :  Masern  (Morbilli)  und  ROteln  (Rubeolae) :  —  Scharlach 
(Scarlatina) ;  —  Bachenbrftnne  (Diphtherie);  —  Kenchhasten  (Pertussis);  — 
Typhoidfieber  (Typhus  abdominalis) ;  —  Epidemische  Buhr  (Dysenterie) ;  —  Kind- 
bettfieber (Febris  pnerperalis). 

§  2.  Die  Ärzte  haben  jeden  Fall  der  in  §  1  angeführten  Krankheiten  sofort 
der  Ortsgesnndheitskommission  nnd  dem  Regiemngsstatthalter  zn  banden  der 
Direktion  des  Innern  mittelst  amtlicher  Anzeigeformnlare,  in  dringenden  Fällen 
auch  durch  den  Telegraph  oder  das  Telephon  anzuzeigen. 

Diese  Anzeigeformnlare  werden  den  Ärzten  von  der  Direktion  des  Innern 
nnentgeltlich  geliefert. 

§  3.  Die  Ärzte  resp.  die  Ortsgesnndheitskommissionen  sollen  auch  im  Falle 
verbreiteten  Auftretens  anderer  epidemischer  Krankheiten  der  Direktion  des 
Innern  Anzeige  machen. 

§  4.  Die  Direktion  des  Innern  kann  bei  epidemischem  Auftreten  anderer 
Krankheiten,  wie  z.  B.  Influenza,  Varicellen,  Parotitis  epidemica,  Erysipelas,  Oph- 
thalmoblenorrhoea,  auch  auf  diese  die  Anzeigepflicht  des  Arztes  aasdehnen,  wenn 
die  Umstände  es  erfordern. 

n.  Massregoln  gegen  die  Verschleppnng  der  epidemischen 
Krankheiten. 

§  5.  Kinder,  welche  an  Masern,  Bötein,  Scharlach,  Diphtherie  und  Kench- 
hnsten  leiden,  sind  vom  Schnlbesnch  äuSznschliessen.  Dieselben  dfirfen  erst 
dann  wieder  zugelassen  werden,  wenn  entweder  die  Gefahr  der  Ansteckung 
durch  ärztliches  Zeugnis  als  beseitigt  anzusehen  oder,  bei  Ermangelung  eines 
solchen,  die  fUr  den  Verlauf  der  Krankheit  erfahrnngsgemäss  als  Begel  geltende 
Zeit  abgelaufen  ist.  —  Diese  Zeit  beträgt:  fflr  Masern  nnd  Bötein  4  Wochen: 
für  Scharlach  6  Wochen;   für  Diphtherie  6  Wochen. 

Bei  Keuchhusten  ist  das  Aufhören  der  krankhaften  Hustenanfälle  massgebend. 

§  6.  Vor  der  Wiederzulassnng  eines  Kindes  zum  Schulbesuch  mnss  das- 
selbe gebadet  und  abgeseift,  die  Kleidungsstücke  grflndlich  gereinigt,  womöglich 
desinfizirt  werden. 

§  7.  Gesiinde  Kinder  aus  Familien,  in  welchen  ein  Fall  von  Masern,  Schar- 
lach, Diphtherie  und  Keuchhusten  austreten  ist,  sind  in  gleicher  Weise  vom 
Schulbesuch  ansznschliessen,  sofern  nicht  ein  ärztliches  Zengnis  vorliegt,  dass 
das  Schulkind  von  den  Kranken  ausreichend  abgesondert  wird. 

§  8.  Wo  die  einzelnen  Hanshaltungen  in  einem  Hause  so  eng  bei  einander 
wohnen,  dass  eine  Gefahr  der  Übertragung  angenommen  werden  muss,  kann  der 
Ausschluss  von  der  Schule  auf  sämtliche  Kinder  des  Hauses  oder  auf  einen  Teil 
derselben  ausgedehnt  werden. 

§  9.  Den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Schalen  unterliegen  ünter- 
weisungsklassen  nnd  Kinderlebren,  Krippen,  Kleinkinder-  (Gaurn-)  Schalen, 
Kleinkinderbewahranstalten,  Kindergärten  etc. 

§  10.  Bei  Auftreten  epidemischer  Krankheiten  in  Pensionaten  and  fihn- 
lichen  Anstalten  sollen  die  Erkrankt«n  sofort  strengstens  isolirt  oder  in  SpitSJer 


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Kant.  Bern,  Yerordnimg  des  Begiernngsrates  betr.  epid.  Krankheiten.     101 

evaktiirt  werden.  —  Bei  grösserer  Verbreitung  einer  Epidemie  unter  den  In- 
sassen hat  die  Direktion  des  Innern  die  nötigen  Vorkehren  zn  treffen;  insbe- 
sondere hat  sie  das  Becht,  die  sofortige  Entlassnng  der  gesunden  Zöglinge  zn 
verfligen. 

§  11.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vorsteher  yon  Pensionaten  nnd  ähulicben 
Anstalten  sind  fttr  die  Ansfilhrnng  obiger  Yorschriften  Terantwortlich. 

Andrerseits  hat  die  Lehrerschaft  jedes  von  einer  dieser  Krankheiten  befal- 
lene Kind,  sowie  jeden  yerdächtigen  Fall  von  der  Schule  fortznweisen,  unter 
Anzeige  an  die  Eltern  resp.  Pflegeeltern. 

§  12.  Wenn  die  Umstände  es  erfordern,  insbesondere  bei  sehr  verbreitetem 
oder  bösartigem  Auftreten  dieser  Krankheiten,  müssen  die  Schulen,  nach  An- 
hörung der  Ortsgesundheitskommission,  geschlossen  werden. 

§  13.  Die  Wiedereröffnung  einer  wegen  ansteckender  Krankheit  geschlos- 
senen Schule  (resp.  Schulklasse),  Krippe  etc.,  ist  nur  nach  vorangegangener 
gründlicher  Beinigung  nnd  Desinfektion  der  Lokale  zulässig. 

§  14.  Wenn  eine  im  Schulhause  angestellte  Person  oder  eine  ausserhalb 
des  Schulhanses  wohnende,  zum  Hansstand  eines  Lehrers  der  Schule  gehörende 
Person  von  einer  dieser  Krankheiten  befallen  wird,  so  hat  der  Haushaltungs- 
vorstand der  Ortsgesundheitskommission  sofort  Anzeige  zn  machen. 

§  15.  Die  Ortsgesundheitskommission  verfOgt  die  nötigen  Hassnahmen  zur 
Verhinderung  der  i^stecknng  der  Schulkinder. 

§  16.  Beim  Auftreten  von  Abdominaltyptaus  nnd  Dysenterie  hat  die  Orts- 
gesundheitskommission die  Wohnungs-  und  namentlich  die  Abortsverhältnisse 
genau  zu  untersuchen  und  Übelstände  beseitigen  zu  lassen. 

Auf  das  Trinkwasser  ist  besonderes  Augenmerk  zn  richten.  Das  Trink- 
wasser von  Brunnen,  Sodbrunnen  und  Zisternen,  welches  nicht  ganz  unverdächtig 
ist,  ist  zu  prttfen.  Falls  dessen  Beinheit  zweifelhaft  erscheint,  soll  die  chemische 
nnd  bakteriologische  Untersuchung  vorgenommen  werden. 

Brunnen,  Sodbrunnen  nnd  Zisternen,  von  denen  nachgewiesen  ist,  dass  sie 
gesandheitsschädliches  Wasser  liefern,  sind  sofort  zu  schliessen. 

§  17.  Bei  Auftreten  von  Kindbettfieber  haben  die  Ärzte  die  Hebammen 
anzuhalten,  die  Bestimmungen  der  Instruktion  für  die  Hebammen  vom  1.  Juli 
1885  betreffend  Desiufektionsmassregeln   mit  peinlichster  Sorg^falt  zn  befolgen. 

Wenn  eine  Hebamme  wiederholt  der  Instruktion  zuwiderhandelt,  so  soll  der 
Arzt  dieselbe  dem  Begierungsstatthalter  zu  banden  der  Direktion  des  Innern 
Terzeigen. 

Wenn  in  der  Praxis  einer  Hebamme  wiederholt  Fälle  von  Kindbettfieber 
vorkommen,  so  kann  sie  angehalten  werden,  auf  einige  Zeit  sich  der  Behand- 
lung von  Schwangeren  und  Wöchnerinnen  zu  enthalten,  in  welchem  Falle  ihr 
je  nach  Umständen  eine  bescheidene  Entschädigung  von  der  Direktion  des  Innern 
zugesprochen  werden  kann. 

§  18.  Wenn  besondere  Umstände  es  erfordern,  so  kann  die  Direktion  des 
Innern  die  Überftthmng  von  Scharlach-,  Diphtherie-,  Typhus-  und  Bahrkranken 
in  einen  Spital  verfOgen. 

§  19.  Die  Direktion  des  Innern  wird  beauftragt,  über  die  Desinfektion  der 
Kranken  and  deren  Absonderungen,  der  Wohnungen  und  der  Gebrauchsgegen- 
stände eine  Instruktion  zu  erlassen,  welche  jeweilen  nach  dem  Stand  der  Wissen- 
schaft zu  erneuern  ist. 

§  20.  Die  Ortsgesundheitskommissionen  haben  die  Pflicht,  auf  die  Dnrch- 
ftthmng  dieser  Verordnung  in  ihrem  Kreise  hinzuwirken  und  Fehlbare  der  Orts- 
polizei zn  verzeigen. 

§  21.  Die  „Verordnung  betreffend  Vorsichtsmassregeln  bei  ansteckenden 
Kinderkrankheiten"  vom  27.  März  1869  ist  aufgehoben. 

§  22.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie  ist  in  die  Gesetzsamm- 
Inng  aufzunehmen  und  jedem  Arzte  nnd  jeder  Gesnndheitskommission  ist  ein 
Exemplar  derselben  zuzustellen. 


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102  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


28.  u.  Arritt  du  27  novembra  1896  concernut  i'hygiine  dans  les  icoies  piibli^m 
et  dans  le*  icoles  privie*  du  Canton  de  Vaiid. 

Le  Conseil  d'Etat  dn  Canton  de  Vand;  ra  les  pr^aris  des  Departements 
de  rint^riear  et  de  rinstmction  pnbliqne  et  des  Cnltes; 

arrlte: 

/.  Sollet  et  Mtiment». 

Art.  1*'.  Les  salles  d'^coles  et  lenrs  d^pendances  doivent  Stre  eonstamment 
tenns  en  parfait  etat  de  propret^. 

Art.  2.  Les  nettoyages  doivent  se  faire,  antant  que  possible,  an  moyen  de 
linges  on  d'^ponges  humides.  Ce  mode  de  &ire  est  absoinment  näcessaire  lors- 
qu'il  y  a  en  dans  la  classe  des  cas  de  maladie  transmissible. 

Art.  3.  La  Ventilation  doit  se  faire,  en  hiver  comme  en  6t6,  en  oDTnnt 
largement  les  fen§tres  pendant  les  räcreations  et  apris  le  d^part  des  dlires. 

La  temp^ratore  des  classes  doit  €tre,  en  hiver,  de  14  II  15  degr£s  centi- 
grades. 

Art.  i.  L'institatenr  veille  &  ce  qne  les  appareils  de  cbaofiage  ne  r^pandent 
pas  de  gaz  dangereox.  L'äclairage  natnrel  on  artiflciel  doit  etre  stabil  de  maniire 
k  ne  pouToir  nuire  anx  eiires. 

IL  Propreti  eorporelle  dt»  ilh>ts. 

Art.  5.  L'institatenr  doit  esiger  qne  les  eiives  arrivent  en  classe  en  etat 
de  parfaite  proprete. 

HL  Interdiction  de  Vieole  dan»  les  eaa  de  maladie. 

Art.  6.  L'acc^s  de  Täcole  est  interdit  i,  tont  eiive  atteint  de  maladie  eon- 
tagieuse,  incommode,  reponssante  un  dangerense. 

Art.  7.  L'institatenr  renroie  immediatement  de  l'dcole  tont  eiive  dont  la 
sante  ini  parait  snspecte  et  fait  connaitre  anx  parents  les  motifs  du  renroi. 

IV.  Meaurea  ä  prendre  eontre  les  maladies  paraaitaires. 

Art.  8.  Tont  ei^ve  paraissant  atteint  d'nne  afTection  parasitaire  de  la  petn 
on  du  cnir  cbeveln  doit  €tre  renroye  de  l'ecole.  Cet  eieve  ne  peut  rentrer  en 
classe  Sans  nne  declaration  medicale  etablissant  qn'il  est  gneri  on  qa'il  n'est 
pas  dangerenx  poar  les  voisins.  S'il  s'agit  de  simple  maladle  pediculaire,  cette 
dedaration  medicale  n'est  pas  n6cessaire. 

Art.  9.  Dans  les  cas  de  gale,  de  pelade  et  de  teigne,  il  est  procedä  i  nn« 
Visite  medicale  de  tous  les  eifeves  de  la  classe  dont  l'eifeve  malade  fait  partie. 
Cas  ächeant,  le  local  est  desinfecte  selon  les  directions  speciales  dn  midecin. 

V.  Mesure»  d  prendre  en  eaa  de  maladie  transmissible. 

Art.  10.  L'eiäve  atteint  de  maladie  transmissible,  epidemiqne  on  infiectiense, 
est  renvoye  de  l'ecole. 

La  dnree  de  l'exclusiou  est  de:  40  jonrs,  en  cas  de  variole,  de  dipht&rie, 
de  scarlatine  et  de  coqnelucbe ;  —  15  jonrs  en  cas  de  rong^eole. 

Art  11.  Les  Kleves  atteints  de  variole,  de  diphterie  on  de  scarlatine  ne 
penvent  rentrer  en  classe  sans  nne  däclaration  medicale  etablissant  qn'il  n'existe 
pas  de  danger  de  contagion  et  qne  les  mesures  de  däsinfection  ont  iti  exicatees 
conformement  &  la  loi. 

Art.  12.  Les  eifeves  atteints  de  ros^ole,  varicelie  on  oreillons,  k  moins 
d'6pidemie  grave,  penvent  rentrer  &  l'ecole  anssitöt  aprfes  guerison. 

VI.  Mesures  ä  prendre  eoneemant  les  frires,  les  saeurs,  et  le«  voisins 
des  fUves  malades. 

Art.  13.  Les  enfants  vivant  dans  la  familie  d'nn  malade  atteint  de  variole, 
de  scarlatine,  de  diphterie  on  de  rongeole,  ne  penvent  fröquenter  l'ecole  avant 


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Kanton  Waadt,  Arr^t^  concernant  l'hygifene  dans  leg  £cole8  pnbliqnes    103 
et  dans  les  ^coles  priv^es. 

qn'il  soit  ätabli,  par  nne  ddclaration  mädicale,  qn'ils  ont  cesa^  tonte  relation 
avec  le  malade,  qn'ils  ne  prSsentent  ancan  danger  de  contagion  et  qae  leg  d^lais 
fix^8  k  l'art.  lö  sont  äconl^s. 

Art  14.  La  Commission  scolaire  pent  interdire  la  fr^qnentation  de  IMcoIe 
anx  ^lives  habitant  le  voisinage  du  malade  et  expos^s  k  la  contagion. 

Art.  15.  A  l'exception  des  ^l^ves  qni  sout  immnoiges  par  une  premi^re 
atteinte  de  la  maladie,  cenx  qni  se  tronvent  dans  la  pSriode  suspecte  d'incn- 
bation  ne  penvent  rentrer  en  classe  qu'aprfes  qn'U  g'est  6conl6:  ponr  la  variole 
20  jonrs,  ponr  la  rongeole  15  jonrg,  ponr  la  scarlatine  et  la  diplitärie  10  jonra. 

Art.  16.  La  rentr^e  en  classe  ne  peat,  en  tont  cas,  etre  autoris^e  que  ponr 
les  Kleves  portant  des  v^tements  disinfect^s. 

Vn.  Fermeture  des  claeses. 

Art.  17.  Lorsqn'nne  maladie  ^pid^miqne  se  däclare  dans  nne  famille  logr^e 
dans  la  maisou  d'^cole,  la  fermetnre  des  classes  est  obligatoire. 

La  r^nvertnre  de  l'^cole  n'a  lieu  qn'apr^s  le  d^logement  des  malades  et 
apr6s  nne  d^sinfection  complite  des  locaux. 

Art.  18.  Lorsqu'un  cas  de  variole,  de  scarlatine,  de  dipht^rie  on  de  coqne- 
luche  £clate  dans  nne  4cole  enfantiiie,  cette  6cole  est  imm^diatement  ferm^e. 
Elle  ne  pent  €tre  r^onyerte  qn'apres  le  temps  d'exclnsion  fix6  &  l'art  15. 

Art.  19.  Ponr  les  antres  Cooles,  la  fermetnre  n'a  lien  que  snr  demande 
motiT^e  adress^e  an  d^partement  de  l'Int^riear,  service  sanitaire,  soit  par  le 
mMecin  ä6l6^6,  soit  par  le  m^decin  scolaire,  soit  par  le  m^decin  traitant,  soit 
par  la  Commission  scolaire,  soit  par  la  Commission  sanitaire. 

L'ordre  de  licenciement  est  donn€  par  le  d^partement  de  l'Instmction 
pnbliqne  et  des  Cnltes,  ensnite  d'aris  du  d^partement  de  l'Int^rienr. 

£n  cas  d'nrgence,  la  Commission  scolaire  pent  ordonner  la  fermetnre  pro- 
visoire  de  l'^cole. 

VIII.  Ddsinfection  de»  Seoles. 

Art.  20.  La  d^sinfection  doit  etre  faite  conform£ment  anx  instmctions 
publikes  par  le  Conseil  de  sante  et  des  bospices.  On  appliqne,  de  pr^f^rence, 
le  procädä  de  d^sinfection  qni  permet  la  plus  conrte  interraption  des  le^ons. 

Art.  21.  En  cag  de  variole,  de  scarlatine  et  de  dipbt^rie,  les  livres  et  les 
cahiers  des  malades  sont  ddtmits. 

IX.  Oonduite  de  l'instituteur  malade  ou  dan»  la  famille  duquel  Mate  un  cas 
de  maladie  eontagieuse. 

Art.  22.  L'institntenr  malade  est  sonmis  anx  memes  dispositions  qne  les 
Kleves  (art  6). 

Art.  23.  Lorsqn'nn  cas  de  variole  äclate  dans  la  famille  de  l'institntenr, 
celni-ci  ne  pent  reprendre  ses  le^ons  qne  15  jours  apr&s  avoir  changä  de  demenre. 
II  peut  etre  tenn  de  se  faire  revacciner. 

Art.  24.  En  cas  de  scarlatine  on  de  dipht^rie,  l'institntenr  pent  continner 
ses  leQons  k  la  condition:  a.  qn'il  u'babite  pas  le  meme  appartement  qne  le 
malade,  k  moins  de  conditions  speciales  d'isolement,  jug^es  süffisantes  par  la 
Commission  sanitaire,  on  le  m6decin  scolaire,  on  par  le  m^decin  iil6ga6;  — 
b.  qn'il  ne  visite  le  malade  qn'avec  nn  vetement  protecteur  (blonse,  etc.),  et 
qn'il  prenne  apr6s  cbaqne  visite,  les  mesnres  de  d^sinfection  ordonnees;  — 
e.  qn'il  ne  porte  k  l'^cole  ancnn  vetement,  livre  on  objet  qni  ait  pn  etre  cou- 
taminä  par  le  malade. 

Art.  25.  En  cas  de  rongeole,  coqnelncbe,  oreillons,  varicelle,  l'institntenr 
pent  continner  ses  le;ons,  s'il  ne  porte  k  l'äcole  aucun  vetement  et  ancnn  objet 
ayant  6t6  en  contact  avec  le  malade. 

X  Instructions  au  corps  enseignant. 
Art  26.   Le  personnel  enseignant  re;oit  du  Departement  de  Ilnt^rienr  des 
directions  ponr  l'application  dn  präsent  r^glement  II  re^oit  anssi  des  instmc- 


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101  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 

tions  qui  le  mettent  ä  mSme  de  donner  anx  äcoliers  et,  cas  £ch£ant,  anx  parent« 
de  cenx-ci,  les  notions  d'hygiine  et  de  prophylaxie  des  maladies  transmissible«. 

XL  Information  de  la  maladie. 

Art.  27.  Le  personnel  enseignant  donne  &  la  Commission  8«olaire  avis  in- 
m^diat  des  renvois  prononcäs.  II  a  droit  de  pr^ayis,  anpr^s  de  celle-ci,  poor 
les  cas  dans  lesqnels  la  feimetore  de  la  classe  loi  parait  indiqn^e. 

Art.  28.  Les  parents  dont  les  enfants  fräqnentent  les  Cooles  publique«  sont 
tenas  de  donuer,  h  la  Commission  scolaire,  conuaissance  des  cas  de  maladie 
contagiense  sorvenus  dans  lenr  domicile. 

Art.  29.  Ponr  les  maladies  dont  la  divnlgation  pent  präsenter  des  incon- 
Tänients  (Epilepsie,  etc.),  la  däclaratjon  mädicale  indiqne  simplement  qne  V&tM 
de  sant4  de  rllive  empeche  la  fräqnentatiou  de  l'^cole.  Ponr  les  affections  trans- 
missibles, la  maladie  doit  etre  pr^cis^e. 

XII.  De  la  vaecination. 

Art.  30.  Ancun  enfant  n'est  admis  dans  les  6coles  pnbliqnes  on  antns 
Etablissements  d'^dncation,  s'il  ne  prodnit  nn  certiftcat  constatant  qa'il  a  (Xt 
Vaccine. 

Art.  31.  Les  municipalit^s  sont  charg^es  de  veiller  ä  rex^cntion  de  cette 
disposition,  anssi  bien  dans  les  institutions  priy^es  qne  dans  les  äcoles  pabliqnes. 

XIII.  Disposition»  diverses. 

Art.  32.  II  est  interdit  anx  El^ves  des  Ecoles  pnbliqnes  et  des  ^coles  piirees 
de  visiter  les  malades  et  d'assister  anx  convois  fiin&bres  dans  les  cas  de  maladie 
contagiense  6pid6miqne. 

Art.  38.  Les  dispositions  dn  präsent  arretä  s'appliqnent  anssi  anx  coon 
d'instmction  religieuse,  anx  äcoles  du  dimancbe  et  anx  conrs  complämentaires. 

Art.  34.  Les  contraventions  an  präsent  r^glement,  sont  räprim^es  en  rerts 
de  la  loi  snr  l'organisation  sanitaire. 

Art.  35.  Les  däpartements  de  l'Intärienr  et  de  Tlnstmction  pnbliqne  et 
des  Cultes  sont  chargäs  de  v«iller  i,  l'exäcution  du  präsent  arrStä,  qui  abroge 
celni  an  3  septembre  1891. 


28.  iit.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  inspektorate, 
Schulpflegen  und  Lehrer  der  Genieindeschulen.    (Vom  28.  Januar  1895.) 

Gestützt  auf  ein  vernommenes  Referat  ttber  die  Ergebnisse  der  individnellen 
Prüfungen  in  den  Jahren  1892 — 1894  wird  in  Ergänzung  des  bezüglichen  Kreis- 
schreibens Tom  27.  Januar  1892,  Nr.  200,  beschlossen: 

1.  Die  individuellen  Prüfungen  für  die  ans  der  Gemeinde-  und  Fortbildnngs- 
schule  zu  entlassenden  Knaben  und  Mädchen  haben  auch  für  die  Znknnft  statt- 
zufinden. 

2.  Der  Prüfangsstoff  ist  im  allgemeinen  dem  Pensum  zu  entnehmen,  welches 
für  die  zuletzt  durchlaufene  Schulklasse  vorgeschrieben  ist.  Der  Fragenkreis 
darf  sich  aber  auch  auf  den  in  früheren  Klassen  behandelten  Unterrichtsstoff 
ausdehnen. 

3.  Bezüglich  der  Vaterlandskunde  wird  gefordert,  dass  die  aus  der  obersten 
Gemeindeschulklassc  austretenden  Schüler  nicht  nur  über  das  zuletzt  absolvirte 
Jahrespensnm,  sondern  aus  dem  gesamten,  in  der  Gemeinde-  bezw.  Fortbildungs- 
schule genossenen  vaterlandsknndigen  Unterricht  examinirt  werden. 

4.  Behufs  Erzielung  grösserer  Übereinstimmung  in  der  Prüfungspraiis  und 
ErmSglichnng  einer  sicheren  Beurteilung  der  Prüfongsleistungen  werden  die 
Inspektoren  beauftragt,  die  zu  den  Aufsatzthemen  zu  gebenden  Erlänterongen 
(beim  Rechnen  sind  solche  nicht  nötig)  auf  das  Allemotwendigste  zn  be- 
schränken. 


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Kanton  Bern,  Dekret  über  den  Staatsverlag  der  Lehrmittel.  105 

5.  Anf  den  Prflfnngstaf;  sind  vom  betreffenden  Lehrer  von  der  Torge- 
scbriebenen  „Prüfangstabelle''  zwei  Exemplare  anszufertigen  und  anf  derselben 
die  E«aben  nnd  U&dchen  gesondert  anfznftthren.  Das  eine  Doppel  ist  der  Schal- 
chronik resp.  dem  Schnlarchiv  einzuverleiben,  während  das  andere  Doppel  von 
dem  Inspektor  mit  den  Prüfungsarbeiten  dem  Bezirksschalrate  zu  banden  des 
Erziehnugsrates  einzamitteln  ist. 

6.  Endlich  wird  ein  rechtzeitiger  Bezug  der  „Prüfungstabellen"  und  der 
„Prftfungsblätter"  durch  die  Schalpflegen  bei  der  Buchdruckerei  „Effingerhof* 
in  Brugg,  sowie  eine  formnlargemässe  Ausfallung  derselben,  soweit  dies  vor  der 
Prüfung  zu  geschehen  hat  (Ereisschreiben  vom  27.  Jannar  1892,  Ziffer  7), 
verlangt. 

24. 16.  Dekret  Ober  den  Staatsverlag  der  Lehrmittel  im  Kanten  Bern.  (Vom  25.  No- 
vember 1895.) 

Der  Orosse  Bat  des  Kantons  Bern,  in  Ansführung  von  §  103  des  Qesetzes 
über  den  Primaranterricht  vom  6.  Mai  1894,  auf  den  Antrag  des  RegieruDgarat«s, 
beschliesst : 

Art  1.  Znm  Zwecke  der  Erstellung  nnd  des  Verkaufes  der  vom  Regiemngs- 
rate  für  die  Primarschulen  genehmigten  Lehrmittel  wird  eine  staatliche  Ver- 
lagshandlung  errichtet,  welcher  die  nötigen  Lokale  anzuweisen  sind. 

Art.  2.  Die  Besorgung  des  Lehrmittelverlages  wird  einem  besondem  Be- 
amten übertragen,  mit  einer  Besoldung  von  Pr.  3500  bis  Fr.  4500 ;  derselbe  wird 
vom  Begiemngsrat  auf  die  Amtsdauer  von  vier  Jahren  gew&blt.  Er  hat  eine 
Amtsbürgschaft  von  Fr.  5ü00  zu  leisten. 

Art.  3.  Dem  Verwalter  des  Lehrmittelverlages  liegt  ob:  die  Vorbereitung 
fClr  den  Druck  neuer  Lehrmittel,  SchnlrOdel  nnd  Zengnisbflchiein,  sowie  neuer 
Auflagen  derselben,  der  Ankauf  des  Druckpapiers,  die  Verhandlung  mit  den 
Buchdruckern  und  Buchbindern  betreffend  Druck  und  Einband  der  Lehrmittel 
nach  vorausgegangener  Koukurrenzausschreibnng,  femer  der  Verkauf  der  Lehr- 
mittel, alles  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Erziehungsdirektion,  eventuell 
des  Begiemngsrates. 

Art.  4.  Durch  Beschluss  des  Begierungsrates  kann  dem  Lebrmittelverlag 
die  Erstellung  der  für  die  Sekundärschulen  obligatorisch  erklärten,  sowie  auch 
die  Beschaffung  anderer  Lehrmittel  übertragen  werden. 

Art  5.  Die  spezielle  Einrichtung  des  Lehrmitt«!verlages,  namentlich  die 
Festsetzung  der  Preise,  wird  durch  besondere  Beschlüsse  der  Erziehongsdirektion 
und  des  Regierangsrates  normirt. 

Art.  6.  Für  die  Bestreitung  der  Kosten  des  Lehrmittelverlages  leistet  die 
Staatskasse  der  Erziehnngsdirektion  die  erforderlichen  Vorschüsse.  Dieselben 
sind  ans  dem  Erlös  der  Lehrmittel  zurückzuzahlen  and  za  verzinsen.  Der  Zins 
wird  vom  Regierungsrat  festgesetzt. 

Art.  7.  Der  Verwalter  des  Lehrmittel  Verlages  steht  unter  der  speziellen 
Aufsicht  der  Erziehnngsdirektion,  deren  Aufträge  und  Weisungen  er  auszuführen 
hat  Wenn  es  die  Arbeit  erfordert,  ist  demselben  die  Anstellung  von  Hfilfs- 
personal  zu  bewilligen. 

Art  8.  Dieses  Dekret  tritt  auf  1.  Jannar  1896  in  Kraft  und  wird  in  die 
Samminngen  der  Gesetze  nnd  Dekrete  aufgenommen. 


25. 17.   Circulaire  du  Departement   de   i'instnictien    publique    et   des  Cultes  du 
Canton  de  Vaud  aux  commissiens  scolaires  et  aux  dipositaires  communaux.  (Du 
10  mars  1896.) 
1.  Afin  d'^viter  aux  communes  les  frais  on^reux  de  paiement  des  foumitnres 

et  anx  dipositaires  ou  aux  boursiers  des  ^critures  nombrenses,  le  Conseil  d'Etat, 

en  date  dn  28  janvier  1896,  a  pris  l'arrSt^  snivant: 


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106  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

L'articie  8  da  r&glcment  adopt^  par  l'arrStä  da  31  janvier  1891,  aar  les 
foamitares  scolaires  est  abrog6  et  remplacä  par  l'articie  snivant: 

„Art.  8.  Dans  les  six  mois  ika  la  r^ception  et  la  reconnaissance  def  fonr- 
„nitnres,  TEtat  paie  int^gralement  les  foamisseurs. 

„Dans  le  mSme  d^lai,  cbaqne  commane  rerse  ä  la  recette  da  distriet,  en 
„nn  seul  paiement,  d'apr&s  le  borderean  du  serrice  des  fonmitures,  le  50  %  des 
„fournitnres  rejues  durant  le  semeatre." 

2.  Ensnite  de  cet  arrSt£,  cbaqne  commune  aura  ä  verser,  en  nn  senl  paie- 
ment, ik  la  recette  da  distriet,  avant  le  30  septembre  poor  le  premier  semestre 
de  rannte  scolaire  et  avant  le  20  avril  pour  le  deaxifeme  semestre,  la  moitie 
de  la  valeor  des  foamitares  re^aes  dans  chaqae  semestre. 

3.  Comme  les  foamissenrs  doivent  envoyer  les  foamitares  franco  k  destination, 
les  d^positaires  sont  invit^  k  ne  payer  ancan  frais  de  factag:e  ni  de  camionnage, 
attendu  qne  ceux-ci  resteraient  ä  la  Charge  de  la  commune.  Si  de  tels  frais 
6taient  r^clam^,  les  döpositaires  deTraient  ariser  immädiatement  le  Boreau  des 
fouraitures. 


26. 18.  Vortrag  der  Erziehungsdiraktion  des  Kantons  Bern  an  den  Regierungsrat  a 
banden  des  Grossen  Rates  betreffend  die  authentische  Auslegung  von  §  17  des 
Primarschulgesetzes.   (Dezember  1896.) 

Herr  Präsident,  Herren  Begierangsräte !  Herr  Grossrat  Burkhardt  stellte 
seiner  Zeit  eine  Motion  des  Inbaltes,  die  Erziebungsdirektion  solle  angehalt«n 
werden,  den  Gemeinden,  welche  armen  Kindern  die  Lehrmittel  unentgeltlich 
abgeben,  die  Hälfte  der  betreffenden  Kosten  laut  §  17  des  Schulgesetzes  nicht 
nur  für  die  Scbulbücber,  sondern  auch  für  das  Schnlmaterial  zu  vergfiten. 

Die  Erziehungsdirektion  führte  dagegen  in  einem  gedruckten  Bericht«  ans, 
sie  habe  den  Ansdrack  „Lehrmittel",  auf  dessen  Sinn  es  hier  ankam,  in  der 
Bedeutung  ausgelegt,  welche  derselbe  nicht  nur  von  jeher  im  Kanton  Bern 
gehabt  bat,  sondern  auch  sonst  überall  hat^  und  danach  bedeute  das  Wort 
„Lehrmittel"  nicht  Tinte,  Feder,  Papier  und  dergleichen,  sondern  nur  Bficher 
und  Karten. 

Als  die  Angelegenheit  im  Grossen  Rat  zur  Besprechung  gelangte,  lud  Herr 
Grossrat  Bühlmann,  indem  er  darauf  hinwies,  dass  der  Sinn  eines  Gesetzes  nicht 
durch  Motionen  festgestellt  werden  dürfe,  den  Regieruugarat  ein,  Bericht  und 
Antrag  bezüglich  der  authentischen  Interpretation  des  Art.  17  des  Schulgesetzes 
dem  Grossen  Rat  vorzulegen. 

Wir  kommen  dieser  Einladung  nach. 

Es  besteht  darüber  kein  Zweifel,  dass  der  Grosse  Rat  die  Befagnis  hat,  den 
Ausdruck  „Lehrmittel",  der  sprachlich  nicht  definirt  ist,  authentisch  zu  inter- 
pretiren  und  ihm  den  Sinn  zu  geben,  in  welchem  nach  seiner  Meinung  der  Ans- 
drack durch  die  Behörden  zur  Ausführung  gelangen  soll. 

Dennoch  möchten  wir  den  Grossen  Rat  ersuchen,  den  Art.  17  des  Schul- 
gesetzes nicht  auszulegen,  sondern  die  Angelegenheit  auf  eine  andere  Weise  zu 

erledigen. 

Der  Art.  17,  welcher  hier  in  Frage  steht,  lautet: 

„Den  Kindern  bedürftiger  Familien  sind  von  der  Gemeinde  die  nStigen 
„Lehrmittel  nnentgeltlich  zu  verabfolgen. 

„Der  Staat  wird  diese  Lehrmittel  zur  Hälfte  der  Selbstkosten  liefern." 

Der  Staat  soll  also  liefern,  nicht  etwa  den  Gemeinden  die  Hälfte  der  Kosten 
vergüten,  und  zwar  zum  billigsten  Preis,  zur  Hälfte  der  Selbstkosten.  Daher 
mttsste  die  Erziebungsdirektion  das  Schulmaterial  en  gros  anschaffen  nnd  auf 
Lager  halten.  Diese  Massregel  wäre  übrigens,  auch  abgesehen  von  der  Ver- 
pflichtung zu  liefern,  ans  Sparsamkeitsrücksichten  geboten,  namentlich  deshalb, 
weil  die  Pflicht  des  Staates  bezüglich  Lieferung  von  wohlfeilem  Schulmaterial 
sich  nicht  nur  auf  die  armen  Schüler  beziehen  würde  (§  17),  sondern  auch  auf 
die  allgemeine  ünentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  (§  29,  Abs.  2). 


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Kanton  Bern,  Anslegang  von  §  17  des  Primarscbnlgesetzes.  107 

Abgesehen  aber  davon,  dass  die  Magazine  des  Lehrmittelverlags,  schon 
bevor  die  Lehrmittel  für  den  französischen  Eantonsteil  daselbst  nntergebracbt 
sind,  fest  bis  znm  letzten  Winkel  angefüllt  sind,  kann  man  der  Erziehungs- 
direktion  kaiun  zamnten,  mit  Papier,  Federn,  Tinte  n.  s.  w.  Handel  zu  treiben. 

Wttrde  man  anordnen,  entgegen  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes,  dass 
der  Staat  nicht  selber  zu  liefern  brauche,  sondern  nur  den  Oemeinden  die  be- 
treffenden Kosten  zu  vergüten  habe,  so  bliebe  immer  noch  die  Frage  der  staat- 
lichen Kontrolle  über  die  Verwendung  dieser  Vergütungen  offen.  Wie  konnte 
aber  kontrollirt  -werden,  ob  jedem  Schüler  so  und  so  viel  Federn,  Hefte  und 
dergleichen  abgegeben  worden  sind  ?  Das  wäre  rein  unmöglich.  Und  doch  muss 
der  Staat  grundsätzlich  daran  festhalten,  wenn  er  für  irgend  einen  Zweck  eine 
Leistung  zu  übernehmen  hat,  dass  er  die  Pflicht  hat,  die  Verwendung  seiner 
Leistungen  genau  zu  überwachen. 

Wir  glauben,  dass  es  möglich  ist,  die  Angelegenheit  auf  eine  sehr  einfache 
Weise  zur  allseitigen  Zufriedenheit  zu  ordnen. 

Man  nehme  als  Grundlage  eine  bestimmte  Vergütung  per  Schülerkopf  für 
die  allgemeine  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  (§  29)  und  füge  derselben  noch 
eine  solche  von  z.  B.  20  Cts.  hinzu  für  die  Schüler,  welchen  das  Scbulmaterial 
anentgeltlich  geliefert  wird. 

Demnach  hätte  der  Staat  laut  §§  17  und  29,  Abs.  2,  folgende  Leistungen 
zn  übernehmen: 

1.  Laut  §  17:  a.  die  Lieferung  der  Bücher  ans  dem  Lehrmittelverlag  zur 
Hälfte  der  Selbstkosten;  —  b.  eine  Vergütung  von  20  Cts.  für  jeden  Schüler  ans 
bedürftiger  Familie,  welchem  ausser  den  eigentlichen  Lehrmitteln  auch  das 
Scbulmaterial  von  der  Gemeinde  unentgeltlich  verabfolgt  worden  ist. 

2.  Laut  §  29,  Abs.  2 :  a.  eine  zu  bestimmende  Ver^tung  per  Kopf  für  die 
von  den  Gemeinden  allgemein  eingeführte  Unentgelthchkeit  der  eigentlichen 
Lehrmittel ;  —  b.  dazu  eine  solche  von  20  Cts.  per  Schüler,  wenn  die  Gemeinde 
ansser  den  eigentlichen  Lehrmitteln  auch  das  Schulmaterial  unentgeltlich  ver- 
abfolgt. 

Wir  beantragen,  wenn  diese  Grundsätze  angenommen  werden,  für  das  Jahr 
1897,  mit  Rücksicht  anf  die  grosse  Belastung  des  Budgets,  die  Vergütung  des 
Staates  für  die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  anf  40  Cts.  per  Schüler  an- 
zusetzen. 

Vom  Grossen  Kate  genehmigt  mit  folgendem  Znsatz; 

Indem  der  Grosse  Bat  der  Vorlage  des  Regiernngsrates  beistimmt,  spricht 
er  der  Begierung  gegenüber  die  Erwartung  aus,  sie  werde  die  Angelegenheit 
in  der  Weise  im  Auge  behalten,  dass  bei  günstigerer  Finanzlage  des  Staates 
dessen  Leistungen  an  die  Gemeinden  bezüglich  der  Lehrmittel  seiner  Zeit  erhöht 
werden  möchten. 


e.  ILieliiTplä.iie. 

a)  Kleinkinder-  und  Primarsclinlen. 

27. 19.  Plan  d'Mudes  pour  les  icoies  primaires  fran^aises  du  canton  de  Beme. 
(Du  20  novembre  1896.) 

06cret  de  Promulgation  (dn  20  novembre  1896). 

Le  directeur  de  l'instruction  publique  dn  canton  de  Beme,  en  ex^cntion  de 
l'art.  21  de  la  loi  snr  1' Organisation  des  Etablissements  d'instruction  publique  da 
14  jain  1856,  et  de  l'art.  25  de  la  loi  sur  Tinstruction  primaire  du  6  mal  1894, 
apris  avoir  entendu  les  antorit^s  prEconsultatives, 

DEcrfete: 
10  Le  plan  d'enseignement  du  28  f^vrier  1878  est  abrog^  et  rcmplac6,  ä 
partir  du  1"  avril  1897,  par  le  plan  d'ötudes  snivant. 


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108  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

2"  Ce  plan,  y  compris  le  chapitre  intitnlä  Remarqnes,  ainsi  qne  le  programae 
additionnei  ponr  l'^cole  primaire  snpirieore,  est  däclar6  obligatoire  ponr 
toutes  les  £coles  primaires  &an;aises  du  canton  de  Beme. 

A.  Cours  infirieur. 
1"  ann4»  scolaire. 

1.  Histoire  religieuse.  —  1.  Abraham  et  Lot.  —  2.  David  et  GoliatL  — 
8.  Naissance  de  J^sus.  —  4.  L'enfant  prodigue.  —  5.  Le  bon  Samaritain.  — 
6.  Jgsns  appelle  h.  lai  les  petits  enfants. 

Remarque.  —  Ces  r^cits  de  l'Ancien  et  du  NouTean  Testament  seront  expos^ 
le  plus  simplement  et  le  plus  clairement  possible  et  se  termineront  par  des  qnes- 
tions  tendant  ä  faire  ressortir  les  devoirs  des  enfants  envers  Dieu,  leurs  parents, 
lenr  prochain. 

2.  Langue  franiaise.  —  Enseignement  intuitif.  —  Le^ons  de  choses  an  mojea 
de  quelques  objets  employäs  dans  la  classe  ou  situ^s  dans  la  maison  d'6cole  et 
aux  alentonrs.  Les  objets  eux-memes  ou  de  bonnes  Images  seront  mises  sons  les 
yeux  des  enfants.  On  donnera  la  pr6f6rence  aux  images  ne  repr6sentant  qnele 
seul  sujet  de  la  le^on.  —  Entretiens  pour  därelopper  les  facultas  d'observation 
et  le  langage. 

Narrations  simples  en  corr^lation  avec  les  legons  de  choses. 

R^citation  d'bistoiriettes,  de  petites  poäsies,  .d'^nig^mes. 

Lecture.  —  Exercices  prßparatoires  ponr  d^velopper  l'onVe  et  les  organ« 
de  la  parole.  —  Däcomposition  du  mot  normal  en  ses  gläments  phon^üqnes; 
recomposition  du  mot  normal.  —  Comparaison  des  dl^ments  pbon^tiques  d'un  on 
de  plusieurs  mots  normaux,  afin  de  les  g^'ouper  en  mots  nouveaux.  Lecture  de 
petites  phrases.  —  Les  exercices  ci-dessus  se  feront  au  tableau  noir,  en  camc- 
teres  Berits  an  moyen  de  mots  ne  renfermant  que  des  äl^ments  phonetiques  purs.  — 
Dans  le  deuxifeme  semestre,  on  passera  aux  caracteres  d'imprimerie,  tont  ei 
^tndiant  les  majuscules  et  en  augmentant  les  difficult^s  de  la  lecture. 

Bcriture.  —  Exercices  pr^paratoires  pour  dfevelopper  l'oBil  et  la  main.  — 
Bessin  de  points,  de  lignes,  de  figurcs  simples  pour  arriver  progressiTement  anx 
^läments  des  lettres  et  des  chiffres.  —  Beproduction  des  minuscules  et  ensnite 
des  majuscules.  Copie  de  mots  et  de  phrases  dn  mannel.  —  Reproduction  sons 
dict^e  ou  de  memoire  de  mots  et  de  petites  phrases  ätudi^es  ou  non  fcadi^es 
dans  les  lefons. 

3.  Caleul.  —  Perception  intnitiTe  et  connaissance  exacte  des  nombres  de  1 
h  10.  —  Addition,  soustraction,  d^composition,  puis  multiplication  et  division 
des  nombres.  —  B«production  par  öcrit  des  exercices  oraux  au  moyen  de  points, 
traits,  cercles,  etc.,  puis,  les  nombres  bien  connus,  au  moyen  des  chiSres.  — 
Caleul  concret  et  abstrait.  Problemes  pratiques. 

Semarque«.  —  On  recommande  la  methode  de  Grube. 

4.  Eeriture.  —  Pas  de  le^ons  speciales.  Les  exercices  d'^criture  se  fönt 
dans  les  le^ons  de  langue. 

5.  Charit.  —  Perception  du  premier  tfitracorde,  puis  des  cinq  premiers  toM 
de  la  gamme.  Mesure  &  deux  temps.  Application  des  exercices  &  de  petits  ehants 
tr^s  simples  et  mälodienx. 

6.  Dessin.  —  Dessin  libre. 

7.  Oymna^tique  (gar^ons  et  Alles).  —  Jeux  et  rondes.  —  La  poursuite,  les 
quatre  coins,  tape  dos,  le  chat  et  la  sonris,  etc. 

2'  annee  scolaire. 

1.  Histoire  religieuse.  —  1.  Esatt  et  Jacob.  —  2.  Betonr  de  Jacob.  — 
3.  Joseph  dans  la  maison  patemelle.  —  4.  Jeunesse  de  Moüe.  —  5.  J^sos  i 
donze  ans.  —  6.  L'obole  de  la  veuve.  —  7.  L'homme  riebe  et  Lazare. 

Voir  la  remarque  de  premiere  annäe. 


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i 


Kanton  Bern,  Plan  d'6tndes  poor  les  6coles  primaires  firan^aises.       109 

2.  Lanffue  frangatse.  —  Enaeignement  intnitif.  —  Le;on8  de  choses  sur  les 
objete  nsuelg,  les  animanx  domestiques.  Entretiens  familiers  ponr  d^velopper  le» 
fitcnlt^s  d'observation  et  le  langage  de  l'enfant.  —  Reproduction  par  icrit  de 
qnelqves  propositions  simples  räamant  les  notions  acqnises.  —  Narrations  et 
historiettes  propres  &  d^relopper  les  bons  sentiments,  la  moralitö  et  le  caract^sre. 

Lectnre.  —  Continuation  des  exercices  de  lectnre  en  tenant  compte  soitoat 
de  la  correction  et  de  la  prononciation.  —  Lectnre  de  narrations  simples  racont^es 
d'abord  par  le  mtdtre  et  äncid^es  an  moyen  de  qnestions  jnsqn'ä  ce  qne  V6\h\e 
les  expose  h  son  tonr  d'nne  mani^ie  correcte. 

Epellation  de  mots  groupäs  soit  par  famille,  seit  par  snjets  traitäs  (ancienne 
gpeUation).  —  Esercices  orthographiques  pour  distin^er  les  genres,  les  nombres, 
les  principales  formes  verbales  dans  la  proposition  simple.  —  Copie  de  qnelqnes 
lignes  dn  livre  de  lectnre.  —  Reproduction  sons  dictee  ou  de  memoire  de  phi'ases 
simples  et  faciles. 

B6citation  d'historiettes  et  de  petites  po^sies. 

3.  Caleul.  —  Calcnl  de  1  it  20.  Connaissance  exacte  des  nouveanx  nombres.  — 
Exercice  des  qnatre  Operations,  oralement  et  par  äcrit.  —  Calcnl  concret  et 
abstrait.  —  Problimes  pratiqnes. 

Bemarque.  —  On  recommande  la  m^thode  de  Grube. 

4.  Eeriture.  —  A  partir  de  cette  annöe,  on  4crira  snr  le  papier.  —  Les 
exercices  d'ecritnre  se  fönt  dans  les  le^ons  de  langue. 

5.  Charit.  —  Perception  dn  6«  ton  de  la  gamme.  —  Exercices  rythmiques 
dans  les  mesnres  &  deux  et  i,  trois  temps.  —  Chants  faciles  et  m^lodieux. 

6.  Dessin.  —  Dessin  libre. 

7.  Oymimstique  (gargons  et  Alles).  —  Jenx  et  rondes,  comme  en  premiÄre 
ann^e.  —  Qnelqnes  jenx  plns  difficiles:  La  poursuite  travers^e;  Jacqnes  oü. 
es-tn?  pigeon  yole;  deux  c'est  assez,  trois  c'est  trop;  saut  &  la  corde;  jenx  de 
balles. 

3'  amdt  acolaire. 

1.  Histoire  rdigieuse.  —  1.  Joseph  en  Egypte.  —  2.  Sattl  et  David.  — 
3.  Sagesse  de  Salomon.  —  4.  BaptSme  de  J^sus.  —  5.  Le  festin  des  noces.  — 
6.  Le  aemeur.  —  7.  Les  dix  16preui.  —  8.  ZacMe. 

Voir  la  remarqne  de  premi6re  ann^c. 

2.  Langue  frantaise.  —  Enseignement  intnitif.  —  Etnde  d'objets,  d'animanx, 
de  plantea,  et  entretiens  snr  ces  objets  pour  arriver  k  la  reproduction  orale  et 
äcrite  des  notions  ^tndiäes.  Les  objets  eux-memes  on  de  bonnes  Images  seront 
tom'onrs  mises  sons  les  yenx  des  älives.  —  Narrations  simples  et  variSes  ponr 
d^velopper  le  langage,  les  bons  sentiments  et  le  caractäre  de  l'enfant. 

Lectnre.  —  Continuation  de  la  lecture  k  haute  voix  en  tenant  compte  de 
la  ponctuation,  de  la  correction,  de  la  prononciation.  —  L'^lfeve  rendra  un  compte 
sommaire  de  sa  lectnre.  Epellation.  —  Exercices  orthographiqnes  et  6tnde  des 
formes  fondamentales  de  la  phrase  de  denx  propositions. 

Bäcitation  de  moreeaux  de  prose  et  de  po^sie.  —  Reproduction^  en  copie, 
sons  dictee  ou  de  memoire  de  qnelqnes  morceanx  ^tudi^s.  —  Desciiptions  on 
narrations  simples,  analognes  anx  snjets  traites  dans  l'enseignement  intnitif. 

3.  Caleul.  —  Caleul  de  1  ä  100.  —  Connaissance  exacte  des  nouveanx 
nombres.  Exercice  des  qnatre  Operations,  oralement  et  par  icrit.  Calcnl  concret 
et  abstrait.  —  Probl^mes  pratiqnes. 

Semarque:  On  recommande  la  mäthode  Grube. 

4.  Eeriture.  —  Comme  en  deuxiSme  annee  scolaire. 

5.  Chant.  —  Premiers  exercices  de  lecture  mnsicale  dans  les  mesnres  ä. 
denx  et  &  trois  temps.  Systeme  normal  de  notation  (do  snr  la  premifere  Ugne 
snppiementaire).  Exercices  gradnäs  dans  la  limite  de  six  tone.  Petits  chants  k 
nne  voix. 

ff.  Dessin.  —  Dessin  libre. 


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110  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

7.  Oynmastique  (gar^ons  et  Alles).  —  Jenx  et  rondes,  comme  en  premiite 
et  denxilme  annöe.  Jenx  nonTeaax:  Les  prisonniers;  le  lonp  ou  la  qnene  len 
len;  la  mire  Gamche,  etc.  —  Premiers  exercices  d' ordre  et  exerciees  libres 
simples. 

B.  Cours  moyen. 
4*  aimie  scola're. 

1.  Histoire  religieuse.  —  1.  Yocation  d' Abraham.  —  2.  Voyages  des  frires 
de  Joseph  en  Egypte.  —  3.  Buth.  —  4.  Jean-Baptistc.  —  5.  Jdsns  ä  Bethanie. 
(Marthe  et  Marie.)  —  6.  Parabole  des  talents.  —  7.  Parabole  du  phaiisien  et 
dn  pnblicain.  —  8.  Entröe  triompbale  de  J^sas  k  Jämsalem. 

Bemarque :  Par  nne  s^rie  de  qnestions,  l'eläre  sera  amen6  ä  faire  d6conler 
de  ces  räcits  les  devoirs  des  enfants  envers  Dien,  lears  parents,  lenr  prochais. 
Quelques  maidmes  bibliques,  apprises  par  coeur  et  en  rapport  ayec  le  sDget, 
termineront  la  le^on. 

2.  Langue  fran^aise.  —  Les  morceaox  dn  livre  de  lecture  sont  le  centi«  de 
tons  les  exercices  de  langue. 

Lecture  correcte  et  intelligente.  Le  maitre  lit  d'abord  le  morcean  et  en 
explique  le  seus  et  les  mots.  Compte  rendu  libre  ou  r£snm€  oral  da  fragment  In. 

Composition:  Beproduction  libre  d'nn  snjet  In  et  etndi^;  narrations,  des- 
criptions  tirSes  de  l'enseignement  intuitif,  de  l'histoire  nationale,  de  la  g6o- 
graphie;  petita  faits  de  la  vie  usuelle.  Sujets  imitds  de  morceanx  etodi^.  — 
On  fera  au  moins  nne  composition  6crite  par  semaine. 

B^citation  de  quelques  morceaox  en  prose  et  en  vers  (r^its,  fahles,  etc.) 
Grammaire:  proposition  simple,  formte  dn  si\jet  et  dn  verbe  (attribat). 
Notions  ^lämentaires  sur  la  ponctuation.  —  Nom,  artide,  a^'ectif,  pronom  per 
sonnel;  temps  simples  de  l'indicatif  des  verbes  de  la  prcmi&re  conjngaison ;  con 
jngaison  par  propositions.  Änxiliaire  etre.  —  Permutatious  de  genre  et  de  nombre. 
Exercices  oranx  et  Berits.  —  Vocabnlaire ;  dictöe  de  quelques  phrases  pour 
v^rifler  l'orthographe  et  les  regles  de  grammaire. 

3.  Calcul.  —  Calcnl  de  1  i  1000.  —  Exercice  des  qoatre  Operations.  Con- 
naissance  des  mesnres  m^triqaes,  combin^e  avec  des  exercices  pratiques :  luetre, 
däcim^tre  et  centimfetre ;  litre  et  d^cilitre ;  franc  et  Centime,  etc.  Calcul  conciet 
et  abstrait.  —  Problimes  pratiqnes. 

4.  GSographü.  —  Le  lien  natal.  —  Le  district.  —  Le  Jura. 

5.  Histoire.  —  1.  Divico.  —  2.  Gall.  —  3.  Fondation  de  Beme.  —  4.  Arnold 
de  Melchthal.  —  5.  Guillanme  Teil.  —  6.  Le  serment  dn  Grätli.  —  7.  Bataille 
de  Morgarten.  —  8.  Les  g^nirenx  Soleurois.  —  9.  Bataille  de  Lanpen.  — 
10.  Arnold  de  Winkelried. 

6.  Ecriture.  —  Etüde  graduäe  des  minuscnles  et  des  chiffi%8  arabes. 

7.  Chant.  —  Exercices  de  lecture  mnsicale  et  chants  dans  la  limite  de  l'octaTC. 

8.  Dessin.  —  Figures  g£om£triques  fondamentales  prodnites  par  la  ligne 
droite :  lignes,  angles,  triangles,  qnadrilatöres.  Division  de  la  lig^e  droit«  et 
des  angles.  —  Dessin  d'objets  simples  pris  dans  la  natnre. 

Remarque:  Autant  que  possible,  les  modMes  seront  dessin^s  par  le  maitie 
an  tableau  noir. 

9.  Gi/mnastique.  —  Exercices  d'ordre  (g.  et  f.) :  Formation  snr  un  rang; 
alignements;  conversations  par  gronpes,  avec  et  sans  mains  en  chaine. 

Exercices  libres  (g.  et  f.):  Positions.  Harches.  Exercices  des  bras,  des 
jambes  et  du  tronc.  Santillement.  —  Engins:  a.  sant  (g.  e  f.).  Exercices  pre- 
paratoires ;  —  h.  pontre  d'appni  (g.) :  saut  outre  la  poutre ;  marche  snr  la  poutie; 
appui  et  Sieges;  —  e.  reck  (g.  et  f.):  Suspension  allong^e. 

Bondes  (f.).  Jenx  (f.  et  g.):  I'homme  noir;  le  chat  perch^,  etc. 


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Kanton  Bern,  Plan  d'^tndes  ponr  les  ^coles  primaires  fran^aises.       111 

B'  ann4e  scolaire. 

1.  Hiatoire  religieuse.  —  1.  Eli^zer.  —  2.  Jacob  en  Egypte.  —  8.  Mofse 
sanveur  de  son  penple.  —  4.  David  et  Jonathan.  —  5.  La  captivitä  de  Baby- 
lone.  —  6.  J6sns  choisit  les  donze  apötres.  —  7.  La  Samaritaine.  —  8.  Le  cen- 
tenier.    -  9.  Parabole  du  serviteur  impitoyable.  —  10.  J^sus  en  Gethsömanä. 

Yoir  remarque  de  la  qnatrifeme  ann^e  scolaire. 

2.  Langue  franeaise.  —  Les  morceanx  da  livre  de  lecture  sont  le  centre 
de  tons  les  esercices  de  langne. 

Lecture  courante,  correcte  et  intelligente.  Le  maitre  lit  prdalablement  le 
morceau  £tndi6  et  en  ezpliqne  le  sens  et  les  motä.  —  Compte  rendu  libre  dn 
fragment  ou  dn  morceau  In. 

Composition :  Beproduction  libre  d'an  sujet  traitä  oralement  et  ayant  fait 
l'objet  d'une  legen.  Narrations,  deacriptious  tir^es  dn  domaine  de  l'histoire,  de  la 
geographie,  de  l'histoire  natarelle.  Imitations  de  sujets  ddjä  traitäs.  Comparaison 
de  denx  objets  ätndiäs  on  de  deux  snjets  trait^s.  —  On  fera  an  moins  nne 
composition  £crite  par  semaine.  ^ 

B^citation  de  morceanx  de  prose  et  de  po£sie. 

Grammaire:  Proposition  simple  ayant  aujet,  rerbe  (attribnt)  et  compli- 
ments.  —  Pronom,  verbe,  pr6position  et  adverbe.  Conjugaition  en  propositions 
des  verbes  rägnliers  des  qaatre  coiüugaisons  anx  temps  de  l'indicatif  et  de 
rimp^ratif.  Auxiliaire  avoir.  Permntations  de  genre,  de  nombre  et  de  personne.  — 
Exercices.  —  Vocabnlaire;  dict^e  de  quelques  lignes. 

3.  Arithmitique  et  notiona  de  giomStrie.  —  a.  Calcnl  de  1  i  10000.  — 
Exercices  des  qnatre  Operations.  Elements  des  fractions  ordinaires  et  des  fractions 
d^cimales.  Application  £14mentaire  des  fractions  Ht,  'l«.  '/si  '/s,  'liot  '/ino  anx 
mcsnrcs  de  temps  et  antres.  —  Fractions  d^cimales  jnsqn'ä  0,01  repr^sent^es 
par  les  sons-multiples  dn  Systeme  mStrique.  —  Calcul  concret  et  abstrait.  — 
Problfemes  pratlques,  notes,  factures  et  petita  comptes;  —  6.  meanres  de 
longuenr.  —  Etüde  de  la  ligne  droite  et  des  angles  dans  les  legons  de  dessin.  — 
Mesnre  des  angles.  —  Mesurages  et  problfemes  pratiques. 

4.  Hiatoire  naturelle.  —  a.  Etnde  intuitive  d'animanx,  de  plantes  et  de 
min^ranx ;  —  b.  conps  d'ceil  r^trospectifi)  et  comparatifs  ponr  donner  aux  SUres 
des  notions  d'ensemble. 

Snjets :  1.  Le  cerisier.  —  2.  Le  pois.  —  3.  La  dent  de  lion.  —  4.  Le  hStre 
on  le  cbSne.  —  5.  Le  chien.  —  6.  La  ponle.  —  7.  La  grenonille.  —  8.  La 
tmite.  —  9.  L'abeille.  —  10.  Le  fer.  —  11.  Le  calcaire. 

5.  Giographie.  —  Le  canton  de  Berne,  Sans  insister  snr  les  d^tails  qni 
fatiguent  les  llfeves  et  dont  on  pent  facilement  se  passer. 

6.  Hiatoire.  —  1.  Les  jonrs  de  gloire  des  Appenzellois.  —  2.  ConqnSte  de 
l'Argovie.  —  3.  Combat  d'Arb^do.  —  4.  Onerre  civile  entre  Snisses.  —  5.  Invention 
de  l'imprimerie.  —  6.  Christophe  Colomb. 

7.  Ecriture.  —  Continnation  de  l'fitnde  des  minuscnles. 

8.  Chant.  —  La  gamme  jnsqu'ä  mi  on  fa  de  l'octave  snp^rienre.  —  Exer- 
cices et  chants  i,  nne  et  ä  deux  voix. 

9.  Deaain.  —  Exercices  snr  l'aro  de  cercle.  —  Figures  g^om^triques  fonda- 
mentales  prodnites  par  la  ligne  conrbe;  lignes  ä  double  d^viation,  ellipses, 
ovales.  —  Dessin  en  projection  horizontale  d'objets  simples  pris  dans  l'entonrage 
des  £16ves.  —  Formes  de  vases  simples. 

Meme  remarqne  qn'en  qaatriime  ann^e. 

10.  Gymnaatique.  —  Exercices  d'ordre  (g.  et  f.):  Alignements,  conversions, 
changement  de  direction  de  la  colonne  de  marche. 

Exercices  libres  (g.  et  f.) :  Positions  dn  pas.  Pas  gymnastiqne  et  pas  santill^. 
Exercices  des  bras,  des  jambes  et  dn  torse ;  combinaisons  avec  marche  snr  place. 

Engins :  a.  sant  (g.  et  1) :  en  longuenr  et  en  hautenr ;  —  b.  pontre  d'appni  (g.) : 
Station  k  genonx,  position  accronpie,  si&ge  &  cheval ;  —  e.  parallMes  (g.  et  f.) ; 


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112  Kantonale  Qesetze  und  Yerordnnngeu. 

Station  laterale  et  Station  transversale,  appoi,  sifeges,  balancements ;  —  d.  reck 
(g.  et  f.):  snspension  ä  la  dnr^e  et  exercices  des  jambes,  Suspension  conch^ 
transversale. 

Jenx  (g.  et  f.),  rondes  (f.),  paa  divers  (g.  et  f.). 

8'  annee  scolaJre. 

1.  Hittoire  religieuse.  —  1.  Les  Isra^lites  an  d^sert.  —  2.  L^slation  de 
Moi'se.  —  8.  Les  jages.  —  4.  B^gne  de  Salomon.  —  5.  Division  du  royaume.  — 
6.  Retour  de  la  captivit6.  —  7.  Qni  est  notre  procbain?  —  8.  Les  dix  vierges.  — 
9.  Condannation  de  Jisna.  —  10.  Cmcifiement  et  mort  de  J6sns. 

Voir  remarque  de  la  4"  ann6e  scolaire. 

2.  Langue  fratifaige.  —  Les  morceanx  du  livre  de  lectnre  sont  le  centre  de 
tons  les  exercices  de  langue. 

Lectnre  correcte  et  intelligente,  en  tenant  compte  surtont  de  la  prononciation 
et  de  l'intonation.  Le  maitre  lit  d'abord  le  morceau  et  en  explique  le  sens  et 
les  mots.  —  Compte  rendu  oral  du  fragment  on  du  morceau  In. 

Composition.  —  Comptes  rendus  Berits,  imitations,  d^finitions,  rösnm^, 
lettres.    On  fera  an  moins  nne  composition  ^crite  par  semaine. 

B^citation  de  morceaux  de  prose  et  de  po6sie. 

Grammaire.  —  Phrase  de  denx  propositions  coordonn^es  ou  snbordonn^s.  — 
Participe,  conjonction,  InteTJection.  Conjngaison  en  phrases  complfetes  des  verbes 
rignliers.  Remarques  sur  les  verbes  de  la  premi^re  coigngaison.  Permntations 
de  genre,  de  nombre,  de  personne,  de  temps.  Exercices.  —  Yocabnlaire,  homo- 
nymes, dict^es  courtes  et  simples. 

3.  Arithmitique  et  notions  de  giomitrie.  —  a.  Calcnl  avec  des  nombres  entiers 
qnelconqnes.  Etüde  de  la  nnmäration  dScimale.  RSgle  de  trois  simple.  —  Con- 
tinuation  des  exercices  sor  les  fractions.  —  Fractions  ordinaires:  'Ig,  '.(7,  ^/g,  'in. 
Fractions  d^cimales  jnsqn'^  0,0001.  Calcnl  concret  et  abstrait.  Problfemes 
pratiques;  notes,  factures  et  petits  comptes. 

b.  Hesnres  de  snperficie.  Snrface  du  carrä,  du  rcctangle  et  du  triangle.  — 
Mesurages  et  problämes  pratiques. 

Remarque.  —  Les  explications  relatives  anx  formes  g£om6triques  ponrront 
se  donner  dans  les  le^ons  de  dessiu. 

4.  Histoire  naturelle.  —  a.  Etüde  intnitive  d'animanx,  de  plantes  et  de 
minäraux.  —  b.  Coups  d'ceil  ritrospectifs  et  comparatifs  ponr  donner  aux  äl^ves 
des  notions  d'ensembie. 

Sqjets:  1.  Le  poirier  ou  le  pommier.  —  2.  La  pomme  de  terre.  —  3.  Le 
froment.  —  4.  Le  sapin.  —  5.  Le  bcenf.  —  6.  Le  pinson.  —  7.  La  vipSre.  — 
Le  hanneton.  —  9.  Lc  sei  gemme.  —  10.  La  honille. 

5.  Geographie.  —  Les  huit  anciens  cantons.  —  H€me  Observation  qn'en 
5"  ann^e. 

6.  Histoire.  —  1.  Guerres  de  Bonrgogne.  —  2.  Gnerres  de  Souabe.  —  3. 
Guerres  d'Ialie.  —  4.  La  r^formation. 

7.  Ecriture.  —  Etüde  des  majnscnles,  dans  l'ordre  des  difficult^s. 

8.  Chant.  —  Exercices  et  cbants  &  1  et  &  2  voix,  en  do,  sol  et  /a. 

9.  Dessin.  —  La  spirale,  la  Volute  et  leurs  applications  dans  Tomement 
Dessin  de  fenilles  et  de  fleurs  simples  d'apr^s  natnre. 

H§me  remarque  qn'en  4°  ann6e. 

10.  Oymnastique.  —  Exercices  d'ordre  (g.  et  f.).  R£p£tition  des  exercices 
pr^c^dents.  Ouvrir  et  serrer  les  intervalles;  conversions  par  gronpes  pendant 
la  marche;  onvrir  et  serrer  la  colonne  de  marche. 

Excercices  libres  (g.  et  f.).  Mouvements  des  bras  et  des  jambes,  flexions 
dn  toTse;  combinaisons ;  s6ries  d'exercices.  Pas  gymnastique.  Marche  en  croix, 
en  carr6  et  autres  fignres. 


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Kanton  Bern,  Plan  d'^tndes  ponr  les  6coles  primaires  fran^aises.       113 

Exerciceg  avec  Cannes  (g.  et  f.).  Mouvementg  simples ;  liaison  des  ezercices 
des  jambes  arec  les  exercices  de  Cannes  faciles. 

Engins.  —  a.  Sant  (g.  et  f.) :  A  pieds  joints,  hantenr  et  longnenr ;  —  h.  Pontre 
d'appui  (g.):  Appni  libre;  position  accronpie;  siäge  k  cheval;  —  c.  Paralleles  (g.): 
Sieges,  ^lajis  et  halancements ;  —  d.  Reck  (g.) :  Suspension  concMe  transversale 
et  laterale ;  monter  par  le  genon ;  snspension  renversöe,  monter  par  renversement. 

Jenx  (g.  et  f.):  Lutte  A,  clocbe  pied,  Intte  k  la  corde,  passer  la  balle,  etc. 

Pas  divers  et  rondes  (f.). 

C.  Cours  supMeur. 

7'  cuinie  scolaire. 

J.  Histoire  religieuse.  —  Les  r^cits  du  Nonvean  Testament  6tndi£s  dans  les 
annäes  prec^dentes  seront  coordonn^s  de  manifere  k  en  faire  deconler  la  doctrine 
de  J6sas,  soit  les  principes  fondamentaux  du  christianisme  d^tenninant  les 
devoirs  des  hommes  envers  Dien  et  envers  lenr  prochain.  —  L'oenvre  des  apötres, 
ätadi^e  sommairement,  sera  complät^e  par  qnelqnes  r^cits  relatifs  k  Tetablisse- 
ment  dn  christianisme  dans  les  sifecles  snivants,  —  Maximes  bibliqnes. 

2.  Langue  franfaise.  —  Les  morceaux  dn  livre  de  lectnre  sont  le  centre  des 
exercices  de  langne. 

Lectnre  expressive  et  compte  rendn  oral.  Le  maitre  11t  pr^alablement  le 
morcean  et  en  expliqne  le  sens  et  les  mot«. 

Composition:  —  Narrations,  descriptions,  lettres,  resnm^s,  amplifications, 
döfinitions,  comparaisons,  actes  de  la  vie  usuelle.  On  tiendra  compte  de  la  sphfere 
d'activit6  des  ^Ifeves  et  on  fera  au  moins  nne  composition  ^crite  par  semaine. 

B^citation  de  morceanx  de  prose  et  de  po^sie. 

Grammaire:  —  B^capitulation ;  accord  dn  verbe  öt  du  participe.  —  Prin- 
cipales  rfegles  de  la  syntaxe  du  nom,  de  l'article,  de  l'adjectif.  Yerbes  irreguliers. 
Fonctuation.  —  Exercices.  —  Vocabulaire,  dirivation,  composition,  homonymes, 
synonymes.  —  Dict6e  de  quelques  morceanx  pour  appliquer  les  rägles  gram- 
maticales. 

Jtemarque.  —  Dans  les  ^coles  renfermant  les  trois  degräs,  le  livre  de  lectnre 
da  degrö  moyen  ponrra  remplacer  le  Tresor  de  l'^coUer. 

3.  ArithmStique  et  notiona  de  giomitrie.  —  a.  Continuation  de  l'ötude  des 
fractions  ordinaiies  et  des  fractions  d^cimales.  —  Conversions.  —  Calcul  dn  tant 
ponr  cent.  —  Applications  k  des  probl6mes  pratiques.  —  b.  Surface  des  parallg- 
logrammes,  du  trapfeze  et  du  trap^zoide.  —  Mesnres  de  volume.  —  Surface  et 
volnme  des  corps  prismatiqnes.  —  Mesurages  et  probl6mes  pratiqnes. 

i.  Histoire  naturelle.  —  Des  exp^riences  serviront  de  base  aux  legons. 
Sqjets.  —   1.  Les  leviers.  —  2.  Le  barometre.  —  3.  Le  thennomfetre.  — 
4.  Lee  pompes.  —  6.  La  vapenr.  —  6.  L'filectricitö. 

5.  Giographie.  —  La  Snisse.  —  M€me  Observation  qn'en  5"  ann^e. 

6.  Histoire.  —  1.  Guerre  de  Trente  ans.  —  2.  Guerre  des  paysaus.  — 
3.  Qnerres  de  Yillmergen.  —  i.  Washington.  —  5.  Les  martyrs  de  la  libertß 
au  18«  sidcle. 

7.  Eeriture.  —  L'anglaise  conrante. 

8.  Ckant.  —  Continuation  des  exercices  propres  k  fonner  l'onie  et  lavoix. 
Solf^ge  et  chants  ä  1  ä  2  et  £l  3  voix.  —  R^capitulation  de  la  th^orie  mnsicale 
^l^mentaire. 

9.  Dessin.  —  Formes  fundamentales  prises  dans  la  natnre.  —  Dessin  d'aprfes 
natnre  de  fenlUes  et  de  flenrs  plus  compliquäes ;  branches,  omements,  arabesques. 
On  antorisera  I'emploi  dn  papier  k  decalqner. 

Meme  remarque  qn'en  i"  ann^e. 

8 


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114  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

10.  Gymnaatique.  —  Exercices  d' ordre  (g.  et  f.) :  Ligne  de  denx  rangs ; 
former  et  rompre.  —  Alinements.  —  Harche  de  front.  —  Conversions. 

Exercices  libres  (g.  et  f.):  IUp4tition  des  exercices  pr^c^dents.  Position 
d'escrime  et  passes,  appui  conch6.  Cercle  des  bras  et  des  avant-bras.  Lerer 
le  genon  et  la  jambe.  Balancement  de  Ja  jambe.  Pas  d'^cole,  pas  de  gym- 
nastiqne  en  rangs  serr^s. 

Exercices  arec  Cannes  (g.  et  f.):  Canne  derriere  les  ^panles.  Positions  de 
pas;  flexions  d'ane  jambe;  flexions  dn  torse;  position  6cartee.  Combinaisons 
avec  saut  dans  les  difT^rentes  directions. 

Engins.  —  a.  Saut  (g.  et  f.):  En  hantenr  et  longiieur,  en  angmentant  les 
dii^calt^s.  —  Exercices  Jt  la  planche  d'assant ;  —  6.  Poutre  d'appni  (g.) :  Siige 
en  debors  des  arijons ;  lancements,  balancements,  passements  des  jambes ;  si^ges, 
ciseaux;  —  e.  Paralleles  (g.):  Balancements,  siege  £cart£  en  avan^ant;  — 
d.  Reck  (g.):  Combinaisons  des  exercices  pr£c£dents,  Suspension  flächie,  balan- 
cement dans  cette  position,  Suspension  par  les  bras  et  les  avant-bras.  Uonter 
par  renyersement  dans  les  diffSrentes  prises.    Boues  diverses,  tour  d'appni. 

Jenx :  Lancer  la  balle,  saute-monton,  cheval  et  cavalier,  la  balle  en  cercle, 
etc.  —  Bondes  et  pas  divers  (f ). 

B'  annie  soolair». 

1.  Higtoire  religieuse.  —  Yoir  le  Programme  de  la  7'  annee  scolaire. 

2.  Langue  frarifaise.  —  Les  morceanx  du  livre  de  lecture  sont  le  centre 
des  exercices  de  langue. 

Lecture  expressive  avec  compte  rendn  oral.  Le  maitre  lit  pr^alablement 
le  morceau,  en  explique  le  sens  et  les  mots. 

Composition.  —  Sujets  divers  avec  on  sans  plan  donnä,  pensSes  ä  dävelopper 
(dissertations),  snjets  d'imagination,  actes  de  la  vie  nsnelje,  lettres.  —  On  fera 
au  moins  une  composition  icrite  par  semaine. 

B^citation.  —  Dialognes  en  prose  et  en  vers. 

Grammaire.  —  R^capitnlation.  Principales  rfegles  de  la  syntaxe  dn  pronom, 
dn  verbe,  dn  participe  et  des  autres  parties  da  discours.  Ponctuation.  Exercices. 
Vocabnlaire,  familles  de  mots,  synonymes ;  dicties. 

3.  Ärithmitique  et  notions  de  gfomitrie.  —  a.  Application  des  notions  acquises 
aux  problfemes  de  la  vie  usuelle :  Bfe^les  du  taut  pour  cent,  d'int6ret,  d'escompte, 
de  partage  et  de  soci^t^.  —  Questions  de  comptes.  —  Problfemes  divers.  — 
h.  Surface  du  polygone  et  du  cercle.  —  Snrface  et  volnme  du  cylindre.  —  Poids 
sp^cifique.  —  Hesnrages  et  cubages  pratiques.  —  Problämes  divers. 

4.  Histoire  naturelle.  —  Notions  les  plus  importantes  de  l'bygifene  rattach^es 
&  r^tude  du  Corps  bumain. 

Sujets:  o.  1.  Le  squelette.  —  2.  La  digestion.  —  3.  La  respiration.  —  4.  La 
circulation.  —  5.  Le  systfime  nerveux.  —  6.  Les  sens  et  leurs  org^nes.  — 
h.  1.  L'alimentation.  —  2.  Les  vetements.  —  3.  L'habitation.  —  4.  La  propret& 

5.  Geographie.  —  Bevision  de  la  Suisse.  —  L'Europe.  —  Notions  les  plns 
importantes  sur  les  autres  continents. 

6.  Histoire.  —  1.  Invasion  de  la  Suisse.  —  2.  La  r6pnblique  helvötique.  — 
3.  L'acte  de  m^diation.  —  4.  La  restauration.  —  5.  Les  rävolutions  d^mocrati- 
ques.  —  6.  La  guerre  du  Sonderbund.  —  7.  La  guerre  de  1870.  —  8.  La  nou- 
velle  Conf6d£ration. 

7.  Eeriture.  —  Dans  les  classes  ne  comptant  pas  plus  d'un  degrä,  ätude 
dela  ronde.  —  Formules  d'actes  de  plus  nsit^  de  la  vie  civile:  ^^as,  pro- 
curations,  reconnaissances,  baux,  contrats  d'apprentissage. 

Elements  de  comptabilitä.  —  Factnres,  carnet  de  manage,  compte  de  soci^te, 
bndget,  inventaire;  Etablissement  du  prix  de  revient  et  dn  prix  de  vente  d'nne 
marcbandise. 


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Kanton  Bern,  Plan  d'^tades  ponr  les  ^coles  primaires  fran^aises.       115 

8.  Chant.  —  Yoir  le  Programme  de  la  7'  annäe  scolaire. 

9.  De»»in.  —  Dessin  d'aprös  natnre  de  corps  g^om^triqnes  plns  compliqn^s; 
objets  et  Instruments  simples  en  perspective.  —  On  autorisera  l'nsage  mod^rä 
de  la  rfegle  et  du  compas. 

Meme  remarque  que  les  ann^es  pr^cädentes. 

10.  Oymnastique,  —  Exercices  d'ordre  (g.  et  f.) :  Changement  de  direction 
de  la  colonne,  an  pas  cadencä  et  an  pas  gymnastiqne.  Contremarches.  Com- 
binaisons.    MonTement  et  cbangement  de  direction  des  rangs. 

Exercices  libres  (g.  et  f.):  Cercle  des  bras;  flexions  dn  torse;  balancer  la 
Jambe;  sant  en  levant  lesgenoax;  grande  flexion ;  lancement  des  poings.  Passes 
et  eonps.  —  Pas  d'^cole,  pas  cadencä,  pas  gymnastiqne,  etc.,  en  altemant. 
Marche  en  portant  la  canne. 

Exercices  avec  cannes  (g.  et  f.):  R^p^tition.  —  Exercices  et  combinaisons 
plns  difficiles. 

Engins.  —  a.  Sant  (g.  et  £) :  Sant  £cart€  et  sants  snccessifs  avec  deox 
tremplins;  sant  d'obstaclea.  —  Planche  d'assaat;  —  h.  Poutre  d'appni  (g.):  Les 
differents  sifeges ;  sant  £cart4,  sant  de  flaue,  sant  dorsal,  facial  avec  '/«  et  '/g 
rotation ;  —  c.  Paralleles  (g.) :  Exercices  divers  k  l'appni  tendn ;  balancements ; 
appni  flSchi;  ciseanx;  santiller  ä  l'appni  tendn;  flexions;  combinaisons;  — 
d.  Beck  (g.):  Passements  &  la  snspension  par  les  genoux;  snspension  dorsale. 
Balancer  et  monter  par  le  gcnon,  monter  par  renversement. 

Jenx.  —  Le  drapean,  la  balle  an  camp,  foot-ball,  etc.  —  Pas  divers  et 
rondes  (f.). 

R^partition  des  heurea. 
Degri  infirieur. 

Histoire  religiense     ...  2  henres  Chant 2  henres 

Enseignement  intuitif     .    .  6      „  Dessin 1      „ 

Lectnre  et  «criture    ...  8      „  Gymnastiqne .2      „  ') 

Calcnl 6      „  27  henres 

Degri  moyen  et  »upirieur. 

Histoire  religiense ....    2  henres      Histoire 2  henres 

Langne  fran^aise    ....    8       „  Ecritnre 2       „ 

Arithmätique  et  g^om^trie .    6       „  Chant 2       „ 

Histoire  natnrelle  ....    2       ,,  Dessin 2       „ 

Geographie 2       „  Gymnastiqne 2       „  ^) 

30  henres 

Tableau  de  temploi  du  temps.    Degri  inferieur. 

Ihn               Lundl              MardI             Mercredl            leudl            Veiidrmll  Samedl 

■I  f^'i^-f  Intuition      Lectnre        Intuition      Lectnre       Intuition  Lectnre 

V/z h.\  h.  de  lii^t     Ecriturc       b.  dtliigu      Ecritnre       Ki.  delu^ie  Ecritnre 

2 /Vzh.f  Calcnl  ml    Calcul  ml    Calcnl  ml    Calcnl  »ni     Calcnl  ml    Calcnl  «nl 
'  \ '/« h.\  Calcnl  «crit    Calcnl  «crit    Calcnl  Kiii    Calcnl  ririt    Calcnl  ecrit   Calcnl  nrit 

Q  /*l«h.f  Lectnre       t}„i;„:„„       Lectnre       Intuition      !}„,,••„„ 
3- V/gh.!  Ecritnre       ^«^•°''       Ecritnre       h.d.lwp..     »«l'^"" 

A  /Vth.f  Intuition      Lectnre       Intuition      Lectnre        Lectnre  _ 

'\'/sh.\  Kl.  diliig»     Ecritnre       h.  4«lugii     Ecritnre       Ecritnre 

5  /'/«h./  Chant  Dessin         Chant  Dessin  Chant  

'\'/gh.\  Qymnast.     Chant  Gymnast.     Gymnast.     Gymnast. 

')  Le  mlnliniim  des  henres  de  gToinastique  d'apr6s  les  prescrlpttons  fiWnilpR  et  de  60 
heorei  par  annde. 


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116 


Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 


Tableau  de  temploi  du  temps.    Degri  mögen. 


Manll 

1.  Langne  Calcnl 

2.  Calcnl  Langne 

3.  Histoire       Beligion 

4.  Eist  naturelle  Ecritnre 

5.  Dessin  Chant 

6-    '/»Gymnast.  '/gGymnaat. 


Merendl             Jaudl             Vandredl  Suwdl 

Langne          Calcnl          Langne  Calcnl 

Calcnl          Langne          Calcnl  Langne 

Geographie     Histoire       Beligion  Geographie 

Langne  Eist,  naturelle   Langne  — 
Dessin        Ecritnre         Chant 


'/jGymnast  '/«Gymnast 


1. 
2. 
3. 

4. 

5. 


Langne 

Calcul 

Geographie 

Langne 

Dessin 

i/jh.  Chant 

i/ih.ejnHt. 


Tableau  de  Pemploi  du  tempa.     Degri  superieur. 


MardI 

Langne 

Calcul 

Beligion 

£!critnre 
Eist,  naturelle 
(h.  Chant 
i  h.  (jauiL 


Langue 

Calcul 

Histoire 


Jeudl  VeadradI 

Langue  Langne 

Calcnl  Calcnl 

Geographie  Beligion 

Langne   Eist,  natnrelle 

Dessin  Ecriture 

>/,h.  Chant  »|gh.  Chant 

i|th.«;Bitit. 


Langue 

Calcnl 

Hiatoire 


Remarques. 


1.  Le  plan  d'etndes  indique  les  matiere«  qui  doivent  etre  etudiees  dans  tontes 
les  ecoles,  mSme  dans  celles  qui  se  tronvent  dans  des  conditions  difficiles.  Les 
ouTiages  obligatoires  serviront  de  guide  k  renseignement. 

2.  Dans  les  ecoles  qui  peuvent  depasser  les  exigences  du  plan  obligatoii«. 
le  Corps  enseignant  etablira  nn  plan  special  et  le  soumettra  k  la  sanction  de  la 
commission  d'ecole  et  an  yisa  de  l'inspecteur.  Dans  les  ecoles  qui  ont  conserve 
la  scolarite  de  9  ans,  l'approbation  de  l'inspecteur  des  ecoles  est  necessaire. 

3.  Dans  la  r^gle  les  le^ons  d'nne  demi-heure  doivent  etre  prevues  pour  tontes 
les  branches  oü  il  est  possible  d'introduire  cette  modification. 

Leg  tableanx  de  l'emploi  du  temps  (horaires,  ordres  joumaliers)  annexes 
an  plan  d'etndes  donnent  les  directions  generales  propres  ä  l'etablissement  des 
emplois  du  temps  particnliers  k  chaqne  classe. 

Dans  chaqne  le;on  d'une  heure,  on  fera  la  pause  prerue  par  l'art.  61  de  la 
loi.  Pendant  cette  recreation  les  ei^ves  sortiront  de  la  classe  tontes  les  fois  qne 
le  temps  le  permettra.  Cette  recreation  surreiliee  sera  consacree  aux  jenx  et 
comptera  dans  le  temps  d'ecole. 

4.  Les  excursions  scolaires  organisees  pour  l'etude  de  l'histoire  natnrelle, 
de  l'histoire  et  de  la  geographie  locales,  les  courses  gymnastiques  comptent 
comme  heures  de  legons  k  la  condition  que  la  freqnentation  en  soit  obligatoire 
et  que  les  absences  soient  inscrites. 

5.  L'enseignement  de  la  religion  devra  tenir  largement  compte,  et  plus  qn'on 
ne  l'a  fait  jusqu'i  maintenant,  de  la  sphere  d'activite  et  d'experience  de  l'enfant 

6.  On  visera  au  developpement  du  langage  dans  l'enseignement  de  tontes 
les  branches  qui  ne  sont  pas  de  natnre  exclnsivement  technique. 

7.  L'enseignement  du  dessin  se  basera  en  premier  lien  snr  des  objets  reels 
et  en  deuxiäme  ligne  seulement  snr  des  modales. 

8.  n  est  du  devoir  du  corps  enseignant  de  relier  entre  elles  les  diverses 
branches  qui,  par  leur  natnre,  unt  des  relations  d'analogie,  afin  de  concentrer 
l'enseignement  et  d'arriver  plus  sürement  an  but  educatif. 

9.  Pour  chaqne  semestre,  l'institateur  etablira  un  tableau  de  Temploi  du 
temps  (horaire,  ordre  Jonmalier)  qu'il  soumettra  it  l'approbation  de  la  comnüssion 
d'ecole  et  qui  sera  ensnite  affiche  en  classe. 

Mayens  g4niraux  d'enseignement 

A.  1",  2*  et  3'  annSes  scolaires.  —  1.  Tableanx  destines  k  l'enseignement 
intnitif.   —  2.  Un  boulier-comptenr.  —  3.  Une  rfegle  gradnee   d'nn  metre  de 


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Kanton  Bern,  Plan  d'ätades  ponr  les  äcoles  primaires  frangaises.       117 

lon)^ear.  —  4.  Plngienrs  plancheg  noires;   dans  les  classes  nombrenses,  nne 
ponr  20  61&yes. 

B.  4',  5'  et  6'  classes  scolaires.  —  1.  Un  d^cimfetre  cube  pouvaut  se  d6- 
composer.  —  2.  Flusieurs  planches  noires ;  dans  les  classes  nombrenses,  nne 
ponr  20  äl&ves.  L'une  d'elles  anra  exactement  nn  metre  carr6.  —  3.  Un  grand 
compas,  une  6qnerre,  nne  regle  gradu6e.  —  4.  Une  carte  dn  canton  de  Berne.  — 
5.  Une  carte  de  la  Saisse.  —  6.  Plancbes  destinäes  k  Tenseignement  de  la 
Zoologie,  confonnes  anx  exigences  dn  plan  d'enseignement.  —  7.  Dessins  car- 
tonn^s  et  modMes  de  dessin.  —  8.  Un  tablean  du  Systeme  m^triqne. 

C.  7'  et  8'  anniea  scolaires.  —  1.  Une  carte  destin^e  k  l'enseignement  de 
l'histoire  religiense.  —  2.  Un  tablean  dn  systfeme  m^trique.  —  3.  Grand  compas, 
öqnerre  et  regle  gradnfie.  —  4.  Troia  prismes  et  nn  cylindre.  —  5.  Plnsienrs 
plancbes  noirea;  dans  les  öcoles  nombrenses,  une  pour  15  äfeves.  L'une  d'entre 
elles  aura  exactement  nn  metre  carrä.  —  6.  Une  carte  de  la  Snisse.  —  7.  Une 
carte  de  l'Enrope.  —  8.  Planispbäre.  —  9.  Un  globe  t^rrestre.  —  10.  Appareil 
servant  ä  la  d^monstration  des  leviers.  Fontaine  de  Häron.  Tube  de  verre  avec 
fiole  de  mercnre.  Pompe  aspirante  et  pompe  foulante  en  verre.  Aignille  aimant^e. 
Prisme  en  verre.  —  11.  Modules  de  dessin  rendns  näcessaires  par  le  plan  d'en- 
seignement. 

Pour  toutes  les  classes.  —  1.  Un  thermomfetre.  —  2.  Les  engins  de  gym- 
nastiqne  rendns  obligatoires  par  l'Ordonnance  relative  k  l'instrnction  militaire 
pr^paratoire  de  la  jennesse  snisse.  —  3.  Les  armoires  n^cessaires  k  la  con- 
servation  des  objets  ^nnm^res  ci-dessus. 

Programme  additionnel  pour  Ficole  primaire  supirieure. 
(Art.  71  it  76  de  la  Lol  scolaire.) 

1.  Langue  alletnande.  —  6'  annSe  scolaire.  —  Lecture.  Ecritnre.  Tradnctions, 
principalement  d'allemand  en  fran^ais.  D4clinaison  de  l'articie  et  de  quelques 
snbstantife.  Verbes  anxiliaires :  sein,  haben,  werden.  —  Beprodnction  par  ecrit 
de  morceanx  faciles,  appris  par  cceur. 

Bnt.  Arriver  k  nne  bonne  lecture  conrante  et  k  nne  bonne  prononciation 
de  Tallemand. 

7»  annie  scolaire.  —  Lecture.  Ecritnre.  Tradnctions,  principalement  d'alle- 
ment  en  frauQais.  Quelques  tradnctions  faciles  de  fran^ais  en  allemand.  — 
D^clinaison  dn  substantif.  Adjectifs  nnm^raux.  Verbes  rggnliers.  —  Reprodnction 
par  6crit  de  morceanx  appris  par  coenr. 

Bnt.  Lire,  prononcer  correctement  l'allemand,  le  comprendre  et  le  parier 
dans  certains  limites. 

8'  annie  scolaire.  —  Lecture.  Ecritnre.  Tradnctions  principalement  de 
fran^ais  en  allemand.  —  Pr^positions.  Diclinaison  de  radiectif  et  des  pronoms. 
Verbes  irrSguliers  les  plus  usit^s.  —  Keprodnction  par  äcnt  de  morceanx  appris 
par  cceur. 

Bnt.  Lire,  prononcer  correctement  Tallemand,  le  comprendre,  le  parier  et 
l'4crire  dans  certaines  limites. 

2.  Giometrie.  —  Mesnrage,  dessin  et  calcnl  de  principales  snrfaces.  Volume 
des  Corps,  y  compris  la  pyramide,  le  cöne,  la  spb^re,  le  cöne  tronqn^  et  le 
tonnean.   (Programme  facultatif  ponr  les  jennes  Alles.) 

3.  Histoire  naturelle.  —  Notions  g^närales  de  chimie  et  de  min^ralogie 
applicables  k  l'agricultnre  et  k  l'iconomie  domestiqne. 

4.  Geographie.  —  Les  principanx  pays  de  l'Enrope.  Notions  de  cosmographie. 
Les  principanx  pitys  civilisis  des  antres  continents. . 

Ponr  les  gargons  senlement:  Notions  sur  les  cartes  k  conrbes  de  nivean. 

5.  Histoire.  ~  Histoire  snisse  depuis  les  gnerres  de  Bourgogne  jnsqu'ä  nos 
jours,   en  tenant  compte  des  faits  important«  de  l'histoire  gän^rale  qui  ont  en 


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118  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

qnelqne  inflnence  sor  le  d^reloppement  de  nos  institntions.  —  Notions  d'in- 
strnction  civiqoe. 

6.  Dessin.  —  Omements  en  conlenrs.  —  Ponr  les  g^^ons,  le  dessin  tech- 
niqne,  avec  ^tni  de  math^matiqnea,  planchette  et  t6,  est  obligatoire. 

Bipartition  de»  heures. 

Langne  frantaise 5  Histoire  religieose 2 

Langne  allemande 4  Ecritnre 2 

Aritbm^tiqae  et  ggom^trie     ...  6  Dessin 2 

Histoire  naturelle 2  Chant 1 

Oäographie 2  Oymnastique 2 

Histoire 2                                                               30 


28. 10.  Lehrpline  fQr  die  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen  des  Kantons  Aargau. 

(Vom  18.  Juli  1895.) 

Der  Begierungsrat  des  Kantons  Aargau  erlässt  auf  den  Vorschlag  des  Er- 
ziehnngsrates,  welcher  seinerseits  die  Vorlagen  der  kantonalen  Lehrerkonferenz, 
der  Gemeindescbul-Inspektorenkonferenz  und  einer  besondem  Lehrplankommis- 
sion entgegengenommen  und  berflcksic.htigt  hat,  und  gestützt  auf  die  Erfahr- 
ungen, welche  mit  den  provisorischen  Lehrplänen  Tom  8.  April  gemacht  worden 
sind,  fBr  die  aargauischen  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen  nachfolgende 
Lehrpl&ne: 

Vorbemerkung.  Die  Oemeindeschule  nmfasst  acht  Schuljahre  (acht 
Klassen);  die  Fortbildungsschule  besteht  aus  zwei  oder  drei  Klassen  mit  ein- 
jährigem Kurs.  Die  in  diese  letztere  eintretenden  Schüler  haben  sich  in  einer 
Aufnahmsprttfnng  ttber  die  vollständige  Aneignung  der  für  die  fflnfte  oder  bei 
zweiklassigen  Fortbildungsschulen  der  für  die  sechste  Gemeindeschulklasse  ge- 
forderten Kenntnisse  auszuweisen. 

/.  Verteilung  des  Lehrstoffes  auf  di»  einzelnen  Klassen. 
A.  Für  die  8  Klassen  der  Gemeindeschule. 

7.  Beligionsunterricht.  —  Wegleitung.  Weckung  und  Ausbildung  des  sittlich- 
religiösen Gefühls ;  Entwicklung  der  sittlichen  nnd  religiösen  Grundbegriffe  und 
Darstellung  der  Pflichten  gegen  Gott,  Hitmenschen  nnd  Natur.  —  (L— IV.  Klasse 
im  Sommer  und  Winter  1  Stunde ;  V. — VIII.  Klasse  im  Sommer  1  Stunde,  im 
Winter  2  Stunden.) 

I.  und  11.  Klasse.  —  Vor-  nnd  Nacherzählen  leicht  fasslicher  ethischer  Er- 
zählungen ans  dem  Anschauungs-  nnd  Vorstellungskreise  der  Kinder  mit  Ei^ 
läuterungen  und  Belehrungen  fürs  sittliche  Leben. 

III.,  IV.  und  V.  Klasse.  —  a.  Auswahl  biblischer  Geschichten,  besonders 
des  neuen  Testaments;  —  6.  Erklärungen  und  Auswendiglernen  religiöser  Ge- 
dichte und  Lieder. 

VL  Klasse.  —  o.  Leben  und  Wirken  Jesu  unter  Herbeiziehnng  der  zum 
Verständnisse  derselben  notwendigen  Tatsachen  aus  der  jtldi8ch.eu  Geschichte; 
—  b.  Erklären  und  Memoriren  von  Bibelsprüchen  und  passenden  religiösen 
Liedern. 

VII.  und  VIII.  Klasse.  —  a.  Behandlung  der  Gleichnisse  und  der  Berg- 
predigt; —  b.  das  Wichtigste  aus  dem  Leben  und  Wirken  der  Apostel;  — 
e.  Erklären  und  Memoriren  von  Bibelsprüchen  und  passenden  religiösen  Lieden. 

//.  Sprachunterricht.  —  Wegleitung.  Sichtiges  Sprechen  ist  die  sicherste 
Vorübung  für  richtiges  Schreiben.  Die  eigentliche  Sprachlehre  beschränke  sich 
auf  das  Notwendigste.  Dagegen  sollen  mannigfaltige  Sprach-  und  Sprechflbnngen 
zur  Förderung  des  Sprachgefühls,  der  Bechtschreibung  und  der  Interpunktion 
gepflegt  werden.  —  In  allen  Klassen  sollen  diese  die  Abweichungen  der  Schrift- 
sprache von  der  Mundart  berücksichtigen. 


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Kanton  Aargan,  Lehrpläne  für  Gemeinde-  und  Fortbildnngsscbolen.     119 

I.  Klasse.  —  (Im  Sommer  10,  im  Winter  12  Stunden.)  —  Ä.  Anschauungs- 
unterricht. —  Anschauen  und  Beschreiben  von  Gegenständen  in  Schule,  Haag 
und  Umgebung  nach  Farbe,  Form,  Grösse,  Stoff,  Herkunft,  Tätigkeit,  Verwen- 
dung. Es  sollen  möglichst  viele  Schul-,  Haus-  und  Feldgerätschaften,  Natur- 
gegenstände und  Verrichtungen  vielseitig  angeschaut  und  besprochen  werden. 

B.  Sprachunterricht.  —  o.  Sprechttbnngeu  in  Verbindung  mit  dem  An- 
schauungsunterricht; —  b.  Vor-  und  Nacherzählen;  —  e.  Schreibtibungen.  — 
d.  Einübung  der  Schreibschrift ;  gegen  Ende  des  Schuljahres  Einführung  in  die 
Druckschrift ;  —  e.  Übungen  im  Niederschreiben  diktirter  Wörter ;  —  /.  Aus- 
wendiglernen von  Sprächen  und  Gedichten  aus  der  Fibel. 

IL  Klasse.  —  (Im  Sommer  10,  im  Winter  12  Stunden.)  —  A.  Anschauungs- 
unterricht. —  Wie  in  I.  Klasse  mit  Erweiterung  des  Gesichtskreises.  Mannig- 
fache Übungen  im  Beobachten  und  Unterscheiden  verschiedener  Erscheinungs- 
formen an  Gerätschaften,  Werkzeugen,  Gebäuden,  Natnrgegenständen. 

B.  Sprachnnterricht.  —  a.  Fortsetzung  der  Sprech-  und  Sprachübungen  im 
Anschlüsse  an  Gegenstände  der  Anschauung,  au  Bilder  und  an  Erzählungen ;  — 

b.  richtig  lautirtes  Lesen;  Übungen  im  Syllabiren  und  Bnchstabiren ;  —  e.  Be- 
sprechen des  Gelesenen  in  der  Mundart  und  Schriftsprache:  —  d.  Abschreiben 
und  Schreiben  nach  Diktat  (Rechtschreibeübung);  —  «.  Bildung  kleiner  Sätze 
Aber  bekannte  im  Unterricht  behandelte  Gegenstände,  mündlich  und  schriftlich ; 
—  /.  Auswendiglernen  von  Sprüchen  und  Gedichten  aus  dem  Lesebnehe. 

in.  Klasse.  —  (Im  Sommer  7,  im  Winter  12  Stunden.)  —  A.  Anschau- 
ungsunterricht. —  Erweiterte  Übungen  mit  besonderer  Berücksichtigung  von 
Natnrgegenständen  und  Naturerscheinungen. 

B.  Sprachnnterricht.  —  a.  richtig  lautirtes  und  betontes  Lesen,  Fortsetzung 
der  Sprech-,  Sprach-,  Syllabir-,  Buchstabir-  und  Diktirübnngen  zum  Zwecke  der 
Kechtschreibung  und  der  Interpunktion ;  —  b.  Wiedergabe  des  Gelesenen  in 
Hundart  und  Schriftsprache;  —  c.  Kenntnis  der  Geschlechtswörter,  Dingwörter 
(Einzahl  und  Mehrzahl),  Eigenschaftswörter  und  Tätigkeitswörter  mit  Anwen- 
dung in  entsprechenden  einfachen  Sätzen ;  —  d.  schriftliche  Wiedergabe  leichter 
Erzählungen  und  Beschreibungen ;  —  e.  Auswendiglernen,  Vortragen  und  Nieder- 
schreiben des  Auswendiggelemten. 

IV.  Klasse.  —  (Im  Sommer  7,  im  Winter  11  Stunden.)  —  A.  Anschau- 
ungsunterricht. —  a.  erweiterte  Übungen  mit  besonderer  Berücksichtigung  von 
Natnrgegenständen  und  Naturerscheinungen ;  —  6.  anschauliche  Heimatkunde : 
Schnlhaus  und  Umgebung,  Himmelsgegenden;  die  Gemeinde:  Lage,  Teile, 
Strassen,  Gewässer,  Bodenerhebungen  und  Bodenvertiefungen,  Bewohner  und 
deren  Beschäftigung.  Ausblick  auf  die  Umgebung,  die  benachbarten  Gemeinden 
und  Täler. 

B.  Sprachunterricht.  —  a.  Lesen  und  Erklären  des  Lesebuches;  Einübung 
der  lateinischen  Druckschrift;   —   b.  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen;  — 

c.  Übungen  in  der  Wortbiegung  (Dingwort,  Eigenschaftswort,  Tätigkeitswort 
mit  Bücksicht  auf  seine  Hauptzeiten);   Anwendung   in  einfachen  Sätzen;  — 

d.  schriftliche  Übungen  im  Anschlüsse  an  litt,  a  und  b,  Beschreibungen  und 
Übungen  in  der  schriftlichen  Wiedergabe  kleiner  Erzählungen ;  —  e.  fortgesetzte 
Diktlrübungen  wie  in  der  III.  Klasse;  —  /  Auswendiglernen  und  Vortragen 
von  Lesestücken. 

V.  Klasse.  —  (Im  Sommer  8,  im  Winter  11  Stunden.)  —  a.  fortgesetzte 
Übungen  im  Lesen  mit  gesteigerter  Forderung  an  Fertigkeit,  Richtigkeit,  'Be- 
tonung und  Verständnis ;  —  6.  mündliche  Wiedergabe  des  Gelesenen ;  —  c.  weitere 
Betrachtung  von  Gegenständen  und  Erscheinungen  in  der  Natur ;  —  d.  Sprach- 
lehre :  Kenntnis  der  Wortarten,  das  Notwendigste  ans  der  Wortbildung,  Wort- 
biegnng ;  der  einfache  Satz ;  —  e.  schriftliche  Übungen  im  Anschluss  an  litt,  a 
und  e,  Umschreibungen,  Übungen  in  der  Wiedergabe  von  Erzählungen,  Nach- 
bildungen, Anfänge  im  Briefschreiben;  —  /.  Diktirübnngen;  —  g.  Auswendig- 
lernen und  Vortragen  von  Lesestücken. 


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120  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

VI.  Klasse.  —  (Im  Sommer  nnd  Winter  8  Stunden.)  —  a.  und  b.  wie  bei 
Klasse  V ;  —  c.  Sprachlehre :  Ableitung  und  Zusammensetzung  der  Wörter,  Wort- 
biegnng,  der  erweiterte  Satz;  —  d.  Beschreibungen,  Erzählungen,  Zusammen- 
ziehungen und  Briefe;  —  e.  Diktirttbungen ;  —  /.  Auswendiglernen  and  Vor- 
tragen von  Lesestflcken. 

VIL  und  Vm.  Klasse.  —  (VII.  Klasse:  im  Sommer  5,  im  Winter  8  Stun- 
den; VIII.  Klasse:  im  Sommer  4-,  im  Winter  8  Stunden.)  —  a.  nnd  b.  wie  bei 
Klasse  V;  —  e.  Sprachlehre:  Wiederholung  und  Ergänzung  des  frflher  Behan- 
delten aus  der  Wort-  und  Satzlehre.  Satzverbindung  und  Satzgefttge  in  den 
einfachsten  Formen ;  —  d.  schriftliche  Darstellnng  des  Gelesenen ;  Aufsätze  Aber 
Gegenstände  aus  der  Erfahrung  und  dem  Anschauungskreise  der  Schüler ;  Briefe, 
auch  solche  geschäftlichen  Inhalts ;  —  e.  Diktirttbungen ;  —  /.  Auswendiglernen 
nnd  Vortragen  von  Lesestttcken. 

3.  Rechnen.  —  Wegleitnng.  Neben  dem  schriftlichen  finde  das  mündliche 
Kechnen  in  allen  Klassen  nnd  bei  jeder  Gelegenheit  volle  Berücksichtigung. 

I.  Klasse.  —  (Im  Sommer  3,  im  Winter  4  Stunden.)  —  Übungen  zur  Auf- 
fassung der  ersten  Zablenbegriffe ;  Rechnen  im  Zahlenranm  bis  oO  in  stnfen- 
mässigcr  Folge  mUndlicb  und  schriftlich  mit  Benutzung  geeigneter  Veranschan- 
lichnngsmittel ;  Anwendung  der  Operationszeichen  -p  —  ^• 

II.  Klasse.  —  (Im  Sommer  4,  im  Winter  5  Stunden.)  —  Addiren,  Snb- 
trahiren  und  Multipliziren  bis  100. 

III.  Klasse.  —  (Im  Sommer  4,  im  Winter  5  Stunden.)  —  a.  Erweiterung 
des  Zahlenranms  im  Zu-  und  Abzählen  bis  1000;  —  b.  Einübung  des  Einmal- 
eins; —  c.  Übungen  im  Multipliziren  mit  zweistelligem  Unltiplikator  nnd  im 
Dividiren  mit  einstelligem  Divisor  im  Zahlenraum  bis  200;  —  d.  Kenntnis  der 
gebräuchlichen  schweizerischen  Münzen,  Masse  und  Gewichte. 

IV.  Klassse.  —  (Im  Sommer  4,  im  Winter  5  Stunden.)  —  a.  Erweiterung 
des  Zahlenraumes  bis  10,000 :  —  b.  Einübung  der  4  Spezies.  Division  mit  1-  bis 
2stelligem  Divisor;  c.  mündliche  und  schriftliche  Ltisnng  von  Beispielen  aus 
allen  4  Grundrechnungsarten  mit  unbenannten  und  benannten  Zahlen ;  —  d.  wie 
in  III.  Klasse  mit  Erweiterungen. 

V.  Klasse.  —  (Im  Sommer  4,  im  Winter  5  Stunden.)  —  o.  Wiederholung 
und  Einübnng  der  vier  Grundrechnungsarten  mit  unbenannten  nnd  benannten 
Zahlen;  —  h.  anschanliche  Erklärung  der  gemeinen  Brüche  Zweitel,  Drittel, 
Fünftel  und  ihrer  nächsten  Ableitungen ;  —  c.  wie  in  IV.  Klasse,  litt.  d. 

VT.  Klasse.  —  (Im  Sommer  und  Winter  4  Stunden.)  —  a.  Einübnng  des 
Rechnens  mit  Dezimalbrüchen  in  allen  vier  Spezies  mit  nnbenannten  nnd  be- 
nannten Zahlen;  —  b.  Erweitern  und  Verkürzen  der  Brüche,  Addition  nnd  Sub- 
traktion gleichnamiger  Brüche;  —  c.  angewandte  Aufgaben,  mündlich  nnd 
schriftlich. 

VII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  3,  im  Winter  4  Stunden.)  —  o.  Wiederholnng 
der  Dezimalbmchlehre  und  Rechnen  mit  gemeinen  Brüchen  unter  Ansschlnss 
grosser  Nenner;  Verwandlang  gemeiner  Bräche  in  Dezimalbrüche  nnd  umge- 
kehrt; —  b.  mündliche  und  schriftliche  Behandlung  passender  Aufgaben  aus  dem 
praktischen  Leben;  —  c.  Längen-  und  Flächeuberechnung :  Quadrat,  Rechteck. 
Dreieck. 

vm.  Klasse.  —  (Im  Sommer  und  im  Winter  3  Stunden.)  —  o.  Fortge- 
setzte Übungen  im  Rechnen  mit  Dezimal-  und  gemeinen  Brüchen  in  Anwendung 
von  Zins-,  Prozent-,  Gewinn-,  Verlust-  und  Gesellschaftsrechnnngen ;  —  b.  Bei- 
spiele über  Rechnungsführung;  —  c.  leichtere  Körperberechnungen. 

4.  Geometrische  Formenlehre.  —  (VI.-VIII.  Klasse  Knaben,  im  Winter  je 
eine  Stunde.) 

VL  Klasse.  —  a.  geometrische  Vorbegriffe:  Punkt,  Linie,  Winkel,  Dreieck, 
Viereck  und  Vieleck,  Würfel  und  andere  Körperformen;  —  b.  Längen-  und 
Flächenberechnungen;  —  c.  geometrisches  Zeichnen;  Handhabung  von  Lineal, 
Winkel  und  Zirkel  durch  Zeichnen  einfacher  geometrischer  Ornamente. 


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Kanton  Aargan,  Lehrplane  fttr  Gemeinde-  nnd  Fortbildungsschulen.     121 

Vn.  Klasse.  —  a.  weitere  Flächen-  nnd  Körperberechnnngen :  Trapez, 
Vieleck,  Kreis,  Wfirfel,  Prisma ;  —  b.  Zeichnen  der  betreffenden  Figuren. 

Vni.  Klasse.  —  a.  Oberflächen-  und  KBrperberechnnngen :  Würfel,  Prisma, 
Pyramide,  Cylinder,  Kegel;  —  b.  fortgesetzte  Übungen  im  geometrischen  Zeichnen; 

—  c.  vn.  nnd  VIII.  Klasse  zusammen :  leichtere  Übungen  im  Feldmessen. 

.5.  Geographie.  —  V.  Klasse.  —  (Im  Sommer  und  Winter  1  Stunde.)  Ein- 
lässliche  Beschreibnng  des  Kantons  Aargau. 

VI.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  Die  Schweiz: 
Lage,  Grenzen,  Grösse,  Flussgebiete  mit  den  Hauptflttssen  und  den  wichtigsten 
Nebenflüssen,  Seen  nnd  Tälern.  Die  wichtigsten  Bergketten,  Berggruppen  nnd 
Alpenübergänge. 

VII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  —  a.  Klima, 
Produkte,  Bewohner  und  politische  Verhältnisse  der  Schweiz.  Die  einzelnen 
Kantone;  —  b.  Europa  in  tibersichtlicher  Behandlnng  mit  besonderer  Berflck- 
sichtigung  der  Nachbarländer  der  Schweiz ;  —  c.  Wiederholung  des  Stoffes  der 
VT.  Klasse. 

VIII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  —  a. Gruppen- 
weise Znsammenstellung  der  Schweizerkantone  nach  ihren  physikalischen  und 
sprachlichen  Verhältnissen;  —  b.  Übersichtliche  Behandlung  der  aussereuro- 
päischen  Erdteile;  —  c.  Wiederholung  des  Unterrichtsstoffes  der  V.,  VI.  und 
vn.  Klasse ;  d.  die  Grundbegriffe  der  mathematischen  Geog^^phie. 

6.  Geschichte.  —  V.  Klasse.  —  (Im  Sommer  and  im  Winter  1  Stunde.)  — 
Bilder  ans  der  Geschichte  des  Kantons  Aargau  und  der  Schweiz:  Bndolf  von 
Eabsburg;  die  Ssterreichischen  Vögte  in  den  Waldstätten;  der  Bnnd  im  Btttli; 
Teil  nnd  Gessler;  der  Kaisermord;  die  Grossmut  der  Solothumer;  Bndolf  von 
Erlach ;  Arnold  von  Wiukelried ;  Nikiaus  Thut ;  Eroberung  des  Schlosses  Lenz- 
burg; Mordnacht  zu  Brugg;  das  nnerschrockene  Thnrgauer  Mädchen;  die  Fran 
von  Schieins;  die  Kappeier  Milchsuppe;  wie  Pestalozzi  auf  dem  Neuhof  eine 
Armenschule  grttndet. 

VI.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  —  Helvetien 
nud  seine  Bewohner;  Karl  der  Grosse;  Budolf  von  Habsburg;  der  erste  Bnnd 
der  Waldstätte ;  Kaiser  Albrecht;  Schlacht  am  Morgarten;  Entatehang  des  acht- 
örtigen  Bundes;  Sempacher-  und  Näfelserkrieg;  Appenzellerkriege ;  Eroberung 
des  Aargaus;  der  alte  Zttrcherkrieg. 

VII.  nnd  Vin.  Klasse.  —  (VII.  Klasse:  im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter 
2  Stunden;  VTII.  Klasse:  im  Sommer  2  und  im  Winter  3  Stunden.)  —  o.  Bur- 
gunderkrieg; Tagsatzung  zu  Stanz;  Schwabenkrieg;  Beformation;  Kappeler- 
kriege; Bauernkrieg;  Villmergerkriege;  Untergang  der  alten  Eidgenossenschaft; 

—  b.  geschichtliche  Entwicklung  der  Schweiz  seit  1798  bis  auf  die  neueste  Zeit. 
Kurze  Bepetition  der  ganzen  Schweizergeschichte. 

7.  Naturhunde.  —  Wegleitung.  Die  Schüler  sind  zum  Beobachten  und 
Unterscheiden  anzuleiten.  Der  Unterricht  gründe  sich  möglichst  auf  direkte 
Anschauung. 

VI.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  —  Be- 
schreibung von  einheimischen  Pflanzen  nnd  Tieren  mit  besonderer  Berücksichtignng 
ihrer  kulturellen  Bedeutung. 

a.  1.  das  Erwachen  der  Pflanzen  im  Frühling;  —  2.  Kern-  und  Steinobst- 
bäume ;  —  3.  Fntterkräuter ;  —  4.  Hülsenfrüchte ;  —  5.  Getreidearten ;  —  6.  der 
Weinstock ;  —  7.  Waldbänme :  —  8.  Giftpflanzen  (Belladonna,  Zeitlose,  Fliegen- 
üchwamm) ;  —  9.  Ernährung  der  Pflanzen ;  —  10.  Keimen  der  Pflanzen. 

b.  1.  Pflanzen,  Tiere,  Menschen;  —  2.  die  Hanstiere  (Bind,  Pferd,  Ziege, 
Schaf,  Schwein) ;  —  3.  Baubtiere  (Hund,  Katze  und  ihre  hauptsächlichsten  Ver- 
wandten): —  4.  Igel;  —  5.  Nagetiere  (Maus,  Hase,  Kaninchen.  Eichhörnchen);  — 
6.  SingTögel  (Star,  Fink,  Meisen) ;  —  7.  Baubvögel  (Uhu.  Sperber) ;  —  8.  Kletter- 
Tögel  (Specht,  Kuckuck) :  —  9.  Schwimmvögel  (Ente,  Gans). 


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122  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

VII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  und  Winter  2  Standen.)  —  a.  weitere  Be- 
schreibung von  Tieren:  1.  Amphibien  nnd  Reptilien  (Frosch  und  Kreuzotter);  — 
2.  Fische  (Forelle) ;  —  3.  Insekten  (Biene,  Maikäfer,  Weisslinge) ;  —  b.  Behnnd- 
Inng  einiger  für  den  Haushalt  wichtiger  Mineralien,  als:  Eisen,  Salz,  Kalk, 
Steinkohlen;  —  c.  das  Fasslicbste  über  den  Bau  und  die  Verrichtungen  des 
menschlichen  Kdrpers. 

VIII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  und  im  Winter  2  Stunden.)  —  a.  Gesnnd- 
heitslehre;  —  h.  elementare  Belehrungen  ttber  die  wichtigsten  physikalischen 
Erscheinungen  (Barometer,  Thermometer,  Pumpen,  Magnetismus  und  Elektrizität). 

8.  FreihaniJzf  lehnen.  —  Wegleitung.  Übungen  der  Haud  zu  richtiger  Wieder- 
gabe der  durch  das  Auge  und  den  Verstand  erfassten  Formen.  Bildung  des 
Formensinnes  und  Veredlung  des  Geschmackes  nebst  Angewehnung  zu  exakter 
und  reinlicher  Arbeit.  —  In  diesem  Unterrichtsfach  soll  die  Schiefertafel  keine 
Verwendung  mehr  finden.  —  Die  Verwendung  von  Farben  ist  bis  zur  VIT.  Klasse 
nicht  zulässig,  für  die  VII.  und  VIII.  Klasse  nicht  obligatorisch  vorgeschrieben. 

Stundenzahl :  m.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  1  Stunde;  IV. — VIII.  Klasse 
im  Sommer  1  Stande,  im  Winter  2  Stunden. 

m.  Klasse.  —  Die  gerade  Linie;  deren  Herstellnng  in  vertikaler  nnd 
horizontaler  Richtung  und  als  Anwendung  zu  einfachen,  geradlinigen  Figuren. 
Anschauliche  Begriffe  von  Linie,  Winkel,  Viereck,  Quadrat ;  Teilung  der  Linien. 

rV.  Klasse.  —  Fortsetzung  der  geradlinigen  Aufjgaben  mit  Steigerung  in 
gerad-  und  übereckstehenden  Quadraten.  —  Bestimmtes  Auseinanderhalten  der 
drei  Entwicklungsstufen  einer  Zeichnung:  Entwerfen,  Ausarbeiten  und  Ausziehen. 

V.  Klasse.  —  Zeichnen  von  geometrischen  Bandfiguren,  laufenden  nnd 
steigenden  Bändern,  Mäandern  etc.  mit  Hülfe  von  Qnadratnetzen.  Nur  sparsames 
Anwenden  von  Schrafflmng. 

VL  Klasse.  —  Zeichnen  von  Kreisen,  Kreisteiien  und  deren  Znsammen- 
setzung zu  einfachlinigen  Zierformen  auf  Grundlage  von  geradlinigen  HüUs- 
netzen.  Bandfiguren  aus  Kreisen  nnd  Kreisteilen.  Das  Oval,  die  Spirale  nnd 
das  Spiralenband. 

VII.  Klasse.  —  Übungen  im  Zeichnen  von  Rosetten  auf  Grundlage  von 
gerad-  und  kreislinigen  Netzen.  Einfache  geradachsige  stilisirte  Blatt-  nnd 
Blutenformen.    Übergang  zum  vollständigen  freien  Ent^vurf  ohne  Hfilfsnetz. 

VnL  Klasse.  —  Freibehandelte  Blatt-  und  Zierformen.  Einlaches  Ornament 
mit  einfach  angelegtem  Farbton  und  mit  Tusch  ausgefülltem  Hintergrund. 

9.  Schreiben.  —  Wegleitung.  Zweck  dieses  Unterrichtsfaches  ist,  den 
Schülern  eine  gefällige  nnd  leicht  leserliche  Schrift  beizubringen.  Dieses  Ziel 
wird  nur  erreicht  durch  exakte  Einübung  der  Buchstabenformen  und  ihrer  Ver- 
bindungen, sowie  durch  Innebaltung  der  üblichen  Grösseuverhältnisse.  —  Der 
Gebranch  der  Schiefertafel  ist  auf  die  I.  Klasse  zu  beschränken. 

Stundenzahl :  IL — V.  Klasse  im  Sommer  nnd  im  Winter  je  2  Stunden.  YI. 
bis  Vm.  Klasse  im  Sommer  und  im  Winter  je  1  Stunde. 

I.  Klasse.  —  Die  An&nge  des  Schreibunterricbtes  fallen  mit  dem  sprach- 
lichen Fache  lud  der  Fibel  zusammen  und  sollen  mit  besonderer  Sorgfalt  be- 
trieben werden. 

n.  Klasse.  —  Schreiben  auf  Papier  mit  Doppellinien. 

III.  Klasse.  —  a.  fortgesetzte  Übungen  auf  Papier  mit  Doppellinien;  — 
b.  arabische  ZifTem. 

IV.  Klasse.  —  a.  fortgesetzte  Übungen  in  deutscher  Kurrentschrift;  — 
b.  weitere  Übung  der  arabischen  Ziffern. 

V.  und  VI.  Klasse.  —  a.  Übungen  in  deutscher  und  französischer  Kumnt- 
schrift;  V.  Klasse  nach  Doppellinien,  VI.  Klasse  nach  einfacher  Liniatur;  — 
b.  Eintibung  der  römischen  Ziffern. 

VII.  und  Vni.  Klasse.  —  a.  Fortgesetzte  Übungen  in  der  deutschen  und 
französischen  Kurrentschrift,  für  fähigere  Schüler  in  der  Rundschrift ;  —  b.  Ein- 


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Kanton  Aargan,  Lehrpläne  fUr  Gemeinde-  und  Fortbildnngsschnlen.     123 

tragnng  von  Geschäftsanfsätzen  and  Beispielen  ans  der  Rechnungsführung  in 
besondere  Hefte,  und  zwar  in  deutscher  and  frauzSsischer  Schrift. 

10.  Gesang.  —  Wegleitnng.  Bildung  and  Veredlung  der  Stimme ;  Weckung 
von  Lust  and  Liebe  zum  Gesang  und  Erlernung  einer  Anzahl  Volkslieder,  wobei 
das  patriotische  Lied  besonders  berücksichtigt  werden  solL 

L— IV.  Klasse.  —  (L  und  II.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  je  1  Stunde, 
m.  und  IV.  Klasse  im  Sommer  1  Stnnde,  im  Winter  2  Stunden.)  —  a.  Vor-  und 
Nachsingen  einzelner  Töne  in  der  Sprechtonlage  der  Kinder  mit  Vokalen,  Um- 
lauten, Doppellauten,  Silben  und  Wörtern  behufs  Weckung  des  Gehöres,  Bildung 
der  Aussprache  und  Entwicklung  der  Stimme ;  —  b.  Treff Itbnngen  bis  zur  Quint;  — 
e.  Einübung  einstimmiger  Lieder. 

V. — Vni.  Klasse.  —  (Im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.)  — 
a.  Fortgesetzte  Übungen  im  Treffen  und  Singen  melodisch-rhytmischer  Sätze  mit 
gesteigerten  Anforderungen ;  —  b.  Einüben  der  absoluten  Tonnamen,  Erklärung, 
Bildung  und  Einflbung  von  Dur-Tonleitern ;  —  e.  Einüben  und  Auswendiglernen 
zweistimmiger  Lieder,  besonders  Va<«rlandslieder. 

11.  Turnen.  —  HI.— VIII.  Klasse.  —  (Im  Sommer  2  Standen,  im  Winter 
1  Stande.)  —  Übungen  nach  speziellen  Jahresprograramen. 

B.  Fortbildungsschule. 

Vorbemerkung.  In  Fortbildnngsschnlen  mit  nur  zwei  Ellassen  schliesst  sich 
sämtlicher  Unterricht  mit  Ausnahme  des  französischen  Sprachunterrichtes  an 
deigenigen  der  6.  Gemeindeschulklasse  an  und  beginnt  also  mit  dem  Pensum 
der  II.  Klasse,  im  Französischen  dagegen  mit  demjenigen  der  I.  Klasse. 

1.  Religion.  —  (I.— III.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  je  1  Stande.)  — 
I.  Klasse.  —  Leben  nnd  Wirken  Jesu  und  der  Apostel  unter  Herbeiziehung 
derjenigen  Momente  aus  der  jüdischen  Geschichte,  welche  zum  Verständnisse 
des  Lebens  und  Wirkens  Jesu  und  der  Apostel  notwendig  sind. 

II.  Klasse.  —  Die  Lehre  Jesu  nach  seinen  Gleichnissen. 

ni.  Klasse.  —  Die  Lehre  Jesu  ^ach  der  Bergpredigt  mit  Herbeiziehung 
der  mosaischen  Gesetzgebung.  —  Dazu  in  allen  drei  Klassen:  Behandlang  und 
Auswendiglernen  passender  religiöser  Lieder. 

2.  Deutsche  Sprache.  —  (I. — III.  Klasse  im  Sommer  5,  im  Winter  6  Stunden.) 
—  I.  Klasse.  —  a.  richtiges  nnd  ausdrucksvolles  Lesen;  Erklären  des  Inhalts 
nnd  der  sprachlichen  Formen  des  Lesestoffes;  —  b.  die  Wortarten  und  ihre 
Biegung;  Ableitung  und  Zusammensetzung  der  Wörter;  die  Lehre  vom  einfachen 
und  erweiterten  Satze;  —  c.  schriftliche  Wiedergabe  von  Erzählungen,  Be- 
schreibungen nnd  Vergleichungen  ;  Umbildung  von  Lesestücken ;  einfache  Briefe. 
Alles  nach  vorangegangener  Besprechung;  —  d.  Übungen  im  Rechtschreiben. 
Diktate;  —  «.Behandlung  uod  Aoswendiglemen  von  Lesestücken  nnd  Liedertexten. 

n.  Klasse.  —  o.  Lesen  und  Erklären  wie  in  I.  Klasse;  —  b.  die  Lehre  vom 
zusammengezogenen  nnd  znsammengesetzten  Satz ;  —  c.  schriftliche  Behandlung 
von  Stoffen  ans  dem  Realunterrichte ;  Übungen  im  Zusammenziehen ;  Aufsatz  -. 
Erzählungen,  Beschreibungen,  Vergleichungen,  Briefe  im  Anschluss  an  das  täg- 
liche Leben;  —  (^.  Gesch^tsanfsätze  nach  gegebenen  Beispielen;  —  «.wie  bei 
Klasse  I. 

in.  Klasse.  —  a.  Lesen  und  Erklären  wie  bei  Klasse  I.  Lektüre  ausge- 
wählter Szenen  aus  Schillers  Wilhelm  Teil;  —  A.Wiederholung  der  Sprachlehre; 
der  verkürzte  Satz ;  Übungen  im  Analysiren :  —  c.  Aufsätze  wie  bei  der  II.  Klasse 
mit  gesteigerten  Forderungen;  —  d.  Fortsetzung  der  Geschäftsaufsätze;  —  «.wie 
bei  Klasse  I. 

3.  Französische  Sprache.  —  (I.— III.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  6  Stan- 
den.) —  I.  Klasse.  —  a.  Übungen  in  der  Aussprache;  —  b.  mündliche  und 
schnftliche  Behandlung  passender  Übungsstücke.  Anfang  von  Sprechübungen ;  — 
e.  Formenlehre  des  Artikels,  Substantivs,  Adjektivs,  des  besitzanzeigenden  nnd 
des  hinweisenden  Pronomens,  Präsens,  Perfekt  und  Futurum  des  Indikativs  der 


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124  Kantonale  Qesetze  und  Verordnungen. 

aktiven  Form  der  Hfllfsverben  und  der  regelmässigen  Zeitwörter  anf  „er";  — 
d.  Auswendiglernen  der  notwendigen  Vokabeln. 

n.  Klasse.  —  a.  Mündliche  und  schriftliche  Behandlung  passender  Übungs- 
stücke; —  b.  Lesen  und  Übersetzen  leichter  znsammenhäugender  französischer 
Lesestücke ;  Ketrovertiren :  Sprechübungen :  —  e.  vollständige  Konjugation  (In- 
dikativ und  Konjunktiv)  der  regelmässigen  Verben  auf  „er"  und  der  Hülfs- Verben. 
Das  persönliche  Fürwort.  Das  Adverb.  Steigerang  des  Adjektivs  und  des  Ad- 
verbs; —  d.  Diktirübungen ;  —  «.  Auswendiglernen  der  notwendigen  Vokabeln 
und  leichter  Lesestücke. 

IIL  Klasse.  —  a.  Mündliche  und  schriftliche  Behandlung  passender  Übungs- 
stücke ;  —  b.  Lesen  und  Übersetzen  leichter  zusammenhängender  französischer 
Lesestttcke ;  Retrovertiren ;  Sprechübungen ;  —  e.  die  Zeitwörter  auf  „ir"  und 
anf  „re".  Das  Passiv,  Das  rückbezügliche  und  das  unpersönliche  Verb.  Bezfig- 
liches  und  rückbezügliches  Pronomen.  Konjugation  der  gebräachlichsten  an- 
regelmässigen Verben;  die  wichtigsten  Regeln  der  Wortfolge;  —  d.  Diktir- 
übungen; —  c.  Auswendiglernen  der  notwendigen  Vokabeln  und  leichter  Lese- 
stücke. 

4.  Rechnen.  —  (I.— III.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  je  4  Stunden.)  — 
I.Klasse.  —  a.  Wiederholung  der  vier  Spezies  mit  ganzen  Zahlen;  —  b.  Er- 
weitem und  Verkürzen  der  Brüche ;  Addition  und  Subtraktion  gleichnamiger 
Brüche;  —  c.  Dezimalbruchlehre  in  allen  vier  Spezies;  —  d.  angewandt«  Auf- 
gaben, mUndlicb  und  schriftlich. 

II.  Klasse.  —  a.  Wiederholung  der  Dezimalbnichlehre ;  Rechnen  mit  dezi- 
malen und  gemeinen  Brüchen  unter  Ansschluss  grosser  Nenner ;  —  i.  mündliche 
und   schriftliche   Behandlung  von  Aufgaben   aus   dem   praktischen  Leben:  — 

c.  Beispiele  über  RechnungsfUhrang ;  -    rf.  Längen-  und  Flächenberechnnngen. 

III.  Klasse.  —  a.  Fortgesetzte  Übungen  im  Rechnen  mit  dezimalen 
und  gewöhnlichen  Brüchen  in  Anwendung  auf  Zins-,  Prozent-,  Gesellschafts- 
nnd  Mischungsrechnungen;  —  b.  Kenntnis  der  wichtigsten  fremdländischen 
Münzverhältnisse;  —  c.  Beispiel  einer  durchgeführten  einfachen  Buchführung;  — 

d.  Flächen-  und  Körperberechunngen. 

5.  Oeometrische  Formenlehre.  —  I.-III.  Klasse  Knaben:  im  Sommer  und 
Winter  je  1  Stande.  —  I.  Klasse.  —  a.  Geometrische  Vorbegriffe:  Punkt, 
Linie,  Winkel,  Drtrieck,  Viereck  und  Vieleck,  Würfel  und  andere  Körperformen; 
—  b.  geometrisches  Zeichnen :  Handhabung  von  Zirkel,  Lineal  und  Winkel  durch 
Zeichnen  einfacher  geometrischer  Ornamente. 

IT.  Klasse.  —  a.  Weitere  Flächen- nnd Körperberechnungen,  Trapez,  Vieleck, 
Kreis,  Würfel,  Prisma,  Pyramide ;  —  b.  Zeichneu  geometrischer  Ornamente  unter 
Anwendung  von  Reissfeder  und  Tusch. 

ni.  Klasse.  —  a.  Berechnung  von  Zylinder,  Kegel,  Kugel,  nebst  verwandten 
Körperformen;  —  b.  fortgesetzte  Übungen  im  geometrischen  Zeichnen.  An- 
wendung des  verjüngten  Masstabes;  e.  Vermessungen,  Berechnungen  und  An- 
fertigung einfacher  Pläne. 

6.  Geographie.  —  I.-III.  Klasse  im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Standen.  — 
I.  Klasse.  —  a.  Die  Schweiz:  Lage,  Grenzen,  Grösse,  Flussgebiete  mit  den 
Hauptflüssen  nnd  den  wichtigsten  Nebenflüssen,  Seen  und  Tälern ;  die  wichtigsten 
Bergketten,  Berggrnppen  nnd  Alpenübergänge ;  —  6.  Kenntnis  der  Kantone 
nach  ihrer  Lage  und  ihren  Hanptorten ;  —  c.  Klima,  Produkt«,  Bewohner  nnd 
politische  Verhältnisse  des  Kautons  Aargan. 

II.  Klasse.  —  a.  Klima,  Produkte,  Bewohner  und  politische  Verhältnisse 
der  Schweiz.  Die  einzelnen  Kantone;  —  b.  Europa  in  übersichtlicher  Behand- 
lung mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Nachbarländer  der  Schweiz. 

III.  Klasse.  —  a.  Kurze  Beschreibung  der  ausserenropäischen  Erdteile  in 
übersichtlicher  Darstellung;  —  b.  einfache  und  fassliche  Belehrungen  aus  der 
mathematischen  Geographie;  —  c.  Repetition  der  Schweizergeographie. 

7.  Geschichte.  —  I.-III,  Klasse  im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.  — 
I.  Klasse.  —  Darstellung  der  wichtigsten  Ereignisse  der  Scbweizergeschicht« 


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Kanton  Aargan,  Lehrpläne  für  Gemeinde-  and  Fortbildungsschnlen.     125 

in  chronologiach  geordneten  Erzählongen  Ton  der  Entstebnng  des  Schweizer- 
bondes  bis  nnd  mit  der  Reformation. 

n.  Klasse.  —  Fortsetzung  der  Schweizergeschichte  bis  zur  Gegenwart. 

lU.  Klasse.  —  o.  Die  Verfassungaftndernngen  seit  1798;  —  b.  ausgewählte 
Partien  der  allgemeinen  Geschichte  im  Anscbluss  an  die  Bepetition  der  vater- 
ländischen Geschichte. 

8.  Naturkunde.  —  I.-III.  Klasse  im  Sommer  nnd  Winter  je  2  Stunden.  — 
I.  Klasse.  —  Beechreibnng  von  einheimischen  Pflanzen  nnd  Tieren  mit  besonderer 
Berficksichtignng  ihrer  Bedeutung  für  den  Hanshalt,  ihrer  Freunde  und  Feinde. 

n.  Klasse.  —  a.  Beschreibung  einiger  Mineralien,  nämlich  Kalkstein,  Kiesel- 
stein, Ton,  Kochsalz,  Steinkohle,  Eisen,  Kupfer,  Silber  und  Gold  mit  besonderer 
Berflcksichtiguug  ihrer  Bedeutung  für  den  Hanshalt;  —  6.  das  Fasslichste  über 
den  Bau  nnd  die  Verrichtungen  des  menschlichen  Körpers  mit  besonderer  Rflck- 
sicht  auf  die  Gesundheitslehre. 

ni.  Klasse.  —  Belehrungen  über  die  wichtigsten  physikalischen  und 
chemischen  Erscheinungen  mit  Erklärungen  über  (Ue  bezüglichen  Appuate, 
Instrumente  und  mechanischen  Werke. 

9.  Freihatidzeichnen.  —  I.-III.  Klasse  im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter 
2  Stunden.  —  I.  Klasse.  —  Ornamente  mit  geraden  und  Kreisbogenlinien; 
Bandverschlingungen,  Eosetten,  stilisirte  Blattformen. 

n.  Klasse.  —  Fortgesetzte  Übungen  im  Zeichnen  von  Flachornamenten 
mit  gesteigerten  Anforderungen,  Kolorirflbungen. 

in.  Klasse.  —  Perspektivisches  Zeichnen  nach  Körpermodellen,  Würfel, 
Prisma,  Pyramide,  Zylinder,  Kugel,  Postamente,  zunächst  einzeln,  dann  in 
Gmppen.    Zeichnen  nach  gewerblichen  Gegenständen. 

10.  Schreiben.  —  E-III.  Klasse  im  Sommer  und  Winter  je  1  Stunde.  — 
I.  Klasse.  —  Übungen  in  der  deutschen  nnd  englischen  Kurrentschrift,  sowie 
Schreiben  der  arabischen  Ziffern. 

11.  und  III.  Klasse.  —  a.  Fortgesetzte  Übungen  in  deutscher  und  englischer 
Kurrentschrift.  Knndschrift;  —  b.  Eintragnng  der  Geschäftsaufsätze  und  der 
Buchhaltung  in  besondere  Hefte,  wobei  beide  Schriften  zur  Anwendung  zu 
bringen  sind. 

11.  Gesang.  —  I.-III.  Klasse  im  Sommer  1  Stunde,  im  Winter  2  Stunden.  — 
Alle  Klassen  werden  gemeinschaftlich  unterrichtet.  —  a.  Einübung  der  absoluten 
Tonnamen ;  —  h.  Einübung  einer  Anzahl  leichterer  Übungen ;  —  c.  Erklärung, 
Bildung  und  Einübung  der  Dur-Tonleitern;  Einübung  und  Auswendiglernen 
zweistimmiger  Lieder,  besonders  Volkslieder. 

12.  Turnen.  —  I.  bis  III.  Klasse.  —  Im  Sommer  2  Stunden,  im  Winter 
1  Stande.  —  Übungen  nach  den  speziellen  Jahresprogrammen. 

//.  ¥erteilung  der  Schulzeit  auf  die  einzelnen  ttnterrichtafächer, 
A.  Gemeindeschule. 


Im  Somtner 

Dm    W|in 

ifndiiari 

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Im- 

nirtalii 

FmnMn 

iMinphii 

hntMli 

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IiUmi  hMtai  tmm 

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Total 

L      1 

10 

3 







—        1 

— 

15 

IL      1 

10 

4 









-         2       1 

— 

18 

m.    1 

7 

4 









12       1 

2 

18 

IV.      1 

7 

4 









12       1 

2 

18 

V.      1 

8 

4 



1 

1 

. 

12       1 

2 

21 

VI.     1 

8 

4 



1 

1 

1 

111 

2 

21 

VIL      1 

5 

3 



1 

1 

2 

1         1       1 

2 

18 

VTTI,      1 

4 

3 



1 

2 

2 

111 

2 

18 

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126  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen; 

Im  Winter. 


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1 



18 

II.      1 

12 

5 

— 

— 



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— 

2 

1 



21 

III.      1 

12 

5 

— 





— 

1 

2 

2 

1 

24 

IV.      1 

11 

5 

— 



_ 

— 

2 

2 

2 

1 

24 

V.     2 

11 

5 

— 

1 

1 

— 

2 

2 

2 

1 

27 

VI.     2 

8 

4 

1 

2 

2 

2 

2 

1 

2 

1 

27 

VII.   2841222212127 
Vni.  2831282212127 

B.  Fortbildungsschule. 
Im  Sommer. 


Sncte     Shw^     iHpnn    fwwm'   h^^^  HllHlHi  ^^^    «mot  nhihih   Hmi     iwisi      inH 

l.    15    5    41112111225 

II.   15    5    41112111225 

m.   15    5    41112111225 

Im  Winter. 

UHU  Wi|lin     »    ",^       TM^ifhi      IHWn     rVBHr    M^^  HHHIHi    I^A     UHMH   HHIMil    Mllll       imBI       lOIB 

I.   16    5    41222212129 

n.   16    5    41222212129 

m.    16    5    41222212129 

Jeder  Lehrer  hat  fttr  seine  Schule  einen  Sommer-  und  einen  Winterstnnden- 
plan  anzufertigen  und  im  Schulzimmer  anzuschlagen.  Biebei  ist  zu  beachten, 
dass  zwischen  der  Vor-  und  Nachmittagsschnlzeit  eine  Zwischenpause  von 
wenigstens  l'/g  Stunde  eintrete.  Ebenso  soll  auf  eine  zweistündige  Schulzeit 
eine  Pause  von  10  Minuten  folgen,  während  welcher  sich  die  Schflier  ins  Freie 
zu  begeben  haben  und  die  ScbuUokale  gelüftet  werden  sollen. 

Die  Turnstunden  sollen,  wenigstens  im  Sommer,  auf  das  Ende  eines  Schnl- 
halbtages  verlegt  werden. 

In  Anbetracht  des  Arbeitsschulunterrichtes  können  die  Mädchen  im  Winter- 
semester in  den  sechs  obern  Gemeindeschulklassen  und  in  der  Fortbildnngsschnle 
vom  Turnen,  sodann  in  den  entsprechenden  Gemeinde-  und  Fortbildnngsschnl- 
klassen  von  der  geometrischen  Formenlehre  und  endlich  in  der  6.  Klasse  der 
Gemeindeschule  von  einer  Kechnungsstunde  befreit  werden. 

///.  Allgemeine  Vonchriften. 

In  Beziehung  auf  den  Unterricht  im  allgemeinen  und  in  einzelnen  Lehr- 
fächern werden  den  Lehrern  folgende  Vorschriften  zur  Nachachtung  empfohlen: 

1.  Schon  vom  ersten  Schuljahre  an  soll  auf  die  richtige  Körperhaltung  der 
Schttler  strenge  gehalten  werden,  namentlich  bei  allen  schriftlichen  Arbeiten. 

2.  Auf  kurzsichtige  und  schwerhörige  Schüler  ist  bei  Erklärungen  an  der 
Wandtafel  oder  an  der  Karte  besondere  Bücksicht  zu  nehmen. 

8.  Die  Lehrer  haben  darauf  zu  dringen,  dass  die  Schüler  laut,  deutlich  und 
in  ganzen  Sätzen  antworten.  Sie  selbst  haben  sich  vor  allem  halben  oder  g^zen 
Vorsprechen  zn  hüten. 

4.  In  den  ersten  vier  Schulklassen  muss  die  Schriftsprache  eingeübt  und 
in  den  folgenden  Klassen  als  ausschliessliche  Unterrichtssprache  gebraucht  werden. 

5.  Mit  Beginn  des  ni.  Schuljahres  (3.  Klasse)  soll  fttr  alle  schriftlichen 
Arbeiten  nur  Papier  zur  Anwendung  kommen. 

6.  Sämtlichen  MemorirUbungen,  sowie  der  Einprägung  von  Liedertext«n  hat 
eine  Erklärung  des  betreffenden  Stoffes  vorauszugehen. 


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Kanton  Aargan,  Lehrpläne  für  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen.     127 

7.  Beim  Lesen  ist  nicht  nur  auf  ein  allgemeines  Verständnis  des  Inhaltes 
zu  dringen,  sondern  es  sind  auch  die  fttr  die  Bildnngsstnfe  der  Schiller  nnge- 
wShnlichen  Ausdrücke  und  Satzformeu  zu  erklären.  Beim  Vortrag  des  Ans- 
wendiggelemten  ist  bei  allen  Klassen  auf  sprachrichtigen  Ausdruck  und  g^te 
Betonung  zn  halten. 

8.  Bei  allen  schriftlichen  Arbeiten  ist  auf  Schön-  und  Bechtschreibung  zu 
halten.  Ebenso  haben  die  Lehrer  auf  gute  Ordnung,  Beinlichkeit,  und  gehörige 
Ausnutzung  der  Hefte  zu  achten. 

9.  Mit  Beziehung  auf  das  Sprachfach  wird  gefordert:  a.  fttr  den  sprach- 
lichen Unterricht  ist  ein  Arbeitsheft  nnd  ein  Aufsatzbeft  zu  führen.  In  letzteres 
sind  Tom  vierten  Schuljahre  an  die  Aufsätze  einzutragen ;  b.  die  Aufsätze  sind 
mit  dem  Datum  der  Anfertigung  zu  versehen,  vom  Lehrer  mit  roter  Tinte  zu 
korrigiren  und  bei  der  Jahrespräfnng  mit  der  ersten  Korrektur  nnd  ohne  weitere 
Beinschrift  vorzulegen;  e.  im  Sommer  und  Winter  soll  je  alle  14  Tage  (in  der 
Begel  in  der  Schule)  ein  Aufsatz  angefertigt  und  vom  Lehrer  ausserhalb  der 
Schulstunden  korrigirt  nnd  in  Bezug  auf  Inhalt,  Form  nnd  Schrift  zensirt  werden. 

10.  Im  Bechnen  ist  ein  exaktes  und  deutliches  Schreiben  der  Ziffern  und 
Zahlen  von  der  untersten  bis  zur  obersten  Schnlstufe  stets  im  Auge  zu  behalten. 
Es  ist  besonderer  Wert  auf  richtige  Anordnung  der  einzelnen  Bechnangs- 
operationen  zn  legen.  Vom  6.  Schuljahre  an  sind  Originalhefte  zu  führen,  welche 
vom  Lehrer  zensirt  werden. 

11.  Im  Zeichnen  ist  neben  der  Präzision  anch  die  Sauberkeit  in  der  Aus- 
ftthmng  zn  beobachten.    Es  ist  Klassennnterricht  zn  erteilen. 

12.  Im  Gesänge  soll  die  deutliche  nnd  schöne  Aussprache  des  Textes  be- 
sonders gepflegt  werden. 

Die  Lehrbücher  sind  nach  den  Lehrplänen  einzurichten. 

Vorstehende  Lehrpläne  treten  mit  Beginn  des  Schuljahres  1896f97  in  Kraft 
nnd  Vollzug.  Durch  dieselben  werden  die  provisorisch  eingeführten  Lehrpläne 
vom  8.  April  1890  auf  den  genannten  Zeitpunkt  aufgehoben. 


S9.  u.  Bekanntmachung  betreffend  Änderung  des  Lehrplanes  der  Mädchenarbeits- 
schulen des  Kantons  Thurgau.    (Vom  31.  Oktober  1896.) 

Der  Begicrangsrat  hat  nachstehenden  von  den  ArbeitsschnUnspektorinnen 
empfohlenen  Änderungen  des  Lehrplanes  vom  81.  Oktober  1884  die  Genehmi- 
gung erteilt: 

IV.  Klasse.  —  Nähen:  ein  Franenhemd  mit  einfachem  (geradem)  Koller. 
Anleitung  im  Massnehmen.    (Das  NB.  des  bisherigen  Lehrplanes  fällt  weg.) 

VI.  Klasse.  —  a.  Übung  im  Zuschneiden  von  verschiedenen  Hemden  nach 
richtigem  Mass ;  —  b.  Anfertigen  von  einfachen  Kleidangsstficken,  wie  z.  B. 
Beinkleider,  Unterröcke,  Jacken  (einfache  Bettjacken).  (Das  Übrige  unverändert.) 

VII.  Klasse.  —  (Zusatz:)  Auch  das  Flicken  soll  weiter  geübt  werden. 
Die^Schulvorsteherschaften  nnd  Inspektorate  werden  deshalb  angewiesen, 

diesen  Änderungen  beim  Unterrichte  in  den  Mädchenarbeitsschnlen  Nachacbtung 
zn  verschaffen. 

80. 2s.   Programme  de  l'enseignement  dans  les  icoJes  enfantlnes  et  dans  les  icoles 
primaires  du  Canton  de  Genive.   (Juillct  1897.) 

Programme  des  icoles  enfanttnes. 
Division  infirieure.  —  Enfants  de  3  ä  5  an». 
Enseignement  intuitif  au  moyen  du  matiriel  Froebel. 
Canseries  morales.  —  Simples  r6cits  destin^s  ä  contribner  au  d^veloppement 
moral  et  ^dncatif  de  l'enfant  et  ä  lui  donner  de  bonncs  habitndes. 


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1 


128  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Le^ons  de  choses.  —  Canseries  ayant  ponr  bnt  de  faire  connaitre  k  l'enfant 
leg  choscs,  plante«  on  animanx,  qoi  l'entourent.  De  3  ä  4  ans,  la  canserie  morale 
et  la  le(on  de  choses  devront  se  fondre  en  nn  seol  ricit. 

Langne  maternelle.  —  Exercices  de  langage  qni  amineront  l'enfant,  soit  ä 
reproduirc  exactement  des  mots  et  des  phrases  simples,  soit  ä  Ini  faire  tronver 
des  mots  on  des  phrases  simples.  Ces  exercices  seront  fait  snrtont  k  la  snite 
des  canseries  et  des  legons  de  choses. 

Ecritnre.  —  Pr^paration  k  l'^criture  par  le  dessin. 

Arithmätiqne.  —  Prdparation  an  calcul  an  raoyen  du  mat^riel  Froebel.  Cal- 
cnl  jusqu'^  6.  Partage  de  rentier  en  '/j  et  'l«. 

G^om^trie.  —  Notions  g^om^triqnes  dl^mentaires  au  moyen  dn  mat^rielFroebel. 

Dessin.  —  l"  ann^e.  —  Les  enfants  sont  pripar^s  au  dessin  an  mojen  dn 
mat^riel  Froebel. 

2*  ann^e.  —  Premiers  essais  de  dessin.  L'äfeve  forme  snr  l'ardoise  pointäe 
des  rangäes  en  disposant  les  cnbes  da  2'  don,  les  petites  snr&ces  on  les  bii- 
tonnets.  Les  rang^es  sont  ensuite  dessin^s  snr  l'ardoise  point^e. 

Chant.  —  M^lodies  simples  et  paroles  faciles.  Enseignement  intnitif  de  la 
mesnre. 

Gymnastiqne.  —  Honvements  et  jenx ;  marches,  rondes  et  jenx  de  balles. 

Dhfiaion  supirieure.  —  Enfants  de  5  ä-  7  ans. 
Enseignement  intuitif  au  moyen  du  maiiriel  Frcehel. 

Canseries  morales.  ^  Breite  dont  le  bat  essentiel  est  de  d^velopper  chez 
l'enfant  les  sentiments  affectifs,  la  conscience,  l'amoar  dn  travail  et  da  devoir. 
Le  texte  des  antrcs  legons  sera  tir4  de  ia  canserie  morale  qni,  chaqne  semaine, 
donnera  ainsi  nne  certaine  unit£  il  l'enseignement. 

Le^ons  de  choses.  —  R^cits,  entretiens  on  canseries  dans  lesqnels  on  donnera 
k  l'enfant,  en  les  mettant  k  sa  portie,  les  notions  ^l^mentaires  scientifiqnes  snr 
les  choses,  plautes  on  animaux,  de  son  pays.  —  La  le^on  de  choses  anra  ponr 
bat  de  dävelopper  chez  l'enfant  l'esprit  d'obserration,  la  r6flexion  et  le  jngement 

Langoe  maternelle.  —  Preparation  k  la  lectore  par  des  exercices  d'analyse 
et  de  d^composition  au  moyen  desqnels  l'enfant  apprend  k  connaitre  et  k  chercher 
les  mots,  les  syllabes  et  les  snns.  Etnde  des  premiers  sons  on  voyelles.  Etndes 
des  oonsonnes.  Lectnre  spontanSe  de  syllabes  simples,  mots,  locntions  et  petites 
phrases  faciles.  Etnde  des  Äquivalents  au  point  de  vne  de  la  lecture  et  de  l'or- 
thographe.  —  Exercices  faciles  de  lecture  courante.  Beprodnction  orale  et  ecrite 
de  mots  et  phrases  faciles.  Petits  exercices  oraax  de  rldaction. 

Ecritnre.  —  Exercices  äl^mentaires  gradnäs  et  rythm^s,  aa  crayon,  de  syl- 
labes et  mots  faciles  pr^paräs  par  ia  lecture.  Exercices  pr^paratoires  k  Tenere. 
Moyenne. 

Arithm^tique.  —  Calcul  intuitif  an  moyen  du  mat6riel  Froebel.  Les  qaatrv 
Operations  jusqn'ä  10.  Calcul  oral  et  äcrit.  Partage  de  rentier  en  ','t.  */«•  'i's- 
Petits  problämes  oraax.  Num^ration  jnsqn'ä  20. 

Gäom^trie.  —  Notions  g^om^triques  au  moyen  du  mat^riel  Froebel.  (Point, 
ligne,  snrface,  solide.) 

Dessin.  —  3*  ann^e.  —  Continnation  des  exercices  au  moyen  des  cnbes. 
des  carr6s  et  des  bätonnets.  Dessin  d'aprfes  le  pliage.  Dispositions  ornementales 
obtennes  par  la  combinaison  de  droites.  (Les  droites  sont  donn^es  par  les  bä- 
tonnets  et  le  pliage.)  Preparation  au  dessin  contenant  des  courbes.  Composition. 
Dessin  de  memoire. 

4«  annie.  —  Division  de  la  droite  en  2,  4,  8,  3,  6.  Application  k  des  mo- 
tifs  de  dScoration.  Combinaisons  de  droites  et  de  conrbes.  Composition.  Fignres 
g^ometriqnes.  Triangles.  CarT6s.  Rectangles.  Dessin  d'objets  usnels  sans  indica- 
tion  du  relief.  —  Dessin  des  lettres  en  caractferes  impriro^s.  Quelques  essais  de 
dessin  de  feoilles  par  le  d^calque  des  points. 


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Kant.  Genf,  Programme  de  renseignement  dans  les  6cole8  enfantines    129 
et  dang  les  Cooles  primaires. 

Chant.  —  Exercices  d'intonation.  Gammes  A'ut.  Accord  parfait.  Chants  & 
l'unigson  et  i,  denx  parties.   M^lodies  et  paroles  faciles. 

Gymne^iqne.  —  MouTements  et  jenx :  marches,  rondes  et  jenx  de  balles. 
Coutnre.  —  Exercices  pr^paratoireg. 

Programme  de  renseignement  dans  les  öcoles  primaires. 

Distribution  des  henres  entre  les  diff^rentes  branches  de  l'enseignement. 

Classes  de  garfona. 

I"  Imk  2<°«laii  »»Im*  4>"liMk  i<"lin<i  l°»ta<i 

T     „    fLe?ons  de  chose     ...  22 

fo^njLecture  et  röcitation  ..        10        10       10        11  2  2 

""""''"^iRWulio«,  ortb»jnpli«,  pwBwre.  5  5 

Aritbmätiqne 5         5         4         4  3         3 

G6om6trie -        -  2         2  2         2 

Allemand —        —        —         2  3         3 

Geographie —  l'l«      2         2  2         2 

Histoire —        —        —        ~  1'/«      1*/« 

Dessin 3         3         4         2  3         3 

Calligraphie 1         l'/g      l»;s      1  1         1 

Gymnastiqne  («tjtnptirlHlegmiiKritin)         6         4         2         2  l'/2      1'/« 

Chant 2  2  l'fe      1  1  1 

Travaux  manneis 3         8         3         3')  8')      3') 

Total   ..        30        30       30       30        30        30 

■)  Dans  les  trols  lutn^es  sap^rienras,  lea  levoiu  de  travaax  inanaels  sont  saspendaes  du 
lAarril  k  finjoln,  et  les  trols  henres  sont  r^partles  entre  la  lan^ae  maternelle  et  l'arfthmätlqae. 

Distribntion  des  henres  entre  les  diffSrentes  branches  de  l'enseignement 
Classes  de  jeunes  fillea. 

I"  Im*  2°»linii  »"Imii  4-'lii<i  \f"M»  tr"tni» 

T  on»«o   fLegons  de  choses    ...  2  *)  2 ') 

%*^®  -^Lectnre  et  r^citotion  .    .        10        10  9  9  2  2 

maremeue  ^gy^j;,^  orth«gr»jlie,  gruaiire .  4  4 

Aritbm^tiqne 4         4  4  4  3  4 

Gtomötrie —        —  2  2  2  1 

Allemand —        —  —  2  3  3 

Geographie —          1  2  2  2  2 

Histoire —        —  —  —  l*/g  l'/g 

Dessin 3         3  3  3  2  2 

Calligraphie 1          1  IV«  1  1 

Oymnastiqne  («tieui«ir  lei  dtfrä  iifemin)         4         3  3  2  \}\t  l'/t 

Chant 2         2  1»|«  1  1  1 

Travaux  manneis 6         6  4  4  6  6 

Total  ..        30        30        30       30       30        30 

■)  Chaqae  semsine  l'une  des  le(«iis  de  choses  sera  oonsacr^e  ji  des  Bidets  se  rapportant 
n  r^oDomle  domestiqae. 

Programme  de  l'enseig^nement  dans  les  £coles  primaires. 
P^  annie.  —  Enfants  de  7  ä  8  ans. 
Langne  maternelle  (10  henres  par  semaine).  —  Legons  de  choses.  —  En- 
tretiens  lamiliers  sur  des  sqjets  pris  dans  l'entonrage  de  l'enfant.  —  Le  corps 
bnmain.  —  Le  T^tement ;  les  aliments ;  l'habitation  et  les  menbles.  —  La  classe 
et  son  mobilier.  —  La  me.  —  L'air.  —  L'ean.  —  Leg  animaux.  —  Les  plante«. 
—  Pr^ceptes  de  morale.  —  Notions  öl^mentaires  d'hygifene;  la  propret6. 

Lectnre  et  r^citation.  —  Exercices  d'articnlation.  —  Lectnre  de  morceanx 
träs  simples.  —  Etnde  de  petites  po6gies. 

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130  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Grammaire.  —  Bemarqnea  fait«g  dans  les  lectnres  aar  la  nature  des  diff^ 
rents  mots  (verbe,  snb&tantif,  pronom,  adjectif);  snr  le  singnlier  et  le  plnriel. 
le  masculin  et  le  feminin;  snr  les  formes  yerbales  los  plus  usuelles.  —  Pr^isent 
de  l'indicatif  des  verbes  avoir,  €tre  et  de  quelques  verbes  tres  employes  de  la 
1*^  coqju^i^aison.  —  Exercices  oranx  et  Berits  de  coqjngaison  au  moyen  de  petites 
phrases  tr&s  simples.  —  Plnriel  des  noms  et  des  qnalificatifs.  —  Dict^es  de 
phrases  tres  conrtes.  —  Petits  exercices  de  rädaction.  —  Etant  donn£  an  on 
deux  des  tenues  d'nne  proposition,  la  eompl^ter.  —  üne  id£e  6tant  donn^e, 
constrnire  la  proposition  qni  doit  l'exprimer. 

Orthographe.  —  Etüde  de  dix  mots  par  semaine  pris  soit  dans  les  lectnres, 
seit  dans  les  iegons  de  choses. 

Aritbm^tique.  —  (Gar;ons :  5  henres ;  filles :  4  henres).  —  Calcul  intuitifL  — 
Addltions  et  multiplications  dont  le  total  on  le  prodnit  ne  däpasse  pas  20.  — 
Soustraction  et  dirisions  dont  le  minuende  et  le  dividende  ne  d6passent  pas  ce 
nombre.  —  Partage  de  rentier  en  •'«,  '^,  '/g,  'Ij. 

Calcul  oral.  —  Mgmes  exercices  que  pour  le  calcnl  intnitif.  —  Petits  pro- 
blimcs  snr  les  qnatre  Operations  dans  la  limite  des  nombres  ci-dessns.  Compo- 
sition  de  probl^mes  par  les  ^l^ves. 

Calcul  6crit.  —  Nnm^ration  jusqu'ä  500.  —  Additions  de  nombres  de  deax 
cbiffres,  le  total  n'atteignant  pas  500.  —  Sonstractions  de  nombres  de  denx 
chiffres.  —  Problfemes  sur  l'addition  et  la  soustraction  combin^es.  —  Num^ration 
jusqn'ä  1000.  —  Additions  de  nombres  de  trois  chiffres,  la  somme  ne  d^passant 
pas  1000. 

Notions  pr^liminaires  snr  le  systfeme  m^triqne.  —  Exercices  intuitifs,  oranx 
00  Berits,  snr  le  mfetre  et  le  d^cimfetre ;  le  franc  et  les  Centimes ;  le  kilogxamme 
et  rhectogramme ;  le  litre  et  le  d^cilitre. 

Ecriture  (2  legons  d'une  demi-heure).  —  Exercices  m^thodiques  de  mojenne. 

Dessin  et  Notions  de  g^omfitrie  (6  le^ons  d'nne  demi-heure).  —  Etnde,  an 
moyen  d'objets,  des  notions  fondamentales  abstraites  employees  dans  le  dessin. 

—  Point,  ligne  horizoutale,  ligne  verticale,  lignes  paralleles;  figures  g^om^tri- 
qnes  les  plus  simples.  —  La  boite  de  cubes  ^'"'>  don  du  mat^riel  Frcebel)  et  la 
bände  enveloppante  seront,  de  pr^f^rence,  employ^s  ponr  expliquer  la  division 
de  la  droite  en  2,  4,  8,  3,  6  parties.  —  Dessins  d'objets  usueis  sans  indication 
du  relief.  —  Dessins  de  fenilles  par  le  d6calque  des  points  principanx  donnant 
le  caractfere.  —  Motifs  simples  de  d^coratiou.  —  Exercices  de  memoire.  —  Com- 
positions. 

Chant  (4  le^ons  d'nne  demi-heure).  —  Mnsiqne  chiffr^e.  —  Etnde  par  l'an- 
dition  de  petits  chants  it  l'unisson.  —  La  gamnie.  —  Exercices  träs  simples 
d'intonation  et  de  mesure. 

Gymnastiqne  et  jenx  (6  heures).  —  Exercices  d'ordre.  —  Exercices  libres 
en  Station.  —  Exercices  de  marche  en  Station.  —  Marches  avec  chant.  —  Saut 
k  la  corde  (jeunes  Alles).  —  Pontre  d'6qnilibre.  —  Saut  simple.  —  Jenx. 

TraTaux  manuels  (6  henres).  Jeunes  filles:  —  Tricotage.  —  Pr^paration 
intnitire  an  tricotage.  (Aiguilles  en  bois  et  laine).  —  Bande  de  30  maUles,  en- 
droit  et  envers.  (Aiguilles  en  acier  et  coton.) 

Couture.  —  Emploi  du  d6  et  de  l'aignille  (insister  snr  ce  point).  —  Suijet 
et  onrlet  en  passant  les  coins.  —  Point  de  marque  snr  un  morceau  de  grosse 
teile  onrie.  —  Dessins  vari^s  ponr  la  präparation  aux  lettres. 

Confection.  —  Houchoir  de  poche.  —  Taie  longne  avec  snijet 

Jeunes  garfona  (3  henres).  —  Petits  exercices  de  tressage,  pliage  et  tissage. 

—  D^conpages  et  applications  de  pifeces  de  papier  de  conlenr  formant  des  dessins 
gäom^triques.  —  Broderies  snr  carton  mince.  —  Petits  objets  faciles  i.  con- 
straire. 

2me  mn4e.  —  Enfant»  de  8  ä  9  ans. 

Langne  matemelle  (10  henres  par  semaine).  —  Le^ons  de  choses.  —  Entre- 
tiens  familiers  snr  le  corps  humain ;  les  os,  les  mnsdes,  les  cinq  sens.  —  Petits 


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Kant.  Genf,  Programme  de  l'enseignement  dans  les  €eoles  eDfantines    131 
et  daus  les  Cooles  primaires. 

conseils  d'hygifene.  —  Animanx,  pl&ntes,  pierres,  mutans  que  l'enfant  connait.  — 
Quelques  uotions  snr  la  transfonuation  des  mati^res  premiires  en  matiferes 
oavr^es.  —  Alimeuts,  tissns,  bois,  pierres,  m£tanx. 

Lectnre  et  räcitation.  —  Prononciation,  liaisons,  ponctuation.  —  Lectnre 
et  r^citation  de  morceaux  de  prose  et  de  petites  po^sies. 

Orammaire.  —  Präsent,  imparfait,  fatnr,  passä  indäfini  et  plns-qne-parfait 
de  l'indicatif  des  anxiliaires  et  des  verbes  de  la  1"  coqjngaison.  —  (L'^tnde 
de  la  grammaire  et  de  la  syntaxe  se  fera  an  moyen  des  le^ons  de  lectnre.)  — 
Dict^es  trfes  conrtes,  corrig^es  en  classe,  snr  les  mots  6tndi68  et  la  conjugaison. 

Orthographe.  —  Etnde  de  dix  mots  par  semaine.  clioisis  dans  les  lectores 
et  les  le^ons  de  choses. 

B^daction.  —  Constmction  de  propositions  i,  l'aide  des  mots  et  des  formes 
verbales  ^tudi^ea.  —  Description  d'objets  osnels,  d'animanx,  de  plantes,  etc. 

Aritbmätiqne  (gargons :  5  heures ;  Alles :  4  henres).  —  Calcnl  intnitif.  — 
Saite  des  exercices  de  la  premifere  ann6e.  —  Notions  61£mentaires  snr  les  fractions. 

Calcnl  oral.  —  Addition»  de  plnsienrs  nombres  dont  le  total  ne  däpasse  pas 
60.  —  Sonstractions.  —  Mnltiplications  dont  chaque  factenr  ne  d^passe  pas  10.  — 
Divisions,  le  dividende  ne  depassant  pas  100  et  le  divisenr  10.  —  Problfemes 
divers  dans  les  limites  de  ces  nombres. 

Calcnl  ecrit.  —  Mnltiplications  de  nombres  de  denx  chiifres  an  plas  an 
mnltiplicande  et  an  seul  an  mnltiplicatear.  —  Haltiplications  avec  denx  chiSres 
an  mnltiplicatear.  —  Division  sans  reste,  avec  nn  seal  chiffre  an  divisenr,  le 
dividende  ne  depassant  pas  100.  —  Probl^mes  divers  pea  compliqn^s  avec  de 
petits  nombres.  —  Exercices  snr  les  poids  et  mesnres  ^tndi^s.  —  Composition 
de  problömes  par  les  ßlfeves. 

Geographie  (3  leQons  d'nne  demi-heure).  —  Entretiens  snr  le  qnartier  de 
l'^cole,  les  mes  avoisinantes,  snr  le  village  et  la  commnne.  —  Orientation  de 
la  salle  d'^cole.  —  Situation  des  qnartiers  ou  des  localit^s  da  voisinage  par 
rapport  i  l'6cole.  —  Cours  d'eau.  —  Le  lac.  —  CoUines  et  montagnes. 

Ecritnre  (2  le^ons  d'nne  demi-heure).  —  Exercices  mäthodiques  de  grosse, 
de  moyeune  et  de  flne.  —  Copie  soig^äe  de  devoirs  corrigÄs. 

Dessin  et  G6om£trie  (6  le^ons  d'nne  demi-heure).  —  Revision  du  champ  de 
l'ann^e  pr^cedente  an  moyen  d'un  objet  qui  permettra  an  maitre  de  präsenter 
de  nonvelles  notions,  en  particulier  celle  de  l'angle.  (Le  Ihre  est  un  des  objets 
les  plus  propres  k  cette  Itude.)  —  Axe  de  symdtrie  expliqu^  sar  les  lettres.  — 
Application  de  ces  nouvelles  notions  an  dessin  des  fenilles.  —  Omementation 
d'objets  simples.  (Dans  ces  exercices,  les  älfeves  auront  i,  remplir  des  surfaces 
par  des  hachures).  —  Exercices  de  memoire.  —  Composition. 

Cbant  (2  h.).  —  Etüde  par  l'aadition  de  petits  chants  k  une  et  deox  voix.  — 
Exercices  d'intonation  et  de  mesure.  —  Lectnre  de  petits  airs.  —  Entiers; 
Hiesnre  k  denx  temps. 

Gymnastique  et  jeux  (3  h.).  —  E6p6tition  et  d^veloppement  des  exercices 
de  la  premiere  ann^e.  —  Exercices  combinSs  de  marche  en  Station. 

Travaax  manaels  (6  h.).  Jeunes  ßlles:  Tricotage.  —  Confection  d'nne  bände 
de  80  mailles  (endroit,  envera,  cGtes,  points  de  contnre,  diminntions) :  tenni- 
naison  de  la  bände  au  moyen  d'une  chainette. 

Contnre.  —  Revision  des  ouvrages  enseign^s  en  premifere  ann^e.  —  Contnre 
Anglaise  k  droit  fll  et  k  points  devant.  —  Coutnre  rabattne  k  droit  fll.  — 
Marqne  snr  grosse  toile  (aiphabet,  chiffres,  nom,  annee). 

Exercices  präparant  anx  confections.  —  Onrlets  de  diff^rentes  largenrs.  — 
Onrlets  en  biais. 

Confection.  —  Petit  fichn  de  forme  triang^laire.  —  Taie  carr^e  fennant  an 
moyen  de  rubans  de  fll. 

Jeunes  garfons  (3  heures).  —  Emploi  de  la  rfegle  gradnäe  et  de  l'^querre.  — 
I>6coapage  de  papier  et  de  carton-carte.  —  Formes  g^omätriques  simples.  — 


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132  Kantonale  Cresetze  nnd  Verordnungen. 

Combinaisons   an  laines  de  conlenr  sur  piices  de  carton.  —  Constmetion  d« 
petita  objets  en  carton. 

3'  annäe.  —  Enfants  de  9  ä  10  ans. 

Lan^e  matemelle  (gar^ons:  10  beures;  fiUes:  9  henres  par  semaine).  — 
Leqons  de  choses.  —  L'homme.  —  Description  du  corps  de  l'homnie :  os,  moscles, 
nerfa.  —  Organes  des  sens. 

Les  animanx.  —  Etnde  de  quelques  types  de  mammiferes  et  d'oiseanx.  — 
Notions  snr  l'air,  l'ean,  la  tempirature,  le  chaoffage,  Täclairage,  etc.  —  Conseils 
i'hygihne. 

Lectare  et  r^citation.  —  Prononciation  et  Intonation.  —  Etnde  de  r^itation 
de  morceanx  tres  simples. 

Grammaire.  —  Le  nom;  d^terminatifs ;  qnalificatifs.  —  Genre  et  nombre.  — 
Principales  r^gles  d'accord  des  d^terminatifs  et  des  qnalificatifs  avec  le  nom.  — 
Etnde  sommaire  de  la  proposition  et  de  la  conjonction.  —  Proposition  simple.  — 
Verbe,  snjet,  attribnt.  —  Compl6ment  direct.  —  Compldmenta  indirects  de  temps, 
de  Heu,  de  manifere.  —  Compläments  de  mots.  —  Propositions  ayant  plnsieors 
Sujets  et  plusieurs  compläments.  —  Rfegles  £14mentaire8  de  la  ponctuation.  — 
Dict^es  orthographiqnes.  —  Temps ;  pereonnes.  —  Indicatif,  conditionnel  et  im- 
p6ratif.  —  Des  auxiliaires  et  des  verbes  en  er.  —  Fonnes  affirmative,  n^gaÜTe, 
interrogative.  —  Bdle  du  pronom  personnel  dans  la  conjugaison. 

Ortbographe.  —  Etnde  de  dix  mots  par  semaine,  choisis  dons  les  lectures, 
les  legons  de  choses  et  les  diff^rentes  le^ons  donn6es. 

R6daction.  —  Beprodnctions,  comptes-rendns  et  r^snm^s  oranx  et  Berits  de 
r^cits  tres  courts  et  de  morceanx  Ins  et  expliques.  —  Exercices  de  redaction 
sur  un  sommaire  fait  en  classe  par  les  616ves.  —  Petites  descriptions  tir6es  de 
la  vie  usuelle,  de  I'bistoire  naturelle,  etc. 

Arithmitiqne  (8  legons  d'nne  demi-henre).  —  Calcul  oral.  —  Les  qnatre 
Operations ;  petits  probl&mes  pratiques  avec  des  nombres  entiers  inf^rieuTB  k  100.  — 
Calcul  snr  les  subdivisions  du  franc, ')  du  litre  et  du  mfetrc. 

Calcul  6crit.  —  Mnltiplications  avec  trois  chiffires  au  multiplicateur.  — 
Divisions  avec  nn,  puis  deux  chiifres  au  diviseur.  —  Numörotation.  —  Mnltipli- 
cations et  divisions  abrägäes  par  10,  100  et  1000.  —  Additions  et  soustractions 
de  fractions  ordinaires  dans  le  cas  oii  Tun  des  d^nominateurs  peut  etre  cboisi 
comme  d^nominateur  commun.  —  Multiplication  et  division  d'un  nombre  entier 
de  denx  chiffres  par  une  fraction  ayant  l'unitä  comme  num^ratenr. 

Systeme  m^trique.  —  Calcul  snr  les  francs  et  les  Centimes,  addition  et 
sonstraction.  —  Multiplication  et  division  de  francs  et  Centimes  par  un  nombre 
entier.  —  Calcnls  divers  sur  les  pieces  de  monuaies,  les  poids  et  mesures  (exer- 
cices ideutiques  ii  ceux  du  calcul  oral).  Probl&mes  simples  et  pratiques  ne  com- 
prenant  pas  plus  de  trois  Operations  difTerentes.  —  Resolution  de  problimes 
dont  l'enoncß  est  donne  par  6crit.  —  Composition  de  problemes  par  les  Kleves. 

Geometrie  (4  le?ons  d'une  demi-henre).  —  Trace  et  explication  du  triangle, 
du  carre  et  du  rectangle.  —  Mesure  de  ces  deux  demieres  fignres. 

Geographie  (4  le^ons  d'une  demi-henre).  —  1""  semestre.  —  Lecture  des 
cartes.  Trace  du  plan  de  la  classe,  de  la  commune.  —  Etnde  du  plan  de  la 
villc.  —  Carte  du  canton  de  Genfeve.  —  Etüde  du  canton  de  GenÄve.  —  Conrs 
d'eau.  —  Coteaux.  —  Montagnes  environnantes.  —  Rive  droite  et  rive  gauche 
du  Lac  et  du  Rhone. 

2'  aetnestre.  —  Communes,  principales  localites.  —  Cnltures.  —  Industries 
importantes.  —  Voies  et  modes  de  communication.  Trace  de  la  carte  du  canton.  — 
Coup  d'ceil  rapide  snr  le  globe  terrestre.  —  Notions  sommairea  snr  les  conti- 
nents  et  les  oceans.  —  Les  zones. 


■)  Le  franc,  oon8id^r<<  comme  pitsee  de  monnale,  a  pour  snbdlTtolon  les  pi^cM  de  50,  iO, 
10,  6  eentimeg,  etc. 


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Kant.  Genf,  Programme  de  l'enseignement  dans  leg  Cooles  enfentincs    133 
et  dans  les  icoles  primaires. 

Ecriture  (3  le^ons  d'nne  demi-henre).  —  Exercices  m^thodiqnes  d'^critnre 
grosse,  moyenne  et  fine.  —  Copie  soignäe  de  devoira  corrigös,  en  yae  de  la 
calligraphie  et  d'une  bonne  distribution  du  travail.  —  Copie  de  petits  comptes. 

Dessin  (4  heures).  —  Repräsentation  d'objets  simples  sans  indication  de 
profondeur.  (Le  mutre  fera  remarqner  les  analogies  qni  existent  entre  ces 
dessins  et  cenx  d'antreg  formes,  les  lettres  par  exemples.  II  en  profit«ra  ponr 
montrer  qne  les  formes  simples,  peuvent  se  ramener  facilement  ä  des  combi- 
naisons  de  triangles  et  de  rectangles.)  —  Applications  k  des  formes  architec- 
tnrales  (fa;ades  d'^difices).  —  Exercices  d'omementatiou.  —  Dessin  de  fenilles ; 
feuilles  compos^es.  —  Exercices  de  memoire.  —  Composition.  —  Essais  de  dessin 
ä  la  plume. 

Chant  (3  le^ons  d'nne  demi-henre).  —  Etnde  de  chants  tr&s  simples.  — 
Exercices  d'intonation  et  de  mesnre.  —  Lecture  de  petits  airs.  —  (Entiers, 
ayec  prolongations  et  silences.) 

Gymnastiqne  (3  henres).  —  Jeunes  filles.  —  B^pätition  et  d6veloppement  des 
exercices  de  la  denxifeme  annäe.  —  Exercices  libres  combinäs.  —  Exercices  avec 
Cannes,  en  Station.  —  Appareils  de  traction.  —  Pontre  d'öqnilibre. 

Jeunes  garfons.  —  Räp6tition  et  däveloppement  des  exercices  de  la  denxiime 
ann^e.  —  Exercices  libres  combin6s.  —  Exercices  avec  Cannes,  en  Station.  — 
Santa  simples,  hanteor  et  longaenr.  —  Exercices  pr^paratoires  au  mät.  — 
Echelles  donbles,  mobiles.  Appareils  de  traction.  —  Pas  de  g6ant. 

Travanx  manuels  (4  henres).  —  Jeunes  filles.  —  Tricotage.  —  Chaussette 
de  60  mailles  (0'"  15  de  cötes).  —  Etnde  dn  talon,  y  compris  les  diminntions 
dn  con-de-pied.  (Recommencer  plnsieurs  fois  le  talon).  —  Tricotage  en  rond  i, 
cötes  (1  maille  ä  l'endroit,  1  maille  k  Tenvers)  appliqnd  ä  nne  paire  de  man- 
chettes  en  laine. 

Baccommodage  du  bas.  —  Maille  ä  l'endroit ;  tron  de  mailles  k  l'endroit. 

Couture.  —  Revision  du  Programme  de  1"  et  de  2"»  ann£e.  —  Couture 
anglaise  en  biais.  —  Contnre  rabattne  en  biais.  —  Point-arrifere  k  droit  fil, 
appliqnä  k  la  contnre  anglaise. 

Exercices  priparant  anx  confections.  —  Onrlets  guivant  des  lignes  courbes.  — 
Application  de  la  couture  en  biais  et  de  l'onrlet  k  une  petite  manche,  pr6parant 
k  Celle  de  la  Chemisette. 

Confection.  —  Tablier  dit  baveron.  —  Chemisette. 

Qargons  (3  henres).  —  Constmction  d'objets  en  carton-carte  d6cor^s  au 
moyen  de  dessins.  —  Petits  traraux  propres  k  venir  en  aide  ä  l'enseignement  de 
la  göom^trie  et  du  dessin. 

4<  annee.  —  Enfants  de  10  ä  11  ans. 

Langue  matemelle  (gar^ons,  11  henres ;  —  jeunes  filles,  9  henres).  —  Legons 
de  choses').  —  L'homme.  —  Notions  sur  la  digestion,  sur  les  mouvements.  — 
Organes  de  la  vie:  cervean,  coeur,  poumons,  estomac,  moSlIe  äpiniere,  foie, 
intestins.  —  Conseils  d'hygifene. 

Animanx.  —  Etnde  de  quelques  types  caract^risant  les  diff^rents  gronpes 
de  mammiferes  et  d'oiseanx. 

Yig^tanx.  —  Etudes  sur  quelques  types  choisis,  des  principaux  organes  de 
la  plante.  —  Les  trois  £tats  des  corps. 

Lecture  et  r£citation.  —  Lecture  expressive  avec  compte-rendn.  —  Etnde 
et  T^citation  de  quelqnes  morceaux  de  prose  on  de  po4sie. 

Grammaire.  —  Le  pronom.  —  Verbes  en  ir  et  en  re ;  indicatif,  conditionnel 
et  imp^ratif.  —  Conjugaison  compl&te  des  verbes  r^gnliers.  —  Conjugaison  k  la 
voix  pronominale.  —  R^gles   g^närales  du  participe  präsent  et  du  participe 

')  Dans  les  claises  de  Jeunes  Alles,  quelques  letons  de  choses  seront  consacr^s  h  des 
aqjets  se  rappcntant  k  IMconomle  domestique.  Voir  le  proj^amme  ddtaill^:  l'lubitation. 


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134  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

pas8£,  appliqn^es  dans  les  cas  simples.  —  Dict^es  orthographiques,  eorrigdes 
immädiatement  et,  antant  qae  poasible,  soas  les  yenz  de  rilfere.  —  Emploi  de 
la  ponctuation.  —  Etüde  de  la  phrase.  —  Exercices  oranx  d'analyse. 

Orthographe.  —  Etnde  de  quinze  mots  par  aemaine,  choisis  dans  les  mor- 
ceanx  las  et  dans  les  le;ons  de  choses.  —  Formation  de  famüles  de  mots  aa 
moyen  de  cenx  qni  ont  6t6  6tndi€s. 

Rädftction.  —  D^veloppement  du  programme  de  3"«  ann^e.  —  Petites  nar- 
rations  ;  descriptions  et  lettres  snr  des  Sujets  en  rapport  avec  Tage  des  €16ves.  — 
Biographies,  lectnres  et  r£cits  historiqnes. 

Aritfam^tiqne  (4  henres).  —  Calcnl  oral.  —  Exercices  comme  dans  leg  ann^es 
pr4c6dentes.  —  B^solntion  de  problfemes  dont  l'änonc^  est  donnä  par  ecrit. 

Calcnl  6cnt.  —  Fractions  däcimales :  nnmäration  des  fractions  d^cimales 
ezpliqn^es  an  moyen  des  subdivisions  des  mesnres  m^triqnes  nsnelles.  —  Les 
quatre  Operations.  —  Systeme  mätrique.  —  Calcnls  et  problimes  pratiqnes  sor 
les  poids,  leü  mesnres  de  longaenr,  de  surface  et  de  capacit^. 

■  Simplification  des  fractions  ordinaires  daus  les  cas  les  plus  faciles.  — 
Addition  et  soustraction  de  fhtctions  ordinaires  (suite  de  la  troisifeme  ann^e). 
Multiplication  et  division  d'un  nombre  entier  de  denx  chiffi-es  par  nne  fraction, 
et  inversement  (le  d^nominatenr  ne  d^passant  pas  10).  —  Dämonstration  intoitiTe 
et  raisonn^e.  —  Transformation  en  fractions  däcimales  de  fractions  ordinaires 
ayant  l'unitä  pour  num^ratear  et  nn  sous-multiple  de  100  pour  dänominatenr 
(  Is,  '/jo>  '/«h  iM»  'Im).  —  Composition  de  probl^mes  par  les  ^Ifeves.  —  Factor« 
et  petits  comptes. 

Qäom^trie  (2  heures).  Revision  et  däreloppement  du  programme  de  troisifeme 
ann^e.  —  Triangles,  quadrilatferes.  —  Construction  exacte  de  cea  fignres  an 
tableaa  noir  au  moyen  da  compas  et  de  l'äquerre.  —  Hesare  de  ces  fignres. 

Allemand  (2  henres).  —  Ecritare  et  lectnre.  —  Petits  exercices  de  conrer- 
sation  (voir  le  manuel). 

Geographie  (2  heures).  —  1"  semestre.  —  Canton  de  GenJye.  —  Berision 
et  developpement  dn  programme  de  3™°  annie.  —  Notions  sur  la  g^og^raphie 
physiqae  et  politiqoe  de  la  Soisse. 

2""  semestre.  —  G6n6ralit6s  snr  l'Europe.  —  Grandes  chaines  de  montagnes. 
—  Grands  fleaves.  —  Principales  mers.  —  Productions  naturelles  par  rägions.  — 
Notions  sommaires  sar  l'orientation  et  sur  les  moavements  de  la  terre.  —  Ffile, 
eqaateur,  tropiques  et  cercles  polaires.  —  Croquls  et  trac^s  de  cartes. 

Ecriture  (2  leQons  d'ane  demi-heure).  —  Exercices  methodiqaes.  —  Gopie 
de  mod&les.  —  Ecritare  cursive.  —  Relevö  de  comptes. 

Dessin  (3  heures).  —  Plan  de  la  chambre.  —  Emploi  de  l'^chelle  de  rä- 
daction.  —  Coupe  d'objet^  nsuels  par  des  plans  horizontanx,  verticanx  et  obli- 
ques. —  Reconstitution  de  quelques  corps  simples,  faite  en  assemblant  an  cer 
tain  nombre  de  coupes.  —  Premiers  essais  du  dessin  k  trois  dimensions.  — 
Exercices  de  memoire.  —  Composition. 

Chant  (1  henre).  —  Etnde  de  chants  faciles  ä  1  et  2  voix.  —  Exercices 
d'intonation.  —  Lectnre  d'airs.  —  Mesure  (division  binaire). 

Gymnastique  (2  heures).  —  Jeunea  filles.  —  (Voir  3""  ann^e.)  —  Conrse.  — 
Exercices  de  canne  en  Station  et  en  marche. 

Oarfons.  —  (Voir  3™»  annäe).  —  Conrse.  —  Exercices  de  canne  en  Station 
et  en  marche.  —  Poutre  d'equilibre.  —  Exercices  au  mät  et  aux  cordes.  — 
Echelle  horizontale. 

Travanx  manneis  (4  henres).  —  Jeunes  filles.  —  Tricotage.  —  Chaossette 
compl^te.  —  Etnde  speciale  des  diminntions  finales. 

Raccommodage  dn  bas.  —  Tron  de  c6tes. 

Coature.  —  Revision  da  programme  de  1",  2™«  et  8™»  annäe  (sur  un  mor 
ceau  nnique).  —  Piqftre  ä  droit  fil.  —  Piqftre  en  biais.  —  Piöce  k  soijet  i  de 
l'etoffe  blanche.  —  Pifece  k  de  l'indienne.  —  Präparation  k  la  reprise  sor  toüe 


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Kant.  Genf,  Programme  de  l'enseignement  dan8  las  äcoles  enfantines    13ö 
et  dans  les  öcoles  primairea. 

(enlever  les  fils  de  la  chaine  ou  ceux  de  la  trame).  —  Exercices  pröparant  anx 
confectious.  (Pour  la  pr£paration  de  ces  exercices,  voir  le  Programme  d^taillä.) 

Confection.  —  Chemise  d'enfant  de  2  ä  3  ans  (encolure  ä  coulisse).  — 
Corsage  de  b6b6  (d'apres  le  1<"  modfeie  du  mannel  (fig.  9,  ou  en  rapportant  leg 
epanlettes). 

Garfong.  (3  henres).  —  Constmction  d'objets  en  carton  revgtus  de  papier 
de  coulear.  —  Coupes  des  corps  les  plus  simples.  —  Assemblage  de  ces  coupes. 
—  Le  dessin  k  l'^cbelle  on  en  croqnis  cot4  doit  pr^c^der  la  constmction  de 
chacun  de  ses  objets  et  doit  Stre  fait  en  classe,  pendant  les  heures  consacrdes 
an  dessin. 

5"»«  mnie.  —  Enfants  de  11  ä  12  ans. 

Langne  matemelle.  —  LeQons  de  choses  (2  henres).  *)  —  Notions  d'histoire 
naturelle,  ddyeloppement  du  programme  de  4™«  ann6e.  —  Conseils  d'bygifene.  — 
Benseignements  sur  les  principales  industries-  —  Indnstries  alimentaires :  bou- 
langerie,  pätisserie,  distillerie,  etc.  —  Industrie  du  vetement:  filage,  tissage. 
Confection  des  T§tementa.  —  Confection  de  la  chanssnre,  etc.  —  Industrie  du 
bätiment;  matäriaux  qn'elle  emploie  et  diff£rents  m^tiers  qui  s'y  rattachent 

Lectnre  et  räcitation  (2  h.).  —  Lecture  expressive.  —  Exercices  d'61ocution 
et  de  r^citation. 

Grammaire  (1  h.)  Verbes  irr^gnliers  les  plus  nsit^s.  —  Transformation  de 
la  Toix  active  en  Toix  passive,  et  r^ciproquement.  —  Exercice  sur  les  verbes 
röflichis  et  les  verbes  impersonnels.  —  Principales  irr^gnlaritßs  orthographiques. — 
Exercices  d'analyse.  —  R61e  des  difF^rentes  esp6ces  de  mots  dans  la  proposition. — 
PropositiouH  subordonn^es  dans  les  cas  simples.  —  Ponctnation.  —  Dict^es  courtes, 
coirig^es  immädiatement  et  autant  que  possible  sons  les  yeux  de  l'^l^ve. 

R^daction  (2  h.).  —  Exercices  de  rßdaction  avec  on  sans  plan  donn4.  — 
Reproductions,  r^snm^s  et  comptes-rendus  öcrits  de  röcits,  de  lectnres  ou  de 
le;ons  sur  la  g^ographic,  I'histoire,  l'histoire  naturelle,  l'agricnltnre  et  l'in- 
dnstrie.  —  Sujets  d'imagination.  —  Lettres  diverses. 

Orthograpbe  (2  h.).  —  Etüde  de  15  mots  par  semaine  choisis  dans  les  lefons 
de  choses.  —  Principanx  pr^fixes  et  sufßxes;  leur  signiflcation.  —  Familles  de 
mots.  —  Homonymes  et  synonymes. 

Arithm6tique  (3  h.).  —  Calcul  oral.  —  D^veloppement  du  programme  de 
4"«  annße. 

Calcul  öcrit.  —  Fractions  ordinaires.  —  Les  quatre  Operations  dans  tous 
les  cas.  —  Nombres  mixtes.  —  Transformation  des  fractions  ordinaires  en  frac- 
tions däcimales;  et  r^ciproquement.  —  Nombres  complexes  dans  leurs  applica- 
tions  usuelles.  —  Emploi  des  parties  aliquotes  dans  le  calcul  oral  et  dans  la 
multiplication  d'un  nombre  entier  par  nne  fraction  ordinaire  ou  par  nn  nombre 
complexe.  —  Kesures  de  volnme.  —  R6gle  de  trois  par  la  r^duction  k  l'nnit4; 
applications  de  la  regle  de  trois  ä  la  r^solntion  de  problfemes  usuebi.  —  Com- 
position  de  problfemes  par  les  41feves.  —  Factnres  et  Etablissement  de  comptes 
divers  (dans  les  le^ons  d'äcriture). 

Gfiomötrie  (2  h.).  —  1«'  Semestre.  —  Revision  du  programme  de  quatrifeme 
ann6e.  —  TracE  et  mesure  des  polygones  r6guliers,  irrögnliers  et  du  cercle.  — 
Echelle.  Reduction  des  fignres.  —  Cnbe,  parall£lipipede :  leur  sniface  et  leur 
volnme. 

2"«  Semestre.  —  Prisme,  cylindre,  leur  surface.  —  Pour  les  gargons :  exer- 
cices pratiques:  me!>nre  de  petites  Etendnes  snr  le  terrain;  levEs  de  croqnis  et 
mise  au  net  (salle  d'ecole,  corridor,  präau). 

Geographie  (2  b.).  —  1"  Semestre.  —  Revision  de  la  Snisse  avec  d^velop- 
pement.  —  Etats  de  l'Enrope  et  leurs  capitales.  Productions,  Industrie,  com- 
merce, grandes  lig^es  de  chemin  de  fer. 

')  Dans  leg  classps  de  jeunes  fiiles,  cbaque  semaine  l'une  des  Ie(ons  de  choses  sera  con- 
sacrde  a  des  sujeU  se  rapportant  >i  räconomie  domestiqne.  Voir  le  progTainnie  d^taiUö ;  le 
vetement,  plantes  diverses. 


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136  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

2™«  Semestre.  —  G6u6ralit6a  snr  l'Asie,  I'Afriqne,  I'Am^riqne  et  l'Oceanie. 
—  Notions  g^n^rales  snr  la  distribution  de  la  chaleni  k  la  snrface  dn  globe.  — 
Indication  des  zones.  —  Croquis  et  trac^  de  cartes. 

Histoire  ^)  (l^/j  h.).  —  R^cits  d'histoire  suisse.  —  Premier  r6cit.  Les  premiws 
habitants  de  l'Helvötie.  —  2"*  röcit.  Domination  romaine  et  Joles  C^sar.  — 
Inrnsion  germanique.  —  3"*  r6cit.  Rodolphe  de  Habsboorg.  —  Comptes,  dveqnes, 
monast^res,  villes.  —  Les  Waldstaetten.  —  Alliance  de  1291.  —  Albert  d'An- 
triche.  —  Serment  dn  Grfltli.  —  4™*  r6cit.  Commencements  de  la  Conföder&tion.  — 
Batailla  de  Morgarten.  —  5™'  r^cit.  Confäd^ration  des  huit  Cantons.  —  Batailles 
de  Sempach  et  de  Neefels.  —  6"«  r^cit.  Conqnete  de  TArgoTie.  —  Gnerre  de 
Zarich.  —  Bataille  de  St-Jacqnes  snr  la  Birse.  —  7""  rteit  Gnerre«  de 
Bonrgogne.  —  Bataille  de  Grandson,  de  Morat  et  de  Nancy.  —  Nicolas  de 
FIfle.  —  Entr6e  de  Fribourg  et  de  Solenre  dans  la  Conf6d^ration.  —  S"«  recit. 
Conföd^ration  de  treize  Cantons.  —  Les  pays  alliös  et  les  pays  srgets.  —  Service 
mercenaire.  —  9"*  rficit.  La  Rfiforme.  —  10™«  rficit.  Aperen  snr  l'^tat  politäqne, 
6conomiqne  et  social  de  la  Snisse  an  XVU™«  et  an  XVin™"  sifecles.  —  11™"  ricit 
La  Revolution  franfaise.  —  Invasion  de  la  Snisse.  —  R^pnbliqne  helvätiqne.  — 
Les  dix-nenf  cantons.  —  12™«  röcit.  La  Restanration.  —  Conf^däration  des 
vingt-denx  cantons.  —  13™*  r^cit.  Gnerre  dn  Sonderbnnd.  —  Constitotion  de  1848. 

Allemand  (3  b.).  —  1"  semestre.  —  Lecture.  —  Les  5.  premiires  le^ons  d* 
la  grammaire  Lescaze.  —  2*  semestre.  —  Le^ons  6  &  10.  —  Ezercices  oram 
avec  des  phrases  simples. 

Ecritnre  (1  h.).  —  Ecritnre  cursive,  ronde.  —  Modfeles  de  comptes,  de  fac- 
tures  et  d'actes  divers. 

Dessin.  (FiUes  2  h.,  garfona  3  h.).  —  Revision.  —  Corps  de  rotation,  lem» 
caract6res  expliqn6s  par  des  sections  planes ;  lenr  constmction  d'apres  des  croqnis 
cot6s  relevßs  snr  les  objets.  —  Dessin  d'objets  en  perspective  cavaUere.  — 
Notions  eUmentaires  de  perspective  normale,  destinees  k  faire  comprendre  anx 
61feves  ce  qu'il  y  a  de  conventionnel  dans  la  perspective  cavaliere.  —  Exercices 
de  memoire.   Compositions. 

Chant  (1  henre).  —  Etnde  de  chants  i,  denx  voix.  —  Elxercices  d'intonatioa 
et  de  lectnre  rhythmiqne.  —  SIesare  (division  temaire).  —  Difezes  et  b&nols.  — 
Explication  des  principaux  signes  de  la  notation  snr  la  portfie.  —  Port^e.  — 
CUs:  Sol  et  fa.  —  Dieze,  b^mol,  bficarre.  —  Signes  de  daräe:  ronde,  noire, 
pause.  —  Mesures  les  plns  nsit^es. 

Gymnastique  (1  b.  et  demie).  —  Jeune»  fiüe».  —  R^pötition  et  d^veloppement 
da  Programme  de  la  4™«  annäe.  —  Marches  combin^es  avec  chants.  Sixercices 
avec  balteres,  en  Station.   Echelle  horizontale. 

Garfons.  —  Repitition  et  d^veloppement  du  programme  de  la  4™«  ann^.  — 
Marches  combin^es  avec  chants.  Exercices  avec  haltäres,  en  Station.  —  Sants.  — 
Exercices  anx  perches  et  anx  cordes.  —  Poatre  d'appni.  —  Echelle  horizontale. 

Travanx  manuels  (5  h.).  —  Jeunes  fille».  —  Tricotage.  —  TJn  bas.  (Insist» 
snr  la  maniire  de  commencer  an  bas.)  —  Marqner  les  initiales. 

Raccommodage  dn  bas.  —  Revision  de  ce  qni  a  6t6  appris  pr^cädemment  — 
Tron  de  points  de  conture. 

Contnre.  —  Revision  des  oavrages  enseignäs  dans  les  ann^es  pT£c6dentes 
(snr  nn  morceau  uniqne).  —  Contnre  en  onrlet  appliquäe  k  une  poche  de  robe.  — 
Pifece  k  contnre  rabattne.  —  Boutonnifere.  —  Bride  k  boaton.  —  Bride  k  agrafe.  — 
Froncis.  —  Rägnlarisation  des  fronces.  —  Pose  de  la  ceinture.  —  Reprise  simple 
BOT  grosse  toile. 

Exercices  pr^parant  anx  confections.  —  Revision  des  exercices  indiqa&  an 
Programme  de  3™«  et  4™°  ann^es.  —  Pose  de  fanx-onrlets  k  droit  fll  et  en  bius. 

Coupe.  —  Corsage,  Chemisette,  pantalon-culotte,  bavette,  baveron.  —  Traee 
des  patrons.  —  Coupe  et  assemblage. 

')  Dans  les  ^coles  dans  lesqnelles  la  cfnqnl^me  et  la  sixteme  ann^es  sont  r^antea,  rhiatslir 
ittlsae  alternera  avec  rhUtolre  de  Oenire. 


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Kant.  Genf,  Programme  de  l'enseignement  dans  les  ^coles  enfantines    137 
et  dans  les  Cooles  primaires. 

Confection.  —  Une  confection  choisie  parmi  les  travaox  de  conpe. 

Garfons.  {3  h.).  —  Notions  snr  les  oatils  les  plns  nanels.  —  Etüde  de  prin- 
cipaux  ontils  employ^s  dans  le  travail  da  bois.  —  Eabotage,  sciage  des  bois.  — 
Constmction  d'objets  d'apres  un  croquis  cot^  fait  dans  la  le;on  de  dessin.  — 
Assembla^es  simples.  —  Boit«s  clou^es  et  antres  objets  assembläs  saus  pointes.  — 
Constmction  d'assemblages  de  coapes  an  moyen  de  carton. 

fime  aiipäe.  —  EnfanU  de  12  ä  13  ans. 

Langne  matemelle.  (Gargons  9  henres ;  —  jennes  filles  8  henres.)  —  Legons 
de  choses')  (2  b.).  —  Revision  avec  estension  da  prog^amme  parconru  l'annäe 
pr^c^dente.  —  L'homme.  —  Notions  snr  la  digestion,  la  circalation,  la  respi- 
ration,  le  Systeme  nerveax,  les  organes  de»  sens.  —  Couseils  pratiqaes  d'hygifene.  — 
ESets  pernicienx  de  l'alcool,  da  tabac,  etc.  —  Animanx  atileg,  animanx  nni- 
sibles.  —  Les  T6gätanx.  —  Parties  essentielles  de  la  plante.  —  Principanx 
groapes.  —  Plantes  alimentaires.  —  Caaseries  sar  les  pompes,  fontaines,  jets 
d'ean,  baromätre,  thermomfetre,  machines  hydrauliqaes,  machines  i,  ▼apear,  machines 
^lectriqaes,  piles,  paratonnerre,  tSlegrapbe,  t^lephone,  etc.  —  Benseignements 
snr  les  principales  indastries;  indnstries  de  pr6cision:  m^caniqae,  borlogerie; 
indostries  de  laxe:  orfärrerie,  bijonterie,  etc.  —  Imprimerie;  Photographie. 

Lecture  et  r^citation  (2  h.).  —  Lecture  expressire.  —  Comptes  rendns.  — 
Exercices  d'^locntion  et  de  r^citation. 

Grammaire  (2  b.).  —  Exercices  sar  la  concordance  des  modes  et  des  temps.  — 
Dict^es  coartes,  corrigäes  imm^diatement  et  aatant  qae  possible  soas  les  yeax 
de  r«4ve. 

Orthographe  (1  b.).  — -  Etnde  de  15  mots  par  semaine  choisis  dans  les  le^ons 
de  choses.  —  Homonymes,  synouymes.  —  Familles  de  mots. 

R6daction  (2  b.).  —  Composition  sar  des  sigets  divers  avec  on  sans  plan 
donn6.  —  RSsamis  de  textes  se  rapportant  an  programme  de  l'ann^e.  —  D6ve- 
loppement  d'an  snjet  trait6  saccinctement.  —  R^daction  d'nn  texte  sar  des  notes 
prises  pendant  ane  lectare  on  nne  le^on.  —  Classement  g€u6ral  des  id^es.  — 
Idäes  principales  et  id^es  secondaires  dans  nne  composition.  —  Langage  propre 
et  langage  fignr& 

Economie  domestiqne  {Jeunes  ßllen  1  b.).  —  Caaseries  sar  les  diff^rents 
prodaits  employ6s  dans  le  manage;  leur  provenance,  indostrie  et  commerce 
aaxqnela  Us  donnent  lieu.  Denrees  coloniales ;  l^gnmes,  fraits,  viandes,  meubles, 
linge,  vetements,  matiferes  utUisäes  dans  le  blancbissage,  l'äclairage  et  le  chaaf- 
fage.  —  Qnalit^s  de  la  fntnre  mänagäre:  l'ordre,  la  propret^,  l'^conomie,  la 
prevoyance,  l'amonr  da  travail.  —  Quelques  entretiens  familiers  snr  la  bonne 
tenne  d'une  maison.  —  Services  qae  peat  rendre  la  jenne  fille  dans  sa  familie. 

Aritbmätiqne  (3  b.).  —  Revision  et  diveloppement  da  programme  de  5™* 
annäe.  —  Nombrenx  exercices  oraax  et  probl&mes  se  rapportant  &  l'agricaltnre, 
ä  l'industrie  et  aa  commerce.  Calcals  sur  les  volumes.  —  R^gles  d'int6r§t, 
d'escompte  (en  dehors)  et  de  m^langes  dans  les  cas  les  plus  simples.  —  M^tbodes 
abr^gäes. 

Garfon».  —  Factares  et  comptes  divers.  —  Notions  pratiqnes  de  comptabilitä. 

Göom^trie  (Garfons  2  h.,  filles  1  b.).  —  1*'  Semestre.  —  Revision  et  d4ve- 
loppement  du  programme  de  b'^"  annäe.  —  Sarface  et  volnme  des  solides; 
parall^lipip^de,  prisme,  cylindre,  pyramide  et  cöne.  D^veloppement  des  soifaces.  — 
Construction  de  ces  d^veloppements.  —  Applications  pratiqaes. 

2""  Semestre  (Garfons).  —  Solides  tronqn^s  conp^s  par  an  plan  parallele 
&  la  base.  —  Nombrenses  applications  pratiqnes  (tas  de  sable,  tronc  d'arbre, 
etc.).  —  Mithodes  pratiqaes  et  abr^des  poar  le  calcol  des  suifaces  et  des  volames. 

V  Dam  lei  claases  de  Jennes  tlllei,  chanur  aemalne  Tone  des  levons  de  choses  sera 
ronsaer^e  ä  des  sqjets  se  rapportant  k  r^ronomle  domestique  et  d'hjrgii-ne.  Voir  le  programme 
detalU^:  Aliments.  —  Hy^rne.  —  QuaiittSs  de  la  futare  m^nag^re. 


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138  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnaii^n. 

Geographie  (2  h.).  —  1*'  Semestre.  —  Etüde  speciale  de  l'Enrope  atec 
rindication  des  possessioDS  enrop^ennes  les  plus  connnes.  —  Frmcipanx  prodnitB.— 
Places  de  commerce  et  ports  les  plus  important«. 

2"*  Semestre.  —  Les  Etats-Unis,  principalement  an  point  de  vue  de  lenrs 
prodnctions  et  de  leurs  rapports  commerciaox  arec  I'Earope.  —  Revision  g6n6rale 
de  la  g^ographie.  —  Croqnis  et  tracäs  de  cartes. 

Histoire  (1  heure  et  demie).  —  Premier  rÄcit.  —  Qenfeve  jnsqu'ä  la  fin  du 
XV«  siicle.  —  Les  4v6qnes,  la  maison  de  Savoie,  la  commune  de  Genfeve.  — 
Code  de  francbises  d'Adh^mar  Fabri.  —  2™*  r^cit.  •  Lüttes  de  Genfeve  contre  U 
maison  de  Savoie.  —  Philibert  Bertlielier,  Lfivrier,  Besan^on  Hngaes.  —  Com- 
bourgeoisie  de  Geneve  avec  Fribonrg  et  Beme.  —  3"«  r6cit.  La  B^fonne.  — 
4™*  r6cit.  Nouvelles  lüttes  avec  la  maison  de  Savoie.  —  L'Escalade.  —  5f°*  rtet. 
Genfeve  an  XVn™"  et  au  Xyill"'"  sifecles.  —  Bäfagiäs.  —  6"»  r6cit.  Periode 
rßvolutionnaire.  —  Räunion  de  Oenfeve  k  la  France.  —  7™«  r^cit.  Dilivtance 
de  Geneve,  qni  devient  un  cantnn  snisse.  —  8™*  r^cit.  Revolution  de  1846.  — 
Principaux  6venements  qui  la  snivirent  jnsqn'en  1871. 

AUemand  (8  b.).  -  1"  Semestre.  —  Le^ons  11  i,  17.  —  2"'«  Semestre.  - 
Fin  de  la  grammaire  Lescaze.  —  Exercices  oranx  avec  des  pbrases  simples.  — 
Vocabulaire  usnel. 

Ecriture  (1  b.).  —  Exercices  d'^criture  cnrsive;  ronde.  —  Application  de 
la  calligraphie  i,  la  tenne  des  comptes. 

Dessin  (Filles  2  h.,  garfoti»  8  b.).  —  Dessin  de  solides  et  d'objets,  en  par- 
taut  de  conpes  et  de  croqnis  cot^s.  —  Däveloppement  de  lenrs  suifaces.  — 
Omementation  de  ces  snrfaces.  —  Dessin  d'ornements,  d'aprfes  des  modMes  de 
style  avec  indication  de  Tensemble  qu'ils  d^corent.  —  Suite  des  notions  de  per- 
spective normale.  —  Exercices  de  memoire.  —  Composition. 

Cbant  (1  benre).  —  Revision  et  d^veloppemeut  du  programme  de  5^ 
ann^e.  —  Modes.  —  Explication  des  principaux  signes  de  la  notation  snr  la 
port^e  (en  vue  de  la  transcription).  —  Port6e.  —  Lignes  supplfementaires.  — 
CUb  :  sol  et  fa.  —  Difeze,  bämol,  bßcarre.  —  Armnre.  —  Toniqne.  —  Signes  de 
dur^e:  ronde,  blancbe,  noire,  crnche,  donble-crocbe,  point,  pause,  demi-pame, 
sonpirs.  —  Hesures  simples  et  compoB£es,  les  plus  nsit^es.  —  Signes  d'exprei- 
sion.  —  Mouvement. 

Gymnastiqne  (1  benre  et  demie).  —  Jeune»  fiUes.  —  Voir  le  programme  de 
5""«  ann^e.  —  Poutre  d'öquilibro,  fixe  et  mobile. 

Gargons.  —  Voir  le  programme  de  5™"  annöe.  —  Exercices  combinä  en 
Station  et  en  marcbe.  —  Exercices  tactiques.  —  Sants  Combines.  —  Pas  de 
gäant,  avec  sant. 

Travaux  manneis  (6  h.).  —  Jeunes  filles.  —  Tricotage  et  crochet  (6  h.).  — 
Quelques  Schantillons  de  tricot  et  de  crochet.  —  Applications  diverses :  brassieres, 
chaussons,  etc. 

Raccommodage  da  bas.  —  Revision  du  tron  de  cötes.  —  Tron  de  dimination 
avec  point  de  couture.  —  Pifece  rapport^e  au  bas. 

Coutnre.  —  Snr  un  morceau  uniqno :  revision  des  difförents  points  et  coQtnres 
appris  pr£cedemment  (voir  programme  d6taill6).  Couture  k  points  arriere  sur- 
fille ;  piäce  k  rejoint ;  petits  plis ;  onrlets  k  jour ;  points  d'omementation ;  appli- 
cation  de  ces  divers  points  k  la  marque.  —  Etnde  des  fronces :  poignet  indiqne 
dans  le  manuol  (sans  la  piqflre  dn  contonr).  —  Trifege  simple  snr  grosse  toile.  — 
Reprise  simple  snr  toile  ns^e.  —  Exercices  pratiqnes  pour  l'application  des 
divers  raccommodages. 

Exercices  präparant  aux  confections.  —  1**  A  la  cbemise :  Devant  de  chemise 
avec  poignet;  pratiquer  nne  fente  an  milien;  gamir  le  cöte  ganche  d'nn  fani- 
onrlet  et,  le  cdte  droit  d'une  patte  croisant  snr  le  fanx-ourlet.  —  Une  manche 
de  chemise  avec  fanx-ourlet  conp^  d'aprfes  la  forme  de  la  manche.  —  2*  An 
tablier:  Un  empifecement  double  avec  nn  biais  k  l'encolnre.  —  Bas  de  manche 
de  tablier  avec  poignet.  —  3**  An  pantalon:  Bas  de  jambe  de  pantalon  avec 
poignet. 


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i 


Kanton  Genf,  Programme  d^taill^  de  l'enseignement  des  trayanx       139 
manuels  de  jeunes  Alles  dans  les  ^coles  primaires. 

Coupe.  —  1°  Chemise  sans  manches  (boutonn^e  ou  non  snr  l'^panle).  — 
2*  Cliemise  avec  manches.  —  3**  Tahlier  forme  princesse.  —  4*  Tablier  i,  em- 
pi&cement.  —  5"  Pantalon  de  flllette.  —  Trac6  des  patrons.  —  Coupe  et 
assemblage. 

Confectlon.  —  Une  confection  choisie  parmi  les  tra^anx  de  conpe. 

Jeunes  garfon»  (3  h.).  —  D^veloppement  du  Programme  de  5°>*  ann^e. 


81.  SS.  Pragramme  ditailli  de  l'enseignement  des  travaux  manuels  de  jeunes  filles 
dans  les  icoles  primaires  du  Canton  de  Genöve  pour  les  annies  scolaires  1894/95 
et  1896/96.    (Aoüt  1894.) 

Pnmihre  aimee. 

Tricotage.  —  Pr^paration  intuitive  au  tricotage  (laine  et  aiguilles  en  bois).  — 
Bande  de  30  mailies,  endroit  et  envers  (coton  et  aig:nilles  en  acier). 

Coutnre.  —  Emploi  du  d6  et  de  l'aiguille  (iusister  sur  ce  point).  —  Soijet 
et  onrlet  en  passant  les  coins.  —  Point  de  marque  sur  un  morceau  de  grosse 
toile  ourl£;  dessins  variäs  pour  la  präparation  aux  lettres. 

Confection.  —  Houchoir  de  poche.  —  Taie  lougne  avec  snijet. 

Deuxieme  annäe. 

Tricotage.  —  Confection  d'une  bände  de  30  mailles  (endroit,  envers,  cötes,  points 
de  conture,  diminutions) ;  terminer  la  bände  an  moyeu  d'une  chainette. 

Couture.  —  Revision  des  onvrages  enseign^s  en  premifere  annöe.  —  Conture 
anglaise  i,  droit  fil  et  ä  points  devant.  —  Couture  rabattue  ä  droit  fil.  —  Marque 
snr  grosse  toile  (aiphabet,  chiffres,  —  nom,  ann£e). 

Exercices  pr^parant  aux  confections.  —  Ourlets  de  difffirentes  largeurs.  — 
Onrlets  en  biais. 

Confection.  —  Petit  fichn  de  forme  triangalaire.  —  Taie  carr^e  fermant  an 
moyen  de  mbans  de  fil. 

Troiaihme  annäe. 

Tricotage.  —  Chanssette  de  60  mailles  (Om,  15  de  cötes).  —  Etnde  du  talon 
3  compris  les  diminutions  du  cou  de  pied.  (Becommencer  plusieurs  fois  le  talon.)^ — 
Tricotage  en  rond  i,  cötes  (1  m  ä  l'endroit,  1  m.  &  l'envers)  appliqnä  ä  une  paire 
de  manchettes  en  laine. 

Coutnre.  —  BeTision  du  Programme  de  premifere  et  de  deuxi&me  ann^es.  — 
Conture  anglaise  en  biais.  —  Couture  rabattue  en  biais.  —  Point-arrifere  i,  droit 
fil  appliqu6  &  la  conture  anglaise. 

Exercices  prgparant  aux  confections.  —  1"  Ourlets  snivant  des  lignes  courbes. 
—  2"  Application  de  la  coutnre  en  biais  et  de  l'ourlet  ä  une  petite  manche  prä- 
parant  i  celle  de  la  Chemisette. 

Kaccommodage  du  bas.  —  Maille  k  l'endroit ;  tron  de  mailles  k  l'endroit. 

Confection.  —  Tablier  dit  baveron.  —  Chemisette. 

Quairihme  annie. 

Tricotage.  —  Chanssette  compl6te,  6tnde  speciale  des  diminntions  finales. 

Conture.  —  Eevision  du  Programme  de  premifere,  denxifeme  et  troisifeme  ann£es 
(snr  nn  morceau  unique).  —  Piqüre  k  droit  fll.  —  Piqüre  en  biais.  —  Piece  ä 
snijet  k  de  l'^toffe  blanche.  —  Pifece  ä,  de  l'indienne.  —  Prfiparation  k  la  reprise 
snr  toile  (enlerer  les  fils  de  la  chaine  ou  ceux  de  la  trame). 


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140 


Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 


Exercices  pr^parant  anx  confections:  1"  Au  petit  corsage: 
1«-  ^ 


B  IScm  c 

WiE 


Un  ruban  de  fll  sera  poae  k  plat 
le  long  de  IMchancmre  ABCD. 


Rödnit  aa  </< 

2"  An  tablier  forme  princesse: 

Le  rectangle  total  mesare  28  centimetres  de 
base,  20  cm  de  banteni-. 

Le  rectaugle  ABCD  reprSsente  le  rectangle  to- 
tal pll€  en  deax  par  le  milieu  de  la  largear.  A 
ganchc  de  BD  compter  1  cm  ponr  nn  onrlet,  soit 
la  ligiie  B'  D'.  Partager  le  rectangle  AB'  Clf  en 
deux  parties  Egales  par  l'oblique  EF;  le  point  E 
est  distant  de  A  da  '/s  de  la  droite  Ah'  —  le 
point  F  est  €loign^  de  V  da  '/g  de  Ciy.  Ck>iiper 
sur  la  ligne  EF,  pnis  renverser  les  morceaox,  c'est- 
i-dire  qne  la  droite  FIf  viendra  se  placer  ä  la 
suite  de  AE.  Mettre  les  deux  biais  l'an  &  c6t£  de 
l'autre.  les  assembler  par  deux  coatnres  anglaises; 
faire  les  onriets  de  cöt6  ('/j  cm  environ),  arrondir 
le  bas  en  donnant  anx  coatnres  la  meme  longaenr 
qne  celle  des  bords,  pnis  confectionner  an  oarlet 
de  1  cm  &  la  base  la  plns  large.  Si  l'on  borde  la 
partie  sup^rienre  d'un  ruban  de  fil,  on  obtient  nn 
petit  tabuer  qni  pr^parera  l'äläve  i.  la  confectioD 
dn  tablier  forme  princesse. 

Pose  d'un  biais  aar  nn  morcean  d'indienne  coapi 
de  mani^re  &  figurer  ane  encolnre. 

Kaccommodage  da  bas.  —  Trou  de  cötes. 

Confection.  —  Corsage  de  bäbg  (d'apr&s  le  premier  modMe  du  mannel,  fig.  9), 
ou  en  rapportant  les  epanlettes.  —  Tablier  forme  princesse. 

Cinquihme  annie. 

Tricotage.  —  ün  bas  (insister  snrtont  sar  la  mani^re  de  commencer  vn 
bas).  —  Marqaer  les  initiales. 

Coatore.  —  B^pätition  des  oavrages  enseignäs  dans  les  ann^es  präcädentes 
(sur  an  morcean  unique).  —  Couture  en  onrlet  appliquäe  k  une  poche  de  robe.  — 
Pifece  k  couture  rabattue.  —  Boutonnifere.  —  Bride  k  bouton.  —  Bride  ä  agrafe.  — 
Froncis,  räg^larisatinn  des  fronces.  —  Pose  de  la  ceinture.  —  Beprise  simple 
snr  grosse  toile. 

Exercices  pr^parant  aux  confections.  —  1**  Revision  des  exercices  indiquä 
au  Programme  de  troisiime  et  de  qnatri&me  ann6es ;  —  2°  pose  de  faox-oorleti 
k  droit  fil  et  en  biais. 

B&ccommodage  du  bas.  —  Revision  de  ce  qni  a  6t6  appris  pricMemment  — 
Trou  de  points  de  coutnre. 

Coupe.  —  1"  Corsage ;  —  2*  Chemisette ;  —  3"  pantalon-culotte ;  —  4"  ba- 
vette;  —  5'  baveron.  —  Trac6  des  patrons.  —  Coupe  et  assemblage. 

Confection.  —  Une  confection  cboisie  parmi  les  travaax  de  coupe. 


14  «m  r  m 
RiSdiilt  na  ■/• 


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Kanton  Oenf,  Programme  d^taill^  de  l'enseignement  des  travanx       141 
mannels  de  jeunes  Alles  dans  les  Cooles  primaires. 

SixAme  annie. 

Tricotage  et  crochet.  —  Qnelques  Schantillons  de  tricot  et  de  crochet.  — 
Applications  diverses:  brassiferes,  chanssons,  etc. 

Contnre.  —  Snr  un  morcean  nniqne:  1"  diff^rents  pointa  et  contores  com- 
pris  dans  le  programme  de  premifere,  denxiime,  troisiime,  qnatri&me,  cinqui^me 
et  sixifeme  ann^es;  —  2"  couture  k  points-arri^re  snrfil^e;  —  3*  revision  des 
pi6ces  k  gnrjet  et  k  contnre  rabattne;  —  4"  pifece  k  rejoint;  —  5*  petits  plis;  — 
6°  ourlets  k  jonr.  —  Points  d'ornementation.  —  Application  de  ces  divers  pointg 
k  la  marqne.  —  Border  les  cötäs  de  ce  morcean.  —  Bas  de  manche  de  tablicr 
avec  poignet.  —  Poignet  indiqn6  dans  le  mannel  (sans  la  piqnre  dn  contonr).  — 
Trüge  simple  snr  grosse  teile.  —  Reprise  simple  snr  teile  ns^e. 

Exercices  pr€parant  anx  confections.  —  1«  A  la  chemise :  Devant  de  chemise 
avec  poignet;  pratiquer  nne  fente  an  milien;  garnir  le  c6t6  gauche  d'nn  fanx- 
onrlet  et  le  c6t6  droit  d'nne  patte  croisant  snr  le  fanx-onrlet.  —  Une  manche 
de  chemise  avec  fanx-onrlet  coup£  d'aprfes  la  forme  de  la  manche;  —  2°  an 
tablier  (voir  le  programme  de  qnatri^me  ann^e) ;  —  an  pantalon :  bas  de  jambe 
de  pantalon  avec  poignet. 

Baccommodage  dn  bas.  —  Revision  dn  trou  de  c6tes.  —  Tron  de  diminntion 
avec  points  de  contnre>  —  Pi^ce  rapportee  au  bas. 

Coupe.  —  1"  Chemise  sans  manches  (boutonn6e  on  non  snr  l'^panle);  — 
2**  chemise  avec  manches;  —  3<*  tablier  forme  princesse;  —  4"  tablier  k  em- 
piecement;  —  5<*  pantalon  de  fillette.  —  Trac£  des  patrons.  —  Conpe  et  assem- 
blage. 

Confection.  —  Une  confection  choisie  parmi  les  travanx  de  conpe. 

Imtnictions  gdndrales  concemant  l'enaeignement  de  la  couture  et  de  la  coupe. 

Dans  l'enseignement  des  travanx  k  l'aigxdlle,  la  maitresse  anra  ponr  bnt, 
non  senlement  de  mettre  ses  öl^ves  en  posscssion  de  connaissances  pratiqnes 
speciales,  mais  encore  de  faire  naitre  et  de  d^veloppor  en  elles  ces  qnalit^s 
■lomestiqnes  dont  l'inflnence  est  si  importante  ponr  le  bonhenr  de  la  famille. 
Elle  donnera  6galement  ses  soins  an  c6t^  physiqne  en  veillant  avec  attention 
k  la  tenne  de  ses  äl^ves  pendant  les  le^ons. 

L'enseignement  des  travanx  k  l'aignille,  comme  tons  les  antres,  sera,  le 
plus  possible,  collectif.  La  m^tresse  exposera  d'abord  les  difT^rents  points  de  la 
le^on,  donnera  des  explications  g^n^rales  k  hante  voix,  s'assnrera,  par  des 
questions  intelligemment  posäes,  qn'elle  a  6t6  comprise,  pnis  eile  s'occnpera 
individnellement  de  ses  6llves. 

En  ce  qni  conceme  la  coupe,  la  maitresse  tracera  an  tablean  noir  le  dessin 
dn  patron  qne  les  ^l^ves  execnteront  dans  nn  eahier. ')  Elle  fera  inscrire  les 
mesnres  nScessaires  k  chaqne  patron  snr  la  fenille  oü  il  sera  dessinä.  Les  dessins 
seront  corrigäs  par  la  miutresse  an  moyen  d'nn  crayon  de  conleur.  Le  mgme 
patron  sera  dessiuä  an  moins  denx  fois  dans  le  cahier  avec  des  mesnres  difK- 
rentes.  Lorsqu'nn  patron  anra  £t£  bien  €tndi£,  il  sera  recommencä  sur  nne  fenille 
d£tach£e  et  ensnite  decoup6.  Pnis  la  confection  sera  tailUe  dans  dn  papier 
sonple,  ccci  dans  le  bnt  d'habituer  T^leve  k  placer,  comme  il  doit  r§tre,  le 
patron  snr  Tätoffe  et  de  Ini  donner  nne  id£e  exacte  de  la  forme  qn'anra  le 
v^tement.  La  confection  en  papier  sera  simplement  bätie;  on  ivitera  de  poser 
des  gamitnres  en  papier  qni  n'apprennent  rien  k  l'enfant. 

Tontes  les  partics  qni  demandent  plns  de  sein  et  de  travail  ne  seront  pas 
consnes  snr  le  papier,  mais  feront  l'objet  d'exercices  sp^ciaux  snr  Stoffe.  Ces 
exercices  sont  indiqn^s  dans  le  programme;  ils  ne  doivent  pas  etre  consid6r^ 
comme   des  travanx  snppl^mentaires ;   ils  ont,  an  contrure,  H6  tjontäs  ponr 


')  Du  papier  ipMal  sera  dorn»!  ponr  ces  cahier«.  Le  fornint  tont  entler  sera  conserriS 
ponr  la  slxleme  ann^e;  ponr  la  cinqnliine  nnn^,  le  fonnat  aera  rddult  de  moitid. 


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142  K&ntonale  Gesetze  und  Verordnoog^en. 

rompre  la  monotonie  dea  ouTragea  habitnels  et  präparer  les  ^Ife^es  aax  difScnltes 
^u'elles  rencontrernnt  dans  la  confection. 

Deux  confections  en  ^tofEe  flgorent  an  prognramme  de  premifere,  densieme, 
troisi^me  et  qnatrifeme  ann^ea ;  la  premifere  Itant  plaa  facile  sera  faite  par  leg 
^Ifeves  lea  moiua  habilea,  la  denxi^me,  par  les  enfanta  les  plus  avanc^ea;  ponr- 
tant,  ai  la  maitresae  le  jage  convenable,  eile  ponrra  donner  la  meme  coiiectioD 
&  tontes  sea  filevea. 

£n  cinquifeme  et  en  aixi^me  annäea,  lea  confectiona  en  Stoffe  devront  gtre 
une  application  dea  le^ons  de  conpe,  par  conaäqaent,  elles  aeront  taillöes  par 
les  ölfeves. 

£n  premifere  et  en  deuxi^me  annSes,  les  travaux  de  coatnre  ne  devront  pas 
§tTe  r£unis  en  nne  bände. 

Le  travail  de  chaque  le^on  sera  appr^ciä  an  moyen  de  chiSres  reley^s  dtns 
nn  cabier  apScial;  nne  moyenne  en  sera  faite  i.  la  fln  de  cfaaqne  semestre.  Ce 
rSsnltat  donnera  ainai  k  l'ükve  une  idSe  exacte  de  la  valeur  de  son  travaiL 

Enfin,  pour  atimnler  l'actiTit^  des  Slfeves,  lenr  permettre  de  constater  elles- 
mSmes  leura  progr^a,  U  conviendra  d'exiger  que  tnus  les  oavragea  aoient  iatit 
et  places  par  ordre  de  date,  ceax  de  conpe  comme  ceux  de  coatnre. 

En  cinquiime  et  en  sixi^me  anneea,  les  patrona  dScoapäs  et  les  confections 
devTont  Stre  mis  i,  part  dans  de  grandes  envelnppes  faites  par  les  älfevea. 

Le  progrramme  terminS,  chaqae  enfaiit  possedera  ainsi  la  collection  com- 
plfete  des  travanx  qu'elle  aura  faits  pendant  TannSe. 


ß)  Seknndarschnlen. 

82.  u.  Lehrplan  fUr  die  Sekundärschulen  des  Kantons  Luzern.    (Vom  17.  Jannar 
1895.) 
Der  Erziehungarat  dea  Kantona  Lnzern,   in  Ausführung  der  §§  29.  30  und 
31  und  mit  Hinsicht  anf  §  168  dea  Erziehnngsgesetzes  vom  Jahre  1879,  erlisst 
hiemit  folgenden  revidirten  Lehrplan  ffir  die  Sekundärschulen: 

/.  Vorbemerkmg. 

1.  Der  Lehrer  ist  zu  einer  guten  Benutzung  der  Schnlzeit  und  einer  sorg- 
fältigen Anawahl  dea  Lebratoffes,  sowie  zur  Führung  eines  Unterricbtshefte* 
verpflichtet. 

2.  Er  bediene  sich  ausschliesslich  der  Schriftsprache  and  dringe  in  allen 
Fächern  auf  Korrektheit  der  sprachlichen  Darstellung  im  Mündlichen  ngd 
Schriftlichen. 

3.  Jeder  Schüler  erhält  ein  Notenbflchlein,  in  welches  alle  Monate  die  Noten. 
Absenzen  und  allfällige  Bemerkungen  eingetragen  werden,  nnd  in  welchem  die 
Einsichtnahme  von  den  Eltern  zu  bezeugen  ist. 

4.  Die  Noten  der  Vorbereitungascbüler  des  Sommerknrses  dürfen  nicht  ii 
das  verordnete  Zengnisbttchlein  eingetragen  werden. 

5.  Der  Lehrer  ist  für  gute  Besorgung  der  vorhandenen  allgemeinen  Lelu^ 
mittel  verantwortlich. 

//.  Untem'chtsgegenstände. 

A.  Knabensekundarschulen. 

I.  Beligionslehre.  a.  Orundzttge  der  katholischen  Glaubens- und  Sitten- 
lehre; —  b.  Earchengeschichte ;  c.  das  Kirchenjahr. 

n.  Deutsche  Sprache.  (Der  Unterricht  wird  nach  der  konsentiisdien 
Methode  erteilt.) 

1.  Lesen.  Übungen  im  rein  lautirten,  sinngemäss  betonten,  gelänfigen 
Lesen.  —  In  den  ersten  Schulwochen  sind  hiefür  eigentliche  Lesestunden  an- 


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Kanton  Lozern,  Lehrplan  fBr  die  Seknndarscbulen.  143 

zusetzen.    Zur  Korrektor  sind  die  bessern  Schfiler  beiznziehen.    Das  Chorlesen 
ii>t  angemessen  zn  pflegen. 

2.  Lesen  nnd  Erklären  von  Spraehmusterstflcken  in  Prosa  und  Poesie,  zur 
Bereicherung  des  geistigen  Lebens  des  Schttlers  und  zur  Befähigung  desselben, 
seine  Gedanken  mündlich  and  schriftlich  korrekt  auszudrücken.  Sach-  und  Wort- 
erklärung (etymologische  nnd  synonymische  Übungen);  Aufsuchen  des  Grund- 
(Tcdankens  und  der  Disposition ;  Belehrung  über  das  Wesen  der  Einleitung  nnd 
des  Schlusses,  sowie  ttbcr  die  verschiedenen  Arten  von  Übergängen  (praktische 
Aufsatzlehre).  Die  charakteristischen  MerkmHle  der  prosaischen  nnd  der  poeti- 
schen Darstellnngsarten.  Reproduktion  des  Inhalts  von  Gelesenem.  Hemoriren 
and  Rezitiren  von  Husterstflcken  in  gebundener  und  ungebundener  Rede. 

3.  Grammatik.  Wiederholung  der  Wort-  und  Satzlehre.  Grammatische 
Übungen  an  Lesestücken  (Analyse).  Schriftliche  Arbeiten  zur  Förderung  der 
richtigen  Zeichensetznng.    Übungen  im  Rechtschreiben. 

4.  Einlässliche  Behandlung  der  Lehre  Ton  den  Briefen. 

5.  Aufsätze.  Von  der  Reproduktion  gehe  man  allmählich  zur  Produktion 
über.  —  Themata:  Kurze  Nacherzählungen  —  Verkürzen  und  Erweitem  (II.  Kl). 
—  Nacherzählungen  —  Dispositionen,  besonders  von  Prosastücken  —  Umwand- 
Inng  der  Gesprächsform  in  die  Erzählfurm  —  Beschreibungen  konkreter,  wirklich 
angeschauter  Dinge  —  Vergleichungen  —  leichtere  Abhandlungen  —  Darstellen 
von  Selbsterlebtem  —  Briefe.  —  Die  Vorbesprechung  sei  zugleich  eine  praktische 
Dispositionslehre.  —  Korrektur. 

in.  Französische  Sprache.  I.Klasse.  1.  Grammatik.  Übungen  im  Aas- 
sprechen und  Lesen.  Formenlehre.  —  2.  Mündliche  und  schriftliche  Über- 
setzungen.   Memorirttbnngen. 

n.  Klasse.  Formenlehre.  Wiederholung  nnd  möglichste  Erweiterung  des 
in  der  1.  Klasse  behandelten  Stoffes.    Leichtere  Sprechübungen. 

IV.  Arithmetik.  I.  Klasse.  1.  Wiederholung  der  vier  Operationen  mit 
ganzen  Zahlen  im  nnbegrenzten  Zahlenraume.  —  2.  Behandlung  der  gemeinen 
nnd  der  Dezimalbruch)*.  —  B.  Einfacher  nnd  zusammengesetzter  Zweisatz.  Zins- 
berechnungen. —  4.  Übungen  im  Kopfrechnen,  selbständig  und  in  Verbindung 
mit  dem  schriftlichen  Rechnen. 

II.  Klasse.  1.  Wiederholung  des  Rechnens  mit  gemeinen  nnd  Dezimal- 
brüchen. —  2.  Prozent-  nnd  Zinsrechnungen,  Gewinn-  und  Verlust-,  Rabatt-, 
Durchschnitts-,  Termin-,  Gesellschafts-  und  Warenrechnungen,  Berechnung  der 
Steuern.  —  3.  wie  oben  4. 

Für  beide  Ellassen.  Genaue  Kenntnis  des  metrischen  Mass-  und  Gewicbt- 
systems  und  der  im  Handel  häufig  vorkommenden  fremden  Münzen  nach  Namen 
nnd  Wert. 

V.  Bnchhaltnng.  1.  Einführung  in  das  Wesen  der  einfachen  Buch- 
haltung; Abfassung  von  Rechnungen  n.  s.  w.  —  2.  Buchung  eines  einfachen  Ge- 
schäftsganges (Inventar,  Kassabuch,  Tagbuch,  Hauptbuch  und  Zinsrodel).  — 
8.  Rechnungen  für  Vereine,  Vormundschaftsrechnungen.  —  4.  Geschäftsanibätze 
(Miet-  und  Kanfsvertrag  u.  8.  w.,  Schuldbetreibung,  Konkurs-  und  Schnldenrufs- 
eingaben,  etwas  vom  Wechsel),  soweit  möglich  in  Verbindung  mit  der  Buch- 
haltung. 

VI.  Geometrie.  I.  Klasse.  1.  Auf  Anschauung  gegründete  Lehre  von 
den  Linien  und  Winkeln,  sowie  vom  Dreiecke,  Parallelogramm  nnd  Trapez.  — 
2.  Längen-  und  Flächenberechnnngen,  sowie  Berechnung  des  Würfels  nnd  des 
geraden  Prismas. 

II.  Klasse.  1.  Wiederholung  und  Fortsetzung  des  oben  anter  1  bezeiehneten 
Lehrstoffes;  das  Dreieck,  das  regelmässige  nnd  unregelmässige  Vieleck.  Lehre 
vom  Kreise,  Kreisinhalt  —  2.  Berechnung  der  Oberfläche  und  des  Inhalts  der 
geometrischen  Körper:  Zylinder,  Pyramide  nnd  Kugel. 

Übungen  auf  dem  Felde;  fUr  beide  Klassen:  Abstecken  und  Messen  von 
Linien,  Winkeln,  Drei-  und  Vielecken,  Anfiiahme  von  Grondstttcken,  Plan- 
zeichnen. 


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144  Kantonale  Qesetze  und  Verordnungen. 


Yn.  Naturkunde.  1.  Naturgeschichte,  a.  Kurze  Besprechung  des  mensch- 
lichen Körpers.  Belehmngen  aber  die  Pflege  der  Gesundheit,  Bilder  ans  der 
Tier-  und  Pflanzenwelt,  besonders  der  einheimischen.  —  b.  Beschaffenheit  des 
Bodens:  Gesteine  (Nagelfluh,  Sand-  und  Kalkstein,  Mergel),  Ackererde,  Torf, 
Bodenverbessernng. 

2.  Natnrlehre.  Belehmngen  über  einige  im  täglichen  Leben  yorkommende 
Naturerscheinungen  und  die  bezüglichen  G«räte,  wie:  Luftdruck  (Barometer, 
Säugpumpe,  Feuerspritze),  Ausdehnung  der  Körper  durch  die  Wärme  (Thermo- 
meter), Verdampfang  und  Verdunstung  (Dampfkraft),  Blitzableiter,  Magnet  and 
Kompass,  Telegraph.  —  Die  atmosphärische  Luft  (Oxydation),  Kohlensäure, 
Kohlenoxyd-  nnd  Leuchtgas  (Verbrennung,  Gärung),  Phosphor,  Chlorkalk,  Schwefel 
und  Schwefelsäure,  Kalk  und  Mörtel;  die  gebräuchlichen  Salze. 

NB.  Der  Stoff  ist  auf  zwei  Jahre  zu  Terteilen ;  wo  aber  die  Frequenz  der 
n.  Klasse  schwach  ist,  treffe  der  Lehrer  jedes  Jahr  eine  passende  AaswahL 

Vin.  Geschichte.  Das  eine  Jahr.  a.  Schweizergeschichte:  die  helvetische 
Vorgeschichte  in  Verbindung  mit  der  Weltgeschichte.  —  Eigentliche  Geschichte 
bis  zur  Reformationszeit.  —  Die  Hauptmomente  der  neuem  Geschichte.  — 
b.  Einige  Bilder  aus  der  allgemeinen  Geschichte. 

Das  andere  Jahr.  a.  Schweizergeschichte:  von  der  Grfindung  der  Eidge- 
nossenschaft  bis  zur  Gegenwart.   —   b.  Bilder  ans  der  allgemeinen  Geschichte. 

IX.  Geographie.  Das  eine  Jahr.  a.  Geographische  Grundbeg^riffe;  Earten- 
kenntnis;  Globus.  —  b.  Geographie  der  Schweiz.  —  c.  Allgemeine  Geographie 
von  Europa,  mit  besonderer  Berttcksichtignng  unserer  Nachbarländer. 

Das  andere  Jahr.  a.  Die  augenscheinlichsten  Beweise  fQr  die  Kugelgestalt 
der  Erde,  fttr  die  Drehung  und  den  Umlauf  derselben ;  Tag  nnd  Nacht,  Jahres- 
zeiten, Klima,  Zonen.  Die  Bewegung  des  Mondes,  Finsternisse.  Erklärung  des 
Kalenders.  —  b.  Wiederholung  der  Geographie  der  Schweiz.  —  c.  Übersicht 
Aber  die  Kontinente  und  Ozeane;  geographische  Einzelbilder. 

NB.   Die  Schlnssbemerknng  bei  „Naturkunde"  hat  anch  hier  ihre  Geltung. 

X.  Verfassungskunde.  Erläuterung  der  staatlichen  Einrichtang  des 
Kantons  nnd  der  Eidgenossenschaft.     (Jedes  Jahr.) 

XI.  Schönschreiben.  Übungen  in  der  deutschen  und  lateinischen  Karrent- 
schrift, zum  Teil  nach  der  Taktschreibmethode,  unter  Verwendung  des  Heftes 
Nr.  3  oder  4  der  Schreibhefte  mit  Vorschriften. 

Zur  Übung  im  Scbnellschönschreiben  brauche  man  den  unter  „Bnchhaltong* 
verzeichneten  Stoff. 

Xn.  Zeichnen,  a.  Linearzeichnen  geometrischer  Figuren,  mit  Anwendais 
der  verschiedenen  Masstäbe.  (Zirkel  nnd  Zeichnungsfeder  zu  gebrauchen.)  — 
b.  umrisse  in  geraden  und  krummen  Linien:  Gegenstände  aus  dem  Gewerbs- 
leben, Ornamente,  nach  Vorzeichnung  an  der  Tafel  und  nach  Eiuzelvorlagen. 
Leichte  Schattirttbungen.  Versuche  im  Zeichnen  nach  Gipsmodellen  nnd  nadt 
der  Natur. 

Xm.  Gesang.  Treff-,  Dnterscheidungs-,  Lese-  nnd  Stimmbildungsfibnn^n 
im  Umfange  der  Tonleiter.  Rhythmische  Übungen.  Zwei-  und  dreistimmige 
Lieder  der  2.  und  3.  Stufe  des  Gesangbuches.  Auswendiglernen  mehrerer  Lieder 
nach  Text  und  Melodie.  —  Das  Nötigste  aus  der  Elementar-Mnsiklehre. 

XIV.  Turnen.  Ordnungs-,  Frei-  und  Stabttbnngen.  Übungen  am  Stemm- 
balken und  Springel.    Tumspiele. 

B.  Gemischte  Sekundärschulen. 

Es  wird  nach  dem  voranstehenden  Lehrplane  verfahren,  jedoch  sind  die 
Mädchen  vom  Turnunterrichte  befreit  und  können  auch  vom  Unterrichte  in  der 
Geometrie  und  Verfassungskunde  dispensirt  werden.  Der  Stundenplan  ist  «o 
einzurichten,  dass  sie  dtirch  den  Wegfall  obiger  Fächer  einen  halben  Tag  bei 
haben. 


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Kanton  Lnzern,  Lehrplan  für  die  Sekundärschulen.  145 

Ansserdem  sind  beim  Aufsätze  und  beim  Zeichnen  die  Bedürfnisse  der 
weiblichen  Jngend  angemessen  zu  berflckaichtigen. 

C.  Hädchensekundarschulen. 

Beligionslehre,  deutsche  und  französische  Sprache,  Arithmetik,  Buchhaltung, 
Geschichte,  Geographie,  Schönschreiben,  Zeichnen  und  Gesang  nach  Massgabe 
des  Lehrplanes  A,  immerhin  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  der  weib- 
lichen Jngend;  femer: 

XV.  Weibliche  Handarbeiten,  a.  Stricken,  als  Nebenarbeit;  —  b.  Nähen, 
ein  Kollerhemd;  —  c.  Flicken  tou  Strümpfen,  Weisszeug  und  Kleidern ;  Flicken 
▼on  Gefärbtem ;  —  d.  Zuschneiden :  —  e.  Warenkunde  an  der  Hand  einer  Stoff- 
sammlung. 

Allfällige  Lnxnsarbeiten  dürfen  nur  von  solchen  Schülerinnen  angefertigt 
werden,  welche  in  den  unter  a,  b  und  c  genannten  Arbeiten  die  nötige  Fertig- 
keit erlangt  haben. 

XVI.  Haushaltnngskunde.  Die  notwendigen  Eigenschaften  einer  guten 
Haushälterin:  die  Besorgnug  der  Räume  des  Hauses,  der  Nahrungsmittel,  des 
Weisszeuges  und  der  Kleider.  Gartenbau;  Besorgung  und  Anfbewahmn^  von 
Sämereien,  Knollen,  Früchten  (Konservirungsmethode).  Gesundheitspflege.  Kinder- 
nnd  Krankenpflege. 

///.  Wöchentlich«  Unlerrichtastunden.   (Für  beide  Klassen.) 

k.      und      B.  C. 

Knaben       MKdchen 

1.  Beligionslehre 2  2  2    Stunden 

2.  Deutsche  Sprache 5—6  7  6—7 

3.  Französische  Sprache    ....            3  3  3  „ 

4.  Arithmethik S'/g  ^  ^  » 

5.  Buchhaltung 1—2  1  1  „ 

6.  Geometrie        2  —  —  „ 

7.  Naturkunde 2  2  —  „ 

8.  Geschichte       2  2  2  „ 

9.  Geographie       2  2  2  „ 

10.  Verfassungskunde 'ig  —  —         „ 

11.  Schönschreiben 1  1  1—2 

12.  Zeichnen 2  2  2 

13.  Gesang 1  1  l'/j 

14.  Turnen 2  —  —         „ 

15.  Weibliche  Arbeiten       ....  —  (3)  8          , 

16.  Haushaltnngskunde       •    •    •    •    _    — ~   l'ig        „ 

Summa  30  27  30  Stunden 

IV.  Stundenpläne. 

Die  Lehrer  sind  gehalten,  unter  Zugrundelegung  des  yorgeschriebenen 
Lehrplanes  für  ihre  Schulen  Stundenpläne  zu  entwerfen.  Dieselben  sind  dem 
Bezirkainspektor  zur  Genehmigung  yorzulegen,  in  sauber  gefertigter  Abschrift 
im  Schulzimmer  aufzuhängen  und  auch  dem  Präsidenten  der  Seknndarschulpflege 
zuzustellen. 

Beim  Anfertigen  der  Stundenpläne  ist  folgendes  zu  beachten: 

1.  Auf  den  Vormittag  fallen  3  (ausna,hmsweise  4),  auf  den  Nachmittag  2—3 
Lehrstunden,  je  nachdem  in  Berücksichtigung  der  Schnlverhältnisse  nur  ein 
halber  oder  aber  ein  ganzer  Tag  frei  gegeben  wird.  Die  wöchentlichen  Ferien 
fallen  in  der  Regel  auf  den  Donnerstag. 

2.  Bei  gemischten  Schulen  ist  die  sachbezügliche  Notiz  sub  B  zu  beachten. 

3.  Die  beiden  Kurse  dürfen  beim  Unterrichte  in  der  französischen  Sprache, 
Arithmetik,  Buchhaltung  und  Geometrie  nur  ausnahmsweise  zusammengezogen 
werden. 

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146  Kantonale  Qesetce  und  Verordnunj^en. 

4.  Auf  dem  Stundenpläne  soll  bemerkbar  sein,  welche  Klasse  immittelbiren 
Unterricht  erhält  and  womit  gleichzeitig  die  andere  Klasse  beschäftigt  wird. 

K  Lehimittel. 

Die  obligatorischen  allgemeinen  nnd  individuellen  Lehrmittel  werden  tob 
Erziehnngsrate  verordnet;  andere  oder  weitere  individuelle  Lehrmittel  dflifei 
nur  mit  seiner  Bewilli^ang  eingeführt  werden. 

Gegenwärtiger  Lehrplan,  durch  welchen  deijenige  vom  27.  Febmar  18% 
aufgehoben  wird,  tritt  auf  den  nächsten  Herbst,  beziehungsweise  für  Schulen 
mit  Halbjahrskorsen  schon  auf  den  näch8t«n  Sommerknrs  in  Kraft. 


83.  26.  Lehrpian  fOr  die  zweiklassigen  solothurn.  Bezirksschulen.  (Vom  17.  Mai  1896.) 

1.  Religionslehre.    (Wöchentlich  1  Std.)  —  Konfessioneller  Untenicht 

2.  Deutsche  Sprache.  —  L  Kurs.  (Wöchentlich  5  Std.)  —  o.  Lesen  und 
Erklären  von  prosaischen  LesestUcken  und  Gedicht<>n.  Der  laatreiuen  hoch- 
deutschen Aussprache  soll  besondere  Aufmerksamkeit  geschenkt  werden.  Suli- 
und  Worterklärung;  Hervorhebnng  der  Hauptgedanken.  Mflndlicfae  Wie<lergabe 
des  Gelesenen  in  gedrängter  oder  erweiterter  Form.  Vortrag  von  memorirten 
Lesestücken  und  Gedichten. 

b.  Grammatik:  Lehre  vom  einfachen  nnd  erweiterten  Satze  und  seinen 
Wortarten.  Lautlehre,  Interpunktion,  orthographische  Übungen  sind  an  den 
Lesestoff  und  an  die  Korrektur  der  Aufsätze  anzulehnen. 

c.  Schriftliche  Übungen:  Diktate;  Erzählungen;  Beschreibungen;  Umbildon- 
gen;  Vergleichnngen ;  Briefe. 

n.  Kurs.  (Wöchentlich  5 — 6  Std.)  —  a.  Lesen  und  Erklären  von  prosaisches 
LesestUcken  und  Gedichten.  Sorgfältige  Überwachung  der  Aussprache  nnd  Er- 
zielung eines  schönen,  ausdrucksvollen  Lesens.  —  Mündliche  Wiedergabe  des 
Gelesenen  und  Besprochenen  in  möglichst  selbständiger,  zusammenhängender 
Form.  Vortrag  von  behandelten  und  memorirten  Lesestttcken  und  Gedichten. 
Lektüre  von  Schillers  „Wilhelm  Teil". 

b.  Lehre  vom  zusammengesetzten  Satze.  Wiederholung  des  im  L  Eon 
behandelten  Stoffes.  Wortbildungslehre.  Interpunktion  und  Orthographie  vie 
im  I.  Kurs. 

e.  Schriftliche  Übungen:  Beschreibungen,  Schilderungen,  Vergleichnngen, 
Inhaltsangaben,  Briefe.  Es  gelte  der  Grundsatz:  Lieber  kürzere  Arbeiten  in 
grösserer  Zahl,  als  grosse  Arbeiten  in  geringer  Zahl. 

3.  Französische  Sprache.  —  L  Kurs.  (Wöchentlich  5  Std.)  —Übungen 
in  der  Aussprache  und  Einführung  in  die  französische  Rechtschreibung.  Fonnen- 
lehre  des  Substantivs,  des  Artikels,  des  Adjektivs,  des  Grund-  und  Ordnimgs- 
Zahlwortes,  avoir  und  @tre  und  soweit  möglich  das  regelmässige  Verb.  Mündliche 
und  schriftliche  Verarbeitung  dieses  Stoffes.    Sprechübungen. 

II.  Kurs.  (Wöchentlich  5  Std.)  —  Fortsetzung  der  Formenlehre,  namentlich 
der  regelmässigen  und  der  gebräuchlichsten  nnregelmässigen  Verben.  Mündliche 
und  schriftliche  Verarbeitung  des  einschlägigen  Materials.  Lektüre.  Sprech- 
übungen. 

4.  Arithmetik.  —  L  Kurs.  (Wöchentlich  4  Std.)  —  Wiederholung  der  4 
Grundrechnnngen  mit  ganzen  Zahlen.  Das  Zahlensystem.  Die  Teilbarkeit  der 
Zahlen.  Der  grö.s8te  gemeinschaftliche  Faktor,  das  kleinste  gemeinschaftliche 
Vielfache.  Die  Lehre  von  den  gemeinen  und  den  .Dezimalbrüchen.  Das  Er- 
weitem und  Verkürzen  und  Verwandeln  derselben.  Die  gebräuchlichsten  Mass-, 
Gewichts-  und  Münzverhältnisse.  Leichtere  Übungsbeispiele  ans  dem  gew6hn- 
lichen  bürgerlichen  Verkehr  und  Zinsrechnungen  nach  dem  Einheitssatz  und  der 
Zerlegangsmethode.    Übungen  im  Kopfrechnen. 


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Kanton  Solothurn,  Lehrplan  fUr  die  zweiklasaigen  Bezirksschulen.      147 

IL  Enrs.  (Wöchentlich  3  Std.)  —  Allgemeine  Proportionslehre,  der  Vielsatz, 
Ausziehen  der  Quadratwurzel.  Die  Rechnungsarten  des  hilrgerlichen  Lebens: 
Prozent-,  Zins-  und  Zinseszins-,  Oesellschafts-,  Mischangs-  und  Warenrechnungen. 

5.  Geometrie.  —  L  Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.)  —  Die  gerade  Linie,  der 
Winkel  und  die  Winkelarten.  Das  Dreieck,  das  Parallelogramm,  das  Trapez, 
das  nnregelmä88ige  Vier-  und  Vieleck.  Der  Kreis.  Berechnung  des  ümfanges 
und  des  Inhalts  der  genannten  Figuren. 

II.  Kurs.  (Wöchentlich  3  Std.)  —  Das  Abstecken  und  Messen  gerader 
Linien  auf  dem  Felde,  Aufnahmen  von  Ornndstficken,  graphisches  Darstellen, 
Berechnen  und  Teilen  derselben.  Die  Ähnlichkeit  der  Dreiecke.  Die  Berechnung 
des  Kreises  und  seiner  Teile.  Inhaltsberechnong  der  Ellipse.  Die  Beweissätze 
über  Winkel,  Dreieck,  Viereck,  Vielecke  und  Kreis.  Flächenberechnung  als 
Ergänzung  des  im  I.  Kurs  behandelten  Stoffes.  Berechnung  der  Oberfläche  und 
des  Inhaltes  der  regelmässigen  Körperformen. 

6.  Geographie.  —  I.  Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.)  —  Einführung  in  das 
Verständnis  der  Landkarten.  Spezielle  Geographie  der  Schweiz.  Geographie 
von  Europa  im  allgemeinen. 

IL  Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.)  —  Geographie  von  Europa  im  speziellen; 
fibrige  Erdteile  in  allgemeiner  Übersicht  Die  notwendigsten  Erläuterungen 
ttber  physikalische  und  mathematische  Geographie. 

7.  Geschichte  und  Verfassungskunde.  —  I.Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.) 
Scbweizergeschichte  von  den  ältesten  Zeiten  bis  auf  unsere  Tage  mit  Hervor- 
hebung der  wichtigsten  Epochen. 

IL  Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.)  —  Weltgeschichte  im  Überblick.  Eingehendere 
Rchandlnug  der  wichtigsten  Zustände  der  Neuzeit  mit  Berücksichtigung  der 
Schweizergeschichte.    Verfassungsknnde. 

8.  Naturkunde.  —  I.  Kurs.  (Wöchentlich  2  Std.)  —  Im  Sommer:  Pflanzen- 
kunde: Beschreibung  und  Vergleichnng  von  einheimischen  Pflanzen.  Übersicht 
ttber  das  Pflanzenreich.  —  Im  Winter:  Bau  des  menschlichen  Körpers,  verbanden 
mit  Gesundheitslehre.  Behandlung  von  Repräsentanten  der  verschiedenen  Tier- 
klassen. 

II.  Kun».  (Wöchentlich  3  Std.)  —  Physik :  Das  Wichtigste  aus  der  Mechanik 
fester,  flüssiger  und  hiftförmiger  Körper,  aus  der  Lehre  von  der  Wärme,  dem 
Magnetismus,  der  Elektrizität,  dem  Galvanismus.  —  Chemie:  Die  wichtigsten 
Elemente  und  ihre  Verbindungen. 

9.  Zeichnen.  (Jeder  Kurs  wöchentlich  3  Std.)  —  a.  Freihandzeichnen. — 
I.  Kurs.  —  Umrisszeichnen.    Ausziehen  mit  Feder  und  Tusch. 

IL  Kurs.  —  Zeichnen  nach  Vorlagen  und  Modellen. 

b.  Geometrisches  Zeichnen.  —  I.  Kurs.  —  Geometrische  Aufgaben.  Regel- 
mässige Vielecke,  Kreise  mit  Tangente,  Spirale,  Ovale,  Ellipse.  Architektonische 
Linien:  Bogen  und  Masswerke. 

IL  Kurs.  —  Grund-  und  Aufrisszeichnen  einfacher  geometrischer  Körper 
nnd  von  Zimmergegenständen  im  veijflngten  Masstabe.  Übungen  im  Zeichnen 
nach  Freihandskizzen. 

10.  Buchhaltung  und  Schönschreiben.  —  I.Kurs.  (Wöchentlich  2 Std.) 
Übungen  in  deutscher  und  französischer  Schrift.  Geschäftsanfsätze  und  Rech- 
nungsführung. 

IL  Kurs.  (Wöchentlich  1  Std.)  —  Die  einfache  Buchfdhmng  mit  Inventar, 
Jonmal,  Kassabuch  und  Hauptbuch. 

11.  Gesang.  —  L  und  IL  Kurs.  (Wöchentlich  1  Std.)  —  Stimmbildnngs- 
ttbungen.  Tre^bungeii.  Einflbung  von  1— 28timmigen  Liedern.  Übermittlung 
der  notwendigen  theoretischen  Kenntnisse:  Noten,  Taktverhältnisse,  Vortrags- 
zeichen, Aussprache.    Notenschrift.    Memoriren  einer  Anzahl  von  Liedern. 


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148  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

12.  Turnen.  —  I.  und  II.  Kurs.  (Jährlich  60  Std.)  —  Ordnnn^-,  Frei-, 
StahQbungfen  and  Gertlteturnen  nach  der  „Tumschule  für  den  militärischen 
Vorunterricht  der  gchweizerischen  Jngend"  oder  nach  speziellem  Programm  für 
die  Schulen  des  Kantons.    Spiele. 


34.26.    Lehrplan  fOr  die  M&dchensekundarschulen  des  Kantons  Basel-Landschaft. 

(Vom  4.  AprU  1896.) 

Der  Kegierungsrat  des  Kantons  Basel-Landschaft,  in  Erwägung,  dass  sich 
die  Zahl  der  Mädchensekandarschnlen  vermehrt  hat  und  somit  einheitliche  Nonnen 
Aber  Lehrgang  and  Unterrichtsziel  erforderlich  geworden  sind,  stellt  nachfolgen- 
den Lehrplan  anf: 

/.  Allgemeine  Bestiitimungen. 

§  1.    Der  Unterricht  an  den  Sekundarschnlen  soll  neben  der  Beibringung 

der  notwendigen  Kenntnisse  die  möglichste  Ausbildung  der  geistigen  und  körper- 
lichen Anlagen  und  Kräfte,  überhaupt  eine  gute  Erziehung  der  Schfilerinnen 
bezwecken. 

§  2.  Die  Bevorzugung  einzelner  fähigerer  Schfllerinuen  auf  Unkosten  der 
Klasse  ist  untersagt. 

§  3.  Damit  in  den  Kenntnissen  nnd  Fertigkeiten  die  wUnschbare  Sicher- 
heit erreicht  werde,  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  die  Lehrfächer  soweit 
als  möglich  sich  gegenseitig  durchdringen  nnd  nnterstfltzen,  dass  die  Sprachen 
nnd  die  Realien  in  die  so  notwendige  Wechselwirkung  zu  einander  treten. 

§  4.  Der  Lehrer  hat  den  Lehrstoff  sorgfältig  auszuwählen  und  zu  ver- 
arbeiten; er  soll  denselben  nicht  durch  Diktat,  sondern  in  der  Hegel  durch 
freien  Vortrag  und  im  Anschlnss  an  die  in  der  Hand  des  Schülers  befindlichen 
Lehrbücher  vermitteln. 

Zeitraubende  schriftliche  Korrekturen  sind  während  des  Unterrichtes  zn 
vermeiden. 

Der  Lehrer  hat  alles  auf  die  zu  erteilende  Lektion  so  vorzubereiten,  dass 
er  dieselbe  ohne  Unterbrechung  geben  kann. 

§  5.  Die  Lehrer  aller  Fächer  haben  sich  —  sofern  deutsch  geredet  wird  — 
des  Schriftdentscheu  zu  bedienen  und  von  den  Schülern  zn  verlangen,  dass  auch 
sie  es  tan,  nnd  dass  sie  immer  laut,  deutlich,  richtig  und  in  ganzen  Sätzen 
sprechen. 

§  6.  Zu  Anfang  jeder  Stunde  haben  die  Lehrer  durch  die  Schüler  wieder- 
holen zu  lassen,  was  in  der  vorhergehenden  Lektion  durchgenommen  worden  ist. 

§  7.    Die  Hausaufgaben  sind  möglichst  zu  beschränken. 

Über  das  Mass  nnd  die  Verteilung  derselben  haben  sich  die  Lehrer  jeweilen 
beim  Beginne  eines  Semesters  zu  verständigen.  Für  alle  obligatorischen  Fächer 
zusammen  sollen  sie  täglich  im  ganzen  nicht  mehr  Hansaufgabeu  geben,  als 
Schülerinnen  von  mittelmässiger  Begabung  nnd  ordentlichem  Fleisse  höchstens 
in  zwei  Stunden  lösen  können. 

Über  die  Ferien  sollen  keine  besondem  Aufgaben  verlangt  werden. 

In  jeder  Klasse  ist  ein  Aufgabenheft  zu  führen. 

//.  Vorschrift  betreffend  die  Aufnahme  der  Schülerinnen. 

§  8.  Der  Eintritt  in  die  Sekundärschule  ist  nur  solchen  Schülerinnen  zu 
gestatten,  welche  am  30.  April  das  12.  Altersjahr  zurückgelegt  und  das  15.  noch 
nicht  überschritten  haben ;  über  Ausnaluneii  entscheidet  die  Erziehungsdirektion. 
Durch  eine  Aufnahmsprüfung,  zn  der  die  Schulzengnisse  mitzubringen  sind, 
haben  sich  die  Schülerinnen  darüber  auszuweisen,  dass  sie  das  der  VI.  Primar- 
schulklasse vorgesteckt*'  Ziel  erreicht  haben. 


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Sauton  Baselland,  Lehrplan  ftir  die  Hädchensekundarachnlen.         149 

///.  Verteilung  der  wSchentlichen  Stunden  auf  die  einzelnen  Fächer. 

§  9.  Den  verschiedenen  Lehrföchem  wird  in  den  einzelnen  Klassen  per 
Woche  diejenige  Stundenzahl  angewiesen,  welche  das  nachfolgende  Schema  zeigt: 

Unterrichtsfächer. 

Klm^ 

Beligion 1  1  1 

Deutsch      5  5  5 

Französisch 5  5  5  (6) 

Geschichte ^  q  /■i.^  2  2 

Geographie |  <»  W  2  2 

Bechnen  und  Banmlehre           ...  3  3  3 

Naturkunde 2  2  2 

Schreiben 2  (1)  1  (2)  2  (1) 

Zeichnen 2  (1)  2  (1)  2  (1) 

Singen 2  (1)  1  (2)  1  (2) 

Handarbeiten       4  (5)  4  (5)  4  (6) 

Turnen ....  1  1  - 

Englisch -  (1)  (2) (2) 

30  29  29 

Die  Schülerinnen  können  w&hrend  des  Konfirmationsunterrichts  Tom  Unter- 
richt in  den  Beal-  und  Konstfächem  dispensirt  werden. 

I¥.  Lehrfächer. 

§  10.  Beligion.  Der  Unterricht  in  der  Beligion  wird  in  der  Begel  vom 
Ortsgeistlicheu  erteilt. 

§11.  Deutsche  Sprache.  —  Unterrichtsziel.  —  1. Gel änfiges, ansdrucks- 
Tolles,  deutliches  und  schönes  Lesen;  —  2.  Fähigkeit,  aufgestellte  Fragen  in 
ganzen  und  korrekten  Sätzen  zn  antworten  und  prosaische  und  poetische  Lese- 
stilcke  richtig  wiederzugeben;  —  3.  Kenntnis  der  Wortarten,  der  Formenlehre, 
des  einfachen  und  des  zusammengesetzten  Satzes;  —  4.  Fähigkeit,  in  Bezug 
auf  Orthographie,  Interpunktion  und  Stilistik  seine  Gedanken  schriftlich  in  kor- 
rekter Weise  wiederzugeben.  Alle  14  Tage  soll  ein  Aufsatz  gemacht  und  vom 
Lehrer  sorgfältig  knrrigirt  werden.  Der  Lehrer  suche  hier  die  Schülerinnen 
möglichst  zur  Selbständigkeit  zu  erziehen. 

I.  Klasse.  —  a.  Lesen  und  Erklären  der  poetischen  und  prosaischen  Stücke 
de^  Lesebuches;  h.  Anfsatz:  Erzählungen,  Beschreibungen,  Umwandlung  poe- 
tischer Stücke  in  Prosa,  Briefe,  besonders  im  Anschlnss  an  die  Lektüre  und  den 
Eoalnnterricht,  auch  über  Vorgänge  des  täglichen  Lebens;  c.  Grammatik:  Wort- 
arten, Deklination  und  Konjugation,  der  einfache  Satz  und  seine  Glieder,  Üb- 
ungen im  Aualysiren,  im  Bechtschreiben  und  in  der  Interpunktion  durch  Dik- 
tate; d.  Memorireu  und  Bezitiren  auswendig  gelernter  Gedichte. 

II.  Klasse.  —  a.  Lesen  und  Erklären  prosaischer  und  poetischer  Stücke  des 
Lesebuches,  eTentuell  auch  einiger  passender  Abschnitte  hervon-agender  litte- 
rarischer Erzeugnisse ;  h.  Anfsatz :  Dasselbe,  was  in  der  ersten  Klasse,  mit  ge- 
steigerten Anforderangen,  Geschäftsaufsätze;  c.  Grammatik :  der  zusammen- 
gesetzte Satz  (Satzverbindung  und  Satzgefüge) ;  grammatische  Übungen ;  d.  Vor- 
trag memorirter  Gedichte. 

III.  Klasse  (event.  auch  II.  Klasse).  —  a.  Lesen  und  Erklären  prosaischer, 
lyrischer  und  epischer  Stücke  des  Lesebuches,  Schillers  Balladen  und  Wilhelm 
Teil;  h.  Aufsätze  mit  erhöhten  Anforderungen,  Erzählungen,  Beschreibungen, 
Schilderungen,  Abhandlungen,  besonders  auch  über  litterarische  Erzeugnisse, 
Briefe  und  Geschäftsan&ätze,  Dispositionen  zu  Aufsätzen;  c.  Bepetition  der 
Wort-  und  Satzlehre;  d.  Mitteilungen  ans  dem  Leben  hervorragender  Dichter 
im  Anschlnss  an  die  Lektüre,  du  Wichtigste   aus   der  Metrik   und   Stilistik 


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150  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

(Redefigaren);  e.  Rezitiren  auswendig  gelernter  Gedichte  oder  Abschnitte  ans 
herrorrAgenden  litterarischen  Werken. 

§12.  Französische  Sprache.  —  Unterrichtsziel.  —  o. Richtigeg^gelänfiges 
and  ausdrucksvolles  Lesen ;  6.  Kenntnis  der  Wort-  und  Satzlehre ;  c.  übersetzen 
leichterer  deutscher  und  französischer  Lesestttcke;  d.  Gelesenes  schriftlich  frei 
wiedergeben  und  leichtere  Briefe  anfertigen ;  e.  Gelesenes  mtlndlich  reprodnziren 
und  auswendig  Gelerntes  gehörig  rezitiren. 

Der  Lehrer  beginne  möglichst  früh  im  Anschluss  an  die  Lektüre  sich  mit 
den  Schalerinnen  in  französischer  Sprache  zu  unterhalten. 

Die  schriftlichen  Arbeiten  der  Schfllerinnen  sollen  vom  Lehrer  regelmässig 
korrigii-t  und  besprochen  werden. 

I.  Klasse.  —  Lesettbangen.  Häufige  Sprechfibungen.  Einflbung  der  regel- 
mässigen Wort-  und  Satzformen  (avoir,  £tre,  I.  regelmässige  Konjugation  ex- 
klusive Subjonctif),  Übersetzungen  und  Rttckflbersetznngen,  Diktate. 

II.  Klasse.  —  Lesen  und  Übersetzen.  Besprechen  der  Lesestücke  in  firan- 
zösischer  Sprache  durch  leichte  Fragen  und  Antworten,  Rückübersetzungen  und 
Diktate,  Einübung  des  ganzen  regelmässigen  Yerbums,  sowie  der  Pronomina, 
Rezitationen. 

III.  Klasse.  —  Lesen,  Übersetzen  und  Besprechen  der  Lesestücke  in  fran- 
zösischer Sprache.  Unregelmässige  Verben,  Rückübersetzungen  und  Diktate. 
Rezitationen,  Abfassen  leichterer  Briefe. 

§13.  Geschichte.  —  Unterrichtsziel.  —  Kenntnis  der  denkwürdigsten  Per 
sonen  und  Ereignisse  ans  der  allgemeinen  und  vaterländischen  Geschichte. 

I.  Klasse.  —  Einige  Bilder  aus  der  griechischen,  römischen  und  mittel- 
alterlichen Geschichte  bis  zur  Reformation,  mit  Berücksichtigung  der  Schweizer- 
geschichte. 

II.  Klasse.  —  Allgemeine  und  Schweizergeschichte  von  der  Reformation  bis 
zur  Revolution  (exklusive). 

III.  Klasse.  —  Allgemeine  und  Schweizergeschichte  von  der  französischen 
Revolution  bis  zur  Gegenwart. 

Der  Unterricht  ist  an  Schulen  mit  nur  zwei  oder  einem  Lehrer  (Lehrerin) 
so  einzurichten,  dass  zwei  oder  drei  Klassen  zusammengezogen  werden  nnd  ein 
Turnus  stattfindet  und  dort  in  drei,  hier  in  zwei  Kursen  der  ganze  StoS  in 
entsprechender  Auswahl  durchgearbeitet  wird. 

§14.  Geographie.  —  Unterrichtsziel.  —  Die  Schüler  sollen  ein  möglichst 
getreues  Bild  der  Erdoberfläche  in  physikalischer  und  politischer  Beziehung  er- 
halten. An  die  Geographie  der  Schweiz  reihe  sich  die  der  umliegenden  Länder, 
Deutschland,  Österreich,  Italien,  Frankreich  nnd  der  übrigen  Staaten  Europas. 
Dann  folgen  die  andern  Erdteile  und  zwar  so,  dass  die  bedeutenderen  Kultur- 
länder besonders  berücksichtigt  werden,  in  Asien  Indien,  Japan,  China  und  die 
europäischen  Besitzungen,  in  Amerika  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika. 

Das  Lehrverfahren  gründe  sich  so  viel  als  möp^lich  auf  Anschannng.  Damit 
sich  das  Bild  eines  Landes  in  seinen  einzelnen  Teilen  wie  in  seiner  Gesamtheit 
den  Schülerinnen  recht  einpräge,  lässt  es  der  Lehrer  vor  ihren  Augen  allmäh- 
lich an  der  Wandtafel  entstehen  und  leitet  sie  nach  den  gegebenen  Erklärungen 
zum  selbständigen  Zeichnen  einfacher  Kartenskizzen  an.  Namen  und  Zahlen 
sind  möglichst  zu  beschränken.  Statt  dieses  Fach  zu  einem  blossen  Anhängsel 
der  Geschichte  zu  gestalten,  mache  der  Lehrer  die  Schülerinnen  mit  den  physi- 
kalischen Erscheinungen,  den  Bewohnern  und  den  Verkehrsverhältnissen  bekannt, 
unter  möglichster  Benützung  von  Bildern. 

I.  Klasse.  —  Ausgehend  von  der  Schweiz  die  mittleren  nnd  südlichen  Länder 
Europas. 

II.  Klasse.  —  Die  übrigen  Länder  Europas.  Globus,  Zonen,  Grade,  Länge 
und  Breite.    Asien,  Afrika. 

III.  Klasse.  —  Die  neue  Welt.  Das  Nötigste  ans  der  physikalischen  nnd 
mathematischen  Geographie.    Repetitionen,  vor  allem  der  Schweiz. 


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Kanton  Baselland,  Lehrplan  für  die  Mädchenseknndarscbolen.         151 

In  Schalen  mit  einer  Lehrkraft  ist  der  ganze  Stoff  in  zwei  Jahresknrsen 
zn  behandeln  mit  Weglasanng  der  mathematischen  und  physikalischen  Geo- 
graphie im  besondem.  Doch  sind  immerhin  die  nCtigen  physikalischen  Erklär- 
ungen zu  geben.  In  Schulen  mit  zwei  Lehrern  tritt  in  Klasse  II  und  III  ein 
Turnus  ein. 

§  15.  Bechnen  und  Baumlehre.  —  Lehrziel.  —  Sicherheit  und  Ge- 
wandtheit iu  den  gewöhnlichen  Zahleuoperationen,  Anwendung  der  im  bürger- 
lichen Leben  vorkommenden  Rechnungsarten  und  Kenntnis  der  elementaren 
Raumverhältnisse  sind  Zwecke  des  Unterrichts. 

Der  Unterricht  im  Rechnen  soll  die  Schülerinnen  zum  eigenen  Nachdenken 
anregen.  Daher  wird  er  mehr  heuristisch  als  auf  dem  Wege  des  darstellenden 
Vortrags  erteilt,  und  die  Regeln  werden  nicht  gegeben,  sondern  gesucht.  Jede 
nene  Operation  soll  genügend  im  Kopf-  und  schriftlichen  Rechnen  geübt  werden. 
Bei  letzterem  ist  auf  die  Darstellung  grosser  Wert  zn  legen. 

Der  Unterriebt  in  der  Raumlehre  gründet  sich  hauptsächlich  auf  Anschau- 
nng  und  berücksichtigt  vorzüglich  dasjenige,  was  sich  für  das  praktische  Be- 
dürfnis als  notwendig  erweist. 

I.  Klasse.  —  Wiederholung  der  vier  Spezies  mit  reinen  und  benannten 
ganzen  Zahlen,  sowie  der  gemeinen  nud  der  Dezimalbrüche,  wobei  mündliche 
und  schriftUche  Aufgaben  in  geeigneter  Weise  abwechseln.  Dreisatz  und  Zins- 
rechnungen. 

Raumlehre:  Die  elementaren  Eigenschaften  der  Dreiecke  und  Vierecke. 
Berechnung  ihres  Umfangs  und  Inhalts.  Angewandte  Aufgaben  schriftlich  und 
im  Kopf. 

U.  Klasse.  —  Kapital-,  Zeit-,  Prozent-  und  Promilleberechnnngen  mit  Be- 
nützung verschiedener  Verhältnisse.  Einiges  über  Teilungs-,  Gesellschafts-,  Ge- 
winn- und  Verlnstrechnungen.  Das  Rechnen  mit  den  gebräuchlichsten  fremden 
Münzen  (Kopf-  und  schriftliches  Rechnen  in  richtiger  Abwechslung),  Rechnungs- 
führung (Ausstellung  von  Rechnungen,  Führung  einer  Kontrolle,  eines  Haus- 
buches, Voranschläge,  Abrechnungen  etc.). 

Raumlehre:  Umfang  und  Inhalt  des  Vieleckes  und  des  Kreises,  Würfel, 
Prisma,  Zylinder. 

III.  Klasse.  —  Wiederholung  und  Erweiterung  des  iu  Klasse  II  bezeich- 
neten Stoffes.  Einfache  Buchführung  (Inventarbuch,  Kassabuch,  Notizbuch, 
Hauptbuch). 

Raumlehre :  Pyramide,  Kegel  (auch  die  abgestumpften),  die  Kugel.  Berech- 
nung der  Oberfläche,  des  Kubikinhalts  und  des  Gewichts  derselben. 

In  kleineren  Schalen  ist  es  gestattet,  einiges  von  diesem  Unterrichtsstoff 
in  der  II.  Klasse  zu  behandeln. 

§16.  Naturkunde.  —  Lehrziel.  —  Der  Unterricht  in  der  Naturkunde 
will  durch  die  Betrachtung  der  Natur  das  Wahrnehmnngs-  und  Auffassungs- 
vermögen schärfen  und  zum  Verständnis  ihrer  Erscheinungen  und  Gesetze  führen. 

Er  beobachtet  dnrchgehends  das  induktive  Verfahren.  Bei  den  beschreibenden 
Naturwissenschaften  geht  er  von  der  Anschauung  der  Naturgegenstände  selber 
oder  in  Ermangelung  solcher  von  guten  Abbildungen  ans. 

I.  Klasse.  —  a.  Botanik  (im  Sommer).  Beschreibung  und  Vergleichung  ein- 
zelner zweisamenlappiger  Pflanzen  von  besonders  einfachem,  klarem  und  charakte- 
ristischem Bau,  und  Befaaudlang  von  deren  Familien  (besonders  von  in-  und 
»nsländischen  Nahmngspflanzen)-  Kenntnis  und  Unterscheidung  der  äussern 
Pflsnzenorgane  und  iSrer  verschiedenen  Formen.  —  b.  Zoologie  (im  Winter). 
Beschreibnng  und  Vergleichung  einzelner  Repräsentanten  ans  den  wichtigsten 
Familien  der  Wirbeltiere  und  der  wirbellosen  Tiere  mit  besonderer  Berücksich- 
tigung des  Innern  Baues  and  der  verschiedenen  Organe. 

II.  Klasse.  —  a.  Botanik.  Kurze  Zasammenfassang  des  in  der  I.  Klasse 
behandelten  Stoffes.  Beschreibnng  und  Vergleichung  einzelner  einsam enlappiger 
Pflanzen,  sowie  der  wichtigsten  Kryptogamen,  namentlich  der  Pilze.   Der  innere 


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152  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Bau  und  das  Leben  der  Pflanzen.  —  h.  Anthropologie.  Die  Organe  des  mengch- 
lichen  Körpers  nnd  ihre  Funktionen.  Belehrungen  aus  der  Oesandheitspflege. 
Erste  Hilfe  bei  Erkrankungen  und  Unfällen. 

in.  Klasse.  —  Naturlehre  (nur  in  Schulen  mit  wenigstens  zwei  Lehrern 
im  Wechsel  mit  dem  Pensum  der  zweiten  Klasse).  Die  wichtigsten  physikali- 
schen nnd  chemischen  Erscheinungen,  soweit  sie  für  den  Haushalt  von  Bedea- 
tnng  sind,  z.  B.  Luftdruck,  Wärme,  Elektrizität,  Znsammensetzung  von  Lnft  nnd 
Wasser,  der  Yerbrennungsprozess,  die  wichtigsten  Nahrungsmittel. 

§17.  Schreiben.  —  Unterrichtsziel.  —  Aneignung  einer  regelmässigen 
und  geläufigen  Handschrift. 

I.  Klasse.  —  Übung  der  deutschen  und  lateinischen  Kurrentschrift  und  der 
Ziffern.    Häufiges  Zug-  nnd  Taktschreiben. 

IL  Klasse.  —  Fortgesetzte  Übung  der  deutschen  und  lateinischen  Kurrent- 
schrift und  der  Ziffern.  Anfang  der  Bonde.  Anwendung  der  Schrift  in  der 
Rechnungsfahrung. 

III.  Klasse.  —  Die  Bundschrift  und  Anwendung  aller  Schriftarten  in  der 
Buchftlhrung. 

Um  in  diesem  Fache  gute  Resultate  zu  erzielen,  ist  es  nötig,  dass  alle 
Lehrer  bei  jeder  schriftlichen  Arbeit  auf  eine  schöne  Schrift  besonders  Ge- 
wicht legen. 

§  18.  Zeichnen.  —  Unterrichtsziel.  —  Das  Zeichnen  nach  planmässigem 
Lehrgang  erteUt,  soll  das  Vermögen  richtiger  Auffassung  der  Formen  und  die 
Fertigkeit  im  Zeichnen  derselben  heranbilden.  Er  ist  in  der  ersten  Klasse 
Klassen-,  weiter  oben  auch  Einzelunterricht. 

I.  Klasse.  —  Ausführung  von  geraden  und  krummlinigen  Figuren,  Spiral- 
und  Schneckenlinien  mit  mannigfaltigen  Anwendungen.  Einfache  FlacLomaniente. 

II.  und  in.  Klasse.  —  Flache  und  schattirte  Ornamente  mit  farbigem  oder 
schattirtem  Grund,  Blätter  und  Blnmenformen  nach  Tabellen,  Vorlagen  nnd  der 
Natur.    Zeichnen  nach  Körpermodellen. 

§  19.  Singen.  —  Unterrichtsziel.  —  Beibringung  des  Notwendigsten  aus 
der  Theorie.  Ausbildung  der  Stimme  und  des  Gehörs.  Befähigung  zum  mSg- 
lichst  reinen  und  sichern  Vortrag  leichterer  Gesangsstficke. 

I. — in.  Klasse.  —  Theorie  und  Einüben  von  Liedern  und  Chorälen.  Bei 
der  Auswahl  der  Gesangsstücke  ist  dem  einfachen  und  schönen  Volkslied  der 
Vorzug  zu  geben.    Das  Vaterlandslied  ist  besonders  zu  pflegen.    Die  Lieder 

sollen  in  der  Regel  auswendig  gesungen  werden  können. 

§  20.  Weibliche  Handarbeiten.  —  Unterrichtsziel.  —  Die  Schülerinnen 
sollen  befähigt  werden,  nützliche  und  in  jedem  Hauswesen  vorkommende  weib- 
liche Arbeiten  auszuführen. 

Der  Unterricht  ist  Klassenunterricht.  Er  soll  mit  den  nötigen  Erklärungen 
und  Belehrungen  erteilt  werden.  Die  Arbeiten  müssen  in  der  Schule  angefangen 
nnd  von  den  Scbitlerinnen  selbst  beendigt  werden  nnd  sind  da  bis  zur  Prüfung 
aufisubewahren. 

1.  Klasse.  —  1.  Nähen.  Ein  schönes  Franenhemd  (Klasseuarbeit).  Einübung 
der  einfachen  Zierstiche  und  Hohlsäume  am  Nähtuch  (Klassenarbeit). 

2.  Flicken,  a.  Stückeln  nnd  Versteeben  von  Gestricktem  (EUnzelarbeit); 
b.  Verstechen  und  Verweben  des  Gewobenen  an  einem  Übungsstück  (Klassen- 
arbeit); c.  Ansftthrung  aller  Flickübungen  an  Nutzarbeiten  (Einzelarbeit). 

3.  Häkeln.    Ein  Übnngsstreifen  mit  den  meist  zu  verwendenden  Stichen. 

II.  Klasse.  —  1.  Nähen.  Ein  Knaben-  oder  Hannshemd  mit  Koller  (Klassen- 
arbeit).   Anfertigung  verschiedener  Arten  von  Näharbeiten  als  Einzelarbeit 

2.  Flicken.  Ausführung  jeder  Art  von  Flickarbeiten  an  Gestricktem  nnd 
Gewobenem  (Einzelarbeit). 


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Kanton  Baselland,  Lehrplan  für  die  Mädchengeknndarschulen.  153 

3.  Znschneiden.  Franen-  und  Hannshemden  in  Papier,  Steifmonsseline  und 
am  Stoff  seihst.  Einzeichnen  der  Schnittformen  in  ein  Heft  in  verkleinertem 
Masstab  nnd  Eintragen  der  hezüglichen  Erläuterungen. 

in.  Klasse.  —  1.  Franenwäsche.  Ausführung  aller  Flickarbeiten  an  Nntz- 
gegeuständen.  —  2.  Grondzüge  der  rerschiedenen  Kunstarbeiten,  ausgeführt  an 
einem  Übungsstttck.  —  3.  Anwendung  des  Gelernten  an  Gegenständen. 

§  21.  Turnen.  —  Unterrichtsziel.  Harmonische  Ausbildung  des  Körpers 
nnd  seiner  Krfifte,  Gewandtheit  und  Schönheit  der  Bewegungen. 

I.— in.  Klasse.  —  Ordnungs-  und  Freiübungen,  Gang-  und  HUpfarten  in 
passender  Auswahl  nnd  mannigfachen  Verbindungen  und  Übungsfolgen,  Stab- 
ühnngen,  Übungen  an  senkrechten  Stangen,  an  der  wagrechten  Leiter,  am  Barren, 
mit  dem  Schwungseil  nnd  Spiele. 

§22.  Freifach.  —  Englische  Sprache.  —  I.Klasse  (im  Winter),  n.  und 
in.  Klasse.  —  Leseühungcu.  Elementargrammatik.  Leichtere  Lesestücke  in 
Prosa  und  Poesie. 

§  23.  Vorstehender  Lehrplan  ist  im  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  und 
tritt  auf  den  1.  Mai  1896  in  Kraft. 


85.  ST.  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole  maggiori  maschili  e  fem- 
minili  dei  cantone  Ticino.  (Adottato  dal  Consiglio  di  Stato  nella  sednta  del 
16  novembre  1895.) 

Oasenrazioni  et  spiegtuioni. 

1.  Per  ben  comprendere  ed  attnare  il  presente  Programma  b  indispensabile 
che  si  abbia  una  perfetta  cognizione  di  quello  delle  scuole  elementari  minori, 
di  cni  esso  h  la  logica  continnazione  ed  ai  cui  principi  foudamentali  completa- 
niente  si  informa.  Dovrä  quindi  ogni  docente  di  scnola  maggicre  possederne  una 
copia  e  &me  oggetto  di  studio  accurato. 

2.  II  presente  Programma  presuppone  come  condizione  sine  qua  non  la 
completa  attnazione  dcl  nuovo  Programma  delle  scuole  primarie:  esige  di  piü 
che  d'ora  innanzi  nessnn  allievo  veuga  ammesso  nelle  scuole  maggiori  che  non 
sia  munito  di  regolare  attestato  di  idoneitä  rilasciatogli  dall'  Ispcttore.  E  gli 
Ispettori  a  loro  volta  dovranno  porre  la  massima  cura  nell'  impedire  che  entrino 
nelle  scuole  maggiori  degli  elementi  affatto  impreparati,  i  quali  perturbano  tntto 
r  organismo  delle  scuole  maggiori  stesse,  e  guastano  anche  le  scuole  minori, 
privandole  dei  migliori  allievi  che  nelle  stesse  iigurerebhero  bene,  mentre,  intem- 
pestivamcnte  promossi,  trovansi  spostati. 

3.  II  presente  Programma  uon  indica  soltanto  le  materie  da  insegnarsi,  ma 
si  propone  di  tracciare  anche  il  metodo  generale  e  particolare  da  seguirsi,  per 
cni  puö  diisi  nn  Mannaletto  Didattico  destinato  a  gnidare  i  docenti  ad  applicare 
razionalmeute  ed  efficacemente  il  Programma  stesso.  Per  questa  ragione  fu 
stesäo  in  modo  analitico  ed  ha  preso  proporzioui  alqnanto  vaste. 

i.  Resta  inteso  che  il  nuovo  Programma  non  potrik  essere  attnato  in  tutte 
e  singole  le  sue  parti  e  in  tutte  le  scuole  maggiori  che  in  un  certo  spazio  di 
tempo  piü  o  meno  Inngo  a  seconda  dell'  attivitä  e  capacit&  dei  docenti,  e  degli 
ajnti  6  presidi  che  lo  State  e  le  localiti  potranno  fornire.  Un  Pro^arama  indica 
la  meta  a  cui  si  vuol  giungere,  1' ideale  a  cui  si  aspira:  le  autoritä  poi  devono 
naturalmente  teuer  conto  delle  difficolt&  pratiche  che  ne  remorano  la  attnazione 
e  quindi  non  pretendere  troppo  sin  dai  primi  anni.  AU'  estensore  del  presente 
Programma  consta,  sia  per  la  esperienza  da  lui  fatta  nei  molteplici  esami  dati 
a  scuole  maggiori,  sia  per  la  lettnra  dei  rapporti  stessi  da  altre  commissioni 
che  il  Programma  del  1885  non  venne  sino  ad  oggi,  cio6  uello  spazio  di  un 
decennio,  completamente  svolto  che  in  un  terzo  circa  delle  scuole  maggiori. 
Non  si  spaventino  dunque  i  signori  docenti  per  quello  che  di  nuovo  o  di  difßcile 
credessero  di  riscontrare  in  questo. 


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154  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

5.  n  presente  Programma  h,  al  pari  di  qaello  delle  gcnole  minori,  total- 
mente  informato  al  Metodo  naturale  i  cni  principi  costitnivi  «ono. 

La  Lingua  materna,  mezzo  precipno  per  la  coltura  intellettnale  e  morale 
cd  ajato  preziosissimo  per  rinsegnamento  indiretto  di  tntte  le  altre  materie,  e 
per  fomarc  del  fanciallo  un  essere  cosciente,  pcnsante  ed  autodidattico ;  I' in- 
tuizione,  destinata  a  trarre  in  atto  le  natnrali  energie  dello  scolare  ed  a  rendere 
dilettevole  1'  inaegnamento ;  i)  processo  gradaato  o  ciciico  che  dir  si  yoglia ;  il 
con8enRO  didattico  o  concentrazione  delle  materie,  e  da  nltimo  la  »imnltaneits 
deir  insegnamento.  Per  maggiori  spiegazioni  veggasi  il  Programma  delle  scnole 
minori. 

E  pertanto  evidente  che  Stato  e  Comuni  dovranno,  man  mano  che  le  finanze 
loro  il  consentano,  ma  possibilmente  subito,  un  po'  per  anno,  porre  ogni  cnra 
nel  rinnoTare  e  migliorare  il  materiale  scolastico,  e  specialmente  nel  prowedere 
le  gcnole  maggiori  di  an  piccolo  gabinetto  di  fisica  e  di  storia  naturale  e  delle 
cassette  indispensabili  per  1'  insegnamento  del  sistema  metrico  e  della  geometria. 

6.  Entrando  ora  a  dire  piü  minutamente  del  presente  Programma  convien 
si  noti  che  esso  si  propone  di  richiamare  integralmente  la  Scnola  Maggiore  allo 
scopo  per  cui  venne  istituita,  e  che  era  qnello  di  consolidare  e  di  amplificare 
le  cognizioni  impartite  nella  «cuola  elementare  minore,  in  modo  che  fosse  la 
snprema  scuola  popolare,  snfßciente  per  dare  alla  gioventü  del  popolo  le  cogni- 
zioni necessarie  ai  bisogni  della  Tita  pratica. 

La  scnola  maggiore  n^  pnö  nh  dcve  quindi  pretendere,  o  di  divenire  ona 
scuola  professionale,  o  di  preparare  dei  gioTani  per  le  ecuole  tecniche  e  gin- 
nasiali,  altrimenti  bisognerebbe  introdurvi  anche  il  tedesco  ed  il  latino. 

Invece,  tennto  conto  del  fatto  costante  che  1'  elemento  di  gran  Innga  mag- 
giore per  la  Normale  Femminile  e  totale  per  la  Normale  Maschile  vien  dato 
dalle  Valli  e  dalle  campagne,  si  h  pensato  fosse  ottimo  consiglio  di  porre  sempre 
meglio  in  relazione  il  Programma  delle  scuole  maggiori  col  Programma  delle 
scuole  Normali,  sia  nella  qualitii  e  qnantitä  delle  materie,  sia  nel  metodo  da 
segnirai  nell'  insegnamento. 

7.  Per  qneato  si  introdnssero,  fra  altro,  nel  Programms,  come  insegnamento 
indiretto,  cio6  innestandole  nell'  insegnamento  Oggettivo  e  nelle  lezioai  di  Storia 
Naturale,  le  prime  ed  elementari  nozioni  di  Pcdagogia,  lo  studio  del  corpo  e 
delle  facoltä  intellettnali  e  morali  dell'  nonio,  non  che  idcnue  cognizioni  di  Storia 
della  Pedagogia.  In  progresao  di  tempo  si  poträ  dare  a  queste  nozioni  maggiore 
estensione,  cosi  da  proKredire  verso  1'  alto  ideale  di  Pestalozzi,  di  far  entrare 
r  arte  e  la  scieuza  della  edncazione  come  nna  delle  materie  principali  del- 
r  insegnamento  in  tutte  le  scnule  secondarie,  ritenuto  che  essa  e  di  snprema 
necessitä,  non  pur  per  i  docenti,  che  sono  in  minor  nnmero,  ma  per  tutti  coloro, 
e  formano  la  quasi  totalitä  del  resto  —  che  saranno  un  giomo  padri  e  madri, 
cioä  gli  educatori  nella  famiglia. 

8.  Fartendo  da  tutte  le  idee  superiormcnte  esposte  il  Programma  delle 
scuole  maggiori,  come  gi&  quello  delle  scnole  minori,  fn  sostanzialmente,  cam- 
biato,  qnauto  a  metodo  s'  intende,  nella  sua  parte  principale  che  e  quella  del- 
r  insegnamento  della  Lingua  Italiana,  applicando  poi  gli  stessi  criteri  all'  insegna- 
mento della  lingna  francese. 

La  Lingna  Materna  dovrä.  insegnarsi  piü  per  via  di  esercizi  orali  e  scritti 
e  di  bnone  lettnre,  che  non  per  mezzo  di  regole  studiate  snlle  grammatiche  o 
nei  trattati  di  rettorica:  i  temi  per  le  composizioni  saranno  tolti  dai  casi  della 
Tita  pratica,  e  dalle  yarie  materie  d'  insegnamento,  cosichfe  il  compouimento  sia 
sempre  la  espressione  di  cose  conosciute  e  di  affetti  sentiti,  e  venga  in  sossidio 
alle  altre  parti  del  Programma. 

9.  II  Calcolo  mentale  preceda  ed  accompagni  il  calcolo  scritto :  1'  insegna- 
mento deU'  aritmetica  corra  parallelo  con  quello  della  geometria :  i  qnesiti  sieno 
qnanto  pift  possibile  tolti  dalla  rita  reale  e  s'  informino  alla  legge  del  consenso 
didattico. 


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Kant.  Tessin,  Prog^amma  analitico,  esperimentalc  per  le  scnole        155 
maggiori  maschili  e  femmiuili. 

10.  La  ContabiliU  assnma  nn  aspetto  meuo  per  cosi  dire  teorico  per  divenire 
pit'i  pratica,  rirolgendosi  agli  ordinari  bisogni  dclle  famiglie,  dei  piccoli  negozi, 
delle  iudnstrie  popolari  ecc,  facendo  astrazione  dalla  parte  propriamente  detta 
commerciale,  da  lasciarsi,  secondochfe  la  logica  richiede,  alle  scnole  professionali, 
ossia  tecniche  e  commerciali. 

11.  Molta  importanza  vien  data  alle  scienze  natnrali,  segnende  1'  insegna- 
mento  gilt  dato  neue  scnole  primarie,  essende  ormai  indispensabile  che  ogni 
gioyine,  sia  pnre  dl  mediocre  coltnra,  abbia  nna  cognizione  scientifica  relativa- 
mente  snfficiente  del  mondo  in  cni  deve  virere :  1'  avere  delle  idee  positiTe,  reali, 
ginste  dei  tre  regni  della  natnra  non  vnol  dire  scltanto  essere  beu  preparati 
per  la  lotta  dell'  esisteuza  materiale,  ma  innalzarsi  anche  dalle  meraviglie  della 
natura  creata  a  qnelle  del  mondo  soyrannaturale  ed  all'  ammirazioue  del  Creatore. 

12.  L'  insegnamento  della  Storia  vien  fatto  col  metodo  retrospettivo  e  per 
gradi:  si  comincia  quindi  dal  periodo  contemporaneo  per  risalire  a  quelle  di 
mezzo  e  poi  all'  antico,  ritennte  perö  che  in  ogni  corse  si  riprende  per  ripeterlo 
ed  amplificarlo  1'  insegnamento  precedente. 

Nel  terzo  corso,  per  la  migliore  intelligenza  della  Storia  patria,  necessaria- 
mente  legata  con  quella  delle  altre  Nazieni  d'  Europa,  fn  introdotto  1'  insegua- 
mentu  dei  principali  avTenimenti  della  Storia  d'  Enropa  e  per  facilitare  ai 
Docenti,  tanto  qnesto  nnovo  lavoro  quanto  tutto  1'  insegnamento  della  Storia, 
fnrono  speciflcati  i  fatti  principali  che  devono  formame  l'oggetto. 

Per  la  Qeografia  si  richiamano  le  norme  tracciate  nel  Programma  delle 
Scnole  minori,  che  qni  sarebbe  innjtile  ripetere. 

13.  n  Disegno  non  vnol  essere  nfe  tecnico  nfe  artistico  (per  qnesto  insegna- 
mento sonvi  le  apposite  scnole  di  disegno),  ma  pnrameute  e  semplicemente  edu- 
cative,  destinato  cio6,  non  a  preparare  i  giovani  ad  una  data  professione,  bensl 
a  creare  in  loro  le  bnone  ahitndini  della  pnlizia,  dell'  ordine,  della  precisione, 
deir  economia,  a  sviluppame  il  gusto  estetico,  ad  edncame  1'  occhio,  ed  a  dare 
alla  loro  mano  nna  preziosa  abilitä,  per  tutti  i  bisogni  della  vita. 

14.  La  Civica,  il  Canto,  la  Oinnastica,  i  Lavori  femminili  e  l'Economia 
domestica  nel  presente  Programma,  neu  solo  sone  piü  diffusamente  esposte,  ma 
vi  i  anche  indicato  il  metodo  col  quäle  devono  essere  insegnate. 

15.  II  presente  Programma,  come  quello  delle  Scnole  Minori,  non  direrrik 
definitire  se  non  depo  che  avrä  subita  la  prora  della  esperienza  ed  il  fnoco 
della  critica  seria  e  leale. 

Quando  il  uostro  Cantene  avrä  proTvedato  di  convenicnte  programma  anche 
gli  Asili  d'Infanzia,  i  quali  vanno  d'anno  in  anno  rapidamente  meltiplicandosi  e  costi- 
tuiscone  giä  a  quest'  ora  nn  elemento  importante  nella  vita  didattica  del  paese, 
poträ  rallegrarsi  d'aver  dato  alla  pepolare  educazione  una  organizzazione,  se 
non  perfetta,  chä  la  perfezione  non  e  cosi  presto  ragginnta,  almene  in  piena 
armonia  coi  snpremi  principi  della  modcma  didattica  e  colle  esigenzc  dei  tempi. 

/.  Istruzione  religiosa.  —  (Catechismo  e  Storia  Sacra.) 

La  cura  di  qnesto  insegnamento  essendo  per  legge  (legge  sul  riordinamento 
generale  degli  studi  14  maggio  1879 1 4  maggio  1882  art.  6  e  legge  sulla  liberti 
della  Chiesa  cattolica  del  28  gennajo  1886  art.  3  al.  4°)  attribuita  all'Aatoriti 
ecclesiaatica,  alla  medesima  si  lascia  la  determinazione  del  relativo  programma, 
ritenuto  in  vigore  l'attuale  fino  a  nnove  disposizioni,  e  riservate  le  gnarentigie 
stabilite  dalla  Costitnzione  federale  snlla  libertä  di  coscienza. 

//.  Lingua  italiana. 

1.  Insegnamento  oggettivo  e  per  l'anpecto,  oxaia  nozioni  diverse  gcientißehe, 
induttriali  ed  ariittiche.  —  Classe  1»,  2»  e  3«. 

NB.  Che  lo  stesso  soggetto  possa  servire  di  lezione  per  alnnni  di  et&  e 
capacitä  differenti  k  veritä  che  non  ha  bisogne  di  dimostrazione :  all'  atto  pratico 
si  esigono  perö  dal  maestro  molta  preparazione  e  disinvoltura  per  interrogare 


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156  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

saltnariamente  gli  alunni  dei  diyersi  corsi  e  per  adattare  11  per  li  le  cognizioni 
al  loro  diverso  grado  di  coltnra,  senza  creare  la  minima  confosione. 

D  principio  delle  lezione  simultanee  trova  la  sna  appUcazione  in  molte 
niaterie,  ma  sopratutto  nell'  insegnamento  oggettivo  e  per  l'aspetto,  e  merita 
tutto  lo  studio  da  parte  dei  signori  docenti  che  desiderano  semplificare  di  molto 
11  lavoro  e  renderlo  piü  efficace. 

Le  lezioni  simnltanee,  occnpando  contemporaneamente  tntti  gli  allievi  delle 
tre  classi  di  nna  scuola  maggiore,  fanno  risparmiare  molto  tempo  e  rendono 
r  insegnamento  piü  viTo,  pifi  variato  e  piii  attraente.  Oli  e  colle  lezioni  simnl- 
tanee  che  s'introduce  nella  scuola  un  mntao  insegnamento  nuovo,  ma  piü  ra- 
zionale  e  piü  proficuo,  giacch^  gli  allievi  delle  classi  snperiori  si  fanno  indiret- 
tamente  maestri  dei  loro  compagni  roinori,  mentre  vien  loro  foroita  1'  occasione 
di  ripetere  le  cose  apprese,  eqqnindi  di  imprimerle  meglio  nella  mente. 

Ripetizione  ed  estensione  di  quantu  h  prescritto  per  le  scnole  primaire,  cioe: 

a.  Begno  animale.  —  L'nomo.  —  II  corpo  umano.  —  Edncazione  dei  sensL, 
ossia  nuzioni  ek-mentari  di  edncazione  flaica  con  opportnni  richiami  delle  prin- 
cipali  regole  igioniche.  —  Importanza  dell' educazione  fisica  in  rapporto  coli' 
educaziune  intellettnale  e  moralc.  —  Facoltlt  intellettnali :  intelletto,  memoria, 
immaginaziune,  giadiziu  e  ragione,  coscienza  psicologica  u  senso  intimo  e  senti- 
mento  rstetico.  —  Facoltä  morali  dell'uümo:  volonte,  coscienza  morale.  —  I 
principali  mezzi  per  edacare  le  nmane  facoltä,  quali  la  religione,  la  lingua  ma- 
tema,  le  letture,  la  storia,  le  matematichc,  le  bellezze  della  natura,  la  ginnastiea, 
il  disogno,  11  canto,  le  arti  belle,  ecc.  —  Cenni  biografici  dei  principali  edn- 
catori  svizzeri  e  ticinesi:  Girard,  Pestalozzi,  Abate  Fontana,  Padre  Soave,  Gin- 
seppe Curti,  Abate  Lamoni,  Franscini,  Abate  Balestra,  ecc.  —  Costumi  e  pro- 
dutti  di  alcunl  piü  importanti  animali  domestici  e  selvatici,  utUi  e  nocivi,  in- 
digeni  ed  esotici,  quali  per  es.  fra  i  mammiferi:  la  vacca,  la  pecora,  la  capra, 
11  cavallo,  l'asino,  il  mulo,  il  cane,  11  leoue,  la  balena  ecc.  Alcunl  uccelli  ntili 
all' agrlcoltnra ;  alcnnl  Insctti  utili  per  es.  le  api,  11  baco  da  seta;  alcnni  insetti 
nocivi  ecc. 

b.  Begno  vegetale.  —  Coltivazlone  delle  principali  plante  da  orto,  da  glar- 
dino,  da  bosco ;  per  es.  le  patatc,  1  cereali ;  —  gli  alberi  fruttlferi  come  la  vlte, 
II  pero,  11  melo,  11  pcsco,  Talblcocco,  il  castagnu;  —  la  qnercia,  11  fagglo,  il 
pino,  1'  abete  ecc. 

c.  Kegno  minerale.  —  Le  nostre  cave.  —  Le  miniere.  —  Le  pietre.  —  La 
calce.  —  L'  argilla.  —  La  porcellana..  —  II  vetro  ed  11  crlstallo.  —  H  ferro.  — 
L'acclajo.  —  II  rame.  —  II  bronzo.  —  L'oro.  —  L'argento.  —  II  petrolio.  — 
II  gaz.  —  II  sale  ecc.  ecc. 

d.  Principali  Industrie.  —  Agricoltura.  —  Pastorlzla.  —  Fabbrlcazione  dei 
Tino,  della  blrra,  dei  burro,  dei  furmuggio.  —  Lavorazlone  della  lana,  dei  Uno. 
della  canape,  dei  cotone,  della  seta,  d*>lla  carta  ecc. 

«.  CouTersaziuni  suUe  immagini  rappresentantl  1  principali  monumenti  sr- 
tistlcl  dcl  nostro  Cantone :  la  Crocefissione  dei  Lulnl  a  Lugano,  la  Cena  dei 
Vinci  a  Ponte  Capriasca,  11  Trasporto  di  Cristo  dei  Ciseri  a  Loccamo,  ecc.  — 
l'Ecce  Homo,  U  Napoleone  morente,  le  Vittlme  dei  lavoro  dei  Vela,  ecc.  — 
Cenni  biografici  ed  opere  dei  nostri  principali  artisti,  come  Antonio  Fontana. 
Cunonica,  Albertolli,  Mercoli,  Ciseri,  Vela,  ecc.  —  Possibilmente  presentazione 
dl  alcune  Immagini  rappresentantl  qualcuno  dei  capolavori  di  pittnra,  scnltura, 
archltettnra  dei  piü  celebri  artisti,  come  Glotto,  Michelangelo,  Rafaello,  ecc 

OsserTazioni.  Molte  notizie  sclentifiche  generali  intomo  al  tre  regnl  della 
natnra  verranno  date  coli' Insegnamento  dlrettu  della  Storia  naturale,  ma  vi 
sono  delle  cognizioni  tanto  utili  ed  importanti  che  devono  essere  piü  ampianiente 
svolte  e  che  forniscono  al  bravo  maestro  argomenti  bellissiml  per  i  piü  svariati 
eserclzl  oral!  e  scrittl  dl  lingua:  tali  cognizioni  non  sl  possono  dare  che  con 
un  Insegnamento  indiretto,  ed  k  per  questö  che  sl  indicarono  particolareggia- 
tamente  sotto  la  rubrlca:  Insegnamento  oggettivo  e  per  l'aspetto  —  e  sl  chia- 
marono  a  far  parte  degli  eserclzl  llngulstici. 

Va  da  se  che  i  soggettl  delle  lezioni  devono  variare  secondo  1  bisog^ni  locali 


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Kimt.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole        157 
magja^ori  maschili  e  femminili. 

Tali  famigliari  conyersazioni  possonu  esser  fatte  prima  della  lettnra,  dn- 
rante  la  lettura  od  anche  dopo. 

Mezzi  per  i  docenti.  —  I  libri  dal  Fixier  che  si  trovano  giä  nelle  biblio- 
teche  delle  scnole  maggiori ;  le  uperette  di  Paul  Bert,  le  Escursioni  nel  Cantone 
Ticino  del  Lavizzari  ecc.  —  I  Monameuti  ticiuesi  del  Rahn.  —  Tavole  mnrali, 
qnadri,  immagini,  rappresentanti  le  principali  opere  d'  arte,  che  il  Govemo  man- 
derä  ad  ogni  scnola  maggiore. 

2.  Lettura  e  Composizione.  —  Classe  1*  e  2«'  —  NB.  Per  le  ragioni  prece- 
dentemente  enanciate,  il  programma  di  liogua  italiana  k  nno  solo  per  gli  allievi 
del  primo  e  del  secondo  corso,  giacchfe  la  mas-gior  parte  delle  lezioni  si  possono 
ntilmente  &re  contemporaneamente  agli  allieTi  delle  dne  classi.  Infatti  »i 
potranno  Tariare  alcani  hrani  di  lettnra,  quelli  da  stndiarsi  a  memoria,  ma  la 
gradazione,  la  qnalitä  la  quantitA,  degli  esercizi  orali  e  scritti,  salvo  la  maggiore 
0  miaore  esteusione  delle  spiegazioni,  resteranno  sempre  le  stesse. 

3.  Recita  a  senso  ed  alla  lettera.  Esercizi  grammaticali:  preeetti  rettorici 
e  notizie  storiche  sui  principali  autori.  —  a.  Soggetti  dolle  letture.  —  Coi  fan- 
cinlli  e  colle  fanciulle  del  primo  corso  k  bene  cominciare  dalla  lettura,  dalla 
gpiegazione  e  dal  riepilogo  di  morali  e  piaceroli  favolette,  di  raccontini  e  di 
namizioni  diverse  di  fatti  immaginari  o  storici,  altcrnati  coUa  lettnra  di  letterine 
famigliari,  di  descrizioni,  di  dialoghi  e  di  facili  pocsie. 

Lettnra  sui  quaderni  manoscritti. 

Oltre  al  libro  di  lettnra  propriamente  detto,  che  dovri,  essere  una  piccola 
enciciopedia  da  usarsi  saltuariameute,  gli  allievi  leggeranno  e  riassumeranno, 
oralmente  e  qualche  volta  per  iscritto,  in  iscaola  e  specialmente  a  domicilio,  i 
migliori  tratti  delle  Mie  Prigioni  di  Silvio  Pellico,  dei  Promessi  Sposi  del  Man- 
zoni,  alcnni  racconti  del  Thonar,  del  Tarra,  qualche  buon  libro  del  Cantü  e 
alcnne  piü  belle  lettere  del  Caro,  del  Barretti,  del  Pellico,  del  Giusti  ecc.  Del 
resto  uon  bisogna  dimenticare  che  tutti  i  libri  di  testo  per  i  diversi  rami  d'iuse- 
gnamento  possono  servire,  dopo  la  lezione  orale,  per  utili  esercizi  di  lettura  ed 
insieme  di  ripetizione  della  materia.  Giova  qni  ricordare  che  Tinsegnauiento 
deir  italiano  deve  avere  per  flne,  non  solo  la  cognizione  della  lingua,  ma  altresi 
la  coltnra  della  intelligenza  e  lo  svilnppo  del  senso  morale.  Tntti  gli  esempi 
saranno  quiudi  spiegati  sotto  qnesto  triplice  aspetto. 

Metodo  da  seguii'si.  —  11  doceute,  col  dialogo  socratico,  conduce  anzitutto 
gli  allievi  a  conoscere  ed  a  sviluppare  il  soggetto  scelto  e  preparato  per  la 
lezione  di  lettnra  e  ne  attira  l'attenzione  snlle  principali  idee.  Deve  pure 
leggere  in  tntto  od  in  parte  il  pezzo  stesso  per  dare  l'esempio  della  bnona 
lettura;  far  notare  il  tono  che  in  generale  vi  si  addice,  far  vedere  praticamente 
come  si  osservino  le  pause,  i  legami,  ecc. 

Lettnra  corretta  e  con  sentimento  del  brano  intiero,  fatta  tutta  di  segnito, 
senza  intermzione  di  surta,  dagli  allievi  della  classe. 

Dnrante  la  lettnra  il  docente  prende  la  parola  soltanto  per  raddrizzare  gli 
errori  di  pronuncia,  di  tono  od  altri:  usa  molta  pazienza  specialmente  nei  primi 
esercizi  e  fa  rileggere,  se  occorre,  lo  stesso  brano  parecchie  volte,  afflnche  gli 
allievi  possauo  acqnistare  l'abitndino  di  una  lettura  chiara,  spiccata  e  seusata: 
leggere  bene  vnol  dire  comprendere  bene. 

Fatta  la  lettara  del  pezzo  il  docente  si  rift,  per  cosi  dire,  da  capo.  Conduce 
gli  allievi  a  spiegare  il  senso  del  brano  e  ne  fa  notare  prima  oralmente  e  poi 
in  poche  linee  per  iscritto  i  principali  grnppi  di  pensieri.  Qnesto  esercizio  basta 
per  classificare,  ordinäre  le  idee  nelle  testoline  dei  fancinlli  e  per  far  loro  ricordare 
le  cose  lette,  ciö  che  importa  assai  per  imparare  a  parlare  ed  a  scrivere  bene. 

Spiega  il  senso  di  alcune  espressioni,  di  alcnne  parole:  ne  fa  trovare  e 
molte  volte  scrivere  le  voci  derivate,  indica  i  principali  sinouimi.  Vocaboli  e 
locnzioni  diverse  fa  sempre  impiegare  in  bnoni  esempi,  opportuuamente  richia- 
mati  dalle  cose  lette  o  stndiate  a  memoria  e  relative  a  tutte  le  materie  d'in- 
segnamento.    Per  questi   esercizi   si  raccomanda  vivamente  l'uso  d'un   buon 


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158  Ettntouale  Gesetze  and  Verordnangen. 

Dizionario  ai  signori  docenti  ed  agii  allievi,  i  quali  siu-ä  bene  che,  almeno  nna 
Tolta  per  settimana.  ne  facciano  soggetto  d'nn  lavoro  scritto,  cercando  appnnto 
snl  Vocabolario  il  significato  preciBo  delle  parole  piü  importanti  e  meno  conos- 
cinte,  il  loro  impiego  nelle  diverse  locazioni,  ecc. 

La  propriet4  delle  parole  importa  assM  per  esprimere  brevemente  e  chiar- 
amente  le  proprie  idee. 

Lc  lezioni  oggettive  o  per  l'Mpetto  troTeranno  naturalmente  posto  negli 
svilappi  della  lezione  di  lettura. 

Lettvra  ad  alta  tocc  da  parte  del  docente,  almeoo  nna  Tolta  per  settimana, 
di  brani  scelti  e  varii  per  proprieti.  di  parola,  efficacia  di  Stile,  bellezza  di 
pensicri,  gentilezza  e  bontä  di  sentimenti,  ecc. 

4.  Esercizi  orale.  —  Recita  a  senso.  —  Composizione  orale.  —  Oltre  agli 
ei^crcizi  snmmentoTati  di  derivazione,  di  composizione  e  scomposizione  di  parole, 
di  sinonimie,  di  omonimie,  ecc,  gli  allievi  fanno  sempre  il  riepilogo  delle  lezioni 
oggettive  e  per  l'aspetlo  e  dei  brani  letti.  Qnalche  volta,  inyece  del  semplice 
resoconto  delle  cose  lette,  si  condncano  gli  allievi  ad  ampliare,  a  variare  le 
circostanze  di  persona  o  di  tempo  o  di  luogo  o  di  modo,  ecc,  in  guisa  d'ottenere 
nna  vera  composizioncella  nnova. 

Di  tanto  in  tanto  gli  allievi  riassumono  le  lettnrc  fatte  a  casa  e  ripetono 
oralmentc  i  loro  lavori  scritti. 

5.  Esercizi  di  memoria.  —  £ecitazioni  espressive,  spigliate,  d'ana  dozzina 
di  pezzi  scelti  in  prosa  e  poesia,  i  qnali,  prima  di  venire  stndiati,  dovono  natu- 
ralmente essere  stati  ben  spiegati,  commentati  e  capiti  dn^li  allievi. 

Per  avvezzare  i  ragazzi  al  parlare  naturale  e  disinvolto  i  raccomandabile 
la  lecita  di  qualcbe  brioso  dialogo,  di  qnalche  bella  e  morale  scena  drammatica. 

6.  Esercizi  grammaticali.  —  Classe  1».  —  Ripetizione,  con  qnalche  maggiore 
estensione,  delle  cognizioni  prescritte  nel  programma  delle  scuole  elementari 
minori. 

Si  premette  che  Tiusegnamento  della  grammatica  der'essere  fatto  non  tanto 
per  regolc  tcoriche  qnanto  con  esempi  pratici.  Qniudi,  pnuto  di  partenza  per 
ogni  esercizio  grammaticale  deve  sempre  essere  un  piccolo  brano,  scelto  per 
escrcizio  di  lettnra  o  di  memoria,  nel  quäle  il  maestro  fa  riscontrare  gli  elementi 
della  grammatica. 

Nelle  proposizioni,  nei  periodi,  ecc.  si  fanno  conoscere  le  vocali,  le  conso- 
nanti,  i  mutamenti  di  lettere,  le  sillabe,  le  parole  con  o  senza  accento,  i  tron- 
camenti,  le  elisioni,  gli  apostrofi;  —  si  condncono  i  fancinlli  a  distingaere 
praticamente  prima,  poi  a  definire  le  parti  del  discorso ;  —  si  insegnano  le 
dpclinazioni  del  nome,  dell'  articolo,  dell'  aggettiro;  —  le  irregolarita  nel  nnmero 
e  nel  genere;  —  le  alterazioni  del  nome  e  dell' aggettivo :  —  le  proprietä  dell' 
aggettivo ;  —  la  qualitA  e  l'uso  dei  diversi  pronomi.  Si  stndia  il  verbo  in  tntte 
le  conjugazioni,  i  tempi,  i  modi,  le  persone;  —  il  nnmero  e  la  forma  attiva  e 
Passiva,  regolarc  ed  irregolare,  avendo  cnra  di  fame  entrare  nno  o  piü  in  ogni 
lezione  di  grammatica. 

Sempre  per  via  di  esempi,  si  fanno  conoscere  rawerbio,  la  preposlzione. 
la  conginnzione  e  la  interiezione.  Senza  nn  continao  e  diligente  esaue  dei 
periodi  e  impossibile  condnrre  i  fancinlli  a  conoscere  bene  e  sopratatto  ad  nsare 
bene  delle  preposizioni  e  delle  congiunzioni.  Inutile  lo  studio  mnemonico  degli 
elenchi  comprendenti  lc  diverse  specie  di  avverbi,  di  conginncioni,  di  preposizioni. 
di  interiezioni,  come  pure  lo  studio  a  memoria  degli  esempi  isolati  Beparati  dal 
hrano,  sieno  pure  di  eccellenti  antori,  per  mostrare  l'applicazione  di  qnesta  o 
di  qnella  regola.  Oli  esempi  devono  essere  trovati  nel  pczzo  che  si  legge, 
richiamati  dai  pezzi  stndiati  o  pensati  dagli  allievi. 

A  qneste  nozioni  grammaticali  si  possono  agginngere  le  principali  regole 
di  concordanza  delle  parti  del  discorso  e  sopratntto  si  raccomanda  lo  stndio 
continuo,  diligente,  della  pnnteggriatura,  la  quäle  e  di  grande  importanza  per 
r  ordine  e  la  correttezza  dello  scrivere. 


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Kant.  Tessin,  Frogramma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole         159 
maggiori  maschili  e  femminili. 

Poca  analisi  grammaticale  orale;  soltamto  quanto  basti  per  distinguere  le 
diverse  parti  del  discorso. 

L'  analisi  logica  limitata  alle  distiuzioni  elementar!  del  soggetto,  del  verbo. 
dell'  attribnto  e  dei  priucipali  complementi ;  —  nel  periodo,  la  distinzione  tra 
la  proposizione  principale  e  quella  dipendentc. 

Kessnna  analisi  scritta. 

Pinttusto,  tanto  oralmente  quanto  per  iscritto,  si  raccomandano  le  permn- 
tazioni  di  genere,  di  nnmero,  di  tempo,  di  modo  ecc,  nei  periodi  o  nei  brani 
interi,  osercizi  tanto  utili  e  natarali  i  qnali  prevengono  le  difßcoltä  che  incon- 
trerä  il  ragazzo  nel  parlare  e  nello  scrivere  e  lo  abituano  a  snperarle,  non  con 
regnle,  che  occorrendo  di  applicare  non  ricorderi  quasi  mai,  ma  con  una  con- 
versazione  che  k  la  fedele  imitazione  di  quella  della  vita  pratica.  Insomma 
prendendo  sempre  a  base  degli  csercizi  grammaticali  il  discorso  intiero,  si  viene 
ad  abolire  nellc  nostre  scnole  la  grammatica  di  parole,  die  regole  astratte  cd 
astrnse,  per  introdnrvi  inyece  quella  diletteToIe  ed  educativa  deUe  idee  espressc 
con  forma  corretta. 

Classe  2".  —  Per  gli  Scolari  del  secondo  corso  le  nozioni  grammaticali 
possono  ricevore  qualche  maggiore  estensione  awertendo  perb  di  far  sempre 
riscontrare  praticamente  ogni  regola  in  un  brano: 

1.  Biguardo  al  periodo  far  distinguere  le  proposizioni  principali,  dipendenti, 
complcmentari,  coordinate  ed  incidenti,  fermandosi  snlle  conginnzione  che  ser- 
Tono  ad  nnirle. 

2.  Plnrale  dei  nomi  propri  e  dei  nomi  composti. 

3.  Uso  e  soppressiune  dell' articolo. 

4.  Concordanza  dell' aggettivo  col  nome:  del  yerbo  col  sno  soggetto,  mos- 
trando  le  principali  regole  guU'uso  del  soggiuntivo. 

5.  Uso  dei  verbi  ansiliari:  osserTazioni  principali  sali' accordo  del  participio 
passato;  verbi  difettivi. 

6.  Fignre  grammaticali. 

7.  Precetti  rettorici.  —  Gli  allievi  leggono  e  recitano  a  senso  ed  aUa  lettera 
favole,  parabole,  racconti,  lettere,  descrizioni,  dialoghi:  k  quindi  naturale  che 
abbiano  a  conoscere  tali  componimenti  e  qnali  ne  sieno  le  parti,  lo  Stile  pii'i 
conreniente  ecc.  Ma  qneste  devono  essere  nozioni  pratiche  e  facili,  elementari, 
non  istudiate  semplicemente  a  memoria,  bensi  ricavate  dall'esame  degli  esempi 
letti  e  commentati,  imparate  dalla  viva  voce  del  docente,  il  qnale,  dnrante  la 
spiegazione,  scriverä  sulla  tavola  nera  nn  snnterello  della  lezione,  una  specie 
di  tavola  sinotica  che,  trascritta  dagli  allievi,  servirä  loro  di  promemoria  nelle 
ripetizioni. 

Classe  2".  —  Commontando  i  brani  letti  o  studiati,  far  conoscere  le  prin- 
cipali doti  della  locuzione :  chiarezza,  puriti,  proprietä,  convenienza  ecc.  —  far 
riscontrare  praticamenti  i  traslati  e  le  figure  rettoriche  principali;  —  mostrare 
in  opportnni  componimenti  le  fonti  piü  comuni  delle  idee  per  g^idare  i  fancinlli 
nel  lavoro  d'  invenzione ;  —  circostanze  die  persona,  di  tenipo,  di  luogo,  di  modo 
ecc.;  esempi,  comparazioni,  similitndini,  contrari  ecc. 

S.  Stona  Ittteraria.  —  Brevissimi  cenni  biografici  degli  antori  dei  brani  e 
dei  libri  che  si  leggono  dentro  e  fnori  la  scuola. 

Classe  2".  —  Dai  cenni  biografici  dei  principali  antori  di  cui  si  leggono  o 
studiano  alcnni  brani,  si  prenda  occasione  per  dare  qualche  breve  notizia  sul 
carattere  del  periodo  storico  in  cui  sono  vissuti. 

Esercizi  scriW. 

9.  Composizione.  —  1.  Dettati  tratti  dagli  antori  pid  segnalati  per  semplicitit, 
chiarezza  ed  efficacia  di  stile,  con  iudicazione  delle  difflcolt^  grammaticali,  se 
ne  occorrono;  questi  brani  servono  poi  per  gli  esercizi  di  memoria. 


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160  Kantonale  Gesetze  and  Verordnangen. 

2.  Costmzione  di  A-asi,  di  periodi,  cogli  omonimi,  coi  sinonimi,  coi  derivati, 
cogli  alterati  per  far  Tedere  praticamente  l'nso  ed  il  gigniflcato  diTergo  dellc 
parole,  dei  modi  di  dire  ecc. 

3.  Esercizi  sali' applicazione  delle  piü  importanti  regole  di  sintassi. 

4.  Riepilogo  scritto  dei  principali  grnppi  di  pensieri  trovati  nei  brani  e  nei 
libri  letti. 

5.  Ripetizione  scritta  e  non  letterale  di  squarci  letti  in  classo  o  a  casa  o 
di  racconti  letti  o  dctti  a  viva  voce  dal  docente. 

6.  Rendiconto  delle  lezioni  oggetti-ve  e  per  l'aspctto  ed  in  generale  di  tncte 
le  lezioni,  dimodochfe  i  temi  di  composizione  si  possano  e  si  debbano  ricarare 
da  tntte  le  materie  d'insegnamento. 

7.  Componimenti  semplici  c  brevi  da  principio  sopra  soggetti  pratici  e  ben 
conosciuti  dai  fancialli.  —  Favolette,  reiccontini,  letterine,  descrizioni  ecc.  per 
imitazione,  dopo  aver  fatto  cogli  allievi  rinveuzione  delle  Idee  coi  dialogo  so- 
cratico ;  —  per  tema  spiegato ;  —  per  traccia,  —  per  invenzione,  dopo  che  gli 
Scolari  stessi  abbiano  preparata  la  traccia  dei  dovere  e  questa  sia  stata  riTednta 
e  completata  dal  docente. 

Due  componimenti  per  settiniana  devono  essere  trascritli  a  bello  sopra 
apposito  qnademo,  lasciando  sopra  ciaaciina  pagina  an  largo  margine  per  le 
eventnali  correzioni. 

n  maestro  corregga  i  componimenti  da  solo ;  poi  ueila  lezione  segnente  ne 
dia  all'  alunno  il  suo  gindizio  ragionato  e  ne  controUi  le  correzioni.  Non  faccia 
mai  trascriyere  il  dovere  corretto,  se  non  per  castigo,  qnando  cioe  sia  troppo 
malfatto,  nei  quäl  caso  egli  deve  perö  rifare  scrapolosamente  la  correzione. 

Talora  i  migliori  od  i  peggiori  componimenti  possono  essere  fatti  leggere 
in  classe. 

Del  resto,  per  insegnare  l'arte  importantissima  e  difficilissima  dei  comporre 
bisognerebbe  proprio  applicare  il  proverbio  latino:  „Nnlla  dies  sine  linea". 

Tutti  i  giorni,  dnrante  le  ore  di  scuola,  mentre  il  maestro  coUe  lezioni  orali 
passa  da  ana  classe  all'altra,  gli  allievi  dovrebbero  scriTere  qoalche  breve 
esercizio.  Naturalmente  tatti  qnesti  lavori  qnotidiani  non  possono  essere  tras- 
critti  a  bello;  ma  saril  tnttaria  baona  cosa  il  raccoglierli  sa  appositi  qnademi 
da  potersi  al  caso  mostrare  alle  aatoriti.  scolasticbe :  il  conservare  le  minnte  di 
tatti  gli  esercizi  e  I'  abitaare  i  faucinlli  a  scriverle  pnlitamente,  sono  ecceUenti 
mezzi  per  riuscire  a  far  scrivere  con  facilitä,  ordine  e  precisioue. 

n  maestro  nello  assegnare  i  compiti.  non  solo  deve  proporsi  di  far  acqoistare 
abito  a  scrivere  bene,  ma  eziandio  di  edacare  il  cnore  de'snoi  alnnni.  Imper- 
occhä,  se  tutto  1'  insegnamento  rivolgesi  a  qnesto  fine,  particolarmente  vi  devono 
tendere  i  componimenti,  i  qnali,  o  si  aggirino  su  fatti  o  sa  cose  della  natura, 
o  sieno  diretti  ad  esprimere  sentimenti  ed  affetti,  devono  partire  dal  caore  ed 
al  cuore  &r  ritorno.  Perciö  molta  cnra  hanno  a  porre  i  maestri  nello  scegliere 
i  temi  di  composizione,  i  quali  non  devono  essere  dett«ti  a  caso,  ma  pen.sati  v 
meditati.  £  bene  si  appongono  coloro  i  quali,  anche  per  meglio  osservare  la 
gradazioue,  fin  dal  principio  dell'  anno,  fissano  una  serie  di  temi,  e,  secondo 
r  opportunitä,  scelgono  quelli  che  giudicano  meglio  adatti  alla  mente  ed  al  cnore 
degli  alunni. 

E  se  in  ogni  lezione  il  docente  deve  cercare  di  promnovere  1'  attiviti  de'  snoi 
alnnni  per  farne  degli  nomini  che  peusino  rettamente  colla  propria  te.sta,  che 
amino  saviamente  coi  proprio  cnore,  la  personalit&  intellettaale  e  morale  deve 
spiccare  sopratutto  uel  comporre  coi  lasciare  che  i  fanciuUi  estrinsechino  i  loro 
pensieri  ed  i  loro  sentimenti  e  presentino  su  ano  stesso  tema  composizioni  diverse 
per  qneir  impronta  afTatto  soggettiva  che  ciascnno  vi  motte  di  proprio,  c  per  il 
modo  diverse  e  particolare  con  cui  ciascnno  riflette  negli  scritti  i  pensieii  ed 
i  sentimenti  snscitati  in  loi  dal  mondo  fisico  e  morale. 

Classe  3*.  —  a.  Soggetti  delle  letture.  —  Per  dare  facilmente  ana  idea 
intuitiva  di  tntti  i  componimente  in  prosa  e  dei  principali  in  poesia  si  facciano 


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Kant.  Tessin,  Programma  aualitico,  esperimentale  per  le  scuole        161 
maggiori  maschili  e  femminili. 

delle  lettnre  di  brani  analoghi  tolti  dalle  opere  dei  migliori  autori  di  ogni  secolo 
richiamandone  anche  i  cenni  biograficL 

Continuazione  della  lettnra  di  brani  aventi  attinenza  colle  scienze  natnrali, 
colle  arti,  colle  indnstrie,  coi  viaggi,  coi  conimerci  ecc.  ed  in  generale  con  tatte 
le  materie  d'insegnamento. 

Continnazione  della  lettnra  del  Manzoni,  del  Pellico,  del  Cantä,  del  Caro, 
del  Barrett!,  del  Ginsti  ecc. 

Lettnra  di  qnalche  dramma,  p.  es.  del  Metastasio,  di  qualche  tragedia,  p.  ea. 
deir  Adelchi  del  Manzoni,  di  qnalche  poemetto,  p.  ea.  della  Basvilliana  del  Monti. 

b.  Metodo  da  segnirsi  ed  esercizi  orali.  (Becite  e  senso  e  composizioni 
orali.)  —  Lo  stesso  metodo,  gli  stessi  esercizi  indicati  per  le  due  prime  classi, 
.salvo  la  maggior  estensinne  e  profonditä  di  laToro.  Cosl  nel  commento  dei  brani 
letti  il  docente  faccia  ben  considerare  la  natnra  e  la  qnaliti  del  soggetto,  la 
ripartizione  del  tema,  l'ordine  e  la  bontä  dei  pensieri  e  dei  sentimenti,  lo  scopo 
che  si  prefigge  di  ottenere  l'autore,  la  bellezza  della  lingna,  la  efücacia  dello 
Stile  ecc. 

Dia  moltb  importanza  ai  riassnnti  orali  delle  cose  lette  o  scritte;  non 
manchi  di  far  srilnppare  oralmente  di  tanto  in  tanto  qnalche  facile  soggetto  di 
composizione ;  procuri  di  far  nasccre  nel  fanciulli  il  piacere  delle  bnone  lettnre, 
coi  farsi  dare  il  resoconto  orale  o  scritto  dei  libri  letti  da  ciascun  ragazzo  a 
domicilio,  oltre  a  qnelli  fissati  dal  presente  programma :  I'  amore  della  buona 
lettnra  6  base  e  mezzo  potentissimo  di  og^i  seria  coltnra  intellettnale  e  morale. 

e.  Esercizi  di  memoria.  —  Qnesti  esercizi  sono  di  molta  importanza  per 
l'apprendimento  della  lingna,  per  l'edncazione  estetico-morale  e  per  la  coltnra 
della  memoria;  converrä  qnindi  che  sieno  bene  scelti,  tanto  per  la  sostanza, 
qnanto  per  la  forma,  alternando  sayiamente  la  prosa  con  la  poesia;  e  che  Ten- 
gano  chiaramente  conimentati  traendone  argomento  per  richiamare  i  precetti 
grammaticali  e  rettorici  e  le  notizie  intemo  ai  piü  insigni  prosatori  e  poeti. 

d.  Esercizi  grammaticali.  —  Bipetizione  di  qnanto  b  prescritto  per  le  classi 
precedenti,  facendo  sempre  nna  lezione  sola  per  tntte  le  tre  classi. 

«.  Precetti  rettorici.  —  Dai  brani  opportnnamente  scelti,  letti  e  stndiati, 
far  ricavare  le  principali  regole  di  rettorica  intorno  alla  favola,  alla  parabola, 
al  racconto,  alla  descrizione,  alla  lettera  ed  al  dialogo.  Prendere  sempre  occa- 
sione  dalle  lettnre  per  far  conoscere  in  che  cosa  consistano  la  novella,  il  ro- 
manzo,  la  storia,  il  poema,  la  tragedia,  la  commedia,  l'ode,  l'inno,  il  sonetto,  ecc. 
Si  noti  bene  che  qni  neu  si  tratta  punto  d'nno  stndio  di  rettorica,  nel  vero  senso 
della  parola,  che  potrebbe  convenire  solamente  alle  classi  snperiori  ginnasiali  e 
liceali,  sibbene  di  nozioni  elementarissime,  le  quali,  dopo  aver  posto  sott'occhio 
ai  ragazzi  i  diyersi  componimenti,  si  possono  restringere  in  poche  e  semplicissime 
proposizioni.  Vnolsi  soltanto  evitare  l'inconveniente  che  i  ragazzi  sappiano  re- 
citare  delle  strofe,  per  es.  del  Manzoni,  delle  ottave  del  Tasso,  delle  terzine  di 
Dante  o  del  Monti  senza  avere  la  minima  idea  dell'opera  da  cni  i  brani  fnrono  tratti. 

Insieme  cogli  allievi  del  secondo  corso,  e  sempre  con  esempi  pratici,  qnelli 
del  terzo  ripeteranno  con  qualche  maggior  estensione  i  precetti  concementi  il 
lavoro  di  invenzione  delle  idee,  ossia  i  Inoghi  topici  delle  circostanze,  della 
ennmerazione,  delle  similitndini,  dei  contrari  ecc. ;  —  si  parli  dei  traslati  e  delle 
fignre  rettoriche.  Non  occorre  per6  che  i  ragazzi  sappiano  a  memoria  la  de- 
finizione  della  metafora,  della  sineddoche,  della  prosopopea  ecc. ;  ynolsi  soltanto 
che  leggendo  riconoscano  che  si  b  fatto  nso  della  fignra  antomasia  o  di  cir- 
conlocnzione,  o  di  interrogazione,  o  di  preghiera  ecc. 

/.  Esercizi  scritti  e  composizione.  —  I  temi  di  composizione  saranno  qnasi 
sempre  qnegli  stessi  assagnati  agli  alnnni  delle  dne  classi  precedenti,  per  la 
ragione  semplicissima  che  il  medesimo  argomento  pnö  essere  sTolto  in  tntte  le 
classi,  sebbene  con  maggiore  o  minore  ampiezza;  naturalmente  gli  allievi  del 
S<*  corso  ayranno,  di  qnando  in  qnando,  anche  esercizii  special!,  tratti  o  dalle 
loro  lettnre  o  dalle  loro  lezioni,  ecc. 

11 


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162  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

///.  Lingua  franceae. 

Classe  1«.  —  Osservazione.  —  II  metodo  per  insegnare  il  francese  non 
deve  essere  diverso  da  quello  nsato  per  apprendere  la  lingua  matema;  non  e 
qnindi  unicamente  per  mezzo  della  grammatica  e  degli  esercizi  grammaticaü 
che  si  pao  imparare  una  lingua  strauiera,  ma  sopratntto  per  yia  di  esercizi  di 
nomenclatura,  e  di  lezioni  oggettive  e  per  l'aspptto,  in  una  parola  di  conrer 
sazioni  utili  e  piacevoli  tra  maestro  e  discepoli. 

a.  Esercizi  di  nomenclatura:  ogni  allievo  impari  a  dire  in  francese  e  con 
retta  pronnncia  il  suo  nome,  quello  dei  gcnitori,  il  mese,  l'anno  in  cui  k  nato: 
i  nomi  dei  parenti,  degli  oggetti  piü  importanti  e  piu  conosciuti  di  scnola,  dl 
casa,  delle  Testimenta,  dei  cibi,  delle  plante,  degli  animali  ecc.  precisamente 
come  si  fa  nei  primi  esercizi  coi  bambini  delle  scnole  primarle  per  insegnare 
loro  la  lingua  matema. 

b.  Lettnra  degli  esercizi  dei  \uoto  metodo  teorico  pratico  per  imparare  la 
lingua  francese  di  Ahn-Ärnand  colle  regole  di  retta  pronuncia  insegnate  mano 
mano  che  nc  capiterä  l'occasione.  —  II  maestro  nei  primi  esercizi  proceda  pnre 
lentamente,  ma  procuri  di  far  acqnistare  snbito  agli  alnnni  ana  retta  pronnncia. 
senza  di  che  l'insegnamento  dei  francese  non  darä  mai  buoni  risnltati. 

e.  Primi  elementi  di  grammatica  intomo  alle  diverse  parti  dei  discorso 
senza  per6  fame  nno  studio  particolare  ed  ordlnato,  ma  attenendosi  soltanto  a 
quelle  regole  che  si  trovoranno  applicate  nei  dirersi  esercizi  pratici. 

d.  Conjugazione  dei  verbi  ansiliari.  dei  regolari  e  dei  principali  irregolari. 
che  si  Incontreranuo  nei  vari  esercizi  orall  e  scrittl. 

e.  Esercizi  semplicissimi  dl  memoria. 

/.  Esercizi  graduati  di  rersione  dl  firasi  dal  francese  in  italiauo  e  viceversa. 

—  Tall  esercizi  vengono  trascritti  una  volta  sola  sopra  un   libro   apposito.  nei 
qnale  devono  figurare  le  correzioni  dei  docente. 

ff.  Dcttatnre  francesi  sopra  gli  esercizi  giä  fattl. 

NB.  Ognl  lezione  di  francese  dovrä  comprendere  tre  specie  dl  esercizi  orall: 
1.  Nomenclatura  francese,  presentando  possibilmente  gli  oggetti  o  le  immagini. 

—  2.  Lettnra  di  alcnne  frasi  colle  relative  regole  di  pronuncia  e  di  grammatica. 

—  3.  Coigugazione  di  uno  o  plü  verbi  impiegati  in  proposlzioni  sensate. 

Classe  2».  -  -  a.  Klpetizione  ed  estensione  degli  esercizi  di  nomenclatura  fatti 
il  prlmo  anno,  ossia  esercizi  dialogici  intomo  alle  cose  di  maggior  ntilltä,  ar- 
viando  1  ragazzl  o  formare,  prima  a  voce  e  pol  In  IscrltCo,  parecchle  proposlzioni 
intomo  ad  un  dato  oggetto. 

b.  Continuazione  della  lettnra  degli  esercizi  e  dei  branl  che  sl  trovano  alla 
fine  della  grammatica  dell' Ahn-Arnaud  e  di  quelli  contennti  nei  Ilbro  di  lettnra 
compilatn  dallo  stesso  autore,  nei  qnal  caso  le  lezioni  possono  essere  slmultanee 
cogU  allievi  dei  3*  corso. 

e.  Continuazione  degli  elementi  di  grammatica  intomo  a  tutte  le  parti  dei 
discorso. 

d.  Verbl  regolari  ed  Irregolari. 

e.  Versloni  dall' italiano  In  francese  e  viceversa. 
/.  Dettature. 

ff.  Esercizi  di  memoria. 

Classe  3".  —  a.  Continuazione  degli  esercizi  orall  e  scrittl  Intomo  aUe 
cose,  come  negll  anni  precedenti,  faceudo  si  che  gli  alnnni  di  qnesta  classe 
riescano  capacl  dl  comporre  prima  oralmente  e  pol  per  iscritt«,  —  intomo  agli 
oggetti,  alle  immagini,  al  quadri,  —  descrizloncelle  sempllci,  raccontinl  focUL 
a  cui  si  possono  aggiungere  alcune  letterine  famigliari  e  commerclali.  —  Come 
facilmente  sl  capisce,  le  lezioni  oggettive  possono  essere  fatte  contemporanea- 
mente  agli  allievi  delle  tre  classi :  U  docente  non  ha  che  a  cambiare  le  domande 
per  adattare  le  cognizloni  alle  diverse  capacitä. 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole        163 
maggiori  maschili  e  femminili. 

b.  Lettnra  degli  esercizi  della  eecouda  parte  della  grammatica  di  Ahn- 
Aniaad  e  continnazione  del  libro  g^&  adottato  pel  secimdo  corno ;  versioni  orali 
dal  francese  in  italiano  e  viceversa ;  richiamo  delle  regele  grainmaticali.  —  Lettnra 
di  alcnni  bnoni  esempi  di  genere  epistolare. 

e.  Continnazione  delle  tradnzioni  scritte  collo  studio  delle  regele  di  sintaBsi 
particolare  che  sono  di  pift  freqnente  applicazione. 

d.  Esercizi  di  dettature  e  di  memoria. 

NB.  Nell'nltimo  anno  1' insegnameuto  Terra  dato  possibilmente  in  lingna 
francese.  —  Sarä  pnre  ottima  cosa  che  il  maestro  s'adoperi  perchft  anche  gli 
allieri  delle  prirae  due  classi  parlino  il  francese,  sempre  ben  inteso  contenen- 
dosi  nella  cerchia  delle  parole  e  delle  frasi  conoscinte. 

/K  Aritmetica  e  Geometria. 

Caleolo  mentale.  —  Classe  1»,  2«  e  3*.  —  Ripetizione  di  qnanto  e  pres- 
critto  per  le  scnole  primarie,  ossia  le  qnattro  operazioni  separatamente  e  com- 
binate,  con  numeri  interi,  con  frazioni  decimali  ed  ordinarie  e  con  tntte  le 
applicazioni  ai  diversi  casi  che  possono  presentarc  il  sistema  metrico,  la  geo- 
metria piana  e  solida,  le  regele  del  tre.  d'interesse,  di  sconto,  di  societA  ecc, 
comprendenti  quesiti  tolti  dalle  vita  ordinaria,  dai  mestieri,  dall' agricoltura, 
dalla  pnstnrizia  ecc.  Coi  qnesiti  mentali  e  scritti  11  maestro  pnö  dare  agli  allievi 
le  pin  ntili  e  STariate  cognizioni  di  morale,  di  cconomia  domestica,  di  storia. 
di  geografia,  di  civica,  di  scienze  natural!  ecc.  Le  poste  dei  bilauci  del  Comnne. 
del  Cantone,  della  Coofederazione,  d'ana  latteria,  d'una  azienda  industriale  e 
commerciale,  le  tasse  postali,  ferroviarie,  daziarie  ecc,  äomministreranno  al 
maestro  diligcnte  materiale  per  nna  Innga  serie  di  problemi  Tcramento  pratici. 

II  calcolo  mentale  deve  essere  fattn  conteraporaneamente  dagli  allievi  delle 
rre  classi.  Dne  quesiti  per  volta  possono  bastare  per  occnpare  tutta  la  scola- 
reaca:  nno  sarä  tale  da  potersi  sciogliere  da  tutti  gli  allievi  e  l'altro,  cbe 
comprenderä  msggior  difficolti,  specialmente  dagli  Scolari  del  terzo  corso. 
Kenza  trascnrare  tuttavia  qnelli  delle  altre  classi  che  tante  voltc  vi  riescono 
essi  pnre. 

Calcolo  scritto.  —  Classe  1«.  —  Riepilogo  di  quanto  prescrive  il  programma 
l)er  le  scuole  primarie.  —  Numerazione.  —  Le  qnattro  operazioni  sui  nnmeri 
interi  e  decimali.  —  Sistema  metrico  facendo  nso  della  cassetta  dei  pesi  e  delle 
misnre.  -  -  Numeri  complessi  attenendosi  alla  divisione  del  tempo  e  della  cir- 
conferenza.  —  Frazioni  decimali  ed  idea  generale  delle  frazioni  ordinarie.  — 
Conversioni  delle  frazioni  ordinarie  in  decimali.  —  Calcolo  d'nn  tanto  per  cento. 
—  Regole  tel  tre,  d'interesse,  di  scontu,  di  societä,  col  metodo  di  ridnzione 
ttirnuitä.  —  Qnesiti  pratici, 

Geometria.  —  Semplici  esercizi  per  far  riconoscere,  disegnare  e  misurare 
diverse  specie  di  linee :  retta,  spezzata,  cnrva,  perpendicolare,  obliqua,  verticale, 
orizzontale,  parallela,  circonferenza,  raggio,  diametro,  arco,  corda,  segante  e 
tangente;  —  diverse  sorta  di  angoli;  —  le  figure  regolari  piü  elementari: 
triangoli,  qnadrilateri,  poligoni  e  cerchio.  —  Idea  delle  tre  dimensioni.  —  Nozioni 
elementari  sopra  i  8olidi  mediante  modelli  in  rilievo.  In  nna  parola  in  qnesta 
prima  classe  l'insegnante  deve  impartire  solamente  qnclle  poche  nozioni  di  geo- 
metria piana  e  solida  che  sono  in  relazione  col  sistema  metrico. 

Classe  2".  —  Riepilogo  dell'  aritmetica  stndiata  nel  primo  anno  —  Caratteri 
di  divisibilitä.  —  Nnmeri  primi.  —  Massimo  comun  divisore  e  minimo  comnn 
mnltiplo.  —  Proprietä  fondamentali  delle  frazioni.  —  Le  qnattro  operazioni 
colle  frazioni.  —  Le  qnattro  operazioni  sui  numeri  complessi.  —  Continnazione 
delle  regole  del  tre,  d'interesse,  di  sconto,  di  societA  col  metodo  di  ridnzione 
airnniti.  —  Qnesiti  pratici. 

Geometria.  —  Rappresentazione  graflca  delle  figure  di  geometria  piana  e 
delle  loro  combinazioni  piü  semplici:  loro  misnrazione.  —  Nozioni  pratiche  sol 
cnbo,  il  prisma,  il  cUindro,  la  stera;  —  superftcie  e  volnme  dei  solidi  princi- 


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164  Kantonale  Gesetze  and  Verordnangeu. 

pali;  —  applicazioni  pratiche  al  sistema  metrico,  ricbiamando  alla  mente  dei 
fancinlli,  tauto  negli  esercizi  orali  come  negli  scritti,  le  cose  ch'esai  conoscono 
e  che  presentano  le  forme  che  noi  insegnamo  loro  a  valatare.  —  Qnadrati  e 
radici  qnadrate. 

Classe  3*.  —  Riepilogo  dell' aritmetica  stndiata  nei  primi  dne  anni  —  Bap- 
porti.  —  Proporzioni.  —  Begola  del  tre  semplice  e  composta.  —  Interesse  sem- 
plice  e  composto.  —  Uso  della  tavola  degli  interessi  composti.  —  Sconto.  — 
Regola  di  ripartizione  proporzionaie  e  di  »ocietä.  —  Hiscaglio  ed  alligazionc  — 
Regula  conginnta  e  di  cambio.  —  Qucsiti  pratici. 

Gpometria.  —  Rappresentazione  grafica  delle  figure  di  geometria  piana  e 
dei  solidi.  —  Miaura  degli  angoli:  d'nn  qaadrilatero  e  d'nn  poligono  irregolari;  — 
d'un  segmento  e  d'un  settore.  —  Superficie  e  volume  dei  solidi;  —  del  tronco 
di  piramide  e  del  tronco  di  cono.  —  Gubi  e  radice  cubica. 

NB.  Gli  esercizi  scritti  devono  essere  diligentemente  raccolti  in  'appositi 
qnademi.  La  correzione  k  simnltanea  ed  individnale  nel  medesimo  tempo,  perche 
il  maestro  fa  scrivere  la  solnzione  del  problema  sopra  nna  pagina  de!  qaademo 
e  lo  ritira;  poi  da  ano  o  piü  allievi  fa  ripetere  il  quesito  snlla  tavola  nera,  in- 
tanto  che  gli  altri  lo  rifanno  al  loro  posto;  restitnisce  il  qnademo,  perche  gli 
Scolari  medesimi  correggano  il  lorn  qnesito  o  lo  trascrivano  interameute  solla 
pagina  dirimpetto  se  l'hanno  molto  sbagliato  j  raccoglie  nnovameute  i  manoscritti, 
li  corregge  e  li  classiflca  in  base  a  qnanto  1'  allievo  areva  fatto  la  prima  volta  da  si. 

II  ragionamento  e  la  risposta  devono  essere  comprcsi  nella  solnzione. 

/.  Contabilitä. 

Classe  1».  —  Ripetizioue  di  qnanto  e  prescritto  per  le  dne  classi  snperiori 
delle  scnole  clementari  minori. 

a.  Nota  delle  spese  giornaliere  di  an  allievo  e  del  danaro  che  riceve  dai 
parenti. 

b.  Inventario  dei  libri  e  degli  abiti  di  uno  scolaro. 

c.  luventario  degli  oggetti  di  scnola. 

d.  Esempi  di  fattnre,  di  conti  di  vendita,  di  compera;  —  letterine  di  com- 
missione,  d'avviso  per  interessi  commerciali  ecc;  —  ricevute. 

e.  Impianto  d'  an  piccolo  registro  per  tener  nota  delle  entrate  e  delle  uscite 
d'nna  famiglia. 

NB.  Detti  esempi  non  devono  essere  copiati  dai  libri  di  t«sto,  uh  dettati 
dal  docente,  ma,  dopo  le  dovnte  spiegazioni  e  la  lettnra  di  opportnni  modelli, 
redatti  dallo  scolaro  e  finalmente  riveduti  dal  maestro. 

Classe  2^.  —  a.  Inventario  dei  beni  stabili,  mobili,  semoventi  ecc,  osäa 
deU'attivo  e  del  passivo  d'nna  famiglia,  prendendo  a  modello  i  formalari  im- 
piegati  per  le  curatele.  facilmente  ottenibili  dalla  Cancelleria  mnnicipale. 

b.  Bilancio  d'  uu  piccolo  comnne  di  campagna.  —  Principali  poste  del  bilancio 
cantonale  e  federale. 

c.  Impianto  dei  reg^stri  di  nna  latteria. 

d.  Principali  titoli  commerciali.  —  Lettera  di  cambio  ed  atti  relativL  — 
Biglietto  all'ordine.  —  Mandate.  —  Chfeque  ecc. 

e.  Tennta  dei  libri  a  partita  semplice:  casi  pratici  e  relativa  teoria  desnnta 
da  qnesti. 

Classe  3".  —  a.  Ripetizione  del  programma  procedente,  faceudo  delle  leziom 
simaltanec  per  le  dne  classi. 

b.  Nozioni  generali  di  commercio.  —  Indnstria  in  generale.  —  Principali 
indnstrie  del  nostro  Ticino  e  degli  altri  Cautoni.  —  Diverse  specie  di  commer- 
cio. —  Esempi  dei  pin  importanti  atti  di  commercio.  —  Societä,  commerciali.  — 
Societä  di  assicnrazioni.  —  Esempio  di  polizza  di  assicorazione.  — -  Tavola  delle 
monete  asate  nei  principali  Stati.  —  Idea  dei  prestiti  e  dei  fondi  pnbblicL  — 
Nozionc  elementare  dei  conti  correnti. 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  lo  scuole         165 
maggiori  maschili  e  femminili. 

c.  Sichiamo  delle  regole  di  interesse,  di  Bconto,  di  societä,  di  miscuglio,  di 
canibio,  ecc. 

d.  Tennta  dci  registri  a  partita  doppia. 

NB.  Nelle  scnole  maggiori  femminili  alla  tennta  dei  libri  in  partita  doppia 
8ar&  bene  sostituire  un  maggiore  8vilappo  teorico-pratico  della  registrazione 
domestica. 

I  casi  pratici  di  registrazione  non  devono  essere  copiati  letteralmrnte  dal 
libro  di  teste,  nh  basta  cambiare  i  nomi  dei  corrispondenti  o  le  poste:  i  modelli 
inscritti  nei  libri  devono  serrire  soltanto  per  le  spiegazioni  e  per  gli  esercizi 
orali:  e  le  poche  operazioni  scritte  devono  essere  nnove,  redatte  dagli  allievi, 
gnidati,  s'intende,  dal  docente,  il  qnale  deve  pur  rivederle  e  correggerle,  prima 
di  farle  trascrivere  a  belle. 

Perchfe  la  parte  teorica  riesca  facile  e  venga  davvero  compresa  dagli  allievi, 
sarä  bene  che  il  docente  parta  sempre  dairesempio  proposto  a  voce  o  scritto 
snlla  tavola  nera. 

Se  nella  sede  della  scuola  maggiore  trovansi  nn'azienda  commerciale  di 
qnalche  importanza  od  un'agenzia  di  Banca  o  di  Assicurazione  contro  gli  In- 
cendi  ecc,  il  maestro  condnrrä  possibilmente  i  suoi  allievi  a  visitarle. 

//.  Scienze  Maturali  ed  Igiene. 

Classe  1*.  —  a.  L'Uomo.  —  Parti  principaii  esteme  dei  corpo  nmano  e 
loro  ofBcio.  I  sensi:  vista,  ndito,  gnsto,  odorato,  tatto.  —  Parti  principaii  in- 
terne e  loro  nfficio.  —  Principaii  ^nzioni  della  vita:  digestione,  circolazioue 
dei  sangue,  respirazione,  ecc. 

b.  QU  Animali.  —  Studio  sopra  alcani  tipi  scelti  delle  principaii  classi  dei 
vertebrati. 

c.  I  Vegetali.  —  Studio  sopra  alcnni  tipi  scelti  dei  principaii  organi  della 
pianta  (radice,  fnsto,  gemma,  foglia,  fiore,  frutto) ;  nozione  delle  grandi  divisioni 
dei  regno  vegetale.  —  Indicazioiie  delle  plante  ntili  e  nocive,  sopratutto  durante 
le  passeggiate  scolastiuhe.  —  Erborizzazione. 

d.  I  Minerali.  —  Sostanze  minerali  e  metalli  necessari  all'  uomo :  loro  nomi 
e  caratteri  fisici  piii  notevoli;  —  i  minerali  ed  i  metaUi  dei  Distretto  in  cni  si 
trova  la  scuola. 

e.  I  tre  stati  dei  corpi.  —  Solidi,  liquidi,  aeriformi.  Lnce.  Colori.  -  -  Decora- 
posizione  della  luce.  —  Piccole  dimostrazioni  sperimeutali. 

/.  Igiene.  —  Ripetizione  con  qnalche  ampliamento  di  qnanto  k  prescritto 
per  le  scnole  elementar!,  äoh:  Igiene  generale  dei  corpo;  igiene  particolare  di 
eiascun  senso.  —  Igiene  delle  vesti,  della  casa  ecc.  —  Cibi  e  bevande.  —  Moto, 
lavoro  e  riposo. 

Classe  2«  e  3».  —  o.  L'Uomo.  —  Ripetizione  della  descrizione  dello  schele- 
tru.  —  Nozioni  piii  estese  suUe  principaii  fuuzioni  della  vita:  digestione,  circo- 
lazioue dei  sangue,  respirazione,  assimilazione,  secrezione,  lucomozione. 

h.  Idea  generale  della  classificazione  zoologica.  —  Grandi  tratti  della  classi- 
ficazione  degli  animali  per  famiglie  c  studio  di  alcuni  tipi  principaii. 

c.  I  vegetali.  —  Parti  essenziali  delle  piante:  principaii  grnppi,  facendo 
couoscere  e  studiare  alcnne  piante  utili  e  nocive  d'ogni  gruppo,  col  sussidio  di 
esemplari  freschi  o  dis.seccati.  Nella  primavera,  passeggiate  botaniche  e  compo- 
sixione  di  nn  piccolo  erbario. 

d.  I  minerali.  —  Nozioni  elementarissime  e  sommarie  dei  suolo:  le  roccie, 
i  fossili,  i  terreni  dei  Cantone.  —  I  metalli  ordinari.  —  Yisitare  possibilmente 
nna  cava  di  sassi,  una  fabbrica  di  mattoni,  una  fomace  di  calce.  ecc.  —  Fare 
piccole  collezioni  dei  minerali  dei  paese. 

«.  Nozioni  generalissime  di  agricoltnra:  dei  concimi:  dei  lavori  della  terra: 
della  coltivazione  dei  cereali,  delle  viti,  dei  gelsi  ecc;  dei  miglioramento  dei 


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166  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

prati,  delle  selve,  dei  pascoli  ecc;  degli  alberi  da  fimtta,  dellMunesto;  —  dei 
vantaggi  delle  foreste,  delle  opere  di  ritnboschimento,  ecc. 

/.  Prime  nozioni  di  flsica.  —  Peso,  leya;  prime  nozioni  sali' eqailibrio  dei 
liqnidi.  —  Esistenza  dell'aria;  —  semplice  spiegazione  dei  vento,  della  nebbia, 
delle  nuTole,  della  pioggia,  della  ueve,  della  brina.  —  Pressione  atmosferica,  ba- 
rometro.  —  Nozioni  le  piü  elementar!  ed  esperienze  le  pin  facili  sul  calore:  ter- 
mometro;  —  luce;  —  elettricitä.;  —  lampo;  —  tnono;  —  fnlmine:  —  parafol- 
mine;  magnetismo ;  —  maccbina  a  vapore ;  —  telegrafo; —  telefono;  —  bnssoli. 

g.  Igiene.  —  L'aria.  —  La  luce.  —  II  calore.  —  II  sole.  —  L'acqna.  — 
I  venti.  —  Le  abitazioni.  —  Le  vesii.  —  Gli  alimenti.  —  Le  bevande.  —  GH 
stimolanti.  —  Igiene  dei  sensi.  —  Lavoro  e  riposo.  —  Veglia  e  sonno.  —  Cur» 
delle  malatie  leggiere. 

NB.  Holte  delle  cognizioni  qni  prescritte  si  potranno  dare  coli'  insegnamento 
indiretto,  ossia  colle  lezioni  oggetive  e  per  l'aspetto. 

Lo  studio  delle  nozioni  di  zoologia,  botanica  e  mineralogia  non  proceda 
senza  la  presentazione  degli  oggetti  o  relativo  disegno. 

Ancbe  le  nozioni  di  fisica  non  si  possono  dare  senza  11  disegno  delle  mac- 
chine  piü  elcmentari :  molto  meglio  sarebbe  il  poter  prcsentare  le  maccbine  stesse 
per  fare  qnegli  esperimenti  che  ne  ponno  dimostrare  l'importanza  e  l'ntiliti. 

Per  qnosto,  lo  Stato,  an  po'  per  yolta,  provvederä  le  scuole  maggiori  dei 
materiale  necessario  quali:  collezioni  di  oggetti,  atlanti  zoulogici  e  botanici. 
carte  mnrali  ed  alcnne  delle  maccbine  piü  importanti,  in  modo  da  creare  altret- 
tanti  piccoli  gabinetti,  divenuti  onnai  indispensabili  per  dare  anche  il  piü  ele- 
mentare insegnamento  scientifico. 

Le  scuole  dei  centri,  come  quelle  di  Mendrisio,  Lugano,  Bellinzona  e  Lo- 
camo  potranno  valersi  dei  gabinetti  di  storia  naturale  annessi  alle  scuole  secon- 
darie  dello  Stato. 

///.  Storia. 

Primo  periodo.  —  Storia  contemporaneo.  —  Classe  1*.  —  o.  Storia  riassuu- 
tiva  dei  Cantone  Ticino  dal  1803  ai  nostri  giomi;  cio^:  Entrata  dei  Cantone 
nella  Confederazione.  —  Atto  di  Mediazione  dei  18(Ä.  —  Patte  dei  1815.  — 
Kiforma  dei  1830.  —  Rivoluzione  dcl  1839  e  controrivoluzione  dei  1841.  — 
Blocco  e  Pronunciamento  (1852-1855).  —  Kiforma  costitnzionale  dei  1855.  — 
Elenco  delle  principali  riforme  costituziouali  dal  1875  al  1895. 

h.  Storia  riasanntiva  della  Confederazione  dalla  Bivoluzione  francese  ai 
nostri  giomi.  —  Invasione  dei  francesi.  —  Besistenza  dei.Bemesi,  degli  Svittesi. 
degli  Untervaldesi.  —  Regime  nnitario.  —  Atto  di  mediazione  dei  1803.  — 
Patto  dei  1815.  —  Ouerra  dei  Souderbnnd.  -  Patto  federale  dei  1848.  -  Ei- 
forma  dei  1874. 

Classe  2«.  —  n.  Storia  piü  particolareggiata  dei  Cantone  Ticino  dal  1803 
ai  nostri  giomi,  quindi :  Principali  dispositivi  dell'  Atto  di  Mediazione  dei  18C6. 

—  Condizione  materiale  e  morale  dei  nostro  paese  dal  1803  al  1815.  —  Fatti 
che  determinarono  l'accettazione  dei  Patto  dei  1815  e  snoi  principali  dispositivi.  — 
Governo  cosi  detto  dei  Landamani  dal  1815  al  1830.  —  Dispositivi  fondamen- 
tali  della  Costituzione  dei  1830.  —  Storia  delle  riforme  costitnzionali  dal  1S30 
ai  no«tri  giomi. 

b.  Storia  pin  particolareggiata  della  Confederazione,  dalla  Rivoluzione  fran- 
cese ai  nostri  giomi.  —  Occupazione  francese.  —  Annessione  di  GineTra  e  <li 
Porrentruy  alla  Francia.  —  Rivoluzione  vodese.  —  Cesare  Laharpe.  —  Inva- 
sione dei  paese  di  Vaud.  —  Besistenza  dei  Beraesi  e  fine  della  vecchia  Con- 
federazione. —  Eroismo  degli  Svittesi  e  degli  Untervaldesi.  —  Begime  unitario. 

—  La  Svizzera  teatro  della  guerra  straniera.  —  Sitnazione  deUa  Svizzera  sott« 
l'Atto  di  Mediazione.  —  La  Costituzione  dei  1815.  —  Dal  1830  innanzi.  — 
Bifonue  costituziouali  in  senso  demociatico  nei  diversi  Cantoni,  in  alcuni  cod- 
pitesi  in  modo  legale  e  paciiico,  come  nel  Ticino,  a  Zurigo  ed  a  Soletta;  in 
altri,  in  seguito  a  torbidi  piü  o  meno  gravi,  come  nella  Turgovia,  a  Sciaffosa, 


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Kant.  TeBsin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole        167 
maggiori  mascbili  e  femminili. 

a  Friborgo,  nell'Argovia,  nel  Vand,  a  Bema,  Svitto,  Basilea,  ecc.  —  Pal  1830 
al  1841.  —  Rivoluzioni  particolari  nei  vari  Cantoni,  come  a  Svitto  ed  n  Basika 
nel  1833,  a  Glarona  ed  ancora  a  Svitto  nel  1838,  nel  Ticino,  a  Znrigo  e  nel 
Vallese  nel  1839,  uel  Ticino,  a  Soletta,  ncU'ArgoTia  nei  1841,  a  Lucerna  e<l 
ancora  nel  Vallese  nel  1844.  —  Gnerra  del  Sonderbund  e  Patto  del  1848.  — 
Torbidi  a  Friborgo  nel  1851,  a  Borna  nel  1854,  a  Oinevra  nel  1862  e  relativi 
cambiamcnti  di  regime.  —  Riforma  federale  del  1874. 

Classe  3«.  —  Ripetizione  deüa  Storia  del  Canfone  Ticino  e  della  Confe- 
derazione,  gii  Btudiata  nei  due  anni  precedenti,  con  un  breve  riaesunto  degli 
avTenimenti  degli  altri  Stati  d'Earopa,  collegando  cosi  lo  studio  della  Storia 
patria  con  qnello  dei  fatti  piü  importanti  della  Storia  universale:  la  conoscenza 
almeno  dei  pin  grandi  ayrenimenti  appartenenti  a  qnest'  ultima  e  necessaria  per 
rendere  chiara  alla  intelligenza  la  Storia  del  Cantone  e  della  Confederazione. 

Breve  sunto  della  Rivolnzione  francese  e  sne  conseguenze  nei  diversi  Stati 
d'Europa.  —  Guerre  Napoleoniche.  —  Caduta  di  Napoleone,  congresso  di  Vienna 
nel  1815  e  restaurazioue  delle  antiche  dinastie. 

Nel  1830  la  rivolnzione  detta  di  Inglio  in  Francia;  —  caduta  di  Carlo  X, 
dei  Borboni  e  successione  di  Lnigi  Filippo  d'Orleans.  —  Nel  1848  caduta  di 
LnigiFUippo  e  proclamazione  della  repnbblica.  —  Guerra  del  1848  in  Italia:  — 
batta$rlia  di  Qoito,  di  Cnstoza  nel  1848,  e  di  Novara  nel  1849.  —  Abdicazione 
di  Carlo  Alberto  ed  avvenimento  al  trono  di  Vittorio  Emannele.  —  Colpo  di 
stato  di  Luigi  Napoleone  Bonaparte  (2  dicembre  18öl)  che  cinge  la  Corona  im- 
periale. —  Nel  1854  Russia,  Francia  e  Piemonte  niandano  le  loro  flotte  nel 
Mar  Nero  e  portano  la  gnerra  in  Crimea.  —  Caduta  di  Sebastopoli  e  pace  di 
Parigi.  —  Napoleone  nel  1856  si  fa  mediatore  della  Svizzera  nel  conflitto  av- 
vennto  col  re  di  Prussia  in  seguito  all' insnrrezione  dei  realisti  a  Neuchfttel. 

Guerra  del  1859  in  Italia.  —  I  francesi  comandati  da  Napoleone  III*>  scen- 
dono  in  Italia  e  coi  Piemontesi  sconfiggono  gli  Austriaci  a  Palestro,  30  magg^o, 
a  Magenta  il  4  giugno,  a  Melegnano  l'S,  a  Solferino  il  24.  —  Pace  di  Villa- 
franca  e  trattato  di  Zurigo.  —  Proclamazione  del  regno  d'Italia  (18  febbrajo 
1861).  —  Licenziamento  degli  svizzeri  a  Napoli  e  fine  delle  capitolazioui. 

Alleanza  dell' Italia  coUa  Pru8«ia  contro  l'Austria  nel  1866.  —  Battaglia 
di  Sadoya  3  luglio;  di  Cnstoza,  24  giugno;  di  Lissa  20  luglio.  —  La  Germania 
spiana  la  via  alla  sna  unit^.  —  L'Italia  acquista  Venezia.  —  Gnerra  del  1870 
tra  la  Francia  e  la  Prussia.  —  II  generale  Herzog  alla  testa  delle  trnppe  con- 
federato  fa  rispettare  la  nentralitä  della  patria.  —  85,000  Francesi  disarmati, 
comandati  dal  generale  Bourbaki,  riparano  in  Isvizzera. 

II  20  settembre  1870  l'esercito  italiano  occupa  Roma. 

Secondo  Periode.  —  Storia  media.  —  Classe  1".  —  a,  Breve  rivista  della 
Storia  ticinese  dalla  dominazione  svizzera  al  1803.  —  I  primi  Landfogti  in  Le- 
ventina  nel  1404,  la  qnale  nel  1467  dai  milanesi  vien  cednta  defiuitivamente  al 
Canton  d'üri.  —  La  battaglia  d'Ärbedo  nel  1422;  —  quella  di  Giomico  nel 
1478;  —  Blenio  e  Riviera  nel  1-^00  diventano  baliaggi  d'üri,  Svitto  e  Unter- 
waiden. —  CoUa  pace  d"Arona  nel  1503  Bellinzona  diventa  pure  baliaggio  dei 
tre  Cantoni.  —  Mendrisio.  Lugano,  Locarno  e  Yallemaggia,  nel  1512,  cadono 
parimenti  in  possesso  degli  svizzeri.  —  Ordinamento  dei  baliaggi  e  condizione 
del  popolo  sotto  la  signoria  dei  dodici  Cantoni.  —  Dal  1542  al  1555  riforma 
religiosa  a  Locarno. 

Nel  1755  insnrrezione  nella  Leventina.  —  1798  üne  doi  baliaggi  e  forma- 
zione  dei  Cantoni  di  Bellinzona  e  Lugano. 

b.  Brevi  cenni  storici  dalla  fondazione  della  prima  Lega  iino  alla  Rivolu.- 
zione  francesi,  limitandosi  agii  avvenimenti  che  interessano  tntta  la  nascente 
Confederazione. 

1291.  Lega  dei  tre  Waldstätten.  —  Gli  Imperator!  Rodolfo  d'Absborgo  ed 
Alberto.  —  Ginramento  del  Orfltli.  —  Cacciata  dei  balivi.  —  1315.  Battaglia 
di  Morgarten.  —  1332.  Entrata  di  Lucema.  --   1339.  Battaglia  di  Lanpen.  — 


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168  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnangen. 

1351-1353.  Zurigo,  Glarona,  Zugo  e  Berna  formano  la  Confederazione  di  otto 
Cantoni.  —  1386.  Battaglia  die  Sempach.  —  1388.  Gnerra  di  Näfelg.  —  1477-1481. 
Gnerre  di  Borgogna.  —  Dieta  di  Stanz.  —  Nicoiao  deila  Floe.  —  Entrata  di 
Kriborgo  e  Soletta.  —  1499-1520.  Guerra  di  Srevia.  —  Entrata  di  Basilea, 
Sciaffasa  ed  Appenzello,  assia  la  Confederazione  dei  tredici  Cantoni.  —  1520.  Ri- 
forma  religiosa.  —  Ulrico  Zainglio  a  Znrigo.  —  Calvino,  Farel  e  Viret  nella 
Svizzera  francese.  —  Gnerra  di  Kappel.  —  Reazione  cnntro  la  rifonna.  — 
San  Francesco  di  Sales,  il  Bcato  Canisio  e  San  Carlo  Borromeo. 

Classe  2*.  —  a.  Ripetizione  con  qnalche  maggior  estensione  della  Storia 
ticinese,  dalla  dominazione  svizzera  al  1803. 

b.  Storia  piil  particolarcggiata  dalla  fondazione  della  prima  Lega  fino  alla 
Rivolozione  francese,  ossia  ripetizione  di  quanto  fa  insegnato  nell'anno  prece- 
dente  e  studio  degli  aTvenimenti  di  ciascan  Cautone  in  particolare  o  di  nna  parte 
della  Confederazione. 

1298.  Vittoria  dei  Bemesi  al  Donnerbtthl.  —  1318.  II  dnca  Leopolde  1"  as- 
sedia  Soletta.  —  1336-1360.  Rivolnzione  democratica  di  Znrigo.  —  R«)dolfo 
Brunn.  —  Battaglia  di  Tftttwyl.  —  1382.  Congiara  dei  Kiborgo  contro  Soletta. 
—  1404.  Tnrbolenze  a  Zngo.  —  1401-1411.  Rivolozione  d'Appenzello.  —  1396- 
1424.  Le  tre  leghe  Grigie.  —  1436-1450.  Gnerra  civile  tra  Svitto  e  Zarigo.  — 
1460.  Conqaista  della  Turgovia.  —  1483-1489.  II  borgomastro  Waldmann  a 
Zarigo.  —  1512.  Gli  svizzeri  in  Italia.  —  II  Cardinale  Schinner.  —  La  battaglia 
di  Novara  nel  1513  —  quella  di  Marignano  nel  1515.  —  DifFnsione  della  ri- 
forma  nei  diversi  Cantoni  e  relative  giierre  per  qaestioni  di  religione.  —  Sepa- 
razione  dell' Appenzello  (1597).  —  1G02.  Scalata  di  Ginevra. 

Breve  cenno  della  cosi  detta  guerra  dei  contadini  e  delle  gnerre  dei  con- 
tadini  e  delle  gnerre  civili  nei  diversi  Cantoni. 

Classe  3«.  —  Lezioni  simnltanee  colla  classe  seconda  per  ripetere  la  Storia 
svizzera  dal  1291  al  1798,  con  nn  cenoo  dei  seguenti  grandi  avvenimenti :  — 
a.  II  periodo  dei  Cnmuni  italiani.  —  h.  La  scopcrta  dell' America.  —  c.  La  ri- 
forma  religiosa  in  Germania,  in  Francia,  in  Inghilterra  ecc.  fino  alla  pace  di 
Wcstfalia. 

Terzo  periodo.  —  Storia  antica.  —  Classe  1«  e  2».  —  Snnto  della  Storia 
antica  dai  primitivi  Elvezi  al  1291.  —  Popolazioni  primitive  dell'Elvezia.  — 
Prima  e  seconda  emigrazione.  —  Dominazione  rnmana.  —  Introdnzione  dei 
Cristianesimo.  —  Invasione  dei  Barbari.  —  Allemanni,  Borgognoni,  Goti,  Franchi 
(Carlo  Magno).  —  Diffnsione  dei  Cristianesimo.  —  Imperatori  di  Sassonia  e 
fondazione  delle  borghesie.  —  Imperatori  di  Franconia  e  di  Svevia.  —  Conti  di 
Savoja  e  dnchi  di  Zäringen.  —  La  casa  d'Absborgo. 

Classe  3».  —  Ripetizione  di  quanto  venne  insegnato  nelle  due  classi  prece- 
denti  ampliando  e  legando  tra  loro  le  cognizioni  storicbe,  agg^iungendo : 

a.  ün  brevissimo  snnto  di  Storia  romana.  —  I  «ette  re.  —  La  repnbblica.  — 
II  decemvirato.  —  Le  pifi  famose  conquiste  in  Africa,  nella  Gallia,  nella 
Spagna  ecc.  —  Le  discordie  civili.  —  I  Gracchi.  —  Mario  e  Silla.  —  Pompeo, 
Cesare  Augnsto.  —  I  piÄ  grandi  imperatori.  —  Divisione  dell'lmpero.  —  Irm- 
zioni  dei  barbari.  —  Qnalche  cenno  dei  Franchi  e  dei  Longobardi  e  di  qnei 
popoli  che  hanno  relazione  colla  Storia  svizzera. 

b.  Un'  idea  sommaria  delle  Crociate. 

HB.  La  Serie  degli  avvenimenti  fe  esposta  prima  voce  dal  docente,  che  in- 
terromperä  sposso  la  sua  narrazione  per  far  riepilogare  i  fatti  dagli  allievi  e 
per  guidarli  a  ricavarne  utili  ammaestramenti  mT)rali.  II  maestro  avrä  altresi 
cnra  di  fare  intendere  agli  alunni  il  nesso  dei  fatti  sforzandosi  di  additame  le 
eause  e  le  consegnenze.  Qiiindi  nello  ripetizioni,  depo  che  avrä  esaurito  il  pro- 
gramma,  poträ  comiuciare  dalla  Storia  antica  per  scendere  fino  ai  nostri  giorm. 

Traccerä  salla  lavagna  e  farä  tracciarc  dagli  allievi  sui  qnaderni  degli 
abbozzi  di  carte  gcografiche  col  nome  dei  paesi,  delle  citti,  dei  luoghi  di  cni  si 
h  discorso  nelle  lezioni.  Avrä  sempre  cura  di  far  indicare  salla  carta  geografic« 
tntti  i  paesi  che  nomina. 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole        169 
maereiori  maschili  e  femminili. 


Scriverä  altresi  salla  lavagna  nn  sommario  di  lezione,  che  serrir^  di  pro- 
memoria  agli  allievi  uelle  ripetizioni. 

Se  il  docente  adopera  nn  libro  di  testo,  qnesto  non  sarä  mai  stndiato  let- 
teralmeute  a  memoria,  sibbene  letto  e  recitato  a  senso  dagli  allievi  dopo  che 
aTranno  imparato  la  materia  dalla  parola  viva  del  docente. 

61i  aTvenimenti  pift  notevoli,  le  biografie  di  maggiör  Interesse  potranno 
essere  oggetto  di  componimenti  scritti. 

¥111.  Geografia. 

Classe  1*.  —  o.  II  docente  disegna  sulla  tavola  nera,  e  gli  allievi  contempo- 
raneamente  fauno  altrettanto  sul  loro  qnademo  qaadrcttato,  ciascun  distretto 
del  nostro  Cantone,  partendo  da  quelle  in  cni  si  trova  la  scoola ;  ed  i  veutidne 
Cantoni  cominciando  dal  Ticino;  —  nello  stesso  tcmpo  ne  espone  e  fa  ripetere 
dagli  allievi  la  geografia  fisica,  politica  ed  astronomica. 

b.  Freqnenti  paragoni  tra  Cantoni  e  Cantoni  per  fame  risaltarc  ed  impri- 
mere  meglio  neUa  memoria  le  somiglianze  e  le  dissomiglianze :  es.  diSerenze  e 
somiglianze  tra  i  Cantoni  di  Untervaldo  e  Ginevra,  di  Zug  ed  Appenzello,  dei 
Grigioni  e  Berna,  dei  Ticino  e  di  San  Gallo  ecc. 

e.  Seguendo  lo  stesso  metodo  fa  nna  descrizione  sommaria  degli  Stati 
d'  Europa ;  ed  a  mezzo  del  globo  terrestre  d&  le  prime  nozioni  generali,  ristret- 
tissime,  sulla  forma  ed  i  moti  della  terra,  —  sui  cinque  continenti,  ecc. 

Classe  2^.  —  a.  Bipetizione  dell' insegnamento  precedente  a  mezzo  di  le- 
zioni  simultanee  fatte  alle  tre  classi. 

b.  Disegno  da  parte  del  docente  e  degli  allievi  dei  singoli  Stati  d' Europa 
e  notizie  piü  particolareggiate  di  geografia  flsica,  politica  ed  astronomica  intomo 
a  ciascnno  di  essi,  fermandosi  specialmente  alle  nazioui  pifi  vicine  ed  alle  piü 
importanti. 

c.  Bipetizione  amplificata  del  precedente  insegnamento  sul  globo  terrestre 
e  sui  cinque  continenti. 

Classe  3".  —  a.  Bipetizione  come  sopra. 

b.  Studio  sommario  deir  Asia,  dell'Africa,  dell' America  e  dell'Oceania,  fer- 
mandosi particolarmente  a  quei  paesi,  come  gli  Stati  Uniti  d' America,  alcune 
Bepnbbliche  dell' America  del  Sud,  1' Algeria,  l'Egitto,  le  Tndie  ecc.  che  hanno 
QUO  speciale  Interesse  per  noi  dal  punto  di  vista  commerciale  ecc. 

e.  Continnazione  degli  esercizi  cartografici  snlla  tavola  nera  e  sui  quademi 
degli  allievi. 

JfB.  La  lezione  di  geografia,  come  quella  di  storia,  e  sempre  esposta  dal 
docente  sopra  la  carta  disegnata  sulla  tavola  nera  prima  di  essere  letta  sopra 
an  libro  di  testo,  e  poi  riprodotta  a  senso  nella  parte  descrittiva. 

Lo  studio  di  dati  statistici  (popolazione,  superficie,  produzione  ecc.  ecc.) 
verri  di  molto  facilitato  colla  erezioue  di  tavole  sinottiche  comparative  tra  Stato 
e  Stato,  le  quali  fomiranno  altresi  opportuni  dati  per  isvariati  quesiti  mentali 
e  scritti. 

Un  bnon  testo  illustrato,  alcnni  libri  di  viaggi  ricchi  di  belle  incisioni,  cosi 
frequenti  nella  moderna  letteratura  e  che  lo  Stato  pnö  mandare  alle  Biblioteche 
delle  Scuole  maggiori;  alcune  Gnide,  qualche  Albam  coi  priucipaii  monnmenti, 
gli  stcssi  orari  delle  ferrovie,  dei  battelli,  dei  bastimenti  ecc.  il  pib  delle  volte 
ornati  di  belle  vednte  varranno  a  rendere  sempre  piii  interessanti  e  proficne  le 
Iczioni  di  geografia.  Come  servirauno  a  renderle  dilettevoli  gli  esercizi  orali  e 
scritti  fatti  in  forma  di  descrizioni,  racconti  e  dialoghi  circa  viaggi  per  acqua 
e  per  terra,  ecc. 

Per  meglio  occupare  tntti  gli  allievi,  il  docente  nel  far  ripetere  le  lezioni 
di  geografia  pu6  interrogare  parecchi  Scolari  nello  stesso  tempo,  facendo  si  che 
nno  risponda  alle  sue  interrogazioni,  mentre  un  secondo  iudica  i  luogbi  sulla 


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1 


170  Kautonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

carta  parlante,  an  terzo  snila  carta  mnta  ed  nn  qnarto  traccia  snlla  taTola 
nera  l'abbozzo  della  relatira  carta  geografica. 

Va  senza  dirlo  che,  siccome  nell'  insegnamento  della  storia  si  indicano  semprc 
i  Inogbi  snlle  carte  geografiche,  cosi  neue  lezioni  di  geografia,  epecie  uelle  ripe- 
tizioni,  aaiit  bene  ricbiamare  i  fatti  storici,  collegando  cosi  qneste  dne  materie 
che  tanto  dipendono  l'nna  dall'altra. 

//.  Cirica  e  morale. 

Classe  I,  n  e  III.  —  Osservazioni.  Ripetizione  amplificata  del  progranima 
delle  scuole  elementari  minor!,  il  quale  vienne  qai  riprodotto  con  pochisnme 
variazioni  ed  aggiunte,  giacchi  e  cosi  particolareggiato  e  completo  che  svolto 
per  gradi  piiö  servire  tanto  per  le  scuole  primarie  qnanto  per  tutte  le  sende 
secondarie  del  nostro  Cantone.  Ben  inteso  che  le  cngnizioni  elementari  pos$ono 
ti  devono  ripetersi  in  pochissimc  lezioni  per  fennarsi  invece  solle  piü  dtäcili 
affine  di  piü  ampiamente  svolgerle  e  chiarirle. 

Trattandosi  di  cognizioni  che  devono  giä  esaere  State  date  uella  scnola 
minore,  e  considerata  la  strettezza  dell'orario,  potri  il  docente  fare  le  lezioni 
di  civica  simultaneamente  alle  tre  classi:  la  divisione  dell' insegnamento  in  1° 
e  2°  grado  indicherä  quindi  soltanto  1'  estensione  da  darsi  alle  lezioni  man  mann 
che  si  procede:  p.  es.  nel  l"  semestre  e  poi  ncl  2":  nel  1"  anno  e  poi  negli 
altri  ecc.  Del  resto  il  criterio  del  docente  deve  in  ciö  come  in  tante  altre  cose 
valere  meglio  d'  ogni  indicazione  scritta  nel  I^ogramma. 

a.  La  famiglia.  —  1°  Grado.  —  II  nome  dei  genitori,  degli  avi,  degli  zu,  dei 
fratelli,  delle  sorelle  ecc.  ecc. :  i  doTcri  di  nn  buou  figliuolo.  Esempi  di  bnoni 
figlinoli,  tolti  dalla  storia  e  dalla  vita  reale. 

2°  Orado.  —  Ogni  allievo  faccia  il  piccolo  albero  genealogico  della  sn« 
famiglia  e  cosi  praticamente  comprenda  il  valore  delle  parole  ascendenti,  iis- 
cendenti,  collaterali,  consangninei,  affini.  I  vari  gradi  di  parentela.  II  matri- 
monio  religioso  e  civile.  L'Ufficio  di  Stato  Civile.  Doveri  dei  genitori  veiso 
i  flgli.  L'amore  fratemo.  L'amore  del  prossimo.  II  perdono  delle  offese. 
Esempi  tolti  dalla  Storia  di  bnoni  e  di  cattivi  genitori,  di  bnoni  e  di  catriri 
fratelli,  di  generoso  perdono  ecc.  Istitnti  di  beneficenza.  (Ospedali,  manicoml. 
asili,  ricoveri,  scnola  dei  sordo-muti  in  Locamo  ecc.)  Doveri  di  soccorrerli. 
Pieti  anche  verso  le  bestie. 

h.  II  Comune,  il  Patriziato  e  la  Parrocehia.  —  1°  Grado.  —  Dall'antoriti 
patema  che  regge  la  famiglia,  facile  6  il  passo  a  qnella  del  Sindaro  e  della 
Mnnicipalitä  che  govemano  il  Comnne  —  e  del  Cnrato  che  regge  la  Parrocehia.  — 
Nome  del  Sindaco,  del  Segretario,  del  Parroco,  del  Medico-condott«,  dei  Uuestri, 
dell' Ispettore  scolastico  ecc.  e  loro  fnnzioni  precipne.  —  Obbedienza  e  rispetto 
alle  AutoritÄ,  —  Nnmero  dei  Comuni  ticinesi.  —  Rispetto  della  pröprietit  altrm.  — 
Osservanza  dei  cuntratti. 

2°  Grado.  —  Ripetizione  del  precedente  insegnamento. 

Modo  di  elezione  delle  Mnnicipalitä.  —  Assemblee  comanali  ordinarie  e  stra- 
ordinarie.  —  Idea  intaitiva  del  Bilancio  comnnale.  —  Preventiva  e  ConsnntiTo. 
I  varii  fnnzionari  del  Comnne:  cassiere,  segretario,  capo-sezione,  gnarda-boscbi 
ecc.  —  L'amore  per  il  proprio  Comnne.  —  Modo  di  elezione  del  Parroco  e  del 
Consiglio  Parrocchiale.  L'Assemblea  Parroechiale.  —  Organizzazione  diocesana 
ticinese.  —  Le  diocesi  svizzere.  —  Doveri  verso  i  snperiori  ecclesiastici.  —  U 
rispetto  per  quelli  che  professano  una  religione  diversa.  —  I  gravi  danni  delle 
lotte  di  religione. 

L'  Assemblea  e  1'  Amministrazione  patriziale.  —  II  Patriziato  6  ente  a  se.  — 
Dovcre  nei  patrizi  di  cnrare  la  couservazione  ed  il  roiglioramento  delle  proprieti 
collettive :  doveri  di  fratellanza  verso  i  non  patrizi.  —  Sassidi  federali  e  canto- 
nali  per  le  arginatnre,  la  selvicoltnra,  la  pastorizia,  ecc,  ecc. 

c.  La  Seuola.  —  1"  Grado.  —  Conoscenza  intnitiva  del  locale  scolastico  « 
suo  arredamento  ecc.  --  Somma   importanza  della  scnola.  —  Obbligo  di  beae 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scoole         171 
inaggiori  maschili  e  femminili. 

istniirgi  ed  edacarsi.  —  Doveri  di  nn  bnono  scolaro:  la  puntaaliti,  la  pnlizia 
personale,  1'  obbedienza,  lo  studio,  la  discipliua,  la  conservazione  dei  libri,  1'  amore 
ed  il  rispetto  per  i  compagni  ecc. 

29  Grado.  —  Eipetizione  del  precedente  insegnamento. 

Numero  delle  scnole  elementari  minor!,  maggiori  mascbili  e  femminili  e  di 
disegno  del  Cantone ;  le  scuole  tecniche  di  Locamo  e  di  Mendrisio,  coUe  relative 
sezioni  letterarie,  il  ginnasio  cantonale  di  Lngano  coUa  rispettiva  sezione  tecnica, 
la  scnola  commerciale  cantonale  di  Bellinzona,  le  dae  Normali  a  Locarno.  il 
liceo,  i  seminari,  il  politecnico  federale,  le  nniversitä,  cantouali  svizzere.  (61i 
allievi  potranno,  gnidati  dal  maestro,  comporre  nna  piccola  carta  geografico- 
didUtica  del  Cantone,  in  cni  sieno  segnate  le  localitä  che  hanno  scnole  di 
istrazione  secondaria.)  —  Si  combattano  i  pregindizi  e  le  preyenzioni  contro  la 
scnola.  —  La  libertä  del  private  insegnamento:  principali  istitnti  privati  del 
Cantone. 

d.  II  Cantone  e  la  Confederazione.  —  1*  Grado.  ■ —  II  nome  dei  Cantoni  e 
relative  capitali  colle  loro  popolazioni  —  (sempre  s'intende  segnandoli  snlla  carta 
geografica):  il  nome  degli  otto  distretti  coUa  loro  popolazione.  —  Parlando 
della  famiglia,  ove  il  padre  esercita  il  potere  legislative,  esecntivo,  gindiziario. 
si  dia  esatta  idea  dei  tre  omonimi  poteri  dello  State.  —  Nozioni  elementari 
dei  doveri  del  bnon  cittadino:  amare  la  patria,  servirla,  difenderla,  pagu-e  le 
imposte,  ecc. 

2^  Grado.  —  Ripetizione  aroplificata  del  precedente  insegnamento  e  studio 
piü  accurato  dei  tre  poteri:  Potere  legislative.  —  Cantonale:  U  Gran  Consiglio 
e  la  Costitnente ;  loro  modo  di  elezione.  —  Federale :  il  Consiglio  degli  Stati,  il 
Consiglio  Nazionale,  1'  Assemblea  federale :  dispositivi  costitozionali  e  legislativ! 
in  proposito.  —  Potere  esecntivo.  —  Cantonale:  il  Governo  ed  i  snoi  Commi.«- 
sari.  —  Federale :  il  Consiglio  federale.  Modo  di  nomina  ed  attribnzioni  di  tutti 
qnesti  poteri. 

Xota.  Si  ricordi  nna  volta  per  sempre  il  docente  di  non  entrare  in  parti- 
colari  troppo  minuti  e  presto  dimenticati  e  di  servirsi  dei  dati  che  presta  la 
Civica  per  continai  ed  interessant!  calcoli  mental!  che  giovano  anche  a  meglio 
apprendere  e  ritenere  la  Civica  stessa. 

Potere  gindiziario.  —  Cantonale:  a.  Ginstizia  civile:  1.  Le  38  Gindicatnre 
di  Pace.  —  2. 1  sette  Tribnnali  di  Prima  Istanza.  —  3.  II  Tribunale  d' Appelle.  — 

4.  Gl!  Uffici  di  Esecazione  e  Fallimenti. 

b.  Ginstizia  Penale :  1.  Le  38  Gindicatnre  di  Pace  e  il  Tribunale  d'Appello.  — 
2.  Le  Assise  Distrettnali.  —  3.  Le  Assise  Cantonali.  —  4.  La  Camera  Criminale.  — 

5.  La  Camera  dei  Ricorsi.  —  6.  La  Corte  di  Cassazione  e  di  Revisione.  — 
7. 1  tre  Procnratori  Pubblici.   —  8.  I  due  Giudici  Istruttori. 

Federale :  II  Procnratore  federale,  1'  Istruttore  federale,  il  Tribunale  federale. 
le  Assise  federali;  modo  di  nomina  e  loro  attribuzioni.  —  Tribnnali  militari. 

e.  II  Müitare.  —  L'armata  federale.  —  Sua  divisione  in  attiva,  landwebr, 
landsturm.  —  Varie  nniti  tattiche.  —  Principali  piazze  d'  armi.  —  Fortiticazioni. 
—  Neatralitä  armata.  —  Leggi  snl  servizio  militare.  —  Dovere  di  prestarlo.  — 
£same  federale  delle  reclnte  ed  obbligo  di  ben  prepararvisi.  —  Le  virtft  del 
bnon  soldato.  —  La  guerra.  —  La  Croce  Rossa  per  il  servizio  dei  feriti.  — 
L' arbitrato  intemazionale.  —  Condanna  del  docUo  e  del  snicidio. 

/.  Diritti  cosHtuzionali  del  cittadino  tieinese  e  avizzero.  —  1*  Grado.  —  Si 
«pieghi  bene  cosa  voglia  dire  andare  a  volare,  cosa  sia  nomina  popolare,  ecc. 
facendone  vedere  degU  esempi  nella  scnola  stessa  e  cosa  significhino  maggio- 
ranza  assoluta  e  relativa,  voto  proporzionale  e  limitato. 

2**  Grado.  —  II  diritto  di  voto  negli  aSari  comunali,  parroccbiali,  patriziali, 
cantonali  e  federali.  —  Importanza  somma  di  questo  diritto.  —  Sovranitä  popo- 
lare, snffragio  universale.  —  Differenza  tra  monarchia  assoluta  e  monarcbia 
costituzionale ;  tra  repnbblica  rappresentativa  e  democratica  pura.  —  Oligarchia.  — 
Aristocrazia.  —  Demagogia.  —  Anarchia.  —  Tirannia:  esempi  tolti  dalla  storia.  — 


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172  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

Doveri  del  cittadino  elettore.  —  La  corruzione  elettorale.  —  II  fanatismo.  — 
Re8pon8abiIit&  del  voto. 

Iniziatira  cantonale  ed  iniziativa  föderale  per  la  riforma  della  costituzione.  — 
Idem  per  la  sanzione  o  riforma  d'  una  legge.  —  Referendum  cantonale  e  fedenle 
sovra  le  leggi.  —  Revoca  del  goveruo. 

g.  L'Imposla.  —  1"  Grado.  —  I  fanciuUi  hanno  visto  l'esattore  venire  a 
chiedere  l'imposta;  ne  hanno  gentito  parlare,  e  ordinariamente  molto  male,  in 
casa ;  8i  ripreudano  queste  cognizioni,  si  spieghino,  si  ampliflchino,  si  correggano 
Ik  ove  occorra  e  si  eondnca  cosl  il  fanciuUo  a  capire  che  8e  ci  sono  le  spese  e 
taute,  bisogna  pure  che  il  popolo  proweda  a  pagarle. 

2**  Grado.  —  Necessiti  dellc  impo8te.  —  Imposta  diretta  ed  indiretta.  — 
Obbligo  dl  pagare  lealmente  le  impo8te.  —  Risorse  cantonali:  U  sale,  la  carts 
da  bollo,  le  carte  da  ginoco,  i  sussidi  federali,  le  tasae  militari  ed  ereditarie 
ecc.  —  Risorse  federali :  i  dazi,  il  monopolio  della  polvere,  deir  alcool,  dei  tele- 
grafi  e  delle  poste  ecc.  —  Conoscenza  intuitiva  del  Bilancio  cantonale  e  federale. 
(E  facile  procurarsi  una  copia  a  stampa  dei  detti  Bilanci  e  mostrarla  alla 
scolaresca.) 

Rappresentanze  diplomatiche  e  consolari:  I  ticinesi  ed  i  confederati  emi- 
granti.  —  Protezione  che  loro  accorda  la  patria  mediante  i  Ministri  ed  i  Consoli.  — 
Principali  legazioni  e  consolati  svizzeri  all'estero.  —  Rappresentanze  delle 
principali  Nazioni  estere  a  Bema.  —  Loro  importanza  per  le  buone  relazioni 
coli'  e8tero.  —  Doveri  degli  emigraiiti  verso  la  patria  ed  il  paese  che  li  ospita. 

Classe  II.  —  Lettnra  e  breve  commento  della  Costituzione  cantonale. 

Cla8se  III.  —  Lettura  e  breve  commento  della  Costituzione  federale.  — 
Lettura  dei  piii  importanti  capitoli  del  bei  mannale  di  Civica  di  Numa  Droz.  — 
Nelle  scuole  maggiori  maschili  redazione  di  processi  verbal!  di  sednte  di  un 
municipio  e  delle  risolnzioni  di  qualche  asscmblea  ordinaria  e  straordiuaria. 

Avvrrtenzi.  1.  II  docente  si  mantenga  scmpre  nella  piü  serena  oggettivitä, 
schivando  ogni  insinuazione,  allnsione  o  spiegazione  che  possa  o  fomentare  le 
divisioni  di  partito  o  far  credere  al  fauciallo  che  si  voglia  introdnrre  la  politica 
nella  scuola. 

2.  Badi  il  docente  che  questo  insegnamento  non  si  propone  soltanto  di 
dLsporre  i  giovani  all'esame  federale  delle  reclute  e  di  dar  loro  le  cognizioni 
necessarie  circa  i  diritti  civici  e  politici,  ma  ben  anco  e  soprattutto  di  prepararli 
al  retto  esercizio  dei  diritti  stessi,  facendo  loro  conoscere  i  rispettivi  doveri, 
creando  in  loro  le  virtü  cittadine  e  formandoli  al  vero  civismo.  Abbia  quindi 
cura  di  insistere  sovra  quei  pnnti  che  hanno  piü  bisogno  di  essere  chiariti  e 
che  meglio  si  prestano  a  moralizzare,  quali,  ad  esempio,  i  costami  elettorali,  il 
servizio  militare,  la  scuola,  l'imposta,  il  rispetto  della  legge  e  del  principio 
d'antoriti,  ecc. 

3.  Sebbene  all' istrnzione  civica  e  morale  siano  assegnate  ore  speciali,  tut- 
tavia  esse  devono  entrare  anche  nelle  altre  materie;  quindi  le  lettnre,  i  com- 
ponimenti  orali  e  scritti  di  lingua,  la  geografia  e  la  storia  svizzera,  i  quesiti  di 
aritmetica,  gli  esemplari  di  calligrafia  ecc.  possoho  e  devono  servire  di  aiuto 
all' insegnamento  di  questi  due  rami:  sarJk  anche  buona  cosa  di  approiittare  delle 
occasioni  che  si  presentassero  dnrante  1'  anno  scolastico,  o  di  un'  assemblea 
comunale,  o  di  una  votazione  federale,  o  della  nomina  popolare  di  qualche 
mogistrato,  ecc.  per  ispiegarne  ai  fanciulli  il  meccanismo. 

i.  Per  facilitare  e  rendere  intuitiva  la  spiegazione  dei  vari  metodi  di  vota- 
zione, il  docente  si  serva  di  esempi  pratici,  fingendo  che  la  scolaresca  tenga 
nn'  assemblea,  proceda  ad  una  elezione,  ecc.  badando  perö  sempre  a  non  aizzare 
le  passioni  partigiane. 

5.  Non  si  cada  nell'  errorc  madornale  di  credere  che  1'  istrnzione  civica 
voglia  essere  riserbata  per  sole  date  classi.  Sin  dal  primo  giomo  in  cui  il 
fanciuUo  entra  nella  scuola,  deve  sentirsi  parlare  di  famiglia,  di  Comnne,  di 
Cantone,  di  Confederazione,  ecc,  come  avverrebbe  se  restasae  in  famiglia;  qni, 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scuole        173 
maggiori  maschili  o  femminili. 

come  in  tntte  le  materie,  si  convicne  pi&  che  inai  andare  per  gradi,  cio6  di 
anno  in  auno,  col  metodo  ciclico,  si  vanno  ampliando  e  completando  le  prime 
nozioni  rndimentali;  ma  intanto  tutti  partecipano  all' insegnamento ;  rabilitä  del 
Diaestro  consisterä  nel  ben  adattare  alle  varie  etö  11  quantnm  delle  cognizioni 
da  darsi  e  da  esigersi. 

6.  Non  si  separi  mai  il  cantonale  dal  federale,  come  si  usa  nei  libri  di  civica 
a  stampa,  ciö  che  6  grave  errore  ditattico  e  logico;  qnando  si  dicono  le  varie 
anturitä  politiche,  amministrative,  giudiziarie,  «cclesiastiche  cantonali,  percbö 
non  far  immediatamente  segnire  1' enumerazione  delle  corrispondenti  autoriti 
federali?  Cosi  dei  diritti  costitnzionali,  ecc.  ecc.  Non  h  ciö  richiesto  dalla  identitä 
di  materia  e  dal  bisogno  di  semplificare  1' insegnamento? 

7.  Si  faccia  nso  di  tavole  sinottiche,  compilate  dagli  Scolari  sotto  la  direzione 
del  maestro ;  si  esegaiscano  del  piccoli  componimenti  circa  argomenti  di  civica 
e  di  niorale. 

8.  Non  81  pretenda  lo  studio  a  memoria  che  dei  nomi  e  delle  cifre. 

9.  Si  mettano  in  bei  rilievo  i  grandi  sussidi  federali  e  cantonali  per  le 
arginatnre,  la  selvicoltnra,  la  pastorizia,  le  scnole  professional!,  le  ferrovie  e  le 
strade,  ecc.  ecc,  snssidi  da  molti  ancora  o  non  conoscioti  o  negletti. 

10.  La  civica  e  la  morale  devono  essere  insegnate  in  tntte  indistintamente 
le  scnole,  perchö  nessnno  ha  il  diritto  di  crescere  uella  ignoranza  delle  cose 
risgnardanti  la  patria  ed  i  diritti  ed  i  doveri  del  cittadino. 

11.  II  programma  di  civica  e  di  morale  che  qni  precede  fu  steso  ampiamente 
perchi  si  tratta  di  insegnamento  nuovo;  esso  perö  ne  indica  soltanto  le  linee 
principali;  al  docente  il  completarlo,  preparandosi  diligeutemente  a  queste  lezioni, 
servendosi  dei  vecchi  e  dei  nnovi  manuali  di  civica  che  non  difettano  e  correg- 
gendoli  collo  stndio  della  Raccolta  delle  leggi  e  delle  riforme  costitnzionali 
nltime,  in  attesa  d'nn  nuovo  libro  di  teste  per  le  scnole  secondarie. 

/.  Disegno. 

Ciasse  I.  —  Ripetizione  degli  esercizi  prescritti  dal  programma  per  le  scnole 
primarie.  —  Disegno  di  linee.  —  Combinazioni  di  rette,  di  cnrve,  di  rette  e  di 
cnrre  insieme.  —  Intrecci.  —  Angoli,  qaadrilateri,  poligoni,  circonferenza,  circoli 
e  loro  parti  superflciali.  —  Loro  trasformationi  ed  applicazioni  diverse  per  rap- 
presentare  qnalche  oggetto  e  formare  gli  elementi  piü  semplici  deU'omato  piano. 

Disegno  di  carte  come  ansiliari  alle  lezioni  di  geografia,  di  storia,  di  civica 
ecc,  disegno  a  memoria. 

Classe  II  e  Ell.  —  Continnazione  degli  esercizi  precedenti.  —  Costmzione 
dei  poligonL  —  Disegno  e  costrnzione  dei  poliedri  regolari  ed  irregolari.  — 
Modo  d'iugrnndire  e  d' impicciolire  i  disegni  per  mezzo  delle  scale.  —  Nozioni 
semplici  snl  disegno  omamentale.  —  Omamenti  formati  di  circonferenze,  tangenti 
e  seganti.  —  Disegni  sopra  reticolo  degli  omati  composti  di  rette  e  di  cnrve. 

Bappresentazione  con  semplice  contomo  dalla  lavagna,  dalla  litografia  e 
dal  vero  di  oggetti  d'uso  comnne,  relativi  all'economia  domestica,  all'agricol- 
tura,  alla  industria ;  macchiue  semplici  -  rosoni  -  comici  -  vasi  -  steli  -  plante  -  foglie  - 
fiori-frntti  ecc. 

NB.  Nelle  scnole  maggiori  femminili  i  modelli  ornamentali,  devono  contenere 
pratiche  applicazioni  ai  lavori  domestici. 

In  quelle  localitä  dove  si  trova  una  scnola  di  disegno,  1' insegnamento  di 
questa  materia,  tanto  nelle  scuole  maggiori  maschili  quanto  nelle  femminili, 
dev' essere  dato  dal  professore  di  disegno. 

Osservazioni.  II  docente  traccia  il  modello  snlla  tavola  nera,  possibilmente 
alla  presenza  degli  allievi,  che,  vedendo  disegnarc,  imiteranno  con  maggior  fa- 
cilitä  e  prolitto  l'esemplare. 

Per  tumo  gli  allievi  verranne  pure  esercitati  alla  lavagna  col  riprodnrre 
a  memoria  1' insieme  o  una  parte  del  disegno  eseguito  precedentemente,  sl  da 


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174  Kantonale  Gesetze  nud  Verordnungen. 


1 


abilitarli  a  fare  bnona  prova  nel  saggio  finale  che  l'ispettore  potträ  assegnar«? 
il  giorno  dell'egame. 

L'insegnamento  i  simnltaueo,  cioe  tatti  gli  allievi  d'nna  data  classe  e«e- 
guiscono  contenporaneaineDte  lo  stesso  lavoro.  Terminato  bene  il  disegno  obbli- 
gatorio  per  tntti,  gli  allievi  piü  abili  potranno  esercitarsi  in  qnalche  laToro  con- 
simile  a  quelle  giä  lodevolmente  compito,  colla  Tariazione  soltanto  di  qnalche 
niotivo,  oppare  lasciando  che  i  fancinlli  estrinsechino  la  propria  inventiva  colla 
libera  scelta  d'nn  nnovo  laToro. 

L' insegnamento  dcl  disegno  sarä  dato  in  relazioue  stretta  con  qneUo  delle 
forme  geometriche,  vale  a  dire  gli  omati  saranno  possibilmcnte  ricavati  da  nna 
iignra  regolare,  e  piü  che  alle  tinte  ed  agli  ombriggi  il  maestro  baderä  all'  esat- 
tezza  ed  all'eleganza  dei  contomi. 

Sarä,  eseguito  a  mano  libera,  ciofe  senza  l'ajuto  degli  stmmenti  (regolo, 
compagso  ecc!),  che  si  permetteranno  soltanto  nelle  costruzioni  delle  fignre  geo- 
metriche. 

Materielle.  Tavola  uera  a  qnadretti  disegnati  o  punteggiati  di  un  decimetro 
di  lato:  quaderno  a  quadratelli  di  dne  ccntimetri  di  lato. 

XI.  Cal/igrafia. 

Classe  I.  —  Insegnamento  indiretto.  —  Esercizi  di  scrittnra  inglese  (cor- 
sivo)  per  copiato  e  per  dettato. 

Trascivere  calligraficamente  tntti  i  compiti  a  hello,  facendo  curare  assai  i 
margini  snperiori,  inferiori  e  lateral!,  la  forma  delle  diverse  lettere.  la  distaoza. 
la  regolaritä,  la  simmetria  tra  le  parole  e  le  righe  dello  scritto,  ecc. 

Insegnamento  diretto.  —  Esercizi  progressiv!  di  scrittnra  accnrata  per  imi- 
tazione,  sopra  appositi  quaderni  con  nna  riga  sola  per  modo  che  l'alunso  si 
abitui  a  roisnrare  coli'  occhio  la  Innghczza  da  dare  alle  lettere. 

Cifre  arabichc,  abbreviatnre  prescritte  per  indicare  le  diverse  nnitft  del 
sistema  metrico  e  quelle  nsate  in  commercio.  Esercizi  di  posato  grande  e  mez- 
zano.  —  Element!  di  carattcre  rotondo  da  impiegarsi  nelle  int«8tazioni. 

Classe  IT.  —  Continnazione  degli  esercizi  precedenti.  —  Rotondo  e  gotico. 

Classe  in.  —  Esercitazioni  sopra  tutti  i  carattcri  Studiati.  —  Botondo.  — 
Gotico.  —  Bastardo. 

Distribnzione  estetica  dei  caratteri  d'intestazionc. 

NB.  Colla  calligraüa  il  docente.  mentre  ha  di  mira  di  educare  1' occhio,  la 
mano,  il  sentimento  estetico  e  di  abitnare  i  suoi  alnnni  all'ordine  ed  alla  pre- 
cisione,  deve  pure  cercare,  coi  modcUi,  di  educame  l'intelletto  ed  il  cnore. 

Ottlma  innovazione  sarebbe  qnella  di  introdorre  la  calligrafla  verticale  ab- 
bandonando  qnella  pendente. 

Sarebbe  pur  cosa  ntile  Tesercitare  gli  Scolari  a  scrivere  ed  a  disegnare 
anche  colla  sinistra. 

Gli  esercizi  di  calligrafia  come  qnalnnqne  altro  lavoro  d'italiano,  d'arit^ 
metica  ecc,  devono  cssere  fatti  col  metodo  simnltaneo,  vale  a  dire  tntti  gli 
allievi  devono  eseguire  contemporaneamente  io  stesso  uumero  e  la  stessa  qaalitä 
di  lezioni. 

///.  Conto. 

Classe  I,  II  e  III.  —  a.  Canto  tipo  in  tono  di  do.  —  Scala. 

b.  Canti  patriottici  e  morali,  bene  spiegati,  ben  compresi  e  spiccatamente 
pronunziati  per  eco  all'  nnissono  ed  a  due  voci  alle  scopo  di  recare  «Uletto  e 
d'infondere  sentimenti  elevati  e  generosi. 

e.  Norme  ed  esercizi  snila  respirazione,  snlla  pronnnzia  e  snli' emissione 
della  Toce. 

d.  Primi  elementi  di  teoria:  conoscenza  delle  note  —  lorovalore  —  segni 
mnsicali.  —  Solfeggio  parlato  e  cantato  ed  esercizi  d' intonazione,  servendosi 
deir  indicatore  vocale,  del  meloplasto  diatonico  e  di  cartelloni  marali.  —  Det- 
tature  orali. 


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Kant.  Tessin,  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scnolc        175 
maggiori  maschili  e  femminili. 

////.  Ginnastica. 

a.  Esercizi  in  classe :  Mani  aul  banco  —  in  piedi  —  posizioni  ginnastiche  — 
braccio  destro  avanti,  braccio  sinistro  avanti  —  volta  del  capo  a  sinistra,  a 
destra,  in  avanti,  indietro  —  volta  del  tronco  a  sinistra,  a  destra,  ecc.  —  brac- 
cia  in  alto,  in  posizione  orizzontale  —  conibinazione  di  qnesti  diversi  movi- 
menti  —  nnmerazione  degli  allievi  per  banco  —  alzarsi  snccessivamente  in  piedi 
per  banchi,  con  cambiamento  di  posizione  delle  inani,  delle  braccia,  del  corpo, 
ecc.  —  Se  lo  spazio  Hbero  nella  sala  lo  permette,  si  possono  agginngere  i  se- 
guenti  esercizi:  Allineamento  8a  d'nna  fila  per  ordine  di  statnra  —  modi  di 
niimerarsi,  di  voltarsi  ncUe  varie  direzioni,  di  legarsi,  di  schierarsi  per  dne,  di 
scbierani  in  seniicircolo,  in  circolo,  ecc. 

b.  Esercizi  fnori  di  ciasse:  I.  Esercizi  ordinativi  —  di  nnmerazione  —  di 
cambiamenti  di  posizione  —  passi  avanti,  indietro,  obliqni  e  di  fianco  —  modi 
di  legare  gli  allievi,  di  prendere  la  distanza.  —  II.  E^erci/.i  del  capo,  del  bnsto, 
delle  estremiti  snperiori  e  delle  estremitä  inferiori.  —  III.  Esercizi  coi  bastoni  — 
maneggio  —  posizione  —  slancio  —  spinta  —  rotazione  ecc.  —  IV.  Schiera- 
mento  per  dne,  per  tre,  per  quattro,  per  sqnadre.  —  V.  Marcie,  contromarcie, 
conversioni  e  rotazioni  —  evolnzioni  diverse  durante  le  marcie.  —  VI.  Passi 
ritmici,  mezzo  passo  semplice  e  mezzo  passo  doppio,  camminando  e  Haltellando  — 
passo  composto,  passo  saltato,  equilibrato.  ecc.  —  VII.  Esercizi  di  salto.  — 
Vin.  Esercizi  cogli  anelli,  colle  clave,  colle  pertiche,  colle  scale ;  snlle  parallele, 
snl  cavallo.  —  IX.  Giucchi  ginnastici.  —  Tntti  i  moviroenti  ginnastici  si  pos- 
sono  corobinare  fra  di  loro  in  modo  da  formarc  moltissimi  e  svariatissimi  esercizi. 

NB.  Gli  esercizi  ginnastici  e  di  canto  si  devono  fare,  non  soltanto  nn'ora 
o  dne  per  settimana,  sibbene  tntte  le  mattine  e  tutte  le  sere  per  un  dieci  mi- 
nnti,  quando  il  maestro  s'  accorge  che  gli  allievi  souo  stanchi  od  annojati. 

Per  norma  nello  svilnppo  del  programma  il  dooente  far&  uso  del  manuale : 
La  scnola  di  ginnastica  per  Tistnizione  militare  preparatoria  della  gioventii 
svizzera. 

Qniudi  laddove  qoeste  materie  venissero  insegnate  da  specialisti,  e  neces- 
.<sario  che  i  docenti  ordinari,  assistano  alle  lezioni  facendo,  da  monitori  per  abili- 
tarsi  a  ripetere  alla  scolarcsca  gli  esercizi  di  canto  o  di  ginnastica. 

Nelle  scuole  femminili  gli  esercizi  devono  essere  modificati  nel  nuraero  e 
nella  qnalitä,  per  modo  che  restino  sempre  convenienti  al  sesso. 

Materie  special!  per  le  Scuole  Maggiori  Femminili. 

//K  La¥ori  femminili.  (Hetodo  simnltaneo.) 

NB.  I  iavori  femminili  costitniscono  nn  ramo  importantissimo  d' insegnamento 
per  le  fancinlle,  ed  h  perciö  che  il  programma  assegna  agli  stessi  una  certa 
vastitä.  Non  intendiamo  che  le  ragazzc  a  scuola  allestiscano  il  corredo,  ma 
vogliamo  ch'esse  imparino  ad  eseguire  ogni  capo  di  biancheria,  sappiano  cacire, 
rattoppare,  rammendare,  usar  la  macchina  da  cacire  e  il  ferro  da  stirare,  fare 
svariati  Iavori  a  calza,  all'nncinetto  e  finalmente  conoscano  anche  il  ricamo, 
cose  tntte  che  presentano  nna  reale  economia  in  nna  famiglia,  danno  alle  ra- 
gazze  l'amore  ai  Iavori  donnescbi  che  le  rendono  modeste,  attive,  capaci  di 
prowedere  ai  loro  bisogni.  Certo  che  la  scnola  non  pnö  far  tatto:  pa6  perö 
far  molto.  Mediante  il  met«do  simnltaneo  resta  proibito  alle  ragazze  di  por- 
tare  qnel  lavoro  che  meglio  credono,  »istema  questo  che  rende  impossibüe  on 
proficao  e  razionale  insegnamento  dei  Iavori.  Come  non  sono  i  genitori  che 
assegnano  i  temi  di  composizione  ed  i  quesiti  ai  loro  figli,  cosi  h  la  maestra 
che,  segnendo  il  programma,  fa  portare  dalle  allieve  il  materiale  per  esegnire 
qnel  dato  lavoro.  Si  incontreranno  delle  difficoltä,  ma  noi  speriamo  che  ogni 
saggia  madre,  leggendo  il  programma,  si  persuaderä  che  se  la  saa  flgliuola 
imk  qaalche  lavoro  d'omamento  di  meno,  o  qualche  lavoro  di  cni  essa  non  vede 
l'immediata  necessitä,  e  che  se  la  scnola  non  pa6  tener  conto  dei  bisogni  indi- 
vidnali  d'nna  famiglia,  nuUa  perö  si  insegna  in  essa  che  non  possa  col  tempo 


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176  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

diventare  necessario.  Änche  la  scnola  maggiore  non  e  una  scnola  professionale, 
c  tende  perci6  in  ogni  singolo  ramo  a  dare  le  cognizioni  ntili  alla  comnne 
destinazione. 

Comc  si  k  Teduto  nel  prngramma  per  il  disegno,  le  ragazze  dovranno  avere 
nn  qaademo  minatamente  quadrettato  sul  qnale  disegneranno  i  singoti  capi  di 
biancheria  e  le  loro  parti,  colle  dovnte  proporzioni,  calcolando  ogni  qnadretto  an 
centimetro. 

II  disegno  abitna  le  ragazze  alla  precisione  nel  lavoro.  Esso  h  eg^ale  per 
tntte  e  tre  le  classi,  con  qoesta  gradazione  che  le  allieve  della  Classe  Q,  inTece 
di  servirsi  del  qnademn  qnadrettato,  disegneranno  a  mano  libera  e  quelle  del 
3**  corso  verranno  addestrate  per  tnmo  a  disegnare  alla  lavagna.  I  disegni  dei 
singoli  capi  essendo  ridotti,  la  maestra  farii  scrivere  in  principio  o  in  fondo  all« 
pagina  o  nel  corpo  del  disegno,  le  norme  generali  per  eseguire  quel  dato  capo, 
esercitando  poscia  le  allieve,  per  mezzo  di  qaesiti  mentali,  a  fame  leridnzioni 
proporzionatamente. 

Ogni  scuola  maggiore  deve  essere  provreduta  almeno  di  nna  macchina  da 
cncire  e  d'nn  ferro  per  stirare. 

Classe  I,  II  c  III.  —  Disegno  di  calze,  parti  della  camicia  da  donna  e  da 
nomo  (sempre  colla  loro  esatta  nomenclatara),  pantofole,  cofiie,  gaanti,  corpetti, 
nintande,  sottane,  grembiali,  abiti  da  bambini,  ecc.  colle  norme  necessarie  per 
esegnire  gli  stessi  lavori  a  calza,  all'ancinetto  e  colla  stoffa. 

Classe  I.  —  1.  Esecnzione  di  nna  calza  bene  aggraziata  per  donna,  esi- 
gendo  che  l'allieTa  cominci  e  finisca  il  lavoro  da  se. 

2.  Esecnzione  di  qnalche  altro  laroro  a  calza,  come  di  nn  corpetto,  di  guand, 
di  cat&e,  per  mostrare  le  pratiche  applicazioni  delle  norme  contenute  nel  di- 
segno. 

3.  Imparaticcio  piü  o  meno  syariato  e  piü  o  meno  ricco  di  merletti,  stelle, 
frangie  ecc.  all'ancinetto.  Questi  imparaticci  costituiscono  an  campionario  che 
pa6  esser  raccolto  in  apposito  albnm. 

4.  Imparaticcio  sa  filondente  di  diversi  pnnti  e  disegni  coi  qnali  poter  ese- 
gnire pantofole,  cuscini,  tappeti,  cortine,  copertine,  ecc,  mirando,  anche  in  nn 
semplice  campionario,  a  far  osservare  l'armonia  dei  colori,  affine  di  edacare  nelle 
fanciuUe  il  baou  gaste  e  il  sentimento  estetico. 

5.  Taglio  e  esecnzione  di  nna  camicia  da  donna,  senza  l'ainto  della  macchina: 
sproni  con  festoni  e  cifra,  disegnato  dall'allieya  stessa. 

6.  Taglio  e  imbastitura  della  camicia  da  uomo ;  esecnzione  della  stessa  me- 
diante  la  macchina  da  cncire. 

7.  Taglio  e  esecnzione  mediante  la  macchina  di  nn  grembiale  semplice 
per  donna. 

8.  Rappezzatnra  sn  stoffa  bianca  e  colorata. 

9.  Kammendi  sn  tela  liscia.  Bammendi  dritto  e  rovcscio  solla  calza. 

NB.  1  lavori  facoltativi  dcvono  essere  scelti  fra  le  gradazioni  dei  lavori 
obbligatori  e  pel  1°  anno  potrebbero  essere:  abiti  da  bambini,  gnanti,  cnifie  a 
calza ;  pantofole,  cnscini,  allaccia  toTaglioli,  piccoli  tappeti ;  fazzoletti,  toraglioli 
0  ascingamani  cifrati. 

Classe  II.  —  1.  Esecnzione  di  nn  corpetto  o  d'nn  abito  per  bambini  all'nnci- 
netto  od  a  maglia.  —  2.  Camicia  per  nomo.  —  3.  Camicia  per  donna.  —  4.  Du 
ptgo  di  mutande  per  donna  e  un  paio  per  uomo.  —  5.  ün  corpetto  per  donna. 
—  6.  Una  sottana. 

NB.  Si  esige  che  le  allieve  taglino  e  imbastiscano  esse  stesse  il  loro  lavoro, 
depo  aver  provato  quanto  basta  coUa  carta  per  non  rovinare  la  stoffa.  H  giomo 
deU'esame  le  allieve  di  questa  classe  dovranno  poter  tagliare  e  imbastire  da- 
vanti  agli  esaminatori  nna  camicia  per  donna  e  per  uomo,  nn  grembiale  e  ana 
sottana.  Qnesti  modelli  possono  venir  tagliati  in  carta  e  in  proporzioni  ridotte. 

I  snddetti  lavori  si  eseguiscono  coll'aiato  della  macchina. 


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Kant.  Tessin,  Programma  analiticp,  esperimentale  per  le  scuole        177 
maggiori  maschili  e  femminili. 

7.  Imparaticcio  sn  tela  grossa  dei  principali  pnnti  di  ricamo  e  di  traforo  in 
bianco.  —  8.  Kappezzatnra  ai  gomiti  delle  camicie,  corpetti  e  ginbbe.  Rappez- 
zatnra  alle  ginoccbia  delle  mntande  e  dei  calzoni.  —  9.  Kammendi  sn  tela 
operata  come  tovaglie  e  tovaglioli. 

Le  allieve  impaieranuo  a  stirare  le  camicie  da  donna  e  i  capi  di  biancberia 
piü  semplici. 

I  lavori  facoltatiri  per  qnesta  classe  possono  essere:  merletti  diversi  per 
Omare  i  capi  di  biancberia  esegniti;  facili  ricami  in  bianco  come  pel  1°  anno. 

Classe  m.  —  NB.  Prima  di  passare  ad  altri  lavori  le  alliere  dovrauno 
addestrarsi  nel  taglio  dei  diverM  capi  di  biancberia  per  donna  e  per  nomo.  Le 
allieve  devono  preparare  nna  raccolta  dei  diversi  modelli,  in  carta,  di  camicie, 
corpetti,  mntande,  sottane  ecc.  e  saper  tagliare  qaalnnqne  capo  di  biancberia, 
piii  0  meno  semplice  o  elegante,  davanti  agli  esaminatori,  il  giomo  deiresame. 
Qnesta  misnra  di  rigore  h  necessaria,  percbfe  talvolta  h  la  maestra  che  taglia, 
imbastisce,  disegna  e  fa  cosi  per  metä  il  lavoro  delle  allieve,  obbligata  a  ciö 
dal  bisogno  di  far  presto  percb^  le  mamme  vogliono  cbe  le  figliuole  ricamino 
la  federa  n  il  lenznolo.  Ora,  non  si  procederii  a  nessan  lavoro  di  ricamo,  nh 
obbligatorio  -ak  facoltativo,  prima  che  le  allieve  siano  ben  addestrate  nel  taglio. 
Se  per  qnalche  scnola  maggiore  di  campagua,  il  programma  parrä  troppo  esteso, 
massime  nei  primi  anni,  la  maestra  e  in  facoltä  di  ridnrlo,  eliminando,  quando 
fosse  proprio  necessario,  qualnnqne  lavoro  di  ornamento,  ma  non  assolntamente 
i  lavori  sopranominati,  vale  a  dire  il  taglio  e  l'esecnzione  dei  diversi  capi  di 
biancberia. 

1.  Ricamo  in  bianco,  con  traforo.  Resta  in  facoltä  della  mttestra,  secondo 
il  tempo  di  cni  possono  disporre  le  allieve  e  secondo  la  loro  attivitä  di  far  ese- 
gnire  qnesto  ricamo  pifi  o  meno  breve  per  es.  Snllo  sprone  d'nna  camicia,  sn 
di  un  fazzoletto  o  sn  di  un  lenznolo. 

2.  Esecnzione  di  qnalche  lavoro  di  ricamo  in  colore,  come  pantofole,  cns- 
cinetti,  calotte,  piccoli  tappeti,  sotto  lampade,  ecc.  i!  ancora  in  facoltä  della 
maestra  di  scegliere  qnel  lavoro  che  crede  piü  opportano. 

3.  Imparaticcio  dei  diversi  pnnti  pei  lavori  a  rete.  Esecnzione  d'un  piccolo 
lavoro  a  rete. 

4.  Rappezzatnre  e  rammendi  come  gli  altri  anni ;  piü  rammendi  sulla  lana, 
snl  panno,  sulla  sota,  stoffa  liscia  ed  operata;  rammendi  snl  tnUe  e  snlla  rete. 

Le  allieve  impareranno  od  inamidare  e  stirare  le  camicie  da  nomo  e  qnalche 
capo  di  biancberia  ricamato.  come  sottane,  ecc.  Inoltre  impareranno  a  pnlire  e 
oliare  la  macchina  da  cncire,  a  cambiarvi  l'ago,  preparare  la  spoletta,  aUungare 
o  stringere  il  punto,  conoscere  insomma  il  modo  di  nsarla. 

Lavori  facoltativi.    Qnalnnque  lavoro  d'omamento. 

X¥.  Economia  domeatica. 

NB.  Le  lezioni  di  Economia  non  devono  essere  stadiate  a  memoria.  Ogni 
cognizione  dev' essere  appresa  dalla  viva  voce  della  maestra  e,  per  qnanto  si 
pnö,  bisogna  nnire  la  teoria  alla  pratica.  Parlando  per  esempio  de)  modo  di  le- 
vare  le  maccbie  agli  abiti,  sarä  bene  far  portare  dalle  allieve  alcune  vecchie 
pezze  snlle  qnali  poter  fare  qnalche  esperimento  colla  benzina,  col  cafffe,  coU'- 
acido  ossalico  ecc,  secondo  la  natnra  della  macchia.  Durante  le  spiegazioni  la 
maestra  scrive  la  traccia  della  lezione  snlla  tavola  nera  e  le  allieve  la  trascri- 
vono  sn  apposito  qnademo:  qneste  note  servono  benissimo  per  le  ripetizioni 
nell' ultimo  bimestre. 

Se  vi  h  nella  classe  an  libro  di  testo  per  l'Economia  domestica,  esso  non 
deve  servire  che  indirettamente,  come  lettnra,  come  aasiliario  a  ricordare  certe 
ricette  cbe  talvolta  sfaggono  alla  mente.  Facciamo  osservare  che  nessnna  materia 
come  l'Economia  domestica  si  presta  alla  concentrazioue  didattica,  in  modo  cbe 
vi  saranno  poche  lezioni  dirette  di  Economia,  petendo  qneste  cognisioni  entrare 

12 


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178  Kantonale  Oesetze  and  Yerordnungen. 

nella  Storia  naturale,  neirigiene,  nei  lavori  femminili,  nella  lingna  italiana, 
anche  come  argomenü  di  coinpiti  scritti,  e  nell' aiitmetica,  dando  alle  allieve  i 
prczzi  di  ogni  aingola  derrata,  i  qnali  prezzi  costituiscono  poi  i  dati  di  nnmerosi 
calcoli  e  quesiti  mentali  e  scritti. 

Classe  1».  —  La  caga.  —  Scelta  della  casa.  —  Condizione  perche  sia  sa- 
Inbre.  —  Della  pigione.  —  Disposizione  delle  camere.  —  Le  porte  e  le  finestre. 
—  L'aria.  —  Pnrezza  dell'aria.  —  Importanza  della  ventilazione.  —  Cose  che 
gnastano  l'aria.  —  Come  si  mantiene  pnra  l'aria  nella  camera  d'nn  ammalato.  — 
Bisinfettanti  piü  com'uni  e  modo  di  nsarii.  —  Evitare  le  correnti  d'aria.  —  La 
Ince.  —  Igiene  della  vista.  —  Modo  di  palire  i  Tetri  delle  finestre.  —  Hobili  e 
Stoffe  che  si  gnastano  alla  Ince.  —  Delle  tende  e  delle  cortine  da  mettere  alle 
finestre.  —  I  inmi.  —  Lnmi  a  petroliu,  ad  olio.  ~  Le  candele.  —  II  gaz.  —  La 
Ince  elettrica.  —  I  paralnmi.  —  II  calore.  —  Temperatera  delle  camere.  —  Modi 
di  riscaldamento.  —  Ayvertenze  circa  le  stnfe,  i  caminetti,  ecc.  —  La  terope- 
ratnra  dell'aria  nella  camera  d'nn  ammalato.  —  L'acqna.  —  8na  necessiti  in 
nna  casa.  —  Salabritä  dell'acqna.  —  I  hagni:  pediluTJ,  semicnpi,  ecc.  —  Le  doe- 
cie.  —  Necessiti  della  pnlizia.  —  Come  la  pnlizia  debba  essere  nna  yirtü  primaria 
in  nna  donna  che  ama  il  proprio  decoro  e  vnole  la  salnte  della  sna  famiglia. 

La  cncina.  —  Disposizione  e  pulitezza  del  vasellame.  —  Del  modo  di  la- 
vare  il  rame  e  precanzioni  da  nsarsi  circa  le  pentole  di  rame.  —  II  •arbone, 
la  legna :  loro  diverse  qnalitä  e  prezzi  correnti.  —  I  cibi.  —  Divisione  dei  cibi 
in  plastici,  adipogeni  e  nerrosi.  —  II  pane:  (diverse  qnalitä  di  pane.  come  » 
fa  il  pane,  cosa  costa  il  pane  ecc).  II  latte:  (snoi  componenti,  diverse  qnalitä 
di  latte,  falsiflcazioni  nel  latte  e  modo  di  riconoscerle,  salnbriti.  del  latt«,  prezzo 
del  latte).  La  carne:  (qnale  sia  la  piü  salnbre,  la  piü  nntritiva  ecc.  Cani  les- 
sate,  arrostite  ecc.  e  loro  proprietä).  Dissezione  del  bne.  —  (Vedi  Solichon,  pag.327.) 

Le  bevande.  —  L'  acqna  come  base  di  totte  le  berande.  —  Qnaliti  dell'  acqna 
potabile.  —  II  vino:  (come  si  fa  il  vino,  come  si  imbottiglia  ecc.)  Tristi  conse- 
gnenze  materiali  e  morali  deU'ahoso  del  vino. 

Modo  di  apparecchiare  la  mensa.  —  Percbi  la  donna,  in  qnalnnqne  condizione. 

non  deve  sdegnare  di  occnparsi  in  cncina. 

Classe  2».  —  La  casa.  —  I  pavimenti.  —  Modo  di  lavare  i  diversi  pavi- 
menti,  di  leg^o,  di  pianelle,  alla  veneziana  ecc.  —  Modo  di  lavare  i  tavolsti, 
di  spolverare  le  tappezzerie,  di  preservare  le  c.omici  ed  i  qnadri  dalle  mosche. 
ecc.  —  Modo  di  lavare  le  lettiere  di  ferro  e  qnelle  di  legno.  —  Importanza 
della  pnlizia  e  dell'ordine.  —  La  camera  da  letto.  —  U  letto.  —  D  saccone  o 
l'elastico.  —  II  materasso  di  lana,  di  crine,  di  pinma:  (qnale  sia  il  piü  igienic« 
e  perche;  qnanta  lana  occorra  per  fare  un  materasso;  della  necessitä  di  far 
battere  i  materassi ;  cosa  pnö  costare  nn  materasso).  I  guanciali.  —  Le  lenznola, 
le  federe.  —  Come  si  rifä  il  letto.  —  Pnlizia  della  biancheria.  —  n  bncato,  il 
ranno,  il  sapone.  —  Le  coperte  da  letto.  —  II  sassettone,  il  comodino,  l'arma- 
dio:  come  possono  essere;  se  di  noce  o  d'altro  legno;  cosa  possono  costare: 
modo  di  mantenerli  Incidi  e  preservarli  dal  tarlo.  —  n  catino  e  il  sapone.  — 
Diverse  qnalitA.  di  sapone.  —  Componenti  del  sapone.  —  Uso  del  sapone.  — 
Lo  specchio.  —  Come  si  lavano  gli  specchi,  ecc.  —  La  camera  da  letto  per  nn 
ammalato.  —  Sna  disposizione.  —  Cos»  deve  contenere.  —  Importanza  di  nna 
hella  e  grande  camera  per  nn  ammalato. 

La  cncina.  —  Del  modo  di  Incidare  la  cncina  economica,  gli  oggetti  di  ferro 
bianco,  le  posate  di  ottone  e  le  posate  di  argento.  —  Modo  di  preservarle  dalla 
niggine.  —  Ancora  dei  cibi.  —  Componenti  dei  cibi  principali;  norme  per  &re 
le  diverse  provviste ;  norme  per  conoscere  le  falsiflcazioni  e  le  alterazioni  piü 
comnni;  norme  per  ammanire  alcani  cibi  semplicL  —  Le  bevande.  —  II  vino; 
le  diverse  qualiti  del  vino,  i  loro  prezzi;  modo  di  travasare  il  vino.  —  Condi- 
zioni  di  nna  bnona  candna.  —  Altre  bevande:  la  birra  e  modo  di  conserva- 
zione.  —  La  gazosa,  il  oaffk :  modo  di  preparazione.  —  Dell'  alcoolismo  nei  snoi 
rapporti  coli'  igiene,  colla  morale  e  coUa  flnanza.  —  Doveri  della  donna  di  casa 
verso  gli  ospiti. 


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Kanton  Genf,  Programme  de  l'engeignement  dans  les  ^coles 
gecondairea  mrales. 


179 


Classe  3*.  —  Ripetizione  delle  teorie  apprese  nella  1*  e  2*  classe,  facendo 
delle  lezioni  aimaltanee  per  le  tre  classi.  Norme  per  1'  abbigliamento.  —  Diverse 
qualitä  di  stofFe  e  loro  prezzo.  —  Norme  per  lavare  e  pulire  le  diverse  stoSe 
e  per  preservarle  dalla  tignola.  —  Modo  di  ammanire  i  cibi  e  le  bevande.  — 
Avvertimenti  pei  casi  imprevisti :  asfissia,  annegamento,  morsicatnre,  svenimenti, 
awelenamenti  ecc.  —  Cnra  delle  malattie.  —  Modo  di  amministrare  le  medi- 
cine.  —  Dei  medicamenti  esterni:  cerotti,  vescianti,  sangoisnghe.  —  Modo  di 
faaciare  e  medicare  le  piaghe.  —  Modo  di  nsare  11  termometro  per  la  febbre, 
di  contare  le  pulsazioni  e  di  mianrare  la  reapirazione.  —  Farmacia  domeatica.  — 
Doti  morali  della  donna  infermiera. 

Ormo  aetfimanal». 


Or* 

1.  Religione 1 

2.  Lingna  italiana 6 

3.  „      francese 2 

4.  Aritmetica 3 

5.  Contabiliti 1 

6.  Scienze  natorali  ed  Igiene     .  2 

7.  Storia 2 


Materie  apeciali  per  le  Scuole  femminili. 


14.  Lavori  femminili  . 

15.  Economia  domestica 


Or« 

8.  Geografia 2 

9.  Civica  e  morale 2 

10.  Disegno 2 

11.  Cal%rafia 1 

12.  Canto 2 

13.  Ginnaatica 2 

Totale  28 

Ot« 

4 
1 


NB.  Per  insegnare  qneate  dne  materie  aenza  anmentare  1'  orario  settimauale, 
le  maestre  potranno  farc  qnalcbe  ora  di  meno  di  lingoa  italiana,  e  mettere  ftiori 
d'  orario,  possibilmente  al  giovedi,  le  lezioni  di  disegno,  di  canto  e  di  ginnaatica, 
tanto  piü  ae  date  da  maestri  apeciali. 


36. 28.  Programme  de  l'enseignement  dans  les  tooles  secondaires  rarales  pour  les 
annies  scolaires  1895—1896  et  1896—1897  du  Canton  de  Genive.  (Dn  30  jnillet 
1895.) 

fco/es  »Konättirea  rurales. 

Lea  Ecolea  aecondairea  mrales  fönt  snite  &  la  aixiime  ann6e  dea  Ecolea 
primaires. 

L'enseignement  est  obligatoire  pour  toua  lea  enfanta  de  13  k  15  ans  qni 
ne  re^oivent  pas  d'nne  antre  mani^re  nne  inatraction  reconnne  äquivalente  par 
le  Departement. 

Cet  enaeignement,  dont  le  caractere  est  eaaentiellement  pratiqne  et  agricole, 
ae  donne  pendant  denx  annäes  consäcntives. 

Une  troisiäme  annäe  d'enseignement  facoltatif  pent  Hre  ajont^e,  ai  le  nombre 
dea  ilkvee  inscrita  est  saffisant. 

L'annie  acolaire  commence  an  moia  d'aodt  et  ae  termine  dans  le  conrant 
de  jnillet.  Lea  vacancea  coincident,  antant  qne  possible,  avec  les  epoqnes  dea 
granda  travanx  de  la  campagnc  et  aont  fix^ea  par  le  Departement  d'apris  lea 
indicationa  dea  antoritea  communales. 

L'horaire  d'biver  entre  en  vignenr  i  la  rentr£e  dea  eong^a  d'antomne,  l'ho- 
raire  d'et6  an  premier  Inndi  d'avril. 

Lea  ilkvea  aortant  de  la  deuxifeme  ann^e  avec  nn  bnlletin  satisfaiaant,  aont 
admis,  soit  dana  la  IV°  claaae  des  sections  techniqne  on  pädagogiqne  du  Col- 
lege de  Genive,  aoit  dans  la  IT*  claase  de  l'Ecole  aecondaire  et  snperieare  des 
jeunea  fiUea. 


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180 


Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Ripart'rtion  des  legons. 
Jeunes  gens. 


Fran^ais 2 

Allemand       2 

Ariütmätiqne 2 

Gäom^trie 1 

Sciences  physiqnes  »t  utinlln  2 

Geographie  et  Histoire  .    .  2 


mHrt    ■<!< 


2 
2 
2 
3 
2 


Dessin 2 

Agricnltnre,  Horticnitnre  et 

travaux  mannels     ...  2 

Gymnastiqne 1 

Chant 1 


17      19 


Jeune»  ßUe«. 


Chant    

Economie  domestique 
Conpe  et  Confection  . 
Bepassage      .    .    .    . 


1  heores 
1      . 

4      . 


Fran^ais 3  henres 

Allemand 2      „ 

Arithm^tiqne  et  Comptabilit^  2      „ 

Physique 1       „ 

Geographie  et  Histoire   .    .  2      ^ 

Dessin 2      .. 

Branche»  communes  aux  deux  premikres  atmiea. 

Fran^ais.  —  Revision  des  principales  r&gles  de-  la  grammaire.  —  Exercices 
oranz  d'analyse  grammaticale  et  d'analyse  logiqne.  —  Etnde  des  diverses  pro- 
positions.  —  Ponctaation.  —  Synonymes,  homonymes.  —  Därives.  (Cet  enseigne- 
ment  doit  se  donner,  non  d'nne  manifere  abstraite,  mais  an  moyen  de  lectnres. 
dicties  et  ezercices  de  ridaction.) 

Exercices  de  rädaction.  —  Correspondance.  —  Composition.  —  Lectnre  ex- 
pressive et  r£citation.  —  Etnde  d'nu  certain  nombre  de  morceanx  choisis. 

Geographie.  —  Etnde  des  cinq  parties  da  monde  an  point  de  vne  agricole, 
indnstriel  et  commercial.  —  Centres  de  prodnction.  —  Principanx  marches.  — 
Voies  de  circnlation. 

(Pour  l'annee  scolaire  1894 — 1895,  l'enseignement  portera  specialement  snr 
l'Enrope  et  l'Afriqne ;  ponr  rannte  scolaire  1895 — 1896,  snr  les  antres  continents.) 

Histoire  (1895—1896).  —  Notions  trfes  sommaires  d'bistoire  ancienne.  — 
Etnde  des  faits  historiqnes  dn  moyen  &ge  et  de  l'ftge  moderne  les  plus  impor- 
tants  an  point  de  vae  de  la  civilisation.  (Jnsqt'an  XVIQ^  siecle.) 

(1896—1897.)   XVni"«  sifecle  et  XK"»«  sifecle  jusqn'4  la  guerre  de  1870. 

Instmetion  civique.  —  Organisation  politiqne,  administrative  et  jadidaiie 
de  la  Confederation  snisse  et  du  canton  de  Genöve.  —  Notions  constitntioii- 
neUes.  —  Budget.  —  Impöts. 

Physique  et  Cbimie.  (Garjons.)  —  L'air  et  l'ean  au  point  de  vne  physiqne 
et  chimique.  —  Analyse  chimiqne  de  l'ean.  —  Principanx  Clements  constitnti& 
de  la  plante.  —  Relations  de  la  plante  avec  l'air  et  avec  l'ean. 

Analyse  des  sola.  —  Classification  des  sols  arables.  —  Ponvoir  absorbant 
des  sols.  —  Amendements. 

Engrais  (v6getanx,  animaux,  mineraux). 

Physique.  (Jennes  filles.)  —  Proprietes  gen^rales  des  corps.  —  Les  troi« 
etats  des  corps.  —  Constitution  des  corps  solides.  —  Pesantenr.  —  ConstitntioD 
des  Corps  liquides.  —  Equilibre  des  liquides.  —  Poids  sp6cifiqne.  —  ProprifitSs 
du  gaz.  —  Fression  atmospherique.  —  Baromfetres.  —  Pompes,  siphona,  chaleor. 

—  Thermomfetre.  —  La  vapeur:  notions  träs  eiementaires  snr  ses  applications. 

—  Electricite.  —  Notions  snr  ses  principales  applications. 

Meteorologie.  —  Temperature,  saisons,  vents,  nnages,  brouillards,  pluie, 
rosee,  neige.  —  Orage,  grele,  fondre.  —  Indications  dn  barometre  et  de  l'hygrometre. 

Botaniqne.  —  Notions  sommaires  snr  la  stnictnre  des  organes  des  plantes: 
racines,  tige,  feuille,  flenr,  fruit,  graine.  —  Absorption,  circnlation,  respiration, 
secretion,  germination. 


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Kanton  Genf,  Programme  de  l'enaeignement  dans  les  4coles  181 

secondaires  mrales. 

Notions  ttks  sommaires  de  Classification.  —  Caractere  des  familles  les  plns 
importantes  de  notre  pays.  —  Principales  snbstances  vg^tales  ntilisäes  dans 
l'indnstrie. 

Zoologie.  —  Elements  d'anatdmie  et  de  pbysiologie  hnmaines.  —  Notions 
d'hygidne. 

Classification  des  animanx.  —  Vertibr^s.  —  Adaptation  des  organes  an 
genre  de  vie  dans  les  principanx  types.  —  Notions  sommaires  snr  qnelqnes 
types  d'invert6br£s.  —  Parasites  des  animanx  et  des  plantes. 

(La  pbysiqne  et  la  cbimic  altement  avec  la  botaniqne  et  la  Zoologie.  — 
EUes  feront  partie  dn  cbamp  d'^tnde  de  l'annöe  scolaire  1895 — 1896,  tandis  que 
la  botaniqne  et  la  soologie  seront  enseign^es  pendant  l'ann^e  18%— 1897.) 

Dessin.  —  Revision  rapide  dn  Programme  de  l'^cole  primaire.  —  Croqnis 
cot^s ;  constmction  de  perspective  cavaliere  faite  d'aprfes  ces  croquis.  —  Ombres 
en  admettant  le  paralMlisme  de  rayons.  —  Etnde  des  types  choisis  dans  le  bat 
de  fidre  connaitre  la  natnre  des  formes  onvr^es,  savoir:  formes  assembl^es  et 
snperpos^es;  (ponr  les  jeuues  fiUes)  formes  tissöes  et  leur  däcoration.  —  Les 
exemples  seront  choisis  dans  le  domaine  agricole. 

(L'enseignement  de  toutes  les  brauches  d'^tndes  doit  €tre  donn^  de  fagon  i 
habitner  l'äl&ve  i,  s'exprimer  facilement,  avec  pr^cision  et  d'une  manifere  correcte.) 

Cours  spicicuix  communa  aux  troia  antikes. 

Notiona  d'horticnltnre,  d'agricnltnre,  de  viticnltare,  de  cnltnre  maraichSre, 
de  zootecbnie  et  d'apicultnre,  enseign^es  par  de  maitres  späcianx  et  snivant  an 
Programme  d6taillä. 

Travanx  manneis.  —  Notions  snr  la  confection,  la  räparatiou  et  l'entretien 
des  ontils  aratoires. 

Gymnastiqne.  —  D^veloppement  dn  programme  primaire. 

Cbant.  —  Ezercices  divers;  chcenrs. 

Branches  speciales  a  chaque  annie. 

Premihre  amie. 

AUemand.  —  Lectnre  et  äcritnre.  —  Etnde  des  notions  grammaticales  les 
plus  indispensables.  —  Petits  exercices  de  conversation  et  de  r^daction. 

Arithm6tiqne.  —  Revision  du  Systeme  m^trique  an  moyen  de  nnmbrenx 
exercices.  —  Parties  aliquotes.  —  R^gle  de  trois  par  la  r^dnction  k  l'nnit^  et 
par  les  proportions.  —  Calcul  des  int^rSts  et  de  Tescompte,  par  les  mäthodes 
pratiqnes.  —  Racine  carr6e  (gar^ons). 

Comptabilitö.  —  Actes  sons  seing  priv6.  —  Effets  de  commerce:  billets  de 
cbange,  lettres  de  cbange,  etc.  —  Notes  et  factures. 

6äom£trie  (gar;ons).  —  Constmction  des  triangles.  —  Mesnre  des  longuenrs 
et  des  angles.  —  Egalit6  des  triangles.  —  Circonf^rence.  —  Tangente.  —  Mesnre 
des  surfaces  et  des  volnmes.  —  Exercices  d'arpentage,  lev^s  de  plans  et  nivelle- 
mcnts. 

Deuxiime  annie. 

Aliemand.  —  Etnde  de  la  pbrase  compos^e.  —  Conjngaison  des  verbes  irri- 
gnliers  les  plus  nsuels.  —  Exercices  de  conversation  et  de  rddaction.  —  Cor- 
respondance. 

Arithm^tiqne  et  comptabilit£.  —  Revision  du  programme  de  premiäre  ann^e. 
—  Escompte  commercial.  —  Partages  proportionneis.  —  M^langes. 

Principes  fondamentanx  de  la  tenne  des  livres.  —  Livres  principanx,  livres 
anxiliaires.  —  Tenne  des  livres  en  partie  simple.  —  Comptes  gön^ranx.  — 
Inventaire  et  bilan.  —  Ouvertüre  des  comptes. 


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182  Kantonale  Gesetze  nnd  Vererdnnngen. 

O^om^trie  (gar^ons).  —  Similitnde  des  triangles.  —  Calcnl  des  snrfitces  et 
des  yolnmeB.  —  Applications  pratiqnes.  —  Onbage  des  bois  an  5™"  dädnit.  — 
Levds  de  plans,  niTellement,  etc. 

Troisiime  annie. 

Fran^ais.  —  Exercices  de  r4daction  et  de  composition.  —  Correspondance 
commerciale. 

Principaleg  rfegles  de  la  versification. 

Histoire  litt^raire.  —  Principanx  ^criTains  fran;ais  des  XVII^  AVUl'  et 
XIX»  sifecles. 

Allemand.  —  Bevision  de  la  grammaire.  —  Exercices  de  convenation.  — 
EMaction.  —  Correspondance. 

Arithm^tiqne.  —  Exercices  de  comptabiliti.  —  Fonds  pnblics.  —  Progres- 
sion arithmitiqne. 

Gdom^trie.  —  D^vdoppement  dn  Programme  de  denxiime  ann4e.  —  Hesnrea 
de  snrfaces  et  de  Tolumes.  —  Leväs  de  plans.  —  Exercices  d'arpentage.  — 
Hesnres  de  longnenrs  inaccessibles. 

H^caniqne.  —  Description  des  machines  simples :  monffle,  treoil,  rone  dentte, 
cric,  chfevre.  —  Hacbines  k  vapenr.  —  Monlius.  —  Frottement;  frein,  volant. 

Modcs  divers  de  transport. 

Yisites  d'osines  (avec  compte  rendu). 

£ns»ignement  apicial  aiu  jeimet  fiHes. 

Economic  domestiqne.  —  Principes  qni  doiyent  diriger  nne  mütresse  de 
maison.  —  Choix  d'un  appartement.  —  Installation  et  entretien.  —  Propreti, 
a^ration.  —  Pr^caations  a  prendre  k  la  snite  d'une  maladie  contagiense.  — 
ProcM^s  divers  d'^clairage  et  de  chanffage.  —  Choix  et  conditions  d'an  mo- 
bilier.  —  Comptabilit6  d'nn  manage.  —  Bpargne.  —  Assnrance. 

(Cet  enseignement  est  donnä  par  le  r^ent  Toutefois,  certains  chapitres 
seront  enseign^s  par  la  maitresse  de  contare.) 

Conpe  et  confectiou  d'objets  de  lingerie,  de  v€tements  d'enfants  et  de  dames. 

—  Conpe  et  pr^paration  des  prlncipales  confections :  1''  snr  papier,  2°  snr  ^toffr. 

—  Demonstration  des   principes.   —   Confections  tailläes   et  pröparäes  par  les 
ei^ves  an  moyen  des  patrons  constmits.    (Yoir  programme  d^taillä.) 

Connaissance  des  difKrentes  Stoffes ;  lenr  provenance,  leur  fabrication,  lenr 
entretien. 

Repassage.  —  Blanchissage  dn  linge;  proc^d^s  divers  nsit^s  anjonrd'hni; 
Operations  anxqaelles  il  donne  lien. 

Lirrea. 

Grammaire  de  Bataille.  (Cours  moyen.)  —  Cours  de  style  de  Laronsse.  — 
Allemand  1"  annäe :  Grammaire  Lescaze ;  2*°*  ann6e :  Grammaire  Halbwachs  et 
Weber.  —  Atlar.  —  Recneil  de  Problfemes  Bomienx  (3*  s6rie).  —  Mannet  de 
conpe  (vetements  d'enfants),  M™»  Säcbehaye.  —  Mannel  de  conpe  (vStements 
de  dames),  M"'  Gnecchi. 

Le  präsent  programme  est  appronvö. 


87.  S9.  Programme  de  l'enseignement  1895—1897  de  l'Ecole  professionnelle  A  Gen^ve. 

(Du  30  jniUet  1895.) 

Arertissemmt. 

L'Ecole  professionnelle,  ingtituäe  par  la  loi  de  1886,  ne  doit  pas  Stre  con- 
fondne  avec  nne  äcole  d'apprentisssge.  Elle  n'a  pas  ponr  bnt  d'apprendre  nne 
profession  determinäe   anx  jeunes  gar;ons   ayant   achevä   lenr  äcole  primaire. 


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Stadt  Genf,  Programme  de  reuaeiguement  1895—1897  de  l'Ecole       183 
professionnelle. 

Elle  est  destinäe  k  lenr  donner  nn  ensemble  de  connaissances  las  rendant 
conscients  de  ienrs  aptitades  et  ä  ienr  permettre  de  choUir  en  connaissance  de 
canse  nne  profession  indnstrielle,  commerciale  on  artistique. 

C'est  k  ce  point  de  vne  que  le  Programme  a  6t6  r£dig6.  Les  61&ve8  qni 
auront  achev£  Ienr  Ecole  professionnelle  ne  seront  ni  des  contre-maitres,  ni  des 
commergants,  ni  des  ouTriers;  mais  iU  seront  bien  pr^par^s  k  I'apprentissage 
d'nne  profession  speciale.  S'ils  ont  obtenn  an  certificat,  ils  ponrront  entrer  ä 
l'Ecole  des  Arts  indnstriels,  k  l'Ecole  d'Horlogerie,  k  l'Ecole  de  Mäcaniqne,  k 
l'Ecole  des  Beanx-Arts,  k  l'Ecole  de  Commerce,  dans  les  Sections  techniqne  et 
pidagogiqne  dn  Gymnase.  Hoyennant  nn  examen  compl^mentaire  de  latin,  ils 
ponrront  aassi  Stre  admis  dans  la  Section  r^ale. 

L'enseignement  donn£  k  l'Ecole  professionnelle  doit  avoir  nn  caractfere  aussi 
pratiqne  que  possible.  Les  maitrcs  Iviteront  de  recourir  k  de  long^es  d^mon- 
strations  tböoriqnes  et  de  snrcharger  la  memoire.  Ils  s'cfforceront  plntöt  d'ouTrir 
l'intelligence  de  Ienrs  ölivcs  et  les  ponsseront  k  travailler  par  enx-memes,  afin 
qn'ils  pnissent  plns  tard  compläter  Ienrs  connaissances  en  snivant  les  conrs 
facnltatifs  du  soir,  compl^ment  n^cessaire  de  l'Ecole  professionnelle  et  de  i'ap- 
prentissage. 

Les  travanx  manneis,  qni  comprennent  le  travail  da  bois,  dn  fer,  dn  laiton 
et  le  raodelage,  sont  destin^s  k  d^velopper  l'adresse  des  mains  et  k  compl^ter 
l'enseiguement  dn  dessin  anqnel  va  son  importance,  neuf  benres  par  semaine 
sont  consncr^es  dans  chaqne  annäe.  Les  travanx  manuels  et  le  dessin  doivent 
s'entr'aider  afin  qne  l'^läve  apprenne  k  pr^voir  d'une  fa^on  süre  ce  qu'il  vent 
exäcnter,  et  k  ex^cuter  fid&lement  et  m^thodiqaement  ce  qn'il  a  pr^TU. 

L'Ecole  professionnelle  comprend  nne  premiöre  et  nne  seconde  ann^e. 

Conditiona  d'admission. 

Ponr  Stre  admis  k  l'Ecole  professionnelle,  les  £l&ves  doivent  §tre  Agis  de 
13  ans. 

Les  dispenses  d'ftge  ne  peuvent  etre  accordSes  qne  par  le  Departement  de 
l'Instmction  publique,  snr  le  pr^avis  da  directenr. 

Sont  admis  dans  la  1"  ann6e  de  l'Ecole  professionnelle:  les  äl6ves  sortis  k 
la  suite  d'examens  satlsfaisants:  o.  de  la  VII™«  classe  du  Collfege;  —  6.  da  6°" 
degr^  des  Ecoles  primaires. 

Les  616res  sortant  de  la  1<^  ann^e  de  l'Ecole  professionnelle  avec  nn  bnlletin 
d'examen  satisfaisant  sont  admis  dans  la  seconde  ann^e. 

Distribution  des  heures  entre  les  branehes  ä'enseignemetit. 


Fran^ais 4  3 

AUemand 4  4 

Geographie  commerciale,  Histoire  et  Instmetion  ciriqne     .    .  4  4 

Aritbmetiqne  et  Algibre 2  2^) 

Geometrie 2  3^^ 

Mecaniqne  et  exercices  de  calcnl      —  5*) 

Sciences  naturelles 2  — 

Physique 2  2 

Chimie —  2 

Comptabilite 2  2 

Dessin  et  Hodelage 7  7 

Dessin  techniqne 2  2 

Travanx  manuels 3  8 

Gymnastiqne 1 !_ 

Totanx :  85  35 
')  Penilant  nn  Mmestre.  —  ')  Pendant  un  «emratre.  —  '1  Pendant  un  nemestre. 


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l84  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

Programme. 

PremJhre  annie. 

(Fait  soite  k  la  VII*  da  College  et  an  6«  degri  de  l'ilcole  primaire.) 

iUve»  Agf»  de  13  ä  14  ans. 

Fran^ais.  (4  henres.)  —  Revigion  da  Programme  de  I'Ecole  primaire  en 
insistant  sar  l'orthographe.  —  Lectnre  d'nn  certain  uombre  de  morceaax  choisis, 
arec  remarques  sar  la  grammaire,  la  composition  des  mots,  la  constmctioii  des 
ptarases,  les  synonymes  les  plns  asaeU  et  la  ponctoation.  Beproduction  orale  et 
icrite  de  morceanz  las  ou  racont^s.  Exercices  de  r^action  (descriptions,  narra- 
tions  et  correspondance). 

AUemand.  (4  henres.)  —  Revision  da  programme  de  l'EcoIe  primaire  en 
insistant  sar  IMcritare  et  la  prononciatiou.  —  DöcUnaisons.  —  Coi^ngaiBons.  — 
Etüde  de  la  proposition  simple. 

Lecture  cnrsive  et  exercices  de  conversation.  Vocabalaire  pratiqae.  Th^mes 
et  versions. 

Geographie  commerciale.  Histoire  et  instraction  ciriqae.  (4  heores.)  Lectore 
des  cartes  -.  plan,  ^chelles,  coarbes  de  niveaa,  relief,  profil,  cartes  g^ographiqaes, 
projections,  hAchnres,  signes  conventionnels.  —  Dessin  de  cartes,  croqais,  r€- 
seaax. 

Etüde  de  l'Enrope.  —  Grands  traits  de  la  gäographie  physiqoe.  Sitaation 
^conomiqae.  Prodactions,  indastrie,  commerce.  Voies  de  commonication.  Ports 
et  TÜles  indastrielles. 

Expose  saccinct  da  d^Teloppement  historiqne  des  Etats  de  l'Enrope  en  in- 
sistant  sar  le  XIX^  sifecle. 

(On  s'attachera  sartoat  i,  montrer  comment  le  gonvemement  et  le  territoire 
de  ces  Etats  se  sont  constitaes.  Ponr  la  Snisse  et  le  canton  de  Gen6ve,  on  en- 
trera  dans  quelques  d^tails  snr  l'organisation  politiqae,  administratiTe  et  ja- 
diciaire.) 

Arithmetiqne  et  algfebre.  (2  henres.)  —  I.  —  Revision  da  programme  de 
I'Ecole  primaire  en  insistaut  sar  la  signification  des  Operations.  —  Regle  de 
trois  simple,  r&gle  de  trois  composee ;  application  an  calcnl  des  intärets  simplei. 
—  Introdnction  des  lettres  dans  les  calculs.  —  Resolution  de  probUmes  par 
les  equations  numeriques  da  premier  degre.  —  Equations  du  !<"'  degre  ä  nne 
on  plosiears  inconnues  avec  nombreuses  applications. 

Geometrie.  (2  heures.)  —  A.  Theorie  des  angles.  Somme  des  angles  des 
polygoneg.  Application  &  l'assemblage  des  figures  (parqaetag^,  omementation  des 
snifaces  planes). 

B.  Constmction  des  triangles.  Application  ä  la  recherche  graphiqne  de  lon- 
g^eurs  et  d'angles. 

C  Calcnl  des  sarfaces.  Paralieiogrammes,  triangles,  polygones.  Cercles  et 
secteurs.  —  Developpement  des  prismes,  cylindres,  pyramides  et  cönes.  —  Trans- 
formation des  sarfaces. 

2>.  Figures  semblables.  Theorie  simple  des  proportions,  expliqnee  snr  les 
Agares  et  non  abstraitement. 

Echelles,  cartes  et  plans  Croqais  cotes.  Determinations  graphiqnes. 

Methode  pratiqae  dn  centre  de  similitude.  Application  ä  la  reduction  des 
figures.  —  Operations  sar  les  sarfoces. 

Sciences  naturelles.  (2  henres.)  —  En  hiver,  les  animanx ;  en  ete,  les  piantes. 

L'homme:  Description  sommaire  dn  squelette.  Notions  eiementaires  snr  les 
fonctions  de  la  vie.  Digestion,  circulation,  respiration.  Conseils  hygieniques. 

Animanx:  Etnde  de  quelques  types  faisant  connaitre  la  division  des  Ter- 
tebres  en  classes  (mammiferes,  oiseanx,  reptiles,  batraciens,  poissons).  Etade 
d'nn  type  de  chacun  des  ordres  snivants: 


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Stodt  Genf,  Programme  de  renseignement  1895—1897  de  l'Ecole       186 
professionnelle. 

A.  Quadrnmanes,  camasgiers,  insectivores,  rongeors,  pachydermes,  mminants, 
c^tacäs. 

B.  Oiseanx:  rapaces,  pasgereanx,  grimpents,  gallinacies,  ^chassiers,  palmi- 
pMes. 

K^nmä  comparatif  des  caract^res  obgerväs,  en  insigtant  aar  l't^aptation  des 
organes  an  genre  de  vie  des  divers  animaux.  Bace,  s^lection,  domestication. 
Prodiiits  employ^s  dang  l'indngtrie :  cuirs,  plnmeg,  fourmres,  laines,  come,  ivoire, 
äcaille,  etc. 

Notions  sommaireg  gor  quelques  types  d'inrertäbräs,  en  particnlier  les 
abeilles,  le  ver  ä  soie,  etc.  —  Nacre,  perle,  öponge,  etc. 

V^g^tanx.  —  Etnde  snr  quelques  plantes  bien  choisies,  des  principanx  or- 
ganes  et  de  leurs  fonctions.    Germination. 

Recherche  des  caractferes  essentiels  de  quelques  types  appartenant  aux 
famiUes  principales  de  la  flore  snigge. 

Physique.  (2  heures.)  —  Introdnction.  —  Propri^tös  g^nSrales  des  corps.  — 
Forceg.  —  Monvement.  —  Inertie.  —  Travail  d'nne  force. 

Propri^t^  des  corps  solides.  —  Cristalligation,  tenacit^,  mallöabilit^,  £la- 
sticit^,  etc. 

Propri^t^s  des  corps  liquides.  —  Compressibiliti.  —  Egalit^  de  pression.  — 
Presse  hydranlique.  —  Paradoxe  hydrogtatique.  —  Principe  d'ArcbimMe.  — 
Conditions  d'^quilibre  des  liquides.  Poids  späcifiqne.  —  Niveau  d'eau.  —  Puitg 
art6sieng.  —  Capillarit^. 

Propriötis  des  gaz.  —  Poids.  —  Atmosphäre.  —  Barom&tre.  —  Hachine 
pneumatique.  —  Cbnte  des  corpg  daus  le  vide.  —  Loi  de  Hariotte.  —  Mano- 
mMre.  —  A^rostats.  —  Pompes. 

Cbaleur.  —  Dilatation.  —  Changements  d'^tat.  —  Calorim^trie.  —  Con- 
dnctibiliti.  —  Rayonnement.  —  Appareils  de  chanffage.  —  Machines  k  vapeur. 

Comptabilitä.  —  Theorie  des  effets  de  cbange.  —  Lettre  de  change.  — 
Calcul  de  l'intärgt  simple  et  de  l'escompte  commercial  par  les  procädis  en  nsage 
dang  la  banque.  —  Bordereaux  d'escompte.  —  Theorie  deg  compteg-conrantg  et 
d'int^rSts.  Methode  directe  et  m6thode  indirecte. 

Dessin.  (7  heures.)  —  Dessin  de  solides  et  d'objets  d'apr^s  les  coupes  et 
les  croqnis  cotäs.  —  Croquis  cot4s.  Constructions  de  perspective  cavalifere  faites 
d'aprte  ces  croqnis.  —  Ombres,  en  admettant  le  paralMlisme  des  rayons.  — 
Etnde  de  types  choisis  dans  le  bnt  de  faire  connaitre  la  natnre  des  formes 
onvr^es,  savoir:  formes  assembläes;  formes  superpos^es;  formes  tissäes.  —  1)6- 
coration  de  ces  types  snivant  la  matifere  et  l'nsage.  Couleurs.  —  Elements  de 
perspective  normale.  —  Dessin  de  memoire.  Composition. 

(Le  maitre  de  dessin  fera  exäcuter  en  carton  des  coupes  et  des  d^veloppe- 
ments.  II  consacrera  en  moyenne  une  heure  par  semaine  k  ce  travail.) 

Dessin  technique.  (2  heures.)  —  Usage  des  instrnmeuts.  —  Constructions 
g^om^triques  ä^mentaires.  —  Dessins  de  coupes  et  d'äl^vations  d'aprfes  des 
croqnis  cot^s.  —  Perspective  cavali6re  d'aprfeg  des  croqnig  cot6s  de  formes  snper- 
pos^es  et  assembl^es. 

Travaux  manuels.  (8  heures.)  —  Propri^t^  de  la  matifere  premifere  qni  sert 
aux  travaux.  Les  outils,  leur  d^nomination,  lenr  usage,  leur  entretien. 

Travail  dn  bois.  —  Les  divers  bois  employ^g  dans  l'indngtrie ;  lenr  claggift- 
cation :  bois  indigines  et  bois  exotiques ;  bois  r^sinenx,  bois  Ans,  bois  durs,  bois 
tendres.  —  Leurs  qualit^s  et  leurs  d^fants ;  leurs  emplois. 

Exercices  apprenant  k  l'^live  k  scier  droit  et  parallilement  k  nne  direction 
donn^e.  (Par  ex.:  constmction  d'nu  cadre  en  sapin.) 

Assemblages.  —  Tenon,  moitaise,  assemblage  k  queue  d'aronde,  k  enfonrche- 
ments.  Constructions  en  employant  ces  divers  assemblages. 

(Les  Kleves  devront  constmire  tons  les  onvrages  d'apr6s  des  croqnis  cotte.) 


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186  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Gymnastiqne.  (1  henre.)  —  D'aprfes  „l'Ecole  föderale  de  gymnastique".  — 
Exercices  d'ordre.  —  Exercices  libres  combiiiäs  avec  Cannes,  haltires  et  mas- 
sues.  —  Sauts.  —  Mäts  et  cordes.  —  Poutre  d'appni  et  d'äqnilibre.  —  Ecbelle 
horizontale.  —  Appareils  de  traction.  —  Barres  paralleles. 

Seconde  annde. 
Elivet  de  14  ä  15  ans. 

Franfais.  (3  henres.)  —  Exercices  d'dlocntion  et  de  r^daction.  Descriptions 
orales  et  icrites.  Compositions.  Correspondance. 

Les  exercices  d'^locntion  et  de  redaction  porteront  snrtont  snr  des  des- 
criptions d'objets,  des  r^snm^s  et  des  comptes-rendus. 

Allemand.  (4  henres.)  —  Verbes  irrfiguliers  et  compos^es.  —  Etüde  de  la 
phrase.  Mode.  Disconrs  indirect.  Exercices  d'61ocntion  et  de  lectnre  curaive.  — 
Vocabolaire  pratiqne.  Reproduction  de  morceanx  Ins.  Lettres. 

Geographie  commerciale  et  Histoire.  (4  henres.)  —  Etnde  de  l'Asie.  de 
l'Afrique,  de  TAm^rique  et  de  l'Ocianie.  Elements  de  la  geographie  physiqne. 
SitnatioB  äconomique  des  principanx  pays  et  des  possessions  enropäennes.  Pro- 
dnctions,  commerce,  Industrie,  Voies  de  commnnication.  Lignes  de  navigation. 
Lignes  t61£graphiqnes.  Ports  et  villes  industrielles. 

Notice  historiqoe  snr  les  principales  nations  d'Asie,  d'Afriqne  et  d'Am^riqoe. 

Grandes  d^convertes  g^ographiqnes  et  progrfes  de  la  colonisation  enrop^nne 
accomplis  depuis  le  XV'°*  sifecle. 

Algfebre.  (2  henres  pendant  le  l"  semestre.)  —  Carr^s  et  racines.  Eqna- 
tions  dn  second  degr^  en  partant  d'exemples  nnm^riques.  —  Progressions  arith- 
mätiqnes  et  g^om^triqnes.  —  Logarithmes  (table  k  5  d^cimales).  —  Applications 
anx  int^rets  compos^s. 

G6om6trie.  (3  henres  pendant  le  1»'  semestre.)  —  A.  Revision  dn  calcnl  des 
surfaccs  des  corps  par  les  d^veloppements;  extension  anx  snrfaces  des  corps  de 
rotation  (sphlre). 

B.  Volume  des  corps:  prismes,  cylindres,  pyramides,  cönes,  cdne»  tronqo^ 
corps  de  rotation  (sphire).  —  Applications  pratiqnes  an  m^tr£  et  an  cnbage. 

C.  Notions  614mentaires  snr  les  conrbes  usuelles  (parabole,  ellipse;  hyper- 
bole,  h^lice). 

D.  Premiers  äUments  de  trigonora^trie.  —  Resolution  de  triangles  rectangles 
et  de  triangles  qnelconqnes. 

(On  laissera  de  cötö  les  formnles  theoriqnes  serrant  i.  calcnler  les  rapports 
trigonometriqnes  de  sommes  et  dlfi^rences  d'angles,  ainsi  qne  les  transformations 
propres  k  rendre  les  formnles  calcnlables  par  logarithmes.) 

M^canique.  (4  henres  pendant  le  2™'  semestre.)  —  Introdnction.  —  Dn 
temps  et  de  sa  mesure.  —  Cbronographes.  Mouvement  Vitesse.  Inertie. 

Statique.  —  Composition  et  decomposition  des  forces.  Constmction  graphiqne 
de  la  räsnltaute  et  des  compoaantes.  Polygone  fanicnlaire  dans  les  cas  simples. 
Applications  k  la  ripartition  des  efforts  dans  les  charpentea,  dans  les  cas  sim- 
ples. —  Centre  de  gravitö;  determination  expärimentale  et  graphiqne. 

Dynamique.  —  Loi  du  mouTement;  chute  des  corps.  Intensite  de  la  pes- 
anteur.  DynanomStre,  mesure  des  forces.  Travail  mäcaniqne.  Equation  des 
forces  yives;  ses  applications.    Resistance  passive. 

Mecaniqne  appliqu^e.  —  Transformation  et  transmission  des  monvements.  — 
Systemes  articnies.  —  Organe»  eiementaires  des  machiues.  —  Classification  des 
machines.  —  Motenrs  hydranliques.  —  Machines  k  vapeur. 

NB.  —  Les  demonstrations  seront  le  plus  possible  experimentales,  le 
maitre  insistera  sur  les  avantages  des  constructiona  graphiques  et  fera  nn  grand 
nombre  d'applicatious. 

Exercices  de  calcnl.  —  (1  heure  par  semaine  pendant  le  2™«  semestre.) 


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Stadt  Genf,  Programme  de  l'enseignement  1896—1897  de  l'Ecole       187 
professiounelle. 

Physiqne.  (2  heurea.)  —  A.  Electricitä  statiqne.  —  Dicouverte.  —  Lei  des 
attractions  et  des  räpalsions.  —  Influence.  —  Fondre.  —  Tonnerre.  —  Conden- 
sation.  —  Boateille  de  Leyde.  —  Machines  älectriques. 

B.  Magn^tisme.  —  Dicouverte.  —  Pabrication  des  aimants.  —  Boussole.  — 
D^clinaison.  —  Inclinaison. 

C.  Electricit^  dynamiqne.  —  «.  Production.  —  Piles.  —  Definition  des  mots : 
circuit,  r^sistance,  force  älectro-motiice,  intensit^,  unit^s  älectriqnes,  Ohm,  Volt, 
Ampere.  —  h.  Action  chimiqne  des  conrants.  —  Galvanoplastie.  —  Accumnla- 
tenrs.  —  Voltamitre.  —  Hesure  du  courant.  —  e.  Action  d'nn  courant  älectriqne 
snr  l'aiguille  aimant^e.  —  GalvanomStre.  —  d.  Action  d'nn  courant  sur  le  fer 
doux.  —  Eiectroaimant.  —  Moteurs.  —  Sonneries.  T616graphie.  —  Horlogerie 
eiectriqne.  —  «.  Action  calorifiqne  du  courant  ^lectrique.  —  Incandescence.  — 
Are  voltaique.  —  Pyro-6Iectricit6.  —  /.  Action  d'nn  courant  älectrique  sur  un 
autre  courant.  —  Conrants  mobiles.  —  Action  de  la  terre.  —  Solänoides.  — 
g.  Action  d'un  courant  sur  un  circuit  ferm^.  —  Induction.  —  Bobine  Kuhm- 
korff.  —  Machines  magn^to  et  dynamo  ßlectriques.  —  Transfert  de  la  force.  — 
Täl^phoncs. 

Notions  sommaires  d'acoustiqne  et  d'optique. 

Chimie.   (2  henres.)  —  Introdnction.  —  Corps  simples  et  corps  compos^. 

A.  Oxygfene,  hydrogfene,  azote.  —  Etüde  de  l'air  et  de  l'eau.  —  Le  carbone 
et  ses  compos^s.  Gaz  d'^clairage.  —  Phosphore,  soufre,  chlore,  iode  et  lours 
eomposäs,  Silice,  qnartz,  grfes,  sables. 

B.  Mßtaux.  —  Propri6t68  gfin^rales,  alliages.  —  Les  principaux  m^taux.  — 
Fer,  fönte  et  acier.  —  Applications  de  la  chimie  &  l'^tude  de  la  chaux,  des 
mortiers,  du  plätre,  de  la  porcelaine,  de  la  faience,  du  verre,  des  pierres  pr^- 
cieuses. 

Comptabilite.  (2  henres.)  —  Theorie  614mentaire  de  la  comptabilit^  en  partie 
double.  —  Livres  anxiliaires:  livre  de  caisse;  livre  du  magasin;  livre  de  copie 
des  effets  &  recevoir;  ^ch^ancier  des  effets  i  payer;  livre  des  inventaires.  — 
Livres  gän^ranx :  livre  Journal ;  Grand  Livre.  —  Applications  pratiqnes :  Etablis- 
sement des  livres  d'un  commer^ant;  tenue  de  ces  livres;  balance  de  verification 
des  comptes;  inventaire  et  bilan. 

Dessin  et  modelage.  (7  henres.)  —  Etüde  et  dessin  de  types  choisis  dans 
le  bnt  de  fiiire  connaitre  les  formes  model^es  et  taill^es,  toumßes  et  martel^es.  — 
Däcoratiou  snivant  la  matifere  et  l'nsage.  Formes,  coulenrs.  —  Dessin  de  plantes 
et  d'animaux  en  partant  de  la  recherche  des  points  principaux  de  la  forme.  — 
Eäsnmä  de  notions  de  perspective  normale.  —  Dessin  de  mömoire.  —  Compo- 
sition. 

Dessin  technique.  (2  henres.)  —  Trac6  de  courbes  usuelles.  Epures:  frag- 
ments  d'architectore  et  organes  61Ementaires  de  machines,  d'apris  des  croqnis 
cotäs.  Ombres  par  rayons  paralleles.  Perspective  cavalifere  et  isom^triqne  aux 
formes  onvräes. 

Travaux  manuels.  (8  henres.)  —  Suite  et  d^veloppement  du  Programme 
de  1"  ann^e. 

Tour.  —  Nature  et  entretien  de  l'outillage.  —  Coupe  des  corps  de  rotation.  — 
Ex^cution  d'objets  conteuant  des  snrfaces  cylindriqnes,  coniques  et  aph^riques. 

Travail  du  fer  et  du  laiton.  —  Nature  et  entretien  de  Toutillage.  —  Exer- 
cices  habitnant  l'Elfeve  ä  limer  plat  et  h,  limer  d'^qnerre.  —  Les  6llve8  devront 
coQStmire  tons  lenrs  ouvrages  d'aprfes  des  croqnis  cot^s. 

Gymnastique.  (1  heure.)  —  Developpement  du  programme  de  l'ann^e  pr£- 
cedente. 

Lnr«»  »mployi»  h  l'Ecol«  profetaionneU». 

1"  annie.  —  Dnssaud  et  Gavard.  Livre  de  lecture.  —  Gramraaire  alle- 
mande  de  Lescaze.  —  Rosier.    LetouB  de  geographie.  —  Atlas  de  Wettstein. 


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188  Kantonale  Gesetze  and  Verordniingen. 

2'  annte.  —  Dnssand  et  Gavard.  Livre  de  lectare.  —  Halbwachs  et  Weber. 
La  premi6re  ann£e  d'allemand.  Atlas  de  Wettstein.  —  Dnpois.  Table  de  lo- 
garitbmes  k  5  d^imales. 


f.  X2r>lasBe  betreffend  dcus  ITitim-v^eeiexi. 

88.  so.  Bekanntmachung  betreffend  den  Turnunterricht  an  den  Volksschulen  im  Kantoa 
ZOrich.    (Vom  23.  September  1895.) 

Den  Bezirks-,  Sekundär-  nnd  Gemeindeschnlpflegen,  sowie  der  Lehrerschaft 
werden  folgende  von  der  Konferenz  der  Bezirkstominspektoren  gefasste  nnd  vom 
Erziehnngsrate  genehmigte  Beschlüsse  betreffend  den  Zweck  nnd  den  Umfang 
der  Inspektionen  znr  Kenntnis  gebracht: 

1.  Die  znr  Zeit  in  Kraft  bestehenden  eidgenössischen  und  kantonalen  Vor- 
schriften betreffend  den  Tarnunterricht  werden  durch  das  amtliche  Schnlblatt 
pnblizirt. 

2.  Die  Stundenpläne  sind  durch  die  Aktuariate  der  Bezirksscholpfiegen  zu 
banden  der  Tnminspektoren  von  den  Gemeinde-  nnd  Sekundarschnlpflegen  ein- 
zuTerlangen. 

3.  Die  Tnminspektoren  sollen  die  faktischen  Verhältnisse  prfifen  und  fest- 
stellen nnd  im  Anschlnss  daran  anregen  nnd  belehren. 

4.  Die  Inspektion,  die  an  jeder  Schulabteilang  wenigstens  einmal  per  Jahr 
Torznnehmen  ist,  erstreckt  sich  auf  die  im  folgenden  Berichterstattungsformnlaie 
enthaltenen  Punkte: 

Kanton  Zürich.  Bezirk 

Bericht 

Aber  die 
Tnminspektion  an  der.  Schule 

1.  Datum  der  Inspektionen 

2.  Klasse 

3.  Lehrer 

4.  Tnmränmlichkeiten :  a.  freier  Turnplatz.    Lage 

Grösse BodenbeschafTenheit    - 

h.  geschlossene  TumlokalitSt :  Ja*,  Nein*. 

Grösse  m*  Licht  

Ventilation Bodenbelag 

5.  Turngeräte:  Obligatorische  Geräte  auf  dem  Turnplätze: 

1.  Fflr  I.  nnd  11.  Stufe:  a.  Springe!  mit  Sprungseil  und  zwei  Sprungbret- 

tern: Ja*,  Nein*.    Event.  Anzahl 
b.  Stäbe  ans  Eisen:  Ja*,  Nein*.    Ans  Holz:  Ja*, 
Nein*. 

2.  Für  die  II.  Stufe :  Stemmbalken  mit  Sturmbrett. 
Im  Tumranm  a. 

b.  

Zustand  der  Geräte 

Weitere  Geräte  • 

6.  Zahl  der  Schüler:  Knaben ;  Mädchen ;   (mehrkiassig) 

7.  Zahl  der  wöchentlichen  Tnmstnnden:  im  Sommer  im  Winter 

im  ganzen  jährlich 


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r 


Kanton  Zürich,  Bekanntmachung  betr.  den  Tnmnnterricht.  189 

8.  Zahl  der  Dispensationen:  a.  gänzlich  dispensirt:  Knaben 

H&dchen 

h.  vorübergehend  dispensirt :  Knaben 

M&dchen 

9.  Tnmbetrieb :  a.  entspricht  die  Auswahl  des  Übnngsstoffes  den  gesetzlichen 

Anfordernngen  ? 
b.  Lehrweise . 

e.  wird  so  viel  als  möglich  im  Freien  getarnt? 
d.  wird  im  Untemicht  das  Moment  der  Erholnng  geuttgeud 

berficksichtigt  (Tnmspiele)  ? 

10.  Erfolg  des  Turnunterrichtes :  Leistungen  . 

11.  Besondere  Bemerkungen:. 

,  den  189 

Der  Bezirkstuminspektor : 

•  Daa  Zutreffende  nntentreiehen. 

5.  Es  ist  bei  künftigen  Inspektionen  ein  besonderes  Augenmerk  darauf  zu 
richten,  ob  das  Moment  der  Erholung  (körperliche  Anregung,  Allseitigkeit  und 
Abwechslnng  durch  Tnmspiele  und  Märsche  etc.)  in  genflgendem  Masse  berück- 
sichtigt wird.  Aach  wo  Turnhallen  vorhanden  sind,  soll  darauf  geachtet  werden, 
dass  so  viel  als  möglich  im  Freien  getarnt  und  düe  Halle  nur  bei  ungünstiger 
Witterung  in  Anspruch  genommen  wird. 

6.  Es  wird  dafQr  gehalten,  dass  die  vorgeschriebene  Zahl  von  60  Turn- 
stunden überall  dadurch  erreicht  werden  kann,  dass  nicht  nur  ausschliesslich 
im  Sommer  geturnt,  sondern  überhaupt  die  im  Frfilgahr  und  Herbst  zur  Ver- 
fügung stehende,  zum  Tomen  günstige  Zeit  benützt  wird. 


89.31.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Luzern  an  sämtliche  6e- 
meinderftte  und  Bezirksinspektoren  desselben.   (Vom  17.  Dezember  1896.) 

Geehrte  Herren!  Die  bnndesr&ttiche  Verordnung  vom  16.  April  1883  be- 
treffend die  Einführang  des  Turnnnterrichtes  für  die  männliche  Jugend  vom 
10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahre  verlangt: 

a.  Die  Erstellung  eines  ebenen,  trockenen,  möglichst  in  unmittelbarer  Nähe 
des  Schalhanses  liegenden  Turnplatzes  von  wenigstens  acht  Quadratmetern 
Flächenranm  für  jeden  Schüler  einer  gleichzeitig  zu  unterrichtenden  Tum- 
abteilnng. 

Diese  Fordemng  kann  nur  erlassen  werden  für  Ortschaften,  in  denen  Tum- 
hallen  von  3,5—4  m^  Fläche  per  Schüler  einer  Tnraabteilung  bestehen  oder 
erstellt  werden  und  die  Erwerbung  eines  Turnplatzes  mit  verhältnismässigen 
Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  wäre. 

b.  Die  Beschaffung  von  folgenden  Hülfsmitteln :  für  beide  Stufen :  ein  Springe! 
mit  Spmngseil  und  zwei  Sprungbrettern;  —  für  die  zweite  Stufe:  Eisenstäbe 
und  ein  Scemmbalken  mit  Stunnbrett. 

Mit  Begleitschreiben  zu  genannter  Verordnung  und  mit  Ereisschreibeu  vom 
7.  Febmar  1895  haben  wir  Sie  aufgefordert,  einen  Turnplatz  zu  erstellen  und 
die  vorbezeichneten  Geräte  anzuschaffen.  Aus  den  bezüglichen  Berichten  geht 
aber  hervor,  dass  erst  75  Schulorte  einen  genügenden,  61  einen  ungenügenden 
und  3:1  noch  gar  keinen  Turnplatz  haben,  femer,  dass  nur  11  Schulen  die  vor- 
geschriebenen Geräte  vollständig  besitzen. 

Der  h.  Bundesrat  verlangt,  dass  die  mehrerwähnte  Verordnung  strikte  durch- 
geführt werde.  In  seinem  Zirkular  vom  4.  Januar  1895  an  sämtliche  Kantons- 
regierangen heisst  es  unter  Ziffer  II  wie  folgt: 


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190  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

1.  Die  Kantone  -«-erden  eingeladen,  die  erforderlichen  Massnahmen  za 
treffen,  dass  a.  in  allen  Primarschnleu,  in  welchen  bis  jetzt  noch  kein  Tnm- 
nnterricht  erteilt  worden  ist,  derselbe  bis  Ende  des  Jahres  1896  eingeführt 
werde;  —  b.  allerspätestens  innerhalb  gleicher  Frist  in  allen  Gemeinden,  in 
welchen  der  Primarschultnrnanterricht  nach  verschiedenen  Blchtungen  noch  zn 
wünschen  übrig  lässt,  sukzessive  jede  irgend  mögliche  Verbessemng  durchgefSfart 
werde,  ebenfalls  mit  Verpflichtung  zu  detaillirter  Berichterstattung  über  die 
Ausführung  anf  den  genannten  Zeitpunkt 

2.  Nach  Eingang  der  Berichte  über  die  Vollziehung  der  vorstehenden  Weis- 
ungen des  Bundesrates  soll,  vom  Jahre  1897  an  beginnend,  eine  Inspektion  des 
Primarschnltumunterrichtes  der  Kantone  durch  Organe  des  Bundes  angeordnet 
werden. 

Hieraus  ersehen  Sie,  dass  wir  auf  Ende  des  Jahres  1896  zn  banden  des 
h.  Bundesrates  einen  Bericht  über  den  Stand  des  Turnunterrichtes  au  Primar- 
schulen einsenden  müssen,  ferner,  dass  die  gleiche  Behörde  vom  Jahre  1897  an 
den  Turnunterricht  an  unsern  Primarschulen  durch  eidgenössische  Inspektoren 
prüfen  nnd  untersuchen  lässt. 

Es  kann  im  gegebenen  Falle  nicht  unsere  Aufgabe  sein,  über  Zweck  nnd 
Nutzen  des  Turnunterrichtes  zu  beraten.  Der  Bund  hat  seinen  Willen  klar  nnd 
bestimmt  kund  getan ;  wir  sind  gehalten,  die  Weisungen  der  Oberbehörde  zn 
vollziehen.  Zudem  ist  es  eine  Ehrensache  des  Kantons  Lnzern,  bei  der  nächstens 
beginnenden  Inspektion  ebenbürtig  mit  andern  Kantonen  dazustehen. 

Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  dass  ein  blosser  Appell  zur  Durchführung  der 
Verordnung  betreffend  Turnunterricht  nicht  geuügt.  Im  Hinweis  auf  diese  Tat- 
sache nnd  die  bestimmten  Forderungen  des  h.  Bnnde8rat«s  müssen  wir  ernstere 
Massregeln  ergreifen. 

Wir  fordern  Sie  daher  anf,  bis  Ende  Februar  näcbsthin  einen  Turnplatz 
nach  bandesrätlicher  Vorschrift  zn  erstellen,  die  vorbezeichneten  Hülfsmittel  zn 
beschaffen  und  nns  unverzüglich  von  Ihren  daherigen  Ausführungen  Kenntnis 
zu  geben.     Gegen  Säumige  wird  sofort  auf  dem  Ezekationswege  vorgegangen. 

Ebenso  ersuchen  wir  die  HH.  Bezirksinspektoren,  dafür  zn  sorgen,  dass  an 
sBmtlichen  Schulen  der  Turnunterricht  nach  der  buudesrätlichen  Verordnung  vom 
16.  April  1883  erteilt  werde. 

Für  den  Fall,  dass  die  eine  oder  andere  Gemeindebehörde  die  Tnrnger&te, 
statt  dieselben  nach  den  unterm  19.  Februar  1880  ihr  mitgeteilten  Normalien 
erst  noch  anfertigen  zu  lassen,  lieber  gleich  fertig  anschafft,  sei  bemerkt,  dass 
daherige  Preisverzeichnisse  von  Herrn  A.  Wicki,  Verwalter  des  Lehnnittelver- 
lages,  bezogen  werden  können,  der  anch  bezügliche  Bestellungen  entgegennimmt. 


40.  8s.  Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schwyz  betreffend  das  Turnen. 
(Vom  18.  Juli  1895.) 

Durch  die  Verordnung  über  Einführung  des  Tomunterrichtes  für  die  männ- 
liche Jugend  vom  10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersgahre,  vom  16.  April  1883,  hat 
der  schweizerische  Bundesrat  einheitliche,  für  alle  Kantone  verbindliche  Normen 
über  die  Erteilung  des  Turnunterrichtes  aufgestellt. 

Die  hauptstlchlich8t«n  Bestimmungen  dieser  Verordnung  lauten: 

1.  In  der  Primarschnle  und  in  den  andern  höhern  privaten  nnd  öffentlichen 
Schulen  mit  Knaben  vom  10.  bis  nnd  mit  dem  15.  Altersjahre  ist  der  Turnunter- 
richt als  obligatorisches  Unterrichtsfach  aufzunehmen  nnd  durchzuführen. 

2.  Dieser  sechs  Jahre  umfassende  Unterricht  gliedert  sich  in  zwei  Stufen, 
von  denen  in  der  Re^el  die  erste  Stufe  das  10.,  11.  und  12.,  die  zweit«  das 
IB.,  14.  und  15.  Altersjahr  in  sich  schliesst. 

3.  Das  Fach  des  Turnens  ist  bezüglich  der  Schulordnung,  Disziplin,  Ab- 
senzen,  Inspektion  nnd  Prüfungen,  und  mit  Bezug  anf  die  Einordnung  in  die 
Stundenpläne  den  übrigen  obligatorischen  Fächern  gleichzustellen. 


1 


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Kanton  Schwyz,  Beschlnss  des  Erziebungsrates  betr.  das  Tarnen.       191 

4.  Der  Tamunterricht  ist  nach  Jahreskarsen  za  erteilen,  schalmässig  zu 
betreiben  und  so  weit  möglich  anf  die  ganze  jährliche  Schulzeit  auszudehnen. 

An  Schulen,  an  denen  ein  Lehrer  mehreren  Jahresklassen  vorzustehen  hat, 
ist  Klassenznsammenzng  gestattet. 

Auf  beiden  Stufen  sind  fttr  den  Tnrnunterricht  jährlich  im  Minimum  60 
Standen  zu  verwenden. 

ö.  Die  Gemeinden  haben  für  einen  ebenen  und  trockenen,  möglichst  in 
unmittelbarer  Nähe  des  Schalhauses  liegenden  Turnplatz  von  wenigstens  8 
Quadratmeter  Flächenraum  für  jeden  Schäler  einer  gleichzeitig  zu  unterrichten- 
den Tamabteilung  zu  sorgen. 

Im  Interesse  eines  regelmässigen  Unterrichtes  wird  die  Erstellung  eines 
geschlossenen,  ventilirbaren,  hinlänglich  hohen,  hellen  und  wo  möglich  heiz- 
baren Lokales  von  drei  Quadratmeter  Fläche  für  jeden  Schüler  einer  Tumklasse 
dringend  empfohlen. 

6.  Der  Turnunterricht  ist  zu  erteilen  nach  Anleitung  und  Massgabe  der 
Tumschule  für  den  militärischen  Tamunterricht  der  schweizerischen  Jagend 
vom  10.  bis  20.  Jahre. 

7.  Als  Hfllfsmittel  zur  Erteilung  des  Unterrichtes  sind  nach  Vorschrift  der 
massgebenden  Normalien  zu  erstellen,  beziehungsweise  anzuschaffen: 

I.  für  beide  Stufen:  a.  ein  Springel  mit  Sprungseil  und  zwei  Sprungbrettern;  — 

h.  Eisenst&be ; 
II.  filr  die  zweite  Stufe:  ein  Stemmbalken  mit  Starmbrett. 
Ausserdem  wird  den  Gemeinden  die  Anschaffung  eines  Klettergerflstes  mit 
senkrechten  und  schrägen  Stangen  ffir  die  zweite  Stufe  empfohlen. 

8.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  am  Ende  eines  jeden  Schuljahres  nach 
Anleitung  eines  ihnen  einzuhändigenden  Schemas  dem  Bundesrate  über  den 
Tamnnterricht  Bericht  zu  erstatten. 

9.  Der  Bundesrat  wird  sich  in  geeigneter  Weise  Einsicht  verschaffen  von 
dem  Stand,  Gang,  Erfolg  u.  s.  w.  des  Tumanterrichtes  und  darauf  gestützt  die 
nötig  werdenden  Weisungen  erlassen. 

Durch  Kreisschreiben  vom  4.  Januar  1895  hat  der  Bundesrat  die  Eantons- 
regiemngen  eingeladen,  den  Turnunterricht  in  allen  höhern  Volksschulen  bis 
Ende  1895  den  bundesrätlichen  Vorschriften  entsprechend  durchzuführen  und 
ferner  die  erforderlichen  Maasnahmen  zu  treffen,  dass  spätestens  bis  Ende  1896 
in  allen  Gemeinden,  in  welchen  der  Primarschulnnterricht  nach  verschiedenen 
Bichtungen  noch  za  wttnsrJien  übrig  lässt,  sukzessive  jede  irgend  mögliche  Ver- 
bessernng  darchgeftthrt  werde. 

Im  femern  wird  vom  Bundesrate  mitgeteilt,  dass  eine  vom  Jahre  1897  an 
beginnende  Inspektion  des  Primarschnltumunterrichtes  der  Kantone  durch  Organe 
des  Bundes  angeordnet  werde. 

Der  Erziehung^rat,  in  Betracht: 

dass  gemäss  den  Berichten  der  Schulräte  and  Lehrer  die  gegenwärtigen 
Zustände  in  der  Durchfühmng  des  Turnunterrichtes  den  vorstehenden  Anfor- 
demngen  in  sehr  wenigen  Gemeinden  entsprechen,  indem  die  letztem  in  Bezog 
auf  Anweisung  genügender  Turnplätze  nnd  Turnlokale,  mit  der  Anschaifang 
der  vorgeschriebenen  Turngeräte  oder  mit  Ansetzung  des  verorduungsgemässen 
Minimams  von  Unterrichtsstonden  im  Bfickstande  sind, 

beschliesst: 

1.  An  sämtliche  Gemeinden,  welche  der  bnndesrätlichen  Verordnung  betreffend 
Erteilnng  des  Torannterrichtes  bis  dato  in  irgend  welcher  Beziehung  nicht  nach- 
gekommen sind,  ergeht  die  Weisung,  den  bezüglichen  Vorschriften  beförderlichst 
Nachachtong  zu  verschaffen. 

2.  Die  Herren  Schulinspektoren  werden  beauftragt,  im  Verlaufe  dieses 
Schn^ahres  über  das  Vorhandensein  von  Turnplätzen  und  Turalokalen,  wie  auch 
der  vorgeschriebenen  Geräte  eine  Inspektion  vorzunehmen,  und  anderseits  durch 


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192  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Vornahme  von  PrUfnngen  Aber  den  Stand  des  Tnmunterrichtes  sich  genane 
Einsicht  zu  verschaffen.  Es  ist  hierliber  aof  Scblnss  des  Schaljabres  dem  Er- 
ziehnngsrate  ein  spezieller  Bericht  zn  erstatten. 

3.  Zufertignng  an  die  Mitglieder  des  Erziehnngsrates,   an  die  Heiren  In- 
spektoren, an  sämtliche  Gemeinde-  und  Schalräte  und  an  die  Tamlehrer. 


41.  S3.  Zirkular  det  Erziehungsrates  des  Kantons  Nidwalden  an  die  SeliiilvortHiide 
betreffend  Turnunterricht.    (Vom  27.  November  1895.) 

Gemäss  Kreisschreiben  vom  4.  Jannar  18%  hat  der  Bandesrat  auf  Antrag 
des  eidgen.  Milit&rdepartements  beschlossen : 

I. 

1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  den  Tomanterricht  in  allen  h5heni 
Volksschulen  bis  Ende  des  Jahres  1895  den  bundesrätlichen  Vorschriften  voll- 
ständig entsprechend  durchznffihren  nnd  anf  den  genannten  Zeitpunkt  ftber  die 
Aosfiihning  detaillirten  Bericht  zu  erstatten. 

2.  In  den  Jahren  1895  und  1896  soll  eine  möglichst  umfassende  Inspektion 
des  Tnmnnterrichtes  in  den  Mittelschulen  durch  Organe  des  Bandes  angeordnet 
werden. 

II. 

1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  die  erforderlichen  Massnahmen  zv 
treffen,  dass 

a.  in  allen  Primarschnlgemeinden,  in  welchen  bis  jetzt  noch  kein  Turnunter- 
richt erteilt  worden  ist,  derselbe  bis  Ende  des  Jahres  1896  eingefQhrt  werde ; 

b.  allerspätestens  innerhalb  gleicher  Frist  in  allen  Gemeinden,  in  welchen 
der  Frimarschulturnunterricht  nach  verschiedenen  Richtungen  noch  zu 
wünschen  übrig  lässt,  sukzessive  jede  irgend  mögliche  Verbesserung  durch- 
geführt werde,  ebenfalls  mit  Verpflichtung  za  detaillirter  Berichterstattung 
über  die  Ansflibrang  auf  deu  genannten  Zeitpunkt. 

2.  Nach  Eingang  der  Berichte  über  die  Vollziehung  der  vorstehenden 
Weisungen  des  Bundesrates  soll,  vom  Jahre  1897  an  beginnend,  eine  Inspekäon 
des  Primarschulturnunterrichtes  der  Kautone  durch  Organe  des  Bundes  ange- 
ordnet werden. 

Das  Schulgesetz  vom  10.  September  1879  schreibt  über  den  Turnunterricht 
folgendes  vor: 

Art.  60.  Der  Turnunterricht  ist  laut  Bundesgesetz  über  die  Militäioigani- 
sation  vom  13.  November  1874  für  die  Knaben  vom  10.  bis  15.  Alteisjahre  in 
sämtlichen  Schalen  (öffentlichen  und  privaten)  unseres  Landes  obligatorisch. 

Knaben  von  schwacher  Gesundheit  oder  Konstitution  können  auf  ärztliches 
Gutachten  ganz  oder  teilweise  davon  befreit  werden. 

Art.  61.   An  jeder  Knabenschule  ist  Turnunterricht  zu  erteilen. 

Derselbe  beschränkt  sich  auf  das  einfache  Schulturnen  mit  Ausschlags  jedes 
gefährlichen  Kunst-  und  Krafttumens  und  muss  methodisch  nnd  eiuheitlich 
erteilt  werden. 

Art,  62.  Wo  besondere  Verhältnisse  obwalten,  z.  B.  allzugeringe  Kinderaahl, 
kann  mit  Bewilligung  des  Erziehungsrates  mehreren  Gemeinden  gestattet  werden, 
die  tnmpflichtigen  Knaben  zusammenzuziehen  und  die  Turnübungen  gemeinsam 
zu  veranstalten. 

Art.  63.  Die  Erstellung  eines  geeigneten  Turnplatzes  in  möglichster  Nähe 
des  Schulhauses,  die  Beschaffung  der  nötigen  Geräte,  die  Unterrichtskosten  etc. 
fallen  zu  Lasten  der  Gemeinden. 

Art.  64.  Als  Turnlehrer  können  die  angestellten  weltlichen  Lehrer  oder 
andere  vom  Ortsschulrate  als  geeignet  erachtete  Personen  verwendet  werden. 


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Kanton  Zog,  Verordnnng  betr.  den  Tarnnnterricht.  193 

Mit  Kreisschreibeu  vom  18.  Oktober  1895  teilt  das  eidgen.  Milit&rdepartement 
mit,  dass  der  Eisenstab  bei  Erteilnng  des  Tomunterrichtes  nnr  für  die  Knaben 
vom  12.  bis  15.  Alterejahre  als  Turngerät  zu  verwenden  sei. 

Wir  geben  sämtlichen  Schulvorständen  von  vorstehenden  Weisungen  Kenntnis 
und  ersnchen  dieselben,  nns  bis  Ende  Dezember  nächsthin  schriftliche  Mitteilnng 
zu  machen,  welche  Schritte  sie  getan  haben  für  Anschaffung  oder  Ergänzung 
der  nötigen  Turngeräte  und  für  Erteilung  resp.  Einführung  des  Tnrunnterrichtes 
tOi  die  männliche  Jagend  vom  10.  bis  15.  Altersjahre. 


42.34.  Verordnung  betreffend  den  Turnunterricht  für  die  männiiche  Jugend  vom 
10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahr  im  Kanton  Zug.   (Vom  8.  April  1896.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Zng,  in  Vollziehung  der  bnndesrätlichen 
Verordnung  vom  16.  April  1883  und  daheriger  Schlnssnahme  des  Bundesrates 
vom  4.  Janaar  1^5,  verordnet  hiemit,  was  folgt: 

§  1.  An  sämtlichen  Primär-  und  Sekundärschulen  ist  den  Schillern  vom 
10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahr  jährlich  wenigstens  60  Stunden  Turnunter- 
richt zu  erteilen.  Dieser  Unterricht  gliedert  sich  in  zwei  Stufen,  von  denen  in 
der  £egel  die  erste  das  10.,  11.  und  12.,  die  zweite  Stufe  das  13.,  14.  und 
15.  Alterqahr  in  sich  schliesst.  Der  Stundenplan  hat  daher  die  vorgeschriebene 
Stundenzahl  fär  das  Turnen  aufzuweisen. 

§  2.    Vom  Besuch  des  Turnunterrichtes  sind  befreit: 

a.  Knaben,  die  sich  durch  ärztliches  Zeugnis  als  ontsuglich  ausweisen,  and 

b.  Ausländer,  welche  keine  Öffentliche  Schule  besachen. 

§  8.  Die  Schnlkommissionen  bezeichnen  die  Lehrer,  welche  den  Tamunt«r- 
richt  zu  erteilen  haben.  Die  betreffenden  Lehrer,  die  Turnstunden  und  die 
Turnplätze  sind  je  vor  Beginn  des  Sommersemesters  dem  Erziehnngsrate  zn 
banden  des  kantonalen  Fachinspektors  zur  Kenntnis  zn  bringen. 

§  4.  Der  Turnunterricht  ist  nach  Anleitung  und  Massgabe  der  „Tumschnle 
fflr  den  militärischen  Voranterricht  der  schweizerischen  Jugend"  zn  erteilen. 

Er  steht  bezüglich  Schulordnung,  Disziplin,  Absenzen,  Inspektion  und 
Pi-üfhng  unter  den  gleichen  Schulvorschriften  wie  die  übrigen  obligatorischen 
Fächer.  Der  Erziehnngsrat  hat  für  jedes  Jahr  ein  für  alle  Turnschulen  ver- 
bindliches Unterrichtsprogramm  aufzustellen,  bei  welchem  auch  auf  Tarnspiele 
angemessen  Bedacht  zu  nehmen  ist.  Dem  Fachinspektor  bleibt  vorbehalten,  zur 
Prüfung  der  Leistungen  die  Schulen  mehrerer  Gemeinden  auf  einen  bestimmten 
Tag  zusammenzuziehen. 

§  5.  Die  Gemeinden  haben  für  einen  ebenen  und  trockenen,  möglichst  in 
unmittelbarer  Nähe  des  Schulhauses  liegenden  Turnplatz  von  wenigstens  8  m* 
Flächenraum  für  jeden  Schüler  einer  gleichzeitig  zu  unterrichtenden  Tumabtei- 
Inng  zu  sorgen. 

Gemeinden  mit  mehr  als  einem  Schnlhanse  können  sich  einen  (fSr  alle 
Schulhäuser)  zentral  gelegenen  Platz  wählen. 

Strassen  dürfen  nicht  als  Turnplätze  verwendet  werden. 

§  6.  Gemeinden  mit  Sekundärschulen  sollen  auf  Erstellung  eines  geschlos- 
senen, ventilirbaren,  hinlänglich  hohen,  hellen  und  womöglich  heizbaren  Tom- 
lokales  von  8  m*  Fläche  für  jeden  Schüler  der  Tumklasse  bedacht  sein. 

§  7.  Als  Hülfsmittel  zur  Erteilung  des  Unterrichtes  sind  die  Normalien  zu 
beschaffen,  wie  selbe  in  der  bundesrätlichen  Verordnung  aufgeführt  sind. 

§  8.  Die  Schulkommissionen  sind  verpflichtet,  am  Ende  eines  jeden  Schul- 
jahres dem  Erziebungsrate  zu  banden  des  schweizerischen  Militärdepartementes 
Aber  die  Handhabung  dieser  Verordnung  Bericht  zn  erstatten. 

§  9.  Diese  Verordnnng  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  Weisungen  sofort  in 
Kraft  und  ist  dem  Amtsblatte  beizulegen. 


13 


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194  Kantonale  Gesetze  und  Verordnongen. 

48.se.  Kreisschreiben  des  Regierungsrates  des  Kantons  Solothum  an  sftnrtlicbe 
Schuigemeinden,  Primariehrer,  Bezirksschulkommissionen,  bezw.  Primarscbul-  iwd 
Turninspektoren  des  Kantons  Solothurn.   (Vom  26.  Febmar  1895.) 

Der  scbweizerigche  Bandesrat  hat  durch  Kreisschreiben   an   die  Kant«ns- 

regiernngen  vom  4.  Jänner  1895  die  Kantone   eingeladen,    die    erforderlichen 

Massnahmen  zn  treffen,  dasa 

a.  in  allen  Primarschnlgemeinden,  in  welchen  bis  jetzt  noch  kein  Turnunter- 
richt erteilt  worden  ist,  derselbe  bis  Ende  des  Jahres  1896  eingefährt 
werde, 

b.  allerspätestcns  innerhalb  gleicher  Frist  in  allen  Gemeinden,  in  welchen 
der  Primarschulturnunterricht  nach  yerschiedenen  Richtungen  noch  m 
wünschen  übrig  lässt,  sukzessive  jede  irgend  mögliche  Verbesserung  durch- 
geführt werde,  mit  der  Verpflichtung  zu  detaillirter  Berichterstattung  über 
die  Ausführung  auf  den  genannten  Zeitpunkt. 

Nach  Eingang  der  Berichte  über  die  Vollziehung  der  vorstehenden  Weis- 
ungen des  Bundesrates  soll,  vom  Jahre  1897  an  beginnend,  eine  Inspektion  des 
Primarschultumunterrichtes  der  Kantone  durch  Organe  des  Bundes  angeordnet 
werden. 

Die  Verordnung  des  schweizerischen  Bundesrates  vom  16.  April  1883  stellt 
für  alle  Kantone  einheitliche  nnd  verbindliche  Normen  über  den  Betrieb  de« 
Turnunterrichtes  für  die  männliche  Jugend  vom  10.— 15.  Altersjahr  auf. 

Das  Erziehnngsdepartement  nnd  der  Regierungsrat  haben  seit  Jahren  durch 
Kreisscbreibon  nnd  Beschlüsse  wiederholt  darauf  gedrungen,  es  möchte  den 
gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Turnen  nachgelebt  werden.  Trotzdem  ge- 
nügen den  gestellten  Anforderungen  nur  ganz  wenige  Gemeinden. 

Den  Berichten  über  die  Tnmprüfungcn  der  Primarschulen  im  Herbst  1894 
entnehmen  wir  folgende  Tatsachen:  Von  den  128  Schulgemeinden  haben  zwei 
noch  keinen  und  19  einen  ungenügenden  Turnplatz.  Die  Turngeräte  sind  voll- 
ständig vorhanden  nur  in  18  Gemeinden.  In  58  Gemeinden  fehlt  das  Stnrm- 
brett,  in  50  Gemeinden  sind  die  Geräte  nur  teilweise  (meistens  nur  die  Eisen- 
stäbe) vorhanden  und  zwei  Gemeinden  haben  gar  keine  Geräte. 

Angesichts  der  durchaus  bescheidenen  Anforderungen,  welche  Art,  10  der 
eidgenössischen  Verordnung  in  Bezug  auf  die  Turngeräte  stellt,  sollten  den- 
selben alle  Gemeinden  Genüge  leisten.  Nach  Art.  10  der  genannten  Verordnung 
sind  folgende  Turngeräte  obligatorisch  vorgeschrieben:  o.  ein  Springe!  mit 
Sprungseil  und  zwei  Spningbretteni;  —  b.  Eisenstäbe;  —  c.  ein  Stemmbalken 
mit  Starmbrett. 

Ausserdem  wird  den  Gemeinden  die  Anschaffung  eines  Klettergerüstes  mit 
senkrechten  und  schrägen  Stangen  empfohlen. 

Für  den  Turnunterricht  verlangt  Art.  7  der  zitirten  hnndesrätlichen  Ver- 
ordnung ein  jährliches  Minimum  von  60  Stunden,  in  der  Meinung,  dass  der 
Unterricht,  soweit  möglich,  auf  das  ganze  Schuljahr  ausgedehnt  und  verteilt 
werde. 

Dieses  Minimum  haben  nur  21  Primarschulen  erreicht.  Alle  übrigen  Schulen 
weisen  nur  5—40  oder  im  Durchschnitt  23  Turnstunden  pro  Jahr  auf. 

Wenn  auch  alle  diese  letztern  Schulen  keine  Tumlokale  besitzen,  so  könnte 
doch  bei  vermehrter  wöchentlicher  Stundenzahl  nnd  Ausdehnung  des  Turnunter- 
richtes anf  den  ganzen  Sommer,  sowie  auf  den  Anfang  nnd  das  Ende  des  Winter- 
schnlhalbjahres  die  vorgeschriebene  Stundenzahl  von  60  erreicht  werden. 

Der  Regierungsrat.,  von  dem  Bestreben  geleitet,  diesem  unerfreulichen  Zu- 
stande des  Turnwesens  im  Kanton  Solothum  gründlich  abzuhelfen,  beschliesst: 

1.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  noch  gar  keine  oder  nur  ungenügende 
Turnplätze  besitzen,  oder  die  vorgeschriebenen  Turngeräte,  nämlich:  a.  einen 
Springel  mit  Sprungseil  und  zwei  Sprungbrettern ;  b.  Eisenstäbe ;  c.  einen  Stemm- 
balkcn  mit  Sturmbrett  —  noch  nicht  vollständig  angeschafft  haben,  werden  auf 
gefordert,  den  Vorschriften  der  bundesrätlichen  Verordnung  vom  16.  AprU  1883 
ohne  Verzug  nachzukommen. 


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Kanton  Sölothnm,  Tnmnnterricht  an'  den  Bezirksschnlen.  195 

2.  Die  Lehrer  werden  angewiesen,  den  Turnunterricht,  soweit  möglich,  auf 
das  ganze  Schuljahr  auszudehnen  und  die  wöchentliche  Stundenzahl  so  zu  ver- 
mehren, dass  die  vorgeschriebene  Zahl  von  60  Turnstunden  pro  Jahr  erreicht  wird. 

3.  Die  Tuminspektoren  werden  eingeladen,  vor  Beginn  des  kommenden 
Schuljahres  (1.  Mai  1895)  genau  Nachschau  zu  halten,  ob  die  Gemeinden  den 
an  sie  gestellten  Anforderungen  betreffend  Turnplatz  und  Turngeräte  nachge- 
kommen sind  und  dem  Erziehungsdepartement  darüber  Bericht  zu  erstatten.  — 
Ebenso  haben  sich  die  Tuminspektoren  bei  Abnahme  der  Tumprttfungen  im 
Herbste  1895  darfiber  zu  vergewissem,  ob  die  Lehrer  der  an  sie  ergangenen 
Weisung  (Ziffer  2  des  Beschlusses)  Folge  geleistet  haben. 

4.  Gegen  Gemeinden,  welche  der  bundesrätlichen  Verordnung  über  die  Ein- 
führung des  Turnunterrichtes  für  die  männliche  Jugend  vom  10.  bis  und  mit 
dem  15.  Altersjahr  vom  16.  April  1883  und  diesem  Beschlüsse  nicht  nachkommen, 
wird  das  Exekutionsverfahren  in  Anwendung  gebracht  werden. 


44.  M.  Turnunterricht  an  den  Bezirksscbulen  des  Kantons  Solothum.  (Vom  26.  Febr. 
1895.) 

Der  schweizerische  Bundesrat  hat  am  4.  Jänner  1895  beschlossen : 

„1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  den  Tnrannterricht  in  allen  h6hem 
Volksschulen  bis  Ende  des  Jahres  1895  den  bnndesrätlichen  Vorschriften  voll- 
Htändig  entsprechend  durchzuführen  und  auf  den  genannten  Zeitpunkt  über  die 
Ausführung  detaillirten  Bericht  zu  erstatten. 

2.  In  den  Jahren  1895  nnd  1896  soll  eine  möglichst  umfassende  Inspektion 
des  Turnunterrichts  in  den  Mittelschulen  durch  Organe  des  Bundes  angeordnet 
werden." 

Zu  den  hohem  Volksschulen  gehören  in  unserm  Kanton  die  Bezirksschulen. 
Die  Bezirksschnlen  haben  bis  anhin  den  Bestimmungen  der  eidgenössischen 
Verordnung  vom  16.  April  1883  über  die  Einführung  des  Turnunterrichtes  für 
die  männliche  Jugend  vom  10.  bis  nnd  mit  dem  15.  Altersjahre  nicht  Genüge 
geleistet.  Nach  dieser  Verordnung  ist  der  Turnunterricht  nach  Anleitung  und 
Massgabe  der  Tumschule  für  den  militärischen  Vorunterricht  der  schweizerischen 
Jngend  vom  10.  bis  20.  Jahre  zu  erteilen.  Der  Unterricht  ist  schulmässig  zu 
betreiben  und  soweit  möglich  auf  die  ganze  jährliche  Schalzeit  auszudehnen  und 
zu  verteilen.  Für  den  Turnunterricht  sind  jährlich  im  Minimum  60  Standen  zu 
verwenden.  Die  Gemeinden  haben  für  genügende  Turnplätze  und  wenn  möglich 
für  Tumlokalitäten  zu  sorgen.  Als  Hülfsmittel  zur  Erteilung  des  Unterrichtes 
sind  nach  Vorschrift  der  massgebenden  Normalien  zu  erstellen,  beziehungsweise 
anzuschaffen : 

A.  Für  beide  Stufen:  a.  ein  Springe!  mit  Sprungseil  nnd  zwei  Sprung- 
brettern; —  b.  Eisenstäbe. 

B.  Für  die  zweite  Stufe:  ein  Stemmbalken  mit  Stnrmbrett. 

Ausserdem  wird  den  Gemeinden  die  Anschaffung  eines  Klettergerüstes  mit 
senkrechten  und  schrien  Stangen  fQr  die  zweite  Stufe  empfohlen. 

Es  wird  beschlossen: 

1.  Diejenigen  Bezirksschnlorte,  welche  keinen  genügenden  Turnplatz  oder 
nicht  alle  vorgeschriebenen  Turngeräte  besitzen,  haben  bis  1.  Mai  1895  filr  die 
Herrichtnng  eines  genügenden  Turnplatzes  und  Anschaffung  der  vorgeschriebenen 
Turngeräte  zu  sorgen. 

2.  Die  Tnrnlehrer  an  den  Bezirksschnlen  haben  bis  am  5.  Mai  1895  dem 
Erziehungsdepartement  mitzuteilen,  ob  Turnplatz  und  Turngeräte  nach  Vorschrift 
der  eidgenössischen  Verordnung  vorhanden  sind  oder  nicht. 

3.  An  den  Bezirksschulen  ist  der  Turnunterricht  nach  Massgabe  der  oben 
erwähnten  Verordnung  zu  erteilen  und  soweit  nur  immer  möglich  auf  das  g^nze 
Jahr  zu  verteilen.  Für  den  Turnunterricht  sollen  jährlieh  im  Minimum  60 
Stunden  verwendet  werden. 


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196  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

4.  Die  Verordnung  betreffend  die  Aufsicht  Aber  den  Tamnnterricbt  an  den 
Primarschnlen  vom  12.  Augost  1890  hat  anch  fttr  die  Tnminspektoren  au  den 

Bezirksschnlen  Gültigkeit. 

45. 37.  Lehrziel  fOr  das  Turnen  der  Knaben  an  den  Primär-  and  MittelschiileB  des 
Kantons  Baselstadt.    (Vom  30.  April  1S96.) 

///.  Klasse  Primarschule. 

A.  Ordnungsttbangen.  ')  —  Bildung  and  Aaflösung  der  offenen  ein- 
gliedrigen Flankenlinie  (1,  2);  Grand-  und  Bahestellnng  (3);  Drehnngen  (4); 
Schreiten  und  Schliessen  (5);  Taktgehen  nnd  Halten  (6,  7);  Harschiren  in  der 
Flankenlinie  (8,  9). 

B.  Frciilbnngen.  • —  Armbeben  und  -stossen  (1 — 8);  Zehenstand,  Bein- 
stellen, -heben  und  -spreizen,  Kniebengen  und  -heben,  Hflpfen  an  and  ron  Ort 
(9—20);  Rumpfbengen,  -neigen  nnd  -(beben  (21 — 24);  Verbindungen  von  Arm-, 
Bein-  nnd  Bnmpfabungen  (25—36). 

C.  Gerätflbungen.  —  a.  Springel,  Absprang  firei  (1,2):  Weitsprung 
(180  cm.);  Hochweitsprang,  lang  (50  zu  100  cm.). 

6.  Klettergerflst,  Kletterschluss  frei :  Anfklett«m  und  Abgleiten  an  einer 
senkrechten  oder  schrägen  Stange  (1). 

c.  Leiter:  wagrecht:  Hangeln  an  den  Anssenflächen  der  Hohne  (1—3^;  — 
schräg:  Auf-  nnd  Absteigen  vorlings  an  beiden  Seiten,  Abgleiten  an  der  Ober- 
seite (23). 

d.  Stemmbalken,  ohne  Panschen,  bis  30  cm.  hoch:  Auf-  nnd  NiedersteigeD, 
Übersteigen  nnd  -springen  (1 — 7);  Arm-  und  Beinttbungen  im  Stand  anf  dem 
Balken  (8-17). 

I¥.  Klasse  Primarschule. 

A.  Ordnungstlbungen.  —  Wiederholungen  (10);  Bildung  der  ofienei 
eingliedrigen  Frontlinie  ans  der  Flankenlinie  (11);  Nnmeriren  und  Bildung  der 
Rott«nkolonne  ans  der  eingliedrigen  Frontlinie  (12, 13) ;  Takt-  und  Lanfschritt, 
Schrittwechsel,  Galopp  (14);  Harschiren  in  der  Rottenkolonne  (15). 

B.  Freiübungen.  —  Wie  in  der  3.  Klasse  Primarschule. 

C.  (rerätilbungen.  —  a.  Springel,  Absprung  frei  (8 — 5):  Weitspmng 
(200  cm.);  Hochweitsprung,  lang  (55  zn  110  cm.)  und  kurz  (60  zu  60  cm.). 

6.  Klettergerüst,  Kletterschluss  frei:  Wie  in  der  3.  Klasse  Primarschnle. 
Anleitung  zum  Klettern  mit  Schluss  links  und  rechts. 

e.  Leiter:  wagrecht:  verschiedene  Griffarten,  Hangeln  an  Holmen  nnd 
Sprossen  (4 — 8);  —  schräg  nnd  senkrecht:  wie  in  der  3.  Klasse  Primarschule, 
Auf-  und  Absteigen  vorlings  au  einer  senkrechten  Leiter  (23). 

d.  Stemmbalken,  bis  50  cm.  hoch :  ohne  Panschen :  Wiederholungen  (18) : 
mit  Panschen :  Seitsttttz,  Schräg-  nnd  Seitsitz  (16—24) ;  Spreizen.  Aufknieen  nnd 
Kniestand  (25—28). 

e.  Barren,  hüfthoch:  Innenquer-,  -seit-  und  -schrägsitz  (1—10);  Verbind- 
ungen derselben  (11 — 13);  Knieliegehang  aas  dem  Quer-  und  dem  Seitstsnd 
(14-18). 

/.  Klasse  Mittelschule. 

A.  Ordnungsübungen.  —  Wiederholungen  (16);  Bildung  der  geschlos- 
senen eingliedrigen  Frontlinie  und  der  Viererreihen  (17, 18);  Ausrichten  (19,  20): 
Schwenken  der  Reihen,  Bildung  der  Reihenkolonue  aus  der  Frontlinie  nnd  am- 
gekehrt  vermittelst  Ab-  bezw.  Einschwenken  der  Reihen  (21,  22,  27);  Lauf- 
schritt, Kurztreten,  Wechsel  der  eingeübten  Schrittarten  (23,  24);  Schwenken 
der  Reihen  im  Marsch  nnd  Änderung  der  Marschrichtung  (25,  26);  offene  Au^ 
Stellung  aus  der  Frontlinie  und  der  Reibenkolonne  (28). 

')  Die  In  Klammern  beii;psetKtrn  Zahlen  sind  dl«  Nnmmem  der  entapreclienden  ÜbuKea 
im  Tntnbuclir  de»  Ba«ler  Turniehrervereln«. 


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Kanton  Baselstadt,  Lebrziel  fttr  das  Turnen  der  Knaben.  197 

B.  Freifibnngen.  —  Armstossen,  -schwingen  and  -kreisen  (37—45); 
Kniebeugen  und  -heben  in  Verbindung  mit  Beinschwiugen,  -spreizen  und  -stossen; 
Schrittstelinngen,  Auslagen  und  Ausfälle  (46  —  60);  Verbindungen  von  Arm-. 
Bein-  und  Bampfabnngen  (61—70). 

C.  Gerätflbnngen.  —  a.  Springel,  Absprung  von  dieser  Klasse  an  vor- 
geschrieben (6 — 10) :  Vorflbungen  zum  freien  Sprung  mit  bestimmtem  Absprung ; 
Weitsprung  (220  cm.) ;  Hochweitsprung,  lang  (60  zu  120  cm.)  und  kurz  (60  zu 
65  cm.);  Hochspmng  (70  zu  35  cm.). 

b.  Klettergerüst,  Kletterschlnss  von  dieser  Klasse  an  vorgeschrieben:  Anf- 
klettem  und  Abgleiten  oder  -klettern  an  einer  senkrechten  nnd  an  einer  schrägen 
Stange  (3,  4). 

e.  Leiter:  wagrecht:  Takthangeln  an  Holmen  und  Sprossen  (10—12);  Bein- 
fibangen  im  Bengebang  (13—15);  —  schräg:  Taktsteigen  vorlings  an  beiden 
Seiten,  Umwenden  und  Niedersteigen  rücklings  an  der  gleichen  Seite,  Umsteigen 
nnd  Niedersteigen  vorlings  an  der  andern   Seite  (24—27);  Standhang  (28,29). 

d.  Stemmbalken,  bis  70  cm.  hoch :  ohne  Panschen :  Springen  über  den  Balken 
und  Gehen  auf  demselben  (29,  30);  —  mit  Pauschen:  Spreizen,  Seit-  und  B«it- 
sitz  (31—36) ;  Knie-  und  Hockstand  (37—48). 

e.  Barren,  hflft-  bis  brusthoch :  Stütz-  und  Schwnngäbnngen  aus  dem  Quer- 
stand (20  —  32);  Grätschsitz  (35  —  37);  Verbindung  desselben  mit  Schwung- 
Übungen  (38—41). 

/.  Bock,  hüfthoch :  Vorübungen  zum  Grätschsprung  (1 — 5) ;  Seit-  und  Hinter- 
spmng  (6,  7). 

g.  ßeck,  bmsthoch:  Seitstandhang  (1—11);  Seitsttttz,  Sturz-.  Hocksturz- 
und  Nesthang  (12—17). 

//.  Klasse  Miftelscfiule. 

A.  Ordnungsübungen.  —  Wiederholungen  (29) ;  Schrägmarsch  der  Reibeu- 
kolonne  (30);  Bildung  der  Beihenkolonne  aus  der  eingliedrigen  Frontlinie  und 
umgekehrt  vermittelst  Abbrechen  bezw.  Aufmarschiren  der  Reihen  (31,  32); 
Drehungen  im  Marsch  (33);  Feld-  und  Schnellschritt;  Wechsel  zwischen  den 
eingeübten  Schrittarten  (34,  35) ;  offene  Aufstellung  ans  der  Reibenkolonne  (36). 

B.  Frei-  und  Stabübnngen.  —  o.  Freiübungen:  Armkreisen  (71—73); 
Spreizen,  tiefe  Kniebeuge  nnd  Sehritthockstand  in  Verbindung  mit  Schrittstel- 
inngen, Auslagen  und  Ansföllen  (74—80);  Verbindungen  von  Arm-,  Bein-  und 
Rumpf (Ibnngen  (81-87). 

b.  Stabttbungen :  Stabheben  und  -stossen  (88  —  93) ;  Verbindungen  dieser 
Stabübungen  mit  Bein-  und  RnmpfÜbnngen  (94—106). 

C.  Gerätübungen.  —  a.  Springel:  Vorübungen  zum  geschlossenen  Sprang 
(12—14);  geschlossener  Sprang  (15,  16)  und  zwar  hochweit  60  zu  60  cm.  und 
hoch  65  zu  35  cm.;  freier  Sprung  (17—20)  nnd  zwar  weit  240  cm.,  hochweit 
lang  65  za  130  cm.,  hochweit  kurz  70  zu  70  cm.  und  hoch  75  zu  40  cm. 

b.  Klettergerüst:  Streckhang  an  zwei  senkrechten  und  an  zwei  schrägen 
Stangen,  Schlusshang  und  Anfklettern  an  der  einen.  Abgleiten  an  der  andern 
senkrechten,  aber  an  der  gleichen  schrägen  Stange  (5,  6). 

c.  Leiter:  wagrecht:  Hangeln  im  Beugehang,  Haugzucken,  Schwung-  und 
Spannhangeln  (16—22);  —  schräg:  wie  in  der  I.  Klasse  Mittelschule. 

d.  Stemmbalken,  bis  85  cm.  hoch:  ohne  Pauschen:  Gehen  auf  dem  Balken 
and  Springen  über  denselben  (niedrig  gestellt,  49,  50);  —  mit  Pauschen:  Wieder- 
holungen (51) ;  Reitsitz  (52—58) ;  Seitschwebestütz  (59—64) ;  Hocke  (65,  66). 

«.  Barren,  bmsthoch:  Wiederholungen,  Reitsitz  (42—49);  Reitsitzwechsel 
(50—53);  Verbindungen  von  Grätsch-  und  Reitsitz  (54—57). 

/.  Bock,  hSher  und  Brett  abgerückt:  Seit-  und  Hinterspmng  (8,  9). 

g.  Reck,  schulterhoch:  Knieliegehang  ans  Stand  und  Seitstütz  (18—33); 
Knieaufschwung  (34—38). 


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198  Kantonale  Gesetze  nnd  Veroidjinngen. 

///.  Klasse  Mittelschule. 

A.  OrdnnngBflbungen.  —  Wiederholongen  (37);  Bildung  der  Linie  (zwei- 
gliedrigen FrontUnie),  Einteilung  derselben  in  Rotten  nnd  Gmppen  (38,  39); 
Angrichten  (40,  41) ;  Schwenken  der  Gruppen,  Bildung  der  Marschkolonne  ans 
der  Linie  und  umgekehrt  yermittelst  Abschwenken  oder  Abbrechen  bezw.  Ein- 
schwenken oder  Anfinarschircn  der  Gi-nppen  (42,  43,  47) ;  Sturmschritt,  Wechsel 
zwischen  den  eingeübten  Schrittarten  (44,  45) ;  offene  Aufstellung  aus  der  MuMh 
kolonne  (48). 

B.  Frei-  und  Stabflbungen.  —  a.  Freiübungen :  Armhiebe  (107);  Fecbt- 
anslage  und  -dusfall  mit  Drehungen  und  aus  dem  Schritthockstand,  Bnwfi- 
beugen  und  -drehen  in  der  GrätschsteUnng  (108—112) ;  Verbindungen  von  Ann-, 
Bein-  und  Bnmpfübnngen  (113—118). 

(.  Stababnngen :  Stab  unterlegen,  einseitig  vor-,  rück-  und  flberheben  (119 
bis  125);  Verbindungen  dieser  Stab-  mit  Bein-   und  Eumpfübungen  (126—137). 

C.  Gerätttbungen.  —  a.  Springel:  Vorflbnngen  zum  Qr&tschsprang  (21 
bis  23);  Grätschspmng  (24,  25)  und  zwar  hochweit  60  zu  60  cm.  nnd  hocli 
65  zu  85  cm. ;  geschlossener  Sprang  (26,  27)  und  zwar  hochweit  65  zu  65  cm. 
und  hoch  70  zu  85  cm.;  freier  Sprung  (28—31)  und  zwar  weit  260  cm.,  hoth- 
weit  lang  70  zu  140  cm.,  hochweit  kurz  75  zu  75  cm.  und  hoch  80  zn  40  an. 

b.  Klettergerüst :  Anfklettem  an  einer  senkrechten  Stange,  Abgleiten  oder 
-klettern  an  einer  andern,  auch  mit  Stangenwechsel  (7,  8) ;  An^angeln  im  Streck- 
bang und  Abhangeln  im  Beugebang  an  zwei  schrägen  St-angen  (9);  Klettern  am 
Tan  mit  freiem  Kletterschlnss  (10). 

e.  Stemmbalken,  bis  100  cm.  hoch:  Schi^sitz  aus  dem  Reitsitz  (67,68); 
Spreizen  ans  dem  Seitschwebestfltz  (69—71) ;  Schere  (72—74) ;  Grätschen  nun 
Stand  auf  dem  Balken  (75—80);  Durchhocken  (81—88);  Schraube  (89-92). 

d.  Barren,  brüst-  bis  schnlterhoch :  Wiederholungen,  Aussenqnersitz  toi  nnd 
hinter  der  Hand,  Seitliegestfltz  (58—65) ;  Verbindungen  von  Anssenqner-,  Grätsch- 
nnd  Reitsitz  (66—72);  Schraube  (73—76). 

«.  Bock,  erhöht  nnd  Brett  abgerückt:  Seit-  nnd  Hinteispmng  (10, 11);  Hocke 
über  den  breitgestellten  Bock  (12). 

/.  Reck,  stimhoch :  Bengehang  ans  Seitstand  nnd  -stütz  (39 — 44) ;  Felganf- 
zug  (45—49). 

/K.  iriasse  Mittelschule. 

A.  Ordnungsübungen.  ~  Wiederholungen  (49);  Front-,  SchrÄgmarsdi 
und  Schwenken  der  Linie  (50—52)  ;  Bildung  der  Rottenkolonne  aus  der  Marsch- 
kolonne nnd  nmgekehrt  vermittelst  Abbrechen  bezw.  Anfinarschiren  der  Bottes 
(53,  54) ;  Bildung  der  Rottenkolonue  aus  der  Linie  und  nmgekehrt  TermitteUt 
Drehung  der  Einzelnen  oder  Abbrechen  der  Rotten  bezw.  Drehen  der  Einzelnen 
oder  Anfmarschiren  der  Rotten  (55,  56);  Bildung  der  eingliedrigen  Frontlinie 
ans  der  Linie  und  umgekehrt  (57,  58);  offene  Aufstellung  aus  der  Linie  und 
der  Marschkolonne  (59). 

B.  Frei-  und  Stabflbnngen.  —  a.  Freiübungen:  Armhiebe  in  Verbindnng 
mit  Armkreisen  (138) ;  tiefe  Kniebeuge  in  Verbindung  mit  Grätschspmng,  Krenz- 
schrittstellnng  in  Verbindung  mit  Auslagen  und  Ausfällen  (139—142);  Verbin- 
dungen von  Arm-,  Bein-  und  Bnmpfübnngen  (143—148). 

b.  Stabübnngen:  Stab  einarmig  stossen,  schwingen  nnd  schwenken,  Stab- 
failen,  Stabstiche  nnd  -hiebe  (149—166) ;  Verbindungen  dieser  Stabttbnngen  mit 
Bein-  und  Rumpfübnngen  (157—164). 

C.  Gerätübnngen.  —  a.  Springel:  Gr&tschspmng  (32,  83)  und  zwar  hoch- 
weit  65  zu  65  cm.  nnd  hoch  70  zn  35  cm.;  geschlossener  Sprung  (34,  35)  und 
zwar  hochweit  70  zn  70  cm.  und  hoch  75  zu  40  cm.;  freier  Sprung  (36—39) 
und  zwar  weit  280  cm.,  hochweit  lang  76  zn  150  cm.,  hochweit  kurz  80  zn 
80  cm.  und  hoch  85  zu  45  cm. 


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Kanton  Baselstadt,  Lehrziel  für  das  Tarnen  der  Knaben.  199 

b.  Kletter^rfist :  Anfhangeln  im  Streck-  und  Abhangeln  im  Bengfehang;  an 
zwei  senkrechten  Stangen  und  an  eineif  schrägen  Stange,  Wandesklettem  an 
senkrechten  Stangen  (11—18) ;  Klettern  am  Tau  mit  vorgeschriebenem  EHetter- 
schlnss  (14). 

c.  Stemmbalken  und  breitgestelltes  Pferd:  Gemischte  und  freie  Sprflnge 
(93—100). 

d.  Barren:  Wiederholungen;  Aufspringen  aus  dem  Aussenseitstand  zum 
Seit-,  Liege-  and  Quersttttz  (77 — 88) ;  Schwingen  ans  dem  Anssenquersitz  hinter 
der  Hand  (89— 96);  Knickstütz  im  Liegestütz  vorlings  (97—100);  Schere  rück- 
wärts (101-103). 

«.  Bock  und  langgestelltes  Pferd,  Bock  erhöht  and  Brett  abgerückt:  Seit-, 
Hintersprung  und  Hocke  über  einen  Bock  (13 — 15);  Seit-  und  Hintersprung 
über  zwei  an  einander  gestellte  Böcke  (16 — 18);  Hintersprünge  am  Pferd  mit 
and  ohne  Pauschen  (19—22). 

/.  Reck,  scheitelhoch:  Unterschwung  (50—53);  Verbindungen  von  Felgauf- 
scbwung,  Felgumschwung  und  ünterschwung  (64 — 64). 

Spiele.  —  Im  Turnsaale  sollen  mit  allen  Klassen  am  Bnndlanf  nnd  am 
Stnnnbrett  spielartige  Turnübungen  vorgenommen  werden.  Die  Bewegungsspiele 
im  Freien  lassen  sich  einteilen  in  —  a.  Tom-  and  Kanipfspiele,  b.  Fangspiele, 
e.  Ballspiele.  Davon  passen  für  alle  Klassen  der  Wettlanf  in  gerader  Bahn  nnd 
das  Wettspringen  In  die  Weite;  sodann  für  das 

1.  und  2.  Turnjahr:  a.  Wettlauf  in  der  Kreisbahn,  Seilziehen;  b.  „Fangis" 
(„Jäglis"),  „Plumpsack",  „Katze  und  Maus",  „Schwarzer  Mann",  „Wilder  Mann" 
(„ Weglagerer") ;  e.  „Schicken  und  Fangen"  (Vorübung  zu  den  Ballspielen)  im 
Kreis  und  in  zwei  Reihen. 

3.  nnd  4.  Tni'i\jahr :  a.  Hinklanf,  Hinkkampf,  Bockspringen  (über  einander) ; 
b.  „Zirkusrennen",  „Fuchs  aus  dem  Loch",  Scblagfang  (Vorübung  zum  Barlanf), 
„Weiss  und  Schwarz",  „Jägeriis"  („Räuberiis"),  „Tag  und  Nacht";  c.  Mützen- 
ball, Beiterball,  Kreisball  („Fliege",  „Katze",  „Blitz"),  Fussball  im  geschlossenen 
Kreis  (Hände  fassen). 

5.  und  6.  Tumjahr:  a.  Durchbrechen,  Handziehen  (übers  Mal),  Pflockab- 
stossen  (in  kleineren  Gruppen) ;  b.  „Den  Dritten  Abschlagen",  Kettenfang,  Bar- 
lauf; 0.  Fussball  im  Kreis  und  in  der  Linie  (offen),  Kriegsball,  Wanderball, 
Sehleuderball,  Grenz-(Tor-)ball,  Eckball,  Schlagball. 


46. 38.  Zirkular  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  an  die  Schulbeh6rden 
betreffend  das  Turnwesen.   (Vom  4.  März  1896.) 

Auf  Grund  des  Inspektionsberichtes  des  Herrn  Bächli  für  die  Jahre  1894 
and  1895  sieht  sich  der  Erziehnngsrat  veranlasst,  folgende  allgemeine  Bemerk- 
ungen, Wünsche  nnd  Weisungen  an  die  Schnlbehörden  zu  richten.  Die  spe- 
üiellen  Bemerknngen  für  die  einzelnen  (inspizirten)  Gemeinden  folgen  auf  dem 
betreffenden  Exemplar  dieses  Zirkalars. 

1.  Art  81  der  Militärorganisation  vom  13.  November  1874  lautet:  „Die 
Kantone  sorgen  dafUr,  dass  £e  männliche  Jugend  vom  10.  Altersjahr  bis  zum 
Aastritt  aus  der  Primarschule,  dieselbe  mag  letztere  besuchen  oder  nicht,  durch 
einen  angemessenen  Turnunterricht  auf  den  Militärdienst  vorbereitet  werde. 

Dieser  Unterricht  wird  in  der  Regel  durch  die  Lehrer  erteilt,  welche  die 
dazu  nötige  Bildung  in  den  kantonalen  Bildungsanstalten  nnd  dnrch  den  Bund 
in  den  Rekrntenschnlen  erhalten. 

Die  Kantone  sorgen  femer  dafür,  dass  der  zum  Militärdienst  vorbereitende 
Turnunterricht  allen  Jünglingen  vom  Anstritt  ans  der  Schule  bis  zum  20.  Alters- 
jahr erteilt  werde.  Für  die  zwei  ältesten  Jahrgänge  können  vom  Bunde  aus 
Schiessflbongen  angeordnet  werden." 


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200  Kantonale  Gesetze  and  Verordnangen. 

2.  In  AugfUhrang  dieses  Artikels  hat  der  Bundesrat  seine  Verordnung  rom 
16.  April  1886  erlassen.  Folgende  wesentliche  Punkte  mttssen  wieder  in  Er- 
innerung gerufen  werden: 

a.  Der  Tarnunterricht  mass  ein  obligatorisches  Unterrichtsfach  der  ünter- 
richtsanstalten  sein. 

b.  Dieser  Unterricht  erstreckt  sich  auch  auf  die  männliche  Jugend  rom 
10.  bis  15.  Altersjahr,  beziehungsweise  liber  die  betreffenden  Schuljahre. 

c.  Derselbe  ist  soweit  mOglich  auf  die  ganze  jährliche  Schulzeit  auszudehnen. 

d.  Die  jährliche  Stundenzahl  muss  in  jeder  Schnlgemeinde  im  allemngfin- 
stigsten  Fall  60  betragen.  Es  ist  selbstverständlich  und  liegt  im  Zweck  und  Wesen 
des  Tumfaches,  dass  der  Unterricht  auf  die  Wochentage  zu  verteilen  ist  und 
nie  mehr  als  eine  Stunde  an  einem  Tage  darauf  verwendet  werden  darf,  eine 
Zusammenlegung  von  Vit  oder  2  Stunden  also  unzulässig  ist. 

«.  Der  Turnplatz  soll  mindestens  einen  Flächenranm  von  8  m*  per  Schaler 
haben.   Dabei  ist  der  von  den  Geräten  beanspruchte  Raum  nicht  mitzuberechnen. 

Es  wird  darauf  hingewiesen,  dass  auch  diese  Bestimmung  nur  eine  Minimal- 
erforderung bedeutet  und  dass  fBr  den  richtigen  Betrieb  von  Harschfibnn^n 
und  Turnspielen  ein  Baum  von  mindestens  300  m^  notwendig  ist.  Neben  der 
Grösse  kommt  aber  auch  noch  die  Beschaffenheit  des  Platzes  in  Betracht.  Der 
Turnplatz  muss  eben  und  trocken,  massig  fest  und  steinö^i  sein;  unter  den 
Geräten  und  an  den  Stellen,  wo  niedergespmngen  wird,  muss  er  mit  freiem 
Sand  oder  mit  Gerberlohe  bedeckt  werden,  da  die  Niederspmngstellen  nicht 
hart  sein  dürfen.  Weil  die  Gerberlohe  zerbröckelt  und  staubartig  wird,  mnss 
sie  jedes  Jahr  wenigstens  einmal  erneuert  werden. 

/.  Ein  Tnmlokal  kann  als  gentigend  bezeichnet  werden:  wenn  es  g^oss 
genug:  ist  zur  Vornahme  von  Frei-  oder  Stabflbungen  mit  einer  Klasse  im  geöff- 
neten Reihcnkärper  (Anfstellnng  mit  Abstand) ;  —  wenn  es  mindestens  mit 
einem  Springel,  mit  einem  Hang-  und  einem  Stfltzger&t,  beide  fttr  wenigstens 
zwei  Schüler  gleichzeitig  dienlich  ausgerüstet  und  wenn  es  ventilir-  und  heizbar  ist 

g.  Als  Hfllfsmittel  zur  Erteilung  des  Turnunterrichtes  sind  vorgeschrieben 
und  nach  den  massgebenden  NormaUen,  welche  seiner  Zeit  den  Schalgemeinden 
mitgeteilt  worden  sind,  zu  erstellen:  ein  Stemmbalken  mit  Sturmbrett;  —  ein 
Spnngel  mit  Sprungseil  und  zwei  Sprungbrettern:  —  eine  genügende  AnzsM 
von  Eisenstäben. 

3.  Den  Gemeinden,  welchen  die  Beschaffung  oder  die  Reparatur  eines  solchen 
Hfllftmittels  aufgegeben  werden  mnss,  wird  eine  Frist  bis  zum  1.  Mai  d.  J.  g«- 
setzt,  bis  zu  welcher  das  Fehlende  ersetzt,  bezw.  ergänzt  werden  kann. 

Da,  wo  es  sich  um  die  Erweiterung  eines  Turnplatzes  handelt,  Mrird  diese 
Frist  bis  1.  Juli  erstreckt. 

4.  Durch  eine  Nachinspektion  wird  festgestellt  werden,  ob  den  ErfoTde^ 
nissen  der  Behörden  nachgekommen  worden  ist.  Fehlbare  Gemeinden  werden 
dem  Regierangsrat  verzeigt  werden,  überdies  haben  dieselben  die  erwachsenen 
Inspektionskosten  zu  tragen. 

5.  Endlich  wird  den  tit.  Schalbehörden  zur  Kenntnis  gebracht,  dass  die 
Inspektionen  in  bisheriger  Weise  fortdauern  werden  und  dass  wieder  Herr  Turn- 
lehrer Bächli  mit  derselben  beauftragt  worden  ist.  Herr  Bächli  wird  es  sich 
angelegen  sein  lassen,  in  allen  das  Tumwesen  beschlagenden  Fragen  Lehren 
and  Behörden  Auskunft  und  Rat  zu  erteilen. 


1 


47.  S9.  übungsprografflm  fOr  den  TumunterricM  an  den  Schulen  des  Kantons  Schal- 
hausen im  Schuljahr  1896/97. 

Das  nachstehende,  im  Auftrage  der  hohen  Erziehangsdirektion  aufgestellte 
Jahresprogramm  weicht  in  seiner  Anlage  insofern  von  seinen  Vorgängern  ab, 
als  bei  den  einzelnen  Übungen  nicht  mehr  auf  die  eidgenössische  Tumschnle, 


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Eantou  Schaffhangeu,  Übungsprogratnm  filr  den  Tnrnnnterricht.        201 

sondern  überall  anf  unser  Lehrmittel:  „ÜbnngsstoS  für  den  Tamunterricht  an 
den  Bchaffhauseriachen  Knabenschulen",  verwiesen  wird  unter  Angabe  der  Seiten- 
zahl und  der  Ziffer,  unter  denen  die  betreffende  Übung  zu  finden  ist. 

Aas  praktischen  OrUnden  wurde  von  einer  systematischen  Anordnung  der 
Frei-  und  StabUbungen  Umgang  genommen  und  dieselben  in  der  Reihenfolge 
aufgezählt,  die  dem  Unterrichtsgang  am  besten  entspricht.  Immerhin  ist  der 
Lehrer  an  diese  Reihenfolge  nicht  gebunden.  Auf  der  11.  Stufe  sind  die  Frei- 
und  Stabübungen  im  Wechsel  nebeneinander  zu  betreiben. 

Hinsichtlich  der  methodischen  Behandlung  des  Übnngsstoffes  wird  auf  die 
„Anmerkungen",  sowie  auf  die  „Erläuterungen  und  Ergänzungen"  zum  letzt- 
Jährigen  Programm  verwiesen  und  dieselben  der  steten  Beachtung  empfohlen. 
EQer  sei  noch  folgendes  bemerkt: 

1.  Bevor  die  Darstellung  einer  zusammengesetzten  Übung  verlangt  werden 
darf,  mflssen  stets  zuerst  die  Elemente  dieser  Übung  tttchtig  eingetibt  werden. 

2.  Die  taktmässige  Darstellung  der  Frei-  und  Stabttbuugen  darf  erst  er- 
folgen, nachdem  die  richtige  Ansführung  „auf  Befehl"  erlernt  worden  ist;  letztere 
ist  die  Hanptübnngsform,  nicht  die  Taktausführung. 

3.  Wo  Übungen  nach  verschiedenen  Richtungen  ausgeführt  werden,  wie 
z.  B.  Auslage,  Ausfall  u.  s.  w.,  wird  durchaus  nicht  verlangt,  diese  als  ein  zu- 
sammenhängendes Ganzes  (Übnngsgruppe)  aneinander  zu  reihen. 

i.  Zwischen  die  Frei-  oder  Stabübungen  im  Stehen,  d.  h.  ohne  Fortbewegung, 
sind  sogenannte  „Zwischenübungen"  einzuschalten;  als  solche  eignen  sich  be- 
sonders die  Sprungübungen :  Kr.  5  und  7  der  L  Stufe,  Nr.  4  (B)  und  8  (C)  der 
n.  Stufe. 

5.  Oegenttber  der  bisherigen  eidgenSssischen  Tnmsehnle  weist  das  vorliegende 
Programm  mehrfache  Neuerungen  in  der  Tumsprache  anf,  die  zum  Teil  bereits 
in  unserem  eingangs  erwähnten  Lehrmittel  Anwendung  gefunden  haben  und 
welche  im  Unterrichte  zukünftig  überall  und  auf  allen  Stufen  zu  gebrauchen 
sind.  Diese  Neuerungen  entsprechen  den  Beschlüssen  der  eidgenössischen  Turn- 
kommission und  werden  in  der  neuen  Tumschnle  eingeführt. 

Im  besondern  seien  noch  folgende  Änderungen  erwähnt:  Auf  ein  Glied 
antreten,  statt:  Auf  eine  Reihe  antreten;  Hände  ■ —  los,  statt:  Hände  —  ab; 
Arme  —  senkt,  statt:  Arme  —  ah;  Schlusstritt  links  (r.),  statt  Grundstellung 
—  schliesst. 

Die  bisherigen  Reihen  (Dreier-,  Viererreihen  n.  s.  w.)  werden  nun  ebenfalls 
Gruppen  genannt  und  es  findet  für  das  Schwenken  auf  beiden  Stufen  der  näm- 
liche Befehl  Anwendung. 

Das  Numeriren  wird  in  der  Stellung  von  „Ruhen"  ausgeführt,  dann  erst 
wird  kommandirt:  Achtung  —  steht. 

I.  Stufe  (4.-6.  Schuljahr). 

A.  Ordnung«-  und  Marschfibnngen. 

„rbuntrsstoff* 
MU   Zur      M 

1.  Bildung  und  Auflösung  der  eingliedrigen  Frontlinie  ...      1      1      a,   b 

2.  Einteilen  der  Linie  in  Gruppen: 

a.  durch  Nnmeriren  zu  vieren  (dreien) 1  3        c 

b.  durch  gruppenweises  Vormarschiren 17  1  — 

3.  Richten  der  Linie 7  1  — 

4.  o.  Wechsel  der  Schrittarten  in  der  Rottenkolonne  (zu  zweien)  3  2  c — e 
b.  Wechsel  der  Schrittarten  in  der  Marschkolonne  (zu  vieren)  53  3  a — c 
e.  Dauerlauf,  allmälig  bis  auf  3  Minuten 3  2         e 

5.  Richtungsveränderung  der  Rotten-  oder  der  Marschkolonne  33  2        c 

6.  Gruppenschwenkung  rechts  (links): 

o.  Mit  Halten  nach  '/^  Schwenkung 67      3      a— d 

h.  Mit  Weitermarschiren  nach  '/4  Schwenkung 74      1      a,   b 

(Es  sind  hier,  wie  bei  Übung  2,  unter  Gruppen  die  Dreier- 
oder Viererreihen  zu  verstehen.) 


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202  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

.Plmngntaff* 
Mb  Mr     Itai 
7.  Über(;ang  ans  der  Marschkolonne  in  die  offene  An&tellnng 
nnd  nmgekehrt: 

a.  Abstand  nach  links  (r.)  —  marsch!  (mit  raschen  Nach- 
stellschritten, Kopfdrehen  recht?  [1.],  nnd  Armheben  seit- 
wärts). 

b.  Nach  recht«  (1.)  schliesst  Ench  —  marsch !  (mit  vorwärts 
Gehen  auszufahren). 

B.  Freifibnngen. 

1.  Armheben  nnd  Senken  in  vierteiliger  Bewegung    ....  8  6  a— c 

2.  Dasselbe  in  Verbindong  mit  Zehenstand  nnd  mit  Kniebengen  8  7  a,  b 

3.  Spreizen  vorwärts 18  7  a— c 

4.  Bumpfbengen  in  der  Seitschrittstellung 19  5  a-c 

5.  Yorflbnngen  zum  Springen 20  7  a— c 

6.  a.  Bengen  eines  Knies  in  einer  Schrittstellnng 22  7  a— c 

b.  Dasselbe  verbunden  mit  Armübnngen 24  6  a— c 

(Die  Zwischpniibnng  „Gehen  im  Viereck"  mit  veg.) 

7.  Schlusspmng 25  8  a— d 

8.  Knieheben  nnd  Beinstrecken  dreiteilig 27  3  a— c 

9.  Eumpfdrehen  in  der  Seitschrittstellung 35  6       a 

10.  a.  Auslage  ohne  Armübungen 31  ö  a— c 

b.  Ebenso  mit  Armübungen 32  6  a— c 

11.  Tiefes  Kniebengen  und  Strecken,  verbunden  mit  4:teiligen 
Armübungen 35  5  a— c 

12.  Ausfall  ohne  und  mit  Armübungen 43  4  »— d 

C.  Gerätübungen. 

Aufstellung  fttr  alle  Gerätttbnngen :  Frontreihe  1-  oder 
2gliedrig. 

I.  Springen. 

In  der  Regel  als  Gemeinflbung,  d.  h.  mindestens  za 
zweien  gleichzeitig  zu  ttben;  das  Sprungbrett  soll  nicht 
mehr  benutzt  werden. 

1.  Weitsprung  als  freie  Übung 4    10       — 

2.  Hochweit-  und  Hoehsprung 10      6       — 

3.  ebenso  Sprünge  mit  bestimmten  Anfordemngen  nach  Weit« 

und  Höhe 34     8     a-c 

II.  Stemmbalken. 

1.  Stütz,  Reitsitz 18  9  t-i 

2.  Schwebeübungen 34  7  «-c 

3.  Knien,  Hockstand 34  7  c-e 

4.  Seitsitz  und  Reitsitz 45  7  b-d 

D.  Turnspiele. 

1.  Der  Plumpsack 10  8  - 

2.  Fangkette 25  10  - 

3.  Kettenreissen 41  8  — 

4.  Bockspringen 50  6  a 

5.  Diebschlagen 52  5  — 

//.  Stufe  (7.-9.  Schuljahr). 
A.  Ordnungs-  nnd  Harschübungen. 

Dieselben  sind  znerst  ohne,  dann  aber  hauptsächlich  mit 
dem  Stab  (Rechts  auf  —  Stab!)  auszuführen. 

1.  Antreten  (d.  h.  auf  zwei  Glieder) 63     2       c 

2.  Einteilen  in  Gruppen 67      1       — 

3.  Richten 72     2     a,  b 


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Kanton  Schaffhaiuen,  Übangsprogramm  für  den  Tnmanterricht.        203 

„ÜbungsatoS" 
ttlti    ZHir       Itaii 
i.  Übergang  ans  der  Linie  in  die  Harschkolonne  nnd  omgekehrt : 

a.  dnrch  Grappenschwenknng  rechts  (1.)  mit  Halten  (yiermal)    67      3      a — d 

b.  durch  Grappenschwenknng  r.  (1.)  mit  Weitermarschiren  .74      1      a,    b 

5.  Wechsel  der  Schrittarten  in  der  Marschkolonne  and  Wechsel 

der  Tragarten  des  Stabes 76      1      a— c 

6.  Offene  Aufstellung 67      4        — 

Nach  Beendigung  der  Frei-  oder  Stabttbnngen  wird  be- 
fohlen: Nach  rechts  nnd  vorwärts  schliesst  Euch  —  marsch! 

B.  Freiübungen. 

1.  Armkreisen  (mit  beiden  Armen) 55      4  ^  J""^ 

2.  Beinschwingen  (in  je  drei  Zeiten) 56  5  a,   b 

3.  Schrittstellungen  mit  Kniebengen  und  Strecken  und  Arm- 
kreisen     .  63  3  a — c 

4.  Sprnngübungen .  66  4  a— d 

5.  Spreizen  vw.  n.  sw.  im  Wechsel  mit  tiefem  Kniewippen      .67  5  a,  b 

6.  Tiefes  Kniebeugen  in  der  Orätschstellnng 75  4  a 

7.  Annkreisen  mit  Kumpftlbungen 78  2,A  a,  b 

8.  Fechtausfall  tw.  und  sw.  ohne  und  mit  Armstossen    ...  79  2,B  a,b,d 

C.  Stabttbnngen. 

(Bei  der  gewöhnlichen  Fassung  sind  die  Hände  um  eine 
Armeslänge  von  einander  entfernt.) 

1.  Beinheben  mit  Stabheben 54  7,A  a,  b 

2.  Auslage  und  Stellungswechsel 59  .    5  a,    c 

3.  Stabhaltnngen  nnd  Stabschwünge 61  4,A  a — d 

4.  Rnmpfdrehen  mit  Stabhaltnngen 66  5,A  a,  c 

5.  Ausfall  und  Stellungswechsel 66  5,B  a,  d 

6.  Auslage  mit  gleichzeitigem  Rumpfbeugen 69  3,A  a,  b 

7.  Schritthockstand 84  3,A  a— c 

8.  Schrittsprünge  in  die  tiefe  Kniebengstellnng 77  2,C  a 

D.  Gerätübungen. 

(Anfttelluntr  siehe  I.  Stofe.) 
I.  Springen  (ohne  Sprungbrett). 

1.  Schlnsspmng  (d.  h.  Sprung  mit  geschlossenen  Fttssen)    .    .    55      9      a — d 

2.  Spreizspmng  (d.  h.  Absprang  eines  Fusses) 62      6      a--d 

3.  Freisprnng  über  ein  Hindernis  (Stemmbalken) 85      5        — 

Höhe  Tom  Boden  bis  zur  obem  Kante :  50 — 70  cm.  Bei 
den  vorstehenden  Übnugen  sind  stets  die  angegebenen  Hasse 
zu  Grande  zn  legen! 

IL  Sturmbrett  (80—120  cm.). 

1.  Vorübungen. 

2.  Stnrmspmng  mit  drei  (2,1)  Schritten  auf  das  Brett  ...    83      5      a — d 

IIL  Stemmbalken. 

1.  Spreizen  auswärts  zwischen  die  Pauschen 55  8  c,d,g 

2.  Entwicklung  der  Schere  aus  dem  Reitsitz 70  5  c— f 

3.  Entwicklung  der  Flanke 70  5  g— k 

4.  Hocke  des  einen,  mit  Spreizen  des  andern  Beines      ...  87  4,B  a,b,e 

E.  Tarnspiele. 

1.  Drei  Mann  hoch 36  9  — 

2.  Sehlaglaufen 59  7  b 

3.  Wettlanf 65  8  — 

4.  Über  den  Strich  ziehen 76  7  b 


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204  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

///.  Gesamtschalen  (4.-8.  Schuljahr  vereinigt). 

Da  wo  alle  Tnrnschttler  in  eine  Tnmklasse  vereinigt  werden  müssen,  tut 
der  Lehrer  ans  dem  vorstehenden  Übangsstoff  beider  Stufen  eine  geeignete 
Auswahl  zu  treffen,  welche  eine  allseitige  Inanspruchnahme  des  Körpers  ermög- 
licht. Bei  den  Gerätäbnngen  sind  die  Schüler  nach  Altersstufen  aufzustellen 
und  denselben  entsprechend  nach  Wegleitang  dieses  Programms  zu  beschäftigen. 


1 


48. 40.  Kraitschreiben  des  Erziehungsdepartementes  des  Kantons  CSraubOnden  an  die 
Tit.  Reaischulrite  desselben.    (Vom  29.  Oktober  1895.) 

Der  Bundesrat  hat  in  Bezug  auf  den  Turnunterricht  in  den  hQhem  Volks- 
schulen folgenden  Beschluss  gefasst: 

1.  Die  Kantone  werden  eingeladen,  den  Turnunterricht  in  allen  hShera 
Volksschulen  bis  Ende  des  Jahres  1895  den  bnndesrätlichen  Vorschriften  voll- 
st&ndig  entsprechend  durchzuführen  und  auf  den  genannten  Zeitpunkt  Aber  die 
Ausführung  detaillirten  Bericht  zu  erstatten. 

2.  In  den  Jahren  1895  und  1896  soll  eine  möglichst  um&ssende  Inspektiog 
des  Turnunterrichtes  in  den  Mittelschulen  durch  Organe  des  Bundes  angeordnet 
werden. 

Im  Auftrage  des  Kleinen  Rates  teilen  wir  Ihnen  diesen  Beschluss  zur  Nach- 
achtnng  mit  und  verbinden  damit  die  Anfforderung,  bereits  für  das  laufende 
Schuljahr  den  Turnunterricht  an  Ihren  Schulen  den  bnndesrätlichen  Vorschriften 
gemäss  einzurichten,  also  namentlich  für  die  nötigen  Turnplätze,  event.  Tom- 
lokale,  und  die  vorgeschriebenen  Geräte  zu  sorgen  und  dem  Turnunterricht  im 
ganzen  mindestens  60  Stunden  einzuräumen. 

Wir  legen  noch  bei :  a.  die  Verordnung  über  die  Einführung  des  Turnunter- 
richtes für  die  männliche  Jugend  vom  10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahr,  vom 
16.  April  1883;  —  b.  die  Tumschnle  für  den  militärischen  Vomnterricht  der 
schweizerischen  Jugend  vom  10. — 20.  Jahre,  vom  1.  September  1876. 

Wir  ersuchen  Sie  endlich,  uns  spätestens  bis  zum  1.  Dezember  p.  v.  über 
die  getroffenen  Verfttgangen  Bericht  zu  erstatten. 


49.41.   Kreisschreiben   des  Erziehungsdepartements   des  Kantons  GraubOnden  u 
sämtliche  Schulrfite.    (Vom  3.  November  1895.) 

Der  schweizerische  Bandesrat  hat  die  Kantonsregierungen  aufgefordert,  die 
erforderlichen  Massnahmen  zu  treffen,  dass  a.  in  allen  Primarschnlgemeinden, 
in  welchen  bis  jetzt  noch  kein  Turnunterricht  erteilt  worden  ist,  derselbe  ein- 
geführt werde,  und  b.  dass  der  Unterricht  den  Bnndesgesetzcn  entsprechend  er- 
teilt werde. 

Im  Auftrage  des  Kleinen  Rates  richten  wir  daher  an  alle  Primarschulrite 
des  Kautons  die  Anfforderung,  in  ihren  Gemeinden  dahin  zu  wirken,  dass  die 
„Verordnung  über  die  Ein^hrnng  des  Turnunterrichtes  für  die  männliche  Jngend 
vom  10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahre",  vom  16.  April  1883  möglichst  voll- 
ständig zur  Anwendung  gelange. 

Namentlich  weisen  wir  darauf  hin,  dass  der  Turnunterricht  für  alle  Knaben 
vom  10.  Altersjahre  an  obligatorisch  ist,  sofern  nicht  ans  besondem  Gründen 
ärztliche  Dispensation  eintritt;  dass  er  bezüglich  der  Schalordnnng,  Disziplin, 
Absenzen,  Inspektion,  Prüfungen  und  Einordnung  in  die  Stundenpläne  den  übrigen 
obligatorischen  Fächern  gleichzustellen  ist  und  femer,  dass  für  ihn  jährlich  üb 
Minimum  60  Stunden  zu  verwenden  sind. 

Die  Gemeinden  haben  für  einen  ebenen,  trockenen  Turnplatz  von  wenigstens 
8  m*  Flächenranm  für  jeden  Schüler  einer  Tnmklasse  zu  sorgen.  Die  Erstellung 
eines  geschlossenen,  ventilirbaren,  hinlänglich  hohen,  hellen  und  womöglich  heiz- 


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Kanton  Aargao,  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrafea.  205 

baren  Lokals  von  3  m*  Fläche  fQr  jeden  Schiller  einer  Tnrnklstsse  wird  dringend 
empfohlen. 

Die  obligatorischen  Tnmger&te  sind  a.  fdtt  beide  Stufen :  ein  Springel  mit 
Spmngseil  nnd  zwei  Spmugbrettem;  —  6.  für  die  zweite  State:  Eisenstäbe, 
ein  Stemmbalken  mit  Sturmbrett. 

Anäserdem  wird  den  Gemeinden  die  Anschaffnng  folgender  Geräte  empfohlen : 
Klettergerüste  mit  senkrechten  and  schrägen  Stangen,  Reck,  Barren  und  Pferd. 


50.42.  Kreisschreibeil  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Bezirks- 
schulräte. Schulpllegen,  Inspektorate,  Turnexperten  und  Lehrer  der  Gemeinde- 
schulen und  die  Rektorate  der  Bezirksschulen.    (Vom  25.  Februar  1896.) 

Anlässlich  der  Berichterstattung  ttber  das  Tnmwesen  pro  1898/94  stellte 
der  Bezirksschulrat  Aaran  das  Begehren,  es  mGchte  gestattet  werden,  dass  ins- 
kflnftig  die  Turnprüfangen  statt  im  Herbst  im  Frühling  abgebalten  werden  dürfen. 

Da  im  Bezirk  Aarau  die  Vorbedingungen  für  das  Gedeihen  des  Tumwesens 
dieselben  sind,  wie  in  andern  Bezirken,  wurden  durch  Zirkular  die  übrigen  zehn 
Bezirksschulräte  um  Mitteilung  ihrer  Stellungnahme  zur  Frage  Angegangen. 

Davon  haben  sich  sieben  Bezirksschulräte,  wovon  einzelne  auch  die  Tum- 
experten  konsnltirten,  für  Beibehaltnng  der  Herbstprüfungen  nnd  nur  drei  ganz 
oder  teilweise  im  Sinne  des  Bezirksschulrates  Aaran  ausgesprochen. 

Gegen  die  Verlegung  der  Tnmprüfungen  auf  das  Frühjahr  wird  geltend 
gemacht:  Vernachlässigung  des  Turnens  in  der  hiefür  geeignetsten  Zeit,  näm- 
lich im  Sommer,  was  teilweise  jetzt  schon  konstatirt  wird;  allzu  grosse  An- 
häufung Ton  Prüfungen  im  Frühling;  Entstehung  von  störenden  Kollisionen; 
Beeinträchtigning  des  übrigen  Schnlnnterrichts ;  Erschwerung  der  Prüfongsab- 
nahme  infolge  der  Unbeständigkeit  der  Frül^jahrswitterang  u.  s.  w. 

Im  Schosse  der  Behörde  machte  sich  die  Ansicht  geltend,  das  Turnen  sei 
nicht  der  Prüfung,  sondern  seines  Selbstzweckes  wegen  da,  nnd  demgemäss 
müsse  auch  an  Orten,  wo  keine  Turnhallen  bestehen,  soweit  die  Wittemngs- 
verhältnisse  es  gestatten,  das  ganze  Jahr  hindurch,  also  auch  im  Wintersemester, 
geturnt  werden.  Die  Förderung  des  Turnens  im  Winter  gab  hauptsächlich  dem 
Schulrat'  Aaran  Veranlassung  zu  seinem  Begehren  betr.  Verlegung  der  Tum- 
prüfungeu. 

Die  Ansicht,  es  könnten  an  Orten,  wo  zweckentsprechende  Tumlokale  be- 
stehen und  ein  ununterbrochener  Turnunterricht  im  Winter  möglich  ist,  die 
Frülgahrsprüfangen  nnd  an  andern  Orten,  wo  solche  fehlen,  die  Herbstprttfungen 
zugelassen  werden,  wurde  mit  Rücksicht  auf  die  erschwerte  Kontrollirung  des 
zu  ungleichen  Zeiten  abzuwickelnden  Tumprogramms,  die  dadurch  herbeigefilbrte 
Zerfahrenheit  der  turnerischen  Ausbildung  derjenigen  Schüler,  welche  im  Laufe 
eines  Jahres  den  Schnlort  wechseln,  nnd  die  bei  dieser  Praxis  wahrgenommene 
Unregelmässigkeit  in  der  Berichteratattung,  als  den  Interessen  des  Tumwesens 
zuwiderlaufend  befunden. 

Auch  im  Hinblick  auf  die  vom  hohen  Bundesrat  mit  Kreisschreiben  vom 
i.  Januar  1895  an  die  Kantonsregiemngen  gestellten  Forderungen,  bis  Ende  des 
Jahres  1895  in  den  Mittel-  oder  Bezirksschulen  nnd  bis  Ende  des  Jahres  1896 
in  den  Primarschulen  den  Tamnnterricht  den  bundesrätlichen  Vorschriften  ent- 
sprechend durchzuführen  und  die  diesbezüglich  in  den  Jahren  1896  nnd  1897 
in  Aussicht  gestellte  eidgenössische  Inspektion,  wird  die  Abwicklung  des  Tum- 
programms und  der  jährliche  Abschlnss  des  Turnunterrichts  in  den  Gemeinde- 
und  Bezirksschnlen  zu  gleicher  Zeit,  und  zwar  im  Herbat,  als  geboten  erachtet. 

In  Erwägung  aller  dieser  Umstände  nnd  um  die  teilweise  noch  vorhandenen 
Lücken  bei  den  Tnmeinrichtungen  zu  beseitigen,  wird  beschlossen : 

1.  Inskünftig  sollen  an  allen  Gemeinde-  und  Bezirksschnlen,  also  auch  an 
deigenigen,  wo  ausnahmsweise  seit  einiger  Zeit  die  Abhaltung  von  Tumprüfnngeu 


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206  Kantonale  Gesetze  und  Verordnang:en. 

im  Frühling  bewilligt  worden  ist,  dieselben  am  Ende  des  Sommersemesters,  im 
Monat  September,  abgehalten  werden. 

2.  Behufs  Erreichnng  der  vorgeschriebenen  60  Turnstunden  per  Jahr  ist  d«r 
Tamnnterricht  gemäss  Lehrplanvorschriften  an  allen  Gemeinde-  und  Beziitt- 
schalen  das  ganze  Jahr  hindurch,  somit  auch  im  Wintersemester,  soweit  dit 
Witterangsverhältnisse  es  erlauben,  zu  erteilen. 

3.  Die  Handhabung  einer  bessern  Kontrolle  des  Tarnunterrichts  wird  dei 
Schalpflegen  und  Inspektoraten  neuerdings  zur  Pflicht  gemacht.    Dabei  habei: 

a.  die  Turnlehrer  in  der  Schulchronik  alle  jene  Tumimterrichtsstnnden  ein- 
zutragen, welche  wegen  schlechter  Witterung  oder  ans  andern  OrSadeii 
ausgefallen  sind; 

b.  von  diesen  Eintragungen  haben  die  Inspektoren  and  die  Mitglieder  der 
Schnlpflegen  Kenntnis  zu  nehmen : 

e.  bei  der  Tumprüfung  flbergibt  der  Turnlehrer  dem  Tnmexperten  nebsi 
dem  ausgefüllten  Berichtsformnlar  ein  genaues  Verzeichnis  der  Versiom- 
nistage. 

4.  Für  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  vorgeschriebenen  Tuneiiuich- 
langen  noch  ganz  oder  teilweise  fehlen,  wird  gefordert: 

a.  ein  ebener,  trockener,  in  unmittelbarer  Nahe  des  Schulhauses  liegend« 
Turnplatz  von  wenigstens  8  m'  Flächenranm  für  jeden  Schüler  einer 
gleichzritig  zu  unterrichtenden  Tumabteilnng: 

h.  als  Hfllfsmittel  zur  Erteilung  des  Tamnnterrichts:  ein  Spriiigel  mit  Spnmg- 
seil  und  zwei  Sprungbrettern,  Eisenstäbe,  ein  Stemmbalken  mit  Sturm- 
brett.  Für  die  Bezirksschulen  wird  die  Anschaffung  eines  Beckes  mit 
senkrechten  und  schrägen  Stangen  empfohlen. 

Die  eidgenössischen  Normalien  samt  Beschrieb  können  bei  der  Kanzlei 
der  Erziehnngsdirektion  bezogen  werden. 

5.  Für  Erstellung  der  fehlenden  Turnplätze  und  Beschaffung  der  Tor- 
geschriebenen  Turngeräte  wird  eine  letzte  Frist  bis  31.  Dezember  1895  erteilt 
Gegen  säumige  Gemeinden  mttssten  nnnachsichtlich  strengere  Massnahmen  er- 
griffen werden. 

6.  Endlich  wird  neuerdings  an  das  erziehungsrätliche  Kreisschreiben  rom 
10.  Februar  1893,  Nr.  303  erinnert,  wonach  denjenigen  Gemeinden,  welche  Tnni- 
schöpfe  nach  den  in  diesem  Ereisschreiben  enthaltenen  Vorschriften  erstellen. 
an  die  daherigen  Baukosten  angemessene  Staatsbeiträge  verabfolgt  werden. 


51.48.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Aargau  an  die  Schil- 
pflegen  und  Tumexperten  und  die  Herren  Lehrer  der  Gemeinde-  und  Turnlehnr 
der  Bezirksschulen.   (Vom  28.  Oktober  1895.) 

In  §  5  der  Verordnung  über  die  Einführung  des  Turnunterrichtes  fBr  die 
männliche  Jugend  vom  10.  bis  und  mit  dem  15.  Altersjahre  vom  16.  April  1883 
ist  bestimmt,  dass  der  Turnunterricht  nach  Massgabe  der  „Turnschule  für  den 
militärischen  Vorunterricht"  zu  erteilen  sei.  Diese  Turuschiüe  sieht  nun  ffir  die 
erste  Unterrichtsstufe  keine  Stabübungen  vor,  während  §  10  der  Verordnuig  die 
Anschaffung  des  Eisenstabes  für  beide  Stufen  vorschreibt. 

Unter  Hinweis  auf  diese  Bestimmungen  ist  seitens  einer  kantonalen  Er 
ziehnngsbehörde  au  das  eidgenössische  Militärdepartement  die  Frage  gestellt 
worden,  ob  der  Eisenstab  auf  der  ersten  Stufe  des  militärischen  Vorunterrichtes, 
also  von  den  Schülern  im  10.— 12.  Altersjahre  zu  gebrauchen  sei. 

Das  eidgenössische  Militärdepartement  teilt  hierauf  den  ErziehongsbehSrdei 
der  Kantone  mit,  dass  der  Eisenstab  bei  Erteilung  des  Tamunterrichtes  erst  ani 
der  zweiten  Stufe  der  eidgenössischen  Tamschule,  d.  h.  für  die  Knaben  des 
12.— 15.  Altersjahres  als  Turngerät  zu  verwenden  sei.    Nach  Erlass  einer  nenei 


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Kantou  Wallis,  Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements.  207 

Tarnschole,  eventnell  bei  anderer  passender  Gelegenheit,  werde  es  die  ßerision 
der  eingangs  erwähnten  Verordnung  in  genanntem  Sinne  veranlassen. 

Im  Auftrage  des  eidgenössischen  Militärdepartementes  geben  wir  Ihnen 
hiemit  von  dessen  Verfügung  betreffend  „Verwendung  des  Eisenstabes  beim  Turn- 
unterrichte" Kenntnis. 

63.44.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  Wallis  an  die  tit 
Gemeindebehörden  betreffend  Turnunterricht  (Vom  6.  August  189Ö.) 
Zu  wiederholten  Malen  schon  haben  wir  Sie  auf  die  Vernachlässigung  auf- 
merksam gemacht,  unter  welcher  das  Turnwesen  in  unserem  Kanton  leidet. 
Wir  begreifen  die  Schwierigkeiten,  denen  dieser  Unterrichtszweig  in  den  meisten 
Gemeinden  begegnet,  und  haben  denselben  stets  Rechnung  getragen  ;  allein  es 
geschieht  nun  einmal  doch  zu  wenig.  An  den  wenigsten  Orten  befinden  sich 
die  vorgeschriebenen  Turngeräte,  an  vielen  nicht  einmal  ein  geeigneter  Turn- 
platz und  Turnhallen  gibt  es  bloss  drei  bis  vier.  Im  Verlauf  des  nächsten 
oder  des  folgenden  Winters  wird  darüber  eine  eidgenössische  Inspektion  statt- 
finden, und  wir  machen  Sie  verantwortlich  für  die  ans  dieser  Fahrlässigkeit 
entspringenden  Folgen,  und  mahnen  Sie  eindringlich,  dafür  zu  sorgen: 

1.  dass  jede  Knaben-  und  gemischte  Schale  mit  einem  Turnplatz  und  wenig- 
stens folgenden  Geräten  yersehen  sei:  a.  Kletterstange;  —  b.  Stemm- 
balken; —  e.  Sprungständer;  —  d.  Stälze,  wenn  möglich  von  Eisen 
(wenn  die  Zöglinge  der  Schule  den  Turnunterricht  anderswo  erhalten, 
so  fällt  natürlich  diese  Verpflichtung  als  zwecklos  dahin); 

2.  dass  den  Knaben  von  10—15  .Jahren  der  Unterricht  möglichst  regelmässig 
erteilt  werde,  und  zwar  besonders  in  den  Vorübungen  zur  Rekrutenschnle. 

Da  es  bei  vielen  unserer  Gemeinden  nicht  möglich  ist,  die  Erstellung  von 
Turnhallen  zu  verlangen,  und  daher  im  Hochwinter  der  Turnunterricht  schwer 
regelmässig  erteilt  werden  kann,  so  empfehlen  wir  Ihnen,  das  Versäumte  da- 
durch nachzuholen,  dass  Sie  auch  Wiederholungschttler  noch  Turnübungen  machen 
lassen,  oder  im  Frühling  und  Herbst  Turnübungen  anordnen,  wobei  die  jungen 
Leute  an  Sonn-  und  Festtagen  nachmittags  eine  nützliche  Unterhaltung  fänden. 

Die  Vernachlässigung  des  Turnens  und  des  Gesanges  in  unsem  Volksschulen 
hat  auch  in  der  letzten  Grossratstagung  Bemerkungen  und  die  Einladung  hervor- 
gerufen, in  dieser  Beziehung  auf  die  strenge  Ausführung  des  Schnlprogrammes 
zu  dringen.  Die  Herren  Schnliuspektoren  werden  daher  bei  ihrem  ersten  Be- 
suche sich  von  der  Befolgung  der  hiemit  erteilten  Weisungen  überzeugen,  und 
uns  darüber  sofort  Bericht  erstatten.  Es  täte  uns  leid,  dazu  gezwungen  zu 
sein,  diesen  Weisungen  durch  Bussen  Geltung  zu  verschaffen ;  je  nach  den  Um- 
ständen würden  die  saumseligen  Gemeindebehörden  mit  Fr.  5 — 50  gebüsst,  und 
im  Falle  von  weiterer  Verzögerung  wurde  das  Fehlende  auf  Ihre  Kosten  erstellt. 
Die  Bussen  werden  vom  Staatsrate  ausgesprochen  und  fallen  der  Staatskasse  zu. 


in.  Fortbildungsschiilen. 


58. 1.  Regulativ  Ober  die  Dispensationsprflfungen  von  FortbildungsschQlern  im  Kanton 
Bern,  gemtss  g  80  des  Gesetzes  Ober  den  Primaninterricht  vom  8.  Mai  1894. 

(Vom  12.  September  1896.) 

Art  1.  In  jedem  Inspektoratskreise,  eventuell  Amtsbezirke,  findet  alljährlich 
im  Monat  Oktober  eine  Prüfung  deijenigen  Jünglinge  statt,  welche  sich  vom 
Besuche  der  Fortbildungsschule  dispensiren  lassen  wollen. 

Art.  2.  Die  Anmeldung  zu  dieser  Prüfung  geschieht  spätestens  bis  I.Oktober 
beim  Frimartchulinspektor.  Der  Anmeldung  sind  die  Schulzeugnisse,  der  Ge- 
bnrtsscbein  und  Fr.  2  als  Beitrag  au  die  PrUfnngskosten  beizulegen. 


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206  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 

Art.  3.  Die  Prttfang  erstreckt  sich  anf  Lesen,  Aufsatz,  Rechnen  nnd  Vater- 
landsknnde  im  gleichen  Umfange,  wie  sie  fQr  die  Note  1  bei  den  eidgenSssischen 
Rekmtenprüfangen  verlangt  wird  (beste  Note  1,  schlechteste  5). 

Art.  4.  Znr  Dispensation  werden  nur  diejenigen  Kandidaten  Torgeschlagen, 
die  in  den  einzelnen  Fächern  die  Note  2,  im  Dnrchschnitte  aber  wenigstens  die 
Note  1,5  erhalten  haben.  Die  Erziehungsdirektion  entscheidet  über  die  Dis- 
pensation gestützt  anf  die  Berichte  der  Schnliuspektoren  resp.  der  Prfifnngs- 
kommissionen. 

Art.  5.  Die  Examinatoren  (Schnlinspektoren  und  je  nach  Bcdfirfhis  beige- 
zogene Lehrer)  beziehen  ein  Taggeld  von  Fr.  10,  nnd  wenn  sie  mehr  als  ^i 
Kilometer  vom  Prüfongsort  entfernt  wohnen,  eine  Beiseentschüdignng  von  30  Bp. 
per  Kilometer. 

äi.  i.  Kreisschreiben  der  Inspektoratskommission  des  Kantons  Schwyz  an  simtlicbe 
Gemeindeschulrate  und  an  die  Lehrer  der  Rekrutenvorschulen  des  Kantons.  (Vom 
14.  November  1896 ) 

Die  Durchsicht  der  Tabellen  über  die  Bekratenvorschnlen  vom  Jahre  1895 
auf  18%,  wie  diejenige  von  den  letztfrUhem  Jahren  erzeigt  folgende  Obelstände: 

a.  es  sind  vielerorts  nicht  sämtliche  Scbnlpflichtige  in  den  Tabellen  verzeich- 
net; selbst  solche  Pflichtige,  die  in  der  betreffenden  Gemeinde  wohnten,  sind 
nicht  anf  das  Verzeichnis  gebracht  nnd  sonach  auch  nicht  zum  Besuche 
der  Schule  angehalten  worden ; 

b.  von  den  abwesenden  Pflichtigen  wird  der  Aufenthaltsort,  selbst  wenn 
dieser  im  Kanton  sieb  befindet,  nicht  durchweg  erforscht,  und  somit  werden 
diese  den  Schulbehörden  des  Wohnortes  behufs  Heranziehung  zur  Schule 
nicht  verzeigt; 

c.  Pflichtige,  die  vom  Orte  des  letzten  Primarschulbesnches  den  BehSrden 
des  nunmehrigen  Wohnortes  verzeigt  wurden,  sind  von  diesen  nicht  in 
die  Tabelle  eingetragen,  woraus  sich  schliesaen  lässt,  sie  seien  nicht  cor 
Schule  herangezogen  worden. 

Infolge  dieser  Übelstände  können  sich  eine  beträchtliche  Anzahl  Pflichtiger 
der  Schule  entziehen.  Im  Herbst  1896  haben  49  Mann  im  hiesigen  Kanton  die 
eidgenossische  Prüfung  bestanden  nnd  den  Primarschnlort  im  Kanton  venceigt 
und  sind  in  keiner  Bekrutenschultabelle  eingetragen.  Solche  Kekruten  ohne 
Vorschule  liefern  die  grosse  Zahl  schlechter  Noten,  welche  das  gute  Resultat 
der  Fleissigen,  der  Pflichtgetreuen,  versclilechtern  und  so  der  Gesamtheit  im 
Kanton  zum  Nachteil  gereichen. 

Wir  sehen  uns  daher  veranlasst: 

I.  Die  Tit.  Schulräte  auf  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  erziehnngsrät- 
lichen  Weisungen  vom  21.  Oktober  1891  aufmerksam  zu  machen,  lautend:  ,.Die 
Schulräte  haben  jährlich  die  sämtlichen  schulpflichtigen  Jünglinge  aus  den  Zivil- 
standsregiütern  und  aus  den  Kontrollen  der  Aufenthalter  und  Niedergelassenen 
genau  zu  erheben  nnd  zum  Besuche  der  Rekrntenvorschule  anzuhalten.  Bezüglich 
abwesender  Schulpflichtiger  soll  deren  Aufenthaltsort  nach  HSgUchkeit  in  Er- 
fahrung gebracht  und,  sofern  der  Wohnsitz  solcher  Abwesender  im  Kanton 
Schwyz  ist,  soll  davon  unverzüglich  dem  Schulrat  des  betreffenden  Wohnortes 
schriftlich  Anzeige  gemacht  werden,  damit  diese  daselbst  zum  Schulbesncho 
angehalten  werden  können. 

„Gegen  Schulpflichtige,  welche  ausserhalb  dem  Kanton  wohnhaft  sind,  haben 
keine  weitem  Massnahmen  stattznfinden. 

„Die  Schulräte  sind  verpflichtet,  Jahr  für  Jahr  unmittelbar  bei  Beginn  der 
Reknitenvorschnlen  auf  dem  ihnen  zuzustellenden  Formular  dem  zuständigen 
Schnlinspektorate  Bericht  zn  erstatten: 

a.  über  den  Zeitpunkt  des  Beginnens  der  Rekrutenvorscbole,  Aber  die  Tage 
und  Stunden  des  Schnlunterrichtes ; 


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Kanton  Schwyz,  Kreisscbreiben  der  Inspektoratskommission.  209 

b.  Aber  das  mit  dem  Unterricht  betraate  Lebrerpersonal ; 

e.  über  Anzahl  und  Verteilnng  der  vorgesehenen  Unterrichtsstunden." 

n.  Den  Reknitenlehrem  folgende  Bestimmungen  aus  den  unter  Ziffer  I 
zitirten  erziehnngsrStlichen  Weisungen  in  Erinnemng  zu  bringen :  „Die  Lehrer 
der  BekrutenTOTSchulen  werden  verpflichtet,  die  Tabelle  über  Schulbesuch  und 
tlber  die  Noten  ihrer  Schflier  genau  nach  den  Bnbriken  des  hiefär  aufgestellten 
Formulars  zu  fahren,  auf  den  amtlichen  Meldekarten  (jetzt  Bericbtbogen)  regel- 
mässig über  sämtliche  Absenzen  dem  Kreisschulinspektor  Bericht  zu  geben  und 
demselben  über  Fälle  von  Renitenz  Anzeige  zu  machen. 

„In  der  Schttlertabelle  müssen  sämtliche  Schalpflichtige  mit  Beifügung  des 
Vaternamens,  des  Geburtsjahres  und  allfälligen  Bernfes  eingetragen  werden. 
Bei  abwesenden  Schulpflichtigen  müssen  in  der  vorgesehenen  Rabrik  der  Auf- 
enthaltsort und  allfällige  weitere  Bemerkungen  vorgemerkt  werden. 

„Die  Tabellen  über  die  Rekmtenvorschulen  sind  jährlich  nach  Schlnss  des 
Unterrichtskurses  und  während  des  Jahres,  so  oft  es  verlangt  wird,  dem  Er- 
ziehungsdepartement einzusenden." 

Behufs  vollständiger  Kontrollirung  der  Schulpflichtigen  ist  unerlässlich,  dass 
in  die  Tabelle  auch  aufgenommen  werden  diejenigen,  welche  gleichzeitig  ander- 
weitigen Studien  obliegen,  sowie  die  vom  Besuche  der  Schule  allfällig  Dis- 
pensirten  mit  bezüglicher  Bemerkung  in  der  hiefür  vorgesehenen  Rubrik. 

Schliesslich  empfehlen  wir  den  Tit.  Schulräten  die  Rekmtenvorschulen  der 
besondem  Aafinerksamkeit ,  namentlich  den  fleissigen  Besuch  derselben,  die 
Unterstützung  der  Lehrerschaft  und  die  Aufmunterung  der  Schüler  zum  fleissigen 
Lernen  und  würdigen  Betragen. 

Im  Jahre  1895  auf  1896  wurden  von  den  41  Rekmtenschnlen  25  nie  von 
Schulräten  besucht,  und  im  weitem  ist  von  fünf  Schulen  nur  je  ein  einziger 
Schulbesuch  ausgewiesen. 

Diese  Tatsachen  bekunden  wenig  Tätigkeit  nnd  Interesse. 

Die  Zahl  der  Rekraten,  welche  in  mehr  als  einem  Fache,  namentlich  im 
Lesen  nnd  im  Aufsatz,  schlechte  Noten  erhalten,  ist  immer  noch  viel  zu  gross. 
Wir  müssen  daher  der  Tit.  Lehrerschaft  bei  diesem  Anlasse  eindringlich  empfehlen, 
den  Rekrutennnterricht  im  allgemeinen  so  einzurichten,  dass  den  schwachem 
Schülern  die  entsprechende  Nachhülfe  zu  teil  wird. 

Beim  Lesen,  welches  das  leichteste  der  Unterrichtsfächer  ist,  aber  den 
Erfolg  in  den  andern  Fächern  bedingt,  sollten  durch  fleissige,  zielbewusste 
Übnng,  sowie  durch  Wiedergabe  des  Gelesenen  selbst,  auch  die  schwachem 
Schüler  dahin  gebracht  werden,  dass  die  Note  „drei"  nicht  überschritten  wird. 

Betreffend  den  Au&atz  mOchten  wir  den  Rat  erteilen,  die  Schüler  anzu- 
leiten, über  einfache,  den  Verhältnissen  angepasste  Themata  ihren  Gedanken 
in  kurzen  Sätzen  einfach  nnd  klar  schriftlichen  Ausdruck  zu  geben  und  zur 
Erreichung  dieses  Zieles  viele  bezügliche  Angaben  fertigen  zu  lassen. 


«6. 8.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Luxem  an  die  Lehrerschaft 
der  Rekrutenwiederholungsschule.  (Vom  28.  Dezember  1896.) 

Indem  wir  anmit  die  Leitung  der  nächstjährigen  Rekmtenwiederholnngs- 
schule  für  dortige  Sektion,  gegen  eine  nach  Schlnss  des  Kurses  festzusetzende 
Gratifikation,  Ihnen  übertragen,  haben  wir  Ihnen,  was  die  Zeit  der  Abhaltung 
derselben,  den  zu  behandelnden  Lehrstoff  n.  s.  w.  betrifft,  zugleich  noch  folgende 
Weisung  zu  geben: 

1.  Der  Kurs  soll  im  ganzen  wenigstens  40  Unterrichtsstnnden  umfassen  nnd 
erst  kurz  vor  der  pädagogischen  Rekmtenprflfnng  geschlossen  werden.  Ober 
die  Frage,  wie  viele  Stunden  auf  eine  Woche  zu  verlegen  seien,  nnd  an  was 
für  Tagen  und  zu  was  für  einer  Zeit  Schule  gehalten  werden,  resp.  ob  der 
grössere  Teil  der  Schulzeit  auf  den  Winter  oder  erst  anf  den  Sommer  verlegt 

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210  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

werden  solle,  darflber  wollen  Sie  sich  mit  dem  Sektionschef  Terständig-en  nnd, 
sobald  dies  geschehen,  hievon  Ihrem  Herrn  Bezirksinspektor  Kenntnis  geben, 
um  ihm  Gelegenheit  zn  bieten,  auch  von  dem  Bildnngsstande  der  Rekruten 
Einsicht  zu  nehmen.  Jedenfalls  darf  der  Unterricht  nicht  auf  die  Zeit  des  vor- 
mittägigen Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Feiertagen  angesetzt  werden.  Anch 
ist  es  nur  ausnahmsweise  nnd  jedenfalls  nur  an  solchen  Orten  gestattet,  den 
Unterricht  auf  den  Abend  cu  verlegen,  wo  die  Schfller  nicht  einen  weiten  Schul- 
weg haben. 

2.  Für  den  ersten  Schnihalbtag  sollen  mit  Ausnahme  deijenigen,  welche  an 
einer  höhern  Lehranstalt  sich  befinden,  alle  in  der  betreffenden  Sektion  wohn- 
haften Rekruten  zum  Besuche  der  Schule  aufgefordert  werden  und  zwar  durch 
den  Sektionschef,  der  hiefür  vom  Militärdeparteniente  besondere  Formulare  er- 
halten wird,  die  unter  anderm  die  Weisung  an  die  Rekruten  enthalten,  daes  sie 
ihr  Zengnisbüchlein  mitzubringen  haben.  Bei  der  Eröffnung  des  Kurses  wird 
der  Sektionschef  sich  ebenfalls  im  Schnllokale  einfinden  nnd  nach  dem  Namens- 
aufrufe Ihnen  das  Verzeichnis  der  Schüler  übergeben.  Von  diesen  dürfen  dann 
nur  diejenigen  vom  weitern  Schulbesuche  befreit  werden,  die  entweder  im  Be- 
sitze eines  Maturitätszeugnisses  sich  befinden  oder  ganz   bildnngsnnfthig  sind. 

3.  Als  Lehrmittel  für  den  Unterricht  ist  das  Büchlein,  betitelt:  „Übungsstoff 
für  die  Fortbildungsschulen"  von  Franz  Nager  zu  benutze». 

4.  Alle  schriftlichen  Arbeiten,  das  Rechnen  inbegriffen,  sollen  ausschliess- 
lich auf  Papierheften  angefertigt  nnd  datirt  nnd  sodann  nach  Schlnss  der 
Schule  auf  Verlangen  dem  Herrn  Kantonalschulinspektor  zugesandt  werden. 

5.  Alle  Absenzen  sollen  genau  notirt  werden.  Sollten  einzelne  Schfller 
ohne  genügende  Entschuldigung  wegbleiben  oder  sonst  sioh  widerspenstig  zeigen 
und  Ihren  bezüglichen  Warnungen  keine  Folge  leisten,  so  haben  Sie  dies  sofort 
dem  Kreiskommandanten  zu  verzeigen.  Jedenfalls  haben  die  Rekruten  allfällige 
unentschuldigte  Absenzen  auf  eigene  Kosten  entweder  bei  Ihnen  oder  einem 
vom  Kreiskommandanten  zu  bezeichnenden  andern  Lehrer  und  zwar  noch  vor 
der  Aushebung  nachzuholen,  was  auf  dem  obgenannten  Formnlar  ebenfalls  be- 
merkt ist. 

6.  Nach  Schluss  der  Schule  haben  Sie  über  dieselbe  dem  Herrn  Bezirks- 
inspektor einen  kurzen  Bericht  (auf  einem  ganzen  Bogen,  welcher  die  im  amt- 
lichen Verkehr  übliche  Stabform atgrösse  hat)  zu  erstatten.  In  demselben  sind 
wesentlich  folgende  Punkte  aufzunehmen: 

a.  Anzahl  der  Unterrichtsstnnden ; 

h.  Anzahl  der  Rekruten,  welche  auf  Grund  eines  Maturitätszeugnisses  oder 

welche  als  bildungsnnfiihig  vom  Schulbesuche  befreit  worden   sind,  und 

Zahl  der  nicht  dispensirten  Schüler; 

c.  gedrängte  Bezeichnung  des  behandelten  Lehrstoffes  nnd 

d.  kurzer  Bericht  über  den  durchschnittlich  erzielten  Erfolg  der  Schule. 

Sollte  der  Sektionschef  in  der  Anfertigung  des  Rekrutenverzeichnisses  sanm- 
selig  nnd  Sie  infolgedessen  verhindert  sein,  die  Schnle  rechtzeitig  zu  beginnen, 
so  wollen  Sie  sich  an  das  Militärdepartement  wenden. 


66.4.    Gesetz  betreffend  das  Fortbildungsschulwesen  im  Kanton  Basellandschaft. 

(Vom  2.  Oktober  1882.) 

Im  Namen  des  souveränen  Volkes! 
Der  Landrat  des  Kantons  Basellandschaft  beschliesst  als  Gesetz,  was  folgt: 
§  1.    In  allen  Schnlgemeinden   des  Kantons  sollen  Fortbildungsschulen  er- 
richtet werden,  die  unter  der  Oberaufsicht  der  Erziehungsdirektion  stehen. 

Ausnahmsweise   kann  vom  Regierungsrat  gestattet  werden,   dass   mehrere 
kleinere  Gemeinden  eine  Fortbildungsschule  zusammen  halten  lassen. 


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Kanton  Baselland,  Gesetz  betr.  das  Fortbildungsscholwesen.  211 

§  2.  Die  Fortbildongsschnlen  danern  bei  wöchentlich  vierstündigem  Unter- 
richt Tom  1.  November  bis  Ende  Febmar. 

§  3.  Der  Unterricht  in  den  Fortbildnngsscholen  soll  folgende  Gegenstände 
umfassen:  1.  Lesen;  —  2.  Geschäftsanfsfttze ;  —  3.  Bechnen;  —  4.  Vaterlands- 
knnde. 

§  4.  Den  Gemeinden  ist  gestattet,  die  in  §  2  festgesetzte  Schalzeit  anszn- 
dehnen  nnd  die  in  §  3  angezählten  Lehrgegenstände  zn  vermehren. 

§  5.  Znm  Besuche  der  Fortbildangsschoie  sind  verpflichtet  alle  diejenigen 
Jfinglinge,  welche  im  17.  und  18.  Altersjahre  stehen. 

Durch  die  Schulpflege  können  hievon  solche  befreit  werden,  welche  nach- 
weisen, dass  sie  eine  höhere  Schale  mit  Erfolg  besucht  haben  oder  noch  be- 
sncben,  femer  andauernd  Kranke  sowie  Bildungsunfähige. 

Diejenigen,  welche  wegen  mangelnden  Fleisses  und  guten  Willens  die  Fort- 
bildnngsschule  nicht  mit  Erfolg  besucht  haben,  können  von  der  Gemeindeschul- 
pfiege  während  eines  weitern  Jahres  zum  Besuch  der  Schule  angehalten  werden. 

§  6.  Die  Lehrer  der  FortbUdnngsschnlen  werden  durch  die  Schulpflegen 
erwählt.  Die  Primarlehrcr  sind  zur  Annahme  einer  Wahl  verpflichtet.  Die  Be- 
stellung anderer  als  patentirter  Lehrkräfte  bedarf  der  Zustimmung  der  Er- 
ziehnngsdirektion. 

§  7.  Fttr  das  Lokal,  die  Heizung  nnd  Beleuchtung  sorgt  die  Gemeinde, 
fflr  eine  billige  Entschädigung  der  Lehrer  der  Staat. 

Der  für  diese  Entschädigung  notwendige  Kredit  wird  alljährlich  vom  Land- 
rate bei  Feststellung  des  Voranschlages  bestimmt. 

§  8.  Die  Schulpflege  nimmt  am  Schluss  jeden  Kurses  eine  Prtifuug  vor 
und  erstattet  den  Bericht  der  Erziehangsdirektion. 

§  9.  Eine  auf  den  Zeitpunkt  der  Inkrafttretung  des  Gesetzes  durch  den 
Regierungsrat  za  erlassende  Yollziehnngsverordnung  bestimmt  das  Nähere  über 
Bestrafung  der  Schulversänmnisse  nnd  der  ordnungswidrigen  Handlungen  der 
Schüler,  femer  über  die  Handhabung  der  Schulanfsicht,  sowie  über  die  Bezeich- 
nung nnd  Anschaffung  der  Lehrmittel. 

§  10.  Dieses  Gesetz  tritt,  wenn  es  vom  Volke  angenommen  ist,  sofort  in 
Kraft. 


67.6.  Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  Fortbildungsschulen  im  Kanton 
Basellandschaft.    (Vom  30.  September  1895.) 

Der  Landrat  des  Kantons  Basellandschaft  in  Betracht,  dass  die  Verordnung 
betreffend  die  Organisation  der  Fortbildungsschulen  vom  13.  Dezember  1882  in 
mehreren  Punkten  revisionsbedürftig  erscheint,  in  Anwendung  von  §  18,  ZifL  4 
der  Verfassung  und  §  9  des  Gesetzes  betreffend  das  Fortbildungsschnlwesen  vom 
2.  Oktober  1882,  beschliesst : 

§  1.  Die  Zivilstandsämter  sind  gehalten,  al^'ährlich  vor  dem  20.  Oktober 
den  Präsidenten  der  Schulpflegen  ihres  Kreises  ein  namentliches  Verzeichnis 
aller  derjenigen  Jfinglinge  einzureichen,  welche  im  Zivilstandskreis  geboren 
sind  und  bis  znm  verflossenen  30.  April  das  16.  Altersjahr  zurückgelegt  und  das 
18.  noch  nicht  überschritten  haben. 

§  2.  Bis  zum  gleichen  Termine  (20.  Oktober)  sollen  die  Gemeindepräsi- 
denten die  Namen  der  Jünglinge  des  in  §  1  bezeichneten  Alters,  welche  nicht 
im  Zivilstandskreise  geboren,  aber  später  in  die  betreffende  Schalgemeinde  ge- 
kommen sind,  aus  den  Kontrollen  der  Niedergelassenen  und  Aufenthalter  aus- 
ziehen nnd  das  darüber  angefertigte  Verzeichnis  dem  Präsidenten  der  Schulpflege 
zustellen  lassen. 

Nimmt  ein  fortbildungsschulpflichtiger  Jüngling  erst  nach  dem  20.  Oktober 
in  der  Gemeinde  Wohnsitz,  so  ist  davon  unmittelbar  nach  Ausstellung  der 
Niederlassungs-    oder   Anfenthaltsbewillignng  durch  den  Gemeindepräsidenten 


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212  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

der  Schalpflege  Kenntnis  zu  geben.  Letztere  macht  dem  Lehrer  die  bez%- 
liche  Anzeige  und  fordert  den  Schnipflichtigen  zum  sofortigen  Eintritt  in  die 
Schule  auf. 

§  3.  Zwischen  dem  20.  und  30.  Oktober  ordnet  die  Schulpflege  durch  den 
Lehrer  eine  Prüfung  derjenigen  Jünglinge  an,  welche  gemäss  §  5,  Absatz  2  des 
Gesetzes  von  dem  Besuch  der  Fortbildungsschule  dispensirt  werden  wollen.  Die 
Dispensation  kann  nur  gestützt  auf  diese  Prüfang  erteilt  werden,  wenn  in  jedem 
Fach  wenigstens  die  Note  1 — 2  erteilt  werden  kann.  Die  Schulpflege  beschliesst 
innerhalb  des  gleichen  Zeitraumes  über  jene  Gesuche,  sowie  über  die  Dispen- 
sation von  Kranken  und  Bildnngsunfähigen  (§  5  des  Gesetzes)  und  trifft  dann 
die  nötigen  Anordnungen  betreffend  Belenchtnng,  Beheizung  und  Beschaffung 
der  Lehrmittel,  die  Lehrkräfte  und  diejenigen  Fächer,  welche  all&llig  ausser 
den  obligatorischen  zu  erteilen  sind;  endlich  setzt  sie  die  Schalzeit  fest. 

§  4.  Auf  den  30.  oder  31.  Oktober  lässt  der  Präsident  der  Schnlpflege  den 
oder  die  den  Fortbildungsschulnnterricht  erteilenden  Lehrer  und  sämtliche  fort- 
bildungsschulpflichtige Jünglinge,  welch  letztere  dabei  ihre  Schulzengnisse  mit- 
zubringeu  haben,  auf  eine  geeignete  Stunde  in  das  Schnlzimmer  einladen,  Sbei^ 
gibt  dem  Lehrer  (den  Lehrern)  das  Verzeichnis  der  Schüler  und  macht  die 
Schfiler  mit  ihren  Pflichten  bekannt. 

Darauf  werden  durch  den  Schulpflegspräsidenten  und  den  Lehrer  die  Unter- 
richtsstunden angezeigt. 

§  6.  Der  Unterricht  soll  spätestens  abeuds  8  ühr  beendigt  sein  und  wenig- 
stens auf  zwei  Tage  per  Woche  verlegt  werden. 

§  6.  Wo  eine  Trennung  der  Schüler  ia  Klassen  notwendig  wird,  entscheidet 
hierüber  die  Erziehnngsdirektion  auf  Antrag  der  Scbulpflege. 

Wo  eine  Zweiteilung  eines  jeden  Jahrganges  nötig  wird,  sind  die  Schüler 
nach  den  Fähigkeiten  zu  trennen.    Eine  Prüfung  entscheidet  hierüber. 

^  7.  Die  vier  gesetzlichen  Stunden  sind  den  ror^^eschriebenen  vier  Fächere 
zu  widmen.  Verlangt  eine  Gemeinde  überdies  Unterricht  in  andern  Lehigegeo- 
stäuden,  so  sind  fUr  diese  weitere  Standen  anzusetzen. 

§  8.  Beim  Lesen  ist  auf  Sicherheit,  Geläufigkeit,  sinngemässe  Betonung 
und  darauf  zu  halten,  dass  das  Gelesene  formell  and  materiell  richtig  mündlich 
wiedergegeben  werden  kann.  Im  Aufsatz  soll  hauptsächlich  der  Brief  geübt 
werden.  Es  ist  darauf  zu  achten,  dass  derselbe  mSglichst  sauber,  orthographisch, 
sprachlich  und  sachlich  richtig  geschrieben  werde.  Er  ist  vom  Lehrer  jeweileo 
sorgfältig  zu  korrigiren  und  nach  der  Verbesserung  vom  Schüler  in  ein  Beinheft 
schön  abzaschreiben. 

Das  Rechnen  soll  schriftlich  und  mündlich  geübt  werden.  Die  Aufgaben 
sind  den  Bedürfnissen  des  praktischen  Lebens  anzupassen.  Der  säubern,  rich- 
tigen und  übersichtlichen  Darstellung  der  schriftlichen  Aufgaben  und  deren  voll- 
ständiger Lösung  ist  alle  Aufmerksamkeit  zu  widmen. 

Die  Vaterlaudsknnde  hat  beim  Unterrichte  in  der  Geographie  vom  Wohn- 
orte auszugehen,  dann  den  Bezirk,  hernach  den  Kanton,  endlich  die  ganze 
Schweiz  ins  Auge  zu  fassen. 

Im  Geschichtsunterrichte  soll  aus  der  altem  Zeit  nur  das  Wichtigste  be- 
handelt werden.  Je  mehr  der  Unterricht  aber  der  Gegenwart  sich  nähert,  desto 
ausführlicher  muss  er  sein. 

Die  Verfassnngskunde  hat  mit  der  Gemeindeorganisation  zu  beginnen,  an 
diese  hat  sich  die  Bezirks-  and  an  letztere  die  Kantonsorganisation  anzo- 
schliessen.  Darauf  sind  die  Grundzüge  der  kantonalen  Verfassung  und  der 
Bundesverfassung  darzulegen. 

Zu  Anfang  jeder  Stande  ist  das  in  der  vorhergegangenen  Stunde  Behandelte 
zu  wiederholen.  Desgleichen  soll  gegen  das  Ende  jedes  Kurses  eine  Repetition 
desjenigen  Teiles  des  Unterrichtsstuffes,  welcher  vorherrschend  Gedächtnissache 
ist,  stattfinden. 


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Kant  Basclland,  Verordnung  betr.  die  Organisation  der  Fort-         213 
bildangsschulen. 

§  9.  Die  obligatorischen  Lehrmittel  werden  vom  Begiernngsrat  bestimmt. 
Dieselben  werden  unentgeltlich  auf  gleiche  Weise  wie  für  die  Primarschulen 
geliefert  (§  52  der  Verfassung).  Jedes  gedruckte  Lehrmittel  wird  dem  Schfller 
fOr  beide  Jahreskurse  nur  einmal  geliefert  und  verbleibt  demselben  als  Eigentum. 

§  10.  Über  den  Schulbesuch,  den  Fleisa,  die  Fortschritte  und  das  Betragen 
der  Schfiler  hat  der  Lehrer  genaue  Kontrolle  zu  fahren  und  der  Schulpflege  zu 
banden  der  Erziehungsdirektion  auf  Ende  jedes  Kurses  einen  bezüglichen  Be- 
richt abzustHtten.  In  diesem  ist  auch  anzugeben,  was  durchgenommen,  welche 
Erfolge  erzielt  wurden  und  wann  die  Schulpfleger  Besuch  machten.  Femer  sind 
darin  solche  Schfller  namentlich  zu  verzeichnen,  welche  gemäss  §  5,  Absatz  3 
des  Gesetzes  zum  Besuche  eines  weitem  Kurses  verpflichtet  werden  sollten. 

§  11.  Zu  spätes  Erscheinen  (Aber  5  Hinuten)  wird  mit  20  Cts.,  die  Ver- 
säumnis mit  50  Cts.  gebfisst.  Als  Versäumnis  gilt  auch,  wenn  sich  der  Schfller 
erst  80  Minuten  nach  Beginn  einfindet. 

Der  Bericht  Aber  vorgekommene  Verspätungen  oder  Versäumnisse  ist  vom 
Lehrer  alle  zwei  Monate  der  Schulpflege  einzureichen,  diese  spricht  die  Bussen 
aus  und  tibergibt  das  Verzeichnis  darQber  dem  Einwohiiergemeindekassier  zum 
Einzüge.  Als  gültige  Entschuldigungen  fflr Versäumnisse  sind  anzusehen:  Krank- 
heit der  Schüler  selbst  oder  naher  Angehöriger,  wenn  dieser  der  Abwartung 
oder  der  Hilfe  der  Schüler  bedürfen,  TrauerfäUe  oder  Freudeuanlässe  im  engem 
Familienkreise. 

Für  die  Bussen  sind  Eltern,  Pflegeeltem,  Dienst-  nnd  Fabrikherren,  welche 
das  erste  Mal  vor  die  Schulpflege  zu  laden  und  zu  warnen  sind,  haftbar. 

§  12.  Eltern,  Pflegeeltern  nnd  Arbeitgeber  sind  durch  die  Schnlpflege  nach 
der  vierten  strafbaren  Absenz  des  -Schülers  sofort  der  Erziehungsdirektion  be- 
sonders zu  verzeigen  und  sollen  durch  letztere  mit  Bussen  bis  zu  Fr.  2  per 
Absenz  belegt  werden.  Wird  die  ausgesprochene  Busse  nicht  innerhalb  Monats- 
frist bezahlt,  so  tritt  an  deren  Stelle  Einsperrung  im  Bezirksgefängnis,  und  zwar 
ist  für  je  10  Cts.  Busse  eine  Stunde  Haft  abzusitzen.  Die  Haft  ist  durch  den 
Schüler  zu  verbüssen,  wenn  dieser  die  Schule  mntwilligerweise  versäumt  hat. 
Bei  einer  Weigerung  des  Schulbesuches  ist  jede  Absenz  mit  dem  Maximum  der 
Bosse  zu  belegen. 

Alle  Oeldstrafen  fallen  in  die  Einwohnergemeindekasse. 

§  13.  Veratfisse  gegen  die  Disziplin,  gegen  Ordnung  nnd  gute  Sitte  in  und 
ausser  der  Schule,  während  der  ganzen  Daner  der  letztern,  sind  sofort  der  Schul- 
pflege zur  Kenntnis  zu  bringen  nnd  von  letzterer  mit  Einsperrung  im  Gemeinde- 
oder, wo  kein  solches  vorhanden  ist,  im  Bezirksgefängnis  bis  auf  drei  Tage, 
wovon  einer  mit  schmaler  Kost,  zu  ahnden.  In  minder  wichtigen  Fällen  kann 
auch  auf  Geldbnsse  erkannt  werden.  Wiederholungsfälle  sind  von  der  Schul- 
pflege der  Erziehungsdirektion  zu  fiberschreiben.  Diese  ist  befngt,  Haft  bis  auf 
sechs  Tage  auszusprechen,  von  denen  zwei  mit  schmaler  Kost  sein  können. 
Gegen  die  Verfügungen  der  Erziehungsdirektion  kann  innert  acht  Tagen,  von 
der  Mitteilung  an  gerechnet-,  an  den  Kegierangsrat  reknrrirt  werden. 

§  14.  Die  Schulpflegen  haben  der  Fortbildungsschule  während  eines  Knrses 
durch  je  eines  ihrer  Mitglieder  abwechslungsweise  wenigstens  acht  Besuche  ab- 
zustatten und  ihre  jedesmalige  Anwesenheit  auf  dem  Schulrodel  schriftlich  zu 
bescheinigen. 

§  15.  Jeweilen  am  letzten  Unterrichtstage  eines  Knrses  soll  eine  Schluss- 
prUfang  abgehalten  werden,  bei  welcher  alle  schriftlichen  Arbeiten  zur  Einsicht- 
nahme aufzulegen  sind. 

Die  gesamte  Schnlpflege  hat  dieser  Prflfhng  von  Amtswegen  beizuwohnen. 

Bei  diesem  Anlasse  wird  sie  diejenigen  Schüler,  welche  das  18.  Altersjahr 
fiberschritten  und  allezeit  den  gehörigen  Fleiss  gezeigt  haben,  der  Schule  ent- 
lassen, solche  Schüler  aber,  die  es  an  gutem  Willen  haben  fehlen  lassen,  zum 
Besuche  eines  weitem  Kurses  verpflichten. 


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214  Kantonale  Gesetz«  und  Verordnungen. 

§  16.  Unmittelbar  nach  dem  Schlüsse  des  Enrses  hat  die  Schnipflege  zn- 
gleich  mit  dem  Berichte  des  Lehrers  anch  den  ihrigen  der  Erziehnngadirektion 
einzureichen. 

§  17.  Diese  Verordnung,  dnrch  welche  diejenige  vom  13.  Dezember  1882 
aufgehoben  wird,  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft. 


68.6.    Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  an  die  Gemeindetchulpflegen   des 
Kantons  Baselland.   (Vom  14.  Oktober  1895.) 

Mit  dem  1.  November  nächsthin  haben  die  Fortbildangsschnlen  zn  beginnen. 
Indem  wir  Ihnen  die  neue  Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  Fort- 
bildungsschulen Tom  30.  September  1895  für  Sie  nnd  zu  banden  der  Lehrer- 
schaft übermitteln,  empfehlen  wir  Ihnen  nachfolgende  Punkte  zur  besonderen 
Beachtung : 

1.  Bis  zum  20.  Oktober  sollen  Sie  durch  das  Civilstandsamt  und  durch  den 
Gemeindepräsidenten  die  Verzeichnisse  der  fortbildungsschnlpflichtigen  Jüng- 
linge erhalten. 

2.  Wenn  sich  Jttnglinge,  die  eine  höhere  Schnle  besucht  haben,  für  Dis- 
pensation vom  Besuche  der  FortbUdungsschnle  anmelden,  so  haben  Sie  zwischen 
dem  20.  und  30.  Oktober  durch  den  (einen)  Fortbildungslehrer  eine  PrQfoog  mit 
diesen  angemeldeten  Schfllem  abhalten  zu  lassen.  Die  Dispensation  kCnnen  Sie 
gestutzt  auf  diese  Prüfung  gegenüber  denjenigen  Prüflingen  aussprechen,  die 
wenigstens  in  drei  Fächern  die  Note  1  und  in  den  beiden  andern  nicht  mehr 
als  die  Note  2  erhalten  haben. 

3.  Nach  §  9  der  neuen  Verordnung  werden  die  obligatorischen  Lehrmittel 
vom  Staate  auf  gleiche  Weise  geliefert,  wie  für  die  Primarschulen. 

Als  obligatorische  Lehrmittel  sind  bestimmt:  a.  ÜbungsstofT  für  Fortbildungs- 
schulen von  Franz  Nager  in  Altdorf:  —  b.  Nager,  Aufgaben  im  schriftlichen 
Rechnen;  —  e.  Nager,  Aufgaben  im  mündlichen  fiechnen;  —  d.  Leuzinger. 
Karte  der  Schweiz  für  Schulen. 

Diese  Lehrmittel  werden  individuell  jedem  Fortbildnngsschüler,  der  zum 
erstenmal  in  die  Schnle  eintritt,  verabfolgt.  In  der  Schlnssprüfiing  sind  die- 
selben einzusammeln  und  aufzubewahren.  Im  folgenden  Jahre  sind  sie  des 
gleichen  Schülern  wieder  abzugeben  und  diesen  nach  Absolvirnng  ihrer  Fort- 
bildungsschulpflicht als  Eigentum  zu  belassen. 

Da,  wo  obgenannte  Lehrmittel  schon  letztes  Jahr  im  Gebrauch  waren  und 
noch  vorhanden  sind,  sollen  dieselben  demjenigen  Schülern  verabfolgt  nnd  aa 
Schlüsse  des  Kurses  als  Eigentum  überlassen  werden,  welche  die  Fortbildungs- 
schule das  zweite  Jahr  besuchen. 

Ferner  ist  für  je  drei  Schüler  einer  Schnle  eine  stumme  Schweizerkarte 
obligatorisch.  Diese  Karten  sind  Eigentum  der  Schule  nnd  sollen  so  lange  ver- 
wendet werden,  als  sie  in  brauchbarem  Zustande  sind. 

4.  Die  übrigen  Schnibedürfnisse  (Schreibmaterialien  etc.)  sind  den  Lehr- 
mitteldepots in  den  Gemeinden  zu  entnehmen  und  den  Schtllem  unentgeltlich 
zu  verabfolgen. 

5.  Bis  zum  25.  Oktober  haben  Sie  beiliegenden  Bestellschein  für  die  nCtigen 
Lehrmittel  ausgefüllt  der  Erziehnngsdirektion ,  welche  Ihnen  dann  bis  zum 
80.  Oktober  das  Bestellte  zugehen  lassen  wird,  einzusenden. 

6.  Der  Unterricht  ist  so  anzusetzen,  dass  an  einem  Tag  nicht  mehr  als 
zwei  Unterrichtsstunden  erteilt  und  diese  spätestens  abends  8  Uhr  beendigt  sind. 

7.  Die  Schulpflegen  sind  ersacht,  darüber  zu  wachen,  dass  keine  Standen 
ausfallen  und  dieselben  voll  nnd  ganz  erteilt  werden. 

8.  Der  Schulbesuch  ist  streng  zu  handhaben  und  unentschuldigte  Veninm- 
nisse  ohne  Nachsicht  zu  bestrafen.  Sofort  nach  der  ersten  Absenz  ist  an  die 
Eltern  resp.  deren  Vertreter  eine  Mahnnng  zu  erlassen  und  nach  der  vierten 


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Kanton  Baselland,  Kreisschreiben  der  Erziebnngsdirektion.  215 

nnentschnidigften  Yersänmnis  sind  die  Fehlbaren  nnverzflglich  der  Erziehnngs- 
direktion  za  tiberschreiben. 

9.  Verstösse  gegen  die  Disziplin  in  nnd  ausser  der  Schnle  während  der 
ganzen  Dauer  der  Fortbildungsschule,  vom  1.  November  bis  Ende  Februar,  ebenso 
Verstösse  gegen  Ordnung  und  gute  Sitte,  begangen  durch  FortbildungsschQler 
während  dieser  Zeit,  sind  ohne  Nachsicht  zu  bestrafen,  eventuell  der  Erziehungs- 
direktion zu  überschreiben. 

10.  Die  Präsidenten  der  Schnlpflegen  sind  eingeladen,  die  Fortbildnngs- 
schfiler  bei  der  Eröffnung  der  Schnle  an  ihre  Pflicht  zu  erinnern  und  ihnen  die 
Strafbestimmnngen  mitzuteilen. 

11.  Die  Fortbildnngschule  ist  durch  die  Mitglieder  der  Schulpflege  fleissig 
zu  besuchen.    Der  Schlussprflfnng  hat  die  gesamte  Schulpflege  beizuwohnen. 

12.  Nach  §  5  des  Gesetzes  betreffend  das  Fortbildnngsschulwesen  können 
diejenigen,  welche  wegen  mangelnden  Fleisscs  und  guten  Willens  die  Fort- 
bildungsschule nicht  mit  Erfolg  besucht  haben,  von  der  Gemeindeschulpflege 
zu  einem  weiteren  Kurse  verpflichtet  werden.  Wir  ersuchen  Sie,  hierin  strenge 
SU  verfahren. 

13.  Sofort  nach  der  Eröffnung  der  Schule  ist  der  Nominativ-Etat  der  Schüler 
der  Erziebnngsdirektion  einzusenden. 

14.  Die  für  die  Fortbildungsschule  nötigen  Formulare  werden  Ihnen  im 
Laufe  dieses  Monats,  dasjenige  für  den  Bericht  der  Schnlpflege  aber  erst  gegen 
den  Schluss  des  Kurses  zugehen. 


50.7.  KreJMchreiben   der  Erziehungsdirektion   an   die  Schulpflegen   des  Kantons 
Baselland  zu  Händen  der  Fortbildungslehrer.   (Vom  ö.  August  1896.) 

Die  diesjährige  Bekrntenprflfung  findet  fttr  nnsem  Kanton  vom  15.  bis 
24.  September  in  Liestal  statt.  Wir  ersuchen  Sie  daher,  für  diejenigen  Jüng- 
linge, welche  diese  Prüfung  zu  bestehen  haben,  vor  derselben  einen  freiwilligen 
Repetitionskurs  zu  veranstalten.  Dabei  wollen  Sic  möglichst  darauf  hinwirken, 
dass  die  in  den  verlangten  Fächern  schwachen  Rekruten  diesen  Kurs  besuchen. 

Wir  haben  das  Maximum  der  Stunden  dieses  Kurses  auf  12  festgesetzt  und 
werden  dieselben  gleich  wie  die  Unterrichtsstunden  der  Fortbildungsschule  mit 
diesen  im  März  1897  honoriren.  Den  Bericht  über  diesen  Bepetitionskurs  wollen 
Sie  mit  demjenigen  über  die  Fortbildungsschule  des  nächsten  Winters  der  Er- 
ziehungsdirektion einsenden. 

60. 8.  Regulativ  Ober  die  staatliche  Unterstatzung  der  Fortbildungsschulen  im  Kanton 
Appenzell  A.-Rh.   (Vom  Kantonsrat  genehmigt  den  23.  November  1896.) 

In  Ausführung  von  Art.  39  der  Schulverordnung  wird  über  die  Verteilung 
von  Staatsbeiträgen  an  die  verschiedenen  Fortbildungsschulen  folgendes  fest- 
gesetzt : 

§  1.  Der  Staat  unterstützt  die  obligatorischen  Fortbildungsschulen,  gewerb- 
lichen Fortbildung«-  und  Zeichnungsschulen,  Fortbildnngsschulen  für  Töchter, 
inklusive  Flick-,  Koch-  und  Haushaltnngsschuleo,  unter  folgenden  Bedingungen : 

A.  Obligatorische  Fortbildungsschulen  für  Jünglinge. 

§  2.  Anspruch  auf  Staatsunterstütznng  haben  diejenigen  Schulen,  welche 
unter  Aufsicht  und  Leitung  der  Gemeindeschulkommission  stehen,  wenigstens 
zwei  Jahrgänge  umfassen  und  deren  Unterrichtszeit  per  Schüler  jährlich  im 
Minimum  60  Stunden  beträgt. 

Die  Gemeindeschulkommissionen  haben  der  Landesschnlkommission  je  auf 
Ende  Mai  nach  aufgestelltem  Formular  Bericht  und  Rechnung,  sowie  das  Ver- 
zeichnis der  Absenzen  einzusenden. 


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216  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnnng'en. 

§  3.  Die  Höhe  des  Staatsbeitrages  richtet  «ich  nach  der  Höhe  der  eigent- 
lichen UnterrichtHkosten  in  der  Weise,  dass  derselbe  bei  3 — 6  Schülern  einer 
Abteilung  40%,  bei  7—20  Schülern  BCIo,  bei  21—25  Schülern  40  »/o,  bei  26 
bis  30  Schülern  30%  der  Unterrichtskosten  beträgt. 

Abteilungen  von  mehr  als  25  Schülern  zu  Anfang  des  Kurses  müssen  geteilt 
werden;  solche  von  weniger  als  drei  nnd  mehr  als  30  Schülern  haben  keinen 
Anspruch  auf  Staatsnnterstützung. 

B.  Oewerblicbe  Fortbildnngs-  nnd  Zeichnungsschulen. 

§  4.  Anspruch  auf  Staat  sunterstfltzung  haben  diejenigen  Schulen,  welche 
a.  unter  Leitung  nnd  Aufsicht  der  Schnlkommission  oder  einer  yon  derselben 
gewählten  Spezialkommission  stehen;  —  b.  durch  Anstellung  geeigneter  Lehr- 
kräfte Gewähr  für  Erteilung  eines  sachlich  und  pädagogisch  richtigen  Unter- 
richtes bieten;  —  c.  so  organisirt  sind,  dtuiS  sie  den  bezüglichen  Anforderungen 
des  Bundes  entsprechen  und  damit  Anspruch  auf  Bundpssubvention  haben.  (Ver- 
gleiche Beglement  über  Vollziehung  des  Bnndesbeschlusses  betreffend  die  gewerb- 
liche nnd  industrielle  Bernt'abildung  vom  27.  Januar  188.5.) 

§  5.  Die  betreffenden  Schulen  haben  jeweilen  auf  Ende  Juni  der  Landes- 
schulkommission  die  Rechnung  über  das  abgelaufene  Schuljahr,  samt  Beleges, 
das  Budget  für  das  folgende  Schuljahr,  beides  im  Doppel,  den  Jahresbericht 
über  die  Schule  und  den  Inventarnachtrag  einzusenden.  Die  Landesschulkom- 
mission  stellt  hiefür  die  nötigen  Formulare  zur  Verfügung  und  besorgt  die  Ver- 
mittlung des  Bnndesbeitrages. 

§  6.  Der  Staatsbeitrag  beträgt  bei  Schulen,  deren  Unterricht  sich  anf  ita 
ganze  Jahr  erstreikt,  bis  auf  30  °io  der  Greüamtkosten ;  bei  den  übrigen  Schiüen 
bis  anf  25%. 

C.  Fortbildungsschulen  für  Töchter. 

§  7.  Anspruch  auf  Staatsuntersttttznng  haben  diejenigen  Schulen,  o.  an 
denen  Töchter  in  weiblichen  Handarbeiten,  oder  auch  in  Haushaltnngskonde, 
oder  im  Kochen,  oder  in  einzelnen  Schnifächem  unterrichtet  werden;  —  6.  di« 
unter  Leitung  und  Aufsicht  der  Schulkommission  oder  deren  Spezialkommit- 
sionen  stehen  und  —  c.  die  für  den  Unterricht  geeigneten  Lehrkräfte  anstellen. 

§  8.  Die  Berechnung  des  Staatsbeitrages  geschieht  bei  diesen  Scbnlen, 
sofern  sie  so  organisirt  sind,  dass  sie  anf  Bundessubvention  Anspruch  erheben 
können,  nach  den  gleichen  Grundsätzen,  wie  bei  den  gewerblichen  Fortbildnnss- 
nnd  Zeichnungsschulen  (§  6),  sofern  sie  keine  Bnndessubvention  beziehen,  nach 
der  Skala  für  die  gewöhnlichen  Fortbildnngsschnlen  (§  3). 

D.  Allgemeines. 

§  9.  Sämtliche  Staatsbeiträge  werden  auf  Vorschlag  der  Landesschnlkommis- 
sion  Tom  Regiernngsrate  festgesetzt. 

§  10.  Mit  Annahme  yorstehenden  Regnlatirs  tritt  dasjenige  vom  12.  No- 
vember 1883  ausser  Kraft 


61. ».    Unterstatzung  freiwilliger  Repetirechulen  im  Kanton  GraubOnden.   (Orossrats- 
bescbluss  vom  21.  Mai  1895.) 

1.  Der  Grosse  Rat  eröffnet  zur  UnterstDtznng  von  fi'eiwiUigen  Repetirsehnlen 
einen  Kredit  von  Fr.  1000. 

2.  Ans  diesem  Kredit  sollen  diejenigen  Repetirsehnlen  Beiträge  erhalten, 
welche  abgesehen  vom  Obligatorium  den  Vorschriften  des  Regulativs  vom  25.  Mai 
1891  entsprechen  nnd  mindestens  von  fünf  Schülern  oder  ähfllerinnen  beancht 
werden. 

3.  Der  Beitrag  des  Kantons  an  eine  freiwillige  Repetirschule  darf  die  Hälft« 
des  Beitrages  an  eine  obligatorische  Repetirschnle  nicht  fibersteigen  nnd  ist  im 


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Kanton  Genf,  Programme  des  conrs  du  soir.  217 

weitem  von  dem  Ausweis  abh&ngig,  dass  die  Gemeinde  oder  die  Schttler  min- 
destens ebensoTiel  an  die  Kosten  der  Lehrerbesoldong  beitragen  nnd  überdies 
die  Kosten  des  Schallokals  samt  Beheizung  nnd  Beleuchtung  ganz  bestreiten. 


62. 10.  Die  Eriasse  Ober  die  BOrgerscbule  im  Kanton  Aargau  vom  Jahre  1896  finden 
sich  im  Jahrbuch  1894,  Beilage  I,  pag.  18—19,  82—87.  (Vergl.  übrigens  auch 
die  Bemerkung  auf  pag.  öö,  Beilage  I,  in  vorliegendem  Jahrbuch.) 


68. 11.  Programme  des  cours  du  soir  du  Canton  de  Genive  pour  l'annto  scolaire 
I89S— 96.   (Du  23  septembre  1895.) 

Coun  du  soir. 

Les  conrs  du  soir  sont  destinäs  anx  jeunes  gens  et  aux  jeunes  filles,  ägäs 
de  plus  de  quiuze  ans. 

Les  conrs  qni  ne  r^nnissent  pas  nn  uombre  d'äleves  süffisant  peuvent  £tre 
snpprim^s  temporairement. 

Les  dlhwea  paient  chaqne  conrs  en  s'inscrivant  i,  raison  d'un  franc  ponr 
nne  henre  de  legen  par  semaine. 

Les  legons  auront  lien  du  vendredi  4  octobre  au  samedi  21  d6cembre  1895 
et  du  vendredi  3  janvier  an  samedi  15  mars  1896. 

Conditions  d'admission: 
Sont  admis  anx  conrs  du  soir: 

1**  Les  616ves  sortant  avec  nn  buUetin  satisfaisant  des  öcoles  compl^mentaires; 
2°  Cenx  qni  pronvent  seit  par  nn  examen,  seit  par  un  certificat,  qn'ils 
possident  nne  Instruction  äquivalente  i,  celle  qne  comporte  le  programme  de 
l'Ecole  compl6mentaire. 

Diteiplitie.  —  Examen». 

Aucun  äfeve  n'est  re;u  anx  legons  s'il  n'est  mnni  d'un  bnlletin  d'inscription. 

La  frgqnentation  rägnlifere  des  conrs  est  obligatoire.  Les  arriv^es  tardives 
et  les  absences  doivent  etre  justifl^es  par  les  parents  on  par  le  patron. 

Les  d^gäts  an  mat^riel  on  anx  locanx  sont  mis  ä  la  Charge  des  antenrs. 

Tont  älive  coupable  d'nn  acte  d'indiscipline  pent  £tre  renvoyä  ponr  nn  temps 
plus  on  moina  long.  En  cas  d'infiraction  g^rave,  l'exclnsion  definitive  pent  Stre 
prononcöe. 

A  la  flu  des  cours,  les  älives  snbissent  des  examens  sur  l'enseignement 
qn'ils  ont  re;n.  Ces  examens,  oraux  ou  Berits,  sont  obligatoires  pour  les  ap- 
prentis  dont  les  contrats  d'apprentissage  sont  d^posis  an  Departement  du  Com- 
merce et  de  rindnstrie. 

Les  616ves  qni  se  sont  distingn^s  par  l'assiduit^,  le  travail,  la  condnite  et 
le  rtenltat  des  examens  regoivent  des  certificats  qni  lenr  sont  d^livr^s,  en  s^ance 
publique,  k  la  fin  de  l'annle  scolaire. 

RiparMion  des  lepons. 
Jeunes  gens. 

Les  inscriptions  seront  reines  an  Bfttiment  scolaire  du  Grtttli,  les  Inndi  30 
septembre,  mardi  l*"  et  mercredi  2  octobre,  de  5  ft  7  heures. 

Les  examens  d'admission  auront  lien  k  la  premifere  legon  de  chaqne  cours. 

Les  conrs  s'onvriront  le  vendredi  4  octobre. 


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218  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Bremiire  annie. 

Arithm^tiqne  commerciale  (Ecole  dn  Grtttli,  n**  17) 2  hrara 

Algfebre Id.  n»  17) 3  , 

G6om6trie Id.  n«  17) 3  , 

Elöm.  de  physiqne  et  de  chimie  (Ecole  d'Horlogerie) 3  , 

Dessin  (Ecole  dn  Qrütli,  salle  de  dessin) 3  . 

Dessin  techniqne  (Ecole  d'Horlogerie) 2  , 

FranQais  (Ecole  dn  Grtttli,  n"  12) 3  , 

Allemand  Id.  n»  12) 3  . 

D»uxiim»  annie. 

Tenne  des  livres  (Ecole  dn  Grtttli,  n»  18) 2  henies 

Physique  (ölectricitfi)  (Ecole  d'Horlogerie) 3  , 

Chimie  (Ecole  d'Horlogerie) 3  , 

M^canique  avec  application  de  dessin  industriel  (Ecole  d'Horlogerie)  4  , 

Dessin  (Ecole  dn  Orfltli,  ealle  de  dessin) 3  , 

Frangais  (Ecole  dn  Grütli,  n»  12) 3  , 

Allemand  Id.  n«  12) 3  ^ 


Horaire. 


Premiire  antUe. 

Deuxihn»  annie. 

Lnndi, 

6—7  h.  Algfebre. 

Lnndi, 

6—7.  Dessin. 

7-8  h.  Göom6trie. 

7—8.  Dessin. 

n 

8—9  h.  Physiqne-Chimie. 

n 

7—8.  M4caniqne. 

Mardi, 

6—7.  Arithmfet.  commerciale. 

n 

8—9.  M4caniqne. 

7— S'/j.  Dessin. 

Mardi, 

6-7.  Chimie. 

ii 

6—7.  Dessin  techniqne. 

7—8.  Chimie. 

n 

7—8.  Dessin  techniqne. 

Mercredi, 

6—7.  Chimie. 

Mercredi, 

6-7.  Algfebre. 

7—8.  Dessin. 

7—8.  Physiqne-Chimie. 

« 

7-8.  Micanique. 

Jeudi, 

6—7.  Algfebre. 

n 

8—9.  M^caniqne. 

7—8.  G6om6trie. 

Jeudi, 

6-7.  Blectricit«. 

n 

8-9>/».  Dessin. 

n 

7—8.  Electricit«. 

Vendredi 

6 — 7.  Arithm^t.  commerciale. 

Vendredi 

6—7.  Tenne  des  livr. 

7—8.  G6om6trie. 

7—8.  Tenne  des  Utt. 

n 

8—9.  Physiqne-Chimie. 

n 

7—8.  Electricit«. 

Horaire  < 

ies  eours 

de  Fran^ais. 

de  Fran^ais. 

Lnndi, 

6-7  h. 

Lnndi, 

7-8  h. 

Mercredi, 

6—7  h. 

Mercredi, 

7-8  h. 

Vendredi 

6-7  h. 

Vendredi 

7-8  h. 

d' Allemand. 

d'Allemand. 

Mardi, 

6-7  h. 

Mardi, 

7-8  h. 

Jeudi, 

6-7  h. 

Jendi, 

7-8  h. 

Samedi, 

6—7  h. 

Samedi, 

7-8  h. 

«/atims  g»n». 
Programme  de»  Cour».  —  Premiire  annie. 

Ärifhmttique  eommereiale  et  Exereices  de  ealeul.  —  2  h.  par  semaine.  — 
Calcnl  de  l'int^rSt  et  de  l'escompte  par  des  mithodes  pratiqnes.  —  Bigle«  de 
m^lauge  et  d'alliage.  —  Comptes  conrants  par  Ies  principales  m6thodes. 

Factnres  et  lettres  de  Toitnre.  —  Effets  de  commerce :  billeta  et  lettre«  de 
change,  d'apr^  Ies  prescriptions  dn  Code  des  Obligations. 


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Kanton  Genf,  Programme  des  cours  dn  soir.  219 

Algibre.  —  3  h.  —  Resolution  de  problimes  par  les  ^qnations  nnm^riques 
dn  1"  degr£.  —  Les  quatre  Operations  algäbriques  dans  les  cas  leg  plns  simples.  — 
Equations  du  1"  degre  i  une  ou  plusienrs  inconnues.  —  Carrßs  et  racines  car- 
t6m.  —  Equations  du  2"«  degr^.  —  Progressions  et  logarithmes.  —  Exerdces 
et  applications. 

Giomf.trie.  —  3  h.  —  I.  Angles  des  poljgones.  —  Applications  &  l'assem- 
hlage  des  Agares.  Canevas  de  la  decoratiou  de  surfaces  planes. 

Constmction  des  triangles.  —  Application  h,  la  recherche  g^raduelle  de  lon- 
gnenrs  et  d'angles.  —  Triangulation. 

D^composition  des  polygones  plans;  ^Talnations  des  surfaces  de  ces  poly- 
gones.  —  Surfaces  des  corps  ävalues  d'apris  le  developpement.  —  Cercle.  — 
Secteur.  —  Diveloppement  des  corps  ronds  (cylindres  et  cönes). 

Projections.  —  Croqnis  cot^a  de  solides.  —  Figures  «emblables.  —  R6duc- 
tion  d'une  figure.  —  Emploi  des  rapports  trigonom^triques  uaturels  pour  le  calcul 
de  longuenn  et  d'angles.  —  Lev6s  de  plans. 

Perspective  cavali^re.  —  Evaluation  des  volumes.  —  Application  au  mitti  et 
au  cnbage.  —  Conrbes  usuelles ;  lenr  applicatiou  dans  la  repr^sentation  des  corps. 

Eliments  de  phtfsique  et  de  ehimie.  —3  h.  —  Phenomfenes  physiqaes  et 
chimiqaes.  —  Propriit^s  g^n^rales  de  la  mati&re.  —  Mesnre  des  grandeurs  fonda- 
mentales :  Hachine  k  diviser.  —  Vemier.  —  Cath6tometre.  —  Balances  de  prdcision. 

Hydrostatique :  Presses  hydrauliques.  —  Density.  —  Arßomfetres  et  alcoo- 
mitres;  p4se-sels,  pfese-lait,  pese-vin.  —  Niveaus. 

Pneumatique :  Baromfetres.  —  A^rostats.  —  Manom&tres.  —  Machines  pneu- 
matiques.  —  Pompes  de  compression.  —  Trompes  aspirautes  et  soufflantes.  — 
Applications  de  l'air  comprimä. 

Hydrodynamique :  Pompes  et  siphons.  —  La  Capillarit^. 

Aconstdque:  Principales  notions. 

Optique:  Vitesse  et  propagation  de  la  lumi^re.  —  L'oeil  et  la  vision.  — 
Fhotom6tres.  —  Reflexion  et  r^fraction.  —  Hiroirs  et  lentilles.  —  Microscopes.  — 
Lunettes  astrouomiques.  —  T^lescopes.  —  La  Photographie. 

Cbaleur:  Thermomfetres.  —  Applications  de  la  dilatation.  —  Pendules  com- 

posds.  —  Fusion.  —    Solidification.  —  Cristalligation.  —  Etüde  de  la  vapenr 

d'ean.  —  Machines  ä  glace.  —  Hygrom^trie.  —  Calorim^trie.  —  CondnctibilitÄ 

de  la  chalenr.  —  Chaleur  rayonnante.  —  Corr^lation  entre  la  chaleur  et  le  tra- 

.  vail.  —  Machines  i,  vapenr.  —  Motenrs  i,  air  chand.  —  Proc6d6s  de  chauffage. 

Chimie:  Nomenclature  et  notation.  —  Oxygfene.  —  Hydrogfene.  —  Azote. — 
L'air.  —  L'eau.  —  Industrie  dn  soufre,  pbosphore,  chlore,  iode.  —  Les  combus- 
tibles.  —  Le  gaz  d'^clairage.  —  PropriStÄs  des  mfetaux,  leur  m^tallurgie  et 
leura  compos^s  usnels.  —  Les  alliages.  —  Industrie  des  principaux  acides.  — 
La  chanx,  les  mortiers,  les  plätres,  la  porcelaine,  le  verre.  —  La  cellulose,  le 
sncre,  l'amidon.  —  Les  boissons.  —  Tannage  des  peanx.  —  Bongies,  savons, 
teintnres,  vemis.  —  Les  aliments,  conservations  et  falsifications.  —  Matiferes 
colorantes. 

Desain.  —  3  h.  —  Dessin  de  solides  et  d'objets,  d'apres  les  conpes  et  les 
croquis  cot^s.  —  Croquis  cot6s.  —  Construction  de  perspective  cavsJifere  faite 
d'apres  ces  croquis.  ■—  Etudes  de  types  choisis  dans  le  but  de  faire  connutre 
la  nature  des  formes  onvräes.  savoir:  formes  assembUes,  formes  superposäes. — 
Decoration  de  ces  types  saivant  la  matlfere  et  l'usage. 

Dessin  technique.  Cours  priparatoire.  —  2  h.  —  Croquis  cot6s  d'outils  et 
d'organes  öiementaires  de  machines  (d'aprfes  l'objet).  —  Mise  an  net  des  cro- 
qnis. —  Teintes  conventionnelles. 

Deuxiime  annie. 

Tenue  des  Uvres.  —  2h.  —  Billet  de  change,  billet  de  banque,  lettre  de 
change,  etc.  —  Bordereaux  d'escompte.  —  Doit  et  Avoir  et  leurs  synonymes.  — 
Tenue  des  livres  en  parties  donbles. 


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1 


220  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Livres  auxiliaires:  Copie  de  lettres.  —  Livre  des  inventaires.  —  Livre  do 
magasin.  —  Copic  des  effets  k  recevoir.  —  Ech^ancier.  —  Livre  de  caisse.  — 
Livre  des  transactions  diverses. 

Livres  principaux:  Livre.  —  Jonmal.  —  Grand  Livre.  —  Livre  des  däbitenn. 

Application :  1**  Module  de  comptabilit^  d'nn  n^ociant.  —  Analyse  de  chaqne 
transaction  iuscrite  an  Journal.  —  Balance  de  väriflcation  des  comptes  an  Grand 
Livre  et  an  Livre  des  d^biteurs.  —  Inventaire  g^näral  et  bilan. 

Entr^e  d'nn  associ^  dans  la  Maison  et  r^onvertnre  des  comptes.  CJompte  de 
liqnidation  des  d^biteurs  de  l'ancienne  Maison. 

2°  RMaction  an  Livre-Jonmal  des  memes  transactions  gTonp6es  par  mois. 

Compte  conrant  et  d'int^rSt  du  n^gociant,  chiffi-6  et  fourni  par  son  banquier. 

Pkyaique:  üectrieiti.  —  3  b.  —  Ä.  Electricit^  statiqne.  —  Döconverfe.  — 
Loi  des  attractions  et  des  r^pulsions.  —  Inflnence.  —  Fondre.  —  Tonnerre.  — 
Condensation.  —  Bonteille  Leyde.  —  Machines  ^lectriqnes. 

B.  Magn^tisme.  —  Dicouverte.  —  Fabrication  des  aimants.  —  Bonssole.  — 
D^clinaison.  —  Inclinaison. 

C.  Eleotricitö  dynamiqne.  —  a.  Prodnction.  —  Piles.  —  Definition  des  mots: 
circnit,  r^sistance,  force  6lectro-motrice,  intensit^,  nnit^s  älectriqnes,  Ohm,  Tult, 
Ampere.  —  h.  Action  chimique  des  courants.  —  Galvanoplastie.  —  Accnmnlateore. 

—  Voltamfetre.  —  Mesure  du  conrant.  —  e.  Action  d'nn  conrant  61ectriqne  snr 
l'aiguille  aimant^e.  —  Galvanom^tre.  —  d.  Action  d'nn  courant  snr  le  fer  donx. 

—  Electro-aimant.  —  Moteurs.  —  Sonncries.  —  T616graphie.  —  Horlogerie  äec- 
trique.  —  e.  Action  caloriqne  du  conrant  ^lectriqne.  —  Incandescence.  —  Are 
voltai'que.  —  Pyro-61ectricit6.  —  /.  Action  d'nn  courant  ölectriqne  snr  nn  autre 
conrant.  —  Courants  mobiles.  —  Action  de  la  terre.  —  SoMnoides.  —  g.  Ac(ion 
d'nn  conrant  snr  nn  circnit  ferm6.  —  Indnction.  —  Bobine  Rnhmkorff.  —  Mi- 
chines  magneto  et  dynamo-^lectriqnes.  —  Transfert  de  la  force.  —  T^liphones. 

Chimie.  —  Premifere  Partie:  Prodnits  indnstriels.  —  3  h.  —  I.  Industries 
des  acides  snlfurique,  snlfurenx,  rhlorhydriqne  et  azotiqne. 

IL  Fabrication  de  la  sonde,  de  la  potasse,  de  Tammoniaque,  dn  salpitreet 
de  l'alun. 

in.  Les  graisses,  pr^paration  et  emploi. 

rV.  Prodnits  employ^s  dans  la  bonlangerie,  la  p&tisserie,  la  confiserie. 

V.  Fabrication  de  la  biere,  du  cidre,  dn  vin,  dn  vinaigre  et  des  boi-soiu 
aromatiqnes. 

VI.  Teintnre  et  Impression:  Couleurs  min^rales  et  artificiclles,  le  blanchi- 
ment,  les  mordants  et  les  apprits.  —  Industrie  des  papiers. 

VII.  La  Photographie  et  les  nonveanx  proc6d6s  de  phototypie,  zincographie, 
autotypie. 

yill.  Notions  snr  qnelqne  prodnits  de  la  parfumerie,  drogaerie  et  pbarmacie; 

Denxi^me  Partie:  Metallurgie.  —  I.  Fonrneaux  et  combnstibles :  hooille, 
charbon,  anthracite,  lignite,  tourbe,  coke,  houille  agglom^räe,  et«. 

n  Metallurgie  du  fer,  cnivre,  etain,  plomb,  zing,  mercnre,  or,  aigent,  pla- 
tine,  alnmininm.  —  Proprietes  et  emplois  de  ces  m^taux. 

III.  Les  bronzes  et  les  laitons.  —  Essai  des  alliages  des  metanx  precieni. 

IV.  Electro-metallnrgie.   —  Galvanoplastie.  —   Placage,  zingage,  moirage. 

V.  Travail  des  metanx :  forgeage,  fonderie,  laminage,  trefilerie,  grannnlation. 

VI.  Principaux  mat^riaux  de  construction. 

iticanique  avec  applieation  de  dessin  industriel.  —  4  h.  —  I.  Introductioa. 

—  Temps,  monvement,  vitesse,  force,  inertie.  —  Mesnre  des  forces,  dynamometres. 

Statique.  —  Composition  et  dficomposition  des  forces.  —  Construction  gra- 
phique  de  la  resultante  et  des  composantes.  —  Application  k  la  r^partition  des 
efforts  dans  les  charpentes  (cas  les  plns  simples).  —  Centre  de  gravit£.  — 
Stabilite  des  constrnctions,  etc.  —  Eqnilibre  et  travail  dans  les  micanismes 
simples:  levier;  balances;  treuils;  crics,  etc. 


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Kanton  Genf,  Progpramme  des  coors  da  soir. 


221 


Dynamiqne.  —  Lois  du  monTement.  —  Pesantenr.  —  Travail  m^caniqne 
et  forces  Tires.  —  R^sistances  passives. 

II.  M^caniqne  appliqn^e.  —  Transformation  et  transmission  de  mouvements.  — 
Organes  61^mentaires  des  machinea.  —  Classification  des  machinea.  —  Motenrs. — 
EfTet  theorique.  —  Rendement.  —  Les  d^monstrations  seront  exp^rimentales.  — 
Nombrenx  exercices,  calcols  diagrammes  et  graphiques  empruntös  k  la  pratiqne. 

Dessin.  —  3  b.  —  Etiide  et  dessin  de  types  cboisis  dans  le  bnt  de  faire 
connaitre  les  formes  model^es  et  taill^es,  tonm^es  et  martelöes.  —  D^coration 
gnivant  la  mati^re  et  Tusage.  —  Elements  de  perspective  normale. 

FruHfais.  —  1"  aonäe.  —  3  h.  —  Revision  des  rfegles  leg  plus  usuelles  de 
la  grammaire  k  l'aide  d'exercices  pratiqnes  oraus  et  Berits.  —  Exercices  de 
lectnre  et  d'ölocution.  —  Ridaction.  —  Descripüons.  narrations  et  correspondance. 

Exercices  de  prononciation,  de  couversatinn  et  de  rädaction. 

2™^  annäe.  —  3  h.  —  Syntaze.  —  Exercices  d'^locntion  et  de  r^daction 
snr  des  snjets  relatifs  an  commerce  et  h,  l'indnstrie.  —  Descriptions  orales  et 
äcrites.  —  Composition.  —  Correspondance. 

Allemand.  —  1"  annie.  —  3  h.  —  Regles  de  grammaire  les  plus  indispen- 
sables. —  Exercices  de  coi^jugaison  et  de  d6clinaison.  —  Lectures.  — -  Exercices 
de  r^daction  portant  snr  des  siyets  usaeis.  —  Conversation  au  moyen  de  phrases 
simples. 

2"»  ann£e.  —  3  b.  —  Verbes  irr^gnliers  et  verbes  compos^s.  —  Phrases 
compos^es.  —  Lectures.  —  Exercices  de  conversation  et  de  rMactlon. 

Coura  du  soir.  —  Jeunes  ßlles. 

Leg  lefons  ont  lien  i  l'Ecole  gecondaire  de  la  rne  d'Italie. 

Les  inscriptions  sont  re;ues  k  cette  Ecole,  les  mardi  1"  et  mercredi  2  octobre, 
de  5  &  7  heures. 

Les  ezamens  d'admission  anront  lieu  i,  la  premiire  le^on  de  chaqne  coors. 

Leg  coors  s'oovriront  le  vendredi  4  octobre,  i,  6  benreg.  Nulle  €16ve  ne 
sera  admise  si  eile  n'est  munie  d'un  bulletin  d'inscription. 

Premiire  annie.  Deuxiime  annie. 


Fran^ais 2  beures 

Allemand 2      „ 

AritbmStiqoe  commerciale  .  2      „ 

Calligraphie 2      „ 

Dessin 3      - 


Fran^ais 2  heures 

Allemand 2      „ 

Tenne  des  livres    ....  3      „ 

Economie  domestique ')       .  1       „ 

Hygifene«) 2      , 

Dessin 3      „ 

*)  Le  eours  d'hyi^ine 


')  Le  coora  d'äeonomle  domegtlqne  a  Ilea  jusqn'aa  noavel  an 
ne  commencera  qn'apria  le  nonrel  an. 

Horaire  des  cours  desiinis  aux  jeunes  Filles. 


Premiire  annie. 


Lnndi 


Mardi 


Mercredi 
Jendi 


/  6  i  7  h. 
(  7  i  8  h. 

/  6  i  7  h. 
l  7  i  8  b. 

r  6  ä  7  h. 
\  7  i  8  h. 

6ä7h. 


Venderdi{6J^h. 
Samedi     {7JJE; 


Fran^ais. 
Allemand. 

Calligraphie. 

Arithm^tiqne. 

Fran;ais. 
Dessin. 

Calligraphie. 

Arithmätiqoe. 
Allemand. 

Dessin. 
Dessin. 


Deuxiime  annie. 
f6  i,  7  h.  Allemand. 
1 7  ä  8  h.  Tenne  des  livres. 
[6  ä  7  h.  Fran^ais. 
7  i  8  h.  Econ.  dornest.  1"  trim. 
l7  4  8  b.  Hygifene.         2»  trim. 
f6&7h.  Allemand. 
1 7  i  8  h.  Dessin. 
|6  ä  7  h.  Tenoe  des  livreg. 
17  ä  8  h.  Tenne  des  livreg. 
16  &  7  h.  Fran^ais. 
■Venderdi<7  48  h.  Econ. dornest.  1" trim. 
l7Ji8h.Hygifene.        2«  trim. 

Samedi 


Lnndi 


Mardi 


Mercredi'( 
Jendi 


/64  7  h.  Dessin. 
\7  4  8  b.  Dessin. 


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222  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Cours  du  soir. 
«/•wies  filles.  —  Premiire  antUe. 

Franfai».  —  2  h.  par  aemaine.  —  Dict6es.  Lectnre  de  morceanx  choisU 
aTec  remarques  snr  Torthographe  et  le  style.  Comptes  rendus  oranx.  —  Exer- 
cices  de  ridaction. 

AUemand.  —  2h.—  R^gles  de  grammaire  les  plus  indispensables.  —  Eier- 
cices  de  conjngaigon  et  de  d^clinaison  äl^mentaires.  —  Lectnres.  —  Exercioes 
de  r^daction  portant  snr  des  sujets  nsuels.  —  Conversations  an  moyen  de  phiwes 
simples. 

Arithmitique  CommereiaU.  —  2  h.  —  Calcnl  rapide,  par  formnle,  des  nombres 
d^cimanx,  des  nombrea  mixtes  et  des  nombres  complexes  combin6s.  —  Bigle  de 
trois,  regle  d'int^ret.  —  Escompte  commercial  (m^thodes  abr6g4es).  —  Begles 
de  soci£t6,  de  partage  proportionnel  et  de  mSlanges. 

Factnres.  —  Effets  de  commerce  d'apris  les  prescriptions  du  Code  d« 
Obligations. 

Calligraphie.  —  2  h.  —  Exercices  d'öcritnre  anglaise,  fran^aise,  ronde  et 
gothique.  —  Application  &  la  tenne  des  livres  de  commerce. 

Dessin.  —  3  h.  —  Dessin  g6om6trique.  —  Dessin  en  vue  de  la  conpe  et 
de  la  confection.  —  Dessin  de  broderies.  —  Application  ä  l'omement  de  la 
lingerie  et  des  v€tements.  —  Compositions  et  applications  sur  Stoffe. 

Deuxiime  annie. 

Frantais.  —  2  h.  —  Lectnre  et  analyse  de  morceanx  choisis.  —  Comptes 
rendas  oraux.  —  Exercices  de  r^daction,  composition,  correspondance.  —  Court«; 
notices  snr  les  principanx  autenrs  frantais. 

Allemand.  —  2h.  —  Verbes  irreguliers  et  verbes  compos^s.  —  Lectnres.  — 
Exercices  de  conversation  et  de  r^daction. 

Tenue  des  livres.  —  3  h.  —  Billet  de  change,  billet  de  banqne,  letae  de 
change,  etc.  —  Bordereaux  d'escompte.  —  Factures.  —  Doit  et  Avoir  et  leins 
synonymes.  —  Tenue  des  livres  en  parties  doubles. 

Liyres  anxiliaires :  Copie  de  lettres.  —  Livre  des  inventaires.  —  Livre  du 
magasin.  —  Copie  des  efFets  4.  recevoir.  —  Ech^ancier.  —  Liyre  de  caisse.  - 
Livre  des  transactions  diverses. 

Livres  principanx:  Livre-Journal.  —  Orand  Livre. 

Application:  1*>  Module  de  comptabilitä  d'nn  n^gociant.  —  Analyse  de  chsqae 
transaction  inscrite  au  Jonmal.  —  Balance  de  v^rification  des  comptes  an  Grand 
Livre.  —  Inventaire  g^n^ral  et  bilan. 

2°  RMaction  an  Livre-Journal  des  memcs  transactions  group6es  par  mois. 

Compte  conrant  et  d'iut£r§t  du  n6gociant,  chifEri  et  fonrni  par  son  banqnier. 

Eeonomie  domestique.  —  1  h.  —  Principes  qui  doivent  diriger  nne  maittesse 
de  maison. 

Logement.  —  Choix  d'nn  appartement.  —  Installation  et  entretien.  —  Pi»- 
pret^,  a^ration.  —  Proc^d^s  divers  d'Mairage  et  de  chanffage. 

Mobilier.  —  Choix  et  conditions  d'nn  mobilier. 

ygtements  et  lingerie.  —  Notions  sur  les  divers  tbsus  et  lenr  emploi.  - 
Entretien  et  conservation  des  v^tements. 

Provisions  de  manage.  —  Achat  et  conservation.   —  Recettes  diverses. 

Comptabilit^  d'nn  manage.  —  Epargne.  -r-  Assnrance. 

Notions  scientifiques  appliqufes  a  l'hygiine  et  a  la  vie  domestique.  (Ce  eou^ 
anra  lieu  i,  partir  du  mois  de  janvier.)  —  1  h.  —  Prinoipaui  organes  du  corp* 
humain  et  leurs  fonctions.  —  Nutrition.  —  Les  aliments  et  les  boissons.  - 
Ealsification  des  aliments.  —  Poisons  et  contre-poisons. 

Fonctions  de  la  pean. 


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/ 


Kanton  Bern,  Unterrichtsplan  für  das  dentsche  Lehrerseminar.         223 

Bespiration.  —  Composition  de  l'air  atmosphäriqne.  —  Conditions  pour  nne 
respiration  normale.  —  Conditions  hygiäuiqaes  d'nue  bonne  habitation.  — 
Chanffage,  Ventilation,  aäration.  —  Gaz  toxiqnes. 

Consäquences  pour  le  corps  hamain  des  yariations  de  la  temp^ratnre.  — 
Hoyens  de  les  nentraliser.  —  Adaptation  des  vltements  et  de  Talimentation 
an  climat. 

Systeme  nerrenx.  —  Travail  intellectnel. 

Hygiene  de  la  vne.  —  Eclairage. 

Locomotion.  —  Os  et  muscles.  —  Exercices  corporels,  gymuastiqne.  — 
Fatiqne  et  repos. 

Seins  k  donner  en  cas  d'accidents. 

Seins  i  donner  anx  malades  et  ans  enfants. 

Dessin.  —  3  h.  —  Saite  du  programme  de  premiire  ann€e. 


IV.  Lehrersemlnarien. 


M.  1.  Unterrichtsplan  für  das  deutsche  Lehrerseminar  des  Kantons  Bern.    (Vom 
1.  Febmar  1895.) 

Der  Direktor  der  Erziehung  des  Kantons  Bern,  in  Anwendung  von  §  2  litt,  b 
des  Reglementes  für  das  deutsche  Lehrerseminar  vom  3.  März  1883,  anf  den 
Antrag  der  Seminarkommission  erlässt  folgenden  Unteirichtsplan  für  das  deutsche 
Lehrerseminar : 

A.  Allgemeine  Beatimmungen. 

1.  Der  Unterricht  im  Seminar  hat  den  Zweck,  den  Zöglingen  eine  grOnd- 
liche,  intellektnelle  nnd  sittlich-religiöse  Ansbildnng  zu  geben  und  ihnen  die 
erforderlichen  Kenntnisse  nnd  Fertigkeiten  zu  vermitteln,  um  dieselben  zur 
segensreichen  Wirksamkeit  in  der  Volksschule,  wie  auch  zur  Selbstbildung  fähig 
und  geneigt  zu  machen. 

2.  Die  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  findet  das  Seminar  in  folgen- 
den Unterrichtsgegenständen : 

a.  PädEigogik  (Psychologie,  allgemeine  und  praktische  Pädagogik  nebst  Ge- 
schichte derselben  nnd  praktische  Übungen) ;  —  6.  Religion  (biblische  Geschichte 
nnd  Geographie,  Bibelknnde,  Kirchengeschichte  und  Sittenlehre) ;  —  e.  Deutsche 
Sprache  (Sprachlehre,  Lesen  nnd  Erklären  von  Mnsterstttcken,  Übung  im  mttnd- 
lichen  und  schriftlichen  Ausdruck,  deutsche  Literatnrknnde) ;  —  d.  Französische 
Sprache ;  —  e.  Mathematik  (Arithmetik  und  Geometrie) ;  —  /.  Naturkunde  (Natur- 
geschichte und  Natnrlehre) ;  —  g.  Geschichte  (allgemeine  und  vaterländische  Ge- 
schichte) ;  —  h.  Geographie ;  —  i.  Musik  (Musiktheorie,  Gesang,  Klavier-,  Orgel- 
and Violinspiel).  Von  letzterem  kann  der  Seminardirektor,  nach  Anhörung  des 
betreffenden  Fachlehrers,  die  dazu  wenig  begabten  Zöglinge  dispensireu ;  — 
k.  Zeichnen  (freies  Handzeichnen  und  technisches  Zeichnen);  — {.  Schönschreiben 
(in  Verbindung  mit  Buchhaltung) ;  —  m.  Turnen;  —  n.  Landwirtschaftliche  Be- 
lehrung und  Arbeiten ;  —  o.  Handfertigkeitsnnterricht. 

3.  Der  gesamte  Unterricht  der  Anstalt  soll  möglichst  ineinandergreifen,  so 
dass  die  einzelnen  Unterrichtszweige  sich  gegenseitig  ergänzen  und  unter- 
stützen. 

In  der  Auswahl  nnd  Anordnung  des  UnterrichtsstofTes  haben  sich  die  Lehrer 
genau  an  die  Bestimmungen  des  Unterrichtsplanes  zu  halten  und  in  der  me- 
thodischen Behandlung  darauf  zu  dringen,  dass  in  allen  Richtungen,  unter  Ver- 
meidung jeder  mechanischen  Stoffaufnahme,  Wissen  nnd  Können  des  Zöglings 


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224  Kantonale  Gesetze  und  Verordnung;en. 

Hand  in  Hand  gehen  und  das«  derselbe  znr  geistigen  Durchdringung  nnd  selb- 
ständigen Beherrschnng  des  Unterrichtsstoffes  befähigt  werde. 

4.  Die  Lehrer  sind  Terpflichtet,  ihren  Unterricht  stets  im  Hinblick  auf  die 
Bemfebildnng  za  erteilen,  indem  sie  mit  dem  theoretischen  Unterricht  die 
nötigen  methodologischen  Hinweisnngen  Terbinden  nnd  dafttr  sorgen,  das«  der 
im  ünterrichtsplan  der  Volksschnle  Torgeschriebene  Stoff  von  den  Zöglingen 
gründlich  Terarbeitet  nnd  vollständig  beherrscht  wird  nnd  die  ZSglinge  mit  den 
Lehrmitteln  der  Primarschule  wohl  vertraut  werden. 

Die  Besprechung  nnd  Beleuchtung  der  Organisation  des  Volksschulmiter- 
richts  ist  Sache  des  Direktors ;  die  spezielle  Methodik  in  den  einzelnen  F&chem 
wird  ihm  oder  dem  Lehrer  der  Übnngsschule  oder  den  einzelnen  Fachlehien 
übertragen. 

5.  Da  die  F&higkeit  eines  richtigen  nnd  lebendigen  mündlichen  Ausdrucks 
zu  den  wesentlichen  Eigenschaften  eines  guten  Volksschnllehrers  gehört,  so  ist 
hierauf  in  allen  Unterrichtszweigen  mit  besonderem  Nachdruck  hinzuwirken, 
indem  die  Zöglinge  zu  vollständigen  sprachrichtigen  Antworten  und  zur  zu- 
sammenhängenden Beproduktion  behandelter  Oegenstände  in  den  verschiedenen 
Gebieten  des  Unterrichts  unablässig  angehalten  werden. 

6.  Um  das  zeitraubende  Diktiren  und  Nachschreiben  zn  ersparen,  soll  in 
jedem  Fache,  in  welchem  zweckmässige  Lehrbücher  vorhanden  sind,  ein  solch» 
eingeführt,  dem  Unterricht  zu  Grunde  gelegt  und  das  Schreiben  auf  das  aaun- 
gänglich  Notwendige  beschränkt  werden. 

Anmerkung.  Die  FV.  Klasse  nmfasst  das  erste,  die  m.  das  zweite  und 
dritte,  die  n.  das  vierte  und  fünfte,  die  I.  das  sechste  und  siebente  Semester. 

B.  Besondere  Bestimmungen. 

I.  Pädagogik.  —  IL  Klasse.  —  A.  Aus  der  Psychologie  die  Leh«  Tom 
Erkennen  mit  Anwendung  auf  die  Erziehung,  aus  der  allgemeines  Pädagoge 
die  Unterrichtslehre  und  aus  der  Methodik  des  Sprachunterrichts  in  der  Volks- 
schule dasjenige,  das  für  die  Lehrtätigkeit  der  Seminaristen  in  der  Übnngs- 
schule in  erster  Linie  erforderlich  ist.    Wöchentlich  3  Stunden. 

B.  Methodik  des  Volkaschnlnnterrichts  im  Kechnen,  Qeavag  und  in  der 
Naturkunde,  erteilt  durch  den  Lehrer  der  Übungsschnle,  welchem  ancb  die 
Methodik  in  anderen  Fächern  übertragen  werden  kann.  Im  Sommer  wSebeitlicIi 
3  Stunden. 

I.  Klasse.  —  A.  Pädagogik.  Wöchentlich  5  Standen.  —  o.  Psychologie  nnd 
allgemeine  Erziehnngslehre,  mit  Ausnahme  des  in  der  II.  Klasse  Behandelten. - 

b.  Schulkunde,  Einrichtung  und  Gesetzgebung  der  bernischen  Primarschule.  - 

c.  Geschichte  der  Pädagogik.  Allgemeine  Einleitung ;  das  Wesentlichste  aus  der 
Entwicklung  des  Erziehungswesens  von  der  Reformation  bis  auf  die  Gegenwart, 
mit  besonderer  Bttcksicht  auf  die  Volksschule. 

B.  Methodik.  —  a.  Fortsetzung  and  Abschluss  der  methodischen  Belehr- 
ungen über  den  Sprachunterricht  in  der  Volksschule,  mit  praktischen  Übungen. 
Wöchentlich  2  Stunden.  —  b.  Fortsetzung  der  in  der  n.  Klasse  begonnenen 
Methodik  im  Rechnen,  Gesang  und  Naturkunde,  sowie  Besprechung  der  Lehr- 
fibungen  in  der  Schule.   Wöchentlich  1  Stunde. 

Die  Methodik  in  einzelnen  Fächern  wird  von  den  Fachlehrern  in  den  ßt 
die  betreffenden  Fächer  angesetzten  Stunden  erteilt. 

Die  Übungsschule  wird  von  den  Zöglingen  einzeln  nnd  klassenweise  be- 
sucht; klassenweise  im  fünften  und  sechsten  Halbjahr  wöchentlich  1  Stimde,  im 
siebenten  Halbjahr  2  Stunden.  Sie  haben  daselbst  teils  dem  Unterricht  um- 
hören, teils  nach  Anleitung  des  Lehrers  der  Übnngsschule  selbst  Lehrübnngen 
vorzunehmen  und  sich  mit  der  Führung  einer  Schule  vertraut  za  machen,  zuerst 
nnr  mit  einer  Schulstnfe  und  später  auch  mit  der  Gesamtschule. 

Während  des  letzten  Jahres  können  von  den  Zöglingen  auch  einige  Schalen 
der  Umgegend  besucht  nnd  zum  Gegenstand  einer  Besprechung  gemacht  werden. 


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Kanton  Bern,  Unterrichtsplan  für  das  deutsche  Lehrerseminar.         225 

II.  Religion.  —  IV.  Klasse  nnd  TU.  Klasse  (erste  Hälfte).  Wöchentlich 
2  Standen.  —  Das  Wichtigste  aus  der  Geographie  Palästinas.  Biblische  Ge- 
schichte des  alten  Bundes  auf  Grundlage  der  Bibel  nnd  der  in  den  bernischeu 
Schulen  eingeführten  Lehrmittel  für  den  Religionsunterricht,  mit  einlässlicher 
Hervorhebung  und  Begründung  des  Zusammenhangs.  Bibelkunde  des  alten 
Testament«  auf  Grundlage  ausgewählter  Abschnitte  namentlich  aus  folgenden 
Büchern:  1.  nnd  2.  Bnch  Moses,  Buch  Ruth,  Hieb,  Psalmen,  Sprüche  Salomos, 
Jesaia,  Jeremia,  Ezechiel,  Daniel,  Joel,  Amos,  Jona,  Micha. 

Im  ersten  Halbjahr  wird  die  Zeit  bis  zur  Trennung  des  Reiches  Israel,  im 
zweiten  die  Zeit  bis  zur  Herrschaft  der  Römer  behandelt. 

in.  Klasse  (zweite  Hälfte).  —  3.  Semester.  Wöchentlich  3  Stunden.  — 
Leben  nnd  Lehre  Jesn  auf  Grundlage  der  Evangelien  nnd  der  in  den  bemischen 
Schulen  eingeführten  Lehrmittel  für  den  Religionsnnterricht. 

II.  Klasse.  —  Im  Winter  wöchentlich  2,  im  Sommer  3  Stunden.  —  Apostel- 
geschichte nnd  apostolische  Briefe.  Die  Hanptzüge  aus  der  Geschichte  der  christ- 
lichen Religion  nnd  Kirche.   Repetition  der  Bibelkunde. 

I.  Klasse.  —  Wöchentlich  1  Stunde.  —  Methodik  des  Religionsnnterrichta 
in  der  Volksschule.  Belehrung  über  die  wichtigsten  Fragen  der  christlichen 
Ethik. 

III.  Deutsche  Sprache.  —  IV.  Klasse.  —  Wöchentlich  6  Stunden.  — 
Grammatik.  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Wiederholung  des  der  Volksschule  zu- 
gewiesenen Stoffes.  —  Die  Regeln  der  Orthographie  und  der  Interpunktion. 

Lesen.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Behandlung  ausgewählter  Stücke  des 
eingeführten  Lesebuches. 

Aufsatz.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Stilistische  Übungen  im  Anschlnss 
an  die  mündliche  Behandlung  von  Lesestflcken,  Vergleichnngen,  leichtere  Schil- 
derungen nnd  Abhandlungen.    Briefe. 

ni.  Klasse.  —  Wöchentlich  6  Stunden.  —  Grammatik.  —  Wöchentlich  2 
Stunden.  —  Wortlehre.  —  Analytische  Übungen. 

Lesen.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  a.  Musterstücke  aus  dem  eingeführten 
Lesebuch  nnd  dem  Mittelklaasenlesebuch.  —  6.  Wilhelm  Teil,  von  Schiller. 

Aufsatz.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Wie  in  der  IV.  Klasse. 

II.  Klasse.  —  Wöchentlich  6  Stunden.  —  Grammatik.  —  Im  Winter 
wöchentlich  2  Stunden,  im  Sommer  1  Stunde.  —  Satzlehre.  —  Analytische 
Übungen. 

Lesen.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  a.  Behandlung  von  Stücken  aus  dem 
eingeführten  Lesebuch  und  aus  dem  Oberklassenlesebnch.  —  b.  Wenigstens  ein 
grösseres  Werk,  wie  Hermann  und  Dorothea  oder  Minna  von  Bamhelm.  Even- 
tuell: Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Nibelungenlied  oder  Reineke  Fuchs. 

Aufsatz.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Schilderungen  und  Abhandlungen, 
zum  Teil  im  Anschlnss  an  die  Lektüre;  Aufsätze  aus  dem  praktischen  Leben. 
RedeHbnngen. 

Stilistik.  —  Im  Sommer  wöchentlich  1  Stunde.  —  Wiederholung  der  auf 
den  untern  Stufen  in  den  Aufsatzstunden  gegebenen  Belehrungen. 

I.  Klasse.  —  Literatur  und  Lektüre.  —  Wöchentlich  4  Stunden.  —  a.  Spe- 
ziellere Behandlung  von  wenigstens  zwei  grösseren  Werken,  wie  Nathan;  Wallen- 
stein; Iphigenie.  —  b.  Stücke  ans  dem  eingeführten  Lesebuch,  nach  literar- 
historischen Gesichtspunkten  ausgewählt.  —  c.  Das  Wesentlichste  aus  der  Li- 
teraturgeschichte von  Klopstock  an  bis  auf  die  Gegenwart,  in  engem  Anschlnss 
an  die  Lektüre. 

Aufsatz.  —  Im  Winter  2  Stunden,  im  Sommer  wöchentlich  1  Stunde.  — 
Aufsätze  aus  den  verschiedenen  Gebieten  des  Unterrichts  nnd  ans  dem  prakti- 
schen Leben;  Bedeübungen. 

Poetik.  —  Im  Sommer  wöchentlich  1  Stunde.  —  Zusammenstellung  des  auf 
den  untern  Stufen  im  Anschlnss  an  die  Lektüre  behandelten  Stoffes  mit  einigen 
Erweiterungen. 

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226  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

IV.  Französische  Sprache.  —  IV.  Klasse. —  3  Standen  wöchentlich. — 
Sprachtthang:  Lese-,  Übersetzungs-  und  Sprechübungen  zur  Aneignung  der 
richtigen  Aussprache,  des  notwendigen  Wörterschatzes  nnd  des  französischen 
Sprachausdmcks. 

Orammatik:  Substantiv  nnd  Artikel,  Deklination,  Konjugation  der  Hfilft- 
tätigkeitswörter. 

III.  Klasse.  —  2.  Semester:  3  Stunden  wöchentlich.  —  Sprachübung:  Fort- 
gesetzte Übungen  zur  Aneignung  der  richtigen  Aussprache  nnd  des  französischen 
Sprachausdrncks  und  zur  Vermehrung  des  Wörtervorrats. 

Grammatik:  Deklination  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Teilungs- 
artikels; das  Adjektiv  und  seine  Flexion  und  Beziehung;  das  Zahlwort;  Kon- 
jugation der  regelmässigen  Verben. 

3.  Semester.  —  Wöchentlich  3  Standen.  —  Sprachübnng:  Lese-  nnd  Über- 
setzungsübungen; Einübung  der  Frageweise  nnd  der  Negation;  Memoriren  ge- 
eigneter Sprachganze,  Diktate. 

Grammatik:  Das  Pronomen;  Konjugation  der  leichteren  nnregelmässigeu 
Verben. 

II.  Klasse.  —  4.  Semester.  —  Wöchentlich  3  Stunden.  —  Sprachflbuag: 
Lesen  nnd  Übersetzen  leichterer  Sprachmnsterstücke. 

Grammatik:  Vollendung  der  Konjugation  der  nnregelm&ssigen  Verben;  das 
Adverb  und  die  Präposition. 

5.  Semester.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Sprachübung:  Wie  im  l.  Se- 
mester mit  Beproduktion  des  Gelesenen  in  französischer  Sprache;  Memoriren 
kleinerer  Poesien,  Versionen. 

Grammatik :  Anwendung  der  Zeitformen  des  Indicatif,  Conditionnel  und  In- 
ünitif;  Bepetition. 

1.  Klasse.  —  6.  Semester.  —  Wöchentlich  3  Standen.  —  Sprach nbung: 
Lesen  nnd  Übersetzen  grösserer  Sprachmnsterstücke ;  mündliche  und  schriftliche 
Konzentrationen. 

Grammatik:  Lehre  über  die  Anwendung  des  Snbjonctif  und  über  die  Pai^ 
tizipien ;  Anwendung  der  Begeln  in  entsprechenden  scliriftlichen  Übersetzungen. 

7.  Semester.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Sprachübung :  Lesen  dramatischer 
Mnsterstttcke ;  Übung  in  der  Briefform;  Abfassung  einfacher  Erzählungen  und 
Beschreibungen ;  Versionen. 

Grammatik :  Ergänzende  Wiederholung  der  Syntax. 

Anmerkungen.  1.  In  allen  Klassen  ist  der  Konversation  auf  Grundlage 
geeigneter  Anschauung  besonders  Bechnnng  zu  tragen. 

2.  Diejenigen  Zöglinge,  welche  ohne  Vorkenntnisse  im  Französischen  ins 
Seminar  eintreten,  haben  in  den  ersten  drei  Semestern  die  Konjugation  der 
Hülfs-  und  regelmässigen  Verben,  in  den  zwei  folgenden  die  Konjugation  der 
nnregel  massigen  Verben  und  in  den  letzten  zwei  Semestern  die  Hauptregeln  der 
Anwendung  der  Zeit-  nnd  Modusformen  durchzuarbeiten. 

V.  Mathematik.  —  A.Arithmetik.  —  In  den  4  ersten  Semestern  wöchent- 
lich je  3  Stunden,  in  den  übrigen  je  2  Standen. 

IV.  Klasse.  —  Rechnen  mit  absoluten  ganzen  Zahlen,  mit  besonderer  Be- 
rücksichtigung der  im  praktischen  Rechnen  üblichen  Abkürzungen  nnd  Vorteile; 
die  gemeinen  Brüche. 

III.  Klasse.  —  a.  Die  Dezimalbrüche ;  Dreisatz-  und  Vielsatcrechnnng  mit 
Anwendung  auf  das  bürgerliche  Rechnen.  —  b.  Die  vier  Spezies  mit  rationalen 
Buchstabengrössen.  —  c.  Gleichungen  ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten; 
das  Ausziehen  der  Quadratwurzel. 

IL  Klasse.  —  a.  Fortgesetzte  Übungen  in  den  bürgerlichen  Rechnungs- 
arten. —  6.  Das  Ausziehen  der  Kubikwurzel;  Gleichnngen  ersten  Grades  mit 
mehreren  Unbekannten ;  quadratische  Gleichungen. 


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Kanton  Bern,  ünterrichtsplan  für  das  deutsche  Lehrerseminar.         227 

I.  Klasse.  —  a.  Wiederholung  des  bflrgerlichen  Rechnens;  —  b.  das  Wichtigste 
ans  der  Lehre  von  den  Potenzen,  Wurzeln  und  Logarithmen. 

B.  Geometrie.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  IV.  Klasse.  —  Planimetrie  bis 
nnd  mit  der  Lehre  von  der  Kongruenz. 

III.  Klasse.  —  Fortsetzung  und  Abschluss  der  Planimetrie. 

II.  Klasse.  —  Stereometrie. 

I.  Klasse.  —  Fortsetzung  der  Stereometrie;  Feldmessen. 

Anmerkungen.  1.  Im  praktischen  Rechnen,  mit  Einschluss  der  auf  An- 
schauung gegründeten  Flächen-  nnd  Körperberechnungen,  ist  der  in  den  Lehr- 
mitteln fllr  die  Primarschule  enthaltene  Stoff  gründlich  durchzuarbeiten.  2.  Der 
Unterricht  in  Algebra  nnd  Geometrie  ist  dem  praktischen  Rechnen  dienstbar 
zn  machen. 

VI.  Naturkunde.  —  In  den  drei  untern  Klassen  wöchentlich  8  Stunden, 
im  6.  Semester  5  und  im  7.  Semester  3  Stunden. 

IV.  Klasse.  —  a,  Botanik :  Beschreibung  charakteristischer  Repräsentanten 
der  wichtigsten  Pflanzenfamilien.  Morphologie.  Exkursionen;  —  b.  Zoologie: 
Allgemeine,  1.  Teil. 

in.  Klasse.  —  2.  Semester.  —  a.  Zoologie:  Allgemeine,  2.  Teil;  —  6.  Mi- 
neralogie. —  3.  Semester.  —  c.  Botanik:  Systemkunde;  Übnng  im  Bestimmen 
von  Pflanzen  im  Anschluss  an  Exkursionen ;  allgemeine  Botanik ;  —  d.  Physik. 

1.  Knrsus :  die  einfachsten  physikalischen  Erscheinungen. 

II.  Klasse.  —  4.  Seraester.  —  a.  Chemie:  Unorganische,  1.  Teil;  —  6.  An- 
thropologie nnd  Gesundheitslehre.  —  5.  Semester.  —  c.  Chemie:  Unorganische, 

2.  Teil ;  —  d.  Physik :  Mechanische. 

I.  Klasse.  —  a.  Physik:  Akustik,  Optik,  Wärmelehre,  Elektrizität  nnd 
Magnetismus:  —  b.  Naturkundliches  Praktikum  (im  Wintersemester  1  Stnnde 
wöchentlich). 

VII.  Geschichte.  —  IV.  Klasse.  —  1.  Semester.  Wöchentlich  3  Stunden. 
Geschichte  des  Altertums. 

III.  Klasse.  —  2.  Semester.  Wöchentlich  3  Stunden.  Geschichte  des  Mittel- 
alters. —  3.  Semester.  W'öchentlich  3  Stunden.  Allgemeine  neuere  Geschichte 
von  der  Reformation  bis  und  mit  dem  Zeitalter  Ludwigs  XIV. 

II.  Klasse.  —  4.  Semester.  Wöchentlich  3  Stunden.  Schweizergeschicht« 
bis  1789.  —  5.  Semester.  Wöchentlich  2  Stunden,  a.  Allgemeine  Geschichte 
bis  1789 ;  —  6.  Wiederholung  der  früheren  Kurse ;  —  c.  Methodik  des  Geschichts- 
unterrichts in  der  Volksschule. 

I.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden,  a.  Allgemeine  Geschichte  von  1789 
bis  auf  die  Gegenwart;  —  b.  neueste  Schweizergeschichte  und  Verfassung^- 
knnde.  —  Überall  sind  die  kulturgeschichtlichen  Momente  besonders  hervor- 
zuheben. 

VIII.  Geographie.  —  IV.  Klasse.  —  1.  Semester.  Wöchentlich  2  Stunden. 
Behandlung  des  zum  Verständnis  der  politischen  Geographie  Notwendigen  aus 
der  mathematisch-physikalischen  Geographie.    Behandlung  Asiens. 

III.  Klasse.  —  2.  nnd  3.  Semester.  Im  Winter  wöchentlich  3  Stunden ;  im 
Sommer  2  Stunden.    Behandlung  Australiens,  Amerikas,  Afrikas  nnd  Europas. 

II.  Klasse.  —  4.  und  ö.  Semester.  Im  Winter  wöchentlich  3,  im  Sommer  je 
2  Stunden,  o.  Behandlung  der  Schweiz ;  —  b.  Wiederholung  der  frühem  Jahres- 
korse;  —  e.  Mathematische  Geographie;  d.  Methodik  des  geographischen  Unter- 
richts in  der  Volksschule. 

IX.  Gesang.  —  IV.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  Treff-  nnd  Lese- 
flbnngen  im  Anschluss  an  den  im  obligatorischen  Lehrmittel  II.  Stufe  enthaltenen 
Oesangsübungsstoff,  verbunden  mit  theoretischen  Belehrungen  über  die  diatonische 
Tonleiter  nnd  das  Tonsystem. 


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228  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

ITI.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  Ühnngen  und  Lieder  in  Verbindung 
mit  Stimmbildung  im  Umfang  des  Oesanglehrmittels  II.  Stufe.  Answeichnngs- 
ttbnng  nach  dem  Lehrmittel  III.  Stufe.  —  Theorie :  Die  Elemente  der  Akkordlehre. 

n.  Klasse.  —  Wöchentlich  1  Stunde.  Fortsetzung  und  Erweiterung  der 
StimmbildnngsUbungen  im  Anschlnss  an  das  obligatorische  Lehrmittel  der  IL 
und  in.  Stufe.  Chromatische  Tonbewegung.  —  Theorie :  Bildung  einfacher  har- 
monischer Sätze. 

I.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  Ahschlnss  der  Gesangsbildnng. 
Schwierigere  Trefi-  and  Leseübungen.  Abschluss  und  zusammenfassende  Wieder- 
holung der  Mnsiktheorie  mit  besonderer  Betonung  der  Schulbedflrfnisse. 

Chorgesang  aller  Klassen.  —  Wöchentlich  1  Stande.  Neben  Tierstimmigen 
Männercborliedem  sollen  auch  den  Stimmitteln  entsprechende  ein-  oder  mehr- 
stimmige Gesänge  der  klassischen  Gesangsliteratnr  geübt  werden. 

Anmerkung.  Der  Gesangstüchtigkeit  und  der  Befähignug  zum  ßesang- 
unterricht  ist  durch  alle  Klassen  hindurch  besondere  Aufmerksamkeit  zu  scheDken. 

X.  Klavier-  und  Orgelspiel.  —  IV.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden. 
Begründung  einer  korrekten  Spieltechnik. 

ni.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.   Durcharbeitung  einer  KlaTierschnle. 

U.  Klasse.  —  Wöchentlich  1  Stunde.  Spieleu  von  entsprechenden  Klavier- 
kompositionen,  Einüben  von  Chorälen  und  Präludien. 

I.  Klasse.  —  Wöchentlich  1  Stunde.    Fortsetzung  und  Abschluss. 

Anmerkung.  Mit  den  dazu  befähigten  Zöglingen  ist  das  Orgelspiel  mit 
Anwendung  des  Pedals  zu  betreiben.  Die  übrigen  sollen  wenigstens  Schul-  nnd 
Kirchenlieder  auf  Klavier  oder  Harmonium  spielen  und  auch  die  Einrichtung 
des  Pedals  kennen  lernen. 

XI.  Violinspiel.  —  Im  1.  Semester  2,  in  allen  übrigen  wöchentlich  1 
Stunde.  Durchfdhrung  einer  Schale,  Spielen  von  entsprechenden  Stücken  der 
VioUnliteratnr  und  Unterricht  in  der  Benützung  des  Instruments  im  Gesang- 
unterricht. 

XII.  Zeichnen.  —  IV.  Klasse.  —  Wöchentlich  3  Standen.  Freihandzeichnen. 
Die  Schneckenlinie  und  deren  Verwendang.  Stilisirte  Blätter-,  Blüten-  nnd 
Kelchformen  und  deren  Anwendung  in  einfachen  Flachornamenten.  Übnng  der 
Blatteinscbnitte  nnd  Palmetten.    Oedächtniszeichnen. 

III.  Klasse.  —  Wöchentlich  3  Stunden,  a.  Freihandzeichnen.  Koloriren  von 
Flachornamenten.  Zeichnen  und  Schattiren  von  geometrischen  Körpern;  — 
h.  geometrisches  Zeichnen.  Geometrische  Konstruktionen,  Mosaikttbungen  nnd 
dag  geometrische  Ornament. 

n.  Klasse.  —  4.  Semester.  Wöchentlich  3  Standen,  a.  Freihandzeichnen. 
Zeichnen  und  Schattiren  nich  plastischen  Modellen ;  kurze  Stillehre ;  —  h.  tecb- 
uisches  Zeichnen.    Projektives  Zeichnen  ohne  Schattcnkonstrnktion. 

5.  Semester.  Wöchentlich  2  Stunden.  —  a.  Freihandzeichnen.  Modetl- 
zeichnen  and  Skizzirttbungen.  —  h.  Technisches  Zeichnen. 

I.  Klasse.  —  6.  Semester.  Wöchentlich  2  Stunden.  —  a.  Freihandzeichnen. 
Modellzeichnen  und  Skizzirttbungen.  —  h.  Technisches  Zeichnen.  Anwendung 
des  projektiven  Zeichnens  auf  die  Darstellung  einfacher  Gegenstände  nach 
direkter  Aufnahme. 

7.  Semester.  —  Die  Grundsätze  der  Perspektive,  Fortsetznng  der  Skizzi^ 
Übungen  (Architektarteile,  Apparate,  Vasen  etc.),  Besprechung  eines  Lehrganges 
im  Zeichnen. 

XIIL  Schreiben.  —  IV.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Je  ein 
Kurs  deutsche  und  englische  Kurrentschrift,  nebst  den  arabischen  Ziffern. 

III.  Klasse.  —  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Fortgesetzte  Einübung  der  eng- 
lischen Kurrentschrift ;  Einübung  der  gebräuchlichsten  Titelschriften,  wie  Bond- 
und  römische  Kursivschrift  nebst  Ziffern. 


1 


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J 


Kanton  Bern,  Unterrichtsplan  für  das  dentsche  Lehrerseminar.         229 

Wiederholung  nnd  Anwendung  der  eingefibten  Schriftarten  in  Geschäfts- 
anfs&tzen. 

II.  Klasse.  —  Wöchentlich  1  Stunde.  —  Fortgesetzte  Übung  der  verschie- 
denen Schriftarten  in  Geschäftsaufeätzen  nnd  Beispielen  aus  der  Recbnnngs- 
ftthrung. 

Belehrungen  Über  einfache  Buchhaltung;  schriftliche  Anwendung;  metho- 
dische Behandlung  des  Faches  in  der  Volksschule. 

XrV.  Turnen.  —  Jede  Klasse  wöchentlich  2  Stunden.  —  IV.  Klasse.  — 

a.  Frei-  und  Ordnungsflbnngen  auf  Grund  des  Pensums  der  ersten  Turnstufe 
der  eidgenössischen  Turnschnle  nebst  geeigneten  Erweiterungen.  —  b.  Gym- 
nastische Spiele,  sowie  systematische  Elementarflbnngen  an  den  verschiedenen 
Geräten. 

UI.  Klasse.  —  a.  Frei-  nnd  Ordnungsflbnngen  im  Anschluss  an  das  Pensum 
der  ersten  und  zweiten  Stufe  der  eidgenössischen  Turnschnle  unter  weiterer 
Entwicklung  derselben  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Kraftfördemng  nnd  Schön- 
heit der  Bewegungen.  —  b.  Gerätübnngen  am  Reck,  Barren,  Pferd,  Kletter- 
gerfist  und  Springe!  in  ausgewählten,  methodisch-systematischen  Gruppen.  — 
c.  Gymnastische  Spiele  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  für  die  Volksschule 
geeigneten. 

II.  Klasse.  —  o.  Ordnungs-  und  Freiübungen  in  weiterer  Ausführung  der 
vorherigen  Pensen  :  Reigen-  nnd  Gruppendarstellnngen  mit  Berücksichtigung  der 
fflr  das  Mädchentumeu  besonders  geeigneten  Übnngsfonuen.  —  b.  Gymnastische 
Spiele  und  riegenweise  Gerätübungen.  —  c.  Methodisch-praktische  Lehrübungen 
im  Umfange  der  I.  Turnstufe. 

I.  Klasse.  —  a.  Ordnungsübungen,  wesentlich  der  Soldatenschule  entnommen, 
und  Freiübungen  in  weiterer  Ausführung  des  Pensums  für  die  III.  Turnstufe.  — 

b.  Gerätübungen  in  schwierigen  Kombinationen;  Spiele.  —  c.  Methodik  des 
Faches  iür  die  Volksschule  im  Anschluss  an  vielfach  praktische  Lehrübnngen 
im  Bereich  der  I.  und  II.  Turnstufe. 

XV.  Landwirtschaftliche  Belehrungen  und  Arbeiten.  —  A.  Land- 
virtschaftshhre.  —  I.  Klasse.  —  7.  Semester.  Wöchentlich  2  Stunden.  —  Obst- 
baumzucht und  Gemüsebau.  —  Der  Unterricht  soll  mit  praktischen  Übungen  im 
Schulgarten  verbunden  werden. 

B.  LandtcirtschaftUche  Arbeiten.  —  Die  landwirtschaftlichen  Arbeiten  be- 
zwecken zunächst  einen  wohltätigen  Einflnss  auf  den  Gesundheitszustand  der 
Zöglinge,  sodann  die  dauernde  Verbindung  mit  den  Beschäftigungen  des  Land- 
lebens nnd  ein  besseres  Verständnis  der  landwirtschaftlichen  Belehrungen.  Die 
Zöglinge  werden  bald  in  ganzen  Klassen,  bald  in  einzelnen  Abteilungen  be- 
schäftigt, die  nach  einer  bestimmten  Ordnung  aufeinander  folgen.  Die  Arbeits- 
zeit richtet  sich  nach  der  Dringlichkeit  der  Geschäfte,  soll  aber  stets  so  verteilt 
werden,  dass  die  Unterrichtszwecke  möglichst  wenig  beeinträchtigt  werden. 

Bei  Hauptarbeiten  kann  der  Unterricht  auch  fflr  einzelne  Tage  unterbrochen 
werden. 

XVI.  Handfertigkeitsunterricht.  —  In  den  ftinf  ersten  Semestern 
wöchentlich  zwei  aufeinander  folgende  Stunden.  —  Papparbeiten  (im  Anfang 
mit,  am  Ende  ohne  Modell).  —  Einfache  Schreinerarheiten  (Arbeiten,  bei  denen 
Leim,  Lack,  Politur  und  die  schwierigen  Holzverbindungen  nicht  in  Anwendung 
kommen).  Einfache  Schnitzarbeiten  (Kerbschnittarbeiten).  —  Die  Hälfte  der 
Stundenzahl  wird  zu  Papparbeiten  und  die  Hälfte  zu  Arbeiten  an  der  Hobel- 
bank verwendet. 

Anmerkung.  Mit  Rücksicht  auf  die  Feldarbeiten  kann  die  für  den  Hand- 
fertigkeitsnnterricht  zu  verwendende  Zeit  im  Sommer  rednzirt  werden.  Immerhin 
müssen  die  Zöglinge  im  ganzen  Kurs  wenig8t«ns  180  Stunden  Unterricht  be- 
kommen. 


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230  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Übersicht  der  Unterrichtsstunden. 

8«mMter  I.  II.  III.  IV.  V. 

Pädagogik -  —  _  3  3 

Uethodik  des  Sprachunterrichts     ...  —  —  —  —  — 

Methodik  in  verschiedenen  Fächern  .    .  —  —  —  —  3 

Religion 2  2        3  2  3 

Deutsche  Sprache 6  6  6  6  6 

Französische  Sprache 3  3        3  3  2 

Mathematik 5  5        5  5  4 

Naturkunde 3  3        8  3  3 

Geschichte 3  3        3  3  2 

Geographie       2  8        2  8  2 

Gesang  in  den  einzelnen  Klassen      ..22211 

Chorgesang 1  1        1  1  1 

Klavier-  und  Orgelspiel 2  2        2  1  1 

Violinspiel 2  1        1  1  1 

Zeichnen 3  3        3  3  2 

Sehreiben 2  2        2  1  1 

Turnen 2  2        2  2  2 

Landwirtschaftslehre —  —  —  —  — 

Handfertigkeitsunterricht       2  2       2  2  2 

Schulbesuch —  —  —  —  1 

Total    ..  40  40  40  40  40 


VL 

n, 

5 

5 

2 

2 

1 

1 

1 

1 

6 

6 

3 

2 

4 

i 

5 

3 

2 

2 

2 

2 

1 

1 

1 

1 

1 

1 

2 

2 

39     39 


V.  Lehrerschaft. 


65. 1.   Reglement  de  la  Caisse  de  retraita  du  Corps  enseignant  primaire  et  tum- 
daire  du  Canton  de  Fribourg.  pu  26  jnin  1896.) 

/.  Administration. 

Art.  l^''.  La  Caisse  de  retrute  du  corps  enseignant  primaire  et  secondun 
est  administr^e  par  l'assemblde  g^n^rale  et  le  comitä,  sons  la  surveilla&ce  da 
Conseil  d'Etat. 

Atsemblie  ginirale. 

Art.  2.  L'assembMe  gän^ale  se  compose  des  membres  qui  jouissent  de  ton 
les  droits  d'associ^s  et  sont  pr^sents  k  la  r^union. 

Art.  3.  Au  d^bnt  de  chaque  r^union,  l'assembUe  forme  son  burean:  d'iu 
President,  d'un  vice-pr^sident,  d'un  secr^taire  et  de  deux  scrntateurs. 

La  nomination  a  lien  ä  la  majoritä  relative.  Le  sort  d^cide,  en  cas  d'^ 
Uta  de  Toix. 

Art.  4.  Les  membres  du  comitä  ou  de  la  commission  examinatrice  des  compte« 
ne  peuvent  faire  partie  du  bureau. 

Art.  5.  L'assembl^e  tient  sa  s^ance  ordinaire  annuelle  au  mois  de  joii,  i 
Fribourg. 

Elle  peut  choisir  un  antre  Heu  de  r^union  pour  l'annee  suivant«. 

Art.  6.  L'assembUe,  dans  des  circonstances  exceptionnelles,  se  reanit  anssi 
extraordinairement  lorsque  le  comitä  le  jnge  convenable,  ou  sur  la  demande  mo- 
tiväe  et  sign^e  du  cinqni^me  des  membres  de  la  Caisse  de  retraite. 

Art.  7.  La  convocation  de  l'assemblge  est  faite  par  double  insertion  dans 
la  Feuille  officielle,  avec  l'indication  des  principaux  tractanda. 

Art.  8.  L'assembl^e  a  les  attributiona  snivantes:  a.  eile  nomme  son  boreai;- 
b.  eile  d^signe,  k  la  s6ance  ordinaire,  par  bulletin  de  liste  et  k  la  migorite  ab- 


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Kanton  Freibnrg,  Reglement  de  la  Caisse  de  retraite  dn  corps         231 
enseignant  primaire  et  secondaire. 

solne  des  suffrages,  les  membrea  du  comitä  dont  eile  a  la  nomination ;  le  comitö 
est  renouvele  tons  leg  qnatre  ans.  En  cas  de  yacance  accidentelle,  la  nomination 
da  nonvean  membre  expire  ä  la  fln  de  la  p^riode.  —  Leg  membrea  sont  r£61i- 
gibleg;  —  c.  eile  nomme  chaqne  annäe,  par  bolletin  de  ligte  et  ä  la  msgorit^ 
absolae  des  snffiragea,  la  commisgion  examinatrice  des  comptes,  compos^e  de  trois 
membres ;  rf.  eile  appronve  les  comptes  et  controle,  d'une  nianiere  g^n^rale,  tonte 
la  gestioD  de  la  Caisse  de  retraite  et  les  diverses  Operations  dn  comit6 ;  —  «.  eile 
propose  an  Conscil  d'Etat  le  chiffre  de  la  cotisation  annuelle;  /.  eile  adopte  le 
riglement  d'ex^cution  de  la  loi  snr  la  Caisse  de  retraite ;  —  g.  eile  d^cide,  sanf 
reconrs  au  Conseil  d'Etat,  tons  les  cas  non  pr^vns  par  la  loi  oa  le  reglement. 

Comiti. 

Art  9.  Le  comit6  commence  sa  gestion  le  l'^janvier  de  l'ann^e  qni  sait 
sa  nomination. 

Le  membre  £ln  pendant  la  p^riode  entre  en  fonctions  dis  son  älection. 

Art.  10.  Le  comitä  choisit  dans  son  sein,  ponr  nne  dnr^e  de  denx  ans,  son 
President,  le  vice-pr^ident,  le  caissier  et  le  secr^taire,  qui  sont  tons  r^^ligibles. 

Art.  11.  Le  comit^  est  cbarg4:  a.  de  l'adminigtration  de  la  Caigse  de  re- 
traite ;  —  6.  de  l'exäcntion  deg  döcisiona  de  l'assembläe  generale ;  —  c.  dn  con- 
trole special  de  la  comptabilit6  dn  caissier;  —  d.  de  la  snrveillance  de  la  ren- 
trtSe  des  amendes  scolaires;  —  e.  dn  placement  des  capitanx;  —  /.  de  la  v6ri- 
fication  de  la  Situation  des  membres  de  la  Caisse;  —  g.  de  la  convocation  des 
assembl^es  gändrales,  dont  il  fixe  la  date  et  les  tractanda. 

Art.  12.  Le  comitS  donoe  son  pr^avis  snr  tontes  les  qnestions  importantes 
sonmises  ä  l'assembl^e  gänSrale. 

n  prend  tontes  les  mesnres  qne  r^clament  l'intäret  et  la  progp6rite  de  la 
Caisse  de  retraite. 

Art.  13.  Aucnne  d^cision  dn  comit6  n'est  valable  si  trois  membres  au  moins 
ne  3ont  pr^sents  k  la  d^lib^ration. 

Art.  14.  Les  membres  du  comit^  re^oivent  nne  indemnit^  de  fr.  5  par  s^ance 
et  15  Centimes  par  kilomätre  de  roate,  a!ler  et  retour  compris. 

Art.  15.  De  plus,  le  President  du  comit^  re^oit  une  gratiftcation  de  fr.  20 ; 
le  caissier,  nn  traitement  de  fr.  400,  et  le  secrätaire,  fr.  50  par  an. 

Art.  16.  Le  membre  dn  comit4,  absent  d'une  s^ance  sans  nne  raison  ma- 
jeure, est  paaaible  d'une  amende  de  fr.  5  en  faveur  de  la  Caisse. 

Art  17.   Le  comit6  est  responsable  de  sa  gestion. 

Caissier. 

Art  18.  Le  Caissier  a  les  obligations  suivantcs :  a.  il  soigne  les  recettes  et 
les  d^penses  de  la  Caisse  de  retraite ;  —  6.  il  tient  la  comptabilit^  constamment 
&  jonr,  conform^ment  aux  Instructions  donn^es;  —  c.  il  fonmit  tons  les  trois 
mois  an  comitö  nn  rapport  sur  l'^tat  de  la  caisse,  le  remboursement  des  capi- 
tanx, la  rentr^e  des  cotisations,  da  snbside  de  l'Etat  et  des  amendes  scolaires, 
ainsi  qne  snr  les  autres  Operations  importantes;  —  d.  il  ue  peut  garder  dans 
sa  caisse  une  somme  exc^dant  fr.  500 ;  le  surplus  est  döpose  en  compte  courant 
ä.  la  Banqne  de  l'Etat,  au  nom  de  la  Caisse  de  retraite;  —  e.  il  consigne  leg 
titrea  h  la  Trösorerie  d'Etat;  —  /.  chaque  aun^e  il  fournit  au  comit6  un  etat 
nominatif  de  tous  les  membres,  en  indiqnant  leur  Situation  ä  l'egard  de  la  Caisse;  — 
ff.  il  rend  ses  comptes  an  plus  tard  dans  le  mois  de  mars;  —  A.  il  a  la  garde 
des  archives. 

Art.  19.  Le  caissier  ne  peut  appliqner  k  son  usage  l'argent  de  la  recette. 
En  cas  de  contravention  k  cette  defense,  il  est  passible,  ä.  titre  d'amende,  d'un 
interet  du  5  °/o  et  il  est  immediatement  revoque,  Sans  prejndice  des  peines  plns 
graTCs  statuees  par  le  code  penal. 


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232  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Art.  20.  Le  caissier  d^pose,  ponr  la  garantie  de  sa  gestion,  des  surete» 
jusqn'ä  concnrrence  de  fr.  10,000,  cela  en  conformit6  des  prescriptions  de  la  loi 
concemant  les  süret^s  exig^es  des  fonctionnaires  et  oMciers  publics. 

Le  comitS  exerce  les  deroirs  de  sorreillaace  attribn^s  de  par  la  loi  an  r»- 
ceveur  d'Etat 

Les  süret^s  sont  agrä^es  par  le  Conseil  d'Etat.  en  snit«  du  pr^avis  da  comitd. 

Art.  21.  Le  caissier  tient:  a.  an  jonmal-eaisse ;  —  6.  an  registre  des  comptes 
—  e.  an  livre-rentier ;  —  d.  un  livre  des  amendes  per^aes ;  e.  an  livre  ponr  les 
dons ;  —  /.an  livre  des  pensions ;  —  g.  na  contröle  des  titres ;  —  A.  un  copie- 
lettres;  —  i.  an  livre  matricule  des  soci^taires  (grand-livre). 

Seeritaire. 

Art.  22.  Le  secrötaire  est  sp^cialement  charg£ :  a.  de  la  tenne  da  protocole 
da  comit^;  —  b.  de  la  correspondance ;  —  c.  de  la  r^daction  des  rapports:  — 
d.  de  tootes  les  ^critures  n'incombant  pas  an  caissier. 

//.  Adhision  ä  la  Caiaae  da  ratrw'ta. 

Art.  23.  Le  membre  da  corps  enseignant,  tenn  d'adb^rer  k  la  Caisse,  est 
inscrit  d'offlce  snr  le  livre  matricale,  iha  sa  premi6re  nomination  et  aar  nn  avis 
de  la  Direction  de  l'Instroction  pnbliqae. 

n  doit  acqnitter  sa  premiere  cotisation  avant  l'ozpiration  de  l'annee. 

Art.  24.  Le  membre  da  corps  enseignant  ponr  qni  la  Caisse  de  retrait«  est 
facnitative,  reqniert  son  admission  aapres  da  comit£,  dans  le  conrant  dn  premier 
trimestre  de  chaqne  ann^e. 

II  präsente  ane  demande  ^crite,  accompagn^e  de  son  acte  de  nomination  et 
da  montant  de  sa  premiere  cotisation. 

Art.  25.  L'iuscription  dans  le  livre  matricule  ne  peut  avoir  lieu  qu'en  vertu 
d'nne  d^cisiou  du  comit^. 

Art.  26.   L'annee  d'entr^e  en  fonction  est  comptee  comme  ann^e  de  Service. 

Art.  27.  Le  comit^  dälivre  k  chaqne  membre,  dfes  le  versement  de  sa  pre- 
miere cotisation,  an  acte  constatant  ses  droits  d'associä. 

///.  Recetfea. 

Art.  28.  Le  chiffre  de  la  cotisation  annuelle  d^finitivement  arrSt^  est  porte 
k  la  connaissance  des  int^ress^s  par  la  voie  de  la  Fenille  offlcielle. 

La  cotisation  est  vers^e  entre  les  mains  du  caissier,  dans  les  six  premiers 
mois  de  l'annee. 

_  Art.  29.    Le  caissier  preud  en  rembonrsement,  dans  le  mois  de  juillet,  les 
cotisations  nou  pay^es. 

L'associ^  qui  refnse  d'acquitter  sa  cotisation  ou  toute  autre  redevance  ii  la 
Caisse  de  retraite,  est  d^nonc^  k  la  Direction  de  l'Instraction  publique. 

Art.  30.  L'associg  doit  payer  sa  cotisation  pendant  vingt-cinq  anu^es  con- 
s^cutives.  Cependant,  il  u'est  pas  admis  k  continner  le  paiement  de  ses  cotisa- 
tions tant  qu'il  ne  fait  plus  partie  dn  corps  enseignant. 

Art.  31.  En  vue  d'obtenir  le  subside  de  l'Etat,  le  comit€  präsente  k  la  Direc- 
tion de  rinstructiou  publique,  dans  le  conrant  dn  mois  d'aoüt,  l'^tat  gto^ral  des 
cotisations  vers^es.  II  remet,  avant  le  31  decembre,  une  liste  supplämentaire  des 
cotisations  per^nes  nlt^rienrement. 

Art.  32.  Le  caissier  pergoit  le  prodait  des  amendes  scolaires,  conformiment 
aux  dispositious  speciales  ädict^es  k  cet  effet. 

Art.  33.  Les  dons  faits  k  la  Caisse  sont  capitalis^s,  si  le  bienfaitear  n'en 
a  pas  disposä  aatrement. 

Les  noms  des  bienfaitenrs  sont  conserv^s  dans  un  registre  special. 


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Kanton  Freiburg,  Reglement  de  la  Caisse  de  retraite  du  corps         233 
enseignant  primaire  et  secondaire. 

/K  Penaiona. 

Art.  34.  Le  droit  4  la  pension  est  ätabli  par  l'acte  de  constatation  de  la 
qnalit^  d'associä,  les  cotisations  vers^es  et  les  ann^es  de  service,  par  les  pres- 
criptions  de  la  loi,  dn  prteent  riglement  et  par  tont  antre  moyeu  de  droit. 

Art.  35.  La  premifere  pension  est  acquise  au  31  d^cembre  de  l'ann^e  oü 
le  3oci£taire  a  qnitt^  l'enseignement. 

Art.  36.  Poar  €tre  mis  au  b§n6fice  de  la  pension,  le  soci^taire  6tablit  sa 
sortie  dn  corps  enseignant  et  ses  ann^es  d'enseignemeiit  par  une  attestation  de  la 
Direction  de  l'Instmction  pnbliqne,  dans  laqnelle,  s'il  s'agit  de  la  pension  de 
300  fr.,  on  constatera  anssi  qn'il  n'est  plus  k  m€me  de  continner  son  service. 

Art.  37.  Les  enfants  et  le  conjoint  prodnisent,  ponr  Stre  admis  k  la  r£- 
yersibilitä  de  la  pension,  une  d^claration  dn  conseil  commnnal  indiqnant  le  d€c^s 
et  les  h^ritiers  du  sociätaire. 

Art.  38.  Si  le  soci^taire  iic^ii  laisse  des  enfants  et  un  conjoint,  la  pension 
revient  en  premier  lien  anz  enfants  et  par  tete,  tant  qu'ils  n'ont  pas  atteint 
18  aus  r^volus. 

Pfes  qne  le  demier  enfant  est  äg£  de  18  ans,  la  pension  fait  retour,  ponr 
moiti^  senlement,  au  conjoint  survivant. 

Art.  39.  Les  pensions  sont  payables  dans  les  trois  premiers  mois  de  l'ann^e 
qui  snit  l'^ch^ance,  au  domicile  du  caissier. 

EUes  sont  exp^diees  aux  soci^taires  et  &  lenrs  firaia,  sur  lenr  demande  6crite, 
l^alis6e  par  le  syndic  ou  le  jnge  de  paix  dn  domicile. 

Art.  40.  La  pension  due  anx  enfi»nts  est  vers^e  6s  mains  de  la  personne 
investie  de  la  puissance  paternelle. 

Art.  41.  La  Caisse  de  retraite  est  antoris^e  ä  dädnire  de  la  pension  re- 
venant  an  däbiteur  le  montant  de  sa  redeyance  annnelle,  due  en  vertu  d'une 
creance  non  hypothäcaire. 

Art.  42.  II  est  fait  mention  sur  un  registre  special  de  toutes  les  pensions 
acquitties. 

Compiea  et  Cap'rtaux. 

Art.  43.  Les  comptes  sont  bouclös  au  31  däcembre  de  chaqne  ann^e.  Ils 
sont  sonmis  avec  toutes  les  pi6ces  jnstificatives  et  les  lirres:  a.  an  comitä  de 
la  Caisse ;  —  6.  ä  la  commissioa  examinatrice  des  comptes,  qui  en  fait  un  rap- 
port  äcrit  i.  l'assembl^e  g^närale ;  —  c.  ä  I'assembl^e  g^n^rale,  qui  se  prononce 
sur  lenr  acceptation  ou  leur  rejet;  —  d.  au  Conseil  d'Ktat,  ponr  l'approbation 
pr6vue  k  l'art.  12  de  la  loL 

Art.  44.    Tont  capital  rembonrs^  est,  si  possible,  replac^  imm^diatement. 

Art.  45.    Le  solde  en  caisse  est  capitalisä  s'il  dSpasse  1000  fr. 

Art.  46.  Les  fonds  sont  plac^s  par  le  comitä,  en  suite  d'une  d^cision  adoptee 
par  une  majorit^  de  trois  membres. 

Art.  47.  Les  placements  se  funt  sur  hypotbeque  en  premier  rang,  avec  une 
valenr  cadastrale  double  de  la  somme  pret6e  ponr  les  immenbles  bätis,  et  dn 
tiers  en  plus  ponr  les  immeubles  non  b&tis.  Les  forSts  ne  sont  pas  comptäes. 

L'intäret  est  fix^  au  4*>/o. 

En  cas  de  retard,  il  sera  compt6 :  An  4^/4  <*lo  deux  mois  aprfea  r6ch£auce ;  — 
an  iVs^/'o  aprfes  4  mois;  —  au  5%  apres  6  mois. 

Art.  48.  Le  caissier  dn  comit^  doit  assister  k  la  stipulation  de  chaque 
titre.  En  cas  d'emp§cliement,  il  se  fait  remplacer  par  nnr  antre  membre  dn 
comit£. 

Art.  49.  II  n'est  fait  ancnn  pret  hypotb^caire  ponr  une  somme  inf^rienre 
k  1000  fr. 

Sont  resenr^es  toutefois  les  obligations  hypothecaires  cr^^es  par  les  soci£- 
taires  ponr  le  rachat  de  lenrs  anu^es  d'enseignement. 


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234  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

¥1.  Sortis  ei  exctueion. 

Art.  50.  Le  membre  sorti  dn  corps  enseignaut  cesse  de  faire  partic  de  la 
Caisse  de  retraite  et  il  est  priv£  de  ses  droits  d'associe,  i,  moins  qa'il  ne  aoit 
an  bfinöflce  d'nne  pension. 

Art.  51.  La  restitntion  des  cotisations  versecs,  prevae  par  la  loi,  a  lien, 
poor  le  membre  dn  corps  enseignant,  snr  une  attestatinn  medicale,  constaUst 
son  £tat  de  sant^,  et  nne  antorisation  de  la  Direction  de  l'Tnstraction  pnbliqae, 
et  en  cas  de  däcfes,  snr  la  d6claration  mentionnäe  ä  l'art.  37. 

Art.  52.  L'institntrice  sortie  dn  corps  enseignant  ponr  canse  de  muiage, 
doit  prodnire,  ponr  recevoir  le  rembonrsement  dn  montant  de  ces  cotiaatioiu, 
nn  certificat  de  mariage  et  nne  antorisation  de  la  Direction  de  rinstmctioi 
publique. 

Art.  53.  Le  rembonrsement  des  cotisations  a  tonjonrs  lien  sans  intirSt«  et 
ne  pent  gtre  op6r6  qn'en  snite  d'nne  dicision  du  comit£. 

Art.  54.  Le  membre,  rentrö  dans  le  corps  enseignant  aprfes  nne  intemp- 
tion,  b£näficie  de  ses  versements  ant^rieura. 

Cependant,  il  est  tenn  de  rendre,  ayec  un  intörSt  an  4  <*/o,  le  montant  des 
cotisations  qni  Ini  a  &t6  rembonrs^. 

Art.  55.  Le  membre  dn  corps  enseignant  destitn^  par  Tantorit^  conp^tente 
on  convaincn  de  fidts  gravement  pr^jndiciables  k  la  Caisse  de  retraite,  est 
excln,  sons  ben^fice  de  recours  an  Conseil  d'Etat. 

Le  sociätaire  ezclu  est  d£ponill6  de  tons  ses  droits  d'associi,  saof  de  la 
Pension  si  eile  Ini  est  d6jä  acqnise. 

m.  Diapositions  transitoires. 

Art.  56.  Les  membres  dn  corps  enseignant,  jnsqn'ici  non  soci^taires,  de- 
clareront  leur  adh^sion  snivant  le  formnlaire  adopt£,  en  signifiant  an  comit4  t'ils 
entendent  simplement  verser  leur  cotiaation  aunnelle  dfes  et  y  compris  1896,  oa 
bien  racbeter  lenrs  annSes  de  service  ant^rieores. 

Dans  cc  demier  cas,  ils  pr^senteront  en  mSme  temps  un  Hit  ditaille  de 
lenrs  ann^es  d'enseignement,  Tis£  par  la  Direction  de  rinatmction  publique. 

La  d^claration  devra  interrenir  avant  le  mois  d'octobre  1896. 

Art.  57.  Les  membres  dn  corps  enseignant,  d^jä  soci^taires,  ont  l'obligati«! 
de  faire  savoir  an  comit^,  selon  le  formnlaire  prescrit  et  avant  le  31  dficembre 
1886,  si  leur  Tolontd  est  d'opter  ponr  la  nonvelle  Caisse  on  de  conservcr  lew 
Situation  actnelle. 

Art.  58.  Les  soci^taires  qni  en  vertu  des  anciens  Statuts  n'ont  ofiri  qie 
vingt  versements,  ont  la  facnlt^  de  les  compl^ter. 

Art.  59.  Le  rachat  des  ann^es  ant^rienres,  le  rembonrsement  des  pensions 
per^ues  et  le  rfeglement  des  diffdrcnces,  penvent  s'op^rer  par  Tun  des  modes 
ci-apr6s  d^sign^s: 

l"  Le  versement  au  comptant; 

2"  La  stipulation  d'nne  Obligation  bypotb6caire  garautie  conformement  am 
prescriptions  dn  r&glement; 

3"  La  cräatiou  d'nne  c^dnle  rembonrsable  en  dix  annnit^s  et  aasur6e  par 
nn  cantionnement  solidaire  reconnu  snffisant.  on  par  un  droit  de  gage  snr  le 
traitement  on  la  pension  dn  d^biteur,  an  choix  dn  comit^. 

Le  riglement,  par  Tun  des  modes  ci-dessus,  devra  intervenir  arant  le 
1"  janvier  1897.  En  cas  de  cr^ation  de  titre,  l'intfiret,  fix6  au  4  "/o,  prendni 
conrs  des  cette  date. 

Art.  60.  Les  commnnes  ont  I'obligation  de  retenir  et  de  verser  ä  la  Caiae 
de  retraite,  snr  sa  räquisition,  en  d^duction  du  traitement  de  rinstitnteur.  le 
montant  de  la  redevauce  annnelle  dne  en  vertu  d'nne  creance  non  bypothicaire. 


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Kantun  Lnzem,  Lehrerprüfnngs-BeKlemeut.  235 

Art.  61.  Leg  soci6taire8  actaels,  aa  benäfice  de  la  loi  de  1881,  qni  n'anraient 
pas  adh^rä  ä  la  nonvelle  Caiase,  demenreot  rögis,  qnant  k  lenrs  droits  et  leurs 
obligations,  par  la  loi  da  15  janvier  1881  et  sp^cialement  par  les  art.  6  et  9  de 
dite  loi.  Leur  peusion  mazimam  reste  flx£e  k  300  fr.,  et  leurs  versements  an- 
nuels,  i,  15  fr. 

La  penBion  des  anciens  soci^taires  qni  n'ont  paa  adh£r£  k  la  loi  de  1881, 
ni  k  Celle  de  1895,  reate  dMnitiTeineiit  fixie  &  80  fr.  (loi,  art  15). 

17//.  Dispoaitiona  finales. 

Art.  62.  La  revision  totale  on  partielle  da  präsent  rfeglement  ne  pourra 
avoir  liea  qn'ä  la  majorit^  des  deux  tiers  des  soci^taires  pr^sents  k  ans  assem- 
bl^e  gän^rale,  coiiToqn^e  ad  hoc  par  la  Fenille  officielle,  aa  moins  qoinze  jonrs 
k  l'ayance. 

Art  63.  La  loi  aar  la  Caisse  de  retraite  et  le  präsent  r^lement  serout 
imprim^s  dang  les  deox  langaes  et  r^nnis  en  nne  senle  brochare. 

Art.  64.  Le  präsent  rfeglement  entrera  en  viguear  dfes  qu'il  sera  rev§ta  de 
la  sanction  da  Conseil  d'Etat 

Ainsi  adopt^  par  l'assembl^e  g£n4rale  des  soci^taires  de  la  Caisse  de  re- 
traite et  des  membres  da  corps  enseignant  primaire  et  secondaire,  r^anis  k  Fri- 
bonrg,  le  13  juin  1896. 


a.  PräAmgpB  -  Regflemente. 

W.  i.  Lehrerprflfungs-Reglement  im  Kanton  Luzem.    (Vom  20.  Jnni  1895.) 

Der  Erziehangsrat  des  Kantons  Luzem,  in  Revision  des  Lehrerprüfungs- 
reglements  Tom  13.  November  1880, 

mit  Hinsicht  auf  die  §§  77  und  78  des  Erziehnngsgesetzes  vom  Jahre  1879 
nnd  auf  §  23  der  VollziehnngSTerordnnng  zn  demselben  vom  30.  September  1891, 
beschliesst: 

A.  AllgemeiM  Btstimmungen. 

§  1.  Zor  Abhaltung  der  PrOfting  mit  deu  Bewerbern  und  Bewerberinnen 
nm  Lehrstellen  an  Primär-  und  Sekundärschulen  hiesigen  Kantons  wird  vom 
Erziehungsrate  jeweilen  bei  Beginn  einer  Legislaturperiode  eine  Kommission  aaf 
eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  gewählt.  Dieselbe  besteht  ans  fünf  Mitgliedern. 
Ans  diesen  bezeichnet  der  Erziehangsrat  auch  den  Präsidenten,  während  der 
Aktuar,  ebenfalls  ans  der  Mitte  der  Kommission,  von  letzterer  selbst  bestellt 
wird,  und  zwar  gleich  dem  Präsidenten  für  die  ganze  Amtsdauer. 

Die  zur  Prflfung  im  Turnen,  sowie  in  den  weiblichen  Arbeiten  und  in  den 
neuem  Sprachen  (§  20)  erforderlichen  Experten  werden  ebenfalls  vom  Erziehuugs- 
rate  ernannt,  aber  jeweilen  nur  für  eine  einzelne  Prüfung. 

§  2.  Ordentlicher  Weise  findet  eine  Lehrerprüfung  alljährlich  im  August 
oder  September  statt.  Ort  nnd  Zeit  derselben  werden  vom  Erziehungsrate  be- 
stimmt und  wenigstens  drei  Wochen  vor  ihrem  Beginn  bekannt  gemacht. 

Bewerber,  welche  zn  einer  andern  Zeit  die  Prtlfung  zn  bestehen  wünschen, 
haben  sich  an  den  Erziehangsrat  zu  wenden,  der,  wenu  er  ein  solches  Begehren 
begründet  findet,  die  Prüfangskommission  zn  einem  ausserordentlichen  Zusammen- 
tritte veranlasst. 

§  3.  Der  Zutritt  zu  der  ordentlichen  Prüfung  ist  anentgeltlich,  die  Kosten 
einer  ansserordentlichen  Prüfung  dagegen  fallen  zu  Lasten  der  betreffenden 
Bewerber  und  haben  sie  den  daherigen  Betrag  vor  dem  Zusammentritte  der 
Prüfungskommission  dem  Erziehangsrate  einzusenden. 

§  4.  Wer  die  Prüfung  bestehen  will,  mass  wenigstens  das  18.  Altersjahr 
zurückgelegt  nnd  das  Lehrerseminar  hiesigen  Kantons  oder  ein  anderes  Seminar 


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2S6  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

mit  annähernd  gleichem  Lehrziel  absolvirt  haben  nnd  sich  aasweiseu,  dass  er 
in  sämtlichen  in  i;  10  resp.  in  den  §§11  and  12  des  Toriiegenden  Reglements 
angezählten  Fächern  Unterricht  genossen  habe. 

Der  Erziehnngsrat  kann  indessen  auch  solchen  Kandidaten  den  Zutritt  ge- 
statten, welche  sich  die  verlangten  Kenntnisse  an  einer  andern  Anstalt  oder 
dnrch  Privatunterricht  erworben  haben.  Dieser  Unterricht  mnss  aber  nach 
Absolvirung  einer  zweiklassigen  Sekundärschule  wenigstens  noch  drei  Jahre 
gedauert  und  sich  über  alle  Prüfungsgegenstände  erstreckt  haben. 

Die  Bewerber  müssen  ferner  in  bürgerlichen  Ehren,  sowie  im  Bnfe  eines 
unbescholtenen  sittlicb-relig^iösen  Lebenswandels  stehen. 

Ausser  wegen  Mangel  der  vorgenannten  Bedingungen  kann  die  Zurück- 
weisung auch  erfolgen  wegen  körperlicher  Gebrechen,  sowie  wenn  ein  Bewerber 
eine  frühere  Prüfung  mit  so  geringer  Note  bestanden  hat,  dass  ihm  gar  kein 
Patent  erteilt  werden  konnte. 

Wer  in  zwei  Prüfungen  jeweilen  bloss  bedingte  Kompetenz  erhalten  hat, 
wird  nur  in  Ausnahmsfällen  zu  einer  dritten  Prüfung  zugelassen.  Desgleichen 
wird  auch  der  Zutritt  zu  einer  Nachprüfung  in  einzelnen  Fächern  nur  aus- 
nahmsweise gestattet. 

§  5.  Wer  sich  zur  Prüfung  stellen  will,  hat  wenigstens  10  Tage  vorher  dem 
Erziehungsrate  ein  Gesuch  um  Zulassung  zu  derselben  einzureichen.  Diesem 
Gesuche  sind  beizufügen: 

1.  kurze  Angaben  über  die  Lebensverhältnisse; 

2.  Zeugnisse  über  den  vorhergegangenen  Primär-  und  Sekundarschnlunter- 
richt,  sowie  die  einzelnen  Jahreszeugnisse  über  die  genossene  Seminar- 
bildnng  resp.  Privatzengnisse,  welche  über  die  Zeitdauer,  sowie  über  den 
Umfang  und  den  Erfolg  des  in  den  einzelnen  Fächern  genossenen  Unter- 
richtes Aufschluss  geben  (§  4); 

3.  ein  amtlicher  Altersausweia ; 

4.  ein  gemeinderätliches  und  ein  pfarramtliches  Sittenzengnis,  nnd 

5.  wenn  der  Bewerber  schon  vor  der  Prüfung  eine  Lehrstelle  bekleidet  hatte, 
Zeugnisse  seitens  der  Schnlpflege  nnd  des  Bezirksinspektors  über  seine 
Schulführung. 

Die  unter  Ziffer  4  und  5  erwähnten  Zeugnisse  sind  von  seite  der  Aussteller 
versiegelt  beizulegen. 

§  6.  Über  die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Lehrerprüfung  entscheidet  der 
Erziehungsrat. 

§  7.  Der  Prüfung  haben  sich  in  der  Regel  alle  zu  unterziehen,  welche  eine 
Lehrstelle  an  einer  Primär-  oder  Sekundärschule  des  Kantons  übernehmen  wollen. 

Der  Erziehungsrat  kann  jedoch  solchen  Lehrern  und  Lehrerinnen,  welche 
infolge  einer  hierorts  bestandenen  Prüfung  ein  bloss  bedingtes  Patent  erhalten 
oder  bereits  in  einem  andern  Kantone  eine  Prüfung  mit  guten  Leistungen  ab- 
gelep^t  haben,  ohne  nochmalige  Prüfung  ein  unbedingtes  Wahlfähigkeitszengnis 
erteilen,  wenn  dieselben  sich  durch  Zeugnisse  über  eine  tüchtige  Schnlfflhmng 
ausweisen. 

§  8.  Die  aus  dem  letzten  Kurse  des  Lehrerseminars  austretenden  ZSglinge 
werden  erst  im  folgenden  Jahre  zur  Prüfung  zugelassen. 

Die  Prüfung,  welche  am  Schlüsse  des  letzten  Kurses  des  Lehrerseminars 
abgehalten  wird,  gibt,  zusammengehalten  mit  den  Jahreszengnissen  des  Seminars, 
den  Masstab  zur  Beurteilung  der  Frage,  ob  die  aus  dem  Seminar  abgehenden 
Zöglinge  die  für  die  Erteilung  eines  provisorischen,  d.  h.  für  ein  Jahr  gültigen 
Lehrpatentes  erforderlichen  Kenntnisse  besitzen,  worüber  auf  das  Gutachten  des 
Serainarlehrervereins  der  Erziehnngsrat  entscheidet. 

Kandidatinnen  werden  ebenfalls  erst  ein  Jahr  nach  Vollendung  ihrer  Berufs- 
bildung zur  Lehrerprüfung  zugelassen;  jedoch  kann  solchen,  welchen  es  nicht 
um  die  Erlangung  einer  Lehrstelle  im  hiesigen  Kantone,  sondern  bloss  um  ein 
Patent  zu  tun  ist,  der  Zutritt  sogleich  gestattet  werden. 


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Kanton  Luzern,  Lehrerprfifnngs-Reglement.  237 

In  der  Kegel  wird  kein  Bewerber  zur  Seknudurlehrerprilfang  zngelassen, 
der  sich  nicht  vorher  unbedingte  Kompetenz  fOr  Lehrstellen  an  Primarschulen 
erworben  hat. 

B.  ßegenBtände  der  Prüfung  für  Primarlehrer. 

§  9.  Die  Präfang  erstreckt  sich  auf  aUe  Gegenstände,  die  für  das  Lehrer- 
seminar vorgeschrieben  sind  (§  36  des  Erziehungsgesetzes). 

§  10.  Im  besondern  kffnnen  mit  Bttcksicht  ant'  den  Lebrplan  des  Seminars 
folgende  Kenntnisse  nnd  Fähigkeiten  gefordert  werden: 

1.  Beligionslehre.  a.  genaue  Kenntnis  der  biblischen  Geschichte  und 
Geographie  nnd  Bekanntschaft  mit  dem  Wichtigsten  ans  der  biblischen  Altertums- 
kunde ;  —  b.  Vertrautheit  mit  dem  Katechismus ;  —  e.  gedrängte  Kenntnis  der 
Kirchengeschichte. 

2.  Pädagogik,  a.  Kenntnis  der  Grundzüge  der  Scelenlehre;  —  b.  Kenntnis 
der  körperlichen  nnd  der  geistigen  Erziehung  und  der  wichtigsten  Erziehnngs- 
theorien  und  Erziehungsmittel;  —  e.  Kenntnis  einiger  pädagogischer  Lebens- 
bilder ans  älterer  und  neuerer  Zeit. 

3.  Methodik,  a.  Kenntnis  der  äussern  und  der  innern  Einrichtung  der 
Volksschule ;  —  b.  Kenntnis  des  Lehrplanes ;  —  c.  Kenntnis  des  Zweckes,  der 
Mittel  und  der  Methode  des  Unterrichtes  im  allgemeinen;  —  d.  Kenntnis  der 
methodischen  Behandlung  der  einzelnen  Lehrgegeustände  im  besondem. 

4.  Sprache,  a.  Fertigkeit  im  geläufigen  betouten  Lesen ;  — 6.  Verständnis 
jeder  Art  der  sprachlichen  Darstellung  in  prosaischer  nnd  poetischer  Form;  — 

c.  grammatische  Kenntnis  der  Sprache;  —  d.  Bechtschreiben  mit  Nachweisung 
der  orthographischen  Kegeln;  —  e.  Fertigkeit,  die  Gedanken  über  einen  be- 
kannten Gegenstand  sowohl  mflndlicb  als  schriftlich  logisch  und  sprachrichtig 
darzustellen ;  —  /.  Kenntnis  der  wichtigsten  Momente  der  neuem  deutschen 
Literaturgeschichte. 

5.  Mathematik,  a.  Fertigkeit  und  Sicherheit  in  der  Arithmetik,  sowohl 
im  Kopf-  als  im  Zifferrechnen;  die  vier  Spezies  in  ganzen  nnd  gebrochenen 
Zahlen ;  die  Dezimalbräche ;  Drei-  und  Vielsatz,  die  Kettenregel  und  Proportion ; 
die  gewöhnlichen  bürgerlichen  Rechnungsarten ;  beim  schrifüichen  Rechnen  ge- 
ordnete Darstellung  der  Rechnungen;  Mass-,  Münz-  und  Gewichtssystem  der 
Schweiz;  —  6.  Kenntnis  der  Anlage  und  Führung  der  Bechnungsbttcher  für 
einfache  landwirtschaftliche  nnd  kaufmännische  Geschäfte;  —  c.  Algebra.  Die 
Grundrechnungsarten  mit  allgemeinen  ganzen  und  gebrochenen,  positiven  nnd 
negativen  Grössen;  Gleichung  des  ersten  Grades  mit  einer  und  zwei  Unbekannten; 
die  Logarithmen  nnd  ihre  Anwendung  auf  die  Lösung  der  Zinsrechnungen;  — 

d.  Geometrie.  Kenntnis  der  hauptsächlichsten  Sätze  aus  der  Planimetrie;  Be- 
rechnung der  üblichen  planimetrischen  Figuren,  sowie  der  Oberfläche  und  des 
Inhaltes  der  für  den  Unterricht  wichtigsten  stereometrischen  Körper;  Kenntnis 
der  einfachsten  Instrumente  zur  Messung  und  Darstellung  von  Grundstücken. 

6.  Naturgeschichte,  a.  Bau,  Leben  nnd  Pflege  des  menschlichen  Körpers, 
Gmndzüge  der  Naturgeschichte  der  drei  Reiche,  Bekanntschaft  mit  den  häufiger 
vorkommenden  einheimischen  Blutenpflanzen  nnd  Wirbeltieren;  —  b.  Bekannt- 
schaft mit  den  Hauptlehren  der  Physik;  —  c.  die  wichtigsten  Metalle  und 
Metalloide  und  die  am  häufigsten  vorkommenden  Verbindungen  derselben  nnd 
ihre  Anwendung  auf  die  Landwirtschaft. 

7.  Geschichte,  o.  übersichtliche  Kenntnis  der  allgemeinen  Geschichte;  — 
b.  Bekanntschaft  mit  den  wichtigem  Momenten  der  Schweizergeschichte  vom 
Tode  Rudolfs  von  flahsburg  bis  auf  die  Gegenwart;  —  e.  Bekanntschaft  mit 
der  Veriassnng  und  den  öffentlichen  Einrichtungen  des  Kantons  sowie  mit  der 
Bundesverfassung. 

8.  Geographie,  a.  das  Wichtigste  ans  der  mathematischen  Geographie 
und  aus  der  Astronomie;  —  b.  übersichtliche  Kenntnis  der  physikalischen  nnd 
der  politischen  Geographie  der  fünf  Erdteile ;  —  c.  spezielle  Kenntnis  der  Geo- 
graphie der  Schweiz. 


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238  Kantonale  Oesetze  and  Verordnimgeu. 

9.  Schönschreiben.  —  Fertigkeit  nnd  Beinheit  in  der  deutschen  und  in 
der  französischen  Handschrift. 

10.  Zeichnen.  —  Bichtige  Anffassnng  nnd  Darstellung  einfacher  Gegen- 
stände nach  der  Natur  oder  nach  Modellen,  im  Umriss;  Fertigkeit  in  der  Aos- 
ftthmng  geometrischer  Zeichnungen. 

11.  Musik.  —  a.  Theorie:  Kenntnis  der  Elementartheorie,  der  Akkordlehre 
und  der  Methodik  des  Schulgesangunterrichts,  Direktionskenntnis.  —  b.  Singen: 
befriedigendes  Singen  der  Lieder  des  obligatorischen  Qesanglehrmittels,  sowie 
der  gebräuchlichsten  liturgischen  ChoralgesSnge.  —  c.  Violin :  richtiges  Spielen 
der  Dur-  und  Moll-Tonleitern,  sowie  leichter  Stficke. 

12a.  Tarnen.  Theoretische  nnd  praktische  Befthigung  zur  AnsfBlinuig 
der  im  Lehrmittel  fttr  den  militärischen  Vornnterricht  Torkommenden  Frei-, 
Ordnungs-  nnd  Gerfttttbungen. 

12b.  Weibliche  Arbeiten.  —  Stricken,  Nähen,  Flicken  von  Gestricktem 
and  Gewobenem,  Zuschneiden  von  Hemden,  Schürzen  und  Jacken. 

•Für  die  Kandidatinnen  fällt  ausser  dem  Turnen,   an   dessen  Stelle  für  sie 
die  weiblichen  Arbeiten  treten,  flberhin  auch  die  Prüfung  in  der  Algebra  weg. 

C.  Gegenatimde  der  Prüfung  fOr  SekundaHehrer. 

§  11.  Fttr  die  Bewerber  um  Lehrstellen  an  Sekundärschulen  tritt  zu  den 
obgeuannten  als  neues  Prttfang^sfach  die  franzJlsische  Sprache  hinzu  und  es  wird 
diesfaUs  gefordert:  a.  Gründliche  Kenntnis  der  Formenlehre  und  der  wichtigsten 
Kegeln  der  Syntax.  —  6.  Fertiges  akzentuirtes  Lesen.  —  c.  Geläufiges,  spracb- 
richtiges  Übersetzen  leichterer  französischer  Lesestiicke  ins  Deutsche.  —  rf.  Kor- 
rektes Übersetzen  einfacher  Sätze  ans  dem  Deutsclien  ins  Französische. 

§  12.  In  den  übrigen  Prüfungsfächern  werden  die  in  §  10  bezeichneten 
Anforderungen  angemessen  gesteigert,  namentlich  wird  verlangt: 

1.  In  der  Pädagogik:  Kenntnis  ihrer  Geschichte.  Die  ältesten  christlichen 
Schulen.  Karl  der  Grosse  nnd  die  Schalen  des  Mittelalters.  Die  Tätigkeit 
religiöser  Genossenschaften  auf  dem  Gebiete  der  Erziehung  und  des  Unterrichts 
im  Mittelalter  und  in  der  Neuzeit,  pädagogische  Zeit-  und  Lebensbilder. 

2.  In  der  deutschen  Sprache :  a.  Stilistik :  Kenntnis  1.  der  Lehre  Ton  der 
Auffindung  nnd  Anordnung  des  Stoffes :  2.  der  Eigenschaften  des  Sdls ;  3.  der 
Gattungen,  Arten  und  Formen  der  Prosa.  —  b.  Poetik:  Kenntnis  1.  des  Ven- 
baues; 2.  der  poetischen  Sprache;  3.  der  Dichtnngsarten.  —  e.  Literatur- 
geschichte :  Bekanntschaft  mit  den  bedeutendsten  Dichtem  und  Dichtangen  am 
der  Blütezeit  der  mittelhochdeutschen  Poesie. 

3.  In  der  Mathematik:  a.  Arithmetik:  Die  wichtigsten  kaufmännischen  Rech- 
nungsarten ;  Kontokorrent  nach  der  retrograden  und  progressiven  Methode.  Die 
Mass-,  Gewichts-  und  Münzsystemu  der  Schweiz  und  der  angrenzenden  Länder.  — 
i.  Geometrie:  Elemente  der  ebenen  Trigonometrie ;  Aufnahme  einfacher  Figuren 
nnd  Anfertignng  eines  einfachen  Planes. 

4.  In  der  Naturgeschichte :  a.  Allgemeine  Zoologie.  Systematische  Einteilung 
der  Tiere:  die  wichtigsten  charakteristischen  Merkmale  der  Klassen  und  Ord- 
nungen. —  b.  Innerer  Bau  und  äussere  Formen  der  Pflanzen;  natürliches  nnd 
künstliches  System.  —  e.  Bekanntschaft  mit  den  verbreitetsten  einheimischen 
Mineralien,  ihren  chemischen  und  physikalischen  Eigenschaften  und  ihrer  Ver- 
wendung. —  d.  Populäre  Himmelskunde.  —  «.  Chemie;  die  wichtigsten  oigani- 
scheu  Verbindungen. 

5.  In  der  Geschichte:  Übersichtliche  Kenntnis  der  schw^eizerischen  Vorge- 
schichte von  der  Zeit  der  Helvetier  bis  znm  Tode  Rudolfs  von  Habsburg. 

6.  In  der  Geographie:  Spezielle  Kenntnis  der  Geographie  von  Europa. 

D.  Art  und  Weise  der  Prüfung. 

§  13.  Die  Prflfung  zerfällt  in  eine  mttndiiche  nnd  eine  schriftliche.  Für 
letztere  werden  die  Abfassung  eines  Aufsatzes  über  ein  pädagogisches  oder 


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Kanton  Luzern,  Lehrerprttfongs-Reglement.  239 

methodisches  Thema,  die  Lösung  einer  arithmetiscben  und  einer  geometrischen 
Au%abe  und  Proben  im  Schonschreiben  und  Zeichnen  verlangt  Die  mündliche 
Prtlfnng  bezieht  sich  auf  alle  in  §  10  resp.  in  den  §§11  und  12  genannten 
Fächer. 

Die  schriftlichen  Ansubeitongen  geschehen  unter  einer  von  der  Kommission 
anznordneuden  Aufsicht,  wobei  für  die  Selbständigkeit  jeder  Arbeit  gesorgt 
werden  soll.  Wer  nach  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  der  Arbeit  noch 
nicht  fertig  ist,  mnss  sie  unvollendet  abliefern.  Bei  der  mündlichen  Prüfung 
sollen  in  der  Kegel  alle  Kommissionsmitglieder  anwesend  sein.  Mit  derselben 
wird  auch  eine  praktische  Lehrübnng  verbunden,  zu  welcher  Schulkinder  zuge- 
zogen werden.  Bei  dieser  kommt  vorzugsweise  die  Anwendung  der  obligatori- 
schen Lehrmittel  oder  die  methodische  Erklärung  eines  Spruches  in  Betracht. 

§  14.  Vor  der  Prüfung  versammelt  sich  auf  Einladung  durch  die  Kanzlei 
des  Erziehungsrates  die  Prüfungskommission,  um :  a.  Die  mündlichen  Examina- 
torien  unter  die  einzelnen  Mitglieder  fachweise  zu  verteilen.  —  b.  Die  Gegen- 
stände für  die  praktische  Lehrübung  zu  bestimmen.  —  c.  Die  schriftlichen  Auf- 
gaben festzustellen,  welche  aus  den  von  den  einzelneu  Mitgliedern  gemachten 
Vorschlägen,  nötigenfalls  durch  Abstimmung,  ausgewählt  werden.  —  d.  Von  den 
eingegangenen  Zeugnissen  der  Prüflinge  Einsicht  zu  nehmen.  —  e.  Die  Zeit 
festzusetzen,  welche  für  jede  schriftliche  Arbeit  einzuräumen  ist. 

§  15.  Bei  Beginn  der  Prüfung  bezeichnet  der  Präsident  den  Examinanden 
den  Gang  der  Prüfung  und  teilt  ihnen  für  den  ersten  halben  Tag  die  Aufgaben 
für  die  schriftlichen  Arbeiten  mit. 

In  der  mündlichen  Prüfung  fragt  jedes  Mitglied  aus  den  ihm  zugeteilten 
Fächern.  Es  steht  jedoch  jedem  andern  Mitgliede  frei,  aus  denselben  ebenfalls 
Fragen  zu  stellen. 

§  16.  Jedes  Mitglied  der  Kommission  erhält  von  der  Kanzlei  des  Erziehnngs- 
rates  eine  Tabelle,  in  welche  Name,  Hoimats-  und  Wohnort  und  Geburtsdatum 
der  Examinanden  eingetragen  sind  und  welche  für  jedes  der  in  den  §  10  und  11 
genannten  Prüfungsfächer,  und  zwar  im  Deutschen  und  in  der  Mathematik  für 
die  mündliche  und  schriftliche  Prüfung  getrennt,  und  Überhin  auch  für  die  Lehr- 
ttbung  (§  13)  besondere  Kolonnen  enthält.  In  diese  verzeichnet  jedes  Mitglied 
seine  Noten  mit  den  Ziffern  1 — 4,  von  welchen  1  sehr  gute,  4  ungenügende 
Leistungen  bedeutet.  Zur  genaueren  Angabe  von  Modifikationen  dürfen  auch 
Bruchzahlen  beigesetzt  werden.  Die  Kommission  beauftragt  einzelne  Mitglieder 
ans  ihrer  Mitte  mit  der  Durchlesung  und  Prüfung  der  schriftlichen  Arbeiten, 
der  Schönschriften  und  Zeichnungen. 

§  17.  Nach  Schluss  der  Prüfung  werden  die  sämtlichen  Noten  aller  fünf 
Mitglieder  in  einem  fernem  Exemplare  der  obgenannten  Tabelle  addirt,  so  dass 
die  Anzahl  der  Punkte  für  ein  einzelnes  Fach  im  Minimum  5  und  im  Maximum  20 
und  im  ganzen  für  einen  Primarlehrer  75—300  und  für  einen  Sekundarlehrer 
80—320  Punkte  beträgt. 

Der  Spielraum  der  Anzahl  der  Punkte  für  die  einzelnen  Kompetenznoten 
stellt  sich  wie  folgt: 

Not«  Priinariehrar  Sekundartohrar 

1  75    -112»/2  80    —120 

2  113    -150  120'|2-160 

3  150'is-187«;4  16O'/4-20O 

4  188    -300  200'/8-320 

Wer  indessen  im  ganzen  zwar  nicht  mehr  als  112V«  resp.  120,  aber  in  der 
Beligionslehre,  im  Deutschen  und  in  der  Mathematik  zusammen  mehr  als  S?'/} 
Punkte  hat,  erhält  gleichwohl  die  2.  Note  und  wer  gemäss  der  Gesamtzahl  der 
Punkte  zwar  in  die  2.  Note  fallen  würde,  aber  in  den  vorgenannten  drei  Fächern 
mehr  als  50  Punkte  hat,  erhält  die  3.  Note. 

Wird  ein  Prüfling  von  einem  Fache  dispensirt,  so  stellt  sich  die  Anzahl 
der  Punkte  für  einen  Primarlehrer  im  ganzen  auf  70—280  und  der  Spielraum 
für  die  einzelnen  Kompetenznoten  auf  70—105,  105'/»- 140,  140'/'»— 176  und 


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240  Kantonale  Gesetze  and  Yerordnnngen. 

175'/2— 280  und  für  einen  Sekandarlehrcr  gelten  dann  die  oben   bezfiglich  der 
Primarlehrer  festgesetzten  Zahlen. 

§  18.  Obgenannte  Tabelle  wird  samt  einem  Berichte,  der  die  nötigen  Auf- 
schlüsse, alltällige  Erörternngeu  nnd  Anträge  enthält,  nebst  den  schriftlichen 
Arbeiten  nnd  Zeugnissen  unverzfiglich  dem  Erziehunggrate  übermittelt. 

Sollte  ein  Mitglied  mit  den  erteilten  Noten  nicht  einverstanden  sein,  s<i 
kann  es  seine  Bemerkungen  dem  Berichte  beifügen. 

§  19.  Auf  Grund  dieser  Prüfungsakten  entscheidet  sodann  der  Erziehnngsrat 
über  Wahlfähigkeit  oder  Nichtwahlfähigkeit  der  Bewerber.  Immerhin  aber  steht 
es  in  Fällen,  wo  fraglichen  Akten  zufolge  die  zweite  bis  vierte  resp.  die  erste  bis 
dritte  Kompetenznote  erteilt  werden  sollte,  der  Behörde  frei,  mit  Bficksicht  tat 
die  vorgelegten  Zeugnisse  über  Seminarbilducg  oder  bisherige  Schulfährnng  den 
Bewerbern  die  nächst  bessere  oder  auch  die  nächst  geringere  Kompetenznote  zu 
erteilen;  doch  ist  ein  solcher  Beschluss  im  Protokolle  zu  motiviren. 

Die  erste  und  zweite  Kompetenznote  erklärt  den  Prüfling  f3r  nnbedin^ 
(definitiv)  und  die  dritte  für  bedingt,  d.  b.  für  ein  Jahr  wahlfähig.  Wer  die 
vierte  oder  in  einer  dritten  Prüfung  wieder'  die  dritte  Note  hat,  erhält  kein 
Patent. 

§  20.  Wird  einem  Kandidaten  eine  Prfifang  in  einem  einzelnen  Sprach- 
fache gestattet,  so  kann  der  Erzichungsrat  diese,  auch  wenn  es  sich  um  eine 
im  gegenwärtigeu  Reglemente  vorgesehene  Sprache  handelt,  statt  der  Lehrer- 
prüfiingskommission  oder  dem  betreifenden  Fachmanne  derselben  einem  speziell 
zu  bestellenden  Experten  übertragen  (§  1).  Immerhin  aber  soll  bei  einer  solchen, 
von  einem  einzelnen  Examinator  vorzunehmenden  Prüfung,  wenigstens  beim 
mündlichen  Teile  derselben,  in  der  Regel  der  Präsident  der  obgenannten  Kom- 
mission oder  ein  anderer  Abgeordnetor  des  Erziehungsrates  anwesend  sein. 

In  Bezng  auf  die  Gebühr  für  eine  solche  Prüfung  nnd  auf  die  Kompeteu- 
erteilung   finden   die  Bestimmungen   der  §(;  3,  17  und  19  analoge  Anwendung. 

f.  Schlusabeatimmungen. 

§  21.  Jedes  Mitglied  der  Lehrerprüfuugskommission  bezieht  ein  Taggeld 
von  Fr.  8  nnd,  wenn  es  ausserhalb  der  Stadt  wohnt,  eine  Kost-  und  Beiseent- 
scbädigung  von  täglich  Fr.  4.  Der  Aktuar  bezieht  überhin  für  die  Abfassung 
des  Protokolls  und  die  Reinschrift  der  Notentabelle  (§  17)  ein  Honorar  von 
Fr.  8.  Der  Pedell  erhält  für  allfällige  Mitwirkung  bei  der  Aufsicht  eine  Ent- 
schädigung von  täglich  Fr.  6. 

Die  Experten  werden  in  gleicher  Weise  wie  die  Mitglieder  der  Prflftmgs- 
kommission  honorirt. 

§  22.  Der  Bedarf  an  Schreibmaterialien  für  die  Prüfung  und  die  Protokol- 
lirung  wird  von  der  Kanzlei  des  Erziehungsrates  geliefert. 

§  23.  Gegenwärtiges  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist  den  Mitgliedern 
der  Lehrerprüfungskommiüsion,  der  Seminardirektion,  sowie  auf  Verlangen  auch 
den  Examinanden  mitzuteilen. 

67. 3.    Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Luzem  betreffend  FachpriHangea. 

(Vom  14.  November  1895.) 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Lnzem,  in  der  Absicht,  in  Bezug  auf  die 
Prüfung  solcher  Lehramtskandidatinnen,  welche  sich  ein  Patent  für  den  Unter- 
richt im  Franzöbischen,  Italienischen  oder  Englischen  erwerben  wollen,  nähere 
Vorschriften  aufzustellen,  beschliesst: 

1.  Die  Prüfang  zerfällt  in  eine  mündliche  und  eine  schriftliche. 

2.  Für  die  mündliche  Prüfung  wird  verlangt: 

a.  die  Übersetzung  eines  etwas  schwierigem  prosaischen  Lesestückes  nnd 
eines  Gedichtes,  nnd  zwar  je  mit  nachheriger  freier  Wiedergabe  des  In- 
halts des  übersetzten  Stückes; 


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Kant.  Lozcrn,  Beschlnss  des  Erziehnngsratea  betr.  Fachprafnngen.      241 

b.  eine  knrze  Erz&blnng  ans  dem  Stegreife; 

c.  Kenntnis  der  wichtigsten  Momente  aus  der  Literaturgeschichte  der  be- 
treffenden Sprache.  (Knrze  Notizen  tlber  das  Leben  und  die  hauptsäch- 
lichsten Werke  der  bedeutendsten  Schriftsteller  in  Poesie  und  Prosa.) 

Bei  der  Beurteilnng  der  Leistungen  in  der  mflndlichen  Prüfnng  fällt  ausser 
der  Richtigkeit  nnd  Reinheit  der  Aussprache  anch  die  Fertigkeit  im  Ausdrucke 
nnd  zwar  sowohl  bei  der  Übersetzung,  als  anch  im  freien  Vortrage  in  Betracht. 

3.  Für  die  schriftliche  Prttfang  wird  die  Übersetzung  eines  nicht  zu  leichten, 
immerhin  aber  anch  nicht  allzu  schwierigen  Stttckes  ans  dem  Deutschen,  sowie 
ein  ungefähr  die  nämlichen  Anforderungen  stellendes  Diktat  verlangt.  Diese 
Arbeiten  sollen  von  der  Kandidatin  mit  einiger  Grewandthcit  und  ohne  wesent- 
liche Verstösse  gegen  die  Formen-  nnd  Satzlehre,  sowie  ohne  grobe  Oermanis- 
men  abgefasst  werden. 

4.  Über  das  Ergebnis  der  Prüfnng,  an  der,  wenigstens  soweit  es  sich  um 
den  mündlichen  Teil  derselben  handelt,  wenn  mCglich  auch  ein  Mitglied  des 
Erziehungsrates  teilnehmen  soll,  hat  dieser  Behörde  der  von  ihr  bestellte  Exa- 
minator jeweilen  unter  Beischluss  der  schriftlichen  Arbeiten  nnd  mit  einem  An- 
trage betreffend  die  zu  erteilende  Gesamtnote  einen  schriftlichen  Bericht  zn 
erstatten. 


68. 4.  Programm  fOr  die  Kurse  zur  Heranbildung  von  Lehrerinnen  an  der  TSchter- 
schule  Basel  fOr  Kleinkinderanstalten.  (Vom  20.  Februar  1896.) 

§  1.  In  die  Kurse  zur  Heranbildung  von  Lehrerinnen  fflr  Kleinkinder- 
anstalten werden  TSchter  aufgenommen,  welche  das  18.  Jahr  zurückgelegt 
haben,  eine  gesunde  Konstitntion  besitzen,  sittlich  unbescholten  nnd  im  Besitze 
der  allgemeinen  Schulbildung  sind,  welche  durch  den  Bebuch  der  Mädchen- 
sekundarschnle  mit  Einschlnss  der  Fortbildungsklasse  oder  durch  den  Besuch 
der  fünften  Klasse  der  Töchterschule  erworben  werden  kann. 

§  2.  Die  Zahl  der  Teilnehmerinnen  eines  jeden  Kurses  ist  begrenzt  und 
soll  einstweilen  6  nicht  übersteigen.  Wenn  eine  grössere  Zahl  von  Aimieldnngen 
▼erliegt,  werden  nach  stattgefundener  Prüfung  diejenigen  aufgenommen,  die 
voraussichtlich  zu  Kleinkinderlehrerinnen  sich  am  besten  eignen. 

§  3.  Die  Daner  eines  Kurses  beträgt  ein  Jahr.  Dasselbe  beginnt  nnd 
schliesst  mit  dem  Schuljahr. 

§  4.  Znm  Zweck  ihrer  theoretischen  Ausbildung  erhalten  die  Knrsteil- 
nebmerinnen  Unterricht  in :  a.  Physiologie  nnd  Naturkunde,  '2  Stunden  wöchent- 
lich, mit  Klasse  VI  der  Töchterschule;  —  4.  Psychologie  und  Geschichte  des 
Volksunterrichts,  2  Stunden  wöchentlich,  mit  der  I.  Fortbildnngsklasse;  — 
e.  Pädagogik  für  Kleinkinderlehrerinneu,  2  Stunden  wöchentlich,  in  besonderem 
Kurse;  —  d.  Methodik  för  Kleinkinderlehrerinnen,  2  Stunden  wöchentlich,  in 
besonderem  Kur^e ;  —  e.  Gesundheitslehre,  2  Stunden  wöchentlich,  mit  der 
I.  Fortbildnngsklasse ;  —  /.  Anleitung  zum  Zeichnen  nnd  Skizziren,  1  Stunde 
wöchentlich,  in  besonderem  Kurse;  —  ff.  Deutsche  Sprache  und  Literatur, 
4  Stunden  wöchentlich,  mit  Klasse  VI  der  Töchterschule ;  —  h.  Gesang,  2  Stun- 
den wöchentlich,  gemeinsam  mit  Klasse  V  der  Töchterschule;  —  i.  Tomen, 
2  Stunden  wöchentlich,  mit  Klasse  V  der  Töchterschule. 

§  5.  Znm  Zweck  der  praktischen  Ausbildung  haben  die  Kursteilnehmerinnen 
wöchentlich  8  Stunden  zu  je  2  nach  Anordnung  der  Kursleitung  eine  Klein- 
kinderanstalt zu  besuchen,  anfangs  als  Hospitantinnen,  dann  als  Mitarbeiterinnen 
zn  praktischer  Erlernung  alles  dessen,  was  zur  Leitung  einer  Kleinkinderansalt 
notwendig  ist. 

§  6.  Teilnehmerinnen,  die  im  Besitz  eines  Lehrerinnendiploms  sind,  können 
vom  Unterricht  in  denjenigen  Fächern  dispensirt  werden,  in  denen  sie  die  er- 
forderlichen Kenntnisse  und  Fertigkeiten  nachweislich  besitzen.  Im  übrigen  ist 
der  Unterricht  in  sämtlichen  Fächern  obligatorisch. 


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242  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 


<t9.  6.  Ordnung  betreffend  Erfordernisse  fOr  die  Anstellung  als  Lehrerin  an  KleiB- 
kinderanstalten  im  Kanton  Baselstadt   (Vom  21.  Norember  1895.) 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  in  AosfOlirung  des  Gemties 
betreffend  Kleinkinderanstalten  vom  18.  April  1895  nnd  zum  Zwecke  der  Fest- 
stellung der  Anfordemngen  an  die  Bewerberinnen  um  Lehrstellen  an  staatlichen 
oder  privaten  Kleinkinderanstalten  folgendes  bestimmt. 

§  1.  Bewerberinneu  um  Lehrstellen  an  staatlichen  oder  privaten  Kleinkinder- 
anstalten soUen  mindestens  das  20.  Altersjahr  znrtlckgelegt  haben,  eine  gesnnde 
Konstitution  besitzen,  sittlich  nubescholten  sein  and  sich  über  den  Besitz  der 
zur  Leitung  einer  Kleinkinderanstalt  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten 
ausweisen  können. 

§  2.  Denjenigen  Bewerberinnen,  welche  durch  gnte  Zeugnisse  dartun  kSnnen. 
dass  sie  zur  Leitung  einer  Kleinkinderanstalt  theoretisch  nnd  praktisch  genSgend 
befähigt  sind  und  dies  durch  wenigstens  einjährige  Tätigkeit  an  einer  solchen 
Anstalt  bewiesen  haben,  kann  auf  Antrag  der  betreffenden  Kommission  oder  des 
Inhabers  der  betreffenden  Privatanstalt  durch  den  Erziehungsrat  eine  weitere 
Prüfung  erlassen  werden,  und  sie  kSnnen  sofort  eine  definitive  Anstellnng  an 
einer  staatlichen  oder  privaten  Kleiukinderanatalt  erhalten. 

§  3.  Diejenigen  Bewerberinnen  nm  eine  Lehrstelle,  welche  mindestens  19 
Jahre  alt  und  im  Besitz  guter  Fähigkeitszengnisse  sind,  sich  aber  in  der  Leitung 
einer  Klcinkinderanstalt  noch  nicht  praktisch  betätigt  haben,  können,  wenn  es 
eine  staatliche  Anstalt  betrifft,  von  der  betreffenden  Kommission,  oder  wenn  e« 
eine  Privatanstalt  betrifft,  auf  Antrag  der  genannten  Kommission  mit  Geneh- 
migung des  Erziehongsdepartements  als  Gehfllfin  verwendet  werden.  Die  definitive 
Anstelloug  kann  aber  nur  nach  einer  Probezeit  von  mindestens  einem  Jahre 
erfolgen. 

§  4.  Alle  andern  Bewerberinnen  haben  eine  Prüfung  zn  bestehen  nnd  darin 
nachfolgenden  Anfordeinngen  zu  genügen: 

a.  Ans  dem  Gebiete  allgemeiner  Bildung: 
Besitz   mindestens   derjenigen   Kenntnisse,   welche   durch   den  Besuch  der 
hiesigen  Sekundarschale   mit  Einschlnss  der  Fortbildungsklasse   oder  der  est- 
sprechenden Klassen  der  Töchterschule  erworben  werden  können. 

b)  Aus  dem  Gebiete  der  besondern  Berufsbildung: 

1.  Einsicht  in  die  physische  und  psychische  Entwicklung  des  Menschen  im 
Kindesalter  und  Kenntnis  der  daraus  sich  ergehenden  Vorschriften  iSr  die 
physische  nnd  psychische  Erziehung  der  Kinder  im  vorschulpflichtigen  Alter, 
sowie  der  besondern  Vorschriften  über  Pflege  der  Gesundheit  in  den  Kleinkinder- 
anstalten. 

2.  Richtiges  Verständnis  der  An%abe  der  Kleinkinderanstalten,  sowie  ihrer 
Stellung  zur  Familie  nnd  Schule,  und  Kenntnis  der  verschiedenen  Arten  von 
Kleinkinderanstalten,  insbesondere  der  Fröbel'schen  Kindergärten  ^  anch  in 
geschichtlicher  Hinsicht. 

3.  Kenntnis  der  Beschäftignngsmittel  und  Spiele  der  Kleinkinderanstalten 
und  Fähigkeit  zur  Herstellung  resp.  Ausführung  derselben. 

4.  Fähigkeit,  irgend  eine  Begebenheit  in  kindlicher  Ansdrocksweise  fliessead 
zn  erzählen,  oder  einen  einfachen  Gegenstand  oder  ein  Bild  in  kindlicher  Weise 
zu  beschreiben  resp.  zu  besprechen. 

5.  Besitz  einer  geübten  Singstimme  und  Fähigkeit,  einfache  Lieder  siim- 
entsprechend  und  rein  vorzutragen. 

6.  Geschicklichkeit  und  Obung  im  Skizziren  eines  einfachen  Gegenstandes 
von  freier  Hand  mit  Kreide  an  der  Wandtafel. 

c.  In  der  praktischen  Ausbildung: 
Fähigkeit,  eine  Kleinkinderanstalt  selbständig  zn  leiten. 
Die  Abnahme  der  Prüfungen  von  Bewerberinnen  um  Lehrstellen  an  statt- 
lichen oder  privaten  Kleinkinderanstalten  wird  bis  auf  weiteres  der  Kommission 


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Kanton  Baselland,  Vorschriften  für  die  Prüfung  von  Lehrern  243 

nnd  Lehrerinnen  an  Seknndarschnlen. 

znr  Prüfang  von  Primarlehrern  oder  Lehrerinnen  nnd  von  Arheitslehrerinnen 
übertragen,  nach  Massgabe  der  §§  8 — 17  der  Ordnung  betreffend  Erfordernisse 
fBr  die  Anstellung  von  Lehrern  nnd  Lehrerinnen  etc.  vom  28.  Juni  1883  nnd 
der  bezüglichen  Bestimmaugen  des  Reglementes  für  die  Prüfung  von  Primar- 
lehrern vom  15.  März  1894. 


70.  6.  Vorschriften  fOr  die  Prüfung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  Sekundärschulen 
Im  Kanton  Baselland.   (Vom  2.  Februar  1895.) 

Der  Begiemngsrat  des  Kantons  Basellandschaft  stellt  für  die  Prtlfnng  der 
Sekundarlehrer  und  Sekundarlehrerinnen  folgende  Vorschriften  anf. 

I.  Znr  Sekundarlehrerprüfnng  werden  nnr  solche  Kandidaten  oder  Kandi- 
datinnen zugelassen,  welche  nach  Absolvimng  einer  Lehrerbildnnganstalt  wenig- 
stens drei  Semester  an  einer  Hochschule  studirt  oder  zn  ihrer  pädagogischen 
Ausbildung  die  entsprechende  Zeit  auswärts  zugebracht  haben.  Eine  Anstellung 
an  einer  Sekundärschule  erfolgt  in  der  Regel  erst,  wenn  die  betreffenden 
Kandidaten  wenigstens  ein  Jahr  an  einer  Primarschule  tätig  gewesen. 

n.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  der  Er- 
ziehungsdirektion einzureichen  und  derselben  beizulegen :  einen  Lebenslauf,  einen 
Geburtsschein,  Zeugnisse  über  Studiengang  und  allföllig  praktische  Tätigkeit, 
sowie  ein  ärztliches  Zeugnis. 

m.  Die  Abnahme  der  Prüfung  geschieht  dnrch  die  Bezirkslehrerprüfungs- 
kommission. 

Die  Erziehungsdirektion  ist  ermächtigt,  für  einzelne  Fächer  besondere 
Experten  beizuzieben. 

IV.  Die  regelmässigen  Prüfungen  finden  im  Monat  Mai  statt.  Sie  sind  für 
die  Sprachfdcher,  die  Pädagogik  und  die  Mathematik  eine  schriftliche  (Klausur- 
arbeit) und  eine  mündliche,  für  die  übrigen  nur  eine  mündliche.  Ausserdem  hat 
der  Kandidat  in  der  Regel  in  einem  sprachlichen  nnd  einem  naturwissenschaft- 
lichen oder  mathematischen  Fach  eine  Lehrübung  zu  halten,  wozu  ihm  das 
Thema  einen  Tag  vorher  mitgeteilt  wird. 

V.  Die  mündliche  Prüfung  dauert  für  jedes  Fach  und  jeden  Kandidaten 
wenigstens  15  Minuten.  Für  die  schriftliche  Prüfang  erhält  der  Kandidat  in 
jedem  Fach  drei  Themata,  von  denen  er  eines  in  höchstens  drei  Stunden  zu 
bearbeiten  hat. 

VI.  Die  Fächer  werden  in  solche  I.,  II.  und  III.  Grades  eingeteilt. 
Fächer  ersten   Grades   sind:    Pädagogik,   Deutsche   Sprache,   Französische 

Sprache,  Mathematik,  Handarbeit  (für  Lehrerinnen). 

Fächer  zweiten  Grades  sind:  Geschichte,  Geographie,  Physik  und  Chemie, 
Katurgescbichte,  Englisch,  Italienisch. 

Fächer  dritten  Grades  sind:  Freihandzeichnen,  Geometrisches  Zeichnen, 
Schreiben,  Gesang,  Tnmen. 

Jeder  Kandidat  muss  ausser  Deutsch  und  Französisch  noch  wenigstens  eine 
weitere  moderne  Sprache  verstehen. 

VII.  Wenn  der  Kandidat  die  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  hat,  wird  ihm 
ein  Diplom  mit  der  Gesamtnote  „recht  gut",  „gut"  oder  „genügend"  ausgestellt. 
Bei  der  Taxation  der  einzelnen  Fächer  werden  diejenigen  der  ersten  Gruppe 
dreifach,  die  der  zweiten  doppelt  nnd  die  der  dritten  einfach  berechnet.  Wer 
in  einem  Fache  der  ersten  Gruppe  die  Note  „ungenügend"  erhält,  wird  nicht 
patentirt.  Wer  in  einem  oder  mehreren  Fächern  der  zweiten  Gruppe  die  Note 
„ungenügend"  erhält,  hat  in  diesen  Fächern  eine  Nachprüfung  zu  bestehen, 
kann  aber  dann  keine  bessere  Gesamtnote  als  „genügend  erhalten.  Mehr  als 
«inmal  wird  niemand  zu  einer  solchen  Nachprttfiing  zugelassen. 


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244  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

VIII.  Für  die  einzelnen  Fächer  werden  folgende  Anforderongen  aufgestellt : 

1.  Pädagogik,  a.  Psychologie:  Bekanntschaft  mit  der  Entwicklung  der 
allgemein  menschlichen  Seelentätigkeiten  des  Empfindens,  Fühlen»,  Erkennens 
nnd  Wollen»;  —  6.  allgemeine  Erziehnngslehre  ond  Methodik  der  einzelnen 
Fächer;  —  e.  Gesrhichte  der  Pädagogik,  Kenntnis  der  wissenschaftlichen  Päda- 
gogik (Herbart  nnd  Ziller). 

2.  Deutsche  Sprache.  Ftiessendes  Lesen  mit  richtiger  Aussprache  nnd 
sinngemässer  Betonung;  Fähigkeit,  das  Gelegene  in  fliessender  Bede  wieder- 
zugeben und  zu  erklären.  Grammatik  der  neuhochdeutschen  Sprache  nnd 
Kenntnis  der  Lehre  von  den  prosaischen  nnd  poetischen  Darstellungsfonnen 
(Bhetorik,  Poetik,  Stilistik).  Kenntnis  der  ganzen  deutschen  und  schweizerischen 
Literaturgeschichte  nnd  Dichtungen,  besonders  der  klassischen  Periode  des 
18.  Jahrhunderts.  Ein  Aufsatz  ttber  ein  literarisches  oder  ein  allgemeines  Thema. 

3.  Französische  Sprache.  Geläufiges  Lesen  in  guter  Aussprache  und 
Betonung.  Fähigkeit,  einen  leichtem  französischen  Schriftsteller  einigermassen 
fliessend  zu  übersetzen,  ebenso  einen  leichtern  deutschen  Text  ins  Französische 
zu  übertragen  oder  ein  einfaches  Thema  in  französischer  Sprache  zu  bearbeiten. 
Kenntnis  der  französischen  Wort-  und  Satzlehre  nnd  Fertigkeit  im  richtigen 
Sprechen.  Bekanntschaft  mit  den  Haupterscheinungen  der  französischen  Lite- 
ratur vom  17.  Jahrhundert  an. 

4.  Mathematik,  a.  Arithmetik.  Kenntnis  der  bürgerlichen  Rechnungsarten. 
Einige  Kenntnis  der  Buchhaltung ;  —  6.  Kenntnis  der  elementaren  Algebra,  ein- 
schliesslich der  Gleichungen  zweiten  Grades,  der  Progressionen,  der  Potenien, 
Wurzeln  und  Logarithmen ;  —  c.  Planimetrie  und  Stereometrie,  die  wichtigsten 
Sätze  der  ebenen  Trigonometrie  mit  praktischen  Anwendungen.  Das  Einfachste 
ans  der  darstellenden  Geometrie. 

5.  Geschichte.  Kenntnis  der  aligemeinen  nnd  Schweizergeschichte  mit 
besonderer  Berücksichtigung  der  schweizerischen  Verfassung. 

6.  Geographie.  Spezielle  Geographie  der  Schweiz.  Physikalische  nnd 
politische  Geographie  der  fünf  Erdteile.  Übung  im  Kartenlesen.  Gmndlehren 
der  mathematischen  Geographie. 

T.Physik  und  Chemie,  a.  Physik.  Allgemeine  Kenntnis  der  Experimental- 
physik nebst  einiger  Übung  im  Experimentiren  zu  Unterrichtszwecken:  — 
h.  Chemie.  Allgemeine  Kenntnis  der  unorganischen  nnd  einiges  aus  der  organi- 
schen Experimentalchemie.  Einige  Übung  im  Experimentiren  zu  ünterrichts- 
zwecken. 

8.  Naturgeschichte,  a.  Botanik.  Bekanntschaft  mit  den  Hauptrepräsen- 
tanten  der  Pflanzenwelt.  Allgemeine  Übersicht  über  Phanerogamen  und  Krypto- 
gamen.  Grundhegriffe  der  Morphologie,  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen. 
üebung  im  Bestimmen  der  Pflanzen;  —  b.  Zoologie.  Kenntnis  der  wichtigsten 
Repräsentanten  der  Tierwelt.  Einiges  aus  der  vergleichenden  Anatomie.  Übersicht 
ttber  das  Tierreich.  Anthropologie  nnd  Gesundheitslehre ;  —  e.  Mineralogie  nnd 
Geologie.    Kenntnis  der  wichtigsten  Mineralien  und  Gebirgsforroationen. 

9.  Englische  Sprache.  Fähigkeit,  einen  neuern  englischen  Schriftsteller 
korrekt  zu  lesen,  zu  übersetzen  und  nach  Form  nnd  Inhalt  zu  erklären.  Übung 
im  mündlichen  Gebranch  der  Sprache.  Kenntnis  der  Haupterscheinungen  der 
englischen  Literatur.  Schriftliche  Übersetzung  eines  leichtern  deutschen  Textes 
ins  Englische  oder  Bearbeitung  eines  einfachen  Themas  in  englischer  Sprache. 

10.  Italienische  Sprache  (eventuell).    Wie  englisch. 

11.  Freihandzeichnen.  Fertigkeit  im  Kopiren  von  Vorlagen  und  im 
Zeichnen  nach  einfachen  Modellen  und  nach  der  Natur.  Elementare  Kenntnis 
der  Perspektive.    Ausführung  von  Zeichnungen  nnd  Skizzen  an  der  Wandtafel. 

12.  Geometrisches  Zeichnen.  Geometrisches  und  Planzeichnen  (fflr 
Lehrerinnen,  soweit  es  für  den  Arbeitsnnterricht  für  Mädchen  erforderlich  ist). 

13.  Schreiben.  Ausführen  von  Probeschriften  in  deutscher  und  lateinischer 
Kurrentschrift,  sowie  in  Ronde  auf  Papier  und  auf  der  Wandtafel. 


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Kant.  Tessin,  Begolameoto  per  gli  esami  di  idoneiti.  airinsegnamento     245 
nelle  scnole  primaiie  e  maggiori. 

14.  Gesang.  Vortrag  eines  leichtem  Liedes.  Kenntnis  der  Bliythmik, 
Melodik  and  Dynamik,  der  Akkorde,  der  vergchiedenen  Gesangssatzarten  und 
der  wichtigsten  Akkordverbindnngen  im  Umfange  des  einfachen  Schul-  und 
Yolksgeeanges.  Notirung  einer  leichtern  Melodie.  Vortrag  eines  leichtern  Violin- 
oder Klavicrstflckes. 

15.  Tarnen.  Kenntnis  und  Fertigkeit  in  den  Ordnungs-,  Frei-,  Stab-  und 
Gerätnbungen,  sowie  der  Tumspiele  auf  der  Sekundarschulstufe  fOr  Lehrerinnen, 
soweit  es  fllr  den  Turnunterricht  fUr  Mädchen  erforderlich  ist. 

16.  Weibliche  Handarbeiten.  Das  Fach  der  weiblichen  Handarbeiten 
-wird  nach  den  Vorachriften  fOr  die  Prüfung  von  Arbeitslehrerinnen  von  der 
hiefiir  aufgestellten  Kommission  geprüft  und  die  erhaltene  Gesamtnote  ebenfalls 
in  das  Diplom  eingetragen. 

IX.  Die  Prüfang  kann  ausnahmsweise  auf  Antrag  der  Erziehnngsdirektion 
vom  Begierungsrat  erlassen  werden. 

X.  Diese  Vorschriften  werden  im  Amtsblatt  publizirt  nnd  treten  sofort  in 
Kraft. 


71. 7.  Regolamento  per  gli  esami  di  idoneitii  all'  insegnamento  nelle  scuole  primarie 
e  maggiori  del  Cantone  di  Tieino.   (4.  Juli  1896.) 

II  Consiglio  di  State  della  Bepnbblica  e  Cantone  del  Tieino,  visto  l'articolo 
80  della  legge  scolastica  14  maggio  1879  —  4  maggio  1882; 

In  parziale  modificazione  del  regolamento  1*>  ging^nu  1887; 

Sulla  proposta  del  Dipartimento  di  Pnbblica  Edacazione  adotta  il  segnente 
regolamento  per  gli  esami  di  idoneiti  all' insegnamento  nelle  scuole  primarie  e 
maggiori. 

Capitolo  I.  —  Diapoaizioni  generali. 

Art.  1.  Ogni  anno  si  terri  nna  sessione  d'esami  per  conferire  la  patente 
di  libero  esercizio  agli  aspiranti  all' insegnamento  nelle  scuole  primarie  e  mag- 
giori, i  qnali  non  sieno  maniti  di  una  patente  loro  rilasciata  dalla  Scnola  nor- 
male cautonale. 

Art.  2.  II  Dipartimento  della  Pabblica  Edacazione  nomina  la  Commissione 
esamiuatrice,  che  di  regola  h  eomposta  di  tre  membri,  oltre  una  maestra  per  la 
prova  nei  lavori  femminili  e  nell' economia  domestica;  fissa  l'epoca  ed  il  Inogo 
ne'  quali  gli  esami  devono  tenersi  e  ne  fa  pabblicazioue  uel  Foglio  Offiziale. 

Per  i  rami  speciali  d'insegnameuto,  qnali  il  canto,  il  disegno,  la  ginnastica, 
il  Dipartimento  designerä  appositi  incaricati. 

Art.  8.  Ogni  membro  della  Commissione  ricere  un'  indennitä  di  tc.  12  al 
giomo,  pib  le  spese  di  trasferta. 

L'indennit&  sarä  di  fr.  15,  per  i  membri  che  fussero  chiamati  da  fuori  del 
Cantone. 

Capitolo  IL  —  Condiziom  per  fammiaaione  air  eaame. 

Art.  4.  Gli  aspiranti  devono  notificarsi  per  iscritto  al  Dipartimento  della 
Pubblica  Edncazione  almeno  10  giomi  prima  dell'epoca  fissata  per  il  comincia- 
mento  degli  esami,  ed  agginngere  alla  loro  domanda  gli  atti  sottospecificati : 

a.  Certificate  di  nascita,  da  cni  risnlti  Vtti,  di  18  anni  compiti  per  i  maschi 
6  di  17  per  le  femmine;  —  b.  un  certiflcato  di  bnona  condotta  rilasciato  dall' 
Antoritä  del  laogo  dove  il  postulante  dimora  da  oltre  un  anno ;  —  «.  un  dichia- 
rato  medico  che  comprovi  possedere  l'aspirante  una  costitnzione  fisica  adatta 
alla  professione  di  maestro;  —  d.  certificate  degli  studi  fattL 

Art.  5.  Non  sono  ammessi  all'esame:  a.  coloro  che,  presentatisi  a  dae 
esami  precedenti,  non  vi  hanno  ottenuto  la  patente;  —  b.  gli  aspiranti  ad  in- 
segnnre  nelle  scuole  maggiori,  che  non  hanno  per  anco  lodevolmente  subito 
Tesame  di  patente  per  scuola  primaria. 


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1 


246  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 


Art.  6.  La  spesa  per  gli  esami,  qnalnnqne  ne  posaa  essere  1'  esito,  k  a  eftrico 
degli  aspiranti,  ed  h  fissata  in  £r.  50  da  versare  anticipatamente. 

Capitolo  in.  —  E»ami. 

Art  7.  L'esame  si  compone:  o.  di  prore  scritte;  —  ft.  di  prove  orali;  — 
c.  di  nna  lezione  da  farsi  in  presenza  della  Commissione. 

Art.  8.  Le  prove  scritte  sono  fatte  a  port«  chinse,  sotto  Timmediata  sor- 
veglianza  di  an  membro  della  Commissione  o  di  qnesta  in  corpo.    II  candidat«  j 

non  pnö  servirsi  di  nessan  foglio  o  libro  senza  speciale  antorizzazione  della         i 
Commissione  esaminatrice. 

Art.  9.    Le  prove  in  iscritto  per  la  patente  di  scnola  primaria  sono:  a.  no         i 
tema  di  pedagogia;    —    6.  nn  componimento  italiano;   —   e.  nna  Tersione  dall'  | 

italiano  in  francese ;  —  d.  xm  problema  d'aritmetica ;  —  e.  an  esercizio  di  calli-         : 
grafia.  ! 

Per  la  patente  di  scuola  maggiore:  a.  an  componimento  italiano;  —  h.  nna         I 
composizione  di  lingna  francese ;  —  e.  an  problema  di  aritmetica.  I 

Art.  10.  Gli  esami  scritti  sono  fatti  prima  degli  esami  oralL  Gli  aspiranti 
che  non  hanno  ottennta  la  nota  ''/lo  nella  composizione  e  nel  qnesito  dl  arit- 
metica non  sono  ammessi  a  continaare  l'esame. 

Art.  11.  Le  prove  orali  sono  pnbbliche,  e  vengono  date,  per  tntte  le  ma- 
terie,  avanti  la  Commissione  in  corpo,  sopra  tesi  estratte  dal  programmi  e  dai 
libri  di  teste  per  la  Scnola  Normale  e  tirate  a  sorte  dal  candidato  nella  pio- 
porzione  di  dne  tesi  per  ogni  materia,  o  saddivisione  di  materia. 

Art  12.  Per  le  prove  orali  vengono  assegnati  a  ciascuu  candidato  ed  io 
ogni  materia  o  saddivisione  di  materu  da  15  a  20  minati. 

Art.  13.  La  lezione  di  prova  si  fa  sopra  an  tema  scelto  dalla  Commissione, 
e  reso  noto  al  candidato  almeno  5  ore  prima;  la  darata  minima  k  di  30  minati  i 

Capitolo  IV.  —  Operazioni  dtlla  Comm'Mione.    Giudizio  sul  risultate  | 

degli  eaami.    Patenti.  \ 

Art.  14.  II  Dipartimento  di  Pnbblica  Edncazione  sceglie  i  temi  per  le 
prove  scritte;  la  Commissione  sceglie  le   tesi  per  gli  esami  orali  nelle  ^vpise  | 

materie  in  ragione  di  nna  o  dne  per  ogni  materia  o  saddivisione  della  medeüima 
e  per  ogni  esaminando,  prepara  il  soggetto  della  lezione  di  prova,  e  fa  al  Di- 
partimento an  rapporto  scritto  snl  risaltato  dato  da  ciascnn  aspirante. 

Art.  15.  Per  essere  dichiarato  idoneo  an  candidato  dovri  riportare  almeno 
7  panti  sopra  10  nell'esame  scritto  e  verbale  di  lingaa  italiana  e  aritmetica.  e 
almeno  6  pnnti  in  tntti  gli  altri  esami  verbali  e  scritti.  Nel  dare  la  clasäfiea-  ' 

zione  del  componimento  italiano  la  Commissione  deve  tener  calcoln  non  solo 
della  correttezza  grammaticale,  ma  della  proprieti  della  lingaa,  della  bonti 
dello  Stile  e  della  esposizione  logica  dei  concetti. 

Art  16.  Secondo  il  risaltato  dell'esame,  la  Commissione  accorda  la  patente 
per  l'insegnamento  primario  per  an  anno,  o  per  4  al  piü,  o  la  rifiat«. 

§.  Qnesta  patente  non  pnö  essere  accordata  definitivamente  cbe  dopo  quattro         ! 
anni  d'esercizio  soddisfacente,  attestato  dall'Ispettore  di  Circondario.  | 

Art.  17.  L'aspirante  aH'inaegnamento  deUe  scaole  maggiori  che  ha  sapento         | 
lodevolmente  gli  esami  riceve  una  patente  definitiva.  Non  si  concedono  patenti 
prowisorie,  o  per  qaalche  ramo  d'inseguamento  soltanto. 


72. 8.  Hier  ist  zn  verweisen  auf  das  waadtlftnditche  „Reglement  du  19  septembre 
1895  sor  l'organisation  des  Cooles  enfantines  et  sur  VobUntion  des  breteU 
privus  par  l'art.  39  lettres  e  et  d,  de  la  loi  du  9  mai  1889  sur  l'instruetim 
publique  primaire  (brevet  pour  Venseignement  des  ouvrages  du  »exe  et  brerti 
de  tnaitresae  des  Classes  enfantines),  das  in  Beilage  I,  pag.  66—70  des  vor- 
liegenden Jahrbaches  abgedruckt  ist 


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Kanton  Zflrich,  Beglement  fttr  Schulkapitel  nnd  Schoisynode.  247 

t>.  X^elu-erkorporatfonen. 

78.».    Reglement  fOr  Schulkapitel  und  Schulsynode  Im  Kanton  Zarich.    (Vom 
23.  März  1895.) 

K.  Schulkapiial. 

I.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Die  in  einem  Bezirk  wohnenden  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Primar- 
nnd  Sekundärschule  bilden  das  Schnlkapitel  des  Bezirks. 

Der  Besuch  der  Eapitelsversammlungen  ist  obligatorisch.  Der  Erziehnngsrat 
kann  jedoch  in  einzelnen  Fällen  Lehrer,  welche  gleichzeitig  an  hShem  Schalen 
wirken,  vom  Besuche  der  Kapitel  entbinden  (§  315  des  Üut.-Gesetzes).  Ausge- 
nommen von  dieser  Verpflichtung  sind  femer  diejenigen  Lehrer  und  Lehrerinneu, 
welche  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,  sowie  diejenigen,  welche  alters-  oder 
krankheitshalber  Vikariatsanshttlfe  haben. 

Die  Mitglieder  des  YoIksschuUehrerstandes,  welche  ohne  staatliche  Anstel- 
lung in  einem  Bezirke  wohnen,  haben  sich  zu  erklären,  ob  sie  von  dem  Rechte 
der  Teilnahme  an  den  Kapitelsversammlungen  Gebrauch  machen  wollen,  nnd 
sind  im  bejahenden  Fall  jeweilen  einzuladen,  sofern  sie  nicht  durch  zweimaliges 
unentschuldigtes  Ausbleiben  während  eines  Jahres  das  Recht  auf  den  Empfang 
weiterer  Einladungen  verwirken.  In  den  Versammlangen  sind  sie  als  vollberech- 
tigte Mitglieder  zu  betrachten  in  dei)jenigen  Angelegenheiten,  welche  im  Sinne 
von  §  816,  lemma  1  des  ünterrichtsgesetzes  die  theoretische  nnd  praktische 
Fortbildung  des  Kapitularen  zum  Zwecke  haben.  Ebenso  haben  sie  das  Recht 
zur  Benutzung  der  Kapitelsbibliothek. 

§  2.  Ordentlicher  Weise  versammeln  sich  die  Kapitel  viermal  des  Jahres, 
ausserordentlicher  Weise  in  dringlichen  Fällen  auf  den  Ruf  ihres  Vorstandes 
oder  auf  das  Begehren  eines  Dritteiis  ihrer  Mitglieder  (§  317  des  Unt.-Gesetzes). 

§  3.  Wo  die  Kapitelsversammlung  eine  Einstellung  der  Schale  notwendig 
macht,  haben  die  Lehrer  dem  Präsidenten  der  Schulpflege  zu  rechter  Zeit  davon 
Kenntnis  zu  geben. 

§  4.  Die  Kapitel  suchen  die  Fortbildung  ihrer  Mitglieder  und  die  Ent- 
wicklung des  Schulwesens  zu  erzwecken;  a.  durch  Lehrübungen;  —  h.  durch 
Vorträge  und  Besprechungen  über  Gegenstände  des  Schulwesens  und  verwandter 
Gebiete ;  —  c.  durch  allfällige  Eingaben  an  die  Staatsbehörden  oder  Anträge  an 
die  Synode;  rf.  durch -Verbreitung  guter  Schnlschriften. 

Der  Vorstand  hat  das  Recht,  jedes  Mitglied  anzuhalten,  alljährlich  wenig- 
stens eine  der  vorbezeichneten  Arbeiten  zu  liefern  und  er  soll  daranf  Bedacht 
nehmen,  so  viele  Mitglieder  als  möglich  dabei  zu  beteiligen. 

§  5.  Für  die  von  den  Kapiteln  dem  Erziehungsrate  abzugebenden  Gut- 
achten über  den  Lehrplan,  über  Einführung  neuer  oder  wesentliche  Abänderung 
bestehender  Lehrmittel  der  allgemeinen  Volksschule,  sowie  über  wichtige  Ver- 
ordnungen, welche  die  innere  Einrichtung  betreffen  (§  316  des  Unt.-Gesetzes), 
werden  die  erziehangsrätlicben  Vorarbeiten  oder  Entwürfe  den  Kapiteln  in 
geeigneter  Form  zur  Beratung  mitgeteilt.  Nach  Vornahme  der  letztem  wird 
von  jedem  Kapitel  ein  Abgeordneter  zu  einer  Konferenz  bezeichnet,  durch  welche 
das  definitive  Gutachten  abzufassen  ist.  Von  der  Wahl  seines  Abgeordneten  hat 
das  Kapitel  sofort  dem  Präsidenten  der  Synode  Kenntnis  zu  geben,  welcher 
nach  geschehener  Mitteilung  an  den  Erziehungsrat  die  Konferenz  einberuft  und 
leitet.  Ausser  den  Abgeordneten  der  Kapitel  gehören  der  Konferenz  an  der 
Vorstand  der  Schulsynode,  sowie  ein  Abgeordneter  des  Erziehungsrates,  welcher 
mit  beratender  Stimme  an  der  Versammlung  teilnimmt. 

Bei  der  Beratung  des  definitiven  Gutachtens  sind  die  Abgeordneten  der 
Konferenz  an  keinerlei  Instruktionen  gebunden.  Der  Vorstand  der  Synode  über- 
mittelt das  Gutachten  in  seiner  endgültigen  Form  an  den  Erziehnngsrat. 


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248  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  6.  Die  Kapitel  treffen  die  Wahlen  ihres  Vorstandes,  der  Abgeordneten 
an  die  Prosynode,  der  durch  die  Kapitel  zn  ernennenden  Mitglieder  der  Bezirks- 
schnlpflegen  n.  a.  f.  nnd  nehmen  die  anf  die  Synode,  die  Kapitelsbibliotheken, 
das  Rechnungswesen  u.  a.  f.  bezflglichen  Verhandlangen  vor. 

Die  Wahlen  der  Kapitel,  mit  Ansnahme  derjenigen  für  Kommissionen,  ge- 
schehen durch  gebeimes  absolutes  Mehr. 

§  7..  Zur  bessern  Verfolgung  des  Zweckes  der  theoretischen  nnd  praktischen 
Fortbildung  (ij  4)  sind  die  Kapitel  berechtigt,  sich  in  Sektionen  za  g'lieden  nnd 
statt  einer  oder  zweier  Kapitelsversammlungen  Sektionskonferenzen  abhalten  zd 
lassen.  Tritt  aber  an  die  Stelle  je  einer  Kapitelsversammlung  eine  mehrmalige 
Versammlang  der  Sektionskonferenzen,  so  sollen  die  mehreren  an  schalfreien 
Nachmittagen  abgebalten  werden. 

Über  ihre  Verrichtung  erstatten  die  Sektionskonferencen  jährlich  Bericht 
an  die  Kapitel  (§  317  des  Unt-Gesetzes). 

IL  Vorstand  der  Kapitel  and  Sektionskonferenzen. 

§  8.  Der  Vorstand  der  Kapit«l  besteht  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vize- 
präsidenten nnd  einem  Aktuar. 

Dieselben  werden  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  in  den  auf  die  ordent- 
liche Versammlung  der  Schnlsynode  zunächst  folgenden  ordentlichen  Versamm- 
lungen der  Kapitel  gewählt  (§  318  des  Ünt.-Qesetzes).  Jeder  definitiv  ange- 
stellte Lehrer  ist  verpflichtet,  eine  allftllige  Wahl  für  eine  Amtsdaner  anzo- 
nehmen. 

Von  den  vorgenommenen  Wahlen  ist  dem  Erziehungsrate,  den  Bezirksschul- 
pflegen  und  dem  Vorstand  der  Schnlsynode  sofort  Kenntnis  zu  geben. 

§  9.    Der  Vorstand  bestimmt  die  Zeit  nnd  den  Ort  der  Versammlang. 

§  10.  Der  Vorstand  bestimmt  die  in  jeder  Versammlung  zu  behandelnden 
Geschäfte  und  der  Präsident  setzt  die  Reihenfolge  derselben  fest.  Die  Versamm- 
lung kann  jedoch  in  beiden  Beziehungen  die  ihr  nötig  scheinenden  Abände- 
rungen beschliessen. 

§  11.  Der  Vorstand  und  insbesondere  der  Präsident  hat  über  den  reglemen- 
tarischen  Gang  der  Kapitelsversammluugen,  sowie  ttber  genaue  PflichterföUang 
von  Seiten  der  einzelneu  Mitglieder  zu  wachen. 

§  12.  Der  Vorstand  verfasst  aUJährlich  ttber  den  Gang  and  die  Verrieh- 
tnngen  des  Kapitels  eiuen  Bericht,  welcher  spätestens  bis  Ende  Januar  den 
Erziehungsrat  einzuhändigen  ist,  nnd  sich  anf  folgende  Punkte  beziehen  soll: 
a.  Zahl,  Dauer,  Besuch  und  Gang  der  Kapitelsversammlungen ;  —  b.  Tätigkeit 
der  Kapitel  (praktische  Lehrübnngen,  Aufsätze,  Vorträge,  Besprechungen  und 
amtliche  Gutachten);  —  c.  Besorgung  und  Benutzung  der  Bibliothek:  —  d.  kone 
Znsammenstellung  der  in  allföUigen  Sektionskonferenzen  gepflog^enen  Verhand- 
lungen. 

Ans  den  sämtlichen  Berichten  verfasst  der  Vorstand  der  Synode  einen  kurzen 
Geueralbericht  zu  banden  des  Erziehnngsrates  nnd  der  Schulsynode. 

§  13.  Der  Kapitelspräsident  ist  verpflichtet,  der  Versammlang  sämtlicher 
Kapitelspräsidenten,  welche  jährlich  einmal  in  Gemeinschaft  mit  dem  Synodal- 
vorstand stattfindet,  beizuwohnen. 

§  14.  Der  Aktuar  fflhrt  ein  Verzeichnis  der  sämtlichen  Lehrer  und  Lehrer- 
innen des  Kapitels. 

§  15.  Die  Sektionskonferenzen  wählen  ihren  Vorstand  auf  gleiche  Amts- 
daner wie  die  Kapitel  frei  ans  ihrer  Mitte.  Über  ihre  innere  Organisation  gibt 
sich  jede  Sektion  selbst  die  ihr  geeignet  scheinenden  Vorschriften. 

m.  Zusammentritt  der  Kapitelspräsidenten. 

§  16.  Jedes  Jahr  vor  Ende  März  versammeln  sich  anf  Einladung  nnd  unter 
dem  Vorsitz  des  Synodalpräsidenten  die  Kapitelspräsidenten  und  der  Vorstand 
der  Synode   zu   einer  Konferenz,   bei  welcher  in  Behandlung  kommen   sollen: 


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Kantou  Zfirich,  Reglement  ffir  Schulkapitel  und  Sckulsynode.  249 

a.  allfftilige  Eröffnnngen  des  Erziehnngsrates ;  —  6.  gegenseitige  Mitteilungen 
über  den  Gang  der  KapitelsTerhandlangen  im  verflossenen  Jahr;  —  c.  gemein- 
schaftliche Beratung  ttber  besonders  geeignete  Verhandlungsgegenstände  für  das 
bevorstehende  Schuljahr  (Bezeichnung  einiger  Aufgaben  für  die  praktischen 
Lehrübungen,  einiger  Themata  zu  schriftlichen  Arbeiten,  Vorträgen  oder  gegen- 
seitiger Besprechung  und  einer  Anzahl  zur  Anschaffung  besonders  empfehlens- 
werter Bücher) ;  —  d.  Antrag  au  den  Erziehungsrat  ttber  die  zu  stellende  Preis- 
anfgabe  für  Volksschullehrer;  —  «.  allföllige  Vorschläge  und  Aufschlüsse  zu 
banden  des  Erziehuugsrates. 

§  17.  .Über  diese  Verhandlungen  fülirt  der  Aktuar  der  Synode  ein  Protokoll, 
welches,  vom  Präsidenten  unterzeichnet,  auch  dem  Erziehungsrat  zuzustellen  ist. 

Nach  Behandlung  der  ausgesprochenen  Vorschläge  macht  der  Erziehungsrat 
beim  Beginn  des  neuen  Schuljahres  den  Kapiteln  die  nötigen  Mitteilungen. 

rv.  Pflichten  der  Kapitelsmitglieder. 

§  18.  Die  Mitglieder  des  Kapitels  sind  verpflichtet:  a.  regelmässig  und 
zur  rechten  Zeit  in  den  Versammlungen  sich  einzufinden  und  dieselben  ohne 
Erlaubnis  des  Präsidenten  vor  Beendigung  der  Geschäfte  nicht  zu  verlassen; 
vorzeitiges  Verlassen  der  Versammlung  gilt  als  unentschuldigte  Absenz ;  —  b.  die 
erhaltenen  Aufträge  (§  4)  ansznführen. 

§  19.  Entschuldigungen  sind  womSglich  vor  der  Versammlung  oder  spä- 
testens in  der  Woche  nach  derselben  dem  Präsidenten  des  Kapitels  schriftlich 
mitzuteilen. .  Scbnlhalten  entschuldigt  nicht. 

Über  die  Gültigkeit  der  Entschuldigungen  entscheidet  der  Vorstand,  bezw. 
das  Kapitel. 

Eine  unentschuldigte  Absenz  wird  mit  Fr.  3,  die  zweite  mit  Fr.  5,  und  mehr 
Absenzen  mit  entprechend  hSherer  Busse  belegt.  Die  Bussen  sind  zu  gnnsteu 
der  Kapitelsbibliotheken  zu  verwenden. 

V.  Gang  der  Kapitelsverhandlnngen. 

§  20.  Jede  Versammlung  wird  mit  Gesang  eröfbet.  Hierauf  folg^  die  Ver- 
lesung des  Protokolls,  sodann  werden  die  Geschäfte  in  der  festgesetzten  Reihen- 
folge vorgenommen. 

§  21.  In  deijenigen  Versammlung,  welche  für  die  Synode  zunächst  voran- 
geht, wird  die  Wahl  eines  Abgeordneten  an  die  Prosynode  (§  31,  lemma  1)  vor- 
genommen. Allfällige  Wünsche  und  Anträge  der  Kapitel  an  die  Synode  sind 
spätestens  bis  Ende  Jnni  einzureichen. 

VI.  Fortbildung  durch  Schulbesuche. 

§  22.  Jedem  Lehrer  wird  empfohlen,  von  Zeit  zn  Zeit  auch  andere  Schulen 
nach  freier  Auswahl  oder  die  Übnngsschnle  am  Seminar  zu  besuchen.  Die  Lehrer 
sind  berechtigt,  jährlich  zwei  Schultage  für  solche  Schulbesuche  zu  verwenden, 
wobei  sie  jedoch  dem  Präsidenten  der  Schulpflege  rechtzeitig  Kenntnis  von 
einer  allfUligen  Schnleinstellnng  zu  geben  haben. 

VIL  Bibliotheken. 

§  23.  Jedes  Kapitel  bat  eine  Bibliothek  nnd  erhält  zur  Äofnung  derselben 
alljälirlich  einen  Staatsbeitrag. 

§  24.  Sämtliche  Mitglieder  eines  Kapitels  sind  berechtigt,  Bücher  aus  der 
Bibliothek  zu  beziehen. 

§  25.  Znr  Besorgung  der  Bibliothek  wählt  das  Kapitel  auf  die  Dauer  von 
zwei  Jahren  einen  Bibliothekar.  Jeder  definitiv  angestellte  Lehrer  ist  verpflichtet, 
die  Stelle  für  eine  Amtsdaner  anzunehmen. 

§  26.  Dem  Bibliothekar  liegt  ob,  einen  vollständigen  Katalog  und  genaue 
schriftliche  Kontrolle  über  Ein-  nnd  Ausgang  der  Bücher  zu  führen,  und  den 
Ersatz  für  verloren  gegangene  oder  unbrauchbar  gemachte  Werke  von   den 


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1 


250  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnongen. 


betreffenden  Mitgliedern  einzuziehen,  die  Bibliothekkasse  zu  verwalten,  gegen 
Ende  des  Jahres  dem  Vorstand  zn  banden  einer  ordentlichen  KapitelsreTBamiii- 
Inng  Bericht  nnd  Bechnnng  vorzulegen,  welche  dem  Jahresbericht  beizngeben 
sind,  nnd  endlich  alljährlich  eine  Bereinigung  der  Bibliothek  vorzunehmen. 

§  27.  Die  Hitglieder  sind  verpflichtet,  die  aus  der  Bibliothek  bezogenen 
Werke  ohne  vorhergegangene  Aufforderung  behufs  der  in  §  26  bezeichneten 
Bereinigung  jedes  Jahr  auf  1.  Dezember  dem  Bibliothekar  eiaznsenden.  Ver- 
spätete Abgabe  wird  mit  Fr.  1  Busse  belegt 

§  28.  Über  die  Anschaffnng  sämtlicher  Bücher  und  Schriften  hat  der  Vor- 
stand unter  Zuzug  des  Bibliothekars  Anträge  an  das  Kapitel  zu  stellen,  welch« 
die  einzelnen  Anschafhngen  beschliesst. 

B.  Schulsfnode. 

I.  Von  der  Synode  im  allgemeinen. 

§  29.  Mitglieder  der  Schulsynode  sind  die  Mitglieder  der  sämtlichen  Kapitd, 
sowie  die  an  den  KantonaUehraustalten  und  an  den  höhern  Schalen  von  Zfiiieh 
und  Winterthur  angestellten  Lehrer. 

Die  Mitglieder  des  Erziehnngsrates,  der  Aa&ichtskommissionen  fiber  die 
kantonalen  Lehranstalten,  fiber  die  hohem  Schulen  von  Zürich  nnd  Winterthor, 
sowie  der  Bezirksschnlpflegen  sind  berechtigt,  der  Synode  mit  beratender  Stünne 
beizuwohnen. 

Der  Erziehungsrat  lässt  sich  durch  eine  Abordnung  von  zwei  Mitgliedern 
in  der  Synode  vertreten. 

§  30.  Ordentlicher  Weise  versammelt  sich  die  Synode  ein  Mal  jährlich, 
ausserordentlicher  Weise  auf  den  Ruf  des  Erziehnngsrates,  oder  auf  ihren  eigenen 
Beschluss,  oder  auf  das  Verlangen  von  vier  Kapiteln  hin. 

In  den  beiden  letztem  Fällen  ist  die  Genehmignng  des  Erziehnngsrates 
einzuholen. 

Den  Ort  der  ordentlichen  Versammlung  bezeichnet  die  Synode  selbst,  den 
Ort  für  eine  ausserordentliche  Versammlung  der  Vorstand. 

§  31.  Der  ordentlichen  Synode  geht  immer  eine  Prosynode  voraus.  Mit- 
glieder der  Prosynode  sind :  Der  Vorstand  der  Synode,  je  ein  Abgeordineter  der 
Kapitel,  der  kantonalen  Lehranstalten  und  der  höhern  Schnlen  von  Ztlrich  nnd 
Winterthur. 

Bei  ausserordentlichen  Synoden,  mit  Treiktanden,  die  keiner  Vorberattmg 
bedürfen,  kann  von  der  Einberufung  einer  Prosyuode  Umgang  genommen  wer- 
den. Eine  allf&llige  Prosynode  für  eine  ausserordentliche  Synode  kann  auch  am 
Tage  vorher  oder  am  nämlichen  Tage  wie  die  Synode  stattfinden. 

Die  zwei  an  die  Synode  abgeordneten  Mitglieder  des  Eniehnnggrateä 
(§  29  lemma  3)  und  die  Synodalreferenten  wohnen  der  Prosynode  mit  beraten- 
der Stimme  bei. 

§  32.  Die  Prosynode  tritt  bei  ordentlichen  Versammlungen  wenigstens 
14  Tage  vor  der  Synode  in  Zürich  zusammen,  berilt  die  Verhandlnngsgegen- 
stände  der  Synode  vor  und  setzt  das  Traktandenzirknlar,  sowie  die  Reihenfolge 
fest,  in  welcher  die  Gegenstände  zur  Verhandlung  gebracht  werden  sollen. 

Alle  der  Beratung  der  Synode  vorzulegenden  Gegenstände  sind  vorher  von 
der  Prosynode  zu  begutachten. 

§  33.  Mit  Annahme  der  Wahlen  der  Mitglieder  des  Erziehnngsrates  ge- 
schehen alle  Wahlen  durch  offenes  absolutes  Stimmenmehr,  nach  Vorschrift  des 
Gesetzes  betreffend  die  Wahlen  §§  41—45. 

n.  Geschäfte  der  Synode. 

§  34.  In  jeder  ordentlichen  Versammlung  findet  die  Aufnahme  der  oovien 
Mitglieder  statt.  Zu  dem  Ende  hin  haben  diejenigen  Lehrer  nnd  Lehrerinnen, 
welche  seit  der  letzten  Versammlung  in  die  Klasse  der  Primär-  oder  Sekundär 


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Kanton  ZOrich,  Reglement  fUr  Schalkapitel  nnd  Schulsynode.  251 

lehrer  aufgenommen  worden,  insofern  sie  sich  im  Kanton  befinden,  sowie  die- 
jenigen, welche  an  den  Kantonallehranstalten  nnd  an  den  höhern  Schulen  von 
Zürich  and  Winterthor  angestellt  sind,  der  n&chsten  ordentlichen  Versammlang 
der  Synode  beizuwohnen.    Der  Aktaar  der  Synode  fahrt  hierttber  Kontrolle. 

Die  Kanzlei  des  Erziehnngsrates  hat  dem  Präsidenten  der  Synode  ein 
Namensverzeichnis  and  ein  Verzeichnis  der  seit  der  letzten  Synode  verstorbenen 
Mitglieder  zazastellen. 

§  35.  Die  Synode  erhtUt  Kenntnis  von  dem  Jahresberichte,  den  der  Er- 
ziehangarat  dem  Begierang!<rat  über  den  Zustand  des  zürcherischen  Schulwesens 
erstattet,  sowie  von  dem  Oeneralbericht  über  die  Tätigkeit  der  Schalkapitel. 

Sie  hSrt  einen  womSglich  freien  Vortrag  an  Aber  einen  im  Einladungs- 
schreiben zu  bezeichnenden  Gegenstand  ans  dem  Qebiete  des  Schulwesens.  Der 
Vortragende  ist  gehalten,  sich  in  seinen  Ausführungen  möglichster  Kürze  zu 
befieissigen. 

Sofern  gedruckte  Referate  zur  Grundlage  der  Diskussion  gemacht  werden, 
sind  dieselben  spätestens  mit  der  Einladung  den  Mitgliedern  der  Synode  ge- 
druckt zazastellen. 

Sie  ber&t  im  allgemeinen  die  Mittel  znr  Förderung  des  Schulwesens.  Be- 
zügliche Wünsche  und  Anträge  von  selten  der  Kapitel  oder  einzelner  Mitglieder 
sind  dem  Präsidenten  der  Synode  spätestens  bis  Ende  Juni  einzureichen.  Die 
Motionssteiler  sind  für  das  einzelne  Geschäft  ebenfalls  in  die  Prosynode  einzu- 
laden. 

§  36.  Der  Vorstand  hat  bei  der  Auswahl  der  Vortragenden  auf  tunlichste 
Abwechslung  anter  den  Kapiteln  und  den  Körperschaften  der  höheren  Lehr- 
anstalten Bedacht  zu  nehmen.  Der  Vortragende  ist  verpflichtet,  das  Schema 
des  Vortrages  bis  Ende  Juni  dem  Vorstand  einzureichen,  welchen  dasselbe 
einem  andern  Mitgliede  zur  Abgabe  des  ersten  Votums  nach  dem  Vortrage 
zuBtellt. 

Ausnahmsweise  kann  die  Synode  den  Gegenstand  der  Abhandlung  für  die 
nächstfolgende  Versammlung  selbst  festsetzen  und  den  Vortragenden  bezeichnen. 

Die  Thesen  des  Vortrages  sind  den  Synodalen  vor  der  Versammlung  mit 
der  Einladung  gedruckt  zuzustellen. 

§  37.  Die  Verhandlungen  der  Synode  sind  öffentlich.  Dieselben  werden 
in  gedrängtem  Auszuge  gedruckt  und  den  Mitgliedern  der  Synode,  sowie  dem 
Erziehungsrat,  den  Bezirks-,  Seknndar-  und  Gemeindeschalpflegen  zugestellt. 

m.  Der  Vorstand. 

§  88.  Die  Synode  wählt  zur  Leitung  ihrer  Verhandlungen  und  zur  Voll- 
ziehung ihrer  Beschlüsse  durch  absolutes  Stimmenmehr  auf  die  Dauer  von  zwei 
Jahren  einen  Vorstand,  bestehend  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten 
und  einem  Aktuar  (§  327  des  Unterric&tsgesetzes).  Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet, 
die  VVahl  für  eine  Amtsdauer  anzunehmen. 

§  39.  Der  Vorstand  hat  die  Geschäfte  der  Synode  vorzubereiten  (an  dem 
Versammlungsort  ein  geeignetes  Lokal  zu  beschaffen),  die  Beschlüsse  za  voll- 
ziehen und  nach  jeder  Versammlung  dem  Erziehungsrate  Bericht  über  ihren 
Gang  und  die  Verhandlungeu  zu  erstatten. 

§  40.  Dem  Präsidenten  liegt  ob,  die  Einladungsschreiben  za  den  Ver- 
sammlungen an  die  Mitglieder  der  Prosynode  und  der  Synode  durch  das  Mittel 
der  Kapitelspräsidenten,  der  Rektoren  an  den  Kantonallehranstalten  und  den 
hohem  Schulen  von  Zürich  und  Winterthur  und  an  die  in  §  29  bezeichneten 
Behörden  zu  erlassen,  die  Versammlung  zu  leiten  und  über  die  Beobachtung 
des  Reglements  zu  wachen. 

§  41.  Der  Aktuar  hat  zehn  Tage  vor  jeder  Versammlung  Tag  und  Ort 
derselben  durch  das  Amtsblatt,  das  amtliche  Schulblatt  und  einige  weitere 
Blätter  bekannt  zu  machen.  Er  führt  ein  fortlaufendes  Protokoll  über  die  Ver- 
handlungen der  Synode,  des  Synodalvorstandes,  sowie  der  Konferenz  der  Kapitels- 


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252  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Präsidenten  nnd  der  Kapitelsabg^eordneten  nnd  hat  jeweilen  beförderlich  eine 
Abschrift  des  Protokolls  dem  Erziehnngfsrate  zn  Übermitteln.  Er  hat  im  weitem 
das  Archiv,  sowie  den  Druck  und  die  Versendung  der  Einladungen  zn  besorgen. 

rV.  Gang  der  Verhandlungen. 

§  42.  Die  Schulsynüde  wird  mit  Gesang  begonnen  und  geschlossen.  Deo 
Verhandlungen  geht  die  Eröffnungsrede  des  Präsidenten  und  der  Namensaufruf 
der  neu  eintretenden  Mitglieder  voran.  Die  Reibenfolge  der  Traktanden  wird 
sodann  auf  Antrag  der  Prosynode  von  der  Synode  selbst  festgestellt. 

§  43.  Über  jeden  Beratangsgegenstand  findet  freies  Wortbegehren  statt 
Die  Synode  kann  fttr  die  Referate  wie  für  die  freien  Voten  eine  bestimmte  Zeit- 
dauer ansetzen.  Allfällige  Gegen-  oder  Abändernngsantr&ge  sind  schriftlich  dem 
Präsidenten  einznreichen. 

§  44.  Nach  Erledigung  der  Geschäfte  können  Anträge  von  Kapiteln,  welche 
von  der  Prosynode  abgewiesen  worden,  von  irgend  einem  Hitgliede  vor  die  Ver- 
sammlung gebracht  werden. 

§  45.  Der  Präsident  stellt  die  Fragen,  Aber  welche  abzustimmen  ist.  Die 
Abstimmung  geschieht  durch  offenes  Mehr.  Die  nötigen  Stinunenzähler  werden 
fttr  jede  Versammlung  vom  Präsidenten  bezeichnet. 

§  46.  Jeder  Verhandlnngsgegenstand  kann  zn  weiterer  Vorberatang  ent- 
weder an  eine  Kommission  oder  an  die  Kapitel  od%r  direkt  an  die  nächst« 
Prosynode  zurflckgewiesen  werden. 

§  47.  Am  Schlnss  der  Verhandlungen  teilt  der  Präsident  der  Synode  das 
Urteil  des  Erziehnngsrates  über  die  eingegangenen  Bearbeitungen  der  Preis- 
aufgabe mit  nnd  eröffnet  vor  der  Versammlung  die  Namen  der  mit  einem  Preise 
bedachten  Verfasser. 

§  48.  Zur  Handhabung  des  Reglements,  sowie  fiber  die  Behandlungsweise 
eines  Beratnngsgegenstandes  kann  jederzeit  von  einem  Mitgliede  eine  Ordnnngs- 
frage  aufgeworfen  werden,  welche  sogleich  zu  erörtern  und  zu  entscheiden  ist 

§  49.  Gegenwärtiges  Reglement,  durch  welches  das  Reglement  f3r  die 
Schnlkapitel  und  die  Schnlsynode  vom  80.  Juni  1880  aufgehoben  wird,  tritt 
sofort  in  Kraft. 


74. 10.    Statuten   der  UnterstOtzungskasse  fOr  die  Volksschullehrer  des  Kantsm 
8t.  Gallen.    (Vom  2ö.  Februar  1896.) 

Wir  Landammanu  nnd  Regierungsrat  des  Kantons  St.  Gallen,  in  Vollziehnne 
des  Art.  68  des  Gesetzes  ttber  das  Erziehungswesen  vom  8.  Mai  1862,  des  Art! 
des  Gesetzes  über  Festsetzung  der  Primarlehrergehalte  vom  15.  Januar  1877, 
sowie  in  Revision  der  Statuten  der  Unterstütznngskasse  fttr  die  Volksschnllehrer 
vom  21./25.  Oktober  1886, 

In  der  Absicht,  die  ökonomische  Stellung  der  Lehrer  der  Volksschnle  nnd 
insbesondere  die  Leistnngsföhigkeit  ihrer  Untersttttzungskasse  nach  Möglichkeit 
zu  sichern,  verordnen: 

/.  Zweck  und  Bestand  des  Unterstützungsrerbandw. 

Art.  1.  Der  Staat  unterhält  eine  Untersttttzungskasse  fttr  die  Lehrer  der 
St.  Gallischen  Volksschnle,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Oebrecben 
oder  Altersschwäche  dienst-  nnd  in  höherem  oder  geringerem  Grade  erwerbs- 
unfähig geworden  sind,  sowie  für  die  hinterlassenen  Witwen  und  Waisen  ver- 
storbener Lehrer. 

Art.  2.  Anteilhaber  an  dieser  Kasse  sind :  a.  die  an  öffentlichen,  von  Schnl- 
gemeinden  gehaltenen  Primarschulen  des  Kantons  gesetzlich  angestellten  Liehrer 
und  nicht  verehelichten  Lehrerinnen  weltlichen  Standes ;  —  b.  die  an  öffentlichen 
Sekundärschulen  des  Kantons  gesetzlich  angestellten  Hanptlehrer  weltliehen 
Standes;  —  e.  die  Lehrer  des  Lehrerseminars  nnd  der  Mnsterschnle  in  Maria- 


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Kant.  St  Oallen,  Statut,  d.  Ünter8tfltznngskas8e  f.  d.  VolkscbollehTer.     253 

berg,  der  Lehrer  an  der  kantonalen  Strafanstalt,  die  Vorsteher  and  Hanptlehrer 
der  Taubstnmmenanstalt  in  St.  Gallen  nnd  der  nnter  staatliche  Aufsicht  gestellten 
Rettnngg-  und  Besserungsanstalten,  sowie  die  Lehrer  der  Gemeinde-  und  Bezirks- 
waisenanstalten. 

Die  Aufnahme  in  den  Verband  der  UnterstStzungskasse  ist  für  sämtliche 
Anteilfaaber  überdies  an  die  Bedingung  des  Besitzes  eines  definitiyen  st.  gallischen 
Lehrpatentes  geknüpft.  Dessen  Znerkennung  vorgängig  hat  sich  jeder  Neu- 
anfznnehmende  darüber  anszuweisen,  dass  er  nicht  ausgesprochene  Anlagen  zu 
einer  Krankheit  besitzt,  die  ein  frühzeitiges  Aufgeben  des  Lehrerberufes  zur 
Folge  haben  mflsste.  Bezügliche  Aasweise  werden  auf  Grund  der  anlftsslich 
der  jährlichen  ordentlichen  Patentprüfung  von  der  Erziehungsbehörde  angeord- 
neten Untersuchung  nnentgeltlich  verabfolgt.  Wer  sich  dagegen  in  der  Zwischen- 
zeit um  ein  Patent  bewirbt,  hat  sich  den  verlangten  Ausweis  auf  seine  Kosten 
von  dem  betreffenden  Bezirksarzte  zu  verschaffen. 

Die  dem  Verbände  zur  Zeit  nach  Art.  2  der  bisherigen  Statuten  bereits  an- 
gehSrendeu  Hitglieder  verbleiben  es  ohne  weiteres. 

Art.  3.  Die  Anteilhaherschaft  und  damit  auch  jeder  Anspruch  an  die  Unter- 
stfltzungskasse  erlischt:  a.  infolge  von  Austritt  aus  dem  öffentlichen  kantonalen 
Schuldienst,  hezw.  aus  den  in  Art.  2,  lit.  r  genannten  Stellungen;  —  b.  infolge 
von  Patententzug,  Patenteinstellnng  oder  Versetzung  unter  die  Verweser  durch 
den  Erziehungsrat ;  —  c.  infolge  von  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  wegen  Ver- 
gehen oder  Verbrechen  nach  eingetretener  Pensionirang. 

Lehrern,  welche  ohne  eigenes  Verschulden  ihre  Stelle  verlieren,  ist  eine 
Notfrist  von  zwei  Jahren  eingeräumt,  während  welcher  sie  die  Personalbeiträge 
in  die  Kasse  fortzuentrichten  haben  nnd  als  Anteilbaber  derselben  betrachtet 
werden.  Finden  Sie  innerhalb  dieser  Frist  keine  öffentliche  Lehrstelle  im  Kanton, 
so  erstattet  ihnen  die  Kasse  ihre  während  derselben  geleisteten  Beiträge  zurück. 
Ausnahmsweise  kann  die  Erziehungskommission  die  Notfrist  bis  auf  drei  Jahre 
ausdehnen. 

//.  Bildung  der  Unterstützungakatae. 

Art.  4,  Der  Deckungsfonds  der  ünterstützungskasse  wird  gebildet  ans :  a.  dem 
schon  vorhandenen  Fonds,  dem  Fonds  der  früheren  katholischen  Pensionskasse 
und  dem  extradirten  Fondsanteil  der  evangelischen  kantonalen  Lehrer- Witwen- 
und  -Waisenkasse  nach  Massgabe  der  fUr  die  letztem  aufgestellten  Anordnungen 
nnd  Vereinbarungen ;  —  b.  den  Jahreszinsen  der  Fonds,  soweit  solche  verfügbar 
sind;  —  e.  den  jährlichen  Beiträgen  der  Anteilbaber  mit  je  Fr.  20;  —  d.  den 
jährlichen  Beiträgen  des  Staates  mit  Fr.  30  für  jede  Lehrstelle;  —  e.  den  jähr- 
lichen Beiträgen  der  Schnlgemeinden,  Seknndarschulkorporationen  nnd  der  in 
Art.  2  lit.  e  genannten  Anstalten  mit  Fr.  50  für  jede  Lehrstelle ;  —  /.  den  in 
Art.  8  vorgesehenen  Nachzahlungen ;  —  g.  den  rückfälligen  Seminarstipendien ;  — 
h.  den  Schenkungen  und  Vergabnngen. 

Art.  5.  Der  Staat,  die  Schulgemeinden,  die  Seknndarschulkorporationen  nnd 
die  Anstalten  haben  den  nach  Art.  4  lit.  d  und  e  Pflichtigen  Beitrag  an  die 
Unterstütznngskasse  zu  entrichten,  ob  im  betreffenden  Zeitpunkt  die  Lehrstellen 
definitiv  oder  provisorisch  besetzt  oder  vakant  sind. 

Besetzungen  von  Lehrstellen  mit  geistlichen  Lehrerinnen  sind  als  provi- 
sorische zu  betrachten. 

Art.  6.  Die  Einlagen  des  Staates  erfolgen  in  halbjährlichen  Raten,  je  im 
Februar  und  Augnst  für  das  angetretene  Semester.  Auf  den  gleichen  Zeitpunkt 
leisten  jeweilen  auch  die  Schulpflegschaften  nnd  Anstalten  an  die  Bezirksämter 
za  banden  der  Kantonsbuchhaltung  den  halben  Beitrag  nach  Art.  4  litt,  e,  sowie 
den  halben  Jahresbeitrag  für  die  beitragspflichtigen  Lehrer,  unter  Vorbehalt  all- 
fölliger  entsprechender  Verrechnung  bei  Entrichtung  der  Gehalte  an  die  letztem. 
Ist  im  betreffenden  Zeitpunkt  die  Schule  nicht  mit  einem  beitragspflichtigen 
Lehrer  besetzt,  so  ist  einzig  der  bezügliche  Gemeinde-  hezw.  Anstaltsbeitrag 
zn  leisten. 


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254  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

Art.  7.  Mit  dem  Eintritt  in  den  Pensionsgenass  hört  fOr  den  Betreffenden 
die  Verpflichtung  tnr  Leistung  des  persönlichen  Jahresbeitrages  von  Fr.  20  auf. 
Diejenigen  Lehrer,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  neuen  Statuten  vom 
Personalbeitrag  befreit  worden,  haben  anch  künftig  keinen  solchen  mehr  tu 
entrichten. 

Art.  8.  Lehrer,  welche  in  den  kantonalen  Schuldienst,  bezw.  in  die  in 
Art.  2,  litt,  c  genannten  Stellungen  eintreten  oder  sonst  auf  Grund  der  vor- 
liegenden Statuten  neu  in  den  Unterstfitzungsverband  aufgenommen  werden, 
haben  bei  Anlass  der  definitiven  Patentimng  die  Personalbeiträge,  vom  voll- 
endeten 20.  Altersjahre  an  gerechnet,  mit  je  Fr.  20  nachzuzahlen. 

Lehrer,  welche  f^Ober  im  hiesigen  Kanton  gesetzlich  angestellt  waren  nnd 
sodann  den  kantonalen  Schnldienst  für  kfirzere  oder  längere  Zeit  verlassen 
haben,  sind  pflichtig,  beim  Wiedereintritt  in  denselben  bezw.  bei  der  Emeuemng 
des  definitiven  Patentes  für  die  inzwischen  verflossenen  Jahre  die  Beiträge  mit 
je  Fr.  20  nachzuzahlen. 

Die  Erziehnngskommission  kann  die  ratenweise  Entrichtung  der  Nachzahl- 
ungen bewilligen. 

Nach  dem  vollendeten  45.  Altersjahr  findet  eine  Anfiiahme  in  den  Untei^ 
stütznngsverband  nicht  mehr  statt. 

///.  Leistungen  der  UnieraiOizungakasae. 

Art.  9.  Die  Unterstfltznngskasse  leistet  an  die  Anteilhaber  folgende  jähr- 
liche Pensionen : 

a.  eine  volle  Pension  vor  Fr.  600  an  solche  Lehrer,  welche  nach  wenigstens 
zehnjährigem  kantonalem  Schuldienst  wegen  körperlicher  oder  geistiger 
Oebrechen  bleibend  dienstunftlhig  geworden  oder  nach  ihrem  vollendeten 
65.  AlterBJahr  auf  ihr  Verlangen  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind. 
Für  Lehrerinnen  tritt  diese  Berechtigung  schon  mit  vollendetem  60.  Alters- 
jahre ein; 
6.  eine  teilweise  Pension  im  Umfang  von  Fr.  100 — 500  an  sidche   Lehrer, 
welche  vor  erfülltem  zehigährigem  Schuldienst  bleibend  dienstunfähig  ge- 
worden sind. 
Wenn  in  den  Fällen  von  litt,  a  nnd  h  das  Gebrechen,  das  die  Unfähigkeit 
für  den  Schuldienst  bedingt,  im  übrigen  die  Erwerbsfähigkeit  des  Betreffenden 
in  einem  andern  Wirkungskreise  nicht  schmälert,  so  ist  keine  bezw.  nni  eine 
reduzirte  Pension  zn  leisten,  insofern  und  so   lange  derselbe  nicht  nachweisen 
kann,  dass  er,  abgesehen  von  allfälligen  weitern   Pensionen,   einen   geringeres 
Jahreserwerb   habe,   als   der  gesetzliche   Gehalt  eines  Primarlehrers  an  einer 
Jahresschule  beträgt. 

Ebenso  kann  auch  eine  bereits  zuerkannte  Pension,  wenn  die  eben  bezeich- 
neten Umstände  erst  später  eintreten,  reduzirt  oder  ganz  entzogen  werden. 

Im  Falle  der  Wiederherstellung  und  Wiederbefähigang  zum  Schnldienst 
föllt  die  Pension  ganz  dahin. 

c.  eine  Pension  von  Fr.  250  an  die  Witwe  eines  Anteilhabers : 

d.  an  die  hinterlassenen,  noch  nicht  18  Jahre  alten  eigenen  Kinder  eines 
Anteilhabers  nnd  zwar  eine  Pension  von  Fr.  100  an  ein  einzelnes  berech- 
tigtes Kind,  eine  solche  von  Fr.  170  an  zwei,  von  Fr.  230  an  drei,  von 
Fr.  280  an  vier,  von  Fr.  320  an  fünf  und  von  Fr.  350  an  sechs  oder  mehr 
berechtigte  Kinder,  je  zu  gleichen  Teilen. 

Bei  Kindern,  welche  beide  Eltern  verloren  haben,  erhöht  sich  die  Pension 
auf  den  doppelten  Betrag. 

Auf  die  Pensionen  e  nnd  d  haben  die  Hinterlassenen  sowohl  eines  im  Sclinl- 
dienst  als  auch  eines  im  Pensionsgenuss  verstorbenen  Anteilhabers  Anspruch, 
jedoch  nur  dann,  wenn  die  Ehe  nicht  nach  erfolgter  Pensionirung  oder  bei 
aktiver  Stellung  nicht  nach  dem  60.  Altersjahre  eingegangen  worden  ist  nnd 
mindestens  zwei  Jahre  gedauert  hat.  Auch  darf  die  gesamte  Pension  der  Hinter- 


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Kant.  St.  Gallen,  Statut,  d.  Untersttttznngskasse  f.  d.  Volksschallehrer.    255 

lassenen  eines  im  Pensionsgenasse  Verstorbeneu  denjenigen  Betrag  nicht  über- 
steigen, welchen  der  Pensionär  selber  in  der  letzten  Zeit  bezogen  hatte.  Aas- 
genommen  hievon  sind  bloss  ganz  elternlose  Waisen. 

Stirbt  ein  Lehrer  innerhalb  des  ersten  oder  zweiten  Jahres  der  Ehe,  welche 
vor  erfolgter  Pensionimng  und  vor  dem  vollendeten  60.  Altersjahre  eingegangen 
worden  ist,  ao  haben  die  Hinterlassenen  (litt,  e  und  d)  Ansprach  aof  eine  ein- 
malige Abfindungssumme  von  Fr.  500  bezw.  Fr.  1000. 

Die  AngehSrigen  eines  Pensionärs,  dem  nach  Art.  3  litt,  c  die  Pension  ent- 
zogen wird,  sind,  insofern  sie  diesfalls  keine  Schuld  trifft,  wie  die  Hinterlassenen 
eines  verstorbenen  Anteilhabers  zu  behandeln. 

Durch  gerichtliches  Urteil  gänzlich  geschiedene  Ehefrauen  besitzen  keine 
Pensionsberechtigung. 

Art.  10.  Die  Anmeldung  zum  Eintritt  in  den  Pensionsgenoss  ist  von  dem 
betreffenden  Lehrer  unter  Beibringung  einer  Erklärung  des  eventuellen  Aas- 
trittes ans  dem  Schuldienst  zu  banden  der  Erziehungsbehörde,  eines  Answeises 
Aber  die  Dauer  des  geleisteten  Schuldienstes  und  eines  bezirksärztlichen  Gut- 
achtens aber  die  eingetretene  Invalidität,  zunächst  an  den  zuständigen  Bezirks- 
schnlratspräsidenteu  zu  richten,  welcher  sie  mit  seinem  Gutachten  dem  Er- 
ziehungsdepartement einbegleitet.  Die  Erziehungskommisaion  prüft  die  Verhält- 
nisse, ordnet  nach  Ermessen  weitere  Untersuchungen  an  und  unterbreitet  das 
Gesuch  dem  Erziehungsrate,  auf  dessen  Antrag  der  Regierungsrat  endgültig 
entscheidet. 

In  gleicher  Weise  wie  über  den  Eintritt  in  den  Pensionsgenass  wird  über 
die  Beduktion,  bezw.  den  Wegfall  der  Pension  gemäss  Art.  9  entschieden. 

Witwen  und  Waisen  von  Auteilbabem  haben  znr  Geltendmachung  ihres 
Pensionsanspmches  einen  Todesschein  des  Betreffenden  and  einen  Familienscheiu, 
beide  vom  zuständigen  Zivilstandsbeamten  aasgestellt,  an  das  Erziehnng^s- 
departement  einzusenden. 

Art.  11.  Behufs  Erhebung  der  Pension  haben  die  Pensionsberechtigten 
jeweilen  in  der  zweiten  Hälfte  Juni  und  Dezember  einen  amtlichen  Lebens- 
schein  an  die  Erziohungskanzlei  einzusenden. 

Art.  12.  Die  Pension  wird  in  halbjährigen  Baten  im  Juli  und  Januar  aas- 
bezahlt. 

Die  erste  Bäte  wird  dabei  für  pensionirte  Lehrer  vom  Schlusstermin  der 
Gehaltaberechnnng,  für  die  Hinterlassenen  eines  Anteilhabers  vom  Todestage 
desselben  an  berechnet. 

Mit  dem  Todestage  eines  PensionsbezOgers  erlischt  dessen  Pension  and 
beginnt  die  Witwen-  bezw.  Waisenpension,  wobei  aber  für  die  Feststellung  des 
Pensionsbetrages  einzig  der  Zivilstand  des  Betreffenden  znr  Zeit  seiner  Pen- 
sionirung  massgebend  ist. 

Im  Falle  der  Wiederverehelichnng  bezieht  die  Witwe  ihre  Pension  bis  zum 
Trauangstage.  Bringt  eine  sich  wieder  verehelichende  Witwe  pensionsgenSssige 
Kinder  in  Se  Ehe,  so  ist  mit  Rücksicht  auf  die  veränderten  ökonomischen  Ver- 
hältnisse zu  prüfen,  ob  die  Pension  der  Kinder  ganz  oder  teilweise  fortzu- 
dauern habe. 

Für  die  Kinder  hört  eine  Pensionsberechtigung  mit  dem  Tage  des  vollen- 
deten 18.  Alterq'ahres  auf. 

Art.  13.  Die  Pensionen  sind  an  die  Person  des  Bezugsberechtigten  geknüpft 
und  können  von  diesen  weder  veräussert  noch  verpfändet  werden. 

Das  Pensionsbetrefihis  eines  Kindes  ist  stets  dem  zuständigen  Waisenamte 
zuzustellen,  von  demselben  womöglich  zinstragend  anzalegen  und  zur  Erlernung 
eines  Berufes  für  das  Kind  zu  verwenden. 

Art.  14.  Wenn  ein  Bezugsberechtigter  für  seine  Angehörigen  nicht  nach 
Möglichkeit  sorgt,  so  kann  ihm  die  Pension  entzogen  und  zum  Teil  auf  diese 
(noch  nicht  18  Jahre  alten  Kinder,  bezw.  Frau  und  Kinder)  übertragen  werden. 


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256  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Art.  15.  Der  Decknngsfonds,  welcher  gleich  dem  Barwert  der  kflnftigen 
Pensionen  aller  pensionirten  Verbandsmitglieder  und  ihrer  Angehörig:en  plns  des 
von  den  aktiven  Mitgliedern  geleisteten  Personalbeiträgen  (ohne  Zins)  sein  soll, 
wird  nach  Perioden  von  je  fflnf  Jahren  berechnet.  Ergibt  sich  nach  Answeis 
der  berechneten  Summe  aus  den  yorhandenon  Mitteln  noch  ein  Überschnss,  so 
wird  derselbe  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Dieser  dient  dazu, 
in  mindergflnstigen  Perioden  den  Deckungsfonds  auf  seiner  rechnnngBinftssigeii 
Höhe  zu  erbalten. 

An.  16.  Um  die  Orondwerte,  welche  zur  Berechnung  des  Decknngsfondt 
dienen,  auf  mehr  Erfahmngsresnltate  stützen  zu  können  nnd  damit  grössere 
Sicherheit  zu  erlangen,  hat  die  Erziehungskauzlei  aber  die  Zivilstandsverbtit- 
nisse  aller  Anteilhaber  nnd  ihrer  Angehörigen  eine  Kontrolle  zu  führen.  Zo 
diesem  Zwecke  sind  die  Anteilhaber  verpflichtet,  sich  von  dem  Zivilstandsbeamten 
ihres  Wohnortes  ein  Familienbllchlein  zu  verschaifen,  jede  Zivilstandsveränderong 
in  demselben  durch  den  Zivilstandsbeamten  des  jeweiligen  Wohnortes  vormerken 
zu  lassen  und  sodann  das  Familienbüchlein  unverzüglich  der  Erziehungskanzlei 
zur  Einsicht  nnd  Vormerkung  in  der  Kontrolle  einzusenden. 

Art.  17.  Wenn  in  einem  Jahre  die  Zahl  der  Pensionsgesuche  von  Lehrern 
diejenige  Ziffer,  welche  der  Berechnung  der  Unterstütznngskasse  zu  Gründe 
liegt,  in  einer  die  Entwicklang  derselben  gefährdenden  Weise  fibersteigen  sollte, 
so  sind  diejenigen  Gesuche,  welche  sich  zunächst  auf  Alter,  tüchtige  Leistungen 
und  Dienstzeit  stützen,  in  erster  Linie  zn  berücksichtigen,  die  übrigen  begrün- 
deten Gesuche  aber,  soweit  als  möglich  mit  Prioritätsrecht,  für  das  nächste  Jahr 
zurückzustellen.  Pensionsgesuche  von  Witwen  und  Waisen  dagegen  dürfen  nickt 
zurückgestellt  werden. 

Art.  18.  Sobald  der  Decknngsfonds  in  seiner  rechnungsmässigen  Höhe 
(Art.  16)  vorhanden  und  der  Reservefonds  5  "/o  des  Deckungsfonds  fiberstei^ 
kann  zn  einer  verhältnismässigen  Reduktion  der  Beiträge  geschritten  oder  eine 
Erhöhung  der  Pensionen  vorgenommen  werden. 

Sollte  dagegen  der  Fall  eintreten,  dass  keine  Aussicht  vorhanden  ist,  den 
Deckungsfonds  auf  eine  rechnnngsmässige  Höhe  zu  bringen  bezw.  auf  ihr  zn 
erhalten,  so  hat  allgemein  eine  entsprechende  Reduktion  der  Pensionen  einzu- 
treten. 

Art.  19.  Über  die  Ausführung  der  in  Art.  12,  Absatz  4,  Art.  14,  17  nnd  18 
vorgesehenen  Massnahmen  entscheidet  nach  erfolgter  Prüfung  durch  die  Er- 
ziehungskommission auf  Antrag  des  Erziehungsrates  endgültig  der  Regierungsrat 

IV.  Verwaltung  der  UirterstOtzungskasae. 

Art.  20.  Die  Verwaltung  der  Unterstützungskasse  wird  unter  Aufsicht  des 
Erziehungs-  und  Finanzdeparteraents  nach  Weisung  des  letztem  durch  die  Kan- 
tonsbuchhaltung geführt. 

Art.  21.  Auf  Ende  Jnni  und  Ende  Dezember  erlässt  das  Erziebungsdepar- 
tement  an  die  Kantonsbuchhaltung  die  erforderlichen  Anweisungen  zur  Ausrich- 
tung der  verfallenen  Pensionen  und  auf  Anfang  Februar  nnd  Angust  an  die 
Bezirksämter  die  Bezugsmandate  über  Einhebung  der  Lehrer-  und  Gemeinde- 
beiträge, sowie  der  Nachzahlungen, 

Art  22.  Das  Vermögen  der  Kasse  soll  zinstragend  angelegt  werden.  Ffir 
dessen  Verwaltung  und  Sicherheit  haftet  der  Staat. 

Art.  23.  Der  Rechnungsabschluss  findet  je  auf  Ende  Dezember  statt.  Die 
Jahresrochnung  ist  spätestens  im  Lanfe  des  folgenden  Quartals  dem  Erziehungs- 
departeraent  zu  bestellen,  welches  dieselbe  prüft,  sodann  zweien  von  der  Kan- 
tonallehrerkonferenz zu  diesem  Bebufe  bezeichneten  Lehrern  vorlegt  und  nach 
erfolgter  Gutheissung  durch  den  Regiemngsrat  im  amtlichen  Schulblatt  ver- 
öffentlicht. 

K  Schlussbesiimmungen. 

Art.  24.  Jeweils  nach  Vornahme  der  in  Art.  15  vorgesehenen  Bcrechnmig 
des  Decknngsfonds  oder  auch  sonst  je  nach  Bedürfnis  hat  die  Erziehungsbehörde 


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Kanton  Thnrgau,  Be^ement  flir  die  Seknndarlehrerkonferenz.  257 

auf  Qrand  der  bisherigen  Entwicklung  der  Kasse  zu  prüfen,  ob  nnd  in  welcher 
Richtung  die  Statuten  zn  revidiren  bezw.  Abänderangen  in  der  Organisation  zn 
treffen  sind.  Dabei  darf  aber  dem  VermCgen  der  Untersttttznngskasse  keine 
andere  Verwendung  als  fttr  den  in  Art.  1  dieser  Statuten  bezeichneten  Zweck 
gegeben  werden. 

Bei  solchen  Revisionen  steht  der  Lehrerschaft  das  Recht  zn,  ihre  Wflnsche 
nnd  Anträge  in  geeigneter  Weise  geltend  zn  machen. 

Art.  25.  Vorstehende  Statuten,  welche  in  die  Gesetzessammlung  und  in 
das  amtliche  Schnlblatt  aufzunehmen  sind,  ersetzen  diejenigen  vom  21. /25.  Ok- 
tober 1886  nnd  treten,  mit  Ausnahme  von  Art.  4  lit.  d,  sofort  in  Kraft,  immer- 
hin in  dem  Sinne,  dass  für  den  Betrag  und  die  Dauer  der  Pension  aller  gegen- 
wärtig im  Pensionsgennsse  stehenden  Personen  die  beztlglichen  Bestimmungen 
der  bisherigen  Statuten  auch  weiter  gelten. 


75.11.  Reglement  fOr  die  Sekundariehrericonferenz  des  Kantons  Thurgau.    (Vom 
.     5.  Juli  1895.) 

§  1.  Sämtliche  im  Kanton  Thnrgau  angestellten  Seknndarlehrer  sowie 
deren  Stellvertreter  bilden  die  Seknndarlehrerkonferenz,  deren  Zweck  ist,  das 
Schulwesen  dieser  Stufe  gemeinsam  zu  fördern  nnd  die  Fortbildung  der  Lehrer 
vorzugsweise  in  der  Richtung  ihres  Bernfes  wirksam  zu  unterstützen. 

§  2.  Die  Seknndarlehrer  nnd  ihre  Stellvertreter  sind  zum  Besuche  der  Kon- 
ferenz obligatorisch  verpflichtet.  Ausserdem  werden  die  Mitglieder  der  Inspek- 
tionskommission regelmässig  zu  den  Versamminngen  eingeladen ;  dieselben  üben 
ihr  Mandat  in  fakultativer  Weise  ans  und  nehmen  an  den  Verhandlungen  der 
Konferenz  mit  beratender  Stimme  teil. 

Freien  Zntritt  zn  den  Verhandlungen  mit  beratender  Stimme,  jedoch  ohne 
obligatorische  Verpflichtung,  haben  ebenso:  1.  die  Lehrer  der  Kantonsschule 
und  des  Seminars;  —  2.  solche  Lehrer,  die  an  Sekundärschulen  aushttlfsweise 
Unterricht  erteilen ;  —  3.  Schulfreunde,  welche  durch  den  Vorstand  eingeführt 
werden. 

§  3.  Die  Konferenz  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ihren  Vorstand, 
nämlich:  1.  einen  Präsidenten,  welcher  die  Verhandinngen  leitet,  den  regle- 
mentarischen Gang  der  Geschäfte  nnd  den  Verkehr  mit  den  Behörden  besorgt;  — 
2.  einen  Aktnar,  der  das  Protokoll  führt  nnd  in  Verhinderung  des  Präsidenten 
dessen  Stellvertreter  ist;  —  3.  einen  Qnästor,  der  die  Konferenzkasse  besorgt, 
jährlich  Rechnung  stellt  und  Stellvertreter  des  Aktuars  ist. 

Von  der  Wahl  des  Vorstandes  ist  dem  Erziehnngsdepartement  jeweils  An- 
zeige zu  machen. 

§  4.  Die  Konferenz  hält  jährlich  zwei  ordentliche  Sitzungen  und  zwar  in 
der  Regel  im  Mai  und  im  September.  Ausserordentliche  Versammlungen  können 
auf  Einladung  des  Erziehnngsdepartements,  dnrch  Beschluss  der  Konferenz,  sowie 
in  ansserordentlichen  Fällen  auch  dnrch  den  Vorstand  angeordnet  werden.  Das 
Nähere  über  Ort  und  Zeit  der  Versammlungen  bestimmt  je  für  das  nächste  Mal 
die  Konferenz  oder  in  Ausnahmsßlllen  der  Vorstand  derselben. 

§  5.  Die  Verhandlungen  der  Konferenz  erstrecken  sich  hauptsächlich  auf  fol- 
gende Gegenstände:  1.  unmittelbare  Angelegenheiten  der  Sekundärschule,  ins- 
besondere Lehr-  nnd  Lektionsplan,  Lehrmittel  nnd  Methodik  der  einzelnen  Unter- 
richtsfächer; —  2.  Mitteilungen  und  Belehrungen  zur  eigenen  Fortbildung  der 
Seknndarlehrer;  —  3.  Beantwortung  von  Fragen  nnd  Abgabe  von  Gutachten, 
welche  vom  Erziehnngsdepartement  oder  von  der  Inspektionskommission  in  Bezug 
anf  die  Sekundärschule  eingefordert  werden;  —  4.  allföllige  Wünsche,  welche 
die  Konferenz  an  die  Behörden  gelangen  zu  lassen  für  gut  findet,  sowie  An- 
träge an  die  Schnlsynode. 

§  6.  In  der  Regel  liegt  jeder  Versammlung  ein  schriftliches  Referat  vor, 
welches  in  wichtigeren  Fragen  durch  ein  Korreferat  ei^änzt  werden  soll.    In 

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258  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

einzelnen  Fftllen  kann  der  Vorstand  die  Thesen  der  Referenten  den  Mitgliedern 
vor  der  Versammlung;  bekannt  geben.  Weitere  Gegenstände  der  Verhandlnugcii 
bilden  sodann  freie  Vorträge.  Die  Konferenz  wird  anch  darauf  Bedacht  nehmen, 
dass  hie  and  da  von  einem  Mitgliede  eine  Probelektion  ans  einem  Fache  der 
Seknndarschnle  mit  Schfliem  gehalten  wird.  In  allen  Fällen  ist  einer  Diskasdon 
ttber  Referate  und  Vorträge  stattzugeben. 

Die  Themata  fflr  die  Referate,  Vortrüge  und  Probelektionen  bestimmt  die 
Konferenz ;  ebenso  wählt  sie  die  Referenten  und  Korreferenten  für  die  folgende 
Sitzung  selbst.  Nötigenfalls  kann  indessen  auch  der  Vorstand  ein  Hitglied  mii 
einer  vorbereitenden  Arbeit  fUr  die  Konferenz  beauftragen.  Dabei  ist  wesent- 
lich darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  eine  angemessene  Kehrordnnng  stattfinde 
und  möglichst  alle  Mitglieder  betätigt  werden. 

Motionen  oder  Anregaugen  sind  am  Schlüsse  der  Verhandinngen  vorza- 
bringen  und  werden  zunächst  in  Bezug  auf  Erheblichkeit  diskutirt. 

§  7.  Je  am  Ende  eines  Schuljahres  ist  ein  Bericht  ttber  die  Tätigkeit  der 
Konferenz  an  die  Direktionskommission  der  Schulsynode  und  an  das  Erziehuugs- 
departement  einzusenden.  Derselbe  wird  vom  Aktuar  auf  Grundlage  des  Proto- 
kolls verfasst,  vom  Präsidenten  und  Aktuar  unterzeichnet  und  der  Konferenz 
zur  Prüfung  vorgelegt.  Dem  Bericht  ist  die  Zahl  der  Absenzen  beizugeben. 
Das  Absenzenverzeichnis  ist  vom  Qnästor  zu  fUhten. 

§  8.  Fflr  jede  obligatorische  Zusammenkunft  erhalten  die  Seknndarlehrer 
und  ihre  Stellvertreter  aus  der  Staatskasse  ein  Taggeld  von  Fr.  3.  ausserdem 
bei  einer  Entfernung  von  ttber  10  km  vom  Sitzungsort  eine  Reiseentschädignng. 
die  bei  einer  Entfernung  von  10 — 50  km  1  Fr.,  bei  einer  Entfemang  von  20  bis 
30  km  Fr.  2  und  bei  einer  Entfernung  von  ttber  30  km  Fr.  3  beträgt. 

§  9.  Mitglieder,  welche  unentschuldigt  von  einer  Konferenz  wegbleiben, 
bezahlen  in  die  Konferenzkasse  eine  Busse  von  Fr.  3. 

Als  Entschnldigungsgrttnde  fOr  das  Ausbleiben  gelten  in  der  Regel :  eigene 
Krankheit,  Krankheit  oder  Tod  der  nächsten  Angehörigen,  mehrtägige  Landes- 
abweseubeit  und  Militärdienst. 

Jede  Entschuldigung  ist  dem  Vorstände  schriftlich  einzureichen. 


o.  Prog'i-a.mme  fiix*  kajitonale  X^elu*ei*tiumlrax«e. 

76. 12.  Tum-Repetitionskurs  der  zugerischen  Lehrerschaft  auf  Anordnung  des  Er- 
ziehungsrates des  Kantons  Zug  vom  3.  bis  und  mit  dem  8.  August  1896  ia 
Lehrerseminar  in  Zug. 

/.  Programm. 

1.  Leitung.  Der  Kurs  steht  unter  direkter  Leitung  von  Herrn  Hauptmann 
A.  Geizer,  Turnlehrer  in  Luzern.  Demselben  ist  Herr  Seminarlehrer  Öchiilin  «1.« 
Gehttife  beigegeben.  Die  Seminardirektion  flbernimmt  die  allgemeine  Überwadinsg. 

2.  Inspektion.  Samstag  den  8.  Augnst,  nachmittags  2  Uhr,  findet  durch 
die  erziehungsrätliche  Tumkommission  eine  Inspektion  statt. 

3.  Quartier  und  Verpflegung.  Die  Teilnehmer  erhalten  im  Lehrer- 
seminar Quartier  und  Verpflegung,  sowie  den  vom  Erziehungsrat  bestimmten 
Tagessold.  Sie  sind  gehalten,  das  angewiesene  Nachtquartier  zu  benutzen.  Nur 
in  ganz  dringenden  Fällen  kann  der  Knrsleiter  unter  Anzeige  an  die  Seninar- 
direktion  davon  dispensiren.  Die  zwei  jüngsten  Teilnehmer  besorgen  abwecbsekd 
den  Dienst  eines  Zimmerchefs.  Die  Soldauszahlnug  erfolgt  Samstag  den  8.  Aogost 
durch  den  Präsidenten  der  erziehungsrätlichen  Tumkommission,  dem  zngleicli 
die  Rechnungsftthrnng  Übertragen  ist. 

4.  Beginn  und  Schlnss.  Die  Teilnehmer  haben  Montag  den  3.  Augntt 
vormittags  9  Uhr,  im  Seminarhof  anzutreten  und  nach  erfolgtem  Appell  die 
Zimmer  zu  beziehen.  Samstag  den  8.  August,  abends  5  Uhr,  werden  die  Teil- 
nehmer entlassen. 


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Kanton  Zng,  Tomrepetitionskarg  der  zugerischen  Lehrerschaft.        2ö9 

5.  Bekleidung.  Während  der  Übnngszeit  tragen  die  Teilnehmer  eine  ein- 
heitliche Kleidnng,  nämlich  Blonse  nnd  Mtttze.  Diese  werden  gofurt  nach  Bezug 
der  Zimmer  ausgeteilt  und  sind  vor  der  Entlassung  wieder  abzugeben. 

6.  Tagesordnung.  5  Uhr:  Aufstehen,  Beinigungsarbeiten  (Schnhwichsen, 
Kleiderbflrsten  etc.);  —  58o_6so.  Gelegenheit  zum  Besuch  der  Messe,  Vor- 
bereitung auf  den  Unterricht,  Studium  der  Tnmliterator  etc. ;  —  6** — 7 :  Prtth- 
stttck;  —  7:  Antreten  im  Seminarhof;  Appell,  Eapport;  —  7'5_9i5.  Xumen 
laut  Stunden-  nnd  Arbeitsplan;  —  9'»— 9«:  Pause;  —  9**— 11»»:  Turnen  laut 
Arbeitsplan;  —  12:  Mittagessen;  —  2:  Antreten  im  Seminarhof;  Appell;  — 
215 — 4;  Turnen  laut  Arbeitoplan ;  —  4 — 4**:  Pause;  Erfrischung  im  Seminar;  — 
4**— 6'":  Turnen  laut  Arbeitsplan;  —  7:  Nachtessen;  —  9**:  Zimmer- Appell;  — 
10  Uhr:  LicbterlSschen. 

7.  Rapportwesen,  Postverkehr,  Sanitarisches  und  Disziplina- 
risches. Der  Zimmerchef  hat  beim  Morgenappell  dem  Knrsleiter  Bapport  zn 
erstatten  Aber  das  Einrücken  am  Abend,  die  Ordnung  nnd  die  Disziplin  in  den 
Zimmern  nnd  den  Gesundheitszustand  der  Kursteilnehmer. 

Allfällige  Reklamationen  der  Kursteilnehmer  sind  beim  Morgenverlesen  ein- 
zubringen. 

Kranke  haben  sich  vor  6  Uhr  morgens  beim  Zimmerchef  zn  melden  und 
dieser  rapportirt  dem  Kursleiter. 

Wenn  ärztliche  Behandlung  nötig  ist,  wird  Herr  Kantonsarzt  Dr.  Arnold 
herbeigerufen. 

Die  Spedition  und  die  Verteilnng  der  Postsachen  an  die  Kursteilnehmer 
findet  des  Tages  zweimal  statt,  beim  Mittag-  und  Nachtessen. 

Verstösse  gegen  die  Disziplin  werden  von  der  Kursleitung  geahndet,  even- 
tuell unter  Mitteilung  an  das  Erziehungsdepartement. 

Anständiges,  den  Lehrerstand  ehrendes  Betragen,  in  und  ausser  der  Übungs- 
zeit, wird  strikte  von  allen  Knrsteilnehmem  verlangt  nnd  erwartet. 

//.  Arbeitaplan. 
1.  Einteilung  der  Übungszeit. 

Der  zn  behandelnde  Übungsstoff  ist  auf  6  Arbeitstage  mit  zusammen  40 
Arbeitsstunden  verteilt. 

Beim  Unterricht  gehen  Theorie  und  Praxis  parallel  und  ergänzen  sich 
gegenseitig. 

Der  Arbeitsplan  basirt  auf  Grundlage  der  revidirten  neuen  „eidgenössischen 
Tnrnschnle".  Zirka  '/«  der  Übnngszeit  wird  der  gegenseitigen  Instruktion  zu- 
gewiesen. 

Die  Gesangsflbungen  nnd  ein  Vortrag  Über  „Methodik  und  Systematik  beim 
Turnunterricht    werden  auf  die  Abendstunden  verlegt. 

Stnndenzuteilung  znr  Durcharbeitung  der  verschiedenen  Übungszweige: 
a.  Ordnungs-  und  Marschübungen  4  Stunden ;  —  b.  Freiübangeu  ohne  und  mit 
Eisenstab  12  Std.;  —  c.  Oerätübungcn  am  Stemmbalken,  Klettergerüst,  Springel 
und  Sturm brett  9  Std.;  —  d.  zwei  methodische  Lektionen  1  Std.;  —  e.  Tum- 
spiele  4  Std.;  —  /.  gegenseitige  Instruktion  in  den  obigen  Übungszweigen  10 
Stunden.    Total:  40  Stunden. 

2.  Stundenplan. 

Erster  Kuratag,  Montag  den  3.  August. 

Vormittags  10—10*'  Uhr:  Ordnungsübungen  der  I.  Stufe.  Bildung  und  Auf- 
lösung einer  Frontlinie.  Numeriren  §  1 — 4.  Richtangen  §  5—7.  Übergang 
ans  der  Linie  in  Marschkolonne  nnd  umgekehrt  durch  Schwenkung  der  Grnppen 
§  8—10.  öffiien  und  Schliessen  der  Marschkolonne  §  12.  —  1^—11«»  Uhr: 
Freiübungen  der  I.  Stafe.  Stellungen :  Grundstellung,  Schritts tellung,  Drehung 
§  13 — 17.  Gangarten :  Taktschritt.  Kurztreten,  Gehen  rückwärts,  Schrittwechsel 
§  18—23.    Armttbnngen  §  29—36. 


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260  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

Nachmittags  2'»— 2**  Uhr:  Kommandirübnngen  (Instruktion).  —  2**— 3**  Uhr: 
Oerätflbnngen.    I.  Tnmiahr  am  30  cm  hohen  Balken  §  67,  am  Klettergerüst 

I.  Tnny'ahr  §  64.  —  3* — 4  ühr:  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Armfibnngen 
§  29—36.  —  4—4"»  Uhr:  Pause.  —  4*0—5*'  ühr:  Freiübungen  der  I.  Stufe. 
Gangarten:  Taktschritt,  Schrittwechsel,  Laufschritt  §  23—28.  Kumpf beugen. 
Rumpfneigen,  Bumpfdrehen  §  37—39.  Beinttbungen  §  40—44.  —  5»— 6»  Uhr: 
Tumspiele.  Haschen,  Fuchs  ins  Loch,  Schwarzer  Mann,  Dritten  Schlagen.  — 
6«>  Uhr:  Abtreten. 

Zvtiter  Kuntag,  Dienstag  den  4,  August. 

Vormittags  7'*— 7'**  Uhr:  Ordnungsübungen  der  II.  Stufe.  An-  und  Abtreten 
(zwei  Glieder).  Numeriren  §  85—87.  Bichtungen  §  90—91.  Obergang  ans 
der  zweigliedrigen  Linie  in  die  eingliedrige  nnd  umgekehrt  §  92^93.  Front- 
marsch §  94.  Übergang  ans  der  Linie  in  Marschkolonne  und  umgekehrt  durch 
Schwenkung  der  Gruppen  §  96.  Übergang  ans  der  zweigliedrigen  Linie  in  die 
geöffnete  Aufstellung  §  99  1,  a,  b,  c,  d,  —  7«— 8«  Uhr:  Freiübungen  der  I.  Stufe. 
Beinttbungen.  Hflpfen,  Springen  §  45—47.  Vorübungen  zum  Spreizsprung  §  59. 
Übungen  in  abgeleiteten  Stellungen  §  48.  —  8^*- 9'*  Uhr:  Gerätübungen  am 
hüftbohen  Balken  I.  Tnmjahr  §  68.  —  9'5_9«  Uhr:  Pause.  —  9**— 10'*  Chr: 
Gerätübungen  am  Klettergerüst  I.  Tnrnjnhr  §  64  Fortsetzung.  —  10'*— 10«  Uhr: 
Springen  über  die  Schnur.  L  und  II.  Tungahr  §  61—62.  —  10**— 11»  ühr: 
Gegenseitige  Instruktion  in  den  Freiübungen  der  I.  Stufe.  Bumpfübungen  §  37 
bis  39.  Beinübungen  §  40—44.  Hüpf-  und  Spmngübungen  §  45—47.  Spreiz- 
sprung §  Ö9. 

Nachmittags  2>*— 2**  Uhr:  Ordnungsübungen  der  n  Stufe.  Frontmarsch  §94. 
Schrägmarsch  §  95.  Übergang  aus  der  Linie  in  Marschkolonne  nnd  umgekehrt 
durch  Abbrechen  nnd  Aufmarsch  §  97  und  98.  Übergang  ans  der  zweigliedrigen 
Linie  in  die  geöfEnete  Aufstellung  §  99  2,  a,  b,  c.  —  2**— 3**  Uhr:  Freiflbuiigea 
der  I.  Stufe.  Bepetition  der  Übungen  in  abgeleiteten  Stellungen  §  48.  Übungs- 
verbindungen  §  49 — 53.  Übnngsreihen  §  64—58.  —  3** — 4  Uhr:  Gegenseitige 
Instruktion  in  den  Ordnung«-  und  Marachübungen  der  I.  Stufe.  §  1—12.  — 
4_48o  Uhr:  Pause.  —  4*"— 5*"  Uhr :  Gegenseitige  Instrnktiun  am  30  cm  hoben 
Stemmbalken  I.  Tnmjahr  §  67  und  am  Klettergerüst  I.  Tumjahr  §64.-5»»  bis 
630  Uhr:  Tumspiele.  Kapit&n,  Stehball,  Schlagball,  KreisfussbaU.  —  6»  ühr: 
Abtreten. 

Dritter  Kurstag,  Mittwoch  den  5.  August. 

Vormittags  7'*— 7**  LTir:  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Ordnnnga-  und 
Marschübnngcn  der  II.  Stufe.  An-  und  Abtreten  (zwei  Glieder).  Numeriren 
§  85 — 87.  Bichtungen  §  90  und  91.  Übergang  aus  der  zweigliedrigen  Linie  in 
die  eingliedrige  und  umgekehrt  §  92  und  93.  Frontmarsch  §  94.  ^hrägmanch 
§95.  Übergang  ans  der  Linie  in  Marschkolonne  und  umgekehrt  durch  Schwen- 
kung der  Gruppen  §  96 ;  durch  Abbrechen  und  Aufmarsch  §  97  und  98.  Über- 
gang ans  der  zweigliedrigen  Linie  in  die  geöffnete  Aufstellung  §  99  1,  a,  b,  c,  d 
und  §  99  2,  a.  b,  c.  —  7<*— 8«  Uhr:  Freiübungen  der  n.  Stufe.  Armkreisen 
§  105,  Hiebe  §  106,  Rumpfübungen  §  107,  Beinübungen  §  107-111.  —  8«  bis 
9'»  Uhr:  Gerätübungen.  Sturmbrett  §  155.  —  9»*— 9*»  Uhr:  Pause.  —  9**  bis 
10**  Uhr:    Gerätübungen   am   Stemmbalken  II.  Tnmjahr  §  69,  Kletteigerltst 

II.  Tnmjahr  §  65.  —  10** -11  Uhr:  Springen  über  die  Schnur  L  und  H.  Tum- 
jahr §  61  und  62.  —  11—11*«  Uhr:  Methodische  Lektion. 

Nachmittags  2»*- 3»*  Uhr:  Freiübungen  mit  dem  Eisenstab  §  126-144.— 
3'*— 4  Uhr :  Gegenseitige  Instruktion  am  Stemmbalken  I.  Tnmjahr  §  68.  Gegen- 
seitige Instruktion  am  Springel  I.  und  II.  Turnjahr  §  61  und  62.  —  4 — 4*"  Uhr: 
Pause.  -  4'"— 530  uhr:  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Freiübungen  der  I.  Stufe. 
Übungen  in  abgeleiteten  Stellungen  §  48.  Übungsverbindungen  §  49 — 53.  Übungs- 
reihen  §54—58.  —  6*"— 6**  Uhr:  Turnspiele.  Grenzfassball  (ohne  Aufnahmen), 
Grenzball.  Stossball.  —  6*»  Uhr:  Abtreten. 

Vierter  Kurstag,  Donnerstag  den  6.  August. 
Vormittags  7'*— 7**  ühr:    Ordnungs-  und  Marschübungen   der  IL  Stnffe. 
Bepetition.  —  7*»_8**  Uhr:  Freiübungen  mit  Eigenstab.    ÜbungsTerbindunge« 


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Kanton  Zog,  Tnmrepetitionsknrs  der  zngerischen  Lehrerscbaft.        261 

in  Grundstellung  §  145  und  146.  —  8«— 9"  Uhr:  Methodische  Lektion.  — 
9'*— 9"  Uhr:  Pause.  —  9«— 10*»  Uhr:  Gerätübnngen  am  Stemmbalken  III.  Turu- 
jahr  §  70.  Klettergerüst  III.  Tnrnjahr  §  66.  —  10«— ll»  Uhr:  Freiübungen 
der  n.  Stufe  in  abgeleiteten  Stellungen  §  114  nnd  115.  Sprungttbnngen  mit 
Drehangen  §  112  und  113. 

Nachmittag:  Frei  bis  zum  Zimmerappell. 

Fünfter  Kuratag,  Freitag  den  7.  August. 

Vormittags  7'*— 7<5  Uhr:  Marsch-  und  Laufftbungen  §  100—104.  —  7«  bis 
8^^  Uhr :  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Freiübungen  der  II.  Stufe.  Armkreisen 
§  105.  Hiebe  §  106.  BumpfBbnngen  §  107.  Beinübungen  §  109—111.  — 
84»_9i5  Uhr:  Gegenseitige  Instruktion  am  Stnrmbrett  §  155.  —  9>*— 9**  Uhr: 
Pause.  —  9**— 10**  Uhr :  Gegenseitige  Instruktion  am  Stemmbalken  II.  Tungahr 
§  69.  Gegen8eitig:e  Instruktion  am  Klettergerüst  ü.  Tnngahr  §  65.  — 
10**— ll**ülir:  Freiübungen  der  H.  Stufe.  Übungsverbindungen.  Auslage  und 
Ausfall  §  119.    Fechtausfall  §  121.    BumpfObungen  mit  Armübungen  §  123. 

Nachmittags  2'''— 3'»  Uhr:  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Freiübungen  mit 
Eisenstab  §126-144.  —  8'*— 4  Uhr:  Geräiühungen  am  Stemmbalken  IV. Tum- 
jahr  §  159,  am  Klettergerüst  IV.  Tumjahr  §  156.  —  4—4=»  Uhr:  Pause.  — 
4*°— 5""  Uhr:  Freiübungen  mit  Eisenstab.  Zu-  und  in  abgeleiteten  Stellungen 
§  147.  1.  Schrittstellungen  mit  gestreckten  Beinen.  2.  Auslagestellungen.  3.  Ans- 
fallstellnngen.    4.  Fechtausfall. 

Sechster  Kurstag,  Samstag  den  8.  August. 

Vormittags  7'*— 7**  Uhr:  Ordnungs-  und  Marschflbnngen.  Bepetition.  — 
7«_8«  Uhr:  Gegenseitige  Instruktion  in  den  Freiübungen  der  II.  Stufe.  Übungs- 
Terbindnngen.  Auslage  und  Ausfall  §  119.  Fecbtansfiill  §  121.  Bnmpfilbnngen 
mit  Armübnngen  §  123.  —  8*^-9"*  Uhr:  Gegenseitige  Instruktion  am  Stemm- 
balken III.  Tumjahr  §  70.  Gegenseitige  Instruktion  am  Springel  IIL  bis  VI. 
Tumjahr  §  149—154.  —  9'»— 9** Uhr:  Pause.  —  9'*— 10*» Uhr:  Gegenseitige  In- 
struktion in  den  Freiübnngen  m.  Eisenstab.  Zu-  und  in  abgeleiteten  Stellungen  §  147. 
1.  Schrittstellungen  mit  gestreckten  Beinen.  2.  Auslagestellungen.  8.  Ansfall- 
stcUungen.  4.  Pechtausfall.  —  10*»— 11'»  Uhr:  Freiübnngen  mit  Eisenstab  §  147. 
Fortsetzung  Nr.  13 — 17.  —  11*» — 11**  Uhr:  Instroktion  über  das  Meldnugswesen. 

Nachmittags  2'»— 4  Uhr:  Inspektion  ,  nach  Anordnung  der  Prüfungskom- 
mission. —  4 — 5  Uhr :  Vespertrunk  und  Übergabe  der  gefassten  Effekten,  Sold- 
anszahlnng.  —  5  Uhr:  Schlnss  des  Kurses  nnd  Entlassung  der  Mannschaft. 

Je  nach  den  Wittemngs-  nnd  Banmverhältnissen,  den  disponiblen  Tum- 
gerätschaften  und  der  Qualität  der  Kursteilnehmer  hinsichtlich  Leistungsfähigkeit 
nnd  turnerischer  Vorbildung  ist  der  Kursleiter  befugt,  Abänderungen  an  vor- 
stehendem Knrsprogramm  zu  treffen. 


77.it.  Programme  du  Canton  de  Fribourg  pour  le  cours  de  rip6tition  de  gymnas- 

tique  des  Instituteurs  de  la  Groyire  i  Groyires.  (Les  16—18  septembre  1895.) 

A.  Exwcicea  d'ordre. 
1*'  degrS.    Ligne  d'un  rang. 

1.  Former  et  rompre  le  rang.  Numiroter    .    .    .  Art.  12  et  62  du  B^l.  d'ezer. 

2.  Les  alignements i)27                 ,.            „ 

3.  Passer  de  la  ligne  k  la  colonne  de  marche  et 

vice  versa  par  une  conversion  (Mains  en  chaine)  „    81  et  85       „           „ 

4.  Changer  la  direction  de  la  colonne  de  marche  „99                 r            n 

5.  Ouvrir  et  serrer  la  ligne  de  front  (en  Echelons)  „    32  de  l'Ecole  de  gymn. 

6.  „  r       l<^  colonne  de  marche  (grande 

distance) n    ^                 «            n 

7.  Marche  de  front  (facnltatif) ,.    75  du  BfegL  d'ezercices. 

8.  Contremarches  successives „  118  de  l'Ecole  de  gymn. 


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1 


262  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

//""•  degri.    Ligne  de  deux  ratigs. 

1.  Former  et  rompre  leg  rang^.   Num^roter    .    .    Art.  59  et  62  du  K^  d'exer. 

2.  Les  alignements .65  et  66       „  , 

3.  Passer  de  la  formation  snr  2  rangs  k  celle  sur 
1  rang  et  vice  versa «79  ^ 

4.  Uarche  de  front r    75  . 

5.  Conversions r,    ^^  >,  „ 

6.  Passer  de  la  ligne  k  la  colonne  de  marche  et 
vice  versa  par  une  conversion „    81  et  85       ,  , 

7.  Oavrir  et  serrer  les  rangs:  a.  premier  rang,  8  pas  en  avant.  —  Marche!  Psr 
gronpes,  tonrnez  k  droite.  —  Marche!  Distance  k  ganche,  k  2  pas,  en  mar- 
cbant  en  avant.  —  Marche !  —  b.  Deuxi&me  rang,  demi-tonr.  —  Droite !  Pre- 
mier rang,  toumez  &  droite;  denxi&me  rang,  tonrnez  i,  ganche.  —  Marche! 
Distance  k  ganche  et  k  droite.  —  Marche !  —  e.  Par  gronpes  tonrnez  k  droite 
(ganche).  —  Marche!  —  Distance  k  ganche.  —  Marche!  —  A  ganche 
(droite).  —  Gauche!  (droite!)  —  Distance  &  ganche  {k  droite  oo  k  ganche 
et  k  droite).  —  Marche ! 

8.  Passer  de  la  ligne  k  la  colonne  de  marche  en  rompant  on  de  la  colonne  de 
marche  k  la  ligne  par  nne  mise  en  ligne.  Art.  82  et  86  dn  R^lement 
d'exercices. 

B.  Exercict»  librw. 

i»  degri. 

a.  Position*.  —  1.  Position  normale.  Conversions  individnelles.  —  2.  Posi- 
tions  de  pas.  —  3.  Onvrir  et  fermer  le  pas.  —  4.  Changement  des  diverses  po- 
sitions  de  pas. 

b.  Exereiees  de  tnarche.  —  1.  Pas  cadenc^.  —  2.  Pa«  accöWr^.  —  3.  Pas 
gymnastique.  —  4.  Changement  de  pas  continn.  (Art.  61  de  rEcole  de  gyin- 
nastiqne.)  —  5.  Pas  raccourci.  —  6.  Pas  en  arrifere.  —  7.  Course  de  dnr£e. 

c.  Exereiees  des  bras.  —  1.  Lever  et  abaisser  les  bras  (en  av.,  de  c6U,  en 
arr. ;  en  av.  en  h.,  de  c6t£  en  h.,  en  arr.  en  h.).  —  2.  Lancer  les  bras  dans  les 
mSmes  diroctions.  —  3.  Lancer  les  poings  (de  la  position  poings  anx  £panles) 
en  av.,  de  cdtä,  en  b.,  obliqne,  en  arr.,  en  bas.  —  4.  Lancer  les  bras  en  cercle 
(en  av.,  en  arr.,  en  dehors,  en  dedans,  k  g.  wa  k  dr.  de  c6t6. 

d.  Exereiees  des  jambes.  —  1.  Sur  la  pointe  des  pieds;  extension  continne 
des  pieds.  —  2.  Lever  et  lancer  la  jambe  (g.,  d.,  altemativement,  en  ev.,  de 
cöt^,  en  arr.,  en  dedans).  —  3.  Flexions  et  nexions  continnes  des  genonx.  — 
4.  Lever  le  talon,  le  genou  et  extension  de  la  jambe. 

e.  Exereiees  du  trotte.  —  1.  Rotation  dn  torse  et  changement  de  rotation.  — 
2.  Flexion  dn  torse  et  changement  de  flexion. 

/.  Sautillements  et  sauts.  —  1.  Sautillement  sur  place,  en  av.,  de  c8t*.  - 
2.  Saut  snr  place,  en  avant. 

g.  Exereiees  combinis.  —  1.  Extension  continne  des  pieds  et  lancer  les  br«, 
lancer  les  poings,  lancer  les  bras  en  cercle,  dans  les  diverses  directions.  — 
2.  Exereiees  des  bras:  a.  £tant  snr  la  pointe  des  pieds ;  6.  ayant  les  genoni 
flöchis.  —  3.  Onvrir  et  fermer  le  pas  avec  exereiees  des  bras.  —  4.  Exereiees 
des  bras  et  dn  torse  dans  la  position  du  pas  et  dans  la  position  6cart£e. 

//■"•  degri. 

a.  Posiiions.  —  1.  Grande  flexion  des  genonx  dans  la  position  du  pas.  (Pieds  , 
k  angle  droit.)  —  2.  Position  d'escrime  (eu  garde).  —  3,  Position  d'escrime  (m  i 
fcndre).  —  4.  Appni  couch^.  j 

b.  Exereiees  de  marche.  —   Comme  au  l"'  degr«,  mais  avec  plus  d'energie 

et  de  reg^ilarite.  | 

e.  Exereiees  des  bras.  —  Comme  an  I"  degr^,  mais  ^ventnellement :  1.  Cercle 
des  bras  dans  les  diverses  directions.  —  2.  Cercle  des  bras  aprte  balaacemeats. 


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Kanton  Freiburg,  Programme  ponr  le  coars  de  r^pätition  de  263 

gymnastiqae  des  institntenrs  de  la  Qray6re. 

ä.  Exereieea  combinSs.  —  1.  Exercices  daos  la  grande  flexion  des  genoax. 
(Flexion  et  extension  des  bras,  lancer  les  poings.)  —  2.  Flexion  des  genonx  dans 
la  Position  6cart6e  et  dans  la  poaition  da  pas  oblique  avec  exercices  des  bras 
et  dn  torae.  —  3.  Cbangements  de  positions  de  pas  et  flexions.  —  4.  Passe 
d'escrime  (se  fendre)  de  la  position  normale  ou  de  la  petite  flexion  des  genonx 
avec  exercices  des  bras.  —  5.  Changement  de  passe  d'escrime  et  de  grande 
flexion  des  genoax  dans  la  position  du  pas,  mise  en  garde. 

C.  Le  Saut. 

On  ne  s'attardera  pas  aux  exercices  m^thodiqoes,  mais  on  passera  le  plus 
vite  possible  an  saut  appliqu^. 

/.  Saut  en  longueur.  (Avec  ou  sans  tremplin.)  —  1.  Saut  par  dessns  de 
petita  obstacles.  —  2.  Saut  par  dessns  la  corde.  —  3.  Saut  ponr  franchir  les 
obstacles  naturels  (foss^s,  ruisseanx,  etc.). 

//.  Saut  en  hauteur.  (Avec  on  sans  tremplin.)  —  1.  Saut  avec  pose  gauche 
et  droite  de  la  position  du  pas ;  älan  en  marchant,  en  conrant ;  sant  &  pieds 
joints  de  la  Station.  —  2.  Sant  par  dessns  les  obstacles  naturels. 

D.  Exercices  avec  Cannes. 

Longnenr:  1  m  Poids:  1,5  ä  2  kg.  —  Les  exercices  ^Umentaires  se  base- 
ront  snr  les  art.  149  k  164  et  190  ä  195  de  l'Ecole  de  gymnastique.  On  ne 
s'arretera  pas  trop  longtemps  ä  les  pratiqner  isol^ment,  mais  on  les  combinera 
en  gronpes  conune  ci-dessons. 

1.  Exercices  faciles.  —  1.  Position  du  pas  g.  en  av.,  canne  en  av. ;  pas  g. 
en  arr.,  canne  en  b.;  pas  ganche  en  av.,  canne  snr  la  unqne;  position  de  dl- 
part.   M§me  exercice  du  cötä  oppose. 

2.  Pas  g.  de  cdtä,  canne  en  av.  &  g. ;  pas  crois^  g.,  canne  &  g.  en  h.;  pas 
g.  de  cöt^,  canne  de  cöt€  k  dr. ;  position  de  d^part.  H€me  exercice  du  c6t^ 
opposö. 

3.  Pas  g.  de  c6tä,  canne  k  dr.  en  h. ;  pas  crois^  g.  (derriire  la  jambe  d.), 
canne  derrifere  IMpanle  dr.;  pas  g.  de  cötä,  canne  k  d.  en  h. ;  position  de  d^part. 
H€me  exercice  du  c6t^  oppos^. 

4.  Pas  g.  en  av.,  canne  devant  les  ^panles ;  4  flexions  continues  du  genon  g. 
et  lancer  la  canne  2  fois  en  av.  et  2  fois  en  h. ;  position  de  depart.  Meme  exer- 
cice du  c6t6  opposö. 

5.  Pas  g.  de  cöt£,  canne  de  cdtä  k  dr.;  flexion  du  genon  g.,  canne  k  d.  en  b.; 
extension  du  genon  g.,  canne  de  c6t^  k  g.;  position  de  depart.  MSme  exercice 
du  cötä  opposä. 

6.  Flexion  des  genonx,  canne  horiz.  en  av. ;  grande  flexion  des  genoux,  canne 
verticale  devant  le  corps;  flexion  des  genoux,  canne  horiz.  en  av.;  position  de 
depart 

7.  Canne  horiz.  devant  les  ^paules ;  4  grande»  flexions  continues  des  genoux, 
lancer  la  canne  en  av.,  de  cöt6  k  g.,  de  cöt£  k  d.,  en  h.;  position  de  depart. 

8.  IU>tation  du  torse  k  g.,  canne  oblique  k  g.;  rotation  du  torse  k  d.,  canne 
obliqae  k  d.;  rotation  dn  torse  k  g.,  canne  oblique  k  g. ;  position  de  depart. 
Meme  exercice  du  cdt6  opposS. 

9.  Lever  le  genou  g.,  canne  en  h.;  lever  la  jambe  g.  en  av.,  canne  en  av.: 
Icver  la  jambe  g.  en  arri^re,  canne  derriäre  les  ^panles;  position  de  däpart. 
M§me  exercice  dn  cöt6  opposä. 

10.  Lever  le  genon  g.,  canne  devant  les  ^panles;  lancer  le  pied  de  cötö 
k  g.,  lancer  la  canne  de  c6t^  k  d.;  lever  le  genou  g.,  canne  devant  les  ^paules; 
Position  de  depart.    Meme  exercice  du  c6t6  opposä. 

11.  Sant  k  la  position  ^cart^e,  canne  en  h.;  flexion  dn  torse  en  av.,  canne 
en  bas  (horiz.);  flexion  du  torse  en  andere,  canne  en  av.;  extension  du  torse, 
canne  k  la  position  de  depart. 


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264  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

12.  Sant  i  la  position  4cart£e;   flexion   du  torse   de  c6tä  k  g.,   flexion  dn 

genon  g.,  canne  i,  d.,  en  h,;  balancement  du  torae  de  cdt6  k  d.,  flexion  da 

genon  d.,  canne  &  g.,  en  h.;  balancement  dn  torse  de  c6t^  i,  g.,  flexion  du 
genon  g.,  canne  il  d.,  en  h.;  extension  du  torse  et  position  de  d^part. 

//.  Exercices  plus  difficilea.  —  1.  Lever  la  jambe  g.  en  av.,  canne  en  h.; 
balancer  la  jambe  g.  en  arriire,  canne  en  arri^re  ä  gauche ;  balancer  la  jambe  g. 
en  av.,  canne  en  h.;  position  de  d6part.   M€me  exercice  dn  c6t£  oppoR& 

2.  Pas  g.  de  c6tä,  canne  en  haut.;  flexion  dn  genon  d.,  flexion  da  torse  de 
c6t^  k  g.,  canne  ä  d.  en  h.;  exteusion  dn  genon  d.,  flexion  du  genon  g.,  flexion 
dn  torse  de  cöt€  ä  droite,  canne  k  g.  en  h.;  extension  du  genon  g.,  flexion  da 
genou  dr.,  flexion  dn  torse  de  c6t6  ä  gauche,  canne  ä  d.  en  h.;  position  de 
döpart.   Meme  exercice  dn  cdt4  opposä. 

3.  Grande  flexion  des  genonx,  canne  derri^re  les  äpaules  (horiz.);  extension 
des  genonx  et  flexion  du  torse  en  av.,  canne  en  bas ;  exteusion  du  torse,  grande 
flexion  des  genoux,  canne  oblique  h,  g.;  extension  des  genonx,  flexion  du  torse 
de  cöt6  W  g.,  canne  k  droite  en  haut;  extension  dn  torse,  grande  flexion  des 
genonx,  canne  en  haut;  extension  des  genonx,  flexion  dn  torse  de  c6t£  k  dr., 
canne  k  g.  en  h.;  extension  du  torse;  position  de  d^part. 

4.  Saut  k  la  position  ecart^e,  canne  en  h.;  grande  flexion  da  genou  g„ 
canne  en  avant ;  extension  du  genou,  canne  en  hant ;  position  de  däpart.  MSme 
exercice  du  atti  opposä. 

5.  A  gauche  en  garde,  canne  croisfie ;  4  passes  d'escrime  (se  fendre)  en  ar. 
k  g.  en  poiutant  et  retour  imm6diat  k  la  position  d'escrime  (en  garde) :  position 
de  d^part.    Herne  exercice  dn  c6tä  oppo86. 

6.  A  g.  en  garde,  canne  crois6e :  4  fois  „t^te-parez"  et  retoar  immädiat  k  la 
position  de  la  canne  croisäe ;  position  de  däpart.  Meme  exercice  dn  cötä  oppos£. 

7.  Se  fendre  en  avant  k  g.,  canne  k  dr.  en  arr. ;  fermer  le  pas  dr.  en  avant 
et  grande  flexion  des  genonx,  canne  en  avant-,  se  fendre  en  av.  k  g.,  canne  k  dr. 
en  arrifere  fermer  le  pas  dr.  en  av.  et  position  de  d6part.  Meme  exercice  da 
c6t6  oppos6. 

8.  Grande  flexion  des  genonx,  canne  obliqne  k  droite ;  lancer  la  jambe  _g.  de 
cöt4  et  passe  d'escrime  k  g.  de  cöt6,  en  pointant;  ramener  le  pied  droit  et 
grande  flexion  des  genoux,  canne  k  droite  en  haut;  position  de  d6part.  M€me 
exercice  du  cötö  oppos^. 

9.  Pas  gauche  en  avant,  canne  k  droite  en  arriere;  saut  en  avant  k  la 
grande  flexion  des  genoux,  canne  en  avant ;  position  de  d6part.  Herne  exercice 
du  c6t6  opposd.  Plusieurs  de  ces  exercices  peuvent  etre  r^nnis  en  figure  d'en- 
semble. 

f.  Exercices  au  Reck.    (Eventuellement.) 

/.  Suspension  ä  la  durie  et  exercice»  de  jambe»,  —  1.  Suspension  laterale 
allong^e  k  la  dur6e  avec  prises  diffärentes.  Compter  jusqu'&  un  nombre  d6termin& 

2.  Suspension  laterale  et  transversale  avec  äcart  des  jambes. 

3.  Snspension  laterale  allong^e  en  levant  les  genonx,  les  talons,  les  jambes. 

//.  Su»pension  couchie  transvetvale  et  latirale.  Monier  par  le  genou.  (Le 
reck  k  la  hauteur  du  front.)  —  1.  De  la  Station  transversale,  ^lan  k  la  Suspen- 
sion faciale  par  le  genou  gauche  et  ensnite  par  le  genou  droit. 

2.  Flexion  et  extension  des  bras  dans  la  snspension  conchäe  transversale. 

3.  Passer  de  la  Suspension  couchie  transversale  k  la  Suspension  conchte 
laterale;  genou  gauche  entre  les  mains.  Balancement  dans  la  snspension  coach^e 
laterale,  passement  de  la  jambe  gauche  ponr  arriver  k  la  Station  latörale.  H£me 
exercice  k  droite. 

4.  Suspension  couchie  laterale  par  le  genon  gauche ;  balancement  ponr  arriver 
an  sifege  lat6ral  snr  la  cuisse  gauche ;  snspension  conch^e  laterale  par  le  genoo 
gauche ;  passement  de  la  jambe  gauche  pour  arriver  k  la  Station  laterale.  M€me 
exercice  k  droite. 


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Kanton  Freibnrg,  Programme  ponr  le  conrs  de  r£p£tition  de 
gymuastique  des  institntenrs  de  la  Gray^re. 


265 


///.  Monter  par  renversement  dans  diffirente»  prises.  (Le  reck  comme  ci- 
dessTU.)  —  1.  Uonter  par  renversement  avec  prise  dorsale ;  saut  en  arrifero  avec 
älan  i,  la  Station  laterale. 

2.  Honter  par  renvernement  avec  prise  dorsale,  lancer  la  jambe  gaache  snr 
le  reck;  descendre  en  arriSre  £l  la  saspension  laterale  par  le  genon  gauche; 
balancement  et  si&ge  snr  le  reck;  lancer  la  jambe  ganche  en  dehors  et  saut  h 
terre  en  arrifere.   M§me  exercice  k  droite. 

3.  Monter  par  renrersement  avec  prise  faciale  ii  I'appni  tendn;  descendre 
par  renversement  h  la  snspension  laterale  flächie,  balancement  et  saut  k  terre  en 
arrifere. 

On  angmente  la  difficult6  des  excercices  en  plagant  le  reck  qni  pent  Stre 
atteint  avec  an  petit  saut. 

F.  Jeax. 

Le  Chat  et  la  sonris.  —  Tape-dos.  —  Passer  la  balle.  —  Deux  c'est  assez, 
trois  c'est  trop.  —  La  lutte  ä  la  corde.  —  Lancer  la  balle.  —  Le  combat  de 
coqs.  —  Jacques  oii  es-tu  ?  —  Les  prisonniers.  —  Saater  en  cercle.  —  La  balle 
en  cercle. 

Jour  et  nuit.  —  Le  cavalier  mal  mont^.  —  L'homme  noir.  —  Les  barres.  — 
La  conrse  an  bonnet.  —  L'öpervier.  —  La  Mfere  Garuche.  —  Les  drapeanx.  — 
La  defense  de  la  frontifere. 

NB.  Ce  Programme  a  6ti  approuvi  par  M.  le  Directeur  de  l'Instmction 
publique  sor  le  priavis  de  l'Inspecteur  scolaire  de  la  Gruy6re. 


VI.  Mittelschulen. 


78. 1.  Kanlonsschule  ZOrich.    Lehrplan  der  Handelsabteilung  der  Industrieschule. 
(Vom  11.  Dezember  1895.) 

B.  Handelsschule. 

Vorbemerkung.  Ein  erster  Beschluss  der  Aufsichtsbehörden  sah  für  nach- 
stehenden, im  Dezember  1895  genehmigten  Lehrplan,  wodurch  die  frühere  drei- 
klassige  Kaufinännische  Abteilung  in  eine  yierklassige  Handelsschule  umgewandelt 
worden  ist,  sukzessive  Ein-  nnd  Dnrchfilhrung  von  nnten  herauf  vor. 

Durch  einen  zweiten  Beschluss  vom  3.  April  1897  wurde  nun  aber  schon 
fllr  das  nächste  Schuljahr  1897/98  die  Eröffnung  der  ET.  nnd  IV.  Klasse  nach 
dem  nenen  Lehrplan  angeordnet,  während  im  abgelaufenen  Schuljahr  die  Klassen 
n  und  III  noch  nach  dem  alten  Lehrplan  unterrichtet  worden  sind.  Daher 
mflssen  im  Lehrplan  dieser  beiden  Klassen  fQr  die  zwei  nächsten  Schntjahre  noch 
einige  Modifikationen  eintreten,  welche  je  weilen  beim  betreffenden  Fache  in 
kleinerer  Schrift  vorgemerkt  sind. 


Übersicht  des  Lehrplans. 
KlasMn  I  II  lil 


IV 


Obligatorische  Fächer 
Deutsch  .     . 
Französisch 
Englisch  .    . 
Italienisch   . 
Geschichte  . 
Geographie  . 
Mathematik 
Physik    .    . 


2      2 
2      2 


■Uv 
4 
5 
3 
4 
2 
2 
2 
2 


3 
3 
3 
3 
2 
2 
1 
2 


3 
3 
3 
8 
2 
2 
1 
2 


8 
3 
3 
2 
2 
2 
2 
2 


Tatal 

15«|« 
16«|» 
12 

9 

8 

8 

9 

5 


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Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 
Klastsn 


Chemie  nnd  Warenlehre        22  22         22  33  9 

Natargeschichte    ...        22  —    —        —    —  —     —  2 

Kanfanännisches  Rechnen     8      3  44         33  —    —  10 

Buchhaltung    ....22  22—    —  —    —  4 

Kontor —    —  —    —         66  88  14 

Hudtli- iid  VirtKktftibkn     .—    —  22          22—    —  4 

Hudtlireckl  nl  Brtktikud«     .-—  —     —          22  33  5 

Diskussionsstnnden  ..      —     —  —    --        —    —  22  2 

Kalligraphie    ....22  21-—  —     ~  3«/t 
Tomen  (in  Uim  II  ii  wliL 

TtniUrrickt)     ....    _2_2_1     -_      1      1  1     — 4_ 

35    85  3535  3535  3635  140>,t 

Ft^tdtative  Fächer: 

Eeligion 2      2  1    —  —    -  —    —  2«,'t 

Stenographie    ....        11  —     —  ^    —  —     —  1 

Kalligraphie     ....       —    —  —      1  —     —  —     —  'jj 

Turnen —    —  22  22  21  5»!, 

Spanisch —     _  —    _  __  33  3 

Chorgesang      ....11  11  11  11  4 
Haidieicbui  ia  irgeid  eiaer  IImh, 

iow(itderStudeiplueiuliiit,ait  —     —  _._-  _     —  —     —  2 

Unterrichtsstoff  in  den  verschiedenen  Fächern. 
Obligatorische  Fächer. 

1.  Deutsche  Sprache.  —  I.  Klasse  im  Sommer  5,  im  Winter  6  Stunden.  - 
Grammatik.  Eingebende  Repetition  der  Formenlehre,  Satzlehre,  hauptsächlich 
die  Lehre  vom  einfachen  Satze. 

Leselihnngen,  verbunden  mit  Erklärung  mustergültiger  Lesestficke  nach 
Form  und  Inhalt  Memoriren  und  Bezitiren  einiger  Gredichte.  Grundzfige  der 
Verslehre. 

Schriftliche  Übungen,  teils  anschliessend  an  das  in  der  Grammatik  nnd  den 
Lesefibnngen  Bebandelte,  teils  eigene  Erzählungen,  Schilderungen  u.  s.  w. 

Übungen  im  mündlichen  Vortrag. 

II.  Kl.  4  Std.  —  Grammatik.  Eingehende  Repetition  der  Satzlehre,  haupt- 
sächlich der  Lehre  vom  zusammengesetzten  Satze.  Stillehre.  Wichtigstes  ans 
der  Lehre  von  der  Wortbildung. 

Lesen  und  Erklären  mustergültiger  Schriftstücke. 

Memoriren  und  Deklamiren  von  Gedichten.  Das  Wichtigste  über  lyrische 
nnd  epische  Dichtung. 

Aufsätze  (Schilderungen,  Erklärung^en,  Vergleichungen  u.  s.  w.)  nnd  Dis- 
positionsübungen. 

Freie  Vorträge,  nach  Form  und  Inhalt  vom  Schüler  selbst  ausgearbeitet 

m.  Kl.  3  Std.  —  Lesen  nnd  Erklären  klassischer  Werke  (Lessing,  Goethe, 
Schiller),  mit  geeigneten  literargeschichtlichen  Einleitungen.  Das  Wichtigste 
über  dramatische  Dichtung. 

Aufsätze  (Abhandlungen  u.  s.  w.),  teils  anschliessend  an  die  Lektüre  von 
Klassikern,  teils  mit  freierer  Wahl  des  Themas. 

Freie  Vorträge,  wie  in  Klasse  II. 

IV.  KI.  3  Std.  —  WeiterfOhrung  des  Unterrichtes  der  m.  Klasse.  AuMU« 
und  freie  Vorträge.  Bilder  aus  der  dentachen  Literaturgeschichte  seit  der  Re- 
formation. 

2.  FranzSsische  Sprache.  —  I.  Kl.  im  Sommer  6  Std.,  im  Winter  5  Std.— 
Repetition  und  Befestigung  der  Formenlehre ;  daran  anschliessend  die  wiehtigstea 


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Kantonsschnle  Zttrich,  Lehrplan  d.  Handelsabtlg.  d.  Industrieschule.      267 

Regeln  der  Syntax.  Leichte  Lektüre  verschiedenen  Inhaltes;  in  Verbindung 
damit  Übungen  im  mflndlichen  und  schriftlichen  Ausdruck.  Memoriren  von  poe- 
tischen und  prosaischen  Stttcken.    Diktate,  Übersetzungen,  Aufsätzchen. 

n.  Kl.  5  Std.  —  Einübung  der  Syntax.  Lektüre  leichter  Prosaschriftsteller, 
teils  statarisch,  teils  kursorisch;  mündliche  und  schriftliche  Reproduktion  und 
Zusammenfassung  des  Gelesenen.  Einführung  in  die  kaufmännische  Korrespon- 
denz. KonversationsübuDgen.  Auswendiglernen  und  schriftliche  Arbeiten  wie 
in  der  I.  Klasse. 

in.  Kl.  3  Std.  —  Lesen  und  Erklären  schwierigerer  zusammenhängender 
Werke,  an  die  sich  Sprechübungen  und  schriftliche  Arbeiten  anknüpfen.  Kon- 
versationsübungen.  Durchführung  eines  Lehrgangs  in  kaufmännischer  Korres- 
pondenz.   Freie  Aufsätze,  Diktate,  Extemporalien,  Memnrirübnngen. 

IV.  Kl.  3  Std.  —  Lesen  und  Besprechen  von  Texten,  welche  den  Handel, 
die  wirtschaftlichen  und  politiscben  Verhältnisse  Frankreichs  oder  seiner  Ko- 
lonien beleuchten.  Vorträge,  Konversationsflbungen  und  schriftliche  Arbeiten 
wie  in  äet  TU.  Klasse. 

3.  Englische  Sprache.  —  I.  Kl.  3  Std.  —  Übungen  im  Lesen,  Übersetzen 
und  Besprechen  von  Lesestücken.  Schriftliche  Klassenarbeiten  (Diktate  und 
Übungen  im  Wiedergeben  und  Umbilden  des  Oelesenen).  Auswendiglernen  von 
poetischen  und  prosaischen  Stttcken.    Die  Anfinge  der  Grammatik. 

n.  KI.  3  Std.  —  Lesen,  Übersetzen,  Besprechen  und  Nacherzählen  von  Lese- 
stückeu.  Diktate  und  sonstige  schriftliche  Übungen  (freies  Wiedergeben,  Zu- 
sammenfassen, Umbilden  u.  s.  w.)  im  Zusammenhange  mit  Gelesenem,  Besprochenem 
oder  Erzähltem.  Auswendiglernen  von  Poesie  und  Prosa.  Das  Notwendigste 
ans  der  Grammatik. 

(Der  Unterricht  wird  schon  in  dieser  Klasse  so  weit  als  möglich  in  der 
fremden  Sprache  erteilt.) 

m.  Kl.  im  Sommer  3,  im  Winter  3  Stunden.  —  Lesen  und  Besprechen  von 
leichten  modernen  Werken  und  im  Znsammenhang  damit  mündliche  und  schrift- 
liche Arbeiten  jeglicher  Art.  Systematische  Zusammenfassung  des  Wichtigsten 
ans  der  Syntax  in  Verbindung  mit  Extemporalien.  Stärkere  Betonung  der 
schriftlichen  Übungen  (Beprodnziren,  Besflmiren,  Briefe,  Einführung  in  die  kauf- 
männische Korrespondenz). 

rv.  Kl.  3  Std.  —  Lesen  und  Besprechen  von  Werken,  die  den  Schüler  mit 
englischen  Verhältnissen  (Handel,  Industrie,  Kolonien,  Seewesen  u.  dgl.)  bekannt 
machen.    Im  Zusammenhang  damit  mündliche  und  schriftliche  Arbeiten. 

4.  Italienische  Sprache.  —  II.  Kl.  4  Std.  —  Laut-  und  Formenlehre; 
die  gebräuchlichsten  nnregelmässigen  Zeitwörter ;  das  Wichtigste  aus  der  Syntax. 
Lektüre  ausgewählter  Prosastücke  und  Besprechung  derselben.  Übungen  im 
mündlichen  und  schriftlichen  Übersetzen.    Sprechübungen.    Memorirübungen. 

(Der  Unterricht  wird  so  weit  als  möglich  in  der  fremden  Sprache  erteilt.) 
ni.  Kl.  3  Std.  —  Die  unregelmässigen   Zeitwörter.     Lektüre   zusammen- 
hängender Prosastttcke  mit  besonderer   Berücksichtigung  der  Lingua  parlata. 
Leichtere   Aufsätze.    Sprechübungen.    Einführung   in  die  kaufmännische  Kor- 
respondenz. 

IV.  KI.  2  Std.  —  Lektüre  und  Besprechung  von  Werken,  die  sich  haupt- 
sächlich auf  italienische  und  volkswirtschaftliche  Verhältnisse  beziehen.  Leichtere 
Vortragsübungen ;  Aufsätze. 

5.  Geschichte.  —  I.  Kl.  2  Std.  —  Ausgewählte  Abschnitte  ans  der  alten 
Geschichte,  ans  der  Geschichte  des  Mittelalters  mit  Einbeziehung  der  Schweizer- 
geschichte und  besonderer  Berücksichtigung  der  Erfindungen  und  Entdeckungen 
(bis  1500). 

II.  Kl.  2  Std.  —  Die  wichtigsten  Partien  der  Welt-  und  Sohweizcrgeschichte 
von  der  Reformation  bis  zur  französischen  Revolution  (1500 — 1800),  mit  Hervor- 
hebung der  für  die  Handelsgeschichte  bedeutsamen  Ereignisse. 

in.  KI.  2  Std.  —  Das  neunzehnte  Jahrhundert  (Behandlung  wie  in  Kl.  H). 


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268  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

VI.  Kl.  2  Std.  —  Oeganitrepetitioneu.    Gmndzflge  der  Gesetzes-  und  Ter- 
fassungsknnde  der  Schweiz. 

6.  Geographie.  ^  I.  Kl.  2  Std.  —  Grandlehren  der  Allgemeinen  Erdkonde. 
Europa.    Bepetition  der  Schweiz. 

II.  KI.  2  Std.  —  Die  vier  ausserenropäischen  Erdteile,  mit  vorwi^fend 
praktischer  StoffwahL 

III.  K1.2  Std.  —  Volkswirtschaftliche  Geographie  der  im  Welthandel  wichtigen 
Staaten,  je  mit  unmittelbarem  Anschluss  der  Kolonien. 

IV.  Kl.  2  Std.  —  Das  Kolonialwesen  und  seine  Systeme ;  Einzelbetrachtang 
der  heutii^en  Kolonialbestäude  —  alles  in  Verbindung  mit  Ergänzung  nnl 
Wiederholung  des  früher  Erlernten. 

7.  Mathematik.  —  I.  Kl.  4  Std.  —  Die  vier  Spezies  mit  ein&chen  nnd 
zusammengesetzten  BuchstabengrOssen.  Proportionen.  Gleichungen  ersten  Grades 
mit  einer  unbekannten.    Anszieben  der  Quadratwurzel  aas  dekadischen  Zahlen. 

Repetition  und  Ergänzung  der  Planimetrie  mit  besonderer  Berücksichtigxmg 
des  Ansmessens  und  Berechnens  von  Fl&chen. 

II.  Kl.  2  Std.  —  Die  wichtigsten  Sätze  ans  der  Lehre  von  den  Potenzen, 
Wurzein,  Logarithmen  mit  Anwendung  auf  praktische  F&Ue.  —  Elementare 
Stereometrie  mit  besonderer  Berllcksichtigung  des  Aasmessens  und  Berechnen« 
der  Körper. 

III.  Kl.  1  Std.  —  Arithmetische  nnd  geometrische  Beihen  mit  Anwendung 
aof  Zinseszins-  und  Reutenberechnnng. 

(ni.  Kl.  Schuljahr  1897/98,  statt  der  in  Kl.  11  durchgenommenen  arithm.  nnd 
geom.  Reihen:  ,.Elementare  Stereometrie  mit  besonderer  Berflcksichtignng  des 
Ansmessens  und  Berechnens  der  Körper.) 

IV.  Kl.  2  Std.  Elemente  der  Wahrscheinlichkeitsrechnung.  Renten :  Leib- 
renten nnd  Altersrenten.  Konstruktion  von  Sterbetafeln.  Versicherungen  aof 
den  Lebensfall.  Einfache  Todesversicherungeu.  Gemischte  Versicherangen.  Un- 
fallversichernngen. 

8.  Physik.  —  (Auf  wesentlich  experimenteller  Grundlage,  immerhin  unter 
Benutzung  der  vorhandenen  algebraischen  Kenntnisse.) 

II.  Kl.  im  Winter  2  Std.  —  Mechanik  der  festen,  flüssigen  und  gasförmigen 
Körper  mit  besonderer  Berücksichtigung  maschineller  Einrichtungen. 

in.  Kl.  2  Std.  —  Wärme :  Ausdehnung,  Thermometrie,  Wärmekapazität, 
Änderung  der  Aggregatzustände,  Strömung,  Leitung,  Strahlnug.  —  Wellenlehre, 
Akustik  und  Optik:  Fortpflanzung,  Zurttckwcrfung,  Brechung,  Elemente  der 
Farbenlehre.    Elemente  der  Lehre  vom  Magnetismus  und  der  Elektrizität. 

(III.  Kl.  1897/98.  —  Mechanik  der  festen,  flflssigeu  nnd  gasförmigen  Körper. 
Wärmelehre.    Magnetismus  und  Elektrizität.) 

IV.  Kl.  2  Std.  —  Vervollständigungen  nnd  weitere  Ausführungen:  Das 
Sonnensystem,  die  Hauptvorgänge  in  der  Atmosphäre.  —  Ergänzungen  znr 
Wärmelehre:  Anwendungen  der  Wärme  in  der  Technik,  insbesondere  im  Ma- 
schinenbetriebe. 

Allfällig  weitere  Ausführung  der  Wellenlehre,  Akustik  und  Optik. 

In  der  Elektrizität  eingehendere  Behandnng  namentlich  der  Induktion  und 
der  Elektrotechnik. 

(IV.  Klasse  1897/93.  —  Mechanik  der  festen,  flüssigen  nnd  gasförmigen 
Körper.  Wärmelehre.  Magnetismus  und  Elektrizität.  Wenn  möglich  Akustik  and 
Optik.) 

9.  Chemie  und  Warenlehre.  —  l.  El.  2  Std.  —  Gmndzttge  der  unor- 
ganischen Experimentalchemie.  Metalloide.  Besondere  Berücksichtigung  der 
technisch  und  kommerziell  wichtigen  Elemente  und  Verbindungen. 

II.  Kl.  2  Std.  —  Chemie  der  Metalle.  Die  Gespinstfasern  nnd  ihre  Ver- 
arbeitung in  der  Textilindustrie.    (Anfang.) 


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Eantonsachnle  Zürich,  Lehrplan  d.  Handelsabtlg.  d.  Indostrieavhnle.      269 

in.  El.  2  Std.  —  Schlngg  der  tinoriE^iiischen  Chemie.  Gnmdziige  der  or- 
ganischen Chemie.  Die  wichtigsten  Artikel  des  Welthandels  in  Bezng  auf  Ur- 
sprung, Verarbeitung  und  Bedeutung,  soweit  möglich  unter  Vorweisung  von  Ab- 
bildungen und  Produkten:  Textilindustrie  (Schlnss),  Nahrungs-  und  Oenuss- 
mittel  etc. 

(IIL  Kl.  1897/98.  —  Chemie  der  Metalle.  Die  Textilfasem  und  ihre  Ver- 
arbeitung [Fortsetzung  und  Schlnss].) 

(ni.  Kl.  1898/99.  —  Schlnss  der  anorganischen  Chemie.  Grundzüge  der 
organischen  Chemie.    Die  wichtigsten  Artikel  des  Welthandels  [wie  oben].) 

IV.  Kl.  3  Std.  —  Laboratorium :  Einführung  in  die  Methoden  der  chemisch- 
physikalischen Qualitätsprüfang  der  Waren.  Anleitung  im  Gebrauch  des  Mi- 
kroskopes. 

(IV.  Kl.  1897/98.  —  GmndzUge  der  organischen  Chemie.  Laboratorium 
[wie  obenj.) 

(IV.  Kl.  1898/99.  —  Wie  HL  Klasse  1898/99,  femer  Laboratorium,  wie  oben, 
soweit  möglich.) 

10.  Naturgeschichte.  —  I.  Kl.  2  Std.  —  Im  Sommer:  Kurze  Übersicht 
über  Bau  und  Leben  der  wichtigsten  Familien  der  Fhanerogamen.  —  Im  Winter: 
Kurze  Übersicht  über  die  Wirbeltiere  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Or- 
ganisation des  Menschen  (Anthropologie). 

11.  Kaufmännische  Arithmetik.  —  I.EI.  3  Std.  —  Repetition  der 
elementaren  arithmetischen  Operationen  mit  ganzen  Zahlen,  gewöhnlichen  Brüchen 
nnd  Dezimalbrüchen.  —  Einübung  von  Abkürzungsverfahren  und  Frohen.  — 
Sjrmmetrische  Maltiplikation.  —  Mischnngs-  und  Gesellschaftsrechnnng.  —  Die 
Prozenttheorie  und  ihre  Anwendung.  —  Die  wichtigsten  Münzen,  Masse  nnd 
Gewichte  nach  Beduktionsbeispielen.  —  Übungen  im  Kopfrechnen. 

IL  Kl.  4  Std.  —  Zins-  und  Diskontorechnung.    Terminrechnung. 

Ziuseszinsrechnung  mit  Hilfe  von  Zinseszinstabellen.  Konstruktion  der 
letztem  mit  Anleitung  zur  Ergänzung  fehlender  4pf-  und  Abzinsnngsfaktoren. 

Mttnzrechnung :  Münzparitäten.  Wertrelation  von  Gold  und  Silber.  Die 
wichtigsten  Geldwährungen.    Mflnzrednktionen. 

Warenrechnung:  Mass-  und  Gewichtsparitäten.  Berechnung  von  Faktura- 
beträgen.   Bezugs-  und  Verkaufskalkulatnren. 

Einführung  in  die  Wechselrechnnng :  Wechselpari.  Die  Lehre  vom  Wechsel- 
kurse mit  Bezug  auf  die  verschiedene  Notii-nng  der  festen  Valuta.  Die  Ein- 
richtung der  Wechselkursblätter.  Direkte  nnd  indirekte  Wechselrednktionen 
mit  Benutzung  schweizerischer,  deutscher  und  englischer  AVechselkursblätter. 

Die  verschiedenen  Methoden  der  Zinsberechnung  bei  Konto-Korrenten.  Aus- 
führung einfacher  Beispiele  nach  der  StafTelrechnung,  der  progressiven  nnd  der 
retrograden  Methode. 

Fortgesetzte  Übungen  im  Kopfrechnen. 

III.  Kl.  3  Std.  —  Fortsetzung  und  Schlnss  der  Lehre  vom  Konto-Korrent : 
Anwendung  der  verschiedeneu  Metboden  der  Zinsberechnung  auf  Konto-Korrente 
mit  nach  dem  Abschlasstage  verfallenden  Posten,  mit  verschiedenem  Zinsfuss  in 
Soll  nnd  Haben  und  mit  wechselndem  Zinsfnsse. 

Warenrechnung:  Preisparitäten-  und  Kalkulationstabellen. 

Wechselrechnnng:  Wechselkommissionsrechnungen  mit  Spesen.  Wecbsel- 
arbitrage. 

Efiektenrechuuijg :  Berechnung  des  Ein-  nnd  Verkaufiswertes  verschiedener 
Effekten.    EfTektenarbitrage. 

Bepetitionen. 

(NB.  Im  Schuljahre  1897/98  müssen  zu  Beginn  der  m.  Klasse  noch  die 
Abschnitte  „Warenrechnung"  und  „Einfdbrung  in  die  Wechselrechnnng"  des 
Lehrplans  der  II.  Klasse  durchgenommen  werden;  dafür  fallen  die  Effekten- 
rechnung  und  Effektenarbitrage  im  genannten  Jahre  ans.) 


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270  Kantonale  Gesetze  und  Verordunngen. 

12.  Bnchhaltnng.  —  I.  Kl.  2  Std.  —  A.  Buehkaltuny.  —  Zweck  und 
Einrichtung  einer  geordneten  Kechnungsfähning.  Entwicklung  der  Gmndsätxe 
der  systematischen  Bnchhaltnng.  —  Erklärung  der  GrandbQcher  und  ihrer  Ein- 
richtung. Dnrchfährung  einiger  gans  kurzer  Geschäftsgänge  in  denselben  mit 
Abschluss  und  Gewinn-  und  Verlnstrechnung. 

B.  Konlorarbeiten.  —  Einfäbmng  in  den  kaufmännischen  Briefstil.  Aus- 
arbeitung einfacher  Korreapondeuzbeispiele  und  der  dazu  gehörenden  Fakturen, 
Bordereanx  etc. 

II.  Kl.  2  Std.  —  A.  Buchhaltung.  —  Erklärung  der  wichtigsten  Hilfsbficber, 
namentlich  der  Scontri.  —  Theorie  der  doppelten  Buchführung  mit  besonderer 
Berttcksichtignng  der  amerikanischen  und  anderer  synchronistischer  Bachhaltnngs- 
methoden.  —  Durchführung  zweier  einmonatlicher  Geschäftsgänge  nach  zwei 
verschiedenen  Metlioden.    Aufstellung  der  Schlussbilanzen. 

B.  Kontorararbeit.  —  Ausarbeitung  der  Korrespondenz  zu  diesen  Ge- 
schäftsgängen. Anfertigung  der  dazu  gehörenden  Kontokorrente  und  sonstiger 
Schriftstücke:  Wechsel,  Anweisungen,  Checks  etc.  —  Übungen  im  Entwerfen 
von  Telegrammen. 

13.  Handelslehre  und  Wirtschaftslehre.  —  11.  EI.  2  Std.  —  A.  Han- 
delslehre.  —  Die  verschiedenen  Arten  und  Formen  des  Handels  und  seine  Ob- 
jekte. Die  wichtigsten  Handelsbeförderungs-  und  Verkehrsmittel.  —  Geld.  Bank- 
noten und  Papiergeld.  —  Gmndzflge  der  Wechsellehre. 

B.  Wirtsehnßslehre.  —  Bedürfnis.  Güter.  Gebrauchswert  und  Tauschwert. 
Wirtschaft. 

III.  Kl.  2  Std.  —  A.  Handehlehre.  —  Die  Zölle  und  Zollsysteme.  Das  Bank- 
wesen und  die  Abrechnungsstellen  (Clearinghonses). 

B.  Wirtschaftslehre.  —  Die  Faktoren  der  Produktion:  Natur,  Arbeit  und 

Arbeitsteilung,  Kapital. 

14.  Handelsrecht  und  Wechselrecht.  —  III.  KL  2  Std.  —  A.  Man- 
delsrecht.  —  Die  Lehre  vc«i  Vertrag  im  allgemeinen.  —  Kauf  und  Verkauf. 
Darlehen.  —  Die  rechtlichen  Verhältnisse  des  Prinzipals,  des  Angestellten,  des 
Lehrlings,  des  Prokuristen,  des  Handelsreisenden.  —  Auftrag  (Mandat).  Kom- 
mission. Werkvertrag.  —  Frachtvertrag.  Geschäftsbücher.  —  EinfOhrong  in 
die  Lehre  von  Handelsgesellschaften. 

(Alles  unter  Zugrundelegung  des  Schweiz.  Obligationenrechtea  and  anter 
Berücksichtigung  bestehender  Usauzen.) 

B.  Wechselrechl.  —  Die  Wechselgeaetzgebung  nach  Art.  720 — 858  des 
Schweiz.  Obligationenrechtes  unter  Hinweis  auf  die  abweichenden  Bestimmungen 
der  deutschen,  österreichischen,  französischen  und  englischen  Gesetzgebung. 

IV.  Kl.  3  Std.  —  Handelsrecht.  —  Die  verschiedenen  Formen  der  Handels- 
gesellschaft (Fortsetzung  und  Schlnss).  —  Geschäftsfirmen.  Handelsregister  mit 
Handelsamtsblatt.  —  Schuldbetreibung  und  Konkurs.  —  Das  zürcherische  Gesetz 
über  den  Handel  mit  Wertpapieren.  —  Usanzen  der  Zürcher  Börse  und  der 
zürcherischen  Seidenindustrie.  —  Spiel  und  Wette,  Pfand,  Depositen,  Bürg- 
schaft, Zession,  Veijährung  nach  Schweiz.  Obligationenrecht.  —  Das  Schweiz. 
Banknotengesetz.  —  Patent-  und  Musterschutz.  Handelsmarken.  —  Handels- 
verträge. —  Eventuell  das  Versicherungswesen  in  seinen  verschiedenen  Formen 
und  rechtlichen  Grundlagen.  —  Schriftliche  Arbeiten. 

15.  Kontor.  —  HI.  Kl.  6  Std.  —  Es  werden  zwei  Parallelklassen  ge- 
bildet :  a.  Baukabteiinng.  b.  Warenabteilung  (Betrieb  eines  reinen  Handels-  und 
Kommissionsgeschäftes  in  Seidenstoffen  und  anderen  Gewerben).  Jede  dieser 
Parallelklassen  teilt  sich  wiederum  in  einzelne  Gruppen  von  4 — 8  Schülern,  die 
zusammen  je  ein  Handelsgeschäft  darstellen  und  betreiben.  Jeder  Schüler  be- 
kleidet der  Beihe  nach  die  Stelle  des  Magaziners,  Korrespondenten,  Fakturisten. 
Buchhalters,  Geschäftsführers  etc.  Die  einzelnen  Geschäfte  (Schnlergruppen)  ver- 
kehren teils  mit  wirklichen,  teils  mit  fingirten  Handelsfirmen  im  In-  und  Aus- 
lände. Der  Schüler  soll  mit  allen  Arbeiten  vertraut  werden,  die  ein  Lehrling 
in  einem  wirklichen  Handelsgeschäfte  in  der  Begel  kennen  lernt. 


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Kantonsschnle  Zfiricb,  Lehrplan  d.  Handelssbtlg.  d.  Industrieschule.      271 

a.  Bankabteilung.  Adressiren  und  Frankiren  von  Briefen  und  anderen  Post- 
sendungen. Anfertigen  von  Paketen.  Korrespondenz  in  deutscher  Sprache.  Ein- 
fachere Schriftstücke  in  fremden  Sprachen.  Wechsel  und  Checks.  Bordereanx. 
Kopiren  aller  ausgehenden  Schriftstücke  auf  lose  Blätter  oder  in  Eopirbücher. 
Begistriren.  Überschreiben  und  Ablegen  der  Briefe  in  Brieffächer,  Sammel- 
mappen und  Briefordner.  Vervielfältigung  von  Schriftstücken  mit  dem  Schapiro- 
grapheu. 

Verbuchnng  aller  Oeschäftsvorfälle  in  sorgfältig  geführte  Grund-  und  Httlfs- 
bücher.    Halbjahrsbilanzen.    Koiito-Eorrentauszäge. 

Übung  im  Maschinenschreiben.    Diktate  fttr  stenographische  Aufnahme. 

6.  Warenabteilung.  Es  werden  in  der  Hauptsache  dieselben  Arbeiten  aus- 
geführt, wie  in  der  Bankabteilnng,  femer :  Prüfen  und  Sortiren  der  eingehenden 
Stoifabschnitte.  Zusammenstellen  von  Musterkollektionen  und  Preislisten.  Be- 
rechnung der  Verkaufspreise.  Führen  verschiedener  Lagerbücher.  Anweisungen 
an  den  Emballeur  und  den  Spediteur.    Frachtbriefe. 

Gemeinschaftlicher  Besuch  der  Warenmagazine,  Fergger-  und  Musterzimmer 
eines  Seidenstoffgeschäftes. 

IV.  Kl.  8  Std.  —  Während  sechs  Stunden  per  Woche  arbeiten  alle  Schüler 
dieser  Klasse  mit  der  Warenabteilnng  der  III.  Klasse  zusammen.  Es  werden 
ihnen  hier  neben  einfachem  Arbeiten  besonders  Angaben  zugeteilt,  die  Er- 
fahrung und  Initiative  voraussetzen. 

Während  der  übrigen  zwei  Stunden  wird  die  VI.  Klasse  für  sich  allein 
unterrichtet  und  folgendes  behandelt: 

Gründung  einer  Bank -Aktiengesellschaft.  Aufnahme  eines  Obligationen- 
nnleihens.  Durchführung  einfacher  nnd  schwieriger  Bank-  und  Börsengeschäfte. 
Abrechnungsstelle  (Clearinghonse).  Konversion  des  Obligationenanleihens.  Liqui- 
dation oder  Übergabe  des  Geschäftes  an  eine  andere  Gesellschaft. 

Eventuell  Betrieb  eines  Agentur-  oder  eines  Bankgeschäftes  in  Frank- 
reich, wobei  die  Bücher  und  die  Korrespondenz  in  französischer  Sprache  zu 
führen  sind. 

(Die  fremdsprachliche  Korrespondenz  wird  in  beiden  Klassen  einer  doppelten 
Korrektur  unterworfen.  Während  sie  in  sachlicher  Beziehung  vom  Leiter  des 
Kontors  nachgesehen  und  verbessert  wird,  wird  sie  auf  die  sprachliche  Richtig- 
keit hin  jeweilen  vom  Lehrer  der  betreffenden  Sprache  geprüft  und  korrigirt.) 

16.  Diskussionsstunden.  —  IV.  Kl.  2  Std.  —  Im  Anschluss  an  freie 
Vorträge  der  Schüler  oder  Vorlesung  gedrackter  Abhandlungen  allgemeine  Dis- 
kussion. 

Wiederholung,  Erweiterung  und  Vertiefung  wichtiger  Abschnitte  aus  der 
Handelslehre,  dem  Handelsrechte,  der  Volkswirtschaft,  der  Bnchhaltung,  dem 
Verkehrswesen  etc. 

Grundsätze  einer  gesunden  Geschäftsleitung.  Ursachen  geschäftlichen  Er- 
folges und  Niederganges.  Über  das  Verhältnis  vom  Kapital  znm  Geschäftsumfang 
nnd  die  Anspannung  des  Kredites.  Hervorragende  persönliche  Eigenschaften 
eines  tüchtigen  Kaufmanns. 

Stellung  nnd  Beantwortung  von  Fragen  verschiedener  Natur. 

17.  Kalligraphie.  —  I.  Kl.  2  Std.  —  Die  lateinische  Kurrentschrift  und 
die  Kursiv-  (Karten-  und  Plan-)8chrift.  —  Schnellschreibeübungen.  Das  kleine 
griechische  Alphabet. 

II.  Kl.  im  Sommer  2  Std.  —  Die  deutsche  Kurrentschrift.  —  Im  Winter 
1  Std.  —  Die  Rnndschrift. 

18.  Turnen  und  militärischer  Vornnterricht.  —  I.  Kl.  2  Std.  — 
Turnen;  Lehrer  und  Lehrplan  wie  in  Kl.  I  der  technischen  Abteilung. 

n.,  III.  nnd  IV.  Kl.  je  1  Std.  militärischer  Vornnterricht :  Lehrplan  wie  in 
den  entsprechenden  Klassen  der  technischen  Abteilung. 


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272  Elantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

Fakultative  Fäeh*r. 

1.  Religion.  —  I.  Kl.  2  Std.  —  Leben  and  Lehre  Jesu.  Geschichte  des 
UrchriBtentnms. 

II.  Kl.  1  Std.  im  Sommer.  —  Allgemeine  Vorbereitung  auf  den  Konfir- 
mandennnterricht,  der  nach  den  Sommerferien  beginnt  und  mit  Weihnachten 
abschliesst. 

2.  Stenographie.  —  I.  Kl.  1  Std.  —  Unterricht  nach  Tereinfiichtem 
Stolzeschem  System.  (Auch  Schttlem  höherer  Klassen  zugfinglich,  soweit  es  der 
Stundenplan  erlaubt.) 

3.  Kalligraphie.  —  II.  Kl.  1  Std.  im  Winter.  —  Übungen  in  verschiedenen 
Schriften. 

4.  Tarnen.  —  2  Std.  in  Kl.  II  nnd  III;  in  Kl.  IV  2  Std.  im  Sommer, 
1  Std.  im  Winter,  mit  einer  entsprechenden  Klasse  der  technischen  Abteilung. 

5.  Spanische  Sprache.  —  IV.  KL  8  Std.  —  Die  Elemente  der  Gram- 
matik. Lesen,  Übersetzen  und  Besprechen  von  Lesestflcken.  Extemporalien 
und  MemorirUbnngen. 

6.  Gesang.  —  In  allen  Klassen  1  Std.  —  Chorgesang  (gemeinschaftlich 
mit  dem  Gymnasium). 

7.  Handzeichnen.  —  2  Std.  mit  einer  entsprechenden  Klasse  der  tech- 
nischen Abteilung,  soweit  es  der  Stundenplan  erlaubt. 


79.  t.   Riglement  pour  l'icole  cantonale  frangaise  de  Porreirtniy.  (25  fgviier  1896.) 

Le  Conseil-ex^cutif  du  canton  de  Beme,  en  ex^cution  de  la  loi  sur  Torgani- 
sation  de  l'instruction  publique,  du  24  join  1856,  et  de  la  loi  sur  les  ecoles 
cantonales,  du  26  juin  1856,  arr€te : 

Tilre  premier.  —  Commituon  d»  t4coh  cantonale. 

Art.  1".  La  Commission  de  l'äcole  cantonale  se  compose  d'un  pr^ident  et 
de  douze  membres.  Le  pr^sident  et  six  membres  doivent  habiter  Porrentmjr  on 
les  environs;  les  six  autres  membres  reprSsentent  leg  districta  de  Courtelary, 
Del^mont,  Franches  Hontagnes,  Laufen,  Montier  et  Neaveville. 

Les  membres  de  la  Commission,  y  compris  le  President,  sont  nommös  par 
le  Conseil-ex^cutif,  i  l'exception  de  deax  membres  internes,  dont  la  d4sig;nation 
est  abandonn^e  4  la  Tille  de  Forrentruy. 

La  dur6e  des  fonctions  de  la  Commission  est  de  quatre  ann^es. 

Art.  2.  Les  sept  membres  räsidant  ä  Porrentray  sont  sp^cialement  chargä 
des  affaires  courantes  et  de  la  snrveillance  g6n^rale. 

La  Commission  pl^niäre  n'est  appeläe  k  siäger  qne  dans  les  affaires  impor- 
tantes,  principalement  punr  les  mesures  d'organisation,  lea  proposidons  de  maitres, 
les  examens,  etc. 

Art.  3.  La  Commission  d^igne  dans  son  sein  nn  vice-pr^sident  et  an 
caissier. 

Le  President  pourvoit  au  secr^tariat. 

Art.  4.  La  Commission  se  r^unit  aassi  souvent  que  les  besoins  de  l'^cole 
l'exigent.    II  sera  tenu  proc^s-verbal  des  d^lib^rations. 

Art.  5.  La  Commission  reille  k  l'observation  des  lois,  rfe^lements  et  ordon- 
nances  qui  concement  l'^cole,  tant  sous  le  rapport  de  Tenseignement  qae  sous 
celui  de  l'ordre  Interieur  et  de  la  discipline ;  eile  a  pour  intermfidiaires  le  Bec- 
teur  et  le  Provigenr,  qai  re^oivent  special  ement  ses  instructions.  Elle  prend 
toutes  les  mesnres  propres  k  assurer  les  ressources  et  k  conseirer  la  fortane  de 
l'^tablissement.  Elle  autorise  les  d^penses  courantes  et  v^rifie  la  comptabilitj 
du  caissier. 


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Kant.  Bern,  Reglement  ponr  l'^cole  cantonale  fran^aise  de  Porrentrny.      273 

Art  6.  Elle  soamet  oa  propose  i  la  Direction  de  l'instmction  publique  les 
ain61iorat;ions  jng^es  n^cessaires.  Elle  donne  son  pr^avis  sar  les  mesnres  4 
prendre  par  l'autoritä  snp^rienre.  Elle  veille  k  l'ex^cntion  da  plan  d'^tndes  et 
l,  l'application  de  l'ordre  joarnalier,  qui  doit  etre  sonmis  k  son  approbatiou  arant 
le  commencement  de  l'ann^e  scolaire.  Elle  dresse  les  comptes  annaeis  et  les 
soamet  &  la  Direction  de  l'instniction  pabliqne. 

Art.  7.  Aacnn  mannel  d'enseignement  ne  pent  Itre  introdait  dans  l'^cole 
Sans  l'assentiment  de  la  Direction  de  rinstraction  publique. 

Art.  8.  La  Commission  de  l'äcole  cantonale  publie  chaqne  ann^e  apr^s  la 
fln  des  conrs  an  rapport  d£taill6  sur  la  marche  de  l'^tablissement ;  ce  rapport 
Rontiendra  le  programrae  des  le^ons  donn^es  dans  l'annäe  et  ponrra  Stre  accom- 
pagnä  d'an  travail  litt^raire  ou  scientiflque  r^dig^  par  un  maitre  de  l'^tablis- 
sement. 

Art.  9.  Sar  la  proposition  du  corps  enseignant,  la  Commission  fait  les  pro- 
motions  et  prononce  Texclnsion  d'äleves  en  faate.  Elle  fixe  la  rentr£e  des  classes, 
le  commencement  des  vacances  et  l'^poqne  des  examens. 

Art.  10.  Chaqne  membre  de  la  Commission  est  tenu  de  visiter  T^cole  au 
moins  une  fois  par  trimestre  et  d'assister  aux  examens  de  fin  d'ann^e. 

Art.  11.  Le  prisident  et  le  secr^taire  per^oirent  chacnn  un  traitement  fixe 
de  fr.  100  par  ann£e ;  le  caissier  a  un  traitement  de  fr.  200.  Les  antrcs  membres 
ont  droit  ä  nne  vacation  de  fr.  5  ponr  chaqne  säance.  Les  frais  de  d^placement 
des  membres  externes  lenr  seront  bonifläs  i  raison  du  20  cts.  par  kilomfetre. 

Titre  IL  —  Hectew  et  Proriseur. 

Art.  12.  Le  Aectenr  est  nomm4  par  le  Conseil-exäcatif  sur  la  proposition 
de  la  Commission.  II  repr^sente  l'^tablissement  Tis-ä-Tis  des  antorit^s  scolaires 
et  des  parents.  II  assiste  avec  voix  consaltative  aux  r^unions  de  la  Commission 
et  pröside  le  corps  enseignant,  dont  il  est  l'organe  anpris  d'elle.  H  veille  ä 
rex6cntion  des  lois  et  r^glements  et  des  d^cisions  de  l'autoritä  scolaire,  ä  l'ob- 
serration  da  plan  d'^tude  et  de  l'ordre  joumalier,  et  en  g^n^ral,  an  maintien 
de  l'ordre  et  de  la  discipline  dans  l'^tablissement.  II  tient  le  registre  des  älives, 
euToie  les  notes  trimestiielles  et  dirige  les  fgtes  de  promotions ;  11  rädige  l'ordre 
jonrnalier  et  fait  des  propositions  k  la  Commission  pour  les  congäs  extra- 
ordinaires. 

Art.  13.  Le  Proyiseur  est  a4Joint  an  Rectenr  ponr  veiller  k  l'exicntion  du 
plan  d'^tndes  et  de  l'ordre  jonrnalier,  ainsi  qu'aa  maintien  de  la  discipline;  il 
tient  le  contröle  et  pergoit  les  finances  d'entr^e  et  de  promotion,  ainsi  qne  les 
amendes  fixäes  par  le  Rectenr.  En  cas  d'absence  on  d'emp€chement  du  Rectenr, 
le  Provisenr  en  remplit  les  fonctions. 

La  Commission  se  r^serre  d'6tendre  les  obligations  du  Provisear  suirant  les 
besoins  de  l'ätablissement. 

Art.  14.  Le  Rectenr  doit  assister  an  moins  une  fois  par  trimestre  k  nne 
Ie;on  de  chaqne  conrs  et  faire  rapport  &,  la  Commission  sur  le  r^snltat  de  ses 
visites. 

Titres  III.  —  Corp»  »nuignant. 

Art.  15.  Les  maitres  donnent  l'enseignement  qai  lear  est  assignä  par  lenr 
acte  de  nomination.  An  cas  oü  ils  n'anraient  pas  le  nombre  d'heures  fix6  par 
la  mise  an  concoars  de  leur  place,  ils  peuvent  etre  charg^s  d'autres  legons, 
m^e  dans  les  classes  inf^rienres,  k  moins  que  ces  cours  ne  leur  soient  absoln- 
ment  ätrangers. 

Art  16.  Lorsqu'an  mutre  sera  dans  le  cas  de  s'absenter  d'nne  legon,  il 
devra  en  pr^venir  le  Rectenr,  antant  qne  possible  des  la  veille.  Poar  toate 
absence  de  plus  de  trois  jonrs,  le  maitre  est  tenu  de  demander  congä  an  Pre- 
sident de  la  Commission,  par  l'entremise  du  Rectenr. 

Art.  17.  Chaqne  mütre  doit  seconder  le  Rectenr  et  le  Provisenr  ponr  le 
maintien  de  la  discipline  generale.    Dans  ce  bnt,  la  Commission  älaborera  an 

18 


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274  Kantonale  Ge8etze  nnd  Verordnungen. 

r^glement  d'int^rienr  renfermant  leg  prescriptions  speciales  concemant  les  moitres 
et  les  ilfeve». 

Le8  maitres  de  classo  8ont  charg^s  de  la  discipline  de  lenr  classe  respective. 

Les  moyens  ^  lear  dispositioa  ponr  obtenir  ce  r^ultat  sont: 

1"  Les  avertissements. 

2"  Les  arrSts  i  domicile  oa  dans  l'^tablissement  sons  la  sarreillane  d'nn 
raaitre. 

3°  Le  rapport  an  Bectear. 

Ils  penvent  demander  l'avertissement  par  devant  la  Conference  des  maitres 
on  la  Commission  de  r6cole. 

En  cas  de  n^gligence  babitnelle  de  la  part  d'un  äl^ve,  ils  feront  rapport  an 
Rectenr,  qni  avertira  les  parents. 

Les  maitres  ont  le  devoir  de  r^primander  les  äl^ves  qni  se  troarent  en 
fante,  soit  dans  Imt^rieur  de  rätablissement,  soit  an  debors,  et  de  faire  rapport 
an  Rectenr. 

Les  pensnms  k  domicile,  les  cbätiments  corporels  et  les  r^primandes  injn- 
rienses  sont  interdits. 

Art.  18.  La  Commission  däsigne  parmi  les  membres  du  Corps  enseignant 
uu  biblioth^caire,  nn  conservateur  da  mnsäe  et  un  directenr  du  jardin  botanique. 

Titre  IV.  —  Confinnc»»  du  corpa  enseigncutt. 

Art.  19.  Le  corps  enseignant  tient  des  Conferences  mensnelles  sous  la  pr^- 
sidence  dn  Rectenr. 

S'il  est  n^cessaire  de  traiter  des  qnestions  speciales  d'enseignement,  le  Rec- 
tenr convoqne  en  confireuce  particuliere  les  maitres  qne  cela  concerne. 

Art.  20.  Le  corps  enseignant  nomme  un  secr^taire,  dont  les  fonctions,  qni 
sont  obligatoires,  durent  nne  ann^e.  Le  sceretaire  r^dige  le  proc^s-verbal  des 
deiib6rations. 

Art.  21.  Tons  les  maitres  sont  tenns  d'assister  assidfiment  aux  Conferences. 
En  tete  dn  procds-verbal  sont  inscrits  les  noms  des  membres  presents.  La  Com- 
mission a  le  droit  de  se  faire  sonmettre  le  registre  des  procSs-verbanx. 

Art.  22.  Le  corps  enseignant  discnte  le  cboix  et  l'application  des  methodes : 
il  veille  k  ce  que  le  m@me  esprit  r^gne  dans  I'enseignement  d'nne  branche  dont 
les  differents  degräs  sont  confie»  k  plnsieurs  maitres.  II  s'entretient  dn  d^re- 
loppement  moral  et  intellectuel  des  eifeves. 

II  discnte  et  arrete  les  notes  trimestrielles,  ainsi  qne  les  promotions  et  les 
certificats  de  sortie.  II  veille  k  ce  que  les  eiires  ne  soient  point  sormenes  par 
les  travanx  k  domicile;  il  apprecie  les  cas  graves  d'indiscipline ;  en  genäral,  il 
s'occnpe  de  tout  ce  qni  touche  k  I'enseignement  et  k  la  discipline  de  l'ecole. 

Le  Corps  enseignant  fait  k  la  Commission  des  propositions  ponr  la  fixation 
des  vacances,  la  rentrSe  des  classes,  les  exameus,  fites  scolaires  et  voyages.  D 
adresse  k  la  Commission,  k  la  fin  de  chaqne  annee,  un  rapport  exact  snr  la 
marche  de  l'etablissement  dnraut  l'annee  ecouiee.  Dans  ce  rapport,  il  consigne 
les  observations  qn'il  d^sire  voir  sonmettre  aux  antorites  suplrieores. 

Le  rapport  est  rädige  par  le  Recteur  sur  les  notcs  foumies  par  les  maitres. 

Titrt  V.  —  eihfea. 

Art  23.  L'admission  des  ei^ves  n'a  lien  qa'an  commencement  de  chaqne 
semestre.    Les  exceptions  sont  reserväes  k  la  Commission. 

Les  eUves  qni  d^sirent  Stre  admis  k  recole  devront  se  faire  inscrire  ches 
le  Recteur. 

Art.  24.    Les  conditions  d'admission  sont,  pour  la  classe  inferieore: 

1**  Avoir  dix  ans  r^volns. 


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Kant.  Bern,  Bigleinent  ponr  l'^cole  cantonale  fran^aise  de  Porrentmy.      275 

2*>  Possäder  les  connaüsances  pr^liminaires  exigäes  par  le  plan  d'ätudes  et 
constat^es  par  nn  ezamen  (art.  5  de  la  loi  snr  les  Icoles  cantonales). 

Ponr  l'admission  dans  les  classes  interm^diaires : 

Possgder  les  connaissances  reqaises  pour  I'äge  correspondant  k  la  classe  et 
constat^es  par  un  esamen. 

Les  ezamens  d'admission  seront  faits  par  une  commission  speciale,  nomm^e 
et  pr^sidie  par  le  Bectenr. 

Art  25.  La  r6tributiou  scolaire  est  de  fr.  40  par  an  ponr  les  5  classes 
anpirienres;  eile  est  payable  par  semestre  et  d'arance.  Les  cas  d'exemption  sont 
dn  ressort  de  la  Commission,  qai  en  dressera  nn  6tat  chaque  semestre. 

Cbaque  ßlfeve  rersera  an  fonds  de  l'ficole  nn  droit  d'entröe  de  fr.  5  et  payera 
nne  contribntion  de  fr.  2  ä  cbaque  promotion. 

Tont  6\b\e  qui  se  sera  absentä  sans  excuse  süffisante  sera  puni  d'une 
amende  de  10  Centimes  par  henre  d'absence.  Si  le  nombre  des  absences  non 
jnstifiäes  depasse  par  mois  le  dixi^me  des  le^ous,  l'^l^ve  sera  sonmis  k  nne 
peibe  disciplinaire. 

Türe  VI.  —  Examens. 

Art.  26.  Les  examens  de  promotions  se  composeut  d'exercices  par  ^crit  et 
d'exercices  oranx. 

Les  exercices  par  ^crit  consistent  dans  nne  composition  faite  en  classe. 

Les  Sujets  sont  arr€t€s  dans  une  conförence  des  maitres  respectifs  et  les 
compositions  sont  surreill^es  par  les  d^Mgn^s  de  la  Commission.  Les  demiferes 
compositions  seront  mises,  nne  fois  corrig^es,  sons  les  yenx  des  examinatenrs, 
pendant  l'examen  oral,  ainsi  que  les  cahiers  de  devoirs,  les  dessins  et  les  exer- 
cices calligraphiqnes. 

Art.  27.  La  promotion  n'a  lien  qn'nne  fois  par  an,  k  la  fin  de  l'annäe.  La 
promotion  est  bas^e  snr  les  exercices  Berits  des  ^Ifeves,  sur  les  notes  de  Taun^e 
et  Celles  de  l'examen  final. 

Si  la  m%jorit4  des  notes  est  manvaise,  l'^leve  est  tenu  de  donbler  la  classe ; 
si  elles  sont  m^diocres,  on  aura  snrtoat  ^gard  k  l'application  dnrant  l'aunäe. 
Tont  i\hve  ayant  fait  deux  anu^es  la  meme  classe  sans  r^snltat  satisfaisant  n'est 
plus  admis  dans  l'ätablissement,  sauf  les  caa  d'excuses  plausibles,  qni  sont  dn 
ressort  de  la  Commission. 

Art.  28.  Les  ilhves  qni  qnittent  l'dtablissement  ont  droit  k  des  certificats 
de  sortie,  lorsqu'üs  ont  annoncä  an  rectenr  lenr  sortie  qninze  jonrs  k  l'avance. 

Titre  Vir.  —  Dispositions  gänSrales  et  finales. 

Art.  29.  L'ann^e  scolaire  s'ouvre  an  printemps,  k  la  date  &x6e  par  la  Com- 
mission. Les  vacances  d'aatomne  dureront  en  g£n6ral  bnit  semaines  et  Celles 
du  printemps  trois  semaines. 

Art.  30.  n  y  anra  annuellement  nne  course  scolaire  on  nne  conrse  de 
cadets  subventionn^e  par  la  Commission,  qni  d^signera  les  classes  devant  y 
prendre  part. 

Art.  31.  La  Commission  nomme  un  concierge,  qui  est  cbaTg6  de  marntenir 
en  ordre  et  en  bon  4tat  de  propret^  l'int^rienr  des  bätiments  de  l'^cole.  II  est 
80U8  la  surveillance  imm^diate  du  Rectenr,  et  ses  attributions  sont  d6tcrmin£es 
dans  un  r^glement  8p6cial. 

Art.  32.  Le  präsent  rfeglement  abroge  celni  du  28  mal  1879  et  entre  immS- 
diatement  en  vigueur.  La  nomination  de  la  Commission  de  l'^cole  cantonale 
anra  lien  k  uonvean  ponr  le  l''  avril  1896. 


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276  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

80.  s.  Lehrpläne  der  Kantonsschule  des  Kantons  Luzern.    (Vom  8.  August  1895.) 

Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Lnzern,  in  Revision  der  Lehrpläne  f&r  die 
höhere  Lehranstalt  Tom  30.  Juli  1874, 

Mit  Hinsicht  auf  das  Erziehnngsgesetz  vom  Jahre  1879  nnd  die  Vollziehnngs- 
Terordnung  zu  demselben  vom  2.  Harz  1894,  beschliesst: 

A.  Allgemeine  Bettimmungen. 

§  1.  Der  Lehrplan  bestimmt  den  Umfang  der  Lehrfächer,  sowie  die  Anzahl 
der  denselben  zugewiesenen  Unterrichtsstunden  nnd  deren  Verteilung  auf  die 
einzelnen  Klassen  nnd  stellt  zugleich  die  wichtigsten  Grundsätze  auf,  welche 
in  Bezug  auf  die  Art  nnd  Weise  der  Behandlung  der  verschiedenen  Lehrgegen- 
stände  massgebend  sein  sollen. 

§  2.  Der  Unterricht  wird  in  einer  dem  betreffenden  Fache  und  der  be- 
treffenden Klassse  entsprechenden  Orflndlichkeit  nnd  nach  bewährter  Methode 
erteilt,  wobei  fttr  die  humanistische  Abteilung  der  Kantonsschnle  das  Ziel  der 
gelehrten  Geistesbildung  massgebend  ist. 

§  3.  Dem  Unterrichte  eines  jeden  Faches  soll,  wenn  immer  möglich,  eio 
Lehrbuch  zu  Gmnde  gelegt  nnd  es  soll  hiebei  wie  auch  beim  Lesen  eines 
Klassikers  auf  den  Gebrancb  der  gleichen  Ausgabe  gedrungen  werden. 

§  4.  In  Bezug  auf  diejenigen  Fächer,  deren  sukzessiver  Unterricht  in  ver- 
schiedene Hände  gelegt  ist,  oder  die  mit  ihrem  Stoffe  ineinander  übergreifen, 
suUeo,  damit  nicht  einzelne  Punkte  tibergangen  oder  mehrmals  oder  von  ganz 
verschiedenen  Gesichtspunkten  aus  behandelt  werden,  die  Lehrer  über  Meti^ode 
nnd  Umfang  des  Unterrichtes  sich  mit  einander  ins  Einverständnis  setzen.  Dies 
gilt  namentlich  von  denjenigen  realistischen  Lebrgegenständen,  die  einen  streng 
methodischen  Aufbau  erfordern. 

§  5.  Der  Religionsunterricht  wird  im  Sinn  und  Geiste  der  römisch-katho- 
lischen Kirche  erteilt.  Die  Angehörigen  anderer  Konfessionen  sind  zum  Besuche 
desselben  nicht  gehalten. 

Am  Gymnasium  und  an  der  Realschule  wird  der  systematische  Unterricht 
von  einem  historischen  begleitet  und  gestützt;  am  Lyzeum  soll  eine  wissen- 
schaftliche Begründung  der  christlichen  bezw.  der  katholischen  Gmndlebren 
geboten  werden. 

§  6.  Der  Unterricht  in  der  Philosophie  soll  ein  systematisches  Ganzes 
geben  nnd  die  Studirenden  in  das  Wesen  nnd  die  Geschichte  dieser  Wissenschaft 
einführen. 

Zur  Förderung  der  Fertigkeit  in  der  Auffassung  von  philosophischen  Fragen 
und  znr  Weckung  des  Interesses  an  solchen  empfiehlt  es  sich,  über  hiezn  ge- 
eignete Gegenstände  bisweilen  Disputationen  abhalten  zu  lassen.  Desgleichen 
wird  empfohlen,  hie  und  da  eine  der  betreffenden  Disziplinen  in  lateinischer 
Sprache  zu  behandeln. 

§  7.  Im  Sprachunterrichte  am  Gymnasium  und  Lyzeum  soll  unter  tanlicher 
Berücksichtigung  des  historisch-vergleichenden  Momentes  das  Hauptgewicht 
immerhin  auf  tüchtige  Übung  nnd  Schulung  und  gewandtes  Können  gerichtet 
werden. 

§  8.  Im  Lyzenm  soll  der  Unterricht  in  den  Sprachen  einen  durch  Lektüre 
begründeten  literarischen  Kursus  bilden  und  zwar  soll  während  der  zwei  Jahre 
in  jeder  Sprache  ein  zusammenhangendes  Stück  eines  historischen,  eines  rhe- 
torischen und  eines  philosophischen  Prosaikers  nnd  ein  Drama  eines  klassischen 
Dichters  gelesen  und  erklärt  werden.  Überhin  soll  eine  Übersicht  der  griechi- 
schen und  römischen  Literatur  gegeben  werden,  bei  deren  Darstellung  vor  allem 
auf  die  Entstehung  und  Entwicklung  der  einzelnen  Literatnrgattung^en  Rück- 
sicht zu  nehmen  ist. 

§  9.  Zu  jedem  Klassiker,  der  gelesen  wird,  soll  eine  kurze  Einleitung  ge- 
geben werden,  welche  dem  Schüler  das  Nötigste  zum  Verständnisse  des  be- 
treffenden Schriftstellers  und  der  betreffenden  Literaturgattung  mitteilt. 


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Kanton  Luzern,  Lehrpläne  der  Kantonsschale.  277 

Die  Lektfire  soll  in  der  Begel  eine  znsammenhangende,  nicht  zerstückelte 
sein  and  es  soll  zn  gleicher  Zeit  nur  ein,  höchstens  zwei  Schriftsteller,  ein 
prosaischer  and  ein  poetischer,  gelesen  werden. 

§  10.  Bei  der  Lektüre,  zumal  in  den  obem  Klassen,  ist  ausser  auf  die 
Erklärung  von  grAmmatikalischen,  geschichtlichen  nnd  archäologischen  Fragen 
besonders  auch  auf  ErCrterangen  Aber  die  Disposition  and  stilistische  beziehnngs- 
weise  oratorische  oder  poetische  Behandlang  des  Stoffes  Gewicht  zn  legen. 

§  11.  Die  Interpretation  soll  ausser  zar  Förderung  der  Kenntnis  in  der 
betreffenden  fremden  Sprache  zugleich  auch  zur  Vervollkommnung  in  der 
deutschen  Sprache  dienen  und  es  wird  daher  der  Lehrer  darauf  dringen,  dass 
die  Schflier  bei  der  Übersetzung  in  die  Muttersprache  sich  einer  richtigen  and 
schönen  Ansdrncksweise  bedienen. 

§  12.  In  den  obem  Klassen  soll  jeder  Sprachunterricht  nach  Möglichkeit 
auch  zur  Ausbildung  in  der  Kunst  der  Hede  verwertet  werden. 

§  13.  In  den  Unterrichtsstunden  der  neuern  fremden  Sprachen  sollen  Lehrer 
und  Schüler  wenigstens  vom  dritten  Enrse  an  sich  der  betreffenden  Sprache 
bedienen. 

§  14.  Es  soll  den  Schülern  nicht  gestattet  werden,  in  einem  und  dem- 
selben Jahre  mit  dem  Studium  von  mehr  als  einer  fremden  Sprache  zu  be- 
ginnen. 

§  15.  Die  Vorträge  in  der  Geschichte  in  den  obem  Klassen  bezwecken 
vorzugsweise  eine  pragmatische  Darstellung  mit  besonderer  Berücksichtigung 
der  KnltuTznst&nde  der  wichtigsten  Völker  und   Staaten  der  betreffenden  Zeit. 

§  16.  In  den  realistischen  Fächern  sollen  die  vorgeschriebenen  Disziplinen 
so  gelehrt  werden,  dass  die  Schüler  für  den  Antritt  eines  jeden  Berufsstudioms 
die  nötige  Vorbildung  erhalten. 

§  17.  Die  Lehrer  sollen  sich,  soweit  der  Unterricht  in  deutscher  Sprache 
erteilt  wird,  durchwegs  der  reinen  schriftdeutschen  Sprache  bedienen  und  sie 
sollen  darauf  halten,  dass  dies  auch  seitens  der  Schüler  geschiebt. 

§  18.  Die  Lehrer  sollen  sich  auf  den  Unterricht  sorgfllltig  vorbereiten  nnd 
zn  diesem  Zwecke  ein  ausführliches  Vorbereitnngsheft  fahren.  Ist  letzteres  wegen 
der  Beschaffenheit  des  zn  behandelnden  Stoffes  zn  umständlich  oder  wegen  des 
verordneten  Lehrmittels  überflüssig,  so  soll  für  jede  Stunde  das  Unterricbts- 
ponsnm  wenigstens  summarisch  in  ein  besonderes  Heft  eingetragen  werden. 

§  19.  Bei  der  Aufstellung  der  Stundenpläne  soll  darauf  geachtet  werden, 
dass  die  den  einzelnen  Lehrern  überbundenen,  sowie  die  in  den  einzelnen  Klassen 
für  ein  nnd  dasselbe  Fach  eingeräumten  Stauden  annähernd  gleicbmässig  auf 
die  verschiedenen  Wochentage  verteilt  werden. 

§  20.  Die  Schüler  sollen  nicht  in  einer  ihre  leibliche  Gesundheit  und  die 
Frische  ihres  Geistes  gefährdenden  Weise  mit  Hausaufgaben  beladen  werden, 
andererseits  soll  aber  auch  dafür  gesorgt  werden,  dass  sie  nicht  mitunter  gar 
keine  oder  wenisrsteus  keine  ausreichende  Beschäftigung  haben.  Namentlich 
sollen  die  Fachlehrer  mit  den  sogenannten  Bepetitionen  nie  zn  lange  zuwarten, 
sondern  jeweilen  schön  nach  wenigen  Stunden  wieder  solche  veranstalten  und 
Überhin  in  betreff  derselben  sich  mit  einander  verständigen,  auf  dass  nicht  für 
eine  und  dieselbe  Klai^se  die  Bepetitionen  in  zwei  oder  mehr  Fächern  auf  den 
nämlichen  Tag  angesetzt  werden. 

B.  Lehrplcui  für  da»  Gymnasium  und  da»  Lyzeum. 

1.  Religionsunterricht  —  1.  Klasse.  —  1.  Biblische  Geschichte  des  Alten 
Testaments.  —  2.  Katholische  Glaubenslehre.  Der  1.  Glanbensartikel.  —  3.  Von 
den  Geboten. 

2.  Klasse.  —  1.  Biblische  Geschichte  des  Neuen  Testaments.  —  2.  Katholische 
Glaubenslehre.    2.  bis  12.  Glaubensartikel.  —  3.  Von  den  Gnadenmitteln. 

3.  Klasse.  —  1.  Lehre  von  der  göttlichen  Offenbarung.  —  2.  Das  katholische 
Kircheigahr. 


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278  Kantonale  Gesetze  und  Verocdnnngen. 

4.  EJasse.  —  1.  Katholische  Olanbenslehre,  anf  hShenn  Standpunkte.  — 
2.  Katholische  Sittenlehre,  anf  höherm  Standpunkte. 

5.  Klasse.  —  1.  Geschichte  der  Torchristlichen  Offenbamngf.  —  2.  Kircben- 
geschichte. 

6.  Klasse.  —  Fortsetzung  der  Kirchengeschichte  bis  zur  Gegenwart. 

7.  Klasse.  —  1.  Philosophische  Apologetik :  a.  Wesen  und  Ursprung  der 
Religion ;  b.  Theorie  der  Offenbarung ;  c.  Beweis  für  den  göttlichen  Ursprung, 
bezw.  die  Wahrheit  des  Christentums ;  d.  Lehre  von  der  Kirche.  —  2.  Gelegent- 
liche Lektüre  aus  der  hl.  Schrift  (im  Urtext). 

8.  Klasse.  —  1.  Philosophische  Apologetik :  a.  Verhältnis  der  Wissenschaft 
zum  christlichen  Glauben  im  allgemeinen;  b.  spekulative  Darstellung  und  Be- 
gründung der  einzelnen  Wahrheiten  des  christlichen  Lehrsystems.  —  2.  Gelegent- 
liche Lektüre  ans  der  hl.  Schrift  (im  Urtext). 

n.  Lateinische  Sprache.  —  I.Klasse.  —  I.Grammatik:  Formenlehre 
der  verschiedenen  Wortarten  (die  nnregelmässigen  Verben  wenigstens  zum  Teil). — 
2.  Übung  der  Formen  an  einem  der  Grammatik  zur  Seite  gebenden  Übnngsbuche 
mit  lateinischen  und  deutschen  Übersetznngsbeispielen.  Herbeiziehung  einzelner 
syntaktischer  Regeln.  Exerzitien.  —  8.  Übersetzang  von  zusammenhängenden 
Erzählungen,  von  Fabeln  u.  s.  w.  ans  einem  entsprechenden  Lesebuche.  Extem- 
poralien. 

2.  Klasse.  —  1.  Vollendung  der  Formenlehre  (mit  Ausschluss  der  Wort- 
bildnngslehre).  —  2.  Übung  derselben  wie  in  der  ersten  Klasse.  Exerzitien.  — 
8.  Übersetzung  aus  dem  lateinischen  Lesebuche.  —  Übersetzung  einiger  vitae 
ans  Clomelius  Nepos,  Cäsar.    Extemporalien. 

8.  Klasse.  —  1.  Wiederholung  schwieriger  Punkte  aus  der  Formenlehre, 
Syntax  des  einfechen  Satzes.  —  2.  Mündliche  und  schriftliche  Übersetzung  aus 
dem  Deutschen  ins  Lateinische  und  zwar:  o.  einzelne  Sätze  zur  Einübung  der 
syntaktischen  Regeln;  b.  zusammenhängende  Stücke  ziur  Bildung  des  lateinischen 
Stils.  Exerzitien.  —  3.  LektUre:  Julius  Cäsar,  Cornelius  Nepos;  Stücke  ans 
Ovid,  nach  pas&ender  Auswahl  —  zur  Abwechslung  eine  entsprechende  Chresto- 
mathie aus  Livius.    Extemporalien. 

i.  Klasse.  —  1.  Wiederholung  der  Syntax  des  einfachen  Satzes,  besonders 
der  schwierigem  Punkte  derselben ;  Syntax  des  zusammengesetzten  Satzes.  Das 
Wichtigste  ans  der  Prosodie  und  Metrik.  —  Übersetzung  aus  dem  Deutschen 
ins  Lateinische  nebst  Exerzitien,  wie  in  der  dritten  Klasse,  mit  entsprechend 
erhöhten  Anforderungen.  —  3.  Lektüre :  Sallust,  Ovids  Metamorphosen.  Extem- 
poralien. 

5.  Klasse.  —  1.  Wiederholung  schwieriger  Punkte  aus  der  Syntax;  Stilistik 
und  Synonymik;  Metrik.  —  2.  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische 
zur  Bildung  des  lateinischen  Stils.  —  3.  Freie  schriftliche  Arbeiten  und  Stil- 
übnngen.  -  4.  Lektüre:  Vergil  (Elegien  aus  Ovid),  Horaz;  Cicero,  Livius  (Sallust). 
Extemporalien.  —  Memorirübungen. 

6.  Klasse.  —  Fortsetzung  der  Stilistik  und  S3'nonymik.  —  Übersetzung  ans 
dem  Deutschen  ins  Lateinische,  wie  in  der  fdnfteu  Klasse,  mit  entsprechend 
erhöhten  Anforderungen.  —  3.  Freie  schriftliche  Arbeiten  und  Stilnbungen.  — 
4.  Lektüre :  Cicero  (Quintilian,  besonders  lib.  X),  Livius ;  Horaz,  besonders  Oden 
und  Epodcn  und  Ars  poetica.    Extemporalien.  —  5.  Hemorirübungen. 

7.  Klasse.  —  I.Lektüre:  a. Drama:  Plautus,  Terenz;  b.  Philosophie:  Cicero; 
e.  Geschichtsschreibung:  Tacitus,  Germania,  Agricola;  rf.  Briefliteratur:  Cicero, 
Scneca,  Plinius :  e.  Rhetorik:  Cicero,  auctor  ad  Herennium,  Tacitus.  —  Kursorisch, 
eine  leichtere  Schrift.  —  2.  Stilübungen.  —  3.  Memoriren  von  Sentenzen  und 
Zitaten. 

8.  Klasse.  —  1.  Lektüre:  a.  Lyrik:  Catnll,  Properz,  Tibnll,  Ovid,  Horaz 
(Satiren  und  Episteln) ;  6.  Philosophie :  Seneca:  <■.  Geschichtsschreibung:  Tacitus. 
Historien  und  Annalen;  Snetonius;  d.  ein  christlicher  Schriftsteller  (Minutiös 
Felix,  Lactantins,  Hymnendicbter).  —  Kursorisch,  eine  leichtere  Schrift.  — 
2.  Stilübungen. 


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Kanton  Lnzern,  Lehrplilne  der  Kantonsschule.  279 

III.  Griechische  Sprache.  —  3.  Klasse.  —  1.  Die  attische  Formenlehre 
bis  zu  den  Verben  auf  (xi.  —  2.  Worbildungslehre.  —  3.  Übersetzung  aus  dem 
Griechischen  ins  Deutsche  und  umgekehrt.    Exerzitien  und  Extemporalien. 

4.  Klasse.  —  I.Grammatik:  a.  Wiederholung  und  Vollendung  der  Formeu- 
lehre; 6.  Syntax:  Lehre  vom  genus  und  numerus,  vom  Artikel,  von  den  casus 
und  den  Präpositionen.  —  2.  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  ins  Deutsche 
und  umgekehrt.  Exerzitien.  —  3.  Lektüre:  Xenophon  (Anabasis  oder  eine 
Chrestomathie  mit  ausgewählten  Abschnitten  aus  der  Anabasis,  der  Eyropftdie 
und  den  Memorabilien).    Extemporalien. 

6.  Klasse.  —  1.  Grammatik:  o.  Wiederholung  der  schwierigem  Teile  aus  der 
Formenlehre  und  der  bisher  behandelten  Abschnitte  aus  der  Syntax;  b,  Lehre 
vom  Gebrauche  der  modi  und  vom  Infinitiv;  c.  Lehre  vom  homerischen  und 
herodotischen  Dialekte.  —  2.  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Griechische. 
Stilübungen.  —  3.  Lektüre :  a.  Herodot  oder  Plutarchs  Biographien ;  b.  Homers 
Odyssee.    Extemporalien.  —  4.  Memorirübungen. 

6.  Klasse.  —  1.  Grammatik :  a.  Wiederholung  der  schwierigem  Teile  der 
bisher  behandelten  Abschnitte  aus  der  Syntax ;  6.  Lehre  vom  Partizip,  von  der 
Attraktion,  von  den  Fragesätzen,  den  Negationen  und  den  Partikeln.  —  2.  Über- 
setzung aas  dem  Deutschen  ins  Griechische.  StUübangen.  —  3.  Lektüre :  a.  Xeno- 
phons  Memorabilien ;  b.  Demosthenes  (Lysias,  Isokrates) ;  c.  Homers  Ilies.  Extem- 
poralien. —  4.  Memorirübungen. 

7.  Klasse.  —  1.  Lektüre:  a.  Tragödie:  Sophokles,  Äschylos,  Euripides; 
6.  Philosophie:  Plato  (Kriton,  Apologie);  c.  Geschichtsschreibung :  leichtere  Ab- 
schnitte ans  Thnkydides;  (7.  Kedner:  Demosthenes;  «.Kursorisch,  ein  leichterer 
Schriftsteller,  z.  B.  Dio  Chrysostomus,  Plutarch.  —  2.  Stilttbnngen. 

8.  Klasse.  —  1.  Lektüre:  o.  Lyriker,  nach  einer  Anthologie,  Theokrit; 
fr.  Aristophanes ;  c.  Philosophie:  Plato,  eine  schwierigere  Schrift;  Aristoteles, 
Ethik,  Poetik,  Politik;  d.  Geschichtsschreibung:  Schwierigere  Abschnitte  aus 
Thnkydides ;  e.  Kursorisch,  eine  leichtere  Schrift.  —  2.  Stilübungen. 

IV.  Geschichte  der  griechischen  und  der  lateinischen  Sprache 
und  Literatur.  —  (In  der  7.  und  8.  Klasse.)  —  1.  Bedeutung  des  klassischen 
Altertums  für  die  Neuzeit,  besonders  für  die  deutsche  Literatur.  —  2.  Kurzer 
fasslicber  Abriss  der  Geschichte  der  griechischen  und  der  lateinischen  Sprache; 
einige  fassliche  Punkte  aus  der  Sprachwissenschaft  (Lateinisch,  Griechisch, 
Deutsch).  —  3.  Übersicht  über  die  Literatur  der  Griechen  und  Eömer,  im  Hin- 
blick auf  die  kulturhistorische  Entwicklung  dieser  beiden  Volker.  —  4.  Einläss- 
lichere  Behandlung  der  in  den  Schalen  gelesenen  Schriftsteller. 

V.  Deutsche   Sprache.  —  1.  Klasse.  —  1.  Grammatik:  Formenlehre.  — 

2.  Lesen  and  Erklären  poetischer  und  prosaischer  Mnsterstücke.  —  3.  Übung 
im  Vortrage  von  auswendig  gelernten  Gedichten.  —  Schrift.liche  Arbeiten. 

2.  Klasse.  —  1.  Grammatik :  Syntax.  —  2. — 4.  wie  in  der  ersten  Klasse. 

3.  Klasse.  —  1.  Wiederholung  der  Grammatik.  —  2.  Allgemeine  Stillehre. — 

3.  Lesen  und  Erklären  poetischer  und  prosaischer  Masterstücke.  —  4.  Theorie 
der  Deklamation.  —  5.  Übungen  im  Vortrage  (Rezitiren  von  Gedichten;  Dekla- 
mationen; Reproduktion  von  grossem  Erzälilungen  in  richtiger  und  fliessender 
Darstellung).  —  6.  Schriftliche  Arbeiten. 

4.  Klasse.  —  1.  Stillehre:  o.  Wiederholung  des  bisher  Behandelten;  6.  spe- 
zielle Stillehre.  —  2.  Lesen  und  Erklären  poetischer  und  prosaischer  Mustcr- 
stttcke.  —  3.  Übungen  im  Vortrage  (Deklamationen,  Reden;  Reproduktion  grösserer 
Erzählungen   und  SchUderaugen   in   richtiger   und  fliessender  Darstellung).  — 

4.  Schriftliche  Arbeiten. 

5.  Klasse.  —  1.  Die  Hauptpunkte  der  Phonetik.  —  2.  Einfühmng  in  die 
Kunst  der  Rede:  a.  kurze  Theorie;  6.  praktische  Übungen:  Referate,  Vorträge 
(Deklamationen  und  kleinere  selbstverfasste  Reden).  —  3.  Lektüre:  Erklärang 
und  Besprechung  prosaischer  nnd  poetischer  Stücke  aus  einem  Lesebuche ;  Lek- 
türe eines  grössern  klassischen  Schriftwerkes ;  Privatlektttre  unter  der  Kontrolle 
des  Lehrers.  —  4.  Aufsätze  und  kleinere  schriftliche  Übungen. 


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280  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

6.  Klasse.  —  1.  Poetik.  —  2.  Geschichte  der  dentschen  Literator,  die  alte 
Zeit.  —  3.  Lektüre  prosaischer  und  poetischer  Stücke  ans  einem  Lesebache; 
Lektüre  eines  oder  mehrerer  grösserer  klassischer  Schriftwerke;  Privatlektflre, 
anter  der  Kontrolle  des  Lehrers.  —  4.  Deklamationen,  Vorträge.  Reden  (selbst- 
verfasste  nnd  fremde).  —  5.  Aufsätze  und  kleinere  schriftliche  Arbeiten. 

7.  Klasse.  —  1.  Geschichte  der  dentschen  Literatur,  Mittelalter  nnd  Neu- 
zeit bis  zum  Beginn  der  zweiten  Blütenperiode.  —  2.  Die  Hauptpunkte  der 
mittelhochdentschen  Grammatik  mit  Berücksichtigung  des  Neuhochdeutschen 
und  der  Mundart.  —  3.  Lektüre :  klassische  Schriftwerke  der  neuhochdeutschen 
BlUtenperiode ;  das  Nibelungenlied,  eventifell  Proben  aus  audern  mittelhoch- 
deutschen Epen ;  Privatlektüre  unter  der  Kontrolle  des  Lehrers.  —  4.  Vorträge 
nnd  Beden  (selbstyerfasste  und  fremde).  —  ö.  Aufsätze. 

8.  Klasse.  —  1.  Geschichte  der  dentschen  Literatur,  Ton  der  zweiten  Blflten- 
periode  bis  zur  Gegenwart.  —  2.  Lektüre :  Walter  von  der  Vogelweide,  eventuell 
Proben  anderer  mittelhochdeutscher  Lyriker;  Proben  aus  der  altem  neuhoch- 
deutschen Literatur;  klassische  Schriftwerke  der  neuhochdeutschen  Blüten- 
periode: Privatlektüre,  unter  der  Kontrolle  des  Lehrers.  —  3.  Vorträge  und 
Reden  (selbstverfasste  und  fremde).  —  4.  Aufsätze. 

Vr  Französische  Sprache.  —  2.  Klasse.  —  1.  Grammatik:  Die  Formen- 
und  die  Satzlehre,  mit  Berücksichtigung  des  Lateinischen.  —  2.  Übersetzen  nnd 
Erklären  leichter  Lesestücke. 

3.  Klasse.  —  1.  Wiederholung  der  Formen-  und  der  Satzlehre.  —  2.  Wort- 
bildungs-  nnd  Lautlelire.  —  3.  Lesen  und  Übersetzen;  mündliche  und  schrift- 
liche Übertragungen  aus  dem  Deutschen  ins  Französische.  —  4.  Sprech-  nnd 
Memorirübungen. 

4.  Klasse.  —  1.  Wissenschaftliche  Behandlung  der  Grammatik,  nuter  steter 
Beziehung  auf  das  Lateinische.  —  2.  Übersetzen  und  Erklären  historischer, 
rhetorischer  und  dramatischer  Darstellungen ;  Übertragungen  aus  dem  Deutschen 
ins  Französische.  —  3.  Sprech-  und  Memorirübungen  und  Diktate.  —  4.  Leichte 
Briefe  nnd  andere  schriftliche  Arbeiten. 

5.  Klasse.  —  1.  Lektüre  aus  klassischen  Schriftstellern,  in  Verbindung  mit 
der  Literaturgeschichte.  —  2.  Sprech-  und  Memorirübungen  und  Diktate.  — 

3.  Leichte  Briefe  und  andere  schriftliche  Arbeiten. 

6.  Klasse.  —  1.  Fortsetzung  der  firanzösischen  Literaturgeschichte,  mit  ent- 
sprechender Lektüre.  —  2.  Sprech-  und  Memorirübungen  und  Diktate.  —  3.  Briefe 
und  andere  schriftliche  Arbeiten. 

7.  und  8.  Klasse.  —  1.  Fortsetzung  und  Schlnss  der  französischen  Literatur- 
geschichte mit  entsprechender  Lektüre.  —  2.  Briefe  und  andere  schriftliche 
Arbeiten. 

VII.  Italienische  Sprache.  —  1.  Kurs.  —  1.  Grammatik:  a.  Formen- 
lehre, Kenntnis  des  regelmässigen  Verbums ;  6.  die  nötigsten  Regeln  der  Syntax.  — 
2.  Übersetzen  von  Lese-  und  Übungsstücken  nnd  leichte  Lektüre,  an  Hand  der 
eingeführten  Grammatik.    Memorirübungen. 

2.  Kurs.  —  1.  Grammatik:  a.  erweiterte  Formenlehre,  die  unreg^lmässigen 
Verben;  6.  Syntax.  —  2.  Übersetzen  der  Lese-  und  Übungsstücke  der  Gram- 
matik ;  freie  Satzttbungen  mit  unregelmässigen  Verben ;  Italianismen.  —  3.  Lek- 
türe :  das  jeweilen  eingeführte  Lesebuch  oder  leichtere  Lektüre  ans  Schulbiblio- 
theken  und  geeigneten  Sammlungen  modemer  Schriftsteller.  —  3.  Sprech-  und 
Memorirübungen  nnd  Diktate. 

3.  Kurs.  —  1.  Wiederholung  und  Ergänzung  des  grammatikalischen  Sta- 
diums. —  2.  Übersetzen  aus  dem  Deutschen  ins  Italienische,  an  Hand  des  Lehr- 
buches oder  eines  Übungsbuches;  kurze  freie  Aufgaben.  —  3.  Lektüre:  Das 
eingeführte  Lesebuch  nebst  novellistischen,  biographischen,  historischen  nnd  dra- 
matischen Werken  modemer  Schriftsteller  aus  Schulbibliotheken  und  geei^eten 
Sammlungen ;  Dialoge  und  leichte  Komödien,  zum  Übersetzen  nach  dem  Gehör.  — 

4.  Sprech-  und  Memorirübungen  und  Diktate. 


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Kanton  Lnzern,  Lehrpläne  der  Kantonsschnle.  281 

VIII.  Englische  Sprache.  —  1.  Knrs.  —  1.  Grammatik:  a.  Formenlehre; 
b.  die  nötigsten  Regeln  der  Syntax.  —  2.  Übersetzen  von  Lese-  und  Übungs- 
stficken.  —  3.  Sprech-  und  Memorirübungen. 

2.  Knrs.  —  1.  Grammatik :  o.  erweiterte  Formenlehre ;  6.  Syntax.  —  2.  Mfind- 
liche  und  schriftliche  Übersetzung  von  Lese-  und  Übungsstücken.  —  3.  Lektttre : 
das  jeweilen  eingeführte  Lesebuch  oder  leichtere  zusammenhängende  Lektttre 
aus  Schulbibliotheken  oder  andern  passenden  Sammlungen.  —  %.  Sprech-  und 
Hemorirttbnngen  und  Diktate. 

3.  Kurs.  —  1.  Fortsetzung  nnB  Vollendung  des  grammatikalischen  Studiums.  — 

2.  Mflndliche  und  schriftliche  Übersetzung  ans  dem  Deutschen  ins  Englische.  — 

3.  Lektttre:  Fortsetzung  des  im  Lehr-  und  Lesebnche  enthaltenen  Stoffes; 
noTellistischc,  biographische,  historische  und  dramatische  Werke  ans  Schul- 
bibliotheken und  Sammlungen  moderner  Schriftsteller.  Dialoge  und  Komödien 
zum  Übersetzen  nach  dem  Gehör.  —  4.  Sprech-  nnd  Hemorirttbnngen  und 
Diktate. 

IX.  Geschichte.  —  1.  Klasse.  —  Die  allgemeine  Geschichte  bis  zur  Zeit 
der  Römer. 

2.  Klasse.  —  Geschichte  der  Römer  und  ihrer  Zeit  bis  zum  Untergange 
des  weströmischen  Reiches. 

3.  Klasse.  —  Die  allgemeine  Geschichte  des  Mittelalters  mit  Berficksichti- 
gung  der  Schweizergeschichte  in  diesem  Zeitalter. 

4.  Klasse.  —  Die  allgemeine  Geschichte  der  neuem  Zeit,  mit  einlässUcher 
Berficksichtigung  der  Schweizergeschichte  in  diesem  Zeitalter. 

5.  Klasse.  —  Eiulässliche  Darstellung  der  Geschichte  des  Altertums  bis  zur 
Römerzeit,  mit  spezieller  Rttcksichtnahme  auf  die  Kultur  und  Kunst  und  die 
Staatsverfassung  bei  den  Griechen. 

6.  Klasse.  —  Einlässliche  Darstellung  der  Geschichte  der  Römer  und  ihrer 
Zeit  bis  zum  Untergange  des  weströmischen  Reiches,  mit  spezieller  Rücksicht- 
nahme auf  die  Knltur  und  Kunst  und  die  Staatsverfassung  bei  denselben. 

7.  Klasse.  —  Einlässliche  Darstellung  der  allgemeinen  und  der  Schweizer- 
geschichte des  Hittelalters,  mit  spezieller  Berücksichtigung  der  Kulturgeschichte 
nnd  in  pragmatischer  Behandlung. 

8.  Klasse.  —  Einlässliche  Darstellung  der  allgemeinen  und  der  Schweizer- 
geschichte der  Nenzeit,  mit  spezieller  Berficksichtigung  der  Knltnr-  nnd  Ver- 
fassungsgeschichte. 

X.  Geographie.  —  1.  Klasse.  —  Geographie  der  Schweiz.  Karten- 
skizzen. 

2.  Klasse.  —  Allgemeine  Völkerkunde.  Spezielle  physikalische  nnd  allge- 
meine politische  Geographie  der  fttnf  Erdteile.    Kartenskizzen. 

3.  Klasse.  —  Die  Grnndbegrifie  der  mathematischen  Geographie.  Einläss- 
liche physikalische  und  politische  Geographie  von  Europa,  besonders  von  Deutsch- 
land.   Kartenskizzen. 

4.  Klasse.  —  Einlässliche  physikalische  und  politische  Geographie  der  ansser- 
europäischen  Erdteile.    Kartenskizzen. 

5.  Klasse.  —  Die  ausserenropäischen  Erdteile  mit  besonderer  Rficksicht  auf 
ihre  politische  Gestaltung. 

6.  Klasse.  —  Länderkunde  Europas,  besonders  einlässlich  die  Schweiz. 

XI.  Philosophie.  —  7.  Klasse.  —  a.  Propädeutik  oder  encyklopädische 
Einleitung  in  das  wissenschaftliche  Studium  im  allgemeinen  nnd  in  dasjenige 
der  Philosophie  insbesondere.  —  h.  Empirische  Psychologie.  —  e.  Logik.  — 
d.  Erkenntnislehre.  —  e.  Hetaphysik  (allgemeiner  Teil\  —  /.  Ästhetik. 

8.  Klasse.  —  a.  Spezielle  Metaphysik  (Kosmologie,  Anthropologie  nnd 
Theodicee);  6.  Ethik  nnd  Natnrrecht;  e.  Geschichte  der  Philosophie  bis  zur 
Gegenwart. 


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282  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

XIT.  Mathematik.  —  1.  Klasse.  —  Arithmetik:  Gemeine  nnd  Dezimal- 
brüche, Proportionen  (der  einfache  nnd  zusammengesetzte  Zweisatz),  Zins-,  Dis- 
konto-, Mischungs-  nnd  flbrige  Prozentrechunngen. 

2.  Klasse.  —  1.  Algebra:  die  Grundrechnungsarten  mit  ganzen  nnd  ge- 
brochenen Zahlen ;  leichtere  Gleichungen  ersten  Grades  mit  einer  unbekannten.  — 
2.  Geometrie :  die  geraden  Linien  nnd  die  Winkel,  das  Dreieck  nnd  das  Viereck. 

3.  Klasse.  —  1.  Algebra :  Proportionen ;  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit 
einer  Unbekannten ;  die  Lehre  von  den  Potenzen.  —  2.  Geometrie :  Lehrsatz 
des  Fythagoras;  die  Polygone;  der  Kreis;  Proportionen  unter  Linien;  Ähnlich- 
keit der  Figuren. 

4.  Klasse.  —  1.  Algebra:  Wurzelgrössen,  imaginäre  Zahlen,  Gleichongei 
des  ersten  Grades  mit  mehreren  Unbekannten.  —  2.  Geometrie:  Inhaltsberech- 
nung der  Figuren  und  sonstige  Berechnungen  aus  der  Planimetrie,  Konstruktioii 
algebraischer  Gleichungen. 

5.  Klasse.  —  1.  Algebra:  Logarithmen,  KettenbrOche,  Gleichungen  des 
zweiten  Grades  mit  einer  und  mit  mehreren  Unbekannten,  diophantische  Gleich- 
ungen. -^  2.  Geometrie:  Neuere  Geometrie,  ebene  Trigonometrie  (erster  Teil). 

6.  Klasse.  —  1.  Algebra:  arithmetische  Beiheu  erster  und  höherer  Ord- 
nungen, geometrische  Reihen.  Zinseszins-  und  Rentenrechnung,  Aufgaben  fiber 
Maxima  nnd  Minima.  —  2.  Geometrie:  Anwendung  der  ebenen  Trigonometrie, 
Stereometrie. 

T.Klasse.—  I.Algebra:  Kombinatorik,  Wahrscheinlichkeitsrechnung,  der  bino- 
mische  Lehrsatz,  kubische  Gleichungen.  —  2.  Geometrie:  Sphärische  Trigono- 
metrie. 

8.  Klasse.  —  Analytische  Geometrie  der  Ebene.  Übersicht  aber  die  behan- 
delten mathematischen  Disziplinen. 

Xin.  Naturgeschichte.  —  5.  Klasse.  —  Winter:  Einleitung  in  die  Natur- 
geschichte im  allgemeinen,  Einleitung  in  die  Zoologie,  Zoologie  der  wirbellosen 
Tiere.  —  Sommer:  Morphologie  nnd  Anatomie  der  Pflanzen,  Anleitung  znm 
Bestimmen  der  Pflanzen  und  znm  Anlegen  eines  Herbars. 

6.  Klasse.  —  Winter:  Somatologie  des  Menschen.  —  Sommer:  Physiologie 
der  Pflanzen,  Kryptogamen,  Fortsetzung  des  Pflanzcnbestimmens ;  Exkursionen. 

7.  Klasse.  —   Winter:   Mineralogie.   —   Sommer:   Geologie;    Exkursionen. 

8.  Klasse.  —  Winter:  Zoologie  der  Wirbeltiere. —  Sommer:  Systematik  der 
Phanerogamen. 

XIV.  Physik.  —  7.  Klasse.  —  Einleitung;  die  allgemeinen  Eigenschaften 
der  Körper ;  Dynamik,  Statik  nnd  Mechanik  der  festen,  flüssigen  und  Inftförmigeu 
Körper;  Wärmelehre. 

S.Klasse. —  Magnetismus;  Elektrizität;  Akustik;  Optik;  Grundbegriffe  der 
Astronomie. 

XV.  Chemie.  —  7.  Klasse.  — -  Grundgesetze  der  Chemie;  die  wichtigsten 
Metalloide  und  leichten  Metalle  und  ihre  Verbindungen. 

8.  Klasse.  —  Die  schweren  Metalle  nnd  ihre  Verbindungen;  Einleitung  in 
die  organische  Chemie. 

XVT.  Zeichnen.  —  1.  Klasse.  —  Zeichnen  nach  einfachen  Ornamenten 
(Vorlage  und  Modell),  Zeichnen  von  geometrischen  Körpern  (Würfel,  Pyramide, 
Zylinder  u.  s.  w.),  aus  freier  Hand  nach  perspektivischen  Grundskizzen. 

2.  Klasse.  —  Zeichnen  nach  ornamentalen  Motiven  ans  dem  Pflanzen-  und 
Tierreiche  (Vorlage  und  Modell),  fortgesetzte  perspektivische  Darstellung  geeig- 
neter Objekte. 

XVII.  Gesang.  —  a.  Gesangknrs  für  ungebrochene  Stimmen.  —  Erklärung 
des  Notensystems,  der  Takt-  und  Tonarten  und  der  Intervalle  u.  s.  w.  Zwei-, 
drei-  oder  vierstimmige  Lieder,  sowie  Chöre  aus  Oratorien,  Kantaten,  Opern  n.s.w- 
gemeinsam  mit  den  gebrochenen  Stimmen. 


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Eauton  Luzern,  Lehrpläne  der  Kantonsschnle.  283 

b.  Kirchengesang,  für  nngebrochene  and  gebrochene  Stimmen.  —  Einflbnng 
von  vierstimmigen  Hessen  für  gemischten  oder  Mftnnerchor,  von  Choral-  nnd 
Vespergesängen,  Liedern  u.  8.  w. 

c.  Männerchor.  —  Wöchentliche  Übung  für  yierstimmigen  Männergesang 
nnd,  gemeinsam  mit  den  angebrochenen  Stimn^en,  ChSre  ans  Oratorien,  Kantaten, 
Opern  n.  s.  w. 

XVIIL  Instrnmentalmngik.  —  a.  Violin.  —  1.  Kurs.  —  Erklärung  der 
verschiedenen  Bestandteile  der  Violine.  Haltung  der  Violine  nnd  des  Bogens. 
Position  des  linken  und  rechten  Armes,  sowie  der  Finger.  Bogenfflhrung.  Stimmen 
der  Violine  und  Übungen  auf  den  vier  leeren  Saiten.  Rekapitulation  des  Noten- 
systems nnd  der  musikalischen  Zeichen.  Übung  in  der  natürlichen  Tonleiter, 
und  später  in  den  drei  oder  vier  einfachsten  Kreuz-  und  B-Tonleitem  (Dur  nnd 
Moll)  an!  der  ersten  Position.  Übungen  im  Treffen  der  Intervalle  (Terzen, 
Quarten  etc.)  —  alles  in  langen  Noten. 

2.  Kurs.  —  Ausscheiden  verschiedener  Bogenstriche ;  Binden  und  Trennen 
(Abstossen)  der  Noten,  angewandt  auf  halbe  Noten,  Viertels-,  Achtelsgrnppen  u.  s.w. 
Übung  der  acht  ersten  Dur-  und  Molltonleitern  in  langsamem  Tempo  und  in 
der  ersten  Lage.  Rekapitulation  der  verschiedenen  Taktarten;  richtiges  Ein- 
teilen und  rhythmischer  Vortrag  einer  Meloilic  mit  begleitender  Sekundstimme 
des  Lehrers. 

3.  Kurs.  —  Fernere  Einteilung  des  Bogens  in  drei  Hauptteile,  und  Übungen 
zur  Verwendung  derselben.  Erkläraog  und  Bildung  der  sämtlichen  Dur-  nnd 
Molltonleitern,  mit  allmählich  beschleunigtem  Tempo  und  verändertem  Bogen- 
strich. Wenn  tunlich,  Andeutung  der  dabei  zuerst  verwendbaren,  leichtern  Lagen. 
Anleitung  zum  Duettspiele  durch  abwechselndes  Versetzen  der  Schiller  znr  ersten 
und  zweiten  Violine. 

4.  Kurs.  —  Erklärung  der  leichtern  (dritten  und  vierten)  Lagen,  und  Üb- 
ungen in  denselben.  Rekapitulation  aller  Tonleitern  (Dur  und  Moll)  mit  Hinza- 
fägung  der  gebrochenen  Akkorde  in  wenigstens  zwei  Oktaven.  Gemeinschaft- 
liche   Übungen   zum  Zwecke   eines    einheitlichen  Vortrages  passender  Duette. 

5.  Kurs.  —  Erklärung  nnd  Anwendung  sämtlicher  Lagen,  und  entsprechende 
Erweiterung  der  Tonleitern  und  Akkorde.  Übungen  in  chromatischen  Gängen 
nnd  in  Doppelgriffen.  Erzielung  eines  bestimmten  Ausdruckes  und  feinerer 
Nnancirung  für  das  Orchesterspiel.  Etüden,  Duette  oder  Eusemblestttckc  mit 
Berücksichtigung  der  obgenannten  Erfordernisse. 

FortbUdangskurs.  —  Anleitung  zum  Solospiel  und  zum  konzertirenden  Vor- 
trage mit  andern  Instrumenten.  Stilübangen  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Auf- 
fassung und  richtigen  Vortrag. 

b.  Blasinstrumente.  —  1.  Kurs.  —  Erklärung  der  verschiedenen  Bestand- 
teile des  zu  erlernenden  Instruments,  Haltung  des  Instrumenta,  Ansetzen  der 
Lippen  und  Tonbildang.  Erklärung  des  Notensystems  nnd  der  musikalischen 
Zeichen.  Übung  in  der  natürlichen  Tonleiter,  und  später  in  den  drei  oder  vier 
einfachsten  Kreuz-  und  B-Tonleitern,  Dur  und  Moll.  Übungen  im  Treffen  der 
Intervalle. 

2.  Kurs.  —  Übung  im  An-  nnd  Abschwellen  der  Töne,  sowie  im  Binden  und 
Abstossen  der  Noten,  angewandt  auf  ganze  nnd  halbe  Noten,  Viertels-  und 
Acbtelspruppen  a.  s.  w.  Erklämng  der  geraden  und  ungeraden  Taktarten ;  rich- 
tiges Einteilen  und  rhythmischer  Vortrag  einer  Melodie  mit  begleitender  Sekund- 
stimme des  Lehrers.  Bildung  und  Übung  der  acht  ersten  Dur-  nnd  MoUton- 
leitem  in  langsamem  Tempo.    Erlernung  von  leichten  Duetten. 

3.  Kurs.  —  Sämtliche  Dur-  nnd  Molltonleitern  mit  gebnndenen  und  abge- 
gtossenen  Noten  in  allen  möglichen  Formen  und  mit  allmählich  beschlennigtem 
Tempo.  Übung  von  grossem  Musikstücken  und  Duetten.  Erklämng  der  dyna- 
mischen Zeichen  und  der  fremden  Wörter,  welche  sich  auf  Tempo  und  Vortrag 
eines  Mnsikstückes  beziehen  nnd  praktische  Anwendung  derselben.  Etüden  zur 
Beförderung  der  Geläufigkeit  auf  dem  zu  erlernenden  Instrumente,  je  nach  der 
Fähigkeit  der  Schüler. 


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284  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

<•.  Orchester.  —  Wenn  fähige  Kräfte  in  genügender  Anzahl  vorhanden  sind, 
werden  Ubangen  abgehalten,  einerseits  befanfs  AnffUhmng  von  Orchestermessen 
nnd  andererseits  behufs  öfEentlicher  Produktionen. 

XIX.  Turnen.  —  1.  Kurs.  —  1.  Ordnungsübungen:  Bildung  und  Auflösung 
einer  Reihe,  Richten  einer  Reihe,  JbSnen  und  Schliessen  einer  Reihe,  Reihungen 
in  einer  Reihe,  Schwenken  einer  Reihe,  Richtungsveränderungen  beim  Marsche 
einer  Flankenreihe.  —  2.  Freiübungen:  Stellungen,  Gangarten,  Armübnngen, 
Rnmpfdbungen,  Beinübungen,  Hüpfilbnngen,  Springübungen,  zusammengesetzte 
Übungen.  —  3.  Gerätübungen :  Übungen  im  Springen  über  die  Scbnnr,  Übnngen 
an  den  Kletterstangen,  Übungen  am  Stemmbalken,  Übungen  am  Spmngbock  nnd 
leichtere  Übungen  am  Beck.  —  i.  Spiele. 

2.  Kurs.  —  Ordnungsübungen:  Reihungen  in  einer  Reihe  während  des 
Harsches,  '/«-,  'f4-  nnd  ganze  Schwenkungen  während  des  Marsches,  Formver- 
ändemngen  des  Reihenkörpers.  —  2.  Freiübungen :  Marschflbungen,  Armübnngen, 
Bnmpfttbungen,  Beinübnngen,  Übnngen  in  abgeleiteten  Stellungen,  _Spmng- 
flbungen,  zusammengesetzte  Übnngen.  —  3.  GerätObnngen :  Stabäbungen,  Übungen 
im  Springen  über  die  Schnur,  Übnngen  am  schräg  gestellten  Brett  (Stormbrett), 
Übnngen  im  Klettern,  Übungen  am  Stemmbalken,  Übnngen  am  Spnmgbock. 
Reck  und  Barren.  —  4.  Spiele. 

3.  Kur:<.  —  1.  Ordnungsübungen:  Soldatenschnle  (1.  Teil  und  Zngschole) 
nach  dem  Exerzierreglemente  für  die  schweizerische  Infanterie.  —  2.  Freiübmigen 
nnd  zusammengesetzte  schwierigere  Stabübungeu  (Übungsreihen),  Marsch-  und 
Laufübungen.  —  3.  Gerätübungeu :  Kombinirte  schwierigere  Übnngen  am  Reck, 
Barren  und  Pferd  (lang-  und  breitgestellt);  Übnngen  an  den  Schaukelringen, 
Springen  mit  Hindernissen. 

C.  Lthtplan  für  die  theologische  Fakultät. 

1.  Enzyklopädie  und  Apologetik.  —  2.  Exegetik:  a.  biblische  Einleitnngs- 
wissenschaft;  6.  hebräische  Sprache;  c.  Exegese.  —  3.  Kirchengeschichte  samt 
christlicher  Archäologie  nnd  Patrologie  (alternierend)  und  patristischer  Lesung.— 
4.  Dogmatik.  —  5.  If oraltheologie.  —  6.  Pastoraltheologie  mit  homiletischen 
und  katechetischen  Übungen  und  Pädagogik.  —  7.  KLrchenrecht 

D.  Lehrplan  für  die  Kealechule. 

Vorbemerkung:  Die  Realschule  zerßUt  in  folgende  Abteilungen:  ..4.  untere 
Realschule  Klasse  1  und  2.  B.  Obere  Realschule:  I.  Technische  Abteilung. 
Klasse  3—6.  —  n.  Handelsschule.    Klasse  3—5,  bezw.  Kurs  1—3. 

AA.  Lehrplan  für  die  beiden  ersten  und  für  die  ieehnisehe  Abteilung  der 
obem  Klassen.  —  I.  Religionslehre.  —  1.  Klasse.  —  Biblische  Geschichte 
des  Alten  Testaments.  Lehre  vom  katholischen  Glauben.  Der  1.  Glaubensartikel. 
Von  den  Geboten. 

2.  Klasse.  —  Biblische  Geschichte  des  Neuen  Testaments.  Lehre  vom  katho- 
lischen Glauben.    2.  bis  12.  Glaubensartikel.    Von  den  Gnadenmitteln. 

3.  Klasse.  —  Lehre  von  der  göttlichen  Offenbarung.  —  Das  katholische 
Kirchenjahr. 

4.  Klasse.  —  Katholische  Glanbenslehre  auf  hOhenn  Standpunkte.  Kirchen- 
geschicbte  von  Christus  bis  auf  Konstantin  den  Grossen. 

5.  Klasse.  —  Katholische  Sittenlehre  auf  hdherm  Standpunkte.  Kirchen- 
geschichte Von  Konstantin  dem  Grossen  bis  auf  die  Gegenwart. 

6.  Klasse.  —  Gmndriss  der  Apologetik. 

n.  Deutsche  Sprache.  —  1.  Klasse.  —  Grammatik:  Formenlehre.  Er- 
klärung entsprechenden  Lesestoffes.  Vortrag  memorirter  Gedichte.  Schriftliche 
Arbeiten. 

2.  Klasse.  —  Grammatik :  Satzlehre.  Erklämng  entsprechenden  Lesestoffes. 
Vortrag  memorirter  Gedichte.     Schriftliche  Arbeiten. 


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Kanton  Luzern,  Lehrpläne  der  Eantonsschule.  285 

3.  Klasse.  —  Grammatik :  Übersichtliche  Wiederholung  des  früher  behan- 
delten StofEes.  Erklämng  von  Masterstflcken.  Vortrag  memorirter  Stficke. 
Schriftliche  Arbeiten. 

4.  Klasse.  —  Das  Wichtigste  ans  der  Lehre  Aber  den  Stil  nnd  ttber  den 
Vortrag.    Deklamationen.    Vortrage.    Erklärung  von  Mnsterstflcken.    Aufsätze. 

5.  Klasse.  —  Das  Wichtigste  ans  der  Poetik.  Literaturgeschichte  bis  zur 
zweiten  Bittteuperiode.  Erklärung  von  Mnsterstücken.  Übungen  im  Vortrage. 
Aufsätze. 

6.  Klasse.  —  Literaturgeschichte  seit  der  zweiten  Blfiteuperiode.  Erklärung 
von  Masterstflcken.    Übungen  im  Vortrage.    Aufsätze. 

in.  Französische  Sprache.  —  1.  Klasse.  —  Aussprache.  Lehre  von 
den  deklinablen  Wortarten.  Das  regelmässige  Verbum  samt  den  Hülfszeitwörtem. 
Schriftliche  und  mündliche  Übungen. 

2.  Klasse.  —  Vollendaug  der  Formenlehre  in  Verbindung  mit  den  nötigsten 
Regeln  der  Syntax.  Schriftliche  nnd  mündliche  Übungen.  Memorirübnngen. 
Diktate. 

3.  Klasse.  —  Wiederholung  der  Formenlehre.  Einlässliche  Behandlung  der 
Syntax.  Schriftliche  und  mündliche  Übungen.  Anfänge  freier  Komposition  in 
BriefTorm.    Memorirübungen.    Diktate. 

4.  Klasse.  —  Wiederholung  und  Erweiterung  der  Syntax.  Mündliche  nnd 
schriftliche  Übungen.  Memorirübungen.  Lesen  nnd  Erklären  prosaischer  nnd 
poetischer  Mnsterstttcke.    Kleinere  Aufsätze  und  Briefe,    Konversation. 

6.  Klasse.  —  Lektüre  von  Musterstücken,  mit  fortwährender  Berücksichti- 
gung der  Grammatik  und  der  Syntax.    Aufsätze  nnd  Briefe.    Konversation. 

6.  Klasse.  —  Übersicht  der  französischen  Literaturgeschichte,  in  Verbindung 
mit  der  Lektüre  der  bedeutendsten  Schriftsteller.    Aufsätze.    Konversation. 

rv.  Rechnen.  —  1.  Klasse.  —  Rechnen  mit  ganzen  Zahlen  und  mit  ge- 
meinen und  dezimalen  Brüchen.  Angewandtes  bürgerliches  Rechnen.  Einfache 
Flächen-  nnd  Körperberechnungen. 

2.  Klasse.  —  Erweiterung  der  in  der  1.  Klasse  behandelten  Rechnungsarten. 
Prozent-  und  Zinsrechnungen. 

3.  Klasse.  —  Leichtere  gewerbliche  nnd  kanfinännische  Rechnungen  mit 
Berücksichtigung  von  Rechnungsvorteilen.  Proportionen.  Kettensatz.  Einfache 
Kontokorrente. 

V.  Kalligraphie  nnd  Buchführung.  —  1.  Klasse.  —  Übungen  in  der 
deutlcbeu  und  in  der  englischen  Kurrentschrift. 

2.  Klasse.  —  Fortgesetzte  Übungen  in  der  spitzen,  sowie  Übungen  in  der 
Rundschrift.  Anleitung  zur  Rechnungs-  und  Buchführung,  jedoch  mit  Ausschluss 
des  eigentlich  Kaufmännischen. 

VL  Algebra  und  Anälysis.  —  2.  Klasse.  —  Die  vier  Grundrechnnngeu 
mit  ganzen  nnd  gebrochenen  Monomen  und  Polynomen.  Gleichungen  des  ersten 
Grades  mit  einer  Unbekannten.    Augewandte  Aufjgaben. 

3.  Klasse.  —  Wiederholung.  Die  allgemeinen  Sätze  über  Potenzen  und 
Wurzeln.  Ausziehen  der  ersten  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.  Gleichungen  des 
ersten  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten.   Angewandte  Aufgaben. 

4.  Klasse.  —  Fortsetzung  und  Erweiterung  der  Lehre  von  den  Potenzen 
mit  ganzen  und  gebrochenen,  positiven  nnd  negativen  Exponenten.  Logarithmen, 
Gleichungen  des  zweiten  Grades  mit  einer  Uubekannten.  Arithmetische  und 
geometrische  Progressionen.    Zinseszins-  nnd  Rentenrechnung. 

5.  Klasse.  —  Gleichungen  des  zweiten  Grades  mit  mehreren  Unbekannten. 
Gemeine  Kettenbrüche.  Diophantiache  Gleichungen  des  ersten  Grades.  Kom- 
binatorik. Elemente  der  Wahrscheinlichkeitsrechanng.  Binomischer  Lehrsatz 
für  ganze  positive  Exponenten.  Komplexe  Zahlen.  Gleichungen  des  dritten 
Grades  mit  einer  Unbekannten. 


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286  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngeu. 

6.  Klasse.  —  Arithmetische  Beihen  höherer  OrdnoDg.  Y'igwnrte  Zahlen. 
Interpolation.  Entwicklung  einiger  Funktionen  in  Potenzreihen  nach  der  Methode 
der  nnbeatimmten  Koeffizienten.  Algebraische  Gieichnngen  hohem  Grades.  Die 
wichtigsten  Näherungsniethoden,  besonders  die  Begnla  falsi.  Begriff  von  Derivat. 
Reihe  von  Taylor. 

VII.  Geometrie.  —  I.Klasse.  —  Fliehen- und  Körperberechnnngen.  An- 
fangsgründe der  Planimetrie.  Lehre  von  den  Winkeln;  parallele  Linien;  das 
Dreieck. 

2.  Klasse.  —  Das  Viereck ;  das  Vieleck.  Lehre  vom  Kreise.  Inhaltsgleichheit 
von  Figuren.  Die  wichtigsten  Sätze  Ober  die  Verhältnisse  von  Linien  und  Aber 
die  Ähnlichkeit  von  Figuren.   Flächeninhalt  gradliniger  Figuren  und  des  Kreises. 

3.  Klasse.  —  Geometrische  Örter.  Proportionalität  von  Linien  und  Flächen. 
Ergänzung  der  Planimetrie. 

i.  Klasse.  —  a.  Anwendung  der  Algebra  auf  geometrische  Probleme.  Einige 
Sätze  der  neuern  Geometrie;  —  b.  Sterometrie  mit  Berttcksichtigong  der  körper- 
lichen Ecke ;  —  c.  Anfänge  der  Trigonometrie ;  Auflösung  der  rechtwinkligeo 
nnd  gleichschenkligen  Dreiecke. 

5.  Klasse.  —  Goniometrie ;  ebene  und  sphärische  Trigonometrie. 

6.  Klasse.  —  a.  Analytische  Geometrie  der  Ebene :  Koordinatensysteme ;  Punkt 
nnd  Gerade ;  Kreis ;  Parabel ;  Ellipse ;  Hyperbel ;  —  b.  Anfänge  der  analytischen 
Geometrie  des  Baumes:  rechtwinkliges  Koordinatensystem;  Punkte  nnd  ihre 
Abstände;  gerade  Linie  und  ihre  Winkel.    Gleichung  der  Ebene. 

Vin.  Geschichte.  —  I.Klasse.  —  Schweizergeschichte. 

2.  Klasse.  —  Geschichte  des  Altertums  nnd  des  Mittelalters  bis  zu  den 
sächsischen  Kaisern. 

3.  Klasse.  —  Geschichte  des  Mittelalters  seit  den  sächsischen  Kaisem  und 
Geschichte  der  Neuzeit. 

i.  Klasse.  —  Schweizergeschichte  von  ihren  Anföngen  bis  zur  neuesten  Zeit. 

5.  Klasse.  —  Allgemeine  Geschichte  des  Altertums  nnd  des  Mittelalters, 
letztere  mit  spezieller  Berücksichtigung  der  Schweizergeschichte. 

6.  Klasse.  —  Allgemeine  Geschichte  der  neuern  nnd  neuesten  Zeit  bis  znr 
Gegenwart,  mit  spezieller  Berücksichtigung  der  Schweizergeschichte.  Verfas- 
snngskunde  der  Schweiz. 

IX.  Geographie.  —  1.  Klasse.  —  Geographie  der  Schweiz. 

2.  Klasse.  —  Grundbegriffe  der  mathematischen  Geographie.  Geographie 
von  Europa. 

3.  Klasse.  —  Geographie  der  ansserenropäischen  Erdteile.  Mathematische 
Geographie. 

X.  Natargeschichte.  —  3.  Klasse.  —  a.  im  Wintersemester:  Bau  des 
menschlichen  Körpers,  in  Umrissen.  Beschreibung  wichtiger  Vertreter  der  E^assen 
des  Tierreiches ;  b.  im  Sommersemester :  Morphologie  und  Anatomie  der  Pflanzen 
(letztere  in  allgemeinen  Umrissen). 

4.  Klasse.  —  a.  im  Wintersemester :  Charakterisirung  der  Klassen  des  Tier- 
reiches; —  6.  im  Sommersemester:  Anatomie  der  Pflanzen.  Physiologie.  Übungen 
im  Bestimmen  der  Pflanzen. 

5.  Klasse.  —  a.  im  Wintersemester :  Somatologie  des  Menschen ;  6.  im  Sommer- 
semester: spezielle  Botanik. 

6.  Klasse.  —  a.  im  Wintersemester :  Mineralogie :  —  b.ica  Sommersemester : 
Geologie.   Exkursionen. 

XL  Physik.  —  3.  Klasse.  —  Die  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper; 
die  wichtigsten  Erscheinungen  ans  dem  Gebiete  des  Gleichgewichts  nnd  der 
Bewegung  der  Körper,  des  Magnetismus,  der  Elektrizität,  der  Wärme  nnd  des 
Lichtes. 


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Kanton  Lnzern,  Lehrpläne  der  Kautonsschnle.  287 

5.  Klasse.  —  Allgemeine  Eigenschaften  der  Körper.  Statik  und  Dynamik 
der  festen,  flassigen  und  lufcfCrmigen  Körper.   Akustik.   Wärmelehre. 

6.  Klasse.  —  Magnetismus.   Elektrizität.    Optik. 

XIF.  Chemie.  —  5.  Klasse.  —  Grundgesetze  der  Chemie.  Die  wichtigsten 
Metalloide  und  unedlen  Metalle  und  ihre  Verbindungen. 

6.  Klasse.  —  Die  edlen  Metalle  und  ihre  Verbindungen.  Stöchiometrie.  Ein- 
leitung in  die  organische  Chemie.  Einfache  praktische  Übungen  im  Laboratorium. 

XIII.  Darstellende  Geometrie.  —  5.  Klasse.  —  Bestimmung  der  ortho- 
gonalen Projektionen  von  Punkten,  Geraden  und  Kreisen  nnd  der  Spuren  von 
Ebenen  ans  gegebenen  Bedingungen.  Bestimmung  der  Lage  des  Punktes  und 
der  Ebenen,  sowie  der  Lage  nnd  Grösse  von  Geraden  und  Kreisen  aus  ihren 
Projektionen  und  Spuren.  Umklappung  ebener  Figuren  in  die  Projektionsebenen. 
Konstruktive  Auflösung  der  dreiseitigen  Ecke.  Bestimmung  der  Entfernung  von 
Punkten  unter  einander  nnd  von  Geraden  und  Ebenen  und  der  Winkel  der  letztem. 

6.  Klasse.  —  Darstellung  der  einfachsten  Körper:  Prismen,  Pyramiden, 
reguläre  Polyeder,  Zylinder  und  Kegel.  Schnitt«  mit  Linien  und  Ebenen.  Durch- 
driugnngeu.    Abwicklungen.    Tangentialebenen. 

XIV.  Technisches  Zeichnen.  —  2.  Kl.  —  Geometrische  Konstruktionen. 
Zeichnen  und  Tuschen  einfacher  geometrischer  Körper. 

3.  Klasse.  —  Elemente  der  Projektionslehre.  Zeichnen  nnd  Tuschen,  vor- 
zugsweise von  architektonischen  Gegenständen. 

4.  Klasse.  —  Bau-  und  Maschinenzeichnen.  Säuleuordnnngen.  Maschinenteile, 
Darstellen  in  grossem  Masstabe  nach  kleinen  Zeichnungen  und  beiliegenden  Details. 

5.  nnd  6.  Klasse.  —  Bau-  nnd  Mascbinenzeichnen.  Zeichnen  ganzer  Kom- 
positionen. Axonometrisches  Zeichnen  nach  Modellen  und  nach  geometrischen 
Zeichnungen.    Perspektivisches  Zeichnen.    Situationszeichnen. 

XV.  Freihandzeichnen.  —  I.Klasse.  —  Zeichnen  nach  einfachen  Orna- 
menten (Vorlage  und  Modell).  Zeichnen  nach  geometrischen  Körpern:  Wttrfel, 
Pyramide,  Zylinder,  Kugel  u.  s.  w.  mit  freier  Hand  nach  perspektivischen  Grund- 
skizzen. 

2.  Klasse.  —  Zeichnen  nach  ornamentalen  Motiven  aus  dem  Pflanzen-  und 
Tierreiche  (Vorlage  und  Modell).  Fortgesetzte  Übung  in  der  perspektivischen 
Darstellung. 

3.  Klasse.  —  Übungen  im  Zeichnen  nach  plastischen  Modellen,  mit  beson- 
derer Berücksichtigung  _  der  klassischen  Vorbilder.  Wiedergabe  von  Objekten 
aus  der  Erinnerung.    Übungen  im  A^uarelliren. 

4.  und  5.  Klasse.  —  Übungen  im  Zeichnen  von  omamentalen  und  figürlichen 
Motiven  (Modellen),  ausgeführt  in  den  hauptsächlichsten  Darstellnngsmauieren: 
Kohle,  Kreide,  Feder  nnd  Farbe.   Übungen  im  Skizziren. 

XVI.  Italienische  oder  XVII.  Englische  Sprache,  von  der  dritten 
Klasse  an. 

XVIII.  Gesang.  XIX.  Instrumentalmusik.  XX.  Turnen.  —  Wie  am 
Gymnasium. 

BB.  Lehrplan  für  die  Handehabteilung. 

1.  Keligionslehre.  —  Wie  an  den  drei  ersten  technischen  Kursen  (3.  bis 
5.  Klasse). 

U.  Deutsche  Sprache.  —  Wie  an  den  betreffenden  technischen  Kursen. 

III.  Französische  Sprache.  —  Wie  an  den  technischen  Kursen,  mit  Be- 
rücksichtigung der  Handelskorrespondenz. 

rv.  Italienische  nnd  V.  Englische  Sprache.  —  Wie  an  der  techni- 
schen Abteilung.  Im  1.  Kurse  ist  nur  eine,  im  2.  und  3.  Kurse  dagegen  sind 
beide  Sprachen  obligatorisch. 

VI.  Arithmetik.  —  1.  Knrs.  —  Wie  im  1.  Kurse  der  technischen  Ab- 
teilung. 


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288  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

2.  Kurs.  —  Kanfmännisches  Rechnen.  Prozent-,  Zins-  und  Diskontorech- 
nangen.  Kontokorrente  im  Bankgeschäft  mit  gleichem,  verschiedenem  nnd 
wechselndem  Zinsfasse.  Tenninrechnuugeu.  Qold-,  Silber-  und  Mttnzrechnong. 
Warenrechnungen.  Fakturen,  Einkaufs-  nnd  Verkaufsberecbnungen.  Einftiche 
Kalkulationen.  Wechselredaktinnen  nach  schweizerischen  und  auswärtigen  Kurs- 
blättern.   Einfache  Effektenrechnungen. 

3.  Kurs.  —  Kaufmännisches  und  politisches  Rechnen.  Besondere  Formen 
der  Bankkontokorreute.  Warenkalkulationen.  Kalkulationxtabellen.  Wechsel- 
rechnung mit  Arbitrage.  Effektenrechnung  mit  Arbitrage.  Berechnung  von  An- 
leihen.   Annuitäten.    Tilgnngspläne.    Versicherungswesen. 

VII.  Algebra.  —  1.  nnd  2.  Kurs.  —  Wurzelauszlehen.  Die  Logarithmen, 
in  der  Theorie  auf  das  Notwendigste  beschränkt.  Arithmetische  und  geometrische 
Reihen.    Zinseszins-  und  Rentenrechnung.  ' 

Vin.  Geschichte.  —  1.  und  2.  Kurs.  —  Wie  an  den  betreffenden  tech- 
nischen Kursen. 

3.  Kurs.  —  Handelsgeschichte :  Rückblick  auf  den  Handel  im  Altertum  und 
im  Hittelalter;  Geschichte  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  wichtigsten 
Kulturvölker  nnd  ihrer  Kolonien  seit  dem  15.  Jahrhundert 

IX.  G  eographie.  —  1.  Kurs.  —  Wie  im  1.  Kurse  der  technischen  Abteilung. 

2.  Kurs.  —  Handelsgeograpbie :  Die  agrikolen  und  industriellen  Handels- 
nnd  Verkehrsverhältnisse  der  Schweiz  und  der  übrigen  europäischen  Staaten. 
Mass-  und  Geldwesen.  Verkehrswege,  H&fen.  Export  und  Import.  Vergleichnng 
der  produktiven  Kräfte  dieser  Länder. 

3.  Kurs.  —  Handelsgeographie :  Die  aussereuropäischen  Länder  in  agrikoler, 
industrieller  und  kommerzieller  Beziehung.  Mass-  und  Geldwesen.  Absatzgebiete 
europäischer  Produkte.  Bezngsgebiete  ausserenropäischer  Produkte.  Inter- 
nationale Handelswege.    Übersicht  des  Welthandels. 

X.  Buchhaltung  nnd  Komptoirarbeiten.  —  1.  Kurs.  —  a.  Allgemeine 
Buchhaltung:  die  einfache  und  erweiterte  RechnungsfShrung ;  Entwicklnng  der 
Grundsätze  der  systematischen  Buchhaltung;  methodischer  Aufbau  derselben  auf 
Grund  schematischer  Geschäftsgänge. 

b.  Anfertigung  einfacher  kaufmännischer  Schriftstücke.  Einfache  Konto- 
korrente nach  den  zwei  gebräuchlichen  Methoden. 

e.  Kaufmännische  Korrespondenz:  Briefe  aus  dem  Warengeschäfte;  Zirku- 
lare; Offerten;  Aufträge ;  Dispositionsfälle ;  Mahnbriefe;  Zahinngsangelegenheiten. 
(Dieses  möglichst  im  Zusammenhange  mit  der  Buchhaltung.) 

2.  Kur«.  —  a.  Buchhaltung :  Anfertigung  von  Frachtbriefen,  von  Zolldekla- 
rationen, Wechseln,  Anweisungen,  Checks ;  Buchung  eines  Geschäftsganges  nach 
doppelter,  italienischer  und  amerikanischer  Methode. 

b.  Korrespondenz :  Dienstofferten,  Vollmachten ;  Empfehlung»-  und  Kredit- 
briefe; Quittungen-  Schuldscheine;  Verträge;  Briefe  aus  dem  Kontokorrent- nnd 
Wechselgeschäfte  (möglichst  in  Verbindung  mit  der  Buchhaltung). 

3.  Kurs.  —  Die  verschiedenen  Hanptformen  der  doppelten  Buchhaltung 
(konstante  Buchhaltung  etc.);  Buchhaltung  einer  Einzelfinna,  einer  Gesellschafts- 
firma, einer  Aktiengesellschaft;  die  Buchhaltung  im  Waren-,  Fabrikations-  nnd 
Bankgeschäfte,  letztere  mit  Schlnssbilanz,  Verlust-  nnd  Gewinnrechnnug. 

XI.  Handelswissenschaft.  —  1.  Kurs.  —  Allgemeine  Handelslehre: 
Begriff  und  Einteilung  des  Handels;  rechtliche  Stellung  des  Kaufmanns;  Han- 
delsregister; Prinzipal  und  sein  Hülfspersonal ;  Geschäftsfirma;  Gesellscbafts- 
und  Geuossenschaftswesen.  Geld.  Banknoten;  Obligationen  und  Aktien.  All- 
gemeines über  das  Bankwesen.  Das  Transportwesen;  Zölle;  GrundzOg^  der 
Wechsellehre. 

2.  Kurs.  —  Handelslehre:  Wechsel  im  Anschlüsse  an  das  schweizerische 
Obligationenrecht,  mit  Rücksicht  auf  die  ausländische  Gesetzgebung;  Auweis- 
nngen;  Checks  und  andere  iudossable  Papiere.  Warrant;  Konnossement.  Das 
Bankwesen  in  seinen  verschiedenen  Zweigen. 


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Kanton  Luzern,  Lehrpläne  der  Kantonsschale.  289 

3.  Knn.  —  Volkswirtschaftslehre:  Grandbegriffe;  Produktion  der  Ofiter. 
Arbeit  nnd  Kapital.  Indnstrie  and  Handel.  Einkommenszweige  des  Geld-, 
Kredit-  and  Bankwesens.    Heutige  Handelspolitik. 

Xn.  Handels-  nnd  Wechselrecht.  —  3.  Kars.  —  Die  für  den  Kauf- 
mann wichtigsten  Kapitel  des  schweizerischen  Obligationenrechts.  Indnstrie; 
Eigentum;  Erfindungspatent  und  Markenschutz.  Zoll-  and  Transportgesetz- 
gebang.    Das  Wichtigste  aas  dem  Betreibnngs-  nnd  Konkurswesen. 

Xm.  Physik.  —  Wie  im  1.  Kurse  der  technischen  Abteilung. 

XrV.  Naturgeschichte.  —  1.  Kurs.  —  Wie  im  1.  Kurse  der  technischen 
Abteilung. 

2.  Kars.  —  Beschreibung  wichtiger  Minerale  und  Gesteine.  Leben  der 
Pflanzen.    Beschreibung  der  wichtigsten  Nutzpflanzen. 

XV.  Chemie.  —  2.  Kurs.  —  Elemente  der  unorganischen  nnd  der  organi- 
schen Chemie.    Warenkunde.    Prüfung  von  Nahrungsmitteln. 

XVI.  Kalligraphie.  —  1.  Kurs.  —  Deutsche  und  englische  Kurrentschrift 
Die  kursive  Bnndschrift. 

XVII.  Turnen  und  XVni.  Gesang  und  Mnsik.  —  Wie  in  der  techni- 
schen Abteilung. 

f.  Untenichtapfm. 
I.  Gymnasium  nnd  Lyzeum. 

flymn«!  I  u  m  Lyieii» 

T.         2.         3.         ♦.         Ü         T  7.      8.KImw 

Religionslehre 2222        2        2  22 

Lateinische  Sprache      ...10       97766  33 

Deutsche  Sprache     ....544483  22 

Griechische  Sprache     ...      —      —5644  33 

Altklassische  Literatur     ..      —      —      —      —      —      —  1        1 

Französische  Sprache  ...—        43333  11 

Philosophie ____      —      _  4        3 

Allg.  nnd  Schweizergeschichte      222222  44 

Geographie 3        2        2        1        1        1  —      — 

Mathematik 4       3        3       3        4        4  2        2 

Naturgeschichte ____        3        3  2        2 

Physik _.—___  4        4 

Chemie ______  2        2 

Zeichnen 2        2      —      —      —      —  —      — 

Turnen 2        2       2        2        2        2  —      — 

II.  Realschule. 
a.  1.  und  2.  Klatse  und  teehnisehe  Abteilung  der  obem  Klassen. 

Stundenzahl  In  d«n  •lnz*ln«n  Klanen  r.t.i 

Religionslehre 2        2  2        2  2  2  12 

Deutsch 6        5  4       4  3  4  26 

Französisch 6        5  4        4  3  3  25 

Italienisch  oder  Englisch    ....  —      —  3        3  2  —  8 

Geschichte 2        2  2        2  2  2  12 

Geographie 2        2  2      —  —  —  6 

Rechnen 3        3  2-  —  —  8 

Algebra  nnd  Analysis —        2  2        4  2  2  12 

Geometrie 2        2  2        4  3  3  16 

Darstellende  Geometrie ____  2  3  5 

Physik --  2—  3  4  9 

Chemie ____  3  3  6 

Naturgeschichte —      —  2        2  2  2  8 

19 


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290  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Stundenzahl  In  dm  •inalnen  KluMn  t.i.i 

1.  2.         3.         4.         B.         &  ••••' 

Technisches  Zeichnen —  2  2  2  2        2            10 

Freihandzeichnen 2  2  2  2  2—            10 

Kalligraphie 2  2  —  —  ---             4 

Tarnen 2  2  2  2  2        2            12 

Gesang  und  Masik —  —  —       —       — — 

Total      29      31      88      31      33      82         189 

b.  Handd»8ehule. 

StandMzihl  Im  t»<»i 

I.  II.  III.  Kur*.     ••'•' 

Beligionalehre 2  2  2                 6 

Deutsch 4  4  3  11 

FranzSsisch 4  4  3  11 

Italienisch     \  g/32                 8\o 

Englisch       / **  \3  2                8/~** 

Geschichte 2  2  2                6 

Geographie 2  2  2                 6 

Rechnen 2  2  8                 7 

Algebra 2  1  —                3 

Physik 2  —  —                 2 

Chemie —  8  3                 6 

Natargeschichte 2  2  —                  4 

Buchhaltung  und  Eomptoirarbeiten     .    .  3  8  4  10 

Haudelswissenschaft 2  2  2                 6 

Handels-  und  Wechselrecht -  —  3                 3 

Kalligraphie  und  Buchführung   ....  2  —  —                 2 

Turnen 2  2  2                 6 

Gesang  und  Musik —  —  — — 

Total      34         35         33  102 

in.  Gemeinschaftliche  Fächer. 

Kutt 

1^          ii         III  IV  V  vi 

Italienische  Sprache 3         3         3  —  —  — 

Englische  Sprache 3         3         3  —  —  — 

Gesang 2          1          1  —  —  — 

Violin 2         2         2  2  2  1 

Blasinstrumente 2         2         2  1  — 

IV.  Theologische  Fakultät. 

ILül! 

1  ii  III 

Enzyklopädie  nnd  Apologetik       5  —  — 

Biblische  Einleitungswissenschaft 4  —  — 

Hebräische  Sprache 2  2  — 

Exegese 4  4  4 

Kirchengeschichte,  Patrologie  nnd  Archäologie     ...  6  6  — 

Patristische  Lesung 1  1  1 

Dogmatik —  5  5 

Moraltheologie 2—3  3  3 

Pastoraltheologie —  —  3 

Pädagogik —  —  1 

Kirchenrecht — —  4 

24—25        21  21 


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Kant.  Aargan,  Lehrplan  fSr  die  Handelsabteilang  d.  Kantoii8Bcbnle.      291 

81.4.   Auszug  aus  dem  Protokoll  des  Grossen  Rates  des  Kantons  GraubOnden  be- 
tretend die  Handelsabteilung  an  der  Kantonsschule.   (Vom  21.  Mai  1895.) 

1.  Die  $regenwärtige  Merkantilabteilnng  an  der  Kantonsscbnle  wird  zu  einer 
Handelsschiüe  im  Sinne  des  Bnndesbeschlasses  betreffend  Förderung  der  kommer- 
ziellen Bildung  vom  15.  April  1891  und  der  VoUziehungsTerordnung  zu  demselben 
vom  24.  Juli  1891  ausgebaut  und  zur  Subvention  dnrch  den  finnd  angemeldet. 

2.  Der  Kleine  Rat  wird  mit  der  Vollziebung  dieses  Beschlusses  beauftragt. 


82. 6.  Lehrplan  fOr  die  Handelsabteilung  an  der  aargauischen  Kantonsschute.  (Vom 
30.  Dezember  1895.) 

Der  Kegiemngsrat  des  Kantons  Aargan  erlässt  auf  den  Vorschlag  des  Er- 
ziehongsrates,  welcher  seinerseits  die  Vorlage  der  Lehrerkonferenz  der  Kantons- 
scbnle entgegengenommen,  fttr  die  mit  Beginn  des  Schuljahres  1896|97  zu  er- 
öffnende Handelsabteilung  an  der  aargauischen  Kantonsschule  nachfolgenden 
provisorischen  Lehrplan. 

/.  Verteilimg  d»»  Lehrstoff»»  auf  die  »inzelnen  Kltt»»»n. 

Deutsche  Sprache.  —  I.  Klasse.  4  Stunden.  —  Repetition  der  nenhoch- 
deutschen  Grammatik.  Übungen  im  Lesen  und  Vortrag  auswendig  gelernter 
Stflcke.  Erklärung  prosaischer  und  poetischer  Mnstersücke  mit  Belehmngeu 
aber  Stilistik  und  Metrik.    Aufsätze  vorwiegend  geschäftlicher  Natur. 

n.  Klasse.  4  Stunden.  (Kombinirt  in  3  Stunden  mit  der  2.  technischen 
Klasse.)  —  Lektdre  und  Erklärung  klassischer  Werke  der  neuhochdentschen 
Literatur.  Übuntren  im  freien  Vortrag.  Anleitung  zur  Anfertigung  von  Auf- 
sätzen.   Kaufmännische  Korrespondenz. 

ni.  Klasse.  4  Stunden.  (Kombinirt  mit  der  8.  technischen  Klasse.)  — 
Lektflre  neuhochdeutscher  Klassiker.  Literaturgeschichte  bis  zu  Lessiug.  Vor- 
träge und  Referate.    6—8  Aufsätze. 

Französische  Sprache.  —  I.  Klasse.  5  Stunden.  —  Grammatik:  Wieder- 
holung der  Formenlehre.  Einführung  in  die  systematische  Syntax.  Entsprechende 
mündliche  und  schriftliche  Übungen.  Mündliche  Übersetzung,  vorzugsweise 
prosaischer  Lektflre.    Sprech-  und  Gedächtnisübungen. 

n.  Klasse.  4  Stunden.  —  Grammatik:  Fortsetzung  und  Vollendung  der 
Syntax  mit  mündlichen  und  schriftlichen  Übungen.  Lesen  und  Übersetzen 
prosaischer  und  poetischer  Mustersttcke.  Sprech-  und  Gedächtnisübungen.  Ein- 
führung in  die  kaufinännischc  Korrespondenz. 

IIL  Klasse.  4  Stunden.  —  Grammatik:  beim  Lesen  und  Übersetzen  pro- 
saischer und  poetischer  Musterstücke.  Wiederholung  und  Nachträge  aus  Formen- 
lehre und  Syntax.  Übersetzung  ausgewählter  Stücke  aus  dem  Deutschen.  Sprech- 
übungen.   Kaufmännische  Korrespondenz. 

Englische  Sprache.  —  L  Klasse.  3  Stunden.  —  Einführung  in  die  Laut- 
und  Formenlehre  mit  mündlichen  und  schriftlichen  Übungen.    Sprechübungen. 

n.  Klasse.  3  Stunden.  —  Abschlnss  der  Formenlehre.  Die  wichtigsten 
syntaktischen  Erscheinungen,  mit  mündlichen  und  schriftlichen  Übungen.  Sprech- 
übungen auf  Grand  reichlichem  Lesestoffes.  Einführung  in  die  kaufmännische 
Korrespondenz. 

III.  Klasse.  8  Stunden.  —  Lektüre  grösserer  Abschnitte  in  Prosa  und 
Poesie,  sei  es  aus  einer  Chrestomathie,  sei  es  ans  Schulansgaben  ganzer  Werke. 
Fortwährende  Übungen  im  mündlichen  Ausdruck.  Kaufmännische  Korrespondenz. 

Italienische  Sprache.  —  I.  Klasse.  8  Stunden.  —  Laut-  und  Formen- 
lehre mit  mündlichen  und  schriftlichen  Übungen. 

n.  Klasse.  3  Stunden.  —  Lektüre  grösserer  Prosastücke  und  einiger  Ge- 
dichte. Sprechübungen.  Befestigung  und  Erweiterung  der  grammatikalischen 
Kenntnisse.    Einführung  in  die  kaufmännische  Korrespondenz. 


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292  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

III.  Klasse.  3  Standen.  —  Abschlnsa  der  Formenlehre.  Die  wichtigsten 
Regeln  der  Syntax.  Mündliche  und  schriftliche  Obnngen.  Lektflre  leichter  Frosa- 
stflcke.    Memorir-  nnd  Sprechübnngen.    Kanfinännische  Korrespondenz. 

Spanische  Sprache.  —  I.  Kurs.  3  Standen.  —  Lant-  nnd  Formenlehre 
mit  mündlichen  nnd  schriftlichen  Übnngen.    Sprechflbnngen. 

n.  Kars.  3  Stunden.  —  Das  Wichtigste  aus  der  Syntax  mit  mttndlichen 
nnd  schriftlichen  Übnngen.  Lektflre  prosaischer  Mnsterstflcke.  Sprechübungen. 
EinfUhmng  in  die  Handelskorrespondenz. 

Allgemeine  und  Handelsgeographie.  —  I.  Klasse.  2  Standen.  — 
Die  europäischen  Staaten,  ihre  Nebeuländer  nnd  Kolonien,  namentlich  unter 
Berflcksichtignng  ihrer  wirtschaftlichen  und  Produktionsverhältnisse.  Verkehrs- 
wege nnd  Verkehrsmittel.    Die  Handelsplätze  in  Europa  nnd  in  den  Kolonien. 

n.  Klasse.  2  Stunden.  —  Die  aasserenropäischen  Erdteile  mit  besonderer 
Berücksichtigung  der  Produktionsverhältnisse.  Handelsgeog^aphiscbe  Karten- 
skizzen.   Kartenlesen. 

Allgemeine  nnd  Handelsgeschichte.  —  I.  Klasse.  2  Standen.  — 
Geschichte  des  Altertums  und  Mittelalters. 

II.  Klasse.    2  Standen.  —  Geschichte  der  nenem  Zeit  bis  1798. 

in.  Klasse.    2  Stunden.  —  Geschichte  der  neuesten  Zeit. 

In  allen  Klassen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Kultur-,  Industrie-, 
Handels-  und  Verkehrsverhältnisse. 

Algebra.  —  I.  Klasse.  2  Standen.  —  Die  vier  Grundoperationen  mit  ein- 
fachen und  zusammengesetzten  algebraischen  Aasdrücken.  Gleichungen  ersten 
Grades  mit  einer  und  mit  mehreren  Unbekannten.  Einiges  über  Potenzen  und 
Wurzeln.    Einfache  quadratische  Gleichungen. 

IL  Klasse.  2  Stunden.  —  Erweiterung  der  Potenz-  und  Wnrzelrechnung. 
Logarithmen.    Progressionen.    Zinseszins-  nnd  Rentenrechnung.   Übnngen. 

Kaufmännisches  Rechnen.  —  I.  Klasse.  3  Standen.  —  Abgekürzte« 
Rechnen.  Anwendung  von  Rechnungsvorteilen.  Mass-,  Gewichts-  nnd  Münz- 
Systeme.  Gesellschaftsrechnnng.  Mischungsrechnung.  Prozent-  nnd  Termiurech- 
nnngen.  Gold-  und  Silberrechnnng.  Münzrechnung.  Wertverhältnis  zwischen 
Gold  und  Silber. 

II.  Klasse.  8  Stunden.  —  Zinsbestimmung  in  Kontokorrente  nach  ver- 
schiedenen Methoden.  Wechselrechnung.  Eifektenrechnung.  Warenrechnnng. 
Fortgesetzte  Berflcksichtignng  des  mflndlichen  Rechnens. 

ni.  Klasse.  3  Stunden.  —  Amortisationsrechnnng.  Versicherungsrechnnng. 
Die  Konstruktion  der  Mortalitätstafeln.  Verschiedene  Versichernngsarten  nnd 
deren  Begründung.  Berechnung  der  Prämien  und  der  Prämienreserve.  Graphische 
Darstellungen. 

Buchhaltung.  —  I.  Klasse.  2  Stunden.  —  Begriff,  Zweck  nnd  Einrich- 
tung einer  geordneten  BachfUhrnng.  Die  verschiedenen  Bachhaltungssysteme 
im  allgemeinen  nnd  die  in  denselben  angewandten  wichtigem  Bücher.  Prak- 
tische Ausführung  einer  Reihe  zusammenhängender  Geschäfte  für  einen  be- 
stimmten Zeitraum  nach  den  Grundsätzen  der  doppelten  Buchhaltung. 

Handelslehre.  —  II.  Klasse.  2  Stunden.  —  Grnndzflge  der  Wechsel- 
knnde.  Banknote  nnd  Geld.  Verschiedene  Wertpapiere  (Obligationen,  Aktien, 
Checks  etc.)  nnd  der  Handel  mit  denselben.  Karslisten.  Börse.  Bauken  nnd 
andere  Förderungsmittel  des  Handels  und  Verkehrs.  Handelsverträge  und  Zölle. 
Tarifwesen  der  Trausportgesellschaften  etc. 

Handels-  und  Wechselrecht  auf  Grundlage  des  Schweizerischen  Obli- 
gationenrechts. —  IL  Klasse.    2  Stunden.  —  III.  Klasse.    2  Stunden. 

Volkswirtschaftslehre.  —  III.  Klasse.  2  Stunden.  —  Gmndzfige.  Die 
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Schweiz  mit  einlässlicher  Behandlang  ihrer 
natürlichen  Hül&quellen  und  ihrer  industriellen  Produktion.  Die  Stellung  der 
Schweiz  zum  Welthandel. 


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Kant.  Aargan,  Lehrplan  für  die  Handelsabteilmig  d.  Kantousscbale.      298 

Naturgeschichte.  —  I.  Klasse.  2  Stnnden.  —  Der  Bau  nnd  die  Verrich- 
tungen der  wichtigsten  Organe  der  Pflanzen.  Übersicht  der  wichtigsten  ein- 
heimischen nnd  exotischen  Knltnrgewäcbse  und  ihrer  Produkte.  Anleitung  zum 
Sammeln,  Aufbewahren,  Bestimmen,  Ordnen  nnd  Etikettiren  Ton  Objekten  ans 
dem  Pflanzenreich. 

II.  Klasse.  2  Stnnden.  —  Systematische  Übersicht  der  wichtigsten  nfitzlichen 
nnd  schädlichen  Tiere  nnd  ihrer  Bohprodnkte. 

Physik.  —  I.  Klasse.  2  Stunden.  —  Übersichtliche  Behandlung  aller  wich- 
tigern physikalischen  Erscheinungen  nnd  Omndlebren,  soviel  wie  möglich  basirend 
anf  dem  Experiment. 

m.  Klasse.  3  Standen.  (Gemeinsam  mit  der  3.  technischen  Klasse.)  — 
Erweiterung  nnd  Vertiefung  eines  Teils  des  in  Klasse  I  gebotenen  Lehrstoffes: 
Theorie  des  Lichtes  und  Behandlung  einiger  Abschnitte  der  Optik '  anf  Grund- 
lage derselben.  Wärmelehre  in  gedrängter  Darstellung.  Elektrotechnische  Be- 
lehrungen (Telegraphie  nnd  Telephonie,  elektrische  Beleuchtung,  elektrische 
Kraftübertragung  etc.) 

Chemie.  —  II.  Klasse.  8  Standen.  —  Abschliessender  Knrsns  der  unor- 
ganischen Chemie  mit  Berücksichtigung  der  chemischen  Technologie  nnd  soweit 
wie  möglich  auch  der  Mineralogie. 

III.  Klasse.  2  Standen.  —  Organische  Chemie,  wiederum  mit  Anlehnung 
an  die  Technik. 

Technologie  der  Spinnerei  nnd  Weberei.  —  IL  Klasse.  2  Stunden. — 
1.  Die  Gewinnung  der  hauptsächlichsten  Textilstoffe.  (Stroh,  Flachs,  Hanf, 
Baumwolle,  Wolle,  Seide  etc.,  Surrogate.)  —  2.  Deren  erste  Verarbeitung.  (Rotten, 
Brechen  und  Hächeln  von  Flachs  und  Hanf,  Reinigen,  Kretzen,  Strecken  der 
Baumwolle,  Reinigen  und  Kämmen  der  Wolle  etc.)  —  3.  Spinnerei,  Seilerei.  — 
4.  Geflechte. 

in.  Klasse.  2  Stauden.  —  1.  Die  Gewebe  verschiedener  Art  nnd  verschie- 
dener Stoffe.  (Glatte,  hohle,  geköperte,  gemusterte,  broschirte,  durchbrochene 
nnd  doppelte  Gewebe ;  sammetartige  Gewebe  und  Teppiche.)  —  2.  Färberei  und 
Druckerei. 

Schreiben  nnd  Stenographie  (letztere  fakultativ).  —  I.  Klasse. 
2  Stnnden  .—  Einttbung  der  Kurreatscbrift  und  der  französischen  Schrift,  sowie 
der  Kurzschrift. 

Im  Übrigen  soll  an  der  Handelsschnle  in  allen  Fächern  strenge  darauf  ge- 
halten werden,  dass  die  Schüler  sämtliche  schriftlichen  Arbeiten  korrekt  nnd 
sauber  liefern  und  sich  einer  guten  Schrift  befleissen. 

Turnen  und  militärische  Übungen.  —  Znsammen  mit  den  Übrigen 
Abteilungen. 

//.  Obersicht  der  Stundenzahl  fSr  die  Schüler. 

L  «MM        1.  lim        HL  nun 

Deutsch 4  4  4 

Französisch       5  4  4 

EngUsch 3  3  3 

Italienisch 3  3  3 

Spanisch 3  3 

Allgemeine  nnd  Handelsgeographie    ...  2  2 

Allgemeine  nnd  Handelsgeschichte     ...  2  2  2 

Algebra  nnd  kanfinännisches  Rechnen    .    .  5  5  3 

Buchhaltung 2 

Handelslehre •  .  2 

Handels-  and  Wechselrecht 2  2 

Volkswirtschaftslehre 2 

Natnrgescbichte 2  2 

Physik 3  3 

Chemie 3  2 


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294  Kantonale  Gesetze  nnd  Veiorilnangen. 


Technologie  der  Spinnerei  und  Weberei 

Schreiben  und  Stenographie 

Tnmen  nnd  militärische  Übungen      .    . 


Dm 

Lllm 

■.bi 

2 

2 

2 

2 

2 

2 

38 

39 

35 

35 

36 

82 

DaTon  obligatorisch 


88. 6.  Konviktordnung  fOr  die  thurgauisehe  Kantensschule.  (Vom  20.  Februar  1895.) 

§  1.  Das  mit  der  Eantonsschulc  verbundene  Konvikt  nimmt  die  in  seinen 
Familienkreis  aufgenommeneu  Zöglinge  unter  erziehende  Aufsicht  und  Leitung. 

§  2.  Die  Aufhahme  in  das  Konvikt  ist  bedingt  durch  die  Aufnahme  in  die 
Kantonsschule  und  die  Anmeldungsschriften  sind  für  beide  Anstalten  dieselben. 
Im  besondem  haben  sich  die  Zöglinge,  welche  in  das  Konvikt  treten  wollen, 
durch  gute  Zeugnisse  in  sittlicher  Beziehung  auszuweisen.  Über  die  Aufnahme 
entscheidet  das  Rektorat  in  Verbindung  mit  dem  KonviktfOhrer.  Bei  allfilligen 
Anständen  entscheidet  der  Präsident  der  Aufsichtskommission. 

§  3.  Beim  Eintritt  in  das  Konvikt  haben  die  Zöglinge  mitzubringen:  — 
a.  ein  Bett  ohne  Untermatratze,  mit  doppelten  AnzUgen,  doppelten  Unter-  und 
Oberleintüchem ;  gegen  Entschädigung  von  Fr.  24  jährlich  sorgt  die  Konvikt- 
führung  für  ein  gutes  Bett  zu  mietweiser  Benutzung;  —  b.  acht  Taghemdeu 
nnd  drei  Nachthemden,  dazu  die  allfällig  erforderlichen  leinenen  Hemdkrägen;  — 
e.  sechs  Waachtücher  und  drei  Handtttcher;  —  d.  zwölf  Paar  Strümpfe  (för 
Sommer  und  Winter);  —  e.  zwölf  Nastflcher;  —  /.  die  Unterkleider  sind  be- 
liebig zu  wählen ;  sämtliche  Wäsche  ist  mit  Namenszügen  nnd  Nummern  zu 
bezeichnen ;  —  g.  zwei  Paar  Schuhe  (Stiefeln  oder  Bottinen),  auf  der  Innenseite 
mit  grosser  Wäschennmmer  mittelst  Tinte  zu  versehen;  —  h.  ein  Paar  Pan- 
toffeln mit  derselben  Bezeichnung;  —  <*.  ein  Sonntags-,  ein  Werktag^-  nnd  ein 
Kadettenkleid.  Die  einzelnen  Bekleidungsstücke  sind  mit  der  WBschenummer 
zu  versehen.  Überzählige  EfTektenstücke  werden  zurückgeschickt;  jeder  Zög- 
ling ist  gehalten,  über  sämtliche  Effekten  der  Konviktführerin  ein  genaues  Ver- 
zeichnis einzureichen. 

§  4.  Jedem  Zögling  wird  beim  Eintritt  in  die  Anstalt  eine  besondere 
Schlafstätte  und  zur  Aufbewahrung  seiner  Kleider  ein  Schrank  angewiesen. 
Der  Konviktführer  macht  die  Zöglinge  anf  alles  aufmerksam,  was  sie  in  Rück- 
sicht auf  Ordnung,  Reinlichkeit  und  sittliches  Betragen  zu  beobachten  haben. 
Die  Konviktführerin  nimmt  Einsicht  von  den  Kleidungsstücken  jedes  Zöglings 
und,  falls  sie  dieselben  ungenügend  findet,  wird  sie  auf  ungesäumte  Vervoll- 
ständigung dringen.  Von  Zeit  zu  Zeit  hält  sie  Nachschau  in  den  Kleider- 
schränken im  Interesse  guter  Ordnung  nnd  jeder  Zögling  hat  sich  ihren  An- 
ordnungen willig  zu  fügen. 

§  5.  Das  von  dem  Regierungsrate  nach  einem  Jahresbetrage  festgesetzte 
Konviktgeld  für  Aufsicht,  Kost,  Logis,  Wäsche,  Heizung  nnd  Beleuchtung  ist 
an  den  Konviktführer  vierteljährlich  vorauszubezahlen,  nämlich  für  das  Sommer- 
semester  anfangs  Mai  und  August,  für  das  Wintersemester  anfangs  November 
und  Februar  und  versteht  sich  ausdrücklich  für  die  Zeit,  während  der  an  der 
Schule  Unterricht  erteilt  wird. 

Säumige  Zahler  werden  nach  Verflnss  eines  Monats  durch  den  Konviktffihrer 
gemahnt.  Erfolgt  trotzdem  keine  Zahlung,  so  wird  die  Betreibung  angehoben 
und  es  kann  der  betreffende  Schüler  aus  dem  Konvikt  ausgewiesen  werden. 

§  6.  Zöglinge,  welche  die  Ferien  im  Konvikt  zubringen,  haben  hiefOr  eine 
besondere  Entschädigung  zu  entrichten.  —  Sofern  am  Konvikttische  noch  Plätze 
frei  sind,  können  auch  Kantonsschüler  als  Kostgänger  aufgenommen  werden, 
welche  nur  das  Mittag-  und  Abendessen  zu  nehmen  und  in  den  Zlwischenzeiten 
im  Schulgebäude  zu  arbeiten  wünschen. 


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Kanton  Thurgau,  Eonviktordnimg  für  die  Kantonsschnle.  295 

In  beiden  Fällen  wird  die  betreffende  Entschädigung  von  der  Aufsichts- 
kominission  bestimnit. 

§  7.  Die  Vertanschnng  des  Konvikts  mit  einem  Privatlogis  kann  nur  je 
auf  Ende  eines  Schnlsemesters  geschehen  und  es  ist  dem  Rektorat  zu  banden 
des  Konviktfährers  mindestens  vier  Wochen  vorher  Anzeige  zn  machen.  Zög- 
linge, vrelche  die  Schule  innerhalb  eines  Schulquartals  verlassen,  haben  keinen 
Anspruch  auf  Rflckvergütung  des  vorausbezahlten  Kostgeldes.  Ausnahmsweise 
kann  jedoch  der  Kegieruugsrat  Unter  besondem  Umständen  einen  verhältnis- 
mässigen Nachlass  gestatten. 

§  8.    Für  die  Schnitage  gilt  folgende  Tagesordnung: 

Sommaraemestar  Wlntansmeiter 

Uhi  Uhr 

Aufstehen 5  6 

Arbeitszeit ö'/g— 6»l4  6«'»— 78/4 

Uorgenessen ö'/^  7^1^ 

Hittagessen 12  12 

Abendessen 4  4 

Arbeitszeit 4—6  6—8 

Nachtessen 8  8 

Schlafengehen  .    9»/g  (I.  Quart.)    9  (II.  Quart.)  9 

Während  des  Sommersemesters  wird  am  Mittwoch  und  am  Samstag  nach- 
mittag von  2—4,  statt  von  4—6  Uhr  gearbeitet. 

Im  letzten  Monat  je  eines  Semesters  wird  die  Tagesordnung  in  der  Weise 
abgeändert,  dass  ein  allmäliger  Übergang  auf  das  folgende  Semester  statt- 
findet. 

§  9.  Die  Arbeitszeit  gehört  dem  wirklichen  Arbeiten  an.  Dasselbe  besteht 
in  der  Lösung  der  von  den  Lehrern  gestellten  Aufgaben,  in  der  Vorbereitung 
auf  künftige  Schulstunden,  in  der  Pnvatbeschäftigung  mit  einzelnen  Fächern 
und  in  geeigneter  Lektüre.  Die  Arbeiten  der  letztern  Galtungen  dürfen  jedoch 
nur  ohne  Eintrag  für  die  erstem  und  mit  Zustimmung  des  KonviktfUhrers  ge- 
schehen. Während  der  Arbeitszeit  haben  sich  die  Zöglinge  still  und  ruhig  zu 
verhalten  und  mit  Ernst  und  Fleiss  der  Arbeit  obzuliegen.  Es  ist  daher  unter- 
sagt, ohne  Bewilligung  von  seite  des  Konviktführers  das  Arbeitszimmer  für 
längere  Zeit  zu  verlassen.  Der  KonviktfOhrer  (oder  ein  stellvertretender  Lehrer) 
ttberwacht  die  Zöglinge  während  der  Arbeitszeit  persönlich. 

§  10.  An  den  Sonn-  und  Festtagen  wird  das  Zeichen  zum  Aufstehen  eine 
Stunde  später  gegeben  und  in  der  Regel  keine  Arbeit  für  die  Schule  gefordert. 
Die  evangelischen  Zöglinge  ha:beu  den  Morgengottesdienst  (an  hohen  Festtagen 
die  nichtkonfirmirten  den  Nachmittagsgottesdienst)  zn  besuchen.  Ebenso  sind 
die  Zöglinge  der  katholischen  Konfession  zum  Besuche  eines  Murgengottes- 
dienstes verpflichtet. 

Dispens  von  diesen  Vorschriften  kann  nur  das  Rektorat  auf  schriftlichen 
Wunsch  der  Eltern  erteilen. 

§  11.  Über  diejenige  Zeit,  welche  nicht  durch  Unterricht,  Arbeit  oder 
Gottesdienst  in  Anspruch  genommen  ist,  können  die  Zöglinge  im  allgemeinen 
frei  verfügen.  Nach  Anbruch  der  Nacht  indessen  und  nach  dem  Nachtessen 
haben  sie  sich  den  speziellen  Weisungen  des  Konviktfflhrers  gemäss  in  den 
Konviktsränmlichkeiten  oder  in  der  nächsten  Umgebung  des  Vordergebäudes 
aufzuhalten. 

§  12.  Für  die  Abwesenheit  während  eines  Tages  oder  mehrerer  Tage  be- 
darf es  der  Einwilligung  des  Konviktführers  und,  sofern  Schnlversäumnisse  in 
Frage  kommen,  derjenigen  des  Rektors. 

§  13.  Zöglinge,  welche  auch  die  Ferien  im  Konvikt  zubringen,  haben  sich 
einer  speziellen,  vom  Konviktftthrer  unter  Genehmigung  des  Rektorats  aufge- 
stellten Tagesordnung  zn  unterziehen. 

§  14.  Auf  das  mit  der  Glocke  gebebene  Zeichen  zum  Essen  begeben  sich 
die  Zöglinge  in  den  Speisesaal  und  nehmen  ruhig  die  ihnen  angewiesenen  Plätze 


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296  Kantonale  Qesetze  und  Yerordniuigen. 

ein ;  beim  Serviren  der  Speisen  findet  eine  wöchentliche  Eehrordnnng  statt  Der 
einzelne  Zögline  hat  sich  bei  Tische  eines  bescheidenen  und  anständigen  Be- 
nehmens zu  beneissen. 

§  15.  Es  wird  eine  einfache,  gat  zubereitete  and  ansreicbende  Kost  nach 
dem  Masstabe  des  bürgerlichen  Mittelstandes  verabreicht  Kaffee  nebst  Brot 
bildet  gewöhnlich  das  Frfihstflek.  In  der  Vomiittagspanse  erbalten  die  ZCg- 
linge  ein  Stück  Brot,  mittags  Snppe,  Fleisch  mit  Oemüse,  Brot  und  ein  Glas 
Most  (am  Freitag  vertritt  eine  Mehlspeise  die  Stelle  des  Fleisches);  abends 
Kaffee  mit  Brot,  oder  statt  ersterem  ein  Glas  Most,  und  nachts  Snppe  mit  Brot; 
sowie  an  Sonn-  nnd  Festtagen  und  an  einem  bestimmten  Wochentag  noch  eine 
Zulage. 

§  16.  Der  Ankauf  von  Nascbwerk  ist  allen  Zöglingen  streng  untersagt 
and  die  Zusendung  von  Obst  nnd  andern  Esswaren  an  dieselben  nur  in  be- 
schränktem Masse  gestattet.  Grössere  Sendungen  verfallen  allgemeiner  Ver- 
teilung bei  Tische. 

Die  Zusendung  von  Getränk  darf  nicht  ohne  die  Zustimmung  des  Konvikt- 
fllhrers  geschehen. 

§  17.  Die  Erholung  der  Zöglinge  besteht  wesentlich  im  Spazieren,  in 
körperlichen  Spielen  und  geselliger  Unterhaltung.  Soweit  es  Witterung  nnd 
Tageszeit  erlauben,  ist  die  Zeit  der  Erholung  im  Freien  zuzubringen  und  nur 
Unwoblsein  oder  ausnahmsweise  Dispensation  kann  die  Zöglinge  hievon  befreien. 
An  den  Sonntag-Nachmittagen  sind  von  den  Aufsehern  von  Zeit  zu  Zeit  gemein- 
same Spaziergänge  mit  den  Zöglingen  vorzunehmen  and  in  den  Sommermonaten 
auch  einzelne  auf  grössere  Entfernung  von  einigen  Stunden  auszufahren. 

§  18.  Die  Zöglinge  haben  sich  inner-  und  ausserhalb  des  Konvikts  eines 
anständigen,  gesitteten  Betragens,  gegen  jedermann  der  Höflichkeit  und  gegen 
ihre  Vorgesetzten  insbesondere  der  Zuvorkommenheit  nnd  Ehrerbietung  zu  be- 
fleissen.    Den  Konvikteltem  sind  sie  pünktlichen  Gehorsam  schuldig. 

Unter  sich  haben  die  Zöglinge  Friedfertigkeit  nnd  freundliches  Wohlwollen 
gegeneinander  zn  beweisen  nnd  sich  gegenseitig  in  ihren  Fortschritten  nnd  io 
ihrem  sittlichen  Verhalten  zu  fördern.  In  ihrer  Susserlichen  Haltung  sollen  sie 
Ordnung  und  Reinlichkeit  beobachten. 

§  19.  Mit  Bezug  auf  den  Besuch  der  Wirtshäuser  und  das  Bäuchen  sind 
die  Konviktzöglinge  den  nämlichen  Bestimmungen  unterworfen,  wie  die  übrigen 
Kaotonsschüler,  immerhin  in  der  Meinung,  dass  in  sämtlichen  Bänmlichkeiten 
der  Kantonsschnle  und  des  Konvikts  nicht  geraucht  werden  dnrf. 

§  20.  Die  Zöglinge  sind  zur  Handhabung  von  Ordnung  und  Beinlichkeit 
in  den  verschiedenen  Bänmlichkeiten  der  Anstalt,  sowie  zur  sorgfältigen  Be- 
handlung der  Hansgeräte  verpflichtet.  Jeder  Zögling  hat  fttr  Beschädigung  des 
Eigentums  der  Anstalt,  sowie  desjenigen  der  Mitschüler  aus  Bosheit,  Mutwillen 
oder  Fahrlässigkeit  Ersatz  zn  leisten. 

§  21.  Fühlt  sich  ein  Zögling  unwohl,  so  hat  er  dieses  dem  KonviktfDhrer 
sofort  anzuzeigen  oder  anzeigen  zu  lassen.  Letzterer  wird  für  sofortige  sorg- 
fältige Verpflegung  and  ärztliche  Hilfe  besorgt  sein.  In  der  Wahl  des  Arztes 
sind  die  Wünsche  des  Zöglings,  resp.  dessen  Eltern  oder  Vormünder,  möglichst 
zu  berücksichtigen.  In  bedenklichen  Krankheitsfällen  ist  nicht  za  versäumen, 
den  Eltern  oder  Vormündern  von  dem  Befinden  des  Zöglings  befSrderlichst 
Kenntnis  zu  geben.  Die  Kosten  fttr  ärztliche  Behandlung,  sowie  für  besondere 
Verwendungen,  hat  der  betreffende  Zögling  zu  tragen. 

§  22.  Die  Kleider  der  Zöglinge  werden  durch  diese  selbst,  die  Schule  da- 
gegen durch  die  Dienstboten  des  Konvikts  gereinigt.  Die  unreine  Wäsche  wird 
ihnen  wöchentlich  abgenommen  und  monatlich  gereinigt  Die  Konviktftthrerin 
führt  über  die  getragene  und  von  den  Zöglingen  je  am  Sonntag  Morgen  nach 
dem  Ankleiden  abzugebende  Wäsche  eine  genaue  Kontrolle  aM  Grund  eines 
von  jedem  Zögling  einzureichenden  Wäschezettels  und  besorgt  die  Austeilung 
der  reinen  Wäsche  selbst.  Sie  nimmt  auch  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  Ordnung 
in  den  Schränken  Einsicht  und  leitet  die  Zöglinge  zu  zweckmässiger  Behand- 


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Kanton  Thurgan,  Konviktordnung  ffir  die  Kantonsschale.  297 

lang  der  Kleider  an.  Sie  ist  den  Zöglingen  bei  Anschafinng  neuer  Kleider  be- 
httlflich  und  sorgt  anf  Kosten  derselben  fflr  die  Ausbessemng  schadhafter 
Kleidnngsstttcke  und  Linge. 

§  23.  Die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  hat  den  Zweck,  dieselben  in  ihrem 
g^zen  Sein  und  Tun,  sowie  speziell  in  ihren  Arbeiten  zu  Überwachen,  sie  bei 
den  letztem  angemessen  anzuleiten  und  ihnen  in  der  Erziehung  das  Elternhaus 
zu  ersetzen.  Sie  wird  daher  namentlich  daranf  achten,  dass  ohne  Eintrag  für 
die  Offenheit  des  Charakters  und  die  ftreie  indiTidnelle  Entwicklung  des  Zög- 
lings Fleiss,  Reinlichkeit,  Ordnung,  Zucht,  Anstand,  Verträglichkeit  und  frohe 
Geselligkeit  gefördert  und  in  deren  Interesse  die  Bestimmungen  der  Konvikt- 
ordnnng  genau  inne  gehalten  werden. 

§  24.  Die  Aufsicht  wird  entweder  vom  KouTiktführer  ausschliesslich  oder 
im  Verein  mit  einem  Lehrer  besorgt,  der  speziell  zu  diesem  Zweck  von  der 
Anfsichtskommission  bezeichnet  wird.  Im  letztem  Falle  teilen  sich  beide  nach 
einer  von  dem  Rektor  genehmigten  Einteilung  der  Wochentage  in  die  Beauf- 
sichtigung der  Zöglinge  und  ergänzen  sich  zugleich  bei  diesem  Geschäfte.  Die 
gemeinschaftlichen  Spaziergänge  und  Ansfllige  finden  in  der  Regel  unter  der 
Leitung  des  Konviktfdhrers  statt.  Es  können  jedoch  auch  gesellschaftliche  Aus- 
flüge der  Schuler  unter  deren  Selbstbeaufsichtignng  gestattet  werden. 

§  25.  Soweit  die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  in  die  häusliche  Erziehung 
eingreift,  hat  auch  die  KonviktfUhrerin  dieselbe  durch  Anleitung  und  Zurecht- 
weisung zu  unterstützen. 

§  26.  Die  unmittelbare  Oberaufsicht  über  den  Konvikt  in  jeder  Einsicht 
übt  der  Rektor  aus.  Sie  umfasst  die  Überwachung  des  Konvikts,  die  Vorsorge 
für  eine  sachgemässe  und  einheitliche  Aufsicht  im  allgemeinen  nnd  die  mög- 
lichste Kontrolle  über  die  Entwicklung  des  einzelnen  Zöglings  selbst. 

§  27.  Fehler  der  Zöglinge  werden  durch  Belehrung  nnd  Zurechtweisung 
zu  bessern  gesucht  und  in  Fällen  der  Wiederholung  nachdrucksamst  bestraft. 
Sittliche  Fehler,  wie  Ungehorsam,  Lüge,  Roheiten,  auifallender  Leichtsinn  u.  s.  w. 
werden  strenge  geahndet  nnd  in  ernsteren  Fällen  durch  den  Rektor  den  Eltern 
zur  Kenntnis  gebracht. 

Die  Bestrafungen  in  gewöhnlichen  Fällen  gehen  vom  Konviktfflhrer,  resp. 
von  dem  Lehrer  ans,  unter  dessen  Aufsicht  der  Fehler  begangen  wurde  oder 
welcher  denselben  entdeckte.  In  erastern  Fällen,  sowie  bei  Wiederholung  von 
groben  sittlichen  Fehlem,  ist  dem  Rektor  sofort  Anzeige  zu  geben,  welcher  je 
nach  der  mehr  oder  weniger  gravirenden  Natur  des  Falles  denselben  entweder 
von  sich  aus  oder  mit  Zuzug  des  Konviktführers,  eventuell  des  Aufsicht  führen- 
den Lehrers  abwandelt  oder  der  Aufsicht«kommission,  resp.  dem  Lehrerkonvente, 
sofern  zugleich  die  Verletzung  der  Schulordnung  in  Frage  liegt,  zur  Entschei- 
dung einleitet. 

§  28.  Als  ordentliche  Strafen  gelten:  o.  der  Verweis;  —  b.  Haus-  oder 
Zimmerarrest  wtiirend  der  Erholungszeit ;  —  c.  spezielle  Rüge  im  Schulzeug- 
nisse, nnd  d.  Ausweisung  ans  der  Anstalt. 

§  29.  Für  die  Anwendung  der  Rüge  im  Schulzeugnisse  und  für  mehr  als 
drei  Tage  dauernden  Arrest  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Rektors. 

Die  Ausweisung  aus  der  Anstalt  tritt  ein  in  Fällen,  wo  die  Aufführung  des 
Zöglings  nachteilig  auf  die  übrigen  Zöglinge  einzuwirken  droht,  oder  wo  die 
vorangegangenen  andern  Strafmittel  zur  Besserang  erfolglos  geblieben  sind.  Zur 
Ausweisung  ist  die  Zustimmung  der  Aufsichtskommission  erforderlich  nnd  das 
Rektorat  vollzieht  dieselbe  in  Gegenwart  sämtlicher  Zöglinge. 

§.  30.  Gegenwärtige  Verordnung  ist  dem  Regiemngsrate  zur  Genehmigung 
vorzulegen,  im  Falle  der  Genehmigung  durch  das  Amtsblatt  zu  veröfTentlichen 
und  dem  Rektorat  zur  Vollziehung  zuzustellen. 


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298  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 

84. 7.  RigleniBnt  provisoire  pour  le  Gymnase  eantonal  du  eaiiton  d«  Neachitel. 

Chapitre  premier.  —  Dirition  du  Gymnase.  —  Organisation  g6n4ral»  des  4tud»s. 

Article  V".  Le  Gymna«e  eantonal  se  diTise  en  trois  sections  paraU^les, 
savoir:  1°  la  section  littäraire  on  classique  destinie  k  priparer  les  älfeves  aox 
Stades  des  diTerses  facultas;  —  2**  la  section  scientiflqne  destinäe  k  pr^parer 
leg  i\h\es  aux  ^tudes  de  la  Facnlt^  des  sciences,  de  l'Ecole  polytechniqne 
f4d6rale  et  des  Cooles  speciales;  —  8**  la  section  pädagogiqne  on  Ecole  normale 
desiin^e  ä  former  les  institntenrs  et  institutrices  pour  renseignement  primaire 
et  renseignement  frcEbelien. 

L'Ecole  normale  est  divis^e  en  dens  sons-sections,  l'one  destin6e  anx  61&Tea- 
institnteurs  et  l'antre  anx  61&ves-in8titntrices  (Loi,  art.  5). 

Une  dcole  modfeie  frcebelienne  est  jointe  k  la  sons-section  des  älöves- 
institutrices. 

Art.  2.  L'enseignement  da  Gymnase  est  räparti  snr  trois  ann^es  d'^todes 
dans  les  sections  litt^raire  et  scientiflqne,  et  snr  deux  annäes  k  l'Ecole  normale. 
L'enseignement  de  l'Ecole  normale  ponrra  aussi  €tre  port6  k  trois  annees  (Lei, 
art.  8). 

Art.  3.  L'ann^e  scolaire  commence  an  milien  de  septembre,  pour  se  terminer 
au  milieu  de  juillet.  Elle  est  coupäe  par  quatre  semaines  de  vacanes :  une  anx 
vendanges,  une  autre  entre  No61  et  le  Jonr  de  l'An,  et  deux  an  printemps. 

La  date  pr^cise  de  ces  vacances  est  fix^e  chaque  fois  par  le  directeur  apres 
entente  avec  le  d^partement  de  l'Instrnction  publique. 

Art.  4.  Dans  tontes  les  sections  du  Gymnase,  les  professenrs  devront,  par 
des  inspections  de  cahiers,  des  interrogations,  des  exercices  fräqnents  et  par  des 
travaux  Berits  faits  en  classe,  se  tenir  toujours  au  courant  des  progres  des  ä^Tes. 

Art.  5.  A  l'Ecole  normale,  l'enseignement  doit  avant  tont  s'inspirer  du 
Programme  primaire  et  avoir  un  caractere  pratique  de  manifere  k  pr6parer  les 
eleves  k  l'enseignement  et  k  la  direction  d'nne  classe.  Les  le;ons  d'^preuTes 
y  auront  une  grande  place,  et  les  älfeves  donneront  r^gulierement  des  legons 
dans  les  6coles  primaires  de  Nenchätel,  ainsi  qne  dans  l'äcole  frcebelienne 
attach^e  k  l'^tablissement. 

Les  le^ons  dans  les  ^coles  primaires  seront  dirigäes  par  le  maftre  de  pMa- 
gogie,  et  Celles  k  l'Ecole  frcBbelienne  par  la  directrice  de  cette  4cole. 

Art.  6.  Dans  la  sous-section  des  demoiselles,  la  snrveillance  directe  des 
^ISves  est  confi^e  k  une  institutrice  brevet^e  ponr  l'enseignement  secondaire, 
qni  assiste  k  tontes  les  le^ons  et  pcut  §tre  chargäe  de  certaiiis  enseignements. 

Art.  7.  La  direction  et  la  surveillancc  de  l'Ecole  modfeie  frcebelienne  est 
remise  k  une  directrice,  assist^e  d'une  ou  plusieurs  institntrices-adjointes.  La 
directrice  est  cbarg^e  des  legons  th^oriques  et  pratiques  de  p^dagogie  firoebelienne. 

Art.  8.  ün  plan  d'^tndes  dfeterroine  la  rfepartition,  la  progression  des  Stades, 
ainsi  que  les  branches  facnltatives  et  les  le;ons  donn6es  en  commnn  aus  sections 
littäraire  et  scientifique  (Loi,  art.  8). 

Ce  plan  d'ätndes  est  arr6t6  par  le  döpartement  de  l'Instmction  publique 
sur  le  pr^aris  du  Conseil  du  Gymnase  et  de  la  Commission  consultatiTe. 

Art.  9.  Le  Programme  annuel  est  6tabli  par  le  directeur  sur  la  base  du 
plan  d'^tndes. 

Le  catalogne  des  ^Ifeves  de  l'annäe  pr6c£dente  est  annexö  au  programme. 

Art.  10.  Le  tableau  des  legons  est  arrltä  par  le  directeur,  chaqae  annie, 
avant  l'onrertnre  des  cours. 

Les  le^ons  seront  distribu^es  de  manifere  k  mdnager  le  temps  et  les  foree^ 
des  Slfeves  et  des  professenrs. 

Chapitre  IL  —  EIhrea.  —  Admiaaion. 

Art.  11.  Sauf  les  cas  mentionn^s  k  l'art.  17,  le  Gymnase  n'admet  que  des 
^Ifeves  r^guliers. 


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Kant.  Nenenbnrg,  Reglement  proTisoire  ponr  le  Gymnase  cantonal.      299 

Art.  12.  L'&ge  d'admission  an  Gymnase  est  de  15  ans  pour  les  jennes  gens 
et  de  16  ans  ponr  les  jennes  Alles  (Loi,  art.  11). 

Art  13.  Sont  admis,  sons  ces  conditions  d'äge:  l<*dan8  la  section  litt^raire, 
les  jennes  gens  qni  sortent  de  la  classe  snp^rienre  dn  College  classiqne  de  Nen- 
chätel  avec  nn  certificat  d'6tades  satisfaisant  on  qni  prouvent,  daus  au  exameo, 
qn'Us  possfedent  des  connalssances  süffisantes. 

2°  Dans  la  section  scientifique,  les  jennes  gens  qni  sortent  de  la  classe 
snp^rieure  d'une  ecole  secondaire-industrielle  on  classiqne  dn  canton  avec  nn 
certificat  d'^tndes  satisfaisant  on  ceux  qni  pronrent,  dans  un  ezamen,  qu'ils 
possfedent  des  connaissances  süffisantes. 

30  A  l'Ecole  normale  —  sous-section  des  institntenrs  —  les  jeunes  gens  qni 
sortent  de  la  classe  snpMenre  d'nne  ^cole  secondaire-indnstrielle  on  classiqne 
du  canton,  avec  uu  certificat  d'6tudes  satisfaisant  ou  cens  qni  proavent,  dans 
nn  esamen,  qn'ils  possfedent  des  connaissances  süffisantes. 

4°  A  l'Ecole  normale  —  soas-section  des  institutrices  —  les  jeunes  fiUes 
qni  sortent  d'une  äcole  secondaire-industrielle  dn  canton,  arec  nn  certificat 
d'ätndes  satisfaisant  ou  Celles  qni  prouvent,  daus  un  cxamen,  qn'elles  poss6dent 
des  connaissances  süffisantes. 

Art.  14.  Ponr  Stre  admis  dans  nne  des  classes  snpärienres,  il  fant  reunir 
des  conditions  d'äge  et  de  connaissances  äquivalentes  k  celles  des  äl&ves  de  la 
classe  oü  l'on  entre. 

Dans  le  eas  oü  un  intervalle  de  plus  de  trois  mois  s'est  £couM  depuis  que 
les  candidats  sont  sortis  dos  äcoles  mentionnäes  k  l'art.  13,  ils  sont  sonmis  k  nn 
examen  d'admission,  quelle  quc  soit  la  classe  oü  ils  d^sirent  eutrer. 

Art.  15.  Les  Kleves  sont  astreints  k  snivre  tons  les  conrs  de  la  section  ponr 
laquelle  ils  sont  inscrits. 

Art.  16.  Les  exceptions  suivantes  sont  faites  k  cctte  r&gle :  !<*  les  ätrangers 
ä  la  Suisse  peuvent  §tre,  sur  leur  demande,  dispens^s  du  conrs  d'histoire  na- 
tionale. 

2P  Les  ^Ifeves  de  la  section  litt^raire  penveut  remplacer  l'itndc  dn  grec  par 
celle  de  l'anglais  on  de  l'italien. 

3*>  A  la  domande  des  parents  ou  de  leur  repr6sentant,  le  directeur  pent 
dispenser  un  £l&ve  de  certains  conrs,  ponr  cause  d»  sant^  ou  pour  d'autres 
raisons  jug^es  süffisantes. 

Ces  dispenses  peuvcnt  etre  retir^es  en  tons  temps,  s'il  en  r^snlte  des  in- 
conT^nients. 

Art.  17.  Penveut  fitre  admis  exceptionnellement,  k  titre  d'auditenrs ;  1"  les 
instituteurs  on  les  institutrices  qni  d^sirent  se  perfectionuer  dans  l'une  ou  l'autro 
des  branches  d'enseignement. 

20  Les  ätudiants  de  l'Acad^mie. 

30  Les  auditenrs  de  l'Acad^mio  on  les  jeunes  gons  d6jk  entr^s  dans  une 
carrifere  pratiqne,  qui  prouveraient  par  un  examen  on  par  des  certificata  d'ätudes 
qn'ils  sont  en  6tat  de  snivre  les  cours  anxqnels  ils  demandent  d'etre  admis. 

4°  A  l'Ecole  normale  frcebelienne,  les  persounes  qui  d^sireraient  s'initier  k 
l'enseignement  frcebelien. 

Le  Conseil  du  Gymnase  peut  admettre  comme  auditenrs,  dans  certains  cas 
späciaux  dont  il  reste  juge,  des  jeunes  gens  ne  reutrant  pas  dans  les  cat6gories 
pr^c^dentes. 

Ne  peuvent,  en  aucun  cas,  §tre  admis  comme  anditeurs  les  &kvea  qni  n'ont 
pas  6t&  promus  ou  qni  ont  ächouä  aux  examens  de  matnrit^. 

Art.  18.  Les  auditenrs  sont  astreints  aux  mSmes  devoirs  quo  les  6\h\es 
r^gnliers,  k  moins  qu'ils  n'en  soient  dispensds  par  le  directeur. 

Art.  19.  Le  directeur  dresse,  au  commencement  de  chaqne  ann^e  scohüre, 
nn  tablean  on  ^tat  d^taill^  des  ^Ifeves  des  trois  sections  du  Gymnase. 

Ce  tablean  est  affich^  dans  la  salle  de  la  Bibliothfeqne. 


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300  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngpen. 

Chapitre  HI.  —  Dinctitui. 

Art.  20.  La  haute  surreillance  dn  Oymnase  cantonal  est  exerc^e  par  le 
dßpartement  de  l'Instrnction  publique  et  par  la  Commission  d'Etat  ponr  l'ensei- 
gnement  anpärienr,  laquelle  dälfej^ue  k  une  souscommission  prise  dans  son  sein, 
le  devoir  de  visiter  l'^tablissement  pour  s'aasnrer  de  la  marche  des  ^tndes. 
(Loi,  art.  8.) 

Art.  21.  Les  antorit^s  charg£s  de  l'administration  et  de  la  gnrreillanee 
immädiate  da  Gymnaae  «ont :  1**  le  directenr  dn  Gymnase ;  —  2"  le  Conseil  dn 
Gymnase. 

a.  THrecteur.  —  Art.  22.  Le  Gymnase  cantonal  a  an  directenr  Charge  de 
la  directinn  et  de  la  diacipline  de  l'^tablissement. 

Le  directenr  da  Gymnase  est  nomm^  par  le  Conseil  d'Etat.  H  pent  etre 
choisi  parmi  les  professears  de  l'^cole.    (Loi,  art.  15.) 

Art.  23.  Le  directenr  est  tenn  de  s'assnrer  si  les  le^ons  se  donnent  r€ga- 
liftrement,  de  uontrßler  la  fräqaentation  des  coars,  de  veUler  k  ce  qne  Tordre 
rfeg^ne  dans  toutes  les  parties  de  1' Etablissement  et  k  ce  qn'il  ne  soit  commis 
aucun  dögät  dans  le  bätiment  et  dans  les  salles  des  coars. 

Art.  24.  Le  Directenr  dn  Gymnase  est  charg£  de  la  surreillance  gän^rale 
da  b&timent  acad^miqne  et  dn  personnel  attachi  an  scrrice  dn  bätiment.  Ponr 
les  affaires  qui  Interessent  rAcadömie,  il  s'entend  avec  le  rectenr. 

Art.  25.  Le  direct«ar  est  cbarg6  de  rinscription  des  ^Ifeves.  II  tient  le 
registre  matricnle  oü  doivent  figarer  pour  chaqne  Eifere  les  classes  qn'il  a  soi- 
Ties,  les  rEsultats  des  'examens  et  les  certiflcats  obtenns. 

Le  directenr  pergoit  la  finance  scolaire  des  EUves  et  anditenrs,  les  contri- 
bntions  pour  I'usage  du  laboratoire  de  chimie,  et  les  rembonrsement«  effectnEs 
ponr  l'Eclairage  par  les  societEs  on  les  personnes  anxquelles  la  jonissance  d'nne 
salle  a  EtE  accordäe.  II  transmet  les  sommes  per;ues,  avec  les  pieces  k  l'appni, 
an  dEpartement  des  Finances. 

Art  26.  A  la  fin  de  chaqne  annSe  scolaire,  le  directenr  präsente  k  la 
direction  de  Tlnstmction  publique  un  rapport  d^tailU  sar  la  marche  de  l'Etab- 
lissement. 

6.  Conseil  du  Gymnase.  —  Art.  27.  Les  professears  et  les  maitres  spEcianx 
des  trois  sections  du  Gyianase  cantonal  forment  le  Conseil  dn  Gymnase. 

Le  Conseil  du  Gymnase  est  prEsidE  par  le  directenr.  II  a  le  droit  de  pre- 
consaltation  et  de  proposition  snr  tont  ce  qni  concerne  Torganisation  des  ^tndes 
(Lol,  art.  16). 

Le  President,  le  vice-prEsident  et  le  secr^taire  da  Conseil  forment  le  bnrean 
da  Gymnase. 

Art.  28.  Le  Conseil  du  Gymnase  se  rEnnit  tons  les  trois  mois,  sons  la 
pr^sidence  da  directenr,  ou,  en  son  absence,  sons  celle  du  vice-prösident  nomme 
cbaqao  annEe  par  ce  corps. 

Les  fonctions  de  secrEtaire  sont  exercEes  par  l'nn  des  professenrs  nomine 
chaque  annEe  par  ses  coUägnes.  II  rEdige  et  tient  en  ordre  les  procisTerbanx 
des  sEances. 

Les  convocations  sont  faites  par  cartes,  trois  joars  an  moins  avant  la  stence, 
sauf  les  cas  d'urgence.  Les  assemblEes  ont  liea  en  debors  des  heores  des  le^ons. 
Les  dEcisions  se  preunent  k  la  majorit^  absolne  des  snffrages;  k  EgalitE  de  Toix, 
Celle  du  prEsident  dEcide. 

Art.  29.  Le  Conseil  du  Gymnase  a  les  attributions  saivantes:  1<*  il  est 
chargE,  de  concert  avec  le  directenr,  de  la  surreillance  et  de  la  discipline 
ordinaire  da  Gymnase. 

2"  n  dElib^re:  a.  sar  le  plan  et  les  programmes  d'Etades;  —  6.  soi  les 
pr^avis  qui  Ini  sont  demandEs  par  la  Direction  de  l'Instrnction  publique;  — 
e.  sar  les  qoestions  qui  Ini  sont  sonmises  par  le  directenr;  —  d.  snr  les  pro- 
positions  individaelles  faites  dans  son  sein  et  qai  tronvent  l'appai  de  denx 
membres. 


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Kant.  Neuenbürg,  B^glement  provisoire  pour  le  Gymnase  csntonal.      301 

Art.  30.  Le  corps  enseignant  de  l'Ecole  normale  est  ränni,  nne  fois  an  moinB 
par  trimestre,  par  le  directenr  en  Conference  speciale.  Les  däcisions  de  cette 
Conference  sont  communiquees  an  Conseil  du  Oymnase. 

Art.  81.  Le  Conseil  dn  Gymnase  doit  §tre  r^nni  en  s^ance  extraordinaire 
aar  la  demande  6crite  de  trois  professenrs  an  moins. 

II  peut  6tre  r^uni  en  tont  temps  par  le  directeur. 

Chapitre  IV.  —  Diacipline. 

Art.  32.  Les  6Iöves  dn  Gymnase  sout  sonmis  k  la  discipline  de  l'Ecole  anssi 
bien  an  debors  que  dans  l'interienr  de  retablissement.   (Loi,  art.  12.) 

Art.  38.  Les  Kleves  sont  astreints  k  nne  frequentation  r§gali6re  des  cours. 
La  räpression  des  absences  ftdt  l'objet  d'nn  reglement  sp^cM. 

Les  6lhvM  doivent  esecnter  fidfelement  les  devoirs  qni  lenr  sont  impos^s  et 
s'appliqner  k  seconder  les  professeurs  dans  I'accomplissement  de  leur  t&che. 

Art.  84.  Le  directenr  envoie  trois  fois  par  an  aax  parents  des  Kleves  on  k 
lenrs  repräsentants  un  buUetin  portant  one  note  g^närale  de  condaite  et  les 
notes  donn^es  par  les  professenrs  ponr  chaqne  brauche  d'enseignement. 

Art.  35.  Dans  le  dernier  mois  de  l'annäe  scolaire,  chaque  professeur  fait 
faire  anx  ei^ves  nne  repätition  generale  de  la  matiere  enscign^e  pendant  l'ann6e. 
Cette  r6p6tition  est  accompagn^e  d'interrogations  on  de  travanx  Berits. 

Art.  36.    Kntre  les  le^ons,  il  est  accordä  nn  repos  de  dix  minntes. 

Art.  37.  Le  directenr  pourra  accorder  l'usage  d'nne  salle  anx  ^Ifeves  qni  Ini 
en  feront  la  demande,  dans  le  bnt  de  travailler  en  dehors  des  henres  des  conrs. 

Art.  38.  Les  ilkvea  sont  responsable»  personneUement,  et  k  difant  collec- 
tivement,  des  d^gäts  commis  dans  les  locaux  mis  k  leur  disposition. 

Art.  39.  II  est  interdit  anx  6\h\eB  dn  Gymnase  de  faire  partie  de  soci^tös 
d'^tadiants,  ainsi  qne  de  coustitner  des  soci^t^s  eutre  enx. 

Art.  40.  La  fräquentation  des  Etablissements  pnblics,  tels  qne  cafEs,  bras- 
series,  etc.,  est  interdite  anx  El^ves. 

Art  41.  Les  viferes  qni  se  permettent  des  infractiona  k  la  discipline  on  an 
respect  qn'ils  doivent  k  leurs  professeurs  oa  k  lenr  condisciples  sont,  snivant 
la  gravitö  des  cas  on  les  rfecidives,  passibles  des  peines  snivantes:  1"  la  r6pri- 
mande  adressee  par  le  professenr,  en  purticnlier  ou  en  classe ;  —  2"  l'expnlsion 
de  la  le^on ;  cette  peine  est  prononcße  par  le  professeur,  et  l'Elfeve  ne  peut  etre 
admis  de  nouvean  sans  nne  antorisation  du  directeur;  —  3"  les  arrets;  — 
4"  l'ayertissement  commnniqn6  anx  parents ;  —  5°  la  censure  prononc6e  devant 
le  Conseil  par  le  directenr ;  —  6'  l'exclusion  temporaire,  prononcfie  par  le  direc- 
tenr ponr  trois  jonrs  an  plns,  et  par  le  Conseil  ponr  nne  duräe  maximnm  de 
qninze  jonrs. 

Art.  42.  Ponr  les  fantes  d'nne  gravit6  exceptionnelle,  les  p^nalitEs  que  les 
Elfeves  peuvent  enconrir  sont:  1"  l'exclnsion  pour  plns  de  qainze  jonrs  ;  —  2"  l'ex- 
clnsion  d^finitiye. 

Ces  pEnalit^s  sont  prononcies  par  le  Cnnseil  dn  Gymnase  et  sonmises  k  la 
ratiflcation  du  d^partement  de  l'Instrnction  publiqae.  II  peut  y  avoir  reconrs  an 
Conseil  d'Etat. 

Art.  43.  Les  peines  graves  (art.  41,  4*>,  ö"  et  6^*  et  art.  42)  enconmes  par 
nn  Eleve  sont  portEes  immEdiatement  k  la  connaissance  des  parents  od  tntenrs, 
on  de  leurs  reprEsentants. 

Chapitre  V.  —  Promotions.  Examen». 

a.  Promotions.  —  Art.  44.  La  promotion  des  Elfeves  d'nne  classe  infErienre 
dans  la  classe  snpErienre  est  faite  par  le  Conseil  dn  Gymnase,  snr  la  base  des 
notes  obtenues  par  chaqne  ElEve  dans  les  trois  bnlletins  de  l'annie. 

Dans  le  rote  snr  la  promotion,  les  professenrs  qni  donnent  dans  la  classe 
qnatre  henres  de  le^ons  par  semaine,  ou  plus,  ont  chacnn  denx  voix. 


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302  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

Art.  45.  La  promotion  pent  £tre  faitc  conditionnellement.  Dans  ce  eas,  le 
Conseil  du  Gymnase  se  prononce  däfinitivement,  avant  leg  vacances  de  NoSl,  gor 
Ic  maintien  de  rglfeTC  dans  la  classe  oü  il  a  &t6  admis  proTigoirenient  on  snr 
8un  reuToi  dans  la  classe  inf^rieore. 

b.  Examens  d'admission.  —  Art.  46.  Les  examens  d'admission  ont  lien  an 
commencement  de  cbaqne  ann^e  scolaire,  aax  jours  iix^g  par  le  direct«nr.  Ils 
86  fönt  devant  an  jnry  de  trois  professeura  d^signes  pour  chaqne  section  par 
le  directenr. 

Ce  jnry  fait  au  rapport  aa  Conseil  qni  prononce  l'admissiou  definitive  oo 
conditionnelle,  ou  la  non-admission. 

Art.  47.  L'admission  conditionnelle  ne  poarra  §tre  accord^e  qne  ponr  troi« 
mois,  k  l'expiration  desqnels  le  Conseil  du  Gymnase  prendra  an  d^cision  difioitiTe. 

Art.  48.  Le  directenr  est  antoris^  ä  admettre  provisoirement,  ft  partir  do 
1*"  avril,  des  jennes  gens  qoi  se  pr^parent  i.  passer  en  septembre  soiTant  im 
examen  d'admission. 

Art.  49.  Les  examens  d'admission  se  composent  d'^prenves  ecrites  et 
d'^prenves  orales.  Le  jnry  peut  dispenser  d'nne  partie  des  examens  orani  les 
candidats  qni  pr^senteraient  des  titres  snffisants. 

Art.  50.  Poar  l'admission  dans  la  section  litt6raire,  l'examen  6crit  com- 
prend :  1<*  nne  composition  fran^aise ;  —  2**  nne  Version  latine ;  —  3**  nne  versioi 
grecqae  (anglaise  oa  italienne);  —  4<*  nu  thfeme  allemand. 

L'examen  oral  ponr  l'admission  en  troisifeme  classe  porte  snr  les  branches 
suivantes :  1*  Frangais ;  —  2"  Latin ;  —  3"  Grec  (anglais  on  Italien) ;  —  4'  Alle- 
mand; —  5"  Histoire  et  gäographie:  —  6"  Math^matiqaes. 

Ponr  l'admission  en  deuxieme  on  en  premiire  classe,  l'examen  oral  porte 
sur  tontes  les  branches  du  programme  de  la  troisiime  on  de  la  denxieme  classe. 

Art.  51.  Ponr  l'admission  dans  la  section  scientifiqae,  l'examen  £crit  com- 
prend:  1<*  nne  composition  franfaise;  —  2*>  an  thime  allemand;  —  3"  nn  trt 
yail  snr  nne  oa  plnsieors  qnestions  de  math^matiqnes. 

L'examen  oral  ponr  l'admissiou  en  troisiime  classe  porte  snr  les  brancbes 
suirantes :  l"  Fran^ais ;  —  2»  Allemand ;  —  3"  Anglais  ou  italien ;  —  4"  Hiatoir« 
et  g^ographie;  —  5*  Math^matiques. 

Pour  l'admission  en  deuxiSme  ou  en  premidre  classe,  l'examen  oral  porte 
sur  tontes  le  branches  du  programme  de  la  troixi^mc  on  de  la  denxieme  classe. 

Art.  52.  Ponr  l'admission  k  l'Ecole  normale,  dans  les  denx  sous-sectioiu, 
l'examen  6crit  comprend :  1'  nne  composition  frau;aise ;  —  2"  une  dict-fie  ortho- 
graphiqne;  —  3**  an  travail  snr  une  ou  plusienrs  questions  d'arithmetiqne  oa 
de  math^matiques  416mentaires. 

L'examen  oral  porte  snr  Irs  branches  snivantes :  1**  Fran^ais ;  —  2**  Histoire 
nationale;  —  3"  Geographie;  —  4*  Matbämatiques. 

c.  Examens  de  maturiU  ou  de  haccalaureat.  —  Art.  53.  Le  Gymnase  dilin« 
k  la  suite  des  examens  de  sortie  le  certificat  de  matnrit^  litteraire  on  bscca- 
lauräat  6s-lettres,  et  le  certificat  de  maturitä  scientifiquc  ou  baccalanriat  ^i- 
sciences. 

Art  54.  Les  viferes  sortant  de  la  classe  snp^rienre  du  Gymnase  sont  senls 
admis  anx  examens  de  maturitä.  Ces  examens  ont  lieu  &  la  fin  de  Tann^e  sco- 
laire; dans  des  cas  exceptionnels,  dont  le  Conseil  est  juge,  des  examens  de 
maturitS  peuvent  se  faire  k  la  rentr^e  de  septembre. 

Art.  55.  Les  examens  se  composent  d'ßpreuves  öcrites  et  d'ßprenves  orales. 
Ces  ^prenves  sont  appr6ci6es  par  des  chübres  entiers,  le  maximnm  est  6. 

Dans  les  moyennes  partielles,  il  n'est  admis  d'antre  fraction  que  la  demie; 
la  moyenne  generale  est  prise  k  an  dixiime  prfes.  Dans  la  fixation  du  chiiw 
pour  chaqae  brauche,  il  doit  gtre  tena  compte  du  tniTail  de  l'^Iive  pendant  l« 
demi^re  ann^e. 


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Kant.  Neuenbürg,  Reglement  provisoire  pour  le  Gymnase  cantonal.      303 

L'examen  oral  porte  essentiellement  snr  le  Programme  de  la  classe  snp^- 
rienre.  Ponr  les  branches  qni  ne  sont  plns  enseignies  dans  la  classe  snp^rieare, 
savoir  la  gäographie  et  la  physique  daas  la  section  litt^raire,  et  la  gäograpbie 
dans  la  section  scientifique,  la  note  obtennc  &  la  sortie  de  la  deusi^me  classe 
est  admise  pour  le  baccalauräat. 

Art.  56.  Les  examens  de  chaqne  brauche  se  fönt  par  nn  jory  composä  du 
professeur  enseigniiant,  d'nn  professenr  d^sigiiä  par  le  directear  et  d'nn  delSgu^ 
du  däpartement  de  rinstmction  publique. 

Art.  57.  Pour  recevoir  le  diplöme  de  bachclier.  Ic  candidat  doit  obtenir 
les  4/6  du  maximum  (seit  nue  moyenne  g^n^rale  de  4  an  moins)  et  n'avoir  dans 
aucune  brauche  une  note  infärieure  ä  8. 

Lorgqn'il  y  a  pour  une  brauche  examen  €crit,  examen  oral  on  deux  examens 
partiels,  la  note  dlfinitive  de  cette  brauche  s'6tablit  en  prenant  la  moyenne 
entre  les  deux  examens. 

Pour  ^tablir  la  moyenne  g£n6rale,  on  multiplie  par  2  les  chiffres  des  branches 
principales,  savoir: 

Pour  le  baccalauräat  §s-lettre8:  composition  fran^aise  —  latin  —  grec  on 
anglais  ou  Italien  —  allemand  —  math^matiques. 

Poor  le  baccalanr^at  ^s-sciences :  composition  —  matb^matiques  —  phy- 
sique —  allemand. 

Le  räsultat  g^n^ral  de  l'examen  admis  comme  valable  est  appr^ciä  par  l'nne 
des  notes:  siiffisant  (in),  satisfaisant  (II),  tr^s-satisfaisant  (I).  Ces  notes  sont 
donn^es  par  le  Conseil  du  Oymnase. 

Art.  58.  Les  bacheliers  &s-lettres  qui  se  pr^parent  aax  ^tndes  m^dicales, 
et  les  bacheliers  ^s-sciences  qui  veulent  entrer  k  l'E:ole  polytechniqae  f^däralc 
re^oivent,  outre  le  diplSme  de  bachelier,  un  certificat  special  de  maturite,  indi- 
quant  les  notes  obtenues  dans  cbaqne  brauche, 

Art.  59.  L'examen  6crit  pour  le  baccalaur^at  fes-lettres  comprend:  1<*  une 
composition  fran^aise;  —  2"  une  Version  latiue;  —  3"  une  Version  grecqne  (ou 
une  r^daction  eu  anglais  ou  en  italien);  —  4**  une  r^daction  en  allemand;  — 
5**  nu  travall  de  mathämatiqnes. 

Quatre  heures  sont  accordSes  pour  la  composition  et  trois  pour  les  antres 
ßpreuves. 

Art.  60.  L'examen  oral  a  ponr  objet:  l"  la  littöratnre  fran^aise;  —  2*^  la 
langue  latine;  —  3"  la  langue  grecque  (ou  anglaise  ou  italieune):  —  4*  la 
langue  allemande;  —  5**  la  Philosophie  (psychologie  etlogiqae); —  6**  l'histoire 
gänärale  et  nationale ;  —  7°  la  g^ographie ;  —  8*  les  math^matiques ;  —  9"  la 
physique;  —  10"  chimie;  —  11*  les  sciences  naturelles. 

Art.  61.  L'examen  4crit  pour  le  baccalauräat  ^s-sciences  comprend:  l<*une 
composition  fran^aise;  —  ^  une  r^daction  en  allemand;  —  3"  un  travail  de 
math^matiqnes ;  —  4"  un  travail  de  physique;  —  5*  une  6pure  de  g6omätrie 
descriptive. 

Quatre  heures  sont  accord^es  pour  les  öpreuves  1"  et  3*>,  et  trois  heures 
ponr  les  autres. 

Art.  62.  L'examen  oral  a  ponr  objet:  1<*  la  littäratnre  fraufaise;  —  2**  la 
langue  allemande;  --  8*>  la  langue  anglaise  ou  italieune;  —  4*>  l'histoire  et  la 
g^ographie;  —  5"  leg  math^matiqnes  (alggbre,  g^om^trie);  —  6*  la  g6om6tric 
descriptive;  —  7»  la  physique;  —  8"  la  chimie;  —  9"  les  sciences  naturelles;  — 
10*  les  ^16ment8  de  la  Philosophie. 

Les  candidats  doivent  en  outre  präsenter  an  jnry  les  travaux  de  dessin 
artistique  et  de  dessin  technique  ex^cnt^s  pendant  la  demi&re  ann^e.  Ces  tra- 
vaux sont  appr^ci^s  par  nn  chiffre  qui  est  comptä  dans  la  dätermination  de  la 
moyenne  g^nirale. 

Art.  68.  Les  jennes  gens  qni  n'ont  pas  fait  leurs  6tndes  rägnli&res  an 
Gymnase  penvent  €tre  admis  i,  nn  examen  special  de  baccalaur^at  Cet  examen 


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304  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnangen. 

portera  sur  Tensemble  da  programme  de  la  section  litt^raire  oa  de  la  section 
scientifiqne. 

Ceax  qni  auront  obtenn  ä  la  snite  de  cet  examen  special  le  dipl6me  de 
bachelier  ne  ponrront  en  ancun  cas  recevoir  le  certiflcat  de  matnritä  pr^vn  ä 
l'art.  58,  ponr  les  Stades  m6dicalc8  ou  pour  l'entr6e  h  l'Ecole  polytechniqne. 

Chapitre  VI.  —  Coirtn'butiona  et  Subvention». 

Art.  64.  Leg  Cläres  des  sections  litt6raire  et  scientifiqne  paient  nne  finance 
de  fr.  60  par  an. 

Les  äl^res  de  l'Ecole  normale  paient  nne  finance  de  fr.  30  par  an. 

Les  äl^vea  qni  sont  admis  da  1''  janvier  au  31  mars  paient  fr.  40  (fr.  20  ä 
l'Ecole  normale),  cenx  admis  depnis  le  1*'  aTril  paient  fr.  30  (fr.  15  k  l'Ecole 
normale). 

Les  aaditeurs  paient  ponr  chaque  le^on  qa'ils  re^oivent  par  semaine  fr.  6 
ponr  rannte  cntifere,  fr.  4  poar  le  semestre  d'hirer  et  fr.  8  poar  le  semestre  d'^t4. 

Les  anditeurs  qai  soiTent  plos  de  vingt  le^ons  par  semaine  paient  dans  le:i 
sections  litt^raire  et  scientiflque  fr.  120  et  fr.  60  k  l'Ecole  normale. 

Les  anditrices  k  l'Ecole  froebelienne  paient  fr.  5  par  mois  et  fr.  20  poar  an 
semestre. 

Poar  les  institatears  portenrs  d'nn  brevet  d^livr^  par  an  canton  soisse,  la 
finance  est  räduite  de  moiti^.  Poar  les  institatears  ^trangers,  eile  est  r^doite 
d'nn  quart 

Art.  65.  Les  älives  de  prcmi&re  classc  qni  suivent  les  le^ons  de  chimie 
pratiqoe  paient  pour  l'asage  dn  laboratuire  ane  finance  de  fr.  30  par  an  et  sont 
soamis  aax  prescriptions  du  reglement  Interieur  da  laboratoire. 

Art.  66.    Toates  les  contribntious  scolaires  sont  payables  d'avance. 

L'iläve  qoi  qaitte  le  Oymnase  avant  le  1"  janvier,  poar  raisons  m^jeares 
dont  le  directear  est  jage,  peot  obtcnir  le  rembonrsement  de  la  moitie  de  Is 
finance  pay^e.  Les  ^l^ves  admis  conditionnellement  et  qai  n'ont  pa  etre  admis 
d£finitivement  ont  anssi  droit  k  ce  remboursement. 

Art'.  67.  Poar  le  diplöme  de  bacbelier,  accompagn6  oa  non  de  matorit^  il 
est  pay£  fr.  20. 

Les  candidats  qai  a'ont  pas  fait  lears  Stades  r^gnliires  aa  Oymnase  püent 
fr.  50  (art.  63). 

Les  candidats  qni  ont  ^cbone  paient  la  moitiä  de  la  finance. 

Les  certificats  d'6tndes  sont  dälivr^s  gratnitement. 

Art.  68.  L'Etat  vient  en  aide  aax  äl^ves  pea  ais^s  soit  en  les  dispensant 
de  payer  la  contribation  scolaire,  soit  en  leur  accordant  des  bontses  on  des 
demi-bonrses. 

II  ne  peut  etre  accordä  de  dispense  poar  la  finance  da  laboratoire  de  chimie. 

Art.  69.  Les  sabventions,  de  qaelqac  natnre  qa'elles  soient,  soat  accordees 
par  le  Conseil  d'Etat,  snr  le  präavis  dn  d^partement  de  rinstmction  pnbUqne. 

Art.  70.  Les  subventions  sont  destin^es  avant  toat  aax  älfeves  nenchätelois, 
ainsi  qu'aax  616ve8  originaires  d'nn  autre  canton  snisse  dont  les  parents  soot 
^tablis  dans  le  canton  de  Nencbätel.  Le  Conseil  d'Etat  poarra  cependant  en 
accorder  aassi,  dans  les  limites  da  badget,  k  d'aatres  ^löves  d'origine  soisse. 

Les  ^lives  d'origine  6trang&re  ne  penvent  recevoir  aacane  sabvention. 

Art.  71.  La  boarse  enti^re  est,  aa  maximum,  de  fr.  600  par  an.  Elle  n'est 
accord6e  qa'aax  Kleves  de  la  section  p6dagogiqae.  Les  älfeves  des  antres  sections 
ne  penvent  obtenir  qu'nne  demi-bonrse. 

Art.  72.  Les  demandes  des  sabventions  se  fönt  an  commencement  de  Tannie 
acad^miqne.  Chaque  postulant  adresse  sa  demande  par  6crit  an  directear  da 
Oymnase.  Sa  lettre  doit  etre  apostill^e,  selon  le  cas,  par  aon  pfere  on  sa  mire 
ou  lenr  repr^sentant,  et  appuyäe  de  piices  jostificatives. 


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Kant.  Nenenbnrg,  E&glement  provisoire  ponr  le  Gymnase  cantonal.       305 

Le  directenr  sonmct  an  departement  de  rinstraction  pvbliqne  la  liste  des 
postnlanta  avec  les  renseignements  qai  las  concernent. 

Art.  73.  Pour  obtenir  nne  bonne,  leg  ^Ifeves  de  la  section  p^dagngique 
prendront  l'engagement :  1"  de  ponrsnivre  leurs  ^tndes  jusqu'ä  l'obtention  dn 
brevet  de  capacitß;  —  2®  de  desservir  ensuite  pendant  denx  ans  au  moins  une 
€cole  primaire  pnbliqne  da  canton  de  Nench&tel. 

Art.  74.  Ces  engagcments,  8ign6s  par  les  postalants,  seront  enregistr^s  an 
departement  de  l'Instmction  pabliqae. 

Le  signataire  pent  s'en  lib^rer,  le  cas  ^cli^ant,  en  rembonrsant  la  moitiä 
de  la  Subvention  qu'il  a  re^ue. 

Art.  75.  Les  61^ves  qni  sont  forc^s  momentandment  d'iuterrompre  leurs 
etndes  ponr  canse  de  maladic,  continuent  de  recevoir  la  Subvention  qni  leur  a 
6t6  accord^e. 

Cette  Subvention  ne  sera  toutefois  pay^e  que  pendant  trois  mois  k,  dater  du 
jonr  oji  l'6I^ve  aura  cessä  d'assister  aux  le^ons. 

Art.  76.  La  Subvention  de  l'^I^ve  qui  n'obtient  pas  la  proinotion  ou  qui 
Schone  aux  examens  de  matnrit^,  peut  Stre  r^duite  de  inoiti£. 

Art.  77.  L'^lfeve  qui,  apr^s  avoir  pass£  denx  ans  dans  la  mime  classe,  n'est 
pas  promn  on  n'obtient  pas  le  certificat  de  matnrit6,  n'est  plus  admis  au  b6n6- 
fice  d'ane  bonrse  s'il  veut  poursuivre  ses  Stades. 

Art.  78.  Tonte  peine  disciplinaire  prononc^e  par  le  departement  de  l'Instmc- 
tion publique  entraine  la  Suspension  et,  suivant  la  gravitä  du  cas,  le  retrait  de 
la  Subvention. 

Chapitre  VII.  —  Dispositona  relatives  aux  Professeurs. 

Art.  79.  Les  professeurs  sont  tennes  de  donner  leurs  cours  arec  r^gnlaritä, 
conform^ment  au  programme  et  aux  heures  fix^es  par  le  tableau  des  le^ons, 
auqnel  il  ne  pent  §tre  apportä  aucun  changement  sans  le  consentement  da 
directeur. 

Ils  doivent  veiller  au  bon  entretien  dn  materiel  d'enseignement  qni  lear 
est  confie. 

Art.  80.  Tontes  les  fois  qu'un  professenr  est  empeche  de  donner  sa  legen, 
il  doit  en  privenir  le  directenr,  et,  cas  öcheant,  annoncer  par  affiche  son  ab- 
sence  aux  ^l^ves. 

Art.  81.  Le  directeur  peut  accorder  aux  professeurs  nn  congä  temporaire 
de  trois  jonrs.  Les  cong^s  plus  longs  sont  de  la  comp6tence  du  departement 
de  rinstmction  publique. 

Art.  82.  Lorsqn'nn  professeur  est  empeche  de  donner  ses  legons  pendant 
plus  d'une  semaine,  le  directeur  fait  an  departement  de  l'Ingtruction  pnbliqne 
des  propositions  ponr  un  remplacement  momentane. 

Art.  83.  Les  professenrs  qni  aaraient  l'intention  de  quitter  lenr  poste 
devront  en  prevenir  le  Conseil  d'Etat  six  mois  k  l'avance. 

Art.  84.  Les  professeurs  ont  robligation  d'assister  anx  examens  et  anx 
rennions  dn  Conseil  du  Oymnase,  ainsi  qn'ä  tontes  les  Conferences  auxquelles 
le  departement  de  rinstmction  pnblique  ponrrait  les  appeler. 


85. 8.    Reglement  et  programme  des  examens  i  subir  pour  obtenir  le  dipl6me  de 
bacheller  ös  sciences  et  le  certiicat  de  maturM  du  Collige  St-Michel  A  Fribourg. 

Reglement. 

Dispositions  ginirales.  —  Art.  1".  —  Les  membres  du  jury  d'examen  sont 
nommes  pour  ans  annee  par  la  Direction  de  l'Instmction  pnbliqne  et  indemnises 
par  la  caisse  du  College  St-HicheL 

Art.  2.  L'examen  s  lien  une  fois  par  an.  II  est  fixe,  dans  la  rfegle,  vers  la 
lin  dn  mois  de  jaillet. 


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306  Kantonale  Oesetze  und  Yerordnnng^en. 

La  Direction  de  l'Instraction  publique  pent  accorder  une  «ession  extraordi- 
naire  dont  lc8  frais  sout  enti6rement  &  la  Charge  des  candidats. 

Art.  3.  Qninze  jours  avant  la  date  fix6e  pour  Texameu,  le  candidat  doit 
diposer,  an  bureaa  de  la  Direction  de  Flnstmction  publique,  las  pifeces  suitantes: 
a.  une  demande  d'admission  ft  Texamen;  —  b.  son  acte  de  naissance;  —  e.  nii 
certificat  constatant  qn'il  a  6tndi6  toutes  les  matiferes  indiqu^es  an  programme 
des  examens. 

Art.  4.  En  demandant  son  adniission  &  Fexamen,  le  candidat  ä  l'Ecole  poiy- 
tecbnique  doit  indiquer  la  dirision  de  l'Ecole  daus  laqnelle  il  d^sire  entrer.  Ckin- 
form^ment  an  concordat,  il  doit  avoir  suivi  comme  älßve  regulier,  et  d'une  ma- 
nifere  saiisfaisante,  les  conrs  de  la  5*°'  classe  industrielle  (conrs  pr^paratoire  i 
l'Ecole  polytechnique). 

Art.  5.  Le  candidat  consignera  en  meme  temps  entre  les  mains  du  secr^- 
taire  de  la  Direction  de  i'Instruction  publique  la  soinme  de  fr.  20  pour  chaque 
särie  d'^preuves. 

Art.  6.    L'examen  comprend,  dans  la  regle,  deux  s^ries  d'epreuTes. 

Le  candidat  doit  avoir  fait  la  4™'  classe  industrielle  on  le  2™^  cnnrs  du  Lyc£e 
pour  la  premifere  s^rie,  et  le  conrs  präparatoire  pour  la  seconde  s^rie  d'^prenres. 

Est  ^galement  admis  le  candidat  qni  justifie  d'^tndes  ^uivalentes. 

Art.  7.  Les  porteurs  dn  dipldme  de  baccalaur^at  ha  lettres  sont  dispensi» 
de  la  premiirc  s^rie  d'äpreuves. 

Art.  8.  Les  notes  obtenus  ä  la  premi^re  s^rie  d'^preuves  ne  donnent  droit 
it  aucun  diplöme:  elles  ne  peuvent  Itre  communiqn^es  que  verbalement  aox  in- 
tdress^s. 

Art.  9.   Les  ^preuves  de  chaque  s^rie  sont  les  nnes  äcrites,  les  autres  orales. 

Epreuves  icriUs.  —  Art.  10.  Les  siqets  de  composition  sont  cboisis  et  fixte 
par  le  jury. 

Art  11.  Les  Epreuves  Gentes  de  la  premilre  s^rie  comprennent :  1°  une 
composition  litt^raire  dans  la  langne  matemelle  (une  des  trois  langues  natio- 
nales); —  2**  une  Version  et  un  theme  allemand  pour  les  candidats  de  langaes 
fran^aise  et  italienne,  une  version  et  nn  th^me  fran^ais  ponr  les  candidats  de 
langue  allemande;  —  S"  une  composition  de  math^matiqnes;  —  4"  une  compo- 
sition de  Sciences  physiqnes  et  naturelles ;  —  50  le  candidat  doit  präsenter  des 
dessins  d'imitation  reconnns  faits  par  lui. 

Art.  12.   2  h.  sont  accord6es  pour  la  composition  de  langne  matemelle;  — 

2  h.  pour  la  composition  de  la  langne  6trang6re;  —  3  h.  pour  la  composition 
de  math^matiques ;  —  2  h.  pour  la  composition  de  sciences  physiqnes  et  naturelles. 

Art.  13.  Les  Spreuves  ßcrites  de  la  seconde  serie  comprennent :  —  1"  Une 
composition  littäraire  dans  la  langne  matemelle  (une  des  trois  langnes  natio- 
nales) ;  —  2**  une  composition  litt^raire  allemande  ponr  les  candidats  de  laugne 
fran;aise  on  italienne  et  une  composition  fran^aise  pour  les  candidats  de  langne 
allemande;  —  3**  deux  compositions  de  matbämatiqnes,  de  mäcaniqne  et  de 
g^om^trie  descriptive;  —  4"  une  composition  de  physiqae,  de  chimie  et  d'his- 
toire  naturelle.  Les  Spnres  et  dessins  faits  par  le  candidat  pendant  l'annee 
doivent  6tre  pr^sentds  avec  la  Signatare  du  professenr. 

Art.  14.    2  beures  sont   accord^es   ponr  chaque  composition  litt^raire;  — 

3  heures  pour  chaque  composition  de  math^matiques ;  —  2  heures  pour  la  com- 
position de  pbysique,  de  chimie  et  d'histoire  naturelle. 

Art.  15.  II  n'est  laissä  k  la  disposition  des  candidats  qu'une  table  de  loga- 
ritbmes  sans  formnies. 

Art.  16.  Les  candidats  sont  sous  la  surveillance  constante  d'nn  des  mem- 
bres  da  jury,  qui  dicte  les  questions  sans  explication  et  sans  commentaire. 

Art.  17.  Ils  ne  peuvent  avoir  ancune  communication  entre  enx,  ni  avec  le 
dehors,  pendant  toutc  la  dur^e  de  chaque  composition.  II  lenr  est  aussi  interdit 
de  sortir  de  la  salle  de  l'examen  pour  quelqne  motif  que  ce  soit. 


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College  St-Michel  ä  Fribourg,  Reglement  et  Prügramme.  307 

Art.  18.  n  est  remü  anx  candidats,  ponr  ^crire  lenrs  compositions,  des 
fenilles  revStucs  du  scean  da  Rectorat. 

Art.  19.  Chaqne  eandidat  signe  sa  composition  et  la  remet  Ini-meme  eotre 
les  mains  de  1'ex.ammatenr  gurveillant  qni  la  paraphe. 

Art.  20.  Les  compositions,  corrig^es,  chacnne,  par  nn  membre  du  Jury, 
sont  jug^es  par  le  jury  tout  entier,  qui  d6cide  quels  sont  les  candidats  aduiis 
i,  snbir  les  6preuves  orales. 

Epreuvea  orales.  —  Art.  21.  Les  ^preuves  orales  sont  publiques.  Ellas 
doivent  dnrer  nn  temps  süffisant  pour  permettre  de  constater  la  solidit^  des 
connaissances  du  eandidat. 

Art.  22.  Les  ^preuves  orales  de  la  premifere  sörie  comprennent:  —  1**  Langne 
matemelle:  Pr^ceptes,  bistoire  de  la  littärature;  —  2<*  laugne  ^trang^re  (alle- 
mand  ou  franijais);  —  3"  bistoire,  gfiographie  et  Constitution  politique  de  la 
Snisse ;  —  4**  arithmfitiqne  et  algfebre ;  —  5"  göom^trie  plane  et  dans  l'espace ;  — 
6*  trigonom^trie  rectiligne;  —  7"  physique;  —  8°  cbimie;  —  9"  bistoire  na- 
tarelle  (zoologie  et  botanique). 

Art.  23.  Les  6preuTes  de  la  seconde  sfirie  comprennent:  1*  lang^ne  mater- 
nelle :  Pr^ceptes  et  bistoire  de  la  litt^ratnre ;  —  2"  allemand  (les  demandes  et 
les  r^ponses  se  fönten  allemand);  —  3"*  algfebre;  —  4"  gfeomötrie  analytiqne  et 
trigonometrie  sph6riqne ;  —  5"  g6om£trie  descriptive ;  —  6"  physique  et  m6- 
canique;  —  7"  cbimie;  —  8"  bistoire  naturelle  (minfiralogie  et  göolog^e). 

Art.  24.  Chaque  ^preuve  distincte,  soit  6crite  seit  orale,  est  appr^ci^e  par 
nne  des  notes  suivantes :  6  signiflant  trfes-bien,  5  bien,  4  süffisant,  8  insuMsant, 
2  mal,  1  tr6s-mal,  0  nnl. 

Art.  25.  Dans  cbaqne  examen  la  note  de  IMpreuve  äcrite  et  celle  de  l'^preuve 
orale  sur  le  mSme  objet  se  combinent. 

Art.  26.  Les  diverses  ^prenves  se  groupent  comme  suit  et  cbaque  gronpe 
est  appr^ci^  par  nne  note  moyenne:  —  1"  langue  matemelle,  littiratnre;  — 
2**  langue  ^trangfere  (allemand  ou  frangais):  —  3"  bistoire,  gäograpbie  et  Con- 
stitution politique  de  la  Suisse;  —  4"  aritbm^tique  et  algebre;  —  5<*  trigono- 
metrie rectiligne  et  sphßrique;  geometrie  analytique;  —  6*  g^ometrie  plane  et 
dans  l'espace  et  geometrie  descriptive;  —  7"  physique  et  mäcaiiique:  — 
8*  cbimie;  —  9"  botaniqnc  et  zoologie;  —  10°  Mineralogie  et  g6ologie;  — 
11*  Dessin. 

Sistdtat  de  l'examen.  —  Art.  27.  Le  eandidat  qui  n'a  pas  obtenu,  ponr  les 
tprenves  äcrites,  au  moins  la  note  moyenne  4  n'est  pas  admis  aux  eprenves  orales. 

II  ne  peat  se  präsenter  k  nouveau  avant  deux  mois  et  doit  recommencer 
l'examen  snr  toutes  les  branches. 

Art.  28.  Le  eandidat  qui  a  obtenu  au  moins  la  note  moyenne  4  pour 
l'ensemble  des  ^preuves  äcrites  et  orales  dans  chacun  des  deux  exatnens,  a  droit 
au  diplöme  on  au  certificat. 

Art.  29.  Le  eandidat  dont  la  note  moyenne  est  insuffisante  est  renvoye  k 
subir  nne  nouvelle  ^preuve.  II  est  dispens^  de  l'examen  dans  les  branches  ponr 
lesqnelles  il  h  obtenu  la  note  5. 

Art.  30.  L'ajournement  est  aussi  prononc^  apris  l'examen  oral,  quelle  que 
seit  la  note  moyenne :  lorsque  le  eandidat  a  eu  un  r^snltat  nul  ponr  nne  brauche 
ou  n'a  pas  obtenu  une  note  superienre  k  2  pour  deux  groupes  d'§preuves,  ou  la 
note  8  pour  trois  groupes  d'^prenves. 

Le  eandidat  ajournä  est  admis  k  subir  nne  ^prenve  supplämentaire  sur  les 
branches  dont  les  notes  loi  ont  valu  rajonmement. 

Art.  31.    Tonte  fraude  commise  k  l'examen  entraine  rsgoumement 

Art.  32.    L'ajournement  est  toiq'ours  prononc^  par  le  jury. 

Art.  33.  Lc  eandidat  igonme  ne  pent  se  präsenter  k  nouveau  avant  un 
d6lai  de  deux  mois.  Aprfes  trois  ajoumements  il  n'est  plus  admis  k  une  nouvelle 
ipreuve. 


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1 


B08  Kantonale  Gesetze  und  Verordunngfen. 


Art.  34.  Lo  r^snltat  final  s'obtient  en  combinant  les  uotes  des  dens  examen« 
d'aprfes  I'art.  26. 

Art.  35.  Les  dispositiong  des  art.  27,  29,  80,  31  et  38  sont  applicables 
ilans  les  deux  series  d'^pr^nves  et  dans  lear  combinaison  ponr  le  r^snltat  final 
(art.  26). 

Art.  36.  Les  diplömes  d^livräs  portent  les  notes  de  maturit^  I  (tris-bien), 
II  (bien)  et  III  (satisfaisant). 

a.  La  note  I  est  accord^e,  lorsqne  la  moyenne  est  snp^rienre  &  5 :  —  &.  Is 
note  II,  lorsqne  la  moyenne  est  supörieure  k  i*/*;-  —  c  la  note  III,  lorsqne 
cette  moyenne  ne  d^passe  pas  4'/«. 

Art.  37.  Le  certificat  de  matnrit6  ponr  l'admission  ft  l'Ecole  polytechniqae 
est  stabil  d'apres  les  prescriptions  dn  concordat. 

Art.  88.  Les  dipldmes  ou  certificats  sont  sign^s  par  Ic  rectenr  du  coU^e 
St-Hichel  et  par  le  conseiller  d'Etat^,  directenr  de  Tlnstmction  publique. 

Art  39.  Apr^s  cbaque  examen,  le  President  dn  jury  adresse  k  la  Direction 
de  rinstrnction  publique  nn  rapport  snr  le  r^snltat  de  cet  examen.  Ce  nipport 
Ost  sign6  par  tons  les  membres  du  jury. 

Programme. 
Premiire  sMe  d'ipreuves. 

1.  Langue  maternelle.  —  a.  Unc  composition. 

b.  Litt^ratnre  en  g^n^ral :  Elements  du  style,  pensäes,  mots.  —  Qnalitte  da 
style.  —  Fitfures :  figures  de  syntaxe,  tropes,  fignres  de  pensee.  —  Les  trois 
genres  de  style :  simple,  temp6r6,  sublime.  —  De  la  composition  et  de  ses  regle«: 
iuvention.  disposition,  moyeus  de  se  former  ä  la  composition.  —  Des  geores  de 
composition  cn  prose:  diverses  sortes  de  narrations;  description,  divers  genres; 
lettres:  qnalitäs,  diverses  sortes  de  lettres. 

c.  Elements  d'histoire  litt6raire :  Les  principanx  antenrs  qui  ont  brille  dans 
les  genres  mentionn^s  plus  hant  et  leurs  chefs-d'oenvre. ') 

2.  Langue  Hrangire  (alhmand  ou  franfais).  —  a.  Un  thtoe ;  —  6.  Une 
Version  (l'nn  et  l'autre  sans  dictionnaire),  tiris  des  manaels  de  classe  de  dem 
demiferes  ann^es;  —  r.  Versious  orales  avec  explications  grammaticales.^ 

3.  Geographie.  —  Geographie  politique.  —  Etats  et  capitales  de  l'Asie,  de 
l'Afrique,  de  rAracriquc  et  de  l'Oceanie.  —  Colonies  europ^ennes.  —  Etats  de 
l'Enrope:  limites,  grandes  divisious,  villes  principales,  population,  races,  langues, 
religions. 

Snisse.  —  Geographie  physique  et  politique  d^taill^e. 

Constitution  politique  de  la  Suisse.  —  Dispositions  ginerales.  —  Dnrite 
constitntionnels  de  la  Confdd^ration.  —  Organisation  militaire. 

Autoritds  föderales :  Conseil  national,  Conseil  des  Etat-s,  AssembUe  föderale, 
Conseil  fdd^ral  et  Tribunal  f^ddral. 

Canton  de  Fribourg:  Divisions  territoriales  et  antoritds  cantonales. 

i.  Histoire.  —  A.  Histoire  moderne.  —  Les  ddcouvertes  giograpldqnes.  — 
La  Renaissance  en  Italic  et  en  France. 

La  R^forme:  Les  canses,  les  chefs,  les  doctrines,  les  partis  en  Allemagne. 

Charles-Quint  et  Fran^ois  I*' :  Leurs  possessions,  leur  röle  politique,  cause« 
et  issue  de  leurs  guerres.  —  Progrfes  des  Tnrcs  sous  Soliman-le-Magnifique.  — 
La  Saint-Barth61emy.  La  Sainte-Ligue :  Son  bnt,  ses  chefs  et  son  inlluence. 
Regne  de  Henri  IV.  —  Rfegne  d'Elisabeth  d'Angleterre.   Protectorat  de  CronnreU. 

Guerre  de  Trente  ans :  Canses,  p§riodes  avec  les  chefs  militaires  et  issue 
de  chaque  pßriode.  —  Traitd  de  Westphalie.  —  Canses  de  la  decadence  de 
l'Espagne.  —  Ministfere  et  politique  de  Richelieu. 

■)  Lc  ProKramine  nnniipl  des  litudeg  du  Oull^Ke  Saint-Michel  d^temtineni  deux  ebei>- 
dNeuvre  littt^raires  au  iiioins  k  analyser.  —  Voir  n  la  fln  de  cc  Programme. 

')  Voir  le  Prograiiinie  annoel  des  (Stades  de  la  section  industrielle  du  CoIK'K*'  Saiat-Midiri. 


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College  St-Michel  k  Friboarg,  Reglement  et  Programme.  309 

Bfegne  de  Louis  XIY:  Absolntisme,  administration,  les  lettres  et  las  art«, 
gnerres  de  Hollande  et  de  Is  snccession  d'Espagne.  —  Le  Concile  de  Treute.  — 
Le  callicanisme. 

Pierre-Ie-Qrand :  Ses  gnerres  contra  Charles  XII  et  les  prugr^s  de  la  Bnssie 
soas  80D  r^gne. 

Rfegna  da  Fr^d^ric  II:  Son  administration  et  agrandissement  de  la  Pmsse. 

Marie-Thärfese:  Les  causes  et  l'issne  des  gnerres  eutreprises  sous  son  r&gne. 

Etats-Unis:  Canses  du  soal^Temeut  contre  l'Angletarre,  les  promotenrs  da 
Eon  indöpeudance  et  traitä  de  Versailles.  —  Le  philosophisme. 

La  Pologne:  Canses  de  sa  d^cadence  et  demier  partage. 

B.  Histoire  contemporaina.  —  Revolution  frangaise:  Canses,  assembl^e  na- 
tionale, prise  de  la  Baatille,  le  10  aoftt  it  les  massacres  da  septembre.  —  La 
famille  royale  an  Tample  et  son  sort. 

La  Convention:  Les  partis,  la  Terrenr  et  les  institntions.  —  Premifere 
campagne  de  Bonaparte. 

Le  Consnlat:  Concordat,  Code  civil  et  I'institnt. 

L'Empire :  Organisation  et  hi^rarchie  imperiale.  —  Batailles  d'Austarlitz,  de 
Jana,  d'Eylau,  de  Wagram,  sifege  de  Saragosse,  prise  de  Moscon,  passage  de  la 
Bär6sina  et  Waterloo.  —  Restauration  en  France,  an  Allemagne  et  an  Italie.  — 
Eövolation  de  1830  en  France  et  en  Belgiqne.  —  Bövolution  de  1848  eu  France.  — 
Coup  d'Etat.  Napoleon  III.  —  Gnerres  da  Crim^e  et  de  1870.  —  Inventions 
scientifiques  du  XIX™«  siicle. 

C.  Histoire  suisse.  —  Temps  primitifs :  Lacnstres  et  halvfetes. 
Domination  romaine  et  civUisation :  Yillas,  langne  et  lontes. 

Invasions  germaniqnes:  Etablissement  des  Burgondes  et  des  Allemannes, 
laur  langne,  lenr  conversion  an  christianisme.  —  Evechäs  et  monastäras. 

Second  royanme  de  Bonrgogne:  Rois  et  gnerres. 

Domination  allemande:  Les  Zcehringen,  fondation  de  Fribonrg  et  de  Bema.  — 
Pierre  de  Savoie  et  Rodolphe  de  Habsbonrg.  —  Orig^ine  de  la  Confgd^ration 
snisse.  —  Morgarten  et  Lanpen.  —  Rodolphe  Brnn.  —  Conf6d6ration  des  hnit 
cantons  avec  dates.  —  Sempach  et  Nfafels.  —  Guerres  d' Appenzell.  —  Domination 
^piscopale  dans  le  Yalais  et  gnerre  contre  les  Rarogne.  —  Formation  des  lignes 
dans  les  Grisons.  —  ConqnSte  de  l'Argovie  et  de  la  Thurgovie.  —  Gnerre  civile 
de  Zürich.  —  Guerres  de  Bonrgogne  et  de  Sonabe.  —  Conföd^ration  des  XIII 
cantons. 

Reformation:  Chefs,  gnerres  de  Cappel  et  du  Goubel  et  cantons  reform^s.  — 
Gnerre  des  paysans.  —  Invasion  fran^aisa  et  Organisation  da  la  R^publiquc 
halvetiqne.  —  Origine  et  Organisation  de  l'Acte  de  m^diation.  —  Restanration. 

5.  ArithnUtique.  —  Prodnit  de  pinsienrs  facteurs.  —  Cbangement  de  l'ordre 
des  factenrs.  —  Multiplication  et  division  d'nn  nombre  par  nn  prodnit  de  pin- 
sienrs facteurs  et  räciproquement  —  Caracteres  de  divisibilite  par  2,  3,  5,  9, 
11.  —  Nombres  premiers.  —  D6composition  d'nn  nombre  an  ses  facteurs  Pre- 
miers. —  Recherche  du  plus  grand  commnn  diviseur  et  du  plns  petit  commnn 
multiple. 

Fractions  ordinaires.  —  Propri§t6s  fondamentales.  —  Simplification.  — 
Rednction  au  mime  denominatenr.  —  Plus  petit  d^nominateur  commnn.  — 
Operations  snr  les  fractions  ordinaires.  —  Nombres  decimanx.  —  Operation».  — 
Rednira  nne  fraction  ordinaire  en  fractiou  decimale.  —  Fractions  decimales 
periodiqnes.  —  Tronver  la  fraction  ordinaire  gäneratrice  d'une  fraction  däcimale 
periodique,  simple  ou  mixte. 

Systeme  metrique. 

Carre  et  racine  carräa,  cnbe  et  racina  cubiqne  d'nn  nombre  eutier,  d'une 
fraction  ordinaire  et  d'une  fraction  decimale.  —  Racine  approchee. 

Rapports  et  proportions.  —  Principales  proprietes.  —  Notions  gönörales  snr 
las  grandeurs  directement  ou  inversement  proportionnelles. 


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810  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 

6.  Algihre.  —  Addition,  sonstraction,  maltiplication  et  division  des  monfimes 
et  des  polynömes.  —  Fractions  alg^briqaes.  —  Eqaations  dn  premier  iegti  i 
une  oa  plusienrs  inconnues.  —  Interpretation  des  valears  n^atires  dans  les 
Probleme«.  —  Usage  et  calcnl  des  qnantit^s  n^atires.  —  Cas  d'imposnbiliti  et 
d'indetermination.  —  Formnles  g6n6rale8  ponr  la  r^solution  des  ^aations  dn 
premier  degr6  k  deux  inconnnes.  —  Des  in^galit^.  —  Pnissances  et  racines  des 
expressions  algäbriqnes.  —  Calcnl  des  radicanx.  —  Exporants  fraetionnaires  et 
n^g^tifs.  —  Equations  dn  second  degre  ä  nne  et  plnsienrs  inconnnes.  —  Dis- 
cnssion  de  l'^quation.  —  Relation  entre  les  coefficients  et  les  racines  de  l'^qna- 
tion.  —  D^composition  dn  trinöme  dn  second  degr€  eu  factenra  du  premier.  — 
Eqnations  bicarr^es.  —  Qnestions  de  maximum  et  de  minimnm.  —  Progressions 
arithmötiqaes  et  giom^triqaes.  —  Logarithmes.  —  Usage  des  tables.  —  Int^et« 
compos^.  —  Annnit^s. 

7.  Oiomitrie.  —  Q6om6trie  plane:  Angles.  —  Triangles:  cas  d'ggalit£.  — 
Triangle  isocMe.  —  De  la  perpendiculaire  et  des  obliques.  —  Cas  d'6galit6  des 
triangles  rectangles.  —  Droites  parallMes.  —  Angles  dont  les  cöt^s  sont  paral- 
leles on  perpendicnlaires.  —  Somme  des  angles  d'nn  triangle  et  d'nn  polygone 
qnelconqae.  —  Des  parall^Iogrammes. 

De  la  circonf^rence  da  cercle.  —  D^peudance  mntnelle  des  arcs  et  des 
Cordes,  des  longnenrs  des  cordes  et  de  lenrs  distances  an  centre.  —  Bayon 
perpendiculaire  k  nne  corde.  —  De  la  tangente.  —  Arcs  intercept^s  par  de« 
parallMes.  —  Intersection  et  contact  de  deux  cercles.  —  Mesure  des  angles. 

ProbUmes  graphiqnes:  Constraction  des  angles  et  des  triangles.  —  Tiace 
des  perpendicnlaires  et  des  parallMes.  —  Division  d'nne  droite  et  d'nn  arc  es 
(lenx  parties  Egales.  —  Faire  passer  une  circonförence  par  trois  points  donnes.  — 
Mener  par  un  point  nne  tangente  k  nn  cercle.  —  Tangente  commune  ext^rienre 
ou  int^rienre  i,  denx  cercles.  —  Discnssion  de  cettc  qnestioo.  —  Däcrire  gor 
nne  droite  donnäe  nn  segment  de  cercle  capable  d'nn  angle  donn€. 

Lignes  proportionnelles.  —  Droite  parallMe  k  l'nn  des  cöt^s  d'nn  triangle.— 
Bissectricc  de  l'angle  d'nn  triangle  et  de  l'angle  ext^rienr.  —  Polygones  sem- 
blables.  —  Cas  de  similitnde  des  triangles.  —  Däcomposition  des  jralygones 
semblables  en  triangles  semblables.  —  Rapport  des  pWmfetres.  —  ThSortmes 
fondamentanx  sur  les  transversales,  le  pÖle  et  la  polaire  par  rapport  k  nn 
Systeme  de  denx  lignes  droites  et  par  rapport  an  cercle.  —  Kelations  entre  k 
perpendiculaire  abaissöe  dn  sommet  de  l'angle  droit  d'an  triangle  rectangle  snr 
l'bypotänase,  les  Segments  de  l'hypot^nuse,  l'hypot^nnse  elle-meme  et  les  cötäs 
de  l'angle  droit.  —  Carr^  dn  cöt£  d'nn  triangle  oppos^  k  un  angle  droit,  aign 
ou  ubtas.  —  Somme  des  carr^  de  denx  cöt^  d'un  triangle  qnelconqne.  — 
S^cantes  dn  cercle  issnes  d'nn  meme  point.  —  Cas  oü  l'nne  des  s^cantes  devient 
tangente.  —  Puissance  d'nn  point  par  rapport  k  la  circonfärence.  —  Axc  radical, 
centre  radical.  —  Centres  et  axes  de  similitudes. 

Problfemes  graphiqnes :  diviser  nne  droite  en  parties  Egales,  on  en  parties 
proportionnelles  k  des  droites  donn^es.  —  Construire  la  qnatrifeme  proportionnelle 
k  trois  droites  doun^es,  la  moyenne  proportionnelle  entre  denx  droites  donnäes.  — 
Construire  deux  lignes  droites  dont  la  somme  et  le  prodnit,  on  dont  la  difference 
et  le  prodnit  soient  donnes.  —  Diviser  nne  ligne  droite  en  moyenne  et  extreme 
raison.  —  Constmire  sur  nne  droite  donn^e  un  triangle  on  nn  polygone  sem- 
blable  k  nn  triangle  ou  k  un  polygone  donnS. 

Polygones  räguliers.  —  Polygone  regulier,  inscrit  et  circonscrit  —  Polygone* 
r^gnliers  semblables;  rapport  des  p^rimfetres.  —  Rapport  d'une  circonfärence  ä 
son  diamfetre.  —  Inscrire  dans  le  cercle  un  carr6,  un  hexagone  regulier,  nn 
d^cagone  regulier.  —  Calcnl  du  nombre  k.  —  Aire  du  rectangle,  du  Paralle- 
logramme, dn  triangle,  dn  trap6ze,  d'un  polygone  qnelconqne.  —  Carr6  constmit 
sur  l'bypotänuse  d'un  triangle  rectangle.  —  Aire  d'un  polygone  regulier,  d'nn 
cercle,  d'un  secteur  et  d'un  segment  de  cercle.  —  Rapport  des  aires  de  denx 
polygones  semblables,  de  deux  polygones  r6guliers,  de  deux  cercles. 

Transformer  un  polygone  en  nn  triangle  äquivalent.  —  Constmire  nn  carr£ 
äquivalent  k  an  polygone.  —  Construire  un  polygone  semblable  k  nn  polygone 


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College  St-Michel  i,  Fribonrg,  Biglement  et  Programme.  311 

donn£,  et  tel  qne  son  rapport  i,  ce  poIygone  soit  6ga\  k  celni  de  denx  lignes 
droites  donn^es.  —  Constrnire  un  rectangle  äquivalent  k  nn  carrä  donn6,  et 
dont  lea  c6t£8  fassent  nne  somme,  on  aient  entre  eux  une  diff6rence  donn^e.  — 
Constraction  des  racines  des  äqnations  da  second  degr4  k  nne  inconiine. 

G^^om^trie  dang  l'espace :  Da  plan  et  de  la  ligne  droite.  —  Perpendicnlaires 
et  obliques  au  plan.  —  Parallälisme  des  droites  et  des  plan«.  —  Angles  diedres ; 
leurs  mesures.  —  Plans  perpendiculaires  entre  eax.  —  Angles  triedres;  cas 
d'6galitä  et  de  sym^trie.  —  Propriötös  de  l'angle  trlMre  sappl^mentaire.  — 
Limite  de  la  somme  des  faces  d'nn  angle  poly4dre  conTexe.  —  Limites  de  la 
somme  des  angles  difedres  d'nn  angle  triMre. 

Des  polyedres.  —  Prisme,  parallfilipipfede,  cnbe.  —  Pyramide.  —  Sections 
planes,  paralleles,  du  prisme  et  de  la  pyramide.  —  Mesare  des  voluraes.  — 
Volome  du  parallälipipede,  do  prisme,  de  la  pyramide,  da  tronc  de  pyramide.  — 
Poly6dres  semblables;  rapport  des  volames  et  des  snrfaces. 

Les  Corps  ronds.  —  Cylindre  droit  k  base  circnlaire.  —  Mesare  de  la  snr- 
face  laterale  et  du  Tolnme.  —  C6ne  droit  k  base  circnlaire.  —  Sections  paralleles 
k  la  base.  —  Snrface  laterale  du  cöne,  du  tronc  de  cöne  k  bases  paralleles.  — 
Volnme  da  cSne,  da  tronc  de  cöne  k  bases  paralleles.  —  Sphäre.  —  Sections 
planes,  grands  cercles,  pctits  cercles.  —  Poles  d'un  cercle.  —  Trouver  le  rayon 
d'nne  spnere  donn^e.  —  Plan  tangent.  —  Angle  de  deux  arcs  de  grauds  cercles. 
—  Notions  snr  les  triangles  sphiriqaes.  —  Snrface  engendröe  par  nne  ligne 
briste  r6guli6re.  —  Aire  de  la  zone,  de  la  Sphäre  entiftre.  —  Volnme  engendrö 
par  un  triangle  tonmant  autour  d'nn  axe  menä  dans  son  plan  par  nn  de  ses 
sommets.  —  Sectear  polygonal  regulier  toamant.  —  Volame  da  sectear  sphiriqoe, 
de  la  Sphäre  entifere  et  du  segment  sphärique. 

8.  Trigonomftrie  reetiligne.  —  Rapports  trigonom^triqnes.  —  Relations  entre 
les  rapports  trigonom^triqae  d'an  mSme  arc.  —  Expression  dn  sinns  et  da  co- 
ainns  en  fonetion  de  la  tangente.  —  Formnies  relatives  an  sinus,  Cosinus  et 
tangente  de  la  somme  et  de  la  difKrence  de  denx  arcs.  —  Expression  de  sin.  2a, 
cos.  2a  et  tang.  2a.  —  Connaissant  cos.  a  oa  sin.  a,  calculer  sin.  '/ga  et  cos. 
*/ta.  —  Bendre  calcnlable  par  logarithmes  la  somme  oa  la  diff6rence  de  denx 
sinns,  cosinns  oa  tangentes.  —  Notions  sar  la  constmction  de  tables  trigono- 
mätriqnes.  —  Usage  des  tables.  —  Belations  entre  les  augles  et  les  cßt^s  d'nn 
triangle  rectangle  on  d'un  triangle  qaelconque.  —  Räsolation  des  triangles  rec- 
tangles  et  quelconqnes.  —  Aire  dn  triangle  en  fonetion  des  donn^es.  —  Appli- 
cations. 

9.  Phyaique.  —  Matifere,  corps,  atoraes,  masse,  density.  —  Pb^nomenes  phy- 
siqnes.  —  Forces  oa  agents  natnrels.  —  Lois,  th6ories,  systämes  physiques.  — 
Hypothese  de  Panit^  des  forces. 

Propriet^s  g^ngrales  de  la  matiere:  Etendne  (vemier,  cath6tometre),  divisi- 
bilit4,  inertie,  impenätrabilitä,  compressibilitä,  eiasticite,  mobilitä. 

Etats  de  la  matiere :  Solide,  liqnide,  gazenx.  —  Affinite,  cohäsion,  adh^rence. 

Pesantear:  Direction  de  la  pesantenr.  —  Poids,  centre  de  gravitä.  —  Lois 
de  la  chnte  des  corps.  —  Machine  d'Atvood.  —  Pendale.  —  Intensiti  de  la 
pesantenr. 

Hydrostatique :  Principe  de  Pascal.  —  Presse  hydraaliqae.  —  Pressions 
d^Telopp^es  dans  les  liquides.  —  Condition  de  l'^quilibre  des  liquides.  —  Vases 
commnniquants ;  applications.  —  Principe  d'Archimede,  corps  plong^s.  —  Poids 
sp^cifique;  methodes  diverses  pour  le  determiner.  —  Ar^ometres  divers.  — 
Pompes,  syphons. 

Gaz.  —  Poids,  pression  des  gaz.  —  Atmosphire,  hantenr,  poids  de  l'atmos- 
phere.  —  Theorie  du  barometre,  mesare  de  la  pression  en  kilogrammes.  — 
Barometres  divers ;  usages  dn  barometre,  pronostic  dn  temps ;  d^termination  des 
altitndes,  nivellement  barometriqne.  —  A^rostats,  mesare  de  la  force  ascension- 
nelle.  —  Loi  de  Hariotte.  —  Lois  des  m^langes  des  gaz ;  manometres  divers.  — 
Hacbine  pneomatique.  —  Loi  de  la  rar^faction  de  l'air. 

Actions  moiecnlaires :  capillaritä,  endosmose,  exosmose,  dialyse,  absorption. 


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312  Kantonale  Gesetze  und  VerordnunKen. 

AcouBtiqae:  Vibratious  sonores.  —  Yitease  du  son. 

Reflexion  da  son :  Echos,  r^sonnances.  —  Ondes  sonores.  —  Mode  de  propa- 
gation  dn  son. 

Qnalitäs  des  sons:  Hanteur,  intensit^,  timbre,  interralles  mnsicaux.  — 
Gammas.  —  Mesure  du  nombre  des  vibratinns  sirfene.  —  Compteurs  graphiqnes.  — 
LoDgueuT  des  ondes.  —  Vibrations  des  cordes,  de  l'air  dans  ies  tnyaux.  —  Loit 
des  longnenrs.  —  Harmoniques.  —  Canses  gän^rales  da  timbre.  —  Phonographe. 

Chalear :  Hypothfeses  snr  sa  natnre.  —  Tempörature.  —  Thermomfetres  divers 
et  Gebelles  thermom^triqnes. 

Dilatation:  Coefficient  de  dilatation.  —  Methode  ponr  däterminer  Ies  coef- 
ficients  de  dilatation  des  corps  solides,  liquides,  gazenx.  —  Expression  alg^briqne 
des  longueurs  et  des  volumes  en  fonction  de  la  temp^ratnre.  —  Application  des 
formales  tnmT^es  k  la  correction  des  longueurs,  des  densit^s.  —  Thermomfetre 
ä  air.  —  Maximum  de  density  de  l'ean. 

Changements  d'6tat:  Fusion,  solidification.  —  Lois  et  canses  qni  Ies  modi- 
fient.  — •  Vaporisation,  ävaporation,  ßbullitinn.  —  Chalear  latente.  —  Tension  de 
la  vapeur;  maximum  de  tension.  —  Mäthodes  de  d^termination.  —  Lois  des 
mälanges  des  gaz  et  des  Tapcurs.  —  Caläfaction.  —  Liqn^faction  des  gaz  et 
des  vapeurs;  expäriences  de  Pictet  et  de  Cailletet. 

Hygrom6trie :  Hygromötre  de  de  Sanssnre,  de  Daniel,  de  Regnault  —  Psy- 
chromltre  d'August.  —  Substances  bygrom^triques. 

Caloiim^trie :  Determination  de  la  chalenr  spicifique,  dn  caloriqne  de  fiision 
et  de  Vaporisation  des  corps.  —  Chalenr  de  combinaison.  —  Notions  sor  la 
th^orie  m^canique  de  la  chalenr. 

ConductibilitÄ :  Rayonnement,  refroidissement.  —  Pouvoirs  röflechissant,  ab- 
sorbaut,  4missif,  diathermane.  —  Sources  de  chalenr.  —  Notions  snr  le  chaaf- 
fage  et  Ies  roachines  ä,  vapeur. 

10.  Chimie.  —  Corps  simples  et  corps  compos6s.  —  Combinaisons  et  ddcom- 
positions.  —  Lois  des  combinaisons.  —  Poids  atomiqnes  et  mol^culaires.  — 
Nomenclature  parl^e  et  ßerite.  —  Classification  des  m^talloides.  —  Valence  des 
atomes. 

Hydrogfene.  —  Oxygene.  —  Eau,  analyse  et  synthfese,  gaz  et  sels  dissons 
dans  l'eau ;  eau  potable.  —  Air,  analyse. 

Fluor;  acide  fluorhydriqne.  —  Chlore;  acide  chlorhydriqne.  —  Brome.  — 
lode.  —  Soufre:  acides  snlfarenx,  sulfariqne,  sulfhydrique. 

Gaz  ammoniac.  —  Protoxyde  d'azote.  —  Bioxyde  d'azote.  —  Acide  azo- 
tiqae.  —  Phosphore.  —  Hydrogine  phnsphorS.  —  Acide  phosphoriqne.  —  Arsemc, 
acide  arsfinieux,  recherche  de  l'arsenic  dans  Ies  empoisonnements. 

Carbone.  —  Oxyde  de  carbone.  —  Acide  carbouique.  —  Snlfnre  de  cw- 
bone.  —  Acetylfene.  —  Ethylfene.  —  Methan.  —  Gaz  de  l'^clairage,  flamme.  — 
Cyanog^ne,  acide  cyanhydrique.  —   Silicium,  silice.  —  Bore.  —  Acide  boriqne. 

11.  Hiatoire  naturelle.  —  Zoologie.  —  Caractferes  g6n£ranx  des  animanx: 
tissus  et  organes  qni  las  constitaent;  fonctions. 

Nutrition :  Appareil  digestif ;  digestion.  —  Organes  et  fonction  d'absorption. 

Circulation:  Vaisseaux  sanguins,  art&res,  veines,  coeur,  sang. 

Respiration:  Poumons,  branchies,  trach^es,  air  atmosphärique;  chalear  animale. 

Fonctions  de  relation:  Mouveraent;  sensibilit^:  instinct. —  Sqnelette;  mos- 
cles.  —  Systeme  nerveax;  Systeme  cer^bro-spinai ;  systfeme  ganglionnaire.  — 
Sens.  —  Voix.  —  Notions  de  Classification.  —  Etudes  des  principanx  ordres  dn 
r&gne  animal. 

Botanique.  —  Organisation  g^n^rale  des  v^g^tanx :  cellales,  fibres,  vtdsseani, 
tissus.  —  Racines;  nutrition.  —  Tiges;  circulation.  —  FeuUles;  transpiration, 
respiration,  fonction  chlorophylienne.  —  Fleurs :  f6condation.  —  Fmits ;  graines, 
germination.  —  Notions  de  Classification.  —  Systfeme  de  Linn6;  m^thode.  — 
Dicotyl6done8 ;  monocotylidones.  —  Principales  familles. 


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College  St-Hichel  &  Pribourg,  Reglement  et  Programme.  313 

12.  De»9in.  —  Dessin  Unfaire.  —  Facilit^  dans  l'ex^cntion  des  constructions 
g^om^triqaes.  —  Qnelque  habitude  du  lavis. 

Dessin  ä  main  levie.  —  Un  pen  d'exercice  dans  le  dessin  d'ornementation. 

Seeonde  »eri»  d'ipreuves. 

1.  Langue  matemelle.  —  a.  Une  composition. 

b.  Litt£ratnre  et  rh^toriqae.  —  Versification :  r&gles.  —  Divers  geiires: 
genre  6pique,  genre  dramatique,  genre  didactique ;  ^pitres,  satires,  fables,  616gies. 
De  la  rh6torique :  divers  genres  d'äloqaence.  —  Parties  et  qnalit^s  du  discours. 

e.  Elements  d'histoire  litt^raire :  Les  principanx  antenrs  qoi  ont  brilM  dans 
les  genres  mentionn^s  plus  haut  et  lenrs  cbefs-d'oenvre '). 

2.  Langue  allemande.  —  a.  Une  composition  sans  dictioanaire. 

b.  Tradnctions  orales  et  analyse  des  antenrs  yns  dans  l'aou^e.  Les  demandes 
et  les  räponses  se  fönt  en  aliemand. 

3.  Algibre.  —  Fractions  continnes.  —  Analyse  indStermin^e  dn  premier 
degri. 

Arrangements,  permntations,  combinaisons.  —  Binome  de  Newton.  —  Tri- 
angle  arithm^tique.  —  Puissances  et  racines  des  polynömes.  —  Sommation  des 
piles  de  boulets. 

■  Theorie  des  s^ries ;  nombre  e ;  logaritbmes  n^p^riens.  —  Eqnations  exponen- 
tielles.  —  Bxpressions  imaginaires.  —  Formnle  de  Moivre. 

Elements  dn  calcal  des  därivees.  —  Maximum  et  minimnm  des  fonctions.  — 
Yraie  valenr  des  expressions  qui  se  pr^sentent  sons  nne  forme  ind^terminSe.  — 
S£iies  convergentes  servant  k  calculer  les  logaritbmes  n6p6riens  ou  vnlgaires 
et  le  nombre  n. 

Propri^t^s  g^n^rales  des  Eqnations  alg^briqnes.  —  Becherche  des  racines 
inegales,  enti&res  ou  fractionnaires,  des  racines  commuues  dans  le  cas  des  racines 
commensurables.  —  Thöoreme  de  Rolle.  —  Eqnation  du  troisifeme  degrß.  — 
Formale  de  Cardan.  —  Methode  trigonom^trique.  —  Methode  d'approximation 
de  Newton,  on  Regula  falsi. 

4.  Trigonomitne  sphSrique.  —  Propri6t6  des  triangles  sph^riques.  —  Re- 
lations  entre  les  trois  cöt^s  et  an  angle,  entre  deux  cötls  et  les  angles  opposäs, 
entre  deux  cötes,  l'angle  compris  et  l'angle  opposfi  k  l'un  deux,  entre  un  c6te 
et  les  trois  angles.  Proprifetäs  des  triangles  rectangles.  —  Expression  des  angles 
en  fonction  des  cötßs,  et  des  c6t6s  en  fonetion  des  angles.  —  Formnies  de  De- 
lambre;  analogies  de  Neper.  —  Resolution  des  triangles  sphäriqnes  rectangles 
et  quelconques.  —  Applications  anx  questions  les  plus  simples  de  g^omätrie  et 
de  cosmograpbie. 

5.  GSomStrie  analytique.  —  Coordonnöes  rectilignes  dans  le  plan,  et  parti- 
cnliferement  coordonn^es  rectangulaires.  —  Coordonnfies  polaires.  —  Transfor- 
mation des  coordonn^es.  —  Theorie  da  ia  ligne  droite,  de  la  circonf^rence. 

Discnssion  et  r^dnction  de  l'^quation  g^uärale  du  second  degrä  entre  denx 
variables.  —  Propri^tös  de  l'ellipse,  de  l'hyperbole  et  de  la  parabole.  —  Coor- 
donnäes  rectangulaires  dans  l'espace.  —  Distance  de  denx  points.  —  Eqnations 
de  la  droite  et  du  plan.  —  Angle  de  denx  droites. 

6.  Oiomitrie  descriptive.  —  Representation  da  point,  de  la  droite,  dn  plan 
et  du  cercle.  —  Changement  des  plana  de  projection.  —  Mouvement  de  rota- 
tion.  —  Rabattements.  —  Intersections.  —  Distance  de  deux  points,  d'un  point 
h  nne  droite  on  ä.  an  plan,  d'une  droite  ä  un  plan.  —  Angles  des  droites  et  des 
plane.  —  Angles  trifedres. 

Projections  des  solides ;  d6veloppements.  —  Sections  planes  des  polyfedres.  — 
Intersections  des  corps.  —  Plans  tangents  au  cylindre  et  an  cöne. 

Theorie  des  ombres.  —  Determination  de  l'ombre  portee  par  divers  corps 
snr  les  plans  de  projection,  les  rayons  luminenx  etant  paralleles.  —  Epnres. 

')  Voir  h  la  fln  dn  Progrnniine  annnel  des  Stades  da  College  Baint-Mlchel. 


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314  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

7.  Micanique.  —  Statiqne.  —  Notions  snr  les  forces,  lenr  mesnre.  —  Com- 
position  et  d^romposition  deg  forces  qnelconqnes  et  paralleles,  coople.  —  For- 
males relatives  ä  la  composition  et  k  la  d^composition  des  forces.  —  Eqnations 
de  l'äquilibre.  —  Moments  des  forces  par  rapport  an  point  et  an  plan.  —  Cen- 
tres  de  gravit^.  —  Composition  d'an  Systeme  quelconqae  de  forces  appliqnto 
W  an  Corps  solide. 

Machines  simples:  Levier,  balances,  poulies,  trenil,  plan  iuclin^. 

Cin^matiqne.  —  Monvement  uniforme  rectiligne  et  circnlaire.  —  Monvement 
Tari6  en  g^ndral  et  monvement  nniformäment  vari^.  —  Chnte  des  graves.  — 
Composition  et  d^composition  des  moavements. 

Dynamiqne.  —  Principe  d'inertie.  —  Proporlionnalit6  des  force«  aux  accäi- 
rations.  —  Masse  des  corps.  —  Travail  des  forces.  —  Force  vive. 

8.  Fhf/tique.  —  Lomiire.  —  Hypothfeses  snr  sa  natnre.  —  Corps  £clair^ 
ombre,  pänombre.  —  Marche  des  rayons  Inminenx  dans  la  chambre  obscnre.  — 
Intensil^  de  la  Inmiire;  photomfetres. 

Reflexion  de  la  Inmi^re :  Miroirs  plans,  sph^riqnes,  concaves  et  convexes.  — 
Foyers,  formales  des  miroirs;  Images,  grandenr  des  Images.  —  Canstiqnes. 

B^fraction :  Loi  de  Descartes.  —  Angle  limite.  —  Marche  des  rayons  Inmi- 
nenx dans  nn  milien  termini  pas  des  faces  paralleles;  prieme,  lentilles  conver- 
gentes  et  divergentes,  foyer,  images.  —  Instrnmenta  d'optiqne  principanx.   . 

D^composition  de  la  Inmi^re:  Spectre  solairc.  —  Propri^t^s  des  divers 
rayons  color^s. 

Principe  de  l'analyse  spectrale. 

Electricit^  et  magnätisme.  —  Electricit^  statiqne:  Ph^nomänes  fondamen- 
taux.  (Electrisation  par  flrottement,  inflnence,  etc.)  —  Lois  des  actions  filectri- 
qnes.  —  Masses  61ectriques.  —  Champ  älectriqne.  —  Distribution  de  l'flectri- 
cit6.  —  Effets  des  decharges. 

MagnStisme:  ph^nom^ncs  g^n^ranx.  —  Champ  magn^tiqne,  ligne  de  force.  — 
Magndtisme  terrestre.  —  Proc^dds  d'aimantation  et  de  conservation  des  aimants. 

Electricitö  dynamiqne:  Phönomenes  gänäraux  (exp^riences  de  ßalvani  et  de 
Volta).  —  Piles  ä  an  et  ä  denx  liquides.  —  Accnmulateurs.  —  Piles  thermo- 
äectriqacs.  —  Effets  chimiques  des  courants  (galvanoplastie).  —  Effets  calori- 
fiqnes,  luminenx,  physiologiques.  —  Lois  des  courants.  (Lois  d'Ohm  et  de  Joule.) — 
Mesnre  des  r^sistances  des  condacteurs.  —  Choix  des  nnit6s  älectriques. 

Electromagn^tisme :  Galvanom^tre.  —  Action  des  courants  snr  les  aimants 
et  actions  röciproques. 

Electrodynamiqne:  Actions  des  courants  snr  les  conrants,  Soldnoides.  — 
Electro-aimants,  t^lägraphe  älectriqne. 

Conrants  d'induction:  Ph^nomfenes  gin^ranx.  —  Bobine  de  Romkorff.  — 
T^l^phone  et  microphone.  —  Machines  magn^to  et  dynamo-^Iectriqne.  —  Edai- 
rage  ^lectrique.  —  Transport  de  I'gnergie  61ectriqne.  —  Transfonnatenw. 

Meteorologie:  Vents.  —  Metäores  aquenx,  Inmineox,  älectriqnes.  —  Par»- 
tonnerre.  —  Climats. 

9.  Chimie.  —  M^tanx.  —  Alliages.  —  Oxydes,  sulfares,  chlomres,  azotates, 
Sulfates,  carbonates.  —  Proprietfis  gdnörales  des  sei». 

Notions  de  m^tallurgie.  —  Etnde  des  m^taux  nsuels  et  de  lenrs  principanx 
rompos^s.  —  Notions  d'analyse  qualitative. 

Essais  commerciaux:  Alcalimetrie,  chlorometrie.  —  Essai  des  monnaies. 

10.  Hiatoire  naturelle.  —  Mineralogie.  —  Drff6rence  entre  les  corpa  bmts 
ut  les  Corps  organisös. 

Elements  de  cristallographie :  Systfemes  cristallins,  principales  formes.  — 
Loi  de  symetrie  et  hemiedrie.  —  Clivage.  —  Goniomfetre.  . —  Formes  et  stnic- 
tures  accidentelles.  —  Proprietes  physiques.  —  Composition  chimique.  —  Corps 
nsnels.  —  Gisements,  caracteres,  usages. 


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Kant.  Zflricfa,  Lehrplan  der  Schule  fär  Qeometer  n.  Koltnrtechmker      315 
am  Tecbniknm  in  Winterthnr. 

Geologie.  —  Bat;  ph^nomfenes  actnels:  Action  de  l'air,  des  variations  de 
temp^ratnre,  de  l'ean.  —  Buissellement.  —  Soorces  (monTementa  de  terrain).  — 
Torrents,  rivieres,  fleuve»,  lacs,  mers.  —  Avalanches,  glaciera  (p^riodes  frlaci- 
aires).  —  Chaleur  centrale.  —  Volcans.  —  Tremblements  de  terre.  —  Plisse- 
menta  et  dislocations  (montagnes). 

Constitution  gän^rale  du  globe:  Natore  et  origine  des  principales  roches 
primitiTeii,  sädimentaires,  mätamorphiques,  ämptives.  —  Fossiles  en  g^u^ral; 
horizons  g^ologiques.  —  Classification  sommaire  des  terrains.  —  Apparition  de 
l'homme. 

11.  DesHn.  —  Le  programme  est  le  mSme  qne  pour  la  premifere  s^rie.  — 
Epnres  de  g£om£trie  descriptive. 


80. 9.  Dekret  betreffend  Abftnderung  des  Maturitatsreglementes  im  Kanton  Obwalden. 

(Vom  7.  Februar  1895.) 

Der  Kantonsrat  des  Kantons  ünterwalden  ob  dem  Wald,  in  Ergänzung  der 
Verordnung  betreffend  die  Maturitätsprüfungen  an  der  kantonalen  Lehranstalt 
Tom  21.  April  1892,  auf  Antrag  des  Erziehungsrates  verordnet: 

Art.  11  obiger  Verordnung  erhält  folgenden  Zusatz :  Der  Erziehnngsrat  kann 
Terfügen,  dass,  soweit  dies  jeweilen  die  eidgenössische  OQltigkeit  der  Maturitäts- 
prüfung für  Mediziner  znlässt,  die  Prüfung  aus  einem  bestimmten  Teile  der 
Geschichte  nach  Vollendung  des  siebenten,  ans  den  übrigen  Teilen  nach  VoUen- 
dung  des  achten  .Tahreskurses  abgenommen  wird. 

Schlussbestimmung.  Dieses  Dekret  tritt  znerst  für  die  Maturitäts- 
prüfungen des  Jahres  1895  in  Wirksamkeit. 

Der  Begierungsrat  wird  mit  der  Veröffentlichung  und  dem  Vollzüge  beauftragt. 


VII.  Technische  iind  Berufsschulen. 


87. 1.  Gesetz  betreffend  das  Technikum  in  Winterthur.    (Abgedruckt  auf  pag.  55 
nnd  56.) 

88.8.    Lehrplan  der  Schule  fOr  Geometer  und  Kulturtechniker  am  Technikum  des 
Kantens  Zürich  in  Winterthur.    (Vom  15.  Mai  1896.) 

Der  Begierungsrat,  nach  Einsicht  eines  Antrages  der  Erziehnngsdirektion, 
beschliesst : 

Der  Lehrplan  der  Schule  für  Oeometer  und  Knlturtechniker  am  Technikum 
in  Winterthur  wird  festgesetzt  wie  folgt: 

L  Klasse  (Sommersemester).—  Deutsche  Sprache.  Wöchentlich  3  Std. 
Behandlung  poetischer  und  prosaischer  Lesestücke.  Aufsätze  nnd  Übungen  im 
mündlichen  Ausdruck.  Ergänzende  B^etition  der  Wortformenlehre.  Allgemeine 
Stilistik. 

Bechnen.  Wöchentlich  i  Std.  Wiederholung  und  Erweiterung  des  in  der 
zürcherischen  Sekundärschule  behandelten  Lehrstoffes  mit  besonderer  Berück- 
sichtigung der  Proportionen,  des  Kettensatzes,  der  Prozent-,  Zins-  und  Diskonto- 
rechnnng^en.  Schriftliche  nnd  mündliche  Lösung  von  Angaben  aus  dem  bürger- 
lichen Leben. 

Algebra.  Wöchentlich  4  Std.  Bepetition  der  Elemente  der  Algebra.  Lehre 
von  den  Potenzen.  Ansziehnng  der  Qaadrat-  nnd  Kubikwurzeln  aus  Zahlen  und 
Polynomen.     Gleichungen  des  I.  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten. 


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316  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Geometrie.  WöchenÜicb  4  Std.  Kepetition  und  Ergänzung  der  Plani- 
metrie. Stereometrie,  I.Teil:  Gerade  nnd  Ebenen  im  Ranme  (Durchschnitt  von 
Ebenen  nnd  Geraden ;  Winkel  nnd  Abstände  von  Geraden  nnd  Ebenen  unter- 
einander); die  körperliche  Ecke,  speziell  das  Dreikant. 

Physik.  Wöchentlich  3  Std.  Experimentelle  Einleitung  in  die  Physik: 
Physikalische  Einheiten.    Mechanik  fester,  flüssiger  nnd  gasförmiger  Körper. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Std.  Die  Metalloide  und  ihre  wichtigsten  Ter- 
bindnngen. 

Linearzeichnen.  Wöchentlich  4 Std.  Geometrische  Konstruktionen.  Lineare 
Flttchendekorationen.  Darstellung  von  geometrischen  Körpern  in  Grund-  nnd 
Änfriss,  Seitenansicht  nnd  Schnitten  mit  HOlfe  des  Masstabes  nach  Modellen. 
Technische  Schriften. 

Freihandzeichnen.  Wöchentlich  6  Std.  Zeichnen  von  Umrissen  nach 
Vorlagen  (einfachere  omamentale  Motive,  Gefässformen  etc.).  Gruppen-  nnd 
Einzelunterricht. 

Geographie.  Wöchentlich  2  Std.  Grundsätze  der  mathematischen  und 
physikalischen  Geographie.  Die  orographischen,  hydrographischen,  klimatischen 
nnd  ethnographischen  Verhältnisse  Europas. 

Kalligraphie.    Wöchentlich  1  Std.    Die  lateinische  Kurrentschrift 

Französische  Sprache.  Wöchentlich  3  Std.  Grammatik,  im  Anschluss 
an  den  in  der  zürcherischen  Sekundärschule  behandelten  Lehrstoff.  Übersetz- 
ungen, Diktate,  Lese-,  Memorir-  und  Sprechübungen. 

n.  Klasse  (Winterseme-^ter).  —  Deutsche  Sprache.  Wöchentlich  3 Std. 
Lektllre  und  Erklärnng  klassischer  Prosawerke.  Aufsätze  und  Übungen  im  mfind- 
liehen  Ausdruck.  Ergänzende  Repetition  der  Satzlehre.  Spezielle  Stilistik  mit 
besonderer  Berücksichtigung  des  Geschäftsstils. 

Algebra.  Wöchentlich  4  Std.  Lehre  von  den  Potenzen  nnd  Wnrzeln: 
Elemente  der  komplexen  Grössen;  Gleichungen  des  IL  Grades  mit  einer  und 
mehreren  Unbekannten.  Logarithmen;  Gebrauch  der  Logarithmentafel;  Ex- 
ponentialgleichungen. 

Geometrie.  Wöchentlich  4  Std.  Stereometrie,  11.  Teil :  Das  Dreikant,  die 
einfacheren  Körper  nnd  Berechnungen  derselben.  Ebene  Trigonometrie.  Berech- 
nang  des  rechtwinkligen  und  des  schiefwinkligen  Dreiecks. 

Mathematische  Übungen.  Wöchentlich  2  Std.  Übungen  nnd  Ergänz- 
ungen in  Planimetrie  nnd  Stereometrie. 

Darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  4  Std.  Darstellung  von  Punkten, 
Geraden  nnd  Ebenen.  Bestimmung  der  wahren  Grösse  ebener  Systeme  durch 
Umklappung.  Darstellung  einfacher  Körper:  ebene  Schnitte  und  Durchdringungen. 

Physik.  Wöchentlich  3  Std.  Lehre  von  der  Wärme;  Elemente  der  Meteoro- 
logie; Magnetismus,  statische  nnd  dynamische  Elektrizität.  Experimentell  mit 
mathematischer  Begi'ündnng. 

Chemie.  Wöchentlich  3  Std.  Die  wichtigsten  Metalle  und  ihre  Verbin- 
daugen. —  Abriss  der  organischen  Chemie. 

Planzeicbnen.  Wöchentlich  6  Std.  Alphabete  in  römischer  nnd  Kursiv- 
schrift.   Kopiren  einfacher  Pläne. 

Geographie.  Wöchentlich  8  Std.  Die  orographischen,  hydrographischen, 
klimatischen  und  ethnographischen  Verhältnisse  Amerikas,  Asiens,  Afrikas  und 
Australiens. 

Kalligraphie.  Wöchentlich  1  Std.  Die  deutsche  Kurrentschrift.  DieBond- 
schrift. 

Französische  Sprache.  Wöchentlich  3  Std.  Die  Syntax.  Im  flbrigen 
wie  in  der  I.  Klasse. 

m.  Klasse  (Sommersemester).  —  Deutsche  Sprache.  Wöchentlich  3 Std. 
Lekttire  von  dramatischen  Dichtungen.  Anleitung  zu  freiem  Vortrag.  Aus- 
arbeitung von  Aufsätzen  allgemeinen  oder  technischen  Inhalts. 


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Kant.  Zürich,  Lehrplan  der  Schale  fflr  Oeometer  n.  Kalturtechniker      317 
am  Technikum  in  Wintertbur. 

Algebra.  WSchentlich  4  Std.  Arithmetische  nnd  geometrische  Progres- 
sionen. Zinzeszins-,  Reuten-  uud  Amortisationsrechnungen.  Kombinationslehre. 
Binomischer  Lehrsatz  fflr  ganze  positive  Exponenten. 

Geometrie.  Wöchentlich  3  Std.  Portsetzung  der  Trigonometrie.  Einleitung 
in  die  analytische  Geometrie  der  Ebene.    Die  Linie  des  I.  Grades. 

Mathematische  Übungen.  WSchentlich  2  Std.  Übungen  in  der  Trigono- 
metrie und  im  Gebrauch  siebenstelliger  Logarithmen.  Theorie  nnd  Praxis  des 
Rechenschiehers. 

Angewandte  darstellende  Geometrie.  Wöchentlich  4  Std.  Kotirte 
Fl&chen.    Schattenlehre,  Einführung  in  die  Perspektive. 

Physik.  Wöchentlich  3  Std.  Optik.  Die  optischen  Hflifsmittel  der  prak- 
tischen Geometrie. 

Mineralogie  und  Gesteinlehre.  Wöchentlich  2  Std.  Beschreibung  nnd 
Vorweisung  der  wichtigsten  Mineralien  mit  besonderer  Berücksichtigung  der 
Bausteine. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  5 Std.  Die  Masse.  Einfache Längen- 
niesswerkzenge  und  Instrumente  zum  Abstecken  rechter  Winkel;  Aninahmen 
vermittelst  derselben.  Libelle  nnd  Nonius.  Das  Nivellirinstmment.  Längen-  und 
Querprofilc.     Das  Flächennivellement. 

Feldmessen.  Wöchentlich  4  Std.  Übungen  parallel  mit  dem  Unterricht 
in  der  praktischen  Geometrie. 

PI  an  zeichnen.  Wöchentlich  4  Std.  Kopiren  von  Normalien  fttr  Kataster- 
pläne, Auftragen  nach  Handrissen.  Ausfertigen  der  Feldaufnahmen.  Kopiren 
von  Normalien,  insbesondere  der  Wild'schen. 

Landwirtschaftliche  Botanik.  Wöchentlich  2  Std.  Lehre  von  den 
Organen  und  den  Geweben  der  Pflanzen.  Beschreibung  der  für  die  Lnnd-  jind 
Forstwirtschaft  wichtigen  Pflanzen  nnd  ihre  Beziehung  znm  Boden.  Übersicht 
der  Einteilnng  der  Pflanzen.    Botanische  Exkursionen. 

IV.  Klasse  (Winterseinester).  —  Algebra.  Wöchentlich  8  Std.  Der  bino- 
mische Lehrsatz  fttr  gebrochene  und  negative  Exponenten.  Die  Elemente  der 
Wahrscheinlichkeitsrechnnng.  Unendliche  Reihen.  Konvergenzkriterien.  Inter- 
polationsrechnnng. 

Analytische  Geometrie.  Wöchentlich  3  Std.  Die  Kegelschnitte,  Gleich- 
nngsfonnen,  Tangentenprobleme,  Konstruktionen.  Disknsion  der  alllgemeinen 
(ileichnng  11.  Grades. 

Mathematische  Übungen.  Wöchentlich  4  Std.  Repctition  und  ausge- 
wählte Kapitel  der  Planimetrie,  Stereometrie  nnd  ebenen  Trigonometrie  an  der 
Hand  zahlreicher  Beispiele.  Übongen  im  Rechnen  mit  besonderer  Berttcksich- 
tignng  der  Geometerpraxis. 

Sphärische  Trigonometrie.  Wöchentlich  2  Std.  Sphärische  Trigono- 
metrie. .\bleitang  der  Formen  des  ebenen  Dreiecks  ans  denen  des  sphärischen. 
Die  Achsenfehlor  des  Theodoliten.  Aufgaben  aus  der  mathematischen  Geograpliie. 
Einfache  Kartenprojektionen. 

Baumechanik.  Wöchentlich  4  Std.   Znsammeusetznng  und  Zerlegung  der 
Kräfte.    Kräfte-  und  Seilpolygon.    Hebel,  Rolle,   schiefe  Ebene.    Der  Schwer- 
punkt  Die  Guldin'sche  Regel  mit  Anwendungen.   Der  einfache  Balken.   Festig- 
'  keitslehro  mit  Anwendungen. 

Banmaterialienkunde.  Wöchentlich  2  Std.  Natttrliche  und  künstliche 
Bausteine.    Hölzer,  Metalle;  Mörtel,  Kitte,  Asphalt. 

Bankonstruktionslehre.  Wöchentlich  4  Std.  Vortrag  über  Steinver- 
bände, Bogen,  Gewölbe;  Holzverbindungen,  einfache  Häng-  nnd  Sprengwerke. 
Parallel  hiemit  geht  die  Darstellung  einfacher  Objekte,  als  Durchlässe,  kleinere 
Brücken  in  Stein  und  Holz. 


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818  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  6  Std.  Das  schweizerische  Pril- 
zisiongnivellement.  Praktische  Dioptrik.  Der  Messtiach  und  das  MeRstischver- 
fahren.  Tupographische  Anfhahmen.  Der  Theodolit  und  das  TheodolitTer&hren. 
Berechnung  der  Polygonzttge  andderDreiccksnetze.  Pothenot'sche  ondHansen'sche 
Aufgabe. 

Plan- und  Kartenzeichnen.  Wöchentlich  6  Std.  Übungen  im  Taschen 
und  Schraftiren.    Übersichtspl&ne  und  Karten. 

V.  Klasse  (Sommersemester).  Fachrechnen.  Wöchentlich  2  Std.  Be- 
rechnung Ton  Polygonztlgen  und  Dreiecksnetzen  mit  elementarer  Ausgleichung. 
Fl&chenberechnnng.    Flächeuteilung.   Orenzregulirung.    Repetition. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  4  Std.  Flächenrechnung  nach  den 
verschiedenen  Methoden.  Das  Planimeter.  Flächenteilnng  und  Grenzregnlimng. 
Trigonometrische  und  barometrische  Höhenmessuug.  Earrenabstecknngen.  Nach- 
ftthrungsarbeiten. 

Feldmessen.  Wöchentlich  10  Std.  Aufnahme  eines  grösseren  Gebietes 
nach  der  Yermessungsinstruktion  der  Konkordatskantone. 

Plan-  und  Kartenzeichnen.  Wöchentlich  4  Std.  Fortsetzung  des 
Kartenzeichneus.  Ausarbeitung  der  im  Praktikum  gemachten  grösseren  Auf- 
nahme in  säubern,  genauen  Plänen. 

Agriknltnrchemie.  Wöchentlich  3  Std.  Luft  und  Wasser;  der  Boden; 
die  Pflanze  und  die  Bildung  organischer  Substanz.  Die  Ernährung  der  Pflanze. 
Die  natttrliche  und  kflnstUche  Düngung.  Die  Dflngerfabrikation.  Landwirtschaft- 
liche Produkte. 

Höhere  Analysis.  Wöchentlich  4  Std.  Elemente  der  Differential-  und 
Integralrechnung:,  soweit  dieselben  in  der  Geodäsie  in  Betracht  kommen,  ins- 
besondere: Differentiation  einfacher  Funktionen,  Haxima  und  Minima  der  Funk- 
tionen einer  und  melirerer  Variaboln  ohne  und  mit  Nebenbedingungen.  Taylor'- 
scher  Satz.  Auflösung  transzendenter  und  Gleichungen  höheren  Grades  durch 
.Annäherung.    Das  einfache  Integral.    Quadratur  ebener  Kurven. 

Geographische  Ortsbestimmung.  Wöchentlich  1  Std.  Sphärische 
Koordinaten. 

Geologie.  Wöchentlich  2  Std.  Wirkungen  des  Wassers  (Grundwasser. 
Quellen,  fliessendes  Wasser).  Talbildung  und  Schwemmland.  Gebit^sbildung; 
Alpen  und  Jura.  —  Geschichte  der  Erdrinde,  insbesondere  Gletscherbildungen 
und  Molasse  der  Schweiz.  —  Verwitterung  und  Bildung  des  Bodens;  Boden- 
kunde. —  Exkursionen. 

Baukonstruktionslehrc.  Wöchentlich  4  Std.  Eisenkonstruktionen. 
Vortrag  und  Übungen. 

VI.  Klasse  (Wintersemester).  —  Theorie  der  Beobachtungsfehler 
und  Ausgleichung  nach  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate. 
Wöchentlich  3  Std.  für  Vortrag,  4  Std.  fttr  Übungen.  Anwendung  der  Theorie 
anf  Aufgaben  der  Laudmessnng  und  Instrumentenkunde.  Durchschnittlicher  nnd 
mittlerer  Fehler.  Fehlerfortpflanzuugsgesetz.  Anwendung  zur  Beurteilung  der 
Fehler  bei  Längen-  und  Winkelmessnngen,  Nivellements  etc.  Trigonometrische 
Pankteinschaltung.    Ausgleichung  eines  Dreiecksnetzes  nach  Gauss. 

Praktische  Geometrie.  Wöchentlich  3  Std.  Einfiihmng  in  die  wich- 
tigsten Partien  der  hohem  Geodäsie;  Landesvermessung. 

Katasterwesen.  Wöchentlich  2  Std.  Chronologische  Entwicklung  des 
Vermessnngswcsens.  Gesetze  und  Verordnungen.  Anlage,  Erhaltung  nnd  Fort- 
führung des  Katasters.    Hypothekarwesen. 

Erd-  undWegbau.  Wöchentlich  2  Std.  Vortrag:  Darstellung  von  L&ngen- 
und  Querprofilen  aus  Niveaukarten.  Massenberecfannngen  aus  Vertikal-  nnd 
Horizontalprofilen,  Massendispositionen,  Transporttabellen.  Breite,  Ge^l  nnd 
Fahrbahn  der  Strassen ;  Schutzmittel,  Stütz-  und  Futtermauem,  Durchlässe  und 
kleine  Brücken.  —  Übungen:  Wöchentlich  4  Std.  Anfertigung  eines  Strassen- 
projektes  mit  Erdberechnnng,  kleinen  Kunstbauten  und  Preisentwicklung. 


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Biet,  Regulativ  für  d.  Diplomprüfungen  am  westschweiz.  Technikum.      319 

Theoretische  Hydranlik.  Wöchentlich  2  Std.  Niederschläge.  Eigen- 
schaften des  Wassers.  Der  Boden  und  das  Wasser.  Natürliche  Wasserlftofe. 
Die  Grundlehren  der  Hydrostatik.  Aasflnss  des  Wassers  aus  Öffnungen  in  dünner 
Wand.  Überfälle.  Theorie  der  Wassermessungen.  Bestimmung  der  Wasser- 
geschwindigkeit aus  den  Verhältnissen  des  Längen-  und  Qnerprofils.  Bewegung 
des  Wassers  in  offenen  und  geschlossenen  Leitungen. 

Wasserbau.  Vortrag:  Wöchentlich  2  Std.  Entwässerung  und  Bewässe- 
rung. Bachregulimng.  Die  schweizerischen  Wildwasser.  Übungen  dazu:  Wöchent- 
lich 2  Std.  Anfertigung  eines  Drainageprojektes  und  einer  einfacheren  Bach- 
korrektion. 

Feldbereiniguug  und  Zusammenlegung.  Wöchentlich 4 Std.  Aus- 
arbeitung eines  Projektes  für  eine  Zeig  von  zirka  15  Hektaren. 

Wasserversorgung  und  Kanalisation  mit  Übungen.  Wöchentlich 

4  Stunden.  

89. 3.  Regulativ  fOr  die  DiplemprUfungen  am  westschweizerisehen  Technikum  Biel. 

(Vom  1.  Juli  1895.) 

§  1.  Ausser  den  in  §  32  des  Reglcmentes  des  westschweizerischen  Technikums 
erwähnten  Abgangszeugnissen,  welche  die  Durchschnittsnoten  des  ganzen  Studien- 
ganges enthalten,  werden  in  nachbezeichneten  Fachschulen  Diplome  an  Schüler 
erteilt,  welche  sich  durch  eine  besondere  Prüfung  über  die  Befähigung  zur 
Ausübung  ihres  Berufes  aasweisen. 

Diplomprüfungen  werden  abgehalten:  I.  in  der  Schule  für  Elektrotechnik 
und  Mechanik:  a.  für  Elektrotechniker,  b.  ftir  Mechaniker;  —  11.  in  der  kanst- 
gewerb lich-bautechnischen  Schule:  a.  für  Kunstgewerbe,  6.  für  Bantecbniker. 

§  2.  Um  zur  Prüfling  zugelassen  zu  werden,  muss  der  Kandidat  die  zwei 
letzten  Klassen  der  betreffenden  Fachabteilnng  am  westschweizerischen  Tech- 
nikum in  Biel  als  ordentlicher  Schüler  absolvirt  haben. 

Er  hat  sich  schriftlich  bei  der  Direktion  des  Technikums  bei  Beginn  des 
betreffenden  Semesters  zur  Prüfung  anzumelden  und  bei  der  Anmeldung  eine 
Gebühr  von  Fr.  10  zu  entrichten. 

§  3.  Die  Prüfung  teilt  sich  in  eine  mündliche  und  schriftliche.  Ausserdem 
haben  die  Kandidaten  eine  grössere  Diplomarbeit  auszufertigen. 

§  4.  Die  Fachkommissionen  ernennen  Prüfungsausschüsse.  Die  Aufgaben 
für  die  schriftlichen  Prüfungen  werden  vom  Lehrer  de«  betreffenden  Faches 
aufgestellt  und  der  Prüfungsausschuss  wählt  die  zu  erteilenden  Aufgaben  aus. 
Die  mündlichen  Prüfungen  werden  von  den  Lehrern  der  betreffenden  Fächer 
im  Beisein  des  Prüfungsausschusses  abgenommen. 

§  5.   Der  Prüfungsausschuss  bestimmt  im  Verein  mit  dem  Lehrer  die  Note. 

5  =  sehr  gut;  4=  gut;  3  =  zl.  gut;  2  =  schwach;  1  =  ungenügend. 

Bei  Erteilung  dieser  Noten  sollen  die  Leistungen  der  Kandidaten  während 
des  Stndienganges  berücksichtigt  werden.  Znr  Erlangung  des  Diplomes  ist  in 
allen  Fächern  durchschnittlich  die  Note  4  erforderlich. 

Das  Diplom  selbst  enthält  folgende  Gesamtnoten :  sehr  gut,  gut,  befriedigend. 

§  t>.  Die  Prüfungen  sind  nicht  öffentlich.  Es  wohnen  ihnen  nur  bei  die 
Mitglieder  der  Aufsichts-  und  Fachkommissionen  und  der  Direktor. 

§  7.   Die  Prttfnngsgegenatände  sind  folgende: 

/.  Schute  für  Elektrotechnik  und  Mechanik. 
A.  Abteilung  für  Elektrotechnik. 

Die  Elektrotechniker  haben  am  Ende  des  V.  Semesters  eine  mündliche  Vor- 
prüfung zu  bestehen  in:  1.  Mathematik;  —  2.  Physik;  —  3.  Mechanik;  —  4.  Hy- 
draulik; —  5.  Wärmelehre  und  Heizungsanlagen;  —  6.  Technologie;  —  7.  Zivilbaa 
und  praktische  Geometrie ;  —  8.  Mechanische  Motoren ;  —  9.  Maschinenlehre  und 
Festigkeitslehre. 


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320  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

Am  Ende  des  VII.  Semestera  erfolgt  die  Hanptprttfnng:  1.  Mathematik;  — 
2.  Elektrotechnik;  —  3.  Magnetismas,  Elektromagnetismus  und  Elektrodynamik:  — 
4.  Dynamomaschinen;  —  5.  Belenchtungsanlagen ;  —  6.  Telephonie  nnd  Tele- 
grapbie;  —  7.  Elektrometallurgie  and  Elektrolyse;  —  8.  Hontirnng. 

£.  Mechanische  Abteilung. 

1.  Mathematik;  —  2.  Physik;  —  3.  Mechanik;  —  4.  Technologie;  —  5.  Zivilban 
nud  praktische  Geometrie ;  —  6.  Hydranlik ;  —  7.  Wärmelehre  nnd  Heiznngs- 
anlagen;  —  8.  Mechanische  Motoren;  —  9.  Maschinenlehre;  —  10.  Festigkeits- 
lehre ;  —  11.  Maschinenkoustruiren ;  —  12.  Elektrotechnik. 

//.  Kunai gewerblich  bautechnische  Schule. 
.4.  Eunstgewerbliche  Abteilang. 

Die  Prüfungen  der  kunstgewerblichen  Abteiinng  sind  nur  graphisch  resp. 
schriftlich. 

Fächer:  Omamentzeichnen,  Fig^nrenzeichnen ,  kunstgewerbliches  Zeichnen. 
Entwerfen,  Zeichnen  und  Darstellen  nach  der  Natur,  ornamentale  Formenlehre, 
Stilkunde,  Perspektive,  Modelliren. 

Bei  der  Anmeldung  sind  einzureichen  sämtliche  selbstgefertigten  Zeichnungen 
nnd  plastischen  Arbeiten. 

B.  Baatechnische  Abteilung. 

Schriftliche  Prüfung. 

1.  a.  Entwurf  eines  Wuhngebändes  (freistehend  oder  eingebaut)  nach  ge- 
gebenem Programm.  Es  sind  auszuführen :  Alle  Ornndrisse  inkl.  Dachwerksatz. 
Zwei  Ansichten  und  ein  Schnitt  durch  die  Treppe.  Masstab  1:  100:  —  ft.  Aas- 
fflhrnng  des  Situationsplanes  durch  Einzeichnen  des  zu  erstellenden  projektirten 
Gebändes  in  den  gegebenen  Situationsplan  und  Bestimmen  der  Profile  desselben 
in  den  Fafaden  nnd  im  Schnitt  des  Projektes  nach  den  gegebenen  EiShenkoten:  — 
c.  Lösung  einer  Aufgabe  des  Steinschnittes  durch  Aufzeichnen  eines  Fensters 
oder  der  Hanstttre  oder  eines  andern  Gebändeteiles,  als  Veranda  etc.  im  Mass- 
stab 1:  20;  —  rf.  Vorweisung  von  selbstgefertigten  Freihandzeichnnngen  nach 
Vorlagen  und  nach  Modellen. 

2.  a.  Vorausmass  und  Voranschlag  zum  Projekt.  Im  letzt-eren  wird  nur  eine 
der  Arbeiten  detaillirt  verlangt ;  —  b.  Lösnng  einer  Aufgabe  aus  der  Banstatik. 

Mündliche  Prüfung, 
a.  Bankonstruktionslehre  nnd  Bauknnde ;  —  b.  Bauformenlehre ;  —  e.  Ban- 
materialienlehre ;  —  d.  Entwerfen  der  Wohngebände ;  —  e.  Baumechanik. 


90. 4.  Unterrichtsplan  und  Lehrziel  der  Freuenarbeitsschule  Basel.  (Vom  19.  Mars 
1896.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Baselstadt  hat  in  AnsfBhrung  des  §  5  des 
Gesetzes  betreffend  Errichtung  einer  Frauenarbeitsschale  vom  11.  Oktober  1894 
Unterrichtsplan  und  Lehrziel  für  diese  Anstalt  festgesetzt  wie  folgt: 

Der  Unterricht  an  der  Frauenarbeitsschule  wird  in  Kursen  von  höchstens 
sechs  Monaten  erteilt  und  umfasst  folgende  Fächer:  1.  Weissnähen ;  —  2.  Ma- 
schinennähen :  —  3.  Kleidermaclien :  —  4.  Weissticken ;  —  5.  Buntsticken ;  — 
6.  Filet-,  Häkei-,  Knüpf-  und  ähnliche  Arbeiten  (Wollfach);  —  7.  Flicken,  Ver- 
stechen,  Stopfen ;  —  8.  Glätten;  —  9.  Putzmachen;  —  10.  Zeichnen;  —  11.  PS- 
dagogik;  —  12.  Methodik  des  Arbeitsunterrichts;  —  13.  Rechnen  und  Bnch- 
ftthrnng ;  —  14.  Gesnndheitslehre  und  Krankenpflege ;  —  15.  Koch-  and  Hans- 
haltungskunde. 

1.  Weissnähen.  —  Der  Unterricht  umfasst  stufenweises  Erlernen  der  Nähte: 
diese  werden  vom  Leichten  zum  Schwierigeren  fortschreitend  am  Mastertnch 


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Stadt  Basel,  Unterrichtsplan  nnd  Lehrziel  der  Frauenarbeitsschnle.      321 

cin^ireflbt  und  an  Bett-,  Tisch-  und  Leibweisszeug  ausgeführt.  Vorgerücktere 
SchtUerinnen  erlernen  nach  Beendigung  der  obligatorischen  Arbeiten  Ziemähte 
nnd  fahren  sie  an  den  betreffenden  Arbeiten  ans. 

Hnsterschuitt :  Hassnehmen  nnd  Mnsterzeichnen,  Znschneiden  des  Franen- 
beinkleides,  des  Franenhemdes,  der  Kinderwäsche,  der  Schürzen. 

Lehrziel:  Selbständiges  Hassnehmen,  Znschneiden  nnd  richtige  AnsfUhning 
obiger  Arbeiten. 

2.  Haschinennähen.  —  Kenntnis  der  Maschine ;  Beinigen  nnd  Zusammen- 
setzen derselben;  Erlernen  eines  sichern  Trittes  bei  gerader  Haltung;  Übung 
im  Nähen  mit  geraden  Linien  nnd  schmalen  Kanten ;  stufenweise  Bentltznng  der 
Hilfsapparate  bei  Anfertigung  Ton  Tisch-,  Bett-  und  Leibweisszeng  ffir  Kinder, 
Franen  nnd  Männer;  das  Herrenhemd  mit  verschiedenen  Bmsteinsätzen. 

Musterschnitt:  Repetition  der  Aufgabe  des  ersten  Knrses;  Massnehmen, 
Zeichnen  nnd  Zuschneiden  der  Muster  obengenannter  Arbeiten. 

Lehrziel :  Selbständiges  Massnehmen,  Zeichnen  und  Znschneiden  der  Master 
und  Anfertigung  der  verschiedenen  Wäschegegenstände  auch  nach  Zeichnungen 
in  Journalen. 

3.  Kleidermachen.  —  Fertigung  der  weiblichen  Kleidungsstücke  in  fort- 
schreitender Aufeinanderfolge,  beginnend  mit  der  Schürze,  der  Untertaille,  bis 
zu  Oesellschaftskleidem,  Jacken  etc. 

Musterschnitt:  Massnehmen  ffir  obige  Kleidungsstücke.  Zeichnen  der  Muster, 
Znschneiden  derselben  aus  Papier,  Zurechtlegen  auf  dem  Stoff  und  Znschneiden. 

Lehrziel:  Selbständiges  Massnehmen,  Zeichnen  der  Muster  und  Zuschneiden 
nach  denselben,  Anfertigung  der  Kleidungsstücke. 

4.  Weissticken.  —  Übung  einfacher  Stiche,  Festoniren,  Flachsticken, 
Hochsticken,  Zier-,  Spitzen-  und  FtUlsticharbeiten,  weiss  nnd  farbig. 

Lehrziel:  Saubere  und  schöne  Ausführung  obiger  Arbeiten. 

5.  Buntsticken.  —  Übung  im  Flachsticken  mit  besonderer  Berflcksichtigung 
der  Nadelmalerei,  Hochsticken,  Goldsticken,  Kordeltechnik,  Applikationsarbeiten, 
Übertragen  von  Zeichnungen  anf  den  Stoff. 

Lehrziel:  Tüchtige  Ausführung  vorstehender  Techniken  in  kleineren  oder 
grösseren  Arbeiten. 

6.  Wollfach.  —  Erlernen  der  Filet-,  Häkel-,  Knüpf-,  Rahmen-  nnd  Strick- 
arbeiten in  Baumwolle  nnd  Wolle  nach  vorliegenden  Mustern,  Beschreibungen 
nnd  Zeichnungen. 

Lehrziel :  Selbständige  exakte  Ansführung  solcher  Arbeiten  nach  Vorlagen, 
Zeichnungen  und  Beschreibungen. 

7.  Flicken,  Versteeben,  Stopfen.  —Übung  im  Einsetzen  von  Stücken 
in  weisse  oder  farbige  Stoffe  mit  scharfen  Ecken  in  verschiedenen  Stichen  und 
Ausführung  an  Gebrauchsgegenständen. 

Stopfen;  Erlernen  der  rechten  und  linken  Masche  mit  der  Nähnadel  am 
Kärtchen,  Stopfen  von  Strümpfen,  Fersen  einstricken  (Stückeln). 

Verstechen:  Übung  an  gewöhnlichen  Geweben;  Damastmnster.  Zeichnen 
derselben  auf  dem  Liniennetze;  Ausführung  nach  der  entworfenen  Zeichnung; 
Erlernen  des  Tttllstiches,  Einsetzen  von  Stücken  in  Vorhänge. 

Lehrziel:  Exakte  Ausführung. 

8.  Glätten.  —  Übnng  im  Glätten  ungestärkter  Wäsche:  Zusammenlegen 
derselben ;  Behandlung  der  Stärkewäsche,  wie  Chemisetten,  Kragen,  Manschetten, 
Herrenhemden,  Blonsen,  Unterröcke,  Frauenkleider. 

Lehrziel:  Sorgfältige,  selbständige  Ausführung. 

9.  Pntzmachen.  —  Übung  im  Legen  von  Buchen,  Falten  und  Knüpfen 
von  Schleifen,  Fertigen  von  Bosetten,  Kravatten,  Kinderhänbchen,  Morgenhäub- 
chen, Kinderhfltchen,  Füttern  und  Garniren  von  Damenhttten. 

Lehrziel:  Selbständige  Ausführung  der  Arbeiten,  besonders  Gamiren  von 
Damenhüten. 

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322  Kantonale  Gesetze  and  Verordnungen. 

10.  Zeichnen.  —  Kurs  L  —  a.  Geometrisches  Zeichnen:  Handhaben  tos 
Zirkel,  Winkel,  Reisscbiene.  Kongtmktion  geometrischer  Figuren:  DTeie<±, 
Quadrat,  Kechteck,  Fünfeck  etc.,  Kreis. 

b.  Freihandzeichnen:  Zeichnen  einfacher  ornamentaler  Formen  nach  Yor- 
zeichnnngen  an  der  Wandtafel;  VergrOssem  nnd  Verkleinem  Ton  Zeicbnangen 
nach  Vorlagen. 

Kurs  II.  —  Übung  im  Entwerfen  nach  gegebenen  Motiven,  Blnmenieiclmen 
nach  der  Natur,  Koloriren  zur  Verwendung  der  Zeichnungen  für  Stickereien, 
Übertragung  der  Zeichnung  auf  den  Stoff  mittelst  der  Stechmaschine. 

11.  Pädagogik.  —  Die  wichtigsten  Grundsätze  der  Erziehung  nnd  des 
Unterrichts  ant  Grundlage  der  Psychologie,  erläatert  durch  Beispiele  ans  des 
verschiedenen  Gebieten  der  Literatur,  aus  Erfahrung  nnd  Beobachtung. 

12.  Methodik  des  Arbeitsunterrichts.  —  Der  Unterricht  im  Nähen 
nnd  Stricken. 

13.  Reebnen  und  Buchführung.  — Einführung  in  die  gewerbliche  Bach- 
führung (Hausbuch,  Kassabuch,  Journal,  Hauptbuch).  Die  nStigsten  Bestimmongen 
aus  der  Wechsellehre.    Übung  im  gewerblichen  Rechnen. 

Lchrziel :  Verständnis  nnd  Anwendung  der  Arbeiten  der  gewerblichen  Bnch- 
führnng. 

14.  Gesnndheitslehre  und  Krankenpflege.  —  Das  Krankenzimmer, 
Pflege  der  Kranken;  das  Bett,  das  Schlaf-  und  Wohnzimmer.  Die  Ohnmacht 
der  epileptische  Anfall,  Scheintod,  Knochenbrüche,  Ausrenkungen,  Qaetschnngen, 
Wunden,  Blutungen,  Verbrennungen,  erste  Hülfe,  Verbandübungen,  Hausapotheke. 

15.  Koch-  und  Hanshaltnngskunde.  —  a.  Kochen:  Einfache  bäiger- 
liche  Küche,  Suppe,  Gemüse,  Fleisch-,  Mehl-  und  Eierspeisen,  süsse  Speisen, 
Torten,  kleines  Backwerk. 

b.  Hanshaltnngskunde:  Einkauf  und  Aufbewahren  der  Nahrungsmittel. 
Kostenberechnung  der  Mahlzeiten,  genaue  Buchführung,  Behandlung  der  Wische, 
Glätten,  Flicken,  Reinigen  und  Ordnen  der  Zimmer. 

Lehrziel:  Selbständigkeit  in  den  Arbeiten  der  Küche  and  FBhning  eines 
geordneten  einfachen  Hauswesens. 

Für  Abendkurse  (Weissnähen,  Kleidermachen  n.  s.  w.)  gilt  ein  von  der 
Inspektion  nach  Bedürfnis  festzusetzender  vereinfachter  und  abgekürzter  Unter- 
richtsplan nebst  entsprechendem  Lehrziel. 


91. 6.  Ordnung  fQr  die  Frauenarbeitsschule  Basel.  (Vom  Regierangsrat  genehmigt 
den  21.  März  1896.) 

Der  Erziehnngsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  hat  in  Ansftthrung  des  §  5  des 
Gesetzes  betreffend  Errichtung  einer  Frauenarbeitsschule  vom  11.  Oktober  1894 
folgende  Ordnung  für  die  Franenarbeitsschule  Basel  aufgestellt: 

/,  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1.  Die  Frauenarbeitsschule  nimmt  Franen  und  Mädchen  auf,  die  sich  in 
den  weiblichen  Handarbeiten  und  in  der  Führung  eines  Hauswesens  für  den 
häaslichen  Beruf  oder  für  den  Erwerb,  oder  als  Arbeitslehrerinneu  oder  als 
Lehrerinnen  an  Koch-  und  Haushaltungsschulen  theoretisch  und  praktisch  grfind- 
lich  ausbilden  wollen. 

§  2.  Die  unmittelbare  Leitung  und  Verwaltung  der  Schule  liegt  einem 
Vorsteher  oder  einer  Vorsteherin  ob,  an  die  sich  Eltern  oder  Vormünder  in 
Schulangelegenbeiten  zunächst  zu  wenden  haben. 

§  3.  Der  Unterricht  wird  in  Kursen  von  höchstens  sechs  Monaten  erteilt 
nnd  nmfasst  folgende  Gegenstände :  Weissnähen  (Handnähen);  Maschinenn&hen: 
Kleidermachen;  Weisssticken ;  Buntsticken;  Filet-,  Häckel-,  Knüpf-  nnd  ähnliche 


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Stadt  Basel,  Ordnung  für  die  Franenarbeitsschnle.  323 

Arbeiten  (Wollfach);  Flicken,  Verstechen,  Stopfen;  Glätten;  Patzmachen; 
Zeichnen;  ßecbueu  nud  Bucbftthmng;  Pädagogik;  Methodik  des  Arbeitsunter- 
richts; Gesundheitslehre  und  Krankenpflege;  Koch-  und  Haushaltnngskunde. 

§  4.  Die  Dauer  der  Kurse  und  die  Zahl  der  wöchentlichen  Unterrichts- 
stunden fflr  jedes  einzelne  Fach  werden  von  der  Inspektion  festgesetzt.  Die 
tägliche  Arbeitszeit  der  einzelnen  Schülerin  soll  8  Standen  nicht  tibersteigen. 
Der  Unterricht  wird  in  der  Begel  in  Tageskursen  von  morgens  8  Uhr  bis  abends 
6  Uhr  erteilt.  Ausnahmsweise  können  Abendkurse  fflr  solche  Schülerinnen  ver- 
'  anstaltet  werden,  denen  der  Besuch  der  Tageskurse  nicht  möglich  ist. 

§  5.  Die  Maximalzahl  der  Schülerinnen  in  den  einzelnen  Klassenabteilnngen 
wird  festgesetzt,  wie  folgt:  Weissnähen  and  Maschinennähen  je  25,  Kleider- 
machen, Weissticken,  Biintsticken,  Wollftich,  Flicken,  Verstechen,  Stopfen  je  20, 
Glätten  nnd  Pntzmachen  je  15,  Zeichnen  25,  Rechnen  und  Bnchfdhraug,  Päda- 
gogik, Methodik  des  Arbeitsunterrichts,  Gesundheitslehre  und  Krankenpflege  je  25, 
Koch-  nnd  Haushaltungskunde  12. 

§  6.  Der  Unterricht  ist  unentgeltlich;  die  Schülerinnen  der  Koch-  nnd 
Haoshaltnngsschule  haben  für  die  Kost  (Mittagessen  und  NachmittagskafFee) 
eine  monatliche  Entschädigung  von  Fr.  20  zu  bezahlen.  Die  Kosten  für  Arbeits-, 
Schreib-  nnd  Zeicbnnngsmaterialien  sind  von  den  Schülerinnen  zu  tragen;  doch 
können  diese  Kosten  nubemittelten  Schülerinnen  durch  die  Inspektion  ganz  oder 
teilweise  erlassen  werden. 

§  7.  Die  Wahl  der  einzelnen  Fächer  steht  den  Schülerinnen  frei,  doch  ist 
für  Schülerinnen  der  Fächer  Weissnähen,  Maschinennäheu  und  Kleidermachen 
der  Zeichenunterricht  obligatorisch. 

§  8.  Die  Arbeiten  sind  nach  dem  vom  Erziehnngsrat  festgesetzten  Unter- 
richtsplan nnd  Lehrziel  anzufertigen;  nach  Vollendnng  der  obligatorischen  Ar- 
beiten darf  die  Schülerin  ihre  weiteren  Arbeiten  selbst  bestimmen. 

§  9.  Die  angefertigten  Arbeiten  nnd  Zeichnungen  sind  Eigentum  der 
Schülerin,  müssen  jedoch  für  die  Ansstellung  der  Schülerarbeiten  zur  Verfügung 
gestellt  oder  auf  Verlangen  des  Schulvorstebers  und  gegen  Vergütung  der 
Materialkosten  an  die  Schule  gänzlich  abgetreten  werden. 

//.  Aufnahme  und  Entlassung. 

§  10.  Zur  Aufnahme  ist  das  zurückgelegte  15.  Altersjahr  und  der  Besitz 
derjenigen  Kenntnisse  erforderlich,  die  in  einer  guten  Volksschale  erworben 
werden  können. 

Answärts  Wohnenden  kann  die  Aufnahme  bewilligt  werden,  wenn  sie  im 
Besitz  guter  Zeugnisse  sind  und  durch  ihre  Aufnahme  nicht  die  Anstellang 
einer  Gehilfin  oder  die  Errichtung  einer  neuen  Abteilung  nötig  wird.  (§  6  des 
Gesetzes.) 

§  11.  Die  Schülerinnen  sind  mündlich  oder  schriftlich  beim  Schulvorsteher 
anzumelden.  Der  Eintritt  erfolget  jeweilen  auf  den  Beginn  der  Kurse.  Während 
der  Kurse  werden  in  der  Regel  keine  Schülerinnen  aufgenommen.  Angemeldete 
Schülerinnen,  welche  in  der  ersten  Woche  nach  Beginn  des  Kurses  ohne  triftige 
Entschuldigung  ausbleiben,  werden  in  diesem  Kurse  nicht  mehr  zugelassen. 

§  12.  Der  Anstritt  soll  nur  auf  den  Schluss  der  Kurse  erfolgen.  Für  den 
Anstritt  während  der  Kurse  bedarf  es  der  Einwillignng  des  Vorstehers.  Findet 
der  Austritt  ohne  diese  Einwillignng  statt,  so  wird  kein  Zeugnis  ausgestellt 
und  kann  die  Zulassung  zu  weiteren  Knrsen  verweigert  werden. 

///.  Schulbesuch  und  Ferien. 

§  13.    Die  Schülerinnen  haben  den  Unterricht  regelmässig  zu  besuchen. 

§  14.  Für  alle  voranszusehenden  Versäumnisse  ist  die  Erlaubnis  bei  der 
betreffenden  Lehrerin  (bezw.  beim  Lehrer)  oder  beim  Vorsteher  einzuholen.  Bei 
voranssichtlich  länger  andauernder  Krankheit  oder  wenn  der  Schulbesuch  vom 
Arzte  untersagt  wird,  ist  innerhalb  der  ersten  Tage  dem  Vorsteher  Anzeige  zu 
machen. 


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324  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

§  15.  Beim  Wiedereintritt  sind  die  Vergäamniase  sofort  bei  der  betreffenden 
Lehrerin  (bezw.  beim  Lehrer)  mündlich  zu  entschuldigen ;  in  zweifelhaften 
F&llen  kann  eine  schriftliche  Entschuldigung  der  Eltern  oder  Vormünder  ver- 
langt werden. 

§  16.  Verspätungen,  d.  h.  Eintritt  nach  Beginn  des  Unterrichts,  sind  sofort 
zu  entschuldigen;  nicht  gehörig  entschuldigt«  Verspätungen  oder  Versäumnisse 
werden  nach  §  27  dieser  Ordnung  bestraft. 

§  17.  Die  Ferien  richten  sich  nach  denjenigen  der  oberen  Schulen.  (Schal-, 
ferienordnnng  rom  30.  Juni  1881.) 

I¥.  Ordnung  während  und  au»»erhalb  der  Schutzeit 

§  18.  Die  Schniränme  werden  vormittags  und  nachmittags  eine  Viertel- 
stunde vor  Schulanfang  geSSaet.  Der  Unterricht  beginnt  7  Minuten  nach  dem 
Stunden  schlag.  Um  10  Uhr  und  um  4  Uhr  tritt  eine  Unterbrechung  von  einer 
Viertelstunde  ein. 

§  19.  Die  Arbeits-,  Schreib-  und  Zeichnungsmaterialien  (Lehrmittel,  Beiss- 
schienen,  Reissbrett,  Winkel,  Zirkel,  Papier,  Farben  n.  s.  w.)  sind  von  den 
Schülerinnen  stets  in  g^item  Znstaud  zu  erhalten. 

§  20.  Hansaufgaben  werden  im  Weissnähen,  Haschinennähen  und  Kleider- 
machen nicht  erteilt.  Unvollendete  Arbeiten  dürfen  zur  Weiterarbeit  nicht  nach 
Hause  genommen  werden. 

§  21.  Die  Schülerinn<in  haben  sich  eines  freundlichen,  anständigen  Beneh- 
mens und  einer  guten  Ordnung  zu  befleissen.  In  jeder  Klasse  werden  abwech- 
selnd zwei  Schttierinnen  für  eine  Woche  mit  der  Aufsicht  über  die  Ordnung  und 
Lüftung  beauftragt. 

§  22.  Die  Schülerinnen  dürfen  weder  in  den  Pansen  noch  während  des 
Unterrichts  ohne  Erlaubnis  der  betreffenden  Lehrerin  (bezw.  des  Lehrers)  die 

Schule  verlassen. 

§  23.  Für  Beschädigunt^en  mnss  Ersatz  geleistet  werden.  I^r  liegen  ge- 
lassene Gegenstände  übernimmt  die  Schule  keine  Verantwortlichkeit. 

K.  Prüflingen  und  Zeugniete. 

§  24.   Alljährlich  findet  eine  Sffentliche  Prüfung  mit  Ausstellung  der  Schfiler- 

arbeiten  statt. 

§  25.  Nach  Beendigung  eines  Kurses  wird  eine  vom  Vorsteher  zu  bestellende 
und  zu  leitende  Kommission,  bestehend  aus  zwei  Mitgliedern  der  Franenkom- 
mission  und  der  betreffenden  Lehrerin  (bezw.  dem  Lehrer),  die  Schülerarbeiten 
prüfen  und  jeder  Schülerin  ein  schriftliches  Zeugnis  über  Betragen,  Fieiss,  Fort- 
schritte und  Leistungen  ausstellen. 

Das  Zeugnis  ist,  sofern  die  Schülerin  die  Schule  weiter  besucht,  bei  Beginn 
des  nächsten  Kurses  mit  der  Unterschrift  des  Vaters  oder  Vormundes  vers^en, 
der  betreffenden  Lehrerin  (bezw.  dem  Lehrer)  vorzuweisen. 

§  26.  Schülerinnen,  die  mit  befi-iedigendem  Ehfolg  die  Fächer  Weissnähen, 
Maschiuenuähen,  Kleidermacheu,  Sticken,  Wollfach  besacht  haben,  erhalten  ein 
Abgangszeugnis  und,  bei  durchweg  guten  Zeugnisnoten,  ein  Diplom. 

§  27.  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  oder  sonstige  Ordnungs- 
widrigkeiten oder  anstössiges  Betragen  auch  ausserhalb  der  Schule  werden  mit 
einer  Rüge  durch  die  betreffende  Lehrerin  (bezw.  den  Lehrer)  oder  den  Vor- 
steher, eventuell  nnter  Anzeige  an  die  Eltern,  oder  durch  geringere  Zengnis- 
noten  bestraft.  Bei  Wiederhdlungen  oder  in  schwereren  Fällen  kann  durch  (üe 
Inspektion  mit  Genehmigang  des  Vorstehers  des  Grziehungsdepartementes  Aus- 
weisung ans  der  Schule  beschlossen  werden. 


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Kanton  Bern,  Uoterricht^plan  der  landwirtschaftlichen  Schale  BtlttL     325 
92.  6.  Unterrichtspian  der  landwirtschaftlichen  Schule  RQtti.  (1895.) 

Untenichtsgegenstände. 

A.  HulMächer. 
I.  Deutsche  Sprache. 
II  Lesen  and  Erklären  ausgewählter  Lesest  ticke;  das  Wichtigste 
ans  der  Satzlehre  nnd  Interpunktion ;  Änf^ätzo  mit  besonderer  Be- 
rScksichtignng  der  Briefform ;  Geschäftsaufsätze  aller  Art  mit  Auf- 
klärung über  deren  Zweck  und  Wesen;  grössere  Aufsätze,  haupt- 
sächlich ans  dem  Gebiete  der  Landwirtschaft. 

II.  Mathematik. 

n  1.  Rechnen.  —  Wiederholung  der  vier  Spezies  mit  ganzen  und 
gebrochenen  Zahlen,  schriftlich  und  mündlich ;  bflrgerliche  Rech- 
nungsarten (durch  Drei-  und  Vielsatz  oder  Proportion);  Qnadrat- 
und  Knbikwnrzelansziehen. 

I  Wiederholung  nnd  Vollendung  der  bürgerlichen  Rechnungsarten ; 
landwirtschaftliches  Rechnen ;  Berechnung  über  Grundverbesserung, 
Düngerlehre,  Pflanzenbau,  Tierzucht,  Betriebslehre  etc.  mit  mög- 
lichster Benützung  der  sich  aus  hiesiger  Wirtschaft  und  allfölligen 
Versuchen  ergebenden  Zahlen. 

I  2.  Algebra.  —  Für  Vorgerücktere:  Die  Elemente  der  Algebra 
und  ihre  Anwendung  bis  und  mit  den  Gleichungen  zweiten  Grades. 

II  3.  Giometrie.  —  Behandlung  der  Planimetrie  mit  Beschränkung 
auf  das  Wichtigste  (Kongruenz  und  Ähnlichkeit);  Flächeuberech- 
nungen. 

I  Wiederholung  der  Planimetrie ;  Grundzüge  der  Stereometrie  in 
Verbindung  mit  Lösung  praktischer  Aufgaben  (Körperberechnungen). 
Für  Vorgerücktere:  Ebene  Trigonometrie. 

n  4.  Feldmessen.  —  Behandlung  der  einfachen  Feldmessinstrnmente 
(Winkelstock  und  Winkelspiegel);  Gebranch  derselben  zur  Auf- 
nahme einfacher  Grundstücke.    Übungen  im  Nivelliren. 

I  Anfnahme  von  beliebigen  Grundstücken  unter  Anwendung  der 

geometrischen  Hauptsätze ;  Beschreibung  des  Messtisches  und  Auf- 
nahme mit  demselben ;  Behandlung  der  Nivellir-  und  Höhenmess- 
instrumente  mit  Übungen. 

ni.  Naturkunde. 
n  1.  Natnrlehre.  —  a.  Physik.  —  Allgemeine  Eigenschaften  der 
Körper;  Mechanik  der  festen,  flüssigen  und  gasförmigen  Körper; 
Grundsätze  und  Gesetze  der  Wärmelehre  etc.;  alles  mit  Beschränkung 
auf  das  Notwendigste  nnd  unter  Berücksichtigung  der  praktischen 
Verwendung.    Demonstration  mit  Modellen. 

I  Grundzüge  der  Lehre  vom  Schall,  Licht  und  Elektrizität  mit 
Beschränkung  auf  das  Wichtigste  und  Notwendigste;  unter  Ver- 
wendung der  verfügbaren  Apparate.  Einfache  Witternngslehre; 
Temperatur-  und  Luftdruck  Verhältnisse ;  Feuchtigkeit  und  Bewegung 
der  Lnft.    Niederschläge. 

II  b.  Chemie.  —  Grundzüge  der  anorganischen  Chemie,  Behand- 
lung der  wichtigsten  Elemente  nnd  ihrer  Verbindungen,  stets  unter 
Berücksichtigung  der  chemischen  Technik  und  der  Vorgänge  in 
Hans,  Hof  und  Feld.    Begriff  der  Säuren,  Basen  nnd  Salze. 

I  Einleitung  und  ausgewählte  Kapitel  der  organischen  Chemie; 

Kohlenwasserstoffe,  Alkohole,  organische  Säuren,  die  wichtigsten 
aromatischen  Körper  nnd  Pflanzengifte,  Eiweisskörper,  Kohlehydrate ; 
landwirtschaftliche  Gewerbe;  Stärke-,  Zucker-  nnd  Spiritosfabri- 
kation;  Brauereigewerbe. 


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^ 


Kantonale  Oesetze  and  Verordnungen. 


Stundtnzahl   S 
hMV-  IMw-  I 


I  e.  Chemisches  und  physikalisches  Praktikum.  —  Untersnchung^ 

Ton  Milch  nnd  Hilchprodakten,  physikalische  BodenuntersachnngeB; 
Alkohol-  und  St&rkemehlbestimmungen. 

Untersuchungen  von  Samen  auf  Echtheit,  Reinheit  nnd  Keim- 
fähigkeit. Bestimmung  des  Kleeseidegehaltes  bei  Klee-  und  Luzerne- 
samen ;  Bestimmung  des  absoluten  Gewichtes  verschiedener  Samen. 
Je  'I4  bis  höchstens  die  Hälfte  chemisches  nnd  ','4  bis  hfichstens 
die  Hälfte  der  Erlasse  physikalisches  Praktikum. 

I  d.  Haushaltungskunde.  —  Chemie  der  menschlichen  Emihrang: 

die  animalischen  nnd  vegetabilischen  Nahrnngs-  nnd  Oenussmittel. 
ihre  chemische  Znsammensetzung  nnd  ihr  Nährwert;  Änfbewahr- 
ungs-  nnd  Konservirnngsmetboden;  Lebeaamittelantersuchong. 

II  2.  Naturgeschichte.  —  a.  Zoologie.  —  Allgemeine  Syste- 
matik; die  der  Landwirtschaft  nfitzlichen  und  schädlichea  IHere, 
nnter  Vorweisung  verschiedener  Präparate,  besonders  aus  den  Kreisen 
der  Wflrmer  und  Insekten. 

n  b.  Botanik.  —  Pflanzenanatomie  mit  Vorweisung  von  Prftparaten ; 
Orthographie  und  Systematik,  verbunden  mit  Exkursionen  and  An- 
lage von  Herbarien  unter  spezieller  Berücksichtigung  der  wichtigsten 
Fnttergräser,  Futterkräuter,  sowie  der  schädlichen  Unkräuter. 

I  Das  Leben  der  Pflanze,  Stoffwechsel ;  Fortpflanzung,  Bewegmigs- 
erscheiuungen ;  allgemeine  Lebensbedingungen  der  Pflanzen,  Ex- 
kursionen. Die  wichtigsten  nnd  verbreitetsten  Krankheiten  der 
Kulturgewächse. 

II  e.  Mineralogie  und  Geologie.  —  Einleitung  und  allgemeine 
Gmndzflge  der  Mineralogie ;  die  wichtigsten  TSrze  nnd  Gesteinsarten. 

I  Aufbau  nnd  Entwicklung  der  Erdrinde,  Wirkung  des  Wassers 
und  der  Atmosphärilien.   Vulkanische  Tätigkeit  etc.   Exkundonei. 

B.  Landwirtichafiliche  Fächer. 
I.  Allgemeine  Landwirtschaftslehre. 

I  1.  LandicirtschaftUche  Betriebslehre  oder  ökotiomik  des  Lani- 
baues.  (Einleitung  in  das  Studium  der  LandwLrtachaftslehre.)  — 
Lehre  von  den  Betriebserfordernissen  oder  Produktionsmitteln.  Drs 
landwirtschaftliche  Kapital:  Grundkapital;  Gebändekapital;  stehei- 
des  und  umlaufendes  Betriebskapital;  Verhalten  dieser  Eapital- 
bestandteile  im  Produktionsprozesse;  das  gegenseitige  Verhältnis 
der  Kapitalbestandteile;  Kapitalbedarf;  das  landwirtschaftliche 
Kreditwesen. 

Die  landwirtschaftliche  Arbeit.  Ihre  Bedentang;  die  Hand-, 
Spann-  und  Maschinenarbeit,  Bedarf  an  Arbeitskräften. 

Die  Verbindung  der  landwirtschaftlichen  Produktionsmittel  oder 
die  Betriebsorganisation.  Absatz-  und  Transportverhältnisse,  Wahl 
der  Produktionszweige  nnd  Kulturarten.  Wirtschaftssysteme  nnd 
Fruchtfolgen;  Begründung  des  Pflanzenwechsels;  Statik  des  Land- 
baues  etc. 

Die  Betriebsleitung.  Die  verschiedenen  Arten  der  Verwaltong 
der  Landgüter;  die  Verpachtung. 

Der  Betriebserfolg.  Die  Lehre  vom  landwirtachafUichen  Er- 
tragsauschlag; die  landwirtschaftliche  Buchhaltung. 

II  _     2.  Die  landwirtschaftliche  Buchhaltung.  —  Aufgabe  der  land- 
wirtschaftlichen Buchhaltung;  Grundsätze  für  deren  Einrichtnog; 


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Kanton  Bern,  ünterrichtsplan  der  landwirtschaftlichen  Schule  Bfltti.    327 

Stundenzahl    S 
l,^p.  11,11,.  3  einfache  landwirtschaftliche  BuchfQhratig ;  Aufstellung  eines  land- 

rnlv  ic  wirtschaftlichen  Inventars ;  Einrichtung  der  übrigen  Hülfsbücher 
nnd  Kontrollen. 

i  I  Doppelte  landwirtschaftliche  Bnchftthrnng:  Besprechung  und 
Durchfilhrung  der  Wirtschaftsrechnung  der  Rntti-Domäne ;  Käserei-, 
Vogts-  und  Gemeinderechnungen;  Pacht-  und  Kaufverträge. 

ä      I  3.  Ruralrecht.  —  Einleitung  in  die  Rechtslehre;    Omndzüge 

der  schweizerischen  Bundesverfassung  und  der  bemischen  Staats- 
verfassung; einschlägige  Bestimmungen  des  schweizerischen  Obli- 
gationenrechts; Gesetz  ttber  Schuldbetreibung  und  Konkurs,  land- 
wirtschaftliche und  Forstgesetzgebung.  Gemeindewesen;  Gesetz 
ttber  Jagd  und  Fischerei. 

n.  Spezielle  Landwirtschaftslehre. 

)  II  1.  Allgemeine  Tierprodnktionslehre.  —  Grundzttge  der 
Anatomie  und  Physiologie  der  Haussäugetiere;  die  ESgenschaften 
der  Tiere;  die  Lehre  von  der  Zflchtnng  (Begriff  der  Rasse); 
Fortpflanzung  und  Vererbung;  die  Zuchtmethoden;  das  Exterieur; 
die  Beurteilung  der  Körperfornlen  (Messen  nnd  Funktiren);  die 
Leistungen. 

3      1  2.  Die  spezielle  Tierproduktionslehre.  —  a.  Rindvieh- 

zueht.  —  Rassen  des  Rindes,  Zflchtung;  Auswahl  der  Zuchttiere 
nach  den  Nutznngsrichtnngen ;  Milch;  Mast;  Jugend;  Aufzucht; 
Paarung;  Geburt  nnd  Behandlung  des  Sangkalbes;  Behandlung 
der  Ktthe  nach  der  Geburt  eines  Kalbes;  Haitang  und  Pflege  des 
Jungviehes. 

b.  Schweinezucht.  —  Abstammung  nnd  Rassen  des  Schweines; 
Auswahl  der  Zuchttiere;  Paarung;  Behandlung  der  Ferkel;  die 
Mastang  und  Verwertung  des  Schweines ;  Einfluss  der  verschiedenen 
Futtermittel  nnd  die  Qualität  des  Fleisches. 

c.  Pferdezucht.  —  Naturgeschichte  nnd  Abstammung;  Einteilung 
der  Pferde  nach  Gebrauchszwecken;  Entwicklung  der  Pferde; 
Züchtung,  Fütterung  und  Pflege;  Stalluug;  Pferdegeschirre. 

d.  Schafzucht,  Ziegenzucht  und  eventuell  Geflügelzucht.  — 
Rassen;  Nutzuugsrichtungen,  Aufzucht,  Ernährung  und  Pflege. 

e.  Fütterungalehre.  —  Die  allgemeinen  Gesetze  der  tierischen 
Ernährung,  die  Futtermittel ;  ihre  Znsammensetzung  und  spezifischen 
Eigenschaften,  Futternonnen  für  die  verschiedenen  landwirtschaft- 
lichen Haustiere ;  Nutzungsrichtungen ;  die  Zubereitung  der  Futter- 
mittel ;  Futterberechnungen. 

2  I  /.  Milchwirtgchafi.  —  Die  Milchgewinnnng;  die  Zusammen- 
setzung der  Milch  und  diesbezügliche  Einflüsse.  Milchfehler,  die 
Untersuchung  der  Milch  nach  den  neuesten  Methoden;  Grundzüge 
der  Käse-  und  Bntterfabrikation ;  der  Milchliefemngsvertrag. 
In. II  g.  Bienenzucht.  —  Wichtigkeit  und  Nutzen;  Rassen;  Bienen- 
stock; Wachsgebände  nnd  Bienenwohnungen;  Bedingungen  zur 
Gründung  einer  Bienenwirtschaft  und  zum  rationellen  Betrieb  der- 
selben.   Praktische  Demonstrationen. 

J      I  Ä.  Enzyklopädie  der  Tierheilkunde.  —  Anatomie  und  Physiologie 

mit  Demonstrationen ;  Hygieine  oder  Gesundheitspflege  des  Tieres. 

Allgemeine  Begriffe.    Gesundheit,   Krankheit,  Abstammung; 

Konstitution,    Luft,    Klima;    Licht,    Stallpflege;    Bewegung   im 

Freien  etc. 

Exterieur  des  Pferdes.  Beurteilung  der  Tiere,  Haarfarben, 
Altersschätzung,  Einteilung  des  KOrpers,  Formen,  Stellungen; 
Gangarten;  Ratschläge  beim  Ankauf. 


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328  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 


Stundannhl 


I  Hufbeschlag.    Anatomie  nnd  Mechanik  des  Hafes;  normaler 
S  Hafbeschlag ;  Beschlag  kranker  Hofe. 

Die  häufigsten  Krankheiten,  deren  Erkennung  und  erste  Hfllfe- 
leistnng. 

Geburtshülfe.  Entwicklung  des  Eies,  Fmchthälter,  normale 
Geburt,  kQnstliche  Hillfeleistung  bei  fehlerhaften  Lagen. 

Seuchenlehre.  Allgemeines  über  Krankheitserreger;  Sanitits- 
polizei,  Bundes-  und  kantonale  Gesetze;  die  wichtigsten  Seuchei 
und  Vorsichtsmassregeln  dagegen. 

II  3.  Allgemeine  Pflanzenprodnktionslehre.  —  a.  Boden- 
kunde. —  Die  Entstehung  des  Bodens  (Verwitterungs-,  Verwesungs- 
und  Fänlnisprozess).  Der  Ban  des  Bodenkörpers ;  die  physikalischen 
Eigenschaften  des  Bodens  (allgemeines  Verhalten  des  Bodens  gegen 
Gase,  Wasser,  zum  Licht,  zur  Wärme) ;  die  chemische  Zusammen- 
setzung des  Bodens  und  die  chemischen  Prozesse  in  demselben; 
Klassifikation  nnd  Bonitining  des  Bodens. 

b.  Orundverbenserung.  —  Die  Entwässerung  (Drainage  etc.)  Die 
Bewässerung;  die  Et'dmischnng;  die  Tief knltnr;  die  ürbarmachnng 
(Mooskultnr  etc.). 

e.  Düngerlehre.  —  Die  allgemeinen  Gesetze  der  Pflanzen- 
emäbmng.  Die  in  der  Wirtschaft  erzeugten  Dttngstoffe,  deren 
Konserrirung  nnd  Anwendung:  der  Stallmist,  die  Jauche,  der 
Kompost  etc.  Wert  der  verschiedenen  Strenematcrialien,  wie  Stroh. 
Torf,  Erde  und  Waldstren. 

Die  Grandflngung  und  ihre  spezielle  Anwendung. 

Die  käuflichen  DttngerstoiTe,  deren  Zusammensetzung  nnd  An- 
wendung (Phnsphorsänredttngemittel ;  Kalidäiigemittel,  Stickstoff- 
dflngemittel,  Kalk  und  Hergel  etc.). 

Düngung  der  landwirtschaftlichen  Kulturpflanzen.  Dttugungs- 
rersnche;  der  Ankauf;  das  Ausstreuen  und  das  unterbringen 
derselben. 

d.  Anbau  und  Pflege  der  Kulturgeicächse  im  allgemeinen.  — 
Das  Saatgut:  Echtheit  des  Samens,  Keimfähigkeit,  fieinheit.  Ge- 
wicht und  Grösse  etc. 

Herstellung  und  Beschaffung  des  Saatgutes:  Samenwechsel, 
Veredlung  und  Zttchtnng. 

Vorbereitung  des  Saatgutes.  Samenbeize  zur  Vernichtung 
pflanzlicher  nnd  tierischer  Schmarotzer. 

Ausführung  der  Saat.  Verteilung  des  Samens,  Bestimmung  der 
Saatmenge,  Saattiefe,  Saatzeit. 

Die  Pflege  der  Pflanzen.  Das  Eggen,  Walzen,  SchrSpfen, 
Hacken  nnd  Behäufeln,  Schutz  gegen  Frost  etc. 

Ernte  und  Aufbewahrung  der  Erzeugnisse.  KBmer,  Hack- 
früchte und  Futterpflanzen  (Dllrrheu,  Brannheu,  Sanerfutter,  Press- 
ftttterbereitung). 

I  4.  Spezielle  Pflanzenproduktionslehre.  —  a.  Getreide- 
bau. —  Die  Kultur  des  Weizens  (Gemeiner  Weizen,  Spelz,  Emmer 
und  Einkorn),  des  Roggens,  der  Gerste,  des  Hafers,  des  Maises,  der 
Hirse,  des  Buchweizens. 

b.  Hülsenfruehtbau.  —  Erbse,  Wicke,  Acker-  oder  Pferdebohnei 
Linse,  Lupine,  Mengesaaten  von  Hülsenfrüchten. 

c.  Hackfruehtbau.  —  Anbau  der  Kartoffeln,  Topinambur, 
Pastinake,  Cichorie,  ßunkelrübe,  Kohlrübe,  Wasserrfibe,  Möhre, 
Zuckerrübe  etc. 


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Kanton  Bern,  Unterrichtsplan  der  landwirtschaftlichen  Schule  Bütti.    329 


Siundainahl 


I  d.  Futterbau.  —  Bedentnng  desselben ;  die  mehrjährigen  Futter- 

S  pflanzen ;  die  einjährigen  Futterpflanzen :  Vorteile,  Arten  und 
Berechnung  Ton  Grassamenmischungen,  Kleegrasmischangen ; 
Hischnugen  für  Wechselwiesen;  Mischungen  für  Dauerwiesen; 
Ankauf  des  Samens:  Vorfrncht,  Dttngung  und  Vorbereitung  des 
Bodens;  Überfrucht;  Zeit  der  Aussaat;  Unterbringung;  Pflege  der 
Natur-  und  Kunst  wiesen;  Anlage  von  Streue  wiesen. 

e.  Anbau  von  Handelsgewäehsen.  —  Ölpflanzen :  Repa,  Bttbsen, 
Hohn,  Leindotter.    Gespinstpflanzen:  Lein,  Hanf. 

/.  Gewürz-  und  Arzneipflanzen.  —  Hopfen,  Anis,  Kflmmel, 
Koriander,  Senf,  Fenchel,  Eibisch,  Kamille. 

g.  Verschiedene  Handelsgetcäehse.  —  Tabak  etc. 

n  h.  OemOsebau.  —  Vorbereitung  des  Bodens,  Aussaat  und  An- 
zucht der  Gemüse;  Kulturwechsel;  Samengewinnung,  Ernte  und 
Aufbewahrung  der  Gemüse;  Demonstrationen  im  Gemüsebau. 

t.  Weidenbau.  —  Wert  und  Nutzen  der  Weidenknltnr,  Anlage 
und  Bepflanzung;  Schnitt  und  weitere  Behandlung;  Verwertung 
des  Materials. 

II  5.  Obstbau.  —  a.  Erziehung  und  Pflege  der  Obstbäume.  — 
Baumscbnlbetrieb :  Vorbereitung  des  Bodens ;  Erziehung  der  Unter- 
lagen; Anlage  der  Baumschule;  Veredlungsarten;  Erziehung  und 
Behandlung  des  veredelten  Baumes. 

Hochstammobstban :  Auswahl  der  Obstarten ;  die  verschiedenen 
Arten  der  Obstpflanzungen;  Setzen  und  Behandlung  der  jungen 
Bäume;  Versetzen  älterer  Bäume;  Verjüngen  und  Umpfropfen;' 
Beioigeu  und  Auslichten;  Düngung  etc. 

Zwergobstbau :  Erziehung  der  Zwergohstbänme ;  Apfel,  Birne, 
Pfirsich,  Aprikose,  Johannis-  nnd  Stachelbeeren;  Auswahl  der 
zweckmässigsten  Formen;  Sommer-  und  Winterbehandlung  der 
Zwergobstbäume. 

Pomologie  oder  Obstknnde. 

Krankheiten,  Feinde  und  Freunde  des  Obstbaumes. 

b.  Obstverwertung.  —  Ernte,  Verpackung  und  Versand  von  Tafel- 
und  Wirtschaftsobst,  Einkellern  etc. 

I  Mostbereitung.  Obstmdhle  nnd  Presse ;  Bestimmung  des  Zucker- 
nnd  Säuregehaltes;  Gärung  des  Mostes;  Abzug;  Klärung;  Be- 
reitung moussirender  Moste;  Fassbehandlnng  etc. 

DS  rrobstbereitung. 

Obstkonservenbereitung. 

Demoustrationen  in  der  Baumschule ;  Spaliergarten  nnd  Keller. 

II  6.  Waldbau.  —  Grundzüge  des  Waldbaues,  Holzzucht  und 
Holzanban,  in  Verbindung  mit  Exkursionen,  sowohl  in  arg  verhauene 
nnd  vernachlässigte,  als  sorgfältig,  intensiv  bewirtschaftete  Privat-, 
Gemeinde-  und  Staatswälder;  tjbungen  im  Knlturfaeh,  eventuell 
Einführung  in  die  Taxationslehre ;  Messung  und  Taxirang  einzelner 
Stämme  und  ganzer  Bestände ;  allgemeine  nnd  spezielle  Forstbotanik. 

I  Spezieller  Waldbau.    Forstschntz:  Kenntnis  der  den  Wäldern 

drohenden  Gefahren  dnrch  Menschen,  Tiere  und  NatureinflUsse ; 
Mittel  zur  Abwendung  und  Heduzimng  derselben. 

Forstbenutzung:  Gewinnung  und  Verwertung  der  Forstprodnkte; 
Haupt-  nnd  Nebennntzungen. 

Technologie,  Waldwirtschaftsplan. 


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330  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnn^^en. 

Stundanzahl    S 


2       2     IT         7.  Landwirtschaftliche  Geräte.  —  Maschinenknnde.    Be- 
111  handlang  nnd  Beschreibung  der  wichtigsten  Geräte  nnd  Maschinen, 
mit  besonderer  BcrUcksichtigang  des  Kieinbaners,  wobei  das  hiesige 
Gerätedepot  znm  Anschanangsnnterricht  dient. 
2      1  8.  Landwirtschaftliches  Bauwesen.  —  Banmaterialien. 

Landwirtschaftliches  Bauwesen  im  allgemeinen.  Einrichtnng  land- 
wirtschaftlicher Gebäude ;  Fundirung,  Mauerwerk,  Bedachung,  Putter- 
nnd  Getreideböden,  Speicher,  Keller,  Stallungen,  Feimen  und  Schober. 
Anlage  einer  Düngerstätte,  Wasch-  und  Ferkhäuser;  Raucher- 
kammem;  Wasserleitungen  etc. 

C.  Fertigkeiten. 

2     II         I.  Zeichnen.  —  Aufnahme  einfacher  Flächen  nnd  Zeichnen 

derselben  in  verschiedenen  Grössen. 
2      I  Aufnahme  verschieden  gestalteter   Grundstöcke  nnd  Grebände 

und  Zeichnen  derselben  in  verschiedenen  Masst&ben. 

11.  Turnen.  —  Ordnnngs-,  Kreis-  und  Gerätühnngen  der 
Sekundarschulstufe. 

ni.  Gesang.  —  Pflege  des  vierstimmigen  Volksgesangs. 

Unterrichtsplan  fär  den  Vorkurs.  —  Aufsatz,  deutsch; 
Lesen  nnd  Erklären;  Gramatik;  Übersetzen. 

Ausser  diesen  Fächern  besuchen  die  Schüler  des  Vorkurses 
gemeinschaftlich  mit  der  IT.  Klasse  den  Unterricht  in  den  Natur- 
wissenschaften, Mathematik,  Buchhaltung,  Geräte-  nnd  Maschinen- 
kunde, Zeichnen. 

Praktischer  Unterricht.  —  Derselbe  wird  mit  Berück- 
sichtigung des  kleinbäuerlichen  Betriebes  unter  Anleitung  der 
Werkführer  erteilt,  nnd  erstreckt  sich  über  die  wichtigsten  auf  der 
Gutswirtschaft  in  Hans,  Hof,  Stall,  Wald,  Feld,  Obst-  nnd  Gemüse- 
garten vorkommenden  Arbeiten,  welche  durch  die  Zöglinge  aus- 
geführt werden,  wobei  in  erster  Linie  mehr  auf  gute  Ar^it  als 
auf  das  Quantum  derselben  Bücksicht  genommen  wird. 

Im  fernem  wird  besonders  Gewicht  darauf  gelegt,  dass  die 
Zöglinge  mit  der  Handhabung  der  wichtigsten  Maschinen  und  Geiste 
vertraut  werden.  Nach  dieser  Bichtnng  leistet  das  hier  vorhandene 
Geräte-  und  Maschinendepot  gute  Dienste. 

Theoretischer  Unterricht.  —  LKlasse  im  Snmmersemester 
26—30,  im  Wintersemester  40 — 45  Stunden  wöchentlich ;  11.  Klasse 
im  Summersemester  20 — 25,  im  Wintersemester  30 — 35  Standen 
wöchentlich. 

Praktischer  Unterricht  (Arbeiten).  —  I. Klasse  im  Sommer- 
semester 25—30,  im  Wintersemester  4 — 8  Stunden  wöchentlich; 
II.  Klasse  im  Sommersemester  30 — 35,  im  Wintersemester  18—22 
Standen  wöchentlich-. 


98. 7.  Reglements  de  l'Ecole  des  arts  industrieis  du  Canton  de  Genive.   (Approuv^s 
le  8  juin  1889  et  revis^  le  19  mars  1895  suivant  arrStäs  du  Conseil  d'Etat) 

Riglement  gdnSral. 

Art.  1".    Le  Conseil  d'Etat  a  la  direction  et  l'administration  g6närale  de 
l'Ecole. 


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Kanton  Genf,  Ecoles  des  suts  indnstriels.  331 

Art.  2.  n  ddlfegne  an  de  ges  membres  ponr  pr^sider  la  Commiasion  de  Bnr- 
veillance. 

Art.  3.  La  CommisBion  de  snrveillance  a  pour  mandat  de  präaviser  snr 
toates  lei)  qnestions  relatives  ä  l'administration  et  &  la  dircction  (;6n6rale  de 
l'Ecole. 

Art.  4.    L'enseignement  est  gratait. 

Art.  5.  Les  616yes  forment  denx  cat^ories:  les  Släves  r^goliers  et  les 
61&ve8  externes. 

Art.  6.  Leg  &kvea  räg^liers  Bont  ceux  qai  fönt  lenr  ^dncation  artistiqne 
complete  d'nne  des  professions  enseignies  ä  l'£coIe.  Ils  devront  snivre  alter- 
nativement  les  le;ons  indiqiiäex  an  programrae  des  ätndes  et  se  iivrer  A,  l'exi- 
cntion  pratique  des  travanx  relatifs  h,  la  profession  qn'ils  renlent  embrasser.  Ils 
aaront  senlg  le  droit  de  participer  aux  conconrs  r^gnliers  de  l'Ecole. 

Art.  7.  Pour  Stre  admis  comme  ilkve  regulier,  il  faut  €tre  ftg6  de  14  ans 
r^Tolas ;  avoir  suivi  denx  ans  leg  conrs  de  l'Ecole  profesgionnelle  de  notre  Tille, 
on  nn  enseignement  äquivalent;  de  plus,  s'engager  ä  suivre  r^guliferement  les 
conrs  de  dessin  des  Ecoles  municipales  aux  henres  indiquäes  par  l'administratiou 
de  l'Ecole. 

Art.  8.  Leg  Kleves  externes  (apprentis,  onvriers  on  industrieig)  devront 
indiquer  en  s'inscrivant  et  conformäment  ä  l'horaire  des  legons,  les  heureg  qu'ils 
d^sirent  consacrer  aux  Stades  ou  aux  travanx  d'ex^cntion,  ainsi  qne  la  nature 
de  ces  demiers. 

Art.  9.  Penvent  €tre  admis  comme  ^läves  externes :  a.  Leg  £16ves  de  l'Ecole, 
clasg^g  en  5"»  annie  d'^tade,  aprfea  le  1"  semestre  6coul6  de  la  dite  ann^e.  — 
b.  Les  personnes  fonrnissant  la  prenve  qu'elles  possfedeut  les  connaissances  süffi- 
santes ponr  suivre  avec  fruit  l'enseignement  donn£  dans  l'Ecole  et  jostifier  des 
aptitndes  nScessaires  ä  l'ex^cntion  des  travanx. 

L'admissioD  d'nn  61feve  en  qnalit^  d'externe  devra  toigours  €tre  appronvöe 
par  la  Commission  de  snrveillance. 

Art.  10.  Lorsqu'il  j  a  lien  d'offrir,  geulement  k  titre  de  r6mun£ration,  nne 
part  du  prodnit  des  travanx  dont  le  placement  et  assnr^e,  cctte  r6mun6ration 
devra  Stre  approuvSe  par  la  Commission  de  snrveillance,  sur  le  pr^avis  de  MM. 
les  professenrs  et  du  Secr^taire-inspecteur. 

Dans  le  conrant  de  Tanu^e  il  ponrra  €tre  organisä  des  conconrs  primäs  dont 
le  Programme  paraitra  en  temps  opportun.  Les  räcompenses  seront  accorddes 
soit  sur  l'ensemble  des  travanx  de  l'annde,  soit  sur  des  conconrs  sp^cianx  orga- 
nis^s  par  la  Commisgion. 

Les  ätndes  ont  ponr  bnt  d'acheminer  aux  industries  suivantes :  1.  La  gculp- 
tare  d^corative  du  bätiment;  —  2.  le  monlage  et  la  retouche  du  plätre;  —  la 
sculptnre  sur  pierre  et  marbre  (mise  aux  points) ;  —  4.  la  sculptnre  sur  bois ;  — 
5.  l'orffevrerie  artistiqne;  —  6.  le  bronze  d'art;  —  7.  le  fer  forg6  artistique;  — 
8.  la  Xylographie  (gravure  sur  bois);  —  9.  la  c£ramique  et  la  peinture  dlco- 
rative;  —  10.  la  peinture  sur  ^mail. 

Leg  ^tndes  sont  faites  d'aprfes  le  modele  vivant,  la  plante,  le  plätre  et 
l'estampe. 

NB.  L'administration  de  l'Ecole  des  Arts  iudustriels  d^livre  an  äl&ves  miri- 
tants  qni  ont  terminS  lenrs  itudes,  denx  catägories  de  r^compenses. 

lUcompense  sap€rienre:  Diplome  de  l'Ecole  des  Arts  indnstriels. 

2ni«  r^compense:  Certificat  de  capacit^. 

(Voir  le  riglement  special  deg  conditions  requises  pour  lenr  obtention.) 

Programme  des  iiudes.  —  Classe«  de  modelage. 

Fiffure.  —  Application  an  modelage  des  connaissances  acquises  par  l'^live 
en  dessin ;  copies  d'aprfes  la  bosse  de  la  tete  bnmaine  en  bas  et  hants  rellefg  — 
pnig  en  ronde  bosse. 


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332  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Etndes  de  Fragments  d'aprös  l'antique,  les  maitres  et  monlag«s  aar  natnre. 

Application  des  principes  ^Mmentaires  de  l'anatomie.  Copie  de  fragmenta 
hnmains.    Ost^ologie  et  myologie. 

Copie  de  modMes  d'ensemble,  bas-reliefs  ou  rondeg  bosses  soiTant  la  pro- 
fession  industrielle  de  chaque  älfeve. 

Tradnction  de  copies  en  räductiou  ou  angmentation  d'aprfes  le  plätre,  I'm- 
tampe  et  la  Photographie. 

MSmes  ätudes  avec  changements  destinis  k  familiariaer  l'^lire  avec  les  prin- 
cipes de  la  composition. 

Etndes  des  proportions  anatomiqaes.  Etndes  de  draperies.  Stades  d'animanx. 

Elements  des  styles  appliqnäs  h  la  figure  d^corative.  Etndes  d'acad^miet 
d'aprte  le  modale  vivant.    Programmes  appnyäs  d'exemples  pris  dans  les  maitreü. 

EsquiRses  libres  en  ronde  bosse  on  bas-relief,  en  vne  de  leor  reprodnction 
en  bronze,  marbre,  bois,  etc. 

Betonche  du  pl&tre. 

Composition  d'objets  d'art  industriel  en  rapport  avec  la  profession  de  Täire. 

Omement.  —  Copies  d'apr^s  modMes  en  relief  de  tons  les  styles. 

Agrandissementa  et  rädnctions. 

Betoache  da  plätre,  moolures  taill^es  et  principanx  omements  äl^mentsires 
appliqii^s  i,  la  däcoration  architectnraie. 

Composition  d'apris  documents  de  styles,  dessins  de  maitres  de  tontes  les 
^poqaes.    Adaptation  k  la  sp^cialit^  professionnelle  de  chaque  ilire. 

Betoache  du  pl&tre  de  compositions  model^es  et  mool^es  en  vne  de  lenr 
ex^cntion. 

Compositions  de  d^corations  d'ensemble  et  de  pifeces  d^coratives  s'appliqnant 
anx  difförentes  branches  d'art  industriel  (bronze,  ciselnre,  sculptnre  snr  bois, 
pierre  on  marbro,  ferronnerie  et  c^ramique). 

Memes  Stades  gradn^es  en  s'^tendant  toiqours  davantage  sur  les  gän^ralitä. 

Fleurs  et  feuilles  d'aprfes  natnre. 

Classes  de  cSramique  et  dtcoration. 

Enseignement  de  la  d6coration  pictarale  appiiqnäe  i,  la  c6ramiqae,  an  dessii 
industriel  et  k  la  peinture  snr  papier,  toile  on  Stoffe. 

Etudes  d'apris  natnre  (dessin  et  aquarelle),  €tade  des  diff^rents  caracteres 
de  l'ornementation  des  silcles  passes.    (Jardin  ponr  leg  Stades  de  plein  air). 

Copie  on  arrangement  d'un  style  donn§  k  l'aide  de  documents  anciens. 

Essais  de  compositions  d^coratives  k  l'aide  de  docnments  donn^s  et  phu 
sp^cialement  k  l'aide  de  docnments  risultant  d'obseryations  on  Stades  faites  psr 
r^l^ve  d'apris  natnre. 

Compositions  et  arrangements  ddcoratifs  s'appliqnant  k  des  objets  dirers  et 
s'exäcutant  sur  les  diff^reutes  matieres  snivantes:  fuences,  porcelaine  (plats. 
Tases,  assiettes,  revetements,  etc ),  soie,  äcrans,  panneanz,  tapisserie  en  laine 
(gnros  on  petit  point)  toile  peinte,  enfiu  k  divers  objets  sur  lesqnels  le  deaain 
d^coralif  et  industriel  pent  etre  reproduit  par  Impression. 

Proc6d6s  de  peinture  enseignös :  1*  L'aquarelle.  —  2"  La  gouache.  —  3*  L» 
peinture  vitrifiable  sur  porcelaine  on  fai'ence  £mailI6e,  snr  biscuit  de  Mence,  snr 
6mail  cru  ou  cuit  et  sur  terre  crue.  —  4"  Les  divers  proc^d^s  de  peinture 
cäramiqne. 

Techuiqne  des  matiferes.  Les  terres,  lenr  fa^onuage,  les  biscuits,  les  ozydes 
mätalliqnes  et  lenrs  däriv^s,  les  ^manx  et  enfin  les  mat^riaux  employte  ponr  Is 
däcoration  en  c^ramique. 

Fagonnage  (en  terres  k  fai'ence  ou  autres  matieres,  c^ramiques  diverses)  an 
moyen  du  tonr  de  potier  des  divers  dessins  con^ns  par  les  ^lives,  en  vue  d'one 


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1 


Kanton  Öenf,  Ecoles  des  arts  indnstriels.  333 

ex^cntion  pratiqne  qui,  dans  certains  cas,  s'effectne  an  moyen  dn  monlage   ou 
du  conlage. 

Laboratoire  ponr  les  analyses  qnalitatiTes  et  quantitatives  des  matiires 
premiferes;  ainsi  qae  pour  effectaer  les  recherches  se  rattachant  i,  ia  tecbniqne 
c^ramiqne. 

Classe  de  ciselure. 

Etnde  de  la  ciselure  ponr  l'acier,  le  fer,  le  bronze  et  les  m^taax  pr6cieax. 

Etüde  de  reponss^,  recingle,  pris  sur  pi6ce  et  poiufons.  Gravüre  an  barin 
appropri^e  i,  la  ciselure. 

Fig^ures  et  omements  k  l'asage  de  la  petite  et  grande  orfövrerie,  b^on- 
terie,  etc. 

Retouche  et  ciselure  de  la  fönte  (originanx  et  sunnonl^s). 

Classe  de  »ctdpture  sur  pierre  et  bois. 

Enseignement  äl^mentaire  de  la  sculpture  sur  pierre  et  bois. 

Connaissauce  de  l'ontillage  servant  an  travsil  de  diS^rentes  matiires,  pierres 
tendres,  pierres  dnres,  bois  et  marbre. 

Enseignement  de  la  mise  anx  points  d'aprfes  modMes  de  la  grandeur  de 
rexäcution,  conrs  pratique  de  la  fignre,  continuation  de  la  scniptnre  d'omements 
sur  pierre. 

Mise  anx  points  de  fignres,  bnstes  et  st^tnettes  en  pierre. 

Cours  graduä  de  sculpture  sur  bois,  omements  et  figures. 

Sculpture  d6corative  d'omements  i,  baut«  reliefs  pour  la  d^coration  du 
bätiment 

Sculpture  sur  marbre,  figure  et  oraement,  mise  anx  points  avec  agrandis- 
sements  ou  rädnctions  des  moddles. 

Sculpture  sur  bois  pour  l'amenblement  et  la  grande  d^coration. 

Sculpture  de  fignres  et  omements  sur  pierre,  marbre  et  bois,  ex6cation  de 
modales  criös  par  les  61%ve8. 

Classe  de  Xylographie.   (Gravüre  sur  bois.) 

Etndes  pr^Iiminaires,  tons  plats,  d^conpage  de  tndts,  etc. 

Fac-simile  progressifs  de  dessins  i,  la  plume,  an  crayon,  an  lavis  ou  &  la 
gonache. 

Interpretation  de  dessins  vari^s  et  de  photographies  d'apräs  des  tableanx 
ou  dessins  de  roaitres. 

Interpretation  en  gravure  de  dessins  exäcntis  par  l'äldve. 

Classe  de  peinture  sur  tmail. 

Broyage  des  couleurs.    Etüde  de  la  ptJette. 

Peinture  sur  päte,  peinture  sous-fondant.  Application  de  ces  proc^d^s  par 
l'interpretation  de  gravures,  pbotographies,  etc. 

Broyage  des  ^manx.  Pr^paration  du  cuivre.  Emaillage  sur  cuivre  et  sur 
paillons. 

Emaux  de  Limoges.    Emaux  paillonn^s.   Ors  peints. 

Emaux  cioisouues.    Emaux  k  jonr.    Ors  posäs. 

Emaillage  se  rattachant  k  ces  divers  proc^d^s. 

Classe  de  serrurerie  artistique.   (Per  forg^.) 

Enseignement  pratique  de  Foutillage  d'un  atelier  de  serrurerie,  soufflets,  forges, 

macbines  k  percer,  toars,  marteanx,  etanx,  ontillage  d'^tablis,  limes  diverses,  etc. 

Etudes  des  difi^rentes  qualit^s  de  fers,  fontes  et  aciers,  bonUles  et  cbarbons. 


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334  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

Premiers  ^lämente  de  forge,  cbanffe  du  fer  et  de  l'acier,  sondnres  et  tra- 
ranx  de  forge. 

Principes  de  limages  h  traits  crois^,  en  trarcrs,  en  long,  premie r«  iliment» 
d'ajustage,  de  per^age  et  de  toumage  da  fer;  arraugement  des  ontUs,  bnrins. 
ciseaux,  m^ches,  etc. 

Trempe  de  l'acier. 

Travanx  d'ajustage  et  de  montage. 

Principes  dn  repoassä  Ae  la  t/ile  (fenilles,  objets  divers). 

Ex^cution  de  travaux  et  d'objets  d'art  reanissant  les  connaissances  acqnises 
de  la  forge,  de  la  lime,  du  toumage  et  dn  repouss^. 

Cours  de  etiles.  —  Enseignement  oral  de  l'bistoire  de  l'Art  et  des  diff^ 
rents  styles. 

Moulage.  —  Etndes  des  diff^rents  proc^d^s  de  moulsige.  Crenx  perdos. 
moules  k  pifeces,  ä  la  g£latine  et  an  fil,  etc. 

MuBie  de  rHOulages.  —  A  l'usage  des  Ecoles  et  des  particnliers  (catalogae). 

Muiie  d'objets  d'art  industriel.  —  Bronzes,  orf^vrerie,  c^ramiqne,  fer  tuTgt,  etc. 

Magasin  des  produits.  —  Vente  d'objets  d'art  ex6cat6s  daus  l'Ecole. 

Bibliothique.  —  Onvrages  conteuant  toutes  les  sp^cialit^a  et  styles  de  l'art 
industriel.    (Textes  et  planches). 

ftiglement  intirieur. 

Art.  1".  Les  ölfeves  sont  astreints  k  prendre  le  plns  grand  soin  des  mo- 
dales, Diachines  et  ontils  qni  lenr  sont  confies;  ils  en  sont  responsables,  et  en 
cas  de  minoritä  la  responsabilit^  incombe  k  lenrs  parents  on  tnteurs. 

Ils  devront  se  mnnir  ä  leurfi  frais  des  ontils  et  foornitnres  n^cessaires  i 
lenrs  Stades.  Ils  doivent  ägalement  se  soumettrc  aux  ordres  de  la  Direction  et 
tenir  compte  des  avis  donnäs  par  MM.  les  professeurs. 

Art.  2.  II  est  formcllement  interdit  d'emporter  hors  de  l'Ecole  les  inodMes. 
les  ontils,  ainsi  que  les  etndes  sans  l'antorisation  du  Secrätaire-inspccteur. 

Art.  3.  La  fr£quentation  reguliere  de  l'Ecole  est  obligatoire.  II  ne  poona 
etre  ddvii  k  cette  r^gle  sans  rautorisation  de  la  Commission  de  snrveillancc. 

Art.  4.  II  sera  pris  note  ponr  chaqne  ^live  des  heures  d'entrde  et  de 
sortie.  Les  absences  doivent  etre  motiv^es,  et  aucun  ^l^ve  ne  peut  s'absenter 
des  le^ons  sans  antorisation  speciale. 

Apr^s  le  Premier  avertisseinent,  les  parents  on  les  patrons  sont  aviste  des 
rctards  on  absences.  Au  denxi^me  avertissement,  il  est  prononcä  un  renyoi  tcm- 
poraire  de  bnit  jours.  En  cas  de  r^cidive,  le  renvoi  d^fiuitif  de  l'äeve  pouira 
etre  prononcä. 

Art.  5.  En  dehora  des  cours  de  l'Ecole,  les  il^ves  r^goliers  sont  astreints 
k  snivre  les  cours  pnblics,  soit  le  matin,  soit  le  soir,  d' apres  les  indications  de 
la  Commission.  Un  horaire  g^näral  de  ces  cours  sera  afficb6  dans  l'Ecole,  et 
des  examens  pourront  €tre  exig^s  snr  les  matieres  de  ces  cours. 

Art.  6.  Les  le^ons  obligatoires  donn6e.<i  anx  Ecoles  municipales  doivent 
Stre  suivies  avec  la  mSme  regnlarite  et  dans  les  mSmes  conditions  que  celles 
donn^es  k  l'Ecole  des  Arts  industriels. 

Art.  7.  L'ordre  le  plns  complet  doit  r^gner  pendant  la  dnrie  des  le^oHs: 
aprfes  avertissement,  l'expnision  temporaire  d'nn  dUve  (regulier  on  externe) 
pourra  etre  prononc6e  par  le  Secr^taire-inspecteur  ou  par  la  Commission.  Cette 
expnlsion  ne  pourra  se  prolonger  an-delä  de  hnit  jonrs.  La  Commission  de  ssr 
veillance  prononcera  senle  snr  les  expnisions  definitives. 

Art.  8.  Les  ^l&ves  qni,  aprfes  les  vacances  r^lementaires,  ne  reprenneit 
pas  lenrs  cours  dfes  la  rentr^e,  perdent  leur  droit  d'inscription  et  sont  conäd^res 
comme  ne  faisant  plns  partie  de  l'Ecole. 


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Kanton  Genf,  Ecoles  des  arts  indostrieh.  835 

En  cas  de  recoarg,  les  reqn§teg  doivent  §tre  adress^es  ä  M.  le  Conseiller 
d'Etat,  President  de  la  Commission. 

Art.  9.    La  police  int^rienre  de  l'Ecole  est  confiäe  an  Secr^taire-inspectenr. 

Les  Burreillants  sont  plac6s  sons  ses  ordrcs. 

En  cas  d'iusubordination,  le  Secr^taire-inspectenr  ponrra  r^clamer  l'inter- 
Tention  de  la  Commission  de  snrveillance. 

II  en  sera  de  meme  ponr  les  employ^s  qni  exerccnt  plng  particnliferement 
la  snrreillance  des  salles,  des  corridors  et  de  tontes  les  dipendances  de  l'Ecole. 

Rhglement  apicial  pour  les  claases  de  ciramique  et  de  peinture  dicorathfe. 

Art.  1".  Les  classes  sont  onvertes  tons  les  jonrs.  Celle  des  dames  de  dix 
henres  &  midi  et  de  denx  k  siz  henres  du  soir.  Celle  des  messieurs  deux  ä  six 
henres  du  soir. 

Art.  2.  L'enseignement  est  gratuit.  II  a  lieu  tons  les  jonrs  de  dix  henres 
ä  midi  et  de  denx  k  cinq  henres  du  soir. 

Art.  3.  Tontes  les  dispositions  d'onlre  int^rienr  contcnnes  dans  le  rhgle- 
ment g6n£ral  de  l'Ecole  sont  applicables  k  la  Classe  de  cöramiqne. 

Art.  4.  Les  61feveg  des  denx  sexes  devront  ae  mnnir  k  lenrs  frais  du  mat^riel 
näcessaire  aux  6tndes,  ainsi  que  toutes  les  fonrnitnres  (ontils,  ämanx,  conleurs. 
formes  d^coratiTes,  etc.),  conform^ment  anx  indicatious  du  professenr, 

Art.  5.  Lej  älfeves  externes  seront  re^ns  aux  mSmes  conditions  et  devront 
adresser  lenr  demande  d'admission  en  indiqnant  les  henres  qu'ils  d^sirent  con- 
sacrer  anx  ^tudes.  Ils  ne  ponrront  Stre  admis  que  si  le  nombre  des  £lÖTes  tk- 
guliers  laisse  des  places  disponibles. 

Art.  6.  Les  artistes  na  indnstriels  qni  d^sirent  participer  aux  avantages 
des  cnissons  et  des  manipnlations  diverses  du  laboratoire,  devront  en  adresser 
la  demande  ä  Id.  le  Secr^taire-inspecteur.  Celui-ci  leur  fera  connaitre  dans 
quelles  conditions  il  peut  Stre  adh^r4  k  lear  demande. 

Horaire  gänSral  des  hfons  et  peraonnel  enseignant. 

Modelage  et  retouche  du  pl&tre,  fignre  et  omement:  de  buit  henres  ä  midi. 
HM.  les  professeurs  J.  Salmson,  B.  Caniez  suppl^ant  et  A.  Hnguet. 

Ciramique,  aqnarelle  et  d^coration:  de  dix  henres  k  midi  (dames)  et  de 
denx  k  cinq  heures  du  soir  (messieors).    M.  J.  Mittey,  professenr.  - 

Ciselnre:  de  huit  heures  k  midi  (Kleves  externes)  et  de  denx  k  six  henres 
du  soir  (616ve8  r^g^liers).    M.  J.  Jerdelet.  professenr. 

Conrs  de  gravure  appropri^  anx  ciseleurs:  de  nne  k  denx  henres.  H.  Fs. 
Chappnis. 

Sculptnre  sur  pierre  et  bois  (mise  anx  points):  de  denx  k  six  heures  da 
soir.    M.  N.  Jacques,  professenr. 

Xylographie  (gravnre  snr  bois):  de  dix  henres  k  midi  et  de  denx  k  six  henres 
dn  soir.    H.  A.  Martin,  professenr. 

Peinture  sur  £mail:  de  denx  k  six  heures  dn  soir  (dames  et  messieurs). 
M.  H.  Le  Orand  Roy,  professenr. 

Sermrerie  artistique  (fer  forge):  de  dix  henres  k  midi  et  de  denx  k  six 
henres  du  soir.  En  hiver,  cours  dn  soir  pour  les  adultes.  M.  J.  Vailly,  pro- 
fessenr. 

Cours  oral  de  l'histoire  de  l'art  et  des  styles:  de  onze  henres  k  midi  (16 
le$ons).    M.  A.  Bonrdillon,  architecte-professeor. 

Moulage :  de  huit  heures  k  midi  et  de  denx  k  six  heures.  M.  (vacat)  maitre 
monlenr. 


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336  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnongen. 

M.  8.  Programme  de  renseignement  de  l'Ecole  cantenale  d'agrieulture  i  LausanM 
durant  l'hiver  1894/95.    (Vom  24.  September  1894.) 

Cet  enseignement  est  de  dem  semestres.  II  est  appropri4  aax  jeanes  gen» 
de  la  campagne  et  porte  snr  tontes  leg  branches  dont  la  connaissance  est  utile 
ä  ragricaltenr. 

Les  conrg  sont  gratnits  poor  les  ilkves  r^guliers.  Les  ätrangers  y  sont  admis 
an  meme  titre  qne  les  ressortissants  dn  canton. 

Les  conn  commenceront  le  5  novembre  1894,  ä  lO'/i  heitres  da  matin,  et 
ftniront  le  16  mars  1895. 

Le  Programme  est  le  snirant: 

Premier  semestre.  —  1.  Agricaltare :  a.  Connaissance  des  terrains ;  6.  Agri- 
caltnre  soisse ;  6  henres  par  gemaiue.  —  2.  Botaniqne  agricole,  3  h.  —  3.  Chimie 
agricole,  3  b.  —  4.  Comptabilitä  agricole,  1  h.  —  5.  Dessin,  2  h.  —  6.  Geologie 
agricole,  2  h.  —  7.  G6om6trie  et  tois6,  l'/j  h.  —  8.  Legislation  mrale,  1  h. — 
9.  M^caniqne  ei6mentaire,  2  h.  —  10.  Hät^orologie  agricole,  2  h.  —  11.  Zoologie 
agricole,  2  h.  —  12.  Zootechnie  gänärale.  Exterieur  des  animanx,  4  h.  —  13. 
Instruction  civiqae,  1  h.  —  14.  Gymnastique,  1  h. 

Seeond  semestre.  —  1.  Agricnltnre,  cnltnres,  8  henres  par  semaine.  —  2.  Eoo- 
nomie  mrale,  2  h.  —  3.  Apicultnre,  2  h.  —  4.  Arboricnltnre,  2  h.  —  5.  Arpentage, 

2  h.  —  6.  Botaniqne  descriptire.  Haladies  des  plantes.  Histoire  natorelle  de 
la  vigne,  2  h.  —  7.  Chimie  agricole,  3  h.  —  8.  Constrnctions  rnrales,  1  h.  — 
9.  Horticnltnre,  2  h.  —  10.  Cours  special  snr  les  fonctions  des  inspectenrs  da 
bitail,  l'fs  h.  —  11.  Industrie  laiti^re,  1  h.  —  12.  Legislation  rurale,  1  h.  — 
18.  Machines  agricoles,  2  h.  —  14.  Sylvicultnre,  1''»  h.  —  15.  Viticulture,  2  h.— 
16.  Zoologie  agricole  et  essais  de  piscicultnre,  2  h.  —  17.  Zootechnie  spteiale, 

3  h.  —  18.  Instruction  civique,  1  h.  —  19.  Gymnastique,  1  h.  —  20.  Laboratoire 
de  chimie,  2  aprfes-midi. 

Le  Programme  detailie  des  conrs  sera  exp^die  ä  toute  personne  qni  en  fera 
la  demande  franco  an  directenr  de  l'Ecole  d'agrieulture  au  Champ-de-1'Air. 
Lansanne. 

Les  eiives  r^guliers  sont  r^unis  eu  dehors  des  henres  de  legons  mentionn^es 
ci-dessns,  ponr  divers  tranvanx  tels  qne  rep^titions,  interrogatoires,  exercices 
pratiqnes  de  chimie,  de  laiterie  et  de  microscopie,  travanx  mannels  de  charron- 
nage  et  de  vannerie,  dessins  de  plans,  et  courses,  si  le  temps  le  permet. 

La  bibliotheque  de  l'Institut  agricole  est  ä  la  disposition  des  ei^TCs. 

Les  jennes  gens  qni  d^sirent  snivre  les  cours  en  qnalite  d'^lives  ou  d'an- 
diteurs,  doivent  Itre  äg^s  de  16  ans  dans  rannte.  Tis  se  feront  inscrire  avant 
le  29  octobre  au  burean  de  l'Ecole,  an  Cbamp-de-1'Air,  en  envoyant  leur  acte 
de  naissance,  lenr  certificat  de  vaccination  et  leur  camet  scolaire,  on  an  cer- 
tificat  d'etudes. 

Au  moment  de  l'inscription,  tons  les  eiives  devront  d^poser  nne  somme  de 
cinq  francs.  Cette  finance  sera  reudue  k  la  fln  des  cours  aux  Kleves  rägnliers 
qni  anront  snivi  les  legons  avec  assiduite. 

Les  personnes  qui  sont  antorisees  it.  snivre  comme  Hhxes  anditeurs  les  le^ons 
de  l'Ecole  sont  soumises  i,  la  mSme  discipline  que  les  eigves  rägrnliers.  Elles 
paieront  une  inscription  de  5  francs  et  nne  finance  de  cours  de  2  francs  par 
heure  hebdomadaire  de  le^on. 

Les  eieves  ou  auditenrs  qni  donneraient  lieu  k  des  plaintes  relativement  i 
leur  inconduite  on  k  leur  inapplication  pourront  Stre  renvoyäs  par  d^cision  dn 
Departement  de  l'instruction  publique  et  des  cnltes. 

A  la  fin  des  conrs,  les  ei6ves  räguliers  anront  k  subir  des  examens,  et  il 
sera  dälivre  des  certificat»  k  ceux  qni  anront  subi  les  eprenves  d'nne  manifere 
satisfiüsante  snr  l'ensemble  des  conrs. 

Les  auditenrs  pourront  etre  admis  anx  examens  des  cours  qn'ils  aniont  soivis. 


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Stadt  Caronge,  Programme  da  College  et  de  l'Ecole  mönagdre 
et  professionnelie  des  jeunes  fiUes. 


337 


Les  6lhvea  qni  le  d6sireront  poarront,  snr  leur  demande,  Stre  admis  &  snivre 
gratnitement,  an  printemps  et  en  6t6,  les  Operations  pratiques  d'arboricoltore 
an  jardin  da  Cbaup-de-l'Air. 


95.  9.  Programme  du  College  et  de  l'Ecole  mänagire  et  professionnelle  dee  jeunes 
filles  de  Careuge.    (Ann^es  scolaires  1895—96  et  1896—97.) 

Collige. 
Distribation  des  henres  entre  les  branches  de  renseignement. 


Physiqne  et  Chimie 
Dessin     .... 
Dessin  tecbniqne  . 
Travaux  manneis 
Gymnastiqne     .    . 


h«arw       hnn« 


FranQais 5 

AUemand 4 

Geographie 2 

Histoire 2 

Arithmetiqne  et  Comptabilitö  4 

Geometrie 2 

Sciences  naturelles   ...  2 


5 
4 
2 
2 
4 
2 


bsona       hevTM 


Totaux    32      32 


Collige  de  Carouge. 
Programme.  —  Premiire  annSe. 

Frantais.  —  5  henres.  —  Revision  des  principales  rfegles  de  la  Grammaire.  — 
Lectnre  d'nn  certaiu  nombre  de  morceanx  choisis  avec  remarques  sur  l'ortho- 
graphe,  la  grammaire,  la  composition  des  mots,  les  synonymes  les  plos  nsuels, 
la  constmctiou  des  phrases  et  la  ponctnation. 

Beprodnction  orale  et  ecrite  de  morceanx  Ins  on  racontes.  Exercices  de 
r^daction  (descriptions,  narrations,  correspondance). 

AUemand.  —  4  henres.  —  Revision  dn  programme  primaire  en  insistant  sur 
l'ecriture  et  la  prononciation.  —  Etnde  des  notions  grammaticales  les  plus  in- 
dispensables. Lectures  de  petits  morceanx  träs  simples.  —  Etnde  de  mots  et 
de  petites  phrases  tiha  usuels.  —  Exercices  de  conversatiou  et  de  redaction 
sor  les  morceanx  las. 

Geographie.  —  2  henres.  —  Etnde  de  l'Europe.  —  Grands  traits  de  la 
Geographie  physiqne.  —  Situation  economiqoe.  —  Productions,  indnstrie,  com- 
merce, voies  de  communication.  —  Ports,  centres  de  commerce,  localites  impor- 
tantes  par  lenr  indnstrie. 

Histoire.  —  2  henres.  —  Resnme  des  faits  historiques  les  plus  importants 
an  point  de  vne  dn  progrfes  de  la  ciyilisatiou.  —  Developpement  historique  des 
principanx  Etats  de  l'Europe,  en  insistant  sur  le  xix«  si&cle.  On  s'attachera 
surtout  k  montrer  comment  le  gouvemement  et  le  territoire  de  ces  Etats  se 
sont  constitues.  Ponr  la  Snisse  et  le  canton  de  Geu^ve,  on  entrera  dans  quel- 
ques details  snr  l'organisation  politique,  administrative  et  judiciaire. 

Arithmitiqu«  et  Comptabiliti.  —  4  heures.  —  Revision  du  systfeme  metriqne 
au  moyen  de  nombrenx  exercices.  —  Rigle  de  trois  simple  et  composee  par  la 
redacüon  k  l'unite  et  par  les  proportious.  —  Calcol  des  interfits  et  de  l'escompte 
par  les  methodes  pratiques. 

Tenne  de  livres. 

Effets  de  commerce :  billets  de  change,  lettres  de  change,  mandats.  —  Bor- 
dereaux  d'escompte.  —  Comptes-courants  par  les  principales  methodes. 

OiomHrie.  —  2  henres.  —  Theorie  des  angles.  —  Somme  des  angles  des 
polygones.  —  Application  ii  l'assemblage  des  Agares  (parquetage,  omementätion 
des  surfaces  planes). 

Constniction  des  triangles.  —  Application  ä  la  recherche  graphique  de 
longneors  et  d'angles. 

22 


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338  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnungen. 

Calcnl  des  sorfaccs.  —  Parall^logrammes,  triangles,  polygones.  —  Cercles 
et  sectearit.  —  D£veloppement  des  prismes,  cylindres,  pyramides  et  cönes.  — 
Transformation  des  sarfaces. 

Figares  semblables.  Theorie  simple  des  proportions  expliqnde  sur  les  fignres 
et  Don  abstraitement. 

Echelles,  cartes,  plans.    Croquis  cot^.    Diterminatious  grapbiqnes. 

Mätbode  pratiqae  de  centre  de  similitnde.  —  Application  &  la  r^dnction  des 
figures.  —  Operations  sur  les  snrfaces. 

Sciences  naturelle».  —  2  heares.  —  Description  sommaire  dn  sqnelette. 
Notions  eiämentaires  sur  les  fonctions  de  la  vie.  Digestion,  circnlation,  respiration. 
Conseils  d'hygi^ne.  —  Etnde  de  qnelqnes  types  d'animaux  faisant  counaitre  la 
division  des  vertibr^s  en  classes  (mammifires,  oiseanx,  reptiles,  batraciens, 
poissons). 

Etade  d'nn  type  de  cbacnn  des  ordres  suivante:  Quadnunanes,  camassiers. 
insectivores,  rongeurs,  pachydermes,  rnminants,  c^tac^. 

Oiseaux:  rapaces,  passereaox,  grimpenrs,  gallinac^s,  äcbassiers,  palmipfedes.  — 
Räsnmä  comparatif  des  caractirea  obserT^s  en  insistant  snr  l'adaption  des  organes 
an  genre  de  vie  des  divers  animaux  (race,  s^lection,  domestication). 

Produits  employis  dans  I'indnstrie:  cnirs,  plnmes,  fonrmres,  laines,  come, 
ivoire,  ^caille,  etc.  —  Notions  sommaires  sur  qnelqnes  types  d'inTert^bres :  les 
abeilles,  le  Ter  i,  soie,  etc.  —  Nacre,  perle,  äponge. 

V^g^tanx:  Etüde  sur  quelques  plantes  des  principanx  organes  et  de  leuis 
fonctions.  —  Etüde  de  qnelqnes  types  appartenant  aax  familles  principales  do 
la  flore  snisse. 

Detttn.  —  4  beures.  —  Dessin  de  solides  et  d'objets  d'apr&s  les  conpes  et 
les  croquis  cot^s.  —  Croqnis  cot6s.  —  Constrnctions  de  perspective  cavalieie 
faites  d'apräs  ces  croquis.  —  Ombres  en  admettant  le  parall^lisme  des  rayons. 

Etüde  de  types  choisis  dans  le  but  de  faire  connaitre  des  forme«  ouTräes, 
savoir :  formes  assembl^es ;  formes  superposäes ;  formes  tiss^es.  —  Decoration  de 
CCS  types  suivant  la  matiere  et  l'nsage. 

Dessin  teehnique.  —  2  heures.  —  Usage  des  instrumenta.  —  Constructions 
g^om^triques  ^I^mentaires.  —  Dessins  de  conpes  et  d'ölövations  d'apies  des 
croqnis  cot^s.  —  Perspective  cavaliäre  d'aprfes  des  croqnis  cot^s  de  forme« 
snperpos^es  et  assemblles. 

Travaux  manuels.  —  3  beures.  —  Propri^tä  de  la  matiferc  premiere  qni  sert 
anx  travanx.  —  Les  ontils,  lenr  dänomination,  leur  usage,  lenr  entretien.  — 
Bois  employSs  dans  l'industrie;  bois  indigines  et  bois  exotiqnes;  bois  räsineux. 
bois  Ans,  bois  dars,  bois  tendres.  —  Lenrs  qnalit^s  et  lenrs  d^fants;  leurs  em- 
plois.  —  Exercices  apprenant  k  scier  droit  et  parall&lement  k  une  direction  donnfe. 

Assemblages.  —  Tenon,  mortaise,  assemblage  k  qnene  d'aronde,  k  enfonr- 
chement.  Constmction  en  employant  ces  divers  assemblages.  —  Tons  les  ouvrages 
devront  €tre  construits  d'apres  des  croqnis  cotäs. 

Gymnastique.  —  2  beures.  —  Exercices  d'ordre,  exercices  libres  combines 
avec  Cannes,  haltferes,  massues.  —  Sants.  —  Mäts  et  cordes.  —  Poutre  d'appni 
et  d'^quilibre.  —  Ecbelle  horizontale.  Echelle  double  mobile.  —  Appareils  de 
traction.  —  Barres  paralleles. 

Deuxiime  annSe. 

Fransais.  —  6  beures.  —  Exercices  d'^locution  et  de  r^daction  sur  des 
sig'ets  se  rattachant  au  commerce  et  k  I'indnstrie.  Descriptions  orales  et  ^ciites. — 
Composition,  correspondance. 

Allemand.  —  i  beures.  —  Etüde  des  d^clinaisons  et  des  coiq'ngaisons.  — 
Verbes  irräguliers  et  compos^s.  —  Etnde  de  la  phrase.  —  Exercices  de  conver- 
sation  et  lectnre  cursive.  —  Vocabnlaire  pratique.  —  Beprodnction  de  morceaox 
Ins.  —  Lettres. 


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Stadt  Caronge,  Programme  du  College  et  de  l'Ecole  m^nagire        339 
et  professionnelle  des  jennes  filles. 

Qiographie  eommereialt.  —  2  henres.  —  Etnde  de  TAsie,  de  l'AMqne,  de 
rAmMque  et  de  l'Oc^anie.  —  Orands  traits  de  la  gäographie  physiqne  de  ces 
continents.  —  Sitnation  äconomique  des  principanx  pays  et  sp^cialement  des 
possestfions  enrop^ennes.  —  Prodnctions,  commerce,  indastrie,  voies  de  com- 
mnnication.  —  Ugnes  de  navig:ation,  ligces  täl^rapbiqaes.  —  Ports,  principales 
place»  de  commerce,  localitös  indnstrielles. 

Hittoire.  —  2  henres.  —  Notice  historique  snr  leg  principales  nations  d'Asie, 
d'AMqne  et  d'Am^riqae.  —  Grandes  d^couvertes  g^ographiques  et  progrfes  de 
la  colonisation  earop^enne  accomplis  depnis  le  XV*  siicie. 

Arithmetiquf  et  Comptahiliti.  —  4  henres.  —  Berision  de  la  rfegle  de  trois 
simple  et  «omposäe.  Application  anx  int^rSts,  i  l'escompte  commercial,  anx 
partages  proportionnels,  anx  m^langes  et  anx  alliages. 

Introdnction  des  lettres  dans  la  Solution  des  prohUmes.  —  Notions  61ämen- 
taires  snr  les  ^galit^s  arec  indications  des  transformations  les  plus  simples 
qn'elles  peuvent  snbir.  —  Applications  diverses. 

Principes  de  la  tennc  des  livres.  —  Livres  principanx,  liyres  auxiliaires. 
Tenne  de  ÜTres  en  partie  donble.  —  Comptes  g^n^ranx.  —  Balance  de  v^rifi- 
cation.  —  Inveutaire  et  bilan.  —  Onverture  des  comptes. 

Giomitrie.  —  2  heures.  —  Revision  dn  calcnl  des  snrfaces  des  corps  par 
les  dfiveloppements.  —  Extension  anx  snr&ces  des  corps  de  rotation  (sphfere). 

Volnme  des  corps :  Prismes,  cylindres,  pyrsmides,  cdnes,  cönes  tronqn^s,  corps 
de  rotation.  —  Applications  pratiques  an  m€tt€  et  an  cnbage. 

Notions  äSmentaires  snr  les  conrbes  nsuelles:  Parabole,  ellipse,  hyperbole, 
h^lice.  —  Premiers  61£ments  de  trigouom^trie.  —  Resolution  des  triangles 
rectangles  et  de  triangles  quelconqnes.  —  On  laissera  de  cöt£  les  formules 
th^oriqaes  servant  k.  calculer  les  rapports  trigonomätriqnes  de  sommes  et  de 
diff^rences  d'angles,  ainsi  que  les  transformations  propres  k  rendre  les  formnies 
caiculables  par  les  logarithmes.  —  Exercices  d'arpentage. 

Elements  de  Phytique  et  ChinUe.  —  2  henres.  —  Corps  solides.  —  Notions 
snr  la  peaanteor  et  l'^quilibre.  Centre  de  gravitö  tronv6  expirimentalement. 
Application  anx  balances,  an  levier. 

Fluides.  Principe  d'Archim&de.  —  Poids  späcifiqne.  Air,  pression  atmos- 
phäriqne.  —  Baromfetre.  Pompes.  —  Lumiere.  Notions  ^l^mentaires  snr  la 
r^flexion  et  la  röfraction.  Prismes,  d^composition  de  la  Inmiöre.  Chambre  noire. 
Lnnettes.  Stär^oscope.  —  Chalenr.  Rayonnemeut,  condnctibilit^,  dilatation. 
Tbermomfetre.    Congilation,  vapenr,  maehines  i.  vapenr. 

Notions  les  plus  essentielles  snr  le  magn^tisme  et  l'^lectricitfi.  Bonssole. 
File.    Description  sommaire  dn  täl^graphe  et  dn  t^l^phone. 

Chimie.  —  L'air  et  l'ean,  propri^t^s  des  gaz  qni  les  composent.  Charbon, 
acide  carboniqne.  Combnstion.  6ajs  d'£clairage.  Soufre,  acide  snlftirenx,  acide 
snlfnrique.  Phosphore,  chlore,  iode,  eilice.  —  Notions  älämentaires  snr  les  prin- 
cipanx m^tanx  et  lenrs  minerais.  —  Sels.  —  Chanx  et  calcaire. 

Desein.  —  4  henres.  —  Etndes  et  dessin  de  types  choisis  dans  le  bnt  de 
faire  connaitre  les  formes  modelte«  et  tailläes,  tonm^es  et  martel^es.  —  D6- 
coration  snivant  la  matifere  et  l'nsage.  Formes,  conlenrs.  —  Dessins  de  plantes 
et  d'animanx,  en  partant  de  la  recherche  des  points  principanx  de  la  forme.  — 
Notiou  de  perspective  normale.  —  Dessin  de  memoire,  composition. 

Dessin  technique.  —  2  heures.  —  Tracö  de  conrbes  usuelles.  Epures.  Frag- 
ments d'architecture  et  organes  äl^mentaires  des  maehines  d'aprfes  des  croqnis 
cot^.  Ombres  par  rayons  paralleles.  Perspective  cavali^re  et  isomätrique  anx 
formes  ouvröes. 

TroDaux  manueU.  —  3  henres.  —  Suite  et  diveloppement  dn  Programme 
de  premiere  ann^e. 

Tour.  —  Natnre  et  entretien  de  Tontülage.  —  Coupe  des  corps  de  rotation.  — 
Ex^cntion  d'objets  contenant  des  surfaces  cylindriques,  coniqnes  et  sphäriques. 


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840  Kantonale  Gesetze  tind  Verordnungen. 

Travail  da  fer  et  da  laiton.  —  Natnre  et  entretien  de  l'ontillage.  —  Exer- 
cices  habitnant  l'^lfeve  &  limer  plat  et  k  Unter  d'^qaerre.  —  Tons  les  toaTsax 
Bereut  constmits  d'aprfes  des  croquis  cot^. 

Gymnastique.  —  2  heures.  —  Suite  dn  Programme  de  prendire  ann£e. 

Ecol»  minagire  et  profestionnelle  de*  jeunea  filles. 
Pfevniire  annie. 

Frantais.  —  5  henres.  —  Reviäion  au  moyen  de  dict^es  des  principale$ 
regles  de  la  grammaire.  —  Analyse  grammaticale.  —  Analyse  logiqne  (orale- 
inent).  —  Lectnre  d'an  certain  nombre  de  tnorceanx  cboisis,  avec  remarques  snr 
l'orthographe,  la  grammaire,  la  composition  des  mots,  les  synonymes  les  plus 
nsuels,  la  construction  des  phrases  et  la  ponctuation. 

Beproduction  orale  oa  ^crite  de  morceaux  lus  ou  racont^s.  Ezercices  de 
r^daction  sur  des  Sujets  se  rapportant  &  IVconomie  domestique,  &  la  Tie  de 
famille,  anx  devoirs  de  la  jenne  fille.  —  Narrations,  descriptions,  lettres. 

Geographie.  —  2  heures.  —  Etnde  de  l'Europe.  —  Grands  traits  de  la 
g^ographie  pbysique.  —  Geographie  particuliire  des  Etats  suivanta:  France, 
Ällemagne,  Autriche,  Italie,  Espagne,  lies  Britanniqnes,  Belgique,  Pays-Bas.  — 
Situation,  climat,  production,  Industrie,  commerce.  —  Description  des  villes  en 
se  bomant  aax  villes  principales  et  &  Celles  jni  ont  nn  caiactire  spödal. 

Hiatoire.  —  1  henre.  —  Faits  historiques  les  plus  importants  &  partir  de 
retablissement  du  Christianisme.  —  D^veloppement  des  principanx  Etats  de 
l'Europe  en  insistant  sur  le  XIX'  sifecle. 

ArithmHique.  —  1  heure.  —  Revision  dn  Systeme  m^trique  an  moyen  de 
nombrenz  exercices.  —  Caicul  rapide,  par  formnle  des  norobres  d^cimaux,  des 
nombres  mixtes  et  des  nombres  complexes  combin^s.  —  Rfegle  de  trois;  r^gle 
d'int^ret. 

ComptabUiti  et  CaUigraphie.  —  3  heures.  —  Principes  fondamentaax  de  la 
tenue  des  livres.  —  Comptabilitä  personnelle.  —  ComptabUiti  d'un  manage.  — 
Factnres.  —  Effets  de  commerce  d'aprfes  les  prescriptions  da  Code  des  Obli- 
gations. —  Tenae  des  livres  en  partie  simple. 

Giomitrie.  —  1  benre.  —  Theorie  des  angles.  —  Somme  des  angles  des 
polygones.  Application  i.  t'assemblage  des  figures.  —  Combinaisons  de  figores 
göomätriques  dans  romementation  des  surfaces  planes.  —  Censtmction  des  triangle« 
avec  des  cotes  donn^es.  —  Application  ä  la  recberche  graphiqne  de  longnenrs 
et  d'angles.  —  Egalit6  des  triangles.  —  Caiculs  des  surfaces.  —  Dßveloppement 
des  surfaces  des  corps  les  plas  simples.     Application  ä  la  conpe  des  Stoffes. 

Deseiti.  —  4  henres.  —  Etnde  de  solides  et  d'objets  asuels  en  insistant  snr 
le  d^veloppement  de  leurs  surfaces.  —  Application  de  perspective  cavaliere.  — 
Dessins  de  memoire.    Compositions.  —  Dessin  de  broderie. 

Sciences  naturelles.  —  2  heures.  —  Notions  les  plus  usuelles.  —  Notioas 
äl^mentaires  snr  les  fonctions  de  la  vie :  Digestion,  circnlatiott,  respiration.  Con- 
seils  d'hygiene. 

Animaux.  —  Division  des  vert6br£s  en  classes  et  en  ordres.  —  Etüde  des 
types  les  plus  caract^ristiques.  —  R^anmä  comparatif  des  caractferes  essentiels 
observäa.  —  Notions  6Iämentaires  snr  les  invertibr^s.  —  Produits  employ6s  dans 
l'industrie :  Cuirs,  plumes,  fourrnres,  laines,  corne,  ivoire,  äcaille,  nacre,  dponge. 
soie,  etc. 

V6g6taax.  —  Principanx  organes  de  la  plante:  Racine,  tige,  feaille,  fleur, 
fruit,  graine.  —  Etüde  de  quelques  types  appartenant  anx  principales  famUles 
de  la  flore  suisse.  —  Entretien  sur  les  principanx  animaux  et  v6g£tanx  utiles 
on  nuisibles. 

Eeonomie  domestique  et  hygihte.  —  1  benre.  —  Principes  qni  doivent  diriger 
une  maitresse  de  maison.  —  Logement.  —  Cboix  d'un  appartement.  —  Instal- 
lation et  entretien.  —  Propretö,  a^ratiou.  —  Precautions  ä  prendre  k  la  snite 
d'nne  maladie  contagiense. 


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Stadt  Caroage,  Programme  du  Coll&ge  et  de  l'Ecule  mänagere         341 
et  professionnelle  des  jeunes  Alles. 

G^mnastique.  —  2  heures.  —  Gymnastiqne  hygi^nique  et  d'attitndc. 

Coupe  et  Confection,  —  4  heures.  —  Couture.  —  3  henres.  —  BlanchUsage 
rt  Repasaage.  —  2  henres.  —  (Voir  le  Programme  d6tailI4.) 

Deuxiime  annie. 

Frantai».  —  5  heares.  —  D^veloppement  du  propramme  de  premi&re  anii6e. 

Geographie.  —  2  heures.  —  Etüde  de  l'Asie,  de  TAfrique,  de  rAmäriqne 
et  de  rOc^anie.  Orands  traits  de  la  g^ographie  physique  de  ces  continents.  — 
Situation  iconomique  des  principaux  pays  et  späcialement  des  possessions  enro- 
p6ennes.  —  Prodnction,  commerce,  Industrie;  voies  de  Communications.  —  Ports 
et  principanz  centres  de  commerce  et  d'industrie. 

Uiatoire.  —  1  heure.  —  Notice  historiqae  snr  les  principales  nations  de 
l'Asie,  de  l'Afriqne  et  de  I'Amärique.  —  Grandes  d^conyertes  g^ographiques  et 
progres  de  la  colonisation  europ^enne  accomplis  depuis  le  XV™°  sifeclc. 

Arithmitique.  —  1  heore.  —  Escompte  commercial  (mäthodes  abr6g6es).  — 
Bägle  de  soci£t^,  de  partage  proportionnel  et  de  mölange. 

ComptabüitS  ei  CeUligraphie.  —  3  henres.  —  Tenne  des  livres  en  partie 
double.  —  Comptes  g£n£ranx;  comptes  personnels.  —  Ecritnres  des  Operations 
d'nne  maison  de  commerce.  Balance  de  ▼^rification.  -  Bilan.  Compte  de  li- 
qnidation. 

Physique  et  Chimie.  —  2  henres.  —  Notions  trfes  ^l^mentaires.  —  Entretiens 
snr  les  applications  de  la  physique  et  de  la  chimie  ä  la  rie  usuelle. 

Giomitrie.  —  1  heure.  —  Figures  semblables.  —  Methode  pratiqne  du  centrc 
de  simiiitude  ponr  la  r^duction  dies  figures.  —  Echelles,  plans,  croquis  cot^.  — 
Mesure  des  Tolnmes :  Parall^lipipfede,  prisme,  pyramide,  cylindre,  c6ne.  —  Nom- 
brenses  applications  numdriques. 

Dessin.  —  4  heures.  —  D^veloppement  des  surfaces  d'objets  mobiliers 
iisuels.  —  D^coration  des  surfaces  dSvelopp^es.  —  Application  de  motifs  em- 
pmntäs  anx  T6g£tanx  et  anx  animaux.  —  Dessin  de  memoire.    Compositions. 

Economie  domestique  et  hygiine.  —  1  heure.  —  Proc^däs  divers  d'^clairage 
et  de  chanSage.  —  Mobilier.  —  VStements  et  lingerie.  —  Denröes  alimentaires. 
—  ProTisions  de  manage.  —  Mati^res  textiles. 

Gymnastique.  —  2  heures. 

Coupe  et  Confection.  —  4  henres.  —  Couture.  —  3  henres.  —  Blanehissage 
et  Repasaage.  —  2  heures.  —  (Voir  Ic  Programme  d6taiU4.) 

fco/e  minagire  et  professionnelle. 
Distribution  des  heures  eutre  les  brauches  de  l'enscignement. 


Fran^ais 5        5      |  Economie  dom.  et  Hygiene      1        1 

Geographie 2       2      !  Dessin 4       4 


Histoire 1  1 

ArithmetiqneetComptabilite    3  3 

Geometrie 1  1 

Sciences  naturelles   ...      2  — 

Physique  et  Chimie  ...     —  2 


Conpe  et  Confection     .    .  5  5 

Blanchissage  et  Repassage  2  2 

Gymnastique 2  2 

Totanx  28  28 


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842  Kantonale  Gesetze  nnd  Verardnimgen. 

96. 10.  Programme  ditaiil6  de  l'enseignement  de  la  ceupe,  de  la  coubire,  da  blas- 
chissage  et  du  repassage  dans  les  Eeoles  secondairas  nirales  (trois  anntes)  et 
dans  l'Ecole  minagöre  et  professiennelle  de  Carouge  (deux  annias).  (Aoftt  1884.) 

Coupe  de  coiriare. 

Premiere  annSe.  —  Lingerie.  —  Chemise  (diffärentes  formes).  Pantalon. 
—  Tablier  ä  empiecement.  —  Camisole.  —  V€tements  d'enfants.  —  Notions 
prtliminaires,  ^tade  des  mesnres.  —  Manifere  de  les  prendre.  —  Pelisse  on 
mantean  long.  —  Corsage  de  dessons.  —  Bebe  de  b^b6  (diS6rentes  formes).  — 
Donillette.  —  Jaqaette  de  b6b6.  —  Costnme  marin. 

Trac6  des  patrons.  —  Conpe  et  assemblage. 

Confection  en  Stoffe:  Une  confection  choisie  panni  les  travaux  de  l'ana^. 

Deumime  annie.  —  Lingerie.  —  Jupon  de  dessons.  Cache-corset.  —  Vete- 
ments  d'enfants.  —  Pantalon  de  garcjon.  —  Oilet  —  Blonse.  —  Vetements  de 
dames.  —  Corsage  simple  snr  mesare  avec  manche  simple.  —  Jnpe  droite.  — 
Blonse. 

Trac6  des  patrons.  —  Conpe  et  assemblage. 

Confection  en  Stoffe:  Une  confection  choisie  parmi  les  travaax  de  Tannee. 

Troiaiime  annie.  —  Lingerie.  —  Chemise  de  nnit.  —  Gilet  de  flanelle.  ~- 
Chemise  d'homme.  —  VStements  d'enfants.  —  Bobe  de  fiUette  de  8  &  10  ans.  — 
Mantean  de  fiUette,  pMerines.  —  Ygtements  de  dames.  —  Matinee.  —  Bobe  de 
chambre.  —  Jaqnette. 

Trac6  des  patrons.  —  Coupe  et  assemblage. 

Confection  en  6tofEe :  Un  des  vetements  faits  pendant  l'ann^e,  sanf  le  man- 
tean de  fillette  et  la  jaqnette. 

Couture.  —  Dans  les  trois  anntes :  Bevision  du  programme  de  l'^coIe  pri- 
maire  an  point  de  Tue  de  l'eutretien  du  linge  et  des  vetements.  —  1**  &eieices 
divers  de  raccommodage  (bas,  lingerie,  vStements,  tnlle,  etc.);  —  2*  Exerciees 
de  contnre  et  de  broderie. 

Insiructiona  gininlea  concemant  l'enseigneinent  de  la  coupe  dans  /es  Eeoles 

secondairea  ruralea. 

L'enseignement  de  la  coupe.  comme  tons  les  antres,  sera,  le  plns  possible, 
coUectif.  La  maitresse  exposera  d'abord  les  diff^rents  points  de  la  legon,  donnera 
des  explications  g^närales  ä  haute  voix,  s'assnrera,  par  des  qnestions  intelligen- 
ment  pos6es,  qu'elle  a  6t6  comprise. 

La  maitresse  tracera  au  tablean  noir  le  dessin  du  patron  qne  les  äires 
ex^cuteront  dans  un  cabier. ')  Elle  fera  inscrire  les  mesnres  n^cessaires  &  chaqne 
patron  sur  la  fenille  oii  11  sera  dessin^.  Les  dessins  seront  corrig6s,  par  U 
maitresse,  au  moyen  d'nn  crayon  de  couleur.  Lorsqu'nn  patron  anra  6t6  bien 
6tudi€,  il  sera  recommencä,  avec  d'antres  mesures,  snr  une  fenille  d^tachee,  pnis 
diconp^.  Les  mesnres  seront  anssi  inscrites  snr  les  patrons  d^coup^s. 

Pnis  la  confection  sera  taill^e  dans  du  papier  souple,  ceci  dans  le  bni 
d'habituer  l'^löve  k  placer,  comme  il  doit  r§tre,  le  patron  sur  l'^toSe,  et  de  Ini 
donner  une  id^e  exacte  de  la  forme  qn'anra  le  v€tement.  Les  confections  ea 
papier  seront  simplement  bäties;  on  ävitera  de  consacrer  trop  de  temps  aox 
gamitnres;  elles  seront  pos^es  telles  qn'elles  doivent  l'etre  dans  la  pratiqne. 

Les  confections  en  Stoffe  ätant  une  application  des  le^ons  de  conpe,  devront 
gtre  tailUes  par  les  616ves. 

Les  patrons  ayant  servi  ä  conper  la  confection  en  6tofEe  seront  doubl6s  de 
mousseline  ferme. 

Le  travail  de  cbaqne  le^on  sera  appr£ci£  an  moyen  de  chiifres  relev^  dans 
un  cahier  special;  nne  moyenne  en  sera  falte  i,  la  lin  de  chaqne  semestre.  C« 
r^snltat  donnera  ainsi  ä  l'^l^ve  nne  id^e  exacte  de  la  valenr  de  son  travail. 

■)  Du  papier  special  sera  ionni  ponr  lei  cahiers  de  denins  de  patrons. 


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Kanton  Genf,  Programme  dätaill^  de  Venseignement  professionnel.      343 

Ponr  donner  des  habitndes  d'ordre  aaz  Kleves,  il  conriendra  d'exiger  que 
tons  leg  patrons  et  tonte»  les  confections  soient  placfe  par  ordre  de  dato  dans 
de  grandes  enveloppes. 

Le  Programme  termin£,  chaqne  jenne  fiUe  possädera  ainsi  la  collection  com- 
pl^te  des  travaux  qn'elle  anra  faits  pendant  l'ann^e. 

Blanchiaaage  et  repaasag». 

Blanchissage.  —  ProcM^s  divers  U8it£s  aqjourd'hni.  —  Operations  aux- 
qnelles  iU  donnent  lien.  —  Ean,  savon,  cendres,  lessive,  conlage,  lavage.  — 
Manifere  de  passer  au  bleu,  de  suspendre  le  linge.  —  Caa  oü  le  savonnage  peut 
remplacer  la  lessive.  —  Objets  que  l'on  peat  mettre  sous  presse.  —  Lavage  des 
etoffes  de  laine,  de  coolenr.  —  Conseils  pratiqnes. 

Premüre  annf.e.  —  Repassage.  —  1"  Kepassage  du  linge  non  empcsä.  — 
Pr^paration  de  la  table.  —  Manifere  de  se  servir  du  fer,  sa  chalenr.  —  Hnmec- 
tation.  —  Pliage  du  linge  de  caiaine,  des  draps,  etc.  ~  Repassage  et  pllage 
des  pifeces  suivantes:  Monchoirs  de  poche,  serviettes,  taies  d'oreiller,  de  dnvet, 
nappes,  tabliers,  jnpons  de  dessons,  chemises  de  femmc,  pantalons,  camisoles, 
ctushe-corset,  chemises  de  nnit. 

Deuxihne  annee.  —  2"  Repassage  du  linge  empesä  ä  l'empois  cru.  —  Prf- 
paration  de  l'empois  cm.  —  Empesoge  d'nne  chemise  d'homme  (cheraise  de  rou- 
lenr).  —  Repassage.  —  Pliage.  —  Empesage  d'nne  chemise  d'homme  (cheraise 
blanche).  —  Repassage.  —  Pliage.  —  Fanx-Cols.  —  Mancbettes. 

3**  Repassage  du  linge  empes6  k  l'empois  cuit.  —  Pröparation  de  l'empois 
cnit.  —  Jnpons.  —  Robes  et  tabliers  d'enfants.  —  Blouses.  —  Matin^es.  — 
Repassage  de  la  dentelle,  de  la  broderie  (garnitnres,  coUerettes,  etc.)  —  Em- 
pesage  et  repassage  de  rideanx. 

4°  Repassage  de  lainages. 

Troisiitne  annie.  —  Revision  du  Programme  de  1"  et  de  2"»«  ann6es. 


Vin.  Hochschulen. 


97. 1.    Dienstordnung  fOr  den  Präparator  der  Anatomie  an  der  Hochschule  ZOrlch. 

(Vom  4.  November  1896.) 

A.  Verrichtungen  betreffend  die  Laboratorien. 

§  1.  Der  Präparator  hat  die  im  Laboratorium  fiir  Mikroskopie  und  Ent- 
wicklungsgeschichte zu  gebrauchenden  Reagentien  und  Farbflüssigkeiten  herzu- 
stellen und  zu  sorgen,  dass  die  nötigen  Stoffe  immer  vorrätig  und  die  Flaschen 
gefUlt  sind :  er  hat  Instrumente,  Apparate,  Gläser  etc.,  soweit  sie  nicht  in  spe- 
ziellem Gebrauche  der  Laboranten  sind,  in  gntem  Stande  zn  erhalten. 

In  gleicher  Weise  bat  der  Präparator  die  in  den  Zimmern  des  Vorstandes 
befindliche  Ausrüstung  in  Ordnung  zu  halten,  dessen  Gläser  nnd  Instrumente 
zn  reinigen. 

Am  Schlüsse  jedes  Semesters  ist  eine  grosse  Reinigung  nnd  Wiederordnung 
aller  Gebranchsgegenstände  der  verschiedenen  Laboratorien  vorzunehmen. 

B.  Verrichtungen  betreffend  die  Bedienung  von  Vorlesungen. 

§  2.  Der  Präparator  hat  die  Fürsorge  für  die  Vorbereitungen  zn  den 
mikroskopischen  Kursen;  er  hat  sämtliche  Mikroskope  in  gntem  Zustand  zn 
halten,  die  an  andere  Institute  ausgeliehenen  Mikroskope  jedesmal  bei  ihrer 
Znrflckstellang  auf  ihren  Znstand  nnd  die  Vollständigkeit  ihrer  Ausrüstung  zn 
prüfen.   Vor  Beginn  jedes  Kurses  sind  die  von  selten  des  Institutes  den  Stu- 


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344  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

direnden  zar  VerfSgung  gestellten  Hfllfsmittel  (Reagentien,  Gläser  etc.)  zn  revi- 
diren;  Fehlendes  ist  sofort  zn  ergänzen.  Der  Präparator  hat  die  im  Knn  zn 
verteilenden  fertigen  Präparate  anzufertigen  und  während  des  Kurses  die  Ver- 
teilung selbst  vorzunehmen.  Die  Rflckgabe  fremder,  ans  andern  Instituten  ent- 
liehener Mikroskope  ist  Anfgabe  des  Präparators;  sie  hat  sofort  nach  Schlnss 
des  Kurses  zn  erfolgen. 

Am  Schlnss  jedes  Semesters  ist  eine  genaue  Durchsicht  aller  Mikroskope, 
Reinigung,  Einnlen  der  Schrauben  etc.  vorzunehmen. 

§  3.  Der  Präparator  hat  die  in  der  anatomischen  Anstalt  Dozireuden  bei 
der  Aufstellung  von  Demonxtrationen  zu  nnterstfltzen ;  auch  ist  derselbe  ver- 
pflichtet, soweit  es  die  umstände  erfordern,  bei  der  Vornahme  von  Elxperimenten, 
Herstellung  von  Präparaten,  den  Dozirenden  vorübergehend  Anshfilfe  zn  leisten : 
desgleichen  kann  eine  Hftlfeleistnng  bei  allen  Handleistungeu  beansprucht  wer- 
den, welche  der  Abwart  des  anatomischen  Institutes  allein  auszufahren  nicht 
imstande  ist. 

C.  Verrichtungen  betreffend  die  Sammlungen. 

§  4.  Der  Präparator  hat  fär  die  embryologiscbe  nnd  mikroskopische  Samm- 
lung Präparate,  Schnittserien,  Modelle  herzustellen,  die  Kataloge  der  Samm- 
lungen nnd  des  Inventars  in  Ordnung  zu  halten. 

§  ö.  Der  Präparator  hat  fUr  die  Instandhaltung  der  Aquarien  nnd  Ter- 
rarien zu  sorgen,  sowie  die  Fflttemng  der  Zuchttiere,  soweit  dieselbe  nicht  dem 
Abwart  tibertragen  ist,  vorzunehmen.  Die  Fntterkosten  bestreitet  die  Kasse  de« 
Institutes. 

D.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  6.  Mit  den  vorsrehenden  Bestimmungen  hat  es  nicht  die  Meinung,  dats 
dadurch  alle  Verrichtungen  des  Präparators  erschöpft  seien,  vielmehr  hat  der- 
selbe auch  alle  weitem  Leistungen  als  zn  seinem  Dienste  gehärig  zu  erfaUen, 
welche  von  ihm  im  Interesse  der  Anstalt  verlaugt  werden. 

§  7.  Nebenbeschäftigungen  des  Präparators  werden  nicht  geduldet.  Die 
Herstellung  einer  Privatsammlung,  sowie  der  Verkauf  von  Präparaten  ist  ver- 
boten. Unterweisungen,  Demonstrationen  dürfen  von  Seiten  des  Präparators  nnr 
nach  spezieller,  vom  Direktor  erteilter  Erlaubnis  stattfinden.  Das  Mitbringen 
von  Nichtmedizinern  in  die  Räume  des  anatomischen  Institates  ist  nicht  erlaubt 

§  8.  Sollte  der  Präparator  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  fär 
mehrere  Tage  an  seinen  Verrichtnngen  gehindert  nnd  Ersatz  erforderlich  werden, 
so  hat  er  anf  seine  Kosten  für  einen  geeigneten  Stellvertreter  zn  sorgen  und 
hievon  dem  Direktor  der  Anatomie  zn  weiterer  Kenntnisgabe  an  die  Elrziehungs- 
direktion  Anzeige  zu  machen. 

§  9.  Der  Präparator  ist  fttr  allen  Schaden,  welcher  durch  sein  oder  der 
Seinigen  Verschulden  oder  Fahrlässigkeit  entsteht,  ersatzpflichtig. 

Der  Präparator  hat  vormittags  im  Winter  von  8—12  Uhr,  im  Sommer  von 
7—12  Uhr,  nachmittags  von  2—6  Uhr  im  Institut  anwesend  zu  sein.  Unter 
besondern  Umständen  kann  eine  längere  Anwesenheit  in  den  Abendstanden, 
sowie  ein  Erscheinen  zu  bestimmten  Stunden  am  Sonntag  beansprucht  werden. 
Jeden  dritten  Sonntag  hat  der  Präparator  den  Nachmittag  im  anatomischen 
Institut  zuzubringen,  um  an  diesem  Tag  den  Abwart  zu  vertreten. 

§  11.  Die  Wohnung  des  Präparators  im  Anatomiegebände  besteht  aus  einem 
Zimmer.  Im  Falle  der  Nichtbenutzung  steht  dem  Präparator  weder  ein  Ver- 
fiigungsrecht  zu,  noch  hat  derselbe  eine  Entschädigung  dafür  zn  beanspruchen. 

§  12.  Der  Präparator  erhält  das  Recht,  den  Bedarf  von  Brennmaterialien 
für  seine  Dienstwohnung  aus  den  Vorräten  der  Anstalt  zu  entnehmen  nnd  die 
Gtisbeleuchtung  der  letztern  zu  benutzen. 

§  13.  Der  Präparator  hat  die  Dienstwohnung  möglichst  rein  zn  halten  und 
alles  Mobiliar  für  dieselbe  selbst  anzuschaffen.  Für  allföllige  Reparaturen  wendet 
er  sich  an  den  Direktor  der  Anatomie  zu  weiterer  Antragstellnng.') 

■)  H  11,  U,  IS  treten  erst  mit  Aasflthrung  des  geplaoten  Meubaue«  der  Anatomie  in  Kraft. 


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Kanton  Zttrich,  Dienstordnung  für  den  Prosektor  dea  anatomischen     34:5 
Institutes  der  Hochschale. 

§  14.  Der  Präparator  und  seine  allfälligen  Hansgenossen  stehen  nnter  der 
OberanMcht  der  Erziehnngsdirektion  und  unter  der  Aufsicht  der  Direktion  der 
Anatomie  und  der  Präparator  unter  den  Befehlen  der  letztem  nnd  der  übrigen 
oben  erwähnten  Dozenten. 

§  15.  Der  Präparator  hat  sich  einer  allfälligen  Bevision  des  Beglementes 
zu  unterziehen. 

§  16.  Die  feste  Besoldung  des  Präparatora  beträgt  jährlich  Fr.  1200;  von 
jedem  Teilnehmer  des  mikroskopischen  Kurses  hat  der  Präparator  Fr.  2  zu 
beanspruchen. 

Die  gegenseitige  Kündigungsfrbt  ist  auf  6  Monate  nnd  zwar  je  auf  1.  April 
nnd  1.  Oktober  festgesetzt. 


96. 2.    Dienstordnung  fOr  den  Prosektor  des  anatomischen  Institutes  der  Hochschule 
ZOrich.    (Vom  1.  August  1896.) 

§  1.  Der  Prosektor  ist  ein  dem  Direktor  des  anatomischen  Institutes  snb- 
ordinirter  absolvirter  Mediziner;  seine  Aufgabe  ist,  als  zweiter  Lehrer  der  Ana- 
tomie den  Direktor  in  der  Angttbung  seiner  Pflichten  als  Lehrer  in  Vorlesungen 
nnd  Kursen,  als  Verwalter  des  anatomischen  Institutes  zu  unterstützen. 

§  2.    Der  Prosektor  hat 

«.  dem  Direktor  bei  der  Leitung  der  Präparirübungen  zu  helfen.  In  dieser 
Tätigkeit  liegt  ihm  nicht  nur  die  Unterweisung  der  Stndirenden  ob,  er 
hat  auch  alle  die  Vorbereitung  der  Leichen  betreffenden  Verrichtungen 
teils  ausznftthren,  teils  zu  überwachen.  Diese  Verrichtungen  bestehen  in 
der  Sorge  fär  richtige  Konservirung  nnd  Injektion  der  Kadaver,  die  in 
der  Regel  vom  Abwart  besorgt  wird,  in  allen  schwierigeren  Fällen  aber, 
besonders  wenn  der  Abwart  in  den  betreffenden  Manipulationen  nicht  hin- 
reichend geübt  ist,  vom  Prosektor  selbst  unter  BeihOlfe  des  Abwartes 
auszuführen  sind.  Auf  Wunsch  des  Direktors  hat  der  Prosektor  auch 
die  tägliche  Verteilung  der  Präparate,  sowie  die  Führung  der  Präparir- 
listen  und  des  Leichenjournals  zu  übernehmen ; 

b.  Nebenvorlesungen,  deren  Objekt  von  der  Zustimmung  des  Direktors  ab- 
hängig ist,  abzuhalten.  Bei  den  Vorlesungen  stehen  dem  Prosektor  die 
Präparate  der  anatomischen  Sammlung  des  Institutes  zur  Verfügung; 

e.  den  Direktor  bei  Demonstrationen,  mikroskopischen  oder  embryologischen 
Kursen  n.  dergl.  durch  Herstellung  von  Präparaten,  Unterweisungen  zu 
nnterstützen ; 

d.  für  die  Instandhaltung  nnd  Vermehrung  der  Sammlungen  des  Institutes 
Sorge  zu  tragen.  Am  Schlnss  des  Semesters  hat  der  Prosektor  gemein- 
schaftlich mit  den  Assistenten  eine  Revision  der  Sammlung  und  der  Vor- 
räte vorzunehmen.  Das  Anlegen  einer  eigenen  (privaten)  makroskopischen 
Sammlung  von  Präparaten  des  Menschen  ist  dem  Prosektor  untersagt; 
von  mikroskopischen  Arbeiten  des  Prosektors  sind  Belegpr&parate  — 
soweit  sie  nicht  embryologischen  Serien  angehören  —  den  Samminngen 
des  anatomischen  Institutes  einzuverleiben. 

§  3.  Der  Prosektor  hat  an  Wochentagen  täglich  im  anatomischen  Institut 
anwesend  zu  sein  und  zwar  während  des  Semesters  sowohl  Vormittag  wie 
Nachmittag  (Sonnabend  ausgenommen).  Die  Daner  der  Anwesenheit  soll  täglich 
6  bis  8  Stunden  betragen.  Urlaub  kann  nur  vom  Direktor  des  anatomischen 
Instituts  erteilt  werden;  derselbe  erstreckt  sich  jährlich  aof  die  Daner  von  i 
bis  6  Wochen. 

§  4.  Über  die  Stellvertretung  des  Direktors  in  Fällen  von  Krankheit  oder 
Abwesenheit  entscheidet  die  Erziehungsdirektion  auf  den  Vorschlag  der  medi- 
zinischen Fakultät. 


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346  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

§  5.  Der  Prosektor  ist  in  allen  das  anatomische  Institut  betreffenden 
Angelef^enbeiten  dem  Direktor  untergeordnet  nnd  hat  den  diesbezfiglichen  An- 
ordnungen desselben  unbedingte  Folge  zn  leisten. 

§  6.  Als  Entschftdignng  fQr  seine  Leistungen  Verden  dem  Prosektor  ge- 
wahrt: 

a.  ein  jährlicher  Staatsgehalt  von  2000  Franken ; 

6.  der  vierte  Teil  der  Honorare  für  die  Präparir-Übnngen  (nach  Abzog  der 
auf  den  Abwart  fallenden  Vergütung)  und  —  falls  der  Direktor  den  Fro- 
sektor   zu   regelmässiger   Teilnahme    an   den   mikroskopischen    Übungen 
heranzieht  —  der  vierte  Teil  des  Honorars  för  diese  (wieder  nach  Abzug 
der  Vergütung  für  den  Präparator  vom  Qesamthonorar) ; 
e.  der  Gebranch  der  Mittel  des  anatomischen  Institutes,  der  Instrumente, 
Reagentien,  Materialien  etc.,  deren  er  zu  seinen  wissenschaftlichen  Unter- 
suchungen bedarf.    Nur  im   Falle  zn  grossen  Verbrauches  kostspieliger 
Reagentien  n.  dergl.  müssen  solche  ans  eigener  Tasche  bestritten  werden. 
§  7.    Prosektor  am  anatomischen  Institut  kann  jeder  Mediziner,  der  seine 
Staats-  (Fach-)  Prüfung  bestanden  hat,  werden.    Derselbe  wird  auf  Antrag  des 
Direktors   des    anatomischen   Institutes   als   „Prosektor"    berufen   und    auf  die 
Daner  von  3  Jahren  angestellt;   nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  auf  Antrag  des 
Direktors   eine   Erneuerung   der  Anstellung   auf  die  gleiche  Zeit  stattfinden. 
Kündigung  hat  6  Monate  vor  Abgang  zu  erfolgen. 

Der  Prosektor  hat  sofort  nach  Antritt  seiner  Stellung  die  ihm  übertragenen 
Vorlesnngen  —  auch  wenn  er  nicht  habilitirt  ist  —  zn  übernehmen  nnd  soll 
sich  mögliebst  bald  als  Privatdozent  habilitiren.  So  lange  er  nicht  Privatdozent 
ist,  hat  er  die  ihm  zugeteilten  Vorlesnngen  „im  Auftrage  des  Direktors"  anzu- 
kündigen ;  im  Vorlesungsverzeichnis  werden  d>6  betreffenden  Vorlesnngen  in  der 
üblichen  Weise  vom  Direktor  angezeigt.  Ein  Prosektor,  der  nach  3  Jahres 
noch  nicht  habilitirt  ist,  kann  nicht  wiedergewählt  werden. 

§  8.  Bewährt  sich  der  habilitirte  Prosektor  in  seiner  Zürcher  Tätigkeit 
als  tüchtige  Kraft,  so  kann  derselbe  auf  Antrag  des  Direktors  des  anatomischen 
Institutes  nnd  der  medizinischen  Faknltät  zum  ausserordentlichen  Professor  auf 
die  Daner  von  6  Jahren  ernannt  werden.  Als  Lehranftrag  gilt  in  diesem  Falle 
die  Wahrung  der  in  vorstehenden  Paragraphen  genannten  Pflichten  eines  Pro- 
sektors am  anatomischen  Institut,  während  als  Besoldung  die  oben  genannten 
Einnahmen  —  eventuell  unter  Zufügnng  der  üblichen  Gratifikationen  an  Privat- 
dozenten —  fnngiren.  Mit  der  Wahl  des  Zürcher  Prosektors  zum  Extraordi- 
narius erlischt  die  frühere  Anstellungsdaner,  so  dass  von  da  ab  Prosektorat  nnd 
Extraordinariat  in  gleichzeitigen  Terminen  endigen.  Die  subordinirte  Stellnng 
gegenüber  dem  Direktor  erleidet  dnrch  die  Wahl  des  Prosektors  zum  Extra- 
ordinarius keinerlei  Ändemng. 


99. 8.    Dienstordnung  fOr  den  I.  Abwart  am  anatomischen  Institut  der  Hochsduile 
Zürich.    (Vom  4.  November  1896.) 

A.  Iferrichlungen  betreffend  das  Anatomiegebäude. 

§  1.  Als  Hansmeister  des  Anatomiegebändes  liegen  dem  Abwart  folgende 
Verpflichtungen  ob ;  a.  Reinhaltung  des  Hauses,  des  Hörsaales,  des  Präparirsaales 
und  der  Arbeitszimmer  der  Dozenten  der  Anatomie.  —  b.  Er  hat  den  Samm- 
lungssaal unter  Verschluss  zu  halten  und  wenigstens  einmal  monatlich  denselben 
auszukehren  und  die  Schränke,  sowie  die  freistehenden  Präparate  abzustauben.  — 
e.  Zweimal  jährlich,  in  den  Frühjahrs-  und  den  Herbstferien,  hat  er  die  grosse 
Reinigung  aller  genannten  Räumlichkeiten  zn  leiten.  —  d.  Er  hat  unbefugte 
Besucher  des  Gebäudes  abzuhalten  und  überhaupt  darauf  zu  achten,  dass  alle 
Störungen  von  den  Arbeiten  und  dem  unterrichte  fem  gehalten  werden;  er  hat 
deshalb  insbesondere  dafür  zu  sorgen,  dass  namentlich  während  der  Vorlesungen 
Lärm  im  Gebäude  durch  lärmende  Beschäftigung,  Hunde  etc.  vermieden  werde. 


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1 


Kanton  Zaricb,  Dienstordnung  fOr  den  I.  Abwart  am  anatomischen     347 
Institnt  der  Hochschule. 

nnd  hat  sich  deshalb  auch  selbst  solcher  l&rmenden  Beschäftignngen,  sowie  des 
Hundehaltens  zu  enthalten.  —  «.  Er  hat  den  Zugang  der  beiden  Hanstttren  des 
Anatomiegebäudes  bei  Schneefall  von  dem  Weg  her  offen  zu  halten.  —  /.  Der 
Abwart  ist  verpflichtet,  täglich  im  anatomischen  Institnt  anwesend  zu  sein.  An 
Sonn-  nnd  Feiertagen  ist  auch  während  des  Nachmittags  die  Anwesenheit  eines 
Abwartes  oder  des  Präparators  nötig;  zn  diesem  Zweck  findet  ein  regelmässiger 
Turnus  statt,  jeder  Abwart  resp.  der  Präparator  hat  den  dritten  Sonntag  Nach- 
mittag im  anatomischen  Institut  zuzubringen.  Abänderungen  des  Turnus  können 
nur  mit  spezieller  Erlaubnis  des  Direktors  stattfinden. 

B.  VerricMungen  betreffend  die  Bedienung  der  Kurse  und  Vorlesungen, 
sowie  der  Dozenten. 

§  2.  Bei  den  Präparirübungen  und  dem  Operationsknrsns  der  betreffenden 
Dozenten  hat  der  Abwart  die  nötigen  Handleistnngen  zu  verrichten  nnd  dabei 
insbesondere  zn  sorgen :  a.  Dass  alle  zur  Verwendung  kommenden  Leichen  rein 
gewaschen  und  rasirt  nnd,  nach  den  speziellen  Vorschriften  behandelt,  zur  Be- 
nutzung anfgelegt  werden ;  —  h.  dass  die  verwendeten  Leichenbretter  stets  rein 
gehalten  werden  und  —  c.  dass  die  Abfälle  von  den  Präparirübungen  und  dem 
Operationskurses  regelmässig  beseitigt  werden  nnd  zwar  wenigstens  einmal 
t^lich. 

§  3.  Bretter,  Klötze  etc.,  welche  nicht  gerade  in  Verwendung  sind,  sollen 
genau  gereinigt  und  sodann  an  den  dazu  bestimmten  Orten  aufgestellt  werden. 

§  4.  Die  Abfälle  von  den  PräparirObungen  und  dem  Operationsknrsns  sind 
in  einem  bereit  gestellten  Sarge  zn  sammeln.  So  oft  derselbe  gefttllt  ist,  hat 
der  Abwart  dem  Totengräber  Anzeige  zn  machen  und  ihm  die  nötigen  schrift- 
lichen Ausweise  zu  übergeben,  worauf  der  Spitalpächter  den  Sarg  nach  dem 
Friedhof  zu  verbringen  hat. 

§  5.  In  dem  Präparirsaal  und  in  den  Arbeitszimmern  der  Dozenten  sollen 
stets  Waschwasser,  Seife,  reine  Handtücher  und  Lumpen  zum  Gebrauche  bereit 
sein,  desgleichen  in  dem  Hörsaale  ein  reines  Handtnch,  ein  reiner  Tafelschwamm 
und  Kreide. 

§  6.  In  den  Arbeitszimmmem  der  Dozenten  sind  die  Tische,  die  gebrauchten 
Gefösse,  Instrumente  n.  s.  w.  zu  reinigen  und  geordnet  hinzustellen. 

§  7.  Die  gebrauchten  Handtttcher  nnd  Lumpen  sind  zn  waschen  und  ge- 
ordnet aufzubewahren. 

§  8.  Vor  dem  Beginn  einer  jeden  Vorlesung  hat  der  Abwart  sich  spätestens 
mit  dem  Stundenschlage  bei  dem  betreffenden  Dozenten  einzufinden,  um  die  zu 
verwendenden  Präparate  etc.  in  Empfang  zu  nehmen  nnd  dieselben  in  den  Hör- 
saal zn  bringen. 

§  9.  Nach  Beendigung  einer  jeden  Vorlesung  hat  er  die  gebrauchten  Prä- 
parate etc.  wieder  zurückzubringen,  und  in  dem  Hörsaale  die  Tische  nnd  die 
Tafel  zn  reinigen. 

§  10.  Sammlnngspr&parate,  welche  gebraucht  worden  sind,  sind  vor  dem 
Wiedereinordnen  in  die  Sammlung  zn  reinigen  und  Überhaupt  in  Ordnung  zn 
setzen. 

§  11.  Im  übrigen  hat  der  I.  Abwart  solche  Geschäfte  auszuführen,  welche 
ihm  von  den  einzelnen  Dozenten  im  Interesse  ihrer  wissenschaftlichen  Arbeiten 
tibertragen  werden,  und  Präparationen  für  die  Sammlnng  nach  Anweisung  der 
Direktoren  der  Sammlungen  zu  übernehmen. 

§  12.  Desgleichen  hat  er  auch  den  klinischen  Professoren,  wenn  dieselben 
in  der  anatomischen  Anstalt  Untersuchungen  oder  Versuche  anstellen  wollen, 
behnifUch  zn  sein,  namentlich  ihnen  auf  Verlangen  zu  assistiren. 

§  18.  Für  seine  Leistungen  erhält  er  als  besondere  Vergütung:  o.  Von 
jeder  Abteilung  der  Präparirübungen  von  jedem  Präparanten  Fr.  5;  —  6.  von 
jedem  Zuhörer  des  Operationskursus  Fr.  2 ;  —  c.  von  jedem  Zuhörer  jeder  Vor- 


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348  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

lesnng  von  drei  und  mehr  Stunden  wöchentlich,  welche  er  mit  Hsndleistnng  zu 
bedienen  hat,  Fr.  1.  50,  und  zwar  die  unter  a,  b  and  e  genannten  Vergiitnngen 
dnrch  Vermittlung  der  betreffenden  Dozenten. 

C.  VerrichtungM  betreffend  die  Besorgung  der  Leichen. 

§  H.  Der  Abwart  hat  die  durch  da«  Reglement  fQr  die  Anatomie  nnd  An 
pathologische  Institut  vorgeschriebenen  Leichenflberführnugen  ans  dem  patho- 
logischen in  die  anatomische  Anstalt  gemeinsam  mit  dem  Abwart  des  patho- 
logischen Institutes  anszuführen. 

§  15.  Als  Leichenwärter  für  polizeiliche  nnd  gerichtliche  Leichen  liegt 
ihm  ob:  a.  Die  eingelieferten  Leichen  zu  empfangen  und  unter  Verschluss  zn 
nehmen.  Er  hat  dabei  darauf  zu  achten,  dass  für  jeile  Leiche  eine  Empfehlung 
des  Statthalteramtes  zur  Aufnahme  vorliege;  —  b.  von  der  Einliefening  jeder 
Leiche  sogleich  an  den  Spitalverwalter  Anzeige  zn  machen;  —  e.  die  vom  6e- 
zirksarzt  vorzunehmenden  Sektionen  vorznbereiten  und  zu  nnterstfltzen :  — 
d.  die  mit  solchen  Leichen  eingebrachten  Kleidungsstücke,  soweit  sie  nicht  znm 
Ankleiden  für  das  Begräbnis  gebraucht  werden,  mindestens  zwei  Monate  zur 
Verfügung  der  Polizei,  der  Gerichte  oder  der  Angehflrigen  zu  halten  und  nach 
Ablauf  dieser  Zeit  der  Direktion  der  Anatomie  zu  übergeben;  —  e.  solche 
Leichen,  welche  bestattet  werden,  zu  reinigen  nnd  anzukleiden. 

§  16.  Für  jede  gerichtliche  Sektion  erhält  er  vom  Bezirksarzte  eine  Ver- 
gütung von  Fr.  3  und  für  jede  Inspektion  eine  solche  von  50  Cts. 

Für  Reinigen  nnd  Ankleiden  der  zur  Bestattung  eingesandten  Leichen  hat 
er  von  den  Angehörigen  Fr.  1.  50  zu  beanspruchen,  weli-he  er  indessen  nicht 
direkt  zu  beziehen  hat,  sondern  dnrch  den  Spitalverwalter  erhält. 

§  17.  Die  eingehenden  Särge  sollen  je  nach  Beschaffenheit  zu  öffentlichen 
oder  stillen  Beerdigungen  Verwendung  finden. 

0.  Allgemeine  Pestimmungen. 

§  18.  Mit  den  vorstehenden  Bedingungen  hat  es  nicht  die  Meinung,  dass 
dadurch  alle  Verriclitnngen  des  Abwarts  erschöpft  seien,  vielmehr  hat  derselbe 
anch  alle  weitem  Leistungen  als  zu  seinem  Dienste  gehörig  zu  erfüllen,  welche 
von  ihm  im  Interesse  der  Anstalt  verlangt  werden. 

§  19.  Im  weitern  ist  derselbe  verpflichtet,  soweit  es  die  umstände  er- 
fordern, auch  den  übrigen  im  Anatomiegebäude  beschäftigten  Dozenten,  dem 
II.  Abwart  und  dem  Präparator  vorübergehende  Aushälfe  zu  leisten. 

§  20.    Nebenbeschäftigungen  des  Abwarts  werden  nicht  geduldet. 

§  21.  Sollte  der  I.  Abwart  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  für 
mehrere  Tage  an  seinen  Verrichtungen  gehindert  nnd  Ersatz  erforderlich  wer- 
den, so  hat  der  U.  Abwart  dessen  Arbeit  zu  übernehmen.  Dem  Direktor  der 
Anatomie  ist  hievon,  nötigenfalls  zu  weiterer  Kenntnisgabe,  Anzeige  zu  machen. 

§  22.  Der  Abwart  ist  für  allen  Schaden,  welcher  durch  sein  oder  der 
Seiuigen  Verschulden  oder  Fahrlässigkeit  entsteht,  ersatzpflichtig. 

§  23.  Die  Wohnung  des  Abwarts  im  Anatomiegebäude,  soweit  ihm  hier 
eine  solche  eingeräumt  wird,  besteht  in:  1.  einem  Wohnzimmer,  2.  &wei  Neben- 
zimmern, 3.  einer  Küche,  4.  einem  Keller  und  5.  einem  Verschlag. 

§  24.  Der  Abwart  erhält  das  Recht,  den  Bedarf  von  Brennmaterial  für 
Wohnung  und  Küche  aus  den  Vorräten  der  Anstalt  zn  entnehmen  und  die  Gas- 
beleuchtung der  letzteren  zn  benutzen. 

§  25.  Der  Abwart  hat  die  Dienstwohnung  möglichst  rein  zn  halten  und 
alles  Mobiliar  für  dieselbe  selbst  anzuschaffen.  Für  allfällige  Reparaturen  wendet 
er  sich  an  den  Direktor  der  Anatomie  zn  weiterer  Antragstellnng. 

§  26.  Es  ist  dem  Abwart  des  bestimmtesten  untersagt,  Kost-  oder  Tisch- 
gänger zu  halten  und  ist  die  Aufnahme  von  andern  Familiengliedern  als  Fraa 
und  Kinder  —  vorübergehende  Besuche  ausgenommen  —  nur  mit  Bewilligung 
des  Erziehungsdirektors  gestattet. 


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Kanton  Zürich,  Dienstordnung  für  den  II.  Abwart  („Heizer")  349 

der  Anatomie  der  Hochschule. 

§  27.  Sämtliche  Reinigungen,  ordentliche  wie  ansserordentliche,  namentlich 
auch  solche  von  Baureparaturen,  ferner  das  Waschen  von  Handtü<-hem  nnd 
Lumpen  für  die  anatomische  Anstalt  hat  der  Abwart  selbst  ansznftthren  oder 
auf  seine  Kosten  aasführen  zu  Inssen  nnd  ebenso  fällt  ihm  die  Anschaffung  nnd 
die  Unterhaltung  alles  dazu  nötigen  Werkzeugs  oder  Materials  allein  zur  Last 
und  er  ist  deshalb  nicht  berechtigt,  für  AnschafTung  von  Besen,  Wiscbem, 
Scheuerfässern,  Schaufeln,  Bürsten,  Seife,  Sand  nnd  wie  diese  Sachen  immer 
Namen  haben  mögen,  etwas  zu  verrechnen. 

§  28.  Nur  mit  besonderer  Erlaubnis  des  Direktors  der  Anatomie  darf  der 
Abwart  die  anatomischen  Sammlungen  vorzeigen  und  dafür  von  der  Person 
ÖO  Cts.  Eintrittsgeld  beziehen. 

§  29.  Der  Abwart  und  seine  alÜ^lligen  Hausgenossen  stehen  unter  Ober- 
aufsicht des  Erziehnngsdirektors  und  unter  der  Aufsicht  des  Direktors  der  Ana- 
tomie nnd  der  Abwart  unter  den  Befehlen  des  letztem  und  der  übrigen  er- 
wähnten Dozenten. 

§  30.  Der  Abwart  hat  sich  einer  allfälligen  Revision  des  Reglements  zu 
unterziehen. 

Die  gegenseitige  Kündigungsfrist  wird  auf  sechs  Wochen  festgesetzt.  Nach 
Ablauf  des  ersten  Probejahres  tritt  halbjährige  Kündigung  je  auf  1.  April  und 
1.  Oktober  ein. 


100. 4.    Dienstordnung  fOr  den  II.  Abwart  („Heizer")  der  Anatomie  der  Hochschule 
Zürich.     (Vom  i.  November  1896.) 

A.  VerricMmgen  betreffend  das  Anatomiegebäude. 

§  1.  Der  II.  Abwart  hat  die  Heizung  und  Beleuchtung  der  benutzten 
Bäume  des  anatomischen  Institutes  zu  besorgen. 

§  2.    Er  hat  das  Heiznngsmaterial  zu  empfangen  und  zu  versorgen. 

§  3.  Er  hat  den  I.  Abwart  bei  den  Reinigungsarbeiten  im  anatomischen 
Institute  zu  unterstützen. 

§  i.  Der  II.  Abwart  ist  verpflichtet,  täglich  im  anatomischen  Institut  an- 
wesend zu  sein.  An  Sonn-  und  Feiertagen  ist  auch  während  des  Nachmittags 
die  Anwesenheit  eines  Abwartes  oder  des  Präparators  nötig.  Zu  diesem  Zweck 
findet  ein  regelmässiger  Tumns  statt,  jeder  Abwart  resp.  Präparator  hat  den 
dritten  Sonntag  Nachmittag  im  anatomischen  Institut  zuzubringen.  Abänderungen 
des  Turnns  kOnnen  nur  mit  spezieller  Erlaubnis  des  Direktors  stattfinden. 

B.  Verrichtungen  betreffend  die  Bedienung  der  Dozenten,  der  Kurse  und  die  Sammlung. 

§  ö.  Der  II.  Abwart  hat  den  I.  Abwart  in  allen  seinen  Funktionen,  welche 
die  Bedienung  der  Dozenten  der  Anatomie  und  die  Versorgung  des  Präparir- 
saales  nnd  des  Operationskurses  sowie  die  gerichtlichen  Sektionen  betreffen,  zu 
unterstützen. 

§  6.  Er  hat  für  Ankauf  nnd  Verpflegung  von  Versuchstieren  zu  sorgen  *) 
und  solche  zu  angemessenen  Preisen  den  Dozenten  zu  überlassen.  Die  Fntter- 
kosten  bestreitet  die  Kasse  des  Institutes. 

§  7.  Er  hat  Präparationeu  für  die  Sammlung  nach  Anweisung  der  Dozenten 
auszuführen. 

C.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  8.  Mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  hat  es  nicht  die  Meinung,  dass 
dadurch  alle  Verrichtungen  des  Abwarts  erschöpft  seien,  vielmehr  hat  derselbe 
auch  alle  weitem  Leistungen  als  zn  seinem  Dienste  gehörig  zn  erfüllen,  welche 
von  ihm  im  Interesse  der  Anstalt  verlangt  werden. 

■)  Bowelt  dieselbe  nicht  dem  PrUparator  ilbertnti^n  Ut. 


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350  Kantouale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

§  9.  Im  weitem  ist  derselbe  verpflichtet,  soweit  es  die  Umstände  erfordern, 
auch  den  flbrigen  im  Anatomief^rebäade  beschäftigten  Dozenten,  dem  I.  Abwart 
und  dem  Präparator  vorübergehend  Anshfllfe  zn  leisten. 

§  10.    Nebenbeschäftigungen  des  Abwarts  werden  nicht  gednldeL 

§  11.  Sollte  der  IL  Abwart  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  für 
mehrere  Tage  an  seinen  Verrichtangen  gebindert  und  Ersatz  erforderlich  werden, 
so  hat  der  I.  Abwart  dessen  Arbeit  zn  Dbemehmen.  Dem  Direktor  der  Anatomie 
ist  hievon,  nötigenfalls  zn  weiterer  Kenntnisgabe,  Anzeige  zu  machen. 

§  12.  Der  Abwart  ist  für  allen  Schaden,  welcher  durch  sein  Verschnldes 
oder  Fahrlässigkeit  entsteht,  ersatzpflichtig. 

§  13.  Die  Wohnnng  des  II.  Abwarts  besteht  in  einem  Wohnzimmer,  das 
er  möglichst  rein  zn  halten  und  dessen  Mobiliar  er  selbst  anzuschaffen  hat. 
Ftlr  allföllige  Reparaturen  wendet  er  sich  an  den  Direktor  der  Anatomie  zur 
weiteren  Antragstellnng. 

§  14.  Der  Abwart  erhält  das  Recht,  den  Bedarf  von  Brennmaterial  fBr  die 
Wohnung  aus  den  Vorräten  der  Anstalt  zu  entnehmen  und  die  Oasbelenchtung 
der  letztem  zn  benutzen. 

§  15.  Der  Abwart  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Erziehnngsdirektors 
und  unter  Aufsicht  des  Direktors  der  Anatomie  nnd  unter  den  Befehlen  des 
letztern  nnd  der  ttbrigen  erwähnten  Dozenten. 

§  16.  Der  Abwart  hat  sich  einer  allfälligeu  Revision  des  Reglements  zn 
unterziehen. 

Die  gegenseitige  Kündigungsfrist  wird  auf  sechs  Wochen  festgesetzt.  Nach 
Ablauf  des  ersten  Probejahres  tritt  halbjährige  Kündigung  je  auf  1.  April  nnd 
1.  Oktober  ein. 

§  17.    Die  feste  Besoldung  des  II.  Abwarts  beträgt  jährlich  1200  Franken. 


101. 6.    Promotions^rdnung  der  rechts-  und  staatswissenschafdiehen  Fakalttt  der 
Heehschule  ZOrich.   (Vom  28.  Oktober  1896.) 

§  1.  Wer  den  Grad  eines  Doctor  juris  utrinsque  (der  Rechte)  oder  eines 
Doctnr  juris  pnblici  et  rernm  cameralinm  (der  Staatswissenschaften)  erwerben 
will,  hat  seine  Absicht  dem  Dekan  schriftlich  anzuzeigen  nnd  ein  mit  dem  Aus- 
weis genttgender  Studien  belegtes  curricnlum  vitae,  sowie  eine  von  ihm  selbst 
verfasste  Abhandlung  über  einen  Gegenstand  ans  dem  Gebiete  der  Prüfungs- 
fächer beizulegen. 

§  2.  Ist  der  Dekan  gegen  die  Zulassung,  oder  erklärt  sich  ein  FaknltSts- 
MitgUed  ansdrflcklich  dagegen,  so  entscheidet  die  Fakultät  in  sofort  zn  be- 
rufender Sitzung. 

§  3.  Die  Entscheidung  erfolgt  in  dieser,  wie  in  allen  auf  die  Promotion 
beztiglichen  Abstimmungen  durch  einfache  Stimmenmehrheit;  bei  gleich  geteilten 
Stimmen  gibt  die  Stimme  des  Dekans  den  Ausschlag. 

§  4.  Die  Abhandlung  wird  vom  Dekan  zuerst  dem  Vertreter  des  betreffenden 
Fachs  zur  Antragstellung  und  hierauf  den  ttbrigen  Professoren  zur  Prflfnng  zu- 
geschickt. 

§  5.  Erscheint  sie  als  befriedigend,  so  wird  der  Kandidat  zu  den  Klausur- 
arbeiten, nnd  wenn  auch  diese  bei  ihrer  Zirkulation  für  befriedigend  erklärt 
werden,  zur  mflndlicheu  Prtlfung  zugelassen. 

Wiederholung  einer  für  nicht  befriedigend  erklärten  Klausurarbeit  ist  nur 
einmal  gestattet. 

§  6.  Zur  schriftlichen  Beantwortung  in  der  Klausur  erhält:  a.  der  candi- 
datus  juris  utrinsque  (der  Rechte)  eine  Frage  ans  dem  römischen  Recht  nnd 
nach  seiner  freien  Wahl  eine  andere  aus  den  folgenden  Disziplinen:  Deutsches 
oder  Schweizerisches  Privatrecht,  Handelsrecht,  Strafrecht,  Staatsrecht ;  —  h.  der 


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Kanton  Zürich,  Promotions-Ordnnni;  der  rechts-  nnd  Staats-  351 

wissenschaftlichen  Faknlt&t  der  Hocltschule. 

cnndidatuü  juris  pnblici  et  remm  cameraliam  (der  Staats  Wissenschaften)  eine 
Frage  ans  dem  Gebiet  der  politischen  Ökonomie  und  eine  weitere  nach  seiner 
freien  Wahl  ans  dem  Staats-  oder  Völkerrecht. 

§  7.  Der  Examinator  hat  die  Hülfsmittel,  deren  Benutzung  er  bei  der 
Klansnrarbeit  gestattet,  hei  der  Frage  anzumerken.  Die  Klausurarbeiten  sind 
je  längstens  in  einem  Tage  anzufertigen. 

§  8.  Die  mündliche  Prüfung  des  Kandidaten  juris  utriusqne  (der  Rechte) 
erstreckt  sich  auf  folgende  fünf  obligatorische  Fächer:  a.  Römisches  Recht;  — 
b.  Deutsches  oder  schweizerisches  Privatrecht  mit  Einschluss  des  Handels-  nnd 
Wechselrechts;  —  e.  Strafrecht;  —  d.  Staatsrecht  (allgemeines  oder  schweize- 
risches bezw.  kantonales);  ~  «.  Zivilprozess:  —  und  auf  zwei  Fächer  nach 
seiner  freien  Wahl  ans  den  nachfolgenden  sieben  Disziplinen:  a.  Strafprozess ;  — 
6.  Kirchenrecht;  —  e.  Völkerrecht;  —  d.  Deutsche  oder  schweizerische  Rechts- 
geschichte; —  e.  Allgemeines  oder  schweizerisches  Verwaltungsrecht :  — /.  Inter- 
nationales Privatrecbt;   —   g.  Nationalökonomie   (theoretische  oder  praktische). 

Ansländischen  Kandidaten  kann  die  Kenntnis  des  schweizerischen  Rechtes 
erlassen  werden. 

§  9.  Die  mündliche  Prüfung  dos  candidatns  juris  pnblici  (der  Staatswisseu- 
schaften)  erstreckt  sich  auf  folgende  vier  obligatorische  Fächer:  a.  Staatsrecht;  — 
b.  Allgemeines  oder  schweizerisches  bezw.  kantonales  Verwaltungsrecht;  — 
e.  Theoretische  Nationalökonomie ;  —  d.  Praktische  Nationalökonomie ;  —  und 
auf  zwei  Fftcher  nach  seiner  freirn  Wahl   ans  den  nachfolgenden  Disziplinen: 

0.  Finanzwissenschaft  oder  Statistik;  —  b.  Völkerrecht;  —  e.  Rechts-Euzyklo- 
pädie  oder  Institutionen  des  römischen  Rechts;  —  ä.  Transport-  und  Urheber- 
rocht; —  e.  Handels-  und  Wechselrecht. 

§  10.  Die  Fakultät  kann  nach  den  besonderen  Umständen  eine  Abhand- 
lung als  genügend  erkläi-en  für  die  Bewerbung  um  beide  Doktorgrade,  den 
rechts-  und  den  staatswissenschaftlichen. 

§  11.  Zur  Gültigkeit  der  mündlichen  Doktorprüfung  ist  die  Anwesenheit 
von  mehr  als  der  Hälfte  der  Professoren  notwendig.  Nach  der  Prüfung  findet 
über  die  Befähignng  des  Kandidaten  die  Beratung  nnd  Abstimmung  statt,  deren 
Ergebnis  der  Dekan  dem  Kandidaten  sofort  eröffnet. 

Auch  die  nicht  prüfenden  Professoren  können  den  Kandidaten  befragen, 
immerhin  nur  ans  dem  Bereich  deijenigen  Fächer,  auf  welche  seine  Prüfung 
sich  erstreckt. 

§  12.   Es  werden  für  die  befähigt  Erklärten  folgende  Zensuren  festgestellt: 

1.  summa  cum  lande  (mit  grösster  Auszeichnung);  —  II.  magna  cum  laude 
(mit  Auszeichnung);  —  II.  cum  laude  (mit  gutem  Erfolg);  —  IV.  rite  (be- 
friedigend). 

§  13.  Im  Abweisungsfalle  kann  die  Fakultät  dem  Kandidaten  eine  Frist 
setzen,  die  nicht  kürzer  als  sechs  Wochen  sein  darf,  nach  deren  Ablauf  er  sich 
abermals  zur  mündlichen  Prüfung  stellen  kann. 

Der  Dekan  ist  Torpflichtet,  dem  Kandidaten  die  Fächer  zn  nennen,  in  denen 
er  nach  dem  Urteil  der  Fakultät  nicht  die  nötige  Befähigung  erwiesen  hat. 

§  14.  Besteht  der  Kandidat  auch  zum  zweiten  Haie  die  mündliche  Prüfling 
nicht,  so  ist  derselbe  für  immer  abzuweisen. 

§  15.  Nach  bestandener  Prüfung  hat  der  Kandidat  die  Abhandlung  drucken 
zn  lassen  und  160  Exemplare  derselben  an  den  Universitäts-Pedell  abzoliefem. 

Der  Name  dei>jenigen  Professors  oder  deijenigen  Professoren,  welchen  die 
Abhandlung  zur  Antragstellnng  vom  Dekan  nach  §  4  überwiesen  wurde,  ist  auf 

dem  Titelblatt  der  Arbeit  mit  dem  Vormerk:  „Genehmigt  auf  Antrag  des " 

anzugeben. 

§  16.  Die  Emennnng  des  Doktors  erfolgt  durch  die  Unterzeichnung  des 
Diploms  seitens  des  Dekans  nnd  des  Aktuars. 


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352  Kantonale  Oesetze  nnd  Verordnnngen. 

Die  Unterzeichnung  findet  erst  nach  Einreichnng  der  160  Exemplare  der 
Abhandlung  statt. 

§  17.  Das  Diplom  wird  nach  Wahl  des  Kandidaten  in  deutscher  oder  latei- 
nischer Sprache  abgefasst,  gedruckt  und  mit  dem  Siegel  der  Unirersit&t  nnd 
der  staatswissengchaftlichen  Fakultät,  sowie  den  Unterschriften  des  Rektors,  des 
Dekans  nnd  des  Aktuars  der  Falpilt&t  versehen. 

§  18.  Neben  dem  Hauptdiplom,  welches  dem  zum  Doktor  Ernannten  ein- 
gehändigt wird,  sind  noch  zwanzig  Abdrücke  zu  veranstalten,  wovon  einer  toi 
schwarzen  Brett  anzuheften,  einer  beim  Rektorat,  einer  im  Senatsarchiv  nnd 
einer  im  Archiv  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  zu  hinterl^en 
ist;  die  Übrigen  werden  au  die  Professoren  verteilt.  Von  jeder  Emennong  zum 
Doktor  ist  auch  im  Amtsblatt  Anzeige  zu  machen. 

§  19.  Die  Gebühren  für  die  Promotion  betragen  Fr.  350.  Sie  sind  bei  der 
Universitätskanzlci  einzuzahlen. 

Überdies  hat  der  Kandidat  die  Kosten  für  den  Druck  der  Dissertation  nnd 
der  Diplome  zu  bestreiten. 

§  20.  Von  den  PrQfungsgebtthren  erhalten :  a.  der  Rektor  Fr.  30 ;  fr.  der 
Dekan  Fr.  15;  c.  der  Aktuar  der  Hnchgchnle  Fr.  15;  d.  der  Pedell  Fr.  15;  e.  die 
Kantonsbibliothek  Fr.  35;  /.  die  Faknltätskasse  Fr.  10;  g.  der  nach  §  4  bestellte 
Referent  Fr.  30. 

Der  Rest  wird  unter  die  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren 
der  Fakultät  gleichmässig  verteilt.  Die  Gebühren  der  von  der  Prüfung  ohne 
genügende  Entschuldigung  wegbleibenden  Professoren  fallen  in  die  Faknltäts- 
kasse. 

§  2t.  Von  den  Gebühren  hat  der  Kandidat  Fr.  150  mit  der  Einreichnng 
der  Abhandlung  einzuzahlen. 

Wird  der  Bewerber  zur  mündlichen  Doktorprüfung  nicht  zugelassen,  weil 
die  Abhandlung  oder  die  schriftlichen  Arbeiten  nicht  befriedigend  ausgefallen 
sind,  so  erhält  der  Kandidat  das  Bezahlte  zurück  mit  Ausnahme  der  dem  Refe- 
renten zukommenden  Fr.  30. 

§  22.    Der  Rest  der  Gebühren  ist  vor  der  mündlichen  Prüfung  zu  entrichten. 

Erklärt  die  Fakultät  die  mündliche  Doktorprüfung  als  ungenfigend,  so  fallen 
die  in  §  20  litt,  a  bis  und  mit  «  bezeichneten  Gebühren  weg  und  werden  dem 
Kandidaten  zurückgegeben. 

§  23.  Bei  einer  allfälligen  zweiten  Prüfung  wird  die  Hälfte  der  Mher 
bezahlten  Gebühren  bezogen;  doch  kann  nach  Beschluss  derFaknltät  andi  dne 
weitergehende  Ermässigung  eintreten. 

§  24.  Unbemittelten,  welche  wenigstens  vier  Semester  mit  tadellosem  Fleiss 
an  der  hiesigen  Hochschule  stndirt  haben,  kann  die  Fakultät  auf  ein  mit  Be- 
legen versehenes  Gesuch  die  Gebähren  mit  Ausnahme  jener  für  den  Rektor,  den 
Pedell  und  die  Kantonsbihliothek,  erlassen.  Jedoch  soll  dem  Gesuche  nur  ent- 
sprochen werden,  wenn  die  mit  demselben  einzureichende  Abhandlung  von  dem 
Referenten  als  eine  besonders  befriedigende  Arbeit  bezeichnet  wird. 

§  25.  Für  hervorragende  Verdienste  um  die  Rechts-  oder  Staatswissen- 
schaften in  theoretischer  oder  praktischer  Beziehung  kann  die  Fakultät  das 
Doktordiplom  honoris  causa  verleihen,  wofür  indes  die  Zustimmung  von  wenig- 
stens zwei  Dritteilen  ihrer  sämtlichen  Professoren  notwendig  ist. 

Die  Verleihung  des  Ehrendoktors  geschieht  gebfihrenfrei.  Die  Staatskasse 
trägt  die  Kosten  des  Diploms. 

§  26.  Durch  gegenwärtige  Promotionsordunng  wird  diejenige  vom  26.  Xo- 
vember  1891  anfgehoben. 


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Kanton  Zttricb,  Reglement  der  iSammlangen  etc.  der  Universität.       353 

102.  6.  Reglement  fOr  die  Benützung  der  Sammlungen  und  der  Bibliothek  des  bo- 
tanischen Museums  der  Universität  ZOrich.    (Vom  20.  NoTember  1895.) 

k.  Benützung  der  Sammlungen  im  atigemeinen. 

§  1.  Die  Benützung  der  Sammlungen  und  der  Bibliothek  des  botanischen 
Museums  der  Universität  Zflrich  steht  in  erster  Linie  den  Lehrern  der  kantonalen 
Lehranstalten,  des  Polytechnikums,  der  städtischen  Mittelschulen  Zürich  nnd 
Wintertbur,  der  Volksschule  und  den  Studirenden  beider  Hochschulen  zu,  des 
weitem  dem  wissenschaftlichen  Publikum  Überhaupt. 

§  2.  Die  Bewilligung  zur  Benützung  erteilt  der  jeweilige  Direktor  des 
botanischen  Museums. 

§  3.  Wer  die  Erlaubnis  zur  wissenschaftlichen  Benützung  der  Sammlungen 
nnd  der  Bibliothek  erhält,  übernimmt  die  Verpflichtung,  die  weiter  anten  an- 
geführten Benützungsbestimmnngen  in  vollem  Masse  zu  berücksichtigen  und 
sich  in  jeder  Beziehung  den  Anordnungen  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Samm- 
lungen betrauten  Angestellten  zu  fiigen. 

B.  Zeit  der  Benützung. 

§  4.  Die  Zeit,  in  welcher  die  Sammlungen  und  die  Bibliothek  benutzt  werden 
können,  wird  von  dem  Direktor  des  Museums  bestimmt  und  wird  jedes  Semester 
durch  Anschlag  bekannt  gegeben. 

C.  Benützung  der  Sammlungen  in  den  Lokalitäten  des  Uuaeume. 

§  5.  An  die  Benützung  der  Sammlungen  knüpft  sich  die  Verpflichtung, 
nicht  nur  die  Ordnung  der  Pflanzen  strenge  einzuhalten,  sondern  auch  die  grösste 
Vorsicht  bei  der  Behandlung  der  getrockneten  Pflanzen  zu  beobachten. 

§  6.  Wer  eine  Abteilung  des  Eerbars  monographisch  bearbeitet,  ist  ver- 
pflichtet, dieselbe  so  weit  wie  möglich  kritisch  zu  revidiren,  das  heisst  die  Be- 
stimmungen der  Pflanzen  zn  rektifiziren,  unbestimmte  Arten  zu  bestimmen  and 
das  Material  zn  ordnen. 

Bestimmungen,  Korrekturen  und  andere  Notizen  sind  auf  eigenen  Zetteln 
den  betrefTenden  Pflanzen  beizufügen.  Diese  Zettel  müssen  stets  den  Namen 
des  Bevidirenden  tragen. 

D.  Aueleihen  von  Pflanzen. 

§  7.  Pflanzen  werden  aus  den  Sammlungen  des  botanischen  Museums  nur 
zn  wissenschaftlichen  Zwecken  ansgeliehen,  in  der  Regel  aber  nicht  an  die  in 
Zürich  wohnenden  Botaniker,  da  diesen  die  Benützung  derselben  an  Ort  und 
Stelle  möglich  ist. 

§  8.  Das  Ausleihen  von  Pflanzen  erfolgt  nur  gegen:  a.  die  eigenhändig 
unterzeichnete  Bestätigung  des  Empfängers  der  Sammlung;  —  b.  die  Ver- 
pflichtung, die  entlehnten  Pflanzen  in  gutem  Znstande  zu  erhalten ;  —  c.  die 
genaue  Erfüllung  des  §  6,  lemma  2 ;  —  <i.  die  strenge  Einhaltung  des  Ausleihe- 
termines. 

§  9.  Der  Ansleihetermin  wird  für  kleinere  Sammlungen  auf  höchstens  sechs 
Monate,  für  grössere  auf  höchstens  ein  Jahr  festgesetzt  und  auf  der  Empfangs- 
bestätigung vorgemerkt. 

Ausnahmen  hievon  können  von  dem  Direktor  des  Museums  bewilligt  werden. 

§  10.  Solange  eine  Pflanzensammlung  aussteht,  oder  der  Empfangschein 
des  Entlehners  in  amtlicher  Verwahrung  liegt,  haftet  der  Entlehner  in  jeder 
Beziehung  für  die  ganze  Sammlung  und  ist  für  alle  Beschädigungen  derselben 
verantwortlich. 

f.  Benützung  der  Bibliotiiek. 

§  11.  Die  Bibliothek  des  botanischen  Museums  ist  eine  Handbibliothek, 
welche  grösstenteils  ans  Werken  besteht,  die  notwendig  sind,  um  die  Sammlungen 
zn  ordnen  und  zn  bearbeiten;  daher  können  die  in  ihr  befindlichen  Werke  in 

23 


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354  Kantonale  Gesetze  und  Verordnangen. 

der  Regel  nur  in  den  Lokalitäten  des  Hnseums  und  zwar  im  Bibliotbekzinuner 
eingesehen  und  benutzt  werden. 

§  12.  Den  im  Herbar  Arbeitenden  ist  es  gestartet,  einzelne  Bücher  aach 
ausserhalb  des  Bibliothekzimmers  auf  ihren  Arbeitsplätzen  zu  benützen. 

§  13.  Für  das  Ausleihen  von  Büchern  ans  der  Bibliothek  ist  in  jedem  ein- 
zelnen Falle  die  besondere  Bewilligung  des  Direktors  des  Mnsenms  einnholen. 

§  14.    Die  Festsetzung  des  Ausleihetermines  ist  Sache  des  Direkton. 

F.  Benützung  der  Inatnimenfe. 

§  15.  Die  dem  botanischen  Museum  gehörenden  Mikroskope  etc.  kSnneo  nnr 
in  den  Lokalitäten  des  Museums  benätzt  werden. 


1 


108. 7.  Reglement  Ober  die  Disziplin  an  der  Hochschule  Bern.  (22.  Februar  1 

Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern,  auf  den  Antrag  der  Krziehungs- 
direktion,  beschliesst : 

§  1.  Es  ist  Ehrenpflicht  jedes  Stadirendeu  der  Hochschale,  die  Torlesnngen, 
für  welche  er  sich  angemeldet  hat.  fleissig  zu  besuchen  und  Sitte  und  Anstand 
zu  beobachten,  sowohl  innerhalb  als  ausserhalb  der  Hochschule. 

§  2.  Er  hat  am  Schlüsse  des  Semesters  das  ihm  bei  der  Immatriknlation 
eingehändigte  Zeugnisbogenheft  den  Lehrern,  deren  Vorlesungen  er  besucht  hat, 
persönlich  zu  unterbreiten.  Der  Dozent  trägt  alsdann  seinen  Namen  und  das 
Datnm  der  Abmeldung  ein. 

§  3.  Abgangszeugnisse  (Exmatrikel)  werden  den  Studirenden  gegen  Vor- 
weisung der  Matrikel,  des  Zeugnisbogenheftes  und  der  Bescheinigungen  der 
Hochschul-  und  Stadtbibliothek  über  Rückerstattung  der  geliehenen  Bücher  vom 
Rektorate  kostenlos  ausgestellt. 

§  4.  Jeder  Studirende,  der  während  eines  Semesters  keine  Vorlesung  an 
der  Hochschule  besucht,  wird  als  ausgetreten  betrachtet 

Der  Wiedereintritt  ohne  neue  Immatrikulation  wird  nur  demjenigen  gestattet, 
welcher  nachweislich  durch  erhebliche  Gründe,  wie  Krankheit  oder  Hilitärdiemt, 
verhindert  war,  die  Vorlesungen  zu  besuchen.  Kosteulose  Reimmatrikniation 
darf  nur  derjenige  beanspruchen,  welcher  mit  Exmatrikel  abgegangen  ist  und 
sich  darüber  ausweist,  dass  er  an  einer  höhereu,  wissenschaftlichen  Anstalt  seine 
Studien  fortgesetzt  oder  auf  andere  V^eise  seiner  Beru&ausbildnng  obgelegen  haL 

§  5.  Die  allgemeine  Aufsicht  über  das  Betragen  und  die  Sitten  der  Sta- 
direnden  liegt  dem  Rektor  ob. 

Die  Hochschullehrer  handhaben  die  Ordnung  in  den  Hörsälen  und  fiber- 
wachen den  Besuch  der  Vorlesungen  durch  die  Studirenden. 

§  6.  Die  Studirenden  können  beim  Pedell  gegen  eine  Gebühr  von  10  Cts. 
Legitimationskarten  erbeben. 

§  7.  Jeder  Studirende  soll  den  vom  Rektor  oder  von  der  Fakultät  an  ihn 
ergangenen  Vorladungen  Folge  leisten.  Für  jede  nötig  gewordene  Wiederholung 
derselben  hat  er  dem  Pedell  eine  Entschädigung  von  S)  Cts.  zu  bezahlen. 

§  8.  Der  Hochschule  stehen  folgende  Disziplinarmittel  zn  Gebote:  1.  Er- 
mahnung durch  den  Rektor;  —  2.  Ermahnung  vor  dem  Senat;  —  3.  Streichnsg 
aus  der  Reihe  der  Studirenden  (Relegation). 

Ausserdem  ist  die  Erziehungsdirektion  befugt,  dem  Fehlbaren  alifliUige 
Stipendien  zu  entziehen,  oder  deren  Entziehung  zn  veranlassen. 

§  9.  Die  Relegation  wird  von  der  Erziehungsdirektion  nach  eingeholtem 
Gutachten  des  Senats  verfüg^. 

§  10.  Der  Zweikampf  und  die  Herausforderung  zum  Zweikampf  weiden 
disziplinarisch  bestraft. 

Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  des  Stra^eset^zbuches. 


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Kanton  Bern,  Reglement  an  der  evang.-tbeol.  Fakaltät  der  Hochschule.    355 

§  11.  Dieseg  Reglement,  durch  welches  daqenige  vom  25.  März  1868  über 
die  Dissiplin  an  der  Hochschule  aufgehoben  wird,  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist 
in  die  Sammlung  der  Gesetze  and  Dekrete  aufzunehmen. 


lOi.  8.  Reglement  Ober  die  Erteilung  der  akademischen  Worden  an  der  evangelisch- 
theologischen  Fakultftt  der  Hochschule  Bern.  (Vom  8.  Febmar  1896.) 

§  1.  Die  Fakultät  erteilt  die  beiden  G-rade  eines  Doktors  und  eines  Lizen- 
tiaten  der  Theologie. 

§  2.  Der  Doktorgrad  wird  nur  honoris  causa  an  ausgezeichnete  Gelehrte 
und  wissenschaftlich  hochgebildete,  um  die  Kirche  besonders  verdiente  Theo- 
logen erteilt. 

Ebenso  kann  der  Lizentiateng^rad  honoris  causa  an  solche  Männer  erteilt 
werden,  welche  sich  durch  ))e8ondere  Leistungen  um  die  wissenschaftliche  Theo- 
logie oder  um  die  Kirche  verdient  gemacht  haben. 

In  beiden  Fällen  kann  der  bezügliche  Antrag  an  den  akademischen  Senat 
nor  auf  einen  einstimmigen  Beschluss  der  Fakultät  hin  gestellt  werden. 

§  3.  Fflr  die  Erwerbung  des  Lizentiatengrades  auf  dem  Wege  der  Prflfhng 
gelten  folgende  Vorschriften: 

/.  Hinsichtlich  der  Anmeldung: 

1.  Einreichnng  eines  Carriculum  vitae  mit  einem  Zeugnis  ttber  gute  Sitten. 

2.  Einreichnng  eines  Zeugnisses  tlber  erfolgreiche  Absolvirung  der  theo- 
logischen Studien. 

3.  Einreichnng  einer  selbständigen  wissenschaftlichen  Abhandlung  ans  dem 
Gesamtgebiet  der  theologischen  Wissenschaften,  deren  Annahme  von  dem  zu- 
stimmenden Urteil  der  Fakultät  abhängt. 

4.  Bezahlung  eines  Promotionshonorars  von  Fr.  300,  deren  eine  Hälfte  bei 
dem  Dekan  zu  deponiren  ist  nud  bei  nngfinstigem  Ausgang  der  Prüfung  ver- 
mit,  während  die  andere  Hälfte  bei  der  Promotion  zu  bezahlen  ist:  dazu  kommt 
eine  Gebtthr  von  Fr.  10  för  den  Pedell. 

//.  Minsichtlich  der  Prüfung: 

Dieselbe  findet  statt,  nachdem  die  Fakultät  sich  über  die  Annahme  der  An- 
meldung entschieden  hat.    Sie  besteht: 

1.  aus  einer  Klansurarbeit  Sber  einen  Gegenstand  aus  dem  Gesamtgebiet 
der  theologischen  Wissenschaften,  welcher  dem  Bewerber  durch  die  Fakultät 
bezeichnet  wird; 

2.  ans  einer  mfindlichen  Prüfung  in  folgenden  Fächern:  a.  Alttestament- 
liche  Wissenschaft;  —  b.  neutestamentliche  Wissenschaft;  —  e.  historische 
Theologie;  —  d.  systematische  Theologie;  —  e.  praktische  Theologie. 

Die  Prüfung  dauert  in  dem  Hanptfache,  welches  sich  der  Bewerber  wählt, 
eine  Stunde,  in  den  übrigen  Fächern  je  eine  halbe  Stunde. 

§  4.  Es  werden  drei  Noten  gegeben :  summa  cum  lande,  magna  cum  laude 
und  cum  lande.  Zur  Promotion  ist  erforderlich,  dass  der  Bewerber  in  dem  von 
ihm  gewählten  Hauptfach  mindestens  die  Note  magna  cum  laude  erhalte. 

Die  Entscheidung  geschieht  durch  Mehrheitsbeschluss  der  Fakultät;  im 
Falle  von  Stimmengleichheit  hat  der  Dekan  den  Stichentscheid. 

§  5.  Die  Promotion  geschieht  unmittelbar  nach  der  Prüfung  durch  Mit- 
teilung des  Resultats  an  den  Bewerber  vor  versammelter  Fakultät. 

Das  Diplom  wird  dem  Promovirten  zugestellt,  nachdem  er  die  erforderliche 
Anzahl  von  Exemplaren  des  Abdrucks  seiner  Abhandlung  dem  Pedell  einge- 
liefert hat. 


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856  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

106.  9.  Reglement  Ober  die  Habilitatien  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät 
der  Hochschule  Bern.   (Vom  14.  Febmar  1896.) 

§  1.  Wer  sich  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  der  Hochschnle 
Born  zn  habilitiren  wünscht,  hat  an  die  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern 
ein  schriftliches  Gesuch  zu  richt«n  mit  Angabe  des  Faches,  welches  er  zn  lehren 
beabsichtigt. 

§  2.  Dem  Gesuch  sind  beizufügen:  a.  das  Lizentiaten-  oder  tbeologische 
Doktordiplom  des  Petenten;  —  b.  als  HabilitAtionsschrift  eine  wissenschaftliche 
üntersnchung  aus  dem  Spezialfach  des  Petenten,  deren  Annahme  von  dem  ta- 
stimmenden  Urteil  der  Fakultät  abhängt.  Diese  Habilitationsschrift  fällt  weg, 
wenn  der  Petent  hervorragende  literarische  Leistungen  aufzuweisen  hat,  oder 
wenn  er  vor  nicht  mehr  als  zwei  Jahren  das  Lizentiatenexamen  an  der  evan- 
gelisch-theologischen Fakultät  der  Hochschnle  Bern  bestanden  hat;  in  diesen 
Fällen  hat  der  Petent  die  bezflglichen  Publikationen  resp.  die  Lizentiaten- 
dissertation  dem  Gesuche  beizulegen ;  —  c.  ein  Curriculnm  vitte. 

§  8.  Die  Fakultät  prüft  die  von  der  Erziehnngsdirektion  ihr  fibermittelten 
Beilagen  des  Gesuchs  nnd  entscheidet  durch  Mehrheitsbeschluss,  ob  dasselbe  der 
Erziehnngsdirektion  znr  Bewilligung  zu  empfehlen  sei. 

§  4.  Nach  der  Bewilligung  des  Gesuchs  durch  die  Erziehnngsdirektion  hat 
der  Privatdozent  vor  Aufnahme  seiner  Lehrtätigkeit  eine  OSentliche  Antritts- 
vorlesung zu  halten. 

§  5.  Der  Privatdozent  hält  Vorlesungen  über  da^enige  Fach,  für  welches 
er  sich  habilitirt  hat.  Will  er  über  einen  andern  Gegenstand  lesen,  so  hat  er 
hiefür  die  Bewilligung  der  Fakultät  einzuholen. 

§  6.  Wenn  ein  Privatdozent  ohne  Urlanb  vier  Semester  nacheinander  nicht 
gelesen  hat,  so  kann  die  Faknität  bei  der  Erziehungsdirektion  Streichung  des- 
t-elben  beantragen. 


106. 10.   Reglement  Ober  die  Erteilung  der  DoktorwOrde  durch  die  juridische  FakuHit 
zu  Bern.   (27.  Dezember  1895.) 

§  1.  Die  Bewerbung  um  die  Erteilung  der  Doktorwürde  erfolgt  schriftlich 
beim  Dekan  der  jnridischcn  Faknität. 

Dem  Gesuche  sind  beizufügen :  1.  Eine  Abhandlung  von  wissenschaftlichem 
Wert  aus  den  an  der  Faknität  vertretenen  Fächern,  in  deutscher,  französischer, 
italienischer  oder  lateinischer  Sprache,  vom  Doktoranden  selbständig  verfasst;  — 
2.  eine  Lebensbeschreibung  des  Gesuchstellers,  aus  der  besonders  der  Gang  seiner 
Studien  ersichtlich  ist;  —  3.  der  .Ausweis  über  genügende  Studien;  —  4.  eine 
Erklärung  des  Doktoranden  über  die  Prüfungsfächer  nach  Hassgabe  der  folgen- 
den Paragraphen. 

§  2.  Erachtet  die  Fakultät  die  Abhandlung  für  genügend,  so  erhält  der 
Doktorand  drei  Aufgaben  znr  schriftlichen  Bearbeitung.  Die  Themata  für  diese 
Angaben  werden  dem  römischen  Recht  nnd  zwei  andern  Prüfung:sfächern.  die 
der  Doktorand  zu  bezeichnen  befugt  ist,  entnommen  und  von  den  ordentlichen 
Professoren  dieser  Fächer  ausgewählt. 

Der  Dekan  setzt  dem  Doktoranden  für  die  Bearbeitung  der  drei  Aufgaben 
eine  angemessene  Frist. 

§  3.  Erachtet  die  Fakultät  die  drei  schriftlichen  Arbeiten  für  genügend, 
80  wird  der  Doktorand  zu  der  mündlichen  Prüfung  zugelassen. 

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  den  ordentlichen  Professoren  der  Prüftangs- 
fächer  abgenommen. 

In  Vertretung  können  auch  andere  Dozenten  prüfen. 

Mehrere  Professoren  des  gleichen  Faches  verständigen  sich  über  ihre  Be- 
teiligung an  den  Prüfniigen. 


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Kanton  Bern,  Reglement  an  der  juridischen  Faknltät  zn  Bern.        357 

§  4.   Die  mflndlicbe  PrUfang  erstreckt  sich  nach  der  Wahl  des  Doktoranden 
auf  die  Fächer  der  ersten  oder  der  zweiten  Gruppe. 
Sie  dauert  im  ganzen  zwei  Stunden. 

Die  beiden  Gruppen  setzen  sich  ans  folgenden  Fftchem  zusammen: 
Erste  Grnppe:  Zweite  Gruppe: 

A.  BOmisches  Recht,  A.  Römisches  Recht, 

eine  halbe  Stunde; 

B.  1.  Deutsches  oder  französisches  Pri-      B.  1.  Staatsrecht  und  Völkerrecht, 

Tatrecht  und  deutsche  oder  fran- 
zösische Recht-sgeschichte, 

2.  Deutscher,  bemischer  oder  fran-  2.  Strafrecht  nnd  Strafprozess, 
zösischer  Zivilprozess, 

3.  Strafrecht  und  Stra^rozess,  3.  Nationalökonomie    und   Finanz- 

wissenschaft, 
zusammen  eine  Stunde; 

C.  1.  Schweiz.  Obligationenrecht  oder      C.  1.  Schweiz.  Obligationenrecht   oder 

deutsches  bezw.französisches  Han-  deutsches  bez  w.französisches  Han- 

dels- und  Wechselrecht,  dels-  und  Wechselrecht, 

2.  Staatsrecht,  2.  Zivilprozess, 

3.  Nationalökonomie,  3.  Kirchenrecht, 

zusammen  eine  halbe  Stunde. 

§  5.  Die  mtlndlicbe  Prüfung  wird  im  TJniTersitätsgebäude  abgehalten  nnd 
ist  öffentlich.  Tag  nnd  Stande  sind  einige  Tage  vorher  durch  den  Dekan  am 
schwarzen  Brett  bekannt  zu  machen. 

Bei  der  Prüfung  müssen  jederzeit  mindestens  drei  Faknltätsmitglieder  an- 
wesend sein. 

Ober  das  Ergebnis  der  Prüfung  entscheiden  die  Examinatoren  nnd  die  übrigen, 
bei  der  Abstimmung  anwesenden  Professoren. 

§  6.  Erachtet  die  Fakultftt  die  Gesamtleistung  des  Doktoranden  für  ge- 
nügend, so  wird  ihm  die  Würde  eines  Doktor  juris  utriusque  erteilt,  und  zwar 
mit  Auszeichnung  oder  ohne  Auszeichnung  (rite).  Die  Auszeichnung  wird  mit 
den  Prädikaten  magna  cnm  lande  nnd  summa  cum  laude  verliehen. 

Die  Erteilung  der  Würde  ohne  Auszeichnung  wird  mit  einfacher  Mehrheit, 
die  Verleihung  eines  Prädikates  mit  zwei  Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  be- 
schlossen. 

Der  Beschluss  wird  sofort  nach  der  mündlichen  Prüfung  gefasst  und  dem 
Doktoranden  mitgeteilt. 

Besteht  der  Doktorand  die  Prüfting  nicht,  so  darf  er  sich  vor  Ablauf  eines 
halben  .Jahres  nicht  wieder  zur  Prüfung  stellen. 

§  7.  Das  Doktordiplom  wird  erst  ausgefertigt,  nachdem  die  Dissertation  in 
150  Exemplaren  gedruckt  der  Fakultät  eingereicht  worden  ist. 

§  8.  Hat  der  Doktorand  das  bernische  Fttrsprecberexamen  bestanden,  so 
kann  ihm  die  mündliche  Prüfang  ganz  oder  teilweise  durch  die  Fakultät  er- 
lassen werden. 

§  9.  Ansserordentlicherweise  kann  die  Fakultät  dnrch  einstimmigen  Be- 
schluss aller  ordentlichen  Professoren  ausgezeichneten  Männern  von  bedeutendem 
Verdienst  in  den  Rechts-  oder  Staatswissenschaften  die  Würde  als  Doktor  juris 
utriusque  honoris  causa  erteilen. 

Diese  Erteilnng  erfolgt,  nachdem  der  Senat  den  Beschluss  genehmigt  hat. 

§  10.  Die  Gebühr  für  das  Examen  beträgt  Fr.  300.  Sie  ist  zugleich  mit 
der  Anmeldung  beim  Dekan  zn  entrichten. 


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358  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Werden  die  Abhandlong;  oder  die  Bchriftlicben  Arbeiten  ffir  nnj^enflgend  er- 
achtet, 80  erfolgt  die  Rflckerstattuug  der  Qebflhr,  mit  Abzog  von  Fr.  20,  die  an 
die  Fakultätskasse  fallen. 

Besteht  der  Doktorand  ein  erstes  Mal  die  mündliche  Prüfung  nicht,  so  wird 
ihm  die  Hälfte  der  Gebühr  zurückerstattet  Bei  Wiederbolnng  der  mündlichen 
Prflfang  hat  er  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  nachzuzahlen. 

Dem  Pedell  hat  der  Doktorand  nach  bestandener  Prflfang  Fr.  10  zu  bezahlen. 

§  11.  Hat  der  Doktorand  eine  von  der  Faknltät  gestellte  Preisan^be  mit 
Auszeichnung  gelöst,  so  kann  ihm  die  Hälfte  der  Gebühr  erlassen  werden. 

Für  die  Verleihung  der  Würde  des  Doktor  honoris  causa  wird  keine  Gebflhr 
entrichtet. 

An  den  Gebühren  haben  nach  Abzug  der  Ko8t«n  alle  ordentlichen  Profes- 
soren der  Fakultät  den  gleichen  Anteil. 

§  12.    Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Januar  1896  in  Kraft. 

Zusatz  betreffend  die  Erteilung  der  Lizentiatentcürde. 

Die  Fakultät  kann  einen  Kandidaten,  der  ohne  Einreichnng  einer  Disser- 
tation die  im  Reglement  über  die  Erteilung  der  Doktorwürde  vorgesehenen 
schriftlichen  nnd  mündlichen  Prüfungen  bestanden  hat,  die  Würde  eines  Lizen- 
tiaten  der  Rechte  verleihen. 

In  diesem  Falle  wird  die  Gebflhr  auf  Fr.  150  herabgesetzt. 


107.  11.  Dekret  betreffend  die  Erricfitung  der  Stelle  eines  Verwalters  der  Hoctisehnle 
und  der  Tierarzneischule.    (Tom  4.  März  1895.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Bern,  auf  den  Antrag  des  Regiernngsrates, 
beschliesst : 

Art.  1.  Der  Erziehungsdirektion  wird  für  die  Besorgung  des  ökonomieweaen» 
der  Hochschule  ein  ständiger  Beamter  beigegeben  mit  der  Bezeichnung  Verwalter 
der  Hochschule  und  der  Tierarzneischule. 

Art.  2.  Der  Verwalter  wird  vom  Regiemngsrat  auf  erfolgte  Ausschreibung 
hin  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  gewählt. 

Art.  3.  Der  Verwalter  hat  folgende  Obliegenheiten : 

1.  er  besorgt  den  Bezug  der  Matrikel-  und  Schulgelder  der  Hochschule  and 
der  Tierarzneischnle,  allföUiger  aus  dem  Betrieb  dieser  Anstalten  sich 
ergebender  anderer  Einnahmen,  sowie  der  Kollegiengelder  für  die  Pro- 
fessoren ; 

2.  er  verfügt  unter  Vorbehalt  der  reglementarischen  Bestimmungen  (Art.  5) 
über  die  im  jährlichen  Voranschlag  für  die  Verwaltung  der  Hochschule 
und  der  Tierarzneischule,  sowie  für  die  HUlfsanstalten  beider  Schulen 
ausgesetzten  Kredite; 

3.  er  beaufsichtigt  die  Ökonomie  der  wissenschaftlichen  Hülfsanstalten  der 
Hochschule ; 

4.  er  fühi-t  die  Aufsicht  über  die  zu  beiden  Anstalten  gehörenden  Gebäude 
und  wacht  darüber,  dass  die  der  Hochschule  und  den  Hülfsanstalten  ge- 
hörenden Gerätschaften,  Lehrmittel  nnd  Sammlungen  in  gutem  Zustand 
erhalten  werden; 

5.  er  sorgt  für  eine  genaue  Inventarisation  jener  Gegenstände; 

6.  er  beaufsichtigt  die  Angestellten  nnd  bestimmt  ihre  Verpflichtungen  im 
Einverständnis  mit  ihren  Vorgesetzten. 

Art.  4.  Die  Besoldung  des  Verwalters  wird  auf  Fr.  3000  bis  Fr.  4500  jähr- 
lich festgesetzt. 

Er  hat  eine  Sicherheit  von  Fr.  5000  zu  leisten. 


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Kanton  Freiburg.  Statuten  der  Universität  zu  Freiburg.  359 

Art.  5.   Ein  Beglemeut  des  Regierangsrates  wird  Aber  die  Ansführung  der 
Obliegenheiten  des  Verwalters  die  näheren  Vorschriften  aufstellen. 

Art.  6.   Dieses  Dekret  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist  in  die  Gesetzsammlung 
aufzunehmen. 


108. 12.  Statuten  der  Universität  zu  Freiburg  in  der  Schweiz.   (1895.) 
1.  Kapitel.  —  Von  den  Behörden  der  Universität. 
1.  Von  dem  Rektor. 

§  1.    Dem  Rektor  stehen  folgende  Befugnisse  zu: 

Er  fnhrt  die  Universitätsmatrikel:  er  veranlasst  die  Einschreibung  und  die 
Eintragung  von  Vermerken  in  die  Univcrsitätsmatrikel.  Er  übt  tlber  die  Stu- 
direnden  die  allgemeine  Aufsicht  und  in  Verbindung  mit  dem  Senate  die  Dis- 
ziplinargewalt aus.  Ihm  liegt  die  Zusammenstellung  und  Herausgabe  des  Ver- 
zeichnisses der  Vorlesungen  für  jedes  Semester  ob;  er  sorgt  dafär,  dass  dieses 
Verzeichnis  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Fettruar  und  Juni  erscheint 

Die  andern  Befugnisse  des  Rektors  sind  in  den  weitern  Paragraphen  dieser 
Universitätsstatuten  enthalten,  soweit  letztere  von  ihm  handeln. 

§  2.  Massnahmen,  welche  die  Universität  in  ihrer  Gesamtheit  verpflichten, 
wie  Einladungen  oder  Annahme  von  Einladungen,  Adressen,  Gesuche  oder  Er- 
klärungen irgend  welcher  Art,  die  im  Namen  der  Universität  erlassen  werden, 
Organisirung  von  Universitätsfesten  n.  s.  w.  können  von  dem  Rektor  nur  auf 
Grund  eines  Senatsbeschlnsses  ausgehen. 

Der  Senat  beschliesst  auch  über  die  von  dem  Rektor  im  Namen  der  Uni- 
versität zu  erstattenden  Berichte. 

2.  Von  dem  Senat. 

§  8.  Der  Senat  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Rektor,  dem  Prorektor,  den 
Dekanen,  den  Prodekanen  und  je  einem  Vertreter  der  einzelnen  Fakultäten. 

§  4.   Der  Senat  hat  die  Ausführung  der  Statuten  zu  überwachen. 

Er  übt  in  Verbindung  mit  dem  Rektor  die  Disziplinargewalt  Über  die  Stn- 
direnden  aus. 

Abgesehen  von  dem  höheren  Recht,  welches  der  Plenarversammlnng  als 
Bemfungs-  und  Revisionsbehörde  zukommt,  hat  der  Senat  iillgemein  die  Voll- 
macht, sich  mit  allen  Universitätsangelegenheiten  zu  befaüsen  und  in  ihnen  zu 
entscheiden,  mit  Ausnahme  derer,  welche  von  der  Plenarversamnilung  besondem, 
mit  beschliessender  Vollmacht  ausgestatteten  Ausschüssen  flberwiesen  sind. 

§  5.  Jeder  Senatsbeschlnss  muss,  wenn  eines  der  in  der  Sitzung  anwesenden 
Mitglieder  im  Verlaufe  der  betreffenden  Sitzung  es  verlangt,  durch  Rundschreiben 
des  Rektors  zur  Kenntnis  aller  zu  dieser  Zeit  in  Freiburg  anwesenden  ordent- 
lichen Professoren  gebracht  werden.  In  solchem  Falle  tritt  der  fragliche  Be- 
schluss  erst  in  Kraft,  wenn  drei  Tage  nach  Beendigung  dieser  Förmlichkeit 
verflossen  sind,  und  unter  der  Voraussetzung,  dass  nicht  vor  Ablauf  dieser  Frist 
der  Rektor  in  regelmässiger  Weise  ersucht  worden  ist,  den  Senatsbeschlnss  der 
Plenarversammlnng  zu  unterbreiten. 

§  6.  Regelmässige  Versammlungen  des  Senats  finden  statt:  1.  in  der  ersten 
Woche  des  November;  —  2.  in  der  zweiten  Woche  des  Januar;  —  3.  in  der 
vorletzten  Woche  des  Wintersemesters;  —  4.  in  der  letzten  Woche  des  Juni. 

Ausserdem  versammelt  sich  der  Senat  jedesmal,  wenn  der  Rektor  es  fttr 
angebracht  hält,  ihn  zu  berufen. 

Der  Rektor  ist  ttberdies  verpflichtet,  den  Senat  zu  berufen,  wenn  ein  Viertel 
der  Senatsmitglieder  an  ihn  ein  dahingehendes  schriftliches  Gesuch  stellt,  in 
welchem  der  Gegenstand  der  Berufung  angegeben  ist. 


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360  Kantonale  Gesetze  und  Yerordnnngen. 

3.  Von  der  Plenarvertainmlung. 

§  7.  Die  Plenarversammlung,  welche  das  nicht  übertragbare  Recht  hat, 
den  Rektor  zu  wählen  and  die  UniTersitätsatatuteu  ansznarbeiten,  kann  immer, 
abgesehen  von  den  Befagnissen,  welche  dem  Orossen  Rate  vorbehalten  sind  oder 
welche  dem  Staatsrat,  der  Direktion  des  öffentlichen  Unterrichts,  dem  Rektor, 
den  Fakultäten  und  ihren  Dekanen  übertragen,  wie  auch  abgesehen  von  den 
Befugnissen,  welche  durch  die  Universitätsstatnten  dem  Rektor,  den  Fakultäten 
und  ihren  Dekanen  übertragen  sind,  selbständig  in  jeder  Universitätsangelegeu- 
heit  entscheiden,  gleichviel  ob  die  Angelegenheit  unmittelbar  vor  sie  gebracht 
wird  oder  ob  sie  Gegenstand  eines  Senatsbeschlusaes  gewesen  ist 

Das  Revisionsrecht,  welches  so  der  Plenarversammlung  in  Hinsicht  auf  die 
Senatsbeschlüase  zukommt,  kann  ebenso  wohl  vor  als  nach  dem  Inkrafttreten 
dieser  Beschlüsse  ausgeübt  werden. 

§  8.  Die  Ausschüsse,  welche  von  der  Plenarversammlung  eingesetzt  werden, 
sind  zweifacher  Art : 

1.  beratende  Ausschüsse,  welche  einfach  beauftragt  sind,  eine  Frage  oder 
eine  Angelegenheit  zu  studiren  und  einen  Bericht  darüber  der  Plenar- 
versammlung abzustatten,  die  sich  ihre  Beschlnssfassung  vorbehält; 

2.  beschliessende  Ausschüsse,  welchen  die  Plenarversammlung  das  Recht 
überträgt,  die  eine  oder  die  andere  ihrer  Befugnisse  auszuüben.  Die 
Entscheidungen  und  Gutachten  der  beschliessenden  Aasschüsse  haben 
gleiche  Kraft,  als  wenn  sie  von  der  Plenarversammlung  selbst  erlassen  wären. 

§  9.  Die  Plenarversammlung  tritt  jedes  Jahr  am  15.  Juli  zusammen,  am 
den  Rektor  zu  wählen.  Fällt  der  15.  Jnli  auf  einen  Sonntag,  so  findet  die  Plenar- 
versammlung am  16.  statt. 

Ausserdem  tritt  sie  jedesmal  zusammen,  wenn  der  Rektor  es  für  angebracht 
hält,  sie  zu  berufen. 

Der  Rektor  ist  überdies  verpflichtet,  sie  zu  berufen,  wenn  der  Senat  einen 
diesbezüglichen  Beschluss  gefasst  hat  oder  wenn  ein  Viertel  der  ordentlichen 
Professoren  an  den  Rektor  ein  dahingehendes  schriftliches  Gesuch  stellt,  in 
welchem  der  Gegenstand  der  Berufung  angegeben  ist. 

4.  Von  den  Fakultäten. 

§  10.  Jede  Fakultät,  welche  als  akademische  Behörde  nur  ihre  ordentlichen 
und  ausserordentlichen  Professoren  umfasst  und  nicht  ihre  Privatdozenten  ein- 
schliesst,  und  die  in  dieser  Eigenschaft  das  Recht  hat,  selbständig;  in  allen  nur 
sie  selbst  betreffenden  Angelegenheiten  zu  entscheiden  und  sich  Statuten  zu 
geben,  ist  im  besondern  berechtigt,  über  ihren  Lehrplan,  ihre  Prüfungen  nnd 
ihre  Grade  Anordnungen  zu  treffen  und  die  Gebühren  für  Prüfungen,  für  Diplome 
und  für  Habilitationen  festzustellen. 

Die  Fakultät  beschliesst  über  die  in  ihrem  Namen  zu  erstattenden  Berichte. 

Die  Statuten  der  Fakultäten,  wie  daran  vorgenommene  Änderungen  müssen 
dem  Rektor  mitgeteilt  werden. 

§  11.  Regelmässige  Versammlungen  der  Fakultät  finden  statt:  1.  in  der 
Woche  nach  Drei  Könige;  —  2.  in  der  ersten  Woche  nach  dem  15.  Mai:  — 
3.  am  20.  Juli. 

In  den  beiden  erstgenannten  Sitzungen  werden  die  Vorlesungen  der  Fakultät 
für  das  nächste  Semester  festgestellt.  Das  Vorlesungsverzeichnis  wird  dann  von 
dem  Dekan  innerhalb  acht  Tagen  dem  Rektor  eingereicht.  In  der  Sitzung  vom 
20.  Jnli  wählt  die  Fakultät  ihren  Dekan  und  ihren  Vertreter  im  Senat.  Fällt 
der  20.  Juli  auf  einen  Sonntag,  so  findet  die  Sitzung  am  21.  statt. 

Die  Fakultät  tritt  ausserdem  jedesmal  zusammen,  wenn  der  Dekan  es  für 
angebracht  hält,  sie  zu  berufen. 

Der  Dekan  ist  überdies  verpflichtet,  sie  zu  benifen,  wenn  ein  Viertel  der 
Faknitätsmitglieder  an  ihn  ein  dahingehendes  schriftliches  Gesuch  stellt,  in 
welchem  der  Gegenstand  der  Berufung  angegeben  ist. 


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Kanton  Freibnrg,  Statuten  der  Universität  zn  Freibnrg.  36t 

ö.  Von  den  Dekanen. 

§  12.  An  der  Spitze  jeder  Fakultftt  steht  der  Dekan,  welchem  in  dieser 
Eig^enschaft  die  Leitung  der  Fakultätsangelegenheiten  obliegt. 

Ausser  den  Funktionen,  welche  ihm  in  andern  Paragraphen  dieser  üniversitäts- 
statnten  ttbertragen  sind,  flbt  der  Dekan  die  Befugnisse  aus,  welche  ihm  nach 
den  Faknltätsstataten  zukommen. 

§  13.  Sobald  der  Dekan  durch  die  Fakultät  gewählt  ist,  wird  der  Direktion 
des  öffentlichen  Unterrichtes  und  dem  Bektor  davon  Kenntnis  gegeben. 

6.  Oeschäflsordnung  für  die  Plenarversammlung,  die  Senats- 
und Fakultätssitzungen. 

§  14.  Für  die  Geschäftsordnang  der  beschlieasenden  Versammlungen  der 
Universität:  Plenarversammlung,  Senat  and  Fakultäten  gelten  die  folgenden 
allgemeinen  Bestimmungen. 

§  15.  Die  Versammlungen  müssen,  abgesehen  von  dringenden  Fällen,  wenig- 
stens 24  Stunden  vor  der  Sitzung  einberufen  werden.  —  Die  Plenarversammlung 
indessen  mnss,  abgesehen  von  dringenden  Fällen,  drei  Tage  vorher  einberufen 
werden. 

§  16.  Die  Versammlungen  können  keine  gültigen  Beschlüsse  mehr  fassen 
und  müssen  sich  auflösen,  wenn  weniger  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend 
sind  und  dann  eines  der  anwesenden  Mitglieder  Aufhebung  der  Sitzung  und 
Vertagung  der  Verhandlungen  für  eine  spätere  Sitzung  verlangt. 

In  einem  solchen  Falle  mnss  alsbald  eine  neue  Sitzung  einberufen  werdeh, 
nnd  in  dieser  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  die 
Beschlüsse  gültig,  soweit  sie  Gegenstände  betreffen,  welche  auf  der  Tages- 
ordnung der  abgebrochenen  Sitzung  gestanden  haben. 

§  17.  Bei  Abwesenheit  des  Rektors  und  Prorektors  oder  des  Dekans  und 
Prodekans  führt  das  älteste  der  anwesenden  Mitglieder  den  Vorsitz. 

Der  Vorsitzende  nimmt  an  offenen  Abstimmungen  nur  teU,  um  bei  Stimmen- 
gleichheit zn  entscheiden. 

§  18.  Zn  einem  Beschluss  gehört  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen 
Stimmen.  Für  die  Abänderung  dei-  Universitäts-  oder  Fakultätsstatuten  ist  in- 
dessen zwei  Drittel  Mehrheit  notwendig. 

Sobald  ein  Mitglied  der  Versammlung,  •  abgesehen  von  dem  Vorsitzenden, 
es  verlangt,  findet  geheime  Abstimmung  statt. 

§  19.  Bei  den  Wahlen  findet  geheime  Abstimmung  statt  und  es  ist  die 
absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich.  Kommt  es  indes  zu 
einer  dreimaligen  Abstimmung,  so  genügt  bei  dem  letzten  Wahlgang  die  relative 
Mehrheit,  nnd  wenn  in  einem  solchen  Falle  Stimmengleichheit  vorhanden  ist, 
so  gilt  der  Ältere  als  gewählt. 

§  20.  In  der  ersten  Sitzung  des  Wintersemesters  wählt  jede  Versammlung 
auf  ein  Jahr  einen  Schriftführer,  welcher  über  jede  Sitzung  ein  Protokoll  anf- 
znneiunen  hat. 

Jedes  Protokoll  bedarf  der  Genehmigung  der  betreffenden  Versammlung. 
Es  wird  darauf  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  unterzeichnet. 

Für  die  Protokolle  besteht  ein  besonderes  Protokollbuch,  welches  von  dem 
Vorsitzenden  der  betreffenden  Versammlung  aufzubewahren  ist. 

2.  Kapital.  —  Von  den  Dozenten. 

§  21.  Die  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren  sind  verpflichtet, 
über  die  Lehrfächer,  für  welche  sie  ernannt  sind,  einen  vollständigen  Kursus 
zn  lesen,  in  Ocmässheit  des  allgemeinen  Lehrplanes  ihrer  FakullAt. 

§  22.  Die  Privatdozenten  haben  das  Recht,  Vorlesungen  zu  halten  über 
diejenigen  Fächer,  für  welche  sie  sich  habilitirt  haben.  Sie  bedürfen  aber  für 
eine  Vorlesung  über  ein  bestimmtes  Gebiet  ans  einem  dieser  Fächer  der  aus- 


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362  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

drttcklichen  Erlaubnis  des  ordentlichen  oder  aosserordentlichen  Professors,  welcher 
für  dieses  Fach  ernannt  ist,  wenn  derselbe  in  dem  gleichen  Semester  Aber  da« 
gleiche  Gebiet  eine  Vorlesung  halten  will. 

§  23.  Die  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Professoren  wie  die  PriTa^ 
dozenten  können  über  Fächer,  für  die  sie  nicht  ernannt  oder  habiliürt  sind,  nor 
mit  Zustimmung  ihrer  Fakultät  Vorlesungen  halten,  und  wenn  das  Fach  in  den 
Bereich  einer  andern  Fakultät  fällt,  so  bedarf  es  anch  noch  der  Zustimmung 
dieser  Fakultät. 

Handelt  es  sich  aber  um  ein  Fach,  ttber  welches  schon  ein  ordentlicher  oder 
ein  ausserordentlicher  Professor  oder  ein  Privatdozent  liest,  so  ist  ausserdem 
noch  die  Zustimmung  desjenigen,  der  dieses  Fach  liest,  notwendig. 

§  24.  Beschwerden,  welche  sich  bei  der  Anwendung  der  beiden  vorh»- 
gehenden  Paragraphen  ergeben  könnten,  werden  in  folgender  Weise  entschieden. 

Wenn  es  sich  dabei  nm  zwei  Dozenten  handelt,  von  denen  der  eine  eine 
bestimmte  Vorlesung  geben  will,  welcher  der  andere  sich  widersetzt,  so  kommt 
die  Frage  vor  die  Fakultät,  in  deren  Bereich  das  Fach  gehört,  aus  welchem  die 
Vorlesung  gehalten  werden  soll.  Die  Fakultät  entscheidet,  ob  ein  Konflikt  Tor- 
handen  ist  oder  nicht,  ob  folglich  der  Einspruch  desjenigen,  der  seine  Zustim- 
mung verweigert,  anerkannt  werden  soll  oder  nicht. 

Herrscht  Uneinigkeit  darüber,  ob  ein  bestimmtes  Fach  in  den  Bereich  dieser 
oder  jener  Fakultät  gehört,  so  entscheidet  über  die  Streitfrage  der  Senat. 

§  25.  Jeder  Dozent  ist  verpflichtet,  am  Anfange  des  Semesters  den  Stu- 
direnden,  welche  seine  Vorlesung  hören  wollen,  durch  seine  Unterschrift  zu 
bescheinigen,  dass  er  von  der  Einschreibung  seiner  Vorlesung  in  das  Zeugnis- 
buch Kenntnis  genommen  hat.  Am  Ende  des  Semesters  hat  der  Dozent,  sofern 
i-r  es  für  angebracht  erachtet,  abermals  durch  seine  Unterschrift  zu  bescheinigen, 
dass  der  Studirende  im  Besuche  der  Vorlesung  genügenden  Fleiss   gezeigt  hat. 

§  26.  Ist  ein  Dozent  mehr  als  acht  Tage  verhindert,  z.  B.  durch  Krankheit, 
seine  Vorlesung  zu  halten,  so  muss  er  davon  dem  Dekane  seiner  Fakultät  An- 
zeige machen. 

3.  Kapitel.  —  Von  den  Studirenden. 

1.  Von  der  Immatrikulation. 

§  27.  Wer  immatriknlirt  worden  will,  hat  sich  zunächst  bei  dem  Dekan 
deijenigen  Fakultät,  welcher  er  angehören  will,  anzumelden  und  demselben  seine 
Studien-  und  Sittenzengnisse  zu  überreichen.  Auf  Grund  dieser  Zeugnisse  ent- 
scheidet der  Dekan  über  die  Zulassung  zur  Immatrikulation,  in  zweifelhaften 
Fällen  nach  Anhörung  der  Fakultät. 

Zur  Immatrikulation  können  nur  diejenigen  zugelassen  werden,  welche  die 
Absolvirung  eines  Gymnasiums  oder  einer  gleichgestellten  Anstalt  nachweisen, 
oder  welche  das  Abgangszeugnis  einer  andern  Universität  vorweisen ;  über  Aus- 
nahmen von  dieser  Kegel  entscheidet  in  jedem  einzelnen  Falle  die  betreffende  ' 
Fakultät. 

Hat  der  Dekan  sich  fUr  die  Zulassung  entschieden,  so  trägt  er  den  Namen 
des  Zugelassenen  in  die  Fakultätsmatrikel  ein  und  übersendet  dessen  Zeugnisse 
der  Universitätskanzlei. 

§  28.  Die  Anmeldung  zur  Immatrikulation  hat  innerhalb  der  ersten  vier- 
zehn Tage  des  Semesters  zu  erfolgen.  Jede  verspätete  Anmeldung  muss  vor 
die  Fakultät  gebracht  werden,  welche  einer  solchen  nur  Folge  gibt  auf  Grand 
ausserordentlicher  Verhältnisse  (nachgewiesener  Krankheit  u.  dgl.). 

§  29.  Immatrikulationsgesuche  von  Studirenden,  welche  von  andern  Uni- 
versitäten weggewiesen  worden  sind,  müssen  vom  Dekan  dem  Senat  voi^elegt 
werden,  welcher  die  Immatrikulation  verweigern  kann. 

§  30.  Nachdem  der  Studirende  von  dem  Dekan  ftber  seine  Zulassung  in 
Kenntnis  gesetzt  ist,  lässt  er  sich  alsbald  auf  der  Kanzlei  gegen  Zahlung  der 
Immatrikulationsgebühren  einschreiben. 


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Kanton  Freibnrg,  Statat«n  der  Universität  zn  Freiburg.  363 

Die  ImmatrikDlationsgebflhren  betragen  Fr.  SO;  handelt  es  sich  um  eine 
wiederholte  Immatriknlation  nach  regelmässigem  Abgange,  so  betragen  sie  nur 
Fr.  20. 

Der  Stndirende  erhält  dann  sogleich :  1.  eine  Legitimatäonskarte ;  —  2.  ein 
Zengnisbnch  (Tabella  scbolarum);  —  3.  ein  Exemplar  der  die  Studirenden  be- 
treffenden Bestimmungen. 

Bei  seiner  Einschreibung  auf  der  Kanzlei  hat  der  Studirende  seine  Wohnung 
in  Freibnrg  anzugeben. 

§  31.  Nach  der  Einschreibung  des  Stndirenden  anf  der  Kanzlei  erfolgt  an 
dem  vom  Rektor  festgesetzten  Tage  die  feierliche  Immatrikulation.  Der  Stu- 
dirende hat  dabei  durch  Handschlag  dem  Rektor,  sowie  den  Satzungen  der 
Universität  Gehorsam  zu  versprechen  und  sich  eigenhändig  in  das  Matnkelbuch 
der  Universität  einzutragen. 

§  82.  Die  frflher  immatrikulirten  Studirenden  müssen  in  den  ersten  14  Tagen 
eines  jeden  Semesters  auf  der  Kanzlei  ihre  Legitimationskarte  erneuern  und  ihr 
Zeugnisbuch  für  das  uene  Semester  abstempeln  lassen. 

Nach  Ablauf  der  14  Tage  gibt  der  Rektor  die  Namen  der  Rückständigen 
durch  Anschlag  bekannt  und  fordert  dieselben  auf,  innerhalb  acht  Tagen  das 
Yersänmte  nachzuholen. 

Diejenigen,  welche  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist 
nicht  Folge  geleistet  haben,  werden  nicht  mehr  als  der  Universität  angehörig 
betrachtet,  und  in  das  Matrikelbuch  wird  ein  entsprechender  Vermerk  ein- 
getragen. 

Auf  ihre  Bitte  kann  der  Rektor  nur  dann  ihre  Löschung  rückgängig  machen 
und  sie  wieder  in  das  Matrikelbuch  eintragen,  wenn  die  betreffende  Fakultät 
die  für  die  Bitte  vorgebrachten  Gründe  anerkennt. 

§  33.  Verliert  der  Stndirende  seine  Legitimationskarte,  so  hat  er  innerhalb 
drei  Tagen  sich  eine  neue  Karte  gegen  Zahlung  von  Fr.  1  anf  der  Kanzlei  aus- 
stellen zu  lassen. 

Ebenso  hat  der  Studirende,  welcher  seine  Wohnung  ändert,  innerhalb  drei 
Tagen  anf  der  Kanzlei  davon  Mitteilung  zu  machen. 

§  34.  Der  immatrikulirte  Studirende  kann  jederzeit  ans  dem  Universitäts- 
verbande ausscheiden,  indem  er  eine  entsprechende  Erklärung  anf  der  Kanzlei 
abgibt,  wo  er  anch  sein  Zeugnisbuch  nnd  die  Summe  von  Fr.  15  für  das  Ab- 
gangszeugnis'zu  hinterlegen  hat. 

§  35.  Das  Abgangszeugnis  enthält:  1.  Name,  Vorname,  Alter  nnd  G«hurtsort 
des  Studirenden ;  —  2.  die  Dauer  des  Aufenthaltes  an  der  Universität ;  —  3.  die 
mit  genügendem  Fleiss  gehörten  Vorlesungen;  —  4.  einen  Vermerk  über  die 
sittliche  Führung  des  Stndirenden. 

Das  Abgangszeugnis  wird  unterschrieben  von  dem  Rektor  und  dem  Kanzler. 

§  36.  Das  Abgangszeugnis  wird  dem  Stndirenden  erst  dann  übergeben, 
wenn  er  durch  Bescheinigung  den  Erweis  bringt,  dass  er  all  seine  Verpflichtungen 
gegenüber  der  Kantons-  und  Universitätsbibliothek  erfüllt  hat. 

Zugleich  mit  dem  Abgangszeugnis  erhält  der  Studirende  sein  Zeugnisbach 
nnd  die  von  ihm  bei  der  Immatrikulation  hinterlegten  Papiere  zurück. 

§  37.  In  dem  Matrikelbuch  wird  stets  vermerkt,  in  welcher  Weise  ein 
immatrikulirter  Studirender  ans  dem  Universitätsverbande  ausscheidet,  auch 
wird  der  betreffende  Dekan  durch  den  Kanzler  davon  benachrichtigt. 

2.  Von  dein  Besuch  der  Vorlesungen. 

§  38.    Die  Vorlesungen  werden  sämtlich  unentgeltlich  gehalten. 

Gebühren  für  Benützung  von  Büchern,  Zeitschriften,  Samminngen  u.  dgl. 
wie  für  Teilnahme  an  Arbeiten  und  praktischen  Übungen  können  durch  besondere 
Bestimmungen  von  dem  Senat  oder  den  Fakultäten  festgesetzt  wurden. 


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364  Kantonale  Oesetze  und  Verordnnnffen. 

§  89.  Bei  Beffinn  des  Semesters  trägt  der  Stndirende  in  sein  Zeog^bach 
die  Vorlesungen  ein,  welche  er  tn  hören  beabsichtigt,  und  legt  dasselbe  den 
einzelnen  Dozenten  vor,  welche  diese  Vorlesnngen  halten. 

Jeder  Dozent  bescheinigt  in  dem  Zengnisbuch  bei  jeder  der  ihn  betreffenden 
Eintragungen  durch  Namensunterschrift  und  Datum,  dass  er  Kenntnis  davon 
genommen  hat. 

Diese  Bescheinigung  kann  nur  erfolgen  innerhalb  der  ersten  drei  Wochen 
des  Semesters  und  nnter  der  Voraussetzung,  dass  das  Zengnisbuch  anf  der 
Kanzlei  für  das  laufende  Semester  abgestempelt  ist. 

Ist  die  vorhergesehene  Frist  abgelaufen,  so  kann  eine  aolche  Bescheinigung 
nur  mit  Ontheissung  des  Dekans  erfolgen. 

§  40.  Am  SchlnsR  des  Semesters  legt  der  Studirende  wiederum  sein  Zeugnis 
den  einzelnen  Dozenten  vor,  deren  Vorlesungen  er  belegt  hat.  Der  Dozent 
bescheinigt  darin,  sofern  er  es  für  angebracht  erachtet,  durch  Namensunterschrift 
und  Datum  bei  jeder  der  ihn  betreffenden  Eintragungen,  dass  der  Fleiss  des 
Studirenden  genügend  gewesen  ist. 

Diese  Bescheinigung  über  den  Fleiss  eines  Studirenden  im  Anhören  einer 
Vorlesung  knnn  nur  innerhalb  der  letzten  acht  Tage  vor  dem  regelmässigen 
Schluss  der  Vorlesung  erfolgen,  sofern  nicht  der  Studirende  eine  Entscheidung 
des  Dekans  vorweist,  welche  ihn  ermächtigt,  den  Besuch  der  Vorlesung  vorher 
einzustellen. 

§  41.  Auch  nicht  immatriknlirten  Personen,  welche  das  17.  Lebensjahr 
vollendet  haben,  kann  durch  den  Rektor  die  Erlaubnis  erteilt  werden,  eine  oder 
mehrere  Vorlesnngen  als  Hörer  zu  besuchen. 

Diese  Erlaubnis  kann  aber  nur  erteilt  werden  för  solche  Vorlesungen,  za 
deren  Anhörung  der  betreffende  Dozent  im  einzelnen  Falle  seine  Zustimmung 
gegeben  hat.  Sie  gilt  nur  für  das  laufende  Semester  und  ist  stets  widermflich. 

Die  Kanzlei  gibt  Karten  aus,  welche  anf  den  Namen  des  einzelnen  Hörers 
und  für  diejenigen  Vorlesungen  ausgestellt  werden,  deren  Anhörung  erlaubt 
worden  ist.  Solche  Karten  werden  verabfolgt  gegen  eine  Gebühr  von  so  viel 
mal  Fr,  1  als  jene  Vorlegungen  Wochenstnnden  zählen. 

Bei  dem  ersten  Besuche  einer  Vorlesung  hat  der  Hörer  dem  Dozenten  seine 
HSrerkarte  vorzuzeigen. 

3.  Von  den  Vereinigungen  der  Studirenden. 

§  42,  Jeder  immatrikulirte  Studirende  ist  von  Rechtswegen,  and  so  lange 
als  er  immatrikulirt  ist,  Mitglied  der  mit  dem  Namen  „Akademia''  bezeichneten 
Vereinigung, 

Die  Akademia  ist  nichts  anderes  als  die  zu  einer  Vereinigung  zusammen- 
geschlossene Gesamtheit  der  Studirenden,  welche  sich  mit  der  Pflege  der  gemein- 
schaftlichen Interessen  der  Studirenden  beschäftigt. 

Die  Akademia  entwirft  selbst  ihre  Statuten ;  diese  bedürfen  aber  der  Ge- 
nehmigung des  Senats,  wie  auch  alle  Änderungen  an  denselben. 

Die  Beschlüsse  der  Akademia  müssen  sofort  durch  den  leitenden  Ausschnss 
dem  Rektor  mitgeteilt  werden,  welcher  sie  dem  Senat  unterbreiten  und  gegen 
ihre  Ausführung  so  lange  Einsprache  erheben  kann,  bis  der  Senat  sie  ge- 
nehmigt hat. 

Jeder  Studirende  zahlt  für  die  Akademia  einen  Semesterbeitrag  von  Fr.  1. 
Dieser  Beitrag  wird  für  Rechnung  der  Akademia  zugleich  mit  den  Gebühren 
der  Immatrikulation  oder  bei  der  Ernenerung  der  Legitimationskarte  von  der 
Kanzlei  erhoben. 

§  43.  Es  kann  eine  Krankenkasse  eingerichtet  werden,  an  welcher  alle 
Studirenden  von  Rechtswegen  Anteil  haben. 

Für  diese  Kasse  ist  dann  ein  besonderes  Reglement  durch  den  Senat  aus- 
zuarbeiten, welches  der  Bestätigung  durch  den  Staatsrat  bedarf. 


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Kanton  Freibarg,  Statuten  der  üniTersität  zn  Freibnrg.  365 

§  44.  Den  Studirenden  ist  es  gestattet,  unter  sich  zu  wohltätigen,  wisaen- 
scbaftlichen,  kUnstlerischen  oder  geselligen  Zwecken  Vereine  zu  bilden. 

Will  ein  derartiger  Verein  äussere  Abzeicben  tragen,  so  muss  er  solcbe 
wählen,  welche  Ton  den  Abzeichen  bereits  bestehender  Vereine  verschieden  sind. 

§  45.  Jeder  Verein  von  Studirenden  ist  verpflichtet,  sofort  nach  seiner 
Grfindung  dem  Rektor  seine  Statuten  zur  Genehmigong  vorzulegen  und  die 
Namen  der  Vorstandsmitglieder  anzuzeigen. 

Zn  jeder  Statutenänderung  mnss  von  dem  Rektor  längstens  binnen  acht 
Tagen  die  Genehmigung  nachgesucht  werden. 

Anssordem  sind  in  den  ersten  vier  Wochen  jedes  Semesters  dem  Rektor 
anzuzeigen:  Ort  und  Zeit  der  regelmässigen  Zusammenkünfte,  die  Namen  der 
derzeitigen  Vorstände  und  aller  Vereinsmitglicder. 

§  46.  Allgemeine  Versamminngen  der  Studirenden  bedürfen  jedesmal  der 
Genehmigung  des  Rektors.  Nur  die  statntengemässen  Versammlungen  der 
Akademia   oder  der  Krankenkasse  sind  von  dieser  Bestimmung  ausgenommen. 

Niemals  kann  eine  Versammlung  vou  Studirenden  ohne  Erlaubnis  des 
Rektors  in  den  Räumen  der  Universität  abgehalten  werden. 

4.  Von  der  Disziplin. 

§  47.  Als  Disziplinarvergehen  werden  angesehen  und  bestraft  alle  solchen 
Vergehen,  welche  gegen  die  gute  Ordnung,  die  Sitte  und  Ehre  des  akademischen 
Lebens  Verstössen. 

Die  Leitung  des  DiszipHnarrerfahrens  und  die  Untersuchung  von  Disziplinar- 
fällen  im  besonderen  liegt  dem  Rektor  ob;  die  Strafen  werden  vom  Senat  fest- 
gestellt. 

Beschwerden  fibcr  Beleidigungen  von  Studirenden  untereinander  sind  bei 
dem  Rektor  vorzubringen. 

§  48.  Die  Strafen,  welche  der  Senat  für  Disziplinarvergehen  verhängen 
kann,  sind  folgende:  1.  Verweis;  derselbe  wird  vom  Rektor  in  dessen  Amts- 
zimmer erteilt.  —  2.  Rüge ;  dieselbe  wird  vom  Rektor  vor  versammeltem  Senat 
erteilt.  —  3.  Zeitweilige  Wegweisung  von  der  Universität  für  ein  oder  zwei 
Semester.  —  4.  Wegweisnng  von  der  Universität  fttr  immer.  —  5.  Relegation ; 
dieselbe  ist  eine  Wegweisung  für  immer,  welche  durch  öffentlichen  Anschlag 
bekannt  gegeben  wird. 

8  49.  Jeder  Stndirende,  welcher  aufgefordert  wird,  in  Disziplinarangelegen- 
heiten  vor  dem  Rektor  zu  erscheinen,  ist  verpflichtet,  der  Zitation  Folge  zu 
leisten. 

Erscheint  der  Vorgeladene  nicht,  so  wird  vom  Rektor  durch  Anschlag  be- 
kannt gegeben,  dass  gegen  ihn  trotz  seines  Nichterscheinens  verhandelt  werde. 

Fttr  Disziplinarnntersnchungen  wird  ein  besonderes  Protokollbuch  geführt. 
Darin  wird  im  besonderen  auch  von  der  Mitteilung  und  von  der  Ausrährung 
der  verhängten  Strafen  Notiz  genommen. 

§  50.    Duell  und  Mensur  werden  mit  Relegation  bestraft. 

§  51.  Wenn  über  einen  Studirenden  eine  der  im  §  47  unter  3,  4  nnd  5 
genannten  Strafen  verhängt  wird,  so  werden  seine  Eltern  oder  sein  Vormund 
davon  in  Kenntnis  gesetzt. 

4.  Kapitel.  —  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  52.  Das  Wintersemester  beginnt  am  ersten  Dienstag  nach  dem  15.  Ok- 
tober und  schliesst  am  Freitag  vor  dem  Passionssonntag. 

Das  Sommersemester  beginnt  am  dritten  Dienstag  nach  Ostern  und  schliesst 
am  vierten  Freitag  des  Juli. 

Der  Schlnss  des  Wintersemesters  nnd  der  Beginn  des  Sommersemestera  finden 
eine  Woche  später  statt,  wenn  der  Ostersonntag  vor  den  31.  März  fällt;  sie 
finden  eine  Woche  frtther  statt,  wenn  der  Ostersonntag  nach  dem  18.  April  fällt. 


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366  Kantonale  Gesetze  und  Veroidnangea. 

Das  Datum  des  Beg^inns  und  Schlusses  eines  jeden  Semesters  wird  in  dm 
VorlesangSTerzeichnis  bekannt  ^ef^eben. 

§  53.  In  jeder  Fakultät  beginnen  und  schliessen  die  Vorlesnugen  mit  den 
fQr  den  Anfang  bezw.  den  Schluss  des  Semesters  festgesetzten  Tage.  Angnihmei 
von  dieser  Begel  sind  nur  auf  Gmnd  eines  Fakultätsbeschlusses  gestattet  flr 
die  Ablialtung  der  Examina. 

In  der  Weihnachtszeit  werden  die  Vorlesangen  vom  28.  Dezember  bis  zm 
2.  Januar  ausgesetzt. 

§  54.  Am  Beginn  eines  jeden  Semesters  findet  ein  feierlicher  ErSfinmci- 
gottesdienst  statt,  -wenn  möglich  am  Tage  des  seligen  Albert  des  Grossen  (15.  V 
Tember)  und  am  Tage  des  seligen  Petras  Canisins  (27.  April). 

Ausserdem  feiert  die  Universität  das  Fest  des  heiligen  Thomas  tod  Aiinii 
(7.  März). 


IM.  LS.   Statuts  de  l'Universiti  de  Fribeurg  (Suisse). 

Titre  III.  —  FacuM  de  droit. 

Art.  1*'.  La  Facultä  de  droit  conf&re  denx  grades  academiqnes,  eeoi  de 
licenciä  en  droit  et  de  doctenr  en  droit. 

Art.  2.  Ne  peuvent  aspirer  k  ces  grades  que  les  candidats  dont  la  cnltiR 
scientifique  satisfait  aux  conditions  exig^es  pour  rimmatriciilatinn  k  l'UniTersite 
de  Fribeurg. 

Art.  3.  Le  grade  de  licenciä  en  droit  s'obtient  par  un  examen  oral;  eeloi 
de  doctenr  en  droit,  par  une  dissertation  scientifique  (these),  deux  i^nwes 
^crites  et  nn  examen  oral  (sauf  application  de  l'article  27). 

A.  Licenee  en  droit. 

Art.  4.  Les  äprenres  pour  la  licenee  ne  peuvent  $tre  subies  qae  par  le» 
candidats  immatricul^s  k  l'Universit^  de  Fribourg  pendant  le  semestre  correspos- 
dant  ä  ces  ^prenves  (article  6). 

Les  candidats  doivent  se  präsenter  an  Doyen,  —  on  an  membre  de  la  Fa- 
cult^  d6signä  k  cet  effet,  —  qui  statue  snr  l'admissibilit^  du  candidat  ä  TeiaiMii. 
Dans  les  cas  doutenx,  il  en  r^f&re  k  la  Facnlt6. 

Art.  5.  Le  candidat  a  le  choix :  a.  De  passer  nn  examen  unique  snr  tont« 
les  matiferes  obligatoires  (article  7),  aprfes  trois  aus  d'^tndes  dans  une  oniTetsii^ 
ou  dans  un  Etablissement  d'enseignement  supörieur  äquivalent.  —  J.  Ou  d« 
justifier  sEparEment  de  ces  connaissances  dans  ces  matiferes  par  des  examei» 
partiels  snbis  au  conrs  de  ses  itudes  universitaires. 

Dans  ce  demier  cas  (6),  chaqne  examen  partiel  doit  porter  aux  rnoim  snr 
trois  matieres.  Le  premier  examen  partiel  ne  peut  6tre  passE  qn'apris  dem 
semestres  dVtudes  dans  une  universitE  on  dans  un  Etablissement  d'enseignemeDi 
supErieur  äquivalent.  Le  demier  examen  partiel,  qui  doit  Egalement  porter  tat 
trois  matiEres  au  moins,  ne  peut  Etre  sab!  qu'au  bout  de  trois  annees  d'itades 
universitaires. 

Le  candidat  qui,  dans  un  examen  partiel,  s'est  fait  interrog^r  an  moiss  m 
trois  matiEres  est,  en  cas  de  succfes,  dispensE  pour  l'avenir  de  tonte  nonTelfe 
interrogation  snr  ces  matieres.  En  cas  d'insuccEs  il  n'a  k  subir  un  nonvel  examen 
que  snr  les  mati&res  pour  lesqnelles  il  a  Echou6. 

Art.  6.  L'examen  total  et  les  examens  partiels  peuvent  §tre  snbis,  an  cioi» 
des  candidats,  au  commencement  du  semestre  d'hiver  on  k  la  fln  du  semestR 
d'EtE  ou  du  semestre  d'hiver. 

L'inscription,  avec,  pour  les  examens  partiels,  l'indication  des  matieree  sn 
lesqnelles  ils  devront  porter,  doit  Etre  demandde  trois  semaines  avant  le  20  oc- 
tobre  ou  avant  la  clöture  du  semestre  d'EtE  ou  du  semestre  d'hiver. 


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Kantun  Freibarg,  Statnts  de  l'Universitä  de  Fribourg.  867 

'  ''  Le8  jours  et  henres  des  examens  sont  fix6s  par  le  Doyen  on  le  professenr 
charg6  de  la  direction  des  examens. 

Art.  7.  Le«  6preuyes  pour  la  licence  portent,  dans  lenr  ensemble,  snr  les 
matiäres  ci-apr^s:  I.Philosophie  da  droit;  —  2.  Histoires  et  Institutes  da  droit 
romain ;  —  3.  Pandectes ;  —  4.  Droit  civil,  y  compris  le  droit  commercial  (suisse, 
allemand  oa  fran^ais);  —  5.  Proc^duro  civile;  —  6.  Droit  p6nal;  —  7.  Procö- 
dnre  p^neJe;  —  8.  Droit  public;  —  9.  Droit  des  gens;  —  10.  Droit  ecclßsias- 
tiqae;  —  11.  Economie  politiqae;  —  12.  Histoire  du  droit  germaniqae;  — 
13.  Droit  international  privg. 

Pour  ces  deux  derniäres  matiSres  (12  et  13),  le  candidat  a  le  choix  de  se 
faire  interroger  snr  I'ane  et  snr  l'antre,  on  snr  l'une  des  denx  senlement. 

II  est  en  ontre  permis  an  candidat  d'ätendre  son  examen  &  d'antres  branches 
du  droit  on  &  des  mati^res  connexes.  Les  notes  obtennes  pour  ces  matiäres  facul- 
tatives  concourent  k  la  formation  de  la  note  moyenne  g^n^rale,  conform^ment 
&  l'artirle  10. 

Art.  8.  La  dnräe  des  interrogations  est  fixäe  ä:  a.  Trente  (30)  minutes 
pour  les  pandectes  (art.  7,  n°  3),  et  ponr  le  droit  civil,  y  compris  le  droit  com- 
mercial (art.  7,  n°  4) ;  —  6.  Vingt  (20)  minutes  pour  les  Institutes  et  l'histoire 
du  droit  romain  (art.  7,  n"  2),  la  proc^dure  civile  (art.  7,  n»  5),  le  droit  p^nal 
(art.  7,  n"  6),  le  droit  public  (art.  7,  n"  8),  le  droit  eccl^siastique  (art.  7,  n°  10), 
r^conomie  politiqae  (art.  7,  n»  11) ;  —  e)  Dix  (10)  minutes  pour  la  Philosophie 
da  droit  (art.  7,  n°  1),  la  procfednre  pönale  (art.  7,  n"  7),  le  droit  des  gens  (art.  7, 
n°  9),  l'histoire  du  droit  germaniqne  (art.  7,  n°  12),  le  droit  international  privä 
(art.  7,  n°  13),  et  chacnne  des  matiires  facnltatives  mentionn^es  ä  l'article  7, 
demier  alin6a. 

Art.  9.  Le  candidat  est  interrogä  sur  chaque  matifere  par  l'nn  des  profes- 
sears  charg6s  de  cette  matiSre,  assist^  de  deux  autres  professears. 

La  r6partition  des  mati^res  entre  les  professeurs  est  rendue  publique  par 
voie  d'affiches.  Plnsieurs  professeurs  sont-ils  charg^s  de  la  meme  matiere,  le 
candidat  pent  cboisir  celni  par  leqnel  il  entend  §tre  interrog^. 

Les  assistants  sont  däaign^s  par  le  Doyen  on  par  le  professear  charg^  de 
la  direction  des  examens. 

Art.  10.  II  est  donnä  une  note  distincte  ponr  chaque  matiere  par  la  com- 
mission  devant  laquelle  l'examcn  a  6t6  subi  snr  cette  matifere.  Les  notes  sont 
legitime,  cum  laude,  egregie.  L'examen  est  non  avenu  qnant  anx  matiferes  ponr 
lesqnelles  le  candidat  n'a  pas  obtenn  au  moins  la  note  legitime. 

Les  diS^rentes  notes  doivent  Stre  commaniqu^es  an  Doyen  on  an  professeur 
chargS  de  la  direction  des  examens,  leqnel,  apres  l'entier  ach^vement  des  ^preaves 
sur  toutes  les  matieres  obligatoires,  d6tennine  la  note  moyenne  g6närale.  Cette 
note  moyenne  gän^rale  est  6galement  exprimäe  par  legitime,  cum  laade,  egregie. 

Pour  la  dätermination  de  la  note  moyenne  g^n^rale,  legitime  est  repr^sentö 
par  1,  cum  lande  par  2,  egregie  par  3,  et  chaque  matifere  est  affect^e  du  coef- 
ficient  1,  2  on  3,  selon  que  la  dar6e  de  l'interrogatiun  poar  cette  matiere  est 
fixäe  par  l'article  8  i  dix  (10),  vingt  (20),  on  trente  (30)  minutes. 

'  Selon  qne  la  moyenne  obtenne  est  6gale  on  snp^rieure  i,  1,  mais  införienre 
h  2,  —  6gale  on  sap4rieare  i,  2,  mais  infärienre  k  2,  5,  —  6gale  on  snp^rienre 
ä  2,  5,  —  la  note  g^närale  est  legitime,  cum  laude  ou  egregie. 

Art.  11.  La  note  g€n£rale  fix4e,  la  collation  da  grade  de  licenciä  en  droit 
est  eSectn6e  par  la  remise  da  diplöme.  II  en  est  doun6  connaissance  an  Rectear. 

Art  12.  Le  total  des  frais  est  fixä  k  cent  (100)  francs.  Un  acompte  de 
cinq  francs  doit  etre  versa,  au  moment  de  l'inscription,  ponr  chaqne  mati6re 
präsent^e  k  l'examen.  Le  sarplus  est  vers^,  apr^s  l'entier  ach^vement  des  ^preuves, 
avant  la  remise  da  diplöme  de  licenci^.  Cette  remise  ne  peut  avoir  lieu  avant 
le  versement. 

Art.  13.  La  destination  des  sommes  per^aes  k  titre  de  frais  d'examens  fait 
l'objet  d'an  rfeglement  special. 


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368  Kantonale  OeBetee  und  Verorduungren. 

B.   Doetorat  «»  droit. 
Art.  \L   Le  grade  de  docteur  en  droit  s'obtient  par  nne  dissertation  scien- 
tifiqne  (these),  den  ^prenves  Gentes  et  nu  examen  oral,  sanf  application  de  I'ar- 
ticle  27  (ef.  art.  3). 

Art. '15.  Le  candidat  an  grade  de  doctear  adrease  nne  demande  ^crite  sd 
Doyen.  A  la  demande  doiTent  etre  joints: 

1°  Une  courte  note  aar  la  rie  et  les  Stades  du  candidat. 

2°  Un  certificat  de  bonnes  vie  et  mceurs  dölivrS  par  rantoric^  comp^tente 

3°  DeH  certificats  anthentiqnes  sur  les  Stades  antdrieures  dn  candidat.  De 
ces  certificats  doit  ressortir  la  preuve  qne  sa  cnlture  scientifiqne  satis&it  sax 
prescriptions  de  l'article  2  et  qu'il  a,  pendant  trois  ans,  snivi  le  conrs  d'nne 
TJniversitg  oa  d'nn  Etablissement  d'enseigiiement  sup^rienr  äquivalent. 

Le  Doyen  statue  snr  Tadmissibilit^  du  candidat  aux  äpreuves  dn  doetorat. 
S'il  parait  donteux  que  la  coltare  scientifiqne  dn  candidat  soit  snffisante,  c'est 
la  Facult^  qni  d^cide  apres  avoir  pris  Tavis  du  Recteur. 

Art.  16.  La  dissertation  scientifiqne  (thfese)  doit  €tre  pr^sent^e  lors  de 
rinscrlption. 

Elle  doit  etre  en  mannscrit,  et  le  manuscrit  doit  §tre  äorit  lisiblement  et 
proprement,  et  paginE. 

La  Facultä  peut  exceptionnellemcnt  antoriser  le  candidat  k  präsenter,  an 
lien  d'nne  thise  mannscrite,  an  ouvrage  imprim^. 

Le  s^jet  de  la  tbfese  est  laissE  an  cboix  du  candidat  II  doit  Itre  pris  iaaa 
le  domaine  des  matieres  enseign6es  ä  la  Facnltä. 

La  tb^se  peut  §tre  €crite  en  latin,  frangais,  allemaud  on  Italien. 

Ponr  präsenter  une  these  6crite  en  nne  antre  langne,  le  candidat  doit  ob- 
tenir  l'antorisation  de  la  Facultä. 

Art.  17.  A  la  th^se  doivent  etre  annex^es  nne  d6claration  dans  iaqaelle  le 
candidat  affirme  snr  l'honneur  qne  ce  travail  eM  son  oenvre  personnelle,  et  l'in- 
dication  des  ressonrces  qu'il  a  snrtont  ntilis^es  ponr  la  composition  de  son 
ouvrage. 

Art  18.  Le  Doyen  nomme,  ponr  examiner  et  appr^cier  la  th^se  an  Pre- 
mier rapporteur  et  un  second  rapporteur,  pris  parmi  les  professenrs  dans  l'en- 
seignement  desqnels  rentre  le  snjet  de  la  tb^se.  En  cas  de  besoin,  la  Facnlte 
peut  prier  un  membre  d'nne  antre  FacultE  de  se  charger  des  fonctions  de  rapport«nr. 

Le  rapport  doit  conclure  h,  Tadmissibilitä  oa  k  la  non-admis8ibilit6  da  can- 
didat aux  ^preuves  ^crites  (art  19,  2^  alin^a,  art  20). 

Ponr  appräcier  le  mirite  de  la  thöse,  les  rapportenrs  ne  doivent  pas  perdie 
de  vue  qne,  dans  ce  travail,  le  candidat  doit  faire  prenve  d'nne  connaissance 
parfaite  de  son  si\jet,  d'un  jngement  lucide  et  personnel,  et  d'uoe  certaine  fitd- 
lit6  de  style. 

Art  19.  La  th&se,  accompagn^e  des  conclusions  des  rapporteuis,  et  snc- 
cessivement  sonmise  aux  diif^rents  professenrs  de  la  Facalt^,  pnis  rerient  aux 
mains  du  Doyen. 

La  Facultä  est  ensnite  convoqn6e  en  nne  s^ance  speciale,  dans  Iaqaelle, 
prenant  en  dne  consid^ration  les  conclusions  des  rapportenrs,  eile  admet  on  non 
le  candidat  aux  Epreuves  äcrites.  Si  eile  l'admet,  eile  doit,  en  meme  temps, 
attribner  ä  la  tbfese  l'une  des  trois  notcs  legitime,  cum  lande  on  egregie. 

La  note  fix^e,  le  Doyen  s'occnpe  de  l'orgauisation  des  epreaves  4ciites. 

Art.  20.  Les  Epreuves  äcrites  portent,  l'nne,  snr  nn  snjet  de  droit  romain, 
l'autre,  snr  nn  siget  pris  dans  l'une  des  matiferes  obligatoires  ponr  l'examen  de 
licence  (art  7);  le  choix  de  cette  matifere  appartient  an  candidat. 

Le  siget  ponr  chaqne  mati^re  est  donn£  par  le  professenr  Charge  de  cette 
matidre.  Plusienrs  professenrs  sont-ils  chargäs  de  la  meme  matifere,  le  Doyen 
däsigne  celui  aaqnel  il  appartiendra  de  donner  le  siget. 


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Kanton  Freibarg,  Statuts  de  rUniversit^  de  Fribonrg.  369 

Le  candidat  pent  faire  ses  compoaitions  od  il  vent;  il  Ini  est  accord^  ponr 
les  terminer  nn  dSlai  de  qninze  jonrs. 

An  bont  de  ce  temps,  il  doit  les  remettre  an  Doyen.  Le  professeur  qni  a 
donnä  le  sqjet  est  premier  rapportenr.  Le  Doyen  Ini  adjoint  on  second  rap- 
portenr. 

Les  rapports  terminäs,  les  denx  premiers  rapporteurs  et  les  denx  seconds 
rapportenrs  se  r^nnissent  sons  la  pr^idence  du  Doyen.  La  commission  ainsi 
formte  admet  on  non  le  candidat  aux  ^preuves  orales.  Si  eile  l'admet,  eile  doit 
an  meme  temps  attribuer  d,  l'ensemble  des  äprenves  Pontes  l'nne  des  trois  notes 
legitime,  cum  laude,  egregie,  et  le  Doyen  s'occupe  de  1' Organisation  de  l'exa- 
men  oral. 

Art.  21.  L'examen  oral  porte  sar  les  matiöres  ci-apres:  1°  Droit  romain 
(histoire,  institntes  et  pandectes);  —  2°  Droit  civil,  y  compris  le  droit  commer- 
cial  (suisse,  allemand  on  fran^ais);  —  3°  Droit  public;  —  4°  Droit  p^nal;  — 
5"  Droit  eccl^siastique ;  —  6"  An  moins  trois  antres  matiferes  prises  parmi  les 
matieres  obligatoires  ponr  l'examen  de  licence  (art.  7)  on  parmi  les  matiferes 
facnltatives.    Le  cboix  de  ces  trois  matieres  appartient  an  candidat. 

L'examen  est  subi  devant  les  professenrs  cbargäs  des  matiäres  qni  en  fönt 
l'objet,  sous  la  pr^sidence  du  Doyen.  Plusiears  professenrs  sont-ils  charg^s  de 
la  mSme  matiire,  le  Doyen  d^signe  celui  qui  prendra  part  ä.  l'examen. 

La  dnr6e  de  l'examen  est  au  plus  de  trois  benres. 

L'examen  terminä,  les  professenrs  qui  y  ont  pris  part  en  appr^cient  les  re- 
snltats  sous  la  pr^sidence  du  Doyen  et  donnent,  s'il  y  a  lien,  l'une  des  notes 
legitime,  cnm  lande,  egregie. 

Art  22.  Les  candidats  portenrü  du  diplöme  de  licenci^  en  droit  de  l'Uni- 
versitö  de  Fribourg  sont  dispens^s  de  l'examen  oral  (art.  21). 

Art.  28.  AprSs  la  fixation  de  la  note  de  l'examen  oral,  et,  ponr  les  candi- 
dats portenrs  dn  diplöme  de  licenci^  en  droit  de  l'Universitö  de  Fribourg,  apris 
la  fixation  de  la  note  des  äprenves  6critea,  le  Doyen  determine  la  note  unique 
ponr  les  ipreuves  äcrites  et  l'examen  oral,  en  prenant  la  moyenne  des  notes 
dfecern^es  ponr  ces  denx  catßgories  d'öpreuves.  Pour  le  calcul  de  cett«  moyenne, 
legitime  est  representä  par  1,  cum  lande  par  2,  et  egregie  par  3,  et  la  note  de 
l'examen  oral  est  affectäe  du  coefftcient  2,  tandis  qne  la  note  de  l'examen  öcrit 
est  affectfie  du  coefficient  1. 

Pnis,  derant  la  Facult6  assembläe,  le  candidat  est  officiellement  promn  par 
le  Doyen  au  grade  de  docteur  en  droit.    La  promotion  est  notifiäe  au  Becteur. 

Art.  24.  Un  diplöme  de  docteur  en  droit  est  dress6  ponr  §tre  remis  au 
candidat.  Le  diplöme  fait  mention  de  la  note  nnique  ponr  les  6preuves  öcrites 
et  l'examen  oral  et  de  la  note  de  la  th&se.  Mais  le  diplöme  n'est  dölirr^  an 
candidat  qu'apräs  remise  de  la  part  de  celui-ci  Jk  la  Facult£  de  denx  cents  (200) 
exemplaires  imprimäs  de  sa  th^se. 

Le  candidat  doit  d'aillenrs,  avant  sa  promotion,  s'engager  par  äcrit  ä  faire 
imprimer  sa  tb^se  et  &  en  remettre  denx  cents  exemplaires  i  la  Facnltd. 

Si  la  th^se  est  ttbs  ^tendne,  la  Facult6  pent  autoriser  le  candidat  &  n'en 
faire  imprimer  qn'nne  partie,  qui  doit  remplir  au  moins  dem  fenilles  d'impres- 
sion.  Cette  antorisation  doit  etre  demandSe  par  le  candidat  an  moment  oü  il 
präsente  sa  thise. 

An  firontispice  de  la  thise  imprim^e  doit  fig^er  l'indication  da  lieu  et  de 
la  date  de  la  promotion. 

Art.  25.  En  cas  d'insoffisance  de  la  these,  des  £preuves  ^crites  ou  de 
l'examen  oral,  la  Facult^  pent  fixer  au  candidat  an  d£lai  dans  lequel  la  th&se 
devra  §tre  am^lior^e  et  prlsent^e  k  noaveau,  ou  les  ^preuves  manqu^es  devront 
etre  recommencäes. 

La  Facnlt^  pent,  pour  motifs  graves,  interdire  au  candidat  de  prteenter  & 
nouTeau  sa  Üihat,  on  de  se  präsenter  6,  de  noaveaox  examens. 

24 


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370  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordniingen. 

Aprfeg  an  double  £chec  poor  la  th^se  ou  ponr  la  meme  äpreave,  le  candidat 
n'est  plns  admia  ä  se  präsenter. 

Art.  26.  Les  frais  pour  l'obtention  dn  g^ade  de  docteor  s'^livent  &  la 
somme  de  trois  cents  (300)  francs. 

De  cette  somme,  sont  ii  rerser:  1°  Cent  francs  pour  l'examen  de  la  th&se;  — 
2°  Cent  francs  ponr  les  6preuTes  dcrite ;  —   H"  Cent  francs  pour  l'examen  or«L 

Chacun  de  ces  versements  partiels  doit  etre  fait  avant  l'^preuTe  k  laqnelle 
il  correspond. 

£n  cas  d'insaffisance  de  la  these,  il  n'est  fait  ancune  restitution.  Ehi  cas 
d'insnffisance  d'une  autre  6preuTe,  il  est  rendu  moiti^  de  la  somme  venie  ponr 
cette  ^preuve. 

La  räpartition  des  frais  de  doctorat  fait  l'objet  d'un  riglement  special. 

Art.  27.  La  Facnlt^  peut  conf6rer  le  titre  de  doctenr  sans  examen,  honoris 
causa,  ponr  reconnaitre  et  honorer  un  m4rite  scientifiqne  exceptionnel. 

Le  titre  de  docteur  n'est  ainfi  di^cemä  honoris  causa  que  si  la  proposition 
motiv^e  en  est  faite,  par  äcrit,  \.ik<  tr>ia  membres  de  la  Facnlt£,  et  si  eile  est 
admise,  au  scrutin  secret,  i,  la  mrJorit4  des  deux  tiers  au  moins  des  membres 
de  la  Facnlt^. 

La  dälivrance  du  diplöme  de  iloi-teur  honoris  causa  a  Heu  sans  frais. 


110. 14.   Dicret  concemant  l'organisation  de  la  Faculti  des  sciences  de  l'Universite 
de  Fribourg.    (Du  16  mai  1895.) 

Le  Grand  Conseil  du  canton  de  Fribourg  tu  l'art.  9  du  d4cret  du  24  sep- 
tembrel892;  l'art.  7  de  la  loi  dn  29  d^cembre  1892,  institnant  la  Banque  d'Etat; 
les  plans  et  devis  faits  en  1894  et  signes  W.  Ludowigs ;  le  message  dn  Conseil 
d'Etat  du  7  mai  conraut;  sur  la  proposition  dn  Conseil  d'Etat,  d6cr&te: 

Art.  1''.  Les  bätiments  de  l'ancienne  caserne  de  Pärolles,  cont«nant  actnelle- 
]nent  l'arsenal,  le  dSpöt  de  canons  et  le  d^pöt  de  chariots,  aeront  transformfe 
en  Tue  d'y  installer  les  Instituts  de  chimie,  de  physiqne,  de  Physiologie  et  les 
coUections  d'histoire  naturelle. 

Art.  2.  Les  plaus,  signes  W.  Lndowigs,  et  les  devis  s'^levant  ä  fr.  275.000, 
pr^sentte  pour  l'ex^cntion  de  ces  travaux,  sont  approuv^s. 

Art.  3.  Un  credit  de  fr.  150,000  est  accord6  pour  la  construction  d'un 
arsenal  sur  le  platean  de  P6roUes. 

Art.  4.  Dn  compte  conrant  sera  ouvert  ä  la  Tr^sorerie  d'Etat  ponr  les 
däpenses  projet^es.  II  sera  6teint  successivement  par  un  yersement  annnel  de 
fr.  35,000,  portö  au  budget  sons  la  mbriqnc  „construction  et  am6nageraent  des 
bätiments  de  l'UniTersite". 

Art.  5.  Le  b^n^fice  net  de  l'entreprise  des  Eaux  et  Forets  est  affect^ 
annuellement  i  l'entretien  de  la  Facnlt^  des  sciences. 

Art.  6.  Le  Conseil  d'Etat  est  chargS  de  l'ex^cntion  du  präsent  d£cret  qni 
entre  imm^diatement  en  yignenr. 

II  est  autorisä  ä  apporter  aux  ^lans  les  modiflcations  qn'il  jngera  neces- 
saires,  sans  tontefois  d^passer  les  devis. 


111. 15.   Dekret  betreffend  Organisation  der  naturwissenschaftlichen  FakuH&t  an  der 
Universität  in  Freiburg.    (Vom  16.  Mai  1895.) 

Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Freibnrg  im  Hinblick :  auf  den  Art  9  des 
Dekrets  vom  24.  September  1892 ;  auf  den  Art.  7  des  Gesetzes  vom  29.  Dezember 
1892  flber  Gründung  der  Staatsbank;  nach  Einsichtnahme:  der  im  Jahre  1894 


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Kanton  Baselstadt,  Ordnung  für  die  akademischen  Lehranstalten.       371 

Yon  Hm.  Lndowigs  entworfenen  Pläne  und  Kostenanschläge;  auf  den  Antrag 
des  Staatsrates,  verordnet: 

Art.  1.  Die  Gebäude  der  Kaserne  von  Pörolles  (Pigritz),  die  gegenwärtig 
als  Zeughaus,  Kauonenschnppen  und  Wagenschnppen  dienen,  werden  in  Ränm- 
lichkeiten  für  das  chemische,  das  physikalische  und  das  physiologische  Institut, 
sowie  fSr  die  naturwissenschaftlichen  Sammlungen  umgebaut  werden. 

Art.  2.  Die  von.  Herrn  Ludowigs  unterzeichneten  und  zur  Ausführung  der 
betreffenden  Arbeiten  unterbreiteten  Pläne  und  Kostenanschläge  im  Betrag  von 
Fr.  275,000  sind  genehmigt. 

Art.  3.  Ein  Kredit  von  Fr.  150,000  ist  für  den  Bau  einer  Kaserne  auf  dem 
sogenannten  „Plateau  de  Pärolles"  gewährt. 

Art.  4.  Es  wird  für  die  diesbezüglichen  Ausgaben  auf  dem  Schatzämte 
eine  laufende  Rechnung  eröffnet  werden.  Diese  wird  durch  jährliche  im  Staats- 
budget unter  der  Rubrik  „Ban-  und  Einrichtung  der  Universitätsgebände"  an- 
zusetzende Zahlungen  von  Fr.  35,000  abgetragen  werden. 

Art.  5.  Der  Reingewinn  des  Unternehmens  „Eaox  et  Forsts"  wird  jedes 
Jahr  zum  Unterhalt  der  naturwissenschaftlichen  Fakultät  bestimmt. 

Art.  6.  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Dekrets,  das  sofort 
in  Kraft  tritt,  beauftragt. 

Er  ist  dazu  ermächtigt,  an  den  Plänen  die  für  nötig  befundenen  Änderungen 
2U  machen,  ohne  jedoch  £e  Kostenberechnungen  zu  fiberschreiten. 


112. 1«.    Ordnung  für  die  akademischen  Lehranstalten  der  Universität  Basel.   (Vom 
24.  Oktober  1895.) 

§  1.  Diese  Ordnung  gilt  für  die  folgenden  den  beistehenden  Kommissionen 
unterstellten  akademischen  Lehranstalten: 

Physikalische  Anstalt:  Bernoullianums  -  Kommission.  —  Astronomisch - 
meteorologische  Anstalt :  Bernonlliannms-Kommission.  —  Chemische  Anstalt:  Ber- 
noullianums-Kommission.  —  Mineralogisch-geologische  Anstalt:  Kommission  für 
die  naturhistorische  Sammlung  im  Museum.  —  Botanische  Anstalt:  Botanische 
Kömmission.  —  Zoologische  Anstalt:  Kommission  für  die  naturhistorische  Samm- 
lung im  Museum.  —  Anatomische  Anstalt:  Anatomische  Kommission.  —  Phy- 
siologische Anstalt:  Anatomische  Kommission.  —  Hygieiniscbe  Anstalt:  Anato- 
mische Kommission.  —  Pathologisch-anatomische  Anstalt:  Pathologisch-anato- 
mische Kommission. 

§  2.  Die  Leitung  einer  jeden  der  in  §  1  genannten  Anstalten  hat  ihren 
Vorsteher. 

Er  besorgt  die  Anschaffungen,  die  Rechnungsführung,  die  nötige  Katalo- 
gisirung  und  Inventarisation  und  ist  für  die  sorgÄltige  Ordnung  und  Erhaltung 
der  zur  Anstalt  gehörigen  Sammlungen  den  ihm  vorgesetzten  Behörden  ver- 
antwortlich. 

§  3.  Die  unmittelbare  Aufsicht  hat  die  Kommission,  welcher  die  Anstalt 
unterstellt  ist. 

Sie  hat  die  Vcrpflichtang,  den  von  dem  Vorsteher  vorgelegten  Jahresbericht 
und  die  aufgestellte  Jahresrechnung  zu  prttfen,  zugleich  die  Anstalt  zu  besich- 
tigen und  insbesondere  nachzusehen,  wie  durch  Bezeichnung  der  Gegenstände 
und  Fortführung  der  Kataloge  und  Inventarien  in  hinreichendem  Masse  für 
Sicherung  des  Lehrmaterials  gesorgt  ist. 

§  4.  Der  Präsident  der  Kommission  bezeugt  durch  seine  Unterschrift  auf 
dem  Jahresbericht,  dass  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschriebene 
Besichtigung  der  Anstalt  stattgefunden  hat,  und  auf  der  Jahresrechnung,  dass 
sie  geprüft  und  genehmigt  worden  ist,  und  sorgt  für  rechtzeitige  Ablieferung 
von  Bericht  und  Rechnung  an  die  Regenz. 


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372  Kantonale  Gesetze  and  Verordnangen. 

§  5.  Die  Oberaa&icht  ttber  diese  Anstalten  hat  nach  §  27  des  Univenitto- 
gesetzee  die  Regenz;  sie  nimmt  Berichte  und  Bechnangen,  sowie  etwaige 
Wunsche  und  Anträge  der  Anstalts-Kommissionen  und  Vorsteher  entgegen  und 
fibermittelt  sie,  so  weit  es  nötig  ist,  an  Kuratel  und  Erziehnngsrat. 

§  6.  Mit  Genehmigung  des  Erziehungsrates  kann  die  Begenz  nach  6e- 
dttr&ig  weitere  akademische  Lehranstalten  einer  Kommission  und  dieser  Ordnung 
nnterstellen. 


118. 17.  Reglement  de  la  faculti  des  sciences  de  l'Universitt  de  Lausanne.  (Vom 
25.  Juli  1896.). 

Chapitre  premier.  —  Diapositiona  ginirales. 

Art.  1".  Le  conseil  de  la  Facultä  des  sciences  est  composä  des  professeus 
ordinaires  et  extraordinaires  qui  enseignent  k  cette  Facnltä. 

Art.  2.  Leg  professeurs  charg^s  de  cours  libres  et  les  privat-docents  pei- 
vent  Stre  convoqn^s  aux  s^ances  du  Conseil,  ponr  exprimer  lenr  avis  snr  les 
qnestions  interessant  leur  euseignement. 

Art.  3.  Les  Conseils  de  section  sont  composgs  des  professeurs  ordinaires 
et  extraordinaires  de  la  section.  Le  Conseil  de  la  section  des  sciences  mathi- 
mathiques,  physiqnes  et  naturelles  est  pr^sidä  par  le  doyen  de  la  Facnlte;  ceai 
des  autres  sections  le  sönt  par  leur  directenr  respectif.  Ces  Conseils  ont  itM 
lenr  compätence  les  questions  qui  intöressent  lenr  section  senle. 

Art.  4.  La  section  des  sciences  techniqnes  et  celle  des  sciences  pharmsceo- 
tiques  sont  rägies  par  des  reglements  sp6ciaux  appronvös  par  le  Conseil  de  la 
Facnltd. 

Art.  5.  Le  doyen  est  choisi  parmi  les  professeurs  qui  enseignent  dans  la 
section  des  sciences  mathSmatiques,  physiques  et  naturelles. 

Art.  6.  Le  Conseil  de  la  Facult^  et  les  Conseils  de  section  nomment  chaenn 
un  secr^taire. 

Art.  7.  Le  doyen,  le  vice-doyen  et  le  secr^taire  constituent  le  burean  do 
Conseil  de  la  Facultä. 

Art.  8.  Tonte  dteision  d'un  Conseil  de  section  peut  §tre  d^f^rde  an  Cob- 
seil  de  la  Facnltä  par  le  doyen,  si  celni-ci  estime  que  le  Conseil  de  section 
est  sorti  de  ses  attribntions.  Le  doyen  consnlte,  k  cet  effet,  le  burean  de  la 
Facnlte. 

Art.  9.  Chaqne  membre  d'un  Conseil  de  section  a  le  droit  d'exiger  qn'ane 
aSaire  seit  AkUtlt  au  Conseil  de  la  Facnlte. 

Art.  10.  Les  präsidents  des  sections  pr^parent  le  rapport  annnel  de  lenr 
section  respective.  Aprfes  l'avoir  soumis  k  l'approbation  de  leur  Conseil,  ils  le 
communiquent  au  Conseil  de  Faculte.  Les  trois  rapports  sont  ensuite  reonia  et 
adresses  au  Recteur  par  le  doyen  de  la  Faculte. 

Art.  11.  Des  reglements  späciaux,  approuves  prdalablement  par  le  Conseil 
de  la  Facnlte,  regissent  les  conditions  d'admission  et  de  travail  dans  les  divers 
laboratoires  de  la  Faculte. 

Chapitre  IL 

Art.  12.  Chaqne  etndiant  est  tenu  d'indiqner,  lors  de  son  inscription,  celle 
des  trois  sections  k  laquelle  il  vent  se  rattacher. 

Art.  13.  Dans  chaqne  cours,  le  professenr  est  autorise  k  designer  nn  etn- 
diant qui  sert  d'intermediaire  entre  le  professenr  et  son  anditoire. 

Art.  14.  Les  etndiants  immatricnies  sont  admis  de  plein  droit  k  snine 
les  cours. 

Art.  15.  Les  anditenrs  qui  desirent  snivre  nn  cours  universitaire  on  parti- 
cnlier  penvent  §tre  tenus  d'en  faire  la  demaude  an  professenr  int^eresse.  L» 
Faculte  se  reserye  de  limiter  leur  nombre  snr  la  proposition  de  ce  demier. 


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Eantou  Waadt,  Reglement  de  la  FacnltS  des  sciences  373 

de  r  Uni  versitz  de  Lausanne. 

Chapitre  III.  —  Grades  et  Examen». 

A.  Lieenees. 

Art.  16.  n  y  a  qnatre  lieenees :  1.  Licenee  es  sciences  math^matiqaes 
pnres;  —  2.  liceuce  es  sciences  physiqnes  et  math^matiqnes ;  —  3.  licenee  68 
sciences  physiqnes  et  naturelles;  —  i.  Licenee  ^  sciences  pharmaceutiqnes. 

Dispositions  commune»  aux  quatre  licenee». 

Art.  17.  Ponr  Stre  admis  k  snbir  les  ^prenves  exig^es  par  nne  licenee,  le 
candidat  doit  adresser  au  doyen  de  la  Facnlt^  nne  demande  Icrite  accompagn6e 
des  pibces  snivantes:  a.  L'immatricnlation  i.  l'üniversitö;  —  b.  un  certifieat 
de  matnritä  snisse  on  un  titre  jngä  äquivalent  par  le  Conseil  de  Facultä.  II  sera 
tcnn  an  registre  special  des  däcisions  prises  an  sujet  de  cette  £qnivalence,  dans 
chaqae  cas  particnlier;  —  e.  un  certifieat  d'€tade  prouvant  que  le  candidat  a 
snivi  les  conrs  et  fräquentä  les  laboratoires  d'une  Facnltä  des  seieuees  sur  les 
branches  qni  fönt  l'objet  de  son  examen.  Le  Conseil  de  la  Facnlt6  peut  toutefois 
sccorder  des  dispenses  i,  cet  ^ard  sur  le  prSavis  des  professeurs  int^ressäs.  II 
pent  y  avoir  recours  au  Departement  contre  la  d^cision  du  Conseil  de  Faeultä ;  — 
d.  nn  curriculam  vitse;  —  e.  ETentnellement,  ses  titres  et  travanx  scienti- 
fiqnes. 

Art.  18.  Ponr  cbaque  licenee,  il  y  a  des  ^preuves  th^oriqnes  (orales  et 
icrites)  et  des  ^prenves  pratiques  (travanx  de  laboratoire). 

Art.  19.  La  r^ussite  des  6prenves  thäoriqnes  est  eouditionnelle  de  l'ad- 
mission  aux  4prenves  pratiques.  —  Le  Bareau  de  la  Facultä  prononce  sur  cette 
admission.  En  cas  de  dontc,  il  consnlte  le  Conseil  de  Faeulti. 

Art.  20.  En  cas  d'insueees  dans  les  äpreuTos  pratiques,  le  candidat  con- 
serve  le  droit  de  les  subir  k  noaveau  dans  l'une  des  deux  sessions  suivantes. 

Art.  21.  Les  ^prenves  orales  sont  subies  devant  un  jury  d'examen,  com- 
posä  de  deux  professeurs  et  d'un  expert  däsign^  par  le  Departement  de  l'ins- 
truetion  publique. 

Art.  22.  Le  jury  apprdcie  cbaqne  ^preuve  par  des  notes  allant  de  0  ä  10. 
La  notc  6  eonstitue  la  moyenne  süffisante. 

Art.  23.  Le  rapport  sur  les  examens  est  soumis  par  le  doyen  an  Conseil 
de  Faculte,  leqnel  pr^avise  sur  l'admission  ou  la  non  admission  du  candidat. 
Rapport  et  pr^avis  sont  transmi«  par  le  Doyen  &  la  Commission  nuiversitaire. 

Art.  24.  Le  candidat  doit  se  faire  inscrire  nn  mois  au  moins  arant  l'epoque 
re^lifere  des  examens,  qni  est  la  demifere  quinzaine  de  chaqne  semestre,  ou 
quiDzc  jonrs  avant  les  Tacances  d'6te,  si  les  examens  doivent  avoir  lien  an 
commencement  du  semestre  d'hiver. 

Art.  25.  Au  moment  oü  11  prend  son  inseription,  le  candidat  d^pose  entre 
les  mains  du  secr^taire  de  l'Universitä  la  somme  de  100  francs.  En  cas  d'in- 
SQccfes,  la  moitie  de  la  somme  versäe  Ini  est  rendue. 

Art.  26.  Le  candidat  n'est  admis  i  se  presenter  que  trois  fois  ponr  l'ob- 
tention  d'une  mime  licenee.  Apris  un  6chec,  le  candidat  ne  pent  se  präsenter 
h  nonvean  qn'au  bout  d'un  deiai  minimnm  de  6  mois. 

Dispotitions  apiciales. 

1.  Licenee  i»  scienees  mathimaliques  pures.  —  Art.  27.  Les  äpreuTes  orales 
portent  sur  chacnne  des  branches  suivantes:  Calcnl  diff^rentiel  et  integral;  — 
theorie  des  fonctions;  —  fonctions  elliptiques;  —  g^ometrie  analytique;  — 
göometrie  descriptive;  —  gäometrie  de  position;  —  mecaniqne  rationnelle;  — 
mecanique  appliqu4e ;  —  astronomie;  —  physiqne  math^matique.  —  Chapitres 
choisis  d'analyse,  de  gäometrie  et  mecanique  analytique. 

Art.  28.  L'exameu  Scrit  consiste  en  trois  travaux,  tir^s  de  l'analyae,  de  la 
gfiometrie  et  de  la  mSeanique.  L'examen  pratique  est  Teprösente  par  nne  äpure 
de  g^ometrie. 


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374  Kantonale  Oesetze  und  Verordnungen. 

2.  Lieenee  is  seience$  physxques  et  mathimatiques.  —  Art.  29.  Les  ^prenres 
orales  portent  aar  chacane  des  branches  auivantes:  Astronomie;  —  Phjsiqae 
math^matiqne ;  —  Physiqne  exp6rimentale ;  —  Chimie  inorganique;  —  Minera- 
logie; —  Calcal  diff6rentiel  et  integral:  —  TMories  des  fonctions;  —  Gröomö- 
tne  analytiqne,  descriptive  et  de  position ;  —  M^caniqne  rationnelle  et  appliqnee. 

Art.  30.  L'examen  ^crit  consiste  en  trois  travanx,  tiris,  l'on  de  l'analyse. 
l'antre  de  la  gäom^trie  et  le  troisiäme  de  la  m^caniqae. 

Art.  31.  L'examen  pratiqne  comprend:  1.  nn  travail  graphiqne;  —  2.  nne 
manipalation  de  physiqne  on  de  chimie. 

Art.  32.  Sar  la  demande  dn  candidat,  les  ^preuves  ponr  la  licence  es 
sciences  physiqaes  et  mathlmatiques  penvent  €tre  r^parties  snr  denx  sessions: 
l'nne  comprenant  leg  sciences  physiqaes,  l'antre  leg  mathämatiqnes  pnres  et  la 
physiqne  mathämaüqae.  Les  candidats  ont  la  Facnltä  de  subir  leg  examens 
pr^TOs  par  le  Biglement  de  l'Ecole  d'ingänienrs  snr  le  calcnl  difidrentiel  et 
integral  et  la  g^om^trie  aux  ^poqnes  prävnes  par  le  dit  B^glement. 

8.  Licence  is  sciences  phjfsiques  et  naturelles.  —  Art.  33.  Les  ^prenTes 
orales  portent  snr  chacune  des  branches  snivantes:  Calcnl  diS^rentiel  et  inte- 
gral ;  —  Physiqne  expärimentale  et  met^orologie ;  —  Astronomie ;  —  Chimie  in- 
oiganiqne,  organiqne  et  analytiqne;  —  Mineralogie  et  petrographie;  —  Geo- 
logie et  paieontologie ;  —  Botaniqne  generale  et  systematiqne :  —  Anatomie  et 
Physiologie  geserales;  —  Zoologie  et  anatomie  romparee. 

Art.  84.  L'examen  ecrit  cunsiste  en  trois  travanx  tirea:  a.  du  gronpe  des 
sciences  physiqnes  (physiqne,  chimie,  astronomie);  —  6.  da  gronpe  des  sciences 
naturelles  (anatomie  et  physiologie  generalcs,  botaniqne,  Zoologie  et  anatomie 
comparee);  —  c.  dn  grunpe  des  sciences  geologiqnes  (geologie,  paieontologie, 
mineralogie  et  petrographie). 

Art.  35.  L'examen  pratiqne  comprend:  1.  des  manipnlations  de  physiqne: 
—  2.  une  analyse  qualitative  et  une  analyse  quantitative;  —  3.  detennination 
de  mineraux  et  de  roches;  —  4.  detennination  des  fossiles;  —  5.  des  prepa- 
rations  macroscopiques  et  microscopiqnes  d'anatomie  animale;  —  6.  des  prepa- 
rations  d'anatomie  vegetale  et  detennination  de  vegetaox. 

4.  Lieenee  is  sciences  pharmaceutiques.  —  Art.  36.  L'examen  oral  a'etend 
anx  branches  snivantes:  1.  Botaniqne  generale;  —  2.  Botaniqne  systematique 
et  pharm acentiqne;  —  8.  Physiqne;  —  4.  Chimie  organiqne  et  inorganique;  — 
5.  Chimie  pharmacentiqne;  —  6.  Chimie  analytiqne  (y  compris  les  analj'ses  de 
medecine  legale);  —  7.  Pharmacognosie ;  —  8.  Pharmacie. 

Art.  37.  L'examen  ecrit  consiste  dang  la  redaction  d'nn  memoire  sur  nn 
si^et  de  pharmacie,  de  pharmacognosie  ou  de  chimie  appliqnee. 

Art.  38.  L'examen  pratiqne  comprend  les  travanx  ci-apris:  1.  Esecution 
de  denx  preparations  de  chimie  phai-macentiqne;  —  2.  Analyse  qualitative  d'one 
snbstance  falsifiee  on  venenense  (medicament  ou  denree  alimentaire) ;  —  8.  Ana- 
lyse qualitative  d'nn  corps  ne  renfermant  pas  plus  de  six  eiements ;  —  4.  Denx 
analyses  quantitatives  d'une  snbstance  determinee,  dans  nn  meiange :  a.  par  voie 
gravimetrique;  b.  par  voie  volnmetriqne.  Chacnn  des  travanx  ci-dessns  sera 
accompagne  d'nn  memoire ;  —  5.  Determination  microscopique  de  qnelqnes  snbs- 
tances. 

B.  Doetorat. 

Art.  39.  Ponr  itre  admis  k  subir  les  eprenves  dn  doetorat  fes  sciences,  le 
candidat  doit  adresser  an  doyen  de  la  Facnlte  des  sciences  nne  demande  ecrite 
accompagnee  des  pifeces  snivantes:  a.  L'immatricnlation  ä  l'Universit^  de  Lan- 
ganne; —  b.  nn  certificat  de  maturite  snisse  on  nn  titre  juge  equivalent  par 
le  Conseil  de  Facnlte;  —  c.  les  diplömes  on  certificats  d'etndes  dej&  acqnis;  — 
d.  nn  curricnlum  vitse;  —  e.  le  mannscrit  de  sa  dissertation.  dans  l'nne  des 
trois  langues  nationales.  Exceptionnellement,  la  dissertation  pent  etre  remplaeee 
par  an  travail  imprime. 

Le  doyen,  aprfeg  avoir  re;u  ce  depöt,  deUvre  au  candidat  nne  attestation 
Ini  permettant  de  s'inscrire  au  secretariat  de  l'Universite. 


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Kanton  Waadt,  B^lement  de  la  Facalt6  des  sciences  375 

de  l'UniTersit^  de  Lausanne. 

Art.  40.  Deax  professears  sont  design^s  par  le  doyen  pour  appr6cier  la 
dissertation  präsentäe  par  le  catididat,  ainsi  qne  les  certificats  qoi  raccompag- 
nent;  ils  fönt  rapport  an  Burean  dn  Conseil.  Celui-ci  däcide  sar  radmissibilitö 
anx  äprenves.  Ed  cas  de  doute,  le  Conseil  est  consnltä. 

Art.  41.  Les  ^prenves  povr  l'obtention  dn  grade  de  doctenr  comprennent, 
ontre  la  dissertation  sns-indiqa^e,  un  travail  öcrit,  des  ^prenTea  orales  et.  s'il 
y  a  lien,  des  äpreuves  pratiques.  Dans  ce  demier  cas,  nne  finance  speciale  est 
exigäe  pour  l'nsage  des  laboratoires.  Le  montant  en  est  fix6  par  les  Reglements 
de  laboratoires. 

Art.  42.  Le  trarail  ^crit  est  fait  k  bnis-clos,  et  dans  nn  temps  donni,  sur 
la  science  qne  le  candidat  dMare  avoir  approfondie,  on  sur  nne  autre  brancbe 
choisie  par  Ini.  Ce  travail  est  appr^ciä  par  denx  professenrs  d^signäs  par  le  doyen. 

Art  43.  Si  la  dissertation  et  le  travail  £crit  sont  jag£s  suffisants,  le  can- 
didat est  admis  aux  äpreaves  orales  pnbliqneR,  qni  comprennent: 

1.  ün  colloqnium  sur  la  science  principale  dont  est  üt6  le  si^'et  de  la 
dissertation.  A  cette  ^prenve  se  rattache  la  discnssion  de  ce  travail. 

2.  Uue  gpreave  snr  l'nne  des  deax  sciences  compl^mentaires  de  la  science 
principale,  choisie  par  le  candidat  dans  la  coloone  b  dn  tablean  ci-dessous. 

3.  üne  äprenve  snr  nne  autre  science,  choisie  par  le  candidat  dans  la  co- 
lonne  a  dn  dit  tableaa. 

a.  Sciences  prineipales.  1.  Mathömatiqnes.  —  2.  Mäcaniqne.  —  3.  Physiqae.  — 
4.  Astronomie.  —  5.  Chimie.  —  6.  Mineralogie.  —  7.  Ökologie.  —  8.  Zoologie. 

—  9.  Botaniqne. 

b.  Sciences  complfmentaires.  1.  M^caniqne  on  physiqne.  —  2.  Math^matiqnes 
ou  physiqne.  —  3.  Mathämatiqnes  on  chimie.  —  4.  Physiqne  on  math6matiques. 

—  5.  Physiqne  on  min^ralogie.  —  6.  Chimie  on  g6ologie.  —  7.  Mineralogie  on 
Zoologie.  —  8.  Ökologie  ou  botaniqne.  —  9.  Zoologie  on  g^ologie. 

Art.  44.  Le  Conseil  de  Faculte  peut  dispenser  d'nne  partie  de  ces  äpreaves 
le  candidat  qni  präsente  seit  nn  diplöme  de  licencie  ha  sciences  soit  d'autres 
titres  jng^s  snffisants. 

Art.  45.  L'exameu  oral  se  fait  devant  une  d616gation  dn  Conseil  de  faculte, 
pr^sid^e  par  le  doyen. 

Art.  46.  Le  proc^-verbal  des  examens  est  insärö  aprfes  chaque  säance  dans 
un  registre  special  signe  par  les  examinateurs  et  le  doyen. 

Art.  47.  Snr  le  rapport  des  professenrs  examinateurs,  le  Conseil  de  Facult^ 
pr^avise,  k  la  majorite  des  denx  tiers  des  membres  pr^üents,  sur  la  promotion 
du  candidat  au  grade  de  doctenr.  Ce  pr^avis  de  la  Facnlte  est  sonmis  ä  la  Com- 
mission  universitaire  par  le  doyen. 

Art.  48.  Le  candidat  qni  n'a  pas  r^nssi  les  dprenves  ^crites  et  orales,  ne 
peut  les  snbir  k  nouvean  qu'aprfes  nn  d^lai  minimnm  de  six  mois.  Apris  deux 
echecs,  le  candidat  ne  pent  plns  se  präsenter. 

Art.  49.  Le  candidat  ne  re?oit  son  diplSme  de  docteur  qn'aprfes  avoir  däposä, 
au  secrötariat  de  l'üuiversite,  250  exemplaires  imprim6a  de  sa  dissertation  (manie 
de  l'autorisation  d'imprimer  donnäe  par  la  Facnltä).  Les  exemplaires  sont  remis 
an  Rectenr  qni,  aprfes  en  avoir  preleve  le  norabre  n^cessaire  ponr  l'üniversite, 
transmet  le  reste  au  Departement  de  Tlnstmction  publique.  Dans  le  cas  oü  nn 
ouvrage  imprime  anrait  remplace  la  dissertation  mannscrite,  ce  nombre  ponrra 
etre  diminue  par  däcision  de  l'Dniversite. 

Art.  50.  Le  droit  de  gradnation  exige  ponr  le  doctorat  est  fixe  k  200  fr., 
payables  en  mains  dn  aecretaire  de  l'Universite  an  moment  de  l'inscription. 

Art.  51.  En  cas  d'insncces,  la  moitie  de  la  somme  versee  est  rendue  au 
candidat 

Art.  52.  Ce  räglement  remplace  celui  du  24  jaillet  1891,  dont  les  dispo- 
sitions  non  conformes  k  celles  des  articles  ci-dessus  sont  abrogees. 


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376  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Appendiee.  —  Principaux  objeta  (fmaeigimment  d»  la  Faeulti  de»  »eiences. 

A.  Section  des  sciences  mathimcUiques,  phjfsiquea  et  naturelles.  —  Calcnl 
infinitesimal.  —  Theorie  des  fonctions.  —  64om6trie  descriptire.  —  G6oin6trie 
analytique.  —  Oäomätrie  de  position.  —  Mäcanique  rationnelle  et  appliqn^e.  — 
Astronomie.  —  Physique  math^matique.  —  Physiqne  exp^rimentale.  —  Meteoro- 
logie. —  Chimie  inorganique.  —  Chimie  organiqae.  —  Chimie  analytiqae.  — 
Chimie  agricole.  —  Mineralogie.  —  Petrographie.  —  Geographie.  —  Geologie 
generale.  —  Stratigraphie.  —  Geologie  snisse.  —  Paleontologie.  —  Botaniqne 
generale.  —  Botaniqne  systematiqae.  —  Zoologie.  —  Anatomie  cömparee.  — 
Anatomie  et  Physiologie  generales.  —  Hygiene.  —  Travanx  pratiques  dans  leg 
divers  laboratoires  dependant  de  la  Facnlte. 

B.  Section  des  sciences  pharmaceutiques  soit  Ecole  de  phannaeie.  —  Phy- 
siqne. —  Meteorologie.  —  Chimie  inorganique.  —  Chimie  organiqne.  —  Chimie 
analytique.  —  Chimie  pharmacentique.  —  Chimie  hiologiqne.  —  Toxicologie.  — 
Mineralogie.  —  Geologie  generale.  —  Botaniqne  generale.  —  Botaniqne  syste- 
matique  et  pharmacentiqne.  —  Zoologie.  —  Anatomie  et  physiologie  generale».  — 
Microseopie.  —  Pharmacognosie  et  pharmacie.  —  Hygifene.  —  Travanx  pratiques 
dans  les  divers  laboratoires  de  la  Facnltes  des  sciences. 

C.  Section  des  sciences  techniques,  soit  Ecole  d'inginieurs.  —  Calcnl  difie- 
rentiel  et  integral.  —  Geometrie  descriptive.  —  Stereotomie.  —  Geometrie  ana- 
lytiqne.  —  Geometrie  de  position.  —  Statique  graphiqne.  —  Hecaniqne  theo- 
riqne.  —  Mecaniqne  industrielle.  —  Physique  experimeutale.  —  Besistance  des 
materiaax.  —  Physique  industrielle.  —  Electrotechnie.  —  Travanx  publica.  — 
Architecture.  —  Geodesie.  —  Topographie  pratiqne.  —  Chimie  inorganique.  — 
Chimie  organique.  —  Chimie  speciale.  —  Chimie  industrielle.  —  Metallurgie  dn 
fer.  —  Geologie  techniqne.  —  Dessin  techniqne.  —  Legislation  et  comptabilite 
industrielles.  —  Travanx  pratiqnes. 

P/ati  d'itudes  pour  la  pr^paraiion  ä  la  licence. 

I.  Licence  is  sciences  mathSmatiques  pures,  —  Prcmifere  annee.  —  Semestre 
d'hiver.  —  Calcnl  diiferentiel  et  integral.  —  Geometrie  descriptive.  —  Geometrie 
analytique.  —  Astronomie.  —  Exercices  de  calcnl.  —  Conferences. 

Semestre  d'ete.  —  Calcnl  differentiel  et  integral.  —  Geometrie  descriptive.  — 
Geometrie  analytique.  —  Hecaniqne  rationnelle.  —  Astronomie.  —  Exercices  de 
calcnl.  —  Conferences. 

Denxi^me  annee.  —  Semestre  d'hiver.  —  Calcnl  differentiel  et  integral  — 
Theorie  des  fonctions.  —  Geometrie  de  position.  —  Mecaniqne  (rationnelle  et 
appliquee).  —  Physique  mathematiqne.  —  Cours  libres.  —  Exercices  de  calcnl.  — 
Conferences. 

Semestre  d'ete.  —  Calcnl  differentiel  et  integral.  —  Theorie  des  fonctions 
elliptiques.  —  Mecaniqne  appliquee.  —  Physique  mathematiqne.  —  Cours  libres.  — 
Exercices  de  calcnl.  —  Conferences. 

IL  Licence  is  sciences  pht/siques  et  mathSmatiques.  —   Premiere  annee.  — 
Semestre  d'hiver.  —  Mfime  programme  qne  ponr  la  licence  precedente,  plus 
Physiqne. 

Deuxieme  annee.  —  Meme  programme  qne  ponr  la  licence  precedente,  plus 
Mineralogie.  —  Chimie  inorganiqne. 

Semestre  d'ete.  —  Meme  programme  qne  ponr  la  licence  precedente,  plus 
Physique. 

Messieurs  les  candidats  sont  rendus  attentifs  au  dispositions  dn  R^lement 
de  la  Faculte  des  sciences,  arricie  32,  concernant  la  division  en  denx  parties  des 
epreuves  pour  la  licence  es  sciences  physiqnes  et  mathematiques. 

///.  Licence  is  sciences  physiques  et  naturelles.  —  Premiere  annee.  —  Semestre 
d'hiver.  —  Calcnl  differentiel  et  integral.  —  Chimie  inorganiqne  et  analytique.  — 
Physique.  —  Zoologie.  —  Anatomie  et  physiologie  generale».  —  Botaniqne  gene- 
rale. —  Mineralogie.  —  Laboratoire  de  physique.  —  Laboratoire  de  chimie.  — 
Laboratoire  de  botaniqne  (microseopie). 


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Kanton  Waadt,  Riglement  de  la  Facnltä  des  sciences  377 

de  rUniversiW  de  Lansanne. 

Semestre  A'6t6.  —  Calcnl  diffSrentiel  et  integral.  —  Chimie  organique  et 
analytiqne.  —  Pliysique.  —  Anatomie  comparße.  —  Anatomie  et  physiologie 
g^nörales.  —  Paläontologie.  —  Pötrographie.  —  Laboratoire  de  physique.  — 
Laboratoire  de  chimie.  —  Excoisions  botaniqnes  et  g^ologiques. 

Denxifeme  ann6e.  —  Semestre  d'hiyer.  —  Göologie  (stratigraphie.)  —  Astro- 
nomie. —  PÄtrographie.  —  Botaniqne  syst^matiqne.  —  Laboratoire  de  Zoologie.  — 
Laboratoire  de  microscopie  botaniqne.  —  Laboratoire  de  minäralogie.  —  Labo- 
ratoire de  chimie. 

Semestre  d'6t6.  —  Paläontologie.  —  Astronomie.  —  Meteorologie.  —  Bo- 
taniqne systematiqae.  —  Laboratoire  de  Zoologie.  —  Laboratoire  de  botaniqne 
syst^matique.  —  Laboratoire  de  paldontologie.  —  Laboratoire  de  pätrographie.  — 
Laboratoire  de  chimie.  —  Excnrsions  botaniqnes. 

Pendant  les  denx  annäes  et  ponr  chaqne  semestre,  Conferences,  soit  exer- 
cices  pedagogiques  snr  trois  gronpes  de  sciences :  mathematiqnes,  sciences  phy- 
siqnes  et  sciences  naturelles. 

IV.  Lieence  et  pharmacie  (snivant  le  programme  de  r^oole  de  pharmacie).  — 
Premier  semestre.  —  Zoologie.  —  Botaniqne  generale.  —  Mineralogie.  —  Phy- 
siqne  experimentale.  —  Chimie  (inorganique  et  analytiqne).  —  Toxicologie.  — 
Laboratoire  de  chimie.  —  Laboratoire  de  microscopie  botaniqne. 

Denxieme  semestre.  —  Botauique.  —  Physiqne.  —  Chimie  (organiqne  et 
analytiqne).  —  Laboratoire  de  chimie.  —  Laboratoire  de  microscopie. 

Troisieme  semestre.  —  Pharmacognosie.  —  Analyse  des  snbstances  alimen- 
taires.  —  Chimie  pharmacentique.  —  Botaniqne  pharmaceutiqne.  —  Botaniqne 
gystematiqne.  ~  Laboratoire  de  chimie. 

Quatriäme  semestre.  —  Pharmacognosie  et  pharmacie.  —  Botaniqne  syst^- 
matique.  —  Botanique  pharmaceutiqne.  —  Determination  des  plantes.  —  Excnr- 
sion  botaniqne,  —  Laboratoire  de  chimie.  —■  Laboratoire  de  microscopie. 


114. 18.  Reglement  de  la  Section  des  sciences  techniques,  soit  Ecole  d'inginieurs 
de  Lausanne.    (Vom  4.  September  1896.) 

Ohapitre  premier.  —  Ctudiania.    Etudea.    Examens.    Diplome. 

§  1«'.    GSnimUUs. 

Article  1*'.  La  section  des  sciences  techniqnes,  soit  Ecole  d'ingenienrs, 
prepare  anx  carrieres  d'iugenienr-coustmctenr,  d'ingenienr-mecanicien  et  d'in- 
genienr-chimiste. 

Art.  2.  La  dnree  normale  dn  cycle  des  etndes  näcessaires  k  l'obtention  du 
diplöme  d'ingenienr  est  de  sept  semestres. 

Au  point  de  Tue  de  la  matiere  enseignee,  les  six  premiers  semestres  sout 
gronpes  denx  i.  deux  en  annees  d'etndes. 

Art.  3.  Les  etndiants  qni  se  proposent  de  parcourir  le  cycle  normal  des 
etndes  en  vne  d'obtenir  le  diplöme,  doivent  se  faire  admettre  an  regime  interienr 
de  l'Ecole. 

Le  regime  Interieur  consiste  en  nn  ensemble  de  travaux  graphiques,  d'exer- 
cices  pratiqnes,  d'operations  snr  le  terrain,  de  repetitions  et  d'interrogations, 
rationnellement  combine  avec  les  conrs,  les  exercices  de  caicul  et  les  travanx 
de  laboratoire. 

Art.  4.  L'admission  an  regime  interienr  ne  pent  avoir  lieu  que  dans  l'nne 
des  denx  premiferes  annees  d'etndes. 

§  2.    Conditions  de  l'admitsion  au  rigime  intirieur. 
Art  5.   Sont  admis  de  droit  an  regime  interienr,  dans  le  premier  semestre 
d'etndes,  les  candidats  porteurs  dn  baccalaureat  dn  Qymnase  mathematique,  du 


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378  Kantonale  Gesetze  und  Verordniugen. 

baccalanräat  bs  lettres  special  da  Oymnase  classiqne,  on  d'nn  titre  reconnn 
äquivalent. 

Art.  6.  Les  candidats  portenrs  d'un  titre  donnant  ^alement  droit  ä  I'imma- 
tricalation  ä  l'Universit^,  mais  n'impliqaant  pas  des  connaissances  speciales 
gnfSsantes,  sont  appel^s  i,  snbir  nn  examen  sur  tont  on  parde  des  matieres  dn 
Programme  d'admission.  Us  doivent,  de  pln8,  justiäer  d'nne  certaine  pratiqne 
dn  dessin  gäom^tral  et  dn  dessin  techniqne. 

L'examen  a  lien  entre  le  15  et  le  20  octobre.  II  se  fait  devant  nne  com- 
mission  compos^e  dn  Directenr,  de  denx  professeurs  däsign^s  par  Ini  et  dn  maitne 
de  mathämatiqnes  dn  Gymnase  math^matiqne. 

L'admission  est  prononcäe  par  le  Conseil  de  l'Ecole,  snr  le  preavis  de  la 
Commission. 

Art.  7.  Les  inscriptions  ponr  l'examen  d'admission  doivent  parvenir  ä  la 
Direction  de  l'Ecole  avant  le  10  octobre. 

IJne  finance  de  vingt  franus  est  payable  en  mains  dn  Directenr  an  moment 
de  l'inscription. 

Art.  8.  Les  candidats  d^ponrvns  d'nn  titre  donnant  droit  &  rimmatricnladon 
penvent  Stre  admis  provisoirement  an  regime  iut^rieur,  ä  Is  snite  de  Texamea 
prövn  ik  l'articie  6.  Ce  provisoire  ne  peut  dnrer  pIns  de  3  semestres,  e'est-4-dire 
qn'avant  l'onverture  dn  i"  semestre  d'itudes  l'intäressä  doit  s'etre  pourm,  anpres 
d'nn  Etablissement  d'instmction  secondaire,  d'nn  titre  permettant  son  inunatri- 
cnlation. 

Art.  9.  L'accfes  an  regime  int^rienr  est  anssi  onvert  an  conunencement  de 
chacnn  des  2«,  3*  et  4*  semestres  d'6tndes,  moyennant  qne  le  candidat  n'ait 
pas  snivi  pendant  plus  d'nn  semestre  les  cours  de  l'Ecole. 

Les  admissions  de  cet  ordre  sont  sonmises  i,  la  m^me  r^lementatiou  generale 
qne  Celles  an  premier  semestre,  mais  de  plns  le  candidat  doit  faire  la  prenre 
qne  ses  connaissances  dans  les  diverses  branches  enseign^es  k  l'Ecole  et  dans 
les  travanx  graphiques  lui  permettent  d'achever  r^guliirement  le  cycle  des  itnie» 
et  d'aspirer  an  diplöme. 

En  pareil  cas,  le  candidat  doit  s'inscrire  il  la  Direction  de  l'Ecole,  dix  jonrs 
an  moins  avant  l'onverture  dn  semestre,  en  acqnittant  une  finance  de  trente  firäncs. 

L'admission  est  prononc6e  par  le  Conseil  de  l'Ecole. 

Art.  10.  Les  candidats  Etrangers  qne  lenr  ignorance  de  la  langte  on  tel 
aatre  obstacle  sErieux  empecherait  de  snbir  l'examen  d'admission,  penvent 
obtenir  du  Conseil  de  l'Ecole  nn  d61ai  d'nn  semestre  ponr  rägnlariser  lenr 
Position. 

Art  11.  Sans  pröjndice  des  dispositions  gän^rales  contennes  dans  le  r^e- 
ment  de  l'UniversitE  et  dans  celni  de  la  Facultä  des  sciences,  le  regime  iuterienr 
de  l'Ecole  fait  l'objet  des  mesnres  speciales  consign^es  dans  les  paragraphes 
snivants  dn  präsent  cbapitre. 

§  3.    Etudes.    TVavaux  graphiques. 

Art.  12.  La  finance  d'Ecole  est  de  cent  francs  par  semestre,  laboratoires 
cn  sns  conformäment  anx  r&glements  späcianx. 

Art.  13.  La  fr£qentation  des  conrs  et  l'exScntion  des  travanx  graphiqnes 
sont  obligatoires. 

Art.  14.  En  dehors  des  henres  aSect^es,  d'aprfes  l'boraire,  anx  conrs  et  anx 
travanx  graphiques,  les  ätudiants  ne  penvent  demenrer  dans  les  salles  de  l'Ecole 
Sans  l'aatorisation  du  Directenr. 

Art.  15.  Sons  peine  d'6tre  frapp^s  de  nnllitä,  tons  les  travanx  graphiqnes 
doivent  avoir  Etä  exEcnt^s  &  l'Ecole  et  remis  an  Chef  des  travanx  graphiqnes 
dans  les  dSlais  fixäs. 

Art.  16.  Tont  projet  doit  §tre  accompagnä  d'un  memoire  descriptif  et 
jnstificatif. 


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Kanton  Waadt,  Rfef^Iement  de  l'Ecole  d'ingtoieurs  de  Lausanne.        379 

Art.  17.  Saaf  d^cision  contraire  da  Conseil  de  l'Ecole,  les  cours  sont  ^gale- 
ment  obligatoireg  pour  tODS  les  ätndiants  de  la  in§ine  annäe,  quelle  qne  soit  la 
späcialitä  k  laqnelle  ila  se  destinent.  Les  projets,  en  reTanche,  sont  en  rapport 
arec  la  späcialitö  choisie. 

Ce  choix  doit  €tre  annonc6  &  la  Direction :  ponr  les  chimistes,  an  däbnt  des 
Stades;  pour  les  constructeurs  et  les  m^auiciens,  an  commencement  de  la  se- 
conde  annäe. 

Le  passage  d'une  sp^cialitä  &  ans  antre  ne  pent  aToir  lien  qn'avec  l'assen- 
timent  dn  Conseil  de  l'Ecole. 

Art.  18.  Pendant  les  vacauces  d'£t€,  les  ätndiants  fönt  des  travanx  dont  les 
61äments  leor  sont  fonmis  par  des  visites  d'ateliers,  de  chantiers  ou  de  travanx 
d'art,  et  consistant  en  croqnis  et  dessins  accompagn^s  d'nn  memoire. 

Ces  traTanx  sont  remis  le  1"  noTembre  an  Chef  des  travaux  graphiqnes. 

Art.  19.  An  commencement  de  chaqae  ann^e  d'^tades,  l'^tndiant  dSpose  en 
mains  dn  Directeur  nne  somme  de  vingt  francs  destinäe  i  conTrir  les  frais  qni 
penrent  Tenir  ä  sa  Charge  au  cours  de  cette  anu6e.  Le  solde  de  ce  d^pöt  est 
TigU  ä  la  fin  de  l'ann^e. 

Art.  20.  Le  Conseil  de  l'Ecole  peut  priver  dn  ben^fice  dn  regime  intörienr 
l'^tndiant  qui  ne  se  conforme  pas  aux  r&gles  de  ce  regime. 

§  4.    Contröle  du  travaü  annud. 

Art.  21.  Le  travail  des  ätndiants  est  k  la  fois  stimnlä  et  contröl^,  dnrant 
chaque  semestre,  par  de  fr^qnentes  interrogations  (exameuspartielsonr^p^titions). 

Le  nombre  de  ccs  interrogations  est,  antant  qne  possible,  pro^ortionnel  4 
celni  des  heures  hebdomadaires  des  divers  conrs.  EUes  sont  organisäes  par  la 
Direction,  d'accord  avec  les  professenrs  int^ress^s. 

Art.  22.  A  I'occasion  des  examens  partiels  on  des  r6p£titiou8,  le  professenr 
pent  exiger  de  l'€tadiant  la  prodnction  des  notes  prises  4  son  conrs. 

Art.  23.  II  y  a  en  outre  dans  chaqne  brauche,  k  la  fin  du  semestre,  nne 
interrogation  g^närale  sur  la  matifere  dn  semestre. 

Ces  examens  semestriels  penvent  se  faire  par  ecrit. 

Art.  24.  Cbaqne  interrogation  donne  lien  k  nne  note.  —  La  note  la  plus 
basse  est  z^ro;  la  plus  ^levöe  est  dix.  —  Les  moyennes  s'ötablissent  k  nne 
senle  d^cimale. 

Art.  25.  Tout  6tudiant  qui,  sans  excnse  valable  fonrnie  k  la  Direction,  fait 
d6fant  k  un  examen  partiel  re^oit  la  note  z£ro. 

Art  26.  Les  notes  obtenues,  dans  les  examens  d'une  ann^e  fonrnissent,  par 
lenr  combinaison  avec  Celles  des  exercices  divers  et  des  travaux  graphiqnes,  la 
moyenne  g^n^rale  de  l'ann^e. 

Art.  27.  Les  promotions  snccessives  de  I'ätndiant  sont  snbordonn£es  k  la 
condition  g^n^rale  qne  la  moyenne  de  l'annie  atteigne  six. 

Elles  sont,  de  plns,  sonmises  aux  conditions  particoliires  ci-apräs: 

a.  ponr  les  constmctenrs  et  les  m^caniciens,  U  fant :  1"  qn'en  premiire  et  en 
denxi&me  ann€e  la  moyenne  des  notes  relatives  aux  branches  math^matiqnes 
atteigne  six ;  —  2°  qu'en  denxifeme  et  en  troisiime  annäe,  ainsi  qne  dans 
le  septiime  semestre,  la  moyenne  des  projets  atteigne  six; 

b.  ponr  les  chimistes,  il  fant:  1**  qn'en  premlire  et  en  deuxi&me  ann6e,  la 
moyenne  des  branches  math^matiqnes  et  chimiques  atteigne  six;  —  2°  qu'en 
troisiime  ann^e  la  moyenne  des  branches  chimiques  atteigne  six. 

Art.  28.  L'ätudiant  qni,  denx  fois  de  snite,  n'a  pas  obtenn  la  promotion  est 
excln  däfinitivement  du  regime  int6rienr. 

§  5.   Epreuves  du  diplöme. 
Art.  29.  Le  diplöme  d'ingäniear  s'obtient  moyennant  nn  ensemble  d'^prenves 
qni  constitne  le  Conconrs. 


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380  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnnngen. 

Art.  30.  Ponr  pouvoir  se  prtaenter  au  Concours,  il  faut  avoir  ite  prtalable- 
ment  admis  an  regime  int^riear. 

Art.  31.  Les  äprenves  da  diplörae  se  divisent  en  denx  gronpes,  saroir: 
a.  an  examen  g^n^ral  snr  les  branches  essentiellement  th^oriqnes,  qni  a  lieu  ii 
commencement  dn  cinqui&me  semestre;  —  6.  nn  examen  g^näral  aar  les  bncchH 
essentiellement  pratiqnes,  accompagnä  de  l'6tnde  d'un  projet  dont  le  programnie 
est  fonrni  par  le  professear  cbef  de  la  8p4cialit6  et  visä  par  la  Direction.  C«ttf 
seconde  partie  da  Concüars  a  lien  k  la  nn  da  dernier  semestre  d'etndes. 

Art.  32.  Poar  chacan  des  groapes  d'^preuves,  le  candidat  doit  s'iucrirt 
anpr^s  dn  Directeur  trois  mois  aa  moins  It  l'ayance. 

Art.  33.  Les  examens  dn  Conconrs  se  fönt  devant  des  commissions  composfes 
chaenne  de  denx  membres  an  moins.  Pour  l'examen  pratique,  l'nn  de  ces  mem- 
bres  est  £tranger  i  l'üniversit^  et  d^signö  par  le  Departement  de  rinstroctioi 
publique  et  des  Caltes. 

An.  34.  Les  projets  sont  sonmis  i,  l'examen  d'un  sp^ciaiiste  d^sign^  parle 
Departement,  qui  les  appr^cie  de  concert  arec  le  professenr  chef  de  la  specialiti 

Art.  35.  La  r^ussite  de  l'examen  th^oriqne  est  conditionnelle  de  l'adiniKioD 
ä  la  partie  pratiqne  dn  Concours. 

II  n'y  a  pas  de  compensation  entre  les  deux  parties. 

Art.  36.  Chacune  des  parties  du  Concours  peut  €tre  tent^e  denx  fois,  k  w 
an  d'interralle. 

Art.  37.  L'exäcution  du  projet  peut  €tre  differ^e  d'un  an,  k  la  demande  dt 
candidat. 

Art.  88.  Sons  peine  d'€tre  frapp6  de  nnllite,  tous  les  dessins  dn  projet 
doivent  aToir  ete  exäcntes  par  les  candidats  dans  les  locaux  de  l'Ecole  et  remis, 
ayec  le  memoire,  au  Cbef  des  traTanx  graphiques  dans  le  deiai  fixi  par  le 
Conseil  de  l'Ecole. 

Dessins  et  memoire  deviennent  propriäte  de  l'Ecole. 

Art.  39.  Le  diplöme  est  conf^rä  par  l'üniversite,  snr  le  pr^aris  du  Cooidl 
de  l'Ecole.  La  collatiou  de  ce  titre  implique  que  les  ^preuves  dn  Conconrs  oit 
6ti  subies  dans  lenr  entier  et  que  le  r^sultat  g^n^ral  a  6t6  satisfaisant. 

Art.  40.  Le  diplöme  porte  les  signatures  du  Becteur  et  dn  Secritaire  de 
l'Universite,  du  Doyen  de  la  Pacnlt6  des  sciences,  du  Directeur  de  l'Ecole  a 
dn  professenr  cbef  de  la  späcialitä. 

Art.  41.  Le  droit  i,  acqnitter  pour  le  diplöme  est  de  cent  francs;  il  est 
payable  en  mains  dn  Secr6taire  de  l'üniversite,  moitie  ä  l'inscription  poar  l'ei- 
amen  thäorique,  moiti^  k  celle  pour  l'examen  pratiqne. 

En  cas  d'insnccfes,  la  moitie  de  la  finance  per<;ue  et  rembours^e  au  candidat. 

Chapitre  II.  —  Administration. 
§  1".    GiniralitSs. 

Art.  42.  La  suryeillance  g^n^rale  des  ätudes,  ainsi  que  l'administration  de 
l'Ecole  et  de  ses  coUections,  incombent  au  Conseil  de  l'Ecole  et  an  Directeur. 

Art.  43.  En  tant  que  section  de  la  Facnlt^  des  sciences,  l'Ecole  est  ea 
rapports  avec  cette  Facnlt^.  La  natnre  de  ces  rapports  est  dSterminSe  par  le 
rSglement  de  la  FacultS  des  sciences. 

§  2.    Conseil  de  l'Ecole. 

Art.  44.  Le  Conseil  de  l'Ecole  est  compusä  des  professeurs  ordinaires  et 
extraordinaires  attach^s  k  l'Ecole.  Le  Chef  des  travanx  graphiques  y  a  roii 
cousultatiTe. 

Art.  45.  Le  Conseil  est  convoquä  par  le  Directeur  chaque  fois  que  les  cii- 
constances  l'exigent.  La  convocation  peut  en  Stre  requise  par  le  Doyen  de  la 
Facultä  des  sciences  ou  par  nn  membre  dn  Conseil  de  l'Ecole. 


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Kanton  Waadt,  Reglement  de  l'EcoIe  d'ing£nienr8  de  Laosanne.       381 

Art.  46.  Le  Conseil  ne  pent  valablement  d61ib6rer  qne  qnand  il  a  6t6 
rögoli^rement  convoqa^  et  qne  trois  de  ses  membres,  an  moins,  sont  pr^ents 
ä  la  B^ance. 

Art.  47.  Tonte  däcisiou  da  Conseil  de  TEcole  pent  €tre  d^föräe  au  Conseil 
de  la  Facolt^  par  le  Doyen  s'il  estime  qne  le  premier  est  soni  de  ses  attributions. 

Art.  48.  Chacnn  des  membres  du  Conseil  de  l'Ecole  a  le  droit  d'exiger 
qn'nne  qnestion  soit  sonmise  an  Conseil  de  la  Facnlt^. 

Art.  49.  Les  Operations  da  Conseil  sont  consign^es  dans  nn  registre  de 
procis-verbanz  tenn  par  le  secr^taire  dn  Conseil. 

Art  50.  Le  secr^taire  est  choisi  parmi  les  membres  da  Conseil ;  il  est  61n 
par  celni-ci  pour  nne  Periode  de  denx  ans  et  imm^diatement  r^äligible. 

Art.  51.  Le  Conseil  a  le  droit  de  «ensore  snr  les  ätndiants  de  l'Ecole. 

§  3.    Direction. 

Art.  52.  Le  Directear,  nommS  par  le  Conseil  d'Etat  ponr  le  terme  de  denx 
«ms,  ezerce  nne  surveillance  g6n6rale  snr  la  marche  de  l'Ecole  et  pr^side  les 
s^ances  da  Conseil. 

Art.  53.  II  est  responsable  de  la  bonne  administration  des  collections  (biblio- 
th^qnes,  modales,  minäranx,  etc.)  qni  appartiennent  k  l'Gcoie. 

Art.  54.  D'accord  avec  le  Conseil  et  sous  le  contrdle  dn  Departement  de 
rinstrnction  publique  et  des  Cnltes,  le  Directenr  d^termine  l'emploi  des  cr^dits 
annnels  allon^s  ä  ces  collections. 

Art.  55.  II  dispose,  sons  le  contröle  du  dit  Departement,  du  credit  annnel 
qni  forme  sa  competeuce. 

Art  56.  II  adresse  chaqne  annee  au  Doyen  de  la  Facnlte  des  sciences  un 
rapport  sommaire  snr  la  marche  de  l'Ecole. 

Art  57.  Dans  la  rfegle,  le  Directenr  commnnique  ofSciellement  avec  le 
Recteur  de  l'üniversite.  Exceptionnellement,  et  qnand  il  s'agit  de  qaestions 
d' administration  Interieure,  il  pent  traiter  nne  affaire  directement  arec  le  De- 
partement de  rinstniction  pnbliqae  et  des  Cultes. 

Art.  58.  Le  Directear  re^oit  les  plaintes  des  professenrs  contre  les  etndiants 
de  l'Ecole ;  il  les  transmet,  s'il  y  a  liea,  avec  son  preavis,  an  Conseil  de  l'Ecole, 
qni  avise. 

Art.  59.   II  a  le  droit  de  ccnsnre  snr  les  etndiants  de  l'Ecole. 

Art.  60.  En  cas  de  maladie  oa  d'absence  prolongee  du  Directenr,  la  snr- 
veillauce  generale  et  l'administration  de  l'Ecole  sont  confiees  k  nn  suppieant 
designe  par  le  Conseil  de  l'Ecole  an  commencement  de  l'annee  universitaire  et 
agree  par  le  Departement. 

§  4.    Chef  des  travaux  ffraphiques. 

Art.  61.  Le  Cbef  des  traraax  graphiqnes,  nomme  par  le  Conseil  d'Etat,  sur 
le  preavis  dn  Conseil  de  l'Ecole,  a  rang  d'assistant  et  fonctionne  comme  repe- 
titeur  de  mathematiqnes. 

Art.  62.  En  tant  qne  chef  des  trayanx  graphiqnes,  il  est  charge :  a.  de  la 
snrreillance  generale  des  salles  de  dessin ;  —  6.  de  l'assistance  des  etndiants  et 
des  candidats  an  diplöme  dans  l'execntiou  de  lenrs  projets. 

Art.  63.  En  tant  qne  repetitenr  de  mathematiqnes,  il  est  Charge :  a.  de  la 
sarreillance  des  etndiants  pendant  les  exercices  de  calcul;  —  b.  de  la  revision 
des  calcnls  effectnes  an  conrs  de  ses  exercices. 

Art  64.  A  cöte  de  ces  attributions,  le  Chef  des  travanx  graphiqnes  a  k 
s'occnper,  sous  le  contröle  dn  Directenr,  de  l'administration  des  collections  de 
l'Ecole. 

Art.  65.  Durant  les  heures  de  dessin,  le  Chef  des  travanx  graphiqnes  doit 
tont  son  temps  k  ses  fonctions. 


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382  Kantonale  Gesetze  and  Verordnnngen. 

115.  lt.  Reglement  pour  TEcole  d'escrime  de  l'Univereitt  de  Lausanne.  (Dn  15  sep- 
tembre  1896.) 

Le  Conseil  d'Etat  dn  canton  de  Yand,  vn  le  pi^avis  dn  Departement  de 
rinstrnction  publique  et  des  cnltes;  arrete: 

Art.  1*'.  La  salle  d'armes  est  ouverte,  moyennant  la  finance  de  20  francs 
par  trimestre:  a.  anx  ätadiants  immatrical^s  de  l'UniTeisite  de  Lausanne  qni 
remplissent  les  conditions  prövnes  par  l'art.  36  nonveau  dn  rfeglement  gp^neral 
de  rUniversitä;  —  b.  anx  äferes  r^gnliers  des  Oymnases  classiqne  et  math^ 
matiqne,  de  I'ficole  de  commerce  et  de  l'Ecole  professionnelle,  des  deox  pre- 
miires  classes  da  CoUfego  cantonal,  ainsi  qn'anx  externes  de  ces  Etablissements 
qni  Salvent  le  tiers  des  conrs,  an  moins. 

Art.  2.  Le  maitre  d'escrime  est  nomm£  par  le  Conseil  d'Etat,  snr  le  pre- 
avis  da  Departement  de  l'instrnction  publique  et  des  cnltes. 

II  regoit  do  l'Etat  an  traitement  annnel  de  fr.  600  et  une  indemnit«  annnelle 
de  fr.  400  pour  le  loyer  du  local  d'escrime. 

II  n'est  pas  tenn  de  donner  ä  chaque  €\hve  an  delä  de  troix  heures  de 
le^ons  par  semaine. 

Art.  3.  Chaque  semestre,  le  bnreau  de  l'Universite  remettra  an  maiti« 
d'escrime  no  exemplaire  du  catalogae  des  etudiants.  Les  directears  des  Gym- 
nases,  de  l'Ecole  de  commerce,  de  l'Ecole  professionnelle  et  dn  College  cantonal 
Ini  remettront  aussi  un  catalogae  des  ei^ves  de  lenrs  etablissements  respectift. 

Art.  4.  A  la  fin  de  chaqae  ann€e, .  le  maitre  d'escrime  fera  parvenir  an 
Departement  de  l'instruction  publique  et  des  cnltes  la  liste  des  etudiants  et  des 
ei6ves  räguliers  et  externes  qui  anront  sniri  les  le^ons  d'escrime  pendant  Tannee 

Art.  5.  Les  etudiants  de  I'Universite,  ainsi  qne  les  eiires  des  etablisse- 
monts  cantonanx  d'instruction  publique  qni  frequentent  la  salle  d'armes  sont 
places  sous  la  surveillance  du  Departement  de  l'instruction  publique  et  des  cnltes. 

Art.  6.  ün  rfeglement  Interieur  de  la  salle  sera  eiabore  par  les  soins  da 
maitre  d'escrime  et  soumis  i,  l'approbation  du  Departement  de  l'instruction  pub- 
lique et  des  cnltes. 

Art.  7.    Le  rfeglement  du  9  janvier  1864  est  rapporte. 


116. 20.    Riglement  de  l'UniversiM  de  Genive.    (Du  6  octobre  1896.) 

Chapitre  premier.  —  De  renseignement. 

Art.  1«'.  L'enseignement  est  reparti  en  deux  semestres,  qui  constitaent 
l'annee  nniTersitaire. 

Le  semestre  d'hiver  s'ouvre  )e  15  octobre.  La  premifere  semaine  est  con- 
sacree  aax  examens  de  grades  et  anx  exameus  arrieres.  Le  conrs  commencent 
le  22  octobre  et  se  terminent  le  22  mars. 

Le  semestre  d'ete  commence  le  8  avril  et  finit  le  15  jnillet. 

La  demiere  semaine  de  ce  semestre  est  consacree  anx  examens  de  fin  d'annee 
et  anx  examens  de  grades. 

Les  cours  ne  sout  interrompus  que  les  jours  feries,  ainsi  qu'anx  fetes  de 
Noel,  du  23  decembre  au  4  janvier  inclusivement,  et  anx  fetes  de  Päqnes,  da 
Veudredi-Saint  an  Inndi  de  Päqnes  inclusivement. 

Art.  2.  Les  programmes  des  conrs  pour  les  deux  semestres,  prepares  pir 
chaqae  Facnlte,  sont  soumis  k  l'examen  dn  Senat  dans  la  seconde  qnincaise 
de  mai,  et  aussitöt  apr^s,  transmis  an  Departement  de  rinstrnction  publique, 
qni  les  arrSte  definitivement.    (Loi,  art  147.) 

Les  programmes  des  examens  de  grades  sont  revises,  s'il  est  necessaire,  i 
la  mime  epoque,  sur  la  demande  des  Facnltes. 

L'horaire  des  le^ons  est  arrete  par  le  Bureau  du  Senat  ponr  chaque  aemestze. 


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Kanton  Genf,  Bfeglement  de  rUniyersiU  de  Genfere.  383 

Art.  3.  L'Univenit^  est  dirig^e  par  le  Bectear,  et  chaqne  Facnlt^  par  nn 
Doyen. 

Le  Bnrean  du  S^nat  nniveraitaire  egt  compos^:  d'nn  Rectenr,  d'nn  Vice- 
Rectenr,  d'un  Secr^taire  et  des  Doyens  des  Facultas.   (Loi,  art.  145.) 

Le  Bfeglement  intärienr  d^termine  les  obligations  des  professenrs  et  des 
priTat-docents.    II  est  sonmis  i  l'approbation  du  Conseil  d'Etat. 

Art.  4.  Leg  salles  de  l'Universitä  sont  räserv^es  &  l'enseignement  des  pro- 
fessenrs et  des  privat-docents.  EUes  ne  penvent  serTir  &  d'aatres  usages  gue 
enr  l'antorisation  dn  Departement. 

Chapitre  IL  —  Des  Studiants  «t  des  auditeun. 

Art.  5.  Les  conrs  de  l'Universit^  sont  snivis  par  des  ätndiants  et  par  des 
auditenrs.   (Loi,  art.  150.) 

Les  personnes  qni  venlent  etre  immatricnl^es  comme  ätudiants  doirent  s'ad- 
resser  an  Secr^taire-Caissier  de  l'Universitä,  en  d^signant  la  Facnltä  dans  laquelle 
elles  li^sirent  etre  inscrites  et  en  d^posant  lenrs  titres. 

Ces  titres  sont  sonmis  an  doyen  de  la  Facnlt^,  lequel,  en  se  conformant 
aox  prescriptions  du  chapitre  V,  accorde  ou  refose  rimmatricnlation  da  candidat. 

En  cas  de  r^clamation,  le  Bnrean,  snr  le  pr^aris  de  la  Facolt^,  statue  d^- 
finitivement. 

Les  auditenrs  doirent  avoir  dix-hnit  ans  accomplis ;  ancnn  titre  n'est  exig^ 
pour  lenr  inscription.   (Loi,  art.  152.) 

Art.  6.  Les  etndiants  et  les  anditeurs  sont  libres  de  cboisir  les  conrs  et  les 
ezercices  pratiqnes  qn'ils  venlent  snivre. 

Les  etndiants  immatricnl^s  dans  nne  Facnltä  penvent  s'inscrire  pour  les 
conrs  d'une  antre  Facnltö. 

Tontefois,  sauf  antorisation  speciale  dn  profcssenr,  les  cliniqnes  et  les  cours 
pratiqnes  de  la  Facultä  de  M^decine  ne  sont  accessibles  qn'anx  personnes  qni 
jnstifient  d'etndes  m^dicales  r^gnliferes. 

Art.  7.  Les  etndiauts  et  les  auditeurs  doivent  prendre,  dans  les  qninze 
Premiers  jonis  du  semestre,  uue  inscription  pour  chacun  des  conrs  ou  des  exer- 
cices  pratiqnes  qn'ils  se  proposent  de  snivre,  et  payer  les  rätributions  flx^es  au 
chapitre  IV. 

Un  livret  d'etndes  est  remis  aux  ätndiants  et  anz  auditenrs  par  le  Secrä- 
taire-Caissier  de  rUniversite.  Ce  livret  doit  etre  sign6,  chaqne  semestre,  par  le 
Rectenr,  par  le  Doyen  de  la  Facultä  et  par  tous  les  professenrs  ou  privat-do- 
cents dont  l'ätudiant  ou  l'auditcnr  snit  les  conrs. 

Art.  8.  Tont  etudiant  pr£c4demment  immatricnld  cesse  de  iig^nrer  snr  les 
röles  s"il  n'est  inscrit  ponr  ancnn  conrs  ou  exercice  pratiqae,  i  moins  qu'il  n'ait 
annonc^  an  Doyen  l'intention  de  subir  nn  procbain  examen.  II  pent  toujours, 
apr&s  nne  Interruption,  se  faire  r^int^grer  dans  le  registre  des  ötudiants  sans 
antre  formalit& 

Art.  9.  Quand  les  listes  des  6tndiants  et  des  auditenrs  sont  arrSt^es,  le 
Rectenr  les  fait  contr6Ier  par  les  Doyens,  et  les  adresse  au  Departement. 

Art.  10.  Les  etndiants  et  les  anditeurs  sont  sonmis  ä  la  discipline  universi- 
taire  conform^ment  aux  r^gles  suivantes: 

a.  Chaqne  professeur  a  la  police  de  son  anditoire;  il  pent  exclure  de  sa 
le^on  tont  Il6ve  qni  tronblerait  1' ordre ;  il  peut  prolonger  cette  exclnsion  jnsqn'ä 
la  decision  dn  Rectenr,  qu'il  doit,  dans  ce  cas,  informer  immediatement. 

b.  Le  Rectenr,  ainsi  que  le  Doyen,  pent  faire  comparaitre  devant  Ini  tont 
eleve  ponr  Ini  adresser,  seien  le  cas,  des  observations  ou  des  riprimandes. 

c.  Le  Rectenr  pent,  en  ontre,  exclure  de  certains  conrs  et  mSme  de  tons 
les  conrs  universitaires,  pendant  un  mois  an  plus,  un  616ve  qui  anrait  donn^ 
des  Sujets  de  plainte. 


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384  Kantonale  G«8etze  nnd  Verordnungen. 

d.  8i  le  Rectenr  estime  qn'il  j  ait  lien  d'infliger  nne  peine  plns  grave,  il 
doit  en  rfiförer  au  Bureau  de  l'Universitö,  qni  peut  prononcer  contra  cet  eleve. 
soit  säparäment,  soit  conjointement:  l"  L'exclusion  des  conrg  nniversitaires  ponr 
nn  terme  qni  ne  ponrra  däpasser  nne  annie;  —  2°  L'ajonmement  de  l'epoqne 
i,  laqnelle  il  ponrra  snbir  »es  examens. 

Les  peines  prononc^es  par  le  Bnreaa  sont  imm£diatement  sonmises  i  k 
sanction  dn  Departement. 

«.  Le  Bnrean  pent,  en  ontre,  demander  an  Departement  qn'nn  eiäve  soit 
definitirement  excln  de  l'UniTersitä. 

Le  port  des  armes  est  interdit  dans  les  bätiments  nniversitaires. 

Art  11.    n  est  deiirre  anx  etndiants  qni  en  fönt  la  demande: 

1°  Pendant  la  dnrie  de  lears  Stades,  des  certificats  d'inscription  sign^s  par 
le  Rectenr  et  conatataut  les  inscriptions  qu'ils  ont  prises. 

2°  A  leur  sortie  de  rUniversite,  des  certificats  d'exmatricnlation,  siguds  par 
le  Rectenr  et  le  Doyen,  constatant  rimmatricnlatiou  dans  une  Facnlt6  arec  indi- 
cation  des  conrs  suivis. 

8°  Des  certificats  d'6tndes,  sign^s  par  le  Rectenr  et  le  Secr^tairo,  consta- 
tant les  r^sultats  des  examens  de  fln  d'ann^e. 

Les  anditenrs  peuvent  aussi  recevoir  des  certificats  d'inscription  et  des 
certificats  d'ätades. 

Art.  12.  Les  personnes  qni  ont  obtenn  nn  prix  acad^miqne  refoivent  nn 
certificat  signe  par  le  Rectenr  et  le  Doyen,  indiqnant  la  natnre  de  ce  prix  et, 
s'il  y  a  lien,  les  conditions  dans  lesqnelles  il  a  itd  d6ceme. 

Chapitre  III.  —  DeB  grades  et  des  examens. 

Art.  13.  II  est  deiivrä  an  nom  de  l'Universite  nn  diplöme  k  tons  les  ita- 
diants  qni  ont  obtenn,  apr^s  examen,  nn  grade  nniversitaire.  Ce  düplöme  est 
signe  par  le  Rectenr,  le  Doyen  de  la  Fachte  et  le  Secrötaire  de  l'üni-rersite. 

Art.  14.    Les  grades  conf^räs  sont: 

1°  Cenx  de  bachelier  es  lettres;  es  sciences  mathämatiques :  es  sciences 
physiqnes  et  naturelles;  68  sciences  physiqnes  et  chimiqnes;  6s  sciences  m6di- 
cales;  en  th^ologie. 

2°  Ceux  de  licencie  6s  lettres ;  6s  sciences  sociales ;  en  droit ;  en  theologie. 

3°  Cenx  de  doctenr  6s  lettres;  en  sociologie;  en  pbilosopbie ;  6s  sciences 
mathematiqnes ;  6s  sciences  physiqnes;  es  sciences  naturelles;  en  droit;  en  tIt6o- 
logie;  en  medecine. 

4<>  Le  S6nat  deiivre  en  ontre  le  diplöme  de  cbimiste  et  le  dipl6me  de  phar- 
macien.   (Loi,  art.  158.) 

II  n'est  p&s  nficeasaire,  ponr  postuler  les  grades  nniversitaires,  d'avoir  sniTi 
les  conrs  de  l'Universite  de  Oeneve ;  les  candidats  penvent  se  faire  immatricnler 
en  s'inscrivant  ponr  l'examen,  s'ils  satisfont  anx  conditions  stipul^es  anx  cha- 
pitres  VI,  Vn,  VIII,  IX  et  X  du  präsent  r6glement,  et  moyennant  payement  de 
la  ftnance  d'immatriculation,  s'il  y  a  lieu. 

Art.  15.  Snr  la  demande  d'nne  Facult6  et  arec  l'approbation  du  Ck)nseil 
d'Etat,  le  S6nat  peut  conferer,  sans  examens,  le  grade  de  Docteur  k  des  kommes 
qni  se  sont  distinguäs  dans  nne  brauche  des  connaissances  humaines. 

Art.  16.  Les  examens  sont  pnblics.  IIa  se  fönt  devant  des  jurys  composes 
de  professeurs  d6aign6s  par  le  S6nat  et  de  persunues  choisies  par  le  Departe- 
ment. (Loi,  art.  161).  Four  les  examens  de  doctorat  en  mMecine,  le  Departe- 
ment designe  comme  jures  des  docteurs  en  medecine  ayant  droit  de  pratiqner 
dans  le  canton  de  Gen6Te. 

Ponr  les  examens  des  pharmaciens,  le  Departement  designe  comme  jures 
des  pharmaciens  ayant  droit  de  pratiqner  la  pharmacie  dans  le  canton  de 
Gen6ve. 


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Kanton  Qenf,  Reglement  de  l'Universit^  de  Gen&ve.  385 

Leg  qnestions  aont  tir^es  an  sort;  tontefois  il  pent  €tre  fait  exception  i,  cette 
r^gle  dans  les  examens  de  doctorat  dn  diplöme  de  cliimiste  et  dn  diplöme  de 
pharmacien. 

Les  qaestions  posSes  par  les  professenra  gont  pr^alablement  port^es  i,  la 
connaissauce  da  jnry  si  celni-ci  en  fait  la  demande. 

II  est  interdit  de  faire  connaitre  d'ayance  anx  caudidats  la  ligte  de  ces 
qvestions. 

Les  Jurys  estiment  la  valenr  de  chaqne  examen  par  des  chif&es,  le  maximnm 
6tant  6.  Cea  chiffres  sont  inscrits  snr  le  procis-yerbal  sign£  par  tons  les  mem- 
bres  dn  jnry. 

Le  procfes-verbal  est  remis  an  Doyen  de  la  Facnltä,  lequel  statne  snr  le 
r^snltat  des  examens  et  l'annonce  anx  ätndiantB,  coniform^ment  anx  rfegles 
stabiles  dans  les  articles  snivants. 

Les  examens  de  licence,  dn  diplöme  de  chimiste,  dn  diplöme  de  pharmacien 
et  de  doctorat  sont  pr£sid6s  par  le  Doyen  de  la  Facnlti  intiressöe. 

Art.  17.  Les  examens  de  baccalanr^at  ont  lien  an  commencement  et  &  la 
fin  de  l'annSe  uniTersitaire. 

Les  examens  de  licence  en  droit,  ka  lettres  et  ha  sciences  sociales  ont  lien 
an  commencement  et  ä  la  fin  de  l'annäe  universitaire. 

Les  examens  de  licence  en  thäologie  ont  lien  an  commencement  de  chaqne 
semestre  et  k  la  fin  de  l'annde  universitaire. 

Exceptionnellement,  ponr  les  examens  de  bachelier  et  de  licenci€  en  th^ologie, 
ponr  cenx  de  licenciö  en  droit,  de  licenciä  ha  lettres,  de  licenci6  &s  sciences 
sociales  et  de  bachelier  fes  sciences  m^dicales,  les  Facultas  penvent,  avec  l'as- 
sentissement  dn  Bnrean,  fixer  des  sessions  interm^diaires. 

Les  examens  de  doctorat,  dn  diplöme  de  chimiste  et  da  diplöme  de  phar- 
macien se  fönt  snr  la  demande  da  candidat,  ä  l'^poqne  fix4e  par  la  Facnlt^. 

Art.  18.  Les  ätndiants  et  les  anditenrs  penrent  snbir,  &  la  fin  de  l'ann^e 
nniversitaire  et  snr  lenr  demande,  des  examens  snr  les  conrs  ponr  lesqnels  ils 
se  gont  inscrits.    Ces  examens  ne  sont  pas  obligatoires. 

n  est,  dans  la  r^gle,  adress^  nne  qnestion  par  conrs  et  par  semestre.  La 
dar6e  de  chaqne  examen  ne  pent  d^paüser  dix  minntes  par  qnestion.  S'il  n'est 
pas  d^clarä  admissible,  le  candidat  pent  se  präsenter  ponr  le  snbir  de  nonyean 
an  commencement  du  semestre  d'hiver  suivant.  Exceptionnellement,  le  Bnrean 
pent  permettre  qn'nn  examen  de  fin  d'anuäe  ait  lien  an  commencement  dn  se- 
mestre d'hiver,  si  le  candidat  a  6t6  empechä  de  le  snbir  k  l'^poqne  reglemeutaire 
par  nne  cause  de  force  mtgeure. 

Les  ätndiants  qui  ont  travaülä  r^gnliferement  pendant  le  semestre  d'£tö  dans 
nn  laboratoire,  ont  le  droit  de  snbir  les  examens  de  fin  d'ann^e  au  commence- 
ment du  semestre  d'hiver  sniTant,  si  la  demande  est  appuy^e  par  le  professeur 
qni  dirige  le  laboratoire. 

n  est  d^livrä  nn  certificat  anx  ^tndiauts  qni  ont  snbi  des  examens  annnels, 
moyennant  nne  finance  de  cinq  francs  vers^e  &  la  caisse  de  l'Etat  (Loi,  art.  157). 

Les  resnltats  de  ces  examens  ne  penrent,  en  ancun  cas,  entrer  en  ligne  de 
compte  pour  les  examens  de  grade. 

Art.  19.  Le  Bnrean  annonce  par  des  affiches  l'^poqne  pr^cise  de  tons  les  examens. 

Les  candidats  anx  examens  doiTent  s'inscrire  anprfes  du  Secrätaire-Caissier, 
en  d^posant  lenr  demande  äcrite  avec  pi^ces  ä  l'appni,  nne  semaine  an  moins 
avant  l'^poqne  fixäe  pour  les  examens.  Ces  demandes,  accompagn^es  du  re^n 
dn  droit  de  gradnation  (voir  art.  27),  sont  immMiatement  transmises  anx  doyens 
des  Facultas. 

Art.  20.  Les  examens  annnels,  les  examens  oranx  dn  baccalanr^at  es  lettres 
on  dn  baccalaur£at  ka  sciences  sont  jng^s  d'apr^s  leg  r&gleg  suivantes : 

a.  Si  l'examen  comprend  qnatre  parties  an  moins,  il  est  appr£ci£  dans  son 
ensemble  et  d'aprfes  la  moyenne  des  chiffres  obtenns  snr  les  diff^rentes  qnestions. 

25 


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386  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

L'examen  n'est  pas  admis:  1*>  si  la  moyenne  des  chiSres  ne  däpsase  pas  3: 
2°  si  le  jnry  a  donn^  le  cbiifre  0  pour  denx  questions. 

L'examen  est  admis  quand  la  moyenne  des  chiffres  depasse  3.  Tontefois  si 
le  Jury  a  donn£  le  Chiffre  0  ponr  nne  qaestion,  le  candidat  doit  snbir  de  nonvean. 
dans  une  autre  Session,  T^prenve  qn'il  a  manqn^e;  en  attendant,  le  prononce 
est  snspendn. 

L'examen  est  admis  avec  approbation  qnand  la  moyenne  des  chiffires  est 
comprise  entre  4'/2  et  5'/^. 

L'examen  est  admis  avec  approbation  complete  qnand  la  moyenne  d^psue 
5'u.   Si  le  candidat  obtient  le  maximnm  des  chiffres,  ce  risnltat  Ini  est  annonce. 

b.  Si  l'examen  porte  snr  moins  de  qnatre  parties,  chaqne  qnestion  est  af- 
pr^ciäe  isoUment.  Chaque  examen  est  admis  si  le  chiSre  d^passe  3,  admis  avee 
approbation  si  le  chiffre  est  compris  entre  4'/s  et  5'/4,  admis  arec  approbation 
complete  si  le  chiffre  d^passe  b^U. 

Le  prononc^  da  r^snltat  des  examens  a  lien  en  pnblic.  Les  chiffres  obtenos 
ne  sont  pas  indiqn^s,  la  formale  senle  est  prociamee. 

Art.  21.  L'examen  äcrit  da  baccalaaräat  es  lettres  on  fes  sciences,  les  cioq 
examens  da  baccalaur^at  en  thäologie  et  les  examens  dn  baccalanr^at  fes  sciences 
m^dicales  sont  jag6s  dans  lenr  ensemble.  Si  la  moyeune  des  chiffres  däpasse  3, 
et  si  le  chiffre  0  n'a  6t6  donnö  ponr  ancnne  ^prenre,  l'examen  est  admis,  sans 
antre  indication  snr  son  m^rite. 

Ponr  les  grades  de  licenciä  et  de  docteur  et  ponr  les  diplömes  de  phar- 
macien  et  de  cbimiste,  les  examens  oranx  on  6crits  sont  admis,  sans  antre 
indication  snr  lenr  märite,  si  la  moyenne  des  chiffres  atteint  4,  et  si  le  chiffre  0 
n'a  6tä  donn6  ponr  aacnne  ^preave. 

Poar  le  grade  de  doctenr  en  m^decine,  les  examens  sont  admis  sans  antre 
indication  si  la  moyenne  des  chiffres  atteint  4.  Tontefois,  l'examen  est  refiise 
si  le  candidat  a  obtenn  an  0  oo  nn  1,  trois  2  ou  quatre  3. 

Dans  l'appr^ciation  des  th^ses  qni  fönt  partie  des  ^prenres  exigäes  ponr  le 
doctorat,  le  jury  doit  estimer  par  un  chiffre  la  ralenr  dn  travail  en  Ini-meme. 
et  par  an  antre  chiffre  la  maniere  dont  la  th&se  a  6t6  sontcnnc. 

Chapitre  IV.  —  Dispositions  financihres. 

Art.  22.  Les  finances  et  retribntions  des  viferes,  ainsi  que  les  droits  de 
gradaation  sont  per^ns  par  le  Secr^taire-Caissier  de  l'Universitä,  sons  l'inspection 
du  Rectenr. 

Art.  23.  A  lenr  entr^e  dans  l'UniTersit^,  les  ätndiant«  doivent  paver  nne 
finance  d'immatricalation  de  fr.  20.  Les  ^tndiants  qai  sortent  da  Gymnase  de 
Genfeve  (division  snp^rieare  du  Collfege)  sont  dispens^s  de  oette  flnance  (Loi. 
art.  154).  Les  ^tndiants  qni  passent  d'ane  Faculte  dans  une  antre,  on  qni  ren- 
trent  dans  rUniversitä  apr^s  FaToir  temporairement  quittäe  ne  sont  pas  astreints 
k  payer  nne  nonvelle  finance  d'immatricnlation. 

Le  coüt  du  livret  (voir  art.  7)  est  de  1  franc. 

Art.  24.  La  r^tribution  ponr  les  conrs  est  fix^e  ik  fr.  5  par  semestre,  ponr 
chaque  heure  de  le^on  par  semaine. 

Le  Departement  pent,  dans  des  cas  sp^cianx,  dispenser  totalement  oa  par- 
tiellement  de  ces  rötributions  les  ätndiants  et  les  anditenrs  de  rUnirersit^. 
Cette  faveur  s'appliqne  senlemcnt  aox  ^tndiants  et  aax  auditeurs  de  nationalit^ 
saisse.  Elle  est  accordee  sur  le  pr^avis  des  Facnltes  (Loi  art.  156).  La  demande 
doit  etre  adress^e  an  Departement  par  la  famille  da  postalant,  et  si  celle-ci 
n'est  pas  domiciliee  dans  le  canton  de  OenfeTC,  la  reqaete  doit  §tre  ligalis^. 

Art.  25.  Les  retribntions  ponr  les  travanx  de  laboratoire  fönt  l'objet  de 
r&glements  sp^cianx  sonmis  k  l'approbation  dn  Conseil  d'Etat. 

Art.  26.  Les  certificat.s  d'exmatricnlatiou  (voir  art.  11)  cofitent  fr.  10  (Loi, 
art.  154).  —  Les  certificats  d'etndes  cofltent  fr.  5  (Loi,  art.  157).  —  Les  certili- 
cats  d'inscription  sont  gratuits. 


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Kanton  Oenf,  B^^lement  de  l'Universiti  de  Genfere.  387 

Art  27.  Les  droits  de  g^adnation,  qni  appartiennent  i^  I'Etat  (Lei,  art.  162), 
sont  &xia  comme  soit:  Baccalanräat  fr.  50;  —  Licence  fr.  100;  —  Diplome  de 
phannacien  fr.  100;  —  Diplome  de  chimiste  fr.  200;  —  Doctorat  fr.  200. 

Le8  candidats  doivent  payer  ces  droits  en  mains  da  Secrätaire-Caissier  en 
s'inscrirant  pour  I'examen,  sons  r^serre  des  art.  40,  41,  43,  44,  48,  49,  51,  67, 
73,  82,  86,  89,  et  91.  En  cas  d'insuccis,  la  moitiä  de  la  somme  leur  est  rendae, 
nn  qaart  est  acquis  &  TEtat  et  nn  qnart  versa  an  fonds  de  la  Facultä. 

Les  candidats  an  doctorat  en  m^decine  doivent,  de  plns,  payer  des  finances 
d'examens  stipnläes  anx  articles  86  et  89  da  präsent  Rfeg^lement. 

Le  droit  de  gradaation  ponr  le  doctorat  ha  sciences  est  r^doit  &  fr.  50  ponr 
les  candidats  qui  ont  Aijk  obtenn  k  Gen^ve  le  dipiöme  de  chimiste  (Loi,  art.  162). 

Le  Conseil  d'Etat  pent  dispenser  des  droits  de  gradaation  les  personnes 
<iai  anrunt  re^n  des  snbsides  conform^ment  &  la  loi  da  1"  mars  1876. 

Art.  28.  Les  candidats  au  doctorat  dans  les  cinq  Facnlt^s,  ainsi  qu'ä  la 
licence  et  an  baccalauräat  en  thäologie,  sont  tenas  de  d^poser  150  exemplaires 
de  lenr  dissertation  imprimäe.  Ces  exemplaires  sont  destin^s  anx  Behanges  avec 
les  Universites  ätrangferes,  on  distriba^s  par  la  Facaltä. 

Chapitre  V.  —  Condition»  fadmission. 

V*  Sdetieea  et  Lettre».  —  Art.  29.  Sont  admis  k  rimmatricnlation  comme 
^tndiants  dans  la  Facnltä  des  Sciences  et  dans  la  Facnltä  des  Lettres:  1°  les 
personnes  qai  ont  obtenn  le  certificat  de  matnritä  de  I'nne  des  sections  da 
Gymnase  de  Genfeve ;  —  2^  les  personnes  qai,  par  des  certificats  oa  des  diplömes, 
justifient  d'^tndes  äquivalentes.  Le  Burean,  sar  le  pr^avis  de  la  Faculti,  statae 
snr  rfiquivalence. 

20  Droit.  —  Art.  30.  Sont  admis  k  l'immatricalation  comme  ätudiants  dans 
la  Facultä  de  Droit:  1**  les  personnes  qai  ont  obtenn  le  certificat  de  mataritä 
de  la  Section  classiqae  oa  de  la  Section  rßale  du  Gymnase  de  Genfeve ;  —  2"  leg 
liacheliers  fes  lettres  de  l'üniversiti  de  Qenäve ;  —  8"  les  personnes  qai,  par  des 
certificats  on  des  diplömes,  jastifient  d'ätndes  äquivalentes.  Le  Bnreaa,  sar  le 
prdavis  de  la  Facnltä,  statae  sar  r^quivalence. 

3**  Thiologie.  —  Art.  81.  Sont  admis  k  rimmatricnlation  comme  etudiants 
dans  la  Facnltä  de  Theologie:  1"  les  personnes  qni  ont  obtenu  le  certificat  de 
matnritä  de  la  Section  classiqne  on  de  la  Section  röale  dn  Gymnase  de  Genfeve ;  — - 
2"  les  bacheliers  k%  lettres  de  l'Universitfe  de  Genäve;  —  8"  les  personnes  qni, 
par  des  certificats  on  des  diplömes,  jastifient  d'^tndes  äquivalentes.  Le  Bureau, 
snr  le  pr^avis  de  la  Facaltä,  statae  sar  l'äqaivalence. 

Art.  32.  En  ontre,  les  personnes  qni  fonmissent  la  preuve  qn'elles  ont 
etndie  pendant  nn  semestre  aa  moins,  comme  etudiants  r^guliers,  dans  la  Facultä 
de  Theologie  d'une  autre  Universitä,  penvent  etre  immatricul^es  dans  la  Facultö 
de  Theologie.  Toutefois  cette  inscription  ne  lear  donne  pas  le  droit  de  postnler 
des  grades,  si  elles  ne  satisfont  pas  anx  conditions  d'admission  prescrites  dans 
l'art.  31. 

4"  MSdecine.  —  Art  33.  Sont  admis  ä  rimmatricnlation  comme  6tadiautg 
dans  la  Facnltä  de  M^decine:  1**  les  personnes  qui  ont  obtenu  le  certificat  de 
matnritä  de  l'une  de  Sections  du  Gymnase  de  Gen^ve;  —  2'  les  bacheliers  fes 
lettres  et  les  bacheliers  fes  sciences  de  l'üniversitä  de  Genfeve;  —  3"  les  per- 
sonnes qni,  par  des  certificate  on  des  diplömes,  justifient  d'fetndes  äquivalentes. 
Le  Bureau,  sar  le  präavis  de  la  Facultfe,  statue  sur  l'äquivalence. 

N.  B.  Ponr  snbir  les  examens  fädferaux  de  mfedecine,  les  candidats  doivent 
produire  un  certificat  de  matnritä  conforme  au  rfeglement  fädäral. 

Art.  34.  En  outre,  les  personnes  qni  fonrnissent  la  preuve  qu'elles  ont 
ätadiä,  durant  an  semestre  au  moins,  comme  etudiants  rfeguliers  dans  la  Facnltä 
de  Hädecine  d'nne  autre  Uuiversitfe  peuvent  etre  immatricnläes  dans  la  Facnltä 
de  Mädecine.  Tontefois  cette  inscription  ne  lenr  donne  pas  le  droit  de  postuler 
des  grades,  si  elles  ne  satisfont  pas  anx  conditions  d'admission  prescrites  dans 
l'art.  33. 


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388  Kantonale  Gesetze  und  Verordnnngen. 

Chapitre  VI.  —  Grad«*  littäraire». 

A.  Baccalauriat  h  tettres.  —  Art.  35.  Sont  admia  k  postnler  le  baccalanr6at 
hs  lettres,  les  ätadiants  de  l'UniTersiti  de  Genäve  et  les  personnes  qni,  satis- 
faisant  anx  conditions  d'admission  atipnUes  dana  l'art.  29,  se  fönt  immatricnler 
en  s'inscrirant  punr  l'examen  (voir  art.  14). 

Art.  86.  Les  ^prenves  impus^es  anx  candidats  consistent  en  nn  examen  oral 
et  nn  examen  6crit.  Les  candidats  ne  sont  antoris^s  k  passer  l'examen  6cTit 
qne  si  l'examen  oral  a  6t&  däclarä  admissible. 

Art.  87.  L'examen  oral  porte  sur  les  objets  d'enseignement  snivants :  1.  La 
Lang:ne  grecqne;  —  2.  La  Langne  latine;  —  3.  Les  Antiqnit^s,  I'Histoire  des 
denx  Iktgratnres  anciennes  et  la  H^triqne  latine;  —  4.'L'Histoire  de  la  littära- 
tnre  frangaise ;  —  5.  L'Histoire ;  —  6.  La  Logiqne ;  —  7.  L'introdnctioii  anx 
Sciences  pbysiqnes  et  naturelles;  —  8.  Les  Math^matiqnes  ^l^mentaires ;  — 
9.  La  Langae  allemande.  Toutefois  les  ^trangers  ponrront  §tre  dispens^  par 
le  Recteur  de  l'examen  d'allemand. 

Art.  38.  Sont  exemptäs  de  l'examen  oral:  fies  616ves  sortis  de  la  Section 
classiqne  dn  Gyrona^ic  de  Genöve  avec  le  certificat  de  maturit^ ;  —  2"  les  per- 
sonnes qni,  Sans  aroir  saivi  les  cnurs  de  la  Section  classiqne  dn  Gymnase,  ont 
obtenu  le  certificat  de  matnrit^  classiqne. 

Le  Biirean,  snr  le  prSavis  de  la  Facultä,  pent  exempter  totalement  on 
partiellement  de  cet  examen  les  personnes  justifiant  qn'elles  ont  subi  des  eprenves 
äquivalentes. 

Art.  39.  L'examen  öcrit  se  compose :  1.  D'nn  th&me  latin ;  —  2.  D'nne  Version 
grecque;  —  3.  D'nne  version  latine;  —  4.  D'nne  yersion  et  d'nn  th^me  alle- 
mands  (sauf  dispen^ie  accord^e  par  le  Rectenr) ;  —  5.  D'nne  composition  franfaise 
sur  nn  snjet  historiqne  on  littlraire. 

Ponr  les  Cläres  dn  Gymnase  et  les  antres  personnes  qni  ont  obtenn  le 
certificat  de  matnrit^  classiqne,  conform^ment  an  premier  paragrapbe  de  l'ar- 
ticle  38,  l'examen  ^crit  se  cumpose  de  trois  öprenves:  1"  nne  iprenve  de  latin 
(theme  et  version) ;  —  2"  nne  4prenve  de  grec  (version) ;  —  3"  nne  composition 
frangaise  sur  nn  snjet  historiqne  on  littäraire. 

Les  antenrs  grecs,  latins  et  allemands  d^signes  ponr  les  äpreuves  orales  et 
ponr  les  äprenves  Scrites,  sont  indiqn^s  dans  le  programme  d£taille. 

B.  Licenee  ii  lettre».  —  Art.  40.  Ponr  obtenir  le  grade  de  Ucenciä  ka  lettres, 
on  doit  snbir  denx  examens  snccessifs,  dans  denx  sessions  diff€rentes. 

Chacnn  de  ces  examens  consiste  en  äprenves  äcrites  et  en  ^prenves  orales. 
On  ne  pent  pas  se  presenter  anx  ^prenves  orales,  sans  avoir  snbi  avec  snccte 
le»  äprenves  ^crites,  dans  la  m§me  session. 

Les  candidats  versent  nne  somme  de  50  fr.  avant  chaqne  examen.  £n  cas 
d'insnccäs,  la  moitiä  de  cette  somme  lenr  est  rendne. 

Art.  41.  Les  candidats  ä.  la  licenee  6s  lettres  doivent  Stre  immatricnl^s  dans 
la  Facnltä  des  Lettres. 

Sont  admis  i,  se  präsenter  au  premier  examen:  les  bacheliers  fes  lettres  de 
l'Universit^  de  Qenftve;  les  6tudiant8  qni  ont  obtenu  le  certificat  de  matnrite 
de  la  section  classiqne  on  de  la  section  r£ale  dn  Gymnase  de  Genive;  les  £ta- 
diants  qni  prodnisent  des  titres  Äquivalents. 

ns  doivent  jnstifier  de  qnatre  semestres  d'^tndes  r^gnli^res  k  la  Facnlti 
des  Lettre.<i,  on  d'^tndes  äquivalentes. 

Le  Bnrean,  sur  le  pr^avis  de  la  Facnlt^  des  Lettres,  statue  sur  ces  6qni- 
valences. 

Sont  admis  ä  se  präsenter  an  second  examen  les  ätndiants  qni  ont  snbi  le 
premier  avec  succ6s. 

Le  Bnreau  pent  dispenser  totalement  on  partiellement  dn  premier  examen 
les  candidats  mnnis  de  diplömes  on  de  certiflcats  jug^s  Äquivalents  par  la  Fa- 
cnltä.    Mais  en  ancun  cas,  le  second  examen  ne  pourra  §tre  restreint. 


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Kanton  Genf,  Reglement  de  l'üniversitä  de  Oeu^ve.  389 

Lea  candidats  dispensäs  da  prämier  examen  veraeront  comme  s'ila  I'aTaient 
SDbi,  la  Bomme  de  50  fr.,  avant  de  s'inscrire  ponr  le  seeond. 

Art.  42.  Lea  äpreiiTea  da  premier  examen  sont  les  anivantes : 

Epreuvea  ^crites.  —  1.  Une  compoaition  fran^aise.  —  2.  üne  version  latine. 

Eprenvea  orales.  —  1.  Explication  d'nn  texte  fran^aio.  —  2.  Explication 
d'nn  texte  latin.  —  8.  Explication  d'nn  texte  grec. 

Ponr  lea  candidats  qni  venlent  obtenir  le  dipI6me  de  licenciä,  avec  la  mention 
lettres  modernes,  Texplication  d'nn  texte  grec  pent  $tre  remplac6e  par  une 
interrogstion  snr  la  litt^ratare  grecque. 

4.  Une  interrogation  sur  l'histoire  g^närale.  —  5.  Une  interrogation  sur 
l'hiatoire  de  la  philosopbie.  —  6.  Une  interrogation  aur  la  litt^ratnre  franfaiae.  — 
7.  Lea  candidats  devront  pronver  qu'ila  comprennent  ä  livre  ouvert  an  uavrage 
facile  de  critique  litt^raire  on  d'bistoire,  6cnt  en  allemand. 

Le  aecond  examen  se  compose  d'^prenvea  ap^cialea  &  l'ordre  d'ätu  les  choisi 
par  le  candidat  panui  les  suivants :  lettres  classiques,  lettres  modernes,  histoirc, 
Philosophie.  U  sera  fait  mention  aar  le  diplöme  de  l'ordre  d' Stades  choi>i  par 
le  candidat. 

/.  Lettres  classiques.  —  Eprenves  ^crites.  —  1.  Une  composition  fran^aise.  — 
2.  Une  composition  latine.  —  3.  Un  thfeme  grec. 

Eprenves  orales.  —  1.  Explication  d'nn  texte  fran(;ais.  —  2.  Explication 
d'nn  texte  latin.  —  3.  Explication  d'un  texte  grec.  —  4.  Une  interrogation  aar 
les  litt^ratnres  latine  et  grecqae.  —  5.  Une  interrogation  anr  l'archöologie  grecqae 
et  romaine.  —  Cette  ^preuTe  poorra  Stre  remplacäe  par  l'explication  d'nn  texte 
aanscrit.  —  6.  Une  interrogation  snr  la  lingniatiqne  g£ugrale  et  la  philologie. 

//.  Lettre»  modernes.  —  Une  partie  des  Eprenvea  öcritea  et  orales  porte  anr 
deox  langaea  moderuea  Strangärea  et  sur  lenr  littäratnres.  Les  candidats  ont 
le  choix  entre  la  langne  et  la  litt^rature  allemandes,  la  langne  et  la  littäratnre 
anglaises,  la  langne  et  la  litt^ratare  italiennes,  la  langne  et  la  litt^ratnre  es- 
pagnolea. 

Eprenves  äcrites.  —  1.  Une  composition  frangaise.  —  2.  Une  composition  en 
langne  allemande,  anglaiae,  italienne  on  eapagnole.  —  3.  Une  version  d'nn  texte 
appartenant  &  une  antre  de  ces  qnatre  langues. 

Eprenves  orales.  —  1.  Explication  d'nn  texte  franfais;  —  2.  Explication  d'nn 
texte  de  la  langne  ätrangere  choisie  ponr  la  denxi^me  ^prenve  ^crite ;  —  3.  Une 
interrogation  anr  les  denx  litt^ratores  ätraugeres;  —  4.  Uue  interrogation  aar 
l'histoire  de  la  langne  fran^aise;  —  5.  Une  interrogation  snr  la  lingaistiqne 
generale  et  la  philologie. 

///.  Histoire.  —  Eprenves  ^crites.  —  1.  Une  composition  snr  nn  siijet  d'hi- 
stoire  de  l'antiqnit^  on  du  moyen  &ge;  —  2.  Une  composition  snr  an  snjet 
d'histoire  des  temps  modernes;  —  3.  Une  composition  snr  an  anjet  d'arch^ologie 
ou  de  gäographie  historique. 

Eprenves  orales.  —  1.  Explication  d'nn  texte  historiqne  fran^ais;  —  2.  Ex- 
plication d'nn  texte  historiqne  latin ;  —  3.  Explication  d'nn  texte  historiqne  grec, 
allemand,  anglais  ou  Italien,  an  choix  dn  candidat;  —  4.  Explication  d'une  ins- 
cription  romaine,  on  d'une  charte  latine  dn  moyen  äge,  an  choix  dn  candidat ;  — 
5.  Une  interrogation  snr  l'histoire  aaisse,  on,  ponr  les  candidats  ätrangers,  snr 
nne  p^riode  de  l'histüire  generale,  d^sign^e  par  eux  avec  l'assentimeut  de  la 
Facalt€ ;  —  6.  Une  interrogation  sur  la  Philosophie  de  l'histoire. 

IV.  Philosophie.  —  Le  candidat  designera,  avec  l'assentisment  de  la  Facult^, 
trois  branches  de  la  philosopbie,  et  nne  Periode  de  l'histoire  de  la  philosopbie, 
snr  lesqnelles  devront  porter  les  ^preuves.  U  fera  £galement  agr6er  par  la 
Facnlt6  le  choix  des  textes  qn'il  doit  expliqner,  et  dont  l'nn,  au  moins,  devra 
se  rapporter  &  la  päriode  particnliferement  6tndi6e  en  vne  de  l'examen. 

Eprenves  ^crites.  —  1.  Une  composition  stur  nne  qneation  de  philosopbie ;  — 
2.  Une  composition  sur  une  question  d'histoire  de  la  philosopbie. 


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390  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

EprcnveB  orales.  —  1  et  2.  Explication  de  denx  testes  philosopUqnes  en 
denx  langnes  diffärentes,  grecqae,  latine,  frangaise,  allemande  on  anglaise,  an 
choix  da  candidat;  —  3  et  4  Denx  interrogations  de  philosophie. 

En  s'inscriTant  ponr  chaqne  examen,  le  candidat  iudiqnera  exactement,  en 
tenant  compte  de  tontes  leg  possibilit^s  d'option,  snr  qnelles  parties  da  Pro- 
gramme g6näral  il  d^sire  snbir  les  gprenves. 

En  s'inscrivant  ponr  le  second  examen,  il  peut  demander  Taatorisation 
d'Stre  interrogä  snr  d'autres  mati&res  enseign^es  par  des  professenrs  de  l'Uni- 
versitä.  La  moitiä  des  notes  bbtennes  ponr  chacnne  de  ces  äprenres  extra- 
ordinaires  est  ajontäe,  qnand  la  note  däpasse  4>/a,  au  r^snltat  des  gpreares 
r^lementaires. 

C.  Licence  h  scieneea  »ociales.  —  Art.  tö.  Ponr  obtenir  le  gerade  de  licende 
feg  sciences  sociales,  on  doit  snbir  denx  examens  snccessifs,  dans  denx  sessions 
diff6rentes. 

Chacun  de  ces  examens  consiste  en  äprenves  äcrites  et  en  eprenves  orales. 
II  n'est  pas  permis  de  se  präsenter  anx  Eprenves  orales,  sans  aToir  anbi  avec 
Bucces  les  äpreuTes  ^crites,  dans  la  m§me  session. 

Les  candidats  paient  nne  somme  de  50  fr.  aTant  cbaqne  examen.  En  eas 
d'insnccfes,  la  moiti^  de  cette  somme  lenr  est  rendne. 

Art  44.  Leg  candidats  k  la  licence  feg  gcienceg  sociales  doivent  Stre  imma- 
tricul68  dans  la  Facnlt^  des  Lettres  et  deg  Sciences  sociales. 

Sont  admis  &  se  präsenter  an  premier  examen:  1.  Cenx  qni  jnstifient  de 
qnatre  semestres  d'^tudes  r^gnliferes  dans  cette  Facnltä;  —  2.  cenx  qni,  par  des 
dipifimes  on  des  certificats,  fönt  prenve  d'6tndeg  ^nivalenteg.  Le  Borean,  snr 
le  pr^avis  de  la  Facnltä,  statne  snr  cette  äqnivalence. 

Sont  admis  &  se  präsenter  an  second  examen  les  candidats  qni  ont  snbi 
avec  snccäs  le  premier  examen  de  la  licence  ka  sciences  sociales,  on  de  la  licence 
is  lettres. 

Le  Bnrean  pent  dipenser  de  tont  on  partie  da  premier  examen  les  candidats 
mnnig  de  dipI6mes  on  de  certificats  jngäs  Äquivalents  par  la  Facaltä.  Mais,  en 
ancon  cas,  le  second  examen  ne  ponrra  €tre  restreint. 

Leg  candidats  dispensäs  du  premier  examen  Terseront,  comme  s'ils  Tavaient 
snbi,  la  somme  de  50  fr.  avant  de  g'inscrire  ponr  le  denxifeme. 

Art.  45.  Leg  candidats  dont  le  franfaig  n'est  pag  la  langne  matemeUe  de- 
vront  snbir,  trois  mois  an  moins  avant  le  premier  examen,  nne  äprenve  ^limi- 
natoire,  consistant  dans  nne  compogition  fran^aige. 

Art.  46.    Les  iprenves  du  premier  examen  sont  leg  gnivanteg : 

Epreuveg  äcrites.  —  1.  Une  compogition  snr  nn  si^et  d'histoire  gänärale ;  — 
2.  nne  composition  snr  nn  siyet  de  pbilosophie. 

Le  candidat  däsignera,  avec  l'asgentiment  de  la  Facultä,  la  brauche  de  la 
philogophie  snr  laqnelle  devra  porter  cette  äprenve. 

Eprenves  orales.  —  1.  Une  interrogation  snr  la  Philosophie  de  l'bistoire;  — 
2.  nne  interrogation  snr  Thiatoire  de  la  philosophie;  —  3.  nne  interrogation 
snr  l'bistoire  de  la  civilisation ;  —  4.  nne  interrogation  sur  l'histoire  des  relig^ons : 
—  5.  nne  interrogation  snr  l'archäologie ;  —  6.  nne  interrogation  snr  la  philologie. 

Dans  l'appräciatiou  de  cet  examen,  la  note  obtenne  ä  l'interrogation  sur 
l'histoire  de  la  philosophie  compte  ponr  le  double  des  notes  obtennes  aax  anties 
interrogations. 

Leg  äprenves  du  gecond  examen  sont  leg  snivanteg: 

Eprenves  äcrites.  —  1.  Une  composition  snr  nne  qnegtion  de  gociologie ;  — 
2.  une  compogition  gnr  une  qnestion  d'iconomie  politiqne. 

Epreuveg  orales.  —  1.  Une  interrogation  sur  les  systJmea  politiqnes;  — 
2.  nne  interrogation  sur  les  gystfemes  sociaax ;  —  3.  nne  interrogation  snr  la  16gis- 
lation  comparäe;  —  4.  nne  interrogation  snr  la  statistiqne. 


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Kanton  Genf,  Reglement  de  l'UniTerait^  de  Genfeve.  391 

En  s'inscriTant  ponT  le  «econd  examen,  le  candidat  pent  demander  Tantori- 
sation  d'ltre  interrogä  snr  d'antres  matieres  enseignäes  par  des  professears  de 
l'Univerait^.  La  moitiä  des  notes  obtenues  pour  chacnne  de  ces  äprenves  extra- 
ordinaires  est  %jont^e,  qnand  la  note  d^passe  4*/s)  ^^  r^soltat  des  ^prenves 
reglementaires. 

D.  Doetorat  is  lettres.  —  Art.  47.  Sont  admis  ä  se  präsenter  anx  ßprenves 
da  doetorat  hs  lettres:  les  licenci^  ka  lettres  de  l'Universitä  de  Oenöve  et  les 
personnea  en  possession  de  titres  on  de  diplömes  jng^s  äqnivalents  par  la  Facnltä. 

Les  eprenves  sont  les  suivantes:  1.  pnlilication  et  sontenance  d'nne  th&se, 
terite  en  fran^ais  ou  en  latin,  stur  un  sqjet  choisi,  an  grä  dn  candidat,  parmi 
les  matiires  enseignäes  par  les  professears  de  la  Facalt6  des  lettres  et  des 
Sciences  sociales;  —  2.  sontenance  de  propositions,  g^närales  et  particnliferes, 
portant  sur  l'ensemble  des  ätudes  anxqnelles  se  rapporte  la  thfese  dn  candidat. 

La  thfese  ne  pent  §tre  imprim^e  qn'avec  l'aatorisation  de  la  Facult4.  Les 
propositions,  apris  avoir  6t6  agr^Ses  par  eUe,  seront  imprim^es  en  fenilles  to- 
lantes,  dont  il  sera  remis  cinqaante  exemplaires  &  la  Facnltä. 

Les  deax  soutenances  ont  lien  le  m§me  jour,  sanf  empSchement  majenr. 
Tons  les  professears  de  la  Facnltä  y  sont  convoqaäs. 

E.  Doetorat  en  soeiologie.  —  Art.  48.  Sont  admis  k  se  präsenter  anx 
äprenves  du  doetorat  en  soeiologie:  les  licenciäs  es  scieuces  sociales  de  l'Uni- 
versitä  de  Genfeve  et  les  personnes  en  possession  de  titres  oa  de  diplömes  jngäs 
äquivalcnts  par  la  Facaltä. 

Les  äprenves  sont  divisäes  en  denx  säries,  qni  peavent  avoir  liea  i,  la  m€me 
äpoqae  ou  i,  des  äpoques  diffärentes,  et  qni  sont  appräciäes  säparäment. 

Avant  chaqne  särie  d'äpreuves  le  candidat  verse  la  somme  de  fr.  100,  dont 
la  moitiä  loi  est  rendne  en  cas  d'insuccfes. 

La  premifere  säiie  se  compose  d'äpreuyes  äcrites  et  orales,  qni  sont  les  sai- 
vantes:  1.  Une  composition  snr  une  qnestion  d'histoire  ginitaie.  —  2.  üne 
composition  sur  une  question  de  pbilosophie. 

Le  candidat  däsignera,  avec  l'assentiment  de  la  Facnltä,  nne  päriode  de 
l'histoire  gänärale,  et  trois  brancbes  de  la  pbilosopbie,  sur  lesqnelles  porteront 
ces  epreuves. 

3  et  4.  Explication  d'nn  texte  franijais,  et  d'un  texte  allemand,  anglais  oa 
Italien,  empruntäs  i,  des  onrrages  de  soeiologie,  d'äconomie  politique  ou  de  droit. 

La  seconde  särie  consiste  dans  les  äpreaves  snivantes:  1.  Pablication  et 
sontenance  d'nne  tb6se  en  fran^ais  sur  an  Biget  cboisi  par  le  candidat  dans  le 
champ  des  Stades  sociales.  —  2.  Sontenance  de  propositions,  gänärales  et  parti- 
cnliires,  portant  sur  l'ensemble  des  sciences  sociales. 

Les  dispusitions  relatives  k  cette  seconde  s6rie  d'äpreaves  sont  identiqnes 
&  Celles  des  denx  demiers  alinäaa  de  l'article  47,  concemant  le  doetorat  fes 
lettres. 

F.  Doetorat  en  philotophie.  —  Art.  49.  Sont  admis  k  se  präsenter  anx 
äprenves  da  doetorat  en  pbilosopbie:  1.  les  doctenrs  et  les  licenciäs  de  l'Uni- 
versitä  de  Genfeve;  —  2.  Les  bacheliers  en  tbäologie  de  cette  üniversitö;  — 
3.  les  personnes  mnnies  des  denx  diplömes  de  bacbelier  äs  lettres  et  de  bachelier 
es  sciences  de  l'Universitä  de  Genäve;  —  4.  les  personnes  munies  de  diplömes 
Äquivalents.  Le  Bureau,  sur  le  präavis  de  la  Facnltä,  statue  sur  cette  äqai- 
valence. 

Les  äprenves  sont  divisäes  en  denx  säries,  qni  penvent  avoir  lien  k  la  mime 
epoque,  on  k  des  äpoqaea  difEärentea.  et  qni  sont  appreciäes  säparäment. 

Premiere  särie:  1.  Un  examen  oral  snr  l'bistoire  de  la  pbilosophie;  — 
2.  l'ensemble  des  äpreuves  späciales  de  la  Licence  äs  Lettres,  ordre  de  la 
Philosophie  (art.  42,  §  IV). 

Sont  dispensäs  de  cette  premiäre  särie  d'äprenves  les  licenciäs  äs  lettres  de 
rUniversitä  de  Genäve  (ordre  de  la  pbilosophie).    Pourront  en  ätre  dispensäes 


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392  '  Kantonale  Gesetze  nnd  Yerordnnngen. 

les  personnes  en  possession  de  titres  ou  de  diplömeB  jngis  ^quivaleiits  pu  It 
Facnlt«. 

£n  s'mscriTant  ponr  cette  premifere  s6rie  d'^prenves,  les  candidats  payeroit 
fr.  50  ä  compte  snr  les  200  exigäs  ponr  le  Doctorat.  En  cas  d'in8ac<^  li 
moiti6  de  cette  somme  leor  sera  rendae. 

Seconde  s6rie:  1.  Pnblication  et  sontenance  d'nne  tkise  en  franfais  on  ea 
latin  snr  nn  snjet  choisi  par  le  candidat  dans  le  champ  des  £tndes  philow- 
phiqaes.  —  2.  Sontenance  de  propositions,  g^ndrales  et  particnliires,  portait 
snr  Tensemblc  des  disciplines  philosophiqnes. 

Les  dispositions  relatives  k  cette  seconde  s^rie  d'äprenves  sont  identiqnes 
k  Celles  des  denx  demiers  alinäas  de  l'article  47,  concemant  le  doctorat  es 
lettres. 

Dispositions  transitoires  et  clause  abrogatoire.  —  Le  präsent  reglemeot, 
concemant  les  grades  obtenns  dans  la  Facnltä  des  lettres  et  des  sciences  m- 
ciales,  remplace  les  articles  40  &  49  da  riglement  de  l'Universit^,  en  date  da 
9  mal  1893.    II  entrera  en  vignenr  k  partir  dn  semestre  d'biver  1896—1897. 

Les  ätndiants  immatricnl^  anparavant  dans  la  Facnltä  poorront  jnsqu'ii  1« 
fin  de  1898  passer  lenrs  examens  de  licence  conform^ment  k  Fanden  riglement 
et  anx  anciens  programmes. 

Chapitre  VIT.  —  Grades  scientifiques. 

Baccalauriat  h  sciences.  —  Art.  50.  Sont  admis  k  postaler  le  baccalaoreu 
6s  sciences  mathämatiques,  6s  sciences  pbysiqnes  et  uatnrelles  on  h»  scienc« 
physiqnes  et  chimiques,  les  ätndiants  de  l'Universit^  de  Gen&ve  et  les  peräoniej 
qui,  satisfaisant  aux  conditions  d'admission  stipnl^es  dans  I'art.  29,  sc  fönt  im- 
matricnler  en  s'inscrivant  ponr  l'exaiuen  (roir  art.  14). 

De  pIns,  tont  candidat  an  baccalauriat  fes  sciences  mathimatiqnes  doit 
fonrair,  par  nne  attestation,  la  prenve  qn'il  a  suivi  denx  semestres  d'exercices 
de  mathimatiqnes. 

Tont  candidat  an  baccalauriat  ha  sciences  pbysiqnes  et  naturelles  doit  pre- 
senter  uns  attestation  de  denx  semestres  d'exercices  pratiqnes  dans  un  labon- 
toire  de  physiqne,  de  chimie,  de  botaniqne,  de  Zoologie,  de  giologie  on  in 
miniralogie. 

Tont  candidat  an  baccalauriat  es  sciences  physiqnes  et  chimiques  doit  pre- 
senter  nne  attestation  de  denx  semestres  d'exercices  pratiqnes  dans  nn  labor»- 
toire,  011  bien  d'nn  semestre  de  laboratoire  et  d'nn  semestre  d'exercices  de 
mathimatiqaes. 

Art.  51.  Les  ipreuves  imposies  an  candidats  sont  un  examen  oral  et  ni 
examen  icrit ;  les  candidats  ne  snbissent  l'examen  icrit  qne  si  l'examen  oral  • 
iti  diclari  admissible. 

Sur  la  demande  dn  candidat,  l'examen  oral  peut  €tre  partage  en  denx  ses- 
sions  sous  la  condition  qne  les  ipreuves,  dans  lenr  ensemble,  comprennent  tont 
le  champ  ditenniui  ci-dessons.  Tontefois  l'intemdle  des  denx  sessions  ne  ponm 
dipasser  denx  ans.  Le  candidat  doit  payer  le  droit  de  graduation  par  moiti^ 
en  s'inscrivant  ponr  chaqne  examen. 

a.  Baccalauriat  is  sciences  mathimatiques.  —  Art.  52.  L'examen  oral  com- 
prend:  1.  les  Mathimatiques  spiciales;  —  2.  le  Caicul  differentiel  et  int^ 
gnX;  —  3.  la  Micanique;  —  4.  1' Astronomie,  la  Giographie  physiqne  et  Is 
Mitiorolo^e ;  —  5.  la  Physiqne;  —  6.  la  Chimie  inorganiqne;  —  7.  U 
Miniralogie. 

L'examen  icrit  se  compose  de  riponses  k  des  qnestions  snr :  1.  les  Mathi- 
matiques spiciales;  —  2.  le  Calcnl  diffirentiel  etintigral;  —  3.  la  Hicanique; 
—  4.  r Astronomie ;  —  5.  la  Physiqne. 

(Ponr  ces  denx  examens,  voir  le  programme  ditaiUi.) 

h.  Baccalauriat  is  sciences  physigues  et  naturelles.  —  Art.  53.  L'exsaea 
oral  comprend:    1.  la  Physiqne;  —  2.  la  Chimie;  —  3.  la  Miniralogie;  — 


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Kanton  Genf,  Reglement  de  l'Dmvenit4  de  Geuive.  393 

4.  la  Paläontologie  on  la  Geologie;  —  5.  TOrganographie  et  la  Physiologie 
botaniqae:  —  6.  la  Classification  botaniqne;  —  7.  la  Zoologie;  —  8.  l'Ana- 
tomie  compar^e. 

L'examen  icrit  se  compose  de  r^ponses  ä  des  qnestions  snr :  1.  la  Pbysiqne ; 

—  2.  la  Chimie ;  —  3.  la  Paläontologie  oa  la  Geologie ;  —  4.  la  Botaniqne ;  — 

5.  la  Zoologie  et  1' Anatomie  comparle. 

(Ponr  ces  deax  examens,  voir  le  Programme  dätaillä.) 

e.  Baeealauriat  is  sciences  physiques  et  ekimiques.  —  Art.  54.  L'examen 
oral  comprend:  1.  la  Pbysiqne;  —  2.  la  Cbimie;  —  3.  la  Hin6raloi;ie ;  — 
4.  les  Mathgmatiqnes  speciales;  —  5.  le  Calcal  diff6reiitiel  et  integral;  — 
6  et  7.  Denx  des  brancbes  suivantes  au  cboix  dn  candidat:  Zoologie  et  Ana- 
tomie compar6e,  Geologie,  Organographie  et  Phyitioln^e  botaniqne,  Classification 
botaniqne,  Geographie  physiqne  et  Mätdorologie,  H^caniqae. 

L'examen  äcrit  se  compose  de  räponses  k  des  qnestions  snr:  1.  la  Pbysiqne; 

—  2.  la  Chimie  inorganiqne;  —  3.  la  Chimie  organiqne;  —  4.  la  Minlra- 
logie;  —  5.  les  Mathlmatiqnes  speciales  on  le  Calcnl  diff^rentiel  et  integral. 

(Ponr  ces  denx  examens,  voir  le  Programme  dötailU.) 

Art.  55.  Les  personnes  qni  ont  obtenn  Tun  des  baccalanr^ats  ba  sciences 
de  rUniversite  de  Gen&ve  et  qni  en  postnlent  nn  antre,  sont  dispensäes  de 
l'examen  oral  et  6crit  snr  les  matiferes  comronnes  aux  denx  grades. 

Toutefois  cette  dispense  ne  sera  accord^e  que  ponr  les  ^preuTCS  orales  on 
^crites  dans  lesqnelles  le  candidat  a  obtenn  nn  chiffre  snpärienr  i,  3. 

B.  Diplome  de  Chirniste.  —  Art.  56.  Les  eprenves  ponr  obtenir  le  diplöme 
de  chirniste  consistent  en  trois  examens: 

Le  Premier  examen  est  oral;  il  porte,  au  choix  du  candidat,  snr  l'nn  des 
programmes  suivants: 

Programme  A:  1.  Mineralogie;  —  2.  Mathlmatiqnes  speciales  on  calcnl 
diff£rentiel  et  integral.  —  8.  M^canique. 

Prognramme  B :  1.  Mineralogie ;  —  2,  3  et  4.  Trois  des  brnnches  snivantes, 
an  cboix  du  candidat:  Botaniqne,  Zoologie,  Geolcgie,  Matbemaiiqnes  speciales, 
Calcnl  differentiel  et  integral,  Mecaniqne. 

Les  personnes  qni  ont  obtenu  ä  Gen&ve  l'nn  des  baccalanreats  de  la  Facnlte 
des  Sciences  sont  dispensSes  de  ce  premier  examen. 

Le  second  examen  est  pratique  et  comprend  les  eprenves  snivantes.  — 
1.  üne  analyse  qualitative;  —  2.  nne  analyse  quantitative;  —  3.  nne  pr^pa- 
ration  inorganiqne;  —  4.  nne  präparation  ortcanique. 

Les  etndiants  qui  fr^quentent  les  laboratoires  de  la  Facalte  penvent  snbir 
ces  eprenves  au  conrs  de  leurs  etudes;  cbacnne  d'elles  fait  alors  l'objet  d'nn 
certificat  de  capacite.  Les  programmes  dötailies  fixent  les  conditions  dans  les- 
qnelles ces  cerüficats  sont  deiivres. 

Le  troisifeme  examen  est  oral  et  porte  snr  les  brancbes  snivantes:  1.  La 
Cbimie  inorganiqne.  —  2.  La  Chimie  organiqne.  —  3.  La  Chimie  theuriqae.  — 
4.  La  Chimie  techniqne.  —  5.  La  Physiqne. 

Dans  l'appreciation  de  cet  examen,  les  notes  obtenues  ponr  cbacnne  des 
brancbes  relatives  &  la  chimie  seront  affectees  du  coefficient  1 ;  la  note  obtenue 
ponr  la  physiqne  sera  aSectee  dn  coeMcient  2. 

Les 'denx  premiers  examens  sont  jnges  separement;  le  candidat  n'est  auto- 
rise  ä  snbir  le  troisifeme  examen  qne  si  les  deux  premiers  ont  ete  admis. 

Art.  57.  Sont  admis  ä  se  präsenter  anx  examens  dn  diplome  de  chirniste 
les  etndiants  qni  satisfont  anx  conditions  donnant  accis  anx  baccalaureats  6s 
sciences.  (Voir  Art.  50). 

Les  candidats  an  troisiime  examen  doivent  en  tous  cas  pronver  par  des 
certificats  qn'ils  ont  snivi  regalierement,  pendant  nn  semestre  on  moins,  des 
exercices  piatiqnes  de  Chimie  physiqne,  de  Physique  et  de  Mineralogie. 


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394  Kantonale  Gesetze  und  Verordnungen. 

C.  Doctorat  is  seiences.  —  Art.  58.  Ponr  §tre  admis  &  postnler  le  gerade 
de  doctenr  ha  seiences,  il  fant:  1*>  Avoir  obtenn  l'on  des  baccalanräats  es 
seiences  de  l'Universitä  de  Genive,  on  faire  prenve  d'^tndes  scientifiqnes  äqui- 
valentes ;  2"  proaver,  par  des  certificats  oa  autrement,  qne  l'on  a  consacrä  nn 
temps  jngä  snfftsant  par  la  Facnltä  &  l'ätnde  speciale  des  seiences  impliqndes 
dans  I'examen  de  doctorat. 

Art.  Ö9.  II  7  a  trois  doctorats  ha  seiences,  savoir:  le  doctorat  k»  seiences 
mathämatiqnes ,  le  doctorat  6s  seiences  physiques  et  le  doctorat  ha  seiences 
natnrelles. 

Le  cbamp  de  I'examen  oral  da  doctorat  ha  seiences  mathämatiqaes  comprend 
les  Matb^matiqnes  pures,  la  Mäcaniqne  et  l'Astronomie. 

Le  champ  de  I'examen  dn  doctorat  6s  seiences  physiqnes  comprend  la  Phy- 
siqne,  la  Chimie  et  la  Mineralogie. 

Le  cbamp  de  I'examen  dn  doctorat  6s  seiences  natnrelles  comprend  la  Geo- 
logie, la  Botaniqne  et  la  Zoologie. 

Art.  60.  Les  dprenves  exigdes  ponr  obtenir  le  grade  de  doctenr  consistent: 

1"  Dans  nn  examen  oral  portant  snr  la  science  qne  le  candidat  d6clare 
avoir  approfondie,  et  snr  les  dens  antres  branches  comprises  dans  le  programme 
dn  doctorat  qn'il  postnie. 

Le  candidat  pent,  avec  l'approbation  de  la  Facnlt6,  remplacer  l'une  de  ees 
denx  demiäres  brancbes  par  l'ane  de  Celles  qni  sont  comprises  dans  les  pro- 
grammes  des  antres  doctorats  6s  seiences. 

2<*  Dans  nn  examen  6crit  portant  aar  la  brauche  principale. 

3**  Dans  la  Präsentation  d'une  tb68e  en  fran^ais,  admise  par  la  Faenlte,  et 
dont  le  sujet  est  laiss6  au  choix  dn  candidat. 

Art.  61.  Tonte  personne  qni  d6sire  6tre  admise  ä  subir  les  äprenves  dn 
doctorat  68  seiences  doit  adresser  an  Doyen,  en  temps  ntile,  nue  demande  6crite 
accompagn6e  d'nn  expoaä  de  ses  6tades  antärieures,  des  pi6ces  justiflcatives  et 
de  l'indication  de  la  brancbe  principale  et  des  branches  accessoires  snr  lesqnelles 
eile  däsire  6tre  interrog6e. 

Art.  62.  L'examen  oral  et  I'examen  6crit  ont  lien  dans  une  memo  session. 
Le  candidat  n'est  autoris6  ä  snbir  I'examen  6crit  qne  si  I'examen  oral  a  6t6 
d6clar6  admissible. 

Art.  63.  Le  candidat  ne  recevra  le  titre  et  le  dipldme  de  doctenr  qn'apr6s 
l'impression  de  sa  tb6se.  La  Facnltä  peut  d'aillenrs  dispenser  d'nne  pnblication 
sp6ciale  les  th6ses  ins6r£es  soit  in  extenso,  soit  sons  forme  d'extrait  dans  nn 
jonmal  scientifiqne. 

Art.  64.  Les  personnes  qni  ont  obtenn  k  Gen6ve  le  diplöme  de  cbinüste 
et  qui  postnlent  le  grade  de  doctenr  6s  seiences  physiqnes  sont  dispensäes  de 
I'examen  oral  et  de  I'examen  6crit  et  doivent  senlement  präsenter  et  pnblier 
nne  these,  conformäment  i.  l'art.  60. 

Ckapitre  VIII.  —  Grades  en  droh. 

A.  Lieenee  en  droit.  —  Art.  65.  Pour  obtenir  le  grade  de  licenciä  en  droit, 
les  candidats  doivent  snbir  des  examens  partiels  et  an  examen  gänäral.  Les 
Premiers  sont  oranx,  I'examen  gänäral  comprend  une  partie  orale  et  une  partie 
äcrite. 

Art.  66.  Sont  admis  k  postnler  la  licence  en  droit  et  i,  se  präsenter  an 
l<r  examen  partiel,  les  ätndiants  immatriculäs  dans  la  Facnltä  de  Droit  de 
Qen6ve  et  les  personnes  qni  satisfont  anx  conditions  d'immatricnlation  dans  la 
Facnltä  (art.  30).  Les  candidats  doivent,  de  plns  jnstifier  de  denx  semestres 
d'ätndes  räguli6res  dans  nne  Facnltä  de  Droit 

Les  candidats  ne  peuvent  subir  I'examen  gänäral  qu'apräs  six  semestres 
d'ätndes  rägnlieres  dans  nne  Facnltä  de  droit  et  apres  avoir  subi  avec  sacc^ 
les  examens  partiels. 


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Kanton  Genf,  Reglement  de  rUniversit^  de  Oenive.  395 

Le  Bnrean,  aar  le  präavis  de  la  Facnltä,  pent  dispenser  totalement  ou  par- 
tiellement  des  examens  partiels  leg  candidats  qni,  par  des  certtflcats  on  des 
diplömes,  jnstäfient  d'^tades  äquivalentes ;  maU,  en  aucnn  cas,  rexamen  g^n^Tal 
ne  pent  etre  restreint. 

Art  67.  Les  droits  de  gradnation  ponr  le  licence  en  droit  sont  de  cent 
francs  (Art.  27),  qni  ae  r^partissent  entre  les  divers  examens.  En  cas  d'insaccäs, 
la  moitiä  de  la  somme  versäe  est  rendae  anx  candidats.  Cenx  qni  ont  6t6  dis- 
pens^s  d'nu  on  de  plnsienrs  des  examens  partiels  doivent  en  acqnitter  les 
finances  en  s'inscrivant  poar  Texameu  snivant.  En  cas  d'insuccfes,  il  ne  leur  est 
rendn  qae  la  moitiä  de  la  finance  de  l'examen  qn'ils  ont  sab!. 

Art.  68.  Les  examens  partiels  portent  snr  les  matiferes  suivantes:  Eistoire 
dn  droit.  —  Institntes  du  droit  romain.  —  Droit  civil  (trois  öprenves).  — 
Economie  politiqne.  —  Eistoire  politiqne  de  la  Snisse  (pour  les  6tndiants 
snisses).  —  Droit  romain,  Pandectes  (denx  äprenves).  —  Droit  commercial  (denx 
6prenves).  —  Legislation  civile  compar^e.  —  Droit  privö  föderal  (ponr  les  6tn- 
diants  snisses).  —  M^decine  legale.  —  Droit  public.  —  Droit  public  fädäral 
(pour  les  Stndiants  snisses).  —  Droit  international  public  et  privfi.  —  Droit 
p^nal  et  proc6dure  pönale.  —  Proc^dnre  civile. 

Les  candidats  penvent  gronper  ä  lenr  gr^  les  mati&res  des  examens  par- 
tiels, sons  la  condition  que  l'ensemble  des  examens  snbis  par  un  candidat  com- 
prenne  tont  le  cbamp  däterminä  ci-dessns. 

Toutefois  le  total  des  examens  partiels  admis  ne  pourra  pas  d^passer 
qnatre. 

L'examen  g6n€ral  se  compose  d'une  äprenve  orale  et  d'nne  äprenve  äcrite. 

La  Partie  orale  comprend :  Une  qnestion  sur  le  droit  romain,  denx  qnestions 
snr  le  droit  civil  (dont  l'une,  ponr  les  ätudiants  snisses,  porte  snr  le  droit  privä 
f6d£ral,  partie  non  commerciale)  et  nne  qnestion  portant,  an  cboix  du  candidat, 
flnr  le  droit  public  (gänäral  on  föderal),  le  droit  p£nal  on  le  droit  commercial 
(1»  ou  2'"»  partie)  (voir  le  programme  d6taill6). 

La  partie  äcrite  comprend  denx  qnestions  portant  snr  les  mSmes  branches, 
dont  nne  an  moins  de  droit  civil.  —  Les  r^ponses  doivent  Stre  faites  &  hnis 
clos,  dans  un  temps  donnä,  sans  antre  seconrs  que  le  texte  des  lois. 

L'examen  est  appr£ci6'  sur  l'ensemble  des  ^preuves  äcrites  et  orales,  qoi 
doivent  §tre  snbies  dans  une  m£me  Session. 

S.  Doctorat  en  droit.  —  Art.  69.  Sont  admis  i  postnler  le  grade  de  doctenr 
en  droit  les  licenci^s  en  droit  de  l'Unirersitä  de  Gen^ve  et  les  personnes  qni 
fönt  prenve,  par  des  certificats  on  des  diplömes,  d'^tndes  jug^es  äquivalentes 
par  la  Facultä. 

Art.  70.   Ponr  obtenir  le  grade  de  doctenr  en  droit,  les  candidats  doivent: 

1**  Subir  un  examen  äcrit  et  oral  sar  les  mgmes  branches  que  l'examen 
g^näral  de  licence.  Sont  exempt^s  de  cet  examen  les  licenci^s  en  droit  de 
l'üniversit6  de  Gcnfeve; 

20  Pnblier  et  soutenir  en  fran^ais  nne  these  dont  le  si^jet  est  laissä  i>  lenr 
choix.  Cette  thfese  doit  §tre  pr^alablemeut  communiquäe  ä  la  Facnltä,  qui  en 
antorise  l'impression. 

CkapHre  IX.  —  Grades  en  thiologi». 

A.  BaeealaurSat  en  thiologie.  —  Art.  71.  Ponr  obtenir  le  grade  de  bache- 
lier  en  thiologie,  les  candidats  doivent  snbis  cinq  examens  successifis.  Les 
qnatre  premiers  sont  oranx;  le  cinquifeme  comprend  nne  partie  orale  et  nne 
partie  6crite. 

Ponr  ponvoir  se  präsenter  ä  chacun  des  qnatre  demiers  examens  les  can- 
didats doivent  avoir  snbi  l'examen  präcädent  d'nne  maniere  d6clar€e  admissible. 

Art.  72.  Sont  admis  ä  postnler  le  baccalanr6at  en  tbäologie  et  i^  se  prä- 
senter an  1<^  examen  (soit  examen  präalable): 


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896  Kantonale  Qesetze  und  Verordnungen. 

Les  4tudiaut8  immatricuI68  dans  la  Facnitö  de  Theologie  de  Grenere  et  le* 
personnes  qui  satisfont  ans  couditions  d'immatricnlation  dans  la  Facult^  (art.31). 

Les  candidats  doirent  de  plus  jnstifier  de  deux  semestres  d'^tudes  uniTeni- 
taires. 

Sont  dispeus^s  de  ce  premier  examen: 

1**  Les  licenci^s  fes  lettres  (ordre  des  Lettres  classiques)  de  l'UnirersitS  de 
Geneve  qui  jnstifient  d'une  connaissance  saffisante  de  la  langue  häbrü'que. 

2"  Les  licencite  hs  lettres  (ordre  des  lettres  modernes)  de  l'Universite  de 
Genfeve  qui  jnstiflent  d'une  connaissance  süffisante  de  la  langue  häbraique  et  de 
la  langue  grecqne. 

S"  Les  liceuciäs  ia  sciences  sociales  et  lea  bacheliers  es  sciences  de  Gen^re 
qui  justifient  d'une  connaissance  sufKsante  des  langnes  latine,  grecqne  et  he- 
braique. 

Sont  admis  i  se  präsenter  au  2'o*  examen,  les  ätudiants  qui  jnstiflent  de 
deux  semestres  d'^tudes  r^guliires  dans  une  Facult^  de  Theologie,  depois  qn'ils 
ont  subi  le  1"  examen. 

Sont  admis  h  se  präsenter  au  3™'  examen  les  ätudiants  qui  justifient  de 
quatre  semestres  d'ätudes  räguliires  dans  une  Facultä  de  Theologie  depuis  leur 
premier  examen,  et  d'exercices  pratiques  comprenant  trois  propositions,  nne 
dissertation  et  une  uatächese. 

Sont  admis  k  se  präsenter  aux  4™'  et  5™*  examens,  lea  ätudiants  qui  justi- 
fient de  six  semestres  d'ätudes  räguliferes  dans  une  Facultä  de  Tkäologie  depni* 
leur  1™  examen,  et  d'une  nouvelle  särie  d'exercices  pratiques  comprenant  trois 
propositions  et  une  catecbfese. 

Le  Bureau,  sur  le  präavis  de  la  Facultä,  peut  dispenser  totalement  on  par- 
tiellement  des  quatre  premiers  examens  les  candidats  qui,  par  des  certificats  on 
des  diplömes,  justifient  d'ätudes  äquivalentes ;  mais,  en  aucun  cas,  le  5™°  examen 
ne  peut  6tre  restreint. 

Les  ätudiants  qui  ont  subi.  dans  l'Universitä  de  Gen^Te,  des  examens  aa- 
nuels  däclaräs  admissibles  sur  les  matiires  des  examens  partiels  du  baccalanreat 
en  Thäologie,  sont  dispensäs  des  parties  correspondantes  des  dits  examens. 

Art.  73.  Les  candidats  payent  nne  somme  de  10  fr.  comme  droit  de  gn- 
duation  avant  chacun  des  cinq  examens.  £n  cas  d'insucc^,  la  moitie  de  la 
somme  rersäe  leur  est  rendue.  Les  candidats  dispensäs  d'nn  ou  de  plasienrs  des 
quatre  premiers  examens  doivent  en  acquitter  les  finances  en  s'inscrirant  poor 
l'examen  suivant.  En  cas  d'insuccäs,  il  ne  leur  est  rendn  que  la  moitie  de  ia 
finance  de  l'examen  qn'ils  ont  subi. 

Art.  74.  Les  examens  de  baccalauräat  en  thäologie  portent  sur  les  matieres 
suivantes : 

1"  examen.  Langue  häbraique.  —  Interprätation  d'autenrs  latins  et  grecs, 
snivant  un  programme  späcial.  —  Sciences  naturelles  (Biologie  gänärale).  — 
Histoire  des  religions.  —  Histoire  du  peuple  d'Israel.  —  Introduction  i,  Thistoiie 
du  christianisme  et  de  l'Eglise.  —  Philosophie  ou  Histoire  de  la  Philosophie.  — 
Encyclopädie  thäologique.  —  Economic  politiqne.  —  Langue  allemande.  — 
Diction. 

La  Facnltä  peut  autoriser  les  candidats  ä  subir  le  premier  examen  sur 
d'autres  branches  de   l'enseignement  des  Facultas  des  Sciences  et  des  Lettres. 

2™*  examen.  Apologätiqne.  —  Histoire  de  l'Eglise  peudant  les  six  premiers 
siäcles.  —  Thäologie  de  l'Ancien  Testament  et  exägfese  de  deux  livres  de  l'An- 
cien  Testament.  —  Exäg&se  de  l'Evangile  seien  saint  Jean  et  Thäologie  du 
NouTcau  Testament.  —  Morale.  —  Lectnre  cursive  des  Epitres  de  la  captiritä 
et  des  Epitres  catholiques.  —  Lectnres  thäolog^ques  en  langue  allemande. 

3™'  examen.  Dogmatique  historique.  —  Histoire  de  l'Eglise  pendant  le 
moyen  age  et  Histoire  de  la  Räformation.  —  Archäologie  hibliqne  et  exegese 
de  deux  livres  de  l'Ancien  Testament.  —  Esägäse  des  Evangiles  synoptiqnes 


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Kanton  Genf,  Reglement  de  l'üniTersit^  de  Geneve. 


397 


et  de  l'Epitre  aox  Romains.  —  Homil^tiqne.  —  Lectare  cnrsive  des  Epitres 
Pastorales  et  de  l'Epitre  aax  H^breus.  —  Lectures  th^oloKiqaes  en  langue 
allemande. 

4™^  examen.  Dogmatiqae  syst^matiqne.  —  Histoire  de  l'Eglise  pendant  les 
XVII«,  XVni"  et  XIX"  sitcles.  Droit  ecclösiastique.  —  Introdnction  i,  l'Ancien 
Testament,  histoire  dn  texte  et  da  canon;  ex^gfese  de  denx  livres  de  l'Ancien 
Testament.  —  Exegese  du  Livre  des  Actes ;  introdnction  anx  livres  dn  Nouveaa 
Testament,  histoire  des  textes  it  da  canon.  —  Theologie  pastorale.  —  Lectnre 
cnrsive  des  Epitres  an  Corinthiens.  —  Lectnres  th^ologiqnes  en  langue  alle- 
mande. 

Le  Doyen,  aar  la  demande  da  candidat,  pent  interrertir  l'ordre  des  ma- 
tteres des  2™*,  9^'  et  4™°  examens,  sous  la  condition  que,  dans  lenr  ensemble, 
ils  comprennent  tont  le  champ  d^terminä  ci-  dessns. 

5™"  examen.  a.  Un  examen  oral  et  un  examen  £crit  pass£s  dans  nne  mSme 
Session,  et  ayant  chacan  ponr  objet  les  matiferes  enseigndes  dans  la  Facnltä  de 
Theologie  (Loi,  art.  130  d).  Le  5™"  examen  ne  pent  pas  aroir  lien  dans  la  meme 
Session  qne  le  4™*. 

b.  Dne  proposition  d'^preuve  compos^e  snr  nn  texte  donn^  et  apprise  en 
48  heures. 

e.  Une  cat^chfese  compos^e  snr  an  sm'et  donn^  et  apprise  en  24  henres. 

d.  La  pabliuation  et  la  sontenance  d'nne  th^se  en  frangais,  dont  le  snjet 
doit  Stre  appronv^  par  la  Facultä.  Cette  thise  est  pr^alablement  commnniqude 
i,  la  Facnlt^,  qoi  en  aatorise  l'impression. 

Exceptionnellement,  la  Facnlt^  peut  antoriser  le  candidat  i  snbir  cette 
demiere  Iprenve  dans  nne  aatre  Session  qne  les  trois  pr^c^dentes  a,  b  et  e. 

B.  Lieenee  en  thiologie.  —  Art.  75.  Sont  admis  k  postnler  le  grade  de 
licenciö  en  thiologie,  les  bacbeliers  en  thiologie  de  l'Universitä  de  Gen6ve  et 
lea  personnes  qni  jnstifient,  par  des  certificats  ou  des  diplömes,  d'ätndes  nni- 
yersitaires  äquivalentes.  Le  Bareaa,  snr  le  pr^avis  de  la  Facnltä,  statue  sar 
r^qnivalence. 

Art  76.  Les  ^prenves  ponr  obtenir  le  grade  de  licenciä  en  thäologie  con- 
sistent:  1**  dans  nn  examen  oral  et  äcrit  snr  les  mSmes  branches  que  le  5™" 
examen  dn  baccalanr^at  en  thiologie.  —  Sont  exemptis  de  cet  examen  les 
bacbeliers  en  thiologie  de  l'üniversitö  de  Geneve;  —  2"  dans  des  räponses 
orales  faites  ä  des  qnestions  portant,  au  choix  dn  candidat,  snr  l'nne  des  bran- 
ches suivantes:  Exg^gfeae  et  Histoire  de  l'Ancien  Testament;  —  Ex^gfese  et 
Histoire  du  Nouveau  Testament ;  —  Theologie  systämatique ;  —  Theologie  his- 
torique;  —  3°  dans  des  r^ponses  icrites,  faites  &  huis  clos  et  dans  nn  temps 
donn€,  k  denx  qnestions  portant  snr  la  meme  brauche;  —  4.  dans  la  pnblication 
et  la  sontenance  d'nne  these  en  fran^ais.  Cette  th^se,  dont  le  styet  est  laiss^ 
an  choix  dn  candidat,  doit  etre  pr^alablenient  communiqn^e  i  la  Facnlt4,  qni 
en  antorise  l'impression. 

C.  Doetorat  en  thiologie.  —  Art.  77.  Sont  admis  i,  postnler  le  grade  de 
doctenr  en  thiologie  les  licenciös  en  thöologie  de  l'üniversit^  de  Genfeve  et  les 
personnes  qni  feront  prenve,  par  des  certificats  on  des  diplömes,  d'^tudes  jug^es 
äquivalentes  par  la  Facultä. 

Art.  78.  L'dpreuve  exigße  ponr  obtenir  le  grade  de  doctenr  en  thiologie 
consiste  dans  la  pnblication  et  la  sontenance  d'une  these  en  fran^ais,  dont  le 
siget  est  laiss^  anx  choix  dn  candidat.  Cette  tb6sc  doit  §tre  pr^alablement 
commnniqu^e  i  la  Facnlt^,  qni  en  antorise  l'impression. 

Chapitre  X.  —  Grades  en  midecine. 

A.  Baccalauriat  i»  scienees  midicales.  —  Art.  79.  Les  äprenves  exig^es 
ponr  obtenir  le  grade  de  bacbelicr  hs  sciences  midicales  consistent  en  denx 
examens;  aucun  d'eux  ne  pent  etre  8cind6. 


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398  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnungen. 

Art.  80.  Sont  admis  k  postaler  le  grade  de  bachelier  6s  sciences  m^diealet 
et  k  se  präsenter  an  premier  examen,  leg  ätndiants  de  la  Facnlt^  de  UMeäae 
qni  ont  satisfait  an  conditions  d'immatricalation  ^num^rfies  dang  l'art.  33. 

Les  candidats  doivent,  en  oatre,  präsenter  l'attestation  d'nn  semestre  an 
moins  de  travaus  pratiques  dans  nu  laboratoire  de  chimie. 

Ponr  ponvoir  se  präsenter  an  second  examen,  leg  candidatg  doivent  aroir 
snbi  le  premier  examen  d'nne  maniäre  declaräe  «dmissible.  Ils  doirent,  en  ontre. 
ätablir  qn'ils  ont  snivi  nn  coars  complet  de  präparations  anatomiqnes,  et  pre- 
senter  nne  attestation  d'nn  semestre  an  moins  de  travanx  pratiqnes  dans  nn 
laboratoire  de  microscopie. 

Le  Bnrean,  snr  le  präarig  de  la  Facnltä,  pent  dispenser  da  premier  examen 
les  candidats  qui,  par  des  certificats  on  des  diplfiroes,  jostifient  d'ätndes  eqni- 
▼alentes;  mais  en  anenn  cas  le  second  examen  ne  peat  @tre  restreint'. 

Art.  81.  Le  premier  examen  est  oral;  il  comprend  les  branches  sniTantes: 
1.  la  Physiqae;  —  2.  la  Chimie;  —  3.  la  Botaniqne;  —  4.  la  Zoologie  et 
l'Anatomie  comparäe.   (Denx  qnestions  snr  chacnne  des  qnatre  branches.) 

Le  second  examen  comprend  leg  äprenves  snivantes :  1.  Anatomie :  a.  demon- 
stration  d'nne  präparation  anatumiqiie  faite  par  le  candidat,  et  ponr  laqnelle  il 
lui  est  accordä  4  henres:  b.  äprenve  orale. 

2.  Histülope  et  embryologie:  a.  dämonstration  d'nne  on  de  plasienrs  pre- 
parations  histologiqnes  faites  par  le  candidat,  et  ponr  lesqnelles  il  Ini  est  ac- 
cord6  nne  heure;  6.  äpreiive  orale. 

8.  Physiologie :  a.  äprenve  äcrite,  ponr  laqneUe  il  est  accordä  2  henres  an 
candidat;  b.  äprenve  orale. 

(Ponr  ces  deux  examens  Toir  le  programme  dätaillä.) 

Art.  82.  Les  candidats  payent  nne  somme  de  fr.  25,  comme  droit  de  gra- 
duation  en  s'inscrivant  ponr  chacnn  des  denx  examens.  En  cas  d'insucces,  1* 
moitiä  de  la  somme  versäe  lenr  est  rendne.  Les  candidats  dispensäs  dn  premier 
examen  doivent  en  acqnitter  la  flnance  en  s'inscrivant  ponr  le  second  examen: 
en  cas  d'insnccfes  il  ne  lenr  est  rendn  qne  la  moitiä  de  la  finance  de  Texamen 
qn'ils  out  subL 

B.  Doetorat  en  midecine.  —  Art.  83.  Sont  admis  ä  postnler  le  grade  de 
doctenr  en  mfedecine:  1"  les  bacheliers  ht  sciences  mädicales  de  l'üniversite 
de  Genfeve;  —  2*  les  personnes  qui,  par  des  diplömes  ou  des  certificats,  font 
prenve  d'ätndes  jngäes  äquivalentes  par  laFacnltä;  —  3*^168  medecins  qni  ont 
passä  l'examen  professionnel  fädäral  snisse  (voir  art.  89). 

Les  candidats  doivent  en  ontre  jnstifier  d'avoir  pratiquä  deux  semestres  an 
moins  h,  la  Clinique  mädicale,  denx  semestres  k  la  Cliniqne  chirurgicale,  denx 
semestres  ä  la  Clinique  obstetricale,  nn  semestre  h,  la  Clinique  ophthalmologiqne. 
un  semestre  h  la  Clinique  de  psychiatrie. 

Art.  84.  Pour  obtenir  le  grade  de  docteur  en  mädecine  les  candidats  doi- 
vent snbir  trois  examens. 

1"  examen.  —  Pathologie  interne.  —  Pathologie  externe.  —  Mädecine  ope- 
ratoire:  deux  Operations.  —  Hygiene.  —  Matifere  mädicale.  —  Thärapentiqne. 

2™«  examen.  —  Anatomie  pathologiqne  et  pathalogie  gänärale:  nne  antoprfe 
pour  laquelle  il  est  accordä  une  heure  an  candidat ;  äprenves  histologiqne,  ponr 
lesquelles  il  est  accordä  nne  heure  an  candidat;  äpreuve  orale. —  Clinique  me- 
dicale:  examen  d'nn  malade  avec  consultation  äcrite,  ponr  laquelle  il  est  ac- 
cordä  deux  henres  au  caudidat ;  examen  d'un  malade,  avec  discnssion  orale.  — 
Clinique  chirnr^cale :  examen  d'nn  malade  avec  consultation  äcrite,  pour  laquelle 
il  est  accordä  deux  heures  au  candidat;  examen  d'un  malade,  avec  discnssion 
orale;  une  application  de  buiidages.  —  Accouchements  et  gynäcologie:  examen 
d'nn  cas  d'accoucbement  ou  de  gynäcologie,  avec  discnssion  orale;  obstr- 
trique  avec  manceuvres  sur  le  manneqnin.  —  Mädecine  lägale.  —  Epreave  pra- 
tique  d'ophtalmologie.  —  Psychiatrie. 


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Kanton  Oenf,  Reglement  de  l'UniTersitä  de  Geneve.  399 

3™'  ezamen.  —  Präsentation  d'nne  thfese  en  iangue  fran^aise,  allemande  oa 
italienne,  snr  nn  snjet  laissä  au  choix  dn  candidat.  —  Cette  tbfese  doit  gtre 
admiae  par  la  Faculrä  sor  le  ranport  ^crit  d'un  jury  nomm€  par  eile.  —  Le 
candidat  ne  recevra  le  titre  et  le  diplöme  de  Docteor  qn'apr^s  l'impression  de 
sa  dissertation,  dont  il  devra  dgposer  150  exemplaires  (art.  28). 

Art.  85.  La  dnröe  des  examens  est  de  vingt  minutes  par  examinatear  pour 
les  ^preaves  orales. 

Art.  86.  En  s'inscriyant  pour  snbir  chacon  des  deax  premiers  examens,  le 
candidat  doit  payer  nne  somme  de  fr.  30,  qni  sera  versee  an  fonds  destinä  &  la 
cr^ation  dn  prix  de  la  Facnlt^  de  MMecine.  En  cas  d'insnccfes  d'nn  examen,  la 
moiti6  de  la  finance  correspondante  est  rembonraäe  an  candidat. 

£n  s'inscrivant  ponr  le  3°>"  examen,  le  candidat  doit  payer  fr.  200  comme 
droit  de  graduation. 

Art.  87.  Le  procis-verbal  de  chaqae  examen  est  remis  an  Doyen.  Si  l'exa- 
men  n'est  pas  admis,  le  Doyen,  sur  le  preavis  da  Jniy,  d^cide  dans  qnel  dälai 
le  candidat  pent  se  repr^seuter.  Ce  d^lai  ne  peut  d^passer  nne  annSe. 

Art.  88.  ȟn  examen  refasd  trois  fois  entraine  I'annnlation  des  examens 
pr^c^ents. 

Art.  89.  Les  candidats  an  doctorat  qni  ont  obtenu  le  diplöme  f^d^ral  de 
midecin,  sont  dispenses  des  denx  premiers  examen  de  doctorat. 

Ponr  Stre  admis  i,  präsenter  nne  these,  il  doivent  sonmettre  personnelle- 
ment  au  Doyen  les  certificats  de  lenrs  examens  et  payer,  en  mains  du  Secr6- 
taire-caissier,  nne  somme  de  fr.  250,  dont  fir.  200  i.  titre  de  droit  de  graduation, 
et  fr.  50  ä  verser  an  fonds  des  prix  de  la  Facnlt^  de  M6decine.  En  cas  d'in- 
snccfes,  la  moiti6  de  la  somme  versee  est  rembonrsäe  an  candidat. 

C.  Diplome  de  Pharmacien.  —  Art.  90.  Sont  admises  k  postnler  le  diplöme 
de  pharmacien  les  personnes  qui  justifient : 

1.  D'avoir  6t6  immatricaläes  h  l'UniversitS  conformßment  i,  l'art.  33  dn 
rfeglement. 

2.  De  certificats  attestant  qn'elles  ont  fait  denx  ans  an  moins  d'apprentis- 
sage  chez  nn  on  plasienrs  pbarmaciens. 

3.  De  certificats  attestant  qn'elles  ont  pass^  an  examen  de  commis  phar- 
macien et  exerc6  les  fonctions  de  commis  pharmacien  pendant  denx  ans.  Les 
certificats  doivent  €tre  l^galis^s. 

4.  D'avoir  fait  qnatre  semestres  d'6tndes  dans  une  Facnltä  des  Sciences  oa 
de  H£decine. 

5.  D'avoir  fait  des  travaux  pratiqnes :  a.  pendant  qnatre  semestres  dang  nn 
on  plusienrs  laboratoires  de  chimie;  b.  pendant  nn  semestre,  an  moins,  dans 
chacun  des  laboratoires  de  physiqne,  de  botanique  et  de  microscopie  pharma- 
centique. 

Art.  91.  Les  personnes  qni  veulent  subir  l'examen  de  commis  pharmacien 
pr6vn  &  l'art.  90,  3,  doivent :  1"  avoir  et6  immatricnläes  i,  l'üniversitfi,  confor- 
m^ment  ä  l'art.  33  dn  röglement ;  —  2"  präsenter  an  certificat  d'apprentissage 
de  denx  ans  chez  nn  on  plusienrs  pbarmaciens  patentes;  ce  certificat  doit  ötre 
l^galisö. 

L'examen  de  commis  pharmacien  se  divise  en  examen  pratiqae  et  examen 
oral.  —  L'examen  pratiqne  comprend:  l"  la  pr^paration  de  trois  remMes  au 
moins,  d'aprfes  des  formales  magistrales;  —  2°  ane  manipolation  pbarmaco- 
cbimiqne,  nne  pr6paration  gal^nique  de  la  pharmacopäe  helv^tiqne;  —  3"  denx 
analyses  faciles  de  drogues  on  de  pr^parations  officinales  d'apräs  la  pharma- 
copfie  helv6tiqne. 

L'examen  oral  s'^tend  aox  branches  snivantes:  1**  tradnction  de  quelques 
articles  de  la  pbarmacop^e  helvätique ;  —  2**  botanique  syst^matique  et  connais- 
sance  des  diverses  plantes  officinales  et  utiles;  —  3°  physiqne  £l£mentaire;  — 


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400  Kantonale  Gesetze  nnd  Verordnangen. 

4"  chimie  g^u^rale  ^l^mentaire;   —   5^  6tnde  des  nibstancea  pbannacentiqiies 
da  commerce;  —  60  formnies,  doaes  et  pr^parationg  de  m^dicaments. 
Les  candidats  doirent  Terser  en  a'inscrivant  nne  somme  de  fr.  30, 

Art.  92.  Les  äpreaves  ponr  le  dipl6me  de  pharmacien  consistent  en  an 
examen  oral  et  ä  un  exiimen  pratiqne. 

L'examen  oral  comprend:  1.  botaniqne  gönärale ;  2.  botaniqae  syst^matiqae 
et  pharmaceatiqne ;  3.  physiqosj  4.  chimie  thioriqae;  5.  chimie  de  pr^para- 
tions  pharmacentiqaes ;  6.  bygi^ne  et  police  sanitaire;  7.  pharmacognosie ; 
8.  pbarmacie. 

L'examen  pratiqne  comprend :  1.  ex^cntion  de  deax  präparations  de  chimie 
pharmaccutiqne ;  2.  analyse  qualitative  d'une  snbstance  falsifi^e  on  v£nenense 
(m^dicament  on  denr^e  alimentaire) ;  3.  analyse  qualitative  d'nn  mälange  ne 
renfermant  pas  plus  de  six  snbslances  (trois  bases  et  trois  acides);  4.  denx  ana- 
lyaes  quantitatives  d'nne  snbstance  däterminäe  dans  an  m^lange,  l'nne  par  v»ie 
gravimfitriqne,  l'antre  par  voie  vulumötrique.  (Snr  les  point  1  i  4  le  candidat 
pr^sentera  an  rapport  £crit);  ö.  Determination  microscopiqae  de  qnatre  snb- 
Rtances  ayant  tritit  k  la  maii^re  m^dicale;  6.  R6daction  d'nn  memoire  snr  an 
snjet  de  pbarmacie,  de  pharmacognosie  on  d'hygiine,  an  choix  d#  candidat. 

Les  candidats  doivent  verser  en  s'inscrivant  &  cet  examen  nne  somme  de 
frs.  100. 

Art.  93.  Sont  applicables  anx  examens  de  pharmacien  les  dispositions  sp^ 
cifi^es  par  les  articles  16,  85  et  88. 

Disposition  transitoire  et  clause  abrogatoire.  —  Le  präsent  r&glement  entrera 
en  vigueur  le  22  octobre  1896. 

Toutefois  le  Burean  est  antorisä  ä  mettre  les  ätudiants  an  b^nifice  de  l'an- 
cien  Bfeglement  dans  les  cas  oti  l'applicatiun  des  nonvelles  dispositions  anrait 
an  effet  r^troactif  qai  leur  serait  pr^ndiciable. 

Est  abrog£  le  Reglement  da  9  mai  1893. 

(Siehe  auch  das  im  vorliegenden  Jahrbnch  reproduzirte  „Schalgesetz  des 
Kantons  Genf"".) 


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Beilage  II. 


Register 


der  in  den  seit  1883  erschienenen  Bänden')  des  Jahrbuches  über  das  schweizerische 
Unterrichtswesen  vollständig  zom  Äbdmck  gelangten  Verfassungsbestimmangen, 
Gesetze,  Verordnungen,  Reglement«,  Begnlative,  Kreisscbreiben,  Beschlüsse,  Ver- 
fügungen, etc.,  welche  sich  auf  das  gesamte  Schulwesen  in  Bund  und 
Kantonen  bezieben  (nach  Schnlstufen  und  Materien  geordnet): 

Seite 
I.  Bundeagesetze,  BundesratsbeschlOsse  und  Verfügungen  einzelner  Bundes- 
departemente  (Berufsbildung,  Polytechnikum,  Landesbibliothek,  Landes- 
mueeutn,  Kunst,  Medizinal-  und  Maturitätsprüfungen,   Pharmakopoe, 

Tum-  und  Waffenunterricht,  Verschiedene») 403 

IL  Schulgesetze,   Verordnungen,   Verßlgungen  etc.  in  den  Kant^men  .     .     .  405 

A.  Oesamtschulwesen: 

a.  Verfassungsbestimmungen 405 

6.  Allgemeine  Schulgesetze 405 

B.  Kleinkinderschulwesen 405 

C.  Primarschulwesen: 

a.  Primarschttlgcsetze 406 

b.  Allgemeine  VoUziehnngsyerordnnugen  —  Reglements  g6n€raux  406 

c.  Besondere  Erlasse  zur  Vollziehung  der  Frimarschnlgesetze  .    .  406 

1.  Schulbehörden 406 

2.  Schulpflicht  —  Ferien 407 

3.  Absenzenwesen 408 

4.  Lehrpläne 408 

5.  Lehrmittel  —  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel 410 

6.  Schnlhausbau  und  Schulgesundheitspflege 411 

7.  SchulGkonomie  —  Staatsbeitragswesen 412 

8.  Fflrsorge  für  arme  Schulkinder,  Kinderhorte,Rettnngsanstalten, 
Anstalten  für  Schwachsinnige  und  Spezialklassen    ....  413 

9.  Erlasse  betrefTend  das  Tnmen 414 

10.  Verschiedenes    (Orthographie,    Frfifungswesen,  Volksbiblio- 
theken)      415 

D.  Fortbildnngschnlwesen: 

a.  Fortbildungsschulen         415 

b.  Rekrutenvorkurse        417 

E.  Seknndarschulwesen: 

1.  Organisationsgesetze  und  Verordnungen 418 

2.  Lehrpläne 418 

8.  Lehrmittel' 419 

4.  Stipendien 419 

5.  Verschiedenes 419 

>)  1883-1885,  1886,  1887,  1888,  1888,  1890,  1891,  189«,  1898,  1894,  1896—189«. 

26 


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402 


F.  Lehrerschaft  an  Kleinkinder-,  Primär-  und  Sekundar- 

sehnlen: 

a.  AllgemeineB 420 

h.  Patentprflfnngen  und  Anstellungsverhältnisge 420 

c.  Lehrerknrse 4S 

d.  Besoldungen  und  Snhegehalte 422 

«.  Korporative  Stellung  der  Lehrerschaft 422 

1.  Schulkapitel,  Synode,  Konferenzen 422 

2.  Altere-,  Hfllfs-,  Witwen-  und  Waiscnkassen 423 

3.  Stellvertretung;  Vikariatskassen 423 

G.  Mittelschulen  (Kantonsschulen,  Progymnasien,  Gymnasien,  Beal- 

und  Industrieschulen,  Handels-  und  pädagogische  Abteilungen 

von  Mittelschulen,  Lyzeen  etc.): 

a.  Organisationsgesetze  und  -Reglemente 424 

h.  Lehrpläne,  Programme 424 

c.  Maturitätsprüfungen,  Promotionen,  Anstrittsprüfnngen  ....  4% 

d.  Konvikte,  Kadettenwesen 426 

e.  Stipendien 427 

H.  Lehrerbildungsanstalten  (s.  auch  Abschnitt  F.): 

a.  OrganiHation 427 

b.  Unterrichtspläne 427 

L  Technische,   gewerbliche,  landwirtschaftliche  Berufs- 
bildung: 

a.  Gewerbliche  und  industrielle  Berufsbildung 428 

h.  Landwirtschaftliches  Bildungswesen 429 

c.  Weibliche  Berufsbildung ^9 

K.  Tierarzneischulen  Zflrich  und  Bern 429 

L.  Universitäten  und  Akademien,  Kantousbibliotheken: 

a.  Organisationsverhältnisse 430 

h.  Httlfsanstalten 431 

e.  Studirende 4^ 

d.  Prttfungswesen :  Promotionen  und  Diplomprüfungen 433 

«.  Dozenten 434 

/.  Verwaltung  und  Beamtnng 434 


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Register  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Band  u.  Kantonen  seit  1883.     403 

/.  ßimdeageaetze,  BundesratsbeschlOsae  und  Verfügungen  einzelner  Bundeadepartemente. 

Berufabildung  : 

1.  Bundesbescblnss  betreffend  die  gewerbliche  and  indastrielle  Bemfsbildnng. 
(Vom  27.  Jnni  1884.)  1883—1884,  2 

2.  Reglement  ttber  Vollziehnng  des  Bnndesbeschlnsses  betreffend  die  gewerb- 
liche and  indastrielle  Bemfsbildnng.  (Vom  27.  Jannar  1885.)  1883—1885,  8 

3.  Verordnang  uad  Reglemente  fUr  die  Aasstellung  der  vom  Bunde  sub- 
Tentionirten  konstgewerblichen  und  technisch-gewerblichen  Fachachnlen, 
Kurse  und  Lehrwerkstätten.  (Vom  5.  März  1890,  5.  März  1891, 10.  September 
1892.)  1890,  127;  1890,  128;  1891,  10 

4.  Bnndesbeschlnss  betreffend  Förderung  der  kommerziellen  Bildung.  (Vom 
1^  April  1891.)  1891,  1 

5.  Vollziehnngsverordnung  zum  Bnndesbeschluss  betreffend  die  Förderang  der 
kommerzieUen  Bildung  durch  den  Bund.    (Vom  24.  Jnli  1891.)         1891,  2 

€.  Bandesbeschluss  betreffend  die  Förderung  der  Landwirtschaft  durch  den 
Bund.    (Vom  27.  Juni  1884.)  1883—1885,  1 

7.  Bundesgesetz  betreffend  die  Förderung  der  Landwirtschaft  durch  den  Bund. 
(Vom  10.  JuU  1894.)  1893,  1 

8.  Vollziehnngsverordnung  zum  Bnndesbeschluss  betreffend  die  Förderung  der 
Landwirtschaft  durch  den  Bund.    (Vom  20.  Märs..i885.)  1883—1885,  6 

9. Bandesbeschluss  betreffend  die  hauswirtschaftliche  und  berufliche 
Bildung  des  weiblichen  Oeschlechts.    (Vom  20.  Dezember  1895.) 

1895—1896,  1 
Polytechnikum : 

10.  Regulativ  fQr  die  Diplomprüfungen  am  eidgenössischen  Polytechnikum. 

1892,  1 

11.  Regulativ  betreffend  die  Preisaufgahen  am  eidgenössischen  Polytechnikum. 
(Vom  28.  Oktober  1895.)  1895—1896,  2 

12.  Regulativ  betreffend  Erteilung  von  Prämien  und  Stipendien  aus  der  Kernschen 
Stiftung  am  eidgenössischen  Polytechnikum.    (Vom  28.  Oktober  1895.) 

1895-1896,  4 

13.  Regulativ  betreffend  Erteilung  von  Stipendien  aus  dem  Chätelain-Fonds  am 
eidgenössischen  Polytechnikum.    (Vom  28.  Oktober  1895.)       1895—18%,  3 

14. Bundesbescblnss  betreffend  die  Erweiterung  der  landwirtschaftlichen 
Abteilung  am  eidgenössischen  Polytechnikum.  (Vom  25.  Juni  1886.) 
(Vom  Bundesrat  auf  1.  November  1886  in  Vollziehung  gesetzt.)       1886,  1 

15. Bnndesbeschluss  betreffend  die  Erstellung  eines  Gebäudes  für  Physik 
und  für  die  forstliche  Versuchsstation  der  polytechnischen  Schule  in 
Zürich,  nebst  Lokalitäten  für  die  meteorologische  Zentralanstalt.  (Vom 
30.  Juni  1886.)  1886,  1 

16.  Bnndesbeschluss  betreffend  Bewilligung  des  Kredites  für  den  Bau  eines 
Qebändes  für  das  eidgenössische  Staatsarchiv  und  die  Landesbiblio- 
thek in  Bern.    (Vom  18.  Dezember  1894.)  1894,  3 

Landesbibliothek : 

17. Bundesbescblnss  betreffend  die  Errichtung  einer  schweizerischen  Landes- 
bibliothek.   (Vom  28.  Juni  1894.)  1894,  2 

Landesmuseum,  Kunst: 

18.  Bundesbescblnss  betreffend  die  Errichtung  eines  schweizerischen  Landes- 
rauseums.    (Vom  20./27.  Juni  1890.)  1890,  1 

19.  Verordnung  betreffend  die  Verwaltung  des  schweizerischen  Landesmuseums. 
(Vom  4.  März  1892.)  1892,  8 


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404    Register  der  Erlasse  über  das  Schnlwesen  in  Band  n.  Kantonen  seit  1883. 

20.  Bandesbeachlnss  betreffend  die  Förderung  und  Hebung  der  schweizeri- 
schen Eanst.   (Tom  21./22.  Dezember  1887.)  1887,  1 

21.  VollziehungSTerordnnng  zum  Bundesbeschlnss  betreffend  die  FSrderang  and 
Hebung  der  schweizerischen  Kunst.    (Vom  18.  April  1^8.)  1888,  24 

22.  Bundesbeschlass  betreffend  die  Beteiligung  des  Bandes  an  den  Bestrebungen 
zur  Erhaltung  und  Erwerbang  yaterländischer  Ält«rtQmer.  (Yom  30.  Juni 
1886.)  1886,  2 

23.  Vollziehungsverordnung  zu  dem  Bundesbescbluss  vom  30.  Jali  1886  betreffend 
die  Beteiligung  des  Bundes  an  den  Bestrebungen  zur  Erhaltung  and  Er- 
werbung Taterländischer  Altertämer.   (Vom  25.  Febroar  1887.)  1887,  1 

24.  Reglement  für  die  nationale  Kunstausstellung.  (Vom  2.  Februar  1889.)  1889,  3 

25.  Reglement  über  Subventionen  an  die  Erstellung  öffentlicher  monumentaler 
Kunstwerke.    (Vom  5.  März  1889.)  1889,  5 

26.  Reglements  über  die  Geschäftsordnung  der  eidgenössischen  Kommission  der 
Gottfried  Keller-Stiftung.   (Vom  9.  Juli  1891.)  1891,  9 

Medizinal-  und  Maturitätsprüfungen;  Pharmakopcee : 

27.  Verordnung  für  die  eidgenössischen  MedizinalprOfnngen  nebst  Anhang  be- 
treffend Maturitätsprogramme  und  Regulativ  betreffend  die  Entschädigung 
der  Examinatoren.  (Vom  19.  März  18^,  nebst  Abändemng  vom  25.  Januar 
1889.)  1888,  3 

28.  Convention  entre  l'Etat  de  Gen6ve  et  l'Ecole  polytechnique  fSd^rsIe  an  sqjet 
du  passage  saus  examens  des  äl^ves  du  Collage  de  Geneve  (division  snp^ri- 
eure,  section  technique)  i,  l'Ecole  polytechniqae.  (Du  18  juUlet  1888.)   1888, 25 

29.  Verzeichnis  der  Schulen,  deren  Abgangszeugnisse  als  Maturitätsansweise 
für  das  Medizinpersonal  gelten  sollen.  (Erlass  des  Departements  des  Tnnem 
vom  21.  Augast  1889.)  1889,  1 

30.  Regulativ  für  die  eidgenössischen  Maturitätsprüfungen  der  Kandidaten  der 
Medizin.   (Vom  1.  Juli  1891.)  1891,  5 

31.  Reglement  für  die  schweizerische  Pharmakopoeekommission.  (Vom  15.  Februar 
1889.)  1889,  2 

Turn-  und  Waffenunterrieht : 

32.  Verordnung  über  die  Einführang  des  Turnunterrichtes  für  die  männliche 
Jagend  vom  10.  bis  und  mit  15.  Altersjahre.   (Vom  16.  April  1883.) 

1883—1885,  8 

33.  Provisorisches  Regulativ  über  die  Schiessflbnngen  von  Schülern  der  Mittel- 
schulen und  Gymnasien.  (Erlaas  des  schweizerischen  Militärdepartements 
vom  20.  Mai  1887.)  1887,  3 

Verschiedenes  (schweizerische  Schnlwandkarte,  Säkularfeier,  Schulgarten, 
Lehrerkarten,  Landesaasstellung  1896,  Schulpflicht  an  der  französisch- 
schweizerischen  Grenze) : 

34.  Bnudesbeschluss  betreffend  Erstellung  einer  Schulwandkarte  der  Schweiz. 
(Vom  31.  Mftrz  1894.)  1894,  1 

35.  Reglement  über  die  Abgabe  der  Lehrerkarten  an  die  Kantone  durch  das 
eidgenössische  topographische  Bureau.  (Verfügung  des  schweizerischen 
Militärdepartements  vom  5.  Mai  und  11.  Juni  1892.)  1892,  10 

36.  Bundesbeschlass  betreffend  Sobventionirung  der  schweizerischen  Landes- 
ausstellung in  Genf.   (Vom  9.  Juni  1894.)  1894,  1 

37.  Bundesbescbluss  betreffend  Veranstaltung  einer  nationalen  Säkularfeier  der 
Gründung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.   (Vom  20..'26.  Juni  1890.) 

1890,  2 

38.  Programm  für  die  Errichtung  von  Schulgärten,  nebst  Bestimmung  der  Ver- 
wendung der  dem  Schweizerischen  landwirtschaftlichen  Verein  hiefdr  be- 
willigten Bundessnbvention  von  Fr.  3500.  (Vom  28.  Mai  1885.)  1883—1885,  10 


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Begister  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Bnod  n.  Kantonen  seit  1883.    405 

39.  Übereinkunft  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich  betreffend  die  Dnrch- 
föhrung  der  Schalpflicht  in  den  schweizerisch-franzQsischen  Grenzortschaften. 
(Vom  27.  März  1 12.  Juni  1888.)  1888,  1 

40.  Kreisschreiben  des  Bundesrates  an  sämtliche  Kantonsregierungen  betreffend 
Förderung  der  Pestalozziforschungen.  (Vom  18.  Oktober  1895.)  1895—1896,  1 


//.  Schulgesetze,  Iferordnungen.  Verfügungen  in  den  Kantonen. 

A.  Gesamtes  Schulwesen.  —  a.  Verfassangsbestimmungen. 

41.  Verfassung  des  Kantons  St.  Q allen.  (Vom  30.  Angnst  1890.)  1890,  2 

42.  Auszug  ans  der  Verfassung  des  Kantons  Uri.  (Vom  6.  Hai  1888.)    1888, 26 

48.  Verfassung  des  Kantons  Qlarus.    (Vom  22.  Mai  1887.)  1887,  5 

44.  Revision  der  §§  75  und  78  der  Verfassung  des  Kautons  Glarus  von  1887 
und  §  62  des  Schulgesetzes  betreffend  Verwendung  des  Schnlfonds  zu  Schul- 
hausbauten (1893).  1893,  5 

45.  Verfossnng  des  Kantons  Solo t hur n.    (Vom  23.  Oktober  1887.)      1887,7 

46.  Verfassung  des  Kantons  Bas  eil  and.    (Vom  4.  April  1892.)  1892,  20 

47.  Staatsverfassung  für  den  Kanton  Aargau.  (Vom  7.  Juli  1885.)  18a3— 85, 12 
48. Constitution  du  Canton  de  Vau d.    (Dn  7  jnillet  1885.)       1883— 18a5,  12 

h.  Allgemeine  Schulgesetze. 

49.  Schulgesetz  für  den  Kanton  G-larns.  (Letzte  Veränderung  durch  Beschlnss 
der  Landsgemeinde  vom  3.  Mai  1885.)  1883—85,  18 

50.  Schulgesetz  des  Kantons  Baselstadt.  (Vom  21.  Juni  1880  mit  Einführung 
der  Grossratsbeschlflsse  vom  13.  April  und  8.  Juni  1891.)  1891,  13 

51. Nachtrag  zum  Schulgesetz  de«  Kantons  Baselstadt.    (Vom  9.  März  1893.) 

1892,  21  und  1898,  10 

52. Ordnung  fär  die  Schulen  in  Kiehen  und  Bettingen  im  Kanton  Basel- 

stadt.    (Vom  22.  Februar  1893.)  1893,  12 

53.  Riforma  parziale  della  legge  sul  riordinamento  generale  degli  studi  del 
Cantone  di  Ticlno  del  14  maggio  1879  (4  maggio  1882  i  10  maggin  1893). 

1893,  5 

54.  Loi  snr  l'instruction  publique  du  Canton  de  Genfeve.  (Vom  5.  Juni  1886.) 

1886,  2 

55.  Loi  sur  l'instruction  publique  du  Canton  de  G  e  n  fe  y  e.  (Du  5  juin  1886 
modifl^e  par  les  lois  du  16  juillet  et  du  12  octobre  1887;  du  18  janvier 
1888;  du  3  aoüt  1889;  du  8  octobre  1890;  du  22  juin  1892  et  du  26  oc- 
tobre 1895.  Codifi6e  snivant  arr§t£  du  Conseil  d'Etat  dn  31  janvier  1896.) 
(Wiederabdruck.)  1895—96,  18-62 

B.  Kleinkinderschulwesen. 

56. Gesetz  betreffend  Kleinkinderanstalten  im  Kanton  Baselstadt.  (Vom 
18.  AprU  1895.)  1895—%,  11—13 

57.  Bestimmungen  Aber  den  Betrieb  der  staatlichen  Kleinkinderanstalten  im 
Kanton  Baselstadt.    (Vom  21.  November  1895.)  1895—96,  62—64 

58.  Sanitarische  Vorschriften  ffir  Kleinkinderanstalten  des  Kantons  Baselstadt. 
(Vom  4.  Juli  1895.)  1895—96,  64 

59.  Reglement  snr  l'organisation  des  Ecoles  enfantines  et  sur  l'obtention  des 
brevets  pr6vus  par  l'art.  39,  lettres  c  et  d  de  la  loi  du  9  mai  1889  sur 
l'instrnction  publique  primaire  (brevet  ponr  l'enseignement  des  ouvrages  du 
sexe  et  brevet  de  maitresse  de  classes  enfantines),  dans  le  Canton  de  Vand. 
(Dn  19  septembre  1895.)  1895—96,  66 


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406    Register  der  Erlasse  Über  das  Schulwesen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883. 

C.  Frimarschultcesett.  —  a.  Primarschnl-Gesetze. 

60.  Gesetz  ttber  den  Primamnterricht  im  Kanton  Bern.  (Vom  6.  Hai  1894.) 

1894,  3 

61.  Schalordnung  des  Kantons  Uri  nebst  Abftndemngen  und  Ergänzungen. 
(Erlass  des  Landrates  vom  24.  Febraar  nnd  8.  April  1875,  vom  18.  Mai  1880, 
vom  12.  April  1881,  vom  3.  Oktober  1888.)      1888,  27  nnd  1886,  61  nnd  78. 

62. Loi  primaire  dans  le  canton  de  Fribourg  snr  rinstnction  publique.  (Du 
17  mai  1884.)  1883-1885,  19 

63.  Schulverordnung  fSr  den  Kanton  Appenzell  L-Bh.  (Vom  29. Oktober  1896.) 

1895—1896,  4-11. 

64.  Gesetz  Aber  weibliche  Arbeitsschulen  des  Kantons  Graubttnden.  (Vom 
14.  Oktober  188S.)  1883—1885,  66 

65.  Loi  sur  l'instruction  publique  primaire  du  canton  de  Vaud.  (Du  9  mai 
1889.)  1889,  7 

66.  Loi  snr  l'enseignement  primaire  du  canton  de  Neuchatel.  (Du  27  avril 
1889.)  1889,  19 

6.  Allgemeine  Vollziehungsverordnungen  zu  den  Primarschnl- 
gesetzen. 

67.  Dekret  ttber  den  abteilungsweisen  Unterricht  in  den  Primarschulen  im  Kanton 
Bern.    (Vom  4.  M&rz  1895.)  1895—1896,70 

68.  Vollziehungsverordnnng  zum  Erziehnngsgesetz  des  Kantons  Luzern  vom 
26.  September  1879.    (Vom  30.  September  1891.)  1891,  24 

69.  Reglement  gänäral  des  äcoles  primaires  du  canton  de  Fribourg.  (Du 
9  juDlet  1886.)  1886,  25 

70.  Reglement  fttr  die  Regionalschnlen  im  Kanton  Freiburg.  (Vom  7.  Februar 
1895.)  1895—1896,  11 

71.  Reglement  ponr  los  äcoles  primaires  du  canton  de  Vaud.  (Da  12  avrü 
1890.)  1890,  5 

72. Reglement  g£n6ral  ponr  ies  4coles  primaires  du  canton  de  NenchäteL 
(Du  20  däcembre  1889.)  1889,  % 

73.  Reglement  g^n^ral  poar  Ies  £coles  primaires  du  canton  de  NenchäteL 
(Du  5  juillet  1895.)  1895-1896,  74  (ersetzt  Nr.  72). 

74.  Reglement  de  l'enseignement  primaire  du  canton  du  Genive.  (Du  3  et 
9  juillet  1888.)  1888,  42 

c.  Besondere  Erlasse  zur  Vollziehung  der  Primarschulgesetze.    Sie 
betreffen:   1.  Primarschulbehörden. 

75.  Beschlnss  des  Erziehnngsrates  betreffend  ausserordentliche  Inspektion  der 
Mädchenarbeitsschulen  im  Kanton  Zttrich.    (Vom  28.  Februar  1885.) 

1883—1885,  77 

76.  Reglement  fiber  die  Obliegenheiten  der  Primarschulbehörden  des  Kantons 
Bern.    (Vom  3.  Juli  1895.)  1895—1896,  93 

77.  Dekret  aber  die  Schulinspektoren  im  Kanton  Bern.  (Vom  19.  November 
1894.)  1894,  25 

78. Gesetz  aber  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern.  (Vom  19.  November  1894.) 

1894,  16 

79.  Reglement  fttr  die  Schulsynode  des  Kantons  Bern.    (Vom  8.  Mai  1895.) 

1895—1896,  91 

80. Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  an  die  Schal- 
kommissionen nnd  die  Lehrerschaft  sämtlicher  Primär-  und  Sekundärschulen 
betreffend  Schulzeugnisbüchlein.    (Vom  15.  Juli  1892.)  1892,  37 

81.  Verordnung  des  Kantonsrates  von  Solothnrn  betreffend  die  Organisation 
des  Erziehungsrates.    (Vom  27.  September  1888.)  1888,  36 


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Register  der  Erlasse  ttber  das  Schulwesen  in  Bond  n.  Kantonen  seit  1883.    407 

82.  Beg^nlatiT  über  die  Rttckverg^tttung  der  Anslagen  der  Schalinspektionen  im 
Kanton  Solothnrn.    (Vom  22.  Janaar  1889.)  1889,  74 

83.  Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Schalinspektorates  im  Kanton  Basel- 
land.   (Referendum  vom  25.  Oktober  1885.)  1883—1885,  36 

84. Reglement  für  den  Schalinspektor  des  Kantons  Baselland.  (Vom  30.  De- 
zember 1885.)  1883—1885,  55 

85.  Reglement  für  die  Inspektion  der  Schulen  des  Kantons  Appenzell  A.-Rh. 
(Erlassen  im  März  1879,  revidirt  im  Angnst  1891.)  1891,  45 

86.  Normativ  betreffend  die  Abfassung  der  Jahresberichte  der  Bezirksräte  im 
Kanton  St.  Gallen.    (Vom  12.  November  1889.)  1889,73 

87.  Normen  für  die  Beurteilung  der  Schulen  and  der  Lehrer  im  Kanton  Gran- 
bünden.   (Vom  6.  Dezember  1895.)  1895—1896,98 

88.  Reglement  betreffend  die  Beanfsichtignng  der  Arbeitsschulen  und  die  Ein- 
richtnng  der  Bildungskurse  im  Kanton  Aargau.  (Erlass  der  Erziehangs- 
direktion  vom  12.  Juni  1885.)  1883—1885,  78 

89.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartement'S  des  Kantons  Thurgau  an  die 
Inapektorate  und  an  sämtliche  Schulvorsteherschaften  betreffend  Beaufsich- 
tigung der  Schulen   (Vom  10.  Juni  1887.)  1887,  37 

90.  Reglement  sur  la  surveillancc  de  l'enseignement  religieux  dans  les  6coles 
publiques  primaires  da  cant«n  de  Vaud.    (Du  4  juillet  1893.)         1893,  32 

91.  Reglement  ponr  les  inspecteurs  des  4coles  primaires  du  canton  de  Nea- 
ch&tel.    (Du  22  f6vrier  1890.)  .  1890,  39 

92.  Reglement  concemant  le  mode  de  nomination  et  le  fonctionnement  de  la 
Commission  scolaire  ä  Genfeve.    (Du  13  janvier  1888.)  1888,  63 

2.  Schulpflicht.  —  Ferien. 

93.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  an  die  Bezirks-,  Sekundär-  und  Gemeinde- 
schnlpflegeu,  sowie  an  die  SchnUcapitel  im  Kanton  Zürich  betreffend  den 
Schuleintritt.    (Vom  9.  Mai  1885.)  1883-1885,  57 

94.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  an  sämtliche  Schnlkommissionen  und 
die  Lehrerschaft  der  Primarschulen  des  Kantons  Bern  betreffend  Schul- 
pflicht, Fortbildungsschulen  etc.    (Vom  30.  November  1894.)  1894,  78 

95.  Dekret  betreffend  Ergänzung  der  Schulordnung  des  Kantons  Uri  mit  Bezug 
auf  die  Schulpflicht  und  die  Entlassnngsprflfangen.  (Vom  27.  Jannar  1886.) 

1886,  61 

96.  Kreisschreiben  des  Regierungsrates  des  Kantons  Glarns  betreffend  den 
Schnleintritt.    (Vom  1.  Dezember  1892.)  1892,  56 

97.  Kreisschreiben  des  Regierangsrates  des  Kantons  Glarus  an  sämtlich«  Schal- 
räte betreffend  den  Unterricht  an  den  Repetirschulen.  (Vom  12.  Januar 
1893.)  1893,  48 

98.  Gesetz  betreffend  Revision  des  Art.  22  des  Schulgesetzes  des  Kantons 
Schaffhausen  betreffend  die  Schulpflicht,  wöchentliche  Stundenzahl.  (Vom 
1.  Oktober  1885.)  1883-1885,  36 

99.  Gesetz  betreffend  Revision  der  Art.  16  and  22  des  Schulgesetzes  (Abkürzung 
des  neunten  Schuljahres)  des  Kantons  Schaffhansen.  (Vom  7.  Oktober 
1888.)  1888,  34 

100.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  an  die  Primarlehrer  betreffend  den 
Schnleintritt  im  Kanton  Baselland.   (Vom  5.  Mai  1885.)         1883—1885,  58 

101.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  tit.  Schal- 
pflegen und  Bezirksschalräte  betreffend  Schulpflicht.   (Vom  30.  Janaar  1894. 

1894,  73 
102. Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Lehrer, 
Schalpflegen  und  Inspektoren  der  Gemeindeschalen  betreffend  den  Schal- 
eintritt.   (Vom  30.  Januar  1895.)  1894,  80 


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406    Register  der  Erlasse  Aber  das  Schalwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883. 

103.  Krei88chrei1>en  des  Erziehnngsdepartementes  des  Kantons  Thnrgan  an  die 
SeknndarschnlTorsteherschaften  nnd  Sekandarlehrer  betreffend  die  Schnl- 
pflicht  der  Kinder  nach  dem  Austritt  aus  der  Seknndarschnle.  (Vom 
15.  November  1894.)  1894,  81 

104.  Instroction  ponr  l'application  de  l'art.  78  de  la  loi  (lib^ration  de  12  ans) 
dans  le  Canton  de  Vaud.  (Du  1"  mars  1884.)  1883—1885,  58 

105.  Circnlaire  dn  Departement  de  l'Instmction  publique  et  des  Cnltes  dn  Canton 
de  Vaud  anz  commissions  scolaires  et  an  personnel  enseignant  conceniant 
la  frSqnentatiou  de  l'^cole,  les  absences,  etc.  (Du  24  octobre  1892.)   1892, 69 

106.  Circulaire  dn  Departement  de  riustruction  publique  et  des  Cultes  dn  Canton 
de  Vand  anx  Mnnicipalites  et  aux  commissions  scolaires  concemant  l'fige 
de  libäration  des  Scoles,  et  le  mode  de  fr^quentation  des  ^coles  d'^te.  (Dn 
4  ftvrier  1892.)  1892,  71 

107.  Circulaire  du  däpartement  de  l'instruction  publique  du  Canton  dn  Valaiä 
aux  antorites  commnnales  et  anx  inspectenrs  scolaires  relativement  ä  la 
dur^e  des  6coles  primaires.    (Du  9  novembre  1887.)  1887,  33 

108.  Regiernngsratsbeschluss  betreffend  die  Ferien  an  den  Primarschnlen  des 
Kantons  Baselland.    (Vom  19.  Dezember  1892.)  1892,  59 

109.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  sämtliche 
Sohulpflegen  betreffend  die  Examenferieii.   (Vom  12.  April  1894.)    1894.  73 

8.  Absenzenwesen. 

110.  Verordnung  des  Regierungsrates  betreffend  Versäamnis  des  Unterrichts  in 
der  Volksschule  des  Kantons  Zürich  (Absenzenordnnng).  (Vom  8.  November 
1890.)  1890,  29 

111.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schwyz  betreffend  die 
Schulversäumnisse.    (Vom  14.  Februar  1889.)  1889,  86 

112.  Regiernn^sratsbeschlnss  betreffend  den  Vollzug  der  Strafurteile  ffir  Schnl- 
▼ersäumniSKe  im  Kanton  Baselland.    (Vom  ^.  Juni  1892.)  1892,  58 

113.  In^trnktion  zur  FOhmng  der  Schnltabellen,  Ahndung  der  Schulrersäumnisse 
nnd  Zensur  der  Tabellen  nnd  des  Schulbesuches  in  den  Primarschulen  des 
Kantons  Appenzell  A.-Eh.    (Vom  5.  März  1891.)  1891,  47 

114.  Kreisschreiben  der  Landesschulkommission  des  Kantons  Appenzell  L-Rh. 
an  sämtliche  Ortsschnlräte  betreffend  das  Absenzenwesen.  (Vom  12.  Juli 
1887.)  1^7,  33 

115.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Aargan  an  die  Be- 
zirksHchulräte,  Gemeinde-  und  Bezirksschalpflegen  betreffend  Abwandlung 
der  Schiilrersäumnisse.    (Vom  20.  Dezember  1894.)  1894,  1^ 

116.  ArrSte  concemant  la  r^pression  des  absences  scolaires,  la  perceptäon  des 
amendes  scolaires  et  la  conversion  de  celles-ci  en  emprissonnement  dans  le 
Canton  de  Vaud.   (Dn  26  septembre  1891.)  1891,  51 

Dieser  Erlass  ist  aufgehoben  durch: 

117.  ArrSte  concemant  la  rgpression  des  absences  scolaires,  la  perception  des 
amendes  scolaires  et  la  couversion  de  celles-ci  en  emprisonnement  dans  le 
Canton  de  Vaud.   (Du  1"  f^vrier  1895.)  1895—1896,  85 

118.  Riglement-type  de  discipline  ponr  les  Scoles  nenchäteloises.  (Vom  1.  No- 
yember  1894.)  1894,  23 

4.  Lehrpläne.  —  a.  Allgemeine. 
119. Lehrplan  der  Primarschule  des  Kantons  Zürich.    (Vom  27.  April  1892.) 

1892,  21 

120.  Plan  d'etudes  pour  les  ^coles  primaires  fran^aises  du  canton  de  Berne. 

(Du  20  novembre  1896.)  1895—96,  107 

121. Lehrplau  fttr  Primarschulen  mit  sechs  Jahreskursen  im  Kanton  Luzern 

(Vom  29.  September  1892.)  1892,  38 


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Register  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883.    409 

122.  Unterrichtsplan  fflr  die  Primarschulen  des  Kantons  Schwyz.  (Vom  30.  März 
1887.)  _  1887,  8 

123. Lehrplan  fQr  die  Primär-  und  Bepetirschnlen  des  Kantons  Glarus.  (Vom 
25.  Februar  1892.)  1892,  52 

124. Programme  prescrit  pour  les  £coles  primaires  du  Canton  de  Fribonrg. 
(Du  18  janvier  et  12  juUlet  1886.)  1886,  50 

125. Lehrplan  für  die  Primarschnlen  des  Kantons  Solothnru.  Begutachtet 
dnrch  die  kantonale  Schnlsynode  den  24.  August  1885.  (Vom  Regieruogsrat 
genehmigt  1.  Oktober  1885.)  1883—85,  44 

126.  Lehrziel  fär  die  Primarschnlen  in  BaseL  (Vom  Erziehungsrate  genehmigt 
den  13.  März  1884.)  1883—1885,  37 

127.  Lehrplan  fOr  die  Primarschnlen  des  Kantons  Basellandschaft.  (Vom 
20.  April  1887.)  1887,  15 

128.  Lehrplan  für  die  Primarschulen  des  Kantons  Granbttnden.  (A'om  18.  Sep- 
tember 1894.)  1894,  27 

129.  Lehrpläne  für  die  Gemeinde-  und  Fortbildungsschulen  des  Kantons  Aargan. 
(Vom  18.  JuU  1895.)  1895—96,  118 

130.  Programma  d'insegnamento  per  le  scuole  primarie  della  repnbblica  e  can- 
tone  del  Ticino.    (Vom  3.  November  1894.)  1894,  42 

131. Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements  des  Kantons  Wallis  an  die 
Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Volksschulen  betreffend  das  Lesen  und  Rechnen 
in  den  Primarschulen.    (Vom  19.  November  1887.)  1887,  34 

132.  Programme  de  l'enseignement  dans  les  äcoles  primaires  du  canton  de 
Genfeve.    (Du  31  aoüt  1887.)  1887,  21 

133.  Programme  de  l'enseignement  primaire  du  canton  de  GenSve.  (Du  2  aoAt 
1889.)  1889,  53 

134.  Programme  de  l'enseignement  dans  les  ^coles  enfantines  et  dans  les  6coles 
primaires  du  Canton  de  Genfeve.    (Juillet  1897.)  1895—96,  127 

ß.  Lehrplftne  fär  weibliche  Arbeitsschulen. 

135.  Lehrplan  fttr  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  Zilrich.   (Vom  7.  März  1894.) 

1894,  74 

136.  Vorschriften  für  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  Solothurn  nebst  Lehr- 
plan.   (Vom  22.  Oktober  1889.)  1889,  91 

137.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  an  sämtliche  Ammänner  des  Kantons 
Solothurn  betreffend  einen  Kurs  für  Arbeitslehrerinnen.  (Vom  24.  Juli 
1894.)  1894,  77 

138. Lehrplan  für  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  Baselland.  (Vom  4.  Mai 
1889.)  1889,  88 

139.  Zirkular  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  sämtliche 
Gemeindeschnlpflegen  und  Arbeitslehrerinnen  des  Kantons  betreffend  Er- 
gänzungen zum  Lehrplan  für  die  Arbeitsschulen.    (Vom  26.  Juli  1894.) 

1894,  77 

140.  Normallehrplan  für  die  Mädchenarbeitsschulen  des  Kantons  Appenzell 
A.-Rh.    (Vom  Begierungsrate  genehmigt  den  25.  September  1884.) 

1883—1885,  74 

141.  Lehrplan  für  die  Arbeitsschulen  des  Kantons  St.  Gallen.  (1890.)    1890,  47 

142.  Lehrplan  für  die  fUnfklassigen  Arbeitsschulen  des  Kantons  Graubünden. 
(1884.;  1883—1885,  73 

143.  Lehrplan  für  die  sechsklassigen  Arbeitsschulen  des  Kantons  Aargau.  (Er- 
lass  des  Erziehnngsrates.  Genehmigt  vom  Regiemngsrate  am  25.  Mai  1885.) 

1883-1885,  75 


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410   Register  der  Erlasse  ttber  das  Schnlweaen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883. 

144.  Reglement  und  Lebrplan  fQr  die  Mfidchen-Arbeitsschnlen  des  Kantons 
Thnrgan.    (Vom  Regiemngsrat  genehmigt  am  31.  Weinmonat  1884.) 

1883—1885,  67 

145.  Bekanntmachang  betreffend  Änderung  des  Lehrplanes  der  Mädchen- Arbeits- 
schulen des  Kantons  Thnrgan.    (Vom  31.  Oktober  1896.)      1895—96,  127 

146.  Programme  dStaillä  de  l'enseignement  des  travaux  manneis  de  jennes  ßllea 
dans  les  ^coles  primaires  du  canton  de  Oen^Te  pour  les  ann^es  scolaires 
1894/95  et  1895/96.    (Aoüt  1894.)  1895-96,  139 

5.  Lehrmittel.  —  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schul- 
materialien. —  a.  Allgemeines. 

147.  Erziehungsratsbeschlnss  betreffend  Einführung  von  Lehrmitteln  im  Kanton 
Schaffhausen.    (Vom  1.  Mai  1893.)  1893,  54 

148.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargan  an  die  Inspek- 
torate,  Schulpflegen  und  Lehrer  der  Gemeindeschalen  betreffend  Vereinheit- 
lichung der  Rechnnngslehrmittel.    (Vom  7.  April  1893.)  1893,  55 

?.  Unontgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schulmaterialien. 

149.  Reglement  betreffend  die  anentgeltliche  Abgabe  der  individnellen  Lehrmittel 
und  des  ftbrigen  Schalmaterials  in  der  Primarschule  der  Stadt  Zürich. 
(Vom  23.  Januar  1890.)  1890,  45 

150.  Reglement  ttber  die  unentgeltliche  Abgabe  der  Lehrmittel  an  den  Primar- 
schnlen  der  Stadt  Bern.    (Vom  25.  März  1891.)  1891,  55 

151.  Dekret  über  den  Staatsverlag  der  Lehrmittel  im  Kanton  Bern.  (Vom 
25.  November  1895.)  1895—1896,  105 

152.  Vortrag  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  an  den  Regieningsrat 
zu  banden  des  Grossen  Rates  betreffend  die  authentische  Auslegung  von 
§  17  des  Primarschulgesetzes.   (Dezember  1896.)  1895-1896,  106 

153.  Vervraltungsreglement  fUr  den  Lehrmittelverlag  des  Kantons  Luzern.  (Vom 
17.  Februar  1892.)  1892,  49 

154.  Verordnung  betreffend  unentgeltliche  Abgabe  der  obligatorisch  an  den 
Primär-,  Repetir-  und  Sekundärschulen  eingefährten  Schulbflcher  im  Kanton 
Zag.    (Vom  80.  März  1892.)  1892,  57 

155.  Beschluss  des  Staatsrates  des  Kantons  Freibarg  betreffend  Errichtung  einer 
Zentralablage  für  Schalmaterialien  in  Freiburg.    (Vom  24.  März  1888.) 

1888,  42 

156.  R&glement  pour  le  d^pöt  central  du  matäriel  d'enseignement  dans  le  canton 
de  Fribourg.    (Da  24  aoüt  1889.)  1889,  77 

157.  Verordnung  betreffend  die  Unentgeltlichkeit  der  Lehrmittel  und  Schal- 
materialien an  den  Primarschulen  des  Kantons  Solothnrn.  (Vom  2.  De- 
zember 1887.)  1887, 32 

158. Beschluss  des  Grossen  Rates  des  Kantons  Baselstadt  betreffend  Unent- 
geltlichkeit der  Lehrmittel.    (Vom  11.  Juni  1888.)  1888,  37 

159.  Provisorische  Ordnung  für  unentgeltliche  Abgabe  der  Lehrmittel  im  Kanton 
Baselstadt.    (Vom  23.  Februar  1889.)  1889,  76 

160.  Ordnung  betreffend  die  unentgeltliche  Abgabe  der  Lehrmittel  in  den  untern 
und  den  mittlem  Schalen  des  Kantons  Baselstadt.  (Vom  23.  September 
1891.)  1891,  52 

161.  Reglement  betreffend  die  Beschaffung  der  Lehrmittel  und  SchnlmaterialieQ, 
sowie  die  Abgabe  derselben  an  die  Schttler  im  Kanton  Baselland.  (Vom 
19.  November  1892.)  1892.  60 

162.  Regierang8ratsbeschln.s8  betreffend  die  gedruckten  Lehrmittel  fDr  die  Primar- 
schnlen  im  Kanton  Baselland.    (Vom  24.  Dezember  1892.)  1892,  61 


I 


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B«gi8ter  der  Erlasse  ttber  das  Schulwesen  in  Band  u.  Kantonen  seit  1883.    411 

168.  Ereisschreiben  der  Erziebongsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Ge- 
meindescbalpflegen,  die  Lehrerschaft  und  die  Lehrmittelverwalter  betreffend 
anentgeltliche  Abgabe  der  Lehrmittel  an  Primarschulen  und  das  Material 
für  die  Arbeitsschalen.    (Vom  1.  März  1893.)  1893,  56 

164.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Ote- 
meindeschnlpflegen,  die  Lehrerschaft  nnd  die  Lehrmittelverwalter  betreffend 
Benütznng  der  verschiedenen  Formulare  behafs  Beatellong  der  Lehrmittel 
nnd  Schalmaterialien.    (Vom  28.  Februar  1893.)  1893,  57 

165.  Zirkular  der  Erziehnngsdirektion  an  die  Schnipflegen,  Lehrer  und  Lehr- 
mittelverwalter des  Kantons  Baselland  betreffend  die  unentgeltliche  Abgabe 
der  Lehrmittel.    (Vom  4.  August  1894.)  1894,  70 

166.  Regulativ  betreffend  Abgabe  der  obligatorischen  gedruckten  Lehrmittel  auf 
Rechnong  des  Staates  an  die  Primarschulen  des  Kantons  St.  Gallen. 
(Vom  16.  Februar  1891.)  1891,  44 

167.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  St.  Gallen  an  die 
Primarscfanlräte  betreffend  Bestellung  von  unentgeltlichen  Lehrmitteln.  (Vom 
21.  März  1893.)  1893,  58 

168.  Regulativ  von  1889/90  Ober  die  unentgeltliche  Verabreichung  von  Lehr- 
mitteln au  der  Primarschule  in  Rheineck  (St.  Gallen).  1889,  79 

169.  Beschluss  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Thurgau  betreffend  Lieferung 
von  Schulmaterialien  für  die  Primarschulen.    (Vom  24.  September  1887.) 

1887,  32 

170.  Beschluss  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Thurgan  betreffend  Anfiiahme 
der  Stficklin'schen  Rechnnngslehrmittel  in  den  Lehrmittelverlag.  (Vom 
2.  Dezember  1893.)  1893,  54 

171.D^cret  concernant  la  gratait6  des  foumitores  scolaires  k  l'ecole  primaire 
publique  du  canton  de  Vaud.    (Du  19  novembre  1890.)  1890,  5 

172.  Instructions  pour  le  service  des  foumitures  scolaires  dans  le  Canton  de 
Vaud.    (Du  18  octobre  1894.)  1894,  64 

173.  Le  Departement  de  l'Instmction  publique  et  des  Cultes  du  canton  de  Vaud 
anx  Manicipalit^s,  anx  Commissions  scolaires  et  anx  d^positaires  commu- 
naux.    (Du  3  f6vrier  1891.)  1891,  53 

174.  Circulaire  du  Departement  de  l'Instmction  publique  et  des  Cultes  du  Canton 
de  Vaud  anx  Commissions  scolaires  et  aux  d^positaires  communaux.  (Du 
10  mars  1896.)  1895-96,  105 

175.  Loi  8ur  la  gratuite  des  foumitures  scolaires  ä  l'ecole  publique  primaire  du 
canton  de  Neuchfttel.     (Du  21  mai  1890.)  1890,  4 

176.  Reglement  special  pour  le  service  du  mat6rial  scolaire  gratuit  dans  le  Canton 
deNenchätel.     (Du  15  mars  1893.)  1893,59 

6.  Schulhaasbau  and  Schulgesundheitspflege. 
a)  Schnlhausbauten  nnd  Schnimobiliar: 

177.  Verordnung  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Zürich  betreffend  Schulhaus- 
bau und  Schulgesundheitspflege.    (Vom  31.  Dezember  1890.)  1890,  21 

178.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Zürich  an  die  Gemeinde-, 
Sekundär-  und  BezirksschnIpQegen,  sowie  an  die  Primär-  und  Sekundar- 
lehrer  und  an  die  Arbeitslebrerinnen  betreffend  Schulhausban  nnd  Schnl- 
gesundheitspflege.    (Vom  6.  Dezember  1890.)  1890,  25 

179.  Normalvorschriften  für  Schulhansbauten  im  Kanton  Schwyz.  (Vom 
12.  Oktober  1888.)  1889,  67 

180.  Beschluss  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Baselstadt  betreffend  die 
Schulbannormalien.    (Vom  16.  Januar  1886.)  1886,  59 

181. Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  In- 
spektoren und  Schalpflegen  der  Gemeinde-  nnd  Bezirksschulen  betreffend 
Empfehlung  der  St  Galler  Schnlbank.   (Vom  19.  Juli  1894.)  1894,  81 


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1 


412   Register  der  Erlasse  ttber  das  Scholwesen  in  Band  o.  Kantonen  seit  1883. 

182.  YerordnnnK  des  Kantons  Aargan  ttber  Schnlhansbaaten.  (Vom  4.  Mai  lt)91.) 

1891.  40 
182  a.  S.  auch  Nr.  246:  Tumballen  (Kanton  Äargan). 

|i)  Schnlgesnndheitspflege: 

183.  Yerordnnng  des  Regierungsrates  des  Kantons  Bern  betreffend  Massnahmen 
gegen  diejenigen  epidemischen  Krankheiten,  welche  nicht  unter  das  Epidemien- 
gesetz  vom  2.  Juli  1886  fallen.   (Vom  6.  Juli  1895.)  1895—1896,  100 

184.  Reglement  betreffend  den  Bade-  und  Schwimmnnterricht  der  Knaben  an  den 
Primarscbnlen  der  Stadt  Bern.    (Mai  1891.)  1891,  62 

185. Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Scbwys  an  sämtliche 
Schulrilte  und  Ärzte  betreffend  Dispensation  von  Schulkindern  nebst  Dispens- 
formnlar.   (Vom  2.  September  1887.)  1887,  36 

186.  RegnlatiT  des  Landrates  des  Kantons  Qlarus  ttber  Behandlung  der  Sehnl- 
Ters&nmnisse  (vom  17.  Februar  1886),  nebst  Verordnung  betreffend  Mass- 
regeln gegen  die  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  durch  die  Schulen. 
(Vom  1.  April  1874.)  1886,  61 

187.  Verordnung  betreffend  Schnlgesnndheitspflege  im  Kanton  Zag.  (Vom25.Jnli 
1895.)  1894,  20 

188.  Verordnung  betreffend  Schatzpocken-Impfang  an  den  Primarschulen  de« 
Kantons  Zug.    (Vom  22.  April  1887.)  1887,  32 

189.  Bestimmungen  betreffend  die  Gesundheitspflege  in  den  Schalen  des  Kantons 
Baselstadt,  nebst  Anordnungen  fttr  den  Schularzt.   (Vom  27.  Mai  1886.1 

1886,61 
189  a.  S.  Nr.  58. 

190.  Yerordnnng  betreffend  Vorsichtsmassregeln  bei  ansteckenden  Kinderkrank- 
heiten bezüglich  der  Schulen  im  Kanton  Thurgan.  (Vom  11.  November 
1892.)  1892,  68 

Abgeändert  durch: 

191.  Verordnung  betreffend  Yorsichtsmassregeln  bei  ansteckenden  Kinderkrank- 
heiten im  Kanton  Thqrgau.   (Vom  11.  November  1892  und  8.  Janaar  1894.) 

1894,21 

192.  Arr§tä  sur  les  mesures  ä  prendre  contre  la  propagation  des  maladies  trans- 
missibles dans  les  äcoles  publiques  et  privies  du  Canton  de  Vaud.  (Da 
3  septembre  1891.)  1891,  61 

Aufgehoben  durch: 

193.  Arr€t£  du  27  novembre  1896  eoncemant  l'hygiine  dans  les  ^coles  pnbliqoes 
et  dans  les  Cooles  priv^es  da  Canton  de  Vand.  1895—1896,  102 

194.  B&glement  concemant  l'inspection  sanitaire  des  6coles  de  Oenive.  (Dn 
24  septembre  1888.)  1888,  60 

7.  SchnlSkonomie.  —  Staatsbeiträge. 

195.  Verordnung  betreffend  Staatsbeiträge  fttr  das  Volksschnlwesen  des  Kantoas 
Zürich.    (Vom  25.  Februar  1892.)  1892,  32 

196.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Zfirich  an  die  Be- 
zirks-, Oemeinde-  und  Sekundarschnlpflegen,  sowie  an  die  Schnlvorsteher- 
schaften  betreffend  die  Zuteilung  von  Staatsbeiträgen.   (Vom  14.  Jnni  1894.) 

1894,  79 

197.  Kantonsratsbeschluss  betreffend  die  Beitragsleistnngen  an  Gemeinden  des 
Kantons  Zug  zur  Anschaffung  neuer  Schulbänke.  (Vom  27.  November  1893.) 

1893,44 
198. Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die 
Oemeinderäte  betreffend  die  Auszahlung  von  Staatsbeiträgen.   (Vom  28.  Sep- 
tember 1894.)  1894,  82 
199.  Gesetz  betreffend  das   Steuerrecht  der  Schalgemeinden   des  Kantons  St 
Gallen.    (Vom  26.  November  1887.)                                                    1888,35 


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Begister  der  Erlasse  aber  das  Schulwesen  in  Band  n.  Kantonen  seit  1883.    413 

200.  Regulativ  fflr  die  Yerwendnng  der  Staatsbeiträge  ftlr  das  Yolksschnlwesen 
im  Kanton  St.  Gallen.    (Vom  20.  Januar  1888.)  1888,  37 

201.  Regulativ  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  St.  Gallen  über  die  Verwen- 
dung der  Staatsbeiträge  fttr  das  ToUuschulwesen.   (Vom  2.  Dezember  1890.) 

1890,  42 

202.  Begnlativ  Aber  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  fQr  das  Volksschnlwesen 
im  Kanton  St.  Gallen.    (Vom  23.  Jannar  1891.)  1891,  57 

203.  Regulativ  fiber  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  an  die  Fonds  und  Rech- 
nungsdefizite  der  Volksschulen  des  Kantons  St.  Gallen.  (Vom  12.  Febrnar 
1895.)  1895—1895,  87 

204.  Regulativ  über  die  Verwendung  der  Staatsbeiträge  zur  Unterstützung  von 
Schulhansbanten  im  Kanton  St.  Gallen.  (Vom  28.  April  1893.)      1893,  43 

205.  Regiernngsratsbeschluss  betreffend  Verabfolgnng  von  Staatsbeiträgen  an  die 
Rettungsanstalten  im  Kanton  St.  Gallen.  (Vom  24.  Januar  1893.)    1893,  46 

206.  Arret6  flxant  la  finance  auuelle  due  aus  communes  ponr  ecolage  d'616Tes 
primaires  externes  du  canton  de  Neuchätel.    (Du  26  fgvrier  1895.) 

1895-1896,  86 
8.  Fürsorge   fär  arme   Schulkinder,    Kinderhorte,    Rettnngs- 
anstalten,  Anstalten  für  Schwachsinnige,  Spezialklassen. 

207.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  an  die  Gemeinde-  und  Sekundarschul- 
pflegen  betreffend  Vorsorge  fttr  dürftige  Schulkinder  im  Kanton  Zürich. 
(Vom  10.  Januar  1883.)  1888—1885,  59 

208.  Kreisschreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Bern  an  die  Regie- 
rungsstatthalter betreffend  Versorgung  armer  Schulkinder.  Vom  5.  November 
1887.)  1887,  38 

209. Zirkular  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Bern  an  die  Regiemngs- 
statthalter  betreffend  Fürsorge  fttr  arme  Schulkinder.  (Vom  20.  November 
1893.)  1893,  47 

210.  Fürsorge  fttr  arme  Schulkinder.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements 
des  Kantons  St.  Gallen.    (Vom  12.  Dezember  1884.)  1883—1885,  59 

211.  Beschluss  des  Grossen  Rates  des  Kantons  Basel  Stadt  betreffend  Fürsorge 
für  unbeaufsichtigte  und  verwahrloste  Schulkinder.    (Vom  4.  März  1889.) 

1889,  80 

212.  Ordnung  fiber  die  Kinderhorte  der  Primarschule  in  Baselstadt  (Vom 
21.  Juni  1894.)  1894.  26 

213.  Loi  instituant  des  classes  gardiennes  dans  les  Ecoles  primaires  de  la  ville 
de  Genfeve  et  des  communes  suburbaines.    (Du  28  avril  1888.) 

1895—1896,  39  und  1888,  59 

214.  Provisorische  Bestimmungen  betreffend  Errichtung  von  Spezialklassen  fttr 
Schwachbegabte  Kinder  der  Stadt  Zürich.   (Vom  28.  Nov.  1890.)    1890,  46 

215.  Bestimmungen  betreffend  versuchsweise  Errichtnug  von  Spezialklassen  fttr 
Schwachbegabte  Schüler  der  Primarschulen  im  Kanton  Baselstadt.  (Vom 
24.  Januar  1888.)  1888,  58 

216.  Ordnung  für  die  Spezialklassen  fttr  Schwachbegabte  Schüler  der  Primar- 
schulen des  Kantons  Baselstadt.    (Vom  23.  April  1892.)  1892,62 

217. KreisRchreiben  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  sämt- 
liche Primarlehrer  betreffend  Feststellung  der  Zahl  der  schwachsinnigen 
Kinder.    (Vom  1.  Juni  1893.)  1893,  46 

218. Regulativ  der  Spezialklasse  fttr  schwachbegabt«  Kinder  in  St.  Gallen. 
(Vom  7.  Juni  1889.)  1889,  80 

219.  Statistik  geistig  oder  kSrperlich  gebrechlicher  Schulkinder  im  Kanton  St. 
Gallen.   (Vom  14.  April  1892.)  1892,66 

220.  Verordnung  betreffend  Einweisung  von  Minderjährigen  in  Besseningsanstalten 
des  Kantons  Zürich.    (Vom  18.  November  1889).  1889,  82 


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414    Register  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883. 

221.  Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  staatlichen  Korrektionsanstalt 
des  Kantons  Zflrich  in  Ringwcil.    (Vom  24.  Oktober  1889.)  1889,  83 

222.  Gesetz  betreffend  die  Versorgung  verwahrloster  Kinder  und  jugendlicher 
Bestrafter  nnd  die  Errichtung  einer  kantonalen  Bettangsanstalt  des  Kan- 
tons Baselstadt  auf  Klosterfiechten.    (Vom  G.März  1893).  1893,  11 

223.  Auszug  ans  dem  Strafgesetzbuch  des  Kantons  St.  Gallen  betreffend  Pflicht- 
Temachlässignng  der  Eltern.  (Erlassen  am  25.  NoTember  1885;  in  Kraft 
getreten  am  4.  Januar  1886 ;  in  Anwendung  mit  1.  Mai  1886.)         1886,  72 

9.  Erlasse  betreffend  das  Schulturnen. 

224.  Bekanntmachung  betreffend  den  Turnunterricht  an  den  Volksscbolen  im 
Kanton  Zürich.    (Vom  23.  September  1895.)  1895—1896,188 

225. Übnngsprogramm  fOr  das  Schulturnen  im  Kanton  Bern.  (Vom  12.  April 
1893.)  1893,  33 

226.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Lnzern  an  sämtliche  Ge- 
meinderäte-  und  Bezirksinspektoren  desselben.    (Vom  17.  Dezember  1896.) 

1895—1896,  1K9 

227.  Beschlttss  des  Erziehuugsrates  des  Kantons  Schwyz  betreffend  das  Turnen. 
(Vom  18.  Juli  1895.)  1895—1896,  190 

228. Zirkular  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Nidwaiden  an  die  Schnlvor- 
stände  betreffend  Turnunterricht.    (Vom  27.  November.)       1895—1896,  192 

229.  Verordnung  betreffend  den  Turnunterricht  fllr  die  männliche  Jugend  vom 
10.  bis  und  mit  dem  15.  Altera ahr  im  Kanton  Zug.    (Vom  8.  April  1896.) 

1895—1896,  193 

230.  Aufsicht  tlber  den  Turnunterricht  an  den  Primarschulen  des  Kantons  Solo- 
thnrn.    (Vom  12.  August  1890.)  1890,  41 

231.  Kreisschreiben  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Solothurn  an  sämtliche 
Schulgemeinden,  Primarlehrer,  Bezirksschulkommis.sionen,  bezw.  Primarschal- 
und  Tnminspektoren  des  Kantons  Solothurn.    (Vom  26.  Februar  1895.) 

1895—1896,  194 

282. Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements   des  Kantons   Solothurn   an 

sämtliche  Primarlehrer  und  Primarschul-Inspektoren  betreffend  das  Turnen. 

(Vom  4.  Januar  1887.)  1887,  38 

233.  Kreisschreiben  des  Regierungsrates  des  Kantons  Solothurn  an  sämtliche 
Schulgemeinden  betreffend  Anschaffung  von  Turngeräten.  (Vom  18.  März 
1887.)  1887,  39 

234.  Turnunterricht  au  den  Bezirksschulen  des  Kantons  Solothurn.  (Vom 
26.  Februar  1895.)  1895—1896,  195 

235.  Lehrziel  fttr  das  Turnen  der  Knaben  an  den  Primär-  und  Mittelschulen  des 
Kantons  Baselstadt.   (Vom  30.  April  1896.)  1895-1896,196 

236.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  an  die  Gemeindeschnlpflegen  des 
Kantons  Baselland.    (Vom  14.  Oktober  1895.)  1895-1896,  214 

237.  Übuugsprogramm  für  den  Turnunterricht  an  den  Schalen  des  Kantons 
Schaffhausen  im  Schuljahr  1896/97.  1895—96,  200 

238. Zirkular  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  an  die  Schnl- 
behörden  betreffend  das  Turnwesen.   (Vom  4.  März  1896.)    1895—1896,  199 

239.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  Graubflnden  an 
sämtliche  Schulräte.    (Vom  3.  November  1895.)  1895—1896,  204 

240.  Tnstniktion  fflr  die  Inspektion  des  Tumwesens  in  den  Gemeinden  des  Kan- 
tons Graubtnrten.    (Vom  1.  März  1891.)  1891,  69 

241.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  des  Kantons  Oranbnndeo  as 
die  Tit.  Realschulräte  desselben.   (Vom  29.  Oktober  1895.)    1895-1896, 201 

242.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Aargau  an  die  Schal- 
pflegen betreffend  Erstellung  von  Turnplätzen  und  Anschaffung  von  Turn- 
geräten.   (Vom  21.  März  1887.)  1887,  39 


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Register  der  Erlaase  über  das  Schalwesen  in  Bund  u.  Kantonen  seit  1883.    415 

243.  Kreisschreiben  des  Erciehangsrates  des  Kantons  A  arg  au  an  die  Bezirks- 
schulr&te,  Schalpflegen,  Inspektorate,  Turnexperten  and  Lehrer  der  Gemeinde- 
schalen und  die  Rektorate  der  Bezirksschnlen.    (Vom  25.  Februar  1895.) 

1895-1896,  205 

244.  Verffigong  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Ä  arg  au  betreffend  den 
Turnunterricht    (Vom  3.  Januar  1888.)  1888,  62 

245.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Aargau  an  die  Schnl- 
pflegen  und  Tnrnexperten  und  die  Herren  Lehrer  der  Gemeindeschalen  und 
Turnlehrer  der  Bezirksschulen.    (Vom  28.  Oktober  1895.)    1895—1896,  206 

246. Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargan  an  die  Schul- 
pilegen,  Inspektorate  und  Tumexperten  der  Gemeinde-  und  Bezirksschnlen 
betreffend  Tumschöpfe.   (Vom  10.  Februar  1893.)  1898,  44 

247.  Verordnung  betreffend  die  Schnlinspektion  in  den  Primarschulen,  speziell 
aber  den  Tamunterricht  im  Kanton  Thargau.   (Vom  1.  Juni  1894.)  1894,  23 

248. Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements  des  Kantons  Wallis  an  die 
Tit.  Gemeindebehörden  betreffend  Tnmanterricht.   (Vom  6.  Angust  1895.) 

1895-1896,  207 

10.  Verschiedenes   (Orthographie,  Prttfungswesen,  Volks- 
bibliotheken). 
249. Zirkular  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Lehrer- 
schaft des  Kautons  betreffend  Einführung  der  deutschen  Rechtaschreibnng 
nach  Dudens  orthographischem  Wörterbuche.    (Vom  25.  November  1893.) 

1893.  50 

250. Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Zug  an  die  Tit.  Schal- 
kommissionen und  die  Lehrerschaft  des  Kantons  Zag  betreffend  Einführung 
der  deutschen  Rechtschreibung  nach  Dudens  orthographischem  Wörterbuche. 
CVom  22.  April  189.S.)  1893,  48 

251.  Verordnung  betreffend  die  Einführung  und  die  DurchfKhrung  der  neuen 
Rechtschreibung  im  Kanton  St.  Gallen.  (Vom  13.  Januar  1887.)     1887,  31 

252. Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  betreffend  das 
Prttfungswesen.    (Vom  27.  Januar  1892.)  1892,  67 

253.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  A  arg  au  an  die  Inspek- 
torate, Schnipflegen  und  Lehrer  der  Gemeindeschnlen  betreffend  die  indi- 
viduellen Prüfungen  an  den  Gemeinde-  und  Fortbildnngsschnlen.  (Vom 
28.  Januar  1895.)  1895/96,  104 

254.  Circnlaire  dn  Departement  de  l'Instruction  publique  et  des  Cnltes  du  canton 
de  Vaud  aus  commissions  scolaires  concemant  les  examens  Berits.  (Du 
1«  mars  1892.)  1892,  70 

255. Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die 
Gemeinderäte  betreffend  Errichtung  Ton  Volksbibliotheken.  (Vom  17.  März 
1893.)  1893,  47 

256.  Zirkular  des  Erziehnngsdepartementes  des  Kantons  Thurgan  an  die  Vor- 
steherschaften und  Lehrer  der  thurganischen  Primär-  and  Sekundärschulen 
betr.  Einführung  der  mitteleuropäischen  Zeit.  (Vom  2.  Mai  1894.)    1894,  72 

257.  Kreisschreiben  des  Erziehungsdepartements  an  die  Ortsschulräte  betreffend 
Einrichtung  von  Schulgärten  im  Kauton  St.  Gallen.  (Vom  15.  Januar 
1883.)  1883—1885,  60 

D.  Fortbildungssehulen  und  Rekrutenvorkurse. 

a.  Fortbildungsschalen: 

258. Reglement  für  die  Fortbildungsschulen  fttr  Jttnglinge  im  Kanton  Bern. 

(Vom  14.  November  1894.)  1894,  87 

259.  Regulativ  über  die  Dispensationsprüfangen   von  Fortbildungsschfllern  im 

Kanton  Bern,   gemäss  §  80  des  Gesetzes  Aber  den  Primarnnterricht  vom 

6.  Mai  1894.    (Vom  12.  September  1896.)  1895—1896,  207 


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416    Register  der  Erlasse  über  das  Schulwesen  in  Bnnd  u.  Kantonen  seit  1883. 


260.  Handwerkerschale  der  Stadt  Bern,  Entwurf  zn  einem  Unterrichtsplan.  (1894.) 

1894,  88 

261.  Gesetz  betreffend  das  Fortbildnng^schnlwesen  im  Kanton  Baselland.  (Vom 
2.  Oktober  1882.)  1895—1896,  210 

262.  Verordunng  betreffend  die  Organisation  der  Fortbildnngsschalen  im  Kanton 
Baselland.   (Vom  30.  September  1895.)  1895—1896,  211 

263. Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  Fort- 
bildnngsschnllehrer  betreffend  die  FortbUdnngsschalen.  (Vom  19.  Oktober 
1887.)  1887,  46 

264.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Baselland  an  die  6e- 
meindeschalpflegen  betreffend  die  Fortbildnngsschalen.  (Vom  12.  Oktober 
1894.)  1894,  95 

265.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  an  die  Schalpflegen  des  Kantons 
Baselland  zn  handen  der  Fortbildnngslehrer.    (Vom  5.  August  1896.) 

1895-1896,  215 

266.  Verordnung  für  die  Fortbildungsschulen  des  Kantons  Seh  äff  hausen.  (Vom 
27.  Oktober  1893.)  1893,  62 

267. RegnlatiT  für  ünterstOtznng  der  Fortbildungsschnlen  im  Kanton  Appen- 
zell A.-Rh.   (Oenehmigt  vom  Kantonsrate  den  12.  November  1883.) 

1883—1885,  63 

268.  Regulativ  ttber  die  staatliche  Unterstützung  der  Fortbildnngsschalen  im 
Kanton  Appenzell  A.-Rh.  (Vom  Kantonsrat  genehmigt  den  23.  November 
1896.)  1895—1896,  215 

269.  Disziplinarordnung  für  die  Schüler  der  städtischen  Fortbildungsschule 
St.  Gallen.  1891,  67 

270.  Statuten  der  obligatorischen  Fortbildungsschule  Gams.  (Vom  1.  Dezember 
1891.)  1891,  68 

271.  Regulativ  über  die  Unterstütznng  der  gewerblichen  Fortbildangsschnlen  des 
Kantons  St.  Gallen  durch  den  Staat.    (Vom  8.  Januar  1892.)         1892,  72 

272.  Regulativ  fdr  die  granbündnerischen  Fortbildungs- und  Repetirschnlen. 
(Vom  Grossen  Rat  angenommen  am  16.  Januar  1884.)  1883—1885,  63 

273.  Regulativ  für  die  bündnerischen  Fortbildungs-  und  Repetirschnlen. 
(Vom  25.  Mai  1891.)  1891,  64 

274.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Granbünden  an  die  In- 
spektoren und  Schalräte  betreffend  die  Abend-Repetirschulen  und  den 
Zcichnungs-  und  Turnunterricht.    (Vom  November  1887.)  1887,  35 

275.  Unterstfltznng  freiwilliger  Repetirschulen  im  Kanton  Granbttnden.  (Gross- 
ratsbeschluss  vom  21.  Hai  1895.)  1895—1896,  216 

276.  Gesetz  betreffend  die  Einführung  der  obligatorischen  Bürgerschule  im  Kanton 
Aargau.   (Vom  28.  November  1894.)  1894,  18,  82 

277.  Verordnung  zum  Btirgerschulgesetz  des  Kantons  Aargan.  (Vom  11.  Juli 
1895.)  1894,  88 

278.  Lehrplan  für  die  Bürgerschule  des  Kantons  Aargan.  fV'^om  6.  August  1895.) 

189i,  85 

279.  Disziplinarordnung  für  die  Bürgerschule  im  Kanton  Aargau.  (Vom  6.  Au- 
gust 1895.)  1894,  84 

Anfgchoben  sind  durch  diese  vier  obenstebenden  Erlasse: 

280.  RegiernngsrÄtliche  Verordnung  betreffend  die  bürgerlichen  Fortbildungs- 
schulen im  Kanton  Aargau.    (Vom  15.  Januar  1886.)  1886,  74 

281.  Lehrplan  für  die  bürgerlichen  Fortbildungsschulen  im  Kanton  Aargau. 
(Vom  26.  August  1886.)  1886,  75 

282.  Disziplinarordnung  für  die  bürgerlichen  Fortbildungsschulen  des  Kantons 
Aargau.    (Vom  3.  März  1889.)  1888,  64 

283.  Disziplinarordnung  für  die  bürgerlichen  Fortbildungsschulen  im  Kanton 
Aargau.    (Vom  8.  März  1889.)  1889,  100 


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Register  der  Elrlasse  Aber  das  Schalwesen  in  Bund  u.  Kantonen  seit  1883.    417 

284.  Verordnung  des  Regieningsrates  des  Kantons  Tburgan  betreffend  die  frei- 
willigen Fortbildangsschnlen.    (Vom  13.  Oktober  1893.)  1893,  63 

285.  Decreto  legislatiTo  circa  l'istitnzione  di  nna  scuola  di  disegno  in  Biasca  nel 
Cantone  di  Ticino.    (Vom  19.  September  1894.)  1894,  97 

286.  Circnlaire  du  Departement  de  Tinstmction  pnbliqne  dn  Canton  de  Vand 
concemant  les  conrs  du  soir.    (Novembre  1894.)  1894,  9ö 

287.  Projsnramme  des  conrg  facnltatifs  dn  soir  dn  canton  de  Genive.  (Du 
17  Octobre  1890.)  1890,  49 

288.  Programme  des  conrs  du  soir  du  canton  de  Gen^ve  pour  l'annäe  scolaire 
1895—1896.    (Dn  23  septembre  1895.)  1895—1896,  217 

b.  BekrntenvorkuTse. 

289.  Kreisschreiben  der  Direktionen  des  Militärs  und  der  Erziehung  des  Kantons 
Bern  an  sämtliche  Regierungsstatthalter  zu  handen  der  Einwohnergemeinde- 
räte und  Primarschnlkommissiouen  betreffend  die  Wiederholungs-  und  Fort- 
bildungskurse.   (Vom  5.  November  1887.)  1887,  45 

290.  Kreisschreiben  der  Direktion  des  Militärs  und  der  Erziehung  des  Kantons 
Bern  an  sämtliche  Regicrnngsstatthalterämter  zu  handen  der  Einwohner- 
gemeinderäte und  Primarschulkommissionen  betreffend  Abhaltung  von  Wieder- 
holungs- und  Fortbildungskursen  für  die  im  Herbst  1894  und  1895  zur  Ans- 
hebung  gelangenden  Rekruten.    (Vom  20.  November  1893.)  1893,  66 

291 . Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Lnzern  an  die  Lehrer- 
schaft der  Rekmtenwiederholungsschule.    (Vom  28.  Dezember  1896.) 

1895-1896,  209 

292.  Verordnung  betreffend  die  kantonalen  Rekmtenschnlen  im  Kanton  Schwyz. 
(Vom  2.  Dezember  1885.)  1883—1885,  62 

293.  Verordnung  betreffend  die  kantonalen  Rekmtenschnlen  im  Kanton  Schwyz. 
(Vom  2.  Dezember  1885.)  1886,  73 

294.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Schwyz  an  sämtliche 
Schnlräte  betreffend  die  Rekrutenprüfnng.  (Vom  2.  September  1887.)  1887,  45 

2%. Kreisschreiben  des  Erziebungsdepartements  des  Kantons  Schwyz  an  die 
Gemeinde-  und  Schutratspräsidenten  betreffend  die  Rekmtenschnlen. 

1887,  46 

296.  Weisnng  an  die  Bezirksämter,  Schnlräte  und  Lehrer  betreffend  die  Rekmten- 
schnlen im  Kanton  Schwyz.    (Vom  21.  Oktober  1891)  1891,  65 

297. Kreisschreiben  der  Inspektoratskommission  des  Kantons  Schwyz  an  sämt- 
liche Gemeindeschulräte  nnd  an  die  Lehrer  der  Rekmtenvorschnlen  des 
Kantons.    (Vom  14.  November  1896.)  1895—1896,  208 

298.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Z  u  g  an  die  Schulkommis- 
sionen nnd  die  Lehrerschaft  an  Rekrntenscholen.  (Vom  13.  November  1884.) 

1883—1885,  «5 

299.  Kreisschreiben  der  Erziehnngsdirektion  des  Kantons  Zug  an  die  tit.  Schnl- 
kommissionen  nnd  die  Lehrerschaft  an  Bekratenschnlen  betreffend  Repe- 
titionskurs  fflr  die  im  Jahr  1895  ins  wehrpflichtige  Alter  tretende  Mann- 
schaft.   (Vom  27.  Oktober  1894.)  1894,  96 

300.  Regierangsratsbeschluss  des  Kantons  Solothuru  betreffend  Krediterteilung 
zum  Zwecke  der  Abhaltung  von  freiwilligen  Wiederholungsknrsen  für  Stel- 
lungspflichtige Jflnglinge  zur  Vorbereitung  auf  die  Rekmtenprfifung.  (Vom 
14.  Juli  1893.)  1893,  67 

301.  Bekanntmachung  betreffend  Fortbildungskurse  für  die  männliche  Jugend  des 
Kantons  Baselstadt  vom  17.-20.  Altersjahr.   (Vom  3.  Oktober  1894.) 

1894,  96 

302.  Decreto  circa  l'istitnzione  di  nn  corso  scolastico  preparatorio  pei  giovani 
del  cantone  di  Ticino  che  dovranno  snbire  l'esame  pedagogico  federale 
innanzi  alla  Commissione  di  reclutamento.    (6  maggio  1885.)  1886,  73 

27 


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418    Register  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Ejtntonen  seit  1883. 

303.  Loi  du  12  novembre  1883  sar  les  conrs  compl6mentaires  d'instruction  pub- 
lique primaire.  Arr§t6  du  Orand  Conseil  du  canton  de  Vaud.    1883—85,60 

3(M.  Programme  pour  les  cours  d'instruction  complämentaire  &  donner  anx  re«mes 
illetträes  dans  le  canton  de  Vaud.    (Du  3  noverabre  1887).  1887,  43 

305.  Reglement  proTisoire  ponr  les  coors  compl^mentairea  de  rinstmction  pub- 
lique primaire  dans  le  canton  de  Vaud.    (Dn  14  oetobre  1886.)      1886,  78 

306.  Circulaire  du  däpartement  de  rinstmction  publique  et  des  cultes  du  canton 
de  Vaud  aux  commissions  scolaires.    (Dn  4  f^vrier  1892.)  1892,  75 

307. D4cret  du  Grand  Couseil  da  canton  de  Vaud  concemant  la  question  de 
raboUtion  des  conrs  nomplämentaires.    (Dn  23  norembre  1893.)      1893,  66 

308.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements  des  Kantons  Wallis  an  die 
Gemeinde-  und  Schulbehörden  betreffend  die  Eekmtenprflfungen.  (Vom 
5.  September  1886.)  1883—1885,  66 

309.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsdepartements  des  Kantons  Wallis  an  die 
Gemeindeverwaltungen  betreffend  die  Kekmtenprflfung.  (Vom  24.  August 
1887.)  1887,  43 

310.  ArrSt4  du  Conseil  d'Etat  du  canton  du  Valais  -concemant  les  conrs  pre- 
paratoires  pour  les  recrues.    (Du  7  septembre  1888.)  1888,  66 

311.  Programme  transitoire  ponr  les  ^coles  compMmentaires  du  canton  de  Genive. 
(Du  4  novembre  1887.)  1887,  41 

E.  Sekundarschultcesen. 

1.  Organisationsgesetze  und  Verordnungen. 

312. Loi  sur  l'instrnction  publique  secondaire  dans  le  canton  de  Vaud.  (Du 
19  «Trier  1892.)  1892,  10 

313.  B&glement  organique  de  l'Ecole  professionnelle  ä  Genive.  (Du  11  mai 
1888.)  1888,  67 

314. Reglement  für  die  zngerischen  Sekundärschulen.  (Erlass  des  Erziehungs- 
rates 7om  2.  Januar  1884.)  1883— S5,  )S 

315.  Loi  concemant  l'enseignement  secondaire  dans  la  commune  de  Carouge.  (Da 
22  juillet  1893.)  1895-96,  42 

816. Reglement  disciplinaire  de  l'Ecole  professionnelle  de  Genfere.  (Du  20janTier 
1893.)  1893,  72 

317.  Reglement  organique  de  l'Ecole  professionnelle  de  Genfere.  (Du20janTier 
1893.)  1893,  68 

2.  Lehrpläne. 

818.  Lehrplan  der  Sekundärschule  des  Kantons  Zürich.  (Vom  27.  April  1892.) 

1892,  29 
319.  Lehrplan  für  die  Sekundärschulen  des  Kantons  Lnzern.  (Vom  17.  Januar 

1895.)  1895-96,  142 

820.  Lehrplan  fttr  die  Sekundärschulen  des  Kantons  Lnzern.  (Vom  25.  Februar 

1885.)  §§  29—31  und  68  des  Erziehungsgesetzes  von  1879.     1883—85,  89 

321.  Unterrichtsplan  für  die   Sekundärschulen   des   Kantons   Schwyz.     (Vom 

16.  Februar  1887.)  1887,  47 

322.  Lehrplan  fttr  die  Sekundärschulen  des  Kantons  Glarns  mit  einem  Lehrer. 
(Vom  Kantonsschulrat  erlassen  den  16.  April  1884.)  1883—85,  87 

323.  Lehrplan  für  die  zweiklassigen  solothnrnischen  Bezirksschnlen.    (Vom 

17.  Mai  1895.)  1895—96,  146—148 
324. Lehrziel  der  Mädchensekundarschule  Basel.  (1883.)  1883—85,  85 
325. Lehrziel  der  Mädchensekandarschule  in  Basel.  (1895.)  1894,  59 
326. Lehrplan  für  die  Mädchenseknndarschulen  des  Kantons  Baselland.  (Vom 

4.  April  1896.)  1895—96,  148 

327.  Lehrplan  für  die  Bezirksschnlen  des  Kantons  Aargau.  (Vom  17.  Februar 

1893.)  1893,  20 


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Register  der  Erlasse  über  das  Schalwesen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883.    419 

828.  Programma  per  le  Scuole  maggiori  femminili  stabilito  del  Consiglio  di  stato 
de!  cantone  di  Ticin o.    (Maggio  1885.)  1883—86,  92 

329.  Prog^ramma  per  le  Scnole  maggiori  maschili  stabilito  del  Consiglio  di  stato 
del  cantone  di  Ticin o.    (Maggio  1885.)  1883—1885,  92 

330.  Programma  analitico,  esperimentale  per  le  scnole  maggiori  maschili  e  fem- 
minili del  cantone  Ticino.  (Adottato  dal  Consiglio  di  Stato  nella  sednta 
del  16  noveiubre  1895.)  1895—96,  153 

331.  Programme  de  l'enseignement  ponr  les  6coles  secondaires  nirales  dn  canton 
de  Gene ve.    (Du  7  septembre  1887.)  1887,52 

332.  Programme  de  l'enseignement  daus  les  Cooles  secondaires  rnrales  ponr  les 
ann^es  scolaires  1895—1896  et  1896  —  1897  do  canton  de  Gen^Te.  (Dn 
30  juillet  1895.)  1895—96,  179 

333.  Frogpramme  de  l'enseignement  k  l'Ecole  professionnelle  1893 — 1895.  (Du 
30  jnin  1893.)  1893,  73 

384.  Programme  de  l'enseignement  1895-1897  de  l'Ecole  professionnelle  ä.  Genfer  e. 
(Du  30  juillet  1895.)  1895-96,  182 

3.  Lehrmittel. 

335. Lehrmittelverzeichnis  fBr  die  deutschen  Sekundärschulen  des  Kantons  Bern. 
(Vom  1.  März  1893.)  1893,  51 

336.  Verzeichnis  der  individuellen  Lehrmittel  fttr  aargauische  Bezirksschnlen. 
(Vom  27.  Februar  1893.)  1893,  31 

837. Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Schal- 
pfleger, Inspektorate  und  Lehrerschaft  der  Bezirksschnlen  betreffend  Kor- 
rekturen im  Verzeichnis  der  individnellen  Lehrmittel.  (Vom  7.  Juni  1893.) 

1893,  55 

338. Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Schul- 
pflegen und  Inspektoren  der  Bezirksschnlen  betreffend  ein  Lehrmittel  für 
Kirchengeschichte.    (Vom  12.  Angost  1893.)  1893,  33 

4.  Stipendien. 

339.  Kreisschreiben  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Zflrich  an  die  Seknndar- 
nnd  Bezirksschalpflegen  betreffend  die  Erteilung  von  Stipendien  an  Sekundar- 
schttler.    (Vom  19.  April  1886.)  1886,  83 

340.  Grossratsbeschluss  betreffend  Abänderung  der  §§  66  und  75  des  Schul- 
gesetzes (Stipendienweseu)  des  Kantons  Baselstadt.  (Vom  21.  April 
1892.)  1892,  63 

341. Stipendienordnnng  für  den  Kanton  Baselstadt.  (Vom  17.  November 
1892.)  1892,  64 

842.  Reglement  relatif  au  fonds  de  bonrses  dans  le  canton  de  Geneve.  (Da 
13  avril  1888.)  1888,  72 

5.  Verschiedenes. 

343.  Das  Erziehnngsdepartement  des  Kantons  Thurgan  an  die  Seknndarschnl- 
vorsteherschaften  und  Sekundarlehrer  des  Kantons  Thnrgau  betreffend 
die  Erziehung  der  Mädchen  in  den  Sekundärschulen.  (Vom  15.  November 
1894.)  1894,  63 

844.  Noten-  nnd  Absenzentabellen  ftlr  Sekundärschulen  des  Kautons  Zug.  (Vom 
21.  April  1894.)  1894,  71 

345.  Reglement  für  die  an  den  Fortbildangsklassen  der  obem  TScbterschnle  in 
Basel  abzuhaltenden  Abgangsprttfnngen.  (Beschloss  des  Erziehungsrates 
vom  11.  Juli  1884.)  1883—1885,  193 

346. Lehrplau  der  Töchterschule  BaseL  (^'om  Erziehungsrate  genehmigt  den 
12.  April  1883.)  1888-85,  188 

347.  Ordnnng  für  die  Fortbildangsklassen  an  der  TScbterschnle  in  Baselstadt. 
(Vom  29.  März  1884.)  1883—85,  186 


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420    Register  der  Erlasse  Aber  da«  Schnlwesen  in  Band  u.  Kantonen  seit  1883. 

848.  Reglement  organiqne  de  l'Ecole  secondaire  et  sup^rienre  des  jennes  filles 
iL  Genfeve.    (Da  8  mai  1888.)  1888,  90 

349.  Rfeglement  organiqne  de  l'Ecole  secondaire  et  snp4rienre  des  jennes  filles 
de  Genfeve.    (Du  17  janvier  1893.)  1893,120 

850.  Beschlnss  der  Landsgemeind**  des  Kantnns  Glarus  betreffend  Reorganisa- 
tion der  Sekundärschulen.    (Vom  9.  Mai  1889.)  1889,  142 

851. Lehrplan  fUr  den  ünterrii-ht  an  den  basellandschaftlichen  Bezirks- 
schnlen.    (Vom  8.  Mai  1889.)  1889,  108 

F.  LehriTBchafl  an  Kleinkinder-,  Primär-  und  Sehundartehulen.  —  a.  All- 
gemeines. 

852.  Beschlnss  des  Grossen  Rates  des  Kantons  B  as  eist  ad  t  betreffend  den  Ans- 
schluss  von  Mitgliedern  religiöser  Genossenschaften  von  der  Lehrtätigkeit. 
(Vom  6.  Februar  1884.)  1883-1885,  93 

358.  Ordnung  fär  die  Lehrer  der  Schalen  in  Riehen  und  Bettingen.  (Vom  22. 
Februar  1893.)  1893,  18 

354.  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Aargau  an  die  Gera einde- 
nnd  Bezirksschnlpflegen  betreffend  Einlsdnng  der  Lehrer  zu  allen  Sitzungen 
der  Schalpflege.    (Vom  4.  Dezember  1893.)  1893,  104 

b.  Patentprüfungen  und  Anstellungsverhältnisse. —  1.  Klein- 
kinderlehrerinnen. 

355.  Ordnung  betreffend  Erfordernisse  für  die  Anstellung  als  Lehrerin  an  Klein- 
kinderanstalten im  Kanton  Basel  Stadt.    (Vom  21.  November  1895.) 

1895—1896,  242 

356.  Programm  für  die  Kurse  zur  Heranbildung  von  Lehrerinnen  an  der  TSchter- 
schnle  Basel  für  Kleinkinderanstalten.    (Vom  20.  Februar  1896.) 

1895-1896,  241 

357.  R&glement  concemant  les  examens  des  aspirants  aux  fonctions  de  maitresse 
et  de  sous-maitresse  dans  les  öcoles  enfantines  du  canton  de  Geu6ve.  (Da 
31  mars  1888.)  1888,  76 

2.  Primarlehrerschaft. 

358.  Reglement  für  die  Patentprüfungen  der  Primarlehrer  und  Lehrerinnen  des 
Kantons  Bern.  (Siehe  §§  29  und 36  des  Gesetzes  über  das  Schal wesen  vom 
26.  Juni  1856  und  Gesetz  über  die  Lehrerbildangsanstalten  vom  18.  Jali 
1873.    Erlass  des  Regierungsrates  vom  2.  April  1885.)        1883—1885,  110 

359.  Lehrerprflftinga-Reglement  im  Kanton  Lnzern.    (Vom  20.  Juni  1895.) 

1895—1896,  235 

360.  Reglement  für  die  Fähigkeitsprüfungen  der  glarnerischen  Primarlehrer. 
(Vom  13.  März  1890.)  1890.  61 

361. Regulativ  für  die  Prüfung  von  Primarlehrem  im  Kanton  Glarus.  (Vom 
Kantonalschalrat  erlassen  am  5.  Mai  1884.)  1883—1885,  107 

362.  Reglement  fixant  les  conditions  de  concours  ponr  la  nomination  des  maitres 
aux  6coles  primaires  da  canton  de  Fribonrg.  (Du  26  acut  1892.)    1892, 76 

363.  Reglement  über  die  Bewerbung  am  Primarlehrerstelleu  im  Kanton  Frei- 
burg.   (Vom  26.  August  1892.)  1892,  81 

364.  Reglement  für  die  Prüfung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Primarschiüe 
des  Kantons  Solothurn.    (Vom  5.  Februar  1892.)  1892,  78 

365.  Ordnung  betreffend  die  Erfordernisse  für  die  Anstellung  von  Lehrern  und 
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  and  privaten  Primär-  und  Mittelschulen 
und  die  Einrichtung  von  Prüfungen  für  Primarlehrer  and  Lehrerinnen  des 
Kantons  Baselstadt.  (Erlass  des  ErziehnngHrates  vom  28.  Juni  1883, 
genehmigt  vom  Regierungsrate  den  20.  Oktober  1883.)  1883—18%,  95 

366.  Reglement  für  die  Prüfung  von  Primarlehrem  und  Lehrerinnen  und  von 
Arbeitslehrerinnen  im  Kanton  Baselstadt.  (Siehe  §  6  der  Ordnung  vom 
28.  Juni  1883.)    Erlass  des  Erziehnngsrates  vom  11.  Oktober  1883. 

1883-1885,  103 


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Register  der  Erlasse  tlber  das  Schulwesen  in  Bund  u.  Kantonen  seit  1883.    421 

367. Reglement  des  Kantons  Baselstadt  für  die  Prfifang  von  Primarlehrem 
and  Lehrerinnen  nnd  Arbeitslebreriunen.    (Vom  15.  März  1894.)     1894,  97 

368.  Reglement  für  die  Patentprüfungen  der  Primarlehrer  nnd  Lehrerinnen  im 
Kanton  Baselland.  (Vom  31.  Dezember  1886,  abgeändert  den  22.  April 
1893.)  1893,  98 

369.  Reglement  fSr  die  Patentprüfungen  der  Primarlehrer  und  Lehrerinnen  im 
Kanton  Baselland.    (Vom  31.  Dezember  1886.)  1886,  90 

370.  Regalativ  fflr  die  Prflfangen  der  Primär-  und  Reallehrer  des  Kantons 
St.  Gallen.    (Vom  10.  November  1886.)  1886,  85 

371.  Nachtrag  zum  Reg:nlativ  fftr  die  Prüfungen  der  Primär-  und  Reallehrer  im 
Kanton  St.  Gallen  vom  21.  Oktober  1886.  1894,  105 

372.  Regulativ  für  die  Prüfungen  der  Primär-  nnd  Reallehrer  im  Kanton  S  t. 
Gallen.  (Vom  Erziehungsrat  erlassen  am  21.  Oktober  1886.  —  Vom  Regie- 
rungsrat genehmigt  am  10.  November  1886.  —  Artikel  16  und  18  revidirt 
am  14.(16.  März  1894.)  1894,  100 

373.  Verordnung  über  Bildung  und  Patentimng  von  Volksschullehrern  des  Kan- 
tons Graubttuden.    (1892.)  1892,  83 

374.  Regolamento  per  kH  enami  di  idoneitä  all' insegnamento  nelle  scuole  pri- 
marie  e  maggiori  del  cantone  di  Ticino.  (4.  Juli  1896.)  1895—96,  245 

375.  Reglement  du  19  septembre  1895  snr  l'organisntion  des  ^coles  enfantines  et 
sur  l'obtention  des  breve ts  pr^vus  par  I'art.  39  lettres  c  et  d,  de  la  loi  du 
9  mai  1889  sur  ^in^truction  pnbliqne  primaire  (brevet  ponr  l'enseignement 
des  onvrages  du  sexe  et  brevet  de  maitresse  des  classes  enfantines  du 
canton  de  Vaud).  1895—1896,  66 

376.  Reglement  concemant  rantorisation  d'enseigner  dans  le  canton  de  Genive. 
(Du  31  mai  1887.  —  Art.  13  de  la  loi  sur  Tinstmction  publique  da  5  juin 
1886.)  1888,  76 

377.  Reglement  snr  l'admiasion  des  stagiaires  dans  les  £coles  primaires  du  canton 
de  Gen 6 ve.   (Du  5  jnin  1886.)  1888,  79 

377  a.  Reglement  d'es^cntion  concemant  le  stage  des  institutenrs  dans  le  canton 
de  Fribourg.    (Do  11  septembre  1886.)  1886,  99 

377  6.  Arr£t6  du  Conseil  d'Etat  da  canton  de  Fribourg  concemant  le  stage 
des  institatears.    (Da  25  janvier  1886.)  1886,  98 

3.  Sekundarlehrerschaft. 

378.  Reglement  ttber  die  Fähigkeitsprflfangen  zur  Patentimng  zfircheriscber 
Sekundarlehrer  und  Fachlehrer.    (Vom  24.  Mai  1890.)  1890,  63 

379.  Reglement  für  die  Patentprüfungen  von  Sekundarlehrera  des  Kantons  Bern. 
(Vom  11.  August  1883,  §  29  des  Gesetzes  betreffend  das  Schulwesen  vom 
24.  Juni  1856.)  1883—1885,  96 

380.  Reglement  fflr  die  Patentprttfangen  von  Sekundarlehrern  des  Kantons  Bern. 

1889,  176 

381.  Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Lazern  betreffend  Fachprflf- 

angen.    (Vom  14.  November  1895.)  1895-96,240 

382.  Reglement  für  die  Pateutprüfungea  von  Bezirkslehrern  des  Kantons  Solo- 
thurn.    (Vom  20.  Januar  1891.)  1891,  73 

383.  Vorschriften  für  die  Prttfung  von  Bezirkslehrern  im  Kanton  Baselland. 
(Vom  22.  November  1893.)  1893,  100 

384.  Vorschriften  fflr  die  Prttfting  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  Sekundär- 
schulen im  Kanton  Baselland.    (Vom  2.  Febraar  1895.) 

1895-1896,  243 
385. Regulativ  betreffend  die  Erteilnng  von  Stipendien  im  Kanton  St.  Gallen 
für  das  Studium  an  Hochschulen.  1892,  144 

386. Beschluss  des  Erziehungsrates  des  Kantons  St.  Gallen  betreffend  Schul- 
besuche der  Sekundarlehrer.    (Vom  15.  März  1893.)  1893,  104 


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422    Register  der  Erlasse  ttber  das  Schalwesen  in  Band  a.  Kantonen  seit  1883. 

387.  Reglement  ttber  die  Erwerbung  der  Wablföhigkeit  fttr  Lehrstellen  an  aar- 
ganischen  Bezirksschalen.    (Vom  8.  Janaar  1892.)  1892,  89 

388.  Reglement  concemant  les  esamens  ponr  le  certiflcat  de  capacitä  k  l'äcole 
sap^rienre  des  jennes  fiUes  ä  Gen^ve.  (Du  25  jnin  1888.  Art  121  de  la 
loi  sar  l'instraction  publique  du  5  join  1886.)  1888,  78 

c.  Lehrerkurse. 

389.  Programm  des  schweizerischen  Bildungsknrsea  fSr  Lehrer  an  Handfertig- 
keits- and  Fortbildungsschulen  in  Bern.    (Vom  31.  Mai  1886.)       1886,^ 

390.  Programm  des  dritten  schweizerischen  Bildungsknrses  für  Lehrer  an  Hand- 
fertigkeits-  nnd  Fortbildnngsscholen,  abgehalten  vom  10.  Juli  bis  6.  Angnst 
1887  in  Zürich.  1887,  87 

391.  Ereisschreibeu  der  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Bern  an  die  Kreis- 
synoden und  Konferenzen  des  Kantons  Bern  betreffend  Turnkurse.  (Vom 
8.  Juni  1893.)  1893,  42 

392.  Turn-Repetitiousknrs  der  zugerischen  Lehrerschaft  auf  Anordnung  des 
Erziehungsrates  des  Kantons  Zug  vom  3.  bis  nnd  mit  dem  8.  August  1896 
im  Lehrerseminar  in  Zag.  1895—1896,  258 

393. Pro^amme  du  cantou  de  Fribourg  pour  le  cours  de  r^p^tition  de  ^m- 
nastique  des  Instituteurs  de  la  Qruyöre  i,  Gruyferes.  (16—18  septembre  1^5.) 

1895—1896,  261 

394.  Programm  des  Fortbildungskurses  ffir  Arbeitslehrerinnen  des  Kantons  S  t. 
Gallen  im  August  1892.    (Vom  11.  Mai  1892.)  1892,  96 

d.  Besoldungen  und  Ruhegehalte  (s.  aach  Hfllfskassen). 

895.  Verordnung  betreffend  Rahegehalte  im  Kanton  Zflrich.  (Vom  3.  September 
1891.)  1891,  71 

396.  Verordnung  des  Regrierungsrates  des  Kantons  Solothum  betreffend  die 
Minimalbesoldung  der  Primarlehrer.    (Vom  2.  Dezember  1887.)        1887,  54 

397. BeschlnsB  des  Regierungsrates  des  Kautons  Solothum  betreffend  Holz- 
berechtignng  der  Lehrer.    (Vom  28.  November  1887.)  1887,  54 

398.  Gesetz  betreffend  Pensionirung  von  Staatsbeamten  nnd  Staatsangestellten 
des  Kantons  Baselstadt.    (Vom  22.  Oktober  1888.)  1888,  74 

399.  Gesetz  des  Kantons  St.  Gallen  ttber  die  Alterszulagen  an  die  Volksachul- 
lehrer.  (Erlassen  am  17.  Mai  1892.  In  Kraft  getreten  am  27.  Juni  1892. 
In  Vollziehung  mit  1.  Januar  1893.)  1892,  % 

400.  Alterszulagen  an  die  Volksschullehrer  des  Kantons  St.  Gallen.  (Vom 
15.  September  1893.)  1893,  103 

401.  Verordnung  betreffend  Abchurung  bei  Lehrerwechsel  im  Kanton  Thurgau. 
(Vom  2.  September  1892.)  1892,  96 

402.  D^cret  concemant  les  primes  d'enconragemeut  ponr  le  personnel  enseignant 
des  ecoles  primaires  du  Valais.    (Du  30  mai  1888.)  1888,  81 

«.  Korporative   Stellung  der  Lehrerschaft.    —    1.  Schnl- 
kapitel,  Konferenzen,  Synode. 

403. Reglement  fttr  Schulkapitel  und  Schulsynode  im  Kanton  Zttricb.  (Vom 
23.  M&rz  1895.)  1895-96,  247 

404. Reglement  fttr  die  thnrgauische  Schnlsvnode.  (Vom  Regierungsrat  ge- 
nehmigt am  15.  September  1883.)  1883—85,  93 

405.  Reglement  fttr  die  Sekundarlehrerkonferenz  des  Kantons  Thnrgan.  (Vom 
5.  Juli  1895.)  1895-96,  257 

406.  Statuten  des  Schweizerischen  Lehrerrereins.    (Vom  30.  September  1890.) 

1890,  68 


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Register  der  Erlasse  über  das  Schulwesen  in  Band  n.  Kantonen  seit  1883.    423 

2.  Alters-,  Httlfs-,  Witwen-  und  Waisenkassen. 

407.  Statuten  der  Witwen-  und  Waisenstiftnng  fBr  zttrcherische  Volksschnl- 
lehrer.  (Erlass  des  Begierangsrates  vom  24.  Dezember  1883.)    1883—85, 112 

408.  Statuten  der  Witwen-  und  Waisenstiftnng  für  zflrcherische  Volksschnl- 
lehrer.    (Vom  29.  Oktober  1890.)  1890,  66 

409. Statuten  des  Lehremntersttttznngs Vereins  des  Kantons  Zug.  (Vom  12. Mai 
1864  und  19.  November  1884.)  Vom  Erziehungsrate  genehmigt  am  1.  Mai 
188B.  1883—85,  121 

410.  Loi  sur  la  caisse  de  retraite  des  membres  du  corps  enseignant  primaire  et 
secondaire  du  Canton  de  Fribourg.  (Du  21  novembre  1895.)  1895—96, 13 

411.  Reglement  de  la  Caisse  de  retraite  du  corps  enseignant  primaire  et  secon- 
daire du  Canton  de  Fribourg.    (Du  26  juin  1896.)  1895—96,  230 

412. Statuten  der  Lehrerpensionskasse  des  Kantons  Appenzell  A.-Rb.  (Vom 
Kantonsrate  genehmigt  den  2.  Februar  1884.)  1883—85,  118 

413.  Statuten  der  Lehrerpensionskasse  des  Kantons  Appenzell  A.-Rh.  (Vom 
3.  M&rz  1884.)    Abänderung  von  §  2  vom  13.  November  1889.      1889,  103 

414.  Statuten  fttr  die  Alters-,  Witwen-  und  Waisenkasse  der  Lehrer  des  Kantons 
Appenzell  L-Rh.    (Vom  17.  Januar  1887.)  1887,  54 

415.  Statuten  der  üntersttttznngskasse  fttr  die  Volksschullehrer  des  Kantons 
St.  Gallen.  (Erlass  des  Erziehnngsrates  vom  31.  Januar  1884.)  Vom  Re- 
gierungsrate genehmigt  den  2.  Februar  1884.  1883—85,  113 

416.  Statuten  der  üntersttttznngskasse  für  die  Volksschullehrer  des  Kantons 
St.  O allen.  (Erlass  des  Erziehungsrates  vom  21.  Oktober  1886;  vom  Re- 
g^erungsrate  genehmigt  am  25.  Oktober  1886.)  1886,  93 

417.  Statuten  der  Üntersttttznngskasse  fttr  die  Volksschallehrer  des  Kantons 
St  Gallen.    (Vom  25.  Februar  1896.)  1895-%,  252 

418. Statuten  der  Alters-  und  Hil&kasse  der  thnrganischen  Lehrer.  (Vom 
18.  Juni  1887.)  1888,  81 

419.  Loi  approuvant  les  statnts  de  la  Caisse  de  Pr^voyance  des  Fonctionnaires 
de  l'Enseignement  primaire  du  Canton  de  Gen6ve.  (Du  22  f^vrier  1896.) 

1895-96,  45 

420.  Statnts  de  la  Caisse  de  pr^voyance  des  fonctionnaires  de  l'Enseignement 
primaire  du  Canton  de  Genfeve.  (Vom  16.  Januar  1896.)   1895—96,45 — 49 

421.  Loi  approuvant  les  Statuts  de  la  Caisse  de  pr^voyance  ponr  les  fonction- 
naires de  l'Enseignement  secondaire  du  Canton  de  Genfeve.  (Du  22  f^vrier 
1896.)  1895—96,  49 

422.  Statnts  de  la  Caisse  de  pr^voyance  ponr  les  fonctionnaires  de  l'Enseigne- 
ment secondaire  du  Canton  de  Genfeve.    (Vom  Jahre  1896.)    1895—96,  50 

3.  Stellvertretung;  Vikariatskassen. 

423.  Regulativ  betreffend  die  Vikariatskasse  fttr  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den 
Schulen  der  Stadt  Ztt rieh.     (Vom  20.  März  1893.)  1893,104 

424.  Regiemngsratsbeschlnss  betreffend  die  Entschädigung  der  Vikare  von  Leh- 
rern und  Lehrerinnen  im  Kanton  Baselland.    (Vom  26.  Jannar  1893.) 

1891,  71;  1893,  103 

426.  Ordnung  fttr  die  Vikariatskassen  des  Kantons  Baselstadt  (Vom  30.  De- 
zember 1891.)  1891,  71 

427.  Beschlnss  betreffend  Tragnng  der  ans  der  Stellvertretung  erkrankter  Lehrer 
erwachsenden  Kosten  im  Kanton  Thnrgan.  (Vom  31.  Dezember  1891.) 

1891,  70 

428.  Rfeglement  coucernant  le  remplacement  d'nn  fonctionnaire  dans  le  canton 
de  Genfeve.    Pu  31  mai  1887.)  1888,  80 


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A 


424    Register  der  Erlasse  über  das  Schulwesen  in  Bond  n.  Kantonen  seit  1883. 

G.  Mittelschulen  (Kantonsschalen,  Progymnasien,  Gymnasien,  Beal-  nnd 
Industrieschnlen,  Handelsabteilnngen,  pädagogische  Abteilungen  von  Hittd- 
schnlen,  Lyzeen  etc.). 

a.  Organisationsgesetze  and  -Reglemente. 

429.  Reglement  ponr  l'^cole  cantonale  fran^aise  de  Porrentrny.  (25  f^viier 
1896.)  1895—96,  272-276 

430.  Yollziehnngsverordnang  znm  Erziehungsgesetze  vom  26.  September  1879 
betreffend  die  höhere  Lehranstalt  in  Lnzern.    (Vom  2.  März  1894.) 

1894,  106 

431.  Verordnung  betreffend  Aufnahmebedingungen  an  der  kantonalen  Lehranstalt 
des  Kantons  Obwalden  in  Samen.  (Vom  21  April  1892.)  1892,  lOO 

432. Reglement  g£n4ral  ponr  le  College  Saint-Micbel  i  Fribonrg.  (Do  4  aoftt 
1883.)  1883—1885,  149 

433.  Reglement  fUr  die  Eantonsschule  Solothurn.  (Vom  8.  September  1883.) 

1883—1885,  157 

434.  Gesetz  betreffend  die  Erweiterung  der  zweiklassigen  Merkantilabteilang  an 
der  solotbnrnischen  Kantonsschule  zu  einer  dreiklassigen  Haudels- 
scbnle.    (Vom  3.  April  1892.)  1892,  104 

436.  Errichtung  einer  Tierten  Klasse  an  der  pädagogischen  Abteilung  der  Ean- 
tonsschule in  Solothurn.    (Vom  2.  Juni  1890.)  1890,69 

436.  Gesetz  betreffend  die  Erweiterung  der  zweiklassigen  Merkantilabteilung  an 
der  solothnrnischen  Kantonsschule  zu  einer  dreiklassigen  Handels- 
schule.   (Vom  3.  Dezember  1891.)    (S.  Nr.  434.)  1891,  77 

437. Statuten  der  Kantonsschule  in  Trogen.    (Vom  14.  Hai  1887.)    1888,105 

438.  Beschtuss  des  Erziehungsrates  betreffend  Ergänzung  der  Instmktion  für 
die  Rektoratskommission  der  Kantonsschale  inStGallen.  (Vom  5.  Febmar 
1891.)  1891,  96 

439.  Verordnung  Aber  die  Org^anisation  and  den  ünterrichtsplan  der  Kantons- 
schnle  des  Kantons  Graubflnden.  1894,  122 

440.  Auszug  aus  dem  Protokoll  des  Grossen  Rates  des  Kantons  Graubflnden 
betreffend  die  Handelsabteilung  an  der  Kantonsschule.  (Vom  21.  Hai  1895.) 

1895—96,  291 

441. Disziplinarordnung  für  die  aargauische  Kantonsscbule.    (Vom  24.  Härx 

1894.)  1894,  128 

442.  Gesetz  Aber  die  Organisation  der  Kantonsschule  des  Kantons  Thurgan. 
(Volksabstimmung  vom  16.  AprU  1883.)  1883-1885,  147 

443.  Loi  sur  l'enseignement  sup^rieor  (Acad^mie  et  Gymnasc)  da  Canton  de  Nen- 
chätel.    (Du  18  mai  1896.)  1895—96,  56 

444.  Reglement  provisnire  pour  le  Gymnase  cantonal  du  canton  de  Neuchfttel. 

1895—96,  298 

445.  Arret6  modifiant  les  articles  86,  88,  118,  146  et  187  du  r^glement  gän6ral 
de  TAcad^mie  et  du  Gymnase  cantonal  du  canton  de  Neuchätel  concer- 
nant  l'admission  ä  l'Acad6mie.    (Du  16  avrU  1892.)  1892,  108 

446. Reglement  de  l'^cole  sup^rieure  de  commerce  ä  Genive.  (Eröffnetim 
September  1888.)  1889,  150 

447.  Reglement  disciplinaire  de  la  division  snpärieore  du  College  de  G  e  n  fe  ▼  e. 
(1893.)  1893,  118 

448.  Reglement  organique  du  College  de  Gen^Te.  (Du  4  mai  1888.)  Art  96, 
100,  108,  123,  185  de  la  loi.  1888,  97 

449.  Reglement  organiqae  du  CoUege  de  Geneve.    (Du  27  janvier  1893.) 

1893,  110 

b.  Lehrpläne,  Programme. 

450.  Lehrplan  der  Handelsabteilnng  der  Industrieschule  an  der  Kantonsschnle 
Zürich.    (Vom  11.  Dezember  1895.)  1895—96,  265—272 


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Befrister  der  Erlasse  Aber  das  Schnlwesen  in  Band  n.  Eiintonen  seit  1883.   425 

451.  Lehrplan  für  die  Waffenfibnng  an  der  Eantonsscbule  in  Zttrich.  (Vom 
5.  November  1890.)  1890,  70 

462. üntenichtsplan  f&r  die  Sekundär-  und  Mittelscbnlen  des  Kantons  Bern. 
(Vom  8.  Februar  1889.)  1889,  116 

453.  Lehrplane  der  Kantonsschale  des  Kantons  Luzern.  (Vom  8.  Angust  1895.) 

1895—96,  276  -291 

454. Beschluss  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  Luzern  betreffend  den  Lehr- 
plan der  Realschule.     (Vom  18.  Oktober  1885.)  1883—85,  170 

455.  Lehrplan  der  aargauischen  Kantonsschnle.  (Erlass  des  Erziehnngsrates 
▼i>m  15.  März  1883.    Vom  Regiernngsrate  genehmigt  am  9.  April  1883.) 

1883-a'>,  164 

456. Revision  von  §10,  Lemma 2  des  Lehrplans  der  aargauischen  Kantons- 
schule.    (Vom  15.  Mirz  1883.)  1893,  109 

457.  Lebrplan  für  die  Handelsabteilnng  an  der  aargauischen  Kantonsschule. 
Vom  30.  Dezember  1895.)  1895—96,  291—294 

458. Normallehrplan  der  thurganischen  Kantonsschule.  (Regienngsbeschlnss 
vom  1.  Februar  1884.)  1883—85,  167 

459.  Beschlass  des  Regiemngsrates  des  Kantons  Thnrgau  betreffend  Abände- 
rungen am  Lehrplan  der  Kantonsschule.     (Vom  1.  April  1894.)     1893,  125 

460.  Mitdiflcazioni  ai  Programmi  d'insegnamento  per  il  Liceo,  il  Ginnasio  e  le 
Scnole  tecniche  cantonali  nel  Cantone  di  Ticino.  (Vom  11.  Oktober  1887.) 

1887,  90 

461.  Prog^ramme  des  le^ons  de  travail  manuel  du  Gymnase  cantonal  de  Nen- 
chätel.    (Du  28  mars  1890.)  1890,  60 

e.  Maturitätsprüfungen,  Anstrittsprflfungen. 

462.  Reglement  betreffend  die  Maturitätsprüfungen  am  kantonalen  Gymnasium 
in  Zürich.    (Vom  8.  Juli  1891.)  1891,92 

463.  Regulativ  fllr  die  MatnritätsprflAingen  an  den  Literar-  und  Realgymnasien 
im  Kanton  Bern.     (Vom  15.  März  1883.)  1883—1885,  171 

464. Regulativ  für  die  Maturitätsprüfungen  an  den  Gymnasien  des  Kantons  Bern. 
(Vom  1.  August  1888.)  1888,  120 

465.  Regpilativ  ffir  die  Maturitätsprilfangen  der  Notariatskandidaten  und  der 
Kandidaten  dertfierarzueiknnde  im  Kanton  Bern.   (Vom  1.  Februar  1889.) 

1889,  188 

466.  Reglement  ttber  die  Maturitätsprttfungen  fQr  Abiturienten  des  Lyzeums  in 
Luzern.    (Vom  11.  April  1890.)  1890,78 

467.  Regnlativ  fOr  die  Maturitätsprüfungen  des  Kantons  S  c  b  w  y  z.  (Vom  28.  Juli 
1888.)  1888,  117 

468. Regulativ  fOr  die  schwyzerischen  Maturitätsprttfiugen.  (Vom  18.  Mai 
1892.)  1892,  97 

469.  Verordnung  betreffend  die  Maturitätsprüfung  an  der  kantonalen  Lehranstalt 
des  Kantons  Obwalden  in  Samen.    (Vom  21.  April  1892.)  1892,  100 

470. Dekret  betreffend  Abänderung  des  Maturitötsreglement«s  im  Kanton  Ob- 
walden.   (Vom  7.  Februar  1895.)  1895—96,  315 

471.  Reglement  et  Programme  du  baccalaur^at  ks  lettres  an  College  Saint-Michel 
k  Fribonrg.    (Da  22  juin  1891.)  1891,  78 

472.  Reglement  et  programme  des  ezamens  i,  snbir  ponr  obtenir  le  dipl6me  de 
bachelier  ks  sciences  et  le  certificat  de  maturit^  du  College  St-Michel  ä 
Fribourg.  1895—1896,  305 

473.  AuAiahme  und  Promotion  der  Schüler  an  der  Kantonsschnle  in  Solothnrn. 
(Vom  21.  März  1890  betreffend  Abänderung  des  Reglements  vom  23.  Juni 
1882.)  1890,  69 


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426    Register  der  Erlasse  ttber  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883. 

474. Noten  in  den  Jahreszenffnissen  der  Kantonsschttler  in  Solothnrn.  (Vom 
21.  Mars  1890.)  1890,  70 

475. Ordnung  für  die  Matarit&tsprttfongen  in  Basel.  (Vom  22.  Febmar  1890. 
§  30  des  Unterrichtsgesetzes  vom  30.  Januar  1866.)  1890,  72 

476.  Reglement  ttber  die  MatnritätsprflAingen  am  Gymnasium  in  Schaffhansen. 
(Erlass  des  Erziehungsrates  yom  20.  August  18a5.)  1883—1885,  174 

477. BegnlatiT  für  die  Maturitätsprüfungen  an  der  st.  gallischen  Eantons- 
schule.    (Vom  1.  Mftrz  1889.)  1889,  144 

478. Reglement  fttr  die  Maturitätsprüfungen  im  Kanton  Graubünden.  (Vom 
Jahre  1892.)  1892,  105 

479.  Reglement  ttber  die  Abhaltung  der  Maturitätsprüfungen  am  Gymnasium  in 
Aar  au.    (Vom  12.  und  20.  Juli  1888.)  1888,  113 

480.  Reglement  für  die  Abhaltung  der  Maturitätspräfong  an  der  aargauischen 
Kantonsschule,  Abteilung  Gewerbeschule.  (Vom  10.  Februar  1893.)  1893, 105 

481.  Revision  der  §§  4  (litt,  c),  6  und  18  des  Reglements  über  die  Abhaltung  der 
MaturitfttsprüÄingen  am  Gymnasium  des  Kantons  Aargan.  (Vom  12.  Juli 
1888.)  1893,  109 

482.  Reglement  für  die  Matnritätsprflftang  an  der  Gymnasial abteiinng  der  thnr- 
gnuischen  Kantonsschule.    (Vom  1.  September  1885.)       1883—1885,  178 

483.  Reglement  für  die  Maturitätsprüfung  an  der  Industrieabteilung  der  thur- 
gauischen  Kantonsschnle.    (Vom  I.September  1885.)       1883—1885,  181 

484. Vertrag  betreffend  Übergang  ans  der  thnrgauischen  Kantonsschnle  an 
das  eidgenössische  Polytechnikum.  (Vom  24./28.  März  1883.)  1883—1885, 1(6 

485.  Reglement  et  programme  relatlfs  aux  examens  de  maturitä  du  Gymnase  de 
Genfeve.  (Du  13  avril  1888.    Art.  108  de  la  loi.)  1888,  108 

486.  Reglement  et  Programme  relatife  anx  examens  de  matnrit^  du  Gymnase  de 
Qenfeve.    (Du  2  juin  1891.)  1891,  87 

487.  Reglement  relatif  au  certificat  de  matnritä  avec  programme  du  dit  examen. 
(Dn  13  juin  1890.)  1890,  77 

d.  Konvikt;  Kadettenwesen. 

488.  Rückvergütung  des  Kostgeldes  für  die  Zöglinge  der  pädagogischen  Abteilung 
der  Kantonsschnle  des  Kantons  Solothnrn.  (Vom  Jq^re  1^3.)   1893,  HO 

489.  Hausordnung  für  das  Kosthaus  der  pädagogischen  Abteiinng  der  Kantons- 
schnle Solothnrn.    (Vom  22.  Januar  1889.)  1889,  101 

490.  Grossratsbeschluss  betreffend  Konvikteinrichtung  im  Lehrerseminar  des 
Kantons  Graubünden.    (Vom  23.  Mai  1894.)  1894,  131 

491. Konviktordnung  für  die  bündnerische  Kantonsschnle.  (Vom  10.  und 
11.  Dezember  1890.)  1890,  89 

492.  Reglement  fttr  das  Kantonsschfilerkosthans  in  Aaran.  (Vom  21.  Febmar 
1890.)  1890,  86 

493.  Hausordnung  für  das  Kantonsschülerkosthans  in  Aaran.  (Vom  21.  Februar 
1890.)  1890,  87 

494.  Reglement  und  Hausordnung  fttr  das  aargauische  Kantonsschfilerkosthans. 
(Vom  24.  März  1891.)  1891,  93 

495.  Konviktordnung  fttr  die  thurganische  Kantonsschnle.  (Vom  20  Febmar 
1895.)  1896—1896,  294-298 

496.  Kadettenordnung  fttr  die  thurganische  Kantonsschnle.  (Vom  22.  Marx 
1889.)  1889.  149 

497. Kadettenordnung  fttr  die  thurganische  Kantonsschnle.  (Vom  30.  April 
1880.  Ergänzt  durch  einen  Beschluss  des  Regiemngsrates  vom  16.  April 
1887.)  1887,  89 


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Register  der  Erlasse  über  da»  Schulwesen  in  Bund  u.  Kantonen  seit  1883.    427 

e.  Stipendien. 

498. Beschlnss  des  Erziehnngsrates  des  Kantons  üri  betreffend  Stipendien- 
erteilnug  itlr  wissenschaftliche  Stadien.    (Vom  20.  Hai  1887.)  1887,  91 

499.  Be^i^latiT  betreffend  die  Erteilung  von  Stipendien  gemäss  Art.  10,  zweiter 
Satz,  der  kantonalen  Verfassung  des  Kantons  St  Oallen  vom  16.  November 
1890.    (Vom  16.  Februar  1891.)  1891,  98 

600.  Regulativ  fOr  die  Verwendung  der  Stipendien-  und  Krankenkasse  der  Kan- 
tonsschnle  St.  Gallen.    (Vom  11.  August  1891.)  1891,99 

H.  Lfhrerbüäungsanstalten.  —  a.  Organisation. 

501.  Reglement  für  das  deutsche  Lehrerseminar  des  Kantons  Bern.  (Erlass  des 
Regierungsrates  vom  3.  März  1883,  §  15  des  Gesetzes  betreffend  die  Lehrer- 
bildungsanstalt, vom  18.  Juni  1895.)  1883—1885,  124 

502.  Beschluss  betreffend  die  Vereinigung  des  Lehrerseminars  mit  der  Kantons- 
schule in  Solothurn.    (Vom  28.  September  1888.)  1888,  86 

503.  Seminarordnung  des  Kantons  St.  Oallen.   (Vom  31.  März  1890.)    1890,  60 

504.  Übereinkunft  betreffend  die  Verpflegung  kranker  Schfiler  des  Lehrerseminars 
im  Kanton  St.  Gallen.    (Vom  19.  August  1889.)  1889,  102 

505.  Ökonomie-Ordnung  für  das  Lehrerseminar  Mariaberg  in  St.  Gallen.  (Vom 
30.  September  1891.)  1891,  70 

506.  Reglement  fttr  das  Lehrerseminar  des  Kautons  Aargau  in  Wettingen. 
(Vom  22.  November  1887.)  (§§  163—180  des  Schulgesetzes  vom  1.  Juni 
1865.)  1887,  57 

h.  Unterrichtspläne. 

507. Unterrichtsplan  fttr  das  deutsche  Lehrerseminar  des  Kantons  Bern.  (Vom 
(1.  Februar  1895.)  1895—1896,  223-230 

(Dadurch  wird  angehoben  Nr.  508.) 

508.  Unterrichtsplan  fttr  das  deutsche  Lehrerseminar  des  Kautons  Bern.  Erlass 
der  Erziehungsdirektion  vom  1.  Oktober  1884.  §  2  lit.  6  des  Reglements 
vom  3.  März  1883.  1883-1885,  134 

509.  Programme  d'^tudes  de  l'^cole  normale  des  instituteurs  du  Jura  bernois. 
(Du  4  aoflt  1885,  Art.  2  de  la  loi  sur  les  Cooles  normales  du  18  juillet 
1875,  Art.  2  du  r^glement  de  l'^cole  normale  fran^aise  des  instituteurs  dn 
31  dßcembre  1875.  1883—1885,  137 

510.  Programme  de  l'^cole  normale  de  Del6mont  (Berne).  ArrSt^  dn  Departe- 
ment de  rinstruction  publique,  du  15  mars  1885.  Art.  2  de  la  loi  sur  les 
ßcoles  normales  du  18  juillet  1875.  1883—1885,  135 

511.  Lehrplan  fflr  das  Lehrerseminar  des  Kantons  Seh  wyz.  (Vom  8.  Januar  1890.) 

1890,  52 

512.  Lehrplan  i&r  das  Lehrerseminar  Wettingen,  Kanton  Aargau.  (Vom  18.  März 
1893.)  1893,  77 

513.  Lehrplan  fttr  das  Töchterinstitnt  und  Lehrerinnenseminar  in  Aarau.  (Vom 
18.  März  1893.)  1893,  82 

514.  Programma  esperimentale  per  1'  insegnamento  nelle  scnole  normali  del  cantone 
di  Ticin 0.   (Vom  Jahre  1893.)  1893,  8« 

515.  Programmi  per  le  scnole  normali  stabiliti  del  consiglio  di  stato,  28  roaggio 
1885  (aufgehoben  durch  514).  1883—1885,  137 

516.  Reglement  particulier  d'admission  dans  l'^cole  normale  frcebelienne,  sous- 
section  des  ^l^ves-institutrices,  du  canton  de  Nenchfttel.  (Du  7  fSvrier 
1890.)  1890,  58 

517.  Reglement  pour  l'^cole  normale  frcebelienne  du  canton  de  Neuchätel.  (Du 
7  ffivrier  1890.)  1890,  59 


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428    Register  der  Erlasse  über  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883. 

/.  Technisehe,  geu>erbliehe,  landtcirtsehaßliehe  Bentfsbildung.  —  o.  Ge- 
werbliche and  industrielle  Bernfsbildnng. 

518.  Oesetz  betreffend  das  Technikum  des  Kantons  Zflrich.  (Vom  25.  Oktober 
1896.)  18^-1896,  55 

519.  Lehrplan  der  Schule  fUr  Geometer  und  Eultnrtechniker  am  Technikum  des 
Kantons  Zürich  in  Winterthur.   (Vom  15.  Mai  1896.)        1895—1896,  315 

520.  Erster  Instruktionskars  fSr  Zeichnnngslehrer  an  gewerblichen  Fortbildungs- 
schulen am  Technikum  des  Kantons  Zflrich  in  Winterthur.  (Erlass  der 
Anfsicht^kommission  vom  19.  Februar  1885.)  1883—1885,  142 

521.  Regulativ  des  Erziehungsrates  betreffend  die  Anordnung  und  das  Programm 
der  Fäbigkeitsprflfnngen  am  Technikum  des  Kautons  Zflrich  in  Winter- 
thur.   (Vom  25.  Juni  1884.)  1883—1885,  139 

522.  Regulativ  betreffend  die  Anordnung  und  das  Prof^amm  der  Fähierkeits- 
prflfungen  am  Technikum  des  Kantons  Zflrich  in  Winterthur.  (Vom  22.  Juni 
1886.)  1886,  105 

528.  Reglement  des  Regiemngsrates  betreffend  die  Ausstellung  von  Fähigkeits- 
zeugnissen  und  Fachdiplomen  am  Technikum  des  Kantons  Zflrich  in 
Winterthur.    (Vom  19.  Januar  1884.)  1883—1885,  139 

524. Lehrplan  des  Technikums  des  Kantons  Zflrich  in  Winterthur.  (Vom  16. 
März  und  8.  Juni  1887.)  1887,  65 

525.  Lehrplan  der  Schulen  für  Maschinentechniker  und  Elektrotechniker  am 
Technikum  des  Kantons  Zflrich  in  Winterthur.  (Vom  15.  November  1893.) 

1893.  173 

526.  Instruktiouskurse  fUr  Zeichnungslebrer  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen 
in  der  Schweiz  am  Technikum  des  Kantons  Zflrich  in  Winterthur.  (Vom 
28.  Dezember  1887.)  1887,  83 

527. Vertrag  des  Erziehungsrates  des  Kantons  Zflrich  mit  dem  Prflfungsaus- 
schuss  des  Geometerkonkordates  betreffend  die  Gfiltigkeit  der  Austiitts- 
prüfnngen  der  Oeometerschnle  am  Technikum  des  Kantons  Zflrich  in  Winter- 
thur. (Vom  16.  Januar  1886.)  1886,  107 

528.  Regulativ  fflr  die  Diplomprflfungen  am  westschweizerischen  Technikum  in 
Biel.    (Vom  I.Juli  1895.)  1895-1896,  319 

529.  Reglement  fflr  die  Knnstgewerbeschule  in  Lnzern.  (Vom  27.  September; 
9.  Oktober  1893.)  1893,  179 

530.  Gesetz  betreffend  Lehrlings-  und  Arbeiterschutz  im  Kanton  Freiburg. 
(Vom  14.  November  1895.)  1895—1896,  15-18 

531.  Gesetz  betreffend  die  Errichtung  einer  allgemeinen  Gewerbeschule  in  Basel 
(Vom  20.  Dezember  1886.)  1886,  100 

532. Reglement  der  gewerblichen  Fortbildungsschule  in  Her i sau.  (Vom  14. 
August  1888.)  1888,  89 

533.  Organisation,  Reglement  und  Lehrplan  betreffend  die  Handwerkerschnlen 
des  Kantons  Aargan.    (Vom  30.  November  1887.)  1887,  79 

534.  Reglement  de  l'^cole  des  arts  industriels  k  Oen^ve.  1892,  150 

535. Ecole  des  arts  industriels  du  cantou  de  Genfeve.  (Approuv^s  le  8  juin 
1889  et  revisfis  le  19  mars  1895  suivant  arr€t^  du  Conseil  d'Etat) 

1895—1896,  380 

536.  Conditions  requises  pour  l'obtention  du  diplöme  de  l'öcole  des  arts  indu- 
striels de  Gen 6 ve.    pu  21  fövrier  1893.)  1893,  184 

537.  R^lement  de  l'^cole  des  arts  industriels  k  Genäve.    (Du  8  juin  1889.) 

1889,  104 

538.  Loi  portant  cr^ation  d'une  6cole  de  mötiers.    (Du  19  octobre  1895.) 

1895-18%,  43 


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Begister  der  Erlasse  Ober  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883.    429 

b.  Landwirtschaftliches  fiildungswesen. 

599. ünterrichtsplan  der  landwirtschaftlichen  Schale  des  Kantons  Bern  inBütti. 
(1895.)  1895-1896,  325—330 

540.  Einrichtung  nnd  Lehrprogramm  der  landwirtschaftlichen  Winterschnle  in 
Zug.   (Genehmigt  vom  Kantonsrate  am  5.  Angast  1885.)    1883—1885,  145 

5^.  Beschlass  des  Begiemngsrates  des  Kautons  Zog  betreffend  Erteilnng  von 
Staatsstipendien  behufs  Besuch  von  landwirtschaftlichen  Lehranstalten  und 
Spezialkursen.    (Vom  13.  August  1887.)  1887,  86 

542. Beschluss  des  Grossen  Bates  des  Kantons  Granbttnden  Aber  Sabven- 
tionirung  landwirUchaftlicher  Winterschulen.  (Vom  21.  Mai  1889.)    1889, 103 

543. Übersicht  ttber  den  Lehrplan  der  aargauischen  landwirtschaftlichen 
Winterschule  in  Brugg.    (1887/88.)  1888,  87 

544.  Dekret  des  Grossen  Bates  des  Kantons  Aargan  betreffend  die  Errichtung 
einer  landwirtschaftlichen  Winterschule.    (Vom  17.  Mai  1887.)         1887,  85 

545.  Programme  de  l'enseignement  de  l'Ecole  cantonale  d'agricultnre  k  Lau- 
sanne durant  l'hiver  1894/95.    (Vom  24.  September  1894.) 

1895-1896,  336-337. 

546. Programme  de  l'enseignement  agricole,  donn6  ä,  Lausanne  durant  l'hiver 

1885—1886.    (D6cret  du  1  septembre  1882  et  arr6t6  du  Conseil  d'Etat  du 

29  septembre  1885.)  1883-1885,  144 

547.  Arr€t6  du  Conseil  d'Etat  du  canton  de  Vand  concernant  des  cours  €l£men- 
taires  d'agricultnre  en  1887—1888.    (Du  20  aofit  1887.)  1887,  85 

548.  Arret^  concernant  des  cours  416mentaires  d'agriculture  i,  Lausanne.  (Du 
18  aoüt  1888.)  1888,  88 

549.  Loi  criant  une  toole  cantonale  d'horticnltnre  dans  le  canton  de  Genfeve. 
(Dn  28  mars  1891.)  1895-1896,  39 

550.  Loi  modifiant  l'article  7  de  la  loi  dn  28  mars  1891  sur  la  creation  de  l'Ecole 
cantonale  d'horticnltnre  dans  le  canton  de  Gen^ve.   (Dn  8  novembre  1893.) 

1895—1896,  43 
e.  Weibliche  Berufsbildung. 

651.  Gesetz  betreffr*nd  Errichtung  einer  Franenarbeitsschnle  in  Basel.  (Vom 
11.  Oktober  1894.)  1894,  17 

552.  Unterrichtsplan  nnd  Lehrziel  der  Franenarbeitsschnle  Basel.  (Vom  19.  M&rz 
1896.)  1895-1896,  320 

553.  Ordnung  für  die  Frauenarbeitsschale  Basel.  (Vom Begierungsrat  genehmigt 
den  21.  MSrz  1896.)  1895-1896,  322 

554.  Programme  dätaill^  de  l'enseignement  de  la  conpe,  de  la  conture,  du  blan- 
chissage  et  dn  repassage  dans  les  ^coles  secondaires  mrales  (trois  ann^es) 
et  dans  l'Ecole  m^naglre  et  professionnelle  de  Carouge  (deux  ann^es.) 
(Aoüt  1894.)  1895-1896,  342-343 

555.  Programme  du  collige  et  de  l'Ecole  mänagire  et  professionnelle  des  jeunes 
Alles  de  Carouge.    (Annöes  scolaires  1895—1896  et  1896—1897.) 

1895—1896,  337 
K.  Tierarzneinehulen  Zürich  und  Bern, 

556.  Gesetz  betreffend  die  Tierarzneischule  Zürich.  Volksabstimmung  vom 
5.  Juli  1885.  1883-1885,  204 

567.  Beglement  fflr  den  Tierspital  an  der  Tierarzneischnle  in  Zürich.  (Vom 
26.  Dezember  1885.)  1883-1885,  241 

558.  Reglement  für  die  Tierarzneischule  Zürich.  (Vom  16.  März  1889.)  1889, 158 

559.  Stadienplan  der  kantonalen  Tierarzneischnle  in  Zürich.  (Vom  12.  Januar 
1887.)  1887,  114 

560.  Beglement  für  die  ambulatorische  Klinik  an  der  Tierarzneischnle  in  Zürich. 
(Vom  17.  Mai  1887.)  1887,  116 


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430    Begister  der  Erlasse  ttber  das  Schulwesen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883. 

561.  Reglement  betreffend  die  stationäre  Klinik  der  Tierarzneiscbnle  in  Bern. 
(Vom  8.  März  1894.)  1894,  138 

562.  Verordaung  ttber  die  Aasübnng  des  Huf  beschlages  und  die  Ansbildmig  der 
Hufschmiede  an  der  Lehrschmiede  der  Tierarzneiscbnle  in  Bern.  (Vom 
1.  September  1886.)  1886,  108 

L.  Universitäten  und  Akademien,  Kantonabibliotheken.  —  a.  Organisa- 
tionsverhaitnisse.  * 

568.  üniTersitätsordnnng  des  Kantons  Zttrich.  (Vom  Regiemngsrat  genehmigt 
am  7.  M&rz  1885.)  1883—85,  m 

564.  Studienplan  fflr  die  bc  mische  Hochschnle  nnd  Tierarzneischnle.  (Vom 
22.  Juli  1892.)  1892,  123 

565.  Reglement  über  die  Disziplin  an  der  Hochschnle  Bern.  (Vom  22.  Febmar 
1893.)  1893,  131  und  1895—96,  354 

566. Dekret  des  Grossen  Rates  des  Kantons  Bern  betreffend  die  Bildnngs- 
anstelten  fllr  Mittelschnllehrer.    (Vom  1.  Dezember  1887.)  1887,  109 

567.  Stundenplan  für  die  Stndirenden  des  Lehramtes  an  der  Hochschnle  in 
Bern.     (Vom  1.  Juni  1889.)  1889,171 

568.  Grossratsbeschlnss  betreffend  Nachtrag  zum  Universitätsgesetz  (Hrofessnr 
für  Hygieine)  des  Kantons  Baselstadt.  (Vom  21.  April  1892.)    1892,  136 

569.  Gesetz  betreffend  Änderung  des  Uuiversitätsgesetzes  des  Kantons  Basel- 
stadt betreffend  die  Hochschulsammlnngen.  (Vom  23.  Juni  1892.)  1892, 134 

570. Loi  snr  l'instmction  publique  sup^rienre  ä  l'Universit^  de  Lausanne.  (Du 
10  mai  1890.)  1890,  95 

571.  Rfeglement  g6n6ral  de  l'üniversit^  de  Lausanne.  (Du  19  juillet  1890.) 

1890,  100 

572. Reglement  de  la  Facnlt^  de  Theologie  k  l'Universit^  de  Lausanne.  (Dn 
15  septembre  1891.)  1891,  106 

573.  Reglement  de  la  Facult£  de  droit  ä.  l'üniTersit^  de  Lausanne.  (Dn  15  octobre 
1891.)  1891,  110 

574. Reglement  de  la  Facult^  de  m^decine  k  rUniversitä  de  Lausanne.  (Sep- 
tembre 1891.)  1891,  113 

575.  R&glement  de  la  Faculti  des  lettres  k  l'Universitä  de  Lausanne.  (Du  15 
septembre  1891.)  1891,  115 

576.  Reglement  pour  la  Facultö  des  lettres  de  l'Academie  de  Lausanne.  (Dn 
20  juillet  1883.)  1883-85,  217 
Aulgehoben  durch  den  vorhergehenden  Erlass  No.  575. 

577. Reglement  de  la  Facnlte  des  sciences  ä  rCniversitä  de  Lausanne.  (Dn 
15  octobre  1891.)  1891,  120 

578.  Reglement  de  la  Facnlte  des  sciences  de  l'üniversit^  de  Lausanne.  (Vom 
25.  Juli  1896.)  1895-96,  372 

579.  Reglement  de  la  section  des  sciences  techniques,  soit  Ecole  d'ing£nienrs  i 
l'Universitg  de  Lausanne.    (Dn  15  octobre  1891.)  1891,124 

580.  Reglement  de  la  section  des  sciences  techniques,  soit  Ecole  d'ing^nieurs  de 
Lausanne.   (Du  4  septembre  1896.)  1895—96,  377 

581. Reglement  pour  l'Ecole  d'escrime  de  l'Universit^  de  Lausanne.    (Dn  15 

septembre  1896.)  1895-96,  382 

582. R&glement  de  l'üniversit^  de  Qeneve.    Appronvfi  par   le  Conseil  d'Etat 

(Arr§t6  du  26  f^vrier  1884.)  1883—85,  219 

583.  Reglement  provisoire  de  l'Universit^  de  Genftve.  1887,  92 

584.  Reglement  de  l'Universit^  de  Genfeve.  1888,  123 
585.R6glement  de  l'ünivcrsit«  de  Genfeve.  (Du  9  mai  1893.)  1893,135 
586. Reglement  de  l'üniversit6  de  Genfeve.  1895—96,  382 


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Register  der  Erlasse  Über  das  Schulwesen  in  Bnnd  u.  Kantonen  seit  1883.    431 

587.  Loi  modifiant  les  articles  166,  168,  169,  170  et  176  de  la  loi  sur  l'instruc- 
tion  publique  dn  Canton  de  Geneve  concemant  l'Ecole  dentaire.  (Da  14 
novembre  1890.)  1890,  110 

588. Programme  des  conrs  et  plan  des  Stades  de  l'Ecole  dentaire  de  Genöve 
pendant  les  deox  semestres  de  l'annee.     (1893—1894.)  1893,  153 

589.  Reglement  de  l'Ecole  dentaire  de  G  e  n  fe  v  e.  1888,  141 

590.  Loi  appronvant  la  creation  d'une  chaire  extraordinaire  de  chimie  tecbniqne 
et  th^orique  ä  1'  UniTersitä  de  G  e  n  6  t  e.    (Dn  20  janvier  1892.) 

1895—96,  41;  1892,142 

591.  Arret6  l^gislatif  approuvant  la  creation  d'nne  cbaire  extraordinaire  de  chimie 
organiqne  speciale  ä  l'üniversit^  de  Genfeve.  (Facultä  des  Sciences.)  (Dn 
23  jnin  1894.)  1895-96,  43 

592.  Arrgtä  Mgislatif  appronvant  la  creation  k  l'Universit^  de  Geneve  d'nne 
chaire  ordinaire  de  logiqne,  de  Classification  et  de  ni^thode  des  sciences.  (Dn 
6jnilletl892.)  1895—96,42    1892,141 

593.  Arret^  l^gislatif  approuvant  la  creation  de  trois  chaires  extraordinaires  i, 
l'üniversit«  de  Genäve.    (Dn  30  mai  1891.)  1895—96,  40 

594.  ArrStä  Mgislatif  approuvant  la  creation  de  deux  chaires  ä  l'üniversit^  de 
Genfeve.    (Du  3  octobre  1891.)  1895—96,  41 

595.  Statuten  der  Universität  Freibnrg  in  der  Schweiz.  Allgemeine  Gliederung 
(Organisation)  der  Universität.    (1890.)  1890,  111 

596.  Statuten  der  Universität  zu  Preiburg  in  der  Schweiz.    (1895.) 

1895—96,  359-366 

597.  JRiglement  d'ordre  et  de  discipline  ponr  la  Facult4  de  Droit  de  Fribourg. 
(Du  10  Kvrier  1883.)  1883—85,  207 

598.  Statuts  de  l'Universite  de  Fribourg  (Suisse).  1895—96,  366—370 

599.  Decret  concemant  l'organisation  de  la  Facult^  des  sciences  de  l'Universitö 
de  Fribourg.    (Dn  16  mai  1895.)  1895—96,  370 

600.  Dekret  betreifend  Organisation  der  naturwissenschaftlichen  Fakultät  an  der 
Universität  in  Freiburg.    (Vom  16.  Mai  1895.)  1895—96,370—371 

601. Loi  snr  l'enseignement  sup^rienr,  dans  le  Canton  de  Neuchätel.  (Du 
31  mai  1883.)  1883-85,  196 

602.  Reglement  gto^ral  pour  le  Gymnase  cantonal  et  l'Academie  de  Neuch&tel. 
(Arretö  dn  Conseil  d'Etat  du  9  jnillet  1885.)  1883—85,  214 

b.  Httlfsanstalten. 
603. Reglement  für  die  medizinische  Poliklinik  au  der  Hochschule  in  Zürich. 
(Vom  10.  Dezember  1887.)  1887,  109 

604. Reglement  betreffend  den  botanischen  Garten  in  Zürich  nebst 

605.  a.  Reglement  über  den  Besuch  des  botanischen  Gartens.  (Vom  2.  Dezember 

1893.)  1893,  127 

606.  b.  Instruktion  für  den  Direktor  des  botanischen  Gartens.  (Vom  2.  Dezember 

1893.)  1893,  129 

607.  e.  Instruktion  für  den  Obergärtner  des  botanischen  Gartens.    (\^om  2.  De- 

zember 1893.)  1893,  130 

608.  Reglement  für  die  Benützung  der  Sammlungen  und  der  Bibliothek  des  bo- 
tanischen Hnseums  der  Universität  Zürich.    (Vom  20.  November  1895.) 

1895-96,  353-^4 

609. Reglement  für  die   Eantonalbibliothek  in   Zürich.    (Vom  10.  November 

1892.)  1892,  109 

610.  Gemeinsame  Bestimmungen  betreffend  die  Seminarien  an  der  Hochschule 
in  Zürich.    (Vom  12.  März  1887.)  1887,  111 

611.  Reglement  für  die  Seminarien  der  neuern  Sprachen  an  der  Hochschule  Zürich. 
(Vom  13.  Dezember  1893.)  1893,  126 


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432    Register  der  Erlasse  Über  das  Schulwesen  in  Band  n.  Kantonen  seit  1883. 

612.  Reglement  fflr  das  dentsche  Seminar  an  der  Hocbschule  in  Zfirich.  (Vom 
29.  Angust  1888.)  1888,  148 

613.  Reglement  für  das  romanisch-englische  Seminar  an  der  I.  Sektion  der  philo- 
sophischen Faknltät  der  Hochschale  Ztlrich.    (Vom.  9.  Jnli  1887.) 

1887,  118 

614.  Statnten  fOr  das  staatswissenschaftliche  Seminar  an  der  Hochsrhnle  in 
Zürich.    (Vom  12.  März  1887.)  1887,  112 

615.  Reglement  für  das  deutsche  Seminar  an  der  Hochschule  Bern.  (Vom  1.  Joli 
1885.)  •.■  1883—1885,  240 

616.  Reglement  für  das  kirchenhistorische  Seminar  an  der  evangelisch-theologischen 
Fakultät  der  Hochschule  Bern.    (Vom  8.  Dezember  1886.)  1887,  113 

617.  Reglement  für  das  philosophische  Seminar  an  der  Universität  Bern.  (Vom 
18.  Mai  1892.)  1892,  1^ 

618.  Reglement  für  die  chemische  Versuchs-  und  Eontrollstation  der  Universität 
Bern.    (Vom  20.  Januar  1893.)  1893,  132 

619.  Vertrag  zwischen  der  Erziehangsdlrektion  des  Kantons  Bern  und  der 
bemischen  Mnsikgesellschaft  betreffend  Erteilung  des  Gesang-  und  Musik- 
anterrichts  an  die  an  der  Hochschule  stadirenden  Lehramtskandidaten. 
(Vom  1.  April  1892.)  1892,  134 

620. Regulativ  betreffend  das  Verhältnis  der  bernischen  Hochschulbibliothek 
zu  den  Seminarbibliotheken.    (Vom  19.  Februar  1889.)  1889,  174 

621.  Ordnnng  für  die  akademischen  Lehranstalten  der  Universität  Basel.  (Vom 
24.  Oktober  1895.)  1895—1896,  371—372 

622.  Ordnung  für  die  Beniltzang  der  öffentlichen  Bibliothek  der  Universität 
Basel.    (Vom  9.  Dezember  1892.)  1892,  138 

623.  ArrSt^  concemant  l'organisation  et  l'administration  de  la  bibliothiqne  can- 
tonale  et  des  musSes  du  Canton  de  Vand.   (Du  4  aoüt  1893.)     1893,  167 

624.  Loi  ouvrant  au  Conseil  d'Etat  nn  credit  de  Fr.  200,000  pour  la  constmction 
d'un  bfttiment  d'anatomie  pathologique  d,  l'Universit^  de  Oen^ve.  (Du 
6  juillet  1892.)  1892,  143 

625.  Reglement  du  Service  des  cliniqnes  de  l'Universitä  de  Gen^ve.  (Da  15  sep- 
tembre  1893.)  1893,  150 

e.  Studirende. 

626.  Reglement  des  Regierangsrates  des  Kantons  Zürich  betreffend  die  Auf- 
nahme von  Stadirenden  an  der  Hochschule.    (Vom  1.  September  1883.) 

1883—1885,  243 

627.  Reglement  betreffend  die  Aufiiahme  von  Studirenden  an  der  Hochschale  in 
Zürich.    (Vom  25.  Juli  1891.)  ^  1891,  100 

628.  Statuten  für  die  Stadirenden  an  der  Hochschule  Zürich.  (Vom  29.  Aagost 
1889.)  1889,  165 

629.  Statuten  für  die  Stadirenden  und  Auditoren  der  Universität  Zfirich.  (Vom 
22.  Juni  1894.)  1894,  131 

630.  Statuten  des  Preisinstitats  für  die  Studirenden  an  der  Hochschule  Zfirich. 
(Vom  16.  März  1889.)  1889,  183 

631.  Statnten  der  bernischen  Studentenkrankenkasse.   (Vom  8.  Oktober  1886.) 

1887,  117 

632.  Statnten  der  staatlichen  Studentenkrankenkasse  an  der  Hochschale  Bern. 
(Vom  10.  Februar  1892.)  1892,  130 

633. Beschlass  des  Regieraugsrates  des  Kantons  Baselstadt  betreffend  Zulas- 
sung von  weiblichen  Stadirenden  des  Kantons  an  der  Universität  Basel. 
(Vom  8.  März  1890.)  1890,  111 

634.  Beschlnss  betreffend  Zulassung  von  weiblichen  Studirenden  an  der  Universität 
Basel.    (Vom  14.  Oktober  1893.)  1893,  134 


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Begister  der  Erlasse  Aber  das  Schulwesen  in  Bund  n.  Kantonen  seit  1883.    433 

636.  Statuten  der  Universität  Freiburg  in  der  Schweiz.  Yorachriften  für  die 
Stndirenden.  1890,  114 

d.  Prttfnngswesen:  Promotionen  nnd  Diplomprüfungen. 

636.  Promotionsordnnng  der  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Hochschule 
Zürich.   (Vom  26.  November  1891.)  1891,  104 

637.  Promotionsordnnng  der  rechts-  nnd  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der 
Hochschule  Zürich.   (Vom  28.  Oktober  1896.)  1895—1896,  350 

638. Pramotionsordnung  für  die  meiizinischo  Fakultät  der  Hochschule  Zürich. 
(Vom  Regierungsrat  genehmigt  am  30.  Mai  1885.)  1883—1885,  261 

639.  Promotionsordnung  der  ersten  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  der 
Hochschule  Zürich.    (Vom  31.  Mai  1890.)  1890,  123 

640.  Promotionsordnnng  der  ersten  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  der 
Hochschule  Zürich.   (Vom  10.  November  1892.)  1892,116 

641.  Promotionsordnung  der  zweiten  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  der 
Hochschule  Zürich.   (Vom  10.  November  1892.)  1892,  119 

642.  Reglement  betreffend  die  Diplomprüfungen  für  das  höhere  Lehramt  in  den 
philosophisch-historischen  Fächern  an  der  Hochschule  in  Zürich.  (Vom 
6.  Juni  1888.)  1888,  149 

648.  Reglement  des  Regierungsrates  des  Kantons  Zürich  betreffend  die  Diplom- 

ftrtSnng  für  das  höhere  Lehramt  in  den  philologisch-historischen  Fächern. 
Vom  29.  Februar  1884.)  1883—1885,  254 

644.  Reglement  über  die  Erteilnng  der  akademischen  Würden  an  der  evangelisch- 
theologischen  Fakultät  der  Hochschule  Bern.    (Vom  8.  Februar  1896.) 

1895—1896,  355-356. 

645.  Reglement  über  die  Erteilung  des  Doktortitels  an  der  medizinischen  Faknlt&t 
zu  Bern.    (Vom  13.  März  1889.)  1889,  174 

646.  Reglement  über  die  Erteilung  der  Doktorwürde  an  der  philosophischen 
Fakultät  der  Hochschule  Bern.  (Vom  5.  November  1884.)   1883—1885,  260 

647.  Reglement  über  die  Erteilnng  der  Doktorwürde  an  der  philosophischen 
Fakultät  der  Hochschule  Bern.    (Vom  21.  Mai  1890.)  1890,  122 

648.  Reglement  über  die  Erteilung  der  Doktorwürde  durch  die  juridische  Fakultät 
zu  Bern.   (27.  Dezember  1895.)  1895-1896,  356—368 

649.  Reglement  über  die  Patentprüfung  der  Fürsprecher  und  Notare  im  Kanton 
Bern.    (Vom  5.  März  1887.)  1887,118 

650.  Reglement  für  die  Patentprüftangen  von  Kandidaten  des  hohem  Lehramts 
im  Kanton  Bern.    (Vom  11.  August  1883.)  1883—1885,  246 

651.  Reglement  für  das  medizinische  Doktorexamen  der  üniverität  Basel  (1892.) 

1892,  137 

652.  Statuten  der  Universität  Freiburg  in  der  Schweiz  betreffend  die  aka- 
demischen Grade  an  der  juristischen  Fakultät.    (1893.)  1893,  158 

653.  Statuten  der  Universität  Freiburg  in  der  Schweiz.  Promotionsordnnng 
der  philosophischen  Fakultät.    (1890.)  1890,  120 

654. Statuten  der  Universität  Freiburg  in  der  Schweiz.  Promotionsordnung 
der  juristischen  Fakultät.    (1890.)  1890,  117 

655.  Prüfungsordnung  für  das  höhere  Lehramt  in  den  philosophisch-philologisch- 
historischen Fächern  an  der  philosophischen  Fakultät  der  Hochschule  Frei- 
burg in  der  Schweiz.     (1893.)  1893,  163 

656.  Oesetz  betreffend  Abänderung  des  Artikels  70  nnd  Aufhebung  des  Artikels  72 
des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1882  über  das  höhere  Unterrichtswesen  des 
Kantons  Freibnrg  betreffend  Oüliigkeit  des  Doktordiploms  als  Ausweis 
der  Zulassung  znr  Advokatenprüfong.    (Vom  23.  November  1894.) 

1894,  19/140 

28 


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^■r^.: 


434    Register  der  Erlaste  Über  das  Schalwesen  in  Bnnd  n.  Kantonen  seit  1883. 

657.  Loi  modifiant  l'articie  168  de  la  loi  dn  5  jain  1886  snr  rinstmction  publique 
da  canton  de  Genive  concemant  les  examens  i,  l'ünirersit^.  (Da  22  jnin 
1892.)  1892,  141 

«.  Dozenten. 

658.  Statuten  der  Witwen-  und  Waisenstiftung  für  die  reformirte  Geistlichkeit 
and  die  Lehrerschaft  der  hohem  ünterrichtsanstalten  des  Kantons  Zürich. 
(Vom  5.  Dezember  1885.)  1883-1885,  263 

659.  Beschluss  betreffend  die  Zulassung  von  Privatdozenten  an  der  Hochschule 
in  Zflrich.    (Vom  23.  Juni  1888.)  1888,  146 

660.  Reglement  Aber  die  Habilitation  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultit 
der  Hochschule  Bern.    (Vom  14.  Februar  1896.)  1895,%,  356 

661.  Reglement  betreffend  die  Habilitation  an  der  juristischen  Fakultät  der  Hoch- 
schule Bern.    (Vom  3.  Mai  1892.)  1892,  131 

662.  Reglement  ttber  die  Habilitation  an  der  medizinischen  Fakultät  der  Hoch- 
schule Bern.    (Vom  10.  März  1892.)  1892,  132 

668.  Ordnung  Aber  Habilitation  und  Pflichten  der  Privatdozenten  an  der  Uni- 
versität Basel.    (Vom  9.  Dezember  1892.)  1892,  136 

664.  Amtsordnnng  für  den  Professor  der  Hygieine  an  der  Universität  Basel. 
(Vom  15.  Juni  1892.)  1892,  136 

665.  Modification  au  r6glement  Interieur  de  l'üniversitd  de  Gen6ve  concemant 
le  remplacement  de  professeurs  empgchös.    (Da  24  jain  1894.)     1894,  139 

/.  Verwaltung  und  Beamtang. 

666.  Reglement  betreffend  die  Pedellenverhältnisse  an  der  Hochschale  Zürich. 
(Vom  17.  Dezember  1892.)  1892,  113 

667.  Dienstordnung  fUr  den  Prosektor  des  anatomischen  Institutes  der  Hoch- 
schule Zürich.    (Vom  1.  August  1896.)  1895—1896,  345 

668.  Dienstordnung  tOi  den  Präparator  der  Anatomie  an  der  Hochschule  Zttrich. 
(Vom  4.  November  1896.)  1895-1896,  343 

669.  Dienstordnung  für  den  L  Abwart  am  anatomischen  Institut  der  Hochschule 
Zürich.    (Vom  4.  November  1896.)  1895-1896,  346 

670.  Dienstordnung  für  den  U.  Abwart  („Heizer")  der  Anatomie  der  Hochschule 
Zttrich.    (Vom  4.  November  1896.)  1895-1896,  349 

671.  Dekret  betreffend  die  Errichtung  der  Stelle  eines  Verwalters  der  Hochschule 
und  der  Tierarzneischnle  Bern.  (Vom  4.  März  1895.)       1895/96,  358—359 

672.  Reglement  betreffend  die  Verwaltung  der  Kantonsbibliothek  in  Baselland. 

1893,  169 

673.  Reglement  über  die  Benützung  der  aargauischen  Kantonsbibliothek.  (Vom 
6.  Mai  1890.)  1890,  92 


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Beilage  III. 


Verzeichnis 


der 


in  Beilage  n  aufgeführten  Erlasse  naeh  Kantonen. 


Abkflnungen  gemäss  den  Hanpttiteln  in  Beilage  II,  pag.  101  und  402 : 

A  —  Verfitsgnngsbestlmmungen  und  sUgemeine  Schulgesetze,  B  —  Kleinktndersohulwesen, 

C  —  Primarsehalwesen  u.  s.  w. 

Bund:  1—40. 

Zürich:  C  75,  93,  110,  119,  135,  149,  177,  178,  195,  196,  207,  214,  220,  221, 

224;  E  318,  339;  F  378,  390,  395,  403,  407,  408,  423;  G  450,  451,  462; 

J  618,  519,  520,  521,  522,  523,  524,  525,  526,  527;  K  556,  557,  558,  569, 

560;  L  563,  603,  604,  605,  606,  607,  608,  609,  610,  611,  612,  613,  614,  626, 

627,  628,  629,  630,  636,  637,  638,  639,  640,  641,  642,  643,  658,  669,  666, 

667,  668,  669,  670,  671. 
Bern:  C  60,  67,  76,  77,  78,  79,  80,  94,  120,  150,  151,  152,  183,  184,  208,  209, 

225;  D  258,  259,  260,  289,  290 ;  B  335 ;  F  858,  379,  380,  389,  391;  G  429, 

452,  463,  464,  465;  H  501,  507,  508,  509,  510;  J  528,  539;  K  561,  562; 

L  564,  565,  566,  567,  616,  616,  617,  618,  619,  620,  631,  632,  644,  645,  646, 

647,  648,  649,  650,  660,  661,  662. 
Lnzern:   C  68,  121,  163,  226;  D  291;  E  319,  320;  F  859,  371;  G  430,  453, 

454,  466;  J  629. 
Uri:  A  42;  C  61,  95;  G  498. 
Schwyz:  C  111,  122,  179,  185,  227;  D  292,  293,  294,  295,  296,  297;  E  321; 

G  467,  468;  H  511. 
Obwalden:  G  431,  469,  470. 
Nidwalden:  C  228. 

Glarns:  A  43,  44,  49;  C  96,  97,  123,  186;  E  322,  350;  F  360,  361. 
Zng:  C  154,  187,  188,  197,  229,  250;  D  298,  299;  E  314,  344;  F  392,  409; 

J  540,  541. 
Preibnrg:  C  62,  69,  70,  124,  155,  156;  E  362,  363,  393;  F  410,  411;  G  432, 

471, 472;  J  530;  L  595,  596,  597,  598.  599,  600,  635,  652,  653,  654,  655,  656. 
Solothnrn:  A  45;  C  81,  82, 125, 136, 137, 157,  230,  231,  232,  233,  234;  D  300; 

E  323;  F  364,  382,  396,  397;  G  433,  434,  435,  436,  473,  474,  488,  489;  H  502. 
Baselstadt:  A  50,  51,  52;  B  56,  57,  58;  C  126,  158,  159,  160,  179,  180,  211, 

212,  215,  216,  222,  235;  D  301 ;  E  324,  325,  340,  341,  345,  346,  347;  F  352, 

353,  356,  356,  365,  366,  367,  398.  426;  G  475;  J  531,  551,  552,  553;  L  568, 

569,  621,  622,  638,  634,  651,  663,  664.      ■ 
Baselland:  A  46;  C  83,  84,100,108,  109,  112,  127,  138,  139,  161,  162,  163, 

164,  165,  198,  217,  236,  249,  255;  D  261,  262,  263,  264,  265;  E  326,  351; 

F  368,  369,  383,  384,  424,  425;  L  672. 
Schaffhansen:  C  98,  99,  147,  237,  238;  D  266;  G  476. 
Appenzell  I.-Rh.:  C  63,  114;  F  414. 
Appenzell  A.-Rh.:  C  85,  113,  140;  D  267,  268;  F  412,  413;  G437;  J  532. 


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436     Yerzeichnis  der  in  Beilage  n  angefahrten  Erlasse  nach  Kantonea. 

St.  Gallen:  A41;  C86,  141,  166,  167, 168, 199,  200,  201,  202,  203,  204,205, 

210,  218,  219,  223,  251,  257;  D  269,  270,  271;  F  370,  371,  372,  385.  386, 

394,  399,  400,  415,  416,  417;  G  438,  477,  499,  500;  H  503,  504,  505. 
Graubünden:  C  64,  87, 128,  142,  239,  240,  241 ;  D  272,  273,  274,  275;  F  373; 

G  439,  440,  478,  490,  491;  J  542. 
A  arg  au:  A  47;  C  88,  101.  102,  115,  129,  143,  148,  181,  182,  242.  243.  244. 

245,  246,  252,  253;  D  276,  277,  278,  279,  280,  281,  282,  283;  E  327,  33ß. 

337,  338;  F  354,  387;  G  441,  455,  456,  457,  479.  480,  481,  492,  493,  «4; 

H  506,  512,  513;  J  533,  543,  544;  L  673. 
Thurgan:  C  89,  108,  144,  145,  169,  170,  190,  191,  247,  256;  D  284;  E  343; 

P  401,  404,  4CÖ,  418,  427;  G  442,  468,  459,  482,  483,  484,  495.  4%,  497. 
Tessin:  A  53;  C  130;  D  285,  302;  E  328,  329,  330;  F  374;  G  460;  H  514  515. 
Waadt:  A48;  B59;  C65,  71,  90.  104,  1(»,  106,  116,  117,  171,  172, 173,171, 

192,  193,  254;   D  286,  303,  304,  305,  306,  307;  >E  312;   P  375;  J545. 

546,  547,  548;  L  570,  571,  572,  573,  574,  575,*«?6,  677,  578,  579,  580, 

581,  623. 
Wallis:  C  107,  131,  248;  D  308,  309,  310;  F  40arx 
Neuenbürg:  C  66,  72,  73,  91, 118, 166, 175,  206;  G  443,  444,  445,  461:  H516, 

517;  L  601,  602. 
G  e  n  f :  A  54,  55 ;  C  74,  92, 132, 133, 134, 146, 194,  213;  D  287.  288,  311 ;  E  313, 

315,  316,  317,  331,  832,  333,  334,  342,  348,  349;  F  357,  376,  877,  388,  419. 

420,  421,  422,  428;  G  446,  447,  448,  449,  485,  486.  487;  J  534,  535,  536, 

537,  538,  549,  550,  554,  555;  L  582.  583,  .584.  585,  586,  587,  588.  589,590. 

591,  592,  593,  694,  624,  625,  657,  665. 
Statuten  des  Schweiz.  Lehrervereins :  F  406. 


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Inhalt 

der  Bfinde  der  schweizerischen  Schulsfatisfik  1894/95. 

REGISTRE  DE  LA  STATISTIQUE  SCOLMRE  i8g4J9S. 

I.  BaJid.  —  ler  -voliime. 

Organisationsverhiltnisse  der  Primarschulen  (SehuldaHer,  Schalerverhiltnisse,  etc.) 
1894(95. 

Organisation  des  icoles  primaires  (Durie  de  Venseigntment,  üh>es,  etc.)  189i\9ö. 
gl.  8«  brosctairt  XXVIII  +  SJ»  -f-  407  =>  767  Sritcn. 

H.  Baud.  —  Tip  "voliune. 

Die  sohweizerische  PrimarlehrerschafL    1895. 

Le  personnel  enaeignant  des  icoles  primaires  suisses.    1895. 
gT.  «•  broarhirt  XX  +  «2  +  «8  _  «6  Seiten. 

m.  Band.  —  IXIe  -volnme. 

Die  Arbeitsschulen  f&r  Mftdehen  in  der  Schweiz  auf  der  Primarschulstufe.  I894f95. 

Les  ieoles  d'ouvroi       des  ßUes  dans  Venseignemeht  primaire,  en  Suisse.  1894195. 
tf  broMhlrt  XVI  -f  6«  +  148  -^  2S0  Seiten.  , 

V.  Band.  —  IV«  voltunc 

dkonemiselie  Verhtitnisse  der  schwaizeriscban  Primarschulen.    1894. 
Eeonomie  des  icoles  primaires  suisses  en  1894, 

gt.  «•  browbirt  XX  +  60  4-  96  —  176  Seiten. 

"V.  Band.  —  V«  -voluino. 
Sekundarschnien,  Mittelschulen,  Fortbildungsschulen,  Berufsschulen,  Hochschulen, 
Musikschulen.    1894/95. 

Enseignement  secondaire  et  supMeure  (icoles  seeondaires,  icoles  fnog*nn«s,  icoles 

d'aduUes,  icoles  pro/essionnelles,  Universitis,  icoles  de  musique)  en  1894195. 

gT.  8*  broaohirt  XXX  -(-  487  -f-  531  —  1048  Selten. 

VI-  Band.  —  VI«  -voIumc. 

Kinderglrten,  Kleinkinderschulen,  Privat-Primar-,  -Sekundär-  und  -Mittelschulen; 
Spezialschulen  (Waisenanstallen,  Rettungsanstalten,  etc.). 

Jardins  d'enfants,  icoles  enfantines,  icoles  privies  (enseignement  primaire,  secon- 
daire et  supirieur),  icoles  spiciales  (orphelinatt,  asiles,  etc.). 
gT.  8"  broschirt  XU  -)-  .<I8  +  108  "  16S  Selten. 

VH.  Band.  —  Vlle  -volume. 

Zusammenfassende  Übersichten  nach  Bezirken  und  Kantonen. 

Tahleaux  de  ricapitvlations  des  distriets  et  des  cantons. 
gl.  8»  broachirt  X  -f  113        18»  Selten. 

vnü.  Band.  —  VIBe  -volnme. 

I.  Teil:  Geschichtlicher  Überblick,  Übersicht  Ober  die  Schulgesetzgebung  des  Bundes 
und  der  Kanten«,  RekrutenprOfuagen ;  II.— VII.  Teil:  Die  Gesetzgebung  der  Kan- 
tone naeh  Sebulstufen  und  Schulgruppen. 

I"  partie:  Introduction  historique,  ligislation  scolaire  de  la  Confidiration  et  des 

Cantons,  Examens  des  reerues;  11'  h  Vll'  partie:  La  ligislation  des  cantons 

d'apris  les  degris  et  groupes  scolaires. 

gr.  8«  broachirt  XXIV  +  1340  ^  1864  Selten. 

Wff  Op»  g»axK  Werk  von  t  Bänden  mit  4335  Selten  let  zum  Preise  Ton  Fr.  15 
I  eldcen.  " ' *  -" —  ' "-   " —   — ..sr.*..-..     n.a-  «.-.._...-..=_-. j 


beim  eidcen.  Departement  dea  Innern  in  Bern  erhSltlicb.  PSr  Scholbehörden  and 
Lehrer  Ist  der  Preis  auf  Fr.  18  ermäsalKt  worden  und  das  VITerk  ist  bei  den  perma- 
nenten Scbulausstellaniren  In  Züricb,  Bern.  Freiburgr  und  Neuenburg  zu  bestehen. 


Statistisclietü  .Ta,l»>bucli  dex*  Sdi-weiz. 

iltrausgegeben  vom  Eidgenossisch-^tatistischfH  Bureau  in  Bern. 
1I91.  1.  Jahrgang.  —  XIV  and  266  Selten  Lex.  8°,  mit  iwel  kolorlrten  Tafeln. 

Dlchtigheit  der  Bevölkerwn-ff  und  militärlscJie  IHennttatiglichkeit. 

Pnit  5  Frankm. 

itpi.    11.  Jahrgang.  —  XVI  und  864  Selten  Lex.  8*.    Kroaehirt   Prsli  Fr.  6.  75. 
1893.    III.  Jahrgang.    XVI  und  460  Selten  Lex.  8».    Bruarhirt  Prell  S  Fruikea. 


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Prell  Füssli  Verlag,  Zürich. 

Ferner  erschien; 

Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1888. 

Bearbeitet  und  mit  BundesimterstUtzting  herausgegeben  von  C.  Grob,  Redaktor 

der  Schweiz.  Unterrichtsstatistik  fttr  die  l^andesausstellung  in  Zürich  1883. 

gr.  «*  broschirt.     VI  und  228  Seiten.     4  Franken. 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1889. 


Bearbeitet  von  C.  Grob. 
gr.  8'  broschirt.     XVI  und  366  Seiten.     4  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  (Hs  Militärpflicht  der  Lehrer  in  der  Schweiz. 


30  Seiten. 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1890. 


Bearbeitet  von  C.  Grob. 
gr.  S"  broschirt.     VIII  und  296  Seiten.     4  Franken. 

Einleitende  Arbeit;  Die  LehrerbildongsanstaHen  in  der  Schweiz. 


47  Seiten. 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1891. 

Bearbeitet  von  Dr.  A.  Huber. 
gr.  8«  broschirt.     VHI,  172  und  148  Seiten.     4  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Die  Unentgeltfichkelt  der  Individuellen  Lehrmittel  und 
Schulmaterialien  in  der  Schweiz  1893.    52  Seiten. 

Jahrbuch  des  Unternichtswesens  in  der  Schweiz  1892. 

Bearbeitet  von  Dr.  A.  Huber. 
gr.  S"  broschirt    XII,  238  und  152  .Seiten.    5  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Staatliche  Ruhegehalte,  Pensions-,  Alters-,  Witwen- 
und  Waisenkassen  der  Volksschullebrer  und  der  Lehrer  an  den  hSbaren 
Lehranstaften  in  der  Schweiz  1893.  107  Seiten. 

Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1893. 

Bearbeitet  von  Dr.  A.  Huber. 
gr.  8**  broschirt.     XII,  188  und  204  Seiten.     5  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Dia  FOrsorge  fOr  die  SteiWertratung  der  Lehrer  an 
der  Volksschule  und  an  den  hSheren  Schulen  in  der  Schweiz  1894.  58  Seiten. 


Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1894. 

Bearbeitet  von  Dr.  A.  Huber. 
gr.  8«  broschirt.    XII,  200  und  144  Seiten.    5  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Die  FQrsorge  für  Nahruitg  und  Kleidung  armer  Schul- 
kinder in  der  Schweiz  im  Jahre  1895.    60  Seiten. 

Jahrbuch  des  Unterrichtswesens  in  der  Schweiz  1895  u.l898. 

Bearbeitet  von  Dr.  A.  Huber. 
gr.  8*  broschirt.     XVI,  292  und  436  .Seiten.     7  Franken. 
Einleitende  Arbeit:  Die  Zählung  der  Schwachsinnigen  Kinder  im  schul- 
pflichtigen Alter  im  März  1897.    115  .Seiten. 


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